STBER.2017.35
gewerbsmässiger, teilweise bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Fälschung von Ausweisen, Widerhandlungen gegen das AuG, Widerhandlungen gegen das SVG
22. November 2017Deutsch75 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 22. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Ersatzrichter Laube
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Fürsprecher Michele Naef,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger,
teilweise bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher
Hausfriedensbruch, Fälschung von Ausweisen, Widerhandlungen gegen das AuG,
Widerhandlungen gegen das SVG
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 22. November 2017 um 8:30 Uhr:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,
zugeführt von einer Polizistin und einem Polizisten;
2. Fürsprecher Michele Naef, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten;
3. B.___, Staatsanwältin, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
4. C.___, Dolmetscher.
Der Vorsitzende eröffnet die
Hauptverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Er weist
vorab den Dolmetscher auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf
die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB sowie auf seine
Geheimhaltungspflicht hin. In der Folge übersetzt der Dolmetscher dem
Beschuldigten die einleitenden Worte des Vorsitzenden. Der Vorsitzende verweist
anschliessend auf das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 20. März 2017 und fasst den Urteilsspruch zusammen. Er
gibt bekannt, gegen welche Dispositivziffern sich die vom Beschuldigten
erhobene Berufung richtet und erörtert, welche erstinstanzlichen Dispositivziffern
die Berufungsinstanz als rechtskräftig erachtet (vgl. hierzu im Einzelnen
nachfolgende Ziff. I.5.). Den weiteren Verhandlungsablauf skizziert der
Vorsitzende wie folgt:
-
Vorbemerkungen und
Vorfragen der Parteien;
-
Befragung des
Beschuldigten;
-
Abschluss des
Beweisverfahrens;
-
Parteivorträge;
-
letztes Wort des
Beschuldigten;
-
geheime Urteilsberatung;
-
Urteilseröffnung.
Der Vorsitzende bittet den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren
bereits jetzt Staatsanwältin B.___ auszuhändigen, damit sie sich hierzu im
Rahmen ihres Plädoyers äussern könne.
Staatsanwältin B.___ wirft keine
Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
Der amtliche Verteidiger hat ebenfalls
keine Vorfragen und stellt vorab den Antrag, es seien seine Honorarnote für das
Berufungsverfahren sowie der Arztbericht betreffend D.___ vom 10. November 2017
zu den Akten zu nehmen.
In der Folge wird der Dolmetscher vom
Vorsitzenden aufgefordert, den Beschuldigten in seiner Muttersprache über den
Verfahrensgegenstand und den weiteren Verhandlungsablauf zu orientieren.
Staatsanwältin B.___, der die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers und der Arztbericht betreffend D.___ zur
Einsicht ausgehändigt werden, nimmt zu Letzterem wie folgt Stellung: Es sei
erstaunlich, dass bei der Ehefrau des Beschuldigten vor wenigen Tagen, d.h.
kurz vor der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren, ein Schwächegefühl
festgestellt worden sei. Die ebenfalls im Arztbericht erwähnte Krebserkrankung
von D.___ sei hingegen bereits seit langem bekannt. Der Bericht könne aus ihrer
Sicht zu den Akten genommen werden.
Der
Vorsitzende gibt bekannt, dass der Arztbericht vom 10. November 2017 sowie die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers zu den Akten genommen werden. In der
Folge weist er den Beschuldigten darauf hin, dass er sich nicht selbst belasten
müsse und die Aussage und Mitwirkung verweigern könne. Es folgt die Übersetzung
dieser Belehrung durch den Dolmetscher. In Bezug auf die Befragung des
Beschuldigten wird auf die Audio-CD sowie das separate Einvernahmeprotokoll in
den Akten verwiesen.
Um 9:10 Uhr wird das Beweisverfahren vom
Vorsitzenden geschlossen.
Auf die entsprechende Frage des
Vorsitzenden gibt Staatsanwältin B.___ bekannt, mit Blick auf die erforderliche
Mitwirkung des Dolmetschers spreche nichts dagegen, dem Beschuldigten bereits
nun die Möglichkeit für das letzte Wort einzuräumen. Zudem verzichte sie auf
eine mündliche Urteilseröffnung. Auch der amtliche Verteidiger befürwortet, das
letzte Wort des Beschuldigten vorzuziehen. Auf seinen Wunsch hin wird die
Verhandlung kurz unterbrochen, damit dieser mit seinem Klienten die Form der
Urteilseröffnung besprechen kann. In der Folge verzichtet auch der Beschuldigte
auf eine mündliche Urteilseröffnung, so dass das Urteil schriftlich eröffnet
und die Gerichtsschreiberin die Parteivertreter im Anschluss an die geheime
Urteilsberatung über den Verfahrensausgang telefonisch kurz orientieren wird.
Der Beschuldigte macht hierauf von
seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch: Er müsse
zugeben, dass er in der Vergangenheit in jeder Hinsicht alle Grenzen überschritten
habe. Er bitte um Vergebung und zwar nicht in einem rhetorischen Sinne, sondern
tief aus seinem Herzen. Er werde nie wieder so etwas tun. Er sei fest
entschlossen und sich sicher.
Der Dolmetscher wird in der Folge um
9:20 Uhr vom Vorsitzenden entlassen.
Staatsanwältin B.___ stellt und
begründet für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin die folgenden Anträge:
« 1. Es
sei festzustellen, dass das Urteil vom 20. März 2017 des Richteramtes
Solothurn-Lebern betreffend Ziffern 1 (teilweise), 3 - 5, 8 - 10 in Rechtskraft
erwachsen ist.
2. Der
Beschuldigte sei im Sinne der Anklage vom 27. September 2016 schuldig zu
sprechen.
3. Der
Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten
(teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft 3 in Sursee vom
4.7.2014) sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 300.00 und einer
Busse von CHF 200.00 zu bestrafen.
4. Der
Beschuldigte sei zur Bezahlung von Schadenersatz zu verurteilen:
a.
E.___ AG
CHF 10'565.20
b.
F.___, [...]
CHF 8'628.25
c.
G.___
CHF 909.90
Für
die darüberhinausgehende Schadenersatzforderung sei die G.___ auf den Zivilweg
zu verweisen.
5. Der
Beschuldigte sei gegenüber nachfolgender Privatkläger zu 100 %
schadenersatzpflichtig zu erklären:
a.
H.___
b.
I.___
6. Die Verfahrenskosten
seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
7. Das
Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei durch das
Gericht nach Ermessen festzusetzen, unter Vorbehalt des
Rückforderungsanspruches bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen.»
Abschliessend äussert sich
Staatsanwältin B.___ zur Honorarnote des amtlichen Verteidigers dahingehend,
dass deren einzelnen Positionen nicht nachvollziehbar seien. Es frage sich
insbesondere, ob die aufgeführten Zahlen in Klammern dem Zeitaufwand in Stunden
entsprächen. Gehe man davon aus, so sei einzuwenden, dass beispielweise die
Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft nicht 7 Stunden beansprucht habe. In
Anbetracht der festgestellten Diskrepanzen sei das Honorar für den amtlichen
Verteidiger nach richterlichem Ermessen festzulegen.
Fürsprecher Michele Naef stellt und
begründet hierauf im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers
folgende Anträge:
« 1. Das
Verfahren betreffend Fälschung von Ausweisen gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift
sei einzustellen.
2. Herr A.___ sei von folgenden
Beschuldigungen freizusprechen:
a)
Gewerbsmässiger
Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gemäss Ziff. 1.1 der
Anklageschrift, angeblich begangen in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2014 in
Solothurn
b)
Gewerbs- und
bandenmässiger Diebstahl gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift, angeblich
begangen am 7. September 2014 in Aefligen
c)
Gewerbsmässiger
Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gemäss Ziff. 1.3 der
Anklageschrift, angeblich begangen am 8. November 2014 in Hofstatt
d)
Rechtswidrige
Einreise und rechtswidriger Aufenthalt, angeblich begangen anfangs März 2014
bis mindestens 9. März 2014 (Ziff. 4, erster Absatz der Anklageschrift)
e)
Widerrechtliche
Aneignung von Kontrollschildern gemäss Ziff. 5.1 der Anklageschrift.
3. Herr
A.___ sei hingegen wegen folgenden strafbaren Handlungen schuldig zu
sprechen:
a)
Sachbeschädigung
(Art. 144 Abs. 1 StGB), und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), begangen am
7. September 2014 in Aefligen (Ziff. 1.2 der Anklageschrift)
b)
Diebstahl (Art. 139
Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruch
(Art. 186 StGB), begangen in der Nacht vom 24. auf den 25. März 2015 in Riedholz
(Ziff. 1.4 der Anklageschrift).
c)
Diebstahl (Art. 139
Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruch
(Art. 186 StGB), begangen in der Nacht vom 11. auf den 12. November 2015
in Oensingen (Ziff. 1.5 der Anklageschrift).
d)
Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift, begangen in der Nacht vom
12. auf den 13. November 2015 in Belprahon
e)
Rechtswidrige Einreise
und rechtswidriger Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG) gemäss Ziff. 4
der Anklageschrift ausser in der Zeit von anfangs März 2014 bis mindestens 9. März
2014 und ausser in Hofstatt
f)
Fahren ohne
Haftpflichtversicherung sowie ohne Fahrzeugausweis, begangen am bzw. seit dem
11. Februar 2016 und festgestellt am 13. Februar 2016 gemäss Ziff. 5.2 der
Anklageschrift.
4. Herr
A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 8 Monaten zu verurteilen,
und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
5. Die
Zivilklage von Herrn H.___ sei abzuweisen.
6. Die
übrigen Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Strafpunkt seien je hälftig vom Kanton zu
tragen bzw. Herrn A.___ aufzuerlegen, diejenigen im Zivilpunkt (ausser im Fall
von Herrn H.___) vollumfänglich Herrn A.___ aufzuerlegen. Die erst- und
oberinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend die Zivilklage von Herrn H.___
seien diesem aufzuerlegen oder vom Staat zu tragen.
Die
oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Strafpunkt seien vom Kanton zu tragen.
8. Herr
A.___ sei für die Freisprüche eine Teilentschädigung im Umfang der Hälfte
seiner Verteidigungskosten im erstinstanzlichen Verfahren sowie eine
Entschädigung für seine Verteidigungskosten im oberstinstanzlichen Verfahren
zuzusprechen.
9. Herr
A.___ sei für die zu viel erstandene Haft eine Entschädigung von
CHF 200.00 pro Tag auszurichten.»
Fürsprecher Michele Naef beendet sein
Plädoyer mit dem Hinweis, dass die von ihm ins Recht gelegte Honorarnote von
Staatsanwältin B.___ falsch verstanden worden sei. Die auf der Honorarnote in
Klammern vermerkten Zahlen würden nicht den effektiv beanspruchten Zeitbedarf,
sondern die Anzahl der Tätigkeiten wiedergeben. So stehe beispielsweise die
Zahl 7 für sieben Briefe an die Staatsanwaltschaft und nicht für einen
Zeitaufwand von 7 Stunden. Er biete an, dem Berufungsgericht ein detailliertes
Kostenblatt per Fax nachzureichen, sofern dies gewünscht werde.
Sowohl Staatsanwältin B.___ als auch
Fürsprecher Michele Naef verzichten auf einen zweiten Parteivortrag.
Der Vorsitzende bittet Fürsprecher
Michele Naef, dem Berufungsgericht die Details seiner Honorarnote noch im
Verlauf des heutigen Tages per Fax zuzustellen, und schliesst den öffentlichen
Teil der Hauptverhandlung. Das Gericht zieht sich um 10:30 Uhr zur geheimen
Beratung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 27. September
2016 (nachfolgend zit. «AKS») überwies die Staatsanwaltschaft A.___ dem
Richteramt Solothurn-Lebern in Amtsgerichtskompetenz zur Beurteilung wegen
gewerbsmässigem, teilweise bandenmässigem Diebstahl, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, Fälschung von Ausweisen,
Widerhandlungen gegen das AuG und Widerhandlungen gegen das SVG.
2. Am 20. März 2017 fällte das
Amtsgericht Solothurn-Lebern das folgende Urteil:
« 1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
a) des
gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls, begangen vom 9. März
2014 bis am 12. November 2015;
b) der mehrfachen
Sachbeschädigung, begangen vom 9. März 2014 bis am 13. November 2015;
c) des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen vom 9. März 2014 bis am 13. November 2015;
d) der Fälschung von
Ausweisen, begangen am 13. Februar 2016;
e) der
mehrfachen rechtswidrigen Einreise, begangen von anfangs März 2014 bis am 13.
Februar 2016;
f) des rechtswidrigen
Aufenthaltes, begangen von anfangs März 2014 bis am 13. Februar 2016;
g) der widerrechtlichen
Aneignung von Kontrollschildern, begangen am 11. Februar 2016;
h) des
Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, begangen vom 11. Februar 2016 bis am 13.
Februar 2016;
i) des Fahrens ohne
Fahrzeugausweis, begangen vom 11. Februar 2016 bis am 13. Februar 2016.
2. A.___ wird verurteilt
zu:
a) 40
Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft 3, Sursee vom 4. Juli 2014;
b) einer Geldstrafe von
10 Tagessätzen zu je CHF 30.00;
c) einer Busse von CHF
200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
3. A.___ sind 2 Tage
Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Es
wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 19. April 2016 im vorzeitigen
Strafvollzug befindet.
5. Das
Haftentlassungsgesuch von A.___ wird abgewiesen. Zur Sicherung des
Strafvollzuges wird gegen A.___ Sicherheitshaft für die Dauer von
6 Monaten angeordnet.
6. A.___
wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:
a) E.___ AG, [...],
Basel: CHF 10‘565.20
b) F.___,
[...]: CHF 8‘628.25
c) G.___, [...]: CHF
909.90
Für die darüber
hinausgehende Schadenersatzforderung wird die G.___, [...], auf den Zivilweg
verwiesen.
7. A.___ wird gegenüber nachfolgender
Privatkläger zu 100% schadenersatzpflichtig erklärt:
a) H.___, Hofstatt;
b) I.___, Riedholz.
Zur Ausmittlung der
Schadenssumme werden die Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
8. Folgende
bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch
nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten:
a) 1 Reisepass, lautend
auf J.___;
b) 1 Tür-Langschild.
9. Die
bei A.___ sichergestellten Sportschuhe CUBE und Freizeitschuhe KILDARE sind
diesem 30 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf dessen Verlangen
hin durch die Polizei auszuhändigen. Nach Ablauf der 30-tägigen Frist sind die
Schuhe durch die Polizei zu verwerten bzw. zu vernichten.
10. Der
bei A.___ sichergestellte Betrag von CHF 20.50 wird mit den Verfahrenskosten
verrechnet.
11. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Herbert Bracher,
[...], wird auf CHF 4‘179.75 (Honorar CHF 3‘690.00, Auslagen CHF 180.15 und 8%
MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4
StPO).
12. A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5‘000.00,
total CHF 10‘700.00, zu bezahlen. Dieser Betrag wird gemäss Ziffer 10 hiervor
verrechnet, so dass gegenüber A.___ eine Restforderung von CHF 10‘679.50
besteht.»
3. Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 erhob
Fürsprecher Michele Naef, der mit Verfügung der Strafkammer des Obergerichts
vom 24. Mai 2017 neu als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden und zuvor als
privater Verteidiger neben dem eingesetzten amtlichen Verteidiger tätig war,
für den Beschuldigten die Berufung. Er teilte mit, das Urteil werde
vollumfänglich angefochten. Es wurden dann allerdings in Bezug auf verschiedene
Vorhalte Schuldsprüche beantragt, weshalb das erstinstanzliche Urteil teilweise
bereits in Rechtskraft erwachsen ist (zum konkreten Umfang der Rechtskraft vgl.
nachfolgende Ziff. I.5.).
4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
auf eine Berufung und eine Anschlussberufung, so dass im vorliegenden Verfahren
das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO gilt, welches
nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren
rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt ist (BGE 139 IV 282 E. 2.5 S. 288).
Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt,
ist das Dispositiv (BGE 139 IV 282 E. 2.6 S. 289 mit Hinweis auf Urteil
6B_199/2011 vom 10.4.2012 E. 8.3.2).
5. Gestützt auf die Berufungserklärung
des Beschuldigten, mit welcher die Bestätigung mehrerer Schuldsprüche des
erstinstanzlichen Urteils beantragt wird, sind folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziff. 1 lit. a: nur in
Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls gemäss AKS Ziff. 1.4.
und 1.5., begangen in der Nacht vom 24. Auf den 25. März 2015 und in der Nacht
vom 11. auf den 12. November 2015, nicht aber in Bezug auf AKS Ziff. 1.1. - 1.3.
und in Bezug auf die qualifizierte Tatbegehung (gewerbs- und teilweise bandmässiger
Diebstahl);
-
Ziff. 1 lit. b: in Bezug
auf den Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss AKS Ziff. 1.2.,
1.4., 1.5. und Ziff. 2, begangen am 7. September 2014, in der Nacht vom 24. auf
den 25. März 2015, in der Nacht vom 11. auf den 12. November 2015 sowie in der
Nacht vom 12. auf den 13. November 2015,
-
Ziff. 1 lit. c: in Bezug
auf den Schuldspruch wegen mehrfachen Hausfriedensbruches gemäss AKS Ziff. 1.2.,
1.4., 1.5. und Ziff. 2, begangen am 7. September 2014, in der Nacht vom 24. auf
den 25. März 2015, in der Nacht vom 11. auf den 12. November 2015 sowie in der
Nacht vom 12. auf den 13. November 2015;
-
Ziff 1 lit e: in Bezug auf
den Schuldspruch wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise gemäss AKS Ziff. 4
alinea 2 (ausser Hofstatt), alinea 3, 4 und 5, begangen anfangs September 2014,
anfangs März 2015, anfangs November 2015 sowie am 6. Februar 2016;
-
Ziff. 1 lit. f: in Bezug
auf den Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss AKS Ziff. 4
alinea 2 (ausser Hofstatt), alinea 3, 4 und 5, begangen anfangs September 2014
bis 13. Februar 2016;
-
Ziff. 1 lit. h:
Schuldspruch wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss AKS Ziff. 5.2.,
begangen vom 11. Februar 2016 bis 13. Februar 2016;
-
Ziff. 1 lit. i:
Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis gemäss AKS Ziff. 5.2., begangen
vom 11. Februar 2016 bis 13. Februar 2016.
Keine Abänderung verlangt der
Beschuldigte auch in Bezug auf die nachfolgenden Dispositivziffern des
erstinstanzlichen Urteils. Sie sind ebenfalls bereits rechtskräftig.
-
Ziff. 3: Anrechnung der
Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe;
-
Ziff. 4: festgestellte Dauer
des vorzeitigen Strafvollzuges;
-
Ziff. 5: Abweisung des
Haftentlassungsgesuches, Anordnung von Sicherheitshaft für 6 Monate;
-
Ziff. 8: Einziehung von
sichergestellten Gegenständen;
-
Ziff. 9: Herausgabe von
sichergestellten Gegenständen;
-
Ziff. 10: Verrechnung des
sichergestellten Geldbetrages mit den Verfahrenskosten;
-
Ziff. 11: in Bezug auf die
Höhe der Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers.
Nicht angefochten ist im Weiteren auch Dispositivziff.
2 lit. b (Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00) und lit. c (Busse von
CHF 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe). Es entspricht aber der Praxis
der Strafkammer, die Strafzumessung als Ganzes (sog. «Sanktionenpaket») zu
überprüfen, weshalb in Bezug auf diese Teilsanktion nicht von der Rechtskraft
auszugehen ist.
6. Mit Verfügung der Verfahrensleitung
vom 25. August 2017 wurde der Antrag des Beschuldigten um Haftentlassung,
eventualiter um Gewährung von Hafturlaub, abgewiesen.
7. Mit Verfügung der Verfahrensleitung wurde
in Gutheissung eines Antrages des Beschuldigten die Einholung eines
Therapieverlaufberichtes bewilligt, sein Antrag auf Befragung seines in
Mazedonien lebenden Sohnes indessen abgewiesen.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (AKS Ziff. 1.1.)
1.1
Vorhalt
Gemäss Anklageschrift hat der
Beschuldigte diese Delikte begangen in der Nacht vom 9. auf den 10. März 2014,
in der Zeit von ca. 20:00 Uhr bis um ca. 07:30 Uhr, in Solothurn, [...],
zum Nachteil der Gärtnerei K.___, vertreten durch L.___, indem er in Diebesabsicht
mittels eines unbekannten Flachwerkzeugs das Holzfenster vom Aufenthaltsraum
aufwuchtete und sich auf diesem Weg Zutritt zur Liegenschaft der Geschädigten
verschaffte. Mit diesem Vorgehen richtete der Beschuldigte vorsätzlich einen
Sachschaden in der Höhe von rund CHF 500.00 an.
Dabei drang er vorsätzlich und für ihn
erkennbar gegen den Willen der berechtigten Personen in die
Geschäftsliegenschaft ein (Hausfriedensbruch) und nahm in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht aus dem ehemaligen Kühlraum den Tresor (Sachwert CHF
500.
) samt Inhalt (Bargeld im Betrag von CHF 3‘800.00) sowie Bargeld im
Betrag von CHF 1‘300.00 aus drei Kassen im Vorbereitungsraum, total also
Deliktsgut in einem Wert von ca. CHF 5‘600.00, zur Aneignung weg, wobei sich
sein Vorsatz auf einen möglichst hohen Wert bezog (im Sinne der unter AKS Ziff.
1.
umschriebenen Umstände gewerbsmässiger Diebstahl). Der entwendete Tresor
wurde am 10. März 2014 durch eine Drittperson im Wald der Gemeinde Rüttenen
gefunden.
Am Tatort [...] wurde ein Schuhabdruck
sichergestellt, welcher zwar nicht mit dem Profil des Beschuldigten
übereinstimmt. Dieser Schuhabdruck steht jedoch in Verbindung zu einem
Einbruchdiebstahl in der Zeit vom 5. auf den 6. März 2014 an der [...] in
Bellach. Es ist deshalb erstellt, dass der vorliegende Einbruch zum Nachteil
der Gärtnerei K.___ in Mittäterschaft begangen wurde. Dieser Mittäter konnte
jedoch bisher nicht identifiziert werden.
1.2
Beweismittel und Aussagen
1.2.1
Es waren bei dem im obigen Vorhalt
beschriebenen Einbruchdiebstahl in die Gärtnerei K.___ aus dem ehemaligen
Kühlraum der Tresor entwendet und die drei Kassen im Vorbereitungsraum geleert
worden. Der Tresor war kurz nach dem Einbruch im Wald von Rüttenen beschädigt
und geöffnet aufgefunden worden. Im Rahmen der Spurensicherung war eine
unbekannte Flüssigkeit festgestellt worden, mit der der Tresor überschüttet
worden war. Die eingetrocknete Flüssigkeit wurde abgerieben und asserviert. Das
rechtsmedizinische Institut konnte vom Asservat ein männliches DNA-Profil
erstellen und in die Datenbank EDNAIS einspeisen. Es wurde eine Übereinstimmung
mit dem DNA-Profil des Beschuldigten festgestellt (AS 13 - 37; US 14 - 17). Die
Abklärungen der Polizei ergaben, dass der Beschuldigte in mehreren Kantonen
wegen Einbruchdiebstählen verzeichnet war.
Im Gebäudeinnern konnten durch die
Polizei Teilabdrücke von Schuhspuren sichergestellt werden, die in einem Tatzusammenhang
mit mindestens einem weiteren Delikt standen. Die Polizei schloss daraus, der
Beschuldigte habe den Einbruchdiebstahl nicht alleine verübt.
1.2.2
Am 15. März 2016 war der
Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers polizeilich zu diesem
Einbruchdiebstahl befragt worden (AS 206 ff.). Er habe mit diesem Einbruchdiebstahl
nichts zu tun. Auf Vorhalt seiner auf dem Tresor gesicherten DNA: Er könne sich
das nur so erklären, dass jemand seine Handschuhe dort verwendet habe.
Vielleicht habe jemand seine Handschuhe von Italien mitgenommen, das sei schon
letztes Mal in Zürich so gewesen. Er sei zur fraglichen Zeit in Mailand gewesen
und habe dort im Hotel [...] gewohnt. Er habe nie Tresore gestohlen (AS 209 F
9).
Der Beschuldigte blieb auch bei der
Befragung vor der Vorinstanz und vor Obergericht dabei, er habe bei diesem
Einbruchdiebstahl nicht mitgewirkt. Die einzige Möglichkeit, wie seine DNA auf
den Tresor gekommen sein könne, sei, dass seine Handschuhe im Auto gewesen
seien, die jemand gebraucht habe.
1.2.3
Die von der Polizei getätigten
Abklärungen in Bezug auf den vom Beschuldigten behaupteten Aufenthalt in
Mailand im Hotel [...] blieben ohne Resultat, d.h. sein dortiger Aufenthalt war
nicht gemeldet worden, wobei auch festgestellt werden musste, dass nicht alle
Meldungen an die zuständige Abteilung zur Aufnahme in die Datenbank
weitergeleitet wurden.
1.3
Beweiswürdigung
Es ist vorab in Bezug auf die Aussagen
des Beschuldigten deren Unglaubhaftigkeit festzustellen. Abgesehen von der
reinen Schutzbehauptung, wie seine DNA an den gestohlenen Tresor gekommen sein
soll, manifestiert dies auch seine Behauptung, er habe nie Tresore gestohlen.
Es ist aus dem sich in den Akten befindlichen Urteil des Obergerichts Kanton
Bern vom 23. Dezember 2010 ersichtlich, dass er im Januar 2009 aus dem Büro
einer Automobilwerkstätte einen Tresor entwendet hatte, der am nächsten Tag in
der Aare gefunden werden konnte. Auch in diesem Zusammenhang behauptete er, die
beim Tresor gefundene Taschenlampe, auf der sich DNA-Spuren von ihm befanden,
habe eine Drittperson verwendet. Auch dort hatte der Beschuldigte zudem
behauptet, er nehme wegen deren Gewicht schon seit Jahren keine Tresore mehr
mit, was schon damals falsch war, hatte er doch kurz zuvor einen Tresor in
Neuenburg aus dem 4. Stock weggenommen.
Das einzige Beweismittel für die
(Mit-)Täterschaft des Beschuldigten sind die auf dem Tresor vorgefundenen
DNA-Spuren, die von ihm stammen. Es handelt sich um eine Mischspur, wobei die
DNA des Beschuldigten das Hauptprofil bildet. Die Vorinstanz hat in US 17
korrekt die Rechtsprechung, auch die des Bundesgerichts, wiedergegeben, woraus
klar ersichtlich ist, dass das Hauptprofil durch eine sogenannte
Sekundärübertragung – d.h. durch eine Person, welche den Handschuh zeitlich
später als der Beschuldigte getragen hat – nicht am Tatort hinterlassen werden
kann (6B_496/2010 vom 23.8.2010 E. 3.3.1). Die Verteidigung rügt vor
Obergericht, die Vorinstanz habe damit ein verfahrensfremdes Beweismittel
verwendet, da die Frage, ob eine solche Übertragung möglich sei, in einem
anderen Verfahren behandelt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei
nicht um ein verfahrensfremdes Beweismittel, sondern vielmehr um
wissenschaftliche Erkenntnisse handelt, die nicht nur in dem von der Vorinstanz
auf US 17 zitierten Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember
2010.
(SK 10 357 MIC) herangezogen wurden, sondern der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung entsprechen (6B_496/2010 vom 23.8.2010 E. 3.3.1). Es steht damit
fest, dass es der Beschuldigte selber war, der seine DNA-Spur auf dem Tresor
hinterlassen hat. Es gibt damit auch für das Berufungsgericht keine Zweifel,
dass der Beschuldigte den ihm in AKS Ziff. 1.1. vorgehaltenen Einbruchdiebstahl
begangen hat. Sowohl aufgrund der Grösse und des Gewichts des abtransportierten
Tresors als auch aufgrund der sichergestellten Schuhspur, welche in Grösse und
Muster mit Schuhspuren einer unbekannten Täterschaft bei einem
Einbruchdiebstahl in Bellach übereinstimmte, ist auf einen unbekannten Mittäter
zu schliessen.
Die Täterschaft wuchtete zudem das
Holzfenster vom Aufenthaltsraum der Gärtnerei K.___ an der [...] in Solothurn
auf. Durch das Aufwuchten des Holzfensters mittels eines unbekannten
Flachwerkzeugs wurde dieses beschädigt. Der Sachschaden betrug gemäss
Strafanzeige rund CHF 500.00.
Es ist im Interesse der Klarheit
festzustellen, dass in Bezug auf den Tresor kein Vorhalt der Sachbeschädigung
gemacht wird.
2.
Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (AKS Ziff. 1.2.)
2.1
Vorhalt
Gemäss Anklageschrift hat der
Beschuldigte diese Delikte begangen am 7. September 2014, in der Zeit von ca.
02:00 Uhr bis um ca. 13:00 Uhr, in Aefligen, [...], zum Nachteil der M.___,
indem er in Diebesabsicht mittels eines unbekannten Flachwerkzeug das Fenster
der Firma N.___ AG im EG aufwuchtete und sich auf diesem Weg Zutritt zur
Liegenschaft verschaffte. Anschliessend öffnete der Beschuldigte gewaltsam die
Eingangstür der N.___ AG und konnte dadurch in das Treppenhaus der Liegenschaft
gelangen. Von dort aus erreichte der Beschuldigte die Eingangstür der M.___ im
1.
OG, welche er mittels eines unbekannten Flachwerkzeugs aufwuchtete. Damit
verschaffte er sich Zutritt zu den Räumlichkeiten der M.___. Mit diesem
Vorgehen richtete der Beschuldigte vorsätzlich einen Sachschaden in der Höhe
von rund CHF 19‘615.00 an.
Dabei drang der Beschuldigte vorsätzlich
und für ihn erkennbar gegen den Willen der berechtigten Personen in die
Liegenschaft ein (Hausfriedensbruch) und durchsuchte in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht die Büroräumlichkeiten der M.___ nach Diebesgut. Dabei bezog
sich sein Vorsatz auf einen möglichst hohen Wert (im Sinne der unter AKS Ziffer
1.
umschriebenen Umstände gewerbsmässiger Diebstahl). Da die Suche nach
Vermögenswerten erfolglos verlief, konnte er in der Folge nichts stehlen.
Nach Angaben des Beschuldigten handelte
er bei diesem Einbruchdiebstahl im Rahmen eines zuvor mit O.___ gemeinsam
gefassten Tatplans arbeitsteilig und somit bandenmässig, indem der Beschuldigte
während des Aufbruchs durch den O.___ vor der Liegenschaft Schmiere stand und
erst nachdem der Zutritt zur Liegenschaft durch O.___ sichergestellt war, die
Liegenschaft zwecks Suche nach Vermögenswerten ebenfalls betrat.
2.2
Beweismittel und Aussagen
Der diesem Vorhalt zu Grunde liegende
Sachverhalt ist unbestritten und anerkannt. Es wird denn auch hinsichtlich der Sachbeschädigung
und des Hausfriedensbruchs ein Schuldspruch beantragt. Der Beschuldigte liess
dazu vor der Vorinstanz und vor Obergericht lediglich vortragen, es handle sich
hier nur um einen versuchten Diebstahl, der aber so in der AKS nicht angeklagt
sei, weshalb er freizusprechen sei. Dieser Einwand ist nachfolgend unter Ziff. III.1.2.2
bei der rechtlichen Würdigung zu behandeln.
Die Schuldsprüche der Sachbeschädigung
(verursacht durch das Aufwuchten des Fensters und der Türen) und des
Hausfriedensbruchs blieben, wie dies bei der Prozessgeschichte unter Ziff. I.5.
bereits dargelegt worden ist, unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen.
3.
Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (AKS Ziff. 1.3.)
3.1
Vorhalt
Gemäss Anklageschrift hat der
Beschuldigte diese Delikte begangen am 8. November 2014, in der Zeit von ca.
16:20 Uhr bis um ca. 23:50 Uhr, in Hofstatt, [...], zum Nachteil von H.___
(Privatkläger), indem er in Diebesabsicht das Küchenfenster gewaltsam aufbrach
und sich auf diesem Weg Zutritt zur Liegenschaft des Privatklägers verschaffte.
Dabei fielen eine Glasschale und ein Thermoskrug, welche sich auf der
Küchenkombination befanden, herunter und wurden beschädigt. Mit diesem Vorgehen
richtete der Beschuldigte vorsätzlich einen Sachschaden in der Höhe von rund
CHF 1‘160.00 an.
Dabei drang er vorsätzlich und für ihn
erkennbar gegen den Willen der berechtigten Personen in die Privatliegenschaft
ein (Hausfriedensbruch) und nahm in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht
diversen Schmuck, mehrere Uhren sowie Schlüssel, eine Schweizer Identitätskarte
und Bargeld im Gesamtwert von total ca. CHF 14‘975.00 zur Aneignung weg, wobei
sich sein Vorsatz auf einen möglichst hohen Wert bezog (im Sinne der unter AKS Ziffer
1.
umschriebenen Umstände gewerbsmässiger Diebstahl).
Der Beschuldigte bestreitet, diesen
Einbruchdiebstahl begangen zu haben.
3.2
Beweismittel und Aussagen
3.2.1
Nach den Feststellungen der
Kantonspolizei Luzern (AS 55) wurde am Samstag, 8. November 2014, zwischen
16:20 Uhr und 23:50 Uhr, in ein Einfamilienhaus in Hofstatt eingebrochen. Die
Täterschaft drückte das Küchenfenster auf, durchsuchte im Innern diverse
Behältnisse und entwendete Bargeld, Schmuck und Schlüssel. Die Täterschaft verliess
gemäss dem Spurenbild das Einfamilienhaus durch den Wintergarten. Durch den
kriminaltechnischen Dienst konnte ab der Wintergartentür, von einem Fettfleck
auf der Wintergartentüre aussen (AS 70), eine DNA-Spur gesichert werden. Es
wurde vom IRM ZH ein DNA-Profil erstellt, männlich, typi 7/7, mit Hit auf den
Beschuldigten. Es handelte sich in diesem Fall nicht um eine Mischspur, es
konnten 7 Systeme typisiert werden, die alle dem Beschuldigten zugeordnet
werden konnten. Es konnte damit die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort
spurentechnisch nachgewiesen werden.
3.2.2
Der Beschuldigte wurde auch zu
diesem Einbruch polizeilich in Anwesenheit seines Verteidigers als beschuldigte
Person befragt (AS 222). Er bestritt, bei diesem Einbruch dabei gewesen zu
sein. Er sei zwar in der Schweiz gewesen, aber nicht dort. Er breche nicht in
Häuser ein, er gehe in Restaurants und Büros. Auf Vorhalt, es seien DNA-Spuren
an der Wintergartentüre gesichert worden, die ihm eindeutig zugeordnet worden
seien (AS 223 F 4), erwiderte er Folgendes: Er und O.___ hätten die gleichen
Handschuhe. Es könne wie beim Fall der Gärtnerei sein, dass O.___ mit seinen
Handschuhen dort gewesen sei.
3.3
Beweiswürdigung
Es gibt eine eindeutige DNA-Spur, welche
die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort in Hofstatt beweist. Die von ihm
auch hier in den Raum gestellte Übertragung seiner DNA durch eine Drittperson,
die seinen Handschuh verwendet haben soll, ist vorliegend, wo gar keine
Mischspur vorlag, erst recht nicht möglich. Es kann dazu vollständig auf die
Ausführungen unter Ziff. II.1.3 und auf die Erwägungen der Vorinstanz unter US
18.
f. verwiesen werden. Es trifft auch die Behauptung des Beschuldigten nicht
zu, er breche wegen der dort möglicherweise anwesenden Kinder nicht in
Wohnhäuser ein. Er ist nämlich mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern vom
16.
Juli 2013 auch wegen eines Einbruchs in eine Wohnung verurteilt
worden. Der Beschuldigte hat auch diesen Einbruch begangen. Er hat dabei das
Küchenfenster des Einfamilienhauses gewaltsam aufgebrochen und er hat durch
dieses Fenster die Liegenschaft betreten. Dabei fielen eine Glasschale und ein
Thermoskrug, die auf der Küchenkombination gestanden waren, zu Boden und
zerbrachen (AS 59).
4.
Fälschung von Ausweisen (AKS Ziff. 3)
4.1
Vorhalt
Der Beschuldigte hat gemäss AKS die Tat
begangen am 13. Februar 2016, um 20:15 Uhr, in Wilen (Sarnen), [...],
festgestellt anlässlich einer Personenkontrolle durch die Polizei Kanton
Obwalden, indem der Beschuldigte einen gefälschten slowenischen Reisepass
(Totalfälschung), lautend auf J.___, welchen der Beschuldigte angeblich in
Mazedonien im Wissen um die Fälschungen für Euro 100.00 gekauft haben will, bei
seiner Einreise in die Schweiz auf sich trug, sich damit gegenüber der
Mitarbeiterin anlässlich der Anmeldung im Hotel [...]in Interlaken auswies und
das vorgenannte Dokument somit zur Täuschung gebrauchte, um sich das Fortkommen
zu erleichtern (konkret: um sich als Slowene und somit als Bürger der
Europäischen Union auszuweisen, um damit leichter eine Hotelunterkunft zu
mieten).
4.2
Der Sachverhalt ist unbestritten und
erstellt. Als der Beschuldigte am 13. Februar 2016 in Wilen (OW) zusammen mit Q.___
mit dem Peugeot 307 mit den gestohlenen Kontrollschildern (s. AKS Ziff. 5) in
eine Polizeikotrolle kam (AS 137 ff.), gab er ohne weiteres zu, sie seien
unterwegs, um Einbrüche zu verüben und er trage einen gefälschten slowenischen
Reisepass auf sich, den er in Mazedonien für Euro 100.00 gekauft habe (AS
203). Er habe sich diesen falschen Pass besorgt, weil er mit seinem richtigen
Namen in keinem Hotel übernachten könne. Er habe diesen Pass bisher nur in
Interlaken im Hotel benützt.
Der Beschuldigte bestreitet, aufgrund des
vorgenannten Sachverhaltes die rechtlichen Tatbestandsmerkmale von Art. 252
StGB (Fälschung von Ausweisen) erfüllt zu haben. Im Weiteren macht er geltend,
dass es auch am erforderlichen Strafbedürfnis fehle. Beide Fragen sind unter
nachfolgender Ziffer III.2. (rechtliche Würdigung) zu prüfen.
5.
Mehrfache rechtswidrige Einreise und
rechtswidriger Aufenthalt (AKS Ziff. 4)
5.1
Bestrittener Vorhalt
Es wird vom Beschuldigten dieser Vorhalt
einzig insofern bestritten, als er diese Delikte anfangs März 2014 bis
mindestens 9. März 2014 in der Region Solothurn und anderswo (AKS Ziff. 4
alinea 1) sowie am 8. November 2014 in Hofstatt (AKS Ziff. 4 alinea 2) begangen
haben soll, indem er trotz Einreiseverbot (gültig ab 30. Januar 1991) in
der Absicht zu delinquieren in die Schweiz eingereist sei und sich illegal im
Lande aufgehalten habe.
5.2
Es stehen diese Vorhalte in direktem
Zusammenhang mit den bestrittenen Einbrüchen in die Gärtnerei K.___ (AKS Ziff.
1.1
) und in die Privatliegenschaft von H.___ in Hofstatt (AKS Ziff. 1.3). Nachdem
beide Einbrüche vorne als erwiesen erachtet worden sind, gilt dies auch für
diese beiden Vorhalte.
6.
Widerrechtliche Aneignung von
Kontrollschildern (AKS Ziff. 5.1.)
6.1
Vorhalt
Gemäss Anklageschrift hat der
Beschuldigte dieses Delikt am 11. Februar 2016 in Bern (Region), Interlaken
(Region) begangen, festgestellt am 13. Februar 2016, um ca. 20:15 Uhr, in Wilen
(Sarnen, OW), indem er sich die in der Zeit zwischen dem 6. März 2015 und
dem 9. März 2015 in Kräiligen (BE) entwendeten Kontrollschilder [...] (Besitzerin:
Strassenverkehrsamt des Kantons Bern) widerrechtlich aneignete und zusammen mit
dem PW Peugeot 307 Break verwendete.
6.2
Sachverhalt und Beweismittel
Der Beschuldigte liess vor der
Vorinstanz vortragen, er habe weder gewusst noch wissen müssen, dass die
Kontrollschilder gestohlen gewesen seien. Da hier nur die vorsätzliche Begehung
strafbar sei, müsse er freigesprochen werden. Auch vor Obergericht bestritt die
Verteidigung eine vorsätzliche Tatbegehung.
Am Abend des 13. Februar 2016 ging bei
der Polizei Obwalden eine Meldung über ein verdächtiges Fahrzeug ein (AS 142).
Die ausgerückten Patrouillen stellten den Personenwagen Peugeot 307 mit den
Kontrollschildern [...] fest und führten eine Kontrolle durch. Am Steuer sass
der Beschuldigte, daneben Q.___. Im Fahrzeug wurde Einbruchswerkzeug festgestellt
und der Beschuldigte gab zu, gefälschte Ausweispapiere auf sich zu tragen. Er
führte aus, sie seien Einbrecher auf Ausschau nach Einbruchsobjekten. Die
Abklärungen der Polizei zum Fahrzeug ergaben Folgendes: Die verwendeten
Kontrollschilder waren wegen widerrechtlicher Aneignung (Tatzeit zwischen 6.
und 9. März 2015 in Kräiligen BE) im Ripol ausgeschrieben. Der PW war von
seiner ursprünglichen Eigentümerin am 1. Februar 2016 ausser Verkehr gesetzt
und der Fahrzeugausweis vom Strassenverkehrsamt annulliert worden (AS 147). Es
bestand nach diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz mehr, es wurde nicht
wieder immatrikuliert. Das Auto war für CHF 500.00 an eine unbekannte Person
verkauft und von einer anderen unbekannten Person abgeholt worden.
Im Rahmen der polizeilichen Befragung
(AS 193 ff.) führte der Beschuldigte aus, das Auto habe ihm vorgestern in Bern
ein Albaner gegeben, er heisse R.___. Er habe R.___ versprochen, ihm dafür CHF
500.00
zu geben. Die Kontrollschilder seien bereits montiert gewesen, das Auto
habe er auf dem Parkplatz des türkischen Clubs übernommen.
Vor der Vorinstanz (AS 114 f.) gab der
Beschuldigte an, er habe das Auto etwa eine Woche vor der Anhaltung in Bern
gekauft und dafür CHF 500.00 bezahlt. Er habe sich dieses Geld von Verwandten
geliehen. Er habe beabsichtigt, das Auto mit nach Hause zu nehmen, es sei in
einem guten Zustand gewesen. Die Kontrollschilder habe er mit dem Auto gekauft.
Früher habe er Kontrollschilder gestohlen. Er kenne sich mit den
Haftpflichtversicherungen nicht aus, er habe nicht gewusst, ob das Auto eine
Haftpflichtversicherung gehabt habe oder nicht.
6.3
Es steht fest, dass der Beschuldigte
bei seiner Verhaftung am 13. Februar 2016 mit einem Auto unterwegs war, das
beim Strassenverkehrsamt abgemeldet war, über keinen Versicherungsschutz
verfügte und an dem widerrechtlich angeeignete Kontrollschilder angebracht
gewesen waren. Der Beschuldigte war bei seinen letzten Verurteilungen jeweils
auch selber wegen widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern schuldig
gesprochen worden. Es war dem Beschuldigten bei der Übernahme dieses Fahrzeuges
auf jeden Fall klar, dass dazu auch ein Fahrzeugausweis gehören würde und dass
er das Fahrzeug versichern und einlösen müsste. Ebenso war ihm klar, dass er
nicht einfach ein Auto komplett mit Kontrollschildern, aber ohne
Fahrzeugausweis kaufen und die Kontrollschilder behalten konnte, und dass er
sich als Käufer des Fahrzeuges selber um die Immatrikulation und den Abschluss
einer Versicherung hätte kümmern müssen. Er nahm folglich in Kauf, dass es sich
hier um ein nicht eingelöstes Auto ohne Versicherungsschutz und mit gestohlenen
Kontrollschildern handelte. Gleichwohl erwarb er das Auto und fuhr damit herum.
7.
Die vorgehaltenen Sachverhalte gemäss
AKS Ziff. 1.4., 1.5., Ziff. 2, Ziff. 4 (mit Ausnahme von alinea 1 und in Bezug
auf alinea 2 Hofstatt, vgl. hierzu vorstehende Ziff. II.5.) sowie AKS
Ziff. 5.2. sind unbestritten.
III. Rechtliche Würdigung
1.
AKS
Ziff. 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5. (Gewerbs- und teilweise bandenmässiger
Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch)
1.1
Gewerbsmässigkeit
1.1.1
Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung stellt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit auf den
Begriff des berufsmässigen Handelns ab: «Der Täter handelt berufsmässig, wenn
sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit
aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten
Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er
die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt» (BGE 116 IV 129 ff.;
119.
IV 129 ff.; 123 IV 113 ff.;6B_253/2016 E. 2.2). Wesentlich für die Annahme
der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen
geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen
Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur
Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits
mehrfach begangen haben (Urteile 6B_290/2016 vom 15.8.2016 E. 1.2;6B_550/2016
vom 10.8.2016 E. 2.3). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit insbesondere
eigennütziges Handeln voraus. Die Absicht muss auf eine nicht unbedeutende und
fortlaufende Einkommensquelle gerichtet sein, weshalb Gewerbsmässigkeit nicht
allein aufgrund mehrfacher Tatbegehung hergeleitet werden kann. Die Umstände,
aus denen auf die Absicht gewerbsmässigen Handelns zu schliessen ist, sind in
den Urteilsgründen präzise darzulegen (Urteil 6B_3/2016 vom 28.10.2016 E. 3.4).
Die drei wesentlichen Begriffselemente
der Gewerbsmässigkeit sind (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.] , Basler Kommentar, Strafrecht II,
3.
Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB II», Art. 139 StGB N 89
ff.):
- mehrfaches Delinquieren;
- die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu
erzielen;
- die Bereitschaft zur Verübung einer
Vielzahl von Delikten der fraglichen Art.
Das Begriffselement des mehrfachen
Delinquierens setzt für das qualifizierende Element der Gewerbsmässigkeit
voraus, dass sich aus der Häufigkeit der begangenen Delikte innerhalb eines
Zeitraums ergibt, der Täter habe damit eine deliktische Tätigkeit nach der Art
eines Berufes ausgeübt. Wie viele Straftaten für die Qualifizierung
vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. In der Literatur (vgl.
Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 97)
wird als Beispiel ein fünffach begangener Diebstahl innerhalb einer Woche mit
einer Beute von CHF 2‘000.00 als genügend bezeichnet.
1.1.2
Der Beschuldigte beging in der
Zeit zwischen dem 9. März 2014 und dem 12. November 2015 fünf Einbruchdiebstahlsdelikte
und dies immer in der Absicht, möglichst wertvolle fremde bewegliche Sachen,
insbesondere Bargeld und Schmuck, zu erbeuten, was ihm auch wiederholt gelang.
Beim Einbruch gemäss AKS Ziff. 1.1. erbeutete er Bargeld von CHF 5‘100.00, beim
Einbruch gemäss AKS Ziff. 1.3. Schmuck, Uhren und Bargeld im Wert von
knapp CHF 15‘000.00, beim Einbruch gemäss AKS Ziff. 1.4. Bargeld von rund CHF
4‘000.00 und beim Einbruch AKS Ziff. 1.5. Bargeld und Wertsachen im Betrag
von ca. CHF 15‘000.00.
Das Kriterium des mehrfachen
Delinquierens ist mit Blick auf die vorliegend zu beurteilenden Deliktsperiode
(= 9.3.2014 – 12.11.2015) klar erfüllt. Lediglich ergänzend, im Sinne einer Gesamtschau,
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft
ist und die vorliegende Einbruchserie als Fortführung einer über Jahrzehnte
andauernden Delinquenz zu betrachten ist: In der Zeit von 2006 bis 2013 wurde er
sechsmal für etliche Diebstähle (z.T. gewerbsmässig, oft mehrfache Begehung),
begangen in der Zeit von 1999 bis 2013, und dies regelmässig in Kombination mit
Sachbeschädigungen, Hausfriedensbruch, rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigem Aufenthalt verurteilt. Es liess sich der Beschuldigte auch durch
mehrfach ausgesprochene und vollzogene Freiheitsstrafen nie davon abhalten,
illegal in die Schweiz einzureisen und hier Einbrüche zu begehen – und dies,
wie aus dem in den Akten liegenden Urteil des Obergerichts Kanton Bern vom 23.
Dezember 2010 hervorgeht, seit 1984 (aus dem aktuellen Strafregisterauszug sind
hingegen Einbrüche seit 1999 ersichtlich).
1.1.3
Die Gewerbsmässigkeit setzt weiter
die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, voraus. Dies ist dann der Fall,
wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer
gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen (Marcel Alexander
Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 98 ff.). Dabei ist nicht
erforderlich, dass dies auch tatsächlich gelingt; die entsprechende Absicht
genügt. Es genügt auch, wenn die deliktische Tätigkeit quasi als Nebenerwerb
ausgeübt wird und nicht die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet. Im
Entscheid BGE 123 IV 113 ff. genügte ein deliktischer Erlös von monatlich CHF
500.00
neben einem monatlichen Erwerbseinkommen von CHF 3'500.00 zur Bejahung
der Gewerbsmässigkeit.
Der Beschuldigte hielt sich illegal in
der Schweiz auf und war ohne Vermögen und ohne Erwerbseinkommen. Wie er selber
im Rahmen seiner Befragung vor Obergericht bestätigte, waren die in der Schweiz
begangenen Einbrüche die einfachste Art, um zu Geld zu kommen. In seinem
Heimatstaat Mazedonien sei er demgegenüber nie in Häuser eingebrochen (vgl.
Einvernahmeprotokoll vom 22.11.2017 S. 3). Er lebte von den Diebstählen und war
dabei bestrebt, möglichst viel Bargeld, Vermögenswerte und Geräte zu erbeuten,
die sich leicht zu Geld machen liessen. Es ist unter Berücksichtigung der
Sachwerte der entwendeten Tresore und der entwendeten Geldkassette mit der
Vorinstanz von einem Deliktsbetrag von etwas mehr als CHF 42‘500.00 auszugehen.
Der oben unter Ziff. III.1.1.2 aufgeführte «Gewinn» aus den Diebstählen war
sein Verdienst, von dem er hauptsächlich lebte. Er hatte sich darauf
eingerichtet, mit seiner deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen
Regelmässigkeit ein Einkommen zu erzielen, mit dem er den Grossteil seines
Lebensunterhaltes bestritt.
1.1.4
Als drittes Begriffselement der
Gewerbsmässigkeit muss schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer
Vielzahl von Delikten der fraglichen Art gegeben sein (Marcel Alexander
Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 107 ff.). Diese
Bereitschaft hat der Beschuldigte eindrücklich aufgezeigt: Trotz der
Verurteilung zu unbedingten Freiheitsstrafen von 17 Monaten (2006), 8 Monaten
(2007), 24 Monaten (2010), 16 Monaten (2013) und 5 Monaten (2013) macht er mit
seinen illegalen Einreisen in die Schweiz und der Begehung von
Einbruchdiebstählen unbeirrt weiter.
1.1.5
Es ist zusammenfassend die
Qualifikation der Gewerbsmässigkeit für diese Deliktsserie erfüllt.
1.2
Bandenmässigkeit
1.2.1
Allgemeines
Gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2
StGB wird der Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht
unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande
ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl
zusammengefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben,
wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent
geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer
selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken
(BGE 132 IV 132
E. 5.2 S. 137 mit Hinweisen). Eine Bande kann bereits beim Zusammenschluss
zweier Täter sein (BGE 135 IV 158
E. 2 und 3 S. 158 ff.). Zweck der Qualifikation ist die besondere
Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter
stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt
(BGE 78 IV 227 E. 2 S. 233; 72 IV 110 E. 2 S. 113). Die Mitglieder binden sich
an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr
(Trechsel/Crameri, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth[Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, nachfolgend zitiert: «PK
StGB», Art. 139 StGB N 16; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB
II, Art. 139 StGB N 112 f.). Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder
Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt (Stefan Trechsel/Dean Crameri
in: PK StGB, Art. 139 StGB N 17; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 139 StGB N 11;
Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 121). Selbst derjenige Täter handelt
bandenmässig, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt, sofern er dies in
der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat (BGE 83 IV 142
E. 5 S. 147; 78 IV 227 E. 2 S. 234; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches
Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 13 N 101;
Andreas Donatsch, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 106; Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 139 StGB N 122; Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., Art. 139 StGB N 11).
1.2.2
Vorhalt
Gemäss AKS Ziff. 1 seien die Diebstähle
teilweise (in Bezug auf AKS Ziff. 1.2., 1.4. und 1.5.) bandenmässig begangen
worden, indem der Beschuldigte diese gemeinsam mit O.___ begangen habe. Es wird
unter diesen 3 Ziffern dann auch ein Lebenssachverhalt aufgeführt, aus dem sich
diese Bandenmässigkeit ergeben soll. In Kombination mit dem erwähnten Vorspann
unter AKS Ziff. 1 schadet es daher nicht, dass in der Überschrift zu AKS Ziff.
1.4
die Bandenmässigkeit» nicht erwähnt ist (wohl aber Art. 139 Ziff. 3 StGB)
und in AKS Ziff. 1.5. weder die Bandenmässigkeit noch Art. 139 Ziff. 3 StGB.
Ebenso geht der Einwand der Verteidigung fehl, der Beschuldigte sei in Bezug
auf AKS Ziff. 1.2. nicht wegen Versuchs angeklagt worden, weshalb in Bezug auf
diese Anklageziffer aus formellen Gründen (Verletzung des Anklagegrundsatzes) ein
Freispruch zu erfolgen habe. In AKS Ziff. 1.2. werden nämlich alle gemäss Art.
325.
Abs. 1 lit. f StPO erforderlichen Elemente bezeichnet und auch die Tatform
des Versuchs wird unmissverständlich umschrieben, indem Folgendes ausgeführt
wird (AKS Ziff. 1.2. alinea 1 in fine): «Da die Suche nach Vermögenswerten
erfolglos verlief, konnte er in der Folge nichts stehlen». Dass in der
Überschrift von AKS Ziff. 1.2. ein Hinweis auf den Versuch fehlt, ist entgegen
den Ausführungen der Verteidigung nicht zu beanstanden, sondern vor dem
Hintergrund des angeklagten Kollektivdelikts (Art. 139 Ziff. 1 - 3 StGB)
folgerichtig: Vollendete und versuchte gleichartige Delikte gehen im
Kollektivdelikt auf (Art. 105 IV 157 E. 2; BGE 107 IV 172 E. 4).
1.2.3
Der den Vorhalten gemäss AKS Ziff.
1.2
, 1.4. und 1.5. zu Grunde liegende Sachverhalt ist erstellt. Was die
Verteidigung vor Obergericht gegen das qualifizierende Element der
Bandenmässigkeit vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Der Behauptung, der
Bandenbegriff setze einen Zusammenschluss von mehr als zwei Mitgliedern voraus (unter
Hinweis auf die Lehrmeinung von Marcel Alexander Niggli und Christof Riedo in: BSK
StGB II, Art. 139 StGB N 117), ist die ständige bundesgerichtliche
Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach für eine Bande bereits zwei Mitglieder
genügen (vgl. hierzu den bereits zitierten Leitentscheid BGE 135 IV 158
sowie die weiteren Erwägungen unter vorstehender Ziff. III.1.2.1). Hervorzuheben
ist schliesslich, dass der Beschuldigte vor Obergericht selbst ausführte, O.___
habe ihn jeweils in einem albanischen Restaurant in [...] abgeholt und das Ziel
der gemeinsamen Autofahrten seien Einbrüche gewesen (Einvernahmeprotokoll vom
22.11.2017
S. 7). Darin manifestiert sich der zumindest konkludente Entschluss
des Beschuldigten, mit O.___ zur fortgesetzten Verübung von Einbruchdiebstählen
zusammen zu wirken. Wenn die Verteidigung vor Obergericht einwendet, den
Einbrüchen sei im Einzelnen keine grosse Planung vorausgegangen und diese hätten
auch nicht auf einer ausdrücklichen Absprache beruht, so ist dies unbehelflich,
da die Bandenmässigkeit weder bereits im Einzelnen bestimmte Straftaten noch
einen expliziten Willensentschluss voraussetzt, was bereits eingangs (vgl.
Ziff. III.1.2.1) erörtert worden ist.
1.3
Der Beschuldigte ist folglich in
Bezug auf AKS Ziff. 1.1.,
1.2
, 1.3., 1.4. und 1.5. des gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen
Diebstahls, begangen in der Zeit vom 9. März 2014 bis 12. November 2015,
schuldig zu sprechen.
1.4
Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch (AKS Ziff. 1.1. – 1.5.)
Die im Zusammenhang mit den Einbrüchen
begangenen Sachbeschädigungen sind entweder unbestritten und in Rechtskraft
erwachsen (AKS Ziff. 1.2., 1.4. und 1.5.) oder gemäss der vorgängig dargelegten
Beweiswürdigung erstellt (AKS Ziff. 1.1. und 1.3.). Es liegen für die noch zu beurteilenden
Vorhalte Ziff. 1.1. und 1.3. gültige Strafanträge vor. Sowohl die objektiven
als auch subjektiven Tatbestandselemente sind erfüllt. Es kann auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter Ziff. II.B.2. (US 34 f.), Ziff.
II.B.4. (US 35 f.), Ziff. II.C.2.(US 39) und Ziff. II.C.4 (US 40) verwiesen
werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es sind auch hier Schuldsprüche wegen
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch auszufällen sind.
Die Sachbeschädigung und der
Hausfriedensbruch gemäss AKS Ziff. 2 sind unangefochten geblieben und in
Rechtskraft erwachsen (vgl. auch vorstehende Ziff. I.5.).
2.
AKS Ziff. 3 (Fälschung von Ausweisen)
Der Beschuldigte hat nach dem vorne
dargelegten Beweisergebnis unbestritten einen gefälschten Reisepass gekauft und
diesen im Wissen um die Fälschung bei der Anmeldung im Hotel in Interlaken
vorgelegt, um über seine Identität zu täuschen. Er beabsichtigte so, sein
Fortkommen als angeblicher slowenischer Staatsbürger zu erleichtern, indem er
leichter in einem Hotel Aufnahme finden konnte. Der Beschuldigte hat sich damit
tatbestandsmässig im Sinne von Art. 252 StGB verhalten. Die Die Verteidigung
zieht in Zweifel, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, sein Fortkommen zu
erleichtern. Selbst wenn diese Frage bejaht würde – so die Verteidigung im
Weiteren – müsse das Verfahren in Bezug auf diesen Anklagepunkt in Anwendung
von Art. 52 StGB eingestellt werden, da Schuld und Tatfolgen gering seien. Dem
kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht umschreibt das Fortkommen sehr
weit als «jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage» (Markus Boog
in: BSK StGB II, Art. 252 StGB N 16 und dort zitierte Rechtsprechung). Es fällt
darunter bereits die angestrebte Vergrösserung der gesellschaftlichen
Bewegungsfreiheit, ohne dass diese Besserstellung unrechtmässig zu sein
braucht. Und genau dies hat der Beschuldigte angestrebt: Er versprach sich, mit
Hilfe des gefälschten Passes besser zu einer Unterkunft während seines
illegalen Aufenthaltes und seiner Einbruchstour in der Schweiz zu kommen. Dies
entspricht einer Erleichterung des Fortkommens in der oben beschriebenen Art
und Weise. Schliesslich ist auch ein Anwendungsfall von Art. 52 StGB (fehlendes
Strafbedürfnis) zu verneinen. Damit diese Bestimmung zur Anwendung gelangen
kann, muss die Schuld in Berücksichtigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungskomponenten sehr gering sein, wobei dazu auch das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse des Täters oder das Nachtatverhalten gehören (Stefan
Trechsel/Stefan Keller: in PK StGB, Art. 52 StGB N 2a mit Hinweis auf BGE 135
IV 130 E. 5.4 sowie 6B_94/2010 vom 23.4.2010 E. 3.3). Berücksichtigt man, dass
es sich beim Beschuldigten um einen einschlägig vorbestraften Berufsverbrecher
handelt, der im Wissen um die Strafbarkeit seines Verhaltens immer wieder
unbeirrt in die Schweiz eingereist ist und sich hier illegal aufgehalten hat, um
mit Einbrüchen Geld zu verdienen, so kann von einer geringfügigen Schuld nicht
die Rede sein. Der Antrag des Beschuldigten, wonach das Verfahren betreffend Art.
252.
StGB einzustellen sei, ist deshalb abzuweisen. Der Beschuldigte ist auch in
Bezug auf AKS Ziff. 3 schuldig zu sprechen.
3.
AKS Ziff. 4 (Mehrfache rechtswidrige Einreise und mehrfacher rechtswidriger
Aufenthalt)
Es sind aufgrund der oben dargelegten
Beweiswürdigung die Einreise und der Aufenthalt des Beschuldigten anfangs März
2014.
bis mindestens 9. März 2014 in Solothurn und anderswo sowie am 8. November
2014.
in Hofstatt ebenso nachgewiesen und erstellt wie die nachfolgenden in
dieser Anklageziffer enthaltenen Vorhalte (alinea 2 [ausser Hofstatt] – alinea 5),
die zu rechtskräftigen Schuldsprüchen geführt haben. Es ist deshalb der
erstinstanzliche Schuldspruch unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz (US
44.
f.) auch für diesen Zeitraum zu bestätigen.
4.
AKS Ziff. 5.1. (widerrechtliche
Aneignung von Kontrollschildern)
Auch hier ist der vorgehaltene Sachverhalt
nach den Darlegungen unter vorstehender Ziff. II.6. erwiesen. Es war demnach dem Beschuldigten bei
der Übernahme dieses von ihm gekauften Fahrzeuges auf jeden Fall klar, dass
dazu auch ein Fahrzeugausweis gehören würde und dass er dazu das Fahrzeug versichern
und einlösen müsste. Ebenso war ihm umgekehrt klar, dass er nicht einfach ein
Auto komplett mit Kontrollschildern, aber ohne Fahrzeugausweis kaufen und die
Kontrollschilder behalten konnte, und dass er sich als Käufer des Fahrzeuges
selber um die Immatrikulation und den Abschluss einer Versicherung hätte kümmern
müssen. Er nahm damit in Kauf, ein nicht eingelöstes Auto ohne
Versicherungsschutz und mit gestohlenen Kontrollschildern erworben zu haben und
damit unterwegs zu sein. Dies ist nicht als blosse Fahrlässigkeit zu werten,
sondern es ist zumindest von einem Eventualvorsatz auszugehen. Es sind damit sämtliche
objektiven und subjektiven Tatbestandselemente erfüllt und der Beschuldigte ist
der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern, begangen am 11. Februar
2016, schuldig zu sprechen.
5.
Neben den bereits rechtskräftigen
Schuldsprüchen (vgl. hierzu vorstehende Ziff. I.5.)
ist der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zusammengefasst
wie folgt schuldig zu sprechen:
- des
gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls gemäss AKS Ziff. 1.1.,
1.2
, 1.3., 1.4. und 1.5., begangen in der Zeit vom 9. März 2014 bis
12.
November 2015;
- der
mehrfachen Sachbeschädigung gemäss AKS Ziff. 1.1., 1.3., begangen in der Nacht
vom 9. auf den 10. März 2014 und am 8. November 2014;
- des
mehrfachen Hausfriedensbruches gemäss AKS Ziff. 1.1., 1.3., begangen in der
Nacht vom 9. auf den 10. März 2014 und am 8. November 2014;
- der
mehrfachen rechtswidrigen Einreise gemäss AKS Ziff. 4 alinea 1 und alinea 2
(Hofstatt), begangen anfangs März 2014 und am 8. November 2014;
- des
rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss AKS Ziff. 4 alinea 1 und alinea 2
(Hofstatt), begangen anfangs März 2014 bis mindestens 9. März 2014 und am 8.
November 2014;
- der
Fälschung von Ausweisen gemäss AKS Ziff. 3, begangen am 13. Februar 2016;
- der
widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern gemäss AKS Ziff. 5.1.,
begangen am 11. Februar 2016.
IV. Strafzumessung
1.
Allgemeines
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten/Stefan Trechsel in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen
auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2
War der Täter zur Zeit der Tat nur
teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht
zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Eine
Verminderung der Schuldfähigkeit führt nach der geänderten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung allerdings nicht mehr zu einer rein mathematischen Reduktion der
aus den Tatkomponenten resultierenden (hypothetischen) Einsatzstrafe. Entgegen
dem Wortlaut des Gesetzes geht es zunächst nicht um eine Herabsetzung der
Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem
nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit
einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb,
dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat
niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll
schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren
Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5).
Das Gericht ist nicht gehalten, in
Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien
berücksichtigt (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 f. mit Hinweisen). Bereits von
daher sei es abzulehnen, bei der Verminderung der Schuldfähigkeit einen genauen
Raster etwa von 75 %, 50 % und 25 % oder eine lineare Abstufung zu
verlangen (BGE136 IV 55 E. 5.6 S. 61 f.). Der Nachweis und die Einstufung der
verminderten Schuldfähigkeit liessen sich nicht mit exakten
naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter,
welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von einem
grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner
Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der
Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten
rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung
der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive
Verschuldensbewertung auswirke. Dabei liege es nahe, folgendes übliche
Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden könne
sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis
sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung
auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf
ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung habe der
Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des
ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm
wiederum ein erhebliches Ermessen zustehe. Bei der Strafzumessung sei somit in
Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen (BGE 136 IV 55 E.
5.7
S. 62 f.): «In
einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des
Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in
rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die
Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen im Schweregrad auszugehen
ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden
Strafrahmens die hypothetische Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden
entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten
Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen allfälligen
Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden.»
1.3
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass
der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht
korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung
von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.). Die
tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser
wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch
erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.
5.8
). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als
theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen. Der Richter hat
mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und
strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den
jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts
6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im
konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde.
Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen,
genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.).
Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009
vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
1.4
Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen
das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der
Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem
einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden,
unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der
Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren
gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht
benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 138
IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Bedingung für eine Zusatzstrafe ist
stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB
erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil
das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen
ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen
Strafen nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4.2.2011 E.
4.3.1
mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Im Fall der
retrospektiven Konkurrenz ist der Zweitrichter nicht befugt, die Strafart des
rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58,
vgl. auch BGE 137 IV 249 E. 3.4.2 S. 254). Kommt der Zweitrichter zum Schluss,
dass eine andere Strafart zu wählen ist, kann definitionsgemäss keine
Zusatzstrafe zur rechtskräftig ausgesprochenen anderen Art von Grundstrafe
ausgefällt werden (Jürg-Beat Ackermann in: BSK StGB I, Art. 49 StGB N 174).
Die Rechtsprechung stellt für die Frage,
ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine
Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten
Verfahren ab (sog. Ersturteil).
Methodisch ist im Fall der
retrospektiven Konkurrenz das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die
schwerste Strafe vorsieht (sog. «abstrakte Methode»). Danach hat der Richter
für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend wird diese
Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das
bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die
Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf
die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen das neu zu beurteilende Delikt
schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt
auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so
gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen.
Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. Es ist neu zu beachten,
dass der Richter an die frühere rechtskräftige Grundstrafe gebunden ist und
diese auch nicht gedanklich im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz erhöhen
kann (6B_829/2014 vom 30.6.2016 E. 2.5.1 und 2.6).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Strafrahmen/Vorgehen
Es handelt sich beim Beschuldigten – wie
noch aufzuzeigen sein wird – um einen Kriminaltouristen und
Gewohnheitsverbrecher, der sich auch durch zahlreiche Strafen aller Art nicht
von seiner deliktischen Tätigkeit abhalten lässt. Er kann sich aufgrund der
verhängten Einreisesperre nicht legal in der Schweiz aufhalten und hier keiner
legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Es sind daher für alle begangenen Delikte –
mit Ausnahme des Fahrens ohne Fahrzeugausweises, welches eine Übertretung darstellt
und mit einer Busse zu ahnden ist – Freiheitsstrafen und eine Gesamtstrafe
auszufällen.
Schwerste Tat ist der gewerbs- und
teilweise bandenmässige Diebstahl gemäss AKS Ziff. 1 (1.1. – 1.5.). Die unter
Ziff. 1.1 bis 1.5 umschriebenen Handlungen erfüllen zusammen (d.h. in ihrer
Gesamtheit) das Kriterium des gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls
im Sinne eines Kollektivdelikts. Sie werden als juristische oder rechtliche
Handlungseinheit zusammengefasst, auf welche Art. 49 Abs. 1 StGB nicht
anzuwenden ist (Jürg-Beat Ackermann in: BSK StGB I, Art. 49 StGB N 22).
Die Strafschärfung ist bereits aufgrund der Qualifizierung im Besonderen Teil des
StGB berücksichtigt worden, weshalb eine nochmalige Strafschärfung nach Art. 49
Abs. 1 StGB ausscheidet (Jürg-Beat Ackermann in: BSK StGB I, Art. 49 StGB N 32;
Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 49 StGB N 6). Der ordentliche
Strafrahmen erstreckt sich von einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis
zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren (Art. 139 Ziff. 3 StGB). Beim
gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl handelt es sich um die
«Kerntätigkeit» des Beschuldigten, der seit Jahrzehnten illegal in die Schweiz
einreist, um hier Einbruchdiebstähle zu begehen und deswegen gestützt auf den
aktuellen Strafregisterauszug über 6 ½ Jahre in der Schweiz im Gefängnis sass.
2.2
Tatkomponente
In Anbetracht des erbeuteten Bargeldes und
der entwendeten Wertsachen im Gesamtbetrag von rund CHF 39'100.00 (AKS Ziff. 1.1.: CHF 5‘100.00,
AKS Ziff. 1.3.: knapp CHF 15‘000.00, AKS Ziff. 1.4.: rund CHF 4‘000.00, AKS
Ziff. 1.5.: ca. CHF 15‘000.00)
und der Begehung von 5 Einbrüchen in 1 ½ Jahren ist vor dem Hintergrund von
gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl von einem eher geringen Ausmass des
verschuldeten Erfolges auszugehen. Relativierend ist allerdings anzufügen, dass
die Höhe der Beute vom Zufall abhing. Das Vorgehen des Beschuldigten war nicht
sehr professionell, hat er doch wiederholt DNA-Spuren hinterlassen. Dass er in
einem Fall erfolglos blieb (AKS Ziff. 1.2.) und keine Vermögenswerte stehlen
konnte, wirkt sich nur ganz geringfügig zu seinen Gunsten aus, hat er doch auch
bei diesem Einbruch in die M.___ alles unternommen, um zu Diebesgut mit einem
möglichst hoher Wert zu kommen. Er hat dazu auch einen Sachschaden von knapp
CHF 20'000.00 verursacht.
Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der
Beschuldigte einerseits bei drei Einbrüchen einen Mittäter hatte und neben der
Qualifikation der Gewerbsmässigkeit auch noch teilweise jene der
Bandenmässigkeit erfüllte und dass er andererseits auch in ein Wohnhaus
eingebrochen war (AKS Ziff. 1.3.). Das Bundesgericht misst dem Umstand, dass
die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine
verschuldenserhöhende Komponente bei, da ein Einbruchdiebstahl für die
jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre
bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen
Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3.3.2014). Dies muss auch vorliegend gelten. Im
zitierten Entscheid (6B_510/2013) erwog das Bundesgericht zudem, dass
insbesondere bei Kriminaltouristen von einem schwereren Verschulden auszugehen
ist und dieser Umstand auch generalpräventiv berücksichtigt werden kann.
In subjektiver Hinsicht handelte der
Beschuldigte mit direktem Vorsatz und er zielte darauf ab, möglichst viel zu
erbeuten. Sein Handeln war rein egoistischer Natur und vor dem Hintergrund
seiner vielen einschlägigen Vorstrafen geprägt von einer kaum je gesehenen
Hartnäckigkeit und Einsichtslosigkeit.
Es ist in Würdigung der objektiven und
der subjektiven Tatkomponenten von einem gerade noch leichten (am oberen Rand
dieser Kategorie) Verschulden auszugehen. Es ist – vor Prüfung der
Schuldfähigkeit – von einer Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe
auszugehen.
2.3
Prüfung der Schuldfähigkeit
Die Vorinstanz hat die Frage der
Schuldfähigkeit zutreffend im Rahmen der Tatkomponente geprüft (US 55 f.).
Abgestützt auf die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember
2010.
und des Kreisgerichts IV Aarwangen-Wangen vom 5. September 2006
schliesst die Vorinstanz auf eine generelle Enthemmung und eine daraus folgende
eingeschränkte Steuerungsfähigkeit. Das Gericht leitet daraus eine mindestens
leichte Verminderung der Schuldfähigkeit ab. Eine weitergehende Verminderung
der Schuldfähigkeit sei nicht möglich, da kein Gutachten vorliege (US 56). Die
Vorinstanz hat hier wörtlich aus dem erwähnten Urteil des Obergerichts Bern von
23.
Dezember 2010 zitiert.
Es gibt in der umfangreichen
Gerichtsgeschichte des Beschuldigten tatsächlich kein
Sachverständigengutachten. Ein solches hätte aber gemäss Art. 20 StGB durch die
Strafverfolgungsbehörden oder die Gerichte eingeholt werden müssen, wenn
ernsthafter Anlass bestanden hätte, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu
zweifeln. Es ist aus dem Urteil der Vorinstanz weder ersichtlich, was denn
Zweifel an der Schuldfähigkeit begründet und weshalb sie denn kein Gutachten zu
dieser Frage in Auftrag gegeben hatte.
Es wurde im Berufungsverfahren am 24.
Oktober 2017 ein Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden
eingereicht, welche den Beschuldigten während des Gefängnisaufenthaltes
ambulant behandelt hatten. Es werden die folgenden Diagnosen gestellt:
- Rezidivierende depressive Störung,
mittelgradig (ICD-10 F 33.1)
- St. n. Alkoholabhängigkeit (ICD-10
F10.2)
In Bezug auf die Depression wird
ausgeführt, es sei eine Behandlung mit Antidepressivum Saroten durchgeführt
worden, welche die Depression innert 4 Wochen vollständig remittiert habe. Die
Alkoholsuch sei an die Depression gekoppelt gewesen, indem der Beschuldigte
jeweils versucht habe, die Depression mit Alkohol zu dämpfen.
Ein Zusammenhang dieser Erkrankungen mit
seiner Tätigkeit als Berufseinbrecher ist aus diesem Bericht nicht ersichtlich.
Es sind diese Erkrankungen des
Beschuldigten schon seit Jahren aktenkundig. Es bestand offenbar nie Anlass, so
an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln, dass ein Gutachten vom
Beschuldigten oder seiner Verteidigung beantragt bzw. von Amtes wegen dazu in
Auftrag gegeben worden wäre. Die Erkrankungen allein sind denn auch nicht
geeignet, Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufkommen zu lassen.
Solche Zweifel müssten sich vielmehr aus Umständen herrühren, die in der Tat
selber zum Vorschein kommen oder die in der Lebensgeschichte oder in der
Vorgeschichte des Beschuldigten begründet sind, wenn die Tat zum Beispiel im
Widerspruch zur Täterpersönlichkeit liegt oder wenn sie ein für ihn völlig
unübliches Verhalten darstellt (Felix Bommer in: BSK StGB I, Art. 20 StGB N 12
f.). Das kann nun beim Beschuldigten in keiner Art und Weise festgestellt
werden. Er delinquiert seit 1999 (vgl. den aktuellen Strafregisterauszug vom
17.
Oktober 2017) in der gleichen Art und Weise, geht bei seinen Einbrüchen
routiniert und zielgerichtet vor, erbeutet teilweise hohe Beträge und wertvolle
Gegenstände, lebt davon und verhält sich, wie seine Verhaftung im vorliegenden
Fall gezeigt hat, unauffällig und der Situation angepasst. Der Beschuldigte
zeigte gemäss dem Vollzugsbericht JVA […] vom 14. August 2017 auch keinerlei
Mühe, sich im Strafvollzug zurecht zu finden. Er zeigt ein einwandfreies
Verhalten gegenüber Personal und Mitinsassen, er musste nie diszipliniert
werden und er zeigt sehr gute Arbeitsleistungen. Es ist ihm selbst in Phasen
ohne Medikamente gut gelungen, mit seiner Depression angemessen umzugehen.
Es besteht damit im Unterschied zur
Einschätzung der Vorinstanz kein Anlass, an der Schuldfähigkeit des
Beschuldigten zu zweifeln. Es ist von seiner vollen Schuldfähigkeit auszugehen.
Dies darf aber in Anbetracht des geltenden Verschlechterungsverbotes (Art. 391
Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht zur Folge haben, dass die Strafe im Ergebnis erhöht
wird (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. IV.2.6).
2.4
Asperation nach Art. 49 Abs. 1 und
Abs. 2 StGB
Bei der Asperation für die weiteren
Delikte ist zu beachten, dass die mehrfache Sachbeschädigung und der mehrfache
Hausfriedensbruch als notwendiger Teil der Einbruchdiebstähle zu qualifizieren
sind und für die Strafzumessung nicht massgeblich ins Gewicht fallen. In Bezug
auf die Widerhandlungen gegen das AuG manifestierte der Beschuldigte allerdings
ausserordentlich deutlich, die Gesetze nicht respektieren zu wollen, was auch
für das Fälschungsdelikt und die widerrechtliche Aneignung von
Kontrollschildern gilt. Es erweisen sich hierfür 14 Monate als angemessen, was
in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Straferhöhung
um 7 Monate auf 37 Monate zur Folge hat.
Der Beschuldigte wurde zudem mit Urteil
der Staatsanwaltschaft Sursee vom 4. Juli 2014 wegen rechtswidriger Einreise,
rechtswidrigem Aufenthalt und anderen Delikten mehr, begangen vom 2. Juni 2014
bis 2. Juli 2014, verurteilt. Der Beschuldigte hat die im vorliegenden
Verfahren beurteilten Delikte gemäss AKS Ziff. 1.1. und Ziff. 4 (alinea 1)
anfangs März 2014 bis mindestens 9. März 2014 begangen, also bevor er in Sursee
verurteilt wurde. Es liegt folglich eine Konstellation der retrospektiven
Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB vor und es ist vorliegend eine Strafe als
teilweise Zusatzstrafe auszufällen. Die Staatsanwaltschaft Sursee hat eine
Freiheitsstrafe von 60 Tagen (und eine Busse von CHF 400.00) ausgefällt, was für
die beurteilten Delikte als nachvollziehbar erscheint. Im Sinne einer Hypothese
ist deshalb festzulegen, welche Strafe sich bei gleichzeitiger Beurteilung
sämtlicher Delikte als angemessen erwiesen hätte, wobei die hier zu
beurteilenden Straftaten (insbesondere auch AKS Ziff. 1.1.) die schwereren
Straftaten darstellen. In Anwendung des Asperationsprinzips, das eine reine
Kumulation der einzelnen Strafteile verbietet, wäre bei einer gemeinsamen
Beurteilung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 30 Tage auf 38 Monate
vorzunehmen gewesen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die von der Staatsanwaltschaft
Sursee bereits rechtskräftig ausgesprochene Sanktion von 60 Tagen
Freiheitsstrafe in Abzug zu bringen, so dass aufgrund der Tatkomponenten eine
Freiheitsstrafe von 36 Monaten resultiert.
2.5
Täterkomponente
In Bezug auf das Vorleben und den
persönlichen Verhältnissen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der
Vorinstanz in US 57 - 59 verwiesen werden. Er hatte eine schwierige Kindheit,
keine Berufsausbildung und später eine Familie mit vier Kindern zu versorgen.
Aktuell sind seine Kinder aber erwachsen und selbständig. Er wohnt in
Mazedonien zusammen mit seinem Sohn und seiner Frau in einem kleinen Haus.
Seine Ehefrau ist schwer krank.
Der Beschuldigte fällt allerdings
hinsichtlich der Dauer und der Intensität seiner Tätigkeit als Einbrecher aus
dem Rahmen dessen, was Gerichte zu beurteilen haben. Aus dem aktuellen
Strafregisterauszug vom 17. Oktober 2017 gehen folgende Einträge hervor: Mit
Urteil des Kreisgerichts IV Aarwangen-Wangen vom 5. September 2006 wurde der
Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Deliktszeitraum 4.11.1999 –
26.2
), mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
mehrfacher Fälschung von Ausweisen und weiterer Delikte zu einer
Gefängnisstrafe von 17 Monaten verurteilt. Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach
den Beschuldigten am 2. Mai 2007 insbesondere wegen mehrfachen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Verweisungsbruchs,
rechtswidrigen Aufenthalts, Entwendung zum Gebrauch schuldig und sprach eine
Freiheitsstrafe von 8 Monaten aus. Mit Urteil vom 16. Mai 2008 des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen wurden mehrerer Einbruchdiebstähle mit einer Geldstrafe
von 150 Tagessätze zu je CHF 20.00 geahndet. Das bereits mehrfach erwähnte
Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2010 (Schuldsprüche
wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs und diversen SVG-Widerhandlungen) zog in Anwendung von Art.
19.
Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten nach sich. Schliesslich
gehen aus dem Strafregisterauszug drei Verurteilungen allein im Jahre 2013
hervor, mit Freiheitsstrafen von 16 Monaten und 5 Monaten und einer Geldstrafe.
Der achte Eintrag (Urteil der Staatsanwaltschaft 3, Sursee) datiert vom 4. Juli
2014.
(Freiheitsstrafe von 60 Tagen wegen AuG- und SVG-Delinquenz). Alle diese
Urteile und die Gefängnisaufenthalte blieben ohne jegliche Wirkung auf den
Beschuldigten, er fuhr unbeirrt damit weiter, illegal in die Schweiz einzureisen
und hier einzubrechen. Der Beschuldigte ist ein völlig uneinsichtiger
Berufsverbrecher.
Der Beschuldigte zeigte auch im
vorliegenden Verfahren keine echte Reue oder Einsicht. Es fiel insbesondere
auf, dass er zwei Einbruchdiebstähle, obwohl diese ihm spurentechnisch
einwandfrei zugeordnet werden konnten, nach wie vor kategorisch in Abrede
stellte. Ein eigentlicher Wendepunkt in seinem Leben, der die Annahme zuliesse,
der Beschuldigte werde künftig keine Delikte mehr in der Schweiz begehen, wurde
nicht erkennbar. Auch vermochte der Beschuldigte im Rahmen seiner Befragung vor
Obergericht nicht zu erklären, was sich nun in seinem Leben grundlegend
geändert haben soll. Er bedauerte zwar seine Abwesenheit von zu Hause wegen der
schweren Krankheit seiner Frau und er ist zwischenzeitlich mehr als 62-jährig.
Trotzdem ist seine Beteuerung, inskünftig mit seinem Sohn in Mazedonien
zusammenarbeiten zu wollen und nicht mehr illegal in die Schweiz einzureisen,
um Einbrüche zu begehen, nicht mehr als ein Lippenbekenntnis.
Im Rahmen der Täterkomponenten ist auch
die sog. Folgeberücksichtigung vorzunehmen. Es liegen weder solche zusätzlichen
pönalen Folgen noch eine spezielle Strafempfindlichkeit vor. Dass er seine
Familie und seine kranke Frau zurückgelassen hatte, war ihm bei jedem Aufbruch
zu seinen Einbruchstouren in die Schweiz klar, auch diesmal.
Es muss in Berücksichtigung der
Täterkomponenten eine deutliche Straferhöhung vorgenommen werden. Vor dem
Hintergrund, dass nicht alle aktenkundigen Vorstrafen, sondern nur diejenigen,
die aus dem aktuellen Strafregisterauszug hervorgehen, berücksichtigt werden
dürfen (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB), ist die Strafe um 7 Monate zu erhöhen.
2.6
Fazit
Aufgrund dieser weiteren Straferhöhung
würde eine Freiheitsstrafe von 43 Monaten (= 36 Monate + 7 Monate) resultieren.
Da dies aber einer Verletzung des geltenden Verschlechterungsverbotes
gleichkäme, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 40
Monaten im Berufungsverfahren zu bestätigen.
2.7
Dem Beschuldigten sind in Anwendung
von Art. 51 StGB zwei Tage Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug
(19.4.2016 bis 22.11.2017) an diese Freiheitsstrafe anzurechnen. Der
Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung für Überhaft ist
bei diesem Ausgang des Verfahrens abzuweisen.
2.8
Geldstrafe und Busse
Die von der Vorinstanz für das Fahren
ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG auf 10 Tagessätze zu CHF
30.00
festgesetzte Verbindungsgeldstrafe erweist sich ebenso als angemessen wie
die für das Fahren ohne Führerausweis ausgefällte Busse von CHF 200.00 (ersatzweise
zwei Tage Freiheitsstrafe). Beide Sanktionen blieben von der Verteidigung auch
unbestritten und sind von der Berufungsinstanz zu bestätigen.
V. Vorzeitiger Strafvollzug
Mit Eingabe vom 17. August 2017 liess
der Beschuldigte ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,
eventualiter um Gewährung eines Hafturlaubes in seinem Heimatstaat Mazedonien
stellen und ausführen, es sei sowohl die Flucht- als auch die
Wiederholungsgefahr zu verneinen. Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde
dieses Gesuch vom Instruktionsrichter als Verfahrensleiter abgewiesen und
eingehend dargelegt, weshalb nach wie vor von einer erhöhten Fluchtgefahr und einer
Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Anlässlich
der Berufungsverhandlung vor Obergericht stellte der amtliche Verteidiger den
Antrag, den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 8 Monaten zu
verurteilen und umgehend aus der Haft zu entlassen (vgl. Ziff. 8 der Anträge
gemäss Verfahrensprotokoll). Im Gegensatz zu seiner Eingabe vom 17. August 2017
machte die Verteidigung für den Beschuldigten im Parteivortrag nicht geltend,
es fehle an einem besonderen Haftgrund. Die beantragte Entlassung aus dem
vorzeitigen Strafvollzug stand einzig und allein im Zusammenhang mit dem beantragten
tieferen Strafmass und stellt folglich kein selbständiges Haftentlassungsgesuch
dar. Nachdem die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe vom
Berufungsgericht bestätigt worden ist und damit keine Konstellation einer
Überhaft vorliegt, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der
Entlassung. Es ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte derzeit im
vorzeitigen Strafvollzug in der JVA […] befindet und darin zu belassen ist.
Beim vorzeitigen Antritt der Strafe handelt
es sich um nichts anderes als um eine Variante der strafprozessualen Haft (BGE
143.
IV 160 E. 2.1). Der Beschuldigte kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung
aus dem vorzeitigen Strafvollzug stellen, über welches die Verfahrensleitung
des Berufungsgerichts in Anwendung von Art. 233 StPO innert 5 Tagen
zu entscheiden hat (vgl. hierzu im Einzelnen BGE 143 IV 160 E. 3.2 mit
Verweis auf 1B_116/2013 vom 12.4.2013 E. 2.1).
VI. Zivilforderungen
Der von der Verteidigung anlässlich der
Berufungsverhandlung vorgebrachte Einwand, die von der Vorinstanz ganz oder
teilweise gutgeheissenen Schadenersatzforderungen der E.___, F.___ und der G.___
seien von der Privatklägerschaft nicht beziffert und mit Belegen dokumentiert
worden und deshalb auf den Zivilweg zu verweisen, trifft nicht zu. Es kann
diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz unter Ziff. IV. auf
US 63 f. verwiesen werden. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist
deshalb der Beschuldigte wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz zu
verurteilen:
- E.___, [...], Basel: CHF
10‘565.20
- F.___ CHF
8‘628.25
- G.___, [...]: CHF
909.90
Für
die darüber hinausgehende Schadenersatzforderung ist die G.___, [...], auf den
Zivilweg zu verweisen.
Der Beschuldigte lässt im
Berufungsverfahren im Weiteren eine Abweisung des Schadenersatzbegehrens von H.___
beantragen, weil er einen Diebstahl zu dessen Nachteil bestreitet. Da der
Beschuldigte nun aber in Bezug auf diesen Vorhalt von der Berufungsinstanz
schuldig gesprochen wird, ist auch in diesem Punkt das erstinstanzliche Urteil
zu bestätigen. Demzufolge ist der Beschuldigte gegenüber H.___ zu 100 %
schadenersatzpflichtig zu erklären und der Privatkläger zur Ausmittlung der
Schadenssumme auf den Zivilweg zu verweisen, da der geltend gemachte
Schadenersatz nicht hinreichend belegt worden ist. Gleiches gilt in Bezug auf
die Schadenersatzforderung des I.___ (vgl. hierzu die Erwägungen der Vorinstanz
unter Ziff. VI.5. US 64).
VII. Einziehung und Herausgabe
Das Urteil der Vorinstanz ist in Bezug
auf die Einziehung und Herausgabe der sichergestellten Gegenstände sowie in
Bezug auf die Verrechnung des sichergestellten Geldbetrages von CHF 20.50 mit
den Verfahrenskosten bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehende Ziff.
I.5).
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Verfahrenskosten
In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO
hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 10'700.00, zu tragen. Da seine
Berufung erfolglos blieb, sind ihm nach Art. 428 Abs. 1 StPO auch die Kosten
des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF
3'180.00, aufzuerlegen.
Der Gesamtbetrag von CHF 13'880.00 (=
CHF 10'700.00 + CHF 3'180.00) ist mit dem beim Beschuldigten sichergestellten
Betrag von CHF 20.50 zu verrechnen, so dass der Beschuldigte dem Staat
Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 13'859.50 zu bezahlen hat.
2.
Entschädigungen
2.1
Fürsprecher Michele Naef war vor
erster Instanz (ab dem 2.2.2017) und im Berufungsverfahren (bis zum 23.5.2017)
der private Verteidiger des Beschuldigten. In Anbetracht des
Verfahrensausganges ist der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Parteientschädigung
für das erstinstanzliche und obergerichtliche Verfahren abzuweisen.
2.2
Festzulegen sind die Honorarnoten für
die amtliche Verteidigung. In Bezug auf den vormaligen amtlichen Verteidiger
des Beschuldigten, Rechtsanwalt Herbert Bracher, [...], ist die Höhe des
Honorars für das erstinstanzliche Verfahren bereits rechtskräftig auf total
CHF 4‘179.75 (Honorar: CHF 3‘690.00, Auslagen: CHF 180.15 und 8 % MwSt)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden.
In Anbetracht des Verfahrensausganges
ist in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'179.75 vorzubehalten, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Es ist zudem festzustellen,
dass vom vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Herbert Bracher, [...],
für das erstinstanzliche Verfahren kein Nachforderungsanspruch geltend gemacht
worden ist.
2.3
Rechtsanwalt Herbert Bracher nahm
die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren bis am 23.
Mai 2017 wahr. Ab dem 24. Mai 2017 wurde Fürsprecher Michele Naef als amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt.
In der für das obergerichtliche
Verfahren eingereichten Honorarnote ist die exakt gleiche Position («23.3.2017,
Anmeldung Berufung») gleich doppelt mit 0,30 Stunden aufgeführt, weshalb der
geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 1,20 Stunden um 0,30 Stunden auf 0,90
Stunden zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung des Stundenansatzes des Offizialverteidigers
von CHF 180.00 resultieren CHF 162.00. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen
von CHF 44.30 und 8 % MwSt (= CHF 16.50) ist die Honorarnote auf CHF
222.80
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im Umfang
von CHF 222.80 sowie der Nachforderungsanspruch gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b
StPO des vormaligen amtlichen Verteidigers, der CHF 68.05 ausmacht und sich wie
folgt berechnet: 0,9 x CHF 70.00 (= CHF 250.00 – CHF 180.00) + 8 % MwSt von CHF
63.00
2.4
Die von Fürsprecher Michele Naef ins
Recht gelegte Honorarnote für das Berufungsverfahren setzt sich aus einem Zeitaufwand
von 28,5 Stunden zu je CHF 180.00, Auslagen von CHF 285.00 sowie 8 % MwSt
zusammen. Der geltend gemachte Aufwand für die geführte Korrespondenz mit dem
Klienten und der Staatsanwaltschaft von insgesamt 4,5 Stunden kann unter
Berücksichtigung des Verfahrensgegenstandes und der Tatsache, dass der amtliche
Verteidiger (damals in der Funktion als privater Verteidiger) bereits auf die
Besprechungen und die Korrespondenz mit dem Klienten im erstinstanzlichen
Verfahren zurückgreifen konnte, nicht mehr als angemessen bezeichnet werden und
ist um zwei Stunden zu kürzen. Gleiches gilt für die Position Telefonate,
welche gemäss Honorarnote insgesamt 2,50 Stunden in Anspruch genommen hat und
um eine Stunde zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung dieser Kürzungen ist die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher Michele
Naef, [...], ist für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'265.00 (Honorar:
CHF 4'590.00, nämlich 25,5 Stunden x CHF 180.00; Auslagen: CHF 285.00 und 8 %
MwSt: CHF 390.00) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorzubehalten ist der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
5'265.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Zudem ist festzustellen, dass von Fürsprecher
Michele Naef, für das Berufungsverfahren kein Nachforderungsanspruch geltend
gemacht worden ist.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 106, Art. 139 Ziff. 1
i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 252 StGB; Art. 115
Abs. 1 lit. a und lit. b AuG; Art. 96 Abs. 1 lit. a, Art. 96 Abs. 2, Art. 97
Abs. 1 lit. g SVG; Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, 4 lit. a und b, Abs. 5, Art.
379.
ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:
1.
Der Antrag des Beschuldigten A.___,
wonach das Verfahren betreffend Fälschung von Ausweisen gemäss Ziff. 3 der
Anklageschrift (nachfolgend zitiert: AKS) einzustellen sei, wird abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass sich der
Beschuldigte gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 1 lit b, lit. c,
lit. e und f sowie gemäss der rechtskräftigen Ziff. 1 lit. h und i des Urteils
des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 20. März 2017 (nachfolgend zitiert:
erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht hat:
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung gemäss AKS Ziff. 1.2, 1.4, 1.5 und Ziff. 2, begangen am 7.
September 2014, in der Nacht vom 24. auf den 25. März 2015, in der Nacht vom
11.
auf den 12. November 2015 sowie in der Nacht vom 12. auf den 13. November
2015;
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruches gemäss AKS Ziff. 1.2, 1.4, 1.5 und Ziff. 2, begangen am 7.
September 2014, in der Nacht vom 24. auf den 25. März 2015, in der Nacht vom
11.
auf den 12. November 2015 sowie in der Nacht vom 12. auf den 13. November
2015;
-
der mehrfachen
rechtswidrigen Einreise gemäss AKS Ziff. 4 alinea 2 (ausser Hofstatt), alinea
3, 4 und 5, begangen anfangs September 2014, anfangs März 2015, anfangs
November 2015 sowie am 6. Februar 2016;
-
des rechtswidrigen
Aufenthaltes gemäss AKS Ziff. 4 alinea 2 (ausser Hofstatt), alinea 3, 4 und 5,
begangen anfangs September 2014 bis 13. Februar 2016;
-
des Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung gemäss AKS Ziff. 5.2, begangen vom 11. Februar 2016 bis
13.
Februar 2016;
-
des Fahrens ohne
Fahrzeugausweis gemäss AKS Ziff. 5.2, begangen vom 11. Februar 2016 bis
13.
Februar 2016.
3.
Der
Beschuldigte hat sich zudem schuldig gemacht:
- des
gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls gemäss AKS Ziff. 1.1,
1.
, 1.3, 1.4 und 1.5, begangen in der Zeit vom 9. März 2014 bis
12.
November 2015;
- der
mehrfachen Sachbeschädigung gemäss AKS Ziff. 1.1, 1.3, begangen in der Nacht
vom 9. auf den 10. März 2014 und am 8. November 2014;
- des
mehrfachen Hausfriedensbruches gemäss AKS Ziff. 1.1, 1.3, begangen in der Nacht
vom 9. auf den 10. März 2014 und am 8. November 2014;
- der
mehrfachen rechtswidrigen Einreise gemäss AKS Ziff. 4 alinea 1 und alinea 2
(Hofstatt), begangen anfangs März 2014 und am 8. November 2014;
- des
rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss AKS Ziff. 4 alinea 1 und alinea 2
(Hofstatt), begangen anfangs März 2014 bis mindestens 9. März 2014 und am 8. November
2014;
- der
Fälschung von Ausweisen gemäss AKS Ziff. 3, begangen am 13. Februar 2016;
- der
widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern gemäss AKS Ziff. 5.1, begangen
am 11. Februar 2016.
4.
Der Beschuldigte wird verurteilt
zu:
- einer
Freiheitsstrafe von 40 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft 3, Sursee, vom 4. Juli 2014;
- einer Geldstrafe von
10.
Tagessätzen zu je CHF 30.00;
- einer Busse von CHF
200.
, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
5.
Dem
Beschuldigten werden zwei Tage Untersuchungshaft sowie der vorzeitige
Strafvollzug (19.4.2016 bis 22.11.2017) an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
6.
Es
wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte seit dem 19. April 2016 im
vorzeitigen Strafvollzug befindet und darin belassen wird. Der Beschuldigte
kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug
stellen, über welches die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts innert 5
Tagen zu entscheiden hat.
7.
Der
Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung für Überhaft wird
abgewiesen.
8.
Der
Beschuldigte wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:
- E.___, [...],
Basel: CHF
10‘565.20
- F.___: CHF
8‘628.25
- G.___, [...]: CHF
909.90
Für
die darüber hinausgehende Schadenersatzforderung wird die G.___, [...], auf den
Zivilweg verwiesen.
9.
Der
Beschuldigte wird gegenüber nachfolgenden Privatklägern zu 100 %
schadenersatzpflichtig erklärt:
- H.___,
Hofstatt;
- I.___, Riedholz.
Zur Ausmittlung der
Schadenssumme werden die Privatkläger H.___ und I.___) auf den Zivilweg
verwiesen.
10.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen
Urteils folgende beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände eingezogen
und, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten sind:
- 1 Reisepass, lautend auf
J.___;
- 1 Tür-Langschild.
11.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen
Urteils die beim Beschuldigten sichergestellten Sportschuhe CUBE und
Freizeitschuhe KILDARE diesem 30 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils
auf dessen Verlangen hin durch die Polizei auszuhändigen sind. Nach Ablauf der
30-tägigen Frist sind die Schuhe durch die Polizei zu verwerten bzw. zu
vernichten.
12.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen
Urteils der beim Beschuldigten sichergestellte Betrag von CHF 20.50 mit den
Verfahrenskosten verrechnet wird.
13.
Der
Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für seine
Verteidigungskosten im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren
wird abgewiesen.
14.
Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 11 des
erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des vormaligen amtlichen Verteidigers
des Beschuldigten, Rechtsanwalt Herbert Bracher, [...], auf total
CHF 4‘179.75 (Honorar: CHF 3‘690.00, Auslagen: CHF 180.15 und 8 % MwSt)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 4'179.75, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Es wird festgestellt, dass von Rechtsanwalt Herbert Bracher, [...],
für das erstinstanzliche Verfahren kein Nachforderungsanspruch geltend gemacht
worden ist.
15.
Die
Honorarnote des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten,
Rechtsanwalt Herbert Bracher, [...], wird für das Berufungsverfahren auf total
CHF 222.80 (Honorar: CHF 162.00, Auslagen CHF 44.30 und 8 % MwSt: CHF 16.50)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 222.80 sowie der Nachforderungsanspruch des vormaligen amtlichen
Verteidigers von CHF 68.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
16.
Die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Michele
Naef, [...], wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'265.00 (Honorar:
CHF 4'590.00, Auslagen: CHF 285.00 und 8 % MwSt: CHF 390.00) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 5'265.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Es wird festgestellt, dass von Rechtsanwalt Michele Naef, [...], für
das Berufungsverfahren kein Nachforderungsanspruch geltend gemacht worden ist.
17.
Der
Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, total CHF 10‘700.00, sowie die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF
3'180.00, zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem beim Beschuldigten
sichergestellten Betrag von CHF 20.50 (vgl. vorstehende Ziff. 12) verrechnet,
so dass der Beschuldigte dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 13'859.50
(= CHF 13'880.00 – CHF 20.50) zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker