STBER.2017.48
Betrug, Urkundenfälschung, versuchter Diebstahl, geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), mehrf. Fälschung von Ausweisen, falsche Anschuldigung, rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, re
31. Oktober 2017Deutsch33 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 31. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichter Winiger
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
A Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Pascal Felchlin,
B Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Betrug,
Urkundenfälschung, versuchter Diebstahl, geringfügiges Vermögensdelikt
(Diebstahl), mehrf. Fälschung von Ausweisen, falsche Anschuldigung,
rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt und Widerrufsverfahren
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
B.___, Leitender
Staatsanwalt, i.A. der Anklägerin,
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger, wird vorgeführt,
-
Rechtsanwalt Pascal
Felchlin, amtlicher Verteidiger,
-
ein Polizeibeamter,
Vorführung und Aufsicht,
-
die Verlobte des
Beschuldigten, Zuhörerin.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden
fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen
Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.
Der amtliche Verteidiger gibt seine
Kostennote zu den Akten, welche dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme
unterbreitet wird.
Die Parteien haben keine Vorbemerkungen
oder Vorfragen.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit
technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audio-Datei in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___
1. Es sei die Rechtskraft von Ziffer 1 des
angefochtenen Urteils festzustellen (Freisprüche).
2. Es sei die Rechtskraft von Ziffer 2 des
angefochtenen Urteils festzustellen (Schuldsprüche).
3. Der Beschuldigte sei zu einer
Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen, wobei ihm für 16 Monate der
bedingte Strafvollzug zu gewähren sei; die Probezeit sei auf 4 Jahre
festzulegen.
4. Der A.___ mit Urteil des Bezirksgerichts
Meilen vom 11.11.2010 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen.
5. Die ausgestandene Untersuchungshaft und
der vorzeitige Strafvollzug seien an die Strafe anzurechnen.
6. Der Beschuldigte sei zur Sicherung des
Restvollzugs im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen.
7. Es sei die Rechtskraft der Ziffern 5 - 7
des angefochtenen Urteils festzustellen.
8. Die Staatsgebühr für das
erstinstanzliche Verfahren sei auf CHF 12'000.00 (total CHF 14'500.00), der vom
Beschuldigten zu tragende Kostenanteil auf CHF 13'700.00 festzulegen.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
dem Beschuldigten aufzuerlegen.
10. Bezüglich der Kosten der amtlichen
Verteidigung für das Berufungsverfahren sei ein Rückforderungsvorbehalt
festzuschreiben.
Rechtsanwalt Felchlin (gibt vorab seine Plädoyernotizen
und Anträge zu den Akten)
1. Die Ziffern 3 und 8 des angefochtenen
Urteils seien aufzuheben.
2. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von
höchstens 24 Monaten zu verurteilen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei
vollumfänglich aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren.
4. Die Untersuchungshaft und der vorzeitige
Strafvollzug seien an die widerrufene Freiheitsstrafe von 20 Monaten
anzurechnen.
5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr sei
angemessen zu reduzieren.
6. Die Kostenfolgen seien ausgangsgemäss
festzulegen, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu
nehmen seien.
Der Staatsanwalt verzichtet auf eine
Replik.
Es folgt das letzte Wort des
Beschuldigten.
Schluss der Verhandlung: 9:50 Uhr.
Die Strafkammer zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Um 11:30 Uhr wird das Urteil mündlich
eröffnet und kurz begründet. Zur mündlichen Urteilseröffnung erscheinen
dieselben Personen wie zur Hauptverhandlung.
_____
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Am 9. April 2014 erstattete die [...] Bank
AG gegen A.___ Strafanzeige wegen Betrugs und evtl. Urkundenfälschung (Akten
Voruntersuchung Seite 007 ff. [im Folgenden: AS 007 ff.]). Der Angezeigte habe
am 8. Mai 2013 einen Online-Kreditantrag gestellt und sich den in der Folge
bewilligten Kredit von CHF 80'000.00 am 6. Juni 2013 bar auszahlen lassen.
Seither sei keine Rate zurückbezahlt worden. Aufgrund der erfolgten Abklärungen
sehe es so aus, als seien diverse Dokumente (Lohnabrechnungen, Kontoauszug,
Arbeitsvertrag) entweder inhaltlich abgeändert oder vollständig selbst erstellt
worden.
2.
Am 3. Mai 2014 eröffnete die
Staatsanwaltschaft Solothurn eine Untersuchung gegen den Beschuldigten A.___
wegen Betrugs und Urkundenfälschung (AS 400). Da der Beschuldigte türkischer
Staatsangehöriger ist, stellte die Staatsanwaltschaft am 9. September 2014 ein
Strafübernahmebegehren an die türkischen Behörden und reichte am 25. September
2014 die Originalbeilagen inklusive Übersetzungen nach. Mit Schreiben vom 18.
Februar 2015 an die zuständigen türkischen Behörden zog die Staatsanwaltschaft
das Gesuch um Verfahrensübernahme aus prozessökonomischen Gründen zurück und
ersuchte um Retournierung der Akten. Zufolge unbekannten Aufenthalts des
Beschuldigten sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 6. Juli 2015
und erliess gleichentags einen Verhaftungsbefehl gegen ihn. Am 7. Januar 2016
teilte die Kantonspolizei Solothurn der Staatsanwaltschaft mit, dass der
Beschuldigte offenbar schon lange den Alias-Namen [...] verwende und sich auch
mit entsprechenden Papieren ausweise. Am 1. März 2016 wurde der Beschuldigte im
Rahmen einer Standortkontrolle der Kantonspolizei Aargau kontrolliert und - da
er gültig zur Verhaftung ausgeschrieben war - vorläufig inhaftiert und den
Solothurner Behörden zugeführt. Gleichentags hob die Staatsanwaltschaft
Solothurn die Sistierung des Verfahrens auf, revozierte den Haftbefehl und
erliess gegen den Beschuldigten eine Ausdehnungsverfügung wegen versuchten
Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Vergehens gegen das
Ausländergesetz (AS 401).
3.
Am 2. März 2016 wurde der Beschuldigte
im Rahmen einer Einvernahme nach Festnahme erstmals durch den zuständigen
Staatsanwalt im Beisein von Rechtsanwalt Felchlin als Verteidiger einvernommen.
Gleichentags wurde Rechtsanwalt Felchlin als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
Das Haftgericht ordnete mit Verfügung vom 4. März 2016 für zwei Monate
Untersuchungshaft an.
4.
Am 15. April 2016 liess der Beschuldigte
die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts und die Durchführung eines
abgekürzten Verfahrens beantragen. Mit Verfügungen vom 21. April 2016 hiess die
Staatsanwaltschaft beide Anträge gut. Am 25. April 2016 reichte Rechtsanwalt
Gibor eine Vollmacht für die private Verteidigung des Beschuldigten ein. Mit
Verfügung vom 17. Mai 2016 wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwalt Felchlin
sistiert. Daraufhin ersuchte der Beschuldigte mit Schreiben an die
Staatsanwaltschaft sinngemäss um Einsetzung von Rechtsanwalt Gibor als amtlicher
Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag um Wechsel des amtlichen
Verteidigers mit Verfügung vom 25. Mai 2016 ab. Zwischenzeitlich gab
Rechtsanwalt Gibor der Staatsanwaltschaft Solothurn im Rahmen eines Telefonats
vom 12. Mai 2016 bekannt, das von Seiten der Staatsanwaltschaft unterbreitete
Angebot für ein abgekürztes Verfahren sei für den Beschuldigten nicht wirklich
attraktiv. Entsprechend hielt die Staatsanwaltschaft im Verfahrensjournal fest,
dass das abgekürzte Verfahren damit vorläufig als gescheitert zu betrachten
sei.
5.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 dehnte
die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren gegen A.___ um den Vorhalt der
Fälschung von Ausweisen aus (AS 402). Mit Teileinstellungsverfügung vom 26.
August 2016 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend die Vorhalte
des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung zum Nachteil mehrerer
Geschädigter zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt (AS 408 ff). Am 6.
September 2016 dehnte die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren gegen A.___
auf den Vorhalt des geringfügigen Diebstahls aus (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art.
172ter StGB, AS 403).
6.
Mit Anklageschrift vom 9. September 2016
überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur
Beurteilung des Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB),
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StGB), versuchten
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), Vergehens gegen das
Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG), mehrfacher Fälschung von
Ausweisen (Art. 252 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB)
und geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter
StGB) sowie wegen Widerrufs der Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine
Vorstrafe (AS 001 ff).
7.
Am 10. März 2017 fällte das Amtsgericht
von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht
schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:
-
des geringfügigen
Diebstahls, angeblich begangen am 30.12.2014 (AnklS. Ziff. 6)
-
der falschen Anschuldigung,
angeblich begangen am 30.12.2014 (AnklS. Ziff. 7).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
des Betrugs, begangen in
der Zeit vom 02.05.2013 bis 06.06.2013 (AnklS. Ziff. 1)
-
der mehrfachen
Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 02.05.2013 bis 06.06.2013 (AnklS.
Ziff. 2)
-
des versuchten Diebstahls,
begangen am 28./29.10.2015 (AnklS. Ziff. 3)
-
der rechtswidrigen Einreise
und des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 06.01.2014 bis
01.03.2016 (AnklS. Ziff. 4)
-
der mehrfachen Fälschung
von Ausweisen, begangen am 30.12.2014, 13.08.2015 und 01.03.2016 (AnklS. Ziff.
5).
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs für 16 Monate, mit einer Probezeit von 4 Jahren. Im Übrigen (12
Monate Freiheitsstrafe) ist die Strafe zu vollstrecken.
Die Untersuchungshaft vom 01.03.2016 bis
20.04.2016 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 21.04.2016 sind dem
Beschuldigten an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Der A.___ mit Urteil des Bezirksgerichts
Meilen vom 11.11.2010 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die
Freiheitsstrafe von 20 Monaten wird als vollstreckbar erklärt.
5. Der Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin [...] Bank AG, Risk Management Sicherheit, v.d. [...], eine
Zivilforderung in Höhe von CHF 90‘827.40 zu bezahlen.
6. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___ Rechtsanwalt David Felchlin, , wird auf CHF
7‘752.55 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
7‘252.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten (CHF 500.00) gehen zufolge der ergangenen
Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
7. Der Staat Solothurn hat dem
Beschuldigten A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1‘200.00 zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn an Rechtsanwalt David Gibor.
8. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 14‘500.00, hat der Beschuldigte A.___
im Umfang von CHF 13‘700.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten (CHF 800.00)
gehen zufolge der ergangenen Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates
Solothurn.
8.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte
die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung (nun wieder durch den amtlichen
Verteidiger) vom 27. Juli 2017 wurde das Rechtsmittel beschränkt auf die
Ziffern 3 und 8 des Urteils. Es sei eine Freiheitsstrafe von höchstens 24
Monaten mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von fünf Jahren auszusprechen.
Zudem sei die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00 angemessen zu
reduzieren. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. August 2017
auf eine Anschlussberufung. Damit sind die Ziffern 1 und 2 sowie 5 bis 7 des
erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Ziffer 4
(Widerrufsentscheid) wurde zwar ebenfalls nicht angefochten, kann aber bei
angefochtener Strafzumessung praxisgemäss nicht separat in Rechtskraft
erwachsen, da diese Fragen in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen
(SOG.2013.15).
Erwägungen
II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche
Der Beschuldigte wurde vom Amtsgericht
wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen:
-
Betrug zum Nachteil der [...]
Bank AG, begangen zwischen dem 2. Mai und dem 6. Juni 2013 durch Erlangen eines
Kredites von CHF 80'000.00 mithilfe von gefälschten Unterlagen;
-
Mehrfache
Urkundenfälschung, begangen vom 2. Mai 2013 bis 6. Juni 2013, indem der
Beschuldigte Totalfälschungen von drei Monatslohnabrechnungen erstellen und
einreichen liess; weiter hat er der Bank danach eine Totalfälschung eines
Bankkontoauszuges über die eingegangenen Lohnzahlungen und eine Totalfälschung
eines Arbeitsvertrages nachgereicht;
-
Versuchter Diebstahl, indem
der Beschuldigte am 28./29. Oktober 2015 in [...] zusammen mit einem Komplizen
in eine Gewerbeliegenschaft eingedrungen ist, darin verschiedene Räumlichkeiten
nach Diebesgut durchsucht hat und die Liegenschaft wieder verlassen hat, ohne
etwas zu erbeuten;
-
Rechtswidrige Einreise und
rechtswidriger Aufenthalt zwischen dem 6. Januar 2014 und dem 1. März 2016,
indem er trotz Einreiseverbots am 6. Januar 2014 illegal in die Schweiz
eingereist und sich in der Folge illegal in der Schweiz aufgehalten hat;
-
Mehrfache Fälschung von
Ausweisen, indem er sich am 30. Dezember 2014, am 13. August 2015 und am 1.
März 2016 gegenüber der Polizei mit einem zuvor seinem Bruder gestohlenen
Ausländerausweis C ausgewiesen hat.
III. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur Strafzumessung
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass
der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht
korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung
von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.). Die
tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser
wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch
erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.
5.8
). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als
theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,
einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die
Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil
zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.). In einem zweiten Schritt hat
er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4).
Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die
gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen
abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.
Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche
Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden
Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil
muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten
festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe
massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als
auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE
118.
IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2;
MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt
auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss
ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und
die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB;
BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das
Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten
anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der
Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom
19.
August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche
Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
1.3
Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es
um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie
verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des
Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer
Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken.
Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des
tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE
121.
IV 49). Dies verlangt, zunächst eine hypothetische
(verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des
vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es
zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der
Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).
1.4
Führt die Strafzumessung unter
Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im
Bereich eines Grenzwertes zum bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug liegt,
hat sich der Richter zu fragen, ob zugunsten des Beschuldigten eine Sanktion,
welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes
liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen.
Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze
liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.4 f., Urteil des
Bundesgerichts 6B_405/2011, E. 5.4).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Vorweg kann festgehalten werden,
dass die Ausfällung einer Geldstrafe beim Beschuldigten nicht möglich ist: dies
einerseits mit Blick auf die beiden doch recht erheblichen Vorstrafen,
andererseits darf sich der Beschuldigte in der Schweiz nicht legal aufhalten
und damit auch kein Einkommen erzielen. Dementsprechend beantragt auch der Verteidiger
die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe.
2.2
Das schwerste Delikt ist vorliegend
der Betrug zum Nachteil der [...] Bank AG. Der Strafrahmen für Betrug ist
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In objektiver Hinsicht
handelt es sich beim Deliktsbetrag von CHF 80‘000.00 um einen beachtlichen
Betrag, der bei vielen Leuten mehr als einem Jahreseinkommen entspricht. Der
Beschuldigte mit einem damaligen monatlichen Einkommen von CHF 1'000.00 bis
2'000.00 hätte dafür mehrere Jahre arbeiten müssen. Bei der Geschädigten
handelte es sich um eine mittelgrosse Bank und es ging somit nicht um
existenzielle Vermögensteile von Privaten. Das Vorgehen des Beschuldigten, den
Kredit mittels diverser gefälschter Urkunden zu erlangen, war gut geplant und
raffiniert, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es zur
Erfüllung des Betrugstatbestandes bereits eines arglistigen Vorgehens bedarf.
Die gefälschten Unterlagen machten ausnahmslos einen professionellen Eindruck.
Sodann musste der Beschuldigte noch mehrere Dokumente mit falschem Namen
unterzeichnen. Dafür hat er innert kurzer Zeit einiges an Zeit und Arbeit
aufgewendet, was eine gewisse kriminelle Energie verrät, auch wenn es zu keinen
persönlichen Kontakten mit der geschädigten Bank kam (was aber auch Teil des
Planes war und was ihm das Ganze erst ermöglichte). Zu Gunsten des
Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass die Initiative zum Betrug
nicht von ihm, sondern von Dritten – welche vom Beschuldigten nicht benannt
wurden – gekommen ist, die auch am Delikt mitverdient haben.
In subjektiver Hinsicht ist von direktem
Vorsatz auszugehen. Dem Beschuldigten musste von Anfang an klar sein, dass er
den Kredit nicht würde zurückzahlen können. Die Beweggründe lagen einzig im
Streben nach finanzieller Bereicherung. Als egoistische Motive wirken sich
diese straferhöhend aus, zumal keine finanzielle Notsituation vorlag. Er hätte
sich somit leicht rechtmässig verhalten können. Anzuerkennen ist aber auch,
dass das Online-Kreditgeschäft ohne direkten Kundenkontakt derartige Delikte
etwas erleichtert, wenn auch keinesfalls rechtfertigt.
Das Tatverschulden kann insgesamt gerade
noch als leicht taxiert werden, was einer Einsatzstrafe von 10 Monaten
Freiheitsstrafe entspricht. Eine solche liegt auch im Rahmen der in letzter
Zeit ergangenen obergerichtlichen Urteile bei vergleichbaren Sachverhalten.
2.3
Bei den weiteren Delikten steht der
versuchte Einbruchdiebstahl vom 28./29. Oktober 2015 im Vordergrund: Der
Beschuldigte drang in eine Gewerbeliegenschaft ein, brach dort mehrere Türen
auf und durchsuchte ohne Erfolg diverse Räume. Dabei handelte er in
Mittäterschaft, was verschuldenserhöhend zu werten ist. Immerhin wurde das
Delikt zu nächtlicher Zeit in einer reinen Gewerbeliegenschaft ausgeführt, was
die Gefahr einer Konfrontation mit in der Liegenschaft anwesenden Personen
weitgehend ausschloss. Wie beim Betrug handelte der Beschuldigte mit direktem
Vorsatz und aus finanziellen Beweggründen. Die erhoffte Beute dürfte sich auf
einige Tausend Franken belaufen haben. Auch hier ist im Rahmen der
Diebstahlsdelikte gerade noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen,
sodass bei einem vollendeten Delikt eine Freiheitsstrafe von acht Monaten
angemessen wäre. Diese ist um einen Viertel zu mildern, weil es (ohne Zutun des
Beschuldigten) beim Versuch blieb. Nach Vornahme der Asperation ist eine
Straferhöhung um drei Monate Freiheitsstrafe angemessen.
2.4
Weitere Straferhöhungen sind
vorzunehmen für die Urkundenfälschungen, die allerdings in einem engen
Zusammenhang mit dem Betrug stehen und deren Unrechtsgehalt mit der Strafe für
das Betrugsdelikt zu einem guten Teil bereits abgegolten ist. Es ist aber
festzuhalten, dass es sich um verschiedene, professionell gestaltete
Fälschungen handelte. Für die mehrfache Urkundenfälschung ist nach Asperation
eine Straferhöhung von zwei Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.
2.5
Nicht ganz leicht wiegt auch die
Fälschung von Ausweisen: Der Beschuldigte wusste, dass er sich nicht in der
Schweiz aufhalten durfte, und entwendete seinem Bruder den Ausländerausweis
«C», um sich im Falle einer Kontrolle ausweisen zu können und somit unentdeckt
zu bleiben. Er verwendete den Ausweis drei Mal, darunter einmal gegenüber der
Polizei im Rahmen von Ermittlungen wegen einer Straftat. Eine (asperierte)
Straferhöhung von einem Monat Freiheitsstrafe ist angemessen.
2.6
Der Beschuldigte hatte die Schweiz
bis am 6. Januar 2014 zu verlassen und durfte diese zufolge Einreiseverbots bis
zum 5. Januar 2019 nicht mehr betreten. Er kehrte aber nach seinen Angaben am
6.
Januar 2014 am deutschen Zoll um und blieb in der Folge bis zu seiner
Anhaltung am 1. März 2016 illegal in der Schweiz. Um dabei unentdeckt zu
bleiben, verwendete er bei Kontrollen den von seinem Bruder gestohlenen
Ausländerausweis «C». Die einschlägigen Strafbestimmungen sehen Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Angesichts der langen Dauer und des
direkten Vorsatzes ist das Verschulden bezüglich der Verstösse gegen das AuG
als mittelschwer zu bewerten. Eine Straferhöhung nach Asperation um insgesamt
drei Monate auf nunmehr 19 Monate Freiheitsstrafe ist angemessen.
2.7
Der Beschuldigte wurde in der
Schweiz geboren. Im Alter von zwei Jahren wurde er für drei Jahre in die Türkei
zurückgeschickt und er lebte dort bei Bekannten. Danach kam er zurück in die
Schweiz zu den Eltern. Sprachprobleme und ein weiterer Umzug liessen den
Beschuldigten schon früh auffällig werden, was zu einem Heimaufenthalt und der
anschliessenden Umteilung in die Kleinklasse führte. Im Anschluss an schwerere
Delikte wurde der Beschuldigte von der Jugendanwaltschaft platziert und im
Rahmen dieser Heimplatzierung absolvierte er eine Ausbildung zum
Automobil-Assistenten. Später bildete er sich erfolgreich zum
Automobil-Fachmann weiter. Heute darf er sich wegen der fünfjährigen
Einreisesperre nicht mehr legal in der Schweiz aufhalten. Die Jugendzeit war
somit geprägt von mehreren Wechseln der Umgebung und der Bezugspersonen, was
sich leicht strafmindernd auswirkt. Bei den Täterkomponenten fällt das
belastete Vorleben des Beschuldigten negativ ins Gewicht: Im Strafregister sind
zwei Einträge von schwerwiegenden Delikten verzeichnet:
- 22. Februar 2008: Kantonales
Jugendgericht Solothurn: Freiheitsentzug von einem Monat, bedingt vollziehbar
mit einer Probezeit von zwei Jahren, und offener Unterbringung wegen u.a.
schwerer Körperverletzung, Angriffs und mehrfachen Diebstahls;
- 11. November 2010: Bezirksgericht
Meilen: 20 Monate Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von
vier Jahren, u.a. wegen Raubes.
Straferhöhend wirkt sich diesbezüglich
zudem aus, dass der Beschuldigte einige der nun zur Beurteilung stehenden
Delikte, darunter das schwerste Delikt, während laufender Probezeit begangen hat
(wie im Übrigen auch die Delikte, die zur Verurteilung im Jahr 2010 geführt
haben). Im Strafverfahren war der Beschuldigte wenig kooperationswillig,
weshalb ihm diesbezüglich keine Strafminderung zusteht. Namentlich erfüllt das
vom Beschuldigten unter erdrückender Beweislast abgegebene Geständnis vom 29.
März 2016 nicht die bundesgerichtlichen Voraussetzungen, um daraus eine
wesentliche Strafminderung folgen zu lassen (Urteil 6B_974/2009 vom 18. Februar
2010.
E. 5.4). Im Übrigen verweigerte der Beschuldigte zumeist die Aussagen zur
Sache. Der Führungsbericht der JVA Lenzburg vom 27. September 2017 zeigt Licht
und Schatten auf, lautet aber insgesamt doch positiv. Wenn auch sein Verhalten
im Verfahren bis zur obergerichtlichen Hauptverhandlung kaum auf echte Einsicht
und Reue schliessen liess, ist doch leicht strafmindernd zu berücksichtigen,
dass der Beschuldigte gemäss Führungsbericht monatlich CHF 20.00 von seinem
Pekulium zwecks teilweiser Schadensdeckung zur Seite legt und dass er die
erstinstanzlichen Schuldsprüche ebenso wie die Zivilforderung anerkannt hat.
Insgesamt ist den Täterkomponenten mit einer Straferhöhung um weitere zwei
Monate auf 21 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen.
2.8.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf
(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der
Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das
Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der
Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung
miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund
sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des
Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien
etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf
Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige
Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht
zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).
Wurde der Täter innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180
Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders
günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Ein Rückfall im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten
begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in
Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss
zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung
besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist
das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine
günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die
ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa
zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei
Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den
Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.).
Begeht der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1
StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der
Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen
führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt
nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung
der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten
Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der
Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des
bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände
vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs
des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob
die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E.
4.2
ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2
StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung
verlangt, sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst
allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die
daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der
erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid
über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die
neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung
des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den
Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die
während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
2.8.2
Der Beschuldigte hat innert der am
11.
November 2010 vom Bezirksgericht Meilen gesetzten Probezeit von vier Jahren
für die Freiheitsstrafe von 20 Monaten erneut delinquiert. Es stellt sich daher
die Widerrufsfrage und für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die
neue Strafe muss dem Beschuldigten eine besonders günstige Prognose gestellt
werden können. Bei den Vorstrafen ging es unter anderen jeweils auch um
Vermögensdelikte, so dass nicht gesagt werden kann, die neuerlichen Straftaten
stünden in keinerlei Zusammenhang mit den früheren Verurteilungen. Ebensowenig
ist eine besonders positive Veränderung in den Lebensumständen des
Beschuldigten zu vermerken: er hatte bis zu seiner Anhaltung am 1. März 2016
immer wieder delinquiert und auch seine Führung in der Strafanstalt Lenzburg
weist Licht und Schatten auf. Alleine der nun erstandene Freiheitsentzug kann
eine besonders günstige Prognose nicht begründen und die neue Strafe von 21
Monaten Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. Hingegen führt der erstmalige
und längere Strafvollzug, den der Beschuldigte seit dem 1. März 2016
ausgestanden hat, bei der Widerrufsfrage zum Schluss, dass dieser
Freiheitsentzug beim Beschuldigten die gewünschte Wirkung hinsichtlich seines
künftigen Verhaltens haben dürfte und eine Schlechtprognose nicht gestellt
werden muss. Vom Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen gewährten
bedingten Strafvollzugs kann deshalb Umgang genommen werden. Hingegen ist die
Probezeit um zwei Jahre zu verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).
2.9
Die seit dem 1. März 2016 bis heute
erstandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug sind an die ausgesprochene
Strafe anzurechnen. Der Beschuldigte verbleibt zur Sicherung des Restvollzuges
im vorzeitigen Strafvollzug.
IV. Kosten und Entschädigung
1.
Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist
im Grundsatz unbestritten geblieben und wird nur hinsichtlich der Höhe der
Staatsgebühr angefochten: Die Vorinstanz setzte diese auf CHF 12'000.00 fest.
Gemäss § 164 Abs. 2 des Kantonalen Gebührentarifs setzt das Amtsgericht in
Strafsachen eine Staatsgebühr zwischen CHF 80.00 und CHF 75'000.00 fest. Es
handelt sich vorliegend nicht um ein besonders komplexes Verfahren, weder die
Beweiswürdigung noch die rechtliche Würdigung wiesen besondere Schwierigkeiten
auf. Die Akten sind nicht besonders umfangreich, die Hauptverhandlung und die
Urteilsberatung dauerten insgesamt rund 1,5 Tage. Die festgesetzte Staatsgebühr
erreicht mit CHF 12'000.00 ein Mehrfaches der durchschnittlichen Gebühren
anderer erstinstanzlicher Gerichte des Kantons Solothurn in vergleichbaren
Fällen. Dem vorinstanzlichen Urteil können überdies keine Erwägungen zur Höhe
dieser Gebühr entnommen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gebühr
derart hoch festgelegt worden ist. Es erscheint angemessen, die Gebühr auf CHF
6'000.00 zu reduzieren. Zuzüglich der weiteren Kosten von CHF 2'500.00 belaufen
sich die erstinstanzlichen Kosten somit auf total CHF 8'500.00. Im Übrigen ist
der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen, der Staat hat im Hinblick
auf die beiden Freisprüche in Nebenpunkten einen Anteil von CHF 400.00 zu
tragen, der Beschuldigte CHF 8'100.00.
2.
2.1
Kosten
Der Beschuldigte hat sein Rechtsmittel
auf die Frage der Strafzumessung beschränkt und die Ausfällung einer
Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten mit bedingtem Strafvollzug beantragt.
Den Widerruf des mit Urteil vom 11. November 2010 gewährten bedingten
Strafvollzugs hat er anerkannt. Diesen Anträgen wird mit dem vorliegenden
Urteil vollumfänglich Rechnung getragen, wenngleich nun die neue Strafe
unbedingt ausgesprochen, anderseits aber auf den Widerruf verzichtet wird. Der
Beschuldigte obsiegt und die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Staat zu
bezahlen.
2.2
Entschädigung des amtlichen
Verteidigers
Der Staatsanwalt wendete gegen die
Kostennote des amtlichen Verteidigers lediglich ein, es sei fraglich, ob für
das Kopieren allenfalls mehr als 50 Rappen pro Stück in Rechnung gestellt
worden seien. Der amtliche Verteidiger wies darauf hin, seine Kanzlei habe die
Anweisung, für Kopierkosten einen Stückpreis von 50 Rappen in Rechnung zu
stellen. Die Kostennote sollte diesbezüglich daher korrekt sein.
Die Kostennote enthält auch
Kopierkosten, welche halbe Frankenbeträge betragen, womit ausgeschlossen werden
kann, dass statt der 50 Rappen ein Franken pro Kopie berechnet worden ist. Die
Kostennote ist daher diesbezüglich nicht zu beanstanden.
Der amtliche Verteidiger weist für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 26,2 Stunden aus, wobei für die
Hauptverhandlung 4,5 Stunden geschätzt worden sind. Da die Hauptverhandlung
inkl. Anteil Wartezeit und Urteilseröffnung lediglich 2,5 Stunden dauerte, ist
die Kostennote um 2 Stunden zu kürzen. Vergütet werden demnach 24,2 Stunden zu
CHF 180.00, entsprechend einem Honorar von CHF 4'356.00, zuzüglich Auslagen von
CHF 313.10 und Mehrwertsteuer von CHF 373.55 beträgt die Entschädigung CHF
5'042.65, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse, ohne
Rückforderung.
3.
Die A.___ für das erstinstanzliche
Verfahren zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.00 wird
mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 8’100.00 verrechnet.
Saldo nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 6'900.00.
Demnach wird in Anwendung
der Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 251 Ziff. 1 und
Art. 252 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. a und Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 46
Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51
StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art.
442.
Abs. 4 StPO
festgestellt und erkannt:
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. März 2017 wurde A.___ von
folgenden Vorhalten freigesprochen:
-
geringfügiger Diebstahl,
angeblich begangen am 30.12.2014 (AnklS. Ziff. 6)
-
falsche Anschuldigung,
angeblich begangen am 30.12.2014 (AnklS. Ziff. 7).
2.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. März 2017 hat sich A.___ wie
folgt schuldig gemacht:
-
des Betrugs, begangen in
der Zeit vom 02.05.2013 bis 06.06.2013 (AnklS. Ziff. 1)
-
der mehrfachen
Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 02.05.2013 bis 06.06.2013 (AnklS.
Ziff. 2)
-
des versuchten Diebstahls,
begangen am 28./29.10.2015 (AnklS. Ziff. 3)
-
der rechtswidrigen Einreise
und des rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 06.01.2014 bis
01.03.2016
(AnklS. Ziff. 4)
-
der mehrfachen Fälschung
von Ausweisen, begangen am 30.12.2014, 13.08.2015 und 01.03.2016 (AnklS. Ziff.
5).
3.
A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 21 Monaten.
4.
Die von A.___ ausgestandene
Untersuchungshaft vom 01.03.2016 bis 20.04.2016 sowie der vorzeitige
Strafvollzug seit 21.04.2016 werden ihm an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
Der A.___ mit Urteil des Bezirksgerichts
Meilen vom 11.11.2010 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen.
Stattdessen wird die Probezeit um 2 Jahre verlängert.
6.
A.___ verbleibt zur Sicherung des
Restvollzuges im vorzeitigen Strafvollzug.
7.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. März 2017 wurde A.___
verpflichtet, der Privatklägerin [...]Bank AG, Risk Management Sicherheit, v.d.
[...], , eine Zivilforderung in Höhe von CHF 90‘827.40 zu bezahlen.
8.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. März 2017 wurde die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt David
Felchlin, für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 7‘752.55 (inkl. 8% MwSt
und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten wurde der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
7‘252.55, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten (CHF 500.00) wurden zufolge der ergangenen
Freisprüche definitiv zu Lasten des Staates Solothurn ausgeschieden.
9.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. März 2017 wurde A.___,
verteidigt durch Rechtsanwalt David Gibor, , zulasten des Staates eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘200.00 zugesprochen.
10.
Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt David
Felchlin, , auf total CHF 5'042.65 (Honorar CHF 4'356.00, Auslagen CHF 313.10,
MWSt CHF 373.55) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.
11.
Für das erstinstanzliche Verfahren wird
die Staatsgebühr auf CHF 6’000.00 festgesetzt. Die erstinstanzlichen Kosten
belaufen sich auf total CHF 8'500.00. Davon werden infolge der ergangenen
Freisprüche pauschal CHF 400.00 zulasten des Staates ausgeschieden. Im Übrigen
hat A.___ die erstinstanzlichen Kosten zu bezahlen (CHF 8'100.00).
12.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
werden dem Staat auferlegt.
13.
Die A.___ für das erstinstanzliche
Verfahren zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'200.00 wird
mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von CHF 8’100.00 verrechnet.
Saldo nach Verrechnung zugunsten des Staates: CHF 6'900.00.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher