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Entscheid

STBER.2017.54

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren

13. Juni 2018Deutsch38 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 3. März 2016

wurde A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand nach

Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), begangen am

13. Dezember 2015, 05:50 Uhr, in Solothurn (Lagerhausstrasse, Parkplatz), zu

einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 90.00 sowie zu den

Verfahrenskosten von total CHF 1'050.30 verurteilt. Ebenso wurde der mit Urteil

vom 6. März 2014 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe widerrufen.

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte mit Eingabe vom 9. März 2016 rechtzeitig Einsprache.

3. Die Staatsanwaltschaft hielt mit

Verfügung vom 24. Mai 2016 am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die

Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium Solothurn-Lebern zum Entscheid

(AS 1 ff.).

4. Der Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern fällte am 3. April 2017 folgendes Urteil:

« 1. A.___ hat sich des Fahrens in fahrunfähigem

Zustand, begangen am 13. Dezember 2015, schuldig gemacht.

2. A.___

wird zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt.

3. Der

mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. März 2014

bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je

CHF 50.00 ist zu widerrufen und die Geldstrafe ist zu vollziehen.

4. Der

Antrag von A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, um

Ausrichtung einer Parteientschädigung, ist abgewiesen.

5. Der

Amtsgerichtspräsident verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils,

wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit

Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung

verlangt.

6. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1‘810.00, sind durch A.___ zu

bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei

ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die

Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 1‘610.00 betragen.»

5. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte durch seine private Verteidigerin, Rechtsanwältin Nicole Allemann,

am 10. April 2017 innert Frist die Berufung anmelden (vgl. AS 85). Gemäss

Berufungserklärung vom 2. August 2017 ficht der Beschuldigte das gesamte

erstinstanzliche Urteil an. Er verlangt einen Freispruch, einen Verzicht auf

den Widerruf und die Kostenauflage zu Lasten des Staates.

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Stellungnahme vom 14. August 2017 auf eine Anschlussberufung und eine

weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung vom 19. September 2017

stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschuldigte mit der

Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden ist. Am 2. November

2017 ging die Berufungsbegründung zusammen mit der Honorarnote und den

Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ein.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Der Vorhalt gemäss Strafbefehl, der

vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), lautet wie folgt:

«1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt

schuldig gemacht:

Fahren

in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) (Art. 91 Abs.

2.

lit. a SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV)

Ort

Solothurn, Lagerhausstrasse, Parkplatz

Datum und Zeit

13.

Dezember 2015, 05:50 Uhr

Fahrzeug

SO-[...],

Blutalkoholkonzentration

1,42 Promille

2.

(…)»

Der vorgeworfene Lebenssachverhalt ist

mit dieser lediglich stichwortartigen Umschreibung denkbar knapp ausgefallen.

Im zeitlicher Hinsicht ist der Vorwurf aber klar umgrenzt und das involvierte

Fahrzeug wird mit den Angaben zum Fahrzeugtypus und zum Kontrollschild genau bezeichnet.

Die eigentliche Tathandlung, das Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte

Blutalkoholkonzentration), erschliesst sich aus der Überschrift und der

zitierten Strafbestimmung von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. Die örtlichen

Angaben «[...], [...]» mit dem Zusatz «[...]» machen deutlich, dass dem

Beschuldigten einzig und allein das Lenken seines Fahrzeuges auf dem Parkplatzgelände

vorgehalten wird. Das Fahren ausserhalb des Parkplatzes wird vom angeklagten

Sachverhalt nicht abgedeckt. Damit sind die massgeblichen Sachverhaltselemente

ausreichend konkretisiert. Weitere Erläuterungen zum Sachverhalt ergeben sich

vorliegend zudem aus dem der Anklageschrift beigefügten Schlussbericht nach

Art. 326 Abs. 2 StPO (AS 2). Dem Beschuldigten war gestützt auf diese

Informationen eine wirksame Verteidigung möglich. Mit der Vor-instanz (US 17

f.) ist festzuhalten, dass das Anklageprinzip vorliegend nicht verletzt ist.

Auch die Verteidigung rügt im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren vor

dem Berufungsgericht nicht mehr, es sei unklar, was dem Beschuldigten zur Last

gelegt werde.

2.

Beweismittel

Anlässlich einer polizeilichen

Patrouillentätigkeit kontrollierten Pol B.___und Gfr C.___am 13. Dezember 2015 um

5:50 Uhr einen schwarzen PW mit dem Kontrollschild SO [...], der auf einem

Parkfeld des Parkplatzes an der Lagerhausstrasse in Solothurn parkiert war

(vgl. Strafanzeige vom 13.12.2015, wie alle weiteren Akten der

Staatsanwaltschaft nicht paginiert). Im Auto befanden sich im Zeitpunkt der

Kontrolle auf der Fahrerseite der Beschuldigte und auf der Beifahrerseite D.___.

Um 6:09 Uhr nahmen die Polizisten beim

Beschuldigten noch vor Ort mit einem Atemalkoholtestgerät eine Messung vor

(vgl. Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 13.12.2015), deren

positives Ergebnis in der Folge im Bürgerspital Solothurn eine Blutentnahme

sowie ärztliche Untersuchung des Beschuldigten nach sich zog. Zudem wurde der

Beschuldigte polizeilich befragt (vgl. Befragung wegen Verdacht des FiaZ).

Das Institut für Rechtsmedizin der

Universität Bern (IRM) legte am 16. Dezember 2015 gestützt auf das

Probematerial (Blut-Asservat) die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung

vor (zur Verwertbarkeit dieses Beweismittels vgl. nachfolgende Ziff. II.5.1).

Als weitere Beweiserhebungen wurden im

Untersuchungsverfahren D.___ als Auskunftsperson (polizeiliches

Einvernahmeprotokoll vom 26.12.2015) und anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung der Beschuldigte (AS 40 - 43) sowie Pol B.___ (AS 21 - 25), Gfr

C.___ (AS 26 - 30), D.___ (AS 31 - 35) und E.___(AS 36 - 39) als Zeugen befragt.

Die Aussagen der Befragten werden im Urteil der Vorinstanz ausführlich

wiedergegeben (vgl. US 7 - 11). Darauf kann verwiesen werden. Sofern die Aussagen

für die Beweiswürdigung von Relevanz sind, wird darauf nachfolgend unter Ziff.

II.4 und 5 näher eingegangen.

Ebenfalls anlässlich der

Hauptverhandlung wurde ein Tondokument zu den Akten genommen, welches der

Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 13. Dezember 2015

mit seinem Handy aufgenommen hatte (AS 44).

3.

Unbestrittener Sachverhalt

Es ist unbestritten, dass der

Beschuldigte mit seinem schwarzen PW (Kontrollschild SO-[...]) am Abend des 12.

Dezember 2015 zur Wohnung seines Freundes E.___ in der Nähe des

Baumarkt-Geschäftes Jumbo in der Stadt Solothurn fuhr, um Letzteren dort

abzuholen. In der Folge fuhren sie zusammen zum Parkplatz an der Lagerhausstrasse

in Solothurn, wo das Auto des Beschuldigten parkiert wurde. Gemeinsam besuchten

sie hierauf die Billardbar und anschliessend eine Diskoveranstaltung im Palais

Besenval in der Stadt Solothurn. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte im

Ausgang auch mehrere alkoholische Getränke konsumierte. Der Beschuldigte, D.___,

mit welcher er an jenem Abend Bekanntschaft schloss, sowie (mit einer gewissen

zeitlichen Distanz) auch sein Freund E.___ sowie eine weitere Kollegin

verliessen am 13. Dezember 2015 in den frühen Morgenstunden die Disko-Lokalität

und gelangten zu Fuss zum besagten Parkplatz.

4.

Sachverhaltselement der Fahrt

Im Zentrum steht die strittige Frage, ob

der Beschuldigte seinen schwarzen PW mit dem Kontrollschild SO-[...] am 13.

Dezember 2015 um 05:50 Uhr, d.h. nachdem er zu Fuss zum Parkplatz an der Lagerhausstrasse

in Solothurn zurückgekehrt war, gefahren hat.

4.1

Der Beschuldigte bestreitet dieses

Sachverhaltselement vehement. Er habe sein Fahrzeug nicht aus dem Parkfeld

herausgefahren und auch nie die Zündung aktiviert (vgl. hierzu die Strafanzeige,

die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Befragung wegen

Verdachts des FiaZ, sowie die vom Beschuldigten mit dem Handy aufgezeichnete

Gesprächssequenz anlässlich der polizeilichen Kontrolle, AS 44).

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte hierzu aus, sein Kollege (E.___) habe

vorgeschlagen, das Auto stehen zu lassen, so dass er «1 – 2» habe trinken

können. Ebenso habe sein Freund angeboten, dass er (der Beschuldigte) bei ihm

übernachten könne, womit er einverstanden gewesen sei. Im Palais Besenval habe E.___

eine Kollegin gesehen, durch welche er dann D.___ kennengelernt habe. Als sie zusammen

nach draussen gegangen seien, hätten die beiden Frauen ein Taxi nehmen wollen.

Sie (E.___ und der Beschuldigte) hätten ihnen gesagt, dass sie sowieso beim

[West]Bahnhof vorbeigehen würden und dass die beiden Frauen ja gleich dort ein

Taxi bestellen könnten. So seien sie gemeinsam losgelaufen Richtung Bahnhof. Er

und Frau D.___ hätten einen kleinen Vorsprung von ein paar Metern gehabt und er

habe vorgeschlagen, schnell im Auto zu warten, bis die anderen kämen. Er sei

alleine voraus gelaufen, Frau D.___ etwas hinter ihm, sie habe nicht so schnell

laufen wollen und er habe nicht mehr warten wollen, da es kalt und windig und

er müde gewesen sei. Er sei ins Auto gegangen, weil es kalt gewesen sei.

Hierauf sei Frau D.___ eingestiegen und ein, zwei Minuten später sei bereits die

Polizei beim Fenster gewesen. Er habe dem Polizisten C.___ klar und deutlich

gesagt, etwas getrunken zu haben, aber nicht mit dem Auto gefahren zu sein. Er

sei sowieso noch auf Bewährung gewesen. Er hätte diesen Fehler sicherlich nicht

nochmals gemacht. Er habe die Polizisten mehrfach (mind. 4 - 5 Mal) aufgefordert,

den Motor anzufassen, was von diesen aber abgelehnt worden sei. Er sei auch

ausgestiegen, habe die Motorhaube geöffnet und der Motor sei kalt gewesen. Dies

sei der Beweis, dass das Auto nicht gefahren sei (AS 41 - 43).

4.2

Es ist unbestritten, dass E.___ erst

beim Parkplatz eintraf, als die polizeiliche Kontrolle bereits im Gang war. Zur

entscheidenden Frage, ob unmittelbar vor dieser Kontrolle der Beschuldigte

seinen PW bereits auf dem Parkplatzgelände in Bewegung gesetzt hatte, konnte er

demnach keine eigenen Wahrnehmungen schildern.

4.3

Aus der von Gfr C.___ verfassten

Strafanzeige geht hervor, dass die Polizisten während ihrer Patrouillenfahrt am

13.

Dezember 2015 frühmorgens einen Personenwagen mit laufendem Motor und

eingeschaltetem Abblendlicht auf dem Parkplatz in der dortigen Parkplatzwendung

(ausserhalb der Parkfelder) gesichtet haben.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurden sowohl Gfr C.___ als auch Pol B.___ als Zeugen befragt.

B.___, der das Patrouillenfahrzeug am 13. Dezember 2015 gelenkt hatte,

bestätigte unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB die Angaben in der

Strafanzeige (vgl. AS 23: «Dort sahen wir einen PW mit laufendem Motor, der auf

dem Parkplatz ausserhalb der Parkfelder stand»). Ebenso schilderte einen

spezifischen optischen Eindruck: «Es war relativ kalt und man sah, dass aus dem

Auspuff Dampf herauskam und der PW somit lief». Gfr C.___ gab als Zeuge

ebenfalls zu Protokoll, dass er das Fahrzeug mit laufendem Motor («es dampfte

ja») und ausserhalb eines Parkfeldes wahrgenommen habe.

Diese Beobachtungen beider Polizisten in

Bezug auf diese erste Phase des Tatgeschehens sind glaubhaft, konstant und detailliert.

Der Beschuldigte stellt sie denn auch nicht grundsätzlich in Abrede, macht aber

geltend, dass es sich bei diesem Fahrzeug nicht um sein eigenes gehandelt habe.

Es ist deshalb nachfolgend die Frage einer möglichen Verwechslung näher zu

prüfen.

4.4

Die beiden Polizisten hatten nach Sichtung

des Fahrzeuges bereits die Einfahrt in den Parkplatz verpasst. Sie gelangten in

der Folge via Poststrasse und Westringstrasse erneut auf die Lagerhausstrasse und

befuhren dann den Parkplatz. Es ist unbestritten, dass die beiden Polizisten

das Fahrzeug während ihrer Fahrt um den Gebäudekomplex nicht mehr im

Blickwinkel hatten und sich das später kontrollierte Fahrzeug, in welchem der

Beschuldigte angetroffen wurde, an einem anderen Standort, nämlich auf einem

Parkfeld, befand (vgl. hierzu die fotografische Übersichtsaufnahme im Anhang

zur Strafanzeige mit dem eingezeichneten zweiten Standort).

Beide Polizisten waren sich im Rahmen

der Zeugenbefragung vor erster Instanz in Bezug auf die Identifikation des

Fahrzeuges sicher. Dies ist aus folgenden Gründen plausibel: Zwischen der

ersten und der zweiten Sichtung legten die Polizisten nur eine kurze Wegstrecke

zurück, wobei sie nach den glaubhaften Aussagen der Polizisten «zügig»

unterwegs gewesen seien und (frühmorgens an einem Sonntag) kein Verkehr

geherrscht habe. Die Fahrt nahm aufgrund dieser Rahmenbedingungen nur wenige

Sekunden in Anspruch (gemäss den Schätzungen von Gfr C.___ ca. 20 – 30 Sekunden).

Dass sich die Polizisten während dieser Zeitspanne das Fahrzeug merken und

anschliessend wieder identifizieren konnten, ist plausibel. Wenn die

Verteidigung dieser Identifikation die nächtliche Dunkelheit entgegenhält, so

vermag dies nicht zu überzeugen. Denn sowohl beim Patrouillenfahrzeug der

Polizei als auch beim Fahrzeug auf der Parkplatzwendung waren gemäss den

Polizisten die Lichter aktiviert und aufgrund dieser Lichtquellen war es der

Polizei möglich, die wesentlichen Merkmale zur Bestimmung des Fahrzeuges zu

erkennen. Zu keinem anderen Schluss führt der Umstand, dass die beiden

Polizisten bei der ersten Sichtung des Fahrzeuges nicht sehen konnten, ob sich

der Beschuldigte am Steuer befand (vgl. deren Zeugenaussagen vor erster

Instanz: AS 24 und Z. 169 AS 30). Auch dies spricht – entgegen den Ausführungen

der Verteidigung (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung) – nicht gegen eine

Identifikation des Fahrzeuges, zumal es ungleich schwerer ist, eine Person als

ein Fahrzeug zu identifizieren.

Eine (theoretisch mögliche) Verwechslung

des Fahrzeuges ist aber nicht nur aufgrund der klaren und glaubhaften Zeugenaussagen

der Polizisten, sondern auch aufgrund der weiteren Umstände zu verneinen: Es

handelt sich vorliegend um einen kleinen, überschaubaren Parkplatz, auf welchem

nur wenige Parkfelder zur Verfügung stehen (vgl. hierzu wiederum die

fotografische Übersichtsaufnahme). Gemäss den Angaben des Zeugen C.___ befanden

sich im Zeitpunkt der Polizeikontrolle schätzungsweise 5 bis 10 weitere Fahrzeuge

auf dem Parkplatz (Z. 107 f. AS 29). Dass an einem Sonntag, morgens

um 5:50 Uhr, ein Fahrzeug mit demselben oder sehr ähnlichen Erscheinungsbild das

Parkfeld verlassen hätte und dann - von den Polizisten unbemerkt - auf die

Strasse gelangt wäre, der Beschuldigte jedoch über die ganze Zeit in seinem

Auto verblieben wäre, lässt sich mit der erforderlichen Sicherheit

ausschliessen. Nicht nur die Polizisten nahmen auf dem Parkplatz zur besagten

Zeit keine Personen wahr, sondern auch der Beschuldigte und seine Beifahrerin

brachten im Verfahren nie vor, sie hätten weitere Personen auf dem

Parkplatzgelände oder gar die Wegfahrt eines anderen Autos wahrgenommen.

4.5

Hinzu kommt, dass auch die

Beobachtungen der Polizisten, welche sich auf das bereits im Parkfeld

positionierte Fahrzeug beziehen, den Beschuldigten erheblich belasten. Gemäss

der Strafanzeige sei das Abblendlicht des Fahrzeuges bis zur Kontrolle

eingeschaltet gewesen. Ebenso sei das Fenster der Fahrertüre schon geöffnet

gewesen. Diese Feststellungen bestätigte Gfr C.___ als Zeuge vor erster Instanz

(Z. 60 ff. AS 28; Z. 129 f. AS 29): Das Abblendlicht habe immer noch gebrannt,

als das Fahrzeug bereits in einer Parklücke, ca. 10 - 15 Meter vom (ersten)

Standort entfernt, festgestellt worden sei; dieses sei erst ausgegangen, als

sie zum Fahrzeug gegangen seien (ebenso der Zeuge B.___: vgl. Z. 118 AS 24).

Zudem sei die (elektrisch betriebene) Fensterscheibe auf der Fahrerseite, zu

welcher er herangelaufen sei, geöffnet gewesen. Beides bedingte zwingend eine

vorgängige Betätigung der Autozündung. Für die Annahme, dass die

Polizisten diese Sachverhaltselemente zu Lasten des Beschuldigten erfunden und

dann unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB noch bestätigt hätten,

liegen keine Hinweise vor. Es kann darauf abgestellt werden. Der Beschuldigte

wurde – auch dies lässt sich der Strafanzeige entnehmen – mit diesen

Feststellungen (geöffnetes Fenster, aktiviertes Abblendlicht) im Rahmen der

Kontrolle konfrontiert, ohne dass er dies zu erklären vermochte.

Aktenkundig ist zudem, dass die

Polizisten anlässlich ihrer Kontrolle am 13. Dezember 2015 trotz einer

Aussentemperatur von 1 Grad Celsius noch einen lauwarmen Auspuff feststellen

konnten. Mit dieser Erkenntnis wurde die Beifahrerin D.___ konfrontiert (vgl.

Frage 5, Einvernahmeprotokoll vom 26.12.2015) und beide Polizisten griffen

diesen Sachverhaltsaspekt vor erster Instanz von sich aus auf und bestätigten

als Zeugen, dass Pol B.___ noch am Tatort den Auspuff einer Überprüfung

unterzogen habe und dieser noch (hand)warm gewesen sei (vgl. Z. 119 AS 24; Z.

100.

f. AS 29). Auch dies ist glaubhaft und widerlegt die Behauptung des

Beschuldigten, wonach er im Auto einfach nur gewartet und selbst die Zündung

nicht aktiviert habe. Nebenbei sei bemerkt, dass sein Auto bereits seit mehreren

Stunden auf dem Parkplatz der Kälte ausgesetzt gewesen war und ihm deshalb gar

keine Wärme bieten konnte. Wäre es ihm tatsächlich darum gegangen, sich

aufzuwärmen, hätte er im Auto zu Heizzwecken den Motor anschalten (und schon

gar nicht die Fensterscheibe öffnen) müssen, was er aber ebenfalls stets

kategorisch bestritt. Mit der Behauptung, nur im Auto gewartet zu haben, setzte

er sich auch in Widerspruch zu den tatnächsten Aussagen seiner Beifahrerin D.___.

Auf die Frage, weshalb der Zündschlüssel im Rahmen der Kontrolle bei ihr als

Beifahrerin gewesen sei, gab sie zu Protokoll, sie glaube, der Beschuldigte

habe «den Schlüssel sofort aus dem Zündschloss rausgenommen», als er die

Polizei hinter sich gesehen habe (Einvernahme als Auskunftsperson vom

26.12

, Antwort auf Frage 4). Vor der Vor­instanz nahm D.___ von dieser

Aussage wieder Abstand und blieb vage (vgl. AS 34: «Ich kann nicht mehr sagen,

dass er mir den Schlüssel gab, er war, glaube ich, die ganze Zeit schon auf

meinem Sitz»). Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb sie den

Beschuldigten, den sie an jenem Abend kennengelernt und zu dem sie ein

kollegiales und ungetrübtes Verhältnis hatte, zu Unrecht mit dieser Aussage

hätte belasten sollen.

Der Beschuldigte brachte mehrmals im

Verfahren vor, dass er die beiden Polizisten auf dem Parkplatz erfolglos dazu aufgefordert

habe, die Wärme seines Fahrzeugmotors zu kontrollieren. Als Einziger bestätigte

E.___, der Freund des Beschuldigten, diese Angabe (Z. 65 ff. AS 38). Der Zeuge

Gfr C.___ hingegen verneinte eine solche Aufforderung ausdrücklich (Z. 146 AS

30) und weder die Beifahrerin des Beschuldigten (Z. 142 AS 34) noch Pol B.___

(Z. 149 f. AS 25) konnten sich daran erinnern. Wie es sich damit verhält,

braucht vorliegend nicht vertieft abgeklärt werden. Es steht aufgrund der

vorgenannten Ausführungen zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte am Morgen

des 13. Dezembers 2015 sein Fahrzeug in Betrieb und Bewegung gesetzt hat. Vor diesem

Hintergrund vermag der Beschuldigte aus einer allenfalls unterbliebenen

Überprüfung des Motors nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.6

Es ist – vor Prüfung der

Angetrunkenheit (vgl. hierzu nachfolgende Ziffer II.5.) – beweismässig folgendes

Zwischenergebnis festzuhalten: Der Beschuldigte bestieg frühmorgens am 13. Dezember

2015.

nach dem Besuch der Billardbar und des Palais Besenval sein auf einem Parkfeld

auf dem Parkplatz an der Lagerhausstrasse abgestelltes Fahrzeug, setzte den

Motor in Gang und fuhr bis zur Parkplatzwendung. An dieser Stelle wurde das

Fahrzeug erstmals von Pol B.___ und Gfr C.___, welche mit ihrem polizeilichen

Patrouillenfahrzeug den Parkplatz passierten, gesichtet. Die Konfrontation mit

dem polizeilichen Patrouillenfahrzeug bewog den Beschuldigten dazu, sein

Fahrzeug erneut auf einem Parkfeld zu positionieren statt von der

Parkplatzwendung auf die Strasse zu fahren. Als die Polizisten (nach ihrer

Fahrt um den Gebäudekomplex) auf den Parkplatz gelangten, hatte der

Beschuldigte sein Fahrzeug bereits zum Parkfeld gelenkt, seinen beabsichtigten Standortwechsel

demnach schon vollzogen. Als der Beschuldigte die sich nahenden Polizisten

bemerkte, schaltete er die Abblendlichter aus, zog sofort den Schlüssel aus dem

Zündschloss und übergab diesen seiner Beifahrerin D.___, um den Eindruck zu

erwecken, er habe sein Auto an jenem Morgen nie in Betrieb gesetzt.

5.

Angetrunkenheit

Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt,

ob der Beschuldigte sein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat. Es

sind hierzu die nachfolgenden Beweismittel und Indizien zu würdigen.

5.1

Forensisch-toxikologische

Alkoholbestimmung des IRM Bern

Das IRM Bern untersuchte die Blutprobe,

welche dem Beschuldigten am 13. Dezember 2015 um 6:26 Uhr im Bürgerspital

Solothurn entnommen worden war, und legte eine forensisch-toxikologische

Alkoholbestimmung vor.

Bei der Blutentnahme handelt es sich um

eine Verfahrenshandlung der Strafbehörden, die in die körperliche Integrität

und damit in die Grundrechte des Betroffenen eingreift und der Beweissicherung

dient. Sie ist demnach als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 lit. a StPO zu

qualifizieren. Zur Anordnung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen ist

gestützt auf Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft befugt, die

Polizei hingegen nach Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO nur in den gesetzlich

ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht

gegeben. Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl

angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind

aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO).

Im zu beurteilenden Fall lag keine schriftliche

Einzelverfügung, d.h. keine individuell-konkrete Anordnung der

Staatsanwaltschaft vor. Im «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit»

ist in der Rubrik «Rechtsgrundlagen» vermerkt, die Kantonspolizei Solothurn sei

gestützt auf die Weisung vom 15. September 2010 des Oberstaatsanwaltes generell

dazu ermächtigt, Blut- und Urinproben anzuordnen. Eine solche generelle

Anordnung ist jedoch mit den Vorgaben der StPO unvereinbar. Sie untergräbt das

Prinzip, wonach der Staatsanwaltschaft im konkreten Einzelfall die Prüfung und

(etwaige) Anordnung einer Zwangsmassnahme obliegt und führt letztlich dazu,

dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft

faktisch auf die Polizei übertragen wird. Die Zuständigkeit zur Anordnung von

strafprozessualen Zwangsmassnahmen ist abschliessend bundesrechtlich geregelt

und hat zwingenden Charakter. Mit Urteil 6B_1000/2016 vom 4. April 2017 hielt

das Bundesgericht fest, für eine kantonale Bestimmung (in casu ging es um die

kantonale Einführungsgesetzgebung zur StPO), welche die Zuständigkeit für die

Anordnung einer Blutprobe unter bestimmten Bedingungen der Polizei übertrage,

bestehe kein Raum (E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die generelle

Anordnung einer Blutentnahme durch die Staatsanwaltschaft bundesrechtswidrig

ist, was in der Folge auch vom Oberstaatsanwalt anerkannt wurde. Die

entsprechende Ziffer III der Weisung zu den Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit wurde am 18. Januar 2017 gestützt auf das Urteil 6B_532/2016

des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2016 per sofort widerrufen und die Polizei

verpflichtet, für Blut- bzw. Urinproben eine individuelle Anordnung der

Staatsanwaltschaft (Pikett) einzuholen, sofern keine unterschriftlich

bestätigte Einverständniserklärung der betroffenen Person vorliegt.

Im vorliegenden Fall ist keine

schriftliche Einverständniserklärung des Beschuldigten aktenkundig und eine

solche wäre im Übrigen nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch

nicht ausreichend: Gemäss BGE 143 IV 313 muss die Blutentnahme als

strafprozessuale Zwangsmassnahme selbst dann von der Staatsanwaltschaft

angeordnet werden, wenn der Betroffene in diese einwilligt (Regeste und E.

5.

). Eine Einwilligung des Betroffenen vermag

somit die schriftliche staatsanwaltschaftliche Anordnung nicht wirksam zu

ersetzen. Der Oberstaatsanwalt hat auch auf diesen Entscheid reagiert und

angeordnet, die Polizei habe künftig für Blut- bzw. Urinproben auch dann eine

Anordnung der Staatsanwaltschaft einzuholen, wenn eine Einverständniserklärung

der betroffenen Person vorliege.

Als Fazit ist somit festzuhalten, dass

die Blutentnahme zwingend einer schriftlichen Einzelfallanordnung des

Staatsanwaltes bedurft hätte (Art. 198 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 241 Abs. 1

StPO). Eine solche fehlt jedoch im vorliegenden Fall. Die Blutentnahme wurde

von der unzuständigen Behörde (= Polizei) angeordnet. Der Frage, wer für die

Anordnung einer Blutentnahme zuständig ist und in welcher Form eine solche zu

ergehen hat, kommt im Strafprozessrecht eine massgebende Bedeutung zu. Aufgrund

der Eingriffsintensität dieser Massnahme ist die Zuständigkeitsregelung nicht

als blosse Ordnungsvorschrift, sondern als Gültigkeitsvorschrift einzustufen

(vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in

Strafsachen, 12.1.2017, BK 16 470 publiziert in: CAN 3/2017, Nr. 61 S. 182 ff.).

Für Beweise, die – wie vorliegend – unter Verletzung der

Gültigkeitsvorschriften erhoben worden sind, gilt ein relatives

Verwertungsverbot. Sie dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO in der Regel nicht

verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung ist zur Aufklärung schwerer

Straftaten unerlässlich. Der zur Anklage gebrachte Straftatbestand (Art. 91 Abs.

2.

lit. a SVG), der ein Vergehen nach Art. 10 Abs. 3 StGB darstellt, fällt nicht

unter den Begriff der schweren Straftat.

Die nicht rechtmässig angeordnete

Blutprobe sowie die daraus gewonnenen Analyseergebnisse des IRM Bern dürfen

demzufolge nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Der Bericht des

IRM Bern vom16. Dezember 2015 mit der forensisch-toxikologischen

Alkoholbestimmung ist in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu

weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss

zu halten und danach zu vernichten.

5.2

Atemalkoholprobe

Der Beschuldigte wurde am

13.

Dezember 2015 um 6:09 Uhr einer Atemalkoholprobe unterzogen, die einen Wert

von 1,04 Promille ergab (vgl. Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit

sowie Strafanzeige vom 13.12.2015). Eine solche kann jederzeit (d.h. ohne

konkreten Anlass) angeordnet werden (vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG). Auf

Verordnungsstufe (SKV) sind die Einzelheiten geregelt. Gemäss Art. 11 Abs. 4

SKV (= in der zur Tatzeit geltenden Fassung) müssen bei Atemalkoholproben

jeweils zwei Messungen durchgeführt werden, die nicht mehr als 0,10 Promille

voneinander abweichen dürfen. Dieser verfahrensrechtlichen Vorgabe wurde

vorliegend nicht Rechnung getragen. Da der ermittelte Promillewert ausserhalb

des Spektrums lag, der vom Beschuldigten unterschriftlich anerkannt werden

konnte, wurde auf eine zweite Messung verzichtet und in der Folge eine – nicht

verwertbare (vgl. hierzu ausführlich vorstehende Ziff. II.5.1) - Blutuntersuchung

angeordnet. Das Erfordernis, zwei Messungen durchzuführen, soll die

Verlässlichkeit der Messung gewährleisten und dient dem Schutz des Betroffenen.

Wenn – wie vorliegend – bloss ein einmaliger Atemlufttest erfolgt, so kann der

ermittelte Wert nicht als nachgewiesen betrachtet werden. Den Gerichten ist es

jedoch nicht verwehrt, das Resultat einer einmaligen Atemalkoholprobe im

Kontext der übrigen Beweismittel als Indiz zu werten (so ausdrücklich Urteil

des Bundesgerichts 6B_954/2008 vom 6.3.2009 E. 3.6).

5.3

Nebst Testergebnissen kommen als

weitere Beweismittel die Beobachtungen der Polizei, die Angaben von

Drittpersonen (insbesondere der Polizei und des Arztes) über den Konsum oder

über den Zustand des Lenkers bei seiner Fahrt oder Anhaltung sowie die Angaben

des Betroffenen selbst zu seinem Alkoholkonsum in Betracht (Philippe

Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.

Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, nachfolgend zit «SVG-Kommentar», Art. 91 SVG N

15). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Zudem werden in Art. 55

Abs. 4 Satz 2 SVG andere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten (Philippe

Weissenberger: SVG-Kommentar, Art. 55 SVG N 16).

5.3.1

Anlässlich der ärztlichen

Untersuchung im Bürgerspital, die eine halbe Stunde nach der Anhaltung

erfolgte, wurden beim Beschuldigten gerötete Augenbindehäute festgestellt. Die

weiteren Untersuchungsbefunde fielen demgegenüber entlastend aus. So wurde dem

Beschuldigten ein klares Bewusstsein bei erhaltener zeitlicher und örtlicher

Orientierung sowie ein sicherer Strichgang attestiert. Ebenso absolvierte er

den «Finger-Nase-Versuch» problemlos. Die sprachliche Ausdrucksweise, das

allgemeine Verhalten, die Stimmung sowie die allgemeine Symptomatik erwiesen

sich nach der ärztlichen Einschätzung als unauffällig. In ihrer abschliessenden

Einschätzung kam die Ärztin zum Schluss, der Beeinträchtigungsgrad sei «nicht

merkbar».

5.3.2

Die Beobachtungen von Pol B.___

anlässlich der vorgenommenen Kontrolle sind auf der Rückseite des

Polizeiprotokolls bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vermerkt: Beim Beschuldigten

seien mittlere Pupillen (3 – 7 mm) festgestellt worden und dieser habe während

der polizeilichen Kontrolle ein unbeherrschtes, aggressives und provokatives

Verhalten an den Tag gelegt. Das beschriebene Verhalten spricht dafür, dass der

Beschuldigte im Zeitpunkt der Fahrt unter einem bereits erheblichen Einfluss

von Alkohol stand. Es ist hinlänglich bekannt, dass der Alkoholkonsum eine

enthemmende Wirkung entfalten kann. Der Alkoholkonsum im Vorfeld der Fahrt wird

denn auch vom Beschuldigten im Grundsatz gar nicht bestritten (vgl. nachfolgende

Ziff. II.5.3.5). Das genaue Ausmass der Alkoholisierung lässt sich gestützt auf

diese Angaben jedoch nicht näher eingrenzen. Gleiches gilt in Bezug auf den von

Pol B.___ anlässlich der Kontrolle festgestellten Alkoholgeruch beim

Beschuldigten. Auch diese Angabe stützt den Vorhalt, dass der Beschuldigte

unter dem Einfluss von Alkohol gefahren ist, ohne dass sich daraus ein genauerer

Wert ableiten liesse.

5.3.3

Die Beifahrerin D.___ gab

anlässlich der Befragung vom 26. Dezember 2015 zu Protokoll (Antwort auf Frage

9), sie habe gewusst, dass der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei. Sie habe

nie die Absicht gehabt, sich von ihm nach Hause fahren zu lassen.

5.3.4

Der Freund des Beschuldigten, E.___,

machte vor erster Instanz zum Alkoholkonsum bloss sehr vage Angaben («Wir

verweilten dann ein bisschen mit ihnen [= den beiden Frauen] und tranken

etwas», Z. 59 f. AS 38).

5.3.5

Der Beschuldigte selbst gab

anlässlich der polizeilichen Erstbefragung zu Protokoll, er habe sich in den

letzten Stunden vor der Anhaltung in Solothurn in einer Disco bzw. einer Bar

aufgehalten und 0,5 Liter Bier sowie ein Wodka-Redbull konsumiert, wobei der

Beschuldigte als Trinkbeginn den 12. Dezember 2015 um 20:00 Uhr und als

Trinkende den 13. Dezember 2015 um 3:30 Uhr nannte. Vor erster Instanz führte er

aus, er habe an jenem Abend (bzw. in jener Nacht) 1 – 2 Biere, dann im Verlauf

des Abends noch Wodka und Whisky getrunken. Er wisse es aber nicht mehr genau

(AS 43).

Zugleich bestritt der Beschuldigte von

Anfang an äusserst vehement (vgl. hierzu auch die Tonaufnahme in den Akten) und

trotz der ihm vorgehaltenen polizeilichen Erkenntnisse stets, am 13. Dezember

2015.

sein Fahrzeug gefahren zu haben. Diese Bestreitung steht einzig und allein

im Zusammenhang mit dem vorgängigen Alkoholkonsum, was sich aus den Aussagen

des Beschuldigten selbst erschliesst: Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 führte er

aus, ihm sei bewusst gewesen, dass ihm das Fahren des Motorfahrzeuges in seinem

(damaligen) Zustand nicht erlaubt gewesen sei. Er habe zudem niemanden unnötig

gefährden wollen. Er habe schliesslich gewusst, was er an diesem Abend alles

konsumiert habe. Vor erster Instanz führte er aus, er sei sowieso noch auf

Bewährung gewesen (vgl. hierzu die beigezogenen Vorakten: Strafbefehl vom

6.3

, rechtskräftiger Schuldspruch wegen Fahrens im fahrunfähigem Zustand,

qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille, begangen am 3.12.2013).

Er hätte – so der Beschuldigte – diesen Fehler sicherlich nicht nochmals

gemacht (Z. 83 ff. AS 42). Damit gestand der Beschuldigte ein, dass der von ihm

in jener Nacht konsumierte Alkohol ein gesetzeskonformes Führen des

Motorfahrzeuges ausschloss. Bezeichnenderweise widersetzte er sich denn auch anfänglich

dem Atemlufttest (vgl. Strafanzeige vom 13.12.2016).

5.4

In einer Gesamtschau fällt Folgendes

auf: Es war der Beschuldigte selbst, der aufgrund des konsumierten Alkohols von

einer eigenen Verfassung ausging, in welcher ihm das Fahren des Motorfahrzeuges

«nicht erlaubt» gewesen sei. Er sprach sich damit selber die Fahrfähigkeit ab. Auch

die Beobachtungen der Polizei (aggressives, unbeherrschtes und provokatives

Verhalten des Beschuldigten, Alkoholgeruch des Beschuldigten anlässlich der

Kontrolle) sprechen dafür, dass der Beschuldigte unter einem nicht mehr bloss

geringfügigen Einfluss von Alkohol stand. Im Weiteren lag das Ergebnis des bloss

einmal durchgeführten Atemlufttests mit 1,04 Promille deutlich über dem vom

Verordnungsgeber festgesetzten Grenzwert von 0,5 Promille (hierzu ausführlich

nachfolgende Ziff. III.5.). Auch dies muss zusammen mit den weiteren

Beweismitteln als Indiz mitberücksichtigt werden. All diese Elemente lassen

keine Zweifel, dass der Beschuldigte während seiner Fahrt am 13. Dezember 2015

auf dem Parkplatz wegen des Alkoholeinflusses nicht über die erforderliche

Leistungsfähigkeit verfügte, um sein Fahrzeug sicher zu führen.

Der Nachweis, dass der Beschuldigte

während der besagten Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8

Promille aufwies, kann hingegen nicht erbracht werden. Es fehlt eine

verwertbare Blutprobe und das Resultat des bloss einmal durchgeführten Atemlufttests

von 1,04 Promille kann den Beweis einer qualifizierten Angetrunkenheit (= ab

0,8 Promille, vgl. hierzu nachfolgende Ziff. III.5) nicht erbringen. Dieser

Wert ist nur, aber immerhin, als Indiz zu werten. Auch die weiteren

Beweismittel lassen den Schluss nicht zu, der Beschuldigte habe im Tatzeitpunkt

einen BAK-Wert von mind. 0,8 Promille aufgewiesen. In Anwendung der

Beweiswürdigungsregel «in dubio pro reo» kann lediglich zum Beweisergebnis

erhoben werden, dass der Beschuldigte während der fraglichen Fahrt auf dem

Parkplatz eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille aufgewiesen

hat.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG wird

mit Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in

angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder

Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG)

2.

Das Führen eines Motorfahrzeugs

besteht darin, es im öffentlichen Verkehr (bzw. auf einer öffentlichen Strasse)

zu bedienen, insbesondere in Bewegung zu setzen und zu lenken. Erforderlich

ist, dass die technischen Einrichtungen mindestens zum Teil in der Weise

betätigt werden, dass die dem Betrieb eines Motorfahrzeugs innewohnenden

erhöhten Gefahren entstehen können (vgl. Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar,

Art. 91 SVG N 6 mit Hinweis auf BGE 111 IV 92 E. 2d S. 96, vgl. hierzu auch

Urteil des Bundesgerichts vom 28.10.2015 1C_171/2015).

Nach dem Beweisergebnis hat der

Beschuldigte sein Fahrzeug am 13. Dezember 2015 aus dem Parkfeld heraus

manövriert, ist mit diesem bis zur Parkplatzwendung gefahren und hat es dann – als

Reaktion auf das polizeiliche Patrouillenfahrzeug – erneut auf einem Parkfeld

parkiert. Damit hat er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein

Fahrzeug zweifellos im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG geführt.

3.

Mit Blick auf den Geltungsbereich des

SVG (vgl. Art. 1 SVG) hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug im öffentlichen

Verkehr bzw. auf einer öffentlichen Strasse zu bedienen. Öffentlich sind

Strassen, die nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2

VRV), d.h. Verkehrsflächen, die jedermann benützen kann, auch wenn diese nicht

allen Kategorien von Benützern offenstehen (Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar,

Art. 1 SVG N 6 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Massgebend ist, ob die besagte Verkehrsfläche einem unbestimmten Personenkreis

zur Verfügung steht, selbst wenn die Benützung nach Art und Zweck eingeschränkt

und abhängig davon ist, ob die Strasse in öffentlichem oder privatem Eigentum

steht (Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, Art. 1 SVG N 7). Das

Bundesgericht hat gestützt auf diese Grundsätze eine öffentliche Strasse und

damit die Anwendbarkeit des SVG im Zusammenhang mit einem Parkplatz eines

Einkaufzentrums ausdrücklich bejaht (vgl. BGE 100 IV 59 E. 1 sowie der entsprechende

Hinweis im SVG-Kommentar von Philippe Weissenberger, Art. 1 SVG N 9).

Vorliegend ist auch dieses Kriterium

erfüllt, da der Parkplatz an der […] einem unbestimmten Personenkreis zur

Verfügung stand.

4.

Die Widerhandlungen gegen Art. 91 SVG

sind abstrakte Gefährdungsdelikte. Die Tat ist bereits vollendet, wenn der

Täter in nicht fahrfähigem Zustand eine Fahrt – sei sie auch nur denkbar kurz –

auf einer öffentlichen Strasse unternimmt; einer konkreten Verkehrsgefährdung,

einer Verkehrsregelverletzung oder gar eines Unfalls bedarf es nicht (Philippe

Weissenberger, SVG-Kommentar, Art. 91 SVG N 3).

5.

Die Bestimmung von Art. 91 SVG

differenziert zwischen der einfachen (Abs. 1 lit. a) und der qualifizierten Angetrunkenheit

(Abs. 2 lit. a). Die Konkretisierung des gesetzlichen Terminus «angetrunkener

Zustand» wird auf Verordnungsstufe geregelt. Die Rechtsgrundlage dafür findet

sich in Art. 55 Abs. 6 SVG («Feststellung der Fahrunfähigkeit»). Die

Bundesversammlung hatte in Art. 1 der Verordnung vom 21. März 2003 über

Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr – die neue Verordnung, vgl. SR 741.13,

trat auf den 1.10.2016 in Kraft und findet vorliegend keine Anwendung – die

Grenzwerte wie folgt festgelegt:

-

Ab 0,5 Promille bis 0,79

Promille: einfache Angetrunkenheit

-

Ab 0,8 Promille:

qualifizierte Angetrunkenheit.

Gestützt auf das Beweisergebnis steht

lediglich fest, dass der Beschuldigte während seiner Fahrt eine

Blutalkohohlkonzentration von mindestens 0,5 Promille aufwies, so dass der Fall

rechtlich unter die einfache Angetrunkenheit zu subsumieren ist. Für einen Wert

der zweiten Angetrunkenheitsstufe (also ab 0,8 Promille) bleiben demgegenüber

unüberwindbare Zweifel. Es sind damit alle objektiven Tatbestands-elemente von

Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt.

Der Beschuldigte wusste um die von ihm

am Abend bzw. in der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2015 konsumierten

alkoholischen Getränke und deren Wirkung, die ihm eine Fahrt – in seinen

eigenen Worten – nicht mehr erlaubten. Dennoch trat er die Fahrt an. Offenbleiben

kann in subjektiver Hinsicht die Frage, ob der Beschuldigte das Fahrzeug ursprünglich

auf dem Parkplatz stehen lassen wollte. Sollte ein solcher Plan (wenn

überhaupt) bestanden haben, dann wurde dieser schliesslich nach dem Besuch der

Diskolokalität wieder verworfen: Der Beschuldigte bestieg sein Auto und setzte

dieses im Wissen um die eigene Angetrunkenheit und der dadurch verursachten

merklichen Beeinträchtigung seiner Fahrfähigkeit in Bewegung. Darin liegt eine

vorsätzliche Tatbegehung.

Damit ist der Tatbestand von Art. 91

Abs. 1 lit. a SVG auch subjektiv erfüllt. Rechtfertigungs- und

Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist demnach des

Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91

Abs. 1 lit. a SVG, begangen am 13. Dezember 2015, schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1.

Der Verstoss gegen Art. 91 Abs. 1

lit. a SVG wird mit Busse bestraft. Es handelt sich um einen

Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 103 StGB.

2.

Das Gericht hat gemäss Art. 106 Abs.

3.

StGB den Bussenbetrag je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen,

dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die

Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die

finanziellen Verhältnisse massgebend. In einem ersten Schritt ist deshalb das

Verschulden gemäss Art. 47 StGB nach den tatbezogenen (Tatschwere, Tatmotiv

etc.) und den täterbezogenen Komponenten (Vorleben, Nachtatverhalten etc.) zu

bestimmen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (Einkommen, finanzielle Verpflichtungen

wie familiäre Unterhalts- und Unterstützungspflichten, Schulden etc.) zu

würdigen. Damit wird bezweckt, dass letztlich jeder Beschuldigte für dasselbe

Verschulden dieselbe Einschränkung in seinen Lebensgewohnheiten erfährt.

3.

Dem Beschuldigten ist eine

vorsätzliche Tatbegehung anzulasten. Gleichwohl wiegt das Tatverschulden im

Vergleich mit anderen unter Art. 91 Abs.1 lit. a SVG zu subsumierenden

Fallkonstellationen noch leicht. Der Beschuldigte befuhr an jenem Morgen in angetrunkenem

Zustand ausschliesslich das Parkplatzgelände und gelangte nicht auf die

Strasse. Es hatte zu diesem Zeitpunkt keine anderen Personen auf dem Parkplatz,

so dass sich eine Gefährdung von Dritten nicht konkretisierte. Die Fahrt war

denkbar kurz, wenn auch relativierend festzuhalten ist, dass der Beschuldigte nicht

aus eigenem Antrieb bzw. aus Einsicht die Fahrt beendete und sein Fahrzeug

(erneut) parkierte, sondern es die äusseren Umstände waren (Konfrontation mit

der Polizeipatrouille), welche den Beschuldigten zu diesem Schritt bewogen. Es

wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu

verhalten, indem er auf den Gebrauch seines Fahrzeuges verzichtet hätte und

sich stattdessen mit einem Taxi hätte chauffieren lassen oder den Weg zu seinem

Freund zu Fuss angetreten wäre.

4.

In Bezug auf die Täterkomponente ist

zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass der nun 29-jährige Lenker

bereits einschlägig vorbestraft ist. Mit Strafbefehl vom 6. März 2014 wurde der

Beschuldigte wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,

qualifiziertere Blutalkoholkonzentration) verurteilt (vgl. Vorakten und

Strafregisterauszug). Diese Widerhandlung gegen das SVG wurde mit einer

bedingten Geldstrafe sowie einer Busse von CHF 600.00 sanktioniert und zog zudem

administrativrechtlich einen dreimonatigen Entzug des Führerscheins nach sich

(vgl. Auszug aus dem ADMAS-Register). Trotz dieses Sanktionenpakets ist der

Beschuldigte im selben Bereich (wenn auch nur wegen einer Übertretung)

deliktisch wiederum in Erscheinung getreten. Dies ist straferhöhend zu

berücksichtigen. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen.

5.

Über die aktuelle wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Gemäss den

eingereichten Unterlagen ist der Beschuldigte derzeit arbeitslos und bezieht

ein Taggeld, das monatlich im Durchschnitt etwas mehr als CHF 3'000.00 ausmacht.

Er verfügt über kein Vermögen. Monatlich bezahlt er Kreditschulden im Umfang

von CHF 460.00 ab (vgl. hierzu den eingereichten Kreditvertrag). Der

Beschuldigte mit Jahrgang 1989 ist ledig und hat keine Kinder. Es liegen keine

Unterhalts- und Unterstützungspflichten für Drittpersonen vor.

6.

Unter Berücksichtigung des noch

leichten Tatverschuldens sowie der angespannten finanziellen Verhältnisse ist

die Busse auf CHF 400.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 4

Tage. Diese Sanktion erscheint auch im Hinblick auf das gesamte Sanktionenpaket

– der Beschuldigte wird gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG mit einem

Führerausweisentzug rechnen müssen – angemessen.

7.

Der mit Urteils vom 6. März 2014

gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe ist nicht zu widerrufen. Der

Beschuldigte hat sich einer Übertretung (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig gemacht.

Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen, welches gemäss

Art. 46 Abs. 1 StGB für einen Widerruf erforderlich wäre, liegt nicht vor.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Erstinstanzliches Verfahren

1.1

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens machen insgesamt CHF 1'810.00 aus.

Die beschuldigte Person trägt die

Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder

fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). In

Anwendung dieser Bestimmung sind jene Kosten, die für die unrechtmässige Blutprobe

sowie für den nicht verwertbaren Bericht des IRM Bern zur Alkoholbestimmung angefallen

sind (vgl. Rechnung Solothurner Spitäler AG für die Blutentnahme von CHF 200.00,

Rechnung IRM Bern für die Alkoholanalyse von CHF 300.30), total CHF 500.30,

vom Staat zu tragen.

Alle übrigen Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens (= CHF 1'309.70) sind in Anwendung von Art. 426

Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen.

1.2

Der Antrag des Beschuldigten auf

Zusprechung einer Pateientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist

abzuweisen.

2.

Berufungsverfahren

2.1

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren

einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Mit diesem Antrag drang er zwar

nicht durch, gleichwohl konnte er mit seiner Berufung einen beachtlichen

Teilerfolg verbuchen: Er wird nicht wegen eines Vergehens, sondern nur wegen

des Übertretungstatbestandes nach Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG bestraft und auch

die Sanktion (Busse von CHF 400.00) fällt im Vergleich zur erstinstanzlich

ausgefällten unbedingten Geldstrafe von CHF 6'300.00 wesentlich tiefer aus. Der

Strafregistereintrag entfällt ebenso wie der Widerruf.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der

Staat Solothurn von den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr

von CHF 1'000.00, total CHF 1'020.00, CHF 680.00 (= 2/3

von CHF 1'020.00) zu bezahlen. CHF 340.00 (= 1/3 von CHF

1'020.00) sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2.2

Zudem ist dem Beschuldigten für das

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung vom Staat Solothurn zuzusprechen

(Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art.429 Abs. 1 lit. a StPO), welche 2/3

einer vollen Parteientschädigung ausmacht.

Für das Berufungsverfahren werden von

der privaten Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Nicole Allemann, insgesamt

17,09 Stunden zu je CHF 230.00 sowie Auslagen von CHF 126.00 geltend

gemacht, zuzüglich 8 % MwST CHF 4'381.25 (vgl. Honorarnote vom 31.10.2017). In

Abzug zu bringen sind die Positionen vom 10.10.2017 (0,25 Stunden), 12.10.2017

(0,17 Stunden), 13.10.2017 (0,25 Stunden), da es sich hierbei um

Kanzleiaufwendungen handelt, die im Stundenansatz von CHF 230.00 bereits

berücksichtigt sind. Die

Positionen vom 7.8.2017, 21.8.2017, 4.9.2017, 21.9.2017 und 25.9.2017 (total 1,25

Stunden) betreffen allesamt anwaltliche Kurzaufwendungen (Kurzschreiben der

Anwältin sowie Kenntnisnahme von standardisierten verfahrensleitenden

Verfügungen und von einer standardisierten Eingabe der Staatsanwaltschaft). Der

effektiv erforderliche Zeitaufwand pro Position (auch unter Berücksichtigung

der Orientierung des Klienten) ist im Bereich von 5 Minuten anzusiedeln, womit

eine Kürzung um 0,83 Stunden resultiert. Die Position vom 20.7.2017 («Falleinschätzung»

inkl. Redaktion Aktennotiz und Mailverkehr) mit 1,25 Stunden ist zu streichen, da

bereits für das Studium des erstinstanzlichen Urteils und der

Einvernahmeprotokolle 2 Stunden (vgl. Position vom 17.7.2017) und für die

Berufungserklärung 0,67 Stunden (vgl. Position vom 2.8.2017) berücksichtigt

werden. Damit ist auch eine Falleinschätzung mitabgegolten.

Es resultiert ein Aufwand von 14,34

Stunden (= 17,09 Stunden - 2,75 Stunden) zu je CHF 230.00 (= CHF 3'298.20). Mit

den Auslagen von CHF 126.00 und 8 % MwST macht die volle Parteientschädigung CHF

3'698.15 aus.

Demzufolge ist dem Beschuldigten,

vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 2'465.45 (= 2/3 von CHF

3'698.15) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

3.

Verrechnung

Die dem Beschuldigten zugesprochene

Parteientschädigung von CHF 2'465.45 ist in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit

den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'649.70 (1. Instanz:

CHF 1'309.70, 2. Instanz: CHF 340.00) sowie mit der Busse von CHF 400.00 zu

verrechnen, so dass ihm vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, noch CHF 415.75 auszubezahlen sind.

Demnach wird in Anwendung von Art. 31

Abs. 2, Art. 55 Abs. 6, Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 47, Art. 106 StGB; Art.

141.

Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, Art.

428.

Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 436 Abs. 1 sowie Art. 442 Abs. 4

StPO beschlossen und erkannt:

1.

Der

Bericht des IRM Bern vom 16. Dezember 2015 wird aus den Akten gewiesen, bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten

und danach vernichtet.

2.

Der

Beschuldigte A.___ hat sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (einfache

Angetrunkenheit), begangen am 13. Dezember 2015, schuldig gemacht.

3.

Der

Beschuldigte wird verurteilt zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu

4.

Tagen Freiheitsstrafe.

4.

Der

mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. März 2014

gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je

CHF 50.00 ist nicht zu widerrufen.

5.

Der

Antrag des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, auf

Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird

abgewiesen.

6.

Dem

Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, wird für das

Berufungsverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von total CHF 2'465.45 (= 2/3 von CHF

3'698.15) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

7.

Der

Beschuldigte hat von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit einer

Urteilsgebühr von CHF 800.00 insgesamt CHF 1'810.00 ausmachen, CHF 1'309.70 zu bezahlen. CHF

500.30

hat der Staat Solothurn zu tragen.

8.

Von

den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.00, total CHF 1'020.00, hat der Staat Solothurn CHF 680.00

(= 2/3 von CHF 1'020.00) zu tragen. CHF 340.00 (= 1/3

von CHF 1'020.00) hat der Beschuldigte zu bezahlen.

9.

Die

dem Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung von CHF 2'465.45 wird mit

den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'649.70

(1. Instanz: CHF 1'309.70, 2. Instanz: CHF 340.00) sowie mit der Busse von

CHF 400.00 verrechnet, so dass ihm vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, noch CHF 415.75 auszubezahlen sind.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker