STBER.2017.38
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz / Widerrufsverfahren
14. November 2017Deutsch30 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt
Rainer Riek,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz / Widerrufsverfahren
Es erscheinen zum Augenschein in [...]:
- A.___, Beschuldigter;
- Rainer Riek; Vertreter
des Beschuldigten.
Der Präsident begrüsst den Beschuldigten
und dessen Vertreter, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und macht
Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand und zum Ablauf des Augenscheins. Es
werden folgende Feststellungen getroffen und handschriftlich protokolliert (das
Protokoll wird dem Vertreter später ausgehändigt):
1.
Das
Messgerät stand bei der Liegenschaft [...].
2.
Auf
Fahrbahn A.___ freies Feld rechts nach Bauernhaus.
3.
Links
Trottoir, guten Meter breit, Einfamilienhäuser angrenzend, Einfamilienhäuser
begrenzt durch Bäume und Hecken.
4.
Die
zwei letzten Häuser links standen noch nicht, Nr. [...] damals letztes Haus,
anschliessend freies Feld.
5.
Bis
zum Signal «Ende 50» sind es ca. 200 m, ab Standort Messgerät.
6.
Strassenverlauf
leicht steigend in Fahrtrichtung A.___.
7.
Signalisation
ist ab Höhe Bauernhaus, d.h. ca. 50 m nach dem Bauernhaus, ersichtlich.
Ersichtlich ist eine runde weisse Tafel und unten eine rechteckige Tafel, mit
jeweils weissem Grund und schwarzer Schrift. Ab diesem Standort ist nicht
lesbar, was auf den Schildern steht.
8.
Der
[...] war bereits geteert nach Aussagen A.___.
Nach dem Augenschein wird die
Verhandlung am Obergericht mit der Befragung des Beschuldigten fortgesetzt. Die
Befragung wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten;
vgl. auch schriftliches Einvernahmeprotokoll). Anschliessend stellt und
begründet der Vertreter des Beschuldigten folgende Beweisanträge (schriftliche
Eingabe vom 14. November 2017):
1.
Es
seien die Bilder und Fotografien gemäss Beweismittelverzeichnis dieser
schriftlichen Eingabe zu den Beweisen bzw. in die Akten aufzunehmen.
2.
Es
sei gutachterlich abzuklären, ob eine fehlerhafte (nicht rechtmässige/nicht
ordnungsgemässe) Signalisation dadurch besteht, dass
a.
keine
Wiederholungstafel (5.04 SSV) auf der vom Beschuldigten am 14. November 2014
gefahrenen Strecke durch [...] angebracht wurde sowie
b.
die
Signalisationstafel «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» bzw. «Ortsende auf
Nebenstrassen» (die Ortschaftstafel sowie die Geschwindigkeitstafel) in [...] ca.
200 m von der damaligen letzten Grundstückgrenze an der [...] entfernt platziert
wurde und wenn ja, wo diese strassenverkehrsrechtlich örtlich hätte platziert
werden müssen.
3.
Sollte
das Gericht die Auffassung nicht teilen, dass sich das Verhältnis der
dorfeinwärts- zu den dorfauswärtsfahrenden geblitzten Lenker in etwa die Waage
halte, werde beantragt, die entsprechende Polizeistelle anzuweisen, anzugeben,
wie das Verhältnis der dorfeinwärts- zu den dorfauswärtsfahrenden geblitzten
Fahrzeuge aussehe.
4.
Sollte
das Gericht die Auffassung nicht teilen, dass es sich bei den Geblitzten fast
nur um ortsunkundige Auswärtige handle, sei die entsprechende Polizeistelle
anzuweisen, entsprechend anzugeben, ob es sich bei den Geblitzten um
Einheimische oder Auswärtige handle und wie deren zahlenmässiges Verhältnis
aussehe.
5.
Die
Fotos, die heute noch gemacht worden seien, seien zu den Akten zu nehmen
(Stick).
Die Verhandlung wird zur geheimen
Beratung dieser Anträge unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme eröffnet der
Präsident den Beschluss, die Eingabe vom 14. November 2017 mit den
Bildern und Fotos sowie der Stick würden zu den Akten genommen. Die weiteren
Beweisanträge würden abgewiesen. Bei der Frage, ob die Signalisation
rechtskonform erfolgt sei, handle es sich um eine Rechtsfrage; dies erfordere
keine gutachterliche Beurteilung. Im Weiteren sei es von fehlender Relevanz, in
welcher Fahrtrichtung mehr Fahrer geblitzt würden und ob es sich mehrheitlich
um auswärtige Lenker handle oder nicht. Es gehe um die Fahrbahn des
Beschuldigten und es sei bekannt, dass es sich bei ihm um einen auswärtigen
Fahrzeuglenker handle. Dies sei in der Folge zu würdigen.
Anschliessend wird das Beweisverfahren
geschlossen und Rechtsanwalt Rainer Riek stellt und begründet folgende Anträge:
1.
In
Gutheissung der Berufung sei der Strafbefehl vom 11. März 2015 aufzuheben und
das Verfahren STA.2014.4467 aufzuheben.
2.
In
Gutheissung der Berufung seien folgende Ziffern des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Februar 2017
aufzuheben, und insbesondere sei:
a.
Ziff.
1 des Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei bezüglich der groben
Verletzung der Verkehrsregeln insbesondere nach Art. 90 Abs. 2 SVG
freizusprechen,
eventualiter
sei der Beschuldigte bezüglich der leichten Verletzung der Verkehrsregeln
insbesondere nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen;
b.
Ziff.
2 des Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei weder zu einer Geldstrafe
(zumindest nicht von 30 Tagessätzen zu je CHF 280.00) noch zu einer Busse
(zumindest nicht von CHF 1'680.00) bzw. ersatzweise zu einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen zu verurteilen,
eventualiter
sei der Beschuldigte zu einer angemessenen Geldstrafe sowie einer Busse bzw.
ersatzweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe zu verurteilen;
c.
Ziff.
3 des Urteils insofern aufzuheben, als dass die Probezeit aufgrund des Urteils
der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. November 2012 (10 Tagessätze zu je
CHF 200.00) nicht zu verlängern sei,
eventualiter
sei die gesamte Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom 22. Februar 2017 aufzuheben, wobei die Probezeit aufgrund des Urteils der
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. November 2012 nicht zu verlängern sei,
aber auch der bedingt gewährte Vollzug der Strafe des Urteils der Staatsanwaltschaft
Brugg-Zurzach vom 15. November 2012 nicht zu widerrufen sei;
d.
Ziff.
4 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt aufzuheben
und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (CHF 1'320.00)
sowie der Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen,
eventualiter
seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens angemessen
und den obigen Anträgen entsprechend herabzusetzen.
3.
Eventualiter
sei in Gutheissung der Berufung die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten bzw. des
Staates.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er danke dafür, dass sich das
Gericht Zeit für einen Augenschein genommen habe. Er möchte nochmals sagen,
dass er als Familienvater ein pflichtbewusster Autofahrer sei. Er werde noch
mehr aufpassen. Er sei keine Gefahr für Mensch und Tier. Er wisse, was er zu
tun habe.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Die Parteien erklären sich mit einer schriftlichen
Urteilseröffnung nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich
einverstanden.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Anlässlich einer stationären
Geschwindigkeitsmessung mit Radar in [...], [...], Höhe Liegenschaft Nr. [...],
wurde der Beschuldigte als Lenker des PW mit dem Kennzeichen [...] am 14.
November 2014, 12:26 Uhr, in Fahrtrichtung [...] mit einer Geschwindigkeit von
81 km/h gemessen. Nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und
Messunsicherheit ergab dies bei einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit im
Messbereich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h (AS 8 f.).
2. Die Anklageschrift datiert vom 20.
Oktober 2016 (AS 5 ff.).
3. Am 22. Februar 2017 fällte der
Gerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 144 ff.):
1.
A.___
hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht.
2.
A.___
wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 280.00 unter Gewährung
des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse
von CHF 1'680.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt.
3.
Der
A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. November 2012 für
eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 200.00 gewährte bedingte Vollzug
wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
4.
Die
Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF
1'320.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird
von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr
um CHF 400.00, womit A.___ CHF 920.00 zu bezahlen hat.
4. Mit Eingabe vom 2. März 2017 meldete
der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 151).
5. Gemäss Berufungserklärung vom 14.
Juni 2017 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1: Schuldspruch
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
Beantragt wird ein
Freispruch von diesem Vorhalt, eventualiter ein Schuldspruch wegen einfacher
Verletzung von Verkehrsregeln
- Ziff. 2: Sanktion
Beantragt
wird eventualiter die Ausfällung einer angemessenen Geldstrafe sowie einer
angemessenen Busse.
- Ziff. 3: Verlängerung
der Probezeit der Strafe gemäss Urteil vom 15. November 2012
- Ziff. 4:
Kostenverlegung
Das erstinstanzliche Urteil ist somit
vom Beschuldigten in sämtlichen Punkten angefochten und im Berufungsverfahren
entsprechend zu überprüfen.
6. Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 teilte
die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und eine
weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
Erwägungen
II. Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet nicht, am
14.
November 2014 um 12:26 Uhr mit dem «[...], in [...] auf der [...] in
Fahrtrichtung [...]unterwegs gewesen zu sein.
Der Beschuldigte bringt gegen das
erstinstanzliche Urteil folgende Einwände vor:
1.
Rechtwidrigkeit der
Erstellung/Verschiebung des Signals «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» bzw.
«Ortsende auf Nebenstrassen» in [...] auf der [...], nach der Liegenschaft [...]
1.1
In der Eingabe vom 3. August 2017
führte der Vertreter des Beschuldigten aus, das Signal «Ortsbeginn auf
Nebenstrassen» bzw. «Ortsende auf Nebenstrassen» sei gemäss Aussagen des
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommenen Zeugen B.___ (Polizeibeamter,
der die Messung durchgeführt hatte) im Zuge der Besiedlung des [...] in
Richtung [...] verschoben worden (vgl. örtliche Situation AS 123). Früher sei
das Schild näher an der Liegenschaft Nr. [...] gestanden. Gemäss Aussagen des
Polizisten wäre die Geschwindigkeitsüberschreitung aber auch vor der Versetzung
des Signals im Innerortsbereich erfolgt.
Der Beschuldigte fordert eine objektive
Überprüfung dieser Aussagen. Sofern sich herausstellen sollte, dass die
Ortstafel nicht rechtmässig verlegt worden sein sollte, wäre die Messung nicht
korrekt erfolgt. Der rechtmässige Standort des Signals wäre diesfalls auf der
Höhe der Liegenschaft Nr. [...], wo die Messung durchgeführt worden sei. Eine
Messung unmittelbar bei einer Geschwindigkeitstafel würde die Polizei aber nach
den Aussagen des Zeugen nicht vornehmen.
1.2
Die Verschiebung des Signals «Ortsbeginn
auf Nebenstrassen» bzw. Ortsende auf Nebenstrassen» erfolgte gemäss Aussagen
des Zeugen B.___ im Zuge der Besiedlung des «[...]», was auch vom Beschuldigten
nicht bestritten wird. Der Einwand des Beschuldigten ist bei dieser
Ausgangslage nicht nachvollziehbar: Es ist nicht einzusehen, aus welchem Grund
eine Verschiebung des Signals «Ortsbeginn» bzw. «Ortsende» nicht rechtmässig
sein sollte, wenn diese im Zusammenhang mit einer Erweiterung des besiedelten
Gebiets erfolgte.
1.3
Art. 27 Abs. 1 SVG verlangt von den
Strassenbenützern die Befolgung der Signale und Markierungen. Im Interesse der
Verkehrssicherheit verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass auch
nicht rechtmässig aufgestellte Signale und Markierungen befolgt werden müssen.
Diese Pflicht zur Beachtung rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich aus dem
aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr.
Diese Pflicht bezieht sich jedoch nur auf Verkehrszeichen, die einen
schützenswerten Rechtsschein für andere Verkehrsteilnehmer zu begründen
vermögen, dagegen nicht auf Anordnungen, deren Missachtung keine konkrete
Gefährdung anderer Strassenbenutzer bewirkt. Die Verbindlichkeit
vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet eine Grenze zudem bei nichtigen
Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar ist, dies freilich nur, wenn die Verkehrssicherheit
der Annahme der Nichtigkeit nicht entgegensteht (BGE 128 IV 184 E. 4.2, auch
Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2015).
Im Entscheid 128 IV 184 führte das
Bundesgericht aus, dass Signalisierungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Vertrauen schaffen, auf das sich die Strassenbenutzer bei vielen
Verkehrsvorgängen (Abbiegen, Überholen etc.) müssen verlassen können. Auch
rechtswidrig aufgestellte Höchstgeschwindigkeitssignale müssten deshalb
grundsätzlich beachtet werden (a.a.O. E. 4.3).
1.4
Vor dem Hintergrund dieser
Ausführungen des Bundesgerichts musste der Beschuldigte das Signal «Ortsbeginn
auf Nebenstrassen» bzw. «Ortsende auf Nebenstrassen» beachten, selbst wenn
dessen Verschiebung an einen neuen Standort nicht rechtmässig gewesen sein
sollte, wofür es allerdings keinen Hinweis gibt. Die Verschiebung stand wie
erwähnt im Zusammenhang mit einer Erweiterung des besiedelten Gebiets und der
Beschuldigte räumte anlässlich des Augenscheins auch ein, der [...] sei damals
bereits geteert gewesen. Es gibt somit einen sachlichen Grund für die
Verschiebung des Signals und es besteht kein Anlass, an der Zulässigkeit der
Signalisation zu zweifeln. Das Argument, die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50
km/h hätte an der Messstelle bereits aufgehoben sein müssen und der
Beschuldigte sei deshalb berechtigt gewesen, diese zu überschreiten, geht deshalb
fehl.
Nicht zu hören ist in diesem
Zusammenhang auch der weitere Einwand des Beschuldigten anlässlich der obergerichtlichen
Hauptverhandlung, es sei rechtlich vorgesehen (Plädoyer S. 10), die Orts- und
Geschwindigkeitstafel nicht weiter als 50 Meter über den Abschnitt mit
einseitig lockerer Überbauung hinaus zu platzieren. Dabei beruft er sich auf
eine E-Mail der Beratungsstelle für Unfallverhütung, bfu, Herr [...], vom 20.
Oktober 2017. Aus der besagten E-Mail ist indessen klar ersichtlich, dass es
sich bei dieser Angabe nur um eine Empfehlung handelt. Es gibt denn auch keine
rechtliche Bestimmung, die einen derartigen Abstand vorschreiben würde.
Nicht zutreffend ist schliesslich der
Einwand anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung, die örtliche
Situation hätte eine Wiederholung der Innerortstafel bedingt. Nach Art. 16 Abs.
2.
SSV gilt das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» im ganzen
dichtbebauten Gebiet von Ortschaften. Auf längeren Strecken werden die
Vorschriftssignale mit beigefügter «Wiederholungstafel» (5.04) nötigenfalls in
angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel «Streckenlänge»
(5.03) ergänzt (Art. 16 Abs. 4 SSV). Eine derartige Wiederholungstafel ist
vorliegend nicht erforderlich. Der Beschuldigte befand sich eindeutig im
Innerortsbereich, als er anhielt und das Navigationsgerät neu einstellte und er
wusste das auch (vgl. Ausführungen vor der Vorinstanz). Unmittelbar nachher
beginnt der leichte Anstieg dorfauswärts, mit freiem Feld auf der rechten und
einem Trottoir mit angrenzenden Häusern auf der linken Seite. Nach der
Einmündung des [...]steht das Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50
generell». Es kann somit nicht von einer längeren Strecke bis zum besagten
Signal gesprochen werden, die eine Wiederholungstafel bedingt hätte. So gibt es
in der Regel denn auch keine Wiederholungstafeln in solchen Situationen (innerhalb
eines Dorfes, Richtung dorfauswärts).
Dass es sich beim Beschuldigten um einen
auswärtigen resp. ortsunkundigen Fahrzeuglenker handelt, ist unerheblich. Die
Signalisation war ordnungsgemäss, der Beschuldigte befand sich bekanntermassen
im Innerortsbereich, als er das Navigationsgerät neu einstellte und es kam in
der Folge in seiner Fahrtrichtung bis nach der Einmündung des [...] nie eine
Signalisation, die die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h aufgehoben hätte. Auch
wenn auf der rechten Seite nach dem Bauernhaus offenes Feld ist, muss auch
einem Ortsunkundigen auffallen, dass er sich aufgrund des Trottoirs und der
Einfamilienhäuser auf der linken Seite sowie der Einmündung des [...] in die [...]
strasse noch im Innerortsbereich befindet (vgl. dazu auch nachfolgend III.
Ziff. 3.2).
2.
Die vorgenommene Messung ist
fehlerhaft
2.1
Der Vertreter des Beschuldigten
begründet diesen Einwand in seiner Eingabe vom 3. August 2017 mit dem Hinweis
auf das Messprotokoll vom 14. November 2014, gemäss welchem von 239 Fahrzeugen
bei 56 Übertretungen festgestellt worden seien. Eine derart hohe Quote weise für
Messfehler bzw. Fehlmessungen, aber auch auf die für viele
Strassenverkehrsbenutzer unklare Situation, ob es sich um einen Bereich
innerorts oder ausserorts handle, hin.
Es ist somit nachfolgend vorerst zu
prüfen, ob eine korrekte Geschwindigkeitsmessung im vorliegenden Verfahren
rechtsgenüglich nachgewiesen ist.
2.2
Geschwindigkeitsmessungen haben
möglichst mit geeigneten technischen Hilfsmitteln zu erfolgen und sie dürfen
nur von dazu ausgebildeten Polizisten durchgeführt werden. Die Anforderungen an
Geschwindigkeitskontrollen sind in Art. 6 ff. VSKV-ASTRA (SR 741.013.1)
geregelt. Zusätzlich sind die Weisungen des ASTRA über polizeiliche
Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung vom 22. Mai 2008 zu
beachten, welchen allerdings keine Gesetzeskraft zukommt; die freie
Beweiswürdigung des Richters bleibt vorbehalten (Entscheid des Bundesgerichts
6B_732/2012 E 2.3; Andreas Roth in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsrecht,
Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basel 2014, Art. 32 N 46).
2.3
Es befinden sich zu der hier zu
prüfenden Geschwindigkeitsmessung die folgenden Beweismittel in den Akten:
2.3.1
Datenblatt zur
Geschwindigkeitsmessung
Das Datenblatt enthält die
Registernummer, die Messnummer und die Filmnummer und gibt Aufschluss über den
Mess-Standort ([...]), Datum und Zeitpunkt der Messung (14. November 2014, 12:26
Uhr), die Fahrtrichtung und die Fahrzeugart, die zulässige Geschwindigkeit (50
km/h), die gemessene Geschwindigkeit (81 km/h), die Sicherheitsmarge (5 km/h)
sowie die daraus resultierende Geschwindigkeitsüberschreitung (26 km/h), die
dann mit Fotos dem PW [...] zugeordnet wird (AS 10).
2.3.2
Kartenausschnitt
Auf dem Kartenausschnitt (AS 24) sind
die örtlichen Verhältnisse ersichtlich. Der Beschuldigte selbst hat zudem Fotos
eingereicht (AS 73 und 117 ff.), welche die Verhältnisse ebenfalls
veranschaulichen. Schliesslich hat das Berufungsgericht anlässlich der
Hauptverhandlung einen Augenschein am Ort der Messung durchgeführt.
2.3.3
Formular
Geschwindigkeitsmess-Protokoll
Dieses Formular enthält diverse
Informationen zur durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle: Datum und Zeitraum
der Kontrolle (14.11.14, 10.30 – 12.45) das verwendete Gerät (Tower RS-GS 11), den
Ort, die Fahrtrichtung und die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Es ist die
METAS NR. des verwendeten Gerätes (15558/3), das Datum der Eichung (03.03.14)
sowie die Funktionskontrolle der Gerätebedienung («Gerätetest i.O.») mit der
Unterschrift des kontrollierenden Beamten (B.___) enthalten. Und es ist
schliesslich auch eine Statistik über die Anzahl und das Ausmass der
festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgeführt. Es ist auch aus
diesem Formular wiederum die Messnummer ersichtlich (AS 16).
Gemäss Messprotokoll RS-GS11 (Metas Nr.
15558) wurde die Funktionskontrolle mit dem Gerät am 14. November 2014
erfolgreich durchgeführt (AS 15).
2.3.4
Eichzertifikat zum Radar
Geschwindigkeitsgerät Gatso RS-GS 11
Das Zertifikat enthält dieselbe METAS NR.
15558, wie sie auch im Messprotokoll enthalten ist. Es kann also die
Zugehörigkeit dieses Zertifikats zu jenem Gerät festgestellt werden, mit dem
die hier zur Diskussion stehende Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden
ist.
Das Gerät war nach diesem Zertifikat
nach den vom METAS festgelegten Eichvorschriften am 3. März 2014 geprüft
worden. Es erfüllte nach diesem Zertifikat die gesetzlichen Anforderungen und
die Eichung war bis am 31. März 2015 gültig (AS 13).
2.3.5
Zertifikat B.___
Mit diesem Zertifikat vom 6. September
2011.
wird bestätigt, dass B.___, Radar-Spezialist der Polizei Kanton Solothurn,
der die hier zu prüfende Geschwindigkeitsmessung vorgenommen hat, die
Schulungskurse für das Radarsystem GATSO Radar RS-GS11 mit Erfolg absolviert
hat (AS 14).
2.3.6
Nachtragsrapport Polizei Kanton
Solothurn vom 26. Oktober 2017
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 wurde
die Polizei Kanton Solothurn ersucht, dem Berufungsgericht die Messprotokolle
der Geschwindigkeitskontrollen, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2014 bis
zum 31. Dezember 2016 an der [...] in [...] (Fahrtrichtung [...]) durchgeführt
wurden, zuzustellen.
Der von der Polizei erstellten
Auflistung kann entnommen werden, dass im erwähnten Zeitraum an mehreren Daten
Radarkontrollen durchgeführt wurden, welche bezüglich der Quote der Fahrzeuge
mit übersetzter Geschwindigkeit Resultate ergaben, die mit demjenigen vom 14.
November 2014 vergleichbar sind. Am 14. November 2014 ergab sich eine Quote von
23,43%; Resultate in diesem Bereich ergaben sich z.B. am 3. Oktober 2014
(31,84%), am 17. März 2015 (27,27%), am 23. Oktober 2015 (29,19%) oder am 11.
Mai 2016 (25,86%).
2.4
Das Zeugnis von B.___
An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde der Polizeibeamte B.___, welcher die
Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hatte, als Zeuge befragt (AS 125 ff.).
Er legte vorab seine Ausbildung und
seine Tätigkeit bei der Polizei dar. Er sei seit 8 Jahren bei der
Verkehrstechnik in Oensingen tätig. Er mache tagein tagaus Radarmessungen im
ganzen Kanton Solothurn und habe auch entsprechende Ausbildungen absolviert.
Er bestätigte, am 14. November 2014 in [...]
die Messung vorgenommen zu haben. Das Fahrzeug des Beschuldigte sei gemessen
worden, dieser habe anschliessend gewendet und sei zur Messstelle
zurückgekommen und er habe gesagt, er sei ortsunkundig und sei irgendwo falsch
gefahren. Er sei der Meinung gewesen, sich bereits im Ausserortsbereich zu
befinden.
Die Messung sei korrekt verlaufen, er
sei während der ganzen Messzeit beim Gerät gewesen. Der Zeuge bestätigte, dass
auf den Fotos 5, 6 und 10 (AS 119, 120 und 121) die Pfeile den Standort des
Radargeräts richtig anzeigten.
Am 14. November 2014 sei schönes Wetter
gewesen, die Fahrbahn sei trocken gewesen. Zur Zeit der Messung habe es
praktisch keinen Verkehr gehabt. Wenn man von [...] Richtung [...] fahre (d.h.
die Gegenrichtung des Beschuldigten), habe man das Ortsschild zu der Einmündung
der [...] strasse hinausgesetzt, als der [...] besiedelt worden sei. Die [...] strasse
sei früher nur ein Landwirtschaftsweg gewesen, zwischenzeitlich sei sie mit
Häusern bebaut mit Ein- und Ausfahrten von Anwohnern. Der Standort des
Radargeräts wäre auch vor der Versetzung des Ortsschilds dorfauswärts im
Innerortsbereich gelegen.
2.5
Die Aussagen des Beschuldigten
2.5.1
Der Beschuldigte führte anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 135 ff.) aus, sein Fahrziel sei [...]
gewesen; er habe eine Ausfahrt auf der Autobahn verpasst und habe über Land
zurückfahren wollen. Er sei ortsunkundig gewesen. Er habe nach der Ausfahrt [...]
in [...] angehalten und das Navi gestellt (vgl. AS 117). Dann sei er
weitergefahren, den Berg hinauf, dann sei es immer lichter geworden und
lichter. Plötzlich «zack» habe es geblitzt.
Der Beschuldigte führte weiter aus, wenn
man von oben hinabfahre (d.h. in der Gegenrichtung, die der Beschuldigte fuhr),
und links (richtig: rechts) die Häuser und das Trottoir habe, wenn da jemand
hinauskomme, habe man überhaupt keinen Spielraum.
Es sei für ihn von der Situation her so
gewesen, dass er nicht damit habe rechnen müssen, dass ihm jetzt gerade jemand
vors Auto springe, dass es irgendwie gefährlich sei. Er müsse ehrlich sagen, es
sei auch ein bisschen ein Problem der Routine.
2.5.2
Vor Obergericht äusserte sich der
Beschuldigte nicht mehr zur Sache; er könne bestätigen, was er vor der
Vorinstanz ausgesagt habe.
2.6
Beweiswürdigung
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für ein
nicht richtig funktionierendes Radarmessgerät oder für eine nicht fachgerechte
Bedienung desselben.
Es ist mit den vorliegenden Unterlagen
belegt, welches Radarmessgerät verwendet worden ist. Es geht aus einem gültigen
Eichzertifikat hervor, dass das Gerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllte.
Das Gerät wurde vor der Messung von einem Polizeibeamten, welcher dafür
speziell ausgebildet worden war, getestet. Derselbe Polizeibeamte befragte in
der Folge den Beschuldigten und verfasste die Strafanzeige mit allen
wesentlichen Angaben (Messort, Messgerät, Witterung, Strassenverhältnisse
usw.). Weder das Messprotokoll noch die Strafanzeige weisen einen Vermerk auf,
welcher auf eine Störung des Gerätes oder im Ablauf der Messung hinweisen
würde. Es darf vor dem Hintergrund der Dokumentationspflicht des Polizeibeamten
hinsichtlich besonderer Vorkommnisse (gemäss Weisungen über polizeiliche
Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr des
Bundesamtes für Strassen ASTRA) auf ein funktionstüchtiges Messgerät
geschlossen werden (Entscheid des Bundesgerichts 6B_751/2010 vom 11.1.2011 E
2.
). Es ist auch nicht einsichtig, weshalb der Polizeibeamte solche
Vorkommnisse hätte verschweigen und dann unter Strafdrohung als Zeuge falsch
aussagen sollen, nur um den Beschuldigten mit einer
Geschwindigkeitsüberschreitung zu belasten. Insgesamt liegen folglich keine
Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder Fehlbedienung vor, weshalb von einer
korrekten Messung auszugehen ist. Gemäss dem Nachtragsrapport der Polizei
Kanton Solothurn vom 26. Oktober 2017 ist schliesslich erstellt, dass die am
14.
November 2014 festgestellte Quote von 23,43% Fahrzeugen, bei welchen eine
Geschwindigkeitsübertretung gemessen wurde, keinen «Ausreisser» nach oben
darstellt. Vielmehr bewegt sich diese Quote in einem Bereich, wie sie an dieser
Stelle immer wieder festgestellt wird.
Zu Recht wurde der Einwand einer nicht
korrekt vorgenommenen Messung vor Obergericht denn auch nicht mehr geltend
gemacht.
3.
Es ist damit zusammenfassend
erstellt, dass der Beschuldigte am 14. November 2014 um 12:26 Uhr in [...], [...]
strasse, Fahrtrichtung [...], als Lenker des PWs [...], die allgemeine
Geschwindigkeit innerorts von 50 km/h nach Abzug der Toleranz um 26 km/h
überschritten hat.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Wer Verkehrsregeln verletzt, wird
gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Nach Art 90 Abs. 2 SVG wird mit
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe
Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt.
Der objektive Tatbestand einer groben
Verkehrsregelverletzung ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Zu den wichtigen Verkehrsvorschriften
gehören unter anderen jene über die Geschwindigkeit (BGE 123 II 37 E. 1e).
Subjektiv erfordert der Tatbestand von
Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst wie schwerwiegendes
verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Dieses ist bei
Vorsatz, Eventualvorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber die Rücksichtslosigkeit auch in
einem momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also
bei unbewusster Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Wenn der Täter die
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog,
also unbewusst fahrlässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend
anzunehmen. Sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher
besonders vorwerfbar ist. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln,
ob beispielsweise das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf
Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung
objektiv wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die
Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien
vorliegen (siehe zur gesamten Thematik Philippe Weissenberger in: Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen
2015, Art. 90 N 69 f.).
2.
In Bezug auf die Überschreitung der
signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten hat das Bundesgericht
einen einfachen Schematismus eingeführt. So sind bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 25 km/h oder mehr die objektiven
und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG
ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt (BGE 6B_742/2011 vom 1.3.2012, E 3.3.
und dort zit. Rechtsprechung).
«Nach der Rechtsprechung sind die
objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung
im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen,
wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr
überschritten wird (BGE 6B_893/2010 vom 5.4.2011, E. 3.1). Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, gilt die Rechtsprechung auch bei Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit um genau 25 km/h (BGE 6B_893/2010 E. 3.2)».
In BGE 1C_144/2011 vom 26.10.2011 hat
das Bundesgericht diesen Schematismus mit der Gewährleistung der rechtsgleichen
Anwendung begründet. Es hat in E. 3.3 zudem präzisiert, die Rechtsprechung,
wonach es sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h
(oder mehr) «ungeachtet der konkreten Umstände» immer um eine schwere
Widerhandlung gegen das SVG handelt, bedeute, dass z.B. günstige
Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund nicht
geeignet seien, von der Einschätzung einer objektiv und grundsätzlich auch
subjektiv groben Verkehrsregelverletzung abzusehen. Die übersetzte
Geschwindigkeit stelle gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar.
3.1
In subjektiver Hinsicht sind bei
einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h (oder mehr) nach der
soeben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen einer
groben Verkehrsregelverletzung «grundsätzlich» also immer erfüllt. Die
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ist bei Vorliegen eines objektiv
schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig (BGE 1C_144/2011, E.
3.
). Dieser Schematismus entbindet die Gerichte aber nicht von der
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Philippe
Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 72). Es ist insbesondere die Frage zu prüfen,
ob es besondere Umstände gibt, welche in Beachtung des Schuldprinzips den Grund
des Versagens im Strassenverkehr in einem milderen Licht erscheinen lassen,
obwohl die objektiven und eben auch grundsätzlich die subjektiven
Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten
Umstände erfüllt sind (BGE 6B_893/2010, E. 3.1 a.E. und dort zitierte
Rechtsprechung sowie E. 3.3.3 a.E.).
3.2
Der Beschuldigte führte dazu aus,
solche besonderen Umstände seien gegeben, wenn der Lenker der irrigen
Auffassung sei, er fahre ausserorts. Das sei bei ihm der Fall gewesen, weshalb
er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe. Der fragliche
Strassenabschnitt befinde sich praktisch ausserhalb der letzten dorfauswärts
gelegenen Häuser. Bald danach beginne der Bereich ausserorts. Es entstehe
aufgrund der Strassenführung der Eindruck, man befinde sich dort bereits
ausserorts und nicht mehr innerorts.
Die konkrete Situation ist in den Akten
gut dokumentiert. Zudem hat sich das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung
mittels Augenschein einen unmittelbaren Eindruck von den örtlichen
Gegebenheiten verschafft.
Aus dem Kartenausschnitt von [...](AS
24) ist ersichtlich, dass ca. 200 m vor der Messstelle unmittelbar am rechten
Strassenrand ein Gebäude steht. Dieses Gebäude (ein Bauernhaus) ist auf Foto
Nr. 3 (AS 118) ebenfalls zu sehen, wie der Zeuge B.___ bestätigte (AS 128). Auf
der linken Seite der Fahrbahn verläuft entlang der Strasse ein Trottoir und es
befinden sich entlang der Strasse mehrere Einfamilienhäuser mit direkten
Ausfahrten auf die [...] strasse. Rechts der Strasse, entlang der Fahrtrichtung
des Beschuldigten, befindet sich freies Feld (AS 118 – 122).
Damit befand sich der Beschuldigte zwar
rein von der Überbauung her nicht mehr im inneren Bereich der Ortschaft, aber
immerhin noch in einem Bereich mit Einfamilienhäusern auf der linken Seite und
einer Quartierstrasse, die weiter vorne von links in die [...] strasse mündet.
Der Beschuldigte fuhr nach der Ausfahrt [...] ab der A 1 in [...] durch die [...]
strasse und bog in der Folge in die [...] strasse nach rechts ab (Vgl.
Kartenausschnitt AS 24). In [...] hielt er vor der Abzweigung nach rechts
Richtung [...] seinen PW an und stellte das Navi neu ein (AS 117). Darauf fuhr
er geradeaus weiter.
Der Beschuldigte hielt somit innerorts
an, um sein Navigerät neu zu justieren. In diesem Zeitpunkt befand er sich unbestrittenermassen
in einem Bereich mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Der
Beschuldigte machte nie geltend, nach der Weiterfahrt eine Signalisation
gesehen zu haben, gemäss welcher der Innerorts- oder der Bereich der erlaubten
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beendet gewesen wäre. Er musste aufgrund
dieser Umstände, aber auch angesichts der auf der linken Fahrbahnseite
stehenden Einfamilienhäuser mit jeweils direkter Ausfahrt auf die [...] strasse
davon ausgehen, sich noch im Innerortsbereich zu befinden. Es gab keinen Anlass
für die Annahme, er befinde sich ausserorts. Der Beschuldigte führte anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in diesem Zusammenhang selber aus, dass
es links Häuser und das Trottoir habe, wenn da jemand hinauskomme, habe man
überhaupt keinen Spielraum. Entgegen den Ausführungen des Vertreters anlässlich
der Hauptverhandlung waren die Einfamilienhäuser trotz der Bepflanzungen für
den Beschuldigten somit sehr wohl erkennbar. Es ist dies denn auch der Grund,
warum in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h
beschränkt ist. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er ehrlich sagen
müsse, dass es auch ein bisschen ein Problem der Routine sei; genau diese
Routine liess den Beschuldigten, der sich verfahren hatte und nach [...] fahren
wollte, unaufmerksam werden und den PW in einem Bereich stark beschleunigen, in
welchem die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug.
3.3
Es liegen damit keine besonderen
Umstände vor, welche die grundsätzlich sowohl objektiv als auch subjektiv grobe
Verkehrsregelverletzung in einem günstigeren Licht erscheinen liessen. Es sei
im Übrigen erneut an die bundesgerichtliche Rechtsprechung erinnert, gemäss
welcher in neueren Entscheiden zwar vereinzelt die anlagebedingt unterschiedliche
Gefahrenlage berücksichtigt wird, aber grundsätzlich gilt, (Philippe
Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 71; BGE 6S.99/2004 E. 2.3 und 2.4:) «Auch auf
etwas atypischen Innerortsstrecken erfordert die im Vergleich zu Strassen
ausserhalb von Ortschaften grundsätzlich erhöhte Gefahrenlage, eine grobe
Verkehrsregelverletzung schon bei Überschreitung der signalisierten
Geschwindigkeit um 25 km/h ungeachtet der konkreten Verhältnisse anzunehmen.».
Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht einzig im Entscheid 6B_622/2009 vom
23.
Oktober 2009 eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von mehr als 25
km/h als einfache (und nicht grobe) Verkehrsregelverletzung qualifiziert. In
diesem Fall ging es um ein Teilstück der N5 bei Alfermeé entlang des nördlichen
Bielerseeufers, wobei die Innerorts-Zone lediglich 400 m lang war und es sich
um eine gut ausgebaute und übersichtliche Strasse handelte; die optische
Erscheinung der Strasse entsprach einer Ausserortsstrecke. Das ist hier wie
dargelegt nicht der Fall.
3.4
Nach dem oben Dargelegten muss
vorliegend in Bezug auf die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung auf
grobe Fahrlässigkeit und damit Rücksichtslosigkeit geschlossen werden, womit
sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat.
IV. Strafzumessung
1.
Bezüglich der Strafzumessung kann
vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die von
ihr auf 30 Tagessätze festgelegte Geldstrafe ist nicht zu beanstanden. Ebenso
gerechtfertigt erscheint aufgrund der finanziellen Verhältnisse des
Beschuldigte die Höhe des Tagessatzes von CHF 280.00. Anlässlich der
Hauptverhandlung erfolgten diesbezüglich denn auch keine speziellen
Ausführungen oder Einwände. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu
gewähren bei einer Probezeit von 3 Jahren.
2.
Zu bestätigen ist schliesslich auch die
von der Vorinstanz auf CHF 1'680.00 festgelegte Verbindungsbusse. Die Strafenkombination
nach Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu – wie im vorliegenden Fall
–, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der
bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S.
74.
f. mit Hinweisen). Im Bereich der leichteren Kriminalität verhilft Art. 42
Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung (BGE 134 IV 82 E. 8.2 S. 95
f. mit Hinweisen) und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV
1.
E. 4.5.1 S. 8 mit Hinweis). Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der
Strafenkombination hat das Bundesgericht in BGE 135 IV 188 den akzessorischen
Charakter der Verbindungsstrafe betont: Die Obergrenze sei bei der
Verbindungsstrafe grundsätzlich bei einem Fünftel festzulegen. Dieser
Rechtsprechung ist die Vorinstanz nachgekommen, indem sie die Verbindungsbusse
auf CHF 1'680.00 festlegte resp. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage.
3.
Der Beschuldigte wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 15. November 2012 wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Als Sanktionen wurden eine
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 200.00 und eine Busse von
CHF 1'250.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, ausgesprochen, wobei für
die Geldstrafe der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt
wurde. Dieser Strafbefehl blieb – nach einem ersten Strafbefehl, gegen den
durch den Beschuldigten wegen der ausgesprochenen Strafen Einsprache erhoben
worden war, was zu gewissen Anpassungen geführt hatte – unangefochten und ist
damit zu einem rechtskräftigen Urteil geworden (vgl. AS 92 sowie Vorakten). Da
die hier zu beurteilende Straftat vom 14. November 2014 noch in die Probezeit
dieser Verurteilung fällt, ist auch über den Widerruf des damals für die
Geldstrafe gewährten bedingten Vollzugs zu befinden.
Mit Verweis auf die Erwägungen im
vorinstanzlichen Urteil (S. 21) kann trotz der erneuten einschlägigen
Delinquenz des Beschuldigten von einer recht guten Prognose ausgegangen werden,
zumal das vorliegende Strafverfahren und die zu erwartende
Administrativmassnahme angesichts der von ihm glaubhaft geäusserten Einsicht
und Reue und der erhöhten beruflichen Erforderlichkeit eines Führerausweises
von bleibender Wirkung sein dürften. Auf den Widerruf ist deshalb zu verzichten,
die ursprüngliche Probezeit von 2 Jahren ist indessen um 1 Jahr zu verlängern.
V. Kosten
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen
sowohl die Kosten des erstinstanzlichen wie auch diejenigen des
obergerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Beschuldigten. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00
betrugen total CHF 1'320.00. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 betragen total CHF 2'070.00.
Parteientschädigungen sind nicht
zuzusprechen.
Demnach wird in Anwendung der Art. 32
Abs. 2 und 90 Abs. 2 i.V.m. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV;
Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 47 StGB; Art. 379 ff., 398
ff. und 416 ff. StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich der groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je CHF 280.00 unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'680.00, ersatzweise zu
einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt.
3.
Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft
Brugg-Zurzach vom 15. November 2012 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
je CHF 200.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird
die Probezeit um ein Jahr verlängert.
4.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'320.00,
hat A.___ zu bezahlen.
5.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'070.00,
gehen zu Lasten von A.___.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_85/2018 vom 15. August 2018
bestätigt.