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Entscheid

STBER.2017.28

Schändung, evtl. Vergewaltigung, Fälschen von Ausweisen (Gehilfenschaft)

9. November 2017Deutsch71 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 1. Juni 2014, 13:01 Uhr, meldete

Dr. med. [...] von der Notaufnahme des Bürgerspitals Solothurn bei der

Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass in der vergangenen Nacht eine

Asylbewerberin in die Notaufnahme eingeliefert worden sei, welche dem Anschein

nach von drei Männern vergewaltigt worden sei (Akten Voruntersuchung Seite [im

Folgenden: AS] 8).

2. Am 1. Juli 2014 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen B.___ (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen

Schändung (Art. 191 StGB), evtl. Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB; AS 323).

Am 28. August 2014 erfolgte eine

Ausdehnungsverfügung wegen Gehilfenschaft zum Fälschen von Ausweisen (Art. 252

i.V.m. Art. 25 StGB; AS 324).

3. Am 1. Juli 2014 wurde der

Beschuldigte angehalten und vorläufig festgenommen (AS 338 ff.). Auf Antrag der

Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 4. Juli 2014 für

die Dauer von 14 Tagen Untersuchungshaft an (AS 350 f.).

Am 8. Juli 2014 wurde der Beschuldigte

aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 363).

4. Die Anklageschrift datiert vom 29.

Oktober 2015 (AS 1 ff.).

5. Das Urteil des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 lautet wie folgt (Akten Vorinstanz Seiten

[im Folgenden: S-L] 65 ff.):

«

1. B.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der Schändung, begangen am

31. Mai 2014,

-

der Gehilfenschaft zu

Fälschung von Ausweisen, begangen am 23. Dezember 2013.

2. B.___ wird verurteilt zu:

a) 3 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe,

a) einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu

je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit

von 2 Jahren.

3. B.___ sind 8 Tage Untersuchungshaft an

die Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Zur Sicherung des Strafvollzugs wird B.___

für 6 Monate in Sicherheitshaft gesetzt.

5. Folgende sichergestellten

Gegenstände (Aufbewahrungsort Kapo SO, Asservate) werden dem Berechtigten F.___

auf entsprechendes Verlangen hin zurückgegeben:

-

1 Herrenhose (Jeans) Marke:

elleb amber, hellblau,

-

1 T-Shirt Marke: Fishbone,

rot.

Ohne

ein solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist vernichtet.

6. Folgende sichergestellten

Gegenstände (Aufbewahrungsort Kapo SO, Asservate) werden der Berechtigten A.___

auf entsprechendes Verlangen hin zurückgegeben:

-

1 Damen-BH Marke:

yolinesse, pink,

-

1 Damenhose (Strumpfhose)

Marke: Yes or No, schwarz,

-

1 Jacke Marke: Fishbone,

olive,

-

1 Damenslip Marke: C&A,

lila,

-

1 Damenoberteil, pink.

Ohne

ein solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist vernichtet.

7. B.___ wird gegenüber A.___ für das

Ereignis vom 31. Mai 2014 (Schändung) dem Grundsatz nach haftpflichtig

erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Klägerin, vertreten durch

Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, auf den Zivilweg verwiesen.

8. B.___ wird verurteilt, der Privatklägerin

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, eine

Genugtuungssumme von CHF 10‘000.00 plus 5 % Zins seit dem 31. Mai

2014 zu bezahlen.

9. Es wird festgestellt, dass die ehemalige

unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Marion

Jakob, vom Staat für ihre Aufwendungen im Vorverfahren pauschal mit CHF

1‘500.00 entschädigt wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

10. Die Entschädigung der ehemaligen

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Serife Can,

wird auf CHF 939.20 (Honorar CHF 858.60, Auslagen CHF 11.00, 8 %

Mehrwertsteuer CHF 69.60) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang

von CHF 360.60 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 250.00 / Stunde),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands der Privatklägerin, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird auf

CHF 3‘067.50 (Honorar inkl. 5,5 Stunden Hauptverhandlung

CHF 2‘316.00, Auslagen CHF 524.30, 8 % Mehrwertsteuer

CHF 227.20) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, wird auf

CHF 8‘379.50 (Honorar inkl. 5,5 Stunden Hauptverhandlung

CHF 7‘450.20, Auslagen CHF 308.60, 8 % Mehrwertsteuer

CHF 620.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13.

B.___ hat die Kosten

des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00, total

CHF 19‘800.00, zu bezahlen.»

6. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern

ordnete mit Beschluss vom 21. Februar 2017 für die Dauer von sechs Monaten

Sicherheitshaft an (S-L 60 ff.). Die Beschwerdekammer des Obergerichts wies

eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. März 2017

ab (S-L 73 ff.).

7. Der Beschuldigte meldete gegen das

Urteil vom 21. Februar 2017 am 3. März 2017 die Berufung an (S-L 136).

8. Mit Verfügung vom 19. April 2017

bewilligte der damalige Präsident der Strafkammer des Obergerichts dem

Beschuldigten den Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs.

9. Gemäss Berufungserklärung vom 24.

April 2017 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1 erstes alinea

(Schuldspruch wegen Schändung)

-

Ziff. 2 lit. a

(ausgesprochene Freiheitsstrafe)

-

Ziff. 7 (grundsätzliche

Haftpflicht)

-

Ziff. 8 (zugesprochene

Genugtuung)

-

Ziff. 9 – 11

(Rückforderungsvorbehalte des Staates sowie Nachzahlungsansprüche der

unentgeltlichen Rechtsbeistände der Geschädigten)

-

Ziff. 12

(Rückforderungsvorbehalt des Staates)

-

Ziff. 13 (Verfahrenskosten)

10. Die Geschädigte A.___ erhob mit

Schreiben vom 17. Mai 2017 Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen Ziff. 8

des erstinstanzlichen Urteils; beantragt wird die Zusprechung einer höheren

Genugtuung von CHF 15'000.00 plus 5% Zins seit dem 31. Mai 2014.

11. Die Staatsanwaltschaft reichte gegen

den erstinstanzlichen Entscheid kein Rechtsmittel ein.

12. In Rechtskraft erwachsen und damit

nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: (Schuldspruch

wegen Gehilfenschaft zu Fälschung von Ausweisen)

-

Ziff. 3: (Anrechnung

Untersuchungshaft)

-

Ziff. 5 und 6:

(Herausgaben)

-

Ziff. 9 – 11: (Festsetzung

der Kostennoten der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Geschädigten, soweit

die Höhe betreffend)

-

Ziff. 12: (Kostennote der

amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend)

Nicht ausdrücklich angefochten ist Ziff.

2 lit. b des erstinstanzlichen Urteils (Anordnung einer Geldstrafe). Da die

Strafkammer praxisgemäss eine umfassende Überprüfung der Strafzumessung

vornimmt, auch wenn nur einzelne Teile davon angefochten sind, ist auch diese

Gegenstand des Berufungsverfahrens.

13. Die Berufungsverhandlung fand am 9.

November 2017 statt.

Erwägungen

II. Sachliche Zuständigkeit

Wie im Verhandlungsprotokoll dargelegt,

machte die amtliche Verteidigerin vor dem Berufungsgericht geltend, B.___ sei

zur Tatzeit noch minderjährig gewesen, weshalb das Berufungsgericht sachlich

nicht zuständig sei für seine Beurteilung.

Wie in der Begründung zur Abweisung der entsprechenden

Anträge ausgeführt, ist die Aussage von B.___, er sei nicht am 1. Januar 1996,

sondern am 1. Februar 1997 geboren, nicht glaubhaft und muss als

Schutzbehauptung gewertet werden. Der Beschuldigte war zur Tatzeit bereits 18

Jahre alt und ist somit nach dem Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen. Das

Berufungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der gegen B.___ erhobenen Vorhalte

sachlich zuständig.

III. Die Verfahren gegen E.___ und F.___

1.

F.___ (geb. 3. September 1996) und E.___

(geb. 16. Januar 1997), waren zur Tatzeit noch nicht 18jährig und unterstanden

deshalb für die Beurteilung der Ereignisse vom 31. Mai 2014 dem

Jugendstrafrecht.

2.

Mit Urteil des Jugendgerichts des

Kantons Solothurn vom 31. März 2016 wurden die beiden Jugendlichen der

mittäterschaftlichen Schändung schuldig gesprochen und zu einem Freiheitsentzug

von je fünf Monaten verurteilt.

Das Jugendgericht sah es in

tatsächlicher Hinsicht als erwiesen an, dass sowohl die Geschädigte als auch

die beiden Jugendlichen und der Beschuldigte B.___ am 31. Mai 2014 nach dem

Konsum von Wodka und Bier stark alkoholisiert waren. Die Geschädigte sei nach

einem Trinkspiel derart betrunken gewesen, dass sie in einen schlafähnlichen

Zustand gefallen sei und um sich herum nicht mehr allzu viel mitbekommen habe.

In diesem Moment sei es zu sexuellen Handlungen zwischen der Geschädigten und

den drei Männern gekommen. Das Jugendgericht ging davon aus, dass es zwischen

der Geschädigten und den beiden Jugendlichen nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen

war, da sich im Vaginalabstrich der Geschädigten einzig die DNA von B.___ vorfand.

3.

Das Urteil des Jugendgerichts blieb

unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

IV. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Mit Anklageschrift vom 29. Oktober 2015

wurde der Beschuldigte dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern wegen folgender

Vorhalte zur Beurteilung überwiesen:

«Schändung (Art. 191 StGB i.V.m. Art.

200.

StGB)

begangen am 31. Mai 2014, zwischen 16:00

Uhr und 21:00 Uhr, in Bellach, z.Nt. von A.___, geb. 1. Januar 1995, indem der

Beschuldigte im Rahmen eines gemeinsamen Tatplanes, basierend auf einem

gemeinsamen Willensentschluss, getragen von einem gemeinsamen Gesamtvorsatz,

sprich in Mittäterschaft mit F.___ (Verfahren Jugendanwaltschaft) und E.___ (Verfahren

Jugendanwaltschaft) zu Dritt, d.h. alle nacheinander und in Kenntnis des

Zustandes von A.___, Geschlechtsverkehr mit der infolge Alkoholkonsums und

Schlaftrunkenheit vollständig widerstandsunfähigen Privatklägerin vollzogen.

Sollte das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Privatklägerin nicht vollständig

widerstandsunfähig war, wird dem Beschuldigten eventualiter folgender

Sachverhalt vorgeworfen:

Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB

i.V.m. Art. 200 StGB)

begangen am 31. Mai 2014, zwischen 16:00

Uhr und 21:00 Uhr, in Bellach, z.Nt. von A.___, geb. 1. Januar 1995, indem der

Beschuldigte im Rahmen eines gemeinsamen Tatplanes, basierend auf einem

gemeinsamen Willensentschluss, getragen von einem gemeinsamen Gesamtvorsatz,

sprich in Mittäterschaft mit F.___ und E.___ mit Gewalt den infolge

Alkoholkonsums und Schlaftrunkenheit reduzierten Widerstand der Privatklägerin

brachen. Konkret drückte B.___ den Unterarm auf den Hals und drückte die

Geschädigte so runter. Anschliessend vollzogen die drei Männer vorsätzlich

entgegen dem Willen der Privatklägerin nacheinander den Geschlechtsverkehr mit

ihr.

Gehilfenschaft zu Fälschung von

Ausweisen (Art. 252 StGB i.V.m. Art. 25 StGB)

begangen am 23. Dezember 2013, um 21:10

Uhr, in einem Zug der SBB, auf der Strecke zwischen Zürich und Olten, indem der

Beschuldigte seinem Kollegen G.___ ein Halbtax-Gleis 7 Kombiabonnement zur

missbräuchlichen Verwendung zur Verfügung stellte. In der Folge zeigte G.___

das echte, nicht für ihn bestimmte Halbtax-Gleis 7 Kombiabonnement dem

Kontrolleur vor, in der Absicht,

den Kontrolleur zu täuschen und sich die Zugreise

kostenlos zu erschleichen.

Der Beschuldigte leistete durch sein Verhalten zu der strafbaren Handlung von G.___

vorsätzlich Gehilfenschaft.»

2.

Einwände

der Verteidigung, insbesondere gegen die Verwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten

wegen Schändung und Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen schuldig.

Angefochten ist der Schuldspruch wegen Schändung. Der Beschuldigte macht zum einen

geltend, keine Erinnerung an das Vorgefallene zu haben. Er habe ein Blackout

gehabt und sei folglich schuldunfähig gewesen. Zum anderen wird eingewendet, es

sei nicht erstellt, dass das Opfer zur Tatzeit widerstandsunfähig gewesen sei.

Gegen die Verwertbarkeit der Aussagen

der Geschädigten wird seitens des Beschuldigten vorgebracht, Täter und Opfer

seien an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum ersten Mal konfrontiert

worden. Dabei habe das Opfer die Fragen der amtlichen Verteidigerin nicht

beantwortet, weshalb der Beschuldigte sein Fragerecht nicht wirkungsvoll habe ausüben

können und somit die Aussagen des Opfers nicht hätten überprüft werden können.

Die Aussagen des angeblichen Opfers seien daher nicht verwertbar. Im Übrigen

seien ihre Aussagen ohnehin nicht glaubhaft. Demgegenüber seien die Aussagen

des Beschuldigten konstant und glaubhaft. Es sei begründbar, weshalb er ein

komplettes Blackout gehabt habe. Er habe nicht gewusst, dass er mit dem Opfer

Geschlechtsverkehr gehabt habe. Demgegenüber habe das Opfer lediglich einen

«selektiven» Filmriss gehabt.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das

Opfer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nur gerade eine Ergänzungsfrage

der amtlichen Verteidigerin nicht beantwortet hat, wobei diese Frage nicht den

vorgeworfenen Sachverhalt bestraf (Frage, mit wem sie am Tattag Streit gehabt

habe). Weitere Ergänzungsfragen stellte die amtliche Verteidigerin nicht. Die

Verteidigungsrechte wurden durch die fehlende Antwort auf diese eine Frage in

keiner Weise beeinträchtigt. Denn das Opfer hat die Aussage hinsichtlich der

Ergänzungsfragen der amtlichen Verteidigerin nicht generell verweigert, sondern

nur hinsichtlich dieser konkreten Frage. Es wäre der amtlichen Verteidigerin freigestanden,

weitere Fragen zu stellen. Im Übrigen hatte der Beschuldigte im Vorverfahren

explizit auf eine Konfrontation mit der Geschädigten verzichtet (Eingabe seiner

amtlichen Verteidigerin vom 8. Juli 2014; AS 374). Eine Konfrontation wurde

auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht beantragt. Ein Verzicht auf eine

Konfrontation ist zwar nicht endgültig, aber die verzichtende Person trägt in

der Folge das Risiko einer fehlenden Konfrontation und kann sich daher - ohne

entsprechenden Antrag auf Konfrontation - nicht mehr darauf berufen, eine

Aussage sei wegen fehlender Konfrontation unverwertbar. Die Aussagen des Opfers

sind im Übrigen nicht die einzigen belastenden Beweismittel, weshalb eine

fehlende Konfrontation ohnehin nicht im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung

zur Unverwertbarkeit der belastenden Aussagen führen würde.

Die Aussagen des Opfers sind verwertbar.

Soweit der Einwand der amtlichen

Verteidigerin die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten betrifft, wird

dazu im Rahmen der Beweiswürdigung Stellung genommen.

3.

Die Aussagen der Beteiligten

3.1.1

Die Geschädigte wurde erstmals am

1.

Juni 2014 von der Polizei kurz befragt (AS 114 f.).

3.1.2

Die Geschädigte führte in der

polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2014 (AS 136 ff.) aus, sie sei mit einer

Kollegin und dem Beschuldigten zum Domizil von F.___ gegangen. Sie hätten sich

um ca. 14:00 – 14:30 Uhr mit den Männern getroffen. Diese seien schon am

Trinken gewesen und sie habe auch Wodka getrunken. Die Kollegin sei dann

gegangen, sie habe sie noch zur Bushaltestelle begleitet. Sie wisse nicht, ob

sie noch mehr getrunken habe und was noch passiert sei. Sie habe dann wieder

Stimmen wahrgenommen. F.___ habe sie dann geduscht und ihr frische Kleider

gegeben. Sie seien dann zum Bahnhof gegangen. Sie habe F.___ gesagt, dass sie

ins Spital wolle. Eine Kollegin, die sie plötzlich gesehen habe, habe sie dann

in das Spital begleitet.

Sie sei zwar eingeschlafen gewesen, aber

sie habe Stimmen gehört. Sie hätten zueinander gesagt, sie seien noch nicht

fertig und er müsse halt die Kleider etwas hochheben. Als sie aufgewacht sei,

sei ihr BH offen gewesen.

Als sie in die Wohnung von F.___

gekommen seien, hätten die anderen schon eine Flasche Wodka fertig getrunken

gehabt. Es habe auch viel Bier gehabt. Sie habe zweimal aus einem Bierglas

getrunken, es seien sicher 3-4 dl purer weisser Wodka gewesen. H.___, ihre

Kollegin, sei dann gegangen. Sie habe sie zur Bushaltestelle gebracht,

anschliessend hätten sie ein Trinkspiel gemacht, wer schneller trinken könne.

Dann hätten sie noch Bier getrunken, anschliessend wisse sie nichts mehr. Sie

habe an diesem Tag zum ersten Mal Alkohol getrunken gehabt.

Sie kenne die drei Männer schon länger. E.___

und F.___ seien enge Kollegen, den Beschuldigten kenne sie weniger, dieser sei

etwas älter.

Sie wisse, dass B.___ und F.___ über ihr

gewesen seien und zusammen gesprochen hätten. Ihr Körper sei in diesem Moment

wie betäubt gewesen. E.___ habe gesagt, sie sollen nicht in sie hineinspritzen,

sie sei wie ihre Schwester. B.___ habe gesagt, er sei noch nicht fertig, er

habe noch keinen Orgasmus. Sie könne sich auch erinnern, dass sie ihr die Hosen

wieder angezogen hätten.

Wenn sie sich richtig erinnere, habe B.___

sie runter gedrückt mit dem Unterarm auf den Hals. Dies sei gewesen, als sie

geschrien habe.

F.___ und E.___ hätten sie im Spital

besucht und gesagt, dass sie betrunken gewesen seien und nicht mehr wüssten,

was passiert sei. E.___ habe gesagt, dass sie nicht alle drei verklagen solle,

er würde die Verantwortung übernehmen. Die Täter seien nicht bewaffnet gewesen

und hätten sie psychisch nicht unter Druck gesetzt. Sie sei wie betäubt gewesen

und ohne Kraft. Sie habe einfach geschrien, als sie dies wieder gekonnt habe.

Nach dem Vorfall habe B.___ ein Telefon

bekommen. Er habe gesagt, es sei ein schlechter Tag und sie hätten etwas

gemacht, was sie nicht hätten tun sollen. E.___ habe gesagt, er hätte mit

seiner Schwester geschlafen und dies sei nicht gut gewesen. Sie könne nicht

sagen, ob die anderen Männer alkoholisiert gewesen seien. Dies hätten sie ihr

einfach gesagt.

3.1.3

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L 89 ff.) führte die Geschädigte aus, sie hätten ein

Trinkspiel gemacht und sie habe zum ersten Mal im Leben Alkohol getrunken

gehabt. Sie habe beim Trinkspiel immer verloren und deshalb am meisten

getrunken. Nach dem Trinkspiel habe ihr E.___ das Bier direkt an den Mund

gehalten.

Sie sei auf dem Sofa eingeschlafen, als

sie erwacht sei, sei sie im Bett gewesen. Sie habe mitbekommen, dass zwei über

ihr gewesen seien, der Beschuldigte und F.___. Sie hätten gesprochen, aber sie

wisse nicht mehr, was. Der Beschuldigte habe am Telefon gesprochen und gesagt,

er habe mit seiner Schwester einen Fehler gemacht. Nachdem sie mit dem Sex

fertig gewesen seien, hätten sie sie unter die Dusche gestellt und sie habe mit

ihren Kleidern geduscht. Sie seien dann gegangen und die andern hätten besprochen,

dass sie weggehen sollten, damit sie nicht erwischt würden. Sie seien mit dem

Bus von Bellach nach Solothurn gefahren. Sie habe eine Freundin getroffen und

habe, da sie sich nicht wohl gefühlt habe, zum Arzt gehen wollen. Dann seien

sie mit dem Bus ins Spital gefahren.

Als sie mit den andern drei im Bus

gefahren sei, seien diese aus ihrer Sicht normal, d.h. nicht betrunken,

gewesen. Sie hätten erst im Bus über das Götti-Werden gesprochen, falls es ein

Junge werden sollte.

Sie sei nach den Ereignissen des 31. Mai

2014.

noch bis ca. September ambulant bei einer Psychologin in Behandlung

gewesen. Die Therapie habe sie abgebrochen, weil sich die Fragen immer und

immer wieder um das Ereignis gedreht hätten.

3.2.1

H.___ führte am 5. Juni 2014 bei

der Polizei als Auskunftsperson aus (AS 165 ff.), sie sei mit der Geschädigten

in Bellach gewesen. Sie sei eine Kollegin von ihr. Sie seien um ca. 15:45 Uhr

mit dem Bus nach Bellach gefahren, nachdem sie den Beschuldigten angerufen

gehabt habe. Als sie bei den drei Typen gewesen seien, habe sie eine Menge

Alkohol, Bier und noch etwas Anderes, das sie nicht kenne, feststellen können.

Sie sei nicht einmal fünf Minuten dort gewesen und dann wieder weggegangen. Sie

hätten um die Wette getrunken.

Sie selber habe nur ein klein bisschen

Alkohol getrunken, den sie in einem kleinen Getränkedeckel angeboten erhalten

habe.

Abel und die Geschädigte hätten sie

zurück zur Bushaltestelle begleitet. Die Geschädigte habe ihr gesagt, dass sie

Kopfschmerzen habe, da sie zu viel getrunken habe. Sie habe gesehen, dass die

Geschädigte etwa drei Gläser mit Alkohol getrunken habe (Höhe des Glases 5-6

cm).

Die Jungs hätten nicht sonderlich

angetrunken gewirkt. Die Geschädigte habe Kopfschmerzen gehabt, sie sei aber in

einem guten Zustand gewesen.

Die drei hätten ihr gegenüber nie

erwähnt, dass es am Samstag in Bellach zu irgendwelchen sexuellen Handlungen

gekommen sei.

3.2.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bestätigte E.___ ihre Aussagen (S-L 94 ff.).

3.3.1

I.___ ist eine Kollegin der

Geschädigten. Gemäss ihren Ausführungen anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 2. Juni 2014 (AS 119 ff.) traf sie die Geschädigte

zufälligerweise am 31. Mai 2014 im Bus von Zuchwil nach Rüttenen, der beim

Hauptbahnhof in Solothurn um 21:46 Uhr abfuhr. Sie sei in Begleitung von F.___ gewesen.

Die Geschädigte habe zur Kontrolle in das Spital gehen wollen, weil sie sich

nicht wohl gefühlt habe. Sie habe gesagt, der ganze Körper täte ihr weh, und

sie habe die ganze Zeit geweint. Die Geschädigte habe ihr nicht gesagt, warum

es ihr schlecht gegangen sei.

Als sie die Geschädigte getroffen habe,

sei sie irgendwie wie abwesend gewesen. Unterwegs zum Krankenhaus hätten sie

nicht viel gesprochen.

Sie habe später (am 1. Juni) noch einmal

mit der Geschädigten über den Vorfall gesprochen. Diese habe ihr erzählt, dass

sie getrunken hätten und laut gewesen seien; ein Araber, der im Zimmer oberhalb

gewohnt habe, sei einmal gekommen und habe wegen des Lärms reklamiert. Sie habe

sich erinnern können, dass jemand gesagt habe, dass er noch ein bisschen

langsamer werden solle. Damit habe dieser Typ gemeint, dass er noch nicht

fertig sei, also noch keinen Samenerguss gehabt habe. Die Geschädigte habe

nicht gewusst, ob sie mit allen dreien oder lediglich mit einem der Männer Sex

gehabt habe.

3.3.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L 98 ff.) führte I.___ aus, der Mann, den sie am Bahnhof in

Begleitung der Geschädigten getroffen habe, sei ein bisschen verwirrt gewesen.

Vielleicht sei er ein bisschen betrunken gewesen, aber nicht so stark. Die

Geschädigte sei vielleicht auch ein bisschen betrunken gewesen.

3.4

K.___ war der Chauffeur, welcher

den Bus lenkte, in dem die drei Männer und die Geschädigte von Bellach nach

Solothurn fuhren. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2014 (AS

190.

ff.) erinnerte er sich an diese Fahrgäste. Der Erste habe die Tickets

gelöst, sie hätten sich unauffällig und ruhig verhalten. Von der jüngeren Frau

habe er den Eindruck von zu viel Alkohol gehabt. Bei den jungen Männern wisse

er nicht, ob sie alkoholisiert gewesen seien. Er habe keinen Alkohol gerochen.

3.5.1

F.___ führte anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 17. Juni 2014 als Auskunftsperson aus (AS 196 ff.), sie seien

alle sehr stark betrunken gewesen. Er könne sich nicht richtig erinnern, was

alles passiert sei.

Sie hätten zu Dritt an seinem Domizil in

Bellach getrunken und sich amüsiert. Dann seien die zwei Frauen gekommen, wobei

die eine Frau nach kurzer Zeit wieder gegangen sei. Sie seien dann alle

zusammen eingeschlafen. Als sie um ca. 20:30 Uhr erwacht seien, seien sie mit

dem Bus von Bellach nach Solothurn gefahren. Die Geschädigte habe dort gesagt,

dass sie sich nicht wohl fühle. Es sei dann eine Freundin von ihr gekommen und

habe sich um sie gekümmert.

Die Geschädigte sei eine Kollegin von

ihm. Sie hätten alle Wodka und Bier getrunken. Sie seien alle stark betrunken

gewesen, er wisse nicht, was sie alles gemacht hätten. Er wisse noch, dass die

Geschädigte gekommen sei und sie mit Trinken angefangen hätten. Dann sei aber

fertig (mit seiner Erinnerung) und er wisse nichts mehr. An die Fahrt mit dem

Bus von Bellach nach Solothurn könne er sich wieder erinnern.

Als sie erwacht seien, habe er die

Geschädigte ins Badzimmer begleitet. Auf ihren Kleidern und auf dem Bett habe

es Erbrochenes gehabt. Sie habe sich mit den Kleidern unter die Dusche

gestellt. Er habe ihr dabei geholfen, sie habe sehr müde gewirkt.

Er habe die Geschädigte dann im Spital

besucht. Sie habe ihm gesagt, dass E.___ das mit der Schwester gesagt und B.___

gesagt habe, dass er es bereue. Er habe mit E.___ und B.___ über den Vorfall

gesprochen, sie hätten sich alle nicht erinnern können, was alles passiert sein

könnte. Er könne sich auch nicht an einen Araber erinnern, der sich über den

Lärm beschwert hätte.

3.5.2

F.___ wurde am 5. Juli 2014

polizeilich als Beschuldigter befragt (AS 240 ff.). Er bestätigte seine

Aussagen, die er am 17. Juni 2014 als Auskunftsperson gemacht hatte.

3.5.3

F.___ wurde am 4. Dezember 2014

von der Jugendanwaltschaft als Beschuldigter einvernommen (AS 291 ff.). Er

blieb dabei, sich an nichts erinnern zu können. Die Geschädigte und er hätten H.___

an die Bushaltestelle gebracht. Dann seien sie in die Wohnung zurückgekehrt und

sie hätten weitergetrunken. Dann wisse er nichts mehr.

3.5.4

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L 102 ff.) führte F.___ als Auskunftsperson aus, er könne

sich nicht daran erinnern, was an diesem Nachmittag passiert sei, weil er

damals betrunken gewesen sei. Das erste Bild, das er nach dem Filmriss habe,

sei, dass jemand im Keller geschlafen habe und die Geschädigte im Bett gewesen

sei. Der Geschädigten sei es, als sie erwacht sei, nicht gut gegangen. Sie habe

mit den Kleidern geduscht, und er habe ihr dabei helfen müssen. Das Letzte, das

er vor dem Filmriss noch wisse, sei, dass er zusammen mit der Geschädigten H.___

zum Bus begleitet habe.

3.6.1

E.___ sagte anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 17. Juni 2014 als Auskunftsperson aus (AS 205 ff.), sie

hätten Alkohol getrunken. Sie hätten sich ca. ab 15:00 Uhr in der Wohnung

aufgehalten.

Danach habe er erbrechen müssen und dann

wisse er nichts mehr. Sie seien um ca. 20:00 Uhr aufgewacht. Er sei in der

Waschküche erwacht. Die Geschädigte sei im Bett gelegen und habe noch

geschlafen. Er wisse nicht, wie sie ins Bett gekommen sei. Die Geschädigte sei

eine Kollegin von ihm. Die Geschädigte sei mit einer Kollegin gekommen, die aber

schnell, nach ca. 15 Minuten, wieder gegangen sei. Diese habe nur eine kleine

Menge Wodka probiert.

Sie hätten zwei Flaschen Wodka und eine Harasse

Bier getrunken. Die Geschädigte habe beim Trinkspiel öfters verloren und deshalb

auch öfters trinken müssen. Als sie gekommen sei, habe sie nicht gesund

ausgesehen.

Auf der Fahrt mit dem Bus von Bellach

nach Solothurn sei die Geschädigte betrunken gewesen. Auch die anderen seien

betrunken gewesen. Er wisse nicht, ob er mit der Geschädigten sexuellen Kontakt

gehabt habe, es sei aber möglich.

Es sei richtig, dass F.___, H.___ und er

die Geschädigte im Spital besucht hätten. Sie habe ihm erzählt, dass er gesagt

habe, warum tut ihr dies mit eurer Schwester? Es sei auch richtig, dass er der

Geschädigten gesagt habe, dass er die ganze Verantwortung übernehme und sie

nicht alle bei der Polizei anzeigen solle.

3.6.2

Am 4. Juli 2014 wurde E.___

polizeilich als Beschuldigter einvernommen (AS 233 ff.). Er bestätigte seine

Aussagen, die er am 17. Juni 2014 als Auskunftsperson gemacht hatte.

3.6.3

E.___ wurde am 4. Dezember 2014

von der Jugendanwaltschaft als Beschuldigter einvernommen (AS 304 ff.). Er

bestätigte seine bisherigen Aussagen, wonach er sich an nichts erinnere und er

im Keller gewesen sei, als er erwacht sei. Er habe der Geschädigten im Spital

gesagt, er übernehme die Verantwortung. Das heisse nicht, dass er das gemacht

habe, aber sie sei wie eine Schwester für ihn. Er habe die anderen in Schutz

nehmen wollen, es sei falsch, dass er das gesagt habe.

3.6.4

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L 105 ff.) bestätigte E.___ als Auskunftsperson die

früheren Aussagen. Er erinnere sich wieder ab dem Zeitpunkt, als sie draussen

gewesen seien und frische Luft gehabt hätten. Er habe ein wenig Erinnerungen an

den Bus.

Die Aussagen des Beschuldigten

3.7.1

B.___ wurde am 17. Juni 2014

erstmals polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 216 ff.). Er führte aus, er

habe die Geschädigte über H.___ kennengelernt. Er habe am Samstag, als er bei E.___

und F.___ zu Besuch gewesen sei, mit H.___ telefoniert und sie (H.___ und die

Geschädigte) hätten sie dann in Bellach besucht. Als sie mit Trinken angefangen

hätten, sei ca. 16:00 Uhr gewesen. Er habe so viel Alkohol getrunken, dass er

nicht mehr gewusst habe, wo er sei. Er wisse nicht, ob es zu sexuellen

Handlungen mit der Geschädigten gekommen sei.

3.7.2

Am 2. Juli 2014 wurde B.___ als

Beschuldigter einvernommen (AS 225 ff.). Er bestätigte, nicht zu wissen, ob es

zu sexuellen Handlungen mit der Geschädigten gekommen sei. Er sei fast tot

gewesen, er sei betrunken gewesen. Er müsse sagen, es sei möglich, dass an

diesem Abend etwas passiert sei. Wenn dem so sei, würde er sich dafür von

ganzem Herzen entschuldigen. Die Geschädigte sei wie eine Schwester für ihn.

3.7.3

Anlässlich der Hafteinvernahme vom

4.

Juli 2014 (AS 360 ff.) führte der Beschuldigte aus, er könne sich nicht

daran erinnern, mit der Geschädigten sexuell verkehrt zu haben; er sei

betrunken gewesen. Er sei am Erbrechen und fast tot gewesen. Er erinnere sich auch

nicht daran, ob die anderen beiden mit der Geschädigten Verkehr gehabt hätten.

Er erinnere sich an nichts.

3.7.4

Anlässlich der Einvernahme durch

den Staatsanwalt am 8. Juli 2014 (AS 247 ff.) führte der Beschuldigte aus, am

Vortag (Freitag) F.___ besucht und dort übernachtet zu haben. Am Samstag sei

noch E.___ dazugekommen und sie hätten sich ein bisschen amüsiert, nachdem sie

sich lange nicht gesehen hätten. Sie hätten sich etwas zum Trinken gekauft und

sich amüsiert. Er sei betrunken gewesen, er wisse nicht, was alles passiert

sei. Er habe erbrechen müssen, es sei ihm schwindlig gewesen und er habe nicht

mehr laufen können. Dann sei er eingeschlafen. Er wisse nicht, was er gemacht habe.

3.7.5

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung machte der Beschuldigte zur Sache keine weiteren Aussagen (S-L

109).

3.7.6

Auch vor dem Berufungsgericht machte

der Beschuldigte sinngemäss die gleichen Aussagen wie in den anderen

Einvernahmen. Er könne sich (bezüglich des relevanten Sachverhalts) an nichts

erinnern.

4.

Die objektiven Beweismittel

4.1

In den Akten finden sich Standbilder

des Überwachungsvideos der BSU (AS 105 ff.). Gemäss Strafanzeige vom

30.

Juli 2014 stammen sie aus dem Linienbus Nr. 87, aufgenommen am 31. Mai

2014.

zwischen 21:23:36 Uhr und 21:33:28 Uhr (AS 18). Auf den Bildern ist

zu sehen, wie die Geschädigte gestützt werden muss, als sie in Begleitung von

drei männlichen Personen den Bus besteigt (AS 106, 108). In der Folge «hängt»

sie in ihrem Sitz und macht einen benommenen Eindruck (AS 109). Auch beim

Verlassen des Buses wird die Geschädigte von einer männlichen Begleitperson

gestützt (AS 110).

4.2

Die medizinischen Berichte

4.2.1

Dem Bericht des Bürgerspitals Solothurn

vom 5. Juni 2014 kann entnommen werden, dass die Geschädigte am 31. Mai 2014

von einer Freundin auf die Notfallstation verbracht wurde. Nachdem sich der

Verdacht auf ein Sexualdelikt ergeben hatte, erfolgte eine forensische

Untersuchung durch einen Gynäkologen im Kantonsspital Aarau. Zudem wurde zu

Folge eines erheblichen Risikos einer HIV-An-steckung eine

Postexpositionsprophylaxe eingeleitet. Im Bürgerspital wurde zudem ein

Schwangerschaftstest durchgeführt, der negativ ausfiel, und auf Wunsch der

Geschädigten ein Termin in der Psychiatrie zur psychologischen Betreuung

vereinbart (AS 26 ff.).

4.2.2

Wie einer anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Bestätigung der

Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2014 entnommen

werden kann, hielt sich die Geschädigte vom 6. – 24. Juni 2014 in der

Psychiatrischen Klinik auf. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung (ICD-10

F.43.2; S-L 87).

4.2.3

Gemäss Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 18. Juni 2014 wies die Geschädigte

an der linken Brust unten einen Bluterguss auf. Genital und anal wurden keine

Verletzungen festgestellt, was jedoch sexuelle Handlungen nicht ausschliesse

(AS 40 ff., Foto AS 47).

4.2.4

Gemäss forensisch-genetischem

Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 3. Juni 2015 (AS 62 ff.) konnten

auf dem bei der Geschädigten vorgenommenen Vaginalabstrich und auf dem

sichergestellten Damenslip Spermien nachgewiesen werden. Gestützt auf die

erstellten DNA-Profile der Geschädigten sowie der Tatverdächtigen wurde Folgendes

festgestellt:

-

Das auf dem Vaginalabstrich

der Geschädigten sichergestellte DNA-Mischprofil stimmt mit dem DNA-Hauptprofil

von B.___ überein. Aufgrund des Probenentnahmeortes sowie des Ergebnisses einer

DNA-Fraktion aus der spermienreichen männlichen Fraktion lasse sich schliessen,

dass die sichergestellte Spur aus dem vollzogenen Sexualakt stamme.

-

Ein weiteres DNA-Profil,

welches komplett mit demjenigen von B.___ übereinstimmt, wurde ab der

Innenseite des Damenslips sichergestellt.

-

DNA-Merkmale, welche mit

dem DNA-Profil von E.___ und F.___ übereinstimmen, sind auf der Innenseite des

Damenslips teilweise vorhanden. Die DNA-Merkmale der drei männlichen Personen

sind nur in der spermienreichen Fraktion (nicht jedoch in der

ephitelzellenreichen Fraktion) ersichtlich, was dafür spricht, dass diese

DNA-Merkmale aus Spermien erstellt worden sind. Es ist deshalb anzunehmen, dass

sie als Folge eines intimen Aktes hinterlassen worden sind.

4.2.5

Am 30. Juli 2015 wurde durch das

Kantonsspital Aarau ein Gutachten zur Frage des Blutalkoholgehalts bei der

Geschädigten zur Tatzeit erstellt (AS 71 ff.). Bei der Geschädigten wurde am

31.

Mai 2014, 23:55 Uhr, im Bürgerspital Solothurn der Blutalkoholgehalt bestimmt,

was einen Wert von 0,95 ‰ ergab.

Im Gutachten werden Berechnungen der

Minimal- und Maximalwerte des Blutalkoholgehaltes vorgenommen bei folgenden

hypothetischen Zeiten des Trinkendes und Zeitpunkt des Ereignisses:

-

17.00

h: 1,23 ‰ –

2,36 ‰

-

18.00

h: 1,13 ‰ –

2,16 ‰

-

19.00

h: 1,03 ‰ – 1,96

-

20.00

h: 0,93 ‰ – 1,76

-

21.00

h: 0,83 ‰ –

1,56 ‰

5.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

5.1

Der äussere Ablauf der Ereignisse

vom 31. Mai 2014 ist wie folgt erstellt:

Die drei eritreischen Asylsuchenden E.___,

F.___ und der Beschuldigte hielten sich am Nachmittag des 31. Mai 2014 in

Bellach am Domizil von F.___ auf. Sie hatten sich längere Zeit nicht gesehen

und hatten die Absicht, sich zusammen zu amüsieren, worunter sie offensichtlich

verstanden, sich gemeinsam zu betrinken.

Die Geschädigte war am Nachmittag mit

ihrer Kollegin H.___ in Solothurn unterwegs. Die Geschädigte war mit F.___ und E.___

gemäss eigenen Aussagen kollegial eng verbunden, den Beschuldigten kannte sie

ebenfalls, aber weniger gut. Auch ihre Kollegin H.___ kannte den Beschuldigten.

Sie war es denn auch, die den Beschuldigten um ca. 15:45 Uhr anrief, worauf sie

mit dem Bus ans Domizil von F.___ nach Bellach fuhren.

Beim Eintreffen der beiden Frauen waren

die drei Männer bereits am Trinken von Wodka und Bier. H.___ blieb nur kurze

Zeit in der Wohnung und trank lediglich eine kleine Menge Alkohol, welche ihr

angeboten worden war. Sie begab sich darauf wiederum an die Bushaltestelle,

wobei sie dabei von der Geschädigten und F.___ begleitet wurde.

Nach der Rückkehr ans Domizil von F.___

tranken die Geschädigte und die drei jungen Männer weiter Alkohol. Sie

veranstalteten mit Wodka und Bier ein Trinkspiel, bei welchem die Geschädigte,

die nicht trinkgewohnt war, oft verlor und entsprechend viel Alkohol

konsumieren musste. Es ist gemäss übereinstimmenden Aussagen der drei Männer davon

auszugehen, dass auch sie viel Alkohol konsumiert haben.

Gestützt auf die forensisch-genetischen

Untersuchungen des Kantonsspitals Aarau ist erstellt, dass der Beschuldigte

während des Aufenthalts der Geschädigten in der Wohnung von F.___ mit dieser

den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Der Beschuldigte, gab an, sich

auf Grund des Alkoholkonsums nicht daran erinnern zu können, schloss einen

sexuellen Kontakt aber auch nicht aus. Auch die beiden anderen anwesenden

Männer nahmen mit der Geschädigten sexuelle Handlungen vor, wobei diese gemäss

Urteil des Jugendgerichts des Kantons Solothurn vom 31. März 2016 mit der

Geschädigten keinen Geschlechtsverkehr vornahmen.

Zwischen 21:23 Uhr und 21:33 Uhr fuhren

die drei Männer und die Geschädigte mit dem Bus von Bellach nach Solothurn. In

Solothurn traf die Geschädigte zufälligerweise ihre Kollegin I.___. Diese

begleitete die Geschädigte, die sich unwohl fühlte und deshalb einen Arzt

aufsuchen wollte, ins Bürgerspital Solothurn, wo sie bis am 3. Juni 2014

stationär verblieb. Dort und in der Folge im Kantonsspital Aarau wurde die

Geschädigte gynäkologisch untersucht. F.___ und E.___ besuchten die Geschädigte

einmal im Spital; E.___ führte dabei gegenüber der Geschädigten aus, sie solle

nicht alle drei verklagen, er würde die Verantwortung übernehmen.

Nach der Entlassung aus dem Bürgerspital

Solothurn am 3. Juni 2014 hielt sich die Geschädigte vom 6. – 24. Juni 2014

stationär in der Psychiatrischen Klinik Solothurn auf, wo die Ärzte eine

Anpassungsstörung (ICD-10 F.43) diagnostizierten.

5.2

Zu prüfen sind folgende zwei Fragen:

-

In welchem Zustand befand

sich die Geschädigte im Moment des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten?

-

In welchem Zustand befand

sich der Beschuldigte im Moment des Geschlechtsverkehrs?

5.3

Gemäss übereinstimmenden Aussagen

der drei Männer und auch der Geschädigten selbst hat diese am Domizil von F.___

viel Alkohol getrunken und sie war stark alkoholisiert. Um 23:55 Uhr wurde im

Bürgerspital Solothurn der Blutalkoholgehalt der Geschädigten bestimmt, was

einen Wert von 0,95 ‰ ergab. Je nach Zeitpunkt des Trinkendes ergibt dies für

die Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von minimal 0,83 ‰ – 1,23 ‰ und maximal

1,56 ‰ – 2,36 ‰, wobei der Blutalkoholgehalt mit einem früheren Trinkende

ansteigt. Es ist denn auch von einem eher früheren Trinkende auszugehen, da

alle drei Männer ausgesagt haben, sie seien im Verlauf des Alkoholkonsums

eingeschlafen und erst nach 20.00 h erwacht.

Es ist somit erstellt, dass die

Geschädigte übermässig viel Alkohol konsumiert hat. Erstellt ist zudem, dass

sie nicht trinkgewohnt war; nach eigenen Aussagen trank sie am 31. Mai 2014

erstmals in ihrem Leben Alkohol. Der Einwand der amtlichen Verteidigerin, die

Blutalkoholwerte der Geschädigten seien damals nicht nach den ASTRA-Grundsätzen

erhoben worden und daher forensisch nicht verwertbar, kann nicht gehört werden.

Der genaue Blutalkoholwert zur Tatzeit ist vorliegend nicht entscheidend,

sondern der damals bei der Geschädigten offensichtlich sehr schlechte

psychopathologische Zustand infolge der Alkoholintoxikation. Die damals berechneten

Blutalkoholwerte bei verschiedenen möglichen Trinkenden zeigen auf, in welchem

Bereich sich die Alkoholisierung bewegte; gemäss Aussagen aller Anwesenden hat

die Geschädigte sehr viel Alkohol konsumiert.

Die Geschädigte schilderte einen Zustand

der Betäubung, einen schlafähnlichen Zustand mit einzelnen Erinnerungen und

Flashs. So schilderte sie einige Sachverhaltsfetzen, die sie wahrgenommen hatte:

sie habe Stimmen gehört, sie hätten gesagt, sie seien noch nicht fertig. E.___

habe gesagt, sie sollten nicht in sie hineinspritzen, sie sei wie ihre

Schwester, und B.___ habe gesagt, er sei noch nicht fertig, er habe noch keinen

Orgasmus gehabt.

Die Aussagen der Geschädigten sind

glaubhaft. Sie hatte keinen Grund, ihre guten Kollegen zu Unrecht zu belasten,

und sie erstattete ja auch nicht von sich aus Strafanzeige. Wenn sie ihre

Kollegen zu Unrecht hätte belasten wollen, hätte sie wohl klarere und umfassendere

Aussagen gemacht. Sie stellte sich selbst nicht in einem günstigen Licht dar,

indem sie dazu stand, selbst auch viel Alkohol konsumiert zu haben, und sie

behauptete nie, sie sei von ihren Kollegen abgefüllt worden. Es liegen auch

keine Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten vor: So erwähnte sie

entgegen den Ausführungen der Verteidigerin bereits in ihrer Einvernahme vom

2.

Juni 2014, dass B.___ sie runtergedrückt und ihr dies wehgetan habe.

Sie wisse nicht, was alles passiert sei, aber sie habe Schmerzen in den

Handgelenken. In der Kurzbefragung vom 1. Juni 2014 sagte die Geschädigte aus,

sie habe Schmerzen an den Oberarmen und am Morgen habe sie Schmerzen im

Unterleib gehabt. Es ist auch nicht so, dass die Auswertung des Handys des Beschuldigten

die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten erschüttern würde: Soweit

ersichtlich, sind nämlich die eingehenden Anrufe lediglich für die letzten 14

Tage gespeichert; da das Handy erst am 17. Juni 2014 untersucht wurde, waren

für den 31. Mai 2014 keine Daten mehr ersichtlich.

Zu nennen sind u.a. folgende weiteren

Aspekte, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten untermauern:

-

Die Geschädigte

verwendete in ihren Schilderungen den charakteristischen Begriff «Schwester»;

ein Begriff, den auch E.___ benutzte, um die Beziehung mit der Geschädigten zu

umschreiben.

-

Diverse Aussagen,

welche die Geschädigte machte, wurden von den Beschuldigten (teilweise)

bestätigt, so dass die Geschädigte mit den Kleidern duschte, dass sie von F.___

Ersatzkleider erhielt und dass E.___ im Spital gesagt hat, sie solle nicht alle

drei verklagen, er übernehme die Verantwortung.

-

Die Bilder der

Überwachungskamera im Bus, den die drei Männer und die Geschädigte benutzten,

um zwischen 21:23 Uhr und 21:33 Uhr von Bellach nach Solothurn zu fahren,

bestätigen die Aussagen der Geschädigten. Die Geschädigte machte einen äusserst

benommenen Eindruck und musste von einem Begleiter gestützt werden.

-

I.___ bestätigte die

Aussagen der Geschädigten insofern, als diese ausführte, die Geschädigte habe

ihr erzählt, sie habe mitbekommen, dass jemand gesagt habe, er habe noch keinen

Samenerguss gehabt, er solle noch ein bisschen langsamer werden.

-

Schliesslich ist festzustellen,

dass die Geschädigte ihre Aussagen – entgegen den Ausführungen der

Verteidigerin ­– ohne Belastungseifer machte. So verneinte sie die Benutzung

von Waffen durch die drei Männer oder die Ausübung von psychischem Druck.

-

Sehr authentisch erscheint

auch die Aussage der Geschädigten, wonach die drei Männer erst im Bus über das

Götti-Werden gesprochen hätten, falls es ein Junge werden sollte.

Nicht gehört werden kann der Einwand der

Verteidigerin, die Geschädigte habe die Geschichte zurechtgelegt, um ihre Ehre

zu retten, weil sie sonst geächtet würde. Das Gegenteil trifft zu: Wenn es ihr

um die Ehrenrettung gegangen wäre, hätte sie gar nichts vom Vorfall gesagt. Tatsache

ist – dies wurde von der Geschädigten glaubhaft ausgeführt -–, dass sie wegen

des Vorfalls nunmehr von der eritreischen Gemeinschaft geächtet wird. Auch der

Einwand, die Geschädigte habe tatsachenwidrig gesagt, ein Araber sei in die

Wohnung gekommen, weil sie geschrien habe, was aber später nicht habe

verifiziert werden können, vermag die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen nicht

zu erschüttern. Es handelt sich um eine Aussage von I.___ vom 2. Juni 2014 (AS

119.

ff.). Sie sagte aus, die Geschädigte habe ihr dies erzählt. Die Geschädigte

gab dies aber ihrerseits nie zu Protokoll. Auch dem Einwand der Verteidigerin,

dass die Täter die Geschädigte mit den Kleidern unter die Dusche gestellt

hätten, spreche gegen eine versuchte Spurenvernichtung, kann nicht gefolgt

werden: F.___ hat bestätigt, dass die Kleider der Geschädigten mit Erbrochenem

verschmutzt waren, was der Grund gewesen sein dürfte, dass sie sie mitsamt den

Kleidern unter die Dusche gestellt hatten.

Gestützt auf die authentischen Aussagen

der Geschädigten ist erstellt, dass sie sich zu Folge des übermässigen

Alkoholkonsums in einem schlafähnlichen Zustand befand, in welchem sie nur

bruchstückhaft einzelne Stimmen und Vorgänge wahrnahm. Die Geschädigte war in

diesem Zustand, als der Beschuldigte mit ihr Geschlechtsverkehr hatte; gestützt

auf das Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 3. Juli 2015 ist dieser

Geschlechtsverkehr erstellt.

5.4

Auch der Beschuldigte war erheblich

angetrunken, als es zum Geschlechtsverkehr kam. Er sprach gemäss den

glaubhaften Aussagen der Geschädigten während des Geschlechtsverkehrs mit

seinen Kollegen; so sagte er, er sei noch nicht fertig, er habe noch keinen

Orgasmus. Und er war in der Lage, einen Samenerguss zu haben. Nach dem

Geschlechtsverkehr sagte der Beschuldigte am Telefon, es sei ein schlechter

Tag, sie hätten etwas getan, was sie nicht hätten tun sollen. Der Beschuldigte

war also trotz des auch bei ihm übermässigen Alkoholkonsums in der Lage,

sexuelle Handlungen vorzunehmen.

Diese Äusserungen des Beschuldigten

sprechen dafür, dass er sich im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit der

Geschädigten nicht in einem Vollrausch befand, in welchem er nicht wusste, was

er tat, sondern durchaus bewusst handelte. Die folgenden weiteren Gründe

bestätigen diese Schlussfolgerung:

-

Die Bilder der

Überwachungskamera der Busbetriebe BSU liefern (im Gegensatz zum Zustand der

Geschädigten) keinerlei Hinweise auf eine übermässige Alkoholisierung des Beschuldigten

(mit Baseball-Kappe) bzw. der beiden anderen Männer.

-

Der Buschauffeur K.___

konnte bei den drei Männern keinen Alkoholgeruch feststellen.

-

Der Beschuldigte konnte

bezüglich der Zeit ab dem Eintreffen der Geschädigten und ihrer Kollegin in

Bellach detaillierte Aussagen machen. So führte der Beschuldigte aus, dass H.___

nur kurz bei ihnen geblieben sei und dann wieder habe gehen wollen (AS 219). Er

schilderte auch detailliert die Regeln des Trinkspiels (AS 220). Dann habe er

Blut erbrochen, sei ohnmächtig gewesen und eingeschlafen (AS 229).

Der Beschuldigte

schilderte damit einen abrupten Verlust seines Bewusstseins, das jedoch ebenso

abrupt wiederhergestellt war, als die drei Männer und die Geschädigte um 21:23

Uhr mit dem Bus von Bellach nach Solothurn fuhren.

-

Die beiden anderen

anwesenden Männer machten gleichartige Aussagen; auch ihnen fehlte für die

entscheidende Phase der sexuellen Handlungen mit der Geschädigten jede

Erinnerung; auch sie konnten aber zum Geschehen vor diesen Handlungen und

nachher (Erwachen, Gesicht waschen, Duschen der Geschädigten mit den Kleidern,

Fahrt mit dem Bus nach Solothurn) wieder Aussagen machen. Es ist doch sehr

auffallend, dass gleich alle drei beteiligten Männer im fraglichen

Zeitabschnitt eine völlige Amnesie gehabt haben wollen. Das Motiv für eine

entsprechende Aussage liegt auf der Hand. Interessanterweise diskutierten sie

später im Bus, wer wohl Pate werden könnte, sollte es denn ein Junge sein. Also

hatten sie in diesem Moment sehr wohl eine Erinnerung daran, dass zuvor

möglicherweise ein Kind gezeugt worden sein könnte. Bei einer Amnesie hätten

sie diese Erinnerung nicht gehabt.

Dieser geschilderte abrupte Verlust des

Erinnerungsvermögens und das ebenso abrupte Auftauchen der Erinnerung ist nicht

glaubhaft. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dieses Aussageverhalten

darauf abzielt, einen schweren Rausch geltend zu machen, der den Beschuldigten

und seine zwei Kollegen von jeglicher Verantwortung für das Geschehen in

Bellach entbinden sollte. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Tatsache,

dass E.___ gegenüber der Geschädigten unbestrittenermassen die Verantwortung

für die Geschehnisse übernehmen wollte und er die Geschädigte bat, nicht alle

drei Männer zu verklagen. Diese Tatsache stellt ein Indiz für eine Absprache

zwischen den drei Männern dar; eine solche Absprache setzt aber das Bewusstsein

darüber, was geschehen ist, voraus. Eine Schuldübernahme durch E.___ macht denn

auch insofern Sinn, als dieser zur Tatzeit dem Jugendstrafrecht unterstand und

er der jüngste der drei Männer war.

Als Fazit ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte entgegen seinen Aussagen im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit

der Geschädigten zwar erheblich angetrunken war, jedoch genau wusste, was er

tat. Seine Aussage, dass er von den Geschehnissen keine Ahnung habe, ist aus

den genannten Gründen nicht glaubhaft. Aber selbst wenn diese Aussage zutreffen

würde, ändert dies nichts daran, dass er den Geschlechtsverkehr mit der

Geschädigten bewusst vornahm; anders kann die Tatsache, dass er zu F.___ sagte,

er sei noch nicht fertig, er habe noch keinen Orgasmus, nicht interpretiert

werden. Der Einwand der Verteidigerin, die Aussagen des Beschuldigten seien

stets konstant (und deshalb glaubhaft) gewesen, mag zwar hinsichtlich der

Konstanz zutreffen. Der Verteidigerin ist aber entgegenzuhalten, dass das

konsequente Sich-Nicht-Erinnern keine ausserordentliche kognitive Leistung ist,

welche per se zur Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen führen würde.

Auch ihr Einwand, dem Beschuldigten sei die gleich starke Alkoholisierung wie

dem Opfer «zuzugestehen», ist nicht stichhaltig, ist doch erstellt, dass der Beschuldigte

in der Lage war, aktiv zu handeln, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen und mit

seinen Kollegen zu kommunizieren. Dieser Zustand ist mit dem schlafähnlichen

Zustand, in dem sich die Geschädigte befand, nicht vergleichbar.

Es kann im Übrigen auf die sorgfältige

und umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden (US 12 ff.). Der

in der Anklage vorgeworfene Schändungs-Sachverhalt ist erstellt.

V. Rechtliche Subsumtion

1.1

Gemäss Art. 191 StGB wird wegen

Schändung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer

eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres

Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen

sexuellen Handlung missbraucht.

1.2

Wird (u.a.) eine Schändung gemeinsam

von mehreren Personen ausgeführt, so kann der Richter die Strafe erhöhen, darf

jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte

überschreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der angedrohten Strafart

gebunden (Art. 200 StGB).

2.

Das objektive Tatbestandsmerkmal ist

die Wehrlosigkeit des Opfers. Widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist

nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer nicht imstande ist,

sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Gründe für die

Widerstandsunfähigkeit können zum Beispiel in einer hochgradigen Intoxikation

durch Alkohol oder Drogen bestehen. Erforderlich ist, dass die

Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad

beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter –

Herabsetzung der Hemmschwelle ist keine Widerstandsunfähigkeit gegeben. Die

Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist,

den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil er von ihm

nicht wahrgenommen wird. Es braucht aber nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21.6.2012, E. 1.5.)

nicht das Ausmass einer eigentlichen Alkoholintoxikation oder eines

Tiefschlafes, um auf die fehlende Widerstandsfähigkeit zu schliessen. Das Opfer

muss sich für die Bejahung der Schändung in einem Zustand befinden, in dem es

zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen nicht mehr in der Lage ist. So hat das

Bundesgericht im Entscheid 6B_96/2015 die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht

als willkürlich bezeichnet, welche im zur Beurteilung anstehenden Fall auf die

Widerstandsunfähigkeit des Opfers geschlossen und die Schändung bejaht hatte.

Die Vorinstanz habe diesbezüglich – neben der Alkoholisierung – auch die

Tatsache erwogen, dass die Frau auf dem Heimweg mehrfach hingefallen sei, sich

überschlagen habe oder sich an urinverschmutzten Orten auf den Boden gesetzt

habe, wie auch, dass sie in der Wohnung geweint und geschrien haben solle. Das

spreche dafür, dass sie offensichtlich nicht mehr gewusst habe, was sie tue. Im

Entscheid 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 hielt das Bundesgericht in Erwägung

1.4.2

fest, zur Erfüllung des Tatbestands der Schändung müsse zwar die

Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad

beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.2 S. 56; 119 IV

230.

E. 3a S. 232), eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands

werde allerdings nicht vorausgesetzt (Urteile 6B_316/2012 vom 1. November 2012

E. 3.3;6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.5). Eine Widerstandsunfähigkeit

könne namentlich auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und

müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen

Handlungen wehren könne (vgl. Urteil 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.6.4).

3.

In subjektiver Hinsicht erfordert der

Tatbestand der Schändung, dass der Täter in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit

des Opfers handelt, d.h., der Täter muss die Widerstands- bzw.

Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben. Strafbar ist nach der

Rechtsprechung auch der Eventualvorsatz. Eventualvorsätzlich handelt, wer

zumindest ernsthaft für möglich hält, dass das Opfer aufgrund seines

psychischen oder physischen Zustandes nicht in der Lage ist, sich gegen das

sexuelle Ansinnen zur Wehr zu setzen, und es trotzdem zu sexuellen Handlungen

bestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012, E. 1.6.1. und dort zitierte

Rechtsprechung).

4.

Gemäss Beweisergebnis verfiel die

Geschädigte zu Folge des übermässigen Alkoholkonsums in einen schlafähnlichen

Zustand, in welchem sie nur bruchstückhaft Stimmen hörte und einzelne

Gesprächsfetzen wahrnahm. In diesem Zustand war die Geschädigte offensichtlich

nicht in der Lage, sich dem sexuellen Übergriff des Beschuldigten zu

widersetzen. Ebenso offensichtlich war sie in diesem Zustand auch nicht zu

einvernehmlichen sexuellen Handlungen in der Lage. Die Geschädigte war im Sinne

der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerstandsunfähig, als der

Beschuldigte mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog. Der objektive Tatbestand

der Schändung ist deshalb erfüllt.

Der Beschuldigte hat die

Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten realisiert. Er war von Anfang an, als

die vier jungen Leute mit dem Trinkspiel begannen, dabei (AS 250: «Wir haben

ein Spiel mit dem Namen und dazu tranken wir immer wieder. Eine Flasche war

leer. Nachher tranken wir, tranken wir, tranken wir, wir waren alle auf dem

Boden, ich weiss nicht mehr, ich war. Neben mir war F.___ und E.___. Und H.___».

AS 254: A.___ war betrunken wie wir auch»). Der Beschuldigte selbst war

seinerseits erheblich angetrunken, er war aber in einem Zustand, in welchem er

wusste, was er tat. So realisierte die Geschädigte, wie der Beschuldigte sagte,

dass er noch nicht fertig sei und noch keinen Orgasmus habe. Nach dem Vorfall

habe er telefoniert und gesagt, es sei ein schlechter Tag und sie hätten etwas

gemacht, was sie nicht hätten tun sollen. Eine solche Aussage setzt das Bewusstsein

des Beschuldigten darüber, was sich ereignet hat, voraus. Auch das Gespräch der

drei Täter anschliessend im Bus, als sie über das Götti-Werden sprachen, zeugt

von einem bewussten Vorgang. Der Beschuldigte hat somit den Geschlechtsverkehr

mit der Geschädigten, deren Widerstandsunfähigkeit er realisiert hat,

wissentlich und willentlich mit direktem Vorsatz vorgenommen. Der Tatbestand

der Schändung ist deshalb auch subjektiv erfüllt. Er ist wegen Schändung

schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

5.

Rechtskräftiger Schuldspruch

Wie eingangs dargelegt, hat der

Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur

Fälschung von Ausweisen (Art. 252 i.V. mit Art. 25 StGB) nicht angefochten.

Dieser Schuldspruch ist somit in Rechtskraft erwachsen.

VI. Strafzumessung

1.

Allgemeine Ausführungen

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorlegen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

1.2

Nach Art. 50 StGB hat der Richter

die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung

der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die

Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die

Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die

ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV

17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).

1.3

Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8,

S. 63, mit Hinweisen).

1.4

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des

Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die

Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,

Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen

oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2007 vom

12.11

).

Das Gericht kann den Vollzug einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur

teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters

genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte

der Strafe nicht übersteigen. Bei der teilbedingten Strafe muss sowohl der

aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate

betragen (Art. 43 StPO).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Tatkomponenten

Ausmass des verschuldeten Erfolges

Der Beschuldigte nahm mit der Geschädigten

ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit Ejakulation und somit die

massivste sexuelle Handlung vor. Die Geschädigte hielt sich nach dem Übergriff

bis am 3. Juni 2014 im Bürgerspital Solothurn auf und musste in der Folge vom

6.

– 24. Juni 2014 stationär in der Psychiatrischen Klinik Solothurn behandelt

werden, wo eine psychiatrische Diagnose gestellt werden musste

(Anpassungsstörung). Für die Geschädigte belastend waren zudem die Risiken

einer Schwangerschaft und einer Ansteckung mit HIV, Hepatitis-B oder anderen

Viren oder Bakterien. Sie musste folglich entsprechende Abklärungen und

Prophylaxen hinnehmen. So musste sie während eines Monats Medikamente gegen

eine allfällige HIV-Infektion einnehmen und sich zwei bis drei Impfungen gegen

eine allfällige Hepatitis-B-Ansteckung verabreichen lassen. Auch ein

Schwangerschaftstest wurde vorgenommen. Bis September 2014 nahm die Geschädigte

zudem eine psychologische Behandlung in Anspruch. Die Geschädigte war zufolge

des Vorfalls der Ächtung durch die eritreische Gemeinschaft ausgesetzt und

stellte deshalb einen Antrag auf einen Wechsel des Wohnsitzkantons.

Das Ausmass des eingetretenen Erfolges ist

damit erheblich. Ein bleibender physischer oder psychischer Gesundheitsschaden

ist aber nicht erstellt.

Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges

Der sexuelle Übergriff ergab sich aus der

Situation heraus, nach übermässigem Alkoholkonsum. Er war nicht geplant und es

wurde die Geschädigte auch nicht in einen Hinterhalt gelockt oder mit dem Ziel

eines Übergriffs mit Alkohol «abgefüllt». Was sich aber klar verschuldens- und

straferhöhend auswirkt, ist die gemeinsame Tatbegehung mit zwei Mittätern (Art.

200.

StGB). Art. 200 StGB stellt einen besonderen Strafschärfungsgrund dar; der

Wortlaut entspricht Art. 49 Abs. 1 StGB (Basler Kommentar zum StGB II, [im

Folgenden BSK StGB II], Basel 2013, Art. 200 StGB N 3). Die Regelung wurde im

Rahmen der Revision des StGB von 1991 vor allem im Hinblick auf gemeinsame

Vergewaltigungen geschaffen. Die gemeinsame Tatbegehung stellt für ein Opfer,

welches einen Angriff gegen seine sexuelle Integrität erleidet, eine

zusätzliche Erniedrigung und Belastung dar. Eine gemeinsame Tatbegehung wiegt

deshalb regelmässig schwerer als die Tat eines Einzelnen, was eine

Strafschärfung rechtfertigt (BSK StGB II, a.a.O., Art. 200 StGB N 6). Im

Entscheid 6B_396/2012 vom 29. Januar 2013 fuhren X und drei Kollegen Y, die sie

in einem Casino kennengelernt hatten, nach Hause. Unterwegs hielten sie den PW

zweimal an einer abgelegenen Stelle an, worauf X und sein Begleiter Z die Frau

mehrfach zu sexuellen Handlungen nötigten (Geschlechtsverkehr, Oralverkehr,

Analverkehr, weitere sexuelle Handlungen). Das Bundesgericht schützte die

vorinstanzliche Strafzumessung: Das Kantonsgericht St. Gallen führte aus, dass

die Einsatzstrafe für eine einfache Vergewaltigung bei geringer

Zwangsintensität und einmaligem Geschlechtsverkehr auf 2 ½ Jahre festzusetzen

wäre. Auf Grund der konkreten Umstände (ungeschützter Geschlechtsverkehr,

weitere sexuelle Handlungen, lange Dauer des Missbrauchs) wurde die

Einsatzstrafe auf 3 Jahre festgesetzt. Unter Berücksichtigung der mehrfachen

und gemeinsamen Tatbegehung sowie der Täterkomponenten (X war vorbestraft)

gelangte das Kantonsgericht zu einer Strafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe. Das

Bundesgericht hielt fest, dass diese Strafzumessung schuldangemessen sei und

kein Bundesrecht verletze (E. 4.3 und 4.7).

Angesichts dieser Rechtsprechung erscheint auch

im vorliegenden Fall eine erhebliche Straferhöhung wegen gemeinsamer

Tatbegehung gerechtfertigt. Dagegen ist entgegen den Ausführungen des

Staatsanwalts nicht von einer Garantenstellung des Beschuldigten gegenüber der

Geschädigten und mithin nicht von Ingerenz auszugehen. Am 31. Mai 2014 sassen

vier junge Leute zusammen, die alle im gleichen Masse für sich verantwortlich

waren. Keine der vier anwesenden Personen schuf eine besondere

Gefahrensituation.

Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt

hat

Der Beschuldigte sagte während des

Geschlechtsverkehrs zu seinen Kollegen, er sei noch nicht fertig, er habe noch

keinen Orgasmus. Wer so spricht, ist sich bewusst, dass die Frau, mit der er

den Geschlechtsverkehr vollzieht, willen- und wehrlos ist. Der Beschuldigte

handelte demnach mit direktem Vorsatz.

Beweggründe des Schuldigen

Der Beschuldigte handelte aus rein

egoistischen Motiven, zur Befriedigung seiner körperlichen Bedürfnisse.

Es ist unter Berücksichtigung der

Tatkomponenten von einem mittelschweren Verschulden auszugehen.

2.2

Verminderte Schuldfähigkeit

2.2.1

Nach der Rechtsprechung fällt bei

einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille eine Verminderung der

Schuldfähigkeit in Betracht, während bei einer solchen von weniger als zwei

Promille eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in der Regel fehlt. Der

Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit

allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist eine grobe Orientierungshilfe.

Im medizinischen Schrifttum wird hervorgehoben, dass es keine feste Korrelation

zwischen Blutalkoholkonzentration und darauf beruhender forensisch relevanter

Psychopathologie gibt. Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation sind stets in

die Beurteilung einzubeziehen. Konkrete Feststellungen über die Alkoholisierung

oder Nüchternheit haben prinzipiell Vorrang gegenüber Blutalkoholwerten.

Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ist der psychopathologische

Zustand (Rausch) und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, welche sich in

der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_725/2009,

E. 2.2).

2.2.2

Gemäss Beweisergebnis hatte der

Beschuldigte eine grosse Menge Alkohol (Wodka, Bier) konsumiert und war

folglich erheblich angetrunken. Die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten

zur Tatzeit ist unbekannt. Entgegen den Ausführungen der stv. amtlichen

Verteidigerin ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte im

gleichen Zustand wie die Geschädigte befand, weil sie vorher gemeinsam getrunken

hatten. Vielmehr ist, wie erwähnt, gestützt auf die Aussagen der Geschädigten

erstellt, dass der Beschuldigte bewusst gehandelt hat und in der Lage gewesen

ist, den Beischlaf zu vollziehen. Dem Beschuldigten wird zufolge seiner

erheblichen Angetrunkenheit aber eine leichte Verminderung der

Steuerungsfähigkeit und mithin der Schuldfähigkeit zugebilligt. Zu Folge der

leicht verminderten Schuldfähigkeit ist von einem leicht bis mittelschweren

Tatverschulden auszugehen. Eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten erscheint – vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten – angemessen.

2.3

Täterkomponenten

Vorleben

Der Beschuldigte, geboren am 1. Januar

1996, ist eritreischer Staatsangehöriger. Er habe eine schwierige Kindheit

gehabt: Die Mutter sei bei seiner Geburt gestorben, der Vater sei Soldat

gewesen und er habe ihn nicht oft gesehen. Er sei bei einem Onkel aufgewachsen,

habe keine Schule besuchen dürfen und hart arbeiten müssen. Der Beschuldigte

hat zwei Geschwister, die sich offenbar in Israel bzw. Libyen aufhalten. Der

Beschuldigte kam im Mai 2012 oder 2013, also 16- oder 17jährig, alleine in die

Schweiz und stellte hier ein Asylgesuch (AS 439 ff.). Die schwierige Kindheit

des Beschuldigten, sein jugendliches Alter zur Tatzeit sowie eine leicht

erhöhte Strafempfindlichkeit, weil die beiden Mittäter jugendgerichtlich und

damit erheblich milder bestraft worden sind, sind strafmindernde Faktoren. Der

Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft, was jedoch nicht zu einer

Strafminderung führt, da Wohlverhalten vorausgesetzt werden darf. Bezüglich des

Nachtatverhaltens kann leicht strafmindernd berücksichtigt werden, dass der

Beschuldigte eine gewisse Reue und Einsicht zu haben scheint. Das

Untersuchungsgefängnis stellte dem Beschuldigten am 2. Oktober 2017 einen

positiven Führungsbericht aus. Leicht strafmindernd wirkt sich die lange

erstinstanzliche Verfahrensdauer von 1,5 Jahren aus.

Die Täterkomponenten sind mithin erheblich

strafmindernd zu berücksichtigen. Eine Reduktion der Strafe um 4 Monate auf 32

Monate Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

2.4

Teilbedingter Strafvollzug

Der Beschuldigte erfüllt die

Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges. Angesichts

der Schwere seiner Tat ist der unbedingte Teil nicht am untersten Limit (6 Monate),

sondern bedeutend höher festzusetzen. Es erscheint angemessen, den unbedingt zu

vollziehenden Teil auf 10 Monate festzulegen. Für 22 Monate wird dem Beschuldigten

der bedingte Strafvollzug gewährt, unter Festlegung einer Probezeit von 2

Jahren.

2.5

Anrechnung ausgestandene Haft

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 sind B.___ 8

Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 wurde B.___

zur Sicherung des Strafvollzugs für 6 Monate in Sicherheitshaft gesetzt. Während

des Berufungsverfahrens wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug bewilligt, in

welchem er sich zurzeit noch befindet.B.___ sind die seit 21. Februar 2017

ausgestandene Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

2.6

Haftentlassungsgesuch

und Sicherheitshaft

Das Haftentlassungsgesuch von B.___ wird

abgewiesen (vgl. separater Beschluss). Für B.___ wird bis 13. Dezember 2017

Sicherheitshaft angeordnet. Bis dahin wird er den nach Anrechnung der bereits

ausgestandenen Haft noch verbleibenden unbedingten Teil der vom

Berufungsgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verbüsst haben.

2.7

Geldstrafe

Zur Abgeltung der Gehilfenschaft zur

Fälschung von Ausweisen ist eine Geldstrafe auszusprechen. Der Staatsanwalt

beantragt diesbezüglich die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids, die

amtliche Verteidigerin hat sich zur Bemessung der Geldstrafe nicht geäussert.

Die Vorinstanz sprach eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 aus.

Diese Sanktion erscheint angemessen. Der Entscheid der Vorinstanz wird

diesbezüglich bestätigt. Der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren, die

Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt.

VII. Zivilforderungen

1.

Der Beschuldigte wird auch vom

Berufungsgericht der Schändung schuldig gesprochen. Mithin ist er gegenüber der

Geschädigten für das Ereignis vom 31. Mai 2014 dem Grundsatz nach

haftpflichtig zu erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Klägerin, vertreten

durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner, auf den Zivilweg verwiesen.

2.

Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch

auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt

und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den

Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert

oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Bemessung der

Genugtuung richtet sich im Rahmen von Art. 49 OR bei der Verletzung der

sexuellen Integrität wie bei Art. 47 OR vor allem nach der Art und Schwere der

Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit

des Betroffenen sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Dabei

beruht die Festlegung der Höhe der Genugtuung auf richterlichem Ermessen. Die

Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt

sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Sie ist eine

Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige

Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von

angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen. Die Genugtuung

darf daher nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen

festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder

den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Vornahme

der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer

objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt, und

einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles

berücksichtigt werden. Vergleiche mit anderen Fällen können für sich allein

allerdings noch nicht die Rechtswidrigkeit der zugesprochenen Summe begründen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010, E. 3 mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung). Das Bundesgericht hat es abgelehnt, dass sich die Bemessung

der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten solle. Es dürften nicht

feste Tarife festgesetzt werden, sondern es müsse ein dem Einzelfall

angepasster Entscheid getroffen werden (mit Hinweis auf BGE 132 II 117, E. 2.2.2

und 2.2.3, S. 119 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_152/2010 vom 10. August 2010,

E. 3.2; jeweils mit Verweisen). Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass

den kantonalen Behörden bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter

Ermessensspielraum zustehe (mit Hinweis auf BGE 132 II 117, E. 2.2.5).

3.

Wie dargelegt, verlangt die

Geschädigte eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit 31. Mai

2014.

Die Vorinstanz sprach CHF 10'000.00 zuzüglich Zins zu.

Die Strafkammer des Obergerichts geht

bei einem Sexualdelikt mit ungeschütztem vaginalen Geschlechtsverkehr

praxisgemäss von einer Basisgenugtuung im Bereich von CHF 10'000.00 aus. Es

sind vorliegend Umstände gegeben, die für eine Erhöhung dieses Betrages

sprechen, so insbesondere die Tatbegehung durch drei Täter, der ungeschützte

Geschlechtsverkehr, verbunden mit der Gefahr einer Schwangerschaft und einer

HIV- oder anderen viralen oder bakteriellen Ansteckung sowie der folglich

notwendigen Untersuchungen und Behandlungen, der viertägige Spitalaufenthalt

nach dem Vorfall, der mehrwöchige stationäre Aufenthalt der Geschädigten in

der Psychiatrischen Klinik, die ambulante psychologische Behandlung bis

September 2014, die Ächtung innerhalb der eritreischen Gemeinschaft und der

Kantonswechsel, welchen die Geschädigte infolge des Übergriffs und seiner

Folgen beantragt und bewilligt erhalten hat. Es kann im Übrigen auf die

Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs (Ziff. VI.2.1) verwiesen

werden. Eine Genugtuung von CHF 15'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Mai

2014.

erscheint bei dieser Ausgangslage als angemessen und ist der Geschädigten

zulasten des Beschuldigten zuzusprechen.

VIII. Kosten

1.

Kosten

1.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Kosten zu übernehmen. B.___ hat

demnach die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 6‘000.00, total CHF 19‘800.00, zu bezahlen.

1.2

Der Beschuldigte unterlag mit seiner

Berufung im Hauptpunkt, dem angefochtenen Schuldspruch wegen Schändung, war

jedoch insoweit erfolgreich, als die Strafe der Vorinstanz reduziert und der

teilbedingte Strafvollzug gewährt wird. Die Anschlussberufung der Geschädigten

(Erhöhung Genugtuung) ist erfolgreich. Bei diesem Ausgang des

Berufungsverfahrens erscheint es angemessen, die Kosten zu 2/3 dem

Beschuldigten und zu 1/3 dem Staat aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird auf CHF

4'000.00 festgelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr

von CHF 4'000.00, total CHF 4'080.00, werden demnach wie folgt auferlegt:

B.___ 2/3 entspr. CHF 2'720.00

Staat 1/3 entspr. CHF 1'360.00

2.

Entschädigungen

2.1

Gemäss der teilweise rechtskräftigen

Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017

wurde festgestellt, dass die ehemalige unentgeltliche Rechtsbeiständin der

Privatklägerin, Rechtsanwältin Marion Jakob, für das erstinstanzliche Verfahren

vom Staat für ihre Aufwendungen im Vorverfahren pauschal mit CHF 1‘500.00

entschädigt wurde.

Gestützt auf den Verfahrensausgang hat

der Beschuldigte dem Staat diese Kosten zu erstatten, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Verjährung in 10 Jahren). Eine

Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

2.2

Gemäss der teilweise rechtskräftigen

Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar

2017.

wurde die Entschädigung der ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin

der Privatklägerin, Rechtsanwältin Serife Can, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 939.20 (Honorar CHF 858.60, Auslagen CHF 11.00, 8 %

Mehrwertsteuer CHF 69.60) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Gestützt auf den Verfahrensausgang hat

der Beschuldigte, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem

Staat diese Kosten zu erstatten (Verjährung in 10 Jahren) und der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin die Differenz zum vollen Honorar (CHF

250.

/Stunde, entsprechend CHF 360.60) nachzuzahlen.

2.3

Gemäss der teilweise rechtskräftigen

Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar

2017.

wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der

Privatklägerin, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 3‘067.50 (Honorar inkl. 5,5 Stunden Hauptverhandlung

CHF 2‘316.00, Auslagen CHF 524.30, 8 % Mehrwertsteuer

CHF 227.20) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Gestützt auf den Verfahrensausgang

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten

vorbehalten, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben (Verjährung

in 10 Jahren). Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

2.4

Gemäss der teilweise rechtskräftigen

Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar

2017.

wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___,

Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 8‘379.50 (Honorar inkl. 5,5 Stunden Hauptverhandlung

CHF 7‘450.20, Auslagen CHF 308.60, 8 % Mehrwertsteuer

CHF 620.70) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung

wurde nicht geltend gemacht.

2.5

Rechtsanwalt Haltiner macht für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 527 Minuten geltend. Dabei werden

zahlreiche Kanzleiaufwände von insgesamt 112 Minuten in Rechnung gestellt,

welche jedoch nicht separat vergütet werden können, weil der Kanzleiaufwand im

zu vergütenden Stundenansatz bereits enthalten ist (Kostenpunkte vom 13.4.17,

20.4

, 27.4.17, 4.5.17, 24.5.17, 2.6.17, 14.6.17, 5.7.17, 2.10.17, 11.10.17,

13.10

, 17.10.17 und 23.10.17). Da für die Hauptverhandlung lediglich 120

Minuten veranschlagt worden sind, diese jedoch 165 Minuten dauerte, sind 45

Minuten aufzurechnen. Für die mündliche Urteilseröffnung kommen 30 Minuten

hinzu. Es resultieren 490 Minuten, entsprechend 8,166 Stunden. Bei einem

Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 1'470.00, zuzüglich

Auslagen von CHF 32.60 und Mehrwertsteuer beläuft sich das Honorar auf total

CHF 1'622.80. Demnach wird die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands der Privatklägerin, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das

Berufungsverfahren auf total CHF 1'622.80 (Honorar CHF 1'470.00, Auslagen

CHF 32.60, MWSt CHF 120.20) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten während 10

Jahren, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben. Eine

Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

2.6

Rechtsanwältin Weisskopf weist für

das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 27,9 Stunden (1'674 Minuten)

aus. Der Aufwand ist infolge des Anwaltswechsel entsprechend hoch. Hinzu kommen

165.

Minuten für die Hauptverhandlung und 30 Minuten für die Urteilseröffnung.

Es resultieren 1'869 Minuten. In Abzug zu bringen sind davon diverse

Kanzleiaufwände im Umfang von total 55 Minuten (Kostenpunkte 18. und 21.4.17,

5.5

, 19.5.17, 23.5.17, 6.6.17 [0.08 h], 14.6.17, 12.7.17 und 10.10.17). Für

die knapp zwei Seiten umfassende Berufungserklärung werden 75 Minuten geltend

gemacht (Kostenpunkt vom 21.4.2017), was nicht angemessen erscheint. Es

rechtfertigt sich eine Kürzung um 45 Minuten. Am 3.5.2017 werden 15 Minuten

geltend gemacht für ein Schreiben an das Gericht, welches sich nicht in den

Akten befindet. Für den 9.11. werden 60 Minuten "Abschlussarbeiten"

geltend gemacht. Die Verteidigerin machte für die Tage zuvor insgesamt 17

Stunden Vorbereitung der Hauptverhandlung geltend, so dass diese weitere Stunde

nicht nachvollziehbar ist. Es sind demnach total 175 Minuten zu kürzen. Es

verbleiben 1'694 Minuten bzw. 28,23 Stunden. Demnach wird die Entschädigung der

stv. amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, für

das Berufungsverfahren auf total CHF 5'719.25 (Honorar CHF 5'081.40, Auslagen

CHF 214.20, MWSt CHF 423.65) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Entsprechend dem Kostenentscheid bleibt

im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates vorbehalten (CHF

3’812.85), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben (Verjährung in 10 Jahren). Eine Nachforderung wurde nicht geltend

gemacht.

Demnach wird in Anwendung der Art. 191

i.V.m. Art. 200, Art. 252 i.V.m. Art. 25 StGB; Art. 19 Abs. 2, Art. 34,

Art. Art. 43, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 48a, Art. 51 StGB; Art. 49 OR; Art.

122.

ff., Art. 135, Art. 138, Art. 231 ff., Art. 267, Art. 379 ff., 398 ff. und

Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.

Gemäss der teilweise rechtskräftigen

Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017

hat sich B.___ der Gehilfenschaft zu Fälschung von Ausweisen, begangen am 23.

Dezember 2013, schuldig gemacht.

2.

B.___ hat sich der Schändung schuldig

gemacht, begangen am 31. Mai 2014.

3.

B.___ wird verurteilt zu:

a) 32

Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für 22

Monate, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

b) einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu

je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit

von 2 Jahren.

4.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 sind B.___ 8

Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 wurde B.___

zur Sicherung des Strafvollzugs für 6 Monate in Sicherheitshaft gesetzt.

6.

Das Haftentlassungsgesuch von B.___ wird

abgewiesen.

7.

Für B.___ wird bis 13. Dezember 2017

Sicherheitshaft angeordnet.

8.

B.___ sind die seit 21. Februar 2017

ausgestandene Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

9.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 werden folgende sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort Kapo

SO, Asservate) dem Berechtigten F.___ auf entsprechendes Verlangen hin

zurückgegeben:

-

1.

Herrenhose (Jeans) Marke:

elleb amber, hellblau,

-

1.

T-Shirt Marke: Fishbone,

rot.

Ohne

ein solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist vernichtet.

10.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017 werden folgende sichergestellten Gegenstände (Aufbewahrungsort Kapo

SO, Asservate) der Berechtigten A.___ auf entsprechendes Verlangen hin

zurückgegeben:

-

1.

Damen-BH Marke:

yolinesse, pink,

-

1.

Damenhose (Strumpfhose)

Marke: Yes or No, schwarz,

-

1.

Jacke Marke: Fishbone,

olive,

-

1.

Damenslip Marke: C&A,

lila,

-

1.

Damenoberteil, pink.

Ohne

ein solches Begehren werden die Gegenstände 30 Tage nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist vernichtet.

11.

B.___ wird gegenüber A.___ für das

Ereignis vom 31. Mai 2014 (Schändung) dem Grundsatz nach haftpflichtig

erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Klägerin, vertreten durch

Rechtsanwalt Marcel Haltiner, auf den Zivilweg verwiesen.

12.

B.___ wird verurteilt, der

Privatklägerin A.___ eine Genugtuungssumme von CHF 15‘000.00 plus 5 %

Zins seit dem 31. Mai 2014 zu bezahlen.

13.

Gemäss der teilweise rechtskräftigen

Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar 2017

wurde festgestellt, dass die ehemalige unentgeltliche Rechtsbeiständin der

Privatklägerin, Rechtsanwältin Marion Jakob, für das erstinstanzliche Verfahren

vom Staat für ihre Aufwendungen im Vorverfahren pauschal mit CHF 1‘500.00

entschädigt wurde.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten während

10.

Jahren, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.

14.

Gemäss der teilweise rechtskräftigen

Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar

2017.

wurde die Entschädigung der ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin

der Privatklägerin, Rechtsanwältin Serife Can, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 939.20 (Honorar CHF 858.60, Auslagen CHF 11.00, 8 %

Mehrwertsteuer CHF 69.60) festgesetzt.

Zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten ist die Entschädigung durch den

Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 360.60 (Differenz zu vollem Honorar à

CHF 250.00 / Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

15.

Gemäss der teilweise rechtskräftigen

Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar

2017.

wurde die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der

Privatklägerin, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 3‘067.50 (Honorar inkl. 5,5 Stunden Hauptverhandlung

CHF 2‘316.00, Auslagen CHF 524.30, 8 % Mehrwertsteuer

CHF 227.20) festgesetzt.

Zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten ist die Entschädigung durch den

Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

gegenüber dem Beschuldigten während 10 Jahren, sobald es dessen wirtschaftliche

Verhältnisse erlauben.

16.

Gemäss der teilweise rechtskräftigen

Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. Februar

2017.

wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___,

Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 8‘379.50 (Honorar inkl. 5,5 Stunden Hauptverhandlung CHF 7‘450.20,

Auslagen CHF 308.60, 8 % Mehrwertsteuer CHF 620.70) festgesetzt,

zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

17.

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin,

Rechtsanwalt Marcel Haltiner, auf total CHF 1'622.80 (Honorar CHF 1'470.00,

Auslagen CHF 32.60, MWSt CHF 120.20) festgesetzt.

Zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten ist die Entschädigung durch den

Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

gegenüber dem Beschuldigten während 10 Jahren, sobald es dessen wirtschaftliche

Verhältnisse erlauben.

18.

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der stv. amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, auf total CHF 5'719.25 (Honorar CHF 5'081.40, Auslagen CHF

214.

, MWSt CHF 423.65) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3

dieses Betrages (CHF 3’812.85), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

19.

B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00,

total CHF 19‘800.00, zu bezahlen.

20.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'080.00, werden wie folgt

auferlegt:

B.___ 2/3 entspr.

CHF 2'720.00

Staat 1/3 entspr. CHF 1'360.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher