STBER.2017.39
gewerbsmässiger Diebstahl sowie Versuch dazu, mehrfacher Hausfriedensbruch sowie evtl. Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Widerhandlungen gegen das BetmG
28. November 2017Deutsch39 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Séverine Haferl,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger
Diebstahl sowie Versuch dazu, mehrfacher Hausfriedensbruch sowie evtl. Versuch
dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache
Widerhandlungen gegen das BetmG und Widerhandlung gegen das SVG, etc.
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
- für die
Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt B.___;
- A.___, Beschuldigter;
- Rechtsanwältin Séverine
Haferl, amtliche Verteidigerin;
- ein Polizeibeamter;
- eine Zuhörerin
(Freundin des Beschuldigten).
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.
Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand, zum Ablauf der
Verhandlung und weist darauf hin, dass sich das Gericht im Falle eines
Haftentlassungsgesuchs mit der Frage einer Sicherheitshaft befassen würde.
Die amtliche Verteidigerin überreicht
ihre Honorarnote dem Staatsanwalt, damit dieser sie einsehen kann. Die Parteien
haben weder Vorbemerkungen noch stellen sie Anträge.
Es erfolgt die Befragung des
Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in
den Akten, vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).
Da keine Beweisanträge gestellt werden,
wird das Beweisverfahren geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___:
1.
Der
Beschuldigte sei auch bezüglich der Vorhalte Ziffern 3, 4, 6 und 9.1 der
Anklageschrift wegen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen.
2.
Er
sei zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten und zu einer Busse von CHF 400.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, zu verurteilen.
3.
Es
sei ihm der Freiheitsentzug seit dem 22. April 2016 auf die Strafe anzurechnen.
4.
Die
Entschädigung für die amtliche Verteidigerin sei nach Ermessen des Gerichts
festzusetzen, unter Vorbehalt der Rückforderung.
5.
Die
Verfahrenskosten habe der Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsanwältin Séverine Haferl:
1.
Der
Beschuldigte sei vom Vorwurf der geringfügigen Diebstähle zum Nachteil von C.___
(AKS 11.1) und D.___ (AKS 14) freizusprechen.
2.
Ziff.
2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. März 2017 sei
aufzuheben und der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:
- des mehrfachen
Diebstahls, teilweise im Versuch dazu,
- der mehrfachen
Sachbeschädigung, teilweise geringfügig,
- des mehrfachen
Hausfriedensbruchs,
- der mehrfachen
Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch,
- der mehrfachen
Urkundenfälschung,
- der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
3.
Ziff.
3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. März 2017 sei
aufzuheben und der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20
Monaten sowie zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Tagen, zu verurteilen.
4.
Alles
unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Staatsanwalt verzichtet auf eine
Replik.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er wolle sich entschuldigen. Er
habe sich bei den Geschädigten vor einem Jahr schriftlich entschuldigt und dann
nochmals. Er habe sich mit seinen Taten auseinandergesetzt, es sei ein Fehler
gewesen. Für das wolle er sich entschuldigen.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Um 13.30
Uhr wird den Parteien das Urteil in den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 25. November 2015 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts mehrerer Vermögensdelikte sowie
Widerhandlungen gegen das BetmG und das SVG (AS 499). Am 2. Juni 2016 folgte
eine ausführliche Eröffnungsverfügung (AS 505 ff.), welche am 10. Juni 2016 (AS
511 f.) und am 29. Juni 2016 (AS 513) ergänzt wurde.
2. Am 22. April 2016 erfolgte die
vorläufige Festnahme des Beschuldigten (AS 533). Am 24. April 2016 ordnete das
Haftgericht auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von
drei Monaten Untersuchungshaft an (AS 556 f.).
3. Mit Verfügung vom 8. Juli 2016
bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Antritt des vorzeitigen
Strafvollzuges (AS 583).
Am 26. Juli 2016 wurde der Beschuldigte
in die [...] versetzt (S-L 91 f.). Am 26. September 2016 entwich der
Beschuldigte aus dieser Institution, stellte sich aber am 6. Oktober der
Polizei und trat am 8. November 2016 erneut in die Institution ein.
4. Die Anklageschrift datiert vom 8.
Juli 2016 (AS 1 ff.). Unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
wurde sie von der Staatsanwaltschaft mit Datum vom 20. März 2017 bezüglich der
Anklageziffern 18.1 und 18.2 präzisiert (S-L 101).
5. Am 21. März 2017 fällte das
Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 165 ff.):
1.
A.___
wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:
- der Sachbeschädigung
(Scheibe eines Lieferwagens), angeblich begangen am 15. März 2016,
- der Weiterveräusserung
von Ritalin und Dormicum, angeblich begangen in der Zeit vom 11. März 2014 bis
17. Oktober 2014.
2.
A.___
hat sich schuldig gemacht:
- des gewerbsmässigen
Diebstahls, teilweise Versuch, begangen in der Zeit vom 22. Juni 2015 bis am
15. März 2016,
- der mehrfachen
Sachbeschädigung, teilweise geringfügig, begangen in der Zeit vom 20. September
2015 bis am 15. März 2016,
- des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 21. August 2015 bis am 15. März
2016,
- der Entwendung eines
Fahrrades zum Gebrauch, begangen am 19. Oktober 2015,
- der mehrfachen
Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 8. März 2014 bis 17. Oktober 2014,
- der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von März
2014 bis März 2016.
3.
A.___
wird verurteilt:
- zu einer
Freiheitsstrafe von 34 Monaten,
- zu einer Busse von CHF
400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
4.
A.___
werden 333 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
Es
wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 8. Juli 2016 im vorzeitigen
Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin darin
belassen wird.
6.
A.___
wird bei seiner Anerkennung behaftet, [...] einen Schadenersatz von CHF 305.00
zu bezahlen.
7.
A.___
wird bei seiner Anerkennung behaftet, D.___ einen Schadenersatz von CHF 210.00
zu bezahlen.
8.
Das
Begehren von [...] auf Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 2‘000.00 ist
abgewiesen. Die übrige Zivilforderung von [...] wird auf den Zivilweg
verwiesen.
9.
Die
polizeilich sichergestellten vier Zigarren «Weekend Mini Golf» sowie das
Feuerzeug «Zippo Reg 2002075 Cancer» verbleiben als Beweismittel in den Akten
und sind nach Rechtskraft des Urteils an die Geschädigte [...] herauszugeben,
sofern dies innert 30 Tagen von ihr verlangt wird, ansonsten zu vernichten.
10.
Der
bei A.___ sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 44.00 wird in Anwendung von
Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
11.
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Séverine
Haferl, wird auf CHF 12‘161.45 (Honorar 56.54 Stunden à CHF 180.00, ausmachend
CHF 10‘177.20, Auslagen CHF 1‘083.40 und 8% MWST CHF 900.85) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12.
A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘500.00, total
CHF 14‘980.00, zu bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten
Bargeldbetrag von CHF 44.00 verrechnet (vgl. Ziffer 10), so dass gegenüber A.___
eine Restforderung von CHF 14‘936.00 besteht.
6. Der Beschuldigte meldete gegen dieses
Urteil am 22. März 2017 die Berufung an (S-L 184, 187).
7. Gemäss Berufungserklärung vom 29. Juni
2017 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen
Urteils:
- Ziff. 2:
Der
Beschuldigte verlangt einen Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls, teilweise
Versuch dazu (und bestreitet damit den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen
gewerbsmässigen Diebstahls).
Der
Beschuldigte verlangt im Weiteren einen Schuldspruch wegen mehrfacher Entwendung
eines Fahrrades zum Gebrauch. Damit sind implizit die Schuldsprüche bezüglich
Anklageschrift Ziff. 3, 4, 6 und 9.1, bei denen die Vorinstanz jeweils auf
Diebstahl erkannte, angefochten.
- Ziff. 3:
Der Beschuldigte verlangt
eine Reduktion der unbedingten Freiheitsstrafe auf 20 Monate.
- Die Ziff. 11 und 12
sind vom Berufungsgericht ebenfalls zu überprüfen (Art. 428 Abs. 3 StPO).
8. Sowohl von Seiten der
Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger wurde weder eine Berufung noch
eine Anschlussberufung erklärt.
9. Vor Obergericht beantragte die
amtliche Verteidigerin, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der geringfügigen
Diebstähle zum Nachteil von C.___ und D.___ freizusprechen. Diesbezüglich ist
indessen festzuhalten, dass in der Berufungserklärung vom 29. Juni 2017
lediglich die Gewerbsmässigkeit der Diebstähle angefochten, ohne Einschränkung
eine Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls und teilweise versuchten
Diebstahls beantragt und kein Antrag auf Freispruch von den genannten Vorhalten
gestellt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorhalte gemäss AKS
Ziff. 11.1 und 14 in Rechtskraft erwachsen sind.
In Rechtskraft erwachsen und nicht
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1: Freisprüche;
- Ziff. 2: Sämtliche
Schuldsprüche mit Ausnahme der Qualifikation der verübten Diebstähle als
«gewerbsmässig» sowie der Qualifikation der Entwendungen von Fahrrädern als
«Diebstahl» (Anklageschrift Ziff. 3, 4, 6 und 9.1);
- Ziff. 3: zweites Alinea:
Busse für Übertretungen;
- Ziff. 4 und 5:
Anrechnung Untersuchungshaft, Feststellung des vorzeitigen Strafvollzuges;
- Ziff. 6 -8:
Zivilforderungen;
- Ziff. 9 und 10:
Herausgaben/Einziehung.
10. Die Berufungsverhandlung fand am 28.
November 2017 statt.
Erwägungen
II. Der Vorhalt des gewerbsmässigen
Diebstahls
1.
Die Entwendung von Fahrrädern
Der Beschuldigte beantragt mit der
Berufung eine Verurteilung wegen mehrfacher Entwendung eines Fahrrads zum
Gebrauch. Angefochten sind damit die Schuldsprüche bezüglich der Anklageschrift
Ziff. 3, 4, 6 und 9.1, bei denen die Vorinstanz den Tatbestand des Diebstahls
jeweils bejaht hat.
Im Einzelnen ist folgendes festzuhalten:
1.1
Anklageschrift Ziff. 3
Der Beschuldigte begab sich am 31.
August 2015, ca. 08:00 Uhr, mit dem Bus in das Gebäude der [...], wo er diverse
Wertgegenstände entwendete. Nach dem Verlassen des Gebäudes entwendete der
Beschuldigte ein dort abgestelltes Mountainbike der Marke «Race» und fuhr
Richtung [...]. Auf dem [...] konnte der Beschuldigte mit dem Deliktsgut von
der Polizei angehalten werden; die Polizei stellte auch das Fahrrad sicher (AS
45.
ff.).
Unmittelbar nach der Anhaltung wurde der
Beschuldigte von der Polizei einvernommen (AS 52 ff.). Er gab dabei den
verübten Diebstahl mit den Worten: «Ja, das ist OK» zu; mehr wolle er dazu
nicht sagen (AS 54).
1.2
Anklageschrift Ziff. 4
Die Geschädigte erstattete am 10.
September 2015 bei der Polizei der Stadt Solothurn Strafanzeige wegen
Diebstahls ihres Fahrrades. Dieses wurde ihr am 2. September 2015, als sie sich
in [...] in einem Geschäft aufhielt, entwendet. Das Fahrrad konnte in der Folge
am 10. September 2015 anlässlich einer Kontrollfahrt der Polizei vor dem
Domizil des Beschuldigten an der [...] in [...] festgestellt werden (AS 79).
In der Einvernahme vom 11. September
2015.
führte der Beschuldigte aus, dass er das Fahrrad genommen habe. Er bekenne
sich schuldig, er habe damit rumfahren wollen, weil er selber keines gehabt
habe. Er habe das Fahrrad nicht verkaufen wollen (AS 85).
1.3
Anklageschrift Ziff. 6
Der Beschuldigte entwendete am 11.
September 2015 vor dem «[...]shop» in [...] ein Fahrrad und fuhr damit an sein
Wohndomizil. Das Fahrrad konnte noch am gleichen Tag durch die Polizei am
Domizil des Beschuldigten sichergestellt werden.
In der Einvernahme vom 11. September
2015.
führte der Beschuldigte aus, dass er das Fahrrad entwendet habe, um damit
nach Hause zu fahren. Danach habe er zum Bahnhof fahren und es dort stehen
lassen wollen.
1.4
Anklageschrift Ziff. 9.1
Der Beschuldigte verschaffte sich am 21.
September 2015, 09:00 – 10:00 Uhr, Zutritt in die unverschlossene Einzelgarage
der Geschädigten an der [...] in [...] und entwendete dort ein Fahrrad. Die
Geschädigte meldete die Entwendung am gleichen Tag bei der Polizei. Da der
Beschuldigte am 21. September 2015 in unmittelbarer Nähe ([...], vgl. AKS Ziff.
8.
) bereits einen Diebstahl verübt hatte, wurde er auch zu dieser Entwendung
befragt. Er gestand die Entwendung ein, das Fahrrad konnte auf dem Vorplatz der
Liegenschaft [...], wo der Beschuldigte wohnte, sichergestellt werden (AS 154
ff.).
Anlässlich der Einvernahme vom 21.
September 2015 führte der Beschuldigte zuerst aus, er könne aufgrund der
Einnahme von Dormicum nicht mit Gewissheit sagen, ob er diese Tat begangen
habe. In der Folge gab er zu, er habe das Fahrrad mit einer Seitentasche zum
Gebrauch entwendet.
1.5
Rechtliche Würdigung
In objektiver Hinsicht setzen alle
Tatbestandsvarianten von Art. 94 Abs. 1 SVG voraus, dass das Fahrzeug dem
Halter gegen seinen Willen entwendet wurde. Der Begriff der Entwendung
entspricht demjenigen der Wegnahme gemäss Art. 139 StGB (Diebstahl) und ist in
den vorliegenden Fällen zweifellos gegeben: Der Beschuldigte verschaffte sich in
allen vier Fällen die tatsächliche Herrschaft über die Fahrräder und verband
damit auch den Willen, diese Herrschaft auszuüben (vgl. Philippe Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015,
Art. 94 N 4). Der objektive Tatbestand sowohl von Art. 139 StGB als auch von Art.
94.
SVG ist damit in allen vier Fällen erfüllt.
In subjektiver Hinsicht setzt die
Anwendung von Art. 94 SVG voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, das
Fahrzeug nur vorübergehend zu gebrauchen. Handelt er dagegen in
Aneignungsabsicht, erfüllt er den Tatbestand des Diebstahls oder der
Sachentziehung. Ob eine Gebrauchsentwendung oder eine den Willen des Täters zu
dauernder Enteignung voraussetzende Aneignung vorliegt, bestimmt sich nach dem
erkennbaren Willen des Täters (Weissenberg, a.a.O., Art. 94 SVG N 4). Ob eine
Enteignungsabsicht vorliegt, ergibt sich vielfach aus den Umständen. Auf
Enteignungsabsicht ist zu schliessen, wenn Fahrzeuge über einen längeren
Zeitraum ohne Anzeichen einer Befristung der Nutzung gebraucht werden (Gerhard
Fiolka in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 94 N 24).
Im vorliegenden Fall ist das Verhalten
des Beschuldigten zwischen dem 31. August 2015 und dem 21. September 2015 in
seiner Gesamtheit zu betrachten: Am 31. August entwendete er ein erstes Mal ein
Fahrrad, welches gleichentags von der Polizei sichergestellt wurde. Nur zwei
Tage später entwendete er erneut ein Fahrrad, diesmal von E.___, welches er bis
am 10. September 2015 benutzte. Nachdem dieses Fahrrad ebenfalls sichergestellt
wurde, entwendete er am nächsten Tag ein drittes Mal ein Fahrrad, dasjenige von
F.___, und, nachdem auch dieses am Tattag sichergestellt wurde, ein Viertes am
21.
September 2015.
Dem Beschuldigten ging es in der
beschriebenen Phase also offensichtlich darum, über ein Fahrrad zu verfügen. Er
benutzte das Fahrrad von E.___ während 9 Tagen, bis es von der Polizei
sichergestellt wurde. Am nächsten Tag entwendete er das Fahrrad von F.___;
hätte die Polizei am Vortag das Fahrrad von E.___ der Geschädigten nicht
zurückgegeben, hätte der Beschuldigte kein zweites Fahrrad entwenden müssen und
er hätte das Fahrrad von E.___ weiterbenutzt. Der Umstand, dass der
Beschuldigte in drei der vier Fälle das entwendete Fahrrad jeweils nur während
kurzer Zeit benutzte, hat somit nichts mit seinem Willen, sondern einzig mit
der erfolgreichen und schnellen Aufklärungsarbeit der Polizei zu tun. Das
Verhalten des Beschuldigten im Falle der Entwendung des Fahrrades von E.___
beweist seinen Aneignungswillen; er gebrauchte das Fahrrad so lange wie
möglich, ohne einen erkennbaren Hinweis auf eine lediglich vorübergehende
Nutzungsabsicht. Damit ist jedoch in diesem, aber auch in den anderen Fällen in
subjektiver Hinsicht der Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Der Beschuldigte
ist entsprechend schuldig zu sprechen.
2.
Die Qualifikation der
Gewerbsmässigkeit
2.1
Die Vorhalte des Diebstahls gemäss
Anklageschrift sind in den übrigen Fällen vom Beschuldigten unbestritten und
erstellt. Im Einzelnen kann diesbezüglich auf die im erstinstanzlichen Urteil
dargelegten Sachverhalte verwiesen werden (US 22 ff.).
Zusammenfassend ist folgendes
festzuhalten:
Der Beschuldigte hat in der Zeit
zwischen dem 22. Juni 2015 bis zum 15. März 2016, somit innert knapp 9 Monaten,
insgesamt 15 Diebstähle sowie drei Diebstahlsversuche verübt. Dabei entwendete
er unter vier Malen jeweils ein Fahrrad und in zwei Fällen verübte er in einem
Ladengeschäft einen Diebstahl. Der Beschuldigte entwendete in weiteren sieben
Fällen Wertgegenstände aus Schulungsräumen, einer Zahnarztpraxis sowie
Gewerberäumen, in zwei Fällen aus Kellern von Mehrfamilienhäusern und in einem
Fall aus einer Privatwohnung. In drei weiteren Fällen blieb es bei einem
versuchten Diebstahl (2 Keller von Einfamilienhäusern, 1 Gewerberaum).
Der vom Beschuldigten erwirkte
Deliktsbetrag beziffert sich auf gut CHF 20'000.00.
2.2
In den Akten finden sich für die Zeit
vom 31. August 2015 bis 15. März 2016 mehrere Erhebungsberichte der Stadt-
resp. Kantonspolizei Solothurn mit jeweils unterschiedlichen Angaben des
Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen (von CHF 2'100.00 bis CHF
3'000.00). Klar ist, was er anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung
auch bestätigt hat, dass er während der fraglichen Zeit eine ganze IV-Rente
sowie Ergänzungsleistungen bezog und nicht erwerbstätig war. Vor Obergericht
sagte er dazu aus, er habe in den Jahren 2015/2016 von der Beiständin alle zwei
Wochen CHF 500.00 erhalten, alles andere sei bezahlt worden. Er habe also CHF
1'000.00 pro Monat zur Verfügung gehabt. Auch vor der Vorinstanz hatte er
ausgesagt, er verfüge über eine volle IV-Rente (S-L 121 ff.).
Zur Tatzeit hat der Beschuldigte somit einzig
über die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen der IV und Ausgleichskasse
(Ergänzungsleistungen) verfügt, total rund CHF 2'500.00.
2.3
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
stellt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit auf den Begriff des
berufsmässigen Handelns ab. «Der Täter handelt berufsmässig,
wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit
aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten
Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er
die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt» (BGE 116 IV 129 ff.; 119 IV 129 ff.; 123 IV 113 ff.). Die drei
wesentlichen Begriffselemente der Gewerbsmässigkeit (Marcel Alexander
Niggli/Christof Riedo in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013,
Art. 139 N 90 ff.)
sind also: mehrfaches Delinquieren; die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu
erzielen, und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der
fraglichen Art.
Das Begriffselement des mehrfachen
Delinquierens setzt für die Qualifizierung der Gewerbsmässigkeit voraus,
dass sich aus der Häufigkeit der begangenen Delikte innerhalb eines Zeitraums
ergibt, der Täter habe damit eine deliktische Tätigkeit nach der Art eines
Berufes ausgeübt.
Die Gewerbsmässigkeit setzt weiter die
Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, voraus. Dies ist dann der Fall, wenn
das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen
Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen (BSK StGB II, a.a.O., Art. 139 N 98 ff.).
Dabei ist nicht erforderlich, dass dies auch tatsächlich gelingt; die
entsprechende Absicht genügt. Es genügt auch, wenn die deliktische Tätigkeit
quasi als Nebenerwerb ausgeübt wird und nicht die hauptsächliche Einnahmequelle
des Täters bildet. Im Entscheid BGE 123 IV 113 ff. genügte ein deliktischer
Erlös von monatlich CHF 500.00 neben einem monatlichen Erwerbseinkommen von CHF
3'500.00 zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit.
Als drittes Begriffselement der
Gewerbsmässigkeit muss schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer
Vielzahl von Delikten der fraglichen Art gegeben sein (BSK StGB II, a.a.O., Art.
139.
N 107 ff.).
2.4
Der Beschuldigte hat während einer
langen Zeitdauer von knapp 9 Monaten 18 Diebstähle bzw. Versuche dazu verübt,
im Durchschnitt somit ca. alle 14 Tage. Er delinquierte damit mit einer
gewissen Regelmässigkeit und er hat auf diese Weise klar manifestiert, dass er
auch weiterhin Delikte verübt hätte, wenn er von den Strafverfolgungsbehörden
nicht angehalten worden wäre. Der Beschuldigte hatte sich offensichtlich darauf
eingestellt, sich mit den Diebstählen ein Zusatzeinkommen zu seiner
Invalidenrente und den Ergänzungsleistungen von monatlich rund CHF 2'500.00 zu
verschaffen. Dabei ist davon auszugehen, dass bei einem gesamten Deliktsbetrag
von ca. CHF 20'000.00 bzw. ca. CHF. 2'200.00 pro Monat ein im Verhältnis zu
IV/EL erhebliches Zusatzeinkommen erzielt wurde. Auch wenn es dem Beschuldigten
nicht gelungen ist, die erbeuteten Wertgegenstände gewinnbringend abzusetzen
bzw. durch einen Verkauf einen ihrem effektiven Wert entsprechenden Erlös zu
erzielen, ändert dies nichts an seiner Absicht, mit seiner deliktischen
Tätigkeit regelmässige Einkünfte zu erzielen; anders kann das Verhalten des
Beschuldigten, der über eine lange Zeitdauer jede Gelegenheit für die Verübung
eines Diebstahls wahrnahm, nicht interpretiert werden.
Der Beschuldigte hat sich deshalb des
gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 StGB, begangen in der Zeit
zwischen dem 22. Juni 2015 und dem 15. März 2016, schuldig gemacht. Angesichts
dieser Qualifikation der verübten Diebstahlsdelikte fällt die Anwendung des
privilegierten Tatbestandes von Art. 172ter StGB (Anklageschrift
Ziff. 2.1, 7.1) ausser Betracht (Art. 172ter Abs. 2 StGB).
III. Strafzumessung
1.
Allgemeines
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat
und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen
ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden
Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden
entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden
Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder
Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche
Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die
für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der
erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung
zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips
angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter
Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne
Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung
der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten
Schritt hat der Richter diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom
24.1.2012
E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für
jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht
(6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009
vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Der Beschuldigte muss bestraft
werden wegen:
- gewerbsmässigen
Diebstahls (22.6.2015 – 15.3.2016);
- mehrfacher
Sachbeschädigung, teilweise geringfügig (20.9.2015 – 15.3.2016);
- mehrfachen
Hausfriedensbruchs (21.8.2015 – 15.3.2016);
- Entwendung eines
Fahrrades zum Gebrauch (19.10.2015);
- mehrfacher
Urkundenfälschung (8.3.2014 – 17.10.2014);
- mehrfacher
Widerhandlung gegen das BetmG (März 2014 – März 2016).
2.2
Die schwerste Tat ist der
gewerbsmässige Diebstahl während der Zeit vom 22. Juni 2015 – 15. März 2016,
der gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird.
2.3
Tatkomponenten
2.3.1
Ausmass des verschuldeten Erfolges
Das Bundesgericht misst dem Umstand,
dass die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine
verschuldenserhöhende Komponente bei, da ein Einbruchdiebstahl für die
jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre
bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung,
ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_510/2013 vom 3.3.2014). Dies muss auch im vorliegenden Fall gelten, wo der
Beschuldigte einen Diebstahl in einer Privatwohnung (Anklageschrift Ziff. 8.1)
und zweimal einen Einbruchsversuch in die Kellerräume eines Einfamilienhauses
verübte (Anklageschrift Ziff. 16.1 und 18.1). Der Beschuldigte verschaffte sich
am Vormittag zwischen 8:45 Uhr und 9:30 Uhr Zutritt in die Wohnung der damals
77jährigen Geschädigten, die zuhause war, und entwendete aus einer Kommode 3
Uhren (AS 142 ff.). Zudem versuchte er, via Keller in ein Einfamilienhaus
einzudringen (Anklageschrift Ziff. 18.1); in einem weiteren Fall gelang es dem
Beschuldigten, in den Keller eines Einfamilienhauses zu gelangen, ohne dort
aber Deliktsgut vorzufinden (Anklageschrift Ziff. 16.1).
Das Deliktsgut war bei den einzelnen
Diebstählen jeweils nur gering, in drei Fällen blieb es beim Versuch.
Zu berücksichtigen ist weiter die lange
Deliktsdauer.
2.3.2
Art und Weise der Herbeiführung
dieses Erfolges
Der Beschuldigte handelte jeweils ohne
Planung und Vorbereitung, bisweilen geradezu dilettantisch. Wenn sich eine
Gelegenheit für einen Diebstahl ergab, nutzte er diese und griff zu, so etwa in
den Fällen gemäss Anklageschrift Ziff. 1 (Pakete vor dem Tabakgeschäft), Ziff.
4.
(unverschlossenes Fahrrad vor einem Geschäft) oder Ziff. 16 und 17
(Einbruchsversuche auf dem Weg zur Apotheke in [...]).
2.3.3
Willensrichtung, mit der der Täter
gehandelt hat
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz.
2.3.4
Beweggründe des Schuldigen
Der Beschuldigte handelte aus rein materiellen,
finanziellen Gründen.
2.3.5
Insgesamt ist angesichts des
geringen Deliktsgutes sowie dem in den meisten Fällen ungeplanten und
unvorbereiteten Vorgehen von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Da der
Beschuldigte jedoch in einem Fall in eine Privatwohnung eindrang und in zwei
Fällen versuchte, in ein Einfamilienhaus einzudringen, muss von einem gerade
noch leichten Tatverschulden ausgegangen werden.
2.4
Einschränkung der Schuldfähigkeit?
Der Beschuldigte machte anlässlich der
Einvernahme zum Diebstahl aus der Wohnung von G.___ (Anklageschrift Ziff. 8.1)
geltend, er habe vorher am Bahnhof [...] 3 Tabletten Dormicum gekauft und diese
sofort eingenommen; er könne sich nicht an den von ihm verübten Diebstahl
erinnern. In der gleichen Einvernahme konnte er sich jedoch an den
Fahrraddiebstahl, den er am gleichen Ort und zur gleichen Zeit verübt hatte,
erinnern (Anklageschrift Ziff. 9.1; AS 147). Es ist gerichtsnotorisch, dass die
Einnahme von Dormicum zu einer Sinnestrübung führen kann; nicht nachvollziehbar
ist aber, dass sich der Beschuldigte lediglich an eines von zwei Delikten, die
er innerhalb weniger Minuten beging, erinnern kann. Hinzu kommt, dass der
Beschuldigte am 21. September 2015 um 12:00 Uhr einvernommen wurde, mithin
somit kurz nach der Verübung der erwähnten Delikte. Dem Einvernahmeprotokoll
ist nichts zu entnehmen, was auf eine eingeschränkte Wahrnehmung des
Beschuldigten hinweisen würde. Von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit kann
deshalb bei den Delikten vom 21. September 2015 (Anklageschrift Ziff. 8 – 9)
nicht ausgegangen werden (bezüglich dem Delikt Anklageschrift Ziff. 7.1 liess
sich der genaue Zeitpunkt nicht eruieren, d.h. dieses Delikt kann der
Beschuldigte am 20. oder am 21. September 2015 verübt haben).
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, dass er sämtliche Delikte an
einem Montagmorgen verübt habe, mit einer Ausnahme an einem Freitag. Dies habe
seinen Grund darin, dass er jeweils am Montagvormittag um 07:30 Uhr vom Arzt
Dormicum erhalten habe; da er das Medikament nicht mehr gewohnt gewesen sei,
habe er anschliessend völlig sinnlose Delikte begangen (vor Obergericht sagte
der Beschuldigte aus, er habe das Dormicum auf der Gasse gekauft).
Es trifft zu, dass der Beschuldigte
mehrere Delikte an einem Montag verübte; neben den erwähnten Vorhalten gemäss
Anklageschrift Ziff. 8 – 9 (allenfalls auch Ziff. 7.1) betrifft dies die
Diebstahlsvorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1, 3.1, 10.1, 11, 12.1 und 13.
Angesichts dieser Häufung von Delikten am gleichen Wochentag kann der Hinweis
des Beschuldigten auf einen Zusammenhang mit dem Konsum von Dormicum nicht von
der Hand gewiesen werden. Es trifft entsprechend den Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil auch zu, dass das Deliktsgut in einzelnen Fällen
darauf hinweist, dass der Beschuldigte zur Tatzeit in seiner Wahrnehmung beeinträchtigt
war, so beim Diebstahl von diversem Gartenmaterial (Anklageschrift Ziff. 7.1)
und dem Diebstahl von Wäsche aus einer Waschmaschine (Anklageschrift Ziff. 13).
Weil sich aber, wie oben erwähnt, aus der Einvernahme vom 21. September 2015
kein Hinweis auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten
entnehmen lässt, ist eine solche auch für die anderen Delikte nicht generell erstellt.
So hat der Beschuldigte auch nicht in sämtlichen dieser Fälle den Einfluss von
Dormicum geltend gemacht. In der Einvernahme vom 31. August 2015 (Montag) konnte
er sich an den gleichentags verübten Diebstahl erinnern (Anklageschrift Ziff.
3.
); einen Konsum von Dormicum erwähnte er nicht (AS 52). Anlässlich der
Befragung zum Diebstahl vom 19. Oktober 2015 (Anklageschrift Ziff. 11.1; AS 187
ff., ebenfalls ein Montag) führte der Beschuldigte am 2. November 2015 zwar
aus, sich nicht daran erinnern zu können, führte diesen Umstand aber nicht auf
den Konsum von Dormicum zurück. Anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2015
zum Diebstahl vom gleichen Tag bei der Regio Energie Solothurn (Anklageschrift
Ziff. 12.1) konnte der Beschuldigte den Ablauf der verübten Tat genau schildern
(AS 208). Auch bei diesem an einem Montag verübten Delikt machte er keinen
Konsum von Dormicum geltend. Andererseits machte der Beschuldigte aber auch
geltend, er habe (auch) an anderen Wochentagen Dormicum konsumiert und könne
sich deshalb nicht an seine Handlungen erinnern (AS 270: Einvernahme vom 13.
Mai 2016, einen Dienstag – 15. März 2016 – betreffend; Anklageschrift Ziff.
15.
).
Es ist somit nicht erstellt, dass der
Beschuldigte bei sämtlichen ihm zur Last gelegten Diebstählen zu Folge Konsum
von Dormicum in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt war und deshalb vom
Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes auszugehen ist. Zu Gunsten des
Beschuldigten ist aber der Konsum von Dormicum strafmindernd zu
berücksichtigen, soweit er dies in glaubhafter Weise aussagte. Es betrifft dies
die Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 5, 7.1, 10, 13 und 15, aus den
dargelegten Gründen jedoch nicht die Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 8 –
9.
Insgesamt ist damit die Einsatzstrafe
für den gewerbsmässigen Diebstahl unter ausschliesslicher Berücksichtigung des leichten
Tatverschuldens auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.5
Es ist nun diese Einsatzstrafe für
die mit diesen Einbrüchen zusammenhängenden Sachbeschädigungen und
Hausfriedensbrüche sowie für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Der
verursachte Schaden bei den Sachbeschädigungen ist gering. Bei den
Hausfriedensbrüchen fällt wiederum das Eindringen in eine Wohnliegenschaft ins
Gewicht. Diese Delikte stehen in einem engen Zusammenhang mit dem
gewerbsmässigen Diebstahl. Das dadurch begangene Unrecht ist durch die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt weitgehend abgegolten. Für diese Delikte
erscheint daher eine Straferhöhung von 6 Monaten bzw. unter Berücksichtigung der
Asperation um 3 Monate auf 27 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.
2.6
Weitere Asperationen:
- Mehrfache
Urkundenfälschung: Der Beschuldigte wollte mit den gefälschten Rezepten
Medikamente erhältlich machen, die er dann aber nicht selber konsumierte,
sondern verkaufte (vgl. Anklageschrift Ziff. 20). Dabei ging er recht aufwändig
vor, veranlasste er doch beispielsweise einen Tel-Nr. Eintrag. Dies führt zu
einer Straferhöhung um 4 Monate resp. asperiert um 2 Monate.
- Mehrfache Widerhandlung
gegen das BetmG: Der Verkauf von Ritalin und Dormicum ist die «Nachtat» der
Urkundenfälschungen und hängt mit diesen zusammen. Dies rechtfertigt eine
Straferhöhung um 2 Monate resp. asperiert um einen Monat
Damit ergibt sich unter Berücksichtigung
der Tatkomponenten eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe.
2.7
Täterkomponenten
Bezüglich des Vorlebens kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 52 f.). Der
Beschuldigte ist […] geboren und hat eine behütete Jugend in [...] erlebt. Er
absolvierte eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der [...] und zog anschliessend
nach [...], wo seine Suchtprobleme begannen.
Straferhöhend wirken sich die Vorstrafen
des Beschuldigten aus. Gemäss Strafregisterauszug weist er seit dem 28. Februar
2003.
10 Vorstrafen auf, insbesondere wegen diverser Vermögensdelikte,
Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschungen und Widerhandlungen gegen das BetmG. Er
wurde bereits mehrfach zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, so am 28. Februar
2003.
zu 15 Monaten, am 27. August 2010 zu 16 Monaten und am 26. Mai 2014 zu 15
Tagen. Am 6. Februar 2009 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren
verurteilt, deren Vollzug zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben
wurde.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen
führte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2015 aus, er
sei schwer krank; er habe Krebs und habe 16 kg an Gewicht verloren (AS 189).
Vor Obergericht erwähnte er dazu, gesundheitlich gehe es ihm jetzt gut, er habe
20.
kg zugenommen. Während der Isolation habe er aber drei Lungenentzündungen
gehabt; die Lungenkrankheit sei chronisch. Die persönlichen Verhältnisse sind
somit neutral zu gewichten. Zum Antrag der Verteidigerin des Beschuldigten vor
Obergericht, es sei zu vermuten, dass bei ihm eine dissoziale
Persönlichkeitsakzentuierung vorliege, welche im Rahmen der persönlichen
Verhältnisse zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei, ist festzuhalten, dass
kein ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu
zweifeln. Es liegt kein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit vor
und es ist auch nicht von einem völlig unüblichen Verhalten des Beschuldigten
zu sprechen (vgl. Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 20 N 2). Eine
Begutachtung war deshalb nicht nötig und wurde auch nicht beantragt.
Ebenfalls neutral zu gewichten ist das
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Der Führungsbericht aus der […]
lautet positiv, andererseits ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im
September 2016 aus der Anstalt entwichen ist (10 Tage später hat er sich wieder
gestellt).
Positiv zu werten sind die
Entschuldigungen des Beschuldigten bei den Geschädigten, negativ die anhaltende
Delinquenz trotz laufendem Verfahren. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist
nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist bei einer
Gesamtbetrachtung des Verfahrens nicht zu erkennen.
Aufgrund der Täterkomponenten rechtfertigt
sich folglich eine Erhöhung der Strafe um 4 Monate, was zusammenfassend zu
einem Strafmass von 34 Monaten führt.
2.8
Busse
Die ausgefällte Busse von CHF 400.00,
ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, für die Übertretungen (Konsum von Betäubungsmitteln,
geringfügige Sachbeschädigungen, Entwendung Fahrrad zum Gebrauch) wurde nicht
angefochten.
3.
Frage der Gewährung des teilbedingten
Vollzugs
3.1
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um
dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Nach Art. 43 Abs. 3
StGB muss dabei sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil
mindestens sechs Monate betragen und der unbedingte Teil darf die Hälfte der
Strafe nicht übersteigen. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im
Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Dies ergibt
sich aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die
Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass
zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt,
dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe
nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde
sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten
Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen
werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10 mit Hinweisen).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des
Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände
vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen
auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige
Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der
Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche
Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen
sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die
persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen
(BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
6B_1036/2009, E. 1.4).
3.2
Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten
oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer
Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur
zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
Unter
«besonders günstigen Umständen» sind solche Umstände zu verstehen, welche
ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Bei Art. 42 Abs. 2
StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer
ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst
die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere
Straftaten begehen könnte. Diese indizielle Befürchtung muss durch das
Vorliegen besonders günstiger Umstände zumindest kompensiert werden. Dies
trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in
keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung
der Lebensumstände des Täters (134 IV 1ff. E. 4.2.3.).
3.3
Der Beschuldigte wurde am 27. August
2010.
vom Bezirksgericht Zürich zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten
verurteilt. Damit wurde der Beschuldigte innerhalb von 5 Jahren seit dem ersten
Diebstahl vom 22. Juni 2015 (Anklageschrift Ziff. 1) zu einer Strafe von mehr
als 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. «Besonders günstige Verhältnisse»
i.S. von Art. 42 Abs. 2 StGB liegen offensichtlich nicht vor. Vorliegend muss
zudem klar von einer schlechten Prognose ausgegangen werden, vorab aufgrund der
zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und der anhaltenden Delinquenz trotz
laufendem Strafverfahren. Aber auch andere Faktoren sprechen gegen eine gute
Prognose (Suchtproblematik, fehlendes Bestehen sozialer Bindungen). Der
teilbedingte Vollzug kann nicht gewährt werden.
4.
Anrechnung Untersuchungshaft
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. März 2017 werden dem
Beschuldigten 333 Tage Untersuchungshaft resp. vorzeitiger Strafvollzug an die
Freiheitsstrafe angerechnet. Zusätzlich ist ihm der vorzeitige Strafvollzug bis
zur heutigen Hauptverhandlung an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5.
Verbleib im vorzeitigen Strafvollzug
Der Beschuldigte wird zur Sicherung des
restlichen Strafvollzuges weiterhin im vorzeitigen Strafvollzug belassen.
IV. Kosten
1.
Der erstinstanzliche Entscheid
bezüglich Kosten und Entschädigung ist zu bestätigen.
1.1
Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Séverine Haferl, , wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12‘161.45 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
1.2
A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Ur-teilsgebühr von CHF 4‘500.00, total
CHF 14‘980.00, zu bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten
Bargeldbetrag von CHF 44.00 verrechnet, so dass gegenüber A.___ eine
Restforderung von CHF 14‘936.00 besteht.
2.
Der Beschuldigte ist mit seiner
Berufung unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb ebenfalls
zu seinen Lasten.
2.1
Die amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten, Rechtsanwältin Séverine Haferl, macht für das obergerichtliche
Verfahren einen Aufwand von 20,76 Stunden geltend (inklusive Teilnahme an der
Hauptverhandlung und an der Urteilseröffnung). Dies scheint angemessen. Die
Entschädigung ist somit auf die geltend gemachten CHF 4'368.15 festzusetzen (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer von 8 %). Sie ist zahlbar durch den Staat
Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein
Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
2.2
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total 1'580.00, gehen
zu Lasten von A.___.
Demnach wird in Anwendung der Art. 139
Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Art. 22 Abs. 1,
Art. 144 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter, Art. 186, Art.
251.
Ziff. 1 StGB; Art. 94 Abs. 4 SVG; Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a Ziff. 1
BetmG; Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 106 StGB; Art. 135, Art. 379 ff.,
Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. März 2017 (nachfolgend
erstinstanzliches Urteil) ist A.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:
1.1
der Sachbeschädigung (Scheibe eines
Lieferwagens), angeblich begangen am 15. März 2016,
1.2
der Weiterveräusserung von Ritalin und
Dormicum, angeblich begangen in der Zeit vom 11. März 2014 bis 17. Oktober
2014.
2.
Gemäss der in diesen Punkten
rechtskräftigen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ schuldig
gemacht:
2.1
der mehrfachen Sachbeschädigung,
teilweise geringfügig, begangen in der Zeit vom 20. September 2015 bis am 15.
März 2016,
2.2
des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
begangen in der Zeit vom 21. August 2015 bis am 15. März 2016,
2.3
der Entwendung eines Fahrrades zum
Gebrauch, begangen am 19. Oktober 2015,
2.4
der mehrfachen Urkundenfälschung,
begangen in der Zeit vom 8. März 2014 bis 17. Oktober 2014,
2.5
der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von März 2014 bis März 2016.
3.
Es wird festgestellt, dass im Weiteren
folgende Schuldsprüche wegen Diebstahls rechtskräftig sind:
3.1
Anklageschrift Ziffern 1, 2.1, 3 (mit
Ausnahme des Vorhalts bezüglich des Diebstahls eines Fahrrades), 5, 7.1, 8.1,
10.
, 11.1, 12.1, 13, 14, 15.1, 16.1, 17.1 und 18.1.
3.2
Es wird zudem festgestellt, dass der
Tatbestand des Diebstahls auch bezüglich der Anklageschrift Ziffern 3
(Diebstahl eines Fahrrades), 4, 6 und 9.1 erfüllt ist.
3.3
Der Beschuldigte ist bezüglich der
Vorhalte gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 hiervor des gewerbsmässigen Diebstahls,
teilweise des Versuchs dazu, schuldig zu sprechen, begangen in der Zeit vom 22.
Juni 2015 bis am 15. März 2016.
4.
A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
34.
Monaten verurteilt.
Ferner wird er
gemäss der in diesem Punkt rechtskräftigen Ziff. 3 des erstinstanzlichen
Urteils zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
4.
Tagen, verurteilt.
5.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des
erstinstanzlichen Urteils werden A.___ 333 Tage Untersuchungshaft und
vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
Zusätzlich ist
ihm der vorzeitige Strafvollzug bis zur heutigen Hauptverhandlung an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
6.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des
erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 8. Juli
2016.
im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs
weiterhin darin belassen wird.
7.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des
erstinstanzlichen Urteils wird A.___ bei seiner Anerkennung behaftet, [...] einen
Schadenersatz von CHF 305.00 zu bezahlen.
8.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des
erstinstanzlichen Urteils wird A.___ bei seiner Anerkennung behaftet, D.___
einen Schadenersatz von CHF 210.00 zu bezahlen.
9.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des
erstinstanzlichen Urteils ist das Begehren von [...] auf Ausrichtung einer
Genugtuung von CHF 2‘000.00 abgewiesen. Die übrige Zivilforderung von [...] ist
auf den Zivilweg verwiesen.
10.
Infolge rechtskräftiger Ziff. 9 des
erstinstanzlichen Urteils sind die polizeilich sichergestellten vier Zigarren
«Weekend Mini Golf» sowie das Feuerzeug «Zippo Reg 2002075 Cancer» an die
Geschädigte [...] herauszugeben, sofern dies innert 30 Tagen von ihr verlangt
wird, ansonsten sind sie zu vernichten.
11.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des
erstinstanzlichen Urteils wird der bei A.___ sichergestellte Bargeldbetrag von
CHF 44.00 in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten
verwendet.
12.
Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Séverine Haferl, wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12‘161.45 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13.
A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘500.00, total
CHF 14‘980.00, zu bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten
Bargeldbetrag von CHF 44.00 verrechnet (vgl. Ziffer 11), so dass gegenüber A.___
eine Restforderung von CHF 14‘936.00 besteht.
14.
Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Séverine Haferl, wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 4'368.15 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
15.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total 1'580.00, gehen
zu Lasten von A.___.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier