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Entscheid

STBER.2017.60

Raub

7. Juni 2018Deutsch52 min

Source so.ch

Sachverhalt

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 12. Juli 2015, 22:02 Uhr, meldete

eine Vertreterin der Protectas Zürich bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton

Solothurn, dass ein unbekannter Täter auf den Tankstellenshop der BP Tankstelle

in Hägendorf einen Raubüberfall verübt habe (AS 1 ff.).

2. Am 17. Juli 2015 fand ein Passant in

Hägendorf eine schwarze Jacke und eine weisse Maske und meldete den Fund der

Polizei (AS 115 ff. mit Fotos). Da die Gegenstände Ähnlichkeiten mit dem

Material aufwiesen, welches auf dem Überwachungsvideo zu sehen war, wurde eine

Spurensicherung vorgenommen. Sowohl auf der Jacke als auch auf der Maske konnte

dabei eine DNA-Spur sichergestellt und der Beschuldigte eindeutig als

Spurenverursacher identifiziert werden (AS 22, 148 ff.).

3. Am 18. August 2015 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Raub

(Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; AS 204). Die bereinigte Eröffnungsverfügung

datiert vom 22. Januar 2016 (AS 286).

4. Am 24. August 2015 wurde der

Beschuldigte angehalten und in das Untersuchungsgefängnis Olten überführt (AS

213 f.). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit

Verfügung vom 27. August 2015 für die Dauer eines Monats Untersuchungshaft an

(AS 225 f.).

Am 25. September 2015 wurde der

Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 237).

5. E.___ stellte am 15. Juli 2015

Strafantrag gegen unbekannt (AS 133). Am 29. August 2015 konstituierte sich die

Betreiberin des Tankstellenshops, die D.___, als Privatklägerin im Zivil- und

Strafpunkt (AS 28, 137).

6. Die Anklageschrift datiert vom 29.

März 2016.

7. Am 1. Februar 2017 fällte das

Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (O-G 53 ff.):

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich des

Raubes schuldig gemacht, begangen am 12.07.2015.

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten.

Die Untersuchungshaft vom 27.08.2015

bis 24.09.2015 - total 29 Tage - ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

3. Auf den Widerruf des dem Beschuldigten A.___

mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 15.12.2014 bedingt gewährten

Strafvollzugs (24 Monate Freiheitsstrafe und Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je

Fr. 80.--/ Probezeit 3 Jahre) wird verzichtet, hingegen wird die Probezeit um

1½ Jahre verlängert.

4. Folgende beschlagnahmte Gegenstände

werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu

vernichten:

-

1 Herrenjacke, Divideo

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, KTD)

-

1 Gesichtsmaske, Plastik

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, KTD).

5. Folgende beschlagnahmte Gegenstände sind

nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten A.___

herauszugeben:

-

1 Paar Schuhe, Sneaker (1.

HD: Nr. 3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, pol. SB M. Oser)

-

1 Küchenmesser, Zwilling

(1. HD: Nr. 5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, pol. SB M. Oser)

-

3 Kontoauszüge, PostFinance

(2. HD: Nr. 1) (bei den Akten)

-

Rechnungen, 25 Seiten (2.

HD: Nr. 2) (bei den Akten).

6. Die Privatklägerin D.___, wird zur

Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.

7. Die von der Privatklägerin D.___,

geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

8. Der Beschuldigte A.___ hat der

Privatklägerin D.___, eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 708.50 (inkl. 8%

MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

9. Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird auf Fr.

9‘161.85 (inkl. 8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 2‘465.10

(Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.--, total Fr. 9‘850.--, hat der Beschuldigte A.___

zu bezahlen.

8.1 Am 6. Februar 2017 meldete der

Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G 61).

8.2 Gemäss Berufungserklärung vom 30.

August 2017 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen

Urteils:

- Ziff. 1 (Schuldspruch Raub)

- Ziff. 2 (Sanktion)

- Ziff. 3 (Verlängerung

Probezeit der Vorstrafe vom 15.12.2014)

- Ziff. 8 (Parteientschädigung

D.___)

- Ziff.

9: Entschädigung des amtlichen Verteidigers bezüglich Rückforderungsrecht des

Staates

- Ziff. 10: Verfahrenskosten

9.1 Am 14. Februar 2017 meldete auch die

Staatsanwaltschaft gegen das Urteil die Berufung an (O-G 64).

9.2 Gemäss Berufungserklärung vom 31.

August 2017 richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen folgende

Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. 2 (Sanktion)

- Ziff.

3 (Nichtwiderruf des bedingten Strafvollzugs des Urteils vom 15.12.2014)

10. In Rechtskraft erwachsen und nicht

mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. 4 und 5 (Einziehungen

und Herausgaben)

- Ziff.

6 und 7 (Verweis einer Zivilforderung auf den Zivilweg bzw. Abweisung einer

Zivilforderung)

- Ziff.

9 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend)

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten A.___ wird

vorgehalten, er habe am 12. Juli 2015, zwischen 21:55 Uhr und 22:03 Uhr, in

Hägendorf, Solothurnerstrasse 14, BP-Tankstellenshop, zum Nachteil von E.___

sowie der D.___, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die

Geschädigte E.___ unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (der

Beschuldigte habe sie mittels vorgehaltenem Messer bedroht) gezwungen, die

Kasse des Tankstellenshops zu öffnen und ihm Geld auszuhändigen. Nachdem der

Beschuldigte das Bargeld in der Höhe von ca. CHF 1‘000.00 behändigt hatte, habe

er den Tankstellenshop verlassen und sei zu Fuss geflüchtet.

2.

Die Aussagen

2.1

Am 15. Juli 2015 wurde die

Angestellte des Tankstellenshops, E.___, als Auskunftsperson polizeilich

befragt (AS 8 ff.). Sie führte aus, dass sie den Shop um 22:00 Uhr habe

schliessen wollen. Etwa eine Minute vor 22:00 Uhr habe eine Person den Shop

betreten und sei mit einem Messer auf sie zugegangen. Die Person habe das

Messer gegen sie gerichtet und gesagt: «Gib Geld». Sie habe laut geschrien. Er

habe wiederholt: «Gib Geld». Sie habe die Kasse geöffnet und ihr sämtliches

Notengeld gegeben. Der Täter habe dann den Shop fluchtartig verlassen und sei

davon gerannt. Der Täter sei männlich gewesen, ca. 180 cm gross mit mittlerer

Statur. Er sei schwarz gekleidet gewesen und habe eine weisse Maske getragen.

Das Messer habe er über die Theke gehalten. Er habe sie aber damit nicht

berührt, es sei immer ein gewisser Abstand zum Messer gewesen. Der Täter habe

sie nicht körperlich angegangen. Sie habe dem Täter wohl ca. CHF 1'000.00

ausgehändigt. Sie habe sich schrecklich gefühlt und grosse Angst gehabt.

2.2.1

Anlässlich der Einvernahme nach

vorläufiger Festnahme durch die Staatsanwaltschaft am 25. August 2015 (AS 215

ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er mit dem Raub nichts zu tun habe.

2.2.2

Am 28. August 2015 wurde der

Beschuldigte polizeilich einvernommen (AS 29 ff.). Er führte aus, dass er an

seinem Geburtstag in [...] eine Auseinandersetzung gehabt habe, bei welcher

seine Jacke gerissen sei. Am Tag darauf habe er deshalb die Jacke in einen

Altkleidersammlungssack mit anderen Kleidern sowie diversen Masken eingepackt

und diesen auf die Strasse gestellt für Leute, die die Sachen gratis mitnehmen

wollten. Am Tag darauf sei der Sack nicht mehr dort gewesen. Es seien Masken

von seinem Bruder gewesen, eine scream-Maske, eine schwarze Maske und andere

Masken. Er denke, sein Bruder habe die Masken in den Sack gesteckt. Er habe die

Masken seines Bruders getragen; dies habe die ganze Familie zum Spass gemacht.

Am Abend des 12. Juli (Tatzeit) sei er

mit seiner Frau zuhause gewesen. Er habe aktuell kein Einkommen sowie Schulden

von ca. CHF 10'000.00. Er lebe von den Eltern, vom RAV sei er gesperrt worden.

2.2.3

Anlässlich der Einvernahme durch

den Staatsanwalt am 27. Januar 2016 (AS 287 ff.) führte der Beschuldigte aus,

dass er den Raubüberfall nicht gemacht habe.

2.2.4

Anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung vom 1. Februar 2017 (O-G 20 ff.) bestritt der Beschuldigte den Raub

weiterhin. Die Jacke sei ihm an einem Geburtstagsfest zerrissen worden und

seine Mutter habe sie deshalb am nächsten Tag entsorgt. Er wisse nicht mehr, ob

er oder seine Mutter den Altkleidersack weggebracht habe.

Sie hätten damals bei seinen Eltern

gewohnt. Seine Eltern seien damals in den Ferien gewesen und er habe seine

Frau, die schwanger gewesen sei, nicht allein gelassen am Abend.

2.2.5

Vor dem Obergericht gab der

Beschuldigte an, er habe den Raub nicht gemacht. Mit dem Zeugen C.___ sei er

aufgewachsen, sie seien vorher gute Freunde gewesen. An seinem Geburtstag (des

Beschuldigten), habe er eine Auseinandersetzung mit C.___ in seinem Lokal

gehabt. Er (der Beschuldigte) habe ihm Geld geschuldet, habe es ihm aber nicht

zurückzahlen können. C.___ habe dann seine Jacke zerrissen. Deshalb habe er

gewusst, als er die Bilder der Kamera gesehen habe, dass er (der Beschuldigte)

der Täter sein könnte. Er habe gewusst, wem die Jacke gehört habe, und das vor

dem Raub. Nachdem das Zerreissen der Jacke passiert sei, sei die Jacke

«fortcho», so wie das seine Mutter gesagt habe. Wenn C.___ es nach dem Raub

gesehen hätte, okay, aber er habe es schon vor dem Raub gesehen.

2.3

Am 15. Juli 2015 meldete sich C.___

bei der Polizei und führte aus, er wisse, wer der Täter des Raubdelikts sei

(vgl. Aktennotiz AS 123).

Am 7. September 2015 wurde C.___

polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 64 ff.). C.___ verweigerte

jedoch die Aussage.

Am 24. September 2015 wurde C.___ vom

Staatsanwalt in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten als Zeuge

einvernommen (AS 260 ff.). Er habe am 7. September die Aussage verweigert, weil

er vorgeladen worden sei und der Polizist dann keine Zeit gehabt habe und er

weitergeschickt worden sei.

Er führte aus, dass der Beschuldigte und

er einmal gute Kollegen gewesen seien. Dies sei immer noch so.

Es habe ihn jemand von Tele M1 angerufen

und ihn gefragt, ob er wisse, wer es gewesen sei. Er habe dann auf der

Polizeiseite das Foto angeschaut und ihm sei die zerrissene Jacke aufgefallen.

Er habe kurz zuvor den Beschuldigten mit exakt einer solchen Jacke gesehen. Er

sei dann auf den Polizeiposten gegangen und habe gesagt, dass er vielleicht

wisse, wer es gewesen sei. Er habe gesagt, dass er einen kenne mit einer derart

zerrissenen Jacke. Auch der Körperaufbau spreche für den Beschuldigten.

Er habe den Beschuldigten letztmals Ende

Juni oder im Juli gesehen. Bei diesem Treffen habe er ihn mit der kaputten

Jacke gesehen.

2.4.1

Die Ehefrau des Beschuldigten, F.___,

wurde am 4. September 2015 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines

Vertreters polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 54 ff.).

Die Ehefrau wurde nicht auf ihr

Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen: Die Einvernahme wurde am 21. September

2015.

formrichtig – und wiederum in Anwesenheit des Beschuldigten und seines

Vertreters – wiederholt (AS 101 ff.).

Sie führte aus, dass sie zu den Eltern

des Beschuldigten gezogen seien, nachdem dieser seit Ende Mai 2015 arbeitslos

sei. Sie würden von den Eltern finanziell unterstützt.

Der Beschuldigte habe sie am Abend nie

alleine gelassen. Falls er mal nach draussen habe gehen müssen, habe die

Schwägerin geschaut, weil sie schwanger gewesen sei. Normalerweise würden sie

zwischen 21:30 – 22:00 Uhr schlafen gehen, sie würden immer gemeinsam gehen.

Den diesjährigen Geburtstag des

Beschuldigten am 20. Juni hätten sie zuhause in Hägendorf gefeiert. Der

Beschuldigte sei den ganzen Abend an der Feier gewesen, dann seien sie zusammen

ins Bett gegangen. Auf Nachfrage und Hinweis auf die anderslautenden Aussagen

des Beschuldigten führte F.___ dann aus, dass der Beschuldigte an diesem Abend

möglicherweise mit Kollegen noch rausgegangen sei.

2.4.2

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme von F.___ vom 11. September 2015 als Auskunftsperson (AS 74 ff.)

waren der Beschuldigte und sein Vertreter wiederum anwesend. Sie führte aus,

dass sie bei den Eltern des Beschuldigten wohnen würden, seit dieser arbeitslos

sei. Sie und der Beschuldigte hätten aktuell kein Einkommen, sie würden von den

Schwiegereltern finanziell unterstützt.

Die Schwiegereltern seien bis ca. anfangs

August einen Monat in den Ferien gewesen. Der Beschuldigte habe sie in dieser

Zeit nie alleine gelassen.

Sie habe nie gesehen, dass der

Beschuldigte eine weisse Maske angezogen und getragen habe. Sie helfe jeweils

bei der Entsorgung von Kleidern mit. Sie glaube nicht, dass einmal Masken dabei

gewesen seien.

Den Geburtstag des Beschuldigten hätten

sie zuhause gefeiert, am Abend. Es könne sein, dass der Beschuldigte

anschliessend noch rausgegangen sei.

2.5.1

Am 4. September 2015 wurde der

14jährige Bruder des Beschuldigten, G.___, in Anwesenheit des Beschuldigten und

seines Verteidigers als Auskunftsperson einvernommen (AS 37 ff.). Er führte

aus, dass er zuhause nur eine schwarz-weisse scream-Maske habe. Andere weisse

Masken habe er nicht. Er habe die Meldung vom Raubüberfall mit dem Foto des

Täters gesehen; eine solche Maske habe er nicht. Eine solche Maske habe er auch

nie zuhause gesehen. Er habe seine scream-Maske noch, er habe sie letztmals

vorgestern gesehen.

2.5.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung führte G.___ als Zeuge auf Vorhalt des Fotos auf AS 127 aus (O-G 30

ff.), dass er eine solche Maske von der Schule für die Fasnacht erhalten habe,

sie aber von der Mutter entsorgt worden sei. Er habe bei der Polizei gelogen,

als er das Gegenteil gesagt habe.

2.6.1

Am 4. September 2015 wurde die

Schwester des Beschuldigten, H.___, die ebenfalls bei den Eltern wohnte, als

Auskunftsperson einvernommen (AS 46 ff.). Der Verteidiger war anwesend, während

der Beschuldigte auf eine Teilnahme verzichtete. H.___ führte aus, dass ihr

Bruder G.___ zwei Plastikmasken gehabt habe. Die eine sei gestreift gewesen;

diese habe die Mutter vor langer Zeit entsorgt. Die andere sei schwarz. Eine

Maske wie auf dem Täterbild habe sie zuhause noch nie gesehen.

2.6.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung führte H.___ als Zeugin aus (O-G 25 ff.), dass der Beschuldigte

abends immer zuhause gewesen sei. Auf Vorhalt des Fotos auf AS 127 führte sie

aus, dass sie eine solche Maske zuhause gesehen habe.

2.7

Am 9. September 2015 wurde der

frühere Lehrer von G.___, [...], als Auskunftsperson befragt (AS 67 ff.). Er

führte aus, dass die Schule für die Fasnacht 2014 weisse Masken bestellt habe

(ein Bild der Maske befindet sich auf AS 73). Sie seien an die Schüler abgegeben

und nur teilweise zurückgegeben worden; ob G.___ seine Maske zurückgegeben

habe, wisse er nicht mehr.

2.8

Am 15. September 2015 wurde die

Mutter des Beschuldigten, I.___, in Anwesenheit von dessen Verteidiger als

Auskunftsperson einvernommen (AS 86 ff.). Sie führte aus, dass der Beschuldigte

und seine Ehefrau unentgeltlich bei ihnen wohnen könnten und von ihnen (den

Eltern) finanziell unterstützt würden. Sie seien vom 7. Juli – 8. oder 10.

August in den Ferien gewesen. H.___, der Beschuldigte und seine Ehefrau seien

zuhause geblieben. Sie hätten vorher für den ganzen Monat eingekauft und Geld

(CHF 600.00) hinterlassen.

Sie habe den Beschuldigten nie mit einer

weissen Maske gesehen. Sie habe einmal eine weisse Maske von G.___

weggeschmissen. Vor den Sommerferien hätten sie viele alte Kleider entsorgt. Es

seien auch mehrere Masken gewesen. Sie habe auch andere Jacken weggeschmissen,

nicht nur eine solche wie auf den Täterbildern. Diese Jacke (wie auf den

Täterbildern) habe A.___ nicht mehr schön gefunden. Bei einer anderen Jacke sei

der Reissverschluss kaputt gewesen oder so. A.___ nehme oft zu und ab. Wenn

dann die Kleider nicht mehr passen, so würden sie diese Kleider entsorgen.

Den 25. Geburtstag des Beschuldigten

hätten sie zuhause gefeiert. Der Beschuldigte sei anschliessend noch mit seinen

Kollegen in den Ausgang gegangen.

3.

Die objektiven Beweismittel

3.1

In den Akten finden sich Ausdrucke

der Videoüberwachung des Tankstellenshops zur Tatzeit auf AS 16 f. und 126 ff.

sowie das Überwachungsvideo (AS 147).

3.2

Gemäss Rapport des

kriminaltechnischen Dienstes (KTD) der Kantonspolizei Solothurn vom 19. August

2015.

wurden dem IRM Basel zwei sichergestellte Spuren zur Auswertung

zugestellt: DNA ab Kragen Jacke und DNA ab Innenseite Maske. Beide Spuren

stimmen mit dem gespeicherten Profil des Beschuldigten überein. (AS 157).

Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten beantragte dann, der KTD des Kantons Solothurn solle abklären, ob

– nebst den DNA-Spuren, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten –

weitere Spuren an der sichergestellten Maske und der Jacke gefunden wurden,

respektive vorhanden seien. (Eingabe vom 10. September 2015). Dies führte zu

einem weiteren Untersuchungsbericht (Rapport vom 5. Oktober 2015, AS 148 ff.).

Darin wird aufgeführt, dass weitere vier Spuren dem Institut für Rechtsmedizin

in Basel zur Auswertung zugestellt wurden. Eine Spur war mit den bereits

ausgewerteten Spuren gesichert worden, die übrigen drei wurden am 22. September

2015.

– also gestützt auf den Antrag des amtlichen Verteidigers –gesichert, und

zwar ab dem Gummiband Maske, Ärmelstulpen links und rechts innen der Jacke

sowie vom Reissverschluss der Jacke. Durch das IRM Basel konnte aus allen vier

Spuren je ein vollständiges DNA-Profil von einem einzigen Spurenverursacher

erstellt werden. DNA-Merkmale von weiteren Personen waren nicht vorhanden. Alle

gefundenen Spuren waren identisch mit dem gespeicherten Profil des

Beschuldigten (AS 149 unten). Die DNA-Spuren wurden vor der Tatrekonstruktion

vom 24. September 2015, anlässlich welcher der Beschuldigte die schwarze Jacke

trug, abgenommen.

3.3

Der Fundort von Jacke und Maske

liegt zwischen Tatort und Wohnort des Beschuldigten (vgl. Lageplan AS 122). Nach

Durchsuchung der Wohnung (inkl. Kellerabteil) des Beschuldigten wurden zudem

ein paar Schuhe sowie ein Messer (Nr. 5) von der Staatsanwaltschaft

beschlagnahmt (AS 161, 166 f. und 169).

4.

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

4.1

Die Verwertbarkeit der

Aussagen von C.___

4.1.1

Die Parteien haben Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht,

Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d

EMRK). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der

Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in

direkter Konfrontation befragen konnte. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit.

d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu und es muss das Teilnahme-

und Fragerecht für die beschuldigte Person selbst (und nicht nur für den

Parteivertreter) gewährleistet sein (Urteil 6B_98/2014 E. 3.2 und 3.5).

Bilden die Aussagen einer

Belastungsperson das einzige ausschlaggebende Beweismittel, und erhielt der

Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nie Gelegenheit, den Einvernahmen

wenigstens einmal direkt oder indirekt zu folgen, und durfte er auch keine

unmittelbaren Fragen an sie richten, liegt eine gewichtige Einschränkung der

Verfahrensrechte vor (Urteil 6B_98/2014 E. 3.6).

Auf das Konfrontationsrecht kann

verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht

vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn

er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen.

Er verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch,

dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteil 6B_529/2014 E.

5.

).

In einem neuesten Entscheid hat das

Bundesgericht festgehalten, dass der Verzicht auf eine Konfrontation mit einem

Belastungszeugen nicht nur beim Vorliegen einer förmlichen Äusserung des

Beschuldigten selbst angenommen werden könne. Auf das Teilnahmerecht könne auch

stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung

ausgehen könne (Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 1.4.2).

4.1.2

C.___ wurde am 24. September 2015

im Untersuchungsgefängnis Olten vom Staatsanwalt einvernommen (AS 260). Der

amtliche Verteidiger des Beschuldigten war bei dieser Befragung anwesend und

stellte an den Zeugen auch Ergänzungsfragen (AS 263). Der amtliche Verteidiger

stellte keinen Antrag auf Anwesenheit seines Mandanten, dies, obwohl sich der

Beschuldigte im Zeitpunkt der Einvernahme noch in Untersuchungshaft befand und

sich im gleichen Haus aufhielt. Der amtliche Verteidiger verlangte jedoch einen

Unterbruch der Einvernahme, um sich mit seinem Mandanten zu besprechen; diesem

Antrag wurde stattgegeben. Eine Teilnahme des Beschuldigten an der Einvernahme

von C.___ wäre also ohne Weiteres möglich gewesen (AS 264). Der Termin der

Einvernahme wurde mit dem Verteidiger des Beschuldigten abgesprochen (AS 256).

Dieses Verhalten des amtlichen

Verteidigers stellt einen konkludenten Verzicht auf eine persönliche Teilnahme

des Beschuldigten an der Einvernahme von C.___ dar (BGE 143 IV 397 E. 3.4).

Hinzu kommt, dass die Aussage von C.___ nicht das einzige und auch nicht das

ausschlaggebende Beweismittel im vorliegenden Verfahren darstellt. Die Aussagen

von C.___ sind deshalb, auch wenn er vor dem Berufungsgericht nicht mehr

befragt worden ist, verwertbar.

4.1.3

Zu prüfen ist in einem nächsten

Schritt, ob die Verwertung der Aussagen von C.___ dessen Einvernahme vor dem

Berufungsgericht voraussetzt, mithin eine unmittelbare Beweisabnahme erfolgen

muss.

Das Bundesgericht führte dazu im

Entscheid BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 aus: «Eine unmittelbare Abnahme eines

Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den

Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn

die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der

bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse

auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage

das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil

6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis). Alleine der Inhalt der

Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht

notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von

deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (Urteil 6B_970/2013 vom 24.

Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf Max Hauri, in: Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 21 zu Art. 343 StPO). Das Gericht

verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über

einen Ermessensspielraum (Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit

Hinweisen)».

Im vorliegenden Fall ist die

unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht bezüglich der Aussage von

C.___ nicht erforderlich. Es liegt keine Aussage gegen Aussage-Situation vor,

weil noch andere Beweismittel vorliegen, welche durch das Berufungsgericht zu

würdigen sind. Es kommt bei der Aussage von C.___ auch nicht primär darauf an,

wie er seine Aussage macht; vielmehr steht deren Inhalt im Vordergrund.

4.2

Beweiswürdigung

4.2.1

Es ist unbestritten, dass die

zerrissene Jacke, die am 17. Juli 2015 in Hägendorf gefunden wurde, dem

Beschuldigten gehörte. Ebenso unbestritten ist, dass sich die weisse Maske im

Haushalt des Beschuldigten befand; ob sie vom Bruder des Beschuldigten

hergestellt oder von der Schule für die Fasnacht zur Verfügung gestellt worden

ist, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant.

4.2.2

Es ist im Weiteren erstellt, dass

Maske und Jacke für die Verübung des Raubüberfalls auf den Tankstellenshop

verwendet worden sind. Der auffällige Riss an der Jacke ist auf den Fotos der

Videoüberwachung deutlich sichtbar (AS 126 - 130), zudem spricht die grosse

Ähnlichkeit der Maske, aber auch der Fund von Maske und Jacke zwischen Tatort

und Wohnort des Beschuldigten kurz nach dem Überfall für diesen Umstand. Dass

die Maske und die Jacke zusammen am selben Ort gefunden wurden, ist auch ein

Indiz, dass diese Maske mit der Jacke beim Überfall getragen wurde.

4.2.3

Sowohl an der Jacke als auch an

der Maske fand sich das vollständige DNA-Profil des Beschuldigten. DNA-Profile

von anderen Personen konnten nicht sichergestellt werden. Es wurden auf Antrag

der Verteidigung ein zweites Mal DNA-Spuren gesichert und ausgewertet. Alle gefundenen

Spuren stammten vom Beschuldigten. Diese Tatsache deutet darauf hin, dass der

Beschuldigte mit diesen Gegenständen als letzte Person in Kontakt getreten war.

Es ist gerichtsnotorisch, dass sich Spuren, die auf Gegenständen hinterlassen

werden, mit der Zeit verflüchtigen oder verwischt werden und nicht mehr

festgestellt werden können. Wenn keine Spuren von Drittpersonen auf den

Gegenständen festgestellt werden konnten, heisst das deshalb nicht, dass die

Untersuchung fehlerhaft oder unsorgfältig war. Der Lehrer von G.___ verteilte

die Masken für die Fasnacht 2014, also über ein Jahr vor der Tat, so dass es

durchaus möglich ist, dass sich seine Spuren auf der Maske nicht mehr fanden.

Kein Familienmitglied hat zudem die Aussage des Beschuldigten, wonach sie alle

zum Spass die Masken getragen hätten, bestätigt.

An Jacke und Maske wurden an diversen

exponierten Orten Spuren abgerieben, so ab dem Kragen, der Innenseite beider

Ärmel und dem Reissverschluss der Jacke sowie dem Gummiband und der Innenseite

der Maske. Sämtliche untersuchten Spuren ergaben eine einzige vollständige

DNA-Spur, und dies war die DNA-Spur des Beschuldigten. Dieses Resultat ist

eindeutig und es gibt keinen Hinweis auf eine fehlerhafte Sicherstellung dieser

Spuren. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass auf dem

Überwachungsvideo ersichtlich ist, dass der Täter während dem Überfall keine

Handschuhe trug und – wie erwähnt – am Reissverschluss der Jacke die DNA des

Beschuldigten sichergestellt wurde.

4.2.4

Da die Jacke im Eigentum des

Beschuldigten stand und sich die Maske im Haushalt befand und vom Beschuldigten

unbestrittenermassen getragen wurde, ist es folgerichtig, dass an diesen

Gegenständen dessen DNA-Profil sichergestellt worden ist. Entschieden werden

muss, ob der Beschuldigte diese Gegenstände am Abend des 12. Juli 2015 trug und

er demzufolge den Überfall auf den Tankstellenshop der BP in Hägendorf verübt

hat.

Folgende Umstände sprechen für die

Täterschaft des Beschuldigten:

-

An der Jacke und an

der Maske wurde ausschliesslich das DNA-Profil des Beschuldigten, nicht aber

zusätzlich noch von einer Drittperson sichergestellt. Da Maske und Jacke nach

dem Überfall weggeworfen wurden, war der Täter offensichtlich die letzte

Person, welche diese Gegenstände benutzt hatte. Angesichts dieses Umstandes

liegt es nahe, dass es sich bei den sichergestellten DNA-Spuren um diejenigen

des Täters handelt.

-

Das Aussageverhalten

des Beschuldigten: Zuerst beschrieb er genau, wie er am 21. Juni 2015,

unmittelbar nachdem die Jacke bei einer Auseinandersetzung beschädigt worden

sein soll, diese in einen Altkleidersammlungssack gesteckt und zusammen mit der

Maske entsorgt haben will. Er zeichnete sogar den Ort, wo er den Sack an der

Strasse abgelegt haben will. Bereits dieses Verhalten ist nicht schlüssig:

Warum wirft man eine Jacke mit einer relativ kleinen Beschädigung bereits am

nächsten Tag weg, und warum steckt man in einen Altkleidersammlungssack noch

Masken und stellt den Sack an die Strasse, obwohl keine Sammlung stattfindet?

Später sagte er dann nach der entsprechenden Aussage seiner Mutter, die anders

lautete, seine Mutter habe die Maske und Jacke entsorgt und setzte sich damit

in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen.

Die Mutter des

Beschuldigten sagte zwar, wie dies die Verteidigung ausführte, sie habe die

Jacke, von welcher man ihr ein Bild vorlegte, weggeworfen. Sie sagte aber auch

aus, sie habe auch andere Jacken weggeworfen und sie führte weiter aus, sie

habe die Jacke, von welcher ihr ein Bild gezeigt wurde, weggeworfen, weil sie

dem Beschuldigten nicht mehr gefallen habe, also nicht, weil sie beschädigt

war. Damit ist unsicher, ob die Mutter tatsächlich von der gleichen Jacke

sprach.

-

Die beim

Beschuldigten sichergestellten Schuhe, die den Schuhen, die der Täter trug,

sehr ähnlich sind, stellen ein weiteres Indiz für die Täterschaft des

Beschuldigten dar. Auch wenn der Beschuldigte sicher nicht der Einzige ist, der

dunkle Turnschuhe mit einem weissen Rand trägt, ist diese Übereinstimmung doch

ein weiterer – wenn auch kleiner – Mosaikstein, der ins Bild passt.

-

C.___ sagte aus,

dass er den Beschuldigten kurz vor dem Überfall mit «exakt einer solchen Jacke»

gesehen habe. Dies sei Ende Juni/Juli 2015 gewesen. Der Beschuldigte sagte

demgegenüber aus, die Jacke sei an seinem Geburtstag (20. Juni 2015) bei einer

Auseinandersetzung beschädigt worden und er habe sie am Tag darauf entsorgt.

Gemäss seinen Aussagen hat der Beschuldigte die Jacke somit in beschädigtem

Zustand nie mehr getragen.

Es gibt keinen

Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussage von C.___, der ein Kollege des

Beschuldigten ist, zu zweifeln. Es ist deshalb auf diese Aussage abzustellen.

Damit ist aber erstellt, dass der Beschuldigte in diesem zentralen Punkt eine

wahrheitswidrige Aussage machte. Der Beschuldigte will die Jacke ca. drei

Wochen vor dem Überfall, am 21. Juni 2015, entsorgt und mit der Beschädigung

nie mehr getragen haben; C.___ bestätigte aber, den Beschuldigten mit der

zerrissenen Jacke gesehen zu haben. Dass C.___ die Beschädigung der Jacke und somit

die Jacke selber auf den Bildern des Tatortes erkannt hat, ist noch

einleuchtender durch die erstmals an der Hauptverhandlung vor Obergericht

gemachten Bemerkung des Beschuldigten, es sei C.___ gewesen, der in seinem

Lokal seine Jacke zerrissen habe. Diese neu gemachten Aussagen des

Beschuldigten stehen im Widerspruch zu seiner früheren Aussage, er wisse nicht

mehr, wo genau dies geschehen sei und durch wen (O-G 21).

-

Der Beschuldigte war

zur Tatzeit arbeitslos und wohnte seit Ende Mai 2015 zusammen mit seiner damals

schwangeren Ehefrau bei seinen Eltern, welche ihren Sohn finanziell

unterstützen mussten. Der Beschuldigte hatte zur Tatzeit auch keine

Arbeitslosenunterstützung, da von Seiten der Arbeitslosenkasse gemäss seinen

Aussagen Sperrtage verfügt worden waren. Der Beschuldigte war offensichtlich

nicht in der Lage, eine vom Landesgericht Vaduz ausgesprochene Busse von CHF

250.00

unter einem Mal zu bezahlen und musste am 3. Juni 2015 ein Gesuch um

Ratenzahlungen stellen (AS 189 ff.). Der Beschuldigte litt somit zur Tatzeit

unter erheblichen finanziellen Problemen.

-

Der Fundort von

Jacke und Maske befand sich zwischen Tatort und Wohnort des Beschuldigten (AS

122).

-

Die Eltern und der

jüngere Bruder des Beschuldigten waren zur Tatzeit in den Ferien. Zuhause

blieben einzig die Schwester H.___ und die Ehefrau des Beschuldigten. H.___

hatte beruflich Stress und ging jeweils zwischen 21:30 und 22:00 Uhr ins Bett

(AS 48, 51). Auch die Ehefrau sagte aus, dass sie normalerweise zwischen 21:30

– 22:00 Uhr schlafen gegangen sei (AS 106).

Der Überfall

ereignete sich kurz vor 22:00 Uhr. Es war dem Beschuldigten somit gut möglich,

die Wohnung kurz davor unbemerkt zu verlassen. Da der Tatort und sein Wohnort

räumlich nahe beieinander liegen, hat er den Überfall in kurzer Zeit verüben

und wieder nach Hause zurückkehren können. Der von der Zeugin beobachtete

Fluchtweg führte in Richtung des Domizils des Beschuldigten.

-

Es spricht auch

nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten, dass das Opfer den Täter auf ca.

180.

cm schätzte – wie das die Verteidigung geltend macht. Der Beschuldigte ist

189.

cm, womit eine recht genaue Schätzung vorliegt. Zudem ist es

offensichtlich, dass sich ein Opfer, welches von einem maskierten Täter mit

einem Messer bedroht wird, primär auf die Gefahrenquelle, also das Messer,

konzentriert und nicht auf die Grösse des Täters. Statur und Grösse des Täters

gemäss Videoaufnahme passen gut zum Beschuldigten.

-

Die

Strafverfolgungsbehörden klärten den Sachverhalt umfassend ab und gingen auch

entlastenden Hinweisen nach. Auf Antrag der Verteidigung bewilligte der

Staatsanwalt mehrfach weitere Abklärungen, so die Einvernahme von weiteren

Zeugen und eine zweite DNA-Untersuchung. Die Rüge der Verteidigung, es sei nur

den belastenden Hinweisen nachgegangen worden, ist deshalb unzutreffend.

4.3

Beweisergebnis

Aus all diesen Gründen ist erstellt,

dass der Überfall durch den Beschuldigten verübt worden ist. Es sind keine

Umstände ersichtlich, die für eine Täterschaft durch eine Drittperson sprechen.

Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass

eine Drittperson am 21. Juni 2015 die Jacke und die Maske aus der

Altkleidersammlung entnahm, diese Gegenstände während drei Wochen in ihrem

Besitz hatte, damit den Überfall verübte und während dieser ganzen Zeit daran

keine Spuren hinterliess. Dieses Szenario widerspricht zudem der klaren Aussage

von C.___, der den Beschuldigten sah, als er die zerrissene Jacke trug. An der

Täterschaft des Beschuldigten bestehen damit keine Zweifel; der Sachverhalt,

wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten wird, ist erstellt.

III. Rechtliche Subsumtion

1.

Das Strafgesetzbuch hat auf den 1.

Januar 2018 gewisse Änderungen erfahren. Da das neue Recht im vorliegenden Fall

nicht milder ist, ist das alte Recht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB).

2.

Raub gemäss aArt. 140 Abs. 1 StGB ist

der unter Anwendung von Gewalt oder Drohung oder durch Herbeiführung von

Widerstandsunfähigkeit begangene Diebstahl. Der objektive Tatbestand ist

dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem

Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung des Diebstahls

bezweckt (Marcel Alexander Niggli/Christoph Riedo in: Basler Kommentar,

Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], N. 10 zu Art. 140). Die

Nötigungshandlungen sind Gewalt gegen eine Person, im Sinne eines unmittelbaren

Einwirkens auf den Körper (Trechsel/Crameri in: Stefan Trechsel et al.,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 4 zu Art. 140), dann die

Drohung, die eine solche Intensität erreichen muss, dass ein durchschnittlich

Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgeben würde (Trechsel/Crameri, a.a.O.,

N. 5) und schliesslich das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit durch andere

Tatmittel als Gewalt oder Drohung.

3.

Es ist erstellt, dass der

Beschuldigte am 12. Juli 2015 kurz vor 22:00 Uhr maskiert den Tankstellenshop

BP in Hägendorf betrat und die anwesende Angestellte unter Vorhaltung eines

Messers aufforderte, Geld herauszugeben. Die Angestellte schrie laut und gab

dem Beschuldigten ca. CHF 1'000.00 heraus, worauf dieser den Shop fluchtartig

verliess. Der Beschuldigte bedrohte die Angestellte damit massiv mit der

Anwendung von Gewalt für den Fall, dass sie seiner Aufforderung zur

Geldherausgabe nicht folgen würde. Er führte damit die Widerstandsunfähigkeit

der Angestellten herbei und hat mit der Wegnahme des Geldes den objektiven

Tatbestand des Raubes erfüllt. In subjektiver Hinsicht ging es dem unter

erheblichen finanziellen Problemen leidenden Beschuldigten darum, sich

materiell zu bereichern. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.

Der Beschuldigte hat sich damit des

Raubes gemäss aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

A. Allgemeines

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

B. Konkrete Strafzumessung

1.

Tatkomponenten

Der einfache Raub wurde zur Tatzeit mit Geldstrafe

von 180 Tagessätzen bis Freiheitsstrafe von 10 Jahren bestraft. Der

Beschuldigte erbeutete nur einen geringen Betrag von ca. CHF 1'000.00, weil die

Angestellte die Tageseinnahmen bereits weggebracht hatte. Er handelte mit

direktem Vorsatz (was allerdings deliktsimmanent ist) und aus materiellen und

damit egoistischen Gründen. Der Beschuldigte war zur Tatzeit ohne finanzielle

Mittel. Er hatte keine Arbeit, die Arbeitslosenkasse hatte Sperrtage verfügt,

der Beschuldigte musste mit seiner schwangeren Ehefrau bei seinen Eltern

wohnen, weil er sich keine eigene Wohnung leisten konnte. Die Eltern waren zur

Tatzeit in den Ferien und hinterliessen dem Ehepaar einen Betrag von CHF 600.00

für die täglichen Auslagen.

Das Opfer erlitt einen Schock (O-G 72) und

musste ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen. Es ist aber nicht aktenkundig,

dass es zu bleibenden psychischen traumatischen Schädigungen gekommen ist. Der

Beschuldigte verübte die Tat nicht ganz spontan, sondern musste gewisse

Vorbereitungen treffen, indem er das Messer und die Maske organisieren musste. Auch

der Tatzeitpunkt wurde bewusst ausgewählt. Wie dem Überwachungsvideo entnommen

werden kann, lief der Überfall sehr schnell ab, der Beschuldigte hielt sich nur

ca. 20 Sekunden im Laden auf. Er blieb vor der Verkaufstheke stehen und hielt

das Messer mit einem gewissen Abstand von der Angestellten entfernt. Er

handelte damit mit einer gewissen Zurückhaltung, so dass zusammenfassend von

einem noch leichten Verschulden ausgegangen werden kann. Gestützt auf die

Tatkomponenten ist die Strafe auf 22 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.

Täterkomponenten

Der Beschuldigte wurde 1990 im Kosovo

geboren und folgte 1998, im Alter von 8 Jahren, mit der Familie […] dem Vater,

der bereits hier lebte, in die Schweiz. Nach der Schulzeit absolvierte er eine

Ausbildung als […], die er zufolge einer Verhaftung in seinem ersten

Strafverfahren aber nicht beenden konnte. Gemäss eigenen Angaben von heute soll

er die Lehre dann später erfolgreich abgeschlossen haben.

Der Beschuldigte ist verheiratet und

Vater einer Tochter (geb. […]). Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft

am 25. September 2015 war der Beschuldigte vorerst weiterhin arbeitslos (O-G 23

f.). Gemäss heutigen Angaben soll er seit vergangenem Montag wieder temporär

angestellt sein und vorher auch unregelmässig temporär gearbeitet haben, ohne

dafür aber irgendwelche Belege einzureichen. Er wohnt weiterhin mit seinen

Eltern und seiner Familie zusammen. Der Beschuldigte ist vorbestraft. Er wurde

am 1. Juli 2008 durch die Jugendanwaltschaft Solothurn wegen falscher

Anschuldigung zu einem bedingten Freiheitsentzug von 10 Tagen verurteilt. Zudem

wurde er am 15. Dezember 2014, also 7 Monate vor der heute zu beurteilenden Tat,

vom Amtsgericht Olten-Gösgen unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigem

Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Irreführung der Rechtspflege

und SVG-Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie zu einer

Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00 und einer Busse von CHF 2'000.00

verurteilt. Damals wurde ihm der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von

3.

Jahren gewährt. Diese Vorstrafe und die Tatbegehung kurz nach der

Urteilseröffnung wirken sich straferhöhend aus. Strafmindernde Umstände liegen

nicht vor. Der Beschuldigte bestritt seine Täterschaft, was sein gutes Recht

ist, aber eine Strafminderung zufolge Einsicht und Reue ausschliesst. Auch die

familiären Verhältnisse können sich nicht strafmindernd auswirken, weil die

Trennung von der Familie beim Antritt einer Freiheitsstrafe jeden Täter gleich

trifft.

Unter Berücksichtigung der

Täterkomponenten ist die Strafe um 4 Monate zu erhöhen und damit eine

Freiheitsstrafe von 26 Monaten auszusprechen. Das von der Vorinstanz

ausgesprochene Strafmass ist zu bestätigen.

3.

Vollzugsform

3.1

Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil 6B.214/2007

vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos

sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf

Suchtgefährdungen (Urteil 6B.103/2007 vom 12.11.2007).

3.2

Auch bei der Aussprechung einer

teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten

Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von aArt. 42 StGB

gelten somit auch für die Anwendung von aArt. 43 StGB. Beim Institut des

teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den

Vordergrund zu stellen. aArt. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung

des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für

die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die

Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom

Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der

Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits

hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die

Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte

Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).

3.3

Wurde der Täter innerhalb der

letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von

mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn

besonders günstige Umstände vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB).

Unter «besonders günstigen Umständen»

sind solche Umstände zu verstehen, welche ausschliessen, dass die Vortat die

Prognose verschlechtert. Bei aArt. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung

einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht.

Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes

für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Diese

indizielle Befürchtung muss durch das Vorliegen besonders günstiger Umstände

zumindest kompensiert werden. Dies trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat

mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer

besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 134 IV 1 ff.

E. 4.2.3.).

3.4

Der Beschuldigte hat nur kurze Zeit

nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Olten-Gösgen wegen gewerbs- und

bandenmässigem Diebstahl und weiterer Delikte erneut delinquiert. Das

Raubdelikt richtete sich wie der Diebstahl gegen das Rechtsgut des Vermögens,

so dass von einem einschlägigen Rückfall ausgegangen werden muss. Das Vorliegen

von besonders günstigen Umständen ist bei dieser Ausgangslage ausgeschlossen.

Die Freiheitsstrafe von 26 Monaten ist zu vollziehen.

4.

Widerruf

4.1

Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe. Es

kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in

sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann

es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe

mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt

sind (aArt. 46 Abs. 1 StGB).

4.2

Zwar bilden während der Probezeit

begangene Vergehen oder Verbrechen nicht zwingend einen Widerrufsgrund. Der

Widerruf hat aber gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wenn wegen der

Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten

verüben wird. Voraussetzung bildet eine negative Einschätzung der

Bewährungsaussichten, so dass aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine

Schlechtprognose besteht. Bei dieser Prognose steht dem Gericht ein Ermessen zu

(BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des

Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände

vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen

auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige

Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung

zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der

Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die

persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen.

Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen

und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV

140.

E. 4.3).

In die Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer

Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die

neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum

Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe

abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte

ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter

Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die

neue Strafe im Sinne von aArt. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich

bedingt ausgesprochen werden. Wenn allerdings eine Verurteilung von einer

gewissen Tragweite aus den letzten fünf Jahren vor der Tat im Sinne von aArt.

42.

Abs. 2 StGB vorliegt, nämlich eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs

Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen, setzt der Aufschub

des Vollzugs für die neue Strafe "besonders günstige Umstände"

voraus. Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die

Vortat die Prognose verschlechtert. Fehlt es an solchen besonders günstigen

Umständen, so muss der Richter die neue Strafe vollziehen lassen. Für den

Widerruf der früheren Strafe ist in der Gesamtwürdigung der Vollzug der neuen

Strafe mitzuberücksichtigen. Besonders günstige Umstände, wie sie aArt. 42 Abs.

2.

StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung

verlangt, sind für den Widerrufsverzicht nicht erforderlich. Das heisst

allerdings nicht, dass es im Rahmen von aArt. 46 StGB auf die neue Tat und die

daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der

erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid

über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die

neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung

des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den

Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die

während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit

Hinweisen).

4.3

Im vorliegenden Fall lässt sich ein

Widerruf der Vorstrafe nicht mit allfälligen neuen Strafverfahren begründen,

wie das die Staatsanwaltschaft antönt. In die Prognosebeurteilung einfliessen

dürfen die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen (Urteile

6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.6;6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2;

6P.31/2003 vom 8. August 2003 E. 1.3; z.T. mit Hinweisen) und auch eingestellte

Strafverfahren, welche Schlüsse auf das Vorleben und den Charakter eines Täters

zulassen (Urteil 6P.47/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 6.2). Nichts anderes kann

aus dem Urteil 6B_1017/2008 vom 24. März 2009 abgeleitet werden (Urteil

6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 4.3). In den von der Staatsanwaltschaft

vorgebrachten neuen Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte keine Delikte

zugegeben, weshalb diese nicht zu den Akten genommen wurden und der

Beschuldigte aufgrund der Unschuldsvermutung als deliktsfrei (nach dem hier zu

beurteilenden Delikt) zu gelten hat.

Der Widerruf des bedingten Vollzugs der

Vorstrafe ergibt sich aber trotzdem aus der Gesamtwürdigung aller wesentlichen

Umstände: Der Beschuldigte war im ersten Verfahren in Olten 133 Tage in

Untersuchungshaft. Dieser lange Freiheitsentzug sowie die massive Strafe von 24

Monaten Freiheitsstrafe konnten ihn nicht davon abhalten, nur 7 Monate nach dem

ersten Urteil – bei dem er gemäss Verteidigung umfassend über die Hintergründe

einer gewährten Probezeit aufgeklärt worden war – ein Gewaltverbrechen zu

begehen. Dieses Verhalten zeugt von einer völlig fehlenden Einsicht des

Beschuldigten. Es ist beim Beschuldigten auch keine besonders günstige

Entwicklung festzustellen. Vielmehr sind die Verhältnisse immer noch gleich wie

zur Tatzeit. Der Beschuldigte hat keine feste Arbeit und lebt mit seiner

Familie immer noch bei seinen Eltern. Er ist zwar unterdessen Vater geworden,

doch war seine Frau in der Tatzeit bereits schwanger, was ihn nicht von der

Begehung eines neuen Delikts abgehalten hat. Er hat eben gerade erst einen

stationären Aufenthalt zum Cannabisentzug hinter sich. Es muss aufgrund all

dieser Umstände, auch wenn die neue Strafe vollzogen wird, von einer

ungünstigen Prognose beim Beschuldigten ausgegangen werden. Der bedingte

Vollzug für die Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe von

5.

Tagessätzen zu CHF 80.00 gemäss Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 15.

Dezember 2014 muss deshalb widerrufen werden. Es muss auch diese Strafe

vollzogen werden.

V. Entschädigung an die Privatklägerin D.___

Die Privatklägerin D.___ hat mit

Schreiben vom 2. November 2016 (AS 271) an die Staatsanwaltschaft Solothurn

unter dem Titel «Tatort Untersuchung» einen Betrag von CHF 708.50 geltend

gemacht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der

Umsatzeinbusse durch die Tatort-Untersuchung zweier vergleichbarer Tageszeiten

plus dem Lohn einer Angestellten für drei Stunden (CHF 76.50). Die Vorinstanz

hat diesen Betrag als Parteientschädigung nach Art. 433 StPO behandelt und der Privatklägerin

zugesprochen. Nach Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der

beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder wenn die beschuldigte Person

nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre

Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu

belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den

Antrag nicht ein.

Der Beschuldigte hat die Ausrichtung

einer Parteientschädigung bestritten. Die Privatklägerin macht eine

Umsatzeinbusse geltend, was nicht mit Schadenersatz gleichgestellt werden kann.

Umsatz ist nicht gleich Gewinn. So ist unklar, wie hoch der entgangene Gewinn und

der Schaden letztlich sind. Eine Schadenersatzforderung ist ohnehin gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg

verwiesen worden. Unter dem Titel «notwendige Aufwendungen im Verfahren» kann

der Privatklägerin nur der Aufwand für die Arbeitnehmerin zugesprochen werden,

die sich während der Tatrekonstruktion am Tatort aufhalten musste. Somit hat der

Beschuldigte der Privatklägerin D.___ eine Entschädigung in der Höhe von

CHF 76.50 zu bezahlen.

VI. Kosten und weitere Entschädigungen

1.

Der Beschuldigte hat zu Folge der

Verurteilung sämtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, total CHF

9'850.00, zu bezahlen.

2.

Die Berufung des Beschuldigten ist grösstenteils

erfolglos. Der minimale Erfolg bei der Höhe der Parteientschädigung an die

Privatklägerin rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Der Beschuldigte hat

somit auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF

4'000.00, total mit Auslagen CHF 4'180.00, zu bezahlen. Er hat somit insgesamt

Prozesskosten in der Höhe von CHF 14'030.00 zu bezahlen.

3.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wurde für das

erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 9‘161.85 (inkl. 8 % MWST

und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 2‘465.10 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller,

wird für das Berufungsverfahren gemäss der eingereichten Honorarnote auf CHF

3'818.25 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 1'015.65 (Differenz zu vollem Honorar bei einem

Stundenansatz von CHF 230.00, da keine Honorarvereinbarung mit dem

Beschuldigten vorgelegt wurde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

VII. Busse für unentschuldigt

ausgebliebenen Zeugen

Dem unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen

C.___ ist in Anwendung von Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StPO eine

Ordnungsbusse von CHF 300.00 aufzuerlegen.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; aArt. 46 Abs. 1, Art. 47,

aArt. 51 und Art. 69 StGB, Art. 205 Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1, Art. 267 Abs.

1, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO

erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___ hat sich des

Raubes, begangen am 12. Juli 2015, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

26.

Monaten verurteilt.

Die Untersuchungshaft vom

24.

August 2015 bis am 25. September 2015 ist an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

3.

Der dem Beschuldigten mit Urteil des

Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 15. Dezember 2014 bedingt gewährte

Strafvollzug wird widerrufen. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten und die

Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00 sind zu vollziehen.

4.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des Urteils

des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Februar 2017 sind folgende

beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft zu

vernichten:

-

1.

Herrenjacke, Divideo

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, KTD)

-

1.

Gesichtsmaske, Plastik

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, KTD)

5.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Februar 2017 sind folgende

beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft an den Beschuldigten herauszugeben:

-

1.

Paar Schuhe, Sneaker (1.

HD: Nr. 3) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, pol. SB M. Oser)

-

1.

Küchenmesser, Zwilling

(1. HD: Nr. 5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, pol. SB M. Oser)

-

3.

Kontoauszüge, PostFinance

(2. HD: Nr. 1) (bei den Akten)

-

Rechnungen, 25 Seiten (2.

HD: Nr. 2) (bei den Akten).

6.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Februar 2017 wird die

Privatklägerin D.___ zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung auf den

Zivilweg verwiesen.

7.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Februar 2017 wird die von der

Privatklägerin D.___ geltend gemachte Genugtuungsforderung abgewiesen.

8.

Der Beschuldigte hat der Privatklägerin D.___

eine Entschädigung in der Höhe von CHF 76.50 zu bezahlen.

9.

Der Antrag des Beschuldigten auf

Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.

10.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9‘161.85 (inkl. 8 % MWST und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2‘465.10

(Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

11.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird für das Berufungsverfahren

auf CHF 3'818.25 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'015.65

(Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

12.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 9'850.00 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total mit Auslagen CHF 4'180.00, werden dem

Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Er hat somit insgesamt Prozesskosten in

der Höhe von CHF 14'030.00 zu bezahlen.

13.

Der vorgeladene Zeuge C.___ wird wegen

unentschuldigtem Nichterscheinen an der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2018 mit

einer Ordnungsbusse von CHF 300.00 bestraft.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Haussener