STBER.2017.63
mehrfache Nötigung, teilw. versucht, eventualiter teilweise sex. Nötigung, sex. Handlungen mit Kindern, etc.
9. Juli 2018Deutsch73 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 9. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzoberrichterin Streit-Kofmel
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
Nötigung, teilw. versucht, eventualiter teilweise sex. Nötigung, sex.
Handlungen mit Kindern, etc.
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 9. Juli 2018:
-
Staatsanwältin B.___ für
die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin, in Begleitung einer Mitarbeiterin;
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem erscheinen drei Vertreter der
Presse.
Der Vorsitzende eröffnet um
8.30 Uhr die Berufungsverhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt
die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Des Weiteren hält er fest, dass
keine der Privatklägerinnen anwesend ist. Anschliessend fasst der Vorsitzende
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 13. Juni
2017 zusammen, gegen welches die Staatsanwaltschaft am 23. Juni 2017 und
der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Juni 2017 Berufung anmelden liessen. Die
Berufung der Staatsanwaltschaft richte sich gemäss Berufungserklärung vom
8. September 2017 gegen Ziff. 2 (Bemessung der Strafe, Gewährung des
teilbedingten Strafvollzugs) und gegen Ziff. 4 (Aufschub der Strafe zugunsten
der ambulanten Massnahme). Zudem fordere die Staatsanwaltschaft eine längere,
unbedingte Freiheitsstrafe, welche nicht aufgeschoben werde dürfe. Sodann verweist
der Vorsitzende auf die Berufungserklärung der Verteidigung vom
21. September 2017 und erläutert, der Umfang der Berufung sei nicht
eindeutig. Der Vorsitzende fordert die Verteidigung auf, sich später zum Umfang
der Berufung zu äussern. Den weiteren Verhandlungsablauf skizziert der
Vorsitzende wie folgt:
1. Befragung der Beschuldigten;
2. Abschluss des Beweisverfahrens,
sofern keine weiteren Beweismassnahmen erforderlich sind;
3. Parteivorträge;
4. Letztes Wort des Beschuldigten;
5. Geheime Urteilsberatung;
6. Mündliche Urteilseröffnung am
10. Juli 2018 um 16.00 Uhr.
Nachdem keine Vorfragen aufgeworfen worden
sind, fasst der Vorsitzende die Berufungserklärung der Verteidigung vom
21. September 2017 zusammen, welche sich gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen
Urteils richte:
-
Dispositivziffer 1 Alinea 3
(versuchte Nötigung zum Nachteil von C.___);
-
Dispositivziffer 1
Alinea 4 (sexuelle Handlungen D.___);
-
Dispositivziffer 1 Alinea 6
(Anstiftung zur Pornographie zum Nachteil von D.___);
-
Dispositivziffer 1 Alinea 7
(Anstiftung zur Pornographie zum Nachteil von E.___);
-
Dispositivziffer 2 (Höhe
der Freiheitsstrafe und Anordnung einer ambulanten Therapie).
Die Anstiftung zur Pornographie zum
Nachteil von E.___ sei in Dispositivziffer 1 Alinea 6 des
erstinstanzlichen Urteils aufgeführt und nicht in Alinea 7, wie dies in der
Berufungserklärung aufgeführt sei. Diesbezüglich bestätigt Rechtsanwalt Gehrig,
es handle sich um einen Schreibfehler und Dispositivziffer 1 Alinea 6 sei angefochten.
Der Vorsitzende erläutert die Ansicht des Gerichts, wonach die Schuldsprüche
wegen versuchter Anstiftung zur Pornographie zum Nachteil von E.___, welche in
Dispositivziffer 1 Alinea 7 resp. Anklageziffer 1.5 und 1.6 aufgeführt seien,
nicht angefochten worden seien, was Rechtsanwalt Gehrig bestätigt.
In der Folge wird der amtliche
Verteidiger aufgefordert, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren
Staatsanwältin B.___ zur Einsicht auszuhändigen.
Anschliessend weist der Vorsitzende den
Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu
verweigern. Es folgt dessen Befragung (vgl. CD und separates
Einvernahmeprotokoll vom 9. Juli 2018).
Nachdem von den Parteien keine weiteren
Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden
geschlossen.
Staatsanwältin B.___ stellt und
begründet für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin folgende Anträge
(vgl. schriftliche Anträge von Staatsanwältin B.___):
« 1. Es
sei festzustellen, dass folgende Schuldsprüche gegen A.___ gemäss Urteil des
Richteramtes Solothurn-Lebern vom 13. Juni 2017 in Rechtskraft erwachsen
sind: Ziff. 1, Alinea 1, 2, 3 mit Ausnahme betreffend C.___, 5, 6 mit
Ausnahme betreffend D.___ und 7 mit Ausnahme betreffend E.___, 8 und 9.
2. A.___ sei schuldig zu sprechen
- der
mehrfachen sexuellen Nötigung, begangen am 11. und 12. September 2013
sowie in der Zeit vom 2. bis zum 7. Oktober 2013;
- der mehrfachen
Nötigung, begangen am 11., 12. und 16. September 2013;
- der
mehrfachen versuchten Nötigung, begangen am 27. November 2013, am
11. Dezember 2013 sowie am 17. Februar 2014;
- der
sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit vom 2. bis zum
7. Oktober 2013;
- der Pornografie, begangen
in der Zeit vom 2. bis zum 7. Oktober 2013;
- der
mehrfachen Anstiftung zur Pornografie, begangen in der ersten Hälfte des Jahres
2012 sowie in der Zeit vom 2. bis zum 7. Oktober 2013;
- der
mehrfachen versuchten Anstiftung zur Pornografie, begangen am 27. November
2013 und am 11. Dezember 2013.
3. A.___ sei zu einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen.
4. Es
sei eine ambulante therapeutische Massnahme während dem Strafvollzug
anzuordnen.
5. Das
Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich festzulegen.
6. Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10'650.00 seien A.___
aufzuerlegen.
7. Die
oberinstanzlichen Kosten seien A.___ ebenfalls aufzuerlegen.»
Hierauf stellt und begründet der
amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, im Namen und Auftrag des
Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. schriftliche
Anträge von Rechtsanwalt Gehrig):
« 1. Es
sei festzustellen, dass sämtliche nicht angefochtenen Punkte des Urteils des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 13. Juni 2017 in Rechtskraft erwachsen
sind.
2. A.___
sei – in Gutheissung der Berufung – freizusprechen vom Vorwurf der versuchten
Nötigung, evtl. sexuellen Nötigung (Art. 181 StGB, evtl. Art. 189
Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am
17. Februar 2014, in [...], zum Nachteil von C.___ (gemäss Ziff. 1.7
der Anklage bzw. Urteilsdispositiv Ziff. 1, Alinea 3).
3. A.___
sei – in Gutheissung der Berufung – freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen
Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), angeblich begangen
in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis zum 7. Oktober 2013, in [...],
zum Nachteil von D.___ (gemäss Ziff. 2 der Anklage bzw. Urteilsdispositiv
Ziff. 1, Alinea 4).
4. A.___
sei – in Gutheissung der Berufung – freizusprechen vom Vorwurf der Anstiftung
zur Pornografie, (Art. 197 Ziff. 3 StGB), angeblich begangen in der
Zeit vom 2. Oktober 2013 bis zum 7. Oktober 2013, in [...], zum
Nachteil von D.___ (gemäss Ziff. 3.2 der Anklage bzw. Urteilsdispositiv
Ziff. 1, Alinea 6).
5. A.___
sei – in Gutheissung der Berufung – freizusprechen vom Vorwurf der versuchten
Anstiftung zur Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 24
StGB), angeblich begangen in der ersten Hälfte des Jahres 2012, in [...], zum
Nachteil von E.___ (gemäss Ziff. 3.3 der Anklage bzw. Urteilsdispositiv
Ziff. 1, Alinea 6).
6. A.___
sei – in Gutheissung der Berufung – freizusprechen vom Vorwurf der versuchten
Anstiftung zur Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 24
StGB), angeblich begangen am 27. November 2013 und am 11. Dezember
2013 zum Nachteil von E.___ (Urteilsdispositiv Ziff. 1, Alinea 7).
7. A.___
sei – im Zusammenhang mit den unangefochtenen Schuldsprüchen – zu verurteilen
zu einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
8. Auf
die Anordnung einer ambulanten Massnahme sei zu verzichten.
9. Die
anteilsmässigen, auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten
seien der Staatskasse aufzuerlegen.
10. Die
oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Staatskasse
aufzuerlegen.
11. Das
Honorar des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren sei gemäss
eingereichter Kostennote zu taxieren.
12. Es
seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen.»
Staatsanwältin B.___ und Rechtsanwalt
Gehrig halten je einen zweiten Parteivortrag. Der Beschuldigte verzichtet auf
das letzte Wort. Um 10.30 Uhr endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung
und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vom 10. Juli 2018 um 16.00 Uhr:
-
Staatsanwältin B.___ für
die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin, in Begleitung einer
Mitarbeiterin;
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt Daniel Gehrig,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem erscheinen zwei Vertreter der
Presse.
Der Vorsitzende stellt die anwesenden
Personen fest und erläutert den Ablauf der Urteilseröffnung. In der Folge
begründet er das Urteil summarisch und verweist auf die ausführliche Begründung
im schriftlichen Urteil. Anschliessend wird den Parteien das schriftliche
Urteilsdispositiv ausgehändigt. Damit endet die mündliche Urteilseröffnung um
16.20 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 11. Dezember 2013 erstattete E.___
(geb. 1998) mit ihrer Mutter bei der Polizei in [...] (D) Strafanzeige gegen
den Beschuldigten wegen Nötigung und Verbreitung kinderpornographischer
Schriften (AS 19 ff.). E.___ wurde gleichentags in Anwesenheit ihrer Eltern
polizeilich einvernommen (AS 61 f.).
Am 11. Februar 2014 ersuchte der
leitende Oberstaatsanwalt in [...] die Staatsanwaltschaft Solothurn um
Übernahme der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten (AS 469 ff.). Die
Staatsanwaltschaft Solothurn bestätigte mit Schreiben vom 25. Februar 2014 die
Übernahme der Strafverfolgung (AS 475).
2. Am 28. Februar 2014 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen
Pornographie sowie Anstiftung dazu (Art. 197 Ziff. 1, 3 und 3bis
StGB i.V.m. Art. 24 StGB) und mehrfachem Nötigungsversuch (Art. 181 i.V. mit
Art. 22 StGB) (AS 159 f.; 391 f.).
3. Am 3. März 2014 stellte der leitende
Oberstaatsanwalt von [...] der Staatsanwaltschaft Solothurn ein
Rechtshilfeersuchen betreffend Übernahme der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten
im Zusammenhang mit dem Verdacht wegen Nötigung sowie der Verbreitung
pornographischer Schriften zum Nachteil der damals 13jährigen D.___ (AS 162
ff.). Mit Schreiben vom 11. März 2014 gab die Staatsanwaltschaft Solothurn
diesem Gesuch statt (AS 161).
4. Am 21. März 2014 wurde am Domizil des
Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt (AS 412 ff.).
5. Im Rahmen der Ermittlungen gegen den
Beschuldigten wurde sein Natel sichergestellt und ausgewertet (AS 418 ff.). Im
Zuge dieser Abklärungen stiess die Polizei auf die im Natel gespeicherte Nummer
von C.___, die in der Folge auf dem Polizeiposten [...] am 24. April 2014 gegen
den Beschuldigten eine weitere Strafanzeige einreichte (AS 248 ff.; 251 ff.).
Die Staatsanwaltschaft Solothurn anerkannte
mit Schreiben vom 28. Mai 2014 bezüglich diesem Vorhalt den Gerichtsstand
Solothurn (AS 479).
6. Am 16. September 2013 erschien die
Jugendliche F.___ (geb. 1997) auf dem Polizeirevier [...] (D) und erstattete
Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Nötigung. Sie sei von einem «G.___» per
Facebook und Whats App gezwungen worden, Nacktbilder und Videos mit sexuellen
Handlungen von sich anzufertigen und ihm diese zu senden (AS 276 ff.).
Mit Schreiben vom 27. Juni 2014
bestätigte die Staatsanwaltschaft Solothurn der Staatsanwaltschaft [...] nach
entsprechendem Gesuch die Übernahme der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten,
nachdem sich herausgestellt hatte, dass dieser als «G.___» aufgetreten war (AS
490).
7. Ausdehnungsverfügungen der
Staatsanwaltschaft erfolgten am 28. Mai 2014 (Vorhalt des Nötigungsversuchs zu
Lasten von C.___), am 3. Juli 2014 (Vorhalt der Nötigung zu Lasten von F.___) und
30. Juli 2014 (Vorhalt der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit
Kindern; AS 393 ff.).
8. Mit Verfügung vom 18. August 2014
wurde dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt (AS 428).
9. Die Anklageschrift datiert vom 15.
Dezember 2016 (AS 1 ff.).
10. Am 13. Juni 2017 fällte das
Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 62 ff.):
1.
A.___
hat sich schuldig gemacht:
- der mehrfachen sexuellen
Nötigung, begangen am 11. September 2013, am 12. September 2013 sowie in der
Zeit vom 2. Oktober 2013 bis 7. Oktober 2013
- der mehrfachen Nötigung,
begangen am 11. September 2013, am 12. September 2013 und am 16. September
2013;
- der mehrfachen
versuchten Nötigung, begangen am 27. November 2013, am 11. Dezember 2013 sowie
am 17. Februar 2014;
- der sexuellen Handlungen
mit Kindern, begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis am 7. Oktober 2013;
- der Pornografie,
begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis am 7. Oktober 2013;
- der mehrfachen
Anstiftung zur Pornografie, begangen in der ersten Hälfte des Jahres 2012 sowie
in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis am 7. Oktober 2013;
- der mehrfachen
versuchten Anstiftung zur Pornografie, begangen am 27. November 2013 und am 11.
Dezember 2013.
2.
A.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Vollzuges für 18 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren.
3.
Für A.___
wird eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.
4.
Der
Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe ist zu Gunsten der ambulanten
therapeutischen Behandlung aufgeschoben.
5.
Folgende
bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft
des Urteils durch die Polizei zu vernichten:
Gegenstand
Aufbewahrungsort
1 Laptop HP Pavillion
Kapo Solothurn
2 CD „HP-Back Up“
Kapo Solothurn
1 Mobiltelefon Sony
Ericsson LT 18i
Kapo Solothurn
1 Speicherkarte Canon
Kapo Solothurn
1 Mobiltelefon Samsung
Galaxy S2
Kapo Solothurn
6.
A.___
wird verurteilt, D.___, gesetzlich vertreten durch H.___, eine Genugtuungssumme
von CHF 3‘000.00 zu bezahlen.
7.
A.___
wird verurteilt, F.___, v.d. Rechtsanwalt Carlo Häfeli, eine Genugtuungssumme
von CHF 3‘000.00 sowie Schadenersatz von CHF 422.30 zu bezahlen.
8.
Der
Beschuldigte hat F.___, v.d. Rechtsanwalt Carlo Häfeli, eine reduzierte
Parteientschädigung von pauschal CHF 1‘000.00 zu bezahlen.
9.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird auf CHF
5‘583.40 (Honorar 27.33 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 4‘919.40, Auslagen
CHF 250.40 und 8 % MWST CHF 413.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1‘475.80
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde inkl. MWST), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
10.
A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5‘000.00, total
CHF 10‘650.00, zu bezahlen.
11. Die Staatsanwaltschaft meldete gegen
das Urteil am 23. Juni 2017 die Berufung an (S-L 74). Am 29. Juni 2017 meldete
auch der Beschuldigte die Berufung an (S-L 77).
12. Gemäss Berufungserklärung der
Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017 richtet sich die Berufung gegen Ziff.
2 (Bemessung der Strafe) und Ziff. 4 (Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der
ambulanten Massnahme). Beantragt wird eine höhere Freiheitsstrafe sowie die
Durchführung der ambulanten Massnahme während und nach dem Strafvollzug.
13.1 Gemäss Berufungserklärung des
Beschuldigten vom 21. September 2017 richtet sich seine Berufung gegen folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1 Alinea 3:
Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von C.___ vom 17. Februar
2014 (AKS. Ziff. 1.7)
-
Ziff. 1 Alinea 4:
Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von D.___
in der Zeit vom 2. Oktober 2013 – zum 7. Oktober 2012 (AKS Ziff. 2)
-
Ziff. 1 Alinea 6:
Schuldspruch wegen Anstiftung zu Pornographie zum Nachteil von D.___ in der
Zeit vom 2. Oktober 2013 – 7. Oktober 2013 (AKS Ziff. 3.2)
-
Ziff. 1 Alinea 7:
Schuldspruch wegen Anstiftung zu Pornographie zum Nachteil von E.___ in der
ersten Hälfte des Jahres 2012
-
Ziff. 2: Bemessung der
Strafe
-
Ziff. 3 und 4:
Anordnung einer ambulanten Massnahme
13.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung
bestätigte die Verteidigung, der Schuldspruch wegen Anstiftung zur Pornografie
zum Nachteil von E.___ gemäss AKS Ziff. 3.3 sei angefochten. Auf Nachfrage
des Vorsitzende bestätigte die Verteidigung zudem, dieser Schuldspruch sei in
Ziffer 1 Alinea 6 des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils enthalten. Dass
in der Berufungserklärung Ziffer 1 Alinea 7 aufgeführt worden sei, sei ein
Schreibfehler.
14. In Rechtskraft erwachsen und nicht
mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1: Folgende
Schuldsprüche:
Alinea 1 (AKS.
Ziff. 1.2, 1.3, 1.4)
Alinea 2 (AKS
Ziff. 1.1, 1.2, 1.3)
Alinea 3 (AKS
Ziff. 1.5, 1.6)
Alinea 5 (AKS
Ziff. 3.1)
Alinea 7 (AKS
Ziff. 1.5 und 1.6)
-
Ziff. 5 (Einziehungen)
-
Ziff. 6-8
(Zivilforderungen)
-
Ziff. 9 (Entschädigung des
amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend)
Erwägungen
II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche
A. Delikte zu Lasten von E.___
Nötigung (Art. 181 StGB)
1.
Anklageschrift Ziff. 1.5
Am 27. November 2013 drohte der
Beschuldigte E.___ per Facebook-Chat an, die bisherigen Bilder der
Geschädigten, welche sie ihm anderthalb Jahre vorher geschickt hatte und auf
welchen sie mit entblössten Brüsten und entblösstem Intimbereich mit
gespreizten Beinen zu sehen ist, an ihre Facebook-Freunde zu schicken, sollte
sie ihm keine Nacktbilder von sich senden. E.___ verhielt sich jedoch nicht
nach dem Willen des Beschuldigten und liess ihm keine Aufnahmen von sich
zukommen.
Aufgrund dessen hat A.___ den Tatbestand
der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
verwirklicht.
Die Aufforderung an die im Tatzeitpunkt
noch nicht 16jährige E.___, Nacktbilder von sich zu erstellen und ihm zu
senden, erfüllte gleichzeitig den Tatbestand der Pornographie i.S. von aArt.
197.
Ziff. 3 StGB. Da E.___ der Aufforderung des Beschuldigten nicht nachkam,
wurde der Tatbestand nicht vollendet. Der Beschuldigte wurde wegen versuchter
Anstiftung zu Pornographie schuldig gesprochen.
2.
Anklageschrift Ziff. 1.6
Am 11. Dezember 2013 drohte der
Beschuldigte E.___ per Facebook-Chat an, die bisherigen Bilder der
Geschädigten, welche sie ihm anderthalb Jahre vorher geschickt hatte und auf
welchen sie mit entblössten Brüsten und entblösstem Intimbereich mit
gespreizten Beinen zu sehen ist, an ihre Facebook-Freunde zu schicken, sollte
sie ihm keine Nacktbilder und Nacktvideos von sich senden. E.___ verhielt sich
jedoch nicht nach dem Willen des Beschuldigten und liess ihm keine Aufnahmen
von sich zukommen.
Aufgrund dessen hat A.___ den Tatbestand
der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
verwirklicht.
Auch bezüglich dieses Vorhaltes hat sich
der Beschuldigte gleichzeitig wegen versuchter Anstiftung zu Pornographie
i.S.v. aArt. 197 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 24 StGB schuldig gemacht.
B. Delikte zu Lasten von D.___
Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB)
Anklageschrift Ziff. 1.4
Die Vorinstanz erachtete es als
erstellt, dass der Beschuldigte von D.___ in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis
zum 7. Oktober 2013 verlangte, ihm Fotos ihrer nackten Brüste bzw. Fotos ihrer
nackten Brüste, während sie mit ihrer Zunge die Brustwarze berührt, zu
erstellen und ihm zu schicken, ansonsten er ihre bisherigen Bilder, welche sie
dem Beschuldigten bereits geschickte hatte und auf welchen sie mit nackten
Brüsten zu sehen ist, an ihre Facebook-Freunde schicken würde. Auf diese Weise
gelang es ihm, D.___ dazu zu bringen, entsprechende Fotos zu erstellen und ihm
zu schicken.
Indem der Beschuldigte signalisierte,
intime Bilder von D.___ an ihre Facebook-Kontakte zu schicken, sollte sie
seinen Aufforderungen nicht nachkommen, drohte er ihr ernstliche Nachteile an
und zwang sie auf diese Weise, eine sexuelle Handlung an sich selbst
vorzunehmen und ihm entsprechende Fotos zukommen zu lassen. Aufgrund der
Androhung ernstlicher Nachteile beeinträchtigte der Beschuldigte D.___ in ihrer
Handlungsfreiheit und veranlasste sie dadurch zu einem unbestrittenermassen
sexualisierten Verhalten (Berühren der Brustwarze mit der Zunge), wodurch der
Wille der Geschädigten gebrochen wurde. Das Vorgehen des Beschuldigten war klar
rechtswidrig, weil er die Geschädigte mit der Androhung des Weiterschickens von
kompromittierenden Bildern psychisch unter Druck setzte und das verwendete
Mittel (Drohung mit Veröffentlichung von intimen Bildern der Geschädigten)
unerlaubt ist. A.___ handelte dabei wissentlich und willentlich und demnach
vorsätzlich. Er hat sich damit der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189
Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Pornographie (aArt. 197 Ziff. 1 StGB)
Anklageschrift Ziff. 3.1
In der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis zum
7.
Oktober 2013 schickte der Beschuldigte der damals 13-jährigen D.___ ein Bild
seines erigierten Penis. Dieses Bild ist als pornografische Darstellung im
Sinne des Gesetzes zu qualifizieren und das entsprechende Überlassen bzw.
Zeigen einer Person unter 16 Jahren gemäss Art. 197 Ziff. 1 aStGB strafbar. D.___
war im Tatzeitpunkt 13-jährig, was der Beschuldigte wusste. Der Beschuldigte
handelte demnach vorsätzlich im Wissen um das Vorliegen eines pornografischen
Bildes sowie im Wissen, dass die Geschädigte zur Tatzeit noch nicht 16 Jahre
alt war. Zufolge Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes hat sich
der Beschuldigte der Pornografie gemäss aArt. 197 Ziff. 1 StGB strafbar
gemacht.
C. Delikte zu Lasten von F.___
1.
Nötigung (Art. 181 StGB) und
sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB)
1.1
Anklageschrift Ziff. 1.1
Der Beschuldigte drohte F.___ am 11.
September 2013 per WhatsApp-Chat an, eine von ihr erhaltene Nacktaufnahme an
sämtliche Facebook-Kontakte der Geschädigten zu senden, wenn er nicht weitere
intime Bilder von ihr zugeschickt bekomme. Um seiner Drohung Nachdruck zu
verleihen, sendete er ihr Screenshots ihrer Facebook-Kontakte. Auf diese Weise
gelang es ihm, F.___ dazu zu bringen, ihm 15 intime Fotos von ihren nackten
Brüsten, ihrem nackten Hintern und ihrem Geschlechtsteil zu erstellen und ihm
zu schicken.
Aufgrund der Androhung ernstlicher
Nachteile beeinträchtigte der Beschuldigte F.___ in ihrer Handlungsfreiheit und
veranlasste sie dadurch zu einem bestimmten Verhalten, wodurch der Wille der
Geschädigten gebrochen wurde. Das Vorgehen des Beschuldigten war klar
rechtswidrig, weil das gewählte Mittel (Drohung mit Veröffentlichung von
intimen Bildern der Geschädigten) unerlaubt ist. A.___ handelte dabei
wissentlich und willentlich und demnach vorsätzlich. Er hat sich damit der
Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht.
1.2
Anklageschrift Ziff. 1.2
Der Beschuldigte verlangte von F.___ am
11.
und 12. September 2013 per WhatsApp-Chat, ihm ein mindestens zweiminütiges
Porno-Video mit Manipulation an/in ihrem Intimbereich von sich zu senden,
ansonsten er ein paar intime Bilder von ihr an ihre Facebook-Kontakte senden
würde. Auf diese Weise gelang es ihm, F.___ dazu zu bringen, ihm nochmals 21
Fotos von ihrem nackten Körper sowie ein Video – die Geschädigte zieht sich im
Badezimmer vor der Kamera aus, setzt sich breitbeinig hin und befriedigt sich
selber – zu erstellen und ihm zu schicken.
Aufgrund der Androhung ernstlicher
Nachteile beeinträchtigte der Beschuldigte F.___ in ihrer Handlungsfreiheit und
veranlasste sie dadurch zu einem bestimmten Verhalten, wodurch der Wille der Geschädigten
gebrochen wurde. Das Vorgehen des Beschuldigten war klar rechtswidrig, weil das
gewählte Mittel (Drohung mit Veröffentlichung von intimen Bildern der
Geschädigten) unerlaubt ist. A.___ handelte dabei wissentlich und willentlich
und demnach vorsätzlich. Er hat sich damit der Nötigung im Sinne von Art. 181
StGB schuldig gemacht.
Der Beschuldigte veranlasste F.___ durch
die Androhung ernstlicher Nachteile zudem zu einem sexualisierten Verhalten. Er
hat sich damit der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB
schuldig gemacht.
1.3
Anklageschrift Ziff. 1.3
Am 16. September 2013 verlangte der
Beschuldigte von F.___ per WhatsApp-Chat, ihm die Kontaktdaten anderer Mädchen
zu schicken, welche allenfalls ebenfalls bereit wären, Nacktbilder an ihn zu
senden. Aufgrund der bisherigen Androhung ernstlicher Nachteile (Senden von
intimen Bildern bzw. Nacktbildern an die Facebook-Kontakte der Geschädigten)
beeinträchtigte der Beschuldigte F.___ in ihrer Handlungsfreiheit, brach ihren
Willen und veranlasste sie dadurch dazu, ihm die Kontaktdaten von vier
Freundinnen zu überlassen. Das Vorgehen des Beschuldigten war klar rechtswidrig,
weil das gewählte Mittel (Drohung mit Veröffentlichung von intimen Bildern der
Geschädigten) unerlaubt ist. A.___ handelte dabei wissentlich und willentlich
und demnach vorsätzlich. Er hat sich damit der Nötigung im Sinne von Art. 181
StGB schuldig gemacht.
III. Der bestrittene Sachverhalt
A. Formelle Vorbemerkungen
1.
Die Verwertbarkeit der
polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten
1.1
Rechtsanwalt Gehrig bemängelte in
seinem Parteivortrag vor erster Instanz sowie vor Obergericht, dem
Beschuldigten sei bis zur letzten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 1.
Juli 2015 kein amtlicher Verteidiger bestellt worden, weshalb die vorher
erhobenen Beweise (Natel-Auswertung etc.) nicht verwertbar seien. Der
Verteidiger bezeichnete die Einvernahme vom 1. Juli 2015 aber sowohl vor
Vorinstanz (S-L 53) als auch vor Obergericht ausdrücklich als verwertbar.
1.2
Die Staatsanwaltschaft Solothurn
übernahm die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten wie folgt:
-
Vorhalte zu Lasten von E.___
am 25. Februar 2014 (AS 475)
-
Vorhalte zu Lasten von D.___
am 11. März 2014 (AS 161)
-
Vorhalte zu Lasten von C.___
am 28. Mai 2014 (AS 479)
-
Vorhalte zu Lasten von F.___
am 27. Juni 2014 (AS 490)
Der Beschuldigte wurde am 21. März 2014
sowie am 11. Juli 2014 polizeilich zu sämtlichen Vorhalten befragt. Ein
amtlicher Verteidiger wurde dem Beschuldigten erst am 18. August 2014 bestellt
(AS 428); der Beschuldigte war also anlässlich der polizeilichen Einvernahmen
anwaltlich nicht vertreten.
1.3
Die beiden Befragungen vom 21. März
2014.
(AS 337 ff.; 349 ff.) betrafen die Vorhalte betreffend E.___ und D.___. Betreffend E.___ wurde dem Beschuldigten
vorgeworfen, mehrfach versucht zu haben, von ihr Nacktbilder zu erhalten,
verbunden mit der Drohung, Bilder, die er bereits hatte, an ihre
Facebook-Freunde zu schicken. Dabei stand eine mehrfache versuchte Nötigung im
Raum. Bei D.___ ging es um sexuelle Nötigung: Der Beschuldigte nötigte die
Geschädigte, von sich Bilder herzustellen, auf welchen sie eine sexuelle
Handlung vornimmt, und ihm diese zu schicken. Auch hier drohte der
Beschuldigte, den Facebook-Freunden Bilder zu schicken, die er bereits von der
Geschädigten hatte. Da die Geschädigte noch nicht 16-jährig war, stand
gleichzeitig der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Raum.
Weiter wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, der Geschädigten ein Bild seines
erigierten Penis geschickt zu haben.
1.4
Gemäss Art. 130 lit. b StPO liegt (u.a.) ein Fall
notweniger Verteidigung vor, wenn dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von
mehr als einem Jahr droht. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung
erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin
oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig,
wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3
StPO).
1.5
Die «Erkennbarkeit» der notwendigen
Verteidigung orientiert sich an objektiven Kriterien, d.h. es ist auf die
Informationen abzustellen, die den Strafbehörden zum Zeitpunkt der jeweiligen
Beweiserhebung bekannt waren bzw. hätten bekannt sein müssen (Basler Kommentar
StPO 2. Auflage, Art. 131 StPO N 12).
1.6
Es ist der Verteidigung zuzustimmen,
dass die Staatsanwaltschaft bei diesen Vorwürfen davon ausgehen musste, dass
dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht, dies umso
mehr, als er im Jahr 2013 wegen gleicher Delikte bereits einmal bestraft worden
war. Dem Beschuldigten hätte deshalb schon im März 2014 ein amtlicher
Verteidiger bestellt werden müssen. Der
Beschuldigte hat nicht auf eine Wiederholung der Einvernahmen vom 11. Juli 2014
(AS 357 ff., 362 ff.) verzichtet.
Weil erst am 18. August 2014 ein Verteidiger eingesetzt worden ist, sind die
polizeilichen Einvernahmen vor diesem Datum beweisrechtlich nicht verwertbar (Art. 131 Abs. 3 StPO). Es betrifft dies die vier Einvernahmen
vom 21. März und 11. Juli 2014.
2.
Die Verwertbarkeit der Auswertung
des Handys des Beschuldigten
2.1
Die Sicherstellung der Natels des
Beschuldigten (1 Natel Sony Ericsson, 1 Natel Samsung Galaxy) erfolgte im
Rahmen der Hausdurchsuchung vom 21. März 2014, noch vor der ersten
polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten (AS 418). Der Beschuldigte verzichtete
betreffend beide Geräte auf eine Siegelung (AS 420 f.). Die Auswertung dieser
Natels führte in der Folge zum Vorhalt zu Lasten von C.___ (Ziff. I./5 hiervor).
2.2
Der Verteidiger führte im Plädoyer
vor erster Instanz sowie vor Obergericht aus, die Erkenntnisse der Auswertung
seien nicht verwertbar, weil sie vor der Bestellung eines amtlichen
Verteidigers erfolgt seien.
2.3
Hier stellt sich die Frage, ob bei Zwangsmassnahmen, worunter
auch die Durchsuchung eines Datenträgers fällt, tatsächlich die Regeln über die
Beweiserhebungen i.S. von Art. 140 ff. StPO zur Anwendung gelangen, wie
dies die Verteidigung geltend macht. Die Frage ist, ob Beweise, die durch eine
Zwangsmassnahme gesichert werden, nicht verwertbar sind, weil dem Beschuldigten
trotz notwendiger Verteidigung kein Verteidiger bestellt wurde. Diese Frage
kann aus folgendem Grund offengelassen bleiben: Am 2. Dezember 2016 hat die
Staatsanwaltschaft bezüglich des Handys Samsung einen Beschlagnahmebefehl
erlassen und dem Verteidiger zugestellt (AS 424). Dieser Befehl wurde vom
Verteidiger nicht angefochten, so dass der nachträgliche Einwand der
Unverwertbarkeit nicht mehr möglich ist. Selbst wenn Art. 140 ff. StPO im
Zusammenhang mit diesem Handy tatsächlich anwendbar wäre, müsste davon
ausgegangen werden, dass der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels
gegen den Beschlagnahmebefehl des Handys sinngemäss als Verzicht i.S.v. Art.
131.
Abs. 3 StPO anzusehen wäre. Die Erkenntnisse aus der Durchsuchung des
Handys sind damit verwertbar.
B. Anklageschrift Ziff. 1.7 (versuchte
Nötigung zum Nachteil von C.___, Art. 181 StGB i.V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er
habe am 17. Februar 2014 der damals 17-jährigen C.___ per Skype sowie per
Whatsapp damit gedroht, ihr ein Virus auf das Handy zu schicken und es damit zu
zerstören, wenn sie sich nicht im BH vor der Webcam zeige. Da sich die
Geschädigte nicht nach dem Willen des Beschuldigten verhalten habe, sei es bei
einem Versuch geblieben.
2.
Der Beschuldigte hat diesen Vorhalt
anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 1. Juli 2015 in
Anwesenheit des amtlichen Verteidigers vorbehaltlos zugestanden (AS 379).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Juni 2017 machte der Beschuldigte
keine weiteren Aussagen zur Sache, bestätigte aber ausdrücklich seine Aussagen
bei der Staatsanwaltschaft (S-L 43). Der Chat-Verkehr zu diesem Vorhalt findet
sich in den Akten auf den Seiten 255 ff.
3.
Die Verteidigung stellte das Vorgehen
des Beschuldigten in ihrem Parteivortrag vor Obergericht nicht in Abrede,
argumentierte jedoch, das Vorgehen sei derart dilettantisch und von Anfang an
unglaubwürdig gewesen, dass ein untauglicher Versuch vorliege.
4.
Rechtliche Subsumtion
4.1
Gemäss Art. 181 StGB macht sich
einer Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher
Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas
zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Dabei muss die Androhung mindestens eine
Zwangsintensität erreichen, dass die betroffene Person entgegen ihrem Willen zu
dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt
(Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2013, Art. 181
N 26). Grundsätzlich ist über die Zwangsintensität anhand objektiver
Kriterien zu entscheiden ist. Es bleibt jedoch auch Raum, der spezifischen Lage
des Opfers Rechnung zu tragen.
4.2
Der Beschuldigte drohte der
Geschädigten, ihr Handy mit einem Virenprogramm zu zerstören, falls sie sich
ihm nicht im BH vor der Webcam zeigt. Er setzte sie dabei auch zeitlich unter
Druck («jetzt 1 Minute»). Die Geschädigte nahm die Drohung ernst, versuchte sie
doch, den Beschuldigten von seinem Vorhaben abzubringen («Willst du mich grade
erpressen?») und Zeit zu gewinnen («kannst mir noch länger zeit geben? Muss
noch etwas kochen»; «hey, meine mutter is krank»), bevor sie ihn dann
blockierte (AS 258).
4.3
Die Reaktion der Geschädigten zeigt,
dass sie sich unter Druck gesetzt fühlte und sie versuchte, den Beschuldigten umzustimmen.
Es handelt sich um eine 17-jährige Geschädigte; es ist gerichtsnotorisch, dass
das Handy bei der jungen Generation im täglichen Leben und im sozialen
Zusammenleben mit den Gleichaltrigen eine ausserordentlich wichtige und zentrale
Rolle einnimmt. Der Verlust des Handys bzw. die Einpflanzung eines Virus stellt
deshalb einen massiven Eingriff in die Kommunikationsfähigkeit und –möglichkeit
mit der Umwelt dar; entgegen den Ausführungen des Verteidigers vor erster
Instanz kann nicht gesagt werden, dass die Ankündigung eines Virus durch den
Beschuldigten dilettantisch und deshalb nicht geeignet gewesen sei, jemanden in
Angst und Schrecken zu versetzen. Der Beschuldigte drohte klar und direkt und
setzte die Geschädigte unter Zeitdruck. Aus den Chatprotokollen ist
ersichtlich, dass die Geschädigte sehr wohl unter Druck stand. Die
Kommunikation steigerte sich stetig; es entwickelte sich eine Spirale leichter
Panik. Die Geschädigte konnte die konkrete Situation nicht klar einschätzen.
Für sie handelte es sich durchaus um ein wirkungsvolles Nötigungsmittel. Dem
Beschuldigten musste auch klar sein, dass es sich um ein effizientes
Nötigungsmittel handelte, da er diese Vorgehensweise bereits früher anwendete (vgl.
Strafbefehl vom 4. Juni 2013 betreffend mehrfachem Nötigungsversuch, Nötigung,
mehrfacher sexueller Belästigung und mehrfachem Missbrauch einer
Fernmeldeanlage). Er drohte damit mit ernstlichen Nachteilen und versuchte, die
Handlungsfreiheit der Geschädigten einzuschränken.
4.4
Die Geschädigte unterwarf sich dem
Willen des Beschuldigten jedoch nicht. Es liegt deshalb eine versuchte Nötigung
i.S. von Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 StGB vor. Der Schuldspruch der
Vorinstanz ist zu bestätigen.
C. Anklageschrift Ziff. 2 (sexuelle
Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.___, Art. 187 Ziff. 1 StGB)
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in
der Zeit vom 2. bis 7. Oktober 2013 die damals 13-jährige D.___ im
Whatsapp-Chat dazu angehalten bzw. dazu verleitet zu haben, sich selber mit der
Zunge an den Brustwarzen zu berühren und damit eine sexuelle Handlung an sich
vorzunehmen, im Wissen darum, dass die Geschädigte zur Tatzeit unter
16.
Jahre alt war.
2.
Erstellt und unbestritten ist, dass D.___
Bilder erstellt hat, auf welchen sie mit nackten Brüsten zu sehen ist, während
dem sie diese mit der Zunge berührt; die Auswertung ihres Handys Samsung (AS
197.
ff.) hat dies bestätigt (AS 208). D.___ hat diese Bilder dem Beschuldigten
per Whatsapp zugestellt und dieser hat die Bilder erhalten (AS 378).
3.
Im Parteivortrag vor erster Instanz sowie
vor Obergericht erhob der amtliche Verteidiger folgende Einwände:
-
Es stelle sich hier das
Problem, dass der Chat-Verlauf nicht mehr rekonstruierbar sei. Es stehe damit
nicht fest, dass der Beschuldigte die Geschädigte verleitet habe, mit der Zunge
die Brustwarze zu berühren. Es liege hier keine konkrete Handlung/Aufforderung
vor (S-L 54).
Anlässlich der
Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 1. Juli 2015, bei welcher der amtliche
Verteidiger anwesend war, antwortete der Beschuldigte auf den Vorhalt, wonach
er D.___ genötigt haben soll, ihm ein Foto zu senden, welches sie zeigt, wie
sie mit ihrer Zunge ihre Brüste berührt, mit «Ja, das stimmt» (AS 378).
Der Beschuldigte hat im
Übrigen den Schuldspruch betreffend sexueller Nötigung (Anklageschrift Ziff.
1.
) anerkannt. Gemäss diesem rechtskräftigen Schuldspruch hat der Beschuldigte
D.___ unter Androhung ernstlicher Nachteile genötigt, Fotos ihrer nackten
Brüste, während sie mit der Zunge die Brustwarze berührt, zu erstellen. Der
Beschuldigte verhält sich deshalb nicht konsequent, wenn er im Zusammenhang mit
Art. 187 Ziff. 1 StGB bestreitet, D.___ «verleitet» zu haben, solche Fotos zu
erstellen.
-
Es wurde vom amtlichen
Verteidiger weiter in Abrede gestellt, dass das Berühren der Brustwarze mit der
Zunge eine sexuelle Handlung darstelle.
Als sexuelle Handlung gilt
ein Verhalten, das objektiv aus der Sicht eines aussenstehenden Betrachters und
unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einen Bezug zum Geschlechtlichen
aufweist (Trechsel Praxiskommentar StGB Art. 187 StGB N 5). Sexuelle Handlungen
sind nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezuges abzugrenzen (BGE 125 IV 58
ff.). Bei der Feststellung, ob eine strafrechtlich relevante sexuelle Handlung
vorliegt, handelt es sich um ein Werturteil. Der Begriff der sexuellen Handlung
ist relativ, es sind jeweils die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen. Inwieweit
das Berühren und Betasten sekundärer Geschlechtsorgane als sexuelle Handlungen
zu qualifizieren sind, hängt von den konkreten Umständen sowie von den
Beziehungen unter den Beteiligten ab (Trechsel, a.a.O. Art. 187 StGB N 6).
Dieser Einwand ist nicht
nachvollziehbar. Wie den Einvernahmen von D.___ entnommen werden kann, ging es
dem Beschuldigten nur und ausschliesslich darum, von ihr Nacktbilder zu
erhalten und auch er schickte ihr unbestrittenermassen ein Bild seines
erigierten Penis. Der Austausch solcher Bilder in nur wenigen Tagen zwischen
zwei Personen, welche sich nicht persönlich kennen, kann nur in einem sexuellen
Kontext Sinn machen. Der Beschuldigte führte denn auch in der Einvernahme vom
1.
Juli 2015 aus, dass es ihm bei den Freundschaftsanfragen auf Facebook immer
nur darum gegangen sei, Nacktbilder zu erhalten (AS 373). Der Beschuldigte
hatte somit einzig sexuelle Motive, wenn er mit Frauen in Kontakt trat und
versuchte diese jeweils zu befriedigen. Entsprechend stellte er Forderungen
sexuellen Inhalts an die Adressatinnen. Die Forderung, von sich ein Bild mit
nackter Brust zu erstellen, während dem die Zunge die Brust berührt, ist
deshalb eine klare und eindeutige sexuelle Handlung.
4.
Unbestritten ist, dass D.___ im
Verlauf der Konversation zu erkennen gab, dass sie 14-jährig sei (geboren ist
sie tatsächlich am […] 2000) und der Beschuldigte trotzdem weitermachte. Am 1.
Juli 2015 führte er beim Staatsanwalt aus, dass man «irgendwie» sehe, dass es
ein Kind sei (AS 379).
5.1
Der Vorhalt gemäss Anklageschrift
Ziff. 2 ist damit erstellt. Art. 187 Ziff. 1 StGB ist in objektiver und
subjektiver Hinsicht erfüllt.
5.2
Zwischen Art. 189 StGB (Anklageschrift
Ziff. 1.4) und Art. 187 StGB besteht echte Konkurrenz, da Art. 187 StGB die
sexuelle Entwicklung der Kinder, Art. 189 StGB aber die sexuelle Freiheit
schützt (Trechsel, Praxiskommentar StGB 3. Auflage, Art. 187 StGB N 23).
D. Anklageschrift Ziff. 3.2 (Anstiftung
zu Pornographie zum Nachteil von D.___, (aArt. 197 Ziff. 3 i.V. mit Art. 24
StGB)
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in
der Zeit vom 2. bis 7. Oktober 2013 die damals 13-jährige D.___ im
Whatsapp-Chat durch mehrfaches Drängen und unter dem Hinweis, er werde die
bisherigen Bilder der Geschädigten, auf welchen die Geschädigte mit nackten
Brüsten zu sehen ist, an ihre Facebook-Freunde schicken, dazu anstiftete, Fotos
zu erstellen, auf denen sie ihre Brustwarzen mit ihrer Zunge berührte, und ihm
diese zu schicken, was diese auch tat. Dies alles im Wissen darum, dass die
Geschädigte zur Tatzeit unter 16 Jahre alt war.
2.1
Grundsätzlich kann auf die
Ausführungen in Ziff. C. hiervor verwiesen werden. Es ist erstellt, dass der
Beschuldigte D.___ dazu verleitete bzw. sie durch die Androhung ernstlicher
Nachteile unter Druck setzte, von sich ein Foto der nackten Brust, während dem
sie diese mit der Zunge berührt, zu erstellen. Er war sich zudem bewusst, dass D.___
zur Tatzeit 14jährig war.
2.2
D.___ erstellte unter diesem Druck
und damit auf Veranlassung des Beschuldigten entsprechende Bilder und sandte
sie dem Beschuldigten (AS 208).
2.3
In rechtlicher Hinsicht ist
folgendes festzuhalten:
-
Die vorgehaltene Tatzeit war
Oktober 2013. Der aktuelle Art. 197 Abs. 4 StGB wurde am 1. Juli 2014 in
Kraft gesetzt. Zur Tatzeit war der inhaltlich identische aArt. 197 Ziff. 3 in
Kraft. Es liegt somit kein Fall einer lex mitior vor, es ist das zur Tatzeit
geltende Recht anwendbar.
-
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung erfüllt in jedem Fall derjenige den Tatbestand der harten
Pornographie von aArt. 197 Ziff. 3 StGB, welcher das Kind mit entblösstem
Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung
posieren lässt und fotografiert, unabhängig davon, ob er dabei selbst sexuelle
Regungen verspürt oder das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt
(6S.355.2006 vom 7. Dezember 2006 E. 6.1).
-
Die von D.___ auf Druck des
Beschuldigten hergestellten Bilder erfüllen damit offensichtlich den objektiven
Tatbestand von aArt. 197 Ziff. 3 StGB.
-
Es ist unbestritten, dass
der Beschuldigte davon Kenntnis hatte, dass D.___ zur Tatzeit noch nicht 16
Jahre alt war.
-
Damit hat der Beschuldigte D.___
zur Herstellung von Pornographie i.S. von aArt. 197 Ziff. 3 StGB angestiftet
(Art. 24 StGB).
E. Anklageschrift Ziff. 3.3 (Anstiftung
zu Pornographie zum Nachteil von E.___, aArt. 197 Ziff. 3 StGB i.V. mit Art. 24
StGB)
1.
Vorhalt
Sodann wird dem Beschuldigten
vorgeworfen, in der ersten Hälfte des Jahres 2012 die damals 14-jährige E.___
durch mehrfaches Drängen sowie im Austausch von Bildern dazu angestiftet zu
haben, ihm auf sein Mobiltelefon ca. 15 Nacktbilder sowie zwei Videos von sich
zu schicken, was E.___ auch tat. Die Bilder und Videos zeigen die Geschädigte
in verschiedenen Posen (nackte Brüste, entblösster Intimbereich mit gespreizten
Beinen).
2.1
Anlässlich der Einvernahme durch den
Staatsanwalt am 1. Juli 2015 bestätigte der Beschuldigte, dass er in der ersten
Hälfte 2012 von E.___ ca. 15 Nacktbilder und 2 Videos zugestellt erhielt. Ihr
Alter sei im Facebook-Profil nicht ersichtlich gewesen. Auch die Verteidigung
argumentierte anlässlich der Berufungsverhandlung, der Geschädigte habe
aufgrund des Facebook-Profils nicht ersichtlich gewesen. Auf den Vorhalt,
wonach er die Bilder nach mehrfachem Drängen sowie im Austausch von eigenen
Bildern erhalten habe, antwortete der Beschuldigte: «Ja, das ist so» (AS 376).
2.2
Der Beschuldigte bestätigte an
gleicher Stelle, dass E.___ in verschiedenen Posen zu sehen sei, die Bilder
würden ihre Brüste sowie teilweise den Intimbereich mit gespreizten Beinen
zeigen (AS 376).
3.
Der Chat-Verkehr zwischen dem
Beschuldigten und E.___ ab dem 10. September 2013 findet sich unter AS 63
ff. Ein Nacktbild, das der Beschuldigte in der ersten Hälfte 2012 zugestellt
erhielt und er der Geschädigten am 11. Dezember 2013 vorhielt, ist auf AS 67 zu
sehen.
4.
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
4.1
Im Rahmen der Einvernahme durch den
Staatsanwalt am 1. Juli 2015 (AS 369 ff.) führte der Beschuldigte zu seinem Vorgehen
im Allgemeinen aus, dass er jeweils eine Freundschaftsanfrage und dann eine
Nachricht geschickt habe. Er habe Alias-Namen verwendet (G.___, I.___ und J.___)
und sich als 18-20 oder 22-jährig ausgegeben. Er habe bei den Frauen, mit denen
er in Kontakt getreten sei, nicht auf das Alter geachtet. Es sei ihm bei den
Kontaktaufnahmen um Nacktbilder gegangen. Es treffe zu, dass er in einigen
Fällen von Kindern Fotos erhalten habe und dann trotzdem weitere Fotos verlangt
habe. Es treffe zu, dass er nicht gestoppt habe, wenn er erkannt habe, dass es
sich um ein Kind handle (AS 374). Im Zusammenhang mit dem Vorhalt zu
Lasten von D.___ räumte der Beschuldigte ein, dass man irgendwie sehe, dass es
ein Kind sei (AS 379).
4.2
Es ist dem Beschuldigten zuzubilligen,
dass er nicht das Ziel hatte, ausschliesslich mit jungen Frauen unter 16 Jahren
in Kontakt zu treten und von diesen Nacktbilder erhältlich zu machen. Aus dem
gesamten Verhalten des Beschuldigten muss aber geschlossen werden, dass er sein
Vorgehen nicht vom Alter der jeweiligen Adressatin abhängig machte. So hat er
sein Vorhaben bei D.___ nicht abgebrochen, obwohl sie ihm mitteilte, dass sie
14-jährig sei und er selbst aussagte, dass man sehe, dass sie ein Kind sei. Der
Beschuldigte musste zudem davon ausgehen, dass Altersangaben in den sozialen
Netzwerken nicht verlässlich sind; er selber trat ja mit einem falschen Alter
auf, um auf diese Weise mit jüngeren Personen besser in Kontakt treten zu
können. Der Einwand des Beschuldigten, auf dem Facebook-Profil von E.___ sei
deren Alter nicht ersichtlich gewesen, entlastet ihn deshalb nicht. Er nahm in
Kauf, mit einer weiblichen Person zu kommunizieren, die noch nicht 16-jährig
war. Er hat in anderen Fällen (D.___) bewiesen, dass ihn ein solches Alter
nicht von seinem Vorhaben abzubringen vermag.
4.3
Der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift Ziff. 3.3 ist damit erstellt.
5.
Rechtliche Subsumtion
5.1
Die Bestimmung betreffend harter
Pornografie wurde revidiert, wobei die revidierte Fassung am 1. Juli 2014
in Kraft trat. Während die Herstellung von harter Pornografie altrechtlich
durch aArt. 197 Ziff. 3 StGB geregelt wurde und dieser eine
Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bzw. eine Geldstrafe vorsah, sieht
Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB neu eine Strafandrohung von
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (ohne Eigenkonsum) bzw. 3 Jahren (bei
Eigenkonsum) oder Geldstrafe vor. Da die inkriminierten Taten in der ersten
Hälfte des Jahres 2012 und somit vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung
verübt wurden und das geänderte Recht für den Täter nicht das mildere ist
(Art. 2 Abs. 2 StGB), ist vorliegend das altrechtlich geregelte Herstellen
von harter Pornografie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 StGB anwendbar, was
auch die Vorinstanz richtig erkannte.
5.2
Nach aArt. 197 Ziff. 3
StGB ist u.a. das Herstellen von harter Pornografie verboten und es macht sich
strafbar, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle
Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, herstellt.
5.3
Die 15 Nacktbilder und die 2 Videos,
die der Beschuldigte von E.___ zugestellt erhalten hat, sind in den Akten mit
einer Ausnahme (AS 67) nicht enthalten. Dieses eine Bild sowie die Aussagen des
Beschuldigten, wonach auf den zugestellten Bilder die Genitalien der
Geschädigten in teilweise aufreizender Weise (gespreizte Beine) zu sehen sind,
lassen jedoch keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich dabei um
Pornographie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 StGB handelte. Dem Beschuldigten ging es
gemäss eigenen Aussagen bei den Kontakten mit den jungen Frauen nur und
ausschliesslich um die Beibringung von Nacktfotos.
5.4
Wer jemanden zu einem Verbrechen
oder Vergehen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens
oder Vergehens bestraft (Art. 24 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte E.___
aufgefordert, pornografische Bilder und Videos von sich herzustellen und ihm
zuzustellen. Damit hat der Beschuldigte E.___ zur Herstellung von Pornographie
i.S. von aArt. 197 Ziff. 3 StGB angestiftet (Art. 24 StGB).
5.5
Dementsprechend ist der Beschuldigte
wegen Anstiftung zur Pornografie im Sinne von aArt. 197 Ziff. 3 StGB i.V.m.
Art. 24 StGB schuldig zu sprechen.
IV. Zusammenfassung
Der Beschuldigte hat sich
zusammenfassend schuldig gemacht wegen:
-
Sexuellen Handlungen mit
Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (AKS Ziff. 2)
-
Mehrfacher sexuellen
Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (AKS Ziff. 1.2, 1.4)
-
Mehrfacher Nötigung gemäss
Art. 181 StGB (AKS Ziff. 1.1, 1.2, 1.3)
-
Mehrfacher versuchten
Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB (AKS Ziff. 1.5, 1.6,
1.
)
-
Pornographie gemäss aArt.
197.
Ziff. 1 StGB (AKS Ziff. 3.1)
-
Mehrfachen versuchter Anstiftung
zur Pornographie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 i.V. mit Art. 24 StGB (AKS Ziff. 1.5,
1.
)
-
Mehrfache Anstiftung zu
Pornographie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 StGB (AKS Ziff. 3.2 und 3.3)
V. Strafzumessung
A. Allgemeine Ausführungen
1.
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
2.
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der
Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht
entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung
an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv
erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren
die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
3.
Die verminderte Schuldfähigkeit
bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert
schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit
zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die strafzumessungsrechtliche
Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung der Schuldfähigkeit
unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den Tatkomponenten
resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der
Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1.).
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer verminderten
Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad eine lineare
Reduktion der Strafe um 25%, 50% oder 75% vorzunehmen. Er hat jedoch die
Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen (BGE 134
IV 132 E. 6.2.). In einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht
klargestellt, dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten
auszudrücken, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der
Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht
mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der
Gutachter, welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von
einem grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner
Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der
Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten
rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung
der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive
Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche
Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann
sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis
sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung
auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf
ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der
Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des
ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm
wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in
Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:
In einem ersten Schritt ist auf Grund
der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem
Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist
und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirke.
Das Gesamtverschulden sei zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im
Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen
nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb
des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu
bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann
dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher
Täterkomponenten verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer
(hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig
erachtet, ist dagegen systemwidrig (6B_238/2009 vom 8.3.2010 E. 5.6.).
4.
Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1 vom 14. Januar 2010) – und andererseits die persönlichen
Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
5.
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die
Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.
6.
Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
7.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007
vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos
sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf
Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).
7.2
Auch bei der Aussprechung einer
teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten
Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten
somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten
Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu
stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die
Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden
auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des
Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum
Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit
der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl.
zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).
B. Konkrete Strafzumessung
1.
Die schwerste Tat stellt im
vorliegenden Fall die sexuelle Nötigung zum Nachteil von F.___ dar (AKS Ziff.
1.
). Für diese Straftat ist eine Einsatzstrafe unter ausschliesslicher
Berücksichtigung der Tatkomponenten festzusetzen.
2.1
Die Geschädigte erstellte auf
Geheiss des Beschuldigten ein Video, in dem sie sich selbst befriedigt. Es
handelt sich dabei um eine sexuelle Handlung von erheblicher Intensität, welche
die Geschädigte auf Grund der Drohungen des Beschuldigten an sich vornahm.
Die Geschädigte sagte am 18. September
2013.
bei der Polizeidirektion Villingen-Schwenningen aus, dass sie sich sehr
schlecht fühle und sogar angefangen habe, sich selber zu verletzen (AS 304; das
Protokoll ist allerdings nicht unterzeichnet).
Der Beschuldigte hat somit die
Persönlichkeit und sexuelle Integrität der Geschädigten erheblich verletzt.
2.2
Dem Chat-Verlauf (AS 312 ff.) kann
entnommen werden, dass der Beschuldigte schon nach sehr kurzer Zeit der
Kommunikation von der Geschädigten «ein bild», «ein bisschen sexy» verlangte
(AS 316). Die Geschädigte schickte das gewünschte Bild (AS 317). Nur kurze Zeit
später änderte der Beschuldigte den Ton der Kommunikation und verlangte weitere
Bilder. Er werde andernfalls das erhaltene Bild an die Facebook-Kontaktliste
der Geschädigten senden (AS 320). Er wolle Bilder von «brüste, arsch, pussy»,
je fünf Bilder (AS 321). Der Beschuldigte stellte weitere Forderungen bezüglich
dem Inhalt der Bilder (AS 323 f.) und verlangte schliesslich von der
Geschädigten noch ein Video von «mind. 2 Minuten», er wolle sehen, «wie du auch
mal finger schiebst», «ein versautes video» (AS 329). Am 12. September
2013.
erstellte die Geschädigte das Video und stellte es dem Beschuldigten zu
(AS 332). Auf dem Video ist zu sehen, wie sich die Geschädigte die Brüste
massiert und sich selber befriedigt (AS 311).
Der Beschuldigte trat gegenüber der
Geschädigten somit sehr fordernd auf und verfolgte seine Ziele mit grosser
Hartnäckigkeit, wobei das eingesetzte Nötigungsmittel – Drohung der
Veröffentlichung der bereits erhaltenen Bilder in der Facebook-Kontaktliste – aus
objektiver Sicht von nicht unerheblicher Intensität war. Für die 16-jährige F.___
handelte es sich um ein sehr wirkungsvolles Nötigungsmittel. Der Beschuldigte
erzeugte einen grossen psychischen Druck, indem er drohte, er werde
kompromittierende Bilder an ihre Facebook-Freunde weiterleiten. Dabei liess er
es entgegen seinen Versprechen nicht bei einem Bild bewenden, sondern verlangte
immer weitere Bilder und gab der Geschädigten genaue Anweisungen, was die
Bilder zu zeigen hatten. Schliesslich verlangte er ein Video mit erheblichen
sexuellen Handlungen.
Die Beweggründe des Beschuldigten waren einzig
auf die egoistische Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse
gerichtet. Dem Beschuldigten ging es ausschliesslich um die Befriedigung seiner
sexuellen Wünsche und Fantasien. Wie dem psychiatrischen Gutachten vom 19.
Dezember 2014 entnommen werden kann, lebte der Beschuldigte mit diesem
Verhalten offenbar Vorstellungen aus, die er sich sonst wenig eingestehen
konnte. Auf die Verletzlichkeit und Scham der Geschädigten nahm er keine
Rücksicht. Er handelte rücksichts- und skrupellos und legte eine grosse
Hartnäckigkeit an den Tag. Obwohl der Beschuldigte nur gerade drei Monate
vorher wegen einschlägiger Taten bestraft worden war (vgl. Strafbefehl vom 4. Juni 2013
betreffend mehrfachem Nötigungsversuch, Nötigung, mehrfacher sexueller
Belästigung und mehrfachem Missbrauch einer Fernmeldeanlage), wendete er erneut
eine ähnliche Vorgehensweise an und zeigte eine nicht unerhebliche kriminelle
Energie. Des Weiteren handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich.
Insgesamt ist von einem leichten bis
mittelschweren Tatverschulden auszugehen.
3.
Das psychiatrische
Gutachten vom 19. Dezember 2014
3.1
Dr. med.K.___, Facharzt für
Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Zertifizierter Forensischer
Psychiater SGFP, erstellte im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein
psychiatrisches Gutachten, welches am 19. Dezember 2014 vorgelegt wurde (AS 525
ff.). Das Gutachten beruht auf den Untersuchungsakten sowie zwei Explorationen
von insgesamt 4 Stunden.
3.2
Der Gutachter diagnostizierte in
Bezug auf das deliktische Verhalten des Beschuldigten eine auf das Sexuelle
bezogene abnorme Gewohnheit (ICD-10; F63.0). Es liege keine schwere psychische
Störung vor, aber eine stark suchtähnliche psychische Problematik mit enger
Beziehung zur Delinquenz. Der eher aggressionsgehemmte Explorand finde in
diesem Verhalten ein Ventil für Wünsche und Vorstellungen, die er sich sonst
wenig eingestehen und die er wenig ausleben könne, so auch sexuelle Dominanz.
Die Tatmotivation erscheine dabei komplex und durchaus auch von verschiedenen
unbewussten Anteilen getragen. Das Handeln des Beschuldigten weise einen
suchtähnlichen Charakter auf, so dass von einer Verminderung der
Steuerungsfähigkeit in leichtem Masse und damit von einer leicht verminderten
Schuldfähigkeit auszugehen sei.
3.3
Bei der Frage der Rückfallgefahr führt
der Gutachter aus, dass beim Beschuldigten in Anwendung des Prognoseinstruments
«static 99» ein niedriges bis durchschnittliches Rückfallrisiko gegeben sei.
Als für die Legalprognose belastender Faktor wird das mehrjährig gezeigte,
suchtähnliche deliktische Verhalten erwähnt. Belastend seien zudem die
Umstände, dass sich der Beschuldigte vom ersten Strafverfahren nicht habe
beeindrucken lassen und sich nicht an die Weisung der Staatsanwaltschaft, eine
Therapie aufzunehmen, gehalten habe. Günstig sei dagegen, dass keine komorbiden
Störungen (Abhängigkeitserkrankung von Suchtstoffen, Persönlichkeitsstörung)
vorliege und eine gute soziale Leistungsfähigkeit bestehe.
Individualprognostisch kommt der
Gutachter dagegen zum Schluss, dass beim Beschuldigten von einem hohen
Rückfallrisiko ähnlich gelagerter Delikte auszugehen sei, falls keine weiteren,
insbesondere therapeutischen Massnahmen ergriffen würden, was mit dem
hartnäckigen und suchtähnlichen Charakter des Handelns sowie mit dem starken
Widerstand gegen eine Therapie begründet wird. Für schwere Sexualdelinquenz bestehe
dagegen ein tiefes Risiko.
3.4
Der Gutachter bejaht schliesslich
die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Therapie, die während
eines Strafvollzuges oder unter Aufschub des Strafvollzuges stattfinden könnte.
Die Erfolgsaussichten seien günstig, falls eine gute therapeutische Beziehung
etabliert werden könne und die Therapie ausreichend lange stattfinde.
4.
Unter Berücksichtigung des
psychiatrischen Gutachtens bzw. der attestierten leicht verminderten
Schuldfähigkeit ist von einem leichten bis knapp mittelschweren Tatverschulden
auszugehen.
Die Einsatzstrafe ist damit auf 10
Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Diese Einsatzstrafe wurde bereits von der
Vorinstanz in dieser Höhe festgelegt und ist am unteren Rand des erwähnten
Strafrahmens angesetzt. Sie entspricht damit dem vom Bundesgericht
aufgestellten Erfordernis, dass die Einschätzung des Verschuldens und die Höhe
der ausgefällten Strafe korrespondieren müssen. Das von der Verteidigung vor
Obergericht vorgetragene Argument, die Staatsanwaltschaft habe bei der
Vorstrafe vom 4. Juni 2013 für ein vergleichbares Verhalten mit einem ähnlichen
Sachverhalt lediglich eine Geldstrafe ausgefällt, weshalb auch vorliegend nur
eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe auszufällen sei, ist nicht
überzeugend. Vorliegend kommt angesichts der einschlägigen Vorstrafe und der
weiteren gleichgelagerten Delikte, für welche nachfolgend eine Straferhöhung
vorzunehmen ist, eine Geldstrafe nicht in Frage.
5.
Asperationen
5.1
Sexuelle Nötigung und sexuelle
Handlungen mit einem Kind sowie Anstiftung zu Pornographie zum Nachteil von D.___
(Art. 189 Abs. 1, 187 Ziff. 1 und aArt. 197 Ziff. 3 StGB; AKS Ziff. 1.4, 2
und 3.2)
Der Beschuldigte hat mit seiner Forderung
gegenüber der zur Tatzeit 13-jährigen D.___, Fotos ihrer nackten Brüste,
während sie die Brustwarze mit der Zunge berührt zu erstellen und ihm zu
schicken, die Tatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und
der sexuellen Handlung mit einem Kind (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie den Tatbestand
der Anstiftung zu Pornographie (aArt. 197 Ziff. 3 StGB) in echter
Idealkonkurrenz erfüllt. Die Straferhöhung ist deshalb unter Berücksichtigung dieser
Tatbestände, welche die Rechtsgüter der sexuellen Freiheit (Art. 187 StGB), der
sexuellen Entwicklung (Art. 189 StGB) sowie den Jugendschutz (aArt. 197 Ziff. 3
StGB) betreffen, vorzunehmen.
Die von D.___ abverlangte sexuelle
Handlung ist nicht von gleicher Intensität wie im Fall von F.___. Der
Chat-Verlauf ist im Fall von D.___ zwar nicht erstellt, es ist aber
unbestritten, dass der Beschuldigte die Geschädigte unter Androhung von
ernstlichen Nachteilen (Versenden von Bildern an die Facebook-Freunde)
veranlasste, die Bilder zu erstellen. Gemäss Aussagen von D.___ sei der
Beschuldigte «stur» geworden und habe gesagt, sie solle Bilder schicken (AS
173). Die Tatzeiten bezüglich D.___ und F.___ (AKS Ziff. 1.2) liegen nahe
beieinander und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei D.___ mit
der gleichen Hartnäckigkeit auftrat wie bei F.___. Auch hier liegt direkter
Vorsatz vor und es ging dem Beschuldigten um die Befriedigung seiner sexuellen
Fantasien ohne jede Rücksicht auf die Geschädigten.
Da die abverlangte sexuelle Handlung
weniger intensiv ist, ist das Ausmass des eingetretenen Erfolges leichter zu
gewichten als im Fall von F.___. Es rechtfertigt sich deshalb wegen der
sexuellen Nötigung eine Straferhöhung um 6 Monate Freiheitsstrafe, asperiert 3
Monate Freiheitsstrafe.
Da gleichzeitig der Tatbestand der
sexuellen Handlung mit einem Kind erfüllt ist und dieser Tatbestand ein anderes
Rechtsgut schützt (freie sexuelle Entwicklung eines Kindes), muss eine weitere
Straferhöhung vorgenommen werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein
grosser Teil des Unrechtsgehaltes dieses Vorhaltes bereits durch Art. 189 StGB
abgedeckt ist. Es ist deshalb noch eine Straferhöhung von asperiert 2 Monaten
vorzunehmen.
Schliesslich ist wegen des Tatbestandes
der Anstiftung zu Pornographie, welcher dem Jugendschutz dient, eine
Straferhöhung von 1 Monat, asperiert ½ Monat Freiheitsstrafe, vorzunehmen.
Insgesamt ergibt sich damit eine
Straferhöhung von 5 ½ Monaten, die in einer Gesamtwürdigung als angemessen erscheint.
5.2
Nötigung zum Nachteil von F.___
(AKS Ziff. 1.1)
Es kann auf die Ausführungen zum
Tatverschulden zum Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1.2 (Einsatzstrafe zum schwersten
Delikt Ziff. 1-4 hiervor) verwiesen werden. Zuerst verlangte der Beschuldigte
von F.___ unter Androhung ernstlicher Nachteile Bilder ihrer Brüste, des Po und
ihrem Geschlechtsteil, bevor er dann noch ein Video forderte. Die Geschädigte
erstellte am 11. September 2013 15 entsprechende Fotos und stellte sie dem
Beschuldigten zu.
Es ist eine Straferhöhung von 5 Monaten,
unter Berücksichtigung der Asperation von 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe,
vorzunehmen.
5.3
Nötigung zum Nachteil von F.___
(AKS Ziff. 1.2)
Der Beschuldigten brachte F.___ am
11.
/12. September 2013 mit der Androhung, bereits erhaltene Intim-Bilder an
ihre Facebook-Kontakte zu senden, dazu, weitere 21 Bilder von ihrem nackten
Körper sowie das bereits erwähnte Video zu erstellen und ihm zu schicken.
Das Tatverschulden ist auch hier – unter
Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens – als leicht einzustufen. Das
von der Geschädigten abgenötigte Verhalten ist als schwerer einzustufen als
beim Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1.1 (vgl. Ziff. 5.2 hiervor); andererseits
besteht ein enger Zusammenhang dieses Vorhaltes mit der sexuellen Nötigung, für
die der Beschuldigte ebenfalls schuldig gesprochen wurde. Es ist deshalb eine
Straferhöhung von ebenfalls 5 Monaten, asperiert 2 ½ Monate Freiheitsstrafe,
vorzunehmen.
5.4
Nötigung zum Nachteil von F.___
(AKS Ziff. 1.3)
Der Beschuldigte verlangte von der
Geschädigten weitere Adressen von jungen Frauen, die bereit wären, ihm
Nacktbilder zu schicken. Das Nötigungsmittel ist identisch wie bei den
vorstehenden Vorhalten (Zustellung von Intimbildern an die Facebook-Kontakte), das
abverlangte Verhalten (Bekanntgabe von Adressen) jedoch weniger
persönlichkeitsnah als die Erstellung von Bildern des nackten Körpers.
Es ist deshalb eine Straferhöhung von 4
Monaten, asperiert 2 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.
5.5
Nötigungsversuch und versuchte
Anstiftung zu Pornographie zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1.5)
Das Tatverschulden entspricht
grundsätzlich demjenigen in den Fällen von F.___ (Ziff. 5.2 hiervor). E.___ war
allerdings zur Tatzeit noch nicht 16 Jahre alt.
Es wäre deshalb für eine vollendete Nötigung
eine Straferhöhung von 5 Monaten vorzunehmen. Da eine versuchte Tatbegehung
vorliegt, ist die Straferhöhung auf 3 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
Asperiert ergibt sich damit eine Straferhöhung von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe.
Für die versuchte Anstiftung zu
Pornographie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 StGB ist eine Straferhöhung von einem
Monat, asperiert ½ Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen.
5.6
Nötigungsversuch und versuchte
Anstiftung zu Pornographie zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1.6)
Am 11. Dezember 2013 delinquierte der
Beschuldigte noch einmal in gleicher Weise wie bereits am 27. November 2013
(Ziff. 5.4 hiervor).
Es ist deshalb bei identischem Tatverschulden
für die beiden Tatbestände eine weitere asperierte Straferhöhung von 1 ½
Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.
5.7
Nötigungsversuch zum Nachteil von
C.___ (AKS Ziff. 1.7)
Das Ziel des Beschuldigten war im
vorliegenden Fall, dass sich die Geschädigte im BH vor der Webcam zeigen würde.
Der Beschuldigte drohte diesmal nicht mit dem Versenden von Intimbildern an die
Facebook-Freunde – weil er keine hatte, – sondern mit der Zerstörung des Handys
der Geschädigten mit einem Virenprogramm. Der Beschuldigte setzte auch in
diesem Fall die Geschädigte unter erheblichen Druck, wobei es ihm jedoch nicht
gelang, sein Ziel zu erreichen. Das vom Beschuldigten eingesetzte
Nötigungsmittel ist nicht von derselben Intensität wie in den Fällen von F.___
und D.___.
Die Straferhöhung wäre bei einer
vollendeten Nötigung entsprechend einem leichten Tatverschulden auf zwei Monate
Freiheitsstrafe festzusetzen. Da eine versuchte Nötigung vorliegt, ist die
Straferhöhung auf einen Monat festzusetzen, unter Berücksichtigung der
Asperation auf ½ Monate Freiheitsstrafe.
5.8
Pornographie zum Nachteil von D.___
(AKS Ziff. 3.1)
Die Zustellung eines Bildes mit dem
erigierten Penis des Beschuldigten erfolgte im gleichen Zeitraum, in denen der
Beschuldigte von der Geschädigten seinerseits die Zustellung von Bildern
verlangte. Das Tatverschulden bewegt sich in einem leicht tieferen Rahmen als
bei den übrigen Vorhalten, da er selber von sich Fotos erstellte und
weiterschicke. Es ist deshalb als leicht zu qualifizieren.
Es ist eine Straferhöhung von 3 Monaten
Freiheitsstrafe, asperiert 1 ½ Monate Freiheitsstrafe, vorzunehmen.
5.9
Anstiftung zu Pornographie zum
Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 3.3)
Der Beschuldigte erhielt in der ersten
Hälfte des Jahres 2012 von der damals 14jährigen E.___ ca. 15 Nacktbilder und 2
Videos auf sein Handy zugestellt. Die Bilder und Videos wurden ihm auf sein
Drängen und im Austausch mit eigenen Bildern zugestellt. Da das Alter von E.___
in ihrem Facebook-Profil nicht ersichtlich war, der Beschuldigte aber in
anderen Fällen gemäss eigenen Aussagen nicht stoppte, wenn er erkannte, dass er
mit einem Kind kommunizierte, handelte er im vorliegenden Fall eventualvorsätzlich,
was gegenüber dem direkten Vorsatz eine weniger vorwerfbare Schuldform
bedeutet.
Angesichts des leichten Tatverschuldens
ist eine Straferhöhung von 4 Monaten, asperiert um 2 Monaten Freiheitsstrafe,
vorzunehmen.
5.10
Unter ausschliesslicher
Berücksichtigung der Tatkomponenten ergibt sich damit eine Freiheitsstrafe von 30
Monaten.
6.
Täterkomponenten
6.1
Zu den persönlichen Verhältnissen
des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Der 1985 geborene Beschuldigte wuchs bei seinen Eltern und
mit einem sechs Jahre älteren Bruder in [...], [...] und [...] auf. Seine
Kindheit beschrieb der Beschuldigte vor Vorinstanz als glücklich. Seine Mutter
starb, als er […]-jährig war, woraufhin er mit knapp […] Jahren von zu
Hause auszog. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Lehre als […].
Zufolge einer […] konnte er auf diesem Beruf nicht mehr arbeiten; mit Hilfe der
IV absolvierte er deshalb eine Umschulung zum […], die er […] abschloss (AS
500). Daraufhin arbeitete er temporär in der […] und anschliessend in der Firma
[…] in […] im Bereich […].
In der Zeit von […] bis […] war der
Beschuldigte arbeitslos. Vor Obergericht schilderte der Beschuldigte, nach rund
zwei Jahren Arbeitslosigkeit habe er im […] an einem Beschäftigungsprogramm des
Sozialdienstes teilnehmen können. Seit Ende […] arbeite er temporär in einem
100.
%-Pensum in der […] in einem Betrieb in […]. Eine Festanstellung habe
er zwar nicht in Aussicht, dies sei jedoch sein oberstes Ziel. Des Weiteren
schilderte der Beschuldigte vor Obergericht, er habe aufgrund seiner
Arbeitslosigkeit und des vorliegenden Strafverfahrens im Jahr 2017 eine tiefe
persönliche Krise gehabt. Er sei arbeitslos gewesen, habe alleine in […] gelebt,
habe keinerlei Sozialkontakte gehabt und habe von seinen Ersparnissen gelebt. Die
Gesamtsituation habe ihn schwer belastet. Es sei ihm sehr schlecht gegangen. Ende
2017.
sei die Situation derart gravierend geworden, dass er sich an seinen Vater
gewendet habe. Obwohl das Verhältnis zu seinem Vater stets schwierig gewesen
sei, habe er die Initiative ergriffen und den Kontakt zu seinem Vater gesucht. Dieser
habe ihm Hilfe und Unterstützung angeboten. Anfangs 2018 sei er zu seinem Vater
nach [...] gezogen. Das Verhältnis zu seinem Vater und zum Bruder sei nun viel
enger geworden, was ihm Halt und Struktur gebe. Eine Beziehung habe er aktuell
keine.
Aufgrund der obigen Erwägungen sind die
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten für die Strafzumessung als neutral
zu bewerten.
6.2.1
Mit Strafbefehl vom 4. Juni 2013
wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen
mehrfachem Nötigungsversuch, Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung und
mehrfachem Missbrauch einer Fernmeldeanlage zu einer Geldstrafe von 80
Tagessätzen zu je CHF 70.00 und einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Der
Vollzug der Geldstrafe wurde mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben und
es wurde dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich während der Probezeit
einer psychiatrischen oder delegierten Psychotherapie zu unterziehen.
Gegenstand dieses Verfahrens waren
Drohungen, die der Beschuldigte gegenüber verschiedenen jungen Frauen
kommunizierte, ihnen einen Virus auf deren Handy zu schicken, wenn sie ihm
nicht Bilder der Brüste bzw. ein Bild im BH schicken würden (AS 502 ff.).
6.2.2
Mit nachträglichem Entscheid vom
19.
März 2014 wurde der dem Beschuldigten gewährte bedingte Strafvollzug von
der Staatsanwaltschaft widerrufen, nachdem sich der Beschuldigte der
angeordneten Therapie nicht unterzogen hatte (AS 138 ff.).
6.2.3
Anlässlich der Einvernahme bei der
Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2015 erklärte sich der Beschuldigte bereit, sich
einer ambulanten Therapie zu unterziehen und mit Frau Dr. med. L.___einen
Termin zu vereinbaren (AS 380).
Wie dem Schreiben von Frau Dr. med. L.___
vom 3. September 2016 entnommen werden kann, hat der Beschuldigte die Therapie
nie begonnen. Er hat einzig einen Termin eingehalten, weitere abgemachte
Termine dann aber nicht wahrgenommen (AS 514).
Weshalb der Beschuldigte die Weisung,
eine Therapie zu machen, und seine entsprechenden Zusicherungen bei der
Staatsanwaltschaft im Juli 2015, bei Frau Dr. med. L.___ eine Therapie zu
machen, nicht eingehalten hat, konnte er anlässlich der Berufungsverhandlung
nicht plausibel erklären. Damals sei er der Ansicht gewesen, er brauche keine
Therapie und seine Motivation sei zu tief gewesen. Seine Lebensumstände hätten
einfach nicht gepasst. Deshalb habe er keine Therapie angefangen (Einvernahmeprotokoll
vom 9. Juli 2018). Die Delinquenz trotz einschlägiger Vorstrafe und
während der Probezeit sowie die mangelnde Therapiebereitschaft sind
straferhöhend zu würdigen.
6.3
Beim Nachtatverhalten ist
festzustellen, dass der Beschuldigte im Strafverfahren geständig und kooperativ
war. Er zeigte durchaus eine gewisse Reue. Seit dem 17. Februar 2014, somit
seit nunmehr mehr als 4 Jahren, verhielt sich der Beschuldigte
deliktsfrei. Angesichts der vom Gutachter diagnostizierten, auf das Sexuelle
bezogenen abnormen Gewohnheit (ICD-10 F.63.0), ist dieser Umstand strafmindernd
zu würdigen.
6.4
Die Täterkomponenten sind insgesamt leicht
straferhöhend zu berücksichtigen. Die Freiheitsstrafe ist um einen Monat auf 31
Monate zu erhöhen.
6.5
Schliesslich rügte die Verteidigung
die Verletzung des Beschleunigungsgebots, welches als weiterer
Strafzumessungsgrund mit einer Reduktion von einem Drittel zu berücksichtigen
sei.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache
innert einer angemessenen Frist gehört wird. Das Beschleunigungsgebot gilt im
Strafverfahren und dessen Verletzung ist bei der Strafzumessung zu
berücksichtigen (BGE 117 IV 124 E. 3 und 4d). Ob das Beschleunigungsgebot
verletzt worden ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller Umstände.
Zeiten, in denen ein Verfahren stillsteht, sind jedoch unumgänglich und zulässig,
solange eine solche Zeitspanne nicht stossend wirkt. Dass eine
Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, begründet allerdings noch keine
Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urteil des Bundesgerichts vom
11.
Februar 2005,6S.467/2004, E. 2.2.2). Von den Behörden und
Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ununterbrochen einem
einzelnen Fall widmen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2013,
6B_51/2013, E. 2.2).
In der vorliegenden Strafuntersuchung
ist lediglich im Zeitraum zwischen der Einvernahme vom 1. Juli 2015 bis
zum 18. Januar 2016 eine grössere Lücke von rund 6 Monaten ersichtlich.
Ansonsten gab es keine grösseren Stillstände im Verfahrensgang. Zudem weist das
Verfahren einen internationalen Bezug auf (Zusammenarbeit mit den Behörden in […],
[…] und […]) und der Gerichtsstand musste geklärt werden. Am 1. Juli 2015,
nach der Einvernahme des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, lagen die
Fakten jedoch vollumfänglich auf dem Tisch. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
erscheint der Ablauf von drei Jahren für die Beurteilung durch zwei Instanzen
als zu lange. Die Freiheitsstrafe ist deshalb um einen Monat zu reduzieren, so
dass sich ein definitives Strafmass von 30 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.
7.
Die Anordnung einer
ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB
Bevor die Frage der Vollzugsform der
ausgefällten Freiheitsstrafe geprüft wird, ist zur Frage der Anordnung einer
ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB Stellung zu nehmen.
7.1
Ist der Täter psychisch schwer
gestört, ist er von Suchtstoffen abhängig oder in anderer Weise abhängig, so
kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt
wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem
Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die
Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen
(Art. 63 Abs. 1 StGB).
Der Begriff der schweren psychischen
Störung deckt sich mit jenem von Art. 59 Abs. 1 StGB (6B_1203/2016 E. 4). Nicht
jede geistige Anomalie entspricht einer schweren psychischen Störung im
rechtlichen Sinne. Nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen
geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige Abnormität im
rechtlichen Sinne von Art. 59 StGB qualifiziert werden (Trechsel/Palien Borer
in: Trechsel Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar 3. Auflage Art. 59
StGB N 4;6B_290/2016 E. 2.3.3).
Die Frage der rechtlichen Relevanz der
medizinischen Diagnose ist juristischer Natur. Die Beurteilung, ob eine vom
psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung als schwer
i.S. von Art. 59 Abs. 1 StGB und Art. 63 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist,
obliegt daher dem Gericht (6B_28/2017 E.3.3.3).
Die Abgrenzung einer «schweren»
psychischen Störung ist schwierig. Der Rechtsanwender muss deshalb die
erforderliche Schwere der psychischen Störung rückläufig unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit einer stationären Behandlung bestimmen (Heer/Habermeyer
in BSK StGB 3. Auflage Art. 59 StGB N 22). Da die Anordnung einer ambulanten
Massnahme mit einem wesentlich geringeren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
des Betroffenen verbunden ist, dürfte die «Schwere» der psychischen Störung in
diesem Fall eher erreicht sein, als wenn es um die Anordnung einer stationären
Massnahme geht (BSK a.a.O. Art. 59 StGB N 24).
7.2
Das Bundesgericht hat im Entscheid
6B_290/2016 den Entscheid der Vorinstanz geschützt, welche festgestellt hat,
dass der psychiatrische Gutachter nur von einer mässig ausgeprägten
kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen sei und deshalb keine schwere
psychische Störung vorliege, welche die Anordnung einer therapeutischen
Massnahme rechtfertige (E. 2.4). Mit der gleichen Argumentation schützte das
Bundesgericht im Entscheid 6B_926/2013 die Vorinstanz. Diese hatte
festgestellt, dass der psychiatrische Gutachter explizit von einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung ausgegangen sei, deren Ausprägung durchgehend als mässig
angesehen werden könne. Wenn die Vorinstanz gestützt hierauf die Frage, ob eine
schwere psychische Störung vorliege, verneine, verfalle sie jedenfalls nicht in
Willkür (E. 3.2).
Das Bundesgericht hat demgegenüber die
Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB durch
die Vorinstanz geschützt beim Vorliegen einer deliktskausalen leichten
psychosexuellen Entwicklungsstörung. Der in der Schuldfähigkeit nicht
eingeschränkte Beschuldigte hatte sich der mehrfachen massiven sexuellen Handlungen
mit einem Kind sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gemacht und war
von der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt worden.
Das Bundesgericht hielt zudem fest, der Umstand, dass der Beschuldigte seit den
strafbaren Handlungen im Jahr 2003 (also seit 9 Jahren) strafrechtlich nicht
mehr in Erscheinung getreten sei, vermöge die festgestellte Rückfallgefahr für
sich nicht in Frage zu stellen, weil die deliktskausale psychische Störung
mangels angemessener Behandlung nach wie vor bestehe (6B_222/2012). Ebenfalls
bejaht hat das Bundesgericht die Voraussetzungen gemäss Art. 63 StGB im
Entscheid 6B_272/2012: Der Beschuldigte hatte massive sexuelle Handlungen an
seiner eigenen Tochter begangen. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine
narzistische Persönlichkeitsstörung mit histrionischer Komponente, eine nicht
näher bezeichnete Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Paraphilie mit
pädosexuellen Neigungen und eine depressive Anpassungsstörung. Gemäss Gutachten
handelte es sich dabei um ein komplexes Störungsbild, welches von seinem
Ausmass und den sozialen Folgen her derart erheblich sei, dass es als geistig
mangelhafte Entwicklung zu verstehen sei.
7.3
Der psychiatrische Gutachter
diagnostiziert im vorliegenden Fall eine «auf das Sexuelle bezogene abnorme
Gewohnheit» (ICD-10 F63.0). Der Gutachter beschreibt das Verhalten des
Beschuldigten (nur) als «suchtähnlich», nicht also als eigentliches
Suchtverhalten (AS 543). Der Gutachter stellt zudem fest, dass es im Verhalten
des Beschuldigten zu keiner erheblichen Steigerung der Intensität und Frequenz
gekommen sei. Eine schwere psychische Störung liege beim Beschuldigten nicht
vor, es handle sich um eine stark suchtähnliche psychische Problematik mit
enger Beziehung zur Delinquenz (AS 547). Für ähnlich gelagerte Delikte liege
ein hohes Rückfallrisiko vor, nicht jedoch für andere Deliktsbereiche und auch
nicht für erheblich schwerere Sexualstraftaten (AS 546 f.).
Das Vorliegen einer schweren psychischen
Störung i.S. von Art. 63 StGB ist damit – auch im Vergleich zu den zitierten
Entscheiden des Bundesgerichts – zu verneinen. Der Gutachter selbst bezeichnet
die Störung nicht als «schwer»; auch wenn der Rechtsanwender eine eigene
Einschätzung der Schwere einer psychischen Störung vorzunehmen hat, ist doch
festzustellen, dass das Bundesgericht eine schwere psychische Störung mit dem
Hinweis auf die medizinische Einschätzung verneinte (6B_290/2016;6B_926/2013).
So weist auch im vorliegenden Fall die Qualifikation des Gutachters darauf hin,
dass keine schwere psychische Störung i.S. von Art. 63 StGB vorliegt. Dieser
Schluss wird gestützt durch die Aussage des Gutachters, dass auf Grund der
vorliegenden Störung keine erheblich schwereren Sexualstraftaten zu erwarten
sind. Der Beschuldigte hat zwar keineswegs Straftaten begangen, die sich in
einem bagatellären Bereich bewegen würden; vorstellbar sind aber weitaus
massivere sexuelle Übergriffe, wie sie z.B. in den zitierten Entscheiden 6B_222/2012
und 6B_272/2012 begangen worden sind.
7.4
Wenn das Vorliegen einer schweren
psychischen Störung verneint wird, fehlt es an der ersten Voraussetzung für die
Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB.
7.5
Der Vollständigkeit halber sei
erwähnt, dass die von der Vorinstanz getroffene Lösung auch aus einem anderen
Grund einer Überprüfung nicht standhält: Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bedeutet die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige
Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht bedingt gemäss
Art. 42 StGB oder teilbedingt gemäss Art. 43 StGB aufgeschoben werden kann
(6B_850/2016 E. 1.5). Die von der Vorinstanz getroffene Lösung – Gewährung des
bedingten Strafvollzuges für einen Teil der Strafe unter gleichzeitiger
Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB – steht somit im
Widerspruch zu dieser Rechtsprechung. Damit kann die Anordnung einer ambulanten
Massnahme gemäss Art. 63 StGB nicht bestätigt werden.
8.
Die Vollzugsform der
Freiheitsstrafe
8.1
Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten
und das Bestehen sozialer Bindungen sprechen nicht gegen das Vorliegen einer
günstigen Prognose beim Beschuldigten. Der Beschuldigte ist jedoch wegen
mehrfachem Nötigungsversuch, Nötigung und sexueller Belästigung einschlägig
vorbestraft und das psychiatrische Gutachten geht von einem suchtähnlichen
deliktischen Verhalten – und nicht, wie die Verteidigung ausführte, von einer
inzwischen überwundenen postpubertären Phase – und von einem hohen
Rückfallrisiko für ähnlich gelagerte Delikte, nicht aber für schwerere
Sexualdelikte, aus.
8.2
Der psychiatrische Gutachter geht
aber auch von günstigen Erfolgsaussichten einer ambulanten
psychotherapeutischen Therapie bei einem fachlich versierten Therapeuten unter
Einbezug von gruppentherapeutischen Angeboten aus. Festzustellen ist zudem,
dass der Beschuldigte, soweit ersichtlich, nunmehr während mehr als 4 Jahren
deliktsfrei lebt.
8.3
Diese nun lange bestehende
Deliktsfreiheit und die günstigen Aussichten einer ambulanten Psychotherapie
lassen den Schluss zu, dass der Beschuldigte deliktsfrei zu leben vermag,
sofern er eine ambulante Therapie im Sinne des psychiatrischen Gutachtens in
Angriff nimmt. Die Voraussetzungen des bedingten bzw. teilbedingten
Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB und Art. 43 StGB sind damit mit einer
therapeutischen Unterstützung gegeben (6B_669/2016 E. 3.3.2).
8.4
Weisungen (Art. 44 Abs. 2 und 94
StGB) können auch erteilt werden, wenn die für eine ambulante Behandlung
erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Imperatori in: BSK 3. Auflage
Art. 94 StGB N 17; Trechsel Praxiskommentar StGB Art. 94 StGB N 6).
Der Beschuldigte bedarf im Hinblick auf
eine günstige Legalprognose einer therapeutischen Unterstützung, so dass eine
entsprechende psychotherapeutische Behandlung in Form einer Weisung anzuordnen
ist. Diese hat entsprechend den gutachterlichen Empfehlungen bei einem fachlich
versierten Therapeuten stattzufinden mit allfälliger gelegentlicher
forensischer Supervision sowie dem Einbezug von gruppentherapeutischen
Angeboten. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, er
werde eine Therapie machen, wenn dies das Gericht anordne. Die Therapie hat
solange zu erfolgen, als dies medizinisch indiziert ist.
8.5
Angesichts der Schwere und Vielzahl
der verübten Straftaten kann der zu vollziehende Teil der Strafe nicht beim
gesetzlichen Minimum von sechs Monaten liegen (Art. 43 Abs. 3 StGB).
Angemessen erscheint ein Strafanteil von sieben Monaten, der zu vollziehen ist.
Bei diesem unbedingt ausgefällten Starfanteil ist dem Beschuldigten das Gesuch
um Vollzug in Halbgefangenschaft möglich (Art. 77b StGB), was eine
Aufrechterhaltung seiner persönlich und wirtschaftlich stabilen Situation
zulässt.
8.6
Die Probezeit für den mit bedingtem
Strafvollzug ausgesprochenen Strafteil von 23 Monaten ist auf die Maximaldauer
von fünf Jahren anzusetzen. Dies angesichts des Umstandes, dass die Weisung nur
für die Dauer der Probezeit angeordnet werden kann und die Installation und
Durchführung der Therapie einen erheblichen Zeitaufwand beanspruchen könnte.
VI. Kosten
1.
Vorinstanz
Bei diesem Ausgang des Verfahrens – es bleibt
bei sämtlichen Schuldsprüchen – hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Der erstinstanzliche Kostenentscheid
ist zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2.
Berufungsverfahren
Die Kosten des Berufungsverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im
Berufungsverfahren in Bezug auf den Schuldpunkt, wobei der unbedingt zu
vollziehende Strafanteil reduziert wird. Die Berufung der Staatsanwaltschaft
bleibt hinsichtlich des Antrags auf Erhöhung des Strafmasses erfolglos, ist
jedoch betreffend Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten
Massnahme erfolgreich. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte
zu 80 % zu tragen, zu 20% sind die Kosten durch den Staat Solothurn zu
tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die amtliche Verteidigung macht in ihrer
Honorarnote Aufwendungen von CHF 4'647.40 (bei einem Stundenansatz von
CHF 180.00) geltend. Darin enthalten ist ein Zeitaufwand von sechs Stunden
(geschätzt) für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Dieser Aufwand ist
angesichts der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung um zwei Stunden zu
kürzen. Die amtliche Verteidigung ist dementsprechend mit CHF 4'260.30 zu
entschädigen und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren gegenüber
dem Beschuldigten im Umfang von 80 %, entsprechend CHF 3'408.25, sowie
der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten
im Umfang von CHF 927.00 (resultierend aus 80% der Differenz zu vollem
Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 2, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 181, 181
i.V.m. 22 Abs. 1, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1, aArt. 197 Ziff. 1, aArt. 197
Ziff. 3 i.V.m. 24 Abs. 1, aArt. 197 Ziff. 3 i.V.m. 24 Abs.
1.
i.V. 22 Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., 135, 267, 335 ff., 416 ff., 422
ff. StPO
beschlossen und erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass sich der
Beschuldigte gemäss den folgenden rechtskräftigen Ziffern des Urteils des
Richteramtes Solothurn-Lebern vom 13. Juni 2017 (nachfolgend:
erstinstanzliches Urteil) schuldig gemacht hat:
-
Ziffer 1 Alinea 1: der
mehrfachen sexuellen Nötigung,
o begangen am 11. September 2013
(z.N. von F.___, AKS Ziff. 1.1),
o begangen am 12. September 2013
(z.N. von F.___, AKS Ziff. 1.2),
o begangen in der Zeit vom 2. Oktober
2013.
bis 7. Oktober 2013 (z.N. von D.___, AKS Ziff. 1.4).
-
Ziffer 1 Alinea 2: der
mehrfachen Nötigung,
o begangen am 11. September 2013
(z.N. von F.___, AKS Ziff. 1.1),
o begangen am 12. September 2013
(z.N. von F.___, AKS Ziff. 1.2),
o begangen am 16. September 2013
(z.N. von F.___, AKS Ziff. 1.3).
-
Ziffer 1 Alinea 3: der
mehrfachen versuchten Nötigung,
o begangen am 27. November 2013 (z.N.
von E.___, AKS Ziff. 1.5),
o begangen am 11. Dezember 2013 (z.N.
von E.___, AKS Ziff. 1.6).
-
Ziffer 1 Alinea 5: der
Pornographie,
o begangen in der Zeit vom 2. Oktober
2013.
bis 7. Oktober 2013 (z.N. von D.___, AKS Ziff. 3.1).
-
Ziffer 1 Alinea 7: der
mehrfachen versuchten Anstiftung zur Pornographie,
o begangen am 27. November 2013 (z.N.
von E.___, AKS Ziff. 1.5),
o begangen am 11. Dezember 2013 (z.N.
von E.___, AKS Ziff. 1.6).
2.
Der Beschuldigte A.___ hat sich zudem
wie folgt schuldig gemacht:
-
der versuchten Nötigung,
begangen am 17. Februar 2014 (z.N. von C.___, AKS Ziff. 1.7),
-
der sexuellen Handlungen
mit Kindern, begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis 7. Oktober
2013.
(z.N. von D.___, AKS Ziff. 2),
-
der mehrfachen Anstiftung
zur Pornographie,
o begangen in der Zeit vom 2. Oktober
2013.
bis am 7. Oktober 2013 (z.N. von D.___, AKS Ziff. 3.2),
o begangen in der ersten Hälfte 2012 (z.N.
von E.___, AKS Ziff. 3.3).
3.
A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
30.
Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für
23.
Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren. Die restlichen
7.
Monate Freiheitsstrafe sind zu vollziehen.
4.
Der Antrag auf Anordnung einer
ambulanten psychotherapeutischen Massnahme wird abgewiesen.
5.
A.___ wird die Weisung erteilt, sich
einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung bei einer geeigneten
Fachperson zu unterziehen, solange dies von der zuständigen Fachperson als
medizinisch indiziert erachtet wird.
6.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des
erstinstanzlichen Urteils sind folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen
und nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten (alle Aufbewahrungsort: Polizei
Kanton Solothurn):
-
1.
Laptop HP Pavillon,
-
2.
CD «HP-Back Up»,
-
1.
Mobiltelefon Sony
Ericsson LT 18i,
-
1.
Speicherkarte Canon,
-
1.
Mobiltelefon Samsung
Galaxy S2.
7.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des
erstinstanzlichen Urteils hat der Beschuldigte der Privatklägerin D.___ eine
Genugtuung von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
8.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des
erstinstanzlichen Urteils hat der Beschuldigte der Privatklägerin F.___ eine
Genugtuung von CHF 3'000.00 sowie Schadenersatz von CHF 422.30 zu
bezahlen.
9.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des
erstinstanzlichen Urteils hat der Beschuldigte der Privatklägerin F.___ eine
reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00 zu bezahlen.
10.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des
erstinstanzlichen Urteils wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des
Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 5'583.40 (inkl. 8 % MWST und Auslagen) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 80 % während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 1'475.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 4'260.30 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren gegenüber dem
Beschuldigten im Umfang von 80 %, entsprechend CHF 3'408.25, sowie
der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten
im Umfang von CHF 927.00 (resultierend aus 80% der Differenz zu vollem
Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
12.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 10'650.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich
auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'200.00, inkl.
einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, werden dem Beschuldigten zur
Bezahlung im Umfang von 80% (d.h. CHF 3'360.00) auferlegt. Im Umfang von
20% sind die Kosten des Berufungsverfahrens vom Staat zu tragen. Der
Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von
CHF 14’010.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000.
Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Gegen den Entscheid
betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135
Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im
Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann
innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach
2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Riechsteiner