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Entscheid

STBER.2017.38

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz / Widerrufsverfahren

14. November 2017Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Anlässlich einer stationären

Geschwindigkeitsmessung mit Radar in [...], [...], Höhe Liegenschaft Nr. [...],

wurde der Beschuldigte als Lenker des PW mit dem Kennzeichen [...] am 14.

November 2014, 12:26 Uhr, in Fahrtrichtung [...] mit einer Geschwindigkeit von

81 km/h gemessen. Nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und

Messunsicherheit ergab dies bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit im

Messbereich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h (AS 8 f.).

2. Die Anklageschrift datiert vom 20.

Oktober 2016 (AS 5 ff.).

3. Am 22. Februar 2017 fällte der

Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 144 ff.):

1.

A.___

hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht.

2.

A.___

wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 280.00 unter Gewährung

des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse

von CHF 1'680.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt.

3.

Der

A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. November 2012 für

eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 200.00 gewährte bedingte Vollzug

wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

4.

Die

Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF

1'320.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird

von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr

um CHF 400.00, womit A.___ CHF 920.00 zu bezahlen hat.

4. Mit Eingabe vom 2. März 2017 meldete

der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 151).

5. Gemäss Berufungserklärung vom 14.

Juni 2017 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. 1: Schuldspruch

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln

Beantragt wird ein

Freispruch von diesem Vorhalt, eventualiter ein Schuldspruch wegen einfacher

Verletzung von Verkehrsregeln

- Ziff. 2: Sanktion

Beantragt

wird eventualiter die Ausfällung einer angemessenen Geldstrafe sowie einer

angemessenen Busse.

- Ziff. 3: Verlängerung

der Probezeit der Strafe gemäss Urteil vom 15. November 2012

- Ziff. 4:

Kostenverlegung

Das erstinstanzliche Urteil ist somit

vom Beschuldigten in sämtlichen Punkten angefochten und im Berufungsverfahren

entsprechend zu überprüfen.

6. Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 teilte

die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und eine

weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

Erwägungen

II. Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet nicht, am

14.

November 2014 um 12:26 Uhr mit dem «[...], in [...] auf der [...] in

Fahrtrichtung [...]unterwegs gewesen zu sein.

Der Beschuldigte bringt gegen das

erstinstanzliche Urteil folgende Einwände vor:

1.

Rechtwidrigkeit der

Erstellung/Verschiebung des Signals «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» bzw.

«Ortsende auf Nebenstrassen» in [...] auf der [...], nach der Liegenschaft [...]

1.1

In der Eingabe vom 3. August 2017

führte der Vertreter des Beschuldigten aus, das Signal «Ortsbeginn auf

Nebenstrassen» bzw. «Ortsende auf Nebenstrassen» sei gemäss Aussagen des

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen B.___ (Polizeibeamter,

der die Messung durchgeführt hatte) im Zuge der Besiedlung des [...] in

Richtung [...] verschoben worden (vgl. örtliche Situation AS 123). Früher sei

das Schild näher an der Liegenschaft Nr. [...] gestanden. Gemäss Aussagen des

Polizisten wäre die Geschwindigkeitsüberschreitung aber auch vor der Versetzung

des Signals im Innerortsbereich erfolgt.

Der Beschuldigte fordert eine objektive

Überprüfung dieser Aussagen. Sofern sich herausstellen sollte, dass die

Ortstafel nicht rechtmässig verlegt worden sein sollte, wäre die Messung nicht

korrekt erfolgt. Der rechtmässige Standort des Signals wäre diesfalls auf der

Höhe der Liegenschaft Nr. [...], wo die Messung durchgeführt worden sei. Eine

Messung unmittelbar bei einer Geschwindigkeitstafel würde die Polizei aber nach

den Aussagen des Zeugen nicht vornehmen.

1.2

Die Verschiebung des Signals «Ortsbeginn

auf Nebenstrassen» bzw. Ortsende auf Nebenstrassen» erfolgte gemäss Aussagen

des Zeugen B.___ im Zuge der Besiedlung des «[...]», was auch vom Beschuldigten

nicht bestritten wird. Der Einwand des Beschuldigten ist bei dieser

Ausgangslage nicht nachvollziehbar: Es ist nicht einzusehen, aus welchem Grund

eine Verschiebung des Signals «Ortsbeginn» bzw. «Ortsende» nicht rechtmässig

sein sollte, wenn diese im Zusammenhang mit einer Erweiterung des besiedelten

Gebiets erfolgte.

1.3

Art. 27 Abs. 1 SVG verlangt von den

Strassenbenützern die Befolgung der Signale und Markierungen. Im Interesse der

Verkehrssicherheit verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass auch

nicht rechtmässig aufgestellte Signale und Markierungen befolgt werden müssen.

Diese Pflicht zur Beachtung rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich aus dem

aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr.

Diese Pflicht bezieht sich jedoch nur auf Verkehrszeichen, die einen

schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer zu begründen

vermögen, dagegen nicht auf Anordnungen, deren Missachtung keine konkrete

Gefährdung anderer Strassenbenutzer bewirkt. Die Verbindlichkeit

vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet eine Grenze zudem bei nichtigen

Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder

zumindest leicht erkennbar ist, dies freilich nur, wenn die Verkehrssicherheit

der Annahme der Nichtigkeit nicht entgegensteht (BGE 128 IV 184 E. 4.2, auch

Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2015).

Im Entscheid 128 IV 184 führte das

Bundesgericht aus, dass Signalisierungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Vertrauen schaffen, auf das sich die Strassenbenutzer bei vielen

Verkehrsvorgängen (Abbiegen, Überholen etc.) müssen verlassen können. Auch

rechtswidrig aufgestellte Höchstgeschwindigkeitssignale müssten deshalb

grundsätzlich beachtet werden (a.a.O. E. 4.3).

1.4

Vor dem Hintergrund dieser

Ausführungen des Bundesgerichts musste der Beschuldigte das Signal «Ortsbeginn

auf Nebenstrassen» bzw. «Ortsende auf Nebenstrassen» beachten, selbst wenn

dessen Verschiebung an einen neuen Standort nicht rechtmässig gewesen sein

sollte, wofür es allerdings keinen Hinweis gibt. Die Verschiebung stand wie

erwähnt im Zusammenhang mit einer Erweiterung des besiedelten Gebiets und der

Beschuldigte räumte anlässlich des Augenscheins auch ein, der [...] sei damals

bereits geteert gewesen. Es gibt somit einen sachlichen Grund für die

Verschiebung des Signals und es besteht kein Anlass, an der Zulässigkeit der

Signalisation zu zweifeln. Das Argument, die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50

km/h hätte an der Messstelle bereits aufgehoben sein müssen und der

Beschuldigte sei deshalb berechtigt gewesen, diese zu überschreiten, geht deshalb

fehl.

Nicht zu hören ist in diesem

Zusammenhang auch der weitere Einwand des Beschuldigten anlässlich der obergerichtlichen

Hauptverhandlung, es sei rechtlich vorgesehen (Plädoyer S. 10), die Orts- und

Geschwindigkeitstafel nicht weiter als 50 Meter über den Abschnitt mit

einseitig lockerer Überbauung hinaus zu platzieren. Dabei beruft er sich auf

eine E-Mail der Beratungsstelle für Unfallverhütung, bfu, Herr [...], vom 20.

Oktober 2017. Aus der besagten E-Mail ist indessen klar ersichtlich, dass es

sich bei dieser Angabe nur um eine Empfehlung handelt. Es gibt denn auch keine

rechtliche Bestimmung, die einen derartigen Abstand vorschreiben würde.

Nicht zutreffend ist schliesslich der

Einwand anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung, die örtliche

Situation hätte eine Wiederholung der Innerortstafel bedingt. Nach Art. 16 Abs.

2.

SSV gilt das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» im ganzen

dichtbebauten Gebiet von Ortschaften. Auf längeren Strecken werden die

Vorschriftssignale mit beigefügter «Wiederholungstafel» (5.04) nötigenfalls in

angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel «Streckenlänge»

(5.03) ergänzt (Art. 16 Abs. 4 SSV). Eine derartige Wiederholungstafel ist

vorliegend nicht erforderlich. Der Beschuldigte befand sich eindeutig im

Innerortsbereich, als er anhielt und das Navigationsgerät neu einstellte und er

wusste das auch (vgl. Ausführungen vor der Vorinstanz). Unmittelbar nachher

beginnt der leichte Anstieg dorfauswärts, mit freiem Feld auf der rechten und

einem Trottoir mit angrenzenden Häusern auf der linken Seite. Nach der

Einmündung des [...]steht das Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50

generell». Es kann somit nicht von einer längeren Strecke bis zum besagten

Signal gesprochen werden, die eine Wiederholungstafel bedingt hätte. So gibt es

in der Regel denn auch keine Wiederholungstafeln in solchen Situationen (innerhalb

eines Dorfes, Richtung dorfauswärts).

Dass es sich beim Beschuldigten um einen

auswärtigen resp. ortsunkundigen Fahrzeuglenker handelt, ist unerheblich. Die

Signalisation war ordnungsgemäss, der Beschuldigte befand sich bekanntermassen

im Innerortsbereich, als er das Navigationsgerät neu einstellte und es kam in

der Folge in seiner Fahrtrichtung bis nach der Einmündung des [...] nie eine

Signalisation, die die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h aufgehoben hätte. Auch

wenn auf der rechten Seite nach dem Bauernhaus offenes Feld ist, muss auch

einem Ortsunkundigen auffallen, dass er sich aufgrund des Trottoirs und der

Einfamilienhäuser auf der linken Seite sowie der Einmündung des [...] in die [...]

strasse noch im Innerortsbereich befindet (vgl. dazu auch nachfolgend III.

Ziff. 3.2).

2.

Die vorgenommene Messung ist

fehlerhaft

2.1

Der Vertreter des Beschuldigten

begründet diesen Einwand in seiner Eingabe vom 3. August 2017 mit dem Hinweis

auf das Messprotokoll vom 14. November 2014, gemäss welchem von 239 Fahrzeugen

bei 56 Übertretungen festgestellt worden seien. Eine derart hohe Quote weise für

Messfehler bzw. Fehlmessungen, aber auch auf die für viele

Strassenverkehrsbenutzer unklare Situation, ob es sich um einen Bereich

innerorts oder ausserorts handle, hin.

Es ist somit nachfolgend vorerst zu

prüfen, ob eine korrekte Geschwindigkeitsmessung im vorliegenden Verfahren

rechtsgenüglich nachgewiesen ist.

2.2

Geschwindigkeitsmessungen haben

möglichst mit geeigneten technischen Hilfsmitteln zu erfolgen und sie dürfen

nur von dazu ausgebildeten Polizisten durchgeführt werden. Die Anforderungen an

Geschwindigkeitskontrollen sind in Art. 6 ff. VSKV-ASTRA (SR 741.013.1)

geregelt. Zusätzlich sind die Weisungen des ASTRA über polizeiliche

Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung vom 22. Mai 2008 zu

beachten, welchen allerdings keine Gesetzeskraft zukommt; die freie

Beweiswürdigung des Richters bleibt vorbehalten (Entscheid des Bundesgerichts

6B_732/2012 E 2.3; Andreas Roth in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsrecht,

Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basel 2014, Art. 32 N 46).

2.3

Es befinden sich zu der hier zu

prüfenden Geschwindigkeitsmessung die folgenden Beweismittel in den Akten:

2.3.1

Datenblatt zur

Geschwindigkeitsmessung

Das Datenblatt enthält die

Registernummer, die Messnummer und die Filmnummer und gibt Aufschluss über den

Mess-Standort ([...]), Datum und Zeitpunkt der Messung (14. November 2014, 12:26

Uhr), die Fahrtrichtung und die Fahrzeugart, die zulässige Geschwindigkeit (50

km/h), die gemessene Geschwindigkeit (81 km/h), die Sicherheitsmarge (5 km/h)

sowie die daraus resultierende Geschwindigkeitsüberschreitung (26 km/h), die

dann mit Fotos dem PW [...] zugeordnet wird (AS 10).

2.3.2

Kartenausschnitt

Auf dem Kartenausschnitt (AS 24) sind

die örtlichen Verhältnisse ersichtlich. Der Beschuldigte selbst hat zudem Fotos

eingereicht (AS 73 und 117 ff.), welche die Verhältnisse ebenfalls

veranschaulichen. Schliesslich hat das Berufungsgericht anlässlich der

Hauptverhandlung einen Augenschein am Ort der Messung durchgeführt.

2.3.3

Formular

Geschwindigkeitsmess-Protokoll

Dieses Formular enthält diverse

Informationen zur durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle: Datum und Zeitraum

der Kontrolle (14.11.14, 10.30 – 12.45) das verwendete Gerät (Tower RS-GS 11), den

Ort, die Fahrtrichtung und die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Es ist die

METAS NR. des verwendeten Gerätes (15558/3), das Datum der Eichung (03.03.14)

sowie die Funktionskontrolle der Gerätebedienung («Gerätetest i.O.») mit der

Unterschrift des kontrollierenden Beamten (B.___) enthalten. Und es ist

schliesslich auch eine Statistik über die Anzahl und das Ausmass der

festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgeführt. Es ist auch aus

diesem Formular wiederum die Messnummer ersichtlich (AS 16).

Gemäss Messprotokoll RS-GS11 (Metas Nr.

15558) wurde die Funktionskontrolle mit dem Gerät am 14. November 2014

erfolgreich durchgeführt (AS 15).

2.3.4

Eichzertifikat zum Radar

Geschwindigkeitsgerät Gatso RS-GS 11

Das Zertifikat enthält dieselbe METAS NR.

15558, wie sie auch im Messprotokoll enthalten ist. Es kann also die

Zugehörigkeit dieses Zertifikats zu jenem Gerät festgestellt werden, mit dem

die hier zur Diskussion stehende Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden

ist.

Das Gerät war nach diesem Zertifikat

nach den vom METAS festgelegten Eichvorschriften am 3. März 2014 geprüft

worden. Es erfüllte nach diesem Zertifikat die gesetzlichen Anforderungen und

die Eichung war bis am 31. März 2015 gültig (AS 13).

2.3.5

Zertifikat B.___

Mit diesem Zertifikat vom 6. September

2011.

wird bestätigt, dass B.___, Radar-Spezialist der Polizei Kanton Solothurn,

der die hier zu prüfende Geschwindigkeitsmessung vorgenommen hat, die

Schulungskurse für das Radarsystem GATSO Radar RS-GS11 mit Erfolg absolviert

hat (AS 14).

2.3.6

Nachtragsrapport Polizei Kanton

Solothurn vom 26. Oktober 2017

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wurde

die Polizei Kanton Solothurn ersucht, dem Berufungsgericht die Messprotokolle

der Geschwindigkeitskontrollen, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2014 bis

zum 31. Dezember 2016 an der [...] in [...] (Fahrtrichtung [...]) durchgeführt

wurden, zuzustellen.

Der von der Polizei erstellten

Auflistung kann entnommen werden, dass im erwähnten Zeitraum an mehreren Daten

Radarkontrollen durchgeführt wurden, welche bezüglich der Quote der Fahrzeuge

mit übersetzter Geschwindigkeit Resultate ergaben, die mit demjenigen vom 14.

November 2014 vergleichbar sind. Am 14. November 2014 ergab sich eine Quote von

23,43%; Resultate in diesem Bereich ergaben sich z.B. am 3. Oktober 2014

(31,84%), am 17. März 2015 (27,27%), am 23. Oktober 2015 (29,19%) oder am 11.

Mai 2016 (25,86%).

2.4

Das Zeugnis von B.___

An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde der Polizeibeamte B.___, welcher die

Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hatte, als Zeuge befragt (AS 125 ff.).

Er legte vorab seine Ausbildung und

seine Tätigkeit bei der Polizei dar. Er sei seit 8 Jahren bei der

Verkehrstechnik in Oensingen tätig. Er mache tagein tagaus Radarmessungen im

ganzen Kanton Solothurn und habe auch entsprechende Ausbildungen absolviert.

Er bestätigte, am 14. November 2014 in [...]

die Messung vorgenommen zu haben. Das Fahrzeug des Beschuldigte sei gemessen

worden, dieser habe anschliessend gewendet und sei zur Messstelle

zurückgekommen und er habe gesagt, er sei ortsunkundig und sei irgendwo falsch

gefahren. Er sei der Meinung gewesen, sich bereits im Ausserortsbereich zu

befinden.

Die Messung sei korrekt verlaufen, er

sei während der ganzen Messzeit beim Gerät gewesen. Der Zeuge bestätigte, dass

auf den Fotos 5, 6 und 10 (AS 119, 120 und 121) die Pfeile den Standort des

Radargeräts richtig anzeigten.

Am 14. November 2014 sei schönes Wetter

gewesen, die Fahrbahn sei trocken gewesen. Zur Zeit der Messung habe es

praktisch keinen Verkehr gehabt. Wenn man von [...] Richtung [...] fahre (d.h.

die Gegenrichtung des Beschuldigten), habe man das Ortsschild zu der Einmündung

der [...] strasse hinausgesetzt, als der [...] besiedelt worden sei. Die [...] strasse

sei früher nur ein Landwirtschaftsweg gewesen, zwischenzeitlich sei sie mit

Häusern bebaut mit Ein- und Ausfahrten von Anwohnern. Der Standort des

Radargeräts wäre auch vor der Versetzung des Ortsschilds dorfauswärts im

Innerortsbereich gelegen.

2.5

Die Aussagen des Beschuldigten

2.5.1

Der Beschuldigte führte anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 135 ff.) aus, sein Fahrziel sei [...]

gewesen; er habe eine Ausfahrt auf der Autobahn verpasst und habe über Land

zurückfahren wollen. Er sei ortsunkundig gewesen. Er habe nach der Ausfahrt [...]

in [...] angehalten und das Navi gestellt (vgl. AS 117). Dann sei er

weitergefahren, den Berg hinauf, dann sei es immer lichter geworden und

lichter. Plötzlich «zack» habe es geblitzt.

Der Beschuldigte führte weiter aus, wenn

man von oben hinabfahre (d.h. in der Gegenrichtung, die der Beschuldigte fuhr),

und links (richtig: rechts) die Häuser und das Trottoir habe, wenn da jemand

hinauskomme, habe man überhaupt keinen Spielraum.

Es sei für ihn von der Situation her so

gewesen, dass er nicht damit habe rechnen müssen, dass ihm jetzt gerade jemand

vors Auto springe, dass es irgendwie gefährlich sei. Er müsse ehrlich sagen, es

sei auch ein bisschen ein Problem der Routine.

2.5.2

Vor Obergericht äusserte sich der

Beschuldigte nicht mehr zur Sache; er könne bestätigen, was er vor der

Vorinstanz ausgesagt habe.

2.6

Beweiswürdigung

Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für ein

nicht richtig funktionierendes Radarmessgerät oder für eine nicht fachgerechte

Bedienung desselben.

Es ist mit den vorliegenden Unterlagen

belegt, welches Radarmessgerät verwendet worden ist. Es geht aus einem gültigen

Eichzertifikat hervor, dass das Gerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllte.

Das Gerät wurde vor der Messung von einem Polizeibeamten, welcher dafür

speziell ausgebildet worden war, getestet. Derselbe Polizeibeamte befragte in

der Folge den Beschuldigten und verfasste die Strafanzeige mit allen

wesentlichen Angaben (Messort, Messgerät, Witterung, Strassenverhältnisse

usw.). Weder das Messprotokoll noch die Strafanzeige weisen einen Vermerk auf,

welcher auf eine Störung des Gerätes oder im Ablauf der Messung hinweisen

würde. Es darf vor dem Hintergrund der Dokumentationspflicht des Polizeibeamten

hinsichtlich besonderer Vorkommnisse (gemäss Weisungen über polizeiliche

Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr des

Bundesamtes für Strassen ASTRA) auf ein funktionstüchtiges Messgerät

geschlossen werden (Entscheid des Bundesgerichts 6B_751/2010 vom 11.1.2011 E

2.

). Es ist auch nicht einsichtig, weshalb der Polizeibeamte solche

Vorkommnisse hätte verschweigen und dann unter Strafdrohung als Zeuge falsch

aussagen sollen, nur um den Beschuldigten mit einer

Geschwindigkeitsüberschreitung zu belasten. Insgesamt liegen folglich keine

Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder Fehlbedienung vor, weshalb von einer

korrekten Messung auszugehen ist. Gemäss dem Nachtragsrapport der Polizei

Kanton Solothurn vom 26. Oktober 2017 ist schliesslich erstellt, dass die am

14.

November 2014 festgestellte Quote von 23,43% Fahrzeugen, bei welchen eine

Geschwindigkeitsübertretung gemessen wurde, keinen «Ausreisser» nach oben

darstellt. Vielmehr bewegt sich diese Quote in einem Bereich, wie sie an dieser

Stelle immer wieder festgestellt wird.

Zu Recht wurde der Einwand einer nicht

korrekt vorgenommenen Messung vor Obergericht denn auch nicht mehr geltend

gemacht.

3.

Es ist damit zusammenfassend

erstellt, dass der Beschuldigte am 14. November 2014 um 12:26 Uhr in [...], [...]

strasse, Fahrtrichtung [...], als Lenker des PWs [...], die allgemeine

Geschwindigkeit innerorts von 50 km/h nach Abzug der Toleranz um 26 km/h

überschritten hat.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Wer Verkehrsregeln verletzt, wird

gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Nach Art 90 Abs. 2 SVG wird mit

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe

Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt.

Der objektive Tatbestand einer groben

Verkehrsregelverletzung ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige

Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die

Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Zu den wichtigen Verkehrsvorschriften

gehören unter anderen jene über die Geschwindigkeit (BGE 123 II 37 E. 1e).

Subjektiv erfordert der Tatbestand von

Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegendes

verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Dieses ist bei

Vorsatz, Eventualvorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber die Rücksichtslosigkeit auch in

einem momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also

bei unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Wenn der Täter die

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog,

also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend

anzunehmen. Sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher

besonders vorwerfbar ist. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln,

ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf

Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung

objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die

Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien

vorliegen (siehe zur gesamten Thematik Philippe Weissenberger in: Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen

2015, Art. 90 N 69 f.).

2.

In Bezug auf die Überschreitung der

signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten hat das Bundesgericht

einen einfachen Schematismus eingeführt. So sind bei

Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 25 km/h oder mehr die objektiven

und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG

ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt (BGE 6B_742/2011 vom 1.3.2012, E 3.3.

und dort zit. Rechtsprechung).

«Nach der Rechtsprechung sind die

objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung

im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen,

wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr

überschritten wird (BGE 6B_893/2010 vom 5.4.2011, E. 3.1). Wie die Vorinstanz

zutreffend ausführt, gilt die Rechtsprechung auch bei Überschreitung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit um genau 25 km/h (BGE 6B_893/2010 E. 3.2)».

In BGE 1C_144/2011 vom 26.10.2011 hat

das Bundesgericht diesen Schematismus mit der Gewährleistung der rechtsgleichen

Anwendung begründet. Es hat in E. 3.3 zudem präzisiert, die Rechtsprechung,

wonach es sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h

(oder mehr) «ungeachtet der konkreten Umstände» immer um eine schwere

Widerhandlung gegen das SVG handelt, bedeute, dass z.B. günstige

Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund nicht

geeignet seien, von der Einschätzung einer objektiv und grundsätzlich auch

subjektiv groben Verkehrsregelverletzung abzusehen. Die übersetzte

Geschwindigkeit stelle gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar.

3.1

In subjektiver Hinsicht sind bei

einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h (oder mehr) nach der

soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen einer

groben Verkehrsregelverletzung «grundsätzlich» also immer erfüllt. Die

Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist bei Vorliegen eines objektiv

schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (BGE 1C_144/2011, E.

3.

). Dieser Schematismus entbindet die Gerichte aber nicht von der

Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Philippe

Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 72). Es ist insbesondere die Frage zu prüfen,

ob es besondere Umstände gibt, welche in Beachtung des Schuldprinzips den Grund

des Versagens im Strassenverkehr in einem milderen Licht erscheinen lassen,

obwohl die objektiven und eben auch grundsätzlich die subjektiven

Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten

Umstände erfüllt sind (BGE 6B_893/2010, E. 3.1 a.E. und dort zitierte

Rechtsprechung sowie E. 3.3.3 a.E.).

3.2

Der Beschuldigte führte dazu aus,

solche besonderen Umstände seien gegeben, wenn der Lenker der irrigen

Auffassung sei, er fahre ausserorts. Das sei bei ihm der Fall gewesen, weshalb

er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe. Der fragliche

Strassenabschnitt befinde sich praktisch ausserhalb der letzten dorfauswärts

gelegenen Häuser. Bald danach beginne der Bereich ausserorts. Es entstehe

aufgrund der Strassenführung der Eindruck, man befinde sich dort bereits

ausserorts und nicht mehr innerorts.

Die konkrete Situation ist in den Akten

gut dokumentiert. Zudem hat sich das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung

mittels Augenschein einen unmittelbaren Eindruck von den örtlichen

Gegebenheiten verschafft.

Aus dem Kartenausschnitt von [...](AS

24) ist ersichtlich, dass ca. 200 m vor der Messstelle unmittelbar am rechten

Strassenrand ein Gebäude steht. Dieses Gebäude (ein Bauernhaus) ist auf Foto

Nr. 3 (AS 118) ebenfalls zu sehen, wie der Zeuge B.___ bestätigte (AS 128). Auf

der linken Seite der Fahrbahn verläuft entlang der Strasse ein Trottoir und es

befinden sich entlang der Strasse mehrere Einfamilienhäuser mit direkten

Ausfahrten auf die [...] strasse. Rechts der Strasse, entlang der Fahrtrichtung

des Beschuldigten, befindet sich freies Feld (AS 118 – 122).

Damit befand sich der Beschuldigte zwar

rein von der Überbauung her nicht mehr im inneren Bereich der Ortschaft, aber

immerhin noch in einem Bereich mit Einfamilienhäusern auf der linken Seite und

einer Quartierstrasse, die weiter vorne von links in die [...] strasse mündet.

Der Beschuldigte fuhr nach der Ausfahrt [...] ab der A 1 in [...] durch die [...]

strasse und bog in der Folge in die [...] strasse nach rechts ab (Vgl.

Kartenausschnitt AS 24). In [...] hielt er vor der Abzweigung nach rechts

Richtung [...] seinen PW an und stellte das Navi neu ein (AS 117). Darauf fuhr

er geradeaus weiter.

Der Beschuldigte hielt somit innerorts

an, um sein Navigerät neu zu justieren. In diesem Zeitpunkt befand er sich unbestrittenermassen

in einem Bereich mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Der

Beschuldigte machte nie geltend, nach der Weiterfahrt eine Signalisation

gesehen zu haben, gemäss welcher der Innerorts- oder der Bereich der erlaubten

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beendet gewesen wäre. Er musste aufgrund

dieser Umstände, aber auch angesichts der auf der linken Fahrbahnseite

stehenden Einfamilienhäuser mit jeweils direkter Ausfahrt auf die [...] strasse

davon ausgehen, sich noch im Innerortsbereich zu befinden. Es gab keinen Anlass

für die Annahme, er befinde sich ausserorts. Der Beschuldigte führte anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in diesem Zusammenhang selber aus, dass

es links Häuser und das Trottoir habe, wenn da jemand hinauskomme, habe man

überhaupt keinen Spielraum. Entgegen den Ausführungen des Vertreters anlässlich

der Hauptverhandlung waren die Einfamilienhäuser trotz der Bepflanzungen für

den Beschuldigten somit sehr wohl erkennbar. Es ist dies denn auch der Grund,

warum in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h

beschränkt ist. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er ehrlich sagen

müsse, dass es auch ein bisschen ein Problem der Routine sei; genau diese

Routine liess den Beschuldigten, der sich verfahren hatte und nach [...] fahren

wollte, unaufmerksam werden und den PW in einem Bereich stark beschleunigen, in

welchem die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug.

3.3

Es liegen damit keine besonderen

Umstände vor, welche die grundsätzlich sowohl objektiv als auch subjektiv grobe

Verkehrsregelverletzung in einem günstigeren Licht erscheinen liessen. Es sei

im Übrigen erneut an die bundesgerichtliche Rechtsprechung erinnert, gemäss

welcher in neueren Entscheiden zwar vereinzelt die anlagebedingt unterschiedliche

Gefahrenlage berücksichtigt wird, aber grundsätzlich gilt, (Philippe

Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 71; BGE 6S.99/2004 E. 2.3 und 2.4:) «Auch auf

etwas atypischen Innerortsstrecken erfordert die im Vergleich zu Strassen

ausserhalb von Ortschaften grundsätzlich erhöhte Gefahrenlage, eine grobe

Verkehrsregelverletzung schon bei Überschreitung der signalisierten

Geschwindigkeit um 25 km/h ungeachtet der konkreten Verhältnisse anzunehmen.».

Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht einzig im Entscheid 6B_622/2009 vom

23.

Oktober 2009 eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von mehr als 25

km/h als einfache (und nicht grobe) Verkehrsregelverletzung qualifiziert. In

diesem Fall ging es um ein Teilstück der N5 bei Alfermeé entlang des nördlichen

Bielerseeufers, wobei die Innerorts-Zone lediglich 400 m lang war und es sich

um eine gut ausgebaute und übersichtliche Strasse handelte; die optische

Erscheinung der Strasse entsprach einer Ausserortsstrecke. Das ist hier wie

dargelegt nicht der Fall.

3.4

Nach dem oben Dargelegten muss

vorliegend in Bezug auf die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung auf

grobe Fahrlässigkeit und damit Rücksichtslosigkeit geschlossen werden, womit

sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90

Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat.

IV. Strafzumessung

1.

Bezüglich der Strafzumessung kann

vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die von

ihr auf 30 Tagessätze festgelegte Geldstrafe ist nicht zu beanstanden. Ebenso

gerechtfertigt erscheint aufgrund der finanziellen Verhältnisse des

Beschuldigte die Höhe des Tagessatzes von CHF 280.00. Anlässlich der

Hauptverhandlung erfolgten diesbezüglich denn auch keine speziellen

Ausführungen oder Einwände. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu

gewähren bei einer Probezeit von 3 Jahren.

2.

Zu bestätigen ist schliesslich auch die

von der Vorinstanz auf CHF 1'680.00 festgelegte Verbindungsbusse. Die Strafenkombination

nach Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu – wie im vorliegenden Fall

–, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der

bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S.

74.

f. mit Hinweisen). Im Bereich der leichteren Kriminalität verhilft Art. 42

Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung (BGE 134 IV 82 E. 8.2 S. 95

f. mit Hinweisen) und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV

1.

E. 4.5.1 S. 8 mit Hinweis). Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der

Strafenkombination hat das Bundesgericht in BGE 135 IV 188 den akzessorischen

Charakter der Verbindungsstrafe betont: Die Obergrenze sei bei der

Verbindungsstrafe grundsätzlich bei einem Fünftel festzulegen. Dieser

Rechtsprechung ist die Vorinstanz nachgekommen, indem sie die Verbindungsbusse

auf CHF 1'680.00 festlegte resp. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage.

3.

Der Beschuldigte wurde mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. November 2012 wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Als Sanktionen wurden eine

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 200.00 und eine Busse von

CHF 1'250.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, ausgesprochen, wobei für

die Geldstrafe der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt

wurde. Dieser Strafbefehl blieb – nach einem ersten Strafbefehl, gegen den

durch den Beschuldigten wegen der ausgesprochenen Strafen Einsprache erhoben

worden war, was zu gewissen Anpassungen geführt hatte – unangefochten und ist

damit zu einem rechtskräftigen Urteil geworden (vgl. AS 92 sowie Vorakten). Da

die hier zu beurteilende Straftat vom 14. November 2014 noch in die Probezeit

dieser Verurteilung fällt, ist auch über den Widerruf des damals für die

Geldstrafe gewährten bedingten Vollzugs zu befinden.

Mit Verweis auf die Erwägungen im

vorinstanzlichen Urteil (S. 21) kann trotz der erneuten einschlägigen

Delinquenz des Beschuldigten von einer recht guten Prognose ausgegangen werden,

zumal das vorliegende Strafverfahren und die zu erwartende

Administrativmassnahme angesichts der von ihm glaubhaft geäusserten Einsicht

und Reue und der erhöhten beruflichen Erforderlichkeit eines Führerausweises

von bleibender Wirkung sein dürften. Auf den Widerruf ist deshalb zu verzichten,

die ursprüngliche Probezeit von 2 Jahren ist indessen um 1 Jahr zu verlängern.

V. Kosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen

sowohl die Kosten des erstinstanzlichen wie auch diejenigen des

obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Beschuldigten. Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00

betrugen total CHF 1'320.00. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 betragen total CHF 2'070.00.

Parteientschädigungen sind nicht

zuzusprechen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 32

Abs. 2 und 90 Abs. 2 i.V.m. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV;

Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 47 StGB; Art. 379 ff., 398

ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich der groben Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je CHF 280.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'680.00, ersatzweise zu

einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt.

3.

Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft

Brugg-Zurzach vom 15. November 2012 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

je CHF 200.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird

die Probezeit um ein Jahr verlängert.

4.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'320.00,

hat A.___ zu bezahlen.

5.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'070.00,

gehen zu Lasten von A.___.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_85/2018 vom 15. August 2018

bestätigt.