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Entscheid

STBER.2017.4

Urkundenfälschung, versuchter Betrug sowie Widerrufsverfahren

19. Oktober 2017Deutsch56 min

Source so.ch

Sachverhalt

angeklagten Sachverhalt rechtlich als versuchten Betrug (Mittäterschaft statt

Gehilfenschaft) zu würdigen. Hierauf skizziert der Vorsitzende den weiteren

Verfahrensablauf (Vorfragen und Vorbemerkungen der Parteien, Befragung des

vorgeladenen Zeugen C.___, Befragung des Beschuldigten, etwaige weitere

Beweiserhebungen und Abschluss des Beweisverfahrens, Parteivorträge, letztes

Wort des Beschuldigten, geheime Urteilsberatung, Urteilseröffnung).

Staatsanwalt B.___ hat weder Vorfragen

noch Vorbemerkungen.

Der private Verteidiger des

Beschuldigten wirft ebenfalls keine Vorfragen auf und reicht vorab seine

Honorarnote für das Berufungsverfahren ins Recht.

Da der vorgeladene Zeuge C.___ noch

nicht am Gericht eingetroffen ist, wird die Befragung des Beschuldigten

vorgezogen. Dieser wird auf sein Recht, die Aussage und Mitwirkung zu

verweigern, hingewiesen und anschliessend befragt (vgl. hierzu separates

Einvernahmeprotokoll sowie Audio-CD in den obergerichtlichen Akten).

In der Folge stellt der Vorsitzende fest,

dass der auf 8:45 Uhr vorgeladene Zeuge C.___ nicht erschienen ist und gewährt

den Parteien hierzu das rechtliche Gehör. Die Parteien nehmen wie folgt

Stellung:

Staatsanwalt B.___ für die

Berufungsklägerin: C.___ sei im vorliegenden Strafverfahren bereits unter

Wahrung der Teilnahmerechte der Parteien als Zeuge befragt worden. Er beantrage

deshalb, dass die Hauptverhandlung vor Obergericht ohne Verzögerung fortgesetzt

werde, und er mache beliebt, den unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen

erneut mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen.

Rechtsanwalt Krishna Müller für den

Beschuldigten: Es sei bemühend, dass C.___ in diesem Verfahren nun bereits zum

dritten Mal einer Vorladung keine Folge leiste. Beweismässig beruhe die ganze

Anklage auf den Aussagen von C.___. Aufgrund der vorinstanzlichen

Urteilsbegründung würden sich neue Fragen stellen, die der Zeuge zu beantworten

habe. Er beantrage deshalb, es sei an der Befragung des Zeugen C.___ vor

Obergericht festzuhalten. Ob eine polizeiliche Zuführung noch heute möglich sei,

habe das Gericht zu entscheiden.

Das Berufungsgericht zieht sich kurz zur

geheimen Beratung zurück. Hierauf eröffnet der Vorsitzende den Parteien

mündlich folgenden Beschluss:

«Die Berufungsverhandlung wird trotz des

unentschuldigten Nichterscheinens des als Zeugen vorgeladenen C.___ ohne

Verzögerung weitergeführt.»

Dieser Beschluss wird vom Vorsitzenden

summarisch wie folgt begründet: C.___ sei in diesem Strafverfahren bereits als

Zeuge und unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten befragt worden. Zudem

sei kein klassisches Vier-Augen-Delikt zu beurteilen, bei welchem es in

besonderem Masse auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck ankomme. Neben den

Aussagen des Zeugen C.___ bestünden nämlich schriftliche Dokumente und weitere

Indizien. Des Weiteren sei für das Berufungsgericht nicht erkennbar, welche

neuen Fragen sich aufgrund der erstinstanzlichen Urteilsbegründung an den

Zeugen C.___ aufdrängen würden und die Verteidigung habe diese behaupteten

neuen Fragen auch nicht näher substantiiert. Vorbehalten bleibe aber Art. 349

StPO. Gelange das Berufungsgericht nach den Parteivorträgen im Rahmen der

Urteilsberatung zur Auffassung, der Fall sei noch nicht spruchreif, könne es

auf diesen Beschluss zurückkommen und weitere Beweise erheben.

Staatsanwalt B.___ stellt hierauf keine

Beweisanträge für die Berufungsklägerin.

Rechtsanwalt Krishna Müller stellt im

Namen und Auftrag des Beschuldigten folgenden Beweisantrag:

« Es sei

das der [...] Bank AG zugestellte Couvert mit den Kreditunterlagen zu edieren.»

Zur Begründung führt der private

Verteidiger aus, dem Beschuldigten werde angelastet, er habe die

Kreditunterlagen der [...] Bank AG eingereicht. Bislang sei dies aber unklar

geblieben. Da dem Beschuldigten nicht die Herstellung, sondern vielmehr der

Gebrauch von gefälschten Urkunden vorgehalten werde, sei dieser Punkt

matchentscheidend. Er sei ursprünglich davon ausgegangen, der vorgeladene Zeuge

könne vor Obergericht hierzu Aussagen machen. Da dieser aber der

Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, seien nun die wesentlichen

Erkenntnisse aus der Edition des Couverts zu ziehen.

Staatsanwalt B.___ beantragt für die

Berufungsklägerin, das Editionsbegehren abzuweisen. Aufgrund der

mittäterschaftlichen Gesamtkonstellation gelte das Prinzip der gegenseitigen

Zurechenbarkeit der Tatbeiträge. Es sei deshalb nicht entscheidend, ob der

Beschuldigte oder C.___ das Couvert mit den Kreditunterlagen auf die Post

gebracht habe.

Nach der geheimen Beratung des

Berufungsgerichts eröffnet der Vorsitzende den Parteien mündlich folgenden Beschluss:

«Der Beweisantrag, es sei das der [...] Bank

AG zugestellte Couvert mit den Kreditunterlagen zu edieren, wird abgewiesen.»

Der Vorsitzende führt in seiner

summarischen Begründung aus, es werde zum einen dem Beschuldigten im

Strafbefehl nicht vorgehalten, er habe das Couvert mit den Kreditunterlagen der

[...] Bank AG geschickt. Zum anderen sei es aus Sicht des Berufungsgerichts

nicht relevant, ob der Beschuldigte oder C.___ das entsprechende Couvert der

Post übergeben habe. Der Umstand, dass die Verteidigung erst jetzt diesen

Beweisantrag stelle, zeige zudem, dass auch sie dieser Frage bislang keine

Relevanz beigemessen habe.

In der Folge wird das Beweisverfahren

vom Vorsitzenden geschlossen und Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für

die Berufungsklägerin folgende Anträge:

« 1. A.___

sei wegen versuchten Betrugs und wegen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.

2. A.___

sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 88 Tagessätzen zu je CHF 130.00,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von fünf Jahren

– dies im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft

Bern-Mittelland vom 15. September 2014 und zum Urteil des Regionalgerichts

Bern-Mittelland vom 17. Februar 2016.

3. Der

bedingt gewährte Vollzug für 45 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 220.00 gemäss

Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. November 2010 sei

nicht zu widerrufen.

4. A.___

sei keine Entschädigung auszurichten.

5. A.___

seien die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz und die Kosten des

Berufungsverfahrens zur Zahlung aufzuerlegen.»

Rechtsanwalt Krishna Müller stellt und

begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge:

« 1. A.___ sei freizusprechen:

a.) von

der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug bzw. vom Vorwurf des versuchten Betrugs

b.) von

der Beschuldigung der Urkundenfälschung,

angeblich begangen in

Grenchen und […] vom 9. bis am 13. September 2012 z. N. der [...] Bank AG,

unter Zuerkennung der

Verteidigerkosten von CHF 6'248.90 in erster Instanz und CHF 4'787.85 in oberer

Instanz.

2. Die

erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Solothurn

aufzuerlegen.

3. Weitere

Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.

Ad

Widerrufsverfahren:

Auf

einen Antrag wird verzichtet.»

Beide Parteivertreter halten einen

zweiten Parteivortrag.

Hierauf macht der Beschuldigte von

seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch: Er schliesse

sich den Ausführungen seines Verteidigers an. Das Verfahren habe viel zu lange

gedauert. Wenn man zu seiner Meinung stehe, könne man diese auch gegen aussen

vertreten. Genau dies habe aber C.___ nicht gemacht. Er sei vielmehr trotz

Vorladung drei Mal nicht erschienen. Er (A.___) müsse mangels Beweisen

freigesprochen werden.

Beide Parteien verzichten ausdrücklich

auf eine mündliche Urteilseröffnung. Es wird deshalb vereinbart, dass das

Urteil schriftlich eröffnet wird und die Parteivertreter vorab telefonisch von

der Gerichtsschreiberin über den Ausgang des Verfahrens kurz orientiert werden.

Damit endet um 11:00 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das

Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 24. September 2012 reichte die [...]

Bank AG bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige ein gegen C.___ wegen Betrugsverdachts.

Bei den vom Verdächtigten als Beilage zu einem Online-Kreditantrag über CHF

30‘000.00 eingereichten Lohnabrechnungen vom Juli bis August 2012 handle es

sich wohl um Fälschungen: Der Antragsteller habe am angegebenen Arbeitsort

nicht erreicht werden können und arbeite nach Auskunft der Arbeitgeberin seit

dem 31. Januar 2010 nicht mehr dort (Akten der Staatsanwaltschaft, die alle nicht

paginiert sind). Der Kreditantrag wurde am Sonntag, 9. September 2012, 22:30

Uhr, online erstellt und ging bei der Bank am 13. September 2012 unterzeichnet ein.

2. C.___ wurde in der Folge am 24.

Oktober 2012 von der Kantonspolizei St. Gallen einvernommen und gab an, A.___ habe

für ihn den Online-Kreditantrag ausgefüllt. Diesem habe er eine alte

Lohnabrechnung, einen Betreibungsregisterauszug, eine Ausweiskopie und die

Krankenkassenpolice schicken müssen. Er habe ihm die Lohnabrechnung vom

Dezember 2008 geschickt, die Lohnabrechnungen für 2012 habe A.___ erstellt.

Diese Lohnabrechnungen habe er nie gesehen. Den Kreditantrag habe er ohne zu

lesen unterschrieben.

3. Mit Verfügung vom 13. März 2013

anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Gerichtsstand in

der Strafuntersuchung gegen C.___ und A.___.

4. Am 14. Juni 2013 erliess die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten A.___ einen Strafbefehl und

auferlegte ihm wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug und Urkundenfälschung

eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 400.00, bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von zwei Jahren, eine Busse von CHF 350.00 und Kosten von CHF

250.00. Dagegen liess der Beschuldigte am 25. Juni 2013 Einsprache erheben. Der

gleichentags ergangene Strafbefehl gegen C.___ mit einer Geldstrafe von 100

Tagessätzen zu je CHF 90.00, einer Busse von CHF 350.00 und Kosten von CHF

330.00 wegen versuchtem Betrug und Urkundenfälschung erwuchs in Rechtskraft.

5. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 hielt

die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem

Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zum Entscheid.

6. Der Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern fällte am 20. September 2016 folgendes Strafurteil:

« 1. A.___

wird von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug und der

Urkundenfälschung freigesprochen.

2. A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, [...], ist eine

Parteientschädigung von CHF 6‘248.90 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen)

zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse.

3. Das

Begehren von A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, um Ausrichtung

von CHF 350.00 für persönliche Umtriebe ist abgewiesen.

4. Der

Zeuge C.___ wird wegen seines unentschuldigten Fernbleibens von der heutigen

Hauptverhandlung mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 bestraft.

5. Der

Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils,

wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit

Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung

verlangt.

6. Die

Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total

CHF 460.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»

7. Gegen das Urteil liess die

Staatsanwaltschaft die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 1. Februar

2017 wird beantragt, der Beschuldigte sei wegen Urkundenfälschung und

versuchtem Betrug zu einer Geldstrafe zu verurteilen.

In Rechtskraft erwachsen sind damit die

Ziffern 3 und 4 (letztere nicht den Beschuldigten betreffend) des erstinstanzlichen

Urteils.

8. Am 19. Oktober 2017 fand die

Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht statt. C.___ blieb dabei als vorgeladener

Zeuge unentschuldigt aus.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorgehalten wird dem Beschuldigten im

Strafbefehl zusammengefasst, er habe zwischen dem 9. und 13. September 2012

einen durch C.___ begangenen versuchten Betrug gefördert, indem er für diesen

totalgefälschte Urkunden habe ausstellen lassen und diese in der Folge

verwendet habe. Der Beschuldigte habe für C.___ den Online-Kreditantrag mit

offensichtlich unwahren Angaben ausgefüllt und diesen von C.___ unterschreiben

lassen, wobei er realisiert habe, dass C.___ die Unterschrift seiner Frau gefälscht

habe. Im Rahmen eines gemeinsamen Tatplanes habe der Beschuldigte den

unterzeichneten Privatkredit mit den notwendigen Dokumenten der [...] Bank AG

eingereicht. Vorgängig habe er auf der Basis von alten Lohnabrechnungen, die

ihm C.___ überlassen gehabt habe, durch eine Drittperson neue Lohnabrechnungen

für den Zeitraum Juni bis September 2012 erstellen lassen und diese

Totalfälschungen im Rahmen des gemeinsamen Tatplans der [...] Bank AG

eingereicht. Im Falle der Kreditauszahlung hätte C.___ dem Beschuldigten für

seine Dienste einen Betrag von CHF 1‘000.00 bezahlt.

Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt,

insbesondere den Vorwurf, er habe für C.___ gefälschte Lohnabrechnungen

herstellen lassen. Er habe nur nach den Angaben von C.___ den Online-Antrag

ausgefüllt und ausgedruckt.

2.

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es

würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

3. Die Vorinstanz legt auf den Seiten 10

f. der schriftlichen Urteilsbegründung die Aussagen des Beschuldigten und von C.___

dar, darauf kann verwiesen werden. Der Amtsgerichtspräsident kam zum Ergebnis,

der in der Anklage vorgehaltene Sachverhalt sei nachgewiesen, da die Aussagen

von C.___ glaubhaft seien, diejenigen des Beschuldigten hingegen nicht (US 12

f.).

Bei der Beweiswürdigung sind folgende

Erwägungen von Bedeutung:

-

Der von C.___ geschilderte Ablauf

der Ereignisse ist plausibel und glaubhaft. Er hat von Anfang an ausgesagt, der

Beschuldigte habe für ihn den Online-Kreditantrag ausgefüllt, was von Letzterem

bestätigt wurde. Er gab auch korrekt seine Anstellungsdauer bei der Firma [...]AG

an. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht

belasten und sich damit strafbar machen sollte, hat sich C.___ doch mit dem

Eingeständnis, die Unterschrift seiner Ehefrau auf dem Antragsformular

gefälscht zu haben, immerhin auch selbst belastet. Einzuräumen ist, dass der

Beschuldigte mit seiner Aussage, er habe den falsch ausgefüllten Kreditantrag

nicht durchgelesen, sein Verhalten zweifellos auch beschönigt und diesbezüglich

falsch ausgesagt hat. Er hat in der Folge den – entgegen seinen Aussagen –

gegen ihn erlassenen Strafbefehl denn auch akzeptiert. Auch danach hielt er an

den Belastungen gegen den Beschuldigten fest. Wesentlich ist, dass C.___ den

Ablauf der Vorgänge – im Gegensatz zum Beschuldigten – plausibel und

widerspruchsfrei geschildert hat und seine Schilderung – dies ebenfalls im

Gegensatz zu den Angaben des Beschuldigten – durch die weiteren objektiven

Beweismittel gestützt wird.

Am 24. Oktober

2012 gab C.___ gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen an, er habe vom 1996 bis

2010 bei der [...] AG gearbeitet. Jemand (auf Nachfrage: A.___) habe für ihn

den Online-Kreditantrag ausgefüllt. Er habe diesem eine alte Lohnabrechnung,

einen Betreibungsregisterauszug, eine Ausweiskopie und die Krankenlassenpolice

schicken müssen. A.___ habe die Lohnabrechnungen pro 2012 erstellt, er habe

diesem eine alte Abrechnung aus dem Jahr 2008 geschickt. Er habe A.___ drei bis

vier Tage vor dem Ausfüllen des Kreditantrages kennengelernt und habe mit

diesem telefonischen und E-Mail-Kontakt gehabt. Er habe die von A.___

angefertigten Lohnabrechnungen nicht angesehen. Dies habe ihn nicht

interessiert, er habe einfach einen Kredit gewollt und A.___ habe ihm gesagt,

er könne ihm einen besorgen. Die falschen Angaben im Antrag habe er nicht

bemerkt, da er diesen nicht gelesen habe. Er habe den vom Beschuldigten

ausgefüllten und ausgedruckten Kreditantrag in Grenchen beim McDonalds

unterschrieben. Er habe dabei auch für seine Frau unterschrieben, sie habe

davon gewusst. Er fühle sich nicht schuldig; er habe einen Kredit gebraucht und

dabei gedacht, A.___ sei ein seriöser Berater. Er habe diesem gesagt, dass er

arbeitslos sei. Daraufhin habe ihm dieser gesagt, er (C.___) solle ihm eine

alte Lohnabrechnung schicken. Wenn alles geklappt hätte, hätte er A.___ CHF

1'000.00 bezahlen müssen.

Am 17. Februar

2015 machte er gegenüber der Staatsanwaltschaft als Zeuge (in Anwesenheit des

Verteidigers, der ausdrücklich bestätigte, der Beschuldigte verzichte auf eine

persönliche Teilnahme) detaillierte Angaben über den Ablauf. Er habe seinem

Schwager in Solothurn von seinem Kreditbedarf erzählt, der ihm dann den

Beschuldigten empfohlen habe. Dieser habe dann von ihm eine Lohnabrechnung

verlangt und gleichzeitig die Krankenkassenpolice, um die Krankenkasse zu

wechseln. Dann habe er per Mail noch das ZEK-Formular verlangt. Er habe ihm

dann diese Dokumente – neben dem ZEK-Formular und der alten Lohnabrechnung noch

eine Ausweiskopie – geschickt und sie hätten sich später einmal im McDonalds in

Grenchen getroffen, damit er den Antrag habe unterschreiben können. Dabei habe

er auch betreffend die Krankenkasse unterschrieben. Es sei schönes Wetter

gewesen, sie seien draussen gesessen. Dabei habe er den Antrag ohne

durchzulesen unterschrieben. Er habe dem Beschuldigten schon beim ersten

Telefongespräch gesagt, dass er keine Arbeitsstelle habe. Er habe nur die Unterlagen

schicken müssen und dann den Antrag unterschrieben, den Rest habe A.___

erledigt. Wenn es mit dem Kredit geklappt hätte, hätte er A.___ CHF 1'000.00

bezahlen müssen. Die Darstellung von C.___, er habe dem Beschuldigten auf

Aufforderung hin diverse Unterlagen zugeschickt, lässt sich mit den

aufgefundenen Dokumenten erhärten: Am 4. September 2014 um 16:24 Uhr versandte

er ein Couvert an die [...] GmbH, A.___, das nach seinen Angaben die vom

Beschuldigten gewünschten Unterlagen, darunter die Lohnabrechnung pro Dezember 2008,

enthielt (die Kopie des Couverts ist in den Akten abgelegt hinter der

Strafanzeige). Die Beglaubigung der Ausweiskopie von C.___ durch die

Gemeindeverwaltung […] datiert denn auch vom 4. September 2012. Ebenso findet

sich in den Akten eine E-Mail des Beschuldigten vom 27. August 2012, 14:38:26

Uhr, an C.___, mit der der Beschuldigte die Zusendung eines ZEK-Formulars

wünschte. C.___ brachte auch die von ihm beschriebene Lohnabrechnung pro

Dezember 2008 bei.

-

Demgegenüber widerlegen die

soeben genannten Unterlagen die ersten Aussagen des Beschuldigten vom 17.

Januar 2013 bei der Polizei ganz offensichtlich. Dort gab er an, C.___ sei ein

bestehender Kunde von ihm, diesem habe er die Krankenkasse gewechselt.

Anlässlich eines Telefongesprächs habe dieser ihn um Hilfe bei der Suche nach

einem Kredit gefragt. Er habe dann wegen den Konditionen die [...] Bank empfohlen,

obwohl er eigentlich nicht mit dieser zusammenarbeite. Sie hätten dann einen

Termin in Grenchen vereinbart und seien zusammen nach [Ortschaft in der Region

Bern] gefahren, in sein Büro bei der [...] GmbH. Dort habe C.___ ihm die

nötigen Dokumente übergeben und er selbst habe den Antrag für ihn anhand dieser

Unterlagen am PC ausgefüllt. Am Schluss habe C.___ den Vertrag unterzeichnet.

Später habe ihm dieser gesagt, der Antrag sei abgelehnt worden. C.___ habe über

die Schwester mit ihm Kontakt aufgenommen. Per Post oder E-Mail hätten sie nie miteinander

Kontakt gehabt. Anfangs September hätten sie sich beim McDonalds in Grenchen

getroffen und er habe dann aufgrund der Unterlagen von C.___ den Antrag an

seinem Arbeitsplatz in [...] auf dem PC ausgefüllt. Den Ort und das Datum auf

dem Antrag habe evtl. er (A.___) angebracht. Von falschen Daten wisse er nichts.

C.___ habe die Unterlagen mitgebracht und er habe diese Angaben auf den

Kreditantrag übertragen. Er habe C.___ den Antrag dann ausgedruckt und

übergeben. Dieser habe ihn dann eingereicht. Er habe C.___ dabei noch gesagt,

er müsse die Echtheit seines Ausländerausweises bestätigen lassen. Er habe das

aus Gefallen ohne Gegenleistung für C.___ getan, er habe für diesen ja die

Krankenkasse wechseln können und dabei etwas verdient. Eine angemessene

Entlöhnung für seine Arbeit beim Kreditantrag wäre ca. CHF 200.00 bis

300.00 gewesen. Wie bereits erwähnt, widersprechen diese Angaben den Dokumenten

in den Akten: Die Beglaubigung des Ausweises von C.___ datiert vom 4. September

2012, also fünf Tage vor dem Erstellen und Ausdrucken des Kreditantrages. Der

Beschuldigte erhielt entgegen seinen Aussagen Post – datiert vom 4. September

2012 – von C.___ und schrieb diesem am 27. August 2012 eine E-Mail, mit der er

das ZEK-Formular verlangte.

Gegenüber dem

Staatsanwalt gab der Beschuldigte am 21. März 2014 an, er habe C.___ wohl beim

Erstellen des Kreditantrages geholfen. Sinn und Zweck ihrer Bekanntschaft sei

die Krankenkasse gewesen. Aber C.___ habe noch die Unterlagen mitgenommen und

noch einen Kreditantrag gewollt. C.___ sei zu ihm ins Büro in [...] gekommen.

Sie hätten sich vorher in Grenchen getroffen. Im Büro hätten sie die

Krankenkassengeschichte gemacht, dann habe C.___ noch einen Kredit gewollt. Er

habe dann den Antrag aufgrund der von C.___ mitgebrachten Unterlagen ausgefüllt

und diesen C.___ zum Unterschreiben mitgegeben. Dieser habe den Antrag ja noch

von der Ehefrau unterschreiben lassen müssen. Vor dem Ausfüllen des Antrages

habe er mit C.___ telefonischen Kontakt gehabt. In Grenchen hätten sie sich getroffen,

weil er selbst bei seinen Eltern gewesen sei und C.___ beim Schwager. Zusammen

seien sie dann nach [Ortschaft in der Region Bern] gefahren. Er habe C.___

damals zum ersten und bisher einzigen Mal getroffen. Er habe damals nicht

gewusst, dass C.___ noch einen Kredit wolle. Dieser habe die Unterlagen einfach

mitgenommen. Erst als sie die Krankenkassensache erledigt gehabt hätten, habe C.___

noch gesagt, er wolle noch einen Kredit. Weil dieser die Unterlagen gerade

dabei gehabt habe, hätten sie das auch noch gemacht. Ohne Unterlagen hätte er

den Antrag ja gar nicht ausfüllen können. Er habe nur die Angaben aus den

Dokumenten auf das Formular übertragen. Es seien aktuelle Lohnabrechnungen

gewesen. Man benötige ja die letzten drei Lohnabrechnungen, um einen Antrag

auszufüllen Er bestreite den Vorwurf der Fälschung der Lohnabrechnungen, dafür

habe man ja keinen Beweis. C.___ habe alles dabei gehabt, um einen Antrag zu stellen,

so auch einen Betreibungsregisterauszug. (Auf Frage) Einen ZEK-Auszug habe er

von C.___ nicht erhalten, das sage ihm nichts. (Auf Vorhalt der E-Mail vom

27. August 2012) Ja, doch, aber zugeschickt habe ihm C.___ das Formular

nicht. (auf Frage, was das heisse «melde dich, wenn sie das Formular schicken

und dann schauen wir weiter») Dies betreffe eben den Termin. (Auf Vorhalt,

seine Angaben würden mit dem Zeitablauf gar nicht mehr aufgehen) Das mit dem

ZEK-Formular habe er vergessen gehabt. C.___ habe ihn vorgängig telefonisch gefragt,

was es brauche für einen Kreditantrag. Dies sei sicher vor der E-Mail vom 27.

August 2012 gewesen. Auch diese Aussagen des Beschuldigten sprechen für sich: Zunächst

beharrte er mehrfach darauf, C.___ habe erst nach dem Abwickeln des

Krankenkassengeschäfts unerwartet einen Kreditwunsch geäussert und alle nötigen

Dokumente dabei gehabt. Diese Angaben änderte er erst, als ihm mittels den

Dokumenten nachgewiesen werden konnte, dass sie falsch waren. Die angegebene

Geschichte wäre aber auch völlig unplausibel: Weshalb hätten sich die Beiden in

Grenchen treffen und dann für die Abwicklung der Krankenkassengeschichte, bei der

es wohl einzig um die Unterzeichnung eines Antrages ging, nach [Ortschaft in

der Region Bern], das ja nicht gerade neben Grenchen und schon gar nicht auf

dem Weg nach [Ortschaft im Kanton St. Gallen] liegt, fahren sollen? Dieses

Krankenkassen-Geschäft hätte man angesichts des Wohnortes von C.___ ([Ortschaft

im Kanton St. Gallen]) sogar bequem per Post abwickeln können. Wie sollte C.___,

der offenbar nicht einmal einen Online-Kreditantrag selbst ausfüllen konnte,

gewusst haben, welche Dokumente er für den Kreditantrag mitzubringen hatte?

Auch die Zeit der Onlineeingabe um 22:30 Uhr am Sonntag, 9. September

2012, war für eine anschliessende Heimreise nach [...] höchst ungünstig. An

einem Sonntag hätte man sich zweifellos früher getroffen. Die Schlussfolgerung

ist einfach: Der Beschuldigte hat mehrfach falsch und auch widersprüchlich ausgesagt,

um sich selbst zu schützen.

-

Die Vorakten der

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland weisen nach, dass der Beschuldigte in der Lage

war, gefälschte Lohnabrechnungen zu erlangen. Gemäss rechtskräftigem

Strafbefehl vom 19. September 2014 hat der Beschuldigte im November 2011 – also

rund ein Jahr vor den hier zu beurteilenden Ereignissen – Herrn D.___ beauftragt,

für ihn bei der [...] Bank einen Barkredit von CHF 59‘000.00 erhältlich zu

machen. Der Vermittler D.___ habe in der Folge einen gefälschten Betreibungsregisterauszug,

eine gefälschte Ausweisbeglaubigung sowie gefälschte Lohnabrechnungen organisiert

und dafür gesorgt, dass der Kreditantrag vom 7. Oktober 2011 falsche Angaben

enthalten habe, die mit den gefälschten Dokumenten korrespondiert hätten. Der

Beschuldigte habe anschliessend den Online-Kreditantrag unterzeichnet und mit Ort

und Datum ergänzt ebenso wie den anschliessend ihm von der [...] Bank AG

zugestellten Privatkreditvertrag und das Formular «Zahlungsauftrag Privatkredit»,

obwohl diese Dokumente auf falschen Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen,

seinem Arbeitgeber und seinem Jahrgang beruht hätten. Er habe die gefälschten

Dokumente dem Vermittler, der die Vertragsdokumente der [...] Bank AG habe zukommen

lassen, zurückgegeben. Die Bank sei durch die falschen Angaben getäuscht

worden, habe mit dem Beschuldigten einen Kreditvertrag über die beantragte

Summe abgeschlossen und diese ausbezahlt. Wegen Urkundenfälschung wurde der Beschuldigte

zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben

bei einer Probezeit von vier Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von CHF

2'160.00, bei Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 18 Tagen,

verurteilt. Einem Schuldspruch wegen Betrugs entkam er durch vollständige

Rückzahlung des Kredites. Auch damals wollte der Beschuldigte keine Kenntnis

von gefälschten Unterlagen gehabt haben (Einvernahme vom 6.9.2013). D.___ ist

denn auch dem hierortigen Gericht als «erfahrener und nachgerade

professioneller Fälscher» von Urkunden – namentlich Lohnabrechnungen – im

Zusammenhang mit Kreditanträgen bekannt (Zitat aus dem Verfahren STBER.2015.76,

Urteil der Strafkammer vom 15.6.2016). Aus den genannten Akten der

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ergibt sich weiter, dass D.___ auch für den

damaligen Chef der [...] GmbH, Herrn E.___, Urkunden gefälscht habe.

Zusammenfassend ergibt sich Folgendes:

Die Aussagen von C.___ zu den Abläufen sind plausibel, widerspruchsfrei und

decken sich mit den erhobenen objektiven Beweismitteln. Die Aussagen des

Beschuldigten sind widersprüchlich und mussten von ihm aufgrund der ihm im

Verlauf des Verfahrens vorgelegten objektiven Beweismittel mehrfach korrigiert

werden. Seine Darstellung, er sei nur für das Ausfüllen des Online-Antrages

beigezogen worden, ist höchst unplausibel: Weshalb sollte A.___, der diesfalls in

der Lage gewesen sein müsste, Lohnausweise perfekt selbst zu fälschen oder

fälschen zu lassen, ausgerechnet den ihm bis dahin unbekannten Beschuldigten

beiziehen, einzig um ein Formular im Computer auszufüllen? Wenn man sich dann

noch vor Augen hält, dass der Beschuldigte schon vorher Kontakte hatte zu einem

gerichtsnotorischen, professionellen Fälscher von Dokumenten zum Zweck des

Kreditbetruges bei der [...] Bank AG, ist das Beweisergebnis eindeutig: C.___

nahm Kontakt zum Beschuldigten auf, um einen Privatkredit zu erwirken, denn dieser

bewegte sich nachweislich in einem Umfeld, in welchem er Personen für die

Fälschung von Dokumenten rekrutieren konnte. Hätte C.___ selbst auf

professionelle Weise die Lohnabrechnungen fälschen oder solche Fälschungen in

Auftrag geben können, hätte es den Beschuldigten gar nicht gebraucht. Der im

Strafbefehl vorgehaltene Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich nachgewiesen.

Die von der Verteidigung vor Obergericht unergründlich als Verletzung des

Anklagegrundsatzes geltend gemachte Behauptung, die Sachverhaltsdarstellung im

Strafbefehl sei «zu ausführlich» und damit «nicht zu beweisen», geht fehl. Ob

nun der Beschuldigte oder C.___ schliesslich das Formular an die [...] Bank AG versandt

hat, kann – da rechtlich nicht relevant – offen bleiben.

Eine persönliche Einvernahme des Zeugen C.___

kann unter diesen Umständen unterbleiben. Der Verteidiger hatte an der

Einvernahme von C.___ durch die Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2015

teilgenommen und Ergänzungsfragen gestellt, der Beschuldigte selbst hatte

ausdrücklich auf eine persönliche Teilnahme verzichtet. Die Teilnahmerechte des

Beschuldigten sind damit gewahrt. Was sich aufgrund des erstinstanzlichen

Urteils für Ergänzungsfragen aufgedrängt hätten, liess der Beschuldigte nicht

konkret vortragen und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte stellte im

Berufungsverfahren denn auch nie einen Antrag auf Befragung des Zeugen C.___ (dessen

Vorladung erging von Amtes wegen). Ausnahmsweise verlangt das Bundesgericht die

persönliche Anhörung eines Belastungszeugen durch ein Gericht, wenn in «Aussage

gegen Aussage» - Situationen keine weiteren Sachbeweise oder Indizien vorliegen

(vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 - 4.4.3;6B_98/2014 vom 30.9.2014 E. 3.8). In der

Erwägung 4.4.2 von BGE 140 IV 196 wird ausgeführt: «Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels

ist notwendig im Sinne von Art.

343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens

beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck

abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in

besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so

wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel

(Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E.

1.3.2 mit Hinweis). Alleine der Inhalt der

Aussage einer Person (was sie sagt) lässt eine erneute

Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen.

Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren

Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni

2014 E. 2.1 mit Hinweis auf MAX HAURI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

2011, N. 21 zu Art. 343 StPO). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob

eine erneute Beweisabnahme

erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni

2014 E. 2.1 mit Hinweisen)». Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor,

gibt es doch objektive Beweismittel, welche die ersten Aussagen des

Beschuldigten widerlegen und es ergeben die Beweise in ihrer Gesamtheit ein

klares Bild. Ein unmittelbarer Eindruck von der Zeugenaussage C.___ hätte das

Beweisergebnis nicht beeinflussen können.

III. Rechtliche Würdigung

1. Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug

1.1 Des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1

StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt

und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst

oder einen andern am Vermögen schädigt. Betrug begeht somit, wer in

Bereicherungsabsicht einen andern arglistig zu einer schädigenden

Vermögensverfügung veranlasst. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind: a)

arglistige Täuschung; b) Irrtum; c) Vermögensdisposition; d) Vermögensschaden;

e) Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum

und Vermögensdisposition, und Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition

und Vermögensschaden. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die objektiven

und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges auf US 6 bis 9 ausführlich und

korrekt dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, im Bedarfsfall

ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen.

Nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner

Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur

Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen

vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder

rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber

auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht

oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der

Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen

voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2;

122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark

Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St.

Gallen 2013, nachfolgend zitiert «StGB PK», Art. 146 StGB N 7 f.).

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz

bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei

Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten

ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,

dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche

Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes, selbst wenn

sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der Bereicherung

muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die Kehrseite des

Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben, wenn diese im

Widerspruch zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht missbilligt wird. Ist

der Täter nicht sicher, einen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, so

handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit Eventualabsicht, was nach der

Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er die Bereicherung selbst unbedingt

anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Cramer in: StGB PK, Art. 146 StGB N 31 sowie

Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und 15; Gunther Arzt in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl.,

Basel 2013, nachfolgend zitiert «BSK StGB II», Art. 146 StGB N 194; Marcel

Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Vor Art. 137 StGB N 78, 85 und

87).

Der Betrugstatbestand verlangt einen

Vermögensschaden, der auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen

kann, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch

Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129

IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 123 E. 3d S. 22; je mit Hinweisen). Ein bloss

vorübergehender Schaden genügt (BGE 122 II 422 E. 3b/aa S. 430; 120 IV 122 E.

6b/bb S. 135). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver

Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten

Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV

122 E. 6 b/bb; Urteil 6B_314/2011 vom 27.10.2011 E. 3.3.1). «Beim

Darlehensbetrug liegt eine solche Vermögensgefährdung nur vor, wenn der Borger

entgegen den beim Darleiher erweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig

Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die

Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert

wesentlich herabgesetzt ist.» (BGE 102 IV 86).

1.2 Im vorliegenden Fall wurde ein

Kreditantrag gestellt, der sich – unbestrittenermassen – auf gefälschte

Lohnabrechnungen stützte. Die [...] Bank AG sollte mit den falschen Angaben und

den gefälschten Dokumenten über die Zahlungs- und Kreditfähigkeit von C.___ getäuscht

werden: Nach den gefälschten Lohnabrechnungen verfügte C.___ über ein monatliches

Nettoeinkommen von CHF 6‘212.90 (zuzüglich 13. Monatslohn in gleicher

Höhe). C.___ war nach seinen Angaben vom 24. Oktober 2012 zur Tatzeit aber

arbeitslos und betrieb den Club «[...]», der keinen Gewinn abwarf. Einkünfte

erzielte er aus der Vermietung zweier Wohnungen (CHF 1‘700.00 monatlich) und

seine Ehefrau verdiente CHF 1‘000.00 bis CHF 1‘300.00 monatlich. Die

tatsächliche Einkommenssituation war damit weitaus schlechter als die

vorgegebene. Die Täuschung der Bank mittels gefälschten Lohnabrechnungen

erfüllt nach der gefestigten Rechtsprechung des Berufungsgerichts die

Anforderungen an die Arglist: Der Beschuldigte hat sich mit seiner

Vorgehensweise, verfälschte und inhaltlich unwahre Dokumente einzureichen,

Machenschaften im Sinne der obgenannten Rechtsprechung bedient, die

grundsätzlich auf eine arglistige Täuschung der Irrenden schliessen lassen. Es

bleibt einzig die Frage, ob die Bank im Lichte der neusten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung weitere

Abklärungen hätte treffen müssen. Es ist dabei zu beachten, dass auch bei einem

fachkundigen Täuschungsopfer die Arglist nur dann ausscheidet, wenn die

grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet worden sind; die Bank müsste

sich geradezu leichtfertig verhalten haben, demgegenüber das betrügerische

Verhalten des Täters in den Hintergrund treten würde.

Grundsätzlich darf auch ein Kreditgeber

oder Leasinggeber seinen Kunden vertrauen. Das Konsumkreditgesetz (KKG)

verpflichtet allerdings zur Überprüfung der Zahlungs- und Kreditfähigkeit des

Kreditnehmers (Art. 28 KKG). Das bedeutet nichts anderes, als dass der

Kreditgeber von seinen Kunden Auskunft über deren Einkommens- und

Schuldensituation verlangt. Dabei darf er sich grundsätzlich auf die Angaben

des Kreditnehmers verlassen (Art. 31 Abs. 1 KKG). Einen Lohnausweis und

Betreibungsregisterauszug hat er eigentlich nur zu verlangen, wenn der Verdacht

auf unrichtige Angaben besteht (etwa aufgrund widersprüchlicher Angaben zu

denjenigen der Informationsstelle: Art. 31 Abs. 3 KKG). Eine weitergehende

Überprüfungspflicht besteht nicht.

Kommt nun ein Kreditgeber diesen

Pflichten nach und lassen sich die Zahlungsfähigkeit und das blanke

Betreibungsregister durch entsprechende Dokumente belegen, ist er seiner sich aus

der Opfermitverantwortung ergebenden Überprüfungspflicht nachgekommen. Er darf

sich dabei auf die Echtheit und Unverfälschtheit der vom Kreditnehmer

eingereichten Dokumente verlassen. Sollte dieser die Dokumente fälschen, um ein

höheres Einkommen oder das fehlende Zahlungsunfähigkeitsrisiko aufzuzeigen,

verliert der Kreditgeber den strafrechtlichen Schutz nicht, er darf die

strafrechtlich geschützte Garantie der Wahrheit und Echtheit von Urkunden für

sich in Anspruch nehmen (ebenso Micha Nidegger, Grund und Grenzen der Arglist

beim Betrug, ZStrR 1313/2013 S. 312). Dies ist auch die konstante Rechtsprechung

der Strafkammer des Obergerichts. Anzumerken ist, dass es sich in casu um sehr

gute Fälschungen gehandelt hat. An diesem Schluss vermag auch der Hinweis von

der Verteidigung auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006

nichts zu ändern.

Ebenso wurde ein Vermögensschaden

angestrebt, wäre doch der Privatkredit, wäre er an C.___ ausbezahlt worden, in

höchstem Masse gefährdet gewesen. Gehandelt wurde mit Vorsatz und der Absicht, C.___

zu einem ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verhelfen, hatte er doch mit

seinen desolaten finanziellen Verhältnissen keinen Anspruch auf die Auszahlung

des beantragten Kredites. Da die Auszahlung unterblieb, liegt ein Versuch des

Betrugs vor.

1.3.1 Zur Abgrenzung von Mittäterschaft

und Gehilfenschaft: Das Strafgesetzbuch enthält keine allgemeine Definition der

Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer

Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung

eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern

zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet

Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan

für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder

fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur

Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der

Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken.

Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen

Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. u.a. BGE 133

IV 76 E. 2.7, 130 IV 58 E. 9.2.1). Für Mittäterschaft wird ein

koordinierter Vorsatz vorausgesetzt, Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich

ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er

sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Der Tatentschluss muss

nicht ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur konkludent zum Ausdruck

kommen. Es ist also nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und

aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wird.

Eine blosse Billigung genügt aber nicht (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard

in: StGB PK, Vor Art. 24 StGB N 13; vgl. u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120

IV 265 E. 2c, 118 IV 227 E. 5d/aa).

Jedem Mittäter werden – in den Grenzen

seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der

anderen Mittäter angerechnet (vgl. Marc Forster in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl.,

Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Ein Indiz

für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die

anteilsmässige Beteiligung an der Beute, ebenso die

Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB

PK, Vor Art. 24 StGB N 15; Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB

N 11).

Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist,

wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen

(Verbrechen oder Vergehen) fördert (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in:

StGB PK, Art. 25 StGB N 1). Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung

jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung

des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die

Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Die

Hilfeleistung muss aber tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen

Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der

tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (vgl. u.a. BGE 120 IV 265 E. 2c). Der

Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine

Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich,

Eventualvorsatz genügt. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist jedoch untergeordneter

Natur und für die Verwirklichung des Delikts nicht derart wesentlich, dass es

mit ihm steht oder fällt. Daher erscheint der Gehilfe nach den konkreten

Umständen des Falles auch nicht als Hauptbeteiligter. Im Gegensatz zum Mittäter

will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise

mitwirken. Er hat keinen «animus auctoris» (Tatherrschaftswille) und sieht die

Straftat nicht als seine eigene. Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest

in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre

Erfolgschancen erhöht (vgl. Marc Forster in: BSK StGB I, Art. 25 StGB N 3). Der

Gehilfe braucht Einzelheiten der Haupttat, z.B. Identität des Opfers, Ort und

Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tatbestand gehören, nicht zu kennen. Er braucht

auch keine «direktere psychische Beziehung zur konkreten Deliktshandlung». Der

Gehilfe muss um die Absichten des Haupttäters wissen, dass er diese Absichten

selber hegt, ist nicht erforderlich (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in:

StGB PK, Art. 25 StGB N 10).

1.3.2 Im vorliegenden Fall wandte sich C.___

auf Empfehlung seines Schwagers an den Beschuldigten, um einen benötigten

Privatkredit zu erlangen. Dieser wies ihn an, welche Dokumente er beizubringen

hatte und liess in der Folge die gefälschten Lohnabrechnungen (mutmasslich bei D.___)

herstellen. Der Beschuldigte füllte den Online-Kreditantrag mit den falschen

Lohnangaben aus, liess C.___ (für sich und seine Ehefrau) das ausgedruckte

Formular unterzeichnen und einer der beiden Protagonisten versandte dieses in

der Folge zusammen mit den gefälschten Lohnabrechnungen an die [...] Bank AG. Initiator

der strafrechtlich relevanten Taten war somit der Beschuldigte und er hielt im

ganzen Geschehen auch die Fäden in der Hand. Zudem sollte er bei erfolgreicher

Abwicklung des Delikts aus dem ertrogenen Geld eine Entschädigung von CHF

1‘000.00 erhalten. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass er im Sinne der

obigen Ausführungen als Mittäter zu betrachten ist und nicht als Gehilfe des C.___.

Er ist somit entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft wegen versuchten

Betrugs zu bestrafen, die Prüfung des angeklagten Sachverhaltes als

Betrugsversuch ist den Parteien mit Verfügung vom 30. Juni 2017 im Sinne von

Art. 344 i.V.m. Art. 379 StPO angekündigt worden.

2. Urkundenfälschung

2.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung

gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB verwirklicht, wer in der Absicht, jemanden am

Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht,

die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung

einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache

unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur

Täuschung gebraucht. Geschütztes Rechtsgut ist «das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr

einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird» (BGE 137 IV 169,

129 IV 33, 123 IV 63, 122 IV 335, 120 IV 126, 117 IV 166) sowie «Treu und

Glauben im Geschäftsverkehr» (BGE 119 Ia 346, 101 IV 59). Die Vorinstanz hat

die Anforderungen an die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des

Betruges auf US 23 bis 25 ausführlich und korrekt dargelegt. Darauf kann

grundsätzlich verwiesen werden, im Bedarfsfall ist nachfolgend bei der

rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen.

2.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten

von diesem Vorhalt freigesprochen unter Hinweis darauf, nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung handle es sich bei Lohnabrechnungen im Verkehr mit Kreditgebern

nicht um Urkunden, weshalb die Einreichung unwahrer Lohnabrechnungen an die

kreditgewährende Bank als blosse schriftliche Lüge zu qualifizieren sei

(Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_624/2007 vom 14.11.2007 und

6S.375/2000 vom 1.11.2000).

2.3 Der Vorinstanz kann nicht gefolgt

werden: Der Beschuldigte liess die dem Kreditantrag beigelegten

Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis August 2012 herstellen, wobei eine

alte Lohnabrechnung vom Dezember 2008 nachgeahmt wurde. Diese Dokumente rührten

somit nicht von der auf ihnen ersichtlichen Ausstellerin, sondern vom

Beschuldigten bzw. dem von ihm beauftragten Dritten her. Ist eine Urkunde aber

unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren

Sinne ein (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: StGB PK, Art. 251 StGB N 6). Für die

vorliegend nicht relevante Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung, d.h. der

Errichtung einer zwar echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde, findet in der

Praxis zur Abgrenzung von der bloss schriftlichen Lüge, die straflos bleiben

soll, ein engerer Urkundenbegriff Anwendung (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: StGB

PK, Vor Art. 251 StGB N 9). Das Vertrauen darin, dass eine Urkunde nicht

verfälscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen darauf, dass

jemand in schriftlicher Form nicht lügt (BGE 118 IV 363 E. 2a S. 364). Es

wird bei der Falschbeurkundung eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer

erhöhten Überzeugungskraft verlangt, die gegeben ist, wenn «objektive Garantien

die Wahrheit der Erklärung gewährleisten», wie sie unter anderem in der

Prüfungspflicht einer Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften gefunden

werden können (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: StGB PK, Art. 251 StGB N 9 mit

diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das

Bundesgericht hat im Urteil 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E.3.3.2 ausgeführt:

«Die vorliegenden Lohnabrechnungen sind sowohl unecht als auch unwahr. Sie sind

nicht vom daraus ersichtlichen Aussteller erstellt worden, der daraus

ersichtliche Aussteller hat die darin enthaltenen Angaben nicht gemacht und diese

Angaben sind inhaltlich unwahr. Die vorliegenden Lohnabrechnungen sind

Urkunden, soweit der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn zur

Diskussion steht.»

Die Vorinstanz lässt diese

Differenzierung ausser Acht bzw. überträgt den ausschliesslich für die

Begehungsform der Falschbeurkundung entwickelten engeren Urkundenbegriff auch

auf die unechten Urkunden. In BGE 118 IV 363 ging es denn auch ausschliesslich

um die Frage, ob einer echten, aber bloss inhaltlich unwahren Lohnabrechnung

eine erhöhte Glaubwürdigkeit bzw. Überzeugungskraft zukommt. Auch in dem von

der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_624/2007 vom 14. November

2007 E. 4.2 galt es ausschliesslich zu prüfen, ob Lohnabrechnungen und

Lohnausweise die höheren Anforderungen, welche an die Beweiseignung und

Beweisbestimmung im Rahmen der Falschbeurkundung gestellt werden, zu erfüllen

vermögen, was verneint wurde. Dabei wurde Folgendes festgehalten: Dass dem Lohnausweis in Bezug

auf die Urkundenfälschung i.e.S. Urkundenqualität zukommt (Urteil des

Kassationshofs 6S.74/2006 vom 3.7.2006 E. 4.2.1), ändert hieran nichts, da der

Urkundencharakter eines Schriftstücks relativ ist, ein Schriftstück mithin mit

Bezug auf einzelne Aspekte Urkundeneigenschaft haben kann und mit Bezug auf

andere nicht (BGE 132 IV 57 BGE E. 5; 129 IV 130 E. 2.2).

Die hier vorliegenden Lohnabrechnungen

sind sowohl unecht als auch unwahr. Sie sind nicht von der daraus ersichtlichen

Ausstellerin erstellt worden, der daraus ersichtliche Aussteller hat die darin

enthaltenen Angaben nicht gemacht und diese Angaben sind inhaltlich unwahr. Die

vorliegenden Lohnabrechnungen sind damit Urkunden, soweit der Tatbestand der

Urkundenfälschung im engeren Sinn zur Diskussion steht (Urteil des

Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25.5.2016 E. 3.3.2). Es

ist somit festzuhalten, dass die drei (unechten) Lohnabrechnungen den

Urkundenbegriff erfüllen. Sie waren im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bestimmt

und geeignet zu beweisen, dass die daraus ersichtliche Ausstellerin die darin

genannten Erklärungen zum Brutto-, Nettolohn und deren Bestandteilen abgegeben

hat. Da die aus den Lohnabrechnungen ersichtliche Ausstellerin nicht mit dem

wirklichen Aussteller übereinstimmt, sind sie unecht und gefälscht. Ob die

Dokumente auch bestimmt und geeignet sind, die Wahrheit der darin enthaltenen

Erklärungen zu beweisen, ob ihnen insoweit im vorliegenden Fall aufgrund von

objektiven Kriterien erhöhte Überzeugungskraft zukommt, kann dahingestellt

bleiben. Die gefälschten Urkunden wurden mit der Absicht der unrechtmässigen

Bereicherung (Erhältlichmachung des Privatkredits) verwendet. Der Beschuldigte

hat sich mit der mittäterschaftlich begangenen Verwendung der gefälschten

Urkunden der Urkundenfälschung schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: StGB PK, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen.

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene

Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der

ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände

vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu

hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände

nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei

der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,

einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die

Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil

zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In

einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom

24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für

jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil

des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.).

Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich

zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen. Aus dem Urteil muss

hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt

werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.

Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren

Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119

E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; Hans Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der

Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar,

denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige

Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen

wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015

vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten,

in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe

innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil

6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

1.3 Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen

das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der

Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem

einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt

werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder

nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere

Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden,

nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden

(BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die

Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach

sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip

nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden.

Methodisch ist im Fall der

retrospektiven Konkurrenz das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die

schwerste Strafe vorsieht (sog. «abstrakte Methode»). Danach hat der Richter

für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend wird diese

Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das

bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die

Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf

die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen das neu zu beurteilende Delikt

schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt

auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so

gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen.

Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. Es ist neu zu beachten,

dass der Richter an die frühere rechtskräftige Grundstrafe gebunden ist und

diese auch nicht gedanklich im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz erhöhen

kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30.6.2016 E. 2.5.1 und 2.6).

1.4 Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es

um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie

verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des

Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung

der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass

dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen

Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Dies

verlangt, zunächst eine hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu

ermitteln, welche für den Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so

lässt sich nachvollziehen, wie es zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt

(Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: Schweizerische

Juristen-Zeitung [SJZ] 100/2004).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Die vorliegend zu beurteilenden

Straftaten wurden alle vor Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft

Bern-Mittelland vom 15. September 2014 begangen. Es besteht somit eine

Konstellation der retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB. Der

vorliegende versuchte Betrug, begangen in der Zeit vom 9. September bis am 13.

September 2012, wiegt schwerer als das bereits abgeurteilte Urkundendelikt vom

13. November 2011, so dass die hierortige Strafe die Einsatzstrafe bildet. In

einem ersten Schritt ist nachfolgend das Strafmass für den versuchten Betrug

als schwerstes Delikt zu bestimmen.

Die angestrebte Deliktssumme von CHF

30‘000.00 wiegt nicht leicht. Der Beschuldigte wollte zusammen mit C.___ mittels

falscher Angaben und gefälschter Urkunden gegenüber der [...] Bank AG den

Abschluss eines Kreditvertrages mit Auszahlung der Kreditsumme von

CHF 30'000.00 an C.___ erwirken. Hätte er im Kreditantrag der Wahrheit

entsprechende Angaben gemacht und keine gefälschten Urkunden gebraucht, hätte

keine Chance auf Erhalt des Kredites bestanden. Die gefälschten

Lohnabrechnungen wirken professionell und entsprechen äusserlich der

authentischen Abrechnung vom Dezember 2008. Der Beschuldigte stellte C.___ dabei

als weitaus besseren Schuldner dar, als dieser in Wirklichkeit war, die

Forderung der [...] Bank AG gegen diesen wäre von Anfang an in erheblichem

Ausmass gefährdet und dadurch in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt gewesen. Ob

C.___ je eine Rate zurückbezahlt hätte, scheint höchst fraglich und das war dem

Beschuldigten auch egal. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns ist

anzuführen, dass das Vorgehen des Beschuldigten von einer bemerkenswerten

Unverfrorenheit zeugt, was aber generell bei Betrugsdelikten bzw. bei

Betrugsdelikten in Kombination mit Urkundenfälschungen nicht untypisch ist. Immerhin

ist anzumerken, dass das Geschäftsmodell der Online-Kreditanträge es dem Täter

vergleichsweise einfach macht, einen Betrug zu versuchen, da keinerlei

persönlicher Kontakt stattfindet. Insgesamt ist die objektive Tatschwere mit

Blick auf die Spannbreite aller möglich scheinenden Betrugs- und

Fälschungshandlungen noch als leicht zu beurteilen.

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz. Seine Beweggründe waren finanzieller und damit rein egoistischer

Natur, was sich aber bei Betrugsdelikten als deliktstypisch erweist. Immerhin

war der für ihn persönlich angestrebte Profit mit CHF 1‘000.00, von dem er

wohl noch etwas an den Fälscher hätte abgeben müssen, eher gering. Das

deliktische Handeln wäre für den Beschuldigten zweifelsohne vermeidbar gewesen,

hatte er doch zur Tatzeit ein weit überdurchschnittliches Einkommen: So gab er

im Onlinekreditantrag vom 24. Januar 2013 ein durchschnittliches

Monatseinkommen von CHF 20‘000.00 an und belegte dies mit Lohnabrechnungen, die

sich als korrekt erwiesen (Vorakten Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland). Die

subjektiven Tatkomponenten sprechen demnach nicht für den Beschuldigten, wirken

sich jedoch auch nicht in relevanter Weise auf die Verschuldensbewertung aus.

Es bleibt bei einem noch leichten Verschulden.

Bei vollendeter Tatbegehung wäre bei

diesem Verschulden im Rahmen des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen

auszufällen. Es blieb beim Versuch und die [...] Bank AG hat keinen Schaden

erlitten. Jedoch haben der Beschuldigte und C.___ alles Nötige getan, um das

Delikt zu vollenden. Dass dies nicht gelang, lag in der angesichts vermehrter

Betrugsfälle erhöhten Aufmerksamkeit der […] Bank AG. Eine Reduktion der Strafe

um einen Drittel zufolge Versuchs ergibt eine Einsatzstrafe von 140

Tagessätzen.

2.2 Diese Einsatzstrafe ist unter

Berücksichtigung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB wegen

der begangenen Urkundenfälschung auf 160 Tagessätze zu erhöhen. Die

Straferhöhung fällt mit 20 Tagessätzen gering aus, da es sich um ein

Begleitdelikt zum versuchten Betrug handelt und der Unrechtsgehalt des

Urkundendelikts mit der Strafe für das Vermögensdelikt schon weitgehend

abgegolten ist. Zudem hat der Beschuldigte die gefälschten Urkunden nicht

selbst hergestellt.

2.3 Bei den Täterkomponenten fällt das

reichlich befrachtete Vorstrafenregister auf: Vor der hierortigen Tatzeit weist

der Beschuldigte drei Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten auf: am 15.

Januar 2008, am 18. Februar 2009 und am 23. November 2010.

Nach der Deliktszeit wurde der Beschuldigte

wie folgt verurteilt:

-

Am 15. September 2014 durch

die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wie bereits erwähnt wegen

Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen (mit bedingtem

Strafvollzug bei einer Probezeit von vier Jahren) sowie zu einer Busse von CHF

2‘160.00 (Tatzeit 13.11.2011);

-

Am 17. Februar 2016 vom

Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Veruntreuung zu einer (unbedingten) Geldstrafe

von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl

vom 15. September 2014 (Tatzeit: 1.5.2014 bis 7.10.2014).

Die Vorstrafen von 2008 bis 2010

betreffen zwar ein anderes Rechtsgebiet und sind daher nicht einschlägig, es

sind aber deren drei innert knapp drei Jahren und bei der Begehung der im

vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte lief noch die Probezeit für den

bedingt ausgesprochenen Anteil der Geldstrafe vom 23. November 2010. Dies alles

wirkt sich ebenso wie die Delinquenz während hier laufendem Verfahren

straferhöhend aus.

Die übrigen Täterkomponenten wie

persönliche Verhältnisse, Strafempfindlichkeit und Verhalten nach der Tat

wirken sich demgegenüber bei der Strafzumessung neutral aus. Der Beschuldigte

zeigte zwar weder Einsicht noch Reue und versuchte sich durch fadenscheinige

Erklärungen von der Strafverfolgung zu entziehen, was sich aber nicht zu seinen

Lasten auswirkt. Strafmindernd zu berücksichtigen ist die lange Verfahrensdauer:

In der Voruntersuchung gab es zwei Mal eine längere unerklärliche

Stillstandszeit von je fünf Monaten. Nach Einbezug der Täterkomponenten ergibt

sich eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen.

2.4 Die hierortige Einsatzstrafe von 180

Tagessätzen ist nun im Rahmen der hypothetischen Gesamtstrafenbildung nach Art.

49 Abs. 2 StGB zur Abgeltung des Urkundendelikts vom 13. November 2011

angemessen zu erhöhen. Der Strafbefehl lautete auf 72 Tagessätze Geldstrafe, einzubeziehen

ist aber auch die damals ausgefällte Verbindungsbusse mit einer

Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen, inhaltlich ist somit von einer Geldstrafe von

insgesamt 90 Tagessätzen auszugehen. Nach Vornahme der Asperation ist dafür eine

Erhöhung der Geldstrafe um 60 Tagessätze auf 240 Tagessätze vorzunehmen. Davon

sind die mit Strafbefehl vom 15. September 2014 ausgesprochenen insgesamt 90

Tagessätze abzuziehen, sodass als Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl noch

150 Tagessätze Geldstrafe verbleiben. Das Urteil gilt auch als Zusatzstrafe zum

Urteil des Regionalgerichts Bern-Mitteland vom 17. Februar 2016, ohne dass dies

Auswirkungen auf die Strafzumessung hätte, da die Strafe für die Delinquenz vor

dem 15. September 2014 bereits asperiert wurde.

2.5 Nach den Akten und Aussagen des

Beschuldigten ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 7'000.00

auszugehen. Davon erfolgt für die Tagessatzberechnung vorweg ein Pauschalabzug

von 25 %, danach Abzüge von je 15 % für die nicht erwerbstätige Ehefrau und das

Kind. Somit ergibt sich ein Tagessatz von CHF 122.50, welcher angesichts der

eher grösseren Anzahl Tagessätze auf CHF 100.00 reduziert wird (Urteil des

Bundesgerichts 6B_760/2008 vom 30.6.2009 E. 2.1).

2.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des

Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung

des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht

in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein

dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung

aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen

seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle

weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die

Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa

strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten,

das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei

unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und

andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts

6B_572/2013 vom 20.11.2013 E. 1.3 f.).

Die mannigfachen Straftaten des

Beschuldigten, auch noch während hier laufendem Verfahren, lassen auf den

ersten Blick auf eine schlechte Legalprognose schliessen. Einsicht und Reue

liess der Beschuldigte gänzlich vermissen. Andererseits lebt er in geordneten

und stabilen persönlichen Verhältnissen, seit der Geburt seines Sohnes liess er

sich nichts mehr zu Schulden kommen. Eine Suchterkrankung liegt nicht vor.

Weiter darf eine gewisse Warnwirkung durch die am 17. Februar 2016 verhängte

unbedingte Geldstrafe erwartet werden. Deshalb kann ihm trotz verbleibender

Bedenken gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft der bedingte Strafvollzug mit

einer Probezeit von fünf Jahren gewährt werden.

2.7 Ein Widerruf des mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. November 2010 gewährten

bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen ist zufolge

Zeitablaufs nicht mehr möglich (Art. 46 Abs. 5 StGB)

V. Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang erliegen

die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf dem Beschuldigten (Art.

426 Abs. 1 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Die Urteilsgebühr für das

Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Insgesamt hat der

Beschuldigte Verfahrenskosten von CHF 3'610.00 (1. Instanz: CHF 460.00, 2.

Instanz: CHF 3'150.00) zu tragen. Eine Parteientschädigung ist dem

Beschuldigten nicht auszurichten.

VI. Ordnungsbusse

Der Zeuge C.___ ist trotz rechtsgültiger

Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Berufungsgericht

erschienen. Ihm ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 StPO eine Ordnungsbusse

aufzuerlegen. Da es sich um einen Wiederholungsfall handelt – der Zeuge war

schon zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen – ist

die Ordnungsbusse auf CHF 600.00 festzulegen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49

Abs. 1 und 2, Art. 146 Abs 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 251 Ziff. 1 StGB; Art.

205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1

sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich des

versuchten Betruges und der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 9.

September bis am 13. September 2012, schuldig gemacht.

2. Der Beschuldigte wird – als Zusatzstrafe

zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland)

vom 15. September 2014 sowie zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland

vom 17. Februar 2016 – verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je

CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von

5 Jahren.

3. Es wird festgestellt, dass der mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 23. November 2010

gewährte bedingte Vollzug für 45 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 220.00 zufolge

Zeitablauf nicht mehr widerrufen werden darf.

4. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern vom 20. September 2016 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil)

das Begehren des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, [...],

um Ausrichtung von CHF 350.00 für persönliche Umtriebe abgewiesen worden ist.

5. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils der Zeuge C.___ wegen

seines unentschuldigten Fernbleibens von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 bestraft worden ist.

6. Das Begehren des Beschuldigten,

vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, [...], um Zusprechung einer Parteientschädigung

von CHF 6'248.90 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 4'787.85 für

das Berufungsverfahren (Zuerkennung der Verteidigungskosten) wird abgewiesen.

7. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 460.00, sowie

die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00,

total CHF 3'150.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

8. Der als Zeuge vorgeladene C.___ wird

wegen unentschuldigtem Nichterscheinen an der obergerichtlichen Hauptverhandlung

vom 19. Oktober 2017 mit einer Ordnungsbusse von CHF 600.00 bestraft.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1455/2017 vom 6. Juli 2018

bestätigt.