STBER.2017.49
Exhibitionismus, mehrfache versuchte Nötigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Drohung, Beschimpfung, mehrfache sexuelle Belästigung, Tätlichkeiten, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Bet
30. Oktober 2017Deutsch61 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 30. Oktober 2017
Es wirken mit:
Oberrichter Kamber
Ersatzrichter Hagmann
Ersatzrichterin Streit-Kofmel
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Exhibitionismus,
mehrfache versuchte Nötigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Drohung,
Beschimpfung, mehrfache sexuelle Belästigung, Tätlichkeiten, mehrfache
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Widerruf
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 30. Oktober 2017 um 8:30 Uhr:
1. B.___, Staatsanwalt, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von der Polizei;
3. Cornelia Dippon, amtliche Verteidigerin
des Beschuldigten;
4. C.___, Dolmetscherin.
Zudem
erscheint ein Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung.
Der
Vorsitzende eröffnet die Hauptverhandlung und stellt die anwesenden Personen
fest. Er weist vorab die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen
Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB
sowie auf ihre Geheimhaltungspflicht hin. In der Folge gibt der Vorsitzende die
Zusammensetzung des Gerichts bekannt und verweist auf das Urteil des
Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 24. Mai 2017, mit welchem der Beschuldigte neben
einigen Freisprüchen wegen mehrfacher versuchter Nötigung in 9 Fällen,
Exhibitionismus, mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfacher sexueller Belästigung
und mehrfacher Übertretung gegen das BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 20 Monaten sowie zur Zahlung einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt
wurde. Gegen dieses Urteil habe der Beschuldigte die Berufung erheben lassen.
Er verlange die Aufhebung von Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils (Anordnung
einer stationären Massnahme) und die Feststellung, dass er schuldfähig sei. Er
sei zudem vom Vorhalt der versuchten Nötigung (AnklS. Ziff. 6 lit. a)
freizusprechen und er sei in Abänderung von Ziff. 3 lit. a des erstinstanzlichen
Urteils anstatt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu einer
teilbedingten Strafe von 19 Monaten, davon 13 Monate unbedingt und 6 Monate
bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Der Vorsitzende
erklärt, gegen das erstinstanzliche Urteil sei kein weiteres Rechtsmittel
eingelegt worden, so dass das Verschlechterungsverbot gelte. Rechtskräftig
seien damit folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1:
Freisprüche:
-
Ziff. 2: alle
Schuldsprüche bis auf den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung gemäss AnklS.
Ziff. 6 lit. a;
-
Ziff. 4: Anrechnung
von Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
-
Ziff. 6, 8 - 11.
Das Gericht gehe derzeit davon aus, dass
auch die Geldstrafe und Busse (Dispositivziff. 3 lit. b und c) nicht
angefochten seien. Indes sei die Bedeutung der beantragten teilbedingten Strafe
in Bezug auf den Straftatbestand der (sexuellen) Belästigung, der mit einer
unbedingten Busse bedroht sei, nicht klar. Es sei deshalb in Bezug auf Dispositivziff.
3 lit. b und c nicht die formelle Rechtskraft festzustellen.
Festzustellen sei des Weiteren, dass
Dispositivziff. 7 (Widerruf) vom Beschuldigten auch nicht angefochten sei. Der
Widerruf stehe aber in engem Zusammenhang mit der strittigen Frage der
Gewährung des (teil)bedingten Strafvollzuges und werde deshalb vom
Berufungsgericht von Amtes wegen geprüft.
Der Vorsitzende weist hierauf die
Parteien, insbesondere die Verteidigung, darauf hin, dass für den Beschuldigten
Sicherheitshaft bis am 24. November 2017 rechtskräftig angeordnet worden sei.
Sollte das Berufungsgericht die von der Vorinstanz angeordnete stationäre
Massnahme bestätigen, stelle sich die Frage der Anordnung von Sicherheitshaft
zur Sicherung des Massnahmevollzuges mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr.
Die Parteivertreter könnten sich hierzu im Rahmen ihrer Plädoyers äussern.
Damit sei den Parteien auch in Bezug auf diese Frage das rechtliche Gehör
gewährt.
Der Vorsitzende erörtert den weiteren
Ablauf der Hauptverhandlung wie folgt: Es werde der Beschuldigte befragt, von
Seiten des Gerichts sei nur eine Befragung zur Person geplant. Anschliessend sei
der Schluss des Beweisverfahrens vorgesehen und hierauf die Plädoyers der
Parteivertreter. Die amtliche Verteidigerin werde gebeten, ihre Honorarnote für
das Berufungsverfahren bereits jetzt Staatsanwalt B.___ auszuhändigen, damit er
sich hierzu im Rahmen seines Plädoyers äussern könne.
Hierauf wird die Dolmetscherin vom
Vorsitzenden gebeten, den Beschuldigten über den skizzierten Verhandlungsablauf
zu orientieren und ihn insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen: Es werde
das Berufungsgericht v.a. die Frage zu beantworten haben, ob eine stationäre therapeutische
Massnahme zu vollziehen sei. Zudem werde der Beschuldigte kurz vom Gericht befragt
werden und auch die Gelegenheit haben, sich mit einem persönlichen Schlusswort
an das Gericht zu wenden.
Nach erfolgter Übersetzung gibt
Staatsanwalt B.___ bekannt, dass er weder Vorfragen noch Vorbemerkungen habe.
Die amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten wirft ebenfalls keine Vorfragen auf. Im Sinne einer Vorbemerkung
nimmt sie auf ihr in der Berufungserklärung gestelltes Rechtsbegehren Bezug und
erklärt, dessen Ziff. 3 sei wie folgt zu korrigieren: Es sei der Beschuldigte
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer bedingten
Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen. Dieser Hinweis erfolge, damit
Staaatsanwalt B.___ darauf bereits in seinem Parteivortrag reagieren könne.
In der Folge weist der Vorsitzende unter
Mitwirkung der Dolmetscherin den Beschuldigten auf sein Recht hin, sich selbst
nicht belasten zu müssen und die Aussage und Mitwirkung verweigern zu dürfen. Auf
die richterliche Frage hin, ob er (A.___) grundsätzlich bereit sei, Fragen des
Gerichts zu beantworten, bittet er den Vorsitzenden, mit der Befragung zu
beginnen. Der Vorsitzende stellt in der Folge fest, dass der Beschuldigte bislang
keine Frage beantwortet hat (zu den gestellten Fragen vgl. separates
Einvernahmeprotokoll vom 30.10.2017 sowie Audio-CD), sondern stets schweigt. Auf
die Frage des Vorsitzenden, ob deshalb die Annahme zutreffe, er wolle von
seinem Schweigerecht Gebrauch machen, nickt der Beschuldigte. Der Vorsitzende stellt
deshalb in Aussicht, die Befragung des Beschuldigten zu beenden und klärt, ob
die Parteivertreter dagegen Einwände erheben. Auf die hierauf gestellte
Ergänzungsfrage der amtlichen Verteidigerin, ob der Beschuldigte nur Fragen zu
seiner Person nicht beantworten wolle, führt dieser aus, er habe ganz allgemein
nicht die Absicht, Fragen zu beantworten. Auf ihre weitere Ergänzungsfrage, ob
er sich schäme, erwidert der Beschuldigte, weshalb er sich schämen sollte.
Staatsanwalt B.___ hat keine weiteren Fragen und keine Einwände gegen das vom
Vorsitzenden skizzierte Vorgehen, so dass der Vorsitzende in der Folge die
Befragung des Beschuldigten für beendet erklärt.
Auf die entsprechende Frage des
Vorsitzenden erklärt die amtliche Verteidigerin, die Präsenz der Dolmetscherin
sei nur noch für das letzte Wort des Beschuldigten erforderlich. Es spreche aus
Sicht der Verteidigung deshalb nichts dagegen, das letzte Wort des
Beschuldigten vorzuziehen.
Der Vorsitzende erklärt dem
Beschuldigten unter Mitwirkung der Dolmetscherin, dass er nun die Möglichkeit
habe, sich in wenigen persönlichen Worten (im Sinne eines Schlusswortes) an das
Gericht zu wenden, sofern er dies wünsche. Auf die Frage des Beschuldigten, was
er sagen solle, verdeutlicht der Vorsitzende nochmals, dass er das Recht, nicht
jedoch die Pflicht habe, ein letztes Wort zu halten. Er weist ihn zudem darauf
hin, dass Frau C.___ nach einem allfälligen letzten Wort an der weiteren
Hauptverhandlung nicht mehr als Dolmetscherin mitwirken, sondern erst wieder für
die Urteilseröffnung vom 3. November 2017 beigezogen werde.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort wie folgt Gebrauch: Er bitte das Gericht, dass er nicht ins
Gefängnis geschickt werde. Er wisse, dass er Fehler gemacht habe. Er werde die
Verantwortung dafür übernehmen und alles Mögliche tun, damit so etwas nicht
mehr vorkomme. Er wolle sich entschuldigen.
Die Dolmetscherin wird in der Folge vom
Vorsitzenden entlassen.
Die Parteivertreter haben keine weiteren
Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren um 8:50 Uhr vom Vorsitzenden geschlossen
wird.
B.___ stellt und begründet hierauf für
die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge:
« 1. A.___
sei wegen versuchter Nötigung, begangen am 9. Oktober 2015 z. Nt. von D.___
schuldig zu sprechen.
2. A.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen.
3. Es
sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.
4. Der
bisherige Freiheitsentzug sei an die Freiheitsverbüssung anzurechnen.
5. Der
A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7.
November 2013 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je
CHF 30.00 sei zu widerrufen.
6. Es
sei Sicherheitshaft anzuordnen.
7. Die
Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.
8. Die
Entschädigung für das Berufungsverfahren der amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin C. Dippon, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch bei wirtschaftlich guten Verhältnissen während 10
Jahren.»
Rechtsanwältin Cornelia Dippon bestätigt
im Rahmen ihres Parteivortrages für den Beschuldigten ausdrücklich die folgenden,
bereits am 20. Juli 2017 mit der Berufungserklärung gestellten Anträge
mit einer als Präzisierung bezeichneten Abänderung betreffend Ziff. 3 (nachfolgend
kursiv hervorgehoben):
« 1. Ziff.
5 des Urteils vom 4. Juli 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass A.___
schuldfähig sei.
Es
sei keine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen.
2. A.___
sei freizusprechen von der einfachen versuchten Nötigung, begangen am 9.
Oktober 2015 z.N. von Frau D.___.
3. A.___
sei in Abänderung zu Ziff. 3a des Urteils vom 4. Juli 2017 zu einer
teilbedingten Gefängnisstrafe zu verurteilen, davon 13 Monate bedingt bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Die
amtliche Pflichtverteidigung sei weiterhin zu gewähren.
5. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.»
In der Folge erklärt B.___ für die
Anklägerin, er habe keine Einwände in Bezug auf die geltend gemachte
Honorarnote der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren und
verzichte auf eine Replik.
Die amtliche Verteidigerin weist darauf
hin, dass sie es im Rahmen ihres Parteivortrages unterlassen habe, zur Frage
der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen. Ergänzend führt sie aus, sofern sich das
Obergericht für eine stationäre therapeutische Massnahme entscheide, sei auch Sicherheitshaft
anzuordnen. Insofern habe sie hierzu keine Einwände.
Der Staatsanwalt verzichtet auch
diesbezüglich auf einen zweiten Vortrag. Der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung wird deshalb um 9:30 Uhr vom Vorsitzenden geschlossen und das
Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung
vom 3. November 20017 um 9:00 Uhr:
1. B.___, Staatsanwalt;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von der Polizei;
3. Cornelia Dippon, amtliche Verteidigerin
des Beschuldigten;
4. C.___, Dolmetscherin.
Zudem
erscheint ein Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung.
Der Vorsitzende stellt die anwesenden
Personen fest und gibt die Zusammen
setzung des Gerichts bekannt. Er weist darauf hin, dass die mündliche
Urteilseröffnung nur die wesentlichen Punkte umfasst und verweist für die
einlässliche Begründung auf das schriftliche Urteil. In der Folge fasst der
Vorsitzende den unbestrittenen Sachverhalt gemäss AnklS. Ziff. 6 lit. a
zusammen und nimmt die rechtliche Würdigung sowie die Strafzumessung
(Strafmass, Vollzugsform und Widerruf der Vorstrafe) vor. Er nennt die
Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme und
begründet, weshalb diese im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der Vorsitzende verweist
anschliessend auf die Kostenfolgen und den Beschluss der Strafkammer betreffend
Sicherheitshaft.
Der Vorsitzende fasst in der Folge das
Urteil der Berufungsinstanz für den Beschuldigten in einigen Kernsätzen
zusammen, die von der Dolmetscherin in die Muttersprache des Beschuldigten
übersetzt werden. Er orientiert die Parteivertreter über den unterschiedlichen
Beginn des Fristenlaufes, wonach den Parteivertretern betreffend
Sicherheitshaft bereits nun der begründete schriftliche Beschluss ausgehändigt
werde, der die Frist für die Beschwerde in Strafsachen auslöse, während in
Bezug auf den Entscheid in der Sache selbst erst die Zustellung des motivierten
Urteils für den Beginn der Rechtsmittelfrist massgebend sei. Der Vorsitzende
verliest die massgeblichen Dispositivziffern des obergerichtlichen Urteils und
den Parteivertretern wird abschliessend gegen Empfangsbescheinigung die
schriftliche Urteilsanzeige sowie der begründete Beschluss betreffend
Sicherheitshaft ausgehändigt. Damit endet um 9:30 Uhr die mündliche
Urteilseröffnung.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 1. März 2017
überwies die Staatsanwaltschaft A.___ dem Richteramt Thal-Gäu zur Beurteilung
in Amtsgerichtskompetenz wegen Exhibitionismus, mehrfacher versuchter Nötigung,
mehrfachem Hausfriedensbruch, mehrfacher Drohung, Beschimpfung, mehrfacher
sexueller Belästigung, Tätlichkeiten und Übertretungen des BetmG.
2. Am 24. Mai 2017 fällte das
Amtsgericht Thal-Gäu folgendes Urteil:
« 1. A.___ wird von folgenden Vorwürfen
freigesprochen:
-
der mehrfachen
versuchten Nötigung, angeblich begangen am 12. und 13. Oktober 2015,
-
der mehrfachen
Drohung, angeblich begangen am 4. Oktober 2016,
-
der Beschimpfung,
angeblich begangen am 3. Oktober 2016,
- der sexuellen Belästigung, angeblich
begangen am 4. Oktober 2016, und
-
der Tätlichkeiten,
angeblich begangen am 4. Oktober 2016.
2. A.___ hat sich
schuldig gemacht
- der mehrfachen versuchten Nötigung in 9
Fällen, begangen vom 09.10.2015 – 04.10.2016,
- des Exhibitionismus, begangen am
16.12.2012,
- des mehrfachen Hausfriedensbruches,
begangen am 07.01.2016 und am 10.01.2016,
- der mehrfachen sexuellen Belästigung,
begangen am 03.10.2016, und
- der mehrfachen Übertretung des
Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 01.07.2014 –
06.01.2016.
3. A.___ wird
verurteilt zu:
a) 20 Monaten
Freiheitsstrafe;
b) einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je CHF 30.00;
c) einer Busse von CHF
600.00, ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe.
4. A.___
werden die vom 14. April 2016 bis am 17. August 2016 ausgestandene
Untersuchungshaft von 125 Tagen und die vom 04. Oktober 2016 bis am 24. Mai
2017 ausgestandene Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft von 232 Tagen,
insgesamt 357 Tage, an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Für A.___ wird eine
stationäre therapeutische Behandlung angeordnet.
6. Zur Sicherung des
Massnahmenvollzuges wird Sicherheitshaft für 6 Monate angeordnet.
7. Der
A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
07. November 2013 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 5
Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist widerrufen.
8. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind zu vernichten:
Anzahl Gegenstand Aufbewahrungsort
1 Korkenzieher Polizei
Kanton Solothurn
1 Messer Polizei
Kanton Solothurn
9. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten auszuhändigen:
Anzahl Gegenstand Aufbewahrungsort
1 Laptop
HP Polizei Kanton Solothurn, IT
1 Laptop
Acer Polizei Kanton Solothurn, IT
10. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Cornelia
Dippon, , wird auf CHF 13‘548.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates im Umfang von CHF 11‘500.00 während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 4‘939.20
(Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
11. Von
den Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 5‘000.00, total
CHF 78‘500.00, hat A.___ CHF 60‘000.00 zu bezahlen. Den Rest hat der
Kanton Solothurn zu bezahlen.»
3. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte die Berufung erheben. Er verlangt die Aufhebung von Ziff. 5 des
Urteils (Anordnung einer stationären Massnahme) und die Feststellung, dass er
schuldfähig sei.
Er sei zudem vom Vorhalt der versuchten
Nötigung begangen am 9. Oktober 2015 zum Nachteil von Frau D.___ (AnklS. Ziff.
6 lit. a) freizusprechen und er sei in Abänderung von Ziff. 3 lit. a des erstinstanzlichen
Urteils zu einer teilbedingten Strafe von 19 Monaten, davon 13 Monate unbedingt
und 6 Monate bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.
4. Es wurden gegen das Urteil ansonsten
keine Rechtsmittel eingelegt, auch keine Anschlussberufung. Es gilt im
Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot.
5. Das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu
vom 24. Mai 2017 ist wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens (vgl. hierzu auf die
vorstehenden Ausführungen im Verfahrensprotokoll, S. 2 f.):
-
Ziff. 1:
Freisprüche;
-
Ziff. 2:
teilweise: alle
Schuldsprüche ausser einer der neun Fälle von versuchter Nötigung (nicht
rechtskräftig ist einzig AnklS. Ziff. 6 lit. a);
-
Ziff. 4:
Anrechnung von
Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
-
Ziff. 6:
Anordnung
von Sicherheitshaft für 6 Monate;
-
Ziff. 8:
Einziehung und Vernichtung
beschlagnahmter Gegenstände;
-
Ziff. 9:
Herausgabe
beschlagnahmter Gegenstände;
-
Ziff. 10:
Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin sowie Rückforderungsvorehalt des Staates und
Nachzahlungsvorbehalt der amtliche Verteidigerin;
- iff. 11:
Verlegung
der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
6. Das vom Beschuldigten am 7. Juni 2017
gestellte Haftentlassungsgesuch (AS 1058 ff.) wurde mit Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 9. Juni 2017 abgewiesen (AS 1060 f.). Dieser
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die angeordnete Sicherheitshaft
dauert bis am 24. November 2017 (vgl. Dispositivziff. 6 des erstinstanzlichen
Urteils).
7. Der vom Beschuldigten gestellte
Antrag, es sei der Sachverständige Dr. med. E.___ vor dem Berufungsgericht
erneut zu befragen, wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 7.
September 2017 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Sachverhalt und Beweiswürdigung in Bezug auf den Vorhalt gemäss
AnklS. Ziff. 6 lit. a
1.
Vorhalt (AnklS. Ziff. 6 lit. a)
Der Beschuldigte soll sich am 9. Oktober
2015, um ca. 17:15 Uhr, Tiefgarage, der versuchten Nötigung schuldig gemacht
haben, indem er der Geschädigten D.___ eine PET-Flasche vor die Füsse geworfen
habe. Als die Geschädigte in ihr Fahrzeug gestiegen sei, habe sich der
Beschuldigte zur Fahrertür begeben und mehrmals an die Scheibe geklopft. Dann
habe der Beschuldigte versucht, die Beifahrertür zu öffnen und habe sich vor
den Personenwagen gestellt, als die Geschädigte den Motor gestartet und habe
wegfahren wollen. Als die Geschädigte trotzdem angefahren sei, sei der
Beschuldigte zur Seite gegangen. Der Beschuldigte habe durch Gewalt (stellte
sich vor den Personenwagen) die Handlungsfreiheit der Geschädigten beschränkt,
um diese dazu zu nötigen, ihn mitzunehmen, bzw. mit ihm zusammen zu sein und
ihm ihren Namen zu sagen.
2.
Sachverhalt und Beweisergebnis
Der Sachverhalt ist unbestritten und
erstellt: Am Freitag, 9. Oktober 2015, ca. 17:15 Uhr, begab sich D.___ zu ihrem
Auto in der Tiefgarage des [...] in Oensingen. In der Tiefgarage warf der dort
wartende Beschuldigte D.___ eine PET-Flasche vor die Füsse und verfolgte sie.
Der Beschuldigte fragte D.___ ständig, wie sie heisse und sagte zu ihr, er
werde jetzt mit ihr mitgehen. D.___ entgegnete ihm, er solle verschwinden und
sie stieg in ihren PW ein. Der Beschuldigte blieb bei der Fahrertüre stehen und
klopfte mehrmals ans Fenster. Dabei sagte er immer wieder, er wolle mitkommen
und er wechselte die Fahrzeugseite. Als D.___ den Motor startete, versuchte der
Beschuldigte zuerst die Beifahrertüre zu öffnen. Anschliessend stellte er sich
vor den Personenwagen und erst als D.___ langsam losfuhr, gab er den Weg frei
und lief davon.
Es ist dies der erste Vorhalt in Bezug
auf die Geschädigte D.___, es folgten ab dem 12. Oktober 2015 bis am 4. Oktober
2016.
zahlreiche weitere ähnliche Vorfälle, die alle als versuchte Nötigungen
überwiesen wurden und in Bezug auf AnklS. Ziff. 6 lit. d - i zu rechtskräftigen
Verurteilungen führten.
3.
Rechtliche Würdigung
3.1
Die Vorinstanz hatte in US 18 zu
allen diesen Vorfällen zum Nachteil von D.___ folgendes ausgeführt: «Die oben einzeln aufgeführten
Handlungen des Beschuldigten bedeuteten für D.___ zweifellos einen ernstlichen
Nachteil und haben sie in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt. Während gut
einem Jahr hat ihr der Beschuldigte nachgestellt, hat ihr regelrecht
aufgelauert. Sie wurde gezwungen, ihren Alltag neu zu gestalten. Sie parkierte
ihr Auto nicht mehr am gewohnten Platz, betrat und verliess die Bank nicht mehr
auf dem üblichen Weg und zum Teil musste sie sogar von Arbeitskollegen in die
Bank begleitet werden. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen gingen
weit über eine blosse, oder wie die Verteidigerin meint, lästige Störung hinaus
und waren für D.___ derart belastend, dass sie sich nach der Arbeit nicht mehr
getraute, einkaufen zu gehen. Die zahlreichen Handlungen des Beschuldigten
nahmen mit der Zeit eine Intensität an, welche die Handlungsfreiheit von D.___ erheblich
einschränkte und das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher
Weise überschritt, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und
die Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Intensität und Dauer der
Belästigungen waren für D.___ derart belastend, dass sie ihr Sicherheitsgefühl
verlor. Das ist eine massive Zwangseinwirkung und betrifft vor allem auch
Personen, die Opfer eines Einbruchdiebstahls wurden. Jeder einzelne der oben
aufgeführten Vorfälle – mit Ausnahme der zwei erwähnten – schränkte die
Handlungsfähigkeit der D.___ im Sinne von Art. 181 StGB ein.
Dass das Verhalten des Beschuldigten die
Persönlichkeitssphäre von D.___ verletzte und demnach rechtswidrig war, ist
offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Die wiederholte
Beschränkung der Handlungsfreiheit stand in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum verfolgten Zweck. A.___ hat sich der mehrfachen versuchten
Nötigung schuldig gemacht.
Am 12. und 13. Oktober 2015 war D.___ in
den Ferien, weshalb der Beschuldigte in dieser Zeit ihre Handlungsfreiheit
nicht einschränken konnte. Für diesen Zeitraum ist der Beschuldigte von den
Vorwürfen der versuchten Nötigung freizusprechen.»
3.2
Mit der Berufungserklärung und im
Parteivortrag vor Obergericht lässt der Beschuldigte einwenden, er habe mit
seinen (unbestrittenen) Handlungen keine Zwangsmittel eingesetzt und weder mit
Gewalt noch mit ernstlichen Nachteilen gedroht.
3.3
Das Bundesgericht hat mit dem Urteil
BGE 141 IV 437 («Nötigung durch Stalking») festgehalten, dass ein Täter durch
eine vielfache und länger andauernde Belästigung mit jeder einzelnen Handlung
die Handlungsfreiheit des Opfers derart einschränken kann, dass ihr eine mit
Gewalt und Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt, auch wenn die einzelnen
Handlungen nicht alle jenes Ausmass von Gewalt und Drohung im Sinne von Art.
181.
StGB erreichen (E. 3.2.). Die Vorinstanz hat das im Urteil S. 17 f.
korrekt dargelegt (siehe oben), es kann darauf verwiesen werden. Die
Verteidigerin hat zwar vor Obergericht zu Recht geltend gemacht, es müssten die
einzelnen Tathandlungen bei der Nötigung beurteilt werden und es fehle der
Tatbestand des Stalkings im Schweizer Recht (Plädoyernotizen, S. 3). Es sind
nun aber nach der bundegerichtlichen Praxis die einzelnen Tathandlungen unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. Kommt es während einer
längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, so kumulieren sich deren
Einwirkungen. Wird dadurch eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne
Handlung, die für sich allein den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht
genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in
dem Masse einzuschränken, dass ihr eine Gewalt und Drohung vergleichbare
Zwangswirkung zukommt.
Es werden in der Anklageschrift unter
Ziff. 6 dem Beschuldigten insgesamt 9 Vorfälle in der Zeit vom 9. Oktober 2015
bis am 4. Oktober 2016 zum Nachteil derselben Geschädigten (D.___) vorgehalten.
Die Vorinstanz hat alle diese Fälle (mit Ausnahme der Vorfälle gemäss AnklS.
Ziff. 6 lit. b und c, bei denen das Opfer in den Ferien weilte) als versuchte
Nötigungen im Sinne der zitierten Rechtsprechung qualifiziert und verurteilt.
Der Beschuldigte hat alle diese Verurteilungen – bis auf jene nach AnklS. Ziff.
6.
lit. a – akzeptiert. Es passt aber auch dieser Vorfall vom 9. Oktober 2015 genau
in das Handlungsbild des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten. Er verfolgte
sie in die Tiefgarage am Arbeitsplatz, warf ihr eine PET-Flasche vor die Füsse,
worauf die Geschädigte ins Auto stieg. Dort klopfte der Beschuldigte mehrmals
an die Scheibe, versuchte die Beifahrertüre zu öffnen und sie am Wegfahren zu
hindern, indem er sich vor das Auto stellte. Der Beschuldigte belästigte die
Geschädigte in der Folge immer wieder am Arbeitsplatz, dabei auch mehrfach in
der Tiefgarage. Mit diesen zahlreichen Handlungen hat der Beschuldigte die
Handlungsfreiheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblich und
das üblich geduldete Mass an Beeinflussung deutlich überschreitend
eingeschränkt. Der Vorfall vom 9. Oktober 2015 unterscheidet sich kaum von den
späteren Vorfällen, die der Beschuldigte akzeptiert hat und die in Rechtskraft
erwachsen sind; es war einfach die erste von zahlreichen solchen
Einzelhandlungen, welche aufgrund der gesamten Umstände die Handlungsfreiheit
der Geschädigten zumindest genauso eingeschränkt hatte wie die danach folgenden
zahlreichen weiteren Handlungen des Beschuldigten auch. Es hat deshalb auch in
Bezug auf AnklS. Ziff. 6 lit. a ein Schuldspruch wegen versuchter Nötigung
(Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zu erfolgen, nachdem sich die
Geschädigte nicht nach dem Willen des Beschuldigten verhalten hatte, der
tatbestandsmässige Erfolg somit ausgeblieben ist.
III. Strafzumessung
1.
Allgemeines
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47
StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
War der Täter zur Zeit der Tat nur
teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht
zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Eine
Verminderung der Schuldfähigkeit führt nach der geänderten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung allerdings nicht mehr zu einer rein mathematischen Reduktion der
aus den Tatkomponenten resultierenden (hypothetischen) Einsatzstrafe. Entgegen
dem Wortlaut des Gesetzes geht es zunächst nicht um eine Herabsetzung der
Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem
nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit
einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb,
dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat
niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll
schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren
Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5).
Das Gericht ist nicht gehalten, in
Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien
berücksichtigt (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104 f. mit Hinweisen). Bereits von
daher sei es abzulehnen, bei der Verminderung der Schuldfähigkeit einen genauen
Raster etwa von 75 %, 50 % und 25 % oder eine lineare Abstufung zu
verlangen (BGE136 IV 55 E. 5.6 S. 61 f.). Der Nachweis und die Einstufung der
verminderten Schuldfähigkeit liessen sich nicht mit exakten
naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter,
welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von einem
grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner
Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der
Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten
rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung
der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive
Verschuldensbewertung auswirke. Dabei liege es nahe, folgendes übliche
Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden könne
sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis
sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung
auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf
ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung habe der
Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des
ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm
wiederum ein erhebliches Ermessen zustehe. Bei der Strafzumessung sei somit in
Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen (BGE 136 IV 55 E.
5.7
S. 62 f.): «In
einem ersten Schritt ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des
Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in
rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die
Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen im Schweregrad auszugehen
ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden
Strafrahmens die hypothetische Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden
entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten
Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten (sowie wegen allfälligen
Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert werden.»
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014 vom
9.2.2015
E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden
Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder
Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche
Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die
für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu
milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist
der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der
Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,
einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die
Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil
zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.). In einem zweiten Schritt hat
er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4).
Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die
gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen
abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.2.2015
E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Strafrahmen
Als schwerste Tat ist im vorliegenden
Fall die mehrfache versuchte Nötigung zum Nachteil von D.___ (im Urteil der Vorinstanz
auf S. 22 irrtümlich als F.___ bezeichnet) zu qualifizieren, welche mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist (Art. 181
StGB). Es sind im Sinne der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
alle diese Einzeltaten zum Nachteil von D.___ – insgesamt 7 Nötigungsversuche –
ausnahmsweise zu einem Tatkomplex zusammenzufassen, denn zwischen den einzelnen
Tathandlungen (AnklS. Ziff. 6. lit. a, d – i) besteht ein enger sachlicher und
räumlicher Konnex. Der Beschuldigte ist stets nach dem selben modus operandi
vorgegangen, indem er gezielt dieselbe Geschädigte an ihrem Arbeitsplatz (Schalterhalle
der Bank) oder in der nahegelegenen Tiefgarage aufsuchte, sie bedrängte und einen
näheren Kontakt erzwingen wollte.
2.2
Tatkomponenten
Der Beschuldigte hat die Geschädigte
über eine lange Zeit (1 Jahr) heimgesucht. Die Geschädigte hat als Zeugin vor
der Vorinstanz die Beeinträchtigungen in ihrer Lebensgestaltung plausibel,
glaubhaft und nachvollziehbar geschildert (AS 1006 ff.): Sie habe sich nicht
mehr sicher gefühlt und Angst gehabt. Sie habe sich hilflos und eingeschränkt
gefühlt. Sie habe verschiedene Sachen machen müssen: Pfefferspray kaufen;
schauen, dass sie nicht mehr alleine zur Arbeit fahre; anderswo parkieren. Sie sei
konkret eingeschränkt worden, so habe sie z.B. nach Feierabend nicht mehr
schnell einkaufen gehen können, weil jemand mit ihr zum Auto habe laufen müssen.
Was die Art und Weise der Tatbegehung
betrifft, ist eine grosse Hartnäckigkeit und Unverfrorenheit des Beschuldigten
festzustellen. Obwohl die Geschädigte ihm laut und deutlich mitgeteilt hatte,
er solle sich von ihr fernhalten, und auch gegen ihn ein Hausverbot
ausgesprochen worden war, machte er unbeirrt weiter. Die Einzelhandlungen des
Beschuldigten zum Nachteil der Geschädigten verdichteten sich in ihren
Wiederholungen zu einem Stalking. Die Geschädigte stellte auch im Laufe der
Zeit ein zunehmend aggressives Verhalten des Beschuldigten fest, indem er immer
lauter und frecher wurde. Allerdings – und das ist zu Gunsten des Beschuldigten
zu würdigen – wandte er nie körperliche Gewalt an und bedrohte sie auch nie
explizit. Es ist aber in seiner Bedrohlichkeit insofern schon eine Progredienz
feststellbar, als er am Schluss mit einem Messer bewaffnet vor der Bank erschien,
laut herumschrie und mit dem Messer gestikulierte und erst durch eine
polizeiliche Intervention dieses Treiben beendet werden konnte.
Es ist aufgrund der objektiven
Tatkomponenten von einem mittelschweren Verschulden auszugehen.
In subjektiver Hinsicht ist vorab von
direktem Vorsatz auszugehen. Bereits am 2. Februar 2016 hatte die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen
Nötigung und Hausfriedensbruch eröffnet (AS 351) und am 14. April 2016 auf
mehrfache versuchte Nötigung ausgedehnt (AS 353). Der Beschuldigte wurde am
31.
März 2016 polizeilich zu den verschiedenen Vorfällen befragt. Es
gehörten dazu auch die Belästigungen der Geschädigten am 9., 20. und 27.
Oktober 2015. Trotz dieses laufenden Strafverfahrens und der Befragung fuhr der
Beschuldigte unbeeindruckt weiter, wartete bereits am 14. April 2016 wieder in
der Tiefgarage auf die Geschädigte und tauchte auch am 4. Oktober 2016 – weniger
als zwei Monate nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – mit einem
Messer bewaffnet vor der Bank, in der die Geschädigte arbeitete, auf. Dieses
Weiterdelinquieren trotz laufendem Strafverfahren muss verschuldenserhöhend
berücksichtigt werden.
Es ist nach Berücksichtigung der
objektiven und subjektiven Tatkomponenten auf ein mittelschweres bis schweres
Verschulden zu schliessen, was einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten entsprechen
würde.
2.3
Frage der Schuldfähigkeit
Wie nachfolgend unter Ziff. IV.
darzulegen sein wird, liegen über den Beschuldigten zwei psychiatrische
Gutachten vor: Das Gutachten von Dr. med. E.___ vom 4. Juli 2016 (AS 763 ff.) und
das Gutachten von Dr. med. G.___ vom 19. April 2017 (AS 897 ff.).
Dr. med. E.___ beurteilt die Frage der
Schuldfähigkeit bei den Delikten zum Nachteil von D.___ bis zum 27. Oktober 2015
als schwer und danach – nach der polizeilichen Wegführung des Beschuldigten aus
der Schalterhalle der [...] – als mittelgradig vermindert.
Auch Dr. med. G.___ macht eine
differenzierte Aussage zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten je nach der ihm
vorgehaltenen Straftat. Er schliesst vor dem Hintergrund einer Erkrankung an
Schizophrenie grundsätzlich für alle ihm zur Last gelegten Taten auf eine
mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit (AS 946). Ausgenommen davon sind
die versuchte Nötigung (AnklS. Ziff. 6 lit. i), begangen am 4. Oktober 2016,
sowie die mehrfache Drohung gemäss AnklS. Ziff. 7 (von diesem letztgenannten
Vorwurf wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen), als der
Beschuldigte mit einem Messer in der Hand wild gestikulierend vor der Bank
erschienen war. Hier ergeben sich nach der Auffassung des Gutachters Hinweise
auf eine schwergradige Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit.
Es ist aufgrund dieser schlüssigen und
nachvollziehbaren Gutachten auf eine im mittleren Grad, teilweise in schwerem
Grad beeinträchtigte Schuldfähigkeit auszugehen, womit sich der
Verschuldensgrad auf leicht bis mittelschwer reduziert, woraus noch eine
Freiheitsstrafe von 14 Monaten resultiert.
2.4
Versuchte Tatbegehung
Das Gesetz (Art. 22 Abs. 1 StGB) sieht
im Versuch einen fakultativen Strafmilderungsgrund. Der Beschuldigte hat alles
nach seinem Tatplan getan, um die Geschädigte zu dem von ihm gewünschten Verhalten
zu bringen, ohne dass dieser Erfolg eingetreten wäre. Es handelt sich um einen
vollendeten Versuch. Das Opfer hat sich zwar nicht nach dem Willen des
Beschuldigten verhalten, war aber in der Folge wesentlich in seiner
Handlungsfähigkeit eingeschränkt (vgl. hierzu vorstehende Ziff. III.2.2). Es
kann daher die Strafe nur geringfügig um 2 Monate auf 12 Monate Freiheitsstrafe
reduziert werden.
2.5
Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB
Es sind hier die versuchte Nötigung vom
6.
/7. Januar 2016 zum Nachteil von H.___ zusammen mit dem Hausfriedensbruch (AnklS.
Ziff. 2 und 3) als Tatkomplex sowie die versuchte Nötigung vom 14. April 2016
zum Nachteil von I.___ als weitere Straftaten, für die eine Freiheitsstrafe
verwirkt worden ist und damit gleichartige Strafe darstellen, zu asperieren. Es
ist unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten, der
eingeschränkten Schuldfähigkeit sowie des Versuchs und des daraus
resultierenden gerade noch leichten Verschuldens von einer Freiheitsstrafe von
je 8 Monaten auszugehen, weshalb die Strafe in Anwendung des
Asperationsprinzips um zweimal 4 Monate auf insgesamt 20 Monate Freiheitsstrafe
zu erhöhen ist.
2.6
Täterkomponenten
Es kann für die Täterkomponenten auf die
Ausführungen der Vorinstanz auf US 25 verwiesen werden. Berücksichtigt man
neben der geringfügigen Vorstrafe einerseits die schwierige Lebenssituation des
Beschuldigten als Tibeter, der seit 2011 als vorläufig Aufgenommener in der
Schweiz ohne nennenswertes soziales Umfeld lebt, und andererseits den Umstand,
dass er sich auch durch laufende Strafverfahren nicht von seiner Delinquenz
abhalten lässt, was aber störungsbedingt so ist, sind die Täterkomponenten
insgesamt neutral zu bewerten. Es bleibt bei der Freiheitsstrafe von 20
Monaten.
2.7
Bedingter Strafvollzug
2.7.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht damit
nicht mehr eine günstige Prognose für die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges vorzuliegen, sondern es genügt bereits das Fehlen einer
ungünstigen Prognose. Für diese Prognosestellung sind im Lichte der reichen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe Zusammenfassung in
Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern
2007, Art. 42 StGB N 8) die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, das
Verhalten des Täters im Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu
berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
Aussichten seiner Bewährung zulassen (bestätigt in BGE 134 IV 1 E. 4.2.1.).
Damit sind die Anforderungen an die
Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub nach neuem Recht tiefer als
nach altem Recht. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht mehr die
positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die
Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist
deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose
abgewichen werden kann (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2.).
Für Strafen von einem bis zu drei Jahren
ist gemäss Art. 43 StGB neben dem bedingten Vollzug auch eine teilbedingte
Strafe möglich, indem die Strafe dann nur teilweise bedingt aufgeschoben wird,
wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu
tragen. In diesem Bereich hat das Bundesgericht mit BGE 134 IV 1 eine
Konkretisierung vorgenommen (E. 5.5.2.): «Für Freiheitsstrafen im
überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei
Jahren) gilt Folgendes: Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die
grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme, die
nur zu bejahen ist, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus
spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt
ausgesprochen wird. Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Falle eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe (BGE 116 IV 97). Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer
Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die
bei der Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch
nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den
teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Weg kann es im Bereich höchst
ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat
die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des
gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere
Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der
Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich
erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe oder Busse (Art 42
Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das
Gericht vorgängig zu prüfen.»
2.7.2
Beide Gutachter sehen beim
Beschuldigten ohne Behandlung eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit für die
Begehung erneuter Straftaten wie die bisherigen. Der Beschuldigte leidet an
einer bislang unbehandelten schweren psychischen Störung (Paranoide
Schizophrenie, F20.0 gemäss ICD-10, vgl. hierzu ausführlich nachfolgende Ziff. IV.3.2),
die einen engen Bezug zu seiner Delinquenz hat. Hinzu tritt als weitere
psychische Störung der schädliche Gebrauch von Cannabinoiden (F12.1 gemäss
ICD-10). Sowohl in Bezug auf die Delinquenzhäufigkeit als auch die Delinquenzdynamik
wird aus gutachterlicher Sicht eine Zunahme festgestellt (AS 948). Der
Beschuldigte, dem in der Schweiz lediglich die vorläufige Aufnahme gewährt
wurde (vgl. AS 1026 ff.), verfügt über keine intakten sozialen Beziehungen und eine
berufliche Perspektive ist trotz bewilligter Erwerbstätigkeit (vgl. Verfügung
des BFM vom 23.3.2011, AS 1030) derzeit nicht erkennbar. Er ist arbeitslos und
lebt von der Sozialhilfe. Der Beschuldigte hat keine Einsicht in seine
Krankheit und eine Auseinandersetzung mit seinen Taten ist bislang
ausgeblieben. Es muss ihm daher eine ungünstige Prognose gestellt werden. Die
Voraussetzungen für die Gewährung eines (teil)bedingten Strafvollzuges bestehen
somit nicht. Der Beschuldigte ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20
Monaten zu verurteilen.
Bei diesem Ergebnis braucht auf die
Frage, ob die vom Beschuldigten mit der Berufungserklärung beantragte
teilbedingte Strafe nachträglich (vgl. den Antrag anlässlich der HV vor
Obergericht, Verhandlungsprotokoll, S. 5 vorne) abgeändert werden kann, nicht näher
eingegangen werden.
2.8
Geldstrafe und Busse
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten
wegen Exhibitionismus (AnklS. Ziff. 1) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je CHF 30.00 sowie für die begangenen Übertretungen gemäss AnklS. Ziff. 9
und 12 (mehrfache sexuelle Belästigung und Übertretungen des BetmG) zu einer
Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
Beide Sanktionen sind unbestritten (vgl.
auch Plädoyernotizen der Verteidigung, S. 4) und von der Berufungsinstanz
zu bestätigen.
2.9
Widerruf
Die Voraussetzung für einen Widerruf nach
Art. 46 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Der Beschuldigte hat während laufender
Probezeit gleich mehrere Vergehen begangen. Aufgrund dieser erneuten Delinquenz
sowie der Tatsache, dass die weiteren Prognosefaktoren ungünstig ausfallen
(vgl. hierzu die Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.2.7.2), ist der dem
Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
7.
November 2013 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 5
Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu widerrufen.
2.10
In Anwendung von Art. 51 StGB sind
dem Beschuldigten die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (=
14.4.2016
bis 17.8.2016, 4.10.2016 bis 30.10.2017) an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
IV. Anordnung einer Massnahme nach Art.
59.
StGB
1.
Es handelt sich bei den
Verurteilungen wegen mehrfacher versuchter Nötigung und wegen Hausfriedensbruch
um Vergehen, sie stellen also grundsätzlich Anlasstaten dar, die eine Massnahme
nach Art. 59 StGB rechtfertigen können.
Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine
Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu
begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche
Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64
StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt
voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des
Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten
nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei
seinem Entscheid über die Anordnung einer therapeutischen Massnahme auf eine
sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE
134.
IV 315 E. 4.3.1 S.
326). Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört
ist, sein Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang mit seiner psychischen
Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit
seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Es muss eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche
Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten
deutlich verringern lässt (BGE
140.
IV 1 E. 3.2.4 S. 9;
134.
IV 315 E. 3.4.1 S. 321
f.).
Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit
eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist nicht an den
Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu
prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen
ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen
aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der
freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne
triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen
auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen
Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen
(Art. 9 BV; BGE
141.
IV 369 E. 6.1).
2.
Vorliegen eines psychiatrischen
Gutachtens
2.1
Ob eine psychische Störung besteht
und welcher Art sie ist, muss das Gericht einem psychiatrischen, allenfalls
psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Es wurden im Auftrag
der Staatsanwaltschaft zwei Gutachten erstellt:
-
Das Gutachten von Dr.
med. E.___:
Das erste Gutachten
datiert vom 4. Juli 2016 (AS 763 ff.). Am 27. Oktober 2016 legte Dr. med. E.___
ein Ergänzungsgutachten vor (vgl. AS 825 ff.), welches von der
Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben worden war, nachdem der Beschuldigte
aufgrund des Urteils der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn vom
16.
August 2016 (AS 430 ff.) aus der Untersuchungshaft entlassen und am 4.
Oktober 2016 bereits wieder verhaftet worden war, nachdem er mit einem Messer
bewaffnet wild gestikulierend vor der [...] Bank [...] in [...] aufgetaucht
war, in der Absicht, dort D.___ zu treffen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016
(AS 541 ff.) ordnete das Haftgericht wiederum Untersuchungshaft an. Der
Sachverständige Dr. med. E.___ stellte im Rahmen einer Exploration eine starke
Veränderung beim Beschuldigten fest und riet deshalb in Bezug auf die von ihm bereits
im Gutachten vom 4. Juli 2016 erwähnte Differentialdiagnose einer Erkrankung
aus dem schizophrenen Formenkreis (vgl. AS 799) dringend, eine
stationär-psychiatrische Abklärung in Auftrag zu geben (AS 827). Die
Staatsanwaltschaft ordnete daraufhin eine stationäre Begutachtung durch Dr.
med. G.___ in der UPK Basel an.
Es wurde zudem Dr. med. E.___
am 24. Mai 2017 als Sachverständiger vor der Vorinstanz befragt (AS 1021 ff.). Die
Parteien hatten Gelegenheit, ihm Fragen zu stellen.
-
Das Gutachten von Dr.
med. G.___ wurde am 19. April 2017 vorgelegt.
2.2
Das Gutachten von Dr. med. E.___ vom
4.
Juli 2016 stützt sich auf die Akten, zwei persönliche Explorationsgespräche
von 390 Minuten und 180 Minuten Dauer sowie auf das forensische
Prognoseinstrument FORTRES.
Das Gutachten Dr. med. G.___ vom 19.
April 2017 basiert auf den vorliegenden Akten und Unterlagen sowie die
gutachterlichen Untersuchungen, die auf den 19., 20. und 24. Januar 2017 in der
Forensisch-Psychiatrischen Klinik Basel terminiert waren (AS 898). Wie sich den
gutachterlichen Ausführungen entnehmen lässt (AS 900), war zumindest am zweiten
Termin (20.1.2017) eine Exploration des Beschuldigten möglich und der Gutachter
konnte einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten gewinnen. Beim
vereinbarten dritten Termin lehnte der Beschuldigte hingegen eine weitere Untersuchung
ab. Der von der Verteidigung vor Obergericht geltend gemachte Einwand, der
Beschuldigte habe beim Gutachten von Dr. G.___ gar nicht mitgewirkt (vgl.
Plädoyernotizen S. 1), geht demnach fehl. Die Beurteilungen und
Schlussfolgerungen erfolgten schliesslich in Supervision von Prof. Dr. med. J.___.
Beide Gutachten sind aktuell und
fachlich einwandfrei. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind klar, überzeugend
und schlüssig. Das gilt – entgegen den Ausführungen der Verteidigung vor
Obergericht – insbesondere auch in Bezug auf die von den Gutachtern gestellten Diagnosen
(vgl. hierzu ausführlich nachfolgende Ziffern IV.3.1 und 3.2). Es kann deshalb auf
die Gutachten abgestellt werden.
3.
Schwere psychische Störung des
Beschuldigten
3.1
Bereits im Gutachten vom 4. Juli
2016.
stellte Dr. med. E.___ zur Frage nach psychischen Störungen beim
Beschuldigten fest, dieser habe zum Zeitpunkt der Taten an mehreren psychischen
Störungen gelitten (AS 810):
-
Exhibitionismus
(F65.2 gemäss ICD-10);
-
unreife
Persönlichkeitsstörung (F60.8 gemäss ICD-10);
-
schädlicher Gebrauch
von Cannabinoiden (F12.1 gemäss ICD-10).
Es sei daneben eine unklare
Sexualdevianz zu vermuten. Es liege beim Beschuldigten eine schwere Störung der
Entwicklung der Persönlichkeit vor. Bereits in diesem Gutachten hielt der
Sachverständige zu der diagnostizierten unreifen Persönlichkeitsstörung
differentialdiagnostisch ein hirnorganisches Geschehen oder das
Prodromalstadium einer schizophrenen Erkrankung fest.
Nachdem der Sachverständige Dr. med. E.___
dann aufgrund neuer Vorfälle den Auftrag für ein Ergänzungsgutachten erhalten
hatte, stellte er beim Explorationsgespräch vom 24. Oktober 2016 eine starke
Veränderung beim Beschuldigten fest (AS 827). Er hegte den Verdacht von
Wahrnehmungsstörungen im Sinne von akustischen Halluzinationen und äusserte den
Verdacht auf inhaltliche Denkstörungen im Sinne von Wahngedanken. Er riet deshalb
dringend zu entsprechenden Abklärungen und hielt für den Fall, dass eine
paranoide Schizophrenie vorliege, fest, es müsste diese bei der vom
Beschuldigten ausgehenden Fremdgefährdung auch längerfristig in einem
stationären Rahmen behandelt werden (AS 827).
3.2
Der Sachverständige Dr. med. G.___ stellt
in seinem Gutachten vom 19. April 2017 die folgenden Diagnosen (AS 933 ff.,
insbesondere AS 941 -944):
-
Paranoide
Schizophrenie (ICD-10 F20.0), die Erkrankung sei vorliegend als schwere
psychische Erkrankung (schwere psychische Störung) zu klassifizieren;
-
Störung durch
Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1).
Die von der Verteidigung vor Obergericht
vorgebrachte Einschätzung, Dr. med. G.___ habe in seinem Gutachten vom 29.
April 2017 lediglich «den Verdacht der Diagnose auf paranoide Schizophrenie»
gestellt, es bleibe aber letztlich unklar, ob der Beschuldigte aufgrund der
Verdachtsmomente tatsächlich unter einer paranoiden Schizophrenie leide (vgl.
Plädoyernotizen. S. 2), findet keine Grundlage im Gutachten selbst. Vielmehr
nennt Dr. med. G.___ in seinem Gutachten die einzelnen Symptome, die gemäss
Diagnosemanual für die Diagnose einer Schizophrenie während eines Monats oder
länger vorhanden gewesen sein müssen (AS 934 f.), und er stellt anhand von
ausgewählten konkreten Beispielen die psychopathologischen Auffälligkeiten des
Beschuldigten ausführlich dar (AS 935 – 941). In einer Gesamtschau kommt der
Gutachter zum Schluss, dass – auch unter Berücksichtigung der möglichen
Symptombeeinflussung durch Cannabinoide – formal die diagnostischen Kriterien
nach ICD-10 für die Diagnose der paranoiden Schizophrenie erfüllt seien (AS 941
sowie AS 953).
Mit Blick auf das Gutachten Dr. med. E.___
verneint Dr. med. G.___ ausdrücklich eine zusätzliche Diagnose eines
Exhibitionismus, einer unreifen Persönlichkeitsstörung sowie einen Verdacht auf
eine unklare Sexualdevianz (AS 944). Die Behauptung der Verteidigung vor
Obergericht, wonach es den Anschein mache, Dr. med. G.___ habe einfach die
gutachterliche Einschätzung von Dr. med. E.___ übernommen (vgl.
Plädoyernotizen, S. 2), ist damit klar widerlegt.
4.
Es ist nun für die Legalprognose in
erster Linie auf das neuere Gutachten Dr. med. G.___ mit der schwereren
Krankheitsdiagnose der paranoiden Schizophrenie abzustellen. Der Gutachter kommt
in seiner Gesamtbeurteilung (AS 950, Gutachten S. 54) zu einem ungünstigen Bild
hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähnliche Straftaten. Bei Ausbleiben einer
Behandlung, Belassen der derzeitigen komplexen sozialen Situation und ohne
Unterstützung bzw. Hilfeannahme durch den Beschuldigten seien ähnliche Verhaltensweisen
– bedingt durch krankheitsbedingtes Erleben mit situativer Verkennung und
Verlust des Realitätsbezugs – mit bedrohlichen bis hin zu aggressiven
Handlungen mit schwerer Eigen- und Fremdgefährdung mit einer im Vergleich zu
einer entsprechenden Täterpopulation erhöhten Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Dr. med. E.___ wurde im Rahmen der
erstinstanzlichen Verhandlung befragt und gab als Sachverständiger folgende
Einschätzung ab: Es sei das Risiko zur Begehung weiterer ähnlicher Straftaten
mindestens deutlich vorhanden und es sei mit der neuen Prognose (recte wohl
Diagnose) noch einmal angestiegen auf deutlich bis sehr hoch, also in der
zweithöchsten Kategorie anzusiedeln. Er sieht im Verhalten des Beschuldigten
gegenüber den geschädigten Frauen eine Progredienz, auch wenn den Frauen keine
Gewalt angetan worden sei (AS 1023). Er schliesst daraus, dass das Risiko für
eine schwere Sexualstraftat sicher erhöht vorhanden sei.
5.
Zusammenhang zwischen psychischer
Störung und Straftaten
Die strafbaren Handlungen stehen gemäss
Gutachten von Dr. med. G.___ im Zusammenhang mit der genannten psychischen
Störung.
6.
Behandlungsmöglichkeit
Nach den Feststellungen des Gutachters Dr.
med. G.___ gibt es für die festgestellten Störungen Behandlungsmöglichkeiten,
sowohl therapeutisch als auch institutionell. Es kann, so der Gutachter (AS
951), durch die Behandlung das Risiko schwerer Straftaten reduziert werden. Er
empfiehlt für die Behandlung schwerer psychischer Störungen, welche die
paranoide Schizophrenie zweifelsohne darstelle, einen umfassenden, multimodalen
und individualisierten Therapieansatz. Es werde eine wichtige Aufgabe als Teil
des Behandlungsprozesses darstellen, die Motivation und Problemeinsicht zu
fördern und eine Vertrauensbasis für eine Behandlung zu schaffen.
Aufgrund der Schwere der Erkrankung und
des strafrechtlichen Verlaufs sei aus gutachterlicher Sicht eine
forensisch-psychiatrische Behandlung im Sinne einer Massnahme nach Art. 59 StGB
indiziert, eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB sei selbst unter
Berücksichtigung einer zweimonatigen stationären Einleitung nicht ausreichend. Es
existierten für eine entsprechende Behandlung auch Einrichtungen, wobei aufgrund
der sprachlichen Barriere ein deutliches Therapieerschwernis bestehe (AS 956). Als
geeignete psychiatrische Einrichtungen werden die Psychiatrie Königsfelden und
das Psychiatriezentrum Rheinau genannt (AS 952).
Eine haftbegleitende psychiatrische Behandlung
erachtet der Gutachter als nicht ausreichend. Er empfiehlt schliesslich die
Errichtung einer Beistandschaft (AS 956).
Auch Dr. med. E.___ sprach sich vor der
Vorinstanz für eine Behandlung in einer psychiatrischen Klinik aus. Es
bestünden nun starke Hinweise auf eine unbehandelte Schizophrenie. Man müsse
diese nun behandeln, störungsspezifisch, das müsse in einer Klinik gemacht
werden. Es werde eine stationäre Massnahme dringend empfohlen und zwar in einem
klinischen Rahmen, also in einer psychiatrischen Klinik. Seine erste Empfehlung
einer Behandlung in einem Massnahmezentrum habe auf der Annahme einer
Persönlichkeitsstörung beruht (AS 1022).
7.
Frage der Verhältnismässigkeit
7.1
Das Bundesgericht äussert sich zum
Verhältnismässigkeitsprinzip im Zusammenhang mit Massnahmen wie folgt
(6B_409/2017 vom 17.5.2017 E. 1.2.2.): «Die Einschränkung von Grundrechten
durch die Anordnung einer stationären Massnahme muss verhältnismässig sein (Art.
36.
Abs. 3 BV). Das bedeutet, dass sie für das Erreichen des im öffentlichen
oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sein und
sich für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der
Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen muss. Es muss eine vernünftige
Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Die Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das
angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden
kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 36 BV
wird in Art. 56 Abs. 2 StGB massnahmenrechtlich konkretisiert (BGE 142 IV 105
E. 5.4). Der Verfassungsgrundsatz von Art. 5 Abs. 2 BV gewährt hingegen kein
verfassungsmässiges Recht (BGE 140 II 194 E. 5.8.2).»
Gemäss Art. 59 StGB entscheidet nicht
das Strafmass, sondern dass die Tat mit der psychischen Störung im Zusammenhang
steht (und sich der Gefahr weiterer Straftaten mit der Behandlung begegnen
lässt). Es darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert
werden, als sich in der Anlasstat äussert (Urteil 6B_596/2011 vom 19.1.2012 E.
3.2
). Jedoch sind bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben
einerseits weniger hohe Anforderungen an Nähe und Ausmass der Gefahr zu stellen
(BGE 127 IV 1 E. 2a S. 5 und E. 2c/cc [betreffend altrechtliche Verwahrung];
konstante Rechtsprechung) und muss andererseits den zu befürchtenden Gefahren
bei der Interessenabwägung grösseres Gewicht zukommen als der Schwere des mit
einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil 6B_596/2011 vom 19.1.2012 E.
3.2
). Untergeordnete Sachverhalte werden nach den Kriterien von Art. 59 Abs.
1.
i.V. m. Art. 56 Abs. 2 StGB ohne weiteres aus dem Anwendungsbereich von Art.
59.
StGB ausgeschlossen. Insbesondere genügt nicht jede psychische Anomalie oder
«mässig» ausgeprägte psychische Störung (Urteil 6B_290/2016 vom 15.8.2016 E.
2.3.3
und E. 2.4.4). Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt daher ähnlich
dem Schuldprinzip eine Begrenzungsfunktion zu (Urteil 6B_1001/2015 vom 29.12.2015
E. 4.2).
7.2
Der Gutachter Dr. med. G.___ bejaht
eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten und zeichnet ein ungünstiges Bild
hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähnliche Straftaten: «Bei Belassen der
aktuellen Lebenssituation und ohne entsprechende Behandlung ist die Begehung
ähnlicher Delikte mit einer im Vergleich zu einer entsprechenden Täterpopulation
deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit zu erwarten (AS 954).» … «Dabei sind
schwerwiegende Handlungen aufgrund einer situativen Verkennung und des Verlusts
des Realitätsbezugs mit Ausagieren von aggressiven Affekten durch das
krankhafte Erleben mit eigener Gefährdung und eine Schädigung Dritter möglich».
Bereits der Gutachter Dr. med. E.___
hatte vor dem Hintergrund seiner Diagnosen Exhibitionismus (ICD-10 F65.2),
unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) und schädlichem Gebrauch von
Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) auf eine deutliche Gefahr für die erneute Begehung
von Exhibitionismus, Nötigung und Tätlichkeit geschlossen (AS 811). Aufgrund
der nun vorliegenden Diagnose einer Paranoiden Schizophrenie, die vorliegend
als schwere psychische Erkrankung (schwere psychische Störung) zu
klassifizieren ist, die Bezug zur Delinquenz hat und die auch unter Abstinenz
von psychotropen Substanzen weiterbesteht, sind künftig ähnliche
Verhaltensweisen wie die sich immer wiederholten Nötigungen zu erwarten, mit
bedrohlichen bis hin zu aggressiven Handlungen mit schwerer Eigen- und
Fremdgefährdung (AS 950 unten). Es manifestiert sich eine solche Zunahme
aggressiver und bedrohlicher Handlungen in seiner letzten Nötigungshandlung zum
Nachteil von D.___ am 4. Oktober 2016 (AnklS. Ziff. 6 lit. i), als der
Beschuldigte mit der Absicht, sie zu sprechen, mit einem Messer vor der Bank,
in der sie arbeitete, erschienen war, vor der verschlossenen Türe hin und her
lief, sich drohend aufbaute, umher schrie und mit seinen Armen mit dem Messer
wild gestikulierte.
7.3
Der Gutachter Dr. med. G.___ erachtet
es in seinem verwendeten Prognoseverfahren als eher günstigen Faktor, dass es
bei der vorliegenden schizophrenen Erkrankung eine wirksame Behandlungsmethode
gibt (AS 949). Er kommt in der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass durch die
Etablierung geeigneter therapeutischer Massnahmen (und der Schaffung eines geeigneten
sozialen Empfangsraums) die Legalprognose positiv verändert und das
Rückfallrisiko minimiert werden kann (AS 950). Es ist aus der Sicht des
Gutachters dazu eine forensisch-psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 59
StGB indiziert (AS 956). Eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB wäre selbst
unter Berücksichtigung einer zweimonatigen stationären Einleitung (Art. 63 Abs.
3.
StGB) nicht ausreichend. Der vorgeschriebene komplexe therapeutische Ansatz
sei aus gutachterlicher Sicht in der notwendigen Intensität anderweitig nicht
zu etablieren (AS 952). Die stationäre Behandlung sollte in einer geeigneten
psychiatrischen Einrichtung wie der Psychiatrie Königsfelden oder dem Psychiatriezentrum
Rheinau erfolgen.
Es ist damit die klare Auffassung beider
Gutachter, dass der Beschuldigte massnahmebedürftig ist und dass mit einer
Massnahme nach Art. 59 StGB die Legalprognose deutlich verbessert werden kann –
und dass dies nur mit dieser Massnahme erreicht werden kann; eine weniger weitgehende
Massnahme wie die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB reicht dazu nicht aus.
7.4
Dem steht nun die Tatsache
gegenüber, dass der Beschuldigte bisher keine schwer wiegenden Gewalttaten
begangen hat. Trotzdem ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme nach Art. 59
StGB aus zwei Gründen zu bejahen:
a) Die Gutachter stellen beim Beschuldigten
einen progredienten Verlauf fest. Der Beschuldigte habe anfänglich mehr oder
weniger versteckt masturbiert, dann habe er sexuell motiviertes aggressives
Verhalten gezeigt. Gutachter Dr. med. E.___ folgerte daraus anlässlich seiner
Befragung vor der Vorinstanz, dass das Risiko für eine schwere Sexualstraftat
sicher erhöht vorhanden sei (AS 1023).
b) Die Delinquenz des Beschuldigten hängt
mit seiner gutachterlich als schwer
diagnostizierten psychischen Störung zusammen. Es muss – sollte sie unbehandelt
bleiben – von einer schlechten Rückfallprognose ausgegangen werden. Wie zudem
das Bundesgericht im Entscheid 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 in E. 1.4.2.
ausgeführt hat, ist für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB nicht
eine «Gefährlichkeit» des Täters erforderlich, sondern dass «zu erwarten ist»,
mit der stationären Massnahme lasse sich der «Gefahr weiterer mit seiner
psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1
lit. b StGB)». Die stationäre Massnahme ist auch im vorliegenden Fall für die
im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung der Verbrechensverhütung und
Resozialisierung geeignet und erforderlich. Die Behandlung ist für den
Beschuldigten zumutbar.
7.5
Der Beschuldigte ist seit nunmehr
ca. 17 Monaten in Haft, womit die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von
20.
Monaten Freiheitsstrafe nahezu verbüsst ist. Dies ist zwar ein unter dem
Titel des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beachtender Faktor, kommt diesem
doch eine dem Schuldprinzip ähnliche Begrenzungsfunktion zu (6B_409/2017 E. 1.4.3.).
Andererseits ist gemäss Art. 59 StGB nicht das Strafmass entscheidend, sondern
dass die Tat mit der psychischen Störung im Zusammenhang steht und dass sich
der Gefahr weiterer Straftaten mit der Behandlung begegnen lässt. Und das
trifft hier ausgeprägt zu: Es liegt aufgrund einer unbehandelten schweren
psychischen Störung, welche die paranoide Schizophrenie zweifelsohne darstellt
(AS 951), eine sehr schlechte Rückfallprognose vor, die im Rahmen einer
stationären Massnahme behandelt und so die Legalprognose deutlich verbessert
werden kann. Ohne diese Behandlung muss von einem Zurückfallen des Beschuldigten
in sein delinquentes Verhalten gegenüber Frauen ausgegangen werden. Es wird
Art. 59 Abs. 4 StGB sein, der – neben dem hier absolut notwendigen Zweck der
Massnahme – dem Verhältnismassigkeitsprinzip Rechnung tragen wird (6B_
409/2017, E. 1.4.4.).
7.6
Exkurs zur ausländerrechtlichen
Situation des Beschuldigten
Vorab: Strafrecht und Ausländerrecht
verfolgen unterschiedliche Ziele und sind unabhängig voneinander anzuwenden.
Der Straf- und Massnahmenvollzug hat nebst der Sicherheitsfunktion eine
resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die
Fremdenpolizeibehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen
Ordnung im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und
Massnahmenvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II
233.
E. 5.2.2.). – Es kann daher nicht wegen einer drohenden Ausweisung auf die
Anordnung einer Massnahme allein mit der Begründung verzichtet werden, es
brauche die Verminderung der Gefährlichkeit des Straftäters zum Schutz der
(schweizerischen) Öffentlichkeit gar nicht, weil dieser ja ausgeschafft werde.
Das Ziel der Massnahme ist die Reduktion des Rückfallrisikos. Es soll durch
eine geeignete Behandlung der Täter in die Lage versetzt werden, in Freiheit zu
leben, ohne Straftaten zu begehen. Es geht hier (auch) um das wohlverstandene
Interesse des Straftäters und nicht nur um das Sicherungsinteresse der
Allgemeinheit. Es werden in diesem Sinne in der Lehre denn auch Bedenken
geäussert, dass Ausländer von einer Behandlung, die grundsätzlich als indiziert
erachtet wird, ausgeschlossen werden könnten. Es falle denn auch auf, dass
Ausländer zwar in geschlossenen Gefängnissen einen sehr hohen Anteil (bis zu 80
%) ausmachten, aber im Massnahmenvollzug deutlich untervertreten seien (Marianne
Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 56 StGB N 71).
Trotzdem kann eine drohende Ausweisung
gegen die Anordnung einer therapeutischen Massnahme sprechen: Die erfolgreiche
Durchführung einer therapeutischen Massnahme wird durch eine drohende
Wegweisung ins Heimatland verkompliziert. Es wird dem Beschuldigten durch die
unklare, mit Angst und Unsicherheit belastete Zukunftsperspektive zusätzlich zu
seiner psychischen Störung erschwert, die für die Therapie erforderliche hohe
Motivation, das nötige Durchhaltevermögen und eine langfristig wirksame
Zielorientierung zu entwickeln. Es sind zudem die notwendigen
Behandlungsschritte (stufenweise Resozialisierung, Übergangsmanagement bei der
Entlassung aus der Massnahmesituation mit forensisch-psychiatrischem
Nachsorgeambulatorium) bei einer Wegweisung ins Heimatland nicht sachgerecht
durchführbar, womit die Resozialisierungschancen des Beschuldigten zusätzlich
in Frage gestellt werden können. – Es wird denn auch von Marianne Heer (a.a.O.)
anerkannt, es seien Therapieempfehlungen in Bezug auf Ausländer mit Blick auf
einen effizienten Massnahmenvollzug besonders auf ihre Realisierbarkeit zu
überprüfen.
Vorab ist klarzustellen, dass die
vorliegend zu beurteilenden Vergehen – mit einer Ausnahme (AnklS. Ziff. 6 lit.
i) – begangen wurden, bevor am 1. Oktober 2016 die Bestimmungen des StGB über
die gerichtliche Landesverweisung (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV über
die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) in Kraft traten. In
zeitlicher Hinsicht fallen diese Vergehen somit nicht in den Anwendungsbereich
von Art. 66a StGB ff. (Landesverweisung). Hinsichtlich der versuchten Nötigung
gemäss AnklS. Ziff. 6 lit. i hat die Vorinstanz die sog. nicht obligatorische
Landesverweisung nach Art. 66abis StGB geprüft und von dieser
Möglichkeit zu Recht keinen Gebrauch gemacht (vgl. US 30). Ohnehin dürfte das
Berufungsgericht aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes (Art. 391
Abs. 2 StPO) in diesem Punkt nicht zum Nachteil des Beschuldigten anders entscheiden.
Der Beschuldigte kam 2011 als
Asylbewerber in die Schweiz. Er stammt aus dem Tibet und ist chinesischer
Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFM, neu: Staatssekretariat
für Migration, SEM) wies mit Verfügung vom 23. März 2011 sein Asylgesuch ab, die
Wegweisung aus der Schweiz wurde aber damals wegen Unzulässigkeit – der
Beschuldigte erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
– nicht vollzogen. Der Vollzug wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben (AS 1026 ff.).
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) regelt
das Anwesenheitsverhältnis des betroffenen Ausländers oder Flüchtlings nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Es
überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch
gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Die vorläufige Aufnahme kann vom SEM
aufgehoben werden, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es dem
Ausländer möglich und zumutbar ist, sich rechtmässig in den Herkunfts- bzw.
Heimatstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Es ist davon auszugehen, dass
die Wegweisung des Beschuldigten weiterhin nicht zulässig ist.
Es wird die Behandlung des Beschuldigten
durch den notwendigen Beizug eines Dolmetschers aufwändiger. Dies kann aber
kein Grund sein, auf die notwendige Behandlung zu verzichten. Die Gutachter
haben in Kenntnis der sprachlichen Hürden die stationäre Behandlung des
Beschuldigten ausdrücklich und dringlich empfohlen. Es ist denn auch bei
anderen ausländischen Straftätern in einer therapeutischen Massnahme die
sprachliche Erschwernis kein unüberwindbares Hindernis.
7.7
Zusammenfassend erweist sich damit
die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB als verhältnismässig. Die
Massnahme ist zur Verbesserung der Legalprognose des Beschuldigten geeignet,
sie ist zur Minimierung des Rückfallrisikos für schwerwiegende Straftaten
erforderlich und es kommt den Gefahren, die vom Beschuldigten zu befürchten
sind, bei einer Interessensabwägung eine grössere Bedeutung zu, als die Schwere
des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des Bundesgericht 6B_596/2011
E. 3.2.2.).
V. Sicherheitshaft
Staatsanwalt B.___ stellte und
begründete im Berufungsverfahren den Antrag, es sei für den Beschuldigten
Sicherheitshaft anzuordnen und der Vorsitzende gewährte anlässlich der
obergerichtlichen Hauptverhandlung der beschuldigten Partei zur Frage der
Sicherheitshaft ausdrücklich das rechtliche Gehör (vgl. vorstehendes
Verhandlungsprotokoll). Nach Art. 231 StPO ist die Verfahrensleitung, d.h. der
Präsident bzw. Vorsitzender des Berufungsgerichts, für die Anordnung von
Sicherheitshaft zuständig. Wenn sich aber – wie vorliegend – diese Frage im
Rahmen des Berufungsentscheides stellt, kann darüber auch das Berufungsgericht
in corpore befinden (BGE 139 IV 277 E. 2.2 S. 280). Von dieser Möglichkeit
Dispositiv
machte das Obergericht vorliegend Gebrauch. Es hat am 30. Oktober 2017 beschlossen,
für den Beschuldigten zur Sicherung des Massnahmevollzuges Sicherheitshaft anzuordnen.
Gemäss BGE 138 IV 81 E. 2.5. muss die
Haftanordnung im Rahmen eines Berufungsentscheids als separater schriftlicher
Entscheid mit zumindest kurzer Begründung ausgefertigt und innert kürzester
Frist eröffnet werden. Diesen Vorgaben entsprechend hat das Obergericht
unmittelbar im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom 3. November 2017
den Parteivertretern den schriftlich begründeten Beschluss vom 30. Oktober 2017
betreffend Sicherheitshaft ausgehändigt (vgl. auch Verfahrensprotokoll). Auf
diesen Beschluss ist vollumfänglich zu verweisen.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens (inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigerin)
Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist
unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Gleiches gilt für die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.
2. Kosten des Berufungsverfahrens
Die Kosten des Berufungsverfahrens
machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00 total (exkl.
Dolmetscherkosten) CHF 3'155.00 aus und sind in Anwendung von Art. 428
Abs. 1 StPO vollumfänglich vom unterliegenden Berufungskläger zu bezahlen.
3. Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin
3.1 Die amtliche Verteidigerin macht in
ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand (inkl. HV
und mündliche Urteilseröffnung) von 1'395 Minuten (= 23,25 Stunden) zu einem
Stundenansatz von je CHF 180.00 (bzw. im Zusammenhang mit Art. 135 Abs. 4 lit.
b StPO von je CHF 250.00) sowie Auslagen von CHF 211.00 geltend, zuzüglich 8 %
MWST. In Abzug zu bringen sind die Position vom 12. Juli 2017 («Vorbereitung
Berufung, Urteil lesen») von 60 Minuten, da der Aufwand für die Lektüre der
vorinstanzlichen Urteilsbegründung praxisgemäss als sog. Nachbearbeitung dem
erstinstanzlichen Verfahren zuzurechnen ist und der Aufwand für die Ausarbeitung
der Berufung mit den Positionen vom 7. Juni 2017 (= 30 Minuten für die
Berufungsanmeldung), vom 17. Juli 2017 (= 60 Minuten, Besuch Klient) und vom
20. Juli 2017 (= 240 Minuten, Berufung bzw. Berufungserklärung) bereits
ausreichend berücksichtigt wurde. Für die Hauptverhandlung (geschätzte Dauer
gemäss Honorarnote: 300 Minuten) sind in Anbetracht der tatsächlichen Dauer 180
Minuten und für die mündliche Urteilseröffnung (geschätzte Dauer: 180 Minuten)
90 Minuten abzuziehen, so dass 1065 Minuten (= 17,75 Stunden) resultieren, was
zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 CHF 3'195.00 ergibt. Inkl. der geltend
gemachten Auslagen von CHF 211.00 und 8 % MWST (= CHF 272.50) ist die
Honorarnote der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren auf CHF 3'678.50
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten
durch die zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'678.50 während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben
(Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO).
Der Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin berechnet sich wie folgt: 17.75 Stunden x CHF 70.00 (= CHF 250.00
– CHF 180.00), CHF 1'242.50, zuzüglich 8 % MWST (= CHF 99.40), total somit CHF
1'341.90. Auch dieser Anspruch bleibt vorbehalten, sobald es die die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit.
b StPO).
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 2, Art. 34, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51,
Art. 59, Art. 69, Art. 106, Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 186, Art. 194
Abs. 1, Art. 198 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 135, Art. 232, Art. 379
ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO beschlossen
und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts
von Thal-Gäu vom 24. Mai 2017 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) von
folgenden Vorwürfen freigesprochen worden ist:
-
der mehrfachen versuchten
Nötigung (AnklS. Ziff. 6 lit. b und c);
-
der mehrfachen Drohung
(AnklS. Ziff. 7);
-
der Beschimpfung (AnklS.
Ziff. 8);
-
der sexuellen Belästigung
(AnklS. Ziff. 10);
-
der Tätlichkeiten (AnklS.
Ziff. 11).
2. Es
wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig
gemacht hat:
-
der mehrfachen versuchten
Nötigung in 8 Fällen, begangen am 20. und 27. Oktober 2015, 20. November 2015,
6./7. und 11. Januar 2016, 14. April 2016 sowie 4. Oktober 2016 (AnklS. Ziff.
2, Ziff. 5, Ziff. 6 lit. d, e, f, g, h und i);
-
des Exhibitionismus,
begangen am 16. Dezember 2012 (AnklS. Ziff. 1);
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruches, begangen am 7. und 11. Januar 2016 (AnklS. Ziff. 3 und 4);
-
der mehrfachen sexuellen
Belästigung, begangen am 3. Oktober 2016 (AnklS. Ziff. 9);
-
der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), begangen in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis
6. Januar 2016 (AnklS. Ziff. 12).
3. Der Beschuldigte hat sich zudem der
versuchten Nötigung, begangen am 9. Oktober 2015 (AnklS. Ziff. 6 lit. a),
schuldig gemacht.
4. Der Beschuldigte wird verurteilt zu:
-
einer Freiheitsstrafe von
20 Monaten;
-
einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je CHF 30.00;
-
einer Busse von CHF 600.00,
ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe.
5. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. November 2013 gewährte
bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird
widerrufen.
6. Dem Beschuldigten werden die
ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (= 14.4.2016 bis 17.8.2016,
4.10.2016 bis 30.10.2017) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Für den Beschuldigten wird eine
stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.
8. Zur Sicherung des Massnahmevollzuges
wird Sicherheitshaft angeordnet.
9. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils folgende Gegenstände
eingezogen worden und zu vernichten sind:
Anzahl Gegenstand Aufbewahrungsort
1 Korkenzieher Polizei
Kanton Solothurn
1 Messer Polizei
Kanton Solothurn
10. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmten
Gegenstände dem Beschuldigten auszuhändigen sind:
Anzahl Gegenstand Aufbewahrungsort
1 Laptop
HP Polizei Kanton Solothurn, IT
1 Laptop
Acer Polizei Kanton Solothurn, IT
11. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote für die
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, für
das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13‘548.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 11‘500.00
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im
Umfang von CHF 4‘939.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Die
Honorarnote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin
Cornelia Dippon, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'678.50 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn, vertreten durch die zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'678.50 während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF
1'341.90 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen
Urteils von den Verfahrenskosten vor erster Instanz mit einer Urteilsgebühr von
CHF 5'000.00, total CHF 78'500.00, der Beschuldigte CHF 60'000.00 und der Staat
Solothurn den Rest (= CHF 18'500.00) zu bezahlen hat.
14. Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total
CHF 3'155.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Oberrichter Die
Gerichtsschreiberin
Kamber Lupi
De Bruycker