STBER.2017.57
Beschimpfung, Tätlichkeiten, Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung), Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm, Hausfriedensbruch Beschimpfu
24. September 2018Deutsch45 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24. September 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
1.
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
2.
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
3.
C.___ vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
4.
D.___ vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,
Beschuldigte
und Berufungskläger
betreffend Beschimpfung,
Tätlichkeiten, Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm (A.___)
geringfügiges
Vermögensdelikt (Sachbeschädigung), Ruhestörung durch groben Unfug oder
Nachtlärm, Hausfriedensbruch.(C.___)
Beschimpfung
(B.___)
geringfügiges
Vermögensdelikt (Sachbeschädigung), mehrf. Tätlichkeiten, Verleumdung,
Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung (D.___)
Die Berufungen werden im
Einverständnis mit den Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406
StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 22. September 2016
erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die rubrizierten Beschuldigten
Strafbefehle und verurteilte diese wie folgt (Akten Voruntersuchung A.___B.___C.___
Seiten 90 ff., Akten Voruntersuchung D.___ Seiten 132 ff. [im Folgenden: A.___B.___C.___
AS 90 ff. bzw. D.___ AS 132 ff.]):
-
A.___: Verurteilung wegen
Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und
Nachtruhestörung (§ 23 EG StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen
zu je CHF 230.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 250.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
-
C.___: Verurteilung wegen
geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter
StGB), Nachtruhestörung (§ 23 EG StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB)
zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00 (Probezeit 2
Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 350.00, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
-
B.___: Verurteilung wegen
Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 5
Tagessätzen zu je CHF 110.00 (Probezeit 2 Jahre).
-
D.___: Verurteilung wegen
geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter
StGB), mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Verleumdung (Art. 174
Ziff. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und Sachbeschädigung (Art.
144 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF
160.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 400.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
2. Mit Schreiben vom 4.
Oktober 2016 erhob D.___ gegen den ihn betreffenden Strafbefehl frist- und formgerecht
Einsprache (D.___ AS 136 ff.).
3. A.___, C.___ und B.___ erhoben
mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 gegen die sie betreffenden Strafbefehle frist-
und formgerecht Einsprache (A.___B.___C.___ AS 101).
4. Mit Verfügung vom 21.
Oktober 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten A.___B.___C.___ und D.___
an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen die vier
Beschuldigten erhobenen Vorhalte; dies unter Festhaltung an den Strafbefehlen
vom 22. September 2016 (A.___B.___C.___ AS 1 f., D.___ AS 1 f.).
5. Mit Verfügung der
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 21. November 2016 wurde das
Verfahren gegen D.___ mit dem Verfahren gegen die Beschuldigten A.___B.___C.___
vereinigt (Akten Vorinstanz Seite 7 f. [im Folgenden O-G / AS 7 f.]).
6. Am 20. Februar 2017 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (O-G / AS 43 ff.):
1. Auf das Verfahren gegen den
Beschuldigten A.___ wegen Nachtruhestörung, angeblich begangen am 04.06.2015
z.Nt. von D.___, wird nicht eingetreten.
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich der
Beschimpfung, angeblich begangen am 04.06.2015 z.Nt. von D.___, nicht schuldig
gemacht und wird freigesprochen.
3. Der Beschuldigte A.___ hat sich der
Tätlichkeiten schuldig gemacht, begangen am 04.06.2015 z.Nt. von D.___.
4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2
Tagen.
5. Die Beschuldigte B.___ hat sich der
Beschimpfung schuldig gemacht, begangen am 16.07.2015 z.Nt. von D.___.
6. Die Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu
einer Geldstrafe von 5 Tages- sätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.
7. Auf das Verfahren gegen die Beschuldigte
C.___ wegen Nachtruhestörung, angeblich begangen am 04.06.2015 z.Nt. von D.___,
wird nicht eingetreten.
8. Die Beschuldigte C.___ hat sich nicht
schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten der geringfügigen
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, beides angeblich begangen in der
Zeit vom 04.06.2015 bis 31.07.2015 z.Nt. von D.___.
9. Der Beschuldigte D.___ hat sich des
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 20.08.2015 z.Nt. von A.___ und C.___,
nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.
10. Der Beschuldigte D.___ hat sich schuldig
gemacht:
- der mehrfachen geringfügigen
Sachbeschädigung, begangen am 16.07.2015 z.Nt. von C.___ sowie am 20.08.2015
z.Nt. von A.___ und C.___
- der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen
am 16.07.2015 z.Nt. von C.___ und E.___
- der Beschimpfung, begangen am 16.07.2015
z.Nt. von C.___.
11. Der Beschuldigte D.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je
CHF 160.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von
2 Jahren
b) einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
12. Die Privatkläger A.___ und C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,, werden zur Geltendmachung ihrer
Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Zivilweg verwiesen.
13. Der Privatkläger D.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Corinne Saner,, wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung
(Genugtuung) auf den Zivilweg verwiesen.
14. Der Staat Solothurn hat den
Beschuldigten A.___ und C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,,
eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von ermessensweise CHF 2‘500.00
auszurichten.
15. Der namens und im Auftrag des Beschuldigten
D.___ von Rechtsanwältin Corinne Saner,, gestellte Antrag um Zusprechung einer
Parteientschädigung zu Lasten des Staates Solothurn wird abgewiesen.
16. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 1‘200.00, belaufen sich auf total CHF 1‘600.00:
a) Der Beschuldigte A.___ hat an die
Verfahrenskosten CHF 200.00 zu bezahlen.
b) Die Beschuldigte B.___ hat an die
Verfahrenskosten CHF 400.00 zu bezahlen.
c) Der Beschuldigte D.___ hat an die
Verfahrenskosten CHF 800.00 zu bezahlen.
Die restlichen
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 200.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
7. Gegen dieses Urteil meldeten alle
vier Beschuldigten fristgerecht die Berufung an. In den ebenfalls fristgerecht
eingereichten Berufungserklärungen wird Folgendes beantragt:
A.___, C.___ und B.___
1. Die Ziffern 3 - 6 (Schuldsprüche und
Strafen) sowie die Ziffern 16 d und e (Gerichtskostenanteile A.___ und B.___)
des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
2. A.___ sei vom Vorwurf der Tätlichkeit,
angeblich begangen am 4.6.2015 z.Nt. von D.___, freizusprechen.
3. A.___ sei vom Vorwurf der Beschimpfung,
angeblich begangen am 16.7.2015 z.Nt. von D.___, freizusprechen.
4. In Abänderung von Ziffer 14 des angefochtenen
Urteils sei A.___ und C.___ und auch B.___ für das erstinstanzliche Verfahren
eine volle Parteientschädigung von CHF 3'800.00 zu Lasten des Staates zuzusprechen.
5. Alles U.K.u.E.F. zu Lasten des Staates.
D.___
1. Er sei von sämtlichen Vorhalten
freizusprechen.
2. Ihm sei (für das erstinstanzliche
Verfahren) eine Parteientschädigung zuzusprechen, zahlbar durch C.___ und A.___
und E.___, eventualiter durch den Staat.
3. Die Verfahrenskosten seien C.___ und A.___
sowie E.___ aufzuerlegen, eventualiter seien sie durch den Staat zu tragen.
4. U.K.u.E.F (für das Berufungsverfahren).
Zudem stellte D.___ die Beweisanträge,
F.___ sei als Zeugin zu befragen; er sei betreffend den Vorhalt der
Beschimpfung z.Nt. von C.___ zum Entlastungsbeweis zuzulassen und es sei dazu das
aktualisierte Admas-Dossier über C.___ beizuziehen.
8. Mit Stellungnahme vom 31. August 2017
teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwalt stelle keinen Antrag auf
Nichteintreten und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine
weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
9. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 4. Oktober 2017
wurden die von D.___ gestellten Beweisanträge abgewiesen und die Durchführung
des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt für den Fall, dass bis am 20.
Oktober 2017 dagegen keine Einwände erhoben würden. Weiter bot der Instruktionsrichter
den Parteien die Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit
Aussöhnungsversuch an, falls dies alle Parteien mit einem entsprechenden
Begehren bis 20. Oktober 2017 ausdrücklich wünschen sollten.
10. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 26. Oktober 2017 wurde das schriftliche Verfahren
angeordnet und festgestellt, dass (infolge Fehlens eines entsprechenden
Begehrens) keine Instruktionsverhandlung mit Aussöhnungsversuch stattfinde. Für
die Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründungen wurde den Parteien
Frist gesetzt bis 16. November 2017.
11. Mit Eingabe vom 16. November 2017
beantragte D.___, es sei zwischen A.___, C.___ und B.___ sowie ihm und seiner
Ehefrau F.___ ein Aussöhnungsversuch durchzuführen. Die Frist zur Einreichung
der Berufungsbegründungen sei bis 10. Januar 2018 zu erstrecken.
12. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 21. November 2017 wurde die Frist zur Einreichung der
Berufungsbegründungen auf entsprechendes Gesuch von Rechtsanwalt Mattarel hin
bis 10. Januar 2018 erstreckt und darauf hingewiesen, dass keine
Instruktionsverhandlung stattfinde.
13. Die Berufungsbegründung von A.___, C.___
und B.___ ging nach einer weiteren, diesmal teilweise bewilligten
Fristerstreckung am 31. Januar 2018 ein. A.___ und B.___ seien von den
gegen sie erhobenen Vorhalten freizusprechen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Strafantragstellers D.___, evtl. zu Lasten
des Staates. Die von der Vorinstanz in Ziffer 14 (A.___ und C.___) zugesprochene
Parteientschädigung sei angemessen zu erhöhen, so auch diejenige zu Gunsten von
B.___ (recte wohl: ihr sei eine volle Parteientschädigung zuzusprechen; denn
die Vorinstanz sprach ihr keine Parteientschädigung zu). Da C.___ durch das
angefochtene Urteil nicht beschwert sei, werde ihre Berufung zurückgezogen.
14. Die Berufungsbegründung von D.___ ging
nach teilweiser Gutheissung von zwei weiteren Fristerstreckungsgesuchen am 23.
Februar 2018 ein, so auch seine Stellungnahme zur Berufungsbegründung von A.___,
C.___ und B.___; die Berufungen von A.___ und B.___ seien abzuweisen.
15. Mit Schreiben vom 6. März 2018
teilte Rechtsanwalt Mattarel mit, seine Mandanten verzichteten auf eine
Stellungnahme zur Berufungsbegründung von D.___, dessen Ausführungen würden
generell bestritten, soweit diese nicht mit den eigenen Darlegungen
übereinstimmten.
16. Die Kostennoten der beiden
Verteidiger für das Berufungsverfahren gingen am 5. April 2018 (RA Saner) und
am 30. April 2018 (RA Mattarel) ein.
17. Nicht angefochten und somit in
Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
Ziff.
1, 2, 7 - 9: Div. Nichteintreten und Freisprüche betr. A.___ und C.___
und D.___
Ziff.
12 und 13: Verweis Zivilforderungen D.___ und A.___ und C.___ auf
Zivilweg
Erwägungen
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und
rechtliche Würdigung
1.
Vorbemerkungen
Anlass der vorliegend zu prüfenden
Delikte war ein Nachbarschaftsstreit zwischen der Familie (A.___/ B.___/ C.___)
und dem Ehepaar (D.___/F.___), welche in zwei aneinandergrenzenden
Liegenschaften wohnen. A.___ ist Eigentümer der Liegenschaft [...], das Ehepaar
(D.___/F.___) ist Eigentümer der Liegenschaft [...]. Auf der Liegenschaft (D.___/F.___)
lastet zu Gunsten der Liegenschaft A.___ ein Wegrecht (Grundbuchauszug O-G / AS
54.
ff.). Der Briefkasten A.___ war auf dem Grundstück D.___ montiert. Zu einer
Vergleichsverhandlung kam es infolge fehlender allseitiger Bereitschaft nie (u.a.
D.___ AS 115 ff.).
2.
Vorhalt gegen A.___
2.1
Der Beschuldigte A.___ soll sich der
Tätlichkeiten schuldig gemacht haben, begangen am 4. Juni 2015, um ca. 23.30
Uhr am [...] in [...], beim Hauseingang, indem er dem Geschädigten D.___
während einer Intervention mit seiner rechten Hand an die rechte Brustseite
gegriffen und ihn so auf das Cabrio von C.___ gestossen habe (Ziffer 1.2 des
Strafbefehls vom 22.9.2016, der hier die Anklage bildet).
Der Beschuldigte will den Geschädigten
lediglich auf die Schulter geklopft, aber nicht gestossen haben. Dies war seine
Aussage vor erster Instanz (O-G / AS 39).
2.2
Die Vorinstanz erachtete den vorgeworfenen
Sachverhalt als erstellt. Der Geschädigte D.___ habe bereits am 10. August
2015, als er noch keinen entsprechenden Strafantrag gestellt gehabt habe, einen
tätlichen Angriff seitens A.___ erwähnt, wobei er Datum und Zeit des Vorfalls
bereits detailliert angegeben gehabt habe. In seiner Einvernahme vom 31. August
2015.
und an der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2017 habe er sodann
nachvollziehbar und im Wesentlichen gleichbleibend den Vorfall vom 4. Juni 2015
geschildert. Demgegenüber habe A.___ erstmals anlässlich der Hauptverhandlung
vom 20. Februar 2017 Angaben zu dem Vorhalt gemacht und dabei zugegeben, D.___
als kleinkariert bezeichnet zu haben. Im Weiteren habe er nicht bestritten, D.___
angefasst zu haben; seine Schilderung, wonach er D.___ nicht gestossen, ihm aber
auf die Schulter geklopft habe und diesem wohl einfach das gleich neben dem
Eingang stehende Auto in den Weg gekommen sei, sei eine abgeschwächte Version
des von D.___ geschilderten und vorgehaltenen Sachverhalts. Mithin habe A.___
mit dieser Aussage implizit auch eingestanden, D.___ gestossen zu haben. Gestützt
auf die Angaben von D.___ sei der Sachverhalt als rechtsgenüglich nachgewiesen
zu erachten (Urteilsseite [im Folgenden: US] 9).
2.3
Der Beschuldigte A.___ lässt in
seiner Berufungsbegründung vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
willkürlich und unter Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo»
festgestellt. Sie habe ohne vernünftigen Grund auf die Aussagen von D.___
abgestellt. Es gehe insbesondere nicht an, dass die Vorinstanz die Aussagen von
D.___ einzig mit dem Hinweis, dieser habe bereits gegenüber der Polizei seine
Version vorgetragen, wogegen A.___ bei der Polizei keine Aussage gemacht,
sondern seine Version erst an der Hauptverhandlung vorgetragen habe, als
glaubhafter bewertet habe. Willkürlich sei auch die Erwägung der Vorinstanz, A.___
habe mit seiner Aussage implizit anerkannt, D.___ gestossen zu haben. Die
Vorinstanz hätte stattdessen entweder die Aussagen keines Beteiligten als
erhärtet betrachten dürfen oder im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» von
denjenigen von A.___ ausgehen müssen (S. 2 der Berufungsbegründung).
2.4
Die Aussagen der beiden Beteiligten
gab die Vorinstanz auf den Urteilsseiten 8 f. wieder. Darauf kann verwiesen
werden. Vorab ist zum Einwand der Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo»
zu bemerken, dass «Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen», in welchen sich als
massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und
bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, keineswegs
zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz «in
dubio pro reo» zu einem Freispruch führen müssen (BGE 137 IV 122 S. 127 E.
3.
). Die Aussagen der Beteiligten sind einlässlich zu würdigen und dies tat
die Vorinstanz vorliegend. Sie legte nachvollziehbar dar, weshalb sie auf die
Aussagen von D.___ abstellte. Unüberwindbare Zweifel, welche zur Anwendung des
Grundsatzes «in dubio pro reo» führen würden, hatte sie nicht.
Insbesondere durfte (und musste) die
Vorinstanz auch die zeitlichen Komponenten im Aussageverhalten würdigen. Es
unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts, in die Waagschale zu legen,
ob jemand von Anfang an oder erst im späteren Verlauf des Verfahrens Aussagen
macht und seine Sicht der Dinge darlegt. Auch der Umstand, dass die Vorinstanz
in der Aussage des Beschuldigten, er habe D.___ an der Schulter berührt, als
implizites (Teil)-Geständnis würdigte, wird vom Grundsatz der freien
Beweiswürdigung abgedeckt. Nicht selten geben nicht geständige Täter ein
Verhalten zu, welches zwar nicht tatbestandsmässig ist, dem vorgeworfenen
Verhalten aber sehr nahekommt.
Ergänzend ist auf die Aussagen von B.___
vor der Vorinstanz hinzuweisen. Diese rief offenbar im Zuge der
Auseinandersetzung zwischen ihrem Vater und Herrn D.___ ihre Mutter herbei,
weil ihr Vater «langsam hässig» wurde (AS 31), was dafür spricht, dass die
Auseinandersetzung der beiden Männer D.___ und A.___ eine Intensität erreicht
haben dürfte, welche mehr als nur ein freundschaftliches oder zynisches
Schulterklopfen provozierte, wie dies die Verteidigerin von D.___ in ihrer
Stellungnahme zur Berufungsbegründung von A.___ zutreffend ausführte (S. 8 der
Stellungnahme vom 22.2.2018). Ob B.___ sogar in Betracht zog, die Polizei zu
rufen, geht aus den protokollierten Aussagen nicht eindeutig hervor. Auf die
Frage der Verteidigerin von D.___, ob sie damals angeregt habe, die Polizei
beizuziehen, gab sie zu Protokoll, ja, das habe sie schon mehrmals eigentlich
so gedacht. Wenn es nach ihr gegangen wäre, hätte sie schon viel früher die
Polizei geholt (O-G / AS 31). Auf Nachfrage sagte sie, sie wisse nicht mehr, ob
sie damals angeregt habe, die Polizei zu rufen. Bezüglich der eigentlichen Tat,
dem Zurückstossen, schwieg sich B.___ aus: «Ich blieb daneben bis … Also ich
blieb schon hinten dran, aber ich bekam nicht mit, dass der Papi Herrn D.___
irgendwie angegriffen hat oder so» (AS 31 / Zeilen 25 - 27). Sie bestätigte
aber auch nicht die Aussage ihres Vaters, wonach er Herrn D.___ lediglich auf
die Schulter geklopft habe. Es kann somit durchaus sein, dass es zur
Handgreiflichkeit kam, als die Tochter ihre Mutter holte. Ergänzend kann
festgehalten werden, dass D.___ wohl kaum Strafanzeige eingereicht hätte, wenn
ihm sein Gegenüber lediglich auf die Schulter geklopft hätte.
Der vorgeworfene Sachverhalt ist mit der
Vorinstanz als erwiesen zu erachten.
2.5
Wer gegen jemanden Tätlichkeiten
verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben,
wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).
Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann
vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (US 10 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nur Eingriffe
strafwürdig, die über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass
hinausgehen; eine damit zusammenhängende Beeinträchtigung der seelischen
Integrität ist mit zu berücksichtigen. Mit der Sozialordnung in Widerspruch
steht eine körperliche Einwirkung in jedem Fall dann, wenn sie dem Betroffenen
physische Schmerzen bereitet. Die Grenze des gemeinhin Üblichen kann aber auch
bei einem Angriff überschritten sein, der keine körperlichen Schmerzen
verursacht. So verhält es sich beispielsweise, wenn der Täter sein Opfer zu
Boden wirft, sich dieses aber nicht wehtut, weil es sich mit den Händen
auffangen oder abrollen und einen brüsken Aufprall damit verhindern kann. (In
solchen Fällen erwies sich die frühere Auffassung des Kassationshofs, wonach
eine Tätlichkeit erst gegeben sei, wenn das Opfer körperliche Schmerzen
verspürt, als zu eng.) Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB ist anzunehmen
bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden
physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder
der Gesundheit zur Folge hat. Nicht entscheidend sein kann, ob der Angriff beim
Betroffenen zu einer Störung des Wohlbefindens oder einem deutlichen
Missbehagen führt; denn sonst hinge die Strafbarkeit des Täters von der
Empfindlichkeit des Opfers ab. Wenn allerdings ein Eingriff in die körperliche
Integrität geeignet ist, bei einem durchschnittlich widerstandsfähigen Menschen
eine Störung des Wohlbefindens hervorzurufen, ist dies ein gewichtiges Indiz
dafür, dass er über das allgemein übliche und geduldete Mass hinausgeht (BGE
117.
IV 15 E. 2 mit Verweis auf STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht,
Besonderer Teil I, 3. Aufl., § 3 N 55). In casu bejahte das Bundesgericht in
der Folge eine Tätlichkeit für zwei Stösse im Bereich des Hüftansatzes und
eines Arms im Rahmen einer Auseinandersetzung. Im Sinne der dargelegten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt auch in casu in objektiver Hinsicht
eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor. A.___ stiess den Geschädigten
derart an die Brust, dass dieser auf das Cabrio von C.___ prallte. Diese Tat
überschritt das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an
physischer Einwirkung auf einen Menschen. Der Beschuldigte A.___ handelte dabei
mit direktem Vorsatz und erfüllte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 126
StGB. Ein gültiger Strafantrag liegt vor. A.___ ist wegen Tätlichkeiten,
begangen am 4. Juni 2015 z.Nt. von D.___, schuldig zu sprechen.
3.
Vorhalt gegen B.___
3.1
Der Beschuldigten B.___ wird im
Strafbefehl vom 22. September 2016, der hier die Anklage bildet, vorgehalten,
sie habe am 16. Juli 2016 (recte: 2015 entsprechend dem Hinweis in Ziff. 4 der
Überweisungsverfügung vom 21.10.2016; A.___ AS 2), um ca. 20.20 Uhr, am [...]
in [...] anlässlich einer Reklamation durch den Geschädigten D.___ zu diesem
gesagt: «Ihr sit es asozials Pack; ihr sit missgünschtig; ihr möget üs de
Pool nid gönne». Durch diese Äusserungen sei der Geschädigte in seiner Ehre
verletzt worden (Ziff. 1.1 des Strafbefehls).
B.___ bestreitet die ihr vorgehaltene
Äusserung und will lediglich gesagt haben, «das sei asozial» (Aussage vor
erster Instanz, O-G / AS 32).
3.2
Die Vorinstanz erachtete den vorgehaltenen
Sachverhalt als erstellt. D.___ habe bereits am 10. August 2015 gegenüber der
Polizei erwähnt, B.___ habe von «asozialem Pack» gesprochen. Anlässlich seiner
Einvernahme vom 31. August 2015, in deren Rahmen er schliesslich u.a.
gegen B.___ Anzeige erstattet habe, habe er entsprechend detailliertere
Ausführungen zum Wortlaut gemacht und zu Protokoll gegeben, B.___ habe gesagt «Ihr
sit es asozials Pack; ihr sit missgünschtig; ihr möget üs de Pool nid gönne».
Sodann habe er auch anlässlich der Hauptverhandlung wiederum bestätigt, B.___
habe sie als «asoziales Pack» bezeichnet und zwar nicht zum ersten Mal. Im
Weiteren hätten sowohl C.___ als auch E.___ bestätigt, dass B.___ den Begriff «asozial»
verwendet habe. Dass indessen beide - der Beschuldigten beipflichtend und den
Vorhalt relativierend - angegeben hätten, B.___ habe lediglich gesagt «das sei
asozial», erstaune angesichts der persönlichen Nähe zu B.___ wenig. Vor dem Hintergrund,
dass B.___, C.___ und E.___ immerhin zugestanden hätten, dass der Ausdruck «asozial»
gefallen sei, und sie damit die Angaben von D.___ zumindest teilweise gestützt
hätten, seien dessen diesbezügliche Schilderungen als glaubhaft zu qualifizieren.
Entsprechend sei gestützt auf die Angaben von D.___ der Sachverhalt gemäss
Strafbefehl vom 22. September 2016, wonach B.___ ihm gegenüber gesagt habe «Ihr
sit es asozials Pack; ihr sit missgünschtig; ihr möget üs de Pool nid gönne»,
als rechtsgenüglich nachgewiesen zu erachten (US 16).
3.3
Die Beschuldigte B.___ lässt in der
Berufungsbegründung im Wesentlichen dieselben Einwände vorbringen wie A.___.
Die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, den Grundsatz «in
dubio pro reo» verletzt und unzulässigerweise gewürdigt, dass D.___ bereits bei
der Polizei Aussagen gemacht habe, wogegen B.___ erst anlässlich der
Hauptverhandlung ausgesagt habe. Dadurch sei ihr Recht verletzt worden, die
Aussage zu verweigern. Weiter unterstelle die Vorinstanz implizit, C.___ und B.___
sowie E.___ hätten sich abgesprochen. Es gehe nicht an, alleine wegen der
persönlichen Nähe der drei Genannten zueinander deren Aussagen als weniger
glaubhaft als diejenigen von D.___ zu werten (Berufungsbegründung S. 4).
3.4
Die Aussagen der beiden Beteiligten
und der Auskunftspersonen gab die Vorinstanz auf den Urteilsseiten 13 ff. wieder.
Darauf kann verwiesen werden.
Es gelten auch hier die Erwägungen unter
Ziffer II.2.4 hiervor: Es liegt eine «Aussage-gegen-Aussage-Konstellation» vor,
welche nicht per se zur Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» führt. Die
Vorinstanz würdigte die Aussagen der Beteiligten und Auskunftspersonen und
legte nachvollziehbar dar, weshalb sie auf die Aussagen von D.___ abstellte.
Unüberwindbare Zweifel, welche zur Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo»
führen würden, hatte sie nicht. Wie dargelegt, ist es durchaus zulässig, das
Aussageverhalten insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht zu würdigen. Dadurch
wird das Recht auf Aussageverweigerung nicht verletzt. Aussagen bei der Polizei
sind tatnah, Aussagen vor Gericht erfolgen regelmässig erst viel später und die
aussagende Person hat bis dahin hinreichend Zeit, ihre Aussage allenfalls
strategisch auszurichten. Es kann vollumfänglich auf die Beweiswürdigung der
Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass die
Beschuldigte eine abgeschwächte Form der vorgeworfenen Aussage durchaus zugab,
indem sie die Verwendung des Begriffs «asozial» nicht bestritt. Der Vorhalt ist
gestützt auf die Aussagen von D.___ erstellt.
3.5
Wer jemanden in anderer Weise durch
Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird,
auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1
StGB).
Dass es sich beim Ausdruck «asoziales
Pack» um ein Werturteil im Sinne von Art. 177 StGB handelt, mit
welchem einem Mitmenschen die Achtung versagt wird, die ihm objektiv geschuldet
ist, und welches in dieser Form geeignet war, D.___ in seiner Ehre anzugreifen,
ist mit der Vorinstanz zu bejahen (US 16). B.___ hat mit direktem Vorsatz
gehandelt und somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB
erfüllt. Ein gültiger Strafantrag liegt vor. B.___ ist wegen Beschimpfung z.Nt.
von D.___ schuldig zu sprechen. Soweit die Beschuldigte eine Provokation im
Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB geltend macht, was gegebenenfalls zu einer
Strafbefreiung führt, wird darauf weiter hinten bei der Strafzumessung
eingegangen.
4.
Vorhalte gegen D.___
4.1
Geringfügige Sachbeschädigung und
Tätlichkeiten
4.1.1
D.___ wird eine geringfügige
Sachbeschädigung vorgehalten. Er habe am 16. Juli 2015, in der Zeit von ca.
20.30
Uhr bis ca. 20.40 Uhr, am [...] in [...], Garten, mit dem Gartenschlauch
den Grill und alle Lebensmittel, welche die Geschädigte C.___ bereitgestellt
gehabt habe, abgespritzt. Dadurch seien diese nass und ungeniessbar geworden.
Die Höhe des Sachschadens sei nicht bekannt.
Weiter werden D.___ mehrfache
Tätlichkeiten vorgeworfen. Er soll am 16. Juli 2015, in der Zeit von ca.
20.30
Uhr bis ca. 20.40 Uhr, am [...] in [...], Garten, die Geschädigte C.___
mit dem Gartenschlauch abgespritzt und dabei auch E.___, einem Gast von C.___,
mit dem Gartenschlauch direkt ins Gesicht gespritzt haben (Strafbefehl vom
22.9.2016
Ziff. 1.1 und 1.2).
Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten
und der Auskunftspersonen kann auf deren Wiedergabe im erstinstanzlichen Urteil
verwiesen werden (US 13 ff.).
Der Beschuldigte D.___ bestreitet nicht,
mit dem Gartenschlauch über die Trennwand/Palisade gespritzt zu haben. Indessen
will er lediglich mit der Brause des Gartenschlauchs (kein Wasserstrahl) und
nicht gezielt gespritzt haben, da er aufgrund der Trennwand gar nicht gewusst
habe, was bzw. wer sich wo im Garten der Nachbarn befunden habe.
4.1.2
Die Vorinstanz erachtete die
Vorhalte als erstellt. C.___, E.___
und B.___ hätten übereinstimmend
ausgesagt und auf Nachfrage der Vorsitzenden bestätigt, dass D.___ auf seiner
hinter der Palisade stehenden Sitzbank gestanden sei und die Palisade mit dem
Oberkörper überragt habe, als er mit dem Schlauch in ihren Garten hinüber gespritzt
habe. Ebenso hätten sie übereinstimmend geschildert, dass D.___ mit einem
Wasserstrahl gespritzt habe, wobei E.___ - entsprechend seinen Angaben und auch
gemäss den Schilderungen von C.___ - mitten im Gesicht getroffen worden sei. Im
Weiteren würden sich die Aussagen von C.___, E.___ und B.___ auch dahingehend
decken, dass sowohl das vorbereitete Essen als auch C.___ nass gespritzt worden
sei. Vor dem Hintergrund, dass D.___ das Spritzen mit dem Gartenschlauch
unbestrittenermassen zuvor angekündigt gehabt habe und dadurch offensichtlich
seiner Wut über den Lärmpegel im Nachbarsgarten Ausdruck habe verleihen wollen,
erscheine seine Darstellung, wonach er lediglich mit der Brause des
Gartenschlauchs hinüber gespritzt habe, sodass das Wasser wie Regen runtergekommen
sei, nicht glaubhaft. Im Weiteren stünden dieser Version auch die Angaben entgegen,
wonach E.___ mitten im Gesicht getroffen worden sei, spreche dies doch vielmehr
dafür, dass gezielt mit einem Wasserstrahl gespritzt worden sei. Festzuhalten
sei im Übrigen, dass D.___ nicht generell abgestritten habe, auf seiner
Gartenbank gestanden zu sein, jedoch solle dies erst nach dem Wasser-Spritzen
gewesen sein. Es sei somit als erstellt zu erachten, dass D.___ auf seiner Bank
stehend mit dem Wasserstrahl seines Gartenschlauchs gezielt zu seinen Nachbarn
hinübergespritzt habe, wobei er das vorbereitete Essen nass gemacht, E.___ mit
dem Wasserstrahl ins Gesicht getroffen und auch C.___ mit Wasser abgespritzt
habe (US 17).
4.1.3
Der Beschuldigte D.___ lässt in
der Berufungsbegründung einwenden, die Vorinstanz habe einseitig auf die
Aussagen der Gegenparteien abgestellt. Diese hätten offensichtlich ihre
Aussagen abgesprochen, was im Kontext des seit geraumer Zeit schwelenden
Nachbarstreits zu sehen sei. Die Vorinstanz habe es versäumt, der Vorgeschichte
Beachtung zu schenken: Bereits am Nachmittag des 16. Juli 2015 habe nämlich
beim Pool der Liegenschaft A.___ ein reges Treiben geherrscht. Es sei davon
auszugehen, dass der Lärm ca. von 13 bis 20.30 Uhr angedauert habe. Es sei «in
dubio pro reo» vom Sachverhalt, wie ihn der Beschuldigte schildere, auszugehen.
4.1.4
Es kann vorab wiederum auf die
Erwägungen unter Ziff. II.2.4 hiervor verwiesen werden. Der Einwand, die
Vorinstanz hätte in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» auf die
Aussagen des Beschuldigten abstellen müssen, geht auch hier an der Sache
vorbei. Die Vorinstanz würdigte die vorliegenden Aussagen sachgemäss und
nachvollziehbar.
Nicht zu hören ist auch der Einwand, die
Vorinstanz habe die lange andauernde Lärmstörung nicht gewürdigt. Relevant bzw.
strafbar nach § 23 EG StGB ist nur eine übermässige Ruhestörung; der Lärm muss
eindeutig über normale Wohngeräusche hinausgehen, damit dessen Erzeugung
unzulässig ist. Dabei sind für Tag und Nacht unterschiedliche Anforderungen zu
stellen (SOG 2008 Nr. 11 E. 4.4.2). Dass im hier relevanten Zeitraum, also
notabene tagsüber, übermässiger Lärm verursacht worden sei, wird den Eheleuten A.___B.___
in der Anklage nicht vorgeworfen. Es ist davon auszugehen, dass, objektiv
betrachtet, keine übermässige Ruhestörung vorlag. Es kann mithin vollumfänglich
auf die Beweiswürdigung und das Beweisergebnis der Vorinstanz verwiesen werden.
4.1.5
Bezüglich der rechtlichen
Würdigung dieser Sachverhalte kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (US 18 f., teilweise mit Verweis auf US 10 Ziff.
2.
).
4.1.5.1
Durch das Bespritzen von C.___
und E.___ mit Wasser erfüllte D.___ den objektiven Tatbestand von Art. 126
StGB, wurden die Geschädigten dadurch doch in ihrer körperlichen Integrität
vorübergehend beeinträchtigt (in diesem Sinne Trechsel/Pieth,
Praxiskommentar zum Schweiz. Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018,
Art. 126 StGB N 2). Angesichts des damals unter den Parteien ausgetragenen
Konflikts ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz
gehandelt hat. Er erfüllte den Tatbestand von Art. 126 StGB auch in subjektiver
Hinsicht. Es lag denn auch keine Notwehrsituation vor, wie dies seitens von D.___
in der Berufungsbegründung geltend gemacht wird. Dazu fehlt es bereits am
Erfordernis eines unrechtmässigen Angriffs, der allenfalls zur Notwehr
berechtigen würde (die Beschimpfung seitens von B.___ erfolgte notabene erst
nach dem Spritzen). Die erforderlichen Strafanträge liegen vor. Der Beschuldigte
D.___ ist wegen mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von C.___ und E.___
schuldig zu sprechen.
4.1.5.2
Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache,
an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht,
beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte, ist das Beschädigen im Sinne des genannten Artikels jeder Eingriff
in die Substanz, welcher Funktion oder Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt,
z.B. Entfernen einer Grasnarbe an einer Böschung (BGE 115 IV 28); Aufkleben
eines Zettels, der nicht leicht zu entfernen ist, auf die Windschutzscheibe eines
Autos (BGE 99 IV 145); Entleeren eines Feuerlöschers (RS 1975 Nr. 890a), oder
Autoreifens (RS 1975 Nr. 890) und Verunreinigungen, die sich nur schwer
wegputzen lassen (ZBJV 111 è1975] 237, SJZ 63 [1967)] Nr. 127). Das Bespritzen
von Grillgut reiht sich nahtlos in diese Praxisbeispiele ein. Angesichts des
damals unter den Parteien ausgetragenen Konflikts ist davon auszugehen, der
Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Der Schuldspruch der
Vorinstanz wegen geringfügiger Sachbeschädigung ist zu bestätigen.
4.2
Verleumdung bzw. Beschimpfung
4.2.1
D.___ soll sich der Verleumdung
schuldig gemacht haben, indem er am 16. Juli 2015 in der Zeit von ca. 20.30 Uhr
bis ca. 20.40 Uhr am [...] in [...], Garten, wider besseren Wissens zur
Geschädigten C.___ gesagt habe: «Mit Dir kann ich nicht reden, Du bist eine
Alkoholikerin». Diese Aussage hätten alle ihre Gäste gehört und die Aussage
habe die Geschädigte sehr getroffen. Sie sei dadurch in ihrer Ehre verletzt
worden (Strafbefehl vom 22.9.2016 Ziff. 1.3).
Der Beschuldigte D.___ bestreitet nicht,
den Ausdruck «Alkoholiker» verwendet zu haben. Jedoch habe er nicht C.___ als
Alkoholikerin bezeichnet, sondern lediglich gesagt, wer so trinke den ganzen
Tag, sei ein Alkoholiker (Einvernahme Vorinstanz vom 20.2.2017, O-G / AS 27).
4.2.2
Die Vorinstanz verurteilte D.___
diesbezüglich wegen Beschimpfung. Infolge des Verschlechterungsverbots fällt
hier ein Schuldspruch wegen Verleumdung ausser Betracht. Es ist lediglich zu
prüfen, ob sich der Beschuldigte wegen Beschimpfung schuldig gemacht hat.
Die Vorinstanz erachtete den
vorgehaltenen Sachverhalt als erstellt. D.___ habe bereits in seiner
polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2015 ausgeführt, mit dem konsumierten
Alkohol sei das Gerede und Gelächter immer lauter geworden und er habe gesagt,
wer so saufe, sei ein Alkoholiker. Es gehe demnach selbst aus dieser Äusserung
des Beschuldigten hervor, dass er damit C.___ gemeint habe. Dazu komme, dass
sowohl E.___ als auch B.___ übereinstimmend ausgesagt hätten, D.___ habe C.___
als Alkoholikerin bezeichnet. Bei dieser Aussagenlage sei als nachgewiesen zu
erachten, dass der Beschuldigte - im Gesamtkontext der angespannten
nachbarschaftlichen Beziehungen und einmal mehr genervt vom Trubel im Garten
der Nachbarn - im Zuge der verbalen Auseinandersetzung C.___ in Anwesenheit
ihrer Gäste als Alkoholikerin betitelt habe.
Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist
nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz würdigte entgegen den Ausführungen der
Verteidigerin in der Berufungsbegründung insbesondere auch die Aussagen des
Beschuldigten. Der Einwand des Beschuldigten, der Sachverhalt sei unvollständig
und unrichtig festgestellt worden, ist unbegründet. Die Beweiswürdigung der
Vorinstanz ist zu bestätigen.
Dass die Bezeichnung von C.___ als «Alkoholikerin»
ehrenrührig war, wird nicht bestritten (Berufungsbegründung D.___, S. 5 Ziff.
3). Durch deren Verwendung gegenüber C.___ versagte D.___ der Geschädigten die
ihr objektiv geschuldete Achtung, weshalb er durch sein Verhalten den
Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
Der Beschuldigte D.___ rügt eine
unrichtige Rechtsanwendung durch die
Vorinstanz. Diese habe D.___ nicht zum Entlastungsbeweis
zugelassen, dabei aber selber eingeräumt, das A.___C.___ konsumiere wohl das
eine oder andere Mal etwas mehr Alkohol. C.___ sei wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss
vorbestraft, was aktenkundig sei. Die beantragte Beiziehung der
Administrativakten über C.___ hätte diesbezüglich Klarheit verschaffen können.
Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass ein ADMAS-Dossier von Vornherein
nicht geeignet ist, den Wahrheitsbeweis für einen allfälligen Alkoholismus zu
erbringen, was bereits in der Begründung der Verfügung des Instruktionsrichters
vom 4. Oktober 2017 dargelegt worden ist.
Es ist auch hier angesichts des damals
ausgetragenen Konflikts unter den Parteien von direktem Vorsatz auszugehen. Ein
gültiger Strafantrag liegt vor. Der Beschuldigte D.___ ist wegen Beschimpfung z.Nt.
von C.___ schuldig zu sprechen.
4.3
Geringfügige Sachbeschädigung
4.3.1
Der Beschuldigte D.___ soll am 20.
August 2015 in der Zeit von ca. 09.00 Uhr bis ca. 11.00 Uhr am [...] in [...],
Einfamilienhaus, Vorplatz, den grünen Briefkasten der Geschädigten A.___ und C.___
von seinem alten Standort abmontiert und ihn vor der Haustür der Geschädigten
deponiert haben. Dadurch sei am Briefkasten ein Sachschaden von ca. CHF 300.00
entstanden (Strafbefehl vom 22.9.2016 Ziff. 1.5).
Dieser Sachverhalt wird vom
Beschuldigten mit Ausnahme des angeblichen Sachschadens nicht bestritten. D.___
montierte den Briefkasten von A.___ und C.___ von seinem alten Standort (auf
seinem Grundstück) ab und deponierte ihn vor der Haustür des Ehepaars A.___C.___.
Zuvor hatte er den Ehegatten A.___ per Mail schriftlich Frist eingeräumt zur
Entfernung ihres Briefkastens. A.___ hatte geantwortet, dass er auf dem
Grundstück von D.___ nichts abmontieren werde. Er habe mit dem Briefträger die
Zustellung der Post direkt an sein Haus (A.___B.___C.___) geregelt (vgl.
entsprechende E-Mail; D.___ AS 74).
4.3.2
Die Vorinstanz führte aus, die
Tatsache, dass der Beschuldigte D.___ vor dem Demontieren des Briefkastens den Ehegatten
A.___C.___ schriftlich Frist zur Entfernung ihres Briefkastens gesetzt habe,
ändere nichts am Umstand, dass D.___ nicht dazu berechtigt gewesen sei, den im
Eigentum der Ehegatten A.___C.___ stehenden Briefkasten in Eigenregie und ohne
Einwilligung der Eigentümer abzumontieren. Durch dieses Vorgehen habe er den
Briefkasten zumindest vorübergehend unbrauchbar gemacht, wodurch er den
Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt habe. Aufgrund des Umstandes, dass der
betreffende Briefkasten jedoch bereits über 30-jährig gewesen sei, sei
lediglich von einem geringen Schaden auszugehen.
4.3.3
Seitens des Beschuldigten D.___
wird in der Berufungsbegründung eingewendet, der betreffende Briefkasten habe
sich auf Herrn D.___ Grundstück befunden und dieser sei nicht gewillt gewesen,
diesen weiterhin auf seinem Grundstück zu dulden. Der Briefkasten sei bei der
Demontage nicht beschädigt worden und es habe diesen für die Zustellung der
Post an das Ehepaar A.___C.___ nicht mehr gebraucht, weil das Ehepaar A.___C.___
die Post ohnehin schon direkt zur ihrer Liegenschaft hätten umleiten lassen.
4.3.4
Die Einwände der Verteidigung
treffen zu. D.___ demontierte den auf seinem Grundstück angebrachten Briefkasten
erst, nachdem er den Eheleuten A.___C.___ Frist eingeräumt hatte, diesen selber
zu entfernen, was aber nicht getan wurde; das Ehepaar A.___C.___ leitete schon
vor der Demontage des Briefkastens ihre Post direkt zu ihrem Haus um, so dass
der Briefkasten demnach zur Zeit der Demontage funktionslos war; der Briefkasten
wurde durch die Demontage unbestrittenermassen nicht beschädigt. Dieser war im
Zeitpunkt der Entfernung bereits funktionslos, weshalb er nicht mehr
«unbrauchbar» gemacht werden konnte. Der Tatbestand der Sachbeschädigung wurde
bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt. Weiter ist auch nicht
nachgewiesen, ob D.___ den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. D.___ ist demnach
vom Vorhalt der geringfügigen Sachbeschädigung freizusprechen.
III. Strafzumessung
1.
A.___
A.___ ist wegen Tätlichkeiten zu
bestrafen. Es handelt sich um eine Übertretung, welche mit Busse geahndet wird.
Die Vorinstanz sprach gegen A.___ eine Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2
Tagen Freiheitsstrafe, aus. Der Beschuldigte äusserte sich in seiner
Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz, welche angemessen
erscheint und somit bestätigt wird.
2.
B.___
B.___ hat sich wegen Beschimpfung z.Nt.
von D.___ strafbar gemacht. Wie sie in der Berufungsbegründung zutreffend
ausführen lässt, war ihre Beschimpfung eine direkte Reaktion auf die
Intervention von D.___ mit dem Wasserschlauch (Bespritzen von Essen, C.___ und E.___)
bzw. auf dessen Tätlichkeiten und dessen geringfügige Sachbeschädigung.
Nach Art. 177 Abs. 2 StGB kann der
Richter den Täter/die Täterin von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch
sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben
hat, was vorliegend zutrifft. Das ungebührliche Verhalten kann sich dabei – wie
vorliegend – gegen den Beschimpfer oder andere Personen richten (Basler
Kommentar zum StGB II, Basel 2013, Art. 177 StGB N 23). B.___ ist in Anwendung
von Art. 177 Abs. 2 StGB von Strafe zu befreien bzw. es wird von einer
Bestrafung Umgang genommen.
3.
D.___
Der Beschuldigte D.___ ist wegen
geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Tätlichkeiten sowie Beschimpfung zu
bestrafen. Die Bestimmungen von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB (Provokation
und Retorsion) kommen bei D.___ nicht zur Anwendung. Denn seine Delinquenz
richtete sich gegen C.___ und E.___, welche den Beschuldigten D.___ weder
provozierten noch seinem Verhalten mit einer Retorsion begegneten. So genügt es
nach der bundesgerichtlichen Praxis für eine Strafbefreiung nach Art. 177 Abs.
3.
beispielsweise nicht, wenn der/die Beschimpfte «laut und aggressiv» gewesen
sein und zu einer sich zuspitzenden Situation beigetragen haben soll (Urteil
des Bundesgerichts 6B_324/2014 vom 25.9.2014 E. 1.3.2).
Während die Strafdrohung für die
Beschimpfung auf Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen lautet, handelt es sich bei
der geringfügigen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten um Übertretungen, die
lediglich mit Busse bestraft werden. D.___ äusserte sich in seiner
Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz, welche für die
Beschimpfung eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 160.00 aussprach und
für die übrigen Delikte eine Busse von CHF 500.00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 5 Tagen festlegte. Die ausgesprochene Geldstrafe erscheint angemessen und
ist zu bestätigen, so auch die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer
Probezeit von zwei Jahren. Die Busse wird unter Berücksichtigung des erfolgten
Freispruchs betr. der vorgeworfenen geringfügigen Sachbeschädigung
(Briefkasten) auf CHF 400.00 reduziert. Entsprechend wird die
Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festgelegt (Umwandlungssatz entsprechend der
Tagessatzhöhe von CHF 160.00).
IV. Kosten und Entschädigung
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 betragen total CHF
1'600.00. Es ist aus den entsprechenden Erwägungen der Vor-instanz nicht
ersichtlich, wie sie diese Kosten den einzelnen Beschuldigten zugeordnet hat.
Die Vorinstanz legte sodann nicht dar, wie sich die ergangenen
Verfahrenseinstellungen und Freisprüche auf die Kostenausscheidung zu Lasten
des Staates ausgewirkt haben.
Es erscheint entsprechend den Verfahrensaufwänden
angemessen, CHF 800.00 dem Verfahren gegen D.___ und CHF 800.00 dem Verfahren
gegen die Familienmitglieder A.___B.___C.___ zuzuordnen, wobei diesbezüglich
wiederum je CHF 300.00 A.___ und C.___ und CHF 200.00 B.___ zugeordnet werden.
A.___ wurde vom Vorhalt der Beschimpfung
freigesprochen und auf den Vorhalt der Nachruhestörung wurde zufolge «ne bis in
idem» nicht eingetreten, weil bezüglich dieses Vorwurfs am 23. Oktober 2015 von
der Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt worden war (O-G / AS 50 f.).
Es erging lediglich ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten. Betr. die angebliche
Nachtruhestörung wurden die Kosten vom Staat übernommen, d.h. diesbezüglich
wurden die Verfahrenskosten bereits liquidiert. Bei diesem Verfahrensausgang
hat der Beschuldigte A.___ den ihm zugeordneten Kostenanteil von CHF 300.00 zur
Hälfte (CHF 150.00 zu bezahlen). Die andere Hälfte geht zu Lasten des
Staates.
Da C.___ von sämtlichen Vorhalten
freigesprochen worden ist, gehen die sie betreffenden Kosten zu Lasten des
Staates (CHF 300.00).
B.___ wurde entsprechend der Anklage
schuldig gesprochen und hat demnach den auf sie entfallenden Kostenanteil von
CHF 200.00 zu bezahlen.
Gegen D.___ wurden fünf Vorhalte
erhoben. Bezüglich drei Vorhalten erfolgte ein Schuldspruch. Dementsprechend
hat er von den ihm zugeordneten Kosten von CHF 800.00 3/5 bzw. CHF 480.00 zu
bezahlen. Der Rest von CHF 320.00 geht zulasten des Staates.
Demnach werden die erstinstanzlichen
Kosten von CHF 1'600.00 wie folgt auferlegt:
A.___ CHF 150.00
B.___ CHF 200.00
D.___ CHF 480.00
Staat CHF 770.00
1.2.1
Wird die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so
hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der
Botschaft des Bundesrates übernimmt der Staat die Verteidigungskosten nur, wenn
der Beistand eines Anwalts unter Berücksichtigung der tatsächlichen oder
rechtlichen Komplexität des Falles notwendig ist und der Arbeitsaufwand und
somit das Honorar so gerechtfertigt ist (Pra 9/2016 Nr. 76, [BGE 142 IV 45], E.
2.
). Im Rahmen der Prüfung des angemessenen Charakters der Inanspruchnahme
eines Anwalts müssen ausser der Schwere der Straftat und der tatsächlichen oder
rechtlichen Komplexität des Falles die Dauer des Verfahrens und dessen Einfluss
auf das persönliche und berufliche Leben des Beschuldigten berücksichtigt
werden. Bezüglich eines Vergehens oder Verbrechens kann der Beistand eines
Anwalts nur ausnahmsweise nicht als eine angemessene Ausübung der
Verfahrensrechte erachtet werden. Dies könnte beispielsweise der Fall sein,
wenn das Verfahren sofort nach einer ersten Anhörung eingestellt wird (BGE 138
IV 197 E. 2.3.5 bzw. Pra 2012 Nr. 124, BGE 139 IV 241 E. 2.1 bzw. Pra 2013 Nr.
109.
E. 2.1).
Obsiegt die beschuldigte Person bei
Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern
diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder
dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet
werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die
Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie
obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist.
1.2.2
Es stellt sich vorliegend
grundsätzlich die Frage, ob die anwaltliche Vertretung der Parteien notwendig
war. Das Verfahren bot weder tatsächliche noch rechtliche Komplexität und es
handelt sich um äusserst leichte Delinquenz bzw. Bagatelldelikte. Gegenstand
des Verfahrens waren ausschliesslich Antragsdelikte. Infolge der gegenseitigen
Beschuldigungen war die Möglichkeit einer Erledigung durch Vergleich ohne
Weiteres gegeben und auch angezeigt. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung wäre unter diesen Umständen zumindest fraglich. Angesichts der dargelegten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch vorliegend die anwaltliche
Vertretung als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte einzustufen. Zudem
sprach die Vorinstanz zumindest der einen Seite (A.___B.___C.___) eine
Parteientschädigung zu, welche zufolge des Verschlechterungsverbots ohnehin
nicht zur Disposition steht.
1.2.3
C.___ wurde von sämtlichen Vorhalten
freigesprochen, weshalb ihr eine volle Parteientschädigung zuzusprechen ist,
zahlbar durch den Staat (infolge Fehlens einer mutwilligen oder grob
fahrlässigen Verfahrenseinleitung seitens des Privatklägers D.___ ist dieser
diesbezüglich nicht zu belangen). Der Schuldspruch der Vorinstanz gegen B.___
wurde bestätigt, weshalb ihr Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung
abzuweisen ist. A.___ ist – entsprechend dem Kostenentscheid – eine reduzierte
Parteientschädigung im Umfang von 50 % zuzusprechen.
1.2.4
D.___ beantragt für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen,
zahlbar durch die Strafanzeiger A.___B.___C.___ und E.___, evtl. durch den
Staat.
Entsprechend dem Kostenentscheid ist D.___
für die ergangenen Freisprüche eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang
von 2/5 einer vollen Entschädigung zuzusprechen. Da den Privatklägern keine
mutwillige oder grob fahrlässige Verfahrenseinleitung vorgeworfen werden kann,
ist die Entschädigung vom Staat zu bezahlen.
1.2.5
Rechtsanwältin Saner reichte keine
Kostennote ein und stellte die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung von D.___
ins richterliche Ermessen. Rechtsanwalt Mattarel machte für das
erstinstanzliche Verfahren für alle drei von ihm vertretenen Beschuldigten eine
Parteientschädigung von CHF 3'800.00 geltend. Dabei wies er einen
Arbeitsaufwand von 890 Minuten bzw. 14.83 Stunden aus. Davon sind 170 Minuten
bzw. 2.83 Stunden abzuziehen, welche das Beschwerdeverfahren betrafen. Es resultieren
12.
Stunden. Dazu kommen 1.5 Stunden für die erstinstanzliche Hauptverhandlung,
total somit 13.5 Stunden. Die Auslagen belaufen sich (exkl. Aufwand für
Beschwerdeverfahren) auf CHF 127.50. Zuzüglich Mehrwertsteuer beläuft sich die
volle Parteientschädigung auf CHF 3'782.70. Die Vorinstanz ging von einer
vollen Parteientschädigung von CHF 3'800.00 aus, was somit nicht zu beanstanden
ist. Der Verteidigungsaufwand dürfte sich bezüglich D.___ im gleichen Rahmen
bewegt haben, so dass auch bei ihm von diesem Betrag auszugehen ist.
Entsprechend den Kostenanteilen ist die
Parteientschädigung für die Beschuldigten A.___B.___C.___ wie folgt zuzuordnen:
B.___ 2/8, entspr. CHF 950.00, C.___ und A.___ je 3/8 entspr. je CHF 1'425.00.
Davon ist C.___ der ganze Anteil und A.___ der halbe Anteil (CHF 712.50) als
Parteientschädigung zuzusprechen. Wie erwähnt, hat B.___ aufgrund des
ergangenen Schuldspruchs gegen sie keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Die Parteientschädigungen von Herrn und Frau A.___C.___
würden zusammen CHF 2'137.50 betragen. Infolge des Verschlechterungsverbotes
ist die von der Vorinstanz ihnen zugesprochene reduzierte Parteientschädigung
von CHF 2'500.00 zu bestätigen, wobei zu präzisieren ist, dass davon die 2/3
auf C.___ (CHF 1'666.60) und ein Drittel (CHF 833.40) auf A.___ entfällt.
D.___ ist entsprechend der
Kostenauferlegung zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung im
Umfang von 2/5 der vollen Entschädigung, somit von CHF 1'520.00, zuzusprechen.
2.
Berufungsverfahren
2.1
Die Staatsgebühr für das
Berufungsverfahren wird auf CHF 2'500.00 festgelegt. Total belaufen sich die
Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 2'600.00. Davon werden je die Hälfte
(CHF 1'300.00) den beiden Beschuldigten A.___ und B.___ (wovon je CHF 650.00
auf B.___ und A.___ entfallen) und dem Beschuldigten D.___ zugeordnet.
Die Berufung von A.___ war, abgesehen
von einer unwesentlichen Reduktion der zu tragenden Verfahrenskosten,
erfolglos. Diese unwesentliche Abänderung des angefochtenen Entscheids ist bei
der Kostenfrage nicht zu berücksichtigen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). A.___
hat demnach seinen Kostenanteil von CHF 650.00 zu bezahlen.
Die Berufung von B.___ war insofern
erfolgreich, als sie von Strafe befreit und ihr zu bezahlender
Verfahrenskostenanteil für das erstinstanzliche Verfahren um die Hälfte
reduziert worden ist. Es erscheint angemessen, ihr die Hälfte ihres Kostenanteils
und mithin CHF 325.00 zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Rest geht zulasten des
Staates.
Die Berufung von D.___ war insofern
erfolgreich, als er einen Freispruch und damit verbunden eine leichte
Strafreduktion erlangte, sein zu bezahlender Verfahrenskostenanteil erheblich
reduziert und ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung
zugesprochen wurde. Erfolglos war seine Berufung betr. die anderen drei
beantragten Freisprüche. Es erscheint angemessen, ihm 2/3 bzw. CHF 866.00
(abgerundet) der ihm zugeordneten Kosten des Berufungsverfahrens zur Bezahlung
aufzuerlegen. Der Rest (CHF 434.00) geht zu Lasten des Staates.
2.2
Parteientschädigungen
2.2.1
Entsprechend dem Verfahrensausgang
und dem Kostenentscheid haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung,
zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse: B.___ im Umfang von
50.
% und D.___ im Umfang von 2/5 einer vollen Entschädigung. Das Begehren
von A.___ um Ausrichtung einer Parteientschädigung ist abzuweisen.
2.2.2
Rechtsanwalt Mattarel weist für
das Berufungsverfahren für alle drei von ihm vertretenen Beschuldigten 9,25
Stunden Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 260.00 aus. Vorab ist
darauf hinzuweisen, dass kein Anlass besteht, über den praxisgemäss zu
vergütenden Stundenansatz von CHF 250.00 hinauszugehen. Es handelt sich um
einen sowohl tatsächlich als auch rechtlich einfachen Fall. Der geltend
gemachte Aufwand erscheint unangemessen hoch. Das Berufungsverfahren bot im
Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren keine neuen Aspekte, weshalb von
einem minimalen notwendigen Aufwand auszugehen ist. Der von Rechtsanwalt
Mattarel ausgewiesene Aufwand von 260 Minuten (4.33 Stunden) für die
Erarbeitung der Berufungsbegründung ist vor diesem Hintergrund deutlich zu
kürzen. Es waren lediglich zwei Vorhalte noch Gegenstand des
Berufungsverfahrens. Zwei Stunden Aufwand erscheinen angemessen. Nicht
berücksichtigt werden kann auch der Aufwand für die Fristerstreckung vom 16.
November 2017 (5 Minuten Kanzleiaufwand). Der notwendige Aufwand wird demnach auf
6.84
Stunden festgelegt, wovon 3.5 Stunden auf das Jahr 2017 und 3.3 Stunden
auf das Jahr 2018 entfallen. Es ergibt sich ein Honorar von CHF 1'710.00,
zuzüglich CHF 110.50 und Mehrwertsteuer von 142.20 (Auslagen je zur Hälfte zum
MWSt-Satz von 8 und 7.7 %) total CHF 1'962.70. Dieses Honorar wurde für die
drei Beschuldigten A.___, C.___ und B.___ in Rechnung gestellt (die Berufung
von C.___ wurde erst am 30.1.2018 zurückgezogen, weshalb das Honorar auch ihr
zuzuordnen ist). Auf alle drei entfällt ein Drittel dieses Honorars,
entsprechend rund CHF 654.00. Gestützt auf den Verfahrensausgang hat davon
lediglich B.___ Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von
50.
Prozent bzw. CHF 327.00. Denn im Rechtsmittelverfahren gilt auch die Partei
als unterliegend, die das Rechtsmittel zurückzieht, wie dies C.___ getan hat
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.2.3
Rechtsanwältin Saner weist für das
Berufungsverfahren 710 Minuten bzw. 11.83 Stunden Arbeitsaufwand zu einem
Stundensatz von CHF 250.00 aus. Wie bereits dargelegt, handelt es sich sowohl
tatsächlich als auch rechtlich um einen einfachen Fall. Der geltend gemachte
Aufwand erscheint auch hier unangemessen hoch. Das Berufungsverfahren bot im
Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren keine neuen Aspekte, weshalb von
einem minimalen notwendigen Aufwand auszugehen ist. Der von Rechtsanwältin
Saner ausgewiesene Aufwand von 260 Minuten (4.33 Stunden) für die Abfassung der
Berufungsbegründung ist vor diesem Hintergrund deutlich zu kürzen. Unter
Berücksichtigung der relativ ausführlichen Stellungnahme zur
Berufungsbegründung der Gegenpartei erscheinen hier ermessensweise 3 Stunden
angemessen. Nicht zu berücksichtigen ist auch hier der Aufwand für die
Fristerstreckung (15 Minuten gemäss Kostenpunkten vom 31.1.18 und 2.2.18
Kanzleiaufwand). Die Honorarnote ist demnach entsprechend zu kürzen. Der
notwendige Aufwand wird somit auf 10.25 Stunden festgelegt, wovon 3.67 Stunden
auf das Jahr 2017 und 6.58 Stunden auf das Jahr 2018 entfallen. Es ergibt sich
ein Honorar von 2'562.50, zuzüglich Auslagen von CHF 185.40 und Mehrwertsteuer
von CHF 214.55 total CHF 2'962.45. Die auf 2/5 reduzierte
Parteientschädigung beträgt somit CHF 1'185.00.
3.
Verrechnungen
Die den Beschuldigten A.___, B.___ und D.___
zugesprochenen Parteientschädigungen werden mit den von ihnen zu tragenden
Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz sowie den Bussen verrechnet:
3.1
A.___: Parteientschädigung von CHF 833.40,
Kostentragung total CHF 800.00, Busse CHF 200.00. Restanz nach Verrechnung
zu Gunsten des Staates: CHF 166.60.
3.2
B.___: Parteientschädigung CHF
327.
, Kostentragung total CHF 525.00: Restanz nach Verrechnung zu Gunsten des
Staates: CHF 198.00.
3.3
D.___: Parteientschädigungen total
CHF 2'705.00, Kostentragung total CHF 1'346.00, Busse CHF 400.00. Restanz
nach Verrechnung zu Gunsten von D.___: CHF 959.00.
Demnach wird in Anwendung der
-
Art. 416 ff. StPO (C.___)
-
Art. 126 Abs. 1
StGB; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff., Art. 442 Abs.
4.
StPO (A.___)
-
Art. 177 Abs. 1 und
2.
StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO (B.___)
-
Art. 126 Abs. 1,
Art. 172ter i.V. mit 144 und Art. 177 Abs. 1 StGB; aArt. 42 Abs. 1,
Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff.
und Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO (D.___)
festgestellt, beschlossen und erkannt:
I. C.___
Die Berufung von C.___
wird zufolge Rückzugs vom 30. Januar 2018 als erledigt von der
Geschäftskontrolle abgeschrieben.
II. A.___
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 20. Februar 2017
wurde auf das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen Nachtruhestörung,
angeblich begangen am 04.06.2015 z.Nt. von D.___, nicht eingetreten.
2.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 20. Februar 2017
wurde der Beschuldigte A.___ vom Vorwurf der Beschimpfung, angeblich begangen
am 04.06.2015 z.Nt. von D.___, freigesprochen.
3.
Der Beschuldigte A.___ hat sich der
Tätlichkeiten schuldig gemacht, begangen am 04.06.2015 z.Nt. von D.___.
4.
Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2
Tagen.
III. B.___
1.
Die Beschuldigte B.___ hat sich der
Beschimpfung schuldig gemacht, begangen am 16.07.2015 z.Nt. von D.___.
2.
Von einer Bestrafung der Beschuldigten B.___
wird Umgang genommen.
IV. D.___
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 20. Februar 2017
wurde der Beschuldigte D.___ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich
begangen am 20.08.2015 z.Nt. von A.___ und C.___, freigesprochen.
2.
Der Beschuldigte D.___ wird
freigesprochen vom Vorhalt der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich
begangen am 20.08.2015.
3.
Der Beschuldigte D.___ hat sich schuldig
gemacht:
- der geringfügigen Sachbeschädigung,
begangen am 16.07.2015 z.Nt. von C.___;
- der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen
am 16.07.2015 z.Nt. von C.___ und E.___;
- der Beschimpfung, begangen am 16.07.2015
z.Nt. von C.___.
4.
Der Beschuldigte D.___ wird verurteilt
zu:
-
einer Geldstrafe von 8
Tagessätzen zu je CHF 160.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit
einer Probezeit von 2 Jahren;
-
einer Busse von CHF 400.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
V. Zivilforderungen
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 20. Februar 2017
wurden die Privatkläger A.___ und C.___ zur Geltendmachung ihrer
Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Zivilweg verwiesen.
2.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 20. Februar 2017
wurde der Privatkläger D.___ zur Geltendmachung seiner Zivilforderung
(Genugtuung) auf den Zivilweg verwiesen.
VI. Kosten und Entschädigung
1.
Der Staat Solothurn hat den
Beschuldigten A.___ und C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, [...],
für das Verfahren vor erster Instanz eine (hinsichtlich A.___ reduzierte)
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘500.00 auszurichten. Davon entfallen CHF
833.40
auf A.___ und CHF 1'666.60 auf C.___.
2.
Der Staat hat dem Beschuldigten D.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,[...], für das Verfahren vor
erster Instanz eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'520.00
auszurichten, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
3.
Das Begehren von B.___ um Ausrichtung
einer Parteientschädigung für das Verfahren vor erster Instanz wird abgewiesen.
4.
Das Begehren des Beschuldigten A.___ um
Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird
abgewiesen.
5.
Der Beschuldigten B.___ wird für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 327.00
zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
6.
Dem Beschuldigten D.___ wird für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'185.00 zugesprochen,
zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
7.
Die Kosten des Verfahrens vor erster
Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'600.00,
werden wie folgt auferlegt:
A.___ CHF
150.00
B.___ CHF
200.00
D.___ CHF
480.00
Staat CHF
770.00
8.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2'600.00, werden wie folgt
auferlegt:
A.___ CHF
650.00
B.___ CHF
325.00
D.___ CHF
866.00
Staat CHF
759.00
9.
Die den Beschuldigten A.___, B.___ und D.___
zugesprochenen Parteientschädigungen werden mit den von ihnen zu tragenden
Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz sowie den Bussen verrechnet:
A.___: Parteientschädigung
von CHF 833.40, Kostentragung total CHF 800.00, Busse CHF 200.00: Restanz nach
Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 166.60.
B.___: Parteientschädigung
CHF 327.00, Kostentragung total CHF 525.00: Restanz nach Verrechnung
zu Gunsten des Staates: CHF 198.00.
D.___:
Parteientschädigungen total CHF 2'705.00, Kostentragung total CHF 1'346.00,
Busse CHF 400.00: Restanz nach Verrechnung zu Gunsten von D.___: CHF 959.00.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher