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Entscheid

STBER.2017.69

Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

24. September 2018Deutsch27 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 15. Februar 2016 wurde der Beschuldigte

und Berufungskläger (fortan Beschuldigter) mittels Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln

durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall

sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

schuldig gesprochen. Im Strafbefehl wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei

am 5. Dezember 2015 kurz vor Mitternacht bei zwei Fahrmanövern

unvorsichtig rückwärtsgefahren, wobei es zu zwei Kollisionen mit zwei anderen Fahrzeugen

samt Sachschäden gekommen sei. Ferner habe der Beschuldigte die Unfallstelle

verlassen, ohne den Geschädigten seine Personalien zu hinterlassen oder die

Polizei zu avisieren. Die Staatsanwaltschaft verurteilte den Beschuldigten zu

einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei

einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem auferlegte sie ihm eine Busse von

CHF 800.00 (Aktenseite [im Folgenden: AS [....] 44 ff.).

2. Der Beschuldigte erhob mit Eingabe

vom 24. Februar 2016 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl

(AS 48). Seine Einsprache liess er am 13. April 2016 durch seine

Verteidigung begründen (AS 57 f.). Dabei stellte seine Verteidigung drei

Beweisanträge. Sie ersuchte um Erstellung einer Farbanalyse der Unfallstellen

an den Fahrzeugen sowie um Durchführung eines Augenscheins und Befragung

sämtlicher Fahrzeughalter und Zeugen.

3. Die Staatsanwaltschaft hiess mit

Verfügung vom 25. August 2016 den Antrag auf Erstellung einer Farbprobe

gut und wies die beiden anderen Beweisanträge ab (AS 61 f.). Nach

Durchführung der Farbanalysen wurde der Verteidigung am 19. April 2017 der

entsprechende Nachtragsrapport zugestellt (AS 63).

4. Da die Verteidigung auch nach

Abschluss der weiteren Untersuchungshandlungen an der Einsprache festhielt (AS 64),

überwies die Staatsanwaltschaft die Akten mit Eingabe vom 4. Mai 2017 an

das Richteramt Thal-Gäu mit dem Antrag, den Beschuldigten im Sinne der Anklage

respektive des Strafbefehls unter Kostenauflage schuldig zu sprechen.

5. Das Richteramt Thal-Gäu bestätigte im

Rahmen der gerichtlichen Beurteilung den Strafbefehl vollumfänglich, indem es

mit Urteil vom 3. August 2017 den Beschuldigten der einfachen

Verkehrsregelverletzung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie

der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig sprach.

Zudem bestätigte es die bedingte Geldstrafe mit einem erhöhten Tagessatz um

CHF 130.00 samt Busse (AS 108 f.). Das Urteilsdispositiv wurde der

Verteidigung am 10. August 2017 zugestellt (AS 113).

6. Die Verteidigung meldete am

12. August 2017 fristgerecht Berufung an (AS 114). Das schriftlich

begründete Urteil wurde der Verteidigung am 20. September 2017 zugestellt

(AS 132).

7. Mit Eingabe vom 26. September

2017 reichte die Verteidigung ihre Berufungserklärung bei der Strafkammer des

Obergerichts ein und gab die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen

Urteils bekannt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Stellungnahme vom

29. September 2017 auf Anschlussberufung sowie auf einen Antrag auf

Nichteintreten und teilte mit, nicht weiter am Berufungsverfahren teilnehmen zu

wollen.

8. Mit Verfügung vom 13. November

2017 ordnete der Instruktionsrichter der Strafkammer des Obergerichts das

schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung

der Berufungsbegründung an. Die Berufungsbegründung des Beschuldigten erfolgte

mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 mit dem Antrag, das vorinstanzliche

Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, die Verfahrenskosten seien durch den

Staat zu tragen und die Kostennoten des privaten Verteidigers für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren seien durch die Gerichtskasse zu erstatten. Nachdem

die Staatsanwaltschaft auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren

verzichtet hatte, erweist sich das Verfahren als spruchreif.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Im Strafbefehl vom 15. Februar

2016.

wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Nacht vom 5. auf den 6. Dezember

2015.

um Mitternacht anlässlich von zwei Fahrmanövern beim Rückwärtsfahren mit zwei

anderen Fahrzeugen kollidiert, diese beschädigt und anschliessend pflichtwidrig

die Unfallstelle verlassen zu haben.

2.

Die Vorinstanz ging von folgendem

Tatgeschehen aus:

In Bezug auf die erste Kollision nahm

die Vorinstanz an, dass der Beschuldigte in der Tatnacht gegen Mitternacht eine

Veranstaltung in [....] besucht und sich danach zu seinem Fahrzeug begeben habe,

um nach Hause zu fahren. Der Zeuge B.___, welcher als Feuerwehrmitglied für den

Parkdienst zuständig gewesen sei, sei rund 20-30 Meter vom Parkfeld des

Beschuldigten gestanden. B.___ sei auf den Beschuldigten aufmerksam geworden, da

dieser mehrfach durch Vor- und Zurückfahren versucht habe, aus der engen

Parklücke zu gelangen. Daraufhin sei B.___ zum Fahrzeug des Beschuldigten

getreten und habe dort beim Eintreffen gesehen, dass der Beschuldigte in den

links neben ihn parkierten […] hineingefahren sei. Der Beschuldigte habe mit

seinem Fahrzeug den [....] touchiert, weil er beim Rückwärtsfahren zu sehr nach

links gehalten habe. Dabei habe der Beschuldigte die rechte Fahrzeugseite des [....]

mit dem vorderen linken Kotflügel seines Wagens zerkratzt und Dellen mit einer

Schadenssumme von rund CHF 1'200.00 verursacht. Zu diesem Schluss gelangte

die Vorinstanz aufgrund der Aussagen des Zeugen B.___, der polizeilichen

Abklärungen und weil der Beschuldigte die Kollision mit dem [....] in seiner

ersten Einvernahme anerkannt habe. Erst später habe der Beschuldigte mit widersprüchlichen

und wenig glaubhaften Aussagen die Kollision mit dem [....] abgestritten.

Hinsichtlich der zweiten Kollision ging

die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte nach dem ersten Fahrmanöver

zurück ins Parkfeld gefahren sei. Anschliessend sei er erneut

rückwärtsgefahren, habe jedoch den Abstand falsch eingeschätzt. Trotz lauten

Halterufen von B.___ sei er in den hinter ihm parkierten [....] hineingefahren

und habe mit der hinteren Stossstange seines Fahrzeugs die Anhängerkupplung des

[....] beschädigt. Der Beschuldigte habe einerseits selber eingeräumt, dass es

beim zweiten Fahrmanöver einen «Tätsch» mit einer Beule gegeben habe.

Andererseits habe mehrfach bestätigt, dass der Beschuldigte die Kollisionen und

Schäden an beiden Fahrzeugen verursacht habe. Auch die objektiven Beweismittel

(Höhe der Kollisionsstellen an allen Fahrzeugen) stünden im Einklang mit den

Aussagen und sprächen für den Anklagesachverhalt. Daher bejahte die Vorinstanz auch

die Kollision mit dem [....] samt Sachschaden.

Des pflichtwidrigen Verhaltens nach

einem Unfall und der Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit habe sich der Beschuldigte schuldig gemacht, weil er sich

unbestrittenermassen von der Unfallstelle entfernt habe, ohne Meldung an die

Polizei oder die anderen Fahrzeughalter zu erstatten. Daher ging die Vorinstanz

vom vorgehaltenen Sachverhalt gemäss Strafbefehl respektive Anklage aus.

3.

Die Verteidigung hingegen machte in

ihrer Berufungsbegründung eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung

des Sachverhalts bezüglich der beiden Sachschäden geltend. Sie führte aus, dass

der Beschuldigte zwar die zweite Kollision mit dem [....] anerkannt habe. Auch

die erste Kollision mit dem [....] schliesse der Beschuldigte nicht gänzlich

aus, obwohl der Zeuge die erste Kollision gar nicht mit eigenen Augen gesehen habe

und erst später hinzugetreten sei. Zudem habe der Beschuldigte stets beteuert,

die erste Kollision nicht bemerkt zu haben. Entscheidend sei jedoch, dass nicht

rechtsgenügend nachgewiesen worden sei, ob der Beschuldigte die Schäden an den

beiden Fahrzeugen kausal verursacht habe.

Die Behörden hätten es nämlich pflichtwidrig

unterlassen, bei den Eigentümern der beiden Fahrzeuge abzuklären, ob die

Schäden bereits vorbestanden hätten. Die Vorinstanz habe einfach auf die

Einschätzung des Zeugen vertraut, anstatt die kausale Verursachung der Schäden durch

den Beschuldigten nachzuweisen. Hinsichtlich des [....] habe der Zeuge zwar

mehrfach ausgesagt, dass der Beschuldigte in diesen hineingefahren sei. Der

Zeuge habe aber den Kollisionsvorgang selber gar nicht wahrgenommen, sondern

sei 20-30 Meter entfernt gestanden. Es sei nichts Aussergewöhnliches, dass sich

zwei Fahrzeuge touchierten, insbesondere bei engen

Parklücken. Dies bedeute aber nicht automatisch, dass der Beschuldigte den

Schaden am [....] verursacht habe. Es gebe auch Kollisionen ohne Sachschäden. In

Bezug auf den [....] führte die Verteidigung des Weiteren aus, dass der

Beschuldigte mit der Stossstange seines Fahrzeugs in die Anhängerkupplung des [....]

gefahren sei. Eine Stossstange habe eine Knautschzone mit Kunststoff, welche gerade

zum Auffangen von Stössen konstruiert sei. Die kausale Verursachung der Schäden

durch den Beschuldigten sei deshalb nicht erstellt. Weil der Sachverhalt nicht

rechtsgenügend erstellt worden sei, sei der Beschuldigte nach dem Grundsatz «in

dubio pro reo» freizusprechen.

4.1

Bestreitet ein Beschuldigter die ihm

vorgeworfenen Taten, so hat das Gericht den Sachverhalt aufgrund der

Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den

allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32

Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten

Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu

vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127

I 38 E. 2a). Aufgrund der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das

heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und

subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen. Als Beweiswürdigungsregel besagt

die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei

objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen,

ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat (BGE 138 V 74

E. 7; BGE 128 I 81 E. 2).

Liegen keine direkten Beweise vor, ist

nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Eine Mehrzahl von

Indizien können in ihrer Gesamtheit zu einer Gewissheit verdichten, so dass bei

objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen bleiben, dass sich der

Sachverhalt anklagegemäss verwirklicht hat. Stellt der Beschuldigte ihn

entlastende Behauptungen auf, ohne dass er diese zu einem gewissen Grad

glaubhaft machen kann, so findet der Grundsatz «in dubio pro reo» als

Beweislastregel keine Anwendung. Es muss nicht jede Schutzbehauptung, die sich

auf wenig Anhaltspunkte stützt, durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt

werden (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

3.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 10 N 2a; Tophinke,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg], Basler Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 10 N 21).

Demzufolge ist im Rahmen der

Sachverhaltserstellung zu prüfen, ob der Richter in objektiver Würdigung des

gesamten Beweisergebnisses von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist

(Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 124 IV 88 E. 2a). Dabei liegt es in der

Natur der Sache, dass keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht

werden kann. Es genügt, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel

erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretisch mögliche Zweifel dürfen nicht

massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Es genügt daher, wenn

vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können.

4.2

Die Vorinstanz hat die relevanten

Aussagen und Beweismittel umfassend, vollständig und korrekt zusammengefasst.

Sie hat sich eingehend mit der Beweislage auseinandergesetzt. Dabei hat sie die

Beweismittel sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt und einer

Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Sie hat eine sorgfältige

Sachverhaltserstellung vorgenommen, die nicht zu beanstanden ist. Die

Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Schluss, dass

auch unter Einbezug der sachlichen Beweismittel die Aussagen von B.___

überzeugender seien als jene des Beschuldigten. Dem kann zugestimmt werden. Entsprechend

kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82

Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen.

4.3

Vorliegend unbestritten und gemäss

Untersuchung erstellt ist, dass sich der Beschuldigte am fraglichen Abend zur

Tatzeit am Unfallort aufhielt, dort mehrere Fahrmanöver ausführte und

anschliessend wieder wegfuhr.

Beim [....] stellte die Kantonspolizei

Solothurn noch in der Tatnacht folgende Sachschäden fest: Der [....] wies auf

der rechten Fahrzeugseite Beschädigungen im Bereich des hinteren, rechten

Kotflügels sowie an der rechten hinteren Türe auf einer Höhe von ca. 52 cm auf.

Zudem war das rechte Hinterrad zerkratzt. Des Weiteren war der weisse Schriftzug

«[....]» auf der rechten Fahrzeugseite auf der einer Höhe von ca. 56-59 cm

beschädigt (Rapport der Kantonspolizei Solothurn vom 11. Januar 2016,

AS 06). Die festgestellten Beschädigungen am [....] stimmen mit sämtlichen

Angaben des Zeugen überein. Bereits in der Unfallnacht hatte B.___

geschildert, dass der Beschuldigte mit dem linken vorderen Kotflügel seines

Wagens den hinteren rechten Kotflügel des [....] touchiert und beschädigt habe

(Einvernahme vom 6. Dezember 2015 um 01.30 Uhr, Seite 1). Der [....]

sei am Kotflügel und an der Felge hinten rechts beschädigt worden (a.a.O., Seite 2).

Auch drei Wochen nach dem Vorfall gab B.___ gegenüber der Polizei an, dass die rechte

Hintertür des [....] zerkratzt und das rechte Hinterrad beschädigt worden sei

(Einvernahme vom 31. Dezember 2015, Frageantwort 1). Die Vorinstanz qualifizierte

B.___ Aussagen als konstant und glaubhaft, was zutrifft.

Sodann konnte die Polizei am Wagen des

Beschuldigten Beschädigungen feststellen, welche mit den am [....]

festgestellten Schäden und B.___ Schilderungen übereinstimmen: Am Morgen nach

der Tatnacht stellte die Polizei am Fahrzeug des Beschuldigten fest, dass dessen

vorderer linker Kotflügel eingedrückt und zerkratzt war (Fotographische

Aufnahmen der Kantonspolizei Solothurn vom 6. Dezember 2015, AS 32

f.). Die Polizei stellte zudem fest, dass die Höhe der Berührungspunkte bei

beiden Fahrzeugen übereinstimmten (Nachtragsrapport vom 7. November 2016,

AS 38). Auch der Beschuldigte bestätigte in seiner ersten polizeilichen

Einvernahme, dass er mit der linken Seite seines Fahrzeugs die Hinterseite des [....]

touchiert habe (Einvernahme vom 9. Dezember 2015, Frageantwort 1). Er

räumte ein, der Mann vom Parkdienst habe ihm gesagt, es habe einen kleinen

Schaden am [....] gegeben (a.a.O., Frageantwort 9).

4.4

Hinsichtlich des Schadens am [....]

hielt die Polizei ebenfalls noch in der Unfallnacht eine Beschädigung am

Adapter der Anhängerkupplung des [....] fest (Rapport der Kantonspolizei

Solothurn vom 11. Januar 2016, AS 06). Auch dieses objektive

Beweismittel stimmt mit den Schilderungen von B.___ überein, welcher mehrfach

glaubhaft schilderte, der Beschuldigte habe beim zweiten Fahrmanöver die

Distanz beim Rückwärtsfahren falsch eingeschätzt und sei mit der hinteren

Stossstange seines Wagens in die Anhängervorrichtung des [....] gefahren. Auch

der Beschuldigte bestätigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,

es habe beim zweiten Fahrmanöver einen «Tätsch» samt Beule beim [....] gegeben

(AS 81).

4.5

Es ist das klare Beweisergebnis,

dass der Beschuldigte am 5. Dezember 2015 um ca. 23.50 Uhr bei seinem

Wegfahrmanöver die rechte hintere Seite eines PW [....] und die

Anhängerkupplung eines [....] beschädigte. Weitere Beweiserhebungen wie die

Befragungen der Halter der beschädigten Fahrzeuge waren nicht nötig. Nach den

ersten Aussagen von B.___ will er dem Beschuldigten gesagt haben, er habe zwei

Fahrzeuge beschädigt (AS 2 und 25). Vor der Vorinstanz als Zeuge befragt,

hat er diese Aussagen vorerst etwas relativiert (AS 86): Er könne sich nicht

mehr erinnern, dem Beschuldigten gesagt zu haben, er habe einen Schaden

angerichtet (Zeile 81). Erst nach Verlesen seiner bisherigen Aussagen

bestätigte der Zeuge, den Beschuldigten vor der Wegfahrt auf den Schaden

hingewiesen zu haben (Zeile 92 f. und 105 f.). Angesichts des Zeitablaufs (die

Befragung fand am 3. August 2017, also 1 ½ Jahre nach dem Ereignis statt) ist

diese Unsicherheit im Aussageverhalten nicht erstaunlich und vermag die

Glaubhaftigkeit der konstanten Aussagen des Zeugen nicht zu schmälern. Ohnehin

ist es vom Beschuldigten unbestritten, dass er aus eigener Wahrnehmung von

beiden Kollisionen wusste. Er sagte dazu:

- AS 18: «… Ich touchierte das Auto auf

der linken Seite von mir. Mit der linken Seite meines Fahrzeuges touchierte ich

die hintere linke Seite des Autos auf meiner linken Seite. …»

- AS 19 F 15: (Sie haben doch bemerkt,

dass sie ein Auto beschädigt haben. Wussten Sie, dass sie das der Polizei

melden müssen? «Ich wusste nicht, dass man solche Kleinigkeiten melden muss».

- AS 81: «… Eine Person hat mich

eingewiesen. Herr B.___ hatte eine Lampe. Ich bin gefahren und plötzlich habe

ich einen «Tätsch» bemerkt beim Rückwärtsfahren. Es hätte eine Beule, sein

können. Ich bin sofort nach vorne gefahren. Herr B.___ hat geschaut und gesagt,

es sei nichts passiert. …».

Die letzte Behauptung des Beschuldigten,

der Zeuge B.___ habe nach der Kollision mit dem [....] zu ihm gesagt, es sei

nichts passiert, kann nicht zum Beweisergebnis erhoben werden. Es ist völlig

undenkbar, dass der Zeuge zu ihm so etwas gesagt hätte, um dann anschliessend

sofort Meldung zu machen, es sei jemand nach der Verursachung von zwei Kollisionen

einfach weggefahren. Der Beschuldigte hat beide Kollisionen selber bemerkt und

hat sich um die Frage, ob es Schäden gegeben hat, nicht gekümmert und ist ohne

auszusteigen und nachzuschauen einfach weggefahren. Dass der Beschuldigte die

Unfallstelle verliess, ohne die Personalien zu hinterlassen oder die Polizei zu

verständigen, ist unbestritten.

4.6

Zusammengefasst ist damit der

Anklagesachverhalt erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Die rechtliche Würdigung des

Anklagesachverhaltes durch die Vorinstanz, auf deren Details erneut verwiesen

werden kann, erfolgte mit überzeugender und zutreffender Begründung.

2.

In Bezug auf die einfache

Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs führte die

Vorinstanz zu Recht aus, dass die beiden Kollisionen aus dem fahrerischen

Unvermögen des Beschuldigten resultierten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,

dass auch die im Rahmen der Unfallnacht ausgerückten Polizeipatrouille zum

Schluss kam, dass es durchaus machbar gewesen wäre, den Personenwagen des

Beschuldigten mit der nötigen Vorsicht aus der Parklücke zu fahren, ohne dass

die anderen Fahrzeuge beschädigt worden wären. Aufgrund der Aussagen von B.___ und

des gesamten Geschehensablaufs war der Beschuldigte aber offenbar mit der

Situation überfordert. Damit ist die einfache Verkehrsregelverletzung durch

Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m.

Art. 31 Abs. 1 SVG zu bestätigen.

3.

Auch die rechtliche Würdigung des

Anklagesachverhalts als pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall mit

Sachschaden durch unterbliebene Avisierung der Geschädigten respektive der

Polizei (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) durch

die Vorinstanz ist schlüssig. Als Ergänzung ist auf folgende Punkte einzugehen:

3.1

Die Verteidigung machte in ihrer

Berufungsbegründung geltend, dass kein pflichtwidriges Verhalten nach einem

Unfall vorliegen könne, weil nicht rechtsgenügend erstellt worden sei, dass

überhaupt ein Unfall stattgefunden habe.

Nach der Rechtsprechung gilt als

Strassenverkehrsunfall jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder

Sachschaden hervorzurufen (BGE 122 IV 356 E. 3a). Vorliegend ist

erstellt, dass der Beschuldigte zwei Kollisionen mit Sachschäden verursacht hat.

Es liegt damit ein Strassenverkehrsunfall im Sinne des Gesetzes vor. Das

Strassenverkehrsgesetz schreibt verschiedene Verhaltenspflichten bei einem

Unfall vor. Bei einem Unfall, bei welchem lediglich Sachschäden resultieren,

muss der Verursacher unverzüglich die Geschädigten informieren oder die Polizei

verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Vorliegend verliess der

Beschuldigte nach zwei Kollisionen mit Sachschäden die Unfallstelle, ohne die

Halter der beschädigten Fahrzeuge oder die Polizei zu informieren. Damit

handelte der Beschuldigte tatbestandsmässig.

3.2

Sodann brachte die Verteidigung vor,

der Beschuldigte habe nicht davon ausgehen müssen, dass sich ein Unfall

ereignet habe. Auch dieses Argument überzeugt nicht. Der Beschuldigte hatte

nach dem vorne dargelegten Beweisergebnis beide Kollision bemerkt. Daher wäre

der Beschuldigte verpflichtet gewesen, die Fahrzeuge zu inspizieren und die

Halter respektive die Polizei zu informieren. Er war zudem von B.___ explizit

auf beide Kollisionen und die Sachschäden hingewiesen worden.

Zudem waren Sachschäden aufgrund des konkreten

Tatgeschehens naheliegend. Dass in Bezug auf den [....] die Verursachung eines

Sachschadens naheliegend war, ergibt sich bereits aus B.___ Schilderungen. Der

Zeuge sagte aus, der Wagen des Beschuldigten sei mit dem [....] derart

kollidiert, dass er den Kotflügel abgerissen hätte, wenn er so weitergefahren

wäre (Einvernahme vom 31. Dezember 2015, Frageantwort 1).

Auch die Kollision mit dem [....] war

geeignet, einen Sachschaden zu verursachen. Gemäss obiger

Sachverhaltserstellung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte rückwärts

mit der hinteren Stossstange seines Wagens in die Anhängerkupplung des [....]

stiess und diese beschädigte. Der Beschuldigte durfte nach so einem Vorfall

nicht ohne weitere Vorkehrungen einen Sachschaden ausschliessen. Vielmehr hätte

er aussteigen, das Fahrzeug kontrollieren und auf einen Schaden untersuchen

müssen. Dies gilt umso mehr, weil er gemäss eigenen Aussagen einen «Tätsch» wahrnahm

und von einer Beule ausging. Zudem wurde er von B.___ explizit darauf hingewiesen.

Daher kann das Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht von einem

Unfall ausgehen müssen, verworfen werden.

3.3

In eine ähnliche Richtung zielt der

Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nicht von einem Unfall habe

ausgehen müssen, weil ein Zusammenstoss mit einer Stossstange – welche gerade

zum Auffangen von Stössen konstruiert worden sei – nicht zwingend einen

Sachschaden verursache. Diese Argumentation ist vorab in Bezug auf den

beschädigten [....] (Kotflügel) unbehelflich. Aber auch aufgrund des vom

Beschuldigten festgestellten Zusammenstosses mit dem [....] bestanden Melde-

und Benachrichtigungspflichten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

entfällt die Meldepflicht des Schädigers nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen

werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts

6P.56/2005 vom 6. September 2005, E. 5.1). Vorliegend konnte der

Beschuldigte die Sachschäden nicht zweifelsfrei ausschliessen. Im Gegenteil;

die Kollisionen waren zur Verursachung von Sachschäden geeignet. Auch deshalb

entfiel die Melde- und Benachrichtigungspflicht des Beschuldigten nicht, selbst

wenn er von den Schäden nicht Kenntnis genommen hätte.

3.4

Die Verteidigung macht des Weiteren

eine garantenähnliche Stellung von B.___ geltend, welcher den Beschuldigten nicht

auf seine Meldepflichten aufmerksam gemacht habe. Die Verteidigung

argumentiert, dass B.___ den Beschuldigten aufgrund seiner garantenähnlichen

Stellung als Parkplatzeinweiser auf dessen Meldepflichten hätte hinweisen

müssen. Weil ihn B.___ zu keinen weiteren Handlungen aufgefordert habe, habe der

Beschuldigte den Parkplatz in guten Treuen verlassen dürfen. Deshalb scheide

ein pflichtwidriges Verhalten bei Unfall aus.

Dieses Argument ist ebenfalls von der

Hand zu weisen. Ereignet sich ein Unfall, so hat der Schädiger sofort den

Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies

nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen

(Art. 51 Abs. 3 SVG). Es ist die Aufgabe des Schädigers,

unaufgefordert seinen Namen und Adresse mitzuteilen (BGE 91 IV 22

E. 1). Soweit eine Meldepflicht besteht, muss dieser sofort Folge

geleistet werden, das heisst so rasch, als es die Umstände erlauben (BGE 83 IV

43.

E. 1), und ausserdem zuverlässig und vollständig (Name und Adresse des

Schädigers, BGE 91 IV 22 E. 1). Bei Abwesenheit des Geschädigten darf der

Schädiger mit der Unfallmeldung nicht zuwarten, bis er diesen erreichen kann,

sondern hat sich in einem solchen Fall sogleich an die nächste Polizeistelle zu

wenden. Der Schädiger hat seiner Meldepflicht umgehend nachzukommen, mag der

Schaden auch leichter Art sein (BGE 90 IV 147 E. C).

Vorliegend war es allein die Aufgabe des

Beschuldigten, seiner Meldepflicht nachzukommen. Es wäre seine Pflicht gewesen,

anzuhalten, auszusteigen und die Fahrzeuge zu begutachten. Er wäre verpflichtet

gewesen, den Geschädigten seinen Namen und Adresse anzugeben beziehungsweise

aufgrund deren Abwesenheit die Polizei zu verständigen. Dies war dem

Beschuldigten auch ohne Weiteres zumutbar. Entgegen der Ansicht der

Verteidigung war es nicht die Aufgabe von B.___, den Beschuldigten über seine

Meldepflicht zu belehren.

Bei B.___ liegt auch keine

garantenähnliche Stellung vor. Die Verteidigung geht zu weit, wenn sie allein

aus der Eigenschaft als Parkplatzanweiser von B.___ eine Garantenstellung

gegenüber dem Beschuldigten ableiten will. Für die Annahme einer

Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte

Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; BGE 120 IV 98 E. 2c). Diese

kann aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft

oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2

lit. a-d StGB). Vorliegend ist weder aus Gesetz noch Vertrag oder einer

freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft eine Pflicht bei B.___

ersichtlich, den Beschuldigten als Verursacher eines Unfalls auf seine

gesetzlichen Meldepflichten hinzuweisen.

3.5

Schliesslich kann die Verteidigung

auch nichts für den Beschuldigten ableiten, wenn sie geltend macht, dass B.___ dem

Beschuldigten nach den beiden Kollisionen gesagt habe, er solle vorwärts aus

dem Parkfeld fahren. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte

deshalb in guten Treuen habe darauf schliessen dürfen, dass nichts passiert sei

und er nach Hause fahren dürfe. Auch dieses Argument überzeugt nicht. Der

Hinweis von B.___, das Parkfeld vorwärts zu verlassen, ist lediglich eine Hilfestellung

eines Parkplatzanweisers, nachdem es dem Beschuldigten mehrfach nicht gelungen

ist, durch Rückwärtsfahren das Parkfeld zu verlassen. Eine angebliche Ermächtigung,

die Unfallstelle ohne Meldung zu verlassen, kann darin keinesfalls erblickt

werden.

3.6

Letztlich argumentierte die

Verteidigung, dass der Beschuldigte gar nicht gewusst habe, dass die Polizei

auch bei kleinen Sachschäden informiert werden müsse. Er habe nicht gewusst,

dass er verpflichtet gewesen wäre, die anderen Fahrzeughalter oder die Polizei

zu informieren.

Damit macht die Verteidigung einen

Rechtsirrtum geltend. Ein Rechtsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB liegt

vor, wenn der Täter bei der Begehung einer Tat nicht weiss und nicht wissen

kann, dass er sich rechtswidrig verhält. Ein Rechtsirrtum im Sinne von

Art. 21 StGB liegt jedoch nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten

irrtümlich für straflos hält. Ein Verbotsirrtum führt nur dann zum

Schuldausschluss, wenn der Irrtum unvermeidbar war, das heisst, wenn der

Beschuldigte mithin zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt

nichts Unrechtes und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hält.

Zureichend ist ein Grund nur dann, wenn auch einem gewissenhaften Menschen

keinen Vorwurf gemacht werden könnte.

Dass nach einer Kollision von zwei

Fahrzeugen, bei dem es Sachschäden gegeben hat, die anderen Fahrzeughalter

informiert werden müssen, ist allgemein bekannt. Wer ungeachtet dessen trotz

einer Kollision mit potenziellem Sachschaden weder die Geschädigten noch die

Polizei avisiert, nimmt entgegen der Ansicht der Verteidigung in Kauf, gegen

einschlägige Normen des Strassenverkehrsgesetzes zu verstossen. Ein

gewissenhafter Dritte hätte an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifeln

müssen. Aufgrund der Umstände hätte der Beschuldigte begründeten Anlass gehabt,

seine Rechtsauffassung in Zweifel zu ziehen, weshalb er sich nicht auf einen

Rechtsirrtum berufen kann. Auch dieses Argument ist zu verwerfen.

3.7

Zusammenfassend hat sich der

Beschuldigte des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig gemacht.

4.

Schliesslich hat die Vorinstanz das

Verhalten des Beschuldigten zutreffend auch als Vereitelung einer Massnahme zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG gewürdigt. Der

Beschuldigte musste angesichts des Vorfalls (zwei Unfälle beim Herausfahren)

und der Tatzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe

rechnen und er hat eine solche eventualvorsätzlich vereitelt, indem er wegfuhr

und für die Polizei nicht mehr erreichbar war.

4.1

Die Verteidigung macht auch hier

geltend, dass kein Unfall nachgewiesen worden sei, aufgrund dessen der

Beschuldigte mit der Prüfung seiner Fahrfähigkeit habe rechnen müssen. Er habe

zwar die zweite Kollision, nicht jedoch die Sachschäden bemerkt, weshalb er

nicht mit einer Atemkontrolle habe rechnen müssen.

4.2

Die Unterlassung der sofortigen

Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn der

Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist,

die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der

Ermittlung des Zustandes des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang) und die

Benachrichtigung der Polizei möglich war sowie wenn die Polizei mit hoher

Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (BGE 126 IV 53 E. 2a).

Der Beschuldigte musste in casu

angesichts der Umstände davon ausgehen, dass eine Massnahme zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit sehr wahrscheinlich gewesen wäre. Nach der neueren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss bereits mit der Anordnung einer

Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall

verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2; Urteil des Bundesgerichts

6B_1323/2016 vom 5. April 2017, E. 1.2). Das war vorliegend der Fall.

Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.

4.3

Der zur Erfüllung des subjektiven

Tatbestandes erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist gegeben, wenn der

Fahrzeuglenker jene Tatsachen kannte, welche seine Meldepflicht und die hohe

Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründete, sodass die

Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen

Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe

gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1).

Der Beschuldigte gab an, an einer

nächtlichen Veranstaltung teilgenommen und anschliessend in sein Fahrzeug

gestiegen zu sein. Gemäss Polizeirapport ereignete sich der Verkehrsunfall an

einem Samstagabend gegen Mitternacht in der Vorweihnachtszeit. B.___ gab zu

Protokoll, der Beschuldigte habe ein auffälliges Verhalten gezeigt, indem er

beim Manövrieren aus dem Parkfeld hinaus mehrfach Mühe bekundet habe, dieses zu

verlassen. Diese Tatsache wurde vom Beschuldigten bestätigt. Zudem habe der

Beschuldigte mehrfach vor- und rückwärtsfahren müssen. Des Weiteren habe er die

Distanz beim Rückwärtsfahren falsch eingeschätzt, weshalb es zur Kollision mit dem

[....] gekommen sei. Trotz Hinweis auf die beiden Kollisionen und Sachschäden

sei der Beschuldigte nach Hause gefahren, ohne eine Meldung an die Geschädigten

oder die Polizei vorzunehmen.

Dass die Polizei, hätte sie Kenntnis des

Vorfalls sowie der soeben geschilderten Umstände gehabt, Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte, ist offensichtlich. Nur

schon aufgrund der fortgeschrittenen Stunde waren Polizeikontrollen mit

erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, da um diese Zeit typischerweise

vermehrt Personen nach einer Veranstaltung oder nach einem Umtrunk nach Hause

fahren. Die Anordnung von Alkoholtests war schon deshalb sehr wahrscheinlich. Dazu

kommt, dass der Beschuldigte zwei Kollisionen mit Sachschaden verursacht hat,

was für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

bereits genügt hätte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2).

4.4

Auch das Erfordernis des

Zweckzusammenhangs – dass die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit

allenfalls auch der Ermittlung des Zustandes des Fahrzeuglenkers dient – ist

vorliegend erfüllt.

4.5

Diese Umstände waren dem

Beschuldigten bekannt. Deshalb hat er es zumindest in Kauf genommen, die zu

erwartende Abklärung seiner Fahrunfähigkeit zu vereiteln. Die Vorinstanz hat zu

Recht das Verhalten als Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit gewürdigt.

5.

Zusammenfassend hat die Vorinstanz

eine korrekte rechtliche Würdigung vorgenommen. Der Beschuldigte ist damit der

einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinne

von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, des

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1

i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG sowie des Vereitelns von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG

schuldig zu sprechen.

IV. Strafe

1.

Betreffend die allgemeinen Regeln der

Strafzumessung kann auch hier, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf

die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat

insbesondere alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände

beachtet.

2.

Die Vorinstanz ging bezüglich des

Vereitelns von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit

Eventualvorsatz noch von einem Verschulden im unteren Bereich aus und setzte

die Geldstrafe unter Einbezug der Täterkomponenten auf 40 Tagessätze fest.

Diese von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung erscheint in der Höhe

insgesamt als angemessen und ist zu bestätigen.

3.

Hinsichtlich der Ausführungen zur

Festsetzung der zwingend auszufällenden Busse für die Übertretung des SVG kann ebenfalls

auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen und die Busse von

CHF 800.00 kann bestätigt werden.

Die gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB

zwingend festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen

der Busse ist je nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so zu bemessen,

dass sie seinem Verschulden angemessen Rechnung trägt. In Anlehnung an den von

der Vorinstanz angenommenen Umwandlungssatz ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs

Tage festzusetzen.

4.

Damit ist der Beschuldigte in

Würdigung aller relevanter Strafzumessungsgründe mit einer Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu CHF 130.00 sowie mit einer Busse von CHF 800.00 bei

einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen zu bestrafen.

V. Vollzug

Bezüglich der allgemeinen Ausführungen

zur Gewährung des bedingten Vollzuges der Sanktion kann erneut auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Da der Beschuldigte

keine Vorstrafe aufweist, ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die

Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

VI. Kosten und Entschädigung

Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche

Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des

Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit

seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des

Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.

Demnach wird in Anwendung von Art. 31

Abs. 1, Art. 51 Abs. 3, Art. 90 Abs. 1, Art. 91a Abs. 1,

Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4,

Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB und Art. 82

Abs. 4, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO erkannt:

1.

A.___ hat sich schuldig gemacht der Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie des pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall, alles begangen am 5. Dezember 2015.

2.

A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu

je CHF 130.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit

von 2 Jahren;

b) zu einer Busse von CHF 800.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

Der Vollzug der Geldstrafe wird

aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

4.

Der Beschuldigte hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 1'700.00 zu bezahlen.

5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, zuzüglich Auslagen von CHF 50.00,

werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Der Beschuldigte hat somit

insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 2'750.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt

am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Riechsteiner

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1091/2018 vom 11. September

2019.

bestätigt.