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Entscheid

STBER.2017.45

gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Diebstahl, etc.

15. Februar 2018Deutsch90 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Im Verlauf des Monats Mai 2009 gingen

bei der Kantonspolizei Graubünden diverse Meldungen betr. Betrugsversuchen im

Zusammenhang mit unrechtmässigen Zahlungsaufträgen an Banken ein. Gemäss

Bericht der Kantonspolizei Graubünden vom 11. September 2009 wurde C.___ am 24.

Juli 2009 von der Kantonspolizei Zürich zugeführt und er befand sich seither im

Kanton Graubünden in Untersuchungshaft (Akten Voruntersuchung S. 15 [im

Folgenden: AS 15]; es ist zu beachten, dass sich in den gesamten

Voruntersuchungsakten die relevante Paginierung unten rechts findet). C.___

schilderte im Verlauf der Ermittlungen das Tatvorgehen und führte aus, dass er

und der Beschuldigte die Chefs der Gruppe gewesen seien (AS 17).

2. Am 8. Mai 2009 reichte der Inhaber

der [...] GmbH im Kanton Solothurn eine Strafanzeige ein und meldete, eine

unbekannte Täterschaft habe einen von ihm erstellten Vergütungsauftrag von CHF

19'907.05 auf CHF 119'907.05 abgeändert. Wie Abklärungen der Polizei Kanton

Solothurn in anderen Kantonen ergaben, waren dort gleichartige Delikte verübt

worden (AS 270 ff., 276 f.). In der Zwischenzeit konnte C.___ angehalten und

der Kantonspolizei Graubünden zugeführt werden (vgl. Ziff. 1 hiervor). Im

Auftrag der Polizei Kanton Solothurn wurde dieser sodann von der Kantonspolizei

Graubünden zum Vorhalt im Kanton Solothurn befragt. Dabei war C.___ geständig

und bezeichnete den Beschuldigten als seinen Mittäter (AS 312 f.).

3. Mit Beschluss vom 7. Januar 2010

anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Gerichtsstand

Solothurn, da die ersten Ermittlungen der in den diversen Kantonen verübten

Delikte im Kanton Solothurn erfolgt waren (AS 1249).

4. Am 9. Februar 2010 erliess der

Staatsanwalt bezüglich C.___ eine detaillierte Ausdehnungsverfügung (AS 1590

ff.).

5. Am 17. September 2012 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen

gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung (AS 1632 ff.). Gleichzeitig wurde

der Beschuldigte zufolge unbekannten Aufenthalts zur Verhaftung ausgeschrieben

und das Verfahren bis zur Anhaltung des Beschuldigten sistiert (AS 1643, 1651).

6. Am 24. April 2016 konnte der

Beschuldigte im Kanton Waadt angehalten und dem Kanton Solothurn zugeführt

werden (AS 1653). Im Kanton Solothurn wurde er in der Folge

erkennungsdienstlich behandelt (AS 324 f.).

7. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft

ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 28. April 2016 für die Dauer von drei

Wochen Untersuchungshaft an (AS 1674 f.). Am 23. Mai 2016 und 23. August 2016 verlängerte

das Haftgericht jeweils die Untersuchungshaft nach entsprechendem Antrag der

Staatsanwaltschaft (AS 1691 f.; 1710 ff.) und ordnete mit Verfügung vom 3.

Oktober 2016 Sicherheitshaft an (Akten Vorinstanz Seite 185 f. [im Folgenden: S-L

185 f.]).

8. Die Anklageschrift datiert vom 26.

August 2016 (AS 1ff.).

9. Am 9. Februar 2017 fällte das Amtsgericht

Solothurn-Lebern das folgende Urteil (S-L 226 ff.):

«

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

- des

gewerbsmässigen Betruges, begangen in der Zeit vom 29.4.2009 bis 21.7.2009,

- der

mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 29.4.2009 bis 21.7.2009,

- des

Diebstahls, begangen in der Zeit vom 17.7.2009 bis 20.7.2009.

2. A.___ wird zu 36 Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt.

3. Die von A.___ ausgestandene

Untersuchungs- und Sicherheitshaft, insgesamt 291 Tage, werden an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Zur Sicherung des Strafvollzugs wird A.___

für weitere sechs Monate, d.h. bis am 8. August 2017, in Sicherheitshaft

behalten.

5. A.___ wird verurteilt, unter

solidarischer Haftbarkeit mit dem Mittäter C.___ (SLSAG.2010.5 Urteil des

Amtsgerichts vom 21. September 2010) wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:

CHF 20‘141.65 D.___

das weitergehende Begehren ist abgewiesen.

CHF 43'562.50 E.___

CHF 5'072.65 F.___

CHF 3'940.00 G.___

CHF 28'114.00 H.___

CHF 10'980.05 I.___

das

weitergehende Begehren ist abgewiesen.

6. Folgende Begehren um Zusprechung von

Schadenersatz bzw. Genugtuung sind abgewiesen:

-

J.___ (CHF 685.40

Schadenersatz)

-

K.___ (CHF 500.00

Genugtuung)

7. Das Begehren von A.___ um Zusprechung

einer Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist abgewiesen.

8. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwalt Sabrina Weisskopf, wird auf

CHF 21‘237.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4

StPO).

9. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 6'500.00, total CHF 10‘100.00, zu bezahlen.»

10. Der Beschuldigte meldete gegen

dieses Urteil am 20. Februar 2017 die Berufung an (S-L 222). Am 23. Februar

2017 erhob die amtliche Verteidigerin gegen die erstinstanzlich festgelegte

Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung (Ziff. 8 des angefochtenen

Urteils) fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts.

Die Berufungserklärung des Beschuldigten

datiert vom 13. Juli 2017. Verlangt werden ein Freispruch von Schuld und Strafe

sowie eine Entschädigung für die unrechtmässig ausgestandene Untersuchungs- und

Sicherheitshaft.

Die Staatsanwaltschaft und die

Privatkläger haben gegen das erstinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel erhoben.

Das erstinstanzliche Urteil ist somit

einzig bezüglich Ziff. 6 (Abweisung von Zivilansprüchen) in Rechtskraft

erwachsen. Die übrigen Punkte sind Gegenstand des Berufungsverfahrens.

11. Mit Verfügung vom 7. August 2017

verlängerte der Präsident der Strafkammer die Sicherheitshaft für die Dauer des

Berufungsverfahrens. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 wurde dem

Beschuldigten auf dessen Gesuch der Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges

bewilligt.

12. Die Beschwerde von Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf gegen Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils (Höhe der

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren)

wird im vorliegenden Berufungsverfahren behandelt (vgl. Verfügung des

Instruktionsrichters vom 8. Dezember 2017). Die ergänzende Beschwerdebegründung

datiert vom 12. Januar 2018.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Das Tatvorgehen im

Allgemeinen

1.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass

die in diesem Verfahren gemachten Vorhalte der seit über zehn Jahren bekannten

Vorgehensweise von Tätergruppierungen entsprechen, welche bei den Ermittlungs-

und Strafbehörden unter dem Namen «[...]» bekannt sind. Es handelt sich um ein

Netz von Kriminellen, meist französischsprachiger Schwarzafrikaner, die in

verschiedenen Zusammensetzungen und Rollen arbeiten. Für Kontoeröffnungen und

die Abhebung von ertrogenem Geld an Bancomaten oder an Bankschaltern werden

meist gegen Provision Helfer, oftmals Asylbewerber etc. angeheuert. Die

Tätergruppierungen stehlen Zahlungsaufträge entweder aus Post- oder

Bankbriefkästen, wechseln Einzahlungsscheine aus oder legen solche mit eigenen

Kontonummern dazu und werfen diese wieder in den Post- oder Bankbriefkasten.

Die manipulierten Zahlungsaufträge gehen an die jeweilige Bank oder an die

Postbank. Das Geld wird auf das Konto des neuen Begünstigten überwiesen. Die

Kontoeröffnung erfolgt meist kurz zuvor mit meistens gefälschten oder

verfälschten Ausweispapieren. Mit Probebezügen (kleine Beträge) wird

ausgekundschaftet, ob eine Überweisung stattgefunden hat. Ist das Geld

überwiesen worden, werden an Bancomaten der volle Limitenbetrag und unmittelbar

danach der Rest am Bankschalter angehoben. Wenn der Geschädigte seine

Kontoauszüge überprüft und die Angelegenheit bemerkt, ist das Geld meist schon

ab dem Zielkonto abgehoben (vgl. dazu Nachtragsbericht der Zuger Kantonspolizei

vom 9.10.2009; AS 1059 ff., insb. AS 1063).

1.2

Im vorliegenden Verfahren war der Modus

operandi der Täterschaft bei allen Betrugs- und Urkundenfälschungsvorhalten

derselbe. Beispielhaft soll dieser anhand der Vorhalte gemäss Anklageschrift

Ziff. 1 und 2 dargestellt werden:

In der Zeit zwischen dem 16. – 18. Mai

2009.

wurde aus dem Briefkasten der L.___ in [...] ein Zahlungsauftrag von [...]

entwendet (Foto Briefkasten und Örtlichkeiten AS 41 – 43). Der Zahlungsauftrag

lautete ursprünglich auf CHF 64.90 und umfasste zwei Einzahlungsscheine. Diese

zwei Einzahlungsscheine wurden ausgetauscht und mit Beträgen von CHF 16'425.90

und CHF 5'239.00 versehen. Der Zahlungsauftrag lautete somit neu auf CHF

21'664.90 (AS 57, 58).

Die beiden Beträge sollten auf die

Postkonti von [...] [...] (CHF 5'239.00) und [...] (CHF 16'425.90) überwiesen

werden. Diese Konti waren kurz vor der Entwendung und Abänderung des

Zahlungsauftrages mit Hilfe von gefälschten Personalausweisen eröffnet worden

(AS 54, 55, 60 – 63, 68 – 71).

Im Fall der Geschädigten [...]bemerkte

die Filialleiterin der L.___, [...], am 18. Mai 2009, dass der Zahlungsauftrag

abgeändert worden war, so dass es zu keiner Ausführung des Zahlungsauftrages

kam (AS 80 f.).

III. Die Beweismittel

1.

Die Aussagen von C.___

1.1

Im Allgemeinen

zum Tatablauf

C.___ sagte bereits anlässlich der

ersten Einvernahme nach seiner Zuführung in den Kanton Graubünden aus, er sei mit

einem Kollegen unterwegs gewesen, der einen roten Toyota Starlet habe und der

gefahren sei; er heisse A.___ (Einvernahme vom 27.7.2009; AS 195). A.___ sei im

Kanton Graubünden dabei gewesen; sie hätten (in weiterer Begleitung eines M.___)

in zwei oder drei Dörfern die Couverts aus den Briefkästen gefischt und seien

dann wieder nach Frankreich zurückgefahren. In Frankreich habe M.___ die

Couverts bearbeitet und anschliessend seien sie wieder zurück in die Schweiz

gefahren und hätten die Couverts wieder in die Briefkästen der Banken geworfen

(Einvernahme vom 28.7.2009; AS 200).

In der Einvernahme vom 31. Juli 2009

führte C.___ aus, er sei dreimal in die Schweiz gekommen, um Konti zu eröffnen;

zum ersten Mal in Basel, Bern, Thun und Spiez, zum zweiten Mal in Sursee, Köniz

und Zofingen und zum dritten Mal in Chur und Walenstadt. Beim ersten Mal seien A.___

und M.___ dabei gewesen, beim zweiten und dritten Mal nur M.___ (AS 206 ff.).

Er wisse nicht, wie A.___ vollständig heisse; er sei nur ein Bekannter, nicht

ein guter Freund (AS 209).

In der Einvernahme vom 3. August 2009

(AS 214 ff.) führte C.___ aus, sie seien jeweils in einen Ort gefahren und hätten

dort die Bank gesucht. Sie hätten das Auto ca. 100 m von der Bank entfernt

parkiert. Er sei alleine zu der Bank gegangen und habe die Couverts aus den

Briefkästen gefischt; A.___ und M.___ hätten im Auto gewartet, nur einmal habe

ihm A.___ helfen müssen.

In der Einvernahme vom 11. August 2009

führte C.___ aus, im Zuge der ausgetauschten Einzahlungsscheine sei er immer

Zahlungsempfänger gewesen. Seine Aliasnamen N.___, O.___ oder P.___ seien immer

dabei gewesen (AS 231). In der gleichen Einvernahme gab C.___ von sich aus zu

Protokoll, dass er mit einem (anderen) Kumpel namens Q.___ in [...] im Kanton

Aargau am 18. oder 19. Juli 2009 bei der Raiffeisenbank und der Kantonalbank

Couverts herausgefischt habe (AS 234).

In der Einvernahme vom 28. August 2009

(AS 241 ff.) wurde C.___ zu Einzahlungen, welche nach den Kontoeröffnungen auf

die Namen N.___, O.___, P.___ oder R.___ vorgenommen wurden (CHF 20.00),

befragt. Er führte aus, die Einzahlungen seien gemacht worden, damit die Konten

funktioniert hätten. Die Einzahlungsscheine seien durch zwei Personen, M.___

und A.___, ausgefüllt worden. Den Einzahlungsschein für das Konto, welches auf

den Namen R.___ eröffnet worden sei, habe A.___ ausgefüllt (AS 242).

In der Einvernahme vom 2. September 2009

(AS 244 ff.) sagte C.___ aus, dass ein «M.___» nicht existiere. Er bestätigte,

die Kontoeröffnungen vorgenommen zu haben; die dafür erforderlichen gefälschten

Identitätskarten habe er sich zuvor auf dem Schwarzmarkt in Belgien besorgt.

Gemeinsam mit A.___ habe er dann die Ortschaften aufgesucht, wo

Zahlungsaufträge entwendet worden seien. Anschliessend seien sie nach

Strassbourg in ein Hotel gefahren und hätten entschieden, welche

Zahlungsanweisungen ausgetauscht werden sollten. Ein oder zwei Tage später

seien sie zurück zu den Banken gefahren und hätten die Couverts in die

entsprechenden Briefkästen gelegt. Wiederum ein oder zwei Tage später habe er

dann versucht, mittels einer Bankkarte an einem Bancomaten Geld zu beziehen.

Mit von der Partie sei zudem S.___, eine Bekannte, gewesen.

In der Einvernahme vom 3. September 2009

(AS 248 ff.) sagte C.___ aus, er und der Beschuldigte hätten die

Zahlungsaufträge in einem Hotel in Strassbourg manipuliert. Sie hätten sich die

Arbeit aufgeteilt. Er habe sich auch Operationshandschuhe in der Apotheke

gekauft. Es sei ein Konzentrationsfehler, dass Fingerabdrücke zurückgeblieben

seien. In der Einvernahme vom 15. September 2009 führte C.___ aus, auch der

Beschuldigte habe Handschuhe verwendet (AS 446). Die gleiche Aussage hatte C.___

bereits am 11. September 2009 im Zusammenhang mit den Vorhalten gemäss

Anklageschrift gemacht (im Folgenden: AKS) Ziff. 30 und 31: Als sie die

Unterlagen bearbeitet hätten, hätten er und der Beschuldigte Handschuhe

getragen (AS 1116, Frage 17).

In der Einvernahme vom 17. September

2009.

führte C.___ aus, er habe in der Zeit zwischen April – Juni 2009 mit S.___

insgesamt ca. CHF 110'000.00 bezogen. Er selbst habe ca. CHF 40'000.00

erhalten, der Anteil von A.___ sei etwa gleich hoch gewesen (AS 257).

Anlässlich der Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. Februar 2010 (AS 264 ff.)

anerkannte C.___ die Vorhalte gemäss detaillierter Ausdehnungsverfügung vom 9.

Februar 2010 (AS 1184 ff.). Der Beschuldigte habe immer mitgeholfen. Q.___ sei

ein Kollege von ihm; manchmal sei A.___ im Hotel in Frankreich gewesen, dann

habe er Q.___ mitgenommen, damit er nicht alleine habe gehen müssen.

Am 21. Juni 2016 fand in Lüttich

(Belgien) nach einem entsprechenden Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft

Solothurn (AS 1747 ff.) eine Einvernahme von C.___ als Zeuge statt, die von [...]

geführt wurde und für welche die Parteien für die belgischen

Strafverfolgungsbehörden die Fragestellungen formuliert hatten (AS 1728; 1731

ff.;). Die Parteivertreter nahmen sodann an der Einvernahme in Lüttich teil (AS

1734). C.___ führte zu den vorgehaltenen Betrügen im Wesentlichen aus (AS 1572

ff.), der Beschuldigte habe die Funktion des Chauffeurs gehabt und habe Wache

gehalten, wenn er, C.___, die Couverts entwendet habe. Er habe dem

Beschuldigten den Mechanismus der Betrüge nie erklärt. Er habe ihm nur seine

Funktion als Chauffeur erklärt und ihm auch gesagt, dass er manchmal Wache

halten müsse während den Interventionen. Der Beschuldigte sei damit

einverstanden gewesen und habe keine Fragen gestellt. Die anderen Beteiligten

habe er nur vom Sehen her gekannt; ihre Namen seien ihm nicht bekannt. Bei den

Betrügen seien sie wie folgt vorgegangen: er sei in Begleitung des

Beschuldigten und einem «Alten» mit dem Auto nach Saint-Louis zur

Schweizergrenze gefahren. Der «Alte» sei dann in einem französischen Hotel

abgestiegen. Seine eigene Rolle sei gewesen, in der Schweiz unter falschen

Namen Bankkonti zu eröffnen. Nachdem das Geld auf die entsprechenden Konti

umgeleitet worden sei, habe er das Geld bezogen. Bei den Geldbezügen sei der

Beschuldigte nicht dabei gewesen. Dieser sei jeweils im Auto geblieben. Nachdem

das Geld nach den Betrügen von den Konti bezogen worden sei, sei er mit dem

Geld zum «Alten» zurückgekehrt. Er und der Beschuldigte hätten danach jeweils

vom «Alten» eine Kommission erhalten. Er wisse nicht, wie hoch jeweils die Kommission

für den Beschuldigten ausgefallen sei. Die Kommissionen seien individuell

ausgezahlt worden. (auf Frage [im Folgenden: aF]) Ob der Beschuldigte ihn immer

in die Schweiz begleitet habe: dieser habe ihn oft begleitet. (aF) Es seien die

«Alten» gewesen, welche die gefälschten Dokumente beschafft hätten. (aF) Er

habe anfänglich «M.___» genannt, weil die Schweizer Polizeibeamten ihn nach den

Namen der «Alten» gefragt hätten. Er habe den Namen unter Druck genannt. Er

selber sei nicht der Chef von A.___ gewesen. Er habe diesem nur die

Instruktionen gegeben, welche er selber von den «Alten» gekriegt habe. Er habe

ebenfalls unter Druck ausgesagt, dass der Beschuldigte die Ausweise gefälscht habe.

Tatsächlich hätten sich die «Alten» um die Fälschungen und die Abänderung der

Zahlungsaufträge gekümmert.

Die jeweiligen Autos hätten sie vor Ort

gemietet oder in der Schweiz gekauft. Der rote Toyota Starlet sei in der

Schweiz gekauft worden. Sie hätten in einem Internet-Café zusammen recherchiert

und dann dieses Auto gefunden. (aF) T.___ sei ein alter Bekannter von ihm (AS

1578.

f.). Dieser habe mit der Angelegenheit nichts zu tun. (aF) Der

Beschuldigte sei von Ende Juni bis Ende August 2009 in Belgien und nicht im

Kongo gewesen.

Die Hierarchie sei die folgende gewesen:

«Die Alten», dann er selbst, dann der Beschuldigte (AS 1580). Entgegen seinen

früheren Aussagen habe es auch keine feste Aufteilung des Deliktsgutes gegeben,

sondern sie seien von den Alten «individuell» bezahlt worden (AS 1580). Schliesslich

führte C.___ aus, dass er das Couvert, welches CHF 8'114.00 enthalten habe,

(AKS Ziff. 27), nicht an den Beschuldigten, sondern an «die Alten» übergeben

habe (AS 1582).

1.2

Die

Aussagen zu den einzelnen Vorhalten

C.___ sagte zu den den Beschuldigten

betreffenden Vorhalten umfassend aus und war, was seine Beteiligung anbelangt,

vollumfänglich geständig. In diesen Einvernahmen bestätigte C.___ jeweils

ausdrücklich die Beteiligung des Beschuldigten im Sinne seiner allgemeinen Darlegungen.

Die entsprechenden Einvernahmen finden sich in den Akten wie folgt:

- Anklageschrift Ziff. 1

– 6 (Graubünden): AS 190 – 263

- Anklageschrift Ziff. 7

– 10 (Solothurn): AS 317 – 320; 335 – 339

- Anklageschrift Ziff. 11

– 14 (Uri): AS 412 – 416; 444 – 446

- Anklageschrift Ziff. 15

- 18 (Jura/Bern): AS 549 – 556; 710 – 715

- Anklageschrift Ziff. 19

- 26 (Aargau): AS 734 – 745; 749 – 752; 770 – 776; 842 – 847; 884 – 889; 954 –

959.

- Anklageschrift Ziff. 27

– 31 (Zug): AS 1000 – 1001; 1068 – 1073; 1114 - 1119

2.

Die Aussagen des

Beschuldigten

2.1

Der Beschuldigte wurde erstmals am

30.

Juni 2016 von der Polizei Kanton Solothurn in Anwesenheit seiner amtlichen

Verteidigerin befragt (AS 1557 ff.). Er führte aus, er habe 2009 in Belgien

gelebt. Zwei Tage nach dem Tod von Michael Jackson (Michael Jackson starb am

Donnerstag, den 25. Juni 2009), das sei an einem Sonntag gewesen, sei er in den

Kongo gereist. Er sei ca. am 23. August 2009 zurückgekommen. Er sei ca. zwei

Monate im Kongo geblieben. Ausserhalb dieser Zeit habe er viel im Geschäft

seiner Eltern, die an der gleichen Adresse wie er in Brüssel wohnen würden,

gearbeitet. Zudem habe er Occasionsautos verkauft. Er kenne C.___ unter dem

Namen U.___. Er kenne ihn nicht persönlich, sondern U.___ sei ein Freund eines

Bekannten («T.___») gewesen. Er habe ihn 2009 vielleicht zweimal getroffen,

dann habe er ihn bis 2014 nicht mehr gesehen. In diesem Jahr habe er ihn noch

ein- oder zweimal gekreuzt. S.___ kenne er nicht, der Name Q.___ sage ihm

nichts.

Der Beschuldigte führte weiter aus, er

habe am 30. April 2009 in der Schweiz einen Toyota Starlet gekauft. Er sei nie

mit C.___ gereist. Er wisse nichts von strafbaren Handlungen von C.___ und er

habe sich auch nie an solchen Taten beteiligt.

Der Beschuldigte konnte nicht erklären,

warum sich seine Fingerabdrücke auf dem Zahlungsauftrag von [...] (Anklageschrift

Ziff. 7 und 8) fanden. Er führte aus, den am 30. April 2009 gekauften Toyota habe

er für ein oder zwei Tage behalten und dann an seinen Kollegen T.___ verkauft. T.___

sei mit ihm im Auto gewesen und er habe den Kaufvertrag geschrieben. Dabei habe

er eine Unterlage verwendet. Vielleicht sei er so mit dem Dokument in Berührung

gekommen.

2.2

Am 12. Juli 2016 wurde der

Beschuldigte zum zweiten Mal polizeilich befragt (AS 1566 ff.). Er führte

erneut aus, er sei mit den Unterlagen im Zusammenhang mit der Erstellung des

Kaufvertrages in Berührung gekommen. Er habe sich nicht wirklich in einem

Zustand befunden, um Büroarbeiten zu erledigen, es sei Abend gewesen und er habe

getrunken gehabt.

Er könne sich nicht erklären, warum ihn C.___

belaste. Er kenne diesen nicht gut, es bestehe zwischen ihnen eine Distanz.

2.3

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L 196 ff.) führte der Beschuldigte aus, C.___ belaste ihn,

um eine andere Person zu decken. Er, der Beschuldigte, habe Ende April 2009 in

Bern den Toyota gekauft. Er habe die Papiere, auf welchen sich Fingerabdrücke

von ihm befinden würden, wohl berührt, als er den Kaufvertrag im Auto

geschrieben habe. Dies müsse am 2. oder 3. Mai 2009 gewesen sein. Er sei 2009

für drei Monate im Kongo gewesen. Er sei im Juli gegangen und Mitte August

zurückgekommen, er sei mindestens 1 ½ Monate im Kongo gewesen. Seine

Ex-Freundin täusche sich, wenn sie sage, dass sie ihn nach 2-3 Wochen am

Flughafen wieder abgeholt habe. Er habe C.___ 2-3 Mal mit T.___ gesehen, weiter

kenne er ihn nicht.

2.4

Vor dem Berufungsgericht machte er

am 15. Februar 2018 weitgehend gleichlautende Aussagen. Bezüglich der

Kongoreise legte er Kopien von Pässen seiner Angehörigen vor, aus welchen

ersichtlich ist, dass die Angehörigen am 5. Juli 2009 in den Kongo eingereist

und am 4. August 2009 wieder ausgereist sind. Dazu äusserte sich der

Beschuldigte wie folgt: Ja, mit den Reisedaten (die er genannt habe) gebe es

ein Durcheinander. Er erinnere sich nicht mit genauer Präzision. Er habe die

Reisedaten seiner Eltern gesehen und festgestellt, dass zwischen dem Tod von

Jackson und der Abreise der Eltern zwei Wochen vergangen seien. Er sei nach

seiner Familie in den Kongo geflogen und sei auch später als die Familie wieder

zurückgekehrt. Zwischen der Reise seiner Familie und seiner eigenen Reise sei

jeweils ungefähr eine Woche gelegen. Er sei im Juli und im August 2009 in

Afrika gewesen und es sei daher unmöglich, dass er in dieser Zeit mit C.___

zusammen gewesen sei. C.___ habe glaublich mal gesagt, er glaube, er,

der Beschuldigte, sei in Belgien gewesen. Aber dies sei nicht möglich.

Zu den sichergestellten Fingerabdrücken

äusserte er sich wie folgt:

Die einzige Erklärung dafür, dass auf

relevanten Dokumenten seine Fingerabdrücke hätten sichergestellt werden können,

sei, dass er die Dokumente berührt habe, als er den Vertrag mit T.___

aufgesetzt habe. Sie seien zu Zweit im Starlet gesessen. T.___ habe ihm einen

Hefter, einen Ordner («classeur») gegeben. Er, der Beschuldigte, sei auf dem

Passagiersitz gesessen, mit diesem Ordner in der Hand. T.___ sei am Steuer

gesessen. Dieser habe ihm gesagt, im Ordner habe es leere Blätter. Darauf könne

er den Vertrag aufsetzen. Er, der Beschuldigte, habe durch den Ordner

geblättert, um ein leeres Blatt zu suchen. Er habe an diesem Abend auch etwas

getrunken gehabt. So habe er 2 - 3 Mal durch den Ordner geblättert. Dies könnte

der einzige Moment gewesen sein, in dem er die Dokumente hätte berühren können.

Der Ordner habe T.___ gehört. Auf die Frage, weshalb die Dokumente, welche von C.___

gestohlen worden seien und welche dieser wieder zur Bank habe bringen wollen,

in einem Ordner von T.___ gewesen sein sollen, führte der Beschuldigte aus, C.___

habe oft gesagt, er erhalte die Anweisungen von einem «Ehemaligen» des Spiels.

In Afrika sage man so, wenn es jemand sei, der älter sei, als man selbst sei. C.___

und er, der Beschuldigte, seien etwa gleich alt. Wenn C.___ also von einem

«Ehemaligen» spreche, müsse er T.___ gemeint haben. Das sei die einzige

logische Erklärung, die er dafür habe.

Auf die Frage, ob er den vollständigen

Namen und die Adresse von T.___ jemals den Behörden kundgetan habe, antwortete

er, nein, er habe mit diesem zwar mit Autos gehandelt, aber er kenne dessen

Nachname und Adresse nicht. Später habe er gedacht, vielleicht sei T.___ gar

nicht dessen richtiger Name, weil sie sich immer mit den Übernamen angesprochen

hätten. C.___ habe er z.B. U.___ genannt. Er kenne den Familiennamen von T.___

nicht. Wenn er diesem ein Auto verkauft und einen Vertrag aufgesetzt habe, dann

sei jeweils der Name der Person, welche anschliessend mit dem Auto nach Afrika

gereist sei, in den Vertrag aufgenommen worden. Einmal habe er T.___ mit seinem

Sohn getroffen, welcher Fussball spiele. Zusammen mit seiner Anwältin habe er

später versucht, diesen Sohn ausfindig zu machen, um den Nachnamen von T.___ zu

erfahren. Aber es sei nicht möglich. Es sei unmöglich, dessen Nachnamen aus dem

Gefängnis heraus ausfindig zu machen. T.___ komme aus [...]und sei wegen der

Autos jeweils nach Brüssel gekommen.

Auf Vorhalt, er habe also T.___ ein Auto

verkauft und mit diesem einen schriftlichen Vertrag machen wollen, ohne dessen

Namen, also den Namen des Käufers, in den Vertrag zu nehmen, dies mache doch

keinen Sinn, antwortete er, er habe T.___ nicht Autos auf dessen Namen

verkauft. Er, der Beschuldigte, habe die Verträge jeweils aufgesetzt, sie

hätten ihn anschliessend unterzeichnet, die Verträge seien aber für T.___

gewesen.

3.

Die Untersuchungsergebnisse der

Daktyloskopie

Der Beschuldigte wurde am 26. April 2016

im Kanton Solothurn erkennungsdienstlich behandelt (AS 327 ff.). Dabei wurden

der Vergütungsauftrag der Firma [...] GmbH (Anklageschrift Ziff. 7 und 8) sowie

die 16 dazugehörigen Einzahlungsscheine überprüft. Auf dem Vergütungsauftrag

konnte ein Abdruck des linken Daumens des Beschuldigten festgestellt werden.

Zudem fanden sich auf zwei Einzahlungsscheinen einmal ein Fingerabdruck des

linken Zeigefingers und einmal ein Abdruck des rechten Mittelfingers (AS 329 -

332).

4.

Weitere Beweiserhebungen

4.1

Der Versuch der Polizei bzw. der

Staatanwaltschaft, bei der Air France abzuklären, ob der Beschuldigte

entsprechend seinen Aussagen im Juni/Juli 2009 von Paris in den Kongo geflogen

sei, scheiterte, da die entsprechenden Daten nur drei Jahre aufbewahrt werden

(AS 1740.1 f.).

4.2

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft

wurde am 8. Dezember 2016 Frau V.___, die ehemalige Freundin des Beschuldigten,

rechtshilfeweise durch die Polizei in Lüttich befragt (S-L 75, 80 f.; 100 ff.).

Sie führte aus, sie habe den Beschuldigten im Jahr 2009 einmal an den Flughafen

Charles De Gaulle in Paris begleitet. Der Beschuldigte sei in den Kongo in die

Ferien geflogen. Sie habe ihn bei seiner Rückkehr am Flughafen auch wieder

abgeholt. Er habe sie darum gebeten, weil sie ein Auto gehabt habe. Der

Beschuldigte sei mit der Air France gereist. Die Reise des Beschuldigten habe

zwei bis drei Wochen gedauert, nach ihrer Erinnerung während der grossen Ferien

im Jahr 2009.

IV. Die Beweiswürdigung

1.

Verwertbarkeit der Aussagen

von C.___

1.1

C.___ hat den Beschuldigten in

seinen Aussagen wiederholt belastet und bezichtigt, an den ihm vorgehaltenen

Straftaten beteiligt gewesen zu sein und mitgewirkt zu haben. Nach der

Anhaltung und Verhaftung des Beschuldigten am 24. April 2016 eruierte die

Staatsanwaltschaft den Aufenthaltsort von C.___ und stellte in der Folge den belgischen

Behörden ein Rechtshilfeersuchen für eine Einvernahme von C.___. Diesem Gesuch

wurde stattgegeben und im Rahmen der Vorbereitung dieser Einvernahme gab der

Staatsanwalt der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten Gelegenheit, einen

Fragebogen zu erstellen (AS 1728). Diesen Fragebogen legte die Verteidigerin am

31.

Mai 2016 vor (AS 1730 ff.). Am 1. Juni 2016 teilte der Staatsanwalt der

Verteidigerin mit, dass sie die Möglichkeit habe, an der Einvernahme von C.___

in Belgien persönlich teilzunehmen (AS 1734). Die Verteidigerin nahm davon

Kenntnis, liess dabei jedoch die Frage, ob damit das Konfrontationsrecht des

Beschuldigten gewahrt sei, ausdrücklich offen (AS 1736 f.); ihr Mandant

verzichte nicht auf die persönliche Teilnahme an dieser Einvernahme.

Die amtliche Verteidigerin nahm in der

Folge an der Einvernahme von C.___ vom 21. Juni 2016 in Lüttich teil (AS 1572

ff.) und machte von der Möglichkeit Gebrauch, Fragen zu stellen (AS 1576 ff.).

Der Beschuldigte bzw. dessen amtliche

Verteidigerin stellte nach dieser Einvernahme vom 21. Juni 2016 weder im

erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren den Antrag auf eine Einvernahme

von C.___ in persönlicher Anwesenheit des Beschuldigten. Im erstinstanzlichen Verfahren

stellte die amtliche Verteidigerin vor der Hauptverhandlung einzig

Beweisanträge im Zusammenhang mit dem roten PW Toyota Starlet (S-L 130),

während sie an der Verhandlung selbst keine weiteren Beweisanträge stellte. Im

Berufungsverfahren stellte sie keine Beweisanträge.

In einem jüngsten Entscheid hat das

Bundesgericht festgehalten, dass der Verzicht auf eine Konfrontation mit einem

Belastungszeugen nicht nur beim Vorliegen einer förmlichen Äusserung des

Beschuldigten selbst angenommen werden könne. Auf das Teilnahmerecht könne auch

stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung

ausgehen könne (BGE 143 IV 397 E. 1.4.2).

Die amtliche Verteidigerin hat in einem

Zeitpunkt, da sie davon ausging, dass sie bei der rechtshilfeweisen Befragung

von C.___ Gelegenheit zur Teilnahme haben würde, keine Einwände dagegen

erhoben, dass die Einvernahme des Belastungszeugen ohne Anwesenheit des

Beschuldigten stattfinden wird. Sie begnügte sich damit, festzuhalten, der

Beschuldigte verzichte dadurch nicht auf eine Teilnahme an der Einvernahme.

Eine ausdrückliche Verzichtserklärung auf eine persönliche Teilnahme an einer

Einvernahme von C.___ hat der Beschuldigte bis heute nicht abgegeben. Er hat

aber andererseits nach der Einvernahme vom 21. Juni 2016 auch nie einen

Beweisantrag gestellt, die Einvernahme von C.___ sei zu wiederholen und es sei

ihm persönlich Gelegenheit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen. Mit diesem Verhalten

hat der Beschuldigte manifestiert, dass er sein Recht auf Teilnahme an der

Einvernahme von C.___ durch seine Vertreterin als gewahrt ansieht. Andernfalls

hätte er dessen erneute Einvernahme beantragen müssen. Dieses Verhalten stellt

deshalb eine konkludente Verzichtshandlung dar. Spätestens nach der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung musste dem Beschuldigten nämlich klar sein,

dass die Aussagen von C.___ gegen ihn verwendet werden können, weshalb er im

Berufungsverfahren eine persönliche Konfrontation hätte beantragen müssen.

Die Aussagen von C.___ sind denn auch

nicht das einzige ausschlaggebende Beweismittel, welches den Beschuldigten

belastet. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten im Kanton

Solothurn führte zum Schluss, dass sich auf einem Zahlungsauftrag sowie auf

zwei Einzahlungsscheinen, welche aus dem Briefkasten einer Bank entwendet

wurden, je ein Fingerabdruck des Beschuldigten fand (AS 329-332).

Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist

deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte konkludent auf eine persönliche

Teilnahme an der Einvernahme der Belastungsperson C.___ verzichtet hat und

seine Teilnahme- und Verfahrensrechte mit der Anwesenheit seiner amtlichen

Verteidigerin anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2016 gewahrt wurden. Es

liegt entsprechend der dargelegten neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts

ein konkludenter Verzicht des Beschuldigten auf eine Einvernahme von C.___

unter persönlicher Anwesenheit des Beschuldigten vor.

1.2

Zu prüfen ist in einem nächsten

Schritt, ob die Verwertung der Aussagen von C.___ dessen Einvernahme vor dem

Berufungsgericht voraussetzt, mithin eine unmittelbare Beweisabnahme erfolgen

muss.

Das Bundesgericht führte dazu im

Entscheid BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 aus: «Eine unmittelbare Abnahme eines

Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den

Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist

namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise

vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn

es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage

ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen

Aussage) darstellt (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis).

Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute

Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in

entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt

(Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf Max Hauri, in:

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 21 zu Art. 343

StPO). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme

erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil 6B_970/2013 vom 24.

Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).»

Das Erfordernis einer unmittelbaren

Beweisabnahme ist vorliegend nicht erfüllt: Wie die Würdigung der Aussagen von C.___

ergeben wird, hängt das Urteil nicht in entscheidender Weise davon ab, wie er,

sondern was er ausgesagt hat. Seine Aussagen sind in hohem Mass glaubhaft (vgl.

hiernach). Die Kraft dieses Beweismittels hängt nicht in entscheidender Weise

vom Eindruck ab, der bei seiner Präsentation entsteht (Urteil des

Bundesgerichts 6B_614/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Wie

das Bundesgericht ebenfalls ausführt, ist namentlich bei Sexualdelikten, die in

der Regel aufgrund einer Beweiskonstellation «Aussage gegen Aussage» zu

beurteilen sind, die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar

(Urteil 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.5).

Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einvernahme von C.___ im

Berufungsverfahren nicht beantragt hat. Die Aussage von C.___ stellt, wie

dargelegt, zudem nicht das einzige Beweismittel dar. Eine unmittelbare

Beweisabnahme war deshalb im Berufungsverfahren nicht erforderlich. Die Aussagen

von C.___ sind verwertbar, dies auch ohne unmittelbare Beweisabnahme im

Berufungsverfahren. Seitens des Beschuldigten wird denn auch nicht geltend

gemacht, es fehle an einer unmittelbaren Beweisabnahme bzw. die Aussagen von C.___

seien nicht verwertbar.

2.

Würdigung der Aussagen von C.___

Bei einer grundsätzlichen Verwertbarkeit

der Aussagen von C.___ ist in einem nächsten Schritt deren Glaubhaftigkeit zu

prüfen:

2.1

Anlässlich der ersten Einvernahme im

Kanton Graubünden am 27. Juli 2009 fügte C.___ auf die Frage, ob er Ergänzungen

habe, an, dass er ein weiteres Konto bei der [...] bank in [...] und eines bei

der [...] bank in [...] eröffnet gehabt habe. Er gab von sich aus weitere

Kontoeröffnungen in den Kantonen Bern und St. Gallen zu Protokoll. Er gab auch

von sich aus an, wo er überall von den betreffenden Konti Geld bezogen hatte

(AS 663). Auch anlässlich der Einvernahme vom 11. August 2009 machte C.___ aus

eigenem Antrieb weitere Aussagen zu Entwendungen von Couverts in [...] (Kanton

Aargau).

2.2

Nachdem C.___ gestanden hatte, dass

ein «M.___» nicht existiert, machte er zu den Rollen seiner Begleiter

differenzierte Aussagen und schob nicht etwa die Hauptschuld auf den

Beschuldigten: So sagte er am 3. September 2009 aus, bei den Kontoeröffnungen

sei manchmal S.___ dabei gewesen, teilweise sei er auch alleine gewesen. Beim

Herausfischen der Zahlungsaufträge sei er immer mit A.___ unterwegs gewesen,

nur in Aarau sei Q.___ dabei gewesen (AS 248). Der Beschuldigte sei mit einer

Ausnahme immer im Auto geblieben. A.___ habe 60%, er selbst 40% der Beute

erhalten, wobei A.___ diverse Kosten bezahlt habe (z.B. Fälschen der Papiere). S.___

habe immer nur im Auftrag von ihm und A.___ gehandelt.

C.___ hat somit nicht eine Drittperson

pauschal belastet bzw. sämtliche Tathandlungen auf eine Drittperson

abgeschoben. Er hat auch nicht jede Gelegenheit benutzt, um den Beschuldigten

zu belasten:

- C.___ stellte in den

ersten Einvernahmen nicht den Beschuldigten, sondern einen «M.___» als Mentor

und Initiator des Modus operandi dar: Dieser habe ihm die diversen Reisepässe

für die Kontoeröffnungen gegeben und habe ihn angewiesen, wo die Couverts zu

entwenden waren. M.___ habe dann die Couverts auch bearbeitet (AS 657 ff.;

666). In einer späteren Einvernahme vom 2. September 2009 gab C.___ dann zu,

dass ein «M.___» nicht existiere (AS 246). Er bezeichnete sowohl sich selbst

als auch den Beschuldigten als «Chef» (AS 249). Er schilderte vollständig

übereinstimmende Delikte.

- Am 31.7.2009 führte er

aus, dass er dreimal in die Schweiz gekommen sei, um hier Konti zu eröffnen. A.___

sei nur das erste Mal dabei gewesen, beim zweiten und dritten Mal sei er einzig

mit M.___ in die Schweiz gekommen.

- Am 3.8.2009 führte er

aus, er habe die Couverts jeweils alleine aus den Briefkästen gefischt, M.___

und der Beschuldigte hätten im Auto gewartet. Einzig in einem Fall habe ihm der

Beschuldigte helfen müssen.

- Am 11.8.2009 führte er aus,

dass die Zahlungen, die gestützt auf die ausgetauschten Einzahlungsscheine

ausgelöst worden seien, jeweils auf ein Konto überwiesen worden seien, über

welches er verfügungsberechtigt gewesen sei.

C.___ hat von allem Anfang zugegeben,

wesentliche Tathandlungen selbst ausgeführt zu haben, so die Beschaffung der

gefälschten Ausweispapiere, die Kontoeröffnungen auf die fiktiven Namen, das

Herausfischen der Zahlungsaufträge aus den Briefkästen der Bankfilialen sowie

die Geldbezüge; bei all diesen Handlungen spielte der Beschuldigte gemäss

Aussagen von C.___ allenfalls eine Nebenrolle. Der Beschuldigte war gemäss den

Aussagen von C.___ Chauffeur und Wachmann während den Entwendungen der Couverts.

Die Übernahme der vollen Verantwortung

für das deliktische Handeln durch C.___ selbst bzw. der Verzicht, den

Beschuldigten als Hauptschuldigen hinzustellen, sprechen für die

Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.___.

2.3

Die Aussagen von C.___ sind sehr

detailliert und differenziert und wirken damit glaubhaft. So gab er zahlreiche

Einzelheiten über den Tatablauf zu Protokoll, die sehr authentisch wirken: In

einer ersten Phase mussten gefälschte Papiere besorgt werden, welche C.___ in

Brüssel auf dem Schwarzmarkt kaufte. In der Folge eröffnete C.___ in der

Schweiz auf falsche Namen jeweils ein Konto, wobei er dies in der Regel alleine

oder dann mit Huguette erledigte. Die nächsten Schritte – Entwendung der

Couverts, Austausch der Einzahlungsscheine, Abänderung der Zahlungsaufträge –

erledigte C.___ dann jeweils zusammen mit dem Beschuldigten, wobei der

Austausch der Einzahlungsscheine und die Abänderung der Zahlungsaufträge anschliessend

in Frankreich vorgenommen wurden. Auch das Zurücklegen der Couverts in die Briefkästen

der Banken erledigte C.___ mit dem Beschuldigten. Schliesslich war es dann

wiederum C.___ alleine oder S.___, welche versuchten, das Geld ab den

eröffneten Konti zu beziehen.

2.4

Die Aussagen von C.___ haben sich

mehrfach als zutreffend erwiesen:

- Die

Untersuchungsergebnisse betr. AKS Ziff. 7 und 8 ergaben, dass sich auf dem

Vergütungsauftrag von J.___ und auf zwei Einzahlungsscheinen je ein

Fingerabdruck des Beschuldigten feststellen liessen.

- Der Beschuldigte führte

am 30. Juni 2016 aus, dass er am 30. April 2009 einen Toyota Starlet gekauft

habe. C.___ sagte mehrfach aus, dass sie mit dem Toyota Starlet des

Beschuldigten unterwegs gewesen seien.

2.5

Vor dem

Berufungsgericht wurde von der Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit der

Aussagen des Zeugen im Wesentlichen Folgendes eingewendet:

-

Der

Zeuge habe zuerst von einem «M.___» gesprochen. Schliesslich habe er zu

Protokoll gegeben, dieser existiere gar nicht. Es habe sich vielmehr um die

«Alten» gehandelt, welche auch involviert gewesen seien. Der Zeuge habe hiermit

nicht konstant ausgesagt. Dazu ist zu bemerken, dass es sich bei der Erwähnung

dieser Drittpersonen um eine eher entlastende Aussage handelt. Insofern ist

diese Inkonsistenz der Aussage nicht von besonderer Relevanz.

-

Der

Zeuge habe nur zugegeben, was ihm habe nachgewiesen werden können. Alles

Weitere habe er dem Beschuldigten in die Schuhe geschoben. Dieser Einwand ist

unzutreffend, hat der Zeuge doch auch Tatbeiträge auf sich genommen, welche ihm

nicht nachgewiesen werden konnten.

-

Der

Zeuge sei durchaus in der Lage gewesen, Details zu erfinden. So habe er

ausgesagt, einmal sei der Beschuldigte nicht dabei gewesen, weil es ihm

schlecht gewesen sei. Diese Differenzierung des Zeugen spricht aber nicht

gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es handelt sich um ein

Detail, welches bei einer Falschbeschuldigung absolut keinen Sinn ergeben

würde. Dass er dieses Detail erfunden habe, wird von der Verteidigung behauptet,

ohne darzulegen, weshalb es sich angeblich um eine Fantasieaussage handeln

soll.

2.6

Zusammenfassend sind die Aussagen

von C.___, welche er im Jahr 2009 machte, als glaubhaft zu qualifizieren. C.___

hat nach seiner Festnahme im Juli 2009 umfassende Aussagen gemacht und von

Anfang an mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert, was ihm dann im Urteil

des Strafgerichts Solothurn-Lebern strafmindernd angerechnet worden ist.

Bereits dieses Aussageverhalten, welches von Anfang an den Eindruck machte, dass

C.___ reinen Tisch machen wollte, spricht gegen eine falsche Anschuldigung

gegenüber dem Beschuldigten. Die Aussagen von C.___ waren aber auch detailliert

und differenziert. So schilderte er die verschiedenen Phasen des deliktischen

Ablaufs mit der Organisation von falschen Papieren, den Kontoeröffnungen auf

fiktive Namen, der Entwendung und Fälschung der Zahlungsaufträge und der

Einzahlungsscheine und der Versuche, das Geld zu beziehen, wobei er schilderte,

wer für welche Tätigkeiten zuständig war. Er verzichtete auch, den

Beschuldigten bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu belasten. Vielmehr

übernahm er selbst die Verantwortung für einen grossen Teil der deliktischen

Handlungen, so für die Kontoeröffnungen, die Entwendung der Couverts und die

Versuche, Geld von den Konti zu beziehen. Es ist kein Grund ersichtlich,

weshalb C.___ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, haben doch sowohl

er als auch der Beschuldigte selbst ausgesagt, einander nur schlecht zu kennen.

Auch der Hinweis von C.___ auf M.___ zu Beginn der Einvernahmen spricht gegen

eine falsche Belastung des Beschuldigten. Es hätte genügt, M.___ als Mittäter

zu bezeichnen, wenn der Beschuldigte nicht mitgewirkt hätte. Und schliesslich

wird die Richtigkeit der Aussagen von C.___ erstens durch die Tatsache, dass

der Beschuldigte im Mai 2009 unbestrittenermassen einen roten Toyota Starlet

fuhr und zweitens durch die Fingerabdrücke des Beschuldigten auf einem

Zahlungsauftrag und zwei Einzahlungsscheinen gestützt.

2.7

In der letzten Einvernahme vom 21.

Juni 2016 reduzierte C.___, als Zeuge befragt, seine Belastungen gegenüber dem

Beschuldigten zunehmend. Auch der Detaillierungsgrad der Aussagen nahm

gegenüber seinen früheren Aussagen deutlich ab. Diese Aussagen erfolgten sieben

Jahre nach den Delikten und hatten im Gegensatz zu den Aussagen im Jahr 2009

keine zeitliche Nähe mehr zu diesen. In Abweichung von seinen früheren Aussagen

legte der Zeuge dar, der Beschuldigte habe wohl nicht gewusst, um was es bei

den Machenschaften gegangen sei. Er und der Beschuldigte seien nicht die Chefs

gewesen. Dies seien «die Alten» («les anciens») gewesen, welche sie in Brüssel

gefragt hätten, ob sie diese Geschäfte machen wollten. Es seien auch «die

Alten» gewesen, welche für die Fälschung der Pässe und Ausweispapiere gesorgt

hätten und diese hätten auch die Zahlungsaufträge und Einzahlungsscheine

jeweils in Frankreich gefälscht (AS 1576, 1582, 1583). Die Hierarchie sei die

folgende gewesen: «Die Alten», dann er selbst, dann der Beschuldigte (AS 1580).

Entgegen seinen früheren Aussagen habe es auch keine feste Aufteilung des

Deliktsgutes gegeben, sondern sie seien von den «Alten» «individuell» bezahlt

worden (AS 1580). Das Couvert mit den CHF 8'114.00 (AKS Ziff. 27) habe er nicht

dem Beschuldigten, sondern den «Alten» übergeben (AS 1582).

Er hat in dieser

Einvernahme die Rolle «der Alten» hervorgehoben, welche ihm und dem

Beschuldigten vorgeschlagen hätten, die Tätigkeit mit der Entwendung von

Zahlungsaufträgen aufzunehmen. Wie zu Beginn der Einvernahmen, als C.___ einen

«M.___» als Mentor und Strippenzieher im Hintergrund bezeichnete, nahmen diese Rolle

nun in dieser Einvernahme «die Alten» ein. Sie – die Jungen – hätten dann die

Couverts entwendet und zurückgelegt, deren Bearbeitung sei durch «die Alten»

erfolgt. Vor dem Hintergrund der eingangs erwähnten [...] ist es durchaus

möglich, dass die hier tätige Gruppierung um den Beschuldigten und den Zeugen

ein Teil dieser Connection war, was aber nicht bedeutet, dass die beiden nicht

die Chefs und Drahtzieher der hier relevanten Tätergruppierung waren.

Dass der Beschuldigte

(und auch der Zeuge) nun angeblich - in Abweichung zu sämtlichen Aussagen im

Jahr 2009 - bei den Abänderungen der Zahlungsaufträge und dem Austausch der

Einzahlungsscheine nicht mehr beteiligt gewesen sein soll, ist schon aufgrund

der Erkenntnisse der daktyloskopischen Untersuchungen widerlegt, fanden sich

doch auf einem Zahlungsauftrag und auf zwei Einzahlungsscheinen je ein

Fingerabdruck des Beschuldigten; auch von C.___ wurden Fingerabdrücke

sichergestellt (z.B. AS 90, 148, zu den diesbezüglichen Aussagen des

Beschuldigten vgl. die entsprechenden Erwägungen weiter unten). Die Aussage,

wonach die «Alten» die Fälschungen organisiert bzw. vorgenommen hätten, ist

somit aufgrund der daktyloskopischen Spuren nachweislich falsch. Es ist an

dieser Stelle auch zu erwähnen, dass der Zeuge wegen den vorgenommenen

Urkundenfälschungen (Bearbeiten von Vergütungsaufträgen) und wegen des Diebstahls

des Bargeldes z. Nt. der [...] Zug (hier AKS 27, damals AKS 43) rechtskräftig

verurteilt worden ist, womit auszuschliessen ist, dass diese Arbeiten durch

«die Alten» vorgenommen worden sind. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb der

Zeuge diese angeblichen Personen, welche ihn (und den Beschuldigten) entlastet

hätten, bis 2016 hätte verschweigen sollen. Demgegenüber hat der Zeuge in den

Einvernahmen 2009 stets sich und den Beschuldigten als die Chefs der Gruppe

bezeichnet. Dementsprechend wurde er, wie dargelegt, rechtskräftig verurteilt. Die

Begründung des Zeugen, er habe nun (am 21.6.2016) anders ausgesagt als 2009,

weil er damals in der Schweiz ohne Komfort inhaftiert und weit weg von seiner

Familie gewesen sei und die Polizeibeamten in Aussicht gestellt hätten, wenn er

Namen nenne, werde er in Freiheit entlassen (AS 1580), vermag die

Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aus dem Jahr 2009 nicht zu erschüttern, sondern

zeigen, dass es sich um einen untauglichen Erklärungsversuch für die nunmehr

abweichenden Aussagen handelt. Er nannte im Jahr 2009 den Namen des

Beschuldigten und die daktyloskopischen Hits haben in der Folge dessen

Teilnahme an den vorgeworfenen Taten bestätigt.

Im Juni 2016 war das

Strafverfahren des Zeugen C.___ schön längst rechtskräftig abgeschlossen. Seine

Aussagen konnten sich somit nicht mehr auf sein Verfahren auswirken. Deshalb

konnte er zu diesem Zeitpunkt auch ohne weiteres den Beschuldigten entlasten.

Schliesslich befand sich dieser letztendlich wegen den Aussagen von C.___ in

einem immer noch hängigen Strafverfahren. An der Glaubhaftigkeit der Aussage im

Jahr 2009 ändert sich dadurch nichts. Wie dargelegt, werden diese durch die vorgefundenen

daktyloskopischen Spuren gestützt, welche der Beschuldigte hinterliess. Auf die

abschwächenden Aussagen des Zeugen vom 21. Juni 2016 kann daher nicht

abgestellt werden.

3.

Würdigung der Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestritt jede

Beteiligung an der deliktischen Tätigkeit von C.___ und machte in der

Voruntersuchung als Alibi geltend, er sei zwei Tage nach dem Tod von Michael

Jackson, welcher am 25. Juni 2009 verstarb, somit am 27. Juni 2009, für längere

Zeit in den Kongo gereist. Nach seinen Aussagen vor dem Berufungsgericht steht

fest, dass er dieses Alibi nur noch für den Deliktszeitraum vom 17. - 21. Juli

2009.

geltend macht. Denn er will nunmehr erst eine Woche nach seinen

Angehörigen in den Kongo gereist sein und aufgrund der eingereichten Passkopien

steht fest, dass die Angehörigen am 5. Juli 2009 in den Kongo eingereist sind. Die

damalige Freundin des Beschuldigten bestätigte, dass sie diesen einmal an den

Flughafen brachte; nach ihrer Erinnerung sei der Beschuldigte «in den grossen

Ferien» im Jahr 2009 in den Kongo gereist.

Es kann durchaus sein, dass der

Beschuldigte im Sommer 2009 im Kongo weilte. Dokumentiert ist dies jedoch

nicht. Im Übrigen sind die Angaben des Beschuldigten zum Zeitpunkt und zur

Dauer dieser Reise weder schlüssig noch konstant. Seine Aussagen waren bezüglich

der Dauer der Ferien im Kongo widersprüchlich, sprach er doch einmal von

eineinhalb Monaten, sodann aber auch von zwei bis drei Monaten, die er im Kongo

verbracht haben will. Einmal will er zwei Tage nach dem Tod Jacksons gereist

sein, nunmehr aber erst eine Woche nach seinen Verwandten und mithin gegen

Mitte Juli. Die dem Berufungsgericht eingereichten Unterlagen (Kopien der Pässe

seiner Mutter und Schwester sowie seines Vaters, woraus ersichtlich ist, dass

diese drei Personen am 5.7.2009 in und am 4.8.2009 aus der Republik Kongo

gereist sind) lassen keine Rückschlüsse auf den Aufenthalt des Beschuldigten im

Kongo zu. Den eigenen Pass will der Beschuldigte bei einem Wohnungswechsel aus

Versehen liegengelassen haben. Der Pass sei nicht mehr auffindbar, so seine

Aussage vor dem Berufungsgericht.

C.___ führte stets aus, der Beschuldigte

sei in der relevanten Zeit in Belgien (und nicht im Kongo) gewesen. Wenn der

Beschuldigte im Sommer 2009 tatsächlich in den Kongo gereist war, ist aufgrund

der Beweislage davon auszugehen, dass er im Zeitraum vom 1. -­ 16. Juli 2009

dort war. Die Länge des Zeitraums entspricht der von seiner Ex-Freundin V.___

genannten Zeitspanne von zwei bis drei Wochen, in der der Beschuldigte im Kongo

gewesen sei und sie entspricht auch seinen wiederholten Aussagen, wonach er

kurz nach dem Tod von Michael Jackson (25.6.2009) abgereist sei.

Die Fingerabdrücke des Beschuldigten,

die sich auf dem Zahlungsauftrag der [...] GmbH sowie auf zwei

Einzahlungsscheinen fanden, aber auch die von C.___ sichergestellten

Fingerabdrücke in anderen Fällen, führte C.___ auf «Konzentrationsfehler»

zurück. Üblicherweise seien bei der Bearbeitung der Zahlungsaufträge

Operations-Handschuhe verwendet worden. Die Erklärung des Beschuldigten, die

Fingerabdrücke seien auf die Dokumente gelangt, weil er diese am 2. oder 3. Mai

2009.

als Unterlage verwendet habe, als er den Kaufvertrag für den PW

geschrieben habe bzw. weil er im Ordner von T.___ ein leeres Blatt zum

Aufsetzen des Kaufvertrages gesucht habe, ist nicht nachvollziehbar. In diesem

Fall müsste der Käufer des PW (T.___) im Besitz dieser Dokumente und damit der

Mittäter von C.___ gewesen sein. Es wäre diesfalls aber sehr unwahrscheinlich,

dass T.___ diese kurz vorher entwendeten Dokumente bei einem Autokauf auf sich

getragen hätte. Diese Dokumente befanden sich in einem Couvert, so dass die

Fingerabdrücke unmöglich auf die vom Beschuldigten beschriebene Weise hätten hinterlassen

werden können. Eine entsprechende Spurenhinterlassung auf den betreffenden

Dokumenten hätte vorausgesetzt, dass der Zahlungsauftrag und die

Einzahlungsscheine bereits im Auto aus dem Couvert entfernt und in den

Ordner/Hefter von T.___ gelegt worden wären, was angesichts der Tatsache, dass

die entwendeten Zahlungsaufträge immer erst im Hotel bearbeitet worden sind,

keinen Sinn macht. Im Hotelzimmer wurden nach den Aussagen von C.___ die Couverts

jeweils geöffnet, bearbeitet und bereit gemacht für den Rücktransport in die

betreffenden Briefkästen. Zudem hätte «T.___» mit den Unterlagen innert eines

Tages nach Brüssel und zurück reisen müssen, was überhaupt nicht plausibel ist.

Im Weiteren sind auch die Aussagen des

Beschuldigten zu T.___ und dem Fehlen dessen Personalien nicht stringent. Der

Beschuldigte widersprach sich vor Berufungsgericht, wenn er einerseits

aussagte, er habe die Personalien von T.___ nicht gekannt, anderseits mit diesem

einen schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen. Die Aussage, der Name von T.___

sei im Vertrag nicht aufgeführt worden, stattdessen seien die jeweiligen Namen von

denjenigen Personen, welche die Autos nach Afrika lenken sollten, aufgeführt

worden, dies mache man in Afrika so, ist geradezu abstrus. Der Vollständigkeit

halber sei erwähnt, dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die

Unterlagen, welche C.___ aus dem Briefkasten entwendet hatte, in den Ordner von

T.___ hätten gelangen sollen. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des

Beschuldigten, wonach T.___ aller Wahrscheinlichkeit nach einer der «Alten» und

somit einer der Drahtzieher gewesen sei (und deshalb im Besitz der Dokumente gewesen

sei), ist eine Schutzbehauptung. Gemäss den Aussagen von C.___ im Jahr 2009

bearbeitete er zusammen mit dem Beschuldigten jeweils die Zahlungsaufträge.

Dementsprechend konnten von ihnen auch daktyloskopische Spuren sichergestellt

werden, welche die Richtigkeit der Aussagen von C.___ belegen.

Die Aussagen des Beschuldigten zur

Kongoreise, zum Verlust des Passes, zu den Fingerabdrücken, zu T.___ und zum

Autoverkauf sind demnach nicht stichhaltig und müssen als unglaubhaft

eingestuft werden. Seine Aussagen vermögen die Aussagen von C.___ aus dem Jahr

2009.

nicht in Zweifel zu ziehen. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht

abgestellt werden.

4.

Das Beweisergebnis

Der Beschuldigte hat bei den ihm zur

Last gelegten Vorhalten entsprechend den Aussagen von C.___ mitgewirkt, indem

er – mit Ausnahme der Delikte gemäss den Ziffern 27 - 31 der Anklageschrift –

in allen Fällen der Chauffeur war, der C.___ in die Schweiz zu den Bankfilialen

führte, wo dieser die Couverts mit den Zahlungsaufträgen aus den Briefkästen

der Banken fischte. In einem Fall half der Beschuldigte bei der Entwendung des

Couverts mit, ansonsten wartete er jedoch im Auto und hielt Wache.

C.___ und der Beschuldigte fuhren

anschliessend zurück nach Strassbourg, wo sie in einem Hotelzimmer die

entwendeten Couverts öffneten und einzelne darin liegende Einzahlungsscheine verfälschten

oder austauschten. Sowohl C.___ als auch der Beschuldigte trugen zu dieser

Arbeit Handschuhe, die sie in einer Apotheke gekauft hatten.

Der Beschuldigte und C.___ fuhren mit

den abgeänderten Zahlungsaufträgen und Einzahlungsscheinen sofort wieder zurück

in die Schweiz und legten sie zurück in den Briefkasten, aus welchen sie diese

vorher entwendet hatten. Ein oder zwei Tage später versuchten sodann C.___ oder

S.___, das Geld ab den zuvor auf die Namen von immaginären Personen eröffneten

Konti zu beziehen.

C.___ und der Beschuldigte wirkten auf

hierarchisch gleicher Stufe zusammen. C.___ sagte klar aus, er und der

Beschuldigte seien die Chefs der Gruppe gewesen, in der ja auch S.___ oder Q.___

mitwirkten, dies in untergeordneter Stellung, als Helfer. Die Mitwirkung des

Beschuldigten in führender Stellung manifestierte sich auch dadurch, dass

während der Zeit der mutmasslichen Abwesenheit des Beschuldigten von Anfang

Juli bis 16. Juli 2009 die Gruppe (mitunter auch C.___) keine Delikte mehr

beging.

Hinsichtlich der Anklagepunkte 9 und 10

ist zu erwähnen, dass gemäss Aussagen des Geschädigten der betreffende

Zahlungsauftrag am Samstag, 27. Juni 2009, 10:00 h, in den Briefkasten der Bank

gelegt worden ist (AS 345). Es ist somit unmöglich, dass er vor diesem

Zeitpunkt entwendet werden konnte, so dass die Annahme der Vorinstanz, der

gefälschte Vergütungsauftrag sei spätestens in der Nacht vom 26./27. Juni 2009

(und mithin vor dem in der Anklage genannten Zeitraum) wieder in den

Briefkasten der Bank gelegt worden, nicht zutrifft. Eine Verletzung des

Anklageprinzips, wie dies die Verteidigerin diesbezüglich in der

Berufungserklärung noch in Aussicht stellte, steht daher ausser Frage. Wie sie

in ihrem Parteivortrag selbst bemerkt hat, erübrigt sich diese Rüge, nachdem

der Beschuldigte nun nicht mehr geltend macht, er sei zwei Tage nach dem Tod

von Michael Jackson und somit am 27. Juni 2009 in den Kongo gereist. (Die

Vorinstanz ging in ihrem Beweisergebnis davon aus, dass der gefälschte

Vergütungsauftrag spätestens in der Nacht vom 26./27. Juni 2009 – und damit vor

der Tatzeit gemäss Anklageschrift, die auf den Zeitraum vom 27. – 29. Juni 2009

lautet – in den Briefkasten der Bank eingeworfen worden sein müsse, da der

Vergütungsauftrag bereits am 29. Juni 2009 [Montag] ausgeführt worden sei.)

C.___ sagte aus, sie hätten das Couvert

an einem Sonntag, also am 28. Juni 2009, entwendet und am nächsten Tag, nachdem

sie den Zahlungsauftrag gefälscht hatten, wieder in den Bankbriefkasten

zurückgelegt (AS 337). Die D.___ führte in ihrem internen Schreiben vom 9. Juli

2009.

aus, der entsprechende Vergütungsauftrag sei per 29. Juni 2009 ausgeführt

worden. Mithin musste er von den Tätern spätestens am frühen Morgen dieses

Tages wieder in den Briefkasten der Bank gelegt worden sein, so dass der

Auftrag noch am 29. Juni 2009 ausgeführt werden konnte. Der Betrag von CHF

20'141.65 wurde am Folgetag dem begünstigten Konto gutgeschrieben (AS 361). Die

zeitlichen Abläufe, wie sie vom Geschädigten und von C.___ geschildert worden

und wie sie in der Anklageschrift aufgeführt sind, treffen deshalb zu.

Abschliessend ist zu bemerken, dass die

Taten gemäss Anklageziffern 27 bis 31 alle ein und dieselbe Fahrt betrafen. Der

Beschuldigte war nicht mit dabei, da es ihm schlecht war. Er blieb im Hotel «[...]»

in Strassbourg zurück (AS 1116 f.). C.___ war stattdessen mit Q.___ unterwegs.

Sie fuhren in der Nacht mit einem grünen Toyota via Basel in die Region Zug,

Steinhausen und Menzingen. Sie haben die Ortschaften nach einer vorbereiteten

Liste angesteuert (AS 1170) und dann die Delikte Nr. 27 (Diebstahl z.Nt. [...] Zug),

Delikte gemäss AKS Ziff. 28/29 (z.Nt. [...]), in Menzingen ([...] bank) und in

Steinhausen die Delikte 30/31 (z. Nt. [...]) begangen. Die Entwendungen fanden

also alle in derselben Region statt. Der Beschuldigte wartete derweil im

Hotelzimmer auf die beiden Kollegen. In der Nacht kehrten C.___ und Q.___ nach

Strassbourg zurück. Um ca. 5 Uhr morgens übergaben sie im Hotelzimmer alle Couverts

ungeöffnet dem Beschuldigten, welcher diese öffnete. C.___ und Q.___ gingen

derweil schlafen und am Morgen um ca. 8:30 Uhr bearbeiteten sie alle gemeinsam

die Zahlungsaufträge (AS 1070, 1000 und 1115), wobei der Beschuldigte den

Zahlungsauftrag von [...] fälschte (AS 1116). Die anderen wurden gemeinsam

gefälscht (AS 1115). Aus der Bemerkung von C.___ (AS 1072), er wisse nicht, ob

der Beschuldigte von der Barschaft, welche sich im einen Couvert befunden habe

(AKS Ziffer 27), damals seinen Anteil erhalten habe, muss geschlossen werden,

dass der Beschuldigte sehr wohl einen Anteil beanspruchen konnte, auch wenn er

am Vortag auf der Diebestour nicht dabei war, weil es ihm schlecht war. Er half

am Folgetag der Diebestour mit, die Zahlungsaufträge zu bearbeiten. Der

Beschuldigte wirkte bei diesen Delikten also auch mit, auch wenn er bei dieser

Serie ausnahmsweise nicht die Funktion des Chauffeurs ausübte.

Der Beschuldigte hat mit C.___ zwischen

dem 29. April 2009 und dem 21. Juli 2009 somit insgesamt 16 Entwendungen von

Briefcouverts aus Briefkästen von Bankfilialen unternommen und in 15 Fällen

versucht, durch die Abänderung der Zahlungsaufträge und die Fälschung von

Einzahlungsscheinen einen Geldbetrag von ca. CHF 445'000.00 zu erlangen. In

einem Fall enthielt das entwendete Couvert nicht einen Zahlungsauftrag und

Einzahlungsscheine, sondern die Tageseinnahmen der [...] Zug. In sieben Fällen

bemerkte die jeweilige Bank, dass etwas nicht stimmte und löste keine Zahlungen

aus. In acht Fällen funktionierte die Täuschung und es wurden insgesamt rund

CHF 155'000.00 auf die eröffneten Konti überwiesen und die Beträge

anschliessend von den Konti abgehoben. Der Beschuldigte erhielt vom erbeuteten

Geld einen Anteil; gemäss ersten Aussagen von C.___ betrug dieser Anteil 60%,

wobei der Beschuldigte damit die Kosten der Fälschungen der Ausweise bezahlen

musste. Gemäss Aussagen von C.___ sollten «netto» beide in gleichem Masse

beteiligt sein.

V. Rechtliche Qualifikation

1.

Der Tatbestand der

Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)

Es kann grundsätzlich auf die

zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 253 ff.) verwiesen werden.

1.1

Den Tatbestand der Urkundenfälschung

gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB verwirklicht, wer in der Absicht, jemanden am

Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht,

die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung

einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache

unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung

gebraucht. Geschütztes Rechtsgut ist «das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr

einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird» (BGE 137 IV 169,

129.

IV 33, 123 IV 63, 122 IV 335, 120 IV 126, 117 IV 166) sowie «Treu und

Glauben im Geschäftsverkehr» (BGE 119 Ia 346, 101 IV 59).

1.2

Die Urkunde ist echt, wenn der

tatsächliche Urheber und der aus ihr ersichtliche Aussteller identisch sind.

Die Urkunde ist unecht (falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr

ersichtlichen Aussteller, sondern von einem Anderen stammt bzw. wenn sie den

Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen

Urheber (Markus Boog in: Basler Kommentar zum StGB II, 3. Auflage, Basel 2013

(nachfolgend: [BSK StGB II], Art. 251 StGB N 3). Der Aussteller der

abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht identisch;

die Urkunde ist unecht, es liegt ein Spezialfall des Herstellens einer unechten

Urkunde vor (BSK StGB II, a.a.O. Art. 251 StGB N 46).

1.3

Im vorliegenden Fall hat der

Beschuldigte bei der Abänderung der entwendeten Zahlungsaufträge mitgewirkt,

indem er die Betragsgrössen veränderte und die beigelegten Einzahlungsscheine

teilweise entfernte und durch Einzahlungsscheine ersetzte, welche Überweisungen

auf die auf fiktive Namen eröffnete Konti vorsahen. Der Beschuldigte nahm auf

diese Weise eine Verfälschung der Zahlungsaufträge vor, indem der effektive

Wille des aus der Urkunde ersichtlichen Ausstellers nicht (mehr) demjenigen

entsprach, der sich aus dem abgeänderten Inhalt ergab. Der Zahlungsauftrag

stammte nach der Abänderung vom Beschuldigten und C.___, aus dem Dokument

selbst war jedoch der jeweilige Bankkunde als Aussteller ersichtlich. Der

Vergütungsauftrag und die beigelegten Einzahlungsscheine waren dazu bestimmt und

geeignet, den Willen des Auftraggebers bzw. seine Auftragserteilung an die

jeweilige Bank zu beweisen. Die Bank nahm gestützt auf den Vergütungsauftrag

die entsprechenden Zahlungen vor. Für den Auftraggeber und Bankkunden bewies

der Zahlungsauftrag somit dessen Willen und Auftrag, für die Bank war der

Zahlungsauftrag Grundlage und Beweismittel des ausgeführten Auftrages. Der

Zahlungsauftrag und die beigelegten Einzahlungsscheine sind damit als unechte

Urkunde i.S. von Art. 251 StGB zu qualifizieren.

1.4

Die Tathandlung bestand in der

Abänderung der einzelnen Zahlungsaufträge, dem Austausch einzelner

Einzahlungsscheine und der anschliessenden Verwendung der verfälschten

Urkunden, indem diese vom Beschuldigten und von C.___ wiederum in den

Briefkasten der Bank, aus welchem sie entwendet worden waren, gelegt wurden.

Der Beschuldigte beabsichtigte mit diesem Vorgehen eine Täuschung der Bank:

Diese sollte veranlasst werden, die Zahlungsaufträge im Sinne der vorgenommenen

Abänderungen auszuführen und die entsprechenden Beträge auf ein Konto zu

überweisen, welches kurz zuvor eröffnet worden war und über welches C.___ oder S.___

verfügungsberechtigt waren. Der Beschuldigte hatte die Absicht, sich auf diese

Weise einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, weil er keinen Anspruch auf

die überwiesenen Geldbeträge hatte.

1.5

Der Tatbestand der Urkundenfälschung

i.e.S. ist damit objektiv und subjektiv in sämtlichen in der Anklageschrift

vorgehaltenen Fällen erfüllt. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen

Urkundenfälschung in 15 Fällen gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

2.

Der Tatbestand des Betruges

(Art. 148 StGB)

Es kann auch hier grundsätzlich auf die

zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 34 ff.) verwiesen

werden.

2.1

Des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1

StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt

und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder

einen andern am Vermögen schädigt. Betrug begeht somit, wer in

Bereicherungsabsicht einen andern arglistig zu einer schädigenden

Vermögensverfügung veranlasst. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind: a)

arglistige Täuschung; b) Irrtum; c) Vermögensdisposition; d) Vermögensschaden;

e) Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum

und Vermögensdisposition, und Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition

und Vermögensschaden. Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die objektiven

und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betruges ausführlich und korrekt

dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, im Bedarfsfall ist

nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen.

Nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist – soweit das Opfer nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten

nicht ausschöpft – Arglist gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen

ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder

Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen vor, wenn die

Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder rechtswidrig

erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_12/2010

E. 7.4). Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht,

wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht

zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält

oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben

aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a.

BGE 135 IV 76 E. 5.2; 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri

in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zitiert «StGB

PK», Art. 146 StGB N 7 f.).

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz

bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz

genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten ungerechtfertigt

bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist, dass die

Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede wirtschaftliche

Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes, selbst wenn

sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen dem Schaden und der Bereicherung

muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die Bereicherung muss die Kehrseite des

Schadens sein. Unrechtmässigkeit der Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch

zur Rechtsordnung steht, sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter

nicht sicher, einen Anspruch auf die Bereicherung zu haben, so handelt er

hinsichtlich der Unrechtmässigkeit mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des

Bundesgerichts genügt, sofern er die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt

(vgl. Stefan Trechsel/Dean Cramer in: StGB PK, a.a.O., Art. 146 StGB N 31 sowie

Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und 15; Gunther Arzt in: BSK StGB II,

a.a.O., Art. 146 StGB N 194; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in:

BSK StGB II, a.a.O., Vor Art. 137 StGB N 78, 85 und 87).

Der Betrugstatbestand verlangt einen

Vermögensschaden, der auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen

kann, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch

Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129

IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 123 E. 3d S. 22; je mit Hinweisen). Ein bloss

vorübergehender Schaden genügt (BGE 122 II 422 E. 3b/aa S. 430; 120 IV 122 E.

6b/bb S. 135). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver

Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten

Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV

122.

E. 6 b/bb; Urteil 6B_314/2011 vom 27.10.2011 E. 3.3.1).

2.2

Die jeweilige Bank wurde mit den

abgeänderten Zahlungsaufträgen über den Willen des aus dem Zahlungsauftrag

ersichtlichen Auftraggebers getäuscht, weil diese Zahlungsaufträge nachträglich

abgeändert worden sind. Die Täuschung war arglistig, weil die falschen Angaben mittels

gefälschten – unechten – Urkunden i.S. von Art. 251 StGB gestützt wurden. In

zahlreichen Fällen nahm die Bank zu Folge des bei ihr entstandenen Irrtums die

in Auftrag gegebene Überweisung vor und fügte damit sich selber bzw. dem

Bankkunden (vgl. zur doppelten Geschädigtenstellung das Urteil des Bundesgerichts

6B_568/2013 vom 13.11.2013 E. 4) einen Vermögensschaden zu. In subjektiver

Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und mit unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht.

2.3

In mehreren Fällen, die dem

Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten werden, erfolgte von Seiten der

Bank keine Zahlungsanweisung, weil die Bank beim Bankkunden eine Rückfrage

vornahm und die Zahlung in der Folge nicht auslöste (AKS Ziff. 1, 3, 5, 7, 17,

23, 25). In diesen Fällen liegt eine versuchte Tatbegehung vor. In den Fällen

gemäss AKS Ziff. 9, 11, 13, 15, 19, 21, 28 und 30 liegt, da eine

Zahlungsanweisung erfolgte, eine vollendete Tatbegehung vor.

Der Beschuldigte hat damit den

Tatbestand des Betruges bzw. des vollendeten versuchten Betruges i.S. von Art.

146.

Abs. 1 StGB mehrfach in insgesamt 15 Fällen erfüllt.

3.

Gewerbsmässigkeit

3.1

Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung stellt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit auf den

Begriff des berufsmässigen Handelns ab. «Der Täter handelt berufsmässig,

wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit

aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten

Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er

die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt» (BGE 116 IV 129 ff.; 119 IV 129 ff.; 123 IV 113 ff.). Die

drei wesentlichen Begriffselemente der Gewerbsmässigkeit (BSK StGB II, a.a.O.,

Art. 139 StGB N 90 ff.) sind also: mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein

Erwerbseinkommen zu erzielen, und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl

von Delikten der fraglichen Art.

Das Begriffselement des mehrfachen

Delinquierens setzt für die Qualifizierung der Gewerbsmässigkeit voraus,

dass sich aus der Häufigkeit der begangenen Delikte innerhalb eines Zeitraums

ergibt, dass der Täter damit eine deliktische Tätigkeit nach der Art eines

Berufes ausgeübt hat.

Die Gewerbsmässigkeit setzt weiter die

Absicht voraus, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Dies ist dann der Fall, wenn

das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen

Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen (BSK StGB II, a.a.O., Art. 139 StGB N 98 ff.).

Dabei ist nicht erforderlich, dass dies auch tatsächlich gelingt; die

entsprechende Absicht genügt. Es genügt auch, wenn die deliktische Tätigkeit

quasi als Nebenerwerb ausgeübt wird und nicht die hauptsächliche Einnahmequelle

des Täters bildet. Im Entscheid BGE 123 IV 113 ff. genügte ein deliktischer

Erlös von monatlich CHF 500.00 neben einem monatlichen Erwerbseinkommen von CHF

3'500.00 zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit.

Als drittes Begriffselement der

Gewerbsmässigkeit muss schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer

Vielzahl von Delikten der fraglichen Art gegeben sein (BSK StGB II, a.a.O.,

Art. 139 StGB N 107 ff.).

3.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe zwischen 2000 und 2014 im

Familiengeschäft (Lebensmittelgeschäft) gearbeitet. Er habe mindestens drei

Tage pro Woche gearbeitet, könne aber nicht sagen, wieviel er verdient habe. Er

habe zudem noch Occasionsautos verkauft. Das Geld habe knapp gereicht. Er habe

so viel verdient, wie er auch Sozialhilfe erhalten hätte (S-L 197).

C.___ und der Beschuldigte strebten

während der Zeit von knapp drei Monaten die Überweisung von ca. CHF 450‘000.00

auf die von ihnen errichteten Konti an. Sie erreichten schliesslich die

Überweisung eines Totalbetrages von rund CHF 155‘000.00 und damit ca. CHF

45‘000.00 pro Monat. Wie C.___ zuerst aussagte, verblieb dem Beschuldigten von

diesem Betrag ein Anteil von 60% oder CHF 27‘000.00 pro Monat, wobei er mit

diesem Betrag die anfallenden Kosten für die Fälschung von Ausweispapieren etc.

zu tragen hatte. Das Element der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ist

damit erstellt.

C.___ und der Beschuldigte nahmen zwischen

Anfang Mai bis am 21. Juli 2009 insgesamt 15 Entwendungen von Zahlungsaufträgen

aus Briefkästen von Banken vor, die sie abänderten und wieder in die jeweiligen

Briefkästen legten. Der Beschuldigte delinquierte somit alle durchschnittlich fünf

bis sechs Tage, wobei mit einer einzelnen Tat ein erheblicher Aufwand verbunden

war. So fuhren C.___ und der Beschuldigte jeweils aus Frankreich in die Schweiz

an den jeweiligen Tatort; sodann fuhren sie nach Strassbourg, wo die

entwendeten Dokumente bearbeitet wurden. Anschliessend erfolgte wiederum eine

Fahrt in die Schweiz, um die Zahlungsaufträge zurück in die Briefkästen zu

legen. Die deliktische Tätigkeit war somit mit einem erheblichen Zeit- und

Organisationsaufwand verbunden. Der Beschuldigte stellte die deliktische

Tätigkeit erst ein, nachdem C.___ am 21. Juli 2009 im Kanton Zürich verhaftet

worden war (AS 1418 f.). Es ist damit sowohl die mehrfache Delinquenz als auch

die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten dieser Art erstellt.

Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich

aller entsprechenden Vorhalte wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu

sprechen.

4.

Diebstahl (AKS Ziff. 27)

Wer jemandem eine fremde bewegliche

Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu

bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

In einem Fall entwendete C.___ aus einem

Bankbriefkasten ein Transportcouvert, welches die Tageseinnahmen der […] Zug in

der Höhe von CHF 8'114.00 enthielt. Er war mit Q.___ unterwegs. Gemäss den

glaubhaften Aussagen von C.___ wurde das Couvert ungeöffnet ins Hotel

zurückgebracht, wo es vom Beschuldigten geöffnet wurde. Dieser hat das Bargeld

nach den genannten Aussagen für sich behalten.

Der Beschuldigte machte sich des

Diebstahls in Mittäterschaft (vgl. dazu die Erwägungen weiter unten) mit C.___

und Q.___ schuldig.

5.

Mittäterschaft

5.1

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der

Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in

massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als

Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach

den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des

Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Das blosse

Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von

Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung,

Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber

nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt

ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130

IV 58 E. 9.2.1). Für Mittäterschaft wird ein koordinierter Vorsatz vorausgesetzt,

Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der

Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er sich später den Vorsatz seines

Mittäters zu eigen macht. Der Tatentschluss muss nicht ausdrücklich bekundet

werden, er kann auch nur konkludent zum Ausdruck kommen. Es ist also nicht

erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher

gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wird. Eine blosse Billigung

genügt aber nicht (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB PK, a.a.O.,

Vor Art. 24 StGB N 13; vgl. u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120 IV 265

E. 2c, 118 IV 227 E. 5d/aa).

Jedem Mittäter werden – in den Grenzen

seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der

anderen Mittäter angerechnet (vgl. Marc Forster in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl.,

Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Ein Indiz

für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die

anteilsmässige Beteiligung an der Beute, ebenso die

Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB

PK, a.a.O., Vor Art. 24 StGB N 15; Marc Forster in: BSK StGB I, a.a.O., Vor

Art. 24 StGB N 11).

5.2

Der Beschuldigte wirkte in

wesentlichem Umfang an der Tatvorbereitung und Tatausführung mit und leistete

wichtige Tatbeiträge. Er fuhr mit C.___ mit seinem PW aus Frankreich zu der

jeweiligen Bankfiliale, wo er im Auto wartete und Wache schob, bis sein

Begleiter die Couverts aus den Briefkästen gefischt hatte. In einem Fall

unterstützte er C.___ in dieser Tätigkeit. Der Beschuldigte hat sodann bei der

Bearbeitung, Abänderung und Verfälschung von Zahlungsaufträgen und

Einzahlungsscheinen mitgewirkt. Er fuhr mit C.___ erneut in die Schweiz und

führte seinen Begleiter zu der jeweiligen Bankfiliale, wo dieser das Couvert

mit dem abgeänderten Zahlungsauftrag wieder in den Briefkasten legte. Wenn die

einzelne Tat erfolgreich war und die Bank die Zahlung entsprechend dem

verfälschten Auftrag vornahm, wurde der Beschuldigte aus dem Deliktserlös in

gleichem Masse entschädigt wie C.___. C.___ und der Beschuldigte waren

hierarchisch gleichgestellt, haben gemeinschaftlich gehandelt und waren beide

die Chefs der Tätergruppe. Die Handlungen dieser Gruppe sind ihnen beiden

anzurechnen, unabhängig davon, wer was konkret getan hat. Deshalb hat der

Beschuldigte auch die Delikte gemäss AKS 27 - 31 als Mittäter mit zu verantworten,

auch wenn er auf dieser Fahrt, wie dargelegt, nicht dabei war. Dass die

Tätergruppe möglicherweise einer Organisation im Hintergrund untergeordnet war

– in Betracht fällt insbesondere die sog. [...]– ändert nichts an dieser

Verantwortung für die Taten, die in der hier relevanten Tätergruppe begangen

worden sind.

VI. Strafzumessung

1.

Allgemeine Ausführungen

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan

Trechsel/Marc Thommen in: StGB PK, a.a.O., Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf

die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (nunmehr in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter

Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein

jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein

gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu

Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung

berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch

zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig

verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die

zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die

Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer

wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Stratenwerth Günter

Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern, 1989, § 6

N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,

so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt,

den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art.

49.

Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014,

E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung

festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe

nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu

verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der

erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung

zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,

einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die

Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil

zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In

einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom

24.1.2012

E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für

jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht

(6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten

zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E.

1.6

).

In seinem Urteil BGE 142 IV 329 hielt

das Bundesgericht in Änderung seiner früheren Rechtsprechung fest, dass die

Grundsätze der retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) im Verhältnis zu

ausländischen Urteilen nicht zur Anwendung kommen. Entsprechende Zusatzstrafen

sind somit nur zu inländischen Urteilen auszusprechen.

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Einsatzstrafe

Es ist vorab die Einsatzstrafe für das

schwerste Delikt, vorliegend den gewerbsmässigen Betrug, festzulegen. Es

erscheint sachgerecht, bei der Festlegung der Einsatzstrafe auch den Diebstahl

gemäss AKS Ziff. 27 miteinzubeziehen. Gemäss Vorstellung von C.___ und dem

Beschuldigten hätten sich im Couvert, welches aus dem Briefkasten der Zuger

Kantonalbank entwendet wurde, ebenfalls – wie in allen übrigen Fällen – ein

Zahlungsauftrag und Einzahlungsscheine befinden sollen. Da das Couvert Bargeld

enthielt (Tageseinnahmen der Firma [...] Zug), liegt in diesem Fall ein

Diebstahl vor; andernfalls wäre dieser Vorhalt ebenfalls als gewerbsmässiger

Betrug qualifiziert worden. Der enge sachliche Zusammenhang dieses Vorhaltes

mit sämtlichen Vorhalten wegen gewerbsmässigen Betrugs rechtfertigt deshalb

eine einheitliche Betrachtungsweise (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_1011/2014 E. 4.4). Der Strafrahmen beträgt 90 Tagessätze Geldstrafe bis 10

Jahre Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 2 StPO).

Tatkomponenten

Ausmass des verschuldeten Erfolges

Die Absicht des Beschuldigten und von C.___

war auf die Erlangung eines Deliktsbetrages von rund CHF 445'000.00 gerichtet,

realisiert wurden schliesslich rund CHF 155'000.00. Es handelt sich dabei um

einen erheblichen Deliktsbetrag, der sich aber im Rahmen der gewerbsmässigen

Betrugsdelikte eher in einem noch tiefen Bereich bewegt. Straferschwerend ist

zu berücksichtigen, dass innerhalb von nur einer kurzen Zeit, nämlich vom 29.

April bis 21. Juli 2009, rund 30 Delikte begangen worden sind. Es handelte sich

um eine intensive deliktische Tätigkeit, mit welcher innert weniger Wochen

grosse Summen erbeutet werden konnten und zahlreichen Betroffenen immensen

Schaden zugefügt wurde.

Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges

Der Beschuldigte war hierarchisch

gleichgestellt mit C.___. Die beiden waren die Chefs innerhalb der Tätergruppe,

wobei nicht auszuschliessen ist, dass die Tätergruppe ihrerseits wiederum einer

übergeordneten Bande («les anciens»; evtl. [...]) unterstellt war.

Der Beschuldigte verband seine

deliktische Tätigkeit mit einem erheblichen Aufwand in zeitlicher und

organisatorischer Hinsicht. So beschaffte er in Belgien gefälschte

Ausweispapiere, mit deren Hilfe in der Schweiz Konti eröffnet wurden, er kam

mit C.___ jeweils eigens aus Frankreich in die Schweiz, um die Couverts aus den

Briefkästen zu fischen und um sofort wieder aus der Schweiz auszureisen, die

Couverts in Strassbourg in einem Hotel zu bearbeiten und diese anschliessend wieder

in die Schweiz zu bringen. Es ist zwar mit dem Tatbestand des Betrugs und dem

Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit regelmässig ein hohes Ausmass an

organisatorischen Planungen und Vorkehrungen verbunden, doch muss vorliegend

von einem überdurchschnittlich hohen Aufwand ausgegangen werden, der betrieben

werden musste, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Im Rahmen des

Sachverhalts noch nicht erwähnt ist diesbezüglich der Umstand, dass bei jeder

Kontoeröffnung auch noch ein «Postlagernd»-Auftrag ausgelöst werden musste. Die

Tätergruppe war professionell organisiert. Straferhöhend muss auch

berücksichtigt werden, dass die Delinquenz nur ein Ende fand, weil einer der

Täter von der Polizei verhaftet worden ist.

Willensrichtung, mit der der Täter

gehandelt hat

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz.

Beweggründe

Der Beschuldigte hätte sich ohne

Weiteres rechtsgetreu verhalten können. Gemäss eigenen Angaben konnte er im

elterlichen Familienbetrieb mitarbeiten und verkaufte zudem Occasionsautos,

womit er ein Einkommen erzielte, welches ihm ermöglichte, unabhängig von der

Sozialhilfe zu leben. Der Beschuldigte handelte aus egoistischen, materiellen

Gründen.

Tatverschulden

Das Tatverschulden ist insgesamt als

leicht bis mittelschwer einzustufen. Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten

Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

2.2

Asperation der Strafe zur Abgeltung

der weiteren Delikte

Für die Urkundenfälschungen ist, da sie

eng mit den Betrugshandlungen verknüpft sind, eine nur geringe Straferhöhung

vorzunehmen. Eine Asperation der Einsatzstrafe um drei Monate auf 27 Monate

erscheint angemessen.

2.3

Täterkomponenten

Vorleben

Der Beschuldigte ist am [...]1974

geboren und in Belgien aufgewachsen. Gemäss Ausführungen anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung verfügt er über einen Hochschulabschluss und

einen IT-Abschluss. Er habe verschiedene Berufe ausgeübt, in Restaurants, im

Handel und mit Occasionsautos.

Der Beschuldigte ist nicht verheiratet,

hat keine Kinder und keine Unterstützungspflichten. Er ist in der Schweiz nicht

vorbestraft (AS 1842). Im Strafregister von Belgien finden sich u.a. folgende

Eintragungen (AS 1854 f.):

- 3. Oktober 2011

Tribunal Correctionnel Namur

Einbruchdiebstahl

6.

Monate Freiheitsstrafe

- 19. Februar 2014

Tribunal Correctionnel Nivelles

Diebstahl

10.

Monate Freiheitsstrafe

- 25. Juni 2014 Tribunal

Correctionnel Nivelles

Diebstahl

8.

Monate Freiheitsstrafe

- 27. Juni 2014 Tribunal

Correctionnel Namur

Einbruchdiebstahl

5.

Monate Freiheitsstrafe

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zu diesen Urteilen aus, die ihnen zu Grunde

liegenden Straftaten würden alle zehn Jahre zurückliegen (S-L 197). Vor dem

Berufungsgericht will er die betreffenden Taten sogar schon in den Jahren

2000/01 begangen haben. Aus den Auszügen aus dem Strafregister Belgien können

die Tatzeiten nicht entnommen werden. Bei den Täterkomponenten ist daher, da

keine anderen Informationen vorliegen, entsprechend den Aussagen des

Beschuldigten davon auszugehen, dass die Strafurteile, die in Belgien in den

Jahren 2010, 2011 und 2014 ausgesprochen wurden, Straftaten betreffen, die vor

2009.

begangen worden waren und dass sich der Beschuldigte demzufolge seit 2009

wohl verhalten hat. Die vielfache Delinquenz des Beschuldigten, welche er sich

vor dem Jahr 2009 hat zu Schulden kommen lassen und für welche er in den Jahren

2010.

- 2014 im Rahmen mehrerer (mittlerweile in Rechtskraft erwachsener)

Urteile schuldig gesprochen und bestraft worden ist, ist straferhöhend zu

berücksichtigen.

Gemäss Strafregisterauszug der

Bundesrepublik Deutschland wurde der Beschuldigte am 12. Dezember 2007 vom

Amtsgericht Kempten (Allgäu) wegen versuchten gemeinschaftlichen Betrugs in

zwei Fällen zu 14 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt (AS 1857). Art.

369.

Abs. 3 StGB bestimmt, dass bedingte Freiheitsstrafen nach zehn Jahren aus

dem Strafregister entfernt werden müssen. Seit der Praxisänderung im

Bundesgerichtsentscheid BGE 135 IV 87 dürfen gestützt auf die explizite

Gesetzesvorschrift von Art. 369 Abs. 7 StGB entfernte Strafen dem Betroffenen nicht

mehr entgegengehalten werden (E. 2.4): «Die belastende Berücksichtigung eines deliktischen

Vorlebens ist insoweit neuerdings und entgegen BGE 121 IV 3

eingeschränkt (Hans Wiprächtiger in: Basler Kommentar,

Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 101 zu Art. 47 StGB). Aus dem

gesetzgeberischen Willen der vollständigen Rehabilitation muss gefolgert

werden, dass entfernte Urteile weder bei der Strafzumessung noch bei der

Prognosebeurteilung zu Lasten des Betroffenen verwendet werden dürfen. Nach

Ablauf dieser Fristen sind die Rehabilitierungs- und

Resozialisierungsinteressen des Betroffenen von Gesetzes wegen schwerer zu

gewichten als die öffentlichen Informations- und Strafbedürfnisse (zur

Interessenabwägung vgl. Angela Augustin, die Legitimation von Informationen

über Strafregistereinträge, in: Information & Recht, M. Cottier und andere

[Hrsg.], 2002, S. 3 f.).»

Das Urteil des Amtsgerichts Kempten, mit

welchem eine Strafe mit bedingtem Strafvollzug ausgefällt worden ist, liegt

mehr als zehn Jahre zurück, so dass es grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt

werden darf. Es stellt sich einzig die Frage, ob diese Regelung auch auf

ausländische Urteile zutrifft, welche nicht im schweizerischen Strafregister

eingetragen sind. Zu dieser Frage nahm das Bundesgericht in seinem Entscheid

1B_88/2015 (Pra 104 [2015] Nr. 69) explizit Stellung. Das

Berücksichtigungsverbot erstreckt sich auch auf im Ausland begangene Vortaten.

Es hält dazu fest: «Mit Art. 369 StGB hat der Gesetzgeber für die

widerstreitenden Interessen des Betroffenen an einer vollständigen

Rehabilitierung und den Strafverfolgungsinteressen einen Ausgleich getroffen

und festgelegt, nach welchen Fristen Vortaten dem Betroffenen nicht mehr

entgegengehalten werden dürfen (BGE 135 I 71 E. 2.10 S. 75 f.). Mit Blick auf

diesen Gesetzeszweck kann es keine Rolle spielen, wo eine Vortat begangen

wurde, in der Schweiz oder im Ausland. Entscheidend ist einzig der Zeitablauf,

nach dem Vortaten aus dem Register zu tilgen sind. Art. 369 StGB ist danach

ausnahmslos auf ausländische und schweizerische Vortaten anzuwenden; dies gilt

jedenfalls dann, wenn die Fristen für die Löschung aus dem Register im

anwendbaren ausländischen Recht länger sind als diejenigen von Art. 369 StGB.

Umgekehrt wird sich die Frage kaum je stellen, da die schweizerischen Behörden

von im Ausland begangenen und dort gelöschten Vortaten in der Regel keine

Kenntnis erhalten. Die beiden erwähnten deutschen Vorstrafen dürfen dem

Beschwerdeführer somit im Strafverfahren nicht entgegengehalten werden» (Pra

104.

[2015] Nr. 69 E 2.2.1).

Gestützt auf diese Rechtsprechung darf

dem Beschuldigten das Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 12. Dezember 2007

nicht mehr entgegengehalten werden, weder bei der Strafzumessung noch bei der

Prognosestellung. Der Beschuldigte gilt daher als nicht vorbestraft.

Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren

Die heute beurteilte Delinquenz liegt nunmehr

knapp neun Jahre zurück. Dieser lange Zeitablauf wirkt sich aber nicht

strafmindernd aus, da der lange Zeitablauf darauf zurückzuführen ist, dass der

Beschuldigte jahrelang ausgeschrieben war und nicht gefasst werden konnte. Dass

der Beschuldigte auch nach den hier beurteilten Taten ausser im SVG-Bereich

(der Beschuldigte wies vor dem Berufungsgericht darauf hin, dass es im Bereich

des SVG zu Delinquenz gekommen sei) noch straffällig geworden ist, insbesondere

Vermögensdelikte begangen hat, kann ihm nicht nachgewiesen werden, da die

Deliktsdaten der jeweiligen Verurteilungen im belgischen Strafregisterauszug

nicht verzeichnet sind. Positiv wird das Verhalten des Beschuldigten in der

Haft beurteilt. Es kann auf den Führungsbericht vom 28. Dezember 2017 des

Untersuchungsgefängnisses Solothurn verwiesen werden. Weil Wohlverhalten in der

Haft aber grundsätzlich vorausgesetzt wird, kann dieser Faktor nicht

strafmindernd berücksichtigt werden.

Weitere Faktoren

Beim Beschuldigten gibt es keine

Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit.

Insgesamt ist die Strafe im Rahmen der Täterkomponenten

aufgrund des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten während mehrerer

hängiger Strafverfahren in Belgien um einen Monat auf 28 Monate zu erhöhen.

3.

Der Beschuldigte wird demnach zu

einer Freiheitsstrafe 28 Monaten verurteilt. Diese Strafe erscheint auch im

Quervergleich zu jener, zu welcher sein Komplize C.___ am 21. September 2010

vom Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilt wurde, adäquat. C.___ wurde wegen

gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung sowie weiterer Delikte (Fälschen von

Ausweisen, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Sachbeschädigung und Diebstahl)

angeklagt. Die Anklageschrift umfasste insgesamt 50 Vorhalte und war damit

deutlich länger als diejenige gegen den Beschuldigten mit 31 Vorhalten. Das

Gericht sprach den Beschuldigten einzig von einem unbedeutenden Vorhalt

(geringfügige Sachbeschädigung) frei; in allen anderen Punkten erfolgte ein

Schuldspruch. C.___ wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher

Urkundenfälschung, mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses, mehrfacher

Fälschung von Ausweisen und Diebstahls zu einer unbedingt zu vollziehenden

Freiheitsstrafe von 27 Monaten und 10 Tagen sowie zu einer Busse von CHF 250.00

verurteilt, dies notabene als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft

Limmattal vom 22. Juli 2009. Bei der Strafzumessung ging das Gericht davon aus,

dass C.___ die Absicht hatte, einen Betrag von einer halben Million zu erlangen

und er schliesslich CHF 155'505.75 ertrügen konnte. Er habe als Chef einer Bande

gehandelt, welche ihr Vorgehen minutiös geplant und mit erheblichem Aufwand

verbunden habe. C.___ habe mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Gründen

delinquiert. Bei den Täterkomponenten stellte das Gericht fest, dass der 1983

geborene C.___ zwei einschlägige Vorstrafen aufwies. Erheblich strafmindernd

wurde bei C.___ sein Geständnis und das kooperative Verhalten im Strafverfahren

gewichtet, Faktoren, welche bei A.___ nicht vorliegen.

4.

Frage der Gewährung des teilbedingten

Vollzugs

4.1

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um

dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Nach Art. 43 Abs. 3

StGB muss dabei sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil

mindestens sechs Monate betragen und der unbedingte Teil darf die Hälfte der

Strafe nicht übersteigen. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im

Sinne von Art. 43 StGB ist eine begründete Aussicht auf Bewährung. Dies ergibt

sich aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die

Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass

zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt,

dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe

nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde

sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise - gewährten

Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen

werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10 mit Hinweisen).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des

Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände

vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen

auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige

Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung

zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der

Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die

persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen

(BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

6B_1036/2009, E. 1.4).

Wurde

der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder

unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer

Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur

zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

4.2

Der Beschuldigte gilt, wie

dargelegt, als nicht vorbestraft, auch wenn er in der Zeit vor der heute

beurteilten Delinquenz bereits zahlreiche teils auch einschlägige Delikte

begangen hat. Seit der heute beurteilten Delinquenz hat er sich aber – mit

Ausnahme von SVG-Delikten (Urteile vom 9. 9.2010 und 22.4.2015) – nunmehr seit

neun Jahren wohlverhalten, so dass grundsätzlich das Bestehen einer schlechten

Prognose zu verneinen ist. Da eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren

ausgesprochen worden ist, muss ein Teil davon unbedingt ausgesprochen werden.

Angesichts der Schwere der verübten Taten ist der unbedingte Teil deutlich über

dem gesetzlichen Minimum von sechs Monaten festzulegen. Es erscheint

angemessen, den unbedingten Teil der Strafe auf zehn Monate Freiheitsstrafe

festzusetzen. Für den Strafteil von 18 Monaten wird dem Beschuldigten der

bedingte Strafvollzug gewährt und es wird die Probezeit auf zwei Jahre

festgelegt.

VII. Anrechnung ausgestandene Haft und

Haftentlassung

Die von A.___ seit 24. April 2016

ausgestandene Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger

Strafvollzug) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt,

dass der unbedingt ausgesprochene Strafanteil von zehn Monaten vollzogen ist.

Für den Fall des Vollzuges des bedingt ausgesprochenen Strafanteils von 18

Monaten wird festgestellt, dass elf Monate und 26 Tage bereits vollzogen sind.

A.___ ist umgehend zuhanden des

Migrationsamtes aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.

VIII. Zivilforderungen

Die Zivilforderungen wurden vom

Beschuldigten einzig mit dem Argument bestritten, er sei an den Straftaten

nicht beteiligt gewesen. Weder die Höhe der Forderungen noch die Legitimation

der Privatkläger im Zivilpunkt wurden dagegen in Frage gestellt. Nachdem der

Beschuldigte auch vom Berufungsgericht wegen aller Vorhalte schuldig gesprochen

worden ist, sind die Zivilforderungen bzw. Ziffer 5 des angefochtenen Urteils

mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-

instanz (US 49 f.) zu bestätigen.

Soweit Zivilforderungen von der

Vorinstanz abgewiesen worden sind, ist das Urteil von Seiten der Privatkläger

unangefochten geblieben. Die entsprechende Ziffer 6 des erstinstanzlichen

Urteils ist in Rechtskraft erwachsen.

IX. Kosten und Entschädigung

1.

Entschädigungen

1.1

Genugtuungsforderung des

Beschuldigten

Bei diesem Verfahrensausgang ist die

Genugtuungsforderung des Beschuldigten abzuweisen.

1.2

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren

Beschwerde

von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf

Am 23. Februar erhob Rechtsanwältin

Weisskopf gegen Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils Beschwerde mit dem

Antrag, es sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des

Beschuldigten A.___ auf CHF 24'318.05 (inkl. Auslagen und Mwst) festzusetzen,

u.K.u.E.F. (S-L 135 ff.). Mit Verfügung vom 1. März 2017 hat die

Beschwerdekammer des Obergerichts das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des

Berufungsverfahrens sistiert (S-L 134).

Wenn sich ein amtlicher Verteidiger

gegen die Höhe der Entschädigung mittels Beschwerde zur Wehr setzt und eine

Partei Berufung erhebt, überschneidet sich die Zuständigkeit der

Rechtsmittelinstanzen: Für die Behandlung der Beschwerde ist die Zuständigkeit

der Beschwerdekammer, für die Berufung die Strafkammer zuständig. Dabei ist zu

beachten, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist. Die

Beschwerde ist im Vergleich zu der Berufung subsidiär. Tritt das

Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches

das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Damit entfällt das

Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens. Ist dies der Fall, sind

die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung jedoch

mit der Berufung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2012 vom

19.4.2012

E. 5.6).

Im vorliegenden Verfahren hat der

Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil die Berufung ergriffen. Die

Beschwerde von Rechtsanwältin Weisskopf ist demzufolge im Berufungsverfahren zu

entscheiden.

Die Beschwerdeführerin reichte

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Kostennote vom 7. Februar

2017.

ein, mit welcher sie eine Entschädigung von insgesamt CHF 23'346.05 (ohne

Hauptverhandlung) geltend machte.

Die Vorinstanz setzte die Entschädigung

der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Zeitaufwandes von fünf

Stunden für die Hauptverhandlung auf total CHF 21'237.40 fest (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer). Sie führte aus, dass der geltend gemachte Aufwand für das

Aktenstudium und die Vorbereitungshandlungen von rund 30 Stunden angesichts der

vorliegenden Umstände – keine rechtlichen Schwierigkeiten, stets gleiche

Delikte, mittlerer Aktenumfang – nicht nachvollziehbar sei. Es bestehe deshalb

Anlass für eine Kürzung, wobei es sich insbesondere rechtfertige, den Aufwand

für das Aktenstudium und die Vorbereitung der Hauptverhandlung von rund 30

Stunden um zehn Stunden zu kürzen (US 51).

Die Beschwerdeführerin beantragt die

Zusprechung eines Betrages von insgesamt CHF 24'318.05; strittig ist somit ein

Betrag von CHF 3'080.65.

Die Beschwerdeführerin hat auf S. 3

ihrer Kostennote Auslagen von insgesamt CHF 1'136.60 (Reiseauslagen Lüttich,

Dolmetscherkosten) geltend gemacht, welche die Vorinstanz offensichtlich

übersehen hat. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den handschriftlichen

Anmerkungen auf S. 2 der Kostennote, welche von einer Gerichtsperson stammen

und die Berechnung der Entschädigung durch das Gericht festhalten. Die Auslagen

auf S. 3 der Kostennote sind in dieser Berechnung nicht enthalten.

Bezüglich diesem Betrag von CHF 1'136.60

erweist sich die Beschwerde als begründet.

Damit verbleibt ein Betrag von CHF

1'944.05, was der Entschädigung für zehn Arbeitsstunden zu je CHF 180.00

zuzüglich Mehrwertsteuer. entspricht. Die Vorinstanz hat diesen Abzug von zehn

Stunden unter dem Titel «Aktenstudium und Vorbereitung Hauptverhandlung»

vorgenommen.

Der Anspruch auf unentgeltlichen

Rechtsbeistand umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des

Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss

Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig

ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch

(die Bestellung eines Rechtsbeistandes), sondern auch den quantitativen (sprich

den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die

in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren

stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es

sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem

Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden,

dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Handlungsspielraum verbleibt und

das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2007

vom 8.1.2008 E. 3.5).

Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet das

Gericht, seinen Entscheid wenigstens summarisch zu begründen. Hat der amtliche

Verteidiger eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem

Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht

unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen

hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandpositionen für

übersetzt hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_122/2010 E 4.1.3).

Die Vorinstanz hat die Aufwandpositionen

«Aktenstudium» und «Vorbereitung Hauptverhandlung» zusammengezogen und auf ca.

30.

Stunden beziffert (die geltend gemachten Aufwandpositionen vom 17.5., 30.5,

5.

, 13.12.2016 und 23.1., 3.2., 6.2., 7.2., 8.2.2017 ergeben total 31

Stunden). Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass angesichts der konkreten Umstände

dieser Aufwand als übersetzt anzusehen sei, da sich keine rechtlichen Probleme

gestellt hätten, der Aktenumfang nicht übermässig sei und es sich um stets

gleiche Delikte handle. Die Vorinstanz hat bei diesen Aufwandpositionen eine

Kürzung von zehn Stunden vorgenommen.

Die der Vorinstanz obliegende Begründungspflicht

ist damit – wenn auch knapp – eingehalten. Ein Eingehen auf die einzelnen

erwähnten Aufwandpositionen war gar nicht möglich, da alle unter dem gleichen

Titel standen. Es war deshalb angezeigt, in einer «Gesamtschau» den

erforderlichen Aufwand für das Aktenstudium festzulegen. Dabei hat sich die

Vorinstanz von zutreffenden Kriterien leiten lassen: Der Aktenumfang bewegte

sich in einem mittleren Umfang und es ging im vorliegenden Verfahren primär

darum, sich mit den Aussagen der Belastungsperson C.___ auseinanderzusetzen.

Das Kernproblem war damit primär die beweisrechtlichen Fragen. C.___ wurde

allerdings zu jedem Delikt gesondert befragt und äusserte sich auch in jeder

Einvernahme zur Rolle des Beschuldigten. Diese Aussagen mussten alle analysiert

und miteinander verglichen werden, was einen erheblichen Zeitaufwand mit sich

bringt. Hinzu kommt die Verarbeitung der gewonnenen Erkenntnisse im Plädoyer;

diese Arbeit ist mit drei Arbeitstagen zu veranschlagen, so dass dafür 26

Stunden einzusetzen sind. Ein Abzug bei der geltend gemachten Aufwandposition

von total 31 Stunden um fünf Stunden erscheint damit angemessen.

Die Beschwerdeführerin führte mit dem

Beschuldigten insgesamt acht Besprechungen durch, wofür sie (inkl. Fahrzeit vom

Büro in Solothurn ins UG Solothurn) total 17 Stunden geltend machte.

Diese lange Besprechungszeit ist

angesichts der sich stellenden Problematik nicht nachvollziehbar. In der

Instruktion mit dem Beschuldigten konnte es einzig darum gehen, die Aussagen

von C.___ zu besprechen, wobei dieser bezüglich aller Delikte die gleichen

Aussagen machte, was die Rolle des Beschuldigten betraf. Selbst unter

Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin für diese

Besprechungen einen Dolmetscher beiziehen musste, was die Gesprächsdauer sicher

verlängerte, kann dieser Aufwand nicht mehr als angemessen bezeichnet werden.

Es rechtfertigt sich deshalb, unter diesem Titel einen weiteren Abzug von fünf

Stunden vorzunehmen.

Insgesamt erscheint somit im Ergebnis

ein Abzug von zehn Stunden, wie ihn die Vorinstanz vorgenommen hat, als

angemessen. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt – wenn auch teilweise

mit anderer Begründung – abzuweisen. Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit

einer «Substitutionsbegründung» ohne vorgängige Möglichkeit des

Beschwerdeführers zur Stellungnahme ausdrücklich bejaht (Urteil des

Bundesgerichts 6B_75/2017 vom 16.11.2017 E. 2).

Die Beschwerde erweist sich damit im

Umfang von ca. einem Drittel als begründet (CHF 1'136.60 von CHF 3'080.65). Der

Beschwerdeführerin ist aus der Staatskasse für das erstinstanzliche Verfahren

ein Betrag von total CHF 22'374.00 (erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung

von CHF 21'237.40 zuzüglich CHF 1'136.60) zulasten des Staates zuzusprechen. Im

Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

1.3

Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin für das Berufungsverfahren

Die amtliche Verteidigerin weist für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 18,5 Stunden aus, was angemessen

erscheint. Dazu kommen für die Hauptverhandlung dreieinhalb Stunden und für die

mündliche Urteilseröffnung eine halbe Stunde. Zu vergüten sind somit 22,5

Stunden zu CH 180.00, entsprechend CHF 4'050.00, zuzüglich Auslagen und

Mehrwertsteuer total CHF 4'333, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben, hat er dem Staat entsprechend dem Verfahrensausgang (vgl.

Kostenentscheid in nachfolgender Ziff. 2) diese Kosten im Umfang von ¾

(CHF 3'249.75) zurückzuerstatten (Verjährung in zehn Jahren). Eine

Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

1.4

Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren

Gestützt auf den Verfahrensausgang und

den entsprechenden Kostenentscheid (vgl. nachfolgende Ziff. 2) wird der

Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf eine reduzierte

Parteientschädigung von pauschal CHF 400.00 (1/3 einer vollen Entschädigung von

pauschal CHF 1'200.00) zugesprochen.

2.

Kosten

2.1

Gestützt auf den Ausgang des

Berufungsverfahrens – es ergingen bezüglich sämtlicher Anklagepunkte

Schuldsprüche – hat der Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens zu tragen. Die Berufung war teilweise erfolgreich: die Strafe wurde reduziert

und es wurde der teilbedingte Strafvollzug gewährt. Es erscheint daher

angemessen, ¼ der Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Staates

auszuscheiden. ¾ der Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte zu

tragen.

2.2

Die Beschwerde der amtlichen

Verteidigerin war teilweise, d.h. zu rund einem Drittel, erfolgreich. Es

erscheint demnach angemessen, 2/3 der Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin

und 1/3 dem Staat aufzuerlegen.

2.3

Die Staatsgebühr für das Berufungs-

und das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 6'000.00 festgelegt, wobei 10 % (CHF

600.

) auf das Beschwerdeverfahren und 90 % (CHF 5'400.00) auf das

Berufungsverfahren entfallen.

2.4

Konkret werden die Kosten demnach

wie folgt auferlegt:

2.4.1

A.___ hat die Kosten des

Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 6'500.00, total

CHF 10‘100.00, zu bezahlen.

2.4.2

Die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Staatsgebühr von CHF 5'400.00, total CHF 5'560.00, werden wie folgt

auferlegt:

Beschuldigter ¾ entspr. CHF 4'170.00

Staat ¼ entspr. CHF 1'390.00

2.4.3

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 hat zu 2/3 (CHF 400.00) die Beschwerdeführerin

und zu 1/3 (CHF 200.00) der Staat zu übernehmen.

3.

Verrechnung

Die von der Beschwerdeführerin zu

tragenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden mit der ihr zugesprochenen

reduzierten Parteientschädigung von CHF 400.00 verrechnet.

Demnach wird in Anwendung von Art. 139

Ziff. 1, Art. 146 Abs. 1 und 2, Art. 251 Ziff. 1 StGB; Art. 43, Art. 44, Art.

47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 369 Abs. 3 und 7 StGB; Art. 41,

Art. 50 OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., 393 ff., 398 ff.,

Art. 416 ff. StPO

festgestellt, beschlossen und erkannt:

1.

A.___ hat sich schuldig gemacht:

- des

gewerbsmässigen Betruges, begangen in der Zeit vom 29.4.2009 bis 21.7.2009,

- der

mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 29.4.2009 bis 21.7.2009,

- des

Diebstahls, begangen in der Zeit vom 17.7.2009 bis 20.7.2009.

2.

A.___ wird zu 28 Monaten Freiheitsstrafe

verurteilt; unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges für 18 Monate. Die

Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.

3.

Die von A.___ seit 24. April 2016

ausgestandene Haft (Untersuchungs- und Sicherheitshaft, vorzeitiger

Strafvollzug) werden an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt,

dass der unbedingt ausgesprochene Strafanteil von 10 Monaten vollzogen ist. Für

den Fall des Vollzuges des bedingt ausgesprochenen Strafanteils von 18 Monaten

wird festgestellt, dass 11 Monate und 26 Tage bereits vollzogen sind.

4.

A.___ ist umgehend zuhanden des

Migrationsamtes aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.

5.

A.___ wird verurteilt, unter

solidarischer Haftbarkeit mit dem Mittäter C.___ (SLSAG.2010.5 Urteil des

Amtsgerichts vom 21. September 2010) wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:

CHF 20‘141.65 D.___

das weitergehende Begehren ist abgewiesen

CHF 43'562.50 E.___

CHF 5'072.65 F.___

CHF 3'940.00 G.___

CHF 28'114.00 H.___

CHF 10'980.05 I.___

das

weitergehende Begehren ist abgewiesen

6.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Februar 2017 wurden

folgende Begehren um Zusprechung von Schadenersatz bzw. Genugtuung abgewiesen:

-

J.___ (CHF 685.40

Schadenersatz)

-

K.___ (CHF 500.00

Genugtuung)

7.

Das Begehren von A.___ um Zusprechung

einer Genugtuung ist abgewiesen.

8.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

von Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf wird ihre Entschädigung für die amtliche

Verteidigung von A.___ im erstinstanzlichen Verfahren auf total CHF 22'374.00

(erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung von CHF 21'237.40 [inkl. Auslagen

und MWSt] zuzüglich CHF 1'136.60 Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9.

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf, auf total CHF 4'333.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt),

zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er dem Staat

diese Kosten im Umfang von ¾ (CHF 3'249.75) zurückzuerstatten (Verjährung

in 10 Jahren).

10.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 6'500.00, total CHF 10‘100.00, zu

bezahlen.

11.

a) Die Staatsgebühr für die

zweitinstanzlichen Verfahren wird auf CHF 6'000.00 festgesetzt. Davon entfallen

90.

% (CHF 5'400.00) auf das Berufungsverfahren und 10 % (CHF 600.00) auf das

Beschwerdeverfahren.

b) Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5'400.00, total CHF

5'560.00, werden wie folgt auferlegt:

Beschuldigter ¾ entspr. CHF 4'170.00

Staat ¼

entspr. CHF 1'390.00

c) Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 werden wie folgt auferlegt:

Beschwerdeführerin 2/3 entspr. CHF

400.00

Staat 1/3 entspr. CHF

200.00

12.

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf wird

für das Beschwerdeverfahren zulasten des Staates eine reduzierte

Parteientschädigung von pauschal CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MWSt)

zugesprochen.

13.

Die von der Beschwerdeführerin zu

tragenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden mit der ihr zugesprochenen

reduzierten Parteientschädigung von CHF 400.00 verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher