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Entscheid

STBER.2017.61

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Raub, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung

18. April 2018Deutsch111 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschuldigte

anerkennt, zwei Lieferungen von Heroingemisch an E.___ vorgenommen zu haben,

einmal 230 g und einmal 600 g, somit insgesamt 830 g Heroingemisch (Eingabe

Rechtsanwalt Gasser an das Obergericht vom 27. Oktober 2017).

3. Die

Audio-Überwachung des Fahrzeugs von T.___

Im Rahmen der Audio-Überwachung

des PW M16 von T.___, welche vom Haftgericht genehmigt worden ist, wurde am 18.

April 2013 ein Gespräch aufgezeichnet, aus welchem sich ergibt, dass T.___ und

der Beschuldigte zu einem Abnehmer fahren, mit welchem sich in der Folge ein

Streit betreffend die Zahlung von bezogenem Heroin entfacht. Der Abnehmer (der

sich in der Folge als E.___ herausstellt) ist überzeugt, dem Beschuldigten den

Betrag von CHF 15'600.00 übergeben zu haben, was vom Beschuldigten und T.___ in

Abrede gestellt wird. Die Staatsanwaltschaft holte, da die Erkenntnisse aus

diesem Gespräch bezüglich des Beschuldigten einen Zufallsfund darstellten, beim

Haftgericht mit Eingabe vom 23. April 2013 die Genehmigung für die Verwertung dieser

Erkenntnisse ein. Mit Verfügung vom 25. April 2013 hat das Haftgericht diese

Genehmigung erteilt (3.5.2/22 ff.).

Der Wortlaut des am 18.

April 2013 geführten Gesprächs zwischen den drei erwähnten Personen findet sich

in den Akten unter 3.5.2/5 ff.

4. Die Aussagen von E.___

4.1 E.___ wurde am 5.

Juli 2013 festgenommen. Anlässlich der Einvernahme vom 16. Juli 2013 als

Beschuldigter führte er aus, A.___ habe ihm das Heroin gebracht. Er erkannte

ihn auf den ihm vorgelegten Fotos (10.2.22/11 ff.). Es habe vor 2 – 3 Jahren

angefangen, als er zum ersten Mal bei A.___ in Trimbach Heroin gekauft habe. Er

habe dann längere Zeit nicht mehr konsumiert; vor ca. einem halben Jahr habe er

erneut ein «5i» Heroin bei A.___ gekauft. Dieser habe ihm dann vorgeschlagen,

er könne auch 50 g Heroin auf Kommission haben. Er habe dann zweimal im

Restaurant [...] in [...] vom Beschuldigten und von T.___ je 50 g Heroingemisch

für CHF 1'200.00 bezogen. Beim zweiten Bezug habe ihm T.___ gesagt, er werde ihm

grössere Mengen liefern. Der Beschuldigte habe ihm dann an seinen Wohnort die

Menge von 600 g Heroingemisch geliefert. Es habe ca. 10 – 12 Wochen gedauert,

bis er diese Menge verkauft habe. Vorher sei der Beschuldigte einmal bei ihm

vorbeigekommen und habe sich nach dem Verkaufsstand erkundigt. Später sei der

Beschuldigte gekommen und habe das Geld geholt. Er sei am gleichen Abend noch

einmal gekommen und habe ihn nach unten beordert. Dort habe T.___ im Auto

gewartet und sie hätten im Auto diskutiert, weil er zu wenig abgerechnet habe

(dieses Gespräch wurde am 18. April 2013 audioüberwacht, vgl. Ziff. 3 hiervor).

4.2 Anlässlich der

Einvernahme vom 22. Juli 2013 führte E.___ aus, dass er im Februar 2013 weitere

250 g Heroingemisch von T.___ in Kommission erhalten habe. Das Heroin habe ihm

der Beschuldigte gebracht. Er habe dieses Heroin je zur Hälfte selbst

konsumiert und verkauft. Das Geld sei vom Beschuldigten geholt worden

(10.2.22/28 ff.).

4.3 Anlässlich der

Einvernahme vom 20. August 2013 (10.2.22/70 ff.) gab E.___ eine weitere

Heroinlieferung zu: Als sie (d.h. T.___ und der Beschuldigte) bei ihm das Geld

für die Lieferung der 600 g Heroin (vgl. Ziff. 4.1 hiervor) geholt hätten, habe

ihm der Beschuldigte ein ganzes Kilo gebracht. Er sei mit dem Taxi gekommen. Es

sei die grösste Menge, die ihm geliefert worden sei; das Heroin sei wie immer

in einem weissen Plastiksack verpackt gewesen. Der Beschuldigte sei einen Tag

nach dem Streit im Auto, welcher auf dem Audio zu hören sei, gekommen, habe das

Geld geholt und das Kilo Heroin mitgebracht. Das Heroin habe bis am Schluss

(d.h. am 29.6.2013) gereicht.

E.___ führte im

Weiteren aus, dass er T.___ seit ca. November/Dezember 2012 kenne und mit ihm

via dem Beschuldigten Kontakt habe. Den Beschuldigten kenne er auch erst seit

diesem Zeitpunkt als «A.___». Vorher habe er diesen nur als «D.___» gekannt.

4.4 Anlässlich der

Einvernahme vom 5. September 2013 (10.2.22/92 ff.) führte E.___ zu den ersten

Heroinbezügen, die er beim Beschuldigten ab 2010/2011 machte, aus, dass er das

Heroin in [...], in der Region des Café [...], vom Beschuldigten bezogen habe,

maximal jeweils 3 Säcke zu je 5 g, total 15 g. Bis zum Zeitpunkt, als er U.___

kennengelernt habe (somit November 2012), habe er beim Beschuldigten total 70 –

100 g Heroin bezogen.

4.5 Am 21. November

2013 wurde zwischen E.___ und T.___ eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt

(10.2.22/100 ff.), bei welcher E.___ die von ihm geschilderten

Heroinlieferungen von T.___ und dem Beschuldigten bestätigte.

T.___ bestätigte, dass

er E.___ Heroin geliefert hatte. Er bestätigte, dass der Beschuldigte einmal

600 g Heroin an E.___ geliefert habe, die Lieferung von einem Kilo habe

allerdings er selbst getätigt.

4.6. Am 21. November

2013 wurde auch der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers mit E.___

konfrontiert (10.1.1/1 ff.). E.___ bestätigte seine bisherigen Aussagen. Er

habe vom Beschuldigten eine Lieferung von 600 g Heroin erhalten. Der am 18.

April 2013 mit dem Beschuldigten und T.___ in dessen PW geführte Streit habe

sich um die Bezahlung dieses Heroins gedreht. Er habe nach der Bezahlung der

früheren Lieferung vom Beschuldigten eine neue Lieferung von 1 kg Heroin

erhalten. Für diese Lieferung – wie auch für die 600 g vorher – sei T.___

verantwortlich gewesen.

Er habe beim

Beschuldigten bereits seit ca. 2010 Heroin bezogen, dies in Mengen zwischen 5 –

15 g, total 100 g. T.___ habe er im November/Dezember 2012 durch A.___

kennengelernt.

E.___ bestätigte, vom

Beschuldigten ab ca. November 2010 bis November 2012 insgesamt 100 g

Heroingemisch bezogen und ab November 2012 drei Lieferungen erhalten zu haben

(1 x 230 g; 1 x 600 g; 1 x 1'000 g). Bei den Lieferungen habe er dem

Beschuldigten jeweils das Geld für frühere Lieferungen übergeben.

Der Beschuldigte räumte

ein, an E.___ in der Zeit zwischen November 2010 und November 2012 100 g Heroin

verkauft zu haben, dies im Auftrag von T.___. Im Jahr 2013 habe er E.___ einmal

100 g und einmal 600 g Heroin gebracht. Für dieses Heroin habe er auch das Geld

entgegengenommen. Beim ersten Mal sei er mit dem Taxi dort gewesen. Die 1’000 g

habe er aber nicht gebracht.

4.7 Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 wurde E.___ als

Auskunftsperson befragt (O-G 81 ff.). E.___ machte keine weiteren Aussagen. Was

er ausgesagt habe, sei die Wahrheit.

5. Die Aussagen des

Beschuldigten

5.1 In der Einvernahme

vom 18. Juli 2013 (10.1/1 ff.) wurde der Beschuldigte mit der Audio-Überwachung

vom 18. April 2013 konfrontiert. Der Beschuldigte sagte aus, dass T.___

spreche, er wisse aber nicht, mit wem. Er sei zwar dort gewesen, er habe aber

keine Ahnung, was sie miteinander gesprochen hätten. T.___ habe ihm einfach

gesagt, er solle das Geld holen. Er habe zweimal bei E.___ Geld geholt. Er habe

E.___ aber kein Heroin übergeben.

Er habe im Restaurant [...]

vor ca. 8 Monaten zu arbeiten begonnen (d.h. somit ca. November 2012). Damals

habe er E.___ kennengelernt.

5.2 In der Einvernahme

vom 22. August 2013 (10.1/58 ff.) bestätigte der Beschuldigte, bei E.___

zweimal Geld geholt zu haben. Beim zweiten Mal habe ein Teil gefehlt, so dass

er mit T.___ erneut zu E.___ gefahren sei; dann sei es zum Gespräch, welches

aufgezeichnet worden sei, gekommen.

Der Beschuldigte gab in

dieser Einvernahme auch zu, E.___ zweimal Drogen gebracht zu haben, einmal 100

g und einmal 600 g.

Der Beschuldigte führte

aus, er kenne E.___ seit 1 ½ Jahren. Er habe ihm nie direkt Drogen verkauft, er

habe ihm keine 5er verkauft.

5.3 In der Einvernahme

vom 3. September 2013 (10.1/71 ff.) bestritt der Beschuldigte auf

entsprechenden Vorhalt nicht, dass er im Jahr 2011 mit der Rufnummer [...] in

Kontakt mit E.___ stand. Er habe mit E.___ entweder wegen Heroin oder Geld

telefoniert. Er habe ihm 2011 pro Mal höchstens drei 5er gegeben. Dies sei im

Auftrag von T.___ geschehen. Er habe den Sack mit Heroin an E.___ übergeben und

das Geld entgegengenommen; dieses habe er sofort dem T.___ gegeben. Er habe

dann später T.___ und E.___ miteinander bekannt gemacht.

5.4 In der Einvernahme

vom 11. September 2013 (10.1/77 ff.) bestritt der Beschuldigte, an E.___ ein Kilo

Heroin geliefert zu haben. In der Zeit zwischen November 2011 und November 2012

habe er E.___ insgesamt 100 g Heroin geliefert, stets im Auftrag von T.___. Er

sei von ihm dazu gezwungen worden.

5.5 Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G/67 ff.) führte der Beschuldigte aus, E.___

einmal 100 g und einmal 500 g Heroin übergeben zu haben. Er könne sich nicht

erinnern, Geld entgegengenommen zu haben.

6. Der Staatsanwalt

erhob am 18. Januar 2016 gegen E.___ Anklage wegen Verbrechen gemäss Art. 19

Abs. 2 lit. a BetmG. Die Anklageschrift erfolgte im abgekürzten Verfahren

gemäss Art. 358 ff. StPO, was voraussetzt, dass der Beschuldigte den

Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht.

Gemäss Anklageschrift wird E.___ u.a. vorgehalten, von T.___ zwischen September

2011 und Ende Juni 2013 total mindestens 2 – 3 kg Heroingemisch erworben zu

haben, wobei mindestens 1,5 – 2,25 kg hiervon zwecks Weiterveräusserung an

Dritte. E.___ war im eigenen Strafverfahren somit bezüglich der Heroinmengen,

die er von T.___ bezog, geständig.

7. Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

7.1 Auch bei E.___ ist

vorweg festzuhalten, dass dieser seine Aussagen zu Protokoll gegeben hat,

nachdem er vor den Einvernahmen als Beschuldigter jeweils auf die Straftaten

der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege

(Art. 304 StGB) hingewiesen worden war. E.___ war in dem gegen ihn geführten

Strafverfahren geständig und hat sich massiv selber belastet, wurde ihm doch in

der Anklageschrift vom 18. Januar 2016 der Bezug von 1,5 – 2,25 kg Heroingemisch

zwecks der Absicht der Weiterveräusserung vorgehalten. Es findet sich in den

Akten auch kein Hinweis, der auf ein Motiv für eine Falschbezichtigung des

Beschuldigten hinweisen würde. Aus dieser Sicht erscheinen die Aussagen von E.___

als glaubhaft.

7.2 E.___ hat von allem

Anfang an den Beschuldigten und T.___ als seine Heroinlieferanten bezeichnet.

Diese Aussage erwies sich denn auch als richtig, haben doch sowohl T.___ als

auch der Beschuldigte Drogenlieferungen an E.___ bestätigt. T.___ hat auch

bestätigt, dass einmal eine Menge von einem Kilo Heroingemisch an E.___

geliefert worden sei.

Die Aussagen sind

differenziert, indem E.___ schilderte, zuerst kleinere Portionen (jeweils

maximal 3 Säcke zu je 5 g) vom Beschuldigten bezogen zu haben; später, nachdem

ihn der Beschuldigte mit T.___ bekannt gemacht hatte, erfolgte die Lieferung

von grösseren Mengen in Kommission an E.___. Wenn der Stoff verkauft bzw.

konsumiert gewesen sei und er diesen bezahlt habe, sei eine neue Lieferung

erfolgt. Die Lieferungen nahmen mengenmässig zu, was als plausibel erscheint,

weil E.___ offensichtlich ein zuverlässiger Abnehmer war, der seinen

Zahlungspflichten nachkam und der sich im Verlauf der Zeit das Vertrauen von T.___

erwerben konnte.

Die Aussagen von E.___

sind auch deshalb als glaubhaft zu qualifizieren.

7.3 Demgegenüber sind

die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. So hat er in der ersten

Einvernahme bestritten, E.___ jemals Heroin übergeben zu haben. Er habe bei ihm

einzig zweimal Geld geholt, habe aber nichts über die Hintergründe gewusst. Der

Beschuldigte widersprach sich zudem bezüglich der Zeit, seit welcher er E.___

kenne. Zuerst sprach er von acht Monaten, dann von 1 ½ Jahren, bestritt dann

aber nicht, bereits 2011 mit E.___ telefoniert zu haben. Es sei bei den

Telefonen immer um Geld oder Drogen gegangen. Er führte weiter einmal aus, er

habe E.___ nie einen 5er verkauft, in einer anderen Einvernahme sagte er aus,

er habe ihm höchstens 3-mal einen 5er übergeben.

Die Aussagen des

Beschuldigten sind deshalb nicht geeignet, die belastenden und glaubhaften

Aussagen von E.___, die dieser auch in einer Konfrontationsaussage bestätigt

hat, in ihrer Glaubhaftigkeit zu erschüttern.

7.4 Es ist damit

erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen November 2010 bis am 18.

April 2013 an E.___ insgesamt 100 g Heroingemisch in Portionen zu je 5 g bzw.

1,7 kg Heroingemisch in drei Lieferungen (100 g, 600 g 1'000 g), total somit

1,8 kg Heroingemisch, übergeben hat, wie dies bereits die erste Instanz

festgestellt hat. Es ist – gemäss Anklageschrift – von einem Reinheitsgrad des

Heroingemisches von 15 % auszugehen. Der Beschuldigte hat demnach an E.___ eine

Menge von 270 g reinem Heroin übergeben bzw. veräussert.

C. Anklageschrift Ziff.

1.1.3: F.___ und G.___

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird

vorgehalten, zwischen März 2011 und Mai 2011, so mindestens am 1. März 2011, 8.

März 2011, 14. März 2011, 18. März 2011, 21. März 2011, 23. März 2011, 24. März

2011, 26. März 2011, 2. April 2011, 13. April 2011 und 6. Mai 2011 in Trimbach

und Lugano, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit T.___, unter mindestens

11 Malen und in Portionen von 100 g, 200 g oder 500 g, total ca. 2 – 3 kg

Heroingemisch im Auftrag von T.___ an F.___ und G.___ veräussert zu haben

(Tatbeitrag: Auslieferung/Übergabe).

Die Vorinstanz

erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte zwischen März 2011 und Mai

2011 im Auftrag von T.___ an F.___ 10 Mal Heroingemisch ins Tessin lieferte und

eine weitere Lieferung an den Vater von F.___, G.___, tätigte. Die Vorinstanz

ging davon aus, dass der Beschuldigte jeweils eine Menge zwischen 100 – 150 g

Heroingemisch lieferte, total somit 1'100 – 1'650 g Heroingemisch.

Erwägungen

2.

Der unbestrittene

Sachverhalt

Der Beschuldigte

anerkennt, an F.___ und G.___ total maximal 300 g Heroingemisch im Auftrag von T.___

überbracht zu haben (Eingabe Rechtsanwalt Gasser vom 27. Oktober 2017).

3.

Der bestrittene

Sachverhalt

3.1

F.___ wurde am 11.

Januar 2012 als Auskunftsperson polizeilich befragt (10.2.6/1 ff.). Er führte

aus, dass er die Rufnummer [...] in seinem Handy unter dem Namen «D.___»

gespeichert gehabt habe. Dieser D.___ habe sich auch «[…]» genannt, sein

richtiger Name sei aber «T.___». Er habe immer nur mit D.___ zu tun gehabt,

dieser sei immer alleine gewesen, er habe ihm das Heroin teilweise auch

gebracht. Er habe kein Auto gehabt, er sei immer mit anderen Leuten gekommen,

die ihn gebracht hätten. Er habe diese Leute aber nie gesehen, die hätten im Auto

gewartet. Er sei meistens zu ihm nach Lugano gekommen, am Anfang sei er aber

auch zu ihm nach Olten gegangen.

F.___ führte aus, dass

er im November 2010 bei D.___ erstmals eine grössere Menge von 50 g

Heroingemisch gekauft habe. Ab März 2011 bis zu seiner Verhaftung habe er

insgesamt ca. 3 kg bei ihm gekauft, dies in Mengen zu 100, 200 oder 500 g. Das

Heroin sei in Säcklein zu 5 g verpackt gewesen und habe eine Qualität von 15 %

gehabt. Der Benutzer der Rufnummer [...] sei die gleiche Person gewesen, welche

auch das Heroin geliefert habe.

F.___ wurde ein

Fotoblatt vorgelegt (10.2.6/13 f.), zu welchem er ausführte, die Nummern 5 und

6.

würden ähnlich wie «D.___» aussehen (bei der Nummer 5 handelt es sich um den

Beschuldigten). Er war sich nicht 100%ig sicher, ob es sich beim

Heroinlieferanten um den Beschuldigten handelte. Er habe mit D.___ nur Kontakt

gehabt, wenn es um Heroin gegangen sei. Neben der Rufnummer [...] sei es

möglich, dass er mit D.___ auch via die Rufnummer [...] Kontakt gehabt habe.

F.___ wurde ein

weiteres Fotoblatt vorgelegt, auf welchem auf zwei Bildern T.___ zu sehen ist

(10.2.6/15 ff.). Dieser wurde von F.___ nicht erkannt.

3.2

G.___, der Vater

von F.___, wurde am 2. Oktober 2012 polizeilich als Auskunftsperson befragt

(10.2.7/1 ff.). G.___ wurde vorgehalten, sich am 1. März 2011 in Olten

aufgehalten und den Beschuldigten getroffen zu haben. Darauf antwortete er:

«Das stimmt nicht» und darauf: «Ich möchte mich korrigieren und darauf nicht

antworten.» G.___ gab auch auf die weiteren Fragen keine Antworten und führte

aus, er sei bedroht worden.

4.1

Der Beschuldigte

führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. September 2013 (10.1/81

ff.) aus, er sei mit T.___ im Tessin gewesen, bei einem Mann, der F.___ heisse.

Er habe diesem im Auftrag von T.___ 100 g Heroin übergeben. Er habe F.___ ein zweites

Mal Heroin gebracht, diesmal 250 g. Er sei zu diesem Zweck mit dem Zug nach […]

gefahren. F.___ habe das Heroin direkt bei T.___ bezahlt.

T.___ habe ihn bei F.___

als «D.___» vorgestellt. Es treffe zu, dass er die Nummer [...] von T.___

erhalten habe und dieser ihm gesagt habe, dass er sich D.___ nennen solle.

4.2

Anlässlich der

Einvernahme vom 4. Oktober 2013 (10.1/96 ff.) führte der Beschuldigte aus, die

Rufnummer [...] habe nicht ihm gehört. T.___ habe sie ihm jeweils übergeben, um

mit den Leuten zu sprechen. Er habe diese Nummer auf den Tessin-Reisen benutzt.

Nach der Rückkehr habe er das Gerät jeweils an T.___ zurückgegeben.

Der Beschuldigte führte

weiter aus, es handle sich bei der Rufnummer [...] um seine Nummer. Er habe

diese Nummer aber nie als D.___ verwendet.

4.3

Anlässlich der

Einvernahme vom 30. Oktober 2013 (10.1/139 ff.) führte der Beschuldigte aus, er

habe G.___ einmal in […] getroffen. T.___ habe ihn geschickt, um G.___ den Weg

zum Restaurant zu zeigen. Er habe ihn zum Restaurant bzw. T.___ geführt; was

diese gemacht hätten, wisse er nicht. T.___ habe diesem Heroin übergeben, nicht

er.

5.

Die rückwirkenden

Teilnehmeridentifikationen

Die rückwirkenden

Teilnehmeridentifikationen der vom Beschuldigten verwendeten Rufnummern [...] und

[...] haben folgendes ergeben:

- In der Zeit zwischen

dem 1. März 2011 und dem 14. März 2011 erfolgten auf die Rufnummer [...], die

der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen für die privaten, v.a. familiären

Kontakte verwendete, 3 Anrufe von F.___ (3.2.16/5).

- Auf der Rufnummer [...]

wurden in der Zeit zwischen dem 28. Februar 2011 und dem 12. Juni 2011 mit vier

diversen Rufnummern von G.___ insgesamt 491 Verbindungen registriert

(10.2.16/9).

- Die beiden vom

Beschuldigten verwendeten Rufnummern wiesen an folgenden Daten den gleichen

Standort auf (3.2.16/29ff.; 39):

- 21. März 2011 ([…])

- 17. April 2011 ([…])

- 4. Mai 2011 ([…])

- 6. Mai 2011 (Um 17:30

Uhr ist bei der Rufnummer [...] der Antennenstandort […], um 19:32 Uhr […]

registriert. Die Rufnummer [...] wies um 19:27 Uhr den Standort […] und um 19:41

Uhr den Standort […] auf)

- 28. Mai 2011 ([…])

Beim 21.

März und 6. Mai 2011 handelt es sich um vorgehaltene Deliktstage.

- Am 1. März 2011 – einem

weiteren vorgehaltenen Deliktstag – ist zwischen 09:52 Uhr und 17:20 Uhr ein

ausgedehnter Kontakt zwischen der Rufnummer des Beschuldigten ([...]; Standort […])

und der Rufnummer von F.___ (Standort […]) registriert. Zugleich sind an diesem

Tag mehrere Verbindungen zwischen den Rufnummern von F.___ und seinem Vater G.___

registriert (3.2.16/76).

- Mit Ausnahme vom 1.

März 2011 wurde die vom Beschuldigten benutzte Rufnummer ([...]) an sämtlichen

vorgehaltenen Deliktsdaten in […] registriert: Am 8./14./18./21./23./24./26.3.

sowie am 2./3.4. und 6.5.2011 (3.2.16/64 – 73). Der Beschuldigte hatte an all

diesen Tagen mit F.___ Kontakt.

In der Strafanzeige der

Polizei Kanton Solothurn vom 18. Februar 2015 (2.1.1/1 ff.) ist auf den S. 51

f. zudem geschildert, dass G.___ von der Polizei beobachtet worden ist, wie er

am 1. März 2011 in […] den Beschuldigten traf und mit ihm ins Restaurant [...] fuhr.

6.

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

Es ist von Seiten des

Beschuldigten unbestritten, dass er F.___ zweimal Heroingemisch geliefert hat

und er deshalb jeweils ins Tessin gereist ist. An zwei vorgehaltenen Deliktsdaten

(21. März und 6. Mai 2011) ist denn auch erstellt, dass sowohl die Rufnummer [...]

als auch die «private» Rufnummer [...], die auf den Namen des Beschuldigten

lautete, den Antennenstandort […] aufwiesen.

An sämtlichen weiteren

vorgehaltenen Deliktstagen wies die Rufnummer [...] ebenfalls den

Antennenstandort […] auf und es bestanden Kontakte mit der Rufnummer von F.___.

Es mag zutreffen, dass diese Rufnummer dem Beschuldigten von T.___ jeweils zur

Verfügung gestellt wurde, wenn es um die Abwicklung von Drogenlieferungen ging,

und es mag auch zutreffen, dass diese Rufnummer auch von T.___ selbst und

allenfalls auch von weiteren Drittpersonen benutzt wurde. Es ist deshalb grundsätzlich

nicht ausgeschlossen, dass diese Rufnummer an diesen Tagen von einer anderen

Person hätte verwendet worden sein können. F.___ sagte aber aus, dass er im

Zusammenhang mit den Lieferungen von «D.___» stets mit der gleichen Person zu

tun gehabt habe. Es gibt keinen Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln und es

besteht auch kein Hinweis, dass F.___ den Beschuldigten zu Unrecht hätte

belasten wollen. In diesem Fall hätte er den Beschuldigten bei der

Fotokonfrontation mit Sicherheit als Lieferanten bezeichnet und diesbezüglich

nicht Unsicherheiten geäussert. Wenn aber F.___ die Drogenlieferungen stets mit

derselben Person abwickelte, muss dies in sämtlichen Fällen der Beschuldigte

sein, weil der Beschuldigte an F.___ unbestrittenermassen zweimal Heroingemisch

geliefert hat. F.___ führte denn auch aus, dass der Benutzer der Rufnummer [...]

und der Lieferant identisch gewesen seien. Für diesen Umstand sprechen zudem

die 491 Kontakte, die zwischen den Rufnummern von F.___ und der vom

Beschuldigten benutzten Rufnummer während rund 3 ½ Monaten hergestellt wurden,

was 4 – 5 Kontakten pro Tag entspricht. Für die Abwicklung von lediglich 2 Drogenlieferungen

waren kaum derart viele Kontakte erforderlich. Es ist deshalb erstellt, dass

der Beschuldigte an den vorgehaltenen Daten insgesamt 10 Mal ins Tessin reiste und

Heroingemisch an F.___ übergab, wie es von diesem ausgesagt worden ist.

Am 1. März 2011

erfolgte zudem eine weitere Lieferung an G.___, den Vater von F.___. Der

Beschuldigte bestätigte, dass er diesen einmal in […] getroffen und ins Café [...]

geführt habe. G.___ bestritt ein solches Treffen nicht ausdrücklich,

verweigerte aber Aussagen zu diesem Thema mit dem Hinweis, er sei bedroht

worden. Die zeitliche Abfolge der Verbindungen der Rufnummern des Beschuldigten

und F.___ einerseits und den Rufnummern von F.___ und G.___ andererseits vom 1.

März 2011 sprechen dafür, dass F.___ aus dem Tessin ein Treffen zwischen seinem

Vater und dem Beschuldigten koordinierte und der Zweck des Treffens eine

weitere Übergabe von Heroingemisch war (vgl. hierzu 3.2.16/76 sowie die

Erläuterungen in der Strafanzeige, 2.1/51 f.). Ein anderer Grund für die zahlreichen

Verbindungen an diesem Tag erscheint ausgeschlossen, dies umso mehr, als F.___

ausführte, dass er mit D.___ nur Kontakt gehabt habe, wenn es um Heroin

gegangen sei. Es ist deshalb erstellt, dass am 1. März 2011 eine weitere

Lieferung von Heroingemisch durch den Beschuldigten an G.___ erfolgt ist.

Die Vorinstanz ging

davon aus, dass pro Lieferung mindestens 100 g Heroingemisch übergeben worden

seien. Der Beschuldigte gab zu, einmal 100 g und einmal 250 g Heroin ins Tessin

geliefert zu haben. F.___ führte aus, es seien Lieferungen zwischen 100 – 500 g,

total 3 Kilo Heroingemisch, erfolgt. Von keiner Seite werden somit Lieferungen

von weniger als 100 g geltend gemacht. Nachdem 11 Lieferungen erfolgten, ist

eine Lieferung von insgesamt mindestens 1'100 g Heroingemisch erstellt.

Der mittlere

Reinheitsgehalt von Heroin-Base betrug für Mengen zwischen 100 und 1'000 g

im Jahr 2011 gemäss Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für

Rechtsmedizin durchschnittlich 17 %. F.___ sprach von einem Reinheitsgrad von

15.

%, es ist aber nicht klar, worauf er diese Aussage stützte (hingewiesen wird

aber immerhin auf eine schlechte Qualität des Heroingemisches). Auszugehen ist

somit von einem Reinheitsgrad von 17 %, was bedeutet, dass der Beschuldigte an F.___

und G.___ insgesamt 187 g reines Heroin geliefert hat.

D. Anklageschrift Ziff.

1.1

: AB.___

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird

vorgehalten, zwischen August 2012 und Ende September 2012,

in mittäterschaftlichem

Zusammenwirken mit T.___, unter drei Malen total 100 g Heroingemisch (1 x 50 g

am 7. August 2012, 1 x 25 g Ende August 2012, 1 x 25 g Ende September 2012) an AB.___

veräussert zu haben (Tatbeitrag: Auslieferung/Übergabe).

Die Vorinstanz

erachtete den vorgehaltenen Sachverhalt einzig bezüglich der ersten Lieferung

von Heroingemisch am 7. August 2012 als erstellt. Die Vorinstanz ging davon

aus, dass der Beschuldigte an diesem Tag zusammen mit T.___ 25 g Heroingemisch

an AB.___ überbrachte.

Bezüglich der weitergehenden

Vorhalte in Anklageschrift Ziff. 1.1.4 erfolgte damit ein impliziter

Freispruch.

2.

Sachverhalt

2.1

AB.___ wurde am 14.

April 2014 polizeilich befragt (10.2.21/1 ff.). Er führte aus, er habe seit

Ende Juli 2012 Heroin von R.___) bezogen. Er habe 50 g bestellt, die R.___ dann

bei den Jugos vermittelt habe. AC.___ sei dann vermutlich noch im August 2012

mit zwei Jugos zu ihm nach Hause gekommen. Der Grosse, ein Godzilla, habe ihm

seine Telefonnummer gegeben und gesagt, dass er anrufen solle, wenn er Heroin

brauche. Das Heroin sei alles in einem Sack gewesen und er habe es mit AC.___

teilen müssen. 5 g hätten CHF 150.00 gekostet. Er habe 25 g übernommen und R.___

ebenfalls; dies sei zuvor abgemacht und auch den Jugos klar gewesen. Der zweite

Jugo sei etwas kleiner und korpulenter und wahrscheinlich der Boss gewesen. Sie

seien mit zwei Autos, einem grossen schwarzen […] und einem weissen […],

gekommen.

AB.___ führte weiter

aus, es dürfte zutreffen, dass die erste Lieferung am 7. August 2012 erfolgt

sei.

AB.___ wurde ein

Fotoblatt vorgelegt, auf welchem er die Person auf den Fotos M38 und M21 als

«den Grossen» bezeichnete. Es handelt sich dabei um den Beschuldigten (10.2.21/10

und 12). Der Chef habe T.___ geheissen. Das Heroin habe er zum Eigenkonsum

bezogen. Es sei Lumpenware gewesen, die Qualität sei himmelschreiend gewesen.

2.2

Am 13. Mai 2014

wurde zwischen R.___ und dem Beschuldigten eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt

(10.1.1/21 ff.). R.___ bestätigte anlässlich dieser Einvernahme, dass er vom

Beschuldigten, den er im Café [...] kennengelernt habe, Heroin bezogen und

dieses weiterverkauft habe.

Er führte weiter aus,

dass er T.___ mit AB.___ bekannt gemacht habe. Es sei zu einem Treffen in der

Wohnung von AB.___ gekommen, bei welchem T.___ und der Beschuldigte dabei

gewesen seien. AB.___ seien 25 g Heroin übergeben worden, er selbst habe

ebenfalls 25 g übernommen. Die Verhandlungen habe T.___ geführt, wer das Heroin

übergeben habe, wisse er nicht mehr.

Der Beschuldigte führte

aus, R.___ unter dem Namen «[...]» zu kennen. Er sei nicht im Haus von AB.___

gewesen.

3.

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

AB.___ und R.___ sagten

übereinstimmend aus, dass es am 7. August 2012 in der Wohnung von AB.___ zu

einer Übergabe von 25 g Heroingemisch durch T.___ und den Beschuldigten

gekommen sei. Sowohl AB.___ als auch R.___ haben sich durch ihre Aussagen

selbst belastet; so führte R.___ aus, er habe das bezogene Heroingemisch

weiterverkauft. Die Aussagen sind gleichlautend und differenziert; beide sagten

aus, dass T.___ und der Beschuldigte 50 g Heroin gebracht hätten und sie beide

je 25 g übernommen hätten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum R.___ oder AB.___

– dies nach Hinweis auf die entsprechenden strafrechtlichen Folgen – den

Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. R.___ bestätigte denn seine

belastenden Aussagen auch anlässlich einer Konfrontationseinvernahme mit dem

Beschuldigten.

Der bereits von der

Vorinstanz als bewiesen erachtete Sachverhalt ist damit erstellt. T.___ und der

Beschuldigte haben AB.___ in dessen Wohnung in […] am 7. August 2012 25 g

Heroingemisch übergeben.

Der mittlere Reinheitsgehalt

von Heroin-Base betrug für Mengen zwischen 10 und 100 g im Jahr 2012 gemäss

Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin durchschnittlich

14.

%. Entsprechend der Aussage von AB.___ («Lumpenware») ist von diesem Wert

auszugehen. Der Beschuldigte hat damit zusammen mit T.___ an AB.___ 3,5 g

reines Heroin übergeben.

E. Anklageschrift Ziff.

1.1

: unbekannter Italiener

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird

vorgehalten, am 17. September 2011 sowie zu einem früheren Zeitpunkt, in mittäterschaftlichem

Zusammenwirken mit T.___, unter mindestens zwei Malen total mindestens 50 – 100

g Heroingemisch an einen unbekannten Italiener (Benutzer der Rufnummer [...])

veräussert zu haben (Tatbeitrag: Auslieferung/Übergabe).

Die Vorinstanz erachtete

es als erstellt, dass der Beschuldigte in mittäterschaftlichem Zusammenwirken

mit T.___ am 17. September 2011 sowie zu einem früheren Zeitpunkt einem

unbekannten Italiener zweimal jeweils 50 g Heroingemisch, total somit 100 g

Heroingemisch, übergab.

2.

Sachverhalt

2.1

Anlässlich der

Einvernahme vom 29. Januar 2014 (10.1/334 ff.) wurde dem Beschuldigten die

Echtzeitaufnahme eines Gesprächs vom 17. September 2011 vorgehalten, welches

von der Rufnummer [...] ausging. Der Beschuldigte bestätigte, auf dieser

Aufnahme zu sprechen (10.1/342). T.___ habe ihn beauftragt, diesen Anruf an

einen Italiener zu machen. Er habe ihn gefragt, was er wolle. Er habe ihm dann

50.

g Heroingemisch gebracht. Er sei nur einmal bei diesem gewesen.

2.2

Das Protokoll des

Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und dem unbekannten Italiener findet sich

in den Akten im Wortlaut (10.1/356). Der Beschuldigte fragt den Italiener, ob

er eine neue Uhr wolle. Dieser antwortet: Ja, einfach so wie letztes Mal. Er

wolle eine neue Uhr, so wie letztes Mal. Der Beschuldigte antwortet darauf, Ok,

das sei gut, wie letztes Mal. Darauf fragt er, ob für zweitausend oder

dreitausend, worauf der Italiener sagt, für zweieinhalb.

3.

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

Unbestritten ist von

Seiten des Beschuldigten, dass er dem Italiener, mit welchem er am 17.

September 2011 sprach, einmal 50 g Heroingemisch lieferte. Entgegen den

Aussagen des Beschuldigten muss aber auf Grund des Inhalts des Gesprächs vom

17.

September 2011 offensichtlich davon ausgegangen werden, dass sich die

beiden sprechenden Personen bereits kannten. Der Italiener, der vom

Beschuldigten mit einer Nummer angerufen wird, die auf den Namen des

Beschuldigten eingelöst war (vgl. Ziff. II/2.2 hiervor), zeigte sich ob des

Anrufs in keiner Weise überrascht, sondern fragt als erstes: «Was machst Du?».

Auf die Frage des Italieners, ob der Beschuldigte schnell vorbeikomme,

antwortet dieser, dass er in einer halben Stunde komme. Der Beschuldigte fragt

nicht, wo der Italiener wohnt; er wusste dies offensichtlich in diesem

Zeitpunkt bereits. Diese Gesprächsteile weisen damit darauf hin, dass sich die

Sprechenden kannten und bereits vor diesem Gespräch schon miteinander zu tun

hatten. Das folgende Gespräch über die Lieferung einer neuen Uhr weist

ebenfalls klar darauf hin, dass es bereits vor dem 17. September 2011 zwischen

dem Beschuldigten und dem Italiener Kontakte gab («Neue Uhr, wie letztes Mal»).

Dass es sich dabei bei der «Uhr wie letztes Mal» um eine Drogenlieferung

handelte, ist offensichtlich und vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

Nach dem Gespräch vom

17.

September 2011 lieferte der Beschuldigte an den Italiener im Auftrag von T.___

unbestrittenermassen 50 g Heroingemisch. Die Lieferung lief so ab «wie letztes

Mal». Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte zweimal im Auftrag von T.___

eine Lieferung von Heroingemisch von jeweils 50 g an den Italiener vornahm.

Der mittlere

Reinheitsgehalt von Heroin-Base betrug für Mengen zwischen 10 und 100 g im Jahr

2011.

gemäss Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin

durchschnittlich 12 %. Der Beschuldigte hat damit im Auftrag von T.___ an den

Italiener 12 g reines Heroin übergeben.

F. Anklageschrift Ziff.

1.1

: Diverse Abnehmer

1.

Der Beschuldigte

wurde bezüglich folgender Vorhalte freigesprochen:

- Lieferung von ca. 30 –

40.

g im Oktober 2010 an H.___

- Lieferung von 5 g im

Februar/März 2012 an I.___

- Lieferung von mind. 15

– 20 g im Jahr 2011 an J.___

- Lieferung von mind. 50

g im Frühjahr 2012 an K.___.

Diese Freisprüche sind

in Rechtskraft erwachsen.

2.

Der Beschuldigte hat

die Schuldsprüche bezüglich folgender Vorhalte akzeptiert:

- Lieferung von 30 g

Heroingemisch im März 2013 an C.___

Bei einem

Base-Reinheitsgrad von 14 % (gemäss Statistik SGRM) entspricht dies 4,2 g

reinem Heroin.

- Lieferung von 10 g

Heroingemisch im November/Dezember 2010 an L.___

Bei einem

Base-Reinheitsgrad von 17 % (gemäss Statistik SGRM) entspricht dies 1,7 g reinem

Heroin.

- Lieferung von 50 g

Heroingemisch im Juni/Juli 2013 an M.___

Bei einem

Base-Reinheitsgrad von 14 % (gemäss Statistik SGRM) entspricht dies 7 g reinem

Heroin.

- Lieferung von 25 g

Heroingemisch zwischen Dezember 2010 und März 2011 an N.___

Bei einem

Base-Reinheitsgrad von 10 % (gemäss Statistik SGRM: 2010: 17%; 2011: 10%, somit

tieferer Wert) entspricht dies 2,5 g reinem Heroin.

3.

Lieferungen an O.___

3.1

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird

vorgehalten, mindestens 112,8 – 150,4 g Heroingemisch zwischen April 2011 und

Juni 2011 an O.___ veräussert zu haben.

Die Vorinstanz

erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte in der vorgehaltenen Zeit

112,8 g Heroingemisch an O.___ veräussert hat.

3.2.1

O.___ wurde am 6.

Oktober 2011 polizeilich als Auskunftsperson befragt (10.2.4/1 ff.). Die

Befragung bezog sich auf zwei frühere Einvernahmen vom 22. und 27. Juli 2011,

die der Auskunftsperson vorgehalten wurden und die sie bestätigte. Sie

bestätigte, von «D.___» in den Monaten April und Mai 2011 drei bis viermal pro

Woche jeweils ca. 4,7 g Heroingemisch für je CHF 150.00, total somit mindestens

112,8 g (3 Bezüge pro Woche während 8 Wochen), bezogen zu haben. Die Qualität

sei schlecht gewesen. Sie habe telefonisch mit dem Lieferanten unter der

Rufnummer [...] Kontakt aufgenommen.

Nach einigem Zögern und

der Frage, was eine Identifikation für sie für Folgen habe, bezeichnete O.___

«die Nummer 14» auf der ihr vorgelegten Fotodokumentation als «D.___» (Bei der

Nummer 14 handelt es sich um den Beschuldigten; 10.2.4/8; 10.1/542). Der

Beschuldigte wohne in [...], sie hätten sich immer vor der Haupteingangstüre

des Blocks getroffen, in dem er gewohnt habe, oder bei der Tankstelle, hinter

dem Kindergarten oder bei der Post. Es sei dann zur Heroin- und Geldübergabe

gekommen. «D.___» sei ca. […] Jahre alt, dick, […] cm gross, dunkelbraune Haare

und spreche albanisch. Er habe einen Sohn, der auch dort wohne.

3.2.2

Anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2014 (10.1/538 ff.) führte der

Beschuldigte aus, dass er O.___, von welcher ihm ein Foto vorgelegt wurde,

nicht kenne. Er habe sie nie gesehen und ihr nie Heroin verkauft.

3.3

In den Akten findet

sich eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Rufnummer [...] für die

Zeit zwischen dem 24. Mai 2011 und dem 16. Juni 2011 mit einer Auflistung der

Verbindungen mit der von O.___ verwendeten Rufnummer [...] (3.2.16/58 f.). Die

Rufnummer [...]wurde unbestrittenermassen vom Beschuldigten verwendet. Im

Zusammenhang mit dem Vorhalt AKS Ziff. 1.1.3 (Lieferungen an F.___ und G.___,

Ziff. IV./C. hiervor) führte der Beschuldigte aus, dass T.___ ihm diese

Rufnummer zur Verfügung gestellt habe und er als «D.___» Gespräche damit

geführt habe. Die Lieferungen an F.___ und G.___ erfolgten zwischen März und

Mai 2011 und somit unmittelbar vor den vorgehaltenen Verkäufen an O.___ bzw.

zur gleichen Zeit. Wie zudem bereits ausgeführt, wurde die Rufnummer [...] zwischen

dem 5. und dem 21. Mai 2011 im gleichen Gerät verwendet wie die Rufnummer [...],

die auf den Namen des Beschuldigten eingelöst war und unbestrittenermassen

ausschliesslich von diesem verwendet wurde (Ziff. II./2.1 hiervor).

3.4

Der rückwirkenden

Teilnehmeridentifikation ist zu entnehmen, dass zwischen der Rufnummer [...] und

der von O.___ verwendeten Rufnummer in der erwähnten Zeitspanne zahlreiche

Verbindungen hergestellt wurden. Der Antennenstandort der von O.___ verwendeten

Rufnummer war zudem wiederholt in Trimbach, [...] (3.2.16/58 f.).

3.5

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

3.5.1

Die Parteien

haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt

das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3

lit. d EMRK). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar,

wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des

Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte. Dem Anspruch gemäss Art. 6

Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu und es muss das

Teilnahme- und Fragerecht für die beschuldigte Person selbst (und nicht nur für

den Parteivertreter) gewährleistet sein (6B_98/2014 E. 3.2 und 3.5).

Bilden die Aussagen

einer Belastungsperson das einzige ausschlaggebende Beweismittel, und erhielt

der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nie Gelegenheit, den

Einvernahmen wenigstens einmal direkt oder indirekt zu folgen, und durfte er

auch keine unmittelbaren Fragen an sie richten, liegt eine gewichtige

Einschränkung der Verfahrensrechte vor (6B_98/2014 E. 3.6).

Auf das

Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden

grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen

zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende

Anträge zu stellen. Er verwirkt sein Recht auf die Stellung von

Ergänzungsfragen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend

macht (6B_529/2014 E. 5.2).

Im Entscheid

6B_729/2014 vom 24. April 2015 hat das Bundesgericht festgehalten, der in Art.

6.

Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den

Belastungszeugen Fragen zu stellen, sei ein besonderer Aspekt des Rechts auf

ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Aussagen von Zeugen und

Auskunftspersonen dürften in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum

Nachteil des Angeschuldigten verwertet werden. Dem Konfrontationsrecht komme

insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Es erfahre in der Praxis

aber eine gewisse Relativierung und gelte uneingeschränkt nur, wenn der

streitigen Aussage alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukomme, diese

also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstelle.

3.5.2

Der Beschuldigte

hat vor erster Instanz mit Eingabe vom 22. Juni 2016 beantragt, es seien

anlässlich der Hauptverhandlung verschiedene Personen als Mitbeschuldigte bzw.

Auskunftspersonen oder Zeugen, u.a. O.___ (als Zeugin), zu befragen. Diesen

Beweisantrag hatte die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 25. August

2016.

abgewiesen. Anschliessend wurde der Antrag von Seiten des Beschuldigten

nicht mehr wiederholt, weder anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht

noch im Rahmen des Berufungsverfahrens. Ob darin ein konkludenter Verzicht auf

eine erneute Einvernahme der Belastungszeugen liegt, kann offenbleiben, da die

Aussagen von O.___ nicht das einzige Beweismittel sind, ihnen somit nicht

alleinige Bedeutung zukommt. Vielmehr liegen die Ergebnisse der rückwirkenden

Teilnehmeridentifikation vor, welche ihre Aussagen stützen. Ihre Aussagen sind

deshalb verwertbar.

3.5.3

O.___ sagte als

Auskunftsperson nach dem Hinweis auf die Folgen einer falschen Aussage aus. Sie

zögerte, als es darum ging, den Beschuldigten auf einer Fotodokumentation zu

identifizieren und verneinte ihre Bereitschaft, sich mit dem Beschuldigten

konfrontieren zu lassen. Trotz Angst vor allfälligen Konsequenzen einer

Belastung bestätigte O.___ jedoch, dass sie vom Beschuldigten während zwei

Monaten mindestens 112,8 g Heroingemisch bezogen hat. Sie belastete sich mit

diesen Aussagen zudem selber, führte sie doch aus, dass sie das bezogene Heroin

teilweise selber konsumiert, teilweise aber auch verkauft habe. Es ist kein

Grund ersichtlich, warum O.___ den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten

sollen, dies umso weniger, als sie – wie erwähnt – die Konsequenzen einer Aussage

fürchtete. Die Aussagen von O.___ sind bezüglich der jeweiligen Modalitäten der

Drogenübergaben differenziert und detailliert und sie sind dies auch hinsichtlich

der Beschreibung des Beschuldigten selbst, so in Bezug auf dessen Wohnort, Familienverhältnisse,

Signalement und dessen Sprache. Zudem werden sie wie erwähnt gestützt durch die

rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Rufnummer [...]. Diese Rufnummer

wurde vom Beschuldigten zur Tatzeit unbestrittenermassen benutzt und es ist

erstellt, dass im Mai/Juni 2011 zwischen dieser Rufnummer und der von O.___

verwendeten Rufnummer zahlreiche Verbindungen hergestellt wurden. Der

Antennenstandort der Rufnummer von O.___ befand sich zudem wiederholt in [...],

[...], und damit in unmittelbarer Nähe des damaligen Domizils des

Beschuldigten. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er O.___ nicht kenne, ist

deshalb widerlegt.

Es ist damit erstellt,

dass der Beschuldigte an O.___ im Mai/Juni 2011 mindestens 112,8 g Heroingemisch

in Portionen zu jeweils 5 g zu einem Preis von CHF 150.00 verkauft hat. Gemäss

Statistik der SGRM betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad von Heroinbase

2011.

bei sichergestellten Mengen zwischen 1 – 10 g Heroingemisch 10 %. Der

Beschuldigte hat demnach 11,3 g reines Heroin an O.___ verkauft.

4.

Lieferungen an P.___

4.1

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird

vorgehalten, zwischen Mai 2011 und August 2011 an P.___ mindestens ca. 215 –

430.

g Heroingemisch veräussert zu haben.

Die Vorinstanz

erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte in der vorgehaltenen Zeit eine

unbekannte Menge Heroingemisch an P.___ veräussert hat.

4.2.1

P.___ wurde am

26.

August 2011 polizeilich einvernommen (10.2.8/1 ff.). Er führte aus, er habe

ca. eine Woche vor seiner Verhaftung (ca. anfangs August) erstmals mit D.___

Kontakt gehabt. Einmal habe er sich AD.___ und einmal D.___ genannt, er komme

nicht draus. Die Rufnummer von D.___ habe er gespeichert. Er habe bei D.___

zweimal «ein Füfi» gekauft.

4.2.2

Anlässlich der

Einvernahme vom 28. September 2011 (10.2.8/17 ff.) führte P.___ aus, er habe im

Juni/Juli 2011 von D.___ Heroin gekauft, insgesamt ca. 30- 40 g. Pro 5 g habe

er CHF 150.00 bezahlt, die Übergaben seien in […] bei der Post oder weiter oben

erfolgt. Es sei nicht bei jedem Kontakt zu einem Deal gekommen. Das bezogene

Heroin habe er selber konsumiert.

Auf der ihm vorgelegten

Fotodokumentation erkannte P.___ den Beschuldigten als «D.___» (10.2.8/26, 31).

4.2.3

Anlässlich der

Einvernahme vom 6. November 2013 führte der Beschuldigte nach Vorlage einer

Fotodokumentation aus, dass er P.___ nicht kenne und ihm niemals Heroin

verkauft habe (10.1/155 ff.; 160).

4.3

In den Akten finden

sich die Ergebnisse der rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen, welche die

Staatsanwaltschaft betreffend die Rufnummern [...] und [...] während der Zeit

vom 15. Mai 2011 – 14. August 2011 angeordnet hatte (3.2.16/77 ff.). Die

entsprechende Auflistung zeigt zahlreiche Verbindungen zwischen diesen beiden

Nummern und der von P.___ verwendeten Rufnummer. Ab dem 15. Mai 2011 ist es die

Rufnummer [...], ab dem 10. Juli 2011 die Rufnummer [...], mit welchen die

Verbindungen zu P.___ jeweils hergestellt worden sind.

Wie an anderer Stelle

bereits erwähnt, wurde die Rufnummer [...] im Mai 2011 vom Beschuldigten

benutzt (vgl. Ziff. IV./C. und Ziff. 3 hiervor); die Rufnummer [...] lautete

auf den Namen des Beschuldigten (vgl. Ziff. II./2 hiervor).

4.4

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

4.4.1

Betreffend die

Verwertbarkeit der Aussagen von P.___ kann auf die Ausführungen zum Vorhalt O.___

(Ziff. 3.5. hiervor) verwiesen werden.

4.4.2

P.___ hat den

Beschuldigten als «D.___» auf einer vorgelegten Fotodokumentation

identifiziert. Gemäss Aussagen von P.___ hat der Beschuldigte ihm Heroingemisch

verkauft. Es gibt keinen Anlass, an diesen Aussagen, mit denen sich P.___ auch

selber belastete, zu zweifeln. Falls er den Beschuldigten zu Unrecht hätte

belasten wollen, hätte er bezüglich der Menge der bezogenen Drogen klare

Aussagen gemacht. P.___ blieb diesbezüglich aber unklar; offensichtlich wollte

er die bezogene Menge im eigenen Interesse möglichst tief halten. Es ist

erstellt, dass der Beschuldigte die Rufnummern [...] und [...] verwendete und

dass es mit diesen Nummern in der Zeit zwischen dem 15. Mai 2011 und August

2011.

mit den von P.___ verwendeten Rufnummern zu zahlreichen Kontakten kam.

Gemäss Aussagen von P.___ kannte er D.___ ausschliesslich wegen der

Heroinbezüge. Die Verbindungen hatten deshalb den Zweck, solche Bezüge zu

organisieren. Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte P.___ während der

vorgehaltenen Zeit Heroingemisch zu jeweils 5 g für CHF 150.00 verkauft

hat. Die verkaufte Menge kann nicht bestimmt werden, muss sich aber gestützt

auf die Aussagen von P.___ mindestens im Bereich von 30 – 40 g bewegt haben. Entsprechend

den Schlussfolgerungen, die auch die Vorinstanz getroffen hat, ist in diesem

Fall aber vom Verkauf einer unbekannten Menge Heroingemisch auszugehen.

5.

Lieferungen an Q.___

5.1

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird

vorgehalten, zwischen Mai 2011 und September 2011 an Q.___ mindestens ca.

168,75 – 245 g Heroingemisch veräussert zu haben.

Die Vorinstanz

erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt 125 g Heroingemisch

an Q.___ veräussert hat.

5.2

Q.___ wurde am 4.

Dezember polizeilich als Beschuldigter befragt (10.2.11/1 ff.). Er führte aus,

dass er nicht mit Heroin gehandelt habe, er habe lediglich konsumiert. Seine

Lieferanten seien [...], D.___ und C.___ gewesen sowie ein Deutscher mit [...] Nummern.

Q.___ identifizierte den Beschuldigten als «D.___» (Fotoblatt Nummer M21;

10.2

/19); so viel habe er bei ihm nicht gekauft. Er habe ihn plötzlich mal

angerufen und sich als D.___ vorgestellt. Er glaube, dass der Zeitraum, in

welchem er bei ihm gekauft habe, nicht so gross sei. Auf Grund seines

Eigenkonsums müsse es ca. alle zwei Tage gewesen sein, an denen er bei D.___

Heroin bezogen habe. Es seien immer 5 g für CHF 150.00 gewesen, die Qualität

sei miserabel gewesen. Da D.___ unsympathisch und aggressiv gewesen sei, habe

er das Heroin anderweitig bezogen, wenn dies möglich gewesen sei. Er habe bei D.___

eher sporadisch bezogen. Es sei möglich, dass dies zwischen Mai und September

2011.

gewesen sei. Er habe alle drei bis vier Tage bei D.___ bezogen, eher alle

vier Tage als alle drei Tage. Bei D.___ sei es so gewesen, dass er mit ihm

telefoniert habe und er ihn anschliessend getroffen habe. Er sei immer selber

gekommen.

5.3

Der Beschuldigte

führte anlässlich der Einvernahme vom 14. Februar 2014 nach Vorlage des

Fotoblattes aus (10.1/425 ff.), dass er Q.___ nichts gegeben habe. Er habe mit

ihm auch nicht telefoniert.

5.4

In den Akten finden

sich Auflistungen der Ergebnisse von rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen

mit den Verbindungen der von Q.___ benutzten Rufnummer mit den Rufnummern [...]

und [...] (3.2.16/83 ff.). Diese beiden Rufnummern wurden vom Beschuldigten zumindest

mitbenutzt (vgl. Ziff. II/2 hiervor). Der Auflistung kann entnommen werden,

dass zwischen dem 28. Mai 2011 und dem 15. Juni 2011 regelmässige Verbindungen

zwischen der Rufnummer von Q.___ mit der Rufnummer [...] hergestellt wurden.

Bis am 14. August 2011 sind (mit einer Ausnahme am 29. Juli 2011) keine

Verbindungen mehr festzustellen. Ab dem 14. August 2011 bis am 1. Oktober 2011

wurden dann regelmässige Verbindungen mit der Rufnummer [...] hergestellt.

5.5

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

5.5.1

Betreffend die

Verwertbarkeit der Aussagen von Q.___ kann auf die Ausführungen zum Vorhalt O.___

(Ziff. 3.5. hiervor) verwiesen werden.

5.5.2

Q.___ hat den

Beschuldigten eindeutig als «D.___» und als einen seiner Heroinlieferanten

bezeichnet und identifiziert. Es ist erstellt, dass Q.___ mit zwei Rufnummern,

die nachweislich vom Beschuldigten mitbenutzt wurden, regelmässig Kontakt

hatte, wobei der einzige Grund dieser Verbindung die Absprache von

Drogengeschäften sein konnte, da zwischen Q.___ und dem Beschuldigten keinerlei

private Beziehungen bestanden. Q.___ sagte zudem aus, dass die Person, mit

welcher er am Telefon sprach und die Person, welche ihm die Drogen lieferte,

dieselbe gewesen sei. Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte an Q.___ Heroin

lieferte.

Q.___ bezog jeweils 5 g

Heroin beim Beschuldigten, wofür er CHF 150.00 bezahlen musste. Telefonische

Verbindungen sind für die Zeit vom 28. Mai bis zum 15. Juni und vom 14. August

bis zum 1. Oktober, somit während insgesamt 67 Tagen, erstellt. Entsprechend

den Aussagen von Q.___ erfolgte durchschnittlich alle 4 Tage eine Lieferung von

5.

g Heroingemisch, was über die gesamte Zeitspanne 16 Lieferungen zu je 5 g

bzw. 80 g Heroingemisch ergibt.

Gemäss Statistik der

SGRM betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad von Heroinbase 2011 bei

sichergestellten Mengen zwischen 1 – 10 g Heroingemisch 10 %. Der Beschuldigte

hat demnach 8 g reines Heroin an Q.___ verkauft.

6.

Lieferungen an R.___

6.1

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird

vorgehalten, zwischen Juli 2012 und September 2012 an R.___ mindestens ca. 50 g

Heroingemisch veräussert zu haben.

Die Vorinstanz

erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte zwischen Juli und September

2012.

insgesamt 75 g Heroingemisch an R.___ veräussert hat.

6.2

Am 13. Mai 2014

wurde zwischen dem Beschuldigten und R.___ eine Konfrontationseinvernahme

durchgeführt (10.1.1/21 ff.). R.___ führte aus, dass er beim Beschuldigten

Heroin gekauft habe, er habe aber keine Ahnung, wieviel. Er habe zwischen Juli und

September 2012 mehr als 30 – 50 g Heroingemisch beim Beschuldigten gekauft, er

wisse aber die Menge nicht genau. R.___ bestätigte, dass der Beschuldigte für

kleinere Heroinbezüge zuständig gewesen sei, während T.___ an solchen nicht

interessiert gewesen sei. Er habe u.a. auch AB.___ mit T.___ bekannt gemacht.

Es sei zu einem Treffen in der Wohnung von AB.___ gekommen, bei welchem T.___

und der Beschuldigte dabei gewesen seien. AB.___ seien 25 g Heroin übergeben

worden, er selbst habe ebenfalls 25 g übernommen. Die Verhandlungen habe T.___

geführt, wer das Heroin übergeben habe, wisse er nicht mehr (vgl. auch vorne,

Ziff. IV./lit. D).

Der Beschuldigte hat

einen Verkauf von Heroin an R.___ bestritten; T.___ habe es ihm verkauft.

6.3

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

R.___ hat sich mit den

Aussagen betreffend Heroinbezüge vom Beschuldigten auch selber belastet. Wie

bereits das Beweisergebnis zum Vorhalt AKS Ziff.1.1.4 (Lieferung an AB.___,

vgl. Ziff. IV/lit. D hiervor) ergeben hat, kam es am 7. August 2012 in der

Wohnung von AB.___ durch T.___ und den Beschuldigten zu einer Übergabe von

insgesamt 50 g Heroingemisch. 25 g übernahm AB.___, 25 g übernahm R.___. R.___

veräusserte selber auch Heroin und vermittelte diverse Konsumenten an T.___. Er

kam deshalb bei jedem Bezug von Heroin in einen Erklärungsnotstand, weil er

darlegen musste, wie er den Bezug verwendet hat. Seine Aussagen, dass er mehr

als 30 – 50 g Heroingemisch beim Beschuldigten gekauft habe, ist deshalb

glaubhaft und es ist darauf abzustellen. Es ist deshalb erstellt, dass R.___

zwischen Juli 2012 und September 2012 beim Beschuldigten 50 g Heroingemisch

bezogen hat.

Gemäss Statistik der

SGRM betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad von Heroinbase 2012 bei

sichergestellten Mengen zwischen 1 – 10 g Heroingemisch 11 %. Der Beschuldigte

hat demnach 5,5 g reines Heroin an R.___ abgegeben.

7.

Anstaltentreffen zur

Veräusserung und Veräusserung an S.___

7.1

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird

vorgehalten, am 15./16. März 2013 Anstalten zur Veräusserung von 200 g

Heroingemisch an S.___ getroffen und effektiv 20 g veräussert zu haben.

Die Vorinstanz

erachtete den Vorhalt als erstellt: Der Beschuldigte traf am 15./16. März 2013

Anstalten, 200 g Heroingemisch an S.___ zu verkaufen. Schliesslich kam es dann

zum Verkauf von 20 g Heroingemisch.

7.2

S.___ wurde am 19.

Februar 2014 polizeilich als Beschuldigter einvernommen (10.2.26/1 ff.). S.___

wurde eröffnet, dass die vom Beschuldigten benutzte Rufnummer [...] in Echtzeit

überwacht und am 15. März 2013 ein Gespräch mit der von S.___ verwendeten

Rufnummer [...] aufgezeichnet worden sei. S.___ wurde ein Gesprächsausschnitt

vorgespielt, worauf er bestätigte, auf dieser Aufnahme zu sprechen, vermutlich

mit dem Beschuldigten. S.___ wurden weitere Gespräche vom 15./16. März 2013

vorgehalten; er bestätigte auch bei diesen, mit dem Beschuldigten zu sprechen.

S.___ räumte

schliesslich ein, es sei bei den Gesprächen um ein Drogengeschäft gegangen. Er

habe 50 g Heroin ausleihen wollen, habe aber kein Geld gehabt. Er habe dem

Beschuldigten gesagt, dass er nur Geld für 20 g habe. Am nächsten Tag habe er

20.

g Heroin zum Preis von CHF 800.00 erhalten. Die Qualität sei «scheisse»

gewesen.

Auf Vorhalt eines

weiteren Gesprächsausschnitts vom 16. März 2013, 1:27 Uhr, räumt S.___ ein, mit

dem Beschuldigten über 100 oder 150 g Heroin gesprochen zu haben. Der

Beschuldigte habe CHF 6'000.00 gewollt, er (S.___) habe nicht gewusst, wieviel

Heroin der Beschuldigte dabeigehabt habe.

Die Übergabe der 20 g

Heroin sei auf dem WC eines Restaurants erfolgt. Der Beschuldigte habe einen

Sack mit Heroin dabeigehabt, von welchem er ihm gegeben habe.

7.3

Der Beschuldigte

führte anlässlich der Einvernahme vom 3. März 2014 aus (10.1/473 ff.), er habe mit

S.___ keinen Kontakt gehabt. Dem Beschuldigten wurde in der Folge ein

Ausschnitt aus einem aufgezeichneten Gespräch vom 15. März 2013, 17:11 Uhr,

vorgespielt, worauf der Beschuldigte bestätigte, dort zu sprechen. Auf Vorlage

eines Fotoblattes bezeichnete der Beschuldigte S.___ als seinen

Gesprächspartner (10.1/475 und 535). Es sei in diesem Gespräch nicht um Drogen,

sondern um eine Frau gegangen.

7.4

Der Einvernahme des

Beschuldigten vom 3. März 2014 liegen die Protokolle der Echtzeitüberwachung

der vom Beschuldigten verwendeten Rufnummer [...] vom 15./16. März 2013 bei

(10.1/492 ff.).

Den Protokollen ist zu

entnehmen, dass der Beschuldigte mit S.___ an diesen zwei Tagen bzw. am Abend

des 15. März und in der Nacht zum 16. März zahlreiche Kontakte hatte. Sie

vereinbaren einen Treffpunkt, der dann offenbar vorerst nicht klappte

(10.1/498, 499, 500). Um 21:03 Uhr teilte der Beschuldigte S.___ mit, dass er

noch am Warten sei, «bis dieser kommt». Wenn er hier sei, werde er ihm die

Arbeit sofort erledigen. Es sei alles von ihm abhängig (10.1/502). Am 16. März

2013, 1:24 Uhr rief der Beschuldigte S.___ erneut an; dieser teilte mit, dass

er die Dokumente nicht bei sich habe. In der Folge wird erneut ein Treffpunkt

vereinbart (10.1/503 f.). Um 1:27 Uhr sendet der Beschuldigte eine SMS mit dem

Text: «6 tausend verkauft er den Wagen/Auto, sage es mir, sagt er ja, nein?»

(10.1/506). Um 1:27 Uhr kommt es zu einem weiteren Gespräch, in welchem S.___

mitteilt, dass 6'000.00 viel seien (10.1/507). Zwischen 1:57 Uhr und 2:59 Uhr

werden zahlreiche weitere Verbindungen hergestellt (SMS und Gespräche, die sich

um Zeitpunkt und Ort eines unmittelbar bevorstehenden Treffens drehen (10.1/509

– 517).

7.5

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

7.5.1

Betreffend die

Verwertbarkeit der Aussagen von S.___ kann auf die Ausführungen zum Vorhalt O.___

(Ziff. 3.5. hiervor) verwiesen werden.

7.5.2

Obwohl der

Beschuldigte S.___ vorerst nicht gekannt haben will, ist unbestritten, dass er

mit diesem am 15./16. März 2013 zahlreiche telefonische Kontakte sowie SMS-Austausch

hatte. S.___ gestand, dass es bei diesen Kontakten um die Abwicklung eines

Drogengeschäftes ging, was durch die Anzahl und den Wortlaut der Gespräche

gestützt wird. So ist bereits die Anzahl der gegenseitigen Verbindungsaufnahmen

und die damit verbundene Hektik typisch im Vorfeld eines sich anbahnenden

Drogengeschäftes. Der Beschuldigte beruft sich auf einen Dritten, von dem alles

abhängig sein würde; es ist offensichtlich, dass es sich hierbei um T.___

handeln dürfte, in dessen Auftrag der Beschuldigte jeweils Drogen lieferte.

Einschlägig ist auch die vom Beschuldigten verwendete Terminologie

(«Wagen»/Auto» als Tarnbegriff für «Drogen» bzw. «Heroin») sowie von S.___

(«Dokumente» für «Geld»). S.___ schilderte detailliert, wie es in der Folge

«lediglich» zu einem Kauf von 20 g Heroin kam und er schilderte insofern eine

Komplikation im Handlungsablauf, als das erworbene Heroin von derart schlechter

Qualität war, dass er auf einer neuen Lieferung bestand und diese auch

erfolgte. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte Anstalten traf, an S.___

Heroingemisch für CHF 6'000.00 zu liefern und es schliesslich, da S.___ nicht

über genügend Geld verfügte, zu einem Verkauf von 20 g Heroingemisch kam.

Ergänzend ist darauf

hinzuweisen, dass die von der Verteidigung an der Hauptverhandlung in den

Vordergrund gerückte Frage des Zusammenwirkens zwischen T.___ und dem

Beschuldigten nachfolgend bei der Mittäterschaft näher behandelt wird.

In den Akten finden

sich zahlreiche Hinweise, dass T.___ bzw. der Beschuldigte das Heroin jeweils

für CHF 150.00 pro 5 g, d.h. für CHF 30.00 pro g, lieferten. Im vorliegenden

Fall sagte S.___ aus, dass er für die 20 g Heroingemisch CHF 800.00, somit CHF

40.00

pro g, bezahlt habe. Es ist deshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon

auszugehen, dass er Anstalten traf, an S.___ 150 g Heroingemisch zu liefern;

entsprechend hat es letzterer auch ausgesagt.

Gemäss Statistik der

SGRM betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad von Heroinbase 2013 bei

sichergestellten Mengen zwischen 10 – 100 g Heroingemisch 14 %. Der

Beschuldigte hat demnach 2,8 g reines Heroin an S.___ verkauft.

8.

Als Beweisergebnis

zu AKS Ziff. 1.1 ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte

betreffend sämtliche vorgehaltenen Drogengeschäfte mit T.___ eng

zusammenarbeitete. T.___ war dabei klar die bestimmende Figur, er war es, der

das Heroin organisierte. Der Beschuldigte hatte eine primär ausführende

Funktion, wobei diese durchaus einen eigenen Gestaltungsspielraum enthielt,

bestimmte er doch jeweils die Modalitäten der einzelnen Geschäfte. Der

Beschuldigte lieferte auch grössere Drogenmengen, was nur aufgrund eines

gewissen Vertrauens, das ihm von Seiten von T.___ entgegengebracht wurde,

möglich war. Im Café [...] nahm er zudem die Funktion eines Stellvertreters von

T.___ ein (vgl. auch hinten Lit. K, Ziff. 2.2).

G. Anklageschrift Ziff.

1.

: S.___ / unbekannter Dealer «AE.___»

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird

vorgehalten, zwischen dem 18. März 2013 und 2. April 2013 durch das

telefonische Herstellen des Kontaktes zwischen S.___, welcher Heroingemisch

erwerben wollte, und eines unbekannten Dealers «AE.___» (unbekannter Benutzer

der Rufnummer [...]) zum Zwecke des Erwerbs einer Menge von mindestens mehreren

100.

g Heroingemisch Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zum Erwerb (Vermitteln)

von Heroingemisch geleistet zu haben.

Die Vorinstanz

erachtete diesen Vorhalt als erstellt.

2.

S.___ führte

anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2014 (10.2.26/16 ff.)

aus, der Beschuldigte habe ihm (nach dem Heroinverkauf vom 15./16. März 2013)

gesagt, es gäbe eine andere Person, diese habe es ganz gut und er solle direkt

dorthin gehen. Diese Person habe aber nur ein ganzes oder ein halbes Kilo

Heroin verkaufen wollen. Er sei mit einem Kollegen nach […] gegangen, in ein

Restaurant. Sein Kollege habe den Mann gekannt, er habe gesagt, dass dieser

Mann nur halbkilo- und kiloweise verkaufe. Er habe den Mann deshalb gar nicht

angesprochen.

Der Einvernahme von S.___

vom 19. Februar 2013 sind die Protokolle der Echtzeitüberwachung der vom

Beschuldigten verwendeten Rufnummer [...] angefügt. Den Protokollen der

Gespräche vom 18. März und 2. April 2013 kann entnommen werden, dass der

Beschuldigte S.___ am 18. März 2013 vorschlägt, ihn mit einem Freund bekannt zu

machen. S.___ fragt, welchen Preis dieser hat, worauf der Beschuldigte

antwortet, dass er dies mit ihm selber besprechen solle (10.2.26/52). Am 2.

April 2013 rief S.___ den Beschuldigten an und teilte ihm auf entsprechende

Frage mit, dass der Freund es nicht so hatte, wie er es gewollt habe

(10.2.26/54).

3.

Anlässlich der

Einvernahme vom 3. März 2014 (10.1/485 ff.) hat der Beschuldigte jeden

Zusammenhang der Gespräche mit Drogen bestritten. Das Gespräch habe sich um

eine Frau gedreht. Er habe S.___ nicht nach Emmenbrücke an einen Dealer

vermittelt.

Der Einvernahme des

Beschuldigten sind ebenfalls Protokolle der Echtzeitüberwachung der Rufnummer [...]

beigefügt, aus welchen sich folgendes ergibt:

Am 30. März 2013 werden

zwischen den Rufnummern des Beschuldigten und S.___ zwischen 17:31 Uhr und 20:54

Uhr zahlreiche Verbindungen hergestellt (10.1/520 ff.). S.___ teilte dem

Beschuldigten um 17:31 Uhr mit, dass er gerade gekommen sei. Die beiden treffen

sich in […]; während der Beschuldigte um 18:56 Uhr mit einer unbekannten Person

(mit der Rufnummer [...]) telefoniert und diesem mitteilt, dass er sich mit ihm

treffe, spricht er gleichzeitig mit dem anwesenden S.___ (10.1/523). Um 19:01 Uhr

teilte der Beschuldigte S.___ mit, dass er in […] zum Albaner gehen soll, der

dort ein Lokal habe (10.1/526). Um 19:33 Uhr beschreibt der Beschuldigte die

Person, die S.___ treffen soll («vom Körper her klein, so wie weiss/hell, etwas

älter als du», 10.1/530). Um 19:35 Uhr ruft S.___ zurück und teilt dem

Beschuldigten mit, dass es hier viele Leute habe und er ihn nicht kenne (10.1/531).

4.

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

4.1

Betreffend die

Verwertbarkeit der Aussagen von S.___ kann auf die Ausführungen zum Vorhalt O.___

(Ziff. F./3.5. hiervor) verwiesen werden.

4.2

Es werden auch bei

diesem Vorhalt die Aussagen von S.___ durch die Erkenntnisse aus der

Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Beschuldigten gestützt. Nachdem der

Beschuldigte S.___ am 18. März 2013 vorschlug, einen Drogenlieferanten zu

treffen, fuhr S.___ am 30. März 2013 nach […]. Offensichtlich koordinierte der

Beschuldigte aus […] dieses Treffen, indem er S.___ den Weg und die Person, die

er treffen sollte, am Telefon beschrieb. Gleichzeitig telefonierte der

Beschuldigte einmal mit dem Benutzer der Rufnummer [...], den S.___ treffen

sollte. Diesem teilte er um 18:56 Uhr mit, er werde sich mit ihm treffen

(10.1/523). Wie sich aus der Einvernahme von S.___ ergibt, ist es dann zu

keinem direkten Kontakt mit der Person in […] gekommen.

Der Sachverhalt, wie er

dem Beschuldigten vorgehalten wird, ist damit erstellt: Der Beschuldigte

unterstützte S.___ in seinem Vorhaben, in […] einen Dealer zu treffen, um von

diesem später eine unbekannte Menge Heroin zu erwerben.

H. Anklageschrift Ziff.

1.

: AF.___ / AG.___ / AE.___

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird

vorgehalten, am 26. März 2013 durch des telefonische Herstellen des Kontaktes

zwischen einem unbekannten Mann «AF.___ / AG.___» (unbekannter Benutzer der

Rufnummer [...]), welcher Betäubungsmittel für CHF 45'000.00 erwerben wollte, und

einem unbekannten Dealer «AE.___» (unbekannter Benutzer der Rufnummer [...])

zum Zwecke des Erwerbs einer unbekannten Menge Betäubungsmittel Gehilfenschaft

zu mindestens Anstaltentreffen zum Erwerb (Vermitteln) von Betäubungsmitteln

geleistet zu haben.

Die Vorinstanz

erachtete diesen Vorhalt als erstellt.

2.

Anlässlich der

polizeilichen Befragung vom 6. Mai 2014 (10.1/609 ff.) führte der Beschuldigte

aus, die ihm vorgehaltenen Gespräche vom 26. März 2013 hätten nichts mit

Drogengeschäften zu tun. «AF.___» sei eine Person, die er von seiner Zeit als

Plattenleger kenne. Er habe diesen aus Spass auch «AG.___» genannt.

3.

Der Vorhalt stützt

sich auf die Protokolle der Echtzeitüberwachung der vom Beschuldigten

verwendeten Rufnummer [...]. Am 26. März 2013 stellte der Beschuldigte um 13:23

Uhr eine Verbindung mit der Rufnummer [...] her und sprach den Gesprächspartner

mit «AG.___» an. Sie vereinbaren einen Termin, AG.___ stellt in Aussicht, in 2

oder 1 ½ h da zu sein (10.1/623). Der Beschuldigte hat in der Folge auch

diverse Kontakte mit dem Benutzer der Rufnummer [...]. Der Gesprächspartner

stellt ebenfalls in Aussicht, zu kommen (10.1/624, 628, 629, 630, 631, 632,

633). Um 18:10 Uhr erfolgt ein weiteres Gespräch mit diesem Gesprächspartner,

in welchem er ihm zuerst mitteilt, dass der Junge einen Chip gekauft habe, 45

Franken. Gleich darauf führt der Beschuldigte aus: «Ja, den Wagen, was ich dich

fragte, dieser Junge…..CHF 45'000.00 hat er» (mit dem «Jungen» ist «AG.___»

gemeint, der sich während des Telefongesprächs offenbar beim Beschuldigten

aufhält). Der Gesprächspartner sagt darauf, dann solle er kommen (10.1/634).

Das Gespräch von 18:10 Uhr

wurde, da die Richtigkeit der Übersetzung vom Beschuldigten angezweifelt wurde,

von einem zweiten Dolmetscher übersetzt. Diese zweite Übersetzung ergab keine

Differenzen zur ersten Übersetzung (10.1/639 ff.).

4.

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

Wie das Beweisergebnis

zum Vorhalt AKS Ziff. 1.2 (oben lit. G) ergab, handelte es sich beim Benutzer

der Rufnummer [...] offensichtlich um den Drogenlieferanten in […], der gemäss

Aussagen von S.___ einzig bereit war, Lieferungen von Heroingemisch von einem

halben oder einem ganzen Kilo vorzunehmen. Mit dieser Person telefonierte der

Beschuldigte nur vier Tage vor der Fahrt von S.___ und teilte ihm mit, dass der

«Junge» CHF 45'000.00 habe, worauf ihn der Gesprächspartner auffordert, den

Jungen zu schicken. Unmittelbar vor den CHF 45'000.00, die der Beschuldigte mit

einem «Wagen» in Verbindung bringt, erwähnt er «45 Franken» im Zusammenhang mit

einem Chip. Es geht in diesem Gespräch offensichtlich um die Lieferung von

Drogen, ein anderer Sinn ist ihm nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, wie erwähnt,

dass die Person mit der Rufnummer [...] nur 4 Tage später ebenfalls im

Zusammenhang mit einem geplanten Drogengeschäft mit dem Beschuldigten Kontakt

hat.

Der Sachverhalt, wie er

dem Beschuldigten vorgehalten wird, ist damit erstellt: Der Beschuldigte

unterstützte «AG.___» in seinem Vorhaben, mit einem unbekannten Drogendealer in

Kontakt zu treten. Dabei ging es um eine grössere Menge Betäubungsmittel.

I. Anklageschrift Ziff.

2.

Zweiter Absatz: AH.___

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird

vorgehalten, zwischen April 2013 und Juni 2013 unter mehreren Malen und in

verschieden grossen Portionen total mindestens ca. 25 – 30 g Kokaingemisch an AH.___

veräussert zu haben.

Die Vorinstanz

erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte an AH.___ zwischen April 2013

und Juni 2013 insgesamt 16 g Kokaingemisch veräussert hat.

2.

AH.___ wurde am 17.

Juni 2014 als Beschuldigter polizeilich befragt (10.2.23/1 ff.). Er führte aus,

dass er von A.___ Kokain gekauft habe. Auf Vorlage eines Fotoblattes

identifizierte er den Beschuldigten und T.___.

AH.___ führte aus, dass

er vor ca. 1 ½ – 2 Jahren 3 mal 1 g Kokain für je CHF 80.00 gekauft habe.

Nach Vorhalt von

diversen Echtzeitüberwachungen von Telefongesprächen, die AH.___ mit dem

Beschuldigten mit den von diesem verwendeten Rufnummern [...] und [...] geführt

hatte, führte er aus, dass er vom Beschuldigten insgesamt ca. 15 g Kokain

gekauft habe. Schliesslich führte er nach Vorhalt weiterer Gespräche aus, dass

er beim Beschuldigten insgesamt ca. 25- 30 g Kokain bezogen habe.

3.

Der Einvernahme von AH.___

sind diverse Protokolle der Echtzeitüberwachung der Rufnummern [...] und [...] angefügt;

beide Rufnummern waren auf den Namen des Beschuldigten eingelöst und wurden

unbestrittenermassen von diesem benutzt (vgl. Ziff. II. hiervor). AH.___ räumte

ein, dass er in den Gesprächen vom 16. April 2013, 19:33 Uhr (10.2.23/17), 17.

April 2013, 21:59 Uhr (10.2.23/18), in der SMS vom 18. April 2012 (10.2.23/19),

20.

April 2013, 15:15 Uhr und 26. Juni 2013, 12:35 Uhr (10.2.23/12) mit dem

Beschuldigten über Drogen spricht.

4.1

Anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 4. Oktober 2013 (10.1/96 ff.) identifizierte der

Beschuldigte AH.___ nach Vorlage eines Fotoblattes als «[...]». Er habe ihm

einmal 1 g Kokain gegeben (10.1/102).

4.2

Am 9. Januar 2015

(10.1/663 ff.) bestritt der Beschuldigte, dass er AH.___ Kokain veräussert

habe.

5.

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

AH.___ versuchte

anlässlich der Einvernahme vom 17. Juni 2014, die Kokainbezüge beim

Beschuldigten im eigenen Interesse so tief als möglich zu halten. Erst nach

Vorhalt diverser Protokolle von Echtzeitüberwachungen der vom Beschuldigten

verwendeten Rufnummern räumte er den Bezug von grösseren Mengen von Kokain ein.

Ein Belastungseifer gegenüber dem Beschuldigten ist somit nicht erkennbar. Die

Aussagen von AH.___ sind glaubhaft und werden durch die Erkenntnisse der

Echtzeitüberwachung gestützt. Demgegenüber müssen die Aussagen des

Beschuldigten als widersprüchlich bezeichnet werden: Während er am 4. Oktober

2013.

zugab, AH.___ einmal Kokain übergeben zu haben, bestritt er trotz Vorhalte

diverser Protokolle von Echtzeitüberwachungen jegliche Drogengeschäfte. Der

Beschuldigte ist in seinem Aussageverhalten nicht glaubhaft.

Gestützt auf die Aussagen

von AH.___ und die Echtzeitüberwachungen der Gespräche vom 20. April 2013 und

26.

Juni 2013 (10.2.23/11 und 21) ist erstellt, dass AH.___ vom Beschuldigten

einmal 6 und einmal 10 g Kokaingemisch bezogen hat. Der Sachverhalt, wie ihn

die Vorinstanz ihrer Verurteilung zu Grunde gelegt hat, ist somit erstellt. Der

Beschuldigte hat an AH.___ in der Zeit zwischen April 2013 und Juni 2013

insgesamt 16 g Kokaingemisch veräussert.

Gemäss Statistik der

SGRM betrug der durchschnittliche Reinheitsgrad von Kokainhydrochlorid 2013 bei

sichergestellten Mengen zwischen 1– 10 g Kokaingemisch 15 %. Der Beschuldigte

hat demnach 2,4 g reines Kokain an AH.___ verkauft.

J. Zusammenfassung

Es ist somit erstellt,

dass der Beschuldigte zwischen anfangs 2010 bis zum Datum seiner Anhaltung am

4.

Juli 2013 insgesamt reines Heroin im Umfang von ca. 2'200 g veräussert hat.

Er traf zudem Anstalten zur Veräusserung von weiteren 150 g Heroingemisch (AKS

Ziff. 1.1.6; S.___) und verwies S.___ sowie «AF.___ / AG.___» an «AE.___»

zwecks der Möglichkeit des Erwerbs von Heroingemisch (AKS Ziff. 1.2 und 1.3).

Der Beschuldigte hat

zudem an einen unbekannten Abnehmer und an AH.___ zwischen März 2013 und Juni

2013.

insgesamt 3 g reines Kokain veräussert (Anklageschrift Ziff. 2).

K. Rechtliche

Subsumtion

1.1

Per 1. Juli 2011

ist die Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes vom 20. März 2008 in Kraft

getreten, mit dem auch der hier zu prüfende Art. 19 Abs. 2 lit. a abgeändert

worden ist. Da die Vorhalte gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 und

1.1.6

teilweise Zeiträume vor dem 1. Juli 2011 betreffen, ist die Frage der lex

mitior zu prüfen.

Text bisher (vor dem 1.

Juli 2011):

«Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter weiss oder annehmen

muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht,

welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann».

Text neu: «Der Täter wird

mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe

verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die

Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in

Gefahr bringen kann».

Der Wille des

Gesetzgebers in Bezug auf diese Änderung ist in BBl 2006 8612 formuliert:

«Diese Qualifikation (Art. 19 Abs. 2 lit. a) entspricht grösstenteils dem

geltenden Recht, jedoch wurde der Mengenbezug aufgegeben, da nicht allein die

Menge als Kriterium für die stoffinharänte Gesundheitsgefährdung herangezogen

werden soll. Folgende Risiken müssen ebenfalls in Erwägung gezogen werden:

Gefahr der Überdosierung, problematische Applikationsform oder Mischkonsum

u.a.».

Damit hat der

Gesetzgeber in Bezug auf die mengenmässige Qualifikation keine Änderung

vorgenommen. Es wurden lediglich – zusätzlich zur Menge – noch weitere Umstände

hinzugefügt, aus denen sich der schwere Fall – auch unterhalb der

qualifizierten Menge – ergeben könnte. Die Auffassung einiger Autoren (Peter

Albrecht, Jusletter vom 2.3.2009; Gustav Hug-Beeli, NZZ vom 17.10.2008), wonach

der Gesetzgeber mit dieser Revision den Mengenbezug aufgegeben habe, lässt sich

daraus nicht ableiten (ebenso Thomas Hansjakob, NZZOnline vom 7.11.2008). Das

Qualifikationsmerkmal der Menge, welche die Gesundheit vieler Menschen in

Gefahr bringen kann und das Wissen oder Annehmen müssen um diese Gefahr, gilt

unverändert weiter. Die vom Bundesgericht dazu entwickelten Kriterien sind

ebenfalls weiterhin anwendbar. Damit erweist sich das revidierte

Betäubungsmittelgesetz nicht als milder und es ist in seiner zur Zeit der Tat

gültigen Form anzuwenden. Dies hat das Bundesgericht im Entscheid 6B_13/2012 E.

1.3.1

vom 19. April 2012 ausdrücklich bestätigt. Das Bundesgericht hatte beim

Vorliegen einer qualifizierten Menge auch unter altem Recht aufgrund der

konkreten Tatumstände geprüft, ob die abstrakte Gefahr für die Gesundheit

vieler Menschen bestanden hat. So im BGE 120 IV 334, wo es im Fall der

Drogenabgabe (mehr als 12 Gramm Heroin) an die süchtige Lebenspartnerin diese

zwar als unrechtmässig bezeichnete, aber nicht als schweren Fall qualifizierte,

da die Gewissheit bestanden habe, dass die Freundin die Drogen alle selber

konsumiere und nicht an Dritte weitergebe, womit die abstrakte Gefahr für

unbestimmt viele Menschen ausgeschlossen werden könne. Das Bundesgericht hatte

im genannten Entscheid allerdings auch die subjektiven Momente hervorgehoben,

wonach der Beschuldigte habe helfen wollen und keine finanziellen Vorteile

angestrebt habe.

1.2

Der Tatbestand des

Anstaltentreffens ist im revidierten Betäubungsmittelgesetz (nArt. 19 Abs. 1

lit. g BetmG) wie auch im früheren Recht (aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG)

aufgeführt. Das Anstaltentreffen erfasst sowohl den Versuch im Sinne von Art.

22.

StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertet sie

zu selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen

Verhaltensweisen auf. Nach neuem Recht kann das Gericht beim Anstaltentreffen

die Strafe nach freiem Ermessen mildern (nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Der

Strafmilderungsgrund berücksichtigt, dass beim Anstaltentreffen der letzte

entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht wurde (BBl

2006.

8613). Dies führt im Vergleich zum alten Recht jedoch nicht zu einer

milderen Strafe, da dem bereits früher beim Tatverschulden Rechnung zu tragen

war (vgl. BGE 121 IV 198 E. 2c). Die Rechtsprechung beurteilt ein unter altem

Recht begangenes Anstaltentreffen daher nach altem Recht, da das neue Recht –

trotz des in nArt. 19 Abs. 3 lit. a BetmG verankerten Strafmilderungsgrundes –

nicht milder ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2014 E. 10.4.2 mit Hinweisen).

1.3

Da somit das neue

Recht nicht milder ist, ist grundsätzlich das zur Tatzeit geltende Recht

anwendbar. Im Interesse einer besseren Lesbarkeit werden jedoch einzig die

neurechtlichen Bestimmungen zitiert.

2.1

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h.

wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich

und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als

Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach

den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des

Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Das blosse

Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von

Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung,

Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber

nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt

ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130 IV

58.

E. 9.2.1). Für Mittäterschaft wird ein koordinierter Vorsatz

vorausgesetzt, Eventualvorsatz genügt. Nicht erforderlich ist, dass der

Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte, es genügt, wenn er sich später den

Vorsatz seines Mittäters zu Eigen macht. Der Tatentschluss muss nicht

ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur konkludent zum Ausdruck kommen.

Es ist nicht erforderlich, dass die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines

vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde. Eine blosse

Billigung genügt aber nicht (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: Trechsel/Pieth,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Vor Art. 24

StGB N 13; vgl. u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120 IV 265 E. 2c, 118 IV

227.

E. 5d/aa).

Jedem Mittäter werden –

in den Grenzen seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen

Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (vgl. Marc Forster in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3.

Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8).

Ein Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die

anteilsmässige Beteiligung an der Beute, ebenso die

Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB

PK, Vor Art. 24 StGB N 15; Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB N 11).

Für die Abgrenzung

zwischen Mittäterschaft und Gehilfenschaft setzt das Bundesgericht auf die

Tatherrschaftstheorie: Im Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe

keine Herrschaft über den Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen

Förderung der Tat anderer (BGE 111 IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch

der Gehilfe einen kausalen Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese

ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum

Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung

der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge (BSK StGB I, a.a.O., N 39).

Für die Gehilfenschaft genügt die blosse Förderung der Tat. Diese Unterstützung

muss jedoch in dem Sinne kausal sein, als sie tatsächlich zur Straftat beiträgt

und ihre praktischen Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe leistet also durchaus

auch Beiträge zur Straftat, aber – und das ist das entscheidende

Abgrenzungskriterium zur Mittäterschaft – nicht derart entscheidend, dass im

Sinne einer «conditio sine qua non» die Realisierung von diesem Beitrag

abhängen würde.

2.2

Wie erwähnt,

bestand zwischen dem Beschuldigten und T.___ eine klare Aufgabenteilung, was

die verübten Drogendelikte betraf. T.___ organisierte das Heroin und die

Abnehmer. Der Beschuldigte regelte im Auftrag von T.___ die Einzelheiten der

jeweiligen Übergaben hinsichtlich Zeit, Ort und Menge der zu übergebenden

Drogen. Der Beschuldigte war auf operativer Ebene für die Ausführung zuständig,

während T.___ die strategischen Fragen entschied und auf operativer Ebene der

Chef war. Die Beiden waren ein eingespieltes Team, das Café [...] und T.___ das

Zentrum. Der Beschuldigte war in massgeblicher Form an den einzelnen Geschäften

beteiligt, er trat drei Jahre lang in engster Verbindung mit T.___ auf, war in

dessen Abwesenheit sein Stellvertreter und überbrachte in zahlreichen Fällen

eine erhebliche Drogenmenge an den jeweiligen Abnehmer, so insbesondere an Y.___

und E.___. Dabei ist offensichtlich, dass das Handeln des Beschuldigten auf

einem generellen Vorsatz und einem einheitlichen Willensentschluss beruhte. Die

vom Beschuldigten veräusserten Einzelmengen sind deshalb zu addieren (vgl. Thomas

Fingerhuth, Stephan Schlegel, Oliver Jucker in: Kommentar BetmG, 2016, Art. 19

BetmG N 192 ff.). Der Beschuldigte ist bezüglich der Vorhalte gemäss

Anklageschrift Ziff. 1.1 als Mittäter von T.___ zu qualifizieren und

entsprechend wegen Veräusserung von ca. 2'200 g reinem Heroin schuldig zu

sprechen.

Der Beschuldigte hat in

zwei Fällen (Anklageschrift Ziff. 1.2 und 1.3) S.___ bzw. «AG.___» dabei

unterstützt, mit einem Drogenlieferanten in Kontakt zu treten, indem er S.___

von […] aus lotste, als dieser in […] die vom Beschuldigten bezeichnete Person

treffen wollte bzw. indem er mit einem Drogenhändler telefonierte und die

Modalitäten eines Drogengeschäftes zwischen diesem und «AG.___» vorbesprach.

Der Beschuldigte leistete damit Unterstützungsdienste für den Erwerb einer

unbekannten, im Falle von AKS Ziff. 1.3 grösseren Menge von Betäubungsmitteln

durch S.___ bzw. «AG.___». Er hat sich damit der Gehilfenschaft zum

Anstaltentreffen zum Erwerb von Heroingemisch i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und

g BetmG schuldig gemacht.

2.3

Die Rechtsprechung,

wonach bei einer Veräusserung von mindestens 12 g reinem Heroin von einer

qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG auszugehen ist, gilt sowohl unter

altem wie auch unter neuem Recht (6B_1226/2015 E. 2.4.4;6B_811/2016 E. 1.2.4;

6B_687/2017 E. 1.4.3). Der Beschuldigte ist somit wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

3.

Zwischen März 2013

und Juni 2013 veräusserte der Beschuldigte an zwei Abnehmer insgesamt 3 g

reines Kokain (Anklageschrift Ziff. 2). Bis zu diesem Zeitpunkt tätigte der

Beschuldigte ausschliesslich Drogengeschäfte im Zusammenhang mit Heroin. Es ist

unklar, woher der Beschuldigte seinerseits das Kokain bezog. Es muss jedenfalls

davon ausgegangen werden, dass diese Geschäfte nichts mit T.___ zu tun haben

und der Entschluss, Kokain zu veräussern, beim Beschuldigten unabhängig und

gesondert von den Heroingeschäften gefasst wurde. Die Veräusserung von Kokain

ist somit auf eine eigene Entschlussfassung zurückzuführen. Es ist deshalb

diesbezüglich von einer einfachen Widerhandlung gegen das BetmG i.S. von Art.

19.

Abs. 1 lit. c BetmG auszugehen.

V. Anklageschrift Ziff.

3: Raub (Art. 140 Ziff. 1 StGB)

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird

vorgehalten, am 1. November 2012, ca. 4:45 Uhr, in […], [...] strasse, zum

Nachteil von AI.___, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit zwei

Unbekannten einen Raub begangen zu haben, indem der alleine mit seinem PW

Mitsubishi, [...], durch die [...] strasse fahrende Geschädigte durch den einen

Unbekannten angehalten wurde, der Beschuldigte zur Fahrertüre kam und der

zweite Unbekannte zusammen mit dem ersten Unbekannten die Wegfahrt versperrte.

Der Beschuldigte soll in der Folge die Fahrertüre geöffnet, den Geschädigten

unter Anwendung von Gewalt gegen die Person an der Jacke aus dem Auto gezogen

und diesen anschliessend festgehalten haben, während der erste Unbekannte das

Portemonnaie (Inhalt: Bargeld CHF 470.00 und diverse Ausweise, Bankkarten usw.)

und das Mobiltelefon Samsung Galaxy SIl inkl. SIM-Karte (Wert Gerät: CHF 450.00,

Wert SIM-Karte: CHF 40.00) aus dem Fahrzeug entwendet habe.

2.

Am 1. November 2012,

4:54 Uhr, meldete sich AI.___ (Geschädigter) bei der Alarmzentrale der Polizei

Kanton Solothurn und meldete, dass er von drei Unbekannten in seinem PW

aufgehalten und bestohlen worden sei. Die ausgerückte Polizeipatrouille

veranlasste eine Spurensicherung am Fahrzeug und an der Oberkleidung des

Geschädigten (1-11/2.1.2/21 ff.).

3.

Der Geschädigte

wurde am 1. November 2012, 6:30 Uhr, somit unmittelbar nach seiner Meldung,

polizeilich einvernommen (1-11/2.1.2/26 ff.). Er führte aus, dass er nach einem

Fest einen Kollegen nach Hause geführt habe und seinerseits auf dem Weg nach

Hause gewesen sei. Er sei durch die [...] strasse in […] gefahren. Auf der Höhe

der Verzweigung zur [...] strasse sei von rechts ein Mann auf die Strasse

gekommen und habe ihm gedeutet, anzuhalten. Dann sei eine zweite Person von

links gekommen. Er habe seinen PW angehalten. Von vorne links sei eine dritte

Person gekommen und sei auch vor sein Auto gestanden. Aus Versehen habe er die

Türentriegelung betätigt und die Türen des PW geöffnet. Einer der Unbekannten

habe die Türe geöffnet und ihn an der Jacke aus dem PW gezogen. Es habe ein

Handgemenge gegeben und er habe versucht, wegzurennen, was ihm aber nicht

gelungen sei, der Unbekannte habe ihn festgehalten. Derjenige, der von rechts

gekommen sei, habe im PW das Portemonnaie, welches auf der Konsole der

Fahrertür gelegen sei, und das Natel aus dem Auto genommen. Dann seien die drei

Täter davongerannt. Er habe noch ein zweites Natel in der Jackentasche gehabt;

mit diesem habe er die Polizei angerufen. Das Portemonnaie habe diverse

Ausweise, Bankkarten sowie Bargeld von CHF 470.00 enthalten.

4.1

Am 6. November 2012

wurde auf dem Parkplatz der Firma [...] in […] ein Portemonnaie gefunden,

welches in der Folge dem Geschädigten zugeordnet werden konnte (1-11/2.1.2/47).

4.2

Gemäss

Untersuchungsbericht vom 12. Juli 2013 (1-11/2.1.2/15 ff.) wurden am 1.

November 2012 ab dem Fahrzeug des Geschädigten daktyloskopische Spuren

gesichert. Dabei konnten folgende Spuren dem Beschuldigten, der im Zusammenhang

mit den Ermittlungen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG erkennungsdienstlich

behandelt worden war, zugeordnet werden:

- Handflächenabdruckspur

der rechten Hand ab Fahrertüre

- Handflächenabdruckspur der

linken Hand ab Scheibe der hinteren rechten Türe

- Handflächenabdruckspur

der linken Hand ab Scheibe der Fahrertüre oben rechts.

5.1

Der Beschuldigte

wurde am 11. Dezember 2013 polizeilich befragt (1-11/2.1.2/5 ff.). Er führte

aus, von den Ereignissen vom 1. November 2012 nichts zu wissen. Er wisse nicht,

wie die Handabdrücke auf das Auto gekommen seien.

5.2

Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung (O-G/74 f.) führte der Beschuldigte aus,

dass in der Nähe ein Musiklokal sei und er ziemlich viel getrunken habe. Er

habe sich wahrscheinlich, weil er besoffen gewesen sei, auf die Motorhaube des

Autos abgestützt, so seien die Spuren dahin gekommen.

Diese Ausführungen

bestätigte er vor Obergericht. Er habe nie einen Raub mit einer anderen Person

gemacht. Auf die Frage, wie seine Fingerabdrücke denn auf das Auto gekommen

seien, meinte er, es habe dort ein Restaurant gehabt. Er sei besoffen gewesen

und habe Drogen genommen. Auf den Einwand, das Auto sei aber gar nie vor einem

Restaurant gestanden, sagte er, er sei zu Fuss dorthin gegangen. Er habe mit

dem nichts zu tun.

6.

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

6.1

Die Schilderungen

des Geschädigten sind glaubhaft. Es ist ausgeschlossen, dass der Geschädigte um

4:54 Uhr die Polizei alarmiert und einen Vorfall zu Protokoll gibt, der sich

nicht ereignet hat. Der Geschädigte hat seine Schilderungen auch nicht

dramatisiert und aufgebauscht, sondern sachlich beschrieben, wie er angehalten

und in der Folge von einer Person festgehalten wurde. Die Schilderungen des

Geschädigten wurden denn auch gestützt durch den Fund seines Portemonnaies am

6.

November 2012 auf dem Parkplatz der Firma [...]. Es ist somit erstellt, dass

der Geschädigte am frühen Morgen des 1. November 2012 auf der [...] strasse in […]

von drei Personen aufgehalten wurde, als er in seinem PW Richtung […] fuhr. Der

Geschädigte wurde von einer Person aus dem Auto gezogen und nach einem

Handgemenge, während welchem er zu flüchten versuchte, festgehalten, während

eine zweite Person aus dem Auto ein Portemonnaie und ein Natel entwendete.

Darauf rannten die drei Täter davon.

6.2

Am PW des

Geschädigten wurden drei Spuren der linken und rechten Handfläche des

Beschuldigten sichergestellt. Diese Spuren wurden am 1. November 2012,

unmittelbar nach der Tat, sichergestellt und sie müssen angesichts der zu

dieser Jahreszeit feuchten Witterung kurz vor der Sicherstellung hinterlassen

worden sein, weil sie andernfalls nicht mehr feststellbar gewesen wären. Der

Geschädigte lebt in [...] und befand sich am 1. November 2012 nur in […], weil

er einen Arbeitskollegen nach Hause gefahren hatte. Die Erklärungsversuche des

Beschuldigten, wie seine Spuren auf den PW kamen, wirken einigermassen hilflos

und sind nicht glaubhaft. Es ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte eine

der drei Personen war, welche den PW des Geschädigten anhielten und ihm in der

Folge ein Natel im Wert von ca. CHF 450.00 sowie ein Portemonnaie mit diversen

Ausweisen, Bankkarten und Bargeld von CHF 470.00 entwendeten.

7.

Rechtliche

Subsumtion

7.1

Raub gemäss Art. 140 Abs. 1 StGB

ist der unter Anwendung von Gewalt oder Drohung oder durch Herbeiführung von

Widerstandsunfähigkeit begangene Diebstahl. Der objektive Tatbestand ist

dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem

Zweck eine Nötigungshandlung begangen wurde, welche die Duldung des Diebstahls

bezweckt (Marcel Alexander Niggli/Christoph Riedo in: Basler Kommentar,

Strafrecht II, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 140 N. 10). Die

Nötigungshandlungen sind Gewalt gegen eine Person, im Sinne eines unmittelbaren

Einwirkens auf den Körper (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 140 N 4), dann die Drohung,

die eine solche Intensität erreichen muss, dass ein durchschnittlich

Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgeben würde (Trechsel/Crameri, a.a.O.,

N. 5) und schliesslich das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit durch andere

Tatmittel als Gewalt oder Drohung.

7.2

Der Beschuldigte

und seine zwei Begleiter haben den PW des Geschädigten angehalten, den

Geschädigten aus dem Auto gezogen und festgehalten. Der Geschädigte versuchte

zu flüchten, konnte sich aber dem Griff des ihn festhaltenden Unbekannten nicht

entziehen. Die drei Unbekannten hielten den PW einzig zum Zweck an, den

Geschädigten zu bestehlen, und sie realisierten dieses Ziel unter Anwendung von

Gewalt. Dem Geschädigten war es, da er festgehalten wurde, nicht möglich, sich

der Entwendung seines Portemonnaies und des Natels zu widersetzen. Der

objektive und subjektive Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB ist

damit erfüllt.

Der Beschuldigte

hinterliess auf der Fahrerseite des PW zwei Handflächenabdrücke. Es liegt

deshalb nahe, dass er sich während der Tat auf der rechten Fahrerseite des PW

aufhielt und derjenige war, der den Geschädigten aus dem PW zog und festhielt.

Der genaue Tatbeitrag des Beschuldigten kann aber offengelassen werden, weil

die drei Personen gemeinsam zusammenwirkten und deshalb als Mittäter zu

qualifizieren sind. Der Beschuldigte muss sich deshalb jede Handlung, die nicht

er, sondern einer seiner Begleiter vornahm, wie eine eigene Handlung anrechnen

lassen. Der Beschuldigte ist deshalb wegen einfachem Raub i.S. von Art. 140

Ziff. 1 StGB in Mittäterschaft mit 2 Unbekannten schuldig zu sprechen.

VI. Anklageschrift

Ziff. 4: Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)

Dieser Vorhalt ist

unbestritten. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist rechtskräftig.

VII. Zusammenfassung

Der Beschuldigte ist

somit schuldig zu sprechen wegen:

- einfacher und

qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und

g und Abs. 2 lit. a BetmG;

- Raub i.S. von Art. 140

Ziff. 1 StGB;

- mehrfachem Fahren ohne

Berechtigung i.S. von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.

VIII. Strafzumessung

A. Allgemeine

Ausführungen

1.

Nach Art. 47 StGB

misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es

berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in

der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

2.

Bei der

Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente

unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung

des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl

um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner

Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen

Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der

Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des

Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität

des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei

sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die

der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der

Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde

Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den

Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu

beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a

aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie

die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

3.

Bei der

Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen,

auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht

fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung

nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1 vom 14. Januar 2010) – und andererseits die persönlichen

Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

4.

Hat der Täter durch

eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht

hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt

werden.

5.

Die tat- und

täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch

erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen

Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen

nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende

Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die

Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen,

wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

6.

Auch im Bereich der

Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden

massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger

Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das

Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am

Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid

6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das Bundesgericht ebenfalls

darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im

konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen

Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu

gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der

Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines

qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel

im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen intensiveren verbrecherischen

Willen und damit ein entsprechend schwereres Verschulden. Im beurteilten Fall

hatte sich der Beschuldigte für ca. 70 kg Kokaingemisch zu verantworten; das

Bundesgericht erachtete eine Freiheitsstrafe von 11 ½ Jahren als angemessen.

Im Entscheid 6B_966/2010 vom 4. April 2010 (E.

2.

) streicht das Bundesgericht erneut die Relevanz der Funktion des

Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel hervor. Im beurteilten Fall war der

Beschuldigte als Generalimporteur an oberster Stelle der Hierarchiestufe

gestanden und hatte während einer langen Deliktsdauer eine hohe Menge von

hochwertigem Kokaingemisch (ca. 19 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt

von 80 %, somit ca. 15,2 kg reines Kokain) an eine grosse Anzahl Abnehmer

verkauft. Zur Minimierung seines Risikos hatte er bei den Lieferungen an die

Kunden bzw. Weiterverkäufer sowie bei den Geldzahlungen an die Lieferanten

Drittpersonen eingesetzt. Das Bundesgericht erachtete die ausgefällte

Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren als bundesrechtskonform.

B. Konkrete

Strafzumessung

1.1

Das schwerste

Delikt ist die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

wobei auf Grund des engen Sachzusammenhangs die Einsatzstrafe für sämtliche

Widerhandlungen gegen das BetmG (Veräusserung von Heroin- und Kokaingemisch,

Gehilfenschaft zum Erwerb von Betäubungsmitteln) festzusetzen ist. Der

Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren. Der

Beschuldigte hat insgesamt reines Heroin in der Grössenordnung von 2,2 kg

veräussert, was die Menge von 12 g, welche die Grenze zum schweren Fall

darstellt, um fast das 200-fache übersteigt. Es liegt damit eine schwere

Beeinträchtigung des in Art. 19 BetmG geschützten Rechtsgutes, der Gesundheit

der Menschen, vor. Der Beschuldigte war selbst nie drogensüchtig und handelte

deshalb nicht, um seine Sucht befriedigen zu können. Obwohl über die Höhe der

Entschädigung, die der Beschuldigte jeweils erhielt, keine Klarheit herrscht,

ist doch offensichtlich, dass er die Drogenlieferungen einzig aus materiellen

und damit egoistischen Gründen ausführte. Die Intensität des deliktischen

Willens muss als erheblich bezeichnet werden, erstreckt sich das deliktische

Verhalten doch über eine Zeit von mehr als drei Jahren. Der Beschuldigte

handelte mit direktem Vorsatz. Er war – mit Ausnahme der eher marginalen

Kokainverkäufe – nie als Verkäufer von Drogen «auf der Gasse» tätig, sondern

überbrachte meistens grössere Mengen von Heroin an die Abnehmer. Innerhalb der

Organisation kam dem Beschuldigten zwar sicher nicht dieselbe Stellung zu wie

dem Mittäter T.___; vielmehr ist davon auszugehen, dass er die Drogenlieferungen

in dessen Namen und Auftrag vornahm und seinerseits über keine Kontakte «nach

oben», d.h. zu den Lieferanten von T.___ verfügte. Insofern nahm er eine rein

«ausführende» Funktion wahr. Allerdings genoss der Beschuldigte offensichtlich

das Vertrauen von T.___, der ihm andernfalls nicht jeweils erhebliche

Drogenmengen anvertraut hätte, die der Beschuldigte an die jeweiligen Abnehmer

überbrachte. T.___ betrachtete den Beschuldigten offensichtlich als seinen

Stellvertreter (vgl. Strafanzeige AS 1-11/15 f.). Bezeichnend in diesem

Zusammenhang sind auch die Aussagen von R.___, einem Läufer von T.___, der

Abnehmer mit Heroin belieferte. Er sagte in der polizeilichen Einvernahme vom

2.

April 2014 aus, dass im Fall, da T.___ nicht im Café [...] gewesen sei, wenn

er Heroin habe beziehen wollen, A.___ dort gewesen sei. Wenn niemand dort

gewesen sei, sei nach vielleicht einer halben Stunde einer der beiden gekommen.

Aber zu 80 – 90 % sei immer einer der beiden dort gewesen, wenn nicht sogar

beide zusammen (10.2/10.2.24/35). Hervorzuheben ist auch das professionelle

Vorgehen des Beschuldigten, ersichtlich an der Vielzahl benutzter

Telefonnummern oder dem Benützen einer fingierten Sprache. T.___ und der

Beschuldigte waren ein eingespieltes Team, welches in der Lage war, in kurzer

Zeit grössere Mengen an Betäubungsmitteln zu liefern. Schliesslich beendete der

Beschuldigte das deliktische Verhalten nur, weil er verhaftet wurde.

Dem Beschuldigten, der

2007.

in die Schweiz kam, hier verheiratet ist und über eine geordnete

Aufenthaltssituation verfügte, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich

rechtsgetreu zu verhalten. Eine gewisse Abhängigkeit von T.___ mag zwar

bestanden haben, sicher lag aber keine Zwangslage vor. Insgesamt ist von einem mittelschweren

Tatverschulden auszugehen.

1.2

Das Obergericht hat in jüngerer Vergangenheit

in schwereren Betäubungsmittelfällen folgende Strafen ausgesprochen:

- Verkauf von ca. 2,7 kg

reinem Kokain. Die Qualifikationen der Drogenmenge und Gewerbsmässigkeit waren gegeben.

Der Beschuldigte war in der Drogenhierarchie auf tiefer Stufe angesiedelt:

Verkauf in kleinen Mengen, grösstenteils direkt an die Konsumenten:

Freiheitsstrafe von sieben Jahren (STBER.2011.56).

- Entgegennahme und

Weiterlieferung von insgesamt ca. 13,7 kg Kokaingemisch (reines Kokain ca. 2

kg) von zwei Beschuldigten, zusätzlich mehrfache Geldwäscherei, untergeordnete

Stellung in der Organisation mit wenig eigenem Gestaltungsspielraum. Beide

Beschuldigten wurden zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt

(STBER.2012.8).

- Organisation von

diversen Transporten von Kokain nach Amsterdam, total 3,4 kg reines Kokain.

Diesbezüglich mittlere Stufe in der Hierarchie der Organisation. Zudem Verkauf

von ca. 2,25 kg reinem Heroin auf unterer Hierarchiestufe, da es sich um einen

direkten Verkauf an die Konsumenten handelte. Der Beschuldigte war massiv (3,5

Jahre Freiheitsstrafe) und einschlägig vorbestraft, er delinquierte zudem

während des laufenden Strafverfahrens weiter: 7,5 Jahre Freiheitsstrafe (STBER.2012.70).

- Verkauf von 810 g

reinem Kokain während einer längeren Zeitdauer. Der Beschuldigte war selber

nicht süchtig, nahm allerdings eine eher untergeordnete Stellung ein.

Freiheitsstrafe 4 ½ Jahre (unter Berücksichtigung der Täterkomponenten, wo 2

Vorstrafen vorlagen; STBER.2011.8).

- Verkauf von 6'100 g

reinem Heroin und 117 g reinem Kokain sowie Beitz von 4'000 g reinem Heroin.

Der Beschuldigte wurde, da diverse Zeitunterbrüche in der Delinquenz vorlagen,

wegen mehrfacher schwerer Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen.

Der Beschuldigte war Rayonchef für die Versorgung eines grösseren Gebiets mit

Drogen und nahm innerhalb der Organisation eine bedeutende Stellung ein.

Einsatzstrafe: 11 Jahre Freiheitsstrafe (STBER.2014.65).

1.3

Unter Berücksichtigung

des Tatverschuldens ist die Einsatzstrafe für die Widerhandlungen gegen das

BetmG auf 6 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.

Für den Raub ist

eine Straferhöhung i.S. von Art. 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. Der Beschuldigte

verübte diese Tat mit zwei Mittätern, was sich verschuldenserhöhend auswirkt.

Andererseits konnten die Täter nicht mit einer erheblichen Beute rechnen und

realisierten denn auch einzig ein Deliktsgut von ca. CHF 900.00. Zu Gunsten des

Beschuldigten ist von einer spontanen Aktion ohne vorherige Planung auszugehen.

Die eingesetzten Nötigungsmittel (Gewaltanwendung) waren nicht sonderlich

intensiv. Für diesen Raub wäre eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten

auszusprechen; unter Berücksichtigung der Asperation ergibt sich eine

Straferhöhung von 6 Monaten Freiheitsstrafe.

3.

Eine weitere

Straferhöhung ist wegen mehrfachem Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1

lit. b SVG) vorzunehmen. Der Beschuldigte lenkte zwischen anfangs 2012 und dem

4.

Juli 2013 wiederholt einen PW, obwohl ihm der ausländische Führerausweis am

6.

November 2008 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war.

Da der Beschuldigte

nach dem Verbüssen seiner Freiheitsstrafe die Schweiz verlassen muss (vgl.

Täterkomponenten), kommt die Ausfällung einer Geldstrafe vorliegend nicht in

Frage. Unter Berücksichtigung der Asperation ist, da es nie zu einem Unfall

kam, eine Straferhöhung von 3 Monaten vorzunehmen.

4.

Unter

ausschliesslicher Berücksichtigung des Tatverschuldens ergibt sich damit eine

Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten.

5.

Täterkomponenten

5.1

Der Beschuldigte (geb.

1988) ist im Kosovo bei den Eltern mit vier Geschwistern aufgewachsen. Er

besuchte 9 Jahre die Grundschule und absolvierte anschliessend eine Ausbildung

als Zahntechniker.

Der Beschuldigte

heiratete am 1. Februar 2007 die in der Schweiz niedergelassene [...] und

reiste im Rahmen des Familiennachzuges am 2. September 2007 in die Schweiz ein.

Am [...]. [...] 2009 wurde den Ehegatten der Sohn [...] geboren.

In der Schweiz

arbeitete der Beschuldigte als Plattenleger, Reinigungsangestellter und im

Service, zeitweise wurde die Familie von der Sozialhilfe unterstützt.

Der Beschuldigte weist

folgende Vorstrafen auf:

- 20. April 2009:

Bezirksamt Lenzburg, Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz

Entzugs, mehrfache Begehung, Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingter

Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, Busse von CHF 600.00.

- 12. Juli 2011: Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn, Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, Hehlerei,

Drohung, Widerhandlungen gegen das SVG etc., Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu

je CHF 30.00, bedingter Strafvollzug, Probezeit 3 Jahre, Busse von CHF

1'300.00.

- 4. Dezember 2012: Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn, Verurteilung wegen Hehlerei, Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten, Widerhandlungen gegen das SVG, Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, Busse

von CHF 700.00.

Der Beschuldigte

delinquierte somit während der Probezeit der beiden Strafbefehle aus den Jahren

2011.

und 2012.

5.2

Mit Verfügung vom

27.

Juni 2013 hat das Departement des Innern des Kantons Solothurn die

Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten aus diversen Gründen

(Schuldenwirtschaft, mangelnde Integrationsbemühungen, Bezug von Sozialhilfe,

Straffälligkeit) nicht verlängert (1-11/5.1/3 ff.). Das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn ist auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde zu

Folge Nichtleistens des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 3. September 2013

nicht eingetreten (1-11/5.1/38 f.). Die Verfügung des Departements des Innern

vom 27. Juni 2013 ist somit in Rechtskraft erwachsen; der Beschuldigte wird die

Schweiz – unabhängig vom vorliegenden Verfahren – verlassen müssen. Bei der

Strafzumessung ist dieser Umstand, da unabhängig vom Ausgang des vorliegenden

Verfahrens, damit nicht zu berücksichtigen.

5.3

Die persönlichen

Verhältnisse des Beschuldigten waren zur Zeit der Delinquenz ungünstig und

führten zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Ziff. 5.2

hiervor). Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat ist festzuhalten, dass

sich dieser nicht einsichtig zeigte und die Vorhalte weitgehend abstritt, was

sein gutes Recht ist, aber dazu führt, dass aus dieser Sicht kein

Strafminderungsgrund ersichtlich ist.

Der Führungsbericht der

Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 5. März 2018 lautet im Grossen und Ganzen

positiv.

Eine erhöhte

Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.

Zu berücksichtigen ist

hingegen die Dauer des Verfahrens. Der Beschuldigte wurde am 4. Juli 2013

angehalten und festgenommen. Die Strafuntersuchung wurde in der Folge zügig

geführt, zwischen dem 23. Juli 2015 und dem 15. Januar 2016 erfolgten indessen keine

Untersuchungshandlungen (1-11/22).

5.4

Insgesamt wirken

sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Die Strafe ist deshalb um 6 Monate

zu erhöhen. Damit beträgt das Strafmass 7 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe.

5.5

Die ausgestandene

Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 4. Juli 2013 sind

an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6.

Widerruf

Der Beschuldigte hat

während den Probezeiten der am 12. Juli 2011 und am 4. Dezember 2012

ausgefällten Geldstrafen der Staatsanwaltschaft Solothurn massiv delinquiert. Bezüglich

der am 4. Dezember 2012 ausgefällten Geldstrafe betrug die Probezeit zwei

Jahre. Diese Strafe kann nicht mehr widerrufen werden, da gestützt auf Art. 46

Abs. 5 StGB der Widerruf nicht mehr angeordnet werden kann, wenn seit dem

Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

Bezüglich der am 12.

Juli 2011 ausgefällten Geldstrafe betrug die Probezeit 3 Jahre, sie wurde

indessen am 4. Dezember 2012 um ein Jahr verlängert. Deshalb wäre hier ein

Widerruf möglich. Aufgrund der spezialpräventiven Wirkung der langen

Freiheitsstrafe ist aber auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs dieser

Strafe zu verzichten.

IX. Genugtuung

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens ist der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung

abzuweisen.

X. Kosten und

Entschädigungen

1.

Angesichts des Verfahrensausgangs

ist der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2.

Im

Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte und Berufungskläger bezüglich

der Schuldsprüche vollständig, hingegen fällt die Freiheitsstrafe etwas tiefer

aus und es wird auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs der durch die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 12. Juli 2011 ausgesprochenen

Geldstrafe verzichtet. Es ist deshalb angemessen, die Kosten des

Berufungsverfahrens samt einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10’050.00,

zu 90 % dem Beschuldigten und zu 10 % dem Staat aufzuerlegen. Der Beschuldigte

hat somit CHF 9'045.00 zu bezahlen.

Der amtliche

Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Gasser, […], macht für das

Berufungsverfahren einen Aufwand von 4,03 Stunden für das Jahr 2017 und von 14,56

Stunden für das Jahr 2018 (ohne Hauptverhandlung) geltend. Dies erscheint

angemessen. Inklusive Hauptverhandlung (2 Stunden) sind ihm für das Jahr 2018 16,56

Stunden zu entschädigen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00, geltend

gemachten Auslagen von CHF 65.40 und der Mehrwertsteuer von 8 % beträgt die

Entschädigung für das Jahr 2017 CHF 854.05. Für das Jahr 2018 beträgt die

Entschädigung bei einem Stundenansatz von CHF 180.00, Auslagen von CHF 34.30

und der Mehrwertsteuer von 7,7 % CHF 3'247.25. Insgesamt führt dies zu

einer Entschädigung von CHF 4'101.30, zahlbar durch den Staat Solothurn,

auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, d.h.

CHF 3'691.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung der Art.

140.

Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. c sowie Art. 19 Abs. 1 lit. c und

g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 19 Ziff. 1 und 2 aBetmG; Art. 95

Abs. 1 lit. b SVG; Art. 46, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69 und Art.

70.

StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.

Der

Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

- des Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, begangen in der Zeit von

mindestens 2010 bis 4. Juli 2013 (AKS Ziff. 1);

- der mehrfachen Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von März 2013 bis Juni

2013.

(AKS Ziff. 2);

- des Raubs, begangen am

1.

November 2012 (AKS Ziff. 3);

- des mehrfachen Führens

eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,

begangen in der Zeit von Anfang 2012 bis 4. Juli 2013 (AKS Ziff. 4; in diesem

Punkt rechtskräftige Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom

17.

Januar 2017, nachfolgend erstinstanzliches Urteil).

2.

Die

A.___ mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Juli 2011

sowie vom 4. Dezember 2012 gewährten bedingten Strafvollzüge werden nicht

widerrufen.

3.

A.___

wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Die

Untersuchungshaft vom 4. Juli 2013 bis 6. Oktober 2014 sowie der vorzeitige

Strafvollzug seit dem 7. Oktober 2014 sind dem Beschuldigten an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.

Der

Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung ist abgewiesen.

5.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils ist das beschlagnahmte

Bargeld in der Höhe von CHF 1‘000.00 (Zentrale Gerichtskasse Solothurn) als

unrechtmässig erworbener Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat

Solothurn.

6.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils sind folgende

beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind zu vernichten:

- 0.76 g Kokain (HD-Nr.

4/2) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn)

- div. Notizen (HD-Nr.

6/1) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn)

- 1 Mobiltelefon Samsung

GT-E 2250 (HD-Nr. 4/8) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn)

- 1 Mobiltelefon Nokia

3330.

(HD-Nr. 5/1) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn)

- 1 Mobiltelefon Nokia

C2-01 inkl. SIM (aus Effekten) (Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn).

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass

der vormaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Ida

Salvetti, […], durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn eine Entschädigung in

der Höhe von CHF 534.60 (inkl. 8% MwSt. und Auslagen) ausbezahlt wurde.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8.

Die

Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto

Gasser, […], wird für das erstinstanzliche Verfahren auf total

CHF 36‘864.70 (inkl. 8% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Darin sind die Akontozahlungen in

Höhe von CHF 23‘568.00 sowie CHF 2‘456.70 bereits enthalten, wodurch sich der

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn noch auszahlbare Betrag auf

CHF 10‘840.00 beläuft.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9.

Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF

15‘000.00, total CHF 43‘700.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

10.

Die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt

Reto Gasser, […], wird für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 4'101.30

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat

Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, d.h.

CHF 3'691.15.

11.

Die

Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 10'000.00, total CHF 10’050.00, hat der Beschuldigte zu 90 % zu

bezahlen, d.h. CHF 9'045.00. 10 % gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000.

Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Gegen den Entscheid

betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135

Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im

Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann

innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach

2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der

Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier