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Entscheid

STBER.2017.35

gewerbsmässiger, teilweise bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Fälschung von Ausweisen, Widerhandlungen gegen das AuG, Widerhandlungen gegen das SVG

22. November 2017Deutsch75 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 27. September

2016 (nachfolgend zit. «AKS») überwies die Staatsanwaltschaft A.___ dem

Richteramt Solothurn-Lebern in Amtsgerichtskompetenz zur Beurteilung wegen

gewerbsmässigem, teilweise bandenmässigem Diebstahl, mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, Fälschung von Ausweisen,

Widerhandlungen gegen das AuG und Widerhandlungen gegen das SVG.

2. Am 20. März 2017 fällte das

Amtsgericht Solothurn-Lebern das folgende Urteil:

« 1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

a) des

gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls, begangen vom 9. März

2014 bis am 12. November 2015;

b) der mehrfachen

Sachbeschädigung, begangen vom 9. März 2014 bis am 13. November 2015;

c) des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen vom 9. März 2014 bis am 13. November 2015;

d) der Fälschung von

Ausweisen, begangen am 13. Februar 2016;

e) der

mehrfachen rechtswidrigen Einreise, begangen von anfangs März 2014 bis am 13.

Februar 2016;

f) des rechtswidrigen

Aufenthaltes, begangen von anfangs März 2014 bis am 13. Februar 2016;

g) der widerrechtlichen

Aneignung von Kontrollschildern, begangen am 11. Februar 2016;

h) des

Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen vom 11. Februar 2016 bis am 13.

Februar 2016;

i) des Fahrens ohne

Fahrzeugausweis, begangen vom 11. Februar 2016 bis am 13. Februar 2016.

2. A.___ wird verurteilt

zu:

a) 40

Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft 3, Sursee vom 4. Juli 2014;

b) einer Geldstrafe von

10 Tagessätzen zu je CHF 30.00;

c) einer Busse von CHF

200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

3. A.___ sind 2 Tage

Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Es

wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 19. April 2016 im vorzeitigen

Strafvollzug befindet.

5. Das

Haftentlassungsgesuch von A.___ wird abgewiesen. Zur Sicherung des

Strafvollzuges wird gegen A.___ Sicherheitshaft für die Dauer von

6 Monaten angeordnet.

6. A.___

wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:

a) E.___ AG, [...],

Basel: CHF 10‘565.20

b) F.___,

[...]: CHF 8‘628.25

c) G.___, [...]: CHF

909.90

Für die darüber

hinausgehende Schadenersatzforderung wird die G.___, [...], auf den Zivilweg

verwiesen.

7. A.___ wird gegenüber nachfolgender

Privatkläger zu 100% schadenersatzpflichtig erklärt:

a) H.___, Hofstatt;

b) I.___, Riedholz.

Zur Ausmittlung der

Schadenssumme werden die Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.

8. Folgende

bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch

nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten:

a) 1 Reisepass, lautend

auf J.___;

b) 1 Tür-Langschild.

9. Die

bei A.___ sichergestellten Sportschuhe CUBE und Freizeitschuhe KILDARE sind

diesem 30 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf dessen Verlangen

hin durch die Polizei auszuhändigen. Nach Ablauf der 30-tägigen Frist sind die

Schuhe durch die Polizei zu verwerten bzw. zu vernichten.

10. Der

bei A.___ sichergestellte Betrag von CHF 20.50 wird mit den Verfahrenskosten

verrechnet.

11. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Herbert Bracher,

[...], wird auf CHF 4‘179.75 (Honorar CHF 3‘690.00, Auslagen CHF 180.15 und 8%

MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4

StPO).

12. A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5‘000.00,

total CHF 10‘700.00, zu bezahlen. Dieser Betrag wird gemäss Ziffer 10 hiervor

verrechnet, so dass gegenüber A.___ eine Restforderung von CHF 10‘679.50

besteht.»

3. Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 erhob

Fürsprecher Michele Naef, der mit Verfügung der Strafkammer des Obergerichts

vom 24. Mai 2017 neu als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden und zuvor als

privater Verteidiger neben dem eingesetzten amtlichen Verteidiger tätig war,

für den Beschuldigten die Berufung. Er teilte mit, das Urteil werde

vollumfänglich angefochten. Es wurden dann allerdings in Bezug auf verschiedene

Vorhalte Schuldsprüche beantragt, weshalb das erstinstanzliche Urteil teilweise

bereits in Rechtskraft erwachsen ist (zum konkreten Umfang der Rechtskraft vgl.

nachfolgende Ziff. I.5.).

4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

auf eine Berufung und eine Anschlussberufung, so dass im vorliegenden Verfahren

das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO gilt, welches

nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren

rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt ist (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288).

Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt,

ist das Dispositiv (BGE 139 IV 282 E. 2.6 S. 289 mit Hinweis auf Urteil

6B_199/2011 vom 10.4.2012 E. 8.3.2).

5. Gestützt auf die Berufungserklärung

des Beschuldigten, mit welcher die Bestätigung mehrerer Schuldsprüche des

erstinstanzlichen Urteils beantragt wird, sind folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziff. 1 lit. a: nur in

Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls gemäss AKS Ziff. 1.4.

und 1.5., begangen in der Nacht vom 24. Auf den 25. März 2015 und in der Nacht

vom 11. auf den 12. November 2015, nicht aber in Bezug auf AKS Ziff. 1.1. - 1.3.

und in Bezug auf die qualifizierte Tatbegehung (gewerbs- und teilweise bandmässiger

Diebstahl);

-

Ziff. 1 lit. b: in Bezug

auf den Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss AKS Ziff. 1.2.,

1.4., 1.5. und Ziff. 2, begangen am 7. September 2014, in der Nacht vom 24. auf

den 25. März 2015, in der Nacht vom 11. auf den 12. November 2015 sowie in der

Nacht vom 12. auf den 13. November 2015,

-

Ziff. 1 lit. c: in Bezug

auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruches gemäss AKS Ziff. 1.2.,

1.4., 1.5. und Ziff. 2, begangen am 7. September 2014, in der Nacht vom 24. auf

den 25. März 2015, in der Nacht vom 11. auf den 12. November 2015 sowie in der

Nacht vom 12. auf den 13. November 2015;

-

Ziff 1 lit e: in Bezug auf

den Schuldspruch wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise gemäss AKS Ziff. 4

alinea 2 (ausser Hofstatt), alinea 3, 4 und 5, begangen anfangs September 2014,

anfangs März 2015, anfangs November 2015 sowie am 6. Februar 2016;

-

Ziff. 1 lit. f: in Bezug

auf den Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss AKS Ziff. 4

alinea 2 (ausser Hofstatt), alinea 3, 4 und 5, begangen anfangs September 2014

bis 13. Februar 2016;

-

Ziff. 1 lit. h:

Schuldspruch wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss AKS Ziff. 5.2.,

begangen vom 11. Februar 2016 bis 13. Februar 2016;

-

Ziff. 1 lit. i:

Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis gemäss AKS Ziff. 5.2., begangen

vom 11. Februar 2016 bis 13. Februar 2016.

Keine Abänderung verlangt der

Beschuldigte auch in Bezug auf die nachfolgenden Dispositivziffern des

erstinstanzlichen Urteils. Sie sind ebenfalls bereits rechtskräftig.

-

Ziff. 3: Anrechnung der

Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe;

-

Ziff. 4: festgestellte Dauer

des vorzeitigen Strafvollzuges;

-

Ziff. 5: Abweisung des

Haftentlassungsgesuches, Anordnung von Sicherheitshaft für 6 Monate;

-

Ziff. 8: Einziehung von

sichergestellten Gegenständen;

-

Ziff. 9: Herausgabe von

sichergestellten Gegenständen;

-

Ziff. 10: Verrechnung des

sichergestellten Geldbetrages mit den Verfahrenskosten;

-

Ziff. 11: in Bezug auf die

Höhe der Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers.

Nicht angefochten ist im Weiteren auch Dispositivziff.

2 lit. b (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00) und lit. c (Busse von

CHF 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe). Es entspricht aber der Praxis

der Strafkammer, die Strafzumessung als Ganzes (sog. «Sanktionenpaket») zu

überprüfen, weshalb in Bezug auf diese Teilsanktion nicht von der Rechtskraft

auszugehen ist.

6. Mit Verfügung der Verfahrensleitung

vom 25. August 2017 wurde der Antrag des Beschuldigten um Haftentlassung,

eventualiter um Gewährung von Hafturlaub, abgewiesen.

7. Mit Verfügung der Verfahrensleitung wurde

in Gutheissung eines Antrages des Beschuldigten die Einholung eines

Therapieverlaufberichtes bewilligt, sein Antrag auf Befragung seines in

Mazedonien lebenden Sohnes indessen abgewiesen.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (AKS Ziff. 1.1.)

1.1

Vorhalt

Gemäss Anklageschrift hat der

Beschuldigte diese Delikte begangen in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2014,

in der Zeit von ca. 20:00 Uhr bis um ca. 07:30 Uhr, in Solothurn, [...],

zum Nachteil der Gärtnerei K.___, vertreten durch L.___, indem er in Diebesabsicht

mittels eines unbekannten Flachwerkzeugs das Holzfenster vom Aufenthaltsraum

aufwuchtete und sich auf diesem Weg Zutritt zur Liegenschaft der Geschädigten

verschaffte. Mit diesem Vorgehen richtete der Beschuldigte vorsätzlich einen

Sachschaden in der Höhe von rund CHF 500.00 an.

Dabei drang er vorsätzlich und für ihn

erkennbar gegen den Willen der berechtigten Personen in die

Geschäftsliegenschaft ein (Hausfriedensbruch) und nahm in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht aus dem ehemaligen Kühlraum den Tresor (Sachwert CHF

500.

) samt Inhalt (Bargeld im Betrag von CHF 3‘800.00) sowie Bargeld im

Betrag von CHF 1‘300.00 aus drei Kassen im Vorbereitungsraum, total also

Deliktsgut in einem Wert von ca. CHF 5‘600.00, zur Aneignung weg, wobei sich

sein Vorsatz auf einen möglichst hohen Wert bezog (im Sinne der unter AKS Ziff.

1.

umschriebenen Umstände gewerbsmässiger Diebstahl). Der entwendete Tresor

wurde am 10. März 2014 durch eine Drittperson im Wald der Gemeinde Rüttenen

gefunden.

Am Tatort [...] wurde ein Schuhabdruck

sichergestellt, welcher zwar nicht mit dem Profil des Beschuldigten

übereinstimmt. Dieser Schuhabdruck steht jedoch in Verbindung zu einem

Einbruchdiebstahl in der Zeit vom 5. auf den 6. März 2014 an der [...] in

Bellach. Es ist deshalb erstellt, dass der vorliegende Einbruch zum Nachteil

der Gärtnerei K.___ in Mittäterschaft begangen wurde. Dieser Mittäter konnte

jedoch bisher nicht identifiziert werden.

1.2

Beweismittel und Aussagen

1.2.1

Es waren bei dem im obigen Vorhalt

beschriebenen Einbruchdiebstahl in die Gärtnerei K.___ aus dem ehemaligen

Kühlraum der Tresor entwendet und die drei Kassen im Vorbereitungsraum geleert

worden. Der Tresor war kurz nach dem Einbruch im Wald von Rüttenen beschädigt

und geöffnet aufgefunden worden. Im Rahmen der Spurensicherung war eine

unbekannte Flüssigkeit festgestellt worden, mit der der Tresor überschüttet

worden war. Die eingetrocknete Flüssigkeit wurde abgerieben und asserviert. Das

rechtsmedizinische Institut konnte vom Asservat ein männliches DNA-Profil

erstellen und in die Datenbank EDNAIS einspeisen. Es wurde eine Übereinstimmung

mit dem DNA-Profil des Beschuldigten festgestellt (AS 13 - 37; US 14 - 17). Die

Abklärungen der Polizei ergaben, dass der Beschuldigte in mehreren Kantonen

wegen Einbruchdiebstählen verzeichnet war.

Im Gebäudeinnern konnten durch die

Polizei Teilabdrücke von Schuhspuren sichergestellt werden, die in einem Tatzusammenhang

mit mindestens einem weiteren Delikt standen. Die Polizei schloss daraus, der

Beschuldigte habe den Einbruchdiebstahl nicht alleine verübt.

1.2.2

Am 15. März 2016 war der

Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers polizeilich zu diesem

Einbruchdiebstahl befragt worden (AS 206 ff.). Er habe mit diesem Einbruchdiebstahl

nichts zu tun. Auf Vorhalt seiner auf dem Tresor gesicherten DNA: Er könne sich

das nur so erklären, dass jemand seine Handschuhe dort verwendet habe.

Vielleicht habe jemand seine Handschuhe von Italien mitgenommen, das sei schon

letztes Mal in Zürich so gewesen. Er sei zur fraglichen Zeit in Mailand gewesen

und habe dort im Hotel [...] gewohnt. Er habe nie Tresore gestohlen (AS 209 F

9).

Der Beschuldigte blieb auch bei der

Befragung vor der Vorinstanz und vor Obergericht dabei, er habe bei diesem

Einbruchdiebstahl nicht mitgewirkt. Die einzige Möglichkeit, wie seine DNA auf

den Tresor gekommen sein könne, sei, dass seine Handschuhe im Auto gewesen

seien, die jemand gebraucht habe.

1.2.3

Die von der Polizei getätigten

Abklärungen in Bezug auf den vom Beschuldigten behaupteten Aufenthalt in

Mailand im Hotel [...] blieben ohne Resultat, d.h. sein dortiger Aufenthalt war

nicht gemeldet worden, wobei auch festgestellt werden musste, dass nicht alle

Meldungen an die zuständige Abteilung zur Aufnahme in die Datenbank

weitergeleitet wurden.

1.3

Beweiswürdigung

Es ist vorab in Bezug auf die Aussagen

des Beschuldigten deren Unglaubhaftigkeit festzustellen. Abgesehen von der

reinen Schutzbehauptung, wie seine DNA an den gestohlenen Tresor gekommen sein

soll, manifestiert dies auch seine Behauptung, er habe nie Tresore gestohlen.

Es ist aus dem sich in den Akten befindlichen Urteil des Obergerichts Kanton

Bern vom 23. Dezember 2010 ersichtlich, dass er im Januar 2009 aus dem Büro

einer Automobilwerkstätte einen Tresor entwendet hatte, der am nächsten Tag in

der Aare gefunden werden konnte. Auch in diesem Zusammenhang behauptete er, die

beim Tresor gefundene Taschenlampe, auf der sich DNA-Spuren von ihm befanden,

habe eine Drittperson verwendet. Auch dort hatte der Beschuldigte zudem

behauptet, er nehme wegen deren Gewicht schon seit Jahren keine Tresore mehr

mit, was schon damals falsch war, hatte er doch kurz zuvor einen Tresor in

Neuenburg aus dem 4. Stock weggenommen.

Das einzige Beweismittel für die

(Mit-)Täterschaft des Beschuldigten sind die auf dem Tresor vorgefundenen

DNA-Spuren, die von ihm stammen. Es handelt sich um eine Mischspur, wobei die

DNA des Beschuldigten das Hauptprofil bildet. Die Vor­instanz hat in US 17

korrekt die Rechtsprechung, auch die des Bundesgerichts, wiedergegeben, woraus

klar ersichtlich ist, dass das Hauptprofil durch eine sogenannte

Sekundärübertragung – d.h. durch eine Person, welche den Handschuh zeitlich

später als der Beschuldigte getragen hat – nicht am Tatort hinterlassen werden

kann (6B_496/2010 vom 23.8.2010 E. 3.3.1). Die Verteidigung rügt vor

Obergericht, die Vorinstanz habe damit ein verfahrensfremdes Beweismittel

verwendet, da die Frage, ob eine solche Übertragung möglich sei, in einem

anderen Verfahren behandelt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei

nicht um ein verfahrensfremdes Beweismittel, sondern vielmehr um

wissenschaftliche Erkenntnisse handelt, die nicht nur in dem von der Vorinstanz

auf US 17 zitierten Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember

2010.

(SK 10 357 MIC) herangezogen wurden, sondern der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung entsprechen (6B_496/2010 vom 23.8.2010 E. 3.3.1). Es steht damit

fest, dass es der Beschuldigte selber war, der seine DNA-Spur auf dem Tresor

hinterlassen hat. Es gibt damit auch für das Berufungsgericht keine Zweifel,

dass der Beschuldigte den ihm in AKS Ziff. 1.1. vorgehaltenen Einbruchdiebstahl

begangen hat. Sowohl aufgrund der Grösse und des Gewichts des abtransportierten

Tresors als auch aufgrund der sichergestellten Schuhspur, welche in Grösse und

Muster mit Schuhspuren einer unbekannten Täterschaft bei einem

Einbruchdiebstahl in Bellach übereinstimmte, ist auf einen unbekannten Mittäter

zu schliessen.

Die Täterschaft wuchtete zudem das

Holzfenster vom Aufenthaltsraum der Gärtnerei K.___ an der [...] in Solothurn

auf. Durch das Aufwuchten des Holzfensters mittels eines unbekannten

Flachwerkzeugs wurde dieses beschädigt. Der Sachschaden betrug gemäss

Strafanzeige rund CHF 500.00.

Es ist im Interesse der Klarheit

festzustellen, dass in Bezug auf den Tresor kein Vorhalt der Sachbeschädigung

gemacht wird.

2.

Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (AKS Ziff. 1.2.)

2.1

Vorhalt

Gemäss Anklageschrift hat der

Beschuldigte diese Delikte begangen am 7. September 2014, in der Zeit von ca.

02:00 Uhr bis um ca. 13:00 Uhr, in Aefligen, [...], zum Nachteil der M.___,

indem er in Diebesabsicht mittels eines unbekannten Flachwerkzeug das Fenster

der Firma N.___ AG im EG aufwuchtete und sich auf diesem Weg Zutritt zur

Liegenschaft verschaffte. Anschliessend öffnete der Beschuldigte gewaltsam die

Eingangstür der N.___ AG und konnte dadurch in das Treppenhaus der Liegenschaft

gelangen. Von dort aus erreichte der Beschuldigte die Eingangstür der M.___ im

1.

OG, welche er mittels eines unbekannten Flachwerkzeugs aufwuchtete. Damit

verschaffte er sich Zutritt zu den Räumlichkeiten der M.___. Mit diesem

Vorgehen richtete der Beschuldigte vorsätzlich einen Sachschaden in der Höhe

von rund CHF 19‘615.00 an.

Dabei drang der Beschuldigte vorsätzlich

und für ihn erkennbar gegen den Willen der berechtigten Personen in die

Liegenschaft ein (Hausfriedensbruch) und durchsuchte in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht die Büroräumlichkeiten der M.___ nach Diebesgut. Dabei bezog

sich sein Vorsatz auf einen möglichst hohen Wert (im Sinne der unter AKS Ziffer

1.

umschriebenen Umstände gewerbsmässiger Diebstahl). Da die Suche nach

Vermögenswerten erfolglos verlief, konnte er in der Folge nichts stehlen.

Nach Angaben des Beschuldigten handelte

er bei diesem Einbruchdiebstahl im Rahmen eines zuvor mit O.___ gemeinsam

gefassten Tatplans arbeitsteilig und somit bandenmässig, indem der Beschuldigte

während des Aufbruchs durch den O.___ vor der Liegenschaft Schmiere stand und

erst nachdem der Zutritt zur Liegenschaft durch O.___ sichergestellt war, die

Liegenschaft zwecks Suche nach Vermögenswerten ebenfalls betrat.

2.2

Beweismittel und Aussagen

Der diesem Vorhalt zu Grunde liegende

Sachverhalt ist unbestritten und anerkannt. Es wird denn auch hinsichtlich der Sachbeschädigung

und des Hausfriedensbruchs ein Schuldspruch beantragt. Der Beschuldigte liess

dazu vor der Vorinstanz und vor Obergericht lediglich vortragen, es handle sich

hier nur um einen versuchten Diebstahl, der aber so in der AKS nicht angeklagt

sei, weshalb er freizusprechen sei. Dieser Einwand ist nachfolgend unter Ziff. III.1.2.2

bei der rechtlichen Würdigung zu behandeln.

Die Schuldsprüche der Sachbeschädigung

(verursacht durch das Aufwuchten des Fensters und der Türen) und des

Hausfriedensbruchs blieben, wie dies bei der Prozessgeschichte unter Ziff. I.5.

bereits dargelegt worden ist, unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.

3.

Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (AKS Ziff. 1.3.)

3.1

Vorhalt

Gemäss Anklageschrift hat der

Beschuldigte diese Delikte begangen am 8. November 2014, in der Zeit von ca.

16:20 Uhr bis um ca. 23:50 Uhr, in Hofstatt, [...], zum Nachteil von H.___

(Privatkläger), indem er in Diebesabsicht das Küchenfenster gewaltsam aufbrach

und sich auf diesem Weg Zutritt zur Liegenschaft des Privatklägers verschaffte.

Dabei fielen eine Glasschale und ein Thermoskrug, welche sich auf der

Küchenkombination befanden, herunter und wurden beschädigt. Mit diesem Vorgehen

richtete der Beschuldigte vorsätzlich einen Sachschaden in der Höhe von rund

CHF 1‘160.00 an.

Dabei drang er vorsätzlich und für ihn

erkennbar gegen den Willen der berechtigten Personen in die Privatliegenschaft

ein (Hausfriedensbruch) und nahm in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht

diversen Schmuck, mehrere Uhren sowie Schlüssel, eine Schweizer Identitätskarte

und Bargeld im Gesamtwert von total ca. CHF 14‘975.00 zur Aneignung weg, wobei

sich sein Vorsatz auf einen möglichst hohen Wert bezog (im Sinne der unter AKS Ziffer

1.

umschriebenen Umstände gewerbsmässiger Diebstahl).

Der Beschuldigte bestreitet, diesen

Einbruchdiebstahl begangen zu haben.

3.2

Beweismittel und Aussagen

3.2.1

Nach den Feststellungen der

Kantonspolizei Luzern (AS 55) wurde am Samstag, 8. November 2014, zwischen

16:20 Uhr und 23:50 Uhr, in ein Einfamilienhaus in Hofstatt eingebrochen. Die

Täterschaft drückte das Küchenfenster auf, durchsuchte im Innern diverse

Behältnisse und entwendete Bargeld, Schmuck und Schlüssel. Die Täterschaft verliess

gemäss dem Spurenbild das Einfamilienhaus durch den Wintergarten. Durch den

kriminaltechnischen Dienst konnte ab der Wintergartentür, von einem Fettfleck

auf der Wintergartentüre aussen (AS 70), eine DNA-Spur gesichert werden. Es

wurde vom IRM ZH ein DNA-Profil erstellt, männlich, typi 7/7, mit Hit auf den

Beschuldigten. Es handelte sich in diesem Fall nicht um eine Mischspur, es

konnten 7 Systeme typisiert werden, die alle dem Beschuldigten zugeordnet

werden konnten. Es konnte damit die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort

spurentechnisch nachgewiesen werden.

3.2.2

Der Beschuldigte wurde auch zu

diesem Einbruch polizeilich in Anwesenheit seines Verteidigers als beschuldigte

Person befragt (AS 222). Er bestritt, bei diesem Einbruch dabei gewesen zu

sein. Er sei zwar in der Schweiz gewesen, aber nicht dort. Er breche nicht in

Häuser ein, er gehe in Restaurants und Büros. Auf Vorhalt, es seien DNA-Spuren

an der Wintergartentüre gesichert worden, die ihm eindeutig zugeordnet worden

seien (AS 223 F 4), erwiderte er Folgendes: Er und O.___ hätten die gleichen

Handschuhe. Es könne wie beim Fall der Gärtnerei sein, dass O.___ mit seinen

Handschuhen dort gewesen sei.

3.3

Beweiswürdigung

Es gibt eine eindeutige DNA-Spur, welche

die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort in Hofstatt beweist. Die von ihm

auch hier in den Raum gestellte Übertragung seiner DNA durch eine Drittperson,

die seinen Handschuh verwendet haben soll, ist vorliegend, wo gar keine

Mischspur vorlag, erst recht nicht möglich. Es kann dazu vollständig auf die

Ausführungen unter Ziff. II.1.3 und auf die Erwägungen der Vorinstanz unter US

18.

f. verwiesen werden. Es trifft auch die Behauptung des Beschuldigten nicht

zu, er breche wegen der dort möglicherweise anwesenden Kinder nicht in

Wohnhäuser ein. Er ist nämlich mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern vom

16.

Juli 2013 auch wegen eines Einbruchs in eine Wohnung verurteilt

worden. Der Beschuldigte hat auch diesen Einbruch begangen. Er hat dabei das

Küchenfenster des Einfamilienhauses gewaltsam aufgebrochen und er hat durch

dieses Fenster die Liegenschaft betreten. Dabei fielen eine Glasschale und ein

Thermoskrug, die auf der Küchenkombination gestanden waren, zu Boden und

zerbrachen (AS 59).

4.

Fälschung von Ausweisen (AKS Ziff. 3)

4.1

Vorhalt

Der Beschuldigte hat gemäss AKS die Tat

begangen am 13. Februar 2016, um 20:15 Uhr, in Wilen (Sarnen), [...],

festgestellt anlässlich einer Personenkontrolle durch die Polizei Kanton

Obwalden, indem der Beschuldigte einen gefälschten slowenischen Reisepass

(Totalfälschung), lautend auf J.___, welchen der Beschuldigte angeblich in

Mazedonien im Wissen um die Fälschungen für Euro 100.00 gekauft haben will, bei

seiner Einreise in die Schweiz auf sich trug, sich damit gegenüber der

Mitarbeiterin anlässlich der Anmeldung im Hotel [...]in Interlaken auswies und

das vorgenannte Dokument somit zur Täuschung gebrauchte, um sich das Fortkommen

zu erleichtern (konkret: um sich als Slowene und somit als Bürger der

Europäischen Union auszuweisen, um damit leichter eine Hotelunterkunft zu

mieten).

4.2

Der Sachverhalt ist unbestritten und

erstellt. Als der Beschuldigte am 13. Februar 2016 in Wilen (OW) zusammen mit Q.___

mit dem Peugeot 307 mit den gestohlenen Kontrollschildern (s. AKS Ziff. 5) in

eine Polizeikotrolle kam (AS 137 ff.), gab er ohne weiteres zu, sie seien

unterwegs, um Einbrüche zu verüben und er trage einen gefälschten slowenischen

Reisepass auf sich, den er in Mazedonien für Euro 100.00 gekauft habe (AS

203). Er habe sich diesen falschen Pass besorgt, weil er mit seinem richtigen

Namen in keinem Hotel übernachten könne. Er habe diesen Pass bisher nur in

Interlaken im Hotel benützt.

Der Beschuldigte bestreitet, aufgrund des

vorgenannten Sachverhaltes die rechtlichen Tatbestandsmerkmale von Art. 252

StGB (Fälschung von Ausweisen) erfüllt zu haben. Im Weiteren macht er geltend,

dass es auch am erforderlichen Strafbedürfnis fehle. Beide Fragen sind unter

nachfolgender Ziffer III.2. (rechtliche Würdigung) zu prüfen.

5.

Mehrfache rechtswidrige Einreise und

rechtswidriger Aufenthalt (AKS Ziff. 4)

5.1

Bestrittener Vorhalt

Es wird vom Beschuldigten dieser Vorhalt

einzig insofern bestritten, als er diese Delikte anfangs März 2014 bis

mindestens 9. März 2014 in der Region Solothurn und anderswo (AKS Ziff. 4

alinea 1) sowie am 8. November 2014 in Hofstatt (AKS Ziff. 4 alinea 2) begangen

haben soll, indem er trotz Einreiseverbot (gültig ab 30. Januar 1991) in

der Absicht zu delinquieren in die Schweiz eingereist sei und sich illegal im

Lande aufgehalten habe.

5.2

Es stehen diese Vorhalte in direktem

Zusammenhang mit den bestrittenen Einbrüchen in die Gärtnerei K.___ (AKS Ziff.

1.1

) und in die Privatliegenschaft von H.___ in Hofstatt (AKS Ziff. 1.3). Nachdem

beide Einbrüche vorne als erwiesen erachtet worden sind, gilt dies auch für

diese beiden Vorhalte.

6.

Widerrechtliche Aneignung von

Kontrollschildern (AKS Ziff. 5.1.)

6.1

Vorhalt

Gemäss Anklageschrift hat der

Beschuldigte dieses Delikt am 11. Februar 2016 in Bern (Region), Interlaken

(Region) begangen, festgestellt am 13. Februar 2016, um ca. 20:15 Uhr, in Wilen

(Sarnen, OW), indem er sich die in der Zeit zwischen dem 6. März 2015 und

dem 9. März 2015 in Kräiligen (BE) entwendeten Kontrollschilder [...] (Besitzerin:

Strassenverkehrsamt des Kantons Bern) widerrechtlich aneignete und zusammen mit

dem PW Peugeot 307 Break verwendete.

6.2

Sachverhalt und Beweismittel

Der Beschuldigte liess vor der

Vorinstanz vortragen, er habe weder gewusst noch wissen müssen, dass die

Kontrollschilder gestohlen gewesen seien. Da hier nur die vorsätzliche Begehung

strafbar sei, müsse er freigesprochen werden. Auch vor Obergericht bestritt die

Verteidigung eine vorsätzliche Tatbegehung.

Am Abend des 13. Februar 2016 ging bei

der Polizei Obwalden eine Meldung über ein verdächtiges Fahrzeug ein (AS 142).

Die ausgerückten Patrouillen stellten den Personenwagen Peugeot 307 mit den

Kontrollschildern [...] fest und führten eine Kontrolle durch. Am Steuer sass

der Beschuldigte, daneben Q.___. Im Fahrzeug wurde Einbruchswerkzeug festgestellt

und der Beschuldigte gab zu, gefälschte Ausweispapiere auf sich zu tragen. Er

führte aus, sie seien Einbrecher auf Ausschau nach Einbruchsobjekten. Die

Abklärungen der Polizei zum Fahrzeug ergaben Folgendes: Die verwendeten

Kontrollschilder waren wegen widerrechtlicher Aneignung (Tatzeit zwischen 6.

und 9. März 2015 in Kräiligen BE) im Ripol ausgeschrieben. Der PW war von

seiner ursprünglichen Eigentümerin am 1. Februar 2016 ausser Verkehr gesetzt

und der Fahrzeugausweis vom Strassenverkehrsamt annulliert worden (AS 147). Es

bestand nach diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz mehr, es wurde nicht

wieder immatrikuliert. Das Auto war für CHF 500.00 an eine unbekannte Person

verkauft und von einer anderen unbekannten Person abgeholt worden.

Im Rahmen der polizeilichen Befragung

(AS 193 ff.) führte der Beschuldigte aus, das Auto habe ihm vorgestern in Bern

ein Albaner gegeben, er heisse R.___. Er habe R.___ versprochen, ihm dafür CHF

500.00

zu geben. Die Kontrollschilder seien bereits montiert gewesen, das Auto

habe er auf dem Parkplatz des türkischen Clubs übernommen.

Vor der Vorinstanz (AS 114 f.) gab der

Beschuldigte an, er habe das Auto etwa eine Woche vor der Anhaltung in Bern

gekauft und dafür CHF 500.00 bezahlt. Er habe sich dieses Geld von Verwandten

geliehen. Er habe beabsichtigt, das Auto mit nach Hause zu nehmen, es sei in

einem guten Zustand gewesen. Die Kontrollschilder habe er mit dem Auto gekauft.

Früher habe er Kontrollschilder gestohlen. Er kenne sich mit den

Haftpflichtversicherungen nicht aus, er habe nicht gewusst, ob das Auto eine

Haftpflichtversicherung gehabt habe oder nicht.

6.3

Es steht fest, dass der Beschuldigte

bei seiner Verhaftung am 13. Februar 2016 mit einem Auto unterwegs war, das

beim Strassenverkehrsamt abgemeldet war, über keinen Versicherungsschutz

verfügte und an dem widerrechtlich angeeignete Kontrollschilder angebracht

gewesen waren. Der Beschuldigte war bei seinen letzten Verurteilungen jeweils

auch selber wegen widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern schuldig

gesprochen worden. Es war dem Beschuldigten bei der Übernahme dieses Fahrzeuges

auf jeden Fall klar, dass dazu auch ein Fahrzeugausweis gehören würde und dass

er das Fahrzeug versichern und einlösen müsste. Ebenso war ihm klar, dass er

nicht einfach ein Auto komplett mit Kontrollschildern, aber ohne

Fahrzeugausweis kaufen und die Kontrollschilder behalten konnte, und dass er

sich als Käufer des Fahrzeuges selber um die Immatrikulation und den Abschluss

einer Versicherung hätte kümmern müssen. Er nahm folglich in Kauf, dass es sich

hier um ein nicht eingelöstes Auto ohne Versicherungsschutz und mit gestohlenen

Kontrollschildern handelte. Gleichwohl erwarb er das Auto und fuhr damit herum.

7.

Die vorgehaltenen Sachverhalte gemäss

AKS Ziff. 1.4., 1.5., Ziff. 2, Ziff. 4 (mit Ausnahme von alinea 1 und in Bezug

auf alinea 2 Hofstatt, vgl. hierzu vorstehende Ziff. II.5.) sowie AKS

Ziff. 5.2. sind unbestritten.

III. Rechtliche Würdigung

1.

AKS

Ziff. 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5. (Gewerbs- und teilweise bandenmässiger

Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch)

1.1

Gewerbsmässigkeit

1.1.1

Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung stellt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit auf den

Begriff des berufsmässigen Handelns ab: «Der Täter handelt berufsmässig, wenn

sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit

aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten

Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er

die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt» (BGE 116 IV 129 ff.;

119.

IV 129 ff.; 123 IV 113 ff.;6B_253/2016 E. 2.2). Wesentlich für die Annahme

der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen

geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen

Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur

Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits

mehrfach begangen haben (Urteile 6B_290/2016 vom 15.8.2016 E. 1.2;6B_550/2016

vom 10.8.2016 E. 2.3). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit insbesondere

eigennütziges Handeln voraus. Die Absicht muss auf eine nicht unbedeutende und

fortlaufende Einkommensquelle gerichtet sein, weshalb Gewerbsmässigkeit nicht

allein aufgrund mehrfacher Tatbegehung hergeleitet werden kann. Die Umstände,

aus denen auf die Absicht gewerbsmässigen Handelns zu schliessen ist, sind in

den Urteilsgründen präzise darzulegen (Urteil 6B_3/2016 vom 28.10.2016 E. 3.4).

Die drei wesentlichen Begriffselemente

der Gewerbsmässigkeit sind (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.] , Basler Kommentar, Strafrecht II,

3.

Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB II», Art. 139 StGB N 89

ff.):

- mehrfaches Delinquieren;

- die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu

erzielen;

- die Bereitschaft zur Verübung einer

Vielzahl von Delikten der fraglichen Art.

Das Begriffselement des mehrfachen

Delinquierens setzt für das qualifizierende Element der Gewerbsmässigkeit

voraus, dass sich aus der Häufigkeit der begangenen Delikte innerhalb eines

Zeitraums ergibt, der Täter habe damit eine deliktische Tätigkeit nach der Art

eines Berufes ausgeübt. Wie viele Straftaten für die Qualifizierung

vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. In der Literatur (vgl.

Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 97)

wird als Beispiel ein fünffach begangener Diebstahl innerhalb einer Woche mit

einer Beute von CHF 2‘000.00 als genügend bezeichnet.

1.1.2

Der Beschuldigte beging in der

Zeit zwischen dem 9. März 2014 und dem 12. November 2015 fünf Einbruchdiebstahlsdelikte

und dies immer in der Absicht, möglichst wertvolle fremde bewegliche Sachen,

insbesondere Bargeld und Schmuck, zu erbeuten, was ihm auch wiederholt gelang.

Beim Einbruch gemäss AKS Ziff. 1.1. erbeutete er Bargeld von CHF 5‘100.00, beim

Einbruch gemäss AKS Ziff. 1.3. Schmuck, Uhren und Bargeld im Wert von

knapp CHF 15‘000.00, beim Einbruch gemäss AKS Ziff. 1.4. Bargeld von rund CHF

4‘000.00 und beim Einbruch AKS Ziff. 1.5. Bargeld und Wertsachen im Betrag

von ca. CHF 15‘000.00.

Das Kriterium des mehrfachen

Delinquierens ist mit Blick auf die vorliegend zu beurteilenden Deliktsperiode

(= 9.3.2014 – 12.11.2015) klar erfüllt. Lediglich ergänzend, im Sinne einer Gesamtschau,

ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft

ist und die vorliegende Einbruchserie als Fortführung einer über Jahrzehnte

andauernden Delinquenz zu betrachten ist: In der Zeit von 2006 bis 2013 wurde er

sechsmal für etliche Diebstähle (z.T. gewerbsmässig, oft mehrfache Begehung),

begangen in der Zeit von 1999 bis 2013, und dies regelmässig in Kombination mit

Sachbeschädigungen, Hausfriedensbruch, rechtswidriger Einreise und

rechtswidrigem Aufenthalt verurteilt. Es liess sich der Beschuldigte auch durch

mehrfach ausgesprochene und vollzogene Freiheitsstrafen nie davon abhalten,

illegal in die Schweiz einzureisen und hier Einbrüche zu begehen – und dies,

wie aus dem in den Akten liegenden Urteil des Obergerichts Kanton Bern vom 23.

Dezember 2010 hervorgeht, seit 1984 (aus dem aktuellen Strafregisterauszug sind

hingegen Einbrüche seit 1999 ersichtlich).

1.1.3

Die Gewerbsmässigkeit setzt weiter

die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, voraus. Dies ist dann der Fall,

wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer

gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen (Marcel Alexander

Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 98 ff.). Dabei ist nicht

erforderlich, dass dies auch tatsächlich gelingt; die entsprechende Absicht

genügt. Es genügt auch, wenn die deliktische Tätigkeit quasi als Nebenerwerb

ausgeübt wird und nicht die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet. Im

Entscheid BGE 123 IV 113 ff. genügte ein deliktischer Erlös von monatlich CHF

500.00

neben einem monatlichen Erwerbseinkommen von CHF 3'500.00 zur Bejahung

der Gewerbsmässigkeit.

Der Beschuldigte hielt sich illegal in

der Schweiz auf und war ohne Vermögen und ohne Erwerbseinkommen. Wie er selber

im Rahmen seiner Befragung vor Obergericht bestätigte, waren die in der Schweiz

begangenen Einbrüche die einfachste Art, um zu Geld zu kommen. In seinem

Heimatstaat Mazedonien sei er demgegenüber nie in Häuser eingebrochen (vgl.

Einvernahmeprotokoll vom 22.11.2017 S. 3). Er lebte von den Diebstählen und war

dabei bestrebt, möglichst viel Bargeld, Vermögenswerte und Geräte zu erbeuten,

die sich leicht zu Geld machen liessen. Es ist unter Berücksichtigung der

Sachwerte der entwendeten Tresore und der entwendeten Geldkassette mit der

Vorinstanz von einem Deliktsbetrag von etwas mehr als CHF 42‘500.00 auszugehen.

Der oben unter Ziff. III.1.1.2 aufgeführte «Gewinn» aus den Diebstählen war

sein Verdienst, von dem er hauptsächlich lebte. Er hatte sich darauf

eingerichtet, mit seiner deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen

Regelmässigkeit ein Einkommen zu erzielen, mit dem er den Grossteil seines

Lebensunterhaltes bestritt.

1.1.4

Als drittes Begriffselement der

Gewerbsmässigkeit muss schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer

Vielzahl von Delikten der fraglichen Art gegeben sein (Marcel Alexander

Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 107 ff.). Diese

Bereitschaft hat der Beschuldigte eindrücklich aufgezeigt: Trotz der

Verurteilung zu unbedingten Freiheitsstrafen von 17 Monaten (2006), 8 Monaten

(2007), 24 Monaten (2010), 16 Monaten (2013) und 5 Monaten (2013) macht er mit

seinen illegalen Einreisen in die Schweiz und der Begehung von

Einbruchdiebstählen unbeirrt weiter.

1.1.5

Es ist zusammenfassend die

Qualifikation der Gewerbsmässigkeit für diese Deliktsserie erfüllt.

1.2

Bandenmässigkeit

1.2.1

Allgemeines

Gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2

StGB wird der Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht

unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande

ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl

zusammengefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben,

wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent

geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer

selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken

(BGE 132 IV 132

E. 5.2 S. 137 mit Hinweisen). Eine Bande kann bereits beim Zusammenschluss

zweier Täter sein (BGE 135 IV 158

E. 2 und 3 S. 158 ff.). Zweck der Qualifikation ist die besondere

Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter

stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt

(BGE 78 IV 227 E. 2 S. 233; 72 IV 110 E. 2 S. 113). Die Mitglieder binden sich

an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr

(Trechsel/Crameri, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth[Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, nachfolgend zitiert: «PK

StGB», Art. 139 StGB N 16; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB

II, Art. 139 StGB N 112 f.). Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder

Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt (Stefan Trechsel/Dean Crameri

in: PK StGB, Art. 139 StGB N 17; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 139 StGB N 11;

Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 121). Selbst derjenige Täter handelt

bandenmässig, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt, sofern er dies in

der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat (BGE 83 IV 142

E. 5 S. 147; 78 IV 227 E. 2 S. 234; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches

Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 13 N 101;

Andreas Donatsch, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 106; Niggli/Riedo,

a.a.O., Art. 139 StGB N 122; Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., Art. 139 StGB N 11).

1.2.2

Vorhalt

Gemäss AKS Ziff. 1 seien die Diebstähle

teilweise (in Bezug auf AKS Ziff. 1.2., 1.4. und 1.5.) bandenmässig begangen

worden, indem der Beschuldigte diese gemeinsam mit O.___ begangen habe. Es wird

unter diesen 3 Ziffern dann auch ein Lebenssachverhalt aufgeführt, aus dem sich

diese Bandenmässigkeit ergeben soll. In Kombination mit dem erwähnten Vorspann

unter AKS Ziff. 1 schadet es daher nicht, dass in der Überschrift zu AKS Ziff.

1.4

die Bandenmässigkeit» nicht erwähnt ist (wohl aber Art. 139 Ziff. 3 StGB)

und in AKS Ziff. 1.5. weder die Bandenmässigkeit noch Art. 139 Ziff. 3 StGB.

Ebenso geht der Einwand der Verteidigung fehl, der Beschuldigte sei in Bezug

auf AKS Ziff. 1.2. nicht wegen Versuchs angeklagt worden, weshalb in Bezug auf

diese Anklageziffer aus formellen Gründen (Verletzung des Anklagegrundsatzes) ein

Freispruch zu erfolgen habe. In AKS Ziff. 1.2. werden nämlich alle gemäss Art.

325.

Abs. 1 lit. f StPO erforderlichen Elemente bezeichnet und auch die Tatform

des Versuchs wird unmissverständlich umschrieben, indem Folgendes ausgeführt

wird (AKS Ziff. 1.2. alinea 1 in fine): «Da die Suche nach Vermögenswerten

erfolglos verlief, konnte er in der Folge nichts stehlen». Dass in der

Überschrift von AKS Ziff. 1.2. ein Hinweis auf den Versuch fehlt, ist entgegen

den Ausführungen der Verteidigung nicht zu beanstanden, sondern vor dem

Hintergrund des angeklagten Kollektivdelikts (Art. 139 Ziff. 1 - 3 StGB)

folgerichtig: Vollendete und versuchte gleichartige Delikte gehen im

Kollektivdelikt auf (Art. 105 IV 157 E. 2; BGE 107 IV 172 E. 4).

1.2.3

Der den Vorhalten gemäss AKS Ziff.

1.2

, 1.4. und 1.5. zu Grunde liegende Sachverhalt ist erstellt. Was die

Verteidigung vor Obergericht gegen das qualifizierende Element der

Bandenmässigkeit vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Der Behauptung, der

Bandenbegriff setze einen Zusammenschluss von mehr als zwei Mitgliedern voraus (unter

Hinweis auf die Lehrmeinung von Marcel Alexander Niggli und Christof Riedo in: BSK

StGB II, Art. 139 StGB N 117), ist die ständige bundesgerichtliche

Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach für eine Bande bereits zwei Mitglieder

genügen (vgl. hierzu den bereits zitierten Leitentscheid BGE 135 IV 158

sowie die weiteren Erwägungen unter vorstehender Ziff. III.1.2.1). Hervorzuheben

ist schliesslich, dass der Beschuldigte vor Obergericht selbst ausführte, O.___

habe ihn jeweils in einem albanischen Restaurant in [...] abgeholt und das Ziel

der gemeinsamen Autofahrten seien Einbrüche gewesen (Einvernahmeprotokoll vom

22.11.2017

S. 7). Darin manifestiert sich der zumindest konkludente Entschluss

des Beschuldigten, mit O.___ zur fortgesetzten Verübung von Einbruchdiebstählen

zusammen zu wirken. Wenn die Verteidigung vor Obergericht einwendet, den

Einbrüchen sei im Einzelnen keine grosse Planung vorausgegangen und diese hätten

auch nicht auf einer ausdrücklichen Absprache beruht, so ist dies unbehelflich,

da die Bandenmässigkeit weder bereits im Einzelnen bestimmte Straftaten noch

einen expliziten Willensentschluss voraussetzt, was bereits eingangs (vgl.

Ziff. III.1.2.1) erörtert worden ist.

1.3

Der Beschuldigte ist folglich in

Bezug auf AKS Ziff. 1.1.,

1.2

, 1.3., 1.4. und 1.5. des gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen

Diebstahls, begangen in der Zeit vom 9. März 2014 bis 12. November 2015,

schuldig zu sprechen.

1.4

Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruch (AKS Ziff. 1.1. – 1.5.)

Die im Zusammenhang mit den Einbrüchen

begangenen Sachbeschädigungen sind entweder unbestritten und in Rechtskraft

erwachsen (AKS Ziff. 1.2., 1.4. und 1.5.) oder gemäss der vorgängig dargelegten

Beweiswürdigung erstellt (AKS Ziff. 1.1. und 1.3.). Es liegen für die noch zu beurteilenden

Vorhalte Ziff. 1.1. und 1.3. gültige Strafanträge vor. Sowohl die objektiven

als auch subjektiven Tatbestandselemente sind erfüllt. Es kann auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter Ziff. II.B.2. (US 34 f.), Ziff.

II.B.4. (US 35 f.), Ziff. II.C.2.(US 39) und Ziff. II.C.4 (US 40) verwiesen

werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es sind auch hier Schuldsprüche wegen

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch auszufällen sind.

Die Sachbeschädigung und der

Hausfriedensbruch gemäss AKS Ziff. 2 sind unangefochten geblieben und in

Rechtskraft erwachsen (vgl. auch vorstehende Ziff. I.5.).

2.

AKS Ziff. 3 (Fälschung von Ausweisen)

Der Beschuldigte hat nach dem vorne

dargelegten Beweisergebnis unbestritten einen gefälschten Reisepass gekauft und

diesen im Wissen um die Fälschung bei der Anmeldung im Hotel in Interlaken

vorgelegt, um über seine Identität zu täuschen. Er beabsichtigte so, sein

Fortkommen als angeblicher slowenischer Staatsbürger zu erleichtern, indem er

leichter in einem Hotel Aufnahme finden konnte. Der Beschuldigte hat sich damit

tatbestandsmässig im Sinne von Art. 252 StGB verhalten. Die Die Verteidigung

zieht in Zweifel, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, sein Fortkommen zu

erleichtern. Selbst wenn diese Frage bejaht würde – so die Verteidigung im

Weiteren – müsse das Verfahren in Bezug auf diesen Anklagepunkt in Anwendung

von Art. 52 StGB eingestellt werden, da Schuld und Tatfolgen gering seien. Dem

kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht umschreibt das Fortkommen sehr

weit als «jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage» (Markus Boog

in: BSK StGB II, Art. 252 StGB N 16 und dort zitierte Rechtsprechung). Es fällt

darunter bereits die angestrebte Vergrösserung der gesellschaftlichen

Bewegungsfreiheit, ohne dass diese Besserstellung unrechtmässig zu sein

braucht. Und genau dies hat der Beschuldigte angestrebt: Er versprach sich, mit

Hilfe des gefälschten Passes besser zu einer Unterkunft während seines

illegalen Aufenthaltes und seiner Einbruchstour in der Schweiz zu kommen. Dies

entspricht einer Erleichterung des Fortkommens in der oben beschriebenen Art

und Weise. Schliesslich ist auch ein Anwendungsfall von Art. 52 StGB (fehlendes

Strafbedürfnis) zu verneinen. Damit diese Bestimmung zur Anwendung gelangen

kann, muss die Schuld in Berücksichtigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungskomponenten sehr gering sein, wobei dazu auch das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse des Täters oder das Nachtatverhalten gehören (Stefan

Trechsel/Stefan Keller: in PK StGB, Art. 52 StGB N 2a mit Hinweis auf BGE 135

IV 130 E. 5.4 sowie 6B_94/2010 vom 23.4.2010 E. 3.3). Berücksichtigt man, dass

es sich beim Beschuldigten um einen einschlägig vorbestraften Berufsverbrecher

handelt, der im Wissen um die Strafbarkeit seines Verhaltens immer wieder

unbeirrt in die Schweiz eingereist ist und sich hier illegal aufgehalten hat, um

mit Einbrüchen Geld zu verdienen, so kann von einer geringfügigen Schuld nicht

die Rede sein. Der Antrag des Beschuldigten, wonach das Verfahren betreffend Art.

252.

StGB einzustellen sei, ist deshalb abzuweisen. Der Beschuldigte ist auch in

Bezug auf AKS Ziff. 3 schuldig zu sprechen.

3.

AKS Ziff. 4 (Mehrfache rechtswidrige Einreise und mehrfacher rechtswidriger

Aufenthalt)

Es sind aufgrund der oben dargelegten

Beweiswürdigung die Einreise und der Aufenthalt des Beschuldigten anfangs März

2014.

bis mindestens 9. März 2014 in Solothurn und anderswo sowie am 8. November

2014.

in Hofstatt ebenso nachgewiesen und erstellt wie die nachfolgenden in

dieser Anklageziffer enthaltenen Vorhalte (alinea 2 [ausser Hofstatt] – alinea 5),

die zu rechtskräftigen Schuldsprüchen geführt haben. Es ist deshalb der

erstinstanzliche Schuldspruch unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (US

44.

f.) auch für diesen Zeitraum zu bestätigen.

4.

AKS Ziff. 5.1. (widerrechtliche

Aneignung von Kontrollschildern)

Auch hier ist der vorgehaltene Sachverhalt

nach den Darlegungen unter vorstehender Ziff. II.6. erwiesen. Es war demnach dem Beschuldigten bei

der Übernahme dieses von ihm gekauften Fahrzeuges auf jeden Fall klar, dass

dazu auch ein Fahrzeugausweis gehören würde und dass er dazu das Fahrzeug versichern

und einlösen müsste. Ebenso war ihm umgekehrt klar, dass er nicht einfach ein

Auto komplett mit Kontrollschildern, aber ohne Fahrzeugausweis kaufen und die

Kontrollschilder behalten konnte, und dass er sich als Käufer des Fahrzeuges

selber um die Immatrikulation und den Abschluss einer Versicherung hätte kümmern

müssen. Er nahm damit in Kauf, ein nicht eingelöstes Auto ohne

Versicherungsschutz und mit gestohlenen Kontrollschildern erworben zu haben und

damit unterwegs zu sein. Dies ist nicht als blosse Fahrlässigkeit zu werten,

sondern es ist zumindest von einem Eventualvorsatz auszugehen. Es sind damit sämtliche

objektiven und subjektiven Tatbestandselemente erfüllt und der Beschuldigte ist

der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern, begangen am 11. Februar

2016, schuldig zu sprechen.

5.

Neben den bereits rechtskräftigen

Schuldsprüchen (vgl. hierzu vorstehende Ziff. I.5.)

ist der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zusammengefasst

wie folgt schuldig zu sprechen:

- des

gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls gemäss AKS Ziff. 1.1.,

1.2

, 1.3., 1.4. und 1.5., begangen in der Zeit vom 9. März 2014 bis

12.

November 2015;

- der

mehrfachen Sachbeschädigung gemäss AKS Ziff. 1.1., 1.3., begangen in der Nacht

vom 9. auf den 10. März 2014 und am 8. November 2014;

- des

mehrfachen Hausfriedensbruches gemäss AKS Ziff. 1.1., 1.3., begangen in der

Nacht vom 9. auf den 10. März 2014 und am 8. November 2014;

- der

mehrfachen rechtswidrigen Einreise gemäss AKS Ziff. 4 alinea 1 und alinea 2

(Hofstatt), begangen anfangs März 2014 und am 8. November 2014;

- des

rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss AKS Ziff. 4 alinea 1 und alinea 2

(Hofstatt), begangen anfangs März 2014 bis mindestens 9. März 2014 und am 8.

November 2014;

- der

Fälschung von Ausweisen gemäss AKS Ziff. 3, begangen am 13. Februar 2016;

- der

widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern gemäss AKS Ziff. 5.1.,

begangen am 11. Februar 2016.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeines

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten/Stefan Trechsel in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen

auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

War der Täter zur Zeit der Tat nur

teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht

zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Eine

Verminderung der Schuldfähigkeit führt nach der geänderten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung allerdings nicht mehr zu einer rein mathematischen Reduktion der

aus den Tatkomponenten resultierenden (hypothetischen) Einsatzstrafe. Entgegen

dem Wortlaut des Gesetzes geht es zunächst nicht um eine Herabsetzung der

Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem

nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit

einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb,

dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat

niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll

schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren

Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5).

Das Gericht ist nicht gehalten, in

Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien

berücksichtigt (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 f. mit Hinweisen). Bereits von

daher sei es abzulehnen, bei der Verminderung der Schuldfähigkeit einen genauen

Raster etwa von 75 %, 50 % und 25 % oder eine lineare Abstufung zu

verlangen (BGE136 IV 55 E. 5.6 S. 61 f.). Der Nachweis und die Einstufung der

verminderten Schuldfähigkeit liessen sich nicht mit exakten

naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter,

welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von einem

grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner

Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der

Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten

rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung

der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive

Verschuldensbewertung auswirke. Dabei liege es nahe, folgendes übliche

Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden könne

sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis

sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung

auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf

ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung habe der

Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des

ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm

wiederum ein erhebliches Ermessen zustehe. Bei der Strafzumessung sei somit in

Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen (BGE 136 IV 55 E.

5.7

S. 62 f.): «In

einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des

Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in

rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die

Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen im Schweregrad auszugehen

ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden

Strafrahmens die hypothetische Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden

entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten

Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen allfälligen

Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden.»

1.3

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass

der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht

korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung

von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.). Die

tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser

wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch

erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.

5.8

). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als

theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen. Der Richter hat

mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und

strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug

der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den

jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts

6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im

konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde.

Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen,

genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.).

Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009

vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

1.4

Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen

das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der

Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem

einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden,

unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der

Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren

gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht

benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 138

IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Bedingung für eine Zusatzstrafe ist

stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB

erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil

das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen

ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen

Strafen nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4.2.2011 E.

4.3.1

mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Im Fall der

retrospektiven Konkurrenz ist der Zweitrichter nicht befugt, die Strafart des

rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58,

vgl. auch BGE 137 IV 249 E. 3.4.2 S. 254). Kommt der Zweitrichter zum Schluss,

dass eine andere Strafart zu wählen ist, kann definitionsgemäss keine

Zusatzstrafe zur rechtskräftig ausgesprochenen anderen Art von Grundstrafe

ausgefällt werden (Jürg-Beat Ackermann in: BSK StGB I, Art. 49 StGB N 174).

Die Rechtsprechung stellt für die Frage,

ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine

Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten

Verfahren ab (sog. Ersturteil).

Methodisch ist im Fall der

retrospektiven Konkurrenz das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die

schwerste Strafe vorsieht (sog. «abstrakte Methode»). Danach hat der Richter

für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend wird diese

Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das

bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die

Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf

die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen das neu zu beurteilende Delikt

schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt

auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so

gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen.

Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. Es ist neu zu beachten,

dass der Richter an die frühere rechtskräftige Grundstrafe gebunden ist und

diese auch nicht gedanklich im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz erhöhen

kann (6B_829/2014 vom 30.6.2016 E. 2.5.1 und 2.6).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Strafrahmen/Vorgehen

Es handelt sich beim Beschuldigten – wie

noch aufzuzeigen sein wird – um einen Kriminaltouristen und

Gewohnheitsverbrecher, der sich auch durch zahlreiche Strafen aller Art nicht

von seiner deliktischen Tätigkeit abhalten lässt. Er kann sich aufgrund der

verhängten Einreisesperre nicht legal in der Schweiz aufhalten und hier keiner

legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Es sind daher für alle begangenen Delikte –

mit Ausnahme des Fahrens ohne Fahrzeugausweises, welches eine Übertretung darstellt

und mit einer Busse zu ahnden ist – Freiheitsstrafen und eine Gesamtstrafe

auszufällen.

Schwerste Tat ist der gewerbs- und

teilweise bandenmässige Diebstahl gemäss AKS Ziff. 1 (1.1. – 1.5.). Die unter

Ziff. 1.1 bis 1.5 umschriebenen Handlungen erfüllen zusammen (d.h. in ihrer

Gesamtheit) das Kriterium des gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls

im Sinne eines Kollektivdelikts. Sie werden als juristische oder rechtliche

Handlungseinheit zusammengefasst, auf welche Art. 49 Abs. 1 StGB nicht

anzuwenden ist (Jürg-Beat Ackermann in: BSK StGB I, Art. 49 StGB N 22).

Die Strafschärfung ist bereits aufgrund der Qualifizierung im Besonderen Teil des

StGB berücksichtigt worden, weshalb eine nochmalige Strafschärfung nach Art. 49

Abs. 1 StGB ausscheidet (Jürg-Beat Ackermann in: BSK StGB I, Art. 49 StGB N 32;

Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 49 StGB N 6). Der ordentliche

Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis

zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Beim

gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl handelt es sich um die

«Kerntätigkeit» des Beschuldigten, der seit Jahrzehnten illegal in die Schweiz

einreist, um hier Einbruchdiebstähle zu begehen und deswegen gestützt auf den

aktuellen Strafregisterauszug über 6 ½ Jahre in der Schweiz im Gefängnis sass.

2.2

Tatkomponente

In Anbetracht des erbeuteten Bargeldes und

der entwendeten Wertsachen im Gesamtbetrag von rund CHF 39'100.00 (AKS Ziff. 1.1.: CHF 5‘100.00,

AKS Ziff. 1.3.: knapp CHF 15‘000.00, AKS Ziff. 1.4.: rund CHF 4‘000.00, AKS

Ziff. 1.5.: ca. CHF 15‘000.00)

und der Begehung von 5 Einbrüchen in 1 ½ Jahren ist vor dem Hintergrund von

gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl von einem eher geringen Ausmass des

verschuldeten Erfolges auszugehen. Relativierend ist allerdings anzufügen, dass

die Höhe der Beute vom Zufall abhing. Das Vorgehen des Beschuldigten war nicht

sehr professionell, hat er doch wiederholt DNA-Spuren hinterlassen. Dass er in

einem Fall erfolglos blieb (AKS Ziff. 1.2.) und keine Vermögenswerte stehlen

konnte, wirkt sich nur ganz geringfügig zu seinen Gunsten aus, hat er doch auch

bei diesem Einbruch in die M.___ alles unternommen, um zu Diebesgut mit einem

möglichst hoher Wert zu kommen. Er hat dazu auch einen Sachschaden von knapp

CHF 20'000.00 verursacht.

Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der

Beschuldigte einerseits bei drei Einbrüchen einen Mittäter hatte und neben der

Qualifikation der Gewerbsmässigkeit auch noch teilweise jene der

Bandenmässigkeit erfüllte und dass er andererseits auch in ein Wohnhaus

eingebrochen war (AKS Ziff. 1.3.). Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass

die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine

verschuldenserhöhende Komponente bei, da ein Einbruchdiebstahl für die

jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre

bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen

Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3.3.2014). Dies muss auch vorliegend gelten. Im

zitierten Entscheid (6B_510/2013) erwog das Bundesgericht zudem, dass

insbesondere bei Kriminaltouristen von einem schwereren Verschulden auszugehen

ist und dieser Umstand auch generalpräventiv berücksichtigt werden kann.

In subjektiver Hinsicht handelte der

Beschuldigte mit direktem Vorsatz und er zielte darauf ab, möglichst viel zu

erbeuten. Sein Handeln war rein egoistischer Natur und vor dem Hintergrund

seiner vielen einschlägigen Vorstrafen geprägt von einer kaum je gesehenen

Hartnäckigkeit und Einsichtslosigkeit.

Es ist in Würdigung der objektiven und

der subjektiven Tatkomponenten von einem gerade noch leichten (am oberen Rand

dieser Kategorie) Verschulden auszugehen. Es ist – vor Prüfung der

Schuldfähigkeit – von einer Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe

auszugehen.

2.3

Prüfung der Schuldfähigkeit

Die Vorinstanz hat die Frage der

Schuldfähigkeit zutreffend im Rahmen der Tatkomponente geprüft (US 55 f.).

Abgestützt auf die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember

2010.

und des Kreisgerichts IV Aarwangen-Wangen vom 5. September 2006

schliesst die Vorinstanz auf eine generelle Enthemmung und eine daraus folgende

eingeschränkte Steuerungsfähigkeit. Das Gericht leitet daraus eine mindestens

leichte Verminderung der Schuldfähigkeit ab. Eine weitergehende Verminderung

der Schuldfähigkeit sei nicht möglich, da kein Gutachten vorliege (US 56). Die

Vorinstanz hat hier wörtlich aus dem erwähnten Urteil des Obergerichts Bern von

23.

Dezember 2010 zitiert.

Es gibt in der umfangreichen

Gerichtsgeschichte des Beschuldigten tatsächlich kein

Sachverständigengutachten. Ein solches hätte aber gemäss Art. 20 StGB durch die

Strafverfolgungsbehörden oder die Gerichte eingeholt werden müssen, wenn

ernsthafter Anlass bestanden hätte, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu

zweifeln. Es ist aus dem Urteil der Vorinstanz weder ersichtlich, was denn

Zweifel an der Schuldfähigkeit begründet und weshalb sie denn kein Gutachten zu

dieser Frage in Auftrag gegeben hatte.

Es wurde im Berufungsverfahren am 24.

Oktober 2017 ein Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden

eingereicht, welche den Beschuldigten während des Gefängnisaufenthaltes

ambulant behandelt hatten. Es werden die folgenden Diagnosen gestellt:

- Rezidivierende depressive Störung,

mittelgradig (ICD-10 F 33.1)

- St. n. Alkoholabhängigkeit (ICD-10

F10.2)

In Bezug auf die Depression wird

ausgeführt, es sei eine Behandlung mit Antidepressivum Saroten durchgeführt

worden, welche die Depression innert 4 Wochen vollständig remittiert habe. Die

Alkoholsuch sei an die Depression gekoppelt gewesen, indem der Beschuldigte

jeweils versucht habe, die Depression mit Alkohol zu dämpfen.

Ein Zusammenhang dieser Erkrankungen mit

seiner Tätigkeit als Berufseinbrecher ist aus diesem Bericht nicht ersichtlich.

Es sind diese Erkrankungen des

Beschuldigten schon seit Jahren aktenkundig. Es bestand offenbar nie Anlass, so

an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln, dass ein Gutachten vom

Beschuldigten oder seiner Verteidigung beantragt bzw. von Amtes wegen dazu in

Auftrag gegeben worden wäre. Die Erkrankungen allein sind denn auch nicht

geeignet, Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufkommen zu lassen.

Solche Zweifel müssten sich vielmehr aus Umständen herrühren, die in der Tat

selber zum Vorschein kommen oder die in der Lebensgeschichte oder in der

Vorgeschichte des Beschuldigten begründet sind, wenn die Tat zum Beispiel im

Widerspruch zur Täterpersönlichkeit liegt oder wenn sie ein für ihn völlig

unübliches Verhalten darstellt (Felix Bommer in: BSK StGB I, Art. 20 StGB N 12

f.). Das kann nun beim Beschuldigten in keiner Art und Weise festgestellt

werden. Er delinquiert seit 1999 (vgl. den aktuellen Strafregisterauszug vom

17.

Oktober 2017) in der gleichen Art und Weise, geht bei seinen Einbrüchen

routiniert und zielgerichtet vor, erbeutet teilweise hohe Beträge und wertvolle

Gegenstände, lebt davon und verhält sich, wie seine Verhaftung im vorliegenden

Fall gezeigt hat, unauffällig und der Situation angepasst. Der Beschuldigte

zeigte gemäss dem Vollzugsbericht JVA […] vom 14. August 2017 auch keinerlei

Mühe, sich im Strafvollzug zurecht zu finden. Er zeigt ein einwandfreies

Verhalten gegenüber Personal und Mitinsassen, er musste nie diszipliniert

werden und er zeigt sehr gute Arbeitsleistungen. Es ist ihm selbst in Phasen

ohne Medikamente gut gelungen, mit seiner Depression angemessen umzugehen.

Es besteht damit im Unterschied zur

Einschätzung der Vorinstanz kein Anlass, an der Schuldfähigkeit des

Beschuldigten zu zweifeln. Es ist von seiner vollen Schuldfähigkeit auszugehen.

Dies darf aber in Anbetracht des geltenden Verschlechterungsverbotes (Art. 391

Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht zur Folge haben, dass die Strafe im Ergebnis erhöht

wird (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. IV.2.6).

2.4

Asperation nach Art. 49 Abs. 1 und

Abs. 2 StGB

Bei der Asperation für die weiteren

Delikte ist zu beachten, dass die mehrfache Sachbeschädigung und der mehrfache

Hausfriedensbruch als notwendiger Teil der Einbruchdiebstähle zu qualifizieren

sind und für die Strafzumessung nicht massgeblich ins Gewicht fallen. In Bezug

auf die Widerhandlungen gegen das AuG manifestierte der Beschuldigte allerdings

ausserordentlich deutlich, die Gesetze nicht respektieren zu wollen, was auch

für das Fälschungsdelikt und die widerrechtliche Aneignung von

Kontrollschildern gilt. Es erweisen sich hierfür 14 Monate als angemessen, was

in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Straferhöhung

um 7 Monate auf 37 Monate zur Folge hat.

Der Beschuldigte wurde zudem mit Urteil

der Staatsanwaltschaft Sursee vom 4. Juli 2014 wegen rechtswidriger Einreise,

rechtswidrigem Aufenthalt und anderen Delikten mehr, begangen vom 2. Juni 2014

bis 2. Juli 2014, verurteilt. Der Beschuldigte hat die im vorliegenden

Verfahren beurteilten Delikte gemäss AKS Ziff. 1.1. und Ziff. 4 (alinea 1)

anfangs März 2014 bis mindestens 9. März 2014 begangen, also bevor er in Sursee

verurteilt wurde. Es liegt folglich eine Konstellation der retrospektiven

Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB vor und es ist vorliegend eine Strafe als

teilweise Zusatzstrafe auszufällen. Die Staatsanwaltschaft Sursee hat eine

Freiheitsstrafe von 60 Tagen (und eine Busse von CHF 400.00) ausgefällt, was für

die beurteilten Delikte als nachvollziehbar erscheint. Im Sinne einer Hypothese

ist deshalb festzulegen, welche Strafe sich bei gleichzeitiger Beurteilung

sämtlicher Delikte als angemessen erwiesen hätte, wobei die hier zu

beurteilenden Straftaten (insbesondere auch AKS Ziff. 1.1.) die schwereren

Straftaten darstellen. In Anwendung des Asperationsprinzips, das eine reine

Kumulation der einzelnen Strafteile verbietet, wäre bei einer gemeinsamen

Beurteilung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 30 Tage auf 38 Monate

vorzunehmen gewesen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die von der Staatsanwaltschaft

Sursee bereits rechtskräftig ausgesprochene Sanktion von 60 Tagen

Freiheitsstrafe in Abzug zu bringen, so dass aufgrund der Tatkomponenten eine

Freiheitsstrafe von 36 Monaten resultiert.

2.5

Täterkomponente

In Bezug auf das Vorleben und den

persönlichen Verhältnissen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der

Vorinstanz in US 57 - 59 verwiesen werden. Er hatte eine schwierige Kindheit,

keine Berufsausbildung und später eine Familie mit vier Kindern zu versorgen.

Aktuell sind seine Kinder aber erwachsen und selbständig. Er wohnt in

Mazedonien zusammen mit seinem Sohn und seiner Frau in einem kleinen Haus.

Seine Ehefrau ist schwer krank.

Der Beschuldigte fällt allerdings

hinsichtlich der Dauer und der Intensität seiner Tätigkeit als Einbrecher aus

dem Rahmen dessen, was Gerichte zu beurteilen haben. Aus dem aktuellen

Strafregisterauszug vom 17. Oktober 2017 gehen folgende Einträge hervor: Mit

Urteil des Kreisgerichts IV Aarwangen-Wangen vom 5. September 2006 wurde der

Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Deliktszeitraum 4.11.1999 –

26.2

), mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

mehrfacher Fälschung von Ausweisen und weiterer Delikte zu einer

Gefängnisstrafe von 17 Monaten verurteilt. Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach

den Beschuldigten am 2. Mai 2007 insbesondere wegen mehrfachen Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Verweisungsbruchs,

rechtswidrigen Aufenthalts, Entwendung zum Gebrauch schuldig und sprach eine

Freiheitsstrafe von 8 Monaten aus. Mit Urteil vom 16. Mai 2008 des

Gerichtskreises VIII Bern-Laupen wurden mehrerer Einbruchdiebstähle mit einer Geldstrafe

von 150 Tagessätze zu je CHF 20.00 geahndet. Das bereits mehrfach erwähnte

Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2010 (Schuldsprüche

wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs und diversen SVG-Widerhandlungen) zog in Anwendung von Art.

19.

Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten nach sich. Schliesslich

gehen aus dem Strafregisterauszug drei Verurteilungen allein im Jahre 2013

hervor, mit Freiheitsstrafen von 16 Monaten und 5 Monaten und einer Geldstrafe.

Der achte Eintrag (Urteil der Staatsanwaltschaft 3, Sursee) datiert vom 4. Juli

2014.

(Freiheitsstrafe von 60 Tagen wegen AuG- und SVG-Delinquenz). Alle diese

Urteile und die Gefängnisaufenthalte blieben ohne jegliche Wirkung auf den

Beschuldigten, er fuhr unbeirrt damit weiter, illegal in die Schweiz einzureisen

und hier einzubrechen. Der Beschuldigte ist ein völlig uneinsichtiger

Berufsverbrecher.

Der Beschuldigte zeigte auch im

vorliegenden Verfahren keine echte Reue oder Einsicht. Es fiel insbesondere

auf, dass er zwei Einbruchdiebstähle, obwohl diese ihm spurentechnisch

einwandfrei zugeordnet werden konnten, nach wie vor kategorisch in Abrede

stellte. Ein eigentlicher Wendepunkt in seinem Leben, der die Annahme zuliesse,

der Beschuldigte werde künftig keine Delikte mehr in der Schweiz begehen, wurde

nicht erkennbar. Auch vermochte der Beschuldigte im Rahmen seiner Befragung vor

Obergericht nicht zu erklären, was sich nun in seinem Leben grundlegend

geändert haben soll. Er bedauerte zwar seine Abwesenheit von zu Hause wegen der

schweren Krankheit seiner Frau und er ist zwischenzeitlich mehr als 62-jährig.

Trotzdem ist seine Beteuerung, inskünftig mit seinem Sohn in Mazedonien

zusammenarbeiten zu wollen und nicht mehr illegal in die Schweiz einzureisen,

um Einbrüche zu begehen, nicht mehr als ein Lippenbekenntnis.

Im Rahmen der Täterkomponenten ist auch

die sog. Folgeberücksichtigung vorzunehmen. Es liegen weder solche zusätzlichen

pönalen Folgen noch eine spezielle Strafempfindlichkeit vor. Dass er seine

Familie und seine kranke Frau zurückgelassen hatte, war ihm bei jedem Aufbruch

zu seinen Einbruchstouren in die Schweiz klar, auch diesmal.

Es muss in Berücksichtigung der

Täterkomponenten eine deutliche Straferhöhung vorgenommen werden. Vor dem

Hintergrund, dass nicht alle aktenkundigen Vorstrafen, sondern nur diejenigen,

die aus dem aktuellen Strafregisterauszug hervorgehen, berücksichtigt werden

dürfen (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB), ist die Strafe um 7 Monate zu erhöhen.

2.6

Fazit

Aufgrund dieser weiteren Straferhöhung

würde eine Freiheitsstrafe von 43 Monaten (= 36 Monate + 7 Monate) resultieren.

Da dies aber einer Verletzung des geltenden Verschlechterungsverbotes

gleichkäme, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 40

Monaten im Berufungsverfahren zu bestätigen.

2.7

Dem Beschuldigten sind in Anwendung

von Art. 51 StGB zwei Tage Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug

(19.4.2016 bis 22.11.2017) an diese Freiheitsstrafe anzurechnen. Der

Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung für Überhaft ist

bei diesem Ausgang des Verfahrens abzuweisen.

2.8

Geldstrafe und Busse

Die von der Vorinstanz für das Fahren

ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG auf 10 Tagessätze zu CHF

30.00

festgesetzte Verbindungsgeldstrafe erweist sich ebenso als angemessen wie

die für das Fahren ohne Führerausweis ausgefällte Busse von CHF 200.00 (ersatzweise

zwei Tage Freiheitsstrafe). Beide Sanktionen blieben von der Verteidigung auch

unbestritten und sind von der Berufungsinstanz zu bestätigen.

V. Vorzeitiger Strafvollzug

Mit Eingabe vom 17. August 2017 liess

der Beschuldigte ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,

eventualiter um Gewährung eines Hafturlaubes in seinem Heimatstaat Mazedonien

stellen und ausführen, es sei sowohl die Flucht- als auch die

Wiederholungsgefahr zu verneinen. Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde

dieses Gesuch vom Instruktionsrichter als Verfahrensleiter abgewiesen und

eingehend dargelegt, weshalb nach wie vor von einer erhöhten Fluchtgefahr und einer

Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Anlässlich

der Berufungsverhandlung vor Obergericht stellte der amtliche Verteidiger den

Antrag, den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 8 Monaten zu

verurteilen und umgehend aus der Haft zu entlassen (vgl. Ziff. 8 der Anträge

gemäss Verfahrensprotokoll). Im Gegensatz zu seiner Eingabe vom 17. August 2017

machte die Verteidigung für den Beschuldigten im Parteivortrag nicht geltend,

es fehle an einem besonderen Haftgrund. Die beantragte Entlassung aus dem

vorzeitigen Strafvollzug stand einzig und allein im Zusammenhang mit dem beantragten

tieferen Strafmass und stellt folglich kein selbständiges Haftentlassungsgesuch

dar. Nachdem die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe vom

Berufungsgericht bestätigt worden ist und damit keine Konstellation einer

Überhaft vorliegt, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der

Entlassung. Es ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte derzeit im

vorzeitigen Strafvollzug in der JVA […] befindet und darin zu belassen ist.

Beim vorzeitigen Antritt der Strafe handelt

es sich um nichts anderes als um eine Variante der strafprozessualen Haft (BGE

143.

IV 160 E. 2.1). Der Beschuldigte kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung

aus dem vorzeitigen Strafvollzug stellen, über welches die Verfahrensleitung

des Berufungsgerichts in Anwendung von Art. 233 StPO innert 5 Tagen

zu entscheiden hat (vgl. hierzu im Einzelnen BGE 143 IV 160 E. 3.2 mit

Verweis auf 1B_116/2013 vom 12.4.2013 E. 2.1).

VI. Zivilforderungen

Der von der Verteidigung anlässlich der

Berufungsverhandlung vorgebrachte Einwand, die von der Vorinstanz ganz oder

teilweise gutgeheissenen Schadenersatzforderungen der E.___, F.___ und der G.___

seien von der Privatklägerschaft nicht beziffert und mit Belegen dokumentiert

worden und deshalb auf den Zivilweg zu verweisen, trifft nicht zu. Es kann

diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter Ziff. IV. auf

US 63 f. verwiesen werden. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist

deshalb der Beschuldigte wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz zu

verurteilen:

- E.___, [...], Basel: CHF

10‘565.20

- F.___ CHF

8‘628.25

- G.___, [...]: CHF

909.90

Für

die darüber hinausgehende Schadenersatzforderung ist die G.___, [...], auf den

Zivilweg zu verweisen.

Der Beschuldigte lässt im

Berufungsverfahren im Weiteren eine Abweisung des Schadenersatzbegehrens von H.___

beantragen, weil er einen Diebstahl zu dessen Nachteil bestreitet. Da der

Beschuldigte nun aber in Bezug auf diesen Vorhalt von der Berufungsinstanz

schuldig gesprochen wird, ist auch in diesem Punkt das erstinstanzliche Urteil

zu bestätigen. Demzufolge ist der Beschuldigte gegenüber H.___ zu 100 %

schadenersatzpflichtig zu erklären und der Privatkläger zur Ausmittlung der

Schadenssumme auf den Zivilweg zu verweisen, da der geltend gemachte

Schadenersatz nicht hinreichend belegt worden ist. Gleiches gilt in Bezug auf

die Schadenersatzforderung des I.___ (vgl. hierzu die Erwägungen der Vorinstanz

unter Ziff. VI.5. US 64).

VII. Einziehung und Herausgabe

Das Urteil der Vorinstanz ist in Bezug

auf die Einziehung und Herausgabe der sichergestellten Gegenstände sowie in

Bezug auf die Verrechnung des sichergestellten Geldbetrages von CHF 20.50 mit

den Verfahrenskosten bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehende Ziff.

I.5).

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Verfahrenskosten

In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO

hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 10'700.00, zu tragen. Da seine

Berufung erfolglos blieb, sind ihm nach Art. 428 Abs. 1 StPO auch die Kosten

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF

3'180.00, aufzuerlegen.

Der Gesamtbetrag von CHF 13'880.00 (=

CHF 10'700.00 + CHF 3'180.00) ist mit dem beim Beschuldigten sichergestellten

Betrag von CHF 20.50 zu verrechnen, so dass der Beschuldigte dem Staat

Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 13'859.50 zu bezahlen hat.

2.

Entschädigungen

2.1

Fürsprecher Michele Naef war vor

erster Instanz (ab dem 2.2.2017) und im Berufungsverfahren (bis zum 23.5.2017)

der private Verteidiger des Beschuldigten. In Anbetracht des

Verfahrensausganges ist der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Parteientschädigung

für das erstinstanzliche und obergerichtliche Verfahren abzuweisen.

2.2

Festzulegen sind die Honorarnoten für

die amtliche Verteidigung. In Bezug auf den vormaligen amtlichen Verteidiger

des Beschuldigten, Rechtsanwalt Herbert Bracher, [...], ist die Höhe des

Honorars für das erstinstanzliche Verfahren bereits rechtskräftig auf total

CHF 4‘179.75 (Honorar: CHF 3‘690.00, Auslagen: CHF 180.15 und 8 % MwSt)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden.

In Anbetracht des Verfahrensausganges

ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'179.75 vorzubehalten, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Es ist zudem festzustellen,

dass vom vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Herbert Bracher, [...],

für das erstinstanzliche Verfahren kein Nachforderungsanspruch geltend gemacht

worden ist.

2.3

Rechtsanwalt Herbert Bracher nahm

die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren bis am 23.

Mai 2017 wahr. Ab dem 24. Mai 2017 wurde Fürsprecher Michele Naef als amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt.

In der für das obergerichtliche

Verfahren eingereichten Honorarnote ist die exakt gleiche Position («23.3.2017,

Anmeldung Berufung») gleich doppelt mit 0,30 Stunden aufgeführt, weshalb der

geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 1,20 Stunden um 0,30 Stunden auf 0,90

Stunden zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes des Offizialverteidigers

von CHF 180.00 resultieren CHF 162.00. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen

von CHF 44.30 und 8 % MwSt (= CHF 16.50) ist die Honorarnote auf CHF

222.80

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang

von CHF 222.80 sowie der Nachforderungsanspruch gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b

StPO des vormaligen amtlichen Verteidigers, der CHF 68.05 ausmacht und sich wie

folgt berechnet: 0,9 x CHF 70.00 (= CHF 250.00 – CHF 180.00) + 8 % MwSt von CHF

63.00

2.4

Die von Fürsprecher Michele Naef ins

Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem Zeitaufwand

von 28,5 Stunden zu je CHF 180.00, Auslagen von CHF 285.00 sowie 8 % MwSt

zusammen. Der geltend gemachte Aufwand für die geführte Korrespondenz mit dem

Klienten und der Staatsanwaltschaft von insgesamt 4,5 Stunden kann unter

Berücksichtigung des Verfahrensgegenstandes und der Tatsache, dass der amtliche

Verteidiger (damals in der Funktion als privater Verteidiger) bereits auf die

Besprechungen und die Korrespondenz mit dem Klienten im erstinstanzlichen

Verfahren zurückgreifen konnte, nicht mehr als angemessen bezeichnet werden und

ist um zwei Stunden zu kürzen. Gleiches gilt für die Position Telefonate,

welche gemäss Honorarnote insgesamt 2,50 Stunden in Anspruch genommen hat und

um eine Stunde zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung dieser Kürzungen ist die

Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher Michele

Naef, [...], ist für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'265.00 (Honorar:

CHF 4'590.00, nämlich 25,5 Stunden x CHF 180.00; Auslagen: CHF 285.00 und 8 %

MwSt: CHF 390.00) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorzubehalten ist der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

5'265.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Zudem ist festzustellen, dass von Fürsprecher

Michele Naef, für das Berufungsverfahren kein Nachforderungsanspruch geltend

gemacht worden ist.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 106, Art. 139 Ziff. 1

i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 252 StGB; Art. 115

Abs. 1 lit. a und lit. b AuG; Art. 96 Abs. 1 lit. a, Art. 96 Abs. 2, Art. 97

Abs. 1 lit. g SVG; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, 4 lit. a und b, Abs. 5, Art.

379.

ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1.

Der Antrag des Beschuldigten A.___,

wonach das Verfahren betreffend Fälschung von Ausweisen gemäss Ziff. 3 der

Anklageschrift (nachfolgend zitiert: AKS) einzustellen sei, wird abgewiesen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich der

Beschuldigte gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 1 lit b, lit. c,

lit. e und f sowie gemäss der rechtskräftigen Ziff. 1 lit. h und i des Urteils

des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 20. März 2017 (nachfolgend zitiert:

erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht hat:

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung gemäss AKS Ziff. 1.2, 1.4, 1.5 und Ziff. 2, begangen am 7.

September 2014, in der Nacht vom 24. auf den 25. März 2015, in der Nacht vom

11.

auf den 12. November 2015 sowie in der Nacht vom 12. auf den 13. November

2015;

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruches gemäss AKS Ziff. 1.2, 1.4, 1.5 und Ziff. 2, begangen am 7.

September 2014, in der Nacht vom 24. auf den 25. März 2015, in der Nacht vom

11.

auf den 12. November 2015 sowie in der Nacht vom 12. auf den 13. November

2015;

-

der mehrfachen

rechtswidrigen Einreise gemäss AKS Ziff. 4 alinea 2 (ausser Hofstatt), alinea

3, 4 und 5, begangen anfangs September 2014, anfangs März 2015, anfangs

November 2015 sowie am 6. Februar 2016;

-

des rechtswidrigen

Aufenthaltes gemäss AKS Ziff. 4 alinea 2 (ausser Hofstatt), alinea 3, 4 und 5,

begangen anfangs September 2014 bis 13. Februar 2016;

-

des Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung gemäss AKS Ziff. 5.2, begangen vom 11. Februar 2016 bis

13.

Februar 2016;

-

des Fahrens ohne

Fahrzeugausweis gemäss AKS Ziff. 5.2, begangen vom 11. Februar 2016 bis

13.

Februar 2016.

3.

Der

Beschuldigte hat sich zudem schuldig gemacht:

- des

gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls gemäss AKS Ziff. 1.1,

1.

, 1.3, 1.4 und 1.5, begangen in der Zeit vom 9. März 2014 bis

12.

November 2015;

- der

mehrfachen Sachbeschädigung gemäss AKS Ziff. 1.1, 1.3, begangen in der Nacht

vom 9. auf den 10. März 2014 und am 8. November 2014;

- des

mehrfachen Hausfriedensbruches gemäss AKS Ziff. 1.1, 1.3, begangen in der Nacht

vom 9. auf den 10. März 2014 und am 8. November 2014;

- der

mehrfachen rechtswidrigen Einreise gemäss AKS Ziff. 4 alinea 1 und alinea 2

(Hofstatt), begangen anfangs März 2014 und am 8. November 2014;

- des

rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss AKS Ziff. 4 alinea 1 und alinea 2

(Hofstatt), begangen anfangs März 2014 bis mindestens 9. März 2014 und am 8. November

2014;

- der

Fälschung von Ausweisen gemäss AKS Ziff. 3, begangen am 13. Februar 2016;

- der

widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern gemäss AKS Ziff. 5.1, begangen

am 11. Februar 2016.

4.

Der Beschuldigte wird verurteilt

zu:

- einer

Freiheitsstrafe von 40 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft 3, Sursee, vom 4. Juli 2014;

- einer Geldstrafe von

10.

Tagessätzen zu je CHF 30.00;

- einer Busse von CHF

200.

, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

5.

Dem

Beschuldigten werden zwei Tage Untersuchungshaft sowie der vorzeitige

Strafvollzug (19.4.2016 bis 22.11.2017) an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

6.

Es

wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte seit dem 19. April 2016 im

vorzeitigen Strafvollzug befindet und darin belassen wird. Der Beschuldigte

kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug

stellen, über welches die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts innert 5

Tagen zu entscheiden hat.

7.

Der

Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung für Überhaft wird

abgewiesen.

8.

Der

Beschuldigte wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:

- E.___, [...],

Basel: CHF

10‘565.20

- F.___: CHF

8‘628.25

- G.___, [...]: CHF

909.90

Für

die darüber hinausgehende Schadenersatzforderung wird die G.___, [...], auf den

Zivilweg verwiesen.

9.

Der

Beschuldigte wird gegenüber nachfolgenden Privatklägern zu 100 %

schadenersatzpflichtig erklärt:

- H.___,

Hofstatt;

- I.___, Riedholz.

Zur Ausmittlung der

Schadenssumme werden die Privatkläger H.___ und I.___) auf den Zivilweg

verwiesen.

10.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen

Urteils folgende beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände eingezogen

und, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten sind:

- 1 Reisepass, lautend auf

J.___;

- 1 Tür-Langschild.

11.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen

Urteils die beim Beschuldigten sichergestellten Sportschuhe CUBE und

Freizeitschuhe KILDARE diesem 30 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils

auf dessen Verlangen hin durch die Polizei auszuhändigen sind. Nach Ablauf der

30-tägigen Frist sind die Schuhe durch die Polizei zu verwerten bzw. zu

vernichten.

12.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen

Urteils der beim Beschuldigten sichergestellte Betrag von CHF 20.50 mit den

Verfahrenskosten verrechnet wird.

13.

Der

Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für seine

Verteidigungskosten im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren

wird abgewiesen.

14.

Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 11 des

erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des vormaligen amtlichen Verteidigers

des Beschuldigten, Rechtsanwalt Herbert Bracher, [...], auf total

CHF 4‘179.75 (Honorar: CHF 3‘690.00, Auslagen: CHF 180.15 und 8 % MwSt)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 4'179.75, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Es wird festgestellt, dass von Rechtsanwalt Herbert Bracher, [...],

für das erstinstanzliche Verfahren kein Nachforderungsanspruch geltend gemacht

worden ist.

15.

Die

Honorarnote des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten,

Rechtsanwalt Herbert Bracher, [...], wird für das Berufungsverfahren auf total

CHF 222.80 (Honorar: CHF 162.00, Auslagen CHF 44.30 und 8 % MwSt: CHF 16.50)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 222.80 sowie der Nachforderungsanspruch des vormaligen amtlichen

Verteidigers von CHF 68.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

16.

Die

Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Michele

Naef, [...], wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'265.00 (Honorar:

CHF 4'590.00, Auslagen: CHF 285.00 und 8 % MwSt: CHF 390.00) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 5'265.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Es wird festgestellt, dass von Rechtsanwalt Michele Naef, [...], für

das Berufungsverfahren kein Nachforderungsanspruch geltend gemacht worden ist.

17.

Der

Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 10‘700.00, sowie die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF

3'180.00, zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem beim Beschuldigten

sichergestellten Betrag von CHF 20.50 (vgl. vorstehende Ziff. 12) verrechnet,

so dass der Beschuldigte dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 13'859.50

(= CHF 13'880.00 – CHF 20.50) zu bezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker