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Entscheid

STBER.2017.30

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Beschimpfung

26. März 2018Deutsch38 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.1 Anlässlich der

Geschwindigkeitsmessung mit Radar vom 4. September 2015 auf der Hauptstrasse in

Holderbank, Fahrtrichtung Langenbruck, wurde der Lenker des PW mit dem

Kennzeichen BL [...] um 19:38 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h

gemessen. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h ergab dies bei einer

allgemeinen Höchstgeschwindigkeit im Messbereich von 50 km/h eine

Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h (AS 7 ff.). Am 19. Oktober 2015 wurde

A.___ in Waldenburg über die Geschwindigkeitsüberschreitung in Kenntnis

gesetzt.

1.2 Am 27. Oktober 2015 fand bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Konfrontationseinvernahme zwischen B.___

als beschuldigter Person und A.___ als Anzeigesteller statt. Anlässlich dieser

Einvernahme soll A.___ B.___ als Psychopathen und als «nicht normal» bezeichnet

haben. B.___ stellte deswegen während der Einvernahme Strafantrag gegen A.___

wegen Ehrverletzung und beantragte eine Genugtuung von CHF 500.00 (AS 31 ff.).

2. Am 21. Juli 2016 erhob die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter)

Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der

allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts und wegen Beschimpfung (AS 5).

3. Am 21. Februar 2017 fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 192 ff.):

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der groben Verletzung der Verkehrsregeln

durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h

nach Abzug der Toleranz um 31 km/h, begangen am 4. September 2015, und

-

der Beschimpfung, begangen

am 27. Oktober 2015.

2. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu

je CHF 3‘000.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit

von 2 Jahren;

b) zu einer Busse von CHF 2‘000.00,

ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse

vollzogen wird.

3. Die Zivilforderung von B.___ wird

abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten mit einer

Urteilsgebühr von CHF 2‘000.00, total CHF 2‘250.00.00, hat der

Beschuldigte zu bezahlen.

5. Auf eine nachfolgende schriftliche

Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein

Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs

eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem

Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 1‘000.00 und A.___ hat noch

Verfahrenskosten von total CHF 1‘250.00 zu bezahlen.

4. Mit Eingabe vom 6. März 2017 meldete

der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 188). In der

Berufungserklärung vom 18. April 2017 wird eine vollumfängliche Aufhebung des

erstinstanzlichen Urteils und ein vollumfänglicher Freispruch beantragt.

5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am

1. Mai 2017 auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am

Verfahren.

6. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wies

der Instruktionsrichter der Strafkammer die vom Beschuldigten mit der

Berufungserklärung gestellten Beweisanträge ab und gab ihm Gelegenheit, sich

zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu äussern. Am 11. August 2017

beantragte der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Verfahrens und

ersuchte um Fristansetzung zur Einreichung einer schriftlichen

Berufungsbegründung. Am 22. August teilte B.___ (nachfolgend: Privatkläger) mit,

er halte an seinem Strafantrag (A.___ Beschimpfung) fest und wolle am Verfahren

weiter teilnehmen. Mit Verfügung vom 24. August 2017 wurde das schriftliche

Verfahren angeordnet. Die Berufungsbegründung datiert vom 6. November 2017. Der

Privatkläger äusserte sich mit Eingabe vom 29. November 2017. Er fühle sich von

den Beschimpfungen nicht betroffen, sehe aber keinen Grund, weshalb er solche

Gewohnheiten von einer dritten Person dulden sollte. Der Beschuldigte nahm dazu

am 18. Januar 2018 Stellung.

Erwägungen

II. Sachverhalt/Beweiswürdigung

A. Vorhalt der groben

Verkehrsregelverletzung

1.

Die Vorinstanz kam nach

Würdigung sämtlicher Beweismittel zu folgendem Ergebnis (US f.):

Die

Geschwindigkeitskontrolle vom 4. September 2015 sei mit einem zugelassenen und

geeichten Geschwindigkeitsmessgerät durchgeführt worden. Daran ändere nichts,

dass sich die Zulassungsbewilligung für das Radargerät nicht in den Akten

befinde. Die Messung selbst sei durch einen für diese Arbeiten ausgebildeten

Beamten durchgeführt worden, der die Anlage lege artis installiert und vor

Inbetriebnahme kontrolliert habe. An der Messung bestünden keine Zweifel. Die

Messung sei auch nicht mit der semistationären Anlage durchgeführt worden, wie

es der Beschuldigte ständig behaupte, sondern mit dem mobilen Radargerät Bredar.

Das Radargerät sei auf einem Kasten mit 4 Füssen gestanden, wovon 3 Füsse

höhenverstellbar seien, um die Anlage zu nivellieren. Im

Geschwindigkeitsmessprotokoll sei festgehalten, dass das Radargerät einen

Abstand von 4 m zum Strassenrand gehabt habe, was der Zeuge glaubhaft bestätigt

habe. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine Fehlfunktion des

Geräts und es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass die Anforderungen an das

Kontrollpersonal nicht eingehalten worden wären. Folglich sei davon auszugehen,

dass das Gerät jene Geschwindigkeit aufgezeichnet und gemessen habe, welche das

Fahrzeug des Beschuldigten innegehabt habe.

2.

Der Beschuldigte bestreitet nicht, am

4.

September 2015 um 19:38 Uhr mit dem PW [...], BL [...], auf der Hauptstrasse

in Holderbank, Fahrtrichtung Langenbruck, unterwegs gewesen zu sein. In der

Berufungsbegründung bringt er gegen das erstinstanzliche Urteil folgende

Einwände vor:

-

das Radargerät verfüge über

keine Zulassung;

-

es gebe keinen objektiven

Beweis dafür, dass mit dem mobilen Radarmessgerät GATSO RS-11 gemessen worden

sei;

-

das Messprotokoll sei

falsch, weil das Radargerät nicht in einem Abstand von 4 m von der Strasse

her installiert habe sein können und weil das Messprotokoll falsch ausgefüllt

worden sei;

-

das Radargerät sei nicht

richtig installiert und während der Messung sei nicht kontrolliert worden, ob

die Installationsvorschriften eingehalten worden seien;

-

für die Messung sei ein

falscher resp. ungeeigneter Standort gewählt worden.

3.1

Es befinden sich zu der hier zu

prüfenden Geschwindigkeitsmessung die folgenden Beweismittel in den Akten:

3.1.1

Datenblatt zur

Geschwindigkeitsmessung

Das Datenblatt enthält die

Registernummer (2775388), die Messnummer (34909), die Filmnummer (0099715), die

Fotonummer (75247) und gibt Aufschluss über den Mess-Standort ([...]), das Datum

und den Zeitpunkt der Messung (4. September 2015, 19:38 Uhr), die Fahrtrichtung

(Langenbruck) und die Fahrzeugart (Personenwagen), die zulässige

Geschwindigkeit (50 km/h), die gemessene Geschwindigkeit (86 km/h), die

Sicherheitsmarge (5 km/h) sowie die daraus resultierende Geschwindigkeitsüberschreitung

(31 km/h), die dann mit Fotos dem Personenwagen BL [...] zugeordnet wurde

(AS 8).

3.1.2

Formular

Geschwindigkeitsmess-Protokoll – Radar Bredar

Dieses Formular enthält diverse

Informationen zur durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle: Datum und Zeitraum

der Kontrolle (4. September 2015, 18:45 bis 21:30 Uhr), den Ort (Holderbank,

Hauptstrasse, ca. Höhe LG Nr. 122), die Fahrtrichtung, die zulässige

Höchstgeschwindigkeit und das verwendete Gerät (Tower RS-GS 11). Es ist die

METAS NR. des verwendeten Gerätes (15552/4), das Datum der Eichung (21.11.2014)

sowie die Funktionskontrolle der Gerätebedienung («Gerätetest i.O.») mit der

Unterschrift des kontrollierenden Beamten C__ enthalten. Schliesslich finden

sich Angaben zum Abstand des Radargerätes zum Strassenrand (4 m), zur Messung

(LA), zur Anzahl der gemessenen Fahrzeuge (228) und zu den Sichtverhältnissen

(AS 16).

3.1.3

Eichzertifikat zum Radar

Geschwindigkeitsgerät Gatso RS-GS 11

Das Zertifikat enthält dieselbe METAS

NR. 15552, wie sie auch im Messprotokoll festgehalten ist. Das Gerät war nach

diesem Zertifikat nach den vom METAS festgelegten Eichvorschriften geprüft worden

(Datum der Eichung: 21. November 2014). Die Eichung war bis am 30. November

2015.

gültig (AS 15).

3.1.4

Zertifikat

Mit diesem Zertifikat vom 6. September

2011.

wird bestätigt, dass C__, Radar-Spezialist der Polizei Kanton Solothurn,

der die hier zu prüfende Geschwindigkeitsmessung vorgenommen hat, die

Schulungskurse für das Radarsystem GATSO Radar RS-GS11 mit Erfolg absolviert

hat (AS 113).

3.1.5

Ermittlungsbericht Polizei Kanton

Solothurn vom 2. Februar 2016

In diesem Bericht bestätigt […], dass C__

auf dem Spezialgebiet Geschwindigkeitsmessungen mittels Radar ausgebildet und

befähigt sei, Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Das Messsystem sei

korrekt aufgestellt worden und die Mess-, Auslöse- sowie Fotoposition des

gemessenen Fahrzeugs seien in Ordnung. Das Messgerät sei geeicht und die

Eichung gültig gewesen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem

mobilen Geschwindigkeitsmessgerät, welches während der Messung von einem

Beamten betreut werde, ermittelt worden. Das Messgerät, welches der

Beschuldigte in der Einsprache erwähnt habe, sei der Radaranhänger (Semista).

Diese semistationäre Anlage werde unbemannt betrieben, es handle sich somit um

ein anderes Messinstrument (AS 13 f.).

3.1.6

Nachtragsrapport der Polizei

Kanton Solothurn vom 29. Dezember 2016

Ergänzend zu den bisherigen Unterlagen

reichte C__ einen Auszug aus der Bedienungsanleitung («Aufstellen der Anlage»)

des Radargeräts RS-GS 11 ein (AS 107 f.).

3.1.7

Stellungnahme des

Polizeikommandanten vom 31. Januar 2017

Mit dieser Stellungnahme reichte […],

Kommandant, die Weisungen des ASTRA über polizeiliche

Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr sowie die

gesamte Bedienungsanleitung für das Radargerät RS-GS 11 ein. Zusätzlich wies er

im Hinblick auf die Vorbringen des Beschuldigten auf die Messmittelverordnung

vom 15. Februar 2006 (SR 941.210) sowie die Verordnung des EJPD über Messmittel

für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom

28.

November 2008 (SR 941.2619) hin, welche die gesetzlichen Grundlagen zur

Genehmigung und Zulassung entsprechender Messanlagen bildeten. Über weitere

Unterlagen, insbesondere «Installationsinstruktionen des Herstellers und der

Zulassungsbehörde des am 4. September 2015 verwendeten Messsystems», verfügten

sie nicht (AS 115 ff.).

3.2

Das Zeugnis von C__

An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde der Polizeibeamte C__, welcher die

Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hatte, als Zeuge befragt (AS 174 ff.).

Er gab zu Protokoll, er könne sich nicht

explizit an den Tag der Messung erinnern. Nachdem er die Vorladung erhalten

habe, habe er das Datenblatt mit dem Foto angeschaut. Die Aufschrift auf dem

Auto «[...]» sei ihm irgendwie bekannt vorgekommen. Explizit an die Messung

könne er sich nicht mehr erinnern. Gemessen habe er mit dem mobilen

Radarmessgerät Bredar RS-GS 11. Dieses könne man entweder auf einen Kasten oder

auf ein Stativ aufstellen. Er habe das Gerät lege artis entsprechend den

Vorschriften aufgestellt. Das Gerät justiere sich selbst, der Selbsttest sei

o.k. gewesen. Er sei für dieses Gerät geschult und befähigt.

Auf die Frage des Verteidigers, im

Messprotokoll stehe, das Gerät sei gegenüber der Liegenschaft Nr. 122

gestanden, führte der Zeuge aus, er sei ca. dort gewesen, ein wenig neben dem

122.

(der Zeuge zeichnete den Standort auf). Der Strahl sei in diese Richtung

gegangen. Er habe noch ein Bild. Es sei gerade vor dem dort sich befindenden

Fussgängerstreifen gewesen. Das Gerät sei ausserhalb des Fussgängerstreifens

gewesen, aber die Messung, mit der das Fahrzeug erfasst worden sei, sei gerade

im Bereich des Fussgängerstreifens gewesen. Auf die weitere Frage, im

Messprotokoll stehe, der Radar sei 4 m vom Strassenrand weg gewesen, er nehme

an, es handle sich dabei um eine Zirka-Angabe, sagte der Zeuge, ja, das sei

sehr genau. Anhand der Angaben richte er das Radargerät aus, damit es schön

parallel zur Strasse stehe. Das Stativ sei auf einem Kiesweg gestanden. Nach

der Strasse komme ein Bereich mit Gras und nachher komme eine Art Kiesweg. Es

sei ein typischer Flurweg mit eher festem Untergrund. Er habe ja auch das

Fahrzeug dort gehabt und dieses stelle er nicht absichtlich in den Schlamm.

Der Radar sei separat auf einen Sockel

gestellt worden. Das sei ein Kasten mit 3 Punkten, die man nivellieren könne,

damit er einigermassen schön stehe und auf diesem sei der Radar gestanden. Selbstverständlich

habe er eine Nivellierung gemacht. Der Primärfaktor für die Messung sei, dass

man parallel zur Strasse messe. Die Nivellierung, damit man zum Beispiel auch

Fahrzeuge erfassen könne, in denen der Fahrer höher sitze und man ihn auch im

Bild habe, sei meistens etwas «vorne hinauf». Auf der Seite versuchten sie,

dass es im Blei sei, einfach damit das Ganze stimme. Aber das sei nicht

explizit eine Vorgabe. Die einzige Vorgabe sei, dass man parallel zur Strasse

sei und das richte man eigentlich auch mit einem Fernrohr aus, damit die

Angaben, der Winkel stimmten. Man justiere eigentlich nicht nach. Das Gerät sei

zusammen mit der Kiste vielleicht 30 kg schwer, das verändere sich nicht

relevant. Man nehme keine Anpassung vor, weil die Parallelität zur Strasse

weiterhin genau gleich sei. Auf Nachfrage des Verteidigers sagte er aus, das

leichte Gerät sei sehr unempfindlich für Veränderungen. Von da her sei er nie

aufgefordert gewesen, das anpassen zu müssen, weil es vorhanden gewesen sei,

weil schön ausnivelliert gewesen sei. Das sei nie ein Thema gewesen. Sie hätten

nie Anlass dazu gehabt, die Nivellierung zu kontrollieren. Wenn man es auf

Schnee stellen würde, könnten relevante Veränderungen vorliegen, aber sie

stellten es ja nicht auf Schnee.

Auf den Einwand des Verteidigers, der

Zeuge habe im Geschwindigkeitsmessprotokoll beim Gerätetest «i.O.» angegeben,

er denke aber, entweder in der Bedienungsanleitung oder in den Weisungen des

ASTRA stehe, dass man 3 Kontrollen vornehmen müsse (Messposition, Auslöseposition,

Fotoposition), sagte der Zeuge aus, das mache im Prinzip das Gerät. Sie müssten

keine Kontrollen vornehmen. Das Gerät kontrolliere selber, es mache mehrere

Fotos, Selbsttest-Fotos und dann heisse es «selftest successfull». Das sähen

sie und kreuzten es entsprechend an.

Er kontrolliere dort mehrere Male pro

Jahr, d.h. 3 – 4 Mal pro Jahr.

3.3

Die Aussagen des Beschuldigten

Auf dem Formular «Personalien der

verantwortlichen Person» gab der Beschuldigte unter der Rubrik «Bemerkungen»

an, er sei überrascht (AS 9).

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte er aus (AS 164 ff.), die Strecke dort sei ihm bekannt,

er fahre sie eigentlich jeden zweiten Tag. Er kenne die Signalisation, es seien

keine besonderen Verhältnisse dort, es sei eine Route wie eine andere auch. Er

habe von der Geschwindigkeitskontrolle nichts bemerkt. Der Polizeichef habe ihn

angerufen und gesagt, er solle auf den Posten kommen. Dort habe er ihm dann

gesagt, er sei zu schnell gefahren. Er (der Beschuldigte) habe den Einwand

gemacht, dass es ihn erstaune, dort zu schnell gefahren zu sein. Es sei an

diesem Tag nichts Spezielles vorgefallen, das ihn beschäftigt hätte und es sei

auch nicht so gewesen, dass er nicht aufgepasst hätte. Auf dieser Strecke habe

es nie viel Verkehr.

Auf Frage, ob er das semistationäre

Messgerät Semista dort habe stehen sehen, antwortete er, das sei ihm nicht

aufgefallen. Später sei er dorthin gefahren und habe es fotografiert, es sei

ein Anhänger gewesen. An diesem Anhänger habe ihn gestört, dass er auf vier

Füssen gestanden sei und die Füsse seien auf Platten gestanden, welche nicht

gerade gestanden seien, sie seien «scheps» gestanden. Es sei morastig gewesen.

4.

Beweiswürdigung

4.1

Geschwindigkeitsmessungen haben

möglichst mit geeigneten technischen Hilfsmitteln zu erfolgen und sie dürfen

nur von dazu ausgebildeten Polizisten durchgeführt werden. Die Anforderungen an

Geschwindigkeitskontrollen sind in Art. 6 ff. VSKV-ASTRA (SR 741.013.1)

geregelt. Zusätzlich sind die Weisungen des ASTRA über polizeiliche

Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung vom 22. Mai 2008 zu beachten.

Die Weisungen des ASTRA lassen indessen die freie Beweiswürdigung durch die

Gerichte unberührt (BGE 121 IV 64 E. 3 S. 66). Eine Verletzung der genannten Weisungen

führt nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses (vgl.

Urteile 6B_612/2015 vom 22. Januar 2016 E. 1.4,6B_650/2013 vom 26. Juni 2014

E. 1.3.2;6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4 f. [fehlendes

Messprotokoll];6B_732/2012 vom 30. Mai 2013 E. 2.3;6B_763/2011 vom 22. März

2012.

E. 1.4;6B_473/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.1 [unvollständiges

Messprotokoll]; s. auch Andreas Roth in: Basler Kommentar,

Strassenverkehrsrecht, Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basel 2014, Art. 32 N

46).

4.2

Zunächst ist festzuhalten, dass im

vorliegenden Fall mit dem mobilen Messgerät Gatso RS-GS 11 gemessen wurde und

nicht mit der semistationären Anlage Semista, auf welche sich der Beschuldigte

wiederholt bezieht und die er in einem späteren Zeitpunkt gesehen haben will.

4.3

Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für

ein nicht richtig funktionierendes Radarmessgerät oder für eine nicht

fachgerechte Bedienung desselben.

Es ist mit den vorliegenden Unterlagen

belegt, welches Radarmessgerät verwendet worden ist und es geht aus einem

gültigen Eichzertifikat hervor, dass das Gerät die gesetzlichen Anforderungen

erfüllte. Das Zertifikat enthält dieselbe METAS NR. 15552, wie sie auch im

Messprotokoll enthalten ist. Es kann also die Zugehörigkeit dieses Zertifikats

zu jenem Gerät festgestellt werden, mit dem die hier zur Diskussion stehende

Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden ist. Dass auf dem Protokoll nach

der METAS Nr. noch die Zahl 4 steht und auf dem Eichzertifikat nicht, lässt an

dieser Zuordnung keine Zweifel aufkommen. Denn entgegen der Vorbringen der

Verteidigung muss die Zahl 4 nicht auf eine Serie 4 hinweisen, so dass aus dem

Eichzertifikat keine Zulassung des verwendeten Messgeräts abgeleitet werden

könnte. Bei den METAS Nrn. im Messprotokoll findet hinter den jeweiligen

Nummern eine fortlaufende Aufzählung von 1 – 4 statt, die METAS Nrn. sind nicht

identisch und nur eine Nummer enthält die 4 nach dem Schrägstrich.

Dass die Zulassungsbewilligung für das

Radargerät nicht in den Akten ist, bedeutet ebenso wenig, dass die

durchgeführte Geschwindigkeitsmessung nicht korrekt abgelaufen wäre. Das Radargerät

wurde geeicht und ist zugelassen worden. So geht aus dem Eichzertifikat des

Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS hervor, dass das Messmittel –

das Radarmessmittel Gatso RS-GS 11, METAS 15552 – die gesetzlichen

Anforderungen erfüllt. Es dürfe unter Berücksichtigung der Verordnung des ASTRA

zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 eingesetzt werden. Es

wurde am 21. November 2014 geeicht, die Eichung war bis zum 30. November 2015

gültig und es wurde durch […], Bereichsleiter Bereich Verkehr, Akustik und

Vibration, freigegeben.

Im Weiteren ist festzuhalten, dass das

Gerät vor der Messung von einem Polizeibeamten, welcher dafür speziell

ausgebildet worden war, getestet wurde. C__ hat bereits im Messprotokoll,

welches er drei Tage nach der Geschwindigkeitsmessung unterzeichnet hatte, bestätigt,

der Gerätetest sei «i.O.» gewesen. Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung hat er als Zeuge ausgesagt, er habe das Gerät lege artis

entsprechend den Vorschriften aufgestellt. Das Gerät justiere sich selbst (was

gerichtsnotorisch ist), der Selbsttest sei o.k. gewesen. Sie müssten keine

Kontrollen vornehmen. Das Gerät kontrolliere selber, es mache mehrere Fotos,

Selbsttest-Fotos und dann heisse es «selftest successfull». Das sähen sie und

kreuzten es entsprechend an. Er sei für dieses Gerät geschult und befähigt.

Dass sich der Zeuge an der Hauptverhandlung nicht mehr an die Einzelheiten der

Messung erinnern konnte, ändert daran nichts. Er ist als für Geschwindigkeitsmessungen

zuständiger Polizist ständig mit Messungen beauftragt und es ist daher nachvollziehbar,

dass er nach knapp 1 ½ Jahren zuerst im Messprotokoll nachsehen musste, um

sagen zu können, mit welchem Gerät er damals dort gemessen hatte.

Zu Unrecht bringt die Verteidigung

ferner vor, der Standort für die Messung resp. die Aufstellung des Gerätes seien

ungeeignet gewesen. So hat der Zeuge ausgesagt, das Stativ der Anlage sei auf

einem Kiesweg mit eher festem Untergrund gestanden. Er habe ja auch das

Fahrzeug dort gehabt und dieses stelle er nicht absichtlich in den Schlamm.

Diese Angaben sind glaubhaft, ist es doch logisch, ein Radargerät auf einem Kiesweg,

mit festem Untergrund, aufzustellen und nicht in einer danebenliegenden Grasnarbe.

Auf dem Geoportal des Kantons Solothurn kann auch nachmessen werden, dass der

Weg an der fraglichen Stelle in einer Distanz von knapp 4 m zum

Strassenrand verläuft. Dafür, dass das Verkehrsschild «Fussgängerstreifen»

reflektiert hätte und deshalb von einer Fehlmessung auszugehen wäre, wie die

Verteidigung zusätzlich vorbringt, gibt es keine Anhaltspunkte.

Schliesslich hat der Zeuge auch

glaubhafte Angaben zur Nivellierung des Gerätes gemacht. Der Radar sei separat

auf einem Sockel gestanden, selbstverständlich habe er eine Nivellierung

gemacht, er habe parallel zur Strasse gemessen, man justiere eigentlich nicht

nach, das Gerät sei zusammen mit der Kiste vielleicht 30 kg schwer, das

verändere sich nicht relevant und man nehme keine Anpassung vor, weil die

Parallelität zur Strasse weiterhin genau gleich sei.

Abschliessend ist somit festzuhalten, dass

weder das Messprotokoll noch die Strafanzeige einen Vermerk aufweisen, welcher

auf eine Störung des Gerätes oder im Ablauf der Messung hinweisen würde. Es

darf vor dem Hintergrund der Dokumentationspflicht des Polizeibeamten

hinsichtlich besonderer Vorkommnisse (gemäss Weisungen über polizeiliche

Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr des

Bundesamtes für Strassen ASTRA) auf ein funktionstüchtiges Messgerät

geschlossen werden (Entscheid des Bundesgerichts 6B_751/2010 vom 11.1.2011 E

2.

). Es ist auch nicht einsichtig, weshalb der Polizeibeamte solche

Vorkommnisse hätte verschweigen und dann unter Strafdrohung als Zeuge falsch

aussagen sollen, nur um den Beschuldigten mit einer

Geschwindigkeitsüberschreitung zu belasten. Insgesamt liegen folglich keine

Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder Fehlbedienung vor, weshalb von einer

korrekten Messung auszugehen ist.

5.

Es ist damit zusammenfassend erstellt,

dass der Beschuldigte am 4. September 2015 um 19:38 Uhr in Holderbank Hauptstrasse,

Fahrtrichtung Langenbruck, als Lenker des PW […] BL [...], die allgemeine

Geschwindigkeit innerorts von 50 km/h nach Abzug der Toleranz um 31 km/h

überschritten hat.

B. Vorhalt der Beschimpfung

1.

Am 27. Oktober 2015 fand bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Konfrontationseinvernahme zwischen B.___

als beschuldigter Person und A.___ als Anzeigesteller statt. Anlässlich dieser

Einvernahme soll A.___ B.___ als Psychopathen und als «nicht normal» bezeichnet

haben. B.___ stellte deswegen während der Einvernahme Strafantrag gegen A.___

wegen Ehrverletzung und beantragte eine Genugtuung von CHF 500.00 (AS 31 ff.).

2.

Die Vorinstanz ging davon aus, die

Äusserung «Psychopath» könne nicht als straflose Bezeichnung einer vorbestehenden

Krankheit bezeichnet werden. Damit stelle der verwendete Begriff «Psychopath»

in diesem Kontext eine Ehrverletzung dar und der Beschuldigte habe den

Tatbestand der Beschimpfung erfüllt. Nicht ehrverletzend sei hingegen der

Ausdruck «nicht normal», sei dies doch heute Teil der Alltagssprache.

Der Privatkläger hat gegen das

vorinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel ergriffen. Zu prüfen ist daher nur, ob

der Beschuldigte zu Recht infolge der Bezeichnung des Privatklägers als

«Psychopathen» wegen Beschimpfung verurteilt worden ist. Ob der Ausdruck «nicht

normal» ehrverletzend gewesen ist, ist nicht mehr zu prüfen. Nicht zur

Diskussion steht aus diesem Grund auch die Abweisung des vom Privatkläger

geltend gemachten Antrags auf Zusprechung einer Genugtuung.

3.

Wie aus dem Protokoll der

Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27.

Oktober 2015 hervorgeht, fand diese im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den

Privatkläger wegen Tätlichkeiten, Sachentziehung, evtl. Sachbeschädigung statt.

Anzeigeerstatter war der Beschuldigte. Grundlage des Verfahrens war ein

Nachbarschaftsstreit. Die Äusserung «Psychopath» ist nicht protokolliert, es

findet sich lediglich in Rz 276 ff. die Aussage des Vertreters des

Privatklägers, wonach A.___ seinen Mandanten als Psychopathen und als nicht

normal betitelt habe und dieser daher Strafantrag gegen ihn stelle. In Rz 281

ff. findet sich eine Anmerkung der Untersuchungsbeauftragten […], die Worte «Psychopath»

und die Bezeichnung «nicht normal» seien von A.___ an die Adresse von B.___

anlässlich der Einvernahme geäussert worden. Sie seien jedoch nicht im

Protokoll vermerkt worden.

In einer Aktennotiz zur

Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2015 hielt die

Untersuchungsbeauftragte ergänzend fest, die Stimmung zwischen den beiden

Parteien sei von Beginn an sehr «geladen» gewesen. Die Einvernahme sei geprägt

gewesen von gegenseitigen Sticheleien und Provokationen. Diese seien von beiden

Seiten gekommen und seien deshalb nicht explizit im Einvernahmeprotokoll

erwähnt worden. Beide Parteien hätten während der Einvernahme mehrfach zu

Ordnung und Anstand ermahnt werden müssen.

4.

Vor der Vorinstanz äusserte sich der

Beschuldigte dahingehend, sie seien damals zu fünft in diesem kleinen Saal

gewesen, der Anwalt von B.___, B.___, Frau […], Herr Ganter und er. Sie hätten

über das geredet und man rede so, wie man spreche. Nachher habe […] gesagt, er dürfe

das nicht sagen. Dann habe er sich entschuldigt. Auf die Frage der

Amtsgerichtsstatthalterin, was nicht sagen, meinte er «Psychopath». Auf die

weitere Frage, ob er das gesagt habe, meinte er, anscheinend ja. Er habe sich

entschuldigt und sie hätten das angenommen, der Anwalt und B.___. Später hätten

die zwei eine Auszeit genommen und als sie wieder zurückgekommen seien, hätten

sie gesagt, sie würden wegen Ehrverletzung klagen oder wegen Beschimpfung, was

auch immer. Er habe das daneben gefunden. Er habe gesagt, er habe ihn nicht

beschimpfen wollen in diesem Sinn. Er habe damit zum Ausdruck bringen wollen,

wenn er sage, es sei nicht normal, dass das nicht auf die Person bezogen sei,

sondern das Verhalten sei nicht normal. Vielleicht dürfe er darauf hinweisen,

dass sie seit x Jahren einen Nachbarschaftsstreit hätten. Er habe sich

entschuldigt und das sei wahrgenommen worden. Es habe ihn erstaunt, dass sie

nachher gesagt hätten, sie würden ihn jetzt einklagen. Er müsse noch sagen, B.___

habe sich später gebrüstet, das werde ihn etwa CHF 2'000.00 kosten diese

Beschimpfung und dieses und jenes. Was er damit gemeint habe, wisse er nicht.

Der Privatkläger gab vor der Vorinstanz zu

Protokoll, während der Aussagen von A.___ habe dieser ihn zweimal als

Psychopathen beschrieben und mehrmals als nicht normal. Als er ihn das zweite Mal

Psychopath genannt habe, habe ihn sein (des Privatklägers) Anwalt gewarnt und

irgendwann einmal habe es eine Pause gegeben. In der Pause habe er mit seinem

Anwalt gesprochen und nach der Pause habe dieser der Staatsanwältin gesagt, sie

würden Anzeige erstatten. Sofort nach dieser Anzeige habe sich der Beschuldigte

entschuldigt. Er habe sich für die Verwendung des Wortes «Psychopath»

entschuldigt, nicht aber für die Verwendung der Worte «nicht normal».

5.

Der Beschuldigte führte in der

Berufungsbegründung zu diesem Vorhalt aus, dem Protokoll der

Konfrontationseinvernahme lasse sich nicht entnehmen, in welchem Zusammenhang

er das Wort «Psychopath» verwendet habe. Ziehe man die Gesamtsituation der

beiden Parteien in Betracht, so wäre die geschilderte Handlungsweise des

Beschuldigten äussert unverständlich und müsste als sehr unbeherrscht

bezeichnet werden. Demnach wäre die Verwendung des Begriffs eher beschreibend

zu verstehen gewesen. Von der Untersuchungsbeamtin sei nicht der Schluss

gezogen worden, die Äusserung sei strafrechtlich relevant, sei die Äusserung

doch nicht ins Protokoll aufgenommen worden. Die Untersuchungsbeamtin habe sich

auch nicht veranlasst gesehen, den Beschuldigten zu befragen und entsprechend

den Kontext der Äusserungen zu ermitteln. Der Beschuldigte habe sich sofort

entschuldigt. Dies zeige, dass er keine Absicht gehabt habe, den Privatkläger

zu beleidigen. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die Anwendbarkeit von

Art. 14 StGB zu prüfen. Für ehrbetreffende Äusserungen von Parteien und deren

Vertreter im Rahmen von Verfahren gelte nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts, dass solche dann gerechtfertigt seien, wenn die Äusserungen

sachbezogen seien, nicht über das Notwendige hinausgingen, nicht unnötig

verletzend seien, nicht wider besseres Wissen erfolgten und blosse Vermutungen

als solche bezeichnet würden. Der Beschuldigte habe sich sachbezogen geäussert,

seine Äusserung sei sachlich nachvollziehbar gewesen und auch nicht unnötig

verletzend. Der Beschuldigte habe auch nur das Verhalten des Privatklägers

beschreiben wollen.

6.

In der Eingabe vom 29. November 2017

bestätigte der Privatkläger seine Ausführungen vor der Vorinstanz. Zusätzlich

erwähnte er, er sei überzeugt, dass der Beschuldigte seine Beschimpfungen gegen

ihn nach der Pause weitergeführt hätte, wenn sein Anwalt ihn nicht angezeigt

hätte. Die Entschuldigung wegen der Verwendung des Wortes «Psychopath» sei

alles andere als spontan gewesen. Der Beschuldigte habe sich auch nicht

sachbezogen geäussert. Er habe zweimal gesagt, er sei ein «Psychopath». Er

fühle sich von diesen Beschimpfungen nicht betroffen, sehe aber keinen Grund,

weshalb er solche Gewohnheiten von einer dritten Person dulden sollte.

7.

Dazu liess der Beschuldigte in der

Eingabe vom 18. Januar 2018 ausführen, wenn sich der Beschuldigte unmittelbar

nach der Anzeige entschuldigt und der Privatkläger die Entschuldigung

entgegengenommen habe, wäre wohl keine Verurteilung möglich. Es könne nicht

sein, dass eine vom Privatkläger akzeptierte Entschuldigung trotzdem noch zu

einer Strafbarkeit des Beschuldigten führe. Zu beachten sei auch, dass der

Privatkläger in seiner Stellungnahme vom 29. November 2017 ausdrücklich festgehalten

habe, der Beschuldigte habe die Aussage betreffend «Psychopath» zurückgezogen,

wenn auch nicht diejenige betreffend «nicht normal». Der Freispruch betreffend

die Aussage «nicht normal» sei in Rechtskraft erwachsen. Mit der Aussage des

Privatklägers, er habe sich durch die Äusserung des Beschuldigten nicht

betroffen gefühlt, sei der beste Beweis erbracht, dass die Verwendung des

Begriffs «Psychopath» nicht auf die Verletzung der Ehre des Privatklägers

gerichtet gewesen sei.

8.

Es ist unbestritten, dass der

Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme im Zusammenhang mit dem

Privatkläger den Begriff «Psychopathen» verwendet hat. Im Protokoll der

Einvernahme hat die Untersuchungsbeauftragte festgehalten, der Beschuldigte

habe das Wort «Psychopath» an die Adresse des Privatklägers anlässlich der

Einvernahme geäussert. Auch in der Strafanzeige hat die

Untersuchungsbeauftragte beim Tatvorgehen festgehalten, anlässlich der

Konfrontationseinvernahme habe der Beschuldigte den Privatkläger als

«Psychopathen» und als «nicht normal» betitelt.

III. Rechtliche Würdigung

A. Verkehrsregelverletzung

1.

Wer Verkehrsregeln verletzt, wird

gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Nach Art 90 Abs. 2 SVG wird mit

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe

Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt.

Der objektive Tatbestand einer groben

Verkehrsregelverletzung ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift

in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit

ernstlich gefährdet. Zu den wichtigen Verkehrsvorschriften gehören unter

anderen jene über die Geschwindigkeit (BGE 123 II 37 E. 1e).

Subjektiv erfordert der Tatbestand von

Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegendes

verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Dieses ist bei

Vorsatz, Eventualvorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber die Rücksichtslosigkeit auch in

einem momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also

bei unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Wenn der Täter die

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog,

also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur

zurückhaltend anzunehmen. Sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht

und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu

ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer

Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster

Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere

Gegenindizien vorliegen (siehe zur gesamten Thematik Philippe Weissenberger in:

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 69 f.).

2.

In Bezug auf die Überschreitung der

signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten hat das Bundesgericht

einen einfachen Schematismus eingeführt. So sind bei

Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 25 km/h oder mehr die objektiven

und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG

ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt (BGE 6B_742/2011 vom 1.3.2012, E 3.3.

und dort zit. Rechtsprechung).

Im Entscheid 1C_144/2011 vom 26.10.2011

hat das Bundesgericht diesen Schematismus mit der Gewährleistung der

rechtsgleichen Anwendung begründet. Es hat in E. 3.3 zudem präzisiert, die

Rechtsprechung, wonach es sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

innerorts um 25 km/h (oder mehr) «ungeachtet der konkreten Umstände» immer um

eine schwere Widerhandlung gegen das SVG handelt, bedeute, dass z.B. günstige

Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund nicht

geeignet seien, von der Einschätzung einer objektiv und grundsätzlich auch

subjektiv groben Verkehrsregelverletzung abzusehen. Die übersetzte

Geschwindigkeit stelle gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar.

3.1

In subjektiver Hinsicht sind bei

einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h (oder mehr) nach der

soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen einer

groben Verkehrsregelverletzung «grundsätzlich» also immer erfüllt. Die

Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist bei Vorliegen eines objektiv

schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (BGE 1C_144/2011, E.

3.

). Dieser Schematismus entbindet die Gerichte aber nicht von der

Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Philippe

Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 72). Es ist insbesondere die Frage zu prüfen,

ob es besondere Umstände gibt, welche in Beachtung des Schuldprinzips den Grund

des Versagens im Strassenverkehr in einem milderen Licht erscheinen lassen,

obwohl die objektiven und eben auch grundsätzlich die subjektiven

Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten

Umstände erfüllt sind (BGE 6B_893/2010, E. 3.1 a.E. und dort zitierte

Rechtsprechung sowie E. 3.3.3 a.E.).

3.2

Derartige Umstände sind vorliegend

nicht zu erkennen. Dem Beschuldigten war die Strecke bekannt, er befuhr sie

jeden zweiten Tag, er kannte die Signalisation und wusste somit, dass er sich

an der fraglichen Stelle noch im Innerortsbereich befand. Er konnte denn auch

keine Erklärung dafür liefern, weshalb er trotz dieser Umstände mit einer

derart übersetzten Geschwindigkeit dort vorbeigefahren war.

3.3

Es liegen damit keine besonderen

Umstände vor, welche die grundsätzlich sowohl objektiv als auch subjektiv grobe

Verkehrsregelverletzung in einem günstigeren Licht erscheinen liessen. Soweit

ersichtlich, hat das Bundesgericht einzig im Entscheid 6B_622/2009 vom 23.

Oktober 2009 eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von mehr als 25 km/h

als einfache (und nicht grobe) Verkehrsregelverletzung qualifiziert. In diesem

Fall ging es um ein Teilstück der N5 bei Alfermée entlang des nördlichen

Bielerseeufers, wobei die Innerorts-Zone lediglich 400 m lang war und es sich

um eine gut ausgebaute und übersichtliche Strasse handelte; die optische

Erscheinung der Strasse entsprach einer Ausserortsstrecke. Das ist hier nicht

der Fall.

3.4

Nach dem oben Dargelegten muss

vorliegend in Bezug auf die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung auf

grobe Fahrlässigkeit und damit Rücksichtslosigkeit geschlossen werden, womit

sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90

Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat.

B. Beschimpfung

1.

Wer jemanden in anderer Weise (als

nach Art. 173 oder 174) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten

in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen

bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches

Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter

den Täter von Strafe befreien (Abs. 2). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit

einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen

oder beide Täter von Strafe befreien (Abs. 3).

Gegenstand der Beschimpfung ist entweder

eine Formalinjurie dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble

Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, d.h. nur gegenüber dem Verletzten

selbst. Eine Formal- oder Verbalinjurie (d.h. ein reines Werturteil) ist ein

blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf

bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt, wie z.B. der Vorwurf,

jemand sei ein Schwein, ein Luder, ein Psychopath (Franz Riklin in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013,

Art. 177 N 1, 4).

Erforderlich ist Vorsatz. Besteht die

Beschimpfung in einem Werturteil (Formalinjurie), muss sich der Vorsatz nur

darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig, nicht auch darauf, dass sie nicht

vertretbar ist. Die Praxis geht davon aus, dass die Regelung über die

Entlastungsbeweise von Art. 173 auch in Fällen von Art. 177 zum Zuge kommt,

wenn Gegenstand der Beschimpfung eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes

Werturteil ist. Dies ist praktisch aktuell bei einer Ehrverletzung unter vier

Augen, nicht hingegen bei einer Formalinjurie. Dort können Tatsachen nicht zum

Beweis herangezogen werden, um zu belegen, dass die Beschimpfung vertretbar

war, weil sonst faktisch die Möglichkeit entstünde, für jedes Werturteil durch

Prozesse über Lebenswandel und Charakter einer Person eine Begründung zu

suchen. Entscheidend ist, ob eine Formalinjurie oder ein gemischtes Werturteil

vorliegt (Franz Riklin in BSK StGB II, a.a.O., Art. 177 N 14, 15).

Bei der Provokation und Retorsion nach

Art. 177 Abs. 2 und 3 handelt es sich um fakultative Strafbefreiungsgründe,

nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fällen lässt das Gesetz im

Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Die Retorsion ist ein Spezialfall der

Provokation. Nach dem Grundsatz ex maiore minus können Provokation und

Retorsion auch bloss als Strafmilderungsgründe zum Zuge kommen, wenn sich keine

vollumfängliche Strafbefreiung aufdrängt. Bei der Provokation hat der

Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten gegenüber dem Beschimpfer oder

anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben. Die ratio

legis der Strafbefreiung wird vor allem im Affekt des Täters gesehen, dem die

Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter unmittelbar

reagiert. Bei der Retorsion ist eine Beschimpfung unmittelbar mit einer

Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden. Eine Strafbefreiung ist

zugunsten eines oder beider Täter möglich. Ratio legis eines Absehens von

Strafe ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle

Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das

öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Auch hier wird

Unmittelbarkeit verlangt. Ein Strafantrag für die Provokationstat muss nicht

gestellt worden sein (Franz Riklin in BSK StGB II, a.a.O., Art. 177 N 19 ff.).

2.

Der Beschuldigte hat in der

Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den

Privatkläger als «Psychopathen» bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine

Verbalinjurie, um ein reines Werturteil. Dass der Beschuldigte keine Absicht

gehabt hatte, den Privatkläger zu beschimpfen oder zu beleidigen, mag sein, in

subjektiver Hinsicht ist indessen beim Tatbestand der Beschimpfung keine spezielle

Beleidigungsabsicht gefordert. Besteht die Beschimpfung in einem Werturteil

(Formalinjurie), muss sich der Vorsatz wie erwähnt nur darauf beziehen, dass

die Äusserung ehrenrührig ist und dies ist sie. Der Beschuldigte hat somit den

objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung erfüllt.

Die Verteidigung macht geltend, die

Vorinstanz habe es unterlassen, die Anwendbarkeit von Art. 14 StGB zu prüfen.

Für ehrbetreffende Äusserungen von Parteien und deren Vertreter im Rahmen von

Verfahren gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass solche dann

gerechtfertigt seien, wenn die Äusserungen sachbezogen seien, nicht über das

Notwendige hinausgingen, nicht unnötig verletzend seien, nicht wider besseres

Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichnet würden.

Im Gegensatz zur Auffassung der

Verteidigung kann nicht davon ausgegangen werden, die Äusserung «Psychopath»

sei sachbezogen gewesen, selbst wenn das Verhalten des Privatklägers dem

Beschuldigten unverständlich erschienen sein mag. Ein angebliches Fehlverhalten

eines Nachbarn ist nicht mit einer Verbalinjurie zu umschreiben. Die Äusserung

ist eindeutig über das Notwendige hinausgegangen und sie war auch verletzend. Es

kann der Vorinstanz somit nicht vorgehalten werden, sie habe es zu Unrecht

unterlassen, die Anwendbarkeit von Art. 14 StGB zu prüfen.

Zu den Entlastungsbeweisen ist der

Beschuldigte ebenfalls nicht zuzulassen, kommen diese doch wie erwähnt nur zum

Zuge, wenn eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil Gegenstand

der Beschimpfung war. Hier geht es indessen um ein reines Werturteil.

Es rechtfertigt sich aber eine

Strafbefreiung infolge Retorsion. In der Aktennotiz der

Untersuchungsbeauftragten zur Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2015

erwähnt diese, die Stimmung zwischen den beiden Parteien sei von Beginn an sehr

«geladen» gewesen. Die Einvernahme sei geprägt gewesen von gegenseitigen

Sticheleien und Provokationen. Diese seien von beiden Seiten gekommen und seien

deshalb nicht explizit im Einvernahmeprotokoll erwähnt worden. Beide Parteien

hätten während der Einvernahme mehrfach zu Ordnung und Anstand ermahnt werden

müssen. Es kann aufgrund dieser Notiz zwar nicht gesagt werden, mit welchen

Äusserungen der Privatkläger den Beschuldigten provoziert hat und wer von den

Parteien mit den Provokationen und Sticheleien angefangen hat, ein Absehen von

Strafe rechtfertigt sich aber, da davon auszugehen ist, die streitenden Teile hätten

sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft. Der Streit ist

auch zu unbedeutend, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne

verlangen würde. Zudem hat sich der Beschuldigte beim Privatkläger entschuldigt

und dieser hat ausgeführt, er fühle sich durch die Beschimpfung nicht betroffen,

wenn er sie auch nicht dulden wolle.

IV. Strafzumessung

1.

Bezüglich der Strafzumessung kann

grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei nur

mehr eine Bestrafung wegen grober Verkehrsregelverletzung

zu erfolgen hat. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, das Tatverschulden

bezüglich des Verkehrsdeliktes wiege nicht leicht. Der Beschuldigte hat im

Innerortsbereich ohne Not eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung von 31

km/h zu verantworten. Er war überdies zu einem Zeitpunkt unterwegs, wo er mit

weiteren Verkehrsteilnehmern rechnen musste, befuhr er doch einen

Streckenabschnitt mit Einfahrten und einem Fussgängerstreifen. Die von der

Vorinstanz auf 35 Tagessätze festgelegte Einsatzstrafe erscheint daher

angemessen. Diesbezüglich erfolgten im Berufungsverfahren denn auch keine

Einwände seitens des Beschuldigten. Dieses Strafmass erscheint auch unter

Berücksichtigung der administrativrechtlichen Folgen des vorliegenden

Strafurteils und aufgrund der selbstständigen Erwerbstätigkeit des

Beschuldigten, welche die Benützung eines PW mit sich bringt, einerseits und

angesichts des stark belasteten automobilistischen Leumunds des Beschuldigten

(vgl. ADMAS-Auszug) andererseits als angemessen. Bei dieser Strafe hat es –

unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen zur Verbindungsbusse – zu bleiben,

da für die Beschimpfung keine Strafe festzulegen ist.

Für die Tagessatzhöhe ist gemäss der

letzten definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2015 von einem jährlichen

Einkommen des Beschuldigten von CHF 107‘810.00 (CHF 81‘458.00 aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit und CHF 26‘352.00 AHV/IV-Rente) auszugehen.

Daraus resultiert ein monatliches Einkommen von CHF 8‘984.00. Bei einem

Pauschalabzug von 25 % und einem Abzug von 15 % für die Unterstützung der

Ehefrau (diese erzielt lediglich ein Renteneinkommen von CHF 23‘107.00 pro Jahr

und der Beschuldigte ist offenbar unterhaltspflichtig – auch wenn der Beitrag

noch nicht festgelegt ist –, weil er von seiner Ehefrau getrennt lebt) ergibt

dies einen Tagessatz von CHF 190.00 (das Vermögen ist nur subsidiär zu

berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise

geringen Einkommen gegenüberstehen [vgl. Trechsel/Keller in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 34 N 14], was hier bei

einem Vermögen von CHF

174‘431.00, gestützt auf die Steuerwerte der Liegenschaften, nicht der Fall

ist).

2.

Zu bestätigen ist grundsätzlich auch

die Auferlegung einer Verbindungbusse. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs.

4.

StGB dient in erster Linie dazu die Schnittstellenproblematik zwischen der

Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu

entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Im Bereich der

leichteren Kriminalität verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen

Sanktionierung (BGE 134 IV 82 E. 8.2 S. 95 f. mit Hinweisen) und übernimmt auch

Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 S. 8 mit Hinweis).

Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Strafenkombination hat das

Bundesgericht in BGE 135 IV 188 den akzessorischen Charakter der

Verbindungsstrafe betont: Die Obergrenze sei bei der Verbindungsstrafe

grundsätzlich bei einem Fünftel der insgesamt schuldangemessenen Strafe festzulegen.

Abweichungen von dieser Regel seien im Bereich tiefer Strafen denkbar, um

sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische

Bedeutung zukommt. Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 106

Abs. 2 StGB erweise es sich in der Regel als sachgerecht, die bei der

Geldstrafe bereits ermittelte Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu

verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert werde (BGE

134.

IV 60 E. 7.3.3).

Ausgehend von einer schuldangemessenen

Strafe von 35 Tagessätzen beträgt die Obergrenze der Verbindungsstrafe 7

Tagessätze. Es erscheint daher angemessen, die Geldstrafe auf 30 Tagessätze und

die Verbindungsbusse bzw. die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf

Tage festzusetzen.

3.

Zusammenfassend ist der Beschuldigte folglich

zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 190.00 und zu einer Busse von

CHF 950.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, zu verurteilen. Für

die Geldstrafe ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

V. Kosten und Entschädigung

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Verfahrenskosten von total

CHF 2‘250.00; vgl. aber nachfolgend Ziff. 3).

2.

Im Berufungsverfahren unterliegt der

Beschuldigte bezüglich der Schuldsprüche vollständig, hingegen wird er

hinsichtlich der Beschimpfung von Strafe befreit, was zu einer Reduktion der

Geldstrafe führt, und der Tagessatz wird tiefer angesetzt. Es ist deshalb

angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens samt einer Urteilsgebühr von CHF

1‘500.00, total CHF 1‘550.00, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten und zu einem

Fünftel dem Staat aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat somit CHF 1‘240.00 zu

bezahlen (vgl. aber nachfolgend Ziff. 3).

Gemäss eingereichter Honorarnote macht

der Vertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Gantner, für das

obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 18,333 Stunden geltend. Dies

erscheint mit Ausnahme von Kanzleiaufwendungen, die nicht zu entschädigen sind,

und gewisser Aufwendungen, die aufgrund der Akten nicht nachvollzogen werden

können, angemessen (die Kürzung macht 125 Minuten aus und betrifft die

Aufwendungen vom 19. und 25. April 2017, 25. August 2017, 30. September 2017,

11.

und 17. Oktober 2017, 7. und 13. November 2017). Für das Jahr 2017 würden

die 895 Minuten resp. 14.91 Stunden zu je CHF 230.00, die Auslagen von CHF 145.60

und die Mehrwertsteuer von 8 % somit zu einer Entschädigung von CHF 3‘862.55

führen. Für das Jahr 2018 würden die 1,333 Stunden zu je CHF 230.00, die Auslagen

von CHF 15.30 und die Mehrwertsteuer von 7,7 % zu einer Entschädigung von CHF

346.70

führen. Insgesamt würde die Entschädigung folglich CHF 4‘209.25 betragen.

Dem Beschuldigten ist als Parteientschädigung ein Fünftel zuzusprechen, d.h.

CHF 841.85. Diese Entschädigung ist mit den von ihm zu bezahlenden

Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. nachfolgend Ziff. 3).

3.

Insgesamt hat der Beschuldigte

folglich noch Kosten von CHF 2‘648.15 zu tragen (CHF 2‘250.00 plus CHF 1‘240.00

minus CHF 841.85).

Demnach wird in Anwendung der Art. 177 Abs.

1.

und 3 StGB; Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG; Art. 4a Abs. 1

lit. a VRV; Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 47 StGB; Art. 379 ff., 398

ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der groben Verletzung der

Verkehrsregeln, begangen am 4. September 2015,

-

der Beschimpfung, begangen am

27.

Oktober 2015.

2.

Bezüglich des Schuldspruchs wegen

Beschimpfung wird A.___ zufolge Retorsion von einer Strafe befreit.

3.

A.___ wird zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je CHF 190.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 950.00, ersatzweise zu

einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt.

4.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 21. Februar 2017

(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) ist die Zivilforderung von B.___ abgewiesen.

5.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.00, total CHF

2‘250.00.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

6.

Dem Beschuldigten ist für das

obergerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 841.85

zuzusprechen (vgl. Ziff. 8).

7.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'550.00,

hat der Beschuldigte zu vier Fünfteln zu bezahlen, d.h. CHF 1'240.00. Ein

Fünftel geht zu Lasten des Staates.

8.

Die dem Beschuldigten zu bezahlende

Parteientschädigung von CHF 841.85 ist mit den von ihm zu bezahlenden Kosten

von total CHF 3'490.00 zu verrechnen. Der Beschuldigte hat somit noch CHF

2'648.15 zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier