STBER.2017.66
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, bandenmässigen Raub, mehrfache teileweise geringfügige Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Vorbereitungshandlungen zum Raub, Freiheitsberaubung, Wide
21. März 2018Deutsch127 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Ersatzrichterin Streit-Kofmel
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
1. A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Winiger,
2. B.___,
amtlich verteidigt durch Fürsprecherin Franziska Marti,
Beschuldigte
und Berufungskläger
betreffend gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahl, bandenmässigen Raub, mehrfache Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruch, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz,
etc.
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 21. März 2017:
1. C.___, Staatsanwalt, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigte und Berufungskläger,
zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;
3. Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___;
4. B.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;
5. Fürsprecherin Franziska Marti, amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten B.___;
6. [...], Dolmetscher.
Zudem erscheinen:
-
zwei Zuhörer;
-
ein
Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung
und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. Er weist den anwesenden
Dolmetscher [...] ausdrücklich auf seine Pflicht zur wahrheitsgemässen
Übersetzung sowie auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307
StGB hin. Er stellt die anwesenden Personen fest, dankt den Polizisten für die
Zuführung der Beschuldigten und fasst in der Folge das Urteil des Amtsgerichts
Thal-Gäu vom 28. März 2017, soweit den Beschuldigten A.___ betreffend,
zusammen. Er erörtert hierauf, welche Ziffern des erstinstanzlichen Urteils von
diesem mit Berufungserklärung vom 11. September 2017 angefochten worden sind
(vgl. hierzu im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.5.1). Er bittet den Dolmetscher A.___
zusammenfassend mitzuteilen, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche
Urteil in Bezug auf die von ihm angefochtenen Schuldsprüche, auf die Sanktion
sowie auf eine Zivilforderung überprüfen werde.
In der Folge fasst der Vorsitzende den erstinstanzlichen
Urteilsspruch, soweit B.___ betreffend, zusammen und erläutert, gegen welche
Urteilsziffern sich seine Berufungserklärung vom 25. September 2017 richtet
(vgl. hierzu im Einzelnen die nachfolgende Ziff. I.5.2).
Der Vorsitzende stellt vorab in
formeller Hinsicht fest, dass die Vorinstanz A.___ vom Vorwurf der
fortgesetzten und gewerbsmässigen räuberischen Erpressung, der ihm in AKS Ziff.
B10.a bloss eventualiter vorgehalten wird (der Hauptvorhalt lautet auf
bandenmässigen Raub) explizit freigesprochen hat (vgl. Dispositivziff. 2.1 des
erstinstanzlichen Urteils). Derselbe Lebenssachverhalt (= AKS Ziff. B10.a) habe
aber gemäss dem vorinstanzlichen Urteil auch zu einem Schuldspruch wegen
gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl (vgl. Dispositivziff. 2.2 lit. c, letztes
Lemma) geführt. Sowohl der Freispruch als auch der Schuldspruch seien unangefochten
geblieben, so dass eine Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu unterbleiben
habe und lediglich die Rechtskraft der vorgenannten Dispositivziffern
festzustellen sei.
In der Folge verliest der Vorsitzende
die weiteren rechtskräftigen Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils
(vgl. hierzu im Einzelnen die nachfolgende Ziff. I.4.).
Im Sinne einer Vorbemerkung führt der
Vorsitzende aus, B.___ habe in der Berufungserklärung in Bezug auf die erstinstanzliche
Dispositivziff. 3.2 lit. d, 2. Lemma (Schuldspruch wegen unrechtmässiger geringfügiger
Aneignung gemäss AKS Ziff. C3.a) keinen Antrag stellen lassen. Das
Berufungsgericht gehe deshalb diesbezüglich ebenfalls von einem rechtskräftigen
Schuldspruch aus und räume der amtlichen Verteidigerin die Möglichkeit ein,
sich hierzu im Rahmen der Vorbemerkungen zu äussern.
Des Weiteren teilt der Vorsitzende den
Parteien
mit, dass sich das Berufungsgericht in Bezug auf beide Beschuldigte
vorbehalte, die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen.
Den vorgesehenen weiteren
Verhandlungsablauf skizziert der Vorsitzende wie folgt:
1. Vorfragen und Vorbemerkungen der
Parteien;
2. Einvernahme der beiden Beschuldigten;
3. Etwaige weitere Beweisabnahmen;
4. Parteivorträge;
5. Letztes Wort der Beschuldigten;
6. Geheime Urteilsberatung;
7. Mündliche Urteilseröffnung am 22.
März 2018 um 16:30 Uhr.
Staatsanwalt C.___ wirft keine Vorfragen
auf und hat keine Vorbemerkungen.
Fürsprecherin Franziska Marti räumt im
Rahmen ihrer Vorbemerkungen ein, dass in der Berufungserklärung vom 25.
September 2017 die erstinstanzliche Dispositivziff. 3.2 lit. d (2. Lemma) nicht
ausdrücklich erwähnt worden sei. Indes werde in Bezug auf AKS Ziff. C3.a kein
Schuldspruch beantragt, so dass auch dieser Punkt angefochten sei.
Der Vorsitzende erklärt, dass AKS Ziff.
C3.a in der Berufungserklärung für B.___ überhaupt keine Erwähnung finde, was
von Fürsprecherin Franziska Marti in der Folge nicht bestritten wird.
Rechtsanwalt Roland Winiger hat keine
Vorfragen und Vorbemerkungen.
Der Beschuldigte A.___ wird unter
Mitwirkung des Dolmetschers vorab darauf hingewiesen, dass er sich selbst nicht
belasten müsse und die Aussage und Mitwirkung verweigern könne. Er wird hierauf
wiederum unter Mitwirkung des Dolmetschers zur Sache und Person befragt (vgl.
separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD im obergerichtlichen Dossier).
Anschliessend wird der Beschuldigte B.___
belehrt und zur Sache und Person befragt, wobei auch bei dieser Befragung der
Dolmetscher mitwirkt (vgl. separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD im
obergerichtlichen Dossier).
Die beiden Verteidiger reichen hierauf
ihre Honorarnoten für das Berufungsverfahren ins Recht. Staatsanwalt C.___ wird
ebenfalls damit bedient.
Es werden keine weiteren Beweisanträge
gestellt, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.
Auf die entsprechende Frage des
Vorsitzenden erklären sich die Parteien ausdrücklich damit einverstanden, dass
das letzte Wort der beiden Beschuldigten aufgrund der erforderlichen Mitwirkung
des Dolmetschers vorgezogen wird.
A.___ führt in seinem letzten Wort sinngemäss Folgendes
aus:
Er entschuldige sich für alles, was er
getan habe. Es wäre ideal, wenn er alles, was er getan habe, rückgängig machen
könnte, nur sei dies leider nicht möglich. Er wolle sich bei der
Staatsanwaltschaft, bei der Vorinstanz und beim Obergericht entschuldigen. Er
sei sich bewusst, dass das Strafverfahren nicht nur sehr viel Zeit in Anspruch
genommen, sondern auch sehr hohe Kosten verursacht habe. Er bitte das Gericht
um eine letzte Chance, damit er zu seiner Familie zurückkehren könne. Es tue
ihm sehr leid und er bitte um Entschuldigung.
B.___ macht von seinem Recht auf das letzte Wort
sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Er wünsche sich, dass auch ihm eine
Chance gegeben werde, damit er mit seiner Familie zusammenleben könne. Es tue
ihm sehr leid. Er schäme sich, wenn er nun auf die Taten zurückblicke. Er gebe
dem Gericht sein Ehrenwort, dass so etwas nie wieder geschehen werde und bitte
um Verzeihung.
Um 9:35 Uhr verlässt der Dolmetscher den
Gerichtssaal.
In der Folge stellt und begründet Staatsanwalt
C.___ für die Anklägerin folgende Anträge:
« 1. Die
Berufung des A.___ sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich
zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens
seien A.___ aufzuerlegen.
3. Die
Entschädigung des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, sei nach
gerichtlichem Ermessen festzulegen. Auf eine Rückforderung sei zu verzichten.
4. Die
Berufung des B.___ sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich
zu bestätigen.
5. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien B.___ aufzuerlegen.
6. B.___
sei ab dem 29. März 2018 in Sicherheitshaft zu versetzen, sofern es nicht
möglich sei, den Vollzug der neuen Strafe ohne Vollzugsunterbruch anzuordnen.
7. Die
Entschädigung der Verteidigerin, Fürsprecherin Franziska Marti, sei nach
gerichtlichem Ermessen festzulegen. Auf eine Rückforderung sei zu verzichten.»
Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger stellt
und begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten A.___ folgende Anträge
(vgl. auch Plädoyernotizen vor Obergericht):
« 1. A.___ sei in folgenden Vorwürfen
der Anklageschrift (AS) freizusprechen:
· wegen bandmässigen Raubes, begangen am
23.07.2014 und 11.10.2014 in [...] zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 4a und B
9a);
· wegen fortgesetzter und gewerbsmässiger
räuberischer Erpressung, begangen am 23.07.2014 und 11.10.2014 in [...] zum
Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 4a und B 9a);
· wegen gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls, begangen am 05.10.2014 in [...] zum Nachteil der E.___ GmbH (AS
Ziff. B 8a);
· wegen mehrfacher Sachbeschädigung,
begangen am 23.07.2014 in [...] zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 4b) und am
05.10.2014 in [...] zum Nachteil der E.___ GmbH (AS Ziff. B 8b);
· wegen Hausfriedensbruchs, begangen am
23.07.2014 in [...] zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 4c).
2. Es
sei festzustellen, dass A.___ für die weiteren Vorwürfe gemäss AS mit Urteil
des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 28.03.2017 rechtskräftig schuldig gesprochen
worden ist.
3. A.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 36 Monaten zu verurteilen. Die
Freiheitsstrafe sei für einen Teil von 18 Monaten bedingt zu erlassen mit einer
Probezeit von zwei Jahren. Es sei somit festzustellen, dass A.___ die gesamte
Strafe bereits verbüsst hat.
4. Für
zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug sei A.___ eine praxisgemässe
Entschädigung von CHF 200.00/Tag auszurichten.
5. Es
sei festzustellen, dass A.___ eine Zivilforderung des D.___ aus dem Überfall
vom 23.07.2014 nicht anerkannt. Diese sei abzuweisen.
6. Es
sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote zu Lasten des
Staates und ohne Rückforderung beim Beschuldigten festzulegen.
7. Die
Kosten des Verfahrens seien zur Hälfte dem Staat und zur anderen Hälfte dem
Beschuldigten aufzuerlegen. Der vom Beschuldigten zu tragende Anteil sei mit
seiner Haftentschädigung zu verrechnen.
8. A.___
sei sofort auf freien Fuss zu setzen.»
Nach einer Pause folgt der Parteivortrag
von Fürsprecherin Franziska Marti für den Beschuldigten B.___ mit folgenden
Anträgen:
« I. Es
sei festzustellen, dass das Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 28. März 2017
insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen B.___ wegen
mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen
im Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis am 27. März 2014, in [...] und anderswo,
in Folge Verjährung eingestellt wurde (Ziffer 3.1 des Dispositivs).
Weiter
sei festzustellen, dass das Urteil des Richteramtes ebenfalls insofern in
Rechtskraft erwachsen ist, als B.___ der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz in Ziffer 3.2 lit. g, der mehrfachen Widerhandlung gegen
das Wirtschaftsgesetz in Ziffer 3.2 lit. h und der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz in Ziffer 3.2 lit. i sowie bezüglich lit. e
und f, je 2. Alinea, schuldig erklärt wurde.
II. Mein
Klient sei unter Ausscheidung der Verfahrenskosten und deren Auferlegung an den
Kanton sowie unter Zusprechung einer Entschädigung für die anteilsmässigen
Verteidigungskosten freizusprechen von den Vorwürfen:
1. der
gewerbsmässigen räuberischen Erpressung, angeblich begangen am 11. Oktober
2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (Ziff. 3.2 lit. b des Dispositivs),
2. des
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, angeblich begangen am 22. September
2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (Ziff. 3.2 lit. c des
Dispositivs),
3. der
unrechtmässigen, teilweise geringfügigen Aneignung, angeblich begangen am 22.
September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG, sowie angeblich begangen
am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (Ziffer 3.2 lit. d des
Dispositivs),
4. der
Sachbeschädigung, angeblich begangen am 22. September 2014, in [...], zum
Nachteil der F.___ AG und G.___ (Ziffer 3.2 lit. e, 1. Alinea des Dispositivs)
und
5. des
Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 22. September 2014, in [...], zum
Nachteil der F.___ AG und G.___ (Ziffer 3.2 lit. f, 1. Alinea des Dispositivs)
III. Mein
Klient sei dagegen schuldig zu erklären:
1. des
(unqualifizierten) Raubes, begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil
von D.___,
2. der
Sachbeschädigung, begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___
und
3. des
Hausfriedensbruchs, begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___
und
er sei zu verurteilen:
1. zu
einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung von 27 Tagen
Untersuchungshaft,
2. zu
einer Busse von CHF 300.00,
3. zu
den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die
oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen.
4. Meinem
Klienten sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Verteidigungskosten
zuzusprechen.»
Staatsanwalt C.___ nimmt für die Anklägerin
im Rahmen seines 2. Parteivortrages Stellung zum Antrag, wonach A.___
sofort auf freien Fuss zu setzen sei. Er gehe davon aus, dass es sich hierbei
nicht um einen formellen Antrag auf Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug
handle, sondern sich dieses Begehren vielmehr als Folge aus dem
vorausgegangenen Antrag zum Strafmass ergebe. Sofern das Obergericht
diesbezüglich eine andere Auffassung vertrete, sei gegen A.___ Sicherheitshaft
anzuordnen. Die erhöhte Fluchtgefahr sei offensichtlich. A.___ verfüge über
kein Aufenthaltsrecht für die Schweiz. Zudem sei die Anordnung von
Sicherheitshaft mit Blick auf die Höhe der beantragten Freiheitsstrafe auch
nicht unverhältnismässig. Zu ergänzen sei, dass der Beschuldigte A.___ aufgrund
seiner fehlenden Aufenthaltsberechtigung für die Schweiz ohnehin nicht auf
freien Fuss gesetzt werden dürfte, sondern dem kantonalen Migrationsamt (MISA)
zugeführt werden müsste.
In Bezug auf den Beschuldigten B.___
verzichtet Staatsanwalt C.___ auf eine Replik.
Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger weist in
seinem 2. Parteivortrag für A.___ darauf hin, dass er auf eine
faire und gerechte Lösung für seinen Mandanten vertraue.
Damit endet um 12:00 Uhr der öffentliche
Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung
vom 22. März 2018 um 16:30 Uhr:
1. C.___, Staatsanwalt, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigte und Berufungskläger,
zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;
3. Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___;
4. B.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;
5. Fürsprecherin Franziska Marti, amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten B.___;
6. [...], Dolmetscher.
Zudem erscheinen zwei Zuhörer sowie ein
Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung.
Der Vorsitzende stellt die anwesenden
Personen fest, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den Ablauf
der Urteilseröffnung. Der Referent weist in seiner summarischen Begründung des
Urteils vorab auf die verfahrensrechtliche Ausgangslage hin (Rechtskraft des
vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Mitbeschuldigten H.___ und I.___, teilweise
Anerkennung der vorinstanzlichen Schuldsprüche durch die Beschuldigten A.___
und B.___), nimmt für die angefochtenen Schuldsprüche die Beweiswürdigung sowie
die rechtliche Würdigung vor und nennt die massgeblichen
Strafzumessungsfaktoren sowie das ausgefällte Strafmass für die beiden
Beschuldigten. Er weist des Weiteren auf den Entscheid in Bezug auf die
Zivilforderung hin und erläutert den Beschluss des Berufungsgerichts betreffend
Sicherheitshaft. Schliesslich teilt er die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens mit. In der Folge verliest der Referent
zusammenfassend die Kernsätze des Urteils, soweit den Beschuldigten A.___
betreffend. Diese werden vom anwesenden Dolmetscher für A.___ eins zu eins
übersetzt. Auf die entsprechende Frage erklärt die amtliche Verteidigerin für
ihren Mandanten B.___, dass auf eine entsprechende Übersetzung der ihn
betreffenden Kernsätze durch den Dolmetscher verzichtet werde. Der Vorsitzende verliest
in der Folge die zentralen Ziffern des Urteilsdispositivs. Abschliessend weist er
die Parteien darauf hin, dass die mündliche, bloss summarisch begründete
Urteilseröffnung keine Rechtsmittelfrist auslöse und die Rechtsmittelfrist in
Bezug auf den Entscheid betreffend Sicherheitshaft am Tag nach Empfang des separat
ausgefertigten begründeten Beschlusses und in Bezug auf alle anderen Punkte am
Tag nach Empfang des begründeten Urteils zu laufen beginne. Den
Parteivertretern wird das Urteilsdispositiv von der Gerichtsschreiberin
ausgehändigt, Staatsanwalt C.___ sowie Fürsprecherin Franziska Marti werden
zudem mit dem begründeten Beschluss betreffend Sicherheitshaft bedient. Damit
endet um 17:35 Uhr die mündliche Urteilseröffnung. Der Beschuldigte A.___ wird
von den Polizisten zurück in die Strafanstalt Bostadel und B.___ in die JVA
Thorberg gebracht.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
Sachverhalt
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 30. November
2016 wurden H.___, A.___, B.___ und I.___ dem
Amtsgericht von Thal-Gäu zur Beurteilung überwiesen. Den Beschuldigten wurde
eine Vielzahl von Delikten vorgehalten, schwergewichtig bandenmässiger Raub, fortgesetzte
und gewerbsmässige räuberische Erpressung und gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahl.
2. Am 28. März 2017 erging vom
Amtsgericht Thal-Gäu das folgende Urteil (Auszug):
« (…)
2.1 A.___ wird
freigesprochen vom Vorhalt der fortgesetzten und gewerbsmässigen räuberischen
Erpressung, angeblich begangen am 16. Oktober 2014, zum Nachteil von D.___ (AS
Ziff. B 10 a).
2.2 A.___ hat sich schuldig
gemacht
a) des bandenmässigen
Raubes,
-
begangen
am 23. Juli 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 4 a).
-
begangen
am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 9 a).
b) der fortgesetzten und
gewerbsmässigen räuberischen Erpressung,
-
begangen
am 23. Juli 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 4 a).
-
begangen
am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 9 a).
c) des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls,
-
begangen
im Zeitraum vom 26. bis 27. Juni 2014, in [...], zum Nachteil der J.___ SA (AS
Ziff. B 2 a).
-
begangen
vom 5. bis 7. Juli 2014, in [...], zum Nachteil der K.___ (AS Ziff. B 3 a).
-
begangen
am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AS Ziff. B 6.1 a).
-
begangen
am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AS Ziff.
B 6.2 a).
-
begangen
im Zeitraum vom 4. bis 5. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AS
Ziff. B 7 a).
-
begangen
am 5. Oktober 2014, in [...]/BE, zum Nachteil der E.___ GmbH (AS Ziff. B 8 a).
-
begangen
am 16. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 10 a).
d) der unrechtmässigen
teilweise geringfügigen Aneignung,
-
begangen
am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG (AS Ziff. B 6.2 a).
-
begangen
am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 9 a).
e) der mehrfachen
Sachbeschädigung,
-
begangen
im Zeitraum vom 26. bis 27. Juni 2014, in [...], zum Nachteil der J.___ SA (AS
Ziff. B 2 b).
-
begangen
vom 5. bis 7. Juli 2014, in [...], zum Nachteil der K.___ (AS Ziff. B 3 b).
-
begangen
am 23. Juli 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 4 b).
-
begangen
am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AS Ziff. B 6.1 b).
-
begangen
am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AS Ziff.
B 6.2 b).
-
begangen
im Zeitraum vom 4. bis 5. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AS
Ziff. B 7 b).
-
begangen
am 5. Oktober 2014, in [...]/BE, zum Nachteil der E.___ GmbH (AS Ziff. B 8 b).
-
begangen
am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 9 b).
-
begangen
am 16. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 10 b).
f) des mehrfachen
Hausfriedensbruchs,
-
begangen
im Zeitraum vom 26. bis 27. Juni 2014, in [...] zum Nachteil der J.___ SA (AS
Ziff. B 2 c).
-
begangen
vom 5. bis 7. Juli 2014, in [...], zum Nachteil der K.___ (AS Ziff. B 3 c).
-
begangen
am 23. Juli 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 4 c).
-
begangen
am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AS Ziff. B 6.1 c).
-
begangen
am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil des F.___ AG und G.___ (AS Ziff.
B 6.2 c).
-
begangen
im Zeitraum vom 4. bis 5. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AS
Ziff. B 7 c).
-
begangen
am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 9 c).
-
begangen
am 16. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 10 c).
g) der Widerhandlung gegen
das Ausländergesetz, begangen im Zeitraum vom 1. September bis 16. Oktober
2014, in [...] und anderswo (Ziff. B 5).
h) der Entwendung zum
Gebrauch, begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA
(AS Ziff. B 6.1 d).
2.3 A.___ wird verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren.
2.4 Der
bestehende Strafvollzug von A.___ ist weiterzuführen.
2.5 Die
vom 28. November 2014 bis 10. März 2015 ausgestandene Untersuchungshaft sowie
der vorzeitige Strafvollzug seit dem 10. März 2015 sind A.___ an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
3.1 Das Verfahren B.___
wegen mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich
begangen im Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis am 27. März 2014, in [...] und
anderswo, wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt (AS Ziff. C 4).
3.2 B.___ hat sich schuldig
gemacht
a) des bandenmässigen
Raubes, begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS
Ziff. C 3 a).
b) der gewerbsmässigen
räuberischen Erpressung, begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil
von D.___ (AS Ziff. C 3 a).
c) des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls, begangen am 22. September 2014, in [...], zum
Nachteil des F.___ AG und G.___ (AS Ziff. C 2 a).
d) der unrechtmässigen
teilweise geringfügigen Aneignung,
-
begangen
am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG (AS Ziff. C 2 a).
-
begangen
am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. C 3 a).
e) der mehrfachen
Sachbeschädigung,
-
begangen
am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AS Ziff.
C 2 b).
-
begangen
am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. C 3 b).
f) des
mehrfachen Hausfriedensbruchs,
-
begangen
am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AS Ziff.
C 2 c).
-
begangen
am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. C 3 c).
g) der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
-
begangen
im Zeitraum vom 28. März bis am 28. November 2014, in [...] und anderswo (AS
Ziff. C 4).
-
begangen
am 25. November 2014, an einem unbekannten Ort (AS Ziff. C 4).
-
begangen
am 26. November 2014, in [...] (AS Ziff. C 4).
-
begangen
am 29. und 30. Januar 2016, in [...] (AS Ziff. C 12).
h) der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Wirtschaftsgesetz durch
-
Patentanmassung,
begangen im Zeitraum vom 1. November bis 26. November 2014, in [...] (AS
Ziff. C 5 a).
-
mehrfaches
Wirten nach Schliessungszeit, begangen im Zeitraum vom 1. November bis 26.
November 2014, in [...] (AS Ziff. C 5 b).
i) der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch
-
Fahren
ohne Berechtigung,
·
begangen
am 26. November 2014, in [...] und [...] (AS Ziff. C 6).
·
begangen
im Zeitraum vom 26. bis 27. Februar 2015, in [...] und [...] (AS Ziff. C 8).
·
begangen
zu unbekanntem Zeitpunkt vor dem 27. Februar 2015, in [...] (AS Ziff. C 8).
·
begangen
am 8. November 2015, in [...] (AS Ziff. C 9 b).
·
begangen
am 3. Dezember 2015, in [...] (AS Ziff. C 10 a).
·
begangen
am 2. Februar 2015, in [...] (AS Ziff. C 11 a);
-
Missbrauchs
von Ausweisen und Schildern,
·
begangen
im Zeitraum vom 28. Januar bis 27. Februar 2015, in [...] (AS Ziff. C 7);
·
begangen
im Zeitraum vom 23. Oktober bis 3. Dezember 2015, in [...] (AS Ziff. C 10 b).
·
begangen
am 2. Februar 2015, in [...] (AS Ziff. 11 b).
·
begangen
am 16. Februar 2016, in [...] (AS Ziff. C 13).
-
einfache
Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 8. November 2015, in [...] (AS Ziff.
C 9 a).
-
Fahren
ohne Haftpflichtverletzung, begangen am 3. Dezember 2015, in [...] (AS Ziff. C
10 c).
-
Fahren
in fahrunfähigem Zustand, begangen am 2. Februar 2015, in [...] (AS Ziff. C 11
c).
3.3 B.___ wird verurteilt zu
a) einer Freiheitsstrafe
von 4 Jahren.
b) einer Busse von CHF
1000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei
Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
3.4 Die vom 26. November
2014 bis 22. Dezember 2014 ausgestandene Untersuchungshaft sind B.___ an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
(…)»
3. Gegen dieses Urteil gingen die
folgenden Rechtsmittel ein:
a) Beschränkte Berufung von B.___
b) Beschränkte Berufung von A.___
Die verurteilten H.___ und I.___ legten
keine Berufung ein; das erstinstanzliche Urteil ist in Bezug auf diese beiden
Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen.
Auch die Staatsanwaltschaft legte weder
die Berufung noch die Anschlussberufung ein. Es gingen auch keine Rechtsmittel
von Privatklägern ein. Es gilt also für die beiden Beschuldigten A.___ und B.___
das Verschlechterungsverbot.
4. Es ist damit das erstinstanzliche
Urteil neben den Urteilsziffern in Bezug auf die Beschuldigten H.___ und I.___
zusätzlich wie folgt in Rechtskraft erwachsen:
4.1 Betreffend A.___ (nachfolgend auch: Beschuldigter
1):
- 2.1:
Freispruch vom Vorhalt der fortgesetzten und gewerbsmässigen räuberischen
Erpressung (AKS Ziff. B10.a). Es ist diesbezüglich auch auf die Vorbemerkung
des Vorsitzenden im Rahmen der obergerichtlichen Hauptverhandlung zu verweisen
(vgl. auch S. 2 des Verfahrensprotokolls);
-
2.2 lit. c (1. - 5.
Lemma und 7. Lemma): Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl,
ausgenommen AKS Ziff. B8.a
(also AKS Ziff. B2.a, B3.a, B6.1a, B6.2a, B7.a und B10.a);
- 2.2
lit. d: Schuldsprüche wegen unrechtmässiger, teilweiser geringfügiger Aneignung
(AKS Ziff. B6.2a und B9.a);
- 2.2
lit. e (1. - 2. Lemma, 4. - 6., 8. - 9. Lemma): Schuldspruch wegen mehrfacher
Sachbeschädigung, ausgenommen AKS Ziff. B4.b und B8.b (also AKS Ziff. B2.b,
B3.b, B6.1b, B6.2b, B7.b, B9.b und B10.b);
- 2.2
lit. f (1. - 2., 4. - 8. Lemma): Schuldspruch wegen mehrfachem
Hausfriedensbruch, ausgenommen AKS Ziff. B4.c (also AKS Ziff. B2.c, B3.c,
B6.1c, B6.2c, B7.c, B9.c und B10.c);
- 2.2
lit. g: Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AKS Ziff.
B5.);
- 2.2
lit. h: Schuldspruch wegen Entwendung zum Gebrauch (AKS Ziff. B6.1d).
4.2 Betreffend B.___ (nachfolgend auch Beschuldigter
2):
- 3.1:
Verfahrenseinstellung wegen Widerhandlungen gegen das BetmG zufolge Eintritts
der Verjährung, soweit den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis am 27. März
2014 betreffend (AKS Ziff. C4.);
- 3.2
lit. d (2. Lemma): Schuldspruch wegen unrechtmässiger geringfügiger Aneignung
(AKS C3.a)
Diesbezüglich
führte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2 anlässlich der
Berufungsverhandlung zwar aus, dieser Schuldspruch sei ebenfalls angefochten.
Massgebend ist indes die Berufungserklärung. In dieser hat der Berufungskläger
bei einer bloss teilweisen Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils verbindlich
anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt und welche
Abänderungen im Einzelnen verlangt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. b und Abs.
4 StPO). Da in der Berufungserklärung vom 25. September 2017 dieser
Urteilspunkt keine Erwähnung findet – der Vorhalt gemäss AKS Ziff. C3.a wird weder
unter den beantragten Frei- noch Schuldsprüchen aufgeführt – muss von der
Rechtskraft auch dieses erstinstanzlichen Schuldspruches ausgegangen werden,
auch wenn dieser unzutreffend ist: Die Vorinstanz hätte Art. 137 StGB zur
Anwendung bringen müssen, da bei dem vom Beschuldigten anerkannten (einfachen)
Raub gemäss AKS Ziff. C3.a (bestritten ist diesbezüglich lediglich das
qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit) die privilegierte Bestimmung von
Art. 172ter Abs. 1 StGB (geringfügige Vermögensdelikte) gemäss Abs. 2
von Art. 172ter gar nicht zur Anwendung kommen kann.
- 3.2
lit. e (2. Lemma): Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (AKS Ziff. C3.b);
- 3.2
lit. f (2. Lemma): Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch (AKS Ziff. C3.c);
- 3.2
lit. g: Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (AKS Ziff. C4.,
soweit nicht den Zeitraum vom 1.12.2013 bis 27.3.2014 betreffend, sowie C12.);
- 3.2
lit. h: Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Wirtschaftsgesetz
(AKS Ziff. C5.a und C5.b);
- 3.2
lit. i: Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das SVG (AKS Ziff. C6., C8., C9.b, C10.a, C11.a,
C7., C10.b, C11.b, C13., C9.a, C10.c und C11.c)
4.3 Es sind weiter die folgenden Ziffern
des erstinstanzlichen Urteils unangefochten geblieben und in Rechtskraft
erwachsen:
- 5.1
- 5.4 und 6.1: Herausgabe und Einziehung von sichergestellten Gegenständen;
- 6.2,
6.3 (teilweise), 6.4 - 6.5: Entscheide über Zivilklagen mit Ausnahme der
Anerkennung der Zivilklage D.___ durch den Beschuldigten 1 betreffend den
Überfall vom 23. Juli 2014;
- 7.1,
7.2 (teilweise), 7.3 (teilweise), 7.4: Entschädigungen an die amtlichen
Verteidiger sowie Rückforderungs- und Nachforderungsvorbehalte, in Bezug auf
die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 nur soweit die Höhe der
Entschädigung betreffend.
5. Es sind damit im vorliegenden
Berufungsverfahren die folgenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu
prüfen:
5.1 Betreffend A.___:
- 2.2
lit. a: Bandenmässiger Raub, begangen am 23. Juli 2014 in [...] zum Nachteil
von D.___ (AKS Ziff. B4.a) und begangen am 11. Oktober 2014 in [...] zum
Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.a);
- 2.2
lit. b: Fortgesetzte und gewerbsmässige räuberische Erpressung, begangen in [...]
am 23. Juli 2014 zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B4.a) und begangen am 11.
Oktober 2014 in [...] zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.a);
- 2.2
lit. c: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, begangen am 5. Oktober 2014 in [...]
(BE) zum Nachteil der E.___ GmbH (AKS Ziff. B8.a);
- 2.2
lit. e: Mehrfache Sachbeschädigung, begangen am 23. Juli 2014 in [...] zum
Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B4.b), und begangen am 5. Oktober 2014 in [...]
(BE) zum Nachteil der E.___ GmbH (AKS Ziff. B8.b);
- 2.2
lit. f: Hausfriedensbruch, begangen am 23. Juli 2014 in [...] zum Nachteil von D.___
(AKS Ziff. B4.c).
Es sind zudem die Strafzumessung, die
beantragte sofortige Freilassung, die Anerkennung der Zivilforderung betreffend
den Überfall vom 23. Juli 2014 sowie die Kostenverlegung zu prüfen.
5.2 Betreffend B.___:
- 3.2
lit. a: Die Bandenmässigkeit als qualifizierendes Merkmal in Bezug auf den
(anerkannten) Raub, begangen am 11. Oktober 2014 in [...] zum Nachteil von D.___
(AKS Ziff. C3.a);
- 3.2
lit. b: Gewerbsmässige räuberische Erpressung, begangen am 11. Oktober 2014 in [...]
zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. C3.a);
- 3.2
lit. c: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, begangen am 22. September 2014
in [...] zum Nachteil der F.___ und G.___ (AKS Ziff. C2.a);
- 3.2
lit. d: Unrechtmässige Aneignung, begangen am 22. September 2014 in [...]
zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. C2.a);
- 3.2
lit. e: Sachbeschädigung, begangen am 22. September 2014 in [...] zum Nachteil
der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. C2.b);
- 3.2
lit. f: Hausfriedensbruch, begangen am 22. September 2014 in [...] zum Nachteil
der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. C2.c).
Es sind zudem die Strafzumessung und der
Kostenpunkt zu prüfen.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.
Vorbemerkungen
D.___ wohnte in einem Einfamilienhaus in
[...]. In der Zeit vom 23. Juli 2014 bis 16. Oktober 2014 wurde er mehrfach
Opfer von Raubdelikten, welche in unterschiedlicher Zusammensetzung von den 4
Beschuldigten begangen wurden. Bereits am 6. Dezember 2013 war D.___ von
mehreren Personen überfallen worden, wobei zwei Täter unbekannt blieben und H.___
von diesem Vorhalt (AKS Ziff. A3.a) in dubio pro reo freigesprochen wurde (vgl.
US 56). Die vier Beschuldigten hatten auch weitere Delikte, insbesondere
Diebstähle, gemeinsam und ebenfalls in unterschiedlicher Zusammensetzung
verübt. Während die beiden Beschuldigten H.___ und I.___ alle Schuldsprüche
anerkannt haben, bestreiten der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 die
Begehung einzelner Straftaten, anerkennen aber auch, einige der vorgehaltenen
Straftaten tatsächlich verübt zu haben. Insbesondere anerkennt der Beschuldigte
1.
– mit Ausnahme von AKS Ziff. B8.a – den Schuldspruch wegen gewerbs- und
bandenmässigem Diebstahl, begangen im Zeitraum vom 26. Juni 2014 bis 16. Oktober
2014.
In tatsächlicher Hinsicht ist die Tatbeteiligung beider Beschuldigter am
Vorfall vom 11. Oktober 2014 zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.a) grundsätzlich
anerkannt. Diesbezüglich wenden sich die beiden Beschuldigten ausschliesslich
gegen die rechtliche Würdigung. Der Beschuldigte 1 bestreitet grundsätzlich die
Qualifikation seiner Tathandlungen als Raub, der Beschuldigte 2
ausschliesslich das qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit).
Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend
für die bestrittenen Schuldsprüche eine umfassende Würdigung vorzunehmen.
In Bezug auf die Überfälle auf D.___
unterschied die Polizei zwischen:
- Raub 1 vom 6. Dezember 2013 (AS 9),
- Raub 2 vom 23. Juli 2014 (AS 9),
- Raub 3 vom 11. Oktober 2014 (AS 16)
und
- Raub 4 vom 16. Oktober 2014 (AS 16).
Auch die Vorinstanz hat diese
Bezeichnungen mit Blick auf die zur Anklage gebrachten 4 Raubvorhalte
übernommen. In den nachfolgenden Erwägungen wird in einem vereinfachten und
nicht fachterminologischen Sinne ebenfalls von «Raub 1, 2, 3 und 4» die Rede
sein, ohne damit die rechtliche Qualifikation vorwegzunehmen.
2.
Bandenmässiger
Raub, begangen am 23. Juli 2014 in [...] zum Nachteil von D.___: AKS Ziff. B4.a
(Beschuldigter 1)
2.1
Gemäss AKS wirft die
Staatsanwaltschaft den beiden Beschuldigten H.___ und A.___ vor, sie hätten am
23.
Juli 2014 um ca. 06:20 Uhr bis ca. 06:55 Uhr einen Raubüberfall auf D.___
begangen. H.___ hat den Überfall auf D.___ zugestanden und er ist mit dem erstinstanzlichen
Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 28. März 2017 deswegen rechtskräftig
schuldig gesprochen worden wegen bandenmässigem Raub, fortgesetzter und gewerbsmässiger
räuberischer Erpressung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch; bandenmässig
wegen der Begehung zusammen mit dem Beschuldigten 1. Dieser bestreitet jedoch seine
Beteiligung an diesem Überfall.
2.2
D.___ (Geschädigter) war am 23. Juli
2014.
durch die Polizei (AS 727 ff.) und am 30. Juli 2014 durch die
Staatsanwaltschaft (AS 733 ff.) zu diesem Ereignis vom 23. Juli 2014 befragt
worden. Er beschrieb detailliert und sehr glaubhaft, wie der Überfall
abgelaufen sei. Der Täter 1 sei ca. 25 - 30 Jahre alt gewesen, ca. 175 cm
gross, schlanke Statur, dunkle Haare, Dreitagebart. Das sei der gewesen, der
gesprochen habe, Schweizerdeutsch und Hochdeutsch mit Akzent. Der Täter 2 sei
ca. 20 - 30 Jahre alt gewesen, ca. 170 cm gross, schlanker Statur, dunkle kurze
Haare und Dreitagebart. Dieser habe nicht mit ihm gesprochen und mit seinem
Mittäter in einer anderen Sprache. Der Geschädigte schilderte bei seinen
Aussagen viele Details, auch Ungewöhnliches und komplikationsreiche Vorgänge.
So gab er zu Protokoll, wie er zweimal aus Nervosität einen Asthmaanfall
erlitten habe und aus dieser Nervosität heraus auch den Tresor nicht habe öffnen
können. Die Täter hätten in der Folge den Inhalt seines Portemonnaies mitgenommen,
der Abtransport des schweren Tresors sei jedoch misslungen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz
(US 44) passt die Beschreibung der Täter auf H.___ und den Beschuldigten 1. Es
sei der Beschuldigte 1, der genauso wie der Täter 2 beschrieben worden sei,
tatsächlich 25 Jahre alt gewesen und etwas kleiner als H.___ (der ja
unbestritten der Täter 1 gewesen war). Er habe bei seiner Verhaftung seine
dunklen Haare kurz und einen Dreitagebart getragen.
Auch H.___ gab anlässlich seiner
polizeilichen Befragung vom 20. Februar 2015 auf entsprechende Frage in Bezug
auf den Vorfall vom 23. Juli 2014 eine Beschreibung seines Mittäters ab, die
der Person des Beschuldigten 1 entsprach. Indes wies er in jenem Stadium des
Verfahrens die Rolle des Mittäters vor Ort noch einem Albaner zu und
behauptete, der Beschuldigte 1 sei nicht vor Ort gewesen (vgl. hierzu auch
nachfolgende Ziff. II.2.3).
2.3
H.___ bestritt in den ersten
Einvernahmen seine Teilnahme an diesem Überfall vom 23. Juli 2014 konsequent,
obwohl sein DNA-Profil auf dem Tastenfeld des Tresors gesichert werden konnte
und an seinem Arbeitsplatz seine Schuhe sichergestellt werden konnten, mit
denen es eine Muster- und Grössenübereinstimmung mit einer Tatortspur gab (AS
27). Den Beschuldigten 1 kenne er nicht. So sagte er am 7. November 2014 aus,
er kenne diesen A.___ nicht, er habe ihn lediglich hier im UG in Zelle 53
kenngelernt, sie seien zusammen hier in der Zelle gewesen (Antworten auf F 21
und 22, AS 1449). In der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember
2014.
(AS 1457 ff.) änderte H.___ dann seine Aussagen: Er sei beim «Raub 2»
(23.7.2014), «Raub 3» (11.10.2014) und «Raub 4» (16.10.2014) dabei gewesen. Es
sei auch der Beschuldigte 1 bei diesen drei Raubfällen dabei gewesen, der habe
das alles eingefädelt. Beim Raub 2 seien neben ihm und dem Beschuldigten 1 noch
eine andere Person dabei gewesen. Diese habe dann auch beim «Raub 3»
mitgemacht. Er selber sei nie im Haus gewesen, er habe die Leute gefahren.
In der Befragung vom 12. Februar 2015
verlangte der Verteidiger eine Unterbrechung (AS 1502) und danach gab H.___ zu,
bei dem «Raub 2» (vom 23.7.2014) drinnen im Haus gewesen zu sein. Der Beschuldigte
1.
habe diesen Überfall organisiert, sei aber selber nicht vor Ort gewesen. Er
habe, so seine Ergänzungen in der Befragung vom 20. Februar 2015, einen Dritten
geschickt, einen Albaner. Den Ablauf des Überfalls schilderte er weitgehend so,
wie das der Geschädigte berichtet hatte, wobei er dem Dritten die aktive Rolle
zuwies. Danach befragt, ob er seinen Mittäter (den Albaner) beschreiben könne,
gab er zu Protokoll, dieser sei ca. 25 Jahre alt, so gross wie A.___, habe eine
schlanke Statur, eine weisse Hautfarbe, kurze, braunschwarze Haare und trage
keine Brille, es gebe keine Auffälligkeiten (Antwort auf F 30, AS 1508).
H.___ blieb vorerst auch in der
Befragung vom 26. Februar 2015 (AS 1519 ff.) dabei, er habe am Morgen des 23.
Juli 2014 dieses Telefongespräch um 05:24 Uhr mit dem Beschuldigten 1 geführt
und diesem gesagt, er sei jetzt abgefahren. Danach habe er es um 05:35 Uhr kurz
beim Beschuldigten 1 klingeln lassen, damit er diese Person runterschicke, die
er habe abholen müssen. Als er dann später ab Frage 122 (AS 1532) noch einmal
mit dem Ablauf des Raubes vom 23. Juli 2014 und seinen widersprüchlichen
Aussagen zur Rolle des Beschuldigten 1 konfrontiert wurde, sagte H.___, er sei
vom Beschuldigten 1 unter Druck gesetzt worden. Der kenne viele Leute in
Albanien, die für Geld alles machen würden. Der Beschuldigte 1 sei bei diesem
Überfall mit ihm im Haus gewesen. Diesen Mittäter, von dem er bisher gesprochen
habe, gäbe es nicht. Er würde aber diese Angaben bei einer Gegenüberstellung
nicht machen, das sei zu gefährlich für ihn und seine Familie (F 128, AS 1533).
Sie hätten am Abend vorher abgemacht,
dass er den Beschuldigten 1 am frühen Morgen abhole. Er habe ihn angerufen und
ihm gesagt, er sei abgefahren und habe dann nochmals kurz geklingelt, damit er
runterkomme. Er sei alleine zu ihm ins Auto gestiegen und habe erzählt, es sei
ein alter Mann, er habe auch keine Waffe dabei, die brauche es nicht. Nach
seinen Informationen habe es viel Gold und Geld bei dem drinnen. Der Beschuldigte
1.
habe ihm gesagt, er solle bei der Landi parkieren, er solle mit dem Mann
deutsch sprechen, da er kein Deutsch spreche, er solle nach Arbeit und Wasser
fragen. Sie seien dann mit dem Mann ins Haus gegangen, sie hätten nach dem Tresor
gefragt, er habe ihn nach dem Code gefragt und der Mann habe versucht, diesen
selber einzugeben. Das sei nicht gelungen, er habe das auch noch versucht, es
habe aber nicht geklappt. Er habe dann den Tresor mit einem Stuhl in die Garage
gezogen, um ihn ins Auto zu laden. Das habe nicht geklappt. Es sei dann der
Beschuldigte 1 nach draussen gekommen und habe gesagt, es sei eine blonde Frau
hier. Sie seien daraufhin gegangen.
Er sage das alles gegenüber dem
Beschuldigten 1 nicht. Der sei zwar klein, er wisse aber, wie der sei. Er sei
einer der gefährlichsten von allen, der habe alles organsiert. Sie seien
zusammen im Gefängnis gewesen. Er habe ihm ausrichten lassen, er solle sagen,
er (der Beschuldigte 1) sei nicht dabei gewesen, er habe es organisiert.
Auch in der Befragung vom 3. März 2015
(AS 1538) blieb H.___ dabei, den Raub vom 23. Juli 2014 zusammen mit dem
Beschuldigten 1 als Mittäter begangen zu haben. Er sei der Grössere gewesen,
der Beschuldigte 1 sei kleiner als er. Er bestätigte weitgehend die Angaben des
Geschädigten, wonach er mit diesem geredet habe, er nach dem Tresor gefragt und
an diesem herumhantiert und schliesslich gesagt habe, sie würden den Tresor
mitnehmen (F 3). Er bestritt aber, beim Geschädigten das Portemonnaie geholt
und das Geld genommen zu haben.
2.4
Die objektiven Beweismittel stützen
die Angaben von H.___. Der Raub wurde am 23. Juli 2014 von ca. 06:20 Uhr bis
ca. 06:55 Uhr begangen. Aufgrund der bei der Landi aufgezeichneten Videobilder
mit dem von H.___ gefahrenen schwarzen Kia hielt sich die Täterschaft dort bei
der Landi von 06:06 Uhr bis 06:58 Uhr auf. Es ist auf dem Video
ersichtlich, dass zwei Personen aus dem Kia aussteigen (AS 38).
Die Staatsanwaltschaft führte eine
rückwirkende Teilnehmeridentifikation über die von H.___ verwendete Rufnummer [1]
durch (AS 14). Am Morgen des 23. Juli 2014 hatte H.___ sein Telefon um 05:19
Uhr eingeschaltet bzw. den Flugmodus deaktiviert (AS 14). Um 05:24 Uhr
(Antennenstandort [...]) und 05:35 Uhr (Antennenstandort [...]) sind zwei
ausgehende Anrufe von 23 und 4 Sekunden Dauer an die Rufnummer [2] aufgeführt. Es
war diese Rufnummer auf eine Person namens M.___ mit einer Phantasieadresse in
der Türkei registriert (AS 36). Es waren im Zusammenhang mit der vorliegend zu
beurteilenden Delinquenz viele Rufnummern verwendet worden, die vor allem bei
den Anbietern Lebara und Sunrise mit falschen Namen und Adressen abgeschlossen
worden waren (AS 37). Allein der Beschuldigte 1 hatte nach den Erkenntnissen
der Polizei 7 Rufnummern benützt (AS 36 f.), eine davon die genannte Nummer [2]
((AS 36). Es war diese Rufnummer auf dem Handy von H.___ gespeichert, aber ohne
Kontaktnamen. Dieser war in der Befragung vom 22. Januar 2015 (F 40 und 41 AS
1475) mit der Feststellung konfrontiert worden, dass er in der Zeit von Mitte
Juni bis Anfang August 2014 mit dieser Nummer Verbindungen gehabt habe und dass
er unmittelbar vor und nach dem Raub vom 23. Juli 2014 mit dieser Nummer in
Kontakt gewesen sei. Dann sei es vermutlich der Beschuldigte 1 gewesen. Der
habe x Nummern gehabt. Und er habe in dieser Zeit nur den Beschuldigten 1
kontaktiert.
Diese telefonischen Verbindungsnachweise
gestützt auf die RTI-Daten in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Tatbegehung
blieben auch vom Verteidiger des Beschuldigten 1 unbestritten. Vor
Obergericht brachte er hierfür als mögliche Erklärung vor, H.___ habe selbst einmal
die Aussage gemacht, er habe den unbekannten Mittäter am Wohnort des
Beschuldigten 1 abgeholt und zu diesem Zweck «A.___» auch angerufen, damit
dieser den Mittäter habe nach unten lotsen können (vgl. Plädoyernotizen RA
Winiger vor Obergericht, Ziff. 1.2.2 S. 4). Dieser Erklärungsansatz vermag
nicht zu überzeugen. Es fragt sich zum einen, weshalb H.___ überhaupt frühmorgens
den Beschuldigten 1 hätte anrufen sollen, statt sich, was sich angeboten hätte,
direkt mit dem (angeblichen) Mittäter telefonisch in Verbindung zu setzen. Zum
anderen ist einzuwenden, dass der Beschuldigte 1 selber dieses ungewöhnliche
Ereignis (zweimaliger Anruf frühmorgens) nie erwähnt hat, was klar gegen diesen
Ablauf spricht.
2.5
Es handelt sich beim Beschuldigten 1
nicht um eine unbeteiligte Drittperson, die hier von H.___ überraschend als
Mittäter genannt wird. Vielmehr fällt in einer Gesamtbetrachtung auf, dass er
wenige Monate später zusammen mit H.___ unbestrittenermassen gleich mehrfach
deliktisch in Erscheinung getreten ist. So drang der Beschuldigte 1 am 11.
Oktober 2014 nachgewiesenermassen (sein DNA-Profil befand sich auf dem von der
Täterschaft verwendeten Brecheisen, AS 28) und auch unbestritten zusammen mit H.___
(und B.___) ein zweites Mal in das Einfamilienhaus des Geschädigten in [...] ein,
wo sie erneut und wiederum ohne Erfolg versuchten, den Tresor mitzunehmen. Und
es waren der Beschuldigte 1 und H.___ zusammen mit weiteren Mittätern am 16.
Oktober 2014 noch einmal in [...] bei D.___, um den Tresor zu holen (vgl.
hierzu den vom Beschuldigten 1 anerkannten Schuldspruch wegen gewerbs- und
bandenmässigem Diebstahl im Zusammenhang mit AKS Ziff. B10.a). Der Beschuldigte
1.
beging arbeitsteilig zusammen mit H.___ und einem weiteren Mittäter auch die beiden
Einbruchdiebstähle vom 22. September 2014 in [...] zum Nachteil der L.___ SA sowie
zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (vgl. AKS Ziff. B6.1a, b und c; AKS Ziff. B6.2a,
b und c) sowie den Einbruchdiebstahl in der Nacht vom 4./5. Oktober 2014 in [...]
zum Nachteil der L.___ SA (vgl. AKS Ziff. B7.a, b und c), was ebenso
unbestritten ist (vgl. die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschuldigten 1).
2.6
Am 16. Oktober 2014, nach dem «Raub
4», welcher in der Nacht um ca. 00:35 Uhr bis 00:50 Uhr stattgefunden hatte,
wurde der Beschuldigte 1 von einer Polizeipatrouille schlafend in einem
Wohnwagen angetroffen und zwecks Ausschaffung ins UG Solothurn gebracht. Dort
im UG teilte er sich «unglücklicherweise» (AS 21) die Zelle mit H.___, bis er
dann am 19. Oktober 2014 aus der Schweiz ausgeschafft wurde. Es hatten also
diese beiden Beschuldigten nach dem «Raub 4» in der Zelle des UG ausreichend
Zeit, sich für die bevorstehenden Befragungen abzusprechen, wobei ihnen klar war,
dass der Beschuldigte 1 als Mittäter nicht erkannt worden war und demnächst
ausgeschafft würde.
Der Beschuldigte 1 wurde dann in
Mazedonien wieder verhaftet, an die Schweiz ausgeliefert (AS 24 und 524) und am
10.
Dezember 2014 (AS 566 ff.) hier erstmals zu den vorliegenden Delikten befragt.
Zu diesem Zeitpunkt wollte er noch keine Aussagen machen. In der Befragung vom
7.
Januar 2015 (AS 1634 ff.) anerkannte er, am 16. Oktober 2014 («Raub 4»)
dabei gewesen zu sein. Er könne sich aber nicht erinnern, am 11. Oktober 2014
auch beteiligt gewesen zu sein. Auf Vorhalt, er sei bereits beim «Raub 2» am
23.
Juli 2014 dabei gewesen (F 8 AS 1637), sagte der Beschuldigte 1: «Keine
Chance, eine Million Prozent sicher. H.___ war mit jemand anderem dort, zu
einer Million Prozent hat er mir das so gesagt. (…)».
In der Befragung vom 21. Januar 2015 (AS
1643.
ff.) sagte der Beschuldigte 1, er werde nun aussagen. Er sei zweimal in
diesem Haus in [...] gewesen. Am 11. Oktober 2014 seien sie zu Dritt
gegangen, er zusammen mit H.___ und B.___. H.___ habe ein Metallstück in den
Händen gehabt und habe jemanden angeschrien und den Code verlangt. Sie hätten
den Tresor nicht aufmachen können und hätten dann versucht, diesen nach aussen
zu transportieren, was aber nicht vollständig gelungen sei. Sie hätte dann den
Tresor zurückgelassen und seien geflohen. – Am 16. Oktober 2014 seien sie zu
fünft noch einmal nach [...] gegangen, weil H.___ gehört habe, dass der Tresor
noch immer dort stehe, wo sie ihn zurückgelassen hätten. Neben H.___ und ihm
seien I.___, der Bodybuilder N.___ und O.___ dabei gewesen.
Er blieb auch im Rahmen der Befragung
vom 9. Februar 2015 (AS 1656 ff.) dabei, er sei zweimal im Haus von Herrn D.___
gewesen. Am 23. Juli 2014 sei H.___ zu 100 % mit jemand anderem dort gewesen
(AS 1661).
Am 18. Februar 2015 wurden D.___ 10
Personenfotos vorgelegt, darunter sämtliche Personen, welchen eine
Tatbeteiligung im Zusammenhang mit «Raub 1 - 4» vorgehalten wurde, nämlich H.___,
B.___, A.___, N.___ und I.___ (AS 72 - 81). Der Geschädigte konnte sich daran
erinnern, H.___ schon einmal gesehen zu haben, ohne den genauen Zusammenhang
benennen zu können. Den Beschuldigten 1 erkannte der Geschädigte – wie im
Übrigen auch die weiteren vorgenannten Personen – nicht auf dem Foto (AS 71).
Am 9. März 2015 fand eine
Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten 1 und H.___ statt (AS 1736
ff.). Der Beschuldigte 1 bestritt nach wie vor, beim Raub vom 23. Juli 2014
dabei gewesen zu sein (AS 1744 F 60: «Eine Million Prozent war ich nicht dabei.
[…]»). Er blieb auch bei dieser Bestreitung, nachdem ihm die Aussagen von H.___,
die telefonischen Verbindungen zwischen ihm und H.___ um die Tatzeit, die
Beschreibungen der Täterschaft durch den Geschädigten und seine unbestrittene
Teilnahme am «Raub 3» vom 11. Oktober 2014 und «Raub 4» vom 16. Oktober 2014 vorgehalten
worden waren. Der anwesende H.___ sagte sowohl auf die Fragen des
Polizeibeamten wie auch des Beschuldigten immer «Ich verschweige alles» und
«Sie wissen, weshalb ich nicht reden will. Ich habe schon meine Aussagen
gemacht. Ich habe nichts mehr zu sagen» (AS 1746).
Vor der Vorinstanz, in der Verhandlung
vom 27. März 2017, anerkannte der Beschuldigte 1 den Vorhalt des
Einbruchdiebstahls vom 26. Juni 2014 zum Nachteil der J.___ SA (AKS Ziff. B2.),
den Vorhalt des Einbruchdiebstahls vom 5. Juli 2014 bis am 7. Juli 2014
zum Nachteil der K.___ und zum Nachteil von P.___ (AKS Ziff. B3.), die
Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AKS Ziff. B5.) sowie die bereits
unter vorstehender Ziff. II.2.5 genannten Einbruchdiebstähle. In Bezug auf die
beiden zur Anklage gebrachten Vorfälle vom 11. und 16. Oktober 2014 zum
Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9. und 10.) anerkannte er zumindest eine
Tatbeteiligung und gewisse Vorhalte (vgl. beantrage Schuldsprüche wegen
mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch). Er bestritt
hingegen nach wie vor seine Teilnahme am Raub vom 23. Juli 2014 zum Nachteil von
D.___ (AKS Ziff. B4.) und den Einbruchdiebstahl vom 5. Oktober 2014 zum
Nachteil des Q.___ (AKS Ziff. B8.).
2.7
Zusammenfassende Beweiswürdigung
Es sind vor allem die Aussagen von H.___,
welche den Beschuldigten 1 als seinen Mittäter beim «Raub 2» vom 23. Juli 2014
belasten. Es gibt keine direkten Beweismittel, welche auf diese Mittäterschaft
schliessen lassen, aber einige gewichtige Indizien.
Aber vorab zum Aussageverhalten von H.___:
Er hatte nach seiner Verhaftung am 16. Oktober 2014 in den ersten Aussagen bis
am 3. Dezember 2014 seine Teilnahme an den Raubdelikten konsequent bestritten.
Ab der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 3. Dezember 2014 räumte er seine
Teilnahme an «Raub 2 – 4» ein. Ab diesem Zeitpunkt bezeichnete er den
Beschuldigten 1 (und weitere Personen) als Mittäter bei allen drei
Raubdelikten. Dieser soll das Ganze eingefädelt und die Ideen zu den
Raubdelikten geliefert haben. Nach seinen ersten Aussagen soll der Beschuldigte
1.
selber nicht vor Ort gewesen sein und ihm einen unbekannten Albaner
mitgegeben haben. Er bestätigte dabei aber immer, am Morgen des 23. Juli 2014
dem Beschuldigten um 05:24 Uhr telefonisch mitgeteilt zu haben, dass er nun
losfahre, und um 05:35 Uhr, dass er jetzt da sei und den Mann herunterschicken
könne. Und dann ab dem 3. Dezember 2014 sagte er aus, es sei der Beschuldigte 1
selber gewesen, der mitgekommen sei. Dieser sei alleine zu ihm ins Auto
gestiegen und sie hätten den Raub zusammen begangen.
Der Beschuldigte 1 liess im Plädoyer vor
der Vorinstanz ausführen, es sei für H.___ nach dem gemeinsamen Aufenthalt im
UG klar gewesen, dass der Beschuldigte 1 nun ausgeschafft werde und diesem
nichts mehr passieren könne, weshalb er einfach die Belastungen auf ihn
geschoben habe. Auch vor Obergericht wurde diese Verteidigungsstrategie
fortgesetzt: Der amtliche Verteidiger führte in seinem Parteivortrag aus, H.___
habe bereits in der ersten Einvernahme vom 3. Dezember 2014 (AS 40) alles auf
den nicht mehr anwesenden A.___ abgeschoben. Dieser habe stets versucht, seinen
Kopf aus der Schlinge zu ziehen und als dies wegen der erdrückenden Beweislage
nicht mehr mögliche gewesen sei, habe er andere unbekannte Leute beschuldigt.
Möglicherweise habe er auch versucht, durch die Beschuldigung von A.___ einen
Bonus rauszuholen (Plädoyernotizen vor Obergericht, S. 3 und 5). Diesen
Ausführungen kann indes nicht gefolgt werden. Die Teilnahme von H.___ am Vorfall
vom 23. Juli 2014 war aufgrund seiner DNA und seines Schuhabdrucks erstellt,
das wusste er. Er hat zwar noch einige Zeit behauptet, von diesem Raub nichts
zu wissen, ergab sich dann aber der klaren Beweislage und gab seine Teilnahme
zu. Eine entscheidende Entlastung durch das Erfinden eines Teilnehmers gab es
nicht mehr. Im Gegenteil: H.___ legte damit den Grundstein für eine
Verurteilung wegen einer qualifizierten Tatbegehung (nämlich des bandenmässigen
Raubes) und die damit einhergehende grössere Rechtsgutgefährdung und erhöhte
Vorwerfbarkeit mussten auch dem juristischen Laien H.___ bewusst gewesen sein.
H.___ hat nicht immer gleich ausgesagt.
Er hat zuerst versucht, seinen Kopf überhaupt aus der Schlinge zu ziehen und
seine Teilnahme an den Delikten zu leugnen. Dann hat er versucht, seine Rolle
klein zu halten und anderen eine führende Rolle zuzuweisen. Er hat in der Tat
dem Beschuldigten 1 eine führende Rolle gegeben, diesen aber über einige Zeit
auch insofern entlastet, als er einen unbekannten Dritten erfand, der an Stelle
des Beschuldigten 1 am Tatort mitgemacht haben sollte.
Trotz dieser festgestellten Kehrtwendungen
sind seine Aussagen, den «Raub 2» vom 23. Juli 2014 zusammen mit dem
Beschuldigten 1 begangen zu haben, zusammengefasst aus folgenden Gründen
glaubhaft und dem Beweisergebnis zugrunde zu legen:
- Der
«Raub 2» war nach den klaren und glaubhaften Aussagen des Geschädigten von zwei
Männern begangen worden;
- einer
dieser Männer war nachweislich H.___. Für den von diesem anfänglich behaupteten
unbekannten Albaner, der vom Beschuldigten 1 mitgeschickt worden sein soll, gab
es nie einen Hinweis oder einen Anhaltspunkt. Es hat insbesondere auch der
Beschuldigte 1 die Existenz eines solchen von ihm mitgeschickten Mittäters
bestritten;
- der
Beschuldigte 1 entspricht genau dem Signalement, wie es vom Geschädigten für den
Mittäter von H.___ abgegeben worden ist. Dass dieser vom Geschädigten auf einem
Foto nicht erkannt worden ist, lässt sich mit dessen Aufregung und auch mit der
zeitlichen Distanz zum Vorfall erklären, wurde doch die Fotokonfrontation erst am
18.
Februar 2015 durchgeführt (AS 71);
- das
Duo H.___/Beschuldigter 1 war beim «Raub 3» vom 11. Oktober 2014 und «Raub 4» vom
16.
Oktober 2014 gegen den gleichen Geschädigten dabei und sie haben gemeinsam unbestrittenermassen
diverse weitere Delikte (Einbruchdiebstähle) begangen (vgl. hierzu im Einzelnen
auch vorstehende Ziff. II.2.5);
- die
frühmorgendlichen Telefonanrufe vor dem «Raub 2», welche H.___ nach seinen
Aussagen mit dem Beschuldigten 1 geführt hat, sind mit der rückwirkenden
Teilnehmeridentifikation nachgewiesen;
- wäre
es H.___ darum gegangen, sich selber zu entlasten und möglichst den
Beschuldigten 1 zu belasten, der ohnehin ausgeschafft werden würde, wie das die
Verteidigung geltend macht, hätte es keinen Grund gegeben, vorerst einen unbekannten
Dritten als Teilnehmer am Raub zu erfinden;
- wenn
die Verteidigung des Beschuldigten 1 schliesslich geltend macht, es habe ja der
Beschuldigte 1 den «Raub 3» und den «Raub 4» zugegeben, weshalb er sicherlich
auch den «Raub 2» eingestanden hätte, wenn er denn tatsächlich dabei gewesen
wäre, so verfängt das nicht: Beim «Raub 3» hatte er seine DNA hinterlassen und
beim «Raub 4» waren mehrere Mittäter dabei, die seine Anwesenheit bestätigten.
Beim «Raub 2» waren sie nur zu zweit und er hinterliess keine Spuren. Er konnte
einzig diese Tat mit einigermassen Aussicht auf Erfolg bestreiten. Es
entspricht dies auch seiner Strategie bei den Einbrüchen, nämlich jenen Einbruchdiebstahl
zu bestreiten, den er alleine mit H.___ begangen und bei dem er selber keine
Spuren hinterlassen hat, nämlich jener vom 5. Oktober 2014 zum Nachteil des Q.___
(AKS Ziff. B8.a und b).
Es gibt damit zusammenfassend keine
unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten 1. H.___ und der
Beschuldigte 1 haben am 23. Juli 2014 um 06:20 Uhr in mittäterschaftlichem
Zusammenwirken D.___ in seinem Haus überfallen, ihm aus seinem Portemonnaie CHF
1'000.00 gestohlen und von ihm verlangt, den Code bekannt zu geben und den
Tresor zu öffnen. Trotz Bekanntgabe des Codes gelang die Öffnung des Tresors
und dessen Abtransport nicht und die beiden Täter verliessen den Ort ohne den
Tresor. Beim Versuch, den Tresor mitzunehmen, wurde der Parkett-Boden zerkratzt
und ein antiker Stuhl zerstört. Beide agierten dabei gleichrangig. Hinweise,
wonach einer der beiden dem anderen hierarchisch übergeordnet war und eine Chefstellung
einnahm, lassen sich nicht ausmachen. Der Lebenssachverhalt, wie er in AKS
Ziff. B4.a umschrieben ist, basiert auf den glaubhaften und vom mitbeschuldigten
H.___ anerkannten Aussagen des Geschädigten; er ist zum Beweisergebnis zu
erheben.
3.
Einbruchdiebstahl vom 5. Oktober 2014 zum Nachteil des Q.___: AKS Ziff. B8.a/b
(Beschuldigter 1)
3.1
Den Beschuldigten H.___ und A.___
wird vorgehalten, sie hätten sich am 5. Oktober 2014 zwischen 01:20 Uhr und 01:31
Uhr des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und der Sachbeschädigung
schuldig gemacht, indem sie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht durch
Entfernen des Einbruchschutzgitters und Öffnen eines Fensters versucht hätten,
in das Innere des Q.___ Ladens in [...] einzudringen. Durch das Öffnen des
Fensters sei ein Alarm ausgelöst worden. Aus diesem Grund hätten die Beiden den
Tatort wieder verlassen, ohne etwas mitzunehmen.
3.2
Es war am Tatort das DNA-Profil von H.___
gesichert worden (AS 1023). Dieser gab denn auch zu, den
Einbruchdiebstahlsversuch begangen zu haben. In der Einvernahme vom 19. März
2015.
legte er ausführlich dar, wie es dazu gekommen und wie es abgelaufen war. Die
Idee dazu hätten er und der Beschuldigte 1 spontan gehabt. Sie seien von [...]
hergekommen, wo sie den Einbruch in die L.___ gemacht hätten und sie seien auf
dem Weg nach [...] gewesen, als sie in [...] den Verkaufsladen Q.___ gesehen
und sich kurzerhand entschieden hätten, dort einzubrechen (AS 1581). Sie seien
mit seinem Personenwagen Kia unterwegs gewesen, er sei gefahren. Sie hätten
beim Q.___ spontan angehalten und seien zu Fuss auf die Rückseite des Geschäfts
gegangen. Sie hätten dort die Gitter abgeschraubt und die Fenster mit dem
Brecheisen aufgewuchtet. Darauf sei der Alarm losgegangen und sie seien
geflüchtet. Sie hätten das Gitter gemeinsam abgeschraubt, je auf einer Seite.
Der Beschuldigte 1 habe mit dem Brecheisen, das er zuvor vom Container
mitgenommen habe, bevor sie in die L.___ in [...] eingebrochen seien, das
Fenster aufgewuchtet und er habe das Gitter gehalten. Sie hätten sich von
diesem Einbruch Bargeld erhofft.
3.3
Auch dieser Vorhalt darf nicht
isoliert, sondern muss im Gesamtkontext betrachtet werden. So ist insbesondere
festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 neben den weiteren eingestandenen
Einbruchdiebstählen vom 22. September 2014 auch den von H.___ erwähnten
Einbruchdiebstahl zum Nachteil der L.___ in [...] in derselben Nacht
ausdrücklich zugestanden und die entsprechenden Schuldsprüche betreffend AKS Ziff.
B7.a - c anerkannt hat (vgl. auch vorstehende Ziff. II.2.5). Er sagte dazu am
7.
Januar 2015 aus (AS 863), den Einbruch bei der L.___ hätten er und H.___
zusammen gemacht, nur sie beide. H.___ habe ihn am Abend um ca. 22:00 Uhr bis
22:30 Uhr mit seinem Auto abgeholt. H.___ habe in der L.___ gearbeitet und dort
alles gekannt. Der Beschuldigte 1 schilderte in der Folge den Ablauf des
Einbruchs. Auf den anschliessenden Einbruch in [...] angesprochen (AS 864 F 43),
sagte er: «Was für Einbrüche? Es gibt Tage, wo ich Stress hatte und ich mich
nicht mehr daran erinnern kann». Auf die Nachfrage, ob es denn möglich sei,
dass er dabei gewesen sei und sich nicht mehr erinnern könne (F 44): «Nein, in [...]
war ich zu 100 % nicht dabei».
In der Befragung vom 9. Februar 2015 (AS
1659) wurde dem Beschuldigte 1 vorgehalten, dass er und H.___ nach dem Einbruch
in [...] zusammen nach [...] gefahren seien und dort den Einbruchsversuch in
das Q.___ verübt hätten (F 28). Er bestritt diess. Auf die erste Nachfrage, was
sie beide denn nach dem Einbruch in die L.___ gemacht hätten, sagte der
Beschuldigte 1 zuerst (F 29): «H.___ weiss ich nicht, wo er hingegangen ist,
aber ich bin schlafen gegangen». Auf die Nachfrage, was sie nach dem Verlassen
der L.___ genau gemacht hätten: H.___ habe ihn zur Musik gefahren, er sei dort
ausgestiegen, er wisse nicht, wohin H.___ dann gefahren sei. Er sei nach der L.___
in das Auto von H.___ gestiegen und der habe ihn zwischen Musik und der […]-Bar
ausgeladen. Die […]-Bar sei im Zentrum von [...]. Er sei um halb eins dort
gewesen.
3.4
Am 9. März 2015 fand die
Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten 1 und H.___ statt (AS
1736). H.___ bestätigte, diesen Einbruchsversuch beim Q.___ mit dem
Beschuldigten 1 gemacht zu haben. Damit konfrontiert, reagierte der
Beschuldigte 1 wie schon in der Befragung vom 7. Januar 2015 (siehe oben): Was
er gemacht habe, habe er zugegeben, «was ich nicht weiss, weiss ich halt nicht»
(Antwort auf F 46, AS 1742). Und auch hier sagte er dann erst auf Nachfrage, er
sei nicht dort gewesen, er wisse nicht, weshalb H.___ ihn belaste. Auf den
Vorhalt, er habe nach den polizeilichen Erkenntnissen in jener Nacht mit seinem
Mobiltelefon um 02:18 Uhr nicht an seinem Domizil Standort gehabt und er habe
um 02:53 Uhr mit H.___ telefoniert, sagte der Beschuldigte, er sei nach der L.___
in die […]-Bar gegangen und was danach gewesen sei, wisse er nicht mehr.
3.5
Beweisergebnis
Der Beschuldigte 1 ist geständig (und
dafür rechtskräftig verurteilt), am Abend des 4. Oktober 2014 von H.___ mit
dessen Auto abgeholt und nach [...] gefahren worden zu sein, wo sie ab etwa
Mitternacht zu zweit einen Einbruch in das Gebäude der L.___ verübten. Und es
gibt die klare und in der Konfrontationseinvernahme bestätigte detaillierte
Schilderung von H.___, wie sie nach dem Einbruch zwei Ortschaften weiter (in [...])
während der Fahrt das Gebäude der Q.___ gesehen und spontan entschieden hätten,
auch dort einen Einbruch zu versuchen. Dies passierte unmittelbar nach dem
Einbruch in die L.___, um ca. 01:20 - 01:30 Uhr. Es sind die Aussagen des H.___
schon allein aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe der beiden Einbrüche
glaubhaft.
Es ist aber auch die erste Reaktion des
Beschuldigten auf den jeweiligen Vorhalt, in [...] ebenfalls einen Einbruch
versucht zu haben, vielsagend: Er reagierte immer zuerst so, dass er sagte, er
habe Stress gehabt, er könne sich nicht mehr erinnern, er könne nicht etwas
zugeben, an das er sich nicht erinnern könne. Erst auf Nachfrage hin bestritt
er dann seine Teilnahme.
Die Antwort des Beschuldigten auf die
Frage, was er denn unmittelbar nach dem Einbruch in die L.___ (und damit zur
Zeit des Einbruchs in [...]) gemacht habe, war auch nicht eindeutig. So sagte
er zuerst, er wisse nicht, wo H.___ hingegangen sei, er selber sei schlafen
gegangen (Antwort auf F 29, AS 1659). Erst auf die Nachfrage, was er genau
gemacht habe, will er dann zur Musik in [...] gegangen sein.
Die vom Beschuldigten 1 vorgetragene
Version ist unwahrscheinlich: Er und H.___ waren mehrfach gemeinsam (und auch
mit weiteren Personen) unterwegs, um Delikte zu begehen. So auch in der
fraglichen Nacht, in der sie beide zusammen erfolgreich die L.___ heimgesucht
hatten. Es erscheint vor diesem Hintergrund und dem Aussageverhalten des
Beschuldigten 1 als nicht glaubhaft, wenn er unmittelbar danach in [...]
alleine «zur Musik» gegangen sein will und sein Kollege und Mittäter in der
Nachbargemeinde [...] alleine einen weiteren Einbruch versucht haben sollte.
Einen Grund für eine falsche Belastung des Beschuldigten 1 durch H.___ ist
nicht zu erkennen: Die Erfindung eines Mittäters (für den es am Tatort keine
Spuren gab) konnte nicht seiner eigenen Entlastung dienen, sondern die
mittäterschaftliche Tatbegehung führte im Gegenteil gar zu einer schwereren
Bestrafung wegen Bandenmässigkeit. Auch vermochte sie nicht dem Schutz einer
allfälligen Drittperson dienen.
Ergänzend spricht als Indiz für die
Teilnahme des Beschuldigten 1 am Vorfall vom 5. Oktober 2014 auch die
rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Rufnummer [3], welche nach den
polizeilichen Erkenntnissen (AS 1023) von ihm während der Tatzeit benutzt wurde:
Er war in dieser Nacht noch um 02:18 Uhr unterwegs und erhielt um 02:53 Uhr
einen Anruf von H.___.
Nach dem gemeinsamen Einbruch in [...]
waren der Beschuldigte 1 und H.___ unterwegs in Richtung [...] und kamen in [...]
an der [...]strasse auf die Idee, hier noch einen weiteren Einbruch zu begehen.
Für die Teilnahme des Beschuldigten 1 auch an diesem deliktischen Vorhaben gibt
es keine unüberwindbaren Zweifel.
4.
Einbruchdiebstahl vom 22. September 2014 zum Nachteil Hotel S.___ [...] und G.___:
AKS Ziff. C2.a - c (Beschuldigter 2)
4.1
Dem Beschuldigten 2, H.___, A.___ sowie
R.___, dessen Tatbeteiligung in einem separaten Strafverfahren beurteilt worden
ist, wird gemäss AKS vorgehalten, sie hätten sich am 22. September 2014
des Diebstahls, der unrechtmässigen Aneignung, des Hausfriedensbruchs und der
Sachbeschädigung zum Nachteil der F.___ AG sowie von G.___ schuldig gemacht,
indem sie in [...] ins Hotel S.___ eingebrochen seien. Dort sollen sie zusammen
Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 43'688.50 gestohlen bzw. sich
unrechtmässig angeeignet haben. Weiter sollen sie die Tatbestände der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erfüllt haben.
H.___ und der Beschuldigte 1 sind
erstinstanzlich schuldig gesprochen worden (vgl. Dispositivziff. 1.3 lit. c und
2.2
lit. c); sie haben diese Schuldsprüche anerkannt, so dass sie in
Rechtskraft erwachsen sind.
4.2
Es ist dieser Einbruchdiebstahl
unbestritten in 3 Phasen abgelaufen, wobei die ersten 2 Phasen von den
Beteiligten weitgehend übereinstimmend beschrieben wurden und zum
Beweisergebnis erhoben werden können (Aussagen H.___: AS 1560 - 1562; 1565;
1752.
- 1754; Aussagen Beschuldigter 1: AS 862; AS 1685 f.):
Nachdem H.___ und R.___ («[Spitzname]»)
gemäss der Aussage des Beschuldigten 1 an diesem Abend vorerst zu zweit
beim Flughafen [...] eingebrochen, einen Tresor geöffnet und daraus Dollarnoten
erbeutet hatten (was von H.___ auf Frage 13 so bestätigt worden war, vgl. AS
1566), dann aber den zweiten Tresor, der in der Wand verankert war, weder
öffnen noch abtransportieren konnten (Phase 1), fuhren sie zum Beschuldigten 1
und holten ihn ab, damit er ihnen helfen konnte. Unterwegs brachen sie zu dritt
bei der L.___ ein und stahlen einen Bus, um den Tresor abtransportieren zu
können. In dieser gesamten Phase 2 waren sie zu dritt, der Beschuldigte 2 war
nicht dabei. Der Abtransport des in der Wand verankerten Tresors misslang erneut,
auch die Phase 2 blieb somit in Bezug auf den Wandtresor erfolglos. Es wurden stattdessen
andere Wertsachen wie Fahrräder und Festplatten mitgenommen.
4.3
Von Interesse ist vorliegend die
Phase 3 und die Rolle, die der Beschuldigte 2 dabei spielte, nachdem er nach
den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligen in den ersten zwei Phasen nicht
dabei gewesen war. Man war bislang zu dritt gescheitert, wollte aber nicht
aufgeben und den zweiten Tresor doch noch holen.
Nach der Aussage von H.___ (AS 1565)
rief A.___ den Beschuldigten 2 an, damit er zu ihnen komme und ihnen helfe.
Dieser erschien mit seinem BMW, mit dem sie nunmehr zu viert nach [...] fuhren,
um auf einer Baustelle Geräte zu finden, um den Tresor herausbrechen zu können.
Sie hätten aber nichts gefunden und er sei sich nicht sicher, ob sie nochmals
zum Flughafen gefahren seien und ob sie nochmals hineingegangen seien (Antwort
auf F 5 und 6, AS 1565). Zuvor hatte er in Beantwortung von Frage Nr. 4 noch
gesagt, B.___ sei bei diesem Einbruch dabei gewesen, er sei sich aber nicht
mehr sicher, ob er lediglich draussen auf dem Parkplatz gewartet habe. Er habe
aber gewusst, dass sie drei beim Flughafen einen Einbruch verübten (AS 1565).
In der ersten Konfrontationseinvernahme
des Beschuldigten 2 mit H.___ am 19. Dezember 2014 (AS 1710 ff.) bestritten
beide, je beim Flughafen [...] gewesen zu sein. In der zweiten
Konfrontationseinvernahme vom 5. Mai 2015 (AS 1751 ff.) – H.___ hatte in Bezug
auf seine Mittäterschaft bei diesem Einbruch längstens ein Geständnis abgelegt
– räumte auch der Beschuldigte 2 imnachfolgenden Umfang eine Teilnahme ein (AS
1752.
- 1754):
- (Auf
Vorhalt, er habe zur Tatzeit telefonische Verbindungen mit den Mittätern gehabt
[F3]): Ja, A.___ habe ihn angerufen, er sei unten bei der Musik gewesen. Er sei
dann zu seiner (A.___’s) Wohnung gegangen. Aber die seien schon dort gewesen,
es sei mit dem Einbruch schon vorbei gewesen;
- (auf
Vorhalt, H.___ habe auch ausgesagt, er habe [auf dem Weg zum Flughafen] sein
Auto gefahren) Vielleicht habe er ihm sein Auto gegeben. Er sei vielleicht
besoffen gewesen und habe ihm sein Auto gegeben (Antwort auf F 9, AS 1753). Er
glaube, er habe das Auto an Herrn H.___ gegeben, nur der habe den Fahrausweis (Antwort
auf F 10, AS 1753);
- Nachfrage
(F 11): Wo und wann haben Sie ihm Ihr Auto gegeben? «Wir waren in der Wohnung
von A.___ und dort habe ich ihm das Auto gegeben. Wir waren in der Wohnung.
Dann wollten wir noch einmal zum Flughafen, ich stieg in mein Auto und Herr H.___
lenkte das Auto, dann sahen wir die Polizei bereits beim Kreuz beim [...].
Deshalb kehrten wir um und wir fuhren zu meinem Lokal. Dann war es das gewesen»
(AS 1753);
- auf
Frage, weshalb sie zum Flughafen gefahren seien (F 13): «A.___ und H.___ haben
gesagt, es gibt dort einen Tresor zum Aufmachen. Sie fragten mich, ob ich
mithelfen kann, also fuhr ich mit».
4.4
Es gibt also für die Teilnahme des
Beschuldigten 2 am Einbruch beim Flughafen [...] ein eindeutiges, von ihm auch
eingestandenes Zwischenergebnis:
Der Beschuldigte 1 (A.___) rief den
Beschuldigten 2 am Abend des 22. September 2014 an, nachdem er mit seinen
Mittätern beim Versuch, den Wandtresor abzutransportieren, gescheitert war. Der
Beschuldigte 2 erklärte sich zu dieser Mithilfe im Wissen darum, dass es um
einen Tresor in einem Gebäude ging, in das sie eingebrochen waren, bereit. Er
fuhr mit seinem BMW zur Wohnung von A.___ und sie fuhren zu viert mit diesem
BMW und A.___ an dessen Steuer zum Flughafen [...], mit der Absicht,
einzubrechen und den Tresor zu öffnen oder abzutransportieren. Soweit liegt,
wie oben dargelegt, ein Geständnis des Beschuldigten 2 vor und seine Aussagen
entsprechen den Aussagen von H.___.
4.5
Unklar ist, wie es nach dieser
Autofahrt weiter ging.
4.5.1
Nach der Version des Beschuldigten
2.
drehten sie bereits während der Fahrt um, als sie beim [...] die Polizei
gesehen hatten.
4.5.2
Die Aussagen von H.___ zu dieser
Phase lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Einvernahme
vom 19. März 2015 (AS 1565): Sie seien zuerst mit dem BMW von B.___ nach [...]
gefahren und hätten auf einer Baustelle Geräte gesucht, um den Tresor öffnen zu
können. Sie hätten aber nichts gefunden. Sie seien dann wieder zurück zum
Flughafen gefahren, ob sie dann nochmals drinnen gewesen seien, wisse er nicht
(Antwort auf F 5). Gleich anschliessend auf die Frage 6 sagte er dann aber, er
wisse auch nicht mehr, ob sie zu viert überhaupt noch einmal zum Flughafen
gefahren seien.
- Einvernahme
vom 5. Mai 2015 (AS 1753): A.___ habe den B.___ angerufen und der sei dann zur
Wohnung von A.___ gekommen. Dann hätten sie alle in [...] auf einer Baustelle Werkzeug
gesucht. Sie hätten etwas Kleines gefunden und dann seien sie zum Flughafen
gefahren. Er sei sich nicht mehr hundertprozentig sicher, ob der Beschuldigte 2
auch im Flughafen drin gewesen sei. Er sei dabei gewesen, er sei bis zum
Flughafen mitgegangen. Er sei sich aber nicht mehr sicher, ob er auch im
Flughafen drin gewesen sei. – Er wiederholte dies auf Nachfrage: Er wisse, dass
der Beschuldigte 2 zu A.___ gekommen sei und sie mit seinem BMW zum Flughafen
gefahren seien. Er könne nur nicht 100 % sagen, dass B.___ drin gewesen sei, er
sei dabei gewesen, bis zum Flughafen (Antwort auf F 17 AS 1754).
4.5.3
Gemäss Polizeirapport (AS 890) versuchte
die Täterschaft im Flughafen [...], zwei Tresore zu öffnen. Der eine Tresor,
aus dem 18’500 US Dollar entwendet worden seien, habe ohne Beschädigungen
geöffnet werden können. Der zweite Tresor hingegen habe weder geöffnet werden
können noch sei es gelungen, ihn aus der Wand zu hebeln.
Es ist damit festzustellen, dass die Polizei
jenen Zustand vorgefunden hat, wie er von den Beschuldigten am Ende der Phase 2
verlassen worden war. Anhaltspunkte oder Indizien für ein drittes Eindringen am
Ende der Phase 3 gab es nicht.
Von den drei beteiligten Mittätern hat
einzig H.___ diese Phase 3 beschrieben. Es existieren in den Akten von den
anderen beiden Mittätern keine Aussagen darüber, dass man auch noch zu viert
versucht hätte, den zweiten Tresor zu öffnen oder aus der Wand zu hebeln.
Solches sagt aber auch H.___ nicht. Er konnte (oder wollte) zu diesem Punkt
keine klaren Aussagen machen. In keiner Aussage bestätigte er die Anwesenheit
des Beschuldigten 2 im Flughafengebäude. Er machte auch keine klaren Aussagen
darüber, ob sie allenfalls noch einmal zu dritt ins Gebäude gegangen seien,
wenn er jeweils sagte, er sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte 2
überhaupt im Gebäude gewesen sei. Hätte es eine solche Aussage über einen
dritten Versuch, diesen zweiten Tresor zu öffnen, gegeben, so wäre die Aussage,
der Beschuldigte 2 sei möglicherweise nicht mit ins Gebäude gegangen, nicht
glaubhaft, hatten sie ihn doch extra aufgeboten und mitgenommen, um den Tresor
zu viert zu öffnen oder abzutransportieren, nachdem sie es zu dritt nicht
geschafft hatten. Es gibt aber keine einzige Aussage und kein objektives
Beweismittel dafür, dass die klare Absicht bei der dritten Fahrt, mit dem BMW
des Beschuldigten 2 zum Flughafen zu fahren und es noch einmal beim zweiten
Tresor zu versuchen, auch wirklich umgesetzt worden wäre. Die deutlich
relativierende Aussage von H.___ vom 19. März 2015, wonach er sich nicht sicher
sei, ob sie zu viert mit dem BMW des Beschuldigten 2 wirklich noch einmal zum
Flughafen gefahren seien, lässt nicht einmal dieses Beweisergebnis zu.
4.6
Dem Beschuldigten 2 können am
Einbruchdiebstahl vom 22. September 2014 in [...] zum Nachteil des Hotel S.___
und G.___ nur, aber immerhin folgende Tatbeiträge nachgewiesen werden:
Nachdem H.___, der Beschuldigte 1 und R.___
bereits eingebrochen waren und Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 43'688.40
erbeutet hatten, erklärte er sich bereit, mit ihnen noch einmal ins
Flughafengebäude zu gehen und mit ihnen zu versuchen, den zweiten Tresor auch
noch zu öffnen. Er fuhr mit seinem Auto (BMW) zu diesem Zweck zur Wohnung des
Beschuldigten 1 und sie begaben sich mit seinem Auto zu viert auf den Weg zum
Flughafen [...], in der klaren Absicht, noch einmal einzubrechen und einen
Tresor aufzumachen oder mitzunehmen. Man hatte zu diesem Zweck auf einer
Baustelle in [...] nach geeignetem Gerät gesucht. Es gibt aber keinen Nachweis
für die Umsetzung dieser Absicht. Die Aussage des Beschuldigten 2, sie seien
umgekehrt, da sie die Polizei gesehen hätten, lässt sich nicht widerlegen,
davon ist nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» auszugehen.
Das Beweisergebnis der Vorinstanz,
wonach die Beteiligung des Beschuldigten 2 am Vorhalt gemäss AKS Ziff. C2. vollumfänglich
erstellt sei, lässt sich nicht aufrechterhalten. An der Entwendung des
Deliktsgutes war er überhaupt nicht beteiligt und für den Erhalt eines Anteils
an der Beute gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschuldigte 2 kam erst dazu,
als der in AKS Ziff. C2. umschriebene Einbruchdiebstahl bereits vollendet war.
Dass dieser nachgewiesene Lebenssachverhalt
nicht vorgehalten ist, also gar nicht Gegenstand der Anklage bildet, wird im
Rahmen der rechtlichen Würdigung abzuhandeln sei (vgl. nachstehende Ziff. III.4.2).
III. Rechtliche Würdigung
1.
Bandenmässiger
Raub, fortgesetzte und gewerbsmässige räuberischer Erpressung, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruch, begangen am 23. Juli 2014 in [...]: AKS Ziff. B4. (Beschuldigter
1)
1.1
Raub gemäss Art. 140 Abs. 1 StGB ist der
unter Anwendung von Gewalt oder Drohung oder durch Herbeiführung von
Widerstandsunfähigkeit begangene Diebstahl. Der objektive Tatbestand ist
dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem
Zweck eine Nötigungshandlung begangen worden ist, welche die Duldung des
Diebstahls bezweckt (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3.
Aufl., Basel 2013, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 140 StGB N 16). Die Nötigungshandlungen sind
Gewalt gegen eine Person, im Sinne eines unmittelbaren Einwirkens auf den
Körper (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2018,
nachfolgend zit. «PK StGB», Art. 140 StGB N 4), dann die
Drohung, die eine solche Intensität erreichen muss, dass ein durchschnittlich
Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgeben würde (Stefan Trechsel/Dean
Crameri in: PK StGB, Art. 140 StGB N 5), und schliesslich das Bewirken der
Widerstandsunfähigkeit durch andere Tatmittel als Gewalt oder Drohung.
Vorliegend haben die beiden Täter in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken den Geschädigten in das Haus gedrängt, im
Haus ein Messer behändigt und den Geschädigten gezwungen, die Alarmanlage
auszuschalten und den Tresor zu öffnen.
In formeller Hinsicht wendete die
Verteidigung vor Obergericht ein, eine Bedrohung des Geschädigten D.___ mit dem
Messer sei von der Staatsanwaltschaft in der Anklage gar nicht behauptet worden
(Plädoyernotizen vor Obergericht, S. 6 oben). Dieser Einwand geht fehl, wird
doch in AKS Ziff. B.4a (S. 24) Folgendes festgehalten: «Einer der beiden Beschuldigten behändigte dann in der Küche
ein Messer, um D.___ damit zu bedrohen.»
Der Geschädigte war durch das Vorgehen
der Täter derart eingeschüchtert und nervös, dass er nicht mehr in der Lage
war, selber den Code einzugeben und den Tresor zu öffnen. Er erlitt, nachdem er
auf Geheiss der Täterschaft mit der Fernbedienung die Alarmanlage ausgeschalten
hatte, einen Asthmaanfall. Unmittelbar danach nahm der Geschädigte nach seiner
eigenen Aussage konkret wahr, wie einer der beiden Beschuldigten ein Messer in
der Hand hielt (vgl. Protokoll der ersten polizeilichen Einvernahme des
Geschädigten vom 23.7.2014, AS 728). Angesichts dieser Bedrohung mit einem
Messer sowie der Tatsache, dass der 70-jährige Geschädigte in einer physisch
wie psychisch stark angeschlagenen Verfassung und mit nur geringer
Widerstandskraft sich mit der Übermacht von zwei deutlich jüngeren und körperlich
klar überlegenen Tätern konfrontiert sah, war die Intensität der Drohung auch
ohne konkreten Einsatz des Messers gegen das Opfer bei weitem ausreichend, um
den Raubtatbestand zu erfüllen. Die beiden Täter stahlen in der Folge dem Geschädigten
rund CHF 1‘000.00 aus dem Portemonnaie und sie versuchten erfolglos, den Tresor
zuerst zu öffnen und dann abzutransportieren.
Die beiden Täter handelten mit direktem
Vorsatz. Es war ihre Absicht, dem Geschädigten gegenüber diese
Nötigungshandlung (Drohung mit Messer) zu begehen, um einen Diebstahl ausführen
zu können. Sie hatten die Absicht, sich möglichst viele Vermögenswerte aus dem
Tresor anzueignen und sich unrechtmässig zu bereichern. Es sind aufgrund des
mittäterschaftlichen Vorgehens alle Handlungen beiden Tätern zuzurechnen. Beide
waren einander nach dem Beweisergebnis gleichgestellt, eine Hierarchie unter ihnen
gab es nicht. H.___ ist in Bezug auf diesen Vorhalt bereits rechtskräftig
verurteilt worden. Es hat auch der Beschuldigte 2 sämtliche objektiven und
subjektiven Tatbestandselemente des (einfachen) Raubes erfüllt.
1.2
Zu prüfen bleibt das qualifizierende
Merkmal der Bandenmässigkeit, welches nach der ständigen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gegeben ist, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem
ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur
Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter
Straftaten zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 mit Hinweisen). Eine
Bande kann bereits beim Zusammenschluss zweier Täter sein (BGE 135 IV 158 E. 2
und 3 S. 158 ff.). Zweck der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit,
die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die
fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt (BGE 78 IV 227 E. 2 S.
233; 72 IV 110 E. 2 S. 113). Die Mitglieder binden sich an die verbrecherischen
Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr (Stefan Trechsel/Dean Crameri
in: PK StGB, Art. 139 StGB N 16; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in BSK
StGB II, Art. 139 StGB N 112 f.). Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder
Einzelne an allen Straftaten der Bande beteiligt (Stefan Trechsel/Dean Crameri,
a.a.O., Art. 139 StGB N 17; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., 2013).
Der Beschuldigte 1 und H.___ haben
zusammen diverse Einbruchdiebstähle in bewohnte und unbewohnte Liegenschaften
sowie Überfälle auf D.___ verübt. Diese Delikte haben sie teilweise zusammen
mit weiteren Beteiligten ausgeführt. Sie haben sich bewusst und mit dem Willen
zusammengefunden, Diebstähle und Raubüberfälle zu begehen. Ihr Tatentschluss
war auf die Begehung mehrerer solcher Straftaten ausgerichtet. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (siehe US 72), hatten diese zwei
Straftäter dieselbe Herkunft und trafen sich regelmässig. Sie standen
insbesondere in der Zeit der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz in
ständigem telefonischem Kontakt. Der Beschuldigte 1 wechselte in dieser Zeit
auch mehrmals seine Telefonnummer, war aber – so die Telefonauswertungen – mit seinen
Mittätern immer in Kontakt. Bei der Ausführung der Delikte wurde arbeitsteilig
vorgegangen, es kann in der Tat von einem eingespielten Team gesprochen werden.
Diese Zusammenarbeit endete erst mit dem polizeilichen Zugriff nach dem letzten
Raub bzw. Diebstahl zum Nachteil von D.___. Es sind damit alle Elemente der
bandenmässigen Tatbegehung erfüllt.
1.3
Die Vorinstanz hat in Bezug auf den
Überfall vom 23. Juli 2014 die beiden Täter sowohl wegen Raub als auch wegen
räuberischer Erpressung schuldig gesprochen. Sie hat dazu in US 37 - 39
ausgeführt, die Täterschaft habe am 23. Juli 2014 (und am 11.10.2014)
einerseits durch ihre Drohungen den Geschädigten zu einem vermögensschädigenden
Verhalten (selber den Tresor zu öffnen oder den Code mitzuteilen) genötigt und
andererseits selbst Bargeld aus dem Portemonnaie sowie zwei Fahrzeugschlüssel
gestohlen, weshalb in Bezug auf die Tresordelikte von einer räuberischen
Erpressung und in Bezug auf das übrige Deliktsgut von einem Raub auszugehen
sei.
Dieser rechtlichen Auffassung, welche
auch die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren vertrat, kann aus folgenden
Gründen nicht gefolgt werden: Wie das Bundesgericht im Urteil 6B_1095/2009 in
E. 2.2 und 2.3 dargelegt hat, ist der Raub eine Straftat, die sich gegen das Vermögen
und die Freiheit richtet. Eine Freiheitsberaubung wird vom Raub konsumiert,
wenn sie im Rahmen des Raubes begangen wird und dessen Zweck dient. Sie darf
nicht über das für die Begehung des Raubes Notwendige hinausgehen. Das Gleiche
gilt für die Nötigung. Soweit solche Handlungen der Verwirklichung der
Raubtaten dienen und bei deren Ausführung begangen werden, sind sie vom Raub
konsumiert, und es werden keine weiteren Straftatbestände erfüllt. Ebenso
argumentiert Trechsel, der auf die räumlich-zeitliche Unmittelbarkeit Bezug
nimmt: Eine Erpressung liegt dann vor, wenn der Täter eine Sache erst auf den
folgenden Tag fordert. Ein Raub hingegen, wenn das Opfer während der Gewalt-
oder Drohungseinwirkung der Täter einen Code für den Safe preisgibt. Vorliegend
fällt auch der Lebenssachverhalt im Zusammenhang mit dem Tresor unter den
Tatbestand des Raubes (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB,
Art. 156 StGB N 18).
Eine praktische Bedeutung hat diese
rechtliche Würdigung nicht, da sich hier die Frage der Konkurrenz nicht stellt,
weil sich die Tatbestände gegenseitig ausschliessen (Stefan Trechsel/Mark
Pieth, a.a.O., Art. 156 StGB N 18). Die Strafdrohung von Art. 156 Ziff. 3 StGB
ist dieselbe wie bei Art. 140 StGB (die erstgenannten Bestimmung verweist
ausdrücklich auf die Strafe nach Art. 140 StGB). Es führt diese andere
rechtliche Würdigung für einen Teil des Lebenssachverhaltes in der AKS (mit
welcher im Übrigen primär ein Schuldspruch wegen Raub und nur eventualiter
wegen räuberischer Erpressung verlangt worden war) auch nicht zu einem
Freispruch vom Vorhalt der räuberischen Erpressung, sondern zum Schuldspruch
wegen Raub. Aus diesen Gründen stellt sich auch nicht die Frage nach einer
allfälligen Ausdehnung dieser anderen rechtlichen Würdigung auf den
rechtkräftig verurteilten H.___ im Sinne von Art. 392 StPO.
1.4
Der Raub hat als Überfall im
eigenen Haus des Geschädigten stattgefunden und es wurde dabei Sachschaden
verursacht. Hier liegt klarerweise – wie auch bei einem Einbruchdiebstahl –
echte Konkurrenz zur Sachbeschädigung und zum Hausfriedensbruch vor und es ist
in Bezug auf AKS Ziff. B4.b und c jeweils ein zusätzlicher Schuldspruch
auszufällen.
2.
Gewerbs-
und bandenmässiger Diebstahl sowie Sachbeschädigung vom 5. Oktober 2014 zum
Nachteil des Q.___: AKS Ziff. B8.a und b (Beschuldigter 1)
Der Beschuldigte 1 bestreitet im
Zusammenhang mit diesem Vorhalt seine tatsächliche Mitwirkung. Die rechtliche
Qualifikation jener Einbruchdiebstähle, bei denen seine Mitwirkung unbestritten
ist, als gewerbs- und bandenmässige Diebstähle, ist von ihm anerkannt worden.
Davon ist nun, da seine Mittäterschaft auch im Zusammenhang mit dem
Einbruchdiebstahl zum Nachteil des Q.___ als nachgewiesen gelten muss, auch
hier auszugehen und es ist daher für diese rechtliche Würdigung auf US 69 - 73 des
erstinstanzlichen Urteils zu verweisen.
Die Verteidigung ortete im
Berufungsverfahren ein formelles Problem, weil der Diebstahl zum Nachteil des Q.___
sowohl von der Anklage als auch vom Gericht als Einbruchsversuch umschrieben,
dann aber im Dispositiv fälschlicherweise als Diebstahl qualifiziert worden sei
(vgl. Plädoyernotizen RA Winiger vor Obergericht, S. 7). Dieser Einwand
ist unbegründet: Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte
und handelt er dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten
gewerbsmässigen (Kollektiv-)Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2c und d mit Hinweis
auf BGE 105 IV 157 E. 2 und BGE 107 IV 172 E. 4). Dies ist vorliegend der Fall.
3.
Bandenmässiger
Raub sowie fortgesetzte und gewerbsmässige räuberische Erpressung vom 11.
Oktober 2014: AKS Ziff. B9.a (Beschuldigter 1)
3.1
In Bezug auf diesen Vorhalt lässt
der Beschuldigte 1 nicht seine Tatbeteiligung an sich, sondern die von der
Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation als Raub bzw. fortgesetzte und
gewerbsmässige räuberische Erpressung bestreiten.
Zusammengefasst macht die Verteidigung
vor Obergericht geltend, der Geschädigte sei bei diesem Überfall mit einem 40
bis 50 cm langen Stock von 2 cm Durchmesser bedroht worden, indem H.___
angedeutet habe, dass er damit zuschlagen könnte. Weitere Drohungshandlungen
seien ausgeblieben, insbesondere sei keine physische Gewalt ausgeübt worden.
Von einem Holzstock der besagten Grösse und mit dem vorgenannten Durchmesser
könne keine unmittelbare und erhebliche Gefahr für Leib und Leben ausgehen. Da
es an der nötigen Intensität der Drohung fehle, fielen die Tatbestände des
Raubes und der räuberischen Erpressung ausser Betracht und der Beschuldigte sei
freizusprechen (Plädoyernotizen RA Winiger vor Obergericht, Ziff. 3.1 - 3.3 S.
7.
f.).
Es ist zwar einzuräumen, dass es sich
bei diesem Stock nicht um ein besonders eindrückliches Nötigungsmittel handelt.
Es kann hier aber nicht mit der Verteidigung isoliert auf ein einzelnes Element
abgestellt werden, sondern es sind die gesamten Umstände des konkreten
Einzelfalls zu würdigen und es darf nicht ausgeblendet werden, welche deliktischen
Ereignisse dem 11. Oktober 2014 vorausgingen. Vergegenwärtigt man sich, dass
der Geschädigte bereits am 6. Dezember 2013 (damals von einer unbekannten
Täterschaft) sowie am 23. Juli 2014 von H.___ und A.___ in seinen eigenen vier
Wänden überfallen worden war, so war seine Widerstandskraft schon allein
aufgrund dieser persönlichen Vorgeschichte erheblich vermindert. Zudem litt der
Geschädigte an Asthma, was ihn zusätzlich schwächte und was der Täterschaft
aufgrund des Raubes vom 23. Juli 2014 auch bekannt war. Es standen ihm nun bei
diesem weiteren Überfall nicht nur zwei, sondern gar drei jüngere kräftige
Männer gegenüber, wovon einer ihn mit Stockschlägen bedrohte. In der
Gesamtschau erreichte die Nötigung auch bei diesem Vorfall die von Art. 140
StGB geforderte Intensität. Auch ein durchschnittlich Einsichtiger hätte
zweifellos dem Ansinnen der Täter nachgegeben (vgl. hierzu auch Stefan
Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 140 StGB N 5).
Die subjektiven Tatbestandselemente sind
ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte 1 handelte mit dem Vorsatz, sich gerade durch
den Einsatz des Nötigungsmittels (Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und
Leben) die Wegnahme der fremden beweglichen Sachen zu ermöglichen, den fremden
Gewahrsam zu brechen und eigenen neuen zu begründen. Ebenso sind die Aneignungs-
und unrechtmässige Bereicherungsabsicht zu bejahen.
Auch für diesen Vorfall ist das
qualifizierende Element der Bandenmässigkeit erfüllt, was von der Verteidigung
vor Obergericht auch nicht bestritten wurde. Es kann vollumfänglich auf die
Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.1.2 (US 31 f.) hiervor verwiesen
werden.
Der Beschuldigte 1 ist folglich in Bezug
auf diesen Vorhalt wegen bandenmässigem Raub schuldig zu sprechen. Ein
zusätzlicher Schuldspruch wegen fortgesetzter und gewerbsmässiger räuberischer
Erpressung erfolgt tatsächlich nicht, aber auch kein – im Berufungsverfahren
beantragter – Freispruch, nachdem der vorgehaltene Lebenssachverhalt zu einem
Schuldspruch wegen bandenmässigem Raub führt.
3.2
Unangefochten und in Rechtskraft
erwachsen sind die weiteren im Zusammenhang mit diesem Raub stehenden
Verurteilungen wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und unrechtmässiger
geringfügiger Aneignung (Fernbedienung mit einem Wert von ca. CHF 100.00). Es
hat hier zwar die Vorinstanz unbeachtet gelassen, dass gemäss Abs. 2 von Art.
172ter StGB bei Raub diese privilegierte Bestimmung von Art. 172ter
Abs. 1 StGB nicht anwendbar ist und dass ausschliesslich der
Straftatbestand und die Strafdrohung von Art. 137 Ziff. 1 StGB hätten zur
Anwendung kommen müssen. Es bleibt aber aufgrund der Rechtskraftwirkung bei
dieser unzutreffenden Verurteilung zu Gunsten des Beschuldigten 1.
Es ist dabei davon auszugehen, dass die
Vorinstanz zwar einen Anwendungsfall von Art. 137 Ziff. 2 i.V.m. Art. 172ter
Abs. 1 StGB bejaht, aufgrund der Geringfügigkeit dieses Delikts aber auf die
Ausfällung einer Strafe verzichtet hat, da sie keine Busse (gemäss der Strafdrohung
von Art. 172ter Abs. 1 StGB) ausgesprochen hat.
4.
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, unrechtmässige Aneignung, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruch vom 22. September 2014 zum Nachteil des Hotel S.___ [...]
und zum Nachteil von G.___: AKS Ziff. C2.a – c (Beschuldigter 2)
4.1
Die Teilnahme des Beschuldigten 2 an
diesem deliktischen Vorhaben ist nach dem vorgängig dargelegten Beweisergebnis
nur für die letzte Phase erstellt (siehe vorne Ziff. II.4.6). H.___ und R.___
waren bereits zweimal und der Beschuldigte 1 einmal – jeweils ohne den
Beschuldigten 2 – beim S.___ [...] eingebrochen und hatten alle jene Handlungen
ausgeführt, die in der AKS unter Ziff. 2a - c vorgehalten sind. Das
bedeutet umgekehrt, dass der Beschuldigte bei der Begehung all dieser
Handlungen (Eindringen in das Gebäude, Öffnen des ersten Tresors, Versuch, den
zweiten Tresor zu öffnen und aus der Wand zu hebeln, sowie in Bereicherungsabsicht
Deliktsgut im Wert von CHF 43'688.40 wegzuschaffen) nicht dabei war – und
zwar weder bei der Planung noch bei der Ausführung dieser strafbaren
Handlungen.
4.2
Das Beweisergebnis ist vielmehr
seine Herbeirufung nach der Ausführung dieser Taten, damit er bei einem dritten
Einbruch mithelfe, den zweiten Tresor zu öffnen oder abzutransportieren. Und er
war tatsächlich bereit, bei diesem dritten Versuch mitzumachen und er hat dabei
wie folgt mitgewirkt:
- Er hat den Entschluss zur
Mithilfe gefasst;
- er
hat seinen BMW für die nochmalige Fahrt zum Einbruchsobjekt zur Verfügung
gestellt und er ist selber mitgefahren;
- er
ist mit den Mittätern zu einer Baustelle in [...] gefahren und hat mitgeholfen,
nach einem geeigneten Gerät für die beabsichtigte Arbeit zu suchen.
Nicht nachgewiesen werden kann dem
Beschuldigten 2, dass die Fahrt dann tatsächlich bis zum Einbruchsobjekt
geführt und ein weiterer Einbruch stattgefunden hat. Sein behaupteter Abbruch
der Übung nach der Sichtung der Polizei kann nicht widerlegt werden.
Es würde sich die theoretische
Rechtsfrage stellen, ob sich der Beschuldigte 2 mit diesen nachgewiesenen
Handlungen allenfalls eines Versuchs des Einbruchdiebstahls schuldig gemacht
hat. Praktisch entfällt diese Prüfung allerdings, weil keine dieser dem
Beschuldigten 2 nachgewiesenen Handlungen zum vorgehaltenen Lebenssachverhalt
gehören; sie sind nicht Gegenstand der Anklage. Diese geht vielmehr von einer
Teilnahme des Beschuldigten 2 in allen Phasen des Einbruchdiebstahls aus, indem
er selber mit den Mittätern in das Gebäude eingedrungen sein und bei der
Öffnung des einen Tresors und beim Versuch in Bezug auf den zweiten Tresor
ebenso mitgewirkt haben soll wie bei der Entwendung des gesamten Deliktsgut. Keine
einzige dieser vorgehaltenen Handlungen entspricht dem Beweisergebnis.
4.3
Es ist daher der Beschuldigte 2 in
Bezug auf alle Vorhalte gemäss AKS Ziff. C2.a - c freizusprechen, nämlich vom
Vorhalt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der unrechtmässigen
Aneignung, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, alles angeblich
begangen am 22. September 2014 in [...] zum Nachteil der F.___ AG.
5.
Bandenmässiger
Raub, fortgesetzte und gewerbsmässige räuberische Erpressung sowie geringfügige
unrechtmässige Aneignung vom 11. Oktober 2014 zum Nachteil von D.___: AKS Ziff.
C3.a (Beschuldigter 2)
5.1
Der Beschuldigte 2 bestreitet weder
seine Teilnahme an diesem Delikt noch dessen rechtliche Würdigung als Raub. Er
bestreitet aber einerseits die Qualifikation des Raubes als bandenmässig und
andererseits die zusätzliche Verurteilung wegen fortgesetzter und
gewerbsmässiger räuberischer Erpressung.
5.2
Wie vorne unter Ziff. III.1.3 ausführlich
dargelegt, fällt ein Lebenssachverhalt, bei dem das Opfer während und wegen der
Gewalt- oder – wie vorliegend – der Drohungseinwirkung der Täter einen Code für
den Safe preisgibt, unter den Tatbestand des Raubes. Abweichend von der
rechtlichen Würdigung der Vorinstanz ist kein zusätzlicher Schuldspruch wegen gewerbsmässiger
räuberischer Erpressung auszufällen. Ebenso wenig ist der Beschuldigte 2 von
diesem bloss eventualiter überwiesenen Vorhalt freizusprechen, nachdem der gesamte
in AKS Ziff. C3.a umschriebene Lebenssachverhalt unter den Tatbestand des
Raubes zu subsumieren ist.
5.3
Die Frage der Bandenmässigkeit ist
hier in Bezug auf den Beschuldigten 2 zu prüfen. Für die allgemeinen
Ausführungen zur Bandenmässigkeit ist auf Ziff. III.1.2 hiervor zu verweisen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich
mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,
inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise
noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 mit
Hinweisen). Eine Bande kann bereits beim Zusammenschluss zweier Täter sein (BGE
135.
IV 158 E. 2 und 3 S. 158 ff.). Zweck der Qualifikation ist die
besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die
Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen
lässt (BGE 78 IV 227 E. 2 S. 233; 72 IV 110 E. 2 S. 113).
Der Beschuldigte 2 hat diesen Raub
unbestritten zusammen mit dem Beschuldigten 1 und mit H.___ begangen. Es sind
in Bezug auf H.___ (unbestritten) und den Beschuldigten 1 (wie vorne dargelegt)
die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit erfüllt. Auch von der Anzahl der an
diesem Raub teilnehmenden Personen liegt eine Bande vor. Näher zu prüfen ist,
ob die Voraussetzungen eines ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willens,
inskünftig mit diesen Mittätern weitere Straftaten zu begehen, beim Beschuldigten
2.
bejaht werden muss.
Der Beschuldigte 1 und H.___ hatten
zusammen den Geschädigten D.___ mehrfach beraubt, bereits vor dem hier zu
beurteilenden «Raub 3» am 23. Juli 2014 («Raub 2») und danach am 16. Oktober
2014.
(«Raub 4»). Der Beschuldigte 2 war nur beim «Raub 3» am 11. Oktober 2014
dabei, vorher und insbesondere nachher nicht mehr. Aus dem tatsächlichen
Handlungsablauf kann also nicht geschlossen werden, es hätte sich der
Beschuldigte 2 der Bande um H.___ und den Beschuldigten 1 mit dem Willen
angeschlossen, inskünftig mit diesen Personen weitere Straftaten zu begehen; er
war bei den weiteren Straftaten eben gerade nicht mehr dabei.
Nach der Aussage des Beschuldigten 2 vom
22.
Dezember 2014 ist er vom Beschuldigten 1 nur für diesen einen Raub am 11.
Oktober 2014 zum Mitmachen angefragt worden (Konfrontationseinvernahme mit dem
Beschuldigten 1, Antwort auf Frage 58, AS 1731). Nach seiner Aussage vom 11.
Dezember 2014 soll er zwar von «A.___» und «I.___» angefragt worden sei, auch
beim «Raub 4» mitzumachen, dies aber ausdrücklich abgelehnt haben (vgl. Antwort
auf Frage 34 AS 1094: «Ich sagte nein, nicht mehr»). Auch die Aussagen seiner
Mittäter geben keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte 2 mit ihnen hätte
weitere Straftaten begehen wollen. Es kann auch nicht aus dem Umstand, dass er
etwa zwei Wochen vorher (am 22. September 2014) bei einem deliktischen Vorhaben
(geplanter Einbruch beim Hotel S.___ [...], angetretene Fahrt Richtung
Einbruchobjekt) mitgewirkt hat, auf seinen Willen für die Begehung weiterer
Delikte geschlossen werden, war er doch dort nach dem vorgängig dargelegten
Beweisergebnis erst beigezogen worden, nachdem die vorgehaltene Straftat gemäss
AKS Ziff. C2.a bereits vollendet war. Auch die Staatsanwaltschaft vertrat diese
Rechtsauffassung, indem der Anklage vertretende Staatsanwalt im Rahmen seines
Parteivortrages vor Obergericht ausführte, es würde das qualifizierende Element
der Bandenmässigkeit in Bezug auf den Beschuldigten 2 wegfallen, wenn dieser –
entgegen dem Antrag der Anklägerin – vom Vorwurf des Einbruchdiebstahls gemäss
AKS Ziff. C2.a freigesprochen würde.
Am 11. Oktober 2014 wurde mit der
Entlassung von T.___ eine Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Beschuldigte 2
angeordnet; ebenfalls am 24. November 2014 im Hinblick auf seine geplante
Festnahme. Weder diese Überwachungen noch die Hausdurchsuchung nach seiner
Festnahme am 26. November 2014 gaben deliktsrelevante Erkenntnisse (AS 34).
Zusammenfassend hat der Beschuldigte 2
zwar am 11. Oktober 2014 in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit einer Bande
einen Raub begangen. Für die Bejahung des qualifizierenden Merkmals der
Bandenmässigkeit in Bezug auf den Beschuldigten 2 fehlt es indessen am Nachweis
eines Entschlusses zur fortgesetzten Tatverübung. Es kann weder direkt noch
konkludent auf seinen Willen geschlossen werden, mehrere solcher Delikte zu
begehen, was aber für die Qualifikation der Bandenmässigkeit Voraussetzung wäre
(Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 128
ff.).
Es ist der Beschuldigte 2 in Bezug auf
den Vorhalt gemäss AKS Ziff. C3.a wegen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB
schuldig zu sprechen. Die Schuldsprüche wegen unrechtmässiger geringfügiger
Aneignung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (AKS Ziff. C3.a, b und c)
sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
IV. Strafzumessung
1.
Allgemeines
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan
Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren
und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von
einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist
in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die
(hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136
IV 55 E. 5.7).
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 5.2.2015 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene
Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der
ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände
vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall
zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände
nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei
der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne
Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung
der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen
(6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten Schritt hat er diese
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist
allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart
ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120
E. 5.2). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142
IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die
verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe
für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die
einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung
bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil
6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit
Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei
der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten
Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch
nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die
einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136
IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die
Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu
prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
2.
Konkrete Strafzumessung (Beschuldigter
1)
2.1
Strafrahmen
Der Beschuldigte 1 muss bestraft werden
wegen:
- bandenmässigem
Raub (Art.140 Ziff. 3 StGB: Freiheitsstrafe von 2 - 20 Jahren);
- wegen
gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB, Freiheitsstrafe
von 6 Monaten – 10 Jahre);
- der
unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB (Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe); gemäss der rechtskräftigen Verurteilung
(fälschlicherweise) auch noch wegen einer geringfügigen Aneignung (AKS Ziff. B9.a),
die sich aber in der Strafzumessung nicht ausgewirkt hat (die Vor-instanz hat
keine Busse ausgesprochen) und zufolge Geringfügigkeit hier ausser Acht
gelassen wird;
- der
mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe);
- des
mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Freiheitsstrafe bis zu
3.
Jahren oder Geldstrafe);
- der
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs.1 lit. b AuG (Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe);
- der
Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. Art. 94 Abs. 1 SVG (Freiheitsstrafe
bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe).
Für diese allesamt mit Freiheitsstrafe
bedrohten Delikte ist eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu
bilden. Angesichts der fehlenden Möglichkeit des Beschuldigten 1, in der
Schweiz legal ein Einkommen zu erzielen, kommt die Ausscheidung von Straftaten,
die mit Gelstrafen zu ahnden wären, nicht in Frage.
2.2
Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt
Das schwerste Delikt stellt der
bandenmässige Raub dar, der gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB mit Freiheitsstrafe
von 2 - 20 Jahren bedroht ist.
Für die Festsetzung einer Einsatzstrafe wegen
bandenmässigem Raub in zwei Fällen sind die Tatkomponenten aufzuzeigen. Der
Beschuldigte 1 trat bei der Tatbegehung vom 23. Juli 2014 zusammen mit H.___
auf, sie wirkten mittäterschaftlich zusammen und waren einander gleichgestellt.
Dieser Umstand der gemeinschaftlichen Tatbegehung hat bereits zur Bejahung des qualifizierenden
Merkmals der Bandenmässigkeit geführt und darf hier nicht noch einmal
straferhöhend berücksichtigt werden. Das Ziel der beiden Täter war der Tresor
im Haus des Geschädigten, aus dem sie sich einen hohen Geldbetrag zu erbeuten erhofften.
Sie klingelten unter einem Vorwand beim Geschädigten, drängten ihn ins Haus,
zwangen ihn, die Alarmanlage auszuschalten und den Tresor zu öffnen, wobei
einer der Beschuldigten in der Küche für den Geschädigten sichtbar ein Messer
behändigte, ohne aber damit direkt auf den Geschädigten zuzugehen. Der
Geschädigte erlitt einen Asthmaanfall. Angesichts des hohen Alters und des
Gesundheitszustandes des Geschädigten erreichten die angewendeten Drohungen das
erforderliche Ausmass, um als Nötigungsmittel für die Erfüllung des
Raubtatbestandes zu gelten. Den Tätern ist aber zugute zu halten, dass sie sich
auf Drohungen als Nötigungsmittel beschränkten und insbesondere keine
körperliche Gewalt gegen das Opfer anwendeten. Selbst als sich der Tresor mit
dem vom Geschädigten bekannt gegebenen Code nicht öffnen liess und deswegen ein
heikler Punkt erreicht war, der die Beschuldigten durchaus zur Anwendung von
Gewalt hätte bewegen können, sahen sie davon ab. Im Vergleich mit anderen
Raubtaten haben die Beschuldigten in einer zurückhaltenden Art und Weise von
Nötigungsmitteln Gebrauch gemacht und das Ausmass der Nötigung ist im unteren
Bereich der Skala anzusiedeln. Nachdem es den Beschuldigten weder gelungen war,
den Tresor zu öffnen, noch diesen mitzunehmen, verliessen sie den Tatort unter
Mitnahme von ca. CHF 1'000.00 aus dem Portemonnaie des Geschädigten sowie von 2
Autoschlüsseln. Dies stellt eine relativ geringe Deliktsbeute dar, wobei sich
aber der Vorsatz auf eine möglichst grosse Beute aus dem Tresor gerichtet hat.
Beim zweiten Raubvorfall vom 11. Oktober 2014 erbeutete die Tätergruppe gar
kein Geld und es wurde nur die Fernbedienung für die Alarmanlage im Wert von
CHF 100.00 mitgenommen. Sie traten dafür aber zu dritt (mit B.___) auf und
richtete sich zum zweiten Mal innert 10 Wochen gegen dasselbe Opfer, was von
einer beachtlichen Hartnäckigkeit zeugt. Insgesamt ist von einem für einen bandenmässigen
Raub noch leichten Verschulden auszugehen. Die auszufällende Strafe kann nicht
ganz am unteren Rand angesetzt werden, weil die Beschuldigten den Geschädigten
in seinen eigenen vier Wänden beraubten und sie von einer grossen Beute aus dem
Tresor ausgegangen waren. Es ist die Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub
auf 42 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.3
Asperation für die weiteren
Straftaten
2.3.1
Diese Einsatzstrafe ist für die mehrfache
Sachbeschädigung und den mehrfachen Hausfriedensbruch angemessen zu erhöhen. Da
diese Taten in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem bandenmässigen Raub
stehen und deren Unrechtsgehalt mit der Strafe für das qualifizierte Raubdelikt
zu einem guten Teil bereits abgegolten ist, ist nur eine geringe Straferhöhung
von (asperiert) insgesamt 2 Monaten vorzunehmen. Was den rechtskräftigen
Schuldspruch wegen der geringfügen unrechtmässigen Aneignung (AKS Ziff. B9.a)
betrifft, ist auf Ziff. III.3.2 und IV.2.1 hiervor zu verweisen und von einem
Strafverzicht wegen Geringfügigkeit auszugehen.
2.3.2
Als gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl
sind im Sinne eines Kollektivdelikts gesamthaft die Diebstähle zu ahnden,
welche in der Zeit vom 26. Juni 2014 bis am 16. Oktober 2014 begangen wurden. Erschwerend
wirkt sich der Umstand aus, dass beim Einbruchdiebstahl vom 16. Oktober 2014 gemäss
AKS Ziff. B10.a (bislang auch als «Raub 4» bezeichnet) in die
Privatliegenschaft von D.___ eingedrungen wurde. Das Bundesgericht misst dem
Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine
verschuldenserhöhende Komponente bei, da ein Einbruchdiebstahl für die
jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre
bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen
Verunsicherung ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (vgl. BGE 6B.510/2013
vom 3.3.2014). Der Beschuldigte 1 handelte auch in Bezug auf diesen Tatkomplex
vorsätzlich und mit dem egoistischen Motiv, möglichst rasch und einfach als
Tourist in der Schweiz zu Geld zu kommen. Mit den Straftaten zielte der
Beschuldigte 1 jeweils auf eine möglichst hohe Beute ab; sie waren von
unterschiedlichem Erfolg (vgl. im Einzelnen die Angaben gemäss AKS). Ausgehend
von einem leichten bis mittelschweren Verschulden ist für den gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahl von einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten auszugehen,
was asperiert zu einer Straferhöhung um 16 Monate führt.
2.3.3
Im Zusammenhang mit dem
Einbruchdiebstahl vom 22. September 2014 zum Nachteil der L.___ SA ist es zudem
zu einer Entwendung eines Lieferwagens zum Gebrauch (AKS Ziff. B6.1d) und im
Zusammenhang mit dem unmittelbar darauf begangenen Einbruchdiebstahl zum
Nachteil der F.___ AG und zum Nachteil von G.___ ist es schliesslich noch zu
einer unrechtmässigen Aneignung (Festplatten im Wert von ca. CHF 5'000.00,
AKS Ziff. B6.2a) gekommen. Schliesslich ist auch noch der illegale Aufenthalt
des Beschuldigten 1 in der Schweiz (Widerhandlung gegen das Ausländergesetz,
Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, AKS Ziff. B5.) sowie als weiterer Tatkomplex die
diversen Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit dem
begangenen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl (in Einzelnen: AKS Ziff. B2.b
und c, B3.b und c, B6.1b und c, B6.2b und c, B7.b und c, B9.b und c sowie B10.b
und c) zu bestrafen. All diesen Delikten ist gemein, dass sie mit Blick auf die
bereits geahndeten Hauptdelikte des bandenmässigen Raubes (vgl. hierzu
vorstehende Ziff. IV.2.2) und des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (vgl.
vorstehende Ziff. IV.2.3.2) von ihrem Unrechtsgehalt bei der Strafzumessung
nicht erheblich ins Gewicht fallen. Angemessen erscheinen für diese Delikte
insgesamt 6 Monate, so dass unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die
Freiheitsstrafe um weitere 3 Monate zu erhöhen ist.
2.4
Täterkomponenten
Der Beschuldigte 1, geboren am […] 1989,
wuchs zusammen mit drei Geschwistern bei seinen Eltern, welche einen eigenen
Landwirtschaftsbetrieb führen, in [...] (Albanien) auf. Nach seinen eigenen
Aussagen habe er eine normale Jugend in der Familiengemeinschaft verbracht. Nach
der Mittelschule erwarb er einen Abschluss an der Hochschule für den
Fachbereich Baumanagement. Hierauf begann er ein Fernstudium als
Finanzbuchhalter, das er indes nicht abschloss. Nach seiner Verhaftung in Mazedonien
hat er sich mit seiner Auslieferung an die Schweiz einverstanden erklärt und
sich grundsätzlich im Strafverfahren kooperativ gezeigt, ohne jedoch ein
vollumfängliches Geständnis abzulegen. Er ist nicht vorbestraft. Die Tatsache,
dass er nun in der Schweiz erstmals und gleich mehrfach deliktisch in
Erscheinung trat, schrieb der Beschuldigte 1 vor Obergericht seinem
übermässigen Alkoholkonsum zu. Ebenso habe nach seiner Einschätzung die
schlechte Gesellschaft, in welcher er sich in der Schweiz bewegt habe, eine
Rolle gespielt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 21.3.2018). Der Beschuldigte 1 verfügt
über keinen legalen Aufenthaltsstatus für die Schweiz. Er äusserte vor
Obergericht seine Bereitschaft, nach Verbüssung der Strafe in sein Heimatland
Albanien zurückzukehren und ein anständiges Leben zu führen. Seine vor
Obergericht im Rahmen des letzten Wortes bekundete Reue für die von ihm
begangenen Taten und deren Folgen wirkte glaubhaft.
Derzeit befindet sich der Beschuldigte
im vorzeitigen Strafvollzug in der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel. Dem
Beschuldigten 1 wird gemäss Vollzugsbericht vom 9. Februar 2018 im Strafvollzug
ein korrektes und freundliches Verhalten attestiert, wobei er einmal wegen
eines Verstosses gegen die Hausordnung und Merkblätter, wegen unerlaubtem
Besitz von Kommunikationsgeräten sowie Besitz von Filmen ohne Jugendfreigabe
diszipliniert werden musste.
Hinweise auf eine erhöhte
Strafempfindlichkeit liegen keine vor.
Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral
zu gewichten.
2.5
Verhalten des Staates (Verletzung
des Beschleunigungsgebots)
2.5.1
Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art.
5.
StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das
Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über
die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze
Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der
angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer
als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten
Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen). Kriterien
hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des
Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des
Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den
Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).
Gemäss Art. 31 Abs. 4 und 5 sowie Art. 5
Abs. 2 StPO gilt in Haftsachen ein besonderes Beschleunigungsgebot, welches
verlangt, dass besonders auf die Länge des Verfahrens geachtet wird und dass
solche Verfahren vordringlich durchgeführt werden. Mit dieser Regelung will der
Gesetzgeber verhindern, die Haft als verstecktes Druckinstrument zu ge- oder
missbrauchen. Zudem wird die Legitimation des verurteilenden Verdikts in Frage
gestellt, wenn die betroffene Person die Strafe sozusagen als Vorleistung
bereits in der Untersuchungshaft verbüsst hat (Sarah Summers in: Marcel
Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
5.
StPO N 4 - 6).
2.5.2
Das vorliegende Strafverfahren
bezog sich ursprünglich auf 12 Beschuldigte, welche in unterschiedlicher
Zusammensetzung an insgesamt 15 Delikten (insbesondere Raubüberfälle und Einbruchdiebstähle)
beteiligt gewesen sein sollen. Die Untersuchungen erwiesen sich aufgrund der
unterschiedlichen Zusammensetzung der Täterschaft und der divergierenden
Aussagen der Beschuldigten als umfangreich und schwierig. Die
Staatsanwaltschaft hatte die Angaben der Beschuldigten mit den vorliegenden
objektiven Beweisen (DNA-Spuren, Handyauswertungen etc.) abzugleichen und in
weiteren Einvernahmen den Beteiligten die Ergebnisse vorzulegen. Als weiteres
Erschwernis kam hinzu, dass gewisse Beschuldigte während des laufenden
Verfahrens weiterdelinquiert haben. Vor diesem Hintergrund liegt in der
mehrjährigen Strafuntersuchung, welche am 7. Dezember 2013 (damals noch gegen
Unbekannt) eröffnet worden war (AS 2090 f.) und mit der Anklageschrift vom 30.
November 2016 ihren Abschluss fand, keine allgemeine Verletzung des
Beschleunigungsgebots.
Anders verhält es sich hingegen in Bezug
auf die Beurteilung des besonderen Beschleunigungsgebotes in Haftfällen. Das
Haftgericht hat die Frage, ob die strengeren Anforderungen im Zusammenhang mit
Haftfällen gewahrt wurden, eingehend geprüft und schliesslich klar verneint: Mit
Verfügung vom 9. März 2016 hielt die Haftrichterin im Zusammenhang mit der
Prüfung eines Haftentlassungsgesuches des Beschuldigten 1 im Dispositiv fest,
dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt sei (AS 2359). Mit
Verfügung vom 4. August 2016 sah sich das Haftgericht auf ein weiteres
Entlassungsgesuch des Beschuldigten 1 hin zum zweiten Mal zur Feststellung
veranlasst, dass das Strafverfahren mit Blick auf die Haft nicht mit der
gebührenden und notwendigen Eile vorangetrieben worden sei und die ermittelnden
Behörden wenig unternommen hätten, um das Verfahren zur Anklagereife zu führen
(AS 2406). Die Haftrichterin rügte erneut eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes in Haftsachen und griff zu einer drastischen Massnahme,
indem sie die Staatsanwaltschaft nun anwies, die Anklageschrift bis spätestens
am 30. November 2016 dem zuständigen Gericht vorzulegen (AS 2409).
Diese Feststellungen des Haftgerichts,
auf welche sich die Verteidigung im Rahmen ihres erstinstanzlichen
Parteivortrages explizit berufen hatte (vgl. AS 165 f.), liess die Vorinstanz
unbeachtet. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist
vorliegend im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd Rechnung zu tragen. Es
rechtfertigt sich eine Strafreduktion von insgesamt 3 Monaten.
2.6
Zusammenfassung
Es ist die Einsatzstrafe von 42 Monaten
Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um 2, 16 Monate
und 3 Monate zu erhöhen und schliesslich wegen der Verletzung des
Beschleunigungsgebotes in Haftsachen um 3 Monate zu reduzieren. Es resultiert
damit im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil eine um ein halbes Jahr tiefere
Freiheitsstrafe von insgesamt 5 Jahren.
2.7
Der Beschuldigte 1 wurde am 25.
November 2014 gestützt auf einen internationalen Haftbefehl in […] (Republik
Mazedonien) verhaftet und in der Folge am 9. Dezember 2014 nach den Regeln des
vereinfachten Verfahrens an die Schweiz ausgeliefert (AS 2262 f., AS 2269). Die
erstandene Untersuchungshaft beginnt bereits am 25. November 2014 zu
laufen und nicht, wie von der Vorinstanz festgestellt, am 28. November 2014, denn
als sog. Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft,
Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110
Abs. 7 StGB). Insgesamt sind dem Beschuldigten 1 die Zeit in der Haft (=
25.11.2014
- 9.3.2015) sowie im vorzeitigen Strafvollzug (= 10.3.2014 -
22.3
) an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
2.8
Es steht fest, dass die erstandene
Haft zusammen mit dem vorzeitigen Strafvollzug nicht länger dauerte als die
ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Das Begehren des Beschuldigten 1 auf
Zusprechung einer Entschädigung wegen Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist
deshalb abzuweisen.
3.
Konkrete Strafzumessung (Beschuldigter
2)
3.1
Strafrahmen
In Abweichung vom Urteil der Vorinstanz
wird der Beschuldigte 2 in Bezug auf AKS Ziff. C2.a vom Vorhalt des gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahls freigesprochen. Ebenso erfolgt in Bezug auf AKS
Ziff. C2.a (unrechtmässige Aneignung), C2.b (Sachbeschädigung) und C2.c
(Hausfriedensbruch) ein Freispruch. In Bezug auf AKS Ziff. C3.a erfolgt ein
Schuldspruch wegen einfachem Raub und nicht wegen bandenmässigem Raub. Zudem
entfällt der erstinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässiger räuberischer
Erpressung.
Es wird der Beschuldigte mit dem
vorliegenden Urteil damit wegen Raub (AKS Ziff. C3.a) im Sinne von Art.
140.
Ziff. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, Geldstrafe nicht unter 180
Tagessätzen) schuldig gesprochen (die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch
im Zusammenhang mit diesem Raub sind bereits in Rechtkraft erwachsen). Er ist
zudem rechtskräftig schuldig gesprochen worden wegen mehrfacher Widerhandlungen
gegen das SVG (Art. 91 Abs. 2 b, Art. 95 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. e,
Art. 96 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 lit. a, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG).
Mit einer Busse sind die ebenfalls
rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Übertretungen zu ahnden. Es sind dies die unrechtmässige
geringfügige Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB),
die (einfache) Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG), die mehrfache
Widerhandlung gegen das Wirtschaftsgesetz (§ 44 und 47 aWirtschG) sowie die
mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1
BetmG), soweit nicht gemäss erstinstanzlicher Dispositivziff. 3.1 eingestellt.
Zur Bemessung der Busse wird auf nachfolgende Ziff. IV.3.8 verwiesen.
3.2
Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt
Das schwerste Delikt ist der Raub vom
11.
Oktober 2014, begangen zum Nachteil von D.___. Wie vorne unter Ziff. III.5.3
dargelegt, ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 vom Beschuldigten 1 für das
Mitmachen an diesem einen Raub angefragt worden ist und er zugesagt hat. Er hat
als Mittäter dabei mitgewirkt, beim Geschädigten einzubrechen, diesen mit der
Drohung mit einem Stock zu zwingen, den Code am Tresor einzugeben bzw. diesen
bekannt zu geben. Die Öffnung des Tresors misslang ebenso wie dessen
Abtransport. Der Geschädigte erlitt auch bei diesem Überfall einen
Asthmaanfall. Die Beschuldigten nahmen beim Verlassen des Grundstücks die
Fernbedienung der Alarmanlage mit. Es kann in Bezug auf das Ausmass des
Verschuldens an sich und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ergänzungen
auf die Ausführungen unter Ziff. IV.2.2 hiervor für den Beschuldigten 1
verwiesen werden. Es gilt auch für den Beschuldigten 2, dass der Geschädigte in
seinen eigenen 4 Wänden überfallen worden war, was straferhöhend zu
berücksichtigen ist, indessen gegen den Geschädigten verhältnismässig geringe
Nötigungsmittel und insbesondere keine direkte Gewalt angewendet worden waren.
Beim Raub vom 11. Oktober 2014 erzielten der Beschuldigte 1 und seine beiden
Mittäter keine Beute, wobei es relativierend einzuwenden gilt, dass der Vorsatz
auf eine möglichst grosse Beute aus dem Tresor gerichtet war. Zudem ist das
Verschulden des Beschuldigten 2 insofern tiefer anzusetzen, als er im
Unterschied zum Beschuldigten 1 nur bei diesem einen Überfall mitgemacht hat
und er nicht der Initiator und Ideenlieferant war; er war vielmehr von seinen
Mittätern als zusätzliche Hilfe angefragt worden. Und entscheidend ist
natürlich auch, dass er im Unterschied zum Beschuldigten 1 nur wegen eines
einfachen Raubes und nicht wegen einem qualifizierten Raub bestraft werden
muss, mit der Folge einer deutlich tieferen Strafdrohung. Ausgehend von einem
für einen Raubtatbestand geringfügigen Verschulden als Resultat der Würdigung
der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist die Einsatzstrafe für den
Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB auf 16 Monate Freiheitsstrafe
festzusetzen.
3.3
Asperation für die weiteren Delikte
3.3.1
Es sind die Sachbeschädigung und
der Hausfriedensbruch angesichts des engen Zusammenhangs mit dem Raub mit einer
Freiheitsstrafe von lediglich 2 Monaten zu bestrafen, was asperiert eine
Straferhöhung um einen Monat ergibt.
3.3.2
Der Beschuldigte 2 ist in Bezug
auf SVG-Delikte ein auffallend uneinsichtiger Straftäter. Er war allein in der
Zeit vom 26. November 2014 bis am 3. Dezember 2015 sechsmal ohne gültigen
Führerausweis angetroffen worden, er hat im Jahr 2015 wiederholt (viermal) die
entzogenen Kontrollschilder nicht abgegeben, ist bei Rot über das Lichtsignal, ohne
Haftpflichtversicherung ist schliesslich auch noch in fahrunfähigem Zustand
unter Kokaineinfluss gefahren. Würden diese 13 SVG-Delikte für sich allein
beurteilt, wäre eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszusprechen; asperiert
ist die Einsatzstrafe um 7 Monate zu erhöhen.
3.4
Täterkomponenten
Über das Vorleben des Beschuldigten 2
ist Folgendes bekannt: Er ist am […] 1972 im Kosovo geboren und hat insgesamt 8
Jahre die Schulen besucht. Nach seinen eigenen Angaben ist er als junger Mann,
ca. 27-jährig, in die Schweiz gekommen, wo er u.a. als Möbelmonteur gearbeitet
hat. Vor Antritt der Freiheitsstrafe im Jahre 2016 ging der Beschuldigte über
längere Zeit keiner geregelten Arbeit mehr nach. Er ist von der Sozialhilfe
abhängig und beziffert seine privaten Schulden auf CHF 100'000.00. Er ist
Vater von insgesamt 10 Kindern und seit dem 4. November 2016 mit […] verheiratet,
mit der er drei Kinder im Alter von 11, 3 und 2 Jahren hat. Die weiteren 7
Kinder stammen aus den beiden früheren Ehen. Der Beschuldigte 2 verfügt über
eine Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz (vgl. AS 2881, auch US 87 sowie
Befragung zur Person vor Obergericht).
Aktuell verbüsst er eine Freiheitsstrafe
in der JVA Thorberg, wobei das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern mit
Verfügung vom 14. Februar 2018 entschieden hat, ihn auf den 29. März 2018
bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, die Probezeit auf 1 Jahr, 4 Monate
und 14 Tage (= Strafrest) festzusetzen und für deren Dauer Bewährungshilfe
anzuordnen.
Der Beschuldigte 2 ist gemäss dem
aktuellen Auszug wie folgt im Strafregister verzeichnet:
- Urteil
des Tribunal de police Lausanne vom 18. März
2010: Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Diebstahl (unvollendeter Versuch),
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch;
- Urteil
der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. März 2011: Geldstrafe von 25 Tagessätzen
wegen Vergehen gegen das Waffengesetz;
- Urteil
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. September 2012: Geldstrafe
von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie Busse von CHF 250.00 wegen Fahren bzw.
Fahrenlassen ohne Haftpflichtversicherung und mehrfache Verletzung der
Verkehrsregeln nach aArt. 90 Ziff. 1 SVG;
- Urteil
des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, [...] vom 20. August 2014:
Freiheitsstrafe von 48 Monaten wegen Verbrechen und Vergehen sowie Übertretung
gegen das BetmG, Geldwäscherei, Vergehen und Übertretung gegen das Waffengesetz
sowie Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen
Aufenthalts;
- Urteil
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 2014: Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 wegen Führen eines Motorfahrzeuges ohne
erforderlichen Fahrzeugausweis.
Der Beschuldigte 2 ist damit mehrfach
und auch einschlägig vorbestraft. Dabei fällt auf, dass er am 23. Oktober 2014
wegen Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausausweis, begangen am 2.
Oktober 2014, verurteilt worden war und bereits wieder am 26. November 2014 und
in der Folge einige weitere Male ohne Führerausweis fuhr. Zudem war er am 20.
August 2014 zu einer 4-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und er beging
trotz einem solchen schwerwiegenden Urteil bereits am 11. Oktober 2014 einen
Raub. Beim Beschuldigten 2 muss auf einen völlig uneinsichtigen Straftäter
geschlossen werden, der sich von Urteilen der Strafjustiz nicht beeindrucken
lässt. Im vorliegenden Verfahren ist das strafbare Verhalten bis am 16. Februar
2016.
zu beurteilen. Wenn seither keine strafbaren Handlungen mehr aktenkundig
sind, erklärt sich das in erster Linie aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe
gemäss Urteil vom 20. August 2014, welche er ab dem 3. Mai 2016 im Thorberg
angetreten hat.
Der Beschuldigte 2 wird von seiner
Ehefrau in der JVA Thorberg regelmässig besucht. Es liegt vom Thorberg ein
weitgehend positiver Führungsbericht vom 26. Januar 2018 vor. Es sind
allerdings auch zwei Disziplinierungen vom 20. November 2017 und vom 10. Januar
2018.
verzeichnet.
Mit der Vorinstanz ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit
des Beschuldigten 2 zu verneinen.
In Bezug auf die Täterkomponenten führen
die völlige Uneinsichtigkeit und die sofortige Fortsetzung der Delinquenz nach
einer Verurteilung zu einer spürbaren Straferhöhung um 4 Monate.
3.5
Zusammenfassung
Die Einsatzstrafe von 16 Monaten ist um
einen Monat (Tatkomplex Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch im Zusammenhang
mit dem Raub vom 11.10.2014) und um weitere 7 Monate (diverse SVG-Vergehen) zu
erhöhen. Aufgrund der Täterkomponenten hat eine weitere Straferhöhung um 4
Monate zu erfolgen. Das Beschleunigungsgebot wurde – entgegen den Ausführungen der
Verteidigerin des Beschuldigten 2 vor Obergericht – nicht allgemein, sondern
nur in Bezug auf die spezifische Haftkonstellation des Beschuldigten 1 verletzt
(vgl. hierzu vorstehende Ziff. IV.2.5.2). In Bezug auf den Beschuldigten 2, der
weniger als einen Monat in Untersuchungshaft war, danach in Freiheit lebte und ab
dem 3. Mai 2016 den Vollzug der im Berner Strafverfahren mit Urteil vom 20.
August 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe antrat, hat demzufolge eine
Strafreduktion zu unterbleiben. Es resultiert damit eine Freiheitsstrafe von
insgesamt 28 Monaten.
3.6
Frage des teilbedingten
Strafvollzuges
In Anbetracht dieses Strafmasses von
über zwei Jahren ist der bedingte Strafvollzug für die gesamte Strafe nach Art.
42.
StGB ausgeschlossen. Zu prüfen bleibt der teilbedingte Strafvollzug nach
Art. 43 StGB. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe ist, dass eine
begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender
Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43
StGB. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für
die Anwendung von Art. 43 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2009 vom
29.10.2009
E. 5.4.2 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Eine Besonderheit
in der Prognosebildung gilt für den Fall, dass der Täter innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist
(Art. 42 Abs. 2 StGB). Liegt ein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, so
gilt die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen
Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung
eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen
könnte. Die Gewährung des (teil)bedingten Strafvollzuges ist daher nur möglich,
wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass
trotz der Vortat(en) eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist
zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände
zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat
mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer
besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (Urteil des
Bundesgerichts 6B_157/2009 vom 29.10.2009 E. 5.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1
E. 4.2.3).
Der Beschuldigte 2 wurde am 20. August
2014.
– und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend
beurteilten Tatausführungen – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48
Monaten verurteilt, weshalb gestützt auf Art. 42
Abs. 2 i.V.m. Art. 43 StGB
besonders günstige Umstände
vorliegen müssen, damit ein teilweiser Aufschub der Strafe zulässig ist.
Wie bereits dargelegt, ist der
Beschuldigte 2 mehrfach und zum Teil auch einschlägig vorbestraft. Besonders
günstige Umstände sind mit Hinweis auf die Ausführungen unter vorstehende Ziff.
IV.3.4 (Täterkomponenten) nicht erkennbar. Insbesondere kann die Geburt seines
jüngsten und nun zehnten Kindes nicht als eine eigentliche Zäsur in seinem
Leben verstanden werden, von welcher eine besonders positive und nachhaltige
Veränderung in Bezug auf seine Legalprognose zu erwarten wäre. Auch die
Verteidigung verneint im Ergebnis die besonders günstigen Umstände, wenn sie
für den Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren eine unbedingte Freiheitsstrafe
von 10 Monaten beantragt. Die gesamte Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist demnach
zwingend zu vollziehen.
3.7
Dem Beschuldigten 2 ist in Anwendung
von Art. 51 StGB die ausgestandene Untersuchungshaft (= 26.11.2014 -
22.12
) an diese Freiheitsstrafe anzurechnen.
3.8
Busse
Die Vorinstanz hat für die Vielzahl von Übertretungen,
welche im Einzelnen unter vorstehender Ziff. IV.3.1 aufgeführt sind, eine
Gesamtbusse von CHF 1'000.00 ausgefällt, was sich als angemessen erweist und
von der Berufungsinstanz zu bestätigen ist.
V. Zivilforderung von D.___ gegenüber dem
Beschuldigten 1
Entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen
Urteil (vgl. US 99) hat der Privatkläger D.___ in Bezug auf den Überfall vom
23.
Juli 2014 gar keine Zivilforderung geltend gemacht. Der Geschädigte hat für
diesen Vorfall Strafantrag gestellt (AS 684), aber weder eine Genugtuung noch
für den in der polizeilichen Strafanzeige vom 25. Oktober 2014 mit CHF 5’800.00
bezifferten Sachschaden eine Schadenersatzforderung geltend gemacht (vgl. das
entsprechende Formular «Erklärung betreffend Beteiligung am Strafverfahren, AS
686). Es ist deshalb lediglich festzustellen, dass der Beschuldigte 1 in Bezug
auf die Einbruchdiebstähle vom 11. Oktober 2014 (zum Nachteil von D.___), vom
5.
Juli 2014 (zum Nachteil der K.___), vom 22. September 2014 (zum Nachteil der
F.___ AG, G.___ und L.___ SA) sowie vom 4./5. Oktober 2014 (zum Nachteil der L.___
SA) auf seiner Anerkennung der Schadenersatzforderungen der Privatkläger zu
behaften ist (vgl. rechtskräftige Ziff. 6.3 des erstinstanzlichen Urteils).
VI. Prüfung der Sicherheitshaft
1.
Der Beschuldigte 1, der sich seit dem
10.
März 2015 im vorzeitigen Strafvollzug befindet, verlangt mit der
Berufungserklärung die sofortige Freilassung, allerdings im Zusammenhang mit
seinem Antrag, es sei an Stelle der erstinstanzlichen Freiheitsstrafe von 5 ½
Jahren lediglich eine teilbedingte Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten
(davon 18 Monate bedingt) auszufällen. Die amtliche Verteidigung machte im
Berufungsverfahren nie geltend, es fehle an einem Haftgrund. Der Antrag auf
sofortige Freilassung gründet folglich einzig und allein auf dem beantragten
tieferen Strafmass und stellt kein selbständiges Gesuch auf Entlassung aus dem
vorzeitigen Strafvollzug dar. Da die vom Berufungsgericht ausgefällte
Freiheitsstrafe von 5 Jahren die erstandene Haft und die Zeit im vorzeitigen
Strafvollzug (= 25.11.2014 - 22.3.2018) übersteigt, erübrigen sich weitere
Ausführungen zur Frage der Entlassung. Es ist lediglich festzustellen, dass
sich der Beschuldigte derzeit im vorzeitigen Strafvollzug in der Interkantonalen
Strafanstalt Bostadel befindet und darin zu belassen ist.
2.
Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich
der Berufungsverhandlung beantragt, es sei der Beschuldigte 2 ab dem 29. März
2018.
(= Termin der bedingten Entlassung gemäss Verfügung des Amts für
Justizvollzug des Kantons Bern) in Sicherheitshaft zu versetzen (vgl. Anträge
gemäss Verfahrensprotokoll).
Nach Art. 231 StPO ist die
Verfahrensleitung, d.h. der Präsident bzw. Vorsitzender des Berufungsgerichts,
für die Anordnung von Sicherheitshaft zuständig. Wenn sich aber – wie
vorliegend – diese Frage im Rahmen des Berufungsentscheides stellt, kann
darüber auch das Berufungsgericht in corpore befinden (BGE 139 IV 277 E. 2.2 S.
280). Von dieser Möglichkeit machte das Obergericht vorliegend Gebrauch, indem
es am 21. März 2018 beschloss, den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft
abzuweisen. Das Obergericht hat hierzu einen separaten begründeten Beschluss
ausgefertigt, der Staatsanwalt C.___ und der amtlichen Verteidigerin des
Beschuldigten 2 unmittelbar im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom
22.
März 2018 ausgehändigt worden ist (vgl. auch Verfahrensprotokoll). Auf
diese Begründung kann vorliegend vollumfänglich verwiesen werden.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Verfahrenskosten
1.1
Erstinstanzliches Verfahren
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 13'000.00 total (exkl. Kosten
der amtlichen Verteidigung und Dolmetscherkosten) CHF 68'000.00 aus.
Bereits rechtskräftig ist die
Kostenverlegung in Bezug auf den Beschuldigten H.___, der von seinem
Kostenanteil (= CHF 24'000.00) insgesamt 80 % (= CHF 19'200.00) zu tragen
hat, und in Bezug auf den Beschuldigten I.___, der sämtliche auf ihn
entfallenden Verfahrenskosten von CHF 8'000.00 bezahlen muss.
Es verbleiben Verfahrenskosten von insgesamt
CHF 40'800.00 (= CHF 68'000.00 – CHF 19'200.00 – CHF 8'000.00), die wie
folgt zu verteilen sind:
Erstinstanzlich wurden die auf den
Beschuldigten 1 entfallenden Verfahrenskosten mit CHF 17'000.00 veranschlagt.
Unter Berücksichtigung eines erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der
fortgesetzten und gewerbsmässigen räuberischen Erpressung gemäss AKS Ziff.
B10.a (Dispositivziff. 2.1) wurden ihm von diesem Anteil 80 % (= CHF
13'600.00) zur Bezahlung auferlegt (vgl. Dispositivziff. 7.5). Nachdem keine
weiteren Freisprüche hinzugekommen sind, ist dieser Entscheid zu bestätigen.
Die auf den Beschuldigten 2 entfallenden
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens machen CHF 19'000.00 aus. Er wird
in Bezug auf AKS Ziff. C2.a –c vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls, der unrechtmässigen Aneignung, der Sachbeschädigung und des
Hausfriedensbruchs (AKS C2.a - c) freigesprochen, weshalb er von seinem
Verfahrenskostenanteil total 80 % (= CHF 15'200.00) zu tragen hat. Die andere
rechtliche Qualifikation in Bezug auf den Vorhalt des bandenmässigen Raubes (AKS
Ziff. C3.a) nur als einfachen Raub wirkt sich auf die erstinstanzliche Kostenverlegung
nicht aus.
Der vom Staat erstinstanzlich zu
tragende Kostenanteil macht insgesamt CHF 12'000.00 aus und setzt sich wie
folgt zusammen: CHF 4'800.00 (= 20 % von CHF 24'000.00.00 aus dem
Strafverfahren gegen H.___), CHF 3'400.00 (= 20 % von CHF 17'000.00 aus
dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1) sowie CHF 3'800.00 (= 20 %
von CHF 19'000.00 aus dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2).
1.2
Berufungsverfahren
Die Urteilsgebühr für das
Berufungsverfahren wird auf CHF 12'000.00 festgesetzt. Zusammen mit den
weiteren Auslagen resultieren (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und
exkl. Dolmetscherkosten) CHF 12'300.00, wobei diese Kosten je zur Hälfte (= je
zu CHF 6'150.00) dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 zuzuordnen sind.
Der Beschuldigte 1 hat mit seiner Berufung
eine Strafmassreduktion von einem halben Jahr (Vorinstanz: 5 ½ Jahre,
Obergericht: 5 Jahre Freiheitsstrafe) erreicht. Ansonsten unterlag er aber mit
seinen Anträgen. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO hat er deshalb von
seinem Kostenanteil 90 % zu tragen, was CHF 5'535.00 entspricht. 10 % (= CHF
615.
) hat der Staat Solothurn zu tragen.
Der Beschuldigte 2 hat in Bezug auf den
Raub vom 11. Oktober 2014 die Verurteilung wegen unqualifiziertem Raub und
einen Freispruch vom Vorhalt der gewerbsmässigen räuberischen Erpressung
verlangt. Für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl vom 22. September 2014
und alle damit verbundenen weiteren Vorhalte verlangte er ebenfalls einen
Freispruch. Mit diesen Anträgen ist er durchgedrungen. In Bezug auf das
beantragte Strafmass hat er zwar eine deutliche Strafreduktion von 48 auf 28
Monate Freiheitsstrafe erreicht, allerdings bei weitem nicht auf das von ihm
beantragte Mass von 10 Monaten. Sein Kostenanteil von CHF 6'150.00 ist ihm bei
diesem Verfahrensausgang zu 20 % (= CHF 1'230.00) zur Zahlung aufzuerlegen.
Der Staat Solothurn hat die verbleibenden 80 % (= CHF 4'920.00) zu tragen.
Der vom Staat Solothurn im
Berufungsverfahren zu tragende Kostenanteil macht somit insgesamt CHF 5'535.00
(= CHF 615.00 + CHF 4'920.00) aus.
2.
Entschädigung der amtlichen
Verteidiger
2.1
Erstinstanzliches Verfahren
Die Höhe der Entschädigungen für die
amtlichen Verteidiger ist bereits rechtskräftig festgesetzt worden.
Auf eine Rückforderung der Kosten der
amtlichen Verteidigung bei den Beschuldigten 1 und 2 hat die Vorinstanz
verzichtet, ohne dies zu begründen. Es gilt allerdings das
Verschlechterungsverbot nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(6B_478/2015 vom 12.2.2016, E. 1.4;6B_1046/2013 vom 14.5.2014 E. 2.3) auch für
die Kosten- und Entschädigungsfolgen, so dass eine Rückforderung zu Lasten der
beiden Beschuldigten von vornherein nicht in Frage kommt und auch dieser Punkt
von der Berufungsinstanz zu bestätigen ist.
Des Weiteren ist festzustellen, dass
Rechtanwalt Dr. Roland Winiger keinen Nachforderungsanspruch im Sinne von Art.
135.
Abs. 4 lit. b StPO geltend gemacht hat.
Vorzubehalten ist der
Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2,
Fürsprecherin Franziska Marti von CHF 3'196.80, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von B.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Dieser Betrag berechnet
sich wie folgt: 74 Stunden (= 63 Stunden Aufwand, 8 ½ Stunden HV vor erster
Instanz, 2 ½ Stunden Urteilseröffnung) x CHF 50.00 (= Differenzbetrag zwischen
der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar), somit CHF 3'700.00
ergeben zuzüglich 8 % MWSt (= CHF 296.00) CHF 3'996.00. Da dem Beschuldigten die
Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 auferlegt worden sind,
ist dieser Betrag um 1/5 zu reduzieren, so dass CHF
3'196.80 resultieren.
2.2
Berufungsverfahren
Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger macht
für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren einen
Aufwand (exkl. HV und Urteilseröffnung) von insgesamt 29 Stunden und Auslagen
von CHF 483.15 geltend, was sich mit Blick auf das umfangreiche Verfahren noch
als angemessen erweist. Für den Aufwand und die Auslagen bis Ende 2017 (=
11,1667 Stunden x CHF 180.000: CHF 2'010.00; Auslagen: CHF 251.60) kommt ein
Mehrwertsteuersatz von 8 % (= CHF 180.95) zur Anwendung, für den Aufwand und
die Auslagen ab 2018 (= 17,8333 x CHF 180.00: CHF 3'210.00; Auslagen: CHF
231.
) ein solcher von 7,7 % (= CHF 265.00) zur Anwendung. Die
Hauptverhandlung vor Obergericht dauerte 3 ½ Stunden, inkl. Weg ist von 5
Stunden auszugehen. Für die Urteilseröffnung sind insgesamt 3 Stunden zu
berücksichtigen (1 ½ Stunden Eröffnung, 1 ½ Stunden Weg). Unter Berücksichtigung
dieser weiteren 8 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 1'440.00) sowie 7,7 %
MWSt (= CHF 110.90) ist die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten 1 auf CHF 7'700.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen,
zahlbar vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
bezahlt.
Es ist festzustellen, dass von
Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, Olten, kein Nachforderungsanspruch im Sinne
von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO geltend gemacht worden ist.
Vorzubehalten ist gestützt auf Art. 135
Abs. 4 lit. a StPO der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
der – entsprechend dem von ihm zu tragenden Verfahrenskostenanteil (vgl. hierzu
vorstehende Ziff. VII.1.2) – umfangmässig auf CHF 6'930.00 (= 9/10
von CHF 7’700.00) festzusetzen ist.
Fürsprecherin Franziska Marti macht in
ihrer Honorarnote für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 vor
Obergericht einen Aufwand (exkl. HV und Urteilseröffnung) von 22,5 Stunden
sowie Auslagen von CHF 298.60 geltend. Beide Positionen erweisen sich als
angemessen. Für den Aufwand und die Auslagen bis Ende 2017 (6,5 Stunden x CHF
180.
: CHF 1'170.00; Auslagen: CHF 208.00) fallen 8 % MWST (= CHF 110.25) an.
Ab 2018 (16 Stunden x CHF 180.00: CHF 2'880.00; Auslagen: CHF 90.60) kommt ein
Mehrwertsteuersatz von 7,7 % zur Anwendung, was CHF 228.75 ergibt. Inkl. 8
Stunden für die Hauptverhandlung, die Urteilseröffnung und den Reiseweg (8 x
CHF 180.00: CHF 1'440.00; 7,7 % MWSt: CHF 110.90) ist die Entschädigung
für die amtliche Verteidigerin auf CHF 6'238.50 festzusetzen, zahlbar
durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten 2 während 10
Jahren. Dieser ist auf CHF 1'247.70 (=1/5 von
CHF 6'238.50) festzusetzen, da der Beschuldigte 2 im Umfang von 20 % die
Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Ebenso ist der Nachforderungsanspruch
der amtlichen Verteidigerin vorzubehalten, der CHF 328.70 ausmacht und sich
folgendermassen berechnet: 24 Stunden x CHF 50.00 (= CHF 1'200.00) + 7,7 %
MWSt (= CHF 92.40) + 6,5 Stunden x CHF 50.00 (= CHF 325.00) + 8 % MWSt (= CHF
26.
), was CHF 1'643.40 ergibt und schliesslich aufgrund der Kostenverlegung
durch 5 zu dividieren ist.
Demnach wird in Anwendung von
-
Art. 47, Art. 49 Abs. 1,
Art. 51, Art. 69, Art. 137 Ziff. 2, Art. 137 Ziff. 2 i.V.m. Art. 172ter
StGB, Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2,
Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 94 Abs. 1
SVG sowie Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426,
Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (A.___)
-
Art. 47, Art. 49 Abs. 1,
Art. 51, Art. 69, Art. 106 StGB, Art. 137 Ziff. 2 i.V.m. Art. 172ter,
Art. 140 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG;
Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 b, Art. 95 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. e,
Art. 96 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 lit. a, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG; § 44, § 47
aWirtschG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426,
Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (B.___)
beschlossen und erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass das Urteil
des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 28. März 2017 (nachfolgend: erstinstanzliches
Urteil), soweit den Beschuldigten H.___ (Ziff. 1.1, 1.2 lit. a - f, 1.3 lit. a
- h, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 5.2, zum Teil Ziff. 5.3, zum Teil Ziff. 5.4, Ziff.
6.
, 6.2, 7.1 und 7.5, 1. Lemma) und den Beschuldigten I.___ (Ziff. 4.1 lit. a
- e, 4.2 lit. a - b, 4.3, zum Teil Ziff. 5.3, zum Teil Ziff. 5.4 (vgl. auch
nachfolgende Ziff. 4.3), Ziff. 7.4 und 7.5, 4. Lemma) betreffend, in
Rechtskraft erwachsen ist.
2.1
Es
wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 2.1
des erstinstanzlichen Urteils vom Vorhalt der fortgesetzten und gewerbsmässigen
räuberischen Erpressung zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B10.a) freigesprochen
worden ist.
2.2
Es
wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziff.
2.2
lit. c (1. - 5. Lemma, 7. Lemma), der rechtskräftigen Ziff. 2.2. lit.
d, der teilweise rechtskräftigen Ziff. 2.2. lit. e (1., 2., 4 - 6., 8.- 9.
Lemma), der teilweise rechtskräftigen Ziff. 2.2. lit. f (1., 2., 4. - 8. Lemma)
sowie der rechtskräftigen Ziff. 2.2 lit. g und h des erstinstanzlichen Urteils
wie folgt schuldig gemacht hat:
-
des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls,
· begangen im Zeitraum vom 26. bis 27.
Juni 2014, in [...], zum Nachteil der J.___ SA (AKS Ziff. B2.a);
· begangen vom 5. bis 7. Juli 2014, in [...],
zum Nachteil der K.___ (AKS Ziff. B3.a);
· begangen am 22. September 2014, in [...],
zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff. B6.1a);
· begangen am 22. September 2014, in [...],
zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. B6.2a);
· begangen im Zeitraum vom 4. bis 5.
Oktober 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff.B7.a);
· begangen am 16. Oktober 2014, in [...],
zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B10.a);
- der
unrechtmässigen, teilweise geringfügigen Aneignung,
· begangen am 22. September 2014, in [...],
zum Nachteil der F.___ AG (AKS Ziff. B6.2a);
· begangen am 11. Oktober 2014, in [...],
zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.a);
-der mehrfachen Sachbeschädigung,
· begangen im Zeitraum vom 26. bis 27.
Juni 2014, in [...], zum Nachteil der J.___ SA (AKS Ziff. B2.b);
· begangen vom 5. bis 7. Juli 2014, in [...],
zum Nachteil der K.___ (AKS Ziff. B3.b);
· begangen am 22. September 2014, in [...],
zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff. B6.1b);
· begangen am 22. September 2014, in [...],
zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. B6.2b);
· begangen im Zeitraum vom 4. bis 5.
Oktober 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff. B7.b);
· begangen am 11. Oktober 2014, in [...],
zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.b);
· begangen am 16. Oktober 2014, in [...],
zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B10.b);
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs,
· begangen im Zeitraum vom 26. bis 27.
Juni 2014, in [...] zum Nachteil der J.___ SA (AKS Ziff. B2.c);
· begangen vom 5. bis 7. Juli 2014, in [...],
zum Nachteil der K.___ (AKS Ziff. B3.c);
· begangen am 22. September 2014, in [...],
zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff. B6.1c);
· begangen am 22. September 2014, in [...],
zum Nachteil des F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. B6.2c);
· begangen im Zeitraum vom 4. bis 5.
Oktober 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff. B7.c);
· begangen am 11. Oktober 2014, in [...],
zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.c);
· begangen am 16. Oktober 2014, in [...],
zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B10.c);
- der
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz,
· begangen im Zeitraum vom 1. September
bis 16. Oktober 2014, in [...] und anderswo (AKS Ziff. B5.);
- der
Entwendung zum Gebrauch,
· begangen am 22. September 2014, in [...],
zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff. B6.1.d).
2.3
A.___ hat sich zudem schuldig
gemacht:
- des bandenmässigen Raubes,
· begangen am 23. Juli 2014, in [...], zum
Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B4.a);
· begangen am 11. Oktober 2014, in [...],
zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.a);
- des
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,
· begangen am 5. Oktober 2014, in [...]/BE,
zum Nachteil des Q.___ (AKS Ziff. B8.a);
- der
mehrfachen Sachbeschädigung,
· begangen am 23. Juli 2014, in [...], zum
Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B4.b);
· begangen am 5. Oktober 2014, in [...]/BE,
zum Nachteil des Q.___ (AKS Ziff. B8.b);
- des
Hausfriedensbruchs,
· begangen am 23. Juli 2014, in [...], zum
Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B4.c).
2.4
A.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
2.5
A.___
wird die Zeit in der Haft und im vorzeitigen Strafvollzug (= 25.11.2014 bis
22.3
) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
2.6
Der
Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft wird abgewiesen.
2.7
Es
wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 10. März 2015 im vorzeitigen
Strafvollzug befindet und darin zu belassen ist.
3.1
Es
wird festgestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten B.___ wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. C4.),
soweit den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 27. März 2014 betreffend, gemäss
rechtskräftiger Ziff. 3.1 des erstinstanzlichen Urteils zufolge Eintritts der
Verjährung eingestellt worden ist.
3.2
B.___
wird freigesprochen:
- vom
Vorhalt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zum Nachteil des F.___ AG
und G.___ (AKS Ziff. C2.a);
- vom
Vorhalt der unrechtmässigen Aneignung zum Nachteil der F.___ AG (AKS Ziff.
C2.a);
- vom
Vorhalt der Sachbeschädigung zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff.
C2.b);
- vom
Vorhalt des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff.
C2.c).
3.3
Es
wird festgestellt, dass sich B.___ gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziff.
3.2
lit. d (2. Lemma), der teilweise rechtskräftigen Ziff. 3.2 lit. e (2.
Lemma), der teilweise rechtskräftigen Ziff. 3.2. lit. f (2. Lemma) sowie der
rechtskräftigen Ziff. 3.2 lit. g, h und i des erstinstanzlichen Urteils wie
folgt schuldig gemacht hat:
- der
unrechtmässigen geringfügigen Aneignung (AKS Ziff. C3.a),
- der
Sachbeschädigung (AKS Ziff. C3.b);
- des Hausfriedensbruchs (AKS
Ziff. C3.c);
· alles begangen am 11. Oktober 2014, in [...],
zum Nachteil von D.___;
-
der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
- begangen im Zeitraum vom 28. März 2014
bis am 28. November 2014, in [...] und anderswo (AKS Ziff. C4.);
- begangen am 25. November 2014, an einem
unbekannten Ort (AKS Ziff. C4.);
- begangen am 26. November 2014, in [...]
(AKS Ziff. C4.);
- begangen am 29. und 30. Januar 2016, in [...]
(AKS Ziff. C12.);
-
der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Wirtschaftsgesetz,
- durch
Patentanmassung,
· begangen im Zeitraum vom 1. November bis
26.
November 2014, in [...] (AKS Ziff. C5.a);
- durch
mehrfaches Wirten nach Schliessungszeit,
·
begangen im Zeitraum
vom 1. November bis 26. November 2014, in [...] (AKS Ziff. C5.b);
-
der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz:
- durch Fahren
ohne Berechtigung,
· begangen am 26. November 2014, in [...]
und [...] (AKS Ziff. C6.);
· begangen im Zeitraum vom 26. bis 27.
Februar 2015, in [...] und [...] (AKS Ziff. C8.);
· begangen zu unbekanntem Zeitpunkt vor
dem 27. Februar 2015, in [...] (AKS Ziff. C8.);
· begangen am 8. November 2015, in [...]
(AKS Ziff. C9.b);
· begangen am 3. Dezember 2015, in [...]
(AKS Ziff. C10.a);
· begangen am 2. Februar 2015, in [...]
(AKS Ziff. C11.a);
-
durch Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern,
· begangen im Zeitraum vom 28. Januar bis
27.
Februar 2015, in [...] (AKS Ziff. C7.);
· begangen im Zeitraum vom 23. Oktober bis
3.
Dezember 2015, in [...] (AKS Ziff. C10.b);
· begangen am 2. Februar 2015, in [...]
(AKS Ziff. C11.b);
· begangen am 16. Februar 2016, in [...]
(AKS Ziff. C13.);
-
einfache Verletzung der
Verkehrsregeln,
· begangen am 8. November 2015, in [...]
(AKS Ziff. C9.a);
-
Fahren ohne
Haftpflichtverletzung,
· begangen am 3. Dezember 2015, in [...]
(AKS Ziff. C10.c);
-
Fahren in fahrunfähigem
Zustand,
· begangen am 2. Februar 2015, in [...]
(AKS Ziff. C11.c).
3.4
B.___ wird zudem schuldig
gesprochen:
- des
Raubs, begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AKS
Ziff. C3.a).
3.5
B.___
wird verurteilt zu:
- einer
Freiheitsstrafe von 28 Monaten;
- einer
Busse von CHF 1‘000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 10 Tagen
Freiheitsstrafe.
3.6
B.___
wird die ausgestandene Untersuchungshaft (= 26.11.2014 – 22.12.2014) an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
3.7
Der
Antrag der Staatsanwaltschaft, B.___ ab dem 29. März 2018 in Sicherheitshaft zu
versetzen, wird abgewiesen.
4.1
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 5.1 des erstinstanzlichen
Urteils der strafprozessuale Beschlag über die folgenden polizeilich
sichergestellten Waffen und Munition nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben
und der Entscheid über die Herausgabe der Polizei Kanton Solothurn übertragen
worden ist:
- Selbstladegewehr
Norinco AK-47, Mod. 56, Kal. 7.62x39mm, RUS, Nr. 16079656;
- 27 Schuss Kal.
7.
x39mm;
- Pistole Beretta, Nr. PX
08099.
- Waffenkoffer Beretta.
4.2
Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 5.3 des erstinstanzlichen Urteils die nachfolgend
sichergestellten Gegenstände – soweit nicht herausgegeben – in Anwendung von
Art. 69 f. StGB eingezogen worden und durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate, nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten sind:
unbekannt
Fall Nr.
Menge /
Art
Sache
Einlagerungsdatum
SO 2013
12.
244
1.
Kabel
Kabelfesselung von Sessel
13.02.2014
SO 2013
12.
244
1.
Kabel
Kabel vor Sessel
13.02.2014
SO 2013
12.
244
1.
Kabel
Kabel ab rechter Hand
13.02.2014
SO 2013
12.
244
1.
Kabel
Kabel vor Sessel
13.02.2014
H.___
Fall Nr.
Menge /
Art
Sache
Einlagerungsdatum
SO 2014
10.
369
1.
Pneuhebel
Butler glatt
23.12.2014
SO 2014
10.
369
1.
Pneuhebel
rau
23.12.2014
SO 2014
10.
369
1.
Schraubenzieher
rot
23.12.2014
SO 2014
10.
369
1.
Schraubenzieher
schwarz
23.12.2014
SO 2014 7
1146.
1.
Kabelbinder
weiss Länge 20cm
12.09.2014
A.___
Fall Nr.
Menge /
Art
Sache
Einlagerungsdatum
SO 2014
10.
1538
1.
Kopfkissen
20.01.2015
SO 2014
10.
1538
1.
PET
Flasche Coca-Cola
20.01.2015
B.___
Fall Nr.
Menge /
Art
Sache
Einlagerungsdatum
SO 2014
11.
1243
0.3
g
Kokain
05.05.2015
I.___
Fall Nr.
Menge /
Art
Sache
Einlagerungsdatum
SO 2014
10.
537
1.
Sporthose
Puma schwarz
26.11.2014
SO 2014
10.
537
1.
Kaupuzen-Pullover
dunkelblau Gr. M
26.11.2014
SO 2014
10.
537
1.
Mütze
grau Tchibo TCM
26.11.2014
SO 2014
10.
537
1.
Tennissocke
grau
26.11.2014
SO 2014
10.
553
1.
Schraubenzieher
Gr. 7
13.11.2014
SO 2014
10.
601
9.
g
Kokain
31.10.2014
SO 2014
10.
601
1.5
g
Marihuana
31.10.2014
4.3
Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 5.4 des erstinstanzlichen Urteils nachfolgende
Gegenstände sichergestellten Gegenstände sind – soweit nicht bereits an die
Berechtigten herausgegeben – durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils dem jeweiligen
Eigentümer auf Verlangen herausgegeben bzw. im Verzichtsfall zu Handen der
Staatskasse verwertet oder vernichtet werden:
H.___
Fall Nr.
Menge /
Art
Sache
Einlagerungsdatum
SO 2013
12.
244
1.
Handlampe
Stablampe
13.02.2014
SO 2013
12.
244
1.
Installationsmaterial
Elektrostecker
13.02.2014
SO 2013
12.
244
1.
Krawatte
13.02.2014
SO 2014
10.
557
1.
Spezialschuh
ABEBA schwarz
13.11.2014
SO 2014
10.
682
1.
Schuhe
schwarz, Leder, Nike, Gr. 44.5
26.11.2014
SO 2014
10.
710
1.
Pullover
Angelo Litrico, Grösse L
13.01.2015
SO 2014
10.
710
1.
Pullover
dunkelblau
13.01.2015
A.___
Fall Nr.
Menge /
Art
Sache
Einlagerungsdatum
SO 2014
10.
1538
1.
Bergschuhe
20.01.2015
I.___
Fall Nr.
Menge / Art
Sache
Einlagerungsdatum
SO 2014
10.
553
1.
Messer
13.11.2014
SO 2014
10.
553
1.
Messer
13.11.2014
SO 2014
10.
553
1.
Brotmesser
13.11.2014
SO 2014
10.
553
1.
Küchenmesser
13.11.2014
SO 2014
10.
553
1.
Küchenmesser
13.11.2014
SO 2014
10.
553
1.
Küchenmesser
13.11.2014
L.___ SA
Fall Nr.
Menge /
Art
Sache
Einlagerungsdatum
SO 2014
10.
681
3.
Uhrwerk
mit Gehäuse für Herrenarmbanduhr Swatch IR41
24.04.2015
SO 2014
10.
681
2.
Minigripp
Armbandersatzteile Swatch
24.04.2015
SO 2014
10.
681
1.
Uhrenband
24.04.2015
Familie Laska
Fall Nr.
Menge /
Art
Sache
Einlagerungsdatum
SO 2014
10.
710
1.
Parfum
Paco Rabanne 1 Million
24.04.2015
5.1
Es
wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 6.3 des
erstinstanzlichen Urteils auf die Anerkennung des von ihm verursachten
Sachschadens gegenüber dem Privatkläger D.___ für den Überfall vom 11. Oktober
2014.
in Höhe von CHF 6‘000.00 und für den Einbruch vom 5. Juli 2014
gegenüber der Privatklägerin K.___ in Höhe von CHF 51‘603.00 behaftet
wird. Ebenso wird A.___ auf seiner Anerkennung von Schadenersatzforderungen –
soweit diese noch substantiiert eingereicht werden – behaftet, für die
Einbrüche vom 22. September 2014 (Privatkläger F.___ AG, G.___ und L.___ SA)
sowie vom 4./5. Oktober 2014 (L.___ SA).
5.2
Es
wird festgestellt, dass B.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 6.4 des
erstinstanzlichen Urteils auf der vollumfänglichen Anerkennung des von ihm
verursachten Sachschadens für den Überfall vom 11. Oktober 2014 gegenüber dem
Privatkläger D.___ behaftet wird.
5.3
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 6.5 des erstinstanzlichen
Urteils im Übrigen die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen worden sind.
6.1
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 7.2 des erstinstanzlichen
Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr.
Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14‘051.25 (inkl.
Auslagen und MwSt.) und die Honorarnote der vormals amtlichen Verteidigerin von
A.___, Rechtsanwältin Ariane Bessire, auf CHF 9‘081.95 festgesetzt und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, bezahlt worden sind.
Ebenso
wird festgestellt, dass auf eine Rückforderung beim Beschuldigten durch den
Staat Solothurn verzichtet und von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, kein
Nachforderungsanspruch geltend gemacht worden ist.
6.2
Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 7.3 des
erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin von B.___,
Fürsprecherin Franziska Marti, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
15‘118.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
bezahlt worden ist.
Ebenso
wird festgestellt, dass auf eine Rückforderung beim Beschuldigten durch den
Staat Solothurn verzichtet worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin von CHF 3'196.80 (Differenz
zu vollem Honorar im Umfang von 4/5), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
6.3
Die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr. Roland
Winiger, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 7'700.00 (inkl.
MWSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Es
wird festgestellt, dass von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, kein
Nachforderungsanspruch geltend gemacht worden ist.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 6'930.00 (= 9/10 von CHF 7’700.00), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
6.4
Die
Honorarnote der amtlichen Verteidigerin von B.___, Fürsprecherin Franziska
Marti, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 6'238.50 (inkl. MWSt
und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 1'247.70 (1/5 von CHF 6'238.50) sowie der
Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin von CHF 328.70 (Differenz zu
vollem Honorar im Umfang von 1/5), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
6.5
Der
Antrag von B.___ auf Zusprechung einer Parteientschädigung für die
Verteidigungskosten im Berufungsverfahren wird abgewiesen.
7.1
Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 7.5 des
erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigte H.___ von den erstinstanzlichen
Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 13‘000.00, total (exkl.
Kosten der amtlichen Verteidigungen) CHF 68‘000.00, CHF 19‘200.00 (80 %
von CHF 24‘000.00) und I.___ CHF 8'000.00 zu bezahlen haben. Von den
verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 40'800.00 haben zu bezahlen:
-
A.___ CHF
13‘600.00 (80 % von CHF 17‘000.00)
-
B.___ CHF 15‘200.00
(80 % von CHF 19'000.00)
-
Staat Solothurn CHF
12'000.00
7.2
Von
den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 12'000.00, total (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) CHF
12'300.00 haben zu bezahlen:
-
A.___ CHF
5'535.00 (90 % von CHF 6'150.00)
-
B.___ CHF
1'230.00 (20 % von CHF 6'150.00)
-
Staat Solothurn CHF
5'535.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000.
Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Gegen den Entscheid
betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135
Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten
Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse:
Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker