STBER.2017.61
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Raub, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung
18. April 2018Deutsch111 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 18. April 2018
Es wirken
mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin
Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt
durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes, Raub, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung
Unser
Zeichen: STBER.2017.61
Vorinstanz:
OGSAG.2016.00009-AOGHUN
Es
erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
- Für die Staatsanwaltschaft,
Staatsanwalt B.___;
- A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
- Rechtsanwalt Reto
Gasser, amtlicher Verteidiger;
- , Dolmetscher;
- Ein Polizeibeamter.
Der Präsident eröffnet
die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die
Anwesenden fest. Der Dolmetscher wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen
Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB
und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73
Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB aufmerksam gemacht. Der Beschuldigte erwähnt,
er verstehe Schweizerdeutsch. Anschliessend macht der Präsident Ausführungen
zum Anfechtungsgegenstand. Er hält fest, eine Frage sei diesbezüglich noch
offen. In der präzisierenden Berufungserklärung vom 27. Oktober 2017 werde
bezüglich C.___ ein Überbringen von 25 g Heroingemisch anerkannt, während die
Vorinstanz aber von 30 g ausgehe.
Im Anschluss schildert
der Präsident den Ablauf der Verhandlung. Er weist darauf hin, das Gericht behalte
sich vor, im Falle eines Haftentlassungsgesuchs Sicherheitshaft zu prüfen.
Ferner bittet er den amtlichen Verteidiger, die Kostennote dem Staatsanwalt zur
Einsicht zu überreichen.
Der Staatsanwalt hat
keine Vorfragen. Der amtliche Verteidiger äussert sich dahingehend, es werde
bezüglich C.___ ein Überbringen von 30 g Heroingemisch anerkannt. Zudem weist
er darauf hin, er werde ein Haftentlassungsgesuch stellen, dies als
Reflexwirkung des beantragten tieferen Strafmasses.
Anschliessend erfolgt
die Befragung des Beschuldigten in Schweizerdeutsch. Er wolle dies so
probieren. Teilweise wird die Befragung aber auch mit Hilfe des Dolmetschers
durchgeführt. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in
den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).
Da keine Beweisanträge
gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.
Im Einverständnis mit
dem amtlichen Verteidiger wird das letzte Wort des Beschuldigten vorgezogen,
damit der Dolmetscher anschliessend gehen kann. Der Beschuldigte führt aus, er
habe seine Fehler ständig analysiert. Er sei selber schuld, er fühle sich sehr
schlecht wegen dieser Fehler und bitte um Verzeihung für alles, was er gemacht
habe.
Es stellen und
begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___:
1.
Es
sei festzustellen, dass der Schuldspruch betreffend mehrfaches Fahren ohne
Berechtigung (Anklageziffer 4) in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
A.___
sei wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie
wegen Raubes schuldig zu sprechen.
3.
Die
A.___ mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12.
Juli 2011 und vom 4. Dezember 2012 gewährten bedingten Vollzüge seien zu
widerrufen.
4.
A.___
sei unter Einbezug der widerrufenen bedingten Strafen zu einer Gesamtstrafe von
8 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft seit dem 4.
Juli 2013, zu verurteilen.
5.
Es
sei festzustellen, dass die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und
Vermögenswerte gemäss Ziff. 4 und 5 des Urteils des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 17. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.
6.
Die
Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Reto
Gasser:
1.
A.___
sei schuldig zu sprechen des:
- Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2;
- Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c i.S.v. Ziff. 2 Abs. 1 der
Anklage;
- des mehrfachen Fahrens
ohne Führerausweis nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
2.
A.___
sei freizusprechen von den Vorhalten
- des Anstaltentreffens
zur Veräusserung von Betäubungsmitteln i.S.v. Ziff. 1.1.6 der Anklage;
- der Gehilfenschaft zum
Anstaltentreffen zum Erwerb von Betäubungsmitteln i.S.v. Ziff. 1.2 und 1.3 der
Anklage;
- des Vergehens nach Art.
19 Abs. 1 lit. c BetmG i.S.v. Ziff. 2 Abs. 2 der Anklage;
- des Raubes i.S.v. Ziff.
3 der Anklage.
3.
A.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung
der bereits vollzogenen Strafe und der Untersuchungshaft.
4.
Auf
den Widerruf der Strafen gemäss Strafbefehlen vom 12. Juli 2011 und vom 4.
Dezember 2012 sei zu verzichten.
5.
A.___
sei eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Genugtuung zuzusprechen.
6.
A.___
seien die Verfahrenskosten bis zum erstinstanzlichen Verfahren zu einem Fünftel
aufzuerlegen.
7.
Die
beschlagnahmten Gegenstände sowie das beschlagnahmte Geld seien einzuziehen.
8.
Die
Kosten der amtlichen Verteidigung seien vom Staat zu tragen.
9.
A.___
sei unverzüglich zu entlassen und in Freiheit zu versetzen.
Der Staatsanwalt
verzichtet auf eine Replik. Zur Kostennote habe er keine Bemerkungen.
Hierauf wird der
öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung
des Gerichts. Das Urteil wird den Parteien am selben Tag, um 17.00 Uhr, vom
Präsidenten in den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Die Kantonspolizei
Solothurn ermittelte in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft Solothurn
seit Oktober unter dem Aktionsnamen «[...]» gegen diverse Personen
hauptsächlich albanischer Herkunft wegen Handels mit Heroin in der Region
Olten/Trimbach (vgl. Strafanzeige vom 18. Februar 2015, AS 1-11/5).
2. Im Zuge der
Ermittlungen sagten mehrere Drogenabnehmer aus, sie hätten auch bei einem
Dealer namens «D.___» Drogen gekauft. Am 30. August 2011 eröffnete die
Staatsanwaltschaft in der Folge eine Strafuntersuchung gegen «D.___» wegen
Verbrechen gemäss Art. 19 BetmG (12/1). Erkenntnisse aus einer rückwirkenden
Teilnehmeridentifikation eines Drogenabnehmers führten zu einer Rufnummer, die
auf den Beschuldigten eingelöst war (076 215 80 68). Dieser wurde am 4. Juli
2013 in Trimbach angehalten und ins Untersuchungsgefängnis Olten eingewiesen
(AS 1-11/6 f.).
3. Das Haftgericht
ordnete am 8. Juli 2013 für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft an
(12/27 f.). Am 8. Oktober verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft auf
entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate (12/55 f.). Weitere
Verlängerungen erfolgten am 10. Januar 2014 (12/111 f.), am 7. April 2014
(12/124 f.) und am 8. Juli 2014 (12/138 f.).
4. Am 1. Oktober 2014
wurde dem Beschuldigten per 7. Oktober 2014 der Antritt des vorzeitigen
Strafvollzuges bewilligt (12/149).
5. Am 17. Februar 2016
erliess der Staatsanwalt eine detaillierte Eröffnungsverfügung (12/2 ff.).
6. Die Anklageschrift
datiert vom 31. März 2016 (1-11/1.4/7 ff.).
7. Am 17. Januar 2017
erliess das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil:
«
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von mindestens
2010 bis 04.07.2013 (AnklS. Ziff. 1)
-
der mehrfachen Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von März 2013 bis Juni
2013 (AnklS. Ziff. 2)
-
des Raubs, begangen am
01.11.2012 (AnklS. Ziff. 3)
-
des mehrfachen Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,
begangen in der Zeit von Anfang 2012 bis 04.07.2013 (AnklS. Ziff. 4).
2. Die A.___ mit Strafbefehlen der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12.07.2011 sowie vom 04.12.2012 gewährten
bedingten Strafvollzüge werden widerrufen und die Geldstrafen von 120 und 90
Tagessätzen werden unter Umwandlung der Strafart in eine Freiheitsstrafe als
vollstreckbar erklärt.
3. Der Beschuldigte A.___ wird - unter
Einbezug der Widerrufe gemäss vorstehend Ziff. 2 - zu einer Gesamtstrafe von 8
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die
Untersuchungshaft vom 04.07.2013 bis 06.10.2014 sowie der vorzeitige
Strafvollzug seit 07.10.2014 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
4. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe
von Fr. 1‘000.-- (Zentrale Gerichtskasse Solothurn) wird als unrechtmässig
erworbener Vermögensvorteil eingezogen und verfällt nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.
5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände
werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu
vernichten:
-
0.76 g Kokain (HD-Nr. 4/2)
(Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn)
-
div. Notizen (HD-Nr. 6/1)
(Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn)
-
1 Mobiltelefon Samsung GT-E
2250 (HD-Nr. 4/8) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn)
-
1 Mobiltelefon Nokia 3330
(HD-Nr. 5/1) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn)
-
1 Mobiltelefon Nokia C2-01
inkl. SIM (aus Effekten) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn).
6. Es wird festgestellt, dass der
vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Ida
Salvetti, […], durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn eine Kostennote in
Höhe von Fr. 534.60 (inkl. 8% MwSt. und Auslagen) ausbezahlt wurde.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
7. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, […], wird auf
total Fr. 36‘864.70 (inkl. 8% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Darin sind die Akontozahlungen in
Höhe von Fr. 23‘568.-- sowie Fr. 2‘456.70 bereits enthalten, wodurch sich der
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn noch auszahlbare Betrag auf Fr.
10‘840.-- beläuft.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
8.
Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 15‘000.--, total Fr.
43‘700.--, hat der Beschuldigte zu bezahlen.»
8. Der Beschuldigte
meldete gegen dieses Urteil am 24. Januar 2017 die Berufung an.
Gemäss
Berufungserklärung vom 24. August 2017 richtet sich die Berufung gegen die
Ziffern 1-3 des erstinstanzlichen Urteils. Beantragt wird ein Schuldspruch
wegen Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2,
ein Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95
Abs. 1 lit. b SVG sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 28
Monaten unter Anrechnung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzuges. Auf den
Widerruf des bedingten Vollzugs der beiden Vorstrafen vom 12. Juli 2011 und 4.
Dezember 2012 sei zu verzichten und der Beschuldigte sei für die ausgestandene
Überhaft zu entschädigen.
9. Der amtliche
Verteidiger wurde mit Verfügung vom 25. September 2017 ersucht, die
Berufungserklärung zu präzisieren und mitzuteilen, in welchem Umfang die
erstinstanzlichen Schuldsprüche vom Beschuldigten akzeptiert sind.
Mit Eingabe vom 27.
Oktober 2017 kam der amtliche Verteidiger dieser Aufforderung nach.
Gestützt auf die
Berufungserklärung vom 24. August 2017, die Eingabe vom 27. Oktober 2017 und
die Ausführungen anlässlich der heutigen Hauptverhandlung sind die Vorhalte wie
folgt zu überprüfen:
- Anklageschrift (AKS)
Ziff. 1.1.1: Bestritten
- AKS Ziff. 1.1.2: Anerkannt
ist die Übergabe von einmal 230 g und einmal 600 g Heroingemisch an E.___
- AKS Ziff. 1.1.3: Anerkannt
ist die Übergabe von maximal 300 g Heroingemisch an F.___ und G.___
- AKS Ziff. 1.1.4: Bestritten
- AKS Ziff. 1.1.5:
Anerkannt ist die Übergabe von 50 g Heroingemisch an einen unbekannten
Italiener
- AKS Ziff. 1.1.6:
Betreffend
folgende Vorhalte der Veräusserung von Heroingemisch erfolgten erstinstanzlich
Freisprüche:
Veräusserung
an H.___, I.___, J.___,K.___. Diese Vorhalte bilden somit nicht mehr Gegenstand
des Berufungsverfahrens.
Betreffend
AKS Ziff. 1.1.6 sind folgende Übergaben von Heroingemisch anerkannt:
- 30 g Heroingemisch an C.___
- 10 g Heroingemisch an L.___
- 50 g Heroingemisch an M.___
- 25 g Heroingemisch an N.___.
Das
erstinstanzliche Gericht hat betreffend diese Vorhalte dem Urteil Drogenmengen
zu Grunde gelegt, welche die vom Beschuldigten anerkannten Mengen nicht
übersteigen. Auch diese Vorhalte sind somit nicht zu überprüfen.
Betreffend
AKS Ziff. 1.1.6 sind somit einzig folgende Vorhalte Gegenstand des
Berufungsverfahrens:
- Veräusserung von 112,8
g Heroingemisch an O.___
- Veräusserung einer
unbekannten Menge Heroingemisch an P.___
- Veräusserung von 125 g
Heroingemisch an Q.___
- Veräusserung von 75 g
Heroingemisch an R.___
- Veräusserung von 20 g
Heroingemisch sowie Anstaltentreffen zur Veräusserung von 200 g Heroingemisch
an S.___.
- AKS Ziff. 1.2: Bestritten
- AKS Ziff. 1.3: Bestritten
- AKS Ziff. 2: Anerkannt
ist der erste Absatz des Vorhaltes (Veräusserung von 4 g Kokaingemisch an einen
unbekannten Abnehmer im März 2013). Zu prüfen ist somit der zweite Absatz von
AKS Ziff. 2
- AKS Ziff. 3: Bestritten
- AKS Ziff. 4: Anerkannt.
10. Die
Staatsanwaltschaft erhob gegen das erstinstanzliche Urteil weder Berufung noch
Anschlussberufung.
11. Folgende Ziffern
des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr
Gegenstand
des Berufungsverfahrens:
- Ziff. 4 und 5
(Einziehungen)
- Ziff. 6: Entschädigung
der früheren amtlichen Verteidigerin
- Ziff. 7: Kostennote des
amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.
II. Sachverhalt
allgemein
1. T.___ und der
Beschuldigte kennen sich. Gemäss Aussagen von T.___ ist der Beschuldigte kein
guter Kollege von ihm. Er kenne ihn vom Café [...] in [...], er habe ihn einmal
vorübergehend dort angestellt zum Putzen und Keller streichen (10.2/10.2.2/2). T.___
war der Betreiber des Cafés [...] (10.2/10.2.12/4).
Der Beschuldigte
bestätigte in der Einvernahme vom 22. August 2013 (10.1/58 ff.), dass er T.___
im Restaurant [...] kennengelernt habe, vor ca. 1 ½ Jahren. Dieser habe ihm im
Restaurant Arbeit gegeben. Er sei kein Freund von ihm. T.___ habe ihm Geld
ausgeliehen. Weil er kein Geld gehabt habe, um zurückzuzahlen, habe T.___ ihn
gezwungen, als Gegenleistung Drogen zu bringen und Geld bei den Abnehmern zu
holen.
In der Einvernahme vom
2. Dezember 2012 (10.1/253 ff.) führte der Beschuldigte aus, T.___ sei bei den
Heroinabnehmern unter dem Namen «D.___» aufgetreten. Er (der Beschuldigte) habe
manchmal im Auftrag von T.___ Telefongespräche mit Abnehmern geführt und sich dabei
mit dem Namen «D.___» vorgestellt.
In der Einvernahme vom
18. Dezember 2013 führte der Beschuldigte nach entsprechenden Vorhalten aus,
dass er im Jahr 2012 mit T.___ zweimal in den Kosovo gereist sei. Er selbst sei
in den Kosovo gereist, weil sein Vater krank gewesen sei, T.___ habe andere
Sachen gemacht, aber nichts mit Drogen (10.1/271 ff.; 279). Zu einer weiteren
gemeinsamen Reise in den Kosovo im Januar 2013, an welcher neben T.___ und dem
Beschuldigten auch U.___ teilgenommen hatte, sagte der Beschuldigte
schliesslich ebenfalls «Ja». T.___ habe sein Ticket bezahlt, er selbst habe
kein Geld gehabt (10.1/281).
2. Die Polizei führte
im Verlauf des Verfahrens mehrere rückwirkende Teilnehmeridentifikationen und
Echtzeitüberwachungen auf Ruf- und IMEI-Nummern durch, welche durch das
Haftgericht genehmigt wurden. Dabei ergab sich, dass der Beschuldigte folgende
Rufnummern verwendete:
2.1 [...], eingelöst
auf V.___ (inexistent)
Betreffend diese
Rufnummer wurde eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation für den Zeitraum vom
28. Februar 2011 – 29. August 2011 angeordnet und vom Haftgericht genehmigt.
Die Erkenntnisse auf
der Rück-ID ergaben, dass mit dieser Rufnummer die Kommunikation mit dem Heroinabnehmer
F.___ sowie weiteren Abnehmern (P.___ und O.___, in deren Handys die Nummer gespeichert
war, sowie Q.___) abgewickelt wurde.
Die Analyse der
rückwirkenden Randdaten ergab zudem, dass diese Rufnummer ein identisches
Bewegungsbild sowie identische Standorte wie die Rufnummer [...], die
unbestrittenermassen vom Beschuldigten benutzt wurde, aufwies. In der Zeit vom
5. Mai – 21. Mai 2011 wurden die beiden Rufnummer zudem im gleichen Gerät
verwendet (1-11/2.1/20).
Es ist damit erstellt,
dass diese Rufnummer vom Beschuldigten verwendet worden ist.
2.2 [...], eingelöst
auf den Beschuldigten:
Die Echtzeitüberwachung
erfolgte ab dem 14. September 2011 (1-11/2.1/24).
2.3 [...], eingelöst
auf W.___ (inexistent)
Betreffend diese
Rufnummer wurde am 21. Oktober 2011 für die Zeitdauer vom 31. August 2011 – 21.
Oktober 2011 eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation sowie eine
Echtzeitüberwachung angeordnet.
Der Beschuldigte gab in
der Einvernahme vom 26. November 2013 auf Vorhalt eines abgehörten Gesprächs
vom 3. November 2011 zu, dass er einer der Sprechenden sei und er sich in
diesem Gespräch als «D.___» vorgestellt habe. Es sei in diesem Gespräch um
Drogen gegangen. Es sei möglich, dass er diese Rufnummer im Auftrag von T.___
für weitere Gespräche benutzt habe (1-11/2.1/21 f.).
2.4 [...], eingelöst
auf den Beschuldigten
Eine vom Haftgericht
des Kantons Solothurn genehmigte rückwirkende Teilnehmeridentifikation dieser
Rufnummer für die Zeit vom 21. August 2012 – 20. Februar 2013 sowie die
Randdaten ergaben, dass die Rufnummer während dieser Zeitspanne in insgesamt 11
Geräten betrieben worden ist (1-11/2.1/19).
Die Rufnummer war in
den Handys folgender Personen gespeichert:
- P.___
- X.___
Anlässlich der
Einvernahme vom 9. Oktober 2013 gab der Beschuldigte zu, diese Rufnummer sei ausschliesslich
durch ihn verwendet worden (10.1/121 f.).
2.5 [...], eingelöst
auf den Beschuldigten
Diese Rufnummer
benutzte der Beschuldigte ab dem 20. August 2012 (1-11/2.1/23).
2.6 [...], eingelöst
auf den Beschuldigten
Diese Rufnummer
benutzte der Beschuldigte ab dem 29. November 2012 (1-11/2.1/23). Am 25.
Februar 2013 ordnete die Staatsanwaltschaft eine Echtzeitüberwachung dieser
Rufnummer an, welche das Haftgericht genehmigte (1-11/2.1/26).
2.7 [...], eingelöst
auf den Beschuldigten
Diese Rufnummer
verwendete der Beschuldigte ab dem 6. März 2013 bis am 22. Mai 2013 (1-11/2.1/26).
2.8 [...], eingelöst
auf den Beschuldigten
Diese Rufnummer
verwendete der Beschuldigte ab dem 22. Mai 2013 bis zu seiner Verhaftung (4.
Juli 2013; 1-11/2.1/27). Der Beschuldigte hat die Benutzung dieser Rufnummer in
der Einvernahme vom 14. Februar 2014 bestätigt (10.1/441 ff.).
Anlässlich der
Einvernahme vom 7. Februar 2014 (10.1/357 ff.) führte der Beschuldigte aus, er
habe die Nummern oft gewechselt, weil er bei den Leuten Schulden gehabt habe
und diese ihn angerufen und Stress gemacht hätten.
III. Allgemeiner
Hinweis
Bezüglich der
Beweiswürdigung der einzelnen Vorhalte ist vorauszuschicken, dass es bei der
(rückblickenden) Beurteilung des Umfangs von Betäubungsmittelgeschäften nur um
die Festlegung von Grössenordnungen und nicht um exakte Mengenfeststellungen
gehen kann, wobei selbstverständlich der Nachweis von relevanten Grenzwerten,
im vorliegenden Fall von Geschäften mit 12 Gramm reinem Heroin, rechtsgenüglich
erbracht werden muss.
IV. Anklageschrift
Ziff. 1 und 2: Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art.
19 Abs. 1 lit. c und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG)
A. Anklageschrift Ziff.
1.1.1: Y.___
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird
vorgehalten, zwischen Anfang 2010 und dem 4. Juli 2013 in mittäterschaftlichem
Zusammenwirken mit T.___ ca. die Hälfte der von T.___ im betreffenden Zeitraum
an Y.___ veräusserten Gesamtmenge von 17 bis 20 kg Heroingemisch, d.h. 8,5 bis
10 kg Heroingemisch (Reinheitsgrad ca. 20 %), im Auftrag von T.___ an Y.___
veräussert zu haben (Tatbeitrag: Auslieferung/Übergabe), wobei von T.___ im
betreffenden Zeitraum insgesamt konkret folgende Mengen veräussert worden
seien:
- ca. 1 kg zwischen
Anfang 2010 und Juni 2010,
- 1 kg im Juli 2010,
- ca. 15 – 18 kg zwischen
Ende 2010 und 5. Juli 2013.
2. Sachverhalt
2.1 Die Aussagen von Y.___
2.1.1 Anlässlich der
Einvernahme vom 22. Oktober 2013 nach seiner Festnahme gab Y.___ als
Beschuldigter zu, in den Jahren 2011 – 2013 erneut Heroinhandel getrieben zu
haben. Es wurden Y.___ diverse Fotos vorgelegt, auf denen er die Personen,
welche ihm Heroin lieferten, erkannte. Dabei erkannte er auch den Chef der
Lieferanten, T.___, genannt […] (10.2./10.2.20/1 ff.).
2.1.2 Anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2013 führte Y.___ aus, dass er nach
seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 15. September 2010 im Kanton
Aargau weiterhin für T.___ Heroin verkauft habe, um seine Schulden bei ihm von früheren
Heroinbezügen zu tilgen. Bei den Heroinlieferungen sei T.___ meistens dabei gewesen;
übergeben habe ihm das Heroin aber immer ein Begleiter von T.___. Das Heroin
sei immer von ungefähr gleicher Qualität gewesen, wie dasjenige, welches die
Kantonspolizei Aargau sichergestellt habe. Er habe nur von T.___ Heroin
bezogen. Pro Lieferung habe er ca. 500 g Heroin bezogen, ca. einmal pro Monat.
Innerhalb von 30 Monaten habe er somit ca. 15 kg Heroin bei T.___ bezogen
(10.2/10.2.20/9 ff.).
2.1.3 Anlässlich der
Einvernahme vom 29. Oktober 2013 (10.2/10.2.20/17 ff.) führte Y.___ aus, dass
er nicht 500 g pro Lieferung, sondern 200 – 250 g pro Lieferung von T.___
bezogen habe, dies jedoch durchschnittlich zweimal pro Monat. Die höhere
Lieferung betreffe das Aargauer Verfahren.
Anlässlich dieser
Einvernahme wurde Y.___ eine Fotodokumentation mit 70 Fotos vorgelegt. Er
erkannte dabei den Beschuldigten auf zwei Fotos (M21 und M38) und führte dazu
aus, dass er den Namen nicht wisse, der Beschuldigte aber sehr oft Heroin
gebracht habe. Er habe auch schon im Aargauer Verfahren Heroin gebracht.
Y.___ bestätigte, von T.___
von ca. Ende 2010 bis zu dessen Verhaftung ca. 12 – 15 kg Heroin bezogen zu
haben. Dieser sei bei den Lieferungen abwechslungsweise von 5 – 7 Personen
begleitet gewesen.
2.1.4 Anlässlich der
Einvernahme vom 4. November 2013 (10.2/10.2.20/34 ff.) führte Y.___ aus, der
Beschuldigte habe schätzungsweise die Hälfte der Heroinlieferungen gebracht. Er
sei praktisch immer mit T.___ gekommen, übergeben habe das Heroin aber der
Beschuldigte. Das Geld einkassiert habe T.___.
Y.___ wurde erneut zur
gesamthaft bezogenen Menge Heroin befragt; nach Vorlage diverser Notizen,
welche anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellt wurden, bezifferte er
diese Menge auf «sicher insgesamt 15 kg Heroin, eventuell aber auch gegen 18
kg».
2.1.5 Anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2013 (10.2/10.2.20/61 f.) bestätigte
Y.___, der Beschuldigte sei oft mit T.___ zu ihm gekommen.
2.1.6 Anlässlich einer
Konfrontationseinvernahme von Y.___ mit T.___ vom 17. Dezember 2013
(10.2/10.2.20/70 ff.) bestätigte Y.___, bei T.___ Heroin bezogen zu haben. Er
bestätigte, zwischen Dezember 2010 – Juli 2013 bei T.___ 15 – 18 kg Heroin
bezogen zu haben. Es hätten ca. 5 Personen im Auftrag von T.___ Heroin
gebracht.
Bereits vor seiner
Verhaftung am 21. Juli 2010 habe er bei T.___ im Juli 2010 ein Kilo Heroin
bezogen, welches in der Folge von der Kantonspolizei Aargau teilweise (750 g)
sichergestellt worden sei. Zudem seien ihm von T.___ in der Zeit zwischen April
2009 – Juni 2010 insgesamt fünfmal je 500 g Heroin geliefert worden, dreimal in
Olten und zweimal in Oftringen.
2.1.7 Am 22. Januar
2014 wurde zwischen Y.___ und dem Beschuldigten in Anwesenheit des
Parteivertreters des Beschuldigten eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt
(10.1/10.1.1/9 ff.). Y.___ führte aus, er kenn den Beschuldigten von T.___. Der
Beschuldigte habe ihm im Auftrag von T.___ Heroin gebracht, das er bei diesem
bestellt habe. Während der Bezugszeit von Heroin bei T.___ hätten ihm ca. 5 – 7
verschiedene Personen das Heroin überbracht, wobei der Beschuldigte am
häufigsten geliefert habe. Der Beschuldigte habe die Hälfte des gelieferten
Heroins überbracht. Dabei sei er in Begleitung von T.___ gewesen, übergeben
habe das Heroin aber der Beschuldigte.
Y.___ führte aus, dass
die grösste Heroinmenge, die er vom Beschuldigten erhalten habe, 1 kg betragen
habe. Dies sei im Aargau gewesen.
Der Beschuldigte
bestritt, Y.___ jemals Heroin übergeben zu haben. Er kenne ihn nicht.
2.1.8 Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 wurde Y.___ als
Auskunftsperson befragt (O-G 78 ff.). Er führte aus, dass seine Aussagen bei
der Polizei stimmen würden. Der Vorhalt an den Beschuldigten, wonach er ihn (Y.___)
im Auftrag von T.___ mit Heroin beliefert habe, treffe zu.
2.2 T.___ führte
anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter vom 16. Januar 2014
(10.2/10.2.2/23 ff.) aus, dass der Beschuldigte «schon ein paar Mal» mit ihm zu
Y.___ gekommen sei. Er (T.___) sei immer dabei gewesen. Dabei hätten sie das
Heroin gemeinsam an Y.___ übergeben. Es könne sein, dass der Beschuldigte das
Heroin vom Auto zum Haus getragen habe. Der Beschuldigte sei mitgekommen, weil
er ihm dafür Geld gegeben habe.
2.3 Am 11. Dezember
2013 wurde, AA.___ gegen den im Rahmen der Aktion [...] ebenfalls als
Beschuldigter ermittelt wurde, polizeilich befragt (10.2/10.2.12/1 ff.). Er
führte aus, dass er für T.___ einmal eine Tasche nach Schönenwerd gebracht
habe, ca. 2 Monate vor der Verhaftung von T.___. Er habe auch den Beschuldigten
zwei- oder dreimal nach Schönenwerd zu dem Mann geführt, dem er die Tasche
überbracht habe. Er habe den Beschuldigten auch zwei- oder dreimal nach
Oftringen geführt, zu Y.___. Der Beschuldigte habe Drogen dorthin gebracht. «Y.___»
sei «[…]».
2.4 Der Beschuldigte
führte in der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2013 (10.1/223 ff.)
aus, er kenne Y.___ nicht. Er sei nicht zu ihm gegangen und habe ihm nie Heroin
gebracht. Er sei auch nicht mit T.___ dort gewesen. Gleiche Aussagen machte der
Beschuldigte auch am 8. Januar 2014 (10.1/299 ff.).
3. Die Auswertung der
von Y.___ verwendeten Rufnummer ergab, dass in der Zeit zwischen dem 26. August
2011 und dem 5. November 2011 zahlreiche Verbindungen mit der Rufnummer [...],
die unbestrittenermassen vom Beschuldigten verwendet wurde, hergestellt wurden
(10.1/304, 311 f. grün eingefärbte Fläche; vgl. vorne Ziff. II./2.3).
4.1 Im Rahmen des im
Kanton Aargau gegen Y.___ geführten Strafverfahrens wurden 750 g Heroingemisch
sichergestellt, das Y.___ von T.___ bezogen hatte (vgl. Ziff. 2.1.6 hiervor).
Dieses Heroingemisch wurde im Institut für Rechtsmedizin auf seinen
Reinheitsgrad untersucht. Demnach wies das Gemisch einen Anteil von 19,8 – 21%
Heroin-Hydrochlorid auf (1-11/5.1.2/16).
4.2 Y.___ wurde wegen qualifizierter
Widerhandlungen gegen das BetmG, begangen in der Zeit zwischen 2006 – Juli 2010
(Verkauf von insgesamt 4,5 kg Heroingemisch) sowie ab Dezember 2010 – Juli 2013
(Verkauf von mindestens 9,75 kg Heroingemisch) letztinstanzlich vom Obergericht
des Kantons Aargau am 21. Januar 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt
(1-11/5.1.2/74 ff.).
5. Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
Y.___ hat – wie T.___ und
AA.___ – seine Aussagen jeweils zu Protokoll gegeben, nachdem er vor den
Einvernahmen als Beschuldigter jeweils auf die Straftaten der falschen
Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB)
hingewiesen worden war. Er hat sich zudem mit seinen Aussagen des Bezuges von
insgesamt mindestens 17 kg Heroingemisch von T.___ in der Zeit von 2010 – 2013,
welches er grösstenteils weiterverkaufte, in massiver Weise selber belastet und
wurde am 21. Januar 2016 vom Obergericht des Kantons Aargau u.a. zu Folge
dieser Heroingeschäfte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Es ist
auch kein Grund ersichtlich, warum Y.___ den Beschuldigten zu Unrecht hätte
belasten sollen. Bereits diese Umstände sprechen für die Glaubhaftigkeit der
Aussagen von Y.___.
Die Aussagen sind aber
auch inhaltlich glaubhaft: So hat Y.___ seine Aussagen bezüglich der
Heroinübergaben durch den Beschuldigten mehrmals und gleichlautend und auch
anlässlich der durchgeführten Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschuldigten und
T.___ bestätigt. Die Aussagen waren zudem in mehrfacher Hinsicht differenziert.
So führte Y.___ aus, bei den Lieferungen sei der «Chef» (T.___) meistens dabei
gewesen, die Übergaben des Heroins selbst aber seien durch den Begleiter von T.___
erfolgt. Es seien insgesamt 5 – 7 wechselnde Begleiter gewesen, der
Beschuldigte sei in ca. der Hälfte der Lieferungen dabei gewesen. Die Zahlungen
hätten dann aber nicht die Begleiter, sondern T.___ entgegengenommen. Wenn Y.___
den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, hätte er kaum von 5 – 7
wechselnden Begleitern von T.___ gesprochen, sondern hätte den Beschuldigten
bezüglich aller Lieferungen belastet.
Die Aussagen sind auch
glaubhaft, weil Y.___ eine Korrektur bezüglich der jeweiligen Menge, die
geliefert wurde, vornahm. So führte er zuerst aus, es seien jeweils 500 g
Heroingemisch, und dies einmal pro Monat, geliefert worden. In einer späteren
Aussage korrigierte er dies insofern, als er ausführte, dass jeweils 200 – 250
g Heroingemisch, dies aber zweimal pro Monat, geliefert worden seien. Die
monatlich gelieferte Menge blieb damit unverändert, wurde aber bezüglich
Einzellieferungen richtiggestellt bzw. präzisiert. Wer eine Aussage erfindet,
würde kaum eine solche Korrektur vornehmen.
Die Aussagen von Y.___
werden zudem sowohl von T.___, der bestätigte, dass er vom Beschuldigten «ein
paar Mal» bei Lieferungen an Y.___ begleitet worden sei, als auch von AA.___
gestützt, der ausführte, er habe den Beschuldigten zwei- oder dreimal nach
Oftringen zu Y.___ geführt, wo der Beschuldigte Drogen gebracht habe.
Schliesslich ist auf Grund der beim Anschluss von Y.___ durchgeführten
rückwirkenden Teilnehmeridentifikation erstellt, dass in der Zeit zwischen
August und November 2011 zahlreiche Verbindungen mit der vom Beschuldigten
unbestrittenermassen verwendeten Rufnummer [...] hergestellt wurden. Die
Aussage des Beschuldigten, er kenne Y.___ nicht und er habe diesem nie Drogen
geliefert, muss deshalb als Schutzbehauptung qualifiziert werden.
Es ist damit erstellt,
dass die Hälfte des Heroingemisches von mindestens 17 kg, somit 8,5 kg
Heroingemisch, welches Y.___ zwischen anfangs 2010 bis zu seiner Verhaftung am
4. Juli 2013 bei T.___ bezogen hat, vom Beschuldigten geliefert und übergeben
worden ist.
Y.___ sagte aus, dass
die Qualität des Heroingemisches jeweils demjenigen Heroin entsprochen habe,
welches die Kantonspolizei Aargau im Aargauer Verfahren im Jahr 2010
sichergestellt habe. Der Reinheitsgrad dieses Heroingemisches betrug 20% (vgl.
Ziff. 4.1 hiervor). Von diesem Reinheitsgrad ist denn auch auszugehen, so dass
der Beschuldigte ab anfangs 2010 bis am 4. Juli 2013 an Y.___ eine Menge von
insgesamt 1'700 g reines Heroin geliefert hat.
Der Vollständigkeit
halber sei ausgeführt, dass gemäss den Statistiken der Schweizerischen
Gesellschaft für Rechtsmedizin der Basen-Gehalt des sichergestellten Heroins in
den Jahren 2010 – 2013 für die Mengen zwischen 100 und 1'000 g zwischen 17%
(2011) und 28% (2010) betrug (gemäss der Empfehlung zur Angabe der
Messergebnisse für Gehaltsbestimmungen von Stoffproben der SGRM vom 21. März
2014 ist bei Heroin auf den Base-Wert und bei Kokain auf den Hydrochlorid-Wert
abzustellen). Wenn somit vorliegend von einem durchgehenden Reinheitsgrad von
20% für sämtliche Jahre ausgegangen wird, wirkt sich dies zu Gunsten des
Beschuldigten aus.
B. Anklageschrift Ziff.
1.1.2: E.___
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird
vorgehalten, zwischen November 2010 und November 2012 in mittäterschaftlichem
Zusammenwirken mit T.___, unter mehreren Malen und in Portionen zu jeweils 5 –
15 g, total ca. 100 – 150 g Heroingemisch, an E.___ direkt veräussert zu haben.
Zudem soll er zwischen November 2012 und 18. April 2013 in mittäterschaftlichem
Zusammenwirken mit T.___, unter drei Malen total 1,85 kg Heroingemisch (1 x
250g, 1 x 600g, 1 x 1 kg; Reinheitsgrad ca. 15 %) im Auftrag von T.___ an E.___
veräussert haben (Tatbeitrag: Auslieferung/Übergabe).
Die Vorinstanz
erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte an E.___ in der Zeit zwischen
November 2010 und November 2012 in Eigenregie 100 g Heroingemisch direkt
veräusserte. Sodann ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte in der
Zeit von November 2012 bis am 18. April 2013 insgesamt 1,7 kg Heroingemisch an E.___
auslieferte.
2. Der unbestrittene
Sachverhalt
Der Beschuldigte
anerkennt, zwei Lieferungen von Heroingemisch an E.___ vorgenommen zu haben,
einmal 230 g und einmal 600 g, somit insgesamt 830 g Heroingemisch (Eingabe
Rechtsanwalt Gasser an das Obergericht vom 27. Oktober 2017).
3. Die
Audio-Überwachung des Fahrzeugs von T.___
Im Rahmen der Audio-Überwachung
des PW M16 von T.___, welche vom Haftgericht genehmigt worden ist, wurde am 18.
April 2013 ein Gespräch aufgezeichnet, aus welchem sich ergibt, dass T.___ und
der Beschuldigte zu einem Abnehmer fahren, mit welchem sich in der Folge ein
Streit betreffend die Zahlung von bezogenem Heroin entfacht. Der Abnehmer (der
sich in der Folge als E.___ herausstellt) ist überzeugt, dem Beschuldigten den
Betrag von CHF 15'600.00 übergeben zu haben, was vom Beschuldigten und T.___ in
Abrede gestellt wird. Die Staatsanwaltschaft holte, da die Erkenntnisse aus
diesem Gespräch bezüglich des Beschuldigten einen Zufallsfund darstellten, beim
Haftgericht mit Eingabe vom 23. April 2013 die Genehmigung für die Verwertung dieser
Erkenntnisse ein. Mit Verfügung vom 25. April 2013 hat das Haftgericht diese
Genehmigung erteilt (3.5.2/22 ff.).
Der Wortlaut des am 18.
April 2013 geführten Gesprächs zwischen den drei erwähnten Personen findet sich
in den Akten unter 3.5.2/5 ff.
4. Die Aussagen von E.___
4.1 E.___ wurde am 5.
Juli 2013 festgenommen. Anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2013 als
Beschuldigter führte er aus, A.___ habe ihm das Heroin gebracht. Er erkannte
ihn auf den ihm vorgelegten Fotos (10.2.22/11 ff.). Es habe vor 2 – 3 Jahren
angefangen, als er zum ersten Mal bei A.___ in Trimbach Heroin gekauft habe. Er
habe dann längere Zeit nicht mehr konsumiert; vor ca. einem halben Jahr habe er
erneut ein «5i» Heroin bei A.___ gekauft. Dieser habe ihm dann vorgeschlagen,
er könne auch 50 g Heroin auf Kommission haben. Er habe dann zweimal im
Restaurant [...] in [...] vom Beschuldigten und von T.___ je 50 g Heroingemisch
für CHF 1'200.00 bezogen. Beim zweiten Bezug habe ihm T.___ gesagt, er werde ihm
grössere Mengen liefern. Der Beschuldigte habe ihm dann an seinen Wohnort die
Menge von 600 g Heroingemisch geliefert. Es habe ca. 10 – 12 Wochen gedauert,
bis er diese Menge verkauft habe. Vorher sei der Beschuldigte einmal bei ihm
vorbeigekommen und habe sich nach dem Verkaufsstand erkundigt. Später sei der
Beschuldigte gekommen und habe das Geld geholt. Er sei am gleichen Abend noch
einmal gekommen und habe ihn nach unten beordert. Dort habe T.___ im Auto
gewartet und sie hätten im Auto diskutiert, weil er zu wenig abgerechnet habe
(dieses Gespräch wurde am 18. April 2013 audioüberwacht, vgl. Ziff. 3 hiervor).
4.2 Anlässlich der
Einvernahme vom 22. Juli 2013 führte E.___ aus, dass er im Februar 2013 weitere
250 g Heroingemisch von T.___ in Kommission erhalten habe. Das Heroin habe ihm
der Beschuldigte gebracht. Er habe dieses Heroin je zur Hälfte selbst
konsumiert und verkauft. Das Geld sei vom Beschuldigten geholt worden
(10.2.22/28 ff.).
4.3 Anlässlich der
Einvernahme vom 20. August 2013 (10.2.22/70 ff.) gab E.___ eine weitere
Heroinlieferung zu: Als sie (d.h. T.___ und der Beschuldigte) bei ihm das Geld
für die Lieferung der 600 g Heroin (vgl. Ziff. 4.1 hiervor) geholt hätten, habe
ihm der Beschuldigte ein ganzes Kilo gebracht. Er sei mit dem Taxi gekommen. Es
sei die grösste Menge, die ihm geliefert worden sei; das Heroin sei wie immer
in einem weissen Plastiksack verpackt gewesen. Der Beschuldigte sei einen Tag
nach dem Streit im Auto, welcher auf dem Audio zu hören sei, gekommen, habe das
Geld geholt und das Kilo Heroin mitgebracht. Das Heroin habe bis am Schluss
(d.h. am 29.6.2013) gereicht.
E.___ führte im
Weiteren aus, dass er T.___ seit ca. November/Dezember 2012 kenne und mit ihm
via dem Beschuldigten Kontakt habe. Den Beschuldigten kenne er auch erst seit
diesem Zeitpunkt als «A.___». Vorher habe er diesen nur als «D.___» gekannt.
4.4 Anlässlich der
Einvernahme vom 5. September 2013 (10.2.22/92 ff.) führte E.___ zu den ersten
Heroinbezügen, die er beim Beschuldigten ab 2010/2011 machte, aus, dass er das
Heroin in [...], in der Region des Café [...], vom Beschuldigten bezogen habe,
maximal jeweils 3 Säcke zu je 5 g, total 15 g. Bis zum Zeitpunkt, als er U.___
kennengelernt habe (somit November 2012), habe er beim Beschuldigten total 70 –
100 g Heroin bezogen.
4.5 Am 21. November
2013 wurde zwischen E.___ und T.___ eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt
(10.2.22/100 ff.), bei welcher E.___ die von ihm geschilderten
Heroinlieferungen von T.___ und dem Beschuldigten bestätigte.
T.___ bestätigte, dass
er E.___ Heroin geliefert hatte. Er bestätigte, dass der Beschuldigte einmal
600 g Heroin an E.___ geliefert habe, die Lieferung von einem Kilo habe
allerdings er selbst getätigt.
4.6. Am 21. November
2013 wurde auch der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers mit E.___
konfrontiert (10.1.1/1 ff.). E.___ bestätigte seine bisherigen Aussagen. Er
habe vom Beschuldigten eine Lieferung von 600 g Heroin erhalten. Der am 18.
April 2013 mit dem Beschuldigten und T.___ in dessen PW geführte Streit habe
sich um die Bezahlung dieses Heroins gedreht. Er habe nach der Bezahlung der
früheren Lieferung vom Beschuldigten eine neue Lieferung von 1 kg Heroin
erhalten. Für diese Lieferung – wie auch für die 600 g vorher – sei T.___
verantwortlich gewesen.
Er habe beim
Beschuldigten bereits seit ca. 2010 Heroin bezogen, dies in Mengen zwischen 5 –
15 g, total 100 g. T.___ habe er im November/Dezember 2012 durch A.___
kennengelernt.
E.___ bestätigte, vom
Beschuldigten ab ca. November 2010 bis November 2012 insgesamt 100 g
Heroingemisch bezogen und ab November 2012 drei Lieferungen erhalten zu haben
(1 x 230 g; 1 x 600 g; 1 x 1'000 g). Bei den Lieferungen habe er dem
Beschuldigten jeweils das Geld für frühere Lieferungen übergeben.
Der Beschuldigte räumte
ein, an E.___ in der Zeit zwischen November 2010 und November 2012 100 g Heroin
verkauft zu haben, dies im Auftrag von T.___. Im Jahr 2013 habe er E.___ einmal
100 g und einmal 600 g Heroin gebracht. Für dieses Heroin habe er auch das Geld
entgegengenommen. Beim ersten Mal sei er mit dem Taxi dort gewesen. Die 1’000 g
habe er aber nicht gebracht.
4.7 Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 wurde E.___ als
Auskunftsperson befragt (O-G 81 ff.). E.___ machte keine weiteren Aussagen. Was
er ausgesagt habe, sei die Wahrheit.
5. Die Aussagen des
Beschuldigten
5.1 In der Einvernahme
vom 18. Juli 2013 (10.1/1 ff.) wurde der Beschuldigte mit der Audio-Überwachung
vom 18. April 2013 konfrontiert. Der Beschuldigte sagte aus, dass T.___
spreche, er wisse aber nicht, mit wem. Er sei zwar dort gewesen, er habe aber
keine Ahnung, was sie miteinander gesprochen hätten. T.___ habe ihm einfach
gesagt, er solle das Geld holen. Er habe zweimal bei E.___ Geld geholt. Er habe
E.___ aber kein Heroin übergeben.
Er habe im Restaurant [...]
vor ca. 8 Monaten zu arbeiten begonnen (d.h. somit ca. November 2012). Damals
habe er E.___ kennengelernt.
5.2 In der Einvernahme
vom 22. August 2013 (10.1/58 ff.) bestätigte der Beschuldigte, bei E.___
zweimal Geld geholt zu haben. Beim zweiten Mal habe ein Teil gefehlt, so dass
er mit T.___ erneut zu E.___ gefahren sei; dann sei es zum Gespräch, welches
aufgezeichnet worden sei, gekommen.
Der Beschuldigte gab in
dieser Einvernahme auch zu, E.___ zweimal Drogen gebracht zu haben, einmal 100
g und einmal 600 g.
Der Beschuldigte führte
aus, er kenne E.___ seit 1 ½ Jahren. Er habe ihm nie direkt Drogen verkauft, er
habe ihm keine 5er verkauft.
5.3 In der Einvernahme
vom 3. September 2013 (10.1/71 ff.) bestritt der Beschuldigte auf
entsprechenden Vorhalt nicht, dass er im Jahr 2011 mit der Rufnummer [...] in
Kontakt mit E.___ stand. Er habe mit E.___ entweder wegen Heroin oder Geld
telefoniert. Er habe ihm 2011 pro Mal höchstens drei 5er gegeben. Dies sei im
Auftrag von T.___ geschehen. Er habe den Sack mit Heroin an E.___ übergeben und
das Geld entgegengenommen; dieses habe er sofort dem T.___ gegeben. Er habe
dann später T.___ und E.___ miteinander bekannt gemacht.
5.4 In der Einvernahme
vom 11. September 2013 (10.1/77 ff.) bestritt der Beschuldigte, an E.___ ein Kilo
Heroin geliefert zu haben. In der Zeit zwischen November 2011 und November 2012
habe er E.___ insgesamt 100 g Heroin geliefert, stets im Auftrag von T.___. Er
sei von ihm dazu gezwungen worden.
5.5 Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G/67 ff.) führte der Beschuldigte aus, E.___
einmal 100 g und einmal 500 g Heroin übergeben zu haben. Er könne sich nicht
erinnern, Geld entgegengenommen zu haben.
6. Der Staatsanwalt
erhob am 18. Januar 2016 gegen E.___ Anklage wegen Verbrechen gemäss Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG. Die Anklageschrift erfolgte im abgekürzten Verfahren
gemäss Art. 358 ff. StPO, was voraussetzt, dass der Beschuldigte den
Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht.
Gemäss Anklageschrift wird E.___ u.a. vorgehalten, von T.___ zwischen September
2011 und Ende Juni 2013 total mindestens 2 – 3 kg Heroingemisch erworben zu
haben, wobei mindestens 1,5 – 2,25 kg hiervon zwecks Weiterveräusserung an
Dritte. E.___ war im eigenen Strafverfahren somit bezüglich der Heroinmengen,
die er von T.___ bezog, geständig.
7. Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
7.1 Auch bei E.___ ist
vorweg festzuhalten, dass dieser seine Aussagen zu Protokoll gegeben hat,
nachdem er vor den Einvernahmen als Beschuldigter jeweils auf die Straftaten
der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege
(Art. 304 StGB) hingewiesen worden war. E.___ war in dem gegen ihn geführten
Strafverfahren geständig und hat sich massiv selber belastet, wurde ihm doch in
der Anklageschrift vom 18. Januar 2016 der Bezug von 1,5 – 2,25 kg Heroingemisch
zwecks der Absicht der Weiterveräusserung vorgehalten. Es findet sich in den
Akten auch kein Hinweis, der auf ein Motiv für eine Falschbezichtigung des
Beschuldigten hinweisen würde. Aus dieser Sicht erscheinen die Aussagen von E.___
als glaubhaft.
7.2 E.___ hat von allem
Anfang an den Beschuldigten und T.___ als seine Heroinlieferanten bezeichnet.
Diese Aussage erwies sich denn auch als richtig, haben doch sowohl T.___ als
auch der Beschuldigte Drogenlieferungen an E.___ bestätigt. T.___ hat auch
bestätigt, dass einmal eine Menge von einem Kilo Heroingemisch an E.___
geliefert worden sei.
Die Aussagen sind
differenziert, indem E.___ schilderte, zuerst kleinere Portionen (jeweils
maximal 3 Säcke zu je 5 g) vom Beschuldigten bezogen zu haben; später, nachdem
ihn der Beschuldigte mit T.___ bekannt gemacht hatte, erfolgte die Lieferung
von grösseren Mengen in Kommission an E.___. Wenn der Stoff verkauft bzw.
konsumiert gewesen sei und er diesen bezahlt habe, sei eine neue Lieferung
erfolgt. Die Lieferungen nahmen mengenmässig zu, was als plausibel erscheint,
weil E.___ offensichtlich ein zuverlässiger Abnehmer war, der seinen
Zahlungspflichten nachkam und der sich im Verlauf der Zeit das Vertrauen von T.___
erwerben konnte.
Die Aussagen von E.___
sind auch deshalb als glaubhaft zu qualifizieren.
7.3 Demgegenüber sind
die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. So hat er in der ersten
Einvernahme bestritten, E.___ jemals Heroin übergeben zu haben. Er habe bei ihm
einzig zweimal Geld geholt, habe aber nichts über die Hintergründe gewusst. Der
Beschuldigte widersprach sich zudem bezüglich der Zeit, seit welcher er E.___
kenne. Zuerst sprach er von acht Monaten, dann von 1 ½ Jahren, bestritt dann
aber nicht, bereits 2011 mit E.___ telefoniert zu haben. Es sei bei den
Telefonen immer um Geld oder Drogen gegangen. Er führte weiter einmal aus, er
habe E.___ nie einen 5er verkauft, in einer anderen Einvernahme sagte er aus,
er habe ihm höchstens 3-mal einen 5er übergeben.
Die Aussagen des
Beschuldigten sind deshalb nicht geeignet, die belastenden und glaubhaften
Aussagen von E.___, die dieser auch in einer Konfrontationsaussage bestätigt
hat, in ihrer Glaubhaftigkeit zu erschüttern.
7.4 Es ist damit
erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen November 2010 bis am 18.
April 2013 an E.___ insgesamt 100 g Heroingemisch in Portionen zu je 5 g bzw.
1,7 kg Heroingemisch in drei Lieferungen (100 g, 600 g 1'000 g), total somit
1,8 kg Heroingemisch, übergeben hat, wie dies bereits die erste Instanz
festgestellt hat. Es ist – gemäss Anklageschrift – von einem Reinheitsgrad des
Heroingemisches von 15 % auszugehen. Der Beschuldigte hat demnach an E.___ eine
Menge von 270 g reinem Heroin übergeben bzw. veräussert.
C. Anklageschrift Ziff.
1.1.3: F.___ und G.___
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird
vorgehalten, zwischen März 2011 und Mai 2011, so mindestens am 1. März 2011, 8.
März 2011, 14. März 2011, 18. März 2011, 21. März 2011, 23. März 2011, 24. März
2011, 26. März 2011, 2. April 2011, 13. April 2011 und 6. Mai 2011 in Trimbach
und Lugano, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit T.___, unter mindestens
11 Malen und in Portionen von 100 g, 200 g oder 500 g, total ca. 2 – 3 kg
Heroingemisch im Auftrag von T.___ an F.___ und G.___ veräussert zu haben
(Tatbeitrag: Auslieferung/Übergabe).
Die Vorinstanz
erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte zwischen März 2011 und Mai
2011 im Auftrag von T.___ an F.___ 10 Mal Heroingemisch ins Tessin lieferte und
eine weitere Lieferung an den Vater von F.___, G.___, tätigte. Die Vorinstanz
ging davon aus, dass der Beschuldigte jeweils eine Menge zwischen 100 – 150 g
Heroingemisch lieferte, total somit 1'100 – 1'650 g Heroingemisch.
Erwägungen
2.
Der unbestrittene
Sachverhalt
Der Beschuldigte
anerkennt, an F.___ und G.___ total maximal 300 g Heroingemisch im Auftrag von T.___
überbracht zu haben (Eingabe Rechtsanwalt Gasser vom 27. Oktober 2017).
3.
Der bestrittene
Sachverhalt
3.1
F.___ wurde am 11.
Januar 2012 als Auskunftsperson polizeilich befragt (10.2.6/1 ff.). Er führte
aus, dass er die Rufnummer [...] in seinem Handy unter dem Namen «D.___»
gespeichert gehabt habe. Dieser D.___ habe sich auch «[…]» genannt, sein
richtiger Name sei aber «T.___». Er habe immer nur mit D.___ zu tun gehabt,
dieser sei immer alleine gewesen, er habe ihm das Heroin teilweise auch
gebracht. Er habe kein Auto gehabt, er sei immer mit anderen Leuten gekommen,
die ihn gebracht hätten. Er habe diese Leute aber nie gesehen, die hätten im Auto
gewartet. Er sei meistens zu ihm nach Lugano gekommen, am Anfang sei er aber
auch zu ihm nach Olten gegangen.
F.___ führte aus, dass
er im November 2010 bei D.___ erstmals eine grössere Menge von 50 g
Heroingemisch gekauft habe. Ab März 2011 bis zu seiner Verhaftung habe er
insgesamt ca. 3 kg bei ihm gekauft, dies in Mengen zu 100, 200 oder 500 g. Das
Heroin sei in Säcklein zu 5 g verpackt gewesen und habe eine Qualität von 15 %
gehabt. Der Benutzer der Rufnummer [...] sei die gleiche Person gewesen, welche
auch das Heroin geliefert habe.
F.___ wurde ein
Fotoblatt vorgelegt (10.2.6/13 f.), zu welchem er ausführte, die Nummern 5 und
6.
würden ähnlich wie «D.___» aussehen (bei der Nummer 5 handelt es sich um den
Beschuldigten). Er war sich nicht 100%ig sicher, ob es sich beim
Heroinlieferanten um den Beschuldigten handelte. Er habe mit D.___ nur Kontakt
gehabt, wenn es um Heroin gegangen sei. Neben der Rufnummer [...] sei es
möglich, dass er mit D.___ auch via die Rufnummer [...] Kontakt gehabt habe.
F.___ wurde ein
weiteres Fotoblatt vorgelegt, auf welchem auf zwei Bildern T.___ zu sehen ist
(10.2.6/15 ff.). Dieser wurde von F.___ nicht erkannt.
3.2
G.___, der Vater
von F.___, wurde am 2. Oktober 2012 polizeilich als Auskunftsperson befragt
(10.2.7/1 ff.). G.___ wurde vorgehalten, sich am 1. März 2011 in Olten
aufgehalten und den Beschuldigten getroffen zu haben. Darauf antwortete er:
«Das stimmt nicht» und darauf: «Ich möchte mich korrigieren und darauf nicht
antworten.» G.___ gab auch auf die weiteren Fragen keine Antworten und führte
aus, er sei bedroht worden.
4.1
Der Beschuldigte
führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2013 (10.1/81
ff.) aus, er sei mit T.___ im Tessin gewesen, bei einem Mann, der F.___ heisse.
Er habe diesem im Auftrag von T.___ 100 g Heroin übergeben. Er habe F.___ ein zweites
Mal Heroin gebracht, diesmal 250 g. Er sei zu diesem Zweck mit dem Zug nach […]
gefahren. F.___ habe das Heroin direkt bei T.___ bezahlt.
T.___ habe ihn bei F.___
als «D.___» vorgestellt. Es treffe zu, dass er die Nummer [...] von T.___
erhalten habe und dieser ihm gesagt habe, dass er sich D.___ nennen solle.
4.2
Anlässlich der
Einvernahme vom 4. Oktober 2013 (10.1/96 ff.) führte der Beschuldigte aus, die
Rufnummer [...] habe nicht ihm gehört. T.___ habe sie ihm jeweils übergeben, um
mit den Leuten zu sprechen. Er habe diese Nummer auf den Tessin-Reisen benutzt.
Nach der Rückkehr habe er das Gerät jeweils an T.___ zurückgegeben.
Der Beschuldigte führte
weiter aus, es handle sich bei der Rufnummer [...] um seine Nummer. Er habe
diese Nummer aber nie als D.___ verwendet.
4.3
Anlässlich der
Einvernahme vom 30. Oktober 2013 (10.1/139 ff.) führte der Beschuldigte aus, er
habe G.___ einmal in […] getroffen. T.___ habe ihn geschickt, um G.___ den Weg
zum Restaurant zu zeigen. Er habe ihn zum Restaurant bzw. T.___ geführt; was
diese gemacht hätten, wisse er nicht. T.___ habe diesem Heroin übergeben, nicht
er.
5.
Die rückwirkenden
Teilnehmeridentifikationen
Die rückwirkenden
Teilnehmeridentifikationen der vom Beschuldigten verwendeten Rufnummern [...] und
[...] haben folgendes ergeben:
- In der Zeit zwischen
dem 1. März 2011 und dem 14. März 2011 erfolgten auf die Rufnummer [...], die
der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen für die privaten, v.a. familiären
Kontakte verwendete, 3 Anrufe von F.___ (3.2.16/5).
- Auf der Rufnummer [...]
wurden in der Zeit zwischen dem 28. Februar 2011 und dem 12. Juni 2011 mit vier
diversen Rufnummern von G.___ insgesamt 491 Verbindungen registriert
(10.2.16/9).
- Die beiden vom
Beschuldigten verwendeten Rufnummern wiesen an folgenden Daten den gleichen
Standort auf (3.2.16/29ff.; 39):
- 21. März 2011 ([…])
- 17. April 2011 ([…])
- 4. Mai 2011 ([…])
- 6. Mai 2011 (Um 17:30
Uhr ist bei der Rufnummer [...] der Antennenstandort […], um 19:32 Uhr […]
registriert. Die Rufnummer [...] wies um 19:27 Uhr den Standort […] und um 19:41
Uhr den Standort […] auf)
- 28. Mai 2011 ([…])
Beim 21.
März und 6. Mai 2011 handelt es sich um vorgehaltene Deliktstage.
- Am 1. März 2011 – einem
weiteren vorgehaltenen Deliktstag – ist zwischen 09:52 Uhr und 17:20 Uhr ein
ausgedehnter Kontakt zwischen der Rufnummer des Beschuldigten ([...]; Standort […])
und der Rufnummer von F.___ (Standort […]) registriert. Zugleich sind an diesem
Tag mehrere Verbindungen zwischen den Rufnummern von F.___ und seinem Vater G.___
registriert (3.2.16/76).
- Mit Ausnahme vom 1.
März 2011 wurde die vom Beschuldigten benutzte Rufnummer ([...]) an sämtlichen
vorgehaltenen Deliktsdaten in […] registriert: Am 8./14./18./21./23./24./26.3.
sowie am 2./3.4. und 6.5.2011 (3.2.16/64 – 73). Der Beschuldigte hatte an all
diesen Tagen mit F.___ Kontakt.
In der Strafanzeige der
Polizei Kanton Solothurn vom 18. Februar 2015 (2.1.1/1 ff.) ist auf den S. 51
f. zudem geschildert, dass G.___ von der Polizei beobachtet worden ist, wie er
am 1. März 2011 in […] den Beschuldigten traf und mit ihm ins Restaurant [...] fuhr.
6.
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
Es ist von Seiten des
Beschuldigten unbestritten, dass er F.___ zweimal Heroingemisch geliefert hat
und er deshalb jeweils ins Tessin gereist ist. An zwei vorgehaltenen Deliktsdaten
(21. März und 6. Mai 2011) ist denn auch erstellt, dass sowohl die Rufnummer [...]
als auch die «private» Rufnummer [...], die auf den Namen des Beschuldigten
lautete, den Antennenstandort […] aufwiesen.
An sämtlichen weiteren
vorgehaltenen Deliktstagen wies die Rufnummer [...] ebenfalls den
Antennenstandort […] auf und es bestanden Kontakte mit der Rufnummer von F.___.
Es mag zutreffen, dass diese Rufnummer dem Beschuldigten von T.___ jeweils zur
Verfügung gestellt wurde, wenn es um die Abwicklung von Drogenlieferungen ging,
und es mag auch zutreffen, dass diese Rufnummer auch von T.___ selbst und
allenfalls auch von weiteren Drittpersonen benutzt wurde. Es ist deshalb grundsätzlich
nicht ausgeschlossen, dass diese Rufnummer an diesen Tagen von einer anderen
Person hätte verwendet worden sein können. F.___ sagte aber aus, dass er im
Zusammenhang mit den Lieferungen von «D.___» stets mit der gleichen Person zu
tun gehabt habe. Es gibt keinen Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln und es
besteht auch kein Hinweis, dass F.___ den Beschuldigten zu Unrecht hätte
belasten wollen. In diesem Fall hätte er den Beschuldigten bei der
Fotokonfrontation mit Sicherheit als Lieferanten bezeichnet und diesbezüglich
nicht Unsicherheiten geäussert. Wenn aber F.___ die Drogenlieferungen stets mit
derselben Person abwickelte, muss dies in sämtlichen Fällen der Beschuldigte
sein, weil der Beschuldigte an F.___ unbestrittenermassen zweimal Heroingemisch
geliefert hat. F.___ führte denn auch aus, dass der Benutzer der Rufnummer [...]
und der Lieferant identisch gewesen seien. Für diesen Umstand sprechen zudem
die 491 Kontakte, die zwischen den Rufnummern von F.___ und der vom
Beschuldigten benutzten Rufnummer während rund 3 ½ Monaten hergestellt wurden,
was 4 – 5 Kontakten pro Tag entspricht. Für die Abwicklung von lediglich 2 Drogenlieferungen
waren kaum derart viele Kontakte erforderlich. Es ist deshalb erstellt, dass
der Beschuldigte an den vorgehaltenen Daten insgesamt 10 Mal ins Tessin reiste und
Heroingemisch an F.___ übergab, wie es von diesem ausgesagt worden ist.
Am 1. März 2011
erfolgte zudem eine weitere Lieferung an G.___, den Vater von F.___. Der
Beschuldigte bestätigte, dass er diesen einmal in […] getroffen und ins Café [...]
geführt habe. G.___ bestritt ein solches Treffen nicht ausdrücklich,
verweigerte aber Aussagen zu diesem Thema mit dem Hinweis, er sei bedroht
worden. Die zeitliche Abfolge der Verbindungen der Rufnummern des Beschuldigten
und F.___ einerseits und den Rufnummern von F.___ und G.___ andererseits vom 1.
März 2011 sprechen dafür, dass F.___ aus dem Tessin ein Treffen zwischen seinem
Vater und dem Beschuldigten koordinierte und der Zweck des Treffens eine
weitere Übergabe von Heroingemisch war (vgl. hierzu 3.2.16/76 sowie die
Erläuterungen in der Strafanzeige, 2.1/51 f.). Ein anderer Grund für die zahlreichen
Verbindungen an diesem Tag erscheint ausgeschlossen, dies umso mehr, als F.___
ausführte, dass er mit D.___ nur Kontakt gehabt habe, wenn es um Heroin
gegangen sei. Es ist deshalb erstellt, dass am 1. März 2011 eine weitere
Lieferung von Heroingemisch durch den Beschuldigten an G.___ erfolgt ist.
Die Vorinstanz ging
davon aus, dass pro Lieferung mindestens 100 g Heroingemisch übergeben worden
seien. Der Beschuldigte gab zu, einmal 100 g und einmal 250 g Heroin ins Tessin
geliefert zu haben. F.___ führte aus, es seien Lieferungen zwischen 100 – 500 g,
total 3 Kilo Heroingemisch, erfolgt. Von keiner Seite werden somit Lieferungen
von weniger als 100 g geltend gemacht. Nachdem 11 Lieferungen erfolgten, ist
eine Lieferung von insgesamt mindestens 1'100 g Heroingemisch erstellt.
Der mittlere
Reinheitsgehalt von Heroin-Base betrug für Mengen zwischen 100 und 1'000 g
im Jahr 2011 gemäss Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für
Rechtsmedizin durchschnittlich 17 %. F.___ sprach von einem Reinheitsgrad von
15.
%, es ist aber nicht klar, worauf er diese Aussage stützte (hingewiesen wird
aber immerhin auf eine schlechte Qualität des Heroingemisches). Auszugehen ist
somit von einem Reinheitsgrad von 17 %, was bedeutet, dass der Beschuldigte an F.___
und G.___ insgesamt 187 g reines Heroin geliefert hat.
D. Anklageschrift Ziff.
1.1
: AB.___
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird
vorgehalten, zwischen August 2012 und Ende September 2012,
in mittäterschaftlichem
Zusammenwirken mit T.___, unter drei Malen total 100 g Heroingemisch (1 x 50 g
am 7. August 2012, 1 x 25 g Ende August 2012, 1 x 25 g Ende September 2012) an AB.___
veräussert zu haben (Tatbeitrag: Auslieferung/Übergabe).
Die Vorinstanz
erachtete den vorgehaltenen Sachverhalt einzig bezüglich der ersten Lieferung
von Heroingemisch am 7. August 2012 als erstellt. Die Vorinstanz ging davon
aus, dass der Beschuldigte an diesem Tag zusammen mit T.___ 25 g Heroingemisch
an AB.___ überbrachte.
Bezüglich der weitergehenden
Vorhalte in Anklageschrift Ziff. 1.1.4 erfolgte damit ein impliziter
Freispruch.
2.
Sachverhalt
2.1
AB.___ wurde am 14.
April 2014 polizeilich befragt (10.2.21/1 ff.). Er führte aus, er habe seit
Ende Juli 2012 Heroin von R.___) bezogen. Er habe 50 g bestellt, die R.___ dann
bei den Jugos vermittelt habe. AC.___ sei dann vermutlich noch im August 2012
mit zwei Jugos zu ihm nach Hause gekommen. Der Grosse, ein Godzilla, habe ihm
seine Telefonnummer gegeben und gesagt, dass er anrufen solle, wenn er Heroin
brauche. Das Heroin sei alles in einem Sack gewesen und er habe es mit AC.___
teilen müssen. 5 g hätten CHF 150.00 gekostet. Er habe 25 g übernommen und R.___
ebenfalls; dies sei zuvor abgemacht und auch den Jugos klar gewesen. Der zweite
Jugo sei etwas kleiner und korpulenter und wahrscheinlich der Boss gewesen. Sie
seien mit zwei Autos, einem grossen schwarzen […] und einem weissen […],
gekommen.
AB.___ führte weiter
aus, es dürfte zutreffen, dass die erste Lieferung am 7. August 2012 erfolgt
sei.
AB.___ wurde ein
Fotoblatt vorgelegt, auf welchem er die Person auf den Fotos M38 und M21 als
«den Grossen» bezeichnete. Es handelt sich dabei um den Beschuldigten (10.2.21/10
und 12). Der Chef habe T.___ geheissen. Das Heroin habe er zum Eigenkonsum
bezogen. Es sei Lumpenware gewesen, die Qualität sei himmelschreiend gewesen.
2.2
Am 13. Mai 2014
wurde zwischen R.___ und dem Beschuldigten eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt
(10.1.1/21 ff.). R.___ bestätigte anlässlich dieser Einvernahme, dass er vom
Beschuldigten, den er im Café [...] kennengelernt habe, Heroin bezogen und
dieses weiterverkauft habe.
Er führte weiter aus,
dass er T.___ mit AB.___ bekannt gemacht habe. Es sei zu einem Treffen in der
Wohnung von AB.___ gekommen, bei welchem T.___ und der Beschuldigte dabei
gewesen seien. AB.___ seien 25 g Heroin übergeben worden, er selbst habe
ebenfalls 25 g übernommen. Die Verhandlungen habe T.___ geführt, wer das Heroin
übergeben habe, wisse er nicht mehr.
Der Beschuldigte führte
aus, R.___ unter dem Namen «[...]» zu kennen. Er sei nicht im Haus von AB.___
gewesen.
3.
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
AB.___ und R.___ sagten
übereinstimmend aus, dass es am 7. August 2012 in der Wohnung von AB.___ zu
einer Übergabe von 25 g Heroingemisch durch T.___ und den Beschuldigten
gekommen sei. Sowohl AB.___ als auch R.___ haben sich durch ihre Aussagen
selbst belastet; so führte R.___ aus, er habe das bezogene Heroingemisch
weiterverkauft. Die Aussagen sind gleichlautend und differenziert; beide sagten
aus, dass T.___ und der Beschuldigte 50 g Heroin gebracht hätten und sie beide
je 25 g übernommen hätten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum R.___ oder AB.___
– dies nach Hinweis auf die entsprechenden strafrechtlichen Folgen – den
Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. R.___ bestätigte denn seine
belastenden Aussagen auch anlässlich einer Konfrontationseinvernahme mit dem
Beschuldigten.
Der bereits von der
Vorinstanz als bewiesen erachtete Sachverhalt ist damit erstellt. T.___ und der
Beschuldigte haben AB.___ in dessen Wohnung in […] am 7. August 2012 25 g
Heroingemisch übergeben.
Der mittlere Reinheitsgehalt
von Heroin-Base betrug für Mengen zwischen 10 und 100 g im Jahr 2012 gemäss
Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin durchschnittlich
14.
%. Entsprechend der Aussage von AB.___ («Lumpenware») ist von diesem Wert
auszugehen. Der Beschuldigte hat damit zusammen mit T.___ an AB.___ 3,5 g
reines Heroin übergeben.
E. Anklageschrift Ziff.
1.1
: unbekannter Italiener
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird
vorgehalten, am 17. September 2011 sowie zu einem früheren Zeitpunkt, in mittäterschaftlichem
Zusammenwirken mit T.___, unter mindestens zwei Malen total mindestens 50 – 100
g Heroingemisch an einen unbekannten Italiener (Benutzer der Rufnummer [...])
veräussert zu haben (Tatbeitrag: Auslieferung/Übergabe).
Die Vorinstanz erachtete
es als erstellt, dass der Beschuldigte in mittäterschaftlichem Zusammenwirken
mit T.___ am 17. September 2011 sowie zu einem früheren Zeitpunkt einem
unbekannten Italiener zweimal jeweils 50 g Heroingemisch, total somit 100 g
Heroingemisch, übergab.
2.
Sachverhalt
2.1
Anlässlich der
Einvernahme vom 29. Januar 2014 (10.1/334 ff.) wurde dem Beschuldigten die
Echtzeitaufnahme eines Gesprächs vom 17. September 2011 vorgehalten, welches
von der Rufnummer [...] ausging. Der Beschuldigte bestätigte, auf dieser
Aufnahme zu sprechen (10.1/342). T.___ habe ihn beauftragt, diesen Anruf an
einen Italiener zu machen. Er habe ihn gefragt, was er wolle. Er habe ihm dann
50.
g Heroingemisch gebracht. Er sei nur einmal bei diesem gewesen.
2.2
Das Protokoll des
Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und dem unbekannten Italiener findet sich
in den Akten im Wortlaut (10.1/356). Der Beschuldigte fragt den Italiener, ob
er eine neue Uhr wolle. Dieser antwortet: Ja, einfach so wie letztes Mal. Er
wolle eine neue Uhr, so wie letztes Mal. Der Beschuldigte antwortet darauf, Ok,
das sei gut, wie letztes Mal. Darauf fragt er, ob für zweitausend oder
dreitausend, worauf der Italiener sagt, für zweieinhalb.
3.
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
Unbestritten ist von
Seiten des Beschuldigten, dass er dem Italiener, mit welchem er am 17.
September 2011 sprach, einmal 50 g Heroingemisch lieferte. Entgegen den
Aussagen des Beschuldigten muss aber auf Grund des Inhalts des Gesprächs vom
17.
September 2011 offensichtlich davon ausgegangen werden, dass sich die
beiden sprechenden Personen bereits kannten. Der Italiener, der vom
Beschuldigten mit einer Nummer angerufen wird, die auf den Namen des
Beschuldigten eingelöst war (vgl. Ziff. II/2.2 hiervor), zeigte sich ob des
Anrufs in keiner Weise überrascht, sondern fragt als erstes: «Was machst Du?».
Auf die Frage des Italieners, ob der Beschuldigte schnell vorbeikomme,
antwortet dieser, dass er in einer halben Stunde komme. Der Beschuldigte fragt
nicht, wo der Italiener wohnt; er wusste dies offensichtlich in diesem
Zeitpunkt bereits. Diese Gesprächsteile weisen damit darauf hin, dass sich die
Sprechenden kannten und bereits vor diesem Gespräch schon miteinander zu tun
hatten. Das folgende Gespräch über die Lieferung einer neuen Uhr weist
ebenfalls klar darauf hin, dass es bereits vor dem 17. September 2011 zwischen
dem Beschuldigten und dem Italiener Kontakte gab («Neue Uhr, wie letztes Mal»).
Dass es sich dabei bei der «Uhr wie letztes Mal» um eine Drogenlieferung
handelte, ist offensichtlich und vom Beschuldigten auch nicht bestritten.
Nach dem Gespräch vom
17.
September 2011 lieferte der Beschuldigte an den Italiener im Auftrag von T.___
unbestrittenermassen 50 g Heroingemisch. Die Lieferung lief so ab «wie letztes
Mal». Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte zweimal im Auftrag von T.___
eine Lieferung von Heroingemisch von jeweils 50 g an den Italiener vornahm.
Der mittlere
Reinheitsgehalt von Heroin-Base betrug für Mengen zwischen 10 und 100 g im Jahr
2011.
gemäss Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin
durchschnittlich 12 %. Der Beschuldigte hat damit im Auftrag von T.___ an den
Italiener 12 g reines Heroin übergeben.
F. Anklageschrift Ziff.
1.1
: Diverse Abnehmer
1.
Der Beschuldigte
wurde bezüglich folgender Vorhalte freigesprochen:
- Lieferung von ca. 30 –
40.
g im Oktober 2010 an H.___
- Lieferung von 5 g im
Februar/März 2012 an I.___
- Lieferung von mind. 15
– 20 g im Jahr 2011 an J.___
- Lieferung von mind. 50
g im Frühjahr 2012 an K.___.
Diese Freisprüche sind
in Rechtskraft erwachsen.
2.
Der Beschuldigte hat
die Schuldsprüche bezüglich folgender Vorhalte akzeptiert:
- Lieferung von 30 g
Heroingemisch im März 2013 an C.___
Bei einem
Base-Reinheitsgrad von 14 % (gemäss Statistik SGRM) entspricht dies 4,2 g
reinem Heroin.
- Lieferung von 10 g
Heroingemisch im November/Dezember 2010 an L.___
Bei einem
Base-Reinheitsgrad von 17 % (gemäss Statistik SGRM) entspricht dies 1,7 g reinem
Heroin.
- Lieferung von 50 g
Heroingemisch im Juni/Juli 2013 an M.___
Bei einem
Base-Reinheitsgrad von 14 % (gemäss Statistik SGRM) entspricht dies 7 g reinem
Heroin.
- Lieferung von 25 g
Heroingemisch zwischen Dezember 2010 und März 2011 an N.___
Bei einem
Base-Reinheitsgrad von 10 % (gemäss Statistik SGRM: 2010: 17%; 2011: 10%, somit
tieferer Wert) entspricht dies 2,5 g reinem Heroin.
3.
Lieferungen an O.___
3.1
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird
vorgehalten, mindestens 112,8 – 150,4 g Heroingemisch zwischen April 2011 und
Juni 2011 an O.___ veräussert zu haben.
Die Vorinstanz
erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte in der vorgehaltenen Zeit
112,8 g Heroingemisch an O.___ veräussert hat.
3.2.1
O.___ wurde am 6.
Oktober 2011 polizeilich als Auskunftsperson befragt (10.2.4/1 ff.). Die
Befragung bezog sich auf zwei frühere Einvernahmen vom 22. und 27. Juli 2011,
die der Auskunftsperson vorgehalten wurden und die sie bestätigte. Sie
bestätigte, von «D.___» in den Monaten April und Mai 2011 drei bis viermal pro
Woche jeweils ca. 4,7 g Heroingemisch für je CHF 150.00, total somit mindestens
112,8 g (3 Bezüge pro Woche während 8 Wochen), bezogen zu haben. Die Qualität
sei schlecht gewesen. Sie habe telefonisch mit dem Lieferanten unter der
Rufnummer [...] Kontakt aufgenommen.
Nach einigem Zögern und
der Frage, was eine Identifikation für sie für Folgen habe, bezeichnete O.___
«die Nummer 14» auf der ihr vorgelegten Fotodokumentation als «D.___» (Bei der
Nummer 14 handelt es sich um den Beschuldigten; 10.2.4/8; 10.1/542). Der
Beschuldigte wohne in [...], sie hätten sich immer vor der Haupteingangstüre
des Blocks getroffen, in dem er gewohnt habe, oder bei der Tankstelle, hinter
dem Kindergarten oder bei der Post. Es sei dann zur Heroin- und Geldübergabe
gekommen. «D.___» sei ca. […] Jahre alt, dick, […] cm gross, dunkelbraune Haare
und spreche albanisch. Er habe einen Sohn, der auch dort wohne.
3.2.2
Anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2014 (10.1/538 ff.) führte der
Beschuldigte aus, dass er O.___, von welcher ihm ein Foto vorgelegt wurde,
nicht kenne. Er habe sie nie gesehen und ihr nie Heroin verkauft.
3.3
In den Akten findet
sich eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Rufnummer [...] für die
Zeit zwischen dem 24. Mai 2011 und dem 16. Juni 2011 mit einer Auflistung der
Verbindungen mit der von O.___ verwendeten Rufnummer [...] (3.2.16/58 f.). Die
Rufnummer [...]wurde unbestrittenermassen vom Beschuldigten verwendet. Im
Zusammenhang mit dem Vorhalt AKS Ziff. 1.1.3 (Lieferungen an F.___ und G.___,
Ziff. IV./C. hiervor) führte der Beschuldigte aus, dass T.___ ihm diese
Rufnummer zur Verfügung gestellt habe und er als «D.___» Gespräche damit
geführt habe. Die Lieferungen an F.___ und G.___ erfolgten zwischen März und
Mai 2011 und somit unmittelbar vor den vorgehaltenen Verkäufen an O.___ bzw.
zur gleichen Zeit. Wie zudem bereits ausgeführt, wurde die Rufnummer [...] zwischen
dem 5. und dem 21. Mai 2011 im gleichen Gerät verwendet wie die Rufnummer [...],
die auf den Namen des Beschuldigten eingelöst war und unbestrittenermassen
ausschliesslich von diesem verwendet wurde (Ziff. II./2.1 hiervor).
3.4
Der rückwirkenden
Teilnehmeridentifikation ist zu entnehmen, dass zwischen der Rufnummer [...] und
der von O.___ verwendeten Rufnummer in der erwähnten Zeitspanne zahlreiche
Verbindungen hergestellt wurden. Der Antennenstandort der von O.___ verwendeten
Rufnummer war zudem wiederholt in Trimbach, [...] (3.2.16/58 f.).
3.5
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
3.5.1
Die Parteien
haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt
das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3
lit. d EMRK). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar,
wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des
Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte. Dem Anspruch gemäss Art. 6
Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu und es muss das
Teilnahme- und Fragerecht für die beschuldigte Person selbst (und nicht nur für
den Parteivertreter) gewährleistet sein (6B_98/2014 E. 3.2 und 3.5).
Bilden die Aussagen
einer Belastungsperson das einzige ausschlaggebende Beweismittel, und erhielt
der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nie Gelegenheit, den
Einvernahmen wenigstens einmal direkt oder indirekt zu folgen, und durfte er
auch keine unmittelbaren Fragen an sie richten, liegt eine gewichtige
Einschränkung der Verfahrensrechte vor (6B_98/2014 E. 3.6).
Auf das
Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden
grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen
zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende
Anträge zu stellen. Er verwirkt sein Recht auf die Stellung von
Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend
macht (6B_529/2014 E. 5.2).
Im Entscheid
6B_729/2014 vom 24. April 2015 hat das Bundesgericht festgehalten, der in Art.
6.
Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den
Belastungszeugen Fragen zu stellen, sei ein besonderer Aspekt des Rechts auf
ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Aussagen von Zeugen und
Auskunftspersonen dürften in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum
Nachteil des Angeschuldigten verwertet werden. Dem Konfrontationsrecht komme
insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Es erfahre in der Praxis
aber eine gewisse Relativierung und gelte uneingeschränkt nur, wenn der
streitigen Aussage alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukomme, diese
also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstelle.
3.5.2
Der Beschuldigte
hat vor erster Instanz mit Eingabe vom 22. Juni 2016 beantragt, es seien
anlässlich der Hauptverhandlung verschiedene Personen als Mitbeschuldigte bzw.
Auskunftspersonen oder Zeugen, u.a. O.___ (als Zeugin), zu befragen. Diesen
Beweisantrag hatte die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 25. August
2016.
abgewiesen. Anschliessend wurde der Antrag von Seiten des Beschuldigten
nicht mehr wiederholt, weder anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht
noch im Rahmen des Berufungsverfahrens. Ob darin ein konkludenter Verzicht auf
eine erneute Einvernahme der Belastungszeugen liegt, kann offenbleiben, da die
Aussagen von O.___ nicht das einzige Beweismittel sind, ihnen somit nicht
alleinige Bedeutung zukommt. Vielmehr liegen die Ergebnisse der rückwirkenden
Teilnehmeridentifikation vor, welche ihre Aussagen stützen. Ihre Aussagen sind
deshalb verwertbar.
3.5.3
O.___ sagte als
Auskunftsperson nach dem Hinweis auf die Folgen einer falschen Aussage aus. Sie
zögerte, als es darum ging, den Beschuldigten auf einer Fotodokumentation zu
identifizieren und verneinte ihre Bereitschaft, sich mit dem Beschuldigten
konfrontieren zu lassen. Trotz Angst vor allfälligen Konsequenzen einer
Belastung bestätigte O.___ jedoch, dass sie vom Beschuldigten während zwei
Monaten mindestens 112,8 g Heroingemisch bezogen hat. Sie belastete sich mit
diesen Aussagen zudem selber, führte sie doch aus, dass sie das bezogene Heroin
teilweise selber konsumiert, teilweise aber auch verkauft habe. Es ist kein
Grund ersichtlich, warum O.___ den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten
sollen, dies umso weniger, als sie – wie erwähnt – die Konsequenzen einer Aussage
fürchtete. Die Aussagen von O.___ sind bezüglich der jeweiligen Modalitäten der
Drogenübergaben differenziert und detailliert und sie sind dies auch hinsichtlich
der Beschreibung des Beschuldigten selbst, so in Bezug auf dessen Wohnort, Familienverhältnisse,
Signalement und dessen Sprache. Zudem werden sie wie erwähnt gestützt durch die
rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Rufnummer [...]. Diese Rufnummer
wurde vom Beschuldigten zur Tatzeit unbestrittenermassen benutzt und es ist
erstellt, dass im Mai/Juni 2011 zwischen dieser Rufnummer und der von O.___
verwendeten Rufnummer zahlreiche Verbindungen hergestellt wurden. Der
Antennenstandort der Rufnummer von O.___ befand sich zudem wiederholt in [...],
[...], und damit in unmittelbarer Nähe des damaligen Domizils des
Beschuldigten. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er O.___ nicht kenne, ist
deshalb widerlegt.
Es ist damit erstellt,
dass der Beschuldigte an O.___ im Mai/Juni 2011 mindestens 112,8 g Heroingemisch
in Portionen zu jeweils 5 g zu einem Preis von CHF 150.00 verkauft hat. Gemäss
Statistik der SGRM betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad von Heroinbase
2011.
bei sichergestellten Mengen zwischen 1 – 10 g Heroingemisch 10 %. Der
Beschuldigte hat demnach 11,3 g reines Heroin an O.___ verkauft.
4.
Lieferungen an P.___
4.1
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird
vorgehalten, zwischen Mai 2011 und August 2011 an P.___ mindestens ca. 215 –
430.
g Heroingemisch veräussert zu haben.
Die Vorinstanz
erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte in der vorgehaltenen Zeit eine
unbekannte Menge Heroingemisch an P.___ veräussert hat.
4.2.1
P.___ wurde am
26.
August 2011 polizeilich einvernommen (10.2.8/1 ff.). Er führte aus, er habe
ca. eine Woche vor seiner Verhaftung (ca. anfangs August) erstmals mit D.___
Kontakt gehabt. Einmal habe er sich AD.___ und einmal D.___ genannt, er komme
nicht draus. Die Rufnummer von D.___ habe er gespeichert. Er habe bei D.___
zweimal «ein Füfi» gekauft.
4.2.2
Anlässlich der
Einvernahme vom 28. September 2011 (10.2.8/17 ff.) führte P.___ aus, er habe im
Juni/Juli 2011 von D.___ Heroin gekauft, insgesamt ca. 30- 40 g. Pro 5 g habe
er CHF 150.00 bezahlt, die Übergaben seien in […] bei der Post oder weiter oben
erfolgt. Es sei nicht bei jedem Kontakt zu einem Deal gekommen. Das bezogene
Heroin habe er selber konsumiert.
Auf der ihm vorgelegten
Fotodokumentation erkannte P.___ den Beschuldigten als «D.___» (10.2.8/26, 31).
4.2.3
Anlässlich der
Einvernahme vom 6. November 2013 führte der Beschuldigte nach Vorlage einer
Fotodokumentation aus, dass er P.___ nicht kenne und ihm niemals Heroin
verkauft habe (10.1/155 ff.; 160).
4.3
In den Akten finden
sich die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen, welche die
Staatsanwaltschaft betreffend die Rufnummern [...] und [...] während der Zeit
vom 15. Mai 2011 – 14. August 2011 angeordnet hatte (3.2.16/77 ff.). Die
entsprechende Auflistung zeigt zahlreiche Verbindungen zwischen diesen beiden
Nummern und der von P.___ verwendeten Rufnummer. Ab dem 15. Mai 2011 ist es die
Rufnummer [...], ab dem 10. Juli 2011 die Rufnummer [...], mit welchen die
Verbindungen zu P.___ jeweils hergestellt worden sind.
Wie an anderer Stelle
bereits erwähnt, wurde die Rufnummer [...] im Mai 2011 vom Beschuldigten
benutzt (vgl. Ziff. IV./C. und Ziff. 3 hiervor); die Rufnummer [...] lautete
auf den Namen des Beschuldigten (vgl. Ziff. II./2 hiervor).
4.4
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
4.4.1
Betreffend die
Verwertbarkeit der Aussagen von P.___ kann auf die Ausführungen zum Vorhalt O.___
(Ziff. 3.5. hiervor) verwiesen werden.
4.4.2
P.___ hat den
Beschuldigten als «D.___» auf einer vorgelegten Fotodokumentation
identifiziert. Gemäss Aussagen von P.___ hat der Beschuldigte ihm Heroingemisch
verkauft. Es gibt keinen Anlass, an diesen Aussagen, mit denen sich P.___ auch
selber belastete, zu zweifeln. Falls er den Beschuldigten zu Unrecht hätte
belasten wollen, hätte er bezüglich der Menge der bezogenen Drogen klare
Aussagen gemacht. P.___ blieb diesbezüglich aber unklar; offensichtlich wollte
er die bezogene Menge im eigenen Interesse möglichst tief halten. Es ist
erstellt, dass der Beschuldigte die Rufnummern [...] und [...] verwendete und
dass es mit diesen Nummern in der Zeit zwischen dem 15. Mai 2011 und August
2011.
mit den von P.___ verwendeten Rufnummern zu zahlreichen Kontakten kam.
Gemäss Aussagen von P.___ kannte er D.___ ausschliesslich wegen der
Heroinbezüge. Die Verbindungen hatten deshalb den Zweck, solche Bezüge zu
organisieren. Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte P.___ während der
vorgehaltenen Zeit Heroingemisch zu jeweils 5 g für CHF 150.00 verkauft
hat. Die verkaufte Menge kann nicht bestimmt werden, muss sich aber gestützt
auf die Aussagen von P.___ mindestens im Bereich von 30 – 40 g bewegt haben. Entsprechend
den Schlussfolgerungen, die auch die Vorinstanz getroffen hat, ist in diesem
Fall aber vom Verkauf einer unbekannten Menge Heroingemisch auszugehen.
5.
Lieferungen an Q.___
5.1
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird
vorgehalten, zwischen Mai 2011 und September 2011 an Q.___ mindestens ca.
168,75 – 245 g Heroingemisch veräussert zu haben.
Die Vorinstanz
erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt 125 g Heroingemisch
an Q.___ veräussert hat.
5.2
Q.___ wurde am 4.
Dezember polizeilich als Beschuldigter befragt (10.2.11/1 ff.). Er führte aus,
dass er nicht mit Heroin gehandelt habe, er habe lediglich konsumiert. Seine
Lieferanten seien [...], D.___ und C.___ gewesen sowie ein Deutscher mit [...] Nummern.
Q.___ identifizierte den Beschuldigten als «D.___» (Fotoblatt Nummer M21;
10.2
/19); so viel habe er bei ihm nicht gekauft. Er habe ihn plötzlich mal
angerufen und sich als D.___ vorgestellt. Er glaube, dass der Zeitraum, in
welchem er bei ihm gekauft habe, nicht so gross sei. Auf Grund seines
Eigenkonsums müsse es ca. alle zwei Tage gewesen sein, an denen er bei D.___
Heroin bezogen habe. Es seien immer 5 g für CHF 150.00 gewesen, die Qualität
sei miserabel gewesen. Da D.___ unsympathisch und aggressiv gewesen sei, habe
er das Heroin anderweitig bezogen, wenn dies möglich gewesen sei. Er habe bei D.___
eher sporadisch bezogen. Es sei möglich, dass dies zwischen Mai und September
2011.
gewesen sei. Er habe alle drei bis vier Tage bei D.___ bezogen, eher alle
vier Tage als alle drei Tage. Bei D.___ sei es so gewesen, dass er mit ihm
telefoniert habe und er ihn anschliessend getroffen habe. Er sei immer selber
gekommen.
5.3
Der Beschuldigte
führte anlässlich der Einvernahme vom 14. Februar 2014 nach Vorlage des
Fotoblattes aus (10.1/425 ff.), dass er Q.___ nichts gegeben habe. Er habe mit
ihm auch nicht telefoniert.
5.4
In den Akten finden
sich Auflistungen der Ergebnisse von rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen
mit den Verbindungen der von Q.___ benutzten Rufnummer mit den Rufnummern [...]
und [...] (3.2.16/83 ff.). Diese beiden Rufnummern wurden vom Beschuldigten zumindest
mitbenutzt (vgl. Ziff. II/2 hiervor). Der Auflistung kann entnommen werden,
dass zwischen dem 28. Mai 2011 und dem 15. Juni 2011 regelmässige Verbindungen
zwischen der Rufnummer von Q.___ mit der Rufnummer [...] hergestellt wurden.
Bis am 14. August 2011 sind (mit einer Ausnahme am 29. Juli 2011) keine
Verbindungen mehr festzustellen. Ab dem 14. August 2011 bis am 1. Oktober 2011
wurden dann regelmässige Verbindungen mit der Rufnummer [...] hergestellt.
5.5
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
5.5.1
Betreffend die
Verwertbarkeit der Aussagen von Q.___ kann auf die Ausführungen zum Vorhalt O.___
(Ziff. 3.5. hiervor) verwiesen werden.
5.5.2
Q.___ hat den
Beschuldigten eindeutig als «D.___» und als einen seiner Heroinlieferanten
bezeichnet und identifiziert. Es ist erstellt, dass Q.___ mit zwei Rufnummern,
die nachweislich vom Beschuldigten mitbenutzt wurden, regelmässig Kontakt
hatte, wobei der einzige Grund dieser Verbindung die Absprache von
Drogengeschäften sein konnte, da zwischen Q.___ und dem Beschuldigten keinerlei
private Beziehungen bestanden. Q.___ sagte zudem aus, dass die Person, mit
welcher er am Telefon sprach und die Person, welche ihm die Drogen lieferte,
dieselbe gewesen sei. Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte an Q.___ Heroin
lieferte.
Q.___ bezog jeweils 5 g
Heroin beim Beschuldigten, wofür er CHF 150.00 bezahlen musste. Telefonische
Verbindungen sind für die Zeit vom 28. Mai bis zum 15. Juni und vom 14. August
bis zum 1. Oktober, somit während insgesamt 67 Tagen, erstellt. Entsprechend
den Aussagen von Q.___ erfolgte durchschnittlich alle 4 Tage eine Lieferung von
5.
g Heroingemisch, was über die gesamte Zeitspanne 16 Lieferungen zu je 5 g
bzw. 80 g Heroingemisch ergibt.
Gemäss Statistik der
SGRM betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad von Heroinbase 2011 bei
sichergestellten Mengen zwischen 1 – 10 g Heroingemisch 10 %. Der Beschuldigte
hat demnach 8 g reines Heroin an Q.___ verkauft.
6.
Lieferungen an R.___
6.1
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird
vorgehalten, zwischen Juli 2012 und September 2012 an R.___ mindestens ca. 50 g
Heroingemisch veräussert zu haben.
Die Vorinstanz
erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte zwischen Juli und September
2012.
insgesamt 75 g Heroingemisch an R.___ veräussert hat.
6.2
Am 13. Mai 2014
wurde zwischen dem Beschuldigten und R.___ eine Konfrontationseinvernahme
durchgeführt (10.1.1/21 ff.). R.___ führte aus, dass er beim Beschuldigten
Heroin gekauft habe, er habe aber keine Ahnung, wieviel. Er habe zwischen Juli und
September 2012 mehr als 30 – 50 g Heroingemisch beim Beschuldigten gekauft, er
wisse aber die Menge nicht genau. R.___ bestätigte, dass der Beschuldigte für
kleinere Heroinbezüge zuständig gewesen sei, während T.___ an solchen nicht
interessiert gewesen sei. Er habe u.a. auch AB.___ mit T.___ bekannt gemacht.
Es sei zu einem Treffen in der Wohnung von AB.___ gekommen, bei welchem T.___
und der Beschuldigte dabei gewesen seien. AB.___ seien 25 g Heroin übergeben
worden, er selbst habe ebenfalls 25 g übernommen. Die Verhandlungen habe T.___
geführt, wer das Heroin übergeben habe, wisse er nicht mehr (vgl. auch vorne,
Ziff. IV./lit. D).
Der Beschuldigte hat
einen Verkauf von Heroin an R.___ bestritten; T.___ habe es ihm verkauft.
6.3
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
R.___ hat sich mit den
Aussagen betreffend Heroinbezüge vom Beschuldigten auch selber belastet. Wie
bereits das Beweisergebnis zum Vorhalt AKS Ziff.1.1.4 (Lieferung an AB.___,
vgl. Ziff. IV/lit. D hiervor) ergeben hat, kam es am 7. August 2012 in der
Wohnung von AB.___ durch T.___ und den Beschuldigten zu einer Übergabe von
insgesamt 50 g Heroingemisch. 25 g übernahm AB.___, 25 g übernahm R.___. R.___
veräusserte selber auch Heroin und vermittelte diverse Konsumenten an T.___. Er
kam deshalb bei jedem Bezug von Heroin in einen Erklärungsnotstand, weil er
darlegen musste, wie er den Bezug verwendet hat. Seine Aussagen, dass er mehr
als 30 – 50 g Heroingemisch beim Beschuldigten gekauft habe, ist deshalb
glaubhaft und es ist darauf abzustellen. Es ist deshalb erstellt, dass R.___
zwischen Juli 2012 und September 2012 beim Beschuldigten 50 g Heroingemisch
bezogen hat.
Gemäss Statistik der
SGRM betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad von Heroinbase 2012 bei
sichergestellten Mengen zwischen 1 – 10 g Heroingemisch 11 %. Der Beschuldigte
hat demnach 5,5 g reines Heroin an R.___ abgegeben.
7.
Anstaltentreffen zur
Veräusserung und Veräusserung an S.___
7.1
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird
vorgehalten, am 15./16. März 2013 Anstalten zur Veräusserung von 200 g
Heroingemisch an S.___ getroffen und effektiv 20 g veräussert zu haben.
Die Vorinstanz
erachtete den Vorhalt als erstellt: Der Beschuldigte traf am 15./16. März 2013
Anstalten, 200 g Heroingemisch an S.___ zu verkaufen. Schliesslich kam es dann
zum Verkauf von 20 g Heroingemisch.
7.2
S.___ wurde am 19.
Februar 2014 polizeilich als Beschuldigter einvernommen (10.2.26/1 ff.). S.___
wurde eröffnet, dass die vom Beschuldigten benutzte Rufnummer [...] in Echtzeit
überwacht und am 15. März 2013 ein Gespräch mit der von S.___ verwendeten
Rufnummer [...] aufgezeichnet worden sei. S.___ wurde ein Gesprächsausschnitt
vorgespielt, worauf er bestätigte, auf dieser Aufnahme zu sprechen, vermutlich
mit dem Beschuldigten. S.___ wurden weitere Gespräche vom 15./16. März 2013
vorgehalten; er bestätigte auch bei diesen, mit dem Beschuldigten zu sprechen.
S.___ räumte
schliesslich ein, es sei bei den Gesprächen um ein Drogengeschäft gegangen. Er
habe 50 g Heroin ausleihen wollen, habe aber kein Geld gehabt. Er habe dem
Beschuldigten gesagt, dass er nur Geld für 20 g habe. Am nächsten Tag habe er
20.
g Heroin zum Preis von CHF 800.00 erhalten. Die Qualität sei «scheisse»
gewesen.
Auf Vorhalt eines
weiteren Gesprächsausschnitts vom 16. März 2013, 1:27 Uhr, räumt S.___ ein, mit
dem Beschuldigten über 100 oder 150 g Heroin gesprochen zu haben. Der
Beschuldigte habe CHF 6'000.00 gewollt, er (S.___) habe nicht gewusst, wieviel
Heroin der Beschuldigte dabeigehabt habe.
Die Übergabe der 20 g
Heroin sei auf dem WC eines Restaurants erfolgt. Der Beschuldigte habe einen
Sack mit Heroin dabeigehabt, von welchem er ihm gegeben habe.
7.3
Der Beschuldigte
führte anlässlich der Einvernahme vom 3. März 2014 aus (10.1/473 ff.), er habe mit
S.___ keinen Kontakt gehabt. Dem Beschuldigten wurde in der Folge ein
Ausschnitt aus einem aufgezeichneten Gespräch vom 15. März 2013, 17:11 Uhr,
vorgespielt, worauf der Beschuldigte bestätigte, dort zu sprechen. Auf Vorlage
eines Fotoblattes bezeichnete der Beschuldigte S.___ als seinen
Gesprächspartner (10.1/475 und 535). Es sei in diesem Gespräch nicht um Drogen,
sondern um eine Frau gegangen.
7.4
Der Einvernahme des
Beschuldigten vom 3. März 2014 liegen die Protokolle der Echtzeitüberwachung
der vom Beschuldigten verwendeten Rufnummer [...] vom 15./16. März 2013 bei
(10.1/492 ff.).
Den Protokollen ist zu
entnehmen, dass der Beschuldigte mit S.___ an diesen zwei Tagen bzw. am Abend
des 15. März und in der Nacht zum 16. März zahlreiche Kontakte hatte. Sie
vereinbaren einen Treffpunkt, der dann offenbar vorerst nicht klappte
(10.1/498, 499, 500). Um 21:03 Uhr teilte der Beschuldigte S.___ mit, dass er
noch am Warten sei, «bis dieser kommt». Wenn er hier sei, werde er ihm die
Arbeit sofort erledigen. Es sei alles von ihm abhängig (10.1/502). Am 16. März
2013, 1:24 Uhr rief der Beschuldigte S.___ erneut an; dieser teilte mit, dass
er die Dokumente nicht bei sich habe. In der Folge wird erneut ein Treffpunkt
vereinbart (10.1/503 f.). Um 1:27 Uhr sendet der Beschuldigte eine SMS mit dem
Text: «6 tausend verkauft er den Wagen/Auto, sage es mir, sagt er ja, nein?»
(10.1/506). Um 1:27 Uhr kommt es zu einem weiteren Gespräch, in welchem S.___
mitteilt, dass 6'000.00 viel seien (10.1/507). Zwischen 1:57 Uhr und 2:59 Uhr
werden zahlreiche weitere Verbindungen hergestellt (SMS und Gespräche, die sich
um Zeitpunkt und Ort eines unmittelbar bevorstehenden Treffens drehen (10.1/509
– 517).
7.5
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
7.5.1
Betreffend die
Verwertbarkeit der Aussagen von S.___ kann auf die Ausführungen zum Vorhalt O.___
(Ziff. 3.5. hiervor) verwiesen werden.
7.5.2
Obwohl der
Beschuldigte S.___ vorerst nicht gekannt haben will, ist unbestritten, dass er
mit diesem am 15./16. März 2013 zahlreiche telefonische Kontakte sowie SMS-Austausch
hatte. S.___ gestand, dass es bei diesen Kontakten um die Abwicklung eines
Drogengeschäftes ging, was durch die Anzahl und den Wortlaut der Gespräche
gestützt wird. So ist bereits die Anzahl der gegenseitigen Verbindungsaufnahmen
und die damit verbundene Hektik typisch im Vorfeld eines sich anbahnenden
Drogengeschäftes. Der Beschuldigte beruft sich auf einen Dritten, von dem alles
abhängig sein würde; es ist offensichtlich, dass es sich hierbei um T.___
handeln dürfte, in dessen Auftrag der Beschuldigte jeweils Drogen lieferte.
Einschlägig ist auch die vom Beschuldigten verwendete Terminologie
(«Wagen»/Auto» als Tarnbegriff für «Drogen» bzw. «Heroin») sowie von S.___
(«Dokumente» für «Geld»). S.___ schilderte detailliert, wie es in der Folge
«lediglich» zu einem Kauf von 20 g Heroin kam und er schilderte insofern eine
Komplikation im Handlungsablauf, als das erworbene Heroin von derart schlechter
Qualität war, dass er auf einer neuen Lieferung bestand und diese auch
erfolgte. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte Anstalten traf, an S.___
Heroingemisch für CHF 6'000.00 zu liefern und es schliesslich, da S.___ nicht
über genügend Geld verfügte, zu einem Verkauf von 20 g Heroingemisch kam.
Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass die von der Verteidigung an der Hauptverhandlung in den
Vordergrund gerückte Frage des Zusammenwirkens zwischen T.___ und dem
Beschuldigten nachfolgend bei der Mittäterschaft näher behandelt wird.
In den Akten finden
sich zahlreiche Hinweise, dass T.___ bzw. der Beschuldigte das Heroin jeweils
für CHF 150.00 pro 5 g, d.h. für CHF 30.00 pro g, lieferten. Im vorliegenden
Fall sagte S.___ aus, dass er für die 20 g Heroingemisch CHF 800.00, somit CHF
40.00
pro g, bezahlt habe. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon
auszugehen, dass er Anstalten traf, an S.___ 150 g Heroingemisch zu liefern;
entsprechend hat es letzterer auch ausgesagt.
Gemäss Statistik der
SGRM betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad von Heroinbase 2013 bei
sichergestellten Mengen zwischen 10 – 100 g Heroingemisch 14 %. Der
Beschuldigte hat demnach 2,8 g reines Heroin an S.___ verkauft.
8.
Als Beweisergebnis
zu AKS Ziff. 1.1 ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte
betreffend sämtliche vorgehaltenen Drogengeschäfte mit T.___ eng
zusammenarbeitete. T.___ war dabei klar die bestimmende Figur, er war es, der
das Heroin organisierte. Der Beschuldigte hatte eine primär ausführende
Funktion, wobei diese durchaus einen eigenen Gestaltungsspielraum enthielt,
bestimmte er doch jeweils die Modalitäten der einzelnen Geschäfte. Der
Beschuldigte lieferte auch grössere Drogenmengen, was nur aufgrund eines
gewissen Vertrauens, das ihm von Seiten von T.___ entgegengebracht wurde,
möglich war. Im Café [...] nahm er zudem die Funktion eines Stellvertreters von
T.___ ein (vgl. auch hinten Lit. K, Ziff. 2.2).
G. Anklageschrift Ziff.
1.
: S.___ / unbekannter Dealer «AE.___»
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird
vorgehalten, zwischen dem 18. März 2013 und 2. April 2013 durch das
telefonische Herstellen des Kontaktes zwischen S.___, welcher Heroingemisch
erwerben wollte, und eines unbekannten Dealers «AE.___» (unbekannter Benutzer
der Rufnummer [...]) zum Zwecke des Erwerbs einer Menge von mindestens mehreren
100.
g Heroingemisch Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zum Erwerb (Vermitteln)
von Heroingemisch geleistet zu haben.
Die Vorinstanz
erachtete diesen Vorhalt als erstellt.
2.
S.___ führte
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2014 (10.2.26/16 ff.)
aus, der Beschuldigte habe ihm (nach dem Heroinverkauf vom 15./16. März 2013)
gesagt, es gäbe eine andere Person, diese habe es ganz gut und er solle direkt
dorthin gehen. Diese Person habe aber nur ein ganzes oder ein halbes Kilo
Heroin verkaufen wollen. Er sei mit einem Kollegen nach […] gegangen, in ein
Restaurant. Sein Kollege habe den Mann gekannt, er habe gesagt, dass dieser
Mann nur halbkilo- und kiloweise verkaufe. Er habe den Mann deshalb gar nicht
angesprochen.
Der Einvernahme von S.___
vom 19. Februar 2013 sind die Protokolle der Echtzeitüberwachung der vom
Beschuldigten verwendeten Rufnummer [...] angefügt. Den Protokollen der
Gespräche vom 18. März und 2. April 2013 kann entnommen werden, dass der
Beschuldigte S.___ am 18. März 2013 vorschlägt, ihn mit einem Freund bekannt zu
machen. S.___ fragt, welchen Preis dieser hat, worauf der Beschuldigte
antwortet, dass er dies mit ihm selber besprechen solle (10.2.26/52). Am 2.
April 2013 rief S.___ den Beschuldigten an und teilte ihm auf entsprechende
Frage mit, dass der Freund es nicht so hatte, wie er es gewollt habe
(10.2.26/54).
3.
Anlässlich der
Einvernahme vom 3. März 2014 (10.1/485 ff.) hat der Beschuldigte jeden
Zusammenhang der Gespräche mit Drogen bestritten. Das Gespräch habe sich um
eine Frau gedreht. Er habe S.___ nicht nach Emmenbrücke an einen Dealer
vermittelt.
Der Einvernahme des
Beschuldigten sind ebenfalls Protokolle der Echtzeitüberwachung der Rufnummer [...]
beigefügt, aus welchen sich folgendes ergibt:
Am 30. März 2013 werden
zwischen den Rufnummern des Beschuldigten und S.___ zwischen 17:31 Uhr und 20:54
Uhr zahlreiche Verbindungen hergestellt (10.1/520 ff.). S.___ teilte dem
Beschuldigten um 17:31 Uhr mit, dass er gerade gekommen sei. Die beiden treffen
sich in […]; während der Beschuldigte um 18:56 Uhr mit einer unbekannten Person
(mit der Rufnummer [...]) telefoniert und diesem mitteilt, dass er sich mit ihm
treffe, spricht er gleichzeitig mit dem anwesenden S.___ (10.1/523). Um 19:01 Uhr
teilte der Beschuldigte S.___ mit, dass er in […] zum Albaner gehen soll, der
dort ein Lokal habe (10.1/526). Um 19:33 Uhr beschreibt der Beschuldigte die
Person, die S.___ treffen soll («vom Körper her klein, so wie weiss/hell, etwas
älter als du», 10.1/530). Um 19:35 Uhr ruft S.___ zurück und teilt dem
Beschuldigten mit, dass es hier viele Leute habe und er ihn nicht kenne (10.1/531).
4.
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
4.1
Betreffend die
Verwertbarkeit der Aussagen von S.___ kann auf die Ausführungen zum Vorhalt O.___
(Ziff. F./3.5. hiervor) verwiesen werden.
4.2
Es werden auch bei
diesem Vorhalt die Aussagen von S.___ durch die Erkenntnisse aus der
Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Beschuldigten gestützt. Nachdem der
Beschuldigte S.___ am 18. März 2013 vorschlug, einen Drogenlieferanten zu
treffen, fuhr S.___ am 30. März 2013 nach […]. Offensichtlich koordinierte der
Beschuldigte aus […] dieses Treffen, indem er S.___ den Weg und die Person, die
er treffen sollte, am Telefon beschrieb. Gleichzeitig telefonierte der
Beschuldigte einmal mit dem Benutzer der Rufnummer [...], den S.___ treffen
sollte. Diesem teilte er um 18:56 Uhr mit, er werde sich mit ihm treffen
(10.1/523). Wie sich aus der Einvernahme von S.___ ergibt, ist es dann zu
keinem direkten Kontakt mit der Person in […] gekommen.
Der Sachverhalt, wie er
dem Beschuldigten vorgehalten wird, ist damit erstellt: Der Beschuldigte
unterstützte S.___ in seinem Vorhaben, in […] einen Dealer zu treffen, um von
diesem später eine unbekannte Menge Heroin zu erwerben.
H. Anklageschrift Ziff.
1.
: AF.___ / AG.___ / AE.___
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird
vorgehalten, am 26. März 2013 durch des telefonische Herstellen des Kontaktes
zwischen einem unbekannten Mann «AF.___ / AG.___» (unbekannter Benutzer der
Rufnummer [...]), welcher Betäubungsmittel für CHF 45'000.00 erwerben wollte, und
einem unbekannten Dealer «AE.___» (unbekannter Benutzer der Rufnummer [...])
zum Zwecke des Erwerbs einer unbekannten Menge Betäubungsmittel Gehilfenschaft
zu mindestens Anstaltentreffen zum Erwerb (Vermitteln) von Betäubungsmitteln
geleistet zu haben.
Die Vorinstanz
erachtete diesen Vorhalt als erstellt.
2.
Anlässlich der
polizeilichen Befragung vom 6. Mai 2014 (10.1/609 ff.) führte der Beschuldigte
aus, die ihm vorgehaltenen Gespräche vom 26. März 2013 hätten nichts mit
Drogengeschäften zu tun. «AF.___» sei eine Person, die er von seiner Zeit als
Plattenleger kenne. Er habe diesen aus Spass auch «AG.___» genannt.
3.
Der Vorhalt stützt
sich auf die Protokolle der Echtzeitüberwachung der vom Beschuldigten
verwendeten Rufnummer [...]. Am 26. März 2013 stellte der Beschuldigte um 13:23
Uhr eine Verbindung mit der Rufnummer [...] her und sprach den Gesprächspartner
mit «AG.___» an. Sie vereinbaren einen Termin, AG.___ stellt in Aussicht, in 2
oder 1 ½ h da zu sein (10.1/623). Der Beschuldigte hat in der Folge auch
diverse Kontakte mit dem Benutzer der Rufnummer [...]. Der Gesprächspartner
stellt ebenfalls in Aussicht, zu kommen (10.1/624, 628, 629, 630, 631, 632,
633). Um 18:10 Uhr erfolgt ein weiteres Gespräch mit diesem Gesprächspartner,
in welchem er ihm zuerst mitteilt, dass der Junge einen Chip gekauft habe, 45
Franken. Gleich darauf führt der Beschuldigte aus: «Ja, den Wagen, was ich dich
fragte, dieser Junge…..CHF 45'000.00 hat er» (mit dem «Jungen» ist «AG.___»
gemeint, der sich während des Telefongesprächs offenbar beim Beschuldigten
aufhält). Der Gesprächspartner sagt darauf, dann solle er kommen (10.1/634).
Das Gespräch von 18:10 Uhr
wurde, da die Richtigkeit der Übersetzung vom Beschuldigten angezweifelt wurde,
von einem zweiten Dolmetscher übersetzt. Diese zweite Übersetzung ergab keine
Differenzen zur ersten Übersetzung (10.1/639 ff.).
4.
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
Wie das Beweisergebnis
zum Vorhalt AKS Ziff. 1.2 (oben lit. G) ergab, handelte es sich beim Benutzer
der Rufnummer [...] offensichtlich um den Drogenlieferanten in […], der gemäss
Aussagen von S.___ einzig bereit war, Lieferungen von Heroingemisch von einem
halben oder einem ganzen Kilo vorzunehmen. Mit dieser Person telefonierte der
Beschuldigte nur vier Tage vor der Fahrt von S.___ und teilte ihm mit, dass der
«Junge» CHF 45'000.00 habe, worauf ihn der Gesprächspartner auffordert, den
Jungen zu schicken. Unmittelbar vor den CHF 45'000.00, die der Beschuldigte mit
einem «Wagen» in Verbindung bringt, erwähnt er «45 Franken» im Zusammenhang mit
einem Chip. Es geht in diesem Gespräch offensichtlich um die Lieferung von
Drogen, ein anderer Sinn ist ihm nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, wie erwähnt,
dass die Person mit der Rufnummer [...] nur 4 Tage später ebenfalls im
Zusammenhang mit einem geplanten Drogengeschäft mit dem Beschuldigten Kontakt
hat.
Der Sachverhalt, wie er
dem Beschuldigten vorgehalten wird, ist damit erstellt: Der Beschuldigte
unterstützte «AG.___» in seinem Vorhaben, mit einem unbekannten Drogendealer in
Kontakt zu treten. Dabei ging es um eine grössere Menge Betäubungsmittel.
I. Anklageschrift Ziff.
2.
Zweiter Absatz: AH.___
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird
vorgehalten, zwischen April 2013 und Juni 2013 unter mehreren Malen und in
verschieden grossen Portionen total mindestens ca. 25 – 30 g Kokaingemisch an AH.___
veräussert zu haben.
Die Vorinstanz
erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte an AH.___ zwischen April 2013
und Juni 2013 insgesamt 16 g Kokaingemisch veräussert hat.
2.
AH.___ wurde am 17.
Juni 2014 als Beschuldigter polizeilich befragt (10.2.23/1 ff.). Er führte aus,
dass er von A.___ Kokain gekauft habe. Auf Vorlage eines Fotoblattes
identifizierte er den Beschuldigten und T.___.
AH.___ führte aus, dass
er vor ca. 1 ½ – 2 Jahren 3 mal 1 g Kokain für je CHF 80.00 gekauft habe.
Nach Vorhalt von
diversen Echtzeitüberwachungen von Telefongesprächen, die AH.___ mit dem
Beschuldigten mit den von diesem verwendeten Rufnummern [...] und [...] geführt
hatte, führte er aus, dass er vom Beschuldigten insgesamt ca. 15 g Kokain
gekauft habe. Schliesslich führte er nach Vorhalt weiterer Gespräche aus, dass
er beim Beschuldigten insgesamt ca. 25- 30 g Kokain bezogen habe.
3.
Der Einvernahme von AH.___
sind diverse Protokolle der Echtzeitüberwachung der Rufnummern [...] und [...] angefügt;
beide Rufnummern waren auf den Namen des Beschuldigten eingelöst und wurden
unbestrittenermassen von diesem benutzt (vgl. Ziff. II. hiervor). AH.___ räumte
ein, dass er in den Gesprächen vom 16. April 2013, 19:33 Uhr (10.2.23/17), 17.
April 2013, 21:59 Uhr (10.2.23/18), in der SMS vom 18. April 2012 (10.2.23/19),
20.
April 2013, 15:15 Uhr und 26. Juni 2013, 12:35 Uhr (10.2.23/12) mit dem
Beschuldigten über Drogen spricht.
4.1
Anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2013 (10.1/96 ff.) identifizierte der
Beschuldigte AH.___ nach Vorlage eines Fotoblattes als «[...]». Er habe ihm
einmal 1 g Kokain gegeben (10.1/102).
4.2
Am 9. Januar 2015
(10.1/663 ff.) bestritt der Beschuldigte, dass er AH.___ Kokain veräussert
habe.
5.
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
AH.___ versuchte
anlässlich der Einvernahme vom 17. Juni 2014, die Kokainbezüge beim
Beschuldigten im eigenen Interesse so tief als möglich zu halten. Erst nach
Vorhalt diverser Protokolle von Echtzeitüberwachungen der vom Beschuldigten
verwendeten Rufnummern räumte er den Bezug von grösseren Mengen von Kokain ein.
Ein Belastungseifer gegenüber dem Beschuldigten ist somit nicht erkennbar. Die
Aussagen von AH.___ sind glaubhaft und werden durch die Erkenntnisse der
Echtzeitüberwachung gestützt. Demgegenüber müssen die Aussagen des
Beschuldigten als widersprüchlich bezeichnet werden: Während er am 4. Oktober
2013.
zugab, AH.___ einmal Kokain übergeben zu haben, bestritt er trotz Vorhalte
diverser Protokolle von Echtzeitüberwachungen jegliche Drogengeschäfte. Der
Beschuldigte ist in seinem Aussageverhalten nicht glaubhaft.
Gestützt auf die Aussagen
von AH.___ und die Echtzeitüberwachungen der Gespräche vom 20. April 2013 und
26.
Juni 2013 (10.2.23/11 und 21) ist erstellt, dass AH.___ vom Beschuldigten
einmal 6 und einmal 10 g Kokaingemisch bezogen hat. Der Sachverhalt, wie ihn
die Vorinstanz ihrer Verurteilung zu Grunde gelegt hat, ist somit erstellt. Der
Beschuldigte hat an AH.___ in der Zeit zwischen April 2013 und Juni 2013
insgesamt 16 g Kokaingemisch veräussert.
Gemäss Statistik der
SGRM betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad von Kokainhydrochlorid 2013 bei
sichergestellten Mengen zwischen 1– 10 g Kokaingemisch 15 %. Der Beschuldigte
hat demnach 2,4 g reines Kokain an AH.___ verkauft.
J. Zusammenfassung
Es ist somit erstellt,
dass der Beschuldigte zwischen anfangs 2010 bis zum Datum seiner Anhaltung am
4.
Juli 2013 insgesamt reines Heroin im Umfang von ca. 2'200 g veräussert hat.
Er traf zudem Anstalten zur Veräusserung von weiteren 150 g Heroingemisch (AKS
Ziff. 1.1.6; S.___) und verwies S.___ sowie «AF.___ / AG.___» an «AE.___»
zwecks der Möglichkeit des Erwerbs von Heroingemisch (AKS Ziff. 1.2 und 1.3).
Der Beschuldigte hat
zudem an einen unbekannten Abnehmer und an AH.___ zwischen März 2013 und Juni
2013.
insgesamt 3 g reines Kokain veräussert (Anklageschrift Ziff. 2).
K. Rechtliche
Subsumtion
1.1
Per 1. Juli 2011
ist die Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 in Kraft
getreten, mit dem auch der hier zu prüfende Art. 19 Abs. 2 lit. a abgeändert
worden ist. Da die Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 und
1.1.6
teilweise Zeiträume vor dem 1. Juli 2011 betreffen, ist die Frage der lex
mitior zu prüfen.
Text bisher (vor dem 1.
Juli 2011):
«Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter weiss oder annehmen
muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht,
welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann».
Text neu: «Der Täter wird
mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe
verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die
Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in
Gefahr bringen kann».
Der Wille des
Gesetzgebers in Bezug auf diese Änderung ist in BBl 2006 8612 formuliert:
«Diese Qualifikation (Art. 19 Abs. 2 lit. a) entspricht grösstenteils dem
geltenden Recht, jedoch wurde der Mengenbezug aufgegeben, da nicht allein die
Menge als Kriterium für die stoffinharänte Gesundheitsgefährdung herangezogen
werden soll. Folgende Risiken müssen ebenfalls in Erwägung gezogen werden:
Gefahr der Überdosierung, problematische Applikationsform oder Mischkonsum
u.a.».
Damit hat der
Gesetzgeber in Bezug auf die mengenmässige Qualifikation keine Änderung
vorgenommen. Es wurden lediglich – zusätzlich zur Menge – noch weitere Umstände
hinzugefügt, aus denen sich der schwere Fall – auch unterhalb der
qualifizierten Menge – ergeben könnte. Die Auffassung einiger Autoren (Peter
Albrecht, Jusletter vom 2.3.2009; Gustav Hug-Beeli, NZZ vom 17.10.2008), wonach
der Gesetzgeber mit dieser Revision den Mengenbezug aufgegeben habe, lässt sich
daraus nicht ableiten (ebenso Thomas Hansjakob, NZZOnline vom 7.11.2008). Das
Qualifikationsmerkmal der Menge, welche die Gesundheit vieler Menschen in
Gefahr bringen kann und das Wissen oder Annehmen müssen um diese Gefahr, gilt
unverändert weiter. Die vom Bundesgericht dazu entwickelten Kriterien sind
ebenfalls weiterhin anwendbar. Damit erweist sich das revidierte
Betäubungsmittelgesetz nicht als milder und es ist in seiner zur Zeit der Tat
gültigen Form anzuwenden. Dies hat das Bundesgericht im Entscheid 6B_13/2012 E.
1.3.1
vom 19. April 2012 ausdrücklich bestätigt. Das Bundesgericht hatte beim
Vorliegen einer qualifizierten Menge auch unter altem Recht aufgrund der
konkreten Tatumstände geprüft, ob die abstrakte Gefahr für die Gesundheit
vieler Menschen bestanden hat. So im BGE 120 IV 334, wo es im Fall der
Drogenabgabe (mehr als 12 Gramm Heroin) an die süchtige Lebenspartnerin diese
zwar als unrechtmässig bezeichnete, aber nicht als schweren Fall qualifizierte,
da die Gewissheit bestanden habe, dass die Freundin die Drogen alle selber
konsumiere und nicht an Dritte weitergebe, womit die abstrakte Gefahr für
unbestimmt viele Menschen ausgeschlossen werden könne. Das Bundesgericht hatte
im genannten Entscheid allerdings auch die subjektiven Momente hervorgehoben,
wonach der Beschuldigte habe helfen wollen und keine finanziellen Vorteile
angestrebt habe.
1.2
Der Tatbestand des
Anstaltentreffens ist im revidierten Betäubungsmittelgesetz (nArt. 19 Abs. 1
lit. g BetmG) wie auch im früheren Recht (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG)
aufgeführt. Das Anstaltentreffen erfasst sowohl den Versuch im Sinne von Art.
22.
StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertet sie
zu selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen
Verhaltensweisen auf. Nach neuem Recht kann das Gericht beim Anstaltentreffen
die Strafe nach freiem Ermessen mildern (nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Der
Strafmilderungsgrund berücksichtigt, dass beim Anstaltentreffen der letzte
entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht wurde (BBl
2006.
8613). Dies führt im Vergleich zum alten Recht jedoch nicht zu einer
milderen Strafe, da dem bereits früher beim Tatverschulden Rechnung zu tragen
war (vgl. BGE 121 IV 198 E. 2c). Die Rechtsprechung beurteilt ein unter altem
Recht begangenes Anstaltentreffen daher nach altem Recht, da das neue Recht –
trotz des in nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG verankerten Strafmilderungsgrundes –
nicht milder ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 E. 10.4.2 mit Hinweisen).
1.3
Da somit das neue
Recht nicht milder ist, ist grundsätzlich das zur Tatzeit geltende Recht
anwendbar. Im Interesse einer besseren Lesbarkeit werden jedoch einzig die
neurechtlichen Bestimmungen zitiert.
2.1
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h.
wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich
und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als
Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach
den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des
Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Das blosse
Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von
Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber
nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt
ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130 IV
58.
E. 9.2.1). Für Mittäterschaft wird ein koordinierter Vorsatz
vorausgesetzt, Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich ist, dass der
Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er sich später den
Vorsatz seines Mittäters zu Eigen macht. Der Tatentschluss muss nicht
ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur konkludent zum Ausdruck kommen.
Es ist nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines
vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde. Eine blosse
Billigung genügt aber nicht (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: Trechsel/Pieth,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Vor Art. 24
StGB N 13; vgl. u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120 IV 265 E. 2c, 118 IV
227.
E. 5d/aa).
Jedem Mittäter werden –
in den Grenzen seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen
Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (vgl. Marc Forster in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3.
Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8).
Ein Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die
anteilsmässige Beteiligung an der Beute, ebenso die
Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB
PK, Vor Art. 24 StGB N 15; Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB N 11).
Für die Abgrenzung
zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft setzt das Bundesgericht auf die
Tatherrschaftstheorie: Im Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe
keine Herrschaft über den Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen
Förderung der Tat anderer (BGE 111 IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch
der Gehilfe einen kausalen Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese
ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum
Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung
der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge (BSK StGB I, a.a.O., N 39).
Für die Gehilfenschaft genügt die blosse Förderung der Tat. Diese Unterstützung
muss jedoch in dem Sinne kausal sein, als sie tatsächlich zur Straftat beiträgt
und ihre praktischen Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe leistet also durchaus
auch Beiträge zur Straftat, aber – und das ist das entscheidende
Abgrenzungskriterium zur Mittäterschaft – nicht derart entscheidend, dass im
Sinne einer «conditio sine qua non» die Realisierung von diesem Beitrag
abhängen würde.
2.2
Wie erwähnt,
bestand zwischen dem Beschuldigten und T.___ eine klare Aufgabenteilung, was
die verübten Drogendelikte betraf. T.___ organisierte das Heroin und die
Abnehmer. Der Beschuldigte regelte im Auftrag von T.___ die Einzelheiten der
jeweiligen Übergaben hinsichtlich Zeit, Ort und Menge der zu übergebenden
Drogen. Der Beschuldigte war auf operativer Ebene für die Ausführung zuständig,
während T.___ die strategischen Fragen entschied und auf operativer Ebene der
Chef war. Die Beiden waren ein eingespieltes Team, das Café [...] und T.___ das
Zentrum. Der Beschuldigte war in massgeblicher Form an den einzelnen Geschäften
beteiligt, er trat drei Jahre lang in engster Verbindung mit T.___ auf, war in
dessen Abwesenheit sein Stellvertreter und überbrachte in zahlreichen Fällen
eine erhebliche Drogenmenge an den jeweiligen Abnehmer, so insbesondere an Y.___
und E.___. Dabei ist offensichtlich, dass das Handeln des Beschuldigten auf
einem generellen Vorsatz und einem einheitlichen Willensentschluss beruhte. Die
vom Beschuldigten veräusserten Einzelmengen sind deshalb zu addieren (vgl. Thomas
Fingerhuth, Stephan Schlegel, Oliver Jucker in: Kommentar BetmG, 2016, Art. 19
BetmG N 192 ff.). Der Beschuldigte ist bezüglich der Vorhalte gemäss
Anklageschrift Ziff. 1.1 als Mittäter von T.___ zu qualifizieren und
entsprechend wegen Veräusserung von ca. 2'200 g reinem Heroin schuldig zu
sprechen.
Der Beschuldigte hat in
zwei Fällen (Anklageschrift Ziff. 1.2 und 1.3) S.___ bzw. «AG.___» dabei
unterstützt, mit einem Drogenlieferanten in Kontakt zu treten, indem er S.___
von […] aus lotste, als dieser in […] die vom Beschuldigten bezeichnete Person
treffen wollte bzw. indem er mit einem Drogenhändler telefonierte und die
Modalitäten eines Drogengeschäftes zwischen diesem und «AG.___» vorbesprach.
Der Beschuldigte leistete damit Unterstützungsdienste für den Erwerb einer
unbekannten, im Falle von AKS Ziff. 1.3 grösseren Menge von Betäubungsmitteln
durch S.___ bzw. «AG.___». Er hat sich damit der Gehilfenschaft zum
Anstaltentreffen zum Erwerb von Heroingemisch i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und
g BetmG schuldig gemacht.
2.3
Die Rechtsprechung,
wonach bei einer Veräusserung von mindestens 12 g reinem Heroin von einer
qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG auszugehen ist, gilt sowohl unter
altem wie auch unter neuem Recht (6B_1226/2015 E. 2.4.4;6B_811/2016 E. 1.2.4;
6B_687/2017 E. 1.4.3). Der Beschuldigte ist somit wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG schuldig zu sprechen.
3.
Zwischen März 2013
und Juni 2013 veräusserte der Beschuldigte an zwei Abnehmer insgesamt 3 g
reines Kokain (Anklageschrift Ziff. 2). Bis zu diesem Zeitpunkt tätigte der
Beschuldigte ausschliesslich Drogengeschäfte im Zusammenhang mit Heroin. Es ist
unklar, woher der Beschuldigte seinerseits das Kokain bezog. Es muss jedenfalls
davon ausgegangen werden, dass diese Geschäfte nichts mit T.___ zu tun haben
und der Entschluss, Kokain zu veräussern, beim Beschuldigten unabhängig und
gesondert von den Heroingeschäften gefasst wurde. Die Veräusserung von Kokain
ist somit auf eine eigene Entschlussfassung zurückzuführen. Es ist deshalb
diesbezüglich von einer einfachen Widerhandlung gegen das BetmG i.S. von Art.
19.
Abs. 1 lit. c BetmG auszugehen.
V. Anklageschrift Ziff.
3: Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB)
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird
vorgehalten, am 1. November 2012, ca. 4:45 Uhr, in […], [...] strasse, zum
Nachteil von AI.___, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit zwei
Unbekannten einen Raub begangen zu haben, indem der alleine mit seinem PW
Mitsubishi, [...], durch die [...] strasse fahrende Geschädigte durch den einen
Unbekannten angehalten wurde, der Beschuldigte zur Fahrertüre kam und der
zweite Unbekannte zusammen mit dem ersten Unbekannten die Wegfahrt versperrte.
Der Beschuldigte soll in der Folge die Fahrertüre geöffnet, den Geschädigten
unter Anwendung von Gewalt gegen die Person an der Jacke aus dem Auto gezogen
und diesen anschliessend festgehalten haben, während der erste Unbekannte das
Portemonnaie (Inhalt: Bargeld CHF 470.00 und diverse Ausweise, Bankkarten usw.)
und das Mobiltelefon Samsung Galaxy SIl inkl. SIM-Karte (Wert Gerät: CHF 450.00,
Wert SIM-Karte: CHF 40.00) aus dem Fahrzeug entwendet habe.
2.
Am 1. November 2012,
4:54 Uhr, meldete sich AI.___ (Geschädigter) bei der Alarmzentrale der Polizei
Kanton Solothurn und meldete, dass er von drei Unbekannten in seinem PW
aufgehalten und bestohlen worden sei. Die ausgerückte Polizeipatrouille
veranlasste eine Spurensicherung am Fahrzeug und an der Oberkleidung des
Geschädigten (1-11/2.1.2/21 ff.).
3.
Der Geschädigte
wurde am 1. November 2012, 6:30 Uhr, somit unmittelbar nach seiner Meldung,
polizeilich einvernommen (1-11/2.1.2/26 ff.). Er führte aus, dass er nach einem
Fest einen Kollegen nach Hause geführt habe und seinerseits auf dem Weg nach
Hause gewesen sei. Er sei durch die [...] strasse in […] gefahren. Auf der Höhe
der Verzweigung zur [...] strasse sei von rechts ein Mann auf die Strasse
gekommen und habe ihm gedeutet, anzuhalten. Dann sei eine zweite Person von
links gekommen. Er habe seinen PW angehalten. Von vorne links sei eine dritte
Person gekommen und sei auch vor sein Auto gestanden. Aus Versehen habe er die
Türentriegelung betätigt und die Türen des PW geöffnet. Einer der Unbekannten
habe die Türe geöffnet und ihn an der Jacke aus dem PW gezogen. Es habe ein
Handgemenge gegeben und er habe versucht, wegzurennen, was ihm aber nicht
gelungen sei, der Unbekannte habe ihn festgehalten. Derjenige, der von rechts
gekommen sei, habe im PW das Portemonnaie, welches auf der Konsole der
Fahrertür gelegen sei, und das Natel aus dem Auto genommen. Dann seien die drei
Täter davongerannt. Er habe noch ein zweites Natel in der Jackentasche gehabt;
mit diesem habe er die Polizei angerufen. Das Portemonnaie habe diverse
Ausweise, Bankkarten sowie Bargeld von CHF 470.00 enthalten.
4.1
Am 6. November 2012
wurde auf dem Parkplatz der Firma [...] in […] ein Portemonnaie gefunden,
welches in der Folge dem Geschädigten zugeordnet werden konnte (1-11/2.1.2/47).
4.2
Gemäss
Untersuchungsbericht vom 12. Juli 2013 (1-11/2.1.2/15 ff.) wurden am 1.
November 2012 ab dem Fahrzeug des Geschädigten daktyloskopische Spuren
gesichert. Dabei konnten folgende Spuren dem Beschuldigten, der im Zusammenhang
mit den Ermittlungen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG erkennungsdienstlich
behandelt worden war, zugeordnet werden:
- Handflächenabdruckspur
der rechten Hand ab Fahrertüre
- Handflächenabdruckspur der
linken Hand ab Scheibe der hinteren rechten Türe
- Handflächenabdruckspur
der linken Hand ab Scheibe der Fahrertüre oben rechts.
5.1
Der Beschuldigte
wurde am 11. Dezember 2013 polizeilich befragt (1-11/2.1.2/5 ff.). Er führte
aus, von den Ereignissen vom 1. November 2012 nichts zu wissen. Er wisse nicht,
wie die Handabdrücke auf das Auto gekommen seien.
5.2
Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G/74 f.) führte der Beschuldigte aus,
dass in der Nähe ein Musiklokal sei und er ziemlich viel getrunken habe. Er
habe sich wahrscheinlich, weil er besoffen gewesen sei, auf die Motorhaube des
Autos abgestützt, so seien die Spuren dahin gekommen.
Diese Ausführungen
bestätigte er vor Obergericht. Er habe nie einen Raub mit einer anderen Person
gemacht. Auf die Frage, wie seine Fingerabdrücke denn auf das Auto gekommen
seien, meinte er, es habe dort ein Restaurant gehabt. Er sei besoffen gewesen
und habe Drogen genommen. Auf den Einwand, das Auto sei aber gar nie vor einem
Restaurant gestanden, sagte er, er sei zu Fuss dorthin gegangen. Er habe mit
dem nichts zu tun.
6.
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
6.1
Die Schilderungen
des Geschädigten sind glaubhaft. Es ist ausgeschlossen, dass der Geschädigte um
4:54 Uhr die Polizei alarmiert und einen Vorfall zu Protokoll gibt, der sich
nicht ereignet hat. Der Geschädigte hat seine Schilderungen auch nicht
dramatisiert und aufgebauscht, sondern sachlich beschrieben, wie er angehalten
und in der Folge von einer Person festgehalten wurde. Die Schilderungen des
Geschädigten wurden denn auch gestützt durch den Fund seines Portemonnaies am
6.
November 2012 auf dem Parkplatz der Firma [...]. Es ist somit erstellt, dass
der Geschädigte am frühen Morgen des 1. November 2012 auf der [...] strasse in […]
von drei Personen aufgehalten wurde, als er in seinem PW Richtung […] fuhr. Der
Geschädigte wurde von einer Person aus dem Auto gezogen und nach einem
Handgemenge, während welchem er zu flüchten versuchte, festgehalten, während
eine zweite Person aus dem Auto ein Portemonnaie und ein Natel entwendete.
Darauf rannten die drei Täter davon.
6.2
Am PW des
Geschädigten wurden drei Spuren der linken und rechten Handfläche des
Beschuldigten sichergestellt. Diese Spuren wurden am 1. November 2012,
unmittelbar nach der Tat, sichergestellt und sie müssen angesichts der zu
dieser Jahreszeit feuchten Witterung kurz vor der Sicherstellung hinterlassen
worden sein, weil sie andernfalls nicht mehr feststellbar gewesen wären. Der
Geschädigte lebt in [...] und befand sich am 1. November 2012 nur in […], weil
er einen Arbeitskollegen nach Hause gefahren hatte. Die Erklärungsversuche des
Beschuldigten, wie seine Spuren auf den PW kamen, wirken einigermassen hilflos
und sind nicht glaubhaft. Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte eine
der drei Personen war, welche den PW des Geschädigten anhielten und ihm in der
Folge ein Natel im Wert von ca. CHF 450.00 sowie ein Portemonnaie mit diversen
Ausweisen, Bankkarten und Bargeld von CHF 470.00 entwendeten.
7.
Rechtliche
Subsumtion
7.1
Raub gemäss Art. 140 Abs. 1 StGB
ist der unter Anwendung von Gewalt oder Drohung oder durch Herbeiführung von
Widerstandsunfähigkeit begangene Diebstahl. Der objektive Tatbestand ist
dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem
Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung des Diebstahls
bezweckt (Marcel Alexander Niggli/Christoph Riedo in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 140 N. 10). Die
Nötigungshandlungen sind Gewalt gegen eine Person, im Sinne eines unmittelbaren
Einwirkens auf den Körper (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 140 N 4), dann die Drohung,
die eine solche Intensität erreichen muss, dass ein durchschnittlich
Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgeben würde (Trechsel/Crameri, a.a.O.,
N. 5) und schliesslich das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit durch andere
Tatmittel als Gewalt oder Drohung.
7.2
Der Beschuldigte
und seine zwei Begleiter haben den PW des Geschädigten angehalten, den
Geschädigten aus dem Auto gezogen und festgehalten. Der Geschädigte versuchte
zu flüchten, konnte sich aber dem Griff des ihn festhaltenden Unbekannten nicht
entziehen. Die drei Unbekannten hielten den PW einzig zum Zweck an, den
Geschädigten zu bestehlen, und sie realisierten dieses Ziel unter Anwendung von
Gewalt. Dem Geschädigten war es, da er festgehalten wurde, nicht möglich, sich
der Entwendung seines Portemonnaies und des Natels zu widersetzen. Der
objektive und subjektive Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB ist
damit erfüllt.
Der Beschuldigte
hinterliess auf der Fahrerseite des PW zwei Handflächenabdrücke. Es liegt
deshalb nahe, dass er sich während der Tat auf der rechten Fahrerseite des PW
aufhielt und derjenige war, der den Geschädigten aus dem PW zog und festhielt.
Der genaue Tatbeitrag des Beschuldigten kann aber offengelassen werden, weil
die drei Personen gemeinsam zusammenwirkten und deshalb als Mittäter zu
qualifizieren sind. Der Beschuldigte muss sich deshalb jede Handlung, die nicht
er, sondern einer seiner Begleiter vornahm, wie eine eigene Handlung anrechnen
lassen. Der Beschuldigte ist deshalb wegen einfachem Raub i.S. von Art. 140
Ziff. 1 StGB in Mittäterschaft mit 2 Unbekannten schuldig zu sprechen.
VI. Anklageschrift
Ziff. 4: Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)
Dieser Vorhalt ist
unbestritten. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist rechtskräftig.
VII. Zusammenfassung
Der Beschuldigte ist
somit schuldig zu sprechen wegen:
- einfacher und
qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und
g und Abs. 2 lit. a BetmG;
- Raub i.S. von Art. 140
Ziff. 1 StGB;
- mehrfachem Fahren ohne
Berechtigung i.S. von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
VIII. Strafzumessung
A. Allgemeine
Ausführungen
1.
Nach Art. 47 StGB
misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
2.
Bei der
Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente
unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl
um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner
Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen
Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der
Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des
Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität
des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei
sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die
der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der
Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde
Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den
Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu
beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten
Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit
der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a
aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie
die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
3.
Bei der
Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen,
auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht
fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung
nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1 vom 14. Januar 2010) – und andererseits die persönlichen
Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
4.
Hat der Täter durch
eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht
hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt
werden.
5.
Die tat- und
täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.
Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch
erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen
Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen
nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende
Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die
Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen,
wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
6.
Auch im Bereich der
Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden
massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger
Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das
Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am
Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid
6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das Bundesgericht ebenfalls
darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im
konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen
Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu
gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der
Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines
qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel
im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen intensiveren verbrecherischen
Willen und damit ein entsprechend schwereres Verschulden. Im beurteilten Fall
hatte sich der Beschuldigte für ca. 70 kg Kokaingemisch zu verantworten; das
Bundesgericht erachtete eine Freiheitsstrafe von 11 ½ Jahren als angemessen.
Im Entscheid 6B_966/2010 vom 4. April 2010 (E.
2.
) streicht das Bundesgericht erneut die Relevanz der Funktion des
Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel hervor. Im beurteilten Fall war der
Beschuldigte als Generalimporteur an oberster Stelle der Hierarchiestufe
gestanden und hatte während einer langen Deliktsdauer eine hohe Menge von
hochwertigem Kokaingemisch (ca. 19 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt
von 80 %, somit ca. 15,2 kg reines Kokain) an eine grosse Anzahl Abnehmer
verkauft. Zur Minimierung seines Risikos hatte er bei den Lieferungen an die
Kunden bzw. Weiterverkäufer sowie bei den Geldzahlungen an die Lieferanten
Drittpersonen eingesetzt. Das Bundesgericht erachtete die ausgefällte
Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren als bundesrechtskonform.
B. Konkrete
Strafzumessung
1.1
Das schwerste
Delikt ist die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
wobei auf Grund des engen Sachzusammenhangs die Einsatzstrafe für sämtliche
Widerhandlungen gegen das BetmG (Veräusserung von Heroin- und Kokaingemisch,
Gehilfenschaft zum Erwerb von Betäubungsmitteln) festzusetzen ist. Der
Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren. Der
Beschuldigte hat insgesamt reines Heroin in der Grössenordnung von 2,2 kg
veräussert, was die Menge von 12 g, welche die Grenze zum schweren Fall
darstellt, um fast das 200-fache übersteigt. Es liegt damit eine schwere
Beeinträchtigung des in Art. 19 BetmG geschützten Rechtsgutes, der Gesundheit
der Menschen, vor. Der Beschuldigte war selbst nie drogensüchtig und handelte
deshalb nicht, um seine Sucht befriedigen zu können. Obwohl über die Höhe der
Entschädigung, die der Beschuldigte jeweils erhielt, keine Klarheit herrscht,
ist doch offensichtlich, dass er die Drogenlieferungen einzig aus materiellen
und damit egoistischen Gründen ausführte. Die Intensität des deliktischen
Willens muss als erheblich bezeichnet werden, erstreckt sich das deliktische
Verhalten doch über eine Zeit von mehr als drei Jahren. Der Beschuldigte
handelte mit direktem Vorsatz. Er war – mit Ausnahme der eher marginalen
Kokainverkäufe – nie als Verkäufer von Drogen «auf der Gasse» tätig, sondern
überbrachte meistens grössere Mengen von Heroin an die Abnehmer. Innerhalb der
Organisation kam dem Beschuldigten zwar sicher nicht dieselbe Stellung zu wie
dem Mittäter T.___; vielmehr ist davon auszugehen, dass er die Drogenlieferungen
in dessen Namen und Auftrag vornahm und seinerseits über keine Kontakte «nach
oben», d.h. zu den Lieferanten von T.___ verfügte. Insofern nahm er eine rein
«ausführende» Funktion wahr. Allerdings genoss der Beschuldigte offensichtlich
das Vertrauen von T.___, der ihm andernfalls nicht jeweils erhebliche
Drogenmengen anvertraut hätte, die der Beschuldigte an die jeweiligen Abnehmer
überbrachte. T.___ betrachtete den Beschuldigten offensichtlich als seinen
Stellvertreter (vgl. Strafanzeige AS 1-11/15 f.). Bezeichnend in diesem
Zusammenhang sind auch die Aussagen von R.___, einem Läufer von T.___, der
Abnehmer mit Heroin belieferte. Er sagte in der polizeilichen Einvernahme vom
2.
April 2014 aus, dass im Fall, da T.___ nicht im Café [...] gewesen sei, wenn
er Heroin habe beziehen wollen, A.___ dort gewesen sei. Wenn niemand dort
gewesen sei, sei nach vielleicht einer halben Stunde einer der beiden gekommen.
Aber zu 80 – 90 % sei immer einer der beiden dort gewesen, wenn nicht sogar
beide zusammen (10.2/10.2.24/35). Hervorzuheben ist auch das professionelle
Vorgehen des Beschuldigten, ersichtlich an der Vielzahl benutzter
Telefonnummern oder dem Benützen einer fingierten Sprache. T.___ und der
Beschuldigte waren ein eingespieltes Team, welches in der Lage war, in kurzer
Zeit grössere Mengen an Betäubungsmitteln zu liefern. Schliesslich beendete der
Beschuldigte das deliktische Verhalten nur, weil er verhaftet wurde.
Dem Beschuldigten, der
2007.
in die Schweiz kam, hier verheiratet ist und über eine geordnete
Aufenthaltssituation verfügte, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich
rechtsgetreu zu verhalten. Eine gewisse Abhängigkeit von T.___ mag zwar
bestanden haben, sicher lag aber keine Zwangslage vor. Insgesamt ist von einem mittelschweren
Tatverschulden auszugehen.
1.2
Das Obergericht hat in jüngerer Vergangenheit
in schwereren Betäubungsmittelfällen folgende Strafen ausgesprochen:
- Verkauf von ca. 2,7 kg
reinem Kokain. Die Qualifikationen der Drogenmenge und Gewerbsmässigkeit waren gegeben.
Der Beschuldigte war in der Drogenhierarchie auf tiefer Stufe angesiedelt:
Verkauf in kleinen Mengen, grösstenteils direkt an die Konsumenten:
Freiheitsstrafe von sieben Jahren (STBER.2011.56).
- Entgegennahme und
Weiterlieferung von insgesamt ca. 13,7 kg Kokaingemisch (reines Kokain ca. 2
kg) von zwei Beschuldigten, zusätzlich mehrfache Geldwäscherei, untergeordnete
Stellung in der Organisation mit wenig eigenem Gestaltungsspielraum. Beide
Beschuldigten wurden zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt
(STBER.2012.8).
- Organisation von
diversen Transporten von Kokain nach Amsterdam, total 3,4 kg reines Kokain.
Diesbezüglich mittlere Stufe in der Hierarchie der Organisation. Zudem Verkauf
von ca. 2,25 kg reinem Heroin auf unterer Hierarchiestufe, da es sich um einen
direkten Verkauf an die Konsumenten handelte. Der Beschuldigte war massiv (3,5
Jahre Freiheitsstrafe) und einschlägig vorbestraft, er delinquierte zudem
während des laufenden Strafverfahrens weiter: 7,5 Jahre Freiheitsstrafe (STBER.2012.70).
- Verkauf von 810 g
reinem Kokain während einer längeren Zeitdauer. Der Beschuldigte war selber
nicht süchtig, nahm allerdings eine eher untergeordnete Stellung ein.
Freiheitsstrafe 4 ½ Jahre (unter Berücksichtigung der Täterkomponenten, wo 2
Vorstrafen vorlagen; STBER.2011.8).
- Verkauf von 6'100 g
reinem Heroin und 117 g reinem Kokain sowie Beitz von 4'000 g reinem Heroin.
Der Beschuldigte wurde, da diverse Zeitunterbrüche in der Delinquenz vorlagen,
wegen mehrfacher schwerer Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte war Rayonchef für die Versorgung eines grösseren Gebiets mit
Drogen und nahm innerhalb der Organisation eine bedeutende Stellung ein.
Einsatzstrafe: 11 Jahre Freiheitsstrafe (STBER.2014.65).
1.3
Unter Berücksichtigung
des Tatverschuldens ist die Einsatzstrafe für die Widerhandlungen gegen das
BetmG auf 6 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.
Für den Raub ist
eine Straferhöhung i.S. von Art. 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Der Beschuldigte
verübte diese Tat mit zwei Mittätern, was sich verschuldenserhöhend auswirkt.
Andererseits konnten die Täter nicht mit einer erheblichen Beute rechnen und
realisierten denn auch einzig ein Deliktsgut von ca. CHF 900.00. Zu Gunsten des
Beschuldigten ist von einer spontanen Aktion ohne vorherige Planung auszugehen.
Die eingesetzten Nötigungsmittel (Gewaltanwendung) waren nicht sonderlich
intensiv. Für diesen Raub wäre eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten
auszusprechen; unter Berücksichtigung der Asperation ergibt sich eine
Straferhöhung von 6 Monaten Freiheitsstrafe.
3.
Eine weitere
Straferhöhung ist wegen mehrfachem Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1
lit. b SVG) vorzunehmen. Der Beschuldigte lenkte zwischen anfangs 2012 und dem
4.
Juli 2013 wiederholt einen PW, obwohl ihm der ausländische Führerausweis am
6.
November 2008 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war.
Da der Beschuldigte
nach dem Verbüssen seiner Freiheitsstrafe die Schweiz verlassen muss (vgl.
Täterkomponenten), kommt die Ausfällung einer Geldstrafe vorliegend nicht in
Frage. Unter Berücksichtigung der Asperation ist, da es nie zu einem Unfall
kam, eine Straferhöhung von 3 Monaten vorzunehmen.
4.
Unter
ausschliesslicher Berücksichtigung des Tatverschuldens ergibt sich damit eine
Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten.
5.
Täterkomponenten
5.1
Der Beschuldigte (geb.
1988) ist im Kosovo bei den Eltern mit vier Geschwistern aufgewachsen. Er
besuchte 9 Jahre die Grundschule und absolvierte anschliessend eine Ausbildung
als Zahntechniker.
Der Beschuldigte
heiratete am 1. Februar 2007 die in der Schweiz niedergelassene [...] und
reiste im Rahmen des Familiennachzuges am 2. September 2007 in die Schweiz ein.
Am [...]. [...] 2009 wurde den Ehegatten der Sohn [...] geboren.
In der Schweiz
arbeitete der Beschuldigte als Plattenleger, Reinigungsangestellter und im
Service, zeitweise wurde die Familie von der Sozialhilfe unterstützt.
Der Beschuldigte weist
folgende Vorstrafen auf:
- 20. April 2009:
Bezirksamt Lenzburg, Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz
Entzugs, mehrfache Begehung, Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingter
Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, Busse von CHF 600.00.
- 12. Juli 2011: Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn, Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, Hehlerei,
Drohung, Widerhandlungen gegen das SVG etc., Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu
je CHF 30.00, bedingter Strafvollzug, Probezeit 3 Jahre, Busse von CHF
1'300.00.
- 4. Dezember 2012: Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn, Verurteilung wegen Hehlerei, Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten, Widerhandlungen gegen das SVG, Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, Busse
von CHF 700.00.
Der Beschuldigte
delinquierte somit während der Probezeit der beiden Strafbefehle aus den Jahren
2011.
und 2012.
5.2
Mit Verfügung vom
27.
Juni 2013 hat das Departement des Innern des Kantons Solothurn die
Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten aus diversen Gründen
(Schuldenwirtschaft, mangelnde Integrationsbemühungen, Bezug von Sozialhilfe,
Straffälligkeit) nicht verlängert (1-11/5.1/3 ff.). Das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn ist auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde zu
Folge Nichtleistens des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 3. September 2013
nicht eingetreten (1-11/5.1/38 f.). Die Verfügung des Departements des Innern
vom 27. Juni 2013 ist somit in Rechtskraft erwachsen; der Beschuldigte wird die
Schweiz – unabhängig vom vorliegenden Verfahren – verlassen müssen. Bei der
Strafzumessung ist dieser Umstand, da unabhängig vom Ausgang des vorliegenden
Verfahrens, damit nicht zu berücksichtigen.
5.3
Die persönlichen
Verhältnisse des Beschuldigten waren zur Zeit der Delinquenz ungünstig und
führten zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Ziff. 5.2
hiervor). Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat ist festzuhalten, dass
sich dieser nicht einsichtig zeigte und die Vorhalte weitgehend abstritt, was
sein gutes Recht ist, aber dazu führt, dass aus dieser Sicht kein
Strafminderungsgrund ersichtlich ist.
Der Führungsbericht der
Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 5. März 2018 lautet im Grossen und Ganzen
positiv.
Eine erhöhte
Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.
Zu berücksichtigen ist
hingegen die Dauer des Verfahrens. Der Beschuldigte wurde am 4. Juli 2013
angehalten und festgenommen. Die Strafuntersuchung wurde in der Folge zügig
geführt, zwischen dem 23. Juli 2015 und dem 15. Januar 2016 erfolgten indessen keine
Untersuchungshandlungen (1-11/22).
5.4
Insgesamt wirken
sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Die Strafe ist deshalb um 6 Monate
zu erhöhen. Damit beträgt das Strafmass 7 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe.
5.5
Die ausgestandene
Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 4. Juli 2013 sind
an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6.
Widerruf
Der Beschuldigte hat
während den Probezeiten der am 12. Juli 2011 und am 4. Dezember 2012
ausgefällten Geldstrafen der Staatsanwaltschaft Solothurn massiv delinquiert. Bezüglich
der am 4. Dezember 2012 ausgefällten Geldstrafe betrug die Probezeit zwei
Jahre. Diese Strafe kann nicht mehr widerrufen werden, da gestützt auf Art. 46
Abs. 5 StGB der Widerruf nicht mehr angeordnet werden kann, wenn seit dem
Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
Bezüglich der am 12.
Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe betrug die Probezeit 3 Jahre, sie wurde
indessen am 4. Dezember 2012 um ein Jahr verlängert. Deshalb wäre hier ein
Widerruf möglich. Aufgrund der spezialpräventiven Wirkung der langen
Freiheitsstrafe ist aber auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs dieser
Strafe zu verzichten.
IX. Genugtuung
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens ist der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung
abzuweisen.
X. Kosten und
Entschädigungen
1.
Angesichts des Verfahrensausgangs
ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2.
Im
Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte und Berufungskläger bezüglich
der Schuldsprüche vollständig, hingegen fällt die Freiheitsstrafe etwas tiefer
aus und es wird auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs der durch die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 12. Juli 2011 ausgesprochenen
Geldstrafe verzichtet. Es ist deshalb angemessen, die Kosten des
Berufungsverfahrens samt einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10’050.00,
zu 90 % dem Beschuldigten und zu 10 % dem Staat aufzuerlegen. Der Beschuldigte
hat somit CHF 9'045.00 zu bezahlen.
Der amtliche
Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Gasser, […], macht für das
Berufungsverfahren einen Aufwand von 4,03 Stunden für das Jahr 2017 und von 14,56
Stunden für das Jahr 2018 (ohne Hauptverhandlung) geltend. Dies erscheint
angemessen. Inklusive Hauptverhandlung (2 Stunden) sind ihm für das Jahr 2018 16,56
Stunden zu entschädigen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00, geltend
gemachten Auslagen von CHF 65.40 und der Mehrwertsteuer von 8 % beträgt die
Entschädigung für das Jahr 2017 CHF 854.05. Für das Jahr 2018 beträgt die
Entschädigung bei einem Stundenansatz von CHF 180.00, Auslagen von CHF 34.30
und der Mehrwertsteuer von 7,7 % CHF 3'247.25. Insgesamt führt dies zu
einer Entschädigung von CHF 4'101.30, zahlbar durch den Staat Solothurn,
auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, d.h.
CHF 3'691.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung der Art.
140.
Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. c sowie Art. 19 Abs. 1 lit. c und
g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 19 Ziff. 1 und 2 aBetmG; Art. 95
Abs. 1 lit. b SVG; Art. 46, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69 und Art.
70.
StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1.
Der
Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:
- des Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, begangen in der Zeit von
mindestens 2010 bis 4. Juli 2013 (AKS Ziff. 1);
- der mehrfachen Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von März 2013 bis Juni
2013.
(AKS Ziff. 2);
- des Raubs, begangen am
1.
November 2012 (AKS Ziff. 3);
- des mehrfachen Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,
begangen in der Zeit von Anfang 2012 bis 4. Juli 2013 (AKS Ziff. 4; in diesem
Punkt rechtskräftige Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom
17.
Januar 2017, nachfolgend erstinstanzliches Urteil).
2.
Die
A.___ mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Juli 2011
sowie vom 4. Dezember 2012 gewährten bedingten Strafvollzüge werden nicht
widerrufen.
3.
A.___
wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Die
Untersuchungshaft vom 4. Juli 2013 bis 6. Oktober 2014 sowie der vorzeitige
Strafvollzug seit dem 7. Oktober 2014 sind dem Beschuldigten an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
4.
Der
Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung ist abgewiesen.
5.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils ist das beschlagnahmte
Bargeld in der Höhe von CHF 1‘000.00 (Zentrale Gerichtskasse Solothurn) als
unrechtmässig erworbener Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat
Solothurn.
6.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils sind folgende
beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind zu vernichten:
- 0.76 g Kokain (HD-Nr.
4/2) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn)
- div. Notizen (HD-Nr.
6/1) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Samsung
GT-E 2250 (HD-Nr. 4/8) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Nokia
3330.
(HD-Nr. 5/1) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn)
- 1 Mobiltelefon Nokia
C2-01 inkl. SIM (aus Effekten) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn).
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass
der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Ida
Salvetti, […], durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn eine Entschädigung in
der Höhe von CHF 534.60 (inkl. 8% MwSt. und Auslagen) ausbezahlt wurde.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
8.
Die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto
Gasser, […], wird für das erstinstanzliche Verfahren auf total
CHF 36‘864.70 (inkl. 8% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Darin sind die Akontozahlungen in
Höhe von CHF 23‘568.00 sowie CHF 2‘456.70 bereits enthalten, wodurch sich der
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn noch auszahlbare Betrag auf
CHF 10‘840.00 beläuft.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9.
Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF
15‘000.00, total CHF 43‘700.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
10.
Die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt
Reto Gasser, […], wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 4'101.30
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat
Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, d.h.
CHF 3'691.15.
11.
Die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 10'000.00, total CHF 10’050.00, hat der Beschuldigte zu 90 % zu
bezahlen, d.h. CHF 9'045.00. 10 % gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000.
Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Gegen den Entscheid
betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135
Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im
Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann
innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach
2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier