STBER.2017.28
Schändung, evtl. Vergewaltigung, Fälschen von Ausweisen (Gehilfenschaft)
9. November 2017Deutsch71 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 9. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Streit-Kofmel
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
B.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Sabrina Palermo, v.d.
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Schändung,
evtl. Vergewaltigung, Fälschen von Ausweisen (Gehilfenschaft)
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
C.___, Staatsanwalt,
i.A. der Anklägerin,
-
B.___, Beschuldigter
und Berufungskläger, wird vorgeführt,
-
Sabrina Weisskopf, stv.
amtliche Verteidigerin,
-
Marcel Haltiner,
unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privat- und Anschlussberufungsklägerin A.___,
-
D.___,
Dolmetscherin,
-
2 Polizeibeamte,
Vorführung und Aufsicht.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar. Die Dolmetscherin wird auf ihre Pflichten und die
strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung (Art. 307 StGB)
hingewiesen.
Rechtsanwältin Weisskopf und
Rechtsanwalt Haltiner geben ihre Kostennoten zu den Akten. Die Kostennote der
amtlichen Verteidigerin wird dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme
vorgelegt.
Die Parteien haben keine
Vorfragen/Vorbemerkungen.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme
wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audio-Datei in den Akten).
Anschliessend stellt Rechtsanwältin
Weisskopf namens des Beschuldigten folgende Verfahrensanträge:
1. Es sei festzustellen, dass der
Beschuldigte im Tatzeitpunkt minderjährig gewesen sei und vorliegend daher das
Jugendstrafrecht anzuwenden sei.
2. Es sei das Urteil der Vorinstanz
aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mangels Zuständigkeit
des Berufungsgerichts an die Jugendanwaltschaft zu überweisen.
Rechtsanwältin Weisskopf stellt namens
des Beschuldigten eventualiter folgenden Beweisantrag:
Es sei ein Gutachten zur
Einschätzung des Alters des Beschuldigten einzuholen.
Staatsanwalt C.___ und Rechtsanwalt Haltiner
beantragen die Abweisung der Anträge.
Die Verhandlung wird zur geheimen
Beratung der Anträge unterbrochen.
Die Strafkammer des Obergerichts beschliesst:
Die Anträge des Beschuldigten werden
abgewiesen.
Begründung:
1. Die amtliche Verteidigerin verweist
zur Begründung ihrer Anträge auf den bereits mit Eingabe vom 26. September 2017
seitens des Beschuldigten gestellten Antrag auf Einholung eines
Altersgutachtens. In Ergänzung zu der damaligen Antragsbegründung bringt sie
vor, wie der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht ausgesagt habe, habe er hier
in der Schweiz nicht mehr in einem Heim wohnen wollen; ein Kollege habe ihm den
Rat gegeben, er solle ein Geburtsdatum angeben, gemäss welchem er älter
erscheine als er tatsächlich sei. So werde er das Heim verlassen können. Er
habe den Rat befolgt und tatsachenwidrig den 1. Januar 1996 als sein
Geburtsdatum angegeben. Tatsächlich sei er aber erst am 1. Februar 1997 geboren
und er sei mithin zur Tatzeit noch minderjährig gewesen. Der Beschuldigte habe
dies seiner amtlichen Verteidigerin (Sabrina Palermo) erst nach der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung gesagt, als er realisiert habe, dass dieser
Umstand von Relevanz sei.
2. Der Staatsanwalt verweist zur
Begründung seines Antrages auf Abweisung auf die Begründung der Verfügung des
Instruktionsrichters der Strafkammer vom 20. Oktober 2017 und fügt
ergänzend hinzu, es gebe im Asylverfahren keinen Grund, sich älter zu «machen».
Im Gegenteil: Es sei jeweils von Vorteil, wenn ein Asylbewerber noch
minderjährig sei, weil er dadurch im Asylverfahren grössere Chancen habe.
Weiter habe der Beschuldigte vor der Vorinstanz ausgesagt, «E.___» sei sein
bester Freund (US 32). Es erscheine deshalb als lebensfremd, dass er angeblich
nicht gewusst habe, dass «E.___» vor dem Jugendgericht zur Rechenschaft gezogen
worden sei. Im Übrigen könne vorliegend auch aufgrund einer Altersbegutachtung
nicht präzise festgestellt werden, ob der Beschuldigte am 1. Januar 1996 oder
am 1. Februar 1997 geboren worden sei.
3. Das Geburtsdatum des Beschuldigten
ist nicht urkundlich festgehalten. Jedenfalls befindet sich kein entsprechendes
Dokument in den Akten. Das Geburtsdatum wurde bei der Einreise des
Beschuldigten entsprechend seiner Angabe festgehalten. Bis vor drei Wochen
relativierte der Beschuldigte das damals angegebene Datum (1.1.1996) nie. Vor
dem Berufungsgericht hat er zum ersten Mal vorgetragen, er habe auf Rat eines
Kollegen sein Geburtsdatum vorverlegt, damit er aus dem Heim (für
Minderjährige) komme. Diese Aussage muss als Schutzbehauptung gewertet werden,
denn der Beschuldigte gab sein Geburtsdatum schon bei seiner Einreise
entsprechend an und nicht erst auf Hinweis eines Kollegen, als er in einem Heim
platziert worden ist. Im Übrigen wäre er damals auch beim nun neu angegebenen
Geburtsdatum (1.1.1996) immer noch minderjährig gewesen und hätte also im Heim
verbleiben müssen. Mit dem Staatsanwalt ist zudem festzuhalten, dass es im
Asylverfahren von Vorteil ist, noch minderjährig zu sein. Es ist weiter auch
nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte angeblich nicht gewusst habe, dass seine
beiden Kollegen vor Jugendgericht zur Rechenschaft gezogen worden sind. Er
hatte mit diesen stets Kontakt und es widerspricht sämtlicher Logik und
Lebenserfahrung, dass sich die drei über die Verfahren angeblich nicht
ausgetauscht hätten. Der Beschuldigte wurde bekanntlich nach der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Sicherheitshaft genommen. Auch während
der Sicherheitshaft hat er sein Geburtsdatum nicht korrigiert, sondern erst vor
drei Wochen und mithin kurz vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung. Mit
dem Staatsanwalt ist im Übrigen festzustellen, dass sich ein Altersgutachten
nicht dazu eignet, das Geburtsdatum in diesem engen zeitlichen Rahmen zu
präzisieren. Die Anträge sind demnach abzuweisen.
Der Beschluss wird sofort mündlich
eröffnet und begründet.
-----
Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Die Dolmetscherin wird mit dem
Einverständnis des Beschuldigten und seiner Verteidigerin um 9:40 Uhr
entlassen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt C.___ (gibt die Anträge schriftlich zu den
Akten)
1. Der Beschuldigte sei wegen Schändung
schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten sowie einer Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen, wobei dem Beschuldigten für die
Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Die Probezeit sei auf 2
Jahre festzulegen.
3. Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug
sei an die Verbüssung der Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Es sei festzustellen, dass sich der
Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug befindet bzw. es sei im Falle eines
Haftentlassungsgesuches Sicherheitshaft anzuordnen.
5. Die Kosten des erst- und des
zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
6. Die Honorarnoten der amtlichen
Verteidigerinnen des Beschuldigten, Sabrina Palermo und Sabrina Weisskopf,
seien durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung durch
den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des
Beschuldigten.
Der Staatsanwalt hat keine Einwände gegen
die Kostennote der stv. amtlichen Verteidigerin.
Rechtsanwalt Haltiner (gibt die Anträge schriftlich zu den
Akten)
1. Das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme
der Ziffer 8 zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei in Abänderung der
Ziffer 8 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, der Geschädigten eine
Genugtuung von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Mai 2014 zu
bezahlen.
3. Es sei die eingereichte Kostennote im
beantragten Umfang zu genehmigen.
4. U.K.u.E.F. zulasten des Beschuldigten.
Rechtsanwältin Weisskopf (gibt die Anträge schriftlich zu den
Akten)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt der
Schändung freizusprechen.
2. Es sei Ziff. 2a) des angefochtenen
Urteils aufzuheben.
3. Der Beschuldigte sei umgehend aus der
Haft zu entlassen.
4. Dem Beschuldigten sei für die vom 21.
Februar 2017 bis 13. November 2017 ausgestandene Haft angemessen zu
entschädigen.
5. Die Zivilforderungen der Privatklägerin
seien vollumfänglich abzuweisen.
6. Die Ziffern 9 - 11 des angefochtenen
Urteils seien in Bezug auf den Rückforderungsanspruch des Staates aufzuheben.
7. Es sei die Ziffer 12 des angefochtenen
Urteils in Bezug auf den Rückforderungsanspruch des Staates aufzuheben.
8. Die Kostennote der amtlichen
Verteidigerin sei zu genehmigen; dem Beschuldigten sei entsprechend dem Verfahrensausgang
eine Parteientschädigung zuzusprechen, zahlbar durch den Kanton Solothurn.
9. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens seien entsprechend dem Verfahrensausgang anteilsmässig dem
Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
dem Staat aufzuerlegen.
11. U.K.u.E.F.
Es folgt eine Replik des Staatsanwalts.
Rechtsanwalt Haltiner und Rechtsanwältin Weisskopf verzichten auf einen zweiten
Parteivortrag.
Der Beschuldigte äussert sich im Rahmen
des letzten Wortes in deutscher Sprache.
Die Verhandlung wird um 11:15 Uhr
geschlossen.
Die Strafkammer zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Das Urteil wird am 13. November 2017, um
11:00 Uhr, mündlich eröffnet, summarisch begründet und übersetzt. Es erscheinen dieselben Personen,
welche an der Hauptverhandlung anwesend waren. Der Beschuldigte wird wiederum
vorgeführt.
Im Anschluss an die mündliche Eröffnung
wird den Parteien die Urteilsanzeige, der stv. amtlichen Verteidigerin und dem
Staatsanwalt überdies der Beschluss über das Haftentlassungsgesuch gegen
Empfangsbescheinigung ausgehändigt.
Die mündliche Urteilseröffnung ist um
11:30 Uhr beendet.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 1. Juni 2014, 13:01 Uhr, meldete
Dr. med. [...] von der Notaufnahme des Bürgerspitals Solothurn bei der
Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass in der vergangenen Nacht eine
Asylbewerberin in die Notaufnahme eingeliefert worden sei, welche dem Anschein
nach von drei Männern vergewaltigt worden sei (Akten Voruntersuchung Seite [im
Folgenden: AS] 8).
2. Am 1. Juli 2014 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen B.___ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen
Schändung (Art. 191 StGB), evtl. Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB; AS 323).
Am 28. August 2014 erfolgte eine
Ausdehnungsverfügung wegen Gehilfenschaft zum Fälschen von Ausweisen (Art. 252
i.V.m. Art. 25 StGB; AS 324).
3. Am 1. Juli 2014 wurde der
Beschuldigte angehalten und vorläufig festgenommen (AS 338 ff.). Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 4. Juli 2014 für
die Dauer von 14 Tagen Untersuchungshaft an (AS 350 f.).
Am 8. Juli 2014 wurde der Beschuldigte
aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 363).
4. Die Anklageschrift datiert vom 29.
Oktober 2015 (AS 1 ff.).
5. Das Urteil des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 lautet wie folgt (Akten Vorinstanz Seiten
[im Folgenden: S-L] 65 ff.):
«
1. B.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der Schändung, begangen am
31. Mai 2014,
-
der Gehilfenschaft zu
Fälschung von Ausweisen, begangen am 23. Dezember 2013.
2. B.___ wird verurteilt zu:
a) 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe,
a) einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu
je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit
von 2 Jahren.
3. B.___ sind 8 Tage Untersuchungshaft an
die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Zur Sicherung des Strafvollzugs wird B.___
für 6 Monate in Sicherheitshaft gesetzt.
5. Folgende sichergestellten
Gegenstände (Aufbewahrungsort Kapo SO, Asservate) werden dem Berechtigten F.___
auf entsprechendes Verlangen hin zurückgegeben:
-
1 Herrenhose (Jeans) Marke:
elleb amber, hellblau,
-
1 T-Shirt Marke: Fishbone,
rot.
Ohne
ein solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist vernichtet.
6. Folgende sichergestellten
Gegenstände (Aufbewahrungsort Kapo SO, Asservate) werden der Berechtigten A.___
auf entsprechendes Verlangen hin zurückgegeben:
-
1 Damen-BH Marke:
yolinesse, pink,
-
1 Damenhose (Strumpfhose)
Marke: Yes or No, schwarz,
-
1 Jacke Marke: Fishbone,
olive,
-
1 Damenslip Marke: C&A,
lila,
-
1 Damenoberteil, pink.
Ohne
ein solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist vernichtet.
7. B.___ wird gegenüber A.___ für das
Ereignis vom 31. Mai 2014 (Schändung) dem Grundsatz nach haftpflichtig
erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Klägerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, auf den Zivilweg verwiesen.
8. B.___ wird verurteilt, der Privatklägerin
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, eine
Genugtuungssumme von CHF 10‘000.00 plus 5 % Zins seit dem 31. Mai
2014 zu bezahlen.
9. Es wird festgestellt, dass die ehemalige
unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Marion
Jakob, vom Staat für ihre Aufwendungen im Vorverfahren pauschal mit CHF
1‘500.00 entschädigt wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
10. Die Entschädigung der ehemaligen
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Serife Can,
wird auf CHF 939.20 (Honorar CHF 858.60, Auslagen CHF 11.00, 8 %
Mehrwertsteuer CHF 69.60) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang
von CHF 360.60 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 250.00 / Stunde),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands der Privatklägerin, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird auf
CHF 3‘067.50 (Honorar inkl. 5,5 Stunden Hauptverhandlung
CHF 2‘316.00, Auslagen CHF 524.30, 8 % Mehrwertsteuer
CHF 227.20) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, wird auf
CHF 8‘379.50 (Honorar inkl. 5,5 Stunden Hauptverhandlung
CHF 7‘450.20, Auslagen CHF 308.60, 8 % Mehrwertsteuer
CHF 620.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13.
B.___ hat die Kosten
des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00, total
CHF 19‘800.00, zu bezahlen.»
6. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern
ordnete mit Beschluss vom 21. Februar 2017 für die Dauer von sechs Monaten
Sicherheitshaft an (S-L 60 ff.). Die Beschwerdekammer des Obergerichts wies
eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. März 2017
ab (S-L 73 ff.).
7. Der Beschuldigte meldete gegen das
Urteil vom 21. Februar 2017 am 3. März 2017 die Berufung an (S-L 136).
8. Mit Verfügung vom 19. April 2017
bewilligte der damalige Präsident der Strafkammer des Obergerichts dem
Beschuldigten den Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs.
9. Gemäss Berufungserklärung vom 24.
April 2017 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1 erstes alinea
(Schuldspruch wegen Schändung)
-
Ziff. 2 lit. a
(ausgesprochene Freiheitsstrafe)
-
Ziff. 7 (grundsätzliche
Haftpflicht)
-
Ziff. 8 (zugesprochene
Genugtuung)
-
Ziff. 9 – 11
(Rückforderungsvorbehalte des Staates sowie Nachzahlungsansprüche der
unentgeltlichen Rechtsbeistände der Geschädigten)
-
Ziff. 12
(Rückforderungsvorbehalt des Staates)
-
Ziff. 13 (Verfahrenskosten)
10. Die Geschädigte A.___ erhob mit
Schreiben vom 17. Mai 2017 Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen Ziff. 8
des erstinstanzlichen Urteils; beantragt wird die Zusprechung einer höheren
Genugtuung von CHF 15'000.00 plus 5% Zins seit dem 31. Mai 2014.
11. Die Staatsanwaltschaft reichte gegen
den erstinstanzlichen Entscheid kein Rechtsmittel ein.
12. In Rechtskraft erwachsen und damit
nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1: (Schuldspruch
wegen Gehilfenschaft zu Fälschung von Ausweisen)
-
Ziff. 3: (Anrechnung
Untersuchungshaft)
-
Ziff. 5 und 6:
(Herausgaben)
-
Ziff. 9 – 11: (Festsetzung
der Kostennoten der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Geschädigten, soweit
die Höhe betreffend)
-
Ziff. 12: (Kostennote der
amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend)
Nicht ausdrücklich angefochten ist Ziff.
2 lit. b des erstinstanzlichen Urteils (Anordnung einer Geldstrafe). Da die
Strafkammer praxisgemäss eine umfassende Überprüfung der Strafzumessung
vornimmt, auch wenn nur einzelne Teile davon angefochten sind, ist auch diese
Gegenstand des Berufungsverfahrens.
13. Die Berufungsverhandlung fand am 9.
November 2017 statt.
Erwägungen
II. Sachliche Zuständigkeit
Wie im Verhandlungsprotokoll dargelegt,
machte die amtliche Verteidigerin vor dem Berufungsgericht geltend, B.___ sei
zur Tatzeit noch minderjährig gewesen, weshalb das Berufungsgericht sachlich
nicht zuständig sei für seine Beurteilung.
Wie in der Begründung zur Abweisung der entsprechenden
Anträge ausgeführt, ist die Aussage von B.___, er sei nicht am 1. Januar 1996,
sondern am 1. Februar 1997 geboren, nicht glaubhaft und muss als
Schutzbehauptung gewertet werden. Der Beschuldigte war zur Tatzeit bereits 18
Jahre alt und ist somit nach dem Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen. Das
Berufungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der gegen B.___ erhobenen Vorhalte
sachlich zuständig.
III. Die Verfahren gegen E.___ und F.___
1.
F.___ (geb. 3. September 1996) und E.___
(geb. 16. Januar 1997), waren zur Tatzeit noch nicht 18jährig und unterstanden
deshalb für die Beurteilung der Ereignisse vom 31. Mai 2014 dem
Jugendstrafrecht.
2.
Mit Urteil des Jugendgerichts des
Kantons Solothurn vom 31. März 2016 wurden die beiden Jugendlichen der
mittäterschaftlichen Schändung schuldig gesprochen und zu einem Freiheitsentzug
von je fünf Monaten verurteilt.
Das Jugendgericht sah es in
tatsächlicher Hinsicht als erwiesen an, dass sowohl die Geschädigte als auch
die beiden Jugendlichen und der Beschuldigte B.___ am 31. Mai 2014 nach dem
Konsum von Wodka und Bier stark alkoholisiert waren. Die Geschädigte sei nach
einem Trinkspiel derart betrunken gewesen, dass sie in einen schlafähnlichen
Zustand gefallen sei und um sich herum nicht mehr allzu viel mitbekommen habe.
In diesem Moment sei es zu sexuellen Handlungen zwischen der Geschädigten und
den drei Männern gekommen. Das Jugendgericht ging davon aus, dass es zwischen
der Geschädigten und den beiden Jugendlichen nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen
war, da sich im Vaginalabstrich der Geschädigten einzig die DNA von B.___ vorfand.
3.
Das Urteil des Jugendgerichts blieb
unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
IV. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Mit Anklageschrift vom 29. Oktober 2015
wurde der Beschuldigte dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern wegen folgender
Vorhalte zur Beurteilung überwiesen:
«Schändung (Art. 191 StGB i.V.m. Art.
200.
StGB)
begangen am 31. Mai 2014, zwischen 16:00
Uhr und 21:00 Uhr, in Bellach, z.Nt. von A.___, geb. 1. Januar 1995, indem der
Beschuldigte im Rahmen eines gemeinsamen Tatplanes, basierend auf einem
gemeinsamen Willensentschluss, getragen von einem gemeinsamen Gesamtvorsatz,
sprich in Mittäterschaft mit F.___ (Verfahren Jugendanwaltschaft) und E.___ (Verfahren
Jugendanwaltschaft) zu Dritt, d.h. alle nacheinander und in Kenntnis des
Zustandes von A.___, Geschlechtsverkehr mit der infolge Alkoholkonsums und
Schlaftrunkenheit vollständig widerstandsunfähigen Privatklägerin vollzogen.
Sollte das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Privatklägerin nicht vollständig
widerstandsunfähig war, wird dem Beschuldigten eventualiter folgender
Sachverhalt vorgeworfen:
Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB
i.V.m. Art. 200 StGB)
begangen am 31. Mai 2014, zwischen 16:00
Uhr und 21:00 Uhr, in Bellach, z.Nt. von A.___, geb. 1. Januar 1995, indem der
Beschuldigte im Rahmen eines gemeinsamen Tatplanes, basierend auf einem
gemeinsamen Willensentschluss, getragen von einem gemeinsamen Gesamtvorsatz,
sprich in Mittäterschaft mit F.___ und E.___ mit Gewalt den infolge
Alkoholkonsums und Schlaftrunkenheit reduzierten Widerstand der Privatklägerin
brachen. Konkret drückte B.___ den Unterarm auf den Hals und drückte die
Geschädigte so runter. Anschliessend vollzogen die drei Männer vorsätzlich
entgegen dem Willen der Privatklägerin nacheinander den Geschlechtsverkehr mit
ihr.
Gehilfenschaft zu Fälschung von
Ausweisen (Art. 252 StGB i.V.m. Art. 25 StGB)
begangen am 23. Dezember 2013, um 21:10
Uhr, in einem Zug der SBB, auf der Strecke zwischen Zürich und Olten, indem der
Beschuldigte seinem Kollegen G.___ ein Halbtax-Gleis 7 Kombiabonnement zur
missbräuchlichen Verwendung zur Verfügung stellte. In der Folge zeigte G.___
das echte, nicht für ihn bestimmte Halbtax-Gleis 7 Kombiabonnement dem
Kontrolleur vor, in der Absicht,
den Kontrolleur zu täuschen und sich die Zugreise
kostenlos zu erschleichen.
Der Beschuldigte leistete durch sein Verhalten zu der strafbaren Handlung von G.___
vorsätzlich Gehilfenschaft.»
2.
Einwände
der Verteidigung, insbesondere gegen die Verwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten
wegen Schändung und Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen schuldig.
Angefochten ist der Schuldspruch wegen Schändung. Der Beschuldigte macht zum einen
geltend, keine Erinnerung an das Vorgefallene zu haben. Er habe ein Blackout
gehabt und sei folglich schuldunfähig gewesen. Zum anderen wird eingewendet, es
sei nicht erstellt, dass das Opfer zur Tatzeit widerstandsunfähig gewesen sei.
Gegen die Verwertbarkeit der Aussagen
der Geschädigten wird seitens des Beschuldigten vorgebracht, Täter und Opfer
seien an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum ersten Mal konfrontiert
worden. Dabei habe das Opfer die Fragen der amtlichen Verteidigerin nicht
beantwortet, weshalb der Beschuldigte sein Fragerecht nicht wirkungsvoll habe ausüben
können und somit die Aussagen des Opfers nicht hätten überprüft werden können.
Die Aussagen des angeblichen Opfers seien daher nicht verwertbar. Im Übrigen
seien ihre Aussagen ohnehin nicht glaubhaft. Demgegenüber seien die Aussagen
des Beschuldigten konstant und glaubhaft. Es sei begründbar, weshalb er ein
komplettes Blackout gehabt habe. Er habe nicht gewusst, dass er mit dem Opfer
Geschlechtsverkehr gehabt habe. Demgegenüber habe das Opfer lediglich einen
«selektiven» Filmriss gehabt.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das
Opfer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur gerade eine Ergänzungsfrage
der amtlichen Verteidigerin nicht beantwortet hat, wobei diese Frage nicht den
vorgeworfenen Sachverhalt bestraf (Frage, mit wem sie am Tattag Streit gehabt
habe). Weitere Ergänzungsfragen stellte die amtliche Verteidigerin nicht. Die
Verteidigungsrechte wurden durch die fehlende Antwort auf diese eine Frage in
keiner Weise beeinträchtigt. Denn das Opfer hat die Aussage hinsichtlich der
Ergänzungsfragen der amtlichen Verteidigerin nicht generell verweigert, sondern
nur hinsichtlich dieser konkreten Frage. Es wäre der amtlichen Verteidigerin freigestanden,
weitere Fragen zu stellen. Im Übrigen hatte der Beschuldigte im Vorverfahren
explizit auf eine Konfrontation mit der Geschädigten verzichtet (Eingabe seiner
amtlichen Verteidigerin vom 8. Juli 2014; AS 374). Eine Konfrontation wurde
auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht beantragt. Ein Verzicht auf eine
Konfrontation ist zwar nicht endgültig, aber die verzichtende Person trägt in
der Folge das Risiko einer fehlenden Konfrontation und kann sich daher - ohne
entsprechenden Antrag auf Konfrontation - nicht mehr darauf berufen, eine
Aussage sei wegen fehlender Konfrontation unverwertbar. Die Aussagen des Opfers
sind im Übrigen nicht die einzigen belastenden Beweismittel, weshalb eine
fehlende Konfrontation ohnehin nicht im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung
zur Unverwertbarkeit der belastenden Aussagen führen würde.
Die Aussagen des Opfers sind verwertbar.
Soweit der Einwand der amtlichen
Verteidigerin die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten betrifft, wird
dazu im Rahmen der Beweiswürdigung Stellung genommen.
3.
Die Aussagen der Beteiligten
3.1.1
Die Geschädigte wurde erstmals am
1.
Juni 2014 von der Polizei kurz befragt (AS 114 f.).
3.1.2
Die Geschädigte führte in der
polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2014 (AS 136 ff.) aus, sie sei mit einer
Kollegin und dem Beschuldigten zum Domizil von F.___ gegangen. Sie hätten sich
um ca. 14:00 – 14:30 Uhr mit den Männern getroffen. Diese seien schon am
Trinken gewesen und sie habe auch Wodka getrunken. Die Kollegin sei dann
gegangen, sie habe sie noch zur Bushaltestelle begleitet. Sie wisse nicht, ob
sie noch mehr getrunken habe und was noch passiert sei. Sie habe dann wieder
Stimmen wahrgenommen. F.___ habe sie dann geduscht und ihr frische Kleider
gegeben. Sie seien dann zum Bahnhof gegangen. Sie habe F.___ gesagt, dass sie
ins Spital wolle. Eine Kollegin, die sie plötzlich gesehen habe, habe sie dann
in das Spital begleitet.
Sie sei zwar eingeschlafen gewesen, aber
sie habe Stimmen gehört. Sie hätten zueinander gesagt, sie seien noch nicht
fertig und er müsse halt die Kleider etwas hochheben. Als sie aufgewacht sei,
sei ihr BH offen gewesen.
Als sie in die Wohnung von F.___
gekommen seien, hätten die anderen schon eine Flasche Wodka fertig getrunken
gehabt. Es habe auch viel Bier gehabt. Sie habe zweimal aus einem Bierglas
getrunken, es seien sicher 3-4 dl purer weisser Wodka gewesen. H.___, ihre
Kollegin, sei dann gegangen. Sie habe sie zur Bushaltestelle gebracht,
anschliessend hätten sie ein Trinkspiel gemacht, wer schneller trinken könne.
Dann hätten sie noch Bier getrunken, anschliessend wisse sie nichts mehr. Sie
habe an diesem Tag zum ersten Mal Alkohol getrunken gehabt.
Sie kenne die drei Männer schon länger. E.___
und F.___ seien enge Kollegen, den Beschuldigten kenne sie weniger, dieser sei
etwas älter.
Sie wisse, dass B.___ und F.___ über ihr
gewesen seien und zusammen gesprochen hätten. Ihr Körper sei in diesem Moment
wie betäubt gewesen. E.___ habe gesagt, sie sollen nicht in sie hineinspritzen,
sie sei wie ihre Schwester. B.___ habe gesagt, er sei noch nicht fertig, er
habe noch keinen Orgasmus. Sie könne sich auch erinnern, dass sie ihr die Hosen
wieder angezogen hätten.
Wenn sie sich richtig erinnere, habe B.___
sie runter gedrückt mit dem Unterarm auf den Hals. Dies sei gewesen, als sie
geschrien habe.
F.___ und E.___ hätten sie im Spital
besucht und gesagt, dass sie betrunken gewesen seien und nicht mehr wüssten,
was passiert sei. E.___ habe gesagt, dass sie nicht alle drei verklagen solle,
er würde die Verantwortung übernehmen. Die Täter seien nicht bewaffnet gewesen
und hätten sie psychisch nicht unter Druck gesetzt. Sie sei wie betäubt gewesen
und ohne Kraft. Sie habe einfach geschrien, als sie dies wieder gekonnt habe.
Nach dem Vorfall habe B.___ ein Telefon
bekommen. Er habe gesagt, es sei ein schlechter Tag und sie hätten etwas
gemacht, was sie nicht hätten tun sollen. E.___ habe gesagt, er hätte mit
seiner Schwester geschlafen und dies sei nicht gut gewesen. Sie könne nicht
sagen, ob die anderen Männer alkoholisiert gewesen seien. Dies hätten sie ihr
einfach gesagt.
3.1.3
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L 89 ff.) führte die Geschädigte aus, sie hätten ein
Trinkspiel gemacht und sie habe zum ersten Mal im Leben Alkohol getrunken
gehabt. Sie habe beim Trinkspiel immer verloren und deshalb am meisten
getrunken. Nach dem Trinkspiel habe ihr E.___ das Bier direkt an den Mund
gehalten.
Sie sei auf dem Sofa eingeschlafen, als
sie erwacht sei, sei sie im Bett gewesen. Sie habe mitbekommen, dass zwei über
ihr gewesen seien, der Beschuldigte und F.___. Sie hätten gesprochen, aber sie
wisse nicht mehr, was. Der Beschuldigte habe am Telefon gesprochen und gesagt,
er habe mit seiner Schwester einen Fehler gemacht. Nachdem sie mit dem Sex
fertig gewesen seien, hätten sie sie unter die Dusche gestellt und sie habe mit
ihren Kleidern geduscht. Sie seien dann gegangen und die andern hätten besprochen,
dass sie weggehen sollten, damit sie nicht erwischt würden. Sie seien mit dem
Bus von Bellach nach Solothurn gefahren. Sie habe eine Freundin getroffen und
habe, da sie sich nicht wohl gefühlt habe, zum Arzt gehen wollen. Dann seien
sie mit dem Bus ins Spital gefahren.
Als sie mit den andern drei im Bus
gefahren sei, seien diese aus ihrer Sicht normal, d.h. nicht betrunken,
gewesen. Sie hätten erst im Bus über das Götti-Werden gesprochen, falls es ein
Junge werden sollte.
Sie sei nach den Ereignissen des 31. Mai
2014.
noch bis ca. September ambulant bei einer Psychologin in Behandlung
gewesen. Die Therapie habe sie abgebrochen, weil sich die Fragen immer und
immer wieder um das Ereignis gedreht hätten.
3.2.1
H.___ führte am 5. Juni 2014 bei
der Polizei als Auskunftsperson aus (AS 165 ff.), sie sei mit der Geschädigten
in Bellach gewesen. Sie sei eine Kollegin von ihr. Sie seien um ca. 15:45 Uhr
mit dem Bus nach Bellach gefahren, nachdem sie den Beschuldigten angerufen
gehabt habe. Als sie bei den drei Typen gewesen seien, habe sie eine Menge
Alkohol, Bier und noch etwas Anderes, das sie nicht kenne, feststellen können.
Sie sei nicht einmal fünf Minuten dort gewesen und dann wieder weggegangen. Sie
hätten um die Wette getrunken.
Sie selber habe nur ein klein bisschen
Alkohol getrunken, den sie in einem kleinen Getränkedeckel angeboten erhalten
habe.
Abel und die Geschädigte hätten sie
zurück zur Bushaltestelle begleitet. Die Geschädigte habe ihr gesagt, dass sie
Kopfschmerzen habe, da sie zu viel getrunken habe. Sie habe gesehen, dass die
Geschädigte etwa drei Gläser mit Alkohol getrunken habe (Höhe des Glases 5-6
cm).
Die Jungs hätten nicht sonderlich
angetrunken gewirkt. Die Geschädigte habe Kopfschmerzen gehabt, sie sei aber in
einem guten Zustand gewesen.
Die drei hätten ihr gegenüber nie
erwähnt, dass es am Samstag in Bellach zu irgendwelchen sexuellen Handlungen
gekommen sei.
3.2.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigte E.___ ihre Aussagen (S-L 94 ff.).
3.3.1
I.___ ist eine Kollegin der
Geschädigten. Gemäss ihren Ausführungen anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 2. Juni 2014 (AS 119 ff.) traf sie die Geschädigte
zufälligerweise am 31. Mai 2014 im Bus von Zuchwil nach Rüttenen, der beim
Hauptbahnhof in Solothurn um 21:46 Uhr abfuhr. Sie sei in Begleitung von F.___ gewesen.
Die Geschädigte habe zur Kontrolle in das Spital gehen wollen, weil sie sich
nicht wohl gefühlt habe. Sie habe gesagt, der ganze Körper täte ihr weh, und
sie habe die ganze Zeit geweint. Die Geschädigte habe ihr nicht gesagt, warum
es ihr schlecht gegangen sei.
Als sie die Geschädigte getroffen habe,
sei sie irgendwie wie abwesend gewesen. Unterwegs zum Krankenhaus hätten sie
nicht viel gesprochen.
Sie habe später (am 1. Juni) noch einmal
mit der Geschädigten über den Vorfall gesprochen. Diese habe ihr erzählt, dass
sie getrunken hätten und laut gewesen seien; ein Araber, der im Zimmer oberhalb
gewohnt habe, sei einmal gekommen und habe wegen des Lärms reklamiert. Sie habe
sich erinnern können, dass jemand gesagt habe, dass er noch ein bisschen
langsamer werden solle. Damit habe dieser Typ gemeint, dass er noch nicht
fertig sei, also noch keinen Samenerguss gehabt habe. Die Geschädigte habe
nicht gewusst, ob sie mit allen dreien oder lediglich mit einem der Männer Sex
gehabt habe.
3.3.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L 98 ff.) führte I.___ aus, der Mann, den sie am Bahnhof in
Begleitung der Geschädigten getroffen habe, sei ein bisschen verwirrt gewesen.
Vielleicht sei er ein bisschen betrunken gewesen, aber nicht so stark. Die
Geschädigte sei vielleicht auch ein bisschen betrunken gewesen.
3.4
K.___ war der Chauffeur, welcher
den Bus lenkte, in dem die drei Männer und die Geschädigte von Bellach nach
Solothurn fuhren. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2014 (AS
190.
ff.) erinnerte er sich an diese Fahrgäste. Der Erste habe die Tickets
gelöst, sie hätten sich unauffällig und ruhig verhalten. Von der jüngeren Frau
habe er den Eindruck von zu viel Alkohol gehabt. Bei den jungen Männern wisse
er nicht, ob sie alkoholisiert gewesen seien. Er habe keinen Alkohol gerochen.
3.5.1
F.___ führte anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 17. Juni 2014 als Auskunftsperson aus (AS 196 ff.), sie seien
alle sehr stark betrunken gewesen. Er könne sich nicht richtig erinnern, was
alles passiert sei.
Sie hätten zu Dritt an seinem Domizil in
Bellach getrunken und sich amüsiert. Dann seien die zwei Frauen gekommen, wobei
die eine Frau nach kurzer Zeit wieder gegangen sei. Sie seien dann alle
zusammen eingeschlafen. Als sie um ca. 20:30 Uhr erwacht seien, seien sie mit
dem Bus von Bellach nach Solothurn gefahren. Die Geschädigte habe dort gesagt,
dass sie sich nicht wohl fühle. Es sei dann eine Freundin von ihr gekommen und
habe sich um sie gekümmert.
Die Geschädigte sei eine Kollegin von
ihm. Sie hätten alle Wodka und Bier getrunken. Sie seien alle stark betrunken
gewesen, er wisse nicht, was sie alles gemacht hätten. Er wisse noch, dass die
Geschädigte gekommen sei und sie mit Trinken angefangen hätten. Dann sei aber
fertig (mit seiner Erinnerung) und er wisse nichts mehr. An die Fahrt mit dem
Bus von Bellach nach Solothurn könne er sich wieder erinnern.
Als sie erwacht seien, habe er die
Geschädigte ins Badzimmer begleitet. Auf ihren Kleidern und auf dem Bett habe
es Erbrochenes gehabt. Sie habe sich mit den Kleidern unter die Dusche
gestellt. Er habe ihr dabei geholfen, sie habe sehr müde gewirkt.
Er habe die Geschädigte dann im Spital
besucht. Sie habe ihm gesagt, dass E.___ das mit der Schwester gesagt und B.___
gesagt habe, dass er es bereue. Er habe mit E.___ und B.___ über den Vorfall
gesprochen, sie hätten sich alle nicht erinnern können, was alles passiert sein
könnte. Er könne sich auch nicht an einen Araber erinnern, der sich über den
Lärm beschwert hätte.
3.5.2
F.___ wurde am 5. Juli 2014
polizeilich als Beschuldigter befragt (AS 240 ff.). Er bestätigte seine
Aussagen, die er am 17. Juni 2014 als Auskunftsperson gemacht hatte.
3.5.3
F.___ wurde am 4. Dezember 2014
von der Jugendanwaltschaft als Beschuldigter einvernommen (AS 291 ff.). Er
blieb dabei, sich an nichts erinnern zu können. Die Geschädigte und er hätten H.___
an die Bushaltestelle gebracht. Dann seien sie in die Wohnung zurückgekehrt und
sie hätten weitergetrunken. Dann wisse er nichts mehr.
3.5.4
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L 102 ff.) führte F.___ als Auskunftsperson aus, er könne
sich nicht daran erinnern, was an diesem Nachmittag passiert sei, weil er
damals betrunken gewesen sei. Das erste Bild, das er nach dem Filmriss habe,
sei, dass jemand im Keller geschlafen habe und die Geschädigte im Bett gewesen
sei. Der Geschädigten sei es, als sie erwacht sei, nicht gut gegangen. Sie habe
mit den Kleidern geduscht, und er habe ihr dabei helfen müssen. Das Letzte, das
er vor dem Filmriss noch wisse, sei, dass er zusammen mit der Geschädigten H.___
zum Bus begleitet habe.
3.6.1
E.___ sagte anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 17. Juni 2014 als Auskunftsperson aus (AS 205 ff.), sie
hätten Alkohol getrunken. Sie hätten sich ca. ab 15:00 Uhr in der Wohnung
aufgehalten.
Danach habe er erbrechen müssen und dann
wisse er nichts mehr. Sie seien um ca. 20:00 Uhr aufgewacht. Er sei in der
Waschküche erwacht. Die Geschädigte sei im Bett gelegen und habe noch
geschlafen. Er wisse nicht, wie sie ins Bett gekommen sei. Die Geschädigte sei
eine Kollegin von ihm. Die Geschädigte sei mit einer Kollegin gekommen, die aber
schnell, nach ca. 15 Minuten, wieder gegangen sei. Diese habe nur eine kleine
Menge Wodka probiert.
Sie hätten zwei Flaschen Wodka und eine Harasse
Bier getrunken. Die Geschädigte habe beim Trinkspiel öfters verloren und deshalb
auch öfters trinken müssen. Als sie gekommen sei, habe sie nicht gesund
ausgesehen.
Auf der Fahrt mit dem Bus von Bellach
nach Solothurn sei die Geschädigte betrunken gewesen. Auch die anderen seien
betrunken gewesen. Er wisse nicht, ob er mit der Geschädigten sexuellen Kontakt
gehabt habe, es sei aber möglich.
Es sei richtig, dass F.___, H.___ und er
die Geschädigte im Spital besucht hätten. Sie habe ihm erzählt, dass er gesagt
habe, warum tut ihr dies mit eurer Schwester? Es sei auch richtig, dass er der
Geschädigten gesagt habe, dass er die ganze Verantwortung übernehme und sie
nicht alle bei der Polizei anzeigen solle.
3.6.2
Am 4. Juli 2014 wurde E.___
polizeilich als Beschuldigter einvernommen (AS 233 ff.). Er bestätigte seine
Aussagen, die er am 17. Juni 2014 als Auskunftsperson gemacht hatte.
3.6.3
E.___ wurde am 4. Dezember 2014
von der Jugendanwaltschaft als Beschuldigter einvernommen (AS 304 ff.). Er
bestätigte seine bisherigen Aussagen, wonach er sich an nichts erinnere und er
im Keller gewesen sei, als er erwacht sei. Er habe der Geschädigten im Spital
gesagt, er übernehme die Verantwortung. Das heisse nicht, dass er das gemacht
habe, aber sie sei wie eine Schwester für ihn. Er habe die anderen in Schutz
nehmen wollen, es sei falsch, dass er das gesagt habe.
3.6.4
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L 105 ff.) bestätigte E.___ als Auskunftsperson die
früheren Aussagen. Er erinnere sich wieder ab dem Zeitpunkt, als sie draussen
gewesen seien und frische Luft gehabt hätten. Er habe ein wenig Erinnerungen an
den Bus.
Die Aussagen des Beschuldigten
3.7.1
B.___ wurde am 17. Juni 2014
erstmals polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 216 ff.). Er führte aus, er
habe die Geschädigte über H.___ kennengelernt. Er habe am Samstag, als er bei E.___
und F.___ zu Besuch gewesen sei, mit H.___ telefoniert und sie (H.___ und die
Geschädigte) hätten sie dann in Bellach besucht. Als sie mit Trinken angefangen
hätten, sei ca. 16:00 Uhr gewesen. Er habe so viel Alkohol getrunken, dass er
nicht mehr gewusst habe, wo er sei. Er wisse nicht, ob es zu sexuellen
Handlungen mit der Geschädigten gekommen sei.
3.7.2
Am 2. Juli 2014 wurde B.___ als
Beschuldigter einvernommen (AS 225 ff.). Er bestätigte, nicht zu wissen, ob es
zu sexuellen Handlungen mit der Geschädigten gekommen sei. Er sei fast tot
gewesen, er sei betrunken gewesen. Er müsse sagen, es sei möglich, dass an
diesem Abend etwas passiert sei. Wenn dem so sei, würde er sich dafür von
ganzem Herzen entschuldigen. Die Geschädigte sei wie eine Schwester für ihn.
3.7.3
Anlässlich der Hafteinvernahme vom
4.
Juli 2014 (AS 360 ff.) führte der Beschuldigte aus, er könne sich nicht
daran erinnern, mit der Geschädigten sexuell verkehrt zu haben; er sei
betrunken gewesen. Er sei am Erbrechen und fast tot gewesen. Er erinnere sich auch
nicht daran, ob die anderen beiden mit der Geschädigten Verkehr gehabt hätten.
Er erinnere sich an nichts.
3.7.4
Anlässlich der Einvernahme durch
den Staatsanwalt am 8. Juli 2014 (AS 247 ff.) führte der Beschuldigte aus, am
Vortag (Freitag) F.___ besucht und dort übernachtet zu haben. Am Samstag sei
noch E.___ dazugekommen und sie hätten sich ein bisschen amüsiert, nachdem sie
sich lange nicht gesehen hätten. Sie hätten sich etwas zum Trinken gekauft und
sich amüsiert. Er sei betrunken gewesen, er wisse nicht, was alles passiert
sei. Er habe erbrechen müssen, es sei ihm schwindlig gewesen und er habe nicht
mehr laufen können. Dann sei er eingeschlafen. Er wisse nicht, was er gemacht habe.
3.7.5
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung machte der Beschuldigte zur Sache keine weiteren Aussagen (S-L
109).
3.7.6
Auch vor dem Berufungsgericht machte
der Beschuldigte sinngemäss die gleichen Aussagen wie in den anderen
Einvernahmen. Er könne sich (bezüglich des relevanten Sachverhalts) an nichts
erinnern.
4.
Die objektiven Beweismittel
4.1
In den Akten finden sich Standbilder
des Überwachungsvideos der BSU (AS 105 ff.). Gemäss Strafanzeige vom
30.
Juli 2014 stammen sie aus dem Linienbus Nr. 87, aufgenommen am 31. Mai
2014.
zwischen 21:23:36 Uhr und 21:33:28 Uhr (AS 18). Auf den Bildern ist
zu sehen, wie die Geschädigte gestützt werden muss, als sie in Begleitung von
drei männlichen Personen den Bus besteigt (AS 106, 108). In der Folge «hängt»
sie in ihrem Sitz und macht einen benommenen Eindruck (AS 109). Auch beim
Verlassen des Buses wird die Geschädigte von einer männlichen Begleitperson
gestützt (AS 110).
4.2
Die medizinischen Berichte
4.2.1
Dem Bericht des Bürgerspitals Solothurn
vom 5. Juni 2014 kann entnommen werden, dass die Geschädigte am 31. Mai 2014
von einer Freundin auf die Notfallstation verbracht wurde. Nachdem sich der
Verdacht auf ein Sexualdelikt ergeben hatte, erfolgte eine forensische
Untersuchung durch einen Gynäkologen im Kantonsspital Aarau. Zudem wurde zu
Folge eines erheblichen Risikos einer HIV-An-steckung eine
Postexpositionsprophylaxe eingeleitet. Im Bürgerspital wurde zudem ein
Schwangerschaftstest durchgeführt, der negativ ausfiel, und auf Wunsch der
Geschädigten ein Termin in der Psychiatrie zur psychologischen Betreuung
vereinbart (AS 26 ff.).
4.2.2
Wie einer anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Bestätigung der
Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2014 entnommen
werden kann, hielt sich die Geschädigte vom 6. – 24. Juni 2014 in der
Psychiatrischen Klinik auf. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung (ICD-10
F.43.2; S-L 87).
4.2.3
Gemäss Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 18. Juni 2014 wies die Geschädigte
an der linken Brust unten einen Bluterguss auf. Genital und anal wurden keine
Verletzungen festgestellt, was jedoch sexuelle Handlungen nicht ausschliesse
(AS 40 ff., Foto AS 47).
4.2.4
Gemäss forensisch-genetischem
Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 3. Juni 2015 (AS 62 ff.) konnten
auf dem bei der Geschädigten vorgenommenen Vaginalabstrich und auf dem
sichergestellten Damenslip Spermien nachgewiesen werden. Gestützt auf die
erstellten DNA-Profile der Geschädigten sowie der Tatverdächtigen wurde Folgendes
festgestellt:
-
Das auf dem Vaginalabstrich
der Geschädigten sichergestellte DNA-Mischprofil stimmt mit dem DNA-Hauptprofil
von B.___ überein. Aufgrund des Probenentnahmeortes sowie des Ergebnisses einer
DNA-Fraktion aus der spermienreichen männlichen Fraktion lasse sich schliessen,
dass die sichergestellte Spur aus dem vollzogenen Sexualakt stamme.
-
Ein weiteres DNA-Profil,
welches komplett mit demjenigen von B.___ übereinstimmt, wurde ab der
Innenseite des Damenslips sichergestellt.
-
DNA-Merkmale, welche mit
dem DNA-Profil von E.___ und F.___ übereinstimmen, sind auf der Innenseite des
Damenslips teilweise vorhanden. Die DNA-Merkmale der drei männlichen Personen
sind nur in der spermienreichen Fraktion (nicht jedoch in der
ephitelzellenreichen Fraktion) ersichtlich, was dafür spricht, dass diese
DNA-Merkmale aus Spermien erstellt worden sind. Es ist deshalb anzunehmen, dass
sie als Folge eines intimen Aktes hinterlassen worden sind.
4.2.5
Am 30. Juli 2015 wurde durch das
Kantonsspital Aarau ein Gutachten zur Frage des Blutalkoholgehalts bei der
Geschädigten zur Tatzeit erstellt (AS 71 ff.). Bei der Geschädigten wurde am
31.
Mai 2014, 23:55 Uhr, im Bürgerspital Solothurn der Blutalkoholgehalt bestimmt,
was einen Wert von 0,95 ‰ ergab.
Im Gutachten werden Berechnungen der
Minimal- und Maximalwerte des Blutalkoholgehaltes vorgenommen bei folgenden
hypothetischen Zeiten des Trinkendes und Zeitpunkt des Ereignisses:
-
17.00
h: 1,23 ‰ –
2,36 ‰
-
18.00
h: 1,13 ‰ –
2,16 ‰
-
19.00
h: 1,03 ‰ – 1,96
‰
-
20.00
h: 0,93 ‰ – 1,76
‰
-
21.00
h: 0,83 ‰ –
1,56 ‰
5.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
5.1
Der äussere Ablauf der Ereignisse
vom 31. Mai 2014 ist wie folgt erstellt:
Die drei eritreischen Asylsuchenden E.___,
F.___ und der Beschuldigte hielten sich am Nachmittag des 31. Mai 2014 in
Bellach am Domizil von F.___ auf. Sie hatten sich längere Zeit nicht gesehen
und hatten die Absicht, sich zusammen zu amüsieren, worunter sie offensichtlich
verstanden, sich gemeinsam zu betrinken.
Die Geschädigte war am Nachmittag mit
ihrer Kollegin H.___ in Solothurn unterwegs. Die Geschädigte war mit F.___ und E.___
gemäss eigenen Aussagen kollegial eng verbunden, den Beschuldigten kannte sie
ebenfalls, aber weniger gut. Auch ihre Kollegin H.___ kannte den Beschuldigten.
Sie war es denn auch, die den Beschuldigten um ca. 15:45 Uhr anrief, worauf sie
mit dem Bus ans Domizil von F.___ nach Bellach fuhren.
Beim Eintreffen der beiden Frauen waren
die drei Männer bereits am Trinken von Wodka und Bier. H.___ blieb nur kurze
Zeit in der Wohnung und trank lediglich eine kleine Menge Alkohol, welche ihr
angeboten worden war. Sie begab sich darauf wiederum an die Bushaltestelle,
wobei sie dabei von der Geschädigten und F.___ begleitet wurde.
Nach der Rückkehr ans Domizil von F.___
tranken die Geschädigte und die drei jungen Männer weiter Alkohol. Sie
veranstalteten mit Wodka und Bier ein Trinkspiel, bei welchem die Geschädigte,
die nicht trinkgewohnt war, oft verlor und entsprechend viel Alkohol
konsumieren musste. Es ist gemäss übereinstimmenden Aussagen der drei Männer davon
auszugehen, dass auch sie viel Alkohol konsumiert haben.
Gestützt auf die forensisch-genetischen
Untersuchungen des Kantonsspitals Aarau ist erstellt, dass der Beschuldigte
während des Aufenthalts der Geschädigten in der Wohnung von F.___ mit dieser
den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Der Beschuldigte, gab an, sich
auf Grund des Alkoholkonsums nicht daran erinnern zu können, schloss einen
sexuellen Kontakt aber auch nicht aus. Auch die beiden anderen anwesenden
Männer nahmen mit der Geschädigten sexuelle Handlungen vor, wobei diese gemäss
Urteil des Jugendgerichts des Kantons Solothurn vom 31. März 2016 mit der
Geschädigten keinen Geschlechtsverkehr vornahmen.
Zwischen 21:23 Uhr und 21:33 Uhr fuhren
die drei Männer und die Geschädigte mit dem Bus von Bellach nach Solothurn. In
Solothurn traf die Geschädigte zufälligerweise ihre Kollegin I.___. Diese
begleitete die Geschädigte, die sich unwohl fühlte und deshalb einen Arzt
aufsuchen wollte, ins Bürgerspital Solothurn, wo sie bis am 3. Juni 2014
stationär verblieb. Dort und in der Folge im Kantonsspital Aarau wurde die
Geschädigte gynäkologisch untersucht. F.___ und E.___ besuchten die Geschädigte
einmal im Spital; E.___ führte dabei gegenüber der Geschädigten aus, sie solle
nicht alle drei verklagen, er würde die Verantwortung übernehmen.
Nach der Entlassung aus dem Bürgerspital
Solothurn am 3. Juni 2014 hielt sich die Geschädigte vom 6. – 24. Juni 2014
stationär in der Psychiatrischen Klinik Solothurn auf, wo die Ärzte eine
Anpassungsstörung (ICD-10 F.43) diagnostizierten.
5.2
Zu prüfen sind folgende zwei Fragen:
-
In welchem Zustand befand
sich die Geschädigte im Moment des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten?
-
In welchem Zustand befand
sich der Beschuldigte im Moment des Geschlechtsverkehrs?
5.3
Gemäss übereinstimmenden Aussagen
der drei Männer und auch der Geschädigten selbst hat diese am Domizil von F.___
viel Alkohol getrunken und sie war stark alkoholisiert. Um 23:55 Uhr wurde im
Bürgerspital Solothurn der Blutalkoholgehalt der Geschädigten bestimmt, was
einen Wert von 0,95 ‰ ergab. Je nach Zeitpunkt des Trinkendes ergibt dies für
die Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von minimal 0,83 ‰ – 1,23 ‰ und maximal
1,56 ‰ – 2,36 ‰, wobei der Blutalkoholgehalt mit einem früheren Trinkende
ansteigt. Es ist denn auch von einem eher früheren Trinkende auszugehen, da
alle drei Männer ausgesagt haben, sie seien im Verlauf des Alkoholkonsums
eingeschlafen und erst nach 20.00 h erwacht.
Es ist somit erstellt, dass die
Geschädigte übermässig viel Alkohol konsumiert hat. Erstellt ist zudem, dass
sie nicht trinkgewohnt war; nach eigenen Aussagen trank sie am 31. Mai 2014
erstmals in ihrem Leben Alkohol. Der Einwand der amtlichen Verteidigerin, die
Blutalkoholwerte der Geschädigten seien damals nicht nach den ASTRA-Grundsätzen
erhoben worden und daher forensisch nicht verwertbar, kann nicht gehört werden.
Der genaue Blutalkoholwert zur Tatzeit ist vorliegend nicht entscheidend,
sondern der damals bei der Geschädigten offensichtlich sehr schlechte
psychopathologische Zustand infolge der Alkoholintoxikation. Die damals berechneten
Blutalkoholwerte bei verschiedenen möglichen Trinkenden zeigen auf, in welchem
Bereich sich die Alkoholisierung bewegte; gemäss Aussagen aller Anwesenden hat
die Geschädigte sehr viel Alkohol konsumiert.
Die Geschädigte schilderte einen Zustand
der Betäubung, einen schlafähnlichen Zustand mit einzelnen Erinnerungen und
Flashs. So schilderte sie einige Sachverhaltsfetzen, die sie wahrgenommen hatte:
sie habe Stimmen gehört, sie hätten gesagt, sie seien noch nicht fertig. E.___
habe gesagt, sie sollten nicht in sie hineinspritzen, sie sei wie ihre
Schwester, und B.___ habe gesagt, er sei noch nicht fertig, er habe noch keinen
Orgasmus gehabt.
Die Aussagen der Geschädigten sind
glaubhaft. Sie hatte keinen Grund, ihre guten Kollegen zu Unrecht zu belasten,
und sie erstattete ja auch nicht von sich aus Strafanzeige. Wenn sie ihre
Kollegen zu Unrecht hätte belasten wollen, hätte sie wohl klarere und umfassendere
Aussagen gemacht. Sie stellte sich selbst nicht in einem günstigen Licht dar,
indem sie dazu stand, selbst auch viel Alkohol konsumiert zu haben, und sie
behauptete nie, sie sei von ihren Kollegen abgefüllt worden. Es liegen auch
keine Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten vor: So erwähnte sie
entgegen den Ausführungen der Verteidigerin bereits in ihrer Einvernahme vom
2.
Juni 2014, dass B.___ sie runtergedrückt und ihr dies wehgetan habe.
Sie wisse nicht, was alles passiert sei, aber sie habe Schmerzen in den
Handgelenken. In der Kurzbefragung vom 1. Juni 2014 sagte die Geschädigte aus,
sie habe Schmerzen an den Oberarmen und am Morgen habe sie Schmerzen im
Unterleib gehabt. Es ist auch nicht so, dass die Auswertung des Handys des Beschuldigten
die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten erschüttern würde: Soweit
ersichtlich, sind nämlich die eingehenden Anrufe lediglich für die letzten 14
Tage gespeichert; da das Handy erst am 17. Juni 2014 untersucht wurde, waren
für den 31. Mai 2014 keine Daten mehr ersichtlich.
Zu nennen sind u.a. folgende weiteren
Aspekte, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten untermauern:
-
Die Geschädigte
verwendete in ihren Schilderungen den charakteristischen Begriff «Schwester»;
ein Begriff, den auch E.___ benutzte, um die Beziehung mit der Geschädigten zu
umschreiben.
-
Diverse Aussagen,
welche die Geschädigte machte, wurden von den Beschuldigten (teilweise)
bestätigt, so dass die Geschädigte mit den Kleidern duschte, dass sie von F.___
Ersatzkleider erhielt und dass E.___ im Spital gesagt hat, sie solle nicht alle
drei verklagen, er übernehme die Verantwortung.
-
Die Bilder der
Überwachungskamera im Bus, den die drei Männer und die Geschädigte benutzten,
um zwischen 21:23 Uhr und 21:33 Uhr von Bellach nach Solothurn zu fahren,
bestätigen die Aussagen der Geschädigten. Die Geschädigte machte einen äusserst
benommenen Eindruck und musste von einem Begleiter gestützt werden.
-
I.___ bestätigte die
Aussagen der Geschädigten insofern, als diese ausführte, die Geschädigte habe
ihr erzählt, sie habe mitbekommen, dass jemand gesagt habe, er habe noch keinen
Samenerguss gehabt, er solle noch ein bisschen langsamer werden.
-
Schliesslich ist festzustellen,
dass die Geschädigte ihre Aussagen – entgegen den Ausführungen der
Verteidigerin – ohne Belastungseifer machte. So verneinte sie die Benutzung
von Waffen durch die drei Männer oder die Ausübung von psychischem Druck.
-
Sehr authentisch erscheint
auch die Aussage der Geschädigten, wonach die drei Männer erst im Bus über das
Götti-Werden gesprochen hätten, falls es ein Junge werden sollte.
Nicht gehört werden kann der Einwand der
Verteidigerin, die Geschädigte habe die Geschichte zurechtgelegt, um ihre Ehre
zu retten, weil sie sonst geächtet würde. Das Gegenteil trifft zu: Wenn es ihr
um die Ehrenrettung gegangen wäre, hätte sie gar nichts vom Vorfall gesagt. Tatsache
ist – dies wurde von der Geschädigten glaubhaft ausgeführt -–, dass sie wegen
des Vorfalls nunmehr von der eritreischen Gemeinschaft geächtet wird. Auch der
Einwand, die Geschädigte habe tatsachenwidrig gesagt, ein Araber sei in die
Wohnung gekommen, weil sie geschrien habe, was aber später nicht habe
verifiziert werden können, vermag die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen nicht
zu erschüttern. Es handelt sich um eine Aussage von I.___ vom 2. Juni 2014 (AS
119.
ff.). Sie sagte aus, die Geschädigte habe ihr dies erzählt. Die Geschädigte
gab dies aber ihrerseits nie zu Protokoll. Auch dem Einwand der Verteidigerin,
dass die Täter die Geschädigte mit den Kleidern unter die Dusche gestellt
hätten, spreche gegen eine versuchte Spurenvernichtung, kann nicht gefolgt
werden: F.___ hat bestätigt, dass die Kleider der Geschädigten mit Erbrochenem
verschmutzt waren, was der Grund gewesen sein dürfte, dass sie sie mitsamt den
Kleidern unter die Dusche gestellt hatten.
Gestützt auf die authentischen Aussagen
der Geschädigten ist erstellt, dass sie sich zu Folge des übermässigen
Alkoholkonsums in einem schlafähnlichen Zustand befand, in welchem sie nur
bruchstückhaft einzelne Stimmen und Vorgänge wahrnahm. Die Geschädigte war in
diesem Zustand, als der Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr hatte; gestützt
auf das Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 3. Juli 2015 ist dieser
Geschlechtsverkehr erstellt.
5.4
Auch der Beschuldigte war erheblich
angetrunken, als es zum Geschlechtsverkehr kam. Er sprach gemäss den
glaubhaften Aussagen der Geschädigten während des Geschlechtsverkehrs mit
seinen Kollegen; so sagte er, er sei noch nicht fertig, er habe noch keinen
Orgasmus. Und er war in der Lage, einen Samenerguss zu haben. Nach dem
Geschlechtsverkehr sagte der Beschuldigte am Telefon, es sei ein schlechter
Tag, sie hätten etwas getan, was sie nicht hätten tun sollen. Der Beschuldigte
war also trotz des auch bei ihm übermässigen Alkoholkonsums in der Lage,
sexuelle Handlungen vorzunehmen.
Diese Äusserungen des Beschuldigten
sprechen dafür, dass er sich im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit der
Geschädigten nicht in einem Vollrausch befand, in welchem er nicht wusste, was
er tat, sondern durchaus bewusst handelte. Die folgenden weiteren Gründe
bestätigen diese Schlussfolgerung:
-
Die Bilder der
Überwachungskamera der Busbetriebe BSU liefern (im Gegensatz zum Zustand der
Geschädigten) keinerlei Hinweise auf eine übermässige Alkoholisierung des Beschuldigten
(mit Baseball-Kappe) bzw. der beiden anderen Männer.
-
Der Buschauffeur K.___
konnte bei den drei Männern keinen Alkoholgeruch feststellen.
-
Der Beschuldigte konnte
bezüglich der Zeit ab dem Eintreffen der Geschädigten und ihrer Kollegin in
Bellach detaillierte Aussagen machen. So führte der Beschuldigte aus, dass H.___
nur kurz bei ihnen geblieben sei und dann wieder habe gehen wollen (AS 219). Er
schilderte auch detailliert die Regeln des Trinkspiels (AS 220). Dann habe er
Blut erbrochen, sei ohnmächtig gewesen und eingeschlafen (AS 229).
Der Beschuldigte
schilderte damit einen abrupten Verlust seines Bewusstseins, das jedoch ebenso
abrupt wiederhergestellt war, als die drei Männer und die Geschädigte um 21:23
Uhr mit dem Bus von Bellach nach Solothurn fuhren.
-
Die beiden anderen
anwesenden Männer machten gleichartige Aussagen; auch ihnen fehlte für die
entscheidende Phase der sexuellen Handlungen mit der Geschädigten jede
Erinnerung; auch sie konnten aber zum Geschehen vor diesen Handlungen und
nachher (Erwachen, Gesicht waschen, Duschen der Geschädigten mit den Kleidern,
Fahrt mit dem Bus nach Solothurn) wieder Aussagen machen. Es ist doch sehr
auffallend, dass gleich alle drei beteiligten Männer im fraglichen
Zeitabschnitt eine völlige Amnesie gehabt haben wollen. Das Motiv für eine
entsprechende Aussage liegt auf der Hand. Interessanterweise diskutierten sie
später im Bus, wer wohl Pate werden könnte, sollte es denn ein Junge sein. Also
hatten sie in diesem Moment sehr wohl eine Erinnerung daran, dass zuvor
möglicherweise ein Kind gezeugt worden sein könnte. Bei einer Amnesie hätten
sie diese Erinnerung nicht gehabt.
Dieser geschilderte abrupte Verlust des
Erinnerungsvermögens und das ebenso abrupte Auftauchen der Erinnerung ist nicht
glaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses Aussageverhalten
darauf abzielt, einen schweren Rausch geltend zu machen, der den Beschuldigten
und seine zwei Kollegen von jeglicher Verantwortung für das Geschehen in
Bellach entbinden sollte. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Tatsache,
dass E.___ gegenüber der Geschädigten unbestrittenermassen die Verantwortung
für die Geschehnisse übernehmen wollte und er die Geschädigte bat, nicht alle
drei Männer zu verklagen. Diese Tatsache stellt ein Indiz für eine Absprache
zwischen den drei Männern dar; eine solche Absprache setzt aber das Bewusstsein
darüber, was geschehen ist, voraus. Eine Schuldübernahme durch E.___ macht denn
auch insofern Sinn, als dieser zur Tatzeit dem Jugendstrafrecht unterstand und
er der jüngste der drei Männer war.
Als Fazit ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte entgegen seinen Aussagen im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit
der Geschädigten zwar erheblich angetrunken war, jedoch genau wusste, was er
tat. Seine Aussage, dass er von den Geschehnissen keine Ahnung habe, ist aus
den genannten Gründen nicht glaubhaft. Aber selbst wenn diese Aussage zutreffen
würde, ändert dies nichts daran, dass er den Geschlechtsverkehr mit der
Geschädigten bewusst vornahm; anders kann die Tatsache, dass er zu F.___ sagte,
er sei noch nicht fertig, er habe noch keinen Orgasmus, nicht interpretiert
werden. Der Einwand der Verteidigerin, die Aussagen des Beschuldigten seien
stets konstant (und deshalb glaubhaft) gewesen, mag zwar hinsichtlich der
Konstanz zutreffen. Der Verteidigerin ist aber entgegenzuhalten, dass das
konsequente Sich-Nicht-Erinnern keine ausserordentliche kognitive Leistung ist,
welche per se zur Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen führen würde.
Auch ihr Einwand, dem Beschuldigten sei die gleich starke Alkoholisierung wie
dem Opfer «zuzugestehen», ist nicht stichhaltig, ist doch erstellt, dass der Beschuldigte
in der Lage war, aktiv zu handeln, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen und mit
seinen Kollegen zu kommunizieren. Dieser Zustand ist mit dem schlafähnlichen
Zustand, in dem sich die Geschädigte befand, nicht vergleichbar.
Es kann im Übrigen auf die sorgfältige
und umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (US 12 ff.). Der
in der Anklage vorgeworfene Schändungs-Sachverhalt ist erstellt.
V. Rechtliche Subsumtion
1.1
Gemäss Art. 191 StGB wird wegen
Schändung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer
eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres
Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen
sexuellen Handlung missbraucht.
1.2
Wird (u.a.) eine Schändung gemeinsam
von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf
jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte
überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der angedrohten Strafart
gebunden (Art. 200 StGB).
2.
Das objektive Tatbestandsmerkmal ist
die Wehrlosigkeit des Opfers. Widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist
nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer nicht imstande ist,
sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Gründe für die
Widerstandsunfähigkeit können zum Beispiel in einer hochgradigen Intoxikation
durch Alkohol oder Drogen bestehen. Erforderlich ist, dass die
Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad
beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter –
Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben. Die
Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist,
den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil er von ihm
nicht wahrgenommen wird. Es braucht aber nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21.6.2012, E. 1.5.)
nicht das Ausmass einer eigentlichen Alkoholintoxikation oder eines
Tiefschlafes, um auf die fehlende Widerstandsfähigkeit zu schliessen. Das Opfer
muss sich für die Bejahung der Schändung in einem Zustand befinden, in dem es
zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen nicht mehr in der Lage ist. So hat das
Bundesgericht im Entscheid 6B_96/2015 die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht
als willkürlich bezeichnet, welche im zur Beurteilung anstehenden Fall auf die
Widerstandsunfähigkeit des Opfers geschlossen und die Schändung bejaht hatte.
Die Vorinstanz habe diesbezüglich – neben der Alkoholisierung – auch die
Tatsache erwogen, dass die Frau auf dem Heimweg mehrfach hingefallen sei, sich
überschlagen habe oder sich an urinverschmutzten Orten auf den Boden gesetzt
habe, wie auch, dass sie in der Wohnung geweint und geschrien haben solle. Das
spreche dafür, dass sie offensichtlich nicht mehr gewusst habe, was sie tue. Im
Entscheid 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 hielt das Bundesgericht in Erwägung
1.4.2
fest, zur Erfüllung des Tatbestands der Schändung müsse zwar die
Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad
beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.2 S. 56; 119 IV
230.
E. 3a S. 232), eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands
werde allerdings nicht vorausgesetzt (Urteile 6B_316/2012 vom 1. November 2012
E. 3.3;6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.5). Eine Widerstandsunfähigkeit
könne namentlich auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und
müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen
Handlungen wehren könne (vgl. Urteil 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.6.4).
3.
In subjektiver Hinsicht erfordert der
Tatbestand der Schändung, dass der Täter in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit
des Opfers handelt, d.h., der Täter muss die Widerstands- bzw.
Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben. Strafbar ist nach der
Rechtsprechung auch der Eventualvorsatz. Eventualvorsätzlich handelt, wer
zumindest ernsthaft für möglich hält, dass das Opfer aufgrund seines
psychischen oder physischen Zustandes nicht in der Lage ist, sich gegen das
sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen, und es trotzdem zu sexuellen Handlungen
bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012, E. 1.6.1. und dort zitierte
Rechtsprechung).
4.
Gemäss Beweisergebnis verfiel die
Geschädigte zu Folge des übermässigen Alkoholkonsums in einen schlafähnlichen
Zustand, in welchem sie nur bruchstückhaft Stimmen hörte und einzelne
Gesprächsfetzen wahrnahm. In diesem Zustand war die Geschädigte offensichtlich
nicht in der Lage, sich dem sexuellen Übergriff des Beschuldigten zu
widersetzen. Ebenso offensichtlich war sie in diesem Zustand auch nicht zu
einvernehmlichen sexuellen Handlungen in der Lage. Die Geschädigte war im Sinne
der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerstandsunfähig, als der
Beschuldigte mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog. Der objektive Tatbestand
der Schändung ist deshalb erfüllt.
Der Beschuldigte hat die
Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten realisiert. Er war von Anfang an, als
die vier jungen Leute mit dem Trinkspiel begannen, dabei (AS 250: «Wir haben
ein Spiel mit dem Namen und dazu tranken wir immer wieder. Eine Flasche war
leer. Nachher tranken wir, tranken wir, tranken wir, wir waren alle auf dem
Boden, ich weiss nicht mehr, ich war. Neben mir war F.___ und E.___. Und H.___».
AS 254: A.___ war betrunken wie wir auch»). Der Beschuldigte selbst war
seinerseits erheblich angetrunken, er war aber in einem Zustand, in welchem er
wusste, was er tat. So realisierte die Geschädigte, wie der Beschuldigte sagte,
dass er noch nicht fertig sei und noch keinen Orgasmus habe. Nach dem Vorfall
habe er telefoniert und gesagt, es sei ein schlechter Tag und sie hätten etwas
gemacht, was sie nicht hätten tun sollen. Eine solche Aussage setzt das Bewusstsein
des Beschuldigten darüber, was sich ereignet hat, voraus. Auch das Gespräch der
drei Täter anschliessend im Bus, als sie über das Götti-Werden sprachen, zeugt
von einem bewussten Vorgang. Der Beschuldigte hat somit den Geschlechtsverkehr
mit der Geschädigten, deren Widerstandsunfähigkeit er realisiert hat,
wissentlich und willentlich mit direktem Vorsatz vorgenommen. Der Tatbestand
der Schändung ist deshalb auch subjektiv erfüllt. Er ist wegen Schändung
schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
5.
Rechtskräftiger Schuldspruch
Wie eingangs dargelegt, hat der
Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur
Fälschung von Ausweisen (Art. 252 i.V. mit Art. 25 StGB) nicht angefochten.
Dieser Schuldspruch ist somit in Rechtskraft erwachsen.
VI. Strafzumessung
1.
Allgemeine Ausführungen
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorlegen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
1.2
Nach Art. 50 StGB hat der Richter
die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung
der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die
Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die
Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die
ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV
17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).
1.3
Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8,
S. 63, mit Hinweisen).
1.4
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des
Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die
Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen
oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2007 vom
12.11
).
Das Gericht kann den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur
teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters
genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte
der Strafe nicht übersteigen. Bei der teilbedingten Strafe muss sowohl der
aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate
betragen (Art. 43 StPO).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Tatkomponenten
Ausmass des verschuldeten Erfolges
Der Beschuldigte nahm mit der Geschädigten
ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit Ejakulation und somit die
massivste sexuelle Handlung vor. Die Geschädigte hielt sich nach dem Übergriff
bis am 3. Juni 2014 im Bürgerspital Solothurn auf und musste in der Folge vom
6.
– 24. Juni 2014 stationär in der Psychiatrischen Klinik Solothurn behandelt
werden, wo eine psychiatrische Diagnose gestellt werden musste
(Anpassungsstörung). Für die Geschädigte belastend waren zudem die Risiken
einer Schwangerschaft und einer Ansteckung mit HIV, Hepatitis-B oder anderen
Viren oder Bakterien. Sie musste folglich entsprechende Abklärungen und
Prophylaxen hinnehmen. So musste sie während eines Monats Medikamente gegen
eine allfällige HIV-Infektion einnehmen und sich zwei bis drei Impfungen gegen
eine allfällige Hepatitis-B-Ansteckung verabreichen lassen. Auch ein
Schwangerschaftstest wurde vorgenommen. Bis September 2014 nahm die Geschädigte
zudem eine psychologische Behandlung in Anspruch. Die Geschädigte war zufolge
des Vorfalls der Ächtung durch die eritreische Gemeinschaft ausgesetzt und
stellte deshalb einen Antrag auf einen Wechsel des Wohnsitzkantons.
Das Ausmass des eingetretenen Erfolges ist
damit erheblich. Ein bleibender physischer oder psychischer Gesundheitsschaden
ist aber nicht erstellt.
Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges
Der sexuelle Übergriff ergab sich aus der
Situation heraus, nach übermässigem Alkoholkonsum. Er war nicht geplant und es
wurde die Geschädigte auch nicht in einen Hinterhalt gelockt oder mit dem Ziel
eines Übergriffs mit Alkohol «abgefüllt». Was sich aber klar verschuldens- und
straferhöhend auswirkt, ist die gemeinsame Tatbegehung mit zwei Mittätern (Art.
200.
StGB). Art. 200 StGB stellt einen besonderen Strafschärfungsgrund dar; der
Wortlaut entspricht Art. 49 Abs. 1 StGB (Basler Kommentar zum StGB II, [im
Folgenden BSK StGB II], Basel 2013, Art. 200 StGB N 3). Die Regelung wurde im
Rahmen der Revision des StGB von 1991 vor allem im Hinblick auf gemeinsame
Vergewaltigungen geschaffen. Die gemeinsame Tatbegehung stellt für ein Opfer,
welches einen Angriff gegen seine sexuelle Integrität erleidet, eine
zusätzliche Erniedrigung und Belastung dar. Eine gemeinsame Tatbegehung wiegt
deshalb regelmässig schwerer als die Tat eines Einzelnen, was eine
Strafschärfung rechtfertigt (BSK StGB II, a.a.O., Art. 200 StGB N 6). Im
Entscheid 6B_396/2012 vom 29. Januar 2013 fuhren X und drei Kollegen Y, die sie
in einem Casino kennengelernt hatten, nach Hause. Unterwegs hielten sie den PW
zweimal an einer abgelegenen Stelle an, worauf X und sein Begleiter Z die Frau
mehrfach zu sexuellen Handlungen nötigten (Geschlechtsverkehr, Oralverkehr,
Analverkehr, weitere sexuelle Handlungen). Das Bundesgericht schützte die
vorinstanzliche Strafzumessung: Das Kantonsgericht St. Gallen führte aus, dass
die Einsatzstrafe für eine einfache Vergewaltigung bei geringer
Zwangsintensität und einmaligem Geschlechtsverkehr auf 2 ½ Jahre festzusetzen
wäre. Auf Grund der konkreten Umstände (ungeschützter Geschlechtsverkehr,
weitere sexuelle Handlungen, lange Dauer des Missbrauchs) wurde die
Einsatzstrafe auf 3 Jahre festgesetzt. Unter Berücksichtigung der mehrfachen
und gemeinsamen Tatbegehung sowie der Täterkomponenten (X war vorbestraft)
gelangte das Kantonsgericht zu einer Strafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe. Das
Bundesgericht hielt fest, dass diese Strafzumessung schuldangemessen sei und
kein Bundesrecht verletze (E. 4.3 und 4.7).
Angesichts dieser Rechtsprechung erscheint auch
im vorliegenden Fall eine erhebliche Straferhöhung wegen gemeinsamer
Tatbegehung gerechtfertigt. Dagegen ist entgegen den Ausführungen des
Staatsanwalts nicht von einer Garantenstellung des Beschuldigten gegenüber der
Geschädigten und mithin nicht von Ingerenz auszugehen. Am 31. Mai 2014 sassen
vier junge Leute zusammen, die alle im gleichen Masse für sich verantwortlich
waren. Keine der vier anwesenden Personen schuf eine besondere
Gefahrensituation.
Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt
hat
Der Beschuldigte sagte während des
Geschlechtsverkehrs zu seinen Kollegen, er sei noch nicht fertig, er habe noch
keinen Orgasmus. Wer so spricht, ist sich bewusst, dass die Frau, mit der er
den Geschlechtsverkehr vollzieht, willen- und wehrlos ist. Der Beschuldigte
handelte demnach mit direktem Vorsatz.
Beweggründe des Schuldigen
Der Beschuldigte handelte aus rein
egoistischen Motiven, zur Befriedigung seiner körperlichen Bedürfnisse.
Es ist unter Berücksichtigung der
Tatkomponenten von einem mittelschweren Verschulden auszugehen.
2.2
Verminderte Schuldfähigkeit
2.2.1
Nach der Rechtsprechung fällt bei
einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille eine Verminderung der
Schuldfähigkeit in Betracht, während bei einer solchen von weniger als zwei
Promille eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in der Regel fehlt. Der
Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit
allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe.
Im medizinischen Schrifttum wird hervorgehoben, dass es keine feste Korrelation
zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender forensisch relevanter
Psychopathologie gibt. Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation sind stets in
die Beurteilung einzubeziehen. Konkrete Feststellungen über die Alkoholisierung
oder Nüchternheit haben prinzipiell Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten.
Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ist der psychopathologische
Zustand (Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, welche sich in
der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_725/2009,
E. 2.2).
2.2.2
Gemäss Beweisergebnis hatte der
Beschuldigte eine grosse Menge Alkohol (Wodka, Bier) konsumiert und war
folglich erheblich angetrunken. Die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten
zur Tatzeit ist unbekannt. Entgegen den Ausführungen der stv. amtlichen
Verteidigerin ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte im
gleichen Zustand wie die Geschädigte befand, weil sie vorher gemeinsam getrunken
hatten. Vielmehr ist, wie erwähnt, gestützt auf die Aussagen der Geschädigten
erstellt, dass der Beschuldigte bewusst gehandelt hat und in der Lage gewesen
ist, den Beischlaf zu vollziehen. Dem Beschuldigten wird zufolge seiner
erheblichen Angetrunkenheit aber eine leichte Verminderung der
Steuerungsfähigkeit und mithin der Schuldfähigkeit zugebilligt. Zu Folge der
leicht verminderten Schuldfähigkeit ist von einem leicht bis mittelschweren
Tatverschulden auszugehen. Eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten erscheint – vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten – angemessen.
2.3
Täterkomponenten
Vorleben
Der Beschuldigte, geboren am 1. Januar
1996, ist eritreischer Staatsangehöriger. Er habe eine schwierige Kindheit
gehabt: Die Mutter sei bei seiner Geburt gestorben, der Vater sei Soldat
gewesen und er habe ihn nicht oft gesehen. Er sei bei einem Onkel aufgewachsen,
habe keine Schule besuchen dürfen und hart arbeiten müssen. Der Beschuldigte
hat zwei Geschwister, die sich offenbar in Israel bzw. Libyen aufhalten. Der
Beschuldigte kam im Mai 2012 oder 2013, also 16- oder 17jährig, alleine in die
Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch (AS 439 ff.). Die schwierige Kindheit
des Beschuldigten, sein jugendliches Alter zur Tatzeit sowie eine leicht
erhöhte Strafempfindlichkeit, weil die beiden Mittäter jugendgerichtlich und
damit erheblich milder bestraft worden sind, sind strafmindernde Faktoren. Der
Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft, was jedoch nicht zu einer
Strafminderung führt, da Wohlverhalten vorausgesetzt werden darf. Bezüglich des
Nachtatverhaltens kann leicht strafmindernd berücksichtigt werden, dass der
Beschuldigte eine gewisse Reue und Einsicht zu haben scheint. Das
Untersuchungsgefängnis stellte dem Beschuldigten am 2. Oktober 2017 einen
positiven Führungsbericht aus. Leicht strafmindernd wirkt sich die lange
erstinstanzliche Verfahrensdauer von 1,5 Jahren aus.
Die Täterkomponenten sind mithin erheblich
strafmindernd zu berücksichtigen. Eine Reduktion der Strafe um 4 Monate auf 32
Monate Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
2.4
Teilbedingter Strafvollzug
Der Beschuldigte erfüllt die
Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges. Angesichts
der Schwere seiner Tat ist der unbedingte Teil nicht am untersten Limit (6 Monate),
sondern bedeutend höher festzusetzen. Es erscheint angemessen, den unbedingt zu
vollziehenden Teil auf 10 Monate festzulegen. Für 22 Monate wird dem Beschuldigten
der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Festlegung einer Probezeit von 2
Jahren.
2.5
Anrechnung ausgestandene Haft
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 sind B.___ 8
Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 wurde B.___
zur Sicherung des Strafvollzugs für 6 Monate in Sicherheitshaft gesetzt. Während
des Berufungsverfahrens wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug bewilligt, in
welchem er sich zurzeit noch befindet.B.___ sind die seit 21. Februar 2017
ausgestandene Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
2.6
Haftentlassungsgesuch
und Sicherheitshaft
Das Haftentlassungsgesuch von B.___ wird
abgewiesen (vgl. separater Beschluss). Für B.___ wird bis 13. Dezember 2017
Sicherheitshaft angeordnet. Bis dahin wird er den nach Anrechnung der bereits
ausgestandenen Haft noch verbleibenden unbedingten Teil der vom
Berufungsgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verbüsst haben.
2.7
Geldstrafe
Zur Abgeltung der Gehilfenschaft zur
Fälschung von Ausweisen ist eine Geldstrafe auszusprechen. Der Staatsanwalt
beantragt diesbezüglich die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids, die
amtliche Verteidigerin hat sich zur Bemessung der Geldstrafe nicht geäussert.
Die Vorinstanz sprach eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 aus.
Diese Sanktion erscheint angemessen. Der Entscheid der Vorinstanz wird
diesbezüglich bestätigt. Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren, die
Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt.
VII. Zivilforderungen
1.
Der Beschuldigte wird auch vom
Berufungsgericht der Schändung schuldig gesprochen. Mithin ist er gegenüber der
Geschädigten für das Ereignis vom 31. Mai 2014 dem Grundsatz nach
haftpflichtig zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Klägerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner, auf den Zivilweg verwiesen.
2.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch
auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt
und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den
Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert
oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der
Genugtuung richtet sich im Rahmen von Art. 49 OR bei der Verletzung der
sexuellen Integrität wie bei Art. 47 OR vor allem nach der Art und Schwere der
Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit
des Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Dabei
beruht die Festlegung der Höhe der Genugtuung auf richterlichem Ermessen. Die
Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt
sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine
Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige
Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von
angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen. Die Genugtuung
darf daher nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen
festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder
den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Vornahme
der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer
objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt, und
einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles
berücksichtigt werden. Vergleiche mit anderen Fällen können für sich allein
allerdings noch nicht die Rechtswidrigkeit der zugesprochenen Summe begründen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010, E. 3 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung). Das Bundesgericht hat es abgelehnt, dass sich die Bemessung
der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten solle. Es dürften nicht
feste Tarife festgesetzt werden, sondern es müsse ein dem Einzelfall
angepasster Entscheid getroffen werden (mit Hinweis auf BGE 132 II 117, E. 2.2.2
und 2.2.3, S. 119 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_152/2010 vom 10. August 2010,
E. 3.2; jeweils mit Verweisen). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass
den kantonalen Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter
Ermessensspielraum zustehe (mit Hinweis auf BGE 132 II 117, E. 2.2.5).
3.
Wie dargelegt, verlangt die
Geschädigte eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Mai
2014.
Die Vorinstanz sprach CHF 10'000.00 zuzüglich Zins zu.
Die Strafkammer des Obergerichts geht
bei einem Sexualdelikt mit ungeschütztem vaginalen Geschlechtsverkehr
praxisgemäss von einer Basisgenugtuung im Bereich von CHF 10'000.00 aus. Es
sind vorliegend Umstände gegeben, die für eine Erhöhung dieses Betrages
sprechen, so insbesondere die Tatbegehung durch drei Täter, der ungeschützte
Geschlechtsverkehr, verbunden mit der Gefahr einer Schwangerschaft und einer
HIV- oder anderen viralen oder bakteriellen Ansteckung sowie der folglich
notwendigen Untersuchungen und Behandlungen, der viertägige Spitalaufenthalt
nach dem Vorfall, der mehrwöchige stationäre Aufenthalt der Geschädigten in
der Psychiatrischen Klinik, die ambulante psychologische Behandlung bis
September 2014, die Ächtung innerhalb der eritreischen Gemeinschaft und der
Kantonswechsel, welchen die Geschädigte infolge des Übergriffs und seiner
Folgen beantragt und bewilligt erhalten hat. Es kann im Übrigen auf die
Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs (Ziff. VI.2.1) verwiesen
werden. Eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Mai
2014.
erscheint bei dieser Ausgangslage als angemessen und ist der Geschädigten
zulasten des Beschuldigten zuzusprechen.
VIII. Kosten
1.
Kosten
1.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Kosten zu übernehmen. B.___ hat
demnach die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 6‘000.00, total CHF 19‘800.00, zu bezahlen.
1.2
Der Beschuldigte unterlag mit seiner
Berufung im Hauptpunkt, dem angefochtenen Schuldspruch wegen Schändung, war
jedoch insoweit erfolgreich, als die Strafe der Vorinstanz reduziert und der
teilbedingte Strafvollzug gewährt wird. Die Anschlussberufung der Geschädigten
(Erhöhung Genugtuung) ist erfolgreich. Bei diesem Ausgang des
Berufungsverfahrens erscheint es angemessen, die Kosten zu 2/3 dem
Beschuldigten und zu 1/3 dem Staat aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird auf CHF
4'000.00 festgelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr
von CHF 4'000.00, total CHF 4'080.00, werden demnach wie folgt auferlegt:
B.___ 2/3 entspr. CHF 2'720.00
Staat 1/3 entspr. CHF 1'360.00
2.
Entschädigungen
2.1
Gemäss der teilweise rechtskräftigen
Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017
wurde festgestellt, dass die ehemalige unentgeltliche Rechtsbeiständin der
Privatklägerin, Rechtsanwältin Marion Jakob, für das erstinstanzliche Verfahren
vom Staat für ihre Aufwendungen im Vorverfahren pauschal mit CHF 1‘500.00
entschädigt wurde.
Gestützt auf den Verfahrensausgang hat
der Beschuldigte dem Staat diese Kosten zu erstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Verjährung in 10 Jahren). Eine
Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.
2.2
Gemäss der teilweise rechtskräftigen
Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar
2017.
wurde die Entschädigung der ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin
der Privatklägerin, Rechtsanwältin Serife Can, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 939.20 (Honorar CHF 858.60, Auslagen CHF 11.00, 8 %
Mehrwertsteuer CHF 69.60) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
Gestützt auf den Verfahrensausgang hat
der Beschuldigte, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem
Staat diese Kosten zu erstatten (Verjährung in 10 Jahren) und der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin die Differenz zum vollen Honorar (CHF
250.
/Stunde, entsprechend CHF 360.60) nachzuzahlen.
2.3
Gemäss der teilweise rechtskräftigen
Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar
2017.
wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der
Privatklägerin, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 3‘067.50 (Honorar inkl. 5,5 Stunden Hauptverhandlung
CHF 2‘316.00, Auslagen CHF 524.30, 8 % Mehrwertsteuer
CHF 227.20) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Gestützt auf den Verfahrensausgang
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten
vorbehalten, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben (Verjährung
in 10 Jahren). Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.
2.4
Gemäss der teilweise rechtskräftigen
Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar
2017.
wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___,
Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 8‘379.50 (Honorar inkl. 5,5 Stunden Hauptverhandlung
CHF 7‘450.20, Auslagen CHF 308.60, 8 % Mehrwertsteuer
CHF 620.70) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung
wurde nicht geltend gemacht.
2.5
Rechtsanwalt Haltiner macht für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 527 Minuten geltend. Dabei werden
zahlreiche Kanzleiaufwände von insgesamt 112 Minuten in Rechnung gestellt,
welche jedoch nicht separat vergütet werden können, weil der Kanzleiaufwand im
zu vergütenden Stundenansatz bereits enthalten ist (Kostenpunkte vom 13.4.17,
20.4
, 27.4.17, 4.5.17, 24.5.17, 2.6.17, 14.6.17, 5.7.17, 2.10.17, 11.10.17,
13.10
, 17.10.17 und 23.10.17). Da für die Hauptverhandlung lediglich 120
Minuten veranschlagt worden sind, diese jedoch 165 Minuten dauerte, sind 45
Minuten aufzurechnen. Für die mündliche Urteilseröffnung kommen 30 Minuten
hinzu. Es resultieren 490 Minuten, entsprechend 8,166 Stunden. Bei einem
Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 1'470.00, zuzüglich
Auslagen von CHF 32.60 und Mehrwertsteuer beläuft sich das Honorar auf total
CHF 1'622.80. Demnach wird die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands der Privatklägerin, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das
Berufungsverfahren auf total CHF 1'622.80 (Honorar CHF 1'470.00, Auslagen
CHF 32.60, MWSt CHF 120.20) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten während 10
Jahren, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben. Eine
Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.
2.6
Rechtsanwältin Weisskopf weist für
das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 27,9 Stunden (1'674 Minuten)
aus. Der Aufwand ist infolge des Anwaltswechsel entsprechend hoch. Hinzu kommen
165.
Minuten für die Hauptverhandlung und 30 Minuten für die Urteilseröffnung.
Es resultieren 1'869 Minuten. In Abzug zu bringen sind davon diverse
Kanzleiaufwände im Umfang von total 55 Minuten (Kostenpunkte 18. und 21.4.17,
5.5
, 19.5.17, 23.5.17, 6.6.17 [0.08 h], 14.6.17, 12.7.17 und 10.10.17). Für
die knapp zwei Seiten umfassende Berufungserklärung werden 75 Minuten geltend
gemacht (Kostenpunkt vom 21.4.2017), was nicht angemessen erscheint. Es
rechtfertigt sich eine Kürzung um 45 Minuten. Am 3.5.2017 werden 15 Minuten
geltend gemacht für ein Schreiben an das Gericht, welches sich nicht in den
Akten befindet. Für den 9.11. werden 60 Minuten "Abschlussarbeiten"
geltend gemacht. Die Verteidigerin machte für die Tage zuvor insgesamt 17
Stunden Vorbereitung der Hauptverhandlung geltend, so dass diese weitere Stunde
nicht nachvollziehbar ist. Es sind demnach total 175 Minuten zu kürzen. Es
verbleiben 1'694 Minuten bzw. 28,23 Stunden. Demnach wird die Entschädigung der
stv. amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für
das Berufungsverfahren auf total CHF 5'719.25 (Honorar CHF 5'081.40, Auslagen
CHF 214.20, MWSt CHF 423.65) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
Entsprechend dem Kostenentscheid bleibt
im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten (CHF
3’812.85), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben (Verjährung in 10 Jahren). Eine Nachforderung wurde nicht geltend
gemacht.
Demnach wird in Anwendung der Art. 191
i.V.m. Art. 200, Art. 252 i.V.m. Art. 25 StGB; Art. 19 Abs. 2, Art. 34,
Art. Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 48a, Art. 51 StGB; Art. 49 OR; Art.
122.
ff., Art. 135, Art. 138, Art. 231 ff., Art. 267, Art. 379 ff., 398 ff. und
Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1.
Gemäss der teilweise rechtskräftigen
Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017
hat sich B.___ der Gehilfenschaft zu Fälschung von Ausweisen, begangen am 23.
Dezember 2013, schuldig gemacht.
2.
B.___ hat sich der Schändung schuldig
gemacht, begangen am 31. Mai 2014.
3.
B.___ wird verurteilt zu:
a) 32
Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 22
Monate, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
b) einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu
je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit
von 2 Jahren.
4.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 sind B.___ 8
Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 wurde B.___
zur Sicherung des Strafvollzugs für 6 Monate in Sicherheitshaft gesetzt.
6.
Das Haftentlassungsgesuch von B.___ wird
abgewiesen.
7.
Für B.___ wird bis 13. Dezember 2017
Sicherheitshaft angeordnet.
8.
B.___ sind die seit 21. Februar 2017
ausgestandene Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
9.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 werden folgende sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort Kapo
SO, Asservate) dem Berechtigten F.___ auf entsprechendes Verlangen hin
zurückgegeben:
-
1.
Herrenhose (Jeans) Marke:
elleb amber, hellblau,
-
1.
T-Shirt Marke: Fishbone,
rot.
Ohne
ein solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist vernichtet.
10.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 werden folgende sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort Kapo
SO, Asservate) der Berechtigten A.___ auf entsprechendes Verlangen hin
zurückgegeben:
-
1.
Damen-BH Marke:
yolinesse, pink,
-
1.
Damenhose (Strumpfhose)
Marke: Yes or No, schwarz,
-
1.
Jacke Marke: Fishbone,
olive,
-
1.
Damenslip Marke: C&A,
lila,
-
1.
Damenoberteil, pink.
Ohne
ein solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist vernichtet.
11.
B.___ wird gegenüber A.___ für das
Ereignis vom 31. Mai 2014 (Schändung) dem Grundsatz nach haftpflichtig
erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Klägerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Marcel Haltiner, auf den Zivilweg verwiesen.
12.
B.___ wird verurteilt, der
Privatklägerin A.___ eine Genugtuungssumme von CHF 15‘000.00 plus 5 %
Zins seit dem 31. Mai 2014 zu bezahlen.
13.
Gemäss der teilweise rechtskräftigen
Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017
wurde festgestellt, dass die ehemalige unentgeltliche Rechtsbeiständin der
Privatklägerin, Rechtsanwältin Marion Jakob, für das erstinstanzliche Verfahren
vom Staat für ihre Aufwendungen im Vorverfahren pauschal mit CHF 1‘500.00
entschädigt wurde.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten während
10.
Jahren, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.
14.
Gemäss der teilweise rechtskräftigen
Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar
2017.
wurde die Entschädigung der ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin
der Privatklägerin, Rechtsanwältin Serife Can, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 939.20 (Honorar CHF 858.60, Auslagen CHF 11.00, 8 %
Mehrwertsteuer CHF 69.60) festgesetzt.
Zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten ist die Entschädigung durch den
Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 360.60 (Differenz zu vollem Honorar à
CHF 250.00 / Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
15.
Gemäss der teilweise rechtskräftigen
Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar
2017.
wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der
Privatklägerin, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 3‘067.50 (Honorar inkl. 5,5 Stunden Hauptverhandlung
CHF 2‘316.00, Auslagen CHF 524.30, 8 % Mehrwertsteuer
CHF 227.20) festgesetzt.
Zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten ist die Entschädigung durch den
Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
gegenüber dem Beschuldigten während 10 Jahren, sobald es dessen wirtschaftliche
Verhältnisse erlauben.
16.
Gemäss der teilweise rechtskräftigen
Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar
2017.
wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___,
Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 8‘379.50 (Honorar inkl. 5,5 Stunden Hauptverhandlung CHF 7‘450.20,
Auslagen CHF 308.60, 8 % Mehrwertsteuer CHF 620.70) festgesetzt,
zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
17.
Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin,
Rechtsanwalt Marcel Haltiner, auf total CHF 1'622.80 (Honorar CHF 1'470.00,
Auslagen CHF 32.60, MWSt CHF 120.20) festgesetzt.
Zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten ist die Entschädigung durch den
Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
gegenüber dem Beschuldigten während 10 Jahren, sobald es dessen wirtschaftliche
Verhältnisse erlauben.
18.
Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der stv. amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf, auf total CHF 5'719.25 (Honorar CHF 5'081.40, Auslagen CHF
214.
, MWSt CHF 423.65) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3
dieses Betrages (CHF 3’812.85), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
19.
B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00,
total CHF 19‘800.00, zu bezahlen.
20.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'080.00, werden wie folgt
auferlegt:
B.___ 2/3 entspr.
CHF 2'720.00
Staat 1/3 entspr. CHF 1'360.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher