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Entscheid

STBER.2017.57

Beschimpfung, Tätlichkeiten, Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung), Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm, Hausfriedensbruch Beschimpfu

24. September 2018Deutsch45 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 22. September 2016

erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die rubrizierten Beschuldigten

Strafbefehle und verurteilte diese wie folgt (Akten Voruntersuchung A.___B.___C.___

Seiten 90 ff., Akten Voruntersuchung D.___ Seiten 132 ff. [im Folgenden: A.___B.___C.___

AS 90 ff. bzw. D.___ AS 132 ff.]):

-

A.___: Verurteilung wegen

Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und

Nachtruhestörung (§ 23 EG StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen

zu je CHF 230.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 250.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

-

C.___: Verurteilung wegen

geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter

StGB), Nachtruhestörung (§ 23 EG StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB)

zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00 (Probezeit 2

Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 350.00, ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

-

B.___: Verurteilung wegen

Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 5

Tagessätzen zu je CHF 110.00 (Probezeit 2 Jahre).

-

D.___: Verurteilung wegen

geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter

StGB), mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Verleumdung (Art. 174

Ziff. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und Sachbeschädigung (Art.

144 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF

160.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 400.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

2. Mit Schreiben vom 4.

Oktober 2016 erhob D.___ gegen den ihn betreffenden Strafbefehl frist- und formgerecht

Einsprache (D.___ AS 136 ff.).

3. A.___, C.___ und B.___ erhoben

mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 gegen die sie betreffenden Strafbefehle frist-

und formgerecht Einsprache (A.___B.___C.___ AS 101).

4. Mit Verfügung vom 21.

Oktober 2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten A.___B.___C.___ und D.___

an das Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen die vier

Beschuldigten erhobenen Vorhalte; dies unter Festhaltung an den Strafbefehlen

vom 22. September 2016 (A.___B.___C.___ AS 1 f., D.___ AS 1 f.).

5. Mit Verfügung der

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 21. November 2016 wurde das

Verfahren gegen D.___ mit dem Verfahren gegen die Beschuldigten A.___B.___C.___

vereinigt (Akten Vorinstanz Seite 7 f. [im Folgenden O-G / AS 7 f.]).

6. Am 20. Februar 2017 fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (O-G / AS 43 ff.):

1. Auf das Verfahren gegen den

Beschuldigten A.___ wegen Nachtruhestörung, angeblich begangen am 04.06.2015

z.Nt. von D.___, wird nicht eingetreten.

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich der

Beschimpfung, angeblich begangen am 04.06.2015 z.Nt. von D.___, nicht schuldig

gemacht und wird freigesprochen.

3. Der Beschuldigte A.___ hat sich der

Tätlichkeiten schuldig gemacht, begangen am 04.06.2015 z.Nt. von D.___.

4. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2

Tagen.

5. Die Beschuldigte B.___ hat sich der

Beschimpfung schuldig gemacht, begangen am 16.07.2015 z.Nt. von D.___.

6. Die Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu

einer Geldstrafe von 5 Tages- sätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

7. Auf das Verfahren gegen die Beschuldigte

C.___ wegen Nachtruhestörung, angeblich begangen am 04.06.2015 z.Nt. von D.___,

wird nicht eingetreten.

8. Die Beschuldigte C.___ hat sich nicht

schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten der geringfügigen

Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, beides angeblich begangen in der

Zeit vom 04.06.2015 bis 31.07.2015 z.Nt. von D.___.

9. Der Beschuldigte D.___ hat sich des

Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 20.08.2015 z.Nt. von A.___ und C.___,

nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.

10. Der Beschuldigte D.___ hat sich schuldig

gemacht:

- der mehrfachen geringfügigen

Sachbeschädigung, begangen am 16.07.2015 z.Nt. von C.___ sowie am 20.08.2015

z.Nt. von A.___ und C.___

- der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen

am 16.07.2015 z.Nt. von C.___ und E.___

- der Beschimpfung, begangen am 16.07.2015

z.Nt. von C.___.

11. Der Beschuldigte D.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je

CHF 160.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von

2 Jahren

b) einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

12. Die Privatkläger A.___ und C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,, werden zur Geltendmachung ihrer

Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Zivilweg verwiesen.

13. Der Privatkläger D.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Corinne Saner,, wird zur Geltendmachung seiner Zivilforderung

(Genugtuung) auf den Zivilweg verwiesen.

14. Der Staat Solothurn hat den

Beschuldigten A.___ und C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,,

eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von ermessensweise CHF 2‘500.00

auszurichten.

15. Der namens und im Auftrag des Beschuldigten

D.___ von Rechtsanwältin Corinne Saner,, gestellte Antrag um Zusprechung einer

Parteientschädigung zu Lasten des Staates Solothurn wird abgewiesen.

16. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 1‘200.00, belaufen sich auf total CHF 1‘600.00:

a) Der Beschuldigte A.___ hat an die

Verfahrenskosten CHF 200.00 zu bezahlen.

b) Die Beschuldigte B.___ hat an die

Verfahrenskosten CHF 400.00 zu bezahlen.

c) Der Beschuldigte D.___ hat an die

Verfahrenskosten CHF 800.00 zu bezahlen.

Die restlichen

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 200.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

7. Gegen dieses Urteil meldeten alle

vier Beschuldigten fristgerecht die Berufung an. In den ebenfalls fristgerecht

eingereichten Berufungserklärungen wird Folgendes beantragt:

A.___, C.___ und B.___

1. Die Ziffern 3 - 6 (Schuldsprüche und

Strafen) sowie die Ziffern 16 d und e (Gerichtskostenanteile A.___ und B.___)

des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2. A.___ sei vom Vorwurf der Tätlichkeit,

angeblich begangen am 4.6.2015 z.Nt. von D.___, freizusprechen.

3. A.___ sei vom Vorwurf der Beschimpfung,

angeblich begangen am 16.7.2015 z.Nt. von D.___, freizusprechen.

4. In Abänderung von Ziffer 14 des angefochtenen

Urteils sei A.___ und C.___ und auch B.___ für das erstinstanzliche Verfahren

eine volle Parteientschädigung von CHF 3'800.00 zu Lasten des Staates zuzusprechen.

5. Alles U.K.u.E.F. zu Lasten des Staates.

D.___

1. Er sei von sämtlichen Vorhalten

freizusprechen.

2. Ihm sei (für das erstinstanzliche

Verfahren) eine Parteientschädigung zuzusprechen, zahlbar durch C.___ und A.___

und E.___, eventualiter durch den Staat.

3. Die Verfahrenskosten seien C.___ und A.___

sowie E.___ aufzuerlegen, eventualiter seien sie durch den Staat zu tragen.

4. U.K.u.E.F (für das Berufungsverfahren).

Zudem stellte D.___ die Beweisanträge,

F.___ sei als Zeugin zu befragen; er sei betreffend den Vorhalt der

Beschimpfung z.Nt. von C.___ zum Entlastungsbeweis zuzulassen und es sei dazu das

aktualisierte Admas-Dossier über C.___ beizuziehen.

8. Mit Stellungnahme vom 31. August 2017

teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwalt stelle keinen Antrag auf

Nichteintreten und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine

weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

9. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 4. Oktober 2017

wurden die von D.___ gestellten Beweisanträge abgewiesen und die Durchführung

des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt für den Fall, dass bis am 20.

Oktober 2017 dagegen keine Einwände erhoben würden. Weiter bot der Instruktionsrichter

den Parteien die Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit

Aussöhnungsversuch an, falls dies alle Parteien mit einem entsprechenden

Begehren bis 20. Oktober 2017 ausdrücklich wünschen sollten.

10. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 26. Oktober 2017 wurde das schriftliche Verfahren

angeordnet und festgestellt, dass (infolge Fehlens eines entsprechenden

Begehrens) keine Instruktionsverhandlung mit Aussöhnungsversuch stattfinde. Für

die Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründungen wurde den Parteien

Frist gesetzt bis 16. November 2017.

11. Mit Eingabe vom 16. November 2017

beantragte D.___, es sei zwischen A.___, C.___ und B.___ sowie ihm und seiner

Ehefrau F.___ ein Aussöhnungsversuch durchzuführen. Die Frist zur Einreichung

der Berufungsbegründungen sei bis 10. Januar 2018 zu erstrecken.

12. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 21. November 2017 wurde die Frist zur Einreichung der

Berufungsbegründungen auf entsprechendes Gesuch von Rechtsanwalt Mattarel hin

bis 10. Januar 2018 erstreckt und darauf hingewiesen, dass keine

Instruktionsverhandlung stattfinde.

13. Die Berufungsbegründung von A.___, C.___

und B.___ ging nach einer weiteren, diesmal teilweise bewilligten

Fristerstreckung am 31. Januar 2018 ein. A.___ und B.___ seien von den

gegen sie erhobenen Vorhalten freizusprechen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Strafantragstellers D.___, evtl. zu Lasten

des Staates. Die von der Vorinstanz in Ziffer 14 (A.___ und C.___) zugesprochene

Parteientschädigung sei angemessen zu erhöhen, so auch diejenige zu Gunsten von

B.___ (recte wohl: ihr sei eine volle Parteientschädigung zuzusprechen; denn

die Vorinstanz sprach ihr keine Parteientschädigung zu). Da C.___ durch das

angefochtene Urteil nicht beschwert sei, werde ihre Berufung zurückgezogen.

14. Die Berufungsbegründung von D.___ ging

nach teilweiser Gutheissung von zwei weiteren Fristerstreckungsgesuchen am 23.

Februar 2018 ein, so auch seine Stellungnahme zur Berufungsbegründung von A.___,

C.___ und B.___; die Berufungen von A.___ und B.___ seien abzuweisen.

15. Mit Schreiben vom 6. März 2018

teilte Rechtsanwalt Mattarel mit, seine Mandanten verzichteten auf eine

Stellungnahme zur Berufungsbegründung von D.___, dessen Ausführungen würden

generell bestritten, soweit diese nicht mit den eigenen Darlegungen

übereinstimmten.

16. Die Kostennoten der beiden

Verteidiger für das Berufungsverfahren gingen am 5. April 2018 (RA Saner) und

am 30. April 2018 (RA Mattarel) ein.

17. Nicht angefochten und somit in

Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

Ziff.

1, 2, 7 - 9: Div. Nichteintreten und Freisprüche betr. A.___ und C.___

und D.___

Ziff.

12 und 13: Verweis Zivilforderungen D.___ und A.___ und C.___ auf

Zivilweg

Erwägungen

II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und

rechtliche Würdigung

1.

Vorbemerkungen

Anlass der vorliegend zu prüfenden

Delikte war ein Nachbarschaftsstreit zwischen der Familie (A.___/ B.___/ C.___)

und dem Ehepaar (D.___/F.___), welche in zwei aneinandergrenzenden

Liegenschaften wohnen. A.___ ist Eigentümer der Liegenschaft [...], das Ehepaar

(D.___/F.___) ist Eigentümer der Liegenschaft [...]. Auf der Liegenschaft (D.___/F.___)

lastet zu Gunsten der Liegenschaft A.___ ein Wegrecht (Grundbuchauszug O-G / AS

54.

ff.). Der Briefkasten A.___ war auf dem Grundstück D.___ montiert. Zu einer

Vergleichsverhandlung kam es infolge fehlender allseitiger Bereitschaft nie (u.a.

D.___ AS 115 ff.).

2.

Vorhalt gegen A.___

2.1

Der Beschuldigte A.___ soll sich der

Tätlichkeiten schuldig gemacht haben, begangen am 4. Juni 2015, um ca. 23.30

Uhr am [...] in [...], beim Hauseingang, indem er dem Geschädigten D.___

während einer Intervention mit seiner rechten Hand an die rechte Brustseite

gegriffen und ihn so auf das Cabrio von C.___ gestossen habe (Ziffer 1.2 des

Strafbefehls vom 22.9.2016, der hier die Anklage bildet).

Der Beschuldigte will den Geschädigten

lediglich auf die Schulter geklopft, aber nicht gestossen haben. Dies war seine

Aussage vor erster Instanz (O-G / AS 39).

2.2

Die Vorinstanz erachtete den vorgeworfenen

Sachverhalt als erstellt. Der Geschädigte D.___ habe bereits am 10. August

2015, als er noch keinen entsprechenden Strafantrag gestellt gehabt habe, einen

tätlichen Angriff seitens A.___ erwähnt, wobei er Datum und Zeit des Vorfalls

bereits detailliert angegeben gehabt habe. In seiner Einvernahme vom 31. August

2015.

und an der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2017 habe er sodann

nachvollziehbar und im Wesentlichen gleichbleibend den Vorfall vom 4. Juni 2015

geschildert. Demgegenüber habe A.___ erstmals anlässlich der Hauptverhandlung

vom 20. Februar 2017 Angaben zu dem Vorhalt gemacht und dabei zugegeben, D.___

als kleinkariert bezeichnet zu haben. Im Weiteren habe er nicht bestritten, D.___

angefasst zu haben; seine Schilderung, wonach er D.___ nicht gestossen, ihm aber

auf die Schulter geklopft habe und diesem wohl einfach das gleich neben dem

Eingang stehende Auto in den Weg gekommen sei, sei eine abgeschwächte Version

des von D.___ geschilderten und vorgehaltenen Sachverhalts. Mithin habe A.___

mit dieser Aussage implizit auch eingestanden, D.___ gestossen zu haben. Gestützt

auf die Angaben von D.___ sei der Sachverhalt als rechtsgenüglich nachgewiesen

zu erachten (Urteilsseite [im Folgenden: US] 9).

2.3

Der Beschuldigte A.___ lässt in

seiner Berufungsbegründung vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt

willkürlich und unter Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo»

festgestellt. Sie habe ohne vernünftigen Grund auf die Aussagen von D.___

abgestellt. Es gehe insbesondere nicht an, dass die Vorinstanz die Aussagen von

D.___ einzig mit dem Hinweis, dieser habe bereits gegenüber der Polizei seine

Version vorgetragen, wogegen A.___ bei der Polizei keine Aussage gemacht,

sondern seine Version erst an der Hauptverhandlung vorgetragen habe, als

glaubhafter bewertet habe. Willkürlich sei auch die Erwägung der Vorinstanz, A.___

habe mit seiner Aussage implizit anerkannt, D.___ gestossen zu haben. Die

Vorinstanz hätte stattdessen entweder die Aussagen keines Beteiligten als

erhärtet betrachten dürfen oder im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» von

denjenigen von A.___ ausgehen müssen (S. 2 der Berufungsbegründung).

2.4

Die Aussagen der beiden Beteiligten

gab die Vorinstanz auf den Urteilsseiten 8 f. wieder. Darauf kann verwiesen

werden. Vorab ist zum Einwand der Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo»

zu bemerken, dass «Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen», in welchen sich als

massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und

bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, keineswegs

zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz «in

dubio pro reo» zu einem Freispruch führen müssen (BGE 137 IV 122 S. 127 E.

3.

). Die Aussagen der Beteiligten sind einlässlich zu würdigen und dies tat

die Vorinstanz vorliegend. Sie legte nachvollziehbar dar, weshalb sie auf die

Aussagen von D.___ abstellte. Unüberwindbare Zweifel, welche zur Anwendung des

Grundsatzes «in dubio pro reo» führen würden, hatte sie nicht.

Insbesondere durfte (und musste) die

Vorinstanz auch die zeitlichen Komponenten im Aussageverhalten würdigen. Es

unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts, in die Waagschale zu legen,

ob jemand von Anfang an oder erst im späteren Verlauf des Verfahrens Aussagen

macht und seine Sicht der Dinge darlegt. Auch der Umstand, dass die Vorinstanz

in der Aussage des Beschuldigten, er habe D.___ an der Schulter berührt, als

implizites (Teil)-Geständnis würdigte, wird vom Grundsatz der freien

Beweiswürdigung abgedeckt. Nicht selten geben nicht geständige Täter ein

Verhalten zu, welches zwar nicht tatbestandsmässig ist, dem vorgeworfenen

Verhalten aber sehr nahekommt.

Ergänzend ist auf die Aussagen von B.___

vor der Vorinstanz hinzuweisen. Diese rief offenbar im Zuge der

Auseinandersetzung zwischen ihrem Vater und Herrn D.___ ihre Mutter herbei,

weil ihr Vater «langsam hässig» wurde (AS 31), was dafür spricht, dass die

Auseinandersetzung der beiden Männer D.___ und A.___ eine Intensität erreicht

haben dürfte, welche mehr als nur ein freundschaftliches oder zynisches

Schulterklopfen provozierte, wie dies die Verteidigerin von D.___ in ihrer

Stellungnahme zur Berufungsbegründung von A.___ zutreffend ausführte (S. 8 der

Stellungnahme vom 22.2.2018). Ob B.___ sogar in Betracht zog, die Polizei zu

rufen, geht aus den protokollierten Aussagen nicht eindeutig hervor. Auf die

Frage der Verteidigerin von D.___, ob sie damals angeregt habe, die Polizei

beizuziehen, gab sie zu Protokoll, ja, das habe sie schon mehrmals eigentlich

so gedacht. Wenn es nach ihr gegangen wäre, hätte sie schon viel früher die

Polizei geholt (O-G / AS 31). Auf Nachfrage sagte sie, sie wisse nicht mehr, ob

sie damals angeregt habe, die Polizei zu rufen. Bezüglich der eigentlichen Tat,

dem Zurückstossen, schwieg sich B.___ aus: «Ich blieb daneben bis … Also ich

blieb schon hinten dran, aber ich bekam nicht mit, dass der Papi Herrn D.___

irgendwie angegriffen hat oder so» (AS 31 / Zeilen 25 - 27). Sie bestätigte

aber auch nicht die Aussage ihres Vaters, wonach er Herrn D.___ lediglich auf

die Schulter geklopft habe. Es kann somit durchaus sein, dass es zur

Handgreiflichkeit kam, als die Tochter ihre Mutter holte. Ergänzend kann

festgehalten werden, dass D.___ wohl kaum Strafanzeige eingereicht hätte, wenn

ihm sein Gegenüber lediglich auf die Schulter geklopft hätte.

Der vorgeworfene Sachverhalt ist mit der

Vorinstanz als erwiesen zu erachten.

2.5

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten

verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben,

wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).

Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann

vorab auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (US 10 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind nur Eingriffe

strafwürdig, die über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass

hinausgehen; eine damit zusammenhängende Beeinträchtigung der seelischen

Integrität ist mit zu berücksichtigen. Mit der Sozialordnung in Widerspruch

steht eine körperliche Einwirkung in jedem Fall dann, wenn sie dem Betroffenen

physische Schmerzen bereitet. Die Grenze des gemeinhin Üblichen kann aber auch

bei einem Angriff überschritten sein, der keine körperlichen Schmerzen

verursacht. So verhält es sich beispielsweise, wenn der Täter sein Opfer zu

Boden wirft, sich dieses aber nicht wehtut, weil es sich mit den Händen

auffangen oder abrollen und einen brüsken Aufprall damit verhindern kann. (In

solchen Fällen erwies sich die frühere Auffassung des Kassationshofs, wonach

eine Tätlichkeit erst gegeben sei, wenn das Opfer körperliche Schmerzen

verspürt, als zu eng.) Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB ist anzunehmen

bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden

physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder

der Gesundheit zur Folge hat. Nicht entscheidend sein kann, ob der Angriff beim

Betroffenen zu einer Störung des Wohlbefindens oder einem deutlichen

Missbehagen führt; denn sonst hinge die Strafbarkeit des Täters von der

Empfindlichkeit des Opfers ab. Wenn allerdings ein Eingriff in die körperliche

Integrität geeignet ist, bei einem durchschnittlich widerstandsfähigen Menschen

eine Störung des Wohlbefindens hervorzurufen, ist dies ein gewichtiges Indiz

dafür, dass er über das allgemein übliche und geduldete Mass hinausgeht (BGE

117.

IV 15 E. 2 mit Verweis auf STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht,

Besonderer Teil I, 3. Aufl., § 3 N 55). In casu bejahte das Bundesgericht in

der Folge eine Tätlichkeit für zwei Stösse im Bereich des Hüftansatzes und

eines Arms im Rahmen einer Auseinandersetzung. Im Sinne der dargelegten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt auch in casu in objektiver Hinsicht

eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor. A.___ stiess den Geschädigten

derart an die Brust, dass dieser auf das Cabrio von C.___ prallte. Diese Tat

überschritt das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an

physischer Einwirkung auf einen Menschen. Der Beschuldigte A.___ handelte dabei

mit direktem Vorsatz und erfüllte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 126

StGB. Ein gültiger Strafantrag liegt vor. A.___ ist wegen Tätlichkeiten,

begangen am 4. Juni 2015 z.Nt. von D.___, schuldig zu sprechen.

3.

Vorhalt gegen B.___

3.1

Der Beschuldigten B.___ wird im

Strafbefehl vom 22. September 2016, der hier die Anklage bildet, vorgehalten,

sie habe am 16. Juli 2016 (recte: 2015 entsprechend dem Hinweis in Ziff. 4 der

Überweisungsverfügung vom 21.10.2016; A.___ AS 2), um ca. 20.20 Uhr, am [...]

in [...] anlässlich einer Reklamation durch den Geschädigten D.___ zu diesem

gesagt: «Ihr sit es asozials Pack; ihr sit missgünschtig; ihr möget üs de

Pool nid gönne». Durch diese Äusserungen sei der Geschädigte in seiner Ehre

verletzt worden (Ziff. 1.1 des Strafbefehls).

B.___ bestreitet die ihr vorgehaltene

Äusserung und will lediglich gesagt haben, «das sei asozial» (Aussage vor

erster Instanz, O-G / AS 32).

3.2

Die Vorinstanz erachtete den vorgehaltenen

Sachverhalt als erstellt. D.___ habe bereits am 10. August 2015 gegenüber der

Polizei erwähnt, B.___ habe von «asozialem Pack» gesprochen. Anlässlich seiner

Einvernahme vom 31. August 2015, in deren Rahmen er schliesslich u.a.

gegen B.___ Anzeige erstattet habe, habe er entsprechend detailliertere

Ausführungen zum Wortlaut gemacht und zu Protokoll gegeben, B.___ habe gesagt «Ihr

sit es asozials Pack; ihr sit missgünschtig; ihr möget üs de Pool nid gönne».

Sodann habe er auch anlässlich der Hauptverhandlung wiederum bestätigt, B.___

habe sie als «asoziales Pack» bezeichnet und zwar nicht zum ersten Mal. Im

Weiteren hätten sowohl C.___ als auch E.___ bestätigt, dass B.___ den Begriff «asozial»

verwendet habe. Dass indessen beide - der Beschuldigten beipflichtend und den

Vorhalt relativierend - angegeben hätten, B.___ habe lediglich gesagt «das sei

asozial», erstaune angesichts der persönlichen Nähe zu B.___ wenig. Vor dem Hintergrund,

dass B.___, C.___ und E.___ immerhin zugestanden hätten, dass der Ausdruck «asozial»

gefallen sei, und sie damit die Angaben von D.___ zumindest teilweise gestützt

hätten, seien dessen diesbezügliche Schilderungen als glaubhaft zu qualifizieren.

Entsprechend sei gestützt auf die Angaben von D.___ der Sachverhalt gemäss

Strafbefehl vom 22. September 2016, wonach B.___ ihm gegenüber gesagt habe «Ihr

sit es asozials Pack; ihr sit missgünschtig; ihr möget üs de Pool nid gönne»,

als rechtsgenüglich nachgewiesen zu erachten (US 16).

3.3

Die Beschuldigte B.___ lässt in der

Berufungsbegründung im Wesentlichen dieselben Einwände vorbringen wie A.___.

Die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, den Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt und unzulässigerweise gewürdigt, dass D.___ bereits bei

der Polizei Aussagen gemacht habe, wogegen B.___ erst anlässlich der

Hauptverhandlung ausgesagt habe. Dadurch sei ihr Recht verletzt worden, die

Aussage zu verweigern. Weiter unterstelle die Vorinstanz implizit, C.___ und B.___

sowie E.___ hätten sich abgesprochen. Es gehe nicht an, alleine wegen der

persönlichen Nähe der drei Genannten zueinander deren Aussagen als weniger

glaubhaft als diejenigen von D.___ zu werten (Berufungsbegründung S. 4).

3.4

Die Aussagen der beiden Beteiligten

und der Auskunftspersonen gab die Vorinstanz auf den Urteilsseiten 13 ff. wieder.

Darauf kann verwiesen werden.

Es gelten auch hier die Erwägungen unter

Ziffer II.2.4 hiervor: Es liegt eine «Aussage-gegen-Aussage-Konstellation» vor,

welche nicht per se zur Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» führt. Die

Vorinstanz würdigte die Aussagen der Beteiligten und Auskunftspersonen und

legte nachvollziehbar dar, weshalb sie auf die Aussagen von D.___ abstellte.

Unüberwindbare Zweifel, welche zur Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo»

führen würden, hatte sie nicht. Wie dargelegt, ist es durchaus zulässig, das

Aussageverhalten insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht zu würdigen. Dadurch

wird das Recht auf Aussageverweigerung nicht verletzt. Aussagen bei der Polizei

sind tatnah, Aussagen vor Gericht erfolgen regelmässig erst viel später und die

aussagende Person hat bis dahin hinreichend Zeit, ihre Aussage allenfalls

strategisch auszurichten. Es kann vollumfänglich auf die Beweiswürdigung der

Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass die

Beschuldigte eine abgeschwächte Form der vorgeworfenen Aussage durchaus zugab,

indem sie die Verwendung des Begriffs «asozial» nicht bestritt. Der Vorhalt ist

gestützt auf die Aussagen von D.___ erstellt.

3.5

Wer jemanden in anderer Weise durch

Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird,

auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1

StGB).

Dass es sich beim Ausdruck «asoziales

Pack» um ein Werturteil im Sinne von Art. 177 StGB handelt, mit

welchem einem Mitmenschen die Achtung versagt wird, die ihm objektiv geschuldet

ist, und welches in dieser Form geeignet war, D.___ in seiner Ehre anzugreifen,

ist mit der Vorinstanz zu bejahen (US 16). B.___ hat mit direktem Vorsatz

gehandelt und somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB

erfüllt. Ein gültiger Strafantrag liegt vor. B.___ ist wegen Beschimpfung z.Nt.

von D.___ schuldig zu sprechen. Soweit die Beschuldigte eine Provokation im

Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB geltend macht, was gegebenenfalls zu einer

Strafbefreiung führt, wird darauf weiter hinten bei der Strafzumessung

eingegangen.

4.

Vorhalte gegen D.___

4.1

Geringfügige Sachbeschädigung und

Tätlichkeiten

4.1.1

D.___ wird eine geringfügige

Sachbeschädigung vorgehalten. Er habe am 16. Juli 2015, in der Zeit von ca.

20.30

Uhr bis ca. 20.40 Uhr, am [...] in [...], Garten, mit dem Gartenschlauch

den Grill und alle Lebensmittel, welche die Geschädigte C.___ bereitgestellt

gehabt habe, abgespritzt. Dadurch seien diese nass und ungeniessbar geworden.

Die Höhe des Sachschadens sei nicht bekannt.

Weiter werden D.___ mehrfache

Tätlichkeiten vorgeworfen. Er soll am 16. Juli 2015, in der Zeit von ca.

20.30

Uhr bis ca. 20.40 Uhr, am [...] in [...], Garten, die Geschädigte C.___

mit dem Gartenschlauch abgespritzt und dabei auch E.___, einem Gast von C.___,

mit dem Gartenschlauch direkt ins Gesicht gespritzt haben (Strafbefehl vom

22.9.2016

Ziff. 1.1 und 1.2).

Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten

und der Auskunftspersonen kann auf deren Wiedergabe im erstinstanzlichen Urteil

verwiesen werden (US 13 ff.).

Der Beschuldigte D.___ bestreitet nicht,

mit dem Gartenschlauch über die Trennwand/Palisade gespritzt zu haben. Indessen

will er lediglich mit der Brause des Gartenschlauchs (kein Wasserstrahl) und

nicht gezielt gespritzt haben, da er aufgrund der Trennwand gar nicht gewusst

habe, was bzw. wer sich wo im Garten der Nachbarn befunden habe.

4.1.2

Die Vorinstanz erachtete die

Vorhalte als erstellt. C.___, E.___

und B.___ hätten übereinstimmend

ausgesagt und auf Nachfrage der Vorsitzenden bestätigt, dass D.___ auf seiner

hinter der Palisade stehenden Sitzbank gestanden sei und die Palisade mit dem

Oberkörper überragt habe, als er mit dem Schlauch in ihren Garten hinüber gespritzt

habe. Ebenso hätten sie übereinstimmend geschildert, dass D.___ mit einem

Wasserstrahl gespritzt habe, wobei E.___ - entsprechend seinen Angaben und auch

gemäss den Schilderungen von C.___ - mitten im Gesicht getroffen worden sei. Im

Weiteren würden sich die Aussagen von C.___, E.___ und B.___ auch dahingehend

decken, dass sowohl das vorbereitete Essen als auch C.___ nass gespritzt worden

sei. Vor dem Hintergrund, dass D.___ das Spritzen mit dem Gartenschlauch

unbestrittenermassen zuvor angekündigt gehabt habe und dadurch offensichtlich

seiner Wut über den Lärmpegel im Nachbarsgarten Ausdruck habe verleihen wollen,

erscheine seine Darstellung, wonach er lediglich mit der Brause des

Gartenschlauchs hinüber gespritzt habe, sodass das Wasser wie Regen runtergekommen

sei, nicht glaubhaft. Im Weiteren stünden dieser Version auch die Angaben entgegen,

wonach E.___ mitten im Gesicht getroffen worden sei, spreche dies doch vielmehr

dafür, dass gezielt mit einem Wasserstrahl gespritzt worden sei. Festzuhalten

sei im Übrigen, dass D.___ nicht generell abgestritten habe, auf seiner

Gartenbank gestanden zu sein, jedoch solle dies erst nach dem Wasser-Spritzen

gewesen sein. Es sei somit als erstellt zu erachten, dass D.___ auf seiner Bank

stehend mit dem Wasserstrahl seines Gartenschlauchs gezielt zu seinen Nachbarn

hinübergespritzt habe, wobei er das vorbereitete Essen nass gemacht, E.___ mit

dem Wasserstrahl ins Gesicht getroffen und auch C.___ mit Wasser abgespritzt

habe (US 17).

4.1.3

Der Beschuldigte D.___ lässt in

der Berufungsbegründung einwenden, die Vorinstanz habe einseitig auf die

Aussagen der Gegenparteien abgestellt. Diese hätten offensichtlich ihre

Aussagen abgesprochen, was im Kontext des seit geraumer Zeit schwelenden

Nachbarstreits zu sehen sei. Die Vorinstanz habe es versäumt, der Vorgeschichte

Beachtung zu schenken: Bereits am Nachmittag des 16. Juli 2015 habe nämlich

beim Pool der Liegenschaft A.___ ein reges Treiben geherrscht. Es sei davon

auszugehen, dass der Lärm ca. von 13 bis 20.30 Uhr angedauert habe. Es sei «in

dubio pro reo» vom Sachverhalt, wie ihn der Beschuldigte schildere, auszugehen.

4.1.4

Es kann vorab wiederum auf die

Erwägungen unter Ziff. II.2.4 hiervor verwiesen werden. Der Einwand, die

Vorinstanz hätte in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» auf die

Aussagen des Beschuldigten abstellen müssen, geht auch hier an der Sache

vorbei. Die Vorinstanz würdigte die vorliegenden Aussagen sachgemäss und

nachvollziehbar.

Nicht zu hören ist auch der Einwand, die

Vorinstanz habe die lange andauernde Lärmstörung nicht gewürdigt. Relevant bzw.

strafbar nach § 23 EG StGB ist nur eine übermässige Ruhestörung; der Lärm muss

eindeutig über normale Wohngeräusche hinausgehen, damit dessen Erzeugung

unzulässig ist. Dabei sind für Tag und Nacht unterschiedliche Anforderungen zu

stellen (SOG 2008 Nr. 11 E. 4.4.2). Dass im hier relevanten Zeitraum, also

notabene tagsüber, übermässiger Lärm verursacht worden sei, wird den Eheleuten A.___B.___

in der Anklage nicht vorgeworfen. Es ist davon auszugehen, dass, objektiv

betrachtet, keine übermässige Ruhestörung vorlag. Es kann mithin vollumfänglich

auf die Beweiswürdigung und das Beweisergebnis der Vorinstanz verwiesen werden.

4.1.5

Bezüglich der rechtlichen

Würdigung dieser Sachverhalte kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (US 18 f., teilweise mit Verweis auf US 10 Ziff.

2.

).

4.1.5.1

Durch das Bespritzen von C.___

und E.___ mit Wasser erfüllte D.___ den objektiven Tatbestand von Art. 126

StGB, wurden die Geschädigten dadurch doch in ihrer körperlichen Integrität

vorübergehend beeinträchtigt (in diesem Sinne Trechsel/Pieth,

Praxiskommentar zum Schweiz. Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018,

Art. 126 StGB N 2). Angesichts des damals unter den Parteien ausgetragenen

Konflikts ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz

gehandelt hat. Er erfüllte den Tatbestand von Art. 126 StGB auch in subjektiver

Hinsicht. Es lag denn auch keine Notwehrsituation vor, wie dies seitens von D.___

in der Berufungsbegründung geltend gemacht wird. Dazu fehlt es bereits am

Erfordernis eines unrechtmässigen Angriffs, der allenfalls zur Notwehr

berechtigen würde (die Beschimpfung seitens von B.___ erfolgte notabene erst

nach dem Spritzen). Die erforderlichen Strafanträge liegen vor. Der Beschuldigte

D.___ ist wegen mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von C.___ und E.___

schuldig zu sprechen.

4.1.5.2

Eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache,

an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht,

beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführte, ist das Beschädigen im Sinne des genannten Artikels jeder Eingriff

in die Substanz, welcher Funktion oder Ansehnlichkeit der Sache beeinträchtigt,

z.B. Entfernen einer Grasnarbe an einer Böschung (BGE 115 IV 28); Aufkleben

eines Zettels, der nicht leicht zu entfernen ist, auf die Windschutzscheibe eines

Autos (BGE 99 IV 145); Entleeren eines Feuerlöschers (RS 1975 Nr. 890a), oder

Autoreifens (RS 1975 Nr. 890) und Verunreinigungen, die sich nur schwer

wegputzen lassen (ZBJV 111 è1975] 237, SJZ 63 [1967)] Nr. 127). Das Bespritzen

von Grillgut reiht sich nahtlos in diese Praxisbeispiele ein. Angesichts des

damals unter den Parteien ausgetragenen Konflikts ist davon auszugehen, der

Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Der Schuldspruch der

Vorinstanz wegen geringfügiger Sachbeschädigung ist zu bestätigen.

4.2

Verleumdung bzw. Beschimpfung

4.2.1

D.___ soll sich der Verleumdung

schuldig gemacht haben, indem er am 16. Juli 2015 in der Zeit von ca. 20.30 Uhr

bis ca. 20.40 Uhr am [...] in [...], Garten, wider besseren Wissens zur

Geschädigten C.___ gesagt habe: «Mit Dir kann ich nicht reden, Du bist eine

Alkoholikerin». Diese Aussage hätten alle ihre Gäste gehört und die Aussage

habe die Geschädigte sehr getroffen. Sie sei dadurch in ihrer Ehre verletzt

worden (Strafbefehl vom 22.9.2016 Ziff. 1.3).

Der Beschuldigte D.___ bestreitet nicht,

den Ausdruck «Alkoholiker» verwendet zu haben. Jedoch habe er nicht C.___ als

Alkoholikerin bezeichnet, sondern lediglich gesagt, wer so trinke den ganzen

Tag, sei ein Alkoholiker (Einvernahme Vorinstanz vom 20.2.2017, O-G / AS 27).

4.2.2

Die Vorinstanz verurteilte D.___

diesbezüglich wegen Beschimpfung. Infolge des Verschlechterungsverbots fällt

hier ein Schuldspruch wegen Verleumdung ausser Betracht. Es ist lediglich zu

prüfen, ob sich der Beschuldigte wegen Beschimpfung schuldig gemacht hat.

Die Vorinstanz erachtete den

vorgehaltenen Sachverhalt als erstellt. D.___ habe bereits in seiner

polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2015 ausgeführt, mit dem konsumierten

Alkohol sei das Gerede und Gelächter immer lauter geworden und er habe gesagt,

wer so saufe, sei ein Alkoholiker. Es gehe demnach selbst aus dieser Äusserung

des Beschuldigten hervor, dass er damit C.___ gemeint habe. Dazu komme, dass

sowohl E.___ als auch B.___ übereinstimmend ausgesagt hätten, D.___ habe C.___

als Alkoholikerin bezeichnet. Bei dieser Aussagenlage sei als nachgewiesen zu

erachten, dass der Beschuldigte - im Gesamtkontext der angespannten

nachbarschaftlichen Beziehungen und einmal mehr genervt vom Trubel im Garten

der Nachbarn - im Zuge der verbalen Auseinandersetzung C.___ in Anwesenheit

ihrer Gäste als Alkoholikerin betitelt habe.

Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist

nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz würdigte entgegen den Ausführungen der

Verteidigerin in der Berufungsbegründung insbesondere auch die Aussagen des

Beschuldigten. Der Einwand des Beschuldigten, der Sachverhalt sei unvollständig

und unrichtig festgestellt worden, ist unbegründet. Die Beweiswürdigung der

Vorinstanz ist zu bestätigen.

Dass die Bezeichnung von C.___ als «Alkoholikerin»

ehrenrührig war, wird nicht bestritten (Berufungsbegründung D.___, S. 5 Ziff.

3). Durch deren Verwendung gegenüber C.___ versagte D.___ der Geschädigten die

ihr objektiv geschuldete Achtung, weshalb er durch sein Verhalten den

Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

Der Beschuldigte D.___ rügt eine

unrichtige Rechtsanwendung durch die

Vorinstanz. Diese habe D.___ nicht zum Entlastungsbeweis

zugelassen, dabei aber selber eingeräumt, das A.___C.___ konsumiere wohl das

eine oder andere Mal etwas mehr Alkohol. C.___ sei wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss

vorbestraft, was aktenkundig sei. Die beantragte Beiziehung der

Administrativakten über C.___ hätte diesbezüglich Klarheit verschaffen können.

Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass ein ADMAS-Dossier von Vornherein

nicht geeignet ist, den Wahrheitsbeweis für einen allfälligen Alkoholismus zu

erbringen, was bereits in der Begründung der Verfügung des Instruktionsrichters

vom 4. Oktober 2017 dargelegt worden ist.

Es ist auch hier angesichts des damals

ausgetragenen Konflikts unter den Parteien von direktem Vorsatz auszugehen. Ein

gültiger Strafantrag liegt vor. Der Beschuldigte D.___ ist wegen Beschimpfung z.Nt.

von C.___ schuldig zu sprechen.

4.3

Geringfügige Sachbeschädigung

4.3.1

Der Beschuldigte D.___ soll am 20.

August 2015 in der Zeit von ca. 09.00 Uhr bis ca. 11.00 Uhr am [...] in [...],

Einfamilienhaus, Vorplatz, den grünen Briefkasten der Geschädigten A.___ und C.___

von seinem alten Standort abmontiert und ihn vor der Haustür der Geschädigten

deponiert haben. Dadurch sei am Briefkasten ein Sachschaden von ca. CHF 300.00

entstanden (Strafbefehl vom 22.9.2016 Ziff. 1.5).

Dieser Sachverhalt wird vom

Beschuldigten mit Ausnahme des angeblichen Sachschadens nicht bestritten. D.___

montierte den Briefkasten von A.___ und C.___ von seinem alten Standort (auf

seinem Grundstück) ab und deponierte ihn vor der Haustür des Ehepaars A.___C.___.

Zuvor hatte er den Ehegatten A.___ per Mail schriftlich Frist eingeräumt zur

Entfernung ihres Briefkastens. A.___ hatte geantwortet, dass er auf dem

Grundstück von D.___ nichts abmontieren werde. Er habe mit dem Briefträger die

Zustellung der Post direkt an sein Haus (A.___B.___C.___) geregelt (vgl.

entsprechende E-Mail; D.___ AS 74).

4.3.2

Die Vorinstanz führte aus, die

Tatsache, dass der Beschuldigte D.___ vor dem Demontieren des Briefkastens den Ehegatten

A.___C.___ schriftlich Frist zur Entfernung ihres Briefkastens gesetzt habe,

ändere nichts am Umstand, dass D.___ nicht dazu berechtigt gewesen sei, den im

Eigentum der Ehegatten A.___C.___ stehenden Briefkasten in Eigenregie und ohne

Einwilligung der Eigentümer abzumontieren. Durch dieses Vorgehen habe er den

Briefkasten zumindest vorübergehend unbrauchbar gemacht, wodurch er den

Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt habe. Aufgrund des Umstandes, dass der

betreffende Briefkasten jedoch bereits über 30-jährig gewesen sei, sei

lediglich von einem geringen Schaden auszugehen.

4.3.3

Seitens des Beschuldigten D.___

wird in der Berufungsbegründung eingewendet, der betreffende Briefkasten habe

sich auf Herrn D.___ Grundstück befunden und dieser sei nicht gewillt gewesen,

diesen weiterhin auf seinem Grundstück zu dulden. Der Briefkasten sei bei der

Demontage nicht beschädigt worden und es habe diesen für die Zustellung der

Post an das Ehepaar A.___C.___ nicht mehr gebraucht, weil das Ehepaar A.___C.___

die Post ohnehin schon direkt zur ihrer Liegenschaft hätten umleiten lassen.

4.3.4

Die Einwände der Verteidigung

treffen zu. D.___ demontierte den auf seinem Grundstück angebrachten Briefkasten

erst, nachdem er den Eheleuten A.___C.___ Frist eingeräumt hatte, diesen selber

zu entfernen, was aber nicht getan wurde; das Ehepaar A.___C.___ leitete schon

vor der Demontage des Briefkastens ihre Post direkt zu ihrem Haus um, so dass

der Briefkasten demnach zur Zeit der Demontage funktionslos war; der Briefkasten

wurde durch die Demontage unbestrittenermassen nicht beschädigt. Dieser war im

Zeitpunkt der Entfernung bereits funktionslos, weshalb er nicht mehr

«unbrauchbar» gemacht werden konnte. Der Tatbestand der Sachbeschädigung wurde

bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt. Weiter ist auch nicht

nachgewiesen, ob D.___ den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. D.___ ist demnach

vom Vorhalt der geringfügigen Sachbeschädigung freizusprechen.

III. Strafzumessung

1.

A.___

A.___ ist wegen Tätlichkeiten zu

bestrafen. Es handelt sich um eine Übertretung, welche mit Busse geahndet wird.

Die Vorinstanz sprach gegen A.___ eine Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2

Tagen Freiheitsstrafe, aus. Der Beschuldigte äusserte sich in seiner

Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz, welche angemessen

erscheint und somit bestätigt wird.

2.

B.___

B.___ hat sich wegen Beschimpfung z.Nt.

von D.___ strafbar gemacht. Wie sie in der Berufungsbegründung zutreffend

ausführen lässt, war ihre Beschimpfung eine direkte Reaktion auf die

Intervention von D.___ mit dem Wasserschlauch (Bespritzen von Essen, C.___ und E.___)

bzw. auf dessen Tätlichkeiten und dessen geringfügige Sachbeschädigung.

Nach Art. 177 Abs. 2 StGB kann der

Richter den Täter/die Täterin von Strafe befreien, wenn der Beschimpfte durch

sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben

hat, was vorliegend zutrifft. Das ungebührliche Verhalten kann sich dabei – wie

vorliegend – gegen den Beschimpfer oder andere Personen richten (Basler

Kommentar zum StGB II, Basel 2013, Art. 177 StGB N 23). B.___ ist in Anwendung

von Art. 177 Abs. 2 StGB von Strafe zu befreien bzw. es wird von einer

Bestrafung Umgang genommen.

3.

D.___

Der Beschuldigte D.___ ist wegen

geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Tätlichkeiten sowie Beschimpfung zu

bestrafen. Die Bestimmungen von Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB (Provokation

und Retorsion) kommen bei D.___ nicht zur Anwendung. Denn seine Delinquenz

richtete sich gegen C.___ und E.___, welche den Beschuldigten D.___ weder

provozierten noch seinem Verhalten mit einer Retorsion begegneten. So genügt es

nach der bundesgerichtlichen Praxis für eine Strafbefreiung nach Art. 177 Abs.

3.

beispielsweise nicht, wenn der/die Beschimpfte «laut und aggressiv» gewesen

sein und zu einer sich zuspitzenden Situation beigetragen haben soll (Urteil

des Bundesgerichts 6B_324/2014 vom 25.9.2014 E. 1.3.2).

Während die Strafdrohung für die

Beschimpfung auf Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen lautet, handelt es sich bei

der geringfügigen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten um Übertretungen, die

lediglich mit Busse bestraft werden. D.___ äusserte sich in seiner

Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz, welche für die

Beschimpfung eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 160.00 aussprach und

für die übrigen Delikte eine Busse von CHF 500.00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe

von 5 Tagen festlegte. Die ausgesprochene Geldstrafe erscheint angemessen und

ist zu bestätigen, so auch die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer

Probezeit von zwei Jahren. Die Busse wird unter Berücksichtigung des erfolgten

Freispruchs betr. der vorgeworfenen geringfügigen Sachbeschädigung

(Briefkasten) auf CHF 400.00 reduziert. Entsprechend wird die

Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage festgelegt (Umwandlungssatz entsprechend der

Tagessatzhöhe von CHF 160.00).

IV. Kosten und Entschädigung

1.

Erstinstanzliches Verfahren

1.1

Die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 betragen total CHF

1'600.00. Es ist aus den entsprechenden Erwägungen der Vor-instanz nicht

ersichtlich, wie sie diese Kosten den einzelnen Beschuldigten zugeordnet hat.

Die Vorinstanz legte sodann nicht dar, wie sich die ergangenen

Verfahrenseinstellungen und Freisprüche auf die Kostenausscheidung zu Lasten

des Staates ausgewirkt haben.

Es erscheint entsprechend den Verfahrensaufwänden

angemessen, CHF 800.00 dem Verfahren gegen D.___ und CHF 800.00 dem Verfahren

gegen die Familienmitglieder A.___B.___C.___ zuzuordnen, wobei diesbezüglich

wiederum je CHF 300.00 A.___ und C.___ und CHF 200.00 B.___ zugeordnet werden.

A.___ wurde vom Vorhalt der Beschimpfung

freigesprochen und auf den Vorhalt der Nachruhestörung wurde zufolge «ne bis in

idem» nicht eingetreten, weil bezüglich dieses Vorwurfs am 23. Oktober 2015 von

der Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt worden war (O-G / AS 50 f.).

Es erging lediglich ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten. Betr. die angebliche

Nachtruhestörung wurden die Kosten vom Staat übernommen, d.h. diesbezüglich

wurden die Verfahrenskosten bereits liquidiert. Bei diesem Verfahrensausgang

hat der Beschuldigte A.___ den ihm zugeordneten Kostenanteil von CHF 300.00 zur

Hälfte (CHF 150.00 zu bezahlen). Die andere Hälfte geht zu Lasten des

Staates.

Da C.___ von sämtlichen Vorhalten

freigesprochen worden ist, gehen die sie betreffenden Kosten zu Lasten des

Staates (CHF 300.00).

B.___ wurde entsprechend der Anklage

schuldig gesprochen und hat demnach den auf sie entfallenden Kostenanteil von

CHF 200.00 zu bezahlen.

Gegen D.___ wurden fünf Vorhalte

erhoben. Bezüglich drei Vorhalten erfolgte ein Schuldspruch. Dementsprechend

hat er von den ihm zugeordneten Kosten von CHF 800.00 3/5 bzw. CHF 480.00 zu

bezahlen. Der Rest von CHF 320.00 geht zulasten des Staates.

Demnach werden die erstinstanzlichen

Kosten von CHF 1'600.00 wie folgt auferlegt:

A.___ CHF 150.00

B.___ CHF 200.00

D.___ CHF 480.00

Staat CHF 770.00

1.2.1

Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so

hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene

Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der

Botschaft des Bundesrates übernimmt der Staat die Verteidigungskosten nur, wenn

der Beistand eines Anwalts unter Berücksichtigung der tatsächlichen oder

rechtlichen Komplexität des Falles notwendig ist und der Arbeitsaufwand und

somit das Honorar so gerechtfertigt ist (Pra 9/2016 Nr. 76, [BGE 142 IV 45], E.

2.

). Im Rahmen der Prüfung des angemessenen Charakters der Inanspruchnahme

eines Anwalts müssen ausser der Schwere der Straftat und der tatsächlichen oder

rechtlichen Komplexität des Falles die Dauer des Verfahrens und dessen Einfluss

auf das persönliche und berufliche Leben des Beschuldigten berücksichtigt

werden. Bezüglich eines Vergehens oder Verbrechens kann der Beistand eines

Anwalts nur ausnahmsweise nicht als eine angemessene Ausübung der

Verfahrensrechte erachtet werden. Dies könnte beispielsweise der Fall sein,

wenn das Verfahren sofort nach einer ersten Anhörung eingestellt wird (BGE 138

IV 197 E. 2.3.5 bzw. Pra 2012 Nr. 124, BGE 139 IV 241 E. 2.1 bzw. Pra 2013 Nr.

109.

E. 2.1).

Obsiegt die beschuldigte Person bei

Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern

diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder

dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet

werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung

ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die

Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf

angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie

obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist.

1.2.2

Es stellt sich vorliegend

grundsätzlich die Frage, ob die anwaltliche Vertretung der Parteien notwendig

war. Das Verfahren bot weder tatsächliche noch rechtliche Komplexität und es

handelt sich um äusserst leichte Delinquenz bzw. Bagatelldelikte. Gegenstand

des Verfahrens waren ausschliesslich Antragsdelikte. Infolge der gegenseitigen

Beschuldigungen war die Möglichkeit einer Erledigung durch Vergleich ohne

Weiteres gegeben und auch angezeigt. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Vertretung wäre unter diesen Umständen zumindest fraglich. Angesichts der dargelegten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch vorliegend die anwaltliche

Vertretung als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte einzustufen. Zudem

sprach die Vorinstanz zumindest der einen Seite (A.___B.___C.___) eine

Parteientschädigung zu, welche zufolge des Verschlechterungsverbots ohnehin

nicht zur Disposition steht.

1.2.3

C.___ wurde von sämtlichen Vorhalten

freigesprochen, weshalb ihr eine volle Parteientschädigung zuzusprechen ist,

zahlbar durch den Staat (infolge Fehlens einer mutwilligen oder grob

fahrlässigen Verfahrenseinleitung seitens des Privatklägers D.___ ist dieser

diesbezüglich nicht zu belangen). Der Schuldspruch der Vorinstanz gegen B.___

wurde bestätigt, weshalb ihr Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung

abzuweisen ist. A.___ ist – entsprechend dem Kostenentscheid – eine reduzierte

Parteientschädigung im Umfang von 50 % zuzusprechen.

1.2.4

D.___ beantragt für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen,

zahlbar durch die Strafanzeiger A.___B.___C.___ und E.___, evtl. durch den

Staat.

Entsprechend dem Kostenentscheid ist D.___

für die ergangenen Freisprüche eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang

von 2/5 einer vollen Entschädigung zuzusprechen. Da den Privatklägern keine

mutwillige oder grob fahrlässige Verfahrenseinleitung vorgeworfen werden kann,

ist die Entschädigung vom Staat zu bezahlen.

1.2.5

Rechtsanwältin Saner reichte keine

Kostennote ein und stellte die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung von D.___

ins richterliche Ermessen. Rechtsanwalt Mattarel machte für das

erstinstanzliche Verfahren für alle drei von ihm vertretenen Beschuldigten eine

Parteientschädigung von CHF 3'800.00 geltend. Dabei wies er einen

Arbeitsaufwand von 890 Minuten bzw. 14.83 Stunden aus. Davon sind 170 Minuten

bzw. 2.83 Stunden abzuziehen, welche das Beschwerdeverfahren betrafen. Es resultieren

12.

Stunden. Dazu kommen 1.5 Stunden für die erstinstanzliche Hauptverhandlung,

total somit 13.5 Stunden. Die Auslagen belaufen sich (exkl. Aufwand für

Beschwerdeverfahren) auf CHF 127.50. Zuzüglich Mehrwertsteuer beläuft sich die

volle Parteientschädigung auf CHF 3'782.70. Die Vorinstanz ging von einer

vollen Parteientschädigung von CHF 3'800.00 aus, was somit nicht zu beanstanden

ist. Der Verteidigungsaufwand dürfte sich bezüglich D.___ im gleichen Rahmen

bewegt haben, so dass auch bei ihm von diesem Betrag auszugehen ist.

Entsprechend den Kostenanteilen ist die

Parteientschädigung für die Beschuldigten A.___B.___C.___ wie folgt zuzuordnen:

B.___ 2/8, entspr. CHF 950.00, C.___ und A.___ je 3/8 entspr. je CHF 1'425.00.

Davon ist C.___ der ganze Anteil und A.___ der halbe Anteil (CHF 712.50) als

Parteientschädigung zuzusprechen. Wie erwähnt, hat B.___ aufgrund des

ergangenen Schuldspruchs gegen sie keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung. Die Parteientschädigungen von Herrn und Frau A.___C.___

würden zusammen CHF 2'137.50 betragen. Infolge des Verschlechterungsverbotes

ist die von der Vorinstanz ihnen zugesprochene reduzierte Parteientschädigung

von CHF 2'500.00 zu bestätigen, wobei zu präzisieren ist, dass davon die 2/3

auf C.___ (CHF 1'666.60) und ein Drittel (CHF 833.40) auf A.___ entfällt.

D.___ ist entsprechend der

Kostenauferlegung zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung im

Umfang von 2/5 der vollen Entschädigung, somit von CHF 1'520.00, zuzusprechen.

2.

Berufungsverfahren

2.1

Die Staatsgebühr für das

Berufungsverfahren wird auf CHF 2'500.00 festgelegt. Total belaufen sich die

Kosten des Berufungsverfahrens auf CHF 2'600.00. Davon werden je die Hälfte

(CHF 1'300.00) den beiden Beschuldigten A.___ und B.___ (wovon je CHF 650.00

auf B.___ und A.___ entfallen) und dem Beschuldigten D.___ zugeordnet.

Die Berufung von A.___ war, abgesehen

von einer unwesentlichen Reduktion der zu tragenden Verfahrenskosten,

erfolglos. Diese unwesentliche Abänderung des angefochtenen Entscheids ist bei

der Kostenfrage nicht zu berücksichtigen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). A.___

hat demnach seinen Kostenanteil von CHF 650.00 zu bezahlen.

Die Berufung von B.___ war insofern

erfolgreich, als sie von Strafe befreit und ihr zu bezahlender

Verfahrenskostenanteil für das erstinstanzliche Verfahren um die Hälfte

reduziert worden ist. Es erscheint angemessen, ihr die Hälfte ihres Kostenanteils

und mithin CHF 325.00 zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Rest geht zulasten des

Staates.

Die Berufung von D.___ war insofern

erfolgreich, als er einen Freispruch und damit verbunden eine leichte

Strafreduktion erlangte, sein zu bezahlender Verfahrenskostenanteil erheblich

reduziert und ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung

zugesprochen wurde. Erfolglos war seine Berufung betr. die anderen drei

beantragten Freisprüche. Es erscheint angemessen, ihm 2/3 bzw. CHF 866.00

(abgerundet) der ihm zugeordneten Kosten des Berufungsverfahrens zur Bezahlung

aufzuerlegen. Der Rest (CHF 434.00) geht zu Lasten des Staates.

2.2

Parteientschädigungen

2.2.1

Entsprechend dem Verfahrensausgang

und dem Kostenentscheid haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung,

zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse: B.___ im Umfang von

50.

% und D.___ im Umfang von 2/5 einer vollen Entschädigung. Das Begehren

von A.___ um Ausrichtung einer Parteientschädigung ist abzuweisen.

2.2.2

Rechtsanwalt Mattarel weist für

das Berufungsverfahren für alle drei von ihm vertretenen Beschuldigten 9,25

Stunden Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 260.00 aus. Vorab ist

darauf hinzuweisen, dass kein Anlass besteht, über den praxisgemäss zu

vergütenden Stundenansatz von CHF 250.00 hinauszugehen. Es handelt sich um

einen sowohl tatsächlich als auch rechtlich einfachen Fall. Der geltend

gemachte Aufwand erscheint unangemessen hoch. Das Berufungsverfahren bot im

Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren keine neuen Aspekte, weshalb von

einem minimalen notwendigen Aufwand auszugehen ist. Der von Rechtsanwalt

Mattarel ausgewiesene Aufwand von 260 Minuten (4.33 Stunden) für die

Erarbeitung der Berufungsbegründung ist vor diesem Hintergrund deutlich zu

kürzen. Es waren lediglich zwei Vorhalte noch Gegenstand des

Berufungsverfahrens. Zwei Stunden Aufwand erscheinen angemessen. Nicht

berücksichtigt werden kann auch der Aufwand für die Fristerstreckung vom 16.

November 2017 (5 Minuten Kanzleiaufwand). Der notwendige Aufwand wird demnach auf

6.84

Stunden festgelegt, wovon 3.5 Stunden auf das Jahr 2017 und 3.3 Stunden

auf das Jahr 2018 entfallen. Es ergibt sich ein Honorar von CHF 1'710.00,

zuzüglich CHF 110.50 und Mehrwertsteuer von 142.20 (Auslagen je zur Hälfte zum

MWSt-Satz von 8 und 7.7 %) total CHF 1'962.70. Dieses Honorar wurde für die

drei Beschuldigten A.___, C.___ und B.___ in Rechnung gestellt (die Berufung

von C.___ wurde erst am 30.1.2018 zurückgezogen, weshalb das Honorar auch ihr

zuzuordnen ist). Auf alle drei entfällt ein Drittel dieses Honorars,

entsprechend rund CHF 654.00. Gestützt auf den Verfahrensausgang hat davon

lediglich B.___ Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von

50.

Prozent bzw. CHF 327.00. Denn im Rechtsmittelverfahren gilt auch die Partei

als unterliegend, die das Rechtsmittel zurückzieht, wie dies C.___ getan hat

(Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.2.3

Rechtsanwältin Saner weist für das

Berufungsverfahren 710 Minuten bzw. 11.83 Stunden Arbeitsaufwand zu einem

Stundensatz von CHF 250.00 aus. Wie bereits dargelegt, handelt es sich sowohl

tatsächlich als auch rechtlich um einen einfachen Fall. Der geltend gemachte

Aufwand erscheint auch hier unangemessen hoch. Das Berufungsverfahren bot im

Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren keine neuen Aspekte, weshalb von

einem minimalen notwendigen Aufwand auszugehen ist. Der von Rechtsanwältin

Saner ausgewiesene Aufwand von 260 Minuten (4.33 Stunden) für die Abfassung der

Berufungsbegründung ist vor diesem Hintergrund deutlich zu kürzen. Unter

Berücksichtigung der relativ ausführlichen Stellungnahme zur

Berufungsbegründung der Gegenpartei erscheinen hier ermessensweise 3 Stunden

angemessen. Nicht zu berücksichtigen ist auch hier der Aufwand für die

Fristerstreckung (15 Minuten gemäss Kostenpunkten vom 31.1.18 und 2.2.18

Kanzleiaufwand). Die Honorarnote ist demnach entsprechend zu kürzen. Der

notwendige Aufwand wird somit auf 10.25 Stunden festgelegt, wovon 3.67 Stunden

auf das Jahr 2017 und 6.58 Stunden auf das Jahr 2018 entfallen. Es ergibt sich

ein Honorar von 2'562.50, zuzüglich Auslagen von CHF 185.40 und Mehrwertsteuer

von CHF 214.55 total CHF 2'962.45. Die auf 2/5 reduzierte

Parteientschädigung beträgt somit CHF 1'185.00.

3.

Verrechnungen

Die den Beschuldigten A.___, B.___ und D.___

zugesprochenen Parteientschädigungen werden mit den von ihnen zu tragenden

Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz sowie den Bussen verrechnet:

3.1

A.___: Parteientschädigung von CHF 833.40,

Kostentragung total CHF 800.00, Busse CHF 200.00. Restanz nach Verrechnung

zu Gunsten des Staates: CHF 166.60.

3.2

B.___: Parteientschädigung CHF

327.

, Kostentragung total CHF 525.00: Restanz nach Verrechnung zu Gunsten des

Staates: CHF 198.00.

3.3

D.___: Parteientschädigungen total

CHF 2'705.00, Kostentragung total CHF 1'346.00, Busse CHF 400.00. Restanz

nach Verrechnung zu Gunsten von D.___: CHF 959.00.

Demnach wird in Anwendung der

-

Art. 416 ff. StPO (C.___)

-

Art. 126 Abs. 1

StGB; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff., Art. 442 Abs.

4.

StPO (A.___)

-

Art. 177 Abs. 1 und

2.

StGB; Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO (B.___)

-

Art. 126 Abs. 1,

Art. 172ter i.V. mit 144 und Art. 177 Abs. 1 StGB; aArt. 42 Abs. 1,

Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff.

und Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO (D.___)

festgestellt, beschlossen und erkannt:

I. C.___

Die Berufung von C.___

wird zufolge Rückzugs vom 30. Januar 2018 als erledigt von der

Geschäftskontrolle abgeschrieben.

II. A.___

1.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 20. Februar 2017

wurde auf das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen Nachtruhestörung,

angeblich begangen am 04.06.2015 z.Nt. von D.___, nicht eingetreten.

2.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 20. Februar 2017

wurde der Beschuldigte A.___ vom Vorwurf der Beschimpfung, angeblich begangen

am 04.06.2015 z.Nt. von D.___, freigesprochen.

3.

Der Beschuldigte A.___ hat sich der

Tätlichkeiten schuldig gemacht, begangen am 04.06.2015 z.Nt. von D.___.

4.

Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2

Tagen.

III. B.___

1.

Die Beschuldigte B.___ hat sich der

Beschimpfung schuldig gemacht, begangen am 16.07.2015 z.Nt. von D.___.

2.

Von einer Bestrafung der Beschuldigten B.___

wird Umgang genommen.

IV. D.___

1.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 20. Februar 2017

wurde der Beschuldigte D.___ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs, angeblich

begangen am 20.08.2015 z.Nt. von A.___ und C.___, freigesprochen.

2.

Der Beschuldigte D.___ wird

freigesprochen vom Vorhalt der geringfügigen Sachbeschädigung, angeblich

begangen am 20.08.2015.

3.

Der Beschuldigte D.___ hat sich schuldig

gemacht:

- der geringfügigen Sachbeschädigung,

begangen am 16.07.2015 z.Nt. von C.___;

- der mehrfachen Tätlichkeiten, begangen

am 16.07.2015 z.Nt. von C.___ und E.___;

- der Beschimpfung, begangen am 16.07.2015

z.Nt. von C.___.

4.

Der Beschuldigte D.___ wird verurteilt

zu:

-

einer Geldstrafe von 8

Tagessätzen zu je CHF 160.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit

einer Probezeit von 2 Jahren;

-

einer Busse von CHF 400.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

V. Zivilforderungen

1.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 12 des

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 20. Februar 2017

wurden die Privatkläger A.___ und C.___ zur Geltendmachung ihrer

Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Zivilweg verwiesen.

2.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 20. Februar 2017

wurde der Privatkläger D.___ zur Geltendmachung seiner Zivilforderung

(Genugtuung) auf den Zivilweg verwiesen.

VI. Kosten und Entschädigung

1.

Der Staat Solothurn hat den

Beschuldigten A.___ und C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, [...],

für das Verfahren vor erster Instanz eine (hinsichtlich A.___ reduzierte)

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘500.00 auszurichten. Davon entfallen CHF

833.40

auf A.___ und CHF 1'666.60 auf C.___.

2.

Der Staat hat dem Beschuldigten D.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,[...], für das Verfahren vor

erster Instanz eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'520.00

auszurichten, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

3.

Das Begehren von B.___ um Ausrichtung

einer Parteientschädigung für das Verfahren vor erster Instanz wird abgewiesen.

4.

Das Begehren des Beschuldigten A.___ um

Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird

abgewiesen.

5.

Der Beschuldigten B.___ wird für das

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 327.00

zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

6.

Dem Beschuldigten D.___ wird für das

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'185.00 zugesprochen,

zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

7.

Die Kosten des Verfahrens vor erster

Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'600.00,

werden wie folgt auferlegt:

A.___ CHF

150.00

B.___ CHF

200.00

D.___ CHF

480.00

Staat CHF

770.00

8.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2'600.00, werden wie folgt

auferlegt:

A.___ CHF

650.00

B.___ CHF

325.00

D.___ CHF

866.00

Staat CHF

759.00

9.

Die den Beschuldigten A.___, B.___ und D.___

zugesprochenen Parteientschädigungen werden mit den von ihnen zu tragenden

Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz sowie den Bussen verrechnet:

A.___: Parteientschädigung

von CHF 833.40, Kostentragung total CHF 800.00, Busse CHF 200.00: Restanz nach

Verrechnung zu Gunsten des Staates: CHF 166.60.

B.___: Parteientschädigung

CHF 327.00, Kostentragung total CHF 525.00: Restanz nach Verrechnung

zu Gunsten des Staates: CHF 198.00.

D.___:

Parteientschädigungen total CHF 2'705.00, Kostentragung total CHF 1'346.00,

Busse CHF 400.00: Restanz nach Verrechnung zu Gunsten von D.___: CHF 959.00.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher