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Entscheid

STBER.2017.63

mehrfache Nötigung, teilw. versucht, eventualiter teilweise sex. Nötigung, sex. Handlungen mit Kindern, etc.

9. Juli 2018Deutsch73 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 11. Dezember 2013 erstattete E.___

(geb. 1998) mit ihrer Mutter bei der Polizei in [...] (D) Strafanzeige gegen

den Beschuldigten wegen Nötigung und Verbreitung kinderpornographischer

Schriften (AS 19 ff.). E.___ wurde gleichentags in Anwesenheit ihrer Eltern

polizeilich einvernommen (AS 61 f.).

Am 11. Februar 2014 ersuchte der

leitende Oberstaatsanwalt in [...] die Staatsanwaltschaft Solothurn um

Übernahme der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten (AS 469 ff.). Die

Staatsanwaltschaft Solothurn bestätigte mit Schreiben vom 25. Februar 2014 die

Übernahme der Strafverfolgung (AS 475).

2. Am 28. Februar 2014 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen

Pornographie sowie Anstiftung dazu (Art. 197 Ziff. 1, 3 und 3bis

StGB i.V.m. Art. 24 StGB) und mehrfachem Nötigungsversuch (Art. 181 i.V. mit

Art. 22 StGB) (AS 159 f.; 391 f.).

3. Am 3. März 2014 stellte der leitende

Oberstaatsanwalt von [...] der Staatsanwaltschaft Solothurn ein

Rechtshilfeersuchen betreffend Übernahme der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten

im Zusammenhang mit dem Verdacht wegen Nötigung sowie der Verbreitung

pornographischer Schriften zum Nachteil der damals 13jährigen D.___ (AS 162

ff.). Mit Schreiben vom 11. März 2014 gab die Staatsanwaltschaft Solothurn

diesem Gesuch statt (AS 161).

4. Am 21. März 2014 wurde am Domizil des

Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt (AS 412 ff.).

5. Im Rahmen der Ermittlungen gegen den

Beschuldigten wurde sein Natel sichergestellt und ausgewertet (AS 418 ff.). Im

Zuge dieser Abklärungen stiess die Polizei auf die im Natel gespeicherte Nummer

von C.___, die in der Folge auf dem Polizeiposten [...] am 24. April 2014 gegen

den Beschuldigten eine weitere Strafanzeige einreichte (AS 248 ff.; 251 ff.).

Die Staatsanwaltschaft Solothurn anerkannte

mit Schreiben vom 28. Mai 2014 bezüglich diesem Vorhalt den Gerichtsstand

Solothurn (AS 479).

6. Am 16. September 2013 erschien die

Jugendliche F.___ (geb. 1997) auf dem Polizeirevier [...] (D) und erstattete

Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Nötigung. Sie sei von einem «G.___» per

Facebook und Whats App gezwungen worden, Nacktbilder und Videos mit sexuellen

Handlungen von sich anzufertigen und ihm diese zu senden (AS 276 ff.).

Mit Schreiben vom 27. Juni 2014

bestätigte die Staatsanwaltschaft Solothurn der Staatsanwaltschaft [...] nach

entsprechendem Gesuch die Übernahme der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten,

nachdem sich herausgestellt hatte, dass dieser als «G.___» aufgetreten war (AS

490).

7. Ausdehnungsverfügungen der

Staatsanwaltschaft erfolgten am 28. Mai 2014 (Vorhalt des Nötigungsversuchs zu

Lasten von C.___), am 3. Juli 2014 (Vorhalt der Nötigung zu Lasten von F.___) und

30. Juli 2014 (Vorhalt der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit

Kindern; AS 393 ff.).

8. Mit Verfügung vom 18. August 2014

wurde dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt (AS 428).

9. Die Anklageschrift datiert vom 15.

Dezember 2016 (AS 1 ff.).

10. Am 13. Juni 2017 fällte das

Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 62 ff.):

1.

A.___

hat sich schuldig gemacht:

- der mehrfachen sexuellen

Nötigung, begangen am 11. September 2013, am 12. September 2013 sowie in der

Zeit vom 2. Oktober 2013 bis 7. Oktober 2013

- der mehrfachen Nötigung,

begangen am 11. September 2013, am 12. September 2013 und am 16. September

2013;

- der mehrfachen

versuchten Nötigung, begangen am 27. November 2013, am 11. Dezember 2013 sowie

am 17. Februar 2014;

- der sexuellen Handlungen

mit Kindern, begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis am 7. Oktober 2013;

- der Pornografie,

begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis am 7. Oktober 2013;

- der mehrfachen

Anstiftung zur Pornografie, begangen in der ersten Hälfte des Jahres 2012 sowie

in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis am 7. Oktober 2013;

- der mehrfachen

versuchten Anstiftung zur Pornografie, begangen am 27. November 2013 und am 11.

Dezember 2013.

2.

A.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Vollzuges für 18 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren.

3.

Für A.___

wird eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.

4.

Der

Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe ist zu Gunsten der ambulanten

therapeutischen Behandlung aufgeschoben.

5.

Folgende

bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft

des Urteils durch die Polizei zu vernichten:

Gegenstand

Aufbewahrungsort

1 Laptop HP Pavillion

Kapo Solothurn

2 CD „HP-Back Up“

Kapo Solothurn

1 Mobiltelefon Sony

Ericsson LT 18i

Kapo Solothurn

1 Speicherkarte Canon

Kapo Solothurn

1 Mobiltelefon Samsung

Galaxy S2

Kapo Solothurn

6.

A.___

wird verurteilt, D.___, gesetzlich vertreten durch H.___, eine Genugtuungssumme

von CHF 3‘000.00 zu bezahlen.

7.

A.___

wird verurteilt, F.___, v.d. Rechtsanwalt Carlo Häfeli, eine Genugtuungssumme

von CHF 3‘000.00 sowie Schadenersatz von CHF 422.30 zu bezahlen.

8.

Der

Beschuldigte hat F.___, v.d. Rechtsanwalt Carlo Häfeli, eine reduzierte

Parteientschädigung von pauschal CHF 1‘000.00 zu bezahlen.

9.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird auf CHF

5‘583.40 (Honorar 27.33 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 4‘919.40, Auslagen

CHF 250.40 und 8 % MWST CHF 413.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1‘475.80

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde inkl. MWST), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10.

A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5‘000.00, total

CHF 10‘650.00, zu bezahlen.

11. Die Staatsanwaltschaft meldete gegen

das Urteil am 23. Juni 2017 die Berufung an (S-L 74). Am 29. Juni 2017 meldete

auch der Beschuldigte die Berufung an (S-L 77).

12. Gemäss Berufungserklärung der

Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017 richtet sich die Berufung gegen Ziff.

2 (Bemessung der Strafe) und Ziff. 4 (Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der

ambulanten Massnahme). Beantragt wird eine höhere Freiheitsstrafe sowie die

Durchführung der ambulanten Massnahme während und nach dem Strafvollzug.

13.1 Gemäss Berufungserklärung des

Beschuldigten vom 21. September 2017 richtet sich seine Berufung gegen folgende

Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1 Alinea 3:

Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von C.___ vom 17. Februar

2014 (AKS. Ziff. 1.7)

-

Ziff. 1 Alinea 4:

Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von D.___

in der Zeit vom 2. Oktober 2013 – zum 7. Oktober 2012 (AKS Ziff. 2)

-

Ziff. 1 Alinea 6:

Schuldspruch wegen Anstiftung zu Pornographie zum Nachteil von D.___ in der

Zeit vom 2. Oktober 2013 – 7. Oktober 2013 (AKS Ziff. 3.2)

-

Ziff. 1 Alinea 7:

Schuldspruch wegen Anstiftung zu Pornographie zum Nachteil von E.___ in der

ersten Hälfte des Jahres 2012

-

Ziff. 2: Bemessung der

Strafe

-

Ziff. 3 und 4:

Anordnung einer ambulanten Massnahme

13.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung

bestätigte die Verteidigung, der Schuldspruch wegen Anstiftung zur Pornografie

zum Nachteil von E.___ gemäss AKS Ziff. 3.3 sei angefochten. Auf Nachfrage

des Vorsitzende bestätigte die Verteidigung zudem, dieser Schuldspruch sei in

Ziffer 1 Alinea 6 des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils enthalten. Dass

in der Berufungserklärung Ziffer 1 Alinea 7 aufgeführt worden sei, sei ein

Schreibfehler.

14. In Rechtskraft erwachsen und nicht

mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1: Folgende

Schuldsprüche:

Alinea 1 (AKS.

Ziff. 1.2, 1.3, 1.4)

Alinea 2 (AKS

Ziff. 1.1, 1.2, 1.3)

Alinea 3 (AKS

Ziff. 1.5, 1.6)

Alinea 5 (AKS

Ziff. 3.1)

Alinea 7 (AKS

Ziff. 1.5 und 1.6)

-

Ziff. 5 (Einziehungen)

-

Ziff. 6-8

(Zivilforderungen)

-

Ziff. 9 (Entschädigung des

amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend)

Erwägungen

II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

A. Delikte zu Lasten von E.___

Nötigung (Art. 181 StGB)

1.

Anklageschrift Ziff. 1.5

Am 27. November 2013 drohte der

Beschuldigte E.___ per Facebook-Chat an, die bisherigen Bilder der

Geschädigten, welche sie ihm anderthalb Jahre vorher geschickt hatte und auf

welchen sie mit entblössten Brüsten und entblösstem Intimbereich mit

gespreizten Beinen zu sehen ist, an ihre Facebook-Freunde zu schicken, sollte

sie ihm keine Nacktbilder von sich senden. E.___ verhielt sich jedoch nicht

nach dem Willen des Beschuldigten und liess ihm keine Aufnahmen von sich

zukommen.

Aufgrund dessen hat A.___ den Tatbestand

der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

verwirklicht.

Die Aufforderung an die im Tatzeitpunkt

noch nicht 16jährige E.___, Nacktbilder von sich zu erstellen und ihm zu

senden, erfüllte gleichzeitig den Tatbestand der Pornographie i.S. von aArt.

197.

Ziff. 3 StGB. Da E.___ der Aufforderung des Beschuldigten nicht nachkam,

wurde der Tatbestand nicht vollendet. Der Beschuldigte wurde wegen versuchter

Anstiftung zu Pornographie schuldig gesprochen.

2.

Anklageschrift Ziff. 1.6

Am 11. Dezember 2013 drohte der

Beschuldigte E.___ per Facebook-Chat an, die bisherigen Bilder der

Geschädigten, welche sie ihm anderthalb Jahre vorher geschickt hatte und auf

welchen sie mit entblössten Brüsten und entblösstem Intimbereich mit

gespreizten Beinen zu sehen ist, an ihre Facebook-Freunde zu schicken, sollte

sie ihm keine Nacktbilder und Nacktvideos von sich senden. E.___ verhielt sich

jedoch nicht nach dem Willen des Beschuldigten und liess ihm keine Aufnahmen

von sich zukommen.

Aufgrund dessen hat A.___ den Tatbestand

der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB

verwirklicht.

Auch bezüglich dieses Vorhaltes hat sich

der Beschuldigte gleichzeitig wegen versuchter Anstiftung zu Pornographie

i.S.v. aArt. 197 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 24 StGB schuldig gemacht.

B. Delikte zu Lasten von D.___

Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB)

Anklageschrift Ziff. 1.4

Die Vorinstanz erachtete es als

erstellt, dass der Beschuldigte von D.___ in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis

zum 7. Oktober 2013 verlangte, ihm Fotos ihrer nackten Brüste bzw. Fotos ihrer

nackten Brüste, während sie mit ihrer Zunge die Brustwarze berührt, zu

erstellen und ihm zu schicken, ansonsten er ihre bisherigen Bilder, welche sie

dem Beschuldigten bereits geschickte hatte und auf welchen sie mit nackten

Brüsten zu sehen ist, an ihre Facebook-Freunde schicken würde. Auf diese Weise

gelang es ihm, D.___ dazu zu bringen, entsprechende Fotos zu erstellen und ihm

zu schicken.

Indem der Beschuldigte signalisierte,

intime Bilder von D.___ an ihre Facebook-Kontakte zu schicken, sollte sie

seinen Aufforderungen nicht nachkommen, drohte er ihr ernstliche Nachteile an

und zwang sie auf diese Weise, eine sexuelle Handlung an sich selbst

vorzunehmen und ihm entsprechende Fotos zukommen zu lassen. Aufgrund der

Androhung ernstlicher Nachteile beeinträchtigte der Beschuldigte D.___ in ihrer

Handlungsfreiheit und veranlasste sie dadurch zu einem unbestrittenermassen

sexualisierten Verhalten (Berühren der Brustwarze mit der Zunge), wodurch der

Wille der Geschädigten gebrochen wurde. Das Vorgehen des Beschuldigten war klar

rechtswidrig, weil er die Geschädigte mit der Androhung des Weiterschickens von

kompromittierenden Bildern psychisch unter Druck setzte und das verwendete

Mittel (Drohung mit Veröffentlichung von intimen Bildern der Geschädigten)

unerlaubt ist. A.___ handelte dabei wissentlich und willentlich und demnach

vorsätzlich. Er hat sich damit der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189

Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Pornographie (aArt. 197 Ziff. 1 StGB)

Anklageschrift Ziff. 3.1

In der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis zum

7.

Oktober 2013 schickte der Beschuldigte der damals 13-jährigen D.___ ein Bild

seines erigierten Penis. Dieses Bild ist als pornografische Darstellung im

Sinne des Gesetzes zu qualifizieren und das entsprechende Überlassen bzw.

Zeigen einer Person unter 16 Jahren gemäss Art. 197 Ziff. 1 aStGB strafbar. D.___

war im Tatzeitpunkt 13-jährig, was der Beschuldigte wusste. Der Beschuldigte

handelte demnach vorsätzlich im Wissen um das Vorliegen eines pornografischen

Bildes sowie im Wissen, dass die Geschädigte zur Tatzeit noch nicht 16 Jahre

alt war. Zufolge Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes hat sich

der Beschuldigte der Pornografie gemäss aArt. 197 Ziff. 1 StGB strafbar

gemacht.

C. Delikte zu Lasten von F.___

1.

Nötigung (Art. 181 StGB) und

sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB)

1.1

Anklageschrift Ziff. 1.1

Der Beschuldigte drohte F.___ am 11.

September 2013 per WhatsApp-Chat an, eine von ihr erhaltene Nacktaufnahme an

sämtliche Facebook-Kontakte der Geschädigten zu senden, wenn er nicht weitere

intime Bilder von ihr zugeschickt bekomme. Um seiner Drohung Nachdruck zu

verleihen, sendete er ihr Screenshots ihrer Facebook-Kontakte. Auf diese Weise

gelang es ihm, F.___ dazu zu bringen, ihm 15 intime Fotos von ihren nackten

Brüsten, ihrem nackten Hintern und ihrem Geschlechtsteil zu erstellen und ihm

zu schicken.

Aufgrund der Androhung ernstlicher

Nachteile beeinträchtigte der Beschuldigte F.___ in ihrer Handlungsfreiheit und

veranlasste sie dadurch zu einem bestimmten Verhalten, wodurch der Wille der

Geschädigten gebrochen wurde. Das Vorgehen des Beschuldigten war klar

rechtswidrig, weil das gewählte Mittel (Drohung mit Veröffentlichung von

intimen Bildern der Geschädigten) unerlaubt ist. A.___ handelte dabei

wissentlich und willentlich und demnach vorsätzlich. Er hat sich damit der

Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gemacht.

1.2

Anklageschrift Ziff. 1.2

Der Beschuldigte verlangte von F.___ am

11.

und 12. September 2013 per WhatsApp-Chat, ihm ein mindestens zweiminütiges

Porno-Video mit Manipulation an/in ihrem Intimbereich von sich zu senden,

ansonsten er ein paar intime Bilder von ihr an ihre Facebook-Kontakte senden

würde. Auf diese Weise gelang es ihm, F.___ dazu zu bringen, ihm nochmals 21

Fotos von ihrem nackten Körper sowie ein Video – die Geschädigte zieht sich im

Badezimmer vor der Kamera aus, setzt sich breitbeinig hin und befriedigt sich

selber – zu erstellen und ihm zu schicken.

Aufgrund der Androhung ernstlicher

Nachteile beeinträchtigte der Beschuldigte F.___ in ihrer Handlungsfreiheit und

veranlasste sie dadurch zu einem bestimmten Verhalten, wodurch der Wille der Geschädigten

gebrochen wurde. Das Vorgehen des Beschuldigten war klar rechtswidrig, weil das

gewählte Mittel (Drohung mit Veröffentlichung von intimen Bildern der

Geschädigten) unerlaubt ist. A.___ handelte dabei wissentlich und willentlich

und demnach vorsätzlich. Er hat sich damit der Nötigung im Sinne von Art. 181

StGB schuldig gemacht.

Der Beschuldigte veranlasste F.___ durch

die Androhung ernstlicher Nachteile zudem zu einem sexualisierten Verhalten. Er

hat sich damit der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB

schuldig gemacht.

1.3

Anklageschrift Ziff. 1.3

Am 16. September 2013 verlangte der

Beschuldigte von F.___ per WhatsApp-Chat, ihm die Kontaktdaten anderer Mädchen

zu schicken, welche allenfalls ebenfalls bereit wären, Nacktbilder an ihn zu

senden. Aufgrund der bisherigen Androhung ernstlicher Nachteile (Senden von

intimen Bildern bzw. Nacktbildern an die Facebook-Kontakte der Geschädigten)

beeinträchtigte der Beschuldigte F.___ in ihrer Handlungsfreiheit, brach ihren

Willen und veranlasste sie dadurch dazu, ihm die Kontaktdaten von vier

Freundinnen zu überlassen. Das Vorgehen des Beschuldigten war klar rechtswidrig,

weil das gewählte Mittel (Drohung mit Veröffentlichung von intimen Bildern der

Geschädigten) unerlaubt ist. A.___ handelte dabei wissentlich und willentlich

und demnach vorsätzlich. Er hat sich damit der Nötigung im Sinne von Art. 181

StGB schuldig gemacht.

III. Der bestrittene Sachverhalt

A. Formelle Vorbemerkungen

1.

Die Verwertbarkeit der

polizeilichen Einvernahmen des Beschuldigten

1.1

Rechtsanwalt Gehrig bemängelte in

seinem Parteivortrag vor erster Instanz sowie vor Obergericht, dem

Beschuldigten sei bis zur letzten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 1.

Juli 2015 kein amtlicher Verteidiger bestellt worden, weshalb die vorher

erhobenen Beweise (Natel-Auswertung etc.) nicht verwertbar seien. Der

Verteidiger bezeichnete die Einvernahme vom 1. Juli 2015 aber sowohl vor

Vorinstanz (S-L 53) als auch vor Obergericht ausdrücklich als verwertbar.

1.2

Die Staatsanwaltschaft Solothurn

übernahm die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten wie folgt:

-

Vorhalte zu Lasten von E.___

am 25. Februar 2014 (AS 475)

-

Vorhalte zu Lasten von D.___

am 11. März 2014 (AS 161)

-

Vorhalte zu Lasten von C.___

am 28. Mai 2014 (AS 479)

-

Vorhalte zu Lasten von F.___

am 27. Juni 2014 (AS 490)

Der Beschuldigte wurde am 21. März 2014

sowie am 11. Juli 2014 polizeilich zu sämtlichen Vorhalten befragt. Ein

amtlicher Verteidiger wurde dem Beschuldigten erst am 18. August 2014 bestellt

(AS 428); der Beschuldigte war also anlässlich der polizeilichen Einvernahmen

anwaltlich nicht vertreten.

1.3

Die beiden Befragungen vom 21. März

2014.

(AS 337 ff.; 349 ff.) betrafen die Vorhalte betreffend E.___ und D.___. Betreffend E.___ wurde dem Beschuldigten

vorgeworfen, mehrfach versucht zu haben, von ihr Nacktbilder zu erhalten,

verbunden mit der Drohung, Bilder, die er bereits hatte, an ihre

Facebook-Freunde zu schicken. Dabei stand eine mehrfache versuchte Nötigung im

Raum. Bei D.___ ging es um sexuelle Nötigung: Der Beschuldigte nötigte die

Geschädigte, von sich Bilder herzustellen, auf welchen sie eine sexuelle

Handlung vornimmt, und ihm diese zu schicken. Auch hier drohte der

Beschuldigte, den Facebook-Freunden Bilder zu schicken, die er bereits von der

Geschädigten hatte. Da die Geschädigte noch nicht 16-jährig war, stand

gleichzeitig der Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Raum.

Weiter wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, der Geschädigten ein Bild seines

erigierten Penis geschickt zu haben.

1.4

Gemäss Art. 130 lit. b StPO liegt (u.a.) ein Fall

notweniger Verteidigung vor, wenn dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von

mehr als einem Jahr droht. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung

erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin

oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig,

wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3

StPO).

1.5

Die «Erkennbarkeit» der notwendigen

Verteidigung orientiert sich an objektiven Kriterien, d.h. es ist auf die

Informationen abzustellen, die den Strafbehörden zum Zeitpunkt der jeweiligen

Beweiserhebung bekannt waren bzw. hätten bekannt sein müssen (Basler Kommentar

StPO 2. Auflage, Art. 131 StPO N 12).

1.6

Es ist der Verteidigung zuzustimmen,

dass die Staatsanwaltschaft bei diesen Vorwürfen davon ausgehen musste, dass

dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht, dies umso

mehr, als er im Jahr 2013 wegen gleicher Delikte bereits einmal bestraft worden

war. Dem Beschuldigten hätte deshalb schon im März 2014 ein amtlicher

Verteidiger bestellt werden müssen. Der

Beschuldigte hat nicht auf eine Wiederholung der Einvernahmen vom 11. Juli 2014

(AS 357 ff., 362 ff.) verzichtet.

Weil erst am 18. August 2014 ein Verteidiger eingesetzt worden ist, sind die

polizeilichen Einvernahmen vor diesem Datum beweisrechtlich nicht verwertbar (Art. 131 Abs. 3 StPO). Es betrifft dies die vier Einvernahmen

vom 21. März und 11. Juli 2014.

2.

Die Verwertbarkeit der Auswertung

des Handys des Beschuldigten

2.1

Die Sicherstellung der Natels des

Beschuldigten (1 Natel Sony Ericsson, 1 Natel Samsung Galaxy) erfolgte im

Rahmen der Hausdurchsuchung vom 21. März 2014, noch vor der ersten

polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten (AS 418). Der Beschuldigte verzichtete

betreffend beide Geräte auf eine Siegelung (AS 420 f.). Die Auswertung dieser

Natels führte in der Folge zum Vorhalt zu Lasten von C.___ (Ziff. I./5 hiervor).

2.2

Der Verteidiger führte im Plädoyer

vor erster Instanz sowie vor Obergericht aus, die Erkenntnisse der Auswertung

seien nicht verwertbar, weil sie vor der Bestellung eines amtlichen

Verteidigers erfolgt seien.

2.3

Hier stellt sich die Frage, ob bei Zwangsmassnahmen, worunter

auch die Durchsuchung eines Datenträgers fällt, tatsächlich die Regeln über die

Beweiserhebungen i.S. von Art. 140 ff. StPO zur Anwendung gelangen, wie

dies die Verteidigung geltend macht. Die Frage ist, ob Beweise, die durch eine

Zwangsmassnahme gesichert werden, nicht verwertbar sind, weil dem Beschuldigten

trotz notwendiger Verteidigung kein Verteidiger bestellt wurde. Diese Frage

kann aus folgendem Grund offengelassen bleiben: Am 2. Dezember 2016 hat die

Staatsanwaltschaft bezüglich des Handys Samsung einen Beschlagnahmebefehl

erlassen und dem Verteidiger zugestellt (AS 424). Dieser Befehl wurde vom

Verteidiger nicht angefochten, so dass der nachträgliche Einwand der

Unverwertbarkeit nicht mehr möglich ist. Selbst wenn Art. 140 ff. StPO im

Zusammenhang mit diesem Handy tatsächlich anwendbar wäre, müsste davon

ausgegangen werden, dass der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels

gegen den Beschlagnahmebefehl des Handys sinngemäss als Verzicht i.S.v. Art.

131.

Abs. 3 StPO anzusehen wäre. Die Erkenntnisse aus der Durchsuchung des

Handys sind damit verwertbar.

B. Anklageschrift Ziff. 1.7 (versuchte

Nötigung zum Nachteil von C.___, Art. 181 StGB i.V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er

habe am 17. Februar 2014 der damals 17-jährigen C.___ per Skype sowie per

Whatsapp damit gedroht, ihr ein Virus auf das Handy zu schicken und es damit zu

zerstören, wenn sie sich nicht im BH vor der Webcam zeige. Da sich die

Geschädigte nicht nach dem Willen des Beschuldigten verhalten habe, sei es bei

einem Versuch geblieben.

2.

Der Beschuldigte hat diesen Vorhalt

anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 1. Juli 2015 in

Anwesenheit des amtlichen Verteidigers vorbehaltlos zugestanden (AS 379).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. Juni 2017 machte der Beschuldigte

keine weiteren Aussagen zur Sache, bestätigte aber ausdrücklich seine Aussagen

bei der Staatsanwaltschaft (S-L 43). Der Chat-Verkehr zu diesem Vorhalt findet

sich in den Akten auf den Seiten 255 ff.

3.

Die Verteidigung stellte das Vorgehen

des Beschuldigten in ihrem Parteivortrag vor Obergericht nicht in Abrede,

argumentierte jedoch, das Vorgehen sei derart dilettantisch und von Anfang an

unglaubwürdig gewesen, dass ein untauglicher Versuch vorliege.

4.

Rechtliche Subsumtion

4.1

Gemäss Art. 181 StGB macht sich

einer Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher

Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas

zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Dabei muss die Androhung mindestens eine

Zwangsintensität erreichen, dass die betroffene Person entgegen ihrem Willen zu

dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt

(Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2013, Art. 181

N 26). Grundsätzlich ist über die Zwangsintensität anhand objektiver

Kriterien zu entscheiden ist. Es bleibt jedoch auch Raum, der spezifischen Lage

des Opfers Rechnung zu tragen.

4.2

Der Beschuldigte drohte der

Geschädigten, ihr Handy mit einem Virenprogramm zu zerstören, falls sie sich

ihm nicht im BH vor der Webcam zeigt. Er setzte sie dabei auch zeitlich unter

Druck («jetzt 1 Minute»). Die Geschädigte nahm die Drohung ernst, versuchte sie

doch, den Beschuldigten von seinem Vorhaben abzubringen («Willst du mich grade

erpressen?») und Zeit zu gewinnen («kannst mir noch länger zeit geben? Muss

noch etwas kochen»; «hey, meine mutter is krank»), bevor sie ihn dann

blockierte (AS 258).

4.3

Die Reaktion der Geschädigten zeigt,

dass sie sich unter Druck gesetzt fühlte und sie versuchte, den Beschuldigten umzustimmen.

Es handelt sich um eine 17-jährige Geschädigte; es ist gerichtsnotorisch, dass

das Handy bei der jungen Generation im täglichen Leben und im sozialen

Zusammenleben mit den Gleichaltrigen eine ausserordentlich wichtige und zentrale

Rolle einnimmt. Der Verlust des Handys bzw. die Einpflanzung eines Virus stellt

deshalb einen massiven Eingriff in die Kommunikationsfähigkeit und –möglichkeit

mit der Umwelt dar; entgegen den Ausführungen des Verteidigers vor erster

Instanz kann nicht gesagt werden, dass die Ankündigung eines Virus durch den

Beschuldigten dilettantisch und deshalb nicht geeignet gewesen sei, jemanden in

Angst und Schrecken zu versetzen. Der Beschuldigte drohte klar und direkt und

setzte die Geschädigte unter Zeitdruck. Aus den Chatprotokollen ist

ersichtlich, dass die Geschädigte sehr wohl unter Druck stand. Die

Kommunikation steigerte sich stetig; es entwickelte sich eine Spirale leichter

Panik. Die Geschädigte konnte die konkrete Situation nicht klar einschätzen.

Für sie handelte es sich durchaus um ein wirkungsvolles Nötigungsmittel. Dem

Beschuldigten musste auch klar sein, dass es sich um ein effizientes

Nötigungsmittel handelte, da er diese Vorgehensweise bereits früher anwendete (vgl.

Strafbefehl vom 4. Juni 2013 betreffend mehrfachem Nötigungsversuch, Nötigung,

mehrfacher sexueller Belästigung und mehrfachem Missbrauch einer

Fernmeldeanlage). Er drohte damit mit ernstlichen Nachteilen und versuchte, die

Handlungsfreiheit der Geschädigten einzuschränken.

4.4

Die Geschädigte unterwarf sich dem

Willen des Beschuldigten jedoch nicht. Es liegt deshalb eine versuchte Nötigung

i.S. von Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 StGB vor. Der Schuldspruch der

Vorinstanz ist zu bestätigen.

C. Anklageschrift Ziff. 2 (sexuelle

Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.___, Art. 187 Ziff. 1 StGB)

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in

der Zeit vom 2. bis 7. Oktober 2013 die damals 13-jährige D.___ im

Whatsapp-Chat dazu angehalten bzw. dazu verleitet zu haben, sich selber mit der

Zunge an den Brustwarzen zu berühren und damit eine sexuelle Handlung an sich

vorzunehmen, im Wissen darum, dass die Geschädigte zur Tatzeit unter

16.

Jahre alt war.

2.

Erstellt und unbestritten ist, dass D.___

Bilder erstellt hat, auf welchen sie mit nackten Brüsten zu sehen ist, während

dem sie diese mit der Zunge berührt; die Auswertung ihres Handys Samsung (AS

197.

ff.) hat dies bestätigt (AS 208). D.___ hat diese Bilder dem Beschuldigten

per Whatsapp zugestellt und dieser hat die Bilder erhalten (AS 378).

3.

Im Parteivortrag vor erster Instanz sowie

vor Obergericht erhob der amtliche Verteidiger folgende Einwände:

-

Es stelle sich hier das

Problem, dass der Chat-Verlauf nicht mehr rekonstruierbar sei. Es stehe damit

nicht fest, dass der Beschuldigte die Geschädigte verleitet habe, mit der Zunge

die Brustwarze zu berühren. Es liege hier keine konkrete Handlung/Aufforderung

vor (S-L 54).

Anlässlich der

Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 1. Juli 2015, bei welcher der amtliche

Verteidiger anwesend war, antwortete der Beschuldigte auf den Vorhalt, wonach

er D.___ genötigt haben soll, ihm ein Foto zu senden, welches sie zeigt, wie

sie mit ihrer Zunge ihre Brüste berührt, mit «Ja, das stimmt» (AS 378).

Der Beschuldigte hat im

Übrigen den Schuldspruch betreffend sexueller Nötigung (Anklageschrift Ziff.

1.

) anerkannt. Gemäss diesem rechtskräftigen Schuldspruch hat der Beschuldigte

D.___ unter Androhung ernstlicher Nachteile genötigt, Fotos ihrer nackten

Brüste, während sie mit der Zunge die Brustwarze berührt, zu erstellen. Der

Beschuldigte verhält sich deshalb nicht konsequent, wenn er im Zusammenhang mit

Art. 187 Ziff. 1 StGB bestreitet, D.___ «verleitet» zu haben, solche Fotos zu

erstellen.

-

Es wurde vom amtlichen

Verteidiger weiter in Abrede gestellt, dass das Berühren der Brustwarze mit der

Zunge eine sexuelle Handlung darstelle.

Als sexuelle Handlung gilt

ein Verhalten, das objektiv aus der Sicht eines aussenstehenden Betrachters und

unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einen Bezug zum Geschlechtlichen

aufweist (Trechsel Praxiskommentar StGB Art. 187 StGB N 5). Sexuelle Handlungen

sind nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezuges abzugrenzen (BGE 125 IV 58

ff.). Bei der Feststellung, ob eine strafrechtlich relevante sexuelle Handlung

vorliegt, handelt es sich um ein Werturteil. Der Begriff der sexuellen Handlung

ist relativ, es sind jeweils die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen. Inwieweit

das Berühren und Betasten sekundärer Geschlechtsorgane als sexuelle Handlungen

zu qualifizieren sind, hängt von den konkreten Umständen sowie von den

Beziehungen unter den Beteiligten ab (Trechsel, a.a.O. Art. 187 StGB N 6).

Dieser Einwand ist nicht

nachvollziehbar. Wie den Einvernahmen von D.___ entnommen werden kann, ging es

dem Beschuldigten nur und ausschliesslich darum, von ihr Nacktbilder zu

erhalten und auch er schickte ihr unbestrittenermassen ein Bild seines

erigierten Penis. Der Austausch solcher Bilder in nur wenigen Tagen zwischen

zwei Personen, welche sich nicht persönlich kennen, kann nur in einem sexuellen

Kontext Sinn machen. Der Beschuldigte führte denn auch in der Einvernahme vom

1.

Juli 2015 aus, dass es ihm bei den Freundschaftsanfragen auf Facebook immer

nur darum gegangen sei, Nacktbilder zu erhalten (AS 373). Der Beschuldigte

hatte somit einzig sexuelle Motive, wenn er mit Frauen in Kontakt trat und

versuchte diese jeweils zu befriedigen. Entsprechend stellte er Forderungen

sexuellen Inhalts an die Adressatinnen. Die Forderung, von sich ein Bild mit

nackter Brust zu erstellen, während dem die Zunge die Brust berührt, ist

deshalb eine klare und eindeutige sexuelle Handlung.

4.

Unbestritten ist, dass D.___ im

Verlauf der Konversation zu erkennen gab, dass sie 14-jährig sei (geboren ist

sie tatsächlich am […] 2000) und der Beschuldigte trotzdem weitermachte. Am 1.

Juli 2015 führte er beim Staatsanwalt aus, dass man «irgendwie» sehe, dass es

ein Kind sei (AS 379).

5.1

Der Vorhalt gemäss Anklageschrift

Ziff. 2 ist damit erstellt. Art. 187 Ziff. 1 StGB ist in objektiver und

subjektiver Hinsicht erfüllt.

5.2

Zwischen Art. 189 StGB (Anklageschrift

Ziff. 1.4) und Art. 187 StGB besteht echte Konkurrenz, da Art. 187 StGB die

sexuelle Entwicklung der Kinder, Art. 189 StGB aber die sexuelle Freiheit

schützt (Trechsel, Praxiskommentar StGB 3. Auflage, Art. 187 StGB N 23).

D. Anklageschrift Ziff. 3.2 (Anstiftung

zu Pornographie zum Nachteil von D.___, (aArt. 197 Ziff. 3 i.V. mit Art. 24

StGB)

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in

der Zeit vom 2. bis 7. Oktober 2013 die damals 13-jährige D.___ im

Whatsapp-Chat durch mehrfaches Drängen und unter dem Hinweis, er werde die

bisherigen Bilder der Geschädigten, auf welchen die Geschädigte mit nackten

Brüsten zu sehen ist, an ihre Facebook-Freunde schicken, dazu anstiftete, Fotos

zu erstellen, auf denen sie ihre Brustwarzen mit ihrer Zunge berührte, und ihm

diese zu schicken, was diese auch tat. Dies alles im Wissen darum, dass die

Geschädigte zur Tatzeit unter 16 Jahre alt war.

2.1

Grundsätzlich kann auf die

Ausführungen in Ziff. C. hiervor verwiesen werden. Es ist erstellt, dass der

Beschuldigte D.___ dazu verleitete bzw. sie durch die Androhung ernstlicher

Nachteile unter Druck setzte, von sich ein Foto der nackten Brust, während dem

sie diese mit der Zunge berührt, zu erstellen. Er war sich zudem bewusst, dass D.___

zur Tatzeit 14jährig war.

2.2

D.___ erstellte unter diesem Druck

und damit auf Veranlassung des Beschuldigten entsprechende Bilder und sandte

sie dem Beschuldigten (AS 208).

2.3

In rechtlicher Hinsicht ist

folgendes festzuhalten:

-

Die vorgehaltene Tatzeit war

Oktober 2013. Der aktuelle Art. 197 Abs. 4 StGB wurde am 1. Juli 2014 in

Kraft gesetzt. Zur Tatzeit war der inhaltlich identische aArt. 197 Ziff. 3 in

Kraft. Es liegt somit kein Fall einer lex mitior vor, es ist das zur Tatzeit

geltende Recht anwendbar.

-

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung erfüllt in jedem Fall derjenige den Tatbestand der harten

Pornographie von aArt. 197 Ziff. 3 StGB, welcher das Kind mit entblösstem

Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung

posieren lässt und fotografiert, unabhängig davon, ob er dabei selbst sexuelle

Regungen verspürt oder das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt

(6S.355.2006 vom 7. Dezember 2006 E. 6.1).

-

Die von D.___ auf Druck des

Beschuldigten hergestellten Bilder erfüllen damit offensichtlich den objektiven

Tatbestand von aArt. 197 Ziff. 3 StGB.

-

Es ist unbestritten, dass

der Beschuldigte davon Kenntnis hatte, dass D.___ zur Tatzeit noch nicht 16

Jahre alt war.

-

Damit hat der Beschuldigte D.___

zur Herstellung von Pornographie i.S. von aArt. 197 Ziff. 3 StGB angestiftet

(Art. 24 StGB).

E. Anklageschrift Ziff. 3.3 (Anstiftung

zu Pornographie zum Nachteil von E.___, aArt. 197 Ziff. 3 StGB i.V. mit Art. 24

StGB)

1.

Vorhalt

Sodann wird dem Beschuldigten

vorgeworfen, in der ersten Hälfte des Jahres 2012 die damals 14-jährige E.___

durch mehrfaches Drängen sowie im Austausch von Bildern dazu angestiftet zu

haben, ihm auf sein Mobiltelefon ca. 15 Nacktbilder sowie zwei Videos von sich

zu schicken, was E.___ auch tat. Die Bilder und Videos zeigen die Geschädigte

in verschiedenen Posen (nackte Brüste, entblösster Intimbereich mit gespreizten

Beinen).

2.1

Anlässlich der Einvernahme durch den

Staatsanwalt am 1. Juli 2015 bestätigte der Beschuldigte, dass er in der ersten

Hälfte 2012 von E.___ ca. 15 Nacktbilder und 2 Videos zugestellt erhielt. Ihr

Alter sei im Facebook-Profil nicht ersichtlich gewesen. Auch die Verteidigung

argumentierte anlässlich der Berufungsverhandlung, der Geschädigte habe

aufgrund des Facebook-Profils nicht ersichtlich gewesen. Auf den Vorhalt,

wonach er die Bilder nach mehrfachem Drängen sowie im Austausch von eigenen

Bildern erhalten habe, antwortete der Beschuldigte: «Ja, das ist so» (AS 376).

2.2

Der Beschuldigte bestätigte an

gleicher Stelle, dass E.___ in verschiedenen Posen zu sehen sei, die Bilder

würden ihre Brüste sowie teilweise den Intimbereich mit gespreizten Beinen

zeigen (AS 376).

3.

Der Chat-Verkehr zwischen dem

Beschuldigten und E.___ ab dem 10. September 2013 findet sich unter AS 63

ff. Ein Nacktbild, das der Beschuldigte in der ersten Hälfte 2012 zugestellt

erhielt und er der Geschädigten am 11. Dezember 2013 vorhielt, ist auf AS 67 zu

sehen.

4.

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

4.1

Im Rahmen der Einvernahme durch den

Staatsanwalt am 1. Juli 2015 (AS 369 ff.) führte der Beschuldigte zu seinem Vorgehen

im Allgemeinen aus, dass er jeweils eine Freundschaftsanfrage und dann eine

Nachricht geschickt habe. Er habe Alias-Namen verwendet (G.___, I.___ und J.___)

und sich als 18-20 oder 22-jährig ausgegeben. Er habe bei den Frauen, mit denen

er in Kontakt getreten sei, nicht auf das Alter geachtet. Es sei ihm bei den

Kontaktaufnahmen um Nacktbilder gegangen. Es treffe zu, dass er in einigen

Fällen von Kindern Fotos erhalten habe und dann trotzdem weitere Fotos verlangt

habe. Es treffe zu, dass er nicht gestoppt habe, wenn er erkannt habe, dass es

sich um ein Kind handle (AS 374). Im Zusammenhang mit dem Vorhalt zu

Lasten von D.___ räumte der Beschuldigte ein, dass man irgendwie sehe, dass es

ein Kind sei (AS 379).

4.2

Es ist dem Beschuldigten zuzubilligen,

dass er nicht das Ziel hatte, ausschliesslich mit jungen Frauen unter 16 Jahren

in Kontakt zu treten und von diesen Nacktbilder erhältlich zu machen. Aus dem

gesamten Verhalten des Beschuldigten muss aber geschlossen werden, dass er sein

Vorgehen nicht vom Alter der jeweiligen Adressatin abhängig machte. So hat er

sein Vorhaben bei D.___ nicht abgebrochen, obwohl sie ihm mitteilte, dass sie

14-jährig sei und er selbst aussagte, dass man sehe, dass sie ein Kind sei. Der

Beschuldigte musste zudem davon ausgehen, dass Altersangaben in den sozialen

Netzwerken nicht verlässlich sind; er selber trat ja mit einem falschen Alter

auf, um auf diese Weise mit jüngeren Personen besser in Kontakt treten zu

können. Der Einwand des Beschuldigten, auf dem Facebook-Profil von E.___ sei

deren Alter nicht ersichtlich gewesen, entlastet ihn deshalb nicht. Er nahm in

Kauf, mit einer weiblichen Person zu kommunizieren, die noch nicht 16-jährig

war. Er hat in anderen Fällen (D.___) bewiesen, dass ihn ein solches Alter

nicht von seinem Vorhaben abzubringen vermag.

4.3

Der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift Ziff. 3.3 ist damit erstellt.

5.

Rechtliche Subsumtion

5.1

Die Bestimmung betreffend harter

Pornografie wurde revidiert, wobei die revidierte Fassung am 1. Juli 2014

in Kraft trat. Während die Herstellung von harter Pornografie altrechtlich

durch aArt. 197 Ziff. 3 StGB geregelt wurde und dieser eine

Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bzw. eine Geldstrafe vorsah, sieht

Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB neu eine Strafandrohung von

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (ohne Eigenkonsum) bzw. 3 Jahren (bei

Eigenkonsum) oder Geldstrafe vor. Da die inkriminierten Taten in der ersten

Hälfte des Jahres 2012 und somit vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung

verübt wurden und das geänderte Recht für den Täter nicht das mildere ist

(Art. 2 Abs. 2 StGB), ist vorliegend das altrechtlich geregelte Herstellen

von harter Pornografie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 StGB anwendbar, was

auch die Vorinstanz richtig erkannte.

5.2

Nach aArt. 197 Ziff. 3

StGB ist u.a. das Herstellen von harter Pornografie verboten und es macht sich

strafbar, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle

Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, herstellt.

5.3

Die 15 Nacktbilder und die 2 Videos,

die der Beschuldigte von E.___ zugestellt erhalten hat, sind in den Akten mit

einer Ausnahme (AS 67) nicht enthalten. Dieses eine Bild sowie die Aussagen des

Beschuldigten, wonach auf den zugestellten Bilder die Genitalien der

Geschädigten in teilweise aufreizender Weise (gespreizte Beine) zu sehen sind,

lassen jedoch keinen Zweifel daran aufkommen, dass es sich dabei um

Pornographie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 StGB handelte. Dem Beschuldigten ging es

gemäss eigenen Aussagen bei den Kontakten mit den jungen Frauen nur und

ausschliesslich um die Beibringung von Nacktfotos.

5.4

Wer jemanden zu einem Verbrechen

oder Vergehen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens

oder Vergehens bestraft (Art. 24 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte E.___

aufgefordert, pornografische Bilder und Videos von sich herzustellen und ihm

zuzustellen. Damit hat der Beschuldigte E.___ zur Herstellung von Pornographie

i.S. von aArt. 197 Ziff. 3 StGB angestiftet (Art. 24 StGB).

5.5

Dementsprechend ist der Beschuldigte

wegen Anstiftung zur Pornografie im Sinne von aArt. 197 Ziff. 3 StGB i.V.m.

Art. 24 StGB schuldig zu sprechen.

IV. Zusammenfassung

Der Beschuldigte hat sich

zusammenfassend schuldig gemacht wegen:

-

Sexuellen Handlungen mit

Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (AKS Ziff. 2)

-

Mehrfacher sexuellen

Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (AKS Ziff. 1.2, 1.4)

-

Mehrfacher Nötigung gemäss

Art. 181 StGB (AKS Ziff. 1.1, 1.2, 1.3)

-

Mehrfacher versuchten

Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB (AKS Ziff. 1.5, 1.6,

1.

)

-

Pornographie gemäss aArt.

197.

Ziff. 1 StGB (AKS Ziff. 3.1)

-

Mehrfachen versuchter Anstiftung

zur Pornographie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 i.V. mit Art. 24 StGB (AKS Ziff. 1.5,

1.

)

-

Mehrfache Anstiftung zu

Pornographie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 StGB (AKS Ziff. 3.2 und 3.3)

V. Strafzumessung

A. Allgemeine Ausführungen

1.

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

2.

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der

Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht

entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung

an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv

erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren

die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

3.

Die verminderte Schuldfähigkeit

bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert

schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit

zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die strafzumessungsrechtliche

Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung der Schuldfähigkeit

unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den Tatkomponenten

resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der

Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1.).

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer verminderten

Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad eine lineare

Reduktion der Strafe um 25%, 50% oder 75% vorzunehmen. Er hat jedoch die

Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen (BGE 134

IV 132 E. 6.2.). In einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht

klargestellt, dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten

auszudrücken, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der

Nachweis und die Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht

mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der

Gutachter, welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von

einem grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner

Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der

Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten

rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung

der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive

Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche

Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann

sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis

sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung

auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf

ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der

Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des

ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm

wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in

Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:

In einem ersten Schritt ist auf Grund

der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem

Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist

und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirke.

Das Gesamtverschulden sei zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im

Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen

nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb

des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu

bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann

dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher

Täterkomponenten verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer

(hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig

erachtet, ist dagegen systemwidrig (6B_238/2009 vom 8.3.2010 E. 5.6.).

4.

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1 vom 14. Januar 2010) – und andererseits die persönlichen

Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

5.

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die

Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

6.

Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

7.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007

vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos

sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf

Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).

7.2

Auch bei der Aussprechung einer

teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten

Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten

somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die

Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die

Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden

auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des

Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum

Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit

der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl.

zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).

B. Konkrete Strafzumessung

1.

Die schwerste Tat stellt im

vorliegenden Fall die sexuelle Nötigung zum Nachteil von F.___ dar (AKS Ziff.

1.

). Für diese Straftat ist eine Einsatzstrafe unter ausschliesslicher

Berücksichtigung der Tatkomponenten festzusetzen.

2.1

Die Geschädigte erstellte auf

Geheiss des Beschuldigten ein Video, in dem sie sich selbst befriedigt. Es

handelt sich dabei um eine sexuelle Handlung von erheblicher Intensität, welche

die Geschädigte auf Grund der Drohungen des Beschuldigten an sich vornahm.

Die Geschädigte sagte am 18. September

2013.

bei der Polizeidirektion Villingen-Schwenningen aus, dass sie sich sehr

schlecht fühle und sogar angefangen habe, sich selber zu verletzen (AS 304; das

Protokoll ist allerdings nicht unterzeichnet).

Der Beschuldigte hat somit die

Persönlichkeit und sexuelle Integrität der Geschädigten erheblich verletzt.

2.2

Dem Chat-Verlauf (AS 312 ff.) kann

entnommen werden, dass der Beschuldigte schon nach sehr kurzer Zeit der

Kommunikation von der Geschädigten «ein bild», «ein bisschen sexy» verlangte

(AS 316). Die Geschädigte schickte das gewünschte Bild (AS 317). Nur kurze Zeit

später änderte der Beschuldigte den Ton der Kommunikation und verlangte weitere

Bilder. Er werde andernfalls das erhaltene Bild an die Facebook-Kontaktliste

der Geschädigten senden (AS 320). Er wolle Bilder von «brüste, arsch, pussy»,

je fünf Bilder (AS 321). Der Beschuldigte stellte weitere Forderungen bezüglich

dem Inhalt der Bilder (AS 323 f.) und verlangte schliesslich von der

Geschädigten noch ein Video von «mind. 2 Minuten», er wolle sehen, «wie du auch

mal finger schiebst», «ein versautes video» (AS 329). Am 12. September

2013.

erstellte die Geschädigte das Video und stellte es dem Beschuldigten zu

(AS 332). Auf dem Video ist zu sehen, wie sich die Geschädigte die Brüste

massiert und sich selber befriedigt (AS 311).

Der Beschuldigte trat gegenüber der

Geschädigten somit sehr fordernd auf und verfolgte seine Ziele mit grosser

Hartnäckigkeit, wobei das eingesetzte Nötigungsmittel – Drohung der

Veröffentlichung der bereits erhaltenen Bilder in der Facebook-Kontaktliste – aus

objektiver Sicht von nicht unerheblicher Intensität war. Für die 16-jährige F.___

handelte es sich um ein sehr wirkungsvolles Nötigungsmittel. Der Beschuldigte

erzeugte einen grossen psychischen Druck, indem er drohte, er werde

kompromittierende Bilder an ihre Facebook-Freunde weiterleiten. Dabei liess er

es entgegen seinen Versprechen nicht bei einem Bild bewenden, sondern verlangte

immer weitere Bilder und gab der Geschädigten genaue Anweisungen, was die

Bilder zu zeigen hatten. Schliesslich verlangte er ein Video mit erheblichen

sexuellen Handlungen.

Die Beweggründe des Beschuldigten waren einzig

auf die egoistische Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse

gerichtet. Dem Beschuldigten ging es ausschliesslich um die Befriedigung seiner

sexuellen Wünsche und Fantasien. Wie dem psychiatrischen Gutachten vom 19.

Dezember 2014 entnommen werden kann, lebte der Beschuldigte mit diesem

Verhalten offenbar Vorstellungen aus, die er sich sonst wenig eingestehen

konnte. Auf die Verletzlichkeit und Scham der Geschädigten nahm er keine

Rücksicht. Er handelte rücksichts- und skrupellos und legte eine grosse

Hartnäckigkeit an den Tag. Obwohl der Beschuldigte nur gerade drei Monate

vorher wegen einschlägiger Taten bestraft worden war (vgl. Strafbefehl vom 4. Juni 2013

betreffend mehrfachem Nötigungsversuch, Nötigung, mehrfacher sexueller

Belästigung und mehrfachem Missbrauch einer Fernmeldeanlage), wendete er erneut

eine ähnliche Vorgehensweise an und zeigte eine nicht unerhebliche kriminelle

Energie. Des Weiteren handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich.

Insgesamt ist von einem leichten bis

mittelschweren Tatverschulden auszugehen.

3.

Das psychiatrische

Gutachten vom 19. Dezember 2014

3.1

Dr. med.K.___, Facharzt für

Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und Zertifizierter Forensischer

Psychiater SGFP, erstellte im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein

psychiatrisches Gutachten, welches am 19. Dezember 2014 vorgelegt wurde (AS 525

ff.). Das Gutachten beruht auf den Untersuchungsakten sowie zwei Explorationen

von insgesamt 4 Stunden.

3.2

Der Gutachter diagnostizierte in

Bezug auf das deliktische Verhalten des Beschuldigten eine auf das Sexuelle

bezogene abnorme Gewohnheit (ICD-10; F63.0). Es liege keine schwere psychische

Störung vor, aber eine stark suchtähnliche psychische Problematik mit enger

Beziehung zur Delinquenz. Der eher aggressionsgehemmte Explorand finde in

diesem Verhalten ein Ventil für Wünsche und Vorstellungen, die er sich sonst

wenig eingestehen und die er wenig ausleben könne, so auch sexuelle Dominanz.

Die Tatmotivation erscheine dabei komplex und durchaus auch von verschiedenen

unbewussten Anteilen getragen. Das Handeln des Beschuldigten weise einen

suchtähnlichen Charakter auf, so dass von einer Verminderung der

Steuerungsfähigkeit in leichtem Masse und damit von einer leicht verminderten

Schuldfähigkeit auszugehen sei.

3.3

Bei der Frage der Rückfallgefahr führt

der Gutachter aus, dass beim Beschuldigten in Anwendung des Prognoseinstruments

«static 99» ein niedriges bis durchschnittliches Rückfallrisiko gegeben sei.

Als für die Legalprognose belastender Faktor wird das mehrjährig gezeigte,

suchtähnliche deliktische Verhalten erwähnt. Belastend seien zudem die

Umstände, dass sich der Beschuldigte vom ersten Strafverfahren nicht habe

beeindrucken lassen und sich nicht an die Weisung der Staatsanwaltschaft, eine

Therapie aufzunehmen, gehalten habe. Günstig sei dagegen, dass keine komorbiden

Störungen (Abhängigkeitserkrankung von Suchtstoffen, Persönlichkeitsstörung)

vorliege und eine gute soziale Leistungsfähigkeit bestehe.

Individualprognostisch kommt der

Gutachter dagegen zum Schluss, dass beim Beschuldigten von einem hohen

Rückfallrisiko ähnlich gelagerter Delikte auszugehen sei, falls keine weiteren,

insbesondere therapeutischen Massnahmen ergriffen würden, was mit dem

hartnäckigen und suchtähnlichen Charakter des Handelns sowie mit dem starken

Widerstand gegen eine Therapie begründet wird. Für schwere Sexualdelinquenz bestehe

dagegen ein tiefes Risiko.

3.4

Der Gutachter bejaht schliesslich

die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Therapie, die während

eines Strafvollzuges oder unter Aufschub des Strafvollzuges stattfinden könnte.

Die Erfolgsaussichten seien günstig, falls eine gute therapeutische Beziehung

etabliert werden könne und die Therapie ausreichend lange stattfinde.

4.

Unter Berücksichtigung des

psychiatrischen Gutachtens bzw. der attestierten leicht verminderten

Schuldfähigkeit ist von einem leichten bis knapp mittelschweren Tatverschulden

auszugehen.

Die Einsatzstrafe ist damit auf 10

Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Diese Einsatzstrafe wurde bereits von der

Vorinstanz in dieser Höhe festgelegt und ist am unteren Rand des erwähnten

Strafrahmens angesetzt. Sie entspricht damit dem vom Bundesgericht

aufgestellten Erfordernis, dass die Einschätzung des Verschuldens und die Höhe

der ausgefällten Strafe korrespondieren müssen. Das von der Verteidigung vor

Obergericht vorgetragene Argument, die Staatsanwaltschaft habe bei der

Vorstrafe vom 4. Juni 2013 für ein vergleichbares Verhalten mit einem ähnlichen

Sachverhalt lediglich eine Geldstrafe ausgefällt, weshalb auch vorliegend nur

eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe auszufällen sei, ist nicht

überzeugend. Vorliegend kommt angesichts der einschlägigen Vorstrafe und der

weiteren gleichgelagerten Delikte, für welche nachfolgend eine Straferhöhung

vorzunehmen ist, eine Geldstrafe nicht in Frage.

5.

Asperationen

5.1

Sexuelle Nötigung und sexuelle

Handlungen mit einem Kind sowie Anstiftung zu Pornographie zum Nachteil von D.___

(Art. 189 Abs. 1, 187 Ziff. 1 und aArt. 197 Ziff. 3 StGB; AKS Ziff. 1.4, 2

und 3.2)

Der Beschuldigte hat mit seiner Forderung

gegenüber der zur Tatzeit 13-jährigen D.___, Fotos ihrer nackten Brüste,

während sie die Brustwarze mit der Zunge berührt zu erstellen und ihm zu

schicken, die Tatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und

der sexuellen Handlung mit einem Kind (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie den Tatbestand

der Anstiftung zu Pornographie (aArt. 197 Ziff. 3 StGB) in echter

Idealkonkurrenz erfüllt. Die Straferhöhung ist deshalb unter Berücksichtigung dieser

Tatbestände, welche die Rechtsgüter der sexuellen Freiheit (Art. 187 StGB), der

sexuellen Entwicklung (Art. 189 StGB) sowie den Jugendschutz (aArt. 197 Ziff. 3

StGB) betreffen, vorzunehmen.

Die von D.___ abverlangte sexuelle

Handlung ist nicht von gleicher Intensität wie im Fall von F.___. Der

Chat-Verlauf ist im Fall von D.___ zwar nicht erstellt, es ist aber

unbestritten, dass der Beschuldigte die Geschädigte unter Androhung von

ernstlichen Nachteilen (Versenden von Bildern an die Facebook-Freunde)

veranlasste, die Bilder zu erstellen. Gemäss Aussagen von D.___ sei der

Beschuldigte «stur» geworden und habe gesagt, sie solle Bilder schicken (AS

173). Die Tatzeiten bezüglich D.___ und F.___ (AKS Ziff. 1.2) liegen nahe

beieinander und es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bei D.___ mit

der gleichen Hartnäckigkeit auftrat wie bei F.___. Auch hier liegt direkter

Vorsatz vor und es ging dem Beschuldigten um die Befriedigung seiner sexuellen

Fantasien ohne jede Rücksicht auf die Geschädigten.

Da die abverlangte sexuelle Handlung

weniger intensiv ist, ist das Ausmass des eingetretenen Erfolges leichter zu

gewichten als im Fall von F.___. Es rechtfertigt sich deshalb wegen der

sexuellen Nötigung eine Straferhöhung um 6 Monate Freiheitsstrafe, asperiert 3

Monate Freiheitsstrafe.

Da gleichzeitig der Tatbestand der

sexuellen Handlung mit einem Kind erfüllt ist und dieser Tatbestand ein anderes

Rechtsgut schützt (freie sexuelle Entwicklung eines Kindes), muss eine weitere

Straferhöhung vorgenommen werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein

grosser Teil des Unrechtsgehaltes dieses Vorhaltes bereits durch Art. 189 StGB

abgedeckt ist. Es ist deshalb noch eine Straferhöhung von asperiert 2 Monaten

vorzunehmen.

Schliesslich ist wegen des Tatbestandes

der Anstiftung zu Pornographie, welcher dem Jugendschutz dient, eine

Straferhöhung von 1 Monat, asperiert ½ Monat Freiheitsstrafe, vorzunehmen.

Insgesamt ergibt sich damit eine

Straferhöhung von 5 ½ Monaten, die in einer Gesamtwürdigung als angemessen erscheint.

5.2

Nötigung zum Nachteil von F.___

(AKS Ziff. 1.1)

Es kann auf die Ausführungen zum

Tatverschulden zum Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1.2 (Einsatzstrafe zum schwersten

Delikt Ziff. 1-4 hiervor) verwiesen werden. Zuerst verlangte der Beschuldigte

von F.___ unter Androhung ernstlicher Nachteile Bilder ihrer Brüste, des Po und

ihrem Geschlechtsteil, bevor er dann noch ein Video forderte. Die Geschädigte

erstellte am 11. September 2013 15 entsprechende Fotos und stellte sie dem

Beschuldigten zu.

Es ist eine Straferhöhung von 5 Monaten,

unter Berücksichtigung der Asperation von 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe,

vorzunehmen.

5.3

Nötigung zum Nachteil von F.___

(AKS Ziff. 1.2)

Der Beschuldigten brachte F.___ am

11.

/12. September 2013 mit der Androhung, bereits erhaltene Intim-Bilder an

ihre Facebook-Kontakte zu senden, dazu, weitere 21 Bilder von ihrem nackten

Körper sowie das bereits erwähnte Video zu erstellen und ihm zu schicken.

Das Tatverschulden ist auch hier – unter

Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens – als leicht einzustufen. Das

von der Geschädigten abgenötigte Verhalten ist als schwerer einzustufen als

beim Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1.1 (vgl. Ziff. 5.2 hiervor); andererseits

besteht ein enger Zusammenhang dieses Vorhaltes mit der sexuellen Nötigung, für

die der Beschuldigte ebenfalls schuldig gesprochen wurde. Es ist deshalb eine

Straferhöhung von ebenfalls 5 Monaten, asperiert 2 ½ Monate Freiheitsstrafe,

vorzunehmen.

5.4

Nötigung zum Nachteil von F.___

(AKS Ziff. 1.3)

Der Beschuldigte verlangte von der

Geschädigten weitere Adressen von jungen Frauen, die bereit wären, ihm

Nacktbilder zu schicken. Das Nötigungsmittel ist identisch wie bei den

vorstehenden Vorhalten (Zustellung von Intimbildern an die Facebook-Kontakte), das

abverlangte Verhalten (Bekanntgabe von Adressen) jedoch weniger

persönlichkeitsnah als die Erstellung von Bildern des nackten Körpers.

Es ist deshalb eine Straferhöhung von 4

Monaten, asperiert 2 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.

5.5

Nötigungsversuch und versuchte

Anstiftung zu Pornographie zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1.5)

Das Tatverschulden entspricht

grundsätzlich demjenigen in den Fällen von F.___ (Ziff. 5.2 hiervor). E.___ war

allerdings zur Tatzeit noch nicht 16 Jahre alt.

Es wäre deshalb für eine vollendete Nötigung

eine Straferhöhung von 5 Monaten vorzunehmen. Da eine versuchte Tatbegehung

vorliegt, ist die Straferhöhung auf 3 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

Asperiert ergibt sich damit eine Straferhöhung von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe.

Für die versuchte Anstiftung zu

Pornographie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 StGB ist eine Straferhöhung von einem

Monat, asperiert ½ Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen.

5.6

Nötigungsversuch und versuchte

Anstiftung zu Pornographie zum Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 1.6)

Am 11. Dezember 2013 delinquierte der

Beschuldigte noch einmal in gleicher Weise wie bereits am 27. November 2013

(Ziff. 5.4 hiervor).

Es ist deshalb bei identischem Tatverschulden

für die beiden Tatbestände eine weitere asperierte Straferhöhung von 1 ½

Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.

5.7

Nötigungsversuch zum Nachteil von

C.___ (AKS Ziff. 1.7)

Das Ziel des Beschuldigten war im

vorliegenden Fall, dass sich die Geschädigte im BH vor der Webcam zeigen würde.

Der Beschuldigte drohte diesmal nicht mit dem Versenden von Intimbildern an die

Facebook-Freunde – weil er keine hatte, – sondern mit der Zerstörung des Handys

der Geschädigten mit einem Virenprogramm. Der Beschuldigte setzte auch in

diesem Fall die Geschädigte unter erheblichen Druck, wobei es ihm jedoch nicht

gelang, sein Ziel zu erreichen. Das vom Beschuldigten eingesetzte

Nötigungsmittel ist nicht von derselben Intensität wie in den Fällen von F.___

und D.___.

Die Straferhöhung wäre bei einer

vollendeten Nötigung entsprechend einem leichten Tatverschulden auf zwei Monate

Freiheitsstrafe festzusetzen. Da eine versuchte Nötigung vorliegt, ist die

Straferhöhung auf einen Monat festzusetzen, unter Berücksichtigung der

Asperation auf ½ Monate Freiheitsstrafe.

5.8

Pornographie zum Nachteil von D.___

(AKS Ziff. 3.1)

Die Zustellung eines Bildes mit dem

erigierten Penis des Beschuldigten erfolgte im gleichen Zeitraum, in denen der

Beschuldigte von der Geschädigten seinerseits die Zustellung von Bildern

verlangte. Das Tatverschulden bewegt sich in einem leicht tieferen Rahmen als

bei den übrigen Vorhalten, da er selber von sich Fotos erstellte und

weiterschicke. Es ist deshalb als leicht zu qualifizieren.

Es ist eine Straferhöhung von 3 Monaten

Freiheitsstrafe, asperiert 1 ½ Monate Freiheitsstrafe, vorzunehmen.

5.9

Anstiftung zu Pornographie zum

Nachteil von E.___ (AKS Ziff. 3.3)

Der Beschuldigte erhielt in der ersten

Hälfte des Jahres 2012 von der damals 14jährigen E.___ ca. 15 Nacktbilder und 2

Videos auf sein Handy zugestellt. Die Bilder und Videos wurden ihm auf sein

Drängen und im Austausch mit eigenen Bildern zugestellt. Da das Alter von E.___

in ihrem Facebook-Profil nicht ersichtlich war, der Beschuldigte aber in

anderen Fällen gemäss eigenen Aussagen nicht stoppte, wenn er erkannte, dass er

mit einem Kind kommunizierte, handelte er im vorliegenden Fall eventualvorsätzlich,

was gegenüber dem direkten Vorsatz eine weniger vorwerfbare Schuldform

bedeutet.

Angesichts des leichten Tatverschuldens

ist eine Straferhöhung von 4 Monaten, asperiert um 2 Monaten Freiheitsstrafe,

vorzunehmen.

5.10

Unter ausschliesslicher

Berücksichtigung der Tatkomponenten ergibt sich damit eine Freiheitsstrafe von 30

Monaten.

6.

Täterkomponenten

6.1

Zu den persönlichen Verhältnissen

des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden. Der 1985 geborene Beschuldigte wuchs bei seinen Eltern und

mit einem sechs Jahre älteren Bruder in [...], [...] und [...] auf. Seine

Kindheit beschrieb der Beschuldigte vor Vorinstanz als glücklich. Seine Mutter

starb, als er […]-jährig war, woraufhin er mit knapp […] Jahren von zu

Hause auszog. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Lehre als […].

Zufolge einer […] konnte er auf diesem Beruf nicht mehr arbeiten; mit Hilfe der

IV absolvierte er deshalb eine Umschulung zum […], die er […] abschloss (AS

500). Daraufhin arbeitete er temporär in der […] und anschliessend in der Firma

[…] in […] im Bereich […].

In der Zeit von […] bis […] war der

Beschuldigte arbeitslos. Vor Obergericht schilderte der Beschuldigte, nach rund

zwei Jahren Arbeitslosigkeit habe er im […] an einem Beschäftigungsprogramm des

Sozialdienstes teilnehmen können. Seit Ende […] arbeite er temporär in einem

100.

%-Pensum in der […] in einem Betrieb in […]. Eine Festanstellung habe

er zwar nicht in Aussicht, dies sei jedoch sein oberstes Ziel. Des Weiteren

schilderte der Beschuldigte vor Obergericht, er habe aufgrund seiner

Arbeitslosigkeit und des vorliegenden Strafverfahrens im Jahr 2017 eine tiefe

persönliche Krise gehabt. Er sei arbeitslos gewesen, habe alleine in […] gelebt,

habe keinerlei Sozialkontakte gehabt und habe von seinen Ersparnissen gelebt. Die

Gesamtsituation habe ihn schwer belastet. Es sei ihm sehr schlecht gegangen. Ende

2017.

sei die Situation derart gravierend geworden, dass er sich an seinen Vater

gewendet habe. Obwohl das Verhältnis zu seinem Vater stets schwierig gewesen

sei, habe er die Initiative ergriffen und den Kontakt zu seinem Vater gesucht. Dieser

habe ihm Hilfe und Unterstützung angeboten. Anfangs 2018 sei er zu seinem Vater

nach [...] gezogen. Das Verhältnis zu seinem Vater und zum Bruder sei nun viel

enger geworden, was ihm Halt und Struktur gebe. Eine Beziehung habe er aktuell

keine.

Aufgrund der obigen Erwägungen sind die

persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten für die Strafzumessung als neutral

zu bewerten.

6.2.1

Mit Strafbefehl vom 4. Juni 2013

wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen

mehrfachem Nötigungsversuch, Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung und

mehrfachem Missbrauch einer Fernmeldeanlage zu einer Geldstrafe von 80

Tagessätzen zu je CHF 70.00 und einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Der

Vollzug der Geldstrafe wurde mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben und

es wurde dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich während der Probezeit

einer psychiatrischen oder delegierten Psychotherapie zu unterziehen.

Gegenstand dieses Verfahrens waren

Drohungen, die der Beschuldigte gegenüber verschiedenen jungen Frauen

kommunizierte, ihnen einen Virus auf deren Handy zu schicken, wenn sie ihm

nicht Bilder der Brüste bzw. ein Bild im BH schicken würden (AS 502 ff.).

6.2.2

Mit nachträglichem Entscheid vom

19.

März 2014 wurde der dem Beschuldigten gewährte bedingte Strafvollzug von

der Staatsanwaltschaft widerrufen, nachdem sich der Beschuldigte der

angeordneten Therapie nicht unterzogen hatte (AS 138 ff.).

6.2.3

Anlässlich der Einvernahme bei der

Staatsanwaltschaft vom 1. Juli 2015 erklärte sich der Beschuldigte bereit, sich

einer ambulanten Therapie zu unterziehen und mit Frau Dr. med. L.___einen

Termin zu vereinbaren (AS 380).

Wie dem Schreiben von Frau Dr. med. L.___

vom 3. September 2016 entnommen werden kann, hat der Beschuldigte die Therapie

nie begonnen. Er hat einzig einen Termin eingehalten, weitere abgemachte

Termine dann aber nicht wahrgenommen (AS 514).

Weshalb der Beschuldigte die Weisung,

eine Therapie zu machen, und seine entsprechenden Zusicherungen bei der

Staatsanwaltschaft im Juli 2015, bei Frau Dr. med. L.___ eine Therapie zu

machen, nicht eingehalten hat, konnte er anlässlich der Berufungsverhandlung

nicht plausibel erklären. Damals sei er der Ansicht gewesen, er brauche keine

Therapie und seine Motivation sei zu tief gewesen. Seine Lebensumstände hätten

einfach nicht gepasst. Deshalb habe er keine Therapie angefangen (Einvernahmeprotokoll

vom 9. Juli 2018). Die Delinquenz trotz einschlägiger Vorstrafe und

während der Probezeit sowie die mangelnde Therapiebereitschaft sind

straferhöhend zu würdigen.

6.3

Beim Nachtatverhalten ist

festzustellen, dass der Beschuldigte im Strafverfahren geständig und kooperativ

war. Er zeigte durchaus eine gewisse Reue. Seit dem 17. Februar 2014, somit

seit nunmehr mehr als 4 Jahren, verhielt sich der Beschuldigte

deliktsfrei. Angesichts der vom Gutachter diagnostizierten, auf das Sexuelle

bezogenen abnormen Gewohnheit (ICD-10 F.63.0), ist dieser Umstand strafmindernd

zu würdigen.

6.4

Die Täterkomponenten sind insgesamt leicht

straferhöhend zu berücksichtigen. Die Freiheitsstrafe ist um einen Monat auf 31

Monate zu erhöhen.

6.5

Schliesslich rügte die Verteidigung

die Verletzung des Beschleunigungsgebots, welches als weiterer

Strafzumessungsgrund mit einer Reduktion von einem Drittel zu berücksichtigen

sei.

Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache

innert einer angemessenen Frist gehört wird. Das Beschleunigungsgebot gilt im

Strafverfahren und dessen Verletzung ist bei der Strafzumessung zu

berücksichtigen (BGE 117 IV 124 E. 3 und 4d). Ob das Beschleunigungsgebot

verletzt worden ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller Umstände.

Zeiten, in denen ein Verfahren stillsteht, sind jedoch unumgänglich und zulässig,

solange eine solche Zeitspanne nicht stossend wirkt. Dass eine

Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können, begründet allerdings noch keine

Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urteil des Bundesgerichts vom

11.

Februar 2005,6S.467/2004, E. 2.2.2). Von den Behörden und

Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ununterbrochen einem

einzelnen Fall widmen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2013,

6B_51/2013, E. 2.2).

In der vorliegenden Strafuntersuchung

ist lediglich im Zeitraum zwischen der Einvernahme vom 1. Juli 2015 bis

zum 18. Januar 2016 eine grössere Lücke von rund 6 Monaten ersichtlich.

Ansonsten gab es keine grösseren Stillstände im Verfahrensgang. Zudem weist das

Verfahren einen internationalen Bezug auf (Zusammenarbeit mit den Behörden in […],

[…] und […]) und der Gerichtsstand musste geklärt werden. Am 1. Juli 2015,

nach der Einvernahme des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, lagen die

Fakten jedoch vollumfänglich auf dem Tisch. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

erscheint der Ablauf von drei Jahren für die Beurteilung durch zwei Instanzen

als zu lange. Die Freiheitsstrafe ist deshalb um einen Monat zu reduzieren, so

dass sich ein definitives Strafmass von 30 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.

7.

Die Anordnung einer

ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB

Bevor die Frage der Vollzugsform der

ausgefällten Freiheitsstrafe geprüft wird, ist zur Frage der Anordnung einer

ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB Stellung zu nehmen.

7.1

Ist der Täter psychisch schwer

gestört, ist er von Suchtstoffen abhängig oder in anderer Weise abhängig, so

kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt

wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem

Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die

Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen

(Art. 63 Abs. 1 StGB).

Der Begriff der schweren psychischen

Störung deckt sich mit jenem von Art. 59 Abs. 1 StGB (6B_1203/2016 E. 4). Nicht

jede geistige Anomalie entspricht einer schweren psychischen Störung im

rechtlichen Sinne. Nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen

geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige Abnormität im

rechtlichen Sinne von Art. 59 StGB qualifiziert werden (Trechsel/Palien Borer

in: Trechsel Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar 3. Auflage Art. 59

StGB N 4;6B_290/2016 E. 2.3.3).

Die Frage der rechtlichen Relevanz der

medizinischen Diagnose ist juristischer Natur. Die Beurteilung, ob eine vom

psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung als schwer

i.S. von Art. 59 Abs. 1 StGB und Art. 63 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist,

obliegt daher dem Gericht (6B_28/2017 E.3.3.3).

Die Abgrenzung einer «schweren»

psychischen Störung ist schwierig. Der Rechtsanwender muss deshalb die

erforderliche Schwere der psychischen Störung rückläufig unter dem

Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit einer stationären Behandlung bestimmen (Heer/Habermeyer

in BSK StGB 3. Auflage Art. 59 StGB N 22). Da die Anordnung einer ambulanten

Massnahme mit einem wesentlich geringeren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte

des Betroffenen verbunden ist, dürfte die «Schwere» der psychischen Störung in

diesem Fall eher erreicht sein, als wenn es um die Anordnung einer stationären

Massnahme geht (BSK a.a.O. Art. 59 StGB N 24).

7.2

Das Bundesgericht hat im Entscheid

6B_290/2016 den Entscheid der Vorinstanz geschützt, welche festgestellt hat,

dass der psychiatrische Gutachter nur von einer mässig ausgeprägten

kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen sei und deshalb keine schwere

psychische Störung vorliege, welche die Anordnung einer therapeutischen

Massnahme rechtfertige (E. 2.4). Mit der gleichen Argumentation schützte das

Bundesgericht im Entscheid 6B_926/2013 die Vorinstanz. Diese hatte

festgestellt, dass der psychiatrische Gutachter explizit von einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung ausgegangen sei, deren Ausprägung durchgehend als mässig

angesehen werden könne. Wenn die Vorinstanz gestützt hierauf die Frage, ob eine

schwere psychische Störung vorliege, verneine, verfalle sie jedenfalls nicht in

Willkür (E. 3.2).

Das Bundesgericht hat demgegenüber die

Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB durch

die Vorinstanz geschützt beim Vorliegen einer deliktskausalen leichten

psychosexuellen Entwicklungsstörung. Der in der Schuldfähigkeit nicht

eingeschränkte Beschuldigte hatte sich der mehrfachen massiven sexuellen Handlungen

mit einem Kind sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gemacht und war

von der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt worden.

Das Bundesgericht hielt zudem fest, der Umstand, dass der Beschuldigte seit den

strafbaren Handlungen im Jahr 2003 (also seit 9 Jahren) strafrechtlich nicht

mehr in Erscheinung getreten sei, vermöge die festgestellte Rückfallgefahr für

sich nicht in Frage zu stellen, weil die deliktskausale psychische Störung

mangels angemessener Behandlung nach wie vor bestehe (6B_222/2012). Ebenfalls

bejaht hat das Bundesgericht die Voraussetzungen gemäss Art. 63 StGB im

Entscheid 6B_272/2012: Der Beschuldigte hatte massive sexuelle Handlungen an

seiner eigenen Tochter begangen. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine

narzistische Persönlichkeitsstörung mit histrionischer Komponente, eine nicht

näher bezeichnete Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Paraphilie mit

pädosexuellen Neigungen und eine depressive Anpassungsstörung. Gemäss Gutachten

handelte es sich dabei um ein komplexes Störungsbild, welches von seinem

Ausmass und den sozialen Folgen her derart erheblich sei, dass es als geistig

mangelhafte Entwicklung zu verstehen sei.

7.3

Der psychiatrische Gutachter

diagnostiziert im vorliegenden Fall eine «auf das Sexuelle bezogene abnorme

Gewohnheit» (ICD-10 F63.0). Der Gutachter beschreibt das Verhalten des

Beschuldigten (nur) als «suchtähnlich», nicht also als eigentliches

Suchtverhalten (AS 543). Der Gutachter stellt zudem fest, dass es im Verhalten

des Beschuldigten zu keiner erheblichen Steigerung der Intensität und Frequenz

gekommen sei. Eine schwere psychische Störung liege beim Beschuldigten nicht

vor, es handle sich um eine stark suchtähnliche psychische Problematik mit

enger Beziehung zur Delinquenz (AS 547). Für ähnlich gelagerte Delikte liege

ein hohes Rückfallrisiko vor, nicht jedoch für andere Deliktsbereiche und auch

nicht für erheblich schwerere Sexualstraftaten (AS 546 f.).

Das Vorliegen einer schweren psychischen

Störung i.S. von Art. 63 StGB ist damit – auch im Vergleich zu den zitierten

Entscheiden des Bundesgerichts – zu verneinen. Der Gutachter selbst bezeichnet

die Störung nicht als «schwer»; auch wenn der Rechtsanwender eine eigene

Einschätzung der Schwere einer psychischen Störung vorzunehmen hat, ist doch

festzustellen, dass das Bundesgericht eine schwere psychische Störung mit dem

Hinweis auf die medizinische Einschätzung verneinte (6B_290/2016;6B_926/2013).

So weist auch im vorliegenden Fall die Qualifikation des Gutachters darauf hin,

dass keine schwere psychische Störung i.S. von Art. 63 StGB vorliegt. Dieser

Schluss wird gestützt durch die Aussage des Gutachters, dass auf Grund der

vorliegenden Störung keine erheblich schwereren Sexualstraftaten zu erwarten

sind. Der Beschuldigte hat zwar keineswegs Straftaten begangen, die sich in

einem bagatellären Bereich bewegen würden; vorstellbar sind aber weitaus

massivere sexuelle Übergriffe, wie sie z.B. in den zitierten Entscheiden 6B_222/2012

und 6B_272/2012 begangen worden sind.

7.4

Wenn das Vorliegen einer schweren

psychischen Störung verneint wird, fehlt es an der ersten Voraussetzung für die

Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB.

7.5

Der Vollständigkeit halber sei

erwähnt, dass die von der Vorinstanz getroffene Lösung auch aus einem anderen

Grund einer Überprüfung nicht standhält: Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bedeutet die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige

Prognose, so dass eine gleichzeitig ausgefällte Strafe nicht bedingt gemäss

Art. 42 StGB oder teilbedingt gemäss Art. 43 StGB aufgeschoben werden kann

(6B_850/2016 E. 1.5). Die von der Vorinstanz getroffene Lösung – Gewährung des

bedingten Strafvollzuges für einen Teil der Strafe unter gleichzeitiger

Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB – steht somit im

Widerspruch zu dieser Rechtsprechung. Damit kann die Anordnung einer ambulanten

Massnahme gemäss Art. 63 StGB nicht bestätigt werden.

8.

Die Vollzugsform der

Freiheitsstrafe

8.1

Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten

und das Bestehen sozialer Bindungen sprechen nicht gegen das Vorliegen einer

günstigen Prognose beim Beschuldigten. Der Beschuldigte ist jedoch wegen

mehrfachem Nötigungsversuch, Nötigung und sexueller Belästigung einschlägig

vorbestraft und das psychiatrische Gutachten geht von einem suchtähnlichen

deliktischen Verhalten – und nicht, wie die Verteidigung ausführte, von einer

inzwischen überwundenen postpubertären Phase – und von einem hohen

Rückfallrisiko für ähnlich gelagerte Delikte, nicht aber für schwerere

Sexualdelikte, aus.

8.2

Der psychiatrische Gutachter geht

aber auch von günstigen Erfolgsaussichten einer ambulanten

psychotherapeutischen Therapie bei einem fachlich versierten Therapeuten unter

Einbezug von gruppentherapeutischen Angeboten aus. Festzustellen ist zudem,

dass der Beschuldigte, soweit ersichtlich, nunmehr während mehr als 4 Jahren

deliktsfrei lebt.

8.3

Diese nun lange bestehende

Deliktsfreiheit und die günstigen Aussichten einer ambulanten Psychotherapie

lassen den Schluss zu, dass der Beschuldigte deliktsfrei zu leben vermag,

sofern er eine ambulante Therapie im Sinne des psychiatrischen Gutachtens in

Angriff nimmt. Die Voraussetzungen des bedingten bzw. teilbedingten

Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB und Art. 43 StGB sind damit mit einer

therapeutischen Unterstützung gegeben (6B_669/2016 E. 3.3.2).

8.4

Weisungen (Art. 44 Abs. 2 und 94

StGB) können auch erteilt werden, wenn die für eine ambulante Behandlung

erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (Imperatori in: BSK 3. Auflage

Art. 94 StGB N 17; Trechsel Praxiskommentar StGB Art. 94 StGB N 6).

Der Beschuldigte bedarf im Hinblick auf

eine günstige Legalprognose einer therapeutischen Unterstützung, so dass eine

entsprechende psychotherapeutische Behandlung in Form einer Weisung anzuordnen

ist. Diese hat entsprechend den gutachterlichen Empfehlungen bei einem fachlich

versierten Therapeuten stattzufinden mit allfälliger gelegentlicher

forensischer Supervision sowie dem Einbezug von gruppentherapeutischen

Angeboten. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, er

werde eine Therapie machen, wenn dies das Gericht anordne. Die Therapie hat

solange zu erfolgen, als dies medizinisch indiziert ist.

8.5

Angesichts der Schwere und Vielzahl

der verübten Straftaten kann der zu vollziehende Teil der Strafe nicht beim

gesetzlichen Minimum von sechs Monaten liegen (Art. 43 Abs. 3 StGB).

Angemessen erscheint ein Strafanteil von sieben Monaten, der zu vollziehen ist.

Bei diesem unbedingt ausgefällten Starfanteil ist dem Beschuldigten das Gesuch

um Vollzug in Halbgefangenschaft möglich (Art. 77b StGB), was eine

Aufrechterhaltung seiner persönlich und wirtschaftlich stabilen Situation

zulässt.

8.6

Die Probezeit für den mit bedingtem

Strafvollzug ausgesprochenen Strafteil von 23 Monaten ist auf die Maximaldauer

von fünf Jahren anzusetzen. Dies angesichts des Umstandes, dass die Weisung nur

für die Dauer der Probezeit angeordnet werden kann und die Installation und

Durchführung der Therapie einen erheblichen Zeitaufwand beanspruchen könnte.

VI. Kosten

1.

Vorinstanz

Bei diesem Ausgang des Verfahrens – es bleibt

bei sämtlichen Schuldsprüchen – hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Der erstinstanzliche Kostenentscheid

ist zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2.

Berufungsverfahren

Die Kosten des Berufungsverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im

Berufungsverfahren in Bezug auf den Schuldpunkt, wobei der unbedingt zu

vollziehende Strafanteil reduziert wird. Die Berufung der Staatsanwaltschaft

bleibt hinsichtlich des Antrags auf Erhöhung des Strafmasses erfolglos, ist

jedoch betreffend Aufschub des Strafvollzugs zu Gunsten der ambulanten

Massnahme erfolgreich. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte

zu 80 % zu tragen, zu 20% sind die Kosten durch den Staat Solothurn zu

tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

Die amtliche Verteidigung macht in ihrer

Honorarnote Aufwendungen von CHF 4'647.40 (bei einem Stundenansatz von

CHF 180.00) geltend. Darin enthalten ist ein Zeitaufwand von sechs Stunden

(geschätzt) für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Dieser Aufwand ist

angesichts der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung um zwei Stunden zu

kürzen. Die amtliche Verteidigung ist dementsprechend mit CHF 4'260.30 zu

entschädigen und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren gegenüber

dem Beschuldigten im Umfang von 80 %, entsprechend CHF 3'408.25, sowie

der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten

im Umfang von CHF 927.00 (resultierend aus 80% der Differenz zu vollem

Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 2, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 181, 181

i.V.m. 22 Abs. 1, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1, aArt. 197 Ziff. 1, aArt. 197

Ziff. 3 i.V.m. 24 Abs. 1, aArt. 197 Ziff. 3 i.V.m. 24 Abs.

1.

i.V. 22 Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., 135, 267, 335 ff., 416 ff., 422

ff. StPO

beschlossen und erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass sich der

Beschuldigte gemäss den folgenden rechtskräftigen Ziffern des Urteils des

Richteramtes Solothurn-Lebern vom 13. Juni 2017 (nachfolgend:

erstinstanzliches Urteil) schuldig gemacht hat:

-

Ziffer 1 Alinea 1: der

mehrfachen sexuellen Nötigung,

o begangen am 11. September 2013

(z.N. von F.___, AKS Ziff. 1.1),

o begangen am 12. September 2013

(z.N. von F.___, AKS Ziff. 1.2),

o begangen in der Zeit vom 2. Oktober

2013.

bis 7. Oktober 2013 (z.N. von D.___, AKS Ziff. 1.4).

-

Ziffer 1 Alinea 2: der

mehrfachen Nötigung,

o begangen am 11. September 2013

(z.N. von F.___, AKS Ziff. 1.1),

o begangen am 12. September 2013

(z.N. von F.___, AKS Ziff. 1.2),

o begangen am 16. September 2013

(z.N. von F.___, AKS Ziff. 1.3).

-

Ziffer 1 Alinea 3: der

mehrfachen versuchten Nötigung,

o begangen am 27. November 2013 (z.N.

von E.___, AKS Ziff. 1.5),

o begangen am 11. Dezember 2013 (z.N.

von E.___, AKS Ziff. 1.6).

-

Ziffer 1 Alinea 5: der

Pornographie,

o begangen in der Zeit vom 2. Oktober

2013.

bis 7. Oktober 2013 (z.N. von D.___, AKS Ziff. 3.1).

-

Ziffer 1 Alinea 7: der

mehrfachen versuchten Anstiftung zur Pornographie,

o begangen am 27. November 2013 (z.N.

von E.___, AKS Ziff. 1.5),

o begangen am 11. Dezember 2013 (z.N.

von E.___, AKS Ziff. 1.6).

2.

Der Beschuldigte A.___ hat sich zudem

wie folgt schuldig gemacht:

-

der versuchten Nötigung,

begangen am 17. Februar 2014 (z.N. von C.___, AKS Ziff. 1.7),

-

der sexuellen Handlungen

mit Kindern, begangen in der Zeit vom 2. Oktober 2013 bis 7. Oktober

2013.

(z.N. von D.___, AKS Ziff. 2),

-

der mehrfachen Anstiftung

zur Pornographie,

o begangen in der Zeit vom 2. Oktober

2013.

bis am 7. Oktober 2013 (z.N. von D.___, AKS Ziff. 3.2),

o begangen in der ersten Hälfte 2012 (z.N.

von E.___, AKS Ziff. 3.3).

3.

A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

30.

Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für

23.

Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren. Die restlichen

7.

Monate Freiheitsstrafe sind zu vollziehen.

4.

Der Antrag auf Anordnung einer

ambulanten psychotherapeutischen Massnahme wird abgewiesen.

5.

A.___ wird die Weisung erteilt, sich

einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung bei einer geeigneten

Fachperson zu unterziehen, solange dies von der zuständigen Fachperson als

medizinisch indiziert erachtet wird.

6.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des

erstinstanzlichen Urteils sind folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen

und nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten (alle Aufbewahrungsort: Polizei

Kanton Solothurn):

-

1.

Laptop HP Pavillon,

-

2.

CD «HP-Back Up»,

-

1.

Mobiltelefon Sony

Ericsson LT 18i,

-

1.

Speicherkarte Canon,

-

1.

Mobiltelefon Samsung

Galaxy S2.

7.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des

erstinstanzlichen Urteils hat der Beschuldigte der Privatklägerin D.___ eine

Genugtuung von CHF 3'000.00 zu bezahlen.

8.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des

erstinstanzlichen Urteils hat der Beschuldigte der Privatklägerin F.___ eine

Genugtuung von CHF 3'000.00 sowie Schadenersatz von CHF 422.30 zu

bezahlen.

9.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des

erstinstanzlichen Urteils hat der Beschuldigte der Privatklägerin F.___ eine

reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00 zu bezahlen.

10.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des

erstinstanzlichen Urteils wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des

Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 5'583.40 (inkl. 8 % MWST und Auslagen) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 80 % während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 1'475.80 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel Gehrig, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 4'260.30 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren gegenüber dem

Beschuldigten im Umfang von 80 %, entsprechend CHF 3'408.25, sowie

der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten

im Umfang von CHF 927.00 (resultierend aus 80% der Differenz zu vollem

Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

12.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 10'650.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich

auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'200.00, inkl.

einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, werden dem Beschuldigten zur

Bezahlung im Umfang von 80% (d.h. CHF 3'360.00) auferlegt. Im Umfang von

20% sind die Kosten des Berufungsverfahrens vom Staat zu tragen. Der

Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von

CHF 14’010.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000.

Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Gegen den Entscheid

betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135

Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im

Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann

innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach

2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Riechsteiner