STBER.2017.6
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
27. Juni 2017Deutsch50 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 27. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Kamber
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz
Es erscheinen zur Verhandlung
vor Obergericht am 26. Juni 2017, 14:00 Uhr:
-
Für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin: Staatsanwalt B.___;
-
A.___ als
Beschuldigter und Berufungskläger (zugeführt und begleitet von zwei
Polizisten);
-
Rechtsanwalt
Alexander Kunz als privater Verteidiger des Beschuldigten;
-
Ein Dolmetscher;
-
Als Zuhörer: Eine
Schulklasse, zwei Begleiter des Staatsanwaltes und ein Pressevertreter.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung
und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Er ermahnt den Dolmetscher
zur wahrheitsgemässen Übersetzung und weist ihn auf die Straffolgen falscher
Übersetzung und auf die Geheimhaltungspflicht hin. Der Verteidiger des
Beschuldigten gibt die Honorarnote zu den Akten. Zudem hält er fest, dass am
Beweisantrag der Parteibefragung des Beschuldigten zur Sache nicht mehr
festgehalten werde. Der Beschuldigte werde zur Sache keine Angaben mehr machen,
nur noch auf Fragen zur Person werde er Auskunft geben.
Der Beschuldigte wird zur Person
befragt. Für die Aussagen wird auf das separat erstellte Einvernahmeprotokoll
sowie die Audio-Aufnahme verwiesen.
Es werden keine weiteren Beweisanträge
gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann. Der Verteidiger
des Beschuldigten ist einverstanden, dass das letzte Wort vorgezogen wird,
damit der Dolmetscher entlassen werden kann. Der Beschuldigte führt aus, er
bitte das Gericht, ihn freizusprechen, damit er zu seiner Familie könne. Seine
Eltern würden auf ihn warten, sie seien von ihm abhängig. Ebenfalls warte seine
Verlobte, damit er eine Familie gründen könne.
Es stellen und begründen daraufhin
folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___:
1. A.___ sei wegen qualifizierten
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
2. Er sei in Zusatz zum Urteil des
Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Juli 2016 zu verurteilen zu einer
(unbedingten) Freiheitsstrafe von 26 Monaten.
3. Die ausgestandene Untersuchungshaft und
die angeordnete Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seien ihm an
die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Beschuldigte sei zur Sicherung des
Vollzuges weiterhin im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen.
4. Sämtliche Verfahrenskosten seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Alexander Kunz:
1. Der Beschuldigte sei von Schuld und
Strafe freizusprechen.
2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und
der vorzeitige Strafvollzug sei an die bedingt ausgesprochene Strafe des
Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Juli 2016 anzurechnen.
3. A.___ sei mit sofortiger Wirkung aus der
Haft zu entlassen.
4. A.___ sei eine Genugtuung auszurichten
als Entschädigung i.S. von Art. 429 ff. StPO für die ausgestandene Überhaft im
Betrag von pauschal CHF 20‘000.00.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu
nehmen.
6. Dem Beschuldigten sei eine
Parteientschädigung im Umfang der eingereichten Kostennote für das
obergerichtliche Verfahren zuzusprechen und es seien die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens vom Staat zu übernehmen.
Nach einer kurzen Replik des
Staatsanwaltes verzichtet der Verteidiger des Beschuldigten auf eine Duplik.
Damit endet die öffentliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur
geheimen Beratung zurück. Am 27. Juni 2017, 16.30 Uhr, wird die öffentliche
Urteilsverkündung durchgeführt. Anlässlich dieser wird das Urteilsdispositiv
dem Beschuldigten, dessen Verteidiger und dem Staatsanwalt abgegeben.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 9. Dezember 2015 stellte die
Polizei Kanton Solothurn bei einer Wohnungskontrolle in [...] 119,5 g Kokain,
das einen Reinheitsgrad von 76 % aufwies, sowie diverse Streckmittel von
gesamthaft 3‘526 g sicher.
2. Im Rahmen der spurenkundlichen
Untersuchung der Verpackungen konnten mehrere Dakty- und DNA-Spuren
sichergestellt werden, die einerseits C.___, der anlässlich der
Wohnungskontrolle angehalten wurde, sowie A.___ (Beschuldigter) zugeordnet
werden konnten (AS 2).
3. Der Beschuldigte wurde am 5. Juli
2016 vom Bezirksgericht Pfäffikon in einem abgekürzten Verfahren wegen
Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten
verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit
von 2 Jahren (AS 85 ff.).
4. Ebenfalls am 5. Juli 2016 wurde der
Beschuldigte in den Kanton Solothurn überführt und in das
Untersuchungsgefängnis Solothurn eingewiesen (AS 164 ff.). Mit Verfügung vom 8.
Juli 2016 ordnete das Haftgericht auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft
für die Dauer von zwei Monaten Untersuchungshaft an (AS 189 ff.). Am 1.
September 2016 ordnete das Haftgericht für die Dauer von drei Monaten
Sicherheitshaft an (S-L 42 ff.).
5. Am 4. August 2016 erliess die
Staatsanwaltschaft eine Eröffnungsverfügung wegen des Verdachts der
Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG
(AS 152).
6. Der Beschuldigte stellte am 29.
November 2016 das Gesuch um Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges, welches der
Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 2. Dezember 2016 bewilligte (AS 36,
24). Am 26. Januar 2017 wurde der Beschuldigte vom Untersuchungsgefängnis
Solothurn in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg versetzt (S-L 178 ff.).
7. Die Anklageschrift datiert vom 24.
August 2016 (S-L 1 ff.).
8. Am 18. November 2016 fällte das
Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 98 ff.):
1.
A.___ hat sich des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 3.
Dezember 2015 bis zum 9. Dezember 2015, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts
Pfäffikon vom 5. Juli 2016 verurteilt.
3.
A.___ sind 136 Tage
Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
Zur Sicherung des
Strafvollzugs wird A.___ für weitere 6 Monate, d. h. bis zum 18. Mai 2017, in
Sicherheitshaft behalten.
5.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird auf
CHF 8‘003.30 (Honorar CHF 6‘711.00, Auslagen CHF 699.45, 8 % Mehrwertsteuer CHF
592.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
6.
A.___ hat die Kosten
des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total
CHF 5‘300.00, zu bezahlen.
9. Der Beschuldigte meldete gegen dieses
Urteil am 25. November 2016 die Berufung an (S-L 93). Gemäss Berufungserklärung
vom 13. Februar 2017 richtet sich die Berufung gegen das ganze Urteil.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf
die Einreichung einer Berufung bzw. Anschlussberufung.
10. Auf Antrag der Verteidigung wurde
durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 6. April
2017 bei der Polizei Kanton Solothurn ein schriftlicher Bericht zu den
sichergestellten DNA-Spuren eingeholt.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Mit Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. August 2016 wurde der
Beschuldigte dem Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen des folgenden Vorhalts zur
Beurteilung überwiesen:
«Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BetmG
begangen an einem nicht genau
bestimmbaren Tag in der Zeit von ca. 3. Dezember 2015 (Einreise via Österreich
in die Schweiz) bis 9. Dezember 2015, annahmeweise in [...], [...]strasse [...],
Zimmer [...] im Obergeschoss. Der Beschuldigte verpackte zusammen mit C.___
(separates, abgeschlossenes Verfahren) und allenfalls zusammen mit weiteren
Personen 119.7 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 76 Prozent
(Cocain-Base), ergibt reines Kokain von 90.972 Gramm. Die Betäubungsmittel
konnten am 9. Dezember 2015 in [...], [...]strasse [...], Zimmer [...] im
Obergeschoss sichergestellt werden. Der Beschuldigte handelte dabei im Wissen,
dass das Kokain für die Weitergabe zu einem späteren Zeitpunkt – allenfalls
nach einer vorgängigen Streckung – an möglicherweise noch nicht bestimmte
Zwischenhändler und/oder Konsumenten bestimmt war. Er hat damit vorsätzlich
unbefugt eine grosse Menge Drogen besessen und in der Folge verpackt sowie
dadurch Anstalten getroffen für die Aufbewahrung, die Verschaffung an andere
Personen, bzw. die In-Verkehr-Bringung. Die hochprozentige (76 Prozent) und
grosse (119.7 Gramm) Menge Kokaingemisch kann fraglos mittelbar oder
unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2
Bst. a BetmG in Gefahr bringen. Dies war dem Beschuldigten bewusst.»
2.
Die sichergestellten Spuren und
Betäubungsmittel
Anlässlich der Wohnungskontrolle vom 9.
Dezember 2015 in [...] wurden folgende Spuren sichergestellt:
2.1
In einem Schrank wurde eine Kugel/Ei
sichergestellt, welche in der äussersten Schicht aus braunem Klebeband besteht.
Im Innern kam ein transparenter Gefrierbeutel mit weissem Pulver zum Vorschein
(AS 24; Foto AS 41), bei welchem es sich um 119,7 g Kokain handelte (AS 2, 31).
Das Kokain wies einen Reinheitsgrad von 76 % auf (Strafakten [...] 272 ff.).
Die DNA-Spur, welche ab der Innenseite
des Klebebandes und dem zugedrehten Ende vom Gefrierbeutel in der geöffneten
Kugel/Ei sichergestellt wurde, stimmt mit dem gespeicherten Profil von C.___
sowie demjenigen des Beschuldigten überein (Spur 15.07192.03; AS 6 ff.). Eine
weitere Spur, die auf der äussersten Klebebandoberfläche von der Kugel/Ei
sichergestellt wurde, stimmte mit dem gespeicherten Profil von C.___ überein
(AS 25).
Gemäss Nachtragsrapport der Polizei
Kanton Solothurn vom 20. April 2017, der im Auftrag des Verfahrensleiters des
Berufungsgerichts erstellt worden ist, wurden für die DNA-Sicherung alle bei
der Öffnung der Kugel/Ei freigelegten Klebeseiten (Innenseite) vom Klebeband
und die Oberfläche vom zugedrehten Ende des Gefrierbeutels abgerieben. Der
Sachbearbeiter der Polizei erachtet es deshalb als möglich, dass die auf der
Innenseite des Klebebandes sichergestellte DNA-Spur des Beschuldigten vom
Gefrierbeutel auf das Klebeband – oder umgekehrt – übertragen wurde. Dagegen
schätzt er die Möglichkeit, dass die DNA-Spur durch eine Drittperson, mit
welcher der Beschuldigte unmittelbar vor der Spurenlegung in Kontakt stand,
übertragen wurde, als unwahrscheinlich ein.
2.2
In der Wohnung wurde im gleichen
Schrank ein weisser Plastiksack mit der Aufschrift «europa apotheke»
sichergestellt, in welchem sich ein transparenter, zugeschweisster Sack befand,
der ein gelbweissliches Pulver enthielt. Sowohl am weissen Plastiksack als auch
am transparenten Sack wurden Fingerabdruckspuren des Beschuldigten
sichergestellt (AS 11 ff.; 35 f.; Foto AS 132). Fingerabdruckspuren von C.___
wurden auf diesen Objekten nicht sichergestellt (AS 33).
Beim gelbweisslichen Pulver handelte es
sich um 500 g Streckmittel. Es wurden weitere drei Säcke mit braunem Pulver
sichergestellt, bei welchem es sich ebenfalls um Streckmittel handelte.
Insgesamt wurden 3‘526 g Streckmittel sichergestellt (AS 2; Akten [...] 49,
50).
3.
Der PW Renault Clio blau [...]
Am 9. Dezember 2015 war dieser PW vor
der Liegenschaft, in welcher die Wohnungskontrolle durchgeführt wurde, parkiert
(AS 32; Foto AS 45). Es handelte sich dabei um das Fahrzeug von C.___, welches
dieser anfangs Dezember 2015 gekauft hat ([...] AS 100).
Der Renault Clio wurde am 15. Dezember
2015.
untersucht, wobei Messungen im Kofferraum eine hohe Kontamination mit
MDEA, Koffein, Methamphetamin und Noscapin sowie positive Werte auf Kokain und
Opiate ergaben (AS 130).
Der Beschuldigte führte in der
Einvernahme vom 20. Juli 2016 aus, es sei richtig, dass er am 3. September 2015
in […] von der Polizei kontrolliert worden sei. Er sei damals mit D.___ in
einem Renault Clio mit der Kontroll-Nr. [...] unterwegs gewesen, er wisse
nicht, ob es der gleiche Clio war wie derjenige, mit dem er mit C.___ unterwegs
gewesen sei.
Im September 2015 war der Renault mit
den Kontrollschildern [...] eingelöst auf E.___, eine Drogenkonsumentin aus […]
([...] AS 207 ff.). Im Dezember 2015 wurde der gleiche Renault mit dem neuen
Kontrollschild [...] auf C.___ eingelöst (AS 131).
Es ist damit erstellt, dass es sich beim
PW Renault Clio, in welchem der Beschuldigte am 3. September 2015 kontrolliert
wurde, um dasselbe Fahrzeug handelte, welches am 9. Dezember 2015 vor dem
Domizil von C.___ parkiert war und mit welchem der Beschuldigte mit C.___
unterwegs war. Dieses Fahrzeug wies wie erwähnt gemäss Messungen vom 15.
Dezember 2015 hohe Kontaminationen diverser Betäubungsmittel auf.
4.
Die Aussagen des Beschuldigten
4.1
Anlässlich der ersten Einvernahme
vom 6. Juli 2016 durch den Staatsanwalt (AS 173 ff.) bestritt der Beschuldigte,
jemals Drogen verpackt zu haben. Er führte aus, C.___ zu kennen, er habe mit
ihm aber nie Drogengeschäfte gemacht.
Dem Beschuldigten wurde ein Foto des
Drogenpakets vorgelegt; er führte dazu aus, sich nicht zu erinnern, dieses
gesehen zu haben.
4.2
Am 6. Juli 2016 erfolgte die erste
polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (AS 106 ff.). Der Beschuldigte
führte aus, dass er nicht wisse, wie es möglich sei, dass seine DNA auf den
Drogen gefunden worden sei. Der Beschuldigte verneinte, dass er schon einmal
jemanden in [...] besucht habe. Er kenne C.___; er habe ihn hier kennengelernt,
er habe nur selten mit ihm Kontakt. Er sei einmal bei ihm zu Hause gewesen, er
wisse nicht mehr, aus welchem Grund. Sie hätten sein Auto geholt.
Auf F.___ angesprochen, führte der
Beschuldigte aus, dass es sich um einen Kollegen von ihm handle, der in Italien
lebe. Er habe ihn letztes Jahr einmal besucht, im Sommer oder Herbst.
Der Beschuldigte führte aus, dass er
nichts wisse über das «Kokain-Ei», das in [...] in der Wohnung von C.___
sichergestellt worden sei. Er wisse nicht, wie es möglich sei, dass seine DNA
an diesem Ei gefunden worden sei, ausser dass er es im Auto irgendwie berührt
habe. Er habe beim Verpacken des Kokains nicht mitgewirkt.
4.3
Am 20. Juli 2016 erfolgte eine weitere
polizeiliche Einvernahme (AS 124 ff.). Nach einem Unterbruch der Einvernahme,
während der sich der Beschuldigte mit seinem Anwalt besprach, führte er aus,
dass er mit C.___ mit dessen Auto, einem blauen Renault Clio, unterwegs gewesen
sei, er habe sich Autos angeschaut. Sie seien in dessen Wohnung gegangen. Dort
habe er auf dem Tisch einen Sack gesehen, der offen gewesen sei. C.___ habe ihm
gesagt, dies seien Drogen. Er habe den Sack angefasst, indem er den Sack mit
seinen Händen ein bisschen mehr geöffnet habe. Er sei mit seinem Gesicht näher
gegangen, so könnte seine DNA entstanden sein. C.___ habe gesagt, der Sack
enthalte Kokain. Dies sei im Dezember gewesen. Er habe oben die Öffnung mit
seinen Fingern zugedreht. Er habe das Kokain nicht verpackt, und er sei auch
nicht dabei gewesen, als es verpackt worden sei. Er wisse, dass Kokain in der
Schweiz verboten sei.
4.4
Am 11. August 2016 erfolgte eine
Einvernahme durch den Staatsanwalt (AS 134 ff.). Dabei bestätigte er seine
Aussagen vom 20. Juli 2016. Auf dem Tisch in der Wohnung sei ein durchsichtiger
Sack gewesen, geöffnet. C.___ habe gesagt, er enthalte Kokain, er solle es
anschauen. Er habe anlässlich der ersten Einvernahme Angst gehabt; er habe
nicht gewusst, wie er es schildern sollte, ohne zuvor einen Anwalt konsultiert
zu haben.
4.5
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L 70 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er mit C.___
unterwegs gewesen sei, um Autos anzuschauen. Er habe ihn dann zu sich nach
Hause auf ein Getränk eingeladen. C.___ habe ihm gesagt, er würde ihm eine
Linie Kokain schenken, weil sie vorher darüber gesprochen hätten, dass er 2-3
Mal Kokain konsumiert habe.
Bezüglich C.___ führte er aus, dass er
ihn ca. 4-5 Monate vorher kennengelernt habe und dass er mit ihm gereist sei,
sie seien zusammen in den Ferien gewesen. Er habe ihn im Sommer 2015 in
Albanien am Hafen in Durres getroffen und sie seien zusammen nach Italien
gereist. Sie seien dann zusammen auf die Fähre nach Bari gegangen, dort aber
zurück nach Albanien gewiesen worden. In der Folge seien sie zusammen nach
Zürich geflogen.
Zu F.___ führte der Beschuldigte aus,
dass es sich dabei um einen Freund handle. Dieser habe für ihn eine Einladung
gemacht (vgl. AS 21). Als er C.___ am Hafen in Albanien getroffen habe, habe er
die Rückseite der Einladung kopiert. C.___ habe dort dann seinen Namen
aufgeschrieben.
5.
Die Aussagen von C.___
5.1
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 10. Dezember 2015 ([...] 97 ff.) bestritt C.___, mit
Betäubungsmitteln etwas zu tun zu haben. Er habe keine Ahnung, wovon die
Polizei spreche.
5.2
Anlässlich der Einvernahme vom 15.
Dezember 2015 ([...] 111 ff.) gab er zu, dass er die Drogen am 2. oder 3.
Dezember in [...] geholt habe. Er habe sie bei einem Unbekannten geholt und
hätte sie weitergeben müssen. Er habe in [...] eine Tasche übernommen, in
welcher sich ein braunes Päckli, welches mit Klebeband umwickelt war, sowie
Streckmittel in Pulverform befunden habe. Zu Hause habe er die Tasche im Schrank
deponiert, so wie sie die Polizei später gefunden habe. Das braune Päckli habe
er in einer Wolldecke im Schrank deponiert; er habe nicht alles beieinander
deponieren wollen. Er habe den Inhalt der Tragtasche nicht angeschaut.
C.___ führte im Weiteren aus, dass ihm
weder der Name F.___ noch A.___ etwas sage. Auf Vorhalt der Papiere betreffend
Beherbergung in Italien (vgl. AS 19 ff.) räumte er dann ein, beide Namen zu
kennen; es handle sich bei beiden um Kollegen. A.___ kenne er schon von
Albanien. Dieser sei etwa zweimal in seiner Wohnung gewesen.
5.3
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 20. Januar 2016 sagte C.___ zuerst aus, er habe mit dem mit
Klebeband umwickelten Ei, so wie er es erhalten habe, nichts mehr gemacht (AS [...]
144.
F 60). Unmittelbar darauf gab er auf den Vorhalt, dass seine DNA auf dem Ei
gefunden worden sei, zu Protokoll, dass er das Ei geöffnet, geschaut und wieder
verschlossen habe (AS [...] 144 F 62). Er habe den Gefrierbeutel alleine
verpackt (AS [...] 145). Auf die Frage, aus welchem Grund er es ausgepackt
habe, gab C.___ keine Antwort.
5.4
C.___ bestätigte auch anlässlich der
Einvernahme durch den Staatsanwalt am 18. März 2016, dass er das mit braunem
Klebeband umwickelte Paket kontrolliert habe, als er zu Hause gewesen sei (AS [...]
163).
6.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
6.1
Objektive Beweismittel liegen in
Form der Fingerabdruckspuren des Beschuldigten am zugeschweissten Sack, der
Streckmittel enthielt und dem weissen Plastiksack mit der Aufschrift «europa
apotheke», in dem sich das Streckmittel befand sowie der DNA-Spuren am
Gefrierbeutel und an der Innenseite des Klebebandes, mit welchem der
Gefrierbeutel mit dem Kokain umwickelt war, vor. Der Beschuldigte bestreitet
die entsprechenden Spurenbilder nicht mehr, so dass erstellt ist, dass er
sowohl mit der Verpackung des weisspulvrigen Streckmittels als auch mit dem
verpackten Kokain bzw. dem Sack, in welchem das sichergestellte Kokain verpackt
war, in Berührung kam.
Ob der Beschuldigte sowohl mit dem
Gefrierbeutel als auch dem Klebeband in Berührung kam oder nur mit einem dieser
Gegenstände, kann mit Blick auf den Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom
20.
April 2017 nicht gesagt werden, da eine Übertragung der Spur vom
Gefrierbeutel auf das Klebeband – oder umgekehrt – möglich ist. Der
Beschuldigte bestritt zuerst jeglichen Kontakt mit der Kugel/Ei, in welcher
sich das Kokain befand, führte dann ab der Einvernahme vom 20. Juli 2016 aber
aus, dass er den Gefrierbeutel an der Öffnung berührt und das Kokain angeschaut
habe.
6.2
Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten:
6.2.1
Der Beschuldigte führte anlässlich
der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 11. August 2016 aus, dass er in der
ersten Einvernahme nicht die Wahrheit gesagt habe, weil er Angst gehabt habe.
Er habe nicht gewusst, wie er es schildern sollte, ohne zuvor einen Anwalt
konsultiert zu haben.
Dem Beschuldigten wurde bereits am Tag
seiner Zuführung aus dem Kanton Zürich, am 5. Juli 2016, ein amtlicher
Verteidiger bestellt (AS 206). Dieser war sowohl anlässlich der Einvernahme
durch den Staatsanwalt am 6. Juli 2016 (AS 173) als auch anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom gleichen Tag (AS 106 ff.) anwesend. Der
Beschuldigte hatte also ab Beginn der Strafuntersuchung und damit auch bereits
vor der ersten Einvernahme Gelegenheit, sich mit seinem Anwalt zu besprechen.
Die Aussage beim Staatsanwalt vermag deshalb sein Aussageverhalten nicht zu
erklären und muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden.
6.2.2
In den Einvernahmen bis zur
erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte C.___ als
flüchtigen Bekannten dar, den er in der Schweiz zufällig kennenlernte und den
er nur selten sah. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er
dann aus, dass er mit C.___ auf der Fähre aus Albanien nach Bari reiste, wo sie
dasselbe Schicksal traf, indem beiden die Einreise nach Italien verweigert
worden sei. Gemeinsam seien sie nach Albanien zurückgekehrt und in der Folge
gemeinsam in die Schweiz nach Zürich geflogen, dies nach dem Sommer 2015.
Auch dieses Aussageverhalten ist nicht
plausibel: Warum erwähnt der Beschuldigte diese einschneidende Episode mit C.___,
die zeitlich noch nicht lange zurücklag, nicht von Beginn weg? Es ging dem
Beschuldigten in den ersten Aussagen offensichtlich darum, die Bekanntschaft zu
C.___ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu verheimlichen oder zumindest zu
marginalisieren. Seine Erklärung, die Polizei habe ihn nicht gefragt (S-L 75),
vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. C.___ sagte demgegenüber denn auch aus,
dass er den Beschuldigten schon von Albanien her kenne (AS 116).
In diesem Zusammenhang ist auch auf die
sich in den Akten befindlichen Bestätigungen von F.___ hinzuweisen (AS 21 ff.).
Anlässlich der Einvernahme vom 6. Juli 2016 führte der Beschuldigte aus, dass
er F.___ kenne. Er habe ihn letztes Jahr einmal besucht, im Sommer oder Herbst.
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er auf Vorhalt der von F.___
ausgestellten Bestätigungen, die auf den Beschuldigten und auf C.___ lauten,
aus, dass F.___ die Einladung eigentlich für ihn (den Beschuldigten) gemacht
habe. Als er C.___ am Hafen getroffen habe, habe er die Rückseite der Einladung
kopiert und dessen Namen eingesetzt. Auch diese Aussage ist nicht plausibel:
Wieso sollte der Beschuldigte für C.___ (den er gemäss Aussage vom 6. Juli 2016
in der Schweiz kennenlernte), einen flüchtigen Bekannten, den er zufällig am
Hafen traf, ein Dokument abändern bzw. fälschen und damit das Risiko eingehen,
dass auch er selbst Schwierigkeiten bekommt, um in Italien einzureisen – was ja
dann auch geschah, als beide nach Albanien zurückgeschickt wurden, gemäss
Aussagen des Beschuldigten, weil sie kein Rückticket hatten?
6.2.3
Zum Bild, dass der Beschuldigte
seine Beziehungen zu C.___ möglichst vertuschen wollte, passt auch der blaue
Renault Clio. Derselbe Renault Clio, in welchem der Beschuldigte bereits am 3.
September 2015 kontrolliert worden war, wurde anlässlich der Festnahme von C.___
vor dessen Domizil sichergestellt und stand seit anfangs Dezember 2015 in
dessen Eigentum. Ein Zufall ist nicht ganz ausgeschlossen; viel
wahrscheinlicher ist aber, dass der Beschuldigte, der selber mit Autos
handelte, an der Übertragung des Renaults auf C.___ als Vermittler mitwirkte,
diese weitere Verbindung aber nicht offenlegte.
6.2.4
Der Beschuldigte machte im Zusammenhang
mit dem Kokain im Zimmer von C.___ unterschiedliche Aussagen. Während er zu
Beginn des Verfahrens ausführte, dass er das Kokain im Auto berührt haben
müsse, sagte er später aus, er habe den Sack mit dem Kokain in der Wohnung von C.___
berührt. Am 20. Juli 2016 führte er aus, der Sack mit dem Kokain sei auf dem
Tisch gewesen, als sie gekommen seien; er habe diesen angeschaut und dabei den
Sack etwas geöffnet. In der Einvernahme vom 11. August 2016 führte er aus, C.___
habe ihn aufgefordert, sich das Kokain anzusehen. Noch einen Schritt weiter
ging der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als er
ausführte, C.___ habe ihm eine Linie Kokain schenken wollen. Dass er den Sack
mit den Streckmitteln berührt habe, sagte er nie.
Die Aussage des Beschuldigten, es sei,
als sie in die Wohnung von C.___ gekommen seien, ein offener Sack auf dem Tisch
gelegen, in welchem sich das Kokain befunden habe, und C.___ habe gesagt, dies
sei Kokain, er solle schauen, ist nicht glaubhaft:
Der Beschuldigte beschreibt dieses
Geschehen, als ob C.___ ihm ein neues Handy gezeigt hätte. Es widerspricht
jedoch jeder Lebenserfahrung, dass ein Drogendealer 120 g Kokain mit einem
Reinheitsgrad von 76 % während seiner Abwesenheit offen herumliegen lässt.
Kokain wird auf der Gasse mit einem weitaus tieferen Reinheitsgrad verkauft, so
dass davon auszugehen ist, dass das sichergestellte Kokain vor der Weitergabe
noch gestreckt worden wäre. Dafür spricht auch der Umstand, dass in der Wohnung
Streckmittel von über 3,5 kg sichergestellt wurden. Das sichergestellte
Kokaingemisch wies deshalb einen erheblichen Verkehrswert auf, so dass die
Schilderung des Beschuldigten sehr lebensfremd wirkt. Entsprechend sagte denn
auch C.___ genau das Gegenteil aus: Er habe die in [...] übernommene Tasche im
Schrank deponiert; die Kugel/Ei habe er in der Wolldecke deponiert, weil er
nicht alles beieinander haben wollte (AS 115). C.___ tat somit genau das, was
ein vernünftiger Mensch tut, wenn er nicht will, dass Dritte eine bestimmte
Sache wahrnehmen: Er verstaut und versteckt sie an einem nicht sofort
einsehbaren Ort.
6.2.5
Zusammenfassend müssen die
Aussagen des Beschuldigten deshalb als nicht glaubhaft bezeichnet werden.
6.3
C.___ passte seine Aussagen dem ihm
jeweils mitgeteiltem Stand der Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden an: Zuerst
verneinte er jegliches Wissen über Drogen. Er gab dann zu, das Kokain in [...] übernommen
und den Auftrag erhalten zu haben, dieses an einen Abnehmer weiter zu geben,
wobei er die Umstände der Übernahme und der Abmachungen betreffend Weitergabe
äusserst unglaubhaft schilderte. Mit den Drogen habe er jedoch nach der
Übernahme nichts gemacht. Als ihm eröffnet wurde, dass am Gefrierbeutel seine
DNA sichergestellt worden sei, führte er aus, dass er diesen zwecks Kontrolle
der Drogen geöffnet habe. C.___ bestritt zudem zuerst, F.___ und A.___ zu
kennen. Erst nach Vorhalt der Unterlagen betreffend Beherbergung gab er zu,
dass beide Kollegen von ihm seien.
Die Aussagen von C.___ sind somit ebenfalls
unglaubhaft. Bei beiden Personen fällt im Übrigen auf, dass in den Einvernahmen
sehr auffällig ausweichend geantwortet wurde.
6.4
Es ist von folgendem Beweisergebnis
auszugehen:
6.4.1
Vorab ist festzuhalten, dass das
von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Geständnis des Beschuldigten
gegenüber der Strafanstalt Lenzburg gemäss Führungsbericht vom 25. April 2017
nicht verwertbar ist, ja nicht einmal als Indiz gelten kann. Es wurde dort in
Bezug auf die Deliktbearbeitung ausgeführt, der Beschuldigte habe beim
Eintrittsgespräch erklärt, er habe die Delikte aus finanziellen Gründen
begangen und leider nicht zum ersten Mal. Diese aufgeführten Aussagen wurden
nicht im Rahmen des Strafverfahrens unter Hinweis auf die Verfahrensrechte und
unter Teilnahme seines Verteidigers gemacht. Ausserdem ist auch ein
Missverständnis nicht ausgeschlossen, wird doch gleich im nächsten Satz
festgehalten, dass bei Gefangenen, bei welchen auf Grund von sprachlichen und
kulturellen Schwierigkeiten ein tiefergreifendes Gespräch kaum möglich sei und
die nach Strafverbüssung in ihre Ursprungsländer weggewiesen würden, das Thema
Tataufarbeitung und Wiedergutmachung auf das Eintrittsgespräch beschränkt
bleibe. So liess der Beschuldigte denn auch durch seinen Verteidiger im
Plädoyer geltend machen, er habe diesen Satz so nie gesagt.
6.4.2
Der Beschuldigte hielt sich
anfangs Dezember 2015 in der Schweiz auf, nachdem er am 3. Dezember 2015 nach
Wien in den Schengenraum eingereist war und sich bereits zu früheren
Zeitpunkten in der Schweiz aufgehalten hatte. Er war ein guter Bekannter von C.___,
den er schon von Albanien her kannte, und der ihn mit seinem PW führte und
begleitete, wenn der Beschuldigte Autos ankaufen wollte.
6.4.3
Es ist unbestritten, dass C.___
zwischen dem 2. – 9. Dezember 2015 119,7 g Kokain von [...] an sein Domizil in [...]
transportierte und dort aufbewahrte. Es ist ebenfalls unbestritten, dass C.___
das in [...] übernommene, mit Klebeband zugeschnürte Paket, in welchem sich das
Kokain befand, an seinem Domizil öffnete. C.___ selbst sagte aus, er habe das
Paket zuhause kontrolliert; entgegen den Aussagen des Beschuldigten stand der
Gefrierbeutel aber nicht geöffnet auf dem Tisch, als er mit C.___ in dessen
Wohnung kam. Vielmehr ist entsprechend den Aussagen von C.___ davon auszugehen,
dass dieser das Kokain im Schrank in der Wolldecke versteckte und er es deshalb
eigens zwecks Kontrolle hervornehmen musste. Während dieser Kontrolle hielt
sich der Beschuldigte in der Wohnung von C.___ auf.
Ebenfalls unbestritten ist, dass der
Beschuldigte den Sack berührte – gemäss eigenen Aussagen, um die Öffnung des
Sackes etwas mehr zu öffnen und das Kokain anzuschauen. Auf diese Aussage kann
aber aus den dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Wie erwähnt, hat der
Beschuldigte nicht erklären können, aus welchem Grund er in den ersten
Einvernahmen jegliche Kenntnisse von Drogen bestritt. Der Beschuldigte ist mit C.___
enger verbunden als er dies gegenüber den Strafverfolgungsbehörden offenlegte
und es ist erstellt, dass er bereits im September mit einem PW unterwegs war,
in welchem im Dezember 2015 hohe Kontaminationen von diversen Drogen festgestellt
wurden. Hinzu kommt der Umstand, dass der Beschuldigte nachweislich nicht nur
mit dem Sack, in welchem das sichergestellte Kokain verstaut war, sondern auch
mit einem Sack, in welchem Streckmittel lag, in Berührung kam.
Wenn auch zu Gunsten des Beschuldigten
davon ausgegangen werden muss, dass seine DNA-Spur vom Gefrierbeutel auf die
Innenseite des Klebbandes übertragen wurde und er deshalb mit dem Klebeband
nicht in direkten Kontakt kam, ergeben sich keine ernsthaften Zweifel, dass er
an der Verpackung des Kokains mitwirkte. Sämtliche Aussagen des Beschuldigten,
welche die DNA-Spur am Gefrierbeutel erklären sollten, sind unglaubhaft. Es
widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Drogentransporteur 120 g Kokain
offen zuhause herumliegen lässt und einen Bekannten bei dessen ersten Besuch an
seinem Domizil darauf hinweist, dass es sich um Kokain handelt und ihn
auffordert, sich dieses anzusehen. Wie erwähnt, erscheint dies bei einem neuen
Handy oder einem neuen TV-Gerät als plausibel, nicht aber bei illegalen,
hochprozentigen und damit äussert werthaltigen Drogen.
Gemäss Aussagen von C.___ öffnete er das
Ei, kontrollierte es und verschloss es wieder. Offensichtlich war der
Gefrierbeutel somit nur während dieser Kontrolle kurz geöffnet. Während dieser
Kontrolle war der Beschuldigte am Domizil von C.___ anwesend und er hat, da
seine DNA-Spur auf dem Gefrierbeutel sichergestellt wurde, bei dieser Kontrolle
mitgewirkt. Ebenso hat er offensichtlich bei der Öffnung und anschliessenden
Verpackung der Kugel/Ei mit Klebeband mitgewirkt.
Die Anwesenheit des Beschuldigten
während dieser Kontrolle setzt einerseits ein gewisses Vertrauensverhältnis
zwischen C.___ und dem Beschuldigten voraus und beweist andererseits
gleichzeitig, dass der Beschuldigte am weiteren Vertrieb des verpackten Kokains
interessiert und damit auch daran beteiligt war. C.___ hätte das Kokain alleine
kontrolliert, wenn diese beiden Voraussetzungen nicht gegeben gewesen wären. Er
brauchte für diese Kontrolle den Beschuldigten nicht; die Kenntnis seiner
Drogengeschäfte durch eine unbeteiligte Drittperson stellte in jedem Fall eine
latente Gefahr dar. Die Mitwirkung des Beschuldigten an der Verpackung war
deshalb einzig dann angezeigt und sinnvoll, wenn er am Ergebnis der Kontrolle
interessiert und damit grundsätzlich am Drogengeschäft beteiligt war. Für C.___
gab es keinen Grund, die Kugel/Ei mit dem Kokain während der Anwesenheit des
Beschuldigten aus dem Versteck im Schrank hervorzuholen, wenn der Beschuldigte
nicht in das Drogengeschäft involviert war. Der Beschuldigte hat aktiv an den
Handlungen von C.___ mitgewirkt. Der Sachverhalt, wie er in der Anklage
umschrieben ist, ist deshalb erstellt.
6.4.4
Aufgrund des Reinheitsgrads des
Kokains von 76 % waren der Beschuldigte und C.___ nicht blosse Gassenverkäufer
oder Läufer, sondern sie sind weiter oben in der Hierarchie anzusiedeln. Indem
der Beschuldigte innert kurzer Zeit (Dezember 2015 und Frühling 2016)
nachweislich mit einem relativ grösseren Drogengeschäft zu tun gehabt hat, ist
von einer aktiven Rolle im Drogenmilieu auszugehen.
III. Rechtliche Subsumtion
1.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut,
herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b. Betäubungsmittel unbefugt lagert,
versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert,
verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt,
aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e. den unerlaubten Handel mit
Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f. öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert
oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln
bekannt gibt;
g. zu einer Widerhandlung nach den
Buchstaben a-f Anstalten trifft (Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,
BetmG, SR 812.121).
Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft,
wenn er:
a. weiss oder annehmen muss, dass die
Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in
Gefahr bringen kann;
b. als Mitglied einer Bande handelt, die
sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels
zusammengefunden hat;
c. durch gewerbsmässigen Handel einen
grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d. in Ausbildungsstätten vorwiegend für
Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel
anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht (Art. 19 Abs. 2 BetmG).
2.1
Der Tatbestand des Anstaltentreffens
gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG erfasst sowohl den Versuch i.S. von Art. 22
StGB wie auch gewisse Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs
zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG genannten Taten und wertet sie zu
selbständigen Delikten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen nach Art. 19
BetmG verbotenen Verhaltensweisen auf (Fingerhuth/Schlegel/Jucker Kommentar
BetmG, 3. Auflage, Art. 19 BetmG N 97). Der Tatbestand zielt nicht darauf ab,
jede untergeordnete Hilfeleistung von Dritten, welche die Begehung eines
Delikts nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG fördert, als Haupttat zu erfassen.
Anstalten i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG trifft daher nur, wer nach
seinem Plan eine Straftat gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG selber als Täter
oder zusammen mit anderen Personen als Mittäter verüben will. Wer diesen Plan
nicht hegt, trifft keine Anstalten zu einer Tat, da er diese weder versucht
noch vorbereitet. Er ist allenfalls ein Gehilfe des anderen, zu dessen Tat im
Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG er durch sein Verhalten beiträgt
(a.a.O. Art. 19 BetmG N 99).
2.2
Mittäterschaft ist gleichwertiges
koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung
(Trechsel, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Vor Art. 24 StGB N 10). Nach der
Praxis des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit
anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (a.a.O.
Vor Art. 24 StGB N 12 mit zahlreichen Verweisen).
2.3
Das Beweisergebnis führte zum
Schluss, dass der Beschuldigte zusammen mit C.___ die Kugel mit dem Kokain mit
Klebeband verpackte, dies im Rahmen einer gemeinschaftlichen Abwicklung eines
Drogengeschäfts mit den 119,5 g Kokain, die C.___ in [...] übernahm und die an
einen unbekannten Abnehmer hätten weitergeliefert werden sollen. Der
Beschuldigte wirkte damit dabei mit, das Kokain für die Weitergabe an einen
Abnehmer transporttauglich vorzubereiten und sicherzustellen, dass die Kugel/Ei
das Kokain auch tatsächlich enthielt. Er wirkte damit an der Vorbereitung der
Veräusserung bzw. des Verschaffens des Kokains an einen Dritten mit. Der
Beschuldigte wusste, dass Kokain verboten ist (AS 129). Der Beschuldigte hat
damit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Dabei ist auf Grund der gesamten Umstände erstellt, dass der Beschuldigte als
Mittäter mit C.___ handelte: C.___ hatte keinen Grund, für die Verpackung eine
Hilfsperson beizuziehen, weil dafür keine zweite Person erforderlich war. Der
Beizug einer zweiten Person – und damit eines Mitwissers – machte nur Sinn,
wenn diese zweite Person auch in das Drogengeschäft involviert war. Dieser
Einbezug des Beschuldigten wird zudem durch seine Fingerabdrücke, die sich an
der Verpackung von Streckmittel fanden, gestützt.
2.4
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
Per 1. Juli 2011 ist die Teilrevision
des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 in Kraft getreten, mit dem auch
der hier zu prüfende Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG abgeändert worden ist:
Text bisher: „Ein schwerer Fall liegt insbesondere
vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf
eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen
in Gefahr bringen kann“.
Text neu: „Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft,
wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder
unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann“.
Der Wille des Gesetzgebers in Bezug auf
diese Änderung ist in BBl 2006 8612 formuliert: „Diese Qualifikation (Art. 19
Abs. 2 lit. a) entspricht grösstenteils dem geltenden Recht, jedoch wurde der
Mengenbezug aufgegeben, da nicht allein die Menge als Kriterium für die
stoffinhärente Gesundheitsgefährdung herangezogen werden soll. Folgende Risiken
müssen ebenfalls in Erwägung gezogen werden: Gefahr der Überdosierung,
problematische Applikationsform oder Mischkonsum u.a.“ (vgl. auch Fingerhuth
a.a.O. Art. 19 BetmG N 175).
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt bei
Kokain bei einer Menge ab 18 g reinem Betäubungsmittelwirkstoff zur Anwendung
(BGE 111 IV 100 ff.). Diese Menge ist im vorliegenden Fall um ein Vielfaches
erreicht, so dass sich der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen
das BetmG schuldig gemacht hat.
IV. Strafzumessung
A. Allgemeine Ausführungen
1.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
2.
Im Entscheid BGE 117
IV 112 E. 1 hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der
Strafzumessung angebracht. Dabei hat es, den Ausführungen von Stratenwerth
folgend (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II,
Bern 1989, § 7 N 7 ff.), festgehalten, dass sich der Begriff des Verschuldens
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen
muss und dass bei der Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten
sind:
- Das Ausmass
des verschuldeten Erfolges,
- die Art und
Weise der Herbeiführung dieses Erfolges,
- die
Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat
- und
die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt
Die Täterkomponente
umfasse:
- das
Vorleben,
- die
persönlichen Verhältnisse
- sowie
das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und
Strafempfindlichkeit.
Und weiter (a.a.O., S.
114): „Das Mass des Verschuldens variiert u.a. mit der Schwere des deliktischen
Erfolgs, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem
Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie (Stratenwerth, a.a.O., N 57)“.
Die Schwere einer
Straftat hängt auch davon ab, welches Ausmass an Leiden oder welche Einbusse an
Gütern sie den Betroffenen zugefügt hat. So wird etwa bei Vermögensdelikten das
Verschulden in der Regel „durch die Grösse des verursachten Schadens“ mitbeeinflusst
(BGE 75 IV 105; BGE 78 IV 138), oder bei einem Gefährdungsdelikt das „Ausmass
der Gefährdung“ berücksichtigt, dem andere durch den Täter ausgesetzt worden
sind (BGE 104 IV 37, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 18).
Mit dem Beweggrund, dem
Motiv, ist der hinter dem Verhalten des Täters stehende Antrieb gemeint. „Die
Beweggründe können den Täter entlasten, wenn sie beinahe achtbar (Art. 64 al. 1
StGB), altruistisch, selbstlos sind; sie belasten, wenn der Täter egoistische
Ziele verfolgt, wobei das Gesetz insbesondere das Streben nach Bereicherung
hervorhebt. Das deliktische Verhalten wiegt umso schwerer, je grösser das
Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür
geopferten Interesse ist; der Rechtsbruch belastet den Täter demnach umso
stärker, je weniger er Anlass hatte, ihn zu begehen (Stratenwerth, a.a.O., N
28).
Das Vorleben umfasst
die gesamte Lebensgeschichte des Täters, Herkommen, Verhältnisse in der
elterlichen Familie, Erziehung, Ausbildung, Haltung gegenüber den Gesetzen. Es
soll einen „vertikalen Aufriss der Persönlichkeit“ geben, „der im Rahmen
tatschuldgerechter Vergeltung über das Gewordensein eines Rechtsbrechers
Auskunft gibt (Peter Schneider, Die Täterpersönlichkeit, Diss. Zürich 1979,
zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 32).“
Die persönlichen
Verhältnisse umfassen dagegen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt
der Strafzumessung. Nach Stratenwerth geht es um die „Persönlichkeit des Täters
im Querschnitt“, wie sie sich bei Begehung des Delikts darstellt.
Als Teilaspekte des
Täterverhaltens nach der Tat und im Strafverfahren nennt BGE 117 IV 114 Reue,
Einsicht und Strafempfindlichkeit (vgl. hierzu Stratenwerth, a.a.O., N 53 –55).
Als Beweis für Reue und Einsicht kann auch ein allfälliges Geständnis gewertet
werden.
Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz
ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die
Betäubungsmittelmenge ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von
vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher
Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d
cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das
Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der
Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt
zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der
Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem
Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch
dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.
Qualifizierter Drogenhandel im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen
intensiveren verbrecherischen Willen und damit ein entsprechend schwereres
Verschulden. Im beurteilten Fall hatte sich der Beschuldigte für ca. 70 kg
Kokaingemisch zu verantworten; das Bundesgericht erachtete eine Freiheitsstrafe
von 11 ½ Jahren als angemessen.
Im Entscheid 6B_966/2010 vom 4. April 2010 (E.
2.
) streicht das Bundesgericht erneut die Relevanz der Funktion des
Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel hervor. Im beurteilten Fall war der
Beschuldigte als Generalimporteur an oberster Stelle der Hierarchiestufe
gestanden und hatte während einer langen Deliktsdauer eine hohe Menge von
hochwertigem Kokaingemisch (ca. 19 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt
von 80 %, somit ca. 15,2 kg reines Kokain) an eine grosse Anzahl Abnehmer
verkauft. Zur Minimierung seines Risikos hatte er bei den Lieferungen an die
Kunden bzw. Weiterverkäufer sowie bei den Geldzahlungen an die Lieferanten
Drittpersonen eingesetzt. Das Bundesgericht erachtete die ausgefällte
Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren als bundesrechtskonform.
3.
Nach Art. 50 StGB hat der Richter die
für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung
der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die
Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die
Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die
ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV
17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).
4.
Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E.
5.
, S. 63, mit Hinweisen).
5.
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten
Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der
Strafrahmen für die schwerste Strafart zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in
Anwendung der Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin
in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In
einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni
2010.
E. 2.2 mit Hinweisen).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (die in
der Lehre nicht unbestritten ist, vgl. Jürg-Beat Ackermann in BSK 3. Auflage
Art. 49 StGB N 148 ff.) muss sich das Gericht bei der Problematik der
Ausfällung einer Zusatzstrafe in einem ersten Schritt fragen, ob die neue Tat
vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es diese
Frage, hat das neue Gericht eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren
Bemessung in einem zweiten Schritt geprüft werden muss, ob der Schuldspruch und
das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Das Bundesgericht hielt
fest, dass (nur) derjenige in den Genuss der in der Regel vorteilhaften
Zusatzstrafe kommen soll, bei dem der erstinstanzliche Richter die mehreren
Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der
erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt
und mithin eindringlich gewarnt worden sei (138 IV 113 E. 3.4.2 und 3.4.3).
Bei der Ausfällung einer Zusatzstrafe
bestimmt das Gericht diese in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft
wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären
(Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will insbesondere eine
Schlechterstellung des Täters vermeiden; er soll durch die Aufteilung der
Strafverfolgung in mehrere Verfahren nicht benachteiligt, allerdings soweit
möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 133 IV 156; 121 IV 102 f.).
6.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B_214/2007
vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos
sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf
Suchtgefährdungen (6B_103/2007 vom 12.11.2007).
Auch bei der Aussprechung einer
teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten
Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten
somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten
Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu
stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die
Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom
Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der
Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits
hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die
Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte
Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B_43/2007 vom 12.11.2007).
B. Konkrete Strafzumessung
1.
Der Strafrahmen gemäss Art. 19 BetmG
liegt zwischen 1 – 20 Jahre Freiheitsstrafe.
2.
Das Verfahren im Kanton Zürich
2.1
Der Beschuldigte wurde am 22. März
2016.
als Lenker des PW Audi […] kontrolliert. Dabei wurden im Armaturenbrett
des PW 133,5 g Heroin sichergestellt (AS 50). Der Beschuldigte führte in der
noch gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme aus, dass er am 3.
Dezember 2015 in den Schengenraum, nach Wien, eingereist sei. Ende Jahr sei er
nach Hause gereist und am 11. Januar 2016 wieder in die Schweiz gereist. Er
handle mit Autos, die Reisen finanziere er sich mit diesem Handel (AS 58). Der
Beschuldigte gab zu, im PW 120 g Heroin versteckt zu haben. Er habe das
Heroin von einem Albaner in […] übernommen und hätte es weitergeben sollen. Er
hätte für den Transport CHF 200.00 erhalten (AS 59 f.).
Der Reinheitsgrad des Heroins betrug 13
% (AS 79).
Am 5. Juli 2016 wurde der Beschuldigte
von der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Pfäffikon in einem abgekürzten
Verfahren gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d sowie Abs. 2 lit. a BetmG
und wegen rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig gesprochen und zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit
einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (AS 85 ff.).
2.2
Der vorliegend zu beurteilende
Vorhalt ereignete sich im Dezember 2015 und damit vor dem Urteil der
Einzelrichterin im Verfahren vor dem Bezirksgericht Pfäffikon. Wenn der Vorhalt
in jenem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen wäre, hätte er im Strafverfahren im
Kanton Zürich ebenfalls beurteilt werden können. Es ist demzufolge ein
Zusatzurteil zum Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Juli 2016
auszufällen.
2.3
Das Bundesgericht hat sich im
Entscheid 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 einlässlich mit Art. 49 Abs. 2 StGB
auseinandergesetzt und dabei festgehalten, dass diese Bestimmung keine erneute
Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe im neuen Verfahren erlaubt.
Dem Zweitrichter ist es nicht erlaubt, im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die
erste Strafe (Grundstrafe) aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für
alle Taten auszusprechen (E. 2.4.1). Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der
Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und
Vollzugsform. Das Zweitgericht hat die gedanklich zu bildende hypothetische
Gesamtstrafe aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten)
und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen
Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49
Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und
der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Ist der Täter
nach Ansicht des Zweitgerichts durch ein rechtskräftiges Urteil zu milde oder
zu hart bestraft worden, so kann es die seines Erachtens «falsche» Grundstrafe
nicht über die Zusatzstrafe korrigieren.
Die Zusatzstrafe ist die infolge
Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden
Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss
Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige
Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden
Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die
Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher
Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist
die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten
Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles
verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste
ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen
Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen. Es ist zu
unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die
schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der
Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen.
Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe
abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder
Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde,
ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation
eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für
die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden
die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits
Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen
Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung
bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen.
2.4
Vorliegend stellt der zu
beurteilende Vorfall mit dem Kokain die schwerste Straftat dar, da es um mehr
reinen Stoff und nicht nur ums Transportieren der Drogen ging. Für diese ist
somit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Einsatzstrafe festzulegen.
3.
Tatkomponenten
Beim Ausmass des verschuldeten Erfolges
ist eine erhebliche Drogenmenge festzustellen, die geeignet ist, eine Vielzahl
von Menschen in ihrer Gesundheit zu gefährden. Der Beschuldigte war aufgrund
des Reinheitsgrades der Drogen sicher nicht auf der untersten Stufe tätig
(Läufer/Gassenverkäufer), sondern auf einer höheren. Bei der Willensrichtung,
mit der der Beschuldigte gehandelt hat, ist von direktem Vorsatz auszugehen. Er
ist selbst nicht drogenabhängig und handelte deshalb nicht, um die eigene Sucht
zu befriedigen, sondern offensichtlich aus materiellen Gründen. Der
Beschuldigte war bei seinen letzten beiden Aufenthalten in der Schweiz im
Dezember 2015 und im März 2016 an Drogengeschäften beteiligt, und es ist nicht
denkbar, dass er deshalb in die Schweiz reist, ohne sich dabei einen
materiellen Vorteil zu versprechen. Insgesamt ist auf Grund der Umstände von
einem leichten, aber nicht mehr ganz leichten Tatverschulden auszugehen.
4.
Bei der Festlegung des
Tatverschuldens muss auch das Urteil des Mittäters C.___ berücksichtigt werden.
Dem Beschuldigten C.___ wurde gemäss Anklageschrift vom 24. März 2016
vorgehalten, im Dezember 2015 in [...] von einem Unbekannten 119,5 g Kokain mit
einem Reinheitsgrad von 76 % sowie 3‘526 g Streckmittel übernommen und nach [...]
transportiert und dort in seinem Zimmer gelagert zu haben. Er habe dabei die
Absicht gehabt, das Kokain und die Streckmittel zu einem späteren Zeitpunkt zu
einem unbekannten Abnehmer zu transportieren, wobei er davon ausgegangen sei,
dass der allenfalls gestreckte Stoff für den Weiterverkauf an unbekannte
Abnehmer zwecks Konsum bestimmt war (AS 98 f.). Der Beschuldigte wurde am 3.
Mai 2016 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern in einem abgekürzten Verfahren
gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie wegen Widerhandlungen gegen das
AuG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter
Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren
verurteilt (AS 102 ff.).
5.
Das Tatverschulden des Beschuldigten
muss unter Berücksichtigung seines Tatbeitrages als geringer als dasjenige von C.___
eingestuft werden. Damit ergibt sich für den Beschuldigten gestützt auf die
Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe.
6.
Täterkomponenten
Bezüglich des Vorlebens kann
grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 26 f.).
Der Beschuldigte ist in Albanien geboren und aufgewachsen. Er hat dort acht
Jahre die Grundschule besucht, gefolgt von vier Jahren Mittelschule. Er
studierte zwei Jahre Tourismus-Management. Das Studium konnte er aber aus
wirtschaftlichen Gründen nicht abschliessen. Er ist ledig und hat keine Kinder.
In der Schweiz sind keine Vorstrafen verzeichnet. Der Beschuldigte lebt in
Albanien bei seiner Familie. Er hat eine Freundin, mit der er eine Familie
gründen möchte. In Albanien arbeitete er zeitweise in einer Garage, zeitweise
als Kellner sowie am Strand. Der Beschuldigte führte aus, er sei Ende 2014
erstmals in die Schweiz gekommen, um hier Autos zu kaufen und diese dann
weiterzuverkaufen. Der Beschuldigte hat weder Einsicht noch Reue gezeigt. Unter
diesen Umständen kann ihm keine Strafminderung aus dem Verhalten nach der Tat
zugestanden werden. Der Führungsbericht der Strafanstalt Lenzburg vom 25. April
2017.
ist positiv, was aber auch nicht zu einer Strafminderung führt, kann doch
ein korrektes Verhalten in der Untersuchungshaft und im Strafvollzug
vorausgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 E.5.5). Beim
Beschuldigten ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit festzustellen. Die
Täterkomponenten sind deshalb insgesamt als neutral zu gewichten. Es bleibt
damit bei einem Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe.
7.
Asperation
Nun ist die vom Bezirksgericht Pfäffikon
ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten auf die 18 Monate zu asperieren.
Hier scheint es angemessen, eine Straferhöhung von 6 Monaten vorzunehmen. Damit
ergibt sich eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Von dieser
Gesamtstrafe ist die Strafe des Zürcher Verfahrens von 12 Monaten
Freiheitsstrafe in Abzug zu bringen, so dass eine Zusatzstrafe von 12 Monaten
verbleibt. Der Beschuldigte ist somit im Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts
Pfäffikon vom 5. Juli 2016 zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe
zu verurteilen.
Dem Beschuldigten wird vor allem mit
Blick auf die bereits ausgestandene Untersuchungshaft und den vorzeitigen
Strafvollzug mit der damit verbundenen resozialisierenden Wirkung der bedingte
Strafvollzug gewährt, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wird. Dem
Beschuldigten werden die Untersuchungs- und Sicherheitshaft ab 5. Juli 2016 und
der vorzeitige Strafvollzug ab dem 2. Dezember 2016 im Vollzugsfalle an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
8.
Der Beschuldigte ist aufgrund der
ausgefällten bedingten Strafe sofort aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu Handen
des Migrationsamtes des Kantons Solothurn zu entlassen.
9.
Da die bisher verbüsste Haft (357
Tage) nicht länger ist als die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten,
ist der Antrag des Beschuldigten um Ausrichtung einer Genugtuung für Überhaft
abzuweisen.
V. Kosten
1.
Es bleibt beim Schuldspruch, weshalb
die Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren gleich bleibt. Der
Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 5‘300.00, zu bezahlen.
2.
Die Entschädigung des ehemaligen
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8‘003.30 (Honorar CHF 6‘711.00, Auslagen CHF
699.
, 8 % Mehrwertsteuer CHF 592.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
3.1
Im Berufungsverfahren wurde der
Schuldspruch bestätigt. Das Strafmass wurde aber reduziert und es wird die
Strafe mit bedingtem Vollzug ausgesprochen. Die Berufung ist deshalb teilweise
erfolgreich, weshalb der Beschuldigte nur zwei Drittel der Kosten zu tragen
hat. Der Beschuldigte hat somit an die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens
mit einer Staatsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 3‘090.00, 2/3, d.h. CHF
2‘060.00, zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates.
3.2
Analog dazu ist dem Beschuldigten
eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von einem Drittel zuzusprechen.
Dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das
Berufungsverfahren somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 2‘482.20 zugesprochen. Diese Entschädigung ist mit den durch den
Beschuldigten zu tragenden Prozesskosten zu verrechnen. Der Beschuldigte hat
somit nach Verrechnung der reduzierten Parteientschädigung noch CHF 4‘877.80 an
Verfahrenskosten zu bezahlen.
3.3
Mit Verfügung vom 27. Januar 2017
wurde die amtliche Verteidigung von Rechtsanwalt Haltiner sistiert, nachdem
Rechtsanwalt Kunz die Verteidigung des Beschuldigten auf privater Basis
übernommen hatte. Demnach ist die Entschädigung des ehemaligen amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das
Berufungsverfahren gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 346.70 (Honorar
CHF 297.00, Auslagen CHF 24.00, 8 % Mehrwertsteuer CHF 25.70) festzusetzen und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 2/3 (CHF 231.15) während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2 sowie Art. 51 StGB;
Art. 135, 335 ff., 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:
1.
A.___ hat sich des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 3.
Dezember 2015 bis zum 9. Dezember 2015, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird als Zusatzstrafe zum Urteil
des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Juli 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 12
Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
3.
A.___ werden die Untersuchungs- und
Sicherheitshaft ab 5. Juli 2016 und der vorzeitige Strafvollzug ab dem 2.
Dezember 2016 im Vollzugsfalle an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
A.___ ist sofort aus dem vorzeitigen
Strafvollzug zu Handen des Migrationsamtes des Kantons Solothurn zu entlassen.
5.
Der Antrag von A.___ um Ausrichtung
einer Genugtuung für Überhaft wird abgewiesen.
6.
Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8‘003.30 (Honorar CHF 6‘711.00, Auslagen CHF
699.
, 8 % Mehrwertsteuer CHF 592.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
7.
Die Entschädigung des ehemaligen
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 346.70 (Honorar CHF 297.00, Auslagen CHF 24.00, 8 %
Mehrwertsteuer CHF 25.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
im Umfang von 2/3 (CHF 231.15) während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
8.
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Alexander Kunz, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘482.20 zugesprochen. Diese
Entschädigung ist mit den durch den Beschuldigten zu tragenden Prozesskosten zu
verrechnen.
9.
A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total
CHF 5‘300.00, zu bezahlen.
10.
A.___ hat an die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF
3‘090.00, 2/3, d.h. CHF 2‘060.00, zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu
Lasten des Staates.
11.
A.___ hat somit nach Verrechnung der
reduzierten Parteientschädigung noch CHF 4‘877.80 an Verfahrenskosten zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kamber Haussener