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Entscheid

STBER.2017.6

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

27. Juni 2017Deutsch50 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 9. Dezember 2015 stellte die

Polizei Kanton Solothurn bei einer Wohnungskontrolle in [...] 119,5 g Kokain,

das einen Reinheitsgrad von 76 % aufwies, sowie diverse Streckmittel von

gesamthaft 3‘526 g sicher.

2. Im Rahmen der spurenkundlichen

Untersuchung der Verpackungen konnten mehrere Dakty- und DNA-Spuren

sichergestellt werden, die einerseits C.___, der anlässlich der

Wohnungskontrolle angehalten wurde, sowie A.___ (Beschuldigter) zugeordnet

werden konnten (AS 2).

3. Der Beschuldigte wurde am 5. Juli

2016 vom Bezirksgericht Pfäffikon in einem abgekürzten Verfahren wegen

Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten

verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit

von 2 Jahren (AS 85 ff.).

4. Ebenfalls am 5. Juli 2016 wurde der

Beschuldigte in den Kanton Solothurn überführt und in das

Untersuchungsgefängnis Solothurn eingewiesen (AS 164 ff.). Mit Verfügung vom 8.

Juli 2016 ordnete das Haftgericht auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft

für die Dauer von zwei Monaten Untersuchungshaft an (AS 189 ff.). Am 1.

September 2016 ordnete das Haftgericht für die Dauer von drei Monaten

Sicherheitshaft an (S-L 42 ff.).

5. Am 4. August 2016 erliess die

Staatsanwaltschaft eine Eröffnungsverfügung wegen des Verdachts der

Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG

(AS 152).

6. Der Beschuldigte stellte am 29.

November 2016 das Gesuch um Antritt des vorzeitigen Strafvollzuges, welches der

Gerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 2. Dezember 2016 bewilligte (AS 36,

24). Am 26. Januar 2017 wurde der Beschuldigte vom Untersuchungsgefängnis

Solothurn in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg versetzt (S-L 178 ff.).

7. Die Anklageschrift datiert vom 24.

August 2016 (S-L 1 ff.).

8. Am 18. November 2016 fällte das

Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 98 ff.):

1.

A.___ hat sich des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 3.

Dezember 2015 bis zum 9. Dezember 2015, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 26 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts

Pfäffikon vom 5. Juli 2016 verurteilt.

3.

A.___ sind 136 Tage

Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

Zur Sicherung des

Strafvollzugs wird A.___ für weitere 6 Monate, d. h. bis zum 18. Mai 2017, in

Sicherheitshaft behalten.

5.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird auf

CHF 8‘003.30 (Honorar CHF 6‘711.00, Auslagen CHF 699.45, 8 % Mehrwertsteuer CHF

592.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

6.

A.___ hat die Kosten

des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total

CHF 5‘300.00, zu bezahlen.

9. Der Beschuldigte meldete gegen dieses

Urteil am 25. November 2016 die Berufung an (S-L 93). Gemäss Berufungserklärung

vom 13. Februar 2017 richtet sich die Berufung gegen das ganze Urteil.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf

die Einreichung einer Berufung bzw. Anschlussberufung.

10. Auf Antrag der Verteidigung wurde

durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 6. April

2017 bei der Polizei Kanton Solothurn ein schriftlicher Bericht zu den

sichergestellten DNA-Spuren eingeholt.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Mit Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. August 2016 wurde der

Beschuldigte dem Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen des folgenden Vorhalts zur

Beurteilung überwiesen:

«Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a BetmG

begangen an einem nicht genau

bestimmbaren Tag in der Zeit von ca. 3. Dezember 2015 (Einreise via Österreich

in die Schweiz) bis 9. Dezember 2015, annahmeweise in [...], [...]strasse [...],

Zimmer [...] im Obergeschoss. Der Beschuldigte verpackte zusammen mit C.___

(separates, abgeschlossenes Verfahren) und allenfalls zusammen mit weiteren

Personen 119.7 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 76 Prozent

(Cocain-Base), ergibt reines Kokain von 90.972 Gramm. Die Betäubungsmittel

konnten am 9. Dezember 2015 in [...], [...]strasse [...], Zimmer [...] im

Obergeschoss sichergestellt werden. Der Beschuldigte handelte dabei im Wissen,

dass das Kokain für die Weitergabe zu einem späteren Zeitpunkt – allenfalls

nach einer vorgängigen Streckung – an möglicherweise noch nicht bestimmte

Zwischenhändler und/oder Konsumenten bestimmt war. Er hat damit vorsätzlich

unbefugt eine grosse Menge Drogen besessen und in der Folge verpackt sowie

dadurch Anstalten getroffen für die Aufbewahrung, die Verschaffung an andere

Personen, bzw. die In-Verkehr-Bringung. Die hochprozentige (76 Prozent) und

grosse (119.7 Gramm) Menge Kokaingemisch kann fraglos mittelbar oder

unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2

Bst. a BetmG in Gefahr bringen. Dies war dem Beschuldigten bewusst.»

2.

Die sichergestellten Spuren und

Betäubungsmittel

Anlässlich der Wohnungskontrolle vom 9.

Dezember 2015 in [...] wurden folgende Spuren sichergestellt:

2.1

In einem Schrank wurde eine Kugel/Ei

sichergestellt, welche in der äussersten Schicht aus braunem Klebeband besteht.

Im Innern kam ein transparenter Gefrierbeutel mit weissem Pulver zum Vorschein

(AS 24; Foto AS 41), bei welchem es sich um 119,7 g Kokain handelte (AS 2, 31).

Das Kokain wies einen Reinheitsgrad von 76 % auf (Strafakten [...] 272 ff.).

Die DNA-Spur, welche ab der Innenseite

des Klebebandes und dem zugedrehten Ende vom Gefrierbeutel in der geöffneten

Kugel/Ei sichergestellt wurde, stimmt mit dem gespeicherten Profil von C.___

sowie demjenigen des Beschuldigten überein (Spur 15.07192.03; AS 6 ff.). Eine

weitere Spur, die auf der äussersten Klebebandoberfläche von der Kugel/Ei

sichergestellt wurde, stimmte mit dem gespeicherten Profil von C.___ überein

(AS 25).

Gemäss Nachtragsrapport der Polizei

Kanton Solothurn vom 20. April 2017, der im Auftrag des Verfahrensleiters des

Berufungsgerichts erstellt worden ist, wurden für die DNA-Sicherung alle bei

der Öffnung der Kugel/Ei freigelegten Klebeseiten (Innenseite) vom Klebeband

und die Oberfläche vom zugedrehten Ende des Gefrierbeutels abgerieben. Der

Sachbearbeiter der Polizei erachtet es deshalb als möglich, dass die auf der

Innenseite des Klebebandes sichergestellte DNA-Spur des Beschuldigten vom

Gefrierbeutel auf das Klebeband – oder umgekehrt – übertragen wurde. Dagegen

schätzt er die Möglichkeit, dass die DNA-Spur durch eine Drittperson, mit

welcher der Beschuldigte unmittelbar vor der Spurenlegung in Kontakt stand,

übertragen wurde, als unwahrscheinlich ein.

2.2

In der Wohnung wurde im gleichen

Schrank ein weisser Plastiksack mit der Aufschrift «europa apotheke»

sichergestellt, in welchem sich ein transparenter, zugeschweisster Sack befand,

der ein gelbweissliches Pulver enthielt. Sowohl am weissen Plastiksack als auch

am transparenten Sack wurden Fingerabdruckspuren des Beschuldigten

sichergestellt (AS 11 ff.; 35 f.; Foto AS 132). Fingerabdruckspuren von C.___

wurden auf diesen Objekten nicht sichergestellt (AS 33).

Beim gelbweisslichen Pulver handelte es

sich um 500 g Streckmittel. Es wurden weitere drei Säcke mit braunem Pulver

sichergestellt, bei welchem es sich ebenfalls um Streckmittel handelte.

Insgesamt wurden 3‘526 g Streckmittel sichergestellt (AS 2; Akten [...] 49,

50).

3.

Der PW Renault Clio blau [...]

Am 9. Dezember 2015 war dieser PW vor

der Liegenschaft, in welcher die Wohnungskontrolle durchgeführt wurde, parkiert

(AS 32; Foto AS 45). Es handelte sich dabei um das Fahrzeug von C.___, welches

dieser anfangs Dezember 2015 gekauft hat ([...] AS 100).

Der Renault Clio wurde am 15. Dezember

2015.

untersucht, wobei Messungen im Kofferraum eine hohe Kontamination mit

MDEA, Koffein, Methamphetamin und Noscapin sowie positive Werte auf Kokain und

Opiate ergaben (AS 130).

Der Beschuldigte führte in der

Einvernahme vom 20. Juli 2016 aus, es sei richtig, dass er am 3. September 2015

in […] von der Polizei kontrolliert worden sei. Er sei damals mit D.___ in

einem Renault Clio mit der Kontroll-Nr. [...] unterwegs gewesen, er wisse

nicht, ob es der gleiche Clio war wie derjenige, mit dem er mit C.___ unterwegs

gewesen sei.

Im September 2015 war der Renault mit

den Kontrollschildern [...] eingelöst auf E.___, eine Drogenkonsumentin aus […]

([...] AS 207 ff.). Im Dezember 2015 wurde der gleiche Renault mit dem neuen

Kontrollschild [...] auf C.___ eingelöst (AS 131).

Es ist damit erstellt, dass es sich beim

PW Renault Clio, in welchem der Beschuldigte am 3. September 2015 kontrolliert

wurde, um dasselbe Fahrzeug handelte, welches am 9. Dezember 2015 vor dem

Domizil von C.___ parkiert war und mit welchem der Beschuldigte mit C.___

unterwegs war. Dieses Fahrzeug wies wie erwähnt gemäss Messungen vom 15.

Dezember 2015 hohe Kontaminationen diverser Betäubungsmittel auf.

4.

Die Aussagen des Beschuldigten

4.1

Anlässlich der ersten Einvernahme

vom 6. Juli 2016 durch den Staatsanwalt (AS 173 ff.) bestritt der Beschuldigte,

jemals Drogen verpackt zu haben. Er führte aus, C.___ zu kennen, er habe mit

ihm aber nie Drogengeschäfte gemacht.

Dem Beschuldigten wurde ein Foto des

Drogenpakets vorgelegt; er führte dazu aus, sich nicht zu erinnern, dieses

gesehen zu haben.

4.2

Am 6. Juli 2016 erfolgte die erste

polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (AS 106 ff.). Der Beschuldigte

führte aus, dass er nicht wisse, wie es möglich sei, dass seine DNA auf den

Drogen gefunden worden sei. Der Beschuldigte verneinte, dass er schon einmal

jemanden in [...] besucht habe. Er kenne C.___; er habe ihn hier kennengelernt,

er habe nur selten mit ihm Kontakt. Er sei einmal bei ihm zu Hause gewesen, er

wisse nicht mehr, aus welchem Grund. Sie hätten sein Auto geholt.

Auf F.___ angesprochen, führte der

Beschuldigte aus, dass es sich um einen Kollegen von ihm handle, der in Italien

lebe. Er habe ihn letztes Jahr einmal besucht, im Sommer oder Herbst.

Der Beschuldigte führte aus, dass er

nichts wisse über das «Kokain-Ei», das in [...] in der Wohnung von C.___

sichergestellt worden sei. Er wisse nicht, wie es möglich sei, dass seine DNA

an diesem Ei gefunden worden sei, ausser dass er es im Auto irgendwie berührt

habe. Er habe beim Verpacken des Kokains nicht mitgewirkt.

4.3

Am 20. Juli 2016 erfolgte eine weitere

polizeiliche Einvernahme (AS 124 ff.). Nach einem Unterbruch der Einvernahme,

während der sich der Beschuldigte mit seinem Anwalt besprach, führte er aus,

dass er mit C.___ mit dessen Auto, einem blauen Renault Clio, unterwegs gewesen

sei, er habe sich Autos angeschaut. Sie seien in dessen Wohnung gegangen. Dort

habe er auf dem Tisch einen Sack gesehen, der offen gewesen sei. C.___ habe ihm

gesagt, dies seien Drogen. Er habe den Sack angefasst, indem er den Sack mit

seinen Händen ein bisschen mehr geöffnet habe. Er sei mit seinem Gesicht näher

gegangen, so könnte seine DNA entstanden sein. C.___ habe gesagt, der Sack

enthalte Kokain. Dies sei im Dezember gewesen. Er habe oben die Öffnung mit

seinen Fingern zugedreht. Er habe das Kokain nicht verpackt, und er sei auch

nicht dabei gewesen, als es verpackt worden sei. Er wisse, dass Kokain in der

Schweiz verboten sei.

4.4

Am 11. August 2016 erfolgte eine

Einvernahme durch den Staatsanwalt (AS 134 ff.). Dabei bestätigte er seine

Aussagen vom 20. Juli 2016. Auf dem Tisch in der Wohnung sei ein durchsichtiger

Sack gewesen, geöffnet. C.___ habe gesagt, er enthalte Kokain, er solle es

anschauen. Er habe anlässlich der ersten Einvernahme Angst gehabt; er habe

nicht gewusst, wie er es schildern sollte, ohne zuvor einen Anwalt konsultiert

zu haben.

4.5

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L 70 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er mit C.___

unterwegs gewesen sei, um Autos anzuschauen. Er habe ihn dann zu sich nach

Hause auf ein Getränk eingeladen. C.___ habe ihm gesagt, er würde ihm eine

Linie Kokain schenken, weil sie vorher darüber gesprochen hätten, dass er 2-3

Mal Kokain konsumiert habe.

Bezüglich C.___ führte er aus, dass er

ihn ca. 4-5 Monate vorher kennengelernt habe und dass er mit ihm gereist sei,

sie seien zusammen in den Ferien gewesen. Er habe ihn im Sommer 2015 in

Albanien am Hafen in Durres getroffen und sie seien zusammen nach Italien

gereist. Sie seien dann zusammen auf die Fähre nach Bari gegangen, dort aber

zurück nach Albanien gewiesen worden. In der Folge seien sie zusammen nach

Zürich geflogen.

Zu F.___ führte der Beschuldigte aus,

dass es sich dabei um einen Freund handle. Dieser habe für ihn eine Einladung

gemacht (vgl. AS 21). Als er C.___ am Hafen in Albanien getroffen habe, habe er

die Rückseite der Einladung kopiert. C.___ habe dort dann seinen Namen

aufgeschrieben.

5.

Die Aussagen von C.___

5.1

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 10. Dezember 2015 ([...] 97 ff.) bestritt C.___, mit

Betäubungsmitteln etwas zu tun zu haben. Er habe keine Ahnung, wovon die

Polizei spreche.

5.2

Anlässlich der Einvernahme vom 15.

Dezember 2015 ([...] 111 ff.) gab er zu, dass er die Drogen am 2. oder 3.

Dezember in [...] geholt habe. Er habe sie bei einem Unbekannten geholt und

hätte sie weitergeben müssen. Er habe in [...] eine Tasche übernommen, in

welcher sich ein braunes Päckli, welches mit Klebeband umwickelt war, sowie

Streckmittel in Pulverform befunden habe. Zu Hause habe er die Tasche im Schrank

deponiert, so wie sie die Polizei später gefunden habe. Das braune Päckli habe

er in einer Wolldecke im Schrank deponiert; er habe nicht alles beieinander

deponieren wollen. Er habe den Inhalt der Tragtasche nicht angeschaut.

C.___ führte im Weiteren aus, dass ihm

weder der Name F.___ noch A.___ etwas sage. Auf Vorhalt der Papiere betreffend

Beherbergung in Italien (vgl. AS 19 ff.) räumte er dann ein, beide Namen zu

kennen; es handle sich bei beiden um Kollegen. A.___ kenne er schon von

Albanien. Dieser sei etwa zweimal in seiner Wohnung gewesen.

5.3

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 20. Januar 2016 sagte C.___ zuerst aus, er habe mit dem mit

Klebeband umwickelten Ei, so wie er es erhalten habe, nichts mehr gemacht (AS [...]

144.

F 60). Unmittelbar darauf gab er auf den Vorhalt, dass seine DNA auf dem Ei

gefunden worden sei, zu Protokoll, dass er das Ei geöffnet, geschaut und wieder

verschlossen habe (AS [...] 144 F 62). Er habe den Gefrierbeutel alleine

verpackt (AS [...] 145). Auf die Frage, aus welchem Grund er es ausgepackt

habe, gab C.___ keine Antwort.

5.4

C.___ bestätigte auch anlässlich der

Einvernahme durch den Staatsanwalt am 18. März 2016, dass er das mit braunem

Klebeband umwickelte Paket kontrolliert habe, als er zu Hause gewesen sei (AS [...]

163).

6.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

6.1

Objektive Beweismittel liegen in

Form der Fingerabdruckspuren des Beschuldigten am zugeschweissten Sack, der

Streckmittel enthielt und dem weissen Plastiksack mit der Aufschrift «europa

apotheke», in dem sich das Streckmittel befand sowie der DNA-Spuren am

Gefrierbeutel und an der Innenseite des Klebebandes, mit welchem der

Gefrierbeutel mit dem Kokain umwickelt war, vor. Der Beschuldigte bestreitet

die entsprechenden Spurenbilder nicht mehr, so dass erstellt ist, dass er

sowohl mit der Verpackung des weisspulvrigen Streckmittels als auch mit dem

verpackten Kokain bzw. dem Sack, in welchem das sichergestellte Kokain verpackt

war, in Berührung kam.

Ob der Beschuldigte sowohl mit dem

Gefrierbeutel als auch dem Klebeband in Berührung kam oder nur mit einem dieser

Gegenstände, kann mit Blick auf den Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom

20.

April 2017 nicht gesagt werden, da eine Übertragung der Spur vom

Gefrierbeutel auf das Klebeband – oder umgekehrt – möglich ist. Der

Beschuldigte bestritt zuerst jeglichen Kontakt mit der Kugel/Ei, in welcher

sich das Kokain befand, führte dann ab der Einvernahme vom 20. Juli 2016 aber

aus, dass er den Gefrierbeutel an der Öffnung berührt und das Kokain angeschaut

habe.

6.2

Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des

Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten:

6.2.1

Der Beschuldigte führte anlässlich

der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 11. August 2016 aus, dass er in der

ersten Einvernahme nicht die Wahrheit gesagt habe, weil er Angst gehabt habe.

Er habe nicht gewusst, wie er es schildern sollte, ohne zuvor einen Anwalt

konsultiert zu haben.

Dem Beschuldigten wurde bereits am Tag

seiner Zuführung aus dem Kanton Zürich, am 5. Juli 2016, ein amtlicher

Verteidiger bestellt (AS 206). Dieser war sowohl anlässlich der Einvernahme

durch den Staatsanwalt am 6. Juli 2016 (AS 173) als auch anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom gleichen Tag (AS 106 ff.) anwesend. Der

Beschuldigte hatte also ab Beginn der Strafuntersuchung und damit auch bereits

vor der ersten Einvernahme Gelegenheit, sich mit seinem Anwalt zu besprechen.

Die Aussage beim Staatsanwalt vermag deshalb sein Aussageverhalten nicht zu

erklären und muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden.

6.2.2

In den Einvernahmen bis zur

erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte C.___ als

flüchtigen Bekannten dar, den er in der Schweiz zufällig kennenlernte und den

er nur selten sah. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er

dann aus, dass er mit C.___ auf der Fähre aus Albanien nach Bari reiste, wo sie

dasselbe Schicksal traf, indem beiden die Einreise nach Italien verweigert

worden sei. Gemeinsam seien sie nach Albanien zurückgekehrt und in der Folge

gemeinsam in die Schweiz nach Zürich geflogen, dies nach dem Sommer 2015.

Auch dieses Aussageverhalten ist nicht

plausibel: Warum erwähnt der Beschuldigte diese einschneidende Episode mit C.___,

die zeitlich noch nicht lange zurücklag, nicht von Beginn weg? Es ging dem

Beschuldigten in den ersten Aussagen offensichtlich darum, die Bekanntschaft zu

C.___ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu verheimlichen oder zumindest zu

marginalisieren. Seine Erklärung, die Polizei habe ihn nicht gefragt (S-L 75),

vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. C.___ sagte demgegenüber denn auch aus,

dass er den Beschuldigten schon von Albanien her kenne (AS 116).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die

sich in den Akten befindlichen Bestätigungen von F.___ hinzuweisen (AS 21 ff.).

Anlässlich der Einvernahme vom 6. Juli 2016 führte der Beschuldigte aus, dass

er F.___ kenne. Er habe ihn letztes Jahr einmal besucht, im Sommer oder Herbst.

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er auf Vorhalt der von F.___

ausgestellten Bestätigungen, die auf den Beschuldigten und auf C.___ lauten,

aus, dass F.___ die Einladung eigentlich für ihn (den Beschuldigten) gemacht

habe. Als er C.___ am Hafen getroffen habe, habe er die Rückseite der Einladung

kopiert und dessen Namen eingesetzt. Auch diese Aussage ist nicht plausibel:

Wieso sollte der Beschuldigte für C.___ (den er gemäss Aussage vom 6. Juli 2016

in der Schweiz kennenlernte), einen flüchtigen Bekannten, den er zufällig am

Hafen traf, ein Dokument abändern bzw. fälschen und damit das Risiko eingehen,

dass auch er selbst Schwierigkeiten bekommt, um in Italien einzureisen – was ja

dann auch geschah, als beide nach Albanien zurückgeschickt wurden, gemäss

Aussagen des Beschuldigten, weil sie kein Rückticket hatten?

6.2.3

Zum Bild, dass der Beschuldigte

seine Beziehungen zu C.___ möglichst vertuschen wollte, passt auch der blaue

Renault Clio. Derselbe Renault Clio, in welchem der Beschuldigte bereits am 3.

September 2015 kontrolliert worden war, wurde anlässlich der Festnahme von C.___

vor dessen Domizil sichergestellt und stand seit anfangs Dezember 2015 in

dessen Eigentum. Ein Zufall ist nicht ganz ausgeschlossen; viel

wahrscheinlicher ist aber, dass der Beschuldigte, der selber mit Autos

handelte, an der Übertragung des Renaults auf C.___ als Vermittler mitwirkte,

diese weitere Verbindung aber nicht offenlegte.

6.2.4

Der Beschuldigte machte im Zusammenhang

mit dem Kokain im Zimmer von C.___ unterschiedliche Aussagen. Während er zu

Beginn des Verfahrens ausführte, dass er das Kokain im Auto berührt haben

müsse, sagte er später aus, er habe den Sack mit dem Kokain in der Wohnung von C.___

berührt. Am 20. Juli 2016 führte er aus, der Sack mit dem Kokain sei auf dem

Tisch gewesen, als sie gekommen seien; er habe diesen angeschaut und dabei den

Sack etwas geöffnet. In der Einvernahme vom 11. August 2016 führte er aus, C.___

habe ihn aufgefordert, sich das Kokain anzusehen. Noch einen Schritt weiter

ging der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als er

ausführte, C.___ habe ihm eine Linie Kokain schenken wollen. Dass er den Sack

mit den Streckmitteln berührt habe, sagte er nie.

Die Aussage des Beschuldigten, es sei,

als sie in die Wohnung von C.___ gekommen seien, ein offener Sack auf dem Tisch

gelegen, in welchem sich das Kokain befunden habe, und C.___ habe gesagt, dies

sei Kokain, er solle schauen, ist nicht glaubhaft:

Der Beschuldigte beschreibt dieses

Geschehen, als ob C.___ ihm ein neues Handy gezeigt hätte. Es widerspricht

jedoch jeder Lebenserfahrung, dass ein Drogendealer 120 g Kokain mit einem

Reinheitsgrad von 76 % während seiner Abwesenheit offen herumliegen lässt.

Kokain wird auf der Gasse mit einem weitaus tieferen Reinheitsgrad verkauft, so

dass davon auszugehen ist, dass das sichergestellte Kokain vor der Weitergabe

noch gestreckt worden wäre. Dafür spricht auch der Umstand, dass in der Wohnung

Streckmittel von über 3,5 kg sichergestellt wurden. Das sichergestellte

Kokaingemisch wies deshalb einen erheblichen Verkehrswert auf, so dass die

Schilderung des Beschuldigten sehr lebensfremd wirkt. Entsprechend sagte denn

auch C.___ genau das Gegenteil aus: Er habe die in [...] übernommene Tasche im

Schrank deponiert; die Kugel/Ei habe er in der Wolldecke deponiert, weil er

nicht alles beieinander haben wollte (AS 115). C.___ tat somit genau das, was

ein vernünftiger Mensch tut, wenn er nicht will, dass Dritte eine bestimmte

Sache wahrnehmen: Er verstaut und versteckt sie an einem nicht sofort

einsehbaren Ort.

6.2.5

Zusammenfassend müssen die

Aussagen des Beschuldigten deshalb als nicht glaubhaft bezeichnet werden.

6.3

C.___ passte seine Aussagen dem ihm

jeweils mitgeteiltem Stand der Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden an: Zuerst

verneinte er jegliches Wissen über Drogen. Er gab dann zu, das Kokain in [...] übernommen

und den Auftrag erhalten zu haben, dieses an einen Abnehmer weiter zu geben,

wobei er die Umstände der Übernahme und der Abmachungen betreffend Weitergabe

äusserst unglaubhaft schilderte. Mit den Drogen habe er jedoch nach der

Übernahme nichts gemacht. Als ihm eröffnet wurde, dass am Gefrierbeutel seine

DNA sichergestellt worden sei, führte er aus, dass er diesen zwecks Kontrolle

der Drogen geöffnet habe. C.___ bestritt zudem zuerst, F.___ und A.___ zu

kennen. Erst nach Vorhalt der Unterlagen betreffend Beherbergung gab er zu,

dass beide Kollegen von ihm seien.

Die Aussagen von C.___ sind somit ebenfalls

unglaubhaft. Bei beiden Personen fällt im Übrigen auf, dass in den Einvernahmen

sehr auffällig ausweichend geantwortet wurde.

6.4

Es ist von folgendem Beweisergebnis

auszugehen:

6.4.1

Vorab ist festzuhalten, dass das

von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Geständnis des Beschuldigten

gegenüber der Strafanstalt Lenzburg gemäss Führungsbericht vom 25. April 2017

nicht verwertbar ist, ja nicht einmal als Indiz gelten kann. Es wurde dort in

Bezug auf die Deliktbearbeitung ausgeführt, der Beschuldigte habe beim

Eintrittsgespräch erklärt, er habe die Delikte aus finanziellen Gründen

begangen und leider nicht zum ersten Mal. Diese aufgeführten Aussagen wurden

nicht im Rahmen des Strafverfahrens unter Hinweis auf die Verfahrensrechte und

unter Teilnahme seines Verteidigers gemacht. Ausserdem ist auch ein

Missverständnis nicht ausgeschlossen, wird doch gleich im nächsten Satz

festgehalten, dass bei Gefangenen, bei welchen auf Grund von sprachlichen und

kulturellen Schwierigkeiten ein tiefergreifendes Gespräch kaum möglich sei und

die nach Strafverbüssung in ihre Ursprungsländer weggewiesen würden, das Thema

Tataufarbeitung und Wiedergutmachung auf das Eintrittsgespräch beschränkt

bleibe. So liess der Beschuldigte denn auch durch seinen Verteidiger im

Plädoyer geltend machen, er habe diesen Satz so nie gesagt.

6.4.2

Der Beschuldigte hielt sich

anfangs Dezember 2015 in der Schweiz auf, nachdem er am 3. Dezember 2015 nach

Wien in den Schengenraum eingereist war und sich bereits zu früheren

Zeitpunkten in der Schweiz aufgehalten hatte. Er war ein guter Bekannter von C.___,

den er schon von Albanien her kannte, und der ihn mit seinem PW führte und

begleitete, wenn der Beschuldigte Autos ankaufen wollte.

6.4.3

Es ist unbestritten, dass C.___

zwischen dem 2. – 9. Dezember 2015 119,7 g Kokain von [...] an sein Domizil in [...]

transportierte und dort aufbewahrte. Es ist ebenfalls unbestritten, dass C.___

das in [...] übernommene, mit Klebeband zugeschnürte Paket, in welchem sich das

Kokain befand, an seinem Domizil öffnete. C.___ selbst sagte aus, er habe das

Paket zuhause kontrolliert; entgegen den Aussagen des Beschuldigten stand der

Gefrierbeutel aber nicht geöffnet auf dem Tisch, als er mit C.___ in dessen

Wohnung kam. Vielmehr ist entsprechend den Aussagen von C.___ davon auszugehen,

dass dieser das Kokain im Schrank in der Wolldecke versteckte und er es deshalb

eigens zwecks Kontrolle hervornehmen musste. Während dieser Kontrolle hielt

sich der Beschuldigte in der Wohnung von C.___ auf.

Ebenfalls unbestritten ist, dass der

Beschuldigte den Sack berührte – gemäss eigenen Aussagen, um die Öffnung des

Sackes etwas mehr zu öffnen und das Kokain anzuschauen. Auf diese Aussage kann

aber aus den dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Wie erwähnt, hat der

Beschuldigte nicht erklären können, aus welchem Grund er in den ersten

Einvernahmen jegliche Kenntnisse von Drogen bestritt. Der Beschuldigte ist mit C.___

enger verbunden als er dies gegenüber den Strafverfolgungsbehörden offenlegte

und es ist erstellt, dass er bereits im September mit einem PW unterwegs war,

in welchem im Dezember 2015 hohe Kontaminationen von diversen Drogen festgestellt

wurden. Hinzu kommt der Umstand, dass der Beschuldigte nachweislich nicht nur

mit dem Sack, in welchem das sichergestellte Kokain verstaut war, sondern auch

mit einem Sack, in welchem Streckmittel lag, in Berührung kam.

Wenn auch zu Gunsten des Beschuldigten

davon ausgegangen werden muss, dass seine DNA-Spur vom Gefrierbeutel auf die

Innenseite des Klebbandes übertragen wurde und er deshalb mit dem Klebeband

nicht in direkten Kontakt kam, ergeben sich keine ernsthaften Zweifel, dass er

an der Verpackung des Kokains mitwirkte. Sämtliche Aussagen des Beschuldigten,

welche die DNA-Spur am Gefrierbeutel erklären sollten, sind unglaubhaft. Es

widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Drogentransporteur 120 g Kokain

offen zuhause herumliegen lässt und einen Bekannten bei dessen ersten Besuch an

seinem Domizil darauf hinweist, dass es sich um Kokain handelt und ihn

auffordert, sich dieses anzusehen. Wie erwähnt, erscheint dies bei einem neuen

Handy oder einem neuen TV-Gerät als plausibel, nicht aber bei illegalen,

hochprozentigen und damit äussert werthaltigen Drogen.

Gemäss Aussagen von C.___ öffnete er das

Ei, kontrollierte es und verschloss es wieder. Offensichtlich war der

Gefrierbeutel somit nur während dieser Kontrolle kurz geöffnet. Während dieser

Kontrolle war der Beschuldigte am Domizil von C.___ anwesend und er hat, da

seine DNA-Spur auf dem Gefrierbeutel sichergestellt wurde, bei dieser Kontrolle

mitgewirkt. Ebenso hat er offensichtlich bei der Öffnung und anschliessenden

Verpackung der Kugel/Ei mit Klebeband mitgewirkt.

Die Anwesenheit des Beschuldigten

während dieser Kontrolle setzt einerseits ein gewisses Vertrauensverhältnis

zwischen C.___ und dem Beschuldigten voraus und beweist andererseits

gleichzeitig, dass der Beschuldigte am weiteren Vertrieb des verpackten Kokains

interessiert und damit auch daran beteiligt war. C.___ hätte das Kokain alleine

kontrolliert, wenn diese beiden Voraussetzungen nicht gegeben gewesen wären. Er

brauchte für diese Kontrolle den Beschuldigten nicht; die Kenntnis seiner

Drogengeschäfte durch eine unbeteiligte Drittperson stellte in jedem Fall eine

latente Gefahr dar. Die Mitwirkung des Beschuldigten an der Verpackung war

deshalb einzig dann angezeigt und sinnvoll, wenn er am Ergebnis der Kontrolle

interessiert und damit grundsätzlich am Drogengeschäft beteiligt war. Für C.___

gab es keinen Grund, die Kugel/Ei mit dem Kokain während der Anwesenheit des

Beschuldigten aus dem Versteck im Schrank hervorzuholen, wenn der Beschuldigte

nicht in das Drogengeschäft involviert war. Der Beschuldigte hat aktiv an den

Handlungen von C.___ mitgewirkt. Der Sachverhalt, wie er in der Anklage

umschrieben ist, ist deshalb erstellt.

6.4.4

Aufgrund des Reinheitsgrads des

Kokains von 76 % waren der Beschuldigte und C.___ nicht blosse Gassenverkäufer

oder Läufer, sondern sie sind weiter oben in der Hierarchie anzusiedeln. Indem

der Beschuldigte innert kurzer Zeit (Dezember 2015 und Frühling 2016)

nachweislich mit einem relativ grösseren Drogengeschäft zu tun gehabt hat, ist

von einer aktiven Rolle im Drogenmilieu auszugehen.

III. Rechtliche Subsumtion

1.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut,

herstellt oder auf andere Weise erzeugt;

b. Betäubungsmittel unbefugt lagert,

versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;

c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert,

verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;

d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt,

aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;

e. den unerlaubten Handel mit

Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;

f. öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert

oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln

bekannt gibt;

g. zu einer Widerhandlung nach den

Buchstaben a-f Anstalten trifft (Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes,

BetmG, SR 812.121).

Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe

nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft,

wenn er:

a. weiss oder annehmen muss, dass die

Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in

Gefahr bringen kann;

b. als Mitglied einer Bande handelt, die

sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels

zusammengefunden hat;

c. durch gewerbsmässigen Handel einen

grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;

d. in Ausbildungsstätten vorwiegend für

Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel

anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht (Art. 19 Abs. 2 BetmG).

2.1

Der Tatbestand des Anstaltentreffens

gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG erfasst sowohl den Versuch i.S. von Art. 22

StGB wie auch gewisse Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuchs

zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG genannten Taten und wertet sie zu

selbständigen Delikten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen nach Art. 19

BetmG verbotenen Verhaltensweisen auf (Fingerhuth/Schlegel/Jucker Kommentar

BetmG, 3. Auflage, Art. 19 BetmG N 97). Der Tatbestand zielt nicht darauf ab,

jede untergeordnete Hilfeleistung von Dritten, welche die Begehung eines

Delikts nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG fördert, als Haupttat zu erfassen.

Anstalten i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG trifft daher nur, wer nach

seinem Plan eine Straftat gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG selber als Täter

oder zusammen mit anderen Personen als Mittäter verüben will. Wer diesen Plan

nicht hegt, trifft keine Anstalten zu einer Tat, da er diese weder versucht

noch vorbereitet. Er ist allenfalls ein Gehilfe des anderen, zu dessen Tat im

Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG er durch sein Verhalten beiträgt

(a.a.O. Art. 19 BetmG N 99).

2.2

Mittäterschaft ist gleichwertiges

koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer strafbaren Handlung

(Trechsel, Praxiskommentar StGB, 2. Auflage, Vor Art. 24 StGB N 10). Nach der

Praxis des Bundesgerichts gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung,

Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit

anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (a.a.O.

Vor Art. 24 StGB N 12 mit zahlreichen Verweisen).

2.3

Das Beweisergebnis führte zum

Schluss, dass der Beschuldigte zusammen mit C.___ die Kugel mit dem Kokain mit

Klebeband verpackte, dies im Rahmen einer gemeinschaftlichen Abwicklung eines

Drogengeschäfts mit den 119,5 g Kokain, die C.___ in [...] übernahm und die an

einen unbekannten Abnehmer hätten weitergeliefert werden sollen. Der

Beschuldigte wirkte damit dabei mit, das Kokain für die Weitergabe an einen

Abnehmer transporttauglich vorzubereiten und sicherzustellen, dass die Kugel/Ei

das Kokain auch tatsächlich enthielt. Er wirkte damit an der Vorbereitung der

Veräusserung bzw. des Verschaffens des Kokains an einen Dritten mit. Der

Beschuldigte wusste, dass Kokain verboten ist (AS 129). Der Beschuldigte hat

damit Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Dabei ist auf Grund der gesamten Umstände erstellt, dass der Beschuldigte als

Mittäter mit C.___ handelte: C.___ hatte keinen Grund, für die Verpackung eine

Hilfsperson beizuziehen, weil dafür keine zweite Person erforderlich war. Der

Beizug einer zweiten Person – und damit eines Mitwissers – machte nur Sinn,

wenn diese zweite Person auch in das Drogengeschäft involviert war. Dieser

Einbezug des Beschuldigten wird zudem durch seine Fingerabdrücke, die sich an

der Verpackung von Streckmittel fanden, gestützt.

2.4

Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

Per 1. Juli 2011 ist die Teilrevision

des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 in Kraft getreten, mit dem auch

der hier zu prüfende Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG abgeändert worden ist:

Text bisher: „Ein schwerer Fall liegt insbesondere

vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf

eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen

in Gefahr bringen kann“.

Text neu: „Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe

nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft,

wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder

unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann“.

Der Wille des Gesetzgebers in Bezug auf

diese Änderung ist in BBl 2006 8612 formuliert: „Diese Qualifikation (Art. 19

Abs. 2 lit. a) entspricht grösstenteils dem geltenden Recht, jedoch wurde der

Mengenbezug aufgegeben, da nicht allein die Menge als Kriterium für die

stoffinhärente Gesundheitsgefährdung herangezogen werden soll. Folgende Risiken

müssen ebenfalls in Erwägung gezogen werden: Gefahr der Überdosierung,

problematische Applikationsform oder Mischkonsum u.a.“ (vgl. auch Fingerhuth

a.a.O. Art. 19 BetmG N 175).

Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt bei

Kokain bei einer Menge ab 18 g reinem Betäubungsmittelwirkstoff zur Anwendung

(BGE 111 IV 100 ff.). Diese Menge ist im vorliegenden Fall um ein Vielfaches

erreicht, so dass sich der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen

das BetmG schuldig gemacht hat.

IV. Strafzumessung

A. Allgemeine Ausführungen

1.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

2.

Im Entscheid BGE 117

IV 112 E. 1 hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der

Strafzumessung angebracht. Dabei hat es, den Ausführungen von Stratenwerth

folgend (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II,

Bern 1989, § 7 N 7 ff.), festgehalten, dass sich der Begriff des Verschuldens

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen

muss und dass bei der Tatkomponente insbesondere folgende Faktoren zu beachten

sind:

- Das Ausmass

des verschuldeten Erfolges,

- die Art und

Weise der Herbeiführung dieses Erfolges,

- die

Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat

- und

die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt

Die Täterkomponente

umfasse:

- das

Vorleben,

- die

persönlichen Verhältnisse

- sowie

das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und

Strafempfindlichkeit.

Und weiter (a.a.O., S.

114): „Das Mass des Verschuldens variiert u.a. mit der Schwere des deliktischen

Erfolgs, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem

Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss: Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie (Stratenwerth, a.a.O., N 57)“.

Die Schwere einer

Straftat hängt auch davon ab, welches Ausmass an Leiden oder welche Einbusse an

Gütern sie den Betroffenen zugefügt hat. So wird etwa bei Vermögensdelikten das

Verschulden in der Regel „durch die Grösse des verursachten Schadens“ mitbeeinflusst

(BGE 75 IV 105; BGE 78 IV 138), oder bei einem Gefährdungsdelikt das „Ausmass

der Gefährdung“ berücksichtigt, dem andere durch den Täter ausgesetzt worden

sind (BGE 104 IV 37, zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 18).

Mit dem Beweggrund, dem

Motiv, ist der hinter dem Verhalten des Täters stehende Antrieb gemeint. „Die

Beweggründe können den Täter entlasten, wenn sie beinahe achtbar (Art. 64 al. 1

StGB), altruistisch, selbstlos sind; sie belasten, wenn der Täter egoistische

Ziele verfolgt, wobei das Gesetz insbesondere das Streben nach Bereicherung

hervorhebt. Das deliktische Verhalten wiegt umso schwerer, je grösser das

Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür

geopferten Interesse ist; der Rechtsbruch belastet den Täter demnach umso

stärker, je weniger er Anlass hatte, ihn zu begehen (Stratenwerth, a.a.O., N

28).

Das Vorleben umfasst

die gesamte Lebensgeschichte des Täters, Herkommen, Verhältnisse in der

elterlichen Familie, Erziehung, Ausbildung, Haltung gegenüber den Gesetzen. Es

soll einen „vertikalen Aufriss der Persönlichkeit“ geben, „der im Rahmen

tatschuldgerechter Vergeltung über das Gewordensein eines Rechtsbrechers

Auskunft gibt (Peter Schneider, Die Täterpersönlichkeit, Diss. Zürich 1979,

zitiert nach Stratenwerth, a.a.O., N 32).“

Die persönlichen

Verhältnisse umfassen dagegen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt

der Strafzumessung. Nach Stratenwerth geht es um die „Persönlichkeit des Täters

im Querschnitt“, wie sie sich bei Begehung des Delikts darstellt.

Als Teilaspekte des

Täterverhaltens nach der Tat und im Strafverfahren nennt BGE 117 IV 114 Reue,

Einsicht und Strafempfindlichkeit (vgl. hierzu Stratenwerth, a.a.O., N 53 –55).

Als Beweis für Reue und Einsicht kann auch ein allfälliges Geständnis gewertet

werden.

Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz

ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die

Betäubungsmittelmenge ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von

vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher

Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d

cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das

Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der

Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt

zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der

Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem

Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch

dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.

Qualifizierter Drogenhandel im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen

intensiveren verbrecherischen Willen und damit ein entsprechend schwereres

Verschulden. Im beurteilten Fall hatte sich der Beschuldigte für ca. 70 kg

Kokaingemisch zu verantworten; das Bundesgericht erachtete eine Freiheitsstrafe

von 11 ½ Jahren als angemessen.

Im Entscheid 6B_966/2010 vom 4. April 2010 (E.

2.

) streicht das Bundesgericht erneut die Relevanz der Funktion des

Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel hervor. Im beurteilten Fall war der

Beschuldigte als Generalimporteur an oberster Stelle der Hierarchiestufe

gestanden und hatte während einer langen Deliktsdauer eine hohe Menge von

hochwertigem Kokaingemisch (ca. 19 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt

von 80 %, somit ca. 15,2 kg reines Kokain) an eine grosse Anzahl Abnehmer

verkauft. Zur Minimierung seines Risikos hatte er bei den Lieferungen an die

Kunden bzw. Weiterverkäufer sowie bei den Geldzahlungen an die Lieferanten

Drittpersonen eingesetzt. Das Bundesgericht erachtete die ausgefällte

Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren als bundesrechtskonform.

3.

Nach Art. 50 StGB hat der Richter die

für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung

der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die

Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die

Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die

ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV

17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).

4.

Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E.

5.

, S. 63, mit Hinweisen).

5.

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten

Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der

Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der

Strafrahmen für die schwerste Strafart zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in

Anwendung der Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin

in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In

einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni

2010.

E. 2.2 mit Hinweisen).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (die in

der Lehre nicht unbestritten ist, vgl. Jürg-Beat Ackermann in BSK 3. Auflage

Art. 49 StGB N 148 ff.) muss sich das Gericht bei der Problematik der

Ausfällung einer Zusatzstrafe in einem ersten Schritt fragen, ob die neue Tat

vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es diese

Frage, hat das neue Gericht eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren

Bemessung in einem zweiten Schritt geprüft werden muss, ob der Schuldspruch und

das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Das Bundesgericht hielt

fest, dass (nur) derjenige in den Genuss der in der Regel vorteilhaften

Zusatzstrafe kommen soll, bei dem der erstinstanzliche Richter die mehreren

Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der

erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt

und mithin eindringlich gewarnt worden sei (138 IV 113 E. 3.4.2 und 3.4.3).

Bei der Ausfällung einer Zusatzstrafe

bestimmt das Gericht diese in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft

wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären

(Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will insbesondere eine

Schlechterstellung des Täters vermeiden; er soll durch die Aufteilung der

Strafverfolgung in mehrere Verfahren nicht benachteiligt, allerdings soweit

möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 133 IV 156; 121 IV 102 f.).

6.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B_214/2007

vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos

sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf

Suchtgefährdungen (6B_103/2007 vom 12.11.2007).

Auch bei der Aussprechung einer

teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten

Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten

somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die

Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die

Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom

Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der

Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits

hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die

Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte

Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B_43/2007 vom 12.11.2007).

B. Konkrete Strafzumessung

1.

Der Strafrahmen gemäss Art. 19 BetmG

liegt zwischen 1 – 20 Jahre Freiheitsstrafe.

2.

Das Verfahren im Kanton Zürich

2.1

Der Beschuldigte wurde am 22. März

2016.

als Lenker des PW Audi […] kontrolliert. Dabei wurden im Armaturenbrett

des PW 133,5 g Heroin sichergestellt (AS 50). Der Beschuldigte führte in der

noch gleichentags durchgeführten polizeilichen Einvernahme aus, dass er am 3.

Dezember 2015 in den Schengenraum, nach Wien, eingereist sei. Ende Jahr sei er

nach Hause gereist und am 11. Januar 2016 wieder in die Schweiz gereist. Er

handle mit Autos, die Reisen finanziere er sich mit diesem Handel (AS 58). Der

Beschuldigte gab zu, im PW 120 g Heroin versteckt zu haben. Er habe das

Heroin von einem Albaner in […] übernommen und hätte es weitergeben sollen. Er

hätte für den Transport CHF 200.00 erhalten (AS 59 f.).

Der Reinheitsgrad des Heroins betrug 13

% (AS 79).

Am 5. Juli 2016 wurde der Beschuldigte

von der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Pfäffikon in einem abgekürzten

Verfahren gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d sowie Abs. 2 lit. a BetmG

und wegen rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig gesprochen und zu einer

Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit

einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (AS 85 ff.).

2.2

Der vorliegend zu beurteilende

Vorhalt ereignete sich im Dezember 2015 und damit vor dem Urteil der

Einzelrichterin im Verfahren vor dem Bezirksgericht Pfäffikon. Wenn der Vorhalt

in jenem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen wäre, hätte er im Strafverfahren im

Kanton Zürich ebenfalls beurteilt werden können. Es ist demzufolge ein

Zusatzurteil zum Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Juli 2016

auszufällen.

2.3

Das Bundesgericht hat sich im

Entscheid 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 einlässlich mit Art. 49 Abs. 2 StGB

auseinandergesetzt und dabei festgehalten, dass diese Bestimmung keine erneute

Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe im neuen Verfahren erlaubt.

Dem Zweitrichter ist es nicht erlaubt, im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die

erste Strafe (Grundstrafe) aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für

alle Taten auszusprechen (E. 2.4.1). Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der

Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und

Vollzugsform. Das Zweitgericht hat die gedanklich zu bildende hypothetische

Gesamtstrafe aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten)

und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen

Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49

Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und

der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Ist der Täter

nach Ansicht des Zweitgerichts durch ein rechtskräftiges Urteil zu milde oder

zu hart bestraft worden, so kann es die seines Erachtens «falsche» Grundstrafe

nicht über die Zusatzstrafe korrigieren.

Die Zusatzstrafe ist die infolge

Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden

Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss

Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige

Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden

Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die

Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher

Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist

die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten

Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles

verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste

ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen

Herabsetzung des Strafrahmens infolge von Konkurrenz führen. Es ist zu

unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die

schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der

Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen.

Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe

abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder

Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde,

ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation

eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für

die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden

die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits

Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen

Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung

bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen.

2.4

Vorliegend stellt der zu

beurteilende Vorfall mit dem Kokain die schwerste Straftat dar, da es um mehr

reinen Stoff und nicht nur ums Transportieren der Drogen ging. Für diese ist

somit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Einsatzstrafe festzulegen.

3.

Tatkomponenten

Beim Ausmass des verschuldeten Erfolges

ist eine erhebliche Drogenmenge festzustellen, die geeignet ist, eine Vielzahl

von Menschen in ihrer Gesundheit zu gefährden. Der Beschuldigte war aufgrund

des Reinheitsgrades der Drogen sicher nicht auf der untersten Stufe tätig

(Läufer/Gassenverkäufer), sondern auf einer höheren. Bei der Willensrichtung,

mit der der Beschuldigte gehandelt hat, ist von direktem Vorsatz auszugehen. Er

ist selbst nicht drogenabhängig und handelte deshalb nicht, um die eigene Sucht

zu befriedigen, sondern offensichtlich aus materiellen Gründen. Der

Beschuldigte war bei seinen letzten beiden Aufenthalten in der Schweiz im

Dezember 2015 und im März 2016 an Drogengeschäften beteiligt, und es ist nicht

denkbar, dass er deshalb in die Schweiz reist, ohne sich dabei einen

materiellen Vorteil zu versprechen. Insgesamt ist auf Grund der Umstände von

einem leichten, aber nicht mehr ganz leichten Tatverschulden auszugehen.

4.

Bei der Festlegung des

Tatverschuldens muss auch das Urteil des Mittäters C.___ berücksichtigt werden.

Dem Beschuldigten C.___ wurde gemäss Anklageschrift vom 24. März 2016

vorgehalten, im Dezember 2015 in [...] von einem Unbekannten 119,5 g Kokain mit

einem Reinheitsgrad von 76 % sowie 3‘526 g Streckmittel übernommen und nach [...]

transportiert und dort in seinem Zimmer gelagert zu haben. Er habe dabei die

Absicht gehabt, das Kokain und die Streckmittel zu einem späteren Zeitpunkt zu

einem unbekannten Abnehmer zu transportieren, wobei er davon ausgegangen sei,

dass der allenfalls gestreckte Stoff für den Weiterverkauf an unbekannte

Abnehmer zwecks Konsum bestimmt war (AS 98 f.). Der Beschuldigte wurde am 3.

Mai 2016 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern in einem abgekürzten Verfahren

gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie wegen Widerhandlungen gegen das

AuG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter

Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren

verurteilt (AS 102 ff.).

5.

Das Tatverschulden des Beschuldigten

muss unter Berücksichtigung seines Tatbeitrages als geringer als dasjenige von C.___

eingestuft werden. Damit ergibt sich für den Beschuldigten gestützt auf die

Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe.

6.

Täterkomponenten

Bezüglich des Vorlebens kann

grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 26 f.).

Der Beschuldigte ist in Albanien geboren und aufgewachsen. Er hat dort acht

Jahre die Grundschule besucht, gefolgt von vier Jahren Mittelschule. Er

studierte zwei Jahre Tourismus-Management. Das Studium konnte er aber aus

wirtschaftlichen Gründen nicht abschliessen. Er ist ledig und hat keine Kinder.

In der Schweiz sind keine Vorstrafen verzeichnet. Der Beschuldigte lebt in

Albanien bei seiner Familie. Er hat eine Freundin, mit der er eine Familie

gründen möchte. In Albanien arbeitete er zeitweise in einer Garage, zeitweise

als Kellner sowie am Strand. Der Beschuldigte führte aus, er sei Ende 2014

erstmals in die Schweiz gekommen, um hier Autos zu kaufen und diese dann

weiterzuverkaufen. Der Beschuldigte hat weder Einsicht noch Reue gezeigt. Unter

diesen Umständen kann ihm keine Strafminderung aus dem Verhalten nach der Tat

zugestanden werden. Der Führungsbericht der Strafanstalt Lenzburg vom 25. April

2017.

ist positiv, was aber auch nicht zu einer Strafminderung führt, kann doch

ein korrektes Verhalten in der Untersuchungshaft und im Strafvollzug

vorausgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 E.5.5). Beim

Beschuldigten ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit festzustellen. Die

Täterkomponenten sind deshalb insgesamt als neutral zu gewichten. Es bleibt

damit bei einem Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe.

7.

Asperation

Nun ist die vom Bezirksgericht Pfäffikon

ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten auf die 18 Monate zu asperieren.

Hier scheint es angemessen, eine Straferhöhung von 6 Monaten vorzunehmen. Damit

ergibt sich eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Von dieser

Gesamtstrafe ist die Strafe des Zürcher Verfahrens von 12 Monaten

Freiheitsstrafe in Abzug zu bringen, so dass eine Zusatzstrafe von 12 Monaten

verbleibt. Der Beschuldigte ist somit im Zusatz zum Urteil des Bezirksgerichts

Pfäffikon vom 5. Juli 2016 zu einer Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe

zu verurteilen.

Dem Beschuldigten wird vor allem mit

Blick auf die bereits ausgestandene Untersuchungshaft und den vorzeitigen

Strafvollzug mit der damit verbundenen resozialisierenden Wirkung der bedingte

Strafvollzug gewährt, wobei die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt wird. Dem

Beschuldigten werden die Untersuchungs- und Sicherheitshaft ab 5. Juli 2016 und

der vorzeitige Strafvollzug ab dem 2. Dezember 2016 im Vollzugsfalle an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

8.

Der Beschuldigte ist aufgrund der

ausgefällten bedingten Strafe sofort aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu Handen

des Migrationsamtes des Kantons Solothurn zu entlassen.

9.

Da die bisher verbüsste Haft (357

Tage) nicht länger ist als die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten,

ist der Antrag des Beschuldigten um Ausrichtung einer Genugtuung für Überhaft

abzuweisen.

V. Kosten

1.

Es bleibt beim Schuldspruch, weshalb

die Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren gleich bleibt. Der

Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total CHF 5‘300.00, zu bezahlen.

2.

Die Entschädigung des ehemaligen

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8‘003.30 (Honorar CHF 6‘711.00, Auslagen CHF

699.

, 8 % Mehrwertsteuer CHF 592.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

3.1

Im Berufungsverfahren wurde der

Schuldspruch bestätigt. Das Strafmass wurde aber reduziert und es wird die

Strafe mit bedingtem Vollzug ausgesprochen. Die Berufung ist deshalb teilweise

erfolgreich, weshalb der Beschuldigte nur zwei Drittel der Kosten zu tragen

hat. Der Beschuldigte hat somit an die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens

mit einer Staatsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 3‘090.00, 2/3, d.h. CHF

2‘060.00, zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates.

3.2

Analog dazu ist dem Beschuldigten

eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von einem Drittel zuzusprechen.

Dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das

Berufungsverfahren somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von

CHF 2‘482.20 zugesprochen. Diese Entschädigung ist mit den durch den

Beschuldigten zu tragenden Prozesskosten zu verrechnen. Der Beschuldigte hat

somit nach Verrechnung der reduzierten Parteientschädigung noch CHF 4‘877.80 an

Verfahrenskosten zu bezahlen.

3.3

Mit Verfügung vom 27. Januar 2017

wurde die amtliche Verteidigung von Rechtsanwalt Haltiner sistiert, nachdem

Rechtsanwalt Kunz die Verteidigung des Beschuldigten auf privater Basis

übernommen hatte. Demnach ist die Entschädigung des ehemaligen amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das

Berufungsverfahren gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF 346.70 (Honorar

CHF 297.00, Auslagen CHF 24.00, 8 % Mehrwertsteuer CHF 25.70) festzusetzen und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 2/3 (CHF 231.15) während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2 sowie Art. 51 StGB;

Art. 135, 335 ff., 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:

1.

A.___ hat sich des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 3.

Dezember 2015 bis zum 9. Dezember 2015, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird als Zusatzstrafe zum Urteil

des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 5. Juli 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 12

Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

3.

A.___ werden die Untersuchungs- und

Sicherheitshaft ab 5. Juli 2016 und der vorzeitige Strafvollzug ab dem 2.

Dezember 2016 im Vollzugsfalle an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

A.___ ist sofort aus dem vorzeitigen

Strafvollzug zu Handen des Migrationsamtes des Kantons Solothurn zu entlassen.

5.

Der Antrag von A.___ um Ausrichtung

einer Genugtuung für Überhaft wird abgewiesen.

6.

Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8‘003.30 (Honorar CHF 6‘711.00, Auslagen CHF

699.

, 8 % Mehrwertsteuer CHF 592.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

7.

Die Entschädigung des ehemaligen

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 346.70 (Honorar CHF 297.00, Auslagen CHF 24.00, 8 %

Mehrwertsteuer CHF 25.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

im Umfang von 2/3 (CHF 231.15) während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Alexander Kunz, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2‘482.20 zugesprochen. Diese

Entschädigung ist mit den durch den Beschuldigten zu tragenden Prozesskosten zu

verrechnen.

9.

A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4‘000.00, total

CHF 5‘300.00, zu bezahlen.

10.

A.___ hat an die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF

3‘090.00, 2/3, d.h. CHF 2‘060.00, zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen zu

Lasten des Staates.

11.

A.___ hat somit nach Verrechnung der

reduzierten Parteientschädigung noch CHF 4‘877.80 an Verfahrenskosten zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kamber Haussener