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Entscheid

STBER.2017.48

Betrug, Urkundenfälschung, versuchter Diebstahl, geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), mehrf. Fälschung von Ausweisen, falsche Anschuldigung, rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, re

31. Oktober 2017Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am 9. April 2014 erstattete die [...] Bank

AG gegen A.___ Strafanzeige wegen Betrugs und evtl. Urkundenfälschung (Akten

Voruntersuchung Seite 007 ff. [im Folgenden: AS 007 ff.]). Der Angezeigte habe

am 8. Mai 2013 einen Online-Kreditantrag gestellt und sich den in der Folge

bewilligten Kredit von CHF 80'000.00 am 6. Juni 2013 bar auszahlen lassen.

Seither sei keine Rate zurückbezahlt worden. Aufgrund der erfolgten Abklärungen

sehe es so aus, als seien diverse Dokumente (Lohnabrechnungen, Kontoauszug,

Arbeitsvertrag) entweder inhaltlich abgeändert oder vollständig selbst erstellt

worden.

2.

Am 3. Mai 2014 eröffnete die

Staatsanwaltschaft Solothurn eine Untersuchung gegen den Beschuldigten A.___

wegen Betrugs und Urkundenfälschung (AS 400). Da der Beschuldigte türkischer

Staatsangehöriger ist, stellte die Staatsanwaltschaft am 9. September 2014 ein

Strafübernahmebegehren an die türkischen Behörden und reichte am 25. September

2014 die Originalbeilagen inklusive Übersetzungen nach. Mit Schreiben vom 18.

Februar 2015 an die zuständigen türkischen Behörden zog die Staatsanwaltschaft

das Gesuch um Verfahrensübernahme aus prozessökonomischen Gründen zurück und

ersuchte um Retournierung der Akten. Zufolge unbekannten Aufenthalts des

Beschuldigten sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 6. Juli 2015

und erliess gleichentags einen Verhaftungsbefehl gegen ihn. Am 7. Januar 2016

teilte die Kantonspolizei Solothurn der Staatsanwaltschaft mit, dass der

Beschuldigte offenbar schon lange den Alias-Namen [...] verwende und sich auch

mit entsprechenden Papieren ausweise. Am 1. März 2016 wurde der Beschuldigte im

Rahmen einer Standortkontrolle der Kantonspolizei Aargau kontrolliert und - da

er gültig zur Verhaftung ausgeschrieben war - vorläufig inhaftiert und den

Solothurner Behörden zugeführt. Gleichentags hob die Staatsanwaltschaft

Solothurn die Sistierung des Verfahrens auf, revozierte den Haftbefehl und

erliess gegen den Beschuldigten eine Ausdehnungsverfügung wegen versuchten

Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Vergehens gegen das

Ausländergesetz (AS 401).

3.

Am 2. März 2016 wurde der Beschuldigte

im Rahmen einer Einvernahme nach Festnahme erstmals durch den zuständigen

Staatsanwalt im Beisein von Rechtsanwalt Felchlin als Verteidiger einvernommen.

Gleichentags wurde Rechtsanwalt Felchlin als amtlicher Verteidiger eingesetzt.

Das Haftgericht ordnete mit Verfügung vom 4. März 2016 für zwei Monate

Untersuchungshaft an.

4.

Am 15. April 2016 liess der Beschuldigte

die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts und die Durchführung eines

abgekürzten Verfahrens beantragen. Mit Verfügungen vom 21. April 2016 hiess die

Staatsanwaltschaft beide Anträge gut. Am 25. April 2016 reichte Rechtsanwalt

Gibor eine Vollmacht für die private Verteidigung des Beschuldigten ein. Mit

Verfügung vom 17. Mai 2016 wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwalt Felchlin

sistiert. Daraufhin ersuchte der Beschuldigte mit Schreiben an die

Staatsanwaltschaft sinngemäss um Einsetzung von Rechtsanwalt Gibor als amtlicher

Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag um Wechsel des amtlichen

Verteidigers mit Verfügung vom 25. Mai 2016 ab. Zwischenzeitlich gab

Rechtsanwalt Gibor der Staatsanwaltschaft Solothurn im Rahmen eines Telefonats

vom 12. Mai 2016 bekannt, das von Seiten der Staatsanwaltschaft unterbreitete

Angebot für ein abgekürztes Verfahren sei für den Beschuldigten nicht wirklich

attraktiv. Entsprechend hielt die Staatsanwaltschaft im Verfahrensjournal fest,

dass das abgekürzte Verfahren damit vorläufig als gescheitert zu betrachten

sei.

5.

Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 dehnte

die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren gegen A.___ um den Vorhalt der

Fälschung von Ausweisen aus (AS 402). Mit Teileinstellungsverfügung vom 26.

August 2016 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend die Vorhalte

des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung zum Nachteil mehrerer

Geschädigter zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt (AS 408 ff). Am 6.

September 2016 dehnte die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren gegen A.___

auf den Vorhalt des geringfügigen Diebstahls aus (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art.

172ter StGB, AS 403).

6.

Mit Anklageschrift vom 9. September 2016

überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur

Beurteilung des Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB),

Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB), versuchten

Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), Vergehens gegen das

Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG), mehrfacher Fälschung von

Ausweisen (Art. 252 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB)

und geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter

StGB) sowie wegen Widerrufs der Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine

Vorstrafe (AS 001 ff).

7.

Am 10. März 2017 fällte das Amtsgericht

von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht

schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

-

des geringfügigen

Diebstahls, angeblich begangen am 30.12.2014 (AnklS. Ziff. 6)

-

der falschen Anschuldigung,

angeblich begangen am 30.12.2014 (AnklS. Ziff. 7).

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

des Betrugs, begangen in

der Zeit vom 02.05.2013 bis 06.06.2013 (AnklS. Ziff. 1)

-

der mehrfachen

Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 02.05.2013 bis 06.06.2013 (AnklS.

Ziff. 2)

-

des versuchten Diebstahls,

begangen am 28./29.10.2015 (AnklS. Ziff. 3)

-

der rechtswidrigen Einreise

und des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 06.01.2014 bis

01.03.2016 (AnklS. Ziff. 4)

-

der mehrfachen Fälschung

von Ausweisen, begangen am 30.12.2014, 13.08.2015 und 01.03.2016 (AnklS. Ziff.

5).

3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs für 16 Monate, mit einer Probezeit von 4 Jahren. Im Übrigen (12

Monate Freiheitsstrafe) ist die Strafe zu vollstrecken.

Die Untersuchungshaft vom 01.03.2016 bis

20.04.2016 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 21.04.2016 sind dem

Beschuldigten an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Der A.___ mit Urteil des Bezirksgerichts

Meilen vom 11.11.2010 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die

Freiheitsstrafe von 20 Monaten wird als vollstreckbar erklärt.

5. Der Beschuldigte A.___ hat der

Privatklägerin [...] Bank AG, Risk Management Sicherheit, v.d. [...], eine

Zivilforderung in Höhe von CHF 90‘827.40 zu bezahlen.

6. Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___ Rechtsanwalt David Felchlin, , wird auf CHF

7‘752.55 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

7‘252.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten (CHF 500.00) gehen zufolge der ergangenen

Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

7. Der Staat Solothurn hat dem

Beschuldigten A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1‘200.00 zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn an Rechtsanwalt David Gibor.

8. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 14‘500.00, hat der Beschuldigte A.___

im Umfang von CHF 13‘700.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten (CHF 800.00)

gehen zufolge der ergangenen Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates

Solothurn.

8.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung (nun wieder durch den amtlichen

Verteidiger) vom 27. Juli 2017 wurde das Rechtsmittel beschränkt auf die

Ziffern 3 und 8 des Urteils. Es sei eine Freiheitsstrafe von höchstens 24

Monaten mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von fünf Jahren auszusprechen.

Zudem sei die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00 angemessen zu

reduzieren. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. August 2017

auf eine Anschlussberufung. Damit sind die Ziffern 1 und 2 sowie 5 bis 7 des

erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Ziffer 4

(Widerrufsentscheid) wurde zwar ebenfalls nicht angefochten, kann aber bei

angefochtener Strafzumessung praxisgemäss nicht separat in Rechtskraft

erwachsen, da diese Fragen in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen

(SOG.2013.15).

Erwägungen

II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

Der Beschuldigte wurde vom Amtsgericht

wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen:

-

Betrug zum Nachteil der [...]

Bank AG, begangen zwischen dem 2. Mai und dem 6. Juni 2013 durch Erlangen eines

Kredites von CHF 80'000.00 mithilfe von gefälschten Unterlagen;

-

Mehrfache

Urkundenfälschung, begangen vom 2. Mai 2013 bis 6. Juni 2013, indem der

Beschuldigte Totalfälschungen von drei Monatslohnabrechnungen erstellen und

einreichen liess; weiter hat er der Bank danach eine Totalfälschung eines

Bankkontoauszuges über die eingegangenen Lohnzahlungen und eine Totalfälschung

eines Arbeitsvertrages nachgereicht;

-

Versuchter Diebstahl, indem

der Beschuldigte am 28./29. Oktober 2015 in [...] zusammen mit einem Komplizen

in eine Gewerbeliegenschaft eingedrungen ist, darin verschiedene Räumlichkeiten

nach Diebesgut durchsucht hat und die Liegenschaft wieder verlassen hat, ohne

etwas zu erbeuten;

-

Rechtswidrige Einreise und

rechtswidriger Aufenthalt zwischen dem 6. Januar 2014 und dem 1. März 2016,

indem er trotz Einreiseverbots am 6. Januar 2014 illegal in die Schweiz

eingereist und sich in der Folge illegal in der Schweiz aufgehalten hat;

-

Mehrfache Fälschung von

Ausweisen, indem er sich am 30. Dezember 2014, am 13. August 2015 und am 1.

März 2016 gegenüber der Polizei mit einem zuvor seinem Bruder gestohlenen

Ausländerausweis C ausgewiesen hat.

III. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur Strafzumessung

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass

der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht

korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung

von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.). Die

tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser

wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch

erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.

5.8

). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als

theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,

einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die

Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil

zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.). In einem zweiten Schritt hat

er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung

zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4).

Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die

gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen

abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.

Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche

Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden

Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil

muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten

festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe

massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als

auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE

118.

IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2;

MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt

auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss

ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und

die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB;

BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das

Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten

anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der

Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom

19.

August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche

Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

1.3

Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es

um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie

verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des

Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer

Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken.

Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des

tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE

121.

IV 49). Dies verlangt, zunächst eine hypothetische

(verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des

vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es

zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der

Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).

1.4

Führt die Strafzumessung unter

Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im

Bereich eines Grenzwertes zum bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug liegt,

hat sich der Richter zu fragen, ob zugunsten des Beschuldigten eine Sanktion,

welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes

liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen.

Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze

liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.4 f., Urteil des

Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Vorweg kann festgehalten werden,

dass die Ausfällung einer Geldstrafe beim Beschuldigten nicht möglich ist: dies

einerseits mit Blick auf die beiden doch recht erheblichen Vorstrafen,

andererseits darf sich der Beschuldigte in der Schweiz nicht legal aufhalten

und damit auch kein Einkommen erzielen. Dementsprechend beantragt auch der Verteidiger

die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe.

2.2

Das schwerste Delikt ist vorliegend

der Betrug zum Nachteil der [...] Bank AG. Der Strafrahmen für Betrug ist

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In objektiver Hinsicht

handelt es sich beim Deliktsbetrag von CHF 80‘000.00 um einen beachtlichen

Betrag, der bei vielen Leuten mehr als einem Jahreseinkommen entspricht. Der

Beschuldigte mit einem damaligen monatlichen Einkommen von CHF 1'000.00 bis

2'000.00 hätte dafür mehrere Jahre arbeiten müssen. Bei der Geschädigten

handelte es sich um eine mittelgrosse Bank und es ging somit nicht um

existenzielle Vermögensteile von Privaten. Das Vorgehen des Beschuldigten, den

Kredit mittels diverser gefälschter Urkunden zu erlangen, war gut geplant und

raffiniert, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es zur

Erfüllung des Betrugstatbestandes bereits eines arglistigen Vorgehens bedarf.

Die gefälschten Unterlagen machten ausnahmslos einen professionellen Eindruck.

Sodann musste der Beschuldigte noch mehrere Dokumente mit falschem Namen

unterzeichnen. Dafür hat er innert kurzer Zeit einiges an Zeit und Arbeit

aufgewendet, was eine gewisse kriminelle Energie verrät, auch wenn es zu keinen

persönlichen Kontakten mit der geschädigten Bank kam (was aber auch Teil des

Planes war und was ihm das Ganze erst ermöglichte). Zu Gunsten des

Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass die Initiative zum Betrug

nicht von ihm, sondern von Dritten – welche vom Beschuldigten nicht benannt

wurden – gekommen ist, die auch am Delikt mitverdient haben.

In subjektiver Hinsicht ist von direktem

Vorsatz auszugehen. Dem Beschuldigten musste von Anfang an klar sein, dass er

den Kredit nicht würde zurückzahlen können. Die Beweggründe lagen einzig im

Streben nach finanzieller Bereicherung. Als egoistische Motive wirken sich

diese straferhöhend aus, zumal keine finanzielle Notsituation vorlag. Er hätte

sich somit leicht rechtmässig verhalten können. Anzuerkennen ist aber auch,

dass das Online-Kreditgeschäft ohne direkten Kundenkontakt derartige Delikte

etwas erleichtert, wenn auch keinesfalls rechtfertigt.

Das Tatverschulden kann insgesamt gerade

noch als leicht taxiert werden, was einer Einsatzstrafe von 10 Monaten

Freiheitsstrafe entspricht. Eine solche liegt auch im Rahmen der in letzter

Zeit ergangenen obergerichtlichen Urteile bei vergleichbaren Sachverhalten.

2.3

Bei den weiteren Delikten steht der

versuchte Einbruchdiebstahl vom 28./29. Oktober 2015 im Vordergrund: Der

Beschuldigte drang in eine Gewerbeliegenschaft ein, brach dort mehrere Türen

auf und durchsuchte ohne Erfolg diverse Räume. Dabei handelte er in

Mittäterschaft, was verschuldenserhöhend zu werten ist. Immerhin wurde das

Delikt zu nächtlicher Zeit in einer reinen Gewerbeliegenschaft ausgeführt, was

die Gefahr einer Konfrontation mit in der Liegenschaft anwesenden Personen

weitgehend ausschloss. Wie beim Betrug handelte der Beschuldigte mit direktem

Vorsatz und aus finanziellen Beweggründen. Die erhoffte Beute dürfte sich auf

einige Tausend Franken belaufen haben. Auch hier ist im Rahmen der

Diebstahlsdelikte gerade noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen,

sodass bei einem vollendeten Delikt eine Freiheitsstrafe von acht Monaten

angemessen wäre. Diese ist um einen Viertel zu mildern, weil es (ohne Zutun des

Beschuldigten) beim Versuch blieb. Nach Vornahme der Asperation ist eine

Straferhöhung um drei Monate Freiheitsstrafe angemessen.

2.4

Weitere Straferhöhungen sind

vorzunehmen für die Urkundenfälschungen, die allerdings in einem engen

Zusammenhang mit dem Betrug stehen und deren Unrechtsgehalt mit der Strafe für

das Betrugsdelikt zu einem guten Teil bereits abgegolten ist. Es ist aber

festzuhalten, dass es sich um verschiedene, professionell gestaltete

Fälschungen handelte. Für die mehrfache Urkundenfälschung ist nach Asperation

eine Straferhöhung von zwei Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.

2.5

Nicht ganz leicht wiegt auch die

Fälschung von Ausweisen: Der Beschuldigte wusste, dass er sich nicht in der

Schweiz aufhalten durfte, und entwendete seinem Bruder den Ausländerausweis

«C», um sich im Falle einer Kontrolle ausweisen zu können und somit unentdeckt

zu bleiben. Er verwendete den Ausweis drei Mal, darunter einmal gegenüber der

Polizei im Rahmen von Ermittlungen wegen einer Straftat. Eine (asperierte)

Straferhöhung von einem Monat Freiheitsstrafe ist angemessen.

2.6

Der Beschuldigte hatte die Schweiz

bis am 6. Januar 2014 zu verlassen und durfte diese zufolge Einreiseverbots bis

zum 5. Januar 2019 nicht mehr betreten. Er kehrte aber nach seinen Angaben am

6.

Januar 2014 am deutschen Zoll um und blieb in der Folge bis zu seiner

Anhaltung am 1. März 2016 illegal in der Schweiz. Um dabei unentdeckt zu

bleiben, verwendete er bei Kontrollen den von seinem Bruder gestohlenen

Ausländerausweis «C». Die einschlägigen Strafbestimmungen sehen Geldstrafe oder

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Angesichts der langen Dauer und des

direkten Vorsatzes ist das Verschulden bezüglich der Verstösse gegen das AuG

als mittelschwer zu bewerten. Eine Straferhöhung nach Asperation um insgesamt

drei Monate auf nunmehr 19 Monate Freiheitsstrafe ist angemessen.

2.7

Der Beschuldigte wurde in der

Schweiz geboren. Im Alter von zwei Jahren wurde er für drei Jahre in die Türkei

zurückgeschickt und er lebte dort bei Bekannten. Danach kam er zurück in die

Schweiz zu den Eltern. Sprachprobleme und ein weiterer Umzug liessen den

Beschuldigten schon früh auffällig werden, was zu einem Heimaufenthalt und der

anschliessenden Umteilung in die Kleinklasse führte. Im Anschluss an schwerere

Delikte wurde der Beschuldigte von der Jugendanwaltschaft platziert und im

Rahmen dieser Heimplatzierung absolvierte er eine Ausbildung zum

Automobil-Assistenten. Später bildete er sich erfolgreich zum

Automobil-Fachmann weiter. Heute darf er sich wegen der fünfjährigen

Einreisesperre nicht mehr legal in der Schweiz aufhalten. Die Jugendzeit war

somit geprägt von mehreren Wechseln der Umgebung und der Bezugspersonen, was

sich leicht strafmindernd auswirkt. Bei den Täterkomponenten fällt das

belastete Vorleben des Beschuldigten negativ ins Gewicht: Im Strafregister sind

zwei Einträge von schwerwiegenden Delikten verzeichnet:

- 22. Februar 2008: Kantonales

Jugendgericht Solothurn: Freiheitsentzug von einem Monat, bedingt vollziehbar

mit einer Probezeit von zwei Jahren, und offener Unterbringung wegen u.a.

schwerer Körperverletzung, Angriffs und mehrfachen Diebstahls;

- 11. November 2010: Bezirksgericht

Meilen: 20 Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von

vier Jahren, u.a. wegen Raubes.

Straferhöhend wirkt sich diesbezüglich

zudem aus, dass der Beschuldigte einige der nun zur Beurteilung stehenden

Delikte, darunter das schwerste Delikt, während laufender Probezeit begangen hat

(wie im Übrigen auch die Delikte, die zur Verurteilung im Jahr 2010 geführt

haben). Im Strafverfahren war der Beschuldigte wenig kooperationswillig,

weshalb ihm diesbezüglich keine Strafminderung zusteht. Namentlich erfüllt das

vom Beschuldigten unter erdrückender Beweislast abgegebene Geständnis vom 29.

März 2016 nicht die bundesgerichtlichen Voraussetzungen, um daraus eine

wesentliche Strafminderung folgen zu lassen (Urteil 6B_974/2009 vom 18. Februar

2010.

E. 5.4). Im Übrigen verweigerte der Beschuldigte zumeist die Aussagen zur

Sache. Der Führungsbericht der JVA Lenzburg vom 27. September 2017 zeigt Licht

und Schatten auf, lautet aber insgesamt doch positiv. Wenn auch sein Verhalten

im Verfahren bis zur obergerichtlichen Hauptverhandlung kaum auf echte Einsicht

und Reue schliessen liess, ist doch leicht strafmindernd zu berücksichtigen,

dass der Beschuldigte gemäss Führungsbericht monatlich CHF 20.00 von seinem

Pekulium zwecks teilweiser Schadensdeckung zur Seite legt und dass er die

erstinstanzlichen Schuldsprüche ebenso wie die Zivilforderung anerkannt hat.

Insgesamt ist den Täterkomponenten mit einer Straferhöhung um weitere zwei

Monate auf 21 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.

2.8.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf

(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der

Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das

Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der

Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine

Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung

miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund

sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des

Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien

etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf

Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige

Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht

zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).

Wurde der Täter innerhalb der letzten

fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180

Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders

günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Ein Rückfall im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten

begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in

Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss

zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung

besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist

das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine

günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die

ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa

zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei

Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den

Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.).

Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1

StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der

Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen

führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt

nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung

der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten

Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der

Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des

bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände

vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs

des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob

die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E.

4.2

ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2

StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung

verlangt, sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst

allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die

daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der

erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid

über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die

neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung

des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den

Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die

während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

2.8.2

Der Beschuldigte hat innert der am

11.

November 2010 vom Bezirksgericht Meilen gesetzten Probezeit von vier Jahren

für die Freiheitsstrafe von 20 Monaten erneut delinquiert. Es stellt sich daher

die Widerrufsfrage und für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die

neue Strafe muss dem Beschuldigten eine besonders günstige Prognose gestellt

werden können. Bei den Vorstrafen ging es unter anderen jeweils auch um

Vermögensdelikte, so dass nicht gesagt werden kann, die neuerlichen Straftaten

stünden in keinerlei Zusammenhang mit den früheren Verurteilungen. Ebensowenig

ist eine besonders positive Veränderung in den Lebensumständen des

Beschuldigten zu vermerken: er hatte bis zu seiner Anhaltung am 1. März 2016

immer wieder delinquiert und auch seine Führung in der Strafanstalt Lenzburg

weist Licht und Schatten auf. Alleine der nun erstandene Freiheitsentzug kann

eine besonders günstige Prognose nicht begründen und die neue Strafe von 21

Monaten Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. Hingegen führt der erstmalige

und längere Strafvollzug, den der Beschuldigte seit dem 1. März 2016

ausgestanden hat, bei der Widerrufsfrage zum Schluss, dass dieser

Freiheitsentzug beim Beschuldigten die gewünschte Wirkung hinsichtlich seines

künftigen Verhaltens haben dürfte und eine Schlechtprognose nicht gestellt

werden muss. Vom Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen gewährten

bedingten Strafvollzugs kann deshalb Umgang genommen werden. Hingegen ist die

Probezeit um zwei Jahre zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).

2.9

Die seit dem 1. März 2016 bis heute

erstandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug sind an die ausgesprochene

Strafe anzurechnen. Der Beschuldigte verbleibt zur Sicherung des Restvollzuges

im vorzeitigen Strafvollzug.

IV. Kosten und Entschädigung

1.

Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist

im Grundsatz unbestritten geblieben und wird nur hinsichtlich der Höhe der

Staatsgebühr angefochten: Die Vorinstanz setzte diese auf CHF 12'000.00 fest.

Gemäss § 164 Abs. 2 des Kantonalen Gebührentarifs setzt das Amtsgericht in

Strafsachen eine Staatsgebühr zwischen CHF 80.00 und CHF 75'000.00 fest. Es

handelt sich vorliegend nicht um ein besonders komplexes Verfahren, weder die

Beweiswürdigung noch die rechtliche Würdigung wiesen besondere Schwierigkeiten

auf. Die Akten sind nicht besonders umfangreich, die Hauptverhandlung und die

Urteilsberatung dauerten insgesamt rund 1,5 Tage. Die festgesetzte Staatsgebühr

erreicht mit CHF 12'000.00 ein Mehrfaches der durchschnittlichen Gebühren

anderer erstinstanzlicher Gerichte des Kantons Solothurn in vergleichbaren

Fällen. Dem vorinstanzlichen Urteil können überdies keine Erwägungen zur Höhe

dieser Gebühr entnommen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gebühr

derart hoch festgelegt worden ist. Es erscheint angemessen, die Gebühr auf CHF

6'000.00 zu reduzieren. Zuzüglich der weiteren Kosten von CHF 2'500.00 belaufen

sich die erstinstanzlichen Kosten somit auf total CHF 8'500.00. Im Übrigen ist

der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen, der Staat hat im Hinblick

auf die beiden Freisprüche in Nebenpunkten einen Anteil von CHF 400.00 zu

tragen, der Beschuldigte CHF 8'100.00.

2.

2.1

Kosten

Der Beschuldigte hat sein Rechtsmittel

auf die Frage der Strafzumessung beschränkt und die Ausfällung einer

Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten mit bedingtem Strafvollzug beantragt.

Den Widerruf des mit Urteil vom 11. November 2010 gewährten bedingten

Strafvollzugs hat er anerkannt. Diesen Anträgen wird mit dem vorliegenden

Urteil vollumfänglich Rechnung getragen, wenngleich nun die neue Strafe

unbedingt ausgesprochen, anderseits aber auf den Widerruf verzichtet wird. Der

Beschuldigte obsiegt und die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Staat zu

bezahlen.

2.2

Entschädigung des amtlichen

Verteidigers

Der Staatsanwalt wendete gegen die

Kostennote des amtlichen Verteidigers lediglich ein, es sei fraglich, ob für

das Kopieren allenfalls mehr als 50 Rappen pro Stück in Rechnung gestellt

worden seien. Der amtliche Verteidiger wies darauf hin, seine Kanzlei habe die

Anweisung, für Kopierkosten einen Stückpreis von 50 Rappen in Rechnung zu

stellen. Die Kostennote sollte diesbezüglich daher korrekt sein.

Die Kostennote enthält auch

Kopierkosten, welche halbe Frankenbeträge betragen, womit ausgeschlossen werden

kann, dass statt der 50 Rappen ein Franken pro Kopie berechnet worden ist. Die

Kostennote ist daher diesbezüglich nicht zu beanstanden.

Der amtliche Verteidiger weist für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 26,2 Stunden aus, wobei für die

Hauptverhandlung 4,5 Stunden geschätzt worden sind. Da die Hauptverhandlung

inkl. Anteil Wartezeit und Urteilseröffnung lediglich 2,5 Stunden dauerte, ist

die Kostennote um 2 Stunden zu kürzen. Vergütet werden demnach 24,2 Stunden zu

CHF 180.00, entsprechend einem Honorar von CHF 4'356.00, zuzüglich Auslagen von

CHF 313.10 und Mehrwertsteuer von CHF 373.55 beträgt die Entschädigung CHF

5'042.65, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse, ohne

Rückforderung.

3.

Die A.___ für das erstinstanzliche

Verfahren zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.00 wird

mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 8’100.00 verrechnet.

Saldo nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 6'900.00.

Demnach wird in Anwendung

der Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 251 Ziff. 1 und

Art. 252 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. a und Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 46

Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51

StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art.

442.

Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. März 2017 wurde A.___ von

folgenden Vorhalten freigesprochen:

-

geringfügiger Diebstahl,

angeblich begangen am 30.12.2014 (AnklS. Ziff. 6)

-

falsche Anschuldigung,

angeblich begangen am 30.12.2014 (AnklS. Ziff. 7).

2.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. März 2017 hat sich A.___ wie

folgt schuldig gemacht:

-

des Betrugs, begangen in

der Zeit vom 02.05.2013 bis 06.06.2013 (AnklS. Ziff. 1)

-

der mehrfachen

Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 02.05.2013 bis 06.06.2013 (AnklS.

Ziff. 2)

-

des versuchten Diebstahls,

begangen am 28./29.10.2015 (AnklS. Ziff. 3)

-

der rechtswidrigen Einreise

und des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 06.01.2014 bis

01.03.2016

(AnklS. Ziff. 4)

-

der mehrfachen Fälschung

von Ausweisen, begangen am 30.12.2014, 13.08.2015 und 01.03.2016 (AnklS. Ziff.

5).

3.

A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 21 Monaten.

4.

Die von A.___ ausgestandene

Untersuchungshaft vom 01.03.2016 bis 20.04.2016 sowie der vorzeitige

Strafvollzug seit 21.04.2016 werden ihm an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

Der A.___ mit Urteil des Bezirksgerichts

Meilen vom 11.11.2010 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen.

Stattdessen wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert.

6.

A.___ verbleibt zur Sicherung des

Restvollzuges im vorzeitigen Strafvollzug.

7.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. März 2017 wurde A.___

verpflichtet, der Privatklägerin [...]Bank AG, Risk Management Sicherheit, v.d.

[...], , eine Zivilforderung in Höhe von CHF 90‘827.40 zu bezahlen.

8.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. März 2017 wurde die

Kostennote für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt David

Felchlin, für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 7‘752.55 (inkl. 8% MwSt

und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten wurde der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

7‘252.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten (CHF 500.00) wurden zufolge der ergangenen

Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn ausgeschieden.

9.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. März 2017 wurde A.___,

verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, , zulasten des Staates eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘200.00 zugesprochen.

10.

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt David

Felchlin, , auf total CHF 5'042.65 (Honorar CHF 4'356.00, Auslagen CHF 313.10,

MWSt CHF 373.55) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.

11.

Für das erstinstanzliche Verfahren wird

die Staatsgebühr auf CHF 6’000.00 festgesetzt. Die erstinstanzlichen Kosten

belaufen sich auf total CHF 8'500.00. Davon werden infolge der ergangenen

Freisprüche pauschal CHF 400.00 zulasten des Staates ausgeschieden. Im Übrigen

hat A.___ die erstinstanzlichen Kosten zu bezahlen (CHF 8'100.00).

12.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

werden dem Staat auferlegt.

13.

Die A.___ für das erstinstanzliche

Verfahren zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.00 wird

mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 8’100.00 verrechnet.

Saldo nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 6'900.00.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher