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Entscheid

STBER.2017.59

Widerhandlungen gegen das BetmG und gegen das AuG und Fälschung von Ausweisen

20. Dezember 2017Deutsch48 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Vorhalt 1.a) der Anklage: Verkäufe

von Kokain an D.___

1.1 Vorgehalten wird dem Beschuldigten,

er habe seit Sommer 2015 regelmässig, in mehreren Einzelakten, jeweils ca. 1

Gramm Kokain für CHF 100.00, total eine Menge von mind. 20 Gramm Kokain, an D.___

verkauft.

1.2 Eingewendet wird dagegen, die

Vorinstanz nehme bei einem Verkauf von 20 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 48%

zu Unrecht eine Menge von 9,6 Gramm reinem Kokain an. Die beim Beschuldigten

sichergestellten Minigrips hätten durchschnittlich 0,36 Gramm (mit

abgeschnittenen Ecken) bzw. 0,75 Gramm (mit ganzen Ecken) gewogen. Der

Beschuldigte habe also nicht Portionen zu 0,5 und 1 Gramm verkauft. Damit

ergebe sich betreffend D.___ bei 20 verkauften Einheiten zu 0,75 Gramm ein

Verkauf von total 15 Gramm Kokaingemisch bzw. bei 48% Reinheitsgrad eine solche

von 7,2 Gramm reinen Wirkstoffs. Der Staatsanwalt konnte sich dem an der

Berufungsverhandlung grundsätzlich anschliessen, wenn man dann

konsequenterweise auch jeweils von einem Reinheitsgrad von mindestens 90%

ausgehe.

1.3 Der Beweiswürdigung vorauszuschicken

ist, dass es bei der (rückblickenden) Beurteilung des Umfangs von

Betäubungsmittelgeschäften nur um die Festlegung von Grössenordnungen und nicht

um exakte Mengenfeststellungen gehen kann, wobei selbstverständlich der Nachweis

von relevanten Grenzwerten, im vorliegenden Fall von Geschäften mit 18 Gramm

reinem Kokain, rechtsgenüglich erbracht werden muss. Dem Einwand des

Beschuldigten ist zu folgen: die am 12. Mai 2016 beim Beschuldigten sichergestellten

Minigrips zu «einem Gramm» enthielten netto durchschnittlich nur 0,75 Gramm

Kokaingemisch. Wenn man mit der Vorinstanz davon ausgeht – worauf hinten

zurückzukommen ist –, dass der Beschuldigte seine Kokainverkäufe in der ganzen

angeklagten Tatzeit gleich abgewickelt und seine Kokainportionen nach seinen

Angaben immer schon abgepackt beim gleichen Lieferanten bezogen hat, muss dies

auch für die Portionierung gelten. Auch C.___ hat die besondere Markierung der

Minigrips des Beschuldigten (mit ganzen bzw. abgeschnittenen Ecken) genauso

beschrieben, wie sie am 12. Mai 2016 sichergestellt worden sind. Es ist daher

davon auszugehen, die Portionen zu CHF 50.00 hätten 0,36 Gramm und die

Portionen zu CHF 100.00 hätten 0,75 Gramm Kokaingemisch enthalten. Dagegen kann

man bei Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht von einem immer

gleichbleibenden Reinheitsgehalt der Drogen ausgehen. Es ist notorisch, dass es

auch beim Bezug vom gleichen Lieferanten zu deutlich unterschiedlichen

Reinheitsgehalten kommt. Zudem ist nicht bekannt, woher der Lieferant des

Beschuldigten seinerseits jeweils die Betäubungsmittel bezogen hat. Mit der

Vorinstanz ist damit vom statistisch erhärteten Reinheitsgehalt von 48%

auszugehen. Deshalb ist mit dem Beschuldigten davon auszugehen, die verkauften

20 Portionen Kokaingemisch an D.___ hätten insgesamt rund 7,2 Gramm reinen

Wirkstoffes aufgewiesen, der dabei berechnete Reinheitsgrad von 48% ist vom

Beschuldigten anerkannt.

Erwägungen

2.

Vorhalt 1.b) der Anklage: Verkäufe

von Kokain an C.___

2.1

Vorgehalten wird dem Beschuldigten,

er habe während rund anderthalb Monaten – um die Weihnachtszeit 2015 – täglich

mindestens ca. 1 Gramm Kokain für jeweils CHF 100.00, total eine Menge von ca.

100.

Gramm für CHF 10'000.00, an C.___ verkauft.

2.2

Die Vorinstanz ging bei der

Beweiswürdigung davon aus, C.___ habe beim Beschuldigten um die Weihnachtszeit

2015.

insgesamt an 30 Tagen je ein Gramm Kokain gekauft, was bei einem

Reinheitsgrad von 48% einer Menge von 14,4 Gramm reinem Kokain entspreche (US 18).

2.3

Der Beschuldigte bestreitet, je

Kokain an C.___ verkauft zu haben. C.___ sei einzig von der Polizei befragt

worden, wobei der sachbearbeitende Polizeibeamte selbst in der Strafanzeige auf

AS 016 vermerkt habe, C.___ habe sich sonderbar verhalten, einen verwirrten

Eindruck und zusammenhanglose und wirre Aussagen gemacht, seine Aussagen seien

mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen. Die Aussagen von C.___ seien somit kaum

glaubwürdig. Vor dem Berufungsgericht wurde im Rahmen des Parteivortrages

anerkannt, dass keine Unverwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle wegen

mangelnder Gewährung der Teilnahmerechte vorliege.

2.4

C.___ wurde am 12. Mai 2016 beim

Café [...] nach einem Drogenkauf angehalten und gab vor Ort als Beschuldigter

an (AS 080), er kenne als Verkäufer [...], [...] und [...]. [...] sei auch A.___.

Den Verkäufer von vorhin kenne er nicht, es sei ein Neuer. Die Erstgenannten

habe er heute nicht gesehen, er gehe sonst immer zu ihnen.

Bei der polizeilichen Befragung am 13.

Mai 2016 (AS 081 ff) als Auskunftsperson sagte er zu «[...] / A.___» aus,

diesen kenne er seit zwei Jahren, er habe ihn am [...] kennengelernt. Dieser

habe jeden Tag seine Ausrüstung dabei. Damit meine er, dieser habe Kokain und

Haschplatten auf sich und verkaufe das am [...]. Dieser mache es gut und sei

fair. Das Preis-Leistungsverhältnis stimme und er sei auch nett zu den Leuten.

Von A.___ habe er schon am [...], vor und im Café [...] gekauft. Er habe von

diesem vor allem Kokain gekauft, dazu etwas Haschisch. Wenn er bei diesem

gekauft habe, habe er das Geld schon vorbereitet in der Hand gehabt. Er habe A.___

mit Handschlag begrüsst und diesem so das Geld übergeben. Dann habe ihm A.___

das Kokain gegeben. Dieser habe es immer in einem braunen Säcklein gehabt. Die

Minigrips mit Kokain für CHF 50.00 hätten oben immer eine abgeschnittene Ecke

gehabt, die Minigrips zu CHF 100.00 hätten das nie gehabt. Sonst hätte A.___

die Minigrips ja nicht unterscheiden können. Wie gesagt, kenne er diesen seit

rund zwei Jahren. Dieser kenne das [...] aber schon so gut und müsse daher

schon länger als zwei Jahre da sein. Bevor er selbst vor Weihnachten in die

Therapie gegangen sei, habe er täglich bei A.___ Kokain gekauft. (auf Frage

[aF]) Er schätze, während rund anderthalb Monaten bei A.___ täglich Kokain

gekauft zu haben. Pro Deal habe er ein Gramm zu CHF 100.00 gekauft, dies

manchmal zwei Mal am gleichen Tag. Das habe ihn mehrere tausend Franken

gekostet, er schätze dies auf etwa CHF 10'000.00. A.___ verkaufe nur Kokain und

Haschisch. Er habe bei A.___ keine Schulden gehabt, wohl aber bei [...] und [...].

Auf den Fotos erkenne er mit der Nummer 4 A.___ / [...]. Dieser heisse mit Nachnamen

«[...]», «[...]…» oder so etwas. Die Nummer 4 sei definitiv A.___. Letztmals

habe er vor rund einer Woche ein halbes Gramm Kokain bei A.___ gekauft beim

Café [...]. A.___ habe ihm die Betäubungsmittel immer selbst übergeben.

Am 13. Oktober 2016 wurde C.___ von der

Polizei erneut als Auskunftsperson in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers

und des Beschuldigten befragt (AS AS 120 ff). Den Verkäufer vom 12. Mai 2016

habe er nicht gekannt. Der anwesende A.___ sei es jedenfalls nicht gewesen. A.___

sei immer fair zu ihm gewesen. Schlussendlich sei es gut gewesen, habe ihn die

Polizei damals kontrolliert, seither habe er keine Drogen mehr konsumiert. Das

bei ihm sichergestellte Kokain habe er am 12. Mai 2016, das Haschisch am

Vortag gekauft gehabt und zwar von verschiedenen Personen. (aF) Beim anwesenden

Beschuldigten handle es sich um A.___, dieser sei immer zuverlässig gewesen und

er sei ihm dankbar. Es gebe einen zweiten A.___, der offenbar auch verhaftet

worden sein solle. (aF) Dieser A.___ hier werde auch [...] genannt, so habe der

Beschuldigte sich auch ihm gegenüber vorgestellt. (aF) Seine Aussage, er habe

vor Weihnachten 2015 täglich bei A.___ Kokain gekauft, dies täglich ein Gramm

zu CHF 100.00, manchmal auch zwei Gramm an einem Tag, sei richtig. Der Zeitraum

von anderthalb Monaten stimme auch. (auf Nachfrage, dies ergebe in einem Monat

mindestens 30 Gramm Kokain für CHF 3'000.00) Grob gerechnet stimme das schon,

ungefähr. Aber eher mehr als weniger. (auf Vorhalt der Differenz zu der

Berechnung am 13.05.2016 von total CHF 10'000.00 für anderthalb Monate)

Irgendetwas stimme nicht mit den Kosten, die er gehabt habe. Er wisse es nicht

mehr genau. Heute sei er aber schlechter «zwäg» als bei der letzten Befragung,

bei der er Aussagen zu den Drogen und den Kosten gemacht habe. (aF) In anderen

Zeiten habe er auch von anderen Personen Kokain bezogen. Auch in den genannten

anderthalb Monaten habe er nicht nur beim Beschuldigten bezogen, dieser sei ja

nicht ständig präsent gewesen. (aF) Er schätze, er habe damals an rund fünf bis

acht Tagen nicht beim Beschuldigten eingekauft. (aF) Er habe beim Beschuldigten

Kokain gekauft, dieser habe auch immer etwas zu rauchen dabeigehabt, Haschisch.

(aF, wie oft er beim Beschuldigten Betäubungsmittel gekauft habe) Dies sei

schon oft gewesen, dieser sei ihm am geheuersten gewesen. Er habe diesem viel

Geld bezahlt. (aF, wieviel) Ein paar tausend Franken sicher. Die bei der ersten

Befragung genannten CHF 10'000.00 seien ein Richtwert gewesen, er halte dies in

anderthalb Monaten aber nicht für möglich. Die Käufe hätten immer am [...] stattgefunden.

Woher der Beschuldigte die Betäubungsmittel gehabt habe, wisse er nicht, das

interessiere ihn nicht. Dieser habe die Betäubungsmittel ziemlich stilvoll, in

einem Täschchen, mit sich geführt. Nach seiner Erinnerung sei es ein braunes

Täschchen gewesen mit zwei so «Schnürli» zum Auf- und Zumachen. (aF) Die

Qualität der Betäubungsmittel des Beschuldigten sei «teilweise besser» gewesen.

Dieser habe es sicher selber nie gestreckt und keine böswillige Absicht gehabt.

Das heisse, er habe die Leute nie verarscht. (aF) Er habe beim Beschuldigten

keine Schulden. (aF) Vor Weihnachten sei er freiwillig in die Klinik [...] eingetreten

zur Therapie. Auf Vorhalt des Verteidigers, er belaste den Beschuldigten mit

seinen Aussagen, gab C.___ an, nein das mache er nicht. Angesprochen auf die

Zahl von CHF 10'000.00 gab er an, er habe das gesagt, was er wisse, und habe nie

gelogen oder jemanden verraten. (aF) Es sei möglich, dass der Beschuldigte in

der Zeit, als er konsumiert habe, auch mal nach Frankreich gegangen sei. Von

einer Tochter in Frankreich habe ihm dieser nie erzählt. Über Weihnachten 2015

sei er während fünfeinhalb Wochen in Meiringen stationär in der Therapie

gewesen. Danach sei er ins Tessin gegangen, er habe an der Fasnacht nicht in

Solothurn sein wollen. (aF) Es könne sein, dass es mehr als fünf bis acht Tage

gewesen seien, an denen er nicht beim Beschuldigten gekauft habe damals. Genau

wisse er das aber nicht. (Auf Vorhalt des Verteidigers, ob er wisse, dass seine

Aussagen der Hauptgrund für die Inhaftierung des Beschuldigten seien) Er fühle

sich nicht zufrieden, dass diese Befragung zwischen ihm und A.___ heute

stattgefunden habe. Es stimme für ihn nicht. Er sei nicht zufrieden in diesem

Land.

2.5

Der Beschuldigte gab bei der

Einvernahme nach vorläufiger Festnahme am 13. Mai 2016 an, er wisse nichts

von den Drogen unter seinem Tisch im Café [...], diese gehörten nicht ihm. Die

belastenden Aussagen von E.___ über Drogenkäufe seien falsch. Er sei illegal in

der Schweiz, dies seit 23 Jahren (AS 270 ff). Gegenüber der Haftrichterin

erklärte der Beschuldigte am 16. Mai 2016, die bei ihm gefundenen Drogen gehörten

ihm. Er habe damit für seine Freunde vermittelt. Aussagen über Käufe bei ihm im

Sommer 2015 seien falsch, da sei er in Frankreich gewesen. Er sei schon im Café

[...], aber nicht jeden Tag. Wenn jemand Drogen gewollt habe, habe er solche bei

Kollegen abgeholt. Er lebe von Drogen. Aber nicht als Händler, er vermittle. Da

bekomme er manchmal CHF 10.00 oder CHF 15.00 oder einen Kaffee (AS 288

ff).

Am 14. Juli 2016 gab der Beschuldigte

gegenüber der Polizei zu Protokoll (AS 200 ff), er übernehme die

Verantwortung für den gefundenen grauen Sack. Normalerweise gehöre dieser Sack

nicht ihm. Er habe den grauen Sack von einem Typen erhalten, der danach in [...]

im [...] einkaufen gegangen sei. Er habe diesem Typen helfen und etwas aus dem

Sack an andere Personen verkaufen wollen. Darin habe sich Kokain und Haschisch

befunden. Er habe das kontrolliert und gezählt. Es habe Tüten zu 0,4 und 0,8 Gramm

Kokain gehabt. Er habe sich mit dem Typen auf die Toilette begeben und sie

hätten das dort gemeinsam kontrolliert. Von einem allfälligen Verkauf hätte er

eine kleine Provision erhalten. Der «Typ» sei ein Ausländer, mehr sage er nicht

dazu. Für diesen Typen vermittle er Drogen gegen kleine Provisionen. Er kenne

diesen seit rund einem Jahr. Er verkaufe nicht regelmässig für diesen Typen.

Wenn ihn jemand nach Drogen frage, gehe er zu diesem. Wie oft er für ihn Drogen

verkauft habe, wisse er nicht, er sei dazwischen ja auch in Frankreich gewesen.

(Auf Vorhalt [aV]) Ja, es könne sein, dass er an diesem Tag jemandem 0,5 Gramm

Kokain verkauft habe. Das habe er aber beim Typen geholt, direkt aus dem

Stoffbeutel habe er nichts verkauft. Die bei Konsumenten sichergestellten

Minigrips zu 0,5 Gramm Kokain mit abgeschnittenen Ecken seien wohl vom

genannten Typen. Das Kokain, das er jeweils von diesem Typen erhalten habe, sei

so gewesen wie die Minigrips im Stoffbeutel. Wenn die Polizei Minigrips gefunden

habe mit abgeschnittenen Ecken, seien diese sicher von diesem Typen.

(Angesprochen auf die belastenden Aussagen aus Befragungen, an denen er

teilgenommen habe) Was D.___ erzählt habe, stimme nicht. Er habe diesem nie

Haschisch oder Marihuana verkauft, Kokain sei möglich. Den anderen habe er

nichts verkauft, wie es diese ja gesagt hätten. D.___ habe er Kokain vermittelt

für den genannten Typen, also nicht direkt verkauft. Dies sei beim [...] gewesen.

Wenn D.___ ihn gesehen habe, habe dieser nach Kokain gefragt. (aV) Ja, dieser

habe ihm auch mal geschrieben, wo sie sich aufhalten würden. Manchmal habe dieser

ein halbes Gramm, mal ein Gramm gewollt. D.___ habe immer bar bezahlt. Das bei

ihm sichergestellte Handy gehöre ihm und sei auf seinen Namen registriert. (aF,

es sei ein Prepaid-Handy, registriert auf eine Person aus [...]): Ja, er habe

von einem Kollegen eine SIM-Karte erhalten mit einem Guthaben von CHF 10.00. Er

habe dem Kollegen dafür CHF 20.00 bezahlt. Das Handy selbst habe er von einer

Kollegin. Dazu wolle er nichts Weiteres sagen. (aF) Man nenne ihn A.___ oder [...].

Ja, er habe fünf oder sechs Alias-Namen. Am 12. Mai 2016 habe er vielleicht ein

bis zwei Mal Kokain vermittelt und dafür ein paar Bier bezahlt erhalten. (aF)

Die Drogen verpacke der andere Typ selber. Ev. habe er Helfer. (aF) Er selbst

sei Gelegenheitskonsument von Kokain und Haschisch, schon lange. Er sei aber

nicht süchtig. (aF) Er werde von ein paar Verwandten in Frankreich finanziell

unterstützt, manchmal helfe er Leuten beim Arbeiten und verdiene so einen

kleinen finanziellen Beitrag. Vom Drogenhandel lebe er nicht. Wie viel Geld er

monatlich zur Verfügung habe, wisse er nicht, das sei verschieden. (aF)

Betäubungsmittel verkaufe er zum Überleben. 1993 sei er in die Schweiz gekommen

und habe keine Arbeit und keine Sozialhilfe. Wenn er arbeiten könnte, würde er

sofort mit den Drogen aufhören. Er habe keine andere Wahl, als hier in der

Schweiz Drogen zu verkaufen. Wenn er bei Kollegen schlafen könne, müsse er halt

für diese Drogen verkaufen. Er habe eine Einreisesperre in die Schweiz bis Juni

2023.

(aF) Ja, er würde auch nach der Entlassung draussen Drogen verkaufen, von

etwas müsse er ja leben. Er brauche den Drogenverkauf zum Überleben. Er hätte

es auch gerne anders.

Am 15. Juli 2016 wurde der Beschuldigte

zu den beiden gefälschten Ausweisen befragt (AS 214 ff). Trotz Einreisesperre

komme er immer wieder in die Schweiz, weil er sich hier auskenne. Er sei aber

auch oft in Frankreich, besonders bei seiner 17-jährigen Tochter in [...]. Die

gefälschten Ausweise habe er für CHF 200.00 von einem Kollegen, zu dem er sich

nicht weiter äussere.

Am 5. August 2016 gab der Beschuldigte

auf Vorhalt der Aussagen von C.___ an (AS 222 ff), dieser Name sage ihm nichts.

An Weihnachten und Silvester 2015 sei er nicht in der Schweiz gewesen, sondern

in Frankreich bei seiner Tochter. Kurz vor Weihnachten sei er damals abgereist.

Die Person auf dem Foto kenne er nur vom Sehen her. Der habe nie Geld bei sich

und frage dann alle Leute, ob sie ihm ein «Rauchi» hätten. Er habe diesem nie

Betäubungsmittel verkauft. Er habe nie gesehen, wie dieser Betäubungsmittel

gekauft habe. Dieser habe auf ihn komisch gewirkt, wie psychisch nicht ganz

«zwäg». Von einem Kollegen habe er gehört, C.___ sei in einer Psychotherapie. Warum

dieser ihn falsch belaste, wisse er nicht. Ev. habe er ihn mal abgewiesen oder

er wolle andere nicht belasten. (aF) Das von ihm vermittelte Kokain habe er

immer von der gleichen Person gehabt, dies sei ein Ausländer, aber kein Araber.

Mehr sage er nicht dazu.

Anlässlich der Schlusseinvernahme durch

den Staatsanwalt gab der Beschuldigte am 21. November 2016 zu Protokoll (AS 228

ff), er übernehme die Verantwortung für die bei ihm aufgefundenen

Betäubungsmittel. Der vorgehaltene Verkauf von je 0,5 Gramm Kokain an E.___ und

F.___ am 12. Mai 2016 sei möglich. An D.___ habe er zwei/drei Mal verkauft,

wenn dieser Geld gehabt habe. Haschisch habe er diesem nie verkauft, dieser

habe immer Gras gewollt, aber er habe ihm nichts gegeben. Mit einem Vorhalt von

20.

Gramm Kokain an D.___ könne er leben, die von D.___ geltend gemachten 80

Gramm seien falsch.

Vor Amtsgericht bestätigte er seine

bisherigen Aussagen (Akten Richteramt Solothurn-Lebern S. 45 ff, im Folgenden:

SL AS 84 ff): von den am 12. Mai 2016 besessenen Betäubungsmitteln hätte er auf

entsprechende Anfragen etwas verkauft, aber sicher nicht alles. Mit dem Typen,

dem die Drogen gehört hätten, habe er bei der Übergabe nichts abgemacht. Die

beiden vorgehaltenen Verkäufe am 12. Mai 2016 anerkenne er, an C.___ hingegen

habe er nie etwas verkauft. Er kenne diesen nur vom Sehen und wisse, dass dieser

psychische Probleme habe. Vor dem Berufungsgericht machte er keine

weitergehenden Aussagen.

2.6

Bei der Würdigung der Aussagen von C.___

fällt auf, dass er sich über den Beschuldigten nur positiv geäussert hat und

diesen ganz offensichtlich schätzte. Es wäre daher erst recht unverständlich,

wenn er den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte und dies nach mehrfachem

Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung. Auch das Vorbringen,

C.___ könnte eventuell mithilfe der falschen Belastung Dritte schützen wollen,

zielt ins Leere: C.___ machte seine Aussagen über die Käufe beim Beschuldigten

aus freien Stücken, es gab keinerlei Belastungen oder Vorhalte zum fraglichen

Zeitraum gegen Ende 2015. Mit seinen Aussagen zu den Kokainkäufen beim

Beschuldigten hat sich C.___ selbst belastet, ohne dass es von Seiten der

Strafverfolgungsbehörden belastende Anhaltspunkte gegeben hätte. In Bezug auf

die bei ihm am 12. Mai 2016 aufgefundenen Drogen entlastete er den

Beschuldigten ausdrücklich. Dazu kommt, dass die Aussagen von C.___ auch

inhaltlich ausgesprochen glaubhaft erscheinen, gab er doch viele Details zu den

Geschäften mit dem Beschuldigten preis wie die Art der Übergabe (genau so, wie

auch von D.___ beschrieben: AS 140 Frage 57) und – vor allem – die besondere

Art der Verpackung der Portionen zu 0,5 (mit abgeschnittenen Ecken) bzw. 1

Gramm Kokain in den Minigrips. Seine Beschreibung entsprach genau den beim

Beschuldigten aufgefundenen Portionen, genauso wie die Beschreibung des

Stoffbeutels mit Bändeln für die Aufbewahrung der Betäubungsmittel. C.___ gab

auch – wie der Beschuldigte selbst – an, der Beschuldigte verkaufe Kokain und

Haschisch. C.___ machte bei der Befragung vom 13. Oktober 2016 aber auch

wirre Aussagen wie: er wisse, dass etwas nicht stimme, er dürfe aber nicht darüber

reden; oder: Generell stimme etwas nicht in dieser Welt, die ganze

Kriminalisierung stimme nicht auf dieser Welt, und das betreffe auch ihn, aber

er dürfe nicht darüber sprechen etc. Er unterzeichnete das Protokoll denn auch

«bezgl. Zustand mit Vorbehalt». Auch der Beschuldigte, der C.___ kaum kennen

wollte, wusste von dessen psychischen Problemen. Dabei ist aber festzustellen,

dass C.___ am 13. Oktober 2016 bezüglich des Beschuldigten völlig klare und mit

den früheren Aussagen weitgehend übereinstimmende Angaben machte und sich auch

zum Erwerb von Kokain und Haschisch gleich äusserte wie am 13. Mai 2016. Am 13.

Mai 2016 war bei ihm keine Beeinträchtigung erkennbar. Auch auf Nachfrage hin

bestätigte er seine Kokainkäufe beim Beschuldigten, seine Aussagen waren

plausibel. Er verknüpfte den Zeitraum der Käufe beim Beschuldigten auch mit

seinem Eintritt in die Klinik [...] an Weihnachten 2015, so dass mit der Angabe

des Beschuldigten, er sei kurz vor Weihnachten 2015 nach [...] zu seiner

Tochter gefahren, keine Differenz besteht. Dieser Zeitraum «vor Weihnachten

2015» ist denn auch mit der Umschreibung in der Anklage («um die Weihnachtszeit

2015») abgedeckt.

Der Verteidiger machte mit Eingabe vom

30.

November 2017 geltend, da C.___ nicht zur Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht erscheinen könne, sei es dem Gericht nicht möglich, seine

Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Angaben korrekt richterlich

beurteilen zu können, was zu einem Freispruch von den entsprechenden Vorhalten

führen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Verteidiger spricht damit die

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Notwendigkeit der unmittelbaren

Beweiserhebung durch das Gericht an, publiziert in BGE 140 IV 196 vom 12.

Dezember 2014, E.4.4. Das Bundesgericht führte darin mit E. 4.4.2 aus: «Eine

unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343

Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens

beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des

Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner

Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den

unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das

einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil

6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis). Alleine der Inhalt der

Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht

notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von

deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (Urteil 6B_970/2013 vom 24.

Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf MAX HAURI, in: Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 21 zu Art. 343 StPO). Das Gericht

verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über

einen Ermessensspielraum» (Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit

Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Wie die obige

Würdigung der Aussagen von C.___ zeigt, hängt das Urteil nicht in

entscheidender Weise davon ab, wie er ausgesagt hat. Seine Aussagen sind in

hohem Mass glaubhaft, und dass der Beschuldigte mit Kokain geschäftet hat, ist

erstellt und im Grundsatz (nicht aber hinsichtlich C.___) auch unbestritten.

Die Aussage vom 13. Oktober 2016 zeigt auch, dass C.___ trotz seinen ebenfalls

offenkundigen psychischen Problemen sehr wohl in der Lage war, zu seinen

Drogenkäufen beim Beschuldigten klare und detaillierte Angaben zu machen,

welche sich mit den Erstaussagen gedeckt haben. Diesbezüglich ist somit keine

Einschränkung der Aussagetüchtigkeit erkennbar. Die Kraft dieses Beweismittels

hängt zusammenfassend nicht in entscheidender Weise vom Eindruck ab, der bei

seiner Präsentation entsteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2012 vom 15.

Februar 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht ebenfalls ausführt,

ist namentlich bei Sexualdelikten, die in der Regel aufgrund einer

Beweiskonstellation «Aussage gegen Aussage» zu beurteilen sind, die

unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar (Urteil 6B_718/2013

vom 27. Februar 2014 E. 2.5).

Die Aussagen des Beschuldigten lassen

keine Zweifel an den glaubhaften Angaben von C.___ aufkommen: Sein Bemühen, nur

das zumindest Erforderliche zuzugestehen, ist offensichtlich. Zudem sind seine

Angaben über den angeblichen unbekannten Dritten, der ihm die am 12. Mai 2016

aufgefundenen Drogen ohne weitere Absprache überlassen haben soll, um im [...] einkaufen

zu gehen, derart lebensfremd, dass ihm nicht geglaubt werden kann. Auch in

allen weiteren Aussagen von Käufern in den Akten ist nie die Rede von einem

Vermitteln von Kokain durch den Beschuldigten bzw. dass dieser nach Anfrage den

Stoff bei einem Dritten hätte holen müssen.

Als Fazit ist auf die Aussagen von C.___

abzustellen und sachverhaltsmässig vom Ergebnis der Vorinstanz auszugehen. Da

der Beschuldigte offenbar beim Verkauf, namentlich auch beim Portionieren,

immer gleich vorgegangen ist, ist zu seinen Gunsten ebenfalls davon auszugehen,

dass die verkauften 30 «Gramm-Portionen» (mit der Vorinstanz ist zu Gunsten des

Beschuldigten von dieser minimalen Verkaufsmenge auszugehen) nur jeweils 0,75

Gramm enthielten, was ein Verkaufstotal von 22,5 Gramm Kokaingemisch ergibt.

Bei einem Reinheitsgehalt von 48% ergeben sich somit 10,8 Gramm reines Kokain.

3.

Vorhalt 1.c) der Anklage: Besitz von

Kokain am 12. Mai 2016

Dieser Vorhalt ist unbestritten: der

Beschuldigte hatte am 12. Mai 2016 bei der Anhaltung in einem Stoffbeutel

insgesamt 16,1 Gramm Kokaingemisch in Portionen auf sich. Beim festgestellten

Reinheitsgrad von 93% ergibt das 14,8 Gramm reines Kokain. Die abgepackten

Kokain-Portionen waren zum Verkauf bestimmt.

4.

Vorhalt 1.d) der Anklage: Verkauf von

zwei Mal 0,5 Gramm Kokain am 12. Mai 2016

Auch dieser Vorhalt ist unbestritten. Da

die Portionen zu CHF 50.00 nur durchschnittlich 0,36 Gramm wogen, ist von einem

Gewicht von 0,72 Gramm Kokaingemisch bzw. 0,67 Gramm reinem Kokain auszugehen.

III.

Rechtliche

Würdigung

Vom Beschuldigten wird bestritten, dass

die Kokainverkäufe gemäss den Ziffern 1.a) bis d) der Anklage zusammen als

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art.

19.

Abs. 2 lit. a BetmG beurteilt werden dürften. Es handle sich um

Einzeldelikte, die je als Vergehen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG

zu behandeln seien.

Wer Betäubungsmittel unter anderem

unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder

in Verkehr bringt (lit. c), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder

auf andere Weise erlangt (lit. d), wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Der Täter wird mit

einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden

werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung

mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen

kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen

auf US 20 ff korrekt und umfassend dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Für

einen qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist der Handel mit

18.

Gramm reinem Kokain erforderlich. Im Falle einer wiederholten Tatbegehung

kommt es darauf an, ob man diese als (Handlungs-)Einheit betrachten kann oder

nicht. Liegt eine Handlungseinheit vor, ist hinsichtlich der Qualifikation

gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Addition der Einzelmengen geboten.

Andernfalls ist die Zusammenrechnung unzulässig und echte Konkurrenz ist

anzunehmen (zum Ganzen: Thomas Fingerhuth, Stephan Schlegel, Oliver Jucker:

Kommentar BetmG, 2016, Art. 19 BetmG N 192 ff). Die Konstellation der

natürlichen Handlungseinheit liegt bei Betäubungsmittel grundsätzlich dann vor,

wenn jemand aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäubungsmittel

veräussert bzw. einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften

Handelstätigkeit nachgeht. Hingegen muss eine solche verneint werden, wenn eine

Handelstätigkeit nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht,

insbesondere wenn der Täter nur unregelmässig und bei Gelegenheit tätig ist (Thomas

Fingerhuth, Stephan Schlegel, Oliver Jucker, aaO N 195 f.).

Im vorliegenden Fall hat der

Beschuldigte seit Sommer 2015 bis zur Anhaltung im Mai 2016 regelmässig Kokain an

D.___ verkauft, insgesamt 7,2 Gramm reines Kokain. An C.___ hat er während 30

Tagen um die Weihnachtszeit 2015 10,8 Gramm und an E.___ sowie F.___ am 12. Mai

2016.

je 0,33 Gramm reines Kokain verkauft und am 12. Mai 2016 eine Menge von

14,8 Gramm zum Verkauf besessen. Zusammengezählt ergibt das gut 33 Gramm reines

Kokain. Die Verkäufe fanden verteilt über ein Jahr statt, der Beschuldigte

lebte nach eigenen Angaben bei seinen Aufenthalten in der Schweiz zum guten

Teil von diesen Drogenverkäufen. Das zeigen im Übrigen auch die verschiedenen,

einschlägigen Vorstrafen. Nach seinen Aussagen war er nachgerade gezwungen,

seinen illegalen Aufenthalt mittels Drogenhandels zu finanzieren und er müsste

dies auch nach seiner Entlassung aus der Haft so machen. Damit beruhen die

Verkäufe auf einem einheitlichen Entschluss, sind also vom gleichen Vorsatz

getragen, und sie sind nach den obigen Ausführungen als Einheit zu betrachten. Auch

die Voraussetzung der «Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen» ist erfüllt,

hat doch der Beschuldigte seine Drogen nicht nur an bestimmte Personen

verkauft, sondern an die jeweils gerade Nachfragenden. Am 12. Mai 2016 trug er noch

28.

abgepackte Portionen Kokaingemisch zwecks Verkaufs auf sich. Die Kokaingeschäfte

des Beschuldigten stellen somit einen schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit.

a BetmG dar und sind mit Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren zu

bestrafen.

IV.

Strafzumessung

1.

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen.

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden

Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder

Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche

Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die

für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der

erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung

zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips

angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter

Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne

Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung

der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten

Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu

einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen

Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E.

5.

). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne

Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil

des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120

E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen

(BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen

für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche

Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich

überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der

Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.;

Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O.,

N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen

Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin

gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die

entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB;

BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15. April

2016.

E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen

oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb

der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil des

Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung

der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu

berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E.

1.6

)

2.

2.1

Vorweg kann festgehalten werden,

dass die Ausfällung einer Geldstrafe beim Beschuldigten nicht möglich ist: dies

einerseits mit Blick auf die erheblichen Vorstrafen, andererseits darf sich der

Beschuldigte in der Schweiz nicht legal aufhalten und damit auch kein Einkommen

erzielen. Dementsprechend beantragt auch der Verteidiger die Ausfällung einer

Gesamtfreiheitsstrafe.

2.2

Das schwerste Delikt ist die qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; der Strafrahmen beträgt

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer

Geldstrafe. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die

Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge

bzw. der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von

vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher

Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d

cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das

Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der

Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt

zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der

Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid fest,

dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass

eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.

2.3

Im vorliegenden Fall wurde der

Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain für die qualifizierte Widerhandlung nur um

rund 15 Gramm überschritten. Der Beschuldigte betätigte sich als

Gassenverkäufer, also in der untersten Hierarchiestufe. Die Deliktsdauer zog

sich über fast ein Jahr hin, allerdings ist beim vorliegenden Schuldspruch

nicht von einem intensiven deliktischen Handeln während der gesamten Zeit

auszugehen. Das Motiv des Beschuldigten war es, mit dem Drogenhandel den

Lebensbedarf für seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz zu finanzieren.

Dieses finanzielle Motiv ist aber für den Drogenhandel ebenso wie der direkte

Vorsatz typisch und führt nicht zu einer Erhöhung des Verschuldens. Insgesamt

ist das Tatverschulden im Rahmen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz als ausgesprochen leicht zu beurteilen und es ist dafür

eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen.

2.4

Der Schuldspruch wegen Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz betrifft den mehrfachen Verkauf von Haschisch

in unbestimmter Menge an D.___ und den Besitz von 42,29 Gramm Haschisch zum

Verkauf anlässlich der Anhaltung am 12. Mai 2016. Da es sich nur um eine

vergleichsweise geringe Menge und keine harte Droge gehandelt hat, ist trotz

direktem Vorsatz und längerer Deliktszeit von einem leichten Verschulden

auszugehen und eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten angemessen. Die

Einsatzstrafe ist – asperiert – um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.5

In Bezug auf die Verstösse gegen das

Ausländergesetz ist von einem vielfachen Verstoss gegen die Einreisesperre und

längeren illegalen Aufenthalten in der Schweiz während eines Zeitraums von gut

zwei Jahren auszugehen. Der Beschuldigte hat dabei mit direktem Vorsatz

gehandelt und eine aussergewöhnliche Hartnäckigkeit bewiesen. Für allfällige

Kontrollen hat er sich mit gefälschten Ausweisen ausgestattet. Die

einschlägigen Strafbestimmungen sehen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu

einem Jahr vor. Angesichts der langen Deliktsdauer und des direkten Vorsatzes

ist das Verschulden bezüglich der mehreren Verstösse gegen das AuG als

mittelschwer zu bewerten. Eine Straferhöhung nach Asperation um insgesamt drei

Monate auf nunmehr 17 Monate Freiheitsstrafe ist angemessen.

2.6

Der Beschuldigte liess sich für CHF

200.00

zwei gefälschte österreichische Ausweise (Ausländerausweis und

Führerausweis) anfertigen, um sich im Schengenraum ausweisen zu können. Die

Ausweise waren durchaus professionell gestaltet und der Beschuldigte konnte

sich damit auch die Ausstellung eines Libero-Abonnements (Inhaltsfälschung) erschleichen.

Das Verschulden wiegt nicht ganz leicht und ist mit einer Asperation der

Einsatzstrafe um drei Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe abzugelten.

2.7

Bezüglich der Täterkomponenten kann

zum Vorleben vorweg auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz auf US 36 –

40.

verwiesen werden. Der Beschuldigte hatte zweifellos keine einfache Jugend in

Algerien und lebt seit über 20 Jahren illegal in der Schweiz und in Frankreich.

Seine Gründe für den Wegzug aus Algerien wurden nie ganz klar, dürften aber im

wesentlichen wirtschaftlicher Natur sein. Seither hat sich allein in der

Schweiz eine stattliche Anzahl an Strafurteilen gegen ihn angesammelt, die

grösstenteils einschlägig sind und mehrmonatige bis mehrjährige

Freiheitsstrafen betrafen. Diese mehrfachen längeren Strafvollzüge vermochten

beim Beschuldigten kein Umdenken zu bewirken: Obwohl er nur zu Frankreich eine

persönliche Verbindung darzulegen vermochte (Tochter in [...] ), kam er – auch

nach Erstehung längerer Freiheitsstrafen – wiederholt in die Schweiz im Wissen,

sich hier nur deliktisch durchschlagen zu können. Seine Unbelehrbarkeit und

Kaltblütigkeit sind eindrücklich, die Vorstrafen wirken sich deutlich

straferhöhend aus.

Zum Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte bis

dahin kaum Reue und Einsicht zeigte, indem er angab, seine Delinquenz sei

angesichts der fehlenden Arbeitserlaubnis in der Schweiz zwingend. Nicht

vorzuwerfen ist ihm die mangelnde Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden,

er kann diesbezüglich aber auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei der

Strafzumessung neutral wirken sich seine gute Führung im Strafvollzug und die

nicht erhöhte Strafempfindlichkeit aus. Immerhin scheint er sich nun gemäss

Eingabe des Verteidigers vom 30. November 2017 um einen geregelten Aufenthalt

in Frankreich zu bemühen.

Insgesamt wirken sich die

Täterkomponenten angesichts der vielen Vorstrafen deutlich straferhöhend aus,

die Freiheitsstrafe ist aus diesen Gründen um vier Monate auf eine Gesamtstrafe

von 24 Monaten zu erhöhen. Diese Strafe erscheint auch bei einer Gesamtschau der

Delinquenz des Beschuldigten angemessen.

2.8

Die Gewährung des bedingten

Strafvollzugs ist angesichts der ungünstigen Legalprognose ausgeschlossen, was

mit dem vorliegenden Antrag auf eine unbedingte Freiheitsstrafe ja auch vom

Beschuldigten selbst anerkannt wird.

2.9

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017

sind 56 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

2.10

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

27.

Juni 2017 wurde festgestellt, dass sich A.___ seit dem 7. Juli 2016 im

vorzeitigen Strafvollzug befinde.

Der von A.___ vom 7. Juli

2016.

bis 27. Juni 2017 ausgestandene vorzeitige Strafvollzug ist ihm an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

2.11

Gemäss Ziffer 6 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wurde

das Haftentlassungsgesuch von A.___ abgewiesen und zur Sicherung des

Strafvollzuges gegen A.___ Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten (bis

27.12

) angeordnet. Die seither ausgestandene Sicherheitshaft ist ihm an

die Freiheitsstrafe anzurechnen.

2.12

Angesichts der weiterhin

bestehenden Flucht- und Wiederholungsgefahr ist die Sicherheitshaft zur

Sicherung des Strafvollzugs zu verlängern bis zum Antritt des ordentlichen

Strafvollzugs, längstens aber bis zum 12. Mai 2018 (vgl. separater

Beschluss).

V.

Kosten und

Entschädigungen

1.

Kosten

1.1

Bei diesem Ausgang ist der Entscheid

der Vorinstanz zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. A.___ hat

demnach die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von

CHF 4‘000.00, total CHF 8‘300.00, zu bezahlen.

1.2

Mit der Berufung ist der

Beschuldigte namentlich hinsichtlich des Strafmasses teilweise erfolgreich. Es

ist angemessen, die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 3'000.00

zu einem Drittel dem Staat und zu zwei Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Demnach werden die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 total CHF 3'060.00,

wie folgt auferlegt:

Beschuldigter 2/3 entspr. CHF 2'040.00

Staat 1/3 entspr. CHF 1'020.00

1.3

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wird der bei A.___

sichergestellte Betrag von CHF 1‘000.00 mit den Verfahrenskosten verrechnet.

Nach Verrechnung beträgt die Rest-Forderung des Staates für Verfahrenskosten

und Busse CHF 9'640.00.

2.

Entschädigungen

2.1

Gemäss der teilweise rechtskräftigen

Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017

wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11‘064.20 (Honorar

CHF 9‘468.00, Auslagen CHF 776.65 und 8% MwSt) festgesetzt, zahlbar

durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.2

Rechtsanwalt Winiger

macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 14,5 Stunden geltend.

Dazu kommen eine Stunde für die Hauptverhandlung, 1,5 Stunden Wegentschädigung

(Hauptverhandlung), 1,25 Stunden für die mündliche Urteilseröffnung inkl.

Wegentschädigung sowie 0,5 Stunden für die Nachbearbeitung. Abzuziehen ist

hingegen eine halbe Stunde, welche die Vorinstanz für die Nachbearbeitung nach

dem erstinstanzlichen Urteil vergütet hat. Demnach sind 18,25 Stunden zu CHF

180.

, entsprechend CHF 3'285.00, zu vergüten. Zuzüglich Auslagen von 307.40

und Mehrwertsteuer von CHF 287.40 beläuft sich das Honorar auf total CHF

3'879.80, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er diese Kosten

dem Staat im Umfang von 2/3 (CHF 2'586.55) zu erstatten (Verjährung in 10

Jahren). Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung

der Art. 252 Abs. 2 und 3, teilweise i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB; Art. 47,

Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 106, Art. 109 StGB; Art. 115 Abs. 1

lit. a und lit. b AuG; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, teilweise i.V.m. Art. 19

Abs. 2 lit. a, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 135, Art. 233, Art. 267, Art. 379

ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

27.

Juni 2017 wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung

des BG über die Betäubungsmittel, begangen seit Herbst 2013 bis zum

26.

Juni 2014, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ohne

Kostenausscheidung eingestellt.

2.

Gemäss der bezüglich

litera b - f rechtskräftigen Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 27. Juni 2017 hat sich A.___ schuldig gemacht:

-

des Vergehens gegen

das BG über die Betäubungsmittel, begangen vom 1. Juli 2015 bis am 12. Mai

2016.

(Anklageschrift [AKS] Ziff. 1 lit. a und lit. c, soweit Haschisch

betreffend);

-

der Übertretung des

BG über die Betäubungsmittel, begangen vom 27. Juni 2014 bis am 12. Mai

2016.

(AKS Ziff. 5);

-

des mehrfachen

Fälschens von Ausweisen, begangen im Jahr 2015 (AKS Ziff. 2);

-

der mehrfachen

rechtswidrigen Einreise, begangen vom 24. Januar 2014 bis am 15. April 2016

(AKS Ziff. 3);

-

des mehrfachen

rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen vom 24. Januar 2014 bis am 12. Mai

2016.

(AKS Ziff. 4).

3.

A.___ hat sich des

Verbrechens gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen vom 1. Juli 2015

bis am 12. Mai 2016, schuldig gemacht (AKS Ziff. 1 lit. a - d, soweit Kokain

betreffend).

4.

a) A.___ wird zu 24

Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

b) Gemäss der rechtskräftigen

Ziffer 3 lit. b des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni

2017.

wurde A.___ zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen

Freiheitsstrafe, verurteilt.

5.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

27.

Juni 2017 sind 56 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

6.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

27.

Juni 2017 wurde festgestellt, dass sich A.___ seit dem 7. Juli 2016 im

vorzeitigen Strafvollzug befindet.

7.

Der von A.___ vom 7.

Juli 2016 bis 27. Juni 2017 ausgestandene vorzeitige Strafvollzug ist ihm an

die Freiheitsstrafe anzurechnen.

8.

Gemäss Ziffer 6 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wurde das

Haftentlassungsgesuch von A.___ abgewiesen und zur Sicherung des Strafvollzuges

gegen A.___ Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten angeordnet. Die seither

ausgestandene Sicherheitshaft ist ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

9.

Das Haftentlassungsgesuch

von A.___ wird abgewiesen; für ihn wird bis zum Antritt des ordentlichen

Strafvollzuges, längstens aber bis 12. Mai 2018, Sicherheitshaft

angeordnet (separater Beschluss).

10.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wurden folgende

bei A.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen:

a) Haschisch

(42g plus eine Kugel), Kokain (16g) sowie die 44 Minigrips und sind, soweit

noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten.

b) 1

oesterreichischer Führerschein (lautend auf [...] ), 1 oesterreichischer

Aufenthaltstitel (lautend auf [...] ) sowie 1 Fahrkarte Libero-Abo 2. Klasse

und sind durch das Gericht der Polizei zur gutscheinenden Verwendung

auszuhändigen.

11.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wird der bei A.___

sichergestellte Betrag von CHF 1‘000.00 mit den Verfahrenskosten verrechnet

(Ziff. 16).

12.

Gemäss der teilweise rechtskräftigen

Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017

wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11‘064.20 (Honorar

CHF 9‘468.00, Auslagen CHF 776.65 und 8% MwSt) festgesetzt, zahlbar durch

den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland

Winiger, auf total CHF 3’879.80 festgesetzt (Honorar CHF 3'285.00, Auslagen CHF

307.

, Mehrwertsteuer CHF 287.40), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er diese Kosten

dem Staat im Umfang von 2/3 (CHF 2'586.55) zu erstatten (Verjährung in 10

Jahren).

14.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 8‘300.00, zu

bezahlen.

15.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 total CHF 3'060.00, werden wie folgt

auferlegt:

Beschuldigter 2/3 entspr. CHF 2'040.00

Staat 1/3 entspr. CHF 1'020.00

16.

Nach Verrechnung des bei A.___

sichergestellten Betrages von CHF 1'000.00 (Ziff. 11) beträgt die

Rest-Forderung des Staates für Verfahrenskosten und Busse CHF 9'640.00.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO)

und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren

(Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen

seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher