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Entscheid

STBER.2017.50

versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung, subeventualiter einfache Körperverletzung, mehrfache Beschimpfung, Hausfriedensbruch, mehrfaches Vergehen gegen das Betä

31. Januar 2018Deutsch64 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Donnerstag, 13. Dezember 2012, ca.

22:35 Uhr, wurde der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn gemeldet, dass

im [...] in Olten ein Mann mit einem Messerstich schwer verletzt worden sei. Die

ausrückenden Polizeibeamten konnten den Verletzten, den Privatkläger A.___, vor

Ort im Ambulanzfahrzeug vorfinden; der mutmassliche Täter, der Beschuldigte B.___,

konnte aufgrund von Hinweisen am darauffolgenden Morgen an seinem Domizil

angehalten werden (vgl. Strafanzeige vom 14. Juni 2013, Akten

Staatsanwaltschaft Seiten 040 ff., im Folgenden AS 040 ff.).

2. Der Beschuldigte räumte bei den

Befragungen grundsätzlich ein, den Privatkläger mit einem Messer verletzt zu

haben, schilderte den Ablauf allerdings anders als der Privatkläger. Er wurde

am 30. Januar 2013 aus der Untersuchungshaft entlassen.

3. Die Staatsanwaltschaft liess über den

Beschuldigten ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellen, das der

Experte Dr. [...] am 11. Juli 2014 abgab (AS 1236 ff.). Am 17. November 2014

nahm der Gutachter zu den Ergänzungsfragen des Verteidigers Stellung (AS 1305

ff.).

4. Mit Anklageschrift vom 21. Juli 2015

wurden die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen überwiesen zur Beurteilung

des Beschuldigten wegen der Vorhalte der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev.

versuchte schwere Körperverletzung, subev. einfache Körperverletzung,

mehrfacher Beschimpfung, Hausfriedensbruch, mehrfacher Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(Akten Richteramt Olten-Gösgen Seiten 008 ff., im Folgenden: OG AS 008 ff.).

5. Die Amtsgerichtspräsidentin von

Olten-Gösgen veranlasste aufgrund der unterschiedlichen Aussagen ein rechtsmedizinisches

Aktengutachten über die Ursache der beim Privatkläger festgestellten

Rippenfraktur. Der Experte, Prof. [...] legte das Gutachten am 22. Februar 2016

vor (OG AS 094 ff.). Eine Zusatzfrage des Verteidigers beantwortete der

Gutachter am 11. Oktober 2016 (OG AS 130 f.).

6. Am 26. April 2017 fällte das

Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:

«1. Das

Verfahren gegen den Beschuldigten B.___ wegen mehrfacher Beschimpfung,

angeblich begangen in der Zeit vom 21.08.2012 bis 20.11.2012 (AnklS. Ziff. 2)

sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich

begangen in der Zeit vom 28.07.2012 bis 13.12.2012 (AnklS. Ziff. 5), wird

eingestellt.

2. Der Beschuldigte B.___ hat sich schuldig

gemacht:

- der versuchten vorsätzlichen Tötung,

begangen am 13.12.2012

(AnklS Ziff. 1);

- des Hausfriedensbruchs, begangen am

12.10.2012 (AnklS Ziff. 3);

- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

begangen zwischen 01.12.2012 und 13.12.2012 (AnklS Ziff. 4).

3. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und 170 Tagen, als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11.03.2016.

Die Untersuchungshaft vom

14.12.2012 bis 30.01.2013 – total 48 Tage – ist dem Beschuldigten an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände

werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu

vernichten:

- 11 Mingrips mit je 3 Gramm getrockneten

Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 Minigrip mit 9 Gramm getrockneten

Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 Minigrip mit 10 Gramm getrockneten

Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 Minigrip mit 58 Gramm getrockneten

Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 Plastiksack mit 430 Gramm getrockneten

Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 Säcklein mit 2 Gramm Kokain (Kapo

Asservate Schanzmühle)

- 1 Säcklein mit 7 Gramm Kokain (Kapo

Asservate Schanzmühle)

- 20 Gramm Hanfsamen (herzförmige

Blechdose „hellokitty“) (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 Mobiltelefon, Sony Ericsson XPERIA,

schwarz (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 SIM-Karte, Swisscom

P51.30/0914540499201 (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 SIM-Karte, Sunrise

89410208605500055513 (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 Plastiksack, Vögele, mit ca. 50 bis 70

Minigrips, mit Marihuanarückständen (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 Sack mit diversen Gegenständen, u.a. 1

BM-Waage (PC-Maus), 1 Feuerzeug, etc. (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 Plastikbehälter, blau transparent, mit

diversen Minigrip und Plastiksäcken, 1 Sack mit 3 kleinen Minigrip mit

Drogenrück-ständen (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 BM-Mühle, Stahl/Eisen, schwarz/silber

(Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 Joint mit ca. 2 Gramm Marihuana (Kapo

Asservate Schanzmühle)

5. Der Beschuldigte B.___ ist dem

Geschädigten und Privatkläger A.___ für den durch die versuchte vorsätzl.

Tötung (vgl. Ziff. 2) verursachten Schaden zu 100 % schadenersatzpflichtig.

6. Der Beschuldigte B.___ hat dem

Geschädigten und Privatkläger A.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 5‘000.00 zu

bezahlen.

7. Dem Geschädigten und Privatkläger A.___ wird

unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Daniel Bitterli als

unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Daniel Bitterli, wird auf CHF

5‘600.00 festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse

des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8. Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf

CHF 10‘650.00 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4‘028.30

(Differenz zu vollem Honorar, inkl. 8 % MwSt und Auslagen), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 8‘000.00, belaufen sich auf total CHF 37‘075.00. Diese

hat der Beschuldigte zu bezahlen.»

7. Gegen das Urteil liess der

Beschuldigte am 5. Mai 2017 die Berufung anmelden (OG AS 202). Mit

Berufungserklärung vom 28. Juli 2017 liess er beantragen, er sei – nebst den

anerkannten Schuldsprüchen wegen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Vergehen gegen

das Betäubungsmittelgesetz – wegen einfacher Körperverletzung (anstelle des

Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung) schuldig zu sprechen und

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verurteilen. Die

Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen und die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers sei vom Staat Solothurn zu

bezahlen. Auf die Rückforderung des Honorars des amtlichen Verteidigers sei im

Umfang von drei Vierteln zu verzichten und die Verfahrenskosten der ersten

Instanz seien zu drei Vierteln dem Staat Solothurn und zu einem Viertel dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 14. August 2017 erklärte

die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung in Bezug auf die Strafzumessung,

beantragt werde die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

Am 24. August 2017 liess der

Privatkläger ebenfalls die Anschlussberufung erklären. Es wird beantragt, es

sei ihm eine Genugtuung von mindestens CHF 8'000.00 zuzusprechen.

8. Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt in Rechtskraft getreten:

- Ziffer 1: Einstellungen;

- Ziffer 2 (teilweise): Schuldsprüche

wegen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz;

- Ziffer 3 (teilweise): Anrechnung von 48

Tagen Untersuchungshaft;

- Ziffer 4: Einziehungen;

- Ziffern 7 und 8 (teilweise) Höhe der

Entschädigungen an den unentgeltlichen Rechtsbeistand und den amtlichen

Verteidiger.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1 der

Anklageschrift vorgehalten, am 13. Dezember 2012 in Olten, [...] Toiletten im

Untergeschoss, z.N. von A.___, vorsätzlich versucht zu haben, den Geschädigten

mit einem Messerstich in den Brustbereich zu töten. Da der Erfolg – der Tod des

Geschädigten – nicht eingetreten sei, sei es beim Versuch geblieben.

Eventualiter habe der Beschuldigte

vorsätzlich versucht, den Geschädigten mit einem Messerstich in den

Brustbereich lebensgefährlich zu verletzten. Da die Verletzungen des

Geschädigten schlussendlich nicht lebensgefährlich gewesen seien, sei es beim

Versuch geblieben.

Subeventualiter habe der Beschuldigte

den Geschädigten vorsätzlich mit einem gefährlichen Gegenstand, namentlich mit

einem Messer, durch einen Messerstich in den Brustbereich verletzt.

Konkret sei es zum Tatzeitpunkt zwischen

dem Beschuldigten und dem Geschädigten zu einer verbalen Auseinandersetzung

gekommen. Dabei habe der Geschädigte den Beschuldigten mehrfach aufgefordert,

er solle ihm aus dem Weg gehen. Da sich der Beschuldigte dem Geschädigten

jedoch weiterhin in den Weg gestellt habe, habe der Geschädigte den

Beschuldigten zur Seite gedrückt. In der Folge habe der Beschuldigte mit einem

mitgebrachten Messer – gemäss Aussage des Geschädigten solle es sich dabei um

ein Klappmesser mit einer sechs bis sieben cm langen Klinge gehandelt haben –

mit der rechten Hand in den linken Brustbereich gestochen. Durch die Heftigkeit

des Stiches habe der Beschuldigte dem Geschädigten überdies die 8. Rippe

gebrochen. Die Tatwaffe wolle der Beschuldigte anschliessend bei der alten

Holzbrücke in Olten in die Aare geworfen haben.

Gemäss Bericht des Kantonsspitals Olten

vom 21. Dezember 2012 habe der Geschädigte eine ca. zwei cm breite Stichwunde

im linken Brustbereich erlitten, welche schräg von unten nach oben verlaufen

sei, wobei der Stichkanal eine Länge von ca. drei cm aufgewiesen habe, sowie –

durch die Heftigkeit des Stichs – einen Bruch der 8. Rippe. Der Stich sei durch

die 8. Rippe abgebremst worden, so dass das Messer nicht in den Brustraum eingedrungen

und die Lunge in der Folge nicht verletzt worden sei. Der Geschädigte habe sich

vom 13. bis 15. Dezember 2012 in Spitalpflege befunden und sei für zwei bis

drei Wochen arbeitsunfähig gewesen.

Der Beschuldigte habe wissen müssen,

dass das Einstechen mit einem derartigen Klappmesser in den Brustbereich des

Opfers tödliche oder lebensgefährliche Verletzungen beim Opfer verursachen

könnte. Er habe den Tod bzw. die schwere Körperverletzung zumindest für möglich

gehalten, aber dennoch gehandelt, da er diese/n in Kauf genommen habe. Da der

Todeseintritt ausgeblieben und auch die Verletzung weder lebensgefährlich gewesen

sei noch eine bleibende gesundheitliche Schädigung zur Folge gehabt habe, sei

es beim Versuch geblieben.

2.

Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro

reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter

Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache

für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.2 Die Vorinstanz gibt auf den Seiten

11 bis 19 der schriftlichen Urteilsbegründung die vorliegenden Aussagen

ausführlich wieder. Darauf kann verwiesen werden.

2.2.1 Für den Ablauf des inkriminierten

Geschehens, insbesondere den Messerstich, gibt es keine Zeugen, nur die beiden

Protagonisten konnten dazu konkrete Aussagen machen.

Der Privatkläger als

Auskunftsperson gab bei der ersten Befragung den Vorgang wie folgt wieder: Der

Beschuldigte habe ihm im WC Drogen angeboten, was er abgelehnt habe. Der

Beschuldigte sei immer aufdringlicher geworden, so dass er diesen weggeschupst

habe. Plötzlich habe dieser ein Messer in der Hand gehabt. Damit habe dieser dann

wohl zugestochen. Es sei sehr schnell gegangen und er habe das Ganze gar nicht

mitbekommen. Erst ein Kollege habe gesagt, dass er blute. Es sei ein

Klappmesser gewesen mit einer Klinge von ca. 6 cm. Er wisse nicht, woher der

Andere das Messer gehabt habe (14. Dezember 2012, AS 272 ff.). Bei den weiteren

Einvernahmen schilderte er den Vorgang im Wesentlichen gleich: Der Beschuldigte

habe ihn im WC gefragt, ob er Kokain kaufen wolle. Er habe dies abgelehnt mit den

Worten, er solle nicht solchen Scheiss fragen. Dann habe sich der Beschuldigte direkt

vor ihn gestellt. Er habe diesem gesagt, er solle ihm aus dem Weg gehen. Mit

dem rechten Handrücken habe er ihn nach rechts zur Seite gedrückt. Dabei habe

er ihn am Oberarm berührt. Der Beschuldigte habe ihm Platz gemacht, sei ihm

aber zum Lift gefolgt. Dort habe sich der Beschuldigte erneut vor ihn gestellt

und etwas gesagt. Dieser müsse dabei das Messer schon in der Hand gehabt haben.

Er habe diesem erneut gesagt, er solle aus dem Weg gehen. Er habe diesen mit

beiden Händen auf die Seite gedrückt. Da habe er gesehen, dass der Beschuldigte

ein Messer in der Hand halte. Er habe diesen gefragt, was er mit dem Messer

wolle. Ein Mann, ein Spanier namens [...], habe ihm dann gesagt, dass er blute.

Erst da habe er die Verletzung bemerkt. Es habe sich um ein Klappmesser mit nur

einer Klinge von rund 6 bis 7 cm Länge gehandelt. Nebst dem zweimaligen Zur-Seite-Schieben

sei es zu keinem Handgemenge gekommen. Von einem Messer habe der Beschuldigte ganz

sicher nichts gesagt. Er selbst sei sicher auch nicht ins Messer gelaufen (EV 17.

Dezember 2012, AS 278 ff.). Diesen Vorgang bestätigte der Privatkläger am 21.

Januar 2013 in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers und bestritt auf Vorhalt

der Aussagen des Beschuldigten, er habe diesem gegenüber weder je die Qualität

des Kokains beklagt noch etwas gegen dessen Familie gesagt. Einen Drehkick des

Beschuldigten könne er weder bestätigen noch bestreiten, er sei aber sicher

nicht umgefallen. Zugestochen habe der Beschuldigte vor dem Lift, [...] sei als

einziger daneben gestanden. Was dieser gesehen habe, wisse er nicht. Dieser

wolle nicht als Zeuge auftreten. Nach dem Stich sei er zwei Tage im Spital und

bis Ende Dezember arbeitsunfähig gewesen (AS 287 ff.). Bei der

Konfrontationseinvernahme vom 28. Januar 2013 (AS 296 ff.) und vor Amtsgericht

bestätigte der Privatkläger den Vorgang erneut gleich, fügte aber noch an, im

WC habe der Beschuldigte einen «Bollen» Kokain und ein Messer auf dem Brünneli

gehabt. Der Messerstich beim Lift sei für ihn unverhofft gekommen (OG AS 151

ff.).

Der Beschuldigte machte

widersprüchliche Angaben zum Vorfall. Der Auslöser soll jeweils eine verbale

Auseinandersetzung gewesen sein, die im WC im Untergeschoss des [...] entstanden

sei. Zur Entstehung der Verletzung machte er folgende Aussagen:

- Er habe das Messer noch in der Hand

gehabt, weil er eine Linie Kokain habe vorbereiten wollen. Dies sei ihm nicht

mehr bewusst gewesen. Er habe aber dem Privatkläger noch gesagt, dieser solle

aufpassen, er habe ein Messer in der Hand. Er betreibe schon so lange

Kampfsport, dass er sicher nicht mit einem Messer auf jemanden los gehe. Das Handgemenge

habe im WC begonnen und sei vor dem WC zu Ende gegangen. Er sei vom

Privatkläger gegen die Türe des Lagerraums gedrückt worden, wobei seine Hände

automatisch nach vorne gegangen seien und das Messer den Privatkläger so

getroffen habe. Er habe diesen sicher nicht absichtlich getroffen. Dies weil

der Privatkläger gleichzeitig auf ihn zugekommen sei. Es sei ein dummer Unfall

gewesen. Er habe zuerst nicht bemerkt, dass er den Privatkläger getroffen habe.

Erst als er auf dessen T-Shirt Blut gesehen habe, habe er gemerkt, was passiert

sei. Dann seien viele Leute gekommen, er habe Panik bekommen und sei

davongelaufen. Auf der Holzbrücke habe er das Messer in die Aare geworfen. Der

Privatkläger sei ihm einfach ins Messer hinein gelaufen, er steche doch

niemanden mit dem Messer nieder. Er habe ja gespürt, dass das Messer hineingehe

und seine Hand deshalb sofort zurückgezogen. Es sei alles so schnell gegangen,

er habe das nicht gewollt (Einvernahme vom 14. Dezember 2012, AS 214 ff.).

- Er gebe alles zu. Er habe den Mann

nicht abgestochen. Dieser sei auf ihn losgegangen und habe ihn in die Wand

geschupft. Er habe dabei nicht mehr an das Messer in seiner Hand gedacht. Er

habe schlichten wollen. Im Moment des Schubsens sei seine Hand nach vorne

gegangen und habe den Bauch des Mannes berührt. Der Mann sei schlimm drauf und

betrunken gewesen. (Auf Vorhalt, für einen Rippenbruch brauche es eine gewisse

Wucht) Der Privatkläger sei zwei Mal auf ihn zugekommen. Beim ersten Mal, als

dieser von der Treppe hinunter gekommen sei, habe er diesem einen Drehkick

verpasst. Als der Mann erneut auf ihn losgekommen sei, habe er die Faust

gemacht. Dabei habe er das Messer in der Hand bemerkt und den Geschädigten auf

dieses hingewiesen (EV 15. Dezember 2012, AS 923 ff.).

- Der Geschädigte sei schnell auf ihn

zugekommen, worauf er diesem aufgrund seiner langen Kampfsporterfahrung mit

viel Dampf einen Drehkick verpasst habe, um sich zu befreien. Er habe aber

nicht richtig getroffen. Er habe ihn ungefähr an derselben Stelle getroffen, wo

danach der Einstich erfolgt sei: auf Höhe Oberbauch bzw. Ellbogen. Der Kick habe

allerdings nicht die gewünschte Wirkung gehabt, der Andere sei nicht mal

umgefallen. Der Privatkläger sei weiter auf ihn zugekommen und er selbst habe

in der Stresssituation nicht bemerkt, dass er ein Messer in der Hand halte. Der

Privatkläger habe ihn mit voller Wucht und ausgestreckten Armen gegen die Wand

gestossen. Durch den Aufprall mit dem Rücken auf die Wand seien seine Hände

nach vorne gegangen, wobei er den Geschädigten unabsichtlich getroffen habe. Er

habe das Messer dann unverzüglich nach oben gehalten, damit ihm der

Privatkläger nicht noch einmal ins Messer laufe. Das Wortgefecht sei im WC

losgegangen. Der Privatkläger sei dann zuerst die Treppe hoch gegangen, aber

aufgrund der verbalen Auseinandersetzung wieder hinuntergekommen. In dem Moment

habe er ihm den Drehkick verpasst. Er habe das «Fischmesser» bei der Holzbrücke

in die Aare geworfen (EV 17.12.2012, AS 222 ff., vgl. dazu auch das am 14.

Dezember 2012 vom Beschuldigten gezeichnete Klappmesser, AS 221, und die Fotos

auf AS 252 f., die das Tatmesser zeigen sollen).

- Der Privatkläger habe ihn mit dem

Zuruf, er solle heim zu seiner Familie, zutiefst in der Ehre getroffen. Er habe

eine grosse Ehre wegen seiner Abstammung (Zigeuner). Zudem habe er die Lehre

der Samurai studiert und die Kampftechniken der Ninja sowie Aikido gelernt.

Dadurch habe er eine grosse Ehr- und Respektvorstellung. Er habe dann den

Privatkläger beschimpft, worauf der wieder die Treppe hinuntergekommen sei. Der

Privatkläger habe ihm Schläge angedroht. Als dieser auf ihn zugekommen sei,

habe er den Drehkick angewendet, genau in die Rippen. Das sei die fünfthärteste

Kickart und reiche in der Regel, um einen Gegner drei bis vier Minuten ausser

Gefecht zu setzen. Der Privatkläger sei aber mit Drogen vollgepumpt gewesen, so

dass er in Sekundenschnelle wieder auf den Beinen gewesen sei, obwohl ihn der

Kick rund anderthalb Meter zurückgeschleudert gehabt habe. Nach seinen

Drehkicks sei vorher nie eine Person wieder aufgestanden. Danach sei der

Privatkläger sauer geworden. Weil dieser seinen Kampfsportschlägen Stand

gehalten habe, habe er sein Messer gezückt und den Privatkläger seitlich, aber

vorsichtig, mit einer kurzen Rückzugsbewegung in die gleiche Stelle getroffen,

wo er ihn vorher getreten gehabt habe. Er habe nicht stark getroffen. Der

Geschädigte habe das nicht einmal bemerkt, sondern ihn noch an die Wand

gedrückt. Er bezweifle, dass die Rippenfraktur durch den Stich erfolgt sei, viel

eher sei diese durch den vorausgegangenen Tritt verursacht worden. Er habe dem

Privatkläger das Messer in den Körper gerammt, weil er unter Drogen gestanden

sei und diesen habe stoppen wollen. Den Stich habe er als Rückzugsstichbewegung

nicht mit voller Wucht gemacht und auch nicht absichtlich an dieser Stelle. Die

Körperstelle im Bauch habe er ausgesucht, weil er den Privatkläger so wenig wie

möglich habe verletzen wollen. Es seien einige Angaben aus den ersten Aussagen

falsch. Er habe den Privatkläger nur stoppen wollen, weil er Angst gehabt habe

vor einer Tracht Prügel. Daheim angekommen habe er seine Frau angelogen, indem

er ihr erzählt habe, der Privatkläger sei ihm ins Messer gelaufen (EV 11.

Januar 2013, AS 230 ff.).

- Der Privatkläger sei nach dem Drehkick

innert Sekunden wieder aufgestanden. Wenn sich der Privatkläger nicht an den

Kick erinnern wolle, lüge er gnadenlos. Er habe nicht mit voller Wucht

zugestochen, sonst wäre die Stichverletzung viel tiefer und das Messer mehr mit

Blut verschmiert gewesen. Er habe eine Rückzugsbewegung gemacht. Er habe das

Messer sofort zurückgezogen, als er bemerkt habe, dass der Privatkläger das

Messer touchiert habe. Er habe diesen weder töten noch verletzen wollen, er sei

unter Schock gestanden, als der Andere nach dem Drehkick wieder aufgestanden

sei. Die Wahrheit sei, dass ihm der Andere ins Messer gelaufen sei (EV 22.

Januar 2013, AS 258 ff.).

- Er habe ihn nicht gestochen, sondern

nur «tranchiert» (gemeint wohl: «touchiert»). Der Geschädigte sei ihm relativ

ins Messer gelaufen. Zunächst habe es ein Wortgefecht gegeben, was in eine

Rangelei übergegangen sei. Dann hätten sie beide bemerkt, dass der Privatkläger

verletzt sei. Wenn er zugestochen hätte, hätte der Privatkläger das sicher

bemerkt. Sie seien aus dem WC gekommen und hätten sich gegenseitig geschlagen.

Danach habe ihn der Privatkläger an eine Wand gedrückt und da habe er bemerkt,

dass er diesen mit dem Messer berührt habe. Er habe dem Geschädigten einen

Tritt mit dem rechten Bein gegeben. Das Messer sei sehr spitzig gewesen und er

sei halt ein Pechvogel. Er vermute, dass das Messer genau dort getroffen habe,

wo er ihn zuvor mit dem Tritt getroffen gehabt habe. Es könne nicht sein, dass

die Rippe wegen der Wucht gespalten sei. Kokain mache glaublich die Knochen

brüchiger. Der Privatkläger habe ihn gepackt und an die Wand gestossen. Dadurch

seien seine Hände nach vorne gegangen, wodurch er den anderen mit dem Messer

getroffen habe. Er habe einfach nicht realisiert, dass er das Messer in der

Hand gehabt habe. Es sei ein Unfall gewesen (Schlusseinvernahme 27. Januar 2013,

AS 1162 ff.).

- Anlässlich der

Konfrontationseinvernahme vom 28. Januar 2013 (AS 296 ff.) blieben die beiden

Protagonisten bei den bis dahin gemachten Sachverhaltsdarstellungen. Der

Beschuldigte gab weiterhin an, der Rippenbruch sei genau dort eingetreten, wo

sein Fusstritt hingegangen sei, wogegen der Privatkläger einen Fusstritt

bestritt. Einig waren sie sich darin, dass ein «[...]» bzw. «[...]» den

Privatkläger auf das Blut aufmerksam gemacht habe und zwischen sie gegangen

sei.

- Er sei im WC gewesen und habe einen

Stein Kokain mit dem Messer bearbeitet, als der Privatkläger mit der Freundin

hineingekommen sei. Danach habe es ein Handgemenge gegeben, sie hätten gerungen

und er sei vom Privatkläger an die Wand oder Türe geschlagen worden. Gestochen habe

er nicht absichtlich. Im Gang zum WC habe es begonnen. Dort sei es sehr eng und

sie hätten sich gegenseitig geschupft. Beim Ausgang des WCs seien sie dann

aneinander geraten. Er habe dabei vergessen, dass er ein Messer in der Hand

habe. Es sei alles sehr schnell gegangen, wodurch er gar nicht mehr die Zeit

gehabt habe, das Messer wegzulegen. Der Andere habe ihm sogar einmal die Hand

gehalten, so dass er das Messer nicht habe ablegen können, weil sich die Hand

verkrampft habe. Der Privatkläger habe ihn an die Wand gedrückt, vielleicht

habe er diesen dabei getroffen. Er habe keine Stichbewegung gemacht, er könne

sich den Stichkanal nach oben nicht erklären. Er habe sicher nicht versucht, den

Privatkläger umzubringen. Er (der Beschuldigte) sei verantwortlich für die

Auseinandersetzung, er hätte den Anderen nicht aufziehen sollen. Einen

Fusstritt habe er dem Privatkläger nie gegeben und jahrelanges Kampftraining –

wie er das bisher behauptet habe – habe er ebenso wenig gemacht (Einvernahme

vor Amtsgericht, 25. April 2017, OG AS 143 ff.).

- Vor Obergericht machte der

Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

2.2.2 Von den behandelnden Ärzten liegen

in Bezug auf den Privatkläger folgende Berichte vor:

- Austrittbericht Kantonsspital Olten

(KSO) über den stationären Aufenthalt vom 13. bis 15. Dezember 2012: Der

Patient habe eine Stichverletzung thorakal ventral links mit Fraktur der 8.

Rippe erlitten. Die Stichwunde sei ca. 2 cm breit und sei rund 3 cm nach

kranial bis auf die Rippe sondierbar (AS 082 f.).

- Arztbericht KSO vom 21. Dezember 2012:

Stichwunde ca. 2 cm breit, linker Brustbereich schräg von unten nach oben ca. 3

cm langer Stichkanal, sondierbar bis zur 8. Rippe. Der Stich müsse sehr heftig

gewesen sein, da die Rippe gebrochen sei (AS 094 ff.).

- Bericht KSO vom 19. Juni 2015 auf

Nachfrage der Staatsanwaltschaft: Die Fraktur der 8. Rippe sei nicht zwingend

auf die beigebrachte Stichverletzung zurückzuführen. Eine Rippenfraktur könne

diverse andere Ursachen haben wie Sturz, Schlag, spontan bei starkem

Hustenstoss oder durch stumpfe Gewalt (AS 1203).

2.2.3 Das Gutachten von Prof. [...] vom

22. Februar 2016 kommt zusammengefasst zu folgenden Schlüssen (OG AS 094 ff.):

Aufgrund der glattrandigen Wunde liege ein Stich gegen den linken Unterbauch

mit einem sondierbaren, ca. 3 cm langen Stichkanal bis auf die etwas weiter

oben liegende 8. Rippe mit Spaltung derselben vor. Die Klingenlänge müsse nicht

mit der Tiefe des Stichkanals übereinstimmen, weil die Klinge auch nur

unvollständig in den Körper eingedrungen sein könne. Er schliesse aus, dass die

Wunde und der Rippenbruch durch stumpfe Gewalt entstanden seien. Dass der

Privatkläger den Stich zunächst nicht wahrgenommen habe, sei nicht

aussergewöhnlich, denn im Rahmen einer emotionalen Auseinandersetzung könne ein

Stich, selbst in den Bauchraum, im Unterschied zu einem heftigen Schlag/Tritt,

vom Opfer nicht sofort wahrgenommen werden. Grund dafür könnten Endorphine

(körpereigene Hormone) sein, die im Stress ausgeschüttet würden und schmerzstillend

seien. Die Angabe des Beschuldigten, der Privatkläger sei ihm ins Messer

gelaufen, sei in der gegebenen Situation nicht nachvollziehbar. Unbeabsichtigte

Stichverletzungen würden von entsprechend beschuldigten Personen sehr häufig

geltend gemacht. Versuche mit Gummi-Messern hätten aber gezeigt, dass ohne

starkes Festhalten des Messers, verbunden mit einer aktiven Stichbewegung gegen

das Opfer, dieses von der Tatwaffe unbehelligt bleibe. Zu dem vom Beschuldigten

einmal vorgebrachten «Rückzugsstoss» sei anzumerken, dass das Eindringen eines

Messers in einen Körper wegen des hohen Widerstandes der Haut und ggf. auch der

Kleider einer nicht unerheblichen Kraft gegen den Gegner und nicht einer

«Rückzugsbewegung» bedürfe. Im konkreten Fall sei der Stich ausserhalb des

Brustfellraumes geblieben und habe somit zu keiner unmittelbaren Lebensgefahr

geführt. «Dank» der Anspiessung der Rippe durch die Messerspitze sei das Messer

nicht tiefer in den Körper eingedrungen. Dass die Rippe dabei gespalten worden

sei, zeuge aber von einem heftigen Zustechen. Wäre der Stich nicht durch die

Rippe aufgehalten worden, so hätte das Messer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit

den Brustfellraum eröffnet und die darin befindliche Lunge verletzt. Die Folge

wäre mit Wahrscheinlichkeit ein Pneumothorax gewesen. Dieser sei oft harmlos, eine

lebensgefährlichen Komplikation hätte ggf. in einem Spannungspneumothorax

bestanden. Die Gefahr einer direkten Herzverletzung sei bei einer mutmasslichen

Klingenlänge von 6 bis 7 cm nicht zu erwarten gewesen. Eher möglich gewesen

wäre eine Verletzung der nahe liegenden Milz, was eine lebensbedrohliche

Blutung hätte auslösen können.

Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers:

«Kann ausgeschlossen werden, dass ein Fusstritt vorgängig zu dem Messerstich

zum Bruch der 8. Rippe geführt hat?», gab der Gutachter am 10. Oktober 2016

folgende Stellungnahme ab (OG AS 130 f.): Er habe bereits im Gutachten

ausgeführt, dass der Rippenbruch nicht Folge einer stumpfen Gewalt gewesen sein

könne. Auch ein Fusstritt gegen den Brustkorb sei eine stumpfe Gewalt. Bei

einem solchen wäre am Orte der Gewalteinwirkung mit praktischer Gewissheit eine

Blutunterlaufung (Hämatom) aufgetreten, weil es zu einer Quetschung der

Weichteile zwischen dem Rippenknochen und dem einwirkenden Fuss gekommen wäre

und sich das aus kleinen, verletzten Blutgefässen austretende Blut diffus im

Unterhaut-Fettgewebe angesammelt hätte. Dies wäre durch eine unscharf begrenzte

blaue Blutunterlaufung erkennbar geworden. Eine solche habe aber gemäss Akten

nicht bestanden. Bei einem Stich hingegen komme es praktisch nie zu einer

Blutunterlaufung in der Umgebung der Wunde. Dies, weil die verletzten

Blutgefässe nicht ins Gewebe, sondern durch die offene Wunde nach aussen und

evtl. innen bluteten. Wenn nun an einer Stelle am Körper zuerst eine stumpfe

Gewalt einwirke und später – zufällig an derselben Stelle – ein Stich erfolge,

würde die primär durch die stumpfe Gewalt verursachte Blutunterlaufung zum

grössten Teil im gequetschten Unterhautgewebe verbleiben und als

Blutunterlaufung sichtbar sein. Dazu sei die 8. Rippe nicht entzweigebrochen,

was bei einer stumpfen Gewalteinwirkung am ehesten passiert wäre, sondern sie

sei gespalten gewesen. Diese Art der Knochenverletzung sei durch scharfe Gewalt

leicht, durch stumpfe Gewalt aber nicht erklärbar.

2.3 Die vorliegenden Beweismittel sind

wie folgt zu würdigen: Das Gerichtsgutachten von Prof. [...] ist

nachvollziehbar und schlüssig. Er schliesst die Spaltung der 8. Rippe aufgrund

einer stumpfen Gewalteinwirkung mit überzeugender Begründung aus. Damit ist

davon auszugehen, dass ein heftiger Messerstich durch den Beschuldigten die

Rippenfraktur des Privatklägers verursacht hat. Der Beschuldigte hat dementsprechend

nach der Erstellung des Gutachtens an der Befragung vor Amtsgericht den früher

von ihm geltend gemachten «Drehkick» gegen den Oberkörper des Privatklägers

widerrufen. Diese Schutzbehauptung sollte ganz offensichtlich die Rippenfraktur

erklären und die (unterschiedlichen) vom Beschuldigten vorgebrachten

Schilderungen eines nur leichten Kontaktes mit dem Messer plausibel erscheinen

lassen. In diesem Punkt haben sich damit die konstanten und plausiblen Aussagen

des Privatklägers als richtig erwiesen. Auf dessen Darstellung, die auch nicht übertrieben

wirkt und bei der er sogar immer eingestand, den Messerstich gar nicht

mitbekommen zu haben, ist abzustellen. Demgegenüber sind die ausgesprochen widersprüchlichen

Angaben des Beschuldigten nicht glaubhaft, er hat denn auch mehrfach

Falschaussagen im Verlauf des Verfahrens eingeräumt. Dass der Beschuldigte

durchaus äusserst aggressiv auftreten kann, kann auch den Hinweisen der

zuständigen Polizeibeamten zu seinem Verhalten bei den Einvernahmen entnommen

werden: AS 054 f. und 061 f. Die Darstellung in der Anklage ist demnach

erstellt und es ist mit der Vorinstanz von folgendem, rechtserheblichem

Sachverhalt auszugehen:

Der Beschuldigte bereitete auf dem

Lavabo der Herren-Toilette mit einem Klappmesser, welches eine sechs bis sieben

cm lange Klinge hatte, Kokain vor, um dieses anschliessend selber zu

konsumieren. Der Privatkläger konsumierte ebenfalls eine Linie Kokain in der

Toilette. Daraufhin bot der Beschuldigte dem Privatkläger Kokain an, was dieser

als aufdringlich empfand und brüsk ablehnte. Daraus entstand eine verbale

Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Privatkläger dem Beschuldigten

sinngemäss sagte, er sollte sich gescheiter um seine Familie kümmern, anstatt um

diese Zeit mit Drogen zu handeln und solche zu konsumieren. Diese Bemerkung

interpretierte der Beschuldigte als Angriff auf seine Lebensführung resp. als

Vorwurf mangelnder Verantwortung für seine Familie, also wie er selbst angab

als Verletzung seiner Ehre. Der Beschuldigte versperrte deshalb dem Privatkläger

im engen Gang den Weg aus dem WC. Der grössere und kräftigere Privatkläger

drückte den Beschuldigten mit der rechten Hand zur Seite, um das WC verlassen

zu können. Der Beschuldigte folgte dem Privatkläger und es kam nach dem Gang

vor der Toilette, vor der Lifttüre bzw. der Treppe, zu einer zweiten

Konfrontation. Wiederum stellte sich der Beschuldigte dem Privatkläger in den

Weg und es kam zu gegenseitigen Beschimpfungen. Der Privatkläger stiess den Beschuldigten

mit beiden Armen zur Seite, wobei der Beschuldigte den Privatkläger mit dem

Klappmesser, das er noch in der Hand hielt, in diesem dynamischen Geschehen von

unten nach oben in den linken unteren seitlichen Brustbereich stach. Durch den

Einstich entstand beim Geschädigten ein ca. drei cm tiefer Einstichkanal,

welcher bis auf die 8. Rippe reichte. Diese 8. Rippe wurde durch den Stich

gespalten. Damit ein Stich mit dem Messer eine Rippe spalten kann, braucht es

ein erhebliches Ausmass an Krafteinwirkung. Das setzt voraus, dass das Messer

kräftig gehalten und eine aktive Stichbewegung in Richtung des Geschädigten

ausgeführt wird. Durch eine leichte Vorwärtsbewegung der Hand wegen des

Zurückstossens oder durch eine «stechende Rückzugsbewegung», wie dies vom

Beschuldigten behauptet wurde, wäre es nicht möglich gewesen, dass das Messer

durch die Kleidung und die Haut des Privatklägers hindurch auf die Rippe gestochen

und dadurch die Spaltung derselben verursacht hätte. Gleiches gilt für die

Tatvariante, wonach der Privatkläger gemäss den Angaben des Beschuldigten in

das Messer hineingelaufen sein soll. Zudem würde sich aus den vorangehend

geschilderten Varianten ein anderes Verletzungsbild, eher im Sinne eines

Schnittes, ergeben. All dies gilt auch für die vor Obergericht im Parteivortrag

erstmals dargelegte Möglichkeit, der Privatkläger habe sich im engen Gang am

Beschuldigten vorbei gedrängt und sich dabei die Verletzung zugezogen. Dass der

Beschuldigte den Geschädigten getroffen haben will, weil er durch den Fall nach

hinten automatisch mit den Händen eine Vorwärtsbewegung gemacht habe, erscheint

ohnehin nicht nachvollziehbar. In einem solchen Fall gingen die Hände

natürlicherweise nach hinten, um den Sturz abzufangen. Sämtliche vom

Beschuldigten vorgebrachten Sachverhaltsvarianten können somit rechtsgenüglich

ausgeschlossen werden. Zu einer lebensgefährlichen Verletzung ist es durch den

Einstich nicht gekommen, der Privatkläger musste für zwei Tage hospitalisiert

werden und war vom 14. Dezember bis Ende Jahr arbeitsunfähig. Bleibende Schäden

blieben bei ihm nicht zurück. Auszuschliessen ist nach den glaubhaften Angaben

des Privatklägers die vom Beschuldigten mitunter auch geltend gemachte Warnung

des Privatklägers vor seinem Messer. Dem widersprach der Beschuldigte im

Übrigen durchgehend gleich selbst, wenn er behauptet, das Messer in seiner Hand

vergessen zu haben. Aber auch dies erweist sich als Schutzbehauptung, wäre doch

ein derart kräftiger Stich mit einem «vergessenen» Messer nicht denkbar. Es ist

deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte ohne Vorwarnung und bewusst

zugestochen hat.

Die dem Beschuldigten am 14. Dezember

2013 um 09:30 Uhr – also rund 11 Stunden nach der Tat – abgenommene Blutprobe

ergab keinen messbaren Blutalkoholgehalt mehr, bestätigt wurden bei der Analyse

des Urins ein Konsum von Cannabis und ein längere Zeit zurückliegender Konsum

von Kokain (AS 070 f.). Beim Privatkläger wurde um 00:50 Uhr eine Blutentnahme

durchgeführt, die Berechnung des Blutalkoholgehaltes zur Tatzeit betrug minimal

1,15 und maximal 1,83 Promille. Es ergab sich beim Urin ein positiver Befund

für Cannabis und Kokain (AS 075 f.).

III. Rechtliche Würdigung

1.1 Dem Beschuldigten wird versuchte

vorsätzliche Tötung bzw. versuchte eventualvorsätzliche, eventualiter versuchte

schwere Körperverletzung sowie einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand vorgehalten.

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet,

ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel

zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111

StGB).

Wer vorsätzlich einen Menschen

lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder

Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied

unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder

geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer

vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen

oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe

bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art.

122 StGB).

Wer vorsätzlich einen Menschen in

anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt und dabei einen gefährlichen

Gegenstand gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 2 StGB).

1.2 Der Tod bzw. eine schwere

Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB des Privatklägers als objektives

Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der

Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung oder der versuchten schweren

Körperverletzung schuldig gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter

sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit

manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht

sind (Trechsel/Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, vor Art. 22 StGB N 1).

In subjektiver Hinsicht erfordert Art.

111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei

Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3.

Aufl., Basel 2013, Art. 111 StGB N 7).

1.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt

ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen

ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und in Kauf nimmt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der

Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu

verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche

Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur

Erreichung seines Ziels erscheinen.

Dass der Beschuldigte mit direktem

Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod des Privatklägers sein direktes

Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro

reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen. Diesfalls hätte er wohl noch

konsequenter gehandelt und dem Opfer mehrere Stiche verabreicht, in erster

Linie gegen den Hals. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines direkten Vorsatzes

deshalb zu Recht verneint.

2.1 Ein eventualvorsätzliches Verhalten

ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges

als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der

eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der

Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom

11.2.2003).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den

relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter

eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je

grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können

aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE

135 IV 58 E. 8.4).

2.2 Das Bundesgericht hat sich in

jüngeren Entscheiden zur Annahme des Eventualvorsatzes, namentlich des

Tötungsvorsatzes, bei Messereinsätzen geäussert:

-

Urteil 6B_808/2013 vom 19.

Mai 2014 (8 bis 9 cm tiefe Stichwunde mit einem Klappmesser von 8 cm

Klingenlänge): Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit

einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel

mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei

generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer

eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit

Hinweis). Gemäss angefochtenem Entscheid sei der Einstich nur wenige Zentimeter

neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre,

erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in einem dynamischen Tatverlauf mit grosser

Wucht unkontrolliert zugestochen und habe nicht genau steuern können, wo und

wie (tief) er das Opfer verletze. Es sei damit letztlich Zufall, dass die

eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich

getroffen habe. Eine Todesfolge sei damit im allgemein bekannten Rahmen des

Kausalverlaufs gelegen, was auch dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem

Vorsatz erfasst gewesen sei.

-

Im erwähnten Urteil des

Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27. November 2012 ging es um folgenden

Sachverhalt: X fügte Y mit einem Messer eine fünf Zentimeter tiefe und zwei

Zentimeter breite Stichwunde im rechten mittleren Unterbauch zu, nur wenige

Zentimeter neben lebenswichtigen Organen und Blutgefässen, deren Verletzung zu

einer unmittelbaren Lebensgefahr geführt hätte. Das Bundesgericht hielt fest,

dass in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen müsse, wer in einer

dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den

Bauch/Unterleib eines Menschen steche. Das Risiko einer tödlichen Verletzung

sei generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer

eher kurzen Messerklinge. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, dass je

nach den Umständen des Einzelfalls auch bei bloss einem Messerstich auf

vorsätzliche Tötung erkannt werden könne (E. 4.2).

-

Im Urteil 6B_148/2013 vom

19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, dass es keiner besonderen

Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den

Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht

ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als

hoch einzustufen (E. 4.4).

-

Ebenfalls eine versuchte

eventualvorsätzliche Tötung bejaht wurde im Urteil 6B_377/2012 vom 11. Oktober

2012 bei einem ungezielten Stich mit einem Dolch (Klinge 11 cm lang und 2 cm

breit) während eines Handgemenges von hinten in die Rücken-/Lendengegend mit

eröffneter Bauchhöhle und im Urteil 6B_230/2012 vom 18. September 2012 bei

einem ungezielten Messerstich in den Rücken mit einem Küchenmesser von 12,5 cm

Länge und 2 cm Breite (Verletzung einer Arterie).

-

Urteil 6B_177/2011 vom 5.

August 2011: Anlässlich eines Gerangels zwischen zwei Männern stiess der

Beschuldigte dem Opfer ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm in

voller Länge in den Brustkorb, worauf das Opfer verstarb. Die Annahme der

Vorinstanz, wonach der Beschuldigte gewusst habe, dass er mit diesem Stich das

Opfer töten könne und er dies in Kauf nahm, wurde vom Bundesgericht geschützt

und der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung bestätigt.

-

Urteil 6B_432/2010 vom 1.

Oktober 2010 E. 4: Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, dem Opfer mit einem

Messer in den rechten Oberkörper und Oberarm gestochen, mit dem Stich in den

Oberarm die grosse Armarterie durchtrennt und dadurch den Tod des Opfers

verursacht zu haben. Die Beschuldigte machte geltend, dass sie bei einem Stich

in den Oberarm- und Achselbereich nicht mit dem Risiko des Todes des Opfers

habe rechnen müssen. Das Bundesgericht hielt fest, dass in aller Regel mit

schweren Verletzungen gerechnet werden müsse, wenn bei einer dynamischen

Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich (und damit

auch in die Nähe des Halsbereiches) zugestochen werde. Bei einem Messerstich in

den Brustbereich sei das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch

einzustufen. Eine Todesfolge liege im allgemein bekannten Rahmen des

Kausalverlaufs und sei deshalb vom Vorsatz erfasst. Das Bundesgericht bejahte

auf Grund dieses Risikos sowie der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ein eventualvorsätzliches

Handeln der Beschuldigten.

-

Urteil 6B_239/2009 vom 13.

Juli 2009, E. 1 und 2.4: Im Verlauf einer Auseinandersetzung behändigte der

Beschuldigte sein Taschenmesser der Marke „Victorinox“ und stach dem Opfer in

die Brust, wobei er den Messerstich nicht gezielt führte, sondern beliebig in

den Brustbereich stach. Die Klingenlänge betrug 4,1 cm. Das Opfer erlitt eine

Stichverletzung von 1,5 cm Breite neben dem Brustbein beim sogenannten

Schwertfortsatz und eine Verletzung des Herzbeutels. Es schwebte nicht in

Lebensgefahr. Allerdings hätte bereits ein geringfügig abweichender bzw.

geringfügig tieferer Stichkanal tödliche Folgen gehabt. Das Bundesgericht hielt

fest, dass auch bei einer eher kurzen Messerklinge das Risiko des Todes des

Opfers bei einem Messerstich in den Brustbereich als hoch einzustufen sei. Der

Schluss der Vorinstanz auf ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb auch

in diesem Fall bestätigt.

-

Urteil 6B_788/2008 vom 26.

Dezember 2008 E. 1.1 und 1.3: Der Beschuldigte ging mit einem Küchenmesser in

der Hand auf das Opfer zu und versetzte diesem gezielt zwei Stichverletzungen

in den Bauch und den Rücken (Klingenlänge ca. 20 cm; Klingenbreite max. 2,8

cm). Das Opfer erlitt eine 8 - 10 cm tiefe Stichverletzung im Rücken neben der

Wirbelsäule rechts; der Stichkanal am rechten Oberbauch wies einen organnahen

Verlauf auf bzw. touchierte die Leber. Das Bundesgericht hielt fest, es sei

offensichtlich, dass derjenige, der einen anderen mit Kraftaufwand gezielt in

den Bauch und den Rücken steche, wisse, dass das Opfer sterben könne. Ein

eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb bejaht.

-

Urteil 6B_289/2008 vom 17.

Juli 2008 E. 3 und 5.4: Zwischen zwei Männern kam es nach einer

Auseinandersetzung wegen eines angeblich zu eng ausgeführten Tanzes mit einer

Frau auf einem Parkplatz eines Schwimmbades zu einer tätlichen

Auseinandersetzung, in deren Verlauf sie sich gegenseitig «Schwedenküsse»

(Schlag mit der Stirn ins Gesicht des Kontrahenten) austeilten und zu Boden

gingen. Der Beschuldigte versetzte dem sich über ihm befindlichen Opfer

mehrere, teils heftige Messerstiche. Neben zwei kleineren Stichverletzungen im

Weichteilbereich des linken Oberarms erlitt das Opfer einerseits eine

Stichverletzung an der Brust im Bereich des zehnten Zwischenrippenraums

seitlich links, wodurch das linke Zwerchfell und der Magen verletzt wurden und

Blut in den Brust- und Bauchraum austrat, und andererseits eine grössere

Stichverletzung am Brustkorb hinten unterhalb des Schulterblatts, wodurch der

Muskel und eine Arterie getroffen wurden. Das Opfer erlitt einen erheblichen

Blutverlust von zwei Litern und schwebte dadurch in Lebensgefahr. Das

Bundesgericht hielt auch in diesem Entscheid fest, dass sich der Beschuldigte

bewusst war, in den Oberkörper zu stechen und er deshalb wusste, dass sein

Handeln mit der Möglichkeit eines Todeseintritts verbunden war. Die

vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte eventualvorsätzlich

gehandelt habe, wurde deshalb geschützt.

-

Urteil 6S.224/2005 vom

21.6.2005: Zustechen mit einem Messer mit einer Klingenlänge von acht bis zehn

Zentimeter in den Bauch eines Menschen bedeutet Eventualvorsatz hinsichtlich

der Tötung.

-

Kassiert wurde vom

Bundesgericht hingegen der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung

im Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012: Bei einer Klingenlänge von 34 mm könne

nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung geschlossen

werden. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass ein solches Risiko eintrete, weil

jede Klinge tödlich verwendet werden könne. Gleichwohl liege bei einer solchen

Klinge der Todeseintritt nicht schlechterdings auf der Hand. Überdies habe der

Beschwerdeführer nicht frontal, sondern seitlich unter der Achsel in den

Oberkörper des Opfers, das im Begriff gewesen sei, ihn mit gestrecktem Arm an

der Schulter zurückzuhalten, gestochen. Das Opfer habe die Auseinandersetzung

zwischen seinem Freund und dem Beschwerdeführer beenden wollen. Damit sei der

Messerstich des Beschwerdeführers eine Reaktion auf dessen Intervention

gewesen. Aus den kantonalen Akten gehe hervor, dass der Stichkanal (Länge ca.

2.5 cm) von hinten oben nach vorne fusswärts verlaufen sei. Da der

Beschwerdeführer mit einer Klinge von 34 mm Länge einen Stichkanal von ca. 25

mm erzielt habe, könne nicht angenommen werden, er habe kraftvoll zugestochen.

Aus den dargelegten Umständen lasse sich nicht folgern, der Beschwerdeführer

habe eine tödliche Verletzung des Opfers in Kauf genommen. Sie sprächen

vielmehr dafür, dass er es lediglich habe verletzen wollen.

2.3 Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger

während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine Stichverletzung

im Bereich des linken Oberbauchs auf der Höhe der 8. Rippe zu. Der Stich

erfolgte entschlossen und mit grosser Wucht leicht von unten nach oben, bewirkte

doch der Stich nach dem Durchstossen von Kleidern und Haut sowie drei cm

Weichteilen die Spaltung der Rippe des Privatklägers. Der Gutachter spricht von

einem «heftigen Zustechen» (OG AS 100) «von unten medial leicht nach oben

gerichtet» (OG AS 099). Dabei hat der Beschuldigte ein Klappmesser mit einer

Klingenlänge von ca. 6 bis 7 cm verwendet. Der Stich erfolgte ungezielt, aber

gegen den Oberkörper des Privatklägers gerichtet, nach einer angeblichen

Beleidigung durch den Privatkläger und dessen Wegstossen des Beschuldigten, der

ihm den Weg versperrt hatte. Der Privatkläger hat den mit verdecktem Messer

ausgeführten Stich nicht wahrgenommen und konnte sich nicht dagegen wehren. Nur

durch Glück wurde der heftige Stich von einem Rippenknochen aufgehalten. Wie

dem Gutachten zu entnehmen ist, wären bei einem Durchstich lebensgefährliche

Verletzungen (Lunge, Milz) gut möglich gewesen. Mit Blick auf die zitierte

Rechtsprechung muss bei einem derart heftigen, ungezielten Messerstich mit

einem Klappmesser gegen den Oberkörper eines Menschen das Risiko einer

tödlichen Verletzung als hoch eingeschätzt werden. Es bedarf auch keiner

besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ein heftiger Stich mit dem

Klappmesser in den Bauch eines Menschen eine tödlich verlaufende Verletzung zur

Folge haben kann. Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine sehr

schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten und das Risiko von

potentiell tödlichen Folgen war hoch. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten

den Tod des Privatklägers in Kauf genommen. Der Schuldspruch der Vorinstanz

wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist deshalb zu bestätigen. Da der

Beschuldigte alles getan hat, was nötig war, um den Tod des Privatklägers

herbeizuführen, liegt ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB

vor.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldge­halt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

1.3 Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter

Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein

jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein

gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.

1.4 Das Bundesgericht hat im Entscheid

136 IV 55 in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung (134 IV 132) neu

festgelegt, wie der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung bei

Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB bzw. Art. 11

a StGB) vorzugehen hat (E. 5.7): «In einem ersten Schritt ist aufgrund der

tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang

die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und

wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das

Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil

ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen im

Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des

zur Verfügung stehenden Strafrahmens die hypothetische Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann

gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten

(sowie wegen allfälligen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert

werden.»

Im Weiteren wurde festgehalten (E. 5.8),

die tat- und täterangemessene Strafe sei grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung

festzusetzen. Dieser Rahmen sei vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit

gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen

einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung werde der ordentliche

Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch

erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den

üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar sei auch in der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe

eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Damit habe

aber nur ausgedrückt werden sollen, dass der Richter infolge eines

Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die

Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden sei. Der ordentliche Rahmen sei

nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlägen und die für die

betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheine. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens könne

sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren

zusammenträfen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter

relativierten, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem

Rechtsempfinden widerspräche. Dabei habe der Richter zu entscheiden, in welchem

Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern wolle. Der

vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermögliche in aller Regel, für

eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetze den Richter

namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu

berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führe deshalb

grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu

bedürfe es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als

besonders leicht erscheinen liessen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermöge

der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit

letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen.

1.5 Da es sich beim vorliegenden

Tötungsdelikt um einen Versuch handelt, kann das Gericht die Strafe mildern

(Art. 22 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die

angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Beim Versuch (Art. 22

StGB) geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie

verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des

Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer

Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken.

Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des

tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE

121 IV 49). Dies verlangt, zunächst eine hypothetische

(verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des

vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es

zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der

Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).

1.6 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das

Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen

einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der

Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren

Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Abs. 2). Bei der Bildung der

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der

Strafrahmen für die schwerste Strafart zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in

Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im

Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich.

Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip

nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht

kann somit nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede

einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Die Voraussetzungen für

mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt,

wenn das Gericht im konkreten Fall für den einzelnen Normverstoss gleichartige

Strafen ausfällte.

2.1 Auszugehen ist in casu vom

Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, dessen

Strafandrohung auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren lautet. Aufgrund des

Umstandes, dass sich der Beschuldigte lediglich der versuchten Tötung schuldig

gemacht hat, ist die Strafe gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB entweder zu mildern oder

wenigstens im Rahmen der ordentlichen Strafzumessung zu mindern (BGE 121 IV 54

f.).

Im Rahmen der Tatkomponente ist

entlastend festzuhalten, dass die Tatausführung des Beschuldigten nicht nach

einem im Vornherein zurechtgelegten Plan erfolgte, sondern sich spontan aus dem

Geschehen im Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger ergab. Der

Beschuldigte hatte sich auch nicht im Hinblick auf eine allfällige

Auseinandersetzung bewaffnet, sondern er trug das Messer zum Zweck der

Vorbereitung des Kokainkonsums bei sich. Er stach mit dem Klappmesser, das er

noch in der Hand hielt, nur einmal heftig zu. Straferhöhend wirkt sich die

Nichtigkeit des Anlasses aus, der zum Einsatz des Messers gegen den

Privatkläger geführt hat: dieser hatte ein Angebot des Beschuldigten zur Abgabe

von Kokain abgelehnt. Auch der etwas saloppe Spruch des Privatklägers, der

Beschuldigte solle sich doch lieber um Frau und Kind kümmern, kann nicht als

grössere Provokation gewertet werden. Offenbar aber traf der Privatkläger damit

den Beschuldigten an einem wunden – weil wohl zutreffenden – Punkt (vgl. dazu

im Gutachten AS 1294). Der Privatkläger versuchte denn auch die

Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zu vermeiden, indem er diesen in einer

ersten Phase beiseiteschob, um der Konfrontation aus dem Weg zu gehen und den

Ort des Geschehens zu verlassen. Der Beschuldigte ging aber dem Privatkläger

nach und stellte sich ihm ein zweites Mal in den Weg. Für den Beschuldigten gab

es in der konkreten Auseinandersetzung keine objektiv nachvollziehbare

Veranlassung, weder für den Streit mit dem Privatkläger und schon gar nicht für

den verdeckten Einsatz des Messers. Der Stich in den Oberkörper des

Privatklägers erfolgte mit grosser Wucht und der Beschuldigte liess dem

Privatkläger damit keine Abwehrchance. Die vom Beschuldigten geschilderte

körperliche Überlegenheit des Privatklägers ist ebenfalls nicht von Relevanz. Der

Privatkläger hat diese nicht genutzt, sondern nur den Beschuldigten, der sich

ihm in den Weg gestellt hatte, weggeschoben. Die tätliche Auseinandersetzung

wurde vom Beschuldigten gesucht und provoziert. Es wäre ihm ein Leichtes

gewesen, den Privatkläger, wie von diesem gefordert, in Ruhe zu lassen und sich

damit rechtskonform zu verhalten. Das Motiv, sich für die vermeintliche

Ehrverletzung zu rächen, muss als egoistisch und damit verschuldenserhöhend

gewertet werden. Verschuldensmindernd wirkt sich hingegen aus, dass der

Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Das Tatverschulden muss

angesichts dieser Ausführungen – vorerst ausgehend von einem vollendeten Delikt

einer vorsätzlichen Tötung – als leicht bis mittelschwer bezeichnet werden. Dem

würde eine Einsatzstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe entsprechen.

2.2 Der Gutachter Dr. [...] attestiert

dem Beschuldigten im Gutachten vom 11. Juli 2014 (AS 1236 ff.) eine

mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit: Diagnostiziert werden nebst einem missbräuchlichen

Konsum von Kokain und einem Abhängigkeitssyndrom für Cannabinoide eine

dissoziale Persönlichkeitsstörung, stark ausgeprägt, und eine leichte

Minderintelligenz (AS 1293). Es sei von einem hohen Risiko weiterer Delinquenz

im Rahmen der bisher gezeigten (breites Spektrum) zu sprechen, wobei dafür in

erster Linie die schweren psychischen Störungen des Exploranden bedeutsam

seien. Die vorliegende Problematik sei als weitgehend nicht behandelbar

anzusehen (AS 1302). Das Gutachten ist gut und nachvollziehbar begründet und es

leuchtet insbesondere die ausgeprägt defizitäre Persönlichkeitsentwicklung in

der Jugend ein. Unter Berücksichtigung der mittelgradig reduzierten

Schuldfähigkeit ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, dem eine

Freiheitsstrafe von sechs Jahren entspricht.

2.3 Dass es beim Versuch blieb, ist nicht

das Verdienst des Beschuldigten. Immerhin ist ihm zu Gute zu halten, dass er

nach dem ersten Stich sofort vom Privatkläger abliess. Dem Verletzten leistete

er aber keine Hilfe, sondern entfernte sich unverzüglich vom Tatort. Nur weil

der Messerstich durch die Rippe aufgehalten wurde, kam es lediglich zu einer

vergleichsweise geringfügigen Verletzung des Privatklägers (Stichwunde,

Rippenfraktur). Immerhin ist die Nähe des Erfolgseintritts bei einem

Messerstich kleiner als etwa bei einem Schuss aus einer Feuerwaffe. Der

Privatkläger verbrachte zwei Tage im Spital und war vom 14. Dezember bis Ende

Jahr arbeitsunfähig. Bleibende Schäden erlitt er nicht. Die Strafe ist zufolge

Versuchs um einen Drittel auf nunmehr vier Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren.

2.4 Neben der versuchten Tötung fallen

die weiteren Delikte kaum ins Gewicht: der Hausfriedensbruch betrifft das

Betreten eines Coop-Ladens, nachdem der Beschuldigte von Coop wegen eines

Vorfalls in einer anderen Filiale ein Hausverbot erteilt erhalten hatte. Bei

den Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ging es um den Verkauf einer

unbestimmten Menge Marihuana zwischen Januar und Dezember 2012 und dem Besitz

von 500 Gramm Marihuana zwecks Portionierung und Verkauf im Zeitpunkt der

Anhaltung im Dezember 2012. Weiter hat er bei Gelegenheit Drittpersonen

kostenlos den Konsum von seinem Kokain ermöglicht und bei Bedarf Kokain für

Dritte organisiert. Es handelte sich dabei also zum grösseren Teil nicht um

«harte» Drogen und der Beschuldigte betätigte sich in der untersten

Hierarchiestufe als Gassenverkäufer. Das Verschulden ist bezüglich dieser

Delikte noch als leicht zu beurteilen. Angesichts der finanziellen Lage (der

Beschuldigte ist seit mehreren Jahren bis heute von der Sozialhilfe abhängig) und

dem reich befrachteten Vorstrafenregister ist auch für diese Delikte eine

Freiheitsstrafe auszufällen. Zusammen mit dem Hausfriedensbruch mit

geringfügigem Vermögensdelikt gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 11. März 2016, zu dem vorliegend ein Zusatzurteil

auszufällen ist, erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate

Freiheitsstrafe als angemessen.

2.5 Bei den Täterkomponenten ist Folgendes

von Bedeutung: Aus dem Gutachten wird ersichtlich, dass der Beschuldigte eine

sehr schwierige Jugendzeit erlebt hat, mit der Trennung seiner Eltern in

Kindesjahren, einer Alkoholproblematik und erhöhten Gewaltbereitschaft des

Vaters sowie einer erhöhten Aggressivität und Opiat-Abhängigkeit der Mutter,

die ihren Sohn zur eigenen psychischen Stabilisierung missbrauchte. Er musste

mehrere Schulwechsel, Heimaufenthalte und zuletzt auch eine Platzierung bei

einer Tante erleben. Im Elternhaus war kein Raum für sichere

Bindungserfahrungen, für die Entwicklung eines Urvertrauens und eines gesunden

Selbstwertgefühls. Auch von Behördenseite wurde kaum oder nur halbherzig

interveniert. Hinzu kam die leichte Minderintelligenz, was die Entwicklung des

Jungen zusätzlich erschwerte. Der Beschuldigte konnte in der Folge auch keine

Berufsausbildung absolvieren und hatte bisher kaum je eine längerdauernde

Anstellung. Diese schwierigen Startbedingungen sind zweifellos strafmindernd zu

berücksichtigen, wenn auch nur in beschränktem Ausmass, legten sie doch den

Boden für die bereits strafmildernd einbezogene Persönlichkeitsstörung. Unfähig

zur selbstbestimmten Lebensführung begann der Beschuldigte zunehmend schwerere

Delikte zu begehen. Belastend sind dabei die doch erheblichen Vorstrafen vom

17. März 2003 (Strafgericht Basel-Stadt: 2 Jahre Gefängnis wegen mehrfachen

Raubes, mehrfachen Diebstahls, einfacher Körperverletzung und vielem mehr) und

vom 20. Dezember 2005 (Strafgericht Basel-Stadt: 15 Monate Gefängnis wegen

Raubes, Angriffs, Diebstahls etc.). Diese liegen zwar schon längere Zeit

zurück, zusammen mit seinem auch nicht deliktsfreien Verhalten nach den

vorliegend zu beurteilenden Taten (drei Strafbefehle in den Jahren 2015 und

2016 wegen geringfügigen Diebstählen, Hausfriedensbruchs und Vergehens gegen

das Waffengesetz, immerhin kam es nicht mehr zu einem Gewaltdelikt) wirken sich

die Vorstrafen dennoch merklich straferhöhend aus, auch wenn dieses deliktische

Verhalten auch in Zusammenhang stehen dürfte mit seiner psychischen

Beeinträchtigung.

Leicht strafmindernd ist die lange

Verfahrensdauer zu bewerten, die insbesondere dem Umstand geschuldet ist, dass

zwei Gutachten samt Ergänzungsfragen einzuholen waren. Einzig zwischen Februar

und November 2013 wurde die Strafuntersuchung nicht zügig weitergeführt (AS

901.8 f.). Die übrigen Täterkomponenten wie Einsicht und Reue,

Strafempfindlichkeit wirken sich neutral aus bei der Strafzumessung. Eine

Entschuldigung beim Privatkläger ist soweit ersichtlich nie erfolgt. Der

Beschuldigte stand zwar von Anfang dazu, den Privatkläger verletzt zu haben,

suchte aber nach allerlei Ausflüchten und behalf sich mit Schutzbehauptungen

(Drehkick).

Insgesamt ist zur Abgeltung der

Täterkomponenten eine Straferhöhung um vier Monate vorzunehmen, womit sich eine

Gesamtstrafe von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe ergibt. Davon abzuziehen

sind die mit Strafbefehl vom 11. März 2016 bereits ausgesprochenen 10 Tage

Freiheitsstrafe, so dass mit der Vorinstanz auf eine Freiheitsstrafe von vier

Jahren und 170 Tagen zu erkennen ist, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kanton Solothurn vom 11. März 2016. Anzurechnen sind

dabei 48 Tage erstandener Untersuchungshaft.

2.6 In Bezug auf die Frage einer

Massnahme kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 45 ff.

verwiesen werden, keine der Parteien hat diesbezüglich Anträge gestellt.

V. Zivilforderungen

Die rechtlichen Grundlagen von

Zivilansprüchen wurden von der Vorinstanz auf US 48 ff. korrekt dargelegt,

weshalb darauf verwiesen werden kann.

Gestützt auf den Schuldspruch wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung wird der Beschuldigte gegenüber dem

Privatkläger antragsgemäss zu 100 % als schadenersatzpflichtig erklärt.

In Bezug auf die Genugtuungsforderung ist

festzuhalten, dass die Verletzungen des Privatklägers wie erwähnt

vergleichsweise geringfügig ausgefallen sind: blutende Stichwunde und

Rippenfraktur. Bleibende Schäden ergaben sich keine. Einem zweitägigen

Spitalaufenthalt bis 15. Dezember folgte eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Jahr.

Der Privatkläger hat den Messerstich gar nicht bemerkt. Wenn er sich vor dem

Obergericht nun auf ausgestandene Todesangst berufen lässt, ist das auch im

Hinblick auf sein Verhalten im Spital (wollte gegen den ärztlichen Rat

unbedingt gleich heim gehen, AS 089) nicht glaubhaft. Das Verschulden des

Beschuldigten wurde oben als noch leicht (bei einem allerdings schwerwiegenden

Delikt) bewertet. Ein Mitverschulden auf Seiten des Privatklägers ist nicht

auszumachen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 5'000.00 liegt

im Rahmen des Ermessens und vergleichbarer Fälle.

VI. Kosten und

Entschädigungen

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen.

1.2 Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Daniel Bitterli, wird

für das erstinstanzliche Verfahren gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils

des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 auf CHF 5‘600.00 festgesetzt

und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom

Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

1.3 Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für

das erstinstanzliche Verfahren gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des

Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 auf CHF 10‘650.00 (inkl. 8 % MWST

und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 4‘028.30 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 8 % MWST und Auslagen), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.1 Die Berufung des Beschuldigten

erweist sich als erfolglos. Dies gilt zwar auch für die Anschlussberufungen, aber

da diese keinen Mehraufwand verursacht haben – Strafzumessung und Genugtuung

waren aufgrund der Berufung ohnehin zu überprüfen – ist eine Kostenausscheidung

nicht gerechtfertigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb – mit

einer auf CHF 3'000.00 festzusetzenden Urteilsgebühr – dem Beschuldigten und

Berufungskläger aufzuerlegen.

Der Beschuldigte B.___ hat somit die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 37‘075.00 sowie die

obergerichtlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00,

total mit Auslagen CHF 3'240.00, zu bezahlen. Er hat somit Verfahrenskosten von

insgesamt CHF 40'315.00 zu bezahlen.

2.2 Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Daniel Bitterli, ist

anhand der eingereichten Honorarnote festzusetzen. Es wird ein Aufwand von

16.24 Stunden geltend gemacht. Davon abzuziehen sind 2.25 h für die HV-Dauer,

0.25 h für die Urteilseröffnung, 2 x 0.25 h für die Fahrtwege, 12.9.17

Fristerstreckung 0.25 h (Kanzleiaufwand), 17.9.17 Bewilligung FE 0.17 h,

29.9.17 FE 0.25 h, 8.10.17 Bewilligung FE 0.17 h, 27.10.17 Studium Vfg. 0.08 h,

10.1.18 Tel VB 0.25 h und 11.1.18 FE 0.25 h. Dies ergibt eine Reduktion von 4.42

h, womit 11.82 Stunden verbleiben, die zu entschädigen sind. Bei den Auslagen ist

die Anzahl der in Rechnung gestellten Kopien auffällig. Nicht nachvollziehbar

sind die 65 Kopien am 13.7.17, welche zu streichen sind. Auch die geltend

gemachten 639 Kopien am 6.9.17 sind nicht nachvollziehbar, zumal schon im vor­instanzlichen

Verfahren rund 1’700 Kopien in Rechnung gestellt worden sind. Es sind dafür

pauschal CHF 50.00 (somit 100 Kopien) einzusetzen. Auch die am 19.1.18 geltend

gemachten 149 Kopien sind schleierhaft. Die gleichentags gemachte Eingabe zu

den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Privatklägers umfasst mit

Beilagen nur 40 Seiten, so dass nur CHF 40.00 (für Kopien für den Anwalt und

das Gericht) zu entschädigen sind. Für die Reiseauslagen gilt gemäss § 158 Abs.

5 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) § 157 Abs. 3 GT. Wird das Auto benützt,

kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet

werden. Diese beträgt gemäss § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrags (GAV, BGS

126.3) 70 Rappen pro Kilometer für die ersten 7000 pro Jahr gefahrenen

Kilometer.

Somit wird die Entschädigung für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'652.35 (inkl. CHF 48.90 MWST [8 %] im

Jahre 2017 und CHF 142.45 MWST [7,7 %] im Jahre 2018 sowie Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.3 Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird anhand

der eingereichten Honorarnote festgelegt. Es sind 1.25 Stunden für die

Hauptverhandlung und 0.5 Stunden für die mündliche Urteilseröffnung dazu zu

zählen. Die Entschädigung ist somit für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 3'374.50

(inkl. CHF 83.95 MWST [8 %] im Jahre 2017 und CHF 160.25 MWST [7,7 %] im Jahr

2018 sowie Auslagen) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 1'213.70 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST und Auslagen), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 111

i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 19 Abs. 1 BetmG; Art. 19 Abs. 2, Art. 47,

Art. 48a, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 69 StGB; Art. 122 ff., Art. 135

ff., Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art.

429 ff. StPO erkannt:

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten B.___

wegen mehrfacher Beschimpfung, angeblich begangen in der Zeit vom 21.08.2012

bis 20.11.2012 (AnklS. Ziff. 2) sowie wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 28.07.2012 bis

13.12.2012 (AnklS. Ziff. 5), wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils

des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 eingestellt.

2. Der Beschuldigte B.___ hat sich schuldig

gemacht:

- der versuchten vorsätzlichen Tötung,

begangen am 13.12.2012 (AnklS Ziff. 1);

- gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 des

Hausfriedensbruchs, begangen am 12.10.2012 (AnklS Ziff. 3) sowie des mehrfachen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen 01.12.2012 und

13.12.2012 (AnklS Ziff. 4).

3. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und 170 Tagen, als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11.03.2016.

Die Untersuchungshaft vom 14.12.2012 bis

30.01.2013 – total 48 Tage – ist dem Beschuldigten gemäss rechtskräftiger

Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände

werden gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts

Olten-Gösgen vom 26. April 2017 eingezogen und sind nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

- 11 Mingrips mit je 3 Gramm getrockneten

Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 Minigrip mit 9 Gramm getrockneten

Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 Minigrip mit 10 Gramm getrockneten

Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 Minigrip mit 58 Gramm getrockneten

Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 Plastiksack mit 430 Gramm getrockneten

Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 Säcklein mit 2 Gramm Kokain (Kapo

Asservate Schanzmühle)

- 1 Säcklein mit 7 Gramm Kokain (Kapo

Asservate Schanzmühle)

- 20 Gramm Hanfsamen (herzförmige

Blechdose „hellokitty“) (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 Mobiltelefon, Sony Ericsson XPERIA,

schwarz (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 SIM-Karte, Swisscom

P51.30/0914540499201 (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 SIM-Karte, Sunrise

89410208605500055513 (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 Plastiksack, Vögele, mit ca. 50 bis 70

Minigrips, mit Marihuanarückständen (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 Sack mit diversen Gegenständen, u.a. 1

BM-Waage (PC-Maus), 1 Feuerzeug, etc. (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 Plastikbehälter, blau transparent, mit

diversen Minigrip und Plastiksäcken, 1 Sack mit 3 kleinen Minigrip mit

Drogenrück-ständen (Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 BM-Mühle, Stahl/Eisen, schwarz/silber

(Kapo Asservate Schanzmühle)

- 1 Joint mit ca. 2 Gramm Marihuana (Kapo

Asservate Schanzmühle)

5. Der Beschuldigte B.___ ist dem

Geschädigten und Privatkläger A.___ für den durch die versuchte vorsätzl.

Tötung (vgl. Ziff. 2) verursachten Schaden zu 100 % schadenersatzpflichtig.

6. Der Beschuldigte B.___ hat dem

Geschädigten und Privatkläger A.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 5‘000.00 zu

bezahlen.

7. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Daniel Bitterli, wird für das

erstinstanzliche Verfahren gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des

Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 auf CHF 5‘600.00 festgesetzt und

ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom

Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Daniel Bitterli, wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'652.35 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt

und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom

Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

9. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für

das erstinstanzliche Verfahren gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des

Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 auf CHF 10‘650.00 (inkl. 8 % MWST

und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4‘028.30

(Differenz zu vollem Honorar, inkl. 8 % MWST und Auslagen), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für

das obergerichtliche Verfahren auf CHF 3'374.50 (inkl. MWST und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'213.70 (Differenz

zu vollem Honorar, inkl. MWST und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11. Der Beschuldigte B.___ hat die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 37‘075.00 sowie die

obergerichtlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00,

total CHF 3'240.00, zu bezahlen. Er hat somit Verfahrenskosten von insgesamt

CHF 40'315.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Haussener