STBER.2017.50
versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung, subeventualiter einfache Körperverletzung, mehrfache Beschimpfung, Hausfriedensbruch, mehrfaches Vergehen gegen das Betä
31. Januar 2018Deutsch64 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 31. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
2. A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,
Privatanschlussberufungskläger
gegen
B.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung,
subeventualiter einfache Körperverletzung, mehrfache Beschimpfung,
Hausfriedensbruch, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht am 31. Januar 2018, 08:30 Uhr:
1. Staatsanwältin C.___
2. B.___, Beschuldigter
3. Rechtsanwalt Severin Bellwald, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten
4. A.___, Privatanschlussberufungskläger
5. Rechtsanwalt Daniel Bitterli, Vertreter
des Privatanschlussberufungsklägers
6. Vier Zuschauer
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung
und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt.
Es werden keine Vorfragen gestellt,
worauf der Beschuldigte zur Sache und Person befragt wird. Er verweigert die
Aussage zu sämtlichen Fragen.
Es werden keine Beweisanträge gestellt,
worauf das Beweisverfahren geschlossen werden kann.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin C.___:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern
1, 2 Abs. 2 und 3, 4 und 8 Abs. 1 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom
26. April 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. B.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne
der Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am 13. Dezember
2012 (Anklageschrift Ziff. 1).
3. B.___ sei zu verurteilen zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
4. Die von B.___ vom 14. Dezember 2012 bis
zum 30. Januar 2013 (48 Tage) erstandene Untersuchungshaft sei dem
Beschuldigten an die Strafe anzurechnen.
5. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, sei durch das erkennende
Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu
bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden
Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen
Verhältnisse zulassen.
6. Die Entschädigung des Rechtsbeistandes
des Privatklägers, Rechtsanwalt Daniel Bitterli, sei durch das erkennende
Gericht festzusetzen und zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat
Solothurn zu bezahlen.
7. Die Verfahrenskosten, inklusive der
Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien B.___ zur Bezahlung
aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Daniel Bitterli für den Privatanschlussberufungskläger:
1. Ziff. 6 des Urteils der Vorinstanz
(OGSAG.2015.18-AOGHUN) sei aufzuheben und der Beschuldigte und Berufungskläger B.___
sei zu verpflichten, dem Privatanschlussberufungskläger A.___ eine
Genugtuungssumme in der Höhe von mindestens CHF 8'000.00 zu bezahlen.
2. Im Übrigen sei die Berufung vom 28. Juli
2017, unter Vorbehalt der von der Staatsanwaltschaft beantragten Erhöhung des
Strafmasses, vollumfänglich abzuweisen respektive das angefochtene Urteil der
Vorinstanz zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Rechtsanwalt Severin Bellwald namens und im Auftrag des
Beschuldigten:
1. Die Ziffern 2 (1. Absatz), 3, 5, 6, 7, 8
(2. Absatz) und 9 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017
seien aufzuheben.
2. Der Beschuldige sei vom Vorhalt der
versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei schuldig zu
sprechen wegen:
- Fahrlässiger einfacher Körperverletzung
- Hausfriedensbruchs (gemäss
erstinstanzlichem Urteil)
- mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (gemäss erstinstanzlichem Urteil)
4. Der Beschuldigte sei zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verurteilen. Die ausgestandene
Untersuchungshaft von 48 Tagen sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Die Zivilklage von A.___ sei auf den
Zivilweg zu verweisen.
6. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Privatklägers A.___ sei vom Staat Solothurn zu bezahlen.
7. Auf eine Rückforderung des Honorars des
amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren sei im Umfang von
drei Vierteln (CHF 7’987.59) zu verzichten.
8. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz
seien zu drei Viertel dem Staat Solothurn und zu einem Viertel dem
Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten der zweiten Instanz seien dem
Staat Solothurn aufzuerlegen.
9. Die eingereichte Kostennote des
amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen und vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Nach einer kurzen Replik der
Staatsanwältin und dem Vertreter des Privatanschlussberufungsklägers erfolgt
eine kurze Duplik des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten. Auf ein
mögliches letztes Wort angesprochen, gibt der Beschuldigte an, er wolle nichts
mehr sagen. Damit endet die mündliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht
sich zur geheimen Beratung zurück, welche noch gleichentags abgeschlossen wird.
Am Folgetag wird um 16:00 Uhr das Urteil mündlich eröffnet und begründet. Das
Urteilsdispositiv wird den drei Parteien dabei abgegeben.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Donnerstag, 13. Dezember 2012, ca.
22:35 Uhr, wurde der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn gemeldet, dass
im [...] in Olten ein Mann mit einem Messerstich schwer verletzt worden sei. Die
ausrückenden Polizeibeamten konnten den Verletzten, den Privatkläger A.___, vor
Ort im Ambulanzfahrzeug vorfinden; der mutmassliche Täter, der Beschuldigte B.___,
konnte aufgrund von Hinweisen am darauffolgenden Morgen an seinem Domizil
angehalten werden (vgl. Strafanzeige vom 14. Juni 2013, Akten
Staatsanwaltschaft Seiten 040 ff., im Folgenden AS 040 ff.).
2. Der Beschuldigte räumte bei den
Befragungen grundsätzlich ein, den Privatkläger mit einem Messer verletzt zu
haben, schilderte den Ablauf allerdings anders als der Privatkläger. Er wurde
am 30. Januar 2013 aus der Untersuchungshaft entlassen.
3. Die Staatsanwaltschaft liess über den
Beschuldigten ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellen, das der
Experte Dr. [...] am 11. Juli 2014 abgab (AS 1236 ff.). Am 17. November 2014
nahm der Gutachter zu den Ergänzungsfragen des Verteidigers Stellung (AS 1305
ff.).
4. Mit Anklageschrift vom 21. Juli 2015
wurden die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen überwiesen zur Beurteilung
des Beschuldigten wegen der Vorhalte der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev.
versuchte schwere Körperverletzung, subev. einfache Körperverletzung,
mehrfacher Beschimpfung, Hausfriedensbruch, mehrfacher Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(Akten Richteramt Olten-Gösgen Seiten 008 ff., im Folgenden: OG AS 008 ff.).
5. Die Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen veranlasste aufgrund der unterschiedlichen Aussagen ein rechtsmedizinisches
Aktengutachten über die Ursache der beim Privatkläger festgestellten
Rippenfraktur. Der Experte, Prof. [...] legte das Gutachten am 22. Februar 2016
vor (OG AS 094 ff.). Eine Zusatzfrage des Verteidigers beantwortete der
Gutachter am 11. Oktober 2016 (OG AS 130 f.).
6. Am 26. April 2017 fällte das
Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:
«1. Das
Verfahren gegen den Beschuldigten B.___ wegen mehrfacher Beschimpfung,
angeblich begangen in der Zeit vom 21.08.2012 bis 20.11.2012 (AnklS. Ziff. 2)
sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich
begangen in der Zeit vom 28.07.2012 bis 13.12.2012 (AnklS. Ziff. 5), wird
eingestellt.
2. Der Beschuldigte B.___ hat sich schuldig
gemacht:
- der versuchten vorsätzlichen Tötung,
begangen am 13.12.2012
(AnklS Ziff. 1);
- des Hausfriedensbruchs, begangen am
12.10.2012 (AnklS Ziff. 3);
- des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
begangen zwischen 01.12.2012 und 13.12.2012 (AnklS Ziff. 4).
3. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und 170 Tagen, als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11.03.2016.
Die Untersuchungshaft vom
14.12.2012 bis 30.01.2013 – total 48 Tage – ist dem Beschuldigten an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände
werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu
vernichten:
- 11 Mingrips mit je 3 Gramm getrockneten
Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Minigrip mit 9 Gramm getrockneten
Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Minigrip mit 10 Gramm getrockneten
Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Minigrip mit 58 Gramm getrockneten
Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Plastiksack mit 430 Gramm getrockneten
Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Säcklein mit 2 Gramm Kokain (Kapo
Asservate Schanzmühle)
- 1 Säcklein mit 7 Gramm Kokain (Kapo
Asservate Schanzmühle)
- 20 Gramm Hanfsamen (herzförmige
Blechdose „hellokitty“) (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Mobiltelefon, Sony Ericsson XPERIA,
schwarz (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 SIM-Karte, Swisscom
P51.30/0914540499201 (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 SIM-Karte, Sunrise
89410208605500055513 (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Plastiksack, Vögele, mit ca. 50 bis 70
Minigrips, mit Marihuanarückständen (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Sack mit diversen Gegenständen, u.a. 1
BM-Waage (PC-Maus), 1 Feuerzeug, etc. (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Plastikbehälter, blau transparent, mit
diversen Minigrip und Plastiksäcken, 1 Sack mit 3 kleinen Minigrip mit
Drogenrück-ständen (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 BM-Mühle, Stahl/Eisen, schwarz/silber
(Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Joint mit ca. 2 Gramm Marihuana (Kapo
Asservate Schanzmühle)
5. Der Beschuldigte B.___ ist dem
Geschädigten und Privatkläger A.___ für den durch die versuchte vorsätzl.
Tötung (vgl. Ziff. 2) verursachten Schaden zu 100 % schadenersatzpflichtig.
6. Der Beschuldigte B.___ hat dem
Geschädigten und Privatkläger A.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 5‘000.00 zu
bezahlen.
7. Dem Geschädigten und Privatkläger A.___ wird
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Daniel Bitterli als
unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Daniel Bitterli, wird auf CHF
5‘600.00 festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse
des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
8. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird auf
CHF 10‘650.00 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4‘028.30
(Differenz zu vollem Honorar, inkl. 8 % MwSt und Auslagen), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 8‘000.00, belaufen sich auf total CHF 37‘075.00. Diese
hat der Beschuldigte zu bezahlen.»
7. Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte am 5. Mai 2017 die Berufung anmelden (OG AS 202). Mit
Berufungserklärung vom 28. Juli 2017 liess er beantragen, er sei – nebst den
anerkannten Schuldsprüchen wegen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Vergehen gegen
das Betäubungsmittelgesetz – wegen einfacher Körperverletzung (anstelle des
Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung) schuldig zu sprechen und
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verurteilen. Die
Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen und die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers sei vom Staat Solothurn zu
bezahlen. Auf die Rückforderung des Honorars des amtlichen Verteidigers sei im
Umfang von drei Vierteln zu verzichten und die Verfahrenskosten der ersten
Instanz seien zu drei Vierteln dem Staat Solothurn und zu einem Viertel dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 14. August 2017 erklärte
die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung in Bezug auf die Strafzumessung,
beantragt werde die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.
Am 24. August 2017 liess der
Privatkläger ebenfalls die Anschlussberufung erklären. Es wird beantragt, es
sei ihm eine Genugtuung von mindestens CHF 8'000.00 zuzusprechen.
8. Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt in Rechtskraft getreten:
- Ziffer 1: Einstellungen;
- Ziffer 2 (teilweise): Schuldsprüche
wegen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz;
- Ziffer 3 (teilweise): Anrechnung von 48
Tagen Untersuchungshaft;
- Ziffer 4: Einziehungen;
- Ziffern 7 und 8 (teilweise) Höhe der
Entschädigungen an den unentgeltlichen Rechtsbeistand und den amtlichen
Verteidiger.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziffer 1 der
Anklageschrift vorgehalten, am 13. Dezember 2012 in Olten, [...] Toiletten im
Untergeschoss, z.N. von A.___, vorsätzlich versucht zu haben, den Geschädigten
mit einem Messerstich in den Brustbereich zu töten. Da der Erfolg – der Tod des
Geschädigten – nicht eingetreten sei, sei es beim Versuch geblieben.
Eventualiter habe der Beschuldigte
vorsätzlich versucht, den Geschädigten mit einem Messerstich in den
Brustbereich lebensgefährlich zu verletzten. Da die Verletzungen des
Geschädigten schlussendlich nicht lebensgefährlich gewesen seien, sei es beim
Versuch geblieben.
Subeventualiter habe der Beschuldigte
den Geschädigten vorsätzlich mit einem gefährlichen Gegenstand, namentlich mit
einem Messer, durch einen Messerstich in den Brustbereich verletzt.
Konkret sei es zum Tatzeitpunkt zwischen
dem Beschuldigten und dem Geschädigten zu einer verbalen Auseinandersetzung
gekommen. Dabei habe der Geschädigte den Beschuldigten mehrfach aufgefordert,
er solle ihm aus dem Weg gehen. Da sich der Beschuldigte dem Geschädigten
jedoch weiterhin in den Weg gestellt habe, habe der Geschädigte den
Beschuldigten zur Seite gedrückt. In der Folge habe der Beschuldigte mit einem
mitgebrachten Messer – gemäss Aussage des Geschädigten solle es sich dabei um
ein Klappmesser mit einer sechs bis sieben cm langen Klinge gehandelt haben –
mit der rechten Hand in den linken Brustbereich gestochen. Durch die Heftigkeit
des Stiches habe der Beschuldigte dem Geschädigten überdies die 8. Rippe
gebrochen. Die Tatwaffe wolle der Beschuldigte anschliessend bei der alten
Holzbrücke in Olten in die Aare geworfen haben.
Gemäss Bericht des Kantonsspitals Olten
vom 21. Dezember 2012 habe der Geschädigte eine ca. zwei cm breite Stichwunde
im linken Brustbereich erlitten, welche schräg von unten nach oben verlaufen
sei, wobei der Stichkanal eine Länge von ca. drei cm aufgewiesen habe, sowie –
durch die Heftigkeit des Stichs – einen Bruch der 8. Rippe. Der Stich sei durch
die 8. Rippe abgebremst worden, so dass das Messer nicht in den Brustraum eingedrungen
und die Lunge in der Folge nicht verletzt worden sei. Der Geschädigte habe sich
vom 13. bis 15. Dezember 2012 in Spitalpflege befunden und sei für zwei bis
drei Wochen arbeitsunfähig gewesen.
Der Beschuldigte habe wissen müssen,
dass das Einstechen mit einem derartigen Klappmesser in den Brustbereich des
Opfers tödliche oder lebensgefährliche Verletzungen beim Opfer verursachen
könnte. Er habe den Tod bzw. die schwere Körperverletzung zumindest für möglich
gehalten, aber dennoch gehandelt, da er diese/n in Kauf genommen habe. Da der
Todeseintritt ausgeblieben und auch die Verletzung weder lebensgefährlich gewesen
sei noch eine bleibende gesundheitliche Schädigung zur Folge gehabt habe, sei
es beim Versuch geblieben.
2.
Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro
reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter
Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache
für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.2 Die Vorinstanz gibt auf den Seiten
11 bis 19 der schriftlichen Urteilsbegründung die vorliegenden Aussagen
ausführlich wieder. Darauf kann verwiesen werden.
2.2.1 Für den Ablauf des inkriminierten
Geschehens, insbesondere den Messerstich, gibt es keine Zeugen, nur die beiden
Protagonisten konnten dazu konkrete Aussagen machen.
Der Privatkläger als
Auskunftsperson gab bei der ersten Befragung den Vorgang wie folgt wieder: Der
Beschuldigte habe ihm im WC Drogen angeboten, was er abgelehnt habe. Der
Beschuldigte sei immer aufdringlicher geworden, so dass er diesen weggeschupst
habe. Plötzlich habe dieser ein Messer in der Hand gehabt. Damit habe dieser dann
wohl zugestochen. Es sei sehr schnell gegangen und er habe das Ganze gar nicht
mitbekommen. Erst ein Kollege habe gesagt, dass er blute. Es sei ein
Klappmesser gewesen mit einer Klinge von ca. 6 cm. Er wisse nicht, woher der
Andere das Messer gehabt habe (14. Dezember 2012, AS 272 ff.). Bei den weiteren
Einvernahmen schilderte er den Vorgang im Wesentlichen gleich: Der Beschuldigte
habe ihn im WC gefragt, ob er Kokain kaufen wolle. Er habe dies abgelehnt mit den
Worten, er solle nicht solchen Scheiss fragen. Dann habe sich der Beschuldigte direkt
vor ihn gestellt. Er habe diesem gesagt, er solle ihm aus dem Weg gehen. Mit
dem rechten Handrücken habe er ihn nach rechts zur Seite gedrückt. Dabei habe
er ihn am Oberarm berührt. Der Beschuldigte habe ihm Platz gemacht, sei ihm
aber zum Lift gefolgt. Dort habe sich der Beschuldigte erneut vor ihn gestellt
und etwas gesagt. Dieser müsse dabei das Messer schon in der Hand gehabt haben.
Er habe diesem erneut gesagt, er solle aus dem Weg gehen. Er habe diesen mit
beiden Händen auf die Seite gedrückt. Da habe er gesehen, dass der Beschuldigte
ein Messer in der Hand halte. Er habe diesen gefragt, was er mit dem Messer
wolle. Ein Mann, ein Spanier namens [...], habe ihm dann gesagt, dass er blute.
Erst da habe er die Verletzung bemerkt. Es habe sich um ein Klappmesser mit nur
einer Klinge von rund 6 bis 7 cm Länge gehandelt. Nebst dem zweimaligen Zur-Seite-Schieben
sei es zu keinem Handgemenge gekommen. Von einem Messer habe der Beschuldigte ganz
sicher nichts gesagt. Er selbst sei sicher auch nicht ins Messer gelaufen (EV 17.
Dezember 2012, AS 278 ff.). Diesen Vorgang bestätigte der Privatkläger am 21.
Januar 2013 in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers und bestritt auf Vorhalt
der Aussagen des Beschuldigten, er habe diesem gegenüber weder je die Qualität
des Kokains beklagt noch etwas gegen dessen Familie gesagt. Einen Drehkick des
Beschuldigten könne er weder bestätigen noch bestreiten, er sei aber sicher
nicht umgefallen. Zugestochen habe der Beschuldigte vor dem Lift, [...] sei als
einziger daneben gestanden. Was dieser gesehen habe, wisse er nicht. Dieser
wolle nicht als Zeuge auftreten. Nach dem Stich sei er zwei Tage im Spital und
bis Ende Dezember arbeitsunfähig gewesen (AS 287 ff.). Bei der
Konfrontationseinvernahme vom 28. Januar 2013 (AS 296 ff.) und vor Amtsgericht
bestätigte der Privatkläger den Vorgang erneut gleich, fügte aber noch an, im
WC habe der Beschuldigte einen «Bollen» Kokain und ein Messer auf dem Brünneli
gehabt. Der Messerstich beim Lift sei für ihn unverhofft gekommen (OG AS 151
ff.).
Der Beschuldigte machte
widersprüchliche Angaben zum Vorfall. Der Auslöser soll jeweils eine verbale
Auseinandersetzung gewesen sein, die im WC im Untergeschoss des [...] entstanden
sei. Zur Entstehung der Verletzung machte er folgende Aussagen:
- Er habe das Messer noch in der Hand
gehabt, weil er eine Linie Kokain habe vorbereiten wollen. Dies sei ihm nicht
mehr bewusst gewesen. Er habe aber dem Privatkläger noch gesagt, dieser solle
aufpassen, er habe ein Messer in der Hand. Er betreibe schon so lange
Kampfsport, dass er sicher nicht mit einem Messer auf jemanden los gehe. Das Handgemenge
habe im WC begonnen und sei vor dem WC zu Ende gegangen. Er sei vom
Privatkläger gegen die Türe des Lagerraums gedrückt worden, wobei seine Hände
automatisch nach vorne gegangen seien und das Messer den Privatkläger so
getroffen habe. Er habe diesen sicher nicht absichtlich getroffen. Dies weil
der Privatkläger gleichzeitig auf ihn zugekommen sei. Es sei ein dummer Unfall
gewesen. Er habe zuerst nicht bemerkt, dass er den Privatkläger getroffen habe.
Erst als er auf dessen T-Shirt Blut gesehen habe, habe er gemerkt, was passiert
sei. Dann seien viele Leute gekommen, er habe Panik bekommen und sei
davongelaufen. Auf der Holzbrücke habe er das Messer in die Aare geworfen. Der
Privatkläger sei ihm einfach ins Messer hinein gelaufen, er steche doch
niemanden mit dem Messer nieder. Er habe ja gespürt, dass das Messer hineingehe
und seine Hand deshalb sofort zurückgezogen. Es sei alles so schnell gegangen,
er habe das nicht gewollt (Einvernahme vom 14. Dezember 2012, AS 214 ff.).
- Er gebe alles zu. Er habe den Mann
nicht abgestochen. Dieser sei auf ihn losgegangen und habe ihn in die Wand
geschupft. Er habe dabei nicht mehr an das Messer in seiner Hand gedacht. Er
habe schlichten wollen. Im Moment des Schubsens sei seine Hand nach vorne
gegangen und habe den Bauch des Mannes berührt. Der Mann sei schlimm drauf und
betrunken gewesen. (Auf Vorhalt, für einen Rippenbruch brauche es eine gewisse
Wucht) Der Privatkläger sei zwei Mal auf ihn zugekommen. Beim ersten Mal, als
dieser von der Treppe hinunter gekommen sei, habe er diesem einen Drehkick
verpasst. Als der Mann erneut auf ihn losgekommen sei, habe er die Faust
gemacht. Dabei habe er das Messer in der Hand bemerkt und den Geschädigten auf
dieses hingewiesen (EV 15. Dezember 2012, AS 923 ff.).
- Der Geschädigte sei schnell auf ihn
zugekommen, worauf er diesem aufgrund seiner langen Kampfsporterfahrung mit
viel Dampf einen Drehkick verpasst habe, um sich zu befreien. Er habe aber
nicht richtig getroffen. Er habe ihn ungefähr an derselben Stelle getroffen, wo
danach der Einstich erfolgt sei: auf Höhe Oberbauch bzw. Ellbogen. Der Kick habe
allerdings nicht die gewünschte Wirkung gehabt, der Andere sei nicht mal
umgefallen. Der Privatkläger sei weiter auf ihn zugekommen und er selbst habe
in der Stresssituation nicht bemerkt, dass er ein Messer in der Hand halte. Der
Privatkläger habe ihn mit voller Wucht und ausgestreckten Armen gegen die Wand
gestossen. Durch den Aufprall mit dem Rücken auf die Wand seien seine Hände
nach vorne gegangen, wobei er den Geschädigten unabsichtlich getroffen habe. Er
habe das Messer dann unverzüglich nach oben gehalten, damit ihm der
Privatkläger nicht noch einmal ins Messer laufe. Das Wortgefecht sei im WC
losgegangen. Der Privatkläger sei dann zuerst die Treppe hoch gegangen, aber
aufgrund der verbalen Auseinandersetzung wieder hinuntergekommen. In dem Moment
habe er ihm den Drehkick verpasst. Er habe das «Fischmesser» bei der Holzbrücke
in die Aare geworfen (EV 17.12.2012, AS 222 ff., vgl. dazu auch das am 14.
Dezember 2012 vom Beschuldigten gezeichnete Klappmesser, AS 221, und die Fotos
auf AS 252 f., die das Tatmesser zeigen sollen).
- Der Privatkläger habe ihn mit dem
Zuruf, er solle heim zu seiner Familie, zutiefst in der Ehre getroffen. Er habe
eine grosse Ehre wegen seiner Abstammung (Zigeuner). Zudem habe er die Lehre
der Samurai studiert und die Kampftechniken der Ninja sowie Aikido gelernt.
Dadurch habe er eine grosse Ehr- und Respektvorstellung. Er habe dann den
Privatkläger beschimpft, worauf der wieder die Treppe hinuntergekommen sei. Der
Privatkläger habe ihm Schläge angedroht. Als dieser auf ihn zugekommen sei,
habe er den Drehkick angewendet, genau in die Rippen. Das sei die fünfthärteste
Kickart und reiche in der Regel, um einen Gegner drei bis vier Minuten ausser
Gefecht zu setzen. Der Privatkläger sei aber mit Drogen vollgepumpt gewesen, so
dass er in Sekundenschnelle wieder auf den Beinen gewesen sei, obwohl ihn der
Kick rund anderthalb Meter zurückgeschleudert gehabt habe. Nach seinen
Drehkicks sei vorher nie eine Person wieder aufgestanden. Danach sei der
Privatkläger sauer geworden. Weil dieser seinen Kampfsportschlägen Stand
gehalten habe, habe er sein Messer gezückt und den Privatkläger seitlich, aber
vorsichtig, mit einer kurzen Rückzugsbewegung in die gleiche Stelle getroffen,
wo er ihn vorher getreten gehabt habe. Er habe nicht stark getroffen. Der
Geschädigte habe das nicht einmal bemerkt, sondern ihn noch an die Wand
gedrückt. Er bezweifle, dass die Rippenfraktur durch den Stich erfolgt sei, viel
eher sei diese durch den vorausgegangenen Tritt verursacht worden. Er habe dem
Privatkläger das Messer in den Körper gerammt, weil er unter Drogen gestanden
sei und diesen habe stoppen wollen. Den Stich habe er als Rückzugsstichbewegung
nicht mit voller Wucht gemacht und auch nicht absichtlich an dieser Stelle. Die
Körperstelle im Bauch habe er ausgesucht, weil er den Privatkläger so wenig wie
möglich habe verletzen wollen. Es seien einige Angaben aus den ersten Aussagen
falsch. Er habe den Privatkläger nur stoppen wollen, weil er Angst gehabt habe
vor einer Tracht Prügel. Daheim angekommen habe er seine Frau angelogen, indem
er ihr erzählt habe, der Privatkläger sei ihm ins Messer gelaufen (EV 11.
Januar 2013, AS 230 ff.).
- Der Privatkläger sei nach dem Drehkick
innert Sekunden wieder aufgestanden. Wenn sich der Privatkläger nicht an den
Kick erinnern wolle, lüge er gnadenlos. Er habe nicht mit voller Wucht
zugestochen, sonst wäre die Stichverletzung viel tiefer und das Messer mehr mit
Blut verschmiert gewesen. Er habe eine Rückzugsbewegung gemacht. Er habe das
Messer sofort zurückgezogen, als er bemerkt habe, dass der Privatkläger das
Messer touchiert habe. Er habe diesen weder töten noch verletzen wollen, er sei
unter Schock gestanden, als der Andere nach dem Drehkick wieder aufgestanden
sei. Die Wahrheit sei, dass ihm der Andere ins Messer gelaufen sei (EV 22.
Januar 2013, AS 258 ff.).
- Er habe ihn nicht gestochen, sondern
nur «tranchiert» (gemeint wohl: «touchiert»). Der Geschädigte sei ihm relativ
ins Messer gelaufen. Zunächst habe es ein Wortgefecht gegeben, was in eine
Rangelei übergegangen sei. Dann hätten sie beide bemerkt, dass der Privatkläger
verletzt sei. Wenn er zugestochen hätte, hätte der Privatkläger das sicher
bemerkt. Sie seien aus dem WC gekommen und hätten sich gegenseitig geschlagen.
Danach habe ihn der Privatkläger an eine Wand gedrückt und da habe er bemerkt,
dass er diesen mit dem Messer berührt habe. Er habe dem Geschädigten einen
Tritt mit dem rechten Bein gegeben. Das Messer sei sehr spitzig gewesen und er
sei halt ein Pechvogel. Er vermute, dass das Messer genau dort getroffen habe,
wo er ihn zuvor mit dem Tritt getroffen gehabt habe. Es könne nicht sein, dass
die Rippe wegen der Wucht gespalten sei. Kokain mache glaublich die Knochen
brüchiger. Der Privatkläger habe ihn gepackt und an die Wand gestossen. Dadurch
seien seine Hände nach vorne gegangen, wodurch er den anderen mit dem Messer
getroffen habe. Er habe einfach nicht realisiert, dass er das Messer in der
Hand gehabt habe. Es sei ein Unfall gewesen (Schlusseinvernahme 27. Januar 2013,
AS 1162 ff.).
- Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme vom 28. Januar 2013 (AS 296 ff.) blieben die beiden
Protagonisten bei den bis dahin gemachten Sachverhaltsdarstellungen. Der
Beschuldigte gab weiterhin an, der Rippenbruch sei genau dort eingetreten, wo
sein Fusstritt hingegangen sei, wogegen der Privatkläger einen Fusstritt
bestritt. Einig waren sie sich darin, dass ein «[...]» bzw. «[...]» den
Privatkläger auf das Blut aufmerksam gemacht habe und zwischen sie gegangen
sei.
- Er sei im WC gewesen und habe einen
Stein Kokain mit dem Messer bearbeitet, als der Privatkläger mit der Freundin
hineingekommen sei. Danach habe es ein Handgemenge gegeben, sie hätten gerungen
und er sei vom Privatkläger an die Wand oder Türe geschlagen worden. Gestochen habe
er nicht absichtlich. Im Gang zum WC habe es begonnen. Dort sei es sehr eng und
sie hätten sich gegenseitig geschupft. Beim Ausgang des WCs seien sie dann
aneinander geraten. Er habe dabei vergessen, dass er ein Messer in der Hand
habe. Es sei alles sehr schnell gegangen, wodurch er gar nicht mehr die Zeit
gehabt habe, das Messer wegzulegen. Der Andere habe ihm sogar einmal die Hand
gehalten, so dass er das Messer nicht habe ablegen können, weil sich die Hand
verkrampft habe. Der Privatkläger habe ihn an die Wand gedrückt, vielleicht
habe er diesen dabei getroffen. Er habe keine Stichbewegung gemacht, er könne
sich den Stichkanal nach oben nicht erklären. Er habe sicher nicht versucht, den
Privatkläger umzubringen. Er (der Beschuldigte) sei verantwortlich für die
Auseinandersetzung, er hätte den Anderen nicht aufziehen sollen. Einen
Fusstritt habe er dem Privatkläger nie gegeben und jahrelanges Kampftraining –
wie er das bisher behauptet habe – habe er ebenso wenig gemacht (Einvernahme
vor Amtsgericht, 25. April 2017, OG AS 143 ff.).
- Vor Obergericht machte der
Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
2.2.2 Von den behandelnden Ärzten liegen
in Bezug auf den Privatkläger folgende Berichte vor:
- Austrittbericht Kantonsspital Olten
(KSO) über den stationären Aufenthalt vom 13. bis 15. Dezember 2012: Der
Patient habe eine Stichverletzung thorakal ventral links mit Fraktur der 8.
Rippe erlitten. Die Stichwunde sei ca. 2 cm breit und sei rund 3 cm nach
kranial bis auf die Rippe sondierbar (AS 082 f.).
- Arztbericht KSO vom 21. Dezember 2012:
Stichwunde ca. 2 cm breit, linker Brustbereich schräg von unten nach oben ca. 3
cm langer Stichkanal, sondierbar bis zur 8. Rippe. Der Stich müsse sehr heftig
gewesen sein, da die Rippe gebrochen sei (AS 094 ff.).
- Bericht KSO vom 19. Juni 2015 auf
Nachfrage der Staatsanwaltschaft: Die Fraktur der 8. Rippe sei nicht zwingend
auf die beigebrachte Stichverletzung zurückzuführen. Eine Rippenfraktur könne
diverse andere Ursachen haben wie Sturz, Schlag, spontan bei starkem
Hustenstoss oder durch stumpfe Gewalt (AS 1203).
2.2.3 Das Gutachten von Prof. [...] vom
22. Februar 2016 kommt zusammengefasst zu folgenden Schlüssen (OG AS 094 ff.):
Aufgrund der glattrandigen Wunde liege ein Stich gegen den linken Unterbauch
mit einem sondierbaren, ca. 3 cm langen Stichkanal bis auf die etwas weiter
oben liegende 8. Rippe mit Spaltung derselben vor. Die Klingenlänge müsse nicht
mit der Tiefe des Stichkanals übereinstimmen, weil die Klinge auch nur
unvollständig in den Körper eingedrungen sein könne. Er schliesse aus, dass die
Wunde und der Rippenbruch durch stumpfe Gewalt entstanden seien. Dass der
Privatkläger den Stich zunächst nicht wahrgenommen habe, sei nicht
aussergewöhnlich, denn im Rahmen einer emotionalen Auseinandersetzung könne ein
Stich, selbst in den Bauchraum, im Unterschied zu einem heftigen Schlag/Tritt,
vom Opfer nicht sofort wahrgenommen werden. Grund dafür könnten Endorphine
(körpereigene Hormone) sein, die im Stress ausgeschüttet würden und schmerzstillend
seien. Die Angabe des Beschuldigten, der Privatkläger sei ihm ins Messer
gelaufen, sei in der gegebenen Situation nicht nachvollziehbar. Unbeabsichtigte
Stichverletzungen würden von entsprechend beschuldigten Personen sehr häufig
geltend gemacht. Versuche mit Gummi-Messern hätten aber gezeigt, dass ohne
starkes Festhalten des Messers, verbunden mit einer aktiven Stichbewegung gegen
das Opfer, dieses von der Tatwaffe unbehelligt bleibe. Zu dem vom Beschuldigten
einmal vorgebrachten «Rückzugsstoss» sei anzumerken, dass das Eindringen eines
Messers in einen Körper wegen des hohen Widerstandes der Haut und ggf. auch der
Kleider einer nicht unerheblichen Kraft gegen den Gegner und nicht einer
«Rückzugsbewegung» bedürfe. Im konkreten Fall sei der Stich ausserhalb des
Brustfellraumes geblieben und habe somit zu keiner unmittelbaren Lebensgefahr
geführt. «Dank» der Anspiessung der Rippe durch die Messerspitze sei das Messer
nicht tiefer in den Körper eingedrungen. Dass die Rippe dabei gespalten worden
sei, zeuge aber von einem heftigen Zustechen. Wäre der Stich nicht durch die
Rippe aufgehalten worden, so hätte das Messer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
den Brustfellraum eröffnet und die darin befindliche Lunge verletzt. Die Folge
wäre mit Wahrscheinlichkeit ein Pneumothorax gewesen. Dieser sei oft harmlos, eine
lebensgefährlichen Komplikation hätte ggf. in einem Spannungspneumothorax
bestanden. Die Gefahr einer direkten Herzverletzung sei bei einer mutmasslichen
Klingenlänge von 6 bis 7 cm nicht zu erwarten gewesen. Eher möglich gewesen
wäre eine Verletzung der nahe liegenden Milz, was eine lebensbedrohliche
Blutung hätte auslösen können.
Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers:
«Kann ausgeschlossen werden, dass ein Fusstritt vorgängig zu dem Messerstich
zum Bruch der 8. Rippe geführt hat?», gab der Gutachter am 10. Oktober 2016
folgende Stellungnahme ab (OG AS 130 f.): Er habe bereits im Gutachten
ausgeführt, dass der Rippenbruch nicht Folge einer stumpfen Gewalt gewesen sein
könne. Auch ein Fusstritt gegen den Brustkorb sei eine stumpfe Gewalt. Bei
einem solchen wäre am Orte der Gewalteinwirkung mit praktischer Gewissheit eine
Blutunterlaufung (Hämatom) aufgetreten, weil es zu einer Quetschung der
Weichteile zwischen dem Rippenknochen und dem einwirkenden Fuss gekommen wäre
und sich das aus kleinen, verletzten Blutgefässen austretende Blut diffus im
Unterhaut-Fettgewebe angesammelt hätte. Dies wäre durch eine unscharf begrenzte
blaue Blutunterlaufung erkennbar geworden. Eine solche habe aber gemäss Akten
nicht bestanden. Bei einem Stich hingegen komme es praktisch nie zu einer
Blutunterlaufung in der Umgebung der Wunde. Dies, weil die verletzten
Blutgefässe nicht ins Gewebe, sondern durch die offene Wunde nach aussen und
evtl. innen bluteten. Wenn nun an einer Stelle am Körper zuerst eine stumpfe
Gewalt einwirke und später – zufällig an derselben Stelle – ein Stich erfolge,
würde die primär durch die stumpfe Gewalt verursachte Blutunterlaufung zum
grössten Teil im gequetschten Unterhautgewebe verbleiben und als
Blutunterlaufung sichtbar sein. Dazu sei die 8. Rippe nicht entzweigebrochen,
was bei einer stumpfen Gewalteinwirkung am ehesten passiert wäre, sondern sie
sei gespalten gewesen. Diese Art der Knochenverletzung sei durch scharfe Gewalt
leicht, durch stumpfe Gewalt aber nicht erklärbar.
2.3 Die vorliegenden Beweismittel sind
wie folgt zu würdigen: Das Gerichtsgutachten von Prof. [...] ist
nachvollziehbar und schlüssig. Er schliesst die Spaltung der 8. Rippe aufgrund
einer stumpfen Gewalteinwirkung mit überzeugender Begründung aus. Damit ist
davon auszugehen, dass ein heftiger Messerstich durch den Beschuldigten die
Rippenfraktur des Privatklägers verursacht hat. Der Beschuldigte hat dementsprechend
nach der Erstellung des Gutachtens an der Befragung vor Amtsgericht den früher
von ihm geltend gemachten «Drehkick» gegen den Oberkörper des Privatklägers
widerrufen. Diese Schutzbehauptung sollte ganz offensichtlich die Rippenfraktur
erklären und die (unterschiedlichen) vom Beschuldigten vorgebrachten
Schilderungen eines nur leichten Kontaktes mit dem Messer plausibel erscheinen
lassen. In diesem Punkt haben sich damit die konstanten und plausiblen Aussagen
des Privatklägers als richtig erwiesen. Auf dessen Darstellung, die auch nicht übertrieben
wirkt und bei der er sogar immer eingestand, den Messerstich gar nicht
mitbekommen zu haben, ist abzustellen. Demgegenüber sind die ausgesprochen widersprüchlichen
Angaben des Beschuldigten nicht glaubhaft, er hat denn auch mehrfach
Falschaussagen im Verlauf des Verfahrens eingeräumt. Dass der Beschuldigte
durchaus äusserst aggressiv auftreten kann, kann auch den Hinweisen der
zuständigen Polizeibeamten zu seinem Verhalten bei den Einvernahmen entnommen
werden: AS 054 f. und 061 f. Die Darstellung in der Anklage ist demnach
erstellt und es ist mit der Vorinstanz von folgendem, rechtserheblichem
Sachverhalt auszugehen:
Der Beschuldigte bereitete auf dem
Lavabo der Herren-Toilette mit einem Klappmesser, welches eine sechs bis sieben
cm lange Klinge hatte, Kokain vor, um dieses anschliessend selber zu
konsumieren. Der Privatkläger konsumierte ebenfalls eine Linie Kokain in der
Toilette. Daraufhin bot der Beschuldigte dem Privatkläger Kokain an, was dieser
als aufdringlich empfand und brüsk ablehnte. Daraus entstand eine verbale
Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Privatkläger dem Beschuldigten
sinngemäss sagte, er sollte sich gescheiter um seine Familie kümmern, anstatt um
diese Zeit mit Drogen zu handeln und solche zu konsumieren. Diese Bemerkung
interpretierte der Beschuldigte als Angriff auf seine Lebensführung resp. als
Vorwurf mangelnder Verantwortung für seine Familie, also wie er selbst angab
als Verletzung seiner Ehre. Der Beschuldigte versperrte deshalb dem Privatkläger
im engen Gang den Weg aus dem WC. Der grössere und kräftigere Privatkläger
drückte den Beschuldigten mit der rechten Hand zur Seite, um das WC verlassen
zu können. Der Beschuldigte folgte dem Privatkläger und es kam nach dem Gang
vor der Toilette, vor der Lifttüre bzw. der Treppe, zu einer zweiten
Konfrontation. Wiederum stellte sich der Beschuldigte dem Privatkläger in den
Weg und es kam zu gegenseitigen Beschimpfungen. Der Privatkläger stiess den Beschuldigten
mit beiden Armen zur Seite, wobei der Beschuldigte den Privatkläger mit dem
Klappmesser, das er noch in der Hand hielt, in diesem dynamischen Geschehen von
unten nach oben in den linken unteren seitlichen Brustbereich stach. Durch den
Einstich entstand beim Geschädigten ein ca. drei cm tiefer Einstichkanal,
welcher bis auf die 8. Rippe reichte. Diese 8. Rippe wurde durch den Stich
gespalten. Damit ein Stich mit dem Messer eine Rippe spalten kann, braucht es
ein erhebliches Ausmass an Krafteinwirkung. Das setzt voraus, dass das Messer
kräftig gehalten und eine aktive Stichbewegung in Richtung des Geschädigten
ausgeführt wird. Durch eine leichte Vorwärtsbewegung der Hand wegen des
Zurückstossens oder durch eine «stechende Rückzugsbewegung», wie dies vom
Beschuldigten behauptet wurde, wäre es nicht möglich gewesen, dass das Messer
durch die Kleidung und die Haut des Privatklägers hindurch auf die Rippe gestochen
und dadurch die Spaltung derselben verursacht hätte. Gleiches gilt für die
Tatvariante, wonach der Privatkläger gemäss den Angaben des Beschuldigten in
das Messer hineingelaufen sein soll. Zudem würde sich aus den vorangehend
geschilderten Varianten ein anderes Verletzungsbild, eher im Sinne eines
Schnittes, ergeben. All dies gilt auch für die vor Obergericht im Parteivortrag
erstmals dargelegte Möglichkeit, der Privatkläger habe sich im engen Gang am
Beschuldigten vorbei gedrängt und sich dabei die Verletzung zugezogen. Dass der
Beschuldigte den Geschädigten getroffen haben will, weil er durch den Fall nach
hinten automatisch mit den Händen eine Vorwärtsbewegung gemacht habe, erscheint
ohnehin nicht nachvollziehbar. In einem solchen Fall gingen die Hände
natürlicherweise nach hinten, um den Sturz abzufangen. Sämtliche vom
Beschuldigten vorgebrachten Sachverhaltsvarianten können somit rechtsgenüglich
ausgeschlossen werden. Zu einer lebensgefährlichen Verletzung ist es durch den
Einstich nicht gekommen, der Privatkläger musste für zwei Tage hospitalisiert
werden und war vom 14. Dezember bis Ende Jahr arbeitsunfähig. Bleibende Schäden
blieben bei ihm nicht zurück. Auszuschliessen ist nach den glaubhaften Angaben
des Privatklägers die vom Beschuldigten mitunter auch geltend gemachte Warnung
des Privatklägers vor seinem Messer. Dem widersprach der Beschuldigte im
Übrigen durchgehend gleich selbst, wenn er behauptet, das Messer in seiner Hand
vergessen zu haben. Aber auch dies erweist sich als Schutzbehauptung, wäre doch
ein derart kräftiger Stich mit einem «vergessenen» Messer nicht denkbar. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte ohne Vorwarnung und bewusst
zugestochen hat.
Die dem Beschuldigten am 14. Dezember
2013 um 09:30 Uhr – also rund 11 Stunden nach der Tat – abgenommene Blutprobe
ergab keinen messbaren Blutalkoholgehalt mehr, bestätigt wurden bei der Analyse
des Urins ein Konsum von Cannabis und ein längere Zeit zurückliegender Konsum
von Kokain (AS 070 f.). Beim Privatkläger wurde um 00:50 Uhr eine Blutentnahme
durchgeführt, die Berechnung des Blutalkoholgehaltes zur Tatzeit betrug minimal
1,15 und maximal 1,83 Promille. Es ergab sich beim Urin ein positiver Befund
für Cannabis und Kokain (AS 075 f.).
III. Rechtliche Würdigung
1.1 Dem Beschuldigten wird versuchte
vorsätzliche Tötung bzw. versuchte eventualvorsätzliche, eventualiter versuchte
schwere Körperverletzung sowie einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand vorgehalten.
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet,
ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
StGB).
Wer vorsätzlich einen Menschen
lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder
Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied
unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder
geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer
vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen
oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art.
122 StGB).
Wer vorsätzlich einen Menschen in
anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt und dabei einen gefährlichen
Gegenstand gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 2 StGB).
1.2 Der Tod bzw. eine schwere
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB des Privatklägers als objektives
Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der
Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung oder der versuchten schweren
Körperverletzung schuldig gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter
sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
sind (Trechsel/Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, vor Art. 22 StGB N 1).
In subjektiver Hinsicht erfordert Art.
111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei
Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3.
Aufl., Basel 2013, Art. 111 StGB N 7).
1.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt
ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen
ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt.
Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der
Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu
verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche
Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur
Erreichung seines Ziels erscheinen.
Dass der Beschuldigte mit direktem
Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod des Privatklägers sein direktes
Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro
reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen. Diesfalls hätte er wohl noch
konsequenter gehandelt und dem Opfer mehrere Stiche verabreicht, in erster
Linie gegen den Hals. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines direkten Vorsatzes
deshalb zu Recht verneint.
2.1 Ein eventualvorsätzliches Verhalten
ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges
als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der
eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom
11.2.2003).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den
relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter
eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können
aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE
135 IV 58 E. 8.4).
2.2 Das Bundesgericht hat sich in
jüngeren Entscheiden zur Annahme des Eventualvorsatzes, namentlich des
Tötungsvorsatzes, bei Messereinsätzen geäussert:
-
Urteil 6B_808/2013 vom 19.
Mai 2014 (8 bis 9 cm tiefe Stichwunde mit einem Klappmesser von 8 cm
Klingenlänge): Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit
einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel
mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei
generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer
eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit
Hinweis). Gemäss angefochtenem Entscheid sei der Einstich nur wenige Zentimeter
neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre,
erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in einem dynamischen Tatverlauf mit grosser
Wucht unkontrolliert zugestochen und habe nicht genau steuern können, wo und
wie (tief) er das Opfer verletze. Es sei damit letztlich Zufall, dass die
eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich
getroffen habe. Eine Todesfolge sei damit im allgemein bekannten Rahmen des
Kausalverlaufs gelegen, was auch dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem
Vorsatz erfasst gewesen sei.
-
Im erwähnten Urteil des
Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27. November 2012 ging es um folgenden
Sachverhalt: X fügte Y mit einem Messer eine fünf Zentimeter tiefe und zwei
Zentimeter breite Stichwunde im rechten mittleren Unterbauch zu, nur wenige
Zentimeter neben lebenswichtigen Organen und Blutgefässen, deren Verletzung zu
einer unmittelbaren Lebensgefahr geführt hätte. Das Bundesgericht hielt fest,
dass in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen müsse, wer in einer
dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den
Bauch/Unterleib eines Menschen steche. Das Risiko einer tödlichen Verletzung
sei generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer
eher kurzen Messerklinge. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, dass je
nach den Umständen des Einzelfalls auch bei bloss einem Messerstich auf
vorsätzliche Tötung erkannt werden könne (E. 4.2).
-
Im Urteil 6B_148/2013 vom
19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, dass es keiner besonderen
Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den
Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht
ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als
hoch einzustufen (E. 4.4).
-
Ebenfalls eine versuchte
eventualvorsätzliche Tötung bejaht wurde im Urteil 6B_377/2012 vom 11. Oktober
2012 bei einem ungezielten Stich mit einem Dolch (Klinge 11 cm lang und 2 cm
breit) während eines Handgemenges von hinten in die Rücken-/Lendengegend mit
eröffneter Bauchhöhle und im Urteil 6B_230/2012 vom 18. September 2012 bei
einem ungezielten Messerstich in den Rücken mit einem Küchenmesser von 12,5 cm
Länge und 2 cm Breite (Verletzung einer Arterie).
-
Urteil 6B_177/2011 vom 5.
August 2011: Anlässlich eines Gerangels zwischen zwei Männern stiess der
Beschuldigte dem Opfer ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm in
voller Länge in den Brustkorb, worauf das Opfer verstarb. Die Annahme der
Vorinstanz, wonach der Beschuldigte gewusst habe, dass er mit diesem Stich das
Opfer töten könne und er dies in Kauf nahm, wurde vom Bundesgericht geschützt
und der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung bestätigt.
-
Urteil 6B_432/2010 vom 1.
Oktober 2010 E. 4: Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, dem Opfer mit einem
Messer in den rechten Oberkörper und Oberarm gestochen, mit dem Stich in den
Oberarm die grosse Armarterie durchtrennt und dadurch den Tod des Opfers
verursacht zu haben. Die Beschuldigte machte geltend, dass sie bei einem Stich
in den Oberarm- und Achselbereich nicht mit dem Risiko des Todes des Opfers
habe rechnen müssen. Das Bundesgericht hielt fest, dass in aller Regel mit
schweren Verletzungen gerechnet werden müsse, wenn bei einer dynamischen
Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich (und damit
auch in die Nähe des Halsbereiches) zugestochen werde. Bei einem Messerstich in
den Brustbereich sei das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch
einzustufen. Eine Todesfolge liege im allgemein bekannten Rahmen des
Kausalverlaufs und sei deshalb vom Vorsatz erfasst. Das Bundesgericht bejahte
auf Grund dieses Risikos sowie der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ein eventualvorsätzliches
Handeln der Beschuldigten.
-
Urteil 6B_239/2009 vom 13.
Juli 2009, E. 1 und 2.4: Im Verlauf einer Auseinandersetzung behändigte der
Beschuldigte sein Taschenmesser der Marke „Victorinox“ und stach dem Opfer in
die Brust, wobei er den Messerstich nicht gezielt führte, sondern beliebig in
den Brustbereich stach. Die Klingenlänge betrug 4,1 cm. Das Opfer erlitt eine
Stichverletzung von 1,5 cm Breite neben dem Brustbein beim sogenannten
Schwertfortsatz und eine Verletzung des Herzbeutels. Es schwebte nicht in
Lebensgefahr. Allerdings hätte bereits ein geringfügig abweichender bzw.
geringfügig tieferer Stichkanal tödliche Folgen gehabt. Das Bundesgericht hielt
fest, dass auch bei einer eher kurzen Messerklinge das Risiko des Todes des
Opfers bei einem Messerstich in den Brustbereich als hoch einzustufen sei. Der
Schluss der Vorinstanz auf ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb auch
in diesem Fall bestätigt.
-
Urteil 6B_788/2008 vom 26.
Dezember 2008 E. 1.1 und 1.3: Der Beschuldigte ging mit einem Küchenmesser in
der Hand auf das Opfer zu und versetzte diesem gezielt zwei Stichverletzungen
in den Bauch und den Rücken (Klingenlänge ca. 20 cm; Klingenbreite max. 2,8
cm). Das Opfer erlitt eine 8 - 10 cm tiefe Stichverletzung im Rücken neben der
Wirbelsäule rechts; der Stichkanal am rechten Oberbauch wies einen organnahen
Verlauf auf bzw. touchierte die Leber. Das Bundesgericht hielt fest, es sei
offensichtlich, dass derjenige, der einen anderen mit Kraftaufwand gezielt in
den Bauch und den Rücken steche, wisse, dass das Opfer sterben könne. Ein
eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb bejaht.
-
Urteil 6B_289/2008 vom 17.
Juli 2008 E. 3 und 5.4: Zwischen zwei Männern kam es nach einer
Auseinandersetzung wegen eines angeblich zu eng ausgeführten Tanzes mit einer
Frau auf einem Parkplatz eines Schwimmbades zu einer tätlichen
Auseinandersetzung, in deren Verlauf sie sich gegenseitig «Schwedenküsse»
(Schlag mit der Stirn ins Gesicht des Kontrahenten) austeilten und zu Boden
gingen. Der Beschuldigte versetzte dem sich über ihm befindlichen Opfer
mehrere, teils heftige Messerstiche. Neben zwei kleineren Stichverletzungen im
Weichteilbereich des linken Oberarms erlitt das Opfer einerseits eine
Stichverletzung an der Brust im Bereich des zehnten Zwischenrippenraums
seitlich links, wodurch das linke Zwerchfell und der Magen verletzt wurden und
Blut in den Brust- und Bauchraum austrat, und andererseits eine grössere
Stichverletzung am Brustkorb hinten unterhalb des Schulterblatts, wodurch der
Muskel und eine Arterie getroffen wurden. Das Opfer erlitt einen erheblichen
Blutverlust von zwei Litern und schwebte dadurch in Lebensgefahr. Das
Bundesgericht hielt auch in diesem Entscheid fest, dass sich der Beschuldigte
bewusst war, in den Oberkörper zu stechen und er deshalb wusste, dass sein
Handeln mit der Möglichkeit eines Todeseintritts verbunden war. Die
vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte eventualvorsätzlich
gehandelt habe, wurde deshalb geschützt.
-
Urteil 6S.224/2005 vom
21.6.2005: Zustechen mit einem Messer mit einer Klingenlänge von acht bis zehn
Zentimeter in den Bauch eines Menschen bedeutet Eventualvorsatz hinsichtlich
der Tötung.
-
Kassiert wurde vom
Bundesgericht hingegen der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
im Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012: Bei einer Klingenlänge von 34 mm könne
nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung geschlossen
werden. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass ein solches Risiko eintrete, weil
jede Klinge tödlich verwendet werden könne. Gleichwohl liege bei einer solchen
Klinge der Todeseintritt nicht schlechterdings auf der Hand. Überdies habe der
Beschwerdeführer nicht frontal, sondern seitlich unter der Achsel in den
Oberkörper des Opfers, das im Begriff gewesen sei, ihn mit gestrecktem Arm an
der Schulter zurückzuhalten, gestochen. Das Opfer habe die Auseinandersetzung
zwischen seinem Freund und dem Beschwerdeführer beenden wollen. Damit sei der
Messerstich des Beschwerdeführers eine Reaktion auf dessen Intervention
gewesen. Aus den kantonalen Akten gehe hervor, dass der Stichkanal (Länge ca.
2.5 cm) von hinten oben nach vorne fusswärts verlaufen sei. Da der
Beschwerdeführer mit einer Klinge von 34 mm Länge einen Stichkanal von ca. 25
mm erzielt habe, könne nicht angenommen werden, er habe kraftvoll zugestochen.
Aus den dargelegten Umständen lasse sich nicht folgern, der Beschwerdeführer
habe eine tödliche Verletzung des Opfers in Kauf genommen. Sie sprächen
vielmehr dafür, dass er es lediglich habe verletzen wollen.
2.3 Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger
während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine Stichverletzung
im Bereich des linken Oberbauchs auf der Höhe der 8. Rippe zu. Der Stich
erfolgte entschlossen und mit grosser Wucht leicht von unten nach oben, bewirkte
doch der Stich nach dem Durchstossen von Kleidern und Haut sowie drei cm
Weichteilen die Spaltung der Rippe des Privatklägers. Der Gutachter spricht von
einem «heftigen Zustechen» (OG AS 100) «von unten medial leicht nach oben
gerichtet» (OG AS 099). Dabei hat der Beschuldigte ein Klappmesser mit einer
Klingenlänge von ca. 6 bis 7 cm verwendet. Der Stich erfolgte ungezielt, aber
gegen den Oberkörper des Privatklägers gerichtet, nach einer angeblichen
Beleidigung durch den Privatkläger und dessen Wegstossen des Beschuldigten, der
ihm den Weg versperrt hatte. Der Privatkläger hat den mit verdecktem Messer
ausgeführten Stich nicht wahrgenommen und konnte sich nicht dagegen wehren. Nur
durch Glück wurde der heftige Stich von einem Rippenknochen aufgehalten. Wie
dem Gutachten zu entnehmen ist, wären bei einem Durchstich lebensgefährliche
Verletzungen (Lunge, Milz) gut möglich gewesen. Mit Blick auf die zitierte
Rechtsprechung muss bei einem derart heftigen, ungezielten Messerstich mit
einem Klappmesser gegen den Oberkörper eines Menschen das Risiko einer
tödlichen Verletzung als hoch eingeschätzt werden. Es bedarf auch keiner
besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ein heftiger Stich mit dem
Klappmesser in den Bauch eines Menschen eine tödlich verlaufende Verletzung zur
Folge haben kann. Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine sehr
schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten und das Risiko von
potentiell tödlichen Folgen war hoch. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten
den Tod des Privatklägers in Kauf genommen. Der Schuldspruch der Vorinstanz
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist deshalb zu bestätigen. Da der
Beschuldigte alles getan hat, was nötig war, um den Tod des Privatklägers
herbeizuführen, liegt ein vollendeter Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB
vor.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
1.3 Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter
Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein
jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein
gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.
1.4 Das Bundesgericht hat im Entscheid
136 IV 55 in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung (134 IV 132) neu
festgelegt, wie der Richter im Sinne einer nachvollziehbaren Strafzumessung bei
Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB bzw. Art. 11
a StGB) vorzugehen hat (E. 5.7): «In einem ersten Schritt ist aufgrund der
tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang
die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und
wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das
Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil
ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen im
Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des
zur Verfügung stehenden Strafrahmens die hypothetische Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann
gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten
(sowie wegen allfälligen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB) verändert
werden.»
Im Weiteren wurde festgehalten (E. 5.8),
die tat- und täterangemessene Strafe sei grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung
festzusetzen. Dieser Rahmen sei vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit
gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen
einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung werde der ordentliche
Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch
erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den
üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Zwar sei auch in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf hingewiesen worden, das Gesetz sehe
eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2a S. 302). Damit habe
aber nur ausgedrückt werden sollen, dass der Richter infolge eines
Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die
Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden sei. Der ordentliche Rahmen sei
nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorlägen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheine. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens könne
sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren
zusammenträfen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter
relativierten, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem
Rechtsempfinden widerspräche. Dabei habe der Richter zu entscheiden, in welchem
Umfang er den unteren Rahmen wegen der besonderen Umstände erweitern wolle. Der
vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermögliche in aller Regel, für
eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetze den Richter
namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu
berücksichtigen. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führe deshalb
grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu
bedürfe es weiterer ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als
besonders leicht erscheinen liessen. Nur eine solche Betrachtungsweise vermöge
der gesetzgeberischen Wertung des Unrechtsgehaltes einer Straftat und damit
letztlich der Ausgleichsfunktion (auch) des Strafrechts Rechnung zu tragen.
1.5 Da es sich beim vorliegenden
Tötungsdelikt um einen Versuch handelt, kann das Gericht die Strafe mildern
(Art. 22 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die
angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Beim Versuch (Art. 22
StGB) geht es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie
verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des
Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer
Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken.
Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des
tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE
121 IV 49). Dies verlangt, zunächst eine hypothetische
(verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des
vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es
zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der
Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).
1.6 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das
Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen
einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der
Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Abs. 2). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der
Strafrahmen für die schwerste Strafart zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im
Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich.
Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip
nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht
kann somit nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede
einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt,
wenn das Gericht im konkreten Fall für den einzelnen Normverstoss gleichartige
Strafen ausfällte.
2.1 Auszugehen ist in casu vom
Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, dessen
Strafandrohung auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren lautet. Aufgrund des
Umstandes, dass sich der Beschuldigte lediglich der versuchten Tötung schuldig
gemacht hat, ist die Strafe gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB entweder zu mildern oder
wenigstens im Rahmen der ordentlichen Strafzumessung zu mindern (BGE 121 IV 54
f.).
Im Rahmen der Tatkomponente ist
entlastend festzuhalten, dass die Tatausführung des Beschuldigten nicht nach
einem im Vornherein zurechtgelegten Plan erfolgte, sondern sich spontan aus dem
Geschehen im Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger ergab. Der
Beschuldigte hatte sich auch nicht im Hinblick auf eine allfällige
Auseinandersetzung bewaffnet, sondern er trug das Messer zum Zweck der
Vorbereitung des Kokainkonsums bei sich. Er stach mit dem Klappmesser, das er
noch in der Hand hielt, nur einmal heftig zu. Straferhöhend wirkt sich die
Nichtigkeit des Anlasses aus, der zum Einsatz des Messers gegen den
Privatkläger geführt hat: dieser hatte ein Angebot des Beschuldigten zur Abgabe
von Kokain abgelehnt. Auch der etwas saloppe Spruch des Privatklägers, der
Beschuldigte solle sich doch lieber um Frau und Kind kümmern, kann nicht als
grössere Provokation gewertet werden. Offenbar aber traf der Privatkläger damit
den Beschuldigten an einem wunden – weil wohl zutreffenden – Punkt (vgl. dazu
im Gutachten AS 1294). Der Privatkläger versuchte denn auch die
Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zu vermeiden, indem er diesen in einer
ersten Phase beiseiteschob, um der Konfrontation aus dem Weg zu gehen und den
Ort des Geschehens zu verlassen. Der Beschuldigte ging aber dem Privatkläger
nach und stellte sich ihm ein zweites Mal in den Weg. Für den Beschuldigten gab
es in der konkreten Auseinandersetzung keine objektiv nachvollziehbare
Veranlassung, weder für den Streit mit dem Privatkläger und schon gar nicht für
den verdeckten Einsatz des Messers. Der Stich in den Oberkörper des
Privatklägers erfolgte mit grosser Wucht und der Beschuldigte liess dem
Privatkläger damit keine Abwehrchance. Die vom Beschuldigten geschilderte
körperliche Überlegenheit des Privatklägers ist ebenfalls nicht von Relevanz. Der
Privatkläger hat diese nicht genutzt, sondern nur den Beschuldigten, der sich
ihm in den Weg gestellt hatte, weggeschoben. Die tätliche Auseinandersetzung
wurde vom Beschuldigten gesucht und provoziert. Es wäre ihm ein Leichtes
gewesen, den Privatkläger, wie von diesem gefordert, in Ruhe zu lassen und sich
damit rechtskonform zu verhalten. Das Motiv, sich für die vermeintliche
Ehrverletzung zu rächen, muss als egoistisch und damit verschuldenserhöhend
gewertet werden. Verschuldensmindernd wirkt sich hingegen aus, dass der
Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Das Tatverschulden muss
angesichts dieser Ausführungen – vorerst ausgehend von einem vollendeten Delikt
einer vorsätzlichen Tötung – als leicht bis mittelschwer bezeichnet werden. Dem
würde eine Einsatzstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe entsprechen.
2.2 Der Gutachter Dr. [...] attestiert
dem Beschuldigten im Gutachten vom 11. Juli 2014 (AS 1236 ff.) eine
mittelgradig reduzierte Schuldfähigkeit: Diagnostiziert werden nebst einem missbräuchlichen
Konsum von Kokain und einem Abhängigkeitssyndrom für Cannabinoide eine
dissoziale Persönlichkeitsstörung, stark ausgeprägt, und eine leichte
Minderintelligenz (AS 1293). Es sei von einem hohen Risiko weiterer Delinquenz
im Rahmen der bisher gezeigten (breites Spektrum) zu sprechen, wobei dafür in
erster Linie die schweren psychischen Störungen des Exploranden bedeutsam
seien. Die vorliegende Problematik sei als weitgehend nicht behandelbar
anzusehen (AS 1302). Das Gutachten ist gut und nachvollziehbar begründet und es
leuchtet insbesondere die ausgeprägt defizitäre Persönlichkeitsentwicklung in
der Jugend ein. Unter Berücksichtigung der mittelgradig reduzierten
Schuldfähigkeit ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, dem eine
Freiheitsstrafe von sechs Jahren entspricht.
2.3 Dass es beim Versuch blieb, ist nicht
das Verdienst des Beschuldigten. Immerhin ist ihm zu Gute zu halten, dass er
nach dem ersten Stich sofort vom Privatkläger abliess. Dem Verletzten leistete
er aber keine Hilfe, sondern entfernte sich unverzüglich vom Tatort. Nur weil
der Messerstich durch die Rippe aufgehalten wurde, kam es lediglich zu einer
vergleichsweise geringfügigen Verletzung des Privatklägers (Stichwunde,
Rippenfraktur). Immerhin ist die Nähe des Erfolgseintritts bei einem
Messerstich kleiner als etwa bei einem Schuss aus einer Feuerwaffe. Der
Privatkläger verbrachte zwei Tage im Spital und war vom 14. Dezember bis Ende
Jahr arbeitsunfähig. Bleibende Schäden erlitt er nicht. Die Strafe ist zufolge
Versuchs um einen Drittel auf nunmehr vier Jahre Freiheitsstrafe zu reduzieren.
2.4 Neben der versuchten Tötung fallen
die weiteren Delikte kaum ins Gewicht: der Hausfriedensbruch betrifft das
Betreten eines Coop-Ladens, nachdem der Beschuldigte von Coop wegen eines
Vorfalls in einer anderen Filiale ein Hausverbot erteilt erhalten hatte. Bei
den Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ging es um den Verkauf einer
unbestimmten Menge Marihuana zwischen Januar und Dezember 2012 und dem Besitz
von 500 Gramm Marihuana zwecks Portionierung und Verkauf im Zeitpunkt der
Anhaltung im Dezember 2012. Weiter hat er bei Gelegenheit Drittpersonen
kostenlos den Konsum von seinem Kokain ermöglicht und bei Bedarf Kokain für
Dritte organisiert. Es handelte sich dabei also zum grösseren Teil nicht um
«harte» Drogen und der Beschuldigte betätigte sich in der untersten
Hierarchiestufe als Gassenverkäufer. Das Verschulden ist bezüglich dieser
Delikte noch als leicht zu beurteilen. Angesichts der finanziellen Lage (der
Beschuldigte ist seit mehreren Jahren bis heute von der Sozialhilfe abhängig) und
dem reich befrachteten Vorstrafenregister ist auch für diese Delikte eine
Freiheitsstrafe auszufällen. Zusammen mit dem Hausfriedensbruch mit
geringfügigem Vermögensdelikt gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 11. März 2016, zu dem vorliegend ein Zusatzurteil
auszufällen ist, erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate
Freiheitsstrafe als angemessen.
2.5 Bei den Täterkomponenten ist Folgendes
von Bedeutung: Aus dem Gutachten wird ersichtlich, dass der Beschuldigte eine
sehr schwierige Jugendzeit erlebt hat, mit der Trennung seiner Eltern in
Kindesjahren, einer Alkoholproblematik und erhöhten Gewaltbereitschaft des
Vaters sowie einer erhöhten Aggressivität und Opiat-Abhängigkeit der Mutter,
die ihren Sohn zur eigenen psychischen Stabilisierung missbrauchte. Er musste
mehrere Schulwechsel, Heimaufenthalte und zuletzt auch eine Platzierung bei
einer Tante erleben. Im Elternhaus war kein Raum für sichere
Bindungserfahrungen, für die Entwicklung eines Urvertrauens und eines gesunden
Selbstwertgefühls. Auch von Behördenseite wurde kaum oder nur halbherzig
interveniert. Hinzu kam die leichte Minderintelligenz, was die Entwicklung des
Jungen zusätzlich erschwerte. Der Beschuldigte konnte in der Folge auch keine
Berufsausbildung absolvieren und hatte bisher kaum je eine längerdauernde
Anstellung. Diese schwierigen Startbedingungen sind zweifellos strafmindernd zu
berücksichtigen, wenn auch nur in beschränktem Ausmass, legten sie doch den
Boden für die bereits strafmildernd einbezogene Persönlichkeitsstörung. Unfähig
zur selbstbestimmten Lebensführung begann der Beschuldigte zunehmend schwerere
Delikte zu begehen. Belastend sind dabei die doch erheblichen Vorstrafen vom
17. März 2003 (Strafgericht Basel-Stadt: 2 Jahre Gefängnis wegen mehrfachen
Raubes, mehrfachen Diebstahls, einfacher Körperverletzung und vielem mehr) und
vom 20. Dezember 2005 (Strafgericht Basel-Stadt: 15 Monate Gefängnis wegen
Raubes, Angriffs, Diebstahls etc.). Diese liegen zwar schon längere Zeit
zurück, zusammen mit seinem auch nicht deliktsfreien Verhalten nach den
vorliegend zu beurteilenden Taten (drei Strafbefehle in den Jahren 2015 und
2016 wegen geringfügigen Diebstählen, Hausfriedensbruchs und Vergehens gegen
das Waffengesetz, immerhin kam es nicht mehr zu einem Gewaltdelikt) wirken sich
die Vorstrafen dennoch merklich straferhöhend aus, auch wenn dieses deliktische
Verhalten auch in Zusammenhang stehen dürfte mit seiner psychischen
Beeinträchtigung.
Leicht strafmindernd ist die lange
Verfahrensdauer zu bewerten, die insbesondere dem Umstand geschuldet ist, dass
zwei Gutachten samt Ergänzungsfragen einzuholen waren. Einzig zwischen Februar
und November 2013 wurde die Strafuntersuchung nicht zügig weitergeführt (AS
901.8 f.). Die übrigen Täterkomponenten wie Einsicht und Reue,
Strafempfindlichkeit wirken sich neutral aus bei der Strafzumessung. Eine
Entschuldigung beim Privatkläger ist soweit ersichtlich nie erfolgt. Der
Beschuldigte stand zwar von Anfang dazu, den Privatkläger verletzt zu haben,
suchte aber nach allerlei Ausflüchten und behalf sich mit Schutzbehauptungen
(Drehkick).
Insgesamt ist zur Abgeltung der
Täterkomponenten eine Straferhöhung um vier Monate vorzunehmen, womit sich eine
Gesamtstrafe von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe ergibt. Davon abzuziehen
sind die mit Strafbefehl vom 11. März 2016 bereits ausgesprochenen 10 Tage
Freiheitsstrafe, so dass mit der Vorinstanz auf eine Freiheitsstrafe von vier
Jahren und 170 Tagen zu erkennen ist, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kanton Solothurn vom 11. März 2016. Anzurechnen sind
dabei 48 Tage erstandener Untersuchungshaft.
2.6 In Bezug auf die Frage einer
Massnahme kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 45 ff.
verwiesen werden, keine der Parteien hat diesbezüglich Anträge gestellt.
V. Zivilforderungen
Die rechtlichen Grundlagen von
Zivilansprüchen wurden von der Vorinstanz auf US 48 ff. korrekt dargelegt,
weshalb darauf verwiesen werden kann.
Gestützt auf den Schuldspruch wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung wird der Beschuldigte gegenüber dem
Privatkläger antragsgemäss zu 100 % als schadenersatzpflichtig erklärt.
In Bezug auf die Genugtuungsforderung ist
festzuhalten, dass die Verletzungen des Privatklägers wie erwähnt
vergleichsweise geringfügig ausgefallen sind: blutende Stichwunde und
Rippenfraktur. Bleibende Schäden ergaben sich keine. Einem zweitägigen
Spitalaufenthalt bis 15. Dezember folgte eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende Jahr.
Der Privatkläger hat den Messerstich gar nicht bemerkt. Wenn er sich vor dem
Obergericht nun auf ausgestandene Todesangst berufen lässt, ist das auch im
Hinblick auf sein Verhalten im Spital (wollte gegen den ärztlichen Rat
unbedingt gleich heim gehen, AS 089) nicht glaubhaft. Das Verschulden des
Beschuldigten wurde oben als noch leicht (bei einem allerdings schwerwiegenden
Delikt) bewertet. Ein Mitverschulden auf Seiten des Privatklägers ist nicht
auszumachen. Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 5'000.00 liegt
im Rahmen des Ermessens und vergleichbarer Fälle.
VI. Kosten und
Entschädigungen
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der
Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
1.2 Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Daniel Bitterli, wird
für das erstinstanzliche Verfahren gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils
des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 auf CHF 5‘600.00 festgesetzt
und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom
Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
1.3 Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für
das erstinstanzliche Verfahren gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des
Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 auf CHF 10‘650.00 (inkl. 8 % MWST
und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 4‘028.30 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. 8 % MWST und Auslagen), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.1 Die Berufung des Beschuldigten
erweist sich als erfolglos. Dies gilt zwar auch für die Anschlussberufungen, aber
da diese keinen Mehraufwand verursacht haben – Strafzumessung und Genugtuung
waren aufgrund der Berufung ohnehin zu überprüfen – ist eine Kostenausscheidung
nicht gerechtfertigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb – mit
einer auf CHF 3'000.00 festzusetzenden Urteilsgebühr – dem Beschuldigten und
Berufungskläger aufzuerlegen.
Der Beschuldigte B.___ hat somit die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 37‘075.00 sowie die
obergerichtlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00,
total mit Auslagen CHF 3'240.00, zu bezahlen. Er hat somit Verfahrenskosten von
insgesamt CHF 40'315.00 zu bezahlen.
2.2 Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Daniel Bitterli, ist
anhand der eingereichten Honorarnote festzusetzen. Es wird ein Aufwand von
16.24 Stunden geltend gemacht. Davon abzuziehen sind 2.25 h für die HV-Dauer,
0.25 h für die Urteilseröffnung, 2 x 0.25 h für die Fahrtwege, 12.9.17
Fristerstreckung 0.25 h (Kanzleiaufwand), 17.9.17 Bewilligung FE 0.17 h,
29.9.17 FE 0.25 h, 8.10.17 Bewilligung FE 0.17 h, 27.10.17 Studium Vfg. 0.08 h,
10.1.18 Tel VB 0.25 h und 11.1.18 FE 0.25 h. Dies ergibt eine Reduktion von 4.42
h, womit 11.82 Stunden verbleiben, die zu entschädigen sind. Bei den Auslagen ist
die Anzahl der in Rechnung gestellten Kopien auffällig. Nicht nachvollziehbar
sind die 65 Kopien am 13.7.17, welche zu streichen sind. Auch die geltend
gemachten 639 Kopien am 6.9.17 sind nicht nachvollziehbar, zumal schon im vorinstanzlichen
Verfahren rund 1’700 Kopien in Rechnung gestellt worden sind. Es sind dafür
pauschal CHF 50.00 (somit 100 Kopien) einzusetzen. Auch die am 19.1.18 geltend
gemachten 149 Kopien sind schleierhaft. Die gleichentags gemachte Eingabe zu
den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Privatklägers umfasst mit
Beilagen nur 40 Seiten, so dass nur CHF 40.00 (für Kopien für den Anwalt und
das Gericht) zu entschädigen sind. Für die Reiseauslagen gilt gemäss § 158 Abs.
5 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) § 157 Abs. 3 GT. Wird das Auto benützt,
kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet
werden. Diese beträgt gemäss § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrags (GAV, BGS
126.3) 70 Rappen pro Kilometer für die ersten 7000 pro Jahr gefahrenen
Kilometer.
Somit wird die Entschädigung für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'652.35 (inkl. CHF 48.90 MWST [8 %] im
Jahre 2017 und CHF 142.45 MWST [7,7 %] im Jahre 2018 sowie Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.3 Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird anhand
der eingereichten Honorarnote festgelegt. Es sind 1.25 Stunden für die
Hauptverhandlung und 0.5 Stunden für die mündliche Urteilseröffnung dazu zu
zählen. Die Entschädigung ist somit für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 3'374.50
(inkl. CHF 83.95 MWST [8 %] im Jahre 2017 und CHF 160.25 MWST [7,7 %] im Jahr
2018 sowie Auslagen) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 1'213.70 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MWST und Auslagen), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 111
i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 19 Abs. 1 BetmG; Art. 19 Abs. 2, Art. 47,
Art. 48a, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art. 69 StGB; Art. 122 ff., Art. 135
ff., Art. 267, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art.
429 ff. StPO erkannt:
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten B.___
wegen mehrfacher Beschimpfung, angeblich begangen in der Zeit vom 21.08.2012
bis 20.11.2012 (AnklS. Ziff. 2) sowie wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 28.07.2012 bis
13.12.2012 (AnklS. Ziff. 5), wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils
des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 eingestellt.
2. Der Beschuldigte B.___ hat sich schuldig
gemacht:
- der versuchten vorsätzlichen Tötung,
begangen am 13.12.2012 (AnklS Ziff. 1);
- gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 des
Hausfriedensbruchs, begangen am 12.10.2012 (AnklS Ziff. 3) sowie des mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen 01.12.2012 und
13.12.2012 (AnklS Ziff. 4).
3. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und 170 Tagen, als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11.03.2016.
Die Untersuchungshaft vom 14.12.2012 bis
30.01.2013 – total 48 Tage – ist dem Beschuldigten gemäss rechtskräftiger
Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände
werden gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 26. April 2017 eingezogen und sind nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils zu vernichten:
- 11 Mingrips mit je 3 Gramm getrockneten
Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Minigrip mit 9 Gramm getrockneten
Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Minigrip mit 10 Gramm getrockneten
Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Minigrip mit 58 Gramm getrockneten
Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Plastiksack mit 430 Gramm getrockneten
Hanfblüten (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Säcklein mit 2 Gramm Kokain (Kapo
Asservate Schanzmühle)
- 1 Säcklein mit 7 Gramm Kokain (Kapo
Asservate Schanzmühle)
- 20 Gramm Hanfsamen (herzförmige
Blechdose „hellokitty“) (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Mobiltelefon, Sony Ericsson XPERIA,
schwarz (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 SIM-Karte, Swisscom
P51.30/0914540499201 (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 SIM-Karte, Sunrise
89410208605500055513 (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Plastiksack, Vögele, mit ca. 50 bis 70
Minigrips, mit Marihuanarückständen (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Sack mit diversen Gegenständen, u.a. 1
BM-Waage (PC-Maus), 1 Feuerzeug, etc. (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Plastikbehälter, blau transparent, mit
diversen Minigrip und Plastiksäcken, 1 Sack mit 3 kleinen Minigrip mit
Drogenrück-ständen (Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 BM-Mühle, Stahl/Eisen, schwarz/silber
(Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Joint mit ca. 2 Gramm Marihuana (Kapo
Asservate Schanzmühle)
5. Der Beschuldigte B.___ ist dem
Geschädigten und Privatkläger A.___ für den durch die versuchte vorsätzl.
Tötung (vgl. Ziff. 2) verursachten Schaden zu 100 % schadenersatzpflichtig.
6. Der Beschuldigte B.___ hat dem
Geschädigten und Privatkläger A.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 5‘000.00 zu
bezahlen.
7. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Daniel Bitterli, wird für das
erstinstanzliche Verfahren gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des
Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 auf CHF 5‘600.00 festgesetzt und
ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom
Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
8. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Daniel Bitterli, wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'652.35 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt
und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom
Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
9. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für
das erstinstanzliche Verfahren gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des
Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. April 2017 auf CHF 10‘650.00 (inkl. 8 % MWST
und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4‘028.30
(Differenz zu vollem Honorar, inkl. 8 % MWST und Auslagen), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Severin Bellwald, wird für
das obergerichtliche Verfahren auf CHF 3'374.50 (inkl. MWST und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'213.70 (Differenz
zu vollem Honorar, inkl. MWST und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Der Beschuldigte B.___ hat die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 37‘075.00 sowie die
obergerichtlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00,
total CHF 3'240.00, zu bezahlen. Er hat somit Verfahrenskosten von insgesamt
CHF 40'315.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Haussener