STBER.2017.4
Urkundenfälschung, versuchter Betrug sowie Widerrufsverfahren
19. Oktober 2017Deutsch56 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 19. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
Beschuldigter
betreffend Urkundenfälschung,
versuchter Betrug sowie Widerrufsverfahren
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 19. Oktober 2017:
1. B.___, leitender Staatsanwalt, für die
Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter;
3. Krishna Müller, privater Verteidiger des
Beschuldigten.
Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die
Hauptverhandlung, gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt und stellt
die anwesenden Personen fest. Er fasst das erstinstanzliche Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 20. September 2016 zusammen
und verweist auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar
2017, mit welcher die Verurteilung des Beschuldigten wegen Urkundenfälschung
und versuchten Betrugs sowie die Ausfällung einer Geldstrafe unter Kosten- und
Entschädigungsfolge verlangt wird. Des Weiteren weist der Vorsitzende auf die
Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Juni 2017 hin, mit welcher den
Parteien
mitgeteilt wurde, das Berufungsgericht behalte sich vor, den
Sachverhalt
angeklagten Sachverhalt rechtlich als versuchten Betrug (Mittäterschaft statt
Gehilfenschaft) zu würdigen. Hierauf skizziert der Vorsitzende den weiteren
Verfahrensablauf (Vorfragen und Vorbemerkungen der Parteien, Befragung des
vorgeladenen Zeugen C.___, Befragung des Beschuldigten, etwaige weitere
Beweiserhebungen und Abschluss des Beweisverfahrens, Parteivorträge, letztes
Wort des Beschuldigten, geheime Urteilsberatung, Urteilseröffnung).
Staatsanwalt B.___ hat weder Vorfragen
noch Vorbemerkungen.
Der private Verteidiger des
Beschuldigten wirft ebenfalls keine Vorfragen auf und reicht vorab seine
Honorarnote für das Berufungsverfahren ins Recht.
Da der vorgeladene Zeuge C.___ noch
nicht am Gericht eingetroffen ist, wird die Befragung des Beschuldigten
vorgezogen. Dieser wird auf sein Recht, die Aussage und Mitwirkung zu
verweigern, hingewiesen und anschliessend befragt (vgl. hierzu separates
Einvernahmeprotokoll sowie Audio-CD in den obergerichtlichen Akten).
In der Folge stellt der Vorsitzende fest,
dass der auf 8:45 Uhr vorgeladene Zeuge C.___ nicht erschienen ist und gewährt
den Parteien hierzu das rechtliche Gehör. Die Parteien nehmen wie folgt
Stellung:
Staatsanwalt B.___ für die
Berufungsklägerin: C.___ sei im vorliegenden Strafverfahren bereits unter
Wahrung der Teilnahmerechte der Parteien als Zeuge befragt worden. Er beantrage
deshalb, dass die Hauptverhandlung vor Obergericht ohne Verzögerung fortgesetzt
werde, und er mache beliebt, den unentschuldigt nicht erschienenen Zeugen
erneut mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen.
Rechtsanwalt Krishna Müller für den
Beschuldigten: Es sei bemühend, dass C.___ in diesem Verfahren nun bereits zum
dritten Mal einer Vorladung keine Folge leiste. Beweismässig beruhe die ganze
Anklage auf den Aussagen von C.___. Aufgrund der vorinstanzlichen
Urteilsbegründung würden sich neue Fragen stellen, die der Zeuge zu beantworten
habe. Er beantrage deshalb, es sei an der Befragung des Zeugen C.___ vor
Obergericht festzuhalten. Ob eine polizeiliche Zuführung noch heute möglich sei,
habe das Gericht zu entscheiden.
Das Berufungsgericht zieht sich kurz zur
geheimen Beratung zurück. Hierauf eröffnet der Vorsitzende den Parteien
mündlich folgenden Beschluss:
«Die Berufungsverhandlung wird trotz des
unentschuldigten Nichterscheinens des als Zeugen vorgeladenen C.___ ohne
Verzögerung weitergeführt.»
Dieser Beschluss wird vom Vorsitzenden
summarisch wie folgt begründet: C.___ sei in diesem Strafverfahren bereits als
Zeuge und unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten befragt worden. Zudem
sei kein klassisches Vier-Augen-Delikt zu beurteilen, bei welchem es in
besonderem Masse auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck ankomme. Neben den
Aussagen des Zeugen C.___ bestünden nämlich schriftliche Dokumente und weitere
Indizien. Des Weiteren sei für das Berufungsgericht nicht erkennbar, welche
neuen Fragen sich aufgrund der erstinstanzlichen Urteilsbegründung an den
Zeugen C.___ aufdrängen würden und die Verteidigung habe diese behaupteten
neuen Fragen auch nicht näher substantiiert. Vorbehalten bleibe aber Art. 349
StPO. Gelange das Berufungsgericht nach den Parteivorträgen im Rahmen der
Urteilsberatung zur Auffassung, der Fall sei noch nicht spruchreif, könne es
auf diesen Beschluss zurückkommen und weitere Beweise erheben.
Staatsanwalt B.___ stellt hierauf keine
Beweisanträge für die Berufungsklägerin.
Rechtsanwalt Krishna Müller stellt im
Namen und Auftrag des Beschuldigten folgenden Beweisantrag:
« Es sei
das der [...] Bank AG zugestellte Couvert mit den Kreditunterlagen zu edieren.»
Zur Begründung führt der private
Verteidiger aus, dem Beschuldigten werde angelastet, er habe die
Kreditunterlagen der [...] Bank AG eingereicht. Bislang sei dies aber unklar
geblieben. Da dem Beschuldigten nicht die Herstellung, sondern vielmehr der
Gebrauch von gefälschten Urkunden vorgehalten werde, sei dieser Punkt
matchentscheidend. Er sei ursprünglich davon ausgegangen, der vorgeladene Zeuge
könne vor Obergericht hierzu Aussagen machen. Da dieser aber der
Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, seien nun die wesentlichen
Erkenntnisse aus der Edition des Couverts zu ziehen.
Staatsanwalt B.___ beantragt für die
Berufungsklägerin, das Editionsbegehren abzuweisen. Aufgrund der
mittäterschaftlichen Gesamtkonstellation gelte das Prinzip der gegenseitigen
Zurechenbarkeit der Tatbeiträge. Es sei deshalb nicht entscheidend, ob der
Beschuldigte oder C.___ das Couvert mit den Kreditunterlagen auf die Post
gebracht habe.
Nach der geheimen Beratung des
Berufungsgerichts eröffnet der Vorsitzende den Parteien mündlich folgenden Beschluss:
«Der Beweisantrag, es sei das der [...] Bank
AG zugestellte Couvert mit den Kreditunterlagen zu edieren, wird abgewiesen.»
Der Vorsitzende führt in seiner
summarischen Begründung aus, es werde zum einen dem Beschuldigten im
Strafbefehl nicht vorgehalten, er habe das Couvert mit den Kreditunterlagen der
[...] Bank AG geschickt. Zum anderen sei es aus Sicht des Berufungsgerichts
nicht relevant, ob der Beschuldigte oder C.___ das entsprechende Couvert der
Post übergeben habe. Der Umstand, dass die Verteidigung erst jetzt diesen
Beweisantrag stelle, zeige zudem, dass auch sie dieser Frage bislang keine
Relevanz beigemessen habe.
In der Folge wird das Beweisverfahren
vom Vorsitzenden geschlossen und Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für
die Berufungsklägerin folgende Anträge:
« 1. A.___
sei wegen versuchten Betrugs und wegen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.
2. A.___
sei zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 88 Tagessätzen zu je CHF 130.00,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von fünf Jahren
– dies im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland vom 15. September 2014 und zum Urteil des Regionalgerichts
Bern-Mittelland vom 17. Februar 2016.
3. Der
bedingt gewährte Vollzug für 45 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 220.00 gemäss
Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. November 2010 sei
nicht zu widerrufen.
4. A.___
sei keine Entschädigung auszurichten.
5. A.___
seien die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz und die Kosten des
Berufungsverfahrens zur Zahlung aufzuerlegen.»
Rechtsanwalt Krishna Müller stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge:
« 1. A.___ sei freizusprechen:
a.) von
der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug bzw. vom Vorwurf des versuchten Betrugs
b.) von
der Beschuldigung der Urkundenfälschung,
angeblich begangen in
Grenchen und […] vom 9. bis am 13. September 2012 z. N. der [...] Bank AG,
unter Zuerkennung der
Verteidigerkosten von CHF 6'248.90 in erster Instanz und CHF 4'787.85 in oberer
Instanz.
2. Die
erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Solothurn
aufzuerlegen.
3. Weitere
Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
Ad
Widerrufsverfahren:
Auf
einen Antrag wird verzichtet.»
Beide Parteivertreter halten einen
zweiten Parteivortrag.
Hierauf macht der Beschuldigte von
seinem Recht auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch: Er schliesse
sich den Ausführungen seines Verteidigers an. Das Verfahren habe viel zu lange
gedauert. Wenn man zu seiner Meinung stehe, könne man diese auch gegen aussen
vertreten. Genau dies habe aber C.___ nicht gemacht. Er sei vielmehr trotz
Vorladung drei Mal nicht erschienen. Er (A.___) müsse mangels Beweisen
freigesprochen werden.
Beide Parteien verzichten ausdrücklich
auf eine mündliche Urteilseröffnung. Es wird deshalb vereinbart, dass das
Urteil schriftlich eröffnet wird und die Parteivertreter vorab telefonisch von
der Gerichtsschreiberin über den Ausgang des Verfahrens kurz orientiert werden.
Damit endet um 11:00 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das
Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 24. September 2012 reichte die [...]
Bank AG bei der Kantonspolizei St. Gallen Strafanzeige ein gegen C.___ wegen Betrugsverdachts.
Bei den vom Verdächtigten als Beilage zu einem Online-Kreditantrag über CHF
30‘000.00 eingereichten Lohnabrechnungen vom Juli bis August 2012 handle es
sich wohl um Fälschungen: Der Antragsteller habe am angegebenen Arbeitsort
nicht erreicht werden können und arbeite nach Auskunft der Arbeitgeberin seit
dem 31. Januar 2010 nicht mehr dort (Akten der Staatsanwaltschaft, die alle nicht
paginiert sind). Der Kreditantrag wurde am Sonntag, 9. September 2012, 22:30
Uhr, online erstellt und ging bei der Bank am 13. September 2012 unterzeichnet ein.
2. C.___ wurde in der Folge am 24.
Oktober 2012 von der Kantonspolizei St. Gallen einvernommen und gab an, A.___ habe
für ihn den Online-Kreditantrag ausgefüllt. Diesem habe er eine alte
Lohnabrechnung, einen Betreibungsregisterauszug, eine Ausweiskopie und die
Krankenkassenpolice schicken müssen. Er habe ihm die Lohnabrechnung vom
Dezember 2008 geschickt, die Lohnabrechnungen für 2012 habe A.___ erstellt.
Diese Lohnabrechnungen habe er nie gesehen. Den Kreditantrag habe er ohne zu
lesen unterschrieben.
3. Mit Verfügung vom 13. März 2013
anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Gerichtsstand in
der Strafuntersuchung gegen C.___ und A.___.
4. Am 14. Juni 2013 erliess die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten A.___ einen Strafbefehl und
auferlegte ihm wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug und Urkundenfälschung
eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 400.00, bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von zwei Jahren, eine Busse von CHF 350.00 und Kosten von CHF
250.00. Dagegen liess der Beschuldigte am 25. Juni 2013 Einsprache erheben. Der
gleichentags ergangene Strafbefehl gegen C.___ mit einer Geldstrafe von 100
Tagessätzen zu je CHF 90.00, einer Busse von CHF 350.00 und Kosten von CHF
330.00 wegen versuchtem Betrug und Urkundenfälschung erwuchs in Rechtskraft.
5. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 hielt
die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem
Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zum Entscheid.
6. Der Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern fällte am 20. September 2016 folgendes Strafurteil:
« 1. A.___
wird von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug und der
Urkundenfälschung freigesprochen.
2. A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, [...], ist eine
Parteientschädigung von CHF 6‘248.90 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen)
zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse.
3. Das
Begehren von A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, um Ausrichtung
von CHF 350.00 für persönliche Umtriebe ist abgewiesen.
4. Der
Zeuge C.___ wird wegen seines unentschuldigten Fernbleibens von der heutigen
Hauptverhandlung mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 bestraft.
5. Der
Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils,
wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit
Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung
verlangt.
6. Die
Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total
CHF 460.00, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»
7. Gegen das Urteil liess die
Staatsanwaltschaft die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 1. Februar
2017 wird beantragt, der Beschuldigte sei wegen Urkundenfälschung und
versuchtem Betrug zu einer Geldstrafe zu verurteilen.
In Rechtskraft erwachsen sind damit die
Ziffern 3 und 4 (letztere nicht den Beschuldigten betreffend) des erstinstanzlichen
Urteils.
8. Am 19. Oktober 2017 fand die
Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht statt. C.___ blieb dabei als vorgeladener
Zeuge unentschuldigt aus.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorgehalten wird dem Beschuldigten im
Strafbefehl zusammengefasst, er habe zwischen dem 9. und 13. September 2012
einen durch C.___ begangenen versuchten Betrug gefördert, indem er für diesen
totalgefälschte Urkunden habe ausstellen lassen und diese in der Folge
verwendet habe. Der Beschuldigte habe für C.___ den Online-Kreditantrag mit
offensichtlich unwahren Angaben ausgefüllt und diesen von C.___ unterschreiben
lassen, wobei er realisiert habe, dass C.___ die Unterschrift seiner Frau gefälscht
habe. Im Rahmen eines gemeinsamen Tatplanes habe der Beschuldigte den
unterzeichneten Privatkredit mit den notwendigen Dokumenten der [...] Bank AG
eingereicht. Vorgängig habe er auf der Basis von alten Lohnabrechnungen, die
ihm C.___ überlassen gehabt habe, durch eine Drittperson neue Lohnabrechnungen
für den Zeitraum Juni bis September 2012 erstellen lassen und diese
Totalfälschungen im Rahmen des gemeinsamen Tatplans der [...] Bank AG
eingereicht. Im Falle der Kreditauszahlung hätte C.___ dem Beschuldigten für
seine Dienste einen Betrag von CHF 1‘000.00 bezahlt.
Der Beschuldigte bestreitet den Vorhalt,
insbesondere den Vorwurf, er habe für C.___ gefälschte Lohnabrechnungen
herstellen lassen. Er habe nur nach den Angaben von C.___ den Online-Antrag
ausgefüllt und ausgedruckt.
2.
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
3. Die Vorinstanz legt auf den Seiten 10
f. der schriftlichen Urteilsbegründung die Aussagen des Beschuldigten und von C.___
dar, darauf kann verwiesen werden. Der Amtsgerichtspräsident kam zum Ergebnis,
der in der Anklage vorgehaltene Sachverhalt sei nachgewiesen, da die Aussagen
von C.___ glaubhaft seien, diejenigen des Beschuldigten hingegen nicht (US 12
f.).
Bei der Beweiswürdigung sind folgende
Erwägungen von Bedeutung:
-
Der von C.___ geschilderte Ablauf
der Ereignisse ist plausibel und glaubhaft. Er hat von Anfang an ausgesagt, der
Beschuldigte habe für ihn den Online-Kreditantrag ausgefüllt, was von Letzterem
bestätigt wurde. Er gab auch korrekt seine Anstellungsdauer bei der Firma [...]AG
an. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht
belasten und sich damit strafbar machen sollte, hat sich C.___ doch mit dem
Eingeständnis, die Unterschrift seiner Ehefrau auf dem Antragsformular
gefälscht zu haben, immerhin auch selbst belastet. Einzuräumen ist, dass der
Beschuldigte mit seiner Aussage, er habe den falsch ausgefüllten Kreditantrag
nicht durchgelesen, sein Verhalten zweifellos auch beschönigt und diesbezüglich
falsch ausgesagt hat. Er hat in der Folge den – entgegen seinen Aussagen –
gegen ihn erlassenen Strafbefehl denn auch akzeptiert. Auch danach hielt er an
den Belastungen gegen den Beschuldigten fest. Wesentlich ist, dass C.___ den
Ablauf der Vorgänge – im Gegensatz zum Beschuldigten – plausibel und
widerspruchsfrei geschildert hat und seine Schilderung – dies ebenfalls im
Gegensatz zu den Angaben des Beschuldigten – durch die weiteren objektiven
Beweismittel gestützt wird.
Am 24. Oktober
2012 gab C.___ gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen an, er habe vom 1996 bis
2010 bei der [...] AG gearbeitet. Jemand (auf Nachfrage: A.___) habe für ihn
den Online-Kreditantrag ausgefüllt. Er habe diesem eine alte Lohnabrechnung,
einen Betreibungsregisterauszug, eine Ausweiskopie und die Krankenlassenpolice
schicken müssen. A.___ habe die Lohnabrechnungen pro 2012 erstellt, er habe
diesem eine alte Abrechnung aus dem Jahr 2008 geschickt. Er habe A.___ drei bis
vier Tage vor dem Ausfüllen des Kreditantrages kennengelernt und habe mit
diesem telefonischen und E-Mail-Kontakt gehabt. Er habe die von A.___
angefertigten Lohnabrechnungen nicht angesehen. Dies habe ihn nicht
interessiert, er habe einfach einen Kredit gewollt und A.___ habe ihm gesagt,
er könne ihm einen besorgen. Die falschen Angaben im Antrag habe er nicht
bemerkt, da er diesen nicht gelesen habe. Er habe den vom Beschuldigten
ausgefüllten und ausgedruckten Kreditantrag in Grenchen beim McDonalds
unterschrieben. Er habe dabei auch für seine Frau unterschrieben, sie habe
davon gewusst. Er fühle sich nicht schuldig; er habe einen Kredit gebraucht und
dabei gedacht, A.___ sei ein seriöser Berater. Er habe diesem gesagt, dass er
arbeitslos sei. Daraufhin habe ihm dieser gesagt, er (C.___) solle ihm eine
alte Lohnabrechnung schicken. Wenn alles geklappt hätte, hätte er A.___ CHF
1'000.00 bezahlen müssen.
Am 17. Februar
2015 machte er gegenüber der Staatsanwaltschaft als Zeuge (in Anwesenheit des
Verteidigers, der ausdrücklich bestätigte, der Beschuldigte verzichte auf eine
persönliche Teilnahme) detaillierte Angaben über den Ablauf. Er habe seinem
Schwager in Solothurn von seinem Kreditbedarf erzählt, der ihm dann den
Beschuldigten empfohlen habe. Dieser habe dann von ihm eine Lohnabrechnung
verlangt und gleichzeitig die Krankenkassenpolice, um die Krankenkasse zu
wechseln. Dann habe er per Mail noch das ZEK-Formular verlangt. Er habe ihm
dann diese Dokumente – neben dem ZEK-Formular und der alten Lohnabrechnung noch
eine Ausweiskopie – geschickt und sie hätten sich später einmal im McDonalds in
Grenchen getroffen, damit er den Antrag habe unterschreiben können. Dabei habe
er auch betreffend die Krankenkasse unterschrieben. Es sei schönes Wetter
gewesen, sie seien draussen gesessen. Dabei habe er den Antrag ohne
durchzulesen unterschrieben. Er habe dem Beschuldigten schon beim ersten
Telefongespräch gesagt, dass er keine Arbeitsstelle habe. Er habe nur die Unterlagen
schicken müssen und dann den Antrag unterschrieben, den Rest habe A.___
erledigt. Wenn es mit dem Kredit geklappt hätte, hätte er A.___ CHF 1'000.00
bezahlen müssen. Die Darstellung von C.___, er habe dem Beschuldigten auf
Aufforderung hin diverse Unterlagen zugeschickt, lässt sich mit den
aufgefundenen Dokumenten erhärten: Am 4. September 2014 um 16:24 Uhr versandte
er ein Couvert an die [...] GmbH, A.___, das nach seinen Angaben die vom
Beschuldigten gewünschten Unterlagen, darunter die Lohnabrechnung pro Dezember 2008,
enthielt (die Kopie des Couverts ist in den Akten abgelegt hinter der
Strafanzeige). Die Beglaubigung der Ausweiskopie von C.___ durch die
Gemeindeverwaltung […] datiert denn auch vom 4. September 2012. Ebenso findet
sich in den Akten eine E-Mail des Beschuldigten vom 27. August 2012, 14:38:26
Uhr, an C.___, mit der der Beschuldigte die Zusendung eines ZEK-Formulars
wünschte. C.___ brachte auch die von ihm beschriebene Lohnabrechnung pro
Dezember 2008 bei.
-
Demgegenüber widerlegen die
soeben genannten Unterlagen die ersten Aussagen des Beschuldigten vom 17.
Januar 2013 bei der Polizei ganz offensichtlich. Dort gab er an, C.___ sei ein
bestehender Kunde von ihm, diesem habe er die Krankenkasse gewechselt.
Anlässlich eines Telefongesprächs habe dieser ihn um Hilfe bei der Suche nach
einem Kredit gefragt. Er habe dann wegen den Konditionen die [...] Bank empfohlen,
obwohl er eigentlich nicht mit dieser zusammenarbeite. Sie hätten dann einen
Termin in Grenchen vereinbart und seien zusammen nach [Ortschaft in der Region
Bern] gefahren, in sein Büro bei der [...] GmbH. Dort habe C.___ ihm die
nötigen Dokumente übergeben und er selbst habe den Antrag für ihn anhand dieser
Unterlagen am PC ausgefüllt. Am Schluss habe C.___ den Vertrag unterzeichnet.
Später habe ihm dieser gesagt, der Antrag sei abgelehnt worden. C.___ habe über
die Schwester mit ihm Kontakt aufgenommen. Per Post oder E-Mail hätten sie nie miteinander
Kontakt gehabt. Anfangs September hätten sie sich beim McDonalds in Grenchen
getroffen und er habe dann aufgrund der Unterlagen von C.___ den Antrag an
seinem Arbeitsplatz in [...] auf dem PC ausgefüllt. Den Ort und das Datum auf
dem Antrag habe evtl. er (A.___) angebracht. Von falschen Daten wisse er nichts.
C.___ habe die Unterlagen mitgebracht und er habe diese Angaben auf den
Kreditantrag übertragen. Er habe C.___ den Antrag dann ausgedruckt und
übergeben. Dieser habe ihn dann eingereicht. Er habe C.___ dabei noch gesagt,
er müsse die Echtheit seines Ausländerausweises bestätigen lassen. Er habe das
aus Gefallen ohne Gegenleistung für C.___ getan, er habe für diesen ja die
Krankenkasse wechseln können und dabei etwas verdient. Eine angemessene
Entlöhnung für seine Arbeit beim Kreditantrag wäre ca. CHF 200.00 bis
300.00 gewesen. Wie bereits erwähnt, widersprechen diese Angaben den Dokumenten
in den Akten: Die Beglaubigung des Ausweises von C.___ datiert vom 4. September
2012, also fünf Tage vor dem Erstellen und Ausdrucken des Kreditantrages. Der
Beschuldigte erhielt entgegen seinen Aussagen Post – datiert vom 4. September
2012 – von C.___ und schrieb diesem am 27. August 2012 eine E-Mail, mit der er
das ZEK-Formular verlangte.
Gegenüber dem
Staatsanwalt gab der Beschuldigte am 21. März 2014 an, er habe C.___ wohl beim
Erstellen des Kreditantrages geholfen. Sinn und Zweck ihrer Bekanntschaft sei
die Krankenkasse gewesen. Aber C.___ habe noch die Unterlagen mitgenommen und
noch einen Kreditantrag gewollt. C.___ sei zu ihm ins Büro in [...] gekommen.
Sie hätten sich vorher in Grenchen getroffen. Im Büro hätten sie die
Krankenkassengeschichte gemacht, dann habe C.___ noch einen Kredit gewollt. Er
habe dann den Antrag aufgrund der von C.___ mitgebrachten Unterlagen ausgefüllt
und diesen C.___ zum Unterschreiben mitgegeben. Dieser habe den Antrag ja noch
von der Ehefrau unterschreiben lassen müssen. Vor dem Ausfüllen des Antrages
habe er mit C.___ telefonischen Kontakt gehabt. In Grenchen hätten sie sich getroffen,
weil er selbst bei seinen Eltern gewesen sei und C.___ beim Schwager. Zusammen
seien sie dann nach [Ortschaft in der Region Bern] gefahren. Er habe C.___
damals zum ersten und bisher einzigen Mal getroffen. Er habe damals nicht
gewusst, dass C.___ noch einen Kredit wolle. Dieser habe die Unterlagen einfach
mitgenommen. Erst als sie die Krankenkassensache erledigt gehabt hätten, habe C.___
noch gesagt, er wolle noch einen Kredit. Weil dieser die Unterlagen gerade
dabei gehabt habe, hätten sie das auch noch gemacht. Ohne Unterlagen hätte er
den Antrag ja gar nicht ausfüllen können. Er habe nur die Angaben aus den
Dokumenten auf das Formular übertragen. Es seien aktuelle Lohnabrechnungen
gewesen. Man benötige ja die letzten drei Lohnabrechnungen, um einen Antrag
auszufüllen Er bestreite den Vorwurf der Fälschung der Lohnabrechnungen, dafür
habe man ja keinen Beweis. C.___ habe alles dabei gehabt, um einen Antrag zu stellen,
so auch einen Betreibungsregisterauszug. (Auf Frage) Einen ZEK-Auszug habe er
von C.___ nicht erhalten, das sage ihm nichts. (Auf Vorhalt der E-Mail vom
27. August 2012) Ja, doch, aber zugeschickt habe ihm C.___ das Formular
nicht. (auf Frage, was das heisse «melde dich, wenn sie das Formular schicken
und dann schauen wir weiter») Dies betreffe eben den Termin. (Auf Vorhalt,
seine Angaben würden mit dem Zeitablauf gar nicht mehr aufgehen) Das mit dem
ZEK-Formular habe er vergessen gehabt. C.___ habe ihn vorgängig telefonisch gefragt,
was es brauche für einen Kreditantrag. Dies sei sicher vor der E-Mail vom 27.
August 2012 gewesen. Auch diese Aussagen des Beschuldigten sprechen für sich: Zunächst
beharrte er mehrfach darauf, C.___ habe erst nach dem Abwickeln des
Krankenkassengeschäfts unerwartet einen Kreditwunsch geäussert und alle nötigen
Dokumente dabei gehabt. Diese Angaben änderte er erst, als ihm mittels den
Dokumenten nachgewiesen werden konnte, dass sie falsch waren. Die angegebene
Geschichte wäre aber auch völlig unplausibel: Weshalb hätten sich die Beiden in
Grenchen treffen und dann für die Abwicklung der Krankenkassengeschichte, bei der
es wohl einzig um die Unterzeichnung eines Antrages ging, nach [Ortschaft in
der Region Bern], das ja nicht gerade neben Grenchen und schon gar nicht auf
dem Weg nach [Ortschaft im Kanton St. Gallen] liegt, fahren sollen? Dieses
Krankenkassen-Geschäft hätte man angesichts des Wohnortes von C.___ ([Ortschaft
im Kanton St. Gallen]) sogar bequem per Post abwickeln können. Wie sollte C.___,
der offenbar nicht einmal einen Online-Kreditantrag selbst ausfüllen konnte,
gewusst haben, welche Dokumente er für den Kreditantrag mitzubringen hatte?
Auch die Zeit der Onlineeingabe um 22:30 Uhr am Sonntag, 9. September
2012, war für eine anschliessende Heimreise nach [...] höchst ungünstig. An
einem Sonntag hätte man sich zweifellos früher getroffen. Die Schlussfolgerung
ist einfach: Der Beschuldigte hat mehrfach falsch und auch widersprüchlich ausgesagt,
um sich selbst zu schützen.
-
Die Vorakten der
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland weisen nach, dass der Beschuldigte in der Lage
war, gefälschte Lohnabrechnungen zu erlangen. Gemäss rechtskräftigem
Strafbefehl vom 19. September 2014 hat der Beschuldigte im November 2011 – also
rund ein Jahr vor den hier zu beurteilenden Ereignissen – Herrn D.___ beauftragt,
für ihn bei der [...] Bank einen Barkredit von CHF 59‘000.00 erhältlich zu
machen. Der Vermittler D.___ habe in der Folge einen gefälschten Betreibungsregisterauszug,
eine gefälschte Ausweisbeglaubigung sowie gefälschte Lohnabrechnungen organisiert
und dafür gesorgt, dass der Kreditantrag vom 7. Oktober 2011 falsche Angaben
enthalten habe, die mit den gefälschten Dokumenten korrespondiert hätten. Der
Beschuldigte habe anschliessend den Online-Kreditantrag unterzeichnet und mit Ort
und Datum ergänzt ebenso wie den anschliessend ihm von der [...] Bank AG
zugestellten Privatkreditvertrag und das Formular «Zahlungsauftrag Privatkredit»,
obwohl diese Dokumente auf falschen Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen,
seinem Arbeitgeber und seinem Jahrgang beruht hätten. Er habe die gefälschten
Dokumente dem Vermittler, der die Vertragsdokumente der [...] Bank AG habe zukommen
lassen, zurückgegeben. Die Bank sei durch die falschen Angaben getäuscht
worden, habe mit dem Beschuldigten einen Kreditvertrag über die beantragte
Summe abgeschlossen und diese ausbezahlt. Wegen Urkundenfälschung wurde der Beschuldigte
zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben
bei einer Probezeit von vier Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von CHF
2'160.00, bei Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 18 Tagen,
verurteilt. Einem Schuldspruch wegen Betrugs entkam er durch vollständige
Rückzahlung des Kredites. Auch damals wollte der Beschuldigte keine Kenntnis
von gefälschten Unterlagen gehabt haben (Einvernahme vom 6.9.2013). D.___ ist
denn auch dem hierortigen Gericht als «erfahrener und nachgerade
professioneller Fälscher» von Urkunden – namentlich Lohnabrechnungen – im
Zusammenhang mit Kreditanträgen bekannt (Zitat aus dem Verfahren STBER.2015.76,
Urteil der Strafkammer vom 15.6.2016). Aus den genannten Akten der
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ergibt sich weiter, dass D.___ auch für den
damaligen Chef der [...] GmbH, Herrn E.___, Urkunden gefälscht habe.
Zusammenfassend ergibt sich Folgendes:
Die Aussagen von C.___ zu den Abläufen sind plausibel, widerspruchsfrei und
decken sich mit den erhobenen objektiven Beweismitteln. Die Aussagen des
Beschuldigten sind widersprüchlich und mussten von ihm aufgrund der ihm im
Verlauf des Verfahrens vorgelegten objektiven Beweismittel mehrfach korrigiert
werden. Seine Darstellung, er sei nur für das Ausfüllen des Online-Antrages
beigezogen worden, ist höchst unplausibel: Weshalb sollte A.___, der diesfalls in
der Lage gewesen sein müsste, Lohnausweise perfekt selbst zu fälschen oder
fälschen zu lassen, ausgerechnet den ihm bis dahin unbekannten Beschuldigten
beiziehen, einzig um ein Formular im Computer auszufüllen? Wenn man sich dann
noch vor Augen hält, dass der Beschuldigte schon vorher Kontakte hatte zu einem
gerichtsnotorischen, professionellen Fälscher von Dokumenten zum Zweck des
Kreditbetruges bei der [...] Bank AG, ist das Beweisergebnis eindeutig: C.___
nahm Kontakt zum Beschuldigten auf, um einen Privatkredit zu erwirken, denn dieser
bewegte sich nachweislich in einem Umfeld, in welchem er Personen für die
Fälschung von Dokumenten rekrutieren konnte. Hätte C.___ selbst auf
professionelle Weise die Lohnabrechnungen fälschen oder solche Fälschungen in
Auftrag geben können, hätte es den Beschuldigten gar nicht gebraucht. Der im
Strafbefehl vorgehaltene Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich nachgewiesen.
Die von der Verteidigung vor Obergericht unergründlich als Verletzung des
Anklagegrundsatzes geltend gemachte Behauptung, die Sachverhaltsdarstellung im
Strafbefehl sei «zu ausführlich» und damit «nicht zu beweisen», geht fehl. Ob
nun der Beschuldigte oder C.___ schliesslich das Formular an die [...] Bank AG versandt
hat, kann – da rechtlich nicht relevant – offen bleiben.
Eine persönliche Einvernahme des Zeugen C.___
kann unter diesen Umständen unterbleiben. Der Verteidiger hatte an der
Einvernahme von C.___ durch die Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2015
teilgenommen und Ergänzungsfragen gestellt, der Beschuldigte selbst hatte
ausdrücklich auf eine persönliche Teilnahme verzichtet. Die Teilnahmerechte des
Beschuldigten sind damit gewahrt. Was sich aufgrund des erstinstanzlichen
Urteils für Ergänzungsfragen aufgedrängt hätten, liess der Beschuldigte nicht
konkret vortragen und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte stellte im
Berufungsverfahren denn auch nie einen Antrag auf Befragung des Zeugen C.___ (dessen
Vorladung erging von Amtes wegen). Ausnahmsweise verlangt das Bundesgericht die
persönliche Anhörung eines Belastungszeugen durch ein Gericht, wenn in «Aussage
gegen Aussage» - Situationen keine weiteren Sachbeweise oder Indizien vorliegen
(vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 - 4.4.3;6B_98/2014 vom 30.9.2014 E. 3.8). In der
Erwägung 4.4.2 von BGE 140 IV 196 wird ausgeführt: «Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels
ist notwendig im Sinne von Art.
343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens
beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck
abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in
besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so
wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel
(Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E.
1.3.2 mit Hinweis). Alleine der Inhalt der
Aussage einer Person (was sie sagt) lässt eine erneute
Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen.
Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren
Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni
2014 E. 2.1 mit Hinweis auf MAX HAURI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2011, N. 21 zu Art. 343 StPO). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob
eine erneute Beweisabnahme
erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni
2014 E. 2.1 mit Hinweisen)». Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor,
gibt es doch objektive Beweismittel, welche die ersten Aussagen des
Beschuldigten widerlegen und es ergeben die Beweise in ihrer Gesamtheit ein
klares Bild. Ein unmittelbarer Eindruck von der Zeugenaussage C.___ hätte das
Beweisergebnis nicht beeinflussen können.
III. Rechtliche Würdigung
1. Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug
1.1 Des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1
StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
oder einen andern am Vermögen schädigt. Betrug begeht somit, wer in
Bereicherungsabsicht einen andern arglistig zu einer schädigenden
Vermögensverfügung veranlasst. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind: a)
arglistige Täuschung; b) Irrtum; c) Vermögensdisposition; d) Vermögensschaden;
e) Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum
und Vermögensdisposition, und Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition
und Vermögensschaden. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die objektiven
und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges auf US 6 bis 9 ausführlich und
korrekt dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, im Bedarfsfall
ist nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen.
Nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner
Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur
Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen
vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder
rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber
auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht
oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der
Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2;
122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark
Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2013, nachfolgend zitiert «StGB PK», Art. 146 StGB N 7 f.).
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz
bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei
Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten
ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,
dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche
Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes, selbst wenn
sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der Bereicherung
muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die Kehrseite des
Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben, wenn diese im
Widerspruch zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht missbilligt wird. Ist
der Täter nicht sicher, einen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, so
handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit Eventualabsicht, was nach der
Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er die Bereicherung selbst unbedingt
anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Cramer in: StGB PK, Art. 146 StGB N 31 sowie
Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und 15; Gunther Arzt in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl.,
Basel 2013, nachfolgend zitiert «BSK StGB II», Art. 146 StGB N 194; Marcel
Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Vor Art. 137 StGB N 78, 85 und
87).
Der Betrugstatbestand verlangt einen
Vermögensschaden, der auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen
kann, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch
Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129
IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 123 E. 3d S. 22; je mit Hinweisen). Ein bloss
vorübergehender Schaden genügt (BGE 122 II 422 E. 3b/aa S. 430; 120 IV 122 E.
6b/bb S. 135). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver
Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten
Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV
122 E. 6 b/bb; Urteil 6B_314/2011 vom 27.10.2011 E. 3.3.1). «Beim
Darlehensbetrug liegt eine solche Vermögensgefährdung nur vor, wenn der Borger
entgegen den beim Darleiher erweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig
Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die
Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert
wesentlich herabgesetzt ist.» (BGE 102 IV 86).
1.2 Im vorliegenden Fall wurde ein
Kreditantrag gestellt, der sich – unbestrittenermassen – auf gefälschte
Lohnabrechnungen stützte. Die [...] Bank AG sollte mit den falschen Angaben und
den gefälschten Dokumenten über die Zahlungs- und Kreditfähigkeit von C.___ getäuscht
werden: Nach den gefälschten Lohnabrechnungen verfügte C.___ über ein monatliches
Nettoeinkommen von CHF 6‘212.90 (zuzüglich 13. Monatslohn in gleicher
Höhe). C.___ war nach seinen Angaben vom 24. Oktober 2012 zur Tatzeit aber
arbeitslos und betrieb den Club «[...]», der keinen Gewinn abwarf. Einkünfte
erzielte er aus der Vermietung zweier Wohnungen (CHF 1‘700.00 monatlich) und
seine Ehefrau verdiente CHF 1‘000.00 bis CHF 1‘300.00 monatlich. Die
tatsächliche Einkommenssituation war damit weitaus schlechter als die
vorgegebene. Die Täuschung der Bank mittels gefälschten Lohnabrechnungen
erfüllt nach der gefestigten Rechtsprechung des Berufungsgerichts die
Anforderungen an die Arglist: Der Beschuldigte hat sich mit seiner
Vorgehensweise, verfälschte und inhaltlich unwahre Dokumente einzureichen,
Machenschaften im Sinne der obgenannten Rechtsprechung bedient, die
grundsätzlich auf eine arglistige Täuschung der Irrenden schliessen lassen. Es
bleibt einzig die Frage, ob die Bank im Lichte der neusten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung weitere
Abklärungen hätte treffen müssen. Es ist dabei zu beachten, dass auch bei einem
fachkundigen Täuschungsopfer die Arglist nur dann ausscheidet, wenn die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet worden sind; die Bank müsste
sich geradezu leichtfertig verhalten haben, demgegenüber das betrügerische
Verhalten des Täters in den Hintergrund treten würde.
Grundsätzlich darf auch ein Kreditgeber
oder Leasinggeber seinen Kunden vertrauen. Das Konsumkreditgesetz (KKG)
verpflichtet allerdings zur Überprüfung der Zahlungs- und Kreditfähigkeit des
Kreditnehmers (Art. 28 KKG). Das bedeutet nichts anderes, als dass der
Kreditgeber von seinen Kunden Auskunft über deren Einkommens- und
Schuldensituation verlangt. Dabei darf er sich grundsätzlich auf die Angaben
des Kreditnehmers verlassen (Art. 31 Abs. 1 KKG). Einen Lohnausweis und
Betreibungsregisterauszug hat er eigentlich nur zu verlangen, wenn der Verdacht
auf unrichtige Angaben besteht (etwa aufgrund widersprüchlicher Angaben zu
denjenigen der Informationsstelle: Art. 31 Abs. 3 KKG). Eine weitergehende
Überprüfungspflicht besteht nicht.
Kommt nun ein Kreditgeber diesen
Pflichten nach und lassen sich die Zahlungsfähigkeit und das blanke
Betreibungsregister durch entsprechende Dokumente belegen, ist er seiner sich aus
der Opfermitverantwortung ergebenden Überprüfungspflicht nachgekommen. Er darf
sich dabei auf die Echtheit und Unverfälschtheit der vom Kreditnehmer
eingereichten Dokumente verlassen. Sollte dieser die Dokumente fälschen, um ein
höheres Einkommen oder das fehlende Zahlungsunfähigkeitsrisiko aufzuzeigen,
verliert der Kreditgeber den strafrechtlichen Schutz nicht, er darf die
strafrechtlich geschützte Garantie der Wahrheit und Echtheit von Urkunden für
sich in Anspruch nehmen (ebenso Micha Nidegger, Grund und Grenzen der Arglist
beim Betrug, ZStrR 1313/2013 S. 312). Dies ist auch die konstante Rechtsprechung
der Strafkammer des Obergerichts. Anzumerken ist, dass es sich in casu um sehr
gute Fälschungen gehandelt hat. An diesem Schluss vermag auch der Hinweis von
der Verteidigung auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006
nichts zu ändern.
Ebenso wurde ein Vermögensschaden
angestrebt, wäre doch der Privatkredit, wäre er an C.___ ausbezahlt worden, in
höchstem Masse gefährdet gewesen. Gehandelt wurde mit Vorsatz und der Absicht, C.___
zu einem ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verhelfen, hatte er doch mit
seinen desolaten finanziellen Verhältnissen keinen Anspruch auf die Auszahlung
des beantragten Kredites. Da die Auszahlung unterblieb, liegt ein Versuch des
Betrugs vor.
1.3.1 Zur Abgrenzung von Mittäterschaft
und Gehilfenschaft: Das Strafgesetzbuch enthält keine allgemeine Definition der
Mittäterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer
Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung
eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern
zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet
Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan
für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder
fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur
Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken.
Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen
Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. u.a. BGE 133
IV 76 E. 2.7, 130 IV 58 E. 9.2.1). Für Mittäterschaft wird ein
koordinierter Vorsatz vorausgesetzt, Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich
ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er
sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Der Tatentschluss muss
nicht ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur konkludent zum Ausdruck
kommen. Es ist also nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und
aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wird.
Eine blosse Billigung genügt aber nicht (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard
in: StGB PK, Vor Art. 24 StGB N 13; vgl. u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120
IV 265 E. 2c, 118 IV 227 E. 5d/aa).
Jedem Mittäter werden – in den Grenzen
seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der
anderen Mittäter angerechnet (vgl. Marc Forster in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl.,
Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Ein Indiz
für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die
anteilsmässige Beteiligung an der Beute, ebenso die
Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB
PK, Vor Art. 24 StGB N 15; Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB
N 11).
Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist,
wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen
(Verbrechen oder Vergehen) fördert (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in:
StGB PK, Art. 25 StGB N 1). Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung
jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung
des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die
Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Die
Hilfeleistung muss aber tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen
Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der
tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (vgl. u.a. BGE 120 IV 265 E. 2c). Der
Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine
Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüglich vorsätzlich,
Eventualvorsatz genügt. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist jedoch untergeordneter
Natur und für die Verwirklichung des Delikts nicht derart wesentlich, dass es
mit ihm steht oder fällt. Daher erscheint der Gehilfe nach den konkreten
Umständen des Falles auch nicht als Hauptbeteiligter. Im Gegensatz zum Mittäter
will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise
mitwirken. Er hat keinen «animus auctoris» (Tatherrschaftswille) und sieht die
Straftat nicht als seine eigene. Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest
in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre
Erfolgschancen erhöht (vgl. Marc Forster in: BSK StGB I, Art. 25 StGB N 3). Der
Gehilfe braucht Einzelheiten der Haupttat, z.B. Identität des Opfers, Ort und
Zeit, Tatmittel, die nicht zum Tatbestand gehören, nicht zu kennen. Er braucht
auch keine «direktere psychische Beziehung zur konkreten Deliktshandlung». Der
Gehilfe muss um die Absichten des Haupttäters wissen, dass er diese Absichten
selber hegt, ist nicht erforderlich (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in:
StGB PK, Art. 25 StGB N 10).
1.3.2 Im vorliegenden Fall wandte sich C.___
auf Empfehlung seines Schwagers an den Beschuldigten, um einen benötigten
Privatkredit zu erlangen. Dieser wies ihn an, welche Dokumente er beizubringen
hatte und liess in der Folge die gefälschten Lohnabrechnungen (mutmasslich bei D.___)
herstellen. Der Beschuldigte füllte den Online-Kreditantrag mit den falschen
Lohnangaben aus, liess C.___ (für sich und seine Ehefrau) das ausgedruckte
Formular unterzeichnen und einer der beiden Protagonisten versandte dieses in
der Folge zusammen mit den gefälschten Lohnabrechnungen an die [...] Bank AG. Initiator
der strafrechtlich relevanten Taten war somit der Beschuldigte und er hielt im
ganzen Geschehen auch die Fäden in der Hand. Zudem sollte er bei erfolgreicher
Abwicklung des Delikts aus dem ertrogenen Geld eine Entschädigung von CHF
1‘000.00 erhalten. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass er im Sinne der
obigen Ausführungen als Mittäter zu betrachten ist und nicht als Gehilfe des C.___.
Er ist somit entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft wegen versuchten
Betrugs zu bestrafen, die Prüfung des angeklagten Sachverhaltes als
Betrugsversuch ist den Parteien mit Verfügung vom 30. Juni 2017 im Sinne von
Art. 344 i.V.m. Art. 379 StPO angekündigt worden.
2. Urkundenfälschung
2.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung
gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB verwirklicht, wer in der Absicht, jemanden am
Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht,
die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung
einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache
unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur
Täuschung gebraucht. Geschütztes Rechtsgut ist «das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr
einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird» (BGE 137 IV 169,
129 IV 33, 123 IV 63, 122 IV 335, 120 IV 126, 117 IV 166) sowie «Treu und
Glauben im Geschäftsverkehr» (BGE 119 Ia 346, 101 IV 59). Die Vorinstanz hat
die Anforderungen an die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des
Betruges auf US 23 bis 25 ausführlich und korrekt dargelegt. Darauf kann
grundsätzlich verwiesen werden, im Bedarfsfall ist nachfolgend bei der
rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen.
2.2 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten
von diesem Vorhalt freigesprochen unter Hinweis darauf, nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung handle es sich bei Lohnabrechnungen im Verkehr mit Kreditgebern
nicht um Urkunden, weshalb die Einreichung unwahrer Lohnabrechnungen an die
kreditgewährende Bank als blosse schriftliche Lüge zu qualifizieren sei
(Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_624/2007 vom 14.11.2007 und
6S.375/2000 vom 1.11.2000).
2.3 Der Vorinstanz kann nicht gefolgt
werden: Der Beschuldigte liess die dem Kreditantrag beigelegten
Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis August 2012 herstellen, wobei eine
alte Lohnabrechnung vom Dezember 2008 nachgeahmt wurde. Diese Dokumente rührten
somit nicht von der auf ihnen ersichtlichen Ausstellerin, sondern vom
Beschuldigten bzw. dem von ihm beauftragten Dritten her. Ist eine Urkunde aber
unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren
Sinne ein (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: StGB PK, Art. 251 StGB N 6). Für die
vorliegend nicht relevante Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung, d.h. der
Errichtung einer zwar echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde, findet in der
Praxis zur Abgrenzung von der bloss schriftlichen Lüge, die straflos bleiben
soll, ein engerer Urkundenbegriff Anwendung (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: StGB
PK, Vor Art. 251 StGB N 9). Das Vertrauen darin, dass eine Urkunde nicht
verfälscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen darauf, dass
jemand in schriftlicher Form nicht lügt (BGE 118 IV 363 E. 2a S. 364). Es
wird bei der Falschbeurkundung eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer
erhöhten Überzeugungskraft verlangt, die gegeben ist, wenn «objektive Garantien
die Wahrheit der Erklärung gewährleisten», wie sie unter anderem in der
Prüfungspflicht einer Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften gefunden
werden können (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: StGB PK, Art. 251 StGB N 9 mit
diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das
Bundesgericht hat im Urteil 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E.3.3.2 ausgeführt:
«Die vorliegenden Lohnabrechnungen sind sowohl unecht als auch unwahr. Sie sind
nicht vom daraus ersichtlichen Aussteller erstellt worden, der daraus
ersichtliche Aussteller hat die darin enthaltenen Angaben nicht gemacht und diese
Angaben sind inhaltlich unwahr. Die vorliegenden Lohnabrechnungen sind
Urkunden, soweit der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn zur
Diskussion steht.»
Die Vorinstanz lässt diese
Differenzierung ausser Acht bzw. überträgt den ausschliesslich für die
Begehungsform der Falschbeurkundung entwickelten engeren Urkundenbegriff auch
auf die unechten Urkunden. In BGE 118 IV 363 ging es denn auch ausschliesslich
um die Frage, ob einer echten, aber bloss inhaltlich unwahren Lohnabrechnung
eine erhöhte Glaubwürdigkeit bzw. Überzeugungskraft zukommt. Auch in dem von
der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_624/2007 vom 14. November
2007 E. 4.2 galt es ausschliesslich zu prüfen, ob Lohnabrechnungen und
Lohnausweise die höheren Anforderungen, welche an die Beweiseignung und
Beweisbestimmung im Rahmen der Falschbeurkundung gestellt werden, zu erfüllen
vermögen, was verneint wurde. Dabei wurde Folgendes festgehalten: Dass dem Lohnausweis in Bezug
auf die Urkundenfälschung i.e.S. Urkundenqualität zukommt (Urteil des
Kassationshofs 6S.74/2006 vom 3.7.2006 E. 4.2.1), ändert hieran nichts, da der
Urkundencharakter eines Schriftstücks relativ ist, ein Schriftstück mithin mit
Bezug auf einzelne Aspekte Urkundeneigenschaft haben kann und mit Bezug auf
andere nicht (BGE 132 IV 57 BGE E. 5; 129 IV 130 E. 2.2).
Die hier vorliegenden Lohnabrechnungen
sind sowohl unecht als auch unwahr. Sie sind nicht von der daraus ersichtlichen
Ausstellerin erstellt worden, der daraus ersichtliche Aussteller hat die darin
enthaltenen Angaben nicht gemacht und diese Angaben sind inhaltlich unwahr. Die
vorliegenden Lohnabrechnungen sind damit Urkunden, soweit der Tatbestand der
Urkundenfälschung im engeren Sinn zur Diskussion steht (Urteil des
Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25.5.2016 E. 3.3.2). Es
ist somit festzuhalten, dass die drei (unechten) Lohnabrechnungen den
Urkundenbegriff erfüllen. Sie waren im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bestimmt
und geeignet zu beweisen, dass die daraus ersichtliche Ausstellerin die darin
genannten Erklärungen zum Brutto-, Nettolohn und deren Bestandteilen abgegeben
hat. Da die aus den Lohnabrechnungen ersichtliche Ausstellerin nicht mit dem
wirklichen Aussteller übereinstimmt, sind sie unecht und gefälscht. Ob die
Dokumente auch bestimmt und geeignet sind, die Wahrheit der darin enthaltenen
Erklärungen zu beweisen, ob ihnen insoweit im vorliegenden Fall aufgrund von
objektiven Kriterien erhöhte Überzeugungskraft zukommt, kann dahingestellt
bleiben. Die gefälschten Urkunden wurden mit der Absicht der unrechtmässigen
Bereicherung (Erhältlichmachung des Privatkredits) verwendet. Der Beschuldigte
hat sich mit der mittäterschaftlich begangenen Verwendung der gefälschten
Urkunden der Urkundenfälschung schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: StGB PK, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen.
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene
Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der
ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände
vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu
hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände
nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei
der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,
einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die
Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil
zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In
einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom
24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für
jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil
des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.).
Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich
zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen. Aus dem Urteil muss
hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt
werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.
Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren
Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119
E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; Hans Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der
Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar,
denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige
Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen
wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015
vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten,
in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe
innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil
6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
1.3 Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen
das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der
Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem
einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt
werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder
nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere
Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden,
nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden
(BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die
Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach
sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip
nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden.
Methodisch ist im Fall der
retrospektiven Konkurrenz das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die
schwerste Strafe vorsieht (sog. «abstrakte Methode»). Danach hat der Richter
für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend wird diese
Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das
bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die
Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf
die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen das neu zu beurteilende Delikt
schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt
auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so
gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen.
Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. Es ist neu zu beachten,
dass der Richter an die frühere rechtskräftige Grundstrafe gebunden ist und
diese auch nicht gedanklich im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz erhöhen
kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30.6.2016 E. 2.5.1 und 2.6).
1.4 Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es
um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie
verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des
Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer Reduzierung
der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Das Mass
dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen
Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Dies
verlangt, zunächst eine hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu
ermitteln, welche für den Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so
lässt sich nachvollziehen, wie es zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt
(Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: Schweizerische
Juristen-Zeitung [SJZ] 100/2004).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Die vorliegend zu beurteilenden
Straftaten wurden alle vor Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland vom 15. September 2014 begangen. Es besteht somit eine
Konstellation der retrospektiven Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB. Der
vorliegende versuchte Betrug, begangen in der Zeit vom 9. September bis am 13.
September 2012, wiegt schwerer als das bereits abgeurteilte Urkundendelikt vom
13. November 2011, so dass die hierortige Strafe die Einsatzstrafe bildet. In
einem ersten Schritt ist nachfolgend das Strafmass für den versuchten Betrug
als schwerstes Delikt zu bestimmen.
Die angestrebte Deliktssumme von CHF
30‘000.00 wiegt nicht leicht. Der Beschuldigte wollte zusammen mit C.___ mittels
falscher Angaben und gefälschter Urkunden gegenüber der [...] Bank AG den
Abschluss eines Kreditvertrages mit Auszahlung der Kreditsumme von
CHF 30'000.00 an C.___ erwirken. Hätte er im Kreditantrag der Wahrheit
entsprechende Angaben gemacht und keine gefälschten Urkunden gebraucht, hätte
keine Chance auf Erhalt des Kredites bestanden. Die gefälschten
Lohnabrechnungen wirken professionell und entsprechen äusserlich der
authentischen Abrechnung vom Dezember 2008. Der Beschuldigte stellte C.___ dabei
als weitaus besseren Schuldner dar, als dieser in Wirklichkeit war, die
Forderung der [...] Bank AG gegen diesen wäre von Anfang an in erheblichem
Ausmass gefährdet und dadurch in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt gewesen. Ob
C.___ je eine Rate zurückbezahlt hätte, scheint höchst fraglich und das war dem
Beschuldigten auch egal. Bezüglich der Verwerflichkeit des Handelns ist
anzuführen, dass das Vorgehen des Beschuldigten von einer bemerkenswerten
Unverfrorenheit zeugt, was aber generell bei Betrugsdelikten bzw. bei
Betrugsdelikten in Kombination mit Urkundenfälschungen nicht untypisch ist. Immerhin
ist anzumerken, dass das Geschäftsmodell der Online-Kreditanträge es dem Täter
vergleichsweise einfach macht, einen Betrug zu versuchen, da keinerlei
persönlicher Kontakt stattfindet. Insgesamt ist die objektive Tatschwere mit
Blick auf die Spannbreite aller möglich scheinenden Betrugs- und
Fälschungshandlungen noch als leicht zu beurteilen.
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz. Seine Beweggründe waren finanzieller und damit rein egoistischer
Natur, was sich aber bei Betrugsdelikten als deliktstypisch erweist. Immerhin
war der für ihn persönlich angestrebte Profit mit CHF 1‘000.00, von dem er
wohl noch etwas an den Fälscher hätte abgeben müssen, eher gering. Das
deliktische Handeln wäre für den Beschuldigten zweifelsohne vermeidbar gewesen,
hatte er doch zur Tatzeit ein weit überdurchschnittliches Einkommen: So gab er
im Onlinekreditantrag vom 24. Januar 2013 ein durchschnittliches
Monatseinkommen von CHF 20‘000.00 an und belegte dies mit Lohnabrechnungen, die
sich als korrekt erwiesen (Vorakten Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland). Die
subjektiven Tatkomponenten sprechen demnach nicht für den Beschuldigten, wirken
sich jedoch auch nicht in relevanter Weise auf die Verschuldensbewertung aus.
Es bleibt bei einem noch leichten Verschulden.
Bei vollendeter Tatbegehung wäre bei
diesem Verschulden im Rahmen des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen
auszufällen. Es blieb beim Versuch und die [...] Bank AG hat keinen Schaden
erlitten. Jedoch haben der Beschuldigte und C.___ alles Nötige getan, um das
Delikt zu vollenden. Dass dies nicht gelang, lag in der angesichts vermehrter
Betrugsfälle erhöhten Aufmerksamkeit der […] Bank AG. Eine Reduktion der Strafe
um einen Drittel zufolge Versuchs ergibt eine Einsatzstrafe von 140
Tagessätzen.
2.2 Diese Einsatzstrafe ist unter
Berücksichtigung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB wegen
der begangenen Urkundenfälschung auf 160 Tagessätze zu erhöhen. Die
Straferhöhung fällt mit 20 Tagessätzen gering aus, da es sich um ein
Begleitdelikt zum versuchten Betrug handelt und der Unrechtsgehalt des
Urkundendelikts mit der Strafe für das Vermögensdelikt schon weitgehend
abgegolten ist. Zudem hat der Beschuldigte die gefälschten Urkunden nicht
selbst hergestellt.
2.3 Bei den Täterkomponenten fällt das
reichlich befrachtete Vorstrafenregister auf: Vor der hierortigen Tatzeit weist
der Beschuldigte drei Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten auf: am 15.
Januar 2008, am 18. Februar 2009 und am 23. November 2010.
Nach der Deliktszeit wurde der Beschuldigte
wie folgt verurteilt:
-
Am 15. September 2014 durch
die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wie bereits erwähnt wegen
Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 72 Tagessätzen (mit bedingtem
Strafvollzug bei einer Probezeit von vier Jahren) sowie zu einer Busse von CHF
2‘160.00 (Tatzeit 13.11.2011);
-
Am 17. Februar 2016 vom
Regionalgericht Bern-Mittelland wegen Veruntreuung zu einer (unbedingten) Geldstrafe
von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.00, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl
vom 15. September 2014 (Tatzeit: 1.5.2014 bis 7.10.2014).
Die Vorstrafen von 2008 bis 2010
betreffen zwar ein anderes Rechtsgebiet und sind daher nicht einschlägig, es
sind aber deren drei innert knapp drei Jahren und bei der Begehung der im
vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte lief noch die Probezeit für den
bedingt ausgesprochenen Anteil der Geldstrafe vom 23. November 2010. Dies alles
wirkt sich ebenso wie die Delinquenz während hier laufendem Verfahren
straferhöhend aus.
Die übrigen Täterkomponenten wie
persönliche Verhältnisse, Strafempfindlichkeit und Verhalten nach der Tat
wirken sich demgegenüber bei der Strafzumessung neutral aus. Der Beschuldigte
zeigte zwar weder Einsicht noch Reue und versuchte sich durch fadenscheinige
Erklärungen von der Strafverfolgung zu entziehen, was sich aber nicht zu seinen
Lasten auswirkt. Strafmindernd zu berücksichtigen ist die lange Verfahrensdauer:
In der Voruntersuchung gab es zwei Mal eine längere unerklärliche
Stillstandszeit von je fünf Monaten. Nach Einbezug der Täterkomponenten ergibt
sich eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
2.4 Die hierortige Einsatzstrafe von 180
Tagessätzen ist nun im Rahmen der hypothetischen Gesamtstrafenbildung nach Art.
49 Abs. 2 StGB zur Abgeltung des Urkundendelikts vom 13. November 2011
angemessen zu erhöhen. Der Strafbefehl lautete auf 72 Tagessätze Geldstrafe, einzubeziehen
ist aber auch die damals ausgefällte Verbindungsbusse mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen, inhaltlich ist somit von einer Geldstrafe von
insgesamt 90 Tagessätzen auszugehen. Nach Vornahme der Asperation ist dafür eine
Erhöhung der Geldstrafe um 60 Tagessätze auf 240 Tagessätze vorzunehmen. Davon
sind die mit Strafbefehl vom 15. September 2014 ausgesprochenen insgesamt 90
Tagessätze abzuziehen, sodass als Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl noch
150 Tagessätze Geldstrafe verbleiben. Das Urteil gilt auch als Zusatzstrafe zum
Urteil des Regionalgerichts Bern-Mitteland vom 17. Februar 2016, ohne dass dies
Auswirkungen auf die Strafzumessung hätte, da die Strafe für die Delinquenz vor
dem 15. September 2014 bereits asperiert wurde.
2.5 Nach den Akten und Aussagen des
Beschuldigten ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 7'000.00
auszugehen. Davon erfolgt für die Tagessatzberechnung vorweg ein Pauschalabzug
von 25 %, danach Abzüge von je 15 % für die nicht erwerbstätige Ehefrau und das
Kind. Somit ergibt sich ein Tagessatz von CHF 122.50, welcher angesichts der
eher grösseren Anzahl Tagessätze auf CHF 100.00 reduziert wird (Urteil des
Bundesgerichts 6B_760/2008 vom 30.6.2009 E. 2.1).
2.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des
Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung
des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht
in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein
dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung
aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen
seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle
weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa
strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten,
das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei
unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und
andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts
6B_572/2013 vom 20.11.2013 E. 1.3 f.).
Die mannigfachen Straftaten des
Beschuldigten, auch noch während hier laufendem Verfahren, lassen auf den
ersten Blick auf eine schlechte Legalprognose schliessen. Einsicht und Reue
liess der Beschuldigte gänzlich vermissen. Andererseits lebt er in geordneten
und stabilen persönlichen Verhältnissen, seit der Geburt seines Sohnes liess er
sich nichts mehr zu Schulden kommen. Eine Suchterkrankung liegt nicht vor.
Weiter darf eine gewisse Warnwirkung durch die am 17. Februar 2016 verhängte
unbedingte Geldstrafe erwartet werden. Deshalb kann ihm trotz verbleibender
Bedenken gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft der bedingte Strafvollzug mit
einer Probezeit von fünf Jahren gewährt werden.
2.7 Ein Widerruf des mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. November 2010 gewährten
bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen ist zufolge
Zeitablaufs nicht mehr möglich (Art. 46 Abs. 5 StGB)
V. Kosten und Entschädigungen
Bei diesem Verfahrensausgang erliegen
die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf dem Beschuldigten (Art.
426 Abs. 1 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Die Urteilsgebühr für das
Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Insgesamt hat der
Beschuldigte Verfahrenskosten von CHF 3'610.00 (1. Instanz: CHF 460.00, 2.
Instanz: CHF 3'150.00) zu tragen. Eine Parteientschädigung ist dem
Beschuldigten nicht auszurichten.
VI. Ordnungsbusse
Der Zeuge C.___ ist trotz rechtsgültiger
Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Berufungsgericht
erschienen. Ihm ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 StPO eine Ordnungsbusse
aufzuerlegen. Da es sich um einen Wiederholungsfall handelt – der Zeuge war
schon zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen – ist
die Ordnungsbusse auf CHF 600.00 festzulegen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und 3, Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49
Abs. 1 und 2, Art. 146 Abs 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 251 Ziff. 1 StGB; Art.
205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1
sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich des
versuchten Betruges und der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 9.
September bis am 13. September 2012, schuldig gemacht.
2. Der Beschuldigte wird – als Zusatzstrafe
zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Region Bern-Mittelland)
vom 15. September 2014 sowie zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland
vom 17. Februar 2016 – verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je
CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von
5 Jahren.
3. Es wird festgestellt, dass der mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 23. November 2010
gewährte bedingte Vollzug für 45 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 220.00 zufolge
Zeitablauf nicht mehr widerrufen werden darf.
4. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Solothurn-Lebern vom 20. September 2016 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil)
das Begehren des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, [...],
um Ausrichtung von CHF 350.00 für persönliche Umtriebe abgewiesen worden ist.
5. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils der Zeuge C.___ wegen
seines unentschuldigten Fernbleibens von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.00 bestraft worden ist.
6. Das Begehren des Beschuldigten,
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller, [...], um Zusprechung einer Parteientschädigung
von CHF 6'248.90 für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 4'787.85 für
das Berufungsverfahren (Zuerkennung der Verteidigungskosten) wird abgewiesen.
7. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 460.00, sowie
die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00,
total CHF 3'150.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
8. Der als Zeuge vorgeladene C.___ wird
wegen unentschuldigtem Nichterscheinen an der obergerichtlichen Hauptverhandlung
vom 19. Oktober 2017 mit einer Ordnungsbusse von CHF 600.00 bestraft.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1455/2017 vom 6. Juli 2018
bestätigt.