STBER.2017.59
Widerhandlungen gegen das BetmG und gegen das AuG und Fälschung von Ausweisen
20. Dezember 2017Deutsch48 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 20. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Kiefer, Vorsitz
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Winiger,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlungen
gegen das BetmG und gegen das AuG sowie Fälschung von Ausweisen
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
B.___, Staatsanwalt,
i.A. der Anklägerin,
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger, wird vorgeführt,
-
Roland Winiger,
amtlicher Verteidiger,
-
[...], Französisch-Dolmetscherin,
-
zwei Polizeibeamte,
Vorführung und Aufsicht.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen
Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.
Die Dolmetscherin wird auf ihre Pflichten und die strafrechtlichen Folgen einer
falschen Übersetzung hingewiesen (Art. 307 StGB).
Die Parteien werden darauf hingewiesen,
dass sich das Berufungsgericht im Falle eines Haftentlassungsgesuchs vorbehält,
die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen.
Die Verhandlung wird auf Hochdeutsch
durchgeführt.
Der amtliche Verteidiger gibt seine
Honorarnote zu den Akten, welche dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme
unterbreitet wird. Der Staatsanwalt hat keine Einwände gegen die Honorarnote.
Vorbemerkungen/Vorfragen
Der amtliche Verteidiger gibt den
Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 15. Dezember 2017 zu
den Akten.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme
wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird demnach geschlossen.
Es folgt das letzte Wort des
Beschuldigten, welches mit dem Einverständnis der Parteien vorgezogen wird,
damit anschliessend die Dolmetscherin entlassen werden kann.
Die Dolmetscherin wird um 9 Uhr
entlassen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___ (gibt die Anträge vorab schriftlich zu
den Akten)
1. Der Beschuldigte sei wegen Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen.
3. Der Freiheitsentzug seit dem 27. Juni
2017 sei an die Strafverbüssung anzurechnen.
4. Es sei im Falle eines
Haftentlassungsgesuchs Sicherheitshaft anzuordnen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
6. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers sei zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat zu bezahlen.
Vorzubehalten sei der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Rechtsanwalt Roland Winiger (gibt seine Plädoyernotizen und Anträge
vorab
schriftlich zu den
Akten)
1. Es sei festzustellen, dass die Ziff. 1,
4, 5, 8 und 9 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien.
2. A.___ sei vom Vorwurf des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 1 und 1b) der Anklageschrift
unter Ausscheidung von Kosten freizusprechen.
3. A.___ sei wegen mehrfacher Vergehen
gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG bezüglich der Sachverhalte gemäss Ziff. 1
a), c) und d) der Anklageschrift sowie wegen mehrfachen Fälschens von Ausweisen
gemäss Art. 252 StGB und mehrfacher Widerhandlungen gegen Art. 115 Abs. 1
lit. a und b AuG schuldig zu sprechen.
4. A.___ sei zu verurteilen zu:
-
einer unbedingten
Freiheitsstrafe von max. 18 Monaten,
-
einer Busse von CHF
300.00, im Falle der Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Es sei festzustellen, dass A.___ diese
Freiheitsstrafe bereits verbüsst hat, und es sei anzuordnen, dass er sofort auf
freien Fuss gesetzt werde oder der Migrationsbehörde zuzuführen sei.
6. Es sei festzustellen, dass A.___ auf
eine Entschädigung für zu Unrecht ausgestandene Haft für denjenigen Betrag
verzichtet, der die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten übersteigt.
7. Es sei das Honorar des amtlichen
Verteidigers gemäss Kostennote zu Lasten des Staates und ohne Rückforderung
beim Beschuldigten festzulegen.
8. Die Kosten des Verfahrens seien zu
Hälfte dem Staat und zur anderen Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Der Staatsanwalt verzichtet auf eine
Replik.
Die Verhandlung wird um 9:30 Uhr
geschlossen.
Das Berufungsgericht zieht sich zur
geheimen Urteilsberatung zurück.
Das Urteil wird am 21. Dezember 2017, um
16 Uhr, mündlich eröffnet.
Es erscheinen dieselben Personen wie zur Hauptverhandlung. Das Urteil wird
zuerst auf Hochdeutsch eröffnet und summarisch begründet. Die wesentlichen
Punkte des Urteils und der Begründung werden anschliessend in die französische
Sprache übersetzt.
Den Parteien werden die schriftliche
Urteilsanzeige und – gegen Empfangsbescheinigung – der begründete Beschluss
über das Gesuch um Haftentlassung ausgehändigt.
Die Urteilseröffnung ist um 16:20 Uhr
beendet.
_____
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1.
Aufgrund von Hinweisen auf Drogengeschäfte
im Café [...] am [...] in [...] führte die Polizei am 12. Mai 2016 dort eine
gezielte Überwachung durch. In der Folge wurde das Lokal um 18:00 Uhr einer
polizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde an einem Aussentisch sitzend
der Beschuldigte A.___ angehalten. Dieser wies sich mit gefälschten österreichischen
Ausweispapieren als [...] aus. Unter dem Tisch wurde ein grauer Stoffbeutel
sichergestellt mit 11 Minigrips Haschisch (total netto 42,29 Gramm), 17
Minigrips Kokain mit abgeschnittenen Ecken (total netto 6,22 Gramm), 13
Minigrips Kokain mit ganzen Ecken (total netto 9,89 Gramm) und 3 leeren
Minigrips (vgl. Strafanzeige vom 30. Oktober 2016, Akten Staatsanwaltschaft
Seiten 001 ff, im Folgenden AS 001 ff). Am 2. Juni 2016 wurde
festgestellt, dass das DNA-Profil auf dem Stoffbeutel mit dem gespeicherten
Profil des Beschuldigten übereinstimmt (AS 041). Der Reinheitsgehalt des
aufgefundenen Kokaingemischs betrug 93% Kokain-Hydrochlorid (AS 059).
2.
Mit Anklageschrift vom 15. Dezember 2016
wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur
Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte der Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, der Fälschung von Ausweisen und der Widerhandlungen
gegen das Ausländergesetz.
3.
Am 27. Juni 2017 fällte das Amtsgericht
von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:
«
1. Das
Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BG über die
Betäubungsmittel, begangen seit Herbst 2013 bis zum 26. Juni 2014, ist zufolge
Eintritts der Verfolgungsverjährung ohne Kostenausscheidung eingestellt.
2. A.___ hat sich schuldig
gemacht:
a) des
Verbrechens gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen vom 1. Juli
2015 bis am 12. Mai 2016;
b) des
Vergehens gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen vom 1. Juli
2015 bis am 12. Mai 2016;
c) der
Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, begangen vom 27. Juni 2014
bis am 12. Mai 2016;
d) des mehrfachen
Fälschens von Ausweisen;
e) der
mehrfachen rechtswidrigen Einreise, begangen vom 24. Januar 2014 bis am 15.
April 2016;
f) des
mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen vom 24. Januar 2014 bis
am 12. Mai 2016.
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) 3 Jahren
Freiheitsstrafe;
b) einer Busse von
CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
4. A.___
sind 56 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Es
wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 7. Juli 2016 im vorzeitigen
Strafvollzug befindet.
6. Das
Haftentlassungsgesuch von A.___ wird abgewiesen. Zur Sicherung des
Strafvollzuges wird gegen A.___ Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten
angeordnet.
7. Folgende
bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen:
a) Haschisch
(42g plus eine Kugel), Kokain (16g) sowie die 44 Minigrips und sind, soweit
noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten.
b) 1
oesterreichischer Führerschein (lautend auf [...]), 1 oesterreichischer
Aufenthaltstitel (lautend auf [...]) sowie 1 Fahrkarte Libero-Abo 2. Klasse und
sind durch das Gericht der Polizei zur gutscheinenden Verwendung auszuhändigen.
8. Der
bei A.___ sichergestellte Betrag von CHF 1‘000.00 wird mit den Verfahrenskosten
verrechnet.
9. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland
Winiger, wird auf CHF 11‘064.20 (Honorar CHF 9‘468.00, Auslagen CHF 776.65 und
8% MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art.
135 Abs. 4 StPO).
10. A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00,
total CHF 8‘300.00, zu bezahlen. Dieser Betrag wird gemäss Ziffer 8 hiervor
verrechnet, so dass gegenüber A.___ eine Restforderung von CHF 7‘300.00
besteht.»
4.
Der Beschuldigte liess am 29. Juni 2017
gegen das Urteil die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 5. September
2017 wurde das Rechtsmittel beschränkt auf den Schuldspruch gemäss Ziffer 2.a
wegen Verbrechens gegen das BetmG, das Strafmass gemäss Ziffer 3, die Abweisung
der Haftentlassung gemäss Ziffer 6 und die Kostenverlegung gemäss Ziffer 10.
Beantragt würden ein Freispruch vom Vorhalt des Verbrechens gegen das BetmG
(Urteil Ziffer 2.a), dies namentlich bezüglich Ziffer 1.b der Anklageschrift.
Die weiteren Schuldsprüche gemäss den Ziffern 2.b bis f des Urteils würden
grundsätzlich akzeptiert, jedoch sei im Schuldspruch gemäss Ziffer 2.b (gemeint
ist wohl: Ziffer 2.a, Ziffer 2.b betrifft Haschisch) hinsichtlich des
Sachverhaltes von einer deutlich kleineren Menge reinen Wirkstoffes an Kokain
auszugehen. Es sei eine Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten auszufällen und
der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die Kostenverlegung
sei gemäss dem Ausgang des Verfahrens vorzunehmen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Schreiben vom 14. September 2017 auf eine Anschlussberufung.
5.
Damit sind folgende Teile des
erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:
-
Ziffer 1: Teileinstellung;
-
Ziffern 2.b bis f:
Schuldsprüche wegen Vergehens (Haschisch) und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Fälschens von Ausweisen, mehrfacher
rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts;
-
Ziffer 3.b: Verurteilung zu
einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe;
-
Ziffer 4: Anrechnung von
Untersuchungshaft;
-
Ziffer 5: Feststellung von
vorzeitigem Strafvollzug seit dem 7. Juli 2016;
-
Ziffer 7: Einziehungen;
-
Ziffer 8: Verrechnung eines
sichergestellten Betrages von CHF 1'000.00 mit den Verfahrenskosten;
-
Ziffer 9 (teilweise): Höhe
der Entschädigung des amtlichen Verteidigers.
Zu beurteilen sind damit die Vorhalte
gemäss Ziffer 1 lit. a, b und d der Anklageschrift (Vorhalte betreffend Kokain,
erstinstanzlicher Schuldspruch gemäss Ziffer 2.a), die Zumessung der
Freiheitsstrafe und die Kostenverlegung.
6.
Am 20. Dezember 2017 wurde die
Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht durchgeführt. Der dazu als
Auskunftsperson vorgeladene C.___ wurde aufgrund ärztlich attestierter
Verhandlungsunfähigkeit mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. November
2017 vom Erscheinen dispensiert.
II.
Sachverhalt
1. Vorhalt 1.a) der Anklage: Verkäufe
von Kokain an D.___
1.1 Vorgehalten wird dem Beschuldigten,
er habe seit Sommer 2015 regelmässig, in mehreren Einzelakten, jeweils ca. 1
Gramm Kokain für CHF 100.00, total eine Menge von mind. 20 Gramm Kokain, an D.___
verkauft.
1.2 Eingewendet wird dagegen, die
Vorinstanz nehme bei einem Verkauf von 20 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 48%
zu Unrecht eine Menge von 9,6 Gramm reinem Kokain an. Die beim Beschuldigten
sichergestellten Minigrips hätten durchschnittlich 0,36 Gramm (mit
abgeschnittenen Ecken) bzw. 0,75 Gramm (mit ganzen Ecken) gewogen. Der
Beschuldigte habe also nicht Portionen zu 0,5 und 1 Gramm verkauft. Damit
ergebe sich betreffend D.___ bei 20 verkauften Einheiten zu 0,75 Gramm ein
Verkauf von total 15 Gramm Kokaingemisch bzw. bei 48% Reinheitsgrad eine solche
von 7,2 Gramm reinen Wirkstoffs. Der Staatsanwalt konnte sich dem an der
Berufungsverhandlung grundsätzlich anschliessen, wenn man dann
konsequenterweise auch jeweils von einem Reinheitsgrad von mindestens 90%
ausgehe.
1.3 Der Beweiswürdigung vorauszuschicken
ist, dass es bei der (rückblickenden) Beurteilung des Umfangs von
Betäubungsmittelgeschäften nur um die Festlegung von Grössenordnungen und nicht
um exakte Mengenfeststellungen gehen kann, wobei selbstverständlich der Nachweis
von relevanten Grenzwerten, im vorliegenden Fall von Geschäften mit 18 Gramm
reinem Kokain, rechtsgenüglich erbracht werden muss. Dem Einwand des
Beschuldigten ist zu folgen: die am 12. Mai 2016 beim Beschuldigten sichergestellten
Minigrips zu «einem Gramm» enthielten netto durchschnittlich nur 0,75 Gramm
Kokaingemisch. Wenn man mit der Vorinstanz davon ausgeht – worauf hinten
zurückzukommen ist –, dass der Beschuldigte seine Kokainverkäufe in der ganzen
angeklagten Tatzeit gleich abgewickelt und seine Kokainportionen nach seinen
Angaben immer schon abgepackt beim gleichen Lieferanten bezogen hat, muss dies
auch für die Portionierung gelten. Auch C.___ hat die besondere Markierung der
Minigrips des Beschuldigten (mit ganzen bzw. abgeschnittenen Ecken) genauso
beschrieben, wie sie am 12. Mai 2016 sichergestellt worden sind. Es ist daher
davon auszugehen, die Portionen zu CHF 50.00 hätten 0,36 Gramm und die
Portionen zu CHF 100.00 hätten 0,75 Gramm Kokaingemisch enthalten. Dagegen kann
man bei Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht von einem immer
gleichbleibenden Reinheitsgehalt der Drogen ausgehen. Es ist notorisch, dass es
auch beim Bezug vom gleichen Lieferanten zu deutlich unterschiedlichen
Reinheitsgehalten kommt. Zudem ist nicht bekannt, woher der Lieferant des
Beschuldigten seinerseits jeweils die Betäubungsmittel bezogen hat. Mit der
Vorinstanz ist damit vom statistisch erhärteten Reinheitsgehalt von 48%
auszugehen. Deshalb ist mit dem Beschuldigten davon auszugehen, die verkauften
20 Portionen Kokaingemisch an D.___ hätten insgesamt rund 7,2 Gramm reinen
Wirkstoffes aufgewiesen, der dabei berechnete Reinheitsgrad von 48% ist vom
Beschuldigten anerkannt.
Erwägungen
2.
Vorhalt 1.b) der Anklage: Verkäufe
von Kokain an C.___
2.1
Vorgehalten wird dem Beschuldigten,
er habe während rund anderthalb Monaten – um die Weihnachtszeit 2015 – täglich
mindestens ca. 1 Gramm Kokain für jeweils CHF 100.00, total eine Menge von ca.
100.
Gramm für CHF 10'000.00, an C.___ verkauft.
2.2
Die Vorinstanz ging bei der
Beweiswürdigung davon aus, C.___ habe beim Beschuldigten um die Weihnachtszeit
2015.
insgesamt an 30 Tagen je ein Gramm Kokain gekauft, was bei einem
Reinheitsgrad von 48% einer Menge von 14,4 Gramm reinem Kokain entspreche (US 18).
2.3
Der Beschuldigte bestreitet, je
Kokain an C.___ verkauft zu haben. C.___ sei einzig von der Polizei befragt
worden, wobei der sachbearbeitende Polizeibeamte selbst in der Strafanzeige auf
AS 016 vermerkt habe, C.___ habe sich sonderbar verhalten, einen verwirrten
Eindruck und zusammenhanglose und wirre Aussagen gemacht, seine Aussagen seien
mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen. Die Aussagen von C.___ seien somit kaum
glaubwürdig. Vor dem Berufungsgericht wurde im Rahmen des Parteivortrages
anerkannt, dass keine Unverwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle wegen
mangelnder Gewährung der Teilnahmerechte vorliege.
2.4
C.___ wurde am 12. Mai 2016 beim
Café [...] nach einem Drogenkauf angehalten und gab vor Ort als Beschuldigter
an (AS 080), er kenne als Verkäufer [...], [...] und [...]. [...] sei auch A.___.
Den Verkäufer von vorhin kenne er nicht, es sei ein Neuer. Die Erstgenannten
habe er heute nicht gesehen, er gehe sonst immer zu ihnen.
Bei der polizeilichen Befragung am 13.
Mai 2016 (AS 081 ff) als Auskunftsperson sagte er zu «[...] / A.___» aus,
diesen kenne er seit zwei Jahren, er habe ihn am [...] kennengelernt. Dieser
habe jeden Tag seine Ausrüstung dabei. Damit meine er, dieser habe Kokain und
Haschplatten auf sich und verkaufe das am [...]. Dieser mache es gut und sei
fair. Das Preis-Leistungsverhältnis stimme und er sei auch nett zu den Leuten.
Von A.___ habe er schon am [...], vor und im Café [...] gekauft. Er habe von
diesem vor allem Kokain gekauft, dazu etwas Haschisch. Wenn er bei diesem
gekauft habe, habe er das Geld schon vorbereitet in der Hand gehabt. Er habe A.___
mit Handschlag begrüsst und diesem so das Geld übergeben. Dann habe ihm A.___
das Kokain gegeben. Dieser habe es immer in einem braunen Säcklein gehabt. Die
Minigrips mit Kokain für CHF 50.00 hätten oben immer eine abgeschnittene Ecke
gehabt, die Minigrips zu CHF 100.00 hätten das nie gehabt. Sonst hätte A.___
die Minigrips ja nicht unterscheiden können. Wie gesagt, kenne er diesen seit
rund zwei Jahren. Dieser kenne das [...] aber schon so gut und müsse daher
schon länger als zwei Jahre da sein. Bevor er selbst vor Weihnachten in die
Therapie gegangen sei, habe er täglich bei A.___ Kokain gekauft. (auf Frage
[aF]) Er schätze, während rund anderthalb Monaten bei A.___ täglich Kokain
gekauft zu haben. Pro Deal habe er ein Gramm zu CHF 100.00 gekauft, dies
manchmal zwei Mal am gleichen Tag. Das habe ihn mehrere tausend Franken
gekostet, er schätze dies auf etwa CHF 10'000.00. A.___ verkaufe nur Kokain und
Haschisch. Er habe bei A.___ keine Schulden gehabt, wohl aber bei [...] und [...].
Auf den Fotos erkenne er mit der Nummer 4 A.___ / [...]. Dieser heisse mit Nachnamen
«[...]», «[...]…» oder so etwas. Die Nummer 4 sei definitiv A.___. Letztmals
habe er vor rund einer Woche ein halbes Gramm Kokain bei A.___ gekauft beim
Café [...]. A.___ habe ihm die Betäubungsmittel immer selbst übergeben.
Am 13. Oktober 2016 wurde C.___ von der
Polizei erneut als Auskunftsperson in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers
und des Beschuldigten befragt (AS AS 120 ff). Den Verkäufer vom 12. Mai 2016
habe er nicht gekannt. Der anwesende A.___ sei es jedenfalls nicht gewesen. A.___
sei immer fair zu ihm gewesen. Schlussendlich sei es gut gewesen, habe ihn die
Polizei damals kontrolliert, seither habe er keine Drogen mehr konsumiert. Das
bei ihm sichergestellte Kokain habe er am 12. Mai 2016, das Haschisch am
Vortag gekauft gehabt und zwar von verschiedenen Personen. (aF) Beim anwesenden
Beschuldigten handle es sich um A.___, dieser sei immer zuverlässig gewesen und
er sei ihm dankbar. Es gebe einen zweiten A.___, der offenbar auch verhaftet
worden sein solle. (aF) Dieser A.___ hier werde auch [...] genannt, so habe der
Beschuldigte sich auch ihm gegenüber vorgestellt. (aF) Seine Aussage, er habe
vor Weihnachten 2015 täglich bei A.___ Kokain gekauft, dies täglich ein Gramm
zu CHF 100.00, manchmal auch zwei Gramm an einem Tag, sei richtig. Der Zeitraum
von anderthalb Monaten stimme auch. (auf Nachfrage, dies ergebe in einem Monat
mindestens 30 Gramm Kokain für CHF 3'000.00) Grob gerechnet stimme das schon,
ungefähr. Aber eher mehr als weniger. (auf Vorhalt der Differenz zu der
Berechnung am 13.05.2016 von total CHF 10'000.00 für anderthalb Monate)
Irgendetwas stimme nicht mit den Kosten, die er gehabt habe. Er wisse es nicht
mehr genau. Heute sei er aber schlechter «zwäg» als bei der letzten Befragung,
bei der er Aussagen zu den Drogen und den Kosten gemacht habe. (aF) In anderen
Zeiten habe er auch von anderen Personen Kokain bezogen. Auch in den genannten
anderthalb Monaten habe er nicht nur beim Beschuldigten bezogen, dieser sei ja
nicht ständig präsent gewesen. (aF) Er schätze, er habe damals an rund fünf bis
acht Tagen nicht beim Beschuldigten eingekauft. (aF) Er habe beim Beschuldigten
Kokain gekauft, dieser habe auch immer etwas zu rauchen dabeigehabt, Haschisch.
(aF, wie oft er beim Beschuldigten Betäubungsmittel gekauft habe) Dies sei
schon oft gewesen, dieser sei ihm am geheuersten gewesen. Er habe diesem viel
Geld bezahlt. (aF, wieviel) Ein paar tausend Franken sicher. Die bei der ersten
Befragung genannten CHF 10'000.00 seien ein Richtwert gewesen, er halte dies in
anderthalb Monaten aber nicht für möglich. Die Käufe hätten immer am [...] stattgefunden.
Woher der Beschuldigte die Betäubungsmittel gehabt habe, wisse er nicht, das
interessiere ihn nicht. Dieser habe die Betäubungsmittel ziemlich stilvoll, in
einem Täschchen, mit sich geführt. Nach seiner Erinnerung sei es ein braunes
Täschchen gewesen mit zwei so «Schnürli» zum Auf- und Zumachen. (aF) Die
Qualität der Betäubungsmittel des Beschuldigten sei «teilweise besser» gewesen.
Dieser habe es sicher selber nie gestreckt und keine böswillige Absicht gehabt.
Das heisse, er habe die Leute nie verarscht. (aF) Er habe beim Beschuldigten
keine Schulden. (aF) Vor Weihnachten sei er freiwillig in die Klinik [...] eingetreten
zur Therapie. Auf Vorhalt des Verteidigers, er belaste den Beschuldigten mit
seinen Aussagen, gab C.___ an, nein das mache er nicht. Angesprochen auf die
Zahl von CHF 10'000.00 gab er an, er habe das gesagt, was er wisse, und habe nie
gelogen oder jemanden verraten. (aF) Es sei möglich, dass der Beschuldigte in
der Zeit, als er konsumiert habe, auch mal nach Frankreich gegangen sei. Von
einer Tochter in Frankreich habe ihm dieser nie erzählt. Über Weihnachten 2015
sei er während fünfeinhalb Wochen in Meiringen stationär in der Therapie
gewesen. Danach sei er ins Tessin gegangen, er habe an der Fasnacht nicht in
Solothurn sein wollen. (aF) Es könne sein, dass es mehr als fünf bis acht Tage
gewesen seien, an denen er nicht beim Beschuldigten gekauft habe damals. Genau
wisse er das aber nicht. (Auf Vorhalt des Verteidigers, ob er wisse, dass seine
Aussagen der Hauptgrund für die Inhaftierung des Beschuldigten seien) Er fühle
sich nicht zufrieden, dass diese Befragung zwischen ihm und A.___ heute
stattgefunden habe. Es stimme für ihn nicht. Er sei nicht zufrieden in diesem
Land.
2.5
Der Beschuldigte gab bei der
Einvernahme nach vorläufiger Festnahme am 13. Mai 2016 an, er wisse nichts
von den Drogen unter seinem Tisch im Café [...], diese gehörten nicht ihm. Die
belastenden Aussagen von E.___ über Drogenkäufe seien falsch. Er sei illegal in
der Schweiz, dies seit 23 Jahren (AS 270 ff). Gegenüber der Haftrichterin
erklärte der Beschuldigte am 16. Mai 2016, die bei ihm gefundenen Drogen gehörten
ihm. Er habe damit für seine Freunde vermittelt. Aussagen über Käufe bei ihm im
Sommer 2015 seien falsch, da sei er in Frankreich gewesen. Er sei schon im Café
[...], aber nicht jeden Tag. Wenn jemand Drogen gewollt habe, habe er solche bei
Kollegen abgeholt. Er lebe von Drogen. Aber nicht als Händler, er vermittle. Da
bekomme er manchmal CHF 10.00 oder CHF 15.00 oder einen Kaffee (AS 288
ff).
Am 14. Juli 2016 gab der Beschuldigte
gegenüber der Polizei zu Protokoll (AS 200 ff), er übernehme die
Verantwortung für den gefundenen grauen Sack. Normalerweise gehöre dieser Sack
nicht ihm. Er habe den grauen Sack von einem Typen erhalten, der danach in [...]
im [...] einkaufen gegangen sei. Er habe diesem Typen helfen und etwas aus dem
Sack an andere Personen verkaufen wollen. Darin habe sich Kokain und Haschisch
befunden. Er habe das kontrolliert und gezählt. Es habe Tüten zu 0,4 und 0,8 Gramm
Kokain gehabt. Er habe sich mit dem Typen auf die Toilette begeben und sie
hätten das dort gemeinsam kontrolliert. Von einem allfälligen Verkauf hätte er
eine kleine Provision erhalten. Der «Typ» sei ein Ausländer, mehr sage er nicht
dazu. Für diesen Typen vermittle er Drogen gegen kleine Provisionen. Er kenne
diesen seit rund einem Jahr. Er verkaufe nicht regelmässig für diesen Typen.
Wenn ihn jemand nach Drogen frage, gehe er zu diesem. Wie oft er für ihn Drogen
verkauft habe, wisse er nicht, er sei dazwischen ja auch in Frankreich gewesen.
(Auf Vorhalt [aV]) Ja, es könne sein, dass er an diesem Tag jemandem 0,5 Gramm
Kokain verkauft habe. Das habe er aber beim Typen geholt, direkt aus dem
Stoffbeutel habe er nichts verkauft. Die bei Konsumenten sichergestellten
Minigrips zu 0,5 Gramm Kokain mit abgeschnittenen Ecken seien wohl vom
genannten Typen. Das Kokain, das er jeweils von diesem Typen erhalten habe, sei
so gewesen wie die Minigrips im Stoffbeutel. Wenn die Polizei Minigrips gefunden
habe mit abgeschnittenen Ecken, seien diese sicher von diesem Typen.
(Angesprochen auf die belastenden Aussagen aus Befragungen, an denen er
teilgenommen habe) Was D.___ erzählt habe, stimme nicht. Er habe diesem nie
Haschisch oder Marihuana verkauft, Kokain sei möglich. Den anderen habe er
nichts verkauft, wie es diese ja gesagt hätten. D.___ habe er Kokain vermittelt
für den genannten Typen, also nicht direkt verkauft. Dies sei beim [...] gewesen.
Wenn D.___ ihn gesehen habe, habe dieser nach Kokain gefragt. (aV) Ja, dieser
habe ihm auch mal geschrieben, wo sie sich aufhalten würden. Manchmal habe dieser
ein halbes Gramm, mal ein Gramm gewollt. D.___ habe immer bar bezahlt. Das bei
ihm sichergestellte Handy gehöre ihm und sei auf seinen Namen registriert. (aF,
es sei ein Prepaid-Handy, registriert auf eine Person aus [...]): Ja, er habe
von einem Kollegen eine SIM-Karte erhalten mit einem Guthaben von CHF 10.00. Er
habe dem Kollegen dafür CHF 20.00 bezahlt. Das Handy selbst habe er von einer
Kollegin. Dazu wolle er nichts Weiteres sagen. (aF) Man nenne ihn A.___ oder [...].
Ja, er habe fünf oder sechs Alias-Namen. Am 12. Mai 2016 habe er vielleicht ein
bis zwei Mal Kokain vermittelt und dafür ein paar Bier bezahlt erhalten. (aF)
Die Drogen verpacke der andere Typ selber. Ev. habe er Helfer. (aF) Er selbst
sei Gelegenheitskonsument von Kokain und Haschisch, schon lange. Er sei aber
nicht süchtig. (aF) Er werde von ein paar Verwandten in Frankreich finanziell
unterstützt, manchmal helfe er Leuten beim Arbeiten und verdiene so einen
kleinen finanziellen Beitrag. Vom Drogenhandel lebe er nicht. Wie viel Geld er
monatlich zur Verfügung habe, wisse er nicht, das sei verschieden. (aF)
Betäubungsmittel verkaufe er zum Überleben. 1993 sei er in die Schweiz gekommen
und habe keine Arbeit und keine Sozialhilfe. Wenn er arbeiten könnte, würde er
sofort mit den Drogen aufhören. Er habe keine andere Wahl, als hier in der
Schweiz Drogen zu verkaufen. Wenn er bei Kollegen schlafen könne, müsse er halt
für diese Drogen verkaufen. Er habe eine Einreisesperre in die Schweiz bis Juni
2023.
(aF) Ja, er würde auch nach der Entlassung draussen Drogen verkaufen, von
etwas müsse er ja leben. Er brauche den Drogenverkauf zum Überleben. Er hätte
es auch gerne anders.
Am 15. Juli 2016 wurde der Beschuldigte
zu den beiden gefälschten Ausweisen befragt (AS 214 ff). Trotz Einreisesperre
komme er immer wieder in die Schweiz, weil er sich hier auskenne. Er sei aber
auch oft in Frankreich, besonders bei seiner 17-jährigen Tochter in [...]. Die
gefälschten Ausweise habe er für CHF 200.00 von einem Kollegen, zu dem er sich
nicht weiter äussere.
Am 5. August 2016 gab der Beschuldigte
auf Vorhalt der Aussagen von C.___ an (AS 222 ff), dieser Name sage ihm nichts.
An Weihnachten und Silvester 2015 sei er nicht in der Schweiz gewesen, sondern
in Frankreich bei seiner Tochter. Kurz vor Weihnachten sei er damals abgereist.
Die Person auf dem Foto kenne er nur vom Sehen her. Der habe nie Geld bei sich
und frage dann alle Leute, ob sie ihm ein «Rauchi» hätten. Er habe diesem nie
Betäubungsmittel verkauft. Er habe nie gesehen, wie dieser Betäubungsmittel
gekauft habe. Dieser habe auf ihn komisch gewirkt, wie psychisch nicht ganz
«zwäg». Von einem Kollegen habe er gehört, C.___ sei in einer Psychotherapie. Warum
dieser ihn falsch belaste, wisse er nicht. Ev. habe er ihn mal abgewiesen oder
er wolle andere nicht belasten. (aF) Das von ihm vermittelte Kokain habe er
immer von der gleichen Person gehabt, dies sei ein Ausländer, aber kein Araber.
Mehr sage er nicht dazu.
Anlässlich der Schlusseinvernahme durch
den Staatsanwalt gab der Beschuldigte am 21. November 2016 zu Protokoll (AS 228
ff), er übernehme die Verantwortung für die bei ihm aufgefundenen
Betäubungsmittel. Der vorgehaltene Verkauf von je 0,5 Gramm Kokain an E.___ und
F.___ am 12. Mai 2016 sei möglich. An D.___ habe er zwei/drei Mal verkauft,
wenn dieser Geld gehabt habe. Haschisch habe er diesem nie verkauft, dieser
habe immer Gras gewollt, aber er habe ihm nichts gegeben. Mit einem Vorhalt von
20.
Gramm Kokain an D.___ könne er leben, die von D.___ geltend gemachten 80
Gramm seien falsch.
Vor Amtsgericht bestätigte er seine
bisherigen Aussagen (Akten Richteramt Solothurn-Lebern S. 45 ff, im Folgenden:
SL AS 84 ff): von den am 12. Mai 2016 besessenen Betäubungsmitteln hätte er auf
entsprechende Anfragen etwas verkauft, aber sicher nicht alles. Mit dem Typen,
dem die Drogen gehört hätten, habe er bei der Übergabe nichts abgemacht. Die
beiden vorgehaltenen Verkäufe am 12. Mai 2016 anerkenne er, an C.___ hingegen
habe er nie etwas verkauft. Er kenne diesen nur vom Sehen und wisse, dass dieser
psychische Probleme habe. Vor dem Berufungsgericht machte er keine
weitergehenden Aussagen.
2.6
Bei der Würdigung der Aussagen von C.___
fällt auf, dass er sich über den Beschuldigten nur positiv geäussert hat und
diesen ganz offensichtlich schätzte. Es wäre daher erst recht unverständlich,
wenn er den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte und dies nach mehrfachem
Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung. Auch das Vorbringen,
C.___ könnte eventuell mithilfe der falschen Belastung Dritte schützen wollen,
zielt ins Leere: C.___ machte seine Aussagen über die Käufe beim Beschuldigten
aus freien Stücken, es gab keinerlei Belastungen oder Vorhalte zum fraglichen
Zeitraum gegen Ende 2015. Mit seinen Aussagen zu den Kokainkäufen beim
Beschuldigten hat sich C.___ selbst belastet, ohne dass es von Seiten der
Strafverfolgungsbehörden belastende Anhaltspunkte gegeben hätte. In Bezug auf
die bei ihm am 12. Mai 2016 aufgefundenen Drogen entlastete er den
Beschuldigten ausdrücklich. Dazu kommt, dass die Aussagen von C.___ auch
inhaltlich ausgesprochen glaubhaft erscheinen, gab er doch viele Details zu den
Geschäften mit dem Beschuldigten preis wie die Art der Übergabe (genau so, wie
auch von D.___ beschrieben: AS 140 Frage 57) und – vor allem – die besondere
Art der Verpackung der Portionen zu 0,5 (mit abgeschnittenen Ecken) bzw. 1
Gramm Kokain in den Minigrips. Seine Beschreibung entsprach genau den beim
Beschuldigten aufgefundenen Portionen, genauso wie die Beschreibung des
Stoffbeutels mit Bändeln für die Aufbewahrung der Betäubungsmittel. C.___ gab
auch – wie der Beschuldigte selbst – an, der Beschuldigte verkaufe Kokain und
Haschisch. C.___ machte bei der Befragung vom 13. Oktober 2016 aber auch
wirre Aussagen wie: er wisse, dass etwas nicht stimme, er dürfe aber nicht darüber
reden; oder: Generell stimme etwas nicht in dieser Welt, die ganze
Kriminalisierung stimme nicht auf dieser Welt, und das betreffe auch ihn, aber
er dürfe nicht darüber sprechen etc. Er unterzeichnete das Protokoll denn auch
«bezgl. Zustand mit Vorbehalt». Auch der Beschuldigte, der C.___ kaum kennen
wollte, wusste von dessen psychischen Problemen. Dabei ist aber festzustellen,
dass C.___ am 13. Oktober 2016 bezüglich des Beschuldigten völlig klare und mit
den früheren Aussagen weitgehend übereinstimmende Angaben machte und sich auch
zum Erwerb von Kokain und Haschisch gleich äusserte wie am 13. Mai 2016. Am 13.
Mai 2016 war bei ihm keine Beeinträchtigung erkennbar. Auch auf Nachfrage hin
bestätigte er seine Kokainkäufe beim Beschuldigten, seine Aussagen waren
plausibel. Er verknüpfte den Zeitraum der Käufe beim Beschuldigten auch mit
seinem Eintritt in die Klinik [...] an Weihnachten 2015, so dass mit der Angabe
des Beschuldigten, er sei kurz vor Weihnachten 2015 nach [...] zu seiner
Tochter gefahren, keine Differenz besteht. Dieser Zeitraum «vor Weihnachten
2015» ist denn auch mit der Umschreibung in der Anklage («um die Weihnachtszeit
2015») abgedeckt.
Der Verteidiger machte mit Eingabe vom
30.
November 2017 geltend, da C.___ nicht zur Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht erscheinen könne, sei es dem Gericht nicht möglich, seine
Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Angaben korrekt richterlich
beurteilen zu können, was zu einem Freispruch von den entsprechenden Vorhalten
führen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Verteidiger spricht damit die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Notwendigkeit der unmittelbaren
Beweiserhebung durch das Gericht an, publiziert in BGE 140 IV 196 vom 12.
Dezember 2014, E.4.4. Das Bundesgericht führte darin mit E. 4.4.2 aus: «Eine
unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343
Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens
beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des
Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner
Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den
unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das
einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil
6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis). Alleine der Inhalt der
Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht
notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von
deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (Urteil 6B_970/2013 vom 24.
Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf MAX HAURI, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 21 zu Art. 343 StPO). Das Gericht
verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über
einen Ermessensspielraum» (Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit
Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Wie die obige
Würdigung der Aussagen von C.___ zeigt, hängt das Urteil nicht in
entscheidender Weise davon ab, wie er ausgesagt hat. Seine Aussagen sind in
hohem Mass glaubhaft, und dass der Beschuldigte mit Kokain geschäftet hat, ist
erstellt und im Grundsatz (nicht aber hinsichtlich C.___) auch unbestritten.
Die Aussage vom 13. Oktober 2016 zeigt auch, dass C.___ trotz seinen ebenfalls
offenkundigen psychischen Problemen sehr wohl in der Lage war, zu seinen
Drogenkäufen beim Beschuldigten klare und detaillierte Angaben zu machen,
welche sich mit den Erstaussagen gedeckt haben. Diesbezüglich ist somit keine
Einschränkung der Aussagetüchtigkeit erkennbar. Die Kraft dieses Beweismittels
hängt zusammenfassend nicht in entscheidender Weise vom Eindruck ab, der bei
seiner Präsentation entsteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2012 vom 15.
Februar 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht ebenfalls ausführt,
ist namentlich bei Sexualdelikten, die in der Regel aufgrund einer
Beweiskonstellation «Aussage gegen Aussage» zu beurteilen sind, die
unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar (Urteil 6B_718/2013
vom 27. Februar 2014 E. 2.5).
Die Aussagen des Beschuldigten lassen
keine Zweifel an den glaubhaften Angaben von C.___ aufkommen: Sein Bemühen, nur
das zumindest Erforderliche zuzugestehen, ist offensichtlich. Zudem sind seine
Angaben über den angeblichen unbekannten Dritten, der ihm die am 12. Mai 2016
aufgefundenen Drogen ohne weitere Absprache überlassen haben soll, um im [...] einkaufen
zu gehen, derart lebensfremd, dass ihm nicht geglaubt werden kann. Auch in
allen weiteren Aussagen von Käufern in den Akten ist nie die Rede von einem
Vermitteln von Kokain durch den Beschuldigten bzw. dass dieser nach Anfrage den
Stoff bei einem Dritten hätte holen müssen.
Als Fazit ist auf die Aussagen von C.___
abzustellen und sachverhaltsmässig vom Ergebnis der Vorinstanz auszugehen. Da
der Beschuldigte offenbar beim Verkauf, namentlich auch beim Portionieren,
immer gleich vorgegangen ist, ist zu seinen Gunsten ebenfalls davon auszugehen,
dass die verkauften 30 «Gramm-Portionen» (mit der Vorinstanz ist zu Gunsten des
Beschuldigten von dieser minimalen Verkaufsmenge auszugehen) nur jeweils 0,75
Gramm enthielten, was ein Verkaufstotal von 22,5 Gramm Kokaingemisch ergibt.
Bei einem Reinheitsgehalt von 48% ergeben sich somit 10,8 Gramm reines Kokain.
3.
Vorhalt 1.c) der Anklage: Besitz von
Kokain am 12. Mai 2016
Dieser Vorhalt ist unbestritten: der
Beschuldigte hatte am 12. Mai 2016 bei der Anhaltung in einem Stoffbeutel
insgesamt 16,1 Gramm Kokaingemisch in Portionen auf sich. Beim festgestellten
Reinheitsgrad von 93% ergibt das 14,8 Gramm reines Kokain. Die abgepackten
Kokain-Portionen waren zum Verkauf bestimmt.
4.
Vorhalt 1.d) der Anklage: Verkauf von
zwei Mal 0,5 Gramm Kokain am 12. Mai 2016
Auch dieser Vorhalt ist unbestritten. Da
die Portionen zu CHF 50.00 nur durchschnittlich 0,36 Gramm wogen, ist von einem
Gewicht von 0,72 Gramm Kokaingemisch bzw. 0,67 Gramm reinem Kokain auszugehen.
III.
Rechtliche
Würdigung
Vom Beschuldigten wird bestritten, dass
die Kokainverkäufe gemäss den Ziffern 1.a) bis d) der Anklage zusammen als
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art.
19.
Abs. 2 lit. a BetmG beurteilt werden dürften. Es handle sich um
Einzeldelikte, die je als Vergehen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG
zu behandeln seien.
Wer Betäubungsmittel unter anderem
unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder
in Verkehr bringt (lit. c), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder
auf andere Weise erlangt (lit. d), wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Der Täter wird mit
einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden
werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung
mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen
kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen
auf US 20 ff korrekt und umfassend dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Für
einen qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist der Handel mit
18.
Gramm reinem Kokain erforderlich. Im Falle einer wiederholten Tatbegehung
kommt es darauf an, ob man diese als (Handlungs-)Einheit betrachten kann oder
nicht. Liegt eine Handlungseinheit vor, ist hinsichtlich der Qualifikation
gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Addition der Einzelmengen geboten.
Andernfalls ist die Zusammenrechnung unzulässig und echte Konkurrenz ist
anzunehmen (zum Ganzen: Thomas Fingerhuth, Stephan Schlegel, Oliver Jucker:
Kommentar BetmG, 2016, Art. 19 BetmG N 192 ff). Die Konstellation der
natürlichen Handlungseinheit liegt bei Betäubungsmittel grundsätzlich dann vor,
wenn jemand aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäubungsmittel
veräussert bzw. einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften
Handelstätigkeit nachgeht. Hingegen muss eine solche verneint werden, wenn eine
Handelstätigkeit nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht,
insbesondere wenn der Täter nur unregelmässig und bei Gelegenheit tätig ist (Thomas
Fingerhuth, Stephan Schlegel, Oliver Jucker, aaO N 195 f.).
Im vorliegenden Fall hat der
Beschuldigte seit Sommer 2015 bis zur Anhaltung im Mai 2016 regelmässig Kokain an
D.___ verkauft, insgesamt 7,2 Gramm reines Kokain. An C.___ hat er während 30
Tagen um die Weihnachtszeit 2015 10,8 Gramm und an E.___ sowie F.___ am 12. Mai
2016.
je 0,33 Gramm reines Kokain verkauft und am 12. Mai 2016 eine Menge von
14,8 Gramm zum Verkauf besessen. Zusammengezählt ergibt das gut 33 Gramm reines
Kokain. Die Verkäufe fanden verteilt über ein Jahr statt, der Beschuldigte
lebte nach eigenen Angaben bei seinen Aufenthalten in der Schweiz zum guten
Teil von diesen Drogenverkäufen. Das zeigen im Übrigen auch die verschiedenen,
einschlägigen Vorstrafen. Nach seinen Aussagen war er nachgerade gezwungen,
seinen illegalen Aufenthalt mittels Drogenhandels zu finanzieren und er müsste
dies auch nach seiner Entlassung aus der Haft so machen. Damit beruhen die
Verkäufe auf einem einheitlichen Entschluss, sind also vom gleichen Vorsatz
getragen, und sie sind nach den obigen Ausführungen als Einheit zu betrachten. Auch
die Voraussetzung der «Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen» ist erfüllt,
hat doch der Beschuldigte seine Drogen nicht nur an bestimmte Personen
verkauft, sondern an die jeweils gerade Nachfragenden. Am 12. Mai 2016 trug er noch
28.
abgepackte Portionen Kokaingemisch zwecks Verkaufs auf sich. Die Kokaingeschäfte
des Beschuldigten stellen somit einen schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit.
a BetmG dar und sind mit Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren zu
bestrafen.
IV.
Strafzumessung
1.
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen.
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden
Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder
Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche
Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die
für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der
erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung
zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips
angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter
Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne
Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung
der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten
Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu
einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen
Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E.
5.
). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne
Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil
des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120
E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen
(BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen
für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche
Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich
überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der
Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.;
Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O.,
N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen
Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin
gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die
entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB;
BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15. April
2016.
E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen
oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb
der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung
der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu
berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E.
1.6
)
2.
2.1
Vorweg kann festgehalten werden,
dass die Ausfällung einer Geldstrafe beim Beschuldigten nicht möglich ist: dies
einerseits mit Blick auf die erheblichen Vorstrafen, andererseits darf sich der
Beschuldigte in der Schweiz nicht legal aufhalten und damit auch kein Einkommen
erzielen. Dementsprechend beantragt auch der Verteidiger die Ausfällung einer
Gesamtfreiheitsstrafe.
2.2
Das schwerste Delikt ist die qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; der Strafrahmen beträgt
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer
Geldstrafe. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die
Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge
bzw. der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von
vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher
Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d
cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das
Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der
Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt
zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der
Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid fest,
dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass
eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.
2.3
Im vorliegenden Fall wurde der
Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain für die qualifizierte Widerhandlung nur um
rund 15 Gramm überschritten. Der Beschuldigte betätigte sich als
Gassenverkäufer, also in der untersten Hierarchiestufe. Die Deliktsdauer zog
sich über fast ein Jahr hin, allerdings ist beim vorliegenden Schuldspruch
nicht von einem intensiven deliktischen Handeln während der gesamten Zeit
auszugehen. Das Motiv des Beschuldigten war es, mit dem Drogenhandel den
Lebensbedarf für seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz zu finanzieren.
Dieses finanzielle Motiv ist aber für den Drogenhandel ebenso wie der direkte
Vorsatz typisch und führt nicht zu einer Erhöhung des Verschuldens. Insgesamt
ist das Tatverschulden im Rahmen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz als ausgesprochen leicht zu beurteilen und es ist dafür
eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen.
2.4
Der Schuldspruch wegen Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz betrifft den mehrfachen Verkauf von Haschisch
in unbestimmter Menge an D.___ und den Besitz von 42,29 Gramm Haschisch zum
Verkauf anlässlich der Anhaltung am 12. Mai 2016. Da es sich nur um eine
vergleichsweise geringe Menge und keine harte Droge gehandelt hat, ist trotz
direktem Vorsatz und längerer Deliktszeit von einem leichten Verschulden
auszugehen und eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten angemessen. Die
Einsatzstrafe ist – asperiert – um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.5
In Bezug auf die Verstösse gegen das
Ausländergesetz ist von einem vielfachen Verstoss gegen die Einreisesperre und
längeren illegalen Aufenthalten in der Schweiz während eines Zeitraums von gut
zwei Jahren auszugehen. Der Beschuldigte hat dabei mit direktem Vorsatz
gehandelt und eine aussergewöhnliche Hartnäckigkeit bewiesen. Für allfällige
Kontrollen hat er sich mit gefälschten Ausweisen ausgestattet. Die
einschlägigen Strafbestimmungen sehen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr vor. Angesichts der langen Deliktsdauer und des direkten Vorsatzes
ist das Verschulden bezüglich der mehreren Verstösse gegen das AuG als
mittelschwer zu bewerten. Eine Straferhöhung nach Asperation um insgesamt drei
Monate auf nunmehr 17 Monate Freiheitsstrafe ist angemessen.
2.6
Der Beschuldigte liess sich für CHF
200.00
zwei gefälschte österreichische Ausweise (Ausländerausweis und
Führerausweis) anfertigen, um sich im Schengenraum ausweisen zu können. Die
Ausweise waren durchaus professionell gestaltet und der Beschuldigte konnte
sich damit auch die Ausstellung eines Libero-Abonnements (Inhaltsfälschung) erschleichen.
Das Verschulden wiegt nicht ganz leicht und ist mit einer Asperation der
Einsatzstrafe um drei Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe abzugelten.
2.7
Bezüglich der Täterkomponenten kann
zum Vorleben vorweg auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz auf US 36 –
40.
verwiesen werden. Der Beschuldigte hatte zweifellos keine einfache Jugend in
Algerien und lebt seit über 20 Jahren illegal in der Schweiz und in Frankreich.
Seine Gründe für den Wegzug aus Algerien wurden nie ganz klar, dürften aber im
wesentlichen wirtschaftlicher Natur sein. Seither hat sich allein in der
Schweiz eine stattliche Anzahl an Strafurteilen gegen ihn angesammelt, die
grösstenteils einschlägig sind und mehrmonatige bis mehrjährige
Freiheitsstrafen betrafen. Diese mehrfachen längeren Strafvollzüge vermochten
beim Beschuldigten kein Umdenken zu bewirken: Obwohl er nur zu Frankreich eine
persönliche Verbindung darzulegen vermochte (Tochter in [...] ), kam er – auch
nach Erstehung längerer Freiheitsstrafen – wiederholt in die Schweiz im Wissen,
sich hier nur deliktisch durchschlagen zu können. Seine Unbelehrbarkeit und
Kaltblütigkeit sind eindrücklich, die Vorstrafen wirken sich deutlich
straferhöhend aus.
Zum Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte bis
dahin kaum Reue und Einsicht zeigte, indem er angab, seine Delinquenz sei
angesichts der fehlenden Arbeitserlaubnis in der Schweiz zwingend. Nicht
vorzuwerfen ist ihm die mangelnde Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden,
er kann diesbezüglich aber auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei der
Strafzumessung neutral wirken sich seine gute Führung im Strafvollzug und die
nicht erhöhte Strafempfindlichkeit aus. Immerhin scheint er sich nun gemäss
Eingabe des Verteidigers vom 30. November 2017 um einen geregelten Aufenthalt
in Frankreich zu bemühen.
Insgesamt wirken sich die
Täterkomponenten angesichts der vielen Vorstrafen deutlich straferhöhend aus,
die Freiheitsstrafe ist aus diesen Gründen um vier Monate auf eine Gesamtstrafe
von 24 Monaten zu erhöhen. Diese Strafe erscheint auch bei einer Gesamtschau der
Delinquenz des Beschuldigten angemessen.
2.8
Die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs ist angesichts der ungünstigen Legalprognose ausgeschlossen, was
mit dem vorliegenden Antrag auf eine unbedingte Freiheitsstrafe ja auch vom
Beschuldigten selbst anerkannt wird.
2.9
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017
sind 56 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
2.10
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
27.
Juni 2017 wurde festgestellt, dass sich A.___ seit dem 7. Juli 2016 im
vorzeitigen Strafvollzug befinde.
Der von A.___ vom 7. Juli
2016.
bis 27. Juni 2017 ausgestandene vorzeitige Strafvollzug ist ihm an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
2.11
Gemäss Ziffer 6 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wurde
das Haftentlassungsgesuch von A.___ abgewiesen und zur Sicherung des
Strafvollzuges gegen A.___ Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten (bis
27.12
) angeordnet. Die seither ausgestandene Sicherheitshaft ist ihm an
die Freiheitsstrafe anzurechnen.
2.12
Angesichts der weiterhin
bestehenden Flucht- und Wiederholungsgefahr ist die Sicherheitshaft zur
Sicherung des Strafvollzugs zu verlängern bis zum Antritt des ordentlichen
Strafvollzugs, längstens aber bis zum 12. Mai 2018 (vgl. separater
Beschluss).
V.
Kosten und
Entschädigungen
1.
Kosten
1.1
Bei diesem Ausgang ist der Entscheid
der Vorinstanz zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. A.___ hat
demnach die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von
CHF 4‘000.00, total CHF 8‘300.00, zu bezahlen.
1.2
Mit der Berufung ist der
Beschuldigte namentlich hinsichtlich des Strafmasses teilweise erfolgreich. Es
ist angemessen, die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 3'000.00
zu einem Drittel dem Staat und zu zwei Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Demnach werden die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 total CHF 3'060.00,
wie folgt auferlegt:
Beschuldigter 2/3 entspr. CHF 2'040.00
Staat 1/3 entspr. CHF 1'020.00
1.3
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wird der bei A.___
sichergestellte Betrag von CHF 1‘000.00 mit den Verfahrenskosten verrechnet.
Nach Verrechnung beträgt die Rest-Forderung des Staates für Verfahrenskosten
und Busse CHF 9'640.00.
2.
Entschädigungen
2.1
Gemäss der teilweise rechtskräftigen
Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017
wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11‘064.20 (Honorar
CHF 9‘468.00, Auslagen CHF 776.65 und 8% MwSt) festgesetzt, zahlbar
durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.2
Rechtsanwalt Winiger
macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 14,5 Stunden geltend.
Dazu kommen eine Stunde für die Hauptverhandlung, 1,5 Stunden Wegentschädigung
(Hauptverhandlung), 1,25 Stunden für die mündliche Urteilseröffnung inkl.
Wegentschädigung sowie 0,5 Stunden für die Nachbearbeitung. Abzuziehen ist
hingegen eine halbe Stunde, welche die Vorinstanz für die Nachbearbeitung nach
dem erstinstanzlichen Urteil vergütet hat. Demnach sind 18,25 Stunden zu CHF
180.
, entsprechend CHF 3'285.00, zu vergüten. Zuzüglich Auslagen von 307.40
und Mehrwertsteuer von CHF 287.40 beläuft sich das Honorar auf total CHF
3'879.80, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er diese Kosten
dem Staat im Umfang von 2/3 (CHF 2'586.55) zu erstatten (Verjährung in 10
Jahren). Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung
der Art. 252 Abs. 2 und 3, teilweise i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB; Art. 47,
Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 106, Art. 109 StGB; Art. 115 Abs. 1
lit. a und lit. b AuG; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, teilweise i.V.m. Art. 19
Abs. 2 lit. a, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 135, Art. 233, Art. 267, Art. 379
ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
27.
Juni 2017 wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung
des BG über die Betäubungsmittel, begangen seit Herbst 2013 bis zum
26.
Juni 2014, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ohne
Kostenausscheidung eingestellt.
2.
Gemäss der bezüglich
litera b - f rechtskräftigen Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 27. Juni 2017 hat sich A.___ schuldig gemacht:
-
des Vergehens gegen
das BG über die Betäubungsmittel, begangen vom 1. Juli 2015 bis am 12. Mai
2016.
(Anklageschrift [AKS] Ziff. 1 lit. a und lit. c, soweit Haschisch
betreffend);
-
der Übertretung des
BG über die Betäubungsmittel, begangen vom 27. Juni 2014 bis am 12. Mai
2016.
(AKS Ziff. 5);
-
des mehrfachen
Fälschens von Ausweisen, begangen im Jahr 2015 (AKS Ziff. 2);
-
der mehrfachen
rechtswidrigen Einreise, begangen vom 24. Januar 2014 bis am 15. April 2016
(AKS Ziff. 3);
-
des mehrfachen
rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen vom 24. Januar 2014 bis am 12. Mai
2016.
(AKS Ziff. 4).
3.
A.___ hat sich des
Verbrechens gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen vom 1. Juli 2015
bis am 12. Mai 2016, schuldig gemacht (AKS Ziff. 1 lit. a - d, soweit Kokain
betreffend).
4.
a) A.___ wird zu 24
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
b) Gemäss der rechtskräftigen
Ziffer 3 lit. b des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni
2017.
wurde A.___ zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen
Freiheitsstrafe, verurteilt.
5.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
27.
Juni 2017 sind 56 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
6.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
27.
Juni 2017 wurde festgestellt, dass sich A.___ seit dem 7. Juli 2016 im
vorzeitigen Strafvollzug befindet.
7.
Der von A.___ vom 7.
Juli 2016 bis 27. Juni 2017 ausgestandene vorzeitige Strafvollzug ist ihm an
die Freiheitsstrafe anzurechnen.
8.
Gemäss Ziffer 6 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wurde das
Haftentlassungsgesuch von A.___ abgewiesen und zur Sicherung des Strafvollzuges
gegen A.___ Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten angeordnet. Die seither
ausgestandene Sicherheitshaft ist ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
9.
Das Haftentlassungsgesuch
von A.___ wird abgewiesen; für ihn wird bis zum Antritt des ordentlichen
Strafvollzuges, längstens aber bis 12. Mai 2018, Sicherheitshaft
angeordnet (separater Beschluss).
10.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wurden folgende
bei A.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen:
a) Haschisch
(42g plus eine Kugel), Kokain (16g) sowie die 44 Minigrips und sind, soweit
noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten.
b) 1
oesterreichischer Führerschein (lautend auf [...] ), 1 oesterreichischer
Aufenthaltstitel (lautend auf [...] ) sowie 1 Fahrkarte Libero-Abo 2. Klasse
und sind durch das Gericht der Polizei zur gutscheinenden Verwendung
auszuhändigen.
11.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wird der bei A.___
sichergestellte Betrag von CHF 1‘000.00 mit den Verfahrenskosten verrechnet
(Ziff. 16).
12.
Gemäss der teilweise rechtskräftigen
Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017
wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11‘064.20 (Honorar
CHF 9‘468.00, Auslagen CHF 776.65 und 8% MwSt) festgesetzt, zahlbar durch
den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13.
Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland
Winiger, auf total CHF 3’879.80 festgesetzt (Honorar CHF 3'285.00, Auslagen CHF
307.
, Mehrwertsteuer CHF 287.40), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er diese Kosten
dem Staat im Umfang von 2/3 (CHF 2'586.55) zu erstatten (Verjährung in 10
Jahren).
14.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 8‘300.00, zu
bezahlen.
15.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 total CHF 3'060.00, werden wie folgt
auferlegt:
Beschuldigter 2/3 entspr. CHF 2'040.00
Staat 1/3 entspr. CHF 1'020.00
16.
Nach Verrechnung des bei A.___
sichergestellten Betrages von CHF 1'000.00 (Ziff. 11) beträgt die
Rest-Forderung des Staates für Verfahrenskosten und Busse CHF 9'640.00.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO)
und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren
(Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen
seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher