STBER.2017.68
Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises
17. Juli 2018Deutsch19 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom
17. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsident
Kiefer
Oberrichter
Marti
Oberrichter
Kamber
Gerichtsschreiberin
Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend Führen eines Motorfahrzeuges trotz
Entzugs des Ausweises und Widerrufsverfahren
Über die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren entschieden (Art. 406 StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Februar 2016 (Aktenseite
20 f. [im Folgenden AS 20 f.]) wurde der Beschuldigte A.___ wegen Führens eines
Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zur Übernahme der Verfahrenskosten von total CHF
400.00 verurteilt. Weiter wurde auf die Widerrufe der A.___ mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Visp, vom 9.
Juli 2014 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom
23. September 2014 gewährten bedingten Strafvollzüge verzichtet. Bezüglich des
letztgenannten Strafbefehls wurde der Beschuldigte verwarnt.
2. Mit Eingabe vom 26. Februar 2016
erhob Rechtsanwalt Beat Hess namens und im Auftrag des Beschuldigten A.___
vorsorglich form- und fristgerecht Einsprache (AS 45). Mit Schreiben vom 11.
Oktober 2016 bestätigte die Staatsanwaltschaft den Erhalt der Einsprache und
ersuchte den Verteidiger gleichzeitig um eine kurze schriftliche Begründung der
Einsprache (AS 32). Hierzu wurde ihm Frist bis 25. Oktober 2016 gesetzt.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 an die Staatsanwaltschaft begründete
Rechtsanwalt Beat Hess die Einsprache und wies dabei zusätzlich auf sein
Schreiben an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. November 2015
hin (AS 47 f.).
3. Mit Schreiben vom 15. November 2016
kündigte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger den Abschluss der Untersuchung
an. Vor Anklageerhebung beim zuständigen Gericht wurde den Parteien nochmals
Gelegenheit gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu
stellen. Hierzu wurde Rechtsanwalt Beat Hess Frist gesetzt bis 2. Dezember 2016
(AS 33).
4. Mit Anklageschrift vom 14. Dezember
2016 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium
Olten-Gösgen zur Beurteilung des Vorhalts des Führens eines Motorfahrzeugs
trotz Entzugs des Führerausweises, eventuell fahrlässig begangen (Art. 10 Abs.
2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, eventuell in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1
Abs. 1 SVG sowie Art.13 Abs. 2 StGB). Beantragt wurde eine Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je CHF 30.00, auf den Widerruf der gewährten bedingten
Strafvollzüge (vgl. Ziff. 1 weiter oben) sei zu verzichten. In Bezug auf das
Urteil vom 23. September 2014 sei der Beschuldigte zu verwarnen. Die Kosten
seien nach richterlichem Ermessen dem Beschuldigten aufzuerlegen (AS 1 f.).
5. Am 23.
August 2017 fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgendes
Urteil (85 ff.):
«
1. Der Beschuldigte A.___
hat sich des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises,
begangen am 13./14. Juli 2015, schuldig gemacht.
2. Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 Franken.
3. Der A.___ mit
Urteil/Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region
Oberwallis, Visp, vom 9. Juli 2014 (S1 14 292) für eine Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je 105 Franken gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht
widerrufen; dagegen wird der Verurteilte verwarnt.
4. Der A.___ mit
Urteil/Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 23.
September 2014 (AK 010 13 1015/BSC) für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu
je 30 Franken gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen; dagegen
wird der Verurteilte verwarnt.
5. Die Verfahrenskosten,
mit einer Gerichtsgebühr von 400 Franken, total 560 Franken, hat der
Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
Wird kein
Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche
Begründung des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um 150 Franken, womit
die gesamten Kosten für den Beschuldigten noch 410 Franken betragen.»
6. Gegen
dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 24. August 2017 die
Berufung an (AS 82). Die Berufungserklärung datiert vom 20. September 2017. Es
werden die folgenden Anträge gestellt:
1. Das Urteil des
Richteramts Olten-Gösgen vom 23. August 2017 sei aufzuheben.
2. A.___ sei vom Vorwurf
des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, begangen
am 13./14. Juli 2015, freizusprechen.
3. Eventuell sei A.___ des
Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises schuldig zu
sprechen, begangen als besonders leichter Fall im Sinne von Art. 100 Ziff. 1
Abs. 2 SVG. Von einer Bestrafung sei Umgang zu nehmen.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
7. Eine Kopie
der Berufungserklärung ging am 27. September 2017 an die Staatsanwaltschaft.
Der Oberstaatsanwalt verzichtete mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 auf
einen Antrag auf Nichteintreten, auf eine Anschlussberufung sowie auf eine
weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
Nicht
angefochten werden somit die Urteilsziffern 3 und 4 (Widerrufsentscheide).
Praxisgemäss können Widerrufsentscheide aber nicht in Rechtskraft erwachsen,
wenn, wie vorliegend, die Strafzumessung angefochten wird, da der Entscheid
über die Widerrufe und die Strafzumessung in einem engen Zusammenhang stehen
(SOG.2013.15).
8. Gegen die
in Aussicht gestellte Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurden innert
der gesetzten Frist keine Einwendungen geltend gemacht. Das schriftliche
Verfahren wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. November 2017
angeordnet, unter Fristsetzung für die Einreichung der Berufungsbegründung.
9. Die
Berufungsbegründung wurde innert einmal erstreckter Frist am 20. Dezember 2017
eingereicht. Auf die Vorbringen wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant,
eingegangen, im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
In der
Anklageschrift vom 14. Dezember 2016 wird dem Beschuldigten vorgehalten, nachdem
er seinen Führerausweis am 13. Juli 2015, um 16.14 Uhr, aufgrund des am 28. Mai
2015.
verfügten Warnungsentzugs in Däniken bei der Poststelle aufgegeben habe
und ab diesem Zeitpunkt mit einem Führerausweisentzug belegt gewesen sei, wie
ihm dies ausdrücklich in Ziffer 2 der Entzugsverfügung mitgeteilt worden sei,
sei er nicht auf direktem Weg nach Hause gefahren, sondern habe vorsätzlich
trotz Entzugs des Führerausweises den Personenwagen «[…..] in der Zeit vom 13.
Juli 2015, um 16.14 Uhr bis am 14. Juli 2015, um ca. 01.30 Uhr, von Däniken,
Poststelle, über Aarau, Region Telli, bis nach Olten, Bahnhofquai, gelenkt.
Eventualiter
habe der Beschuldigte dabei fahrlässig gehandelt, da ihm beim Losfahren mit dem
fraglichen Personenwagen vom Parkplatz in Aarau, Region Telli, die Uhrzeit
nicht bewusst gewesen sei und er sich in der irrigen Vorstellung befunden habe,
dass noch vor Mitternacht gewesen sei. Da er gemäss eigenen Angaben gewusst habe,
dass er nur bis Mitternacht über einen Führerausweis verfüge, sei es für ihn
voraussehbar gewesen, dass er nach Mitternacht trotz Führerausweisentzugs
fahre. Der Irrtum und das Fahren trotz Führerausweisentzugs wären ohne Weiteres
vermeidbar gewesen, und zwar mit einem Blick auf die Uhr, was dem Beschuldigten
sowohl möglich als auch zumutbar gewesen sei. Da er sich aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht um die Uhrzeit gekümmert habe, habe er zumindest
fahrlässig gehandelt.
2.
Mit
Verfügung vom 28. Mai 2015 wurde gegen den Beschuldigten ein Warnungsentzug des
Führerausweises von einem Monat ausgesprochen. In Ziffer 3 der Verfügung wurde
er darauf hingewiesen, dass der Entzug mit Wirkung ab Abgabedatum beginnt. Der
Führerausweis sei bis spätestens am 30. Juli 2015 der Polizei Basel-Landschaft,
Lausen, mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. In der Verfügung wurde der
Beschuldigte zudem explizit darauf hingewiesen, dass das Fahrverbot mit der
Einsendung des Führerausweises per eingeschriebener Post beginne. Die Verfügung
enthält auch den Hinweis auf Art. 95 Ziff. 2 SVG inkl. Wiedergabe des Wortlauts
dieser Norm (AS 12). Wie dem Schreiben von Rechtsanwalt Beat Hess an den
Beschuldigten vom 15. Juni 2015 (AS 16) zu entnehmen ist, verzichtete der
Beschuldigte auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen diese Verfügung. Sein
Anwalt wies ihn in diesem Schreiben darauf hin, dass der Ausweis auch bereits
vor dem 30. Juli 2015 abgegeben werden könne. Wie der entsprechenden
Quittung zu entnehmen ist (AS 17), wurde der Ausweis am 13. Juli 2017, um 16.14
Uhr, in Däniken als eingeschriebene Sendung der Post übergeben.
3.
Der
Beschuldigte führte am 14. Juli 2015 bei der Polizei aus (AS 7 ff.), er sei von
Däniken kommend über Aarau nach Olten gefahren. In Aarau habe er vor der
Weiterfahrt auf einem Parkplatz geschlafen, in der Region «Telli», während vier
Stunden. Er sei schläfrig gewesen und habe deshalb dort gerastet, der
Sicherheit wegen. Er leide an starker «Diabetes» und werde daher oft und rasch
sehr müde. Auf die Frage, was er sich hinsichtlich seiner Fahrberechtigung
überlegt habe, als er seinen Führerausweis in Däniken der Post übergeben habe:
Er sei sich bewusst gewesen, dass er noch bis Mitternacht fahren dürfe. Er sei
sich nicht bewusst gewesen, dass schon nach Mitternacht gewesen sei, als er
nach dem Erwachen weitergefahren sei.
Vor der
Vorinstanz führte er aus (AS 62 ff.), nachdem er den Führerausweis bei der
Poststelle in Däniken aufgegeben habe, sei er nach Aarau in das «Go West»
gefahren, wo er mit seinem Sohn das weitere Vorgehen betreffend das (von ihm
betriebene) Catering besprochen habe. Etwa zwischen 19.00 Uhr bis 19.30 Uhr
hätten sie das «Go West» verlassen. Danach sei er sehr schläfrig geworden und
auf dem Parkplatz im Auto eingeschlafen. Als er erwacht sei, habe er nicht auf
die Uhr geschaut und sei nach Olten gefahren, wo er von der Polizei angehalten
und kontrolliert worden sei. Es treffe nicht zu, dass er bei der Polizei gesagt
habe, er habe gewusst, dass er am gleichen Tag bis Mitternacht noch fahren
dürfe. Dies sei eine «Falschaussage». Dies stimme nicht: «Wenn ich gewusst
hätte, dass ich einen Fehler mache, hätte ich es nicht gesagt. Ich habe diese
Aussage nicht gemacht. Es trifft zu, dass ich es so unterschrieben habe. Ich
habe es aber nicht gesehen. Ich war dort nervös». Das erhaltene Formular
betreffend Abgabe des Führerausweises mit dem Hinweis «Das Fahrverbot beginnt
mit der Einsendung des Führerausweises per eingeschriebener Post» habe er nicht
gelesen. Auf Frage, was er sich denn überlegt habe, was er noch dürfe nach der
Abgabe des Führerausweises: er habe einfach mit seinem Sohn das Catering
besprechen wollen. Zur Fahrberechtigung nach der Einsendung des Ausweises habe
er sich zu diesem Zeitpunkt nichts überlegt.
4.
Der
Beschuldigte bestreitet mithin den vorgeworfenen äusseren Sachverhalt nicht.
Dieser ist gestützt auf die Akten (Entzugsverfügung, Postaufgabequittung,
Anhaltung durch die Polizei, Aussage des Beschuldigten, dass er nach Däniken
zuerst nach Aarau fuhr) erstellt. Inwieweit sich der Beschuldigte lediglich
wegen fahrlässiger Tatbegehung strafbar gemacht bzw. den Eventualvorhalt
erfüllt hat, ist im Kontext der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Die Einwände
des Beschuldigten betreffen den subjektiven Tatbestand und die rechtliche
Würdigung, weshalb darauf, soweit entscheidrelevant, ebenfalls weiter unten
eingegangen wird.
III.
Rechtliche Würdigung
1.
Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird u.a. bestraft, wer ein
Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert,
entzogen oder aberkannt worden ist (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Bestimmt es das
Gesetz, wie vorliegend, nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige
Handlung strafbar. Bei einem fahrlässigen Delikt wird in besonders leichten
Fällen von der Strafe Umgang genommen (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Wird der
Führerausweis der Behörde freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung
eines Entzuges (Art. 32 VZV).
2.
Der
Beschuldigte lässt in der Berufungsbegründung zusammenfassend vorbringen, gemäss
der Vorinstanz sei er berechtigt gewesen, am Tag der Abgabe des Führerausweises
noch bis Mitternacht ein Fahrzeug zu lenken. Der Schuldspruch der Vorinstanz
wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, begangen
am 13./14. Juli 2015, stehe im Widerspruch dazu. Für die Zeit bis 24.00 Uhr des
13.
Juli 2015 könne dem Berufungskläger kein strafrechtlich relevanter Vorwurf
gemacht werden. Dies sei sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der
Beurteilung des Eventualantrages des besonders leichten Falles zu
berücksichtigen.
Die
Verteidigung führt weiter aus, der Beschuldigte erhole sich erfahrungsgemäss
nach dem Auftreten einer Müdigkeit nach 1,5 bis 2 Stunden. Das
Aussergewöhnliche am vorliegenden Fall sei, dass der Beschuldigte offenbar sehr
lange geschlafen, dies aber nicht realisiert habe. Der Grund für die Müdigkeit
sei die Diabetes-Erkrankung des Beschuldigten. Es sei im konkreten Fall
nachvollziehbar, ja sogar logisch, dass sich der Beschuldigte nicht
vergewissert habe, ob er noch vor Mitternacht mit seinem Auto zu Hause
eintreffen werde. Nach dem Aufwachen habe sich der Beschuldigte gar keine
Gedanken über die Uhrzeit gemacht, da er um spätestens 19.00 Uhr eingeschlafen
sei und bis anhin bei solchen Schlafintervallen nach 1,5 bis 2 Stunden wieder
aufgewacht sei. Auch bei einem etwas länger dauernden Schlaf habe der
Berufungskläger annehmen dürfen, dass es 21.00 Uhr, vielleicht auch 21.30 Uhr
oder 22.00 Uhr gewesen sei. Es habe aber keine Anhaltspunkte dafür gegeben,
dass es bereits Mitternacht gewesen sei. Es sei nicht widerlegbar, dass A.___
nach dem Aufwachen nicht auf die Uhr geschaut und daher nicht realisiert habe,
dass es bei seiner Weiterfahrt schon nach Mitternacht war. Er habe aufgrund der
geschilderten üblichen Schlafdauer von 1,5 bis 2 Stunden davon ausgehen dürfen,
dass er zur Heimfahrt noch berechtigt gewesen sei. Allein der Vorwurf, der
Beschuldigte hätte sich vor der Weiterfahrt konkret um die aktuelle Uhrzeit
kümmern müssen, reiche nicht aus für ein fahrlässiges Handeln (Unterlassen)
nach Art. 12 Abs. 2 StGB. Für den Fall, dass das angerufene Gericht
trotzdem von einem fahrlässigen Handeln ausgehe, sei antragsgemäss zu prüfen,
ob Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG anzuwenden sei. Die Vorinstanz habe sich mit der
Frage, ob es sich innerhalb der Fahrlässigkeit um einen besonders leichten Fall
handle, gar nicht auseinandergesetzt. Das Vorliegen eines besonders leichten
Falles sei zu bejahen, von einer Bestrafung sei daher abzusehen.
3.1
Wie dargelegt, trat die Wirkung des Ausweisentzuges bzw. das Fahrverbot
mit der freiwilligen Rückgabe des Führerausweises ein (Art. 32 VZV). Wie dies vorliegend geschehen ist, wird dementsprechend die Zeit,
während der der Ausweis (vorerst freiwillig) hinterlegt ist, auf die
Entzugsdauer angerechnet (AS 111: Entzugsdauer gemäss Admas-Auszug: 13.7.2015
bis 12.8.2015). Der Entzug wurde dementsprechend rückwirkend auf den Tag der
freiwilligen Abgabe (13.7.) angeordnet. Angesichts von Art. 32 VZV ist der
freiwilligen Hinterlegung des Ausweises im Rahmen des hängigen
Administrativverfahrens die Rechtswirkung eines vorweggenommenen Entzugs
beizulegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_74/2007 vom 10.9.2007 E. 2.3).
Bei Art. 32 VZV handelt es sich um eine klar formulierte Gesetzesbestimmung,
deren Kenntnis insbesondere bei Personen, welche bereits einmal einen
Ausweisentzug hinzunehmen hatten, ohne weiteres vorausgesetzt werden darf und
muss. Der Beschuldigte wurde denn auch mit Verfügung vom 28. Mai 2015 (AS 11
ff.) explizit auf die Rechtsfolge der Ausweisabgabe hingewiesen. Er kann sich
nicht damit exkulpieren, er habe diese Verfügung nicht gelesen. Dass der
Beschuldigte von dieser Rechtsfolge (Fahrverbot ab Ausweis-Abgabe) Kenntnis
hatte, steht vorliegend zweifelsohne fest: erstens ist der Gesetzestext klar
und Rechtskenntnis kann vorausgesetzt werden, zweitens wurde dem Beschuldigten
die Entzugsverfügung vom 28. Mai 2015 mit den entsprechenden Hinweisen
zugestellt und drittens hatte der Beschuldigte mehrfache einschlägige Erfahrung
mit Ausweisentzügen. Für die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens besteht
unter diesen Voraussetzungen kein Spielraum. Aufgrund der hier relevanten
bundesgesetzlichen Bestimmungen durfte der Beschuldigte nach der freiwilligen
früheren Abgabe das Führerausweises kein Motorfahrzeug mehr lenken.
3.2
Nach der
Praxis des Kanton Basel-Landschaft wird den Betroffenen die Heimfahrt auf
direktem Weg am gleichen Tag noch gestattet (vgl. Schreiben der Polizei
Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, vom 12. Januar 2016 an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn: «Kantonsintern gilt folgende Praxis
betreffend letzte Fahrt: Nach Abgabe des Führerausweises bei der Post oder beim
Polizeiposten wird die Heimfahrt am selben Tag und auf direktem Weg erlaubt.
Eine Erstreckung auf den nächsten Tag wird ausgeschlossen», AS 30). Der Beschuldigte
handelte aber selbst in Missachtung dieser an sich vom Bundesrecht abweichenden
milderen kantonalen Praxis, indem er nach der Postaufgabe des Führerausweises
unbestrittenermassen nicht auf direktem Weg nach Hause fuhr. Es ist auch nicht
nachvollziehbar, weshalb der damals in Läufelfingen/BL wohnhafte Beschuldigte
zur Postaufgabe seines Führerausweises nicht einfach zur nächsten Poststelle,
sondern nach Däniken und somit in einen anderen Kanton fuhr und dabei eine
Strecke von ca. 16 km zurücklegte. Dieses Vorgehen dürfte nicht im Sinne der
erwähnten kantonalen Praxis sein, welche die direkte Heimfahrt nach der
Postaufgabe gleichentags noch gestattet. Diese Praxis gilt explizit höchstens
kantonsintern. Schon daher ist fraglich, ob die Postaufgabe in einem anderen
Kanton und direkte Rückfahrt nach Hause von dieser milderen Regelung überhaupt
erfasst würde.
3.3
Grundsätzlich
ist der Hinweis auf der Entzugsverfügung, wonach das Fahrverbot ab Einsendung
beginnt, klar. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dem Beschuldigten sei die
Ausnahmepraxis des Kantons Baselland bekannt gewesen, würde sich an der
Rechtsfolge nichts ändern: Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen,
indem er sich nach der Postaufgabe des Führerausweises wieder ans Steuer setzte
und nicht auf direktem Weg nach Hause, sondern in die Gegenrichtung nach Aarau
fuhr. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte bereits Art. 95 Abs. 1 lit. b
SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Es kann nicht einmal
lediglich von Eventualvorsatz ausgegangen werden. Aufgrund der dargelegten
Faktoren, gestützt auf welche beim Beschuldigten Rechtskenntnis zweifelsohne
gegeben war, muss von direktem Vorsatz ausgegangen werden. Die Darlegungen der
Verteidigung beziehen sich auf den Zeitraum nach begonnener Delinquenz und sind
somit für die Schuldfrage nicht relevant. Es liegt weder ein Sachverhalts- noch
ein Rechtsirrtum vor. Das Ermüden, Schlafen und wieder Aufwachen und nicht auf
die Uhr Schauen wären allenfalls relevant, wenn sich dies auf dem direkten
Heimweg abgespielt hätte, nicht aber, nachdem der Beschuldigte nach Aarau
gefahren war, sich dort mit dem Sohn getroffen hatte und sich dann erst auf den
Heimweg begeben wollte und dabei einen Müdigkeitseinbruch erlitt. Wie der
Beschuldigte darauf kommt, man dürfe nach dem Einsenden des Ausweises noch bis
24.
Uhr herumfahren, ist unerfindlich. Diese Aussage hat er vor der Vorinstanz
denn auch bestritten. Anlass für eine Annahme, er dürfe trotz Einsendung des
Führerausweises noch beliebig Auto fahren, hatte der Beschuldigte nicht, wie
sich auch aus seinen Aussagen ergibt. Ein Verbotsirrtum fällt somit ausser
Betracht.
Die Vorinstanz
hielt in ihrem Urteil nicht klar fest, ob sie von einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Tatbegehung ausging. Für die Annahme von Vorsatz spricht, dass sie im
Dispositiv
Dispositiv weder den Artikel 100 StGB noch eine fahrlässige Begehung aufführte,
für die Annahme von Fahrlässigkeit spricht die Formulierung des motivierten
Urteils («Vielmehr hat der Beschuldigte im Bewusstsein, dass er ab Mitternacht
nicht mehr fahren durfte, gehandelt und dabei nicht die zumutbare Vorsicht
walten lassen»). Es ist jedenfalls fraglich, ob ein Schuldspruch wegen
vorsätzlicher Tatbegehung allenfalls gegen das Verschlechterungsverbot
verstossen würde, so dass lediglich auf eine fahrlässige Tatbegehung erkannt
wird, obwohl an sich ein Vorsatzdelikt gegeben ist. Mit Sicherheit ist unter
diesen Umständen aber der leichte Fall eines Fahrlässigkeitsdelikts nicht zu
prüfen, da der Beschuldigte grundsätzlich ein Vorsatzdelikt begangen hat.
Es gibt noch
eine weitere Unklarheit im Urteil der Vorinstanz: Sie geht auf Urteilsseite 8
davon aus, der Beschuldigte habe am 13. Juli 2015 noch bis um Mitternacht
fahren dürfen, spricht ihn aber im Urteilsdispositiv schuldig bezüglich der
Tatzeit 13./14. Juli 2015. Es handelt sich dabei aber weder um einen impliziten
Freispruch noch kommt das Verschlechterungsverbot zum Tragen. Massgeblich für
die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv.
Der Rechtsmittelinstanz ist es im Übrigen nicht untersagt, sich in ihren
Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche
Gericht von einem anderen Sachverhalt oder falschen rechtlichen Überlegungen
ausging (BGE 139 IV 282 E. 2.6).
Der
Beschuldigte ist wegen Fahrens trotz entzogenen Führerausweises schuldig zu
sprechen und zu bestrafen.
IV. Strafzumessung
/ Widerrufsverfahren
1. Die
Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu CHF 30.00. Der bedingte Strafvollzug wurde ihm verweigert (US 9 ff.). Der
Beschuldigte äusserte sich in der Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung
der Vorinstanz, sondern beantragte lediglich für den Fall eines Schuldspruchs,
es sei von einem besonders leichten Fall auszugehen und von Strafe Umgang zu
nehmen. Das Umgang-Nehmen von Strafe fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser
Betracht. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe ist denn auch
angemessen, dies selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung des
Sanktionenpakets (gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. e und Abs. 2 SVG droht ein
Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten). Die Strafzumessung der
Vorinstanz ist zu bestätigen, so auch ihr Entscheid betreffend die
Nichtgewährung des bedingten Strafvollzuges, wozu sich die Verteidigung
ebenfalls nicht geäussert hat. Im Weiteren sind auch die Widerrufsentscheide zu
bestätigen, d.h. auf die Widerrufe der bedingt gewährten Strafvollzüge wird
verzichtet.
2. Die A.___
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region
Oberwallis/Visp, vom 9. Juli 2014 (S1 14 292) für eine Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je CHF 105.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Obwalden, vom 23. September 2014 (AK 010 13 1015/BSC) für eine
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30 gewährten bedingten Strafvollzüge
werden demnach nicht widerrufen. A.___ wird stattdessen verwarnt.
V. Kosten
und Entschädigung
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beschuldigte sämtliche Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen und sein Begehren um Ausrichtung einer
Parteientschädigung wird abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00 betragen total CHF 560.00. Für
das Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'000.00 festgelegt. Die
Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich auf total CHF 1'030.00.
Demnach wird in
Anwendung der Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art. 100 SVG; Art. 32 VZV; Art. 46
Abs. 2 und Art. 47 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich des fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges trotz
Entzugs des Führerausweises, begangen am 13./14. Juli 2015, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF
30.00.
3.
Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt
der Region Oberwallis, Visp, vom 9. Juli 2014 gewährte bedingte Strafvollzug
wird nicht widerrufen. A.___ wird verwarnt.
4.
Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden
vom 23. September 2014 gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. A.___
wird verwarnt.
5.
Das Begehren von A.___ um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird
abgewiesen.
6.
A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 560.00, zu bezahlen.
7.
A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der
Strafkammer des Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher