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Entscheid

STBER.2017.52

Raub, Hehlerei, Hausfriedensbruch

18. Oktober 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Am 27. Februar 2017 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

1. A.___ ist von folgenden

Vorhalten freigesprochen:

- Raub,

angeblich begangen am 10. November 2013;

- Hehlerei,

angeblich begangen am 22. Juni 2013.

Erwägungen

2.

A.___ hat sich schuldig

gemacht:

- des Raubes,

begangen am 16. November 2013;

- des

Hausfriedensbruchs, begangen am 16. November 2013.

3.

A.___ wird verurteilt zu:

- 10

Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren;

- einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;

4.

A.___

sind im Erstehungsfall insgesamt 9 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

5.

Der

Antrag, es sei A.___ für die von ihm zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft

eine Entschädigung von total CHF 1‘800.00 auszurichten, ist abgewiesen.

6.

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline

Roos, wird auf CHF 9‘088.30 (Honorar CHF 8‘055.00, Auslagen CHF 360.10 und MwSt

CHF 673.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang

von CHF 4‘995.00 (27,75 h à CHF 180.00) während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2‘097.90

(Honorar: 27.75 h à CHF 70.00 entsprechend CHF 1‘942.50 und MwSt CHF 155.40,

Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

7.

Der

Amtsgerichtspräsident verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Ur-teils,

wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung

der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

8.

Die

Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF

1‘990.00, sind wie folgt zu bezahlen:

- A.___: CHF

995.00

(1/2 Anteil)

- Staat

Solothurn: CHF 995.00 (1/2 Anteil)

Wird kein Rechtsmittel

ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung

des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die

gesamten Kosten CHF 1‘790.00 betragen und wie folgt zu bezahlen sind:

- A.___: CHF

895.00

(1/2 Anteil)

- Staat

Solothurn: CHF 895.00 (1/2 Anteil)

Dieses Urteil wurde den Parteien

gleichentags mündlich eröffnet (AS 26) und schriftlich verschickt (AS 33 ff.).

Die Verteidigerin des Beschuldigten nahm die Urteilsanzeige am 28. Februar 2017

in Empfang. Somit lief die Rechtsmittelfrist bis am 10. März 2017 (Art. 399

Abs. 1 StPO).

2.

Am 8. März 2017 liess der

Beschuldigte durch seine Verteidigerin die Zustellung der schriftlichen

Begründung verlangen (AS 21). Ein Rechtsmittel erhob er nicht.

3.

Am 14. Juni 2017 wurde der

Verteidigerin des Beschuldigten eine berichtigte Urteilsanzeige und

gleichzeitig das begründete Urteil zugestellt (AS 47, Aktennotiz vom 17. Juli

2017). Neu soll Ziffer 2 des Urteils wie folgt lauten:

«2. A.___

hat sich schuldig gemacht:

- des mehrfachen

Raubes, begangen am 16. November 2013;

- des

Hausfriedensbruchs, begangen am 16. November 2013.»

Es wurde somit nicht mehr wie in der

Urteilsanzeige vom 27. Februar 2017 wegen (einfachem) Raub, sondern wegen mehrfachen

Raubes ein Schuldspruch gefällt.

4.

Aufgrund dieses Umstandes liess der

Beschuldigte am 19. Juni 2017 eine Berufungserklärung einreichen mit dem

Antrag, es sei A.___ des Raubes, begangen am 16. November 2013, für schuldig zu

erklären.

5.

Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wurde

den Parteien mitgeteilt, es sei aufgrund des Zustellungsnachweises (AS 47) und

der Angaben der Verteidigerin davon auszugehen, dass die korrigierte

Urteilsanzeige zusammen mit dem begründeten Urteil am 14. Juni 2017 zugestellt

wurde. Somit sei die Rechtsmittelfrist ab 15. Juni 2017 gelaufen und die Frist

sei mit der Berufungserklärung vom 19. Juni 2017 eingehalten. Es werde

vorgesehen, auf die Berufung einzutreten.

6.

Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2017

stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge:

1.

Auf die Berufung gegen das Urteil vom

27.

Februar 2017 sei nicht einzutreten.

2.

Es sei festzustellen, dass das Urteil

vom 27. Februar 2017 in der Form, wie es am 28. Februar 2017 schriftlich

eröffnet wurde – und demnach enthaltend einen Schuldspruch wegen «Raubes» und

nicht wegen «mehrfachen Raubes» – rechtskräftig wurde.

7.1

Ist das Dispositiv eines Entscheides

unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im

Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf

Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des

Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO).

7.2

Es ist festzustellen, dass die

Voraussetzungen von Art. 83 StPO für eine Berichtigung des Urteils vom 27.

Februar 2017 nicht vorliegen (vgl. oranges Dossier S-L 33 ff.). Der

Schuldspruch wegen einfachem Raub, begangen am 16. November 2013, ist weder

unklar, widersprüchlich oder unvollständig noch steht er mit dem begründeten

Urteil im Widerspruch. Im Gegenteil, diesem lässt sich ebenfalls kein Hinweis

auf eine mehrfache Tatbegehung entnehmen (vgl. S-L 77 f.).

Wenn aber die Voraussetzungen für eine

Berichtigung offensichtlich nicht vorliegen, ist das Urteil vom 27. Februar 2017

in seiner ursprünglichen Form in Rechtskraft erwachsen. Die am 14. Juni 2017

zugestellte berichtigte Urteilsanzeige betreffend Ziffer 2 ist deshalb

aufzuheben und es ist das Urteil in der ursprünglichen Fassung vom 27. Februar

2017.

(mit dem Schuldspruch des einfachen Raubes) in Rechtskraft erwachsen. Auf

die Berufung ist somit nicht einzutreten.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser

Stelle festgehalten, dass die Vorinstanz – soweit erkennbar – dem Beschuldigten

vor der Berichtigung des Urteils zu seinen Lasten auch das rechtliche Gehör

nicht gewährt hat (vgl. Art. 83 Abs. 3 StPO).

8.

Gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a

StPO sind trotz Nichteintreten die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen

und die amtliche Verteidigerin angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung

ist gemäss Honorarnote auf CHF 433.40 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Ohne Rückforderung.

Weitere Entschädigungen sind nicht

auszurichten, da die Privatkläger im Berufungsverfahren nicht vertreten waren

und ihnen keine relevanten Aufwendungen entstanden sind.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die am 14. Juni 2017 zugestellte

berichtigte Urteilsanzeige betreffend Ziffer 2 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 27. Februar 2017 wird aufgehoben

und es wird festgestellt, dass das Urteil in der ursprünglichen Fassung vom 27.

Februar 2017 (mit dem Schuldspruch des einfachen Raubes) in Rechtskraft

erwachsen ist.

2. Auf die von A.___ gegen das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 27. Februar 2017 erhobene

Berufung wird nicht eingetreten.

3. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf

CHF 433.40 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen. Ohne Rückforderung.

4. Weitere Entschädigungen werden nicht

ausgerichtet.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen

zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Haussener