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Entscheid

STBER.2017.56

Mittäterschaft evtl. Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution, Gewerbsmässiger Diebstahl, etc.

21. Februar 2018Deutsch80 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 23.

August 2016 überwies die Staatsanwaltschaft Solothurn den Beschuldigten dem

Amtsgericht Solothurn-Lebern zur Beurteilung wegen Mittäterschaft evtl.

Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution, gewerbsmässigem Diebstahl, Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte evtl. Hinderung einer Amtshandlung.

2. Am 22. Mai 2017 fällte das

Amtsgericht Solothurn-Lebern das folgende Urteil:

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

- der Förderung der Prostitution, begangen

zwischen Mai/Juni 2006 und dem 7. Juli 2006;

- des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen

im Zeitraum vom 21. August 2006 bis am 25. August 2006;

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, begangen am

12. Oktober 2015.

2. A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

3. A.___ werden 55 Tage Untersuchungshaft

an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Es wird festgestellt, dass sich A.___

seit dem 27. März 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung

des Strafvollzugs weiterhin darin belassen wird.

5. Das Begehren von C.___ um Ausrichtung

einer Genugtuung von

CHF 500.00 wird abgewiesen.

6. Das Begehren von D.___ um Ausrichtung

einer Genugtuung von

CHF 500.00 wird abgewiesen.

7. Das Begehren von E.___ um Ausrichtung

einer Genugtuung von

CHF 500.00 wird abgewiesen.

8. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Jörg Schenkel, wird auf CHF 27‘466.90

(Honorar 129.30 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 23‘274.00, Auslagen CHF

2‘158.30 und 8% Mehrwertsteuer CHF 2‘034.60) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es

wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Jörg Schenkel insgesamt bereits CHF

21‘387.80 ausbezahlt wurden und der Restanspruch entsprechend CHF 6‘079.10

beträgt.

9. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von

CHF 7‘000.00, total CHF 11‘265.00, zu bezahlen.

3. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte die Berufung erheben. Er verlangt die Aufhebung der Ziffern 1, 2,

3 und 9 des erstinstanzlichen Urteils. Er sei hinsichtlich der Anklageschrift

(AKS) Ziff. 2.3., 2.8. und 2.9. des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139

Ziff. 1 StGB sowie hinsichtlich der AKS Ziff. 2.2. des versuchten Diebstahls im

Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und

angemessen zu bestrafen, höchstens mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Hinsichtlich der weiteren Vorhalte sei er von Schuld und Strafe freizusprechen.

Er sei im Falle von Überhaft angemessen zu entschädigen.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf

eine Berufung und eine Anschlussberufung. Auch die Privatkläger legten kein

Rechtsmittel ein.

4. Es ist damit das

erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

- Ziffern 5. – 7.

(Abweisung von Genugtuungsforderungen);

- Ziffer

8 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend).

Erwägungen

II. Sachverhalt und

Beweisergebnis

1.

Mittäterschaft

evtl. Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution (AKS Ziff. 1)

1.1

Der Vorhalt

Der Beschuldigte soll sich der

Mittäterschaft evtl. Gehilfenschaft zur Förderung der Prostitution (Art. 195

Abs. 2 aStGB) schuldig gemacht haben, begangen zwischen Mai/Juni 2006 und dem

7.

Juli 2006 in den Anstalten [...], am [...] in [...], in [...] im [...] und

ev. anderswo, indem er vorsätzlich das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von F.___

und †G.___, die weder über eine Aufenthalts- noch über eine Arbeitsbewilligung

noch über Kenntnisse der deutschen Sprache und der hiesigen Gesetze verfügten,

insofern verletzte, als er sie wegen eines Vermögensvorteils in

mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit seiner (damaligen) Ehefrau H.___ (alias

H.___ alias H.___ /H.___), I.___ alias I.___ sowie allfälligen weiteren

Mittätern vorsätzlich der Prostitution zuführte evtl. hierzu Gehilfenschaft

leistete sowie in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit vorgenannten Personen

durch Androhungen ernstlicher Nachteile versuchte, F.___ und †G.___ in der

Prostitution festzuhalten evtl. hierzu Gehilfenschaft leistete.

†G.___ und F.___ waren beide in [...] (Rumänien)

als Tänzerinnen, nicht aber als Sexarbeiterinnen, tätig. Im Zeitraum zwischen

Anfang Mai und Juni 2006 wurden sie in [...] (Rumänien) von I.___ unter

Vorspiegelung falscher Tatsachen angeworben. Konkret gab er ihnen an, sie

würden in der Schweiz ebenfalls lediglich als Tänzerinnen arbeiten und pro Tag

ca. CHF resp. EUR 1‘000.00 verdienen. Als Kontaktperson in der Schweiz wurde

den beiden Frauen «A.___» (alias A.___) angegeben. H.___, die (damalige)

Ehefrau des Beschuldigten, brachte schliesslich die beiden Frauen zunächst in

Begleitung von J.___, der an der deutschen Grenze aufgrund einer Einreisesperre

abgewiesen wurde, in die Schweiz. Für diesen Transport verlangte H.___ von den

beiden Frauen Reisespesen in nicht bekannter Höhe.

†G.___ und F.___ wurden dabei zunächst

im Haus von K.___, der Mutter eines damaligen Mithäftlings (L.___), untergebracht.

Am 21. Juni 2006 fuhr H.___ die beiden zur

Strafanstalt […], wo der Beschuldigte zu jenem Zeitpunkt eine mehrjährige

Freiheitsstrafe verbüsste. Anlässlich des Gefängnisbesuches erfolgten diverse

Instruktionen durch den Beschuldigten: Demgemäss durften sie seinen Namen nicht

erwähnen resp. mussten sie angeben, dass er sich in Deutschland in Haft befinde

und sie mussten die Hälfte des Verdienstes abgeben. Dabei hat er den beiden

Frauen mit Problemen gedroht für den Fall, dass sie ihn hinsichtlich des

Verdienstes belügen würden. Im Anschluss sind die Kontaktdaten des Etablissements

[...] in [...], das von M.___ geführt wurde, vom Beschuldigten an seine

(damalige) Ehefrau übergeben worden.

Unmittelbar nach diesem Gespräch in der

Strafanstalt […] wurden die beiden Frauen von H.___ nach [...] in das

Etablissement von M.___ gebracht. Dort wurden sie vor die vollendete Tatsache

gestellt resp. realisierten erst vor Ort, dass sie nun als Prostituierte tätig

sein mussten. Da weder †G.___ noch F.___ der deutschen Sprache mächtig waren,

beide sich in einer unbekannten Umgebung befanden, beide die hiesigen Gesetze

nicht kannten, beide verpflichtet waren, die Reisespesen zu bezahlen und beide

vorgängig durch den Beschuldigten eingeschüchtert wurden, mussten sie sich der

Situation fügen, sich in die mangels einer Arbeitsbewilligung illegale

Prostitution begeben und neben der Rückerstattung der Reisekosten auch noch je

50% ihres Einkommens abgeben.

Während †G.___ gemeinsam mit H.___ einige

Tage später nochmals nach [...] zurückkehrte und am 3. Juli 2006 L.___ in den

Anstalten […] besuchte, vertraute F.___ der Studiobetreiberin, M.___, an, dass

sie Geld an H.___ abgeben müssten. Nach der Rückkehr von †G.___ und H.___

stellte M.___ die (damalige) Ehefrau des Beschuldigten zur Rede. In der Folge

rief der Beschuldigte †G.___ und F.___ an und forderte sie auf, Geld an H.___

zu bezahlen oder aber mit ihr zu gehen. Für den Fall, dass sie dieser

Aufforderung nicht nachkämen, drohte er ihnen Probleme an. Nachdem ein erster

Betrag an H.___ bezahlt worden war, rief der Beschuldigte die zwei Frauen am 4.

Juli 2006 wiederum an und erklärte, dass sie mit seiner Frau mitzugehen haben

resp. ihr Geld zu bezahlen haben, sie ansonsten Angst um ihr Leben haben

müssten resp. Familienangehörige getötet würden.

Am 7. Juli 2006, ca. 20:00 Uhr

erschienen zwei nicht näher identifizierbare männliche Personen im

Etablissement [...] in [...], welche ein Mobiltelefon an F.___ und

anschliessend an †G.___ übergaben. Der Beschuldigte, welcher der

Gesprächspartner am Telefon war, forderte sie auf, innert zehn Minuten ihre

Sachen zu packen und mit den Männern mitzugehen, ansonsten die Männer sie

verprügeln würden. F.___ drohte er zusätzlich an, dass er ihren Bruder töten

lassen werde, wenn sie nicht mitginge. Da andere Gäste des Etablissements das

mitbekamen und da M.___ die Polizei verständigt hatte, verliessen die beiden

Männer das Etablissement, wobei sie ihr drohten, das Haus anzuzünden und ihren

Sohn zu töten.

Der Beschuldigte hat somit F.___ und †G.___

vorsätzlich in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit seiner (damaligen)

Ehefrau sowie I.___ alias I.___ sowie allfälligen weiteren Personen zum Zweck

eines Vermögensvorteils der Prostitution zugeführt, evtl. hat er hierzu

Gehilfenschaft geleistet, als sich die Tat ohne seinen Beitrag anders

abgespielt hätte und seine Beiträge die Tat zumindest gefördert haben. Ferner

hat er in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit den genannten Personen

mittels Drohungen via Telefon die beiden in der Prostitution zu halten versucht

evtl. hat er hierzu Gehilfenschaft geleistet. Dies tat er, indem er die beiden

Frauen, die zuvor nicht als Sexarbeiterinnen tätig waren, die Arbeit als

Prostituierte im Etablissement von M.___ vorgab, von ihnen verlangte, die

Hälfte der Einkommen an seine (damalige) Ehefrau H.___ abzugeben und sie

mittels Drohungen dazu bewegte, den Anweisungen Folge zu leisten und auch

weiter anzuschaffen und Geld abzugeben, als die Frauen sich aus der Situation

herauslösen wollten.

1.2

Das erstinstanzliche Urteil

Die Schilderungen von †G.___ und F.___

seien geprägt durch logische Konsistenz, ungeordnete sprunghafte Darstellung

sowie quantitativen Detailreichtum. Weiter beinhalteten ihre Ausführungen auch

eigene Gedanken sowie eigene gefühlsbezogene Abläufe und psychische Vorgänge,

welche mit dem Kerngeschehen zusammenhingen, was darauf hindeute, dass die

Angaben der Opfer eine Erlebnisgrundlage hätten und entsprechend wahr seien.

Für die Glaubhaftigkeit spreche aber auch das Vorhandensein von teilweisen

Erinnerungslücken, Selbstkorrekturen, Verbesserungen der eigenen Erzählung und

Entlastungen des Beschuldigten. Die belastenden Aussagen von †G.___ und F.___

enthielten demnach nicht nur vereinzelt Realkennzeichen, sondern wiesen eine

Vielzahl von Glaubhaftigkeitsmerkmalen auf. Bereits daraus könne ein

Erlebnisbezug abgeleitet werden. Aufgrund der Herkunft und des

Ausbildungsstandes der Opfer im Zeitpunkt der tatnahen Befragungen sei nicht

davon auszugehen, dass ihre kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten genügt

hätten, um die vorliegende komplexe und facettenreiche Fallkonstellation mit

diversen Örtlichkeiten sowie verschiedenen involvierten Personen zu erfinden

und die Rolle der Beteiligten derart detailliert und differenziert zu

schildern.

Der Beschuldigte habe im Verlauf der

Untersuchung vorgebracht, dass gegen ihn eine Verschwörung laufe, welche ein

ehemaliger Komplize von ihm führe (Register 10.1 pag. 53, 62 und 69). Unter der

Berücksichtigung, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb die beiden Opfer

einzig, um gegen ihn einen Rachefeldzug zu führen, eine derart komplexe und

facettenreiche Geschichte mit diversen Personen und Örtlichkeiten erfinden

sollten, erscheine diese Verschwörungstheorie abwegig. Wäre es den Opfern

ausschliesslich um Rache gegangen, hätte ein weitaus einfacheres Konstrukt

gewählt werden können. Es sei naheliegend, dass man im Falle einer Intrige von

einer einfach gestrickten, inhaltlich wenig differenzierten Begebenheit mit

möglichst wenigen Beteiligten und möglichst wenigen Örtlichkeiten berichtet

hätte. Entsprechend überzeuge die These des Beschuldigten nicht.

In Anbetracht der Tatsache, dass bei der

vorliegenden Sachverhaltskonstellation besonders hohe intellektuelle

Kompetenzen erforderlich wären, um ein derart komplexes, feinabgestimmtes

Lügengebilde aufzubauen und dieses über mehrere Einvernahmen hinweg ohne

massgebliche Widersprüche in überzeugender Manier konstant aufrecht zu

erhalten, gelange das Gericht zur Überzeugung, dass die Aussagen von †G.___ und

F.___ selbst Erlebtem und damit der Wahrheit entsprächen. Aber nicht nur

gestützt auf die Aussagen der beiden Opfer, sondern auch aufgrund der

Ausführungen der Auskunftspersonen und der Zeugen sowie den objektiven

Beweismitteln sei für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt, wie er in der

Ziffer 1 der Anklageschrift vom 23. August 2016 umschrieben sei, auszugehen.

1.3

Die Beweiswürdigung des

Berufungsgerichts

1.3.1

Verfahrensgang/Verwertbarkeit

der Aussagen

1.3.1.1

Gemäss Polizeibericht vom 5.

Juli 2006 (3.1.1. AS 1 – 4) erstatteten die beiden Rumäninnen F.___ und †G.___

am 4. Juli 2006 bei der Polizeistation [...] Anzeige wegen Drohung und

Nötigung. Sie seien in der Annahme in die Schweiz gereist, hier als Tänzerinnen

arbeiten zu können. Sie seien in der Schweiz in eine [...] in [...] gebracht

worden, hätten der Prostitution nachgehen und einen grossen Teil der Einnahmen

abgeben müssen. Das Ganze sei von H.___, der Ehefrau des Beschuldigten,

organisiert worden. Entschieden habe aber der Beschuldigte, der in der Strafanstalt

[…] gesessen habe und den sie dort hätten besuchen müssen.

Gemäss Polizeirapport vom 19. Juli 2006

(3.1.1., AS 5 – 8) telefonierte M.___ am 4. Juli 2006 der Polizeistation [...],

sie sei von einem Mann namens «A.___» aus der Strafanstalt […] massiv genötigt

worden, Geld zu bezahlen, damit die Frauen F.___ und †G.___ bei ihr arbeiten

könnten.

1.3.1.2

Die Befragungen von †G.___

fanden wie folgt statt:

- Am

4.

Juli 2006 durch KAPO St. Gallen als Auskunftsperson mit Dolmetscherin, ohne

Anwesenheit weiterer Personen (10.2.1., AS 1 – 12).

- Am

8.

Juli 2006 wiederum durch die KAPO St. Gallen, als Auskunftsperson, mit

Dolmetscher, ohne Anwesenheit weiterer Personen (10.2.1., AS 13 – 19).

- Am

19.

Juli 2006 durch die Untersuchungsrichterin […] vom Untersuchungsamt St.

Gallen als Auskunftsperson, mit Dolmetscher und in Anwesenheit von Wm Buchmann,

ohne weitere Personen (10.2.1., AS 21 – 48).

1.3.1.3

Die Befragungen von F.___ fanden

wie folgt statt:

- Am

4.

Juli 2006 durch die KAPO St. Gallen als Auskunftsperson, mit Dolmetscher,

ohne weitere Personen (10.2.2., AS 1 – 15).

- Am

8.

Juli 2006 durch die KAPO St. Gallen als Auskunftsperson, mit Dolmetscher,

ohne weitere Personen (10.2.2., AS 16 – 21).

- In

den Akten (10.2.2., AS 23 – 89) befindet sich die Abschrift einer weiteren

Befragung in italienischer Sprache mit einer anschliessenden deutschen

Übersetzung. Im Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft (1.2., AS 5) wird diese

als «Einvernahme vom 20.4.2016» bezeichnet, von der Vorinstanz (US 21) als

«Anhörung vom 20. April 2016». Gemäss den Akten (8.2.2.) handelt es sich hier

um eine rechtshilfeweise Befragung von F.___ durch die italienischen Behörden,

welche aber gemäss Aktennotiz von Staatsanwältin B.___ vom 1. Februar 2016

bereits am 28. Januar 2016 (in ihrer Anwesenheit) stattgefunden hatte. Das

Datum «20.4.2016» ist das Datum der Übersetzung durch die Dolmetscherin

(10.2.2., AS 88). Die Staatsanwaltschaft hatte der Verteidigung den

vorgesehenen Fragenkatalog für die Befragung in Italien vor dieser Befragung

gestützt auf Art. 148 StPO zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben,

Ergänzungsfragen zu stellen (8.2.2., S. 21 f.). Von dieser Möglichkeit hat die

Verteidigung am 15. Januar 2016 Gebrauch gemacht und Ergänzungsfragen eingereicht

(S. 35 ff.). F.___ wurde an diesem 28. Januar 2016 förmlich als Zeugin befragt (S.

43).

1.3.1.4

Der Beschuldigte brach in der

Nacht vom 20. August 2006 aus dem Regionalgefängnis […], in welches er

zeitweise verlegt worden war, aus und flüchtete (3.1., S. 21). Es sollte dann

in der Folge bis ins Jahr 2015 dauern, bis er der Staatsanwaltschaft Solothurn

zugeführt werden konnte (3.1.3., S. 90).

1.3.1.5

Am 4. September 2015 wurde M.___

in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers durch die

Staatsanwaltschaft befragt (10.3.1.). Sowohl der Verteidiger als auch der

Beschuldigte stellten der Zeugin Ergänzungsfragen.

1.3.1.6

Es fanden zudem die folgenden

Zeugenbefragungen in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers

statt:

- Am 7. September 2015 Frau K.___

(10.3.2., S 9 ff.);

- Am 7. September 2015 N.___ (10.3.3.);

- Am 1. Oktober 2015 L.___ (10.3.4.).

1.3.2

Die massgeblichen Beweismittel

1.3.2.1

Polizeiliche Erhebungen und

objektive Beweismittel

Gemäss Polizeiberichten der KAPO St.

Gallen (3.1.1. S. 1 ff.) telefonierte M.___ am 4. Juli 2006 um 10.00 Uhr der

Polizeistation […] und berichtete, sie sei von einem Mann namens A.___ aus der

Strafanstalt Thorberg telefonisch massiv genötigt worden, Geld zu bezahlen,

damit die beiden Frauen F.___ und †G.___ bei ihr arbeiten könnten (3.1.1., S.

6). Der rapportierende Polizeibeamte rückte zu M.___ ins Bordell […] nach [...]

aus, wo er die drei Frauen nervös und schreckhaft angetroffen habe. M.___ habe

aus Angst kein Protokoll unterschreiben und keine Anzeige erstatten wollen, F.___

und †G.___ seien dann am Nachmittag auf den Polizeiposten gekommen, um Anzeige

zu erstatten. Nach deren Bericht hätten die beiden Frauen in einem Club [...] in

Rumänien als Tänzerinnen gearbeitet. Sie seien dort von einem unbekannten Mann

namens «I.___» angesprochen worden, der ihnen ein Angebot gemacht habe, im

Ausland zu arbeiten. In der Annahme, dort als Tänzerinnen zu arbeiten, hätten

sie zugesagt. Es habe dann H.___, die Ehefrau des Beschuldigten, mit ihnen

Kontakt aufgenommen; diese habe für sie die Reisepässe organisiert und habe sie

mit einem Personenwagen in die Schweiz gefahren. Die ersten Tage in der Schweiz

hätten sie in [...] in einem Haus verbracht. Während dieser Zeit hätten sie

dann zusammen mit H.___ den Beschuldigten in der Strafanstalt […] besucht.

Dieser sei offensichtlich für ihre Reise in die Schweiz verantwortlich gewesen

und er habe entschieden, dass sie für ihn arbeiten könnten. Noch am Abend nach

diesem Besuch seien sie in die […] nach [...] gefahren worden, wo sie seither

als Prostituierte arbeiten würden.

Die daraufhin von der Polizei getätigten

Abklärungen ergaben Folgendes:

- Der

Beschuldigte sass zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich in der Strafanstalt […]

ein, wo er eine Freiheitsstrafe verbüsste.

- Die

Einsicht in die Besucherliste ergab, dass der Beschuldigte regelmässig von

seiner Ehefrau H.___, mit der er auch einen gemeinsamen Sohn hat, besucht

worden war. Am 21. Juni 2006 erschien sie dort um 14.00 Uhr – und um 15.00 Uhr

kamen F.___ und †G.___ ebenfalls dazu (12.6.7., S. 3).

- Wie

aus dieser Besucherliste weiter ersichtlich ist, war auch K.___ eine

regelmässige Besucherin des Beschuldigten (12.6.7., S. 2 und 3; 5.1.2., S. 17

und 18). Nach den Feststellungen der Polizei handelt es sich bei K.___ um die

Mutter eines Mithäftlings, L.___, der im […] eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren

verbüsste und der mit dem Beschuldigten in der Küche arbeitete. K.___ wohnte in

einem Haus in [...], wo sich jeweils auch die Ehefrau des Beschuldigten

aufhielt, wenn sie in der Schweiz war und wohin sie auch F.___ und †G.___ nach

der Einreise in die Schweiz gebracht hatte.

- Nach

dem Bericht des Direktors der Anstalten […] vom 3. Juli 2006 zuhanden der KAPO

Bern in […] (12.6.7., S. 5) waren sowohl der Beschuldigte wie auch L.___ von

verschiedenen jungen Frauen besucht worden, die alle von K.___ in die

Strafanstalt gebracht worden seien. Die Ehefrau des Beschuldigten wohne mit

anderen jungen rumänischen Frauen bei K.___. Zudem übergab der Anstaltsdirektor

der Polizei Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass gegen den Beschuldigten in

Belgien ein Verfahren wegen Förderung der Prostitution eingeleitet worden war.

Nach diesen Unterlagen hat er junge Frauen aus Rumänien nach Belgien

eingeschleust und sie zur Prostitution gezwungen. Der Beschuldigte werde nach

Verbüssung seiner Strafe an Belgien ausgeliefert werden.

- Der

rapportierende Polizist war Zeuge, als über eine Freisprechanlage ein gewisser A.___

die Frauen angerufen und sie bedroht hat (3.1.1., S. 7). Die entsprechende

Feststellung im Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 19. Juli 2006 kann

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Beweismittel verwendet werden

(Urteil 6B_1057/2013, E. 2.3), zumal die Befragung des Beamten nie beantragt

wurde. Überdies ist seitens des Beschuldigten unbestritten, dass er angerufen

hatte.

- In

Belgien wird nach den polizeilichen Erkenntnissen vom 5. Juli 2006 (3.1.1., S.

3) gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels und

Förderung der Prostitution geführt. Aufgrund von Auskünften der IP-Stellen

Wiesbaden, Brüssel und Den Haag ging die Polizei davon aus, dass in diesen

Ländern wegen gleich gelagerten Delikten gegen den Beschuldigten ermittelt

wird.

- Nachdem

am 7. Juli 2006 die drei Frauen im Bordell […] von zwei unbekannten grossen

Männern massiv bedroht worden waren, evakuierte die Polizei dieses Gebäude und

überwachte es. F.___ reiste aus Angst sofort nach Italien zu ihrer Mutter ab. †G.___

wurde durch die Polizei in einer sicheren Unterkunft untergebracht (3.1.1., S.

21).

- Am

Sonntag, 20. August 2006, zwischen 01.00 und 05.30 Uhr, flüchtete der

Beschuldigte aus dem Regionalgefängnis […], in welches er zwischenzeitlich

verlegt worden war.

1.3.2.2

Die vom Beschuldigten

unbestrittenen Sachverhaltselemente (anhand des Vortrages der Verteidigung vor

der Vorinstanz (O S-L S. 120 – 140)

- †G.___

und F.___ waren zusammen mit der Ehefrau des Beschuldigten aus Rumänien in die

Schweiz eingereist (S. 123) und waren zunächst bei der Mutter eines

Mitgefangenen (K.___) untergebracht worden (S. 126).

- Der

Beschuldigte wurde am 21. Juni 2006 von diesen zwei Frauen, welche von seiner Ehefrau

begleitet wurden, in der Strafanstalt […] besucht (S. 122).

- Zu

einem späteren Zeitpunkt kontaktierte der Beschuldigte die zwei Frauen und setzte

sie unter Druck, seiner Ehefrau die Reisekosten zu erstatten (S. 122 und 130

oben).

1.3.2.3

Die Aussagen von †G.___ und F.___

Die Vorinstanz hat auf den Seiten 30 –

32.

ihres Urteils diese Aussagen wiedergegeben und gewürdigt. Es kann vorab für

den Inhalt der Aussagen darauf verwiesen werden, die Würdigung wird nachfolgend

überprüft.

†G.___ und F.___ sind zwischen dem 4.

und 9. Juli 2006 je zweimal polizeilich als Auskunftspersonen befragt worden.

Ihre Aussagen erweisen sich aus den folgenden Gründen als überaus glaubhaft:

- Beide

Frauen berichteten in freier Rede und mit vielen Details. Sie machten je in

ihren beiden Aussagen in den Kernpunkten die gleichen Aussagen und ihre

Aussagen stimmten auch in etlichen Details gegenseitig überein. Sie schilderten

beide Örtlichkeiten und Handlungsabläufe detailreich und sie konnten die

diversen beteiligten Personen nachvollziehbar in die geschilderten Handlungen

involvieren und die Abläufe schildern.

- Beide

Frauen schilderten detailliert und übereinstimmend, wie sie sich in Rumänien im

Club […] kennenlernten, wie ein gewisser «I.___» ihnen vorschlug, in der Schweiz

zu arbeiten, wie die Frau des Beschuldigten, H.___, ins Spiel kam, die Reise in

die Schweiz und sogar einen Pass für †G.___ organisierte, wie die drei Frauen

zusammen mit einem «J.___», offenbar einem Schwager von H.___, mit einem Auto via

Deutschland in die Schweiz fuhren, wobei J.___ an der Grenze zu Deutschland

abgewiesen wurde und die drei Frauen alleine in die Schweiz fuhren.

- Aber

auch ihre Schilderungen des Aufenthaltes in der Schweiz sind detailliert,

übereinstimmend und vom Beschuldigten in den wesentlichen Punkten unbestritten:

Wie sie zuerst bei K.___ in [...] wohnten, einer Frau, bei welcher es sich um die

Mutter eines Mithäftlings des Beschuldigten handelt. Auch die Schilderung, wie

sie sich am 21. Juni 2006 beim Beschuldigten in der Strafanstalt vorstellten,

wie sie von K.___ dorthin gefahren worden sind (mit dem Detail, dass K.___ eine

schlechte Fahrerin sei), wie H.___ zuerst eine Stunde allein mit dem

Beschuldigten gewesen sei und sie dann beide dazu gekommen seien, was genau mit

dem Inhalt der Besucherliste übereinstimmt. Der Besuch und dessen

grundsätzlicher Zweck, den beiden Frauen Anweisungen für ihre Arbeit zu

erteilen, ist ja vom Beschuldigten unbestritten. Es ist auch kein anderer Zweck

für diesen Besuch, unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz und ohne dass

sie sich vorher je gesehen hätten, erkennbar. Die Schilderungen der beiden

Frauen über die Anweisungen, die ihnen der Beschuldigte erteilte, stimmen auch

mit den tatsächlichen Abläufen überein: Unmittelbar nach diesem Besuch begaben

sich die beiden Frauen zusammen mit der Ehefrau des Beschuldigten in die [...] und

begannen dort mit ihrer Arbeit als Prostituierte. Sie mussten

unbestrittenermassen die Reisekosten an den Beschuldigten bzw. dessen Ehefrau

zurückzahlen, sie hätten aber nach ihren übereinstimmenden und glaubhaften

Aussagen darüber hinaus zusätzlich die Hälfte des Verdienstes an die Ehefrau

des Beschuldigten abliefern müssen, was das Fass zum Überlaufen brachte. Sie

beklagten sich deswegen bei der Betreiberin des Bordells, M.___, und es wurde

die Polizei beigezogen.

- Bei

sämtlichen Befragungen verzichteten †G.___ und F.___ auf Mehrbelastungen des

Beschuldigten, obwohl diese ohne weiteres möglich gewesen wären. So gaben beide

wiederholt an, nicht zur Prostitution gezwungen worden zu sein und die

Möglichkeit gehabt zu haben, den Arbeitsplatz zu wechseln, Freier und

Sexualpraktiken abzulehnen und freie Tage zu nehmen. Sie wären eigentlich mit

ihrer Arbeit und der konkreten Situation in der […] zufrieden gewesen, wenn sie

nicht auf Verlangen des Beschuldigten und seiner Ehefrau die Hälfte ihres

Einkommens – zusätzlich zu den Reisekosten – hätten abliefern müssen.

- Allerdings

schilderten auch beide Frauen, wie der Beschuldigte sie bei der Geltendmachung

seiner Geldforderungen unter massiven Druck setzte und bei ihnen Angst

auslöste. Auch hier waren ihre diesbezüglichen Schilderungen über die Anrufe

des Beschuldigten, das Auftauchen der beiden Männer in der […], die ihnen ein

Handy für ein Gespräch mit dem Beschuldigten übergaben, übereinstimmend. Auch

ihre nachfolgenden Reaktionen, wie F.___ aus Angst die Schweiz verliess und zu

ihrer Mutter nach Italien reiste und wie sich †G.___ in eine von der Polizei

zugewiesene Unterkunft begab, belegen, wie sie durch die Drohungen des

Beschuldigten in Angst versetzt worden waren.

- Es

gab bei den Schilderungen der beiden Frauen auch ausgefallene Einzelheiten,

welche als Realitätskennzeichen ihrer Aussagen erscheinen. Etwa die

Schilderungen, wie H.___ dem Beschuldigten im […] bei einem Kuss zwei bis drei

SIM-Karten mit dem Mund übergeben habe, wie der Begleiter J.___ auf der Reise

in die Schweiz am deutschen Zoll abgewiesen worden war, wie Fotos für den Sohn

von K.___, der zusammen mit dem Beschuldigten in der Strafanstalt […] eine

langjährige Strafe verbüsste, erstellt wurden, dass sie nach ihrer Ankunft in

der Schweiz zuerst das Haus von K.___ hätten putzen müssen u.v.a.m.

1.3.2.4

Mit der Vorinstanz (US 31) ist darauf

zu schliessen, dass die Befragung vom 20. April 2016 von F.___ in Italien

(deutsche Übersetzung 10.2.2., S. 56 ff.) nicht geeignet ist, das

Beweisergebnis der im Juli 2006 gemachten übereinstimmenden und glaubhaften

Aussagen zu erschüttern. Sie lebte nunmehr zehn Jahre später in komplett

anderen Verhältnissen, als Mutter eines Kindes bei ihren Eltern in Italien. Sie

sagte aus, sie erinnere sich nicht mehr an eine im Juli 2006 bei der Polizei in

der Schweiz erstattete Anzeige, sie könne sich nicht einmal mehr an den Grund der

Anzeige erinnern. Immerhin sagte sie dann aus, sie und ihre Freundin seien in

einer […] des Beschuldigten in der Schweiz gewesen und seine Frau habe ständig

von ihnen Geldsummen verlangt, gegen ihren Willen (S. 59). Was sie anlässlich

des Besuchs im Gefängnis in der Schweiz mit dem Beschuldigten gesprochen hatte,

wollte sie nicht mehr wissen, sie erinnere sich nicht mehr. Sie erinnere sich

nicht mehr, dass der Beschuldigte bei diesem Besuch die Hälfte ihrer Einnahmen

als Prostituierte verlangt habe (S. 75). Immer wenn die Fragen nach der

Geldabgabe gestellt wurden, dass sie bedroht worden sei, es könnte ihrem Bruder

in Rumänien etwas passieren, gab sie die gleiche Antwort: «Ich erinnere mich

nicht». Auf die Frage, ob sie damals in der Schweiz bei der Polizei die Wahrheit

gesagt habe, sagte sie: «Ich weiss aber nicht mehr, was ich ausgesagt habe» (S.

82) Auf Nachfrage, sie solle nur sagen, ob sie die Wahrheit gesagt habe (S. 83

oben): «Aber wenn ich nicht mehr weiss, was ich damals gesagt habe».

1.3.2.5

Die Aussagen weiterer

Auskunftspersonen und Zeugen

Am 4. September 2015 wurde M.___ durch

die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers

als Zeugin befragt (10.3.1., S 1 ff.). Sie führte aus, dass sie sich erinnere,

dass es damals, 2006, ein Riesentheater gegeben habe, als zwei Rumäninnen in

ihrer […] weinend und diskutierend aus der Küche gekommen seien. Sie wisse

nicht mehr alles im Detail, aber sie hätten Angst gehabt. Sie hätten ihr

gesagt, sie hätten mit einer dritten Frau in die Strafanstalt […] gemusst, dort

sei bestimmt worden, was sie verdienen könnten. Dann sei der Horror

losgegangen. Telefonate mit Morddrohungen, heute Abend um 10 lebe ihr Hund

nicht mehr, und morgen ihr Sohn und danach sie selber. Sie wisse natürlich

nicht, wer damals am Telefon gewesen sei. Auch habe sie einen Telefonanruf

bekommen, als sie auf dem Weg ins Geschäft gewesen sei, mit dem ihr mitgeteilt

worden sei, es seien zwei Kleiderschränke in der […]. Als sie dann in die […]

gekommen sei, sei ein Riesenchaos gewesen und sie habe die Polizei gerufen.

Dann sei der Telefonterror weitergegangen. Sie habe nichts von diesen Leuten

gewusst, nur, dass der Drahtzieher im […] gesessen habe. Sie schilderte dann

weiter, dass die beiden Rumäninnen zu erzählen begonnen hätten, dass sie vom

Geld, das sie verdienten, dieser dritten Frau geben müssten, das hätten sie

erst erzählt, als sie geweint hätten und das Theater losgegangen sei. Sie habe

damals 2006 nicht aussagen wollen, weil sie saumässige Angst gehabt habe. Sie

könne aber nicht ein Leben lang Angst haben. Sie sei heute zur Befragung

gekommen, um diesem Mann in die Augen zu schauen und zu sagen, dass sie keine

Angst habe (S. 12).

M.___ schilderte damit im Kern

übereinstimmend mit †G.___ und F.___ die Vorfälle, die sich damals, im Juli

2006, in der […] ereignet hatten.

Auch K.___ machte Aussagen, die mit

jenen der beiden Frauen übereinstimmen. Sie schilderte (10.3.2., S. 2), wie sie

in der Strafanstalt […] vom Beschuldigten gefragt worden war, ob seine Frau bei

ihr wohnen könne. Sie habe zugestimmt. Diese Frau sei dann tatsächlich

gekommen, in Begleitung von zwei rumänischen Frauen. Das sei ihr egal gewesen,

Hauptsache, die drei Frauen hätten ihr Haus geputzt. Wenn sie aber gewusst

hätte, dass es sich um Prostituierte handle, hätte sie sie nicht aufgenommen. –

Als sie dann 9 Jahre später durch die Staatsanwaltschaft befragt wurde

(10.3.2., S. 9 ff.), konnte (oder wollte) sie sich im Zusammenhang mit dem

Beschuldigten an nichts mehr erinnern. Ihr Sohn N.___ konnte sich noch an den

Aufenthalt von drei jungen Frauen bei ihnen erinnern, die im Haushalt

mitgeholfen hatten (10.3.3., S. 3 ff.).

1.3.2.6

Der Beschuldigte selber wollte

die beteiligten Personen †G.___, F.___, M.___ und «I.___» nicht kennen und er

wollte auch nicht wissen, in welchem Verhältnis H.___ und K.___ standen und

weshalb sie die Fotografie mit den vier Personen bei M.___ befunden und dass

sich in der […] ein Vorfall zugetragen hatte. Er gab an, er habe nie jemanden

bedroht, er kenne niemanden und er habe mit der Sache nichts zu tun (US 33).

1.3.2.7

Vor der Vorinstanz liess der

Beschuldigte ausführen, der Vorhalt der Förderung der Prostitution basiere letztendlich

auf den Aussagen von F.___ und †G.___. Erstere habe ihn aber bei der erneuten

Einvernahme in Italien vollständig entlastet und bezüglich †G.___, die

zwischenzeitlich bedauerlicherweise verstorben sei, habe er keinerlei

Teilnahmerechte gehabt, weshalb die Verwertung der Aussagen in diesem Verfahren

fraglich sei.

Die Vorinstanz hat sich auf US 13 mit

dieser von der Verteidigung aufgeworfenen Frage auseinandergesetzt und dabei

die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema korrekt dargelegt. Es

kann demnach unter besonderen Umständen von einer Konfrontation des

Beschuldigten oder einer ergänzenden Befragung abgesehen werden, sofern dieser

besondere Umstand nicht in der Verantwortung der Behörden liegt. Ein derartiger

besonderer Umstand ist unter anderem der Tod des Zeugen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_961/2016 E. 3.3.1.). Voraussetzung für die Verwertung ist in

diesem Fall, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend

Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein

Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt.

Wie vorne dargelegt, war †G.___ zwischen

dem 4. und dem 19. Juli 2006 dreimal befragt worden. Bereits in der Nacht auf

den 20. August 2006 konnte der Beschuldigte aus dem Regionalgefängnis […] entweichen

und tauchte dann für viele Jahre unter. Am 6. Oktober 2006 stellte die

Staatsanwaltschaft St. Gallen das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen

Drohung und Förderung der Prostitution vorläufig ein, weil der Beschuldigte

wegen langer Abwesenheit nicht mehr einvernommen werden konnte (12.1.1., S. 1 –

3). Mit Verfügung der Solothurner Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2006

(12.1.1., S. 4) wurde auch das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren wegen

gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl wegen unbekanntem Aufenthalt sistiert. Am

6.

Januar 2015 wurde die Staatsanwaltschaft Solothurn durch den Straf- und

Massnahmenvollzug Bern über den Aufenthalt des Beschuldigten in der JVA […]

orientiert (1.3., S. 2). Die Sistierung der Solothurner Staatsanwaltschaft

wurde hierauf mit Verfügung vom 7. Mai 2015 wieder aufgehoben (1.3., S. 3;

12.1.1

, S. 5). Mit Verfügung der Solothurner Staatsanwaltschaft vom 15. Juni

2015.

wurde Rechtsanwalt Schenkel als amtlicher Verteidiger eingesetzt (12.1.2.,

S. 1a). Mit der erweiterten Eröffnungsverfügung vom 10. Juli 2015 hob die

Solothurner Staatsanwaltschaft, die mittlerweile dieses Verfahren übernommen

hatte, die vorläufige Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen

vom 6. Oktober 2006 auf und eröffnete dem Beschuldigten auch eine Untersuchung

wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Förderung der

Prostitution evtl. Menschenhandel (12.1.1., S. 6 f.). Aufgrund der von der

Solothurner Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Aufenthaltsnachforschung

ging am 9. September 2015 die Mitteilung von Interpol ein, dass †G.___ am 11.

August 2013 verstorben war (12.1.3., S. 48).

1.3.2.8

Es steht damit fest, dass eine

Konfrontation des Beschuldigten mit †G.___ vorerst zufolge seiner Flucht und

nach seiner Überführung an die Schweizer Strafverfolgungsbehörden aufgrund des

Todes von †G.___ unmöglich war, selbst wenn man berücksichtigt, dass der

Beschuldigte offenbar bereits am 4. November 2013 von den deutschen Behörden

zum weiteren Strafvollzug an die Schweiz ausgeliefert worden war (5.1.1., S.

193). Das Ausbleiben der Konfrontation des Beschuldigten mit der

Belastungszeugin liegt also nicht in der Verantwortung der Behörden. Ihre

Aussagen unterliegen keinem Verwertungsverbot. Der Beschuldigte hatte ausreichend

Gelegenheit, zu den Aussagen Stellung zu nehmen. Es werden diese Aussagen

nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung auch durch das Berufungsgericht

sorgfältig zu prüfen und es wird zu entscheiden sein, ob sich ein allfälliger

Schuldspruch allein auf sie stützen liesse.

1.3.2.9

Zusammenfassend können die

Aussagen dieser beiden Frauen grundsätzlich bei der Beweiswürdigung

berücksichtigt werden. In Bezug auf die vorne unter 1.3.1.5 aufgeworfene Frage

nach der Verwertbarkeit der Aussagen von †G.___ ist diese nun endgültig zu

bejahen. Der Beschuldigte konnte wiederholt und ausführlich zu ihren Aussagen

Stellung nehmen und ihre Aussagen sind nicht das alleinige Beweismittel. Vor

dem Berufungsgericht wurde der Einwand der fehlenden Verwertbarkeit denn auch

nicht vorgebracht.

1.3.3

Das Beweisergebnis

1.3.3.1

Wie oben dargelegt, sind die in

freier Rede gemachten Aussagen von F.___ und †G.___ mit ihren detaillierten

Schilderungen von Örtlichkeiten und Handlungsabläufen, mit ausgefallenen

Einzelheiten und mit dem Fehlen von Belastungstendenzen sehr glaubhaft und sie

werden durch die vorhandenen objektiven Beweismittel gestützt. Die Besucherliste

des […] belegt, dass am 21. Juni 2006 effektiv ein Treffen zwischen F.___, †G.___

und dem Beschuldigten stattgefunden hat. Weiter bestätigte O.___ von der

Kantonspolizei St. Gallen in seinem Rapport vom 19. Juli 2006, telefonischen

Drohungen des Beschuldigten per Freisprecheinrichtung mitgehört zu haben. Auch

der Vorfall in der […] vom 7. Juli 2006 ist aufgrund des ausgelösten

Polizeieinsatzes aktenkundig: Im entsprechenden Bericht wird geschildert, dass

es durch zwei unbekannte männliche Personen zu Bedrohungen und massiven

Nötigungen gekommen sei. †G.___ konnte bei der Fotowahlkonfrontation einen der

beiden Männer als P.___ alias P.___, einen Exkomplizen des Beschuldigten,

identifizieren. Die auf dem Handy von M.___ gespeicherte Fotografie mit dem

Beschuldigten, H.___, dem Exkomplizen Q.___ sowie dessen Freundin ist ein

weiteres Indiz für eine Verbindung zwischen ihr und dem Beschuldigten und

schliesslich sind die diversen Überweisungen via Western Union, welche †G.___

in der Einvernahme vom 8. Juli 2006 erwähnt hat, ebenfalls belegt. So steht

fest, dass Zahlungen von H.___ an R.___ und S.___ sowie von K.___ an H.___ und T.___

in Auftrag gegeben wurden. Es steht weiter fest, dass H.___ die Reise der

beiden rumänischen Frauen in die Schweiz und deren Unterkunft in der Schweiz

organisiert und sie anschliessend zu ihrem Mann, dem Beschuldigten, in die

Strafanstalt […] gebracht hat. Die Frauen kamen aus armen Verhältnissen in

Rumänien, kannten die Schweiz nicht und sprachen kaum Deutsch. Zugunsten des

Beschuldigten ist aber auch davon auszugehen, dass sie erkannten, dass sie in

der Schweiz kaum nur als Tänzerinnen arbeiten würden, nachdem ihnen ein

Verdienst von 1‘000.00 Euro am Tag in Aussicht gestellt worden war (Aussage F.___

(10.2.2., S. 4. F 20). Sie seien freiwillig in die Schweiz gereist, weil sie

das Geld gewollt hätten (a.a.O., F 17). Beim Besuch in der Strafanstalt […] hat

der Beschuldigte die Frauen instruiert, jeweils alle ihre Einkünfte offen zu

legen und zur Hälfte seiner Frau abzugeben. Er drohte ihnen mit Problemen,

falls sie nicht Folge leisten würden. Unmittelbar nach diesem Besuch ging die

Ehefrau des Beschuldigten mit den beiden Frauen in die […], wo sie als

Prostituierte zu arbeiten begannen, was ebenfalls auf Initiative des

Beschuldigten so organisiert worden war. Nachdem sich die beiden Frauen bei M.___,

der Betreiberin des Bordells in der […], beklagt hatten und diese die Ehefrau

des Beschuldigten zur Rede gestellt hatte, erfolgten die Anrufe des Beschuldigten

aus dem […] an die Frauen, mit denen er seine Forderungen mit Drohungen

bekräftigte. Auch das gleich anschliessende Auftauchen der zwei unbekannten

Männer, die Drohungen aussprachen, diente der Einschüchterung der beiden Frauen

und war vom Beschuldigten initiiert worden.

1.3.3.2

Die eigentlichen Eckpunkte

dieses Beweisergebnisses sind vom Beschuldigten unbestritten und auch im

Plädoyer vor der Vorinstanz zugestanden worden: Es war seine Ehefrau, welche

die beiden Frauen aus Rumänien in die Schweiz und in die […] gebracht hatte, wo

sich die Beiden prostituierten (Plädoyer S. 4). Es kam zu Differenzen mit den

beiden Frauen wegen Geld. Seine Ehefrau und die beiden Rumäninnen waren bei der

Mutter eines Mitinsassen untergebracht (Plädoyer S. 7 unten). Und seine Frau kam

mit den beiden Rumäninnen zu ihm in die Strafanstalt […] zu Besuch (Plädoyer S.

8.

oben). Und ebenfalls unbestritten sind seine telefonischen Aufforderungen an

die zwei Rumäninnen, seiner Ehefrau Geld zu geben (Plädoyer S. 11 oben). Diese

vom Beschuldigten zugestandenen Ereignisse sind beweismässig ohnehin erstellt,

so dass ein Bestreiten kaum Sinn gemacht hätte. Wenn er aber dann versucht, die

Verantwortung für diese ganzen Ereignisse allein seiner Ehefrau zu übertragen,

ist dies weder nachvollziehbar noch mit der Aktenlage vereinbar. So liess er

vor der Vorinstanz vortragen, es sei die Idee seiner Frau gewesen, von den

beiden Frauen eine 50 zu 50 Prozent Beteiligung am Einkommen zu verlangen, er

habe die Frauen nur auf die Bitte seiner Frau hin angerufen und er habe seine

Frau anlässlich des Treffens am 21. Juni 2006 in der Strafanstalt […] mit den

zwei Rumäninnen nach rund vier Jahren zum ersten Mal wiedergesehen. Diese habe

sich offenbar mit jemandem eingelassen, der sich im Rotlicht-Milieu auskenne.

Er selber sei nur ein Autoknacker, er kenne sich im Rotlichtmilieu nicht aus,

ihm fehlten das Fachwissen und die Kontakte. Es handelt sich hier um relativ

hilflose Schutzbehauptungen, die sowohl den Zeugenaussagen wie auch den

Besucherkontrolllisten, den Erkenntnissen aus der Strafanstalt […] und seinen

nachgewiesenen Kontakten zur Betreiberin der […] widersprechen. Der

Beschuldigte hat nicht einmal ansatzweise den Widerspruch zu den unbestrittenen

Erkenntnissen erklären können, weshalb es in diesem Fall zum Treffen mit den

Frauen in der Strafanstalt […] gekommen war, weshalb er den telefonischen Druck

auf die Frauen zum Bezahlen von Geld an seine Ehefrau ausüben musste, weshalb

die Frauen ausgerechnet bei der Mutter seines Mitinsassen unterkamen. Es ist also

das klare Beweisergebnis, dass der Beschuldigte es war, welcher unter aktiver

Mithilfe seiner Ehefrau aus der Strafanstalt […] heraus dafür sorgte und die

entsprechenden Anweisungen erteilte, dass die zwei Frauen aus Rumänien der

Prostitution nachgingen und an seine Ehefrau die Hälfte der Einnahmen abgaben.

1.3.3.3

Nach den Aussagen beider Frauen

aus Rumänien gingen sie der Tätigkeit als Prostituierte in der […] allerdings

weitgehend freiwillig nach. Sie mussten keine Ausweispapiere abgeben, sie wurden

nicht überwacht, sie hatten alle Freiheiten in der Gestaltung ihrer

Arbeitszeit, der Auswahl der Freier und der Sexualpraktiken, sie konnten die

Preise selber bestimmen und sie konnten sich auch jederzeit örtlich frei

bewegen. Sie wurden aber dazu gezwungen, ihre Einnahmen betragsmässig

vollständig offen zu legen und die Hälfte des Verdienstes abzuliefern. †G.___

sagte am 4. Juli 2006, sie habe etwa CHF 2'000.00 eingenommen, wobei sie CHF

500.00

habe behalten können. Das andere Geld habe ihnen H.___ weggenommen

(10.2.1., S. 8, Frage 51). F.___ sagte, sie habe CHF 1'000.00 gegeben (10.2.2.,

S. 14, Frage 104). Sie hatten damit mehr bezahlt, als sie glaubten, für

Reisekosten zu schulden.

2.

Gewerbsmässiger Diebstahl

(AKS Ziff. 2)

2.1

Dem Beschuldigten werden unter

diesem Titel fünf vollendete und vier versuchte Einbruchdiebstähle in Grenchen

und Bettlach vorgeworfen, welche alle in der Zeit vom 21. bis am 25. August

2006.

begangen worden sind. Es besteht bei diesen neun Einbrüchen bzw. Versuchen

dazu ein auffallender räumlicher und zeitlicher Zusammenhang:

- Grenchen,

[...], 21. August 2016 0.00 Uhr – 23. August 2006 09.00 Uhr (AKS 2.1.)

- Grenchen,

[...], 22. August 2006 0.00 Uhr – 23. August 08.00 Uhr (AKS 2.2.)

- Grenchen

[...], 22. August 2006 21.30 Uhr – 23. August 2006 07.10 Uhr (AKS 2.3.)

- Grenchen [...], 23. August 2006 00.45

Uhr – 05.45 Uhr (AKS 2.4.)

- Grenchen

[...], 24. August 2006 15.30 Uhr – 25. August 2006 06.35 Uhr (AKS 2.5.)

- Bettlach

(Nachbargemeinde von Grenchen) [...], 24. August 2006 21.00 Uhr – 25. August

2006.

05.00 Uhr (AKS 2.6.)

- Bettlach

[...], 24. August 2006 22.00 Uhr – 25. August 2006 07.30 Uhr (AKS 2.7.)

- Grenchen [...], 25. August 2006 00.30

Uhr – 03.30 Uhr (AKS 2.8.)

- Bettlach, [...], 25. August 2006 03.00

Uhr (AKS 2.9.)

2.2

Der Beschuldigte liess im

Plädoyer vor der Vorinstanz ausführen, er sei am 20. August 2006 aus dem

Regionalgefängnis in […] ausgebrochen und er habe beabsichtigt, nach Spanien zu

fahren. Da er sich aber beim Ausbruch verletzt habe und er von der Alarmierung

der Grenzposten ausgegangen sei, habe er beschlossen, noch einige Tage in der

Schweiz zu bleiben. Er habe daher in der Folge einige Einbrüche begangen, um an

Esswaren, Kleider und Geld für die Reise nach Spanien zu kommen.

Er gestand in der Folge nur jene

Einbrüche zu, bei denen seine DNA gefunden werden konnte. Es sind dies:

- AKS 2.2.: Grenchen, [...], 22. – 23.

August 2006;

- AKS 2.3.: Grenchen, [...], 22. – 23.

August 2006;

- AKS 2.8.: Grenchen, [...], 25. August

2006;

- AKS 2.9.: Bettlach, [...], 25. August

2006.

2.3

Neben der räumlichen und

zeitlichen Nähe dieser Einbrüche sind es die folgenden Gründe, welche auf die

Täterschaft des Beschuldigten in allen diesen vorgehaltenen Fällen schliessen

lassen:

- Es

wurde in den meisten Fällen gleich vorgegangen, indem die Fenster- und /oder

Türrahmen aufgebohrt wurden. Die Polizei spricht in ihrem Spurenbericht denn

auch von einer Einbruchsserie (3.1.3., S. 28).

- Der

Beschuldigte hat in einem Fall (AKS 2.9.) auch einen Einbruch durch Aufwuchten

der Freisitztüre mit einem Flachwerkzeug zugestanden. Er hat also die beiden in

dieser Serie von Einbrüchen festgestellten Methoden, das Aufbohren wie das

Aufdrücken, zugestandenermassen angewendet.

- Auf

Vorhalt dieser Einbruchsserie auf engstem Raum, an den zum Teil gleichen

Strassen, in derselben Zeit, äusserte sich der Beschuldigte so, er könne sich

nicht mehr erinnern, es sei jeweils Nacht gewesen und er kenne sich dort nicht

aus. Er gebe ja zu, Einbrüche gemacht zu haben, aber nicht so eine Liste. Er

wisse es einfach nicht mehr. Er sage dazu nicht nein, aber auch nicht ja

(10.1., AS 13 F 31).

- Die

Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Er hat sich in den Befragungen

darauf beschränkt, zu behaupten, ein paar Einbrüche begangen zu haben, aber nicht

alle, die ihm vorgehalten worden seien. Es ist dazu aber festzustellen, dass

der Beschuldigte nachweislich und unbestritten sowohl an der [...] in Grenchen

(AKS 2.8.) als auch an der [...] in Bettlach (AKS 2.9.) eingebrochen hat. Die

weiteren – vom Beschuldigten nicht anerkannten – Tatobjekte liegen zwischen

diesen beiden Tatorten und in unmittelbarer Nachbarschaft derselben (siehe Plan

2.2

S. 3 und 4); so liegt etwa das Objekt [...] (AKS 2.1., nicht anerkannt) an

derselben Stichstrasse vis-a-vis vom [...] (AKS 2.2., anerkannt).

- Auch

die Aussage, die der Beschuldigte vor der Vorinstanz gemacht hat, wonach er nicht

damit gerechnet habe, dass jeweils Bewohner zu Hause seien und es seien auch

keine solchen zu Hause gewesen, er erinnere sich nicht, verfolgt worden zu

sein, ist falsch. Er wurde beim (unbestrittenen) Einbruch an der [...] in

Bettlach vom Hausbewohner gestört, er flüchtete und verlor dabei seinen Handschuh

(mit seiner DNA).

- Der

Beschuldigte war am 20. August 2006 aus dem Gefängnis ausgebrochen und er lebte

in den folgenden Tagen von Einbrüchen im Gebiet Grenchen/Bettlach. Es fanden in

diesem Gebiet an denselben Strassen zwischen dem 21. und dem 25. August 2006

neun Einbrüche (inkl. Versuche) nach dem praktisch immer gleichen Muster statt.

Der Beschuldigte beruft sich darauf, sich nicht zu erinnern, gibt nur

diejenigen zu, die ihm zufolge DNA sicher zugewiesen werden können. Es kann

aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden,

dass in genau demselben Gebiet zur selben Zeit wie der Beschuldigte noch ein

unbekannter Dritter als Einbrecher unterwegs war. Dem Beschuldigten sind von

der Vorinstanz mit der Begründung in US 35 – 43 alle ihm in der Ziffern 2.1. –

2.9

der Anklageschrift vorgehaltenen Einbruchdiebstähle beweismässig

zugewiesen worden. Dem ist zu folgen.

3.

Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte (AKS Ziff. 3)

3.1

Der Straf- und Massnahmenvollzug

Bern hatte per 12. Oktober 2015 eine Verlegung des Beschuldigten aus dem

Untersuchungsgefängnis […] in das Regionalgefängnis […] angeordnet. Gemäss

Vorhalt (AKS 3.) soll sich der Beschuldigte dieser Verlegung widersetzt haben,

indem er gegen die Beamten mit den Füssen getreten und versucht habe, sie zu

beissen. Er habe darüber hinaus die Beamten beschimpft. Es habe zufolge der

massiven Gegenwehr ein «Taser» eingesetzt werden müssen.

Vor der Vorinstanz liess der

Beschuldigte durch seinen Verteidiger ausführen, nachdem er von der Verlegung

erfahren habe, habe er verlangt, vorher mit seinem Anwalt oder mit der

Staatsanwältin sprechen zu können. Man habe ihm zwar zugesichert, man werde

sich darum kümmern, habe aber stattdessen die Sondereinheit «Falk» aufgeboten.

Er sei dann schlafend auf dem Bett gelegen, als der Einsatz der Sondereinheit

losgegangen sei. Die Polizisten hätten sich auf ihn gestürzt. Er habe physisch

und psychisch Blessuren davongetragen. Das sei auch aus dem eingereichten

Bericht von U.___ ersichtlich.

3.2

Mit Verfügung vom 13. Oktober

2015.

hat die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsgefängnis […] angewiesen,

sämtliche bestehenden Videoaufzeichnungen zum genannten Vorfall sicherzustellen

(5.1.9. S. 1). Diese Aufzeichnungen befinden sich in den Akten (5.1.9., S. 8).

Es befindet sich auch das

Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes der soH vom 12. Oktober 2015 in den Akten

(5.1.10 S. 8). Der Rettungsdienst war zum Transport des Beschuldigten vom Untersuchungsgefängnis

[…] in das Regionalgefängnis […] beigezogen worden war. Aus diesem Protokoll ist

der Einsatz eines Arztes (Dr. [...]) ersichtlich, der zur Sicherheit 15 mg

Dormicum aufgezogen habe (angeführt ist «prophylaktisch», eine Verabreichung,

wie in US 52 ausgeführt, ist daraus nicht ersichtlich). Der Patient habe

gesagt, er habe keine körperlichen Beschwerden, er melde sich, wenn er sich nicht

wohl fühle. Dr. [...] habe gebeten, auf die Atmung zu achten und das auch den

Polizisten so weiterzugeben; das habe er gemacht.

Aus der Pflegevisite des Regionalgefängnisses

[…] vom 12. Oktober 2015 um 15.40 Uhr ist ersichtlich, dass der Beschuldigte

mit der SanPo liegend und gefesselt gebracht worden war (5.1.10., S. 6). Er sei

gut ansprechbar, er wolle aber nicht dortbleiben. Es seien nach dem Entfernen

der Fesseln normale Druckstellen sichtbar, kein Hautdefekt. Der Beschuldigte

habe Fotos von Hand- und Fussgelenken verlangt, da er Anzeige machen wolle. Das

sei nicht als notwendig erachtet worden. Der Beschuldigte habe gesagt, er mache

einen Hungerstreik.

Am 13. Oktober 2015 wurde im

Regionalgefängnis […] mit dem Beschuldigten ein Eintrittsfragebogen ausgefüllt

(5.1.10., S. 10 f.). Er beurteilte dort seinen Gesundheitszustand selber als

schlecht, schilderte aber lediglich, dass er im Hungerstreik sei. Es wurden

weder irgendwelche Verletzungen protokolliert noch gab es einen Vermerk bei der

vorgedruckten Frage, «waren Sie im Gefängnis Gewalt ausgesetzt».

Am 15. Oktober 2015 um 22.38 Uhr wurde

der Beschuldigte zufolge Hungerstreik und Verweigerung der Flüssigkeitseinnahme

in das Inselspital Bern eingeliefert (5.1.11., S. 2 ff.). Gemäss

Austrittsbericht vom 30. Oktober 2015 (5.1.11., S. 4) berichtete der Patient,

es sei am 11. Oktober 2015 im Gefängnis […] zu einem Einsatz von Taser und

Gewalt gekommen, deswegen mache er den Hungerstreik, bis er wieder nach […]

verlegt werde. Er fühle sich schwach, habe generalisierte Schmerzen und zudem

auch Hämatome am Kopf und Gewaltspuren an beiden Handgelenken und Knöcheln. Der

untersuchende Arzt hielt fest, es zeigten sich als Verletzungsfolgen

Schürfungen über der HWS im Schulterbereich, im Bereich beider Handgelenke und

Fussgelenke. Ansonsten zeige sich der körperliche Status, insbesondere auch der

Hirnnervenstatus, unauffällig, so dass auf weiterführende Untersuchungen

verzichtet werde.

Am 8. Mai 2017 ging beim Amtsgericht ein

«Therapiebericht zur Einsicht» ein, verschickt offenbar durch einen Mitinsassen

des Beschuldigten (O S-L, S. 254). Es handelt sich um einen

Therapieverlaufsbericht von lic. phil. [...] über die Behandlung des Beschuldigten

in der JVA […]. Dieser Bericht gibt in erster Linie unter dem Titel

«Therapieverlauf» die Schilderungen des Beschuldigten zu einem traumatischen

Erlebnis im «Kantonsgefängnis […]» wieder. Nach der Beurteilung der Therapeutin

könne der emotionale Zustand des Beschuldigten aus fachpsychologischer Sicht im

Rahmen der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung F43.1

verstanden werden (AS 259). Der Beschuldigte sei stets der Therapie zugewandt

gewesen und habe motiviert mitgearbeitet.

3.3

Der Beschuldigte hat zu diesen

Vorfällen am 15. Januar 2016 sowie am 9. Juni 2016 ausgesagt (die Aussagen sind

im erstinstanzlichen Urteil auf den US 50 f. wiedergegeben). Vor der Vorinstanz

wollte er dazu nicht mehr aussagen. Er räumte zwar ein, mit einer Verlegung

nach […] in die Untersuchungshaft nicht einverstanden gewesen zu sein. Er habe

aber nur darum gebeten, mit seinem Anwalt oder der Staatsanwältin telefonieren

zu können. Er habe einfach gesagt, dass er die Reise verweigern werde, bis er

seinen Anwalt oder die Staatsanwältin anrufen könne. Es sei aber vorerst nichts

geschehen, er sei in Unterhosen eingeschlafen. Plötzlich habe er einen starken

Druck verspürt, er habe sich nicht mehr bewegen können, man habe seinen Kopf

ins Kissen gedrückt. Er habe zu kämpfen begonnen, um Luft zu bekommen. Er habe

einen dumpfen Schlag auf den Kopf bekommen und langsam das Bewusstsein

verloren. Dann sei er wieder aufgewacht, plötzlich habe es einen Knall gegeben

und er habe überall Schmerzen gehabt und er sei wieder bewusstlos geworden. Als

er wieder aufgewacht sei, habe er um Hilfe geschrien. Er habe ihnen gesagt,

dass sie ihn behandeln würden, wie wenn sie Nazis wären. Er sei dann mit einer

Ambulanz ins Regionalgefängnis […] gebracht worden. Niemand habe seine Gesundheit

angeschaut, erst am dritten Tag sei ein Arzt gekommen. – In der

Schlusseinvernahme schilderte er die Ereignisse ähnlich. Er bestritt

ausdrücklich, versucht zu haben, die Polizisten zu beissen oder zu treten. Er

könne sich nicht erinnern, dass sich Polizisten zu erkennen gegeben hätten. Er

habe nur telefonieren wollen, stattdessen habe man das Mordkommando gerufen. Er

habe Angst gehabt, getötet zu werden. Er habe geschrien und vor Schmerzen

gezittert, bis er bewusstlos geworden sei. Als er wieder aufgewacht sei, habe

er um Hilfe geschrien, dann sei der Schuss gekommen und er sei zum zweiten Mal

bewusstlos geworden. Man habe ihm gedroht, wenn er weiter schreie, bekomme er

eine Spritze und werde dann ganz lange schlafen.

Vor dem Berufungsgericht hielt der

Beschuldigte im Wesentlichen an dieser Darstellung fest. Er habe sich nach dem

Mittagessen, ohne sich vollständig auszuziehen, hingelegt und sei dann

plötzlich fast umgebracht worden. Er habe sich so, nur mit Unterhose bekleidet,

auf das Bett gelegt, wie man das üblicherweise tue.

3.4

Die Aussagen der beteiligten

Beamten befinden sich in den Akten von 10.2.3. – 10.2.8. Sie wurden im

angefochtenen Urteil auf den Seiten 43 bis 50 wiedergegeben. Die Polizei war

angefordert worden, nachdem ein Mitarbeiter des Untersuchungsgefängnisses mitgeteilt

hatte, der Beschuldigte habe angekündigt, sich gegen die geplante Versetzung in

das Regionalgefängnis […] zur Wehr setzen zu wollen; er habe sich bis auf die Unterhosen

ausgezogen. Es waren vier Mitarbeiter der Einsatzpolizei anwesend, welche dann

den Zugriff in der Zelle auch durchführten. Weiter war ein Kaderangehöriger der

Polizeiregion Mitte vor Ort, mit dem Auftrag, die Intervention zu begleiten. Anwesend

war auch der Sicherheitsangestellte [...], welcher vom Untersuchungsgefängnis

orientiert worden war, der Beschuldigte verweigere die Mitwirkung bei einer

Verlegung. Vorgängig war zudem eine Ambulanz mit Rettungssanitätern aufgeboten

worden. Die Polizisten wurden auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschuldigte

sich absolut weigere, bei der Verlegung mitzuwirken. Nach einem Briefing im

Untersuchungsgefängnis betraten die vier Polizisten die Zelle des

Beschuldigten. Den nachfolgenden Ablauf schilderten sowohl diese vier

Polizisten als auch die beiden Beamten, welche das Geschehen ausserhalb der

Zelle mitverfolgten, im Kern übereinstimmend. Der Beschuldigte sei, nur mit

Unterhosen bekleidet, unter einer Decke auf seinem Bett gelegen und habe ferngesehen.

Er sei wach gewesen. Die Polizisten hätten sich als solche zu erkennen gegeben und

den Beschuldigten aufgefordert, ihren Anweisungen Folge zu leisten.

Anschliessend seien die vier Polizisten zum Bett getreten, hätten die Decke weggezogen

und zu viert versucht, den Beschuldigten zu arretieren. Dessen Gegenwehr sei aber

so stark gewesen, dass es ihnen nicht gelungen sei, ihm das Schliesszeug

anzulegen. Der Beschuldigte habe wiederholt versucht, die Polizisten mit den

Beinen zu treten und sie zu beissen. Er habe auch versucht, sich selber zu

verletzen, indem er versucht habe, mit dem Kopf gegen das Holzregal am Bettende

zu schlagen. Er habe dazu laut geschrien und die Polizisten beschimpft, unter

anderem habe er sie als «Nazis» betitelt. Die Polizisten hätten dem

Beschuldigten daher den Einsatz eines Tasers in Aussicht gestellt, was bei ihm aber

nichts bewirkt habe. Auch der erste Einsatz des Tasers, welcher nur kurz gewesen

sei, habe keine Wirkung gezeigt. Nach einer erneuten Warnung sei der Taser noch

einmal eingesetzt worden, worauf dem Beschuldigten das Schliesszeug habe

angelegt werden können. Auch danach habe er weiter versucht, sich zu wehren,

und er habe die Beamten auch weiterhin beschimpft. Er sei dann vom Rettungssanitäter

betreut worden und der Arzt des Untersuchungsgefängnisses sei beigezogen worden.

Es sei entschieden worden, den Beschuldigten mit der Ambulanz zu transportieren.

Dem beigezogenen Arzt sei es gelungen, den Beschuldigten zu beruhigen. – Nach der

Einschätzung des Sicherheitsangestellten [...], welcher regelmässig

Gefangenentransporte durchführt, habe er in seiner gesamten jahrelangen

beruflichen Tätigkeit noch nie einen Gefangenen gesehen, welcher derart massiven

Widerstand geleistet habe wie der Beschuldigte (12.1.3., S. 62).

3.5

Das Beweisergebnis

Es ist vorab vom Beschuldigten

unbestritten und Beweisergebnis, dass er tatsächlich die Verlegung in das

Regionalgefängnis […] verweigert hat. Er bestreitet auch nicht, sich bis auf

die Unterhosen ausgezogen und so auf dem Bett gelegen zu haben, als er für die

Verlegung abgeholt werden sollte. Er legte allerdings dar, er habe sich

ausgezogen, weil er sich hingelegt habe. Es ist von ihm aber ebenfalls

unbestritten, dass er sich gegen den Zugriff der Polizisten mit aller Kraft

wehrte und gegen sie kämpfte. Schliesslich räumt er auch ein, den Polizisten

gesagt zu haben, sie würden sich wie Nazis benehmen.

Wenn der Beschuldigte nun behauptet, er

habe schlafend auf dem Bett gelegen, die Polizisten hätten ihn im Schlaf

gepackt und er sei davon völlig überrascht worden, ist das völlig unglaubhaft.

Er wusste, dass die von ihm strikt abgelehnte Verlegung bevorstand.

Offensichtlich hatte er sich, um diese zu verhindern, ausgezogen und aufs Bett

gelegt. Die beigezogenen Polizeibeamten hatten sich als Polizisten zu erkennen

gegeben und ihn aufgefordert, ihren Anweisungen Folge zu leisten. Es ist also

vorab das Beweisergebnis, dass sich der Beschuldigte ganz bewusst gegen den

Zugriff der Polizisten mit ganzer Kraft zur Wehr gesetzt hat. Hätten die vier

in den Anhaltetechniken ausgebildeten Polizisten den Beschuldigten tatsächlich

im Schlaf überrascht, wäre es diesem kaum gelungen, sich der Arretierung zu

entziehen. Genau das passierte aber; es gelang dem Beschuldigten mit seiner

heftigen Gegenwehr trotz liegender Position, die Polizisten daran zu hindern,

ihn ins Schliesszeug zu nehmen. Vor diesem Hintergrund sind auch die

übereinstimmenden Aussagen aller Beamten glaubhaft, dass sie gleichzeitig den

Tritt- und Beissversuchen des Beschuldigten ausweichen und ihn an der Selbstverletzung

mit dem Kopf am Holzgestell hindern mussten. Dass er die Beamten als Nazis

bezeichnet und laut geschrien hatte, gestand der Beschuldigte mehr oder weniger

ein. Nicht glaubhaft ist dagegen die Darstellung des Beschuldigten, er sei

überrascht worden, weil er davon ausgegangen sei, er werde Bescheid erhalten,

ob ihm das von ihm gewünschte Telefongespräch mit der Staatsanwältin oder

seinem Verteidiger ausführen könne. Er hatte sich offensichtlich und

unbestrittenermassen darauf eingestellt, sich der angeordneten Verlegung zu

widersetzen.

Die Übertreibungen des Beschuldigten bei

der Schilderung des Vorfalls sind offensichtlich, wenn er behauptet, bei diesem

Einsatz verletzt worden und ohne ärztliche Versorgung geblieben zu sein. Der

vorne zitierte Bericht des Rettungsdienstes widerlegt diese Behauptungen. Der

Arzt Dr. […] wurde noch vor dem Abtransport mit dem Krankenwagen beigezogen und

es gelang diesem in der Folge auch, den Beschuldigten zu beruhigen. Der

Rettungssanitäter erkundigte sich nach dem Befinden des Beschuldigten und

protokollierte, der Beschuldigte habe von keinen äusseren körperlichen

Beschwerden gesprochen, er melde sich, wenn er sich nicht wohl fühle. Bei der

Pflegevisite am 12. Oktober 2015 um 15.40 Uhr wurden keine Verletzungen

festgestellt, dies auch nicht bei der Eintrittsbefragung am 13. Oktober 2015.

Es ist also festzustellen, dass die im

Kerngeschehen übereinstimmenden Aussagen der sechs beteiligten Polizisten mit

den objektiven Beweismitteln, aber auch mit einigen Aussagen des Beschuldigten

selber übereinstimmen und gestützt werden, während sich der Beschuldigte durch

widerlegte Übertreibungen auszeichnete. Es ist der in AKS Ziff. 3 vorgehaltene

Sachverhalt erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Förderung der Prostitution

1.1

Formelles

1.1.1

Es kann für die allgemeinen

Ausführungen auf Seiten 55 bis 58 des angefochtenen Urteils verwiesen werden.

Es sind die zur Tatzeit (2006) gültigen Strafbestimmungen (Art. 195 aStGB)

anwendbar, das neue Recht ist materiell unverändert und nicht milder.

1.1.2

Die Vorinstanz hat ausgeführt und

entschieden (Seiten 58 und 59 des angefochtenen Urteils), der Beschuldigte (und

seine Mittäter) hätten die Tatbestandsvarianten des Zuführens in die

Prostitution (Abs. 2) und des Festhaltens in der Prostitution (Abs. 4) nicht

erfüllt. Die beiden Frauen seien freiwillig und im Wissen, dass sie als

Tänzerinnen nicht CHF 1‘000.00 pro Tag verdienen könnten, in die Schweiz

gereist. Sie wären auch gekommen, wenn man ihnen ausdrücklich gesagt hätte, sie

würden als Prostituierte arbeiten. Sie seien danach auch nie daran gehindert

worden, diese Tätigkeit aufzugeben. Sie seien nicht gezwungen worden, dort zu

bleiben, hätten keine Ausweisdokumente abgeben müssen, seien nicht überwacht

worden und hätten ihren Aufenthaltsort nach Belieben verlassen können. Hingegen

sei die Tatbestandsvariante der Überwachung der Prostituierten bei ihrer

Tätigkeit (Abs. 3) erfüllt, indem der Beschuldigte mit gezielten Drohungen und

Druckausübung F.___ und †G.___ dazu gebracht habe, die Hälfte ihres Verdienstes

seiner Ehefrau auszuhändigen, womit er die Handlungsfreiheit der Frauen

beeinträchtigt habe.

1.1.3

Gemäss Anklageschrift Ziff. 1

wird der Vorhalt der Zuführung zur Prostitution und Festhalten in der

Prostitution dem Beschuldigten als Mittäter insofern gemacht, als F.___ und †G.___,

die in Rumänien als Tänzerinnen und nicht als Sexarbeiterinnen tätig gewesen

seien, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Schweiz gelockt worden

seien, mit der Angabe, sie könnten hier ebenfalls als Tänzerinnen arbeiten, um

damit durch die Abschöpfung ihres Einkommens zu einem Vermögensvorteil zu

gelangen. Alsdann habe der Beschuldigte in mittäterschaftlichem Zusammenwirken

durch telefonische Drohungen die beiden Personen in der Prostitution zu halten

versucht, indem er von ihnen verlangt habe, weiter anzuschaffen, den

Anweisungen Folge zu leisten und die Hälfte der Einkommen an seine damalige

Ehefrau abzuliefern – und das zu einem Zeitpunkt, als sich die Frauen aus ihrer

Situation hätten lösen wollen. In der Anklageschrift ist in der Überschrift

(aus unerfindlichen Gründen) zu Ziff. 1 einzig Art. 195 Abs. 2 aStGB erwähnt,

was auf die Beschränkung der Tatbestandsvariante des Zuführens in die

Prostitution hinweist. Diese Bezeichnung der verletzten Gesetzesbestimmung ist

aber nur von relativer Bedeutung; weder die Staatsanwaltschaft selber noch die

Gerichte sind im weiteren Verfahren an diese Qualifikation gebunden (Niklaus Schmid/Daniel

Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art.

325.

N 12). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer vor der Vorinstanz denn

neben Abs. 2 auch Abs. 4 als erfüllte Tatbestandsvariante geltend gemacht.

1.1.4

Es ist in formeller Hinsicht

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine andere Tatbestandsvariante

der Förderung der Prostitution geschlossen hat als die Staatsanwaltschaft: Der

von der Vorinstanz dem Beschuldigten bei ihrem Schuldspruch (US 59 und 60) als

nachgewiesen vorgehaltene Lebenssachverhalt ist in Ziffer 1 der Anklageschrift enthalten:

Die Instruktionen des Beschuldigten beim Besuch der beiden Frauen in der

Strafanstalt […], seine Drohung mit Problemen, die späteren telefonischen

Drohungen und Druckversuche, das Auftauchen der zwei Männer bei den beiden

Frauen, alles mit dem Ziel, dass sie seiner Frau weiterhin die Hälfte des

Verdienstes abgeben sollten. Es ist also mit dem Anklageprinzip vorab grundsätzlich

vereinbar, diesen Lebenssachverhalt einer Verurteilung zugrunde zu legen. Er entspricht

denn auch, wie vorne unter II.1.3.3. dargelegt, dem Beweisergebnis des

Berufungsgerichts. In Bezug auf die rechtliche Würdigung ist das Gericht

ohnehin frei.

1.1.5

Die Vorinstanz hat mit der

Bejahung einer anderen Tatbestandsvariante auch keine abweichende rechtliche

Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO vorgenommen, welche eine rechtzeitige

vorgängige Eröffnung an die Parteien notwendig gemacht hätte. Die Überweisung

durch die Staatsanwaltschaft erfolgte wegen Förderung der Prostitution nach

Art. 195 StGB und die Vorinstanz fällte mit Urteilsdispositiv Ziff. 1 alinea 1

einen Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution. Die Vorinstanz hat also

keine andere rechtliche Qualifikation vorgenommen als jene, die aus der Anklage

ersichtlich war und in der Anklage waren auch alle Tatbestandsmerkmale

enthalten. Das Vorgehen der Vorinstanz ist korrekt.

1.2

Die konkrete rechtliche

Zuordnung zu Art. 195 StGB

1.2.1

Die Tatbestandsvariante nach Abs.

2.

beinhaltet vorab ein «der-Prostitution-Zuführen», neben den weiteren

Elementen des «Ausnützen einer Abhängigkeit» oder eines «Vermögensvorteils».

Das «Zuführen» ist mehr als nur die Gelegenheit oder die Möglichkeit der

Prostitution aufzuzeigen. Der Täter muss vielmehr mit einer gewissen Intensität

auf sein Opfer einwirken, wobei bereits ein Drängen oder Insistieren genügen

soll (Kaspar Meng in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht

II, 3. Auflage, Art. 195 N 12; BGE 129 IV 71, E. 1.4.).

Für dieses intensive Einwirken auf die

beiden Frauen für die Einreise in die Schweiz und für die Ausübung der

Prostitution fehlt es an einem Nachweis. Es liegen Aussagen der Frauen vor,

gemäss welchen sie aufgrund der in Aussicht gestellten Verdienstmöglichkeiten

bereit waren, in der Schweiz diesem Gewerbe nachzugehen. Es war denn auch so,

dass es beiden Frauen in der […] eigentlich wohl war und sie ihrer Tätigkeit

als Prostituierte freiwillig und ohne Kontrolle nachgingen. Sie störten sich

einzig daran, die Hälfte ihres Verdienstes, über die Reisekosten hinaus, an die

Ehefrau des Beschuldigten abliefern zu müssen. Damit ist mit der Vorinstanz

festzustellen, dass die Tatbestandsvariante des Zuführens nicht erfüllt ist.

Die weiter erforderlichen Elemente der

Ausnützung der Abhängigkeit oder des Vermögensvorteils brauchen nicht mehr

geprüft zu werden. Es ist zwar nach dem Beweisergebnis ohne weiteres so, dass

der Beschuldigte die Reise der Rumäninnen in die Schweiz mit dem Motiv

organisierte und durchführen liess, von ihren Einkünften profitieren zu können,

womit das Tatbestandselement des «Vermögensvorteils» erfüllt ist. Dies ist aber

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 129 IV 71 E. 1.4. a.E.) zu

Art. 195 Abs. 2 StGB nur strafbar, wenn das Opfer durch Druck oder aufgrund

seiner besonderen Unterlegenheit der Prostitution zugeführt worden ist. Der

vorliegende Sachverhalt, bei dem die Frauen der Prostitution freiwillig

nachgingen, der Beschuldigte aber Druck ausübte, um einen Teil des Verdienstes

zu erhalten, erfüllt diese Tatbestandsvariante nicht.

1.2.2

Nach Abs. 3 von Art. 195 StGB

gibt es eine Tatbestandsvariante, bei welcher der Täter ebenfalls Druck auf das

Opfer ausübt und es in seiner Handlungsfreiheit beschränkt, aber nicht, um es

der Prostitution zuzuführen, sondern bei der Art und Weise, wie die Tätigkeit

ausgeübt wird. Gemäss BGE 129 IV 81 E. 1.2. wird von diesem Absatz erfasst, wer

sich gegenüber einer Prostituierten in einer Machtposition befindet, die es ihm

erlaubt, sie in ihrer Handlungsfreiheit einzuschränken oder von ihr bestimmte

Handlungsweisen zu erzwingen. Der Beschuldigte verlangte von den beiden

rumänischen Frauen, dass sie ihm bzw. seiner Ehefrau vollständig Rechenschaft

über die Einkünfte ablegten und die Hälfte des Verdienstes ablieferten. Diese

Forderungen verband er mit massiven Drohungen, was ihnen und ihren Angehörigen

passieren würde, wenn sie die Forderungen nicht erfüllen sollten. Der

Beschuldigte befand sich gegenüber den Frauen, Ausländerinnen ohne

Sprachkenntnisse und aus ganz einfachen Verhältnissen aus Rumänien stammend,

bereits in einer Machtposition. Er befand sich zwar selber in der Strafanstalt

[…] im Strafvollzug, hatte aber seine Leute, die für ihn handelten, um seinen

Ansprüchen Nachdruck zu verschaffen. Diese Machtposition verstärkte er mit den

massiven Drohungen, mit der Folge, dass die Handlungsfähigkeit der Frauen

massiv eingeschränkt wurde, indem sie gegen ihren Willen ihren Verdienst aus

der Prostitution offenlegen und zur Hälfte abliefern mussten. Der Beschuldigte

ist planmässig und gezielt vorgegangen, er hat vorsätzlich gehandelt. Er hat

damit den Tatbestand der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs.

3.

StGB erfüllt.

1.2.3

Schliesslich ist mit Bezug auf

die letzte Tatbestandsvariante, dem Festhalten in der Prostitution nach Abs. 4,

festzustellen, dass es kein Beweisergebnis gibt, wonach der Beschuldigte die

zwei Frauen daran gehindert hätte, ihre Tätigkeit als Prostituierte aufzugeben.

Entgegen der Anklageschrift waren seine Drohungen nicht darauf ausgerichtet,

die beiden Frauen in der Prostitution zu halten, sondern dafür zu sorgen, dass

sie die Hälfte der Einnahmen vollständig abliefern.

Der Beschuldigte hatte mit seiner

damaligen Ehefrau und weiteren Personen koordiniert zusammengewirkt und so

mittäterschaftlich gehandelt, ohne dass damit die Qualifikation nach Art. 200

StGB erfüllt worden wäre, da der Beschuldigte bei der Begehung der Tat jeweils

nicht persönlich anwesend war (Trechsel/Bertossa in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art 200 N 2). Es

bleibt damit beim Schuldspruch der Förderung der Prostitution im Sinne von Art.

195.

Abs. 3 aStGB.

2.

Gewerbsmässiger Diebstahl

2.1

Gemäss Ziff. II.2.3. hiervor hat

der Beschuldigte die ihm in AKS Ziff. 2.1. – 2.9. vorgehaltenen

Einbruchdiebstähle begangen. Es handelt sich um fünf vollendete und vier

versuchte Einbruchdiebstähle, die in AKS Ziff. 2 unter dem Vorhalt des

gewerbsmässigen Diebstahls zusammengefasst sind. Für die rechtliche

Qualifikation jedes einzelnen Vorhaltes kann auf die Seiten 62 bis 68 des

angefochtenen Urteils verwiesen werden,

2.2

Gewerbsmässigkeit

2.2.1

Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung stellt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit auf den

Begriff des berufsmässigen Handelns ab: «Der Täter handelt berufsmässig, wenn

sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit

aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten

Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er

die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt» (BGE 116 IV 129 ff.;

119.

IV 129 ff.; 123 IV 113 ff.;6B_253/2016 E. 2.2.). Wesentlich für die

Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten

Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische

Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur

Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits

mehrfach begangen haben (Urteile 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2;

6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit

insbesondere eigennütziges Handeln voraus. Die Absicht muss auf eine nicht

unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet sein, weshalb

Gewerbsmässigkeit nicht allein aufgrund mehrfacher Tatbegehung hergeleitet

werden kann. Die Umstände, aus denen auf die Absicht gewerbsmässigen Handelns

zu schliessen ist, sind in den Urteilsgründen präzise darzulegen (Urteil

6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4).

Die drei wesentlichen Begriffselemente

der Gewerbsmässigkeit sind (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel

2013, Art. 139 StGB N 89 ff.):

- mehrfaches Delinquieren;

- die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu

erzielen;

- die Bereitschaft zur Verübung einer

Vielzahl von Delikten der fraglichen Art.

Das Begriffselement des mehrfachen

Delinquierens setzt für das qualifizierende Element der Gewerbsmässigkeit

voraus, dass sich aus der Häufigkeit der begangenen Delikte innerhalb eines

Zeitraums ergibt, der Täter habe damit eine deliktische Tätigkeit nach der Art

eines Berufes ausgeübt. Wie viele Straftaten für die Qualifizierung

vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. In der Literatur (vgl. Niggli/Riedo,

a.a.O., Art. 139 StGB N 97) wird als Beispiel ein fünffach begangener Diebstahl

innerhalb einer Woche mit einer Beute von CHF 2‘000.00 als genügend bezeichnet.

Der Beschuldigte beging in der Zeit

zwischen dem 21. und dem 25. August 2006 – also innerhalb von nur 5 Tagen – 5

vollendete und 4 versuchte Einbruchdiebstähle und erbeutete dabei neben

Lebensmitteln und Kleidern auch etwas Bargeld und Gegenstände im Wert von ca.

CHF 15‘000.00. Damit ist das erste Begriffselement der Gewerbsmässigkeit

erfüllt.

2.2.2

Die Gewerbsmässigkeit setzt

weiter die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, voraus. Dies ist dann der

Fall, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit

einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen (Niggli/Riedo, a.a.O., N

98.

ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass dies auch tatsächlich gelingt; die

entsprechende Absicht genügt. Es genügt auch, wenn die deliktische Tätigkeit

quasi als Nebenerwerb ausgeübt wird und nicht die hauptsächliche Einnahmequelle

des Täters bildet. Im Entscheid BGE 123 IV 113 ff. genügte ein deliktischer

Erlös von monatlich CHF 500.00 neben einem monatlichen Erwerbseinkommen von CHF

3'500.00 zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit.

Der Beschuldigte war aus dem Gefängnis

ausgebrochen und hatte kein Geld. Er lebte in diesen 5 Tagen von den

Einbruchdiebstählen und hatte die Absicht, für seine Reise nach Spanien Geld

aufzutreiben. Damit ist auch das zweite Begriffselement der Gewerbsmässigkeit

erfüllt.

2.2.3

Als drittes Begriffselement der

Gewerbsmässigkeit muss schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer

Vielzahl von Delikten der fraglichen Art gegeben sein (Niggli/Riedo, a.a.O., N

107.

ff.). Diese Bereitschaft ergibt sich aus der Häufigkeit der Einbrüche

innert kurzer Zeit. Es war der polizeiliche Zugriff, der dem Treiben des

Beschuldigten ein Ende gesetzt hat.

2.2.4

Damit ist auch die Qualifikation

der Gewerbsmässigkeit erfüllt.

3.

Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte

3.1

Am 12. Oktober 2015 vollzogen

Beamte im Sinne von Art. 285 StGB, Polizisten, eine Amtshandlung, die Verlegung

des Beschuldigten aus dem Untersuchungsgefängnis […] in das Regionalgefängnis

[…]. Der Beschuldigte hatte bereits angekündigt, bei dieser Verlegung nicht

mitzumachen, er hatte sich bis auf die Unterhose ausgezogen und aufs Bett

gelegt. In der Folge widersetzte er sich dem Anlegen von Handfesseln. Er trat

mit den Beinen gegen die Polizisten und versuchte, sie zu beissen. Die

Gegenwehr des Beschuldigten war derart heftig, dass es vier speziell ausgebildeten

Polizisten vorerst nicht gelang, ihn zu sichern und für den Transport

mitzunehmen. Erst der zweite Einsatz eines Tasers brachte den gewünschten

Erfolg. Der Beschuldigte hat damit jenes Mass an Gewalt bei weitem

überschritten, das als Tatbestandsmerkmal von Art. 285 StGB gefordert werden

muss, genügt doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits ein

Herumfuchteln mit den Händen (Stefan Heimgartner in: Niggli/Wiprächtiger,

a.a.O., Art. 285 N 6). Durch diese Vorgehensweise wurde die Amtshandlung

wesentlich beeinträchtigt, so dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden

konnte. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff.

1.

StGB klar erfüllt. Er hatte die Opposition gegen die Amtshandlung auch

vorgängig angekündigt, was dazu führte, dass die Polizeibeamten für die Verlegung

beigezogen wurden. Seine Behauptung, er sei schlafend von den Polizisten

überrascht worden, hat sich in der Beweiswürdigung als Schutzbehauptung

herausgestellt. Er war vorgängig über die bevorstehende Verlegung orientiert

worden und er wusste, welche Amtshandlung die Polizisten zu vollziehen hatten.

Es gab weder eine tatsächliche noch eine vermeintliche Notwehrsituation, auf

die der Beschuldigte reagiert hätte. Daher ist auch von einem vorsätzlichen

Handeln des Beschuldigten auszugehen und er ist der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeines

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden

Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder

Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche

Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die

für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu

milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist

der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der

Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,

einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die

Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil

zu begründen (Urteil 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.). In einem zweiten

Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu

einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen

Rechnung zu tragen hat (Urteil 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung

ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche

Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil 6B_853/2014 vom 9. Februar

2015.

E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1;6B_265/2017 vom

9.

Februar 2018 E. 4.3).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Die schwerste

Straftat/Strafrahmen

Der Beschuldigte muss wegen Förderung

der Prostitution (Art. 195 Abs. 3 aStGB; Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder

Geldstrafe), gewerbsmässigem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB; Freiheitsstrafe

bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen) und Gewalt und

Drohung gegen Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder

Geldstrafe) bestraft werden.

Die schwerste Straftat ist der

gewerbsmässige Diebstahl, welcher ein Kollektivdelikt darstellt. Der

Beschuldigte hat fünf vollendete und vier versuchte Diebstähle innert nur fünf

Tagen und unmittelbar nach seinem Gefängnisausbruch begangen. Die Einsatzstrafe

für das schwerste Delikt ist also innerhalb des Strafrahmens von Geldstrafe von

90.

Tagessätzen bis zehn Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.

Angesichts der jeweiligen Tatschwere und

der fehlenden Möglichkeit des Beschuldigten, in der Schweiz legal ein Einkommen

zu erzielen, ist für alle drei Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen.

2.2

Die Tatkomponenten

Der Beschuldigte hat innerhalb von nur

fünf Tagen neun Einbrüche begangen resp. zu begehen versucht, wobei es zu einem

Deliktsbetrag von rund CHF 15'000.00 gekommen ist. Er drang ausschliesslich (und

nachts) in Wohnhäuser ein (resp. versuchte einzudringen), damit zu Zeiten, in

welchen mit der Anwesenheit von Wohnungs- oder Hausbewohnern zu rechnen war. Er

traf keinerlei Massnahmen, um eine Begegnung mit Bewohnern zu vermeiden,

sondern er nahm solche Begegnungen offensichtlich in Kauf, wenn er sich mit

seinen Einbruchstechniken Zugang zu den Häusern und Wohnungen verschaffte. In

einem Fall kam es denn auch zu einer Begegnung, wobei dem Beschuldigten zugute

zu halten ist, dass er sich einer Konfrontation durch Flucht entzog. Es hätte

aber sehr leicht zu gefährlichen und unkontrollierbaren Situationen kommen

können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Einbruchsdiebstähle

dieser Art deutlich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (Urteil

6B_510/2013, E. 4.4). Der Beschuldigte ging aber nicht nur in Bezug auf

mögliche Zusammentreffen mit Bewohnern rücksichtslos vor, er verursachte mit

seinen Einbruchswerkzeugen auch namhaften Sachschaden, was als Aspekt der Tatausführung

der Diebstähle zu berücksichtigen ist. Das Motiv des Beschuldigten war rein

egoistischer Art. Er befand sich keineswegs in einer irgendwie mildernd zu

berücksichtigenden Notlage. Vielmehr hatte er sich mit seinem Gefängnisausbruch

selber in die Lage gebracht, sich auf diese Weise Mittel für seinen Unterhalt

und die geplante Flucht nach Spanien verschaffen zu müssen. Es wäre für ihn ein

Leichtes gewesen (und es musste von ihm auch verlangt werden), sich

rechtskonform zu verhalten und seine Strafe zu verbüssen. Die objektiven und

subjektiven Tatkomponenten zusammenfassend ist für das Kollektivdelikt des

gewerbsmässigen Diebstahls auf ein mittelschweres Verschulden zu schliessen,

welchem eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten entspricht.

2.3

Asperation nach Art. 49 Abs. 1

und Abs. 2 StGB

2.3.1

Diese Einsatzstrafe ist aufgrund

des weiteren Delikts der Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 3 aStGB) in

Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Die Vorgehensweise des

Beschuldigten, aus dem Strafvollzug bzw. aus dem Gefängnis hinaus mit Hilfe der

Ehefrau und von weiteren Personen die beiden rumänischen Frauen unter Druck zu

setzen und von ihrer Prostitution zu profitieren, offenbarte erneut eine

ausserordentliche Unverfrorenheit und eine erhebliche kriminelle Energie, dies

auch dann, wenn schwerwiegendere Varianten der Begehung der Förderung der

Prostitution denkbar wären. Die Freiheiten der Frauen wurden im Quervergleich

mit anderen Fällen nur wenig eingeschränkt und die Einschränkungen waren von

relativ kurzer Dauer. Immerhin hat der Beschuldigte aber mit seinen massiven

Drohungen grossen Druck auf die Frauen aufgebaut. Wie vorne dargelegt, ist abweichend

vom angefochtenen Urteil nicht von einem Anwendungsfall von Art. 200 StGB

auszugehen. Aufgrund der Tatkomponenten ist von einem eher leichten Verschulden

auszugehen. Die schuldangemessene Strafe für die Förderung der Prostitution

alleine wäre auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen, asperiert ist die

Einsatzstrafe um 6 Monate auf 48 Monate zu erhöhen.

2.3.2

In Bezug auf die Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte ist eine massive Gegenwehr des Beschuldigten

festzustellen. Seine Verweigerung der Verlegung in ein anderes Gefängnis war

egoistisch und renitent. Auf der anderen Seite ist zu Gunsten des Beschuldigten

zu berücksichtigen, dass er sich in seiner Zelle unvermittelt einer grossen

«Übermacht» gegenübersah. Das kann aber nicht dazu führen, dass von einer

Betroffenheit des Beschuldigten im Sinne von Art. 54 StGB gesprochen werden

kann, dies auch dann nicht, wenn seitens der Beamten zweimal ein Taser

eingesetzt wurde. Eine schwere Betroffenheit im Sinne dieser Bestimmung und der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 IV 105, E. 2 ff.) ist nicht

ersichtlich. Die vom Beschuldigten geltend gemachten psychischen

Beeinträchtigungen, welche er auf den Taser-Einsatz zurückführt, schlagen sich

auf seinen Alltag nicht nieder. Sie sind jedenfalls nicht vergleichbar mit beispielsweise

einer schweren Depression in der Folge der verschuldeten Tötung eines

Angehörigen. Für diesen «Ausraster» wäre eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten

angemessen; asperiert ist die Freiheitsstrafe um vier Monate auf 52 Monate zu

erhöhen.

2.4

Täterkomponenten

Das aktenkundige Vorleben des

Beschuldigten ist aus US 80 f. ersichtlich, worauf verwiesen werden kann. Die

dortige Darstellung der schwierigen Jugendzeit basiert alleine auf den Angaben

des Beschuldigten, es handelt sich um ungesicherte Angaben. Vor Obergericht

legte der Beschuldigte mehr Gewicht darauf, dass er jung nach Deutschland

gekommen sei und einen schlechten Weg beschritten habe. Prägend gewesen sei

auch der Kollegenkreis, in welchen er gekommen sei.

Der 1973 geborene Beschuldigte ist

rumänischer Staatsangehöriger und er war in Deutschland bereits ab 1995

deliktisch tätig. Gemäss Auskunft aus dem Zentralregister (1.5., S. 65 – 68) verurteilte

ihn das Landgericht Hamburg am 10. Januar 1997 wegen schwerem Bandendiebstahl

zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten. Am 27. Mai 1999 verurteilte

ihn das Amtsgericht Hamburg wegen uneidlicher Falschaussage zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr. Am 20. Mai 2010 erfolgte einer Verurteilung

durch das Amtsgericht Augsburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, dies

wegen versuchter Bandenhehlerei in Tateinheit mit versuchtem bandenmässigem

Betrug. Der Beschuldigte befand sich in den Jahren 1996 – 2001 in Deutschland

im Strafvollzug.

Auch in Belgien wurde der Beschuldigte

verurteilt. Am 1. Dezember 2004 verhängte das Strafgericht Gent wegen Förderung

der Prostitution eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (1.5., S 63; 5.1.5., S. 1

– 18). Der Beschuldigte geht davon aus, dass diese Verurteilung zu Unrecht

erfolgt sei und dass er das Urteil noch anfechten wolle.

Weiter besteht gegen den Beschuldigten ein

internationaler Haftbefehl der spanischen Behörden. Es geht dabei um einen

Vorfall aus dem Jahr 2009, bei dem ein Einbruch in ein Warenhaus und eine

anschliessende Brandstiftung stattgefunden haben sollen. Da hier die

Unschuldsvermutung gilt, kann der erwähnte Haftbefehl auf die Strafzumessung

keinen Einfluss haben.

Ab 2001 delinquierte der Beschuldigte in

der Schweiz. Er wurde in der Folge mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern

vom 28. Juni 2005 unter anderem wegen Raub und Raubversuchs mit besonderer Gefährlichkeit

(begangen am 22. und 31. Oktober 2001) sowie mehrfachem gewerbs- und

bandenmässigem Diebstahl (begangen zwischen dem 20. Oktober 2001 und 26.

November 2002) zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 26. November 2002

konnte er verhaftet werden und er befand sich alsdann bis zu seiner Flucht vom

20.

August 2006 in der Schweiz im Strafvollzug. Bei den im Strafregister

vermerkten Vorstrafen handelt es sich nicht um solche, die im Sinne von Art.

369.

Abs. 1 StGB bereits zu entfernen gewesen wären, da sich gemäss Art. 369

Abs. 2 StGB die Fristen um die Dauer von bereits eingetragenen Freiheitsstrafen

verlängern. Anschliessend lebte er bis 2009 in Spanien um dann in Deutschland

wieder deliktisch aktiv zu werden: Der Beschuldigte ist dort mit Datum der

letzten Tat am 25. August 2009 verzeichnet wegen «Versuchter Bandenhehlerei in

Tateinheit mit versuchtem bandenmässigem Betrug», woraus die oben erwähnte

Verurteilung durch das Amtsgericht Augsburg vom 20. Mai 2010 zu einer

Freiheitstrafe von zwei Jahren resultierte (1.15., S. 68). Am 4. November 2013

wurde der Beschuldigte von Deutschland an die Schweiz ausgeliefert, wo er sich

seither im Gefängnis befindet. Nach Aufenthalten im Untersuchungsgefängnis […]

und dem Regionalgefängnis […] und einem Aufenthalt in der Bewachungsstation des

Inselspitals Bern befindet er sich nun seit dem 29. Oktober 2015 in der JVA […],

aktuell im vorzeitigen Strafvollzug. Es wird ihm mit Führungsbericht vom 2.

Februar 2018 ein gutes Führungszeugnis ausgestellt. Der Beschuldigte gilt als

ruhiger und umgänglicher Gefangener. Es kam zu keinen Disziplinierungen. Es

konnte ein zweitägiger Besuch seines in Spanien lebenden minderjährigen Sohn

organisiert werden. Er hat telefonische Kontakte zu seinen zwei Kindern und der

Exfrau, die alle in Spanien leben.

Eine besondere Strafempfindlichkeit des

Beschuldigten ist nicht zu erkennen. Es gibt zwar von der behandelnden

Psychologin des Forensischen Instituts Zentralschweiz im

Therapieverlaufsbericht vom 5. Februar 2018 die Diagnose einer

Posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 und es ist die Rede von

deutlichen Angstzuständen. Auch habe der Beschuldigte nach acht Jahren

Gefängnis «keine Kraft mehr». Aus dem Führungsbericht der JVA […] vom 2.

Februar 2018 ist indessen nichts ersichtlich, was auf eine erhöhte

Strafempfindlichkeit hinweisen würde. Der Beschuldigte wird als ruhiger und umgänglicher

Gefangener beschrieben, der regelmässig arbeitet, dort als teamfähig und

pünktlich gilt und bei dem es bis heute zu keinerlei Massnahmen oder Strafen

gekommen ist. Der Beschuldigte hat vor Obergericht denn auch betont, dass er im

Gefängnis beweise, dass er arbeiten könne und dass man ihm dort Vertrauen

entgegenbringe, indem er seine Arbeiten ohne Aufsicht machen könne. Er hat auch

Empathie mit den Opfern seiner Straftaten bekundet, soweit er diese zugegeben

hat.

Seine Zukunft nach der Entlassung aus

dem Strafvollzug sieht der Beschuldigte bei seinen Kindern in Spanien, wobei er

die Möglichkeit vorsieht, sich vorerst in Rumänien eine berufliche Basis zu

schaffen. Er bezeichnet es als sein Ziel, ein neues Leben zu beginnen und

seinen Kindern ein guter Vater zu sein.

Es sind die zahlreichen und

einschlägigen Vorstrafen und die manifestierte Unbelehrbarkeit eines

Berufsverbrechers, die sich unter dem Titel der Täterkomponenten stark

straferhöhend zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Sein Teilgeständnis in

Bezug auf jene Einbrüche, die ihm mit seiner DNA nachgewiesen werden konnten,

wirkt sich nur geringfügig zu seinen Gunsten aus. Etwas stärker ist zu seinen

Gunsten sein Werdegang als Kind und Jugendlicher zu gewichten. Es ist davon

auszugehen, dass er in einem rumänischen Kinderheim aufgewachsen ist. Davon,

dass er mit eingeschränkten Chancen aufgewachsen ist, ist auszugehen. Insgesamt

ist aufgrund der Täterkomponenten eine Straferhöhung um acht Monate auf ein

Strafmass von 60 Monaten vorzunehmen.

2.5

Der Zeitablauf

Den grössten Teil der zu beurteilenden Straftaten

(gewerbsmässiger Diebstahl; Förderung der Prostitution) hat der Beschuldigte im

Jahr 2006, also vor mehr als 11 Jahren begangen. Gemäss Art. 48 lit. e StGB

liegt ein Strafmilderungsgrund vor, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht des

Zeitablaufs deutlich vermindert ist und sich der Täter in dieser Zeit

wohlverhalten hat. In der Praxis wird in Bezug auf den Zeitablauf eine

Strafmilderung gefordert, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen

sind (Trechsel/Affolter-Eijsten in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 48 N 24). Diese

Voraussetzung wäre vorliegend erfüllt (Verjährungsfrist 15 Jahre). Hingegen

fehlt es klarerweise am Wohlverhalten im Sinne des Fehlens von strafbaren Handlungen:

Der Beschuldigte wurde 2009 in Deutschland deliktisch wieder aktiv und er ist dafür

zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Schliesslich war es ihm

selbst im Strafvollzug in der Schweiz nicht möglich, deliktfrei zu bleiben, kam

es doch im Oktober 2015 zur Gewalt gegen Beamte, für die er vorliegend auch verurteilt

werden muss.

Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebotes ist nicht zu erkennen. Wenn die Strafverfolgungsbehörden

vom Aufenthaltsort des Beschuldigten Kenntnis hatten, haben sie umgehend

gehandelt. Die rechtshilfeweise erfolgte Befragung einer Zeugin in Italien hat

ebenfalls viel Zeit in Anspruch genommen.

Die lange Verfahrensdauer ist einzig auf

das Verhalten des Beschuldigten selber zurückzuführen, der nach seiner am 20.

August 2006 erfolgten Flucht aus dem Strafvollzug vorerst über Jahre im Ausland

(Spanien) untergetaucht war und dann in Deutschland erneut delinquierte und

auch eine mehrjährige Strafe absitzen musste. Es kommt daher auch keine Strafminderung

im Rahmen von Art. 47 StGB infrage. Eine Verfahrensverzögerung, die der

Beschuldigte selber verursacht hat, darf nicht berücksichtigt werden; anders

entscheiden hiesse, Verfahrensverzögerungen des Beschuldigten mit einer

Strafminderung zu belohnen (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Art.

47.

N 183).

Es bleibt damit bei der Freiheitsstrafe

von 60 Monaten, welche sich aus den Tat- und den Täterkomponenten ergeben hat.

Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs fällt bei diesem

Strafmass nicht in Betracht.

V. Kosten- und

Entschädigungsfolgen

1.

Fällt die Rechtsmittelinstanz

selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426

Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie

verurteilt wird; ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung,

dies vorbehältlich von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten

des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens

oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO, erster Satz).

2.

In Anwendung dieser Bestimmungen

sind dem Beschuldigten vorab die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von

CHF 11'265.00 aufzuerlegen und der Rückforderungsanspruch des Staates bezüglich

der Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 27'466.90 (Ziffer 8 des

erstinstanzlichen Urteils) zu bestätigen.

Für das Berufungsverfahren ist eine

Staatsgebühr von CHF 6'000.00 zu erheben (§ 146 lit. c GT), womit sich mit den

Auslagen Gesamtkosten von CHF 6'100.00 ergeben, welche ebenfalls dem

Beschuldigten aufzuerlegen sind.

3.

Die Entschädigung für den

amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Jörg Schenkel, ist aufgrund seiner

Honorarnote und unter Berücksichtigung des Wegfalls der mündlichen

Urteilseröffnung und der kürzeren Dauer der Hauptverhandlung wie folgt

festzusetzen und durch die Staatskasse auszubezahlen:

26.1

Stunden à CHF 180.00 CHF 4'698.00

Auslagen CHF 558.80

./. Aufwendungen für die

mündliche Urteilseröffnung CHF 133.00

CHF 425.80 CHF 425.80

CHF 5'123.80

8.

% Mehrwertsteuer CHF 127.75

7.7

% Mehrwertsteuer CHF 336.70

CHF 5'588.25

============

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von zehn Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Ein Nachzahlungsanspruch wurde vom amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung der Art. 40,

47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1 i.V.m. 139 Ziff. 2 aStGB; Art. 195 Abs. 3 aStGB;

Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 41 ff. OR, Art. 122 ff., 135, 426 Abs. 1, 428 Abs.

1.

und 3 StPO, §§ 146 und 158 GT

erkannt:

1.

A.___ hat sich schuldig gemacht;

-

der Förderung der

Prostitution, begangen zwischen Mai/Juni 2006 und dem 7. Juli 2006;

-

des gewerbsmässigen

Diebstahls, begangen im Zeitraum vom 21. bis 25. August 2006;

-

der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, begangen am 12. Oktober 2015.

2.

A.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

3.

a) A.___

werden 55 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

b) Es

wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 27. März 2016 im vorzeitigen

Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs weiterhin darin

belassen wird.

4.

Gemäss

den rechtskräftigen Ziffern 5 – 7 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 22. Mai 2017 wurden die Genugtuungsforderungen der

Privatkläger C.___, D.___ und E.___ abgewiesen.

5.

Gemäss

der in diesem Punkte rechtskräftigen Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 22. Mai 2017 wurde die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Jörg Schenkel, Zürich, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 27'466.90 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Entschädigung ist – unter Berücksichtigung der

Vorauszahlung von CHF 21'387.80 und soweit weitergehend noch nicht erfolgt –

zahlbar durch den Staat Solothurn bzw. auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für

die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

6.

Die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Jörg

Schenkel, Zürich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'588.25 festgesetzt.

Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für

die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

7.

a) Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 11'265.00 hat der Beschuldigte A.___

zu bezahlen.

b) Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF

6'100.00 hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer von

Arx

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_493/2018 vom 18. September

2018.

teilweise (erstes Lemma von Ziff. 1) aufgehoben.