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Entscheid

STBER.2017.39

gewerbsmässiger Diebstahl sowie Versuch dazu, mehrfacher Hausfriedensbruch sowie evtl. Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Widerhandlungen gegen das BetmG

28. November 2017Deutsch39 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 25. November 2015 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine

Strafuntersuchung wegen des Verdachts mehrerer Vermögensdelikte sowie

Widerhandlungen gegen das BetmG und das SVG (AS 499). Am 2. Juni 2016 folgte

eine ausführliche Eröffnungsverfügung (AS 505 ff.), welche am 10. Juni 2016 (AS

511 f.) und am 29. Juni 2016 (AS 513) ergänzt wurde.

2. Am 22. April 2016 erfolgte die

vorläufige Festnahme des Beschuldigten (AS 533). Am 24. April 2016 ordnete das

Haftgericht auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von

drei Monaten Untersuchungshaft an (AS 556 f.).

3. Mit Verfügung vom 8. Juli 2016

bewilligte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Antritt des vorzeitigen

Strafvollzuges (AS 583).

Am 26. Juli 2016 wurde der Beschuldigte

in die [...] versetzt (S-L 91 f.). Am 26. September 2016 entwich der

Beschuldigte aus dieser Institution, stellte sich aber am 6. Oktober der

Polizei und trat am 8. November 2016 erneut in die Institution ein.

4. Die Anklageschrift datiert vom 8.

Juli 2016 (AS 1 ff.). Unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

wurde sie von der Staatsanwaltschaft mit Datum vom 20. März 2017 bezüglich der

Anklageziffern 18.1 und 18.2 präzisiert (S-L 101).

5. Am 21. März 2017 fällte das

Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 165 ff.):

1.

A.___

wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

- der Sachbeschädigung

(Scheibe eines Lieferwagens), angeblich begangen am 15. März 2016,

- der Weiterveräusserung

von Ritalin und Dormicum, angeblich begangen in der Zeit vom 11. März 2014 bis

17. Oktober 2014.

2.

A.___

hat sich schuldig gemacht:

- des gewerbsmässigen

Diebstahls, teilweise Versuch, begangen in der Zeit vom 22. Juni 2015 bis am

15. März 2016,

- der mehrfachen

Sachbeschädigung, teilweise geringfügig, begangen in der Zeit vom 20. September

2015 bis am 15. März 2016,

- des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 21. August 2015 bis am 15. März

2016,

- der Entwendung eines

Fahrrades zum Gebrauch, begangen am 19. Oktober 2015,

- der mehrfachen

Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 8. März 2014 bis 17. Oktober 2014,

- der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von März

2014 bis März 2016.

3.

A.___

wird verurteilt:

- zu einer

Freiheitsstrafe von 34 Monaten,

- zu einer Busse von CHF

400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

4.

A.___

werden 333 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

Es

wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 8. Juli 2016 im vorzeitigen

Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin darin

belassen wird.

6.

A.___

wird bei seiner Anerkennung behaftet, [...] einen Schadenersatz von CHF 305.00

zu bezahlen.

7.

A.___

wird bei seiner Anerkennung behaftet, D.___ einen Schadenersatz von CHF 210.00

zu bezahlen.

8.

Das

Begehren von [...] auf Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 2‘000.00 ist

abgewiesen. Die übrige Zivilforderung von [...] wird auf den Zivilweg

verwiesen.

9.

Die

polizeilich sichergestellten vier Zigarren «Weekend Mini Golf» sowie das

Feuerzeug «Zippo Reg 2002075 Cancer» verbleiben als Beweismittel in den Akten

und sind nach Rechtskraft des Urteils an die Geschädigte [...] herauszugeben,

sofern dies innert 30 Tagen von ihr verlangt wird, ansonsten zu vernichten.

10.

Der

bei A.___ sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 44.00 wird in Anwendung von

Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

11.

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Séverine

Haferl, wird auf CHF 12‘161.45 (Honorar 56.54 Stunden à CHF 180.00, ausmachend

CHF 10‘177.20, Auslagen CHF 1‘083.40 und 8% MWST CHF 900.85) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.

A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘500.00, total

CHF 14‘980.00, zu bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten

Bargeldbetrag von CHF 44.00 verrechnet (vgl. Ziffer 10), so dass gegenüber A.___

eine Restforderung von CHF 14‘936.00 besteht.

6. Der Beschuldigte meldete gegen dieses

Urteil am 22. März 2017 die Berufung an (S-L 184, 187).

7. Gemäss Berufungserklärung vom 29. Juni

2017 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen

Urteils:

- Ziff. 2:

Der

Beschuldigte verlangt einen Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls, teilweise

Versuch dazu (und bestreitet damit den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen

gewerbsmässigen Diebstahls).

Der

Beschuldigte verlangt im Weiteren einen Schuldspruch wegen mehrfacher Entwendung

eines Fahrrades zum Gebrauch. Damit sind implizit die Schuldsprüche bezüglich

Anklageschrift Ziff. 3, 4, 6 und 9.1, bei denen die Vorinstanz jeweils auf

Diebstahl erkannte, angefochten.

- Ziff. 3:

Der Beschuldigte verlangt

eine Reduktion der unbedingten Freiheitsstrafe auf 20 Monate.

- Die Ziff. 11 und 12

sind vom Berufungsgericht ebenfalls zu überprüfen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

8. Sowohl von Seiten der

Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger wurde weder eine Berufung noch

eine Anschlussberufung erklärt.

9. Vor Obergericht beantragte die

amtliche Verteidigerin, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der geringfügigen

Diebstähle zum Nachteil von C.___ und D.___ freizusprechen. Diesbezüglich ist

indessen festzuhalten, dass in der Berufungserklärung vom 29. Juni 2017

lediglich die Gewerbsmässigkeit der Diebstähle angefochten, ohne Einschränkung

eine Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls und teilweise versuchten

Diebstahls beantragt und kein Antrag auf Freispruch von den genannten Vorhalten

gestellt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorhalte gemäss AKS

Ziff. 11.1 und 14 in Rechtskraft erwachsen sind.

In Rechtskraft erwachsen und nicht

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. 1: Freisprüche;

- Ziff. 2: Sämtliche

Schuldsprüche mit Ausnahme der Qualifikation der verübten Diebstähle als

«gewerbsmässig» sowie der Qualifikation der Entwendungen von Fahrrädern als

«Diebstahl» (Anklageschrift Ziff. 3, 4, 6 und 9.1);

- Ziff. 3: zweites Alinea:

Busse für Übertretungen;

- Ziff. 4 und 5:

Anrechnung Untersuchungshaft, Feststellung des vorzeitigen Strafvollzuges;

- Ziff. 6 -8:

Zivilforderungen;

- Ziff. 9 und 10:

Herausgaben/Einziehung.

10. Die Berufungsverhandlung fand am 28.

November 2017 statt.

Erwägungen

II. Der Vorhalt des gewerbsmässigen

Diebstahls

1.

Die Entwendung von Fahrrädern

Der Beschuldigte beantragt mit der

Berufung eine Verurteilung wegen mehrfacher Entwendung eines Fahrrads zum

Gebrauch. Angefochten sind damit die Schuldsprüche bezüglich der Anklageschrift

Ziff. 3, 4, 6 und 9.1, bei denen die Vorinstanz den Tatbestand des Diebstahls

jeweils bejaht hat.

Im Einzelnen ist folgendes festzuhalten:

1.1

Anklageschrift Ziff. 3

Der Beschuldigte begab sich am 31.

August 2015, ca. 08:00 Uhr, mit dem Bus in das Gebäude der [...], wo er diverse

Wertgegenstände entwendete. Nach dem Verlassen des Gebäudes entwendete der

Beschuldigte ein dort abgestelltes Mountainbike der Marke «Race» und fuhr

Richtung [...]. Auf dem [...] konnte der Beschuldigte mit dem Deliktsgut von

der Polizei angehalten werden; die Polizei stellte auch das Fahrrad sicher (AS

45.

ff.).

Unmittelbar nach der Anhaltung wurde der

Beschuldigte von der Polizei einvernommen (AS 52 ff.). Er gab dabei den

verübten Diebstahl mit den Worten: «Ja, das ist OK» zu; mehr wolle er dazu

nicht sagen (AS 54).

1.2

Anklageschrift Ziff. 4

Die Geschädigte erstattete am 10.

September 2015 bei der Polizei der Stadt Solothurn Strafanzeige wegen

Diebstahls ihres Fahrrades. Dieses wurde ihr am 2. September 2015, als sie sich

in [...] in einem Geschäft aufhielt, entwendet. Das Fahrrad konnte in der Folge

am 10. September 2015 anlässlich einer Kontrollfahrt der Polizei vor dem

Domizil des Beschuldigten an der [...] in [...] festgestellt werden (AS 79).

In der Einvernahme vom 11. September

2015.

führte der Beschuldigte aus, dass er das Fahrrad genommen habe. Er bekenne

sich schuldig, er habe damit rumfahren wollen, weil er selber keines gehabt

habe. Er habe das Fahrrad nicht verkaufen wollen (AS 85).

1.3

Anklageschrift Ziff. 6

Der Beschuldigte entwendete am 11.

September 2015 vor dem «[...]shop» in [...] ein Fahrrad und fuhr damit an sein

Wohndomizil. Das Fahrrad konnte noch am gleichen Tag durch die Polizei am

Domizil des Beschuldigten sichergestellt werden.

In der Einvernahme vom 11. September

2015.

führte der Beschuldigte aus, dass er das Fahrrad entwendet habe, um damit

nach Hause zu fahren. Danach habe er zum Bahnhof fahren und es dort stehen

lassen wollen.

1.4

Anklageschrift Ziff. 9.1

Der Beschuldigte verschaffte sich am 21.

September 2015, 09:00 – 10:00 Uhr, Zutritt in die unverschlossene Einzelgarage

der Geschädigten an der [...] in [...] und entwendete dort ein Fahrrad. Die

Geschädigte meldete die Entwendung am gleichen Tag bei der Polizei. Da der

Beschuldigte am 21. September 2015 in unmittelbarer Nähe ([...], vgl. AKS Ziff.

8.

) bereits einen Diebstahl verübt hatte, wurde er auch zu dieser Entwendung

befragt. Er gestand die Entwendung ein, das Fahrrad konnte auf dem Vorplatz der

Liegenschaft [...], wo der Beschuldigte wohnte, sichergestellt werden (AS 154

ff.).

Anlässlich der Einvernahme vom 21.

September 2015 führte der Beschuldigte zuerst aus, er könne aufgrund der

Einnahme von Dormicum nicht mit Gewissheit sagen, ob er diese Tat begangen

habe. In der Folge gab er zu, er habe das Fahrrad mit einer Seitentasche zum

Gebrauch entwendet.

1.5

Rechtliche Würdigung

In objektiver Hinsicht setzen alle

Tatbestandsvarianten von Art. 94 Abs. 1 SVG vor­aus, dass das Fahrzeug dem

Halter gegen seinen Willen entwendet wurde. Der Begriff der Entwendung

entspricht demjenigen der Wegnahme gemäss Art. 139 StGB (Diebstahl) und ist in

den vorliegenden Fällen zweifellos gegeben: Der Beschuldigte verschaffte sich in

allen vier Fällen die tatsächliche Herrschaft über die Fahrräder und verband

damit auch den Willen, diese Herrschaft auszuüben (vgl. Philippe Weissenberger,

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015,

Art. 94 N 4). Der objektive Tatbestand sowohl von Art. 139 StGB als auch von Art.

94.

SVG ist damit in allen vier Fällen erfüllt.

In subjektiver Hinsicht setzt die

Anwendung von Art. 94 SVG voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, das

Fahrzeug nur vorübergehend zu gebrauchen. Handelt er dagegen in

Aneignungsabsicht, erfüllt er den Tatbestand des Diebstahls oder der

Sachentziehung. Ob eine Gebrauchsentwendung oder eine den Willen des Täters zu

dauernder Enteignung voraussetzende Aneignung vorliegt, bestimmt sich nach dem

erkennbaren Willen des Täters (Weissenberg, a.a.O., Art. 94 SVG N 4). Ob eine

Enteignungsabsicht vorliegt, ergibt sich vielfach aus den Umständen. Auf

Enteignungsabsicht ist zu schliessen, wenn Fahrzeuge über einen längeren

Zeitraum ohne Anzeichen einer Befristung der Nutzung gebraucht werden (Gerhard

Fiolka in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 94 N 24).

Im vorliegenden Fall ist das Verhalten

des Beschuldigten zwischen dem 31. August 2015 und dem 21. September 2015 in

seiner Gesamtheit zu betrachten: Am 31. August entwendete er ein erstes Mal ein

Fahrrad, welches gleichentags von der Polizei sichergestellt wurde. Nur zwei

Tage später entwendete er erneut ein Fahrrad, diesmal von E.___, welches er bis

am 10. September 2015 benutzte. Nachdem dieses Fahrrad ebenfalls sichergestellt

wurde, entwendete er am nächsten Tag ein drittes Mal ein Fahrrad, dasjenige von

F.___, und, nachdem auch dieses am Tattag sichergestellt wurde, ein Viertes am

21.

September 2015.

Dem Beschuldigten ging es in der

beschriebenen Phase also offensichtlich darum, über ein Fahrrad zu verfügen. Er

benutzte das Fahrrad von E.___ während 9 Tagen, bis es von der Polizei

sichergestellt wurde. Am nächsten Tag entwendete er das Fahrrad von F.___;

hätte die Polizei am Vortag das Fahrrad von E.___ der Geschädigten nicht

zurückgegeben, hätte der Beschuldigte kein zweites Fahrrad entwenden müssen und

er hätte das Fahrrad von E.___ weiterbenutzt. Der Umstand, dass der

Beschuldigte in drei der vier Fälle das entwendete Fahrrad jeweils nur während

kurzer Zeit benutzte, hat somit nichts mit seinem Willen, sondern einzig mit

der erfolgreichen und schnellen Aufklärungsarbeit der Polizei zu tun. Das

Verhalten des Beschuldigten im Falle der Entwendung des Fahrrades von E.___

beweist seinen Aneignungswillen; er gebrauchte das Fahrrad so lange wie

möglich, ohne einen erkennbaren Hinweis auf eine lediglich vorübergehende

Nutzungsabsicht. Damit ist jedoch in diesem, aber auch in den anderen Fällen in

subjektiver Hinsicht der Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Der Beschuldigte

ist entsprechend schuldig zu sprechen.

2.

Die Qualifikation der

Gewerbsmässigkeit

2.1

Die Vorhalte des Diebstahls gemäss

Anklageschrift sind in den übrigen Fällen vom Beschuldigten unbestritten und

erstellt. Im Einzelnen kann diesbezüglich auf die im erstinstanzlichen Urteil

dargelegten Sachverhalte verwiesen werden (US 22 ff.).

Zusammenfassend ist folgendes

festzuhalten:

Der Beschuldigte hat in der Zeit

zwischen dem 22. Juni 2015 bis zum 15. März 2016, somit innert knapp 9 Monaten,

insgesamt 15 Diebstähle sowie drei Diebstahlsversuche verübt. Dabei entwendete

er unter vier Malen jeweils ein Fahrrad und in zwei Fällen verübte er in einem

Ladengeschäft einen Diebstahl. Der Beschuldigte entwendete in weiteren sieben

Fällen Wertgegenstände aus Schulungsräumen, einer Zahnarztpraxis sowie

Gewerberäumen, in zwei Fällen aus Kellern von Mehrfamilienhäusern und in einem

Fall aus einer Privatwohnung. In drei weiteren Fällen blieb es bei einem

versuchten Diebstahl (2 Keller von Einfamilienhäusern, 1 Gewerberaum).

Der vom Beschuldigten erwirkte

Deliktsbetrag beziffert sich auf gut CHF 20'000.00.

2.2

In den Akten finden sich für die Zeit

vom 31. August 2015 bis 15. März 2016 mehrere Erhebungsberichte der Stadt-

resp. Kantonspolizei Solothurn mit jeweils unterschiedlichen Angaben des

Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen (von CHF 2'100.00 bis CHF

3'000.00). Klar ist, was er anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung

auch bestätigt hat, dass er während der fraglichen Zeit eine ganze IV-Rente

sowie Ergänzungsleistungen bezog und nicht erwerbstätig war. Vor Obergericht

sagte er dazu aus, er habe in den Jahren 2015/2016 von der Beiständin alle zwei

Wochen CHF 500.00 erhalten, alles andere sei bezahlt worden. Er habe also CHF

1'000.00 pro Monat zur Verfügung gehabt. Auch vor der Vorinstanz hatte er

ausgesagt, er verfüge über eine volle IV-Rente (S-L 121 ff.).

Zur Tatzeit hat der Beschuldigte somit einzig

über die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen der IV und Ausgleichskasse

(Ergänzungsleistungen) verfügt, total rund CHF 2'500.00.

2.3

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung

stellt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit auf den Begriff des

berufsmässigen Handelns ab. «Der Täter handelt berufsmässig,

wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit

aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten

Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er

die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt» (BGE 116 IV 129 ff.; 119 IV 129 ff.; 123 IV 113 ff.). Die drei

wesentlichen Begriffselemente der Gewerbsmässigkeit (Marcel Alexander

Niggli/Christof Riedo in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013,

Art. 139 N 90 ff.)

sind also: mehrfaches Delinquieren; die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu

erzielen, und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der

fraglichen Art.

Das Begriffselement des mehrfachen

Delinquierens setzt für die Qualifizierung der Gewerbsmässigkeit voraus,

dass sich aus der Häufigkeit der begangenen Delikte innerhalb eines Zeitraums

ergibt, der Täter habe damit eine deliktische Tätigkeit nach der Art eines

Berufes ausgeübt.

Die Gewerbsmässigkeit setzt weiter die

Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, voraus. Dies ist dann der Fall, wenn

das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen

Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen (BSK StGB II, a.a.O., Art. 139 N 98 ff.).

Dabei ist nicht erforderlich, dass dies auch tatsächlich gelingt; die

entsprechende Absicht genügt. Es genügt auch, wenn die deliktische Tätigkeit

quasi als Nebenerwerb ausgeübt wird und nicht die hauptsächliche Einnahmequelle

des Täters bildet. Im Entscheid BGE 123 IV 113 ff. genügte ein deliktischer

Erlös von monatlich CHF 500.00 neben einem monatlichen Erwerbseinkommen von CHF

3'500.00 zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit.

Als drittes Begriffselement der

Gewerbsmässigkeit muss schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer

Vielzahl von Delikten der fraglichen Art gegeben sein (BSK StGB II, a.a.O., Art.

139.

N 107 ff.).

2.4

Der Beschuldigte hat während einer

langen Zeitdauer von knapp 9 Monaten 18 Diebstähle bzw. Versuche dazu verübt,

im Durchschnitt somit ca. alle 14 Tage. Er delinquierte damit mit einer

gewissen Regelmässigkeit und er hat auf diese Weise klar manifestiert, dass er

auch weiterhin Delikte verübt hätte, wenn er von den Strafverfolgungsbehörden

nicht angehalten worden wäre. Der Beschuldigte hatte sich offensichtlich darauf

eingestellt, sich mit den Diebstählen ein Zusatzeinkommen zu seiner

Invalidenrente und den Ergänzungsleistungen von monatlich rund CHF 2'500.00 zu

verschaffen. Dabei ist davon auszugehen, dass bei einem gesamten Deliktsbetrag

von ca. CHF 20'000.00 bzw. ca. CHF. 2'200.00 pro Monat ein im Verhältnis zu

IV/EL erhebliches Zusatzeinkommen erzielt wurde. Auch wenn es dem Beschuldigten

nicht gelungen ist, die erbeuteten Wertgegenstände gewinnbringend abzusetzen

bzw. durch einen Verkauf einen ihrem effektiven Wert entsprechenden Erlös zu

erzielen, ändert dies nichts an seiner Absicht, mit seiner deliktischen

Tätigkeit regelmässige Einkünfte zu erzielen; anders kann das Verhalten des

Beschuldigten, der über eine lange Zeitdauer jede Gelegenheit für die Verübung

eines Diebstahls wahrnahm, nicht interpretiert werden.

Der Beschuldigte hat sich deshalb des

gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 StGB, begangen in der Zeit

zwischen dem 22. Juni 2015 und dem 15. März 2016, schuldig gemacht. Angesichts

dieser Qualifikation der verübten Diebstahlsdelikte fällt die Anwendung des

privilegierten Tatbestandes von Art. 172ter StGB (Anklageschrift

Ziff. 2.1, 7.1) ausser Betracht (Art. 172ter Abs. 2 StGB).

III. Strafzumessung

1.

Allgemeines

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung

des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldge­halt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der Tat

und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen

ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden

Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden

entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden

Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder

Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche

Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die

für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der

erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung

zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips

angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter

Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne

Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung

der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten

Schritt hat der Richter diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom

24.1.2012

E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für

jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht

(6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009

vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Der Beschuldigte muss bestraft

werden wegen:

- gewerbsmässigen

Diebstahls (22.6.2015 – 15.3.2016);

- mehrfacher

Sachbeschädigung, teilweise geringfügig (20.9.2015 – 15.3.2016);

- mehrfachen

Hausfriedensbruchs (21.8.2015 – 15.3.2016);

- Entwendung eines

Fahrrades zum Gebrauch (19.10.2015);

- mehrfacher

Urkundenfälschung (8.3.2014 – 17.10.2014);

- mehrfacher

Widerhandlung gegen das BetmG (März 2014 – März 2016).

2.2

Die schwerste Tat ist der

gewerbsmässige Diebstahl während der Zeit vom 22. Juni 2015 – 15. März 2016,

der gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder

mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird.

2.3

Tatkomponenten

2.3.1

Ausmass des verschuldeten Erfolges

Das Bundesgericht misst dem Umstand,

dass die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine

verschuldenserhöhende Komponente bei, da ein Einbruchdiebstahl für die

jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre

bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen Verunsicherung,

ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_510/2013 vom 3.3.2014). Dies muss auch im vorliegenden Fall gelten, wo der

Beschuldigte einen Diebstahl in einer Privatwohnung (Anklageschrift Ziff. 8.1)

und zweimal einen Einbruchsversuch in die Kellerräume eines Einfamilienhauses

verübte (Anklageschrift Ziff. 16.1 und 18.1). Der Beschuldigte verschaffte sich

am Vormittag zwischen 8:45 Uhr und 9:30 Uhr Zutritt in die Wohnung der damals

77jährigen Geschädigten, die zuhause war, und entwendete aus einer Kommode 3

Uhren (AS 142 ff.). Zudem versuchte er, via Keller in ein Einfamilienhaus

einzudringen (Anklageschrift Ziff. 18.1); in einem weiteren Fall gelang es dem

Beschuldigten, in den Keller eines Einfamilienhauses zu gelangen, ohne dort

aber Deliktsgut vorzufinden (Anklageschrift Ziff. 16.1).

Das Deliktsgut war bei den einzelnen

Diebstählen jeweils nur gering, in drei Fällen blieb es beim Versuch.

Zu berücksichtigen ist weiter die lange

Deliktsdauer.

2.3.2

Art und Weise der Herbeiführung

dieses Erfolges

Der Beschuldigte handelte jeweils ohne

Planung und Vorbereitung, bisweilen geradezu dilettantisch. Wenn sich eine

Gelegenheit für einen Diebstahl ergab, nutzte er diese und griff zu, so etwa in

den Fällen gemäss Anklageschrift Ziff. 1 (Pakete vor dem Tabakgeschäft), Ziff.

4.

(unverschlossenes Fahrrad vor einem Geschäft) oder Ziff. 16 und 17

(Einbruchsversuche auf dem Weg zur Apotheke in [...]).

2.3.3

Willensrichtung, mit der der Täter

gehandelt hat

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz.

2.3.4

Beweggründe des Schuldigen

Der Beschuldigte handelte aus rein materiellen,

finanziellen Gründen.

2.3.5

Insgesamt ist angesichts des

geringen Deliktsgutes sowie dem in den meisten Fällen ungeplanten und

unvorbereiteten Vorgehen von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Da der

Beschuldigte jedoch in einem Fall in eine Privatwohnung eindrang und in zwei

Fällen versuchte, in ein Einfamilienhaus einzudringen, muss von einem gerade

noch leichten Tatverschulden ausgegangen werden.

2.4

Einschränkung der Schuldfähigkeit?

Der Beschuldigte machte anlässlich der

Einvernahme zum Diebstahl aus der Wohnung von G.___ (Anklageschrift Ziff. 8.1)

geltend, er habe vorher am Bahnhof [...] 3 Tabletten Dormicum gekauft und diese

sofort eingenommen; er könne sich nicht an den von ihm verübten Diebstahl

erinnern. In der gleichen Einvernahme konnte er sich jedoch an den

Fahrraddiebstahl, den er am gleichen Ort und zur gleichen Zeit verübt hatte,

erinnern (Anklageschrift Ziff. 9.1; AS 147). Es ist gerichtsnotorisch, dass die

Einnahme von Dormicum zu einer Sinnestrübung führen kann; nicht nachvollziehbar

ist aber, dass sich der Beschuldigte lediglich an eines von zwei Delikten, die

er innerhalb weniger Minuten beging, erinnern kann. Hinzu kommt, dass der

Beschuldigte am 21. September 2015 um 12:00 Uhr einvernommen wurde, mithin

somit kurz nach der Verübung der erwähnten Delikte. Dem Einvernahmeprotokoll

ist nichts zu entnehmen, was auf eine eingeschränkte Wahrnehmung des

Beschuldigten hinweisen würde. Von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit kann

deshalb bei den Delikten vom 21. September 2015 (Anklageschrift Ziff. 8 – 9)

nicht ausgegangen werden (bezüglich dem Delikt Anklageschrift Ziff. 7.1 liess

sich der genaue Zeitpunkt nicht eruieren, d.h. dieses Delikt kann der

Beschuldigte am 20. oder am 21. September 2015 verübt haben).

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, dass er sämtliche Delikte an

einem Montagmorgen verübt habe, mit einer Ausnahme an einem Freitag. Dies habe

seinen Grund darin, dass er jeweils am Montagvormittag um 07:30 Uhr vom Arzt

Dormicum erhalten habe; da er das Medikament nicht mehr gewohnt gewesen sei,

habe er anschliessend völlig sinnlose Delikte begangen (vor Obergericht sagte

der Beschuldigte aus, er habe das Dormicum auf der Gasse gekauft).

Es trifft zu, dass der Beschuldigte

mehrere Delikte an einem Montag verübte; neben den erwähnten Vorhalten gemäss

Anklageschrift Ziff. 8 – 9 (allenfalls auch Ziff. 7.1) betrifft dies die

Diebstahlsvorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1, 3.1, 10.1, 11, 12.1 und 13.

Angesichts dieser Häufung von Delikten am gleichen Wochentag kann der Hinweis

des Beschuldigten auf einen Zusammenhang mit dem Konsum von Dormicum nicht von

der Hand gewiesen werden. Es trifft entsprechend den Ausführungen im

erstinstanzlichen Urteil auch zu, dass das Deliktsgut in einzelnen Fällen

darauf hinweist, dass der Beschuldigte zur Tatzeit in seiner Wahrnehmung beeinträchtigt

war, so beim Diebstahl von diversem Gartenmaterial (Anklageschrift Ziff. 7.1)

und dem Diebstahl von Wäsche aus einer Waschmaschine (Anklageschrift Ziff. 13).

Weil sich aber, wie oben erwähnt, aus der Einvernahme vom 21. September 2015

kein Hinweis auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten

entnehmen lässt, ist eine solche auch für die anderen Delikte nicht generell erstellt.

So hat der Beschuldigte auch nicht in sämtlichen dieser Fälle den Einfluss von

Dormicum geltend gemacht. In der Einvernahme vom 31. August 2015 (Montag) konnte

er sich an den gleichentags verübten Diebstahl erinnern (Anklageschrift Ziff.

3.

); einen Konsum von Dormicum erwähnte er nicht (AS 52). Anlässlich der

Befragung zum Diebstahl vom 19. Oktober 2015 (Anklageschrift Ziff. 11.1; AS 187

ff., ebenfalls ein Montag) führte der Beschuldigte am 2. November 2015 zwar

aus, sich nicht daran erinnern zu können, führte diesen Umstand aber nicht auf

den Konsum von Dormicum zurück. Anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2015

zum Diebstahl vom gleichen Tag bei der Regio Energie Solothurn (Anklageschrift

Ziff. 12.1) konnte der Beschuldigte den Ablauf der verübten Tat genau schildern

(AS 208). Auch bei diesem an einem Montag verübten Delikt machte er keinen

Konsum von Dormicum geltend. Andererseits machte der Beschuldigte aber auch

geltend, er habe (auch) an anderen Wochentagen Dormicum konsumiert und könne

sich deshalb nicht an seine Handlungen erinnern (AS 270: Einvernahme vom 13.

Mai 2016, einen Dienstag – 15. März 2016 – betreffend; Anklageschrift Ziff.

15.

).

Es ist somit nicht erstellt, dass der

Beschuldigte bei sämtlichen ihm zur Last gelegten Diebstählen zu Folge Konsum

von Dormicum in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt war und deshalb vom

Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes auszugehen ist. Zu Gunsten des

Beschuldigten ist aber der Konsum von Dormicum strafmindernd zu

berücksichtigen, soweit er dies in glaubhafter Weise aussagte. Es betrifft dies

die Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 5, 7.1, 10, 13 und 15, aus den

dargelegten Gründen jedoch nicht die Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 8 –

9.

Insgesamt ist damit die Einsatzstrafe

für den gewerbsmässigen Diebstahl unter ausschliesslicher Berücksichtigung des leichten

Tatverschuldens auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.5

Es ist nun diese Einsatzstrafe für

die mit diesen Einbrüchen zusammenhängenden Sachbeschädigungen und

Hausfriedensbrüche sowie für die weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Der

verursachte Schaden bei den Sachbeschädigungen ist gering. Bei den

Hausfriedensbrüchen fällt wiederum das Eindringen in eine Wohnliegenschaft ins

Gewicht. Diese Delikte stehen in einem engen Zusammenhang mit dem

gewerbsmässigen Diebstahl. Das dadurch begangene Unrecht ist durch die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt weitgehend abgegolten. Für diese Delikte

erscheint daher eine Straferhöhung von 6 Monaten bzw. unter Berücksichtigung der

Asperation um 3 Monate auf 27 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.

2.6

Weitere Asperationen:

- Mehrfache

Urkundenfälschung: Der Beschuldigte wollte mit den gefälschten Rezepten

Medikamente erhältlich machen, die er dann aber nicht selber konsumierte,

sondern verkaufte (vgl. Anklageschrift Ziff. 20). Dabei ging er recht aufwändig

vor, veranlasste er doch beispielsweise einen Tel-Nr. Eintrag. Dies führt zu

einer Straferhöhung um 4 Monate resp. asperiert um 2 Monate.

- Mehrfache Widerhandlung

gegen das BetmG: Der Verkauf von Ritalin und Dormicum ist die «Nachtat» der

Urkundenfälschungen und hängt mit diesen zusammen. Dies rechtfertigt eine

Straferhöhung um 2 Monate resp. asperiert um einen Monat

Damit ergibt sich unter Berücksichtigung

der Tatkomponenten eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe.

2.7

Täterkomponenten

Bezüglich des Vorlebens kann auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 52 f.). Der

Beschuldigte ist […] geboren und hat eine behütete Jugend in [...] erlebt. Er

absolvierte eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der [...] und zog anschliessend

nach [...], wo seine Suchtprobleme begannen.

Straferhöhend wirken sich die Vorstrafen

des Beschuldigten aus. Gemäss Strafregisterauszug weist er seit dem 28. Februar

2003.

10 Vorstrafen auf, insbesondere wegen diverser Vermögensdelikte,

Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschungen und Widerhandlungen gegen das BetmG. Er

wurde bereits mehrfach zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, so am 28. Februar

2003.

zu 15 Monaten, am 27. August 2010 zu 16 Monaten und am 26. Mai 2014 zu 15

Tagen. Am 6. Februar 2009 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren

verurteilt, deren Vollzug zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben

wurde.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen

führte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2015 aus, er

sei schwer krank; er habe Krebs und habe 16 kg an Gewicht verloren (AS 189).

Vor Obergericht erwähnte er dazu, gesundheitlich gehe es ihm jetzt gut, er habe

20.

kg zugenommen. Während der Isolation habe er aber drei Lungenentzündungen

gehabt; die Lungenkrankheit sei chronisch. Die persönlichen Verhältnisse sind

somit neutral zu gewichten. Zum Antrag der Verteidigerin des Beschuldigten vor

Obergericht, es sei zu vermuten, dass bei ihm eine dissoziale

Persönlichkeitsakzentuierung vorliege, welche im Rahmen der persönlichen

Verhältnisse zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei, ist festzuhalten, dass

kein ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu

zweifeln. Es liegt kein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit vor

und es ist auch nicht von einem völlig unüblichen Verhalten des Beschuldigten

zu sprechen (vgl. Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 20 N 2). Eine

Begutachtung war deshalb nicht nötig und wurde auch nicht beantragt.

Ebenfalls neutral zu gewichten ist das

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Der Führungsbericht aus der […]

lautet positiv, andererseits ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im

September 2016 aus der Anstalt entwichen ist (10 Tage später hat er sich wieder

gestellt).

Positiv zu werten sind die

Entschuldigungen des Beschuldigten bei den Geschädigten, negativ die anhaltende

Delinquenz trotz laufendem Verfahren. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist

nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist bei einer

Gesamtbetrachtung des Verfahrens nicht zu erkennen.

Aufgrund der Täterkomponenten rechtfertigt

sich folglich eine Erhöhung der Strafe um 4 Monate, was zusammenfassend zu

einem Strafmass von 34 Monaten führt.

2.8

Busse

Die ausgefällte Busse von CHF 400.00,

ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, für die Übertretungen (Konsum von Betäubungsmitteln,

geringfügige Sachbeschädigungen, Entwendung Fahrrad zum Gebrauch) wurde nicht

angefochten.

3.

Frage der Gewährung des teilbedingten

Vollzugs

3.1

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um

dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Nach Art. 43 Abs. 3

StGB muss dabei sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil

mindestens sechs Monate betragen und der unbedingte Teil darf die Hälfte der

Strafe nicht übersteigen. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im

Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Dies ergibt

sich aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die

Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass

zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt,

dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe

nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde

sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten

Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen

werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10 mit Hinweisen).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des

Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände

vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen

auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige

Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung

zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der

Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die

persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen

(BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

6B_1036/2009, E. 1.4).

3.2

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten

oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer

Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur

zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

Unter

«besonders günstigen Umständen» sind solche Umstände zu verstehen, welche

ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Bei Art. 42 Abs. 2

StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer

ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst

die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere

Straftaten begehen könnte. Diese indizielle Befürchtung muss durch das

Vorliegen besonders günstiger Umstände zumindest kompensiert werden. Dies

trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in

keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung

der Lebensumstände des Täters (134 IV 1ff. E. 4.2.3.).

3.3

Der Beschuldigte wurde am 27. August

2010.

vom Bezirksgericht Zürich zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten

verurteilt. Damit wurde der Beschuldigte innerhalb von 5 Jahren seit dem ersten

Diebstahl vom 22. Juni 2015 (Anklageschrift Ziff. 1) zu einer Strafe von mehr

als 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. «Besonders günstige Verhältnisse»

i.S. von Art. 42 Abs. 2 StGB liegen offensichtlich nicht vor. Vorliegend muss

zudem klar von einer schlechten Prognose ausgegangen werden, vorab aufgrund der

zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und der anhaltenden Delinquenz trotz

laufendem Strafverfahren. Aber auch andere Faktoren sprechen gegen eine gute

Prognose (Suchtproblematik, fehlendes Bestehen sozialer Bindungen). Der

teilbedingte Vollzug kann nicht gewährt werden.

4.

Anrechnung Untersuchungshaft

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. März 2017 werden dem

Beschuldigten 333 Tage Untersuchungshaft resp. vorzeitiger Strafvollzug an die

Freiheitsstrafe angerechnet. Zusätzlich ist ihm der vorzeitige Strafvollzug bis

zur heutigen Hauptverhandlung an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.

Verbleib im vorzeitigen Strafvollzug

Der Beschuldigte wird zur Sicherung des

restlichen Strafvollzuges weiterhin im vorzeitigen Strafvollzug belassen.

IV. Kosten

1.

Der erstinstanzliche Entscheid

bezüglich Kosten und Entschädigung ist zu bestätigen.

1.1

Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Séverine Haferl, , wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12‘161.45 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

1.2

A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Ur-teilsgebühr von CHF 4‘500.00, total

CHF 14‘980.00, zu bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten

Bargeldbetrag von CHF 44.00 verrechnet, so dass gegenüber A.___ eine

Restforderung von CHF 14‘936.00 besteht.

2.

Der Beschuldigte ist mit seiner

Berufung unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb ebenfalls

zu seinen Lasten.

2.1

Die amtliche Verteidigerin des

Beschuldigten, Rechtsanwältin Séverine Haferl, macht für das obergerichtliche

Verfahren einen Aufwand von 20,76 Stunden geltend (inklusive Teilnahme an der

Hauptverhandlung und an der Urteilseröffnung). Dies scheint angemessen. Die

Entschädigung ist somit auf die geltend gemachten CHF 4'368.15 festzusetzen (inklusive

Auslagen und Mehrwertsteuer von 8 %). Sie ist zahlbar durch den Staat

Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein

Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

2.2

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total 1'580.00, gehen

zu Lasten von A.___.

Demnach wird in Anwendung der Art. 139

Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Art. 22 Abs. 1,

Art. 144 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter, Art. 186, Art.

251.

Ziff. 1 StGB; Art. 94 Abs. 4 SVG; Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a Ziff. 1

BetmG; Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 106 StGB; Art. 135, Art. 379 ff.,

Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 21. März 2017 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) ist A.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:

1.1

der Sachbeschädigung (Scheibe eines

Lieferwagens), angeblich begangen am 15. März 2016,

1.2

der Weiterveräusserung von Ritalin und

Dormicum, angeblich begangen in der Zeit vom 11. März 2014 bis 17. Oktober

2014.

2.

Gemäss der in diesen Punkten

rechtskräftigen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ schuldig

gemacht:

2.1

der mehrfachen Sachbeschädigung,

teilweise geringfügig, begangen in der Zeit vom 20. September 2015 bis am 15.

März 2016,

2.2

des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

begangen in der Zeit vom 21. August 2015 bis am 15. März 2016,

2.3

der Entwendung eines Fahrrades zum

Gebrauch, begangen am 19. Oktober 2015,

2.4

der mehrfachen Urkundenfälschung,

begangen in der Zeit vom 8. März 2014 bis 17. Oktober 2014,

2.5

der mehrfachen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von März 2014 bis März 2016.

3.

Es wird festgestellt, dass im Weiteren

folgende Schuldsprüche wegen Diebstahls rechtskräftig sind:

3.1

Anklageschrift Ziffern 1, 2.1, 3 (mit

Ausnahme des Vorhalts bezüglich des Diebstahls eines Fahrrades), 5, 7.1, 8.1,

10.

, 11.1, 12.1, 13, 14, 15.1, 16.1, 17.1 und 18.1.

3.2

Es wird zudem festgestellt, dass der

Tatbestand des Diebstahls auch bezüglich der Anklageschrift Ziffern 3

(Diebstahl eines Fahrrades), 4, 6 und 9.1 erfüllt ist.

3.3

Der Beschuldigte ist bezüglich der

Vorhalte gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 hiervor des gewerbsmässigen Diebstahls,

teilweise des Versuchs dazu, schuldig zu sprechen, begangen in der Zeit vom 22.

Juni 2015 bis am 15. März 2016.

4.

A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

34.

Monaten verurteilt.

Ferner wird er

gemäss der in diesem Punkt rechtskräftigen Ziff. 3 des erstinstanzlichen

Urteils zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von

4.

Tagen, verurteilt.

5.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des

erstinstanzlichen Urteils werden A.___ 333 Tage Untersuchungshaft und

vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

Zusätzlich ist

ihm der vorzeitige Strafvollzug bis zur heutigen Hauptverhandlung an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

6.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des

erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 8. Juli

2016.

im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs

weiterhin darin belassen wird.

7.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des

erstinstanzlichen Urteils wird A.___ bei seiner Anerkennung behaftet, [...] einen

Schadenersatz von CHF 305.00 zu bezahlen.

8.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des

erstinstanzlichen Urteils wird A.___ bei seiner Anerkennung behaftet, D.___

einen Schadenersatz von CHF 210.00 zu bezahlen.

9.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des

erstinstanzlichen Urteils ist das Begehren von [...] auf Ausrichtung einer

Genugtuung von CHF 2‘000.00 abgewiesen. Die übrige Zivilforderung von [...] ist

auf den Zivilweg verwiesen.

10.

Infolge rechtskräftiger Ziff. 9 des

erstinstanzlichen Urteils sind die polizeilich sichergestellten vier Zigarren

«Weekend Mini Golf» sowie das Feuerzeug «Zippo Reg 2002075 Cancer» an die

Geschädigte [...] herauszugeben, sofern dies innert 30 Tagen von ihr verlangt

wird, ansonsten sind sie zu vernichten.

11.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des

erstinstanzlichen Urteils wird der bei A.___ sichergestellte Bargeldbetrag von

CHF 44.00 in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten

verwendet.

12.

Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Séverine Haferl, wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12‘161.45 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.

A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘500.00, total

CHF 14‘980.00, zu bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten

Bargeldbetrag von CHF 44.00 verrechnet (vgl. Ziffer 11), so dass gegenüber A.___

eine Restforderung von CHF 14‘936.00 besteht.

14.

Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Séverine Haferl, wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 4'368.15 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total 1'580.00, gehen

zu Lasten von A.___.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier