Lexipedia

Entscheid

STBER.2017.24

Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), evtl. grobe Verletzung der Verkehrsregeln

16. Oktober 2017Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. A.___ wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Juli 2016 wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 370.00 (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs,

Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 2'700.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (Aktenseite [AS] 42 f.).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die

Beschuldigte, v.d. Rechtsanwalt Joachim Lerf, mit Schreiben vom 14. Juli 2016

frist- und formgerecht Einsprache (AS 45).

3. Mit Anklageschrift vom 15. September

2016 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium

von Thal-Gäu zur Beurteilung der gegen die Beschuldigte erhobenen Vorhalte des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand, eventualiter der groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Die Beschuldigte sei zu

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 560.00 (bedingt, Probezeit 2

Jahre) und einer Busse von CHF 4'200.00 (ersatzweise zu 8 Tagen Freiheitsstrafe

bei Nichtbezahlung) zu verurteilen. Die Kosten seien der Beschuldigten

aufzuerlegen (AS 2 ff.).

4. Am 30. Januar 2017 fällte der

Gerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 87 ff.):

1. A.___ hat sich der groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am 31. März 2016,

schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

je CHF 410.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie

b) einer Busse von CHF 2‘500.00,

ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse

vollzogen wird.

3. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 950.00, hat A.___ zu bezahlen.

4. Auf eine nachfolgende schriftliche

Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein

Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs

eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem

Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 300.00 und A.___ hat noch

Verfahrenskosten von total CHF 650.00 zu bezahlen.

5. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017

meldete die Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 84). Die

Berufungserklärung datiert vom 10. April 2017. Beantragt wird ein Schuldspruch

wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit und die

Verurteilung zu einer Busse in gerichtlich zu bestimmender Höhe; die

Ersatzfreiheitsstrafe sei auf 5 Tage festzulegen. Sämtliche Verfahrenskosten

seien dem Staat aufzuerlegen. Der Beschuldigten seien für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

6. Mit Stellungnahme vom 18. April 2017

teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen

Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine

Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung des Vizepräsidenten der

Strafkammer des Obergerichts vom 24. Mai 2017 wurde die Durchführung des

schriftlichen Verfahrens angeordnet, nachdem dagegen keine Einwände erhoben

worden sind. Dem Verteidiger wurde bis 14. Juni 2017 Frist zur Einreichung der

Berufungsbegründung gesetzt.

8. Die Berufungsbegründung ging innert

erstreckter Frist am 6. Juli 2017 (datiert: 5. Juli 2017) ein.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt und Eventualvorhalt

Gemäss Anklageschrift vom 15. September

2016.

wird der Beschuldigten Folgendes vorgehalten:

Fahren in

fahrunfähigem Zustand (Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 2

Abs. 1 VRV)

begangen am 31. März 2016, um ca.

19:50 Uhr, in Oensingen, A1, BE-Fb, indem die Beschuldigte den PW [...], in

übermüdetem und damit in fahrunfähigem Zustand lenkte. Sie nickte dabei kurz

ein, geriet deshalb vom linken Fahrstreifen auf den rechten Fahrstreifen und

kollidierte mit der rechten Frontseite ihres PWs mit der linken Heckseite des

Lastwagens MAN, [...], Lenker B.___, welcher korrekt auf dem rechten

Fahrstreifen fuhr, wobei sich der PW der Beschuldigten und der Lastwagen

verkeilten.

Eventualiter

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 100

Ziff. 1 Abs. 1 SVG) durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG)

begangen am 31. März 2016, um ca.

19:50 Uhr, in Oensingen, A1, BE-Fb, indem die Beschuldigte als Lenkerin des

PW [...], die Herrschaft über ihr Fahrzeug verlor und vom linken Fahrstreifen

auf den rechten Fahrstreifen geriet. Dabei kollidierte sie mit der rechten

Frontseite ihres PWs mit der linken Heckseite des Lastwagens MAN, [...],

Lenker B.___, welcher korrekt auf dem rechten Fahrstreifen fuhr, wobei sich

der PW und der Lastwagen verkeilten. Durch ihr Verhalten rief die Beschuldigte

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere von B.___,

hervor und handelte dabei zumindest unbewusst grobfahrlässig.

2.

Beweisergebnis der Vorinstanz

Der Lastwagenlenker konnte zum

Unfallhergang keine Aussagen machen. Nur gerade der hinter der Beschuldigten

fahrende [Zeuge] konnte zu Handen der Polizei dazu Angaben machen. So ist dem

Polizeirapport zu entnehmen, dieser habe ausgesagt, vor ihm sei auf dem rechten

Normalstreifen ein dunkler PW gefahren. Es habe den Anschein gemacht, als wolle

dieser den vor ihm fahrenden Lastwagen überholen. Auf einmal habe der PW zu

schwanken begonnen. Danach sei der PW mit seiner rechten Front mit dem Heck des

Lastwagens verkeilt gewesen (AS 12). Es handelt sich aber um eine formlos zu den

Akten genommene Aussage. Eine unterschriftlich protokollierte Aussage, welche

nach Hinweis auf die Rechte und Pflichten der Auskunftsperson erfolgt wäre,

fehlt in den Akten.

Die Vorinstanz stellte auf die Aussagen

der Beschuldigten ab und kam gestützt auf deren Würdigung zu folgendem

Beweisergebnis (US 10):

«Vorliegend deuten auf den ersten Blick

viele Elemente auf einen Sekundenschlaf hin. So war die Beschuldigte in der

Nacht vor dem Unfall um 02.00 Uhr während zweier Stunden als Geburtshelferin

tätig. Ihr Schlaf wurde somit, selbst wenn sie aufgrund von Ferien ausschlafen

konnte, mitten in der Nacht gestört. Weiter war die Beschuldigte von Luzern aus

auf der Fahrt nach Hause, sprich nach Murten. Es handelte sich folglich um eine

relativ lange und aufgrund der vielen Autobahnkilometer doch recht monotone

Fahrt mit geringen Anforderungen an die Fahrerin. Ferner war es bereits nachts

oder zumindest am Eindunkeln, als sich der Unfall ereignete, und die

Beschuldigte war alleine im Auto. Schliesslich hörte die Beschuldigte während

der Fahrt ein Hörbuch. Diese Umstände erzeugen eine starke Monotonie. Es kommt

hinzu, dass die Beschuldigte nicht plausibel zu erklären vermochte, auf welche

Weise es zum Unfall gekommen ist. Dennoch bestehen erhebliche Zweifel an der

Annahme eines Sekundenschlafs. Einerseits ist die Beschuldigte es gewohnt, in

der Nacht aufzustehen und vor und nach ihren Einsätzen als Geburtshelferin Auto

zu fahren. Weiter hatte sie in der Woche des Unfalls Ferien. Entscheidend ist

jedoch, dass die Beschuldigte unmittelbar vor der Kollision zu einem

Überholmanöver angesetzt hat. Es ist schwerlich vorstellbar, dass jemand

inmitten eines Überholmanövers, nachdem er bereits den Blinker gesetzt, einen

Seitenblick ausgeführt und die Spur gewechselt hat, wovon zu Gunsten der

Beschuldigten auszugehen ist, kurz wegnickt. Ein solches Überholmanöver

unterbricht zwangsläufig jegliche Monotonie des Fahrens auf einer Autobahn.

Bereits an der Erstbefragung sagte die Beschuldigte zudem, dass sie nicht

wisse, weshalb der Unfall passiert sei. Lediglich als eventuelle Ursache fügt

sie einen Sekundenschlaf an. Ob Polizist Ulrich ihr diese Aussage quasi

suggeriert hat, lässt sich nicht verifizieren. So oder anders widerspricht die

Annahme eines Sekundenschlafs im Zuge eines Überholmanövers jeglicher Logik. Zu

Gunsten der Beschuldigten ist deshalb nicht von einem Sekundenschlaf und

demzufolge auch nicht von einem Fahren in übermüdetem Zustand auszugehen.

Ebenso wenig ist erstellt, dass die

Beschuldigte irgendwelche Verrichtungen getätigt hat, die sie am korrekten

Fahren gehindert hätten, oder dass das Fahrzeug nicht betriebssicher gewesen

wäre. Es muss somit von einem Fahrfehler infolge mangelnder Aufmerksamkeit

ausgegangen werden, andere Ursachen sind nicht erkennbar. Zusammengefasst ist

der Sachverhalt, wie er im Eventualvorhalt der Anklageschrift dargestellt wird,

vollumfänglich erwiesen. Wer auf der Autobahn im Zuge eines Überholmanövers in

das Heck eines auf der Normalspur fahrenden Lastwagens fährt, beherrscht sein Fahrzeug

ohne Zweifel nicht.»

3.

Dieses Beweisergebnis wird von der

Berufungsklägerin anerkannt (vgl. Berufungsbegründung vom 5.7.2017, Ziff.

III/A/1.) Die Sachverhaltsfeststellung der Vor-instanz ist stringent und

nachvollziehbar und kann demnach bestätigt werden. Ergänzend kann festgehalten

werden, dass eine kurze Absenz infolge eines Sekundenschlafs auch aufgrund der

Aussage der Beschuldigten vor der Vorinstanz, sie habe das Gefühl, keine

Erinnerungslücke zu haben, auch den Inhalt des Hörbuchs habe sie umfassend

«mitbekommen», eher unwahrscheinlich ist. Hätte die Beschuldigte eine kurze

Absenz gehabt, hätte sich dies insbesondere anhand einer Unterbrechung der

Wahrnehmung des Hörbuchs als fortgesetzter Erzählung/Berichterstattung

manifestiert. Die Beschuldigte vermutete vor der Vorinstanz, sie und der

Lastwagenführer seien wahrscheinlich sehr nahe an der Mittellinie gefahren und

so sei sie in diesen hineingefahren (AS 72, Z 67 f.). Entsprechend der Anklage

hatte die Beschuldigte die Leitlinie zwischen der linken und der rechten

Fahrspur im Zuge ihres Überholmanövers bereits überfahren, als sie nach rechts

abdriftete, die Leitlinie wieder nach rechts überfuhr und mit dem Lastwagen

kollidierte. Mit der Vorinstanz ist von einem Fahrfehler infolge einer kurzen

mangelnden Aufmerksamkeit als Unfallgrund auszugehen.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der

Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Die Beschuldigte bestreitet nicht, gegen diese Verkehrsregel

verstossen zu haben, als sie den Unfall verursacht hat. Bestritten wird

lediglich der Schuldspruch wegen einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne

von Art. 90 Abs. 2 SVG.

2.

Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich

strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive

Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige

Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die

Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die Gefahr für die Sicherheit anderer

Personen ist nicht erst bei einer konkreten Gefährdung, sondern bereits bei

einer erhöhten abstrakten Gefährdung «ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2

SVG. Demgegenüber vermag eine rein abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1

SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).

3.

Wichtige bzw. grundlegende

Verkehrsvorschriften sind u.a. jene über

- das Beherrschen des

Fahrzeuges (u.a.6B_666/2009 vom 24.9.2009),

- die

Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (6B_565/2010 vom

21.10.2010

E. 3.1),

- das Anhalten (6B_560/2009

vom 10.9.2009 E. 3.3.2),

- die Geschwindigkeit (statt

vieler BGE 123 II 37 E. 1e),

- das Überholen (BGE 129 IV

155.

E. 3.2.1; 121 IV 235 E. 1c),

- die Abstände zwischen

Fahrzeugen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1; 115 IV 248 E. 3a),

- den Vortritt (u.a.

6S.11/2002 vom 20.3.2002 E. 3b),

- Sicherheitslinien (u.a. BGE

119.

IV 241 E. 3d/bb, 136 II 447 E. 3),

- Lichtsignale (BGE 123 IV 88,

118.

IV 285, 118 IV 84).

4.

Die wichtigen Verkehrsvorschriften

müssen überdies in objektiv schwerer Weise missachtet werden. Das Bundesgericht

scheint dies stillschweigend zu bejahen, wenn die Verletzung der von ihm als

«wichtig» gewerteten Verkehrsvorschrift eine «ernstliche Gefahr» geschaffen

hat. Dem Kriterium dürfte daher keine selbständige Bedeutung für die Abgrenzung

zwischen einfachen und groben Verkehrsregelverletzungen zukommen.

5.

Der objektive Tatbestand einer groben

Verkehrsregelverletzung ist bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen

Unversehrtheit – d.h. der tatsächlichen Gefährdung eines individualisierbaren

Rechtsgutträgers – grundsätzlich stets zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung

weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf.

6.

Die Berufungsklägerin bestreitet

nicht, Art. 90 Abs. 2 SVG in objektiver Hinsicht erfüllt zu haben. Sie

missachtete eine nach der Praxis des Bundesgerichts grundlegende

Verkehrsvorschrift. Aufgrund der konkreten Gefährdung, welche sie insbesondere

für die Insassen des Lastwagens, aber auch für andere Verkehrsteilnehmer,

welche in unmittelbarer Nähe die Autobahn befuhren, hervorrief, hat sie den

objektiven Tatbestand der genannten Norm klar erfüllt.

7.1

Subjektiv erfordert dieser

Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegend verkehrsregelwidriges

Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art.

90.

SVG N 49 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.111/2004 vom 4.6.2004

E. 2). Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober

Fahrlässigkeit gegeben. Die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach

Art. 90 Abs. 2 SVG muss jedoch «streng» (d.h. wohl zurückhaltend bzw.

restriktiv) erfolgen (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 49 mit

Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.1; im

Ergebnis anders aber 6B_835/2010 vom 16.11.2010: nur leichtes Verschulden des

Fahrers, der eine Fussgängerin auf dem Streifen nicht sieht und sie frontal

erfasst). Von der objektiven kann nicht unbesehen auf die subjektive Schwere

der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Die objektive Schwere der Tat

(Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der

Gefährdung usw.) ist aber ein Indiz dafür, dass den Täter subjektiv ein

schweres Verschulden trifft. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv

wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht

besondere Indizien dagegen sprechen (vgl. dazu Philipp Weissenberger, a.a.O.,

Art. 90 SVG N 49 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_563/2009 vom

20.11.2009

E. 1.4;6B_331/2008 vom 10.10.2008 E. 3.2).

Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv

rücksichtsloses Verhalten immer, wenn der Täter sich der konkreten oder auch

nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst

gewesen ist oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden

Rechtsgütern offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1, je mit

Hinweisen). Es handelt sich dabei vorab um Fälle des Vorsatzes und der

bewussten Fahrlässigkeit, d.h. der vorsätzlichen oder bewusst fahrlässigen

Verletzung von Verkehrsregeln im Wissen um die damit geschaffenen konkreten

oder erhöht abstrakten Gefahren (z.B. vorsätzliche Missachtung eines Rotlichts

bei regem Verkehr oder Zufahren auf ein gelbes Lichtsignal in der sich

zerschlagenden Hoffnung, die Kreuzung noch vor der Rotphase befahren zu

können). Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen (momentanen)

Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei so genannter

unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Wenn der

Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in

Betracht zog, also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber

nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken

der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit

beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist auf Grund der gesamten

Umstände zu ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer

Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster

Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere

Gegenindizien vorliegen. Bei der Beurteilung des Verschuldens sind nicht

nur das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, sondern auch die Art und Weise der

Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt

hat, und dessen Beweggründe zu berücksichtigen. Auch bei unbewusster

Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die

Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht

gezogen hat. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs

objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist,

wiegt auch subjektiv schwer (Philipp Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 50

mit Verweisen).

Mit dem Begriff der

«Rücksichtslosigkeit» wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken-

oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das,

wie dargelegt, nicht nur im bewussten «Sich-hinwegsetzen», sondern auch im

blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen

kann (unveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts vom 11. April 1994 E. 2b

[6S.56/1994]).

7.2

Die Berufungsklägerin lässt im

Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz habe den Unterschied zwischen dem

objektiven und dem subjektiven Tatbestand (von Art. 90 Abs. 2 SVG) verkannt. So

habe sie auf Urteilsseite 12, E. 3, im Rahmen der Erwägungen zum subjektiven

Tatbestand lediglich objektive Tatbestandsmerkmale erwähnt und erwogen, das

Überholmanöver habe zu einem beachtlichen Schaden geführt. Diese Erwägung sei

in zweierlei Hinsicht unerheblich. Erstens handle es sich um ein

Gefährdungsdelikt, zweitens gehöre die Handlung an sich eben zum objektiven

Tatbestand. Weiter habe die Vorinstanz erwogen, die Gefährlichkeit des

Fehlverhaltens sei eklatant und nur zufällig habe es keine Verletzten gegeben.

Auch hier habe die Vorinstanz ein objektives Tatbestandsmerkmal im Zusammenhang

mit dem subjektiven Tatbestand abgehandelt (Ziff. 4 f. der Berufungsbegründung

vom 5.7.2017).

Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die

Berufungsklägerin in subjektiver Hinsicht rücksichtslos gehandelt habe. Dafür

gebe es in den Akten keine Anhaltspunkte (Ziff. 6 der Berufungserklärung vom

5.7

). Die Berufungsklägerin habe auf der Autobahn mit zulässiger

Geschwindigkeit überholt. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, in der

gegebenen Situation nicht überholen zu dürfen. Mit dem Entscheid, den Lastwagen

zu überholen, habe die Berufungsklägerin nicht rücksichtslos gehandelt. Es

treffe sie auch kein schweres Verschulden. Die von der Rechtsprechung des

Bundesgerichts als rücksichtslos eingestuften Verhalten beträfen Fälle, in

denen die fehlbaren Autolenker durch spezielle Verrichtungen während der Fahrt

die Beherrschung über ihr Fahrzeug verloren hätten. Wie die Vorinstanz

zutreffend festgehalten habe, sei die Berufungsklägerin demgegenüber ohne

zwingenden Grund (also ohne spezielle Verrichtung) auf die rechte Fahrbahn

geraten. Die Vorinstanz habe mithin zutreffend erwogen, die Berufungsklägerin

habe die Aufmerksamkeit nicht bewusst vom Strassenverkehr abgewendet. Die

Unaufmerksamkeit sei von sehr kurzer Dauer gewesen. Es müsse sich um einen

Sekundenbruchteil gehandelt haben (Ziff. 8 ff. der Berufungsbegründung vom

5.7

). Nach dem Urteil des Bundesgerichts 6S.11/2002 vom 20. März 2002 (E.

3.

d) aa)) könne bei einem relativ kurzen Versagen des Lenkers nicht von einem

rücksichtslosen Verhalten gesprochen werden und die grobe Fahrlässigkeit sei zu

verneinen.

7.3

Vorliegend kann ein vorsätzliches

Handeln ausgeschlossen werden. Es liegt ein Fall von unbewusster Fahrlässigkeit

vor. Die Beschuldigte konnte sich nie wirklich erklären, wie es zum Unfall

gekommen ist. Als einzige mögliche Erklärung dafür führte sie letztendlich aus,

wahrscheinlich habe sie ihr Fahrzeug nahe an der Mittellinie (recte: Leitlinie)

gelenkt, wobei vermutlich auch der Lastwagen nahe der Mittellinie (recte:

Leitlinie) gefahren sei, so dass sie in diesen hineingefahren sei. Erstellt ist

dies aber nicht. Gestützt auf das Beweisergebnis ist von einem Fahrfehler

infolge einer kurzen mangelnden Aufmerksamkeit als Unfallgrund auszugehen. Wie

dargelegt, kann Rücksichtslosigkeit auch bei einem blossen momentanen

Nichtbedenken der Fremdgefährdung und mithin bei unbewusster Fahrlässigkeit

vorliegen, wobei dabei eine grobe Fahrlässigkeit nur zurückhaltend bzw. nur

dann anzunehmen ist, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders

vorwerfbar ist. Die Verteidigung bringt zutreffend vor, die Beschuldigte habe keine

sie ablenkende Verrichtung ausgeführt. Dafür gibt es tatsächlich keine

Anhaltspunkte und kein Beweisergebnis. Es gibt aber auch insbesondere kein

Beweisergebnis, wonach die kurze Unaufmerksamkeit auf Rücksichtslosigkeit

zurückzuführen wäre. Die Beschuldigte schilderte immer eine klare Erinnerung,

wie sie mit dem Überholmanöver begonnen hatte: Sie hatte vor sich den langsamer

fahrenden Lastwagen gesehen, den Richtungsblinker gesetzt, den Schulterblick

ausgeführt und war mit 120 km/h auf den Überholstreifen gefahren. Danach kam es

– für die Beschuldigte überraschend – zur seitlichen Kollision mit dem

Lastwagen; sie hatte sich für einen kurzen Moment nicht auf diesen seitlichen

Abstand geachtet. Nichts Anderes ist bewiesen. Daraus ist aber in der Tat keine

Rücksichtslosigkeit abzuleiten. Wenn die Vorinstanz die Rücksichtslosigkeit aus

der gefahrenen Geschwindigkeit von 120 km/h, einem heiklen Manöver (Überholen)

und der Gefährlichkeit des Unfalls ableitet, kann ihr nicht gefolgt werden. Das

Überholmanöver war als solches keineswegs rücksichtslos, aus der Gefährlichkeit

des Unfalls lässt sich ebenso wenig auf Rücksichtslosigkeit schliessen.

Die Beschuldigte war in der konkreten

Situation (Überholmanöver auf Autobahn) zu erhöhter Aufmerksamkeit

verpflichtet, die sie für einen kurzen Moment nicht mehr hatte. Sie war zum

Tatzeitpunkt weder in Eile noch nahm sie irgendeine ablenkende Tätigkeit vor

noch beabsichtigte sie, ein riskantes Überholmanöver auszuführen. Es lag ihr

fern, sich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtslos zu verhalten. Vielmehr

verhielt sie sich nach dem Beweisergebnis bis auf die unbemerkte seitliche

Annäherung richtig und korrekt. Dies sind besondere Indizien, die gegen eine

Rücksichtslosigkeit und demnach gegen eine grobe Fahrlässigkeit sprechen. Die

Beschuldigte ist wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung gestützt auf

Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

IV. Strafzumessung

1.

Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als Sanktion

eine Busse vor. Bestimmt es das Gesetz – wie vorliegend – nicht anders, ist der

Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00. Das Gericht bemisst die Busse und

Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die

Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 StGB).

2.

Angesichts der erhöhten

Aufmerksamkeit, zu welcher die Beschuldigte in der konkreten Situation

verpflichtet war, und welche sie für einen – wenn auch kurzen – Moment nicht

aufrechterhielt, und der doch hohen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sowie

dem beträchtlichen Sachschaden ist von einem mittelschweren Tatverschulden

auszugehen. Dieses wird durch die an sich positiven Täterkomponenten der

Vorstrafenlosigkeit und des tadellosen automobilistischen Leumunds nicht

relativiert, da solche positiven Umstände an sich bei jeder Person

vorausgesetzt werden. Es ist somit insgesamt von einem mittelschweren

Verschulden auszugehen.

Die Vorinstanz ging bei ihrer Berechnung

der Tagessatzhöhe von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beschuldigten von

CHF 27'000.00 aus und rechnete die Hälfte der mit ihrem Ehemann zusammen

erzielten monatlichen Mietzinseinnahmen von CHF 3'300.00 auf und schloss

folglich auf ein Monatseinkommen der Beschuldigten von CHF 28'750.00 (US 14).

Gegen diese Einkommensermittlung wurden in der Berufungsbegründung keine

Einwände erhoben. Von diesem Einkommen kann mithin auch bei der Ermittlung der

Bussenhöhe ausgegangen werden. Im Vergleich dazu belief sich im Jahr 2014 der

Medialohn einer Vollzeitstelle in der Schweizer Privatwirtschaft auf CHF 6'189.00

brutto pro Monat (vgl. dazu NZZ-Bericht vom 30.11.2015 zu den ersten

Ergebnissen zur Lohnstrukturerhebung 2014 des Bundesamts für Statistik). Der

Netto-Medialohn beläuft sich somit grob geschätzt auf CHF 5'000.00, das

Einkommen der Beschuldigten mithin auf mehr als das Fünffache dieses

Netto-Medialohns.

Bei einem Durchschnittseinkommen wäre

eine Busse von CHF 750.00 dem mittelschweren Verschulden angemessen.

Entsprechend dem rund fünfmal höheren Einkommen der Beschuldigten erscheint es

gerechtfertigt, vorliegend die Busse auf CHF 3'750.00 festzulegen.

3.

Es stellt sich die Frage, ob diese

Sanktion mit dem hier geltenden Verschlechterungsverbot vereinbar ist. Die

Vorinstanz hatte die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je

CHF 410.00 (entsprechend CHF 12'300.00) und einer Busse von CHF 2'500.00

verurteilt.

Das Bundesgericht erwog u.a. in seinem

Entscheid BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 im Zusammenhang mit übergangsrechtlichen

Fragen, Busse (im Geldsummensystem) und Geldstrafe (im Tagessatzsystem) seien

qualitativ gleichwertig. Beide Sanktionen würden den Täter im Rechtsgut

Vermögen treffen. Sie unterschieden sich jedoch im System ihrer Bemessung sowie

dadurch, dass nur die Geldstrafe, nicht aber die Busse, bedingt oder

teilbedingt verhängt werden könne. Wenn eine unbedingt auszufällende Geldstrafe

mit einer (unbedingten) Busse zu vergleichen sei, so entscheide die konkret

ermittelte Höhe des Geldbetrages. Sei die Geldstrafe jedoch bedingt

auszusprechen (Art. 42 StGB), sei sie die mildere, weil weniger

eingriffsintensive Sanktion. Dies gelte grundsätzlich unabhängig davon, ob der

ermittelte Geldstrafenbetrag höher liege als der Bussenbetrag, denn eine

bedingte Strafe sei gegenüber einer gleichartigen unbedingten Strafe immer die

mildere Sanktion. Nur ausnahmsweise, wenn die aufgeschobene Geldstrafe die

Busse um ein Vielfaches übersteige, könne die Busse im Einzelfall als mildere

Sanktion erscheinen (ähnlich Franz Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006 S. 1474).

Vorliegend beträgt die von der

Vorinstanz ausgesprochene bedingte Geldstrafe mehr als das Dreifache der heute

ermittelten Busse. Dazu fällte die Vorinstanz auch noch eine Busse von CHF

2'500.00 aus. Insgesamt belaufen sich die monetären Sanktionen der Vorinstanz

auf CHF 14'800.00 und mithin auf fast das Vierfache des vorliegend ermittelten

Bussenbetrages. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbotes ist daher

angesichts der dargelegten bundesgerichtlichen (Ausnahme-)Regelung zu

verneinen.

4.

Ausgehend von der von der Vorinstanz

berechneten Tagessatzhöhe von CHF 410.00 wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9

Tage festgelegt.

V. Kosten und Entschädigung

1.

Erstinstanzliches Verfahren

1.1

Die Berufungsklägerin beantragt die

vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten auf den Staat. Zur

Begründung wird ausgeführt, nach der von ihr vertretenen Meinung habe sie

Anspruch auf die Erledigung des Strafverfahrens durch einen Strafbefehl. In der

Lehre werde mehrheitlich die Auffassung vertreten, ein Strafbefehl habe

zwingend zu ergehen, wenn die Voraussetzungen von Art. 352 Abs. 1 StPO erfüllt

seien. Die Frage sei allerdings umstritten. Das Bundesgericht lasse die Frage

in seinem Entscheid 6B_367/2012 E. 3.2 und 3.5 offen. Seine Erwägungen würden

aber eher darauf hinweisen, dass es sich der herrschenden Lehre anschliesse und

Art. 352 Abs. 1 StPO als zwingend erachte (Berufungsbegründung vom 5.7.2017 lit.

D Ziff. 1 - 4). Es sei widersprüchlich und falsch, wenn die Vorinstanz behaupte

(US 5 E. 3.a), der Sachverhalt sei bestritten gewesen. Die Beschuldigte habe

bereits im Vorverfahren bestritten, am Steuer eingeschlafen zu sein. Dies sei

nicht erst in der Einsprache vorgebracht worden. Die Staatsanwaltschaft sei

deshalb davon ausgegangen, dass kein Sekundenschlaf stattgefunden habe, und

habe deshalb einen Strafbefehl wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges bzw.

grober Verletzung der Verkehrsregeln erlassen. Hätte die Staatsanwaltschaft im

Vorverfahren Zweifel am Sachverhalt gehabt, hätte sie keinen Strafbefehl

erlassen dürfen (Ziff. 7 der Berufungsbegründung). Die Einsprache der

Berufungsklägerin habe sich von Anfang an nur gegen die rechtliche

Qualifikation und nicht gegen die Feststellung des Sachverhalts gerichtet. Dass

der Sachverhalt bereits im Vorverfahren klar gewesen sei, zeige sich auch

daran, dass die Staatsanwaltschaft nach Erhebung der Einsprache keine weiteren

Beweise abgenommen habe. Ebenso wenig habe dies die Vorinstanz getan. Die

Staatsanwaltschaft hätte unter diesen Voraussetzungen nicht Anklage erheben

dürfen. Sie habe den Anspruch der Berufungsklägerin auf einen Strafbefehl

verletzt und daher die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verursacht.

Diese Kosten müssten daher vom Staat getragen werden (Berufungsbegründung Ziff.

15.

- 17). Der Grundsatz «in dubio pro durore», nach welchem die

Staatsanwaltschaft in Zweifelsfällen beweismässiger und rechtlicher Natur

entscheide (recte: anklagt), dürfe nicht dazu führen, dass die Beschuldigte,

die von Anfang an eine Verurteilung der milderen rechtlichen Qualifikation

akzeptiert hätte, die Kosten des Verfahrens tragen müsse, wenn sie vom Gericht

entsprechend dieser akzeptierten Qualifikation verurteilt worden sei

(Berufungsbegründung Ziff. 18).

1.2

Nach Art. 352 Abs. 1 StPO kann die

Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen, wenn die beschuldigte Person im

Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder der Sachverhalt anderweitig

ausreichend geklärt ist und zudem eine der Voraussetzungen nach lit. a - d der

Bestimmung erfüllt ist. Vorliegend mangelte es bereits im Vorverfahren an einer

Voraussetzung für den Erlass eines Strafbefehls, da der Sachverhalt nicht

hinreichend geklärt werden konnte. Die Beschuldigte konnte sich den Vorfall von

Anfang an bis am Schluss nicht wirklich erklären und der Sachverhalt konnte

auch nicht aufgrund anderer Beweismittel erhellt werden. Ein Sekundenschlaf

konnte weder ohne weiteres bejaht noch von vornherein ausgeschlossen werden.

Dies insbesondere aufgrund des Aussageverhaltens der Beschuldigten, welche

zuerst einen solchen für möglich hielt und sich später im Schreiben vom 8. Mai

2016.

(AS 32) davon wieder distanziert hat. Unklar blieb auch die Frage, welche

Ursache der Unfall denn haben könnte, wenn es kein Sekundenschlaf war. Bei

dieser unklaren Ausgangslage ist es typischerweise Sache eines Gerichts, über

den Fall zu entscheiden. Stattdessen hat die Staatsanwaltschaft zuerst einen

Strafbefehl erlassen und erst auf Einsprache hin die Sache zur Klärung des

Sachverhalts und rechtlichen Beurteilung an das Gericht überwiesen. Bei dieser

Sachlage ist nicht näher auf die Begründung der Berufungsklägerin einzugehen,

worin davon ausgegangen wird, das Verfahren hätte zwingend mit einem

Strafbefehl erledigt werden müssen.

1.3

Gestützt auf die ordentlichen

Kostenfolgen bei einer Verurteilung hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen

Kosten (Staatsgebühr CHF 600.00, Kosten total CHF 950.00) zu tragen (Art. 426 Abs.

1.

StPO) und das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

2.

Berufungsverfahren

Für das Berufungsverfahren wird die

Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens

belaufen sich auf total CHF 1'020.00.

Die Berufung war im Hauptpunkt, der

rechtlichen Würdigung, erfolgreich. In Nebenpunkten wie der Anzahl Tage

Ersatzfreiheitsstrafe und insbesondere der Kosten- und Entschädigungsfrage

betr. das erstinstanzliche Verfahren ist die Berufungsklägerin unterlegen.

Gestützt auf diesen Verfahrensausgang und unter Berücksichtigung, dass die

Frage der Rechtmässigkeit der Anklageerhebung und der damit verbundenen Kostenfolge-Thematik

einen nicht unbedeutenden Teil des Verfahrensaufwandes bedingte, erscheint es

angemessen, 80 % der Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat und 20 % der

Berufungsklägerin aufzuerlegen.

Demnach werden die Kosten wie folgt

auferlegt:

Berufungsklägerin 20 % entspr. CHF

102.00

Staat 80 % entspr.

CHF 918.00

Dementsprechend ist der

Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von 80 % zuzusprechen. Rechtsanwalt Lerf macht einen

Arbeitsaufwand von total 12,42 Stunden geltend, wovon 8 Stunden auf die

Abfassung der Berufungsbegründung entfallen. Die Berufungsbegründung enthält im

Vergleich zum Plädoyer vor der Vorinstanz kaum neue Aspekte, weshalb diese 8

Stunden nicht verhältnismässig erscheinen. Es rechtfertigt sich eine Kürzung um

2.

Stunden. Vergütet werden demnach 10,42 Stunden zum beantragten Stundenansatz

von CHF 250.00. Es resultiert ein volles Honorar von CHF 2'605.00, zuzüglich

Auslagen von CHF 93.20 und Mehrwertsteuer von CHF 215.85 total CHF 2'914.05,

bzw. eine reduzierte Parteientschädigung (80%) von CHF 2'331.25.

VI. Verrechnung

Die der Berufungsklägerin zugesprochene

reduzierte Parteientschädigung (CHF 2'331.25) wird mit den von ihr zu tragenden

Verfahrenskosten (CHF 1'052.00) und der Busse (CHF 3’750.00) verrechnet. Saldo

nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 2'470.75.

Demnach wird in

Anwendung der Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1

SVG; Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4

StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich der fahrlässigen

einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs,

begangen am 31. März 2016, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 3'750.00, ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung

der Busse vollzogen wird.

3.

A.___, v.d. Rechtsanwalt Joachim Lerf,

wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 2’331.25 zugesprochen.

4.

A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 950.00, zu

bezahlen.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'020.00, werden wie folgt

auferlegt:

A.___ 20 % entspr. CHF

102.00

Staat 80

% entspr. CHF 918.00

6.

Die A.___ zugesprochene reduzierte

Parteientschädigung (CHF 2'331.25) wird mit den von ihr zu tragenden

Verfahrenskosten (CHF 1'052.00) und der Busse (CHF 3’750.00) verrechnet. Saldo

nach Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 2'470.75.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher