STBER.2017.30
grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Beschimpfung
26. März 2018Deutsch38 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 26. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Advokat Reto Gantner,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend grobe
Verletzung der Verkehrsregeln, Beschimpfung
Das Verfahren wird schriftlich geführt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.1 Anlässlich der
Geschwindigkeitsmessung mit Radar vom 4. September 2015 auf der Hauptstrasse in
Holderbank, Fahrtrichtung Langenbruck, wurde der Lenker des PW mit dem
Kennzeichen BL [...] um 19:38 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h
gemessen. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h ergab dies bei einer
allgemeinen Höchstgeschwindigkeit im Messbereich von 50 km/h eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h (AS 7 ff.). Am 19. Oktober 2015 wurde
A.___ in Waldenburg über die Geschwindigkeitsüberschreitung in Kenntnis
gesetzt.
1.2 Am 27. Oktober 2015 fand bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Konfrontationseinvernahme zwischen B.___
als beschuldigter Person und A.___ als Anzeigesteller statt. Anlässlich dieser
Einvernahme soll A.___ B.___ als Psychopathen und als «nicht normal» bezeichnet
haben. B.___ stellte deswegen während der Einvernahme Strafantrag gegen A.___
wegen Ehrverletzung und beantragte eine Genugtuung von CHF 500.00 (AS 31 ff.).
2. Am 21. Juli 2016 erhob die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter)
Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der
allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts und wegen Beschimpfung (AS 5).
3. Am 21. Februar 2017 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 192 ff.):
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der groben Verletzung der Verkehrsregeln
durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h
nach Abzug der Toleranz um 31 km/h, begangen am 4. September 2015, und
-
der Beschimpfung, begangen
am 27. Oktober 2015.
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu
je CHF 3‘000.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit
von 2 Jahren;
b) zu einer Busse von CHF 2‘000.00,
ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse
vollzogen wird.
3. Die Zivilforderung von B.___ wird
abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 2‘000.00, total CHF 2‘250.00.00, hat der
Beschuldigte zu bezahlen.
5. Auf eine nachfolgende schriftliche
Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein
Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs
eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem
Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 1‘000.00 und A.___ hat noch
Verfahrenskosten von total CHF 1‘250.00 zu bezahlen.
4. Mit Eingabe vom 6. März 2017 meldete
der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 188). In der
Berufungserklärung vom 18. April 2017 wird eine vollumfängliche Aufhebung des
erstinstanzlichen Urteils und ein vollumfänglicher Freispruch beantragt.
5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am
1. Mai 2017 auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am
Verfahren.
6. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wies
der Instruktionsrichter der Strafkammer die vom Beschuldigten mit der
Berufungserklärung gestellten Beweisanträge ab und gab ihm Gelegenheit, sich
zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu äussern. Am 11. August 2017
beantragte der Beschuldigte die Durchführung des schriftlichen Verfahrens und
ersuchte um Fristansetzung zur Einreichung einer schriftlichen
Berufungsbegründung. Am 22. August teilte B.___ (nachfolgend: Privatkläger) mit,
er halte an seinem Strafantrag (A.___ Beschimpfung) fest und wolle am Verfahren
weiter teilnehmen. Mit Verfügung vom 24. August 2017 wurde das schriftliche
Verfahren angeordnet. Die Berufungsbegründung datiert vom 6. November 2017. Der
Privatkläger äusserte sich mit Eingabe vom 29. November 2017. Er fühle sich von
den Beschimpfungen nicht betroffen, sehe aber keinen Grund, weshalb er solche
Gewohnheiten von einer dritten Person dulden sollte. Der Beschuldigte nahm dazu
am 18. Januar 2018 Stellung.
Erwägungen
II. Sachverhalt/Beweiswürdigung
A. Vorhalt der groben
Verkehrsregelverletzung
1.
Die Vorinstanz kam nach
Würdigung sämtlicher Beweismittel zu folgendem Ergebnis (US f.):
Die
Geschwindigkeitskontrolle vom 4. September 2015 sei mit einem zugelassenen und
geeichten Geschwindigkeitsmessgerät durchgeführt worden. Daran ändere nichts,
dass sich die Zulassungsbewilligung für das Radargerät nicht in den Akten
befinde. Die Messung selbst sei durch einen für diese Arbeiten ausgebildeten
Beamten durchgeführt worden, der die Anlage lege artis installiert und vor
Inbetriebnahme kontrolliert habe. An der Messung bestünden keine Zweifel. Die
Messung sei auch nicht mit der semistationären Anlage durchgeführt worden, wie
es der Beschuldigte ständig behaupte, sondern mit dem mobilen Radargerät Bredar.
Das Radargerät sei auf einem Kasten mit 4 Füssen gestanden, wovon 3 Füsse
höhenverstellbar seien, um die Anlage zu nivellieren. Im
Geschwindigkeitsmessprotokoll sei festgehalten, dass das Radargerät einen
Abstand von 4 m zum Strassenrand gehabt habe, was der Zeuge glaubhaft bestätigt
habe. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine Fehlfunktion des
Geräts und es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass die Anforderungen an das
Kontrollpersonal nicht eingehalten worden wären. Folglich sei davon auszugehen,
dass das Gerät jene Geschwindigkeit aufgezeichnet und gemessen habe, welche das
Fahrzeug des Beschuldigten innegehabt habe.
2.
Der Beschuldigte bestreitet nicht, am
4.
September 2015 um 19:38 Uhr mit dem PW [...], BL [...], auf der Hauptstrasse
in Holderbank, Fahrtrichtung Langenbruck, unterwegs gewesen zu sein. In der
Berufungsbegründung bringt er gegen das erstinstanzliche Urteil folgende
Einwände vor:
-
das Radargerät verfüge über
keine Zulassung;
-
es gebe keinen objektiven
Beweis dafür, dass mit dem mobilen Radarmessgerät GATSO RS-11 gemessen worden
sei;
-
das Messprotokoll sei
falsch, weil das Radargerät nicht in einem Abstand von 4 m von der Strasse
her installiert habe sein können und weil das Messprotokoll falsch ausgefüllt
worden sei;
-
das Radargerät sei nicht
richtig installiert und während der Messung sei nicht kontrolliert worden, ob
die Installationsvorschriften eingehalten worden seien;
-
für die Messung sei ein
falscher resp. ungeeigneter Standort gewählt worden.
3.1
Es befinden sich zu der hier zu
prüfenden Geschwindigkeitsmessung die folgenden Beweismittel in den Akten:
3.1.1
Datenblatt zur
Geschwindigkeitsmessung
Das Datenblatt enthält die
Registernummer (2775388), die Messnummer (34909), die Filmnummer (0099715), die
Fotonummer (75247) und gibt Aufschluss über den Mess-Standort ([...]), das Datum
und den Zeitpunkt der Messung (4. September 2015, 19:38 Uhr), die Fahrtrichtung
(Langenbruck) und die Fahrzeugart (Personenwagen), die zulässige
Geschwindigkeit (50 km/h), die gemessene Geschwindigkeit (86 km/h), die
Sicherheitsmarge (5 km/h) sowie die daraus resultierende Geschwindigkeitsüberschreitung
(31 km/h), die dann mit Fotos dem Personenwagen BL [...] zugeordnet wurde
(AS 8).
3.1.2
Formular
Geschwindigkeitsmess-Protokoll – Radar Bredar
Dieses Formular enthält diverse
Informationen zur durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle: Datum und Zeitraum
der Kontrolle (4. September 2015, 18:45 bis 21:30 Uhr), den Ort (Holderbank,
Hauptstrasse, ca. Höhe LG Nr. 122), die Fahrtrichtung, die zulässige
Höchstgeschwindigkeit und das verwendete Gerät (Tower RS-GS 11). Es ist die
METAS NR. des verwendeten Gerätes (15552/4), das Datum der Eichung (21.11.2014)
sowie die Funktionskontrolle der Gerätebedienung («Gerätetest i.O.») mit der
Unterschrift des kontrollierenden Beamten C__ enthalten. Schliesslich finden
sich Angaben zum Abstand des Radargerätes zum Strassenrand (4 m), zur Messung
(LA), zur Anzahl der gemessenen Fahrzeuge (228) und zu den Sichtverhältnissen
(AS 16).
3.1.3
Eichzertifikat zum Radar
Geschwindigkeitsgerät Gatso RS-GS 11
Das Zertifikat enthält dieselbe METAS
NR. 15552, wie sie auch im Messprotokoll festgehalten ist. Das Gerät war nach
diesem Zertifikat nach den vom METAS festgelegten Eichvorschriften geprüft worden
(Datum der Eichung: 21. November 2014). Die Eichung war bis am 30. November
2015.
gültig (AS 15).
3.1.4
Zertifikat
Mit diesem Zertifikat vom 6. September
2011.
wird bestätigt, dass C__, Radar-Spezialist der Polizei Kanton Solothurn,
der die hier zu prüfende Geschwindigkeitsmessung vorgenommen hat, die
Schulungskurse für das Radarsystem GATSO Radar RS-GS11 mit Erfolg absolviert
hat (AS 113).
3.1.5
Ermittlungsbericht Polizei Kanton
Solothurn vom 2. Februar 2016
In diesem Bericht bestätigt […], dass C__
auf dem Spezialgebiet Geschwindigkeitsmessungen mittels Radar ausgebildet und
befähigt sei, Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Das Messsystem sei
korrekt aufgestellt worden und die Mess-, Auslöse- sowie Fotoposition des
gemessenen Fahrzeugs seien in Ordnung. Das Messgerät sei geeicht und die
Eichung gültig gewesen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit einem
mobilen Geschwindigkeitsmessgerät, welches während der Messung von einem
Beamten betreut werde, ermittelt worden. Das Messgerät, welches der
Beschuldigte in der Einsprache erwähnt habe, sei der Radaranhänger (Semista).
Diese semistationäre Anlage werde unbemannt betrieben, es handle sich somit um
ein anderes Messinstrument (AS 13 f.).
3.1.6
Nachtragsrapport der Polizei
Kanton Solothurn vom 29. Dezember 2016
Ergänzend zu den bisherigen Unterlagen
reichte C__ einen Auszug aus der Bedienungsanleitung («Aufstellen der Anlage»)
des Radargeräts RS-GS 11 ein (AS 107 f.).
3.1.7
Stellungnahme des
Polizeikommandanten vom 31. Januar 2017
Mit dieser Stellungnahme reichte […],
Kommandant, die Weisungen des ASTRA über polizeiliche
Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr sowie die
gesamte Bedienungsanleitung für das Radargerät RS-GS 11 ein. Zusätzlich wies er
im Hinblick auf die Vorbringen des Beschuldigten auf die Messmittelverordnung
vom 15. Februar 2006 (SR 941.210) sowie die Verordnung des EJPD über Messmittel
für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom
28.
November 2008 (SR 941.2619) hin, welche die gesetzlichen Grundlagen zur
Genehmigung und Zulassung entsprechender Messanlagen bildeten. Über weitere
Unterlagen, insbesondere «Installationsinstruktionen des Herstellers und der
Zulassungsbehörde des am 4. September 2015 verwendeten Messsystems», verfügten
sie nicht (AS 115 ff.).
3.2
Das Zeugnis von C__
An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde der Polizeibeamte C__, welcher die
Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hatte, als Zeuge befragt (AS 174 ff.).
Er gab zu Protokoll, er könne sich nicht
explizit an den Tag der Messung erinnern. Nachdem er die Vorladung erhalten
habe, habe er das Datenblatt mit dem Foto angeschaut. Die Aufschrift auf dem
Auto «[...]» sei ihm irgendwie bekannt vorgekommen. Explizit an die Messung
könne er sich nicht mehr erinnern. Gemessen habe er mit dem mobilen
Radarmessgerät Bredar RS-GS 11. Dieses könne man entweder auf einen Kasten oder
auf ein Stativ aufstellen. Er habe das Gerät lege artis entsprechend den
Vorschriften aufgestellt. Das Gerät justiere sich selbst, der Selbsttest sei
o.k. gewesen. Er sei für dieses Gerät geschult und befähigt.
Auf die Frage des Verteidigers, im
Messprotokoll stehe, das Gerät sei gegenüber der Liegenschaft Nr. 122
gestanden, führte der Zeuge aus, er sei ca. dort gewesen, ein wenig neben dem
122.
(der Zeuge zeichnete den Standort auf). Der Strahl sei in diese Richtung
gegangen. Er habe noch ein Bild. Es sei gerade vor dem dort sich befindenden
Fussgängerstreifen gewesen. Das Gerät sei ausserhalb des Fussgängerstreifens
gewesen, aber die Messung, mit der das Fahrzeug erfasst worden sei, sei gerade
im Bereich des Fussgängerstreifens gewesen. Auf die weitere Frage, im
Messprotokoll stehe, der Radar sei 4 m vom Strassenrand weg gewesen, er nehme
an, es handle sich dabei um eine Zirka-Angabe, sagte der Zeuge, ja, das sei
sehr genau. Anhand der Angaben richte er das Radargerät aus, damit es schön
parallel zur Strasse stehe. Das Stativ sei auf einem Kiesweg gestanden. Nach
der Strasse komme ein Bereich mit Gras und nachher komme eine Art Kiesweg. Es
sei ein typischer Flurweg mit eher festem Untergrund. Er habe ja auch das
Fahrzeug dort gehabt und dieses stelle er nicht absichtlich in den Schlamm.
Der Radar sei separat auf einen Sockel
gestellt worden. Das sei ein Kasten mit 3 Punkten, die man nivellieren könne,
damit er einigermassen schön stehe und auf diesem sei der Radar gestanden. Selbstverständlich
habe er eine Nivellierung gemacht. Der Primärfaktor für die Messung sei, dass
man parallel zur Strasse messe. Die Nivellierung, damit man zum Beispiel auch
Fahrzeuge erfassen könne, in denen der Fahrer höher sitze und man ihn auch im
Bild habe, sei meistens etwas «vorne hinauf». Auf der Seite versuchten sie,
dass es im Blei sei, einfach damit das Ganze stimme. Aber das sei nicht
explizit eine Vorgabe. Die einzige Vorgabe sei, dass man parallel zur Strasse
sei und das richte man eigentlich auch mit einem Fernrohr aus, damit die
Angaben, der Winkel stimmten. Man justiere eigentlich nicht nach. Das Gerät sei
zusammen mit der Kiste vielleicht 30 kg schwer, das verändere sich nicht
relevant. Man nehme keine Anpassung vor, weil die Parallelität zur Strasse
weiterhin genau gleich sei. Auf Nachfrage des Verteidigers sagte er aus, das
leichte Gerät sei sehr unempfindlich für Veränderungen. Von da her sei er nie
aufgefordert gewesen, das anpassen zu müssen, weil es vorhanden gewesen sei,
weil schön ausnivelliert gewesen sei. Das sei nie ein Thema gewesen. Sie hätten
nie Anlass dazu gehabt, die Nivellierung zu kontrollieren. Wenn man es auf
Schnee stellen würde, könnten relevante Veränderungen vorliegen, aber sie
stellten es ja nicht auf Schnee.
Auf den Einwand des Verteidigers, der
Zeuge habe im Geschwindigkeitsmessprotokoll beim Gerätetest «i.O.» angegeben,
er denke aber, entweder in der Bedienungsanleitung oder in den Weisungen des
ASTRA stehe, dass man 3 Kontrollen vornehmen müsse (Messposition, Auslöseposition,
Fotoposition), sagte der Zeuge aus, das mache im Prinzip das Gerät. Sie müssten
keine Kontrollen vornehmen. Das Gerät kontrolliere selber, es mache mehrere
Fotos, Selbsttest-Fotos und dann heisse es «selftest successfull». Das sähen
sie und kreuzten es entsprechend an.
Er kontrolliere dort mehrere Male pro
Jahr, d.h. 3 – 4 Mal pro Jahr.
3.3
Die Aussagen des Beschuldigten
Auf dem Formular «Personalien der
verantwortlichen Person» gab der Beschuldigte unter der Rubrik «Bemerkungen»
an, er sei überrascht (AS 9).
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte er aus (AS 164 ff.), die Strecke dort sei ihm bekannt,
er fahre sie eigentlich jeden zweiten Tag. Er kenne die Signalisation, es seien
keine besonderen Verhältnisse dort, es sei eine Route wie eine andere auch. Er
habe von der Geschwindigkeitskontrolle nichts bemerkt. Der Polizeichef habe ihn
angerufen und gesagt, er solle auf den Posten kommen. Dort habe er ihm dann
gesagt, er sei zu schnell gefahren. Er (der Beschuldigte) habe den Einwand
gemacht, dass es ihn erstaune, dort zu schnell gefahren zu sein. Es sei an
diesem Tag nichts Spezielles vorgefallen, das ihn beschäftigt hätte und es sei
auch nicht so gewesen, dass er nicht aufgepasst hätte. Auf dieser Strecke habe
es nie viel Verkehr.
Auf Frage, ob er das semistationäre
Messgerät Semista dort habe stehen sehen, antwortete er, das sei ihm nicht
aufgefallen. Später sei er dorthin gefahren und habe es fotografiert, es sei
ein Anhänger gewesen. An diesem Anhänger habe ihn gestört, dass er auf vier
Füssen gestanden sei und die Füsse seien auf Platten gestanden, welche nicht
gerade gestanden seien, sie seien «scheps» gestanden. Es sei morastig gewesen.
4.
Beweiswürdigung
4.1
Geschwindigkeitsmessungen haben
möglichst mit geeigneten technischen Hilfsmitteln zu erfolgen und sie dürfen
nur von dazu ausgebildeten Polizisten durchgeführt werden. Die Anforderungen an
Geschwindigkeitskontrollen sind in Art. 6 ff. VSKV-ASTRA (SR 741.013.1)
geregelt. Zusätzlich sind die Weisungen des ASTRA über polizeiliche
Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung vom 22. Mai 2008 zu beachten.
Die Weisungen des ASTRA lassen indessen die freie Beweiswürdigung durch die
Gerichte unberührt (BGE 121 IV 64 E. 3 S. 66). Eine Verletzung der genannten Weisungen
führt nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses (vgl.
Urteile 6B_612/2015 vom 22. Januar 2016 E. 1.4,6B_650/2013 vom 26. Juni 2014
E. 1.3.2;6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4 f. [fehlendes
Messprotokoll];6B_732/2012 vom 30. Mai 2013 E. 2.3;6B_763/2011 vom 22. März
2012.
E. 1.4;6B_473/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.1 [unvollständiges
Messprotokoll]; s. auch Andreas Roth in: Basler Kommentar,
Strassenverkehrsrecht, Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basel 2014, Art. 32 N
46).
4.2
Zunächst ist festzuhalten, dass im
vorliegenden Fall mit dem mobilen Messgerät Gatso RS-GS 11 gemessen wurde und
nicht mit der semistationären Anlage Semista, auf welche sich der Beschuldigte
wiederholt bezieht und die er in einem späteren Zeitpunkt gesehen haben will.
4.3
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für
ein nicht richtig funktionierendes Radarmessgerät oder für eine nicht
fachgerechte Bedienung desselben.
Es ist mit den vorliegenden Unterlagen
belegt, welches Radarmessgerät verwendet worden ist und es geht aus einem
gültigen Eichzertifikat hervor, dass das Gerät die gesetzlichen Anforderungen
erfüllte. Das Zertifikat enthält dieselbe METAS NR. 15552, wie sie auch im
Messprotokoll enthalten ist. Es kann also die Zugehörigkeit dieses Zertifikats
zu jenem Gerät festgestellt werden, mit dem die hier zur Diskussion stehende
Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden ist. Dass auf dem Protokoll nach
der METAS Nr. noch die Zahl 4 steht und auf dem Eichzertifikat nicht, lässt an
dieser Zuordnung keine Zweifel aufkommen. Denn entgegen der Vorbringen der
Verteidigung muss die Zahl 4 nicht auf eine Serie 4 hinweisen, so dass aus dem
Eichzertifikat keine Zulassung des verwendeten Messgeräts abgeleitet werden
könnte. Bei den METAS Nrn. im Messprotokoll findet hinter den jeweiligen
Nummern eine fortlaufende Aufzählung von 1 – 4 statt, die METAS Nrn. sind nicht
identisch und nur eine Nummer enthält die 4 nach dem Schrägstrich.
Dass die Zulassungsbewilligung für das
Radargerät nicht in den Akten ist, bedeutet ebenso wenig, dass die
durchgeführte Geschwindigkeitsmessung nicht korrekt abgelaufen wäre. Das Radargerät
wurde geeicht und ist zugelassen worden. So geht aus dem Eichzertifikat des
Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS hervor, dass das Messmittel –
das Radarmessmittel Gatso RS-GS 11, METAS 15552 – die gesetzlichen
Anforderungen erfüllt. Es dürfe unter Berücksichtigung der Verordnung des ASTRA
zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 eingesetzt werden. Es
wurde am 21. November 2014 geeicht, die Eichung war bis zum 30. November 2015
gültig und es wurde durch […], Bereichsleiter Bereich Verkehr, Akustik und
Vibration, freigegeben.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass das
Gerät vor der Messung von einem Polizeibeamten, welcher dafür speziell
ausgebildet worden war, getestet wurde. C__ hat bereits im Messprotokoll,
welches er drei Tage nach der Geschwindigkeitsmessung unterzeichnet hatte, bestätigt,
der Gerätetest sei «i.O.» gewesen. Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung hat er als Zeuge ausgesagt, er habe das Gerät lege artis
entsprechend den Vorschriften aufgestellt. Das Gerät justiere sich selbst (was
gerichtsnotorisch ist), der Selbsttest sei o.k. gewesen. Sie müssten keine
Kontrollen vornehmen. Das Gerät kontrolliere selber, es mache mehrere Fotos,
Selbsttest-Fotos und dann heisse es «selftest successfull». Das sähen sie und
kreuzten es entsprechend an. Er sei für dieses Gerät geschult und befähigt.
Dass sich der Zeuge an der Hauptverhandlung nicht mehr an die Einzelheiten der
Messung erinnern konnte, ändert daran nichts. Er ist als für Geschwindigkeitsmessungen
zuständiger Polizist ständig mit Messungen beauftragt und es ist daher nachvollziehbar,
dass er nach knapp 1 ½ Jahren zuerst im Messprotokoll nachsehen musste, um
sagen zu können, mit welchem Gerät er damals dort gemessen hatte.
Zu Unrecht bringt die Verteidigung
ferner vor, der Standort für die Messung resp. die Aufstellung des Gerätes seien
ungeeignet gewesen. So hat der Zeuge ausgesagt, das Stativ der Anlage sei auf
einem Kiesweg mit eher festem Untergrund gestanden. Er habe ja auch das
Fahrzeug dort gehabt und dieses stelle er nicht absichtlich in den Schlamm.
Diese Angaben sind glaubhaft, ist es doch logisch, ein Radargerät auf einem Kiesweg,
mit festem Untergrund, aufzustellen und nicht in einer danebenliegenden Grasnarbe.
Auf dem Geoportal des Kantons Solothurn kann auch nachmessen werden, dass der
Weg an der fraglichen Stelle in einer Distanz von knapp 4 m zum
Strassenrand verläuft. Dafür, dass das Verkehrsschild «Fussgängerstreifen»
reflektiert hätte und deshalb von einer Fehlmessung auszugehen wäre, wie die
Verteidigung zusätzlich vorbringt, gibt es keine Anhaltspunkte.
Schliesslich hat der Zeuge auch
glaubhafte Angaben zur Nivellierung des Gerätes gemacht. Der Radar sei separat
auf einem Sockel gestanden, selbstverständlich habe er eine Nivellierung
gemacht, er habe parallel zur Strasse gemessen, man justiere eigentlich nicht
nach, das Gerät sei zusammen mit der Kiste vielleicht 30 kg schwer, das
verändere sich nicht relevant und man nehme keine Anpassung vor, weil die
Parallelität zur Strasse weiterhin genau gleich sei.
Abschliessend ist somit festzuhalten, dass
weder das Messprotokoll noch die Strafanzeige einen Vermerk aufweisen, welcher
auf eine Störung des Gerätes oder im Ablauf der Messung hinweisen würde. Es
darf vor dem Hintergrund der Dokumentationspflicht des Polizeibeamten
hinsichtlich besonderer Vorkommnisse (gemäss Weisungen über polizeiliche
Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr des
Bundesamtes für Strassen ASTRA) auf ein funktionstüchtiges Messgerät
geschlossen werden (Entscheid des Bundesgerichts 6B_751/2010 vom 11.1.2011 E
2.
). Es ist auch nicht einsichtig, weshalb der Polizeibeamte solche
Vorkommnisse hätte verschweigen und dann unter Strafdrohung als Zeuge falsch
aussagen sollen, nur um den Beschuldigten mit einer
Geschwindigkeitsüberschreitung zu belasten. Insgesamt liegen folglich keine
Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder Fehlbedienung vor, weshalb von einer
korrekten Messung auszugehen ist.
5.
Es ist damit zusammenfassend erstellt,
dass der Beschuldigte am 4. September 2015 um 19:38 Uhr in Holderbank Hauptstrasse,
Fahrtrichtung Langenbruck, als Lenker des PW […] BL [...], die allgemeine
Geschwindigkeit innerorts von 50 km/h nach Abzug der Toleranz um 31 km/h
überschritten hat.
B. Vorhalt der Beschimpfung
1.
Am 27. Oktober 2015 fand bei der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Konfrontationseinvernahme zwischen B.___
als beschuldigter Person und A.___ als Anzeigesteller statt. Anlässlich dieser
Einvernahme soll A.___ B.___ als Psychopathen und als «nicht normal» bezeichnet
haben. B.___ stellte deswegen während der Einvernahme Strafantrag gegen A.___
wegen Ehrverletzung und beantragte eine Genugtuung von CHF 500.00 (AS 31 ff.).
2.
Die Vorinstanz ging davon aus, die
Äusserung «Psychopath» könne nicht als straflose Bezeichnung einer vorbestehenden
Krankheit bezeichnet werden. Damit stelle der verwendete Begriff «Psychopath»
in diesem Kontext eine Ehrverletzung dar und der Beschuldigte habe den
Tatbestand der Beschimpfung erfüllt. Nicht ehrverletzend sei hingegen der
Ausdruck «nicht normal», sei dies doch heute Teil der Alltagssprache.
Der Privatkläger hat gegen das
vorinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel ergriffen. Zu prüfen ist daher nur, ob
der Beschuldigte zu Recht infolge der Bezeichnung des Privatklägers als
«Psychopathen» wegen Beschimpfung verurteilt worden ist. Ob der Ausdruck «nicht
normal» ehrverletzend gewesen ist, ist nicht mehr zu prüfen. Nicht zur
Diskussion steht aus diesem Grund auch die Abweisung des vom Privatkläger
geltend gemachten Antrags auf Zusprechung einer Genugtuung.
3.
Wie aus dem Protokoll der
Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27.
Oktober 2015 hervorgeht, fand diese im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den
Privatkläger wegen Tätlichkeiten, Sachentziehung, evtl. Sachbeschädigung statt.
Anzeigeerstatter war der Beschuldigte. Grundlage des Verfahrens war ein
Nachbarschaftsstreit. Die Äusserung «Psychopath» ist nicht protokolliert, es
findet sich lediglich in Rz 276 ff. die Aussage des Vertreters des
Privatklägers, wonach A.___ seinen Mandanten als Psychopathen und als nicht
normal betitelt habe und dieser daher Strafantrag gegen ihn stelle. In Rz 281
ff. findet sich eine Anmerkung der Untersuchungsbeauftragten […], die Worte «Psychopath»
und die Bezeichnung «nicht normal» seien von A.___ an die Adresse von B.___
anlässlich der Einvernahme geäussert worden. Sie seien jedoch nicht im
Protokoll vermerkt worden.
In einer Aktennotiz zur
Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2015 hielt die
Untersuchungsbeauftragte ergänzend fest, die Stimmung zwischen den beiden
Parteien sei von Beginn an sehr «geladen» gewesen. Die Einvernahme sei geprägt
gewesen von gegenseitigen Sticheleien und Provokationen. Diese seien von beiden
Seiten gekommen und seien deshalb nicht explizit im Einvernahmeprotokoll
erwähnt worden. Beide Parteien hätten während der Einvernahme mehrfach zu
Ordnung und Anstand ermahnt werden müssen.
4.
Vor der Vorinstanz äusserte sich der
Beschuldigte dahingehend, sie seien damals zu fünft in diesem kleinen Saal
gewesen, der Anwalt von B.___, B.___, Frau […], Herr Ganter und er. Sie hätten
über das geredet und man rede so, wie man spreche. Nachher habe […] gesagt, er dürfe
das nicht sagen. Dann habe er sich entschuldigt. Auf die Frage der
Amtsgerichtsstatthalterin, was nicht sagen, meinte er «Psychopath». Auf die
weitere Frage, ob er das gesagt habe, meinte er, anscheinend ja. Er habe sich
entschuldigt und sie hätten das angenommen, der Anwalt und B.___. Später hätten
die zwei eine Auszeit genommen und als sie wieder zurückgekommen seien, hätten
sie gesagt, sie würden wegen Ehrverletzung klagen oder wegen Beschimpfung, was
auch immer. Er habe das daneben gefunden. Er habe gesagt, er habe ihn nicht
beschimpfen wollen in diesem Sinn. Er habe damit zum Ausdruck bringen wollen,
wenn er sage, es sei nicht normal, dass das nicht auf die Person bezogen sei,
sondern das Verhalten sei nicht normal. Vielleicht dürfe er darauf hinweisen,
dass sie seit x Jahren einen Nachbarschaftsstreit hätten. Er habe sich
entschuldigt und das sei wahrgenommen worden. Es habe ihn erstaunt, dass sie
nachher gesagt hätten, sie würden ihn jetzt einklagen. Er müsse noch sagen, B.___
habe sich später gebrüstet, das werde ihn etwa CHF 2'000.00 kosten diese
Beschimpfung und dieses und jenes. Was er damit gemeint habe, wisse er nicht.
Der Privatkläger gab vor der Vorinstanz zu
Protokoll, während der Aussagen von A.___ habe dieser ihn zweimal als
Psychopathen beschrieben und mehrmals als nicht normal. Als er ihn das zweite Mal
Psychopath genannt habe, habe ihn sein (des Privatklägers) Anwalt gewarnt und
irgendwann einmal habe es eine Pause gegeben. In der Pause habe er mit seinem
Anwalt gesprochen und nach der Pause habe dieser der Staatsanwältin gesagt, sie
würden Anzeige erstatten. Sofort nach dieser Anzeige habe sich der Beschuldigte
entschuldigt. Er habe sich für die Verwendung des Wortes «Psychopath»
entschuldigt, nicht aber für die Verwendung der Worte «nicht normal».
5.
Der Beschuldigte führte in der
Berufungsbegründung zu diesem Vorhalt aus, dem Protokoll der
Konfrontationseinvernahme lasse sich nicht entnehmen, in welchem Zusammenhang
er das Wort «Psychopath» verwendet habe. Ziehe man die Gesamtsituation der
beiden Parteien in Betracht, so wäre die geschilderte Handlungsweise des
Beschuldigten äussert unverständlich und müsste als sehr unbeherrscht
bezeichnet werden. Demnach wäre die Verwendung des Begriffs eher beschreibend
zu verstehen gewesen. Von der Untersuchungsbeamtin sei nicht der Schluss
gezogen worden, die Äusserung sei strafrechtlich relevant, sei die Äusserung
doch nicht ins Protokoll aufgenommen worden. Die Untersuchungsbeamtin habe sich
auch nicht veranlasst gesehen, den Beschuldigten zu befragen und entsprechend
den Kontext der Äusserungen zu ermitteln. Der Beschuldigte habe sich sofort
entschuldigt. Dies zeige, dass er keine Absicht gehabt habe, den Privatkläger
zu beleidigen. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, die Anwendbarkeit von
Art. 14 StGB zu prüfen. Für ehrbetreffende Äusserungen von Parteien und deren
Vertreter im Rahmen von Verfahren gelte nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts, dass solche dann gerechtfertigt seien, wenn die Äusserungen
sachbezogen seien, nicht über das Notwendige hinausgingen, nicht unnötig
verletzend seien, nicht wider besseres Wissen erfolgten und blosse Vermutungen
als solche bezeichnet würden. Der Beschuldigte habe sich sachbezogen geäussert,
seine Äusserung sei sachlich nachvollziehbar gewesen und auch nicht unnötig
verletzend. Der Beschuldigte habe auch nur das Verhalten des Privatklägers
beschreiben wollen.
6.
In der Eingabe vom 29. November 2017
bestätigte der Privatkläger seine Ausführungen vor der Vorinstanz. Zusätzlich
erwähnte er, er sei überzeugt, dass der Beschuldigte seine Beschimpfungen gegen
ihn nach der Pause weitergeführt hätte, wenn sein Anwalt ihn nicht angezeigt
hätte. Die Entschuldigung wegen der Verwendung des Wortes «Psychopath» sei
alles andere als spontan gewesen. Der Beschuldigte habe sich auch nicht
sachbezogen geäussert. Er habe zweimal gesagt, er sei ein «Psychopath». Er
fühle sich von diesen Beschimpfungen nicht betroffen, sehe aber keinen Grund,
weshalb er solche Gewohnheiten von einer dritten Person dulden sollte.
7.
Dazu liess der Beschuldigte in der
Eingabe vom 18. Januar 2018 ausführen, wenn sich der Beschuldigte unmittelbar
nach der Anzeige entschuldigt und der Privatkläger die Entschuldigung
entgegengenommen habe, wäre wohl keine Verurteilung möglich. Es könne nicht
sein, dass eine vom Privatkläger akzeptierte Entschuldigung trotzdem noch zu
einer Strafbarkeit des Beschuldigten führe. Zu beachten sei auch, dass der
Privatkläger in seiner Stellungnahme vom 29. November 2017 ausdrücklich festgehalten
habe, der Beschuldigte habe die Aussage betreffend «Psychopath» zurückgezogen,
wenn auch nicht diejenige betreffend «nicht normal». Der Freispruch betreffend
die Aussage «nicht normal» sei in Rechtskraft erwachsen. Mit der Aussage des
Privatklägers, er habe sich durch die Äusserung des Beschuldigten nicht
betroffen gefühlt, sei der beste Beweis erbracht, dass die Verwendung des
Begriffs «Psychopath» nicht auf die Verletzung der Ehre des Privatklägers
gerichtet gewesen sei.
8.
Es ist unbestritten, dass der
Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme im Zusammenhang mit dem
Privatkläger den Begriff «Psychopathen» verwendet hat. Im Protokoll der
Einvernahme hat die Untersuchungsbeauftragte festgehalten, der Beschuldigte
habe das Wort «Psychopath» an die Adresse des Privatklägers anlässlich der
Einvernahme geäussert. Auch in der Strafanzeige hat die
Untersuchungsbeauftragte beim Tatvorgehen festgehalten, anlässlich der
Konfrontationseinvernahme habe der Beschuldigte den Privatkläger als
«Psychopathen» und als «nicht normal» betitelt.
III. Rechtliche Würdigung
A. Verkehrsregelverletzung
1.
Wer Verkehrsregeln verletzt, wird
gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Nach Art 90 Abs. 2 SVG wird mit
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe
Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt.
Der objektive Tatbestand einer groben
Verkehrsregelverletzung ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift
in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit
ernstlich gefährdet. Zu den wichtigen Verkehrsvorschriften gehören unter
anderen jene über die Geschwindigkeit (BGE 123 II 37 E. 1e).
Subjektiv erfordert der Tatbestand von
Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegendes
verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Dieses ist bei
Vorsatz, Eventualvorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber die Rücksichtslosigkeit auch in
einem momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also
bei unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Wenn der Täter die
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog,
also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur
zurückhaltend anzunehmen. Sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht
und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu
ermitteln, ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer
Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster
Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere
Gegenindizien vorliegen (siehe zur gesamten Thematik Philippe Weissenberger in:
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 N 69 f.).
2.
In Bezug auf die Überschreitung der
signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten hat das Bundesgericht
einen einfachen Schematismus eingeführt. So sind bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 25 km/h oder mehr die objektiven
und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG
ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt (BGE 6B_742/2011 vom 1.3.2012, E 3.3.
und dort zit. Rechtsprechung).
Im Entscheid 1C_144/2011 vom 26.10.2011
hat das Bundesgericht diesen Schematismus mit der Gewährleistung der
rechtsgleichen Anwendung begründet. Es hat in E. 3.3 zudem präzisiert, die
Rechtsprechung, wonach es sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
innerorts um 25 km/h (oder mehr) «ungeachtet der konkreten Umstände» immer um
eine schwere Widerhandlung gegen das SVG handelt, bedeute, dass z.B. günstige
Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund nicht
geeignet seien, von der Einschätzung einer objektiv und grundsätzlich auch
subjektiv groben Verkehrsregelverletzung abzusehen. Die übersetzte
Geschwindigkeit stelle gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar.
3.1
In subjektiver Hinsicht sind bei
einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h (oder mehr) nach der
soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen einer
groben Verkehrsregelverletzung «grundsätzlich» also immer erfüllt. Die
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist bei Vorliegen eines objektiv
schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (BGE 1C_144/2011, E.
3.
). Dieser Schematismus entbindet die Gerichte aber nicht von der
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Philippe
Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 72). Es ist insbesondere die Frage zu prüfen,
ob es besondere Umstände gibt, welche in Beachtung des Schuldprinzips den Grund
des Versagens im Strassenverkehr in einem milderen Licht erscheinen lassen,
obwohl die objektiven und eben auch grundsätzlich die subjektiven
Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten
Umstände erfüllt sind (BGE 6B_893/2010, E. 3.1 a.E. und dort zitierte
Rechtsprechung sowie E. 3.3.3 a.E.).
3.2
Derartige Umstände sind vorliegend
nicht zu erkennen. Dem Beschuldigten war die Strecke bekannt, er befuhr sie
jeden zweiten Tag, er kannte die Signalisation und wusste somit, dass er sich
an der fraglichen Stelle noch im Innerortsbereich befand. Er konnte denn auch
keine Erklärung dafür liefern, weshalb er trotz dieser Umstände mit einer
derart übersetzten Geschwindigkeit dort vorbeigefahren war.
3.3
Es liegen damit keine besonderen
Umstände vor, welche die grundsätzlich sowohl objektiv als auch subjektiv grobe
Verkehrsregelverletzung in einem günstigeren Licht erscheinen liessen. Soweit
ersichtlich, hat das Bundesgericht einzig im Entscheid 6B_622/2009 vom 23.
Oktober 2009 eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von mehr als 25 km/h
als einfache (und nicht grobe) Verkehrsregelverletzung qualifiziert. In diesem
Fall ging es um ein Teilstück der N5 bei Alfermée entlang des nördlichen
Bielerseeufers, wobei die Innerorts-Zone lediglich 400 m lang war und es sich
um eine gut ausgebaute und übersichtliche Strasse handelte; die optische
Erscheinung der Strasse entsprach einer Ausserortsstrecke. Das ist hier nicht
der Fall.
3.4
Nach dem oben Dargelegten muss
vorliegend in Bezug auf die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung auf
grobe Fahrlässigkeit und damit Rücksichtslosigkeit geschlossen werden, womit
sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat.
B. Beschimpfung
1.
Wer jemanden in anderer Weise (als
nach Art. 173 oder 174) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten
in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches
Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter
den Täter von Strafe befreien (Abs. 2). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit
einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen
oder beide Täter von Strafe befreien (Abs. 3).
Gegenstand der Beschimpfung ist entweder
eine Formalinjurie dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble
Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, d.h. nur gegenüber dem Verletzten
selbst. Eine Formal- oder Verbalinjurie (d.h. ein reines Werturteil) ist ein
blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf
bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt, wie z.B. der Vorwurf,
jemand sei ein Schwein, ein Luder, ein Psychopath (Franz Riklin in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013,
Art. 177 N 1, 4).
Erforderlich ist Vorsatz. Besteht die
Beschimpfung in einem Werturteil (Formalinjurie), muss sich der Vorsatz nur
darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig, nicht auch darauf, dass sie nicht
vertretbar ist. Die Praxis geht davon aus, dass die Regelung über die
Entlastungsbeweise von Art. 173 auch in Fällen von Art. 177 zum Zuge kommt,
wenn Gegenstand der Beschimpfung eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes
Werturteil ist. Dies ist praktisch aktuell bei einer Ehrverletzung unter vier
Augen, nicht hingegen bei einer Formalinjurie. Dort können Tatsachen nicht zum
Beweis herangezogen werden, um zu belegen, dass die Beschimpfung vertretbar
war, weil sonst faktisch die Möglichkeit entstünde, für jedes Werturteil durch
Prozesse über Lebenswandel und Charakter einer Person eine Begründung zu
suchen. Entscheidend ist, ob eine Formalinjurie oder ein gemischtes Werturteil
vorliegt (Franz Riklin in BSK StGB II, a.a.O., Art. 177 N 14, 15).
Bei der Provokation und Retorsion nach
Art. 177 Abs. 2 und 3 handelt es sich um fakultative Strafbefreiungsgründe,
nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fällen lässt das Gesetz im
Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Die Retorsion ist ein Spezialfall der
Provokation. Nach dem Grundsatz ex maiore minus können Provokation und
Retorsion auch bloss als Strafmilderungsgründe zum Zuge kommen, wenn sich keine
vollumfängliche Strafbefreiung aufdrängt. Bei der Provokation hat der
Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten gegenüber dem Beschimpfer oder
anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben. Die ratio
legis der Strafbefreiung wird vor allem im Affekt des Täters gesehen, dem die
Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter unmittelbar
reagiert. Bei der Retorsion ist eine Beschimpfung unmittelbar mit einer
Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden. Eine Strafbefreiung ist
zugunsten eines oder beider Täter möglich. Ratio legis eines Absehens von
Strafe ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle
Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das
öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Auch hier wird
Unmittelbarkeit verlangt. Ein Strafantrag für die Provokationstat muss nicht
gestellt worden sein (Franz Riklin in BSK StGB II, a.a.O., Art. 177 N 19 ff.).
2.
Der Beschuldigte hat in der
Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den
Privatkläger als «Psychopathen» bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine
Verbalinjurie, um ein reines Werturteil. Dass der Beschuldigte keine Absicht
gehabt hatte, den Privatkläger zu beschimpfen oder zu beleidigen, mag sein, in
subjektiver Hinsicht ist indessen beim Tatbestand der Beschimpfung keine spezielle
Beleidigungsabsicht gefordert. Besteht die Beschimpfung in einem Werturteil
(Formalinjurie), muss sich der Vorsatz wie erwähnt nur darauf beziehen, dass
die Äusserung ehrenrührig ist und dies ist sie. Der Beschuldigte hat somit den
objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung erfüllt.
Die Verteidigung macht geltend, die
Vorinstanz habe es unterlassen, die Anwendbarkeit von Art. 14 StGB zu prüfen.
Für ehrbetreffende Äusserungen von Parteien und deren Vertreter im Rahmen von
Verfahren gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass solche dann
gerechtfertigt seien, wenn die Äusserungen sachbezogen seien, nicht über das
Notwendige hinausgingen, nicht unnötig verletzend seien, nicht wider besseres
Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichnet würden.
Im Gegensatz zur Auffassung der
Verteidigung kann nicht davon ausgegangen werden, die Äusserung «Psychopath»
sei sachbezogen gewesen, selbst wenn das Verhalten des Privatklägers dem
Beschuldigten unverständlich erschienen sein mag. Ein angebliches Fehlverhalten
eines Nachbarn ist nicht mit einer Verbalinjurie zu umschreiben. Die Äusserung
ist eindeutig über das Notwendige hinausgegangen und sie war auch verletzend. Es
kann der Vorinstanz somit nicht vorgehalten werden, sie habe es zu Unrecht
unterlassen, die Anwendbarkeit von Art. 14 StGB zu prüfen.
Zu den Entlastungsbeweisen ist der
Beschuldigte ebenfalls nicht zuzulassen, kommen diese doch wie erwähnt nur zum
Zuge, wenn eine Tatsachenbehauptung oder ein gemischtes Werturteil Gegenstand
der Beschimpfung war. Hier geht es indessen um ein reines Werturteil.
Es rechtfertigt sich aber eine
Strafbefreiung infolge Retorsion. In der Aktennotiz der
Untersuchungsbeauftragten zur Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2015
erwähnt diese, die Stimmung zwischen den beiden Parteien sei von Beginn an sehr
«geladen» gewesen. Die Einvernahme sei geprägt gewesen von gegenseitigen
Sticheleien und Provokationen. Diese seien von beiden Seiten gekommen und seien
deshalb nicht explizit im Einvernahmeprotokoll erwähnt worden. Beide Parteien
hätten während der Einvernahme mehrfach zu Ordnung und Anstand ermahnt werden
müssen. Es kann aufgrund dieser Notiz zwar nicht gesagt werden, mit welchen
Äusserungen der Privatkläger den Beschuldigten provoziert hat und wer von den
Parteien mit den Provokationen und Sticheleien angefangen hat, ein Absehen von
Strafe rechtfertigt sich aber, da davon auszugehen ist, die streitenden Teile hätten
sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft. Der Streit ist
auch zu unbedeutend, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne
verlangen würde. Zudem hat sich der Beschuldigte beim Privatkläger entschuldigt
und dieser hat ausgeführt, er fühle sich durch die Beschimpfung nicht betroffen,
wenn er sie auch nicht dulden wolle.
IV. Strafzumessung
1.
Bezüglich der Strafzumessung kann
grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei nur
mehr eine Bestrafung wegen grober Verkehrsregelverletzung
zu erfolgen hat. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, das Tatverschulden
bezüglich des Verkehrsdeliktes wiege nicht leicht. Der Beschuldigte hat im
Innerortsbereich ohne Not eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung von 31
km/h zu verantworten. Er war überdies zu einem Zeitpunkt unterwegs, wo er mit
weiteren Verkehrsteilnehmern rechnen musste, befuhr er doch einen
Streckenabschnitt mit Einfahrten und einem Fussgängerstreifen. Die von der
Vorinstanz auf 35 Tagessätze festgelegte Einsatzstrafe erscheint daher
angemessen. Diesbezüglich erfolgten im Berufungsverfahren denn auch keine
Einwände seitens des Beschuldigten. Dieses Strafmass erscheint auch unter
Berücksichtigung der administrativrechtlichen Folgen des vorliegenden
Strafurteils und aufgrund der selbstständigen Erwerbstätigkeit des
Beschuldigten, welche die Benützung eines PW mit sich bringt, einerseits und
angesichts des stark belasteten automobilistischen Leumunds des Beschuldigten
(vgl. ADMAS-Auszug) andererseits als angemessen. Bei dieser Strafe hat es –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen zur Verbindungsbusse – zu bleiben,
da für die Beschimpfung keine Strafe festzulegen ist.
Für die Tagessatzhöhe ist gemäss der
letzten definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2015 von einem jährlichen
Einkommen des Beschuldigten von CHF 107‘810.00 (CHF 81‘458.00 aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit und CHF 26‘352.00 AHV/IV-Rente) auszugehen.
Daraus resultiert ein monatliches Einkommen von CHF 8‘984.00. Bei einem
Pauschalabzug von 25 % und einem Abzug von 15 % für die Unterstützung der
Ehefrau (diese erzielt lediglich ein Renteneinkommen von CHF 23‘107.00 pro Jahr
und der Beschuldigte ist offenbar unterhaltspflichtig – auch wenn der Beitrag
noch nicht festgelegt ist –, weil er von seiner Ehefrau getrennt lebt) ergibt
dies einen Tagessatz von CHF 190.00 (das Vermögen ist nur subsidiär zu
berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise
geringen Einkommen gegenüberstehen [vgl. Trechsel/Keller in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 34 N 14], was hier bei
einem Vermögen von CHF
174‘431.00, gestützt auf die Steuerwerte der Liegenschaften, nicht der Fall
ist).
2.
Zu bestätigen ist grundsätzlich auch
die Auferlegung einer Verbindungbusse. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs.
4.
StGB dient in erster Linie dazu die Schnittstellenproblematik zwischen der
Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu
entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Im Bereich der
leichteren Kriminalität verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen
Sanktionierung (BGE 134 IV 82 E. 8.2 S. 95 f. mit Hinweisen) und übernimmt auch
Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 S. 8 mit Hinweis).
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Strafenkombination hat das
Bundesgericht in BGE 135 IV 188 den akzessorischen Charakter der
Verbindungsstrafe betont: Die Obergrenze sei bei der Verbindungsstrafe
grundsätzlich bei einem Fünftel der insgesamt schuldangemessenen Strafe festzulegen.
Abweichungen von dieser Regel seien im Bereich tiefer Strafen denkbar, um
sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische
Bedeutung zukommt. Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 106
Abs. 2 StGB erweise es sich in der Regel als sachgerecht, die bei der
Geldstrafe bereits ermittelte Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu
verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert werde (BGE
134.
IV 60 E. 7.3.3).
Ausgehend von einer schuldangemessenen
Strafe von 35 Tagessätzen beträgt die Obergrenze der Verbindungsstrafe 7
Tagessätze. Es erscheint daher angemessen, die Geldstrafe auf 30 Tagessätze und
die Verbindungsbusse bzw. die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf
Tage festzusetzen.
3.
Zusammenfassend ist der Beschuldigte folglich
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 190.00 und zu einer Busse von
CHF 950.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, zu verurteilen. Für
die Geldstrafe ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
V. Kosten und Entschädigung
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Verfahrenskosten von total
CHF 2‘250.00; vgl. aber nachfolgend Ziff. 3).
2.
Im Berufungsverfahren unterliegt der
Beschuldigte bezüglich der Schuldsprüche vollständig, hingegen wird er
hinsichtlich der Beschimpfung von Strafe befreit, was zu einer Reduktion der
Geldstrafe führt, und der Tagessatz wird tiefer angesetzt. Es ist deshalb
angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens samt einer Urteilsgebühr von CHF
1‘500.00, total CHF 1‘550.00, zu vier Fünfteln dem Beschuldigten und zu einem
Fünftel dem Staat aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat somit CHF 1‘240.00 zu
bezahlen (vgl. aber nachfolgend Ziff. 3).
Gemäss eingereichter Honorarnote macht
der Vertreter des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Gantner, für das
obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 18,333 Stunden geltend. Dies
erscheint mit Ausnahme von Kanzleiaufwendungen, die nicht zu entschädigen sind,
und gewisser Aufwendungen, die aufgrund der Akten nicht nachvollzogen werden
können, angemessen (die Kürzung macht 125 Minuten aus und betrifft die
Aufwendungen vom 19. und 25. April 2017, 25. August 2017, 30. September 2017,
11.
und 17. Oktober 2017, 7. und 13. November 2017). Für das Jahr 2017 würden
die 895 Minuten resp. 14.91 Stunden zu je CHF 230.00, die Auslagen von CHF 145.60
und die Mehrwertsteuer von 8 % somit zu einer Entschädigung von CHF 3‘862.55
führen. Für das Jahr 2018 würden die 1,333 Stunden zu je CHF 230.00, die Auslagen
von CHF 15.30 und die Mehrwertsteuer von 7,7 % zu einer Entschädigung von CHF
346.70
führen. Insgesamt würde die Entschädigung folglich CHF 4‘209.25 betragen.
Dem Beschuldigten ist als Parteientschädigung ein Fünftel zuzusprechen, d.h.
CHF 841.85. Diese Entschädigung ist mit den von ihm zu bezahlenden
Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. nachfolgend Ziff. 3).
3.
Insgesamt hat der Beschuldigte
folglich noch Kosten von CHF 2‘648.15 zu tragen (CHF 2‘250.00 plus CHF 1‘240.00
minus CHF 841.85).
Demnach wird in Anwendung der Art. 177 Abs.
1.
und 3 StGB; Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG; Art. 4a Abs. 1
lit. a VRV; Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 47 StGB; Art. 379 ff., 398
ff. und 416 ff. StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der groben Verletzung der
Verkehrsregeln, begangen am 4. September 2015,
-
der Beschimpfung, begangen am
27.
Oktober 2015.
2.
Bezüglich des Schuldspruchs wegen
Beschimpfung wird A.___ zufolge Retorsion von einer Strafe befreit.
3.
A.___ wird zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je CHF 190.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 950.00, ersatzweise zu
einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt.
4.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 21. Februar 2017
(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) ist die Zivilforderung von B.___ abgewiesen.
5.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2‘000.00, total CHF
2‘250.00.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
6.
Dem Beschuldigten ist für das
obergerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 841.85
zuzusprechen (vgl. Ziff. 8).
7.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'550.00,
hat der Beschuldigte zu vier Fünfteln zu bezahlen, d.h. CHF 1'240.00. Ein
Fünftel geht zu Lasten des Staates.
8.
Die dem Beschuldigten zu bezahlende
Parteientschädigung von CHF 841.85 ist mit den von ihm zu bezahlenden Kosten
von total CHF 3'490.00 zu verrechnen. Der Beschuldigte hat somit noch CHF
2'648.15 zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier