STBER.2017.69
Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
24. September 2018Deutsch27 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 24. September 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 15. Februar 2016 wurde der Beschuldigte
und Berufungskläger (fortan Beschuldigter) mittels Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
schuldig gesprochen. Im Strafbefehl wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei
am 5. Dezember 2015 kurz vor Mitternacht bei zwei Fahrmanövern
unvorsichtig rückwärtsgefahren, wobei es zu zwei Kollisionen mit zwei anderen Fahrzeugen
samt Sachschäden gekommen sei. Ferner habe der Beschuldigte die Unfallstelle
verlassen, ohne den Geschädigten seine Personalien zu hinterlassen oder die
Polizei zu avisieren. Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten zu
einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei
einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem auferlegte sie ihm eine Busse von
CHF 800.00 (Aktenseite [im Folgenden: AS [....] 44 ff.).
2. Der Beschuldigte erhob mit Eingabe
vom 24. Februar 2016 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl
(AS 48). Seine Einsprache liess er am 13. April 2016 durch seine
Verteidigung begründen (AS 57 f.). Dabei stellte seine Verteidigung drei
Beweisanträge. Sie ersuchte um Erstellung einer Farbanalyse der Unfallstellen
an den Fahrzeugen sowie um Durchführung eines Augenscheins und Befragung
sämtlicher Fahrzeughalter und Zeugen.
3. Die Staatsanwaltschaft hiess mit
Verfügung vom 25. August 2016 den Antrag auf Erstellung einer Farbprobe
gut und wies die beiden anderen Beweisanträge ab (AS 61 f.). Nach
Durchführung der Farbanalysen wurde der Verteidigung am 19. April 2017 der
entsprechende Nachtragsrapport zugestellt (AS 63).
4. Da die Verteidigung auch nach
Abschluss der weiteren Untersuchungshandlungen an der Einsprache festhielt (AS 64),
überwies die Staatsanwaltschaft die Akten mit Eingabe vom 4. Mai 2017 an
das Richteramt Thal-Gäu mit dem Antrag, den Beschuldigten im Sinne der Anklage
respektive des Strafbefehls unter Kostenauflage schuldig zu sprechen.
5. Das Richteramt Thal-Gäu bestätigte im
Rahmen der gerichtlichen Beurteilung den Strafbefehl vollumfänglich, indem es
mit Urteil vom 3. August 2017 den Beschuldigten der einfachen
Verkehrsregelverletzung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie
der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig sprach.
Zudem bestätigte es die bedingte Geldstrafe mit einem erhöhten Tagessatz um
CHF 130.00 samt Busse (AS 108 f.). Das Urteilsdispositiv wurde der
Verteidigung am 10. August 2017 zugestellt (AS 113).
6. Die Verteidigung meldete am
12. August 2017 fristgerecht Berufung an (AS 114). Das schriftlich
begründete Urteil wurde der Verteidigung am 20. September 2017 zugestellt
(AS 132).
7. Mit Eingabe vom 26. September
2017 reichte die Verteidigung ihre Berufungserklärung bei der Strafkammer des
Obergerichts ein und gab die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen
Urteils bekannt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Stellungnahme vom
29. September 2017 auf Anschlussberufung sowie auf einen Antrag auf
Nichteintreten und teilte mit, nicht weiter am Berufungsverfahren teilnehmen zu
wollen.
8. Mit Verfügung vom 13. November
2017 ordnete der Instruktionsrichter der Strafkammer des Obergerichts das
schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung
der Berufungsbegründung an. Die Berufungsbegründung des Beschuldigten erfolgte
mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 mit dem Antrag, das vorinstanzliche
Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, die Verfahrenskosten seien durch den
Staat zu tragen und die Kostennoten des privaten Verteidigers für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren seien durch die Gerichtskasse zu erstatten. Nachdem
die Staatsanwaltschaft auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren
verzichtet hatte, erweist sich das Verfahren als spruchreif.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Im Strafbefehl vom 15. Februar
2016.
wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Nacht vom 5. auf den 6. Dezember
2015.
um Mitternacht anlässlich von zwei Fahrmanövern beim Rückwärtsfahren mit zwei
anderen Fahrzeugen kollidiert, diese beschädigt und anschliessend pflichtwidrig
die Unfallstelle verlassen zu haben.
2.
Die Vorinstanz ging von folgendem
Tatgeschehen aus:
In Bezug auf die erste Kollision nahm
die Vorinstanz an, dass der Beschuldigte in der Tatnacht gegen Mitternacht eine
Veranstaltung in [....] besucht und sich danach zu seinem Fahrzeug begeben habe,
um nach Hause zu fahren. Der Zeuge B.___, welcher als Feuerwehrmitglied für den
Parkdienst zuständig gewesen sei, sei rund 20-30 Meter vom Parkfeld des
Beschuldigten gestanden. B.___ sei auf den Beschuldigten aufmerksam geworden, da
dieser mehrfach durch Vor- und Zurückfahren versucht habe, aus der engen
Parklücke zu gelangen. Daraufhin sei B.___ zum Fahrzeug des Beschuldigten
getreten und habe dort beim Eintreffen gesehen, dass der Beschuldigte in den
links neben ihn parkierten […] hineingefahren sei. Der Beschuldigte habe mit
seinem Fahrzeug den [....] touchiert, weil er beim Rückwärtsfahren zu sehr nach
links gehalten habe. Dabei habe der Beschuldigte die rechte Fahrzeugseite des [....]
mit dem vorderen linken Kotflügel seines Wagens zerkratzt und Dellen mit einer
Schadenssumme von rund CHF 1'200.00 verursacht. Zu diesem Schluss gelangte
die Vorinstanz aufgrund der Aussagen des Zeugen B.___, der polizeilichen
Abklärungen und weil der Beschuldigte die Kollision mit dem [....] in seiner
ersten Einvernahme anerkannt habe. Erst später habe der Beschuldigte mit widersprüchlichen
und wenig glaubhaften Aussagen die Kollision mit dem [....] abgestritten.
Hinsichtlich der zweiten Kollision ging
die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte nach dem ersten Fahrmanöver
zurück ins Parkfeld gefahren sei. Anschliessend sei er erneut
rückwärtsgefahren, habe jedoch den Abstand falsch eingeschätzt. Trotz lauten
Halterufen von B.___ sei er in den hinter ihm parkierten [....] hineingefahren
und habe mit der hinteren Stossstange seines Fahrzeugs die Anhängerkupplung des
[....] beschädigt. Der Beschuldigte habe einerseits selber eingeräumt, dass es
beim zweiten Fahrmanöver einen «Tätsch» mit einer Beule gegeben habe.
Andererseits habe mehrfach bestätigt, dass der Beschuldigte die Kollisionen und
Schäden an beiden Fahrzeugen verursacht habe. Auch die objektiven Beweismittel
(Höhe der Kollisionsstellen an allen Fahrzeugen) stünden im Einklang mit den
Aussagen und sprächen für den Anklagesachverhalt. Daher bejahte die Vorinstanz auch
die Kollision mit dem [....] samt Sachschaden.
Des pflichtwidrigen Verhaltens nach
einem Unfall und der Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit habe sich der Beschuldigte schuldig gemacht, weil er sich
unbestrittenermassen von der Unfallstelle entfernt habe, ohne Meldung an die
Polizei oder die anderen Fahrzeughalter zu erstatten. Daher ging die Vorinstanz
vom vorgehaltenen Sachverhalt gemäss Strafbefehl respektive Anklage aus.
3.
Die Verteidigung hingegen machte in
ihrer Berufungsbegründung eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung
des Sachverhalts bezüglich der beiden Sachschäden geltend. Sie führte aus, dass
der Beschuldigte zwar die zweite Kollision mit dem [....] anerkannt habe. Auch
die erste Kollision mit dem [....] schliesse der Beschuldigte nicht gänzlich
aus, obwohl der Zeuge die erste Kollision gar nicht mit eigenen Augen gesehen habe
und erst später hinzugetreten sei. Zudem habe der Beschuldigte stets beteuert,
die erste Kollision nicht bemerkt zu haben. Entscheidend sei jedoch, dass nicht
rechtsgenügend nachgewiesen worden sei, ob der Beschuldigte die Schäden an den
beiden Fahrzeugen kausal verursacht habe.
Die Behörden hätten es nämlich pflichtwidrig
unterlassen, bei den Eigentümern der beiden Fahrzeuge abzuklären, ob die
Schäden bereits vorbestanden hätten. Die Vorinstanz habe einfach auf die
Einschätzung des Zeugen vertraut, anstatt die kausale Verursachung der Schäden durch
den Beschuldigten nachzuweisen. Hinsichtlich des [....] habe der Zeuge zwar
mehrfach ausgesagt, dass der Beschuldigte in diesen hineingefahren sei. Der
Zeuge habe aber den Kollisionsvorgang selber gar nicht wahrgenommen, sondern
sei 20-30 Meter entfernt gestanden. Es sei nichts Aussergewöhnliches, dass sich
zwei Fahrzeuge touchierten, insbesondere bei engen
Parklücken. Dies bedeute aber nicht automatisch, dass der Beschuldigte den
Schaden am [....] verursacht habe. Es gebe auch Kollisionen ohne Sachschäden. In
Bezug auf den [....] führte die Verteidigung des Weiteren aus, dass der
Beschuldigte mit der Stossstange seines Fahrzeugs in die Anhängerkupplung des [....]
gefahren sei. Eine Stossstange habe eine Knautschzone mit Kunststoff, welche gerade
zum Auffangen von Stössen konstruiert sei. Die kausale Verursachung der Schäden
durch den Beschuldigten sei deshalb nicht erstellt. Weil der Sachverhalt nicht
rechtsgenügend erstellt worden sei, sei der Beschuldigte nach dem Grundsatz «in
dubio pro reo» freizusprechen.
4.1
Bestreitet ein Beschuldigter die ihm
vorgeworfenen Taten, so hat das Gericht den Sachverhalt aufgrund der
Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den
allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32
Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu
vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127
I 38 E. 2a). Aufgrund der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das
heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und
subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen. Als Beweiswürdigungsregel besagt
die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen,
ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat (BGE 138 V 74
E. 7; BGE 128 I 81 E. 2).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist
nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Eine Mehrzahl von
Indizien können in ihrer Gesamtheit zu einer Gewissheit verdichten, so dass bei
objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen bleiben, dass sich der
Sachverhalt anklagegemäss verwirklicht hat. Stellt der Beschuldigte ihn
entlastende Behauptungen auf, ohne dass er diese zu einem gewissen Grad
glaubhaft machen kann, so findet der Grundsatz «in dubio pro reo» als
Beweislastregel keine Anwendung. Es muss nicht jede Schutzbehauptung, die sich
auf wenig Anhaltspunkte stützt, durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt
werden (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
3.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 10 N 2a; Tophinke,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg], Basler Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 21).
Demzufolge ist im Rahmen der
Sachverhaltserstellung zu prüfen, ob der Richter in objektiver Würdigung des
gesamten Beweisergebnisses von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist
(Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 124 IV 88 E. 2a). Dabei liegt es in der
Natur der Sache, dass keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht
werden kann. Es genügt, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel
erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretisch mögliche Zweifel dürfen nicht
massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Es genügt daher, wenn
vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können.
4.2
Die Vorinstanz hat die relevanten
Aussagen und Beweismittel umfassend, vollständig und korrekt zusammengefasst.
Sie hat sich eingehend mit der Beweislage auseinandergesetzt. Dabei hat sie die
Beweismittel sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und einer
Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Sie hat eine sorgfältige
Sachverhaltserstellung vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist. Die
Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, dass
auch unter Einbezug der sachlichen Beweismittel die Aussagen von B.___
überzeugender seien als jene des Beschuldigten. Dem kann zugestimmt werden. Entsprechend
kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82
Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen.
4.3
Vorliegend unbestritten und gemäss
Untersuchung erstellt ist, dass sich der Beschuldigte am fraglichen Abend zur
Tatzeit am Unfallort aufhielt, dort mehrere Fahrmanöver ausführte und
anschliessend wieder wegfuhr.
Beim [....] stellte die Kantonspolizei
Solothurn noch in der Tatnacht folgende Sachschäden fest: Der [....] wies auf
der rechten Fahrzeugseite Beschädigungen im Bereich des hinteren, rechten
Kotflügels sowie an der rechten hinteren Türe auf einer Höhe von ca. 52 cm auf.
Zudem war das rechte Hinterrad zerkratzt. Des Weiteren war der weisse Schriftzug
«[....]» auf der rechten Fahrzeugseite auf der einer Höhe von ca. 56-59 cm
beschädigt (Rapport der Kantonspolizei Solothurn vom 11. Januar 2016,
AS 06). Die festgestellten Beschädigungen am [....] stimmen mit sämtlichen
Angaben des Zeugen überein. Bereits in der Unfallnacht hatte B.___
geschildert, dass der Beschuldigte mit dem linken vorderen Kotflügel seines
Wagens den hinteren rechten Kotflügel des [....] touchiert und beschädigt habe
(Einvernahme vom 6. Dezember 2015 um 01.30 Uhr, Seite 1). Der [....]
sei am Kotflügel und an der Felge hinten rechts beschädigt worden (a.a.O., Seite 2).
Auch drei Wochen nach dem Vorfall gab B.___ gegenüber der Polizei an, dass die rechte
Hintertür des [....] zerkratzt und das rechte Hinterrad beschädigt worden sei
(Einvernahme vom 31. Dezember 2015, Frageantwort 1). Die Vorinstanz qualifizierte
B.___ Aussagen als konstant und glaubhaft, was zutrifft.
Sodann konnte die Polizei am Wagen des
Beschuldigten Beschädigungen feststellen, welche mit den am [....]
festgestellten Schäden und B.___ Schilderungen übereinstimmen: Am Morgen nach
der Tatnacht stellte die Polizei am Fahrzeug des Beschuldigten fest, dass dessen
vorderer linker Kotflügel eingedrückt und zerkratzt war (Fotographische
Aufnahmen der Kantonspolizei Solothurn vom 6. Dezember 2015, AS 32
f.). Die Polizei stellte zudem fest, dass die Höhe der Berührungspunkte bei
beiden Fahrzeugen übereinstimmten (Nachtragsrapport vom 7. November 2016,
AS 38). Auch der Beschuldigte bestätigte in seiner ersten polizeilichen
Einvernahme, dass er mit der linken Seite seines Fahrzeugs die Hinterseite des [....]
touchiert habe (Einvernahme vom 9. Dezember 2015, Frageantwort 1). Er
räumte ein, der Mann vom Parkdienst habe ihm gesagt, es habe einen kleinen
Schaden am [....] gegeben (a.a.O., Frageantwort 9).
4.4
Hinsichtlich des Schadens am [....]
hielt die Polizei ebenfalls noch in der Unfallnacht eine Beschädigung am
Adapter der Anhängerkupplung des [....] fest (Rapport der Kantonspolizei
Solothurn vom 11. Januar 2016, AS 06). Auch dieses objektive
Beweismittel stimmt mit den Schilderungen von B.___ überein, welcher mehrfach
glaubhaft schilderte, der Beschuldigte habe beim zweiten Fahrmanöver die
Distanz beim Rückwärtsfahren falsch eingeschätzt und sei mit der hinteren
Stossstange seines Wagens in die Anhängervorrichtung des [....] gefahren. Auch
der Beschuldigte bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,
es habe beim zweiten Fahrmanöver einen «Tätsch» samt Beule beim [....] gegeben
(AS 81).
4.5
Es ist das klare Beweisergebnis,
dass der Beschuldigte am 5. Dezember 2015 um ca. 23.50 Uhr bei seinem
Wegfahrmanöver die rechte hintere Seite eines PW [....] und die
Anhängerkupplung eines [....] beschädigte. Weitere Beweiserhebungen wie die
Befragungen der Halter der beschädigten Fahrzeuge waren nicht nötig. Nach den
ersten Aussagen von B.___ will er dem Beschuldigten gesagt haben, er habe zwei
Fahrzeuge beschädigt (AS 2 und 25). Vor der Vorinstanz als Zeuge befragt,
hat er diese Aussagen vorerst etwas relativiert (AS 86): Er könne sich nicht
mehr erinnern, dem Beschuldigten gesagt zu haben, er habe einen Schaden
angerichtet (Zeile 81). Erst nach Verlesen seiner bisherigen Aussagen
bestätigte der Zeuge, den Beschuldigten vor der Wegfahrt auf den Schaden
hingewiesen zu haben (Zeile 92 f. und 105 f.). Angesichts des Zeitablaufs (die
Befragung fand am 3. August 2017, also 1 ½ Jahre nach dem Ereignis statt) ist
diese Unsicherheit im Aussageverhalten nicht erstaunlich und vermag die
Glaubhaftigkeit der konstanten Aussagen des Zeugen nicht zu schmälern. Ohnehin
ist es vom Beschuldigten unbestritten, dass er aus eigener Wahrnehmung von
beiden Kollisionen wusste. Er sagte dazu:
- AS 18: «… Ich touchierte das Auto auf
der linken Seite von mir. Mit der linken Seite meines Fahrzeuges touchierte ich
die hintere linke Seite des Autos auf meiner linken Seite. …»
- AS 19 F 15: (Sie haben doch bemerkt,
dass sie ein Auto beschädigt haben. Wussten Sie, dass sie das der Polizei
melden müssen? «Ich wusste nicht, dass man solche Kleinigkeiten melden muss».
- AS 81: «… Eine Person hat mich
eingewiesen. Herr B.___ hatte eine Lampe. Ich bin gefahren und plötzlich habe
ich einen «Tätsch» bemerkt beim Rückwärtsfahren. Es hätte eine Beule, sein
können. Ich bin sofort nach vorne gefahren. Herr B.___ hat geschaut und gesagt,
es sei nichts passiert. …».
Die letzte Behauptung des Beschuldigten,
der Zeuge B.___ habe nach der Kollision mit dem [....] zu ihm gesagt, es sei
nichts passiert, kann nicht zum Beweisergebnis erhoben werden. Es ist völlig
undenkbar, dass der Zeuge zu ihm so etwas gesagt hätte, um dann anschliessend
sofort Meldung zu machen, es sei jemand nach der Verursachung von zwei Kollisionen
einfach weggefahren. Der Beschuldigte hat beide Kollisionen selber bemerkt und
hat sich um die Frage, ob es Schäden gegeben hat, nicht gekümmert und ist ohne
auszusteigen und nachzuschauen einfach weggefahren. Dass der Beschuldigte die
Unfallstelle verliess, ohne die Personalien zu hinterlassen oder die Polizei zu
verständigen, ist unbestritten.
4.6
Zusammengefasst ist damit der
Anklagesachverhalt erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Die rechtliche Würdigung des
Anklagesachverhaltes durch die Vorinstanz, auf deren Details erneut verwiesen
werden kann, erfolgte mit überzeugender und zutreffender Begründung.
2.
In Bezug auf die einfache
Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs führte die
Vorinstanz zu Recht aus, dass die beiden Kollisionen aus dem fahrerischen
Unvermögen des Beschuldigten resultierten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass auch die im Rahmen der Unfallnacht ausgerückten Polizeipatrouille zum
Schluss kam, dass es durchaus machbar gewesen wäre, den Personenwagen des
Beschuldigten mit der nötigen Vorsicht aus der Parklücke zu fahren, ohne dass
die anderen Fahrzeuge beschädigt worden wären. Aufgrund der Aussagen von B.___ und
des gesamten Geschehensablaufs war der Beschuldigte aber offenbar mit der
Situation überfordert. Damit ist die einfache Verkehrsregelverletzung durch
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m.
Art. 31 Abs. 1 SVG zu bestätigen.
3.
Auch die rechtliche Würdigung des
Anklagesachverhalts als pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall mit
Sachschaden durch unterbliebene Avisierung der Geschädigten respektive der
Polizei (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) durch
die Vorinstanz ist schlüssig. Als Ergänzung ist auf folgende Punkte einzugehen:
3.1
Die Verteidigung machte in ihrer
Berufungsbegründung geltend, dass kein pflichtwidriges Verhalten nach einem
Unfall vorliegen könne, weil nicht rechtsgenügend erstellt worden sei, dass
überhaupt ein Unfall stattgefunden habe.
Nach der Rechtsprechung gilt als
Strassenverkehrsunfall jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder
Sachschaden hervorzurufen (BGE 122 IV 356 E. 3a). Vorliegend ist
erstellt, dass der Beschuldigte zwei Kollisionen mit Sachschäden verursacht hat.
Es liegt damit ein Strassenverkehrsunfall im Sinne des Gesetzes vor. Das
Strassenverkehrsgesetz schreibt verschiedene Verhaltenspflichten bei einem
Unfall vor. Bei einem Unfall, bei welchem lediglich Sachschäden resultieren,
muss der Verursacher unverzüglich die Geschädigten informieren oder die Polizei
verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Vorliegend verliess der
Beschuldigte nach zwei Kollisionen mit Sachschäden die Unfallstelle, ohne die
Halter der beschädigten Fahrzeuge oder die Polizei zu informieren. Damit
handelte der Beschuldigte tatbestandsmässig.
3.2
Sodann brachte die Verteidigung vor,
der Beschuldigte habe nicht davon ausgehen müssen, dass sich ein Unfall
ereignet habe. Auch dieses Argument überzeugt nicht. Der Beschuldigte hatte
nach dem vorne dargelegten Beweisergebnis beide Kollision bemerkt. Daher wäre
der Beschuldigte verpflichtet gewesen, die Fahrzeuge zu inspizieren und die
Halter respektive die Polizei zu informieren. Er war zudem von B.___ explizit
auf beide Kollisionen und die Sachschäden hingewiesen worden.
Zudem waren Sachschäden aufgrund des konkreten
Tatgeschehens naheliegend. Dass in Bezug auf den [....] die Verursachung eines
Sachschadens naheliegend war, ergibt sich bereits aus B.___ Schilderungen. Der
Zeuge sagte aus, der Wagen des Beschuldigten sei mit dem [....] derart
kollidiert, dass er den Kotflügel abgerissen hätte, wenn er so weitergefahren
wäre (Einvernahme vom 31. Dezember 2015, Frageantwort 1).
Auch die Kollision mit dem [....] war
geeignet, einen Sachschaden zu verursachen. Gemäss obiger
Sachverhaltserstellung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte rückwärts
mit der hinteren Stossstange seines Wagens in die Anhängerkupplung des [....]
stiess und diese beschädigte. Der Beschuldigte durfte nach so einem Vorfall
nicht ohne weitere Vorkehrungen einen Sachschaden ausschliessen. Vielmehr hätte
er aussteigen, das Fahrzeug kontrollieren und auf einen Schaden untersuchen
müssen. Dies gilt umso mehr, weil er gemäss eigenen Aussagen einen «Tätsch» wahrnahm
und von einer Beule ausging. Zudem wurde er von B.___ explizit darauf hingewiesen.
Daher kann das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht von einem
Unfall ausgehen müssen, verworfen werden.
3.3
In eine ähnliche Richtung zielt der
Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht von einem Unfall habe
ausgehen müssen, weil ein Zusammenstoss mit einer Stossstange – welche gerade
zum Auffangen von Stössen konstruiert worden sei – nicht zwingend einen
Sachschaden verursache. Diese Argumentation ist vorab in Bezug auf den
beschädigten [....] (Kotflügel) unbehelflich. Aber auch aufgrund des vom
Beschuldigten festgestellten Zusammenstosses mit dem [....] bestanden Melde-
und Benachrichtigungspflichten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
entfällt die Meldepflicht des Schädigers nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen
werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts
6P.56/2005 vom 6. September 2005, E. 5.1). Vorliegend konnte der
Beschuldigte die Sachschäden nicht zweifelsfrei ausschliessen. Im Gegenteil;
die Kollisionen waren zur Verursachung von Sachschäden geeignet. Auch deshalb
entfiel die Melde- und Benachrichtigungspflicht des Beschuldigten nicht, selbst
wenn er von den Schäden nicht Kenntnis genommen hätte.
3.4
Die Verteidigung macht des Weiteren
eine garantenähnliche Stellung von B.___ geltend, welcher den Beschuldigten nicht
auf seine Meldepflichten aufmerksam gemacht habe. Die Verteidigung
argumentiert, dass B.___ den Beschuldigten aufgrund seiner garantenähnlichen
Stellung als Parkplatzeinweiser auf dessen Meldepflichten hätte hinweisen
müssen. Weil ihn B.___ zu keinen weiteren Handlungen aufgefordert habe, habe der
Beschuldigte den Parkplatz in guten Treuen verlassen dürfen. Deshalb scheide
ein pflichtwidriges Verhalten bei Unfall aus.
Dieses Argument ist ebenfalls von der
Hand zu weisen. Ereignet sich ein Unfall, so hat der Schädiger sofort den
Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies
nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen
(Art. 51 Abs. 3 SVG). Es ist die Aufgabe des Schädigers,
unaufgefordert seinen Namen und Adresse mitzuteilen (BGE 91 IV 22
E. 1). Soweit eine Meldepflicht besteht, muss dieser sofort Folge
geleistet werden, das heisst so rasch, als es die Umstände erlauben (BGE 83 IV
43.
E. 1), und ausserdem zuverlässig und vollständig (Name und Adresse des
Schädigers, BGE 91 IV 22 E. 1). Bei Abwesenheit des Geschädigten darf der
Schädiger mit der Unfallmeldung nicht zuwarten, bis er diesen erreichen kann,
sondern hat sich in einem solchen Fall sogleich an die nächste Polizeistelle zu
wenden. Der Schädiger hat seiner Meldepflicht umgehend nachzukommen, mag der
Schaden auch leichter Art sein (BGE 90 IV 147 E. C).
Vorliegend war es allein die Aufgabe des
Beschuldigten, seiner Meldepflicht nachzukommen. Es wäre seine Pflicht gewesen,
anzuhalten, auszusteigen und die Fahrzeuge zu begutachten. Er wäre verpflichtet
gewesen, den Geschädigten seinen Namen und Adresse anzugeben beziehungsweise
aufgrund deren Abwesenheit die Polizei zu verständigen. Dies war dem
Beschuldigten auch ohne Weiteres zumutbar. Entgegen der Ansicht der
Verteidigung war es nicht die Aufgabe von B.___, den Beschuldigten über seine
Meldepflicht zu belehren.
Bei B.___ liegt auch keine
garantenähnliche Stellung vor. Die Verteidigung geht zu weit, wenn sie allein
aus der Eigenschaft als Parkplatzanweiser von B.___ eine Garantenstellung
gegenüber dem Beschuldigten ableiten will. Für die Annahme einer
Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte
Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; BGE 120 IV 98 E. 2c). Diese
kann aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft
oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2
lit. a-d StGB). Vorliegend ist weder aus Gesetz noch Vertrag oder einer
freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft eine Pflicht bei B.___
ersichtlich, den Beschuldigten als Verursacher eines Unfalls auf seine
gesetzlichen Meldepflichten hinzuweisen.
3.5
Schliesslich kann die Verteidigung
auch nichts für den Beschuldigten ableiten, wenn sie geltend macht, dass B.___ dem
Beschuldigten nach den beiden Kollisionen gesagt habe, er solle vorwärts aus
dem Parkfeld fahren. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte
deshalb in guten Treuen habe darauf schliessen dürfen, dass nichts passiert sei
und er nach Hause fahren dürfe. Auch dieses Argument überzeugt nicht. Der
Hinweis von B.___, das Parkfeld vorwärts zu verlassen, ist lediglich eine Hilfestellung
eines Parkplatzanweisers, nachdem es dem Beschuldigten mehrfach nicht gelungen
ist, durch Rückwärtsfahren das Parkfeld zu verlassen. Eine angebliche Ermächtigung,
die Unfallstelle ohne Meldung zu verlassen, kann darin keinesfalls erblickt
werden.
3.6
Letztlich argumentierte die
Verteidigung, dass der Beschuldigte gar nicht gewusst habe, dass die Polizei
auch bei kleinen Sachschäden informiert werden müsse. Er habe nicht gewusst,
dass er verpflichtet gewesen wäre, die anderen Fahrzeughalter oder die Polizei
zu informieren.
Damit macht die Verteidigung einen
Rechtsirrtum geltend. Ein Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB liegt
vor, wenn der Täter bei der Begehung einer Tat nicht weiss und nicht wissen
kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Ein Rechtsirrtum im Sinne von
Art. 21 StGB liegt jedoch nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten
irrtümlich für straflos hält. Ein Verbotsirrtum führt nur dann zum
Schuldausschluss, wenn der Irrtum unvermeidbar war, das heisst, wenn der
Beschuldigte mithin zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt
nichts Unrechtes und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hält.
Zureichend ist ein Grund nur dann, wenn auch einem gewissenhaften Menschen
keinen Vorwurf gemacht werden könnte.
Dass nach einer Kollision von zwei
Fahrzeugen, bei dem es Sachschäden gegeben hat, die anderen Fahrzeughalter
informiert werden müssen, ist allgemein bekannt. Wer ungeachtet dessen trotz
einer Kollision mit potenziellem Sachschaden weder die Geschädigten noch die
Polizei avisiert, nimmt entgegen der Ansicht der Verteidigung in Kauf, gegen
einschlägige Normen des Strassenverkehrsgesetzes zu verstossen. Ein
gewissenhafter Dritte hätte an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifeln
müssen. Aufgrund der Umstände hätte der Beschuldigte begründeten Anlass gehabt,
seine Rechtsauffassung in Zweifel zu ziehen, weshalb er sich nicht auf einen
Rechtsirrtum berufen kann. Auch dieses Argument ist zu verwerfen.
3.7
Zusammenfassend hat sich der
Beschuldigte des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig gemacht.
4.
Schliesslich hat die Vorinstanz das
Verhalten des Beschuldigten zutreffend auch als Vereitelung einer Massnahme zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG gewürdigt. Der
Beschuldigte musste angesichts des Vorfalls (zwei Unfälle beim Herausfahren)
und der Tatzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe
rechnen und er hat eine solche eventualvorsätzlich vereitelt, indem er wegfuhr
und für die Polizei nicht mehr erreichbar war.
4.1
Die Verteidigung macht auch hier
geltend, dass kein Unfall nachgewiesen worden sei, aufgrund dessen der
Beschuldigte mit der Prüfung seiner Fahrfähigkeit habe rechnen müssen. Er habe
zwar die zweite Kollision, nicht jedoch die Sachschäden bemerkt, weshalb er
nicht mit einer Atemkontrolle habe rechnen müssen.
4.2
Die Unterlassung der sofortigen
Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn der
Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist,
die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der
Ermittlung des Zustandes des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang) und die
Benachrichtigung der Polizei möglich war sowie wenn die Polizei mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (BGE 126 IV 53 E. 2a).
Der Beschuldigte musste in casu
angesichts der Umstände davon ausgehen, dass eine Massnahme zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit sehr wahrscheinlich gewesen wäre. Nach der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss bereits mit der Anordnung einer
Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall
verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2; Urteil des Bundesgerichts
6B_1323/2016 vom 5. April 2017, E. 1.2). Das war vorliegend der Fall.
Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.
4.3
Der zur Erfüllung des subjektiven
Tatbestandes erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist gegeben, wenn der
Fahrzeuglenker jene Tatsachen kannte, welche seine Meldepflicht und die hohe
Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründete, sodass die
Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen
Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe
gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1).
Der Beschuldigte gab an, an einer
nächtlichen Veranstaltung teilgenommen und anschliessend in sein Fahrzeug
gestiegen zu sein. Gemäss Polizeirapport ereignete sich der Verkehrsunfall an
einem Samstagabend gegen Mitternacht in der Vorweihnachtszeit. B.___ gab zu
Protokoll, der Beschuldigte habe ein auffälliges Verhalten gezeigt, indem er
beim Manövrieren aus dem Parkfeld hinaus mehrfach Mühe bekundet habe, dieses zu
verlassen. Diese Tatsache wurde vom Beschuldigten bestätigt. Zudem habe der
Beschuldigte mehrfach vor- und rückwärtsfahren müssen. Des Weiteren habe er die
Distanz beim Rückwärtsfahren falsch eingeschätzt, weshalb es zur Kollision mit dem
[....] gekommen sei. Trotz Hinweis auf die beiden Kollisionen und Sachschäden
sei der Beschuldigte nach Hause gefahren, ohne eine Meldung an die Geschädigten
oder die Polizei vorzunehmen.
Dass die Polizei, hätte sie Kenntnis des
Vorfalls sowie der soeben geschilderten Umstände gehabt, Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte, ist offensichtlich. Nur
schon aufgrund der fortgeschrittenen Stunde waren Polizeikontrollen mit
erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, da um diese Zeit typischerweise
vermehrt Personen nach einer Veranstaltung oder nach einem Umtrunk nach Hause
fahren. Die Anordnung von Alkoholtests war schon deshalb sehr wahrscheinlich. Dazu
kommt, dass der Beschuldigte zwei Kollisionen mit Sachschaden verursacht hat,
was für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
bereits genügt hätte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2).
4.4
Auch das Erfordernis des
Zweckzusammenhangs – dass die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit
allenfalls auch der Ermittlung des Zustandes des Fahrzeuglenkers dient – ist
vorliegend erfüllt.
4.5
Diese Umstände waren dem
Beschuldigten bekannt. Deshalb hat er es zumindest in Kauf genommen, die zu
erwartende Abklärung seiner Fahrunfähigkeit zu vereiteln. Die Vorinstanz hat zu
Recht das Verhalten als Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit gewürdigt.
5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz
eine korrekte rechtliche Würdigung vorgenommen. Der Beschuldigte ist damit der
einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinne
von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1
i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie des Vereitelns von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG
schuldig zu sprechen.
IV. Strafe
1.
Betreffend die allgemeinen Regeln der
Strafzumessung kann auch hier, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat
insbesondere alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände
beachtet.
2.
Die Vorinstanz ging bezüglich des
Vereitelns von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit
Eventualvorsatz noch von einem Verschulden im unteren Bereich aus und setzte
die Geldstrafe unter Einbezug der Täterkomponenten auf 40 Tagessätze fest.
Diese von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung erscheint in der Höhe
insgesamt als angemessen und ist zu bestätigen.
3.
Hinsichtlich der Ausführungen zur
Festsetzung der zwingend auszufällenden Busse für die Übertretung des SVG kann ebenfalls
auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen und die Busse von
CHF 800.00 kann bestätigt werden.
Die gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB
zwingend festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen
der Busse ist je nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so zu bemessen,
dass sie seinem Verschulden angemessen Rechnung trägt. In Anlehnung an den von
der Vorinstanz angenommenen Umwandlungssatz ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs
Tage festzusetzen.
4.
Damit ist der Beschuldigte in
Würdigung aller relevanter Strafzumessungsgründe mit einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu CHF 130.00 sowie mit einer Busse von CHF 800.00 bei
einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen zu bestrafen.
V. Vollzug
Bezüglich der allgemeinen Ausführungen
zur Gewährung des bedingten Vollzuges der Sanktion kann erneut auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Da der Beschuldigte
keine Vorstrafe aufweist, ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die
Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
VI. Kosten und Entschädigung
Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche
Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des
Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit
seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des
Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.
Demnach wird in Anwendung von Art. 31
Abs. 1, Art. 51 Abs. 3, Art. 90 Abs. 1, Art. 91a Abs. 1,
Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4,
Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB und Art. 82
Abs. 4, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO erkannt:
1.
A.___ hat sich schuldig gemacht der Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall, alles begangen am 5. Dezember 2015.
2.
A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu
je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit
von 2 Jahren;
b) zu einer Busse von CHF 800.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
Der Vollzug der Geldstrafe wird
aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
4.
Der Beschuldigte hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1'700.00 zu bezahlen.
5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, zuzüglich Auslagen von CHF 50.00,
werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Der Beschuldigte hat somit
insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 2'750.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt
am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Riechsteiner
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1091/2018 vom 11. September
2019.
bestätigt.