STBER.2017.54
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren
13. Juni 2018Deutsch38 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 13. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer,
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Nicole Allemann,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 3. März 2016
wurde A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand nach
Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), begangen am
13. Dezember 2015, 05:50 Uhr, in Solothurn (Lagerhausstrasse, Parkplatz), zu
einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 90.00 sowie zu den
Verfahrenskosten von total CHF 1'050.30 verurteilt. Ebenso wurde der mit Urteil
vom 6. März 2014 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe widerrufen.
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte mit Eingabe vom 9. März 2016 rechtzeitig Einsprache.
3. Die Staatsanwaltschaft hielt mit
Verfügung vom 24. Mai 2016 am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die
Einsprache mit den Akten dem Gerichtspräsidium Solothurn-Lebern zum Entscheid
(AS 1 ff.).
4. Der Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern fällte am 3. April 2017 folgendes Urteil:
« 1. A.___ hat sich des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand, begangen am 13. Dezember 2015, schuldig gemacht.
2. A.___
wird zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 90.00 verurteilt.
3. Der
mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. März 2014
bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je
CHF 50.00 ist zu widerrufen und die Geldstrafe ist zu vollziehen.
4. Der
Antrag von A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, um
Ausrichtung einer Parteientschädigung, ist abgewiesen.
5. Der
Amtsgerichtspräsident verzichtet auf eine schriftliche Begründung des Urteils,
wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit
Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung
verlangt.
6. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1‘810.00, sind durch A.___ zu
bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei
ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die
Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 1‘610.00 betragen.»
5. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte durch seine private Verteidigerin, Rechtsanwältin Nicole Allemann,
am 10. April 2017 innert Frist die Berufung anmelden (vgl. AS 85). Gemäss
Berufungserklärung vom 2. August 2017 ficht der Beschuldigte das gesamte
erstinstanzliche Urteil an. Er verlangt einen Freispruch, einen Verzicht auf
den Widerruf und die Kostenauflage zu Lasten des Staates.
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Stellungnahme vom 14. August 2017 auf eine Anschlussberufung und eine
weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung vom 19. September 2017
stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschuldigte mit der
Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden ist. Am 2. November
2017 ging die Berufungsbegründung zusammen mit der Honorarnote und den
Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ein.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Der Vorhalt gemäss Strafbefehl, der
vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), lautet wie folgt:
«1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt
schuldig gemacht:
Fahren
in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) (Art. 91 Abs.
2.
lit. a SVG, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV)
Ort
Solothurn, Lagerhausstrasse, Parkplatz
Datum und Zeit
13.
Dezember 2015, 05:50 Uhr
Fahrzeug
SO-[...],
Blutalkoholkonzentration
1,42 Promille
2.
(…)»
Der vorgeworfene Lebenssachverhalt ist
mit dieser lediglich stichwortartigen Umschreibung denkbar knapp ausgefallen.
Im zeitlicher Hinsicht ist der Vorwurf aber klar umgrenzt und das involvierte
Fahrzeug wird mit den Angaben zum Fahrzeugtypus und zum Kontrollschild genau bezeichnet.
Die eigentliche Tathandlung, das Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte
Blutalkoholkonzentration), erschliesst sich aus der Überschrift und der
zitierten Strafbestimmung von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. Die örtlichen
Angaben «[...], [...]» mit dem Zusatz «[...]» machen deutlich, dass dem
Beschuldigten einzig und allein das Lenken seines Fahrzeuges auf dem Parkplatzgelände
vorgehalten wird. Das Fahren ausserhalb des Parkplatzes wird vom angeklagten
Sachverhalt nicht abgedeckt. Damit sind die massgeblichen Sachverhaltselemente
ausreichend konkretisiert. Weitere Erläuterungen zum Sachverhalt ergeben sich
vorliegend zudem aus dem der Anklageschrift beigefügten Schlussbericht nach
Art. 326 Abs. 2 StPO (AS 2). Dem Beschuldigten war gestützt auf diese
Informationen eine wirksame Verteidigung möglich. Mit der Vor-instanz (US 17
f.) ist festzuhalten, dass das Anklageprinzip vorliegend nicht verletzt ist.
Auch die Verteidigung rügt im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren vor
dem Berufungsgericht nicht mehr, es sei unklar, was dem Beschuldigten zur Last
gelegt werde.
2.
Beweismittel
Anlässlich einer polizeilichen
Patrouillentätigkeit kontrollierten Pol B.___und Gfr C.___am 13. Dezember 2015 um
5:50 Uhr einen schwarzen PW mit dem Kontrollschild SO [...], der auf einem
Parkfeld des Parkplatzes an der Lagerhausstrasse in Solothurn parkiert war
(vgl. Strafanzeige vom 13.12.2015, wie alle weiteren Akten der
Staatsanwaltschaft nicht paginiert). Im Auto befanden sich im Zeitpunkt der
Kontrolle auf der Fahrerseite der Beschuldigte und auf der Beifahrerseite D.___.
Um 6:09 Uhr nahmen die Polizisten beim
Beschuldigten noch vor Ort mit einem Atemalkoholtestgerät eine Messung vor
(vgl. Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 13.12.2015), deren
positives Ergebnis in der Folge im Bürgerspital Solothurn eine Blutentnahme
sowie ärztliche Untersuchung des Beschuldigten nach sich zog. Zudem wurde der
Beschuldigte polizeilich befragt (vgl. Befragung wegen Verdacht des FiaZ).
Das Institut für Rechtsmedizin der
Universität Bern (IRM) legte am 16. Dezember 2015 gestützt auf das
Probematerial (Blut-Asservat) die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung
vor (zur Verwertbarkeit dieses Beweismittels vgl. nachfolgende Ziff. II.5.1).
Als weitere Beweiserhebungen wurden im
Untersuchungsverfahren D.___ als Auskunftsperson (polizeiliches
Einvernahmeprotokoll vom 26.12.2015) und anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung der Beschuldigte (AS 40 - 43) sowie Pol B.___ (AS 21 - 25), Gfr
C.___ (AS 26 - 30), D.___ (AS 31 - 35) und E.___(AS 36 - 39) als Zeugen befragt.
Die Aussagen der Befragten werden im Urteil der Vorinstanz ausführlich
wiedergegeben (vgl. US 7 - 11). Darauf kann verwiesen werden. Sofern die Aussagen
für die Beweiswürdigung von Relevanz sind, wird darauf nachfolgend unter Ziff.
II.4 und 5 näher eingegangen.
Ebenfalls anlässlich der
Hauptverhandlung wurde ein Tondokument zu den Akten genommen, welches der
Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 13. Dezember 2015
mit seinem Handy aufgenommen hatte (AS 44).
3.
Unbestrittener Sachverhalt
Es ist unbestritten, dass der
Beschuldigte mit seinem schwarzen PW (Kontrollschild SO-[...]) am Abend des 12.
Dezember 2015 zur Wohnung seines Freundes E.___ in der Nähe des
Baumarkt-Geschäftes Jumbo in der Stadt Solothurn fuhr, um Letzteren dort
abzuholen. In der Folge fuhren sie zusammen zum Parkplatz an der Lagerhausstrasse
in Solothurn, wo das Auto des Beschuldigten parkiert wurde. Gemeinsam besuchten
sie hierauf die Billardbar und anschliessend eine Diskoveranstaltung im Palais
Besenval in der Stadt Solothurn. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte im
Ausgang auch mehrere alkoholische Getränke konsumierte. Der Beschuldigte, D.___,
mit welcher er an jenem Abend Bekanntschaft schloss, sowie (mit einer gewissen
zeitlichen Distanz) auch sein Freund E.___ sowie eine weitere Kollegin
verliessen am 13. Dezember 2015 in den frühen Morgenstunden die Disko-Lokalität
und gelangten zu Fuss zum besagten Parkplatz.
4.
Sachverhaltselement der Fahrt
Im Zentrum steht die strittige Frage, ob
der Beschuldigte seinen schwarzen PW mit dem Kontrollschild SO-[...] am 13.
Dezember 2015 um 05:50 Uhr, d.h. nachdem er zu Fuss zum Parkplatz an der Lagerhausstrasse
in Solothurn zurückgekehrt war, gefahren hat.
4.1
Der Beschuldigte bestreitet dieses
Sachverhaltselement vehement. Er habe sein Fahrzeug nicht aus dem Parkfeld
herausgefahren und auch nie die Zündung aktiviert (vgl. hierzu die Strafanzeige,
die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Befragung wegen
Verdachts des FiaZ, sowie die vom Beschuldigten mit dem Handy aufgezeichnete
Gesprächssequenz anlässlich der polizeilichen Kontrolle, AS 44).
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte hierzu aus, sein Kollege (E.___) habe
vorgeschlagen, das Auto stehen zu lassen, so dass er «1 – 2» habe trinken
können. Ebenso habe sein Freund angeboten, dass er (der Beschuldigte) bei ihm
übernachten könne, womit er einverstanden gewesen sei. Im Palais Besenval habe E.___
eine Kollegin gesehen, durch welche er dann D.___ kennengelernt habe. Als sie zusammen
nach draussen gegangen seien, hätten die beiden Frauen ein Taxi nehmen wollen.
Sie (E.___ und der Beschuldigte) hätten ihnen gesagt, dass sie sowieso beim
[West]Bahnhof vorbeigehen würden und dass die beiden Frauen ja gleich dort ein
Taxi bestellen könnten. So seien sie gemeinsam losgelaufen Richtung Bahnhof. Er
und Frau D.___ hätten einen kleinen Vorsprung von ein paar Metern gehabt und er
habe vorgeschlagen, schnell im Auto zu warten, bis die anderen kämen. Er sei
alleine voraus gelaufen, Frau D.___ etwas hinter ihm, sie habe nicht so schnell
laufen wollen und er habe nicht mehr warten wollen, da es kalt und windig und
er müde gewesen sei. Er sei ins Auto gegangen, weil es kalt gewesen sei.
Hierauf sei Frau D.___ eingestiegen und ein, zwei Minuten später sei bereits die
Polizei beim Fenster gewesen. Er habe dem Polizisten C.___ klar und deutlich
gesagt, etwas getrunken zu haben, aber nicht mit dem Auto gefahren zu sein. Er
sei sowieso noch auf Bewährung gewesen. Er hätte diesen Fehler sicherlich nicht
nochmals gemacht. Er habe die Polizisten mehrfach (mind. 4 - 5 Mal) aufgefordert,
den Motor anzufassen, was von diesen aber abgelehnt worden sei. Er sei auch
ausgestiegen, habe die Motorhaube geöffnet und der Motor sei kalt gewesen. Dies
sei der Beweis, dass das Auto nicht gefahren sei (AS 41 - 43).
4.2
Es ist unbestritten, dass E.___ erst
beim Parkplatz eintraf, als die polizeiliche Kontrolle bereits im Gang war. Zur
entscheidenden Frage, ob unmittelbar vor dieser Kontrolle der Beschuldigte
seinen PW bereits auf dem Parkplatzgelände in Bewegung gesetzt hatte, konnte er
demnach keine eigenen Wahrnehmungen schildern.
4.3
Aus der von Gfr C.___ verfassten
Strafanzeige geht hervor, dass die Polizisten während ihrer Patrouillenfahrt am
13.
Dezember 2015 frühmorgens einen Personenwagen mit laufendem Motor und
eingeschaltetem Abblendlicht auf dem Parkplatz in der dortigen Parkplatzwendung
(ausserhalb der Parkfelder) gesichtet haben.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurden sowohl Gfr C.___ als auch Pol B.___ als Zeugen befragt.
B.___, der das Patrouillenfahrzeug am 13. Dezember 2015 gelenkt hatte,
bestätigte unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB die Angaben in der
Strafanzeige (vgl. AS 23: «Dort sahen wir einen PW mit laufendem Motor, der auf
dem Parkplatz ausserhalb der Parkfelder stand»). Ebenso schilderte einen
spezifischen optischen Eindruck: «Es war relativ kalt und man sah, dass aus dem
Auspuff Dampf herauskam und der PW somit lief». Gfr C.___ gab als Zeuge
ebenfalls zu Protokoll, dass er das Fahrzeug mit laufendem Motor («es dampfte
ja») und ausserhalb eines Parkfeldes wahrgenommen habe.
Diese Beobachtungen beider Polizisten in
Bezug auf diese erste Phase des Tatgeschehens sind glaubhaft, konstant und detailliert.
Der Beschuldigte stellt sie denn auch nicht grundsätzlich in Abrede, macht aber
geltend, dass es sich bei diesem Fahrzeug nicht um sein eigenes gehandelt habe.
Es ist deshalb nachfolgend die Frage einer möglichen Verwechslung näher zu
prüfen.
4.4
Die beiden Polizisten hatten nach Sichtung
des Fahrzeuges bereits die Einfahrt in den Parkplatz verpasst. Sie gelangten in
der Folge via Poststrasse und Westringstrasse erneut auf die Lagerhausstrasse und
befuhren dann den Parkplatz. Es ist unbestritten, dass die beiden Polizisten
das Fahrzeug während ihrer Fahrt um den Gebäudekomplex nicht mehr im
Blickwinkel hatten und sich das später kontrollierte Fahrzeug, in welchem der
Beschuldigte angetroffen wurde, an einem anderen Standort, nämlich auf einem
Parkfeld, befand (vgl. hierzu die fotografische Übersichtsaufnahme im Anhang
zur Strafanzeige mit dem eingezeichneten zweiten Standort).
Beide Polizisten waren sich im Rahmen
der Zeugenbefragung vor erster Instanz in Bezug auf die Identifikation des
Fahrzeuges sicher. Dies ist aus folgenden Gründen plausibel: Zwischen der
ersten und der zweiten Sichtung legten die Polizisten nur eine kurze Wegstrecke
zurück, wobei sie nach den glaubhaften Aussagen der Polizisten «zügig»
unterwegs gewesen seien und (frühmorgens an einem Sonntag) kein Verkehr
geherrscht habe. Die Fahrt nahm aufgrund dieser Rahmenbedingungen nur wenige
Sekunden in Anspruch (gemäss den Schätzungen von Gfr C.___ ca. 20 – 30 Sekunden).
Dass sich die Polizisten während dieser Zeitspanne das Fahrzeug merken und
anschliessend wieder identifizieren konnten, ist plausibel. Wenn die
Verteidigung dieser Identifikation die nächtliche Dunkelheit entgegenhält, so
vermag dies nicht zu überzeugen. Denn sowohl beim Patrouillenfahrzeug der
Polizei als auch beim Fahrzeug auf der Parkplatzwendung waren gemäss den
Polizisten die Lichter aktiviert und aufgrund dieser Lichtquellen war es der
Polizei möglich, die wesentlichen Merkmale zur Bestimmung des Fahrzeuges zu
erkennen. Zu keinem anderen Schluss führt der Umstand, dass die beiden
Polizisten bei der ersten Sichtung des Fahrzeuges nicht sehen konnten, ob sich
der Beschuldigte am Steuer befand (vgl. deren Zeugenaussagen vor erster
Instanz: AS 24 und Z. 169 AS 30). Auch dies spricht – entgegen den Ausführungen
der Verteidigung (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung) – nicht gegen eine
Identifikation des Fahrzeuges, zumal es ungleich schwerer ist, eine Person als
ein Fahrzeug zu identifizieren.
Eine (theoretisch mögliche) Verwechslung
des Fahrzeuges ist aber nicht nur aufgrund der klaren und glaubhaften Zeugenaussagen
der Polizisten, sondern auch aufgrund der weiteren Umstände zu verneinen: Es
handelt sich vorliegend um einen kleinen, überschaubaren Parkplatz, auf welchem
nur wenige Parkfelder zur Verfügung stehen (vgl. hierzu wiederum die
fotografische Übersichtsaufnahme). Gemäss den Angaben des Zeugen C.___ befanden
sich im Zeitpunkt der Polizeikontrolle schätzungsweise 5 bis 10 weitere Fahrzeuge
auf dem Parkplatz (Z. 107 f. AS 29). Dass an einem Sonntag, morgens
um 5:50 Uhr, ein Fahrzeug mit demselben oder sehr ähnlichen Erscheinungsbild das
Parkfeld verlassen hätte und dann - von den Polizisten unbemerkt - auf die
Strasse gelangt wäre, der Beschuldigte jedoch über die ganze Zeit in seinem
Auto verblieben wäre, lässt sich mit der erforderlichen Sicherheit
ausschliessen. Nicht nur die Polizisten nahmen auf dem Parkplatz zur besagten
Zeit keine Personen wahr, sondern auch der Beschuldigte und seine Beifahrerin
brachten im Verfahren nie vor, sie hätten weitere Personen auf dem
Parkplatzgelände oder gar die Wegfahrt eines anderen Autos wahrgenommen.
4.5
Hinzu kommt, dass auch die
Beobachtungen der Polizisten, welche sich auf das bereits im Parkfeld
positionierte Fahrzeug beziehen, den Beschuldigten erheblich belasten. Gemäss
der Strafanzeige sei das Abblendlicht des Fahrzeuges bis zur Kontrolle
eingeschaltet gewesen. Ebenso sei das Fenster der Fahrertüre schon geöffnet
gewesen. Diese Feststellungen bestätigte Gfr C.___ als Zeuge vor erster Instanz
(Z. 60 ff. AS 28; Z. 129 f. AS 29): Das Abblendlicht habe immer noch gebrannt,
als das Fahrzeug bereits in einer Parklücke, ca. 10 - 15 Meter vom (ersten)
Standort entfernt, festgestellt worden sei; dieses sei erst ausgegangen, als
sie zum Fahrzeug gegangen seien (ebenso der Zeuge B.___: vgl. Z. 118 AS 24).
Zudem sei die (elektrisch betriebene) Fensterscheibe auf der Fahrerseite, zu
welcher er herangelaufen sei, geöffnet gewesen. Beides bedingte zwingend eine
vorgängige Betätigung der Autozündung. Für die Annahme, dass die
Polizisten diese Sachverhaltselemente zu Lasten des Beschuldigten erfunden und
dann unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB noch bestätigt hätten,
liegen keine Hinweise vor. Es kann darauf abgestellt werden. Der Beschuldigte
wurde – auch dies lässt sich der Strafanzeige entnehmen – mit diesen
Feststellungen (geöffnetes Fenster, aktiviertes Abblendlicht) im Rahmen der
Kontrolle konfrontiert, ohne dass er dies zu erklären vermochte.
Aktenkundig ist zudem, dass die
Polizisten anlässlich ihrer Kontrolle am 13. Dezember 2015 trotz einer
Aussentemperatur von 1 Grad Celsius noch einen lauwarmen Auspuff feststellen
konnten. Mit dieser Erkenntnis wurde die Beifahrerin D.___ konfrontiert (vgl.
Frage 5, Einvernahmeprotokoll vom 26.12.2015) und beide Polizisten griffen
diesen Sachverhaltsaspekt vor erster Instanz von sich aus auf und bestätigten
als Zeugen, dass Pol B.___ noch am Tatort den Auspuff einer Überprüfung
unterzogen habe und dieser noch (hand)warm gewesen sei (vgl. Z. 119 AS 24; Z.
100.
f. AS 29). Auch dies ist glaubhaft und widerlegt die Behauptung des
Beschuldigten, wonach er im Auto einfach nur gewartet und selbst die Zündung
nicht aktiviert habe. Nebenbei sei bemerkt, dass sein Auto bereits seit mehreren
Stunden auf dem Parkplatz der Kälte ausgesetzt gewesen war und ihm deshalb gar
keine Wärme bieten konnte. Wäre es ihm tatsächlich darum gegangen, sich
aufzuwärmen, hätte er im Auto zu Heizzwecken den Motor anschalten (und schon
gar nicht die Fensterscheibe öffnen) müssen, was er aber ebenfalls stets
kategorisch bestritt. Mit der Behauptung, nur im Auto gewartet zu haben, setzte
er sich auch in Widerspruch zu den tatnächsten Aussagen seiner Beifahrerin D.___.
Auf die Frage, weshalb der Zündschlüssel im Rahmen der Kontrolle bei ihr als
Beifahrerin gewesen sei, gab sie zu Protokoll, sie glaube, der Beschuldigte
habe «den Schlüssel sofort aus dem Zündschloss rausgenommen», als er die
Polizei hinter sich gesehen habe (Einvernahme als Auskunftsperson vom
26.12
, Antwort auf Frage 4). Vor der Vorinstanz nahm D.___ von dieser
Aussage wieder Abstand und blieb vage (vgl. AS 34: «Ich kann nicht mehr sagen,
dass er mir den Schlüssel gab, er war, glaube ich, die ganze Zeit schon auf
meinem Sitz»). Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb sie den
Beschuldigten, den sie an jenem Abend kennengelernt und zu dem sie ein
kollegiales und ungetrübtes Verhältnis hatte, zu Unrecht mit dieser Aussage
hätte belasten sollen.
Der Beschuldigte brachte mehrmals im
Verfahren vor, dass er die beiden Polizisten auf dem Parkplatz erfolglos dazu aufgefordert
habe, die Wärme seines Fahrzeugmotors zu kontrollieren. Als Einziger bestätigte
E.___, der Freund des Beschuldigten, diese Angabe (Z. 65 ff. AS 38). Der Zeuge
Gfr C.___ hingegen verneinte eine solche Aufforderung ausdrücklich (Z. 146 AS
30) und weder die Beifahrerin des Beschuldigten (Z. 142 AS 34) noch Pol B.___
(Z. 149 f. AS 25) konnten sich daran erinnern. Wie es sich damit verhält,
braucht vorliegend nicht vertieft abgeklärt werden. Es steht aufgrund der
vorgenannten Ausführungen zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte am Morgen
des 13. Dezembers 2015 sein Fahrzeug in Betrieb und Bewegung gesetzt hat. Vor diesem
Hintergrund vermag der Beschuldigte aus einer allenfalls unterbliebenen
Überprüfung des Motors nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.6
Es ist – vor Prüfung der
Angetrunkenheit (vgl. hierzu nachfolgende Ziffer II.5.) – beweismässig folgendes
Zwischenergebnis festzuhalten: Der Beschuldigte bestieg frühmorgens am 13. Dezember
2015.
nach dem Besuch der Billardbar und des Palais Besenval sein auf einem Parkfeld
auf dem Parkplatz an der Lagerhausstrasse abgestelltes Fahrzeug, setzte den
Motor in Gang und fuhr bis zur Parkplatzwendung. An dieser Stelle wurde das
Fahrzeug erstmals von Pol B.___ und Gfr C.___, welche mit ihrem polizeilichen
Patrouillenfahrzeug den Parkplatz passierten, gesichtet. Die Konfrontation mit
dem polizeilichen Patrouillenfahrzeug bewog den Beschuldigten dazu, sein
Fahrzeug erneut auf einem Parkfeld zu positionieren statt von der
Parkplatzwendung auf die Strasse zu fahren. Als die Polizisten (nach ihrer
Fahrt um den Gebäudekomplex) auf den Parkplatz gelangten, hatte der
Beschuldigte sein Fahrzeug bereits zum Parkfeld gelenkt, seinen beabsichtigten Standortwechsel
demnach schon vollzogen. Als der Beschuldigte die sich nahenden Polizisten
bemerkte, schaltete er die Abblendlichter aus, zog sofort den Schlüssel aus dem
Zündschloss und übergab diesen seiner Beifahrerin D.___, um den Eindruck zu
erwecken, er habe sein Auto an jenem Morgen nie in Betrieb gesetzt.
5.
Angetrunkenheit
Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt,
ob der Beschuldigte sein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat. Es
sind hierzu die nachfolgenden Beweismittel und Indizien zu würdigen.
5.1
Forensisch-toxikologische
Alkoholbestimmung des IRM Bern
Das IRM Bern untersuchte die Blutprobe,
welche dem Beschuldigten am 13. Dezember 2015 um 6:26 Uhr im Bürgerspital
Solothurn entnommen worden war, und legte eine forensisch-toxikologische
Alkoholbestimmung vor.
Bei der Blutentnahme handelt es sich um
eine Verfahrenshandlung der Strafbehörden, die in die körperliche Integrität
und damit in die Grundrechte des Betroffenen eingreift und der Beweissicherung
dient. Sie ist demnach als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 lit. a StPO zu
qualifizieren. Zur Anordnung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen ist
gestützt auf Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft befugt, die
Polizei hingegen nach Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO nur in den gesetzlich
ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht
gegeben. Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl
angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind
aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO).
Im zu beurteilenden Fall lag keine schriftliche
Einzelverfügung, d.h. keine individuell-konkrete Anordnung der
Staatsanwaltschaft vor. Im «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit»
ist in der Rubrik «Rechtsgrundlagen» vermerkt, die Kantonspolizei Solothurn sei
gestützt auf die Weisung vom 15. September 2010 des Oberstaatsanwaltes generell
dazu ermächtigt, Blut- und Urinproben anzuordnen. Eine solche generelle
Anordnung ist jedoch mit den Vorgaben der StPO unvereinbar. Sie untergräbt das
Prinzip, wonach der Staatsanwaltschaft im konkreten Einzelfall die Prüfung und
(etwaige) Anordnung einer Zwangsmassnahme obliegt und führt letztlich dazu,
dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft
faktisch auf die Polizei übertragen wird. Die Zuständigkeit zur Anordnung von
strafprozessualen Zwangsmassnahmen ist abschliessend bundesrechtlich geregelt
und hat zwingenden Charakter. Mit Urteil 6B_1000/2016 vom 4. April 2017 hielt
das Bundesgericht fest, für eine kantonale Bestimmung (in casu ging es um die
kantonale Einführungsgesetzgebung zur StPO), welche die Zuständigkeit für die
Anordnung einer Blutprobe unter bestimmten Bedingungen der Polizei übertrage,
bestehe kein Raum (E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die generelle
Anordnung einer Blutentnahme durch die Staatsanwaltschaft bundesrechtswidrig
ist, was in der Folge auch vom Oberstaatsanwalt anerkannt wurde. Die
entsprechende Ziffer III der Weisung zu den Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit wurde am 18. Januar 2017 gestützt auf das Urteil 6B_532/2016
des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2016 per sofort widerrufen und die Polizei
verpflichtet, für Blut- bzw. Urinproben eine individuelle Anordnung der
Staatsanwaltschaft (Pikett) einzuholen, sofern keine unterschriftlich
bestätigte Einverständniserklärung der betroffenen Person vorliegt.
Im vorliegenden Fall ist keine
schriftliche Einverständniserklärung des Beschuldigten aktenkundig und eine
solche wäre im Übrigen nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch
nicht ausreichend: Gemäss BGE 143 IV 313 muss die Blutentnahme als
strafprozessuale Zwangsmassnahme selbst dann von der Staatsanwaltschaft
angeordnet werden, wenn der Betroffene in diese einwilligt (Regeste und E.
5.
). Eine Einwilligung des Betroffenen vermag
somit die schriftliche staatsanwaltschaftliche Anordnung nicht wirksam zu
ersetzen. Der Oberstaatsanwalt hat auch auf diesen Entscheid reagiert und
angeordnet, die Polizei habe künftig für Blut- bzw. Urinproben auch dann eine
Anordnung der Staatsanwaltschaft einzuholen, wenn eine Einverständniserklärung
der betroffenen Person vorliege.
Als Fazit ist somit festzuhalten, dass
die Blutentnahme zwingend einer schriftlichen Einzelfallanordnung des
Staatsanwaltes bedurft hätte (Art. 198 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 241 Abs. 1
StPO). Eine solche fehlt jedoch im vorliegenden Fall. Die Blutentnahme wurde
von der unzuständigen Behörde (= Polizei) angeordnet. Der Frage, wer für die
Anordnung einer Blutentnahme zuständig ist und in welcher Form eine solche zu
ergehen hat, kommt im Strafprozessrecht eine massgebende Bedeutung zu. Aufgrund
der Eingriffsintensität dieser Massnahme ist die Zuständigkeitsregelung nicht
als blosse Ordnungsvorschrift, sondern als Gültigkeitsvorschrift einzustufen
(vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in
Strafsachen, 12.1.2017, BK 16 470 publiziert in: CAN 3/2017, Nr. 61 S. 182 ff.).
Für Beweise, die – wie vorliegend – unter Verletzung der
Gültigkeitsvorschriften erhoben worden sind, gilt ein relatives
Verwertungsverbot. Sie dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO in der Regel nicht
verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung ist zur Aufklärung schwerer
Straftaten unerlässlich. Der zur Anklage gebrachte Straftatbestand (Art. 91 Abs.
2.
lit. a SVG), der ein Vergehen nach Art. 10 Abs. 3 StGB darstellt, fällt nicht
unter den Begriff der schweren Straftat.
Die nicht rechtmässig angeordnete
Blutprobe sowie die daraus gewonnenen Analyseergebnisse des IRM Bern dürfen
demzufolge nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. Der Bericht des
IRM Bern vom16. Dezember 2015 mit der forensisch-toxikologischen
Alkoholbestimmung ist in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu
weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss
zu halten und danach zu vernichten.
5.2
Atemalkoholprobe
Der Beschuldigte wurde am
13.
Dezember 2015 um 6:09 Uhr einer Atemalkoholprobe unterzogen, die einen Wert
von 1,04 Promille ergab (vgl. Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit
sowie Strafanzeige vom 13.12.2015). Eine solche kann jederzeit (d.h. ohne
konkreten Anlass) angeordnet werden (vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG). Auf
Verordnungsstufe (SKV) sind die Einzelheiten geregelt. Gemäss Art. 11 Abs. 4
SKV (= in der zur Tatzeit geltenden Fassung) müssen bei Atemalkoholproben
jeweils zwei Messungen durchgeführt werden, die nicht mehr als 0,10 Promille
voneinander abweichen dürfen. Dieser verfahrensrechtlichen Vorgabe wurde
vorliegend nicht Rechnung getragen. Da der ermittelte Promillewert ausserhalb
des Spektrums lag, der vom Beschuldigten unterschriftlich anerkannt werden
konnte, wurde auf eine zweite Messung verzichtet und in der Folge eine – nicht
verwertbare (vgl. hierzu ausführlich vorstehende Ziff. II.5.1) - Blutuntersuchung
angeordnet. Das Erfordernis, zwei Messungen durchzuführen, soll die
Verlässlichkeit der Messung gewährleisten und dient dem Schutz des Betroffenen.
Wenn – wie vorliegend – bloss ein einmaliger Atemlufttest erfolgt, so kann der
ermittelte Wert nicht als nachgewiesen betrachtet werden. Den Gerichten ist es
jedoch nicht verwehrt, das Resultat einer einmaligen Atemalkoholprobe im
Kontext der übrigen Beweismittel als Indiz zu werten (so ausdrücklich Urteil
des Bundesgerichts 6B_954/2008 vom 6.3.2009 E. 3.6).
5.3
Nebst Testergebnissen kommen als
weitere Beweismittel die Beobachtungen der Polizei, die Angaben von
Drittpersonen (insbesondere der Polizei und des Arztes) über den Konsum oder
über den Zustand des Lenkers bei seiner Fahrt oder Anhaltung sowie die Angaben
des Betroffenen selbst zu seinem Alkoholkonsum in Betracht (Philippe
Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.
Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, nachfolgend zit «SVG-Kommentar», Art. 91 SVG N
15). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Zudem werden in Art. 55
Abs. 4 Satz 2 SVG andere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten (Philippe
Weissenberger: SVG-Kommentar, Art. 55 SVG N 16).
5.3.1
Anlässlich der ärztlichen
Untersuchung im Bürgerspital, die eine halbe Stunde nach der Anhaltung
erfolgte, wurden beim Beschuldigten gerötete Augenbindehäute festgestellt. Die
weiteren Untersuchungsbefunde fielen demgegenüber entlastend aus. So wurde dem
Beschuldigten ein klares Bewusstsein bei erhaltener zeitlicher und örtlicher
Orientierung sowie ein sicherer Strichgang attestiert. Ebenso absolvierte er
den «Finger-Nase-Versuch» problemlos. Die sprachliche Ausdrucksweise, das
allgemeine Verhalten, die Stimmung sowie die allgemeine Symptomatik erwiesen
sich nach der ärztlichen Einschätzung als unauffällig. In ihrer abschliessenden
Einschätzung kam die Ärztin zum Schluss, der Beeinträchtigungsgrad sei «nicht
merkbar».
5.3.2
Die Beobachtungen von Pol B.___
anlässlich der vorgenommenen Kontrolle sind auf der Rückseite des
Polizeiprotokolls bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vermerkt: Beim Beschuldigten
seien mittlere Pupillen (3 – 7 mm) festgestellt worden und dieser habe während
der polizeilichen Kontrolle ein unbeherrschtes, aggressives und provokatives
Verhalten an den Tag gelegt. Das beschriebene Verhalten spricht dafür, dass der
Beschuldigte im Zeitpunkt der Fahrt unter einem bereits erheblichen Einfluss
von Alkohol stand. Es ist hinlänglich bekannt, dass der Alkoholkonsum eine
enthemmende Wirkung entfalten kann. Der Alkoholkonsum im Vorfeld der Fahrt wird
denn auch vom Beschuldigten im Grundsatz gar nicht bestritten (vgl. nachfolgende
Ziff. II.5.3.5). Das genaue Ausmass der Alkoholisierung lässt sich gestützt auf
diese Angaben jedoch nicht näher eingrenzen. Gleiches gilt in Bezug auf den von
Pol B.___ anlässlich der Kontrolle festgestellten Alkoholgeruch beim
Beschuldigten. Auch diese Angabe stützt den Vorhalt, dass der Beschuldigte
unter dem Einfluss von Alkohol gefahren ist, ohne dass sich daraus ein genauerer
Wert ableiten liesse.
5.3.3
Die Beifahrerin D.___ gab
anlässlich der Befragung vom 26. Dezember 2015 zu Protokoll (Antwort auf Frage
9), sie habe gewusst, dass der Beschuldigte alkoholisiert gewesen sei. Sie habe
nie die Absicht gehabt, sich von ihm nach Hause fahren zu lassen.
5.3.4
Der Freund des Beschuldigten, E.___,
machte vor erster Instanz zum Alkoholkonsum bloss sehr vage Angaben («Wir
verweilten dann ein bisschen mit ihnen [= den beiden Frauen] und tranken
etwas», Z. 59 f. AS 38).
5.3.5
Der Beschuldigte selbst gab
anlässlich der polizeilichen Erstbefragung zu Protokoll, er habe sich in den
letzten Stunden vor der Anhaltung in Solothurn in einer Disco bzw. einer Bar
aufgehalten und 0,5 Liter Bier sowie ein Wodka-Redbull konsumiert, wobei der
Beschuldigte als Trinkbeginn den 12. Dezember 2015 um 20:00 Uhr und als
Trinkende den 13. Dezember 2015 um 3:30 Uhr nannte. Vor erster Instanz führte er
aus, er habe an jenem Abend (bzw. in jener Nacht) 1 – 2 Biere, dann im Verlauf
des Abends noch Wodka und Whisky getrunken. Er wisse es aber nicht mehr genau
(AS 43).
Zugleich bestritt der Beschuldigte von
Anfang an äusserst vehement (vgl. hierzu auch die Tonaufnahme in den Akten) und
trotz der ihm vorgehaltenen polizeilichen Erkenntnisse stets, am 13. Dezember
2015.
sein Fahrzeug gefahren zu haben. Diese Bestreitung steht einzig und allein
im Zusammenhang mit dem vorgängigen Alkoholkonsum, was sich aus den Aussagen
des Beschuldigten selbst erschliesst: Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 führte er
aus, ihm sei bewusst gewesen, dass ihm das Fahren des Motorfahrzeuges in seinem
(damaligen) Zustand nicht erlaubt gewesen sei. Er habe zudem niemanden unnötig
gefährden wollen. Er habe schliesslich gewusst, was er an diesem Abend alles
konsumiert habe. Vor erster Instanz führte er aus, er sei sowieso noch auf
Bewährung gewesen (vgl. hierzu die beigezogenen Vorakten: Strafbefehl vom
6.3
, rechtskräftiger Schuldspruch wegen Fahrens im fahrunfähigem Zustand,
qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille, begangen am 3.12.2013).
Er hätte – so der Beschuldigte – diesen Fehler sicherlich nicht nochmals
gemacht (Z. 83 ff. AS 42). Damit gestand der Beschuldigte ein, dass der von ihm
in jener Nacht konsumierte Alkohol ein gesetzeskonformes Führen des
Motorfahrzeuges ausschloss. Bezeichnenderweise widersetzte er sich denn auch anfänglich
dem Atemlufttest (vgl. Strafanzeige vom 13.12.2016).
5.4
In einer Gesamtschau fällt Folgendes
auf: Es war der Beschuldigte selbst, der aufgrund des konsumierten Alkohols von
einer eigenen Verfassung ausging, in welcher ihm das Fahren des Motorfahrzeuges
«nicht erlaubt» gewesen sei. Er sprach sich damit selber die Fahrfähigkeit ab. Auch
die Beobachtungen der Polizei (aggressives, unbeherrschtes und provokatives
Verhalten des Beschuldigten, Alkoholgeruch des Beschuldigten anlässlich der
Kontrolle) sprechen dafür, dass der Beschuldigte unter einem nicht mehr bloss
geringfügigen Einfluss von Alkohol stand. Im Weiteren lag das Ergebnis des bloss
einmal durchgeführten Atemlufttests mit 1,04 Promille deutlich über dem vom
Verordnungsgeber festgesetzten Grenzwert von 0,5 Promille (hierzu ausführlich
nachfolgende Ziff. III.5.). Auch dies muss zusammen mit den weiteren
Beweismitteln als Indiz mitberücksichtigt werden. All diese Elemente lassen
keine Zweifel, dass der Beschuldigte während seiner Fahrt am 13. Dezember 2015
auf dem Parkplatz wegen des Alkoholeinflusses nicht über die erforderliche
Leistungsfähigkeit verfügte, um sein Fahrzeug sicher zu führen.
Der Nachweis, dass der Beschuldigte
während der besagten Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8
Promille aufwies, kann hingegen nicht erbracht werden. Es fehlt eine
verwertbare Blutprobe und das Resultat des bloss einmal durchgeführten Atemlufttests
von 1,04 Promille kann den Beweis einer qualifizierten Angetrunkenheit (= ab
0,8 Promille, vgl. hierzu nachfolgende Ziff. III.5) nicht erbringen. Dieser
Wert ist nur, aber immerhin, als Indiz zu werten. Auch die weiteren
Beweismittel lassen den Schluss nicht zu, der Beschuldigte habe im Tatzeitpunkt
einen BAK-Wert von mind. 0,8 Promille aufgewiesen. In Anwendung der
Beweiswürdigungsregel «in dubio pro reo» kann lediglich zum Beweisergebnis
erhoben werden, dass der Beschuldigte während der fraglichen Fahrt auf dem
Parkplatz eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille aufgewiesen
hat.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG wird
mit Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in
angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder
Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG)
2.
Das Führen eines Motorfahrzeugs
besteht darin, es im öffentlichen Verkehr (bzw. auf einer öffentlichen Strasse)
zu bedienen, insbesondere in Bewegung zu setzen und zu lenken. Erforderlich
ist, dass die technischen Einrichtungen mindestens zum Teil in der Weise
betätigt werden, dass die dem Betrieb eines Motorfahrzeugs innewohnenden
erhöhten Gefahren entstehen können (vgl. Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar,
Art. 91 SVG N 6 mit Hinweis auf BGE 111 IV 92 E. 2d S. 96, vgl. hierzu auch
Urteil des Bundesgerichts vom 28.10.2015 1C_171/2015).
Nach dem Beweisergebnis hat der
Beschuldigte sein Fahrzeug am 13. Dezember 2015 aus dem Parkfeld heraus
manövriert, ist mit diesem bis zur Parkplatzwendung gefahren und hat es dann – als
Reaktion auf das polizeiliche Patrouillenfahrzeug – erneut auf einem Parkfeld
parkiert. Damit hat er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein
Fahrzeug zweifellos im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG geführt.
3.
Mit Blick auf den Geltungsbereich des
SVG (vgl. Art. 1 SVG) hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug im öffentlichen
Verkehr bzw. auf einer öffentlichen Strasse zu bedienen. Öffentlich sind
Strassen, die nicht ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2
VRV), d.h. Verkehrsflächen, die jedermann benützen kann, auch wenn diese nicht
allen Kategorien von Benützern offenstehen (Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar,
Art. 1 SVG N 6 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Massgebend ist, ob die besagte Verkehrsfläche einem unbestimmten Personenkreis
zur Verfügung steht, selbst wenn die Benützung nach Art und Zweck eingeschränkt
und abhängig davon ist, ob die Strasse in öffentlichem oder privatem Eigentum
steht (Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, Art. 1 SVG N 7). Das
Bundesgericht hat gestützt auf diese Grundsätze eine öffentliche Strasse und
damit die Anwendbarkeit des SVG im Zusammenhang mit einem Parkplatz eines
Einkaufzentrums ausdrücklich bejaht (vgl. BGE 100 IV 59 E. 1 sowie der entsprechende
Hinweis im SVG-Kommentar von Philippe Weissenberger, Art. 1 SVG N 9).
Vorliegend ist auch dieses Kriterium
erfüllt, da der Parkplatz an der […] einem unbestimmten Personenkreis zur
Verfügung stand.
4.
Die Widerhandlungen gegen Art. 91 SVG
sind abstrakte Gefährdungsdelikte. Die Tat ist bereits vollendet, wenn der
Täter in nicht fahrfähigem Zustand eine Fahrt – sei sie auch nur denkbar kurz –
auf einer öffentlichen Strasse unternimmt; einer konkreten Verkehrsgefährdung,
einer Verkehrsregelverletzung oder gar eines Unfalls bedarf es nicht (Philippe
Weissenberger, SVG-Kommentar, Art. 91 SVG N 3).
5.
Die Bestimmung von Art. 91 SVG
differenziert zwischen der einfachen (Abs. 1 lit. a) und der qualifizierten Angetrunkenheit
(Abs. 2 lit. a). Die Konkretisierung des gesetzlichen Terminus «angetrunkener
Zustand» wird auf Verordnungsstufe geregelt. Die Rechtsgrundlage dafür findet
sich in Art. 55 Abs. 6 SVG («Feststellung der Fahrunfähigkeit»). Die
Bundesversammlung hatte in Art. 1 der Verordnung vom 21. März 2003 über
Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr – die neue Verordnung, vgl. SR 741.13,
trat auf den 1.10.2016 in Kraft und findet vorliegend keine Anwendung – die
Grenzwerte wie folgt festgelegt:
-
Ab 0,5 Promille bis 0,79
Promille: einfache Angetrunkenheit
-
Ab 0,8 Promille:
qualifizierte Angetrunkenheit.
Gestützt auf das Beweisergebnis steht
lediglich fest, dass der Beschuldigte während seiner Fahrt eine
Blutalkohohlkonzentration von mindestens 0,5 Promille aufwies, so dass der Fall
rechtlich unter die einfache Angetrunkenheit zu subsumieren ist. Für einen Wert
der zweiten Angetrunkenheitsstufe (also ab 0,8 Promille) bleiben demgegenüber
unüberwindbare Zweifel. Es sind damit alle objektiven Tatbestands-elemente von
Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt.
Der Beschuldigte wusste um die von ihm
am Abend bzw. in der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2015 konsumierten
alkoholischen Getränke und deren Wirkung, die ihm eine Fahrt – in seinen
eigenen Worten – nicht mehr erlaubten. Dennoch trat er die Fahrt an. Offenbleiben
kann in subjektiver Hinsicht die Frage, ob der Beschuldigte das Fahrzeug ursprünglich
auf dem Parkplatz stehen lassen wollte. Sollte ein solcher Plan (wenn
überhaupt) bestanden haben, dann wurde dieser schliesslich nach dem Besuch der
Diskolokalität wieder verworfen: Der Beschuldigte bestieg sein Auto und setzte
dieses im Wissen um die eigene Angetrunkenheit und der dadurch verursachten
merklichen Beeinträchtigung seiner Fahrfähigkeit in Bewegung. Darin liegt eine
vorsätzliche Tatbegehung.
Damit ist der Tatbestand von Art. 91
Abs. 1 lit. a SVG auch subjektiv erfüllt. Rechtfertigungs- und
Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist demnach des
Fahrens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91
Abs. 1 lit. a SVG, begangen am 13. Dezember 2015, schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1.
Der Verstoss gegen Art. 91 Abs. 1
lit. a SVG wird mit Busse bestraft. Es handelt sich um einen
Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 103 StGB.
2.
Das Gericht hat gemäss Art. 106 Abs.
3.
StGB den Bussenbetrag je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen,
dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die
Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die
finanziellen Verhältnisse massgebend. In einem ersten Schritt ist deshalb das
Verschulden gemäss Art. 47 StGB nach den tatbezogenen (Tatschwere, Tatmotiv
etc.) und den täterbezogenen Komponenten (Vorleben, Nachtatverhalten etc.) zu
bestimmen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (Einkommen, finanzielle Verpflichtungen
wie familiäre Unterhalts- und Unterstützungspflichten, Schulden etc.) zu
würdigen. Damit wird bezweckt, dass letztlich jeder Beschuldigte für dasselbe
Verschulden dieselbe Einschränkung in seinen Lebensgewohnheiten erfährt.
3.
Dem Beschuldigten ist eine
vorsätzliche Tatbegehung anzulasten. Gleichwohl wiegt das Tatverschulden im
Vergleich mit anderen unter Art. 91 Abs.1 lit. a SVG zu subsumierenden
Fallkonstellationen noch leicht. Der Beschuldigte befuhr an jenem Morgen in angetrunkenem
Zustand ausschliesslich das Parkplatzgelände und gelangte nicht auf die
Strasse. Es hatte zu diesem Zeitpunkt keine anderen Personen auf dem Parkplatz,
so dass sich eine Gefährdung von Dritten nicht konkretisierte. Die Fahrt war
denkbar kurz, wenn auch relativierend festzuhalten ist, dass der Beschuldigte nicht
aus eigenem Antrieb bzw. aus Einsicht die Fahrt beendete und sein Fahrzeug
(erneut) parkierte, sondern es die äusseren Umstände waren (Konfrontation mit
der Polizeipatrouille), welche den Beschuldigten zu diesem Schritt bewogen. Es
wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu
verhalten, indem er auf den Gebrauch seines Fahrzeuges verzichtet hätte und
sich stattdessen mit einem Taxi hätte chauffieren lassen oder den Weg zu seinem
Freund zu Fuss angetreten wäre.
4.
In Bezug auf die Täterkomponente ist
zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass der nun 29-jährige Lenker
bereits einschlägig vorbestraft ist. Mit Strafbefehl vom 6. März 2014 wurde der
Beschuldigte wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
qualifiziertere Blutalkoholkonzentration) verurteilt (vgl. Vorakten und
Strafregisterauszug). Diese Widerhandlung gegen das SVG wurde mit einer
bedingten Geldstrafe sowie einer Busse von CHF 600.00 sanktioniert und zog zudem
administrativrechtlich einen dreimonatigen Entzug des Führerscheins nach sich
(vgl. Auszug aus dem ADMAS-Register). Trotz dieses Sanktionenpakets ist der
Beschuldigte im selben Bereich (wenn auch nur wegen einer Übertretung)
deliktisch wiederum in Erscheinung getreten. Dies ist straferhöhend zu
berücksichtigen. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen.
5.
Über die aktuelle wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Gemäss den
eingereichten Unterlagen ist der Beschuldigte derzeit arbeitslos und bezieht
ein Taggeld, das monatlich im Durchschnitt etwas mehr als CHF 3'000.00 ausmacht.
Er verfügt über kein Vermögen. Monatlich bezahlt er Kreditschulden im Umfang
von CHF 460.00 ab (vgl. hierzu den eingereichten Kreditvertrag). Der
Beschuldigte mit Jahrgang 1989 ist ledig und hat keine Kinder. Es liegen keine
Unterhalts- und Unterstützungspflichten für Drittpersonen vor.
6.
Unter Berücksichtigung des noch
leichten Tatverschuldens sowie der angespannten finanziellen Verhältnisse ist
die Busse auf CHF 400.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 4
Tage. Diese Sanktion erscheint auch im Hinblick auf das gesamte Sanktionenpaket
– der Beschuldigte wird gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG mit einem
Führerausweisentzug rechnen müssen – angemessen.
7.
Der mit Urteils vom 6. März 2014
gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe ist nicht zu widerrufen. Der
Beschuldigte hat sich einer Übertretung (Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig gemacht.
Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen, welches gemäss
Art. 46 Abs. 1 StGB für einen Widerruf erforderlich wäre, liegt nicht vor.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens machen insgesamt CHF 1'810.00 aus.
Die beschuldigte Person trägt die
Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder
fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). In
Anwendung dieser Bestimmung sind jene Kosten, die für die unrechtmässige Blutprobe
sowie für den nicht verwertbaren Bericht des IRM Bern zur Alkoholbestimmung angefallen
sind (vgl. Rechnung Solothurner Spitäler AG für die Blutentnahme von CHF 200.00,
Rechnung IRM Bern für die Alkoholanalyse von CHF 300.30), total CHF 500.30,
vom Staat zu tragen.
Alle übrigen Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens (= CHF 1'309.70) sind in Anwendung von Art. 426
Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen.
1.2
Der Antrag des Beschuldigten auf
Zusprechung einer Pateientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist
abzuweisen.
2.
Berufungsverfahren
2.1
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren
einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Mit diesem Antrag drang er zwar
nicht durch, gleichwohl konnte er mit seiner Berufung einen beachtlichen
Teilerfolg verbuchen: Er wird nicht wegen eines Vergehens, sondern nur wegen
des Übertretungstatbestandes nach Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG bestraft und auch
die Sanktion (Busse von CHF 400.00) fällt im Vergleich zur erstinstanzlich
ausgefällten unbedingten Geldstrafe von CHF 6'300.00 wesentlich tiefer aus. Der
Strafregistereintrag entfällt ebenso wie der Widerruf.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der
Staat Solothurn von den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr
von CHF 1'000.00, total CHF 1'020.00, CHF 680.00 (= 2/3
von CHF 1'020.00) zu bezahlen. CHF 340.00 (= 1/3 von CHF
1'020.00) sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2.2
Zudem ist dem Beschuldigten für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung vom Staat Solothurn zuzusprechen
(Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art.429 Abs. 1 lit. a StPO), welche 2/3
einer vollen Parteientschädigung ausmacht.
Für das Berufungsverfahren werden von
der privaten Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Nicole Allemann, insgesamt
17,09 Stunden zu je CHF 230.00 sowie Auslagen von CHF 126.00 geltend
gemacht, zuzüglich 8 % MwST CHF 4'381.25 (vgl. Honorarnote vom 31.10.2017). In
Abzug zu bringen sind die Positionen vom 10.10.2017 (0,25 Stunden), 12.10.2017
(0,17 Stunden), 13.10.2017 (0,25 Stunden), da es sich hierbei um
Kanzleiaufwendungen handelt, die im Stundenansatz von CHF 230.00 bereits
berücksichtigt sind. Die
Positionen vom 7.8.2017, 21.8.2017, 4.9.2017, 21.9.2017 und 25.9.2017 (total 1,25
Stunden) betreffen allesamt anwaltliche Kurzaufwendungen (Kurzschreiben der
Anwältin sowie Kenntnisnahme von standardisierten verfahrensleitenden
Verfügungen und von einer standardisierten Eingabe der Staatsanwaltschaft). Der
effektiv erforderliche Zeitaufwand pro Position (auch unter Berücksichtigung
der Orientierung des Klienten) ist im Bereich von 5 Minuten anzusiedeln, womit
eine Kürzung um 0,83 Stunden resultiert. Die Position vom 20.7.2017 («Falleinschätzung»
inkl. Redaktion Aktennotiz und Mailverkehr) mit 1,25 Stunden ist zu streichen, da
bereits für das Studium des erstinstanzlichen Urteils und der
Einvernahmeprotokolle 2 Stunden (vgl. Position vom 17.7.2017) und für die
Berufungserklärung 0,67 Stunden (vgl. Position vom 2.8.2017) berücksichtigt
werden. Damit ist auch eine Falleinschätzung mitabgegolten.
Es resultiert ein Aufwand von 14,34
Stunden (= 17,09 Stunden - 2,75 Stunden) zu je CHF 230.00 (= CHF 3'298.20). Mit
den Auslagen von CHF 126.00 und 8 % MwST macht die volle Parteientschädigung CHF
3'698.15 aus.
Demzufolge ist dem Beschuldigten,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 2'465.45 (= 2/3 von CHF
3'698.15) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
3.
Verrechnung
Die dem Beschuldigten zugesprochene
Parteientschädigung von CHF 2'465.45 ist in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit
den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'649.70 (1. Instanz:
CHF 1'309.70, 2. Instanz: CHF 340.00) sowie mit der Busse von CHF 400.00 zu
verrechnen, so dass ihm vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, noch CHF 415.75 auszubezahlen sind.
Demnach wird in Anwendung von Art. 31
Abs. 2, Art. 55 Abs. 6, Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 47, Art. 106 StGB; Art.
141.
Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, Art.
428.
Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 436 Abs. 1 sowie Art. 442 Abs. 4
StPO beschlossen und erkannt:
1.
Der
Bericht des IRM Bern vom 16. Dezember 2015 wird aus den Akten gewiesen, bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten
und danach vernichtet.
2.
Der
Beschuldigte A.___ hat sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (einfache
Angetrunkenheit), begangen am 13. Dezember 2015, schuldig gemacht.
3.
Der
Beschuldigte wird verurteilt zu einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise zu
4.
Tagen Freiheitsstrafe.
4.
Der
mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. März 2014
gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je
CHF 50.00 ist nicht zu widerrufen.
5.
Der
Antrag des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, auf
Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird
abgewiesen.
6.
Dem
Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, wird für das
Berufungsverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von total CHF 2'465.45 (= 2/3 von CHF
3'698.15) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
7.
Der
Beschuldigte hat von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit einer
Urteilsgebühr von CHF 800.00 insgesamt CHF 1'810.00 ausmachen, CHF 1'309.70 zu bezahlen. CHF
500.30
hat der Staat Solothurn zu tragen.
8.
Von
den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.00, total CHF 1'020.00, hat der Staat Solothurn CHF 680.00
(= 2/3 von CHF 1'020.00) zu tragen. CHF 340.00 (= 1/3
von CHF 1'020.00) hat der Beschuldigte zu bezahlen.
9.
Die
dem Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung von CHF 2'465.45 wird mit
den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'649.70
(1. Instanz: CHF 1'309.70, 2. Instanz: CHF 340.00) sowie mit der Busse von
CHF 400.00 verrechnet, so dass ihm vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, noch CHF 415.75 auszubezahlen sind.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker