Lexipedia

Entscheid

STBER.2017.66

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, bandenmässigen Raub, mehrfache teileweise geringfügige Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Vorbereitungshandlungen zum Raub, Freiheitsberaubung, Wide

21. März 2018Deutsch127 min

Source so.ch

Sachverhalt

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 30. November

2016 wurden H.___, A.___, B.___ und I.___ dem

Amtsgericht von Thal-Gäu zur Beurteilung überwiesen. Den Beschuldigten wurde

eine Vielzahl von Delikten vorgehalten, schwergewichtig bandenmässiger Raub, fortgesetzte

und gewerbsmässige räuberische Erpressung und gewerbs- und bandenmässigen

Diebstahl.

2. Am 28. März 2017 erging vom

Amtsgericht Thal-Gäu das folgende Urteil (Auszug):

« (…)

2.1 A.___ wird

freigesprochen vom Vorhalt der fortgesetzten und gewerbsmässigen räuberischen

Erpressung, angeblich begangen am 16. Oktober 2014, zum Nachteil von D.___ (AS

Ziff. B 10 a).

2.2 A.___ hat sich schuldig

gemacht

a) des bandenmässigen

Raubes,

-

begangen

am 23. Juli 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 4 a).

-

begangen

am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 9 a).

b) der fortgesetzten und

gewerbsmässigen räuberischen Erpressung,

-

begangen

am 23. Juli 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 4 a).

-

begangen

am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 9 a).

c) des gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls,

-

begangen

im Zeitraum vom 26. bis 27. Juni 2014, in [...], zum Nachteil der J.___ SA (AS

Ziff. B 2 a).

-

begangen

vom 5. bis 7. Juli 2014, in [...], zum Nachteil der K.___ (AS Ziff. B 3 a).

-

begangen

am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AS Ziff. B 6.1 a).

-

begangen

am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AS Ziff.

B 6.2 a).

-

begangen

im Zeitraum vom 4. bis 5. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AS

Ziff. B 7 a).

-

begangen

am 5. Oktober 2014, in [...]/BE, zum Nachteil der E.___ GmbH (AS Ziff. B 8 a).

-

begangen

am 16. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 10 a).

d) der unrechtmässigen

teilweise geringfügigen Aneignung,

-

begangen

am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG (AS Ziff. B 6.2 a).

-

begangen

am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 9 a).

e) der mehrfachen

Sachbeschädigung,

-

begangen

im Zeitraum vom 26. bis 27. Juni 2014, in [...], zum Nachteil der J.___ SA (AS

Ziff. B 2 b).

-

begangen

vom 5. bis 7. Juli 2014, in [...], zum Nachteil der K.___ (AS Ziff. B 3 b).

-

begangen

am 23. Juli 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 4 b).

-

begangen

am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AS Ziff. B 6.1 b).

-

begangen

am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AS Ziff.

B 6.2 b).

-

begangen

im Zeitraum vom 4. bis 5. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AS

Ziff. B 7 b).

-

begangen

am 5. Oktober 2014, in [...]/BE, zum Nachteil der E.___ GmbH (AS Ziff. B 8 b).

-

begangen

am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 9 b).

-

begangen

am 16. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 10 b).

f) des mehrfachen

Hausfriedensbruchs,

-

begangen

im Zeitraum vom 26. bis 27. Juni 2014, in [...] zum Nachteil der J.___ SA (AS

Ziff. B 2 c).

-

begangen

vom 5. bis 7. Juli 2014, in [...], zum Nachteil der K.___ (AS Ziff. B 3 c).

-

begangen

am 23. Juli 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 4 c).

-

begangen

am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AS Ziff. B 6.1 c).

-

begangen

am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil des F.___ AG und G.___ (AS Ziff.

B 6.2 c).

-

begangen

im Zeitraum vom 4. bis 5. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AS

Ziff. B 7 c).

-

begangen

am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 9 c).

-

begangen

am 16. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. B 10 c).

g) der Widerhandlung gegen

das Ausländergesetz, begangen im Zeitraum vom 1. September bis 16. Oktober

2014, in [...] und anderswo (Ziff. B 5).

h) der Entwendung zum

Gebrauch, begangen am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA

(AS Ziff. B 6.1 d).

2.3 A.___ wird verurteilt zu

einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren.

2.4 Der

bestehende Strafvollzug von A.___ ist weiterzuführen.

2.5 Die

vom 28. November 2014 bis 10. März 2015 ausgestandene Untersuchungshaft sowie

der vorzeitige Strafvollzug seit dem 10. März 2015 sind A.___ an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.1 Das Verfahren B.___

wegen mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich

begangen im Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis am 27. März 2014, in [...] und

anderswo, wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt (AS Ziff. C 4).

3.2 B.___ hat sich schuldig

gemacht

a) des bandenmässigen

Raubes, begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS

Ziff. C 3 a).

b) der gewerbsmässigen

räuberischen Erpressung, begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil

von D.___ (AS Ziff. C 3 a).

c) des gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls, begangen am 22. September 2014, in [...], zum

Nachteil des F.___ AG und G.___ (AS Ziff. C 2 a).

d) der unrechtmässigen

teilweise geringfügigen Aneignung,

-

begangen

am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG (AS Ziff. C 2 a).

-

begangen

am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. C 3 a).

e) der mehrfachen

Sachbeschädigung,

-

begangen

am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AS Ziff.

C 2 b).

-

begangen

am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. C 3 b).

f) des

mehrfachen Hausfriedensbruchs,

-

begangen

am 22. September 2014, in [...], zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AS Ziff.

C 2 c).

-

begangen

am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AS Ziff. C 3 c).

g) der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

-

begangen

im Zeitraum vom 28. März bis am 28. November 2014, in [...] und anderswo (AS

Ziff. C 4).

-

begangen

am 25. November 2014, an einem unbekannten Ort (AS Ziff. C 4).

-

begangen

am 26. November 2014, in [...] (AS Ziff. C 4).

-

begangen

am 29. und 30. Januar 2016, in [...] (AS Ziff. C 12).

h) der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Wirtschaftsgesetz durch

-

Patentanmassung,

begangen im Zeitraum vom 1. November bis 26. November 2014, in [...] (AS

Ziff. C 5 a).

-

mehrfaches

Wirten nach Schliessungszeit, begangen im Zeitraum vom 1. November bis 26.

November 2014, in [...] (AS Ziff. C 5 b).

i) der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch

-

Fahren

ohne Berechtigung,

·

begangen

am 26. November 2014, in [...] und [...] (AS Ziff. C 6).

·

begangen

im Zeitraum vom 26. bis 27. Februar 2015, in [...] und [...] (AS Ziff. C 8).

·

begangen

zu unbekanntem Zeitpunkt vor dem 27. Februar 2015, in [...] (AS Ziff. C 8).

·

begangen

am 8. November 2015, in [...] (AS Ziff. C 9 b).

·

begangen

am 3. Dezember 2015, in [...] (AS Ziff. C 10 a).

·

begangen

am 2. Februar 2015, in [...] (AS Ziff. C 11 a);

-

Missbrauchs

von Ausweisen und Schildern,

·

begangen

im Zeitraum vom 28. Januar bis 27. Februar 2015, in [...] (AS Ziff. C 7);

·

begangen

im Zeitraum vom 23. Oktober bis 3. Dezember 2015, in [...] (AS Ziff. C 10 b).

·

begangen

am 2. Februar 2015, in [...] (AS Ziff. 11 b).

·

begangen

am 16. Februar 2016, in [...] (AS Ziff. C 13).

-

einfache

Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 8. November 2015, in [...] (AS Ziff.

C 9 a).

-

Fahren

ohne Haftpflichtverletzung, begangen am 3. Dezember 2015, in [...] (AS Ziff. C

10 c).

-

Fahren

in fahrunfähigem Zustand, begangen am 2. Februar 2015, in [...] (AS Ziff. C 11

c).

3.3 B.___ wird verurteilt zu

a) einer Freiheitsstrafe

von 4 Jahren.

b) einer Busse von CHF

1000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei

Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3.4 Die vom 26. November

2014 bis 22. Dezember 2014 ausgestandene Untersuchungshaft sind B.___ an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

(…)»

3. Gegen dieses Urteil gingen die

folgenden Rechtsmittel ein:

a) Beschränkte Berufung von B.___

b) Beschränkte Berufung von A.___

Die verurteilten H.___ und I.___ legten

keine Berufung ein; das erstinstanzliche Urteil ist in Bezug auf diese beiden

Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen.

Auch die Staatsanwaltschaft legte weder

die Berufung noch die Anschlussberufung ein. Es gingen auch keine Rechtsmittel

von Privatklägern ein. Es gilt also für die beiden Beschuldigten A.___ und B.___

das Verschlechterungsverbot.

4. Es ist damit das erstinstanzliche

Urteil neben den Urteilsziffern in Bezug auf die Beschuldigten H.___ und I.___

zusätzlich wie folgt in Rechtskraft erwachsen:

4.1 Betreffend A.___ (nachfolgend auch: Beschuldigter

1):

- 2.1:

Freispruch vom Vorhalt der fortgesetzten und gewerbsmässigen räuberischen

Erpressung (AKS Ziff. B10.a). Es ist diesbezüglich auch auf die Vorbemerkung

des Vorsitzenden im Rahmen der obergerichtlichen Hauptverhandlung zu verweisen

(vgl. auch S. 2 des Verfahrensprotokolls);

-

2.2 lit. c (1. - 5.

Lemma und 7. Lemma): Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl,

ausgenommen AKS Ziff. B8.a

(also AKS Ziff. B2.a, B3.a, B6.1a, B6.2a, B7.a und B10.a);

- 2.2

lit. d: Schuldsprüche wegen unrechtmässiger, teilweiser geringfügiger Aneignung

(AKS Ziff. B6.2a und B9.a);

- 2.2

lit. e (1. - 2. Lemma, 4. - 6., 8. - 9. Lemma): Schuldspruch wegen mehrfacher

Sachbeschädigung, ausgenommen AKS Ziff. B4.b und B8.b (also AKS Ziff. B2.b,

B3.b, B6.1b, B6.2b, B7.b, B9.b und B10.b);

- 2.2

lit. f (1. - 2., 4. - 8. Lemma): Schuldspruch wegen mehrfachem

Hausfriedensbruch, ausgenommen AKS Ziff. B4.c (also AKS Ziff. B2.c, B3.c,

B6.1c, B6.2c, B7.c, B9.c und B10.c);

- 2.2

lit. g: Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AKS Ziff.

B5.);

- 2.2

lit. h: Schuldspruch wegen Entwendung zum Gebrauch (AKS Ziff. B6.1d).

4.2 Betreffend B.___ (nachfolgend auch Beschuldigter

2):

- 3.1:

Verfahrenseinstellung wegen Widerhandlungen gegen das BetmG zufolge Eintritts

der Verjährung, soweit den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis am 27. März

2014 betreffend (AKS Ziff. C4.);

- 3.2

lit. d (2. Lemma): Schuldspruch wegen unrechtmässiger geringfügiger Aneignung

(AKS C3.a)

Diesbezüglich

führte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten 2 anlässlich der

Berufungsverhandlung zwar aus, dieser Schuldspruch sei ebenfalls angefochten.

Massgebend ist indes die Berufungserklärung. In dieser hat der Berufungskläger

bei einer bloss teilweisen Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils verbindlich

anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt und welche

Abänderungen im Einzelnen verlangt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. b und Abs.

4 StPO). Da in der Berufungserklärung vom 25. September 2017 dieser

Urteilspunkt keine Erwähnung findet – der Vorhalt gemäss AKS Ziff. C3.a wird weder

unter den beantragten Frei- noch Schuldsprüchen aufgeführt – muss von der

Rechtskraft auch dieses erstinstanzlichen Schuldspruches ausgegangen werden,

auch wenn dieser unzutreffend ist: Die Vorinstanz hätte Art. 137 StGB zur

Anwendung bringen müssen, da bei dem vom Beschuldigten anerkannten (einfachen)

Raub gemäss AKS Ziff. C3.a (bestritten ist diesbezüglich lediglich das

qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit) die privilegierte Bestimmung von

Art. 172ter Abs. 1 StGB (geringfügige Vermögensdelikte) gemäss Abs. 2

von Art. 172ter gar nicht zur Anwendung kommen kann.

- 3.2

lit. e (2. Lemma): Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (AKS Ziff. C3.b);

- 3.2

lit. f (2. Lemma): Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch (AKS Ziff. C3.c);

- 3.2

lit. g: Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (AKS Ziff. C4.,

soweit nicht den Zeitraum vom 1.12.2013 bis 27.3.2014 betreffend, sowie C12.);

- 3.2

lit. h: Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Wirtschaftsgesetz

(AKS Ziff. C5.a und C5.b);

- 3.2

lit. i: Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das SVG (AKS Ziff. C6., C8., C9.b, C10.a, C11.a,

C7., C10.b, C11.b, C13., C9.a, C10.c und C11.c)

4.3 Es sind weiter die folgenden Ziffern

des erstinstanzlichen Urteils unangefochten geblieben und in Rechtskraft

erwachsen:

- 5.1

- 5.4 und 6.1: Herausgabe und Einziehung von sichergestellten Gegenständen;

- 6.2,

6.3 (teilweise), 6.4 - 6.5: Entscheide über Zivilklagen mit Ausnahme der

Anerkennung der Zivilklage D.___ durch den Beschuldigten 1 betreffend den

Überfall vom 23. Juli 2014;

- 7.1,

7.2 (teilweise), 7.3 (teilweise), 7.4: Entschädigungen an die amtlichen

Verteidiger sowie Rückforderungs- und Nachforderungsvorbehalte, in Bezug auf

die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 nur soweit die Höhe der

Entschädigung betreffend.

5. Es sind damit im vorliegenden

Berufungsverfahren die folgenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu

prüfen:

5.1 Betreffend A.___:

- 2.2

lit. a: Bandenmässiger Raub, begangen am 23. Juli 2014 in [...] zum Nachteil

von D.___ (AKS Ziff. B4.a) und begangen am 11. Oktober 2014 in [...] zum

Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.a);

- 2.2

lit. b: Fortgesetzte und gewerbsmässige räuberische Erpressung, begangen in [...]

am 23. Juli 2014 zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B4.a) und begangen am 11.

Oktober 2014 in [...] zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.a);

- 2.2

lit. c: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, begangen am 5. Oktober 2014 in [...]

(BE) zum Nachteil der E.___ GmbH (AKS Ziff. B8.a);

- 2.2

lit. e: Mehrfache Sachbeschädigung, begangen am 23. Juli 2014 in [...] zum

Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B4.b), und begangen am 5. Oktober 2014 in [...]

(BE) zum Nachteil der E.___ GmbH (AKS Ziff. B8.b);

- 2.2

lit. f: Hausfriedensbruch, begangen am 23. Juli 2014 in [...] zum Nachteil von D.___

(AKS Ziff. B4.c).

Es sind zudem die Strafzumessung, die

beantragte sofortige Freilassung, die Anerkennung der Zivilforderung betreffend

den Überfall vom 23. Juli 2014 sowie die Kostenverlegung zu prüfen.

5.2 Betreffend B.___:

- 3.2

lit. a: Die Bandenmässigkeit als qualifizierendes Merkmal in Bezug auf den

(anerkannten) Raub, begangen am 11. Oktober 2014 in [...] zum Nachteil von D.___

(AKS Ziff. C3.a);

- 3.2

lit. b: Gewerbsmässige räuberische Erpressung, begangen am 11. Oktober 2014 in [...]

zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. C3.a);

- 3.2

lit. c: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, begangen am 22. September 2014

in [...] zum Nachteil der F.___ und G.___ (AKS Ziff. C2.a);

- 3.2

lit. d: Unrechtmässige Aneignung, begangen am 22. September 2014 in [...]

zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. C2.a);

- 3.2

lit. e: Sachbeschädigung, begangen am 22. September 2014 in [...] zum Nachteil

der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. C2.b);

- 3.2

lit. f: Hausfriedensbruch, begangen am 22. September 2014 in [...] zum Nachteil

der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. C2.c).

Es sind zudem die Strafzumessung und der

Kostenpunkt zu prüfen.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.

Vorbemerkungen

D.___ wohnte in einem Einfamilienhaus in

[...]. In der Zeit vom 23. Juli 2014 bis 16. Oktober 2014 wurde er mehrfach

Opfer von Raubdelikten, welche in unterschiedlicher Zusammensetzung von den 4

Beschuldigten begangen wurden. Bereits am 6. Dezember 2013 war D.___ von

mehreren Personen überfallen worden, wobei zwei Täter unbekannt blieben und H.___

von diesem Vorhalt (AKS Ziff. A3.a) in dubio pro reo freigesprochen wurde (vgl.

US 56). Die vier Beschuldigten hatten auch weitere Delikte, insbesondere

Diebstähle, gemeinsam und ebenfalls in unterschiedlicher Zusammensetzung

verübt. Während die beiden Beschuldigten H.___ und I.___ alle Schuldsprüche

anerkannt haben, bestreiten der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 die

Begehung einzelner Straftaten, anerkennen aber auch, einige der vorgehaltenen

Straftaten tatsächlich verübt zu haben. Insbesondere anerkennt der Beschuldigte

1.

– mit Ausnahme von AKS Ziff. B8.a – den Schuldspruch wegen gewerbs- und

bandenmässigem Diebstahl, begangen im Zeitraum vom 26. Juni 2014 bis 16. Oktober

2014.

In tatsächlicher Hinsicht ist die Tatbeteiligung beider Beschuldigter am

Vorfall vom 11. Oktober 2014 zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.a) grundsätzlich

anerkannt. Diesbezüglich wenden sich die beiden Beschuldigten ausschliesslich

gegen die rechtliche Würdigung. Der Beschuldigte 1 bestreitet grundsätzlich die

Qualifikation seiner Tathandlungen als Raub, der Beschuldigte 2

ausschliesslich das qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit).

Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend

für die bestrittenen Schuldsprüche eine umfassende Würdigung vorzunehmen.

In Bezug auf die Überfälle auf D.___

unterschied die Polizei zwischen:

- Raub 1 vom 6. Dezember 2013 (AS 9),

- Raub 2 vom 23. Juli 2014 (AS 9),

- Raub 3 vom 11. Oktober 2014 (AS 16)

und

- Raub 4 vom 16. Oktober 2014 (AS 16).

Auch die Vorinstanz hat diese

Bezeichnungen mit Blick auf die zur Anklage gebrachten 4 Raubvorhalte

übernommen. In den nachfolgenden Erwägungen wird in einem vereinfachten und

nicht fachterminologischen Sinne ebenfalls von «Raub 1, 2, 3 und 4» die Rede

sein, ohne damit die rechtliche Qualifikation vorwegzunehmen.

2.

Bandenmässiger

Raub, begangen am 23. Juli 2014 in [...] zum Nachteil von D.___: AKS Ziff. B4.a

(Beschuldigter 1)

2.1

Gemäss AKS wirft die

Staatsanwaltschaft den beiden Beschuldigten H.___ und A.___ vor, sie hätten am

23.

Juli 2014 um ca. 06:20 Uhr bis ca. 06:55 Uhr einen Raubüberfall auf D.___

begangen. H.___ hat den Überfall auf D.___ zugestanden und er ist mit dem erstinstanzlichen

Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 28. März 2017 deswegen rechtskräftig

schuldig gesprochen worden wegen bandenmässigem Raub, fortgesetzter und gewerbsmässiger

räuberischer Erpressung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch; bandenmässig

wegen der Begehung zusammen mit dem Beschuldigten 1. Dieser bestreitet jedoch seine

Beteiligung an diesem Überfall.

2.2

D.___ (Geschädigter) war am 23. Juli

2014.

durch die Polizei (AS 727 ff.) und am 30. Juli 2014 durch die

Staatsanwaltschaft (AS 733 ff.) zu diesem Ereignis vom 23. Juli 2014 befragt

worden. Er beschrieb detailliert und sehr glaubhaft, wie der Überfall

abgelaufen sei. Der Täter 1 sei ca. 25 - 30 Jahre alt gewesen, ca. 175 cm

gross, schlanke Statur, dunkle Haare, Dreitagebart. Das sei der gewesen, der

gesprochen habe, Schweizerdeutsch und Hochdeutsch mit Akzent. Der Täter 2 sei

ca. 20 - 30 Jahre alt gewesen, ca. 170 cm gross, schlanker Statur, dunkle kurze

Haare und Dreitagebart. Dieser habe nicht mit ihm gesprochen und mit seinem

Mittäter in einer anderen Sprache. Der Geschädigte schilderte bei seinen

Aussagen viele Details, auch Ungewöhnliches und komplikationsreiche Vorgänge.

So gab er zu Protokoll, wie er zweimal aus Nervosität einen Asthmaanfall

erlitten habe und aus dieser Nervosität heraus auch den Tresor nicht habe öffnen

können. Die Täter hätten in der Folge den Inhalt seines Portemonnaies mitgenommen,

der Abtransport des schweren Tresors sei jedoch misslungen.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz

(US 44) passt die Beschreibung der Täter auf H.___ und den Beschuldigten 1. Es

sei der Beschuldigte 1, der genauso wie der Täter 2 beschrieben worden sei,

tatsächlich 25 Jahre alt gewesen und etwas kleiner als H.___ (der ja

unbestritten der Täter 1 gewesen war). Er habe bei seiner Verhaftung seine

dunklen Haare kurz und einen Dreitagebart getragen.

Auch H.___ gab anlässlich seiner

polizeilichen Befragung vom 20. Februar 2015 auf entsprechende Frage in Bezug

auf den Vorfall vom 23. Juli 2014 eine Beschreibung seines Mittäters ab, die

der Person des Beschuldigten 1 entsprach. Indes wies er in jenem Stadium des

Verfahrens die Rolle des Mittäters vor Ort noch einem Albaner zu und

behauptete, der Beschuldigte 1 sei nicht vor Ort gewesen (vgl. hierzu auch

nachfolgende Ziff. II.2.3).

2.3

H.___ bestritt in den ersten

Einvernahmen seine Teilnahme an diesem Überfall vom 23. Juli 2014 konsequent,

obwohl sein DNA-Profil auf dem Tastenfeld des Tresors gesichert werden konnte

und an seinem Arbeitsplatz seine Schuhe sichergestellt werden konnten, mit

denen es eine Muster- und Grössenübereinstimmung mit einer Tatortspur gab (AS

27). Den Beschuldigten 1 kenne er nicht. So sagte er am 7. November 2014 aus,

er kenne diesen A.___ nicht, er habe ihn lediglich hier im UG in Zelle 53

kenngelernt, sie seien zusammen hier in der Zelle gewesen (Antworten auf F 21

und 22, AS 1449). In der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember

2014.

(AS 1457 ff.) änderte H.___ dann seine Aussagen: Er sei beim «Raub 2»

(23.7.2014), «Raub 3» (11.10.2014) und «Raub 4» (16.10.2014) dabei gewesen. Es

sei auch der Beschuldigte 1 bei diesen drei Raubfällen dabei gewesen, der habe

das alles eingefädelt. Beim Raub 2 seien neben ihm und dem Beschuldigten 1 noch

eine andere Person dabei gewesen. Diese habe dann auch beim «Raub 3»

mitgemacht. Er selber sei nie im Haus gewesen, er habe die Leute gefahren.

In der Befragung vom 12. Februar 2015

verlangte der Verteidiger eine Unterbrechung (AS 1502) und danach gab H.___ zu,

bei dem «Raub 2» (vom 23.7.2014) drinnen im Haus gewesen zu sein. Der Beschuldigte

1.

habe diesen Überfall organisiert, sei aber selber nicht vor Ort gewesen. Er

habe, so seine Ergänzungen in der Befragung vom 20. Februar 2015, einen Dritten

geschickt, einen Albaner. Den Ablauf des Überfalls schilderte er weitgehend so,

wie das der Geschädigte berichtet hatte, wobei er dem Dritten die aktive Rolle

zuwies. Danach befragt, ob er seinen Mittäter (den Albaner) beschreiben könne,

gab er zu Protokoll, dieser sei ca. 25 Jahre alt, so gross wie A.___, habe eine

schlanke Statur, eine weisse Hautfarbe, kurze, braunschwarze Haare und trage

keine Brille, es gebe keine Auffälligkeiten (Antwort auf F 30, AS 1508).

H.___ blieb vorerst auch in der

Befragung vom 26. Februar 2015 (AS 1519 ff.) dabei, er habe am Morgen des 23.

Juli 2014 dieses Telefongespräch um 05:24 Uhr mit dem Beschuldigten 1 geführt

und diesem gesagt, er sei jetzt abgefahren. Danach habe er es um 05:35 Uhr kurz

beim Beschuldigten 1 klingeln lassen, damit er diese Person runterschicke, die

er habe abholen müssen. Als er dann später ab Frage 122 (AS 1532) noch einmal

mit dem Ablauf des Raubes vom 23. Juli 2014 und seinen widersprüchlichen

Aussagen zur Rolle des Beschuldigten 1 konfrontiert wurde, sagte H.___, er sei

vom Beschuldigten 1 unter Druck gesetzt worden. Der kenne viele Leute in

Albanien, die für Geld alles machen würden. Der Beschuldigte 1 sei bei diesem

Überfall mit ihm im Haus gewesen. Diesen Mittäter, von dem er bisher gesprochen

habe, gäbe es nicht. Er würde aber diese Angaben bei einer Gegenüberstellung

nicht machen, das sei zu gefährlich für ihn und seine Familie (F 128, AS 1533).

Sie hätten am Abend vorher abgemacht,

dass er den Beschuldigten 1 am frühen Morgen abhole. Er habe ihn angerufen und

ihm gesagt, er sei abgefahren und habe dann nochmals kurz geklingelt, damit er

runterkomme. Er sei alleine zu ihm ins Auto gestiegen und habe erzählt, es sei

ein alter Mann, er habe auch keine Waffe dabei, die brauche es nicht. Nach

seinen Informationen habe es viel Gold und Geld bei dem drinnen. Der Beschuldigte

1.

habe ihm gesagt, er solle bei der Landi parkieren, er solle mit dem Mann

deutsch sprechen, da er kein Deutsch spreche, er solle nach Arbeit und Wasser

fragen. Sie seien dann mit dem Mann ins Haus gegangen, sie hätten nach dem Tresor

gefragt, er habe ihn nach dem Code gefragt und der Mann habe versucht, diesen

selber einzugeben. Das sei nicht gelungen, er habe das auch noch versucht, es

habe aber nicht geklappt. Er habe dann den Tresor mit einem Stuhl in die Garage

gezogen, um ihn ins Auto zu laden. Das habe nicht geklappt. Es sei dann der

Beschuldigte 1 nach draussen gekommen und habe gesagt, es sei eine blonde Frau

hier. Sie seien daraufhin gegangen.

Er sage das alles gegenüber dem

Beschuldigten 1 nicht. Der sei zwar klein, er wisse aber, wie der sei. Er sei

einer der gefährlichsten von allen, der habe alles organsiert. Sie seien

zusammen im Gefängnis gewesen. Er habe ihm ausrichten lassen, er solle sagen,

er (der Beschuldigte 1) sei nicht dabei gewesen, er habe es organisiert.

Auch in der Befragung vom 3. März 2015

(AS 1538) blieb H.___ dabei, den Raub vom 23. Juli 2014 zusammen mit dem

Beschuldigten 1 als Mittäter begangen zu haben. Er sei der Grössere gewesen,

der Beschuldigte 1 sei kleiner als er. Er bestätigte weitgehend die Angaben des

Geschädigten, wonach er mit diesem geredet habe, er nach dem Tresor gefragt und

an diesem herumhantiert und schliesslich gesagt habe, sie würden den Tresor

mitnehmen (F 3). Er bestritt aber, beim Geschädigten das Portemonnaie geholt

und das Geld genommen zu haben.

2.4

Die objektiven Beweismittel stützen

die Angaben von H.___. Der Raub wurde am 23. Juli 2014 von ca. 06:20 Uhr bis

ca. 06:55 Uhr begangen. Aufgrund der bei der Landi aufgezeichneten Videobilder

mit dem von H.___ gefahrenen schwarzen Kia hielt sich die Täterschaft dort bei

der Landi von 06:06 Uhr bis 06:58 Uhr auf. Es ist auf dem Video

ersichtlich, dass zwei Personen aus dem Kia aussteigen (AS 38).

Die Staatsanwaltschaft führte eine

rückwirkende Teilnehmeridentifikation über die von H.___ verwendete Rufnummer [1]

durch (AS 14). Am Morgen des 23. Juli 2014 hatte H.___ sein Telefon um 05:19

Uhr eingeschaltet bzw. den Flugmodus deaktiviert (AS 14). Um 05:24 Uhr

(Antennenstandort [...]) und 05:35 Uhr (Antennenstandort [...]) sind zwei

ausgehende Anrufe von 23 und 4 Sekunden Dauer an die Rufnummer [2] aufgeführt. Es

war diese Rufnummer auf eine Person namens M.___ mit einer Phantasieadresse in

der Türkei registriert (AS 36). Es waren im Zusammenhang mit der vorliegend zu

beurteilenden Delinquenz viele Rufnummern verwendet worden, die vor allem bei

den Anbietern Lebara und Sunrise mit falschen Namen und Adressen abgeschlossen

worden waren (AS 37). Allein der Beschuldigte 1 hatte nach den Erkenntnissen

der Polizei 7 Rufnummern benützt (AS 36 f.), eine davon die genannte Nummer [2]

((AS 36). Es war diese Rufnummer auf dem Handy von H.___ gespeichert, aber ohne

Kontaktnamen. Dieser war in der Befragung vom 22. Januar 2015 (F 40 und 41 AS

1475) mit der Feststellung konfrontiert worden, dass er in der Zeit von Mitte

Juni bis Anfang August 2014 mit dieser Nummer Verbindungen gehabt habe und dass

er unmittelbar vor und nach dem Raub vom 23. Juli 2014 mit dieser Nummer in

Kontakt gewesen sei. Dann sei es vermutlich der Beschuldigte 1 gewesen. Der

habe x Nummern gehabt. Und er habe in dieser Zeit nur den Beschuldigten 1

kontaktiert.

Diese telefonischen Verbindungsnachweise

gestützt auf die RTI-Daten in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Tatbegehung

blieben auch vom Verteidiger des Beschuldigten 1 unbestritten. Vor

Obergericht brachte er hierfür als mögliche Erklärung vor, H.___ habe selbst einmal

die Aussage gemacht, er habe den unbekannten Mittäter am Wohnort des

Beschuldigten 1 abgeholt und zu diesem Zweck «A.___» auch angerufen, damit

dieser den Mittäter habe nach unten lotsen können (vgl. Plädoyernotizen RA

Winiger vor Obergericht, Ziff. 1.2.2 S. 4). Dieser Erklärungsansatz vermag

nicht zu überzeugen. Es fragt sich zum einen, weshalb H.___ überhaupt frühmorgens

den Beschuldigten 1 hätte anrufen sollen, statt sich, was sich angeboten hätte,

direkt mit dem (angeblichen) Mittäter telefonisch in Verbindung zu setzen. Zum

anderen ist einzuwenden, dass der Beschuldigte 1 selber dieses ungewöhnliche

Ereignis (zweimaliger Anruf frühmorgens) nie erwähnt hat, was klar gegen diesen

Ablauf spricht.

2.5

Es handelt sich beim Beschuldigten 1

nicht um eine unbeteiligte Drittperson, die hier von H.___ überraschend als

Mittäter genannt wird. Vielmehr fällt in einer Gesamtbetrachtung auf, dass er

wenige Monate später zusammen mit H.___ unbestrittenermassen gleich mehrfach

deliktisch in Erscheinung getreten ist. So drang der Beschuldigte 1 am 11.

Oktober 2014 nachgewiesenermassen (sein DNA-Profil befand sich auf dem von der

Täterschaft verwendeten Brecheisen, AS 28) und auch unbestritten zusammen mit H.___

(und B.___) ein zweites Mal in das Einfamilienhaus des Geschädigten in [...] ein,

wo sie erneut und wiederum ohne Erfolg versuchten, den Tresor mitzunehmen. Und

es waren der Beschuldigte 1 und H.___ zusammen mit weiteren Mittätern am 16.

Oktober 2014 noch einmal in [...] bei D.___, um den Tresor zu holen (vgl.

hierzu den vom Beschuldigten 1 anerkannten Schuldspruch wegen gewerbs- und

bandenmässigem Diebstahl im Zusammenhang mit AKS Ziff. B10.a). Der Beschuldigte

1.

beging arbeitsteilig zusammen mit H.___ und einem weiteren Mittäter auch die beiden

Einbruchdiebstähle vom 22. September 2014 in [...] zum Nachteil der L.___ SA sowie

zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (vgl. AKS Ziff. B6.1a, b und c; AKS Ziff. B6.2a,

b und c) sowie den Einbruchdiebstahl in der Nacht vom 4./5. Oktober 2014 in [...]

zum Nachteil der L.___ SA (vgl. AKS Ziff. B7.a, b und c), was ebenso

unbestritten ist (vgl. die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschuldigten 1).

2.6

Am 16. Oktober 2014, nach dem «Raub

4», welcher in der Nacht um ca. 00:35 Uhr bis 00:50 Uhr stattgefunden hatte,

wurde der Beschuldigte 1 von einer Polizeipatrouille schlafend in einem

Wohnwagen angetroffen und zwecks Ausschaffung ins UG Solothurn gebracht. Dort

im UG teilte er sich «unglücklicherweise» (AS 21) die Zelle mit H.___, bis er

dann am 19. Oktober 2014 aus der Schweiz ausgeschafft wurde. Es hatten also

diese beiden Beschuldigten nach dem «Raub 4» in der Zelle des UG ausreichend

Zeit, sich für die bevorstehenden Befragungen abzusprechen, wobei ihnen klar war,

dass der Beschuldigte 1 als Mittäter nicht erkannt worden war und demnächst

ausgeschafft würde.

Der Beschuldigte 1 wurde dann in

Mazedonien wieder verhaftet, an die Schweiz ausgeliefert (AS 24 und 524) und am

10.

Dezember 2014 (AS 566 ff.) hier erstmals zu den vorliegenden Delikten befragt.

Zu diesem Zeitpunkt wollte er noch keine Aussagen machen. In der Befragung vom

7.

Januar 2015 (AS 1634 ff.) anerkannte er, am 16. Oktober 2014 («Raub 4»)

dabei gewesen zu sein. Er könne sich aber nicht erinnern, am 11. Oktober 2014

auch beteiligt gewesen zu sein. Auf Vorhalt, er sei bereits beim «Raub 2» am

23.

Juli 2014 dabei gewesen (F 8 AS 1637), sagte der Beschuldigte 1: «Keine

Chance, eine Million Prozent sicher. H.___ war mit jemand anderem dort, zu

einer Million Prozent hat er mir das so gesagt. (…)».

In der Befragung vom 21. Januar 2015 (AS

1643.

ff.) sagte der Beschuldigte 1, er werde nun aussagen. Er sei zweimal in

diesem Haus in [...] gewesen. Am 11. Oktober 2014 seien sie zu Dritt

gegangen, er zusammen mit H.___ und B.___. H.___ habe ein Metallstück in den

Händen gehabt und habe jemanden angeschrien und den Code verlangt. Sie hätten

den Tresor nicht aufmachen können und hätten dann versucht, diesen nach aussen

zu transportieren, was aber nicht vollständig gelungen sei. Sie hätte dann den

Tresor zurückgelassen und seien geflohen. – Am 16. Oktober 2014 seien sie zu

fünft noch einmal nach [...] gegangen, weil H.___ gehört habe, dass der Tresor

noch immer dort stehe, wo sie ihn zurückgelassen hätten. Neben H.___ und ihm

seien I.___, der Bodybuilder N.___ und O.___ dabei gewesen.

Er blieb auch im Rahmen der Befragung

vom 9. Februar 2015 (AS 1656 ff.) dabei, er sei zweimal im Haus von Herrn D.___

gewesen. Am 23. Juli 2014 sei H.___ zu 100 % mit jemand anderem dort gewesen

(AS 1661).

Am 18. Februar 2015 wurden D.___ 10

Personenfotos vorgelegt, darunter sämtliche Personen, welchen eine

Tatbeteiligung im Zusammenhang mit «Raub 1 - 4» vorgehalten wurde, nämlich H.___,

B.___, A.___, N.___ und I.___ (AS 72 - 81). Der Geschädigte konnte sich daran

erinnern, H.___ schon einmal gesehen zu haben, ohne den genauen Zusammenhang

benennen zu können. Den Beschuldigten 1 erkannte der Geschädigte – wie im

Übrigen auch die weiteren vorgenannten Personen – nicht auf dem Foto (AS 71).

Am 9. März 2015 fand eine

Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten 1 und H.___ statt (AS 1736

ff.). Der Beschuldigte 1 bestritt nach wie vor, beim Raub vom 23. Juli 2014

dabei gewesen zu sein (AS 1744 F 60: «Eine Million Prozent war ich nicht dabei.

[…]»). Er blieb auch bei dieser Bestreitung, nachdem ihm die Aussagen von H.___,

die telefonischen Verbindungen zwischen ihm und H.___ um die Tatzeit, die

Beschreibungen der Täterschaft durch den Geschädigten und seine unbestrittene

Teilnahme am «Raub 3» vom 11. Oktober 2014 und «Raub 4» vom 16. Oktober 2014 vorgehalten

worden waren. Der anwesende H.___ sagte sowohl auf die Fragen des

Polizeibeamten wie auch des Beschuldigten immer «Ich verschweige alles» und

«Sie wissen, weshalb ich nicht reden will. Ich habe schon meine Aussagen

gemacht. Ich habe nichts mehr zu sagen» (AS 1746).

Vor der Vorinstanz, in der Verhandlung

vom 27. März 2017, anerkannte der Beschuldigte 1 den Vorhalt des

Einbruchdiebstahls vom 26. Juni 2014 zum Nachteil der J.___ SA (AKS Ziff. B2.),

den Vorhalt des Einbruchdiebstahls vom 5. Juli 2014 bis am 7. Juli 2014

zum Nachteil der K.___ und zum Nachteil von P.___ (AKS Ziff. B3.), die

Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AKS Ziff. B5.) sowie die bereits

unter vorstehender Ziff. II.2.5 genannten Einbruchdiebstähle. In Bezug auf die

beiden zur Anklage gebrachten Vorfälle vom 11. und 16. Oktober 2014 zum

Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9. und 10.) anerkannte er zumindest eine

Tatbeteiligung und gewisse Vorhalte (vgl. beantrage Schuldsprüche wegen

mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch). Er bestritt

hingegen nach wie vor seine Teilnahme am Raub vom 23. Juli 2014 zum Nachteil von

D.___ (AKS Ziff. B4.) und den Einbruchdiebstahl vom 5. Oktober 2014 zum

Nachteil des Q.___ (AKS Ziff. B8.).

2.7

Zusammenfassende Beweiswürdigung

Es sind vor allem die Aussagen von H.___,

welche den Beschuldigten 1 als seinen Mittäter beim «Raub 2» vom 23. Juli 2014

belasten. Es gibt keine direkten Beweismittel, welche auf diese Mittäterschaft

schliessen lassen, aber einige gewichtige Indizien.

Aber vorab zum Aussageverhalten von H.___:

Er hatte nach seiner Verhaftung am 16. Oktober 2014 in den ersten Aussagen bis

am 3. Dezember 2014 seine Teilnahme an den Raubdelikten konsequent bestritten.

Ab der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 3. Dezember 2014 räumte er seine

Teilnahme an «Raub 2 – 4» ein. Ab diesem Zeitpunkt bezeichnete er den

Beschuldigten 1 (und weitere Personen) als Mittäter bei allen drei

Raubdelikten. Dieser soll das Ganze eingefädelt und die Ideen zu den

Raubdelikten geliefert haben. Nach seinen ersten Aussagen soll der Beschuldigte

1.

selber nicht vor Ort gewesen sein und ihm einen unbekannten Albaner

mitgegeben haben. Er bestätigte dabei aber immer, am Morgen des 23. Juli 2014

dem Beschuldigten um 05:24 Uhr telefonisch mitgeteilt zu haben, dass er nun

losfahre, und um 05:35 Uhr, dass er jetzt da sei und den Mann herunterschicken

könne. Und dann ab dem 3. Dezember 2014 sagte er aus, es sei der Beschuldigte 1

selber gewesen, der mitgekommen sei. Dieser sei alleine zu ihm ins Auto

gestiegen und sie hätten den Raub zusammen begangen.

Der Beschuldigte 1 liess im Plädoyer vor

der Vorinstanz ausführen, es sei für H.___ nach dem gemeinsamen Aufenthalt im

UG klar gewesen, dass der Beschuldigte 1 nun ausgeschafft werde und diesem

nichts mehr passieren könne, weshalb er einfach die Belastungen auf ihn

geschoben habe. Auch vor Obergericht wurde diese Verteidigungsstrategie

fortgesetzt: Der amtliche Verteidiger führte in seinem Parteivortrag aus, H.___

habe bereits in der ersten Einvernahme vom 3. Dezember 2014 (AS 40) alles auf

den nicht mehr anwesenden A.___ abgeschoben. Dieser habe stets versucht, seinen

Kopf aus der Schlinge zu ziehen und als dies wegen der erdrückenden Beweislage

nicht mehr mögliche gewesen sei, habe er andere unbekannte Leute beschuldigt.

Möglicherweise habe er auch versucht, durch die Beschuldigung von A.___ einen

Bonus rauszuholen (Plädoyernotizen vor Obergericht, S. 3 und 5). Diesen

Ausführungen kann indes nicht gefolgt werden. Die Teilnahme von H.___ am Vorfall

vom 23. Juli 2014 war aufgrund seiner DNA und seines Schuhabdrucks erstellt,

das wusste er. Er hat zwar noch einige Zeit behauptet, von diesem Raub nichts

zu wissen, ergab sich dann aber der klaren Beweislage und gab seine Teilnahme

zu. Eine entscheidende Entlastung durch das Erfinden eines Teilnehmers gab es

nicht mehr. Im Gegenteil: H.___ legte damit den Grundstein für eine

Verurteilung wegen einer qualifizierten Tatbegehung (nämlich des bandenmässigen

Raubes) und die damit einhergehende grössere Rechtsgutgefährdung und erhöhte

Vorwerfbarkeit mussten auch dem juristischen Laien H.___ bewusst gewesen sein.

H.___ hat nicht immer gleich ausgesagt.

Er hat zuerst versucht, seinen Kopf überhaupt aus der Schlinge zu ziehen und

seine Teilnahme an den Delikten zu leugnen. Dann hat er versucht, seine Rolle

klein zu halten und anderen eine führende Rolle zuzuweisen. Er hat in der Tat

dem Beschuldigten 1 eine führende Rolle gegeben, diesen aber über einige Zeit

auch insofern entlastet, als er einen unbekannten Dritten erfand, der an Stelle

des Beschuldigten 1 am Tatort mitgemacht haben sollte.

Trotz dieser festgestellten Kehrtwendungen

sind seine Aussagen, den «Raub 2» vom 23. Juli 2014 zusammen mit dem

Beschuldigten 1 begangen zu haben, zusammengefasst aus folgenden Gründen

glaubhaft und dem Beweisergebnis zugrunde zu legen:

- Der

«Raub 2» war nach den klaren und glaubhaften Aussagen des Geschädigten von zwei

Männern begangen worden;

- einer

dieser Männer war nachweislich H.___. Für den von diesem anfänglich behaupteten

unbekannten Albaner, der vom Beschuldigten 1 mitgeschickt worden sein soll, gab

es nie einen Hinweis oder einen Anhaltspunkt. Es hat insbesondere auch der

Beschuldigte 1 die Existenz eines solchen von ihm mitgeschickten Mittäters

bestritten;

- der

Beschuldigte 1 entspricht genau dem Signalement, wie es vom Geschädigten für den

Mittäter von H.___ abgegeben worden ist. Dass dieser vom Geschädigten auf einem

Foto nicht erkannt worden ist, lässt sich mit dessen Aufregung und auch mit der

zeitlichen Distanz zum Vorfall erklären, wurde doch die Fotokonfrontation erst am

18.

Februar 2015 durchgeführt (AS 71);

- das

Duo H.___/Beschuldigter 1 war beim «Raub 3» vom 11. Oktober 2014 und «Raub 4» vom

16.

Oktober 2014 gegen den gleichen Geschädigten dabei und sie haben gemeinsam unbestrittenermassen

diverse weitere Delikte (Einbruchdiebstähle) begangen (vgl. hierzu im Einzelnen

auch vorstehende Ziff. II.2.5);

- die

frühmorgendlichen Telefonanrufe vor dem «Raub 2», welche H.___ nach seinen

Aussagen mit dem Beschuldigten 1 geführt hat, sind mit der rückwirkenden

Teilnehmeridentifikation nachgewiesen;

- wäre

es H.___ darum gegangen, sich selber zu entlasten und möglichst den

Beschuldigten 1 zu belasten, der ohnehin ausgeschafft werden würde, wie das die

Verteidigung geltend macht, hätte es keinen Grund gegeben, vorerst einen unbekannten

Dritten als Teilnehmer am Raub zu erfinden;

- wenn

die Verteidigung des Beschuldigten 1 schliesslich geltend macht, es habe ja der

Beschuldigte 1 den «Raub 3» und den «Raub 4» zugegeben, weshalb er sicherlich

auch den «Raub 2» eingestanden hätte, wenn er denn tatsächlich dabei gewesen

wäre, so verfängt das nicht: Beim «Raub 3» hatte er seine DNA hinterlassen und

beim «Raub 4» waren mehrere Mittäter dabei, die seine Anwesenheit bestätigten.

Beim «Raub 2» waren sie nur zu zweit und er hinterliess keine Spuren. Er konnte

einzig diese Tat mit einigermassen Aussicht auf Erfolg bestreiten. Es

entspricht dies auch seiner Strategie bei den Einbrüchen, nämlich jenen Einbruchdiebstahl

zu bestreiten, den er alleine mit H.___ begangen und bei dem er selber keine

Spuren hinterlassen hat, nämlich jener vom 5. Oktober 2014 zum Nachteil des Q.___

(AKS Ziff. B8.a und b).

Es gibt damit zusammenfassend keine

unüberwindbaren Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten 1. H.___ und der

Beschuldigte 1 haben am 23. Juli 2014 um 06:20 Uhr in mittäterschaftlichem

Zusammenwirken D.___ in seinem Haus überfallen, ihm aus seinem Portemonnaie CHF

1'000.00 gestohlen und von ihm verlangt, den Code bekannt zu geben und den

Tresor zu öffnen. Trotz Bekanntgabe des Codes gelang die Öffnung des Tresors

und dessen Abtransport nicht und die beiden Täter verliessen den Ort ohne den

Tresor. Beim Versuch, den Tresor mitzunehmen, wurde der Parkett-Boden zerkratzt

und ein antiker Stuhl zerstört. Beide agierten dabei gleichrangig. Hinweise,

wonach einer der beiden dem anderen hierarchisch übergeordnet war und eine Chefstellung

einnahm, lassen sich nicht ausmachen. Der Lebenssachverhalt, wie er in AKS

Ziff. B4.a umschrieben ist, basiert auf den glaubhaften und vom mitbeschuldigten

H.___ anerkannten Aussagen des Geschädigten; er ist zum Beweisergebnis zu

erheben.

3.

Einbruchdiebstahl vom 5. Oktober 2014 zum Nachteil des Q.___: AKS Ziff. B8.a/b

(Beschuldigter 1)

3.1

Den Beschuldigten H.___ und A.___

wird vorgehalten, sie hätten sich am 5. Oktober 2014 zwischen 01:20 Uhr und 01:31

Uhr des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls und der Sachbeschädigung

schuldig gemacht, indem sie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht durch

Entfernen des Einbruchschutzgitters und Öffnen eines Fensters versucht hätten,

in das Innere des Q.___ Ladens in [...] einzudringen. Durch das Öffnen des

Fensters sei ein Alarm ausgelöst worden. Aus diesem Grund hätten die Beiden den

Tatort wieder verlassen, ohne etwas mitzunehmen.

3.2

Es war am Tatort das DNA-Profil von H.___

gesichert worden (AS 1023). Dieser gab denn auch zu, den

Einbruchdiebstahlsversuch begangen zu haben. In der Einvernahme vom 19. März

2015.

legte er ausführlich dar, wie es dazu gekommen und wie es abgelaufen war. Die

Idee dazu hätten er und der Beschuldigte 1 spontan gehabt. Sie seien von [...]

hergekommen, wo sie den Einbruch in die L.___ gemacht hätten und sie seien auf

dem Weg nach [...] gewesen, als sie in [...] den Verkaufsladen Q.___ gesehen

und sich kurzerhand entschieden hätten, dort einzubrechen (AS 1581). Sie seien

mit seinem Personenwagen Kia unterwegs gewesen, er sei gefahren. Sie hätten

beim Q.___ spontan angehalten und seien zu Fuss auf die Rückseite des Geschäfts

gegangen. Sie hätten dort die Gitter abgeschraubt und die Fenster mit dem

Brecheisen aufgewuchtet. Darauf sei der Alarm losgegangen und sie seien

geflüchtet. Sie hätten das Gitter gemeinsam abgeschraubt, je auf einer Seite.

Der Beschuldigte 1 habe mit dem Brecheisen, das er zuvor vom Container

mitgenommen habe, bevor sie in die L.___ in [...] eingebrochen seien, das

Fenster aufgewuchtet und er habe das Gitter gehalten. Sie hätten sich von

diesem Einbruch Bargeld erhofft.

3.3

Auch dieser Vorhalt darf nicht

isoliert, sondern muss im Gesamtkontext betrachtet werden. So ist insbesondere

festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 neben den weiteren eingestandenen

Einbruchdiebstählen vom 22. September 2014 auch den von H.___ erwähnten

Einbruchdiebstahl zum Nachteil der L.___ in [...] in derselben Nacht

ausdrücklich zugestanden und die entsprechenden Schuldsprüche betreffend AKS Ziff.

B7.a - c anerkannt hat (vgl. auch vorstehende Ziff. II.2.5). Er sagte dazu am

7.

Januar 2015 aus (AS 863), den Einbruch bei der L.___ hätten er und H.___

zusammen gemacht, nur sie beide. H.___ habe ihn am Abend um ca. 22:00 Uhr bis

22:30 Uhr mit seinem Auto abgeholt. H.___ habe in der L.___ gearbeitet und dort

alles gekannt. Der Beschuldigte 1 schilderte in der Folge den Ablauf des

Einbruchs. Auf den anschliessenden Einbruch in [...] angesprochen (AS 864 F 43),

sagte er: «Was für Einbrüche? Es gibt Tage, wo ich Stress hatte und ich mich

nicht mehr daran erinnern kann». Auf die Nachfrage, ob es denn möglich sei,

dass er dabei gewesen sei und sich nicht mehr erinnern könne (F 44): «Nein, in [...]

war ich zu 100 % nicht dabei».

In der Befragung vom 9. Februar 2015 (AS

1659) wurde dem Beschuldigte 1 vorgehalten, dass er und H.___ nach dem Einbruch

in [...] zusammen nach [...] gefahren seien und dort den Einbruchsversuch in

das Q.___ verübt hätten (F 28). Er bestritt diess. Auf die erste Nachfrage, was

sie beide denn nach dem Einbruch in die L.___ gemacht hätten, sagte der

Beschuldigte 1 zuerst (F 29): «H.___ weiss ich nicht, wo er hingegangen ist,

aber ich bin schlafen gegangen». Auf die Nachfrage, was sie nach dem Verlassen

der L.___ genau gemacht hätten: H.___ habe ihn zur Musik gefahren, er sei dort

ausgestiegen, er wisse nicht, wohin H.___ dann gefahren sei. Er sei nach der L.___

in das Auto von H.___ gestiegen und der habe ihn zwischen Musik und der […]-Bar

ausgeladen. Die […]-Bar sei im Zentrum von [...]. Er sei um halb eins dort

gewesen.

3.4

Am 9. März 2015 fand die

Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten 1 und H.___ statt (AS

1736). H.___ bestätigte, diesen Einbruchsversuch beim Q.___ mit dem

Beschuldigten 1 gemacht zu haben. Damit konfrontiert, reagierte der

Beschuldigte 1 wie schon in der Befragung vom 7. Januar 2015 (siehe oben): Was

er gemacht habe, habe er zugegeben, «was ich nicht weiss, weiss ich halt nicht»

(Antwort auf F 46, AS 1742). Und auch hier sagte er dann erst auf Nachfrage, er

sei nicht dort gewesen, er wisse nicht, weshalb H.___ ihn belaste. Auf den

Vorhalt, er habe nach den polizeilichen Erkenntnissen in jener Nacht mit seinem

Mobiltelefon um 02:18 Uhr nicht an seinem Domizil Standort gehabt und er habe

um 02:53 Uhr mit H.___ telefoniert, sagte der Beschuldigte, er sei nach der L.___

in die […]-Bar gegangen und was danach gewesen sei, wisse er nicht mehr.

3.5

Beweisergebnis

Der Beschuldigte 1 ist geständig (und

dafür rechtskräftig verurteilt), am Abend des 4. Oktober 2014 von H.___ mit

dessen Auto abgeholt und nach [...] gefahren worden zu sein, wo sie ab etwa

Mitternacht zu zweit einen Einbruch in das Gebäude der L.___ verübten. Und es

gibt die klare und in der Konfrontationseinvernahme bestätigte detaillierte

Schilderung von H.___, wie sie nach dem Einbruch zwei Ortschaften weiter (in [...])

während der Fahrt das Gebäude der Q.___ gesehen und spontan entschieden hätten,

auch dort einen Einbruch zu versuchen. Dies passierte unmittelbar nach dem

Einbruch in die L.___, um ca. 01:20 - 01:30 Uhr. Es sind die Aussagen des H.___

schon allein aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe der beiden Einbrüche

glaubhaft.

Es ist aber auch die erste Reaktion des

Beschuldigten auf den jeweiligen Vorhalt, in [...] ebenfalls einen Einbruch

versucht zu haben, vielsagend: Er reagierte immer zuerst so, dass er sagte, er

habe Stress gehabt, er könne sich nicht mehr erinnern, er könne nicht etwas

zugeben, an das er sich nicht erinnern könne. Erst auf Nachfrage hin bestritt

er dann seine Teilnahme.

Die Antwort des Beschuldigten auf die

Frage, was er denn unmittelbar nach dem Einbruch in die L.___ (und damit zur

Zeit des Einbruchs in [...]) gemacht habe, war auch nicht eindeutig. So sagte

er zuerst, er wisse nicht, wo H.___ hingegangen sei, er selber sei schlafen

gegangen (Antwort auf F 29, AS 1659). Erst auf die Nachfrage, was er genau

gemacht habe, will er dann zur Musik in [...] gegangen sein.

Die vom Beschuldigten 1 vorgetragene

Version ist unwahrscheinlich: Er und H.___ waren mehrfach gemeinsam (und auch

mit weiteren Personen) unterwegs, um Delikte zu begehen. So auch in der

fraglichen Nacht, in der sie beide zusammen erfolgreich die L.___ heimgesucht

hatten. Es erscheint vor diesem Hintergrund und dem Aussageverhalten des

Beschuldigten 1 als nicht glaubhaft, wenn er unmittelbar danach in [...]

alleine «zur Musik» gegangen sein will und sein Kollege und Mittäter in der

Nachbargemeinde [...] alleine einen weiteren Einbruch versucht haben sollte.

Einen Grund für eine falsche Belastung des Beschuldigten 1 durch H.___ ist

nicht zu erkennen: Die Erfindung eines Mittäters (für den es am Tatort keine

Spuren gab) konnte nicht seiner eigenen Entlastung dienen, sondern die

mittäterschaftliche Tatbegehung führte im Gegenteil gar zu einer schwereren

Bestrafung wegen Bandenmässigkeit. Auch vermochte sie nicht dem Schutz einer

allfälligen Drittperson dienen.

Ergänzend spricht als Indiz für die

Teilnahme des Beschuldigten 1 am Vorfall vom 5. Oktober 2014 auch die

rückwirkende Teilnehmeridentifikation der Rufnummer [3], welche nach den

polizeilichen Erkenntnissen (AS 1023) von ihm während der Tatzeit benutzt wurde:

Er war in dieser Nacht noch um 02:18 Uhr unterwegs und erhielt um 02:53 Uhr

einen Anruf von H.___.

Nach dem gemeinsamen Einbruch in [...]

waren der Beschuldigte 1 und H.___ unterwegs in Richtung [...] und kamen in [...]

an der [...]strasse auf die Idee, hier noch einen weiteren Einbruch zu begehen.

Für die Teilnahme des Beschuldigten 1 auch an diesem deliktischen Vorhaben gibt

es keine unüberwindbaren Zweifel.

4.

Einbruchdiebstahl vom 22. September 2014 zum Nachteil Hotel S.___ [...] und G.___:

AKS Ziff. C2.a - c (Beschuldigter 2)

4.1

Dem Beschuldigten 2, H.___, A.___ sowie

R.___, dessen Tatbeteiligung in einem separaten Strafverfahren beurteilt worden

ist, wird gemäss AKS vorgehalten, sie hätten sich am 22. September 2014

des Diebstahls, der unrechtmässigen Aneignung, des Hausfriedensbruchs und der

Sachbeschädigung zum Nachteil der F.___ AG sowie von G.___ schuldig gemacht,

indem sie in [...] ins Hotel S.___ eingebrochen seien. Dort sollen sie zusammen

Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 43'688.50 gestohlen bzw. sich

unrechtmässig angeeignet haben. Weiter sollen sie die Tatbestände der

Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erfüllt haben.

H.___ und der Beschuldigte 1 sind

erstinstanzlich schuldig gesprochen worden (vgl. Dispositivziff. 1.3 lit. c und

2.2

lit. c); sie haben diese Schuldsprüche anerkannt, so dass sie in

Rechtskraft erwachsen sind.

4.2

Es ist dieser Einbruchdiebstahl

unbestritten in 3 Phasen abgelaufen, wobei die ersten 2 Phasen von den

Beteiligten weitgehend übereinstimmend beschrieben wurden und zum

Beweisergebnis erhoben werden können (Aussagen H.___: AS 1560 - 1562; 1565;

1752.

- 1754; Aussagen Beschuldigter 1: AS 862; AS 1685 f.):

Nachdem H.___ und R.___ («[Spitzname]»)

gemäss der Aussage des Beschuldigten 1 an diesem Abend vorerst zu zweit

beim Flughafen [...] eingebrochen, einen Tresor geöffnet und daraus Dollarnoten

erbeutet hatten (was von H.___ auf Frage 13 so bestätigt worden war, vgl. AS

1566), dann aber den zweiten Tresor, der in der Wand verankert war, weder

öffnen noch abtransportieren konnten (Phase 1), fuhren sie zum Beschuldigten 1

und holten ihn ab, damit er ihnen helfen konnte. Unterwegs brachen sie zu dritt

bei der L.___ ein und stahlen einen Bus, um den Tresor abtransportieren zu

können. In dieser gesamten Phase 2 waren sie zu dritt, der Beschuldigte 2 war

nicht dabei. Der Abtransport des in der Wand verankerten Tresors misslang erneut,

auch die Phase 2 blieb somit in Bezug auf den Wandtresor erfolglos. Es wurden stattdessen

andere Wertsachen wie Fahrräder und Festplatten mitgenommen.

4.3

Von Interesse ist vorliegend die

Phase 3 und die Rolle, die der Beschuldigte 2 dabei spielte, nachdem er nach

den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligen in den ersten zwei Phasen nicht

dabei gewesen war. Man war bislang zu dritt gescheitert, wollte aber nicht

aufgeben und den zweiten Tresor doch noch holen.

Nach der Aussage von H.___ (AS 1565)

rief A.___ den Beschuldigten 2 an, damit er zu ihnen komme und ihnen helfe.

Dieser erschien mit seinem BMW, mit dem sie nunmehr zu viert nach [...] fuhren,

um auf einer Baustelle Geräte zu finden, um den Tresor herausbrechen zu können.

Sie hätten aber nichts gefunden und er sei sich nicht sicher, ob sie nochmals

zum Flughafen gefahren seien und ob sie nochmals hineingegangen seien (Antwort

auf F 5 und 6, AS 1565). Zuvor hatte er in Beantwortung von Frage Nr. 4 noch

gesagt, B.___ sei bei diesem Einbruch dabei gewesen, er sei sich aber nicht

mehr sicher, ob er lediglich draussen auf dem Parkplatz gewartet habe. Er habe

aber gewusst, dass sie drei beim Flughafen einen Einbruch verübten (AS 1565).

In der ersten Konfrontationseinvernahme

des Beschuldigten 2 mit H.___ am 19. Dezember 2014 (AS 1710 ff.) bestritten

beide, je beim Flughafen [...] gewesen zu sein. In der zweiten

Konfrontationseinvernahme vom 5. Mai 2015 (AS 1751 ff.) – H.___ hatte in Bezug

auf seine Mittäterschaft bei diesem Einbruch längstens ein Geständnis abgelegt

– räumte auch der Beschuldigte 2 imnachfolgenden Umfang eine Teilnahme ein (AS

1752.

- 1754):

- (Auf

Vorhalt, er habe zur Tatzeit telefonische Verbindungen mit den Mittätern gehabt

[F3]): Ja, A.___ habe ihn angerufen, er sei unten bei der Musik gewesen. Er sei

dann zu seiner (A.___’s) Wohnung gegangen. Aber die seien schon dort gewesen,

es sei mit dem Einbruch schon vorbei gewesen;

- (auf

Vorhalt, H.___ habe auch ausgesagt, er habe [auf dem Weg zum Flughafen] sein

Auto gefahren) Vielleicht habe er ihm sein Auto gegeben. Er sei vielleicht

besoffen gewesen und habe ihm sein Auto gegeben (Antwort auf F 9, AS 1753). Er

glaube, er habe das Auto an Herrn H.___ gegeben, nur der habe den Fahrausweis (Antwort

auf F 10, AS 1753);

- Nachfrage

(F 11): Wo und wann haben Sie ihm Ihr Auto gegeben? «Wir waren in der Wohnung

von A.___ und dort habe ich ihm das Auto gegeben. Wir waren in der Wohnung.

Dann wollten wir noch einmal zum Flughafen, ich stieg in mein Auto und Herr H.___

lenkte das Auto, dann sahen wir die Polizei bereits beim Kreuz beim [...].

Deshalb kehrten wir um und wir fuhren zu meinem Lokal. Dann war es das gewesen»

(AS 1753);

- auf

Frage, weshalb sie zum Flughafen gefahren seien (F 13): «A.___ und H.___ haben

gesagt, es gibt dort einen Tresor zum Aufmachen. Sie fragten mich, ob ich

mithelfen kann, also fuhr ich mit».

4.4

Es gibt also für die Teilnahme des

Beschuldigten 2 am Einbruch beim Flughafen [...] ein eindeutiges, von ihm auch

eingestandenes Zwischenergebnis:

Der Beschuldigte 1 (A.___) rief den

Beschuldigten 2 am Abend des 22. September 2014 an, nachdem er mit seinen

Mittätern beim Versuch, den Wandtresor abzutransportieren, gescheitert war. Der

Beschuldigte 2 erklärte sich zu dieser Mithilfe im Wissen darum, dass es um

einen Tresor in einem Gebäude ging, in das sie eingebrochen waren, bereit. Er

fuhr mit seinem BMW zur Wohnung von A.___ und sie fuhren zu viert mit diesem

BMW und A.___ an dessen Steuer zum Flughafen [...], mit der Absicht,

einzubrechen und den Tresor zu öffnen oder abzutransportieren. Soweit liegt,

wie oben dargelegt, ein Geständnis des Beschuldigten 2 vor und seine Aussagen

entsprechen den Aussagen von H.___.

4.5

Unklar ist, wie es nach dieser

Autofahrt weiter ging.

4.5.1

Nach der Version des Beschuldigten

2.

drehten sie bereits während der Fahrt um, als sie beim [...] die Polizei

gesehen hatten.

4.5.2

Die Aussagen von H.___ zu dieser

Phase lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Einvernahme

vom 19. März 2015 (AS 1565): Sie seien zuerst mit dem BMW von B.___ nach [...]

gefahren und hätten auf einer Baustelle Geräte gesucht, um den Tresor öffnen zu

können. Sie hätten aber nichts gefunden. Sie seien dann wieder zurück zum

Flughafen gefahren, ob sie dann nochmals drinnen gewesen seien, wisse er nicht

(Antwort auf F 5). Gleich anschliessend auf die Frage 6 sagte er dann aber, er

wisse auch nicht mehr, ob sie zu viert überhaupt noch einmal zum Flughafen

gefahren seien.

- Einvernahme

vom 5. Mai 2015 (AS 1753): A.___ habe den B.___ angerufen und der sei dann zur

Wohnung von A.___ gekommen. Dann hätten sie alle in [...] auf einer Baustelle Werkzeug

gesucht. Sie hätten etwas Kleines gefunden und dann seien sie zum Flughafen

gefahren. Er sei sich nicht mehr hundertprozentig sicher, ob der Beschuldigte 2

auch im Flughafen drin gewesen sei. Er sei dabei gewesen, er sei bis zum

Flughafen mitgegangen. Er sei sich aber nicht mehr sicher, ob er auch im

Flughafen drin gewesen sei. – Er wiederholte dies auf Nachfrage: Er wisse, dass

der Beschuldigte 2 zu A.___ gekommen sei und sie mit seinem BMW zum Flughafen

gefahren seien. Er könne nur nicht 100 % sagen, dass B.___ drin gewesen sei, er

sei dabei gewesen, bis zum Flughafen (Antwort auf F 17 AS 1754).

4.5.3

Gemäss Polizeirapport (AS 890) versuchte

die Täterschaft im Flughafen [...], zwei Tresore zu öffnen. Der eine Tresor,

aus dem 18’500 US Dollar entwendet worden seien, habe ohne Beschädigungen

geöffnet werden können. Der zweite Tresor hingegen habe weder geöffnet werden

können noch sei es gelungen, ihn aus der Wand zu hebeln.

Es ist damit festzustellen, dass die Polizei

jenen Zustand vorgefunden hat, wie er von den Beschuldigten am Ende der Phase 2

verlassen worden war. Anhaltspunkte oder Indizien für ein drittes Eindringen am

Ende der Phase 3 gab es nicht.

Von den drei beteiligten Mittätern hat

einzig H.___ diese Phase 3 beschrieben. Es existieren in den Akten von den

anderen beiden Mittätern keine Aussagen darüber, dass man auch noch zu viert

versucht hätte, den zweiten Tresor zu öffnen oder aus der Wand zu hebeln.

Solches sagt aber auch H.___ nicht. Er konnte (oder wollte) zu diesem Punkt

keine klaren Aussagen machen. In keiner Aussage bestätigte er die Anwesenheit

des Beschuldigten 2 im Flughafengebäude. Er machte auch keine klaren Aussagen

darüber, ob sie allenfalls noch einmal zu dritt ins Gebäude gegangen seien,

wenn er jeweils sagte, er sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte 2

überhaupt im Gebäude gewesen sei. Hätte es eine solche Aussage über einen

dritten Versuch, diesen zweiten Tresor zu öffnen, gegeben, so wäre die Aussage,

der Beschuldigte 2 sei möglicherweise nicht mit ins Gebäude gegangen, nicht

glaubhaft, hatten sie ihn doch extra aufgeboten und mitgenommen, um den Tresor

zu viert zu öffnen oder abzutransportieren, nachdem sie es zu dritt nicht

geschafft hatten. Es gibt aber keine einzige Aussage und kein objektives

Beweismittel dafür, dass die klare Absicht bei der dritten Fahrt, mit dem BMW

des Beschuldigten 2 zum Flughafen zu fahren und es noch einmal beim zweiten

Tresor zu versuchen, auch wirklich umgesetzt worden wäre. Die deutlich

relativierende Aussage von H.___ vom 19. März 2015, wonach er sich nicht sicher

sei, ob sie zu viert mit dem BMW des Beschuldigten 2 wirklich noch einmal zum

Flughafen gefahren seien, lässt nicht einmal dieses Beweisergebnis zu.

4.6

Dem Beschuldigten 2 können am

Einbruchdiebstahl vom 22. September 2014 in [...] zum Nachteil des Hotel S.___

und G.___ nur, aber immerhin folgende Tatbeiträge nachgewiesen werden:

Nachdem H.___, der Beschuldigte 1 und R.___

bereits eingebrochen waren und Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 43'688.40

erbeutet hatten, erklärte er sich bereit, mit ihnen noch einmal ins

Flughafengebäude zu gehen und mit ihnen zu versuchen, den zweiten Tresor auch

noch zu öffnen. Er fuhr mit seinem Auto (BMW) zu diesem Zweck zur Wohnung des

Beschuldigten 1 und sie begaben sich mit seinem Auto zu viert auf den Weg zum

Flughafen [...], in der klaren Absicht, noch einmal einzubrechen und einen

Tresor aufzumachen oder mitzunehmen. Man hatte zu diesem Zweck auf einer

Baustelle in [...] nach geeignetem Gerät gesucht. Es gibt aber keinen Nachweis

für die Umsetzung dieser Absicht. Die Aussage des Beschuldigten 2, sie seien

umgekehrt, da sie die Polizei gesehen hätten, lässt sich nicht widerlegen,

davon ist nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» auszugehen.

Das Beweisergebnis der Vorinstanz,

wonach die Beteiligung des Beschuldigten 2 am Vorhalt gemäss AKS Ziff. C2. vollumfänglich

erstellt sei, lässt sich nicht aufrechterhalten. An der Entwendung des

Deliktsgutes war er überhaupt nicht beteiligt und für den Erhalt eines Anteils

an der Beute gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschuldigte 2 kam erst dazu,

als der in AKS Ziff. C2. umschriebene Einbruchdiebstahl bereits vollendet war.

Dass dieser nachgewiesene Lebenssachverhalt

nicht vorgehalten ist, also gar nicht Gegenstand der Anklage bildet, wird im

Rahmen der rechtlichen Würdigung abzuhandeln sei (vgl. nachstehende Ziff. III.4.2).

III. Rechtliche Würdigung

1.

Bandenmässiger

Raub, fortgesetzte und gewerbsmässige räuberischer Erpressung, Sachbeschädigung

und Hausfriedensbruch, begangen am 23. Juli 2014 in [...]: AKS Ziff. B4. (Beschuldigter

1)

1.1

Raub gemäss Art. 140 Abs. 1 StGB ist der

unter Anwendung von Gewalt oder Drohung oder durch Herbeiführung von

Widerstandsunfähigkeit begangene Diebstahl. Der objektive Tatbestand ist

dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem

Zweck eine Nötigungshandlung begangen worden ist, welche die Duldung des

Diebstahls bezweckt (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3.

Aufl., Basel 2013, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 140 StGB N 16). Die Nötigungshandlungen sind

Gewalt gegen eine Person, im Sinne eines unmittelbaren Einwirkens auf den

Körper (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2018,

nachfolgend zit. «PK StGB», Art. 140 StGB N 4), dann die

Drohung, die eine solche Intensität erreichen muss, dass ein durchschnittlich

Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgeben würde (Stefan Trechsel/Dean

Crameri in: PK StGB, Art. 140 StGB N 5), und schliesslich das Bewirken der

Widerstandsunfähigkeit durch andere Tatmittel als Gewalt oder Drohung.

Vorliegend haben die beiden Täter in

mittäterschaftlichem Zusammenwirken den Geschädigten in das Haus gedrängt, im

Haus ein Messer behändigt und den Geschädigten gezwungen, die Alarmanlage

auszuschalten und den Tresor zu öffnen.

In formeller Hinsicht wendete die

Verteidigung vor Obergericht ein, eine Bedrohung des Geschädigten D.___ mit dem

Messer sei von der Staatsanwaltschaft in der Anklage gar nicht behauptet worden

(Plädoyernotizen vor Obergericht, S. 6 oben). Dieser Einwand geht fehl, wird

doch in AKS Ziff. B.4a (S. 24) Folgendes festgehalten: «Einer der beiden Beschuldigten behändigte dann in der Küche

ein Messer, um D.___ damit zu bedrohen.»

Der Geschädigte war durch das Vorgehen

der Täter derart eingeschüchtert und nervös, dass er nicht mehr in der Lage

war, selber den Code einzugeben und den Tresor zu öffnen. Er erlitt, nachdem er

auf Geheiss der Täterschaft mit der Fernbedienung die Alarmanlage ausgeschalten

hatte, einen Asthmaanfall. Unmittelbar danach nahm der Geschädigte nach seiner

eigenen Aussage konkret wahr, wie einer der beiden Beschuldigten ein Messer in

der Hand hielt (vgl. Protokoll der ersten polizeilichen Einvernahme des

Geschädigten vom 23.7.2014, AS 728). Angesichts dieser Bedrohung mit einem

Messer sowie der Tatsache, dass der 70-jährige Geschädigte in einer physisch

wie psychisch stark angeschlagenen Verfassung und mit nur geringer

Widerstandskraft sich mit der Übermacht von zwei deutlich jüngeren und körperlich

klar überlegenen Tätern konfrontiert sah, war die Intensität der Drohung auch

ohne konkreten Einsatz des Messers gegen das Opfer bei weitem ausreichend, um

den Raubtatbestand zu erfüllen. Die beiden Täter stahlen in der Folge dem Geschädigten

rund CHF 1‘000.00 aus dem Portemonnaie und sie versuchten erfolglos, den Tresor

zuerst zu öffnen und dann abzutransportieren.

Die beiden Täter handelten mit direktem

Vorsatz. Es war ihre Absicht, dem Geschädigten gegenüber diese

Nötigungshandlung (Drohung mit Messer) zu begehen, um einen Diebstahl ausführen

zu können. Sie hatten die Absicht, sich möglichst viele Vermögenswerte aus dem

Tresor anzueignen und sich unrechtmässig zu bereichern. Es sind aufgrund des

mittäterschaftlichen Vorgehens alle Handlungen beiden Tätern zuzurechnen. Beide

waren einander nach dem Beweisergebnis gleichgestellt, eine Hierarchie unter ihnen

gab es nicht. H.___ ist in Bezug auf diesen Vorhalt bereits rechtskräftig

verurteilt worden. Es hat auch der Beschuldigte 2 sämtliche objektiven und

subjektiven Tatbestandselemente des (einfachen) Raubes erfüllt.

1.2

Zu prüfen bleibt das qualifizierende

Merkmal der Bandenmässigkeit, welches nach der ständigen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung gegeben ist, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem

ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur

Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter

Straftaten zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 mit Hinweisen). Eine

Bande kann bereits beim Zusammenschluss zweier Täter sein (BGE 135 IV 158 E. 2

und 3 S. 158 ff.). Zweck der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit,

die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die

fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt (BGE 78 IV 227 E. 2 S.

233; 72 IV 110 E. 2 S. 113). Die Mitglieder binden sich an die verbrecherischen

Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr (Stefan Trechsel/Dean Crameri

in: PK StGB, Art. 139 StGB N 16; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in BSK

StGB II, Art. 139 StGB N 112 f.). Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder

Einzelne an allen Straftaten der Bande beteiligt (Stefan Trechsel/Dean Crameri,

a.a.O., Art. 139 StGB N 17; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., 2013).

Der Beschuldigte 1 und H.___ haben

zusammen diverse Einbruchdiebstähle in bewohnte und unbewohnte Liegenschaften

sowie Überfälle auf D.___ verübt. Diese Delikte haben sie teilweise zusammen

mit weiteren Beteiligten ausgeführt. Sie haben sich bewusst und mit dem Willen

zusammengefunden, Diebstähle und Raubüberfälle zu begehen. Ihr Tatentschluss

war auf die Begehung mehrerer solcher Straftaten ausgerichtet. Wie die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (siehe US 72), hatten diese zwei

Straftäter dieselbe Herkunft und trafen sich regelmässig. Sie standen

insbesondere in der Zeit der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz in

ständigem telefonischem Kontakt. Der Beschuldigte 1 wechselte in dieser Zeit

auch mehrmals seine Telefonnummer, war aber – so die Telefonauswertungen – mit seinen

Mittätern immer in Kontakt. Bei der Ausführung der Delikte wurde arbeitsteilig

vorgegangen, es kann in der Tat von einem eingespielten Team gesprochen werden.

Diese Zusammenarbeit endete erst mit dem polizeilichen Zugriff nach dem letzten

Raub bzw. Diebstahl zum Nachteil von D.___. Es sind damit alle Elemente der

bandenmässigen Tatbegehung erfüllt.

1.3

Die Vorinstanz hat in Bezug auf den

Überfall vom 23. Juli 2014 die beiden Täter sowohl wegen Raub als auch wegen

räuberischer Erpressung schuldig gesprochen. Sie hat dazu in US 37 - 39

ausgeführt, die Täterschaft habe am 23. Juli 2014 (und am 11.10.2014)

einerseits durch ihre Drohungen den Geschädigten zu einem vermögensschädigenden

Verhalten (selber den Tresor zu öffnen oder den Code mitzuteilen) genötigt und

andererseits selbst Bargeld aus dem Portemonnaie sowie zwei Fahrzeugschlüssel

gestohlen, weshalb in Bezug auf die Tresordelikte von einer räuberischen

Erpressung und in Bezug auf das übrige Deliktsgut von einem Raub auszugehen

sei.

Dieser rechtlichen Auffassung, welche

auch die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren vertrat, kann aus folgenden

Gründen nicht gefolgt werden: Wie das Bundesgericht im Urteil 6B_1095/2009 in

E. 2.2 und 2.3 dargelegt hat, ist der Raub eine Straftat, die sich gegen das Vermögen

und die Freiheit richtet. Eine Freiheitsberaubung wird vom Raub konsumiert,

wenn sie im Rahmen des Raubes begangen wird und dessen Zweck dient. Sie darf

nicht über das für die Begehung des Raubes Notwendige hinausgehen. Das Gleiche

gilt für die Nötigung. Soweit solche Handlungen der Verwirklichung der

Raubtaten dienen und bei deren Ausführung begangen werden, sind sie vom Raub

konsumiert, und es werden keine weiteren Straftatbestände erfüllt. Ebenso

argumentiert Trechsel, der auf die räumlich-zeitliche Unmittelbarkeit Bezug

nimmt: Eine Erpressung liegt dann vor, wenn der Täter eine Sache erst auf den

folgenden Tag fordert. Ein Raub hingegen, wenn das Opfer während der Gewalt-

oder Drohungseinwirkung der Täter einen Code für den Safe preisgibt. Vorliegend

fällt auch der Lebenssachverhalt im Zusammenhang mit dem Tresor unter den

Tatbestand des Raubes (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB,

Art. 156 StGB N 18).

Eine praktische Bedeutung hat diese

rechtliche Würdigung nicht, da sich hier die Frage der Konkurrenz nicht stellt,

weil sich die Tatbestände gegenseitig ausschliessen (Stefan Trechsel/Mark

Pieth, a.a.O., Art. 156 StGB N 18). Die Strafdrohung von Art. 156 Ziff. 3 StGB

ist dieselbe wie bei Art. 140 StGB (die erstgenannten Bestimmung verweist

ausdrücklich auf die Strafe nach Art. 140 StGB). Es führt diese andere

rechtliche Würdigung für einen Teil des Lebenssachverhaltes in der AKS (mit

welcher im Übrigen primär ein Schuldspruch wegen Raub und nur eventualiter

wegen räuberischer Erpressung verlangt worden war) auch nicht zu einem

Freispruch vom Vorhalt der räuberischen Erpressung, sondern zum Schuldspruch

wegen Raub. Aus diesen Gründen stellt sich auch nicht die Frage nach einer

allfälligen Ausdehnung dieser anderen rechtlichen Würdigung auf den

rechtkräftig verurteilten H.___ im Sinne von Art. 392 StPO.

1.4

Der Raub hat als Überfall im

eigenen Haus des Geschädigten stattgefunden und es wurde dabei Sachschaden

verursacht. Hier liegt klarerweise – wie auch bei einem Einbruchdiebstahl –

echte Konkurrenz zur Sachbeschädigung und zum Hausfriedensbruch vor und es ist

in Bezug auf AKS Ziff. B4.b und c jeweils ein zusätzlicher Schuldspruch

auszufällen.

2.

Gewerbs-

und bandenmässiger Diebstahl sowie Sachbeschädigung vom 5. Oktober 2014 zum

Nachteil des Q.___: AKS Ziff. B8.a und b (Beschuldigter 1)

Der Beschuldigte 1 bestreitet im

Zusammenhang mit diesem Vorhalt seine tatsächliche Mitwirkung. Die rechtliche

Qualifikation jener Einbruchdiebstähle, bei denen seine Mitwirkung unbestritten

ist, als gewerbs- und bandenmässige Diebstähle, ist von ihm anerkannt worden.

Davon ist nun, da seine Mittäterschaft auch im Zusammenhang mit dem

Einbruchdiebstahl zum Nachteil des Q.___ als nachgewiesen gelten muss, auch

hier auszugehen und es ist daher für diese rechtliche Würdigung auf US 69 - 73 des

erstinstanzlichen Urteils zu verweisen.

Die Verteidigung ortete im

Berufungsverfahren ein formelles Problem, weil der Diebstahl zum Nachteil des Q.___

sowohl von der Anklage als auch vom Gericht als Einbruchsversuch umschrieben,

dann aber im Dispositiv fälschlicherweise als Diebstahl qualifiziert worden sei

(vgl. Plädoyernotizen RA Winiger vor Obergericht, S. 7). Dieser Einwand

ist unbegründet: Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte

und handelt er dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten

gewerbsmässigen (Kollektiv-)Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2c und d mit Hinweis

auf BGE 105 IV 157 E. 2 und BGE 107 IV 172 E. 4). Dies ist vorliegend der Fall.

3.

Bandenmässiger

Raub sowie fortgesetzte und gewerbsmässige räuberische Erpressung vom 11.

Oktober 2014: AKS Ziff. B9.a (Beschuldigter 1)

3.1

In Bezug auf diesen Vorhalt lässt

der Beschuldigte 1 nicht seine Tatbeteiligung an sich, sondern die von der

Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation als Raub bzw. fortgesetzte und

gewerbsmässige räuberische Erpressung bestreiten.

Zusammengefasst macht die Verteidigung

vor Obergericht geltend, der Geschädigte sei bei diesem Überfall mit einem 40

bis 50 cm langen Stock von 2 cm Durchmesser bedroht worden, indem H.___

angedeutet habe, dass er damit zuschlagen könnte. Weitere Drohungshandlungen

seien ausgeblieben, insbesondere sei keine physische Gewalt ausgeübt worden.

Von einem Holzstock der besagten Grösse und mit dem vorgenannten Durchmesser

könne keine unmittelbare und erhebliche Gefahr für Leib und Leben ausgehen. Da

es an der nötigen Intensität der Drohung fehle, fielen die Tatbestände des

Raubes und der räuberischen Erpressung ausser Betracht und der Beschuldigte sei

freizusprechen (Plädoyernotizen RA Winiger vor Obergericht, Ziff. 3.1 - 3.3 S.

7.

f.).

Es ist zwar einzuräumen, dass es sich

bei diesem Stock nicht um ein besonders eindrückliches Nötigungsmittel handelt.

Es kann hier aber nicht mit der Verteidigung isoliert auf ein einzelnes Element

abgestellt werden, sondern es sind die gesamten Umstände des konkreten

Einzelfalls zu würdigen und es darf nicht ausgeblendet werden, welche deliktischen

Ereignisse dem 11. Oktober 2014 vorausgingen. Vergegenwärtigt man sich, dass

der Geschädigte bereits am 6. Dezember 2013 (damals von einer unbekannten

Täterschaft) sowie am 23. Juli 2014 von H.___ und A.___ in seinen eigenen vier

Wänden überfallen worden war, so war seine Widerstandskraft schon allein

aufgrund dieser persönlichen Vorgeschichte erheblich vermindert. Zudem litt der

Geschädigte an Asthma, was ihn zusätzlich schwächte und was der Täterschaft

aufgrund des Raubes vom 23. Juli 2014 auch bekannt war. Es standen ihm nun bei

diesem weiteren Überfall nicht nur zwei, sondern gar drei jüngere kräftige

Männer gegenüber, wovon einer ihn mit Stockschlägen bedrohte. In der

Gesamtschau erreichte die Nötigung auch bei diesem Vorfall die von Art. 140

StGB geforderte Intensität. Auch ein durchschnittlich Einsichtiger hätte

zweifellos dem Ansinnen der Täter nachgegeben (vgl. hierzu auch Stefan

Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 140 StGB N 5).

Die subjektiven Tatbestandselemente sind

ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte 1 handelte mit dem Vorsatz, sich gerade durch

den Einsatz des Nötigungsmittels (Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und

Leben) die Wegnahme der fremden beweglichen Sachen zu ermöglichen, den fremden

Gewahrsam zu brechen und eigenen neuen zu begründen. Ebenso sind die Aneignungs-

und unrechtmässige Bereicherungsabsicht zu bejahen.

Auch für diesen Vorfall ist das

qualifizierende Element der Bandenmässigkeit erfüllt, was von der Verteidigung

vor Obergericht auch nicht bestritten wurde. Es kann vollumfänglich auf die

Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.1.2 (US 31 f.) hiervor verwiesen

werden.

Der Beschuldigte 1 ist folglich in Bezug

auf diesen Vorhalt wegen bandenmässigem Raub schuldig zu sprechen. Ein

zusätzlicher Schuldspruch wegen fortgesetzter und gewerbsmässiger räuberischer

Erpressung erfolgt tatsächlich nicht, aber auch kein – im Berufungsverfahren

beantragter – Freispruch, nachdem der vorgehaltene Lebenssachverhalt zu einem

Schuldspruch wegen bandenmässigem Raub führt.

3.2

Unangefochten und in Rechtskraft

erwachsen sind die weiteren im Zusammenhang mit diesem Raub stehenden

Verurteilungen wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und unrechtmässiger

geringfügiger Aneignung (Fernbedienung mit einem Wert von ca. CHF 100.00). Es

hat hier zwar die Vorinstanz unbeachtet gelassen, dass gemäss Abs. 2 von Art.

172ter StGB bei Raub diese privilegierte Bestimmung von Art. 172ter

Abs. 1 StGB nicht anwendbar ist und dass ausschliesslich der

Straftatbestand und die Strafdrohung von Art. 137 Ziff. 1 StGB hätten zur

Anwendung kommen müssen. Es bleibt aber aufgrund der Rechtskraftwirkung bei

dieser unzutreffenden Verurteilung zu Gunsten des Beschuldigten 1.

Es ist dabei davon auszugehen, dass die

Vorinstanz zwar einen Anwendungsfall von Art. 137 Ziff. 2 i.V.m. Art. 172ter

Abs. 1 StGB bejaht, aufgrund der Geringfügigkeit dieses Delikts aber auf die

Ausfällung einer Strafe verzichtet hat, da sie keine Busse (gemäss der Strafdrohung

von Art. 172ter Abs. 1 StGB) ausgesprochen hat.

4.

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, unrechtmässige Aneignung, Sachbeschädigung

und Hausfriedensbruch vom 22. September 2014 zum Nachteil des Hotel S.___ [...]

und zum Nachteil von G.___: AKS Ziff. C2.a – c (Beschuldigter 2)

4.1

Die Teilnahme des Beschuldigten 2 an

diesem deliktischen Vorhaben ist nach dem vorgängig dargelegten Beweisergebnis

nur für die letzte Phase erstellt (siehe vorne Ziff. II.4.6). H.___ und R.___

waren bereits zweimal und der Beschuldigte 1 einmal – jeweils ohne den

Beschuldigten 2 – beim S.___ [...] eingebrochen und hatten alle jene Handlungen

ausgeführt, die in der AKS unter Ziff. 2a - c vorgehalten sind. Das

bedeutet umgekehrt, dass der Beschuldigte bei der Begehung all dieser

Handlungen (Eindringen in das Gebäude, Öffnen des ersten Tresors, Versuch, den

zweiten Tresor zu öffnen und aus der Wand zu hebeln, sowie in Bereicherungsabsicht

Deliktsgut im Wert von CHF 43'688.40 wegzuschaffen) nicht dabei war – und

zwar weder bei der Planung noch bei der Ausführung dieser strafbaren

Handlungen.

4.2

Das Beweisergebnis ist vielmehr

seine Herbeirufung nach der Ausführung dieser Taten, damit er bei einem dritten

Einbruch mithelfe, den zweiten Tresor zu öffnen oder abzutransportieren. Und er

war tatsächlich bereit, bei diesem dritten Versuch mitzumachen und er hat dabei

wie folgt mitgewirkt:

- Er hat den Entschluss zur

Mithilfe gefasst;

- er

hat seinen BMW für die nochmalige Fahrt zum Einbruchsobjekt zur Verfügung

gestellt und er ist selber mitgefahren;

- er

ist mit den Mittätern zu einer Baustelle in [...] gefahren und hat mitgeholfen,

nach einem geeigneten Gerät für die beabsichtigte Arbeit zu suchen.

Nicht nachgewiesen werden kann dem

Beschuldigten 2, dass die Fahrt dann tatsächlich bis zum Einbruchsobjekt

geführt und ein weiterer Einbruch stattgefunden hat. Sein behaupteter Abbruch

der Übung nach der Sichtung der Polizei kann nicht widerlegt werden.

Es würde sich die theoretische

Rechtsfrage stellen, ob sich der Beschuldigte 2 mit diesen nachgewiesenen

Handlungen allenfalls eines Versuchs des Einbruchdiebstahls schuldig gemacht

hat. Praktisch entfällt diese Prüfung allerdings, weil keine dieser dem

Beschuldigten 2 nachgewiesenen Handlungen zum vorgehaltenen Lebenssachverhalt

gehören; sie sind nicht Gegenstand der Anklage. Diese geht vielmehr von einer

Teilnahme des Beschuldigten 2 in allen Phasen des Einbruchdiebstahls aus, indem

er selber mit den Mittätern in das Gebäude eingedrungen sein und bei der

Öffnung des einen Tresors und beim Versuch in Bezug auf den zweiten Tresor

ebenso mitgewirkt haben soll wie bei der Entwendung des gesamten Deliktsgut. Keine

einzige dieser vorgehaltenen Handlungen entspricht dem Beweisergebnis.

4.3

Es ist daher der Beschuldigte 2 in

Bezug auf alle Vorhalte gemäss AKS Ziff. C2.a - c freizusprechen, nämlich vom

Vorhalt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der unrechtmässigen

Aneignung, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, alles angeblich

begangen am 22. September 2014 in [...] zum Nachteil der F.___ AG.

5.

Bandenmässiger

Raub, fortgesetzte und gewerbsmässige räuberische Erpressung sowie geringfügige

unrechtmässige Aneignung vom 11. Oktober 2014 zum Nachteil von D.___: AKS Ziff.

C3.a (Beschuldigter 2)

5.1

Der Beschuldigte 2 bestreitet weder

seine Teilnahme an diesem Delikt noch dessen rechtliche Würdigung als Raub. Er

bestreitet aber einerseits die Qualifikation des Raubes als bandenmässig und

andererseits die zusätzliche Verurteilung wegen fortgesetzter und

gewerbsmässiger räuberischer Erpressung.

5.2

Wie vorne unter Ziff. III.1.3 ausführlich

dargelegt, fällt ein Lebenssachverhalt, bei dem das Opfer während und wegen der

Gewalt- oder – wie vorliegend – der Drohungseinwirkung der Täter einen Code für

den Safe preisgibt, unter den Tatbestand des Raubes. Abweichend von der

rechtlichen Würdigung der Vorinstanz ist kein zusätzlicher Schuldspruch wegen gewerbsmässiger

räuberischer Erpressung auszufällen. Ebenso wenig ist der Beschuldigte 2 von

diesem bloss eventualiter überwiesenen Vorhalt freizusprechen, nachdem der gesamte

in AKS Ziff. C3.a umschriebene Lebenssachverhalt unter den Tatbestand des

Raubes zu subsumieren ist.

5.3

Die Frage der Bandenmässigkeit ist

hier in Bezug auf den Beschuldigten 2 zu prüfen. Für die allgemeinen

Ausführungen zur Bandenmässigkeit ist auf Ziff. III.1.2 hiervor zu verweisen. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich

mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,

inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise

noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 mit

Hinweisen). Eine Bande kann bereits beim Zusammenschluss zweier Täter sein (BGE

135.

IV 158 E. 2 und 3 S. 158 ff.). Zweck der Qualifikation ist die

besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die

Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen

lässt (BGE 78 IV 227 E. 2 S. 233; 72 IV 110 E. 2 S. 113).

Der Beschuldigte 2 hat diesen Raub

unbestritten zusammen mit dem Beschuldigten 1 und mit H.___ begangen. Es sind

in Bezug auf H.___ (unbestritten) und den Beschuldigten 1 (wie vorne dargelegt)

die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit erfüllt. Auch von der Anzahl der an

diesem Raub teilnehmenden Personen liegt eine Bande vor. Näher zu prüfen ist,

ob die Voraussetzungen eines ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willens,

inskünftig mit diesen Mittätern weitere Straftaten zu begehen, beim Beschuldigten

2.

bejaht werden muss.

Der Beschuldigte 1 und H.___ hatten

zusammen den Geschädigten D.___ mehrfach beraubt, bereits vor dem hier zu

beurteilenden «Raub 3» am 23. Juli 2014 («Raub 2») und danach am 16. Oktober

2014.

(«Raub 4»). Der Beschuldigte 2 war nur beim «Raub 3» am 11. Oktober 2014

dabei, vorher und insbesondere nachher nicht mehr. Aus dem tatsächlichen

Handlungsablauf kann also nicht geschlossen werden, es hätte sich der

Beschuldigte 2 der Bande um H.___ und den Beschuldigten 1 mit dem Willen

angeschlossen, inskünftig mit diesen Personen weitere Straftaten zu begehen; er

war bei den weiteren Straftaten eben gerade nicht mehr dabei.

Nach der Aussage des Beschuldigten 2 vom

22.

Dezember 2014 ist er vom Beschuldigten 1 nur für diesen einen Raub am 11.

Oktober 2014 zum Mitmachen angefragt worden (Konfrontationseinvernahme mit dem

Beschuldigten 1, Antwort auf Frage 58, AS 1731). Nach seiner Aussage vom 11.

Dezember 2014 soll er zwar von «A.___» und «I.___» angefragt worden sei, auch

beim «Raub 4» mitzumachen, dies aber ausdrücklich abgelehnt haben (vgl. Antwort

auf Frage 34 AS 1094: «Ich sagte nein, nicht mehr»). Auch die Aussagen seiner

Mittäter geben keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte 2 mit ihnen hätte

weitere Straftaten begehen wollen. Es kann auch nicht aus dem Umstand, dass er

etwa zwei Wochen vorher (am 22. September 2014) bei einem deliktischen Vorhaben

(geplanter Einbruch beim Hotel S.___ [...], angetretene Fahrt Richtung

Einbruchobjekt) mitgewirkt hat, auf seinen Willen für die Begehung weiterer

Delikte geschlossen werden, war er doch dort nach dem vorgängig dargelegten

Beweisergebnis erst beigezogen worden, nachdem die vorgehaltene Straftat gemäss

AKS Ziff. C2.a bereits vollendet war. Auch die Staatsanwaltschaft vertrat diese

Rechtsauffassung, indem der Anklage vertretende Staatsanwalt im Rahmen seines

Parteivortrages vor Obergericht ausführte, es würde das qualifizierende Element

der Bandenmässigkeit in Bezug auf den Beschuldigten 2 wegfallen, wenn dieser –

entgegen dem Antrag der Anklägerin – vom Vorwurf des Einbruchdiebstahls gemäss

AKS Ziff. C2.a freigesprochen würde.

Am 11. Oktober 2014 wurde mit der

Entlassung von T.___ eine Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Beschuldigte 2

angeordnet; ebenfalls am 24. November 2014 im Hinblick auf seine geplante

Festnahme. Weder diese Überwachungen noch die Hausdurchsuchung nach seiner

Festnahme am 26. November 2014 gaben deliktsrelevante Erkenntnisse (AS 34).

Zusammenfassend hat der Beschuldigte 2

zwar am 11. Oktober 2014 in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit einer Bande

einen Raub begangen. Für die Bejahung des qualifizierenden Merkmals der

Bandenmässigkeit in Bezug auf den Beschuldigten 2 fehlt es indessen am Nachweis

eines Entschlusses zur fortgesetzten Tatverübung. Es kann weder direkt noch

konkludent auf seinen Willen geschlossen werden, mehrere solcher Delikte zu

begehen, was aber für die Qualifikation der Bandenmässigkeit Voraussetzung wäre

(Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 139 StGB N 128

ff.).

Es ist der Beschuldigte 2 in Bezug auf

den Vorhalt gemäss AKS Ziff. C3.a wegen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB

schuldig zu sprechen. Die Schuldsprüche wegen unrechtmässiger geringfügiger

Aneignung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (AKS Ziff. C3.a, b und c)

sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeines

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan

Trechsel/Heidi Affolter-Eijsten in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren

und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von

einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist

in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die

(hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136

IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 5.2.2015 E. 4.2). Die tat- und täterangemessene

Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der

ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände

vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall

zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände

nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei

der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne

Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung

der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen

(6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten Schritt hat er diese

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu

erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist

allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart

ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120

E. 5.2). Danach hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142

IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die

verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe

für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die

einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung

bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil

6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit

Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei

der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten

Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch

nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die

einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136

IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die

Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu

prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

2.

Konkrete Strafzumessung (Beschuldigter

1)

2.1

Strafrahmen

Der Beschuldigte 1 muss bestraft werden

wegen:

- bandenmässigem

Raub (Art.140 Ziff. 3 StGB: Freiheitsstrafe von 2 - 20 Jahren);

- wegen

gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB, Freiheitsstrafe

von 6 Monaten – 10 Jahre);

- der

unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB (Freiheitsstrafe

bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe); gemäss der rechtskräftigen Verurteilung

(fälschlicherweise) auch noch wegen einer geringfügigen Aneignung (AKS Ziff. B9.a),

die sich aber in der Strafzumessung nicht ausgewirkt hat (die Vor-instanz hat

keine Busse ausgesprochen) und zufolge Geringfügigkeit hier ausser Acht

gelassen wird;

- der

mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe

bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe);

- des

mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Freiheitsstrafe bis zu

3.

Jahren oder Geldstrafe);

- der

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs.1 lit. b AuG (Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr oder Geldstrafe);

- der

Entwendung zum Gebrauch im Sinne von Art. Art. 94 Abs. 1 SVG (Freiheitsstrafe

bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe).

Für diese allesamt mit Freiheitsstrafe

bedrohten Delikte ist eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu

bilden. Angesichts der fehlenden Möglichkeit des Beschuldigten 1, in der

Schweiz legal ein Einkommen zu erzielen, kommt die Ausscheidung von Straftaten,

die mit Gelstrafen zu ahnden wären, nicht in Frage.

2.2

Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt

Das schwerste Delikt stellt der

bandenmässige Raub dar, der gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB mit Freiheitsstrafe

von 2 - 20 Jahren bedroht ist.

Für die Festsetzung einer Einsatzstrafe wegen

bandenmässigem Raub in zwei Fällen sind die Tatkomponenten aufzuzeigen. Der

Beschuldigte 1 trat bei der Tatbegehung vom 23. Juli 2014 zusammen mit H.___

auf, sie wirkten mittäterschaftlich zusammen und waren einander gleichgestellt.

Dieser Umstand der gemeinschaftlichen Tatbegehung hat bereits zur Bejahung des qualifizierenden

Merkmals der Bandenmässigkeit geführt und darf hier nicht noch einmal

straferhöhend berücksichtigt werden. Das Ziel der beiden Täter war der Tresor

im Haus des Geschädigten, aus dem sie sich einen hohen Geldbetrag zu erbeuten erhofften.

Sie klingelten unter einem Vorwand beim Geschädigten, drängten ihn ins Haus,

zwangen ihn, die Alarmanlage auszuschalten und den Tresor zu öffnen, wobei

einer der Beschuldigten in der Küche für den Geschädigten sichtbar ein Messer

behändigte, ohne aber damit direkt auf den Geschädigten zuzugehen. Der

Geschädigte erlitt einen Asthmaanfall. Angesichts des hohen Alters und des

Gesundheitszustandes des Geschädigten erreichten die angewendeten Drohungen das

erforderliche Ausmass, um als Nötigungsmittel für die Erfüllung des

Raubtatbestandes zu gelten. Den Tätern ist aber zugute zu halten, dass sie sich

auf Drohungen als Nötigungsmittel beschränkten und insbesondere keine

körperliche Gewalt gegen das Opfer anwendeten. Selbst als sich der Tresor mit

dem vom Geschädigten bekannt gegebenen Code nicht öffnen liess und deswegen ein

heikler Punkt erreicht war, der die Beschuldigten durchaus zur Anwendung von

Gewalt hätte bewegen können, sahen sie davon ab. Im Vergleich mit anderen

Raubtaten haben die Beschuldigten in einer zurückhaltenden Art und Weise von

Nötigungsmitteln Gebrauch gemacht und das Ausmass der Nötigung ist im unteren

Bereich der Skala anzusiedeln. Nachdem es den Beschuldigten weder gelungen war,

den Tresor zu öffnen, noch diesen mitzunehmen, verliessen sie den Tatort unter

Mitnahme von ca. CHF 1'000.00 aus dem Portemonnaie des Geschädigten sowie von 2

Autoschlüsseln. Dies stellt eine relativ geringe Deliktsbeute dar, wobei sich

aber der Vorsatz auf eine möglichst grosse Beute aus dem Tresor gerichtet hat.

Beim zweiten Raubvorfall vom 11. Oktober 2014 erbeutete die Tätergruppe gar

kein Geld und es wurde nur die Fernbedienung für die Alarmanlage im Wert von

CHF 100.00 mitgenommen. Sie traten dafür aber zu dritt (mit B.___) auf und

richtete sich zum zweiten Mal innert 10 Wochen gegen dasselbe Opfer, was von

einer beachtlichen Hartnäckigkeit zeugt. Insgesamt ist von einem für einen bandenmässigen

Raub noch leichten Verschulden auszugehen. Die auszufällende Strafe kann nicht

ganz am unteren Rand angesetzt werden, weil die Beschuldigten den Geschädigten

in seinen eigenen vier Wänden beraubten und sie von einer grossen Beute aus dem

Tresor ausgegangen waren. Es ist die Einsatzstrafe für den bandenmässigen Raub

auf 42 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.3

Asperation für die weiteren

Straftaten

2.3.1

Diese Einsatzstrafe ist für die mehrfache

Sachbeschädigung und den mehrfachen Hausfriedensbruch angemessen zu erhöhen. Da

diese Taten in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem bandenmässigen Raub

stehen und deren Unrechtsgehalt mit der Strafe für das qualifizierte Raubdelikt

zu einem guten Teil bereits abgegolten ist, ist nur eine geringe Straferhöhung

von (asperiert) insgesamt 2 Monaten vorzunehmen. Was den rechtskräftigen

Schuldspruch wegen der geringfügen unrechtmässigen Aneignung (AKS Ziff. B9.a)

betrifft, ist auf Ziff. III.3.2 und IV.2.1 hiervor zu verweisen und von einem

Strafverzicht wegen Geringfügigkeit auszugehen.

2.3.2

Als gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

sind im Sinne eines Kollektivdelikts gesamthaft die Diebstähle zu ahnden,

welche in der Zeit vom 26. Juni 2014 bis am 16. Oktober 2014 begangen wurden. Erschwerend

wirkt sich der Umstand aus, dass beim Einbruchdiebstahl vom 16. Oktober 2014 gemäss

AKS Ziff. B10.a (bislang auch als «Raub 4» bezeichnet) in die

Privatliegenschaft von D.___ eingedrungen wurde. Das Bundesgericht misst dem

Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine

verschuldenserhöhende Komponente bei, da ein Einbruchdiebstahl für die

jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre

bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen

Verunsicherung ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (vgl. BGE 6B.510/2013

vom 3.3.2014). Der Beschuldigte 1 handelte auch in Bezug auf diesen Tatkomplex

vorsätzlich und mit dem egoistischen Motiv, möglichst rasch und einfach als

Tourist in der Schweiz zu Geld zu kommen. Mit den Straftaten zielte der

Beschuldigte 1 jeweils auf eine möglichst hohe Beute ab; sie waren von

unterschiedlichem Erfolg (vgl. im Einzelnen die Angaben gemäss AKS). Ausgehend

von einem leichten bis mittelschweren Verschulden ist für den gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahl von einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten auszugehen,

was asperiert zu einer Straferhöhung um 16 Monate führt.

2.3.3

Im Zusammenhang mit dem

Einbruchdiebstahl vom 22. September 2014 zum Nachteil der L.___ SA ist es zudem

zu einer Entwendung eines Lieferwagens zum Gebrauch (AKS Ziff. B6.1d) und im

Zusammenhang mit dem unmittelbar darauf begangenen Einbruchdiebstahl zum

Nachteil der F.___ AG und zum Nachteil von G.___ ist es schliesslich noch zu

einer unrechtmässigen Aneignung (Festplatten im Wert von ca. CHF 5'000.00,

AKS Ziff. B6.2a) gekommen. Schliesslich ist auch noch der illegale Aufenthalt

des Beschuldigten 1 in der Schweiz (Widerhandlung gegen das Ausländergesetz,

Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, AKS Ziff. B5.) sowie als weiterer Tatkomplex die

diversen Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit dem

begangenen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl (in Einzelnen: AKS Ziff. B2.b

und c, B3.b und c, B6.1b und c, B6.2b und c, B7.b und c, B9.b und c sowie B10.b

und c) zu bestrafen. All diesen Delikten ist gemein, dass sie mit Blick auf die

bereits geahndeten Hauptdelikte des bandenmässigen Raubes (vgl. hierzu

vorstehende Ziff. IV.2.2) und des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (vgl.

vorstehende Ziff. IV.2.3.2) von ihrem Unrechtsgehalt bei der Strafzumessung

nicht erheblich ins Gewicht fallen. Angemessen erscheinen für diese Delikte

insgesamt 6 Monate, so dass unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die

Freiheitsstrafe um weitere 3 Monate zu erhöhen ist.

2.4

Täterkomponenten

Der Beschuldigte 1, geboren am […] 1989,

wuchs zusammen mit drei Geschwistern bei seinen Eltern, welche einen eigenen

Landwirtschaftsbetrieb führen, in [...] (Albanien) auf. Nach seinen eigenen

Aussagen habe er eine normale Jugend in der Familiengemeinschaft verbracht. Nach

der Mittelschule erwarb er einen Abschluss an der Hochschule für den

Fachbereich Baumanagement. Hierauf begann er ein Fernstudium als

Finanzbuchhalter, das er indes nicht abschloss. Nach seiner Verhaftung in Mazedonien

hat er sich mit seiner Auslieferung an die Schweiz einverstanden erklärt und

sich grundsätzlich im Strafverfahren kooperativ gezeigt, ohne jedoch ein

vollumfängliches Geständnis abzulegen. Er ist nicht vorbestraft. Die Tatsache,

dass er nun in der Schweiz erstmals und gleich mehrfach deliktisch in

Erscheinung trat, schrieb der Beschuldigte 1 vor Obergericht seinem

übermässigen Alkoholkonsum zu. Ebenso habe nach seiner Einschätzung die

schlechte Gesellschaft, in welcher er sich in der Schweiz bewegt habe, eine

Rolle gespielt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 21.3.2018). Der Beschuldigte 1 verfügt

über keinen legalen Aufenthaltsstatus für die Schweiz. Er äusserte vor

Obergericht seine Bereitschaft, nach Verbüssung der Strafe in sein Heimatland

Albanien zurückzukehren und ein anständiges Leben zu führen. Seine vor

Obergericht im Rahmen des letzten Wortes bekundete Reue für die von ihm

begangenen Taten und deren Folgen wirkte glaubhaft.

Derzeit befindet sich der Beschuldigte

im vorzeitigen Strafvollzug in der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel. Dem

Beschuldigten 1 wird gemäss Vollzugsbericht vom 9. Februar 2018 im Strafvollzug

ein korrektes und freundliches Verhalten attestiert, wobei er einmal wegen

eines Verstosses gegen die Hausordnung und Merkblätter, wegen unerlaubtem

Besitz von Kommunikationsgeräten sowie Besitz von Filmen ohne Jugendfreigabe

diszipliniert werden musste.

Hinweise auf eine erhöhte

Strafempfindlichkeit liegen keine vor.

Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral

zu gewichten.

2.5

Verhalten des Staates (Verletzung

des Beschleunigungsgebots)

2.5.1

Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art.

5.

StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das

Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über

die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze

Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Die Beurteilung der

angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer

als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten

Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen). Kriterien

hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des

Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des

Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den

Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).

Gemäss Art. 31 Abs. 4 und 5 sowie Art. 5

Abs. 2 StPO gilt in Haftsachen ein besonderes Beschleunigungsgebot, welches

verlangt, dass besonders auf die Länge des Verfahrens geachtet wird und dass

solche Verfahren vordringlich durchgeführt werden. Mit dieser Regelung will der

Gesetzgeber verhindern, die Haft als verstecktes Druckinstrument zu ge- oder

missbrauchen. Zudem wird die Legitimation des verurteilenden Verdikts in Frage

gestellt, wenn die betroffene Person die Strafe sozusagen als Vorleistung

bereits in der Untersuchungshaft verbüsst hat (Sarah Summers in: Marcel

Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art.

5.

StPO N 4 - 6).

2.5.2

Das vorliegende Strafverfahren

bezog sich ursprünglich auf 12 Beschuldigte, welche in unterschiedlicher

Zusammensetzung an insgesamt 15 Delikten (insbesondere Raubüberfälle und Einbruchdiebstähle)

beteiligt gewesen sein sollen. Die Untersuchungen erwiesen sich aufgrund der

unterschiedlichen Zusammensetzung der Täterschaft und der divergierenden

Aussagen der Beschuldigten als umfangreich und schwierig. Die

Staatsanwaltschaft hatte die Angaben der Beschuldigten mit den vorliegenden

objektiven Beweisen (DNA-Spuren, Handyauswertungen etc.) abzugleichen und in

weiteren Einvernahmen den Beteiligten die Ergebnisse vorzulegen. Als weiteres

Erschwernis kam hinzu, dass gewisse Beschuldigte während des laufenden

Verfahrens weiterdelinquiert haben. Vor diesem Hintergrund liegt in der

mehrjährigen Strafuntersuchung, welche am 7. Dezember 2013 (damals noch gegen

Unbekannt) eröffnet worden war (AS 2090 f.) und mit der Anklageschrift vom 30.

November 2016 ihren Abschluss fand, keine allgemeine Verletzung des

Beschleunigungsgebots.

Anders verhält es sich hingegen in Bezug

auf die Beurteilung des besonderen Beschleunigungsgebotes in Haftfällen. Das

Haftgericht hat die Frage, ob die strengeren Anforderungen im Zusammenhang mit

Haftfällen gewahrt wurden, eingehend geprüft und schliesslich klar verneint: Mit

Verfügung vom 9. März 2016 hielt die Haftrichterin im Zusammenhang mit der

Prüfung eines Haftentlassungsgesuches des Beschuldigten 1 im Dispositiv fest,

dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt sei (AS 2359). Mit

Verfügung vom 4. August 2016 sah sich das Haftgericht auf ein weiteres

Entlassungsgesuch des Beschuldigten 1 hin zum zweiten Mal zur Feststellung

veranlasst, dass das Strafverfahren mit Blick auf die Haft nicht mit der

gebührenden und notwendigen Eile vorangetrieben worden sei und die ermittelnden

Behörden wenig unternommen hätten, um das Verfahren zur Anklagereife zu führen

(AS 2406). Die Haftrichterin rügte erneut eine Verletzung des

Beschleunigungsgebotes in Haftsachen und griff zu einer drastischen Massnahme,

indem sie die Staatsanwaltschaft nun anwies, die Anklageschrift bis spätestens

am 30. November 2016 dem zuständigen Gericht vorzulegen (AS 2409).

Diese Feststellungen des Haftgerichts,

auf welche sich die Verteidigung im Rahmen ihres erstinstanzlichen

Parteivortrages explizit berufen hatte (vgl. AS 165 f.), liess die Vorinstanz

unbeachtet. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist

vorliegend im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd Rechnung zu tragen. Es

rechtfertigt sich eine Strafreduktion von insgesamt 3 Monaten.

2.6

Zusammenfassung

Es ist die Einsatzstrafe von 42 Monaten

Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um 2, 16 Monate

und 3 Monate zu erhöhen und schliesslich wegen der Verletzung des

Beschleunigungsgebotes in Haftsachen um 3 Monate zu reduzieren. Es resultiert

damit im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil eine um ein halbes Jahr tiefere

Freiheitsstrafe von insgesamt 5 Jahren.

2.7

Der Beschuldigte 1 wurde am 25.

November 2014 gestützt auf einen internationalen Haftbefehl in […] (Republik

Mazedonien) verhaftet und in der Folge am 9. Dezember 2014 nach den Regeln des

vereinfachten Verfahrens an die Schweiz ausgeliefert (AS 2262 f., AS 2269). Die

erstandene Untersuchungshaft beginnt bereits am 25. November 2014 zu

laufen und nicht, wie von der Vorinstanz festgestellt, am 28. November 2014, denn

als sog. Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft,

Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110

Abs. 7 StGB). Insgesamt sind dem Beschuldigten 1 die Zeit in der Haft (=

25.11.2014

- 9.3.2015) sowie im vorzeitigen Strafvollzug (= 10.3.2014 -

22.3

) an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

2.8

Es steht fest, dass die erstandene

Haft zusammen mit dem vorzeitigen Strafvollzug nicht länger dauerte als die

ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Das Begehren des Beschuldigten 1 auf

Zusprechung einer Entschädigung wegen Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist

deshalb abzuweisen.

3.

Konkrete Strafzumessung (Beschuldigter

2)

3.1

Strafrahmen

In Abweichung vom Urteil der Vorinstanz

wird der Beschuldigte 2 in Bezug auf AKS Ziff. C2.a vom Vorhalt des gewerbs-

und bandenmässigen Diebstahls freigesprochen. Ebenso erfolgt in Bezug auf AKS

Ziff. C2.a (unrechtmässige Aneignung), C2.b (Sachbeschädigung) und C2.c

(Hausfriedensbruch) ein Freispruch. In Bezug auf AKS Ziff. C3.a erfolgt ein

Schuldspruch wegen einfachem Raub und nicht wegen bandenmässigem Raub. Zudem

entfällt der erstinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässiger räuberischer

Erpressung.

Es wird der Beschuldigte mit dem

vorliegenden Urteil damit wegen Raub (AKS Ziff. C3.a) im Sinne von Art.

140.

Ziff. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, Geldstrafe nicht unter 180

Tagessätzen) schuldig gesprochen (die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch

im Zusammenhang mit diesem Raub sind bereits in Rechtkraft erwachsen). Er ist

zudem rechtskräftig schuldig gesprochen worden wegen mehrfacher Widerhandlungen

gegen das SVG (Art. 91 Abs. 2 b, Art. 95 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. e,

Art. 96 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 lit. a, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG).

Mit einer Busse sind die ebenfalls

rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Übertretungen zu ahnden. Es sind dies die unrechtmässige

geringfügige Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB),

die (einfache) Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG), die mehrfache

Widerhandlung gegen das Wirtschaftsgesetz (§ 44 und 47 aWirtschG) sowie die

mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1

BetmG), soweit nicht gemäss erstinstanzlicher Dispositivziff. 3.1 eingestellt.

Zur Bemessung der Busse wird auf nachfolgende Ziff. IV.3.8 verwiesen.

3.2

Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt

Das schwerste Delikt ist der Raub vom

11.

Oktober 2014, begangen zum Nachteil von D.___. Wie vorne unter Ziff. III.5.3

dargelegt, ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 vom Beschuldigten 1 für das

Mitmachen an diesem einen Raub angefragt worden ist und er zugesagt hat. Er hat

als Mittäter dabei mitgewirkt, beim Geschädigten einzubrechen, diesen mit der

Drohung mit einem Stock zu zwingen, den Code am Tresor einzugeben bzw. diesen

bekannt zu geben. Die Öffnung des Tresors misslang ebenso wie dessen

Abtransport. Der Geschädigte erlitt auch bei diesem Überfall einen

Asthmaanfall. Die Beschuldigten nahmen beim Verlassen des Grundstücks die

Fernbedienung der Alarmanlage mit. Es kann in Bezug auf das Ausmass des

Verschuldens an sich und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ergänzungen

auf die Ausführungen unter Ziff. IV.2.2 hiervor für den Beschuldigten 1

verwiesen werden. Es gilt auch für den Beschuldigten 2, dass der Geschädigte in

seinen eigenen 4 Wänden überfallen worden war, was straferhöhend zu

berücksichtigen ist, indessen gegen den Geschädigten verhältnismässig geringe

Nötigungsmittel und insbesondere keine direkte Gewalt angewendet worden waren.

Beim Raub vom 11. Oktober 2014 erzielten der Beschuldigte 1 und seine beiden

Mittäter keine Beute, wobei es relativierend einzuwenden gilt, dass der Vorsatz

auf eine möglichst grosse Beute aus dem Tresor gerichtet war. Zudem ist das

Verschulden des Beschuldigten 2 insofern tiefer anzusetzen, als er im

Unterschied zum Beschuldigten 1 nur bei diesem einen Überfall mitgemacht hat

und er nicht der Initiator und Ideenlieferant war; er war vielmehr von seinen

Mittätern als zusätzliche Hilfe angefragt worden. Und entscheidend ist

natürlich auch, dass er im Unterschied zum Beschuldigten 1 nur wegen eines

einfachen Raubes und nicht wegen einem qualifizierten Raub bestraft werden

muss, mit der Folge einer deutlich tieferen Strafdrohung. Ausgehend von einem

für einen Raubtatbestand geringfügigen Verschulden als Resultat der Würdigung

der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist die Einsatzstrafe für den

Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB auf 16 Monate Freiheitsstrafe

festzusetzen.

3.3

Asperation für die weiteren Delikte

3.3.1

Es sind die Sachbeschädigung und

der Hausfriedensbruch angesichts des engen Zusammenhangs mit dem Raub mit einer

Freiheitsstrafe von lediglich 2 Monaten zu bestrafen, was asperiert eine

Straferhöhung um einen Monat ergibt.

3.3.2

Der Beschuldigte 2 ist in Bezug

auf SVG-Delikte ein auffallend uneinsichtiger Straftäter. Er war allein in der

Zeit vom 26. November 2014 bis am 3. Dezember 2015 sechsmal ohne gültigen

Führerausweis angetroffen worden, er hat im Jahr 2015 wiederholt (viermal) die

entzogenen Kontrollschilder nicht abgegeben, ist bei Rot über das Lichtsignal, ohne

Haftpflichtversicherung ist schliesslich auch noch in fahrunfähigem Zustand

unter Kokaineinfluss gefahren. Würden diese 13 SVG-Delikte für sich allein

beurteilt, wäre eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszusprechen; asperiert

ist die Einsatzstrafe um 7 Monate zu erhöhen.

3.4

Täterkomponenten

Über das Vorleben des Beschuldigten 2

ist Folgendes bekannt: Er ist am […] 1972 im Kosovo geboren und hat insgesamt 8

Jahre die Schulen besucht. Nach seinen eigenen Angaben ist er als junger Mann,

ca. 27-jährig, in die Schweiz gekommen, wo er u.a. als Möbelmonteur gearbeitet

hat. Vor Antritt der Freiheitsstrafe im Jahre 2016 ging der Beschuldigte über

längere Zeit keiner geregelten Arbeit mehr nach. Er ist von der Sozialhilfe

abhängig und beziffert seine privaten Schulden auf CHF 100'000.00. Er ist

Vater von insgesamt 10 Kindern und seit dem 4. November 2016 mit […] verheiratet,

mit der er drei Kinder im Alter von 11, 3 und 2 Jahren hat. Die weiteren 7

Kinder stammen aus den beiden früheren Ehen. Der Beschuldigte 2 verfügt über

eine Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz (vgl. AS 2881, auch US 87 sowie

Befragung zur Person vor Obergericht).

Aktuell verbüsst er eine Freiheitsstrafe

in der JVA Thorberg, wobei das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern mit

Verfügung vom 14. Februar 2018 entschieden hat, ihn auf den 29. März 2018

bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, die Probezeit auf 1 Jahr, 4 Monate

und 14 Tage (= Strafrest) festzusetzen und für deren Dauer Bewährungshilfe

anzuordnen.

Der Beschuldigte 2 ist gemäss dem

aktuellen Auszug wie folgt im Strafregister verzeichnet:

- Urteil

des Tribunal de police Lausanne vom 18. März

2010: Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Diebstahl (unvollendeter Versuch),

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch;

- Urteil

der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. März 2011: Geldstrafe von 25 Tagessätzen

wegen Vergehen gegen das Waffengesetz;

- Urteil

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. September 2012: Geldstrafe

von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie Busse von CHF 250.00 wegen Fahren bzw.

Fahrenlassen ohne Haftpflichtversicherung und mehrfache Verletzung der

Verkehrsregeln nach aArt. 90 Ziff. 1 SVG;

- Urteil

des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, [...] vom 20. August 2014:

Freiheitsstrafe von 48 Monaten wegen Verbrechen und Vergehen sowie Übertretung

gegen das BetmG, Geldwäscherei, Vergehen und Übertretung gegen das Waffengesetz

sowie Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen

Aufenthalts;

- Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 2014: Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 wegen Führen eines Motorfahrzeuges ohne

erforderlichen Fahrzeugausweis.

Der Beschuldigte 2 ist damit mehrfach

und auch einschlägig vorbestraft. Dabei fällt auf, dass er am 23. Oktober 2014

wegen Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausausweis, begangen am 2.

Oktober 2014, verurteilt worden war und bereits wieder am 26. November 2014 und

in der Folge einige weitere Male ohne Führerausweis fuhr. Zudem war er am 20.

August 2014 zu einer 4-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und er beging

trotz einem solchen schwerwiegenden Urteil bereits am 11. Oktober 2014 einen

Raub. Beim Beschuldigten 2 muss auf einen völlig uneinsichtigen Straftäter

geschlossen werden, der sich von Urteilen der Strafjustiz nicht beeindrucken

lässt. Im vorliegenden Verfahren ist das strafbare Verhalten bis am 16. Februar

2016.

zu beurteilen. Wenn seither keine strafbaren Handlungen mehr aktenkundig

sind, erklärt sich das in erster Linie aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe

gemäss Urteil vom 20. August 2014, welche er ab dem 3. Mai 2016 im Thorberg

angetreten hat.

Der Beschuldigte 2 wird von seiner

Ehefrau in der JVA Thorberg regelmässig besucht. Es liegt vom Thorberg ein

weitgehend positiver Führungsbericht vom 26. Januar 2018 vor. Es sind

allerdings auch zwei Disziplinierungen vom 20. November 2017 und vom 10. Januar

2018.

verzeichnet.

Mit der Vorinstanz ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit

des Beschuldigten 2 zu verneinen.

In Bezug auf die Täterkomponenten führen

die völlige Uneinsichtigkeit und die sofortige Fortsetzung der Delinquenz nach

einer Verurteilung zu einer spürbaren Straferhöhung um 4 Monate.

3.5

Zusammenfassung

Die Einsatzstrafe von 16 Monaten ist um

einen Monat (Tatkomplex Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch im Zusammenhang

mit dem Raub vom 11.10.2014) und um weitere 7 Monate (diverse SVG-Vergehen) zu

erhöhen. Aufgrund der Täterkomponenten hat eine weitere Straferhöhung um 4

Monate zu erfolgen. Das Beschleunigungsgebot wurde – entgegen den Ausführungen der

Verteidigerin des Beschuldigten 2 vor Obergericht – nicht allgemein, sondern

nur in Bezug auf die spezifische Haftkonstellation des Beschuldigten 1 verletzt

(vgl. hierzu vorstehende Ziff. IV.2.5.2). In Bezug auf den Beschuldigten 2, der

weniger als einen Monat in Untersuchungshaft war, danach in Freiheit lebte und ab

dem 3. Mai 2016 den Vollzug der im Berner Strafverfahren mit Urteil vom 20.

August 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe antrat, hat demzufolge eine

Strafreduktion zu unterbleiben. Es resultiert damit eine Freiheitsstrafe von

insgesamt 28 Monaten.

3.6

Frage des teilbedingten

Strafvollzuges

In Anbetracht dieses Strafmasses von

über zwei Jahren ist der bedingte Strafvollzug für die gesamte Strafe nach Art.

42.

StGB ausgeschlossen. Zu prüfen bleibt der teilbedingte Strafvollzug nach

Art. 43 StGB. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe ist, dass eine

begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender

Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43

StGB. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für

die Anwendung von Art. 43 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2009 vom

29.10.2009

E. 5.4.2 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Eine Besonderheit

in der Prognosebildung gilt für den Fall, dass der Täter innerhalb der letzten

fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist

(Art. 42 Abs. 2 StGB). Liegt ein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, so

gilt die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen

Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung

eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen

könnte. Die Gewährung des (teil)bedingten Strafvollzuges ist daher nur möglich,

wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass

trotz der Vortat(en) eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist

zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände

zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat

mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer

besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (Urteil des

Bundesgerichts 6B_157/2009 vom 29.10.2009 E. 5.4.1 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1

E. 4.2.3).

Der Beschuldigte 2 wurde am 20. August

2014.

– und damit innerhalb der letzten fünf Jahre vor den vorliegend

beurteilten Tatausführungen – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48

Monaten verurteilt, weshalb gestützt auf Art. 42

Abs. 2 i.V.m. Art. 43 StGB

besonders günstige Umstände

vorliegen müssen, damit ein teilweiser Aufschub der Strafe zulässig ist.

Wie bereits dargelegt, ist der

Beschuldigte 2 mehrfach und zum Teil auch einschlägig vorbestraft. Besonders

günstige Umstände sind mit Hinweis auf die Ausführungen unter vorstehende Ziff.

IV.3.4 (Täterkomponenten) nicht erkennbar. Insbesondere kann die Geburt seines

jüngsten und nun zehnten Kindes nicht als eine eigentliche Zäsur in seinem

Leben verstanden werden, von welcher eine besonders positive und nachhaltige

Veränderung in Bezug auf seine Legalprognose zu erwarten wäre. Auch die

Verteidigung verneint im Ergebnis die besonders günstigen Umstände, wenn sie

für den Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren eine unbedingte Freiheitsstrafe

von 10 Monaten beantragt. Die gesamte Freiheitsstrafe von 28 Monaten ist demnach

zwingend zu vollziehen.

3.7

Dem Beschuldigten 2 ist in Anwendung

von Art. 51 StGB die ausgestandene Untersuchungshaft (= 26.11.2014 -

22.12

) an diese Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.8

Busse

Die Vorinstanz hat für die Vielzahl von Übertretungen,

welche im Einzelnen unter vorstehender Ziff. IV.3.1 aufgeführt sind, eine

Gesamtbusse von CHF 1'000.00 ausgefällt, was sich als angemessen erweist und

von der Berufungsinstanz zu bestätigen ist.

V. Zivilforderung von D.___ gegenüber dem

Beschuldigten 1

Entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen

Urteil (vgl. US 99) hat der Privatkläger D.___ in Bezug auf den Überfall vom

23.

Juli 2014 gar keine Zivilforderung geltend gemacht. Der Geschädigte hat für

diesen Vorfall Strafantrag gestellt (AS 684), aber weder eine Genugtuung noch

für den in der polizeilichen Strafanzeige vom 25. Oktober 2014 mit CHF 5’800.00

bezifferten Sachschaden eine Schadenersatzforderung geltend gemacht (vgl. das

entsprechende Formular «Erklärung betreffend Beteiligung am Strafverfahren, AS

686). Es ist deshalb lediglich festzustellen, dass der Beschuldigte 1 in Bezug

auf die Einbruchdiebstähle vom 11. Oktober 2014 (zum Nachteil von D.___), vom

5.

Juli 2014 (zum Nachteil der K.___), vom 22. September 2014 (zum Nachteil der

F.___ AG, G.___ und L.___ SA) sowie vom 4./5. Oktober 2014 (zum Nachteil der L.___

SA) auf seiner Anerkennung der Schadenersatzforderungen der Privatkläger zu

behaften ist (vgl. rechtskräftige Ziff. 6.3 des erstinstanzlichen Urteils).

VI. Prüfung der Sicherheitshaft

1.

Der Beschuldigte 1, der sich seit dem

10.

März 2015 im vorzeitigen Strafvollzug befindet, verlangt mit der

Berufungserklärung die sofortige Freilassung, allerdings im Zusammenhang mit

seinem Antrag, es sei an Stelle der erstinstanzlichen Freiheitsstrafe von 5 ½

Jahren lediglich eine teilbedingte Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten

(davon 18 Monate bedingt) auszufällen. Die amtliche Verteidigung machte im

Berufungsverfahren nie geltend, es fehle an einem Haftgrund. Der Antrag auf

sofortige Freilassung gründet folglich einzig und allein auf dem beantragten

tieferen Strafmass und stellt kein selbständiges Gesuch auf Entlassung aus dem

vorzeitigen Strafvollzug dar. Da die vom Berufungsgericht ausgefällte

Freiheitsstrafe von 5 Jahren die erstandene Haft und die Zeit im vorzeitigen

Strafvollzug (= 25.11.2014 - 22.3.2018) übersteigt, erübrigen sich weitere

Ausführungen zur Frage der Entlassung. Es ist lediglich festzustellen, dass

sich der Beschuldigte derzeit im vorzeitigen Strafvollzug in der Interkantonalen

Strafanstalt Bostadel befindet und darin zu belassen ist.

2.

Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich

der Berufungsverhandlung beantragt, es sei der Beschuldigte 2 ab dem 29. März

2018.

(= Termin der bedingten Entlassung gemäss Verfügung des Amts für

Justizvollzug des Kantons Bern) in Sicherheitshaft zu versetzen (vgl. Anträge

gemäss Verfahrensprotokoll).

Nach Art. 231 StPO ist die

Verfahrensleitung, d.h. der Präsident bzw. Vorsitzender des Berufungsgerichts,

für die Anordnung von Sicherheitshaft zuständig. Wenn sich aber – wie

vorliegend – diese Frage im Rahmen des Berufungsentscheides stellt, kann

darüber auch das Berufungsgericht in corpore befinden (BGE 139 IV 277 E. 2.2 S.

280). Von dieser Möglichkeit machte das Obergericht vorliegend Gebrauch, indem

es am 21. März 2018 beschloss, den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft

abzuweisen. Das Obergericht hat hierzu einen separaten begründeten Beschluss

ausgefertigt, der Staatsanwalt C.___ und der amtlichen Verteidigerin des

Beschuldigten 2 unmittelbar im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom

22.

März 2018 ausgehändigt worden ist (vgl. auch Verfahrensprotokoll). Auf

diese Begründung kann vorliegend vollumfänglich verwiesen werden.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Verfahrenskosten

1.1

Erstinstanzliches Verfahren

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 13'000.00 total (exkl. Kosten

der amtlichen Verteidigung und Dolmetscherkosten) CHF 68'000.00 aus.

Bereits rechtskräftig ist die

Kostenverlegung in Bezug auf den Beschuldigten H.___, der von seinem

Kostenanteil (= CHF 24'000.00) insgesamt 80 % (= CHF 19'200.00) zu tragen

hat, und in Bezug auf den Beschuldigten I.___, der sämtliche auf ihn

entfallenden Verfahrenskosten von CHF 8'000.00 bezahlen muss.

Es verbleiben Verfahrenskosten von insgesamt

CHF 40'800.00 (= CHF 68'000.00 – CHF 19'200.00 – CHF 8'000.00), die wie

folgt zu verteilen sind:

Erstinstanzlich wurden die auf den

Beschuldigten 1 entfallenden Verfahrenskosten mit CHF 17'000.00 veranschlagt.

Unter Berücksichtigung eines erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der

fortgesetzten und gewerbsmässigen räuberischen Erpressung gemäss AKS Ziff.

B10.a (Dispositivziff. 2.1) wurden ihm von diesem Anteil 80 % (= CHF

13'600.00) zur Bezahlung auferlegt (vgl. Dispositivziff. 7.5). Nachdem keine

weiteren Freisprüche hinzugekommen sind, ist dieser Entscheid zu bestätigen.

Die auf den Beschuldigten 2 entfallenden

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens machen CHF 19'000.00 aus. Er wird

in Bezug auf AKS Ziff. C2.a –c vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen

Diebstahls, der unrechtmässigen Aneignung, der Sachbeschädigung und des

Hausfriedensbruchs (AKS C2.a - c) freigesprochen, weshalb er von seinem

Verfahrenskostenanteil total 80 % (= CHF 15'200.00) zu tragen hat. Die andere

rechtliche Qualifikation in Bezug auf den Vorhalt des bandenmässigen Raubes (AKS

Ziff. C3.a) nur als einfachen Raub wirkt sich auf die erstinstanzliche Kostenverlegung

nicht aus.

Der vom Staat erstinstanzlich zu

tragende Kostenanteil macht insgesamt CHF 12'000.00 aus und setzt sich wie

folgt zusammen: CHF 4'800.00 (= 20 % von CHF 24'000.00.00 aus dem

Strafverfahren gegen H.___), CHF 3'400.00 (= 20 % von CHF 17'000.00 aus

dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1) sowie CHF 3'800.00 (= 20 %

von CHF 19'000.00 aus dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2).

1.2

Berufungsverfahren

Die Urteilsgebühr für das

Berufungsverfahren wird auf CHF 12'000.00 festgesetzt. Zusammen mit den

weiteren Auslagen resultieren (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und

exkl. Dolmetscherkosten) CHF 12'300.00, wobei diese Kosten je zur Hälfte (= je

zu CHF 6'150.00) dem Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 2 zuzuordnen sind.

Der Beschuldigte 1 hat mit seiner Berufung

eine Strafmassreduktion von einem halben Jahr (Vorinstanz: 5 ½ Jahre,

Obergericht: 5 Jahre Freiheitsstrafe) erreicht. Ansonsten unterlag er aber mit

seinen Anträgen. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO hat er deshalb von

seinem Kostenanteil 90 % zu tragen, was CHF 5'535.00 entspricht. 10 % (= CHF

615.

) hat der Staat Solothurn zu tragen.

Der Beschuldigte 2 hat in Bezug auf den

Raub vom 11. Oktober 2014 die Verurteilung wegen unqualifiziertem Raub und

einen Freispruch vom Vorhalt der gewerbsmässigen räuberischen Erpressung

verlangt. Für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl vom 22. September 2014

und alle damit verbundenen weiteren Vorhalte verlangte er ebenfalls einen

Freispruch. Mit diesen Anträgen ist er durchgedrungen. In Bezug auf das

beantragte Strafmass hat er zwar eine deutliche Strafreduktion von 48 auf 28

Monate Freiheitsstrafe erreicht, allerdings bei weitem nicht auf das von ihm

beantragte Mass von 10 Monaten. Sein Kostenanteil von CHF 6'150.00 ist ihm bei

diesem Verfahrensausgang zu 20 % (= CHF 1'230.00) zur Zahlung aufzuerlegen.

Der Staat Solothurn hat die verbleibenden 80 % (= CHF 4'920.00) zu tragen.

Der vom Staat Solothurn im

Berufungsverfahren zu tragende Kostenanteil macht somit insgesamt CHF 5'535.00

(= CHF 615.00 + CHF 4'920.00) aus.

2.

Entschädigung der amtlichen

Verteidiger

2.1

Erstinstanzliches Verfahren

Die Höhe der Entschädigungen für die

amtlichen Verteidiger ist bereits rechtskräftig festgesetzt worden.

Auf eine Rückforderung der Kosten der

amtlichen Verteidigung bei den Beschuldigten 1 und 2 hat die Vorinstanz

verzichtet, ohne dies zu begründen. Es gilt allerdings das

Verschlechterungsverbot nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(6B_478/2015 vom 12.2.2016, E. 1.4;6B_1046/2013 vom 14.5.2014 E. 2.3) auch für

die Kosten- und Entschädigungsfolgen, so dass eine Rückforderung zu Lasten der

beiden Beschuldigten von vornherein nicht in Frage kommt und auch dieser Punkt

von der Berufungsinstanz zu bestätigen ist.

Des Weiteren ist festzustellen, dass

Rechtanwalt Dr. Roland Winiger keinen Nachforderungsanspruch im Sinne von Art.

135.

Abs. 4 lit. b StPO geltend gemacht hat.

Vorzubehalten ist der

Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2,

Fürsprecherin Franziska Marti von CHF 3'196.80, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von B.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Dieser Betrag berechnet

sich wie folgt: 74 Stunden (= 63 Stunden Aufwand, 8 ½ Stunden HV vor erster

Instanz, 2 ½ Stunden Urteilseröffnung) x CHF 50.00 (= Differenzbetrag zwischen

der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar), somit CHF 3'700.00

ergeben zuzüglich 8 % MWSt (= CHF 296.00) CHF 3'996.00. Da dem Beschuldigten die

Verfahrenskosten im Umfang von 4/5 auferlegt worden sind,

ist dieser Betrag um 1/5 zu reduzieren, so dass CHF

3'196.80 resultieren.

2.2

Berufungsverfahren

Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger macht

für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren einen

Aufwand (exkl. HV und Urteilseröffnung) von insgesamt 29 Stunden und Auslagen

von CHF 483.15 geltend, was sich mit Blick auf das umfangreiche Verfahren noch

als angemessen erweist. Für den Aufwand und die Auslagen bis Ende 2017 (=

11,1667 Stunden x CHF 180.000: CHF 2'010.00; Auslagen: CHF 251.60) kommt ein

Mehrwertsteuersatz von 8 % (= CHF 180.95) zur Anwendung, für den Aufwand und

die Auslagen ab 2018 (= 17,8333 x CHF 180.00: CHF 3'210.00; Auslagen: CHF

231.

) ein solcher von 7,7 % (= CHF 265.00) zur Anwendung. Die

Hauptverhandlung vor Obergericht dauerte 3 ½ Stunden, inkl. Weg ist von 5

Stunden auszugehen. Für die Urteilseröffnung sind insgesamt 3 Stunden zu

berücksichtigen (1 ½ Stunden Eröffnung, 1 ½ Stunden Weg). Unter Berücksichtigung

dieser weiteren 8 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 1'440.00) sowie 7,7 %

MWSt (= CHF 110.90) ist die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten 1 auf CHF 7'700.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen,

zahlbar vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

bezahlt.

Es ist festzustellen, dass von

Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, Olten, kein Nachforderungsanspruch im Sinne

von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO geltend gemacht worden ist.

Vorzubehalten ist gestützt auf Art. 135

Abs. 4 lit. a StPO der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

der – entsprechend dem von ihm zu tragenden Verfahrenskostenanteil (vgl. hierzu

vorstehende Ziff. VII.1.2) – umfangmässig auf CHF 6'930.00 (= 9/10

von CHF 7’700.00) festzusetzen ist.

Fürsprecherin Franziska Marti macht in

ihrer Honorarnote für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 vor

Obergericht einen Aufwand (exkl. HV und Urteilseröffnung) von 22,5 Stunden

sowie Auslagen von CHF 298.60 geltend. Beide Positionen erweisen sich als

angemessen. Für den Aufwand und die Auslagen bis Ende 2017 (6,5 Stunden x CHF

180.

: CHF 1'170.00; Auslagen: CHF 208.00) fallen 8 % MWST (= CHF 110.25) an.

Ab 2018 (16 Stunden x CHF 180.00: CHF 2'880.00; Auslagen: CHF 90.60) kommt ein

Mehrwertsteuersatz von 7,7 % zur Anwendung, was CHF 228.75 ergibt. Inkl. 8

Stunden für die Hauptverhandlung, die Urteilseröffnung und den Reiseweg (8 x

CHF 180.00: CHF 1'440.00; 7,7 % MWSt: CHF 110.90) ist die Entschädigung

für die amtliche Verteidigerin auf CHF 6'238.50 festzusetzen, zahlbar

durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Beschuldigten 2 während 10

Jahren. Dieser ist auf CHF 1'247.70 (=1/5 von

CHF 6'238.50) festzusetzen, da der Beschuldigte 2 im Umfang von 20 % die

Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.

Ebenso ist der Nachforderungsanspruch

der amtlichen Verteidigerin vorzubehalten, der CHF 328.70 ausmacht und sich

folgendermassen berechnet: 24 Stunden x CHF 50.00 (= CHF 1'200.00) + 7,7 %

MWSt (= CHF 92.40) + 6,5 Stunden x CHF 50.00 (= CHF 325.00) + 8 % MWSt (= CHF

26.

), was CHF 1'643.40 ergibt und schliesslich aufgrund der Kostenverlegung

durch 5 zu dividieren ist.

Demnach wird in Anwendung von

-

Art. 47, Art. 49 Abs. 1,

Art. 51, Art. 69, Art. 137 Ziff. 2, Art. 137 Ziff. 2 i.V.m. Art. 172ter

StGB, Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2,

Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; Art. 94 Abs. 1

SVG sowie Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426,

Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (A.___)

-

Art. 47, Art. 49 Abs. 1,

Art. 51, Art. 69, Art. 106 StGB, Art. 137 Ziff. 2 i.V.m. Art. 172ter,

Art. 140 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG;

Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 b, Art. 95 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1 lit. e,

Art. 96 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 lit. a, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG; § 44, § 47

aWirtschG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426,

Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (B.___)

beschlossen und erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass das Urteil

des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 28. März 2017 (nachfolgend: erstinstanzliches

Urteil), soweit den Beschuldigten H.___ (Ziff. 1.1, 1.2 lit. a - f, 1.3 lit. a

- h, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 5.2, zum Teil Ziff. 5.3, zum Teil Ziff. 5.4, Ziff.

6.

, 6.2, 7.1 und 7.5, 1. Lemma) und den Beschuldigten I.___ (Ziff. 4.1 lit. a

- e, 4.2 lit. a - b, 4.3, zum Teil Ziff. 5.3, zum Teil Ziff. 5.4 (vgl. auch

nachfolgende Ziff. 4.3), Ziff. 7.4 und 7.5, 4. Lemma) betreffend, in

Rechtskraft erwachsen ist.

2.1

Es

wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 2.1

des erstinstanzlichen Urteils vom Vorhalt der fortgesetzten und gewerbsmässigen

räuberischen Erpressung zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B10.a) freigesprochen

worden ist.

2.2

Es

wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziff.

2.2

lit. c (1. - 5. Lemma, 7. Lemma), der rechtskräftigen Ziff. 2.2. lit.

d, der teilweise rechtskräftigen Ziff. 2.2. lit. e (1., 2., 4 - 6., 8.- 9.

Lemma), der teilweise rechtskräftigen Ziff. 2.2. lit. f (1., 2., 4. - 8. Lemma)

sowie der rechtskräftigen Ziff. 2.2 lit. g und h des erstinstanzlichen Urteils

wie folgt schuldig gemacht hat:

-

des gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls,

· begangen im Zeitraum vom 26. bis 27.

Juni 2014, in [...], zum Nachteil der J.___ SA (AKS Ziff. B2.a);

· begangen vom 5. bis 7. Juli 2014, in [...],

zum Nachteil der K.___ (AKS Ziff. B3.a);

· begangen am 22. September 2014, in [...],

zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff. B6.1a);

· begangen am 22. September 2014, in [...],

zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. B6.2a);

· begangen im Zeitraum vom 4. bis 5.

Oktober 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff.B7.a);

· begangen am 16. Oktober 2014, in [...],

zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B10.a);

- der

unrechtmässigen, teilweise geringfügigen Aneignung,

· begangen am 22. September 2014, in [...],

zum Nachteil der F.___ AG (AKS Ziff. B6.2a);

· begangen am 11. Oktober 2014, in [...],

zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.a);

-der mehrfachen Sachbeschädigung,

· begangen im Zeitraum vom 26. bis 27.

Juni 2014, in [...], zum Nachteil der J.___ SA (AKS Ziff. B2.b);

· begangen vom 5. bis 7. Juli 2014, in [...],

zum Nachteil der K.___ (AKS Ziff. B3.b);

· begangen am 22. September 2014, in [...],

zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff. B6.1b);

· begangen am 22. September 2014, in [...],

zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. B6.2b);

· begangen im Zeitraum vom 4. bis 5.

Oktober 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff. B7.b);

· begangen am 11. Oktober 2014, in [...],

zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.b);

· begangen am 16. Oktober 2014, in [...],

zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B10.b);

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs,

· begangen im Zeitraum vom 26. bis 27.

Juni 2014, in [...] zum Nachteil der J.___ SA (AKS Ziff. B2.c);

· begangen vom 5. bis 7. Juli 2014, in [...],

zum Nachteil der K.___ (AKS Ziff. B3.c);

· begangen am 22. September 2014, in [...],

zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff. B6.1c);

· begangen am 22. September 2014, in [...],

zum Nachteil des F.___ AG und G.___ (AKS Ziff. B6.2c);

· begangen im Zeitraum vom 4. bis 5.

Oktober 2014, in [...], zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff. B7.c);

· begangen am 11. Oktober 2014, in [...],

zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.c);

· begangen am 16. Oktober 2014, in [...],

zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B10.c);

- der

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz,

· begangen im Zeitraum vom 1. September

bis 16. Oktober 2014, in [...] und anderswo (AKS Ziff. B5.);

- der

Entwendung zum Gebrauch,

· begangen am 22. September 2014, in [...],

zum Nachteil der L.___ SA (AKS Ziff. B6.1.d).

2.3

A.___ hat sich zudem schuldig

gemacht:

- des bandenmässigen Raubes,

· begangen am 23. Juli 2014, in [...], zum

Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B4.a);

· begangen am 11. Oktober 2014, in [...],

zum Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B9.a);

- des

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,

· begangen am 5. Oktober 2014, in [...]/BE,

zum Nachteil des Q.___ (AKS Ziff. B8.a);

- der

mehrfachen Sachbeschädigung,

· begangen am 23. Juli 2014, in [...], zum

Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B4.b);

· begangen am 5. Oktober 2014, in [...]/BE,

zum Nachteil des Q.___ (AKS Ziff. B8.b);

- des

Hausfriedensbruchs,

· begangen am 23. Juli 2014, in [...], zum

Nachteil von D.___ (AKS Ziff. B4.c).

2.4

A.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

2.5

A.___

wird die Zeit in der Haft und im vorzeitigen Strafvollzug (= 25.11.2014 bis

22.3

) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.6

Der

Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft wird abgewiesen.

2.7

Es

wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 10. März 2015 im vorzeitigen

Strafvollzug befindet und darin zu belassen ist.

3.1

Es

wird festgestellt, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten B.___ wegen

mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. C4.),

soweit den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 27. März 2014 betreffend, gemäss

rechtskräftiger Ziff. 3.1 des erstinstanzlichen Urteils zufolge Eintritts der

Verjährung eingestellt worden ist.

3.2

B.___

wird freigesprochen:

- vom

Vorhalt des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zum Nachteil des F.___ AG

und G.___ (AKS Ziff. C2.a);

- vom

Vorhalt der unrechtmässigen Aneignung zum Nachteil der F.___ AG (AKS Ziff.

C2.a);

- vom

Vorhalt der Sachbeschädigung zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff.

C2.b);

- vom

Vorhalt des Hausfriedensbruchs zum Nachteil der F.___ AG und G.___ (AKS Ziff.

C2.c).

3.3

Es

wird festgestellt, dass sich B.___ gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziff.

3.2

lit. d (2. Lemma), der teilweise rechtskräftigen Ziff. 3.2 lit. e (2.

Lemma), der teilweise rechtskräftigen Ziff. 3.2. lit. f (2. Lemma) sowie der

rechtskräftigen Ziff. 3.2 lit. g, h und i des erstinstanzlichen Urteils wie

folgt schuldig gemacht hat:

- der

unrechtmässigen geringfügigen Aneignung (AKS Ziff. C3.a),

- der

Sachbeschädigung (AKS Ziff. C3.b);

- des Hausfriedensbruchs (AKS

Ziff. C3.c);

· alles begangen am 11. Oktober 2014, in [...],

zum Nachteil von D.___;

-

der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

- begangen im Zeitraum vom 28. März 2014

bis am 28. November 2014, in [...] und anderswo (AKS Ziff. C4.);

- begangen am 25. November 2014, an einem

unbekannten Ort (AKS Ziff. C4.);

- begangen am 26. November 2014, in [...]

(AKS Ziff. C4.);

- begangen am 29. und 30. Januar 2016, in [...]

(AKS Ziff. C12.);

-

der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Wirtschaftsgesetz,

- durch

Patentanmassung,

· begangen im Zeitraum vom 1. November bis

26.

November 2014, in [...] (AKS Ziff. C5.a);

- durch

mehrfaches Wirten nach Schliessungszeit,

·

begangen im Zeitraum

vom 1. November bis 26. November 2014, in [...] (AKS Ziff. C5.b);

-

der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz:

- durch Fahren

ohne Berechtigung,

· begangen am 26. November 2014, in [...]

und [...] (AKS Ziff. C6.);

· begangen im Zeitraum vom 26. bis 27.

Februar 2015, in [...] und [...] (AKS Ziff. C8.);

· begangen zu unbekanntem Zeitpunkt vor

dem 27. Februar 2015, in [...] (AKS Ziff. C8.);

· begangen am 8. November 2015, in [...]

(AKS Ziff. C9.b);

· begangen am 3. Dezember 2015, in [...]

(AKS Ziff. C10.a);

· begangen am 2. Februar 2015, in [...]

(AKS Ziff. C11.a);

-

durch Missbrauchs von

Ausweisen und Schildern,

· begangen im Zeitraum vom 28. Januar bis

27.

Februar 2015, in [...] (AKS Ziff. C7.);

· begangen im Zeitraum vom 23. Oktober bis

3.

Dezember 2015, in [...] (AKS Ziff. C10.b);

· begangen am 2. Februar 2015, in [...]

(AKS Ziff. C11.b);

· begangen am 16. Februar 2016, in [...]

(AKS Ziff. C13.);

-

einfache Verletzung der

Verkehrsregeln,

· begangen am 8. November 2015, in [...]

(AKS Ziff. C9.a);

-

Fahren ohne

Haftpflichtverletzung,

· begangen am 3. Dezember 2015, in [...]

(AKS Ziff. C10.c);

-

Fahren in fahrunfähigem

Zustand,

· begangen am 2. Februar 2015, in [...]

(AKS Ziff. C11.c).

3.4

B.___ wird zudem schuldig

gesprochen:

- des

Raubs, begangen am 11. Oktober 2014, in [...], zum Nachteil von D.___ (AKS

Ziff. C3.a).

3.5

B.___

wird verurteilt zu:

- einer

Freiheitsstrafe von 28 Monaten;

- einer

Busse von CHF 1‘000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 10 Tagen

Freiheitsstrafe.

3.6

B.___

wird die ausgestandene Untersuchungshaft (= 26.11.2014 – 22.12.2014) an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

3.7

Der

Antrag der Staatsanwaltschaft, B.___ ab dem 29. März 2018 in Sicherheitshaft zu

versetzen, wird abgewiesen.

4.1

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 5.1 des erstinstanzlichen

Urteils der strafprozessuale Beschlag über die folgenden polizeilich

sichergestellten Waffen und Munition nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben

und der Entscheid über die Herausgabe der Polizei Kanton Solothurn übertragen

worden ist:

- Selbstladegewehr

Norinco AK-47, Mod. 56, Kal. 7.62x39mm, RUS, Nr. 16079656;

- 27 Schuss Kal.

7.

x39mm;

- Pistole Beretta, Nr. PX

08099.

- Waffenkoffer Beretta.

4.2

Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 5.3 des erstinstanzlichen Urteils die nachfolgend

sichergestellten Gegenstände – soweit nicht herausgegeben – in Anwendung von

Art. 69 f. StGB eingezogen worden und durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate, nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten sind:

unbekannt

Fall Nr.

Menge /

Art

Sache

Einlagerungsdatum

SO 2013

12.

244

1.

Kabel

Kabelfesselung von Sessel

13.02.2014

SO 2013

12.

244

1.

Kabel

Kabel vor Sessel

13.02.2014

SO 2013

12.

244

1.

Kabel

Kabel ab rechter Hand

13.02.2014

SO 2013

12.

244

1.

Kabel

Kabel vor Sessel

13.02.2014

H.___

Fall Nr.

Menge /

Art

Sache

Einlagerungsdatum

SO 2014

10.

369

1.

Pneuhebel

Butler glatt

23.12.2014

SO 2014

10.

369

1.

Pneuhebel

rau

23.12.2014

SO 2014

10.

369

1.

Schraubenzieher

rot

23.12.2014

SO 2014

10.

369

1.

Schraubenzieher

schwarz

23.12.2014

SO 2014 7

1146.

1.

Kabelbinder

weiss Länge 20cm

12.09.2014

A.___

Fall Nr.

Menge /

Art

Sache

Einlagerungsdatum

SO 2014

10.

1538

1.

Kopfkissen

20.01.2015

SO 2014

10.

1538

1.

PET

Flasche Coca-Cola

20.01.2015

B.___

Fall Nr.

Menge /

Art

Sache

Einlagerungsdatum

SO 2014

11.

1243

0.3

g

Kokain

05.05.2015

I.___

Fall Nr.

Menge /

Art

Sache

Einlagerungsdatum

SO 2014

10.

537

1.

Sporthose

Puma schwarz

26.11.2014

SO 2014

10.

537

1.

Kaupuzen-Pullover

dunkelblau Gr. M

26.11.2014

SO 2014

10.

537

1.

Mütze

grau Tchibo TCM

26.11.2014

SO 2014

10.

537

1.

Tennissocke

grau

26.11.2014

SO 2014

10.

553

1.

Schraubenzieher

Gr. 7

13.11.2014

SO 2014

10.

601

9.

g

Kokain

31.10.2014

SO 2014

10.

601

1.5

g

Marihuana

31.10.2014

4.3

Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 5.4 des erstinstanzlichen Urteils nachfolgende

Gegenstände sichergestellten Gegenstände sind – soweit nicht bereits an die

Berechtigten herausgegeben – durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils dem jeweiligen

Eigentümer auf Verlangen herausgegeben bzw. im Verzichtsfall zu Handen der

Staatskasse verwertet oder vernichtet werden:

H.___

Fall Nr.

Menge /

Art

Sache

Einlagerungsdatum

SO 2013

12.

244

1.

Handlampe

Stablampe

13.02.2014

SO 2013

12.

244

1.

Installationsmaterial

Elektrostecker

13.02.2014

SO 2013

12.

244

1.

Krawatte

13.02.2014

SO 2014

10.

557

1.

Spezialschuh

ABEBA schwarz

13.11.2014

SO 2014

10.

682

1.

Schuhe

schwarz, Leder, Nike, Gr. 44.5

26.11.2014

SO 2014

10.

710

1.

Pullover

Angelo Litrico, Grösse L

13.01.2015

SO 2014

10.

710

1.

Pullover

dunkelblau

13.01.2015

A.___

Fall Nr.

Menge /

Art

Sache

Einlagerungsdatum

SO 2014

10.

1538

1.

Bergschuhe

20.01.2015

I.___

Fall Nr.

Menge / Art

Sache

Einlagerungsdatum

SO 2014

10.

553

1.

Messer

13.11.2014

SO 2014

10.

553

1.

Messer

13.11.2014

SO 2014

10.

553

1.

Brotmesser

13.11.2014

SO 2014

10.

553

1.

Küchenmesser

13.11.2014

SO 2014

10.

553

1.

Küchenmesser

13.11.2014

SO 2014

10.

553

1.

Küchenmesser

13.11.2014

L.___ SA

Fall Nr.

Menge /

Art

Sache

Einlagerungsdatum

SO 2014

10.

681

3.

Uhrwerk

mit Gehäuse für Herrenarmbanduhr Swatch IR41

24.04.2015

SO 2014

10.

681

2.

Minigripp

Armbandersatzteile Swatch

24.04.2015

SO 2014

10.

681

1.

Uhrenband

24.04.2015

Familie Laska

Fall Nr.

Menge /

Art

Sache

Einlagerungsdatum

SO 2014

10.

710

1.

Parfum

Paco Rabanne 1 Million

24.04.2015

5.1

Es

wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 6.3 des

erstinstanzlichen Urteils auf die Anerkennung des von ihm verursachten

Sachschadens gegenüber dem Privatkläger D.___ für den Überfall vom 11. Oktober

2014.

in Höhe von CHF 6‘000.00 und für den Einbruch vom 5. Juli 2014

gegenüber der Privatklägerin K.___ in Höhe von CHF 51‘603.00 behaftet

wird. Ebenso wird A.___ auf seiner Anerkennung von Schadenersatzforderungen –

soweit diese noch substantiiert eingereicht werden – behaftet, für die

Einbrüche vom 22. September 2014 (Privatkläger F.___ AG, G.___ und L.___ SA)

sowie vom 4./5. Oktober 2014 (L.___ SA).

5.2

Es

wird festgestellt, dass B.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 6.4 des

erstinstanzlichen Urteils auf der vollumfänglichen Anerkennung des von ihm

verursachten Sachschadens für den Überfall vom 11. Oktober 2014 gegenüber dem

Privatkläger D.___ behaftet wird.

5.3

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 6.5 des erstinstanzlichen

Urteils im Übrigen die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen worden sind.

6.1

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 7.2 des erstinstanzlichen

Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr.

Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14‘051.25 (inkl.

Auslagen und MwSt.) und die Honorarnote der vormals amtlichen Verteidigerin von

A.___, Rechtsanwältin Ariane Bessire, auf CHF 9‘081.95 festgesetzt und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, bezahlt worden sind.

Ebenso

wird festgestellt, dass auf eine Rückforderung beim Beschuldigten durch den

Staat Solothurn verzichtet und von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, kein

Nachforderungsanspruch geltend gemacht worden ist.

6.2

Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 7.3 des

erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin von B.___,

Fürsprecherin Franziska Marti, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

15‘118.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

bezahlt worden ist.

Ebenso

wird festgestellt, dass auf eine Rückforderung beim Beschuldigten durch den

Staat Solothurn verzichtet worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin von CHF 3'196.80 (Differenz

zu vollem Honorar im Umfang von 4/5), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6.3

Die

Honorarnote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dr. Roland

Winiger, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 7'700.00 (inkl.

MWSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Es

wird festgestellt, dass von Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, kein

Nachforderungsanspruch geltend gemacht worden ist.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 6'930.00 (= 9/10 von CHF 7’700.00), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

6.4

Die

Honorarnote der amtlichen Verteidigerin von B.___, Fürsprecherin Franziska

Marti, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 6'238.50 (inkl. MWSt

und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 1'247.70 (1/5 von CHF 6'238.50) sowie der

Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin von CHF 328.70 (Differenz zu

vollem Honorar im Umfang von 1/5), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

6.5

Der

Antrag von B.___ auf Zusprechung einer Parteientschädigung für die

Verteidigungskosten im Berufungsverfahren wird abgewiesen.

7.1

Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 7.5 des

erstinstanzlichen Urteils der Beschuldigte H.___ von den erstinstanzlichen

Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 13‘000.00, total (exkl.

Kosten der amtlichen Verteidigungen) CHF 68‘000.00, CHF 19‘200.00 (80 %

von CHF 24‘000.00) und I.___ CHF 8'000.00 zu bezahlen haben. Von den

verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 40'800.00 haben zu bezahlen:

-

A.___ CHF

13‘600.00 (80 % von CHF 17‘000.00)

-

B.___ CHF 15‘200.00

(80 % von CHF 19'000.00)

-

Staat Solothurn CHF

12'000.00

7.2

Von

den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 12'000.00, total (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) CHF

12'300.00 haben zu bezahlen:

-

A.___ CHF

5'535.00 (90 % von CHF 6'150.00)

-

B.___ CHF

1'230.00 (20 % von CHF 6'150.00)

-

Staat Solothurn CHF

5'535.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000.

Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Gegen den Entscheid

betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135

Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten

Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse:

Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker