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Entscheid

STBER.2017.42

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie Widerrufsverfahren

27. November 2017Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund einer Meldung durch Nachbarn

rückte die Polizei am Donnerstag, 22. September 2016 um ca. 09.30 Uhr, nach [...]

an die [...] strasse [...] aus. Dort wurde neben dem Wohnungsinhaber C.___ der

Beschuldigte A.___ angehalten, der sich auf dem Balkon hatte verstecken wollen.

Gestützt auf weitere Beobachtungen der Nachbarn gab der Beschuldigte in der

Folge zu, nach dem Eintreffen der Polizei einen Plastikbeutel mit netto 57,4

Gramm Kokaingemisch (nachfolgend: Kokain») mit einem Reinheitsgrad von 78 % vom

Balkon der Wohnung geworfen zu haben. Über den Erwerb des Kokains machte er

unterschiedliche Angaben, grundsätzlich gab er an, das Kokain in der Nacht

zuvor zusammen mit einem unbekannten «D.___» erworben zu haben. «D.___» habe

später einen Teil des Kokains für CHF 500.00 an einen unbekannten «E.___»

verkauft und ihm das Geld übergeben. Beim Beschuldigten konnten CHF 915.20 in

gassenüblicher Stückelung sichergestellt werden (vgl. Strafanzeige der Polizei

vom 30. Oktober 2016, Akten Seiten 005 ff.). Seither befindet sich der

Beschuldigte in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.

Das Asylgesuch des am 15. November 2015

in die Schweiz eingereisten Beschuldigten war am 14. Juli 2016 abgewiesen und

es war ihm eine Ausreisefrist bis zum 8. September 2016 angesetzt worden (AS

184 ff.).

2. Mit Anklageschrift vom 5. Januar 2017

wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur Beurteilung

des Beschuldigten wegen der Vorhalte der Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz und das Personenbeförderungsgesetz sowie der

Geldwäscherei (AS 001 ff.).

3. Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern

fällte am 4. Mai 2017 folgendes Strafurteil (Akten Solothurn-Lebern Seiten 077

ff, im Folgenden: S-L AS 077 ff.):

1. A.___ wird vom Vorwurf der

Geldwäscherei, angeblich begangen am 21. / 22. September 2016,

freigesprochen.

2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

eines Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen am

21. / 22. September 2016,

-

der mehrfachen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, begangen

in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 22. September 2016,

-

der Übertretung des

Personenbeförderungsgesetzes durch vorsätzliches Benützen eines Fahrzeugs ohne

Fahrausweis, begangen am 20. September 2016.

3. A.___ wird verurteilt zu:

a) 20 Monaten Freiheitsstrafe,

b) einer

Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen

Freiheitsstrafe.

4. A.___ sind 47 Tage Untersuchungshaft an

die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Es wird festgestellt, dass A.___ sich

seit dem 8. November 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

6. Zur Sicherung des Strafvollzugs wird A.___

für sechs Monate in Sicherheitshaft gesetzt.

7. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Thun am 27. Juni 2016

bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je

CHF 30.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr

verlängert.

8. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 20. Juli 2016 bedingt gewährte

Vollzug für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird nicht

widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

9. Die bei A.___ sichergestellten Drogen

(57.40 Gramm Kokaingemisch in einem Beutel; Aufbewahrungsort: Kantonspolizei

St. Gallen, FND) werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch

die Polizei zu vernichten.

10. Der bei A.___ sichergestellte

Bargeldbetrag von CHF 915.20 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse

Solothurn) wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der

Verfahrenskosten verwendet (vgl. Ziff. 13).

11. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers

von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird auf CHF 6‘607.00 (Honorar

CHF 6‘015.00, Auslagen CHF 102.60, 8 % Mehrwertsteuer

CHF 489.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 1‘804.55 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 / Stunde), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12. Das Amtsgericht verzichtet auf die

schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand

ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

13. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 4‘500.00, total CHF 6‘100.00 zu bezahlen.

Diese Summe wird mit dem sichergestellten Bargeldbetrag von CHF 915.20

verrechnet (vgl. Ziff. 10), so dass gegenüber A.___ eine Restforderung von

CHF 5‘184.80 besteht.

Wird

kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um

CHF 800.00, womit die gesamten Kosten CHF 5‘300.00 bzw. die

Restforderung gegenüber A.___ CHF 4‘384.80 betragen.

4. Gegen das Urteil liess der

Beschuldigte am 9. Mai 2017 die Berufung anmelden (S-L AS 074). Mit

Berufungserklärung vom 23. Juni 2017 liess der Beschuldigte die Berufung auf

die Ziffer 3 a des erstinstanzlichen Urteils sowie die «damit zusammenhängenden

Folgepunkte» beschränken: die ausgesprochene Freiheitsstrafe werde sowohl

hinsichtlich der Strafzumessung als auch der Nichtgewährung des bedingten

Strafvollzugs angefochten. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu

verurteilen unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen

Strafvollzugs. Für die Freiheitsstrafe sei der bedingte Strafvollzug bei einer

Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 erklärte

der Oberstaatsanwalt die Anschlussberufung gegen die Ziffern 7 und 8 des

Urteils mit den Anträgen, es sei der bedingte Strafvollzug bezüglich zweier

Vorstrafen zu widerrufen.

Das erstinstanzliche Urteil ist damit

wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

-

Ziffer 1 und 2: Freisprüche

und Schuldsprüche;

-

Ziffer 3 b: Busse von CHF

300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung, zur Abgeltung

der Übertretungen;

-

Ziffern 4 (Anrechnung

Untersuchungshaft), 5 sowie 9 bis 13 (Einziehungen sowie Kosten und

Entschädigungen).

Erwägungen

II.

Zu beurteilen ist somit einzig die

Strafzumessung samt der damit zusammenhängenden Fragen der Gewährung des

bedingten Strafvollzugs und der Widerrufsentscheide. Das Amtsgericht ist beim

rechtskräftigen Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

von folgendem Sachverhalt ausgegangen (US 11 ff.):

Der Beschuldigte habe beim Erwerb des

Kokains in massgeblicher Weise mitgewirkt und habe damit das Kokain «mindestens

mittäterschaftlich erworben». Er habe das Kokain in der Folge in die Wohnung

von C.___ befördert und dort besessen. Da er das alles im Bewusstsein einer

späteren Weitergabe an unbekannte Abnehmer getan habe, habe er damit Anstalten

zur Veräusserung der Betäubungsmittel getroffen. Erworben habe er ca. 50,7 Gramm

reines Kokain, besessen habe er ca. 44,7 Gramm reines Kokain. Der zwischenzeitliche

Verkauf eines Teils des Kokains gegen CHF 500.00 wurde dem Beschuldigten in der

Anklage nicht vorgehalten, im Zusammenhang mit dem Vorhalt der Geldwäscherei

ging die Vorinstanz zu seinen Gunsten davon aus, er habe den Drogenverkauf selbst

abgewickelt. Nichts deute darauf hin, dass die unbekannten «D.___» und «E.___» überhaupt

existieren würden (US 16).

III.

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

1.2

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter

Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein

jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein

gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.

1.3

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

2.1

Der Strafrahmen für die

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer

Geldstrafe. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die

Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge

bzw. der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von

vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher

Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d

cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das

Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der

Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt

zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der

Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid

fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem

Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.

2.2

Der Beschuldigte hat in

Mittäterschaft rund 50 Gramm reines Kokain erworben, was den Grenzwert für die

Annahme eines qualifizierten Falles von 18 Gramm reinem Kokain deutlich

übersteigt. Dies ist verbunden mit einem entsprechenden Gefährdungserfolg. Über

seine genaue Rolle innerhalb des Geschäfts mit diesen Betäubungsmitteln liegen

keine gesicherten Erkenntnisse vor; das Kokain wies einen ausgesprochen hohen

Reinheitsgrad von 78 % auf und wäre in dieser Konzentration sicher nicht direkt

in den Gassenhandel gelangt. Der Beschuldigte hat somit nicht in der Art eines

Gassendealers oder eines blossen Laufburschen auf der Gasse auf der untersten

Hierarchiestufe gehandelt. Gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vorinstanz

hat er die Drogen erworben, besessen, befördert und Anstalten getroffen zur

Veräusserung. Seine Rolle im Drogenhandel wurde nicht klar, zu seinen Gunsten

ist aber davon auszugehen, dass er eine eher untergeordnete Rolle innehatte.

Verschuldensmindernd wirkt sich die kurze Tatzeit aus.

Zum Motiv hat der Beschuldigte ebenfalls

keine Angaben gemacht, dieses kann aber nur darin bestanden haben, mit der

Beteiligung am Drogenhandel einen Beitrag zur Finanzierung seines illegalen

Aufenthalts zu erlangen. Diese egoistischen Beweggründe auf Kosten der

Gesundheit Dritter sind ebenso wie der direkte Vorsatz verschuldenserhöhend zu

bewerten. Der Beschuldigte befand sich nicht in einer Notsituation, haben doch

auch abgewiesene Asylbewerber Anspruch auf Nothilfe in der Schweiz.

Insgesamt ist das Tatverschulden im

Rahmen der denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG als leicht –

nicht aber als absolute Bagatelle im untersten Bereich – zu qualifizieren und

dafür eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen. Diese

entspricht der Praxis des Berufungsgerichts in vergleichbaren Fällen.

2.3

In Bezug

auf das Vorleben des Beschuldigten kann im Wesentlichen auf die Ausführungen

der Vorinstanz auf US 26 f. verwiesen werden: Über das Vorleben und die

persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten liegen wenig gesicherte Angaben

vor. Er wurde gemäss seinen Aussagen im

Asylverfahren am [...] 1994 in […] (Algerien) geboren und hat dort gemäss

eigenen Angaben bis kurz vor seiner Ausreise aus Algerien gelebt. Er habe fünf

Jahre die Schule besucht und bei seinem Onkel auf dem Markt gearbeitet. Sein

Onkel habe eine Beziehung mit einer Frau gehabt, diese Beziehung sei jedoch von

den Brüdern der Frau nicht akzeptiert worden. In diese Probleme sei auch der

Beschuldigte involviert worden, weshalb er mit seinem Onkel für sechs Monate

nach […] geflohen sei, ehe er 2011 (bzw. nach späterer Aussage im Jahr 2014) Algerien

definitiv verlassen habe. Nach seiner Ausreise aus Algerien habe der

Beschuldigte sich einige Zeit in Italien aufgehalten, ehe er über Spanien und

Frankreich am 1. November 2015 in die Schweiz eingereist sei. Die Angaben des

Beschuldigten zur Person sind allerdings mit Vorsicht zu geniessen, wurde doch

bereits im Asylentscheid vom 14. Juli 2016 auf mehrere Ungereimtheiten und

Widersprüche hingewiesen (AS 186) und hat der Beschuldigte auch an der

Hauptverhandlung vor Amtsgericht wieder neue Gründe (drohender Militärdienst)

für seine Ausreise aus Algerien angeführt. Abgesehen davon gehen aus den

Schilderungen des Beschuldigten zu seiner Lebensgeschichte aber auch keine

Hinweise hervor, die es ihm objektiv betrachtet verunmöglicht oder erheblich

erschwert hätten, die heute zur Beurteilung stehenden

Normen zu respektieren. Selbst wenn der Beschuldigte wahrscheinlich aus ärmeren

Verhältnissen stammt und er sich in der Schweiz ein besseres wirtschaftliches

Fortkommen erhoffte, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich den

hiesigen Normen entsprechend zu verhalten, zumal ihm die Unrechtmässigkeit

seines Handelns bekannt war.

In

strafrechtlicher Hinsicht sind beim Beschuldigten zwei Einträge im Strafregister verzeichnet (AS 174 ff.):

-

Am 27. Juni 2016 wurde er von der Staatsanwaltschaft des

Kantons Bern, Region Oberland, Thun, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von

24.

Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2

Jahren, und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt (Tatzeit 26.04.2016).

-

Drei Wochen später wurde der Beschuldigte am 20. Juli

2016.

von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erneut wegen Diebstahls

zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei

einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt

(Tatzeit 11.05.2016).

Wie aus den Akten hervorgeht, wurden von der

Staatsanwaltschaft vorher zudem zwei Bussen verhängt (AS 180 ff.):

-

Am 21. April 2016 wegen mehrfacher Übertretung des

Personenbeförderungsgesetzes (Fahrens ohne gültigen Fahrausweis) eine Busse von

CHF 150.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

-

Am 26. April 2016 wegen geringfügigen Diebstahls zu

einer Busse von CHF 270.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

Innerhalb

der kurzen Zeit seit der Einreichung seines Asylgesuchs am 5. Januar 2016

hat der Beschuldigte somit regelmässig delinquiert, zudem erfolgten die hier zu

beurteilenden Straftaten kurz nach zwei Strafurteilen während laufender

Probezeit. Zudem war ihm im Zeitpunkt der heute zu beurteilenden Taten bewusst,

dass er nach dem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch verpflichtet gewesen

wäre, die Schweiz zu verlassen. Auch wenn die Vorstrafen in Bezug auf die heute

zu beurteilende Haupttat des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht

einschlägiger Natur sind, wirkt sich die wiederholte Delinquenz und die dabei

offenbarte Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber Schweizerischen

Rechtsnormen klar straferhöhend aus.

Das

Verhalten des Beschuldigten nach der Tat ist insgesamt neutral zu beurteilen:

Eine deutliche Strafminderung zufolge Kooperation/Geständnisbereitschaft ist nicht

angezeigt, hat der Beschuldigte doch seine Aussagen Schritt für Schritt den

Ermittlungsergebnissen angepasst und nur das zugegeben, was ihm ohnehin hätte

nachgewiesen werden können. Seine Angaben waren widersprüchlich und

unglaubhaft. Bei jeder Änderung der Aussagen hat er betont, dass er nun die

Wahrheit sage und bisher aus Angst gelogen habe. Einsicht und Reue waren bis

heute nicht erkennbar. Erst anlässlich der heutigen Verhandlung erwähnte er im

Schlusswort in einem Satz, er bereue, was er gemacht habe. Dies scheint aber

mehr ein Lippenbekenntnis und auf seine jetzige Situation im Gefängnis

gerichtet zu sein, als auf die Taten selber. Ebenso ist das grundsätzlich

positive Verhalten im Strafvollzug praxisgemäss neutral zu werten. Eine

überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit ist nicht festzustellen.

Insgesamt

ergibt sich aus den Täterkomponenten, insbesondere aus den Vorstrafen, eine

Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe.

Anzurechnen sind die erstandene Untersuchungshaft und der vorzeitige

Strafvollzug.

2.4

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von

gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für

den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem

Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer

ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf

(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der

Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das

Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der

Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine

Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung

miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund

sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des

Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien

etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen

usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung

beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen

(6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).

Unter Hinweis auf die bereits erwähnten

persönlichen Verhältnisse, namentlich auf die Vorstrafen und die unrechtmässige

Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz, muss dem Beschuldigten eine

ungünstige Prognose gestellt werden. Seit der Einreichung seines Asylgesuchs am

5.

Januar 2016 hat der Beschuldigte regelmässig delinquiert und mit seinen

Taten eine aussergewöhnliche Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen

Rechtsnormen an den Tag gelegt. Die bisher ausgesprochenen Strafen und der

bedingte Strafvollzug hinterliessen beim Beschuldigten offensichtlich keinen

nachhaltigen Eindruck. Nur gerade wenige Wochen nach Erlass der beiden

Strafbefehle hat der Beschuldigte während laufenden Probezeiten mit einem

Verbrechen gegen das BetmG eine neue, sogar wesentlich schwerer wiegende

Straftat begangen. Die Schilderungen des Beschuldigten gegenüber den

Strafbehörden sind geprägt durch Widersprüche zu früheren Aussagen, die der

Beschuldigte damals jeweils als wahrheitsgemäss bezeichnet hatte. Dies gilt

auch für die Einvernahme vor Amtsgericht. Daraus lassen sich ebenso negative

Rückschlüsse auf den Charakter des Beschuldigten ziehen wie aus der Tatsache,

dass er bis zuletzt weder Einsicht noch Reue bekundete, welche grundsätzlich Voraussetzungen für eine gute Prognose sind

(vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth (gleichzeitig Herausgeber), Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 42 N 12 mit Hinweisen).

Insbesondere Letzteres zeigt, dass der Beschuldigte sich auch von der

bisherigen Haft in keiner Weise hat beeindrucken lassen. Auch wenn der

Führungsbericht grundsätzlich positiv lautet, musste der Beschuldigte doch

wegen Besitz und Konsum von Marihuana bestraft werden. Der

Beschuldigte hat in der Schweiz keinerlei funktionierendes soziales Umfeld

vorzuweisen und wird auch in absehbarer Zukunft im Schengenraum keiner legalen

Erwerbstätigkeit nachgehen können. Dazu ist er regelmässiger Konsument von

Kokain und Haschisch. In

Gesamtwürdigung aller Umstände ist somit von einer schlechten Prognose

auszugehen, der bedingte Strafvollzug kann nicht gewährt werden (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 6B_404/2008 vom 24. November 2008 E. 2.4). Nur am Rande sei

bemerkt, dass der Beschuldigte sich nach Haftentlassung illegal in der Schweiz

aufhalten wird, eine Ausschaffung scheitert an seiner Kooperationsbereitschaft,

indem er keine Papiere vorweist und auch keine beschafft.

2.5

Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und

ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft

das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder

den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Ein während der Probezeit

begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des

bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur, wenn wegen der Begehung des neuen

Delikts von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen

ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche

Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist

analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs anhand einer

Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer

Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder

unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff. mit Hinweisen).

Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten

Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den

Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es

im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe

überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben

vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von

Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck

kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten

erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über

den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der

Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

Wie bereits

erwähnt wurde der Beschuldigte am

27.

Juni 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland,

Thun, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 30.00,

bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von

CHF 600.00 verurteilt. Am 20. Juli 2016 wurde er von der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erneut wegen Diebstahls zu einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer

Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Nun muss der Beschuldigte wegen eines Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen am 21./22.

September 2016 und damit kurz nach Beginn der Probezeit aus beiden Urteilen, schuldig

gesprochen werden. Wie oben festgehalten, sprechen die Umstände klar für eine

ungünstige Legalprognose. Ebenso wurde bereits festgestellt, dass sich im

Verlauf von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug keinerlei Anzeichen

auf Einsicht und Reue ergeben haben, sodass auch die Verbüssung der gesamten Freiheitsstrafe

nichts an der Einschätzung, dem Beschuldigten sei eine ungünstige Legalprognose

zu stellen, ändert.

2.6

Der Beschuldigte hat ausdrücklich keinen Antrag auf Haftentlassung gestellt. Er

verbleibt damit im vorzeitigen Strafvollzug.

IV.

1.1

Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung: die Freiheitsstrafe wird zwar

leicht reduziert, hingegen wird der bedingte Strafvollzug von zwei früheren

Strafen widerrufen. Deshalb sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit

Einschluss einer Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 und Auslagen von CHF 130.00, vollumfänglich

dem Beschuldigten aufzuerlegen.

1.2

A.___ hat auch die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘500.00,

total CHF 6‘100.00, zu bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten

Bargeldbetrag von CHF 915.20 verrechnet, so dass gegenüber A.___ eine

Restforderung von CHF 5‘184.80 besteht. Somit hat er Verfahrenskosten nach

Verrechnung der CHF 915.20 von insgesamt CHF 6'814.80 zu bezahlen

2.1

Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird gemäss

rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

4.

Mai 2017 für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6‘607.00 (Honorar

CHF 6‘015.00, Auslagen CHF 102.60, 8 % Mehrwertsteuer CHF 489.40)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 1‘804.55 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 / Stunde), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.2

Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird für das

obergerichtliche Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote auf

CHF 2'965.25 (Honorar CHF 2'700.00, Auslagen CHF 45.60, Mehrwertsteuer

CHF 219.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 810.00 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 / Stunde), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g, Art. 19a Ziff. 1

BetmG; Art. 57 Abs. 3 PBG; Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art.

51, Art. 69, Art. 106 StGB; Art. 135, 267, 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff.,

Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:

1.

A.___ wird gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

4.

Mai 2017 vom Vorwurf der Geldwäscherei, angeblich begangen am 21. /

22.

September 2016, freigesprochen.

2.

A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger

Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Mai 2017

schuldig gemacht:

-

eines Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen am

21.

/ 22. September 2016,

-

der mehrfachen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, begangen

in der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 22. September 2016,

-

der Übertretung des

Personenbeförderungsgesetzes durch vorsätzliches Benützen eines Fahrzeugs ohne

Fahrausweis, begangen am 20. September 2016.

3.

A.___ wird verurteilt zu:

a) 18 Monaten Freiheitsstrafe,

b) einer Busse von CHF 300.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, gemäss rechtskräftiger

Ziffer 3 b des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Mai 2017.

4.

A.___ sind gemäss rechtskräftiger Ziffer

4.

des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Mai 2017 47 Tage

Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

Es wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 5

des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Mai 2017 festgestellt,

dass A.___ sich seit dem 8. November 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet

und darin verbleibt.

6.

Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Thun am 27. Juni 2016

gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je

CHF 30.00 wird widerrufen und die Geldstrafe ist zu vollziehen.

7.

Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 20. Juli 2016 gewährte bedingte Vollzug

für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen und

die Geldstrafe ist zu vollziehen.

8.

Die bei A.___ sichergestellten Drogen

(57.40 Gramm Kokaingemisch in einem Beutel; Aufbewahrungsort: Kantonspolizei

St. Gallen, FND) werden gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Mai 2017 eingezogen und sind, soweit

noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten.

9.

Der bei A.___ sichergestellte

Bargeldbetrag von CHF 915.20 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse

Solothurn) wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts

von Solothurn-Lebern vom 4. Mai 2017 in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO

zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

10.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird gemäss rechtskräftiger

Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 4. Mai 2017 für

das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6‘607.00 (Honorar

CHF 6‘015.00, Auslagen CHF 102.60, 8 % Mehrwertsteuer

CHF 489.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 1‘804.55 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 / Stunde), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird für das obergerichtliche

Verfahren auf CHF 2'965.25 (Honorar CHF 2'700.00, Auslagen CHF 45.60,

Mehrwertsteuer CHF 219.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 810.00 (Differenz zum vollen Honorar à CHF

230.00

/ Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

12.

A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘500.00, total

CHF 6‘100.00, zu bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten

Bargeldbetrag von CHF 915.20 verrechnet, so dass gegenüber A.___ eine

Restforderung von CHF 5‘184.80 besteht.

13.

A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total mit

Auslagen CHF 1'630.00, zu bezahlen. Somit hat er Verfahrenskosten nach

Verrechnung der CHF 915.20 von insgesamt CHF 6'814.80 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Haussener