STBER.2017.52
Raub, Hehlerei, Hausfriedensbruch
18. Oktober 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Beschluss vom 18.
Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Raub,
Hehlerei, Hausfriedensbruch
zieht die Strafkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 27. Februar 2017 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
1. A.___ ist von folgenden
Vorhalten freigesprochen:
- Raub,
angeblich begangen am 10. November 2013;
- Hehlerei,
angeblich begangen am 22. Juni 2013.
Erwägungen
2.
A.___ hat sich schuldig
gemacht:
- des Raubes,
begangen am 16. November 2013;
- des
Hausfriedensbruchs, begangen am 16. November 2013.
3.
A.___ wird verurteilt zu:
- 10
Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren;
- einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
4.
A.___
sind im Erstehungsfall insgesamt 9 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
5.
Der
Antrag, es sei A.___ für die von ihm zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft
eine Entschädigung von total CHF 1‘800.00 auszurichten, ist abgewiesen.
6.
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline
Roos, wird auf CHF 9‘088.30 (Honorar CHF 8‘055.00, Auslagen CHF 360.10 und MwSt
CHF 673.20) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang
von CHF 4‘995.00 (27,75 h à CHF 180.00) während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2‘097.90
(Honorar: 27.75 h à CHF 70.00 entsprechend CHF 1‘942.50 und MwSt CHF 155.40,
Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
7.
Der
Amtsgerichtspräsident verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Ur-teils,
wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung
der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
8.
Die
Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF
1‘990.00, sind wie folgt zu bezahlen:
- A.___: CHF
995.00
(1/2 Anteil)
- Staat
Solothurn: CHF 995.00 (1/2 Anteil)
Wird kein Rechtsmittel
ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung
des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die
gesamten Kosten CHF 1‘790.00 betragen und wie folgt zu bezahlen sind:
- A.___: CHF
895.00
(1/2 Anteil)
- Staat
Solothurn: CHF 895.00 (1/2 Anteil)
Dieses Urteil wurde den Parteien
gleichentags mündlich eröffnet (AS 26) und schriftlich verschickt (AS 33 ff.).
Die Verteidigerin des Beschuldigten nahm die Urteilsanzeige am 28. Februar 2017
in Empfang. Somit lief die Rechtsmittelfrist bis am 10. März 2017 (Art. 399
Abs. 1 StPO).
2.
Am 8. März 2017 liess der
Beschuldigte durch seine Verteidigerin die Zustellung der schriftlichen
Begründung verlangen (AS 21). Ein Rechtsmittel erhob er nicht.
3.
Am 14. Juni 2017 wurde der
Verteidigerin des Beschuldigten eine berichtigte Urteilsanzeige und
gleichzeitig das begründete Urteil zugestellt (AS 47, Aktennotiz vom 17. Juli
2017). Neu soll Ziffer 2 des Urteils wie folgt lauten:
«2. A.___
hat sich schuldig gemacht:
- des mehrfachen
Raubes, begangen am 16. November 2013;
- des
Hausfriedensbruchs, begangen am 16. November 2013.»
Es wurde somit nicht mehr wie in der
Urteilsanzeige vom 27. Februar 2017 wegen (einfachem) Raub, sondern wegen mehrfachen
Raubes ein Schuldspruch gefällt.
4.
Aufgrund dieses Umstandes liess der
Beschuldigte am 19. Juni 2017 eine Berufungserklärung einreichen mit dem
Antrag, es sei A.___ des Raubes, begangen am 16. November 2013, für schuldig zu
erklären.
5.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wurde
den Parteien mitgeteilt, es sei aufgrund des Zustellungsnachweises (AS 47) und
der Angaben der Verteidigerin davon auszugehen, dass die korrigierte
Urteilsanzeige zusammen mit dem begründeten Urteil am 14. Juni 2017 zugestellt
wurde. Somit sei die Rechtsmittelfrist ab 15. Juni 2017 gelaufen und die Frist
sei mit der Berufungserklärung vom 19. Juni 2017 eingehalten. Es werde
vorgesehen, auf die Berufung einzutreten.
6.
Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2017
stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge:
1.
Auf die Berufung gegen das Urteil vom
27.
Februar 2017 sei nicht einzutreten.
2.
Es sei festzustellen, dass das Urteil
vom 27. Februar 2017 in der Form, wie es am 28. Februar 2017 schriftlich
eröffnet wurde – und demnach enthaltend einen Schuldspruch wegen «Raubes» und
nicht wegen «mehrfachen Raubes» – rechtskräftig wurde.
7.1
Ist das Dispositiv eines Entscheides
unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im
Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf
Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des
Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO).
7.2
Es ist festzustellen, dass die
Voraussetzungen von Art. 83 StPO für eine Berichtigung des Urteils vom 27.
Februar 2017 nicht vorliegen (vgl. oranges Dossier S-L 33 ff.). Der
Schuldspruch wegen einfachem Raub, begangen am 16. November 2013, ist weder
unklar, widersprüchlich oder unvollständig noch steht er mit dem begründeten
Urteil im Widerspruch. Im Gegenteil, diesem lässt sich ebenfalls kein Hinweis
auf eine mehrfache Tatbegehung entnehmen (vgl. S-L 77 f.).
Wenn aber die Voraussetzungen für eine
Berichtigung offensichtlich nicht vorliegen, ist das Urteil vom 27. Februar 2017
in seiner ursprünglichen Form in Rechtskraft erwachsen. Die am 14. Juni 2017
zugestellte berichtigte Urteilsanzeige betreffend Ziffer 2 ist deshalb
aufzuheben und es ist das Urteil in der ursprünglichen Fassung vom 27. Februar
2017.
(mit dem Schuldspruch des einfachen Raubes) in Rechtskraft erwachsen. Auf
die Berufung ist somit nicht einzutreten.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser
Stelle festgehalten, dass die Vorinstanz – soweit erkennbar – dem Beschuldigten
vor der Berichtigung des Urteils zu seinen Lasten auch das rechtliche Gehör
nicht gewährt hat (vgl. Art. 83 Abs. 3 StPO).
8.
Gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. a
StPO sind trotz Nichteintreten die Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen
und die amtliche Verteidigerin angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung
ist gemäss Honorarnote auf CHF 433.40 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Ohne Rückforderung.
Weitere Entschädigungen sind nicht
auszurichten, da die Privatkläger im Berufungsverfahren nicht vertreten waren
und ihnen keine relevanten Aufwendungen entstanden sind.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die am 14. Juni 2017 zugestellte
berichtigte Urteilsanzeige betreffend Ziffer 2 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 27. Februar 2017 wird aufgehoben
und es wird festgestellt, dass das Urteil in der ursprünglichen Fassung vom 27.
Februar 2017 (mit dem Schuldspruch des einfachen Raubes) in Rechtskraft
erwachsen ist.
2. Auf die von A.___ gegen das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 27. Februar 2017 erhobene
Berufung wird nicht eingetreten.
3. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf
CHF 433.40 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen. Ohne Rückforderung.
4. Weitere Entschädigungen werden nicht
ausgerichtet.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen
zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Haussener