STBER.2017.56
Mittäterschaft evtl. Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution, Gewerbsmässiger Diebstahl, etc.
21. Februar 2018Deutsch80 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. Februar 2018
Es wirken mit:
Pr.ident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Jörg Schenkel,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Mittäterschaft
evtl. Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution, Gewerbsmässiger Diebstahl,
etc.
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. für die Staatsanwaltschaft als
Anklägerin: Staatsanwältin B.___;
2. der Beschuldigte und Berufungskläger A.___
mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Jörg Schenkel;
3. zwei Polizeibeamte.
Auf Wunsch des Beschuldigten wird die
Verhandlung in schriftdeutscher Sprache geführt.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den
Verfahrensgegenstand und den vorgesehenen Verhandlungsablauf. Ferner gibt er
bekannt, dass allenfalls über die Anordnung von Sicherheitshaft zu entscheiden sei,
sofern die Haftentlassung des Beschuldigten beantragt werde. Der amtliche
Verteidiger wird gebeten, seine Honorarnote der Staatsanwältin zur Prüfung
abzugeben.
Die Parteien unterbreiten keine
Vorfragen.
Der Beschuldigte wird darauf
hingewiesen, dass er sich nicht selber belasten müsse und Aussagen und
Mitwirkung verweigern könne, dies gesamthaft oder bei einzelnen Fragen. Er wird
auch darauf hingewiesen, dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden
können. Hernach erfolgt die Befragung des Beschuldigten, welche auf einen
Tonträger aufgenommen wird (Art. 78 Abs. 5bis StPO; siehe separates
Protokoll). Seitens der Parteien werden keine Ergänzungsfragen gestellt.
Die Parteien stellen keine Beweisanträge
mehr. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Staatsanwältin B.___ stellt und begründet die Anträge (das
Plädoyer wird schriftlich zu den Akten gegeben, Ergänzungen werden eingefügt):
1. A.___ sei schuldig zu sprechen
- der
Förderung der Prostitution, begangen zwischen Mai/Juni 2006 und dem 7. Juli
2006;
- des
gewerbsmässigen Diebstahls, begangen im Zeitraum vom 21. August 2006 bis am 25.
August 2006;
- der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 12. Oktober 2015.
2. A.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen.
3. Die
ausgestandene Untersuchungshaft vom 18. August 2015 bis am 12. Oktober 2015 sei
A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Im
Falle eines Entlassungsgesuchs sei Sicherheitshaft anzuordnen.
5. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien
ausgangsgemäss A.___ aufzuerlegen.
6. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Jörg Schenkel,
sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Rechtsanwalt Jörg Schenkel stellt und begründet für den
Beschuldigten die Anträge (das Plädoyer wird schriftlich zu den Akten gegeben,
Ergänzungen werden eingefügt):
1. Es
seien die Ziffern 1, 2, 3 und 9 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 22. Mai 2017 aufzuheben.
2. Der
Beschuldigte sei hinsichtlich Anklage Ziffern 2.3., 2.8 und 2.9 des mehrfachen
Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie hinsichtlich Anklage Ziffer
2.2 des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22
Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
3. Hinsichtlich
der weiteren Vorwürfe (betreffend Mittäterschaft, evtl. Gehilfenschaft zur
Förderung der Prostitution nach Art. 195 aStGB; betreffend mehrfache,
gewerbsmässigen Diebstahls (Anklage Ziffer 2.1., 2.4., 2.5., 2.6., 2.7.) nach
Art. 139 Ziff. 1 und 2 aStGB; betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB, evtl. Hinderung einer Amtshandlung
gemäss Art. 286 StGB) sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe
freizusprechen.
4. Der
Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu
bestrafen.
5. Im
Falle von Überhaft sei der Beschuldigte angemessen zu entschädigen.
6. Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.6 MwSt) des erst- sowie
zweitinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss zu regeln.
Die Staatsanwältin und der amtliche
Verteidiger nehmen je in einem zweiten Vortrag (Art. 346 Abs. 2 StPO) Stellung.
Der Beschuldigte führt in seinem letzten
Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO) Folgendes aus:
Wenn er eine Machtposition gehabt und
über Männer verfügt hätte, hätte er bei seiner Flucht darauf zurückgreifen
können und er hätte sich nicht im Wald verstecken müssen. Er habe keine
Menschen geschickt. Alles, was er gemacht habe, tue ihm sehr leid und er
distanziere sich von allem. Er möchte die Chance haben, so schnell als möglich
wieder frei zu sein, um für seine Kinder da sein zu können. Er wolle beweisen,
dass er sich geändert habe. Wenn er eine Strafe für etwas akzeptieren würde,
das er nicht getan habe, würde er gegen das Gesetz verstossen und noch mehr
kriminell sein. Er bitte darum, hinsichtlich dieser Taten freigesprochen zu
werden und für die anderen Taten milder bestraft zu werden. Falls er eine
Entschädigung erhalte, wolle er das Geld für die Opfer der Taten von 2006 zur
Verfügung stellen. Er bedanke sich dafür, dass er sich habe äussern können.
Die Staatsanwältin wendet sich nicht
dagegen, dass auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichtet wird. Das
Gericht solle nach Ermessen darüber entscheiden.
Es wird damit im Sinne des Antrages des
amtlichen Verteidigers vom 19. Februar 2018 auf eine mündliche Eröffnung des
Urteils verzichtet und die schriftliche Eröffnung mit Urteilsanzeige mit
vorgängiger telefonischer Orientierung vorgesehen.
Der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung wird um 10.37 Uhr geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 23.
August 2016 überwies die Staatsanwaltschaft Solothurn den Beschuldigten dem
Amtsgericht Solothurn-Lebern zur Beurteilung wegen Mittäterschaft evtl.
Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution, gewerbsmässigem Diebstahl, Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte evtl. Hinderung einer Amtshandlung.
2. Am 22. Mai 2017 fällte das
Amtsgericht Solothurn-Lebern das folgende Urteil:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der Förderung der Prostitution, begangen
zwischen Mai/Juni 2006 und dem 7. Juli 2006;
- des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen
im Zeitraum vom 21. August 2006 bis am 25. August 2006;
- der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, begangen am
12. Oktober 2015.
2. A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
3. A.___ werden 55 Tage Untersuchungshaft
an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Es wird festgestellt, dass sich A.___
seit dem 27. März 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung
des Strafvollzugs weiterhin darin belassen wird.
5. Das Begehren von C.___ um Ausrichtung
einer Genugtuung von
CHF 500.00 wird abgewiesen.
6. Das Begehren von D.___ um Ausrichtung
einer Genugtuung von
CHF 500.00 wird abgewiesen.
7. Das Begehren von E.___ um Ausrichtung
einer Genugtuung von
CHF 500.00 wird abgewiesen.
8. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Jörg Schenkel, wird auf CHF 27‘466.90
(Honorar 129.30 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 23‘274.00, Auslagen CHF
2‘158.30 und 8% Mehrwertsteuer CHF 2‘034.60) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es
wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Jörg Schenkel insgesamt bereits CHF
21‘387.80 ausbezahlt wurden und der Restanspruch entsprechend CHF 6‘079.10
beträgt.
9. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von
CHF 7‘000.00, total CHF 11‘265.00, zu bezahlen.
3. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte die Berufung erheben. Er verlangt die Aufhebung der Ziffern 1, 2,
3 und 9 des erstinstanzlichen Urteils. Er sei hinsichtlich der Anklageschrift
(AKS) Ziff. 2.3., 2.8. und 2.9. des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139
Ziff. 1 StGB sowie hinsichtlich der AKS Ziff. 2.2. des versuchten Diebstahls im
Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und
angemessen zu bestrafen, höchstens mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Hinsichtlich der weiteren Vorhalte sei er von Schuld und Strafe freizusprechen.
Er sei im Falle von Überhaft angemessen zu entschädigen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf
eine Berufung und eine Anschlussberufung. Auch die Privatkläger legten kein
Rechtsmittel ein.
4. Es ist damit das
erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
- Ziffern 5. – 7.
(Abweisung von Genugtuungsforderungen);
- Ziffer
8 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend).
Erwägungen
II. Sachverhalt und
Beweisergebnis
1.
Mittäterschaft
evtl. Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution (AKS Ziff. 1)
1.1
Der Vorhalt
Der Beschuldigte soll sich der
Mittäterschaft evtl. Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution (Art. 195
Abs. 2 aStGB) schuldig gemacht haben, begangen zwischen Mai/Juni 2006 und dem
7.
Juli 2006 in den Anstalten [...], am [...] in [...], in [...] im [...] und
ev. anderswo, indem er vorsätzlich das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von F.___
und †G.___, die weder über eine Aufenthalts- noch über eine Arbeitsbewilligung
noch über Kenntnisse der deutschen Sprache und der hiesigen Gesetze verfügten,
insofern verletzte, als er sie wegen eines Vermögensvorteils in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit seiner (damaligen) Ehefrau H.___ (alias
H.___ alias H.___ /H.___), I.___ alias I.___ sowie allfälligen weiteren
Mittätern vorsätzlich der Prostitution zuführte evtl. hierzu Gehilfenschaft
leistete sowie in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit vorgenannten Personen
durch Androhungen ernstlicher Nachteile versuchte, F.___ und †G.___ in der
Prostitution festzuhalten evtl. hierzu Gehilfenschaft leistete.
†G.___ und F.___ waren beide in [...] (Rumänien)
als Tänzerinnen, nicht aber als Sexarbeiterinnen, tätig. Im Zeitraum zwischen
Anfang Mai und Juni 2006 wurden sie in [...] (Rumänien) von I.___ unter
Vorspiegelung falscher Tatsachen angeworben. Konkret gab er ihnen an, sie
würden in der Schweiz ebenfalls lediglich als Tänzerinnen arbeiten und pro Tag
ca. CHF resp. EUR 1‘000.00 verdienen. Als Kontaktperson in der Schweiz wurde
den beiden Frauen «A.___» (alias A.___) angegeben. H.___, die (damalige)
Ehefrau des Beschuldigten, brachte schliesslich die beiden Frauen zunächst in
Begleitung von J.___, der an der deutschen Grenze aufgrund einer Einreisesperre
abgewiesen wurde, in die Schweiz. Für diesen Transport verlangte H.___ von den
beiden Frauen Reisespesen in nicht bekannter Höhe.
†G.___ und F.___ wurden dabei zunächst
im Haus von K.___, der Mutter eines damaligen Mithäftlings (L.___), untergebracht.
Am 21. Juni 2006 fuhr H.___ die beiden zur
Strafanstalt […], wo der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt eine mehrjährige
Freiheitsstrafe verbüsste. Anlässlich des Gefängnisbesuches erfolgten diverse
Instruktionen durch den Beschuldigten: Demgemäss durften sie seinen Namen nicht
erwähnen resp. mussten sie angeben, dass er sich in Deutschland in Haft befinde
und sie mussten die Hälfte des Verdienstes abgeben. Dabei hat er den beiden
Frauen mit Problemen gedroht für den Fall, dass sie ihn hinsichtlich des
Verdienstes belügen würden. Im Anschluss sind die Kontaktdaten des Etablissements
[...] in [...], das von M.___ geführt wurde, vom Beschuldigten an seine
(damalige) Ehefrau übergeben worden.
Unmittelbar nach diesem Gespräch in der
Strafanstalt […] wurden die beiden Frauen von H.___ nach [...] in das
Etablissement von M.___ gebracht. Dort wurden sie vor die vollendete Tatsache
gestellt resp. realisierten erst vor Ort, dass sie nun als Prostituierte tätig
sein mussten. Da weder †G.___ noch F.___ der deutschen Sprache mächtig waren,
beide sich in einer unbekannten Umgebung befanden, beide die hiesigen Gesetze
nicht kannten, beide verpflichtet waren, die Reisespesen zu bezahlen und beide
vorgängig durch den Beschuldigten eingeschüchtert wurden, mussten sie sich der
Situation fügen, sich in die mangels einer Arbeitsbewilligung illegale
Prostitution begeben und neben der Rückerstattung der Reisekosten auch noch je
50% ihres Einkommens abgeben.
Während †G.___ gemeinsam mit H.___ einige
Tage später nochmals nach [...] zurückkehrte und am 3. Juli 2006 L.___ in den
Anstalten […] besuchte, vertraute F.___ der Studiobetreiberin, M.___, an, dass
sie Geld an H.___ abgeben müssten. Nach der Rückkehr von †G.___ und H.___
stellte M.___ die (damalige) Ehefrau des Beschuldigten zur Rede. In der Folge
rief der Beschuldigte †G.___ und F.___ an und forderte sie auf, Geld an H.___
zu bezahlen oder aber mit ihr zu gehen. Für den Fall, dass sie dieser
Aufforderung nicht nachkämen, drohte er ihnen Probleme an. Nachdem ein erster
Betrag an H.___ bezahlt worden war, rief der Beschuldigte die zwei Frauen am 4.
Juli 2006 wiederum an und erklärte, dass sie mit seiner Frau mitzugehen haben
resp. ihr Geld zu bezahlen haben, sie ansonsten Angst um ihr Leben haben
müssten resp. Familienangehörige getötet würden.
Am 7. Juli 2006, ca. 20:00 Uhr
erschienen zwei nicht näher identifizierbare männliche Personen im
Etablissement [...] in [...], welche ein Mobiltelefon an F.___ und
anschliessend an †G.___ übergaben. Der Beschuldigte, welcher der
Gesprächspartner am Telefon war, forderte sie auf, innert zehn Minuten ihre
Sachen zu packen und mit den Männern mitzugehen, ansonsten die Männer sie
verprügeln würden. F.___ drohte er zusätzlich an, dass er ihren Bruder töten
lassen werde, wenn sie nicht mitginge. Da andere Gäste des Etablissements das
mitbekamen und da M.___ die Polizei verständigt hatte, verliessen die beiden
Männer das Etablissement, wobei sie ihr drohten, das Haus anzuzünden und ihren
Sohn zu töten.
Der Beschuldigte hat somit F.___ und †G.___
vorsätzlich in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit seiner (damaligen)
Ehefrau sowie I.___ alias I.___ sowie allfälligen weiteren Personen zum Zweck
eines Vermögensvorteils der Prostitution zugeführt, evtl. hat er hierzu
Gehilfenschaft geleistet, als sich die Tat ohne seinen Beitrag anders
abgespielt hätte und seine Beiträge die Tat zumindest gefördert haben. Ferner
hat er in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit den genannten Personen
mittels Drohungen via Telefon die beiden in der Prostitution zu halten versucht
evtl. hat er hierzu Gehilfenschaft geleistet. Dies tat er, indem er die beiden
Frauen, die zuvor nicht als Sexarbeiterinnen tätig waren, die Arbeit als
Prostituierte im Etablissement von M.___ vorgab, von ihnen verlangte, die
Hälfte der Einkommen an seine (damalige) Ehefrau H.___ abzugeben und sie
mittels Drohungen dazu bewegte, den Anweisungen Folge zu leisten und auch
weiter anzuschaffen und Geld abzugeben, als die Frauen sich aus der Situation
herauslösen wollten.
1.2
Das erstinstanzliche Urteil
Die Schilderungen von †G.___ und F.___
seien geprägt durch logische Konsistenz, ungeordnete sprunghafte Darstellung
sowie quantitativen Detailreichtum. Weiter beinhalteten ihre Ausführungen auch
eigene Gedanken sowie eigene gefühlsbezogene Abläufe und psychische Vorgänge,
welche mit dem Kerngeschehen zusammenhingen, was darauf hindeute, dass die
Angaben der Opfer eine Erlebnisgrundlage hätten und entsprechend wahr seien.
Für die Glaubhaftigkeit spreche aber auch das Vorhandensein von teilweisen
Erinnerungslücken, Selbstkorrekturen, Verbesserungen der eigenen Erzählung und
Entlastungen des Beschuldigten. Die belastenden Aussagen von †G.___ und F.___
enthielten demnach nicht nur vereinzelt Realkennzeichen, sondern wiesen eine
Vielzahl von Glaubhaftigkeitsmerkmalen auf. Bereits daraus könne ein
Erlebnisbezug abgeleitet werden. Aufgrund der Herkunft und des
Ausbildungsstandes der Opfer im Zeitpunkt der tatnahen Befragungen sei nicht
davon auszugehen, dass ihre kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten genügt
hätten, um die vorliegende komplexe und facettenreiche Fallkonstellation mit
diversen Örtlichkeiten sowie verschiedenen involvierten Personen zu erfinden
und die Rolle der Beteiligten derart detailliert und differenziert zu
schildern.
Der Beschuldigte habe im Verlauf der
Untersuchung vorgebracht, dass gegen ihn eine Verschwörung laufe, welche ein
ehemaliger Komplize von ihm führe (Register 10.1 pag. 53, 62 und 69). Unter der
Berücksichtigung, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb die beiden Opfer
einzig, um gegen ihn einen Rachefeldzug zu führen, eine derart komplexe und
facettenreiche Geschichte mit diversen Personen und Örtlichkeiten erfinden
sollten, erscheine diese Verschwörungstheorie abwegig. Wäre es den Opfern
ausschliesslich um Rache gegangen, hätte ein weitaus einfacheres Konstrukt
gewählt werden können. Es sei naheliegend, dass man im Falle einer Intrige von
einer einfach gestrickten, inhaltlich wenig differenzierten Begebenheit mit
möglichst wenigen Beteiligten und möglichst wenigen Örtlichkeiten berichtet
hätte. Entsprechend überzeuge die These des Beschuldigten nicht.
In Anbetracht der Tatsache, dass bei der
vorliegenden Sachverhaltskonstellation besonders hohe intellektuelle
Kompetenzen erforderlich wären, um ein derart komplexes, feinabgestimmtes
Lügengebilde aufzubauen und dieses über mehrere Einvernahmen hinweg ohne
massgebliche Widersprüche in überzeugender Manier konstant aufrecht zu
erhalten, gelange das Gericht zur Überzeugung, dass die Aussagen von †G.___ und
F.___ selbst Erlebtem und damit der Wahrheit entsprächen. Aber nicht nur
gestützt auf die Aussagen der beiden Opfer, sondern auch aufgrund der
Ausführungen der Auskunftspersonen und der Zeugen sowie den objektiven
Beweismitteln sei für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt, wie er in der
Ziffer 1 der Anklageschrift vom 23. August 2016 umschrieben sei, auszugehen.
1.3
Die Beweiswürdigung des
Berufungsgerichts
1.3.1
Verfahrensgang/Verwertbarkeit
der Aussagen
1.3.1.1
Gemäss Polizeibericht vom 5.
Juli 2006 (3.1.1. AS 1 – 4) erstatteten die beiden Rumäninnen F.___ und †G.___
am 4. Juli 2006 bei der Polizeistation [...] Anzeige wegen Drohung und
Nötigung. Sie seien in der Annahme in die Schweiz gereist, hier als Tänzerinnen
arbeiten zu können. Sie seien in der Schweiz in eine [...] in [...] gebracht
worden, hätten der Prostitution nachgehen und einen grossen Teil der Einnahmen
abgeben müssen. Das Ganze sei von H.___, der Ehefrau des Beschuldigten,
organisiert worden. Entschieden habe aber der Beschuldigte, der in der Strafanstalt
[…] gesessen habe und den sie dort hätten besuchen müssen.
Gemäss Polizeirapport vom 19. Juli 2006
(3.1.1., AS 5 – 8) telefonierte M.___ am 4. Juli 2006 der Polizeistation [...],
sie sei von einem Mann namens «A.___» aus der Strafanstalt […] massiv genötigt
worden, Geld zu bezahlen, damit die Frauen F.___ und †G.___ bei ihr arbeiten
könnten.
1.3.1.2
Die Befragungen von †G.___
fanden wie folgt statt:
- Am
4.
Juli 2006 durch KAPO St. Gallen als Auskunftsperson mit Dolmetscherin, ohne
Anwesenheit weiterer Personen (10.2.1., AS 1 – 12).
- Am
8.
Juli 2006 wiederum durch die KAPO St. Gallen, als Auskunftsperson, mit
Dolmetscher, ohne Anwesenheit weiterer Personen (10.2.1., AS 13 – 19).
- Am
19.
Juli 2006 durch die Untersuchungsrichterin […] vom Untersuchungsamt St.
Gallen als Auskunftsperson, mit Dolmetscher und in Anwesenheit von Wm Buchmann,
ohne weitere Personen (10.2.1., AS 21 – 48).
1.3.1.3
Die Befragungen von F.___ fanden
wie folgt statt:
- Am
4.
Juli 2006 durch die KAPO St. Gallen als Auskunftsperson, mit Dolmetscher,
ohne weitere Personen (10.2.2., AS 1 – 15).
- Am
8.
Juli 2006 durch die KAPO St. Gallen als Auskunftsperson, mit Dolmetscher,
ohne weitere Personen (10.2.2., AS 16 – 21).
- In
den Akten (10.2.2., AS 23 – 89) befindet sich die Abschrift einer weiteren
Befragung in italienischer Sprache mit einer anschliessenden deutschen
Übersetzung. Im Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft (1.2., AS 5) wird diese
als «Einvernahme vom 20.4.2016» bezeichnet, von der Vorinstanz (US 21) als
«Anhörung vom 20. April 2016». Gemäss den Akten (8.2.2.) handelt es sich hier
um eine rechtshilfeweise Befragung von F.___ durch die italienischen Behörden,
welche aber gemäss Aktennotiz von Staatsanwältin B.___ vom 1. Februar 2016
bereits am 28. Januar 2016 (in ihrer Anwesenheit) stattgefunden hatte. Das
Datum «20.4.2016» ist das Datum der Übersetzung durch die Dolmetscherin
(10.2.2., AS 88). Die Staatsanwaltschaft hatte der Verteidigung den
vorgesehenen Fragenkatalog für die Befragung in Italien vor dieser Befragung
gestützt auf Art. 148 StPO zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben,
Ergänzungsfragen zu stellen (8.2.2., S. 21 f.). Von dieser Möglichkeit hat die
Verteidigung am 15. Januar 2016 Gebrauch gemacht und Ergänzungsfragen eingereicht
(S. 35 ff.). F.___ wurde an diesem 28. Januar 2016 förmlich als Zeugin befragt (S.
43).
1.3.1.4
Der Beschuldigte brach in der
Nacht vom 20. August 2006 aus dem Regionalgefängnis […], in welches er
zeitweise verlegt worden war, aus und flüchtete (3.1., S. 21). Es sollte dann
in der Folge bis ins Jahr 2015 dauern, bis er der Staatsanwaltschaft Solothurn
zugeführt werden konnte (3.1.3., S. 90).
1.3.1.5
Am 4. September 2015 wurde M.___
in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers durch die
Staatsanwaltschaft befragt (10.3.1.). Sowohl der Verteidiger als auch der
Beschuldigte stellten der Zeugin Ergänzungsfragen.
1.3.1.6
Es fanden zudem die folgenden
Zeugenbefragungen in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers
statt:
- Am 7. September 2015 Frau K.___
(10.3.2., S 9 ff.);
- Am 7. September 2015 N.___ (10.3.3.);
- Am 1. Oktober 2015 L.___ (10.3.4.).
1.3.2
Die massgeblichen Beweismittel
1.3.2.1
Polizeiliche Erhebungen und
objektive Beweismittel
Gemäss Polizeiberichten der KAPO St.
Gallen (3.1.1. S. 1 ff.) telefonierte M.___ am 4. Juli 2006 um 10.00 Uhr der
Polizeistation […] und berichtete, sie sei von einem Mann namens A.___ aus der
Strafanstalt Thorberg telefonisch massiv genötigt worden, Geld zu bezahlen,
damit die beiden Frauen F.___ und †G.___ bei ihr arbeiten könnten (3.1.1., S.
6). Der rapportierende Polizeibeamte rückte zu M.___ ins Bordell […] nach [...]
aus, wo er die drei Frauen nervös und schreckhaft angetroffen habe. M.___ habe
aus Angst kein Protokoll unterschreiben und keine Anzeige erstatten wollen, F.___
und †G.___ seien dann am Nachmittag auf den Polizeiposten gekommen, um Anzeige
zu erstatten. Nach deren Bericht hätten die beiden Frauen in einem Club [...] in
Rumänien als Tänzerinnen gearbeitet. Sie seien dort von einem unbekannten Mann
namens «I.___» angesprochen worden, der ihnen ein Angebot gemacht habe, im
Ausland zu arbeiten. In der Annahme, dort als Tänzerinnen zu arbeiten, hätten
sie zugesagt. Es habe dann H.___, die Ehefrau des Beschuldigten, mit ihnen
Kontakt aufgenommen; diese habe für sie die Reisepässe organisiert und habe sie
mit einem Personenwagen in die Schweiz gefahren. Die ersten Tage in der Schweiz
hätten sie in [...] in einem Haus verbracht. Während dieser Zeit hätten sie
dann zusammen mit H.___ den Beschuldigten in der Strafanstalt […] besucht.
Dieser sei offensichtlich für ihre Reise in die Schweiz verantwortlich gewesen
und er habe entschieden, dass sie für ihn arbeiten könnten. Noch am Abend nach
diesem Besuch seien sie in die […] nach [...] gefahren worden, wo sie seither
als Prostituierte arbeiten würden.
Die daraufhin von der Polizei getätigten
Abklärungen ergaben Folgendes:
- Der
Beschuldigte sass zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich in der Strafanstalt […]
ein, wo er eine Freiheitsstrafe verbüsste.
- Die
Einsicht in die Besucherliste ergab, dass der Beschuldigte regelmässig von
seiner Ehefrau H.___, mit der er auch einen gemeinsamen Sohn hat, besucht
worden war. Am 21. Juni 2006 erschien sie dort um 14.00 Uhr – und um 15.00 Uhr
kamen F.___ und †G.___ ebenfalls dazu (12.6.7., S. 3).
- Wie
aus dieser Besucherliste weiter ersichtlich ist, war auch K.___ eine
regelmässige Besucherin des Beschuldigten (12.6.7., S. 2 und 3; 5.1.2., S. 17
und 18). Nach den Feststellungen der Polizei handelt es sich bei K.___ um die
Mutter eines Mithäftlings, L.___, der im […] eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren
verbüsste und der mit dem Beschuldigten in der Küche arbeitete. K.___ wohnte in
einem Haus in [...], wo sich jeweils auch die Ehefrau des Beschuldigten
aufhielt, wenn sie in der Schweiz war und wohin sie auch F.___ und †G.___ nach
der Einreise in die Schweiz gebracht hatte.
- Nach
dem Bericht des Direktors der Anstalten […] vom 3. Juli 2006 zuhanden der KAPO
Bern in […] (12.6.7., S. 5) waren sowohl der Beschuldigte wie auch L.___ von
verschiedenen jungen Frauen besucht worden, die alle von K.___ in die
Strafanstalt gebracht worden seien. Die Ehefrau des Beschuldigten wohne mit
anderen jungen rumänischen Frauen bei K.___. Zudem übergab der Anstaltsdirektor
der Polizei Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass gegen den Beschuldigten in
Belgien ein Verfahren wegen Förderung der Prostitution eingeleitet worden war.
Nach diesen Unterlagen hat er junge Frauen aus Rumänien nach Belgien
eingeschleust und sie zur Prostitution gezwungen. Der Beschuldigte werde nach
Verbüssung seiner Strafe an Belgien ausgeliefert werden.
- Der
rapportierende Polizist war Zeuge, als über eine Freisprechanlage ein gewisser A.___
die Frauen angerufen und sie bedroht hat (3.1.1., S. 7). Die entsprechende
Feststellung im Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 19. Juli 2006 kann
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Beweismittel verwendet werden
(Urteil 6B_1057/2013, E. 2.3), zumal die Befragung des Beamten nie beantragt
wurde. Überdies ist seitens des Beschuldigten unbestritten, dass er angerufen
hatte.
- In
Belgien wird nach den polizeilichen Erkenntnissen vom 5. Juli 2006 (3.1.1., S.
3) gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels und
Förderung der Prostitution geführt. Aufgrund von Auskünften der IP-Stellen
Wiesbaden, Brüssel und Den Haag ging die Polizei davon aus, dass in diesen
Ländern wegen gleich gelagerten Delikten gegen den Beschuldigten ermittelt
wird.
- Nachdem
am 7. Juli 2006 die drei Frauen im Bordell […] von zwei unbekannten grossen
Männern massiv bedroht worden waren, evakuierte die Polizei dieses Gebäude und
überwachte es. F.___ reiste aus Angst sofort nach Italien zu ihrer Mutter ab. †G.___
wurde durch die Polizei in einer sicheren Unterkunft untergebracht (3.1.1., S.
21).
- Am
Sonntag, 20. August 2006, zwischen 01.00 und 05.30 Uhr, flüchtete der
Beschuldigte aus dem Regionalgefängnis […], in welches er zwischenzeitlich
verlegt worden war.
1.3.2.2
Die vom Beschuldigten
unbestrittenen Sachverhaltselemente (anhand des Vortrages der Verteidigung vor
der Vorinstanz (O S-L S. 120 – 140)
- †G.___
und F.___ waren zusammen mit der Ehefrau des Beschuldigten aus Rumänien in die
Schweiz eingereist (S. 123) und waren zunächst bei der Mutter eines
Mitgefangenen (K.___) untergebracht worden (S. 126).
- Der
Beschuldigte wurde am 21. Juni 2006 von diesen zwei Frauen, welche von seiner Ehefrau
begleitet wurden, in der Strafanstalt […] besucht (S. 122).
- Zu
einem späteren Zeitpunkt kontaktierte der Beschuldigte die zwei Frauen und setzte
sie unter Druck, seiner Ehefrau die Reisekosten zu erstatten (S. 122 und 130
oben).
1.3.2.3
Die Aussagen von †G.___ und F.___
Die Vorinstanz hat auf den Seiten 30 –
32.
ihres Urteils diese Aussagen wiedergegeben und gewürdigt. Es kann vorab für
den Inhalt der Aussagen darauf verwiesen werden, die Würdigung wird nachfolgend
überprüft.
†G.___ und F.___ sind zwischen dem 4.
und 9. Juli 2006 je zweimal polizeilich als Auskunftspersonen befragt worden.
Ihre Aussagen erweisen sich aus den folgenden Gründen als überaus glaubhaft:
- Beide
Frauen berichteten in freier Rede und mit vielen Details. Sie machten je in
ihren beiden Aussagen in den Kernpunkten die gleichen Aussagen und ihre
Aussagen stimmten auch in etlichen Details gegenseitig überein. Sie schilderten
beide Örtlichkeiten und Handlungsabläufe detailreich und sie konnten die
diversen beteiligten Personen nachvollziehbar in die geschilderten Handlungen
involvieren und die Abläufe schildern.
- Beide
Frauen schilderten detailliert und übereinstimmend, wie sie sich in Rumänien im
Club […] kennenlernten, wie ein gewisser «I.___» ihnen vorschlug, in der Schweiz
zu arbeiten, wie die Frau des Beschuldigten, H.___, ins Spiel kam, die Reise in
die Schweiz und sogar einen Pass für †G.___ organisierte, wie die drei Frauen
zusammen mit einem «J.___», offenbar einem Schwager von H.___, mit einem Auto via
Deutschland in die Schweiz fuhren, wobei J.___ an der Grenze zu Deutschland
abgewiesen wurde und die drei Frauen alleine in die Schweiz fuhren.
- Aber
auch ihre Schilderungen des Aufenthaltes in der Schweiz sind detailliert,
übereinstimmend und vom Beschuldigten in den wesentlichen Punkten unbestritten:
Wie sie zuerst bei K.___ in [...] wohnten, einer Frau, bei welcher es sich um die
Mutter eines Mithäftlings des Beschuldigten handelt. Auch die Schilderung, wie
sie sich am 21. Juni 2006 beim Beschuldigten in der Strafanstalt vorstellten,
wie sie von K.___ dorthin gefahren worden sind (mit dem Detail, dass K.___ eine
schlechte Fahrerin sei), wie H.___ zuerst eine Stunde allein mit dem
Beschuldigten gewesen sei und sie dann beide dazu gekommen seien, was genau mit
dem Inhalt der Besucherliste übereinstimmt. Der Besuch und dessen
grundsätzlicher Zweck, den beiden Frauen Anweisungen für ihre Arbeit zu
erteilen, ist ja vom Beschuldigten unbestritten. Es ist auch kein anderer Zweck
für diesen Besuch, unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz und ohne dass
sie sich vorher je gesehen hätten, erkennbar. Die Schilderungen der beiden
Frauen über die Anweisungen, die ihnen der Beschuldigte erteilte, stimmen auch
mit den tatsächlichen Abläufen überein: Unmittelbar nach diesem Besuch begaben
sich die beiden Frauen zusammen mit der Ehefrau des Beschuldigten in die [...] und
begannen dort mit ihrer Arbeit als Prostituierte. Sie mussten
unbestrittenermassen die Reisekosten an den Beschuldigten bzw. dessen Ehefrau
zurückzahlen, sie hätten aber nach ihren übereinstimmenden und glaubhaften
Aussagen darüber hinaus zusätzlich die Hälfte des Verdienstes an die Ehefrau
des Beschuldigten abliefern müssen, was das Fass zum Überlaufen brachte. Sie
beklagten sich deswegen bei der Betreiberin des Bordells, M.___, und es wurde
die Polizei beigezogen.
- Bei
sämtlichen Befragungen verzichteten †G.___ und F.___ auf Mehrbelastungen des
Beschuldigten, obwohl diese ohne weiteres möglich gewesen wären. So gaben beide
wiederholt an, nicht zur Prostitution gezwungen worden zu sein und die
Möglichkeit gehabt zu haben, den Arbeitsplatz zu wechseln, Freier und
Sexualpraktiken abzulehnen und freie Tage zu nehmen. Sie wären eigentlich mit
ihrer Arbeit und der konkreten Situation in der […] zufrieden gewesen, wenn sie
nicht auf Verlangen des Beschuldigten und seiner Ehefrau die Hälfte ihres
Einkommens – zusätzlich zu den Reisekosten – hätten abliefern müssen.
- Allerdings
schilderten auch beide Frauen, wie der Beschuldigte sie bei der Geltendmachung
seiner Geldforderungen unter massiven Druck setzte und bei ihnen Angst
auslöste. Auch hier waren ihre diesbezüglichen Schilderungen über die Anrufe
des Beschuldigten, das Auftauchen der beiden Männer in der […], die ihnen ein
Handy für ein Gespräch mit dem Beschuldigten übergaben, übereinstimmend. Auch
ihre nachfolgenden Reaktionen, wie F.___ aus Angst die Schweiz verliess und zu
ihrer Mutter nach Italien reiste und wie sich †G.___ in eine von der Polizei
zugewiesene Unterkunft begab, belegen, wie sie durch die Drohungen des
Beschuldigten in Angst versetzt worden waren.
- Es
gab bei den Schilderungen der beiden Frauen auch ausgefallene Einzelheiten,
welche als Realitätskennzeichen ihrer Aussagen erscheinen. Etwa die
Schilderungen, wie H.___ dem Beschuldigten im […] bei einem Kuss zwei bis drei
SIM-Karten mit dem Mund übergeben habe, wie der Begleiter J.___ auf der Reise
in die Schweiz am deutschen Zoll abgewiesen worden war, wie Fotos für den Sohn
von K.___, der zusammen mit dem Beschuldigten in der Strafanstalt […] eine
langjährige Strafe verbüsste, erstellt wurden, dass sie nach ihrer Ankunft in
der Schweiz zuerst das Haus von K.___ hätten putzen müssen u.v.a.m.
1.3.2.4
Mit der Vorinstanz (US 31) ist darauf
zu schliessen, dass die Befragung vom 20. April 2016 von F.___ in Italien
(deutsche Übersetzung 10.2.2., S. 56 ff.) nicht geeignet ist, das
Beweisergebnis der im Juli 2006 gemachten übereinstimmenden und glaubhaften
Aussagen zu erschüttern. Sie lebte nunmehr zehn Jahre später in komplett
anderen Verhältnissen, als Mutter eines Kindes bei ihren Eltern in Italien. Sie
sagte aus, sie erinnere sich nicht mehr an eine im Juli 2006 bei der Polizei in
der Schweiz erstattete Anzeige, sie könne sich nicht einmal mehr an den Grund der
Anzeige erinnern. Immerhin sagte sie dann aus, sie und ihre Freundin seien in
einer […] des Beschuldigten in der Schweiz gewesen und seine Frau habe ständig
von ihnen Geldsummen verlangt, gegen ihren Willen (S. 59). Was sie anlässlich
des Besuchs im Gefängnis in der Schweiz mit dem Beschuldigten gesprochen hatte,
wollte sie nicht mehr wissen, sie erinnere sich nicht mehr. Sie erinnere sich
nicht mehr, dass der Beschuldigte bei diesem Besuch die Hälfte ihrer Einnahmen
als Prostituierte verlangt habe (S. 75). Immer wenn die Fragen nach der
Geldabgabe gestellt wurden, dass sie bedroht worden sei, es könnte ihrem Bruder
in Rumänien etwas passieren, gab sie die gleiche Antwort: «Ich erinnere mich
nicht». Auf die Frage, ob sie damals in der Schweiz bei der Polizei die Wahrheit
gesagt habe, sagte sie: «Ich weiss aber nicht mehr, was ich ausgesagt habe» (S.
82) Auf Nachfrage, sie solle nur sagen, ob sie die Wahrheit gesagt habe (S. 83
oben): «Aber wenn ich nicht mehr weiss, was ich damals gesagt habe».
1.3.2.5
Die Aussagen weiterer
Auskunftspersonen und Zeugen
Am 4. September 2015 wurde M.___ durch
die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers
als Zeugin befragt (10.3.1., S 1 ff.). Sie führte aus, dass sie sich erinnere,
dass es damals, 2006, ein Riesentheater gegeben habe, als zwei Rumäninnen in
ihrer […] weinend und diskutierend aus der Küche gekommen seien. Sie wisse
nicht mehr alles im Detail, aber sie hätten Angst gehabt. Sie hätten ihr
gesagt, sie hätten mit einer dritten Frau in die Strafanstalt […] gemusst, dort
sei bestimmt worden, was sie verdienen könnten. Dann sei der Horror
losgegangen. Telefonate mit Morddrohungen, heute Abend um 10 lebe ihr Hund
nicht mehr, und morgen ihr Sohn und danach sie selber. Sie wisse natürlich
nicht, wer damals am Telefon gewesen sei. Auch habe sie einen Telefonanruf
bekommen, als sie auf dem Weg ins Geschäft gewesen sei, mit dem ihr mitgeteilt
worden sei, es seien zwei Kleiderschränke in der […]. Als sie dann in die […]
gekommen sei, sei ein Riesenchaos gewesen und sie habe die Polizei gerufen.
Dann sei der Telefonterror weitergegangen. Sie habe nichts von diesen Leuten
gewusst, nur, dass der Drahtzieher im […] gesessen habe. Sie schilderte dann
weiter, dass die beiden Rumäninnen zu erzählen begonnen hätten, dass sie vom
Geld, das sie verdienten, dieser dritten Frau geben müssten, das hätten sie
erst erzählt, als sie geweint hätten und das Theater losgegangen sei. Sie habe
damals 2006 nicht aussagen wollen, weil sie saumässige Angst gehabt habe. Sie
könne aber nicht ein Leben lang Angst haben. Sie sei heute zur Befragung
gekommen, um diesem Mann in die Augen zu schauen und zu sagen, dass sie keine
Angst habe (S. 12).
M.___ schilderte damit im Kern
übereinstimmend mit †G.___ und F.___ die Vorfälle, die sich damals, im Juli
2006, in der […] ereignet hatten.
Auch K.___ machte Aussagen, die mit
jenen der beiden Frauen übereinstimmen. Sie schilderte (10.3.2., S. 2), wie sie
in der Strafanstalt […] vom Beschuldigten gefragt worden war, ob seine Frau bei
ihr wohnen könne. Sie habe zugestimmt. Diese Frau sei dann tatsächlich
gekommen, in Begleitung von zwei rumänischen Frauen. Das sei ihr egal gewesen,
Hauptsache, die drei Frauen hätten ihr Haus geputzt. Wenn sie aber gewusst
hätte, dass es sich um Prostituierte handle, hätte sie sie nicht aufgenommen. –
Als sie dann 9 Jahre später durch die Staatsanwaltschaft befragt wurde
(10.3.2., S. 9 ff.), konnte (oder wollte) sie sich im Zusammenhang mit dem
Beschuldigten an nichts mehr erinnern. Ihr Sohn N.___ konnte sich noch an den
Aufenthalt von drei jungen Frauen bei ihnen erinnern, die im Haushalt
mitgeholfen hatten (10.3.3., S. 3 ff.).
1.3.2.6
Der Beschuldigte selber wollte
die beteiligten Personen †G.___, F.___, M.___ und «I.___» nicht kennen und er
wollte auch nicht wissen, in welchem Verhältnis H.___ und K.___ standen und
weshalb sie die Fotografie mit den vier Personen bei M.___ befunden und dass
sich in der […] ein Vorfall zugetragen hatte. Er gab an, er habe nie jemanden
bedroht, er kenne niemanden und er habe mit der Sache nichts zu tun (US 33).
1.3.2.7
Vor der Vorinstanz liess der
Beschuldigte ausführen, der Vorhalt der Förderung der Prostitution basiere letztendlich
auf den Aussagen von F.___ und †G.___. Erstere habe ihn aber bei der erneuten
Einvernahme in Italien vollständig entlastet und bezüglich †G.___, die
zwischenzeitlich bedauerlicherweise verstorben sei, habe er keinerlei
Teilnahmerechte gehabt, weshalb die Verwertung der Aussagen in diesem Verfahren
fraglich sei.
Die Vorinstanz hat sich auf US 13 mit
dieser von der Verteidigung aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt und dabei
die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema korrekt dargelegt. Es
kann demnach unter besonderen Umständen von einer Konfrontation des
Beschuldigten oder einer ergänzenden Befragung abgesehen werden, sofern dieser
besondere Umstand nicht in der Verantwortung der Behörden liegt. Ein derartiger
besonderer Umstand ist unter anderem der Tod des Zeugen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_961/2016 E. 3.3.1.). Voraussetzung für die Verwertung ist in
diesem Fall, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend
Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein
Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt.
Wie vorne dargelegt, war †G.___ zwischen
dem 4. und dem 19. Juli 2006 dreimal befragt worden. Bereits in der Nacht auf
den 20. August 2006 konnte der Beschuldigte aus dem Regionalgefängnis […] entweichen
und tauchte dann für viele Jahre unter. Am 6. Oktober 2006 stellte die
Staatsanwaltschaft St. Gallen das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen
Drohung und Förderung der Prostitution vorläufig ein, weil der Beschuldigte
wegen langer Abwesenheit nicht mehr einvernommen werden konnte (12.1.1., S. 1 –
3). Mit Verfügung der Solothurner Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2006
(12.1.1., S. 4) wurde auch das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren wegen
gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl wegen unbekanntem Aufenthalt sistiert. Am
6.
Januar 2015 wurde die Staatsanwaltschaft Solothurn durch den Straf- und
Massnahmenvollzug Bern über den Aufenthalt des Beschuldigten in der JVA […]
orientiert (1.3., S. 2). Die Sistierung der Solothurner Staatsanwaltschaft
wurde hierauf mit Verfügung vom 7. Mai 2015 wieder aufgehoben (1.3., S. 3;
12.1.1
, S. 5). Mit Verfügung der Solothurner Staatsanwaltschaft vom 15. Juni
2015.
wurde Rechtsanwalt Schenkel als amtlicher Verteidiger eingesetzt (12.1.2.,
S. 1a). Mit der erweiterten Eröffnungsverfügung vom 10. Juli 2015 hob die
Solothurner Staatsanwaltschaft, die mittlerweile dieses Verfahren übernommen
hatte, die vorläufige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen
vom 6. Oktober 2006 auf und eröffnete dem Beschuldigten auch eine Untersuchung
wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Förderung der
Prostitution evtl. Menschenhandel (12.1.1., S. 6 f.). Aufgrund der von der
Solothurner Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Aufenthaltsnachforschung
ging am 9. September 2015 die Mitteilung von Interpol ein, dass †G.___ am 11.
August 2013 verstorben war (12.1.3., S. 48).
1.3.2.8
Es steht damit fest, dass eine
Konfrontation des Beschuldigten mit †G.___ vorerst zufolge seiner Flucht und
nach seiner Überführung an die Schweizer Strafverfolgungsbehörden aufgrund des
Todes von †G.___ unmöglich war, selbst wenn man berücksichtigt, dass der
Beschuldigte offenbar bereits am 4. November 2013 von den deutschen Behörden
zum weiteren Strafvollzug an die Schweiz ausgeliefert worden war (5.1.1., S.
193). Das Ausbleiben der Konfrontation des Beschuldigten mit der
Belastungszeugin liegt also nicht in der Verantwortung der Behörden. Ihre
Aussagen unterliegen keinem Verwertungsverbot. Der Beschuldigte hatte ausreichend
Gelegenheit, zu den Aussagen Stellung zu nehmen. Es werden diese Aussagen
nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung auch durch das Berufungsgericht
sorgfältig zu prüfen und es wird zu entscheiden sein, ob sich ein allfälliger
Schuldspruch allein auf sie stützen liesse.
1.3.2.9
Zusammenfassend können die
Aussagen dieser beiden Frauen grundsätzlich bei der Beweiswürdigung
berücksichtigt werden. In Bezug auf die vorne unter 1.3.1.5 aufgeworfene Frage
nach der Verwertbarkeit der Aussagen von †G.___ ist diese nun endgültig zu
bejahen. Der Beschuldigte konnte wiederholt und ausführlich zu ihren Aussagen
Stellung nehmen und ihre Aussagen sind nicht das alleinige Beweismittel. Vor
dem Berufungsgericht wurde der Einwand der fehlenden Verwertbarkeit denn auch
nicht vorgebracht.
1.3.3
Das Beweisergebnis
1.3.3.1
Wie oben dargelegt, sind die in
freier Rede gemachten Aussagen von F.___ und †G.___ mit ihren detaillierten
Schilderungen von Örtlichkeiten und Handlungsabläufen, mit ausgefallenen
Einzelheiten und mit dem Fehlen von Belastungstendenzen sehr glaubhaft und sie
werden durch die vorhandenen objektiven Beweismittel gestützt. Die Besucherliste
des […] belegt, dass am 21. Juni 2006 effektiv ein Treffen zwischen F.___, †G.___
und dem Beschuldigten stattgefunden hat. Weiter bestätigte O.___ von der
Kantonspolizei St. Gallen in seinem Rapport vom 19. Juli 2006, telefonischen
Drohungen des Beschuldigten per Freisprecheinrichtung mitgehört zu haben. Auch
der Vorfall in der […] vom 7. Juli 2006 ist aufgrund des ausgelösten
Polizeieinsatzes aktenkundig: Im entsprechenden Bericht wird geschildert, dass
es durch zwei unbekannte männliche Personen zu Bedrohungen und massiven
Nötigungen gekommen sei. †G.___ konnte bei der Fotowahlkonfrontation einen der
beiden Männer als P.___ alias P.___, einen Exkomplizen des Beschuldigten,
identifizieren. Die auf dem Handy von M.___ gespeicherte Fotografie mit dem
Beschuldigten, H.___, dem Exkomplizen Q.___ sowie dessen Freundin ist ein
weiteres Indiz für eine Verbindung zwischen ihr und dem Beschuldigten und
schliesslich sind die diversen Überweisungen via Western Union, welche †G.___
in der Einvernahme vom 8. Juli 2006 erwähnt hat, ebenfalls belegt. So steht
fest, dass Zahlungen von H.___ an R.___ und S.___ sowie von K.___ an H.___ und T.___
in Auftrag gegeben wurden. Es steht weiter fest, dass H.___ die Reise der
beiden rumänischen Frauen in die Schweiz und deren Unterkunft in der Schweiz
organisiert und sie anschliessend zu ihrem Mann, dem Beschuldigten, in die
Strafanstalt […] gebracht hat. Die Frauen kamen aus armen Verhältnissen in
Rumänien, kannten die Schweiz nicht und sprachen kaum Deutsch. Zugunsten des
Beschuldigten ist aber auch davon auszugehen, dass sie erkannten, dass sie in
der Schweiz kaum nur als Tänzerinnen arbeiten würden, nachdem ihnen ein
Verdienst von 1‘000.00 Euro am Tag in Aussicht gestellt worden war (Aussage F.___
(10.2.2., S. 4. F 20). Sie seien freiwillig in die Schweiz gereist, weil sie
das Geld gewollt hätten (a.a.O., F 17). Beim Besuch in der Strafanstalt […] hat
der Beschuldigte die Frauen instruiert, jeweils alle ihre Einkünfte offen zu
legen und zur Hälfte seiner Frau abzugeben. Er drohte ihnen mit Problemen,
falls sie nicht Folge leisten würden. Unmittelbar nach diesem Besuch ging die
Ehefrau des Beschuldigten mit den beiden Frauen in die […], wo sie als
Prostituierte zu arbeiten begannen, was ebenfalls auf Initiative des
Beschuldigten so organisiert worden war. Nachdem sich die beiden Frauen bei M.___,
der Betreiberin des Bordells in der […], beklagt hatten und diese die Ehefrau
des Beschuldigten zur Rede gestellt hatte, erfolgten die Anrufe des Beschuldigten
aus dem […] an die Frauen, mit denen er seine Forderungen mit Drohungen
bekräftigte. Auch das gleich anschliessende Auftauchen der zwei unbekannten
Männer, die Drohungen aussprachen, diente der Einschüchterung der beiden Frauen
und war vom Beschuldigten initiiert worden.
1.3.3.2
Die eigentlichen Eckpunkte
dieses Beweisergebnisses sind vom Beschuldigten unbestritten und auch im
Plädoyer vor der Vorinstanz zugestanden worden: Es war seine Ehefrau, welche
die beiden Frauen aus Rumänien in die Schweiz und in die […] gebracht hatte, wo
sich die Beiden prostituierten (Plädoyer S. 4). Es kam zu Differenzen mit den
beiden Frauen wegen Geld. Seine Ehefrau und die beiden Rumäninnen waren bei der
Mutter eines Mitinsassen untergebracht (Plädoyer S. 7 unten). Und seine Frau kam
mit den beiden Rumäninnen zu ihm in die Strafanstalt […] zu Besuch (Plädoyer S.
8.
oben). Und ebenfalls unbestritten sind seine telefonischen Aufforderungen an
die zwei Rumäninnen, seiner Ehefrau Geld zu geben (Plädoyer S. 11 oben). Diese
vom Beschuldigten zugestandenen Ereignisse sind beweismässig ohnehin erstellt,
so dass ein Bestreiten kaum Sinn gemacht hätte. Wenn er aber dann versucht, die
Verantwortung für diese ganzen Ereignisse allein seiner Ehefrau zu übertragen,
ist dies weder nachvollziehbar noch mit der Aktenlage vereinbar. So liess er
vor der Vorinstanz vortragen, es sei die Idee seiner Frau gewesen, von den
beiden Frauen eine 50 zu 50 Prozent Beteiligung am Einkommen zu verlangen, er
habe die Frauen nur auf die Bitte seiner Frau hin angerufen und er habe seine
Frau anlässlich des Treffens am 21. Juni 2006 in der Strafanstalt […] mit den
zwei Rumäninnen nach rund vier Jahren zum ersten Mal wiedergesehen. Diese habe
sich offenbar mit jemandem eingelassen, der sich im Rotlicht-Milieu auskenne.
Er selber sei nur ein Autoknacker, er kenne sich im Rotlichtmilieu nicht aus,
ihm fehlten das Fachwissen und die Kontakte. Es handelt sich hier um relativ
hilflose Schutzbehauptungen, die sowohl den Zeugenaussagen wie auch den
Besucherkontrolllisten, den Erkenntnissen aus der Strafanstalt […] und seinen
nachgewiesenen Kontakten zur Betreiberin der […] widersprechen. Der
Beschuldigte hat nicht einmal ansatzweise den Widerspruch zu den unbestrittenen
Erkenntnissen erklären können, weshalb es in diesem Fall zum Treffen mit den
Frauen in der Strafanstalt […] gekommen war, weshalb er den telefonischen Druck
auf die Frauen zum Bezahlen von Geld an seine Ehefrau ausüben musste, weshalb
die Frauen ausgerechnet bei der Mutter seines Mitinsassen unterkamen. Es ist also
das klare Beweisergebnis, dass der Beschuldigte es war, welcher unter aktiver
Mithilfe seiner Ehefrau aus der Strafanstalt […] heraus dafür sorgte und die
entsprechenden Anweisungen erteilte, dass die zwei Frauen aus Rumänien der
Prostitution nachgingen und an seine Ehefrau die Hälfte der Einnahmen abgaben.
1.3.3.3
Nach den Aussagen beider Frauen
aus Rumänien gingen sie der Tätigkeit als Prostituierte in der […] allerdings
weitgehend freiwillig nach. Sie mussten keine Ausweispapiere abgeben, sie wurden
nicht überwacht, sie hatten alle Freiheiten in der Gestaltung ihrer
Arbeitszeit, der Auswahl der Freier und der Sexualpraktiken, sie konnten die
Preise selber bestimmen und sie konnten sich auch jederzeit örtlich frei
bewegen. Sie wurden aber dazu gezwungen, ihre Einnahmen betragsmässig
vollständig offen zu legen und die Hälfte des Verdienstes abzuliefern. †G.___
sagte am 4. Juli 2006, sie habe etwa CHF 2'000.00 eingenommen, wobei sie CHF
500.00
habe behalten können. Das andere Geld habe ihnen H.___ weggenommen
(10.2.1., S. 8, Frage 51). F.___ sagte, sie habe CHF 1'000.00 gegeben (10.2.2.,
S. 14, Frage 104). Sie hatten damit mehr bezahlt, als sie glaubten, für
Reisekosten zu schulden.
2.
Gewerbsmässiger Diebstahl
(AKS Ziff. 2)
2.1
Dem Beschuldigten werden unter
diesem Titel fünf vollendete und vier versuchte Einbruchdiebstähle in Grenchen
und Bettlach vorgeworfen, welche alle in der Zeit vom 21. bis am 25. August
2006.
begangen worden sind. Es besteht bei diesen neun Einbrüchen bzw. Versuchen
dazu ein auffallender räumlicher und zeitlicher Zusammenhang:
- Grenchen,
[...], 21. August 2016 0.00 Uhr – 23. August 2006 09.00 Uhr (AKS 2.1.)
- Grenchen,
[...], 22. August 2006 0.00 Uhr – 23. August 08.00 Uhr (AKS 2.2.)
- Grenchen
[...], 22. August 2006 21.30 Uhr – 23. August 2006 07.10 Uhr (AKS 2.3.)
- Grenchen [...], 23. August 2006 00.45
Uhr – 05.45 Uhr (AKS 2.4.)
- Grenchen
[...], 24. August 2006 15.30 Uhr – 25. August 2006 06.35 Uhr (AKS 2.5.)
- Bettlach
(Nachbargemeinde von Grenchen) [...], 24. August 2006 21.00 Uhr – 25. August
2006.
05.00 Uhr (AKS 2.6.)
- Bettlach
[...], 24. August 2006 22.00 Uhr – 25. August 2006 07.30 Uhr (AKS 2.7.)
- Grenchen [...], 25. August 2006 00.30
Uhr – 03.30 Uhr (AKS 2.8.)
- Bettlach, [...], 25. August 2006 03.00
Uhr (AKS 2.9.)
2.2
Der Beschuldigte liess im
Plädoyer vor der Vorinstanz ausführen, er sei am 20. August 2006 aus dem
Regionalgefängnis in […] ausgebrochen und er habe beabsichtigt, nach Spanien zu
fahren. Da er sich aber beim Ausbruch verletzt habe und er von der Alarmierung
der Grenzposten ausgegangen sei, habe er beschlossen, noch einige Tage in der
Schweiz zu bleiben. Er habe daher in der Folge einige Einbrüche begangen, um an
Esswaren, Kleider und Geld für die Reise nach Spanien zu kommen.
Er gestand in der Folge nur jene
Einbrüche zu, bei denen seine DNA gefunden werden konnte. Es sind dies:
- AKS 2.2.: Grenchen, [...], 22. – 23.
August 2006;
- AKS 2.3.: Grenchen, [...], 22. – 23.
August 2006;
- AKS 2.8.: Grenchen, [...], 25. August
2006;
- AKS 2.9.: Bettlach, [...], 25. August
2006.
2.3
Neben der räumlichen und
zeitlichen Nähe dieser Einbrüche sind es die folgenden Gründe, welche auf die
Täterschaft des Beschuldigten in allen diesen vorgehaltenen Fällen schliessen
lassen:
- Es
wurde in den meisten Fällen gleich vorgegangen, indem die Fenster- und /oder
Türrahmen aufgebohrt wurden. Die Polizei spricht in ihrem Spurenbericht denn
auch von einer Einbruchsserie (3.1.3., S. 28).
- Der
Beschuldigte hat in einem Fall (AKS 2.9.) auch einen Einbruch durch Aufwuchten
der Freisitztüre mit einem Flachwerkzeug zugestanden. Er hat also die beiden in
dieser Serie von Einbrüchen festgestellten Methoden, das Aufbohren wie das
Aufdrücken, zugestandenermassen angewendet.
- Auf
Vorhalt dieser Einbruchsserie auf engstem Raum, an den zum Teil gleichen
Strassen, in derselben Zeit, äusserte sich der Beschuldigte so, er könne sich
nicht mehr erinnern, es sei jeweils Nacht gewesen und er kenne sich dort nicht
aus. Er gebe ja zu, Einbrüche gemacht zu haben, aber nicht so eine Liste. Er
wisse es einfach nicht mehr. Er sage dazu nicht nein, aber auch nicht ja
(10.1., AS 13 F 31).
- Die
Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Er hat sich in den Befragungen
darauf beschränkt, zu behaupten, ein paar Einbrüche begangen zu haben, aber nicht
alle, die ihm vorgehalten worden seien. Es ist dazu aber festzustellen, dass
der Beschuldigte nachweislich und unbestritten sowohl an der [...] in Grenchen
(AKS 2.8.) als auch an der [...] in Bettlach (AKS 2.9.) eingebrochen hat. Die
weiteren – vom Beschuldigten nicht anerkannten – Tatobjekte liegen zwischen
diesen beiden Tatorten und in unmittelbarer Nachbarschaft derselben (siehe Plan
2.2
S. 3 und 4); so liegt etwa das Objekt [...] (AKS 2.1., nicht anerkannt) an
derselben Stichstrasse vis-a-vis vom [...] (AKS 2.2., anerkannt).
- Auch
die Aussage, die der Beschuldigte vor der Vorinstanz gemacht hat, wonach er nicht
damit gerechnet habe, dass jeweils Bewohner zu Hause seien und es seien auch
keine solchen zu Hause gewesen, er erinnere sich nicht, verfolgt worden zu
sein, ist falsch. Er wurde beim (unbestrittenen) Einbruch an der [...] in
Bettlach vom Hausbewohner gestört, er flüchtete und verlor dabei seinen Handschuh
(mit seiner DNA).
- Der
Beschuldigte war am 20. August 2006 aus dem Gefängnis ausgebrochen und er lebte
in den folgenden Tagen von Einbrüchen im Gebiet Grenchen/Bettlach. Es fanden in
diesem Gebiet an denselben Strassen zwischen dem 21. und dem 25. August 2006
neun Einbrüche (inkl. Versuche) nach dem praktisch immer gleichen Muster statt.
Der Beschuldigte beruft sich darauf, sich nicht zu erinnern, gibt nur
diejenigen zu, die ihm zufolge DNA sicher zugewiesen werden können. Es kann
aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden,
dass in genau demselben Gebiet zur selben Zeit wie der Beschuldigte noch ein
unbekannter Dritter als Einbrecher unterwegs war. Dem Beschuldigten sind von
der Vorinstanz mit der Begründung in US 35 – 43 alle ihm in der Ziffern 2.1. –
2.9
der Anklageschrift vorgehaltenen Einbruchdiebstähle beweismässig
zugewiesen worden. Dem ist zu folgen.
3.
Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte (AKS Ziff. 3)
3.1
Der Straf- und Massnahmenvollzug
Bern hatte per 12. Oktober 2015 eine Verlegung des Beschuldigten aus dem
Untersuchungsgefängnis […] in das Regionalgefängnis […] angeordnet. Gemäss
Vorhalt (AKS 3.) soll sich der Beschuldigte dieser Verlegung widersetzt haben,
indem er gegen die Beamten mit den Füssen getreten und versucht habe, sie zu
beissen. Er habe darüber hinaus die Beamten beschimpft. Es habe zufolge der
massiven Gegenwehr ein «Taser» eingesetzt werden müssen.
Vor der Vorinstanz liess der
Beschuldigte durch seinen Verteidiger ausführen, nachdem er von der Verlegung
erfahren habe, habe er verlangt, vorher mit seinem Anwalt oder mit der
Staatsanwältin sprechen zu können. Man habe ihm zwar zugesichert, man werde
sich darum kümmern, habe aber stattdessen die Sondereinheit «Falk» aufgeboten.
Er sei dann schlafend auf dem Bett gelegen, als der Einsatz der Sondereinheit
losgegangen sei. Die Polizisten hätten sich auf ihn gestürzt. Er habe physisch
und psychisch Blessuren davongetragen. Das sei auch aus dem eingereichten
Bericht von U.___ ersichtlich.
3.2
Mit Verfügung vom 13. Oktober
2015.
hat die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsgefängnis […] angewiesen,
sämtliche bestehenden Videoaufzeichnungen zum genannten Vorfall sicherzustellen
(5.1.9. S. 1). Diese Aufzeichnungen befinden sich in den Akten (5.1.9., S. 8).
Es befindet sich auch das
Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes der soH vom 12. Oktober 2015 in den Akten
(5.1.10 S. 8). Der Rettungsdienst war zum Transport des Beschuldigten vom Untersuchungsgefängnis
[…] in das Regionalgefängnis […] beigezogen worden war. Aus diesem Protokoll ist
der Einsatz eines Arztes (Dr. [...]) ersichtlich, der zur Sicherheit 15 mg
Dormicum aufgezogen habe (angeführt ist «prophylaktisch», eine Verabreichung,
wie in US 52 ausgeführt, ist daraus nicht ersichtlich). Der Patient habe
gesagt, er habe keine körperlichen Beschwerden, er melde sich, wenn er sich nicht
wohl fühle. Dr. [...] habe gebeten, auf die Atmung zu achten und das auch den
Polizisten so weiterzugeben; das habe er gemacht.
Aus der Pflegevisite des Regionalgefängnisses
[…] vom 12. Oktober 2015 um 15.40 Uhr ist ersichtlich, dass der Beschuldigte
mit der SanPo liegend und gefesselt gebracht worden war (5.1.10., S. 6). Er sei
gut ansprechbar, er wolle aber nicht dortbleiben. Es seien nach dem Entfernen
der Fesseln normale Druckstellen sichtbar, kein Hautdefekt. Der Beschuldigte
habe Fotos von Hand- und Fussgelenken verlangt, da er Anzeige machen wolle. Das
sei nicht als notwendig erachtet worden. Der Beschuldigte habe gesagt, er mache
einen Hungerstreik.
Am 13. Oktober 2015 wurde im
Regionalgefängnis […] mit dem Beschuldigten ein Eintrittsfragebogen ausgefüllt
(5.1.10., S. 10 f.). Er beurteilte dort seinen Gesundheitszustand selber als
schlecht, schilderte aber lediglich, dass er im Hungerstreik sei. Es wurden
weder irgendwelche Verletzungen protokolliert noch gab es einen Vermerk bei der
vorgedruckten Frage, «waren Sie im Gefängnis Gewalt ausgesetzt».
Am 15. Oktober 2015 um 22.38 Uhr wurde
der Beschuldigte zufolge Hungerstreik und Verweigerung der Flüssigkeitseinnahme
in das Inselspital Bern eingeliefert (5.1.11., S. 2 ff.). Gemäss
Austrittsbericht vom 30. Oktober 2015 (5.1.11., S. 4) berichtete der Patient,
es sei am 11. Oktober 2015 im Gefängnis […] zu einem Einsatz von Taser und
Gewalt gekommen, deswegen mache er den Hungerstreik, bis er wieder nach […]
verlegt werde. Er fühle sich schwach, habe generalisierte Schmerzen und zudem
auch Hämatome am Kopf und Gewaltspuren an beiden Handgelenken und Knöcheln. Der
untersuchende Arzt hielt fest, es zeigten sich als Verletzungsfolgen
Schürfungen über der HWS im Schulterbereich, im Bereich beider Handgelenke und
Fussgelenke. Ansonsten zeige sich der körperliche Status, insbesondere auch der
Hirnnervenstatus, unauffällig, so dass auf weiterführende Untersuchungen
verzichtet werde.
Am 8. Mai 2017 ging beim Amtsgericht ein
«Therapiebericht zur Einsicht» ein, verschickt offenbar durch einen Mitinsassen
des Beschuldigten (O S-L, S. 254). Es handelt sich um einen
Therapieverlaufsbericht von lic. phil. [...] über die Behandlung des Beschuldigten
in der JVA […]. Dieser Bericht gibt in erster Linie unter dem Titel
«Therapieverlauf» die Schilderungen des Beschuldigten zu einem traumatischen
Erlebnis im «Kantonsgefängnis […]» wieder. Nach der Beurteilung der Therapeutin
könne der emotionale Zustand des Beschuldigten aus fachpsychologischer Sicht im
Rahmen der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung F43.1
verstanden werden (AS 259). Der Beschuldigte sei stets der Therapie zugewandt
gewesen und habe motiviert mitgearbeitet.
3.3
Der Beschuldigte hat zu diesen
Vorfällen am 15. Januar 2016 sowie am 9. Juni 2016 ausgesagt (die Aussagen sind
im erstinstanzlichen Urteil auf den US 50 f. wiedergegeben). Vor der Vorinstanz
wollte er dazu nicht mehr aussagen. Er räumte zwar ein, mit einer Verlegung
nach […] in die Untersuchungshaft nicht einverstanden gewesen zu sein. Er habe
aber nur darum gebeten, mit seinem Anwalt oder der Staatsanwältin telefonieren
zu können. Er habe einfach gesagt, dass er die Reise verweigern werde, bis er
seinen Anwalt oder die Staatsanwältin anrufen könne. Es sei aber vorerst nichts
geschehen, er sei in Unterhosen eingeschlafen. Plötzlich habe er einen starken
Druck verspürt, er habe sich nicht mehr bewegen können, man habe seinen Kopf
ins Kissen gedrückt. Er habe zu kämpfen begonnen, um Luft zu bekommen. Er habe
einen dumpfen Schlag auf den Kopf bekommen und langsam das Bewusstsein
verloren. Dann sei er wieder aufgewacht, plötzlich habe es einen Knall gegeben
und er habe überall Schmerzen gehabt und er sei wieder bewusstlos geworden. Als
er wieder aufgewacht sei, habe er um Hilfe geschrien. Er habe ihnen gesagt,
dass sie ihn behandeln würden, wie wenn sie Nazis wären. Er sei dann mit einer
Ambulanz ins Regionalgefängnis […] gebracht worden. Niemand habe seine Gesundheit
angeschaut, erst am dritten Tag sei ein Arzt gekommen. – In der
Schlusseinvernahme schilderte er die Ereignisse ähnlich. Er bestritt
ausdrücklich, versucht zu haben, die Polizisten zu beissen oder zu treten. Er
könne sich nicht erinnern, dass sich Polizisten zu erkennen gegeben hätten. Er
habe nur telefonieren wollen, stattdessen habe man das Mordkommando gerufen. Er
habe Angst gehabt, getötet zu werden. Er habe geschrien und vor Schmerzen
gezittert, bis er bewusstlos geworden sei. Als er wieder aufgewacht sei, habe
er um Hilfe geschrien, dann sei der Schuss gekommen und er sei zum zweiten Mal
bewusstlos geworden. Man habe ihm gedroht, wenn er weiter schreie, bekomme er
eine Spritze und werde dann ganz lange schlafen.
Vor dem Berufungsgericht hielt der
Beschuldigte im Wesentlichen an dieser Darstellung fest. Er habe sich nach dem
Mittagessen, ohne sich vollständig auszuziehen, hingelegt und sei dann
plötzlich fast umgebracht worden. Er habe sich so, nur mit Unterhose bekleidet,
auf das Bett gelegt, wie man das üblicherweise tue.
3.4
Die Aussagen der beteiligten
Beamten befinden sich in den Akten von 10.2.3. – 10.2.8. Sie wurden im
angefochtenen Urteil auf den Seiten 43 bis 50 wiedergegeben. Die Polizei war
angefordert worden, nachdem ein Mitarbeiter des Untersuchungsgefängnisses mitgeteilt
hatte, der Beschuldigte habe angekündigt, sich gegen die geplante Versetzung in
das Regionalgefängnis […] zur Wehr setzen zu wollen; er habe sich bis auf die Unterhosen
ausgezogen. Es waren vier Mitarbeiter der Einsatzpolizei anwesend, welche dann
den Zugriff in der Zelle auch durchführten. Weiter war ein Kaderangehöriger der
Polizeiregion Mitte vor Ort, mit dem Auftrag, die Intervention zu begleiten. Anwesend
war auch der Sicherheitsangestellte [...], welcher vom Untersuchungsgefängnis
orientiert worden war, der Beschuldigte verweigere die Mitwirkung bei einer
Verlegung. Vorgängig war zudem eine Ambulanz mit Rettungssanitätern aufgeboten
worden. Die Polizisten wurden auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschuldigte
sich absolut weigere, bei der Verlegung mitzuwirken. Nach einem Briefing im
Untersuchungsgefängnis betraten die vier Polizisten die Zelle des
Beschuldigten. Den nachfolgenden Ablauf schilderten sowohl diese vier
Polizisten als auch die beiden Beamten, welche das Geschehen ausserhalb der
Zelle mitverfolgten, im Kern übereinstimmend. Der Beschuldigte sei, nur mit
Unterhosen bekleidet, unter einer Decke auf seinem Bett gelegen und habe ferngesehen.
Er sei wach gewesen. Die Polizisten hätten sich als solche zu erkennen gegeben und
den Beschuldigten aufgefordert, ihren Anweisungen Folge zu leisten.
Anschliessend seien die vier Polizisten zum Bett getreten, hätten die Decke weggezogen
und zu viert versucht, den Beschuldigten zu arretieren. Dessen Gegenwehr sei aber
so stark gewesen, dass es ihnen nicht gelungen sei, ihm das Schliesszeug
anzulegen. Der Beschuldigte habe wiederholt versucht, die Polizisten mit den
Beinen zu treten und sie zu beissen. Er habe auch versucht, sich selber zu
verletzen, indem er versucht habe, mit dem Kopf gegen das Holzregal am Bettende
zu schlagen. Er habe dazu laut geschrien und die Polizisten beschimpft, unter
anderem habe er sie als «Nazis» betitelt. Die Polizisten hätten dem
Beschuldigten daher den Einsatz eines Tasers in Aussicht gestellt, was bei ihm aber
nichts bewirkt habe. Auch der erste Einsatz des Tasers, welcher nur kurz gewesen
sei, habe keine Wirkung gezeigt. Nach einer erneuten Warnung sei der Taser noch
einmal eingesetzt worden, worauf dem Beschuldigten das Schliesszeug habe
angelegt werden können. Auch danach habe er weiter versucht, sich zu wehren,
und er habe die Beamten auch weiterhin beschimpft. Er sei dann vom Rettungssanitäter
betreut worden und der Arzt des Untersuchungsgefängnisses sei beigezogen worden.
Es sei entschieden worden, den Beschuldigten mit der Ambulanz zu transportieren.
Dem beigezogenen Arzt sei es gelungen, den Beschuldigten zu beruhigen. – Nach der
Einschätzung des Sicherheitsangestellten [...], welcher regelmässig
Gefangenentransporte durchführt, habe er in seiner gesamten jahrelangen
beruflichen Tätigkeit noch nie einen Gefangenen gesehen, welcher derart massiven
Widerstand geleistet habe wie der Beschuldigte (12.1.3., S. 62).
3.5
Das Beweisergebnis
Es ist vorab vom Beschuldigten
unbestritten und Beweisergebnis, dass er tatsächlich die Verlegung in das
Regionalgefängnis […] verweigert hat. Er bestreitet auch nicht, sich bis auf
die Unterhosen ausgezogen und so auf dem Bett gelegen zu haben, als er für die
Verlegung abgeholt werden sollte. Er legte allerdings dar, er habe sich
ausgezogen, weil er sich hingelegt habe. Es ist von ihm aber ebenfalls
unbestritten, dass er sich gegen den Zugriff der Polizisten mit aller Kraft
wehrte und gegen sie kämpfte. Schliesslich räumt er auch ein, den Polizisten
gesagt zu haben, sie würden sich wie Nazis benehmen.
Wenn der Beschuldigte nun behauptet, er
habe schlafend auf dem Bett gelegen, die Polizisten hätten ihn im Schlaf
gepackt und er sei davon völlig überrascht worden, ist das völlig unglaubhaft.
Er wusste, dass die von ihm strikt abgelehnte Verlegung bevorstand.
Offensichtlich hatte er sich, um diese zu verhindern, ausgezogen und aufs Bett
gelegt. Die beigezogenen Polizeibeamten hatten sich als Polizisten zu erkennen
gegeben und ihn aufgefordert, ihren Anweisungen Folge zu leisten. Es ist also
vorab das Beweisergebnis, dass sich der Beschuldigte ganz bewusst gegen den
Zugriff der Polizisten mit ganzer Kraft zur Wehr gesetzt hat. Hätten die vier
in den Anhaltetechniken ausgebildeten Polizisten den Beschuldigten tatsächlich
im Schlaf überrascht, wäre es diesem kaum gelungen, sich der Arretierung zu
entziehen. Genau das passierte aber; es gelang dem Beschuldigten mit seiner
heftigen Gegenwehr trotz liegender Position, die Polizisten daran zu hindern,
ihn ins Schliesszeug zu nehmen. Vor diesem Hintergrund sind auch die
übereinstimmenden Aussagen aller Beamten glaubhaft, dass sie gleichzeitig den
Tritt- und Beissversuchen des Beschuldigten ausweichen und ihn an der Selbstverletzung
mit dem Kopf am Holzgestell hindern mussten. Dass er die Beamten als Nazis
bezeichnet und laut geschrien hatte, gestand der Beschuldigte mehr oder weniger
ein. Nicht glaubhaft ist dagegen die Darstellung des Beschuldigten, er sei
überrascht worden, weil er davon ausgegangen sei, er werde Bescheid erhalten,
ob ihm das von ihm gewünschte Telefongespräch mit der Staatsanwältin oder
seinem Verteidiger ausführen könne. Er hatte sich offensichtlich und
unbestrittenermassen darauf eingestellt, sich der angeordneten Verlegung zu
widersetzen.
Die Übertreibungen des Beschuldigten bei
der Schilderung des Vorfalls sind offensichtlich, wenn er behauptet, bei diesem
Einsatz verletzt worden und ohne ärztliche Versorgung geblieben zu sein. Der
vorne zitierte Bericht des Rettungsdienstes widerlegt diese Behauptungen. Der
Arzt Dr. […] wurde noch vor dem Abtransport mit dem Krankenwagen beigezogen und
es gelang diesem in der Folge auch, den Beschuldigten zu beruhigen. Der
Rettungssanitäter erkundigte sich nach dem Befinden des Beschuldigten und
protokollierte, der Beschuldigte habe von keinen äusseren körperlichen
Beschwerden gesprochen, er melde sich, wenn er sich nicht wohl fühle. Bei der
Pflegevisite am 12. Oktober 2015 um 15.40 Uhr wurden keine Verletzungen
festgestellt, dies auch nicht bei der Eintrittsbefragung am 13. Oktober 2015.
Es ist also festzustellen, dass die im
Kerngeschehen übereinstimmenden Aussagen der sechs beteiligten Polizisten mit
den objektiven Beweismitteln, aber auch mit einigen Aussagen des Beschuldigten
selber übereinstimmen und gestützt werden, während sich der Beschuldigte durch
widerlegte Übertreibungen auszeichnete. Es ist der in AKS Ziff. 3 vorgehaltene
Sachverhalt erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Förderung der Prostitution
1.1
Formelles
1.1.1
Es kann für die allgemeinen
Ausführungen auf Seiten 55 bis 58 des angefochtenen Urteils verwiesen werden.
Es sind die zur Tatzeit (2006) gültigen Strafbestimmungen (Art. 195 aStGB)
anwendbar, das neue Recht ist materiell unverändert und nicht milder.
1.1.2
Die Vorinstanz hat ausgeführt und
entschieden (Seiten 58 und 59 des angefochtenen Urteils), der Beschuldigte (und
seine Mittäter) hätten die Tatbestandsvarianten des Zuführens in die
Prostitution (Abs. 2) und des Festhaltens in der Prostitution (Abs. 4) nicht
erfüllt. Die beiden Frauen seien freiwillig und im Wissen, dass sie als
Tänzerinnen nicht CHF 1‘000.00 pro Tag verdienen könnten, in die Schweiz
gereist. Sie wären auch gekommen, wenn man ihnen ausdrücklich gesagt hätte, sie
würden als Prostituierte arbeiten. Sie seien danach auch nie daran gehindert
worden, diese Tätigkeit aufzugeben. Sie seien nicht gezwungen worden, dort zu
bleiben, hätten keine Ausweisdokumente abgeben müssen, seien nicht überwacht
worden und hätten ihren Aufenthaltsort nach Belieben verlassen können. Hingegen
sei die Tatbestandsvariante der Überwachung der Prostituierten bei ihrer
Tätigkeit (Abs. 3) erfüllt, indem der Beschuldigte mit gezielten Drohungen und
Druckausübung F.___ und †G.___ dazu gebracht habe, die Hälfte ihres Verdienstes
seiner Ehefrau auszuhändigen, womit er die Handlungsfreiheit der Frauen
beeinträchtigt habe.
1.1.3
Gemäss Anklageschrift Ziff. 1
wird der Vorhalt der Zuführung zur Prostitution und Festhalten in der
Prostitution dem Beschuldigten als Mittäter insofern gemacht, als F.___ und †G.___,
die in Rumänien als Tänzerinnen und nicht als Sexarbeiterinnen tätig gewesen
seien, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Schweiz gelockt worden
seien, mit der Angabe, sie könnten hier ebenfalls als Tänzerinnen arbeiten, um
damit durch die Abschöpfung ihres Einkommens zu einem Vermögensvorteil zu
gelangen. Alsdann habe der Beschuldigte in mittäterschaftlichem Zusammenwirken
durch telefonische Drohungen die beiden Personen in der Prostitution zu halten
versucht, indem er von ihnen verlangt habe, weiter anzuschaffen, den
Anweisungen Folge zu leisten und die Hälfte der Einkommen an seine damalige
Ehefrau abzuliefern – und das zu einem Zeitpunkt, als sich die Frauen aus ihrer
Situation hätten lösen wollen. In der Anklageschrift ist in der Überschrift
(aus unerfindlichen Gründen) zu Ziff. 1 einzig Art. 195 Abs. 2 aStGB erwähnt,
was auf die Beschränkung der Tatbestandsvariante des Zuführens in die
Prostitution hinweist. Diese Bezeichnung der verletzten Gesetzesbestimmung ist
aber nur von relativer Bedeutung; weder die Staatsanwaltschaft selber noch die
Gerichte sind im weiteren Verfahren an diese Qualifikation gebunden (Niklaus Schmid/Daniel
Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art.
325.
N 12). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer vor der Vorinstanz denn
neben Abs. 2 auch Abs. 4 als erfüllte Tatbestandsvariante geltend gemacht.
1.1.4
Es ist in formeller Hinsicht
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine andere Tatbestandsvariante
der Förderung der Prostitution geschlossen hat als die Staatsanwaltschaft: Der
von der Vorinstanz dem Beschuldigten bei ihrem Schuldspruch (US 59 und 60) als
nachgewiesen vorgehaltene Lebenssachverhalt ist in Ziffer 1 der Anklageschrift enthalten:
Die Instruktionen des Beschuldigten beim Besuch der beiden Frauen in der
Strafanstalt […], seine Drohung mit Problemen, die späteren telefonischen
Drohungen und Druckversuche, das Auftauchen der zwei Männer bei den beiden
Frauen, alles mit dem Ziel, dass sie seiner Frau weiterhin die Hälfte des
Verdienstes abgeben sollten. Es ist also mit dem Anklageprinzip vorab grundsätzlich
vereinbar, diesen Lebenssachverhalt einer Verurteilung zugrunde zu legen. Er entspricht
denn auch, wie vorne unter II.1.3.3. dargelegt, dem Beweisergebnis des
Berufungsgerichts. In Bezug auf die rechtliche Würdigung ist das Gericht
ohnehin frei.
1.1.5
Die Vorinstanz hat mit der
Bejahung einer anderen Tatbestandsvariante auch keine abweichende rechtliche
Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO vorgenommen, welche eine rechtzeitige
vorgängige Eröffnung an die Parteien notwendig gemacht hätte. Die Überweisung
durch die Staatsanwaltschaft erfolgte wegen Förderung der Prostitution nach
Art. 195 StGB und die Vorinstanz fällte mit Urteilsdispositiv Ziff. 1 alinea 1
einen Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution. Die Vorinstanz hat also
keine andere rechtliche Qualifikation vorgenommen als jene, die aus der Anklage
ersichtlich war und in der Anklage waren auch alle Tatbestandsmerkmale
enthalten. Das Vorgehen der Vorinstanz ist korrekt.
1.2
Die konkrete rechtliche
Zuordnung zu Art. 195 StGB
1.2.1
Die Tatbestandsvariante nach Abs.
2.
beinhaltet vorab ein «der-Prostitution-Zuführen», neben den weiteren
Elementen des «Ausnützen einer Abhängigkeit» oder eines «Vermögensvorteils».
Das «Zuführen» ist mehr als nur die Gelegenheit oder die Möglichkeit der
Prostitution aufzuzeigen. Der Täter muss vielmehr mit einer gewissen Intensität
auf sein Opfer einwirken, wobei bereits ein Drängen oder Insistieren genügen
soll (Kaspar Meng in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht
II, 3. Auflage, Art. 195 N 12; BGE 129 IV 71, E. 1.4.).
Für dieses intensive Einwirken auf die
beiden Frauen für die Einreise in die Schweiz und für die Ausübung der
Prostitution fehlt es an einem Nachweis. Es liegen Aussagen der Frauen vor,
gemäss welchen sie aufgrund der in Aussicht gestellten Verdienstmöglichkeiten
bereit waren, in der Schweiz diesem Gewerbe nachzugehen. Es war denn auch so,
dass es beiden Frauen in der […] eigentlich wohl war und sie ihrer Tätigkeit
als Prostituierte freiwillig und ohne Kontrolle nachgingen. Sie störten sich
einzig daran, die Hälfte ihres Verdienstes, über die Reisekosten hinaus, an die
Ehefrau des Beschuldigten abliefern zu müssen. Damit ist mit der Vorinstanz
festzustellen, dass die Tatbestandsvariante des Zuführens nicht erfüllt ist.
Die weiter erforderlichen Elemente der
Ausnützung der Abhängigkeit oder des Vermögensvorteils brauchen nicht mehr
geprüft zu werden. Es ist zwar nach dem Beweisergebnis ohne weiteres so, dass
der Beschuldigte die Reise der Rumäninnen in die Schweiz mit dem Motiv
organisierte und durchführen liess, von ihren Einkünften profitieren zu können,
womit das Tatbestandselement des «Vermögensvorteils» erfüllt ist. Dies ist aber
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 129 IV 71 E. 1.4. a.E.) zu
Art. 195 Abs. 2 StGB nur strafbar, wenn das Opfer durch Druck oder aufgrund
seiner besonderen Unterlegenheit der Prostitution zugeführt worden ist. Der
vorliegende Sachverhalt, bei dem die Frauen der Prostitution freiwillig
nachgingen, der Beschuldigte aber Druck ausübte, um einen Teil des Verdienstes
zu erhalten, erfüllt diese Tatbestandsvariante nicht.
1.2.2
Nach Abs. 3 von Art. 195 StGB
gibt es eine Tatbestandsvariante, bei welcher der Täter ebenfalls Druck auf das
Opfer ausübt und es in seiner Handlungsfreiheit beschränkt, aber nicht, um es
der Prostitution zuzuführen, sondern bei der Art und Weise, wie die Tätigkeit
ausgeübt wird. Gemäss BGE 129 IV 81 E. 1.2. wird von diesem Absatz erfasst, wer
sich gegenüber einer Prostituierten in einer Machtposition befindet, die es ihm
erlaubt, sie in ihrer Handlungsfreiheit einzuschränken oder von ihr bestimmte
Handlungsweisen zu erzwingen. Der Beschuldigte verlangte von den beiden
rumänischen Frauen, dass sie ihm bzw. seiner Ehefrau vollständig Rechenschaft
über die Einkünfte ablegten und die Hälfte des Verdienstes ablieferten. Diese
Forderungen verband er mit massiven Drohungen, was ihnen und ihren Angehörigen
passieren würde, wenn sie die Forderungen nicht erfüllen sollten. Der
Beschuldigte befand sich gegenüber den Frauen, Ausländerinnen ohne
Sprachkenntnisse und aus ganz einfachen Verhältnissen aus Rumänien stammend,
bereits in einer Machtposition. Er befand sich zwar selber in der Strafanstalt
[…] im Strafvollzug, hatte aber seine Leute, die für ihn handelten, um seinen
Ansprüchen Nachdruck zu verschaffen. Diese Machtposition verstärkte er mit den
massiven Drohungen, mit der Folge, dass die Handlungsfähigkeit der Frauen
massiv eingeschränkt wurde, indem sie gegen ihren Willen ihren Verdienst aus
der Prostitution offenlegen und zur Hälfte abliefern mussten. Der Beschuldigte
ist planmässig und gezielt vorgegangen, er hat vorsätzlich gehandelt. Er hat
damit den Tatbestand der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs.
3.
StGB erfüllt.
1.2.3
Schliesslich ist mit Bezug auf
die letzte Tatbestandsvariante, dem Festhalten in der Prostitution nach Abs. 4,
festzustellen, dass es kein Beweisergebnis gibt, wonach der Beschuldigte die
zwei Frauen daran gehindert hätte, ihre Tätigkeit als Prostituierte aufzugeben.
Entgegen der Anklageschrift waren seine Drohungen nicht darauf ausgerichtet,
die beiden Frauen in der Prostitution zu halten, sondern dafür zu sorgen, dass
sie die Hälfte der Einnahmen vollständig abliefern.
Der Beschuldigte hatte mit seiner
damaligen Ehefrau und weiteren Personen koordiniert zusammengewirkt und so
mittäterschaftlich gehandelt, ohne dass damit die Qualifikation nach Art. 200
StGB erfüllt worden wäre, da der Beschuldigte bei der Begehung der Tat jeweils
nicht persönlich anwesend war (Trechsel/Bertossa in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art 200 N 2). Es
bleibt damit beim Schuldspruch der Förderung der Prostitution im Sinne von Art.
195.
Abs. 3 aStGB.
2.
Gewerbsmässiger Diebstahl
2.1
Gemäss Ziff. II.2.3. hiervor hat
der Beschuldigte die ihm in AKS Ziff. 2.1. – 2.9. vorgehaltenen
Einbruchdiebstähle begangen. Es handelt sich um fünf vollendete und vier
versuchte Einbruchdiebstähle, die in AKS Ziff. 2 unter dem Vorhalt des
gewerbsmässigen Diebstahls zusammengefasst sind. Für die rechtliche
Qualifikation jedes einzelnen Vorhaltes kann auf die Seiten 62 bis 68 des
angefochtenen Urteils verwiesen werden,
2.2
Gewerbsmässigkeit
2.2.1
Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung stellt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit auf den
Begriff des berufsmässigen Handelns ab: «Der Täter handelt berufsmässig, wenn
sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit
aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten
Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er
die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt» (BGE 116 IV 129 ff.;
119.
IV 129 ff.; 123 IV 113 ff.;6B_253/2016 E. 2.2.). Wesentlich für die
Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten
Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische
Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur
Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits
mehrfach begangen haben (Urteile 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2;
6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit
insbesondere eigennütziges Handeln voraus. Die Absicht muss auf eine nicht
unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet sein, weshalb
Gewerbsmässigkeit nicht allein aufgrund mehrfacher Tatbegehung hergeleitet
werden kann. Die Umstände, aus denen auf die Absicht gewerbsmässigen Handelns
zu schliessen ist, sind in den Urteilsgründen präzise darzulegen (Urteil
6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4).
Die drei wesentlichen Begriffselemente
der Gewerbsmässigkeit sind (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel
2013, Art. 139 StGB N 89 ff.):
- mehrfaches Delinquieren;
- die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu
erzielen;
- die Bereitschaft zur Verübung einer
Vielzahl von Delikten der fraglichen Art.
Das Begriffselement des mehrfachen
Delinquierens setzt für das qualifizierende Element der Gewerbsmässigkeit
voraus, dass sich aus der Häufigkeit der begangenen Delikte innerhalb eines
Zeitraums ergibt, der Täter habe damit eine deliktische Tätigkeit nach der Art
eines Berufes ausgeübt. Wie viele Straftaten für die Qualifizierung
vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. In der Literatur (vgl. Niggli/Riedo,
a.a.O., Art. 139 StGB N 97) wird als Beispiel ein fünffach begangener Diebstahl
innerhalb einer Woche mit einer Beute von CHF 2‘000.00 als genügend bezeichnet.
Der Beschuldigte beging in der Zeit
zwischen dem 21. und dem 25. August 2006 – also innerhalb von nur 5 Tagen – 5
vollendete und 4 versuchte Einbruchdiebstähle und erbeutete dabei neben
Lebensmitteln und Kleidern auch etwas Bargeld und Gegenstände im Wert von ca.
CHF 15‘000.00. Damit ist das erste Begriffselement der Gewerbsmässigkeit
erfüllt.
2.2.2
Die Gewerbsmässigkeit setzt
weiter die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, voraus. Dies ist dann der
Fall, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit
einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen (Niggli/Riedo, a.a.O., N
98.
ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass dies auch tatsächlich gelingt; die
entsprechende Absicht genügt. Es genügt auch, wenn die deliktische Tätigkeit
quasi als Nebenerwerb ausgeübt wird und nicht die hauptsächliche Einnahmequelle
des Täters bildet. Im Entscheid BGE 123 IV 113 ff. genügte ein deliktischer
Erlös von monatlich CHF 500.00 neben einem monatlichen Erwerbseinkommen von CHF
3'500.00 zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit.
Der Beschuldigte war aus dem Gefängnis
ausgebrochen und hatte kein Geld. Er lebte in diesen 5 Tagen von den
Einbruchdiebstählen und hatte die Absicht, für seine Reise nach Spanien Geld
aufzutreiben. Damit ist auch das zweite Begriffselement der Gewerbsmässigkeit
erfüllt.
2.2.3
Als drittes Begriffselement der
Gewerbsmässigkeit muss schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer
Vielzahl von Delikten der fraglichen Art gegeben sein (Niggli/Riedo, a.a.O., N
107.
ff.). Diese Bereitschaft ergibt sich aus der Häufigkeit der Einbrüche
innert kurzer Zeit. Es war der polizeiliche Zugriff, der dem Treiben des
Beschuldigten ein Ende gesetzt hat.
2.2.4
Damit ist auch die Qualifikation
der Gewerbsmässigkeit erfüllt.
3.
Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte
3.1
Am 12. Oktober 2015 vollzogen
Beamte im Sinne von Art. 285 StGB, Polizisten, eine Amtshandlung, die Verlegung
des Beschuldigten aus dem Untersuchungsgefängnis […] in das Regionalgefängnis
[…]. Der Beschuldigte hatte bereits angekündigt, bei dieser Verlegung nicht
mitzumachen, er hatte sich bis auf die Unterhose ausgezogen und aufs Bett
gelegt. In der Folge widersetzte er sich dem Anlegen von Handfesseln. Er trat
mit den Beinen gegen die Polizisten und versuchte, sie zu beissen. Die
Gegenwehr des Beschuldigten war derart heftig, dass es vier speziell ausgebildeten
Polizisten vorerst nicht gelang, ihn zu sichern und für den Transport
mitzunehmen. Erst der zweite Einsatz eines Tasers brachte den gewünschten
Erfolg. Der Beschuldigte hat damit jenes Mass an Gewalt bei weitem
überschritten, das als Tatbestandsmerkmal von Art. 285 StGB gefordert werden
muss, genügt doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits ein
Herumfuchteln mit den Händen (Stefan Heimgartner in: Niggli/Wiprächtiger,
a.a.O., Art. 285 N 6). Durch diese Vorgehensweise wurde die Amtshandlung
wesentlich beeinträchtigt, so dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden
konnte. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff.
1.
StGB klar erfüllt. Er hatte die Opposition gegen die Amtshandlung auch
vorgängig angekündigt, was dazu führte, dass die Polizeibeamten für die Verlegung
beigezogen wurden. Seine Behauptung, er sei schlafend von den Polizisten
überrascht worden, hat sich in der Beweiswürdigung als Schutzbehauptung
herausgestellt. Er war vorgängig über die bevorstehende Verlegung orientiert
worden und er wusste, welche Amtshandlung die Polizisten zu vollziehen hatten.
Es gab weder eine tatsächliche noch eine vermeintliche Notwehrsituation, auf
die der Beschuldigte reagiert hätte. Daher ist auch von einem vorsätzlichen
Handeln des Beschuldigten auszugehen und er ist der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1.
Allgemeines
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden
Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder
Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche
Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die
für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu
milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist
der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der
Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,
einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die
Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil
zu begründen (Urteil 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.). In einem zweiten
Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu
einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen
Rechnung zu tragen hat (Urteil 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung
ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche
Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil 6B_853/2014 vom 9. Februar
2015.
E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1;6B_265/2017 vom
9.
Februar 2018 E. 4.3).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Die schwerste
Straftat/Strafrahmen
Der Beschuldigte muss wegen Förderung
der Prostitution (Art. 195 Abs. 3 aStGB; Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder
Geldstrafe), gewerbsmässigem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB; Freiheitsstrafe
bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen) und Gewalt und
Drohung gegen Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder
Geldstrafe) bestraft werden.
Die schwerste Straftat ist der
gewerbsmässige Diebstahl, welcher ein Kollektivdelikt darstellt. Der
Beschuldigte hat fünf vollendete und vier versuchte Diebstähle innert nur fünf
Tagen und unmittelbar nach seinem Gefängnisausbruch begangen. Die Einsatzstrafe
für das schwerste Delikt ist also innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe von
90.
Tagessätzen bis zehn Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
Angesichts der jeweiligen Tatschwere und
der fehlenden Möglichkeit des Beschuldigten, in der Schweiz legal ein Einkommen
zu erzielen, ist für alle drei Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
2.2
Die Tatkomponenten
Der Beschuldigte hat innerhalb von nur
fünf Tagen neun Einbrüche begangen resp. zu begehen versucht, wobei es zu einem
Deliktsbetrag von rund CHF 15'000.00 gekommen ist. Er drang ausschliesslich (und
nachts) in Wohnhäuser ein (resp. versuchte einzudringen), damit zu Zeiten, in
welchen mit der Anwesenheit von Wohnungs- oder Hausbewohnern zu rechnen war. Er
traf keinerlei Massnahmen, um eine Begegnung mit Bewohnern zu vermeiden,
sondern er nahm solche Begegnungen offensichtlich in Kauf, wenn er sich mit
seinen Einbruchstechniken Zugang zu den Häusern und Wohnungen verschaffte. In
einem Fall kam es denn auch zu einer Begegnung, wobei dem Beschuldigten zugute
zu halten ist, dass er sich einer Konfrontation durch Flucht entzog. Es hätte
aber sehr leicht zu gefährlichen und unkontrollierbaren Situationen kommen
können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Einbruchsdiebstähle
dieser Art deutlich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (Urteil
6B_510/2013, E. 4.4). Der Beschuldigte ging aber nicht nur in Bezug auf
mögliche Zusammentreffen mit Bewohnern rücksichtslos vor, er verursachte mit
seinen Einbruchswerkzeugen auch namhaften Sachschaden, was als Aspekt der Tatausführung
der Diebstähle zu berücksichtigen ist. Das Motiv des Beschuldigten war rein
egoistischer Art. Er befand sich keineswegs in einer irgendwie mildernd zu
berücksichtigenden Notlage. Vielmehr hatte er sich mit seinem Gefängnisausbruch
selber in die Lage gebracht, sich auf diese Weise Mittel für seinen Unterhalt
und die geplante Flucht nach Spanien verschaffen zu müssen. Es wäre für ihn ein
Leichtes gewesen (und es musste von ihm auch verlangt werden), sich
rechtskonform zu verhalten und seine Strafe zu verbüssen. Die objektiven und
subjektiven Tatkomponenten zusammenfassend ist für das Kollektivdelikt des
gewerbsmässigen Diebstahls auf ein mittelschweres Verschulden zu schliessen,
welchem eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten entspricht.
2.3
Asperation nach Art. 49 Abs. 1
und Abs. 2 StGB
2.3.1
Diese Einsatzstrafe ist aufgrund
des weiteren Delikts der Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 3 aStGB) in
Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Die Vorgehensweise des
Beschuldigten, aus dem Strafvollzug bzw. aus dem Gefängnis hinaus mit Hilfe der
Ehefrau und von weiteren Personen die beiden rumänischen Frauen unter Druck zu
setzen und von ihrer Prostitution zu profitieren, offenbarte erneut eine
ausserordentliche Unverfrorenheit und eine erhebliche kriminelle Energie, dies
auch dann, wenn schwerwiegendere Varianten der Begehung der Förderung der
Prostitution denkbar wären. Die Freiheiten der Frauen wurden im Quervergleich
mit anderen Fällen nur wenig eingeschränkt und die Einschränkungen waren von
relativ kurzer Dauer. Immerhin hat der Beschuldigte aber mit seinen massiven
Drohungen grossen Druck auf die Frauen aufgebaut. Wie vorne dargelegt, ist abweichend
vom angefochtenen Urteil nicht von einem Anwendungsfall von Art. 200 StGB
auszugehen. Aufgrund der Tatkomponenten ist von einem eher leichten Verschulden
auszugehen. Die schuldangemessene Strafe für die Förderung der Prostitution
alleine wäre auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen, asperiert ist die
Einsatzstrafe um 6 Monate auf 48 Monate zu erhöhen.
2.3.2
In Bezug auf die Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte ist eine massive Gegenwehr des Beschuldigten
festzustellen. Seine Verweigerung der Verlegung in ein anderes Gefängnis war
egoistisch und renitent. Auf der anderen Seite ist zu Gunsten des Beschuldigten
zu berücksichtigen, dass er sich in seiner Zelle unvermittelt einer grossen
«Übermacht» gegenübersah. Das kann aber nicht dazu führen, dass von einer
Betroffenheit des Beschuldigten im Sinne von Art. 54 StGB gesprochen werden
kann, dies auch dann nicht, wenn seitens der Beamten zweimal ein Taser
eingesetzt wurde. Eine schwere Betroffenheit im Sinne dieser Bestimmung und der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 IV 105, E. 2 ff.) ist nicht
ersichtlich. Die vom Beschuldigten geltend gemachten psychischen
Beeinträchtigungen, welche er auf den Taser-Einsatz zurückführt, schlagen sich
auf seinen Alltag nicht nieder. Sie sind jedenfalls nicht vergleichbar mit beispielsweise
einer schweren Depression in der Folge der verschuldeten Tötung eines
Angehörigen. Für diesen «Ausraster» wäre eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten
angemessen; asperiert ist die Freiheitsstrafe um vier Monate auf 52 Monate zu
erhöhen.
2.4
Täterkomponenten
Das aktenkundige Vorleben des
Beschuldigten ist aus US 80 f. ersichtlich, worauf verwiesen werden kann. Die
dortige Darstellung der schwierigen Jugendzeit basiert alleine auf den Angaben
des Beschuldigten, es handelt sich um ungesicherte Angaben. Vor Obergericht
legte der Beschuldigte mehr Gewicht darauf, dass er jung nach Deutschland
gekommen sei und einen schlechten Weg beschritten habe. Prägend gewesen sei
auch der Kollegenkreis, in welchen er gekommen sei.
Der 1973 geborene Beschuldigte ist
rumänischer Staatsangehöriger und er war in Deutschland bereits ab 1995
deliktisch tätig. Gemäss Auskunft aus dem Zentralregister (1.5., S. 65 – 68) verurteilte
ihn das Landgericht Hamburg am 10. Januar 1997 wegen schwerem Bandendiebstahl
zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten. Am 27. Mai 1999 verurteilte
ihn das Amtsgericht Hamburg wegen uneidlicher Falschaussage zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr. Am 20. Mai 2010 erfolgte einer Verurteilung
durch das Amtsgericht Augsburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, dies
wegen versuchter Bandenhehlerei in Tateinheit mit versuchtem bandenmässigem
Betrug. Der Beschuldigte befand sich in den Jahren 1996 – 2001 in Deutschland
im Strafvollzug.
Auch in Belgien wurde der Beschuldigte
verurteilt. Am 1. Dezember 2004 verhängte das Strafgericht Gent wegen Förderung
der Prostitution eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (1.5., S 63; 5.1.5., S. 1
– 18). Der Beschuldigte geht davon aus, dass diese Verurteilung zu Unrecht
erfolgt sei und dass er das Urteil noch anfechten wolle.
Weiter besteht gegen den Beschuldigten ein
internationaler Haftbefehl der spanischen Behörden. Es geht dabei um einen
Vorfall aus dem Jahr 2009, bei dem ein Einbruch in ein Warenhaus und eine
anschliessende Brandstiftung stattgefunden haben sollen. Da hier die
Unschuldsvermutung gilt, kann der erwähnte Haftbefehl auf die Strafzumessung
keinen Einfluss haben.
Ab 2001 delinquierte der Beschuldigte in
der Schweiz. Er wurde in der Folge mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern
vom 28. Juni 2005 unter anderem wegen Raub und Raubversuchs mit besonderer Gefährlichkeit
(begangen am 22. und 31. Oktober 2001) sowie mehrfachem gewerbs- und
bandenmässigem Diebstahl (begangen zwischen dem 20. Oktober 2001 und 26.
November 2002) zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 26. November 2002
konnte er verhaftet werden und er befand sich alsdann bis zu seiner Flucht vom
20.
August 2006 in der Schweiz im Strafvollzug. Bei den im Strafregister
vermerkten Vorstrafen handelt es sich nicht um solche, die im Sinne von Art.
369.
Abs. 1 StGB bereits zu entfernen gewesen wären, da sich gemäss Art. 369
Abs. 2 StGB die Fristen um die Dauer von bereits eingetragenen Freiheitsstrafen
verlängern. Anschliessend lebte er bis 2009 in Spanien um dann in Deutschland
wieder deliktisch aktiv zu werden: Der Beschuldigte ist dort mit Datum der
letzten Tat am 25. August 2009 verzeichnet wegen «Versuchter Bandenhehlerei in
Tateinheit mit versuchtem bandenmässigem Betrug», woraus die oben erwähnte
Verurteilung durch das Amtsgericht Augsburg vom 20. Mai 2010 zu einer
Freiheitstrafe von zwei Jahren resultierte (1.15., S. 68). Am 4. November 2013
wurde der Beschuldigte von Deutschland an die Schweiz ausgeliefert, wo er sich
seither im Gefängnis befindet. Nach Aufenthalten im Untersuchungsgefängnis […]
und dem Regionalgefängnis […] und einem Aufenthalt in der Bewachungsstation des
Inselspitals Bern befindet er sich nun seit dem 29. Oktober 2015 in der JVA […],
aktuell im vorzeitigen Strafvollzug. Es wird ihm mit Führungsbericht vom 2.
Februar 2018 ein gutes Führungszeugnis ausgestellt. Der Beschuldigte gilt als
ruhiger und umgänglicher Gefangener. Es kam zu keinen Disziplinierungen. Es
konnte ein zweitägiger Besuch seines in Spanien lebenden minderjährigen Sohn
organisiert werden. Er hat telefonische Kontakte zu seinen zwei Kindern und der
Exfrau, die alle in Spanien leben.
Eine besondere Strafempfindlichkeit des
Beschuldigten ist nicht zu erkennen. Es gibt zwar von der behandelnden
Psychologin des Forensischen Instituts Zentralschweiz im
Therapieverlaufsbericht vom 5. Februar 2018 die Diagnose einer
Posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 und es ist die Rede von
deutlichen Angstzuständen. Auch habe der Beschuldigte nach acht Jahren
Gefängnis «keine Kraft mehr». Aus dem Führungsbericht der JVA […] vom 2.
Februar 2018 ist indessen nichts ersichtlich, was auf eine erhöhte
Strafempfindlichkeit hinweisen würde. Der Beschuldigte wird als ruhiger und umgänglicher
Gefangener beschrieben, der regelmässig arbeitet, dort als teamfähig und
pünktlich gilt und bei dem es bis heute zu keinerlei Massnahmen oder Strafen
gekommen ist. Der Beschuldigte hat vor Obergericht denn auch betont, dass er im
Gefängnis beweise, dass er arbeiten könne und dass man ihm dort Vertrauen
entgegenbringe, indem er seine Arbeiten ohne Aufsicht machen könne. Er hat auch
Empathie mit den Opfern seiner Straftaten bekundet, soweit er diese zugegeben
hat.
Seine Zukunft nach der Entlassung aus
dem Strafvollzug sieht der Beschuldigte bei seinen Kindern in Spanien, wobei er
die Möglichkeit vorsieht, sich vorerst in Rumänien eine berufliche Basis zu
schaffen. Er bezeichnet es als sein Ziel, ein neues Leben zu beginnen und
seinen Kindern ein guter Vater zu sein.
Es sind die zahlreichen und
einschlägigen Vorstrafen und die manifestierte Unbelehrbarkeit eines
Berufsverbrechers, die sich unter dem Titel der Täterkomponenten stark
straferhöhend zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Sein Teilgeständnis in
Bezug auf jene Einbrüche, die ihm mit seiner DNA nachgewiesen werden konnten,
wirkt sich nur geringfügig zu seinen Gunsten aus. Etwas stärker ist zu seinen
Gunsten sein Werdegang als Kind und Jugendlicher zu gewichten. Es ist davon
auszugehen, dass er in einem rumänischen Kinderheim aufgewachsen ist. Davon,
dass er mit eingeschränkten Chancen aufgewachsen ist, ist auszugehen. Insgesamt
ist aufgrund der Täterkomponenten eine Straferhöhung um acht Monate auf ein
Strafmass von 60 Monaten vorzunehmen.
2.5
Der Zeitablauf
Den grössten Teil der zu beurteilenden Straftaten
(gewerbsmässiger Diebstahl; Förderung der Prostitution) hat der Beschuldigte im
Jahr 2006, also vor mehr als 11 Jahren begangen. Gemäss Art. 48 lit. e StGB
liegt ein Strafmilderungsgrund vor, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht des
Zeitablaufs deutlich vermindert ist und sich der Täter in dieser Zeit
wohlverhalten hat. In der Praxis wird in Bezug auf den Zeitablauf eine
Strafmilderung gefordert, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen
sind (Trechsel/Affolter-Eijsten in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 48 N 24). Diese
Voraussetzung wäre vorliegend erfüllt (Verjährungsfrist 15 Jahre). Hingegen
fehlt es klarerweise am Wohlverhalten im Sinne des Fehlens von strafbaren Handlungen:
Der Beschuldigte wurde 2009 in Deutschland deliktisch wieder aktiv und er ist dafür
zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Schliesslich war es ihm
selbst im Strafvollzug in der Schweiz nicht möglich, deliktfrei zu bleiben, kam
es doch im Oktober 2015 zur Gewalt gegen Beamte, für die er vorliegend auch verurteilt
werden muss.
Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes ist nicht zu erkennen. Wenn die Strafverfolgungsbehörden
vom Aufenthaltsort des Beschuldigten Kenntnis hatten, haben sie umgehend
gehandelt. Die rechtshilfeweise erfolgte Befragung einer Zeugin in Italien hat
ebenfalls viel Zeit in Anspruch genommen.
Die lange Verfahrensdauer ist einzig auf
das Verhalten des Beschuldigten selber zurückzuführen, der nach seiner am 20.
August 2006 erfolgten Flucht aus dem Strafvollzug vorerst über Jahre im Ausland
(Spanien) untergetaucht war und dann in Deutschland erneut delinquierte und
auch eine mehrjährige Strafe absitzen musste. Es kommt daher auch keine Strafminderung
im Rahmen von Art. 47 StGB infrage. Eine Verfahrensverzögerung, die der
Beschuldigte selber verursacht hat, darf nicht berücksichtigt werden; anders
entscheiden hiesse, Verfahrensverzögerungen des Beschuldigten mit einer
Strafminderung zu belohnen (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Art.
47.
N 183).
Es bleibt damit bei der Freiheitsstrafe
von 60 Monaten, welche sich aus den Tat- und den Täterkomponenten ergeben hat.
Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs fällt bei diesem
Strafmass nicht in Betracht.
V. Kosten- und
Entschädigungsfolgen
1.
Fällt die Rechtsmittelinstanz
selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426
Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie
verurteilt wird; ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung,
dies vorbehältlich von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO, erster Satz).
2.
In Anwendung dieser Bestimmungen
sind dem Beschuldigten vorab die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von
CHF 11'265.00 aufzuerlegen und der Rückforderungsanspruch des Staates bezüglich
der Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 27'466.90 (Ziffer 8 des
erstinstanzlichen Urteils) zu bestätigen.
Für das Berufungsverfahren ist eine
Staatsgebühr von CHF 6'000.00 zu erheben (§ 146 lit. c GT), womit sich mit den
Auslagen Gesamtkosten von CHF 6'100.00 ergeben, welche ebenfalls dem
Beschuldigten aufzuerlegen sind.
3.
Die Entschädigung für den
amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Jörg Schenkel, ist aufgrund seiner
Honorarnote und unter Berücksichtigung des Wegfalls der mündlichen
Urteilseröffnung und der kürzeren Dauer der Hauptverhandlung wie folgt
festzusetzen und durch die Staatskasse auszubezahlen:
26.1
Stunden à CHF 180.00 CHF 4'698.00
Auslagen CHF 558.80
./. Aufwendungen für die
mündliche Urteilseröffnung CHF 133.00
CHF 425.80 CHF 425.80
CHF 5'123.80
8.
% Mehrwertsteuer CHF 127.75
7.7
% Mehrwertsteuer CHF 336.70
CHF 5'588.25
============
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von zehn Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Ein Nachzahlungsanspruch wurde vom amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung der Art. 40,
47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1 i.V.m. 139 Ziff. 2 aStGB; Art. 195 Abs. 3 aStGB;
Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 41 ff. OR, Art. 122 ff., 135, 426 Abs. 1, 428 Abs.
1.
und 3 StPO, §§ 146 und 158 GT
erkannt:
1.
A.___ hat sich schuldig gemacht;
-
der Förderung der
Prostitution, begangen zwischen Mai/Juni 2006 und dem 7. Juli 2006;
-
des gewerbsmässigen
Diebstahls, begangen im Zeitraum vom 21. bis 25. August 2006;
-
der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, begangen am 12. Oktober 2015.
2.
A.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
3.
a) A.___
werden 55 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
b) Es
wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 27. März 2016 im vorzeitigen
Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin darin
belassen wird.
4.
Gemäss
den rechtskräftigen Ziffern 5 – 7 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 22. Mai 2017 wurden die Genugtuungsforderungen der
Privatkläger C.___, D.___ und E.___ abgewiesen.
5.
Gemäss
der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 22. Mai 2017 wurde die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Jörg Schenkel, Zürich, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 27'466.90 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Entschädigung ist – unter Berücksichtigung der
Vorauszahlung von CHF 21'387.80 und soweit weitergehend noch nicht erfolgt –
zahlbar durch den Staat Solothurn bzw. auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für
die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
6.
Die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Jörg
Schenkel, Zürich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'588.25 festgesetzt.
Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für
die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
7.
a) Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 11'265.00 hat der Beschuldigte A.___
zu bezahlen.
b) Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF
6'100.00 hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer von
Arx
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_493/2018 vom 18. September
2018.
teilweise (erstes Lemma von Ziff. 1) aufgehoben.