STBER.2017.45
gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Diebstahl, etc.
15. Februar 2018Deutsch90 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 15. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger
Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Diebstahl
und
Beschwerde von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
betreffend
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche
Verfahren
Es erscheinen am 15.
Februar 2018, 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:
-
B.___,
Staatsanwalt, i.A. der Anklägerin,
-
A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger (wird vorgeführt),
-
Sabrina
Weisskopf, amtliche Verteidigerin und Beschwerdeführerin,
-
[…},
Französisch-Dolmetscherin,
-
zwei
Polizeibeamte, Vorführung und Aufsicht.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest, weist die Dolmetscherin auf ihre Pflichten und die
strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung hin (Art. 307
StGB) und legt kurz den Prozessgegenstand sowie die in Rechtskraft erwachsene
Ziffer des angefochtenen Urteils dar. Die Ausführungen zum Prozessgegenstand
werden anschliessend in die französische Sprache übersetzt.
Vorbemerkungen/Vorfragen
Rechtsanwältin Weisskopf beantragt, es
seien folgende Unterlagen zu den Akten zu nehmen:
-
Schreiben
des Vaters des Beschuldigten vom 31.1.2018
-
Kopien
von Pässen Angehöriger des Beschuldigten
Staatsanwalt B.___ hat keine Einwände
gegen den Beweisantrag. Die Unterlagen werden zu den Akten genommen.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme
wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audiodatei in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es folgt das letzte Wort des
Beschuldigten, welches in Absprache mit den Parteien vorgezogen wird, damit
anschliessend die Dolmetscherin entlassen werden kann.
Die Dolmetscherin wird um 10 Uhr
entlassen.
(Die Verhandlung wird für eine Pause bis
um 10:20 Uhr unterbrochen.)
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___
1.
Der
Beschuldigte sei wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung
und Diebstahls schuldig zu sprechen.
2.
Der
Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen.
3.
Der
Freiheitsentzug seit dem 24. April 2016 bzw. seit dem Urteil der Vorinstanz sei
an die Strafverbüssung anzurechnen.
4.
Im
Falle eines Haftentlassungsgesuches sei Sicherheitshaft anzuordnen.
5.
Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
6.
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sei durch das Gericht festzusetzen
und zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat zu bezahlen. Vorzubehalten
sei der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Gegen die vorgelegte Kostennote der
amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren hat der Staatsanwalt keine
Einwände.
Die Anträge werden in Schriftform zu den
Akten gegeben.
Rechtsanwältin Weisskopf
1.
Ziff.
1 und 3 des erstinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte sei
vollumfänglich freizusprechen.
2.
Der
Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen und er sei für die
unrechtmässig ausgestandene Haft von 663 Tagen angemessen zu entschädigen.
Ziff. 7 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.
3.
Es
sei Ziff. 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Zivilforderungen seien
vollumfänglich abzuweisen.
4.
Es
sei Ziff. 8 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Das Honorar der amtlichen
Verteidigerin sei auf CHF 24'318.05 festzusetzen und dem Beschuldigten
entsprechend dem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung in dieser Höhe
zuzusprechen.
5.
Es
sei die Kostennote der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren zu
genehmigen und dem Beschuldigten entsprechend dem Verfahrensausgang eine
Parteientschädigung in dieser Höhe zuzusprechen.
6.
Es
sei Ziff. 9 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen.
7.
Es
seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen.
8.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Anträge werden in Schriftform zu den
Akten gegeben.
Der Staatsanwalt verzichtet auf eine
Replik.
Die Verhandlung wird um 12 Uhr
geschlossen.
Das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Mündliche Urteilseröffnung
Am Montag, 19. Februar 2018, 16 Uhr,
wird das Urteil in Anwesenheit des Staatsanwalts, des Beschuldigten, der
amtlichen Verteidigerin, der Dolmetscherin und von zwei Polizeibeamten mündlich
eröffnet, summarisch begründet und in die französische Sprache übersetzt. Im
Anschluss wird den Parteien die schriftliche Urteilsanzeige ausgehändigt. Die
Urteilseröffnung wird um 16:20 Uhr geschlossen.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Im Verlauf des Monats Mai 2009 gingen
bei der Kantonspolizei Graubünden diverse Meldungen betr. Betrugsversuchen im
Zusammenhang mit unrechtmässigen Zahlungsaufträgen an Banken ein. Gemäss
Bericht der Kantonspolizei Graubünden vom 11. September 2009 wurde C.___ am 24.
Juli 2009 von der Kantonspolizei Zürich zugeführt und er befand sich seither im
Kanton Graubünden in Untersuchungshaft (Akten Voruntersuchung S. 15 [im
Folgenden: AS 15]; es ist zu beachten, dass sich in den gesamten
Voruntersuchungsakten die relevante Paginierung unten rechts findet). C.___
schilderte im Verlauf der Ermittlungen das Tatvorgehen und führte aus, dass er
und der Beschuldigte die Chefs der Gruppe gewesen seien (AS 17).
2. Am 8. Mai 2009 reichte der Inhaber
der [...] GmbH im Kanton Solothurn eine Strafanzeige ein und meldete, eine
unbekannte Täterschaft habe einen von ihm erstellten Vergütungsauftrag von CHF
19'907.05 auf CHF 119'907.05 abgeändert. Wie Abklärungen der Polizei Kanton
Solothurn in anderen Kantonen ergaben, waren dort gleichartige Delikte verübt
worden (AS 270 ff., 276 f.). In der Zwischenzeit konnte C.___ angehalten und
der Kantonspolizei Graubünden zugeführt werden (vgl. Ziff. 1 hiervor). Im
Auftrag der Polizei Kanton Solothurn wurde dieser sodann von der Kantonspolizei
Graubünden zum Vorhalt im Kanton Solothurn befragt. Dabei war C.___ geständig
und bezeichnete den Beschuldigten als seinen Mittäter (AS 312 f.).
3. Mit Beschluss vom 7. Januar 2010
anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Gerichtsstand
Solothurn, da die ersten Ermittlungen der in den diversen Kantonen verübten
Delikte im Kanton Solothurn erfolgt waren (AS 1249).
4. Am 9. Februar 2010 erliess der
Staatsanwalt bezüglich C.___ eine detaillierte Ausdehnungsverfügung (AS 1590
ff.).
5. Am 17. September 2012 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen
gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung (AS 1632 ff.). Gleichzeitig wurde
der Beschuldigte zufolge unbekannten Aufenthalts zur Verhaftung ausgeschrieben
und das Verfahren bis zur Anhaltung des Beschuldigten sistiert (AS 1643, 1651).
6. Am 24. April 2016 konnte der
Beschuldigte im Kanton Waadt angehalten und dem Kanton Solothurn zugeführt
werden (AS 1653). Im Kanton Solothurn wurde er in der Folge
erkennungsdienstlich behandelt (AS 324 f.).
7. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft
ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 28. April 2016 für die Dauer von drei
Wochen Untersuchungshaft an (AS 1674 f.). Am 23. Mai 2016 und 23. August 2016 verlängerte
das Haftgericht jeweils die Untersuchungshaft nach entsprechendem Antrag der
Staatsanwaltschaft (AS 1691 f.; 1710 ff.) und ordnete mit Verfügung vom 3.
Oktober 2016 Sicherheitshaft an (Akten Vorinstanz Seite 185 f. [im Folgenden: S-L
185 f.]).
8. Die Anklageschrift datiert vom 26.
August 2016 (AS 1ff.).
9. Am 9. Februar 2017 fällte das Amtsgericht
Solothurn-Lebern das folgende Urteil (S-L 226 ff.):
«
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- des
gewerbsmässigen Betruges, begangen in der Zeit vom 29.4.2009 bis 21.7.2009,
- der
mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 29.4.2009 bis 21.7.2009,
- des
Diebstahls, begangen in der Zeit vom 17.7.2009 bis 20.7.2009.
2. A.___ wird zu 36 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt.
3. Die von A.___ ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft, insgesamt 291 Tage, werden an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Zur Sicherung des Strafvollzugs wird A.___
für weitere sechs Monate, d.h. bis am 8. August 2017, in Sicherheitshaft
behalten.
5. A.___ wird verurteilt, unter
solidarischer Haftbarkeit mit dem Mittäter C.___ (SLSAG.2010.5 Urteil des
Amtsgerichts vom 21. September 2010) wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:
CHF 20‘141.65 D.___
das weitergehende Begehren ist abgewiesen.
CHF 43'562.50 E.___
CHF 5'072.65 F.___
CHF 3'940.00 G.___
CHF 28'114.00 H.___
CHF 10'980.05 I.___
das
weitergehende Begehren ist abgewiesen.
6. Folgende Begehren um Zusprechung von
Schadenersatz bzw. Genugtuung sind abgewiesen:
-
J.___ (CHF 685.40
Schadenersatz)
-
K.___ (CHF 500.00
Genugtuung)
7. Das Begehren von A.___ um Zusprechung
einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist abgewiesen.
8. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwalt Sabrina Weisskopf, wird auf
CHF 21‘237.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4
StPO).
9. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 6'500.00, total CHF 10‘100.00, zu bezahlen.»
10. Der Beschuldigte meldete gegen
dieses Urteil am 20. Februar 2017 die Berufung an (S-L 222). Am 23. Februar
2017 erhob die amtliche Verteidigerin gegen die erstinstanzlich festgelegte
Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung (Ziff. 8 des angefochtenen
Urteils) fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts.
Die Berufungserklärung des Beschuldigten
datiert vom 13. Juli 2017. Verlangt werden ein Freispruch von Schuld und Strafe
sowie eine Entschädigung für die unrechtmässig ausgestandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft.
Die Staatsanwaltschaft und die
Privatkläger haben gegen das erstinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel erhoben.
Das erstinstanzliche Urteil ist somit
einzig bezüglich Ziff. 6 (Abweisung von Zivilansprüchen) in Rechtskraft
erwachsen. Die übrigen Punkte sind Gegenstand des Berufungsverfahrens.
11. Mit Verfügung vom 7. August 2017
verlängerte der Präsident der Strafkammer die Sicherheitshaft für die Dauer des
Berufungsverfahrens. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 wurde dem
Beschuldigten auf dessen Gesuch der Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges
bewilligt.
12. Die Beschwerde von Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf gegen Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils (Höhe der
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren)
wird im vorliegenden Berufungsverfahren behandelt (vgl. Verfügung des
Instruktionsrichters vom 8. Dezember 2017). Die ergänzende Beschwerdebegründung
datiert vom 12. Januar 2018.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Das Tatvorgehen im
Allgemeinen
1.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass
die in diesem Verfahren gemachten Vorhalte der seit über zehn Jahren bekannten
Vorgehensweise von Tätergruppierungen entsprechen, welche bei den Ermittlungs-
und Strafbehörden unter dem Namen «[...]» bekannt sind. Es handelt sich um ein
Netz von Kriminellen, meist französischsprachiger Schwarzafrikaner, die in
verschiedenen Zusammensetzungen und Rollen arbeiten. Für Kontoeröffnungen und
die Abhebung von ertrogenem Geld an Bancomaten oder an Bankschaltern werden
meist gegen Provision Helfer, oftmals Asylbewerber etc. angeheuert. Die
Tätergruppierungen stehlen Zahlungsaufträge entweder aus Post- oder
Bankbriefkästen, wechseln Einzahlungsscheine aus oder legen solche mit eigenen
Kontonummern dazu und werfen diese wieder in den Post- oder Bankbriefkasten.
Die manipulierten Zahlungsaufträge gehen an die jeweilige Bank oder an die
Postbank. Das Geld wird auf das Konto des neuen Begünstigten überwiesen. Die
Kontoeröffnung erfolgt meist kurz zuvor mit meistens gefälschten oder
verfälschten Ausweispapieren. Mit Probebezügen (kleine Beträge) wird
ausgekundschaftet, ob eine Überweisung stattgefunden hat. Ist das Geld
überwiesen worden, werden an Bancomaten der volle Limitenbetrag und unmittelbar
danach der Rest am Bankschalter angehoben. Wenn der Geschädigte seine
Kontoauszüge überprüft und die Angelegenheit bemerkt, ist das Geld meist schon
ab dem Zielkonto abgehoben (vgl. dazu Nachtragsbericht der Zuger Kantonspolizei
vom 9.10.2009; AS 1059 ff., insb. AS 1063).
1.2
Im vorliegenden Verfahren war der Modus
operandi der Täterschaft bei allen Betrugs- und Urkundenfälschungsvorhalten
derselbe. Beispielhaft soll dieser anhand der Vorhalte gemäss Anklageschrift
Ziff. 1 und 2 dargestellt werden:
In der Zeit zwischen dem 16. – 18. Mai
2009.
wurde aus dem Briefkasten der L.___ in [...] ein Zahlungsauftrag von [...]
entwendet (Foto Briefkasten und Örtlichkeiten AS 41 – 43). Der Zahlungsauftrag
lautete ursprünglich auf CHF 64.90 und umfasste zwei Einzahlungsscheine. Diese
zwei Einzahlungsscheine wurden ausgetauscht und mit Beträgen von CHF 16'425.90
und CHF 5'239.00 versehen. Der Zahlungsauftrag lautete somit neu auf CHF
21'664.90 (AS 57, 58).
Die beiden Beträge sollten auf die
Postkonti von [...] [...] (CHF 5'239.00) und [...] (CHF 16'425.90) überwiesen
werden. Diese Konti waren kurz vor der Entwendung und Abänderung des
Zahlungsauftrages mit Hilfe von gefälschten Personalausweisen eröffnet worden
(AS 54, 55, 60 – 63, 68 – 71).
Im Fall der Geschädigten [...]bemerkte
die Filialleiterin der L.___, [...], am 18. Mai 2009, dass der Zahlungsauftrag
abgeändert worden war, so dass es zu keiner Ausführung des Zahlungsauftrages
kam (AS 80 f.).
III. Die Beweismittel
1.
Die Aussagen von C.___
1.1
Im Allgemeinen
zum Tatablauf
C.___ sagte bereits anlässlich der
ersten Einvernahme nach seiner Zuführung in den Kanton Graubünden aus, er sei mit
einem Kollegen unterwegs gewesen, der einen roten Toyota Starlet habe und der
gefahren sei; er heisse A.___ (Einvernahme vom 27.7.2009; AS 195). A.___ sei im
Kanton Graubünden dabei gewesen; sie hätten (in weiterer Begleitung eines M.___)
in zwei oder drei Dörfern die Couverts aus den Briefkästen gefischt und seien
dann wieder nach Frankreich zurückgefahren. In Frankreich habe M.___ die
Couverts bearbeitet und anschliessend seien sie wieder zurück in die Schweiz
gefahren und hätten die Couverts wieder in die Briefkästen der Banken geworfen
(Einvernahme vom 28.7.2009; AS 200).
In der Einvernahme vom 31. Juli 2009
führte C.___ aus, er sei dreimal in die Schweiz gekommen, um Konti zu eröffnen;
zum ersten Mal in Basel, Bern, Thun und Spiez, zum zweiten Mal in Sursee, Köniz
und Zofingen und zum dritten Mal in Chur und Walenstadt. Beim ersten Mal seien A.___
und M.___ dabei gewesen, beim zweiten und dritten Mal nur M.___ (AS 206 ff.).
Er wisse nicht, wie A.___ vollständig heisse; er sei nur ein Bekannter, nicht
ein guter Freund (AS 209).
In der Einvernahme vom 3. August 2009
(AS 214 ff.) führte C.___ aus, sie seien jeweils in einen Ort gefahren und hätten
dort die Bank gesucht. Sie hätten das Auto ca. 100 m von der Bank entfernt
parkiert. Er sei alleine zu der Bank gegangen und habe die Couverts aus den
Briefkästen gefischt; A.___ und M.___ hätten im Auto gewartet, nur einmal habe
ihm A.___ helfen müssen.
In der Einvernahme vom 11. August 2009
führte C.___ aus, im Zuge der ausgetauschten Einzahlungsscheine sei er immer
Zahlungsempfänger gewesen. Seine Aliasnamen N.___, O.___ oder P.___ seien immer
dabei gewesen (AS 231). In der gleichen Einvernahme gab C.___ von sich aus zu
Protokoll, dass er mit einem (anderen) Kumpel namens Q.___ in [...] im Kanton
Aargau am 18. oder 19. Juli 2009 bei der Raiffeisenbank und der Kantonalbank
Couverts herausgefischt habe (AS 234).
In der Einvernahme vom 28. August 2009
(AS 241 ff.) wurde C.___ zu Einzahlungen, welche nach den Kontoeröffnungen auf
die Namen N.___, O.___, P.___ oder R.___ vorgenommen wurden (CHF 20.00),
befragt. Er führte aus, die Einzahlungen seien gemacht worden, damit die Konten
funktioniert hätten. Die Einzahlungsscheine seien durch zwei Personen, M.___
und A.___, ausgefüllt worden. Den Einzahlungsschein für das Konto, welches auf
den Namen R.___ eröffnet worden sei, habe A.___ ausgefüllt (AS 242).
In der Einvernahme vom 2. September 2009
(AS 244 ff.) sagte C.___ aus, dass ein «M.___» nicht existiere. Er bestätigte,
die Kontoeröffnungen vorgenommen zu haben; die dafür erforderlichen gefälschten
Identitätskarten habe er sich zuvor auf dem Schwarzmarkt in Belgien besorgt.
Gemeinsam mit A.___ habe er dann die Ortschaften aufgesucht, wo
Zahlungsaufträge entwendet worden seien. Anschliessend seien sie nach
Strassbourg in ein Hotel gefahren und hätten entschieden, welche
Zahlungsanweisungen ausgetauscht werden sollten. Ein oder zwei Tage später
seien sie zurück zu den Banken gefahren und hätten die Couverts in die
entsprechenden Briefkästen gelegt. Wiederum ein oder zwei Tage später habe er
dann versucht, mittels einer Bankkarte an einem Bancomaten Geld zu beziehen.
Mit von der Partie sei zudem S.___, eine Bekannte, gewesen.
In der Einvernahme vom 3. September 2009
(AS 248 ff.) sagte C.___ aus, er und der Beschuldigte hätten die
Zahlungsaufträge in einem Hotel in Strassbourg manipuliert. Sie hätten sich die
Arbeit aufgeteilt. Er habe sich auch Operationshandschuhe in der Apotheke
gekauft. Es sei ein Konzentrationsfehler, dass Fingerabdrücke zurückgeblieben
seien. In der Einvernahme vom 15. September 2009 führte C.___ aus, auch der
Beschuldigte habe Handschuhe verwendet (AS 446). Die gleiche Aussage hatte C.___
bereits am 11. September 2009 im Zusammenhang mit den Vorhalten gemäss
Anklageschrift gemacht (im Folgenden: AKS) Ziff. 30 und 31: Als sie die
Unterlagen bearbeitet hätten, hätten er und der Beschuldigte Handschuhe
getragen (AS 1116, Frage 17).
In der Einvernahme vom 17. September
2009.
führte C.___ aus, er habe in der Zeit zwischen April – Juni 2009 mit S.___
insgesamt ca. CHF 110'000.00 bezogen. Er selbst habe ca. CHF 40'000.00
erhalten, der Anteil von A.___ sei etwa gleich hoch gewesen (AS 257).
Anlässlich der Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Februar 2010 (AS 264 ff.)
anerkannte C.___ die Vorhalte gemäss detaillierter Ausdehnungsverfügung vom 9.
Februar 2010 (AS 1184 ff.). Der Beschuldigte habe immer mitgeholfen. Q.___ sei
ein Kollege von ihm; manchmal sei A.___ im Hotel in Frankreich gewesen, dann
habe er Q.___ mitgenommen, damit er nicht alleine habe gehen müssen.
Am 21. Juni 2016 fand in Lüttich
(Belgien) nach einem entsprechenden Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft
Solothurn (AS 1747 ff.) eine Einvernahme von C.___ als Zeuge statt, die von [...]
geführt wurde und für welche die Parteien für die belgischen
Strafverfolgungsbehörden die Fragestellungen formuliert hatten (AS 1728; 1731
ff.;). Die Parteivertreter nahmen sodann an der Einvernahme in Lüttich teil (AS
1734). C.___ führte zu den vorgehaltenen Betrügen im Wesentlichen aus (AS 1572
ff.), der Beschuldigte habe die Funktion des Chauffeurs gehabt und habe Wache
gehalten, wenn er, C.___, die Couverts entwendet habe. Er habe dem
Beschuldigten den Mechanismus der Betrüge nie erklärt. Er habe ihm nur seine
Funktion als Chauffeur erklärt und ihm auch gesagt, dass er manchmal Wache
halten müsse während den Interventionen. Der Beschuldigte sei damit
einverstanden gewesen und habe keine Fragen gestellt. Die anderen Beteiligten
habe er nur vom Sehen her gekannt; ihre Namen seien ihm nicht bekannt. Bei den
Betrügen seien sie wie folgt vorgegangen: er sei in Begleitung des
Beschuldigten und einem «Alten» mit dem Auto nach Saint-Louis zur
Schweizergrenze gefahren. Der «Alte» sei dann in einem französischen Hotel
abgestiegen. Seine eigene Rolle sei gewesen, in der Schweiz unter falschen
Namen Bankkonti zu eröffnen. Nachdem das Geld auf die entsprechenden Konti
umgeleitet worden sei, habe er das Geld bezogen. Bei den Geldbezügen sei der
Beschuldigte nicht dabei gewesen. Dieser sei jeweils im Auto geblieben. Nachdem
das Geld nach den Betrügen von den Konti bezogen worden sei, sei er mit dem
Geld zum «Alten» zurückgekehrt. Er und der Beschuldigte hätten danach jeweils
vom «Alten» eine Kommission erhalten. Er wisse nicht, wie hoch jeweils die Kommission
für den Beschuldigten ausgefallen sei. Die Kommissionen seien individuell
ausgezahlt worden. (auf Frage [im Folgenden: aF]) Ob der Beschuldigte ihn immer
in die Schweiz begleitet habe: dieser habe ihn oft begleitet. (aF) Es seien die
«Alten» gewesen, welche die gefälschten Dokumente beschafft hätten. (aF) Er
habe anfänglich «M.___» genannt, weil die Schweizer Polizeibeamten ihn nach den
Namen der «Alten» gefragt hätten. Er habe den Namen unter Druck genannt. Er
selber sei nicht der Chef von A.___ gewesen. Er habe diesem nur die
Instruktionen gegeben, welche er selber von den «Alten» gekriegt habe. Er habe
ebenfalls unter Druck ausgesagt, dass der Beschuldigte die Ausweise gefälscht habe.
Tatsächlich hätten sich die «Alten» um die Fälschungen und die Abänderung der
Zahlungsaufträge gekümmert.
Die jeweiligen Autos hätten sie vor Ort
gemietet oder in der Schweiz gekauft. Der rote Toyota Starlet sei in der
Schweiz gekauft worden. Sie hätten in einem Internet-Café zusammen recherchiert
und dann dieses Auto gefunden. (aF) T.___ sei ein alter Bekannter von ihm (AS
1578.
f.). Dieser habe mit der Angelegenheit nichts zu tun. (aF) Der
Beschuldigte sei von Ende Juni bis Ende August 2009 in Belgien und nicht im
Kongo gewesen.
Die Hierarchie sei die folgende gewesen:
«Die Alten», dann er selbst, dann der Beschuldigte (AS 1580). Entgegen seinen
früheren Aussagen habe es auch keine feste Aufteilung des Deliktsgutes gegeben,
sondern sie seien von den Alten «individuell» bezahlt worden (AS 1580). Schliesslich
führte C.___ aus, dass er das Couvert, welches CHF 8'114.00 enthalten habe,
(AKS Ziff. 27), nicht an den Beschuldigten, sondern an «die Alten» übergeben
habe (AS 1582).
1.2
Die
Aussagen zu den einzelnen Vorhalten
C.___ sagte zu den den Beschuldigten
betreffenden Vorhalten umfassend aus und war, was seine Beteiligung anbelangt,
vollumfänglich geständig. In diesen Einvernahmen bestätigte C.___ jeweils
ausdrücklich die Beteiligung des Beschuldigten im Sinne seiner allgemeinen Darlegungen.
Die entsprechenden Einvernahmen finden sich in den Akten wie folgt:
- Anklageschrift Ziff. 1
– 6 (Graubünden): AS 190 – 263
- Anklageschrift Ziff. 7
– 10 (Solothurn): AS 317 – 320; 335 – 339
- Anklageschrift Ziff. 11
– 14 (Uri): AS 412 – 416; 444 – 446
- Anklageschrift Ziff. 15
- 18 (Jura/Bern): AS 549 – 556; 710 – 715
- Anklageschrift Ziff. 19
- 26 (Aargau): AS 734 – 745; 749 – 752; 770 – 776; 842 – 847; 884 – 889; 954 –
959.
- Anklageschrift Ziff. 27
– 31 (Zug): AS 1000 – 1001; 1068 – 1073; 1114 - 1119
2.
Die Aussagen des
Beschuldigten
2.1
Der Beschuldigte wurde erstmals am
30.
Juni 2016 von der Polizei Kanton Solothurn in Anwesenheit seiner amtlichen
Verteidigerin befragt (AS 1557 ff.). Er führte aus, er habe 2009 in Belgien
gelebt. Zwei Tage nach dem Tod von Michael Jackson (Michael Jackson starb am
Donnerstag, den 25. Juni 2009), das sei an einem Sonntag gewesen, sei er in den
Kongo gereist. Er sei ca. am 23. August 2009 zurückgekommen. Er sei ca. zwei
Monate im Kongo geblieben. Ausserhalb dieser Zeit habe er viel im Geschäft
seiner Eltern, die an der gleichen Adresse wie er in Brüssel wohnen würden,
gearbeitet. Zudem habe er Occasionsautos verkauft. Er kenne C.___ unter dem
Namen U.___. Er kenne ihn nicht persönlich, sondern U.___ sei ein Freund eines
Bekannten («T.___») gewesen. Er habe ihn 2009 vielleicht zweimal getroffen,
dann habe er ihn bis 2014 nicht mehr gesehen. In diesem Jahr habe er ihn noch
ein- oder zweimal gekreuzt. S.___ kenne er nicht, der Name Q.___ sage ihm
nichts.
Der Beschuldigte führte weiter aus, er
habe am 30. April 2009 in der Schweiz einen Toyota Starlet gekauft. Er sei nie
mit C.___ gereist. Er wisse nichts von strafbaren Handlungen von C.___ und er
habe sich auch nie an solchen Taten beteiligt.
Der Beschuldigte konnte nicht erklären,
warum sich seine Fingerabdrücke auf dem Zahlungsauftrag von [...] (Anklageschrift
Ziff. 7 und 8) fanden. Er führte aus, den am 30. April 2009 gekauften Toyota habe
er für ein oder zwei Tage behalten und dann an seinen Kollegen T.___ verkauft. T.___
sei mit ihm im Auto gewesen und er habe den Kaufvertrag geschrieben. Dabei habe
er eine Unterlage verwendet. Vielleicht sei er so mit dem Dokument in Berührung
gekommen.
2.2
Am 12. Juli 2016 wurde der
Beschuldigte zum zweiten Mal polizeilich befragt (AS 1566 ff.). Er führte
erneut aus, er sei mit den Unterlagen im Zusammenhang mit der Erstellung des
Kaufvertrages in Berührung gekommen. Er habe sich nicht wirklich in einem
Zustand befunden, um Büroarbeiten zu erledigen, es sei Abend gewesen und er habe
getrunken gehabt.
Er könne sich nicht erklären, warum ihn C.___
belaste. Er kenne diesen nicht gut, es bestehe zwischen ihnen eine Distanz.
2.3
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L 196 ff.) führte der Beschuldigte aus, C.___ belaste ihn,
um eine andere Person zu decken. Er, der Beschuldigte, habe Ende April 2009 in
Bern den Toyota gekauft. Er habe die Papiere, auf welchen sich Fingerabdrücke
von ihm befinden würden, wohl berührt, als er den Kaufvertrag im Auto
geschrieben habe. Dies müsse am 2. oder 3. Mai 2009 gewesen sein. Er sei 2009
für drei Monate im Kongo gewesen. Er sei im Juli gegangen und Mitte August
zurückgekommen, er sei mindestens 1 ½ Monate im Kongo gewesen. Seine
Ex-Freundin täusche sich, wenn sie sage, dass sie ihn nach 2-3 Wochen am
Flughafen wieder abgeholt habe. Er habe C.___ 2-3 Mal mit T.___ gesehen, weiter
kenne er ihn nicht.
2.4
Vor dem Berufungsgericht machte er
am 15. Februar 2018 weitgehend gleichlautende Aussagen. Bezüglich der
Kongoreise legte er Kopien von Pässen seiner Angehörigen vor, aus welchen
ersichtlich ist, dass die Angehörigen am 5. Juli 2009 in den Kongo eingereist
und am 4. August 2009 wieder ausgereist sind. Dazu äusserte sich der
Beschuldigte wie folgt: Ja, mit den Reisedaten (die er genannt habe) gebe es
ein Durcheinander. Er erinnere sich nicht mit genauer Präzision. Er habe die
Reisedaten seiner Eltern gesehen und festgestellt, dass zwischen dem Tod von
Jackson und der Abreise der Eltern zwei Wochen vergangen seien. Er sei nach
seiner Familie in den Kongo geflogen und sei auch später als die Familie wieder
zurückgekehrt. Zwischen der Reise seiner Familie und seiner eigenen Reise sei
jeweils ungefähr eine Woche gelegen. Er sei im Juli und im August 2009 in
Afrika gewesen und es sei daher unmöglich, dass er in dieser Zeit mit C.___
zusammen gewesen sei. C.___ habe glaublich mal gesagt, er glaube, er,
der Beschuldigte, sei in Belgien gewesen. Aber dies sei nicht möglich.
Zu den sichergestellten Fingerabdrücken
äusserte er sich wie folgt:
Die einzige Erklärung dafür, dass auf
relevanten Dokumenten seine Fingerabdrücke hätten sichergestellt werden können,
sei, dass er die Dokumente berührt habe, als er den Vertrag mit T.___
aufgesetzt habe. Sie seien zu Zweit im Starlet gesessen. T.___ habe ihm einen
Hefter, einen Ordner («classeur») gegeben. Er, der Beschuldigte, sei auf dem
Passagiersitz gesessen, mit diesem Ordner in der Hand. T.___ sei am Steuer
gesessen. Dieser habe ihm gesagt, im Ordner habe es leere Blätter. Darauf könne
er den Vertrag aufsetzen. Er, der Beschuldigte, habe durch den Ordner
geblättert, um ein leeres Blatt zu suchen. Er habe an diesem Abend auch etwas
getrunken gehabt. So habe er 2 - 3 Mal durch den Ordner geblättert. Dies könnte
der einzige Moment gewesen sein, in dem er die Dokumente hätte berühren können.
Der Ordner habe T.___ gehört. Auf die Frage, weshalb die Dokumente, welche von C.___
gestohlen worden seien und welche dieser wieder zur Bank habe bringen wollen,
in einem Ordner von T.___ gewesen sein sollen, führte der Beschuldigte aus, C.___
habe oft gesagt, er erhalte die Anweisungen von einem «Ehemaligen» des Spiels.
In Afrika sage man so, wenn es jemand sei, der älter sei, als man selbst sei. C.___
und er, der Beschuldigte, seien etwa gleich alt. Wenn C.___ also von einem
«Ehemaligen» spreche, müsse er T.___ gemeint haben. Das sei die einzige
logische Erklärung, die er dafür habe.
Auf die Frage, ob er den vollständigen
Namen und die Adresse von T.___ jemals den Behörden kundgetan habe, antwortete
er, nein, er habe mit diesem zwar mit Autos gehandelt, aber er kenne dessen
Nachname und Adresse nicht. Später habe er gedacht, vielleicht sei T.___ gar
nicht dessen richtiger Name, weil sie sich immer mit den Übernamen angesprochen
hätten. C.___ habe er z.B. U.___ genannt. Er kenne den Familiennamen von T.___
nicht. Wenn er diesem ein Auto verkauft und einen Vertrag aufgesetzt habe, dann
sei jeweils der Name der Person, welche anschliessend mit dem Auto nach Afrika
gereist sei, in den Vertrag aufgenommen worden. Einmal habe er T.___ mit seinem
Sohn getroffen, welcher Fussball spiele. Zusammen mit seiner Anwältin habe er
später versucht, diesen Sohn ausfindig zu machen, um den Nachnamen von T.___ zu
erfahren. Aber es sei nicht möglich. Es sei unmöglich, dessen Nachnamen aus dem
Gefängnis heraus ausfindig zu machen. T.___ komme aus [...]und sei wegen der
Autos jeweils nach Brüssel gekommen.
Auf Vorhalt, er habe also T.___ ein Auto
verkauft und mit diesem einen schriftlichen Vertrag machen wollen, ohne dessen
Namen, also den Namen des Käufers, in den Vertrag zu nehmen, dies mache doch
keinen Sinn, antwortete er, er habe T.___ nicht Autos auf dessen Namen
verkauft. Er, der Beschuldigte, habe die Verträge jeweils aufgesetzt, sie
hätten ihn anschliessend unterzeichnet, die Verträge seien aber für T.___
gewesen.
3.
Die Untersuchungsergebnisse der
Daktyloskopie
Der Beschuldigte wurde am 26. April 2016
im Kanton Solothurn erkennungsdienstlich behandelt (AS 327 ff.). Dabei wurden
der Vergütungsauftrag der Firma [...] GmbH (Anklageschrift Ziff. 7 und 8) sowie
die 16 dazugehörigen Einzahlungsscheine überprüft. Auf dem Vergütungsauftrag
konnte ein Abdruck des linken Daumens des Beschuldigten festgestellt werden.
Zudem fanden sich auf zwei Einzahlungsscheinen einmal ein Fingerabdruck des
linken Zeigefingers und einmal ein Abdruck des rechten Mittelfingers (AS 329 -
332).
4.
Weitere Beweiserhebungen
4.1
Der Versuch der Polizei bzw. der
Staatanwaltschaft, bei der Air France abzuklären, ob der Beschuldigte
entsprechend seinen Aussagen im Juni/Juli 2009 von Paris in den Kongo geflogen
sei, scheiterte, da die entsprechenden Daten nur drei Jahre aufbewahrt werden
(AS 1740.1 f.).
4.2
Im Auftrag der Staatsanwaltschaft
wurde am 8. Dezember 2016 Frau V.___, die ehemalige Freundin des Beschuldigten,
rechtshilfeweise durch die Polizei in Lüttich befragt (S-L 75, 80 f.; 100 ff.).
Sie führte aus, sie habe den Beschuldigten im Jahr 2009 einmal an den Flughafen
Charles De Gaulle in Paris begleitet. Der Beschuldigte sei in den Kongo in die
Ferien geflogen. Sie habe ihn bei seiner Rückkehr am Flughafen auch wieder
abgeholt. Er habe sie darum gebeten, weil sie ein Auto gehabt habe. Der
Beschuldigte sei mit der Air France gereist. Die Reise des Beschuldigten habe
zwei bis drei Wochen gedauert, nach ihrer Erinnerung während der grossen Ferien
im Jahr 2009.
IV. Die Beweiswürdigung
1.
Verwertbarkeit der Aussagen
von C.___
1.1
C.___ hat den Beschuldigten in
seinen Aussagen wiederholt belastet und bezichtigt, an den ihm vorgehaltenen
Straftaten beteiligt gewesen zu sein und mitgewirkt zu haben. Nach der
Anhaltung und Verhaftung des Beschuldigten am 24. April 2016 eruierte die
Staatsanwaltschaft den Aufenthaltsort von C.___ und stellte in der Folge den belgischen
Behörden ein Rechtshilfeersuchen für eine Einvernahme von C.___. Diesem Gesuch
wurde stattgegeben und im Rahmen der Vorbereitung dieser Einvernahme gab der
Staatsanwalt der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten Gelegenheit, einen
Fragebogen zu erstellen (AS 1728). Diesen Fragebogen legte die Verteidigerin am
31.
Mai 2016 vor (AS 1730 ff.). Am 1. Juni 2016 teilte der Staatsanwalt der
Verteidigerin mit, dass sie die Möglichkeit habe, an der Einvernahme von C.___
in Belgien persönlich teilzunehmen (AS 1734). Die Verteidigerin nahm davon
Kenntnis, liess dabei jedoch die Frage, ob damit das Konfrontationsrecht des
Beschuldigten gewahrt sei, ausdrücklich offen (AS 1736 f.); ihr Mandant
verzichte nicht auf die persönliche Teilnahme an dieser Einvernahme.
Die amtliche Verteidigerin nahm in der
Folge an der Einvernahme von C.___ vom 21. Juni 2016 in Lüttich teil (AS 1572
ff.) und machte von der Möglichkeit Gebrauch, Fragen zu stellen (AS 1576 ff.).
Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche
Verteidigerin stellte nach dieser Einvernahme vom 21. Juni 2016 weder im
erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren den Antrag auf eine Einvernahme
von C.___ in persönlicher Anwesenheit des Beschuldigten. Im erstinstanzlichen Verfahren
stellte die amtliche Verteidigerin vor der Hauptverhandlung einzig
Beweisanträge im Zusammenhang mit dem roten PW Toyota Starlet (S-L 130),
während sie an der Verhandlung selbst keine weiteren Beweisanträge stellte. Im
Berufungsverfahren stellte sie keine Beweisanträge.
In einem jüngsten Entscheid hat das
Bundesgericht festgehalten, dass der Verzicht auf eine Konfrontation mit einem
Belastungszeugen nicht nur beim Vorliegen einer förmlichen Äusserung des
Beschuldigten selbst angenommen werden könne. Auf das Teilnahmerecht könne auch
stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung
ausgehen könne (BGE 143 IV 397 E. 1.4.2).
Die amtliche Verteidigerin hat in einem
Zeitpunkt, da sie davon ausging, dass sie bei der rechtshilfeweisen Befragung
von C.___ Gelegenheit zur Teilnahme haben würde, keine Einwände dagegen
erhoben, dass die Einvernahme des Belastungszeugen ohne Anwesenheit des
Beschuldigten stattfinden wird. Sie begnügte sich damit, festzuhalten, der
Beschuldigte verzichte dadurch nicht auf eine Teilnahme an der Einvernahme.
Eine ausdrückliche Verzichtserklärung auf eine persönliche Teilnahme an einer
Einvernahme von C.___ hat der Beschuldigte bis heute nicht abgegeben. Er hat
aber andererseits nach der Einvernahme vom 21. Juni 2016 auch nie einen
Beweisantrag gestellt, die Einvernahme von C.___ sei zu wiederholen und es sei
ihm persönlich Gelegenheit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen. Mit diesem Verhalten
hat der Beschuldigte manifestiert, dass er sein Recht auf Teilnahme an der
Einvernahme von C.___ durch seine Vertreterin als gewahrt ansieht. Andernfalls
hätte er dessen erneute Einvernahme beantragen müssen. Dieses Verhalten stellt
deshalb eine konkludente Verzichtshandlung dar. Spätestens nach der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung musste dem Beschuldigten nämlich klar sein,
dass die Aussagen von C.___ gegen ihn verwendet werden können, weshalb er im
Berufungsverfahren eine persönliche Konfrontation hätte beantragen müssen.
Die Aussagen von C.___ sind denn auch
nicht das einzige ausschlaggebende Beweismittel, welches den Beschuldigten
belastet. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten im Kanton
Solothurn führte zum Schluss, dass sich auf einem Zahlungsauftrag sowie auf
zwei Einzahlungsscheinen, welche aus dem Briefkasten einer Bank entwendet
wurden, je ein Fingerabdruck des Beschuldigten fand (AS 329-332).
Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist
deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte konkludent auf eine persönliche
Teilnahme an der Einvernahme der Belastungsperson C.___ verzichtet hat und
seine Teilnahme- und Verfahrensrechte mit der Anwesenheit seiner amtlichen
Verteidigerin anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2016 gewahrt wurden. Es
liegt entsprechend der dargelegten neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts
ein konkludenter Verzicht des Beschuldigten auf eine Einvernahme von C.___
unter persönlicher Anwesenheit des Beschuldigten vor.
1.2
Zu prüfen ist in einem nächsten
Schritt, ob die Verwertung der Aussagen von C.___ dessen Einvernahme vor dem
Berufungsgericht voraussetzt, mithin eine unmittelbare Beweisabnahme erfolgen
muss.
Das Bundesgericht führte dazu im
Entscheid BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 aus: «Eine unmittelbare Abnahme eines
Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den
Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist
namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise
vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn
es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage
ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen
Aussage) darstellt (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis).
Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute
Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in
entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt
(Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf Max Hauri, in:
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 21 zu Art. 343
StPO). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme
erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil 6B_970/2013 vom 24.
Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).»
Das Erfordernis einer unmittelbaren
Beweisabnahme ist vorliegend nicht erfüllt: Wie die Würdigung der Aussagen von C.___
ergeben wird, hängt das Urteil nicht in entscheidender Weise davon ab, wie er,
sondern was er ausgesagt hat. Seine Aussagen sind in hohem Mass glaubhaft (vgl.
hiernach). Die Kraft dieses Beweismittels hängt nicht in entscheidender Weise
vom Eindruck ab, der bei seiner Präsentation entsteht (Urteil des
Bundesgerichts 6B_614/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Wie
das Bundesgericht ebenfalls ausführt, ist namentlich bei Sexualdelikten, die in
der Regel aufgrund einer Beweiskonstellation «Aussage gegen Aussage» zu
beurteilen sind, die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar
(Urteil 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.5).
Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einvernahme von C.___ im
Berufungsverfahren nicht beantragt hat. Die Aussage von C.___ stellt, wie
dargelegt, zudem nicht das einzige Beweismittel dar. Eine unmittelbare
Beweisabnahme war deshalb im Berufungsverfahren nicht erforderlich. Die Aussagen
von C.___ sind verwertbar, dies auch ohne unmittelbare Beweisabnahme im
Berufungsverfahren. Seitens des Beschuldigten wird denn auch nicht geltend
gemacht, es fehle an einer unmittelbaren Beweisabnahme bzw. die Aussagen von C.___
seien nicht verwertbar.
2.
Würdigung der Aussagen von C.___
Bei einer grundsätzlichen Verwertbarkeit
der Aussagen von C.___ ist in einem nächsten Schritt deren Glaubhaftigkeit zu
prüfen:
2.1
Anlässlich der ersten Einvernahme im
Kanton Graubünden am 27. Juli 2009 fügte C.___ auf die Frage, ob er Ergänzungen
habe, an, dass er ein weiteres Konto bei der [...] bank in [...] und eines bei
der [...] bank in [...] eröffnet gehabt habe. Er gab von sich aus weitere
Kontoeröffnungen in den Kantonen Bern und St. Gallen zu Protokoll. Er gab auch
von sich aus an, wo er überall von den betreffenden Konti Geld bezogen hatte
(AS 663). Auch anlässlich der Einvernahme vom 11. August 2009 machte C.___ aus
eigenem Antrieb weitere Aussagen zu Entwendungen von Couverts in [...] (Kanton
Aargau).
2.2
Nachdem C.___ gestanden hatte, dass
ein «M.___» nicht existiert, machte er zu den Rollen seiner Begleiter
differenzierte Aussagen und schob nicht etwa die Hauptschuld auf den
Beschuldigten: So sagte er am 3. September 2009 aus, bei den Kontoeröffnungen
sei manchmal S.___ dabei gewesen, teilweise sei er auch alleine gewesen. Beim
Herausfischen der Zahlungsaufträge sei er immer mit A.___ unterwegs gewesen,
nur in Aarau sei Q.___ dabei gewesen (AS 248). Der Beschuldigte sei mit einer
Ausnahme immer im Auto geblieben. A.___ habe 60%, er selbst 40% der Beute
erhalten, wobei A.___ diverse Kosten bezahlt habe (z.B. Fälschen der Papiere). S.___
habe immer nur im Auftrag von ihm und A.___ gehandelt.
C.___ hat somit nicht eine Drittperson
pauschal belastet bzw. sämtliche Tathandlungen auf eine Drittperson
abgeschoben. Er hat auch nicht jede Gelegenheit benutzt, um den Beschuldigten
zu belasten:
- C.___ stellte in den
ersten Einvernahmen nicht den Beschuldigten, sondern einen «M.___» als Mentor
und Initiator des Modus operandi dar: Dieser habe ihm die diversen Reisepässe
für die Kontoeröffnungen gegeben und habe ihn angewiesen, wo die Couverts zu
entwenden waren. M.___ habe dann die Couverts auch bearbeitet (AS 657 ff.;
666). In einer späteren Einvernahme vom 2. September 2009 gab C.___ dann zu,
dass ein «M.___» nicht existiere (AS 246). Er bezeichnete sowohl sich selbst
als auch den Beschuldigten als «Chef» (AS 249). Er schilderte vollständig
übereinstimmende Delikte.
- Am 31.7.2009 führte er
aus, dass er dreimal in die Schweiz gekommen sei, um hier Konti zu eröffnen. A.___
sei nur das erste Mal dabei gewesen, beim zweiten und dritten Mal sei er einzig
mit M.___ in die Schweiz gekommen.
- Am 3.8.2009 führte er
aus, er habe die Couverts jeweils alleine aus den Briefkästen gefischt, M.___
und der Beschuldigte hätten im Auto gewartet. Einzig in einem Fall habe ihm der
Beschuldigte helfen müssen.
- Am 11.8.2009 führte er aus,
dass die Zahlungen, die gestützt auf die ausgetauschten Einzahlungsscheine
ausgelöst worden seien, jeweils auf ein Konto überwiesen worden seien, über
welches er verfügungsberechtigt gewesen sei.
C.___ hat von allem Anfang zugegeben,
wesentliche Tathandlungen selbst ausgeführt zu haben, so die Beschaffung der
gefälschten Ausweispapiere, die Kontoeröffnungen auf die fiktiven Namen, das
Herausfischen der Zahlungsaufträge aus den Briefkästen der Bankfilialen sowie
die Geldbezüge; bei all diesen Handlungen spielte der Beschuldigte gemäss
Aussagen von C.___ allenfalls eine Nebenrolle. Der Beschuldigte war gemäss den
Aussagen von C.___ Chauffeur und Wachmann während den Entwendungen der Couverts.
Die Übernahme der vollen Verantwortung
für das deliktische Handeln durch C.___ selbst bzw. der Verzicht, den
Beschuldigten als Hauptschuldigen hinzustellen, sprechen für die
Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.___.
2.3
Die Aussagen von C.___ sind sehr
detailliert und differenziert und wirken damit glaubhaft. So gab er zahlreiche
Einzelheiten über den Tatablauf zu Protokoll, die sehr authentisch wirken: In
einer ersten Phase mussten gefälschte Papiere besorgt werden, welche C.___ in
Brüssel auf dem Schwarzmarkt kaufte. In der Folge eröffnete C.___ in der
Schweiz auf falsche Namen jeweils ein Konto, wobei er dies in der Regel alleine
oder dann mit Huguette erledigte. Die nächsten Schritte – Entwendung der
Couverts, Austausch der Einzahlungsscheine, Abänderung der Zahlungsaufträge –
erledigte C.___ dann jeweils zusammen mit dem Beschuldigten, wobei der
Austausch der Einzahlungsscheine und die Abänderung der Zahlungsaufträge anschliessend
in Frankreich vorgenommen wurden. Auch das Zurücklegen der Couverts in die Briefkästen
der Banken erledigte C.___ mit dem Beschuldigten. Schliesslich war es dann
wiederum C.___ alleine oder S.___, welche versuchten, das Geld ab den
eröffneten Konti zu beziehen.
2.4
Die Aussagen von C.___ haben sich
mehrfach als zutreffend erwiesen:
- Die
Untersuchungsergebnisse betr. AKS Ziff. 7 und 8 ergaben, dass sich auf dem
Vergütungsauftrag von J.___ und auf zwei Einzahlungsscheinen je ein
Fingerabdruck des Beschuldigten feststellen liessen.
- Der Beschuldigte führte
am 30. Juni 2016 aus, dass er am 30. April 2009 einen Toyota Starlet gekauft
habe. C.___ sagte mehrfach aus, dass sie mit dem Toyota Starlet des
Beschuldigten unterwegs gewesen seien.
2.5
Vor dem
Berufungsgericht wurde von der Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Zeugen im Wesentlichen Folgendes eingewendet:
-
Der
Zeuge habe zuerst von einem «M.___» gesprochen. Schliesslich habe er zu
Protokoll gegeben, dieser existiere gar nicht. Es habe sich vielmehr um die
«Alten» gehandelt, welche auch involviert gewesen seien. Der Zeuge habe hiermit
nicht konstant ausgesagt. Dazu ist zu bemerken, dass es sich bei der Erwähnung
dieser Drittpersonen um eine eher entlastende Aussage handelt. Insofern ist
diese Inkonsistenz der Aussage nicht von besonderer Relevanz.
-
Der
Zeuge habe nur zugegeben, was ihm habe nachgewiesen werden können. Alles
Weitere habe er dem Beschuldigten in die Schuhe geschoben. Dieser Einwand ist
unzutreffend, hat der Zeuge doch auch Tatbeiträge auf sich genommen, welche ihm
nicht nachgewiesen werden konnten.
-
Der
Zeuge sei durchaus in der Lage gewesen, Details zu erfinden. So habe er
ausgesagt, einmal sei der Beschuldigte nicht dabei gewesen, weil es ihm
schlecht gewesen sei. Diese Differenzierung des Zeugen spricht aber nicht
gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es handelt sich um ein
Detail, welches bei einer Falschbeschuldigung absolut keinen Sinn ergeben
würde. Dass er dieses Detail erfunden habe, wird von der Verteidigung behauptet,
ohne darzulegen, weshalb es sich angeblich um eine Fantasieaussage handeln
soll.
2.6
Zusammenfassend sind die Aussagen
von C.___, welche er im Jahr 2009 machte, als glaubhaft zu qualifizieren. C.___
hat nach seiner Festnahme im Juli 2009 umfassende Aussagen gemacht und von
Anfang an mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert, was ihm dann im Urteil
des Strafgerichts Solothurn-Lebern strafmindernd angerechnet worden ist.
Bereits dieses Aussageverhalten, welches von Anfang an den Eindruck machte, dass
C.___ reinen Tisch machen wollte, spricht gegen eine falsche Anschuldigung
gegenüber dem Beschuldigten. Die Aussagen von C.___ waren aber auch detailliert
und differenziert. So schilderte er die verschiedenen Phasen des deliktischen
Ablaufs mit der Organisation von falschen Papieren, den Kontoeröffnungen auf
fiktive Namen, der Entwendung und Fälschung der Zahlungsaufträge und der
Einzahlungsscheine und der Versuche, das Geld zu beziehen, wobei er schilderte,
wer für welche Tätigkeiten zuständig war. Er verzichtete auch, den
Beschuldigten bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu belasten. Vielmehr
übernahm er selbst die Verantwortung für einen grossen Teil der deliktischen
Handlungen, so für die Kontoeröffnungen, die Entwendung der Couverts und die
Versuche, Geld von den Konti zu beziehen. Es ist kein Grund ersichtlich,
weshalb C.___ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, haben doch sowohl
er als auch der Beschuldigte selbst ausgesagt, einander nur schlecht zu kennen.
Auch der Hinweis von C.___ auf M.___ zu Beginn der Einvernahmen spricht gegen
eine falsche Belastung des Beschuldigten. Es hätte genügt, M.___ als Mittäter
zu bezeichnen, wenn der Beschuldigte nicht mitgewirkt hätte. Und schliesslich
wird die Richtigkeit der Aussagen von C.___ erstens durch die Tatsache, dass
der Beschuldigte im Mai 2009 unbestrittenermassen einen roten Toyota Starlet
fuhr und zweitens durch die Fingerabdrücke des Beschuldigten auf einem
Zahlungsauftrag und zwei Einzahlungsscheinen gestützt.
2.7
In der letzten Einvernahme vom 21.
Juni 2016 reduzierte C.___, als Zeuge befragt, seine Belastungen gegenüber dem
Beschuldigten zunehmend. Auch der Detaillierungsgrad der Aussagen nahm
gegenüber seinen früheren Aussagen deutlich ab. Diese Aussagen erfolgten sieben
Jahre nach den Delikten und hatten im Gegensatz zu den Aussagen im Jahr 2009
keine zeitliche Nähe mehr zu diesen. In Abweichung von seinen früheren Aussagen
legte der Zeuge dar, der Beschuldigte habe wohl nicht gewusst, um was es bei
den Machenschaften gegangen sei. Er und der Beschuldigte seien nicht die Chefs
gewesen. Dies seien «die Alten» («les anciens») gewesen, welche sie in Brüssel
gefragt hätten, ob sie diese Geschäfte machen wollten. Es seien auch «die
Alten» gewesen, welche für die Fälschung der Pässe und Ausweispapiere gesorgt
hätten und diese hätten auch die Zahlungsaufträge und Einzahlungsscheine
jeweils in Frankreich gefälscht (AS 1576, 1582, 1583). Die Hierarchie sei die
folgende gewesen: «Die Alten», dann er selbst, dann der Beschuldigte (AS 1580).
Entgegen seinen früheren Aussagen habe es auch keine feste Aufteilung des
Deliktsgutes gegeben, sondern sie seien von den «Alten» «individuell» bezahlt
worden (AS 1580). Das Couvert mit den CHF 8'114.00 (AKS Ziff. 27) habe er nicht
dem Beschuldigten, sondern den «Alten» übergeben (AS 1582).
Er hat in dieser
Einvernahme die Rolle «der Alten» hervorgehoben, welche ihm und dem
Beschuldigten vorgeschlagen hätten, die Tätigkeit mit der Entwendung von
Zahlungsaufträgen aufzunehmen. Wie zu Beginn der Einvernahmen, als C.___ einen
«M.___» als Mentor und Strippenzieher im Hintergrund bezeichnete, nahmen diese Rolle
nun in dieser Einvernahme «die Alten» ein. Sie – die Jungen – hätten dann die
Couverts entwendet und zurückgelegt, deren Bearbeitung sei durch «die Alten»
erfolgt. Vor dem Hintergrund der eingangs erwähnten [...] ist es durchaus
möglich, dass die hier tätige Gruppierung um den Beschuldigten und den Zeugen
ein Teil dieser Connection war, was aber nicht bedeutet, dass die beiden nicht
die Chefs und Drahtzieher der hier relevanten Tätergruppierung waren.
Dass der Beschuldigte
(und auch der Zeuge) nun angeblich - in Abweichung zu sämtlichen Aussagen im
Jahr 2009 - bei den Abänderungen der Zahlungsaufträge und dem Austausch der
Einzahlungsscheine nicht mehr beteiligt gewesen sein soll, ist schon aufgrund
der Erkenntnisse der daktyloskopischen Untersuchungen widerlegt, fanden sich
doch auf einem Zahlungsauftrag und auf zwei Einzahlungsscheinen je ein
Fingerabdruck des Beschuldigten; auch von C.___ wurden Fingerabdrücke
sichergestellt (z.B. AS 90, 148, zu den diesbezüglichen Aussagen des
Beschuldigten vgl. die entsprechenden Erwägungen weiter unten). Die Aussage,
wonach die «Alten» die Fälschungen organisiert bzw. vorgenommen hätten, ist
somit aufgrund der daktyloskopischen Spuren nachweislich falsch. Es ist an
dieser Stelle auch zu erwähnen, dass der Zeuge wegen den vorgenommenen
Urkundenfälschungen (Bearbeiten von Vergütungsaufträgen) und wegen des Diebstahls
des Bargeldes z. Nt. der [...] Zug (hier AKS 27, damals AKS 43) rechtskräftig
verurteilt worden ist, womit auszuschliessen ist, dass diese Arbeiten durch
«die Alten» vorgenommen worden sind. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb der
Zeuge diese angeblichen Personen, welche ihn (und den Beschuldigten) entlastet
hätten, bis 2016 hätte verschweigen sollen. Demgegenüber hat der Zeuge in den
Einvernahmen 2009 stets sich und den Beschuldigten als die Chefs der Gruppe
bezeichnet. Dementsprechend wurde er, wie dargelegt, rechtskräftig verurteilt. Die
Begründung des Zeugen, er habe nun (am 21.6.2016) anders ausgesagt als 2009,
weil er damals in der Schweiz ohne Komfort inhaftiert und weit weg von seiner
Familie gewesen sei und die Polizeibeamten in Aussicht gestellt hätten, wenn er
Namen nenne, werde er in Freiheit entlassen (AS 1580), vermag die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aus dem Jahr 2009 nicht zu erschüttern, sondern
zeigen, dass es sich um einen untauglichen Erklärungsversuch für die nunmehr
abweichenden Aussagen handelt. Er nannte im Jahr 2009 den Namen des
Beschuldigten und die daktyloskopischen Hits haben in der Folge dessen
Teilnahme an den vorgeworfenen Taten bestätigt.
Im Juni 2016 war das
Strafverfahren des Zeugen C.___ schön längst rechtskräftig abgeschlossen. Seine
Aussagen konnten sich somit nicht mehr auf sein Verfahren auswirken. Deshalb
konnte er zu diesem Zeitpunkt auch ohne weiteres den Beschuldigten entlasten.
Schliesslich befand sich dieser letztendlich wegen den Aussagen von C.___ in
einem immer noch hängigen Strafverfahren. An der Glaubhaftigkeit der Aussage im
Jahr 2009 ändert sich dadurch nichts. Wie dargelegt, werden diese durch die vorgefundenen
daktyloskopischen Spuren gestützt, welche der Beschuldigte hinterliess. Auf die
abschwächenden Aussagen des Zeugen vom 21. Juni 2016 kann daher nicht
abgestellt werden.
3.
Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestritt jede
Beteiligung an der deliktischen Tätigkeit von C.___ und machte in der
Voruntersuchung als Alibi geltend, er sei zwei Tage nach dem Tod von Michael
Jackson, welcher am 25. Juni 2009 verstarb, somit am 27. Juni 2009, für längere
Zeit in den Kongo gereist. Nach seinen Aussagen vor dem Berufungsgericht steht
fest, dass er dieses Alibi nur noch für den Deliktszeitraum vom 17. - 21. Juli
2009.
geltend macht. Denn er will nunmehr erst eine Woche nach seinen
Angehörigen in den Kongo gereist sein und aufgrund der eingereichten Passkopien
steht fest, dass die Angehörigen am 5. Juli 2009 in den Kongo eingereist sind. Die
damalige Freundin des Beschuldigten bestätigte, dass sie diesen einmal an den
Flughafen brachte; nach ihrer Erinnerung sei der Beschuldigte «in den grossen
Ferien» im Jahr 2009 in den Kongo gereist.
Es kann durchaus sein, dass der
Beschuldigte im Sommer 2009 im Kongo weilte. Dokumentiert ist dies jedoch
nicht. Im Übrigen sind die Angaben des Beschuldigten zum Zeitpunkt und zur
Dauer dieser Reise weder schlüssig noch konstant. Seine Aussagen waren bezüglich
der Dauer der Ferien im Kongo widersprüchlich, sprach er doch einmal von
eineinhalb Monaten, sodann aber auch von zwei bis drei Monaten, die er im Kongo
verbracht haben will. Einmal will er zwei Tage nach dem Tod Jacksons gereist
sein, nunmehr aber erst eine Woche nach seinen Verwandten und mithin gegen
Mitte Juli. Die dem Berufungsgericht eingereichten Unterlagen (Kopien der Pässe
seiner Mutter und Schwester sowie seines Vaters, woraus ersichtlich ist, dass
diese drei Personen am 5.7.2009 in und am 4.8.2009 aus der Republik Kongo
gereist sind) lassen keine Rückschlüsse auf den Aufenthalt des Beschuldigten im
Kongo zu. Den eigenen Pass will der Beschuldigte bei einem Wohnungswechsel aus
Versehen liegengelassen haben. Der Pass sei nicht mehr auffindbar, so seine
Aussage vor dem Berufungsgericht.
C.___ führte stets aus, der Beschuldigte
sei in der relevanten Zeit in Belgien (und nicht im Kongo) gewesen. Wenn der
Beschuldigte im Sommer 2009 tatsächlich in den Kongo gereist war, ist aufgrund
der Beweislage davon auszugehen, dass er im Zeitraum vom 1. - 16. Juli 2009
dort war. Die Länge des Zeitraums entspricht der von seiner Ex-Freundin V.___
genannten Zeitspanne von zwei bis drei Wochen, in der der Beschuldigte im Kongo
gewesen sei und sie entspricht auch seinen wiederholten Aussagen, wonach er
kurz nach dem Tod von Michael Jackson (25.6.2009) abgereist sei.
Die Fingerabdrücke des Beschuldigten,
die sich auf dem Zahlungsauftrag der [...] GmbH sowie auf zwei
Einzahlungsscheinen fanden, aber auch die von C.___ sichergestellten
Fingerabdrücke in anderen Fällen, führte C.___ auf «Konzentrationsfehler»
zurück. Üblicherweise seien bei der Bearbeitung der Zahlungsaufträge
Operations-Handschuhe verwendet worden. Die Erklärung des Beschuldigten, die
Fingerabdrücke seien auf die Dokumente gelangt, weil er diese am 2. oder 3. Mai
2009.
als Unterlage verwendet habe, als er den Kaufvertrag für den PW
geschrieben habe bzw. weil er im Ordner von T.___ ein leeres Blatt zum
Aufsetzen des Kaufvertrages gesucht habe, ist nicht nachvollziehbar. In diesem
Fall müsste der Käufer des PW (T.___) im Besitz dieser Dokumente und damit der
Mittäter von C.___ gewesen sein. Es wäre diesfalls aber sehr unwahrscheinlich,
dass T.___ diese kurz vorher entwendeten Dokumente bei einem Autokauf auf sich
getragen hätte. Diese Dokumente befanden sich in einem Couvert, so dass die
Fingerabdrücke unmöglich auf die vom Beschuldigten beschriebene Weise hätten hinterlassen
werden können. Eine entsprechende Spurenhinterlassung auf den betreffenden
Dokumenten hätte vorausgesetzt, dass der Zahlungsauftrag und die
Einzahlungsscheine bereits im Auto aus dem Couvert entfernt und in den
Ordner/Hefter von T.___ gelegt worden wären, was angesichts der Tatsache, dass
die entwendeten Zahlungsaufträge immer erst im Hotel bearbeitet worden sind,
keinen Sinn macht. Im Hotelzimmer wurden nach den Aussagen von C.___ die Couverts
jeweils geöffnet, bearbeitet und bereit gemacht für den Rücktransport in die
betreffenden Briefkästen. Zudem hätte «T.___» mit den Unterlagen innert eines
Tages nach Brüssel und zurück reisen müssen, was überhaupt nicht plausibel ist.
Im Weiteren sind auch die Aussagen des
Beschuldigten zu T.___ und dem Fehlen dessen Personalien nicht stringent. Der
Beschuldigte widersprach sich vor Berufungsgericht, wenn er einerseits
aussagte, er habe die Personalien von T.___ nicht gekannt, anderseits mit diesem
einen schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen. Die Aussage, der Name von T.___
sei im Vertrag nicht aufgeführt worden, stattdessen seien die jeweiligen Namen von
denjenigen Personen, welche die Autos nach Afrika lenken sollten, aufgeführt
worden, dies mache man in Afrika so, ist geradezu abstrus. Der Vollständigkeit
halber sei erwähnt, dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die
Unterlagen, welche C.___ aus dem Briefkasten entwendet hatte, in den Ordner von
T.___ hätten gelangen sollen. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des
Beschuldigten, wonach T.___ aller Wahrscheinlichkeit nach einer der «Alten» und
somit einer der Drahtzieher gewesen sei (und deshalb im Besitz der Dokumente gewesen
sei), ist eine Schutzbehauptung. Gemäss den Aussagen von C.___ im Jahr 2009
bearbeitete er zusammen mit dem Beschuldigten jeweils die Zahlungsaufträge.
Dementsprechend konnten von ihnen auch daktyloskopische Spuren sichergestellt
werden, welche die Richtigkeit der Aussagen von C.___ belegen.
Die Aussagen des Beschuldigten zur
Kongoreise, zum Verlust des Passes, zu den Fingerabdrücken, zu T.___ und zum
Autoverkauf sind demnach nicht stichhaltig und müssen als unglaubhaft
eingestuft werden. Seine Aussagen vermögen die Aussagen von C.___ aus dem Jahr
2009.
nicht in Zweifel zu ziehen. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht
abgestellt werden.
4.
Das Beweisergebnis
Der Beschuldigte hat bei den ihm zur
Last gelegten Vorhalten entsprechend den Aussagen von C.___ mitgewirkt, indem
er – mit Ausnahme der Delikte gemäss den Ziffern 27 - 31 der Anklageschrift –
in allen Fällen der Chauffeur war, der C.___ in die Schweiz zu den Bankfilialen
führte, wo dieser die Couverts mit den Zahlungsaufträgen aus den Briefkästen
der Banken fischte. In einem Fall half der Beschuldigte bei der Entwendung des
Couverts mit, ansonsten wartete er jedoch im Auto und hielt Wache.
C.___ und der Beschuldigte fuhren
anschliessend zurück nach Strassbourg, wo sie in einem Hotelzimmer die
entwendeten Couverts öffneten und einzelne darin liegende Einzahlungsscheine verfälschten
oder austauschten. Sowohl C.___ als auch der Beschuldigte trugen zu dieser
Arbeit Handschuhe, die sie in einer Apotheke gekauft hatten.
Der Beschuldigte und C.___ fuhren mit
den abgeänderten Zahlungsaufträgen und Einzahlungsscheinen sofort wieder zurück
in die Schweiz und legten sie zurück in den Briefkasten, aus welchen sie diese
vorher entwendet hatten. Ein oder zwei Tage später versuchten sodann C.___ oder
S.___, das Geld ab den zuvor auf die Namen von immaginären Personen eröffneten
Konti zu beziehen.
C.___ und der Beschuldigte wirkten auf
hierarchisch gleicher Stufe zusammen. C.___ sagte klar aus, er und der
Beschuldigte seien die Chefs der Gruppe gewesen, in der ja auch S.___ oder Q.___
mitwirkten, dies in untergeordneter Stellung, als Helfer. Die Mitwirkung des
Beschuldigten in führender Stellung manifestierte sich auch dadurch, dass
während der Zeit der mutmasslichen Abwesenheit des Beschuldigten von Anfang
Juli bis 16. Juli 2009 die Gruppe (mitunter auch C.___) keine Delikte mehr
beging.
Hinsichtlich der Anklagepunkte 9 und 10
ist zu erwähnen, dass gemäss Aussagen des Geschädigten der betreffende
Zahlungsauftrag am Samstag, 27. Juni 2009, 10:00 h, in den Briefkasten der Bank
gelegt worden ist (AS 345). Es ist somit unmöglich, dass er vor diesem
Zeitpunkt entwendet werden konnte, so dass die Annahme der Vorinstanz, der
gefälschte Vergütungsauftrag sei spätestens in der Nacht vom 26./27. Juni 2009
(und mithin vor dem in der Anklage genannten Zeitraum) wieder in den
Briefkasten der Bank gelegt worden, nicht zutrifft. Eine Verletzung des
Anklageprinzips, wie dies die Verteidigerin diesbezüglich in der
Berufungserklärung noch in Aussicht stellte, steht daher ausser Frage. Wie sie
in ihrem Parteivortrag selbst bemerkt hat, erübrigt sich diese Rüge, nachdem
der Beschuldigte nun nicht mehr geltend macht, er sei zwei Tage nach dem Tod
von Michael Jackson und somit am 27. Juni 2009 in den Kongo gereist. (Die
Vorinstanz ging in ihrem Beweisergebnis davon aus, dass der gefälschte
Vergütungsauftrag spätestens in der Nacht vom 26./27. Juni 2009 – und damit vor
der Tatzeit gemäss Anklageschrift, die auf den Zeitraum vom 27. – 29. Juni 2009
lautet – in den Briefkasten der Bank eingeworfen worden sein müsse, da der
Vergütungsauftrag bereits am 29. Juni 2009 [Montag] ausgeführt worden sei.)
C.___ sagte aus, sie hätten das Couvert
an einem Sonntag, also am 28. Juni 2009, entwendet und am nächsten Tag, nachdem
sie den Zahlungsauftrag gefälscht hatten, wieder in den Bankbriefkasten
zurückgelegt (AS 337). Die D.___ führte in ihrem internen Schreiben vom 9. Juli
2009.
aus, der entsprechende Vergütungsauftrag sei per 29. Juni 2009 ausgeführt
worden. Mithin musste er von den Tätern spätestens am frühen Morgen dieses
Tages wieder in den Briefkasten der Bank gelegt worden sein, so dass der
Auftrag noch am 29. Juni 2009 ausgeführt werden konnte. Der Betrag von CHF
20'141.65 wurde am Folgetag dem begünstigten Konto gutgeschrieben (AS 361). Die
zeitlichen Abläufe, wie sie vom Geschädigten und von C.___ geschildert worden
und wie sie in der Anklageschrift aufgeführt sind, treffen deshalb zu.
Abschliessend ist zu bemerken, dass die
Taten gemäss Anklageziffern 27 bis 31 alle ein und dieselbe Fahrt betrafen. Der
Beschuldigte war nicht mit dabei, da es ihm schlecht war. Er blieb im Hotel «[...]»
in Strassbourg zurück (AS 1116 f.). C.___ war stattdessen mit Q.___ unterwegs.
Sie fuhren in der Nacht mit einem grünen Toyota via Basel in die Region Zug,
Steinhausen und Menzingen. Sie haben die Ortschaften nach einer vorbereiteten
Liste angesteuert (AS 1170) und dann die Delikte Nr. 27 (Diebstahl z.Nt. [...] Zug),
Delikte gemäss AKS Ziff. 28/29 (z.Nt. [...]), in Menzingen ([...] bank) und in
Steinhausen die Delikte 30/31 (z. Nt. [...]) begangen. Die Entwendungen fanden
also alle in derselben Region statt. Der Beschuldigte wartete derweil im
Hotelzimmer auf die beiden Kollegen. In der Nacht kehrten C.___ und Q.___ nach
Strassbourg zurück. Um ca. 5 Uhr morgens übergaben sie im Hotelzimmer alle Couverts
ungeöffnet dem Beschuldigten, welcher diese öffnete. C.___ und Q.___ gingen
derweil schlafen und am Morgen um ca. 8:30 Uhr bearbeiteten sie alle gemeinsam
die Zahlungsaufträge (AS 1070, 1000 und 1115), wobei der Beschuldigte den
Zahlungsauftrag von [...] fälschte (AS 1116). Die anderen wurden gemeinsam
gefälscht (AS 1115). Aus der Bemerkung von C.___ (AS 1072), er wisse nicht, ob
der Beschuldigte von der Barschaft, welche sich im einen Couvert befunden habe
(AKS Ziffer 27), damals seinen Anteil erhalten habe, muss geschlossen werden,
dass der Beschuldigte sehr wohl einen Anteil beanspruchen konnte, auch wenn er
am Vortag auf der Diebestour nicht dabei war, weil es ihm schlecht war. Er half
am Folgetag der Diebestour mit, die Zahlungsaufträge zu bearbeiten. Der
Beschuldigte wirkte bei diesen Delikten also auch mit, auch wenn er bei dieser
Serie ausnahmsweise nicht die Funktion des Chauffeurs ausübte.
Der Beschuldigte hat mit C.___ zwischen
dem 29. April 2009 und dem 21. Juli 2009 somit insgesamt 16 Entwendungen von
Briefcouverts aus Briefkästen von Bankfilialen unternommen und in 15 Fällen
versucht, durch die Abänderung der Zahlungsaufträge und die Fälschung von
Einzahlungsscheinen einen Geldbetrag von ca. CHF 445'000.00 zu erlangen. In
einem Fall enthielt das entwendete Couvert nicht einen Zahlungsauftrag und
Einzahlungsscheine, sondern die Tageseinnahmen der [...] Zug. In sieben Fällen
bemerkte die jeweilige Bank, dass etwas nicht stimmte und löste keine Zahlungen
aus. In acht Fällen funktionierte die Täuschung und es wurden insgesamt rund
CHF 155'000.00 auf die eröffneten Konti überwiesen und die Beträge
anschliessend von den Konti abgehoben. Der Beschuldigte erhielt vom erbeuteten
Geld einen Anteil; gemäss ersten Aussagen von C.___ betrug dieser Anteil 60%,
wobei der Beschuldigte damit die Kosten der Fälschungen der Ausweise bezahlen
musste. Gemäss Aussagen von C.___ sollten «netto» beide in gleichem Masse
beteiligt sein.
V. Rechtliche Qualifikation
1.
Der Tatbestand der
Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)
Es kann grundsätzlich auf die
zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 253 ff.) verwiesen werden.
1.1
Den Tatbestand der Urkundenfälschung
gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB verwirklicht, wer in der Absicht, jemanden am
Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht,
die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung
einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache
unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung
gebraucht. Geschütztes Rechtsgut ist «das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr
einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird» (BGE 137 IV 169,
129.
IV 33, 123 IV 63, 122 IV 335, 120 IV 126, 117 IV 166) sowie «Treu und
Glauben im Geschäftsverkehr» (BGE 119 Ia 346, 101 IV 59).
1.2
Die Urkunde ist echt, wenn der
tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind.
Die Urkunde ist unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr
ersichtlichen Aussteller, sondern von einem Anderen stammt bzw. wenn sie den
Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen
Urheber (Markus Boog in: Basler Kommentar zum StGB II, 3. Auflage, Basel 2013
(nachfolgend: [BSK StGB II], Art. 251 StGB N 3). Der Aussteller der
abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch;
die Urkunde ist unecht, es liegt ein Spezialfall des Herstellens einer unechten
Urkunde vor (BSK StGB II, a.a.O. Art. 251 StGB N 46).
1.3
Im vorliegenden Fall hat der
Beschuldigte bei der Abänderung der entwendeten Zahlungsaufträge mitgewirkt,
indem er die Betragsgrössen veränderte und die beigelegten Einzahlungsscheine
teilweise entfernte und durch Einzahlungsscheine ersetzte, welche Überweisungen
auf die auf fiktive Namen eröffnete Konti vorsahen. Der Beschuldigte nahm auf
diese Weise eine Verfälschung der Zahlungsaufträge vor, indem der effektive
Wille des aus der Urkunde ersichtlichen Ausstellers nicht (mehr) demjenigen
entsprach, der sich aus dem abgeänderten Inhalt ergab. Der Zahlungsauftrag
stammte nach der Abänderung vom Beschuldigten und C.___, aus dem Dokument
selbst war jedoch der jeweilige Bankkunde als Aussteller ersichtlich. Der
Vergütungsauftrag und die beigelegten Einzahlungsscheine waren dazu bestimmt und
geeignet, den Willen des Auftraggebers bzw. seine Auftragserteilung an die
jeweilige Bank zu beweisen. Die Bank nahm gestützt auf den Vergütungsauftrag
die entsprechenden Zahlungen vor. Für den Auftraggeber und Bankkunden bewies
der Zahlungsauftrag somit dessen Willen und Auftrag, für die Bank war der
Zahlungsauftrag Grundlage und Beweismittel des ausgeführten Auftrages. Der
Zahlungsauftrag und die beigelegten Einzahlungsscheine sind damit als unechte
Urkunde i.S. von Art. 251 StGB zu qualifizieren.
1.4
Die Tathandlung bestand in der
Abänderung der einzelnen Zahlungsaufträge, dem Austausch einzelner
Einzahlungsscheine und der anschliessenden Verwendung der verfälschten
Urkunden, indem diese vom Beschuldigten und von C.___ wiederum in den
Briefkasten der Bank, aus welchem sie entwendet worden waren, gelegt wurden.
Der Beschuldigte beabsichtigte mit diesem Vorgehen eine Täuschung der Bank:
Diese sollte veranlasst werden, die Zahlungsaufträge im Sinne der vorgenommenen
Abänderungen auszuführen und die entsprechenden Beträge auf ein Konto zu
überweisen, welches kurz zuvor eröffnet worden war und über welches C.___ oder S.___
verfügungsberechtigt waren. Der Beschuldigte hatte die Absicht, sich auf diese
Weise einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, weil er keinen Anspruch auf
die überwiesenen Geldbeträge hatte.
1.5
Der Tatbestand der Urkundenfälschung
i.e.S. ist damit objektiv und subjektiv in sämtlichen in der Anklageschrift
vorgehaltenen Fällen erfüllt. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen
Urkundenfälschung in 15 Fällen gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
2.
Der Tatbestand des Betruges
(Art. 148 StGB)
Es kann auch hier grundsätzlich auf die
zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 34 ff.) verwiesen
werden.
2.1
Des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1
StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder
einen andern am Vermögen schädigt. Betrug begeht somit, wer in
Bereicherungsabsicht einen andern arglistig zu einer schädigenden
Vermögensverfügung veranlasst. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind: a)
arglistige Täuschung; b) Irrtum; c) Vermögensdisposition; d) Vermögensschaden;
e) Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum
und Vermögensdisposition, und Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition
und Vermögensschaden. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die objektiven
und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges ausführlich und korrekt
dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, im Bedarfsfall ist
nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen.
Nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist – soweit das Opfer nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten
nicht ausschöpft – Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen
ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder
Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen vor, wenn die
Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder rechtswidrig
erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_12/2010
E. 7.4). Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht,
wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht
zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält
oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben
aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a.
BGE 135 IV 76 E. 5.2; 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri
in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zitiert «StGB
PK», Art. 146 StGB N 7 f.).
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz
bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz
genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten ungerechtfertigt
bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist, dass die
Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche
Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes, selbst wenn
sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der Bereicherung
muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die Kehrseite des
Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch
zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter
nicht sicher, einen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, so handelt er
hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des
Bundesgerichts genügt, sofern er die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt
(vgl. Stefan Trechsel/Dean Cramer in: StGB PK, a.a.O., Art. 146 StGB N 31 sowie
Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und 15; Gunther Arzt in: BSK StGB II,
a.a.O., Art. 146 StGB N 194; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in:
BSK StGB II, a.a.O., Vor Art. 137 StGB N 78, 85 und 87).
Der Betrugstatbestand verlangt einen
Vermögensschaden, der auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen
kann, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch
Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129
IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 123 E. 3d S. 22; je mit Hinweisen). Ein bloss
vorübergehender Schaden genügt (BGE 122 II 422 E. 3b/aa S. 430; 120 IV 122 E.
6b/bb S. 135). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver
Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten
Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV
122.
E. 6 b/bb; Urteil 6B_314/2011 vom 27.10.2011 E. 3.3.1).
2.2
Die jeweilige Bank wurde mit den
abgeänderten Zahlungsaufträgen über den Willen des aus dem Zahlungsauftrag
ersichtlichen Auftraggebers getäuscht, weil diese Zahlungsaufträge nachträglich
abgeändert worden sind. Die Täuschung war arglistig, weil die falschen Angaben mittels
gefälschten – unechten – Urkunden i.S. von Art. 251 StGB gestützt wurden. In
zahlreichen Fällen nahm die Bank zu Folge des bei ihr entstandenen Irrtums die
in Auftrag gegebene Überweisung vor und fügte damit sich selber bzw. dem
Bankkunden (vgl. zur doppelten Geschädigtenstellung das Urteil des Bundesgerichts
6B_568/2013 vom 13.11.2013 E. 4) einen Vermögensschaden zu. In subjektiver
Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und mit unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht.
2.3
In mehreren Fällen, die dem
Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten werden, erfolgte von Seiten der
Bank keine Zahlungsanweisung, weil die Bank beim Bankkunden eine Rückfrage
vornahm und die Zahlung in der Folge nicht auslöste (AKS Ziff. 1, 3, 5, 7, 17,
23, 25). In diesen Fällen liegt eine versuchte Tatbegehung vor. In den Fällen
gemäss AKS Ziff. 9, 11, 13, 15, 19, 21, 28 und 30 liegt, da eine
Zahlungsanweisung erfolgte, eine vollendete Tatbegehung vor.
Der Beschuldigte hat damit den
Tatbestand des Betruges bzw. des vollendeten versuchten Betruges i.S. von Art.
146.
Abs. 1 StGB mehrfach in insgesamt 15 Fällen erfüllt.
3.
Gewerbsmässigkeit
3.1
Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung stellt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit auf den
Begriff des berufsmässigen Handelns ab. «Der Täter handelt berufsmässig,
wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit
aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten
Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er
die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt» (BGE 116 IV 129 ff.; 119 IV 129 ff.; 123 IV 113 ff.). Die
drei wesentlichen Begriffselemente der Gewerbsmässigkeit (BSK StGB II, a.a.O.,
Art. 139 StGB N 90 ff.) sind also: mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein
Erwerbseinkommen zu erzielen, und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl
von Delikten der fraglichen Art.
Das Begriffselement des mehrfachen
Delinquierens setzt für die Qualifizierung der Gewerbsmässigkeit voraus,
dass sich aus der Häufigkeit der begangenen Delikte innerhalb eines Zeitraums
ergibt, dass der Täter damit eine deliktische Tätigkeit nach der Art eines
Berufes ausgeübt hat.
Die Gewerbsmässigkeit setzt weiter die
Absicht voraus, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Dies ist dann der Fall, wenn
das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen
Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen (BSK StGB II, a.a.O., Art. 139 StGB N 98 ff.).
Dabei ist nicht erforderlich, dass dies auch tatsächlich gelingt; die
entsprechende Absicht genügt. Es genügt auch, wenn die deliktische Tätigkeit
quasi als Nebenerwerb ausgeübt wird und nicht die hauptsächliche Einnahmequelle
des Täters bildet. Im Entscheid BGE 123 IV 113 ff. genügte ein deliktischer
Erlös von monatlich CHF 500.00 neben einem monatlichen Erwerbseinkommen von CHF
3'500.00 zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit.
Als drittes Begriffselement der
Gewerbsmässigkeit muss schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer
Vielzahl von Delikten der fraglichen Art gegeben sein (BSK StGB II, a.a.O.,
Art. 139 StGB N 107 ff.).
3.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe zwischen 2000 und 2014 im
Familiengeschäft (Lebensmittelgeschäft) gearbeitet. Er habe mindestens drei
Tage pro Woche gearbeitet, könne aber nicht sagen, wieviel er verdient habe. Er
habe zudem noch Occasionsautos verkauft. Das Geld habe knapp gereicht. Er habe
so viel verdient, wie er auch Sozialhilfe erhalten hätte (S-L 197).
C.___ und der Beschuldigte strebten
während der Zeit von knapp drei Monaten die Überweisung von ca. CHF 450‘000.00
auf die von ihnen errichteten Konti an. Sie erreichten schliesslich die
Überweisung eines Totalbetrages von rund CHF 155‘000.00 und damit ca. CHF
45‘000.00 pro Monat. Wie C.___ zuerst aussagte, verblieb dem Beschuldigten von
diesem Betrag ein Anteil von 60% oder CHF 27‘000.00 pro Monat, wobei er mit
diesem Betrag die anfallenden Kosten für die Fälschung von Ausweispapieren etc.
zu tragen hatte. Das Element der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ist
damit erstellt.
C.___ und der Beschuldigte nahmen zwischen
Anfang Mai bis am 21. Juli 2009 insgesamt 15 Entwendungen von Zahlungsaufträgen
aus Briefkästen von Banken vor, die sie abänderten und wieder in die jeweiligen
Briefkästen legten. Der Beschuldigte delinquierte somit alle durchschnittlich fünf
bis sechs Tage, wobei mit einer einzelnen Tat ein erheblicher Aufwand verbunden
war. So fuhren C.___ und der Beschuldigte jeweils aus Frankreich in die Schweiz
an den jeweiligen Tatort; sodann fuhren sie nach Strassbourg, wo die
entwendeten Dokumente bearbeitet wurden. Anschliessend erfolgte wiederum eine
Fahrt in die Schweiz, um die Zahlungsaufträge zurück in die Briefkästen zu
legen. Die deliktische Tätigkeit war somit mit einem erheblichen Zeit- und
Organisationsaufwand verbunden. Der Beschuldigte stellte die deliktische
Tätigkeit erst ein, nachdem C.___ am 21. Juli 2009 im Kanton Zürich verhaftet
worden war (AS 1418 f.). Es ist damit sowohl die mehrfache Delinquenz als auch
die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten dieser Art erstellt.
Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich
aller entsprechenden Vorhalte wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu
sprechen.
4.
Diebstahl (AKS Ziff. 27)
Wer jemandem eine fremde bewegliche
Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu
bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).
In einem Fall entwendete C.___ aus einem
Bankbriefkasten ein Transportcouvert, welches die Tageseinnahmen der […] Zug in
der Höhe von CHF 8'114.00 enthielt. Er war mit Q.___ unterwegs. Gemäss den
glaubhaften Aussagen von C.___ wurde das Couvert ungeöffnet ins Hotel
zurückgebracht, wo es vom Beschuldigten geöffnet wurde. Dieser hat das Bargeld
nach den genannten Aussagen für sich behalten.
Der Beschuldigte machte sich des
Diebstahls in Mittäterschaft (vgl. dazu die Erwägungen weiter unten) mit C.___
und Q.___ schuldig.
5.
Mittäterschaft
5.1
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in
massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als
Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach
den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des
Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Das blosse
Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von
Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber
nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt
ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130
IV 58 E. 9.2.1). Für Mittäterschaft wird ein koordinierter Vorsatz vorausgesetzt,
Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der
Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er sich später den Vorsatz seines
Mittäters zu eigen macht. Der Tatentschluss muss nicht ausdrücklich bekundet
werden, er kann auch nur konkludent zum Ausdruck kommen. Es ist also nicht
erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher
gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wird. Eine blosse Billigung
genügt aber nicht (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB PK, a.a.O.,
Vor Art. 24 StGB N 13; vgl. u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120 IV 265
E. 2c, 118 IV 227 E. 5d/aa).
Jedem Mittäter werden – in den Grenzen
seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der
anderen Mittäter angerechnet (vgl. Marc Forster in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl.,
Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Ein Indiz
für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die
anteilsmässige Beteiligung an der Beute, ebenso die
Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB
PK, a.a.O., Vor Art. 24 StGB N 15; Marc Forster in: BSK StGB I, a.a.O., Vor
Art. 24 StGB N 11).
5.2
Der Beschuldigte wirkte in
wesentlichem Umfang an der Tatvorbereitung und Tatausführung mit und leistete
wichtige Tatbeiträge. Er fuhr mit C.___ mit seinem PW aus Frankreich zu der
jeweiligen Bankfiliale, wo er im Auto wartete und Wache schob, bis sein
Begleiter die Couverts aus den Briefkästen gefischt hatte. In einem Fall
unterstützte er C.___ in dieser Tätigkeit. Der Beschuldigte hat sodann bei der
Bearbeitung, Abänderung und Verfälschung von Zahlungsaufträgen und
Einzahlungsscheinen mitgewirkt. Er fuhr mit C.___ erneut in die Schweiz und
führte seinen Begleiter zu der jeweiligen Bankfiliale, wo dieser das Couvert
mit dem abgeänderten Zahlungsauftrag wieder in den Briefkasten legte. Wenn die
einzelne Tat erfolgreich war und die Bank die Zahlung entsprechend dem
verfälschten Auftrag vornahm, wurde der Beschuldigte aus dem Deliktserlös in
gleichem Masse entschädigt wie C.___. C.___ und der Beschuldigte waren
hierarchisch gleichgestellt, haben gemeinschaftlich gehandelt und waren beide
die Chefs der Tätergruppe. Die Handlungen dieser Gruppe sind ihnen beiden
anzurechnen, unabhängig davon, wer was konkret getan hat. Deshalb hat der
Beschuldigte auch die Delikte gemäss AKS 27 - 31 als Mittäter mit zu verantworten,
auch wenn er auf dieser Fahrt, wie dargelegt, nicht dabei war. Dass die
Tätergruppe möglicherweise einer Organisation im Hintergrund untergeordnet war
– in Betracht fällt insbesondere die sog. [...]– ändert nichts an dieser
Verantwortung für die Taten, die in der hier relevanten Tätergruppe begangen
worden sind.
VI. Strafzumessung
1.
Allgemeine Ausführungen
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan
Trechsel/Marc Thommen in: StGB PK, a.a.O., Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf
die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (nunmehr in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter
Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein
jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein
gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu
Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung
berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch
zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig
verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die
zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die
Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer
wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth Günter
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern, 1989, § 6
N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,
so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt,
den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art.
49.
Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014,
E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung
festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe
nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu
verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der
erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung
zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,
einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die
Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil
zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In
einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom
24.1.2012
E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für
jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht
(6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten
zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E.
1.6
).
In seinem Urteil BGE 142 IV 329 hielt
das Bundesgericht in Änderung seiner früheren Rechtsprechung fest, dass die
Grundsätze der retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) im Verhältnis zu
ausländischen Urteilen nicht zur Anwendung kommen. Entsprechende Zusatzstrafen
sind somit nur zu inländischen Urteilen auszusprechen.
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Einsatzstrafe
Es ist vorab die Einsatzstrafe für das
schwerste Delikt, vorliegend den gewerbsmässigen Betrug, festzulegen. Es
erscheint sachgerecht, bei der Festlegung der Einsatzstrafe auch den Diebstahl
gemäss AKS Ziff. 27 miteinzubeziehen. Gemäss Vorstellung von C.___ und dem
Beschuldigten hätten sich im Couvert, welches aus dem Briefkasten der Zuger
Kantonalbank entwendet wurde, ebenfalls – wie in allen übrigen Fällen – ein
Zahlungsauftrag und Einzahlungsscheine befinden sollen. Da das Couvert Bargeld
enthielt (Tageseinnahmen der Firma [...] Zug), liegt in diesem Fall ein
Diebstahl vor; andernfalls wäre dieser Vorhalt ebenfalls als gewerbsmässiger
Betrug qualifiziert worden. Der enge sachliche Zusammenhang dieses Vorhaltes
mit sämtlichen Vorhalten wegen gewerbsmässigen Betrugs rechtfertigt deshalb
eine einheitliche Betrachtungsweise (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_1011/2014 E. 4.4). Der Strafrahmen beträgt 90 Tagessätze Geldstrafe bis 10
Jahre Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 2 StPO).
Tatkomponenten
Ausmass des verschuldeten Erfolges
Die Absicht des Beschuldigten und von C.___
war auf die Erlangung eines Deliktsbetrages von rund CHF 445'000.00 gerichtet,
realisiert wurden schliesslich rund CHF 155'000.00. Es handelt sich dabei um
einen erheblichen Deliktsbetrag, der sich aber im Rahmen der gewerbsmässigen
Betrugsdelikte eher in einem noch tiefen Bereich bewegt. Straferschwerend ist
zu berücksichtigen, dass innerhalb von nur einer kurzen Zeit, nämlich vom 29.
April bis 21. Juli 2009, rund 30 Delikte begangen worden sind. Es handelte sich
um eine intensive deliktische Tätigkeit, mit welcher innert weniger Wochen
grosse Summen erbeutet werden konnten und zahlreichen Betroffenen immensen
Schaden zugefügt wurde.
Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges
Der Beschuldigte war hierarchisch
gleichgestellt mit C.___. Die beiden waren die Chefs innerhalb der Tätergruppe,
wobei nicht auszuschliessen ist, dass die Tätergruppe ihrerseits wiederum einer
übergeordneten Bande («les anciens»; evtl. [...]) unterstellt war.
Der Beschuldigte verband seine
deliktische Tätigkeit mit einem erheblichen Aufwand in zeitlicher und
organisatorischer Hinsicht. So beschaffte er in Belgien gefälschte
Ausweispapiere, mit deren Hilfe in der Schweiz Konti eröffnet wurden, er kam
mit C.___ jeweils eigens aus Frankreich in die Schweiz, um die Couverts aus den
Briefkästen zu fischen und um sofort wieder aus der Schweiz auszureisen, die
Couverts in Strassbourg in einem Hotel zu bearbeiten und diese anschliessend wieder
in die Schweiz zu bringen. Es ist zwar mit dem Tatbestand des Betrugs und dem
Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit regelmässig ein hohes Ausmass an
organisatorischen Planungen und Vorkehrungen verbunden, doch muss vorliegend
von einem überdurchschnittlich hohen Aufwand ausgegangen werden, der betrieben
werden musste, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Im Rahmen des
Sachverhalts noch nicht erwähnt ist diesbezüglich der Umstand, dass bei jeder
Kontoeröffnung auch noch ein «Postlagernd»-Auftrag ausgelöst werden musste. Die
Tätergruppe war professionell organisiert. Straferhöhend muss auch
berücksichtigt werden, dass die Delinquenz nur ein Ende fand, weil einer der
Täter von der Polizei verhaftet worden ist.
Willensrichtung, mit der der Täter
gehandelt hat
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz.
Beweggründe
Der Beschuldigte hätte sich ohne
Weiteres rechtsgetreu verhalten können. Gemäss eigenen Angaben konnte er im
elterlichen Familienbetrieb mitarbeiten und verkaufte zudem Occasionsautos,
womit er ein Einkommen erzielte, welches ihm ermöglichte, unabhängig von der
Sozialhilfe zu leben. Der Beschuldigte handelte aus egoistischen, materiellen
Gründen.
Tatverschulden
Das Tatverschulden ist insgesamt als
leicht bis mittelschwer einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten
Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
2.2
Asperation der Strafe zur Abgeltung
der weiteren Delikte
Für die Urkundenfälschungen ist, da sie
eng mit den Betrugshandlungen verknüpft sind, eine nur geringe Straferhöhung
vorzunehmen. Eine Asperation der Einsatzstrafe um drei Monate auf 27 Monate
erscheint angemessen.
2.3
Täterkomponenten
Vorleben
Der Beschuldigte ist am [...]1974
geboren und in Belgien aufgewachsen. Gemäss Ausführungen anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung verfügt er über einen Hochschulabschluss und
einen IT-Abschluss. Er habe verschiedene Berufe ausgeübt, in Restaurants, im
Handel und mit Occasionsautos.
Der Beschuldigte ist nicht verheiratet,
hat keine Kinder und keine Unterstützungspflichten. Er ist in der Schweiz nicht
vorbestraft (AS 1842). Im Strafregister von Belgien finden sich u.a. folgende
Eintragungen (AS 1854 f.):
- 3. Oktober 2011
Tribunal Correctionnel Namur
Einbruchdiebstahl
6.
Monate Freiheitsstrafe
- 19. Februar 2014
Tribunal Correctionnel Nivelles
Diebstahl
10.
Monate Freiheitsstrafe
- 25. Juni 2014 Tribunal
Correctionnel Nivelles
Diebstahl
8.
Monate Freiheitsstrafe
- 27. Juni 2014 Tribunal
Correctionnel Namur
Einbruchdiebstahl
5.
Monate Freiheitsstrafe
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zu diesen Urteilen aus, die ihnen zu Grunde
liegenden Straftaten würden alle zehn Jahre zurückliegen (S-L 197). Vor dem
Berufungsgericht will er die betreffenden Taten sogar schon in den Jahren
2000/01 begangen haben. Aus den Auszügen aus dem Strafregister Belgien können
die Tatzeiten nicht entnommen werden. Bei den Täterkomponenten ist daher, da
keine anderen Informationen vorliegen, entsprechend den Aussagen des
Beschuldigten davon auszugehen, dass die Strafurteile, die in Belgien in den
Jahren 2010, 2011 und 2014 ausgesprochen wurden, Straftaten betreffen, die vor
2009.
begangen worden waren und dass sich der Beschuldigte demzufolge seit 2009
wohl verhalten hat. Die vielfache Delinquenz des Beschuldigten, welche er sich
vor dem Jahr 2009 hat zu Schulden kommen lassen und für welche er in den Jahren
2010.
- 2014 im Rahmen mehrerer (mittlerweile in Rechtskraft erwachsener)
Urteile schuldig gesprochen und bestraft worden ist, ist straferhöhend zu
berücksichtigen.
Gemäss Strafregisterauszug der
Bundesrepublik Deutschland wurde der Beschuldigte am 12. Dezember 2007 vom
Amtsgericht Kempten (Allgäu) wegen versuchten gemeinschaftlichen Betrugs in
zwei Fällen zu 14 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt (AS 1857). Art.
369.
Abs. 3 StGB bestimmt, dass bedingte Freiheitsstrafen nach zehn Jahren aus
dem Strafregister entfernt werden müssen. Seit der Praxisänderung im
Bundesgerichtsentscheid BGE 135 IV 87 dürfen gestützt auf die explizite
Gesetzesvorschrift von Art. 369 Abs. 7 StGB entfernte Strafen dem Betroffenen nicht
mehr entgegengehalten werden (E. 2.4): «Die belastende Berücksichtigung eines deliktischen
Vorlebens ist insoweit neuerdings und entgegen BGE 121 IV 3
eingeschränkt (Hans Wiprächtiger in: Basler Kommentar,
Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 101 zu Art. 47 StGB). Aus dem
gesetzgeberischen Willen der vollständigen Rehabilitation muss gefolgert
werden, dass entfernte Urteile weder bei der Strafzumessung noch bei der
Prognosebeurteilung zu Lasten des Betroffenen verwendet werden dürfen. Nach
Ablauf dieser Fristen sind die Rehabilitierungs- und
Resozialisierungsinteressen des Betroffenen von Gesetzes wegen schwerer zu
gewichten als die öffentlichen Informations- und Strafbedürfnisse (zur
Interessenabwägung vgl. Angela Augustin, die Legitimation von Informationen
über Strafregistereinträge, in: Information & Recht, M. Cottier und andere
[Hrsg.], 2002, S. 3 f.).»
Das Urteil des Amtsgerichts Kempten, mit
welchem eine Strafe mit bedingtem Strafvollzug ausgefällt worden ist, liegt
mehr als zehn Jahre zurück, so dass es grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt
werden darf. Es stellt sich einzig die Frage, ob diese Regelung auch auf
ausländische Urteile zutrifft, welche nicht im schweizerischen Strafregister
eingetragen sind. Zu dieser Frage nahm das Bundesgericht in seinem Entscheid
1B_88/2015 (Pra 104 [2015] Nr. 69) explizit Stellung. Das
Berücksichtigungsverbot erstreckt sich auch auf im Ausland begangene Vortaten.
Es hält dazu fest: «Mit Art. 369 StGB hat der Gesetzgeber für die
widerstreitenden Interessen des Betroffenen an einer vollständigen
Rehabilitierung und den Strafverfolgungsinteressen einen Ausgleich getroffen
und festgelegt, nach welchen Fristen Vortaten dem Betroffenen nicht mehr
entgegengehalten werden dürfen (BGE 135 I 71 E. 2.10 S. 75 f.). Mit Blick auf
diesen Gesetzeszweck kann es keine Rolle spielen, wo eine Vortat begangen
wurde, in der Schweiz oder im Ausland. Entscheidend ist einzig der Zeitablauf,
nach dem Vortaten aus dem Register zu tilgen sind. Art. 369 StGB ist danach
ausnahmslos auf ausländische und schweizerische Vortaten anzuwenden; dies gilt
jedenfalls dann, wenn die Fristen für die Löschung aus dem Register im
anwendbaren ausländischen Recht länger sind als diejenigen von Art. 369 StGB.
Umgekehrt wird sich die Frage kaum je stellen, da die schweizerischen Behörden
von im Ausland begangenen und dort gelöschten Vortaten in der Regel keine
Kenntnis erhalten. Die beiden erwähnten deutschen Vorstrafen dürfen dem
Beschwerdeführer somit im Strafverfahren nicht entgegengehalten werden» (Pra
104.
[2015] Nr. 69 E 2.2.1).
Gestützt auf diese Rechtsprechung darf
dem Beschuldigten das Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 12. Dezember 2007
nicht mehr entgegengehalten werden, weder bei der Strafzumessung noch bei der
Prognosestellung. Der Beschuldigte gilt daher als nicht vorbestraft.
Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren
Die heute beurteilte Delinquenz liegt nunmehr
knapp neun Jahre zurück. Dieser lange Zeitablauf wirkt sich aber nicht
strafmindernd aus, da der lange Zeitablauf darauf zurückzuführen ist, dass der
Beschuldigte jahrelang ausgeschrieben war und nicht gefasst werden konnte. Dass
der Beschuldigte auch nach den hier beurteilten Taten ausser im SVG-Bereich
(der Beschuldigte wies vor dem Berufungsgericht darauf hin, dass es im Bereich
des SVG zu Delinquenz gekommen sei) noch straffällig geworden ist, insbesondere
Vermögensdelikte begangen hat, kann ihm nicht nachgewiesen werden, da die
Deliktsdaten der jeweiligen Verurteilungen im belgischen Strafregisterauszug
nicht verzeichnet sind. Positiv wird das Verhalten des Beschuldigten in der
Haft beurteilt. Es kann auf den Führungsbericht vom 28. Dezember 2017 des
Untersuchungsgefängnisses Solothurn verwiesen werden. Weil Wohlverhalten in der
Haft aber grundsätzlich vorausgesetzt wird, kann dieser Faktor nicht
strafmindernd berücksichtigt werden.
Weitere Faktoren
Beim Beschuldigten gibt es keine
Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit.
Insgesamt ist die Strafe im Rahmen der Täterkomponenten
aufgrund des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten während mehrerer
hängiger Strafverfahren in Belgien um einen Monat auf 28 Monate zu erhöhen.
3.
Der Beschuldigte wird demnach zu
einer Freiheitsstrafe 28 Monaten verurteilt. Diese Strafe erscheint auch im
Quervergleich zu jener, zu welcher sein Komplize C.___ am 21. September 2010
vom Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilt wurde, adäquat. C.___ wurde wegen
gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung sowie weiterer Delikte (Fälschen von
Ausweisen, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Sachbeschädigung und Diebstahl)
angeklagt. Die Anklageschrift umfasste insgesamt 50 Vorhalte und war damit
deutlich länger als diejenige gegen den Beschuldigten mit 31 Vorhalten. Das
Gericht sprach den Beschuldigten einzig von einem unbedeutenden Vorhalt
(geringfügige Sachbeschädigung) frei; in allen anderen Punkten erfolgte ein
Schuldspruch. C.___ wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher
Urkundenfälschung, mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses, mehrfacher
Fälschung von Ausweisen und Diebstahls zu einer unbedingt zu vollziehenden
Freiheitsstrafe von 27 Monaten und 10 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 250.00
verurteilt, dies notabene als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Limmattal vom 22. Juli 2009. Bei der Strafzumessung ging das Gericht davon aus,
dass C.___ die Absicht hatte, einen Betrag von einer halben Million zu erlangen
und er schliesslich CHF 155'505.75 ertrügen konnte. Er habe als Chef einer Bande
gehandelt, welche ihr Vorgehen minutiös geplant und mit erheblichem Aufwand
verbunden habe. C.___ habe mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Gründen
delinquiert. Bei den Täterkomponenten stellte das Gericht fest, dass der 1983
geborene C.___ zwei einschlägige Vorstrafen aufwies. Erheblich strafmindernd
wurde bei C.___ sein Geständnis und das kooperative Verhalten im Strafverfahren
gewichtet, Faktoren, welche bei A.___ nicht vorliegen.
4.
Frage der Gewährung des teilbedingten
Vollzugs
4.1
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um
dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Nach Art. 43 Abs. 3
StGB muss dabei sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil
mindestens sechs Monate betragen und der unbedingte Teil darf die Hälfte der
Strafe nicht übersteigen. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im
Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Dies ergibt
sich aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die
Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass
zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt,
dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe
nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde
sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten
Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen
werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10 mit Hinweisen).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des
Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände
vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen
auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige
Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der
Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche
Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen
sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die
persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen
(BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
6B_1036/2009, E. 1.4).
Wurde
der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder
unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer
Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur
zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
4.2
Der Beschuldigte gilt, wie
dargelegt, als nicht vorbestraft, auch wenn er in der Zeit vor der heute
beurteilten Delinquenz bereits zahlreiche teils auch einschlägige Delikte
begangen hat. Seit der heute beurteilten Delinquenz hat er sich aber – mit
Ausnahme von SVG-Delikten (Urteile vom 9. 9.2010 und 22.4.2015) – nunmehr seit
neun Jahren wohlverhalten, so dass grundsätzlich das Bestehen einer schlechten
Prognose zu verneinen ist. Da eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren
ausgesprochen worden ist, muss ein Teil davon unbedingt ausgesprochen werden.
Angesichts der Schwere der verübten Taten ist der unbedingte Teil deutlich über
dem gesetzlichen Minimum von sechs Monaten festzulegen. Es erscheint
angemessen, den unbedingten Teil der Strafe auf zehn Monate Freiheitsstrafe
festzusetzen. Für den Strafteil von 18 Monaten wird dem Beschuldigten der
bedingte Strafvollzug gewährt und es wird die Probezeit auf zwei Jahre
festgelegt.
VII. Anrechnung ausgestandene Haft und
Haftentlassung
Die von A.___ seit 24. April 2016
ausgestandene Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger
Strafvollzug) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt,
dass der unbedingt ausgesprochene Strafanteil von zehn Monaten vollzogen ist.
Für den Fall des Vollzuges des bedingt ausgesprochenen Strafanteils von 18
Monaten wird festgestellt, dass elf Monate und 26 Tage bereits vollzogen sind.
A.___ ist umgehend zuhanden des
Migrationsamtes aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.
VIII. Zivilforderungen
Die Zivilforderungen wurden vom
Beschuldigten einzig mit dem Argument bestritten, er sei an den Straftaten
nicht beteiligt gewesen. Weder die Höhe der Forderungen noch die Legitimation
der Privatkläger im Zivilpunkt wurden dagegen in Frage gestellt. Nachdem der
Beschuldigte auch vom Berufungsgericht wegen aller Vorhalte schuldig gesprochen
worden ist, sind die Zivilforderungen bzw. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils
mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-
instanz (US 49 f.) zu bestätigen.
Soweit Zivilforderungen von der
Vorinstanz abgewiesen worden sind, ist das Urteil von Seiten der Privatkläger
unangefochten geblieben. Die entsprechende Ziffer 6 des erstinstanzlichen
Urteils ist in Rechtskraft erwachsen.
IX. Kosten und Entschädigung
1.
Entschädigungen
1.1
Genugtuungsforderung des
Beschuldigten
Bei diesem Verfahrensausgang ist die
Genugtuungsforderung des Beschuldigten abzuweisen.
1.2
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren
Beschwerde
von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf
Am 23. Februar erhob Rechtsanwältin
Weisskopf gegen Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils Beschwerde mit dem
Antrag, es sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten A.___ auf CHF 24'318.05 (inkl. Auslagen und Mwst) festzusetzen,
u.K.u.E.F. (S-L 135 ff.). Mit Verfügung vom 1. März 2017 hat die
Beschwerdekammer des Obergerichts das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des
Berufungsverfahrens sistiert (S-L 134).
Wenn sich ein amtlicher Verteidiger
gegen die Höhe der Entschädigung mittels Beschwerde zur Wehr setzt und eine
Partei Berufung erhebt, überschneidet sich die Zuständigkeit der
Rechtsmittelinstanzen: Für die Behandlung der Beschwerde ist die Zuständigkeit
der Beschwerdekammer, für die Berufung die Strafkammer zuständig. Dabei ist zu
beachten, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist. Die
Beschwerde ist im Vergleich zu der Berufung subsidiär. Tritt das
Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches
das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Damit entfällt das
Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Ist dies der Fall, sind
die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung jedoch
mit der Berufung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2012 vom
19.4.2012
E. 5.6).
Im vorliegenden Verfahren hat der
Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil die Berufung ergriffen. Die
Beschwerde von Rechtsanwältin Weisskopf ist demzufolge im Berufungsverfahren zu
entscheiden.
Die Beschwerdeführerin reichte
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Kostennote vom 7. Februar
2017.
ein, mit welcher sie eine Entschädigung von insgesamt CHF 23'346.05 (ohne
Hauptverhandlung) geltend machte.
Die Vorinstanz setzte die Entschädigung
der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Zeitaufwandes von fünf
Stunden für die Hauptverhandlung auf total CHF 21'237.40 fest (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer). Sie führte aus, dass der geltend gemachte Aufwand für das
Aktenstudium und die Vorbereitungshandlungen von rund 30 Stunden angesichts der
vorliegenden Umstände – keine rechtlichen Schwierigkeiten, stets gleiche
Delikte, mittlerer Aktenumfang – nicht nachvollziehbar sei. Es bestehe deshalb
Anlass für eine Kürzung, wobei es sich insbesondere rechtfertige, den Aufwand
für das Aktenstudium und die Vorbereitung der Hauptverhandlung von rund 30
Stunden um zehn Stunden zu kürzen (US 51).
Die Beschwerdeführerin beantragt die
Zusprechung eines Betrages von insgesamt CHF 24'318.05; strittig ist somit ein
Betrag von CHF 3'080.65.
Die Beschwerdeführerin hat auf S. 3
ihrer Kostennote Auslagen von insgesamt CHF 1'136.60 (Reiseauslagen Lüttich,
Dolmetscherkosten) geltend gemacht, welche die Vorinstanz offensichtlich
übersehen hat. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den handschriftlichen
Anmerkungen auf S. 2 der Kostennote, welche von einer Gerichtsperson stammen
und die Berechnung der Entschädigung durch das Gericht festhalten. Die Auslagen
auf S. 3 der Kostennote sind in dieser Berechnung nicht enthalten.
Bezüglich diesem Betrag von CHF 1'136.60
erweist sich die Beschwerde als begründet.
Damit verbleibt ein Betrag von CHF
1'944.05, was der Entschädigung für zehn Arbeitsstunden zu je CHF 180.00
zuzüglich Mehrwertsteuer. entspricht. Die Vorinstanz hat diesen Abzug von zehn
Stunden unter dem Titel «Aktenstudium und Vorbereitung Hauptverhandlung»
vorgenommen.
Der Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des
Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss
Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig
ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch
(die Bestellung eines Rechtsbeistandes), sondern auch den quantitativen (sprich
den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die
in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren
stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es
sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem
Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden,
dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Handlungsspielraum verbleibt und
das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2007
vom 8.1.2008 E. 3.5).
Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet das
Gericht, seinen Entscheid wenigstens summarisch zu begründen. Hat der amtliche
Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem
Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht
unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen
hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandpositionen für
übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_122/2010 E 4.1.3).
Die Vorinstanz hat die Aufwandpositionen
«Aktenstudium» und «Vorbereitung Hauptverhandlung» zusammengezogen und auf ca.
30.
Stunden beziffert (die geltend gemachten Aufwandpositionen vom 17.5., 30.5,
5.
, 13.12.2016 und 23.1., 3.2., 6.2., 7.2., 8.2.2017 ergeben total 31
Stunden). Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass angesichts der konkreten Umstände
dieser Aufwand als übersetzt anzusehen sei, da sich keine rechtlichen Probleme
gestellt hätten, der Aktenumfang nicht übermässig sei und es sich um stets
gleiche Delikte handle. Die Vorinstanz hat bei diesen Aufwandpositionen eine
Kürzung von zehn Stunden vorgenommen.
Die der Vorinstanz obliegende Begründungspflicht
ist damit – wenn auch knapp – eingehalten. Ein Eingehen auf die einzelnen
erwähnten Aufwandpositionen war gar nicht möglich, da alle unter dem gleichen
Titel standen. Es war deshalb angezeigt, in einer «Gesamtschau» den
erforderlichen Aufwand für das Aktenstudium festzulegen. Dabei hat sich die
Vorinstanz von zutreffenden Kriterien leiten lassen: Der Aktenumfang bewegte
sich in einem mittleren Umfang und es ging im vorliegenden Verfahren primär
darum, sich mit den Aussagen der Belastungsperson C.___ auseinanderzusetzen.
Das Kernproblem war damit primär die beweisrechtlichen Fragen. C.___ wurde
allerdings zu jedem Delikt gesondert befragt und äusserte sich auch in jeder
Einvernahme zur Rolle des Beschuldigten. Diese Aussagen mussten alle analysiert
und miteinander verglichen werden, was einen erheblichen Zeitaufwand mit sich
bringt. Hinzu kommt die Verarbeitung der gewonnenen Erkenntnisse im Plädoyer;
diese Arbeit ist mit drei Arbeitstagen zu veranschlagen, so dass dafür 26
Stunden einzusetzen sind. Ein Abzug bei der geltend gemachten Aufwandposition
von total 31 Stunden um fünf Stunden erscheint damit angemessen.
Die Beschwerdeführerin führte mit dem
Beschuldigten insgesamt acht Besprechungen durch, wofür sie (inkl. Fahrzeit vom
Büro in Solothurn ins UG Solothurn) total 17 Stunden geltend machte.
Diese lange Besprechungszeit ist
angesichts der sich stellenden Problematik nicht nachvollziehbar. In der
Instruktion mit dem Beschuldigten konnte es einzig darum gehen, die Aussagen
von C.___ zu besprechen, wobei dieser bezüglich aller Delikte die gleichen
Aussagen machte, was die Rolle des Beschuldigten betraf. Selbst unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin für diese
Besprechungen einen Dolmetscher beiziehen musste, was die Gesprächsdauer sicher
verlängerte, kann dieser Aufwand nicht mehr als angemessen bezeichnet werden.
Es rechtfertigt sich deshalb, unter diesem Titel einen weiteren Abzug von fünf
Stunden vorzunehmen.
Insgesamt erscheint somit im Ergebnis
ein Abzug von zehn Stunden, wie ihn die Vorinstanz vorgenommen hat, als
angemessen. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt – wenn auch teilweise
mit anderer Begründung – abzuweisen. Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit
einer «Substitutionsbegründung» ohne vorgängige Möglichkeit des
Beschwerdeführers zur Stellungnahme ausdrücklich bejaht (Urteil des
Bundesgerichts 6B_75/2017 vom 16.11.2017 E. 2).
Die Beschwerde erweist sich damit im
Umfang von ca. einem Drittel als begründet (CHF 1'136.60 von CHF 3'080.65). Der
Beschwerdeführerin ist aus der Staatskasse für das erstinstanzliche Verfahren
ein Betrag von total CHF 22'374.00 (erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung
von CHF 21'237.40 zuzüglich CHF 1'136.60) zulasten des Staates zuzusprechen. Im
Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.
1.3
Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin für das Berufungsverfahren
Die amtliche Verteidigerin weist für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 18,5 Stunden aus, was angemessen
erscheint. Dazu kommen für die Hauptverhandlung dreieinhalb Stunden und für die
mündliche Urteilseröffnung eine halbe Stunde. Zu vergüten sind somit 22,5
Stunden zu CH 180.00, entsprechend CHF 4'050.00, zuzüglich Auslagen und
Mehrwertsteuer total CHF 4'333, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben, hat er dem Staat entsprechend dem Verfahrensausgang (vgl.
Kostenentscheid in nachfolgender Ziff. 2) diese Kosten im Umfang von ¾
(CHF 3'249.75) zurückzuerstatten (Verjährung in zehn Jahren). Eine
Nachforderung wird nicht geltend gemacht.
1.4
Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren
Gestützt auf den Verfahrensausgang und
den entsprechenden Kostenentscheid (vgl. nachfolgende Ziff. 2) wird der
Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf eine reduzierte
Parteientschädigung von pauschal CHF 400.00 (1/3 einer vollen Entschädigung von
pauschal CHF 1'200.00) zugesprochen.
2.
Kosten
2.1
Gestützt auf den Ausgang des
Berufungsverfahrens – es ergingen bezüglich sämtlicher Anklagepunkte
Schuldsprüche – hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens zu tragen. Die Berufung war teilweise erfolgreich: die Strafe wurde reduziert
und es wurde der teilbedingte Strafvollzug gewährt. Es erscheint daher
angemessen, ¼ der Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Staates
auszuscheiden. ¾ der Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte zu
tragen.
2.2
Die Beschwerde der amtlichen
Verteidigerin war teilweise, d.h. zu rund einem Drittel, erfolgreich. Es
erscheint demnach angemessen, 2/3 der Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin
und 1/3 dem Staat aufzuerlegen.
2.3
Die Staatsgebühr für das Berufungs-
und das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 6'000.00 festgelegt, wobei 10 % (CHF
600.
) auf das Beschwerdeverfahren und 90 % (CHF 5'400.00) auf das
Berufungsverfahren entfallen.
2.4
Konkret werden die Kosten demnach
wie folgt auferlegt:
2.4.1
A.___ hat die Kosten des
Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 6'500.00, total
CHF 10‘100.00, zu bezahlen.
2.4.2
Die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Staatsgebühr von CHF 5'400.00, total CHF 5'560.00, werden wie folgt
auferlegt:
Beschuldigter ¾ entspr. CHF 4'170.00
Staat ¼ entspr. CHF 1'390.00
2.4.3
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 hat zu 2/3 (CHF 400.00) die Beschwerdeführerin
und zu 1/3 (CHF 200.00) der Staat zu übernehmen.
3.
Verrechnung
Die von der Beschwerdeführerin zu
tragenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden mit der ihr zugesprochenen
reduzierten Parteientschädigung von CHF 400.00 verrechnet.
Demnach wird in Anwendung von Art. 139
Ziff. 1, Art. 146 Abs. 1 und 2, Art. 251 Ziff. 1 StGB; Art. 43, Art. 44, Art.
47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 369 Abs. 3 und 7 StGB; Art. 41,
Art. 50 OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., 393 ff., 398 ff.,
Art. 416 ff. StPO
festgestellt, beschlossen und erkannt:
1.
A.___ hat sich schuldig gemacht:
- des
gewerbsmässigen Betruges, begangen in der Zeit vom 29.4.2009 bis 21.7.2009,
- der
mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 29.4.2009 bis 21.7.2009,
- des
Diebstahls, begangen in der Zeit vom 17.7.2009 bis 20.7.2009.
2.
A.___ wird zu 28 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt; unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges für 18 Monate. Die
Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.
3.
Die von A.___ seit 24. April 2016
ausgestandene Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger
Strafvollzug) werden an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt,
dass der unbedingt ausgesprochene Strafanteil von 10 Monaten vollzogen ist. Für
den Fall des Vollzuges des bedingt ausgesprochenen Strafanteils von 18 Monaten
wird festgestellt, dass 11 Monate und 26 Tage bereits vollzogen sind.
4.
A.___ ist umgehend zuhanden des
Migrationsamtes aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.
5.
A.___ wird verurteilt, unter
solidarischer Haftbarkeit mit dem Mittäter C.___ (SLSAG.2010.5 Urteil des
Amtsgerichts vom 21. September 2010) wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:
CHF 20‘141.65 D.___
das weitergehende Begehren ist abgewiesen
CHF 43'562.50 E.___
CHF 5'072.65 F.___
CHF 3'940.00 G.___
CHF 28'114.00 H.___
CHF 10'980.05 I.___
das
weitergehende Begehren ist abgewiesen
6.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Februar 2017 wurden
folgende Begehren um Zusprechung von Schadenersatz bzw. Genugtuung abgewiesen:
-
J.___ (CHF 685.40
Schadenersatz)
-
K.___ (CHF 500.00
Genugtuung)
7.
Das Begehren von A.___ um Zusprechung
einer Genugtuung ist abgewiesen.
8.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf wird ihre Entschädigung für die amtliche
Verteidigung von A.___ im erstinstanzlichen Verfahren auf total CHF 22'374.00
(erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung von CHF 21'237.40 [inkl. Auslagen
und MWSt] zuzüglich CHF 1'136.60 Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9.
Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf, auf total CHF 4'333.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt),
zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er dem Staat
diese Kosten im Umfang von ¾ (CHF 3'249.75) zurückzuerstatten (Verjährung
in 10 Jahren).
10.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 6'500.00, total CHF 10‘100.00, zu
bezahlen.
11.
a) Die Staatsgebühr für die
zweitinstanzlichen Verfahren wird auf CHF 6'000.00 festgesetzt. Davon entfallen
90.
% (CHF 5'400.00) auf das Berufungsverfahren und 10 % (CHF 600.00) auf das
Beschwerdeverfahren.
b) Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5'400.00, total CHF
5'560.00, werden wie folgt auferlegt:
Beschuldigter ¾ entspr. CHF 4'170.00
Staat ¼
entspr. CHF 1'390.00
c) Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 werden wie folgt auferlegt:
Beschwerdeführerin 2/3 entspr. CHF
400.00
Staat 1/3 entspr. CHF
200.00
12.
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf wird
für das Beschwerdeverfahren zulasten des Staates eine reduzierte
Parteientschädigung von pauschal CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWSt)
zugesprochen.
13.
Die von der Beschwerdeführerin zu
tragenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden mit der ihr zugesprochenen
reduzierten Parteientschädigung von CHF 400.00 verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher