Lexipedia

Entscheid

STBER.2017.55

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

28. März 2018Deutsch103 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Die Berufung gegen das angefochtene

Urteil sei gutzuheissen.

1. A.___ sei von folgenden Vorwürfen

freizusprechen:

a) qualifizierte Widerhandlung gegen das

BetmG (Verkauf von insgesamt 40 Gramm Heroingemisch an C.___,

mittäterschaftliche Beteiligung an den Scheinverkäufen des C.___ an E.___,

angeblich begangen in der Zeit vom 5.1.2016 bis 20.2.2016, sowie mittäterschaftliches

Handeln zusammen mit C.___ in Bezug auf das bei C.___ vorgefundene Heroingemisch

(44.81 Gramm) und Kokaingemisch (5.19 Gramm);

b) Gehilfenschaft zur Fälschung von

Ausweisen;

c) Widerhandlung gegen das AuG.

2. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen:

a) Lagerung von 94.77 Gramm Kokaingemisch

(qualifiziert begangen) sowie von 48.9 Gramm Heroingemisch in der Zeit bis

10.02.2016 in [...] für C.___;

b) Verkauf einer Menge

von 2 Gramm Kokaingemisch im Jahr 2015

in [...]

an C.___;

c) Gehilfenschaft

zum Scheinverkauf von 250 Gramm Heroingemisch an

E.___

am 10.02.2016.

3. A.___ sei gestützt auf die einschlägigen

Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von maximal 20

Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2

Jahren, und einer Verbindungsbusse von CHF 1'000.00.

4. Für das erstinstanzliche Verfahren seien

die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen

und es sei A.___ zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung von pauschal

CHF 15'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. Die Kosten des Berufungsverfahrens

seien dem Staat aufzuerlegen und A.___ sei eine Parteientschädigung gemäss der

eingereichten Kostennote zuzusprechen.

5. Die auf die Verurteilung entfallenden

Verfahrenskosten der ersten Instanz seien A.___ aufzuerlegen.

Erwägungen

II. Eventualiter sei das

angefochtene Urteil von Amtes wegen zu kassieren und zur Vornahme der

notwendigen Beweismassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter

Ausrichtung der unter Ziffer 4 hiervor genannten Entschädigungen für die

entstandenen Verteidigungskosten und unter Übernahme der gesamten

Verfahrenskosten durch den Staat.

Es folgen eine Replik des Staatsanwalts

sowie eine Duplik des Verteidigers.

Die Parteien verzichten auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen schriftlich eröffnet.

Die Verhandlung wird um 10:45 Uhr

geschlossen.

Es folgt die geheime Urteilsberatung.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1.

Im Rahmen von Ermittlungen der Polizei

Kanton Solothurn wegen Betäubungsmitteldelikten im Raum [...] geriet A.___

(nachfolgend: Beschuldigter 1) in Verdacht, daran beteiligt zu sein. In der

Folge wurde er im Herbst 2015 polizeilich observiert, es wurde eine

GPS-Überwachung des von ihm verwendeten Fahrzeugs Skoda Oktavia getätigt und

anfangs 2016 wurde vom Staatsanwalt der Einsatz eines verdeckten Ermittlers (Code

46, Deckname E.___) angeordnet. Der verdeckte Ermittler tätigte bei D.___

(nachfolgend: Beschuldigter 2) - nach den polizeilichen Schlussfolgerungen

Läufer des Beschuldigten 1 – insgesamt drei Scheinkäufe von Heroingemisch

(nachfolgend: Heroin bzw. Kokain):

-

am 6. Januar 2016: zwei

Minigrip zu je 5 Gramm, total 10 (exakt 9,7) Gramm, für CHF 300.00;

-

am 12. Januar 2016: 50 (exakt

49,5) Gramm Heroin für CHF 1'400.00;

-

am 10. Februar 2016: 250 (exakt

246) Gramm Heroin für CHF 6'750.00.

Dieser dritte Scheinkauf wurde mittels

Observation lückenlos überwacht. Bei der Übergabe für den dritten Scheinkauf

erfolgte dann auch der polizeiliche Zugriff und der Beschuldigte 2, etwas

später auch der Beschuldigte 1, wurden arretiert. Dazu kann auf die

ausführliche Darstellung in der polizeilichen Strafanzeige gegen den

Beschuldigten 1 vom 11. Februar 2016 auf Seiten 166 ff. der Untersuchungsakten

(im Folgenden: AS 166 ff.) verwiesen werden.

Beim Beschuldigten 2 wurden bei der

Hausdurchsuchung 50 leere Minigrips und eine Präzisionswaage sowie folgende Mengen

an Betäubungsmitteln sichergestellt: 448 Gramm Heroin, 37 Gramm Heroin, 7.01 Gramm

Kokain und 0,6 Gramm Heroin.

Beim Beschuldigten 1 konnten in der

Garage Kokain (Paket zu 68,1 Gramm, 5 Minigrips zu total 24,8 Gramm und 2

Minigrips zu total 1,87 Gramm) sowie Heroin (5 Minigrips zu total 24,6 Gramm

und 5 Minigrips zu total 24,3 Gramm) und in der Wohnung bzw. in den Effekten Bargeld

in gassenüblicher Stückelung von insgesamt rund CHF 7'500.00 sichergestellt

werden. In der Folge gestand der Beschuldigte 2 die Scheinverkäufe an den

verdeckten Fahnder ein, bestritt aber jegliche Beziehung in dieser Sache zum

Beschuldigten 1 und dieser bestritt ebenso seine Mitwirkung an den Scheinkäufen

durch den Beschuldigten 2.

2.

Mit Anklageschrift vom 12. Dezember 2016

wurden die Akten dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt überwiesen zur

Beurteilung der beiden Beschuldigten wegen der Vorhalte der Verbrechen gegen

das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Vorhalte (AS 001 ff.).

3.

Am 22. Juni 2017 fällte das Amtsgericht

von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil:

«

1.

A.___ hat sich der Gehilfenschaft zur

Fälschung von Ausweisen, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Verbrechen) und der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

36.

Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 22 Monate mit

einer Probezeit von 2 Jahren, womit 14 Monate zu vollziehen sind.

3.

An den unbedingten Teil der gegenüber A.___

ausgesprochenen Freiheitsstrafe werden 84 Tage ausgestandene Untersuchungshaft

angerechnet.

4.

C.___ hat sich der Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen) und des rechtswidrigen Aufenthalts

schuldig gemacht.

5.

C.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

28.

Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 16 Monate mit

einer Probezeit von 2 Jahren, womit 12 Monate zu vollziehen sind.

6.

An die gegenüber C.___ ausgesprochene

Freiheitsstrafe werden 498 Tage ausgestandene Untersuchungshaft bzw.

vorzeitiger Strafvollzug angerechnet.

7.

C.___ wird zuhanden des Migrationsamtes

aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen.

8.

Folgende sichergestellte Gegenstände

werden den Berechtigten nach Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben:

-

Mobiltelefon Blackberry

Bold inkl. Lederetui (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate,

Berechtigter: A.___),

-

Mobiltelefon Blackberry

Bold inkl. Lederetui (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate,

Berechtigter: A.___),

-

Mobiltelefon Sony E2105

(aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___),

-

Mobiltelefon Nokia RM-945

(aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___),

-

Mobiltelefon Samsung Galaxy

S6 edge (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___),

-

Laptopcomputer

"Lenovo" (inkl. Ladekabel) (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn,

Asservate, Berechtigter: C.___),

-

USB-Stick

"Laptec" (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate,

Berechtigter: C.___),

-

Taxkarte, SIM-Karte

"Yellow" (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate,

Berechtigter: C.___),

-

Agenda (Buch, blau)

(aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___).

9.

Folgende sichergestellte Gegenstände und

Betäubungsmittel werden eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn

zu vernichten oder verwerten bzw. vernichten zu lassen:

-

Mobiltelefon Samsung (inkl.

SIM-Card) (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),

-

Mobiltelefon Nokia 225

(inkl. SIM-Card) (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),

-

Mobiltelefon Apple iPhone

6s (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),

-

Mobiltelefon Nokia RM-945,

(aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),

-

Jagdmesser (aufbewahrt bei:

Polizei Kanton Solothurn, Waffenbüro),

-

Präzisionswaage (grau)

(aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),

-

diverse Minigrips

(aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),

-

0.6

g Heroin (aufbewahrt

bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),

-

7.01

g Kokain (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen),

-

448.

g Heroin (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen),

-

37.

g Heroin (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen),

-

9.87

g Heroin (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen),

-

49.3

g Heroin (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen),

-

246.

g Heroin (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen),

-

68.1

g Kokain (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen),

-

24.8

g Kokain (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen),

-

1.87

g Kokain (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen),

-

24.6

g Heroin (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen),

-

24.3

g Heroin (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen).

10.

Das bei A.___ sichergestellte Bargeld

von CHF 7'555.05 (einbezahlt bei: Zentrale Gerichtskasse Solothurn) wird mit

der Ersatzforderung (Ziff. 11 nachstehend) sowie den von A.___ zu bezahlenden

Verfahrenskosten (Ziff. 14 nachstehend) verrechnet.

11.

Für nicht mehr vorhandene Erlöse aus dem

Betäubungsmittelhandel wird gegenüber A.___ eine Ersatzforderung von

CHF 1'700.00 festgelegt, die mit dem sichergestellten Bargeld (Ziff. 10

vorstehend) verrechnet wird.

12.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Spieler, wird auf

CHF 3'157.50 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von

CHF 43.60 und MWST zu 8 % von CHF 233.90) festgesetzt, wobei

festgestellt wird, dass die Entschädigung dem amtlichen Verteidiger bereits

durch die Zentrale Gerichtskasse ausbezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.

Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf

CHF 14'127.05 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von

CHF 839.70 sowie MWST zu 8 % von CHF 1'046.45) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

14.

An die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 31'510.00, haben A.___ 60

% (= CHF 18'906.00) und C.___ 40 % (= CHF 12'604.00)

zu bezahlen. Nach Verrechnung gemäss Ziff. 10 verbleiben für A.___

CHF 13'050.95 zur Bezahlung.»

4.

Gegenüber dem Beschuldigten 2 wurde das

Urteil rechtskräftig.

Der Beschuldigte 1 liess am 23. Juni

2017.

«bezüglich Ziff. 1-3 sowie deren Rechts- und Kostenfolgen» die Berufung

anmelden (AS 1173). Mit Berufungserklärung vom 28. Juli 2017 beschränkte er die

Berufung erneut auf Ziffern 1-3 des Urteils und die daraus resultierenden

Rechts- und Kostenfolgen. Die Abänderungen würden analog den Anträgen vor

erster Instanz verlangt wie folgt: er sei freizusprechen von den Vorhalten der

Fälschung von Ausweisen und der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie

von der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf die

Beteiligung als Mittäter an den Scheinverkäufen an den verdeckten Ermittler und

des Verkaufs von 40 Gramm Heroin an C.___. Er sei schuldig zu erklären der

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form der Lagerung für einen

Dritten sowie des Verkaufs von 2 Gramm Kokain an C.___. Es sei eine Strafe unter

Gewährung des bedingten Strafvollzugs auszusprechen. Zugleich seien die

Kostenfolgen sowie die weiteren richterlichen Verfügungen an die Freisprüche

anzupassen.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

mit Bezug auf den Beschuldigten 1 wie folgt in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 8: Herausgaben;

-

Ziffer 9: Einziehungen;

-

Ziffer 10: Verrechnung des

beim Beschuldigten 1 sichergestellten Bargeldes von CHF 7'555.05 mit der Ersatzforderung

sowie den Kostenanteilen des Beschuldigten 1;

-

Ziffer 11: Ersatzforderung;

-

Ziffer 12: Höhe der

Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers.

5.

Mit Eingabe vom 7. März 201 beantragte

der Beschuldigte, es sei der eingereichte Brief von C.___ sowie die deutsche

Übersetzung des Briefes zu den Akten zu nehmen. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 9. März 2018 wurden die Unterlagen zu den Akten

genommen.

II. Sachverhalt

1.

Vorbemerkungen

Der Beschuldigte 1 anerkennt die

Schuldsprüche gemäss folgenden Vorhalten der Anklageschrift:

-

Ziffer 3.1: am 10. Februar

2016.

Besitz von 68,1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 76%, 24,8 Gramm

Kokain mit einem Reinheitsgrad von 75%, 1,87 Gramm Kokain mit einem

Reinheitsgrad von 76%, 24,6 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 16% und

24,3 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 16%. Er gab an, diese Drogen für

einen unbekannten Dritten mit Namen F.___ kurzzeitig gelagert zu haben, wogegen

die Vorinstanz davon ausging, er habe die Betäubungsmittel für eigene Geschäfte

zwecks Weiterverkaufs besessen. Neu wurde vor Berufungsgericht geltend gemacht,

diese Betäubungsmittel habe er für den Beschuldigten 2 gelagert.

-

Ziffer 3.3: Verkauf von 2

Gramm Kokain für CHF 200.00 im Jahr 2015 an C.___, wobei der Beschuldigte

angab, er habe bei diesem Verkauf nur als Übersetzer fungiert (was ihm die

Vorinstanz nicht abnahm).

-

Mit den Anträgen anlässlich

der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht wird neu auch ein Schuldspruch

wegen Gehilfenschaft zum dritten Scheinverkauf an E.___ beantragt.

Vollumfänglich bestritten wird vom

Beschuldigten 1 eine Beteiligung an den ersten beiden Scheinkäufen des

verdeckten Fahnders beim Beschuldigten 2 (wobei er selber vor dem

Berufungsgericht auch weiterhin jede Beteiligung am dritten Scheinkauf abstritt),

eine strafrechtliche Mitverantwortung an den beim Beschuldigten 2 aufgefundenen

Betäubungsmittel (Ziffer 3.4 der Anklage) sowie der Vorhalt des Verkaufs von

rund 40 Gramm Heroin für total CHF 1'200.00 an C.___ im Jahr 2015 (Ziffer 3.2

der Anklage). Bestritten werden ebenso die Vorhalte der Gehilfenschaft zur

Fälschung von Ausweisen und der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss

den Ziffern 4 und 5 der Anklageschrift.

2.

Verkauf von insgesamt 40 Gramm Heroin

an C.___ (Anklageschrift [AKS] Ziff. 3.2)

2.1

Vorgehalten wird dem Beschuldigten 1, er

habe ab ungefähr Anfang 2015 bis ungefähr September 2015 in [...], [...], in

mehreren Einzelakten zu je 5 Gramm für CHF 150.00 insgesamt 40 Gramm Heroin für

total CHF 1'200.00 an C.___ verkauft.

2.2

2.2.1

Der Verteidiger rügte vor

Amtsgericht nach diversen Ausführungen zum Sachverhalt und zu den Ermittlungen

eine «massive Verletzung des Anklagegrundsatzes»: Wären die Ermittlungen lege

artis vorgenommen worden, wäre die Anklageschrift nie so ausgefallen, wie sie

nun vorliege. Damit komme er zum Schluss, dass der Anklagegrundsatz massiv

verletzt worden sei. Der Anklagegrundsatz werde dann verletzt, wenn der

Sachverhalt nicht rechtsgenüglich aufgeführt und die dem Beschuldigten

vorgeworfenen Taten nicht eruiert werden könnten. Damit werde auch das Recht

auf eine rechtsgenügliche Verteidigung verletzt, zumal sich der Beschuldigte und

der Verteidiger gar nicht korrekt auf die Verhandlung vorbereiten könnten.

Wären also die Ermittlungen lege artis vorgenommen worden, dann wären diverse

Punkte gar nicht in der Anklageschrift aufgeführt worden, das Verfahren teilweise

bereits vorgängig eingestellt worden oder dann hätte die Verteidigung

wenigstens Gelegenheit erhalten, sich umfassend vorzubereiten. So aber müsse

sich die Verteidigung mit falschen Angaben in den Akten, ungenügender

Sachverhaltsfeststellung sowie Phantasiegeschichten herumschlagen, was der

Rechtsfindung kaum dienlich sein könne (AS 1130 f.).

2.2.2

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt

die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;

Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1

und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an

dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die

Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt

zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient

dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E.

3.4

; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen).

2.2.3

Es ist nicht ersichtlich, was die

Vorbringen der Verteidigung mit dem Anklagegrundsatz zu tun haben sollen.

Offenbar ist man der Meinung, gewisse Vorhalte hätte man – da nicht beweisbar –

gar nicht anklagen dürfen. Dies geht auch aus dem Vorbringen auf AS 1131 unten

hervor: «Dieser Anklagepunkt so wie in der Anklageschrift festgehalten, lässt

sich durch nichts beweisen. Auch hier wieder ist das Anklageprinzip verletzt.»

Es ist damit offensichtlich, dass die Verteidigung Fragen der Beweiswürdigung mit

dem Anklageprinzip verwechselt: Ob ein Vorhalt bewiesen werden kann oder nicht,

ist Sache der gerichtlichen Beweiswürdigung und hat mit dem Anklagegrundsatz

nichts zu tun. Auf die Vorbringen der Verteidigung ist unter diesem Titel somit

nicht weiter einzugehen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht

ersichtlich, vor dem Berufungsgericht wurde der Einwand denn auch nicht mehr

vorgebracht.

2.3

2.3.1

Gemäss Polizeianzeige wurde am 29.

Mai 2015 G.___ in […] angehalten, wobei er drei Minigrip mit insgesamt 14,5

Gramm Heroin auf sich trug. Bei der Auswertung seines Handys konnte ein

verdächtiger SMS-Verkehr vom gleichen Tag mit dem Kontakt «P.___» festgestellt

werden. Gestützt drauf wurde eine Rückwirkende Teilnehmeridentifikation

(nachfolgend: RTID) mit der Rufnummer von «P.___» veranlasst. Dabei konnte

festgestellt werden, dass der Unbekannte mit mehreren polizeilich bekannten

Drogenkonsumenten, darunter C.___, Kontakt gehabt hatte. Dieser war bereits am

13.

Mai 2015 von der Polizei wegen Drogenhandels angezeigt und befragt worden.

Dabei hatte er Aussagen gemacht über einen möglichen Drogendealer im Raum [...].

C.___ wurde am 8. Juli 2015 erneut einvernommen, wobei er angab, daheim einen

Notizzettel mit zwei Telefonnummern zu haben: die eine betreffe den Händler H.___,

der ihm das Heroin verkauft habe. Diese Rufnummer stimmte mit der Nummer von «P.___»

überein. Nach Angaben von C.___ gehöre diese Rufnummer H.___ und die andere

dessen jüngerem Komplizen. Bei einer weiteren Befragung von C.___ zu diesen

beiden Telefonnummern wurde ihm mittels Fotoblatt eine dem abgegebenen

Signalement entsprechende Person vorgelegt (Beschuldigter 1), den C.___ als

seinen Betäubungsmittelverkäufer H.___ identifizierte. Dementsprechend sei der

Beschuldigte 1 als Besitzer der Rufnummer von «P.___» und H.___ ermittelt

worden. Bei einer weiteren Befragung am 7. Dezember 2015 soll C.___ bei einer

Fotowahlkonfrontation eindeutig den Beschuldigten 1 als H.___ identifiziert

haben (vgl. Strafanzeige, AS 173 ff.).

2.3.2

C.___ machte bei den Einvernahmen

zusammengefasst folgende Aussagen:

-

13.

Mai 2015 als

Beschuldigter (AS 380 ff.): Er habe das soeben verkaufte Heroin und Kokain von [...],

der Verkäufer sei H.___ und wohne in [...] in der Nähe der […]. Vor zwei Tagen

habe er letztmals bei ihm 5 Gramm Heroin für CHF 150.00 und 1,5 Gramm Kokain

für CHF 200.00 gekauft, vorher im Mai zwei Mal 5 Gramm Heroin für CHF 150.00,

wobei er den Stoff einmal in Kommission erhalten habe. Er glaube, dieser

verkaufe viel Stoff. Er kenne H.___ seit einem halben Jahr, in dieser Zeit habe

H.___ vier Mal die Handynummer gewechselt. H.___ sei rund 180 cm gross und eher

fest gebaut, sicher Ausländer, wohl Albaner, spreche gebrochen Schweizerdeutsch

und habe dunkle, mittellange Haare nach hinten gebürstet. Die Drogen habe er

jeweils nach einem Anruf neben der […] erhalten.

-

Am 8. Juli 2015 als

Auskunftsperson (AS 385 ff.): Wie bereits ausgesagt, habe er den Stoff am 13.

Mai 2015 von H.___ in [...] gekauft. Dieser sei zwischen 40 und 55 Jahre alt

und fahre einen dunklen Kombi. Zurzeit habe er die Haare ganz kurz,

Millimeterschnitt, und keinen Bart. Tätowierungen am Arm habe er glaublich

nicht. Er habe noch einen Kompagnon, der sein Sohn sein könnte. Dieser sei

kleiner als H.___ und bringe die Drogen an die Person und kassiere das Geld.

Dieser bleibe auch im dunklen Kombi sitzen, wenn der Alte aus dem Auto gehe.

Das wisse er von seinen Kollegen und er habe das auch schon selbst gesehen. Der

Junge sei rund 30 bis 40 Jahre alt, auch etwas korpulent und sehe sehr

südländisch aus. Er trage die Haare immer auch nur einen Millimeter kurz und

sei immer glattrasiert.

-

10.

September 2015 als

Auskunftsperson (AS 388 ff.): Auf den vorgezeigten Fotos (AS 391) erkenne er

eindeutig H.___.

-

7.

Dezember 2015 als

Auskunftsperson (AS 393 ff.): In [...] werde er – meist in der [...] – regelmässig

von drei Personen angesprochen, ob er nicht wieder bei ihnen kaufen wolle. Sie

seien bereits auf CHF 140.00 für 5 Gramm Heroin hinuntergegangen. H.___ selbst

habe er seit längerem nicht mehr gesehen. Der eine Typ sei der «Junge», ein

Jugotyp, spreche Schweizerdeutsch mit leichtem Akzent. Der zweite Typ spreche

nur französisch, sehe aber aus wie ein Europäer, ca. 180 cm gross, dunkle

halblange Haare, 30 bis 40 Jahre alt. Der dritte sei ca. 180 cm gross, leicht

mollig, rundes Gesicht, 30 bis 40 Jahre alt, Osteuropäer mit schlechtem

Deutsch. In [...] werde Kokain und Heroin angeboten. Er denke, H.___ sei der

Chef und dieser habe die genannten drei Läufer. Die Telefonnummern habe er von

allen, diese seien aber wohl nicht mehr aktuell. Er beziehe nur noch vom

Franzosen, der liefere das Heroin sogar nach Hause. Seit der letzten Anzeige

habe er nur noch einmal von H.___ persönlich Stoff gekauft, 5 Gramm Heroin für

CHF 150.00. Er schätze, bisher maximal 40 Gramm Heroin bei H.___

persönlich bezogen zu haben. Dies alles im Jahr 2015, letztmals vor rund drei

Monaten, da sei er mit dem Preis runter auf CHF 140.00. Er habe wohl rund ein

Mal pro Monat bei H.___ bezogen. Nur einmal habe er Kokain bei ihm bezogen: 2

Gramm für CHF 200.00. Dazu evtl. zwei Mal bei einem seiner Läufer, immer 5-er.

Die Qualität des Heroins sei immer gleich schlecht gewesen. H.___ biete aber

unterschiedliche Qualitäten an: für die beste Qualität wolle er aber CHF

1'000.00 für 5 Gramm Heroin. Meistens habe er bei H.___ persönlich gekauft, nur

einige Male seien der Junge oder der Franzose gekommen. Er würde H.___ sicher

wiedererkennen. – In der Folge zeigte die Polizei der Auskunftsperson C.___

acht Fotos nacheinander, wobei er auf einer den darauf abgebildeten Beschuldigten

1.

als H.___ benannte (AS 399, die übrigen sieben Bilder der

Fotowahlkonfrontation befinden sich nicht in den Akten, genannt werden nur die

Bildnummern: AS 398. Die Edition der Bilder wurde nie verlangt). – Im Adler

werde diskutiert, dass die Polizei hinter H.___ her sei. Von wo die Gruppe den

Stoff habe, wisse er nicht. An H.___ heran komme man evtl. über einen Läufer. Bei

ihm könne man sicherlich 250 Gramm beziehen. An einer Konfrontationseinvernahme

würde er teilnehmen.

-

19.

April 2016 als

Auskunftsperson (Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten 1, AS 369

ff.): Zunächst gab der Beschuldigte 1 an, er kenne die Auskunftsperson vom

Sehen her vom Kreuzplatz in [...]. Dort habe dieser Zigaretten gekauft. Er habe

mit ihm noch nie persönlichen Kontakt gehabt und kenne seinen Namen nicht. C.___

gab an, den Beschuldigten 1 unter dem Namen H.___ zu kennen. Seinen wirklichen

Namen kenne er nicht. Bei den Treffen mit H.___ sei es um den Kauf von Heroin

gegangen. Es sei richtig, dass er bei diesem insgesamt rund 40 Gramm Heroin

bezogen habe, dies in unregelmässigen Abständen und in der Region vom

Kreuzplatz in [...]. Er habe immer CHF 150.00 für 5 Gramm bezahlt. Vorgängig

habe er eine SMS geschrieben, manchmal habe ihm auch H.___ geschrieben und

gefragt, ob er Interesse habe. Einmal habe er bei ihm 2 Gramm Kokain gekauft. Er

denke, H.___ sei der Chef von zwei Läufern und damit eher in einem höheren

Rang. H.___ habe ihn auch einmal angerufen und wegen E.___ gefragt. Danach sei H.___

sogar deswegen bei ihm vorbeigekommen und sie seien dann mit dem Auto zusammen

unterwegs gewesen. H.___ habe ihn gefragt, von wo er E.___ kenne, und er habe

ihm gesagt, er kenne E.___ von ausserhalb. H.___ habe Bedenken gehabt, E.___

könnte ein Polizist sein.

Der

Beschuldigte bestritt, der Auskunftsperson Heroin gegeben zu haben. Man solle C.___

fragen, ob der französisch sprechende Junge ihm Heroin gegeben habe oder er.

Den Jungen könnten sie sicher finden, dieser arbeite aber nicht für ihn. Die

zwei Gramm Kokain habe er C.___ aber gegeben, das stimme. Er habe die CHF

200.00

für das Kokain entgegengenommen. Das Heroin habe er ihm aber nicht

gegeben. Man solle die Person bringen, die an C.___ verkauft habe. Sage diese

Person, sie arbeite für ihn (den Beschuldigten1), dann gebe er alles zu. Aber

es sei nicht so. Er habe die Auskunftsperson selbst mit dem Jungen beim

Kreuzplatz gesehen. Beim Kokainverkauf sei er selbst mit jemand anderen

zusammen gewesen am Kreuzplatz, C.___ wisse das. Der Andere sei einer aus

Albanien gewesen und habe nicht Deutsch gekonnt. Deswegen habe er übersetzt und

das Kokain der Auskunftsperson in die Hand übergeben. Weil dieser andere Mann

mit ihm zusammen dort gewesen sei, habe C.___ gedacht, er selbst habe mit

Drogen zu tun. Er habe nie mit C.___ über E.___ gesprochen, er kenne E.___ ja

gar nicht. Mit den Verkäufen an E.___ habe er gar nichts zu tun, das garantiere

er.

Auf Nachfrage

bestätigte C.___, zwei Mal habe er beim Franzosen bezogen und im Übrigen - drei

Mal - beim Beschuldigten 1 persönlich. Es sei richtig, dass der Beschuldigte 1

ihn im Auto bezüglich E.___ gefragt habe. – Der Beschuldigte gab daraufhin an, C.___

verwechsle ihn offenbar mit jemandem. – Auf Nachfrage des Verteidigers gab C.___

an, er habe in diesem Jahr noch nie bei H.___ Drogen gekauft, eventuell ein

Mal. Wann, könne er nicht mehr sagen. Gegen Ende Jahr habe er einmal beim

Franzosen gekauft. Letztes Jahr habe er nur bei H.___ oder dem Franzosen

gekauft. Er konsumiere selten Heroin, nehme Methadon und MDS. – Der Verteidiger

gab an, die Auskunftsperson rieche nach Alkohol, worauf der Beschuldigte angab,

C.___ sei immer betrunken gewesen, wenn er ihn gesehen habe. Ein Atemtest mit

der Auskunftsperson ergab einen Wert von 0,00 Gewichtspromille (AS 378).

-

Vor Amtsgericht gab C.___

als Zeuge an (AS 1067 ff.), seine Aussagen in der Voruntersuchung seien richtig

gewesen. Er habe den hier sitzenden Beschuldigten 1 unter dem Namen H.___

kennen gelernt. Wie er ihn kennen gelernt habe, wisse er nicht mehr. Er habe

jeweils 5 Gramm Heroin gekauft. Es sei nicht immer der Beschuldigte 1 gewesen,

der ihm das Heroin übergeben habe. Es sei so gewesen, dass er eine SMS

geschrieben oder angerufen habe, dann habe H.___ jemanden geschickt. (auf Frage

[aF]) Ja, er habe gewusst, wem er die SMS schreibe, er habe von H.___ ja auch

jeweils die Nummer erhalten. Einmal sei der Beschuldigte 1 selber an den

Treffpunkt gekommen, manchmal andere Personen. Die Qualität des Heroins sei

mittel, eher schlechter gewesen. An den Kokainkauf könne er sich nur noch

verschwommen erinnern. Es sei aber anders gelaufen als beim Heroin. Er habe

damals keine SMS geschickt. Er erinnere sich noch an das Telefongespräch mit dem

Polizisten […], als der Beschuldigte 1 aufgetaucht sei und ihn zu E.___

ausgefragt habe. Dieser habe ihn gefragt, woher er E.___ kenne und was dies für

ein Typ sei. Vorher habe der Beschuldigte 1 angerufen. (Auf Vorhalt der

Aussagen des Zeugen vom 13. Mai 2015 bezüglich der Käufe vom 11. und

6.

Mai 2015 und Ende April 2015 durch den Verteidiger) Er könne dies

bestätigen, doch H.___ sei nicht dabei gewesen. Dieser sei nicht jedes Mal

gekommen. Er erinnere sich, dass H.___ bei diesen Käufen nicht selbst die Drogen

gebracht habe; wenn er es richtig im Kopf habe, sei es jemand anderes gewesen.

Weil er die Nummer von H.___ gehabt habe, habe er angenommen, der Stoff komme

von ihm, auch wenn es jemand anderes bringe. (Auf Vorhalt der konkreten

Aussage, aus der man ableiten könne, H.___ habe damals den Stoff selbst

verkauft) Er sei damals unter Stress gewesen. Aber er habe gesagt, H.___ sei

dort gewesen, habe aber auch gesagt, bei einem anderen Mal seien auch andere

Leute gekommen. Seit der letzten Einvernahme in dieser Sache habe er nie mit

der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu tun gehabt.

2.3.3

Der Beschuldigte 1 machte zu

diesem Vorhalt folgende Angaben:

-

3.

Mai 2016 (AS 334 f.): Er

bleibe bei seinen Angaben an der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016.

(auf Vorhalt des Telefonats von C.___ mit der Polizei am 3. Februar 2016, 11:55

Uhr, in welchem C.___ angab, der Beschuldigte 1 komme bei ihm vorbei, um mit

ihm zu sprechen, und das Telefon des befragenden Polizeibeamten mit C.___ von

12:40 Uhr am gleichen Tag, bei dem C.___ gesagt habe, der Beschuldigte klingle

an der Türe) «Keine Chance. 100% dies stimmt nicht». Er wisse ja nicht einmal,

wo C.___ wohne. C.___ müsse ihn mit jemandem verwechselt haben. (Auf Vorhalt

der GPS-Auswertung, wonach er zeitgleich mit dem Telefonat mit seinem Fahrzeug

vor der Liegenschaft C.___ zum Stillstand gekommen sei und nach dem Halt eine

kurze Strecke gefahren worden sei, wie dies C.___ ausgesagt habe) «500% habe

ich mit diesem Mann nicht über E.___ gesprochen. Mehr weiss ich nicht, was ich

erklären sollte.» Er habe nie Heroin an C.___ verkauft. Er sei einmal dabei

gewesen als Übersetzer, als ein junger Mann C.___ 2 Gramm Kokain verkauft und

übergeben habe. Auch sonst habe er sicher niemandem Betäubungsmittel verkauft.

-

Vor Amtsgericht (AS 1078):

Die Aussagen des Zeugen C.___ seien falsch. Er sei nur als Dolmetscher dabei

gewesen, als es um die 2 Gramm Kokain gegangen sei. Warum ihn C.___ falsch

belasten sollte, wisse er nicht. Zum von C.___ behaupteten Gespräch könne er

nichts sagen, er könne sich weder an das Gespräch erinnern, noch kenne er einen

E.___. C.___ habe er nur gesehen, als er als Dolmetscher beim Kokain-Verkauf

dabei gewesen sei.

-

Vor dem Berufungsgericht

gab er dann an, er habe am 3. Februar 2016 den Beschuldigten 2 zum Zeugen C.___

geführt und dann auch als Chauffeur fungiert, als die beiden hinten im Fond

zusammen gesprochen hätten.

2.3.4

Bei der Würdigung der Aussagen des

Zeugen C.___ ist festzustellen, dass - wie vom Verteidiger vor Amtsgericht

vorgebracht (AS 1132 ff., wiederholt im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht)

- dieser in einzelnen Punkten nicht immer konstant ausgesagt hat: so gab er

beispielsweise bezüglich der Anzahl Käufe zunächst an, es habe sich um

insgesamt 40 Gramm Heroin gehandelt, später sollen es nur noch insgesamt 25

Gramm gewesen sein. Auch bezüglich der Bezüge, welche er vom Beschuldigten 1

persönlich im Empfang genommen haben soll, waren seine Aussagen nicht immer

ganz klar. Dies gilt insbesondere für die Käufe Ende April/Anfang Mai 2015,

als er zunächst angab, damals «vom/beim Beschuldigten» Heroin gekauft zu haben

und später angab, damals sei ein Läufer des Beschuldigten gekommen, er habe

über die Rufnummer des Beschuldigten bestellt gehabt. Dies ist von Interesse,

weil der Beschuldigte gemäss den vor Amtsgericht eingereichten Kopien von

Flugbuchungsbestätigungen vom 14. April 2015 bis 14. Mai 2015 im Kosovo gewesen

sein will (wobei die entsprechenden «Booking-Confirmations» das Datum des 5.

April 2016 tragen: AS 1086!). Andererseits blieb der Zeuge durchgehend bei

seiner Behauptung, beim Beschuldigten 1 (unter dessen Namen H.___) mehrfach

Heroin zu jeweils 5 Gramm und einmal 2 Gramm Kokain gekauft zu haben,

überbracht hätten es ihm teilweise Läufer des Beschuldigten. Dies hat er

mehrfach so bestätigt nach Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung

bzw. vor Amtsgericht als Zeuge nach Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen

Zeugenaussage. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge den

Beschuldigten 1 falsch beschuldigen sollte, eine Verwechslung kann angesichts

der vom Zeugen gezeigten Sicherheit bei der mehrfachen Identifikation

ausgeschlossen werden, namentlich auch eine Verwechslung mit dem – im Übrigen anders

aussehenden - Beschuldigten 2 (wie es der Verteidiger in seinem Parteivortrag

vor dem Berufungsgericht andeutete). Hätte C.___ einen Dritten schützen wollen,

hätte er ganz einfach keine Angaben über seinen Lieferanten machen müssen. Dass

er bei der Beschreibung des Signalements das Alter des 35-jährigen

Beschuldigten mit 40 bis 55 Jahren zu hoch einschätzte, ist angesichts der Fotografien

des Beschuldigten (AS 391) nicht ganz unverständlich, im Übrigen stimmen aber im

Vergleich mit diesen Fotos seine Signalementsbeschreibungen soweit beurteilbar

recht gut (AS 383, 387). Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich:

zunächst wollte er mit dem Zeugen nie persönlichen Kontakt gehabt haben, dann

räumte er ein, bei einem Verkauf von Kokain als Übersetzer gewirkt zu haben

(was als absolut lebensfremd bezeichnet werden muss: kein Dealer zieht für ein

solches Geschäft einen unbekannten Dritten als Dolmetscher bei). Später gab er

an, der Zeuge sei immer betrunken gewesen, wenn sie sich getroffen hätten. Vor

dem Berufungsgericht brachte er dann neu vor, beim Gespräch vom 3. Februar

2016.

als Chauffeur fungiert zu haben, währenddem der Zeuge C.___ und der

Beschuldigte 2 im Fond des Wagens miteinander gesprochen hätten.

Wenn es noch eines Beweises der

Richtigkeit der Aussagen des Zeugen C.___ bedurft hätte, dann lieferten die

Vorgänge vom 3. Februar 2016 diesen Nachweis:

Nachdem E.___ beim Beschuldigten 2 am 1.

Februar 2016 eine grössere Bestellung von 250 Gramm Heroin getätigt hatte,

wurde - wie von den Strafverfolgungsbehörden erhofft (AS 1098 und 1099 je unten,

Plädoyer Staatsanwalt vor Amtsgericht) - offenbar der Beschuldigte 1 aktiv und

rief am 3. Februar 2016 C.___ an und teilte ihm mit, er wolle mit ihm sprechen.

Das machte C.___ Angst und er meldete sich gleichentags um 11:55 Uhr bei der

Polizei. Um 12:40 Uhr rief der polizeiliche Sachbearbeiter C.___ an. Während

dem Gespräch sagte C.___, H.___ stehe vor der Türe. Der Polizeibeamte konnte

dabei die Türklingel wahrnehmen und C.___ beendete abrupt das Telefongespräch.

Wie oben beschrieben, gab C.___ anlässlich der Konfrontationseinvernahme an,

der Beschuldigte 1 habe ihn bei der anschliessenden Autofahrt über E.___

ausgefragt und habe Bedenken gehabt, es handle sich bei E.___ um einen

Polizisten. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er E.___ kenne und ob er von

der Gasse sei. Der Beschuldigte bestritt diesen Vorgang bekanntlich bei der

Konfrontationseinvernahme und wollte auch vor Amtsgericht nichts davon wissen.

Bei der Auswertung der GPS-Daten des Fahrzeugs des Beschuldigten wurde

ersichtlich, dass das Fahrzeug am 3. Februar 2016 um 12:44 Uhr vor der

Liegenschaft von C.___ für zwei Minuten zum Stillstand kam und anschliessend

eine kurze Strecke im dortigen Quartier gefahren wurde (zum Ganzen vgl. AS 190

und AS 339: Papierausdruck der GPS-Auswertung mit Plan). Dafür hatte der

Beschuldigte 1 keine Erklärung. Diese Übereinstimmung der Aussagen von C.___

mit dem objektiven Beweismittel der GPS-Daten unterstreicht die Glaubhaftigkeit

seiner Angaben und sie widerlegen gleichzeitig die bestreitenden Angaben des

Beschuldigten. Wenn der Beschuldigte in der Berufungserklärung (S. 5) ausführen

lässt, er habe nie behauptet, nicht mit seinem Fahrzeug bei C.___ gewesen zu

sein, er habe aber nie mit diesem über E.___ gesprochen und es sei ja nicht

klar, ob noch weitere Personen im Auto gewesen seien, dann setzt er sich mit

seinen Aussagen, C.___ nie persönlich getroffen zu haben und dessen Namen nicht

zu kennen, in einen unüberwindbaren Widerspruch. Das Aussageverhalten des

Beschuldigten 1 wird hier schon offensichtlich: Anerkannt wird, was aufgrund

objektiver Beweismittel gar nicht mehr zu bestreiten ist, alles andere wird,

seien die Angaben noch so abwegig, bestritten.

Auf die Aussagen von C.___ kann somit

abgestellt werden und es ist damit rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beschuldigte

1.

diesem Heroin und Kokain verkauft hat. Dabei ist nach dem Grundsatz «in dubio

pro reo» zu Gunsten des Beschuldigten von der tiefsten Mengenangabe des Zeugen

auszugehen, also von einem Verkauf von 25 Gramm Heroin (zu total CHF 750.00)

und 2 Gramm Kokain (zu CHF 200.00).

Daran ändert auch die am 7. März 2018

dem Berufungsgericht eingereichte «Erklärung» des Beschuldigten 2 nichts,

wonach er am betreffenden Tag mit C.___ gesprochen und diesen gefragt habe, ob

er eventuell die Person mit Namen E.___ kenne. C.___ habe ihm gesagt, er kenne

diesen, sie seien Freunde und würden zusammen konsumieren. Der Beschuldigte 1

habe ihn damals nur zu C.___ geführt und habe mit seinen Drogengeschäften

nichts zu tun. Die - absolut fehlende - Glaubhaftigkeit der Aussagen des

Beschuldigten 2 ergibt sich deutlich aus den nachstehenden kurzen Einblicken in

seine Angaben. So wollte er beispielsweise den Beschuldigten 1 auf dem Foto

nicht kennen bzw. dann nur als Person aus dem gleichen Kreis im Kosovo. Aus der

«Erklärung» ergibt sich einzig erneut, dass der Beschuldigte 1 am 3. Februar

2016.

bei C.___ vor Ort war und damit tatsächlich der von C.___ als H.___

bezeichnete Drogenverkäufer ist. Vor dem Berufungsgericht gab dann auch der

Beschuldigte 1 neu an, es sei der Beschuldigte 2 gewesen, der damals den Zeugen

C.___ aufgesucht und mit diesem gesprochen habe. Er habe früher falsch

ausgesagt aus Angst vor dem Beschuldigten 2 und dessen Hintermännern, die aus

dem gleichen Dorf im Kosovo stammten wie er. Auch diese Wendung entspricht der

beschriebenen Strategie des Beschuldigten, nach anfänglichem Bestreiten für

nachgewiesene Sachverhalte eine wenig glaubhafte bis abwegige Erklärung

vorzulegen. Dem Beschuldigten ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen entgegen

zu halten, dass der Zeuge C.___ ihn als H.___ identifiziert hat und nicht den

Beschuldigten 2. Zudem zeigt sich in der nachfolgenden Beweiswürdigung weiter

unten, dass der Beschuldigte 2 bei den Betäubungsmittelgeschäften als Läufer –

und damit in hierarchisch untergeordneter Funktion – des Beschuldigten 1

gehandelt hat, weshalb es ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte 1 bei

seinen Aussagen Angst vor dem Beschuldigten 2 haben musste.

3.

Beteiligung

an den Scheinverkäufen an E.___ und Besitz von Heroin und Kokain (AKS Ziffer

3.

)

3.1

Dem Beschuldigten 1 wird vorgehalten, er

habe zwischen dem 5. Januar 2016 und dem 10. Februar 2016 als Mittäter gehandelt

bei den Taten des Beschuldigten 2 gemäss den Ziffer 1.1. bis 1.4 der Anklageschrift

(drei Scheinverkäufe an E.___ und Besitz des Beschuldigten 2 an 7,01 Gramm

Kokain mit einem Reinheitsgrad von 74%, 448 Gramm Heroin mit einem

Reinheitsgrad von 9%, 37 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 12% und 0,6

Gramm Heroin mit einem unbekannten Reinheitsgrad; Sicherstellungen am Domizil

des Beschuldigten 2 am 10. Februar 2016). Die Mittäterschaft ergebe sich, weil

der Beschuldigte 1 die vom Beschuldigten 2 veräusserten und besessenen Drogen

diesem übergeben habe, damit der Beschuldigte 2 diese in seiner Funktion als

Läufer des Beschuldigten 1 – allenfalls auf Kommission – dem verdeckten Fahnder

E.___ oder anderen Konsumenten habe verkaufen können. Der Beschuldigte 1 habe

den Preis festgelegt, den Kontakt zum verdeckten Fahnder E.___ vermittelt und

schliesslich den Deal vom 10. Februar 2016 überwacht bzw. durch I.___

überwachen lassen.

3.2

3.2.1

Der Beschuldigte 1 bestreitet, mit

dem Beschuldigten 2 beim Verkauf von Drogen zusammengearbeitet zu haben, er

habe somit auch nichts mit den drei Scheinkäufen von E.___ zu tun (lässt aber

dennoch einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft beim dritten Scheinkauf

beantragen). Er habe davon nichts gewusst. Der Beschuldigte 2 bestreitet

ebenso, dass der Beschuldigte 1 in irgendeiner Weise an seinen

Betäubungsmittelgeschäften beteiligt gewesen sei oder nur schon davon gewusst

habe. Zu prüfen ist somit die von der Anklage vorgehaltene Zusammenarbeit der

beiden Beschuldigten beim Handel mit Kokain und Heroin. Dafür sprechen folgende

Umstände:

3.2.2

Wie aufgrund der Erwägungen unter

Ziffer II.2. hiervor nachgewiesen ist, hat sich der Beschuldigte 1 entgegen

seinen Aussagen als Verkäufer von Heroin und Kokain betätigt und dabei auch

Läufer benutzt, welche die bestellten Drogen zum Käufer bringen und das

Geschäft abwickeln sollten.

3.2.3

Am 10. Februar 2016 wurden in der

Garage des Beschuldigten 1 folgende Betäubungsmittel sichergestellt:

- 68,1 Gramm Kokain, in einer

Plastiktüte und Alufolie verpackt;

- 24,6 Gramm Heroin, in 5 Minigrips in

Alufolie verpackt;

- 24,8 Gramm Kokain, in 5 Minigrips in

Alufolie verpackt;

- 24,3 Gramm Heroin, in 5 Minigrips in

Alufolie verpackt;

- 1,87 Gramm Kokain, in 2 Minigrips in

Alufolie verpackt.

Dabei konnten wie folgt DNA-Spuren der

beiden Beschuldigten gesichert werden (AS 218):

-

Beschuldigter 1: ab den Verschlüssen

der 5 Druckverschlussbeutel (Minigrips) mit insgesamt 24.8 Gramm Kokain und ab

Verschlüssen der 2 Druckverschlussbeutel mit total 1,87 Gramm Kokain.

-

Beschuldigter 2: ab den Verschlüssen

der je 5 Druckverschlussbeutel mit insgesamt 24,6 bzw. 24,3 Gramm Heroin.

Die logische Erklärung für

diese Spurenlage ist einfach: die Minigrips mit Kokain sind vom Beschuldigten 1

abgefüllt worden, die Minigrips mit Heroin vom Beschuldigten 2. Die Beschuldigten

gaben zu diesen Sicherstellungen und Spurenauswertungen folgende Erklärungen

ab:

Beschuldigter 1:

-

10.

Februar 2016 (AS 629

ff.): Er parkiere draussen, er habe keine Garage. (auf Frage nach dem

aufgefundenen Schlüssel für die Garagenbox 12) Er habe das Auto dort noch nie

parkiert. Es habe vier oder fünf Schlüssel in der Wohnung, aber er habe sie

noch nie angeschaut. Er wisse nicht, wer alles Zutritt habe zu dieser Garage.

(aF) An seinem Domizil lagere er keine Betäubungsmittel, mit einer Million

Prozent Sicherheit. Um was es sich bei der in der Garage festgestellten Folie

mit Inhalt handle, wisse er nicht, er habe schon 10 Tage nicht mehr in der

Garage parkiert. Er wisse nicht, warum es in seiner Garage solche Sachen habe

und habe nichts damit zu tun. (aF) Man werde daran auch keine Fingerabdrücke

oder DNA von ihm finden, er habe nichts berührt. (aF) Die CHF 5'000.00 in der

Wohnung habe er gespart. Er habe das Geld in der Wohnung gehabt, weil er noch

Rechnungen hätte bezahlen müssen. Den Beschuldigten 2 kenne er, weil dieser aus

dem gleichen Dorf im Kosovo stamme. Er sei aber noch nie bei diesem gewesen, er

kenne die […] in […] nicht. (aF) Er sei sicher noch nie dort gewesen. (auf

Vorhalt, dem Beschuldigten 2 Drogen – konkret Heroin – zwecks Verkaufs

übergeben zu haben) «Es gibt keine Chance – 100%» (aF) Er kenne keinen E.___. (aF)

Die Garage sei nie abgeschlossen.

-

12.

Februar 2016 (Haftverhandlung

AS 650 ff.): Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte 2 verhaftet worden

sei. Die in seiner Garage aufgefunden Drogen habe ein Araber dorthin gebracht.

Dieser habe ihm CHF 400.00 gegeben, damit er sie bis am Abend aufbewahre. Der

Araber heisse F.___, den vollen Namen kenne er nicht. (aF, woher er diesen

kenne) Er habe ihn in der Bäckerei in [...] getroffen. Dies am gleichen Morgen,

als er Brot kaufen gegangen sei. Dieser habe auch seine Jacke in der Garage

deponiert. Er habe nicht gewusst, was es sei. Er habe gedacht es sei Gras, er

habe es nicht ganz aufgemacht.

-

18.

Februar 2016 (AS 314

ff.): F.___ habe ihm die Drogen in den Seitentaschen der Bauarbeiterjacke zur

Aufbewahrung in die Garage gelegt und habe diese um 20:00 Uhr an diesem Abend

wieder abholen wollen. Dazu habe er selbst das Garagentor offengelassen. F.___

habe ihm dafür CHF 400.00 gegeben. Er, der Beschuldigte 1, sei neugierig

gewesen und sei in die Garage gegangen, um nachzuschauen, was es für Drogen

seien. Er habe nur 2-3 Pack aufgemacht, um nachzuschauen. Er habe aber nicht

alle aufgemacht. (aF) Gesehen habe er ein paar Säcklein mit weissem Pulver. Um

was es sich gehandelt habe, wisse er nicht. Diesen F.___ habe er vom Sehen her

gekannt, er habe ihn mal kiffen gesehen. An diesem Morgen des 10. Februar 2016 hätten

sie das erste Mal richtig zusammen geredet. Dieser wohne in […] oder [...]. F.___

sei dabei das erste Mal bei ihm gewesen, also nur in der Garage. Vorher sei er

nie bei ihm gewesen. Er habe ihn (den Beschuldigten 1) einfach gefragt, ob er

für kurze Zeit etwas deponieren könne und er habe zugesagt. Er habe weder eine

Telefonnummer von F.___ noch habe dieser eine Telefonnummer von ihm.

-

22.

März 2016 (AS 353 f.): Von

Spuren des Beschuldigten 2 an den in seiner Garage gefundenen Drogen wisse er

nichts, er habe diese vom Araber F.___ erhalten. Er habe es nur aufgemacht, um

nachzuschauen. Über die Spuren des Beschuldigten 2 könne er nichts sagen,

darüber wisse er nichts. Ganz sicher werde man keine Spuren von ihm an den beim

Beschuldigten 2 gefundenen Drogen finden.

-

Vor Amtsgericht am 20. Juni

2017.

(AS 1078 f.): Wie gesagt habe ein Araber am Morgen des 10. Februar 2016

diese Drogen in seiner Garage deponiert und ihm CHF 400.00 gegeben, damit er

das bis am Abend aufbewahre. (Auf Vorhalt, man habe auf allen sieben Minigrips

mit Kokain aus seiner Garage seine DNA gefunden) Er habe bereits ausgesagt,

dass er diese Säcklein geöffnet habe, um zu sehen, was darin sei. (aF) Er habe

jedes einzelne Säcklein geöffnet und in seinen Händen gehalten. (aF) Für die

Spuren des Beschuldigten 2 habe er keine Erklärung, wie gesagt habe ein Araber

die Sachen zu ihm gebracht. Vom Araber wisse er nur, dass er «F.___» genannt

werde. Am 10. Februar 2016 habe ihn dieser bei der Bäckerei angesprochen.

-

Vor dem Berufungsgericht

brachte er dann neu vor, der Beschuldigte 2 habe ihn um die Lagerung der

Betäubungsmittel gebeten, den unbekannten Araber gebe es nicht. Seine DNA-Spuren

seien auf den Kokain-Minigrips, weil er sich vom Kokain etwas genommen habe für

den Eigenkonsum zusammen mit seiner Freundin. Dies sei die kleine Menge

gewesen, die gefunden worden sei. Damit es nicht auffalle, habe er aus allen

fünf Minigrips ein wenig entnommen.

Beschuldigter 2:

-

10.

Februar 2016 (AS 526

ff.): Es sei richtig, dass er heute 250 Kokain habe verkaufen wollen. (aF in

welchem Auftrag er das Kokain verkauft habe) Er habe vor zwei Monaten auf dem

Bau einen Mann getroffen. Sie seien übereingekommen, zusammen zu arbeiten. Er

habe es versucht, leider sei es nicht gegangen. (aF, von wem er die Drogen

heute gehabt habe) Es sei ein Mann von Olten, er kenne keinen Namen und nichts.

Das sei auch der Mann vom Bau. Der sei heute in der Nähe gewesen und hätte das

Geld abnehmen sollen. (auf Vorlage einer Foto des Beschuldigten 1) Den kenne er

nicht, also er kenne ihn schon, er sei aus dem gleichen Kreis im Kosovo.

-

12.

Februar 2016

(Haftverhandlung, AS 542 ff.): Seine Aussagen seien korrekt gewesen. Der Mann

vom Bau sei ein Italiener aus Olten. So habe es ihm der Mann jedenfalls gesagt.

Er selbst sei seit etwa vier Jahren in der Schweiz und habe hie und da als

Eisenleger gearbeitet.

-

16.

Februar 2016 (AS 288

ff.): Er kenne den Beschuldigten 1 seit rund vier Jahren. Sie hätten sich

regelmässig getroffen und Kaffee getrunken. Sie kämen aus dem gleichen Dorf.

Sie hätten sich fast täglich in der […] getroffen. Er selbst sei mit dem Velo

unterwegs gewesen. Am 10. Februar 2016 hätten sie am Mittag zusammen

Kaffee getrunken. Danach hätten sie an dem Tag keinen Kontakt mehr gehabt. Der

Beschuldigte 1 habe mit den Scheinkäufen nichts zu tun.

-

25.

Februar 2016 (AS 297

ff.): Den Beschuldigten 1 habe er ab und zu getroffen, wenn der auch unterwegs

gewesen sei, dann hätten sie zusammen einen Kaffee getrunken. Am 10. Februar

2016.

habe er diesen nach dem Mittag nicht mehr gesehen. (auf Nachfrage) Dabei

bleibe er. (auf Vorhalt der Observationsergebnisse) Das stimme nicht. (auf

Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten 1) «Er hat das gesagt? Kann er das vor

meinen Augen sagen?» Er bleibe dabei, diesen nicht getroffen zu haben. (aF)

Auch I.___ habe er nicht getroffen an diesem Nachmittag. (aF) Mit den beim

Beschuldigten 1 gefundenen Drogen habe er nichts zu tun. (auf die Frage, weshalb

man seine Spuren an den beim Beschuldigten 1 sichergestellten Drogen gefunden

habe) «Wie kann das sein? Das weiss ich nicht, wie haben Sie das rausgefunden?

Ich habe mit seinen Sachen nichts zu tun gehabt.» Er wisse nicht, weshalb sich

seine Spuren an den Sicherstellungen des Beschuldigten 1 befänden. Er habe in

seinen Aussagen nie gelogen. (auf die Frage, ob der Beschuldigte 1 etwas mit

Drogen zu tun habe) «Ich lasse meine Finger davon weg.»

-

15.

März 2016 (AS 268 ff.)

Mit dem Beschuldigten 1 habe er ab und zu einen Kaffee getrunken, wenn sie sich

auf der Strasse getroffen hätten. Das sei nicht oft gewesen. (aF) Eher in

früherer Zeit sei der Beschuldigte insgesamt 2-3 Mal bei ihm daheim gewesen zum

Tee trinken. Dieser habe sicher nie bei ihm Kleider gewaschen. Die von der

GPS-Überwachung ausgewerteten Fahrten des Beschuldigten 1 seien sicher nicht zu

ihm gewesen. Dieser sei am Abend des 10. Februar zu 100% nicht bei ihm an der […]

gewesen. Er habe mit dem Beschuldigten 1 bezüglich Drogen nichts zu tun. Sie

hätten sich kurz vor dem Deal nicht gesehen. Mit I.___ habe er nie telefoniert.

-

Ab dem 30. Mai 2016 verweigerte

er die Aussagen zur Sache (AS 283), so auch vor Amtsgericht (AS 1073).

Die Erklärungen des Beschuldigten 1 zum

Erhalt der in seiner Garage sichergestellten Betäubungsmittel sind ebenso wie

seine Erklärungen zu seinen DNA-Spuren auf den Kokain-Minigrips völlig

lebensfremd und unglaubhaft: es kommt mit Sicherheit nicht vor, dass ihm ein ihm

persönlich unbekannter Araber, von dem er nur den Übernamen kennt und den er

zufällig vor der Bäckerei trifft, Drogen im Wert von einigen zehntausend

Franken für wenige Stunden zur Aufbewahrung übergibt und dies mit CHF 400.00

bezahlt. Gleiches gilt für seine Erklärung der DNA-Spuren: während er alle

sieben Kokain-Minigrips einzeln aufgemacht haben will, um nachzusehen, was sich

darin befindet, soll er offenbar alle anderen Verpackungen unberührt gelassen

haben. Für die Spuren des Beschuldigten 2 hat er keine Erklärung. Die DNA-Spuren

der beiden Beschuldigten auf den beim Beschuldigten 1 sichergestellten

Betäubungsmittelverpackungen sind ein äusserst stark belastendes Indiz für

einen gemeinsam betriebenen Handel mit Betäubungsmitteln der beiden

Beschuldigten. Dazu kommt, dass es eher die Ausnahme ist, dass ein

Drogenhändler – wie vorliegend – gleichzeitig mit Heroin und Kokain dealt, wie

dies die Sicherstellungen bei den Beschuldigten (und die Angebote des

Beschuldigten 2 an E.___) zeigen und was mit den Aussagen von C.___

übereinstimmt. Dies hat zuletzt wohl auch der Beschuldigte 1 eingesehen und vor

dem Berufungsgericht neu den Beschuldigten 2 als Auftraggeber für die Lagerung

genannt. Dies muss eine sehr späte Kehrtwende des Beschuldigten 1 gewesen sein,

fand doch diese Angabe keinen Eingang mehr in das oben erwähnte Schreiben des

Beschuldigten 2, das am 7. März 2018 eingereicht wurde. Auch dieser Behauptung

fehlt es an Plausibilität: warum hätte der Beschuldigte 2 kurzfristig einen

Teil seiner Drogen in der Garage des Beschuldigten 1 lagern sollen, wenn er

gleichzeitig rund ein halbes Kilogramm Heroingemisch bei sich in der Wohnung

behielt? Dieser Frage wich der Beschuldigte 1 vor Obergericht denn auch aus. Die

Behauptung, er habe alle Kokain-Minigrips geöffnet, um je ein wenig für sich und

seine Freundin abzuzweigen, steht in komplettem Widerspruch zu allen seinen

bisherigen Aussagen, wonach er keine Betäubungsmittel konsumiere. Und selbst

wenn: weshalb verteilte er dann das angeblich für sich gestohlene Kokain auf

zwei Minigrips (AS 236) und – vor allem – warum beliess er diese angeblich für

seinen Konsum entwendeten Drogen in der Jackentasche in der Garage? Selbst wenn

die neuesten Angaben des Beschuldigten 1 zutreffen würden, wäre dieser Vorgang

ein gewichtiges Indiz für die Zusammenarbeit der beiden Beschuldigten im

Betäubungsmittelhandel.

3.2.4

Beim Beschuldigten wurden

erhebliche Mengen an Bargeld in gassenüblicher Stückelung gefunden: Auf dem

Küchentisch rund CHF 775.00 (teilweise in Euro), in einem Küchenschrank CHF

5'000.00 und in seinen Effekten CHF 1’780.00. Dazu gab er an, das Geld in der

Jacke habe er bei sich getragen für einen dringenden Fall: er sei bei der

Garage gewesen und habe gefragt, was es kosten würde, den Zahnriemen und die

Wasserpumpe austauschen zu lassen. Er sei zu dieser Garage gegangen, da er

gedacht habe, er müsse dies ersetzen. Sie hätten ihm dann gesagt, er solle

einen Termin im März machen. Das Geld habe er mitgenommen, weil er gedacht

habe, er müsse das Auto gleich dort zurücklassen, um es zu reparieren. Kleine

Noten habe er vom […] und von Wettspielen mit seinen Freunden. Er habe immer

CHF 6'000.00 daheim. Er habe das Geld nie in grossen Scheinen genommen, immer

nur in kleinen (AS 324). Auf den Hinweis, die Nummern der von E.___ an den

Beschuldigten 2 bei den Scheinkäufen abgegeben Banknoten seien registriert

worden, erklärte der Beschuldigte 1 sogleich, dass er beim Spielen mit dem

Beschuldigten 2 von diesem Geld erhalten habe, zudem habe er sich vom

Beschuldigten 2 einmal CHF 400.00 ausgeliehen zum Spielen (AS 361).

Auch diese Erklärungen entbehren

jeglicher Logik: Man ginge nicht mit viel Geld in seine Garage, wenn man davon

ausgehen würde, man müsse eventuell das Auto gerade dort lassen für eine

Reparatur: bezahlen müsste man beim Abholen des Fahrzeugs, wenn die

Rechnungshöhe bekannt ist! Der grosse Umfang an aufgefundenem Bargeld in

gassenüblicher Stückelung ohne plausible Erklärung und die unverzügliche Reaktion

des Beschuldigten 1 auf den Hinweis auf die Registrierung der von E.___ bei den

Scheinkäufen abgegebenen Banknoten sind weitere gewichtige Indizien für einen

Drogenhandel des Beschuldigten 1 und dies in Zusammenarbeit mit dem

Beschuldigten 2.

3.2.5

Ein weiteres wesentliches

Mosaikstück ist das Verhalten des Beschuldigten 1 am 10. Februar 2016, an dem

es nach Abmachung zwischen E.___ und dem Beschuldigten 2 zum Kauf von 250 Gramm

Heroin kommen sollte. Der mit objektiven Beweismitteln (Observation, GPS- und

Telefon-Überwachung) dokumentierte Ablauf der Geschehnisse war wie folgt:

E.___ fuhr um 17:50 Uhr zum ihm

bekannten Treffpunkt an der […] in […], wartete einige Minuten und schrieb dem

Beschuldigten 2 auf die Rufnummer [«Nr. 1»] eine SMS mit dem Inhalt «Bi da,

Audi», was der Beschuldigte 2 quittierte mit «Ok kome» (AS 982). E.___ teilte dem

Beschuldigten 2 also mit, dass er mit einem Audi gekommen sei. Gemäss

Observationsbericht (AS 863 ff.) fuhr der Beschuldigte 1 (im Bericht: «Person

1») um 17:44 Uhr an die […] in […] (Nähe Kreisverkehr) und liess dort den

Beschuldigten 2 (im Bericht: «Person 14», Punkt 1 gemäss Plan AS 867) aussteigen.

Der Beschuldigte 2 begab sich von dort aus zu Fuss an sein Domizil an der […].

Um 17:54 Uhr sahen die observierenden Beamten E.___ (im Bericht: «Person 46»)

mit einem Audi A6 am Ende der […] auf einen Parkplatz fahren (AS 867: Punkt 2).

Aus der RTID der Rufnummer des Beschuldigten 2 [«Nr. 2»] ist ersichtlich, dass dieser

um 18:00 Uhr den Beschuldigten 1 auf dessen Rufnummer [«Nr. 3»] (AS 237)

anrief. Um 18:03 Uhr rief der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 zurück (AS

850). Um 18:07 Uhr kam der Beschuldigte 2 aus dem Inneren der Liegenschaft

[…] und ging zu Fuss zum dortigen Fahrradunterstand, wo er etwas verdeckt wartete

(Punkt 3). Um 18:10 Uhr fuhr der Beschuldigte 1 mit seinem Skoda Octavia mit

einer unbekannten Person (es stellte sich später heraus, dass dies I.___, sein

Neffe, war) als Beifahrer an die […] und hielt beim Beschuldigten 2 an. I.___

stieg aus dem Fahrzeug aus, unterhielt sich kurz mit dem Beschuldigten 2 und

stieg dann wieder als Beifahrer in das Fahrzeug ein. Danach streckte der

Beschuldigte 2 die Arme und einen Teil seines Kopfes in das Fahrzeuginnere. Was

dort genau passierte, konnte durch die Observierenden nicht beobachtet werden. Der

Beschuldigte 2 bestritt anlässlich der Einvernahme vom 25. Februar 2016, den

Beschuldigten 1 am fraglichen Tag nach dem Mittag überhaupt angetroffen zu

haben (AS 298). Auch auf Vorhalt des Observationsberichtes wollte er nichts

davon wissen, obwohl die observierenden Polizisten das Treffen eindeutig

beobachten konnten. Weiter beobachteten die Observierenden, wie der

Beschuldigte 2 sich mit dem Fahrrad via […] zur […] begab. Der Beschuldigte 1

fuhr zusammen mit seinem Neffen weg und kam bei der Verzweigung […/…] zum

Stillstand (Punkte 4 und 5, vgl. auch GPS-Daten AS 901). Dort stieg I.___ um

18:15 Uhr aus dem Fahrzeug und ging zu Fuss Richtung Parkplatz, wo E.___ in

einem Audi wartete. Gleichzeitig war der Beschuldigte 2 beim Parkplatz angekommen

und drehte mit dem Fahrrad einige Runden auf dem Kiesplatz zum Auskundschaften

der Situation. Der Beschuldigte 2 stieg in der Folge zu E.___ in das Fahrzeug.

Währenddessen fuhr der Beschuldigte 1 mit seinem Skoda Ocatvia entlang der

Quartierstrasse umher. Wenige Sekunden später erfolgte auf dem Parkplatz der

Zugriff durch die Polizei, der Beschuldigte 2 wurde festgenommen (AS 864 f.). E.___

hielt in seinem Einsatzbericht (AS 982) fest, nachdem er die SMS an den

Beschuldigten 2 geschrieben habe, sei ein junger Mann aufgetaucht, der auf der […]

Richtung Schulhaus gegangen sei. Dies entspricht den Beobachtungen der

Observation, die I.___ aus dem Auto von des Beschuldigten 1 hatte aussteigen

und in diese Richtung gehen sehen. E.___ erklärte weiter, der junge Mann habe

öfter in Richtung seines Fahrzeugs geschaut und die ganze Zeit telefoniert.

Dann sei der Beschuldigte 2 auf einem Fahrrad dahergekommen und habe sich kurz

mit dem jungen Mann unterhalten. Dann sei dieser in sein Fahrzeug gestiegen,

habe ihn begrüsst und gefragt, ob er die CHF 6'750.00 dabei habe. Nachdem

die Übergabe von Geld und Drogen erfolgt sei, habe die Polizei den Zugriff

durchgeführt. Die RTID der Rufnummer [«Nr. 2»] (AS 850) zeigt denn auch, dass der

Beschuldigte 2 um 18:22 Uhr einen Anruf von I.___ erhielt. Dazu sagte I.___ am

26.

Februar 2016 (AS 462 f.) aus: «Mein Onkel verlangte von mir, dass ich nach

vorne laufen und nachsehen solle, ob es dort Autos hat und ob ein Audi dort

stand.» (…) «Als ich den Auftrag von meinem Onkel erhielt, sagte mir mein

Onkel, dass ich im Anschluss gerade den Beschuldigten 2 anrufen solle und ihm

mitteilen müsse, dass dieses Auto dort steht» (…) «Ich sagte dem Beschuldigten

2, dass bloss dieser Audi auf dem Parkplatz steht.» Weshalb I.___ so etwas

sagen sollte, wenn es nicht stimmen würde, ist nicht ersichtlich, zumal sich

seinem Aussageverhalten entnehmen lässt, dass er eigentlich stets darauf

bedacht war, seinen Onkel nicht zu belasten. Wohl machte I.___ diese Angaben

nicht in Konfrontation mit dem Beschuldigten 1, Letzterer hat aber via seinen

damaligen amtlichen Verteidiger explizit auf eine solche verzichtet (AS 707).

Daher kann als erstellt gelten, dass I.___ offensichtlich im Auftrag des

Beschuldigten 1 nach einem Audi Ausschau halten und den Beschuldigten 2 informieren

sollte. Dass E.___ mit einem Audi vor Ort sein würde bzw. ein Audi auf dem

Parkplatz stehen sollte, konnte der Beschuldigte 1 wiederum nur vom

Beschuldigten 2 wissen, welchem E.___ ja per SMS mitgeteilt hatte, dass er mit

einem Audi gekommen sei. Weiter ist gestützt auf die Beobachtungen der

Observation erstellt, dass der Beschuldigte 1 von seinem Standort aus nicht nur

den Deal zwischen dem Beschuldigten 2 und E.___, sondern auch den

anschliessenden Zugriff der Polizei beobachten konnte (vgl. AS 867). Er

verhielt sich gemäss Angaben der observierenden Polizei anschliessend

folgendermassen: Er fuhr mit seinem Personenwagen von […] in hohem Tempo in

Richtung seines Wohndomizils an der […] in […]. Dort war bereits eine erkennbare,

polizeiliche Hausdurchsuchung in Gang. Der Beschuldigte 1 begab sich in der

Folge nicht nach Hause, sondern setzte seine Fahrt fort zur Coop-Filiale in […].

Dort ergriff er, zusammen mit I.___, zu Fuss die Flucht. Nachdem der

Sichtkontakt für kurze Zeit verlorengegangen war, konnten die beiden in der

Nähe des […] festgenommen werden, wo sie versucht hatten, sich zu verstecken.

Das Bewegungsprofil des Fahrzeugs lässt sich für die betreffende Zeit von 18:15

bis 18:27 Uhr ebenfalls den Akten entnehmen (AS 901 f.).

Dieser Ablauf zeigt nun mit letzter Deutlichkeit

das Zusammenspiel zwischen den beiden Beschuldigten mit dem Beschuldigten 1 als

Chef im Hintergrund und dem Beschuldigten 2 als Läufer an der Front beim

dritten Scheinkauf von E.___, es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz auf US 21 verwiesen werden. Auf die teilweise abstrusen

Bestreitungen und Ausflüchte beider Beschuldigten zu diesem Vorgang ist gar

nicht mehr in Einzelnen einzugehen, dafür wird auf die beispielhaften

Ausführungen des Staatsanwalts vor Amtsgericht verwiesen (AS 1102 ff.). Die

Kontaktaufnahme des Beschuldigten 1 mit C.___ am 3. Februar 2016 zwecks

Befragung zu E.___ passt ebenso in dieses Bild der Zusammenarbeit der beiden

Beschuldigten mit dem Beschuldigten 1 als Chef im Hintergrund und dem

Beschuldigten 2 als Frontmann/Läufer. Wenn aber die Zusammenarbeit der beiden

Beschuldigten beim dritten Scheinkauf nachgewiesen ist, lässt sich zwangslos auf

dieselbe Zusammenarbeit bei den gleich verlaufenen ersten Scheinkäufen

schliessen. Obwohl der Beschuldigte 1 selbst vor dem Berufungsgericht weiterhin

jede Beteiligung am dritten Scheinkauf von sich wies, sah die Verteidigung

offenbar die Aussichtslosigkeit dieses Strandpunktes ein und beantragte neu

einen Schuldspruch wegen Gehilfenschaft.

3.2.6

Es gibt weitere Indizien, die

diesen Schluss klar erhärten:

-

Die objektiven Beweismittel

ergaben, dass der Beschuldigte 1 in einem Zeitraum eines halben Jahres (17.

August 2015 bis 10. Februar 2016) insgesamt 171 telefonische Verbindungen mit

dem Beschuldigten 2 hatte. Diese dauerten zumeist wenige Sekunden, wie dies im

Drogengeschäft üblich ist (vgl. AS 181). Zudem ergab die GPS-Auswertung, dass

der Beschuldigte 1 innert viereinhalb Monaten (24. September 2015 bis 10.

Februar 2016) insgesamt 165 Mal beim Domizil des Beschuldigten 2 vorfuhr (AS

184). Diese höchst intensiven Kontakte passen denn auch gar nicht zu den

Aussagen der beiden Beschuldigten, wonach sie zwar Kontakt gehabt hätten, aber

in einem weitaus geringeren Ausmass (AS 269, 272 f. und 633 f.). Diese Kontakte

zeigen die enge Zusammenarbeit der beiden Beschuldigten. Ein anschauliches

Beispiel seines unglaubwürdigen Aussageverhaltens lieferte der Beschuldigte 1

dabei zur Frage nach seinen unzähligen Aufenthalten beim Domizil des

Beschuldigten 2 an der […]: Zuerst wollte er die […] gar nicht kennen (AS 634),

er sei nie dort gewesen (AS 635). Dann gab er auf Vorhalt der GPS-Daten an,

seine Freundin habe in der Nähe der […] gewohnt (AS 323), nachdem er zwei

Fragen zuvor gesagt hatte, seine Freundin wohne in […] (so auch AS 307). Durch

die GPS-Überwachung ist auch belegt, dass der Beschuldigte 1 in der fraglichen

Zeit weiterhin regelmässig nach […] fuhr (Beilage 7 zum Plädoyer des

Staatsanwaltes vor Amtsgericht, AS 1121). Später gab er dann noch an, er sei

beim Beschuldigten 2 manchmal die Wäsche machen gegangen (AS 359, was der

Beschuldigte 2 wiederum bestritt).

-

Auch der Verlauf der

Kontaktaufnahme zwischen E.___ und dem Beschuldigten 2 zeigt Berührungspunkte

zum Beschuldigten 1 auf:

-

Ein Angehöriger der Polizei

(Code 46) nahm, wie bekannt, unter dem Decknamen E.___ Kontakt mit einer Person

auf, die die Polizei als Läufer des Beschuldigten 1 verdächtigte: am 5. Januar

2016, ab 19:14 Uhr, rief E.___ dreimal auf die Nummer [«Nr. 4»] an, wobei sich

niemand meldete (AS 971). Diese Rufnummer hatte die Polizei gestützt auf anonym

gebliebene Informanten (AS 175). Auf die gleiche Weise war sie zur Rufnummer [«Nr.

5»] gekommen, die offensichtlich neu vom Beschuldigten 1 benutzt werden sollte,

nachdem dieser vorher über die Rufnummer [«Nr. 6»] verfügt hatte. Nachdem sich bei

den erwähnten Anrufversuchen niemand gemeldet hatte, schrieb E.___ um 19:28 Uhr

auf die Rufnummer [«Nr. 4»] eine SMS («Ich bin E.___ habe Interesse»), erhielt

aber keine Rückmeldung (AS 971). So rief er auf die Rufnummer [«Nr. 5»] an. Es

meldete sich eine männliche Person, die E.___ entgegnete, es werde sich in 10

Minuten ein Kollege bei ihm melden. Dieses Telefonat fand um 19:53 Uhr statt

(AS 971). Tatsächlich wurde E.___ genau 10 Minuten später, um 20:03 Uhr,

zurückgerufen, und zwar von der der Polizei bis dahin unbekannten Rufnummer [«Nr.

1»]. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass diese Rufnummer vom Beschuldigten 2

benutzt worden war (AS 833). Gestützt auf die für diese Rufnummer durchgeführte

RTID (AS 280 und 833) ist eindeutig belegt, dass der erste Kontakt zwischen der

Rufnummer [«Nr. 1»] des Beschuldigten 2 und der von E.___ benutzten Rufnummer

vom Beschuldigten 2 ausgegangen war. Der Beschuldigte 2 rief zuerst E.___ an

und nicht umgekehrt, wie der Beschuldigte 2 im Rahmen seiner Einvernahmen stets

behauptet hatte (vgl. zum Beispiel AS 273, 291). Hätte der Beschuldigte 2 diese

nachgewiesene Tatsache zugegeben, hätte er auch erklären müssen, woher er die

Rufnummer von E.___ gehabt hätte. Daher und wegen der zeitlichen Nähe dieser

Anrufe zwischen 19:53 und 20:03 Uhr ist auch klar, dass der Beschuldigte 2 die

Nummer von E.___ zwangsläufig - sei es direkt oder indirekt - von der Person

mit der Rufnummer [«Nr. 5»] gehabt haben musste, die E.___ gesagt hatte, es

werde sich in 10 Minuten ein Kollege melden. Abklärungen ergaben, dass die

Nummer [«Nr. 5»] zwischen dem 23. Dezember 2015 und dem 20. Januar 2016 - also

genau während der Dauer des Aufenthalts des Beschuldigten 1 im Kosovo - nicht

in einem bekannten Gerät eingelegt war (AS 801). Im Ablagefach der Seitentüre

des Skoda Octavia des Beschuldigen 1 konnte am 10. Februar 2016 aber ein Handy

Nokia RM-945 sichergestellt werden (AS 179 und 237). Bei der Auswertung dieses Handys

(AS 242) sind die drei vergeblichen Anrufe von E.___ vom 5. Januar 2016 ersichtlich:

um 19.14 Uhr, 19.17 und 19.25 Uhr mit der von E.___ verwendeten Telefonnummer [«Nr.

7»] (deckungsgleich mit den Angaben von E.___ im Amtsbericht vom 5. Januar

2016: AS 971). Dazu gab der Beschuldigte 1 an, er habe das Handy im Auto

gefunden, es gehöre nicht ihm (AS 353). Entgegen den Ausführungen des

Verteidigers vor Amtsgericht (AS 1127) handelte es sich aber dabei nicht um das

Telefongerät, mit dem der Anruf von E.___ am 5. Januar 2016 dann auch effektiv

entgegengenommen worden war.

Aus den Akten

lässt sich eruieren, wie der Beschuldigte 2 zur Nummer von E.___ kam.

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Februar 2016 stellte man beim

Beschuldigten 2 nämlich diverse Mobiltelefone sicher (AS 681). Darunter war unter

anderem eines der Marke Samsung, in welchem eine SIM-Karte für die Rufnummer [«Nr.

2»] eingelegt war, über welche der Beschuldigten 2 mit dem Beschuldigten 1

kommunizierte (AS 012). Die RTID-Daten dieser Rufnummer (AS 836) zeigen auf,

dass der Beschuldigte 2 am 5. Januar 2016 kurz nach 19:53 Uhr, und bevor er

sich selber bei E.___ meldete, einen Anruf von der Rufnummer [«Nr. 9»] erhalten

hatte. Es handelt sich dabei um eine monegassische bzw. kosovarische Rufnummer

(Monaco stellte Kosovo zeitweilig die eigene Landesvorwahl zur Verfügung, vgl. US

15.

mit Nachweis). Die gleiche Nummer ist auf einem iPhone 6S, welches man beim

Beschuldigten 1 sichergestellt hat (AS 688), gespeichert unter dem Kontaktnamen

[...], zu Deutsch: «…» (AS 245). Aus der Bezeichnung «…» lässt sich schliessen,

dass die Person hinter dieser Handynummer offenbar aus dem ganz nahen Umfeld

des Beschuldigten 1 stammt. Der Beschuldigte 1 war wie erwähnt gemäss seinen

eigenen Angaben zur fraglichen Zeit im Kosovo (AS 351). Dies hat auch seine

Frau, J.___, so bestätigt (AS 498, Aufenthalt vom 23. / 24. Dezember 2015 bis

zum 20. Januar 2016). Diese Schlussfolgerung wurde durch die Ausführungen der

Staatsanwaltschaft vor dem Berufungsgericht erhärtet: Die Rufnummer [«Nr. 9»] wird

heute von I.___ benutzt. Auf dem damals von I.___ benutzten Handy war die

Nummer unter «…» («…» als Rufname der Ehefrau des Beschuldigten, …)

gespeichert, unter «…» die Rufnummer [«Nr. 8»] (Beilage 4 zum Parteivortrag des

Staatsanwalts vor dem Berufungsgericht, Einträge 54 und 55). Letztere Rufnummer

war im Handy des Beschuldigten 2 unter […] gespeichert (Eintrag 8), die damals

vom Beschuldigten 1 (beispielsweise am 10. Februar 2016) benutzte Rufnummer 076

[…] unter «...» (Eintrag 7, Beilage 5, ebenso bei I.___ unter Eintrag 58 auf

Beilage 4).

All diese

Umstände – die Fäden kreuzen sich immer wieder beim Beschuldigten 1, es können

beide am 5. Januar 2015 benutzten Rufnummern (Anruf von E.___ und anschliessend

Anruf an den Beschuldigten 2) ihm selbst oder zumindest seinem engsten Umfeld

zugeordnet werden – sprechen dafür, dass der Beschuldigte 2 die Rufnummer von E.___

direkt oder indirekt vom Beschuldigten 1 erhielt. Daran ändert auch der korrekte

Hinweis in der Berufungserklärung, der Kontakt [...] sei erst am 6. Februar

2016.

– und damit lange Zeit nach dem Kontakt des Beschuldigten 1 zu E.___ -

durch die Kommunikations-App «Viber» auf dem iPhone 6S erstellt worden (AS

246), nichts: die enge genannte Verbindung zur Person hinter der erwähnten

Rufnummer, die auch der Beschuldigte 1 nicht entkräften konnte, ist

grundsätzlich erstellt. Wie der Staatsanwalt zu Recht vor dem Berufungsgericht

ausführte, muss die Speicherung des Kontaktes bewusst vorgenommen geworden

sein. Da die Kontakte alle zur gleichen Zeit ausgeführt wurden, dürfte es sich –

wie von der Staatsanwaltschaft dargelegt - um den Zeitpunkt handeln, an dem die

Kontakte in das neue iPhone importiert wurden oder ein Update gemacht wurde

(Beilage 3 zum Parteivortrag). Richtig ist zwar auch der Einwand in der

Berufungserklärung, dass sich das Handy Nokia, auf dem die Anrufversuche von E.___

eingegangen waren, damals – im Gegensatz zum Beschuldigten 1, der im Kosovo war

- in der Schweiz resp. Deutschland befand (AS 244) und sich dies mit dem

Bewegungsprofil seines Fahrzeugs Skoda Octavia decke. Diese Verbindungen

(Fahrzeug des Beschuldigten und Handy mit Bezug zu seinem Umfeld) sprechen eben

gerade für die Nähe des Beschuldigten 1 zu den eruierten Geschehnissen. Die

Rufnummer, auf welche die Anrufversuche von E.___ erfolgten ([«Nr. 4»]), wurde

im Übrigen von den Strafverfolgungsbehörden nie dem Beschuldigten 1 zugeordnet,

sondern einem Läufer von H.___, wie dies auch C.___ am 7. Dezember 2015

ausgesagt hat (AS 395). Auf der damals dem Beschuldigten 1 zugeordneten

Rufnummer [«Nr. 5»] wurde der Anruf von E.___ in der Folge von einer männlichen

Person entgegengenommen. Ob dies der Beschuldigte 1 selbst war (was nach den

genannten Umständen wahrscheinlich ist) und ob die Telefonnummer von E.___

direkt vom Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 2 gelangte, ist letztlich gar nicht

von entscheidender Bedeutung. Wie der Staatsanwalt korrekt ausführt, lässt die

Auskunft der Sunrise vom 5. Februar 2016 (Beilage 1 zum Parteivortrag), den

Schluss zu, die entsprechende SIM-Karte müsse sich zur genannten Zeit in einem

Handy im Ausland befunden haben: Keine Daten zwischen dem 23. Dezember 2015 und

dem 20. Januar 2016, also exakt während des Kosovo-Aufenthaltes des

Beschuldigten 1!

-

Für die Beteiligung des

Beschuldigten 1 am Handel mit Betäubungsmitteln spricht letztlich auch die

nachfolgend abzuhandelnde Geschichte mit seiner angeblichen Arbeitstätigkeit

bei der K.___ AG.

Das Beweisergebnis ist eindeutig wie

selten in einem Verfahren ohne Geständnis: die beiden Beschuldigten haben in

enger Zusammenarbeit den Handel mit Kokain und Heroin betrieben und

insbesondere so die drei Scheinkäufe mit E.___ abgewickelt. Dabei hat der

Beschuldigte 2 die «Frontarbeit» geleistet und den direkten Kontakt mit dem

Abnehmer gehabt, also die Verkaufsgeschäfte abgewickelt, während der

Beschuldigte 1 seine Aufgaben im sicheren Hintergrund erledigte. Dieser hatte

aber stets die Fäden in der Hand, was sich insbesondere an seinem Verhalten am

10.

Februar 2016, als er den dritten Scheinverkauf an E.___ überwachte und

dabei I.___ miteinbezog, sowie beim Besuch bei C.___ vom 3. Februar 2016, zeigte.

Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2, wie in der

Anklageschrift vorgehalten (und wie rechtskräftig im erstinstanzlichen Urteil

hinsichtlich des Beschuldigten 2 erwogen), als «Läufer» benutzte, selber aber

beispielsweise auch die Preise für die Betäubungsmittel festlegte (in der

gleichen Höhe, wie er sie im Jahr 2015 gegenüber C.___ verlangt hatte). Er war

der klare Chef des Beschuldigten 2. Dies erklärt auch die zahlreichen

Kurz-Telefonate und direkten Kontakte zwischen den beiden Beschuldigten. Weiter

korrespondiert dies mit den oben zitierten Angaben von C.___, der aussagte, der

Beschuldigte 1 habe seine Läufer gehabt. Zu diesen gemeinsamen Drogengeschäften

gehörten auch die am 10. Februar 2016 bei den beiden Beschuldigten

sichergestellten Betäubungsmittel.

Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.

4.

Fälschung von Ausweisen/Förderung des

rechtswidrigen Aufenthalts

4.1

Die beiden Vorhalte hängen eng zusammen,

weshalb sie gemeinsam behandelt werden können.

In den Ziffern 4 und 5 der

Anklageschrift wird dem Beschuldigten 1 Gehilfenschaft zu Fälschung von

Ausweisen, begangen im August 2015, und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts,

begangen vom 26. August 2015 bis Ende April 2016, vorgehalten. Im August 2015

habe eine unbekannte Täterschaft den schweizerischen Ausländerausweis des

Beschuldigten 1, […], gefälscht, indem sie das Foto des Beschuldigten 1

ausgetauscht und den Ausweis beim Stellenvermittlungsbüro L.___ eingereicht

habe, um seine nicht vorhandene Arbeitsbewilligung (B-Ausweis) zu belegen. Der

Beschuldigte habe diese Tat gefördert, indem er sich mindestens

eventualvorsätzlich mit dem «Identitätsdiebstahl» einverstanden gezeigt habe,

was bereits dadurch ersichtlich werde, dass der Lohn nicht der unbekannten

Täterschaft, sondern dem Bankkonto des Beschuldigten 1 gutgeschrieben worden

sei. Vom 26. August 2015 bis Ende April 2016 habe die unbekannte Täterschaft

beim Stellenvermittlungsbüro L.___ Personal AG gearbeitet, ohne als Ausländer

die erforderliche Bewilligung zu haben. Der Beschuldigte habe diese Tat und

damit den illegalen Aufenthalt gefördert, indem er der unbekannten Täterschaft

erlaubt habe, seine Personalien (B-Ausweis) zu verwenden, um sich beim

Arbeitgeber beschäftigen zu lassen.

4.2

4.2.1

Der Beschuldigte lässt hierzu eine

Verletzung des Anklagegrundsatzes rügen: Dieser schreibe vor, die der

beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte seien in ihrem Sachverhalt so

präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver

Hinsicht genügend konkretisiert seien. Dies sei im vorliegenden Fall –

unbekannter Tatort, unbekannte Täterschaft und ein angeblicher Tatzeitpunkt im

August 2015 – mit Sicherheit nicht erfüllt. Man könne sich gegen einen derart

unbestimmten Vorhalt auch nicht verteidigen. Die Umgrenzungs- und

Informationsfunktion sei mit dieser Anklage schlicht nicht eingehalten.

4.2.2

Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt

die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;

Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1

und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an

dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die

Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt

zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient

dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E.

3.4

; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der

Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen

können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der

Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher

konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten

kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen

Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des

Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in:

BGE 141 IV 437;6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr

vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu

führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der

Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt

verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März

2017.

E. 1.1.1 mit Hinweisen).

Im Urteil des Bundesgerichts

6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017 wurde geltend gemacht, es werde in der Anklage

«nicht dargelegt, wie, von wem, wann, für wen und zu welchem Zweck er die

fraglichen Waffen erworben haben solle». Das Bundesgericht hat auch in diesem

Fall betont, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern diene der Umgrenzung

des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit

diese die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140

IV 188 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015

E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 369). Ungenauigkeiten sind solange nicht

von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel

darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_866/2016

vom 9. März 2017 E. 2.2;6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3; je mit

Hinweisen). An die Anklageschrift dürfen keine überspitzt formalistischen

Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil 6B_966/2009 vom 25. März 2010

E.3.3).

4.2.3

Nicht anders verhält es sich im

vorliegenden Fall: Der Verteidiger anerkannte im Parteivortrag vor Amtsgericht

ausdrücklich, bei dem sich in den Akten befindlichen B-Ausweis müsse es sich um

eine Fälschung handeln (AS 1141). Nicht bekannt ist, wer den Ausweis gefälscht

hat. Die zeitliche Eingrenzung ist soweit möglich, als dass die Fälschung vor

der Arbeitsaufnahme am 26. August 2015 erfolgt sein muss. Daher wird die

Tatzeit mit «August 2015» umschrieben. Unbekannt ist, wo die Fälschung des

Ausweises erfolgt ist. Da diese Umstände der Fälschung nicht bekannt sind, wird

dem Beschuldigten der Vorhalt gemacht, er habe dabei zumindest als Gehilfe

mitgewirkt. Konkret wird ihm als Tathandlung «das Einverständnis mit dem Identitätsdiebstahl»

(AKS Ziff. 4) bzw. das Überlassen seiner Personalien bzw. des B-Ausweises an

die unbekannte Täterschaft (AKS Ziff. 5) vorgehalten (so auch im Plädoyer des

Staatsanwaltes vor Amtsgericht: AS 1109). Es wird ihm auch ausdrücklich

vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, was sich daraus ergebe, dass der Lohn

nicht der unbekannten Täterschaft, sondern dem Bankkonto des Beschuldigten

gutgeschrieben worden sei. Damit erfüllt die Anklage die Anforderungen der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, der Beschuldigte weiss genau, wogegen er

sich verteidigen muss (was er denn auch getan hat: AS 1141 ff.).

4.3

4.3.1

Vor dem Berufungsgericht liess der

Beschuldigte einzig vorbringen, es liege bezüglich dieser Vorhalte «gar nichts

vor», weshalb auch keine Schuldsprüche resultieren könnten. Bei den von der Polizei

vorgenommenen Befragungen seien seine Teilnahmerechte verletzt worden, weshalb

nach der Praxis des Bundesgerichts gemäss dem Urteil 6B_129/2017 sämtliche

Einvernahmen unverwertbar und aus den Akten zu weisen seien.

4.3.2

Die Befragungen der Mitarbeiter

der L.___ Personaldienstleistungen AG (in der Folge: L.___ AG) und der K.___ AG

Ende April/Anfang Mai 2016 erfolgten durch die Polizei aufgrund des Verdachts,

der Beschuldigte gehe entgegen seinen Angaben nicht einer regelmässigen

Erwerbstätigkeit in der K.___ AG nach. Es handelte sich um Ermittlungshandlungen

der Polizei, ein entsprechendes Strafverfahren war diesbezüglich noch nicht

eröffnet, die Befragungen ergaben überhaupt erst die Verdachtsmomente für die

Delikte der Fälschung von Ausweisen und Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts gegenüber dem Beschuldigten 1. In der Folge wurden die genannten

Auskunftspersonen nie mehr befragt, namentlich nicht mit dem Beschuldigen

konfrontiert.

4.3.3

Die Parteien haben gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber kein Recht, bei Beweiserhebungen durch

die Polizei, etwa bei polizeilichen einvernahmen von Auskunftspersonen, dabei

zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, BGE

143.

IV 397 E. 3.3.2). Es geht folglich im vorliegenden Fall nicht um eine

allfällige Verletzung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, sondern

um den Konfrontationsanspruch.

4.3.4

Nach den Verfahrensgarantien von

Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte ein Recht

darauf, den Belastungszeugen zu befragen. Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen

abgesehen, in denen eine Konfrontation aus objektiven, von den

Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war, ist

eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der

Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in

direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33 E. 3.1). Es ist aber auch

ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach auf den sich aus Art. 6

Ziff. 3 lit. d EMRK und der BV ergebenden Anspruch auf Konfrontation mit

Belastungszeugen verzichtet werden kann. Dies ist auch ohne ausdrückliche

Verzichtserklärung der Fall, wenn die beschuldigte Person es unterlässt,

rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 131 I

476.

E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen; Urteil 6B_529/2014 vom 10.

Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196). Im

vorliegenden Fall hat der Beschuldigte im laufenden Verfahren nie beantragt,

mit den eingangs genannten Auskunftspersonen konfrontiert zu werden, im

Berufungsverfahren hat er sowohl in der Berufungserklärung wie auch anlässlich

der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich erklären lassen, er

habe keine Beweisanträge. Im Plädoyer vor erster Instanz hat er keine Rüge der

Verletzung der Teilnahmerechte (bzw. des Konfrontationsanspruchs) vorgebracht.

Erstmals liess er im Parteivortrag vor dem Berufungsgericht ausführen, die

genannten Aussagen unterlägen wegen Nichtgewährung der Teilnahmerechte einem

absoluten Verwertungsverbot. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

hat der Beschuldigte auf den Konfrontationsanspruch verzichtet und sich zudem

wider Treu und Glauben verhalten (Urteil des Bundesgerichts 422/2017 vom 12.

Dezember 2017 E. 1.4.2). Sein Eventualantrag auf Rückweisung der Akten an die

Vorinstanz zwecks Vornahme der notwendigen Beweisabnahmen ist vor diesem

Hintergrund unbegründet.

Die Aussagen der Auskunftspersonen sind

daher verwertbar. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das

Beweisergebnis gleich ausfallen würde, wenn man bei der Beweiswürdigung nur auf

die übrigen Beweismittel (Observation, Aussagen des Beschuldigten, sichergestellte

Dokumente) abstellen würde.

4.4

4.4.1

Im Rahmen der Strafuntersuchung

hatte der Beschuldigte angegeben, über ein Temporärbüro bei der K.___ AG in […]

als Eisenleger angestellt gewesen zu sein (AS 631). Weil die observierenden

Personen jedoch nie festgestellt hatten, dass er einer geregelten Arbeit

nachgegangen wäre, wurden weitere Abklärungen getätigt.

Gemäss Einsatzbestätigung der L.___ AG

vom 28. Januar 2016 (AS 197: «Änderung ab 26.1.2016») hat eine Person namens «A.___»

ab dem 26. August 2015 als Betriebsmitarbeiter bei der K.___ AG in […]

gearbeitet. In den Akten befindet sich weiter ein Einsatzvertrag vom 29. Januar

2016.

mit den gleichen Angaben, allerdings nicht vom Mitarbeiter unterzeichnet

(AS 198: «Änderung ab 26.1.2016»). Der Beschuldigte liess den gleichen Vertrag

mit beidseitiger Unterschrift vor der Vorinstanz einreichen, datiert allerdings

vom 28. Januar 2016 (AS 1021). Bei der L.___ AG sichergestellt wurde eine Kopie

des Ausländerausweises, welchen die L.___ AG erhalten hatte (AS 199). Auf dem

Aufenthaltstitel sind die Personalien des Beschuldigten ersichtlich, es ist

aber unschwer zu erkennen, dass es sich bei der Person, die auf dem Ausweis

abgebildet ist, nicht um den Beschuldigten handelt. Vielmehr entspricht dieses

Gesicht demjenigen der Person, die bei der L.___ AG im Büro fotografierte wurde

(AS 200). Ebenfalls verfügte die L.___ AG über Kopien von Kontokarte und

AHV-Ausweis des Beschuldigten. Weiter geht aus den Stempelkarten und

Stundenkontrollen der K.___ AG von August 2015 bis Februar 2016 (AS 202 ff.)

hervor, dass in der fraglichen Zeit ein Mitarbeiter mit dem Namen A.___

regelmässig von Montag bis Freitag gearbeitet habe. Nicht gearbeitet wurde in

der K.___ AG vom 21. Dezember 2015 bis Anfang Januar 2016 (Weihnachtsferien). Gemäss

Stempelkarten und Stundenkontrolle befand sich die Person namens «A.___» aber auch

im Januar 2016 am Arbeitsplatz, zu der Zeit also, in welcher der Beschuldigte

gemäss seinen eigenen Angaben im Kosovo war (23. / 24. Dezember 2015 bis 20.

Januar 2016). In der K.___ AG fiel offenbar auch niemandem auf, dass «A.___»

während einer längeren Zeit nicht zur Arbeit gekommen wäre bzw. die Arbeit

nicht gemacht worden wäre. Die Observation ergab, dass der Beschuldigte nicht

wöchentlich von Montag bis Freitag nach Balsthal zur Arbeit ging. Auch am 10.

Februar 2016 (Tag der Verhaftung) soll der Beschuldigte gemäss Stempelkarte und

Stundenkontrolle ganztags bis 17.01 Uhr in […] gearbeitet haben (AS 207 und

213). Dies widerspricht sowohl den Observationsergebnissen als auch der

Schilderung des Beschuldigten vom Ablauf des 10. Februar 2016, wonach er an

diesem Tag nie an der Arbeit gewesen sein soll (AS 307).

4.4.2

A.___ hingegen gab am 9. März 2016

zu Protokoll, in den letzten fünf bis sechs Monaten jeweils von Montag bis

Freitag in der K.___ gearbeitet zu haben. Er habe dort pro Tag sechs Elemente

bearbeiten müssen. Er sei jeweils mit dem Auto oder mit Kollegen zur Arbeit

gefahren (AS 318). Er habe dort Elemente für den Tunnelbau geschweisst.

Der Geschäftsführer der Firma heisse […]. Er habe den Arbeitsvertrag und die

Lohnabrechnungen daheim. Er sei über ein Temporärbüro in […] dort angestellt

gewesen. Er sei selber in diesem Büro gewesen. Das Büro befinde sich über der

Geschäftsstelle der Raiffeisenbank in […]. Es arbeiteten dort ein Mann und eine

Frau, der Mann habe noch einen Hund bei sich. Er sei vor Arbeitsaufnahme dort

gewesen. (Auf Vorhalt, gemäss Aussagen des Geschäftsführers und des Werkstattleiters

habe nicht er persönlich bei der K.___ gearbeitet) Er habe gearbeitet und habe

Papiere. Den Lohn habe er auch bekommen. (auf Vorhalt des gefälschten Ausweises

B mit seinen Daten und dem Foto einer unbekannten Person) Er sei in diesem Büro

gewesen und habe den Ausweis nun an die Gemeinde gesendet. Der Ausweis sei nun

dort. Vielleicht hätten sie jemanden schwarz zum Arbeiten gesendet. Er sei

persönlich dort gewesen und habe den Vertrag unterzeichnet, er habe den

Arbeitsvertrag ja auch. Im Januar habe jemand anders für ihn gestempelt. In den

Akten sei nur eine Kopie und nicht der Originalausweis. In […] würden sie ihn

kennen. Den Mann auf dem Foto auf dem Ausweis kenne er nicht. Es passiere oft,

dass Ausweise gestohlen würden und dann krumme Sachen gemacht würden. Er wisse nicht,

ob sein Ausweis kopiert worden sei. Als er im Januar nicht da gewesen sei, habe

jemand anderes für ihn gestempelt (AS 336 f.). Ja, in der K.___ werde

gestempelt. Im Januar 2016 habe jemand für ihn gestempelt, als er im Kosovo

gewesen sei. Der Chef habe das natürlich nicht gewusst. Das habe diese Person

manchmal auch gemacht, wenn er einen Tag mit der Freundin verbracht habe,

anstatt zu arbeiten. Er habe aber schon meistens gearbeitet. Er nenne die

Person, welche für ihn gestempelt habe, nicht (AS 336 356 f.).

4.4.3

Die Ermittlungen der Polizei

ergaben Folgendes:

-

[…], Geschäftsführer der K.___

AG, gab am 27. April 2016 als Auskunftsperson zu Protokoll (AS 413): Er

kenne den Namen A.___, wisse aber nicht, ob er diesen gesehen habe. Dieser habe

über ein Temporärbüro L.___ bei ihnen gearbeitet. Er könne den Vertrag der

Polizei aushändigen. Er habe sicherlich einmal mit diesem gesprochen. Wenn er

ihn sehen würde, würde er ihn sicher erkennen. Er schätze ihn auf rund 20 bis

25.

Jahre, eher vom Ostblock. (auf Vorlage von acht Fotoaufnahmen, darunter der

Beschuldigte) Er habe A.___ nicht erkennen können, wohl aber die Person PCN2950929184

(AS 415: Beschuldigter 1). Dieser habe sich zwei bis drei Mal auf ihrem Gelände

befunden. Er habe ihn dann weggeschickt und wisse nicht, was dieser hier

gesucht habe. Den Lohn hätten sie dem Stellenvermittlungsbüro L.___ bezahlt.

-

M.___, Werkstattleiter bei

der K.___ AG, gab am 27. April 2016 als Auskunftsperson Folgendes an (AS 414):

«Ich kenne A.___ persönlich und habe einen guten Kontakt zur Familie. Daher

möchte ich keine Aussagen machen und dann bedroht werden. Aber ich kann

bestätigen, dass er das letzte halbe Jahr nicht hier gearbeitet hat. Dies war

einmal vor langer Zeit. Mehr will ich nicht sagen. Es hat ein A.___ hier

gearbeitet, aber nicht der, welchen sie meinen.»

-

N.___, Personalberater bei

der L.___ AG in […], gab am 12. Mai 2016 als Auskunftsperson zu Protokoll (AS

416): Er kenne einen A.___. Dieser sei 2-3 Mal bei ihnen gewesen und er habe

den Vertrag mit ihm gemacht. Dessen Ausweis mit Foto hätten sie per Mail

erhalten. Er habe dann selbst noch eine Portraitaufnahme von diesem gemacht. Die

Person auf der Foto Nr. PCN2950929184 kenne er nicht, diese sei nie bei ihm im

Büro gewesen und er habe ihn nie gesehen. Der ["Nachname von A.___ und

I.___"], der bei ihnen gewesen sei, könne kein Deutsch und sei in

Begleitung von M.___ (Werkstattleiter K.___) gekommen. Ihm sei dann mitgeteilt

worden, ["Nachname von A.___ und I.___"] sei im Gefängnis und komme

nicht mehr zur Arbeit. Dann hätten sie nichts mehr gehört.

-

O.___, Personalassistentin

bei der L.___ AG, erklärte am 12. Mai 2016 als Auskunftsperson Folgendes (AS

417): Sie kenne einen A.___, da dieser zwei Mal bei ihnen im Büro gewesen sei.

Sie habe mit ihm den Lohn und die Kinderzulagen erfasst. Seine Ausweiskopie

hätten sie per Email zugestellt erhalten. Auf dem Portraitfoto sei im

Hintergrund ihre orange Wand zu erkennen. Die Person mit der Nummer

PCN2950929184 habe sie noch nie gesehen, dieser sei definitiv nie bei ihnen

gewesen. Der Mann auf dem Ausweis und dem Portraitfoto habe hauptsächlich mit

Herrn N.___zu tun gehabt.

In den Akten befindet sich, wie erwähnt,

eine Kopie des Ausländerausweises, welchen die L.___ Personaldienstleistungen

AG erhalten hatte (AS 199). Auf dem Aufenthaltstitel sind die Personalien des

Beschuldigten ersichtlich - es handelt sich auch ohne Zweifel um eine Kopie von

dessen Aufenthaltsausweis -, es ist aber unschwer zu erkennen, dass es sich bei

der Person, die auf dem Ausweis abgebildet ist, nicht um den Beschuldigten

handelt. Vielmehr entspricht dieses Gesicht demjenigen der Person, die N.___

von der L.___ Personaldienstleistungen AG in seinem Büro fotografiert hat (AS

200). Dabei handelt es sich nicht um den Beschuldigten. Damit ist klar, dass

mittels eines gefälschten B-Ausweises (das auf dem Original-Ausweis abgebildete

Foto wurde durch ein anderes Foto ersetzt) der Schein erweckt werden sollte, es

handle sich bei dieser neu abgebildeten Person um den Beschuldigten. Eine

solche Fälschung dürfte auch nicht schwierig anzufertigen gewesen sein, da die

Ausweiskopie per Mail eingereicht wurde. Weiter hat die L.___ AG Kopien des

AHV-Ausweises des Beschuldigten sowie seiner PostFinance-Karte erstellt (AS

201). Bei der IBAN-Nummer, die auf der Karte ersichtlich ist, handelt es sich

um die gleiche IBAN-Nummer, welche auf dem oben erwähnten Einsatzvertrag der L.___

AG aufgeführt ist (AS 198).

4.4.4

Aus diesen objektiven Beweismitteln

ergeben sich zwei Schlussfolgerungen:

-

Bei der unter dem Namen und

den Personalien des Beschuldigten 1 bei der K.___ AG arbeitenden Person

handelte es sich nicht um den Beschuldigten.

-

Auf der bei der L.___ AG

per Email eingereichten Kopie des B-Ausweises ist der – mit einer anderen Fotografie

versehene - Original-B-Ausweis des Beschuldigten abgebildet, ebenso handelte es

sich bei den von der L.___ AG kopierten Ausweisen (AHV-Karte und

PostFinance-Karte) um die Originalkarten des Beschuldigten.

Es handelt sich daher um die Ausweise,

die dem Beschuldigten 1 gehörten. Wenn er nun geltend macht, solche Ausweise

könnten auch gestohlen und von ihm nicht bekannten Dritten missbraucht werden,

kann dem mit Verweis auf folgende Umstände nicht gefolgt werden:

-

Der Lohn der bei der K.___ AG

unter dem Namen und den Personalien des Beschuldigten arbeitenden unbekannten Person

wurde - wie auch der Beschuldigte angibt - auf das PostFinance-Konto des Beschuldigten

überwiesen. Wäre ohne sein Einverständnis vorgegangen worden, hätte er sich

zweifellos bei der L.___ AG, die den Lohn überwiesen hat, erkundigt. Er hält im

Übrigen den Lohn ja für selbst verdient. Er wird zumindest einen Teil des

Lohnes an die unbekannte Person abgegeben haben, die kaum unentgeltlich in

seinem Namen gearbeitet haben dürfte.

-

Der Beschuldigte behauptet ja,

er selbst habe bei der K.___ AG gearbeitet in der fraglichen Zeit. Dies kann

aber mit Verweis auf die Observationsergebnisse, den gefälschten B-Ausweis und die

Aussagen der oben zitierten Auskunftspersonen ausgeschlossen werden und – vor

allem – wäre in diesem Fall die Einreichung einer Kopie seines abgeänderten und

mit einer fremden Fotografie versehenen B-Ausweises nicht nötig gewesen und es

wäre nicht ein unbekannter Dritter in den Räumlichkeiten der L.___ AG

fotografiert worden.

-

Der Beschuldigte hat den

Ausweis, den er im Januar 2016 – nun bestimmt wieder mit seiner Foto - zwecks

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (die Bewilligung war gemäss AS 199

befristet bis zum 31. Januar 2016) der Gemeinde einreichen musste, selbst

nie vermisst.

4.4.5

Der angeklagte Sachverhalt ist

damit erstellt: Der Beschuldigte hat seine Personalien und seinen B-Ausweis –

mithin gewissermassen seine «Identität» - der unbekannten Täterschaft

überlassen, auf dem Ausweis wurde seine Fotografie durch das Foto eines fremden

Mannes ersetzt. Der Fremde stellte sich mit den AHV- und PostFinance-Karten des

Beschuldigten bei der L.___ AG vor, unterzeichnete mit dem Namen des

Beschuldigten den Arbeitsvertrag und arbeitete in der Folge vom 26. August 2015

bis zum 10. Februar 2016 bei der K.___ AG unter dem Namen des Beschuldigten.

Der Lohn für diese Arbeit wurde von der L.___ AG auf das Konto des Beschuldigten

überwiesen. Zusammen mit der Vorinstanz ist der Vollständigkeit halber

festzuhalten, dass diese Charade auch im Sinne des Beschuldigten war, der so

seinen Drogenhandelsgeschäften nachgehen und gleichzeitig nach aussen eine

regelmässige Arbeitstätigkeit vortäuschen konnte (US 26). Auch bei diesem

Sachverhalt stehen die Aussagen des Beschuldigten in einem unüberwindbaren

Widerspruch mit der eindeutigen Beweislage, die sich aus objektiven

Beweismitteln ergibt.

4.4.6

Bemerkenswerterweise arbeitete der

Beschuldigte ab dem 26. Mai 2016 tatsächlich bei der K.___ AG, dies zunächst ebenfalls

via die L.___ AG (vgl. Einsatzvertrag vom 30.5.2016, AS 1087 und 1022 ff.). Er

hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens (AS 1025 ff.) wie auch vor

Obergericht entsprechende Lohnabrechnungen einreichen lassen. Auch auf diesen

ist die gleiche IBAN-Nummer zwecks Auszahlung des Lohnes enthalten. Auch dies

zeigt, dass der Lohn, welchen die L.___ AG zwischen August 2015 und Februar

2016.

an "A.___" ausbezahlte, auf dem Konto des Beschuldigten einging.

Ab dem 1. Januar 2017 erhielt der Beschuldigte eine Direktanstellung bei der K.___

AG (Arbeitsvertrag: AS 1047 f., Lohnabrechnungen: AS 1049 ff.). Dies alles kann

aber erklärt werden mit seinen guten Beziehungen zum Werkstattleiter M.___, der

auch im August 2015 mit der unbekannten Person bei der L.___ AG erschienen

war. Nach den Aussagen seiner Ehefrau habe der Beschuldigte früher denn auch

rund sieben Jahre als Eisenleger in einer Fabrik in Balsthal – und damit wohl

bei der K.___ AG, wie dies auch M.___ angab – gearbeitet (AS 497). Zudem dürfte

den Verantwortlichen bei der L.___ AG und bei der K.___ AG seine deliktischen

Handlungen nicht bekannt gewesen sein und er wird auch dort eine Erklärung

gefunden haben für die vorgängigen Erkundigungen der Polizei. Die Tätigkeit seit

dem 26. Mai 2016 bei der K.___ AG weckt somit keine vernünftigen Zweifel am

obigen Beweisergebnis.

Gleiches gilt für die weiteren

Vorbringen der Verteidigung vor erster Instanz:

-

Die Beschreibung der

Örtlichkeiten und Mitarbeiter des Temporärbüros konnte der Beschuldigte leicht

von seinem Freund M.___ und/oder von der unter seinem Namen auftretenden

unbekannten Person, die mehrfach bei der L.___ AG vorgesprochen hatte, erfahren

haben. Angesichts des mit diesem «Identitätsdiebstahl» verbundenen grossen

Aufwandes wäre das nichts als logisch.

-

Aus gleichem Grund erstaunt

auch nicht, dass der Beschuldigte im Besitze des Einsatzvertrages vom 28.

Januar 2016 war. Selbst wenn ihm dieser - wie vor Amtsgericht behauptet (US

1142) - am 26. Februar 2016 von der L.___ AG retourniert worden sein sollte,

ändert dies nichts an den obigen Schlussfolgerungen: nachdem das

Arbeitsverhältnis offenkundig per 11. Februar 2016 beendet worden war, konnte

der Einsatzvertrag retourniert werden. Die L.___ AG hatte ja nur seine Adresse.

Zurück beim Temporärbüro blieb der nur einseitig unterzeichnete Einsatzvertrag.

-

Auch wenn hätte eruiert

werden können, von wo aus die Email mit dem B-Ausweis an die L.___ AG

abgeschickt worden wäre, ist angesichts des ausgeklügelten Vorgehens der Gruppe

um den Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass dies relevante Erkenntnisse

geliefert hätte. Es kann nach den obigen Ausführungen - entgegen den

Mutmassungen der Verteidigung vor Amtsgericht (AS 1141) - eben nicht sein, dass

ohne Wissen und Zutun des Beschuldigten sein Ausländerausweis durch unbekannte

Täterschaft an einem unbekannten Ort gefälscht worden ist. Diese verfügte ja

überdies, wie ausgeführt, auch über seine Kontokarte und seinen AHV-Ausweis.

-

Weiter wird argumentiert, ob

die fremde Person überhaupt einmal bei der K.___ AG gearbeitet habe, sei nicht

erwiesen; auf dem Temporärbüro L.___ könne sie auch bei einem visumsfreien

Aufenthalt in der Schweiz gewesen sein. Dass effektiv jemand unter dem Namen

des Beschuldigten bei der K.___ AG gearbeitet habe, sei somit nicht erwiesen.

Der Beschuldigte habe immer ausgesagt, man habe für ihn gestempelt. Es sei

daher sehr wohl möglich, dass man zwar mit einem falschen Foto einen

Temporärvertrag gemacht habe, diese Person jedoch nie oder nur ganz kurzzeitig

in der Schweiz gewesen sei (und dies allenfalls sogar legal). Dem ist zu

entgegnen, dass es kaum denkbar ist, dass während fast sechs Monaten für ihn

gestempelt und der Lohn ausbezahlt worden ist (wie dies die Dokumente

nachweisen), ohne dass entsprechend Arbeit geleistet worden wäre. Vor allem

aber wäre die ganze Übung mit dem gefälschten Ausweis in diesem Falle überhaupt

nicht nötig und völlig sinnfrei gewesen, dann hätte der Beschuldigte gleich

selbst auftreten können.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz

1.1

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert,

verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt,

oder sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt

(Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG).

Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe

nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft,

wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder

unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs.

2.

lit. a BetmG).

Die Vorinstanz hat auf US 10 ff. die

Voraussetzungen dieser Straftatbestände korrekt und umfassend dargelegt, so

dass darauf verwiesen werden kann.

1.2

Mittäterschaft ist gleichwertiges

koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung (Stefan

Trechsel/Marc Jean-Richard-dit-Bressel in: Praxiskommentar zum StGB [PK StGB],

3.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 24 StGB N 10). Nach der Praxis des

Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder

Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen

Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (PK StGB, aaO,

Vor Art. 24 StGB N 12 mit zahlreichen Verweisen).

Wer zu einem Verbrechen vorsätzlich

Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB). Gehilfe ist, wer

vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert (PK

StGB, aaO, Art. 25 StGB N 1).

1.3

Umstritten ist, ob der reine Stoff

aufgrund der (in den vorliegenden Analysen) angegebenen «Base-Konzentration»

oder aufgrund des Salzgehaltes zu berechnen ist. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Menge, welche die Gesundheit vieler Menschen

in Gefahr zu bringen vermag, der «reine Stoff», also die Qualität des auf dem

Markt vorliegenden Materials ohne Verschnittmittel und andere Verunreinigungen

massgebend. Bei den marktüblichen Stoffproben wäre das bei Heroin die Base und

bei Kokain das Hydrochloridsalz (vgl. Empfehlungen zur Angabe der

Messergebnisse für Gehaltsbestimmungen von Stoffproben der Schweizerischen

Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM vom 21. März 2014, AS 1091 f.). Die

Vorinstanz hat zu Gunsten des Beschuldigten auf die in den vorliegenden

Analysen (AS 055, 073, 092, 096, 098, 165.2) angegebenen Base-Werte abgestellt.

In Bezug auf das Kokain müssten diese Base-Werte nach den genannten

Empfehlungen korrekterweise mit einem Umrechnungsfaktor von 1.12 aufgerechnet

werden, um den (massgebenden) Hydrochlorid-Wert zu erhalten, wobei im Ergebnis

– auch bei der Strafzumessung - diese geringe Differenz ohnehin nicht von

Relevanz ist.

Dies ergibt folgende Mengen reinen

Stoffes:

-

Verkäufe an C.___ (25 Gramm

Heroin mit dem minimalen, bei den Sicherstellungen von 2016 gemessenen

Reinheitsgrad von 9%): 2,25 g (die zusätzlich verkauften 2 Gramm Kokain können hier

– da im Ergebnis ebenfalls nicht von Relevanz - vernachlässigt werden);

-

Scheinverkäufe Heroin:

0.987

g (6. Januar 2016), 4,93 g (12. Januar 2016) und 22,14 g (10. Februar

2016);

-

Beim Beschuldigten 1 sichergestelltes

Heroin: 3,936 g und 3,888 g;

-

Beim Beschuldigten 2 sichergestelltes

Heroin: 40,32 g und 4,44 g (die nicht analysierte Menge von 0,6 Gramm Heroin

kann vernachlässigt werden);

-

Beim Beschuldigten 1 sichergestelltes

Kokain: 59,56 g (69,97 g x 0,76 x 1.12) und 20,83 g;

-

Beim Beschuldigten 2 sichergestelltes

Kokain: 5,81 g.

Insgesamt handelt es sich um 82,9 Gramm

reines Heroin und 86,2 Gramm reines Kokain, was die Grenzwerte für die Annahme

einer qualifizierten Menge in beiden Fällen klar übersteigt.

Angesichts des Beweisresultats – enge

Zusammenarbeit der beiden Beschuldigten beim Handel mit Heroin und Kokain mit

dem Beschuldigten 1 als Chef und Hintermann und dem Beschuldigten 2 als Läufer

und Frontmann – ist von Mittäterschaft auszugehen. Der Beschuldigte 1 ist somit

für den Besitz der beim Beschuldigten 2 sichergestellten Betäubungsmittel

ebenso wie für die drei Scheinverkäufe strafrechtlich mitverantwortlich.

Der Schuldspruch der Vorinstanz,

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, ist somit zu

bestätigen.

2.

Fälschung von Ausweisen/Förderung des

rechtswidrigen Aufenthalts

2.1

Wer in der Absicht, sich oder einem

andern das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse,

Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung

gebraucht, echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung

missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft (Art. 252 StGB).

Ausweise nach dieser Bestimmung sind

Urkunden, die die Identität oder materielle / formelle Qualifikationen

einer Person bekräftigen, zum Beispiel der Heimatschein, der Pass oder ein

Zeugnis über Arbeitsleistungen. Die Tathandlung kann in einem Fälschen oder

Verfälschen bestehen.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer sich rechtswidrig, namentlich nach

Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz

aufhält (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG).

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Ausländerinnen oder Ausländern eine

Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung

verschafft (Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG).

2.2

Nach dem Beweisergebnis wurde der

B-Ausweis des Beschuldigten 1 durch das Auswechseln dem Foto verfälscht zum

Zweck der Täuschung des Arbeitgebers und um der unbekannten Person eine

Arbeitsstelle zu verschaffen. Der Beschuldigte hat bewusst daran mitgewirkt,

indem er der unbekannten Täterschaft den Ausweis zu diesem Zweck zur Verfügung

gestellt hat. Zudem verfügte die unbekannte Person, die in seinem Namen

auftrat, über den AHV-Ausweis und die PostFinance-Karte des Beschuldigten 1.

Der Lohn der unbekannten Person wurde auf das Konto des Beschuldigten 1

überwiesen. Damit hat der Beschuldigte zweifellos an der Verfälschung seines

Ausweises in massgeblicher Weise mitgewirkt. Ob er als Gehilfe oder als

Mittäter zu beurteilen ist, kann offen bleiben, da wegen des Verbots der

«reformatio in peius» vom Berufungsgericht ohnehin nicht auf Mittäterschaft des

Beschuldigten erkannt werden könnte (BGE 139 IV 282). Der Schuldspruch der

Vorinstanz wegen Gehilfenschaft zum Fälschen von Ausweisen ist deshalb zu

bestätigen.

2.3

Mit dem gewählten Vorgehen ist mit der

Vorinstanz davon auszugehen, dass dieses grundsätzlich nur dem Zweck gedient

haben kann, einem nicht aufenthaltsberechtigten und damit nicht

arbeitsberechtigten Ausländer zu einer Anstellung und zu einem Aufenthalt in

der Schweiz zu verhelfen. Andernfalls wäre die ganze Übung mit dem abgeänderten

B-Ausweis des Beschuldigten gar nicht nötig gewesen und der Beschuldigte wäre

kaum bereit gewesen, bei diesem Täuschungsmanöver mitzumachen und damit seine

eigene Aufenthaltsbewilligung zu riskieren, auch wenn er nach dem oben Gesagten

auch Vorteile aus dem Manöver erzielt hat. Mit seinem Beitrag hat der

Beschuldigte 1 damit den rechtswidrigen Aufenthalt des Unbekannten gefördert.

Auch dieser Schuldspruch des Amtsgerichts ist somit zu bestätigen.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur Strafzumessung

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (PK StGB, aaO, Art.

47.

StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen.

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei

gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu

verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige

Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne

Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49

Abs. 1 StGB "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt", wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen

Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138

IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen)

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Das schwerste Delikt ist die

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Strafrahmen

beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden

mit einer Geldstrafe. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für

die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die

Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber

keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon

ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121

IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies

das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der

Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt

zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der

Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid

fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass

eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.

Dem Beschuldigten werden Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 82,9 Gramm reinen Heroins und 86,2 Gramm

reinen Kokains zur Last gelegt. Es wurde somit gleich mit zwei sog. «harten»

Betäubungsmitteln gehandelt und dies in Mittäterschaft, was die soziale

Gefährlichkeit erhöht. Die Grenzwerte für die Annahme eines qualifizierten

Falles (Heroin: 12 Gramm, Kokain: 18 Gramm) sind damit um ein Mehrfaches

übertroffen. Dabei handelte der Beschuldigte 1 nicht auf der untersten

Hierarchiestufe (er war jedenfalls dem Beschuldigten 2 übergeordnet) und trat

im Hintergrund auf mit deutlich geringerem Risiko, überführt zu werden. Damit

verfügte er auch über eine grössere Gestaltungsmacht als der Beschuldigte 2 und

ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er zog auch seinen Neffen I.___ in

das strafbare Handeln hinein. Der Handel mit Heroin und Kokain wurde durchaus

professionell betrieben (beispielsweise mehrere Handys mit regelmässigem

Wechsel der Rufnummern) und betraf nicht nur gassenübliche Mengen für selbst

konsumierende Drogensüchtige. Der Beschuldigte 1 war bei entsprechender

Nachfrage auch bereit und in der Lage, grössere Mengen zu liefern, wie dies die

Amtsberichte des verdeckten Fahnders E.___ zeigen. Die Deliktsdauer zog sich

über fast ein Jahr hin. Das Motiv des Beschuldigten war es, mit dem

Drogenhandel schlicht und einfach Geld zu verdienen. Dieses finanzielle Motiv

ist aber für den Drogenhandel ebenso wie der direkte Vorsatz typisch und führt

nicht zu einer Erhöhung des Verschuldens. Der Beschuldigte war nicht

drogenabhängig und er wurde nur durch die Intervention der Strafverfolgungsbehörden

davon abgehalten, sich weiter strafbar zu verhalten. Insgesamt ist das

Tatverschulden im Rahmen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz als gerade noch leicht zu beurteilen. Die von der

Vorinstanz ausgefällte Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe bewegt sich

im untersten Bereich für dieses Tatverschulden, kann aber wegen des

Verschlechterungsverbots jedenfalls nicht erhöht werden. Die Einsatzstrafe ist

daher zu bestätigen.

2.2

Die Täterkomponente wirkt sich, wie die

Vorinstanz zu Recht festhält, weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Zum

Vorleben von A.___ ist nicht viel bekannt. Er stammt aus dem Kosovo, wo er am

15.

April 1980 geboren wurde und die Schule besuchte. Weil sein Vater im

Ausland arbeitete, wurde er mehrheitlich von der Mutter grossgezogen. Das

Verhältnis zur Familie bezeichnet er als sehr gut. Da es im Kosovo keine Arbeit

gab, stellte er 2002 in der Schweiz ein Asylgesuch, über welches negativ

entschieden wurde. Danach lebte er eine Zeit lang in Frankreich, bis er 2007

eine Schweizerin heiratete. 2008 zog er definitiv in die Schweiz und erhielt

eine Aufenthaltsbewilligung. 2014 wurde die Ehe geschieden. A.___ heiratete im

gleichen Jahr seine jetzige Ehefrau, die 2015 per Familiennachzug in die

Schweiz kam. Mit ihr hat A.___ drei Kinder. Der Beschuldigte ist nicht

vorbestraft und geht heute weiterhin der Erwerbstätigkeit bei der K.___ AG nach.

All diese Punkte sind neutral zu werten. Ebenfalls ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit

zu sehen, Familienvater war der Beschuldigte schon bei Tatausführung. Was

Einsicht und Reue anbelangt, so ist eine solche aufgrund des fehlenden

Geständnisses nicht gegeben. Jedoch ist es das gute Recht jedes Beschuldigten,

eine Tatbegehung abzustreiten, weshalb ihm fehlende Reue zumindest nicht im

negativen Sinne ausgelegt werden darf. Von einer Strafmilderung zufolge

Geständnisses kann jedenfalls keine Rede sein, brachte der Beschuldigte doch

bis zuletzt immer neue Ausflüchte vor, um seine Handlungen zu verschleiern. Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sich die Täterkomponente nicht auf das Strafmass

auswirkt. Es bleibt damit bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

Bezüglich der Fälschung von Ausweisen und

der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts wiegt das Verschulden des

Beschuldigten jedenfalls nicht mehr ganz leicht, spielte er dabei doch, wie

erwähnt, eine zentrale Rolle und ermöglichte die Delikte mit dem Zur-Verfügung-Stellen

seiner Ausweise überhaupt erst. Auch hat er selbst direkt einen Nutzen daraus

gezogen und mit direktem Vorsatz gehandelt. Das Vorgehen erscheint reichlich

unverfroren und aufwendig. Die beiden Delikte hängen eng zusammen.

Das Bundesgericht hat in einem jüngeren

Urteil erkannt, wenn nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer

oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren sei,

sei es bei der Bildung der Gesamtstrafe ausnahmsweise angebracht, die Delikte

und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten, so dass

nicht für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln

sei. Insofern hat es eine Ausnahme von der konkreten Methode zugelassen (Urteil

des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8). Dies trifft hier

zu.

Bei der Wahl der Sanktionsart sind die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE

134.

IV 97 E. 4.2, 82 E. 4.1 S. 85). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit

soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des

Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden,

die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift (BGE 138 IV 120 E.

5.

). Im vorliegenden Fall ist somit nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz

für die beiden Nebendelikte eine Geldstrafe auszufällen, eine enge Verknüpfung

mit dem Hauptdelikt wie im Urteil 6B_ 849/2016 vom 9. Dezember 2016 liegt nicht

vor. Nicht zu folgen ist der Argumentation des Staatsanwaltes, wenn für die

BetmG-Widerhandlungen nur eine Strafe von beispielsweise 330 Strafeinheiten

ausgesprochen worden wäre, hätte zusammen mit den Nebendelikten die maximale

Strafhöhe von 360 Tagesssätzen für eine Geldstrafe nicht überschritten werden

können und es hätte für die Nebendelikte – wie für das Hauptdelikt – eine Freiheitsstrafe

ausgesprochen werden müssen und das könne hier doch nicht anders sein. In dem

vom Staatsanwalt genannten Fallbeispiel wäre für die Haupttat zwar eine Freiheitsstrafe

von elf Monaten, für die Nebendelikte aber eine Geldstrafe auszufällen.

Im zur Verfügung stehenden Strafrahmen

von einem Tag Geldstrafe und drei Jahren Freiheitsstrafe wäre das

Tatverschulden mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen abzugelten. Auch hier

ergibt sich aufgrund der Täterkomponenten keine Änderung des Strafmasses.

2.3

Bezüglich der Höhe des Tagessatzes von

einem Nettoeinkommen (nach Abzug der Quellensteuern) von CHF 4'750.00

auszugehen. Nach Abzug von 10% pauschal und weitern Abzügen von insgesamt 52,5%

für Ehefrau und drei Kinder ergibt sich ein massgebliches Monatseinkommen von

CHF 2'030.00 oder pro Tag gerundet CHF 68.00. Der Tagessatz ist damit auf

CHF 60.00 festzusetzen.

2.4

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht damit

nicht mehr eine günstige Prognose für die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges vorzuliegen, sondern es genügt bereits das Fehlen einer

ungünstigen Prognose. Für diese Prognosestellung sind im Lichte der reichen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund,

das Verhalten des Täters im Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu

berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die

Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1).

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise

aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate und maximal

die Hälfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Grundvoraussetzung für die teilbedingte

Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf

Bewährung besteht (BGE

134.

IV 1 E. 5.3.1).

Dispositiv

Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im

Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil

festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen.

Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate

betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2).

Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach

Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit

zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt

die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel

ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung

zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so

festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters

einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck

kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat,

desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte

Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB)

gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E.

5.6).

Das Amtsgericht hat dem Beschuldigten

den teilbedingten Strafvollzug gewährt, weshalb schon wegen des

Verschlechterungsverbots daran festzuhalten ist. Es handelt sich bei der

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz um eine sehr schwere

Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und einer

Maximalstrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe. Das Verschulden des Beschuldigten

wurde mit gerade noch leicht bemessen. Wirkliche Reue und Einsicht sind beim

Beschuldigten nicht erkennbar. Es ist deshalb gerechtfertigt, einen Strafanteil

von zehn Monaten Freiheitsstrafe zum unbedingten Vollzug festzusetzen. Die

Probezeit für die verbleibenden 20 Monate Freiheitsstrafe und für die

Geldstrafe ist mit der Vorinstanz auf zwei Jahre festzusetzen. Die erstandene

Untersuchungshaft von 84 Tagen ist an den unbedingt zu vollziehenden Teil der

Strafe anzurechnen.

V. Kosten und Entschädigungen

1. Verfahren vor erster Instanz

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen:

1.1

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

12 des Urteils des Amtsgerichts von Buch-eggberg-Wasseramt vom 22. Juni 2017

wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Andreas Spieler, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'157.50 (zu

CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 43.60 und MWST zu 8 %

von CHF 233.90) festgesetzt mit der Feststellung, die Entschädigung sei

dem amtlichen Verteidiger bereits ausbezahlt worden.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

1.2

Gemäss der bezüglich C.___

rechtskräftigen Ziffer 14 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Juni 2017 hat dieser von den Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00,

total CHF 31'510.00, 40 % (= CHF 12'604.00) zu bezahlen.

A.___ hat 60 %

(= CHF 18'906.00) der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen.

2. Berufungsverfahren

Die Berufung war lediglich in geringem

Ausmass erfolgreich. So wurde für die Nebendelikte statt einer Freiheitsstrafe

eine Geldstrafe ausgefällt und der unbedingt zu vollziehende Anteil an der

Freiheitsstrafe reduziert, wobei zu bemerken ist, dass im Parteivortrag der

Verteidigung keine Ausführungen gemacht wurden zur Frage der Sanktionsart

(Geld- oder Freiheitsstrafe) für die Nebendelikte und dementsprechend

diesbezüglich auch kein Antrag gestellt wurde. Im Übrigen unterlag der

Beschuldigte mit allen seinen Anträgen und seinem Eventualantrag auf

Rückweisung an die Vorinstanz. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen,

5 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates auszuscheiden und

im Übrigen die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dementsprechend ist dem

Beschuldigten zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung im

Umfang von 5 % zuzusprechen. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren

auf CHF 5'000.00 festgelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich

auf total CHF 5'100.00, wovon demnach A.___ 95 %, entsprechend CHF

4'845.00, zu bezahlen hat. Die restlichen Kosten von CHF 255.00 gehen zu Lasten

des Staates.

In der Kostennote des privaten

Verteidigers von A.___, Fürsprecher Manuel Rohrer, werden für das

Berufungsverfahren total 41 Stunden Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt, bis

Ende 2017 zum Ansatz von CHF 250.00, ab 1. Januar 2018 zu CHF 300.00. Vorab

ist zu bemerken, dass praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 250.00 zu

vergüten ist, da der Fall keine speziellen tatsächlichen oder rechtlichen

Schwierigkeiten bot, welche einen höheren Ansatz rechtfertigen würden. Für die

Vorbereitung der Hauptverhandlung werden 18 Stunden aufgeführt, für die

Hauptverhandlung sechs Stunden inkl. Weg. Die Hauptverhandlung dauerte jedoch

nur 1,25 Stunden, zuzüglich zwei Stunden Weg entspricht dies 3,25 Stunden.

Angesichts der Tatsache, dass im Berufungsverfahren keinerlei neue Fragen auftauchten,

erscheint der Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung übersetzt. Auch

hier ist eine Kürzung angezeigt. Es erscheint angemessen, den notwendigen

Arbeitsaufwand auf ca. 35 Stunden bzw. die volle Parteientschädigung auf

pauschal CHF 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu veranschlagen, womit sich

die zuzusprechende reduzierte Parteientschädigung (5 %) auf CHF 500.00

beläuft.

3. Verrechnungen

3.1

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Juni 2017 wird das

bei A.___ sichergestellte Bargeld von CHF 7'555.05 mit der Ersatzforderung

und den von A.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet.

3.2

Die für das Berufungsverfahren

zugesprochene reduzierte Parteientschädigung ist mit den von A.___ zu

bezahlenden Verfahrenskosten zu verrechnen.

3.3

Saldo zu Gunsten des Staates nach den

Verrechnungen: CHF 17'395.95.

Demnach wird

in Anwendung von Art. 252 i.V.m. Art. 25 StGB; Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m.

Abs. 1 BetmG; Art. 116 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 42, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs.

1, 51, 69 und 71 Abs. 1 StGB; Art. 379 ff., 398 ff., 416 ff. und 442

Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1.

Sämtliche

ausschliesslich C.___ betreffende Ziffern des Urteils des Amtsgerichts

von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Juni 2017 sind in Rechtskraft erwachsen

(Ziff. 4 - 7 und 13).

2.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz,

begangen in der Zeit von Anfang 2015 bis 10. Februar 2016,

b) Gehilfenschaft zur Fälschung von

Ausweisen, begangen im August 2015,

c) Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts, begangen vom 26. August 2015 bis 10. Februar 2016.

3.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 20 Monate bei einer Probezeit von 2

Jahren;

b) einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu

je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2

Jahren.

4.

An den unbedingten

Teil der ausgesprochenen Freiheitsstrafe werden A.___ 84 Tage ausgestandene

Untersuchungshaft angerechnet.

5.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 22. Juni 2017 werden folgende sichergestellten Gegenstände den Berechtigten

nach Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben:

-

Mobiltelefon Blackberry

Bold inkl. Lederetui (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate,

Berechtigter: A.___),

-

Mobiltelefon Blackberry

Bold inkl. Lederetui (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate,

Berechtigter: A.___),

-

Mobiltelefon Sony E2105

(aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___),

-

Mobiltelefon Nokia RM-945

(aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___),

-

Mobiltelefon Samsung Galaxy

S6 edge (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___),

-

Laptopcomputer

"Lenovo" (inkl. Ladekabel) (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn,

Asservate, Berechtigter: C.___),

-

USB-Stick

"Laptec" (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate,

Berechtigter: C.___),

-

Taxkarte, SIM-Karte

"Yellow" (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate,

Berechtigter: C.___),

-

Agenda (Buch, blau)

(aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate, Berechtigter: C.___).

6.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 22. Juni 2017 werden folgende sichergestellten Gegenstände und Betäubungsmittel

eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten oder zu

verwerten bzw. vernichten zu lassen:

-

Mobiltelefon Samsung (inkl.

SIM-Card) (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),

-

Mobiltelefon Nokia 225

(inkl. SIM-Card) (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),

-

Mobiltelefon Apple iPhone

6s (aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),

-

Mobiltelefon Nokia RM-945,

(aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),

-

Jagdmesser (aufbewahrt bei:

Polizei Kanton Solothurn, Waffenbüro),

-

Präzisionswaage (grau)

(aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),

-

diverse Minigrips

(aufbewahrt bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),

-

0.6 g Heroin (aufbewahrt

bei: Polizei Kanton Solothurn, Asservate),

-

7.01 g Kokain (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen),

-

448 g Heroin (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen),

-

37 g Heroin (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen),

-

9.87 g Heroin (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen),

-

49.3 g Heroin (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen),

-

246 g Heroin (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen),

-

68.1 g Kokain (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen),

-

24.8 g Kokain (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen),

-

1.87 g Kokain (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen),

-

24.6 g Heroin (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen),

-

24.3 g Heroin (aufbewahrt

bei: FND St. Gallen).

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Juni 2017 wurde für nicht mehr vorhandene Erlöse

aus dem Betäubungsmittelhandel gegenüber A.___ eine Ersatzforderung von

CHF 1'700.00 festgelegt, die mit dem sichergestellten Bargeld zu

verrechnen ist.

8.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Juni 2017 wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Andreas Spieler, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 3'157.50 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen

von CHF 43.60 und MWST zu 8 % von CHF 233.90) festgesetzt mit der

Feststellung, die Entschädigung sei dem amtlichen Verteidiger bereits ausbezahlt

worden.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

9.

A.___, v.d.

Fürsprecher Manuel Rohrer, wird für das Berufungsverfahren zulasten des Staates

eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 500.00 (inkl. Auslagen und

MWSt) zugesprochen.

10. Gemäss der bezüglich C.___

rechtskräftigen Ziffer 14 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 22. Juni 2017 hat dieser von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 31'510.00, 40 %

(= CHF 12'604.00) zu bezahlen.

A.___ hat 60 %

(= CHF 18'906.00) der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00 total CHF 5'100.00, werden wie folgt

auferlegt:

A.___ 95

% entspr. CHF 4'845.00

Staat

5 % entspr. CHF 255.00

12. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 22. Juni 2017 wird das

bei A.___ sichergestellte Bargeld von CHF 7'555.05 mit der Ersatzforderung

und den von A.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet.

Die für das

Berufungsverfahren zugesprochene reduzierte Parteientschädigung ist mit den von

A.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten zu verrechnen.

Saldo zu Gunsten des

Staates nach den Verrechnungen: CHF 17'395.95.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher