STBER.2017.60
Raub
7. Juni 2018Deutsch52 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt und Notar Viktor
Müller,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Raub
Es erscheinen zur Verhandlung
vor Obergericht am 7. Juni 2018, 08:30 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___
2. Der Beschuldigte A.___
3. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt
Viktor Müller
4. Eine Pressevertreterin und ein
Pressevertreter.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung
und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. Es wird festgestellt, dass die
Ziffern 4, 5, 6, 7 und 9 des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 1. Februar 2017 nicht angefochten und rechtskräftig sind.
Wie in der Verfügung vom 6. Juni 2018 aufgeführt,
wurde der Staatsanwalt vom Instruktionsrichter Kiefer ersucht, die Akten
STA.2016.3905 an die Verhandlung mitzubringen, damit über die Aktennahme dieses
neuen Strafverfahrens entschieden werden kann. Dem Verteidiger wird Gelegenheit
gegeben, zu diesem Beweisantrag Stellung zu nehmen. Er gibt an, er habe
von allfälligen Zusatzakten und der Verfügung vom 6. Juni 2018 nichts
mitbekommen, er habe wohl schon vor Eingang derselben das Büro verlassen. Er
bemerke an dieser Stelle, dass er eine Genugtuungssumme für die erstandene Haft
beantragt habe bei der Vorinstanz, im Urteil aber diesbezüglich nichts stehe.
Zu dem neuen Beweisantrag (Aktennahme des neuen Strafverfahrens) gibt der
Verteidiger nach einer kurzen Pause und Sichtung der neu eingereichten Akten
bekannt, es erstaune ihn, dass der Antrag erst jetzt komme. In seinen Augen
seien es vier neue Sachen: Die Aktennahme betr. dem BetmG-Vorhalt sei ok.
Betreffend den Raub im April 2017: Dieser sei bestritten. Es sollte ein
amtlicher Verteidiger eingesetzt werden, was noch nicht passiert sei, ein
entsprechendes Gesuch sei noch nicht behandelt. Es habe Einvernahmen ohne
amtlichen Verteidiger gegeben. Der Fall sei offen, deshalb soll er nicht zu den
Akten genommen werden. Betreffend den Vorhalt vom 3. Oktober 2017: Der
Beschuldigte sei dort gewesen, habe aber nichts zu tun mit dem Delikt. Ein
amtlicher Verteidiger wäre nötig. Er habe keine Kenntnis von den Akten, der
Fall sei völlig offen, somit sei diese Sache auch nicht zu den Akten zu nehmen.
Betreffend den Vorhalt vom 9. April 2018: Der Beschuldigte habe nichts mit dem
Diebstahl zu tun, er wisse nichts davon, es habe keine Befragung stattgefunden,
es sei nichts zu den Akten zu nehmen.
Der Staatsanwalt gibt an, der gestellte
Antrag um Einsetzung als amtlicher Verteidiger sei noch nicht behandelt, er müsse
aber unter den vorliegenden Umständen bewilligt werden. Es seien drei Dossiers,
der BetmG-Vorhalt sei nicht dabei. An der Einvernahme vom 24. April sei der
Verteidiger dabei gewesen, er werde auch als amtlicher Verteidiger eingesetzt
werden. Es gelte natürlich die Unschuldsvermutung, die Dossiers könnten zu den
Akten genommen werden.
Nach einem Unterbruch eröffnet und
begründet der Vorsitzende den Beschluss, der Beweisantrag um Aktennahme
der neuen Strafverfahren werde abgewiesen. Es handle sich um drei Vorhalte. Bei
zwei Fällen gäbe es Einwände, dass Einvernahmen ohne Verteidiger gemacht worden
seien. Sämtliche Vorhalte seien bestritten. Es sei deshalb keine Relevanz der
neuen Akten ersichtlich für die Prognose und die Strafzumessung.
Es folgt die Einvernahme des
Beschuldigten zur Sache und Person. Es wird dafür auf das separat erstellte
Protokoll und die Audioaufnahme verwiesen.
Es wird festgestellt, dass der Zeuge C.___,
der auf 08:45 Uhr vorgeladen wurde, unentschuldigt nicht erschienen ist. Die
Parteien
können sich dazu äussern. Währenddem der Staatsanwalt auf den Zeugen
verzichten will, beantragt der Verteidiger, es solle an der Einvernahme
festgehalten werden. Das Gericht eröffnet nach einer Pause den Beschluss,
es werde auf die Befragung des Zeugen C.___ verzichtet. In den Akten sei eine
formell korrekte Befragung des Zeugen enthalten, eine erneute Einvernahme sei
nicht nötig.
Der Staatsanwalt stellt den Antrag,
das Gericht habe die Hände und Daumen des Beschuldigten in Augenschein zu
nehmen und mit den Aufnahmen in den Akten zu vergleichen. Der Verteidiger
beantragt die Abweisung des Antrags, da dies eine Spielerei sei. Das Gericht
eröffnet nach einer kurzen Pause den Beschluss, der Antrag werde abgewiesen.
Auf den Bildern in den Akten seien keine Auffälligkeiten für Rückschlüsse
ersichtlich und die Bilder seien relativ undeutlich.
Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___ (Plädoyer in den Akten):
1. Die Verurteilung des Beschuldigten, A.___,
sei im Sinne der Anklage sowie des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 1.
Februar 2017 zu bestätigen.
2. Er sei zu bestrafen mit einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wobei die vom Beschuldigten in der
Zeit vom 24. August 2015, 08:55 Uhr, bis 24. September 2015, nachmittags,
ausgestandene Untersuchungshaft in Anwendung von Art. 51 StGB an die Strafe
anzurechnen ist.
3. Die mit Urteil des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 15. Dezember 2014 ausgesprochene
-
Freiheitsstrafe von
24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie die
-
Geldstrafe von 5
Tagessätzen zu CHF 80.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren,
seien zu
widerrufen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschuldigten.
Rechtsanwalt Viktor Müller namens und im Auftrag des Beschuldigten
(Plädoyer in den Akten):
1. Der Beschuldigte A.___ sei in Abänderung
von Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom Vorhalt des Raubes freizusprechen.
2. Die Ziffern 2 (Ausfällung
Freiheitsstrafe), 3 (Verlängerung Probezeit) und 8 (Zusprechung einer
Parteientschädigung zu Gunsten der D.___) des Urteils der Vorinstanz seien
ersatzlos aufzuheben.
3. Dem Beschuldigten sei für die
ausgestandene Untersuchungshaft von 29 Tagen eine Genugtuungsleistung von CHF
5'800.00, zahlbar durch den Staat Solothurn, zuzusprechen.
Ferner sei die
Verteilung der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der Verfahren so (erst-,
als auch das zweitinstanzlich) entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens
vorzunehmen.
Der Staatsanwalt repliziert kurz zum
Plädoyer des Verteidigers: Der Zeuge C.___ habe sich gut an die Beschädigung
der Jacke erinnern können, da er nach der heutigen Version des Beschuldigten
die Jacke zerrissen habe. Dass bei der Polizei zuerst von einer Befragung eine
Aktennotiz gemacht werde und erst in einem zweiten Schritt eine Einvernahme,
sei normal. Die DNA-Spuren würden sich mit der Zeit verflüchtigen, es komme auf
die Zeit, die Luftfeuchtigkeit, den Gegenstand und so weiter an. Es gebe in der
Regel von der letzten Person mit intensivem Kontakt DNA-Spuren. Es habe schon
viele Masken im Umlauf gehabt, doch sei nur eine in der Verbindung mit der
Jacke gewesen. Es habe nur DNA-Spuren vom Beschuldigten darauf gehabt. Die
Schuhe und das Messer seien relevant, da sie beim Beschuldigten vorhanden
gewesen seien. Der Grössenabgleich habe nicht funktioniert, weshalb dies in
casu keine Rolle gespielt habe. Der Vorwurf, man habe nur belastendes Material
gesucht, sei unfair. Man habe Beweisanträge der Verteidigung gutgeheissen und
z.B. die DNA-Untersuchung noch einmal gemacht oder die Ehefrau noch einmal
einvernommen. Der Eindruck, dass der Beschuldigte (mit Delikten) weitermache,
stimme.
Der Verteidiger dupliziert daraufhin: Es
werde nicht die Aktennotizerstellung durch die Polizei kritisiert, sondern nur
die Bewertung durch die Vorinstanz. Für die Ausführungen zur DNA sei er
dankbar. Es ändere aber nichts daran, dass bei der DNA-Auswertung geschlampt
worden sei. Zuerst seien zwei Spuren entdeckt worden, dann seien es vier
gewesen. Dass ähnliche Schuhe beim Beschuldigten gefunden wurden, sei kein
Beweis. In jedem zweiten Männerhaushalt kämen solche Schuhe vor. Dass sich der
Beschuldigte der Tatrekonstruktion gestellt habe, spreche für ihn. Es zeige,
dass er davor keine Angst gehabt habe. Seine Kritik am Verfahren habe primär
der Polizei gegolten, nicht der Staatsanwaltschaft. Doch müsse ihr trotzdem ein
Vorwurf gemacht werden, da die neuen Dossiers liegen gelassen worden seien.
Im Anschluss daran erhält der
Beschuldigte Gelegenheit zum letzten Wort. Er gibt zu Protokoll, er habe den
Raub nicht begangen, das sei alles.
Die öffentliche Hauptverhandlung ist
damit beendet und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Die
mündliche Eröffnung des Urteils erfolgt am Folgetag, 8. Juni 2018, um 11:00
Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
Sachverhalt
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 12. Juli 2015, 22:02 Uhr, meldete
eine Vertreterin der Protectas Zürich bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton
Solothurn, dass ein unbekannter Täter auf den Tankstellenshop der BP Tankstelle
in Hägendorf einen Raubüberfall verübt habe (AS 1 ff.).
2. Am 17. Juli 2015 fand ein Passant in
Hägendorf eine schwarze Jacke und eine weisse Maske und meldete den Fund der
Polizei (AS 115 ff. mit Fotos). Da die Gegenstände Ähnlichkeiten mit dem
Material aufwiesen, welches auf dem Überwachungsvideo zu sehen war, wurde eine
Spurensicherung vorgenommen. Sowohl auf der Jacke als auch auf der Maske konnte
dabei eine DNA-Spur sichergestellt und der Beschuldigte eindeutig als
Spurenverursacher identifiziert werden (AS 22, 148 ff.).
3. Am 18. August 2015 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Raub
(Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; AS 204). Die bereinigte Eröffnungsverfügung
datiert vom 22. Januar 2016 (AS 286).
4. Am 24. August 2015 wurde der
Beschuldigte angehalten und in das Untersuchungsgefängnis Olten überführt (AS
213 f.). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit
Verfügung vom 27. August 2015 für die Dauer eines Monats Untersuchungshaft an
(AS 225 f.).
Am 25. September 2015 wurde der
Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 237).
5. E.___ stellte am 15. Juli 2015
Strafantrag gegen unbekannt (AS 133). Am 29. August 2015 konstituierte sich die
Betreiberin des Tankstellenshops, die D.___, als Privatklägerin im Zivil- und
Strafpunkt (AS 28, 137).
6. Die Anklageschrift datiert vom 29.
März 2016.
7. Am 1. Februar 2017 fällte das
Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (O-G 53 ff.):
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich des
Raubes schuldig gemacht, begangen am 12.07.2015.
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten.
Die Untersuchungshaft vom 27.08.2015
bis 24.09.2015 - total 29 Tage - ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
3. Auf den Widerruf des dem Beschuldigten A.___
mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 15.12.2014 bedingt gewährten
Strafvollzugs (24 Monate Freiheitsstrafe und Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je
Fr. 80.--/ Probezeit 3 Jahre) wird verzichtet, hingegen wird die Probezeit um
1½ Jahre verlängert.
4. Folgende beschlagnahmte Gegenstände
werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu
vernichten:
-
1 Herrenjacke, Divideo
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, KTD)
-
1 Gesichtsmaske, Plastik
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, KTD).
5. Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten A.___
herauszugeben:
-
1 Paar Schuhe, Sneaker (1.
HD: Nr. 3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, pol. SB M. Oser)
-
1 Küchenmesser, Zwilling
(1. HD: Nr. 5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, pol. SB M. Oser)
-
3 Kontoauszüge, PostFinance
(2. HD: Nr. 1) (bei den Akten)
-
Rechnungen, 25 Seiten (2.
HD: Nr. 2) (bei den Akten).
6. Die Privatklägerin D.___, wird zur
Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die von der Privatklägerin D.___,
geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
8. Der Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin D.___, eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 708.50 (inkl. 8%
MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
9. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird auf Fr.
9‘161.85 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 2‘465.10
(Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.--, total Fr. 9‘850.--, hat der Beschuldigte A.___
zu bezahlen.
8.1 Am 6. Februar 2017 meldete der
Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G 61).
8.2 Gemäss Berufungserklärung vom 30.
August 2017 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen
Urteils:
- Ziff. 1 (Schuldspruch Raub)
- Ziff. 2 (Sanktion)
- Ziff. 3 (Verlängerung
Probezeit der Vorstrafe vom 15.12.2014)
- Ziff. 8 (Parteientschädigung
D.___)
- Ziff.
9: Entschädigung des amtlichen Verteidigers bezüglich Rückforderungsrecht des
Staates
- Ziff. 10: Verfahrenskosten
9.1 Am 14. Februar 2017 meldete auch die
Staatsanwaltschaft gegen das Urteil die Berufung an (O-G 64).
9.2 Gemäss Berufungserklärung vom 31.
August 2017 richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 2 (Sanktion)
- Ziff.
3 (Nichtwiderruf des bedingten Strafvollzugs des Urteils vom 15.12.2014)
10. In Rechtskraft erwachsen und nicht
mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 4 und 5 (Einziehungen
und Herausgaben)
- Ziff.
6 und 7 (Verweis einer Zivilforderung auf den Zivilweg bzw. Abweisung einer
Zivilforderung)
- Ziff.
9 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend)
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten A.___ wird
vorgehalten, er habe am 12. Juli 2015, zwischen 21:55 Uhr und 22:03 Uhr, in
Hägendorf, Solothurnerstrasse 14, BP-Tankstellenshop, zum Nachteil von E.___
sowie der D.___, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die
Geschädigte E.___ unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (der
Beschuldigte habe sie mittels vorgehaltenem Messer bedroht) gezwungen, die
Kasse des Tankstellenshops zu öffnen und ihm Geld auszuhändigen. Nachdem der
Beschuldigte das Bargeld in der Höhe von ca. CHF 1‘000.00 behändigt hatte, habe
er den Tankstellenshop verlassen und sei zu Fuss geflüchtet.
2.
Die Aussagen
2.1
Am 15. Juli 2015 wurde die
Angestellte des Tankstellenshops, E.___, als Auskunftsperson polizeilich
befragt (AS 8 ff.). Sie führte aus, dass sie den Shop um 22:00 Uhr habe
schliessen wollen. Etwa eine Minute vor 22:00 Uhr habe eine Person den Shop
betreten und sei mit einem Messer auf sie zugegangen. Die Person habe das
Messer gegen sie gerichtet und gesagt: «Gib Geld». Sie habe laut geschrien. Er
habe wiederholt: «Gib Geld». Sie habe die Kasse geöffnet und ihr sämtliches
Notengeld gegeben. Der Täter habe dann den Shop fluchtartig verlassen und sei
davon gerannt. Der Täter sei männlich gewesen, ca. 180 cm gross mit mittlerer
Statur. Er sei schwarz gekleidet gewesen und habe eine weisse Maske getragen.
Das Messer habe er über die Theke gehalten. Er habe sie aber damit nicht
berührt, es sei immer ein gewisser Abstand zum Messer gewesen. Der Täter habe
sie nicht körperlich angegangen. Sie habe dem Täter wohl ca. CHF 1'000.00
ausgehändigt. Sie habe sich schrecklich gefühlt und grosse Angst gehabt.
2.2.1
Anlässlich der Einvernahme nach
vorläufiger Festnahme durch die Staatsanwaltschaft am 25. August 2015 (AS 215
ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er mit dem Raub nichts zu tun habe.
2.2.2
Am 28. August 2015 wurde der
Beschuldigte polizeilich einvernommen (AS 29 ff.). Er führte aus, dass er an
seinem Geburtstag in [...] eine Auseinandersetzung gehabt habe, bei welcher
seine Jacke gerissen sei. Am Tag darauf habe er deshalb die Jacke in einen
Altkleidersammlungssack mit anderen Kleidern sowie diversen Masken eingepackt
und diesen auf die Strasse gestellt für Leute, die die Sachen gratis mitnehmen
wollten. Am Tag darauf sei der Sack nicht mehr dort gewesen. Es seien Masken
von seinem Bruder gewesen, eine scream-Maske, eine schwarze Maske und andere
Masken. Er denke, sein Bruder habe die Masken in den Sack gesteckt. Er habe die
Masken seines Bruders getragen; dies habe die ganze Familie zum Spass gemacht.
Am Abend des 12. Juli (Tatzeit) sei er
mit seiner Frau zuhause gewesen. Er habe aktuell kein Einkommen sowie Schulden
von ca. CHF 10'000.00. Er lebe von den Eltern, vom RAV sei er gesperrt worden.
2.2.3
Anlässlich der Einvernahme durch
den Staatsanwalt am 27. Januar 2016 (AS 287 ff.) führte der Beschuldigte aus,
dass er den Raubüberfall nicht gemacht habe.
2.2.4
Anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung vom 1. Februar 2017 (O-G 20 ff.) bestritt der Beschuldigte den Raub
weiterhin. Die Jacke sei ihm an einem Geburtstagsfest zerrissen worden und
seine Mutter habe sie deshalb am nächsten Tag entsorgt. Er wisse nicht mehr, ob
er oder seine Mutter den Altkleidersack weggebracht habe.
Sie hätten damals bei seinen Eltern
gewohnt. Seine Eltern seien damals in den Ferien gewesen und er habe seine
Frau, die schwanger gewesen sei, nicht allein gelassen am Abend.
2.2.5
Vor dem Obergericht gab der
Beschuldigte an, er habe den Raub nicht gemacht. Mit dem Zeugen C.___ sei er
aufgewachsen, sie seien vorher gute Freunde gewesen. An seinem Geburtstag (des
Beschuldigten), habe er eine Auseinandersetzung mit C.___ in seinem Lokal
gehabt. Er (der Beschuldigte) habe ihm Geld geschuldet, habe es ihm aber nicht
zurückzahlen können. C.___ habe dann seine Jacke zerrissen. Deshalb habe er
gewusst, als er die Bilder der Kamera gesehen habe, dass er (der Beschuldigte)
der Täter sein könnte. Er habe gewusst, wem die Jacke gehört habe, und das vor
dem Raub. Nachdem das Zerreissen der Jacke passiert sei, sei die Jacke
«fortcho», so wie das seine Mutter gesagt habe. Wenn C.___ es nach dem Raub
gesehen hätte, okay, aber er habe es schon vor dem Raub gesehen.
2.3
Am 15. Juli 2015 meldete sich C.___
bei der Polizei und führte aus, er wisse, wer der Täter des Raubdelikts sei
(vgl. Aktennotiz AS 123).
Am 7. September 2015 wurde C.___
polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 64 ff.). C.___ verweigerte
jedoch die Aussage.
Am 24. September 2015 wurde C.___ vom
Staatsanwalt in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten als Zeuge
einvernommen (AS 260 ff.). Er habe am 7. September die Aussage verweigert, weil
er vorgeladen worden sei und der Polizist dann keine Zeit gehabt habe und er
weitergeschickt worden sei.
Er führte aus, dass der Beschuldigte und
er einmal gute Kollegen gewesen seien. Dies sei immer noch so.
Es habe ihn jemand von Tele M1 angerufen
und ihn gefragt, ob er wisse, wer es gewesen sei. Er habe dann auf der
Polizeiseite das Foto angeschaut und ihm sei die zerrissene Jacke aufgefallen.
Er habe kurz zuvor den Beschuldigten mit exakt einer solchen Jacke gesehen. Er
sei dann auf den Polizeiposten gegangen und habe gesagt, dass er vielleicht
wisse, wer es gewesen sei. Er habe gesagt, dass er einen kenne mit einer derart
zerrissenen Jacke. Auch der Körperaufbau spreche für den Beschuldigten.
Er habe den Beschuldigten letztmals Ende
Juni oder im Juli gesehen. Bei diesem Treffen habe er ihn mit der kaputten
Jacke gesehen.
2.4.1
Die Ehefrau des Beschuldigten, F.___,
wurde am 4. September 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Vertreters polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 54 ff.).
Die Ehefrau wurde nicht auf ihr
Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen: Die Einvernahme wurde am 21. September
2015.
formrichtig – und wiederum in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Vertreters – wiederholt (AS 101 ff.).
Sie führte aus, dass sie zu den Eltern
des Beschuldigten gezogen seien, nachdem dieser seit Ende Mai 2015 arbeitslos
sei. Sie würden von den Eltern finanziell unterstützt.
Der Beschuldigte habe sie am Abend nie
alleine gelassen. Falls er mal nach draussen habe gehen müssen, habe die
Schwägerin geschaut, weil sie schwanger gewesen sei. Normalerweise würden sie
zwischen 21:30 – 22:00 Uhr schlafen gehen, sie würden immer gemeinsam gehen.
Den diesjährigen Geburtstag des
Beschuldigten am 20. Juni hätten sie zuhause in Hägendorf gefeiert. Der
Beschuldigte sei den ganzen Abend an der Feier gewesen, dann seien sie zusammen
ins Bett gegangen. Auf Nachfrage und Hinweis auf die anderslautenden Aussagen
des Beschuldigten führte F.___ dann aus, dass der Beschuldigte an diesem Abend
möglicherweise mit Kollegen noch rausgegangen sei.
2.4.2
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme von F.___ vom 11. September 2015 als Auskunftsperson (AS 74 ff.)
waren der Beschuldigte und sein Vertreter wiederum anwesend. Sie führte aus,
dass sie bei den Eltern des Beschuldigten wohnen würden, seit dieser arbeitslos
sei. Sie und der Beschuldigte hätten aktuell kein Einkommen, sie würden von den
Schwiegereltern finanziell unterstützt.
Die Schwiegereltern seien bis ca. anfangs
August einen Monat in den Ferien gewesen. Der Beschuldigte habe sie in dieser
Zeit nie alleine gelassen.
Sie habe nie gesehen, dass der
Beschuldigte eine weisse Maske angezogen und getragen habe. Sie helfe jeweils
bei der Entsorgung von Kleidern mit. Sie glaube nicht, dass einmal Masken dabei
gewesen seien.
Den Geburtstag des Beschuldigten hätten
sie zuhause gefeiert, am Abend. Es könne sein, dass der Beschuldigte
anschliessend noch rausgegangen sei.
2.5.1
Am 4. September 2015 wurde der
14jährige Bruder des Beschuldigten, G.___, in Anwesenheit des Beschuldigten und
seines Verteidigers als Auskunftsperson einvernommen (AS 37 ff.). Er führte
aus, dass er zuhause nur eine schwarz-weisse scream-Maske habe. Andere weisse
Masken habe er nicht. Er habe die Meldung vom Raubüberfall mit dem Foto des
Täters gesehen; eine solche Maske habe er nicht. Eine solche Maske habe er auch
nie zuhause gesehen. Er habe seine scream-Maske noch, er habe sie letztmals
vorgestern gesehen.
2.5.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung führte G.___ als Zeuge auf Vorhalt des Fotos auf AS 127 aus (O-G 30
ff.), dass er eine solche Maske von der Schule für die Fasnacht erhalten habe,
sie aber von der Mutter entsorgt worden sei. Er habe bei der Polizei gelogen,
als er das Gegenteil gesagt habe.
2.6.1
Am 4. September 2015 wurde die
Schwester des Beschuldigten, H.___, die ebenfalls bei den Eltern wohnte, als
Auskunftsperson einvernommen (AS 46 ff.). Der Verteidiger war anwesend, während
der Beschuldigte auf eine Teilnahme verzichtete. H.___ führte aus, dass ihr
Bruder G.___ zwei Plastikmasken gehabt habe. Die eine sei gestreift gewesen;
diese habe die Mutter vor langer Zeit entsorgt. Die andere sei schwarz. Eine
Maske wie auf dem Täterbild habe sie zuhause noch nie gesehen.
2.6.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung führte H.___ als Zeugin aus (O-G 25 ff.), dass der Beschuldigte
abends immer zuhause gewesen sei. Auf Vorhalt des Fotos auf AS 127 führte sie
aus, dass sie eine solche Maske zuhause gesehen habe.
2.7
Am 9. September 2015 wurde der
frühere Lehrer von G.___, [...], als Auskunftsperson befragt (AS 67 ff.). Er
führte aus, dass die Schule für die Fasnacht 2014 weisse Masken bestellt habe
(ein Bild der Maske befindet sich auf AS 73). Sie seien an die Schüler abgegeben
und nur teilweise zurückgegeben worden; ob G.___ seine Maske zurückgegeben
habe, wisse er nicht mehr.
2.8
Am 15. September 2015 wurde die
Mutter des Beschuldigten, I.___, in Anwesenheit von dessen Verteidiger als
Auskunftsperson einvernommen (AS 86 ff.). Sie führte aus, dass der Beschuldigte
und seine Ehefrau unentgeltlich bei ihnen wohnen könnten und von ihnen (den
Eltern) finanziell unterstützt würden. Sie seien vom 7. Juli – 8. oder 10.
August in den Ferien gewesen. H.___, der Beschuldigte und seine Ehefrau seien
zuhause geblieben. Sie hätten vorher für den ganzen Monat eingekauft und Geld
(CHF 600.00) hinterlassen.
Sie habe den Beschuldigten nie mit einer
weissen Maske gesehen. Sie habe einmal eine weisse Maske von G.___
weggeschmissen. Vor den Sommerferien hätten sie viele alte Kleider entsorgt. Es
seien auch mehrere Masken gewesen. Sie habe auch andere Jacken weggeschmissen,
nicht nur eine solche wie auf den Täterbildern. Diese Jacke (wie auf den
Täterbildern) habe A.___ nicht mehr schön gefunden. Bei einer anderen Jacke sei
der Reissverschluss kaputt gewesen oder so. A.___ nehme oft zu und ab. Wenn
dann die Kleider nicht mehr passen, so würden sie diese Kleider entsorgen.
Den 25. Geburtstag des Beschuldigten
hätten sie zuhause gefeiert. Der Beschuldigte sei anschliessend noch mit seinen
Kollegen in den Ausgang gegangen.
3.
Die objektiven Beweismittel
3.1
In den Akten finden sich Ausdrucke
der Videoüberwachung des Tankstellenshops zur Tatzeit auf AS 16 f. und 126 ff.
sowie das Überwachungsvideo (AS 147).
3.2
Gemäss Rapport des
kriminaltechnischen Dienstes (KTD) der Kantonspolizei Solothurn vom 19. August
2015.
wurden dem IRM Basel zwei sichergestellte Spuren zur Auswertung
zugestellt: DNA ab Kragen Jacke und DNA ab Innenseite Maske. Beide Spuren
stimmen mit dem gespeicherten Profil des Beschuldigten überein. (AS 157).
Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten beantragte dann, der KTD des Kantons Solothurn solle abklären, ob
– nebst den DNA-Spuren, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten –
weitere Spuren an der sichergestellten Maske und der Jacke gefunden wurden,
respektive vorhanden seien. (Eingabe vom 10. September 2015). Dies führte zu
einem weiteren Untersuchungsbericht (Rapport vom 5. Oktober 2015, AS 148 ff.).
Darin wird aufgeführt, dass weitere vier Spuren dem Institut für Rechtsmedizin
in Basel zur Auswertung zugestellt wurden. Eine Spur war mit den bereits
ausgewerteten Spuren gesichert worden, die übrigen drei wurden am 22. September
2015.
– also gestützt auf den Antrag des amtlichen Verteidigers –gesichert, und
zwar ab dem Gummiband Maske, Ärmelstulpen links und rechts innen der Jacke
sowie vom Reissverschluss der Jacke. Durch das IRM Basel konnte aus allen vier
Spuren je ein vollständiges DNA-Profil von einem einzigen Spurenverursacher
erstellt werden. DNA-Merkmale von weiteren Personen waren nicht vorhanden. Alle
gefundenen Spuren waren identisch mit dem gespeicherten Profil des
Beschuldigten (AS 149 unten). Die DNA-Spuren wurden vor der Tatrekonstruktion
vom 24. September 2015, anlässlich welcher der Beschuldigte die schwarze Jacke
trug, abgenommen.
3.3
Der Fundort von Jacke und Maske
liegt zwischen Tatort und Wohnort des Beschuldigten (vgl. Lageplan AS 122). Nach
Durchsuchung der Wohnung (inkl. Kellerabteil) des Beschuldigten wurden zudem
ein paar Schuhe sowie ein Messer (Nr. 5) von der Staatsanwaltschaft
beschlagnahmt (AS 161, 166 f. und 169).
4.
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
4.1
Die Verwertbarkeit der
Aussagen von C.___
4.1.1
Die Parteien haben Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht,
Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d
EMRK). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der
Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in
direkter Konfrontation befragen konnte. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit.
d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu und es muss das Teilnahme-
und Fragerecht für die beschuldigte Person selbst (und nicht nur für den
Parteivertreter) gewährleistet sein (Urteil 6B_98/2014 E. 3.2 und 3.5).
Bilden die Aussagen einer
Belastungsperson das einzige ausschlaggebende Beweismittel, und erhielt der
Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nie Gelegenheit, den Einvernahmen
wenigstens einmal direkt oder indirekt zu folgen, und durfte er auch keine
unmittelbaren Fragen an sie richten, liegt eine gewichtige Einschränkung der
Verfahrensrechte vor (Urteil 6B_98/2014 E. 3.6).
Auf das Konfrontationsrecht kann
verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht
vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn
er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen.
Er verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch,
dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteil 6B_529/2014 E.
5.
).
In einem neuesten Entscheid hat das
Bundesgericht festgehalten, dass der Verzicht auf eine Konfrontation mit einem
Belastungszeugen nicht nur beim Vorliegen einer förmlichen Äusserung des
Beschuldigten selbst angenommen werden könne. Auf das Teilnahmerecht könne auch
stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung
ausgehen könne (Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 1.4.2).
4.1.2
C.___ wurde am 24. September 2015
im Untersuchungsgefängnis Olten vom Staatsanwalt einvernommen (AS 260). Der
amtliche Verteidiger des Beschuldigten war bei dieser Befragung anwesend und
stellte an den Zeugen auch Ergänzungsfragen (AS 263). Der amtliche Verteidiger
stellte keinen Antrag auf Anwesenheit seines Mandanten, dies, obwohl sich der
Beschuldigte im Zeitpunkt der Einvernahme noch in Untersuchungshaft befand und
sich im gleichen Haus aufhielt. Der amtliche Verteidiger verlangte jedoch einen
Unterbruch der Einvernahme, um sich mit seinem Mandanten zu besprechen; diesem
Antrag wurde stattgegeben. Eine Teilnahme des Beschuldigten an der Einvernahme
von C.___ wäre also ohne Weiteres möglich gewesen (AS 264). Der Termin der
Einvernahme wurde mit dem Verteidiger des Beschuldigten abgesprochen (AS 256).
Dieses Verhalten des amtlichen
Verteidigers stellt einen konkludenten Verzicht auf eine persönliche Teilnahme
des Beschuldigten an der Einvernahme von C.___ dar (BGE 143 IV 397 E. 3.4).
Hinzu kommt, dass die Aussage von C.___ nicht das einzige und auch nicht das
ausschlaggebende Beweismittel im vorliegenden Verfahren darstellt. Die Aussagen
von C.___ sind deshalb, auch wenn er vor dem Berufungsgericht nicht mehr
befragt worden ist, verwertbar.
4.1.3
Zu prüfen ist in einem nächsten
Schritt, ob die Verwertung der Aussagen von C.___ dessen Einvernahme vor dem
Berufungsgericht voraussetzt, mithin eine unmittelbare Beweisabnahme erfolgen
muss.
Das Bundesgericht führte dazu im
Entscheid BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 aus: «Eine unmittelbare Abnahme eines
Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den
Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn
die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der
bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse
auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage
das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil
6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis). Alleine der Inhalt der
Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht
notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von
deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (Urteil 6B_970/2013 vom 24.
Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf Max Hauri, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 21 zu Art. 343 StPO). Das Gericht
verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über
einen Ermessensspielraum (Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit
Hinweisen)».
Im vorliegenden Fall ist die
unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht bezüglich der Aussage von
C.___ nicht erforderlich. Es liegt keine Aussage gegen Aussage-Situation vor,
weil noch andere Beweismittel vorliegen, welche durch das Berufungsgericht zu
würdigen sind. Es kommt bei der Aussage von C.___ auch nicht primär darauf an,
wie er seine Aussage macht; vielmehr steht deren Inhalt im Vordergrund.
4.2
Beweiswürdigung
4.2.1
Es ist unbestritten, dass die
zerrissene Jacke, die am 17. Juli 2015 in Hägendorf gefunden wurde, dem
Beschuldigten gehörte. Ebenso unbestritten ist, dass sich die weisse Maske im
Haushalt des Beschuldigten befand; ob sie vom Bruder des Beschuldigten
hergestellt oder von der Schule für die Fasnacht zur Verfügung gestellt worden
ist, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant.
4.2.2
Es ist im Weiteren erstellt, dass
Maske und Jacke für die Verübung des Raubüberfalls auf den Tankstellenshop
verwendet worden sind. Der auffällige Riss an der Jacke ist auf den Fotos der
Videoüberwachung deutlich sichtbar (AS 126 - 130), zudem spricht die grosse
Ähnlichkeit der Maske, aber auch der Fund von Maske und Jacke zwischen Tatort
und Wohnort des Beschuldigten kurz nach dem Überfall für diesen Umstand. Dass
die Maske und die Jacke zusammen am selben Ort gefunden wurden, ist auch ein
Indiz, dass diese Maske mit der Jacke beim Überfall getragen wurde.
4.2.3
Sowohl an der Jacke als auch an
der Maske fand sich das vollständige DNA-Profil des Beschuldigten. DNA-Profile
von anderen Personen konnten nicht sichergestellt werden. Es wurden auf Antrag
der Verteidigung ein zweites Mal DNA-Spuren gesichert und ausgewertet. Alle gefundenen
Spuren stammten vom Beschuldigten. Diese Tatsache deutet darauf hin, dass der
Beschuldigte mit diesen Gegenständen als letzte Person in Kontakt getreten war.
Es ist gerichtsnotorisch, dass sich Spuren, die auf Gegenständen hinterlassen
werden, mit der Zeit verflüchtigen oder verwischt werden und nicht mehr
festgestellt werden können. Wenn keine Spuren von Drittpersonen auf den
Gegenständen festgestellt werden konnten, heisst das deshalb nicht, dass die
Untersuchung fehlerhaft oder unsorgfältig war. Der Lehrer von G.___ verteilte
die Masken für die Fasnacht 2014, also über ein Jahr vor der Tat, so dass es
durchaus möglich ist, dass sich seine Spuren auf der Maske nicht mehr fanden.
Kein Familienmitglied hat zudem die Aussage des Beschuldigten, wonach sie alle
zum Spass die Masken getragen hätten, bestätigt.
An Jacke und Maske wurden an diversen
exponierten Orten Spuren abgerieben, so ab dem Kragen, der Innenseite beider
Ärmel und dem Reissverschluss der Jacke sowie dem Gummiband und der Innenseite
der Maske. Sämtliche untersuchten Spuren ergaben eine einzige vollständige
DNA-Spur, und dies war die DNA-Spur des Beschuldigten. Dieses Resultat ist
eindeutig und es gibt keinen Hinweis auf eine fehlerhafte Sicherstellung dieser
Spuren. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass auf dem
Überwachungsvideo ersichtlich ist, dass der Täter während dem Überfall keine
Handschuhe trug und – wie erwähnt – am Reissverschluss der Jacke die DNA des
Beschuldigten sichergestellt wurde.
4.2.4
Da die Jacke im Eigentum des
Beschuldigten stand und sich die Maske im Haushalt befand und vom Beschuldigten
unbestrittenermassen getragen wurde, ist es folgerichtig, dass an diesen
Gegenständen dessen DNA-Profil sichergestellt worden ist. Entschieden werden
muss, ob der Beschuldigte diese Gegenstände am Abend des 12. Juli 2015 trug und
er demzufolge den Überfall auf den Tankstellenshop der BP in Hägendorf verübt
hat.
Folgende Umstände sprechen für die
Täterschaft des Beschuldigten:
-
An der Jacke und an
der Maske wurde ausschliesslich das DNA-Profil des Beschuldigten, nicht aber
zusätzlich noch von einer Drittperson sichergestellt. Da Maske und Jacke nach
dem Überfall weggeworfen wurden, war der Täter offensichtlich die letzte
Person, welche diese Gegenstände benutzt hatte. Angesichts dieses Umstandes
liegt es nahe, dass es sich bei den sichergestellten DNA-Spuren um diejenigen
des Täters handelt.
-
Das Aussageverhalten
des Beschuldigten: Zuerst beschrieb er genau, wie er am 21. Juni 2015,
unmittelbar nachdem die Jacke bei einer Auseinandersetzung beschädigt worden
sein soll, diese in einen Altkleidersammlungssack gesteckt und zusammen mit der
Maske entsorgt haben will. Er zeichnete sogar den Ort, wo er den Sack an der
Strasse abgelegt haben will. Bereits dieses Verhalten ist nicht schlüssig:
Warum wirft man eine Jacke mit einer relativ kleinen Beschädigung bereits am
nächsten Tag weg, und warum steckt man in einen Altkleidersammlungssack noch
Masken und stellt den Sack an die Strasse, obwohl keine Sammlung stattfindet?
Später sagte er dann nach der entsprechenden Aussage seiner Mutter, die anders
lautete, seine Mutter habe die Maske und Jacke entsorgt und setzte sich damit
in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen.
Die Mutter des
Beschuldigten sagte zwar, wie dies die Verteidigung ausführte, sie habe die
Jacke, von welcher man ihr ein Bild vorlegte, weggeworfen. Sie sagte aber auch
aus, sie habe auch andere Jacken weggeworfen und sie führte weiter aus, sie
habe die Jacke, von welcher ihr ein Bild gezeigt wurde, weggeworfen, weil sie
dem Beschuldigten nicht mehr gefallen habe, also nicht, weil sie beschädigt
war. Damit ist unsicher, ob die Mutter tatsächlich von der gleichen Jacke
sprach.
-
Die beim
Beschuldigten sichergestellten Schuhe, die den Schuhen, die der Täter trug,
sehr ähnlich sind, stellen ein weiteres Indiz für die Täterschaft des
Beschuldigten dar. Auch wenn der Beschuldigte sicher nicht der Einzige ist, der
dunkle Turnschuhe mit einem weissen Rand trägt, ist diese Übereinstimmung doch
ein weiterer – wenn auch kleiner – Mosaikstein, der ins Bild passt.
-
C.___ sagte aus,
dass er den Beschuldigten kurz vor dem Überfall mit «exakt einer solchen Jacke»
gesehen habe. Dies sei Ende Juni/Juli 2015 gewesen. Der Beschuldigte sagte
demgegenüber aus, die Jacke sei an seinem Geburtstag (20. Juni 2015) bei einer
Auseinandersetzung beschädigt worden und er habe sie am Tag darauf entsorgt.
Gemäss seinen Aussagen hat der Beschuldigte die Jacke somit in beschädigtem
Zustand nie mehr getragen.
Es gibt keinen
Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussage von C.___, der ein Kollege des
Beschuldigten ist, zu zweifeln. Es ist deshalb auf diese Aussage abzustellen.
Damit ist aber erstellt, dass der Beschuldigte in diesem zentralen Punkt eine
wahrheitswidrige Aussage machte. Der Beschuldigte will die Jacke ca. drei
Wochen vor dem Überfall, am 21. Juni 2015, entsorgt und mit der Beschädigung
nie mehr getragen haben; C.___ bestätigte aber, den Beschuldigten mit der
zerrissenen Jacke gesehen zu haben. Dass C.___ die Beschädigung der Jacke und somit
die Jacke selber auf den Bildern des Tatortes erkannt hat, ist noch
einleuchtender durch die erstmals an der Hauptverhandlung vor Obergericht
gemachten Bemerkung des Beschuldigten, es sei C.___ gewesen, der in seinem
Lokal seine Jacke zerrissen habe. Diese neu gemachten Aussagen des
Beschuldigten stehen im Widerspruch zu seiner früheren Aussage, er wisse nicht
mehr, wo genau dies geschehen sei und durch wen (O-G 21).
-
Der Beschuldigte war
zur Tatzeit arbeitslos und wohnte seit Ende Mai 2015 zusammen mit seiner damals
schwangeren Ehefrau bei seinen Eltern, welche ihren Sohn finanziell
unterstützen mussten. Der Beschuldigte hatte zur Tatzeit auch keine
Arbeitslosenunterstützung, da von Seiten der Arbeitslosenkasse gemäss seinen
Aussagen Sperrtage verfügt worden waren. Der Beschuldigte war offensichtlich
nicht in der Lage, eine vom Landesgericht Vaduz ausgesprochene Busse von CHF
250.00
unter einem Mal zu bezahlen und musste am 3. Juni 2015 ein Gesuch um
Ratenzahlungen stellen (AS 189 ff.). Der Beschuldigte litt somit zur Tatzeit
unter erheblichen finanziellen Problemen.
-
Der Fundort von
Jacke und Maske befand sich zwischen Tatort und Wohnort des Beschuldigten (AS
122).
-
Die Eltern und der
jüngere Bruder des Beschuldigten waren zur Tatzeit in den Ferien. Zuhause
blieben einzig die Schwester H.___ und die Ehefrau des Beschuldigten. H.___
hatte beruflich Stress und ging jeweils zwischen 21:30 und 22:00 Uhr ins Bett
(AS 48, 51). Auch die Ehefrau sagte aus, dass sie normalerweise zwischen 21:30
– 22:00 Uhr schlafen gegangen sei (AS 106).
Der Überfall
ereignete sich kurz vor 22:00 Uhr. Es war dem Beschuldigten somit gut möglich,
die Wohnung kurz davor unbemerkt zu verlassen. Da der Tatort und sein Wohnort
räumlich nahe beieinander liegen, hat er den Überfall in kurzer Zeit verüben
und wieder nach Hause zurückkehren können. Der von der Zeugin beobachtete
Fluchtweg führte in Richtung des Domizils des Beschuldigten.
-
Es spricht auch
nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten, dass das Opfer den Täter auf ca.
180.
cm schätzte – wie das die Verteidigung geltend macht. Der Beschuldigte ist
189.
cm, womit eine recht genaue Schätzung vorliegt. Zudem ist es
offensichtlich, dass sich ein Opfer, welches von einem maskierten Täter mit
einem Messer bedroht wird, primär auf die Gefahrenquelle, also das Messer,
konzentriert und nicht auf die Grösse des Täters. Statur und Grösse des Täters
gemäss Videoaufnahme passen gut zum Beschuldigten.
-
Die
Strafverfolgungsbehörden klärten den Sachverhalt umfassend ab und gingen auch
entlastenden Hinweisen nach. Auf Antrag der Verteidigung bewilligte der
Staatsanwalt mehrfach weitere Abklärungen, so die Einvernahme von weiteren
Zeugen und eine zweite DNA-Untersuchung. Die Rüge der Verteidigung, es sei nur
den belastenden Hinweisen nachgegangen worden, ist deshalb unzutreffend.
4.3
Beweisergebnis
Aus all diesen Gründen ist erstellt,
dass der Überfall durch den Beschuldigten verübt worden ist. Es sind keine
Umstände ersichtlich, die für eine Täterschaft durch eine Drittperson sprechen.
Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass
eine Drittperson am 21. Juni 2015 die Jacke und die Maske aus der
Altkleidersammlung entnahm, diese Gegenstände während drei Wochen in ihrem
Besitz hatte, damit den Überfall verübte und während dieser ganzen Zeit daran
keine Spuren hinterliess. Dieses Szenario widerspricht zudem der klaren Aussage
von C.___, der den Beschuldigten sah, als er die zerrissene Jacke trug. An der
Täterschaft des Beschuldigten bestehen damit keine Zweifel; der Sachverhalt,
wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten wird, ist erstellt.
III. Rechtliche Subsumtion
1.
Das Strafgesetzbuch hat auf den 1.
Januar 2018 gewisse Änderungen erfahren. Da das neue Recht im vorliegenden Fall
nicht milder ist, ist das alte Recht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB).
2.
Raub gemäss aArt. 140 Abs. 1 StGB ist
der unter Anwendung von Gewalt oder Drohung oder durch Herbeiführung von
Widerstandsunfähigkeit begangene Diebstahl. Der objektive Tatbestand ist
dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem
Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung des Diebstahls
bezweckt (Marcel Alexander Niggli/Christoph Riedo in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], N. 10 zu Art. 140). Die
Nötigungshandlungen sind Gewalt gegen eine Person, im Sinne eines unmittelbaren
Einwirkens auf den Körper (Trechsel/Crameri in: Stefan Trechsel et al.,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 4 zu Art. 140), dann die
Drohung, die eine solche Intensität erreichen muss, dass ein durchschnittlich
Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgeben würde (Trechsel/Crameri, a.a.O.,
N. 5) und schliesslich das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit durch andere
Tatmittel als Gewalt oder Drohung.
3.
Es ist erstellt, dass der
Beschuldigte am 12. Juli 2015 kurz vor 22:00 Uhr maskiert den Tankstellenshop
BP in Hägendorf betrat und die anwesende Angestellte unter Vorhaltung eines
Messers aufforderte, Geld herauszugeben. Die Angestellte schrie laut und gab
dem Beschuldigten ca. CHF 1'000.00 heraus, worauf dieser den Shop fluchtartig
verliess. Der Beschuldigte bedrohte die Angestellte damit massiv mit der
Anwendung von Gewalt für den Fall, dass sie seiner Aufforderung zur
Geldherausgabe nicht folgen würde. Er führte damit die Widerstandsunfähigkeit
der Angestellten herbei und hat mit der Wegnahme des Geldes den objektiven
Tatbestand des Raubes erfüllt. In subjektiver Hinsicht ging es dem unter
erheblichen finanziellen Problemen leidenden Beschuldigten darum, sich
materiell zu bereichern. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.
Der Beschuldigte hat sich damit des
Raubes gemäss aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
A. Allgemeines
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
B. Konkrete Strafzumessung
1.
Tatkomponenten
Der einfache Raub wurde zur Tatzeit mit Geldstrafe
von 180 Tagessätzen bis Freiheitsstrafe von 10 Jahren bestraft. Der
Beschuldigte erbeutete nur einen geringen Betrag von ca. CHF 1'000.00, weil die
Angestellte die Tageseinnahmen bereits weggebracht hatte. Er handelte mit
direktem Vorsatz (was allerdings deliktsimmanent ist) und aus materiellen und
damit egoistischen Gründen. Der Beschuldigte war zur Tatzeit ohne finanzielle
Mittel. Er hatte keine Arbeit, die Arbeitslosenkasse hatte Sperrtage verfügt,
der Beschuldigte musste mit seiner schwangeren Ehefrau bei seinen Eltern
wohnen, weil er sich keine eigene Wohnung leisten konnte. Die Eltern waren zur
Tatzeit in den Ferien und hinterliessen dem Ehepaar einen Betrag von CHF 600.00
für die täglichen Auslagen.
Das Opfer erlitt einen Schock (O-G 72) und
musste ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen. Es ist aber nicht aktenkundig,
dass es zu bleibenden psychischen traumatischen Schädigungen gekommen ist. Der
Beschuldigte verübte die Tat nicht ganz spontan, sondern musste gewisse
Vorbereitungen treffen, indem er das Messer und die Maske organisieren musste. Auch
der Tatzeitpunkt wurde bewusst ausgewählt. Wie dem Überwachungsvideo entnommen
werden kann, lief der Überfall sehr schnell ab, der Beschuldigte hielt sich nur
ca. 20 Sekunden im Laden auf. Er blieb vor der Verkaufstheke stehen und hielt
das Messer mit einem gewissen Abstand von der Angestellten entfernt. Er
handelte damit mit einer gewissen Zurückhaltung, so dass zusammenfassend von
einem noch leichten Verschulden ausgegangen werden kann. Gestützt auf die
Tatkomponenten ist die Strafe auf 22 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.
Täterkomponenten
Der Beschuldigte wurde 1990 im Kosovo
geboren und folgte 1998, im Alter von 8 Jahren, mit der Familie […] dem Vater,
der bereits hier lebte, in die Schweiz. Nach der Schulzeit absolvierte er eine
Ausbildung als […], die er zufolge einer Verhaftung in seinem ersten
Strafverfahren aber nicht beenden konnte. Gemäss eigenen Angaben von heute soll
er die Lehre dann später erfolgreich abgeschlossen haben.
Der Beschuldigte ist verheiratet und
Vater einer Tochter (geb. […]). Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft
am 25. September 2015 war der Beschuldigte vorerst weiterhin arbeitslos (O-G 23
f.). Gemäss heutigen Angaben soll er seit vergangenem Montag wieder temporär
angestellt sein und vorher auch unregelmässig temporär gearbeitet haben, ohne
dafür aber irgendwelche Belege einzureichen. Er wohnt weiterhin mit seinen
Eltern und seiner Familie zusammen. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde
am 1. Juli 2008 durch die Jugendanwaltschaft Solothurn wegen falscher
Anschuldigung zu einem bedingten Freiheitsentzug von 10 Tagen verurteilt. Zudem
wurde er am 15. Dezember 2014, also 7 Monate vor der heute zu beurteilenden Tat,
vom Amtsgericht Olten-Gösgen unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigem
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Irreführung der Rechtspflege
und SVG-Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer
Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00 und einer Busse von CHF 2'000.00
verurteilt. Damals wurde ihm der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von
3.
Jahren gewährt. Diese Vorstrafe und die Tatbegehung kurz nach der
Urteilseröffnung wirken sich straferhöhend aus. Strafmindernde Umstände liegen
nicht vor. Der Beschuldigte bestritt seine Täterschaft, was sein gutes Recht
ist, aber eine Strafminderung zufolge Einsicht und Reue ausschliesst. Auch die
familiären Verhältnisse können sich nicht strafmindernd auswirken, weil die
Trennung von der Familie beim Antritt einer Freiheitsstrafe jeden Täter gleich
trifft.
Unter Berücksichtigung der
Täterkomponenten ist die Strafe um 4 Monate zu erhöhen und damit eine
Freiheitsstrafe von 26 Monaten auszusprechen. Das von der Vorinstanz
ausgesprochene Strafmass ist zu bestätigen.
3.
Vollzugsform
3.1
Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil 6B.214/2007
vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos
sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf
Suchtgefährdungen (Urteil 6B.103/2007 vom 12.11.2007).
3.2
Auch bei der Aussprechung einer
teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten
Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von aArt. 42 StGB
gelten somit auch für die Anwendung von aArt. 43 StGB. Beim Institut des
teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den
Vordergrund zu stellen. aArt. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung
des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für
die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die
Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom
Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der
Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits
hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die
Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte
Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).
3.3
Wurde der Täter innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von
mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn
besonders günstige Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB).
Unter «besonders günstigen Umständen»
sind solche Umstände zu verstehen, welche ausschliessen, dass die Vortat die
Prognose verschlechtert. Bei aArt. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung
einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht.
Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes
für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Diese
indizielle Befürchtung muss durch das Vorliegen besonders günstiger Umstände
zumindest kompensiert werden. Dies trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat
mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer
besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 134 IV 1 ff.
E. 4.2.3.).
3.4
Der Beschuldigte hat nur kurze Zeit
nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Olten-Gösgen wegen gewerbs- und
bandenmässigem Diebstahl und weiterer Delikte erneut delinquiert. Das
Raubdelikt richtete sich wie der Diebstahl gegen das Rechtsgut des Vermögens,
so dass von einem einschlägigen Rückfall ausgegangen werden muss. Das Vorliegen
von besonders günstigen Umständen ist bei dieser Ausgangslage ausgeschlossen.
Die Freiheitsstrafe von 26 Monaten ist zu vollziehen.
4.
Widerruf
4.1
Begeht der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Es
kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in
sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann
es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe
mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt
sind (aArt. 46 Abs. 1 StGB).
4.2
Zwar bilden während der Probezeit
begangene Vergehen oder Verbrechen nicht zwingend einen Widerrufsgrund. Der
Widerruf hat aber gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wenn wegen der
Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten
verüben wird. Voraussetzung bildet eine negative Einschätzung der
Bewährungsaussichten, so dass aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine
Schlechtprognose besteht. Bei dieser Prognose steht dem Gericht ein Ermessen zu
(BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des
Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände
vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen
auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige
Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der
Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche
Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen
sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die
persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen.
Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen
und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV
140.
E. 4.3).
In die Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer
Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die
neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum
Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe
abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte
ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter
Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die
neue Strafe im Sinne von aArt. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich
bedingt ausgesprochen werden. Wenn allerdings eine Verurteilung von einer
gewissen Tragweite aus den letzten fünf Jahren vor der Tat im Sinne von aArt.
42.
Abs. 2 StGB vorliegt, nämlich eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen, setzt der Aufschub
des Vollzugs für die neue Strafe "besonders günstige Umstände"
voraus. Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die
Vortat die Prognose verschlechtert. Fehlt es an solchen besonders günstigen
Umständen, so muss der Richter die neue Strafe vollziehen lassen. Für den
Widerruf der früheren Strafe ist in der Gesamtwürdigung der Vollzug der neuen
Strafe mitzuberücksichtigen. Besonders günstige Umstände, wie sie aArt. 42 Abs.
2.
StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung
verlangt, sind für den Widerrufsverzicht nicht erforderlich. Das heisst
allerdings nicht, dass es im Rahmen von aArt. 46 StGB auf die neue Tat und die
daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der
erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid
über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die
neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung
des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den
Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die
während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit
Hinweisen).
4.3
Im vorliegenden Fall lässt sich ein
Widerruf der Vorstrafe nicht mit allfälligen neuen Strafverfahren begründen,
wie das die Staatsanwaltschaft antönt. In die Prognosebeurteilung einfliessen
dürfen die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen (Urteile
6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.6;6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2;
6P.31/2003 vom 8. August 2003 E. 1.3; z.T. mit Hinweisen) und auch eingestellte
Strafverfahren, welche Schlüsse auf das Vorleben und den Charakter eines Täters
zulassen (Urteil 6P.47/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 6.2). Nichts anderes kann
aus dem Urteil 6B_1017/2008 vom 24. März 2009 abgeleitet werden (Urteil
6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 4.3). In den von der Staatsanwaltschaft
vorgebrachten neuen Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte keine Delikte
zugegeben, weshalb diese nicht zu den Akten genommen wurden und der
Beschuldigte aufgrund der Unschuldsvermutung als deliktsfrei (nach dem hier zu
beurteilenden Delikt) zu gelten hat.
Der Widerruf des bedingten Vollzugs der
Vorstrafe ergibt sich aber trotzdem aus der Gesamtwürdigung aller wesentlichen
Umstände: Der Beschuldigte war im ersten Verfahren in Olten 133 Tage in
Untersuchungshaft. Dieser lange Freiheitsentzug sowie die massive Strafe von 24
Monaten Freiheitsstrafe konnten ihn nicht davon abhalten, nur 7 Monate nach dem
ersten Urteil – bei dem er gemäss Verteidigung umfassend über die Hintergründe
einer gewährten Probezeit aufgeklärt worden war – ein Gewaltverbrechen zu
begehen. Dieses Verhalten zeugt von einer völlig fehlenden Einsicht des
Beschuldigten. Es ist beim Beschuldigten auch keine besonders günstige
Entwicklung festzustellen. Vielmehr sind die Verhältnisse immer noch gleich wie
zur Tatzeit. Der Beschuldigte hat keine feste Arbeit und lebt mit seiner
Familie immer noch bei seinen Eltern. Er ist zwar unterdessen Vater geworden,
doch war seine Frau in der Tatzeit bereits schwanger, was ihn nicht von der
Begehung eines neuen Delikts abgehalten hat. Er hat eben gerade erst einen
stationären Aufenthalt zum Cannabisentzug hinter sich. Es muss aufgrund all
dieser Umstände, auch wenn die neue Strafe vollzogen wird, von einer
ungünstigen Prognose beim Beschuldigten ausgegangen werden. Der bedingte
Vollzug für die Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe von
5.
Tagessätzen zu CHF 80.00 gemäss Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 15.
Dezember 2014 muss deshalb widerrufen werden. Es muss auch diese Strafe
vollzogen werden.
V. Entschädigung an die Privatklägerin D.___
Die Privatklägerin D.___ hat mit
Schreiben vom 2. November 2016 (AS 271) an die Staatsanwaltschaft Solothurn
unter dem Titel «Tatort Untersuchung» einen Betrag von CHF 708.50 geltend
gemacht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der
Umsatzeinbusse durch die Tatort-Untersuchung zweier vergleichbarer Tageszeiten
plus dem Lohn einer Angestellten für drei Stunden (CHF 76.50). Die Vorinstanz
hat diesen Betrag als Parteientschädigung nach Art. 433 StPO behandelt und der Privatklägerin
zugesprochen. Nach Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der
beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person
nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre
Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu
belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den
Antrag nicht ein.
Der Beschuldigte hat die Ausrichtung
einer Parteientschädigung bestritten. Die Privatklägerin macht eine
Umsatzeinbusse geltend, was nicht mit Schadenersatz gleichgestellt werden kann.
Umsatz ist nicht gleich Gewinn. So ist unklar, wie hoch der entgangene Gewinn und
der Schaden letztlich sind. Eine Schadenersatzforderung ist ohnehin gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg
verwiesen worden. Unter dem Titel «notwendige Aufwendungen im Verfahren» kann
der Privatklägerin nur der Aufwand für die Arbeitnehmerin zugesprochen werden,
die sich während der Tatrekonstruktion am Tatort aufhalten musste. Somit hat der
Beschuldigte der Privatklägerin D.___ eine Entschädigung in der Höhe von
CHF 76.50 zu bezahlen.
VI. Kosten und weitere Entschädigungen
1.
Der Beschuldigte hat zu Folge der
Verurteilung sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, total CHF
9'850.00, zu bezahlen.
2.
Die Berufung des Beschuldigten ist grösstenteils
erfolglos. Der minimale Erfolg bei der Höhe der Parteientschädigung an die
Privatklägerin rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Der Beschuldigte hat
somit auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF
4'000.00, total mit Auslagen CHF 4'180.00, zu bezahlen. Er hat somit insgesamt
Prozesskosten in der Höhe von CHF 14'030.00 zu bezahlen.
3.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wurde für das
erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 9‘161.85 (inkl. 8 % MWST
und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 2‘465.10 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4.
Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller,
wird für das Berufungsverfahren gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF
3'818.25 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 1'015.65 (Differenz zu vollem Honorar bei einem
Stundenansatz von CHF 230.00, da keine Honorarvereinbarung mit dem
Beschuldigten vorgelegt wurde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
VII. Busse für unentschuldigt
ausgebliebenen Zeugen
Dem unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen
C.___ ist in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO eine
Ordnungsbusse von CHF 300.00 aufzuerlegen.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; aArt. 46 Abs. 1, Art. 47,
aArt. 51 und Art. 69 StGB, Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 267 Abs.
1, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO
erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___ hat sich des
Raubes, begangen am 12. Juli 2015, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
26.
Monaten verurteilt.
Die Untersuchungshaft vom
24.
August 2015 bis am 25. September 2015 ist an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
3.
Der dem Beschuldigten mit Urteil des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 15. Dezember 2014 bedingt gewährte
Strafvollzug wird widerrufen. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten und die
Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00 sind zu vollziehen.
4.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des Urteils
des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Februar 2017 sind folgende
beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft zu
vernichten:
-
1.
Herrenjacke, Divideo
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, KTD)
-
1.
Gesichtsmaske, Plastik
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, KTD)
5.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Februar 2017 sind folgende
beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft an den Beschuldigten herauszugeben:
-
1.
Paar Schuhe, Sneaker (1.
HD: Nr. 3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, pol. SB M. Oser)
-
1.
Küchenmesser, Zwilling
(1. HD: Nr. 5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, pol. SB M. Oser)
-
3.
Kontoauszüge, PostFinance
(2. HD: Nr. 1) (bei den Akten)
-
Rechnungen, 25 Seiten (2.
HD: Nr. 2) (bei den Akten).
6.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Februar 2017 wird die
Privatklägerin D.___ zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung auf den
Zivilweg verwiesen.
7.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Februar 2017 wird die von der
Privatklägerin D.___ geltend gemachte Genugtuungsforderung abgewiesen.
8.
Der Beschuldigte hat der Privatklägerin D.___
eine Entschädigung in der Höhe von CHF 76.50 zu bezahlen.
9.
Der Antrag des Beschuldigten auf
Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.
10.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9‘161.85 (inkl. 8 % MWST und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2‘465.10
(Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
11.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird für das Berufungsverfahren
auf CHF 3'818.25 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'015.65
(Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
12.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 9'850.00 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total mit Auslagen CHF 4'180.00, werden dem
Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Er hat somit insgesamt Prozesskosten in
der Höhe von CHF 14'030.00 zu bezahlen.
13.
Der vorgeladene Zeuge C.___ wird wegen
unentschuldigtem Nichterscheinen an der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2018 mit
einer Ordnungsbusse von CHF 300.00 bestraft.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Haussener