STBER.2017.42
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie Widerrufsverfahren
27. November 2017Deutsch28 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 27. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, Widerhandlung gegen das
Personenbeförderungsgesetz sowie Widerrufsverfahren
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger
2. Sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt
Daniel Gehrig
3. Leit. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin
4. Eine Dolmetscherin
5. Ein Polizist
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung
und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Die Dolmetscherin wird zur wahrheitsgemässen
Übersetzung ermahnt und auf die Straffolgen falscher Übersetzung hingewiesen.
Der Vorsitzende stellt fest, dass die Ziffern 1, 2, 3 b, 4, 5, 9, 10, 11 und 13
des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und rechtskräftig seien. Er hält
fest, wenn ein Antrag auf Haftentlassung gestellt werde in den Rechtsbegehren,
dann würde das Gericht die Anordnung von Sicherheitshaft prüfen. Dazu könnten
sich die Parteien in den Parteivorträgen äussern.
Der Beschuldigte wird zur Person
befragt. Es wird an dieser Stelle auf den separat erstellten Protokollauszug
und die Tonaufnahme verwiesen.
Anschliessend werden keine Beweisanträge
mehr gestellt, worauf das Beweisverfahren geschlossen werden kann. Der
Verteidiger ist einverstanden mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils.
Ausserdem ist er auch einverstanden, dass dem Beschuldigten bereits jetzt das
letzte Wort erteilt wird, damit die Dolmetscherin anschliessend entlassen
werden kann. Der Beschuldigte führt aus, das Gericht solle ihm eine zweite Chance
geben, er bereue, was er gemacht habe.
Anschliessend stellen und begründen
folgende Anträge:
Der Leitende Staatsanwalt B.___:
1. Es
sei festzustellen, dass Ziffer 1 und Ziffer 2, Ziffern 9 – 11 sowie Ziffer 13
des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Mai 2017 in
Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___ sei zu
verurteilen zu
a) einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und
b) einer
Busse in Höhe von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Der
bedingte Strafvollzug, der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern, Region Oberland, vom 27. Juni 2016 für eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen
zu je CHF 30.00 gewährt wurde, sei zu widerrufen und die Strafe sei für
vollstreckbar zu erklären.
4. Der
bedingte Strafvollzug, der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 20. Juli 2016 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF
30.00 gewährt wurde, sei zu widerrufen und die Strafe sei für vollstreckbar zu
erklären.
5. Die
im Zeitraum vom 22. September 2016 bis zum 7. November 2016 ausgestandene
Untersuchungshaft sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Darüber
hinaus sei festzustellen, dass sich A.___ seit dem 8. November 2016 im
vorzeitigen Strafvollzug befindet.
7. Zur
Sicherung des Vollzugs der Strafe sei A.___ im vorzeitigen Vollzug zu belassen;
eventualiter sei ein allfälliges Haftentlassungsgesuch abzuweisen und es sei
Sicherheitshaft anzuordnen.
8. Über
die Kostennote des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren sei von
Amtes wegen zu befinden, wobei ein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs.
4 StPO zu Gunsten der Staatskasse anzubringen sei.
9. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten zur Zahlung
aufzuerlegen.
Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt
Gehrig:
1. Es sei festzustellen, dass sämtliche
nicht angefochtenen Punkte des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 4. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___ sei – in Gutheissung der Berufung
– zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu verurteilen, unter
Anrechnung der bereits ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft (von 22.
September 2016 bis 7. November 2016) sowie dem anschliessenden und bis heute
andauernden vorzeitigen Strafvollzug; sowie einer Busse von CHF 300.00.
Es sei diesbezüglich festzustellen, dass
die Strafe zum heutigen Zeitpunkt bereits vollständig verbüsst ist und A.___
sei für die ausgestandene Überhaft eine angemessene Genugtuung in richterlichem
Ermessen, mindestens jedoch CHF 200.00 pro Tag Haft, zu Lasten der Staatskasse
zuzusprechen.
Eventualiter sei für den
Fall, dass A.___ zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten verurteilt
wird, der Vollzug dieser Freiheitsstrafe aufzuschieben, unter Festsetzung einer
Probezeit von 2 Jahren und unter Verzicht auf das Ausfällen einer
Verbindungsbusse.
3. Der seinerzeit gewährte bedingte Strafvollzug
gemäss den Urteilen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 27. Juni 2016
(24 Tagessätze zu CHF 30.00) bzw. der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 20. Juli 2016 (50 Tagessätze zu CHF 30.00) sei – in Abweisung der
Anschlussberufung – nicht zu widerrufen.
4. Die Verfahrenskosten des
Berufungsverfahrens seien vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen.
5. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote zu taxieren.
Auf eine Replik wird verzichtet. Somit
endet die öffentliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen
Beratung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund einer Meldung durch Nachbarn
rückte die Polizei am Donnerstag, 22. September 2016 um ca. 09.30 Uhr, nach [...]
an die [...] strasse [...] aus. Dort wurde neben dem Wohnungsinhaber C.___ der
Beschuldigte A.___ angehalten, der sich auf dem Balkon hatte verstecken wollen.
Gestützt auf weitere Beobachtungen der Nachbarn gab der Beschuldigte in der
Folge zu, nach dem Eintreffen der Polizei einen Plastikbeutel mit netto 57,4
Gramm Kokaingemisch (nachfolgend: Kokain») mit einem Reinheitsgrad von 78 % vom
Balkon der Wohnung geworfen zu haben. Über den Erwerb des Kokains machte er
unterschiedliche Angaben, grundsätzlich gab er an, das Kokain in der Nacht
zuvor zusammen mit einem unbekannten «D.___» erworben zu haben. «D.___» habe
später einen Teil des Kokains für CHF 500.00 an einen unbekannten «E.___»
verkauft und ihm das Geld übergeben. Beim Beschuldigten konnten CHF 915.20 in
gassenüblicher Stückelung sichergestellt werden (vgl. Strafanzeige der Polizei
vom 30. Oktober 2016, Akten Seiten 005 ff.). Seither befindet sich der
Beschuldigte in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.
Das Asylgesuch des am 15. November 2015
in die Schweiz eingereisten Beschuldigten war am 14. Juli 2016 abgewiesen und
es war ihm eine Ausreisefrist bis zum 8. September 2016 angesetzt worden (AS
184 ff.).
2. Mit Anklageschrift vom 5. Januar 2017
wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur Beurteilung
des Beschuldigten wegen der Vorhalte der Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und das Personenbeförderungsgesetz sowie der
Geldwäscherei (AS 001 ff.).
3. Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern
fällte am 4. Mai 2017 folgendes Strafurteil (Akten Solothurn-Lebern Seiten 077
ff, im Folgenden: S-L AS 077 ff.):
1. A.___ wird vom Vorwurf der
Geldwäscherei, angeblich begangen am 21. / 22. September 2016,
freigesprochen.
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
eines Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen am
21. / 22. September 2016,
-
der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, begangen
in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 22. September 2016,
-
der Übertretung des
Personenbeförderungsgesetzes durch vorsätzliches Benützen eines Fahrzeugs ohne
Fahrausweis, begangen am 20. September 2016.
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) 20 Monaten Freiheitsstrafe,
b) einer
Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen
Freiheitsstrafe.
4. A.___ sind 47 Tage Untersuchungshaft an
die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Es wird festgestellt, dass A.___ sich
seit dem 8. November 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
6. Zur Sicherung des Strafvollzugs wird A.___
für sechs Monate in Sicherheitshaft gesetzt.
7. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Thun am 27. Juni 2016
bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je
CHF 30.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr
verlängert.
8. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 20. Juli 2016 bedingt gewährte
Vollzug für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird nicht
widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
9. Die bei A.___ sichergestellten Drogen
(57.40 Gramm Kokaingemisch in einem Beutel; Aufbewahrungsort: Kantonspolizei
St. Gallen, FND) werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch
die Polizei zu vernichten.
10. Der bei A.___ sichergestellte
Bargeldbetrag von CHF 915.20 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse
Solothurn) wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der
Verfahrenskosten verwendet (vgl. Ziff. 13).
11. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers
von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird auf CHF 6‘607.00 (Honorar
CHF 6‘015.00, Auslagen CHF 102.60, 8 % Mehrwertsteuer
CHF 489.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 1‘804.55 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 / Stunde), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. Das Amtsgericht verzichtet auf die
schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
13. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 4‘500.00, total CHF 6‘100.00 zu bezahlen.
Diese Summe wird mit dem sichergestellten Bargeldbetrag von CHF 915.20
verrechnet (vgl. Ziff. 10), so dass gegenüber A.___ eine Restforderung von
CHF 5‘184.80 besteht.
Wird
kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um
CHF 800.00, womit die gesamten Kosten CHF 5‘300.00 bzw. die
Restforderung gegenüber A.___ CHF 4‘384.80 betragen.
4. Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte am 9. Mai 2017 die Berufung anmelden (S-L AS 074). Mit
Berufungserklärung vom 23. Juni 2017 liess der Beschuldigte die Berufung auf
die Ziffer 3 a des erstinstanzlichen Urteils sowie die «damit zusammenhängenden
Folgepunkte» beschränken: die ausgesprochene Freiheitsstrafe werde sowohl
hinsichtlich der Strafzumessung als auch der Nichtgewährung des bedingten
Strafvollzugs angefochten. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu
verurteilen unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen
Strafvollzugs. Für die Freiheitsstrafe sei der bedingte Strafvollzug bei einer
Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 erklärte
der Oberstaatsanwalt die Anschlussberufung gegen die Ziffern 7 und 8 des
Urteils mit den Anträgen, es sei der bedingte Strafvollzug bezüglich zweier
Vorstrafen zu widerrufen.
Das erstinstanzliche Urteil ist damit
wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer 1 und 2: Freisprüche
und Schuldsprüche;
-
Ziffer 3 b: Busse von CHF
300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung, zur Abgeltung
der Übertretungen;
-
Ziffern 4 (Anrechnung
Untersuchungshaft), 5 sowie 9 bis 13 (Einziehungen sowie Kosten und
Entschädigungen).
Erwägungen
II.
Zu beurteilen ist somit einzig die
Strafzumessung samt der damit zusammenhängenden Fragen der Gewährung des
bedingten Strafvollzugs und der Widerrufsentscheide. Das Amtsgericht ist beim
rechtskräftigen Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
von folgendem Sachverhalt ausgegangen (US 11 ff.):
Der Beschuldigte habe beim Erwerb des
Kokains in massgeblicher Weise mitgewirkt und habe damit das Kokain «mindestens
mittäterschaftlich erworben». Er habe das Kokain in der Folge in die Wohnung
von C.___ befördert und dort besessen. Da er das alles im Bewusstsein einer
späteren Weitergabe an unbekannte Abnehmer getan habe, habe er damit Anstalten
zur Veräusserung der Betäubungsmittel getroffen. Erworben habe er ca. 50,7 Gramm
reines Kokain, besessen habe er ca. 44,7 Gramm reines Kokain. Der zwischenzeitliche
Verkauf eines Teils des Kokains gegen CHF 500.00 wurde dem Beschuldigten in der
Anklage nicht vorgehalten, im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Geldwäscherei
ging die Vorinstanz zu seinen Gunsten davon aus, er habe den Drogenverkauf selbst
abgewickelt. Nichts deute darauf hin, dass die unbekannten «D.___» und «E.___» überhaupt
existieren würden (US 16).
III.
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
1.2
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter
Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein
jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein
gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.
1.3
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
2.1
Der Strafrahmen für die
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer
Geldstrafe. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die
Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge
bzw. der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von
vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher
Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d
cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das
Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der
Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt
zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der
Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid
fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem
Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.
2.2
Der Beschuldigte hat in
Mittäterschaft rund 50 Gramm reines Kokain erworben, was den Grenzwert für die
Annahme eines qualifizierten Falles von 18 Gramm reinem Kokain deutlich
übersteigt. Dies ist verbunden mit einem entsprechenden Gefährdungserfolg. Über
seine genaue Rolle innerhalb des Geschäfts mit diesen Betäubungsmitteln liegen
keine gesicherten Erkenntnisse vor; das Kokain wies einen ausgesprochen hohen
Reinheitsgrad von 78 % auf und wäre in dieser Konzentration sicher nicht direkt
in den Gassenhandel gelangt. Der Beschuldigte hat somit nicht in der Art eines
Gassendealers oder eines blossen Laufburschen auf der Gasse auf der untersten
Hierarchiestufe gehandelt. Gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vorinstanz
hat er die Drogen erworben, besessen, befördert und Anstalten getroffen zur
Veräusserung. Seine Rolle im Drogenhandel wurde nicht klar, zu seinen Gunsten
ist aber davon auszugehen, dass er eine eher untergeordnete Rolle innehatte.
Verschuldensmindernd wirkt sich die kurze Tatzeit aus.
Zum Motiv hat der Beschuldigte ebenfalls
keine Angaben gemacht, dieses kann aber nur darin bestanden haben, mit der
Beteiligung am Drogenhandel einen Beitrag zur Finanzierung seines illegalen
Aufenthalts zu erlangen. Diese egoistischen Beweggründe auf Kosten der
Gesundheit Dritter sind ebenso wie der direkte Vorsatz verschuldenserhöhend zu
bewerten. Der Beschuldigte befand sich nicht in einer Notsituation, haben doch
auch abgewiesene Asylbewerber Anspruch auf Nothilfe in der Schweiz.
Insgesamt ist das Tatverschulden im
Rahmen der denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG als leicht –
nicht aber als absolute Bagatelle im untersten Bereich – zu qualifizieren und
dafür eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. Diese
entspricht der Praxis des Berufungsgerichts in vergleichbaren Fällen.
2.3
In Bezug
auf das Vorleben des Beschuldigten kann im Wesentlichen auf die Ausführungen
der Vorinstanz auf US 26 f. verwiesen werden: Über das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten liegen wenig gesicherte Angaben
vor. Er wurde gemäss seinen Aussagen im
Asylverfahren am [...] 1994 in […] (Algerien) geboren und hat dort gemäss
eigenen Angaben bis kurz vor seiner Ausreise aus Algerien gelebt. Er habe fünf
Jahre die Schule besucht und bei seinem Onkel auf dem Markt gearbeitet. Sein
Onkel habe eine Beziehung mit einer Frau gehabt, diese Beziehung sei jedoch von
den Brüdern der Frau nicht akzeptiert worden. In diese Probleme sei auch der
Beschuldigte involviert worden, weshalb er mit seinem Onkel für sechs Monate
nach […] geflohen sei, ehe er 2011 (bzw. nach späterer Aussage im Jahr 2014) Algerien
definitiv verlassen habe. Nach seiner Ausreise aus Algerien habe der
Beschuldigte sich einige Zeit in Italien aufgehalten, ehe er über Spanien und
Frankreich am 1. November 2015 in die Schweiz eingereist sei. Die Angaben des
Beschuldigten zur Person sind allerdings mit Vorsicht zu geniessen, wurde doch
bereits im Asylentscheid vom 14. Juli 2016 auf mehrere Ungereimtheiten und
Widersprüche hingewiesen (AS 186) und hat der Beschuldigte auch an der
Hauptverhandlung vor Amtsgericht wieder neue Gründe (drohender Militärdienst)
für seine Ausreise aus Algerien angeführt. Abgesehen davon gehen aus den
Schilderungen des Beschuldigten zu seiner Lebensgeschichte aber auch keine
Hinweise hervor, die es ihm objektiv betrachtet verunmöglicht oder erheblich
erschwert hätten, die heute zur Beurteilung stehenden
Normen zu respektieren. Selbst wenn der Beschuldigte wahrscheinlich aus ärmeren
Verhältnissen stammt und er sich in der Schweiz ein besseres wirtschaftliches
Fortkommen erhoffte, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich den
hiesigen Normen entsprechend zu verhalten, zumal ihm die Unrechtmässigkeit
seines Handelns bekannt war.
In
strafrechtlicher Hinsicht sind beim Beschuldigten zwei Einträge im Strafregister verzeichnet (AS 174 ff.):
-
Am 27. Juni 2016 wurde er von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Bern, Region Oberland, Thun, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von
24.
Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2
Jahren, und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt (Tatzeit 26.04.2016).
-
Drei Wochen später wurde der Beschuldigte am 20. Juli
2016.
von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erneut wegen Diebstahls
zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei
einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt
(Tatzeit 11.05.2016).
Wie aus den Akten hervorgeht, wurden von der
Staatsanwaltschaft vorher zudem zwei Bussen verhängt (AS 180 ff.):
-
Am 21. April 2016 wegen mehrfacher Übertretung des
Personenbeförderungsgesetzes (Fahrens ohne gültigen Fahrausweis) eine Busse von
CHF 150.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
-
Am 26. April 2016 wegen geringfügigen Diebstahls zu
einer Busse von CHF 270.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
Innerhalb
der kurzen Zeit seit der Einreichung seines Asylgesuchs am 5. Januar 2016
hat der Beschuldigte somit regelmässig delinquiert, zudem erfolgten die hier zu
beurteilenden Straftaten kurz nach zwei Strafurteilen während laufender
Probezeit. Zudem war ihm im Zeitpunkt der heute zu beurteilenden Taten bewusst,
dass er nach dem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch verpflichtet gewesen
wäre, die Schweiz zu verlassen. Auch wenn die Vorstrafen in Bezug auf die heute
zu beurteilende Haupttat des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht
einschlägiger Natur sind, wirkt sich die wiederholte Delinquenz und die dabei
offenbarte Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber Schweizerischen
Rechtsnormen klar straferhöhend aus.
Das
Verhalten des Beschuldigten nach der Tat ist insgesamt neutral zu beurteilen:
Eine deutliche Strafminderung zufolge Kooperation/Geständnisbereitschaft ist nicht
angezeigt, hat der Beschuldigte doch seine Aussagen Schritt für Schritt den
Ermittlungsergebnissen angepasst und nur das zugegeben, was ihm ohnehin hätte
nachgewiesen werden können. Seine Angaben waren widersprüchlich und
unglaubhaft. Bei jeder Änderung der Aussagen hat er betont, dass er nun die
Wahrheit sage und bisher aus Angst gelogen habe. Einsicht und Reue waren bis
heute nicht erkennbar. Erst anlässlich der heutigen Verhandlung erwähnte er im
Schlusswort in einem Satz, er bereue, was er gemacht habe. Dies scheint aber
mehr ein Lippenbekenntnis und auf seine jetzige Situation im Gefängnis
gerichtet zu sein, als auf die Taten selber. Ebenso ist das grundsätzlich
positive Verhalten im Strafvollzug praxisgemäss neutral zu werten. Eine
überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit ist nicht festzustellen.
Insgesamt
ergibt sich aus den Täterkomponenten, insbesondere aus den Vorstrafen, eine
Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe.
Anzurechnen sind die erstandene Untersuchungshaft und der vorzeitige
Strafvollzug.
2.4
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von
gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für
den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem
Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer
ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf
(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der
Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das
Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der
Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung
miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund
sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des
Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien
etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen
usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung
beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen
(6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).
Unter Hinweis auf die bereits erwähnten
persönlichen Verhältnisse, namentlich auf die Vorstrafen und die unrechtmässige
Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz, muss dem Beschuldigten eine
ungünstige Prognose gestellt werden. Seit der Einreichung seines Asylgesuchs am
5.
Januar 2016 hat der Beschuldigte regelmässig delinquiert und mit seinen
Taten eine aussergewöhnliche Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen
Rechtsnormen an den Tag gelegt. Die bisher ausgesprochenen Strafen und der
bedingte Strafvollzug hinterliessen beim Beschuldigten offensichtlich keinen
nachhaltigen Eindruck. Nur gerade wenige Wochen nach Erlass der beiden
Strafbefehle hat der Beschuldigte während laufenden Probezeiten mit einem
Verbrechen gegen das BetmG eine neue, sogar wesentlich schwerer wiegende
Straftat begangen. Die Schilderungen des Beschuldigten gegenüber den
Strafbehörden sind geprägt durch Widersprüche zu früheren Aussagen, die der
Beschuldigte damals jeweils als wahrheitsgemäss bezeichnet hatte. Dies gilt
auch für die Einvernahme vor Amtsgericht. Daraus lassen sich ebenso negative
Rückschlüsse auf den Charakter des Beschuldigten ziehen wie aus der Tatsache,
dass er bis zuletzt weder Einsicht noch Reue bekundete, welche grundsätzlich Voraussetzungen für eine gute Prognose sind
(vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth (gleichzeitig Herausgeber), Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 42 N 12 mit Hinweisen).
Insbesondere Letzteres zeigt, dass der Beschuldigte sich auch von der
bisherigen Haft in keiner Weise hat beeindrucken lassen. Auch wenn der
Führungsbericht grundsätzlich positiv lautet, musste der Beschuldigte doch
wegen Besitz und Konsum von Marihuana bestraft werden. Der
Beschuldigte hat in der Schweiz keinerlei funktionierendes soziales Umfeld
vorzuweisen und wird auch in absehbarer Zukunft im Schengenraum keiner legalen
Erwerbstätigkeit nachgehen können. Dazu ist er regelmässiger Konsument von
Kokain und Haschisch. In
Gesamtwürdigung aller Umstände ist somit von einer schlechten Prognose
auszugehen, der bedingte Strafvollzug kann nicht gewährt werden (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 6B_404/2008 vom 24. November 2008 E. 2.4). Nur am Rande sei
bemerkt, dass der Beschuldigte sich nach Haftentlassung illegal in der Schweiz
aufhalten wird, eine Ausschaffung scheitert an seiner Kooperationsbereitschaft,
indem er keine Papiere vorweist und auch keine beschafft.
2.5
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und
ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft
das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder
den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Ein während der Probezeit
begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des
bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur, wenn wegen der Begehung des neuen
Delikts von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen
ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche
Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist
analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs anhand einer
Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer
Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder
unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff. mit Hinweisen).
Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten
Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den
Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es
im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe
überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben
vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von
Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck
kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten
erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über
den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der
Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
Wie bereits
erwähnt wurde der Beschuldigte am
27.
Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland,
Thun, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 30.00,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von
CHF 600.00 verurteilt. Am 20. Juli 2016 wurde er von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erneut wegen Diebstahls zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Nun muss der Beschuldigte wegen eines Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen am 21./22.
September 2016 und damit kurz nach Beginn der Probezeit aus beiden Urteilen, schuldig
gesprochen werden. Wie oben festgehalten, sprechen die Umstände klar für eine
ungünstige Legalprognose. Ebenso wurde bereits festgestellt, dass sich im
Verlauf von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug keinerlei Anzeichen
auf Einsicht und Reue ergeben haben, sodass auch die Verbüssung der gesamten Freiheitsstrafe
nichts an der Einschätzung, dem Beschuldigten sei eine ungünstige Legalprognose
zu stellen, ändert.
2.6
Der Beschuldigte hat ausdrücklich keinen Antrag auf Haftentlassung gestellt. Er
verbleibt damit im vorzeitigen Strafvollzug.
IV.
1.1
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung: die Freiheitsstrafe wird zwar
leicht reduziert, hingegen wird der bedingte Strafvollzug von zwei früheren
Strafen widerrufen. Deshalb sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit
Einschluss einer Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 und Auslagen von CHF 130.00, vollumfänglich
dem Beschuldigten aufzuerlegen.
1.2
A.___ hat auch die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘500.00,
total CHF 6‘100.00, zu bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten
Bargeldbetrag von CHF 915.20 verrechnet, so dass gegenüber A.___ eine
Restforderung von CHF 5‘184.80 besteht. Somit hat er Verfahrenskosten nach
Verrechnung der CHF 915.20 von insgesamt CHF 6'814.80 zu bezahlen
2.1
Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird gemäss
rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
4.
Mai 2017 für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6‘607.00 (Honorar
CHF 6‘015.00, Auslagen CHF 102.60, 8 % Mehrwertsteuer CHF 489.40)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 1‘804.55 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 / Stunde), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.2
Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird für das
obergerichtliche Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote auf
CHF 2'965.25 (Honorar CHF 2'700.00, Auslagen CHF 45.60, Mehrwertsteuer
CHF 219.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 810.00 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 / Stunde), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g, Art. 19a Ziff. 1
BetmG; Art. 57 Abs. 3 PBG; Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art.
51, Art. 69, Art. 106 StGB; Art. 135, 267, 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff.,
Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:
1.
A.___ wird gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
4.
Mai 2017 vom Vorwurf der Geldwäscherei, angeblich begangen am 21. /
22.
September 2016, freigesprochen.
2.
A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger
Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Mai 2017
schuldig gemacht:
-
eines Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen am
21.
/ 22. September 2016,
-
der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, begangen
in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 22. September 2016,
-
der Übertretung des
Personenbeförderungsgesetzes durch vorsätzliches Benützen eines Fahrzeugs ohne
Fahrausweis, begangen am 20. September 2016.
3.
A.___ wird verurteilt zu:
a) 18 Monaten Freiheitsstrafe,
b) einer Busse von CHF 300.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, gemäss rechtskräftiger
Ziffer 3 b des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Mai 2017.
4.
A.___ sind gemäss rechtskräftiger Ziffer
4.
des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Mai 2017 47 Tage
Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
Es wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 5
des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Mai 2017 festgestellt,
dass A.___ sich seit dem 8. November 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet
und darin verbleibt.
6.
Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Thun am 27. Juni 2016
gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je
CHF 30.00 wird widerrufen und die Geldstrafe ist zu vollziehen.
7.
Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 20. Juli 2016 gewährte bedingte Vollzug
für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen und
die Geldstrafe ist zu vollziehen.
8.
Die bei A.___ sichergestellten Drogen
(57.40 Gramm Kokaingemisch in einem Beutel; Aufbewahrungsort: Kantonspolizei
St. Gallen, FND) werden gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Mai 2017 eingezogen und sind, soweit
noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten.
9.
Der bei A.___ sichergestellte
Bargeldbetrag von CHF 915.20 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse
Solothurn) wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts
von Solothurn-Lebern vom 4. Mai 2017 in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO
zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
10.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird gemäss rechtskräftiger
Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Mai 2017 für
das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6‘607.00 (Honorar
CHF 6‘015.00, Auslagen CHF 102.60, 8 % Mehrwertsteuer
CHF 489.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 1‘804.55 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 / Stunde), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird für das obergerichtliche
Verfahren auf CHF 2'965.25 (Honorar CHF 2'700.00, Auslagen CHF 45.60,
Mehrwertsteuer CHF 219.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 810.00 (Differenz zum vollen Honorar à CHF
230.00
/ Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
12.
A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘500.00, total
CHF 6‘100.00, zu bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten
Bargeldbetrag von CHF 915.20 verrechnet, so dass gegenüber A.___ eine
Restforderung von CHF 5‘184.80 besteht.
13.
A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total mit
Auslagen CHF 1'630.00, zu bezahlen. Somit hat er Verfahrenskosten nach
Verrechnung der CHF 915.20 von insgesamt CHF 6'814.80 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Haussener