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Entscheid

STBER.2017.49

Exhibitionismus, mehrfache versuchte Nötigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Drohung, Beschimpfung, mehrfache sexuelle Belästigung, Tätlichkeiten, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Bet

30. Oktober 2017Deutsch61 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 1. März 2017

überwies die Staatsanwaltschaft A.___ dem Richteramt Thal-Gäu zur Beurteilung

in Amtsgerichtskompetenz wegen Exhibitionismus, mehrfacher versuchter Nötigung,

mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfacher Drohung, Beschimpfung, mehrfacher

sexueller Belästigung, Tätlichkeiten und Übertretungen des BetmG.

2. Am 24. Mai 2017 fällte das

Amtsgericht Thal-Gäu folgendes Urteil:

« 1. A.___ wird von folgenden Vorwürfen

freigesprochen:

-

der mehrfachen

versuchten Nötigung, angeblich begangen am 12. und 13. Oktober 2015,

-

der mehrfachen

Drohung, angeblich begangen am 4. Oktober 2016,

-

der Beschimpfung,

angeblich begangen am 3. Oktober 2016,

- der sexuellen Belästigung, angeblich

begangen am 4. Oktober 2016, und

-

der Tätlichkeiten,

angeblich begangen am 4. Oktober 2016.

2. A.___ hat sich

schuldig gemacht

- der mehrfachen versuchten Nötigung in 9

Fällen, begangen vom 09.10.2015 – 04.10.2016,

- des Exhibitionismus, begangen am

16.12.2012,

- des mehrfachen Hausfriedensbruches,

begangen am 07.01.2016 und am 10.01.2016,

- der mehrfachen sexuellen Belästigung,

begangen am 03.10.2016, und

- der mehrfachen Übertretung des

Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 01.07.2014 –

06.01.2016.

3. A.___ wird

verurteilt zu:

a) 20 Monaten

Freiheitsstrafe;

b) einer Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu je CHF 30.00;

c) einer Busse von CHF

600.00, ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe.

4. A.___

werden die vom 14. April 2016 bis am 17. August 2016 ausgestandene

Untersuchungshaft von 125 Tagen und die vom 04. Oktober 2016 bis am 24. Mai

2017 ausgestandene Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft von 232 Tagen,

insgesamt 357 Tage, an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Für A.___ wird eine

stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.

6. Zur Sicherung des

Massnahmenvollzuges wird Sicherheitshaft für 6 Monate angeordnet.

7. Der

A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

07. November 2013 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 5

Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist widerrufen.

8. Folgende

beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind zu vernichten:

Anzahl Gegenstand Aufbewahrungsort

1 Korkenzieher Polizei

Kanton Solothurn

1 Messer Polizei

Kanton Solothurn

9. Folgende

beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten auszuhändigen:

Anzahl Gegenstand Aufbewahrungsort

1 Laptop

HP Polizei Kanton Solothurn, IT

1 Laptop

Acer Polizei Kanton Solothurn, IT

10. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia

Dippon, , wird auf CHF 13‘548.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates im Umfang von CHF 11‘500.00 während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 4‘939.20

(Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

11. Von

den Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, total

CHF 78‘500.00, hat A.___ CHF 60‘000.00 zu bezahlen. Den Rest hat der

Kanton Solothurn zu bezahlen.»

3. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte die Berufung erheben. Er verlangt die Aufhebung von Ziff. 5 des

Urteils (Anordnung einer stationären Massnahme) und die Feststellung, dass er

schuldfähig sei.

Er sei zudem vom Vorhalt der versuchten

Nötigung begangen am 9. Oktober 2015 zum Nachteil von Frau D.___ (AnklS. Ziff.

6 lit. a) freizusprechen und er sei in Abänderung von Ziff. 3 lit. a des erstinstanzlichen

Urteils zu einer teilbedingten Strafe von 19 Monaten, davon 13 Monate unbedingt

und 6 Monate bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

4. Es wurden gegen das Urteil ansonsten

keine Rechtsmittel eingelegt, auch keine Anschlussberufung. Es gilt im

Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot.

5. Das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu

vom 24. Mai 2017 ist wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens (vgl. hierzu auf die

vorstehenden Ausführungen im Verfahrensprotokoll, S. 2 f.):

-

Ziff. 1:

Freisprüche;

-

Ziff. 2:

teilweise: alle

Schuldsprüche ausser einer der neun Fälle von versuchter Nötigung (nicht

rechtskräftig ist einzig AnklS. Ziff. 6 lit. a);

-

Ziff. 4:

Anrechnung von

Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

-

Ziff. 6:

Anordnung

von Sicherheitshaft für 6 Monate;

-

Ziff. 8:

Einziehung und Vernichtung

beschlagnahmter Gegenstände;

-

Ziff. 9:

Herausgabe

beschlagnahmter Gegenstände;

-

Ziff. 10:

Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin sowie Rückforderungsvorehalt des Staates und

Nachzahlungsvorbehalt der amtliche Verteidigerin;

- iff. 11:

Verlegung

der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.

6. Das vom Beschuldigten am 7. Juni 2017

gestellte Haftentlassungsgesuch (AS 1058 ff.) wurde mit Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 9. Juni 2017 abgewiesen (AS 1060 f.). Dieser

Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die angeordnete Sicherheitshaft

dauert bis am 24. November 2017 (vgl. Dispositivziff. 6 des erstinstanzlichen

Urteils).

7. Der vom Beschuldigten gestellte

Antrag, es sei der Sachverständige Dr. med. E.___ vor dem Berufungsgericht

erneut zu befragen, wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7.

September 2017 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Sachverhalt und Beweiswürdigung in Bezug auf den Vorhalt gemäss

AnklS. Ziff. 6 lit. a

1.

Vorhalt (AnklS. Ziff. 6 lit. a)

Der Beschuldigte soll sich am 9. Oktober

2015, um ca. 17:15 Uhr, Tiefgarage, der versuchten Nötigung schuldig gemacht

haben, indem er der Geschädigten D.___ eine PET-Flasche vor die Füsse geworfen

habe. Als die Geschädigte in ihr Fahrzeug gestiegen sei, habe sich der

Beschuldigte zur Fahrertür begeben und mehrmals an die Scheibe geklopft. Dann

habe der Beschuldigte versucht, die Beifahrertür zu öffnen und habe sich vor

den Personenwagen gestellt, als die Geschädigte den Motor gestartet und habe

wegfahren wollen. Als die Geschädigte trotzdem angefahren sei, sei der

Beschuldigte zur Seite gegangen. Der Beschuldigte habe durch Gewalt (stellte

sich vor den Personenwagen) die Handlungsfreiheit der Geschädigten beschränkt,

um diese dazu zu nötigen, ihn mitzunehmen, bzw. mit ihm zusammen zu sein und

ihm ihren Namen zu sagen.

2.

Sachverhalt und Beweisergebnis

Der Sachverhalt ist unbestritten und

erstellt: Am Freitag, 9. Oktober 2015, ca. 17:15 Uhr, begab sich D.___ zu ihrem

Auto in der Tiefgarage des [...] in Oensingen. In der Tiefgarage warf der dort

wartende Beschuldigte D.___ eine PET-Flasche vor die Füsse und verfolgte sie.

Der Beschuldigte fragte D.___ ständig, wie sie heisse und sagte zu ihr, er

werde jetzt mit ihr mitgehen. D.___ entgegnete ihm, er solle verschwinden und

sie stieg in ihren PW ein. Der Beschuldigte blieb bei der Fahrertüre stehen und

klopfte mehrmals ans Fenster. Dabei sagte er immer wieder, er wolle mitkommen

und er wechselte die Fahrzeugseite. Als D.___ den Motor startete, versuchte der

Beschuldigte zuerst die Beifahrertüre zu öffnen. Anschliessend stellte er sich

vor den Personenwagen und erst als D.___ langsam losfuhr, gab er den Weg frei

und lief davon.

Es ist dies der erste Vorhalt in Bezug

auf die Geschädigte D.___, es folgten ab dem 12. Oktober 2015 bis am 4. Oktober

2016.

zahlreiche weitere ähnliche Vorfälle, die alle als versuchte Nötigungen

überwiesen wurden und in Bezug auf AnklS. Ziff. 6 lit. d - i zu rechtskräftigen

Verurteilungen führten.

3.

Rechtliche Würdigung

3.1

Die Vorinstanz hatte in US 18 zu

allen diesen Vorfällen zum Nachteil von D.___ folgendes ausgeführt: «Die oben einzeln aufgeführten

Handlungen des Beschuldigten bedeuteten für D.___ zweifellos einen ernstlichen

Nachteil und haben sie in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Während gut

einem Jahr hat ihr der Beschuldigte nachgestellt, hat ihr regelrecht

aufgelauert. Sie wurde gezwungen, ihren Alltag neu zu gestalten. Sie parkierte

ihr Auto nicht mehr am gewohnten Platz, betrat und verliess die Bank nicht mehr

auf dem üblichen Weg und zum Teil musste sie sogar von Arbeitskollegen in die

Bank begleitet werden. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen gingen

weit über eine blosse, oder wie die Verteidigerin meint, lästige Störung hinaus

und waren für D.___ derart belastend, dass sie sich nach der Arbeit nicht mehr

getraute, einkaufen zu gehen. Die zahlreichen Handlungen des Beschuldigten

nahmen mit der Zeit eine Intensität an, welche die Handlungsfreiheit von D.___ erheblich

einschränkte und das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher

Weise überschritt, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und

die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Intensität und Dauer der

Belästigungen waren für D.___ derart belastend, dass sie ihr Sicherheitsgefühl

verlor. Das ist eine massive Zwangseinwirkung und betrifft vor allem auch

Personen, die Opfer eines Einbruchdiebstahls wurden. Jeder einzelne der oben

aufgeführten Vorfälle – mit Ausnahme der zwei erwähnten – schränkte die

Handlungsfähigkeit der D.___ im Sinne von Art. 181 StGB ein.

Dass das Verhalten des Beschuldigten die

Persönlichkeitssphäre von D.___ verletzte und demnach rechtswidrig war, ist

offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Die wiederholte

Beschränkung der Handlungsfreiheit stand in einem offensichtlichen

Missverhältnis zum verfolgten Zweck. A.___ hat sich der mehrfachen versuchten

Nötigung schuldig gemacht.

Am 12. und 13. Oktober 2015 war D.___ in

den Ferien, weshalb der Beschuldigte in dieser Zeit ihre Handlungsfreiheit

nicht einschränken konnte. Für diesen Zeitraum ist der Beschuldigte von den

Vorwürfen der versuchten Nötigung freizusprechen.»

3.2

Mit der Berufungserklärung und im

Parteivortrag vor Obergericht lässt der Beschuldigte einwenden, er habe mit

seinen (unbestrittenen) Handlungen keine Zwangsmittel eingesetzt und weder mit

Gewalt noch mit ernstlichen Nachteilen gedroht.

3.3

Das Bundesgericht hat mit dem Urteil

BGE 141 IV 437 («Nötigung durch Stalking») festgehalten, dass ein Täter durch

eine vielfache und länger andauernde Belästigung mit jeder einzelnen Handlung

die Handlungsfreiheit des Opfers derart einschränken kann, dass ihr eine mit

Gewalt und Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt, auch wenn die einzelnen

Handlungen nicht alle jenes Ausmass von Gewalt und Drohung im Sinne von Art.

181.

StGB erreichen (E. 3.2.). Die Vor­instanz hat das im Urteil S. 17 f.

korrekt dargelegt (siehe oben), es kann darauf verwiesen werden. Die

Verteidigerin hat zwar vor Obergericht zu Recht geltend gemacht, es müssten die

einzelnen Tathandlungen bei der Nötigung beurteilt werden und es fehle der

Tatbestand des Stalkings im Schweizer Recht (Plädoyernotizen, S. 3). Es sind

nun aber nach der bundegerichtlichen Praxis die einzelnen Tathandlungen unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. Kommt es während einer

längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, so kumulieren sich deren

Einwirkungen. Wird dadurch eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne

Handlung, die für sich allein den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht

genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in

dem Masse einzuschränken, dass ihr eine Gewalt und Drohung vergleichbare

Zwangswirkung zukommt.

Es werden in der Anklageschrift unter

Ziff. 6 dem Beschuldigten insgesamt 9 Vorfälle in der Zeit vom 9. Oktober 2015

bis am 4. Oktober 2016 zum Nachteil derselben Geschädigten (D.___) vorgehalten.

Die Vorinstanz hat alle diese Fälle (mit Ausnahme der Vorfälle gemäss AnklS.

Ziff. 6 lit. b und c, bei denen das Opfer in den Ferien weilte) als versuchte

Nötigungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung qualifiziert und verurteilt.

Der Beschuldigte hat alle diese Verurteilungen – bis auf jene nach AnklS. Ziff.

6.

lit. a – akzeptiert. Es passt aber auch dieser Vorfall vom 9. Oktober 2015 genau

in das Handlungsbild des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten. Er verfolgte

sie in die Tiefgarage am Arbeitsplatz, warf ihr eine PET-Flasche vor die Füsse,

worauf die Geschädigte ins Auto stieg. Dort klopfte der Beschuldigte mehrmals

an die Scheibe, versuchte die Beifahrertüre zu öffnen und sie am Wegfahren zu

hindern, indem er sich vor das Auto stellte. Der Beschuldigte belästigte die

Geschädigte in der Folge immer wieder am Arbeitsplatz, dabei auch mehrfach in

der Tiefgarage. Mit diesen zahlreichen Handlungen hat der Beschuldigte die

Handlungsfreiheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblich und

das üblich geduldete Mass an Beeinflussung deutlich überschreitend

eingeschränkt. Der Vorfall vom 9. Oktober 2015 unterscheidet sich kaum von den

späteren Vorfällen, die der Beschuldigte akzeptiert hat und die in Rechtskraft

erwachsen sind; es war einfach die erste von zahlreichen solchen

Einzelhandlungen, welche aufgrund der gesamten Umstände die Handlungsfreiheit

der Geschädigten zumindest genauso eingeschränkt hatte wie die danach folgenden

zahlreichen weiteren Handlungen des Beschuldigten auch. Es hat deshalb auch in

Bezug auf AnklS. Ziff. 6 lit. a ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung

(Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu erfolgen, nachdem sich die

Geschädigte nicht nach dem Willen des Beschuldigten verhalten hatte, der

tatbestandsmässige Erfolg somit ausgeblieben ist.

III. Strafzumessung

1.

Allgemeines

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47

StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

War der Täter zur Zeit der Tat nur

teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht

zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Eine

Verminderung der Schuldfähigkeit führt nach der geänderten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung allerdings nicht mehr zu einer rein mathematischen Reduktion der

aus den Tatkomponenten resultierenden (hypothetischen) Einsatzstrafe. Entgegen

dem Wortlaut des Gesetzes geht es zunächst nicht um eine Herabsetzung der

Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem

nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit

einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb,

dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat

niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll

schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren

Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5).

Das Gericht ist nicht gehalten, in

Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien

berücksichtigt (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 f. mit Hinweisen). Bereits von

daher sei es abzulehnen, bei der Verminderung der Schuldfähigkeit einen genauen

Raster etwa von 75 %, 50 % und 25 % oder eine lineare Abstufung zu

verlangen (BGE136 IV 55 E. 5.6 S. 61 f.). Der Nachweis und die Einstufung der

verminderten Schuldfähigkeit liessen sich nicht mit exakten

naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter,

welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von einem

grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner

Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der

Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten

rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung

der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive

Verschuldensbewertung auswirke. Dabei liege es nahe, folgendes übliche

Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden könne

sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis

sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung

auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf

ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung habe der

Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des

ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm

wiederum ein erhebliches Ermessen zustehe. Bei der Strafzumessung sei somit in

Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen (BGE 136 IV 55 E.

5.7

S. 62 f.): «In

einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des

Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in

rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die

Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen im Schweregrad auszugehen

ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden

Strafrahmens die hypothetische Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden

entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten

Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen allfälligen

Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden.»

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014 vom

9.2.2015

E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden

Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder

Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche

Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die

für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu

milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist

der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der

Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,

einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die

Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil

zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.). In einem zweiten Schritt hat

er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung

zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4).

Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die

gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen

abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.2.2015

E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Strafrahmen

Als schwerste Tat ist im vorliegenden

Fall die mehrfache versuchte Nötigung zum Nachteil von D.___ (im Urteil der Vorinstanz

auf S. 22 irrtümlich als F.___ bezeichnet) zu qualifizieren, welche mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist (Art. 181

StGB). Es sind im Sinne der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

alle diese Einzeltaten zum Nachteil von D.___ – insgesamt 7 Nötigungsversuche –

ausnahmsweise zu einem Tatkomplex zusammenzufassen, denn zwischen den einzelnen

Tathandlungen (AnklS. Ziff. 6. lit. a, d – i) besteht ein enger sachlicher und

räumlicher Konnex. Der Beschuldigte ist stets nach dem selben modus operandi

vorgegangen, indem er gezielt dieselbe Geschädigte an ihrem Arbeitsplatz (Schalterhalle

der Bank) oder in der nahegelegenen Tiefgarage aufsuchte, sie bedrängte und einen

näheren Kontakt erzwingen wollte.

2.2

Tatkomponenten

Der Beschuldigte hat die Geschädigte

über eine lange Zeit (1 Jahr) heimgesucht. Die Geschädigte hat als Zeugin vor

der Vorinstanz die Beeinträchtigungen in ihrer Lebensgestaltung plausibel,

glaubhaft und nachvollziehbar geschildert (AS 1006 ff.): Sie habe sich nicht

mehr sicher gefühlt und Angst gehabt. Sie habe sich hilflos und eingeschränkt

gefühlt. Sie habe verschiedene Sachen machen müssen: Pfefferspray kaufen;

schauen, dass sie nicht mehr alleine zur Arbeit fahre; anderswo parkieren. Sie sei

konkret eingeschränkt worden, so habe sie z.B. nach Feierabend nicht mehr

schnell einkaufen gehen können, weil jemand mit ihr zum Auto habe laufen müssen.

Was die Art und Weise der Tatbegehung

betrifft, ist eine grosse Hartnäckigkeit und Unverfrorenheit des Beschuldigten

festzustellen. Obwohl die Geschädigte ihm laut und deutlich mitgeteilt hatte,

er solle sich von ihr fernhalten, und auch gegen ihn ein Hausverbot

ausgesprochen worden war, machte er unbeirrt weiter. Die Einzelhandlungen des

Beschuldigten zum Nachteil der Geschädigten verdichteten sich in ihren

Wiederholungen zu einem Stalking. Die Geschädigte stellte auch im Laufe der

Zeit ein zunehmend aggressives Verhalten des Beschuldigten fest, indem er immer

lauter und frecher wurde. Allerdings – und das ist zu Gunsten des Beschuldigten

zu würdigen – wandte er nie körperliche Gewalt an und bedrohte sie auch nie

explizit. Es ist aber in seiner Bedrohlichkeit insofern schon eine Progredienz

feststellbar, als er am Schluss mit einem Messer bewaffnet vor der Bank erschien,

laut herumschrie und mit dem Messer gestikulierte und erst durch eine

polizeiliche Intervention dieses Treiben beendet werden konnte.

Es ist aufgrund der objektiven

Tatkomponenten von einem mittelschweren Verschulden auszugehen.

In subjektiver Hinsicht ist vorab von

direktem Vorsatz auszugehen. Bereits am 2. Februar 2016 hatte die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen

Nötigung und Hausfriedensbruch eröffnet (AS 351) und am 14. April 2016 auf

mehrfache versuchte Nötigung ausgedehnt (AS 353). Der Beschuldigte wurde am

31.

März 2016 polizeilich zu den verschiedenen Vorfällen befragt. Es

gehörten dazu auch die Belästigungen der Geschädigten am 9., 20. und 27.

Oktober 2015. Trotz dieses laufenden Strafverfahrens und der Befragung fuhr der

Beschuldigte unbeeindruckt weiter, wartete bereits am 14. April 2016 wieder in

der Tiefgarage auf die Geschädigte und tauchte auch am 4. Oktober 2016 – weniger

als zwei Monate nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – mit einem

Messer bewaffnet vor der Bank, in der die Geschädigte arbeitete, auf. Dieses

Weiterdelinquieren trotz laufendem Strafverfahren muss verschuldenserhöhend

berücksichtigt werden.

Es ist nach Berücksichtigung der

objektiven und subjektiven Tatkomponenten auf ein mittelschweres bis schweres

Verschulden zu schliessen, was einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten entsprechen

würde.

2.3

Frage der Schuldfähigkeit

Wie nachfolgend unter Ziff. IV.

darzulegen sein wird, liegen über den Beschuldigten zwei psychiatrische

Gutachten vor: Das Gutachten von Dr. med. E.___ vom 4. Juli 2016 (AS 763 ff.) und

das Gutachten von Dr. med. G.___ vom 19. April 2017 (AS 897 ff.).

Dr. med. E.___ beurteilt die Frage der

Schuldfähigkeit bei den Delikten zum Nachteil von D.___ bis zum 27. Oktober 2015

als schwer und danach – nach der polizeilichen Wegführung des Beschuldigten aus

der Schalterhalle der [...] – als mittelgradig vermindert.

Auch Dr. med. G.___ macht eine

differenzierte Aussage zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten je nach der ihm

vorgehaltenen Straftat. Er schliesst vor dem Hintergrund einer Erkrankung an

Schizophrenie grundsätzlich für alle ihm zur Last gelegten Taten auf eine

mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit (AS 946). Ausgenommen davon sind

die versuchte Nötigung (AnklS. Ziff. 6 lit. i), begangen am 4. Oktober 2016,

sowie die mehrfache Drohung gemäss AnklS. Ziff. 7 (von diesem letztgenannten

Vorwurf wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen), als der

Beschuldigte mit einem Messer in der Hand wild gestikulierend vor der Bank

erschienen war. Hier ergeben sich nach der Auffassung des Gutachters Hinweise

auf eine schwergradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit.

Es ist aufgrund dieser schlüssigen und

nachvollziehbaren Gutachten auf eine im mittleren Grad, teilweise in schwerem

Grad beeinträchtigte Schuldfähigkeit auszugehen, womit sich der

Verschuldensgrad auf leicht bis mittelschwer reduziert, woraus noch eine

Freiheitsstrafe von 14 Monaten resultiert.

2.4

Versuchte Tatbegehung

Das Gesetz (Art. 22 Abs. 1 StGB) sieht

im Versuch einen fakultativen Strafmilderungsgrund. Der Beschuldigte hat alles

nach seinem Tatplan getan, um die Geschädigte zu dem von ihm gewünschten Verhalten

zu bringen, ohne dass dieser Erfolg eingetreten wäre. Es handelt sich um einen

vollendeten Versuch. Das Opfer hat sich zwar nicht nach dem Willen des

Beschuldigten verhalten, war aber in der Folge wesentlich in seiner

Handlungsfähigkeit eingeschränkt (vgl. hierzu vorstehende Ziff. III.2.2). Es

kann daher die Strafe nur geringfügig um 2 Monate auf 12 Monate Freiheitsstrafe

reduziert werden.

2.5

Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB

Es sind hier die versuchte Nötigung vom

6.

/7. Januar 2016 zum Nachteil von H.___ zusammen mit dem Hausfriedensbruch (AnklS.

Ziff. 2 und 3) als Tatkomplex sowie die versuchte Nötigung vom 14. April 2016

zum Nachteil von I.___ als weitere Straftaten, für die eine Freiheitsstrafe

verwirkt worden ist und damit gleichartige Strafe darstellen, zu asperieren. Es

ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten, der

eingeschränkten Schuldfähigkeit sowie des Versuchs und des daraus

resultierenden gerade noch leichten Verschuldens von einer Freiheitsstrafe von

je 8 Monaten auszugehen, weshalb die Strafe in Anwendung des

Asperationsprinzips um zweimal 4 Monate auf insgesamt 20 Monate Freiheitsstrafe

zu erhöhen ist.

2.6

Täterkomponenten

Es kann für die Täterkomponenten auf die

Ausführungen der Vorinstanz auf US 25 verwiesen werden. Berücksichtigt man

neben der geringfügigen Vorstrafe einerseits die schwierige Lebenssituation des

Beschuldigten als Tibeter, der seit 2011 als vorläufig Aufgenommener in der

Schweiz ohne nennenswertes soziales Umfeld lebt, und andererseits den Umstand,

dass er sich auch durch laufende Strafverfahren nicht von seiner Delinquenz

abhalten lässt, was aber störungsbedingt so ist, sind die Täterkomponenten

insgesamt neutral zu bewerten. Es bleibt bei der Freiheitsstrafe von 20

Monaten.

2.7

Bedingter Strafvollzug

2.7.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht damit

nicht mehr eine günstige Prognose für die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges vorzuliegen, sondern es genügt bereits das Fehlen einer

ungünstigen Prognose. Für diese Prognosestellung sind im Lichte der reichen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe Zusammenfassung in

Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern

2007, Art. 42 StGB N 8) die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, das

Verhalten des Täters im Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu

berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die

Aussichten seiner Bewährung zulassen (bestätigt in BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.).

Damit sind die Anforderungen an die

Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub nach neuem Recht tiefer als

nach altem Recht. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht mehr die

positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die

Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist

deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose

abgewichen werden kann (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2.).

Für Strafen von einem bis zu drei Jahren

ist gemäss Art. 43 StGB neben dem bedingten Vollzug auch eine teilbedingte

Strafe möglich, indem die Strafe dann nur teilweise bedingt aufgeschoben wird,

wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu

tragen. In diesem Bereich hat das Bundesgericht mit BGE 134 IV 1 eine

Konkretisierung vorgenommen (E. 5.5.2.): «Für Freiheitsstrafen im

überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei

Jahren) gilt Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die

grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme, die

nur zu bejahen ist, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus

spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt

ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Falle eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen

Freiheitsstrafe (BGE 116 IV 97). Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer

Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die

bei der Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch

nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den

teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Weg kann es im Bereich höchst

ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat

die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des

gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere

Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der

Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich

erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe oder Busse (Art 42

Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das

Gericht vorgängig zu prüfen.»

2.7.2

Beide Gutachter sehen beim

Beschuldigten ohne Behandlung eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit für die

Begehung erneuter Straftaten wie die bisherigen. Der Beschuldigte leidet an

einer bislang unbehandelten schweren psychischen Störung (Paranoide

Schizophrenie, F20.0 gemäss ICD-10, vgl. hierzu ausführlich nachfolgende Ziff. IV.3.2),

die einen engen Bezug zu seiner Delinquenz hat. Hinzu tritt als weitere

psychische Störung der schädliche Gebrauch von Cannabinoiden (F12.1 gemäss

ICD-10). Sowohl in Bezug auf die Delinquenzhäufigkeit als auch die Delinquenzdynamik

wird aus gutachterlicher Sicht eine Zunahme festgestellt (AS 948). Der

Beschuldigte, dem in der Schweiz lediglich die vorläufige Aufnahme gewährt

wurde (vgl. AS 1026 ff.), verfügt über keine intakten sozialen Beziehungen und eine

berufliche Perspektive ist trotz bewilligter Erwerbstätigkeit (vgl. Verfügung

des BFM vom 23.3.2011, AS 1030) derzeit nicht erkennbar. Er ist arbeitslos und

lebt von der Sozialhilfe. Der Beschuldigte hat keine Einsicht in seine

Krankheit und eine Auseinandersetzung mit seinen Taten ist bislang

ausgeblieben. Es muss ihm daher eine ungünstige Prognose gestellt werden. Die

Voraussetzungen für die Gewährung eines (teil)bedingten Strafvollzuges bestehen

somit nicht. Der Beschuldigte ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20

Monaten zu verurteilen.

Bei diesem Ergebnis braucht auf die

Frage, ob die vom Beschuldigten mit der Berufungserklärung beantragte

teilbedingte Strafe nachträglich (vgl. den Antrag anlässlich der HV vor

Obergericht, Verhandlungsprotokoll, S. 5 vorne) abgeändert werden kann, nicht näher

eingegangen werden.

2.8

Geldstrafe und Busse

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten

wegen Exhibitionismus (AnklS. Ziff. 1) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu je CHF 30.00 sowie für die begangenen Übertretungen gemäss AnklS. Ziff. 9

und 12 (mehrfache sexuelle Belästigung und Übertretungen des BetmG) zu einer

Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

Beide Sanktionen sind unbestritten (vgl.

auch Plädoyernotizen der Verteidigung, S. 4) und von der Berufungsinstanz

zu bestätigen.

2.9

Widerruf

Die Voraussetzung für einen Widerruf nach

Art. 46 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Der Beschuldigte hat während laufender

Probezeit gleich mehrere Vergehen begangen. Aufgrund dieser erneuten Delinquenz

sowie der Tatsache, dass die weiteren Prognosefaktoren ungünstig ausfallen

(vgl. hierzu die Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.2.7.2), ist der dem

Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

7.

November 2013 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 5

Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu widerrufen.

2.10

In Anwendung von Art. 51 StGB sind

dem Beschuldigten die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (=

14.4.2016

bis 17.8.2016, 4.10.2016 bis 30.10.2017) an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

IV. Anordnung einer Massnahme nach Art.

59.

StGB

1.

Es handelt sich bei den

Verurteilungen wegen mehrfacher versuchter Nötigung und wegen Hausfriedensbruch

um Vergehen, sie stellen also grundsätzlich Anlasstaten dar, die eine Massnahme

nach Art. 59 StGB rechtfertigen können.

Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine

Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu

begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche

Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64

StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt

voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des

Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten

nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei

seinem Entscheid über die Anordnung einer therapeutischen Massnahme auf eine

sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE

134.

IV 315 E. 4.3.1 S.

326). Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört

ist, sein Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang mit seiner psychischen

Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit

seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Es muss eine

hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche

Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten

deutlich verringern lässt (BGE

140.

IV 1 E. 3.2.4 S. 9;

134.

IV 315 E. 3.4.1 S. 321

f.).

Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit

eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist nicht an den

Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu

prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen

ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen

aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der

freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne

triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen

auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen

Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen

(Art. 9 BV; BGE

141.

IV 369 E. 6.1).

2.

Vorliegen eines psychiatrischen

Gutachtens

2.1

Ob eine psychische Störung besteht

und welcher Art sie ist, muss das Gericht einem psychiatrischen, allenfalls

psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Es wurden im Auftrag

der Staatsanwaltschaft zwei Gutachten erstellt:

-

Das Gutachten von Dr.

med. E.___:

Das erste Gutachten

datiert vom 4. Juli 2016 (AS 763 ff.). Am 27. Oktober 2016 legte Dr. med. E.___

ein Ergänzungsgutachten vor (vgl. AS 825 ff.), welches von der

Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben worden war, nachdem der Beschuldigte

aufgrund des Urteils der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn vom

16.

August 2016 (AS 430 ff.) aus der Untersuchungshaft entlassen und am 4.

Oktober 2016 bereits wieder verhaftet worden war, nachdem er mit einem Messer

bewaffnet wild gestikulierend vor der [...] Bank [...] in [...] aufgetaucht

war, in der Absicht, dort D.___ zu treffen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016

(AS 541 ff.) ordnete das Haftgericht wiederum Untersuchungshaft an. Der

Sachverständige Dr. med. E.___ stellte im Rahmen einer Exploration eine starke

Veränderung beim Beschuldigten fest und riet deshalb in Bezug auf die von ihm bereits

im Gutachten vom 4. Juli 2016 erwähnte Differentialdiagnose einer Erkrankung

aus dem schizophrenen Formenkreis (vgl. AS 799) dringend, eine

stationär-psychiatrische Abklärung in Auftrag zu geben (AS 827). Die

Staatsanwaltschaft ordnete daraufhin eine stationäre Begutachtung durch Dr.

med. G.___ in der UPK Basel an.

Es wurde zudem Dr. med. E.___

am 24. Mai 2017 als Sachverständiger vor der Vorinstanz befragt (AS 1021 ff.). Die

Parteien hatten Gelegenheit, ihm Fragen zu stellen.

-

Das Gutachten von Dr.

med. G.___ wurde am 19. April 2017 vorgelegt.

2.2

Das Gutachten von Dr. med. E.___ vom

4.

Juli 2016 stützt sich auf die Akten, zwei persönliche Explorationsgespräche

von 390 Minuten und 180 Minuten Dauer sowie auf das forensische

Prognoseinstrument FORTRES.

Das Gutachten Dr. med. G.___ vom 19.

April 2017 basiert auf den vorliegenden Akten und Unterlagen sowie die

gutachterlichen Untersuchungen, die auf den 19., 20. und 24. Januar 2017 in der

Forensisch-Psychiatrischen Klinik Basel terminiert waren (AS 898). Wie sich den

gutachterlichen Ausführungen entnehmen lässt (AS 900), war zumindest am zweiten

Termin (20.1.2017) eine Exploration des Beschuldigten möglich und der Gutachter

konnte einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten gewinnen. Beim

vereinbarten dritten Termin lehnte der Beschuldigte hingegen eine weitere Untersuchung

ab. Der von der Verteidigung vor Obergericht geltend gemachte Einwand, der

Beschuldigte habe beim Gutachten von Dr. G.___ gar nicht mitgewirkt (vgl.

Plädoyernotizen S. 1), geht demnach fehl. Die Beurteilungen und

Schlussfolgerungen erfolgten schliesslich in Supervision von Prof. Dr. med. J.___.

Beide Gutachten sind aktuell und

fachlich einwandfrei. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind klar, überzeugend

und schlüssig. Das gilt – entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor

Obergericht – insbesondere auch in Bezug auf die von den Gutachtern gestellten Diagnosen

(vgl. hierzu ausführlich nachfolgende Ziffern IV.3.1 und 3.2). Es kann deshalb auf

die Gutachten abgestellt werden.

3.

Schwere psychische Störung des

Beschuldigten

3.1

Bereits im Gutachten vom 4. Juli

2016.

stellte Dr. med. E.___ zur Frage nach psychischen Störungen beim

Beschuldigten fest, dieser habe zum Zeitpunkt der Taten an mehreren psychischen

Störungen gelitten (AS 810):

-

Exhibitionismus

(F65.2 gemäss ICD-10);

-

unreife

Persönlichkeitsstörung (F60.8 gemäss ICD-10);

-

schädlicher Gebrauch

von Cannabinoiden (F12.1 gemäss ICD-10).

Es sei daneben eine unklare

Sexualdevianz zu vermuten. Es liege beim Beschuldigten eine schwere Störung der

Entwicklung der Persönlichkeit vor. Bereits in diesem Gutachten hielt der

Sachverständige zu der diagnostizierten unreifen Persönlichkeitsstörung

differentialdiagnostisch ein hirnorganisches Geschehen oder das

Prodromalstadium einer schizophrenen Erkrankung fest.

Nachdem der Sachverständige Dr. med. E.___

dann aufgrund neuer Vorfälle den Auftrag für ein Ergänzungsgutachten erhalten

hatte, stellte er beim Explorationsgespräch vom 24. Oktober 2016 eine starke

Veränderung beim Beschuldigten fest (AS 827). Er hegte den Verdacht von

Wahrnehmungsstörungen im Sinne von akustischen Halluzinationen und äusserte den

Verdacht auf inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Wahngedanken. Er riet deshalb

dringend zu entsprechenden Abklärungen und hielt für den Fall, dass eine

paranoide Schizophrenie vorliege, fest, es müsste diese bei der vom

Beschuldigten ausgehenden Fremdgefährdung auch längerfristig in einem

stationären Rahmen behandelt werden (AS 827).

3.2

Der Sachverständige Dr. med. G.___ stellt

in seinem Gutachten vom 19. April 2017 die folgenden Diagnosen (AS 933 ff.,

insbesondere AS 941 -944):

-

Paranoide

Schizophrenie (ICD-10 F20.0), die Erkrankung sei vorliegend als schwere

psychische Erkrankung (schwere psychische Störung) zu klassifizieren;

-

Störung durch

Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1).

Die von der Verteidigung vor Obergericht

vorgebrachte Einschätzung, Dr. med. G.___ habe in seinem Gutachten vom 29.

April 2017 lediglich «den Verdacht der Diagnose auf paranoide Schizophrenie»

gestellt, es bleibe aber letztlich unklar, ob der Beschuldigte aufgrund der

Verdachtsmomente tatsächlich unter einer paranoiden Schizophrenie leide (vgl.

Plädoyernotizen. S. 2), findet keine Grundlage im Gutachten selbst. Vielmehr

nennt Dr. med. G.___ in seinem Gutachten die einzelnen Symptome, die gemäss

Diagnosemanual für die Diagnose einer Schizophrenie während eines Monats oder

länger vorhanden gewesen sein müssen (AS 934 f.), und er stellt anhand von

ausgewählten konkreten Beispielen die psychopathologischen Auffälligkeiten des

Beschuldigten ausführlich dar (AS 935 – 941). In einer Gesamtschau kommt der

Gutachter zum Schluss, dass – auch unter Berücksichtigung der möglichen

Symptombeeinflussung durch Cannabinoide – formal die diagnostischen Kriterien

nach ICD-10 für die Diagnose der paranoiden Schizophrenie erfüllt seien (AS 941

sowie AS 953).

Mit Blick auf das Gutachten Dr. med. E.___

verneint Dr. med. G.___ ausdrücklich eine zusätzliche Diagnose eines

Exhibitionismus, einer unreifen Persönlichkeitsstörung sowie einen Verdacht auf

eine unklare Sexualdevianz (AS 944). Die Behauptung der Verteidigung vor

Obergericht, wonach es den Anschein mache, Dr. med. G.___ habe einfach die

gutachterliche Einschätzung von Dr. med. E.___ übernommen (vgl.

Plädoyernotizen, S. 2), ist damit klar widerlegt.

4.

Es ist nun für die Legalprognose in

erster Linie auf das neuere Gutachten Dr. med. G.___ mit der schwereren

Krankheitsdiagnose der paranoiden Schizophrenie abzustellen. Der Gutachter kommt

in seiner Gesamtbeurteilung (AS 950, Gutachten S. 54) zu einem ungünstigen Bild

hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähnliche Straftaten. Bei Ausbleiben einer

Behandlung, Belassen der derzeitigen komplexen sozialen Situation und ohne

Unterstützung bzw. Hilfeannahme durch den Beschuldigten seien ähnliche Verhaltensweisen

– bedingt durch krankheitsbedingtes Erleben mit situativer Verkennung und

Verlust des Realitätsbezugs – mit bedrohlichen bis hin zu aggressiven

Handlungen mit schwerer Eigen- und Fremdgefährdung mit einer im Vergleich zu

einer entsprechenden Täterpopulation erhöhten Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Dr. med. E.___ wurde im Rahmen der

erstinstanzlichen Verhandlung befragt und gab als Sachverständiger folgende

Einschätzung ab: Es sei das Risiko zur Begehung weiterer ähnlicher Straftaten

mindestens deutlich vorhanden und es sei mit der neuen Prognose (recte wohl

Diagnose) noch einmal angestiegen auf deutlich bis sehr hoch, also in der

zweithöchsten Kategorie anzusiedeln. Er sieht im Verhalten des Beschuldigten

gegenüber den geschädigten Frauen eine Progredienz, auch wenn den Frauen keine

Gewalt angetan worden sei (AS 1023). Er schliesst daraus, dass das Risiko für

eine schwere Sexualstraftat sicher erhöht vorhanden sei.

5.

Zusammenhang zwischen psychischer

Störung und Straftaten

Die strafbaren Handlungen stehen gemäss

Gutachten von Dr. med. G.___ im Zusammenhang mit der genannten psychischen

Störung.

6.

Behandlungsmöglichkeit

Nach den Feststellungen des Gutachters Dr.

med. G.___ gibt es für die festgestellten Störungen Behandlungsmöglichkeiten,

sowohl therapeutisch als auch institutionell. Es kann, so der Gutachter (AS

951), durch die Behandlung das Risiko schwerer Straftaten reduziert werden. Er

empfiehlt für die Behandlung schwerer psychischer Störungen, welche die

paranoide Schizophrenie zweifelsohne darstelle, einen umfassenden, multimodalen

und individualisierten Therapieansatz. Es werde eine wichtige Aufgabe als Teil

des Behandlungsprozesses darstellen, die Motivation und Problemeinsicht zu

fördern und eine Vertrauensbasis für eine Behandlung zu schaffen.

Aufgrund der Schwere der Erkrankung und

des strafrechtlichen Verlaufs sei aus gutachterlicher Sicht eine

forensisch-psychiatrische Behandlung im Sinne einer Massnahme nach Art. 59 StGB

indiziert, eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB sei selbst unter

Berücksichtigung einer zweimonatigen stationären Einleitung nicht ausreichend. Es

existierten für eine entsprechende Behandlung auch Einrichtungen, wobei aufgrund

der sprachlichen Barriere ein deutliches Therapieerschwernis bestehe (AS 956). Als

geeignete psychiatrische Einrichtungen werden die Psychiatrie Königsfelden und

das Psychiatriezentrum Rheinau genannt (AS 952).

Eine haftbegleitende psychiatrische Behandlung

erachtet der Gutachter als nicht ausreichend. Er empfiehlt schliesslich die

Errichtung einer Beistandschaft (AS 956).

Auch Dr. med. E.___ sprach sich vor der

Vorinstanz für eine Behandlung in einer psychiatrischen Klinik aus. Es

bestünden nun starke Hinweise auf eine unbehandelte Schizophrenie. Man müsse

diese nun behandeln, störungsspezifisch, das müsse in einer Klinik gemacht

werden. Es werde eine stationäre Massnahme dringend empfohlen und zwar in einem

klinischen Rahmen, also in einer psychiatrischen Klinik. Seine erste Empfehlung

einer Behandlung in einem Massnahmezentrum habe auf der Annahme einer

Persönlichkeitsstörung beruht (AS 1022).

7.

Frage der Verhältnismässigkeit

7.1

Das Bundesgericht äussert sich zum

Verhältnismässigkeitsprinzip im Zusammenhang mit Massnahmen wie folgt

(6B_409/2017 vom 17.5.2017 E. 1.2.2.): «Die Einschränkung von Grundrechten

durch die Anordnung einer stationären Massnahme muss verhältnismässig sein (Art.

36.

Abs. 3 BV). Das bedeutet, dass sie für das Erreichen des im öffentlichen

oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sein und

sich für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der

Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen muss. Es muss eine vernünftige

Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Die Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das

angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden

kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 36 BV

wird in Art. 56 Abs. 2 StGB massnahmenrechtlich konkretisiert (BGE 142 IV 105

E. 5.4). Der Verfassungsgrundsatz von Art. 5 Abs. 2 BV gewährt hingegen kein

verfassungsmässiges Recht (BGE 140 II 194 E. 5.8.2).»

Gemäss Art. 59 StGB entscheidet nicht

das Strafmass, sondern dass die Tat mit der psychischen Störung im Zusammenhang

steht (und sich der Gefahr weiterer Straftaten mit der Behandlung begegnen

lässt). Es darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert

werden, als sich in der Anlasstat äussert (Urteil 6B_596/2011 vom 19.1.2012 E.

3.2

). Jedoch sind bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben

einerseits weniger hohe Anforderungen an Nähe und Ausmass der Gefahr zu stellen

(BGE 127 IV 1 E. 2a S. 5 und E. 2c/cc [betreffend altrechtliche Verwahrung];

konstante Rechtsprechung) und muss andererseits den zu befürchtenden Gefahren

bei der Interessenabwägung grösseres Gewicht zukommen als der Schwere des mit

einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil 6B_596/2011 vom 19.1.2012 E.

3.2

). Untergeordnete Sachverhalte werden nach den Kriterien von Art. 59 Abs.

1.

i.V. m. Art. 56 Abs. 2 StGB ohne weiteres aus dem Anwendungsbereich von Art.

59.

StGB ausgeschlossen. Insbesondere genügt nicht jede psychische Anomalie oder

«mässig» ausgeprägte psychische Störung (Urteil 6B_290/2016 vom 15.8.2016 E.

2.3.3

und E. 2.4.4). Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt daher ähnlich

dem Schuldprinzip eine Begrenzungsfunktion zu (Urteil 6B_1001/2015 vom 29.12.2015

E. 4.2).

7.2

Der Gutachter Dr. med. G.___ bejaht

eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten und zeichnet ein ungünstiges Bild

hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähnliche Straftaten: «Bei Belassen der

aktuellen Lebenssituation und ohne entsprechende Behandlung ist die Begehung

ähnlicher Delikte mit einer im Vergleich zu einer entsprechenden Täterpopulation

deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit zu erwarten (AS 954).» … «Dabei sind

schwerwiegende Handlungen aufgrund einer situativen Verkennung und des Verlusts

des Realitätsbezugs mit Ausagieren von aggressiven Affekten durch das

krankhafte Erleben mit eigener Gefährdung und eine Schädigung Dritter möglich».

Bereits der Gutachter Dr. med. E.___

hatte vor dem Hintergrund seiner Diagnosen Exhibitionismus (ICD-10 F65.2),

unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) und schädlichem Gebrauch von

Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) auf eine deutliche Gefahr für die erneute Begehung

von Exhibitionismus, Nötigung und Tätlichkeit geschlossen (AS 811). Aufgrund

der nun vorliegenden Diagnose einer Paranoiden Schizophrenie, die vorliegend

als schwere psychische Erkrankung (schwere psychische Störung) zu

klassifizieren ist, die Bezug zur Delinquenz hat und die auch unter Abstinenz

von psychotropen Substanzen weiterbesteht, sind künftig ähnliche

Verhaltensweisen wie die sich immer wiederholten Nötigungen zu erwarten, mit

bedrohlichen bis hin zu aggressiven Handlungen mit schwerer Eigen- und

Fremdgefährdung (AS 950 unten). Es manifestiert sich eine solche Zunahme

aggressiver und bedrohlicher Handlungen in seiner letzten Nötigungshandlung zum

Nachteil von D.___ am 4. Oktober 2016 (AnklS. Ziff. 6 lit. i), als der

Beschuldigte mit der Absicht, sie zu sprechen, mit einem Messer vor der Bank,

in der sie arbeitete, erschienen war, vor der verschlossenen Türe hin und her

lief, sich drohend aufbaute, umher schrie und mit seinen Armen mit dem Messer

wild gestikulierte.

7.3

Der Gutachter Dr. med. G.___ erachtet

es in seinem verwendeten Prognoseverfahren als eher günstigen Faktor, dass es

bei der vorliegenden schizophrenen Erkrankung eine wirksame Behandlungsmethode

gibt (AS 949). Er kommt in der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass durch die

Etablierung geeigneter therapeutischer Massnahmen (und der Schaffung eines geeigneten

sozialen Empfangsraums) die Legalprognose positiv verändert und das

Rückfallrisiko minimiert werden kann (AS 950). Es ist aus der Sicht des

Gutachters dazu eine forensisch-psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 59

StGB indiziert (AS 956). Eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB wäre selbst

unter Berücksichtigung einer zweimonatigen stationären Einleitung (Art. 63 Abs.

3.

StGB) nicht ausreichend. Der vorgeschriebene komplexe therapeutische Ansatz

sei aus gutachterlicher Sicht in der notwendigen Intensität anderweitig nicht

zu etablieren (AS 952). Die stationäre Behandlung sollte in einer geeigneten

psychiatrischen Einrichtung wie der Psychiatrie Königsfelden oder dem Psychiatriezentrum

Rheinau erfolgen.

Es ist damit die klare Auffassung beider

Gutachter, dass der Beschuldigte massnahmebedürftig ist und dass mit einer

Massnahme nach Art. 59 StGB die Legalprognose deutlich verbessert werden kann –

und dass dies nur mit dieser Massnahme erreicht werden kann; eine weniger weitgehende

Massnahme wie die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB reicht dazu nicht aus.

7.4

Dem steht nun die Tatsache

gegenüber, dass der Beschuldigte bisher keine schwer wiegenden Gewalttaten

begangen hat. Trotzdem ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme nach Art. 59

StGB aus zwei Gründen zu bejahen:

a) Die Gutachter stellen beim Beschuldigten

einen progredienten Verlauf fest. Der Beschuldigte habe anfänglich mehr oder

weniger versteckt masturbiert, dann habe er sexuell motiviertes aggressives

Verhalten gezeigt. Gutachter Dr. med. E.___ folgerte daraus anlässlich seiner

Befragung vor der Vor­instanz, dass das Risiko für eine schwere Sexualstraftat

sicher erhöht vorhanden sei (AS 1023).

b) Die Delinquenz des Beschuldigten hängt

mit seiner gutachterlich als schwer

diagnostizierten psychischen Störung zusammen. Es muss – sollte sie unbehandelt

bleiben – von einer schlechten Rückfallprognose ausgegangen werden. Wie zudem

das Bundesgericht im Entscheid 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 in E. 1.4.2.

ausgeführt hat, ist für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB nicht

eine «Gefährlichkeit» des Täters erforderlich, sondern dass «zu erwarten ist»,

mit der stationären Massnahme lasse sich der «Gefahr weiterer mit seiner

psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1

lit. b StGB)». Die stationäre Massnahme ist auch im vorliegenden Fall für die

im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung der Verbrechensverhütung und

Resozialisierung geeignet und erforderlich. Die Behandlung ist für den

Beschuldigten zumutbar.

7.5

Der Beschuldigte ist seit nunmehr

ca. 17 Monaten in Haft, womit die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von

20.

Monaten Freiheitsstrafe nahezu verbüsst ist. Dies ist zwar ein unter dem

Titel des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beachtender Faktor, kommt diesem

doch eine dem Schuldprinzip ähnliche Begrenzungsfunktion zu (6B_409/2017 E. 1.4.3.).

Andererseits ist gemäss Art. 59 StGB nicht das Strafmass entscheidend, sondern

dass die Tat mit der psychischen Störung im Zusammenhang steht und dass sich

der Gefahr weiterer Straftaten mit der Behandlung begegnen lässt. Und das

trifft hier ausgeprägt zu: Es liegt aufgrund einer unbehandelten schweren

psychischen Störung, welche die paranoide Schizophrenie zweifelsohne darstellt

(AS 951), eine sehr schlechte Rückfallprognose vor, die im Rahmen einer

stationären Massnahme behandelt und so die Legalprognose deutlich verbessert

werden kann. Ohne diese Behandlung muss von einem Zurückfallen des Beschuldigten

in sein delinquentes Verhalten gegenüber Frauen ausgegangen werden. Es wird

Art. 59 Abs. 4 StGB sein, der – neben dem hier absolut notwendigen Zweck der

Massnahme – dem Verhältnismassigkeitsprinzip Rechnung tragen wird (6B_

409/2017, E. 1.4.4.).

7.6

Exkurs zur ausländerrechtlichen

Situation des Beschuldigten

Vorab: Strafrecht und Ausländerrecht

verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden.

Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine

resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die

Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen

Ordnung im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und

Massnahmenvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II

233.

E. 5.2.2.). – Es kann daher nicht wegen einer drohenden Ausweisung auf die

Anordnung einer Massnahme allein mit der Begründung verzichtet werden, es

brauche die Verminderung der Gefährlichkeit des Straftäters zum Schutz der

(schweizerischen) Öffentlichkeit gar nicht, weil dieser ja ausgeschafft werde.

Das Ziel der Massnahme ist die Reduktion des Rückfallrisikos. Es soll durch

eine geeignete Behandlung der Täter in die Lage versetzt werden, in Freiheit zu

leben, ohne Straftaten zu begehen. Es geht hier (auch) um das wohlverstandene

Interesse des Straftäters und nicht nur um das Sicherungsinteresse der

Allgemeinheit. Es werden in diesem Sinne in der Lehre denn auch Bedenken

geäussert, dass Ausländer von einer Behandlung, die grundsätzlich als indiziert

erachtet wird, ausgeschlossen werden könnten. Es falle denn auch auf, dass

Ausländer zwar in geschlossenen Gefängnissen einen sehr hohen Anteil (bis zu 80

%) ausmachten, aber im Massnahmenvollzug deutlich untervertreten seien (Marianne

Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 56 StGB N 71).

Trotzdem kann eine drohende Ausweisung

gegen die Anordnung einer therapeutischen Massnahme sprechen: Die erfolgreiche

Durchführung einer therapeutischen Massnahme wird durch eine drohende

Wegweisung ins Heimatland verkompliziert. Es wird dem Beschuldigten durch die

unklare, mit Angst und Unsicherheit belastete Zukunftsperspektive zusätzlich zu

seiner psychischen Störung erschwert, die für die Therapie erforderliche hohe

Motivation, das nötige Durchhaltevermögen und eine langfristig wirksame

Zielorientierung zu entwickeln. Es sind zudem die notwendigen

Behandlungsschritte (stufenweise Resozialisierung, Übergangsmanagement bei der

Entlassung aus der Massnahmesituation mit forensisch-psychiatrischem

Nachsorgeambulatorium) bei einer Wegweisung ins Heimatland nicht sachgerecht

durchführbar, womit die Resozialisierungschancen des Beschuldigten zusätzlich

in Frage gestellt werden können. – Es wird denn auch von Marianne Heer (a.a.O.)

anerkannt, es seien Therapieempfehlungen in Bezug auf Ausländer mit Blick auf

einen effizienten Massnahmenvollzug besonders auf ihre Realisierbarkeit zu

überprüfen.

Vorab ist klarzustellen, dass die

vorliegend zu beurteilenden Vergehen – mit einer Ausnahme (AnklS. Ziff. 6 lit.

i) – begangen wurden, bevor am 1. Oktober 2016 die Bestimmungen des StGB über

die gerichtliche Landesverweisung (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV über

die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) in Kraft traten. In

zeitlicher Hinsicht fallen diese Vergehen somit nicht in den Anwendungsbereich

von Art. 66a StGB ff. (Landesverweisung). Hinsichtlich der versuchten Nötigung

gemäss AnklS. Ziff. 6 lit. i hat die Vorinstanz die sog. nicht obligatorische

Landesverweisung nach Art. 66abis StGB geprüft und von dieser

Möglichkeit zu Recht keinen Gebrauch gemacht (vgl. US 30). Ohnehin dürfte das

Berufungsgericht aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes (Art. 391

Abs. 2 StPO) in diesem Punkt nicht zum Nachteil des Beschuldigten anders entscheiden.

Der Beschuldigte kam 2011 als

Asylbewerber in die Schweiz. Er stammt aus dem Tibet und ist chinesischer

Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFM, neu: Staatssekretariat

für Migration, SEM) wies mit Verfügung vom 23. März 2011 sein Asylgesuch ab, die

Wegweisung aus der Schweiz wurde aber damals wegen Unzulässigkeit – der

Beschuldigte erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG

– nicht vollzogen. Der Vollzug wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme

aufgeschoben (AS 1026 ff.).

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) regelt

das Anwesenheitsverhältnis des betroffenen Ausländers oder Flüchtlings nach den

Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Es

überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch

gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Die vorläufige Aufnahme kann vom SEM

aufgehoben werden, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es dem

Ausländer möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in den Herkunfts- bzw.

Heimatstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Es ist davon auszugehen, dass

die Wegweisung des Beschuldigten weiterhin nicht zulässig ist.

Es wird die Behandlung des Beschuldigten

durch den notwendigen Beizug eines Dolmetschers aufwändiger. Dies kann aber

kein Grund sein, auf die notwendige Behandlung zu verzichten. Die Gutachter

haben in Kenntnis der sprachlichen Hürden die stationäre Behandlung des

Beschuldigten ausdrücklich und dringlich empfohlen. Es ist denn auch bei

anderen ausländischen Straftätern in einer therapeutischen Massnahme die

sprachliche Erschwernis kein unüberwindbares Hindernis.

7.7

Zusammenfassend erweist sich damit

die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB als verhältnismässig. Die

Massnahme ist zur Verbesserung der Legalprognose des Beschuldigten geeignet,

sie ist zur Minimierung des Rückfallrisikos für schwerwiegende Straftaten

erforderlich und es kommt den Gefahren, die vom Beschuldigten zu befürchten

sind, bei einer Interessensabwägung eine grössere Bedeutung zu, als die Schwere

des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des Bundesgericht 6B_596/2011

E. 3.2.2.).

V. Sicherheitshaft

Staatsanwalt B.___ stellte und

begründete im Berufungsverfahren den Antrag, es sei für den Beschuldigten

Sicherheitshaft anzuordnen und der Vorsitzende gewährte anlässlich der

obergerichtlichen Hauptverhandlung der beschuldigten Partei zur Frage der

Sicherheitshaft ausdrücklich das rechtliche Gehör (vgl. vorstehendes

Verhandlungsprotokoll). Nach Art. 231 StPO ist die Verfahrensleitung, d.h. der

Präsident bzw. Vorsitzender des Berufungsgerichts, für die Anordnung von

Sicherheitshaft zuständig. Wenn sich aber – wie vorliegend – diese Frage im

Rahmen des Berufungsentscheides stellt, kann darüber auch das Berufungsgericht

in corpore befinden (BGE 139 IV 277 E. 2.2 S. 280). Von dieser Möglichkeit

Dispositiv

machte das Obergericht vorliegend Gebrauch. Es hat am 30. Oktober 2017 beschlossen,

für den Beschuldigten zur Sicherung des Massnahmevollzuges Sicherheitshaft anzuordnen.

Gemäss BGE 138 IV 81 E. 2.5. muss die

Haftanordnung im Rahmen eines Berufungsentscheids als separater schriftlicher

Entscheid mit zumindest kurzer Begründung ausgefertigt und innert kürzester

Frist eröffnet werden. Diesen Vorgaben entsprechend hat das Obergericht

unmittelbar im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom 3. November 2017

den Parteivertretern den schriftlich begründeten Beschluss vom 30. Oktober 2017

betreffend Sicherheitshaft ausgehändigt (vgl. auch Verfahrensprotokoll). Auf

diesen Beschluss ist vollumfänglich zu verweisen.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigerin)

Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist

unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt für die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.

2. Kosten des Berufungsverfahrens

Die Kosten des Berufungsverfahrens

machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 total (exkl.

Dolmetscherkosten) CHF 3'155.00 aus und sind in Anwendung von Art. 428

Abs. 1 StPO vollumfänglich vom unterliegenden Berufungskläger zu bezahlen.

3. Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin

3.1 Die amtliche Verteidigerin macht in

ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand (inkl. HV

und mündliche Urteilseröffnung) von 1'395 Minuten (= 23,25 Stunden) zu einem

Stundenansatz von je CHF 180.00 (bzw. im Zusammenhang mit Art. 135 Abs. 4 lit.

b StPO von je CHF 250.00) sowie Auslagen von CHF 211.00 geltend, zuzüglich 8 %

MWST. In Abzug zu bringen sind die Position vom 12. Juli 2017 («Vorbereitung

Berufung, Urteil lesen») von 60 Minuten, da der Aufwand für die Lektüre der

vorinstanzlichen Urteilsbegründung praxisgemäss als sog. Nachbearbeitung dem

erstinstanzlichen Verfahren zuzurechnen ist und der Aufwand für die Ausarbeitung

der Berufung mit den Positionen vom 7. Juni 2017 (= 30 Minuten für die

Berufungsanmeldung), vom 17. Juli 2017 (= 60 Minuten, Besuch Klient) und vom

20. Juli 2017 (= 240 Minuten, Berufung bzw. Berufungserklärung) bereits

ausreichend berücksichtigt wurde. Für die Hauptverhandlung (geschätzte Dauer

gemäss Honorarnote: 300 Minuten) sind in Anbetracht der tatsächlichen Dauer 180

Minuten und für die mündliche Urteilseröffnung (geschätzte Dauer: 180 Minuten)

90 Minuten abzuziehen, so dass 1065 Minuten (= 17,75 Stunden) resultieren, was

zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 CHF 3'195.00 ergibt. Inkl. der geltend

gemachten Auslagen von CHF 211.00 und 8 % MWST (= CHF 272.50) ist die

Honorarnote der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren auf CHF 3'678.50

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten

durch die zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'678.50 während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben

(Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO).

Der Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin berechnet sich wie folgt: 17.75 Stunden x CHF 70.00 (= CHF 250.00

– CHF 180.00), CHF 1'242.50, zuzüglich 8 % MWST (= CHF 99.40), total somit CHF

1'341.90. Auch dieser Anspruch bleibt vorbehalten, sobald es die die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit.

b StPO).

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 2, Art. 34, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51,

Art. 59, Art. 69, Art. 106, Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 186, Art. 194

Abs. 1, Art. 198 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 135, Art. 232, Art. 379

ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO beschlossen

und erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts

von Thal-Gäu vom 24. Mai 2017 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) von

folgenden Vorwürfen freigesprochen worden ist:

-

der mehrfachen versuchten

Nötigung (AnklS. Ziff. 6 lit. b und c);

-

der mehrfachen Drohung

(AnklS. Ziff. 7);

-

der Beschimpfung (AnklS.

Ziff. 8);

-

der sexuellen Belästigung

(AnklS. Ziff. 10);

-

der Tätlichkeiten (AnklS.

Ziff. 11).

2. Es

wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig

gemacht hat:

-

der mehrfachen versuchten

Nötigung in 8 Fällen, begangen am 20. und 27. Oktober 2015, 20. November 2015,

6./7. und 11. Januar 2016, 14. April 2016 sowie 4. Oktober 2016 (AnklS. Ziff.

2, Ziff. 5, Ziff. 6 lit. d, e, f, g, h und i);

-

des Exhibitionismus,

begangen am 16. Dezember 2012 (AnklS. Ziff. 1);

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruches, begangen am 7. und 11. Januar 2016 (AnklS. Ziff. 3 und 4);

-

der mehrfachen sexuellen

Belästigung, begangen am 3. Oktober 2016 (AnklS. Ziff. 9);

-

der mehrfachen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), begangen in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis

6. Januar 2016 (AnklS. Ziff. 12).

3. Der Beschuldigte hat sich zudem der

versuchten Nötigung, begangen am 9. Oktober 2015 (AnklS. Ziff. 6 lit. a),

schuldig gemacht.

4. Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

-

einer Freiheitsstrafe von

20 Monaten;

-

einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je CHF 30.00;

-

einer Busse von CHF 600.00,

ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe.

5. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. November 2013 gewährte

bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird

widerrufen.

6. Dem Beschuldigten werden die

ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (= 14.4.2016 bis 17.8.2016,

4.10.2016 bis 30.10.2017) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7. Für den Beschuldigten wird eine

stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.

8. Zur Sicherung des Massnahmevollzuges

wird Sicherheitshaft angeordnet.

9. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils folgende Gegenstände

eingezogen worden und zu vernichten sind:

Anzahl Gegenstand Aufbewahrungsort

1 Korkenzieher Polizei

Kanton Solothurn

1 Messer Polizei

Kanton Solothurn

10. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmten

Gegenstände dem Beschuldigten auszuhändigen sind:

Anzahl Gegenstand Aufbewahrungsort

1 Laptop

HP Polizei Kanton Solothurn, IT

1 Laptop

Acer Polizei Kanton Solothurn, IT

11. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote für die

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, für

das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13‘548.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 11‘500.00

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im

Umfang von CHF 4‘939.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12. Die

Honorarnote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin

Cornelia Dippon, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'678.50 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn, vertreten durch die zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'678.50 während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF

1'341.90 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen

Urteils von den Verfahrenskosten vor erster Instanz mit einer Urteilsgebühr von

CHF 5'000.00, total CHF 78'500.00, der Beschuldigte CHF 60'000.00 und der Staat

Solothurn den Rest (= CHF 18'500.00) zu bezahlen hat.

14. Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total

CHF 3'155.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Oberrichter Die

Gerichtsschreiberin

Kamber Lupi

De Bruycker