STBER.2017.24
Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), evtl. grobe Verletzung der Verkehrsregeln
16. Oktober 2017Deutsch25 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Fahren
in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), evtl. grobe Verletzung
der Verkehrsregeln
Die Berufung wird mit dem
Einverständnis der Beschuldigten im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. A.___ wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Juli 2016 wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 370.00 (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs,
Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 2'700.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (Aktenseite [AS] 42 f.).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die
Beschuldigte, v.d. Rechtsanwalt Joachim Lerf, mit Schreiben vom 14. Juli 2016
frist- und formgerecht Einsprache (AS 45).
3. Mit Anklageschrift vom 15. September
2016 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium
von Thal-Gäu zur Beurteilung der gegen die Beschuldigte erhobenen Vorhalte des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, eventualiter der groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Die Beschuldigte sei zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 560.00 (bedingt, Probezeit 2
Jahre) und einer Busse von CHF 4'200.00 (ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe
bei Nichtbezahlung) zu verurteilen. Die Kosten seien der Beschuldigten
aufzuerlegen (AS 2 ff.).
4. Am 30. Januar 2017 fällte der
Gerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 87 ff.):
1. A.___ hat sich der groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am 31. März 2016,
schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
je CHF 410.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie
b) einer Busse von CHF 2‘500.00,
ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse
vollzogen wird.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 950.00, hat A.___ zu bezahlen.
4. Auf eine nachfolgende schriftliche
Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein
Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs
eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem
Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 300.00 und A.___ hat noch
Verfahrenskosten von total CHF 650.00 zu bezahlen.
5. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017
meldete die Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 84). Die
Berufungserklärung datiert vom 10. April 2017. Beantragt wird ein Schuldspruch
wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit und die
Verurteilung zu einer Busse in gerichtlich zu bestimmender Höhe; die
Ersatzfreiheitsstrafe sei auf 5 Tage festzulegen. Sämtliche Verfahrenskosten
seien dem Staat aufzuerlegen. Der Beschuldigten seien für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
6. Mit Stellungnahme vom 18. April 2017
teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen
Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine
Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung des Vizepräsidenten der
Strafkammer des Obergerichts vom 24. Mai 2017 wurde die Durchführung des
schriftlichen Verfahrens angeordnet, nachdem dagegen keine Einwände erhoben
worden sind. Dem Verteidiger wurde bis 14. Juni 2017 Frist zur Einreichung der
Berufungsbegründung gesetzt.
8. Die Berufungsbegründung ging innert
erstreckter Frist am 6. Juli 2017 (datiert: 5. Juli 2017) ein.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt und Eventualvorhalt
Gemäss Anklageschrift vom 15. September
2016.
wird der Beschuldigten Folgendes vorgehalten:
Fahren in
fahrunfähigem Zustand (Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 2
Abs. 1 VRV)
begangen am 31. März 2016, um ca.
19:50 Uhr, in Oensingen, A1, BE-Fb, indem die Beschuldigte den PW [...], in
übermüdetem und damit in fahrunfähigem Zustand lenkte. Sie nickte dabei kurz
ein, geriet deshalb vom linken Fahrstreifen auf den rechten Fahrstreifen und
kollidierte mit der rechten Frontseite ihres PWs mit der linken Heckseite des
Lastwagens MAN, [...], Lenker B.___, welcher korrekt auf dem rechten
Fahrstreifen fuhr, wobei sich der PW der Beschuldigten und der Lastwagen
verkeilten.
Eventualiter
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100
Ziff. 1 Abs. 1 SVG) durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG)
begangen am 31. März 2016, um ca.
19:50 Uhr, in Oensingen, A1, BE-Fb, indem die Beschuldigte als Lenkerin des
PW [...], die Herrschaft über ihr Fahrzeug verlor und vom linken Fahrstreifen
auf den rechten Fahrstreifen geriet. Dabei kollidierte sie mit der rechten
Frontseite ihres PWs mit der linken Heckseite des Lastwagens MAN, [...],
Lenker B.___, welcher korrekt auf dem rechten Fahrstreifen fuhr, wobei sich
der PW und der Lastwagen verkeilten. Durch ihr Verhalten rief die Beschuldigte
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere von B.___,
hervor und handelte dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig.
2.
Beweisergebnis der Vorinstanz
Der Lastwagenlenker konnte zum
Unfallhergang keine Aussagen machen. Nur gerade der hinter der Beschuldigten
fahrende [Zeuge] konnte zu Handen der Polizei dazu Angaben machen. So ist dem
Polizeirapport zu entnehmen, dieser habe ausgesagt, vor ihm sei auf dem rechten
Normalstreifen ein dunkler PW gefahren. Es habe den Anschein gemacht, als wolle
dieser den vor ihm fahrenden Lastwagen überholen. Auf einmal habe der PW zu
schwanken begonnen. Danach sei der PW mit seiner rechten Front mit dem Heck des
Lastwagens verkeilt gewesen (AS 12). Es handelt sich aber um eine formlos zu den
Akten genommene Aussage. Eine unterschriftlich protokollierte Aussage, welche
nach Hinweis auf die Rechte und Pflichten der Auskunftsperson erfolgt wäre,
fehlt in den Akten.
Die Vorinstanz stellte auf die Aussagen
der Beschuldigten ab und kam gestützt auf deren Würdigung zu folgendem
Beweisergebnis (US 10):
«Vorliegend deuten auf den ersten Blick
viele Elemente auf einen Sekundenschlaf hin. So war die Beschuldigte in der
Nacht vor dem Unfall um 02.00 Uhr während zweier Stunden als Geburtshelferin
tätig. Ihr Schlaf wurde somit, selbst wenn sie aufgrund von Ferien ausschlafen
konnte, mitten in der Nacht gestört. Weiter war die Beschuldigte von Luzern aus
auf der Fahrt nach Hause, sprich nach Murten. Es handelte sich folglich um eine
relativ lange und aufgrund der vielen Autobahnkilometer doch recht monotone
Fahrt mit geringen Anforderungen an die Fahrerin. Ferner war es bereits nachts
oder zumindest am Eindunkeln, als sich der Unfall ereignete, und die
Beschuldigte war alleine im Auto. Schliesslich hörte die Beschuldigte während
der Fahrt ein Hörbuch. Diese Umstände erzeugen eine starke Monotonie. Es kommt
hinzu, dass die Beschuldigte nicht plausibel zu erklären vermochte, auf welche
Weise es zum Unfall gekommen ist. Dennoch bestehen erhebliche Zweifel an der
Annahme eines Sekundenschlafs. Einerseits ist die Beschuldigte es gewohnt, in
der Nacht aufzustehen und vor und nach ihren Einsätzen als Geburtshelferin Auto
zu fahren. Weiter hatte sie in der Woche des Unfalls Ferien. Entscheidend ist
jedoch, dass die Beschuldigte unmittelbar vor der Kollision zu einem
Überholmanöver angesetzt hat. Es ist schwerlich vorstellbar, dass jemand
inmitten eines Überholmanövers, nachdem er bereits den Blinker gesetzt, einen
Seitenblick ausgeführt und die Spur gewechselt hat, wovon zu Gunsten der
Beschuldigten auszugehen ist, kurz wegnickt. Ein solches Überholmanöver
unterbricht zwangsläufig jegliche Monotonie des Fahrens auf einer Autobahn.
Bereits an der Erstbefragung sagte die Beschuldigte zudem, dass sie nicht
wisse, weshalb der Unfall passiert sei. Lediglich als eventuelle Ursache fügt
sie einen Sekundenschlaf an. Ob Polizist Ulrich ihr diese Aussage quasi
suggeriert hat, lässt sich nicht verifizieren. So oder anders widerspricht die
Annahme eines Sekundenschlafs im Zuge eines Überholmanövers jeglicher Logik. Zu
Gunsten der Beschuldigten ist deshalb nicht von einem Sekundenschlaf und
demzufolge auch nicht von einem Fahren in übermüdetem Zustand auszugehen.
Ebenso wenig ist erstellt, dass die
Beschuldigte irgendwelche Verrichtungen getätigt hat, die sie am korrekten
Fahren gehindert hätten, oder dass das Fahrzeug nicht betriebssicher gewesen
wäre. Es muss somit von einem Fahrfehler infolge mangelnder Aufmerksamkeit
ausgegangen werden, andere Ursachen sind nicht erkennbar. Zusammengefasst ist
der Sachverhalt, wie er im Eventualvorhalt der Anklageschrift dargestellt wird,
vollumfänglich erwiesen. Wer auf der Autobahn im Zuge eines Überholmanövers in
das Heck eines auf der Normalspur fahrenden Lastwagens fährt, beherrscht sein Fahrzeug
ohne Zweifel nicht.»
3.
Dieses Beweisergebnis wird von der
Berufungsklägerin anerkannt (vgl. Berufungsbegründung vom 5.7.2017, Ziff.
III/A/1.) Die Sachverhaltsfeststellung der Vor-instanz ist stringent und
nachvollziehbar und kann demnach bestätigt werden. Ergänzend kann festgehalten
werden, dass eine kurze Absenz infolge eines Sekundenschlafs auch aufgrund der
Aussage der Beschuldigten vor der Vorinstanz, sie habe das Gefühl, keine
Erinnerungslücke zu haben, auch den Inhalt des Hörbuchs habe sie umfassend
«mitbekommen», eher unwahrscheinlich ist. Hätte die Beschuldigte eine kurze
Absenz gehabt, hätte sich dies insbesondere anhand einer Unterbrechung der
Wahrnehmung des Hörbuchs als fortgesetzter Erzählung/Berichterstattung
manifestiert. Die Beschuldigte vermutete vor der Vorinstanz, sie und der
Lastwagenführer seien wahrscheinlich sehr nahe an der Mittellinie gefahren und
so sei sie in diesen hineingefahren (AS 72, Z 67 f.). Entsprechend der Anklage
hatte die Beschuldigte die Leitlinie zwischen der linken und der rechten
Fahrspur im Zuge ihres Überholmanövers bereits überfahren, als sie nach rechts
abdriftete, die Leitlinie wieder nach rechts überfuhr und mit dem Lastwagen
kollidierte. Mit der Vorinstanz ist von einem Fahrfehler infolge einer kurzen
mangelnden Aufmerksamkeit als Unfallgrund auszugehen.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der
Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Die Beschuldigte bestreitet nicht, gegen diese Verkehrsregel
verstossen zu haben, als sie den Unfall verursacht hat. Bestritten wird
lediglich der Schuldspruch wegen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne
von Art. 90 Abs. 2 SVG.
2.
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich
strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive
Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer
Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2
SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1
SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).
3.
Wichtige bzw. grundlegende
Verkehrsvorschriften sind u.a. jene über
- das Beherrschen des
Fahrzeuges (u.a.6B_666/2009 vom 24.9.2009),
- die
Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (6B_565/2010 vom
21.10.2010
E. 3.1),
- das Anhalten (6B_560/2009
vom 10.9.2009 E. 3.3.2),
- die Geschwindigkeit (statt
vieler BGE 123 II 37 E. 1e),
- das Überholen (BGE 129 IV
155.
E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c),
- die Abstände zwischen
Fahrzeugen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; 115 IV 248 E. 3a),
- den Vortritt (u.a.
6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b),
- Sicherheitslinien (u.a. BGE
119.
IV 241 E. 3d/bb, 136 II 447 E. 3),
- Lichtsignale (BGE 123 IV 88,
118.
IV 285, 118 IV 84).
4.
Die wichtigen Verkehrsvorschriften
müssen überdies in objektiv schwerer Weise missachtet werden. Das Bundesgericht
scheint dies stillschweigend zu bejahen, wenn die Verletzung der von ihm als
«wichtig» gewerteten Verkehrsvorschrift eine «ernstliche Gefahr» geschaffen
hat. Dem Kriterium dürfte daher keine selbständige Bedeutung für die Abgrenzung
zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen zukommen.
5.
Der objektive Tatbestand einer groben
Verkehrsregelverletzung ist bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen
Unversehrtheit – d.h. der tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren
Rechtsgutträgers – grundsätzlich stets zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung
weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf.
6.
Die Berufungsklägerin bestreitet
nicht, Art. 90 Abs. 2 SVG in objektiver Hinsicht erfüllt zu haben. Sie
missachtete eine nach der Praxis des Bundesgerichts grundlegende
Verkehrsvorschrift. Aufgrund der konkreten Gefährdung, welche sie insbesondere
für die Insassen des Lastwagens, aber auch für andere Verkehrsteilnehmer,
welche in unmittelbarer Nähe die Autobahn befuhren, hervorrief, hat sie den
objektiven Tatbestand der genannten Norm klar erfüllt.
7.1
Subjektiv erfordert dieser
Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges
Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art.
90.
SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004
E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober
Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach
Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng» (d.h. wohl zurückhaltend bzw.
restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit
Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.1; im
Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur leichtes Verschulden des
Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht sieht und sie frontal
erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die subjektive Schwere
der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die objektive Schwere der Tat
(Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der
Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den Täter subjektiv ein
schweres Verschulden trifft. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv
wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht
besondere Indizien dagegen sprechen (vgl. dazu Philipp Weissenberger, a.a.O.,
Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2009 vom
20.11.2009
E. 1.4;6B_331/2008 vom 10.10.2008 E. 3.2).
Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv
rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten oder auch
nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst
gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden
Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit
Hinweisen). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der
bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen
Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten
oder erhöht abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts
bei regem Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich
zerschlagenden Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu
können). Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen)
Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter
unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn der
Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in
Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber
nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken
der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit
beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist auf Grund der gesamten
Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer
Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster
Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere
Gegenindizien vorliegen. Bei der Beurteilung des Verschuldens sind nicht
nur das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sondern auch die Art und Weise der
Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt
hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen. Auch bei unbewusster
Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die
Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht
gezogen hat. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs
objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist,
wiegt auch subjektiv schwer (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 50
mit Verweisen).
Mit dem Begriff der
«Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken-
oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das,
wie dargelegt, nicht nur im bewussten «Sich-hinwegsetzen», sondern auch im
blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen
kann (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 11. April 1994 E. 2b
[6S.56/1994]).
7.2
Die Berufungsklägerin lässt im
Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz habe den Unterschied zwischen dem
objektiven und dem subjektiven Tatbestand (von Art. 90 Abs. 2 SVG) verkannt. So
habe sie auf Urteilsseite 12, E. 3, im Rahmen der Erwägungen zum subjektiven
Tatbestand lediglich objektive Tatbestandsmerkmale erwähnt und erwogen, das
Überholmanöver habe zu einem beachtlichen Schaden geführt. Diese Erwägung sei
in zweierlei Hinsicht unerheblich. Erstens handle es sich um ein
Gefährdungsdelikt, zweitens gehöre die Handlung an sich eben zum objektiven
Tatbestand. Weiter habe die Vorinstanz erwogen, die Gefährlichkeit des
Fehlverhaltens sei eklatant und nur zufällig habe es keine Verletzten gegeben.
Auch hier habe die Vorinstanz ein objektives Tatbestandsmerkmal im Zusammenhang
mit dem subjektiven Tatbestand abgehandelt (Ziff. 4 f. der Berufungsbegründung
vom 5.7.2017).
Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die
Berufungsklägerin in subjektiver Hinsicht rücksichtslos gehandelt habe. Dafür
gebe es in den Akten keine Anhaltspunkte (Ziff. 6 der Berufungserklärung vom
5.7
). Die Berufungsklägerin habe auf der Autobahn mit zulässiger
Geschwindigkeit überholt. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, in der
gegebenen Situation nicht überholen zu dürfen. Mit dem Entscheid, den Lastwagen
zu überholen, habe die Berufungsklägerin nicht rücksichtslos gehandelt. Es
treffe sie auch kein schweres Verschulden. Die von der Rechtsprechung des
Bundesgerichts als rücksichtslos eingestuften Verhalten beträfen Fälle, in
denen die fehlbaren Autolenker durch spezielle Verrichtungen während der Fahrt
die Beherrschung über ihr Fahrzeug verloren hätten. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten habe, sei die Berufungsklägerin demgegenüber ohne
zwingenden Grund (also ohne spezielle Verrichtung) auf die rechte Fahrbahn
geraten. Die Vorinstanz habe mithin zutreffend erwogen, die Berufungsklägerin
habe die Aufmerksamkeit nicht bewusst vom Strassenverkehr abgewendet. Die
Unaufmerksamkeit sei von sehr kurzer Dauer gewesen. Es müsse sich um einen
Sekundenbruchteil gehandelt haben (Ziff. 8 ff. der Berufungsbegründung vom
5.7
). Nach dem Urteil des Bundesgerichts 6S.11/2002 vom 20. März 2002 (E.
3.
d) aa)) könne bei einem relativ kurzen Versagen des Lenkers nicht von einem
rücksichtslosen Verhalten gesprochen werden und die grobe Fahrlässigkeit sei zu
verneinen.
7.3
Vorliegend kann ein vorsätzliches
Handeln ausgeschlossen werden. Es liegt ein Fall von unbewusster Fahrlässigkeit
vor. Die Beschuldigte konnte sich nie wirklich erklären, wie es zum Unfall
gekommen ist. Als einzige mögliche Erklärung dafür führte sie letztendlich aus,
wahrscheinlich habe sie ihr Fahrzeug nahe an der Mittellinie (recte: Leitlinie)
gelenkt, wobei vermutlich auch der Lastwagen nahe der Mittellinie (recte:
Leitlinie) gefahren sei, so dass sie in diesen hineingefahren sei. Erstellt ist
dies aber nicht. Gestützt auf das Beweisergebnis ist von einem Fahrfehler
infolge einer kurzen mangelnden Aufmerksamkeit als Unfallgrund auszugehen. Wie
dargelegt, kann Rücksichtslosigkeit auch bei einem blossen momentanen
Nichtbedenken der Fremdgefährdung und mithin bei unbewusster Fahrlässigkeit
vorliegen, wobei dabei eine grobe Fahrlässigkeit nur zurückhaltend bzw. nur
dann anzunehmen ist, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders
vorwerfbar ist. Die Verteidigung bringt zutreffend vor, die Beschuldigte habe keine
sie ablenkende Verrichtung ausgeführt. Dafür gibt es tatsächlich keine
Anhaltspunkte und kein Beweisergebnis. Es gibt aber auch insbesondere kein
Beweisergebnis, wonach die kurze Unaufmerksamkeit auf Rücksichtslosigkeit
zurückzuführen wäre. Die Beschuldigte schilderte immer eine klare Erinnerung,
wie sie mit dem Überholmanöver begonnen hatte: Sie hatte vor sich den langsamer
fahrenden Lastwagen gesehen, den Richtungsblinker gesetzt, den Schulterblick
ausgeführt und war mit 120 km/h auf den Überholstreifen gefahren. Danach kam es
– für die Beschuldigte überraschend – zur seitlichen Kollision mit dem
Lastwagen; sie hatte sich für einen kurzen Moment nicht auf diesen seitlichen
Abstand geachtet. Nichts Anderes ist bewiesen. Daraus ist aber in der Tat keine
Rücksichtslosigkeit abzuleiten. Wenn die Vorinstanz die Rücksichtslosigkeit aus
der gefahrenen Geschwindigkeit von 120 km/h, einem heiklen Manöver (Überholen)
und der Gefährlichkeit des Unfalls ableitet, kann ihr nicht gefolgt werden. Das
Überholmanöver war als solches keineswegs rücksichtslos, aus der Gefährlichkeit
des Unfalls lässt sich ebenso wenig auf Rücksichtslosigkeit schliessen.
Die Beschuldigte war in der konkreten
Situation (Überholmanöver auf Autobahn) zu erhöhter Aufmerksamkeit
verpflichtet, die sie für einen kurzen Moment nicht mehr hatte. Sie war zum
Tatzeitpunkt weder in Eile noch nahm sie irgendeine ablenkende Tätigkeit vor
noch beabsichtigte sie, ein riskantes Überholmanöver auszuführen. Es lag ihr
fern, sich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtslos zu verhalten. Vielmehr
verhielt sie sich nach dem Beweisergebnis bis auf die unbemerkte seitliche
Annäherung richtig und korrekt. Dies sind besondere Indizien, die gegen eine
Rücksichtslosigkeit und demnach gegen eine grobe Fahrlässigkeit sprechen. Die
Beschuldigte ist wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung gestützt auf
Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
IV. Strafzumessung
1.
Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als Sanktion
eine Busse vor. Bestimmt es das Gesetz – wie vorliegend – nicht anders, ist der
Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00. Das Gericht bemisst die Busse und
Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die
Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 StGB).
2.
Angesichts der erhöhten
Aufmerksamkeit, zu welcher die Beschuldigte in der konkreten Situation
verpflichtet war, und welche sie für einen – wenn auch kurzen – Moment nicht
aufrechterhielt, und der doch hohen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sowie
dem beträchtlichen Sachschaden ist von einem mittelschweren Tatverschulden
auszugehen. Dieses wird durch die an sich positiven Täterkomponenten der
Vorstrafenlosigkeit und des tadellosen automobilistischen Leumunds nicht
relativiert, da solche positiven Umstände an sich bei jeder Person
vorausgesetzt werden. Es ist somit insgesamt von einem mittelschweren
Verschulden auszugehen.
Die Vorinstanz ging bei ihrer Berechnung
der Tagessatzhöhe von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beschuldigten von
CHF 27'000.00 aus und rechnete die Hälfte der mit ihrem Ehemann zusammen
erzielten monatlichen Mietzinseinnahmen von CHF 3'300.00 auf und schloss
folglich auf ein Monatseinkommen der Beschuldigten von CHF 28'750.00 (US 14).
Gegen diese Einkommensermittlung wurden in der Berufungsbegründung keine
Einwände erhoben. Von diesem Einkommen kann mithin auch bei der Ermittlung der
Bussenhöhe ausgegangen werden. Im Vergleich dazu belief sich im Jahr 2014 der
Medialohn einer Vollzeitstelle in der Schweizer Privatwirtschaft auf CHF 6'189.00
brutto pro Monat (vgl. dazu NZZ-Bericht vom 30.11.2015 zu den ersten
Ergebnissen zur Lohnstrukturerhebung 2014 des Bundesamts für Statistik). Der
Netto-Medialohn beläuft sich somit grob geschätzt auf CHF 5'000.00, das
Einkommen der Beschuldigten mithin auf mehr als das Fünffache dieses
Netto-Medialohns.
Bei einem Durchschnittseinkommen wäre
eine Busse von CHF 750.00 dem mittelschweren Verschulden angemessen.
Entsprechend dem rund fünfmal höheren Einkommen der Beschuldigten erscheint es
gerechtfertigt, vorliegend die Busse auf CHF 3'750.00 festzulegen.
3.
Es stellt sich die Frage, ob diese
Sanktion mit dem hier geltenden Verschlechterungsverbot vereinbar ist. Die
Vorinstanz hatte die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
CHF 410.00 (entsprechend CHF 12'300.00) und einer Busse von CHF 2'500.00
verurteilt.
Das Bundesgericht erwog u.a. in seinem
Entscheid BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 im Zusammenhang mit übergangsrechtlichen
Fragen, Busse (im Geldsummensystem) und Geldstrafe (im Tagessatzsystem) seien
qualitativ gleichwertig. Beide Sanktionen würden den Täter im Rechtsgut
Vermögen treffen. Sie unterschieden sich jedoch im System ihrer Bemessung sowie
dadurch, dass nur die Geldstrafe, nicht aber die Busse, bedingt oder
teilbedingt verhängt werden könne. Wenn eine unbedingt auszufällende Geldstrafe
mit einer (unbedingten) Busse zu vergleichen sei, so entscheide die konkret
ermittelte Höhe des Geldbetrages. Sei die Geldstrafe jedoch bedingt
auszusprechen (Art. 42 StGB), sei sie die mildere, weil weniger
eingriffsintensive Sanktion. Dies gelte grundsätzlich unabhängig davon, ob der
ermittelte Geldstrafenbetrag höher liege als der Bussenbetrag, denn eine
bedingte Strafe sei gegenüber einer gleichartigen unbedingten Strafe immer die
mildere Sanktion. Nur ausnahmsweise, wenn die aufgeschobene Geldstrafe die
Busse um ein Vielfaches übersteige, könne die Busse im Einzelfall als mildere
Sanktion erscheinen (ähnlich Franz Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006 S. 1474).
Vorliegend beträgt die von der
Vorinstanz ausgesprochene bedingte Geldstrafe mehr als das Dreifache der heute
ermittelten Busse. Dazu fällte die Vorinstanz auch noch eine Busse von CHF
2'500.00 aus. Insgesamt belaufen sich die monetären Sanktionen der Vorinstanz
auf CHF 14'800.00 und mithin auf fast das Vierfache des vorliegend ermittelten
Bussenbetrages. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbotes ist daher
angesichts der dargelegten bundesgerichtlichen (Ausnahme-)Regelung zu
verneinen.
4.
Ausgehend von der von der Vorinstanz
berechneten Tagessatzhöhe von CHF 410.00 wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9
Tage festgelegt.
V. Kosten und Entschädigung
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Die Berufungsklägerin beantragt die
vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten auf den Staat. Zur
Begründung wird ausgeführt, nach der von ihr vertretenen Meinung habe sie
Anspruch auf die Erledigung des Strafverfahrens durch einen Strafbefehl. In der
Lehre werde mehrheitlich die Auffassung vertreten, ein Strafbefehl habe
zwingend zu ergehen, wenn die Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO erfüllt
seien. Die Frage sei allerdings umstritten. Das Bundesgericht lasse die Frage
in seinem Entscheid 6B_367/2012 E. 3.2 und 3.5 offen. Seine Erwägungen würden
aber eher darauf hinweisen, dass es sich der herrschenden Lehre anschliesse und
Art. 352 Abs. 1 StPO als zwingend erachte (Berufungsbegründung vom 5.7.2017 lit.
D Ziff. 1 - 4). Es sei widersprüchlich und falsch, wenn die Vorinstanz behaupte
(US 5 E. 3.a), der Sachverhalt sei bestritten gewesen. Die Beschuldigte habe
bereits im Vorverfahren bestritten, am Steuer eingeschlafen zu sein. Dies sei
nicht erst in der Einsprache vorgebracht worden. Die Staatsanwaltschaft sei
deshalb davon ausgegangen, dass kein Sekundenschlaf stattgefunden habe, und
habe deshalb einen Strafbefehl wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges bzw.
grober Verletzung der Verkehrsregeln erlassen. Hätte die Staatsanwaltschaft im
Vorverfahren Zweifel am Sachverhalt gehabt, hätte sie keinen Strafbefehl
erlassen dürfen (Ziff. 7 der Berufungsbegründung). Die Einsprache der
Berufungsklägerin habe sich von Anfang an nur gegen die rechtliche
Qualifikation und nicht gegen die Feststellung des Sachverhalts gerichtet. Dass
der Sachverhalt bereits im Vorverfahren klar gewesen sei, zeige sich auch
daran, dass die Staatsanwaltschaft nach Erhebung der Einsprache keine weiteren
Beweise abgenommen habe. Ebenso wenig habe dies die Vorinstanz getan. Die
Staatsanwaltschaft hätte unter diesen Voraussetzungen nicht Anklage erheben
dürfen. Sie habe den Anspruch der Berufungsklägerin auf einen Strafbefehl
verletzt und daher die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verursacht.
Diese Kosten müssten daher vom Staat getragen werden (Berufungsbegründung Ziff.
15.
- 17). Der Grundsatz «in dubio pro durore», nach welchem die
Staatsanwaltschaft in Zweifelsfällen beweismässiger und rechtlicher Natur
entscheide (recte: anklagt), dürfe nicht dazu führen, dass die Beschuldigte,
die von Anfang an eine Verurteilung der milderen rechtlichen Qualifikation
akzeptiert hätte, die Kosten des Verfahrens tragen müsse, wenn sie vom Gericht
entsprechend dieser akzeptierten Qualifikation verurteilt worden sei
(Berufungsbegründung Ziff. 18).
1.2
Nach Art. 352 Abs. 1 StPO kann die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen, wenn die beschuldigte Person im
Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder der Sachverhalt anderweitig
ausreichend geklärt ist und zudem eine der Voraussetzungen nach lit. a - d der
Bestimmung erfüllt ist. Vorliegend mangelte es bereits im Vorverfahren an einer
Voraussetzung für den Erlass eines Strafbefehls, da der Sachverhalt nicht
hinreichend geklärt werden konnte. Die Beschuldigte konnte sich den Vorfall von
Anfang an bis am Schluss nicht wirklich erklären und der Sachverhalt konnte
auch nicht aufgrund anderer Beweismittel erhellt werden. Ein Sekundenschlaf
konnte weder ohne weiteres bejaht noch von vornherein ausgeschlossen werden.
Dies insbesondere aufgrund des Aussageverhaltens der Beschuldigten, welche
zuerst einen solchen für möglich hielt und sich später im Schreiben vom 8. Mai
2016.
(AS 32) davon wieder distanziert hat. Unklar blieb auch die Frage, welche
Ursache der Unfall denn haben könnte, wenn es kein Sekundenschlaf war. Bei
dieser unklaren Ausgangslage ist es typischerweise Sache eines Gerichts, über
den Fall zu entscheiden. Stattdessen hat die Staatsanwaltschaft zuerst einen
Strafbefehl erlassen und erst auf Einsprache hin die Sache zur Klärung des
Sachverhalts und rechtlichen Beurteilung an das Gericht überwiesen. Bei dieser
Sachlage ist nicht näher auf die Begründung der Berufungsklägerin einzugehen,
worin davon ausgegangen wird, das Verfahren hätte zwingend mit einem
Strafbefehl erledigt werden müssen.
1.3
Gestützt auf die ordentlichen
Kostenfolgen bei einer Verurteilung hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen
Kosten (Staatsgebühr CHF 600.00, Kosten total CHF 950.00) zu tragen (Art. 426 Abs.
1.
StPO) und das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
2.
Berufungsverfahren
Für das Berufungsverfahren wird die
Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens
belaufen sich auf total CHF 1'020.00.
Die Berufung war im Hauptpunkt, der
rechtlichen Würdigung, erfolgreich. In Nebenpunkten wie der Anzahl Tage
Ersatzfreiheitsstrafe und insbesondere der Kosten- und Entschädigungsfrage
betr. das erstinstanzliche Verfahren ist die Berufungsklägerin unterlegen.
Gestützt auf diesen Verfahrensausgang und unter Berücksichtigung, dass die
Frage der Rechtmässigkeit der Anklageerhebung und der damit verbundenen Kostenfolge-Thematik
einen nicht unbedeutenden Teil des Verfahrensaufwandes bedingte, erscheint es
angemessen, 80 % der Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat und 20 % der
Berufungsklägerin aufzuerlegen.
Demnach werden die Kosten wie folgt
auferlegt:
Berufungsklägerin 20 % entspr. CHF
102.00
Staat 80 % entspr.
CHF 918.00
Dementsprechend ist der
Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von 80 % zuzusprechen. Rechtsanwalt Lerf macht einen
Arbeitsaufwand von total 12,42 Stunden geltend, wovon 8 Stunden auf die
Abfassung der Berufungsbegründung entfallen. Die Berufungsbegründung enthält im
Vergleich zum Plädoyer vor der Vorinstanz kaum neue Aspekte, weshalb diese 8
Stunden nicht verhältnismässig erscheinen. Es rechtfertigt sich eine Kürzung um
2.
Stunden. Vergütet werden demnach 10,42 Stunden zum beantragten Stundenansatz
von CHF 250.00. Es resultiert ein volles Honorar von CHF 2'605.00, zuzüglich
Auslagen von CHF 93.20 und Mehrwertsteuer von CHF 215.85 total CHF 2'914.05,
bzw. eine reduzierte Parteientschädigung (80%) von CHF 2'331.25.
VI. Verrechnung
Die der Berufungsklägerin zugesprochene
reduzierte Parteientschädigung (CHF 2'331.25) wird mit den von ihr zu tragenden
Verfahrenskosten (CHF 1'052.00) und der Busse (CHF 3’750.00) verrechnet. Saldo
nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 2'470.75.
Demnach wird in
Anwendung der Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1
SVG; Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4
StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich der fahrlässigen
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs,
begangen am 31. März 2016, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 3'750.00, ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung
der Busse vollzogen wird.
3.
A.___, v.d. Rechtsanwalt Joachim Lerf,
wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 2’331.25 zugesprochen.
4.
A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 950.00, zu
bezahlen.
5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'020.00, werden wie folgt
auferlegt:
A.___ 20 % entspr. CHF
102.00
Staat 80
% entspr. CHF 918.00
6.
Die A.___ zugesprochene reduzierte
Parteientschädigung (CHF 2'331.25) wird mit den von ihr zu tragenden
Verfahrenskosten (CHF 1'052.00) und der Busse (CHF 3’750.00) verrechnet. Saldo
nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 2'470.75.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher