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Entscheid

STBER.2017.7

Täuschung im Bereich Scheinehe und Täuschung der Behörden

12. Oktober 2017Deutsch60 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016

reichte das Migrationsamt des Kantons Solothurn gegen A.___ (Beschuldigter 1)

und B.___ (Beschuldigte 2) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Strafanzeige wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 AuG) ein (AS 11 f.).

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete

am 1. März 2016 gegen die beiden Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen des

Verdachts der Täuschung der Behörden bzw. Täuschung im Bereich Scheinehe (Art.

118 AuG; AS 31).

3. Am 4. Mai 2016 ergingen gegen die

beiden Beschuldigten gestützt auf Art. 118 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AuG Strafbefehle

der Staatsanwaltschaft (AS 33, 35).

Die Beschuldigten erhoben am 19. Mai

2016 gegen den jeweils sie betreffenden Strafbefehl Einsprache (AS 37, 40).

Mit Verfügungen vom 6. Juni 2016 hielt

der zuständige Staatsanwalt an den Strafbefehlen fest und wies die Sachen mit

einem Schlussbericht (Art. 326 Abs. 2 StPO) zur Beurteilung an das

Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen (AS 1 ff.). Die Strafbefehle galten damit

als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Anklagen lauten wie folgt:

B.___

Täuschung im Bereich

Scheinehe (Art. 118 Abs. 2 AuG)

Begangen in der Zeit vom

12.12.2012 bis 27.03.2015, in [...], indem die Beschuldigte in der Absicht, die

Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und

Ausländern zu umgehen, die Ehe mit A.___ eingegangen ist. Konkret schloss die

Beschuldigte am 03.05.2012 die Ehe mit A.___, worauf am 25.04.2013 das

Familiennachzugsgesuch bewilligt wurde und A.___ die Aufenthaltsbewilligung

erlangte.

A.___

Täuschung der Behörden

(Art. 118 Abs. 1 AuG)

Begangen in der Zeit vom

12.12.2012 bis 27.03.2015, in [...], indem der Beschuldigte die

Ausländerbehörde durch falsche Angaben bzw. Verschweigen wesentlicher Tatsachen

getäuscht und dadurch in der Schweiz durch Familiennachzug einen

Aufenthaltstitel erlangt hat. Der Beschuldigte schloss am 03.05.2012 die Ehe

mit B.___, in der Absicht, dadurch einen Aufenthaltstitel für die Schweiz zu

erlangen. Dabei hat er die Ausländerbehörde über seinen Ehewillen getäuscht,

d.h. er hat diesen nur vorgespielt.

5. Die erstinstanzliche

Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2016 statt. Die Amtsgerichtspräsidentin

von Olten-Gösgen erliess folgendes Urteil (AS 130 ff.):

in Sachen B.___

1. Die Beschuldigte B.___ hat sich nicht

der Täuschung im Bereich Scheinehe, angeblichen begangen in der Zeit vom

12.12.2012 bis 27.03.2015, schuldig gemacht.

2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des

Staates Solothurn

in

Sachen A.___

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der

Täuschung der Behörden, angeblich begangen in der Zeit vom 12.12.2012 bis

27.03.2015, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.

2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des

Staates Solothurn

6. Am 22. Dezember meldete die

Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil bezüglich beider Beschuldigten die

Berufung an (AS 140, 141).

7. Gemäss den Berufungserklärungen

vom 17. Februar 2017 richten sich die Berufungen gegen das gesamte Urteil.

8. In Gutheissung eines Beweisantrags

der Staatsanwaltschaft wurden die vollständigen ausländerrechtlichen Akten

beider Beschuldigten beim Migrationsamt des Kantons Solothurn ediert und für

das Berufungsverfahren beigezogen.

Mit Verfügung vom 15. März 2017 wurde

Advokatin Nuray Ates Tasdemir als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___

eingesetzt, mit Verfügung vom 4. April 2017 Advokat Mustafa Ates als amtlicher

Verteidiger der Beschuldigten B.___.

9. Die Berufungsverhandlung fand am

12. Oktober 2017 statt.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.1

Der Beschuldigten B.___ (geb. 1964)

wurde mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 9. März 2004 in der

Schweiz Asyl gewährt; sie war mit ihrer Familie am 20. November 2000 in die

Schweiz eingereist (Ausländerrechtliche Akten B.___ AA A 58).

1.2

Der Beschuldigte A.___ (geb. 1991) reiste

– ohne über ein für türkische Staatsangehörige notwendiges Visum zu verfügen – am

16.

Oktober 2011 mit einem Schlepper in die Schweiz ein. In der Folge weilte er

ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz.

A.___ wurde deshalb mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 6. Januar 2012 wegen Widerhandlungen

gegen das Ausländergesetz mit einer Geldstrafe und einer Busse bestraft

(Ausländerakten A.___ AA U 13 f.).

2.

Am 24. Oktober 2011 stellte A.___

in der Schweiz ein Asylgesuch (AA U 20; Übersetzung der Erstbefragung im

Asylverfahren vom 7. November 2011 vgl. AA U 248 ff.). Es wurde ihm in der

Folge vom Bundesamt für Migration (BFM) ein Ausweis für Asylsuchende N

ausgestellt (AA U 15).

3.1

Am 3. Mai 2012 heirateten A.___ und

B.___ vor dem Zivilstandsamt Bern (Ausländerakten AA U 10 f.).

3.2

Am 8. Mai 2012 stellte B.___ für A.___

ein Familiennachzugsgesuch für den Kanton Bern (AA U 105 f.).

3.3

Am 18. Mai 2012 ging beim

Migrationsdienst des Kantons Bern ein Schreiben von C.___ ein, in welchem

ausgeführt wird, dass B.___ A.___ geheiratet habe, weil sie dafür CHF 80'000.00

erhalten habe. Sie habe ihm das erzählt (AA U 47).

C.___ hat gemäss eigenen Ausführungen

mit B.___ eine gemeinsame Tochter. Am 25. Oktober 2012 wurde er mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen mehrfachen Drohungen und

Beschimpfungen zum Nachteil von B.___ mit einer Geldstrafe bestraft (AA U 270).

3.4

Am 30. Mai 2012 ging beim

Migrationsdienst des Kantons Bern eine weitere – diesmal anonyme – Meldung ein,

wonach es sich bei der Heirat der beiden Beschuldigten um eine Scheinehe handle

(AA U 96).

4.

Per 1. September 2012 zogen die

Beschuldigten in den Kanton Solothurn. Im Zusammenhang mit der Bearbeitung des

Familiennachzugsgesuches und der eingegangenen Meldungen betr. Scheinehe

unterbreitete das Amt für Migration des Kantons Solothurn B.___ mit Schreiben

vom 23. November 2012 einen umfangreichen Fragenkatalog, welchen sie in der

Folge beantwortete (AA U 115 f.; 122).

5.

Am 13. Juni 2013 wurde A.___ die

Aufenthaltsbewilligung B (Aufenthaltszweck: Verbleib beim Ehegatten) erteilt

(AA U 158). Er zog darauf am 18. September 2013 sein Asylgesuch zurück; dieses

wurde am 20. September als gegenstandslos abgeschrieben (AA U 175).

6.

Mit Verfügung vom 27. März 2015 verweigerte

das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten und wies ihn per 30. Juni 2015 aus der

Schweiz weg (AA U 255 f.).

7.

Mit Entscheid vom 3. Juli 2015 wies

das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die von A.___ gegen die Verfügung

vom 27. März erhobene Beschwerde ab und verpflichtete ihn, die Schweiz innert

acht Wochen ab Rechtskraft des Urteils zu verlassen (AA U 292 ff.)

8.

Das Bundesgericht wies mit

Entscheid vom 10. Februar 2016 die von A.___ gegen den Entscheid des

Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ab (AS 44 ff.; AA U 357 ff.).

Das Bundesgericht führte in seinem

Entscheid aus, die Schlussfolgerungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz,

wonach von einer unklaren Wohnsituation der Beschuldigten auszugehen sei und

die getrennte Befragung bezüglich diverser Punkte zu unterschiedlichen Aussagen

geführt habe (so zum Ort des Kennenlernens, Arbeit des Beschuldigten 1 vor

seiner Einreise in die Schweiz, Kontakt des Beschuldigten 1 zu seiner

Stieftochter, Namen der Trauzeugen und bevorzugte Schlafseite im Ehebett) liessen

sich nicht beanstanden. A.___ habe zudem nicht gewusst, dass die Ehefrau gerne

ins Fitness-Studio und ins Schwimmbad gehe. Er habe auch die Namen der Eltern

und Geschwister der Ehefrau nicht gekannt und ihr Geburtsdatum nicht gewusst.

Die Vorinstanz habe ohne Willkür annehmen dürfen, dass die Beschuldigten eine

Scheinehe geschlossen hätten.

9.

Am 3. Juni 2016 stellte der A.___ im

Kanton Zürich das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zur

Begründung führte er aus, dass die Ehe nach wie vor bestehe, sie aber unter dem

ausländerrechtlichen Verfahren sehr gelitten hätten. Aus diesem Grund sowie

aufgrund der Tatsache, dass er die Arbeitsstelle in Zürich habe (bei seinem

Bruder), stelle er das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den

Kanton Zürich (AA U 375). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch

mit Verfügung vom 10. Februar 2017 ab und wies A.___ an, die Schweiz bis zum 9.

April 2017 zu verlassen (AA U 377 ff.).

III. Die Verwertbarkeit der

Aussagen im Verwaltungsverfahren

1.

Die Erwägungen im

ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren, im Verwaltungsgerichtsverfahren und

im Verfahren des Bundesgerichts stützten sich unter anderem auf die Aussagen,

welche die beiden Beschuldigten im Verwaltungsverfahren gemacht hatten. Im vorliegenden

Strafverfahren stellt sich die Frage, ob diese Aussagen verwertbar sind, dies

vor dem Hintergrund des Schweigerechts gemäss Art. 113 StPO. Gemäss der

erwähnten Bestimmung muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten.

Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren

zu verweigern, muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen

unterziehen. Demgegenüber ist eine ausländische Person im Verwaltungsverfahren verpflichtet,

an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende

und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen

Tatsachen zu machen sowie die erforderlichen Beweismittel einzureichen oder zu

beschaffen (Art. 90 lit. a und b AuG). Art. 90 AuG statuiert somit eine

Mitwirkungspflicht der ausländischen Person: Sie ist verpflichtet, an der

umfassenden und wahrheitsgetreuen Ermittlung aller wesentlichen Umstände des

Sachverhalts mitzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 2C_161/2013 E. 2.2.1).

2.

Es ist davon auszugehen, dass

Informationen, welche die Ausländerbehörden durch die erzwungene Mitwirkung

erlangt haben, in einem Strafverfahren unverwertbar sind, was allerdings nur

gilt, wenn die Beweismittel nicht unabhängig vom Willen der betroffenen Person

existieren. Abhängig vom Willen der betroffenen Person sind deren Aussagen,

beispielsweise zur Einreise in die Schweiz, zur ehelichen Beziehung oder zu

Verwandtschaftsverhältnissen etc. Ob diese Aussagen in schriftlicher Form durch

Zustellung eines Fragenkataloges oder durch persönliche Befragung durch die

Polizei oder andere Behördenmitglieder gewonnen wurden, spielt keine Rolle. Die

Aussagen existieren nur, wenn die betroffene Person sie abgibt; sie sind somit

von deren Willen abhängig. Strafprozessual unverwertbar sind diese Aussagen

aber nur dann, wenn sie im Ausländerrechtsverfahren erzwungen wurden, was

sicherlich dann der Fall ist, wenn die betroffenen Personen unter

Strafandrohung verpflichtet werden, mitzuwirken, also etwa immer dann, wenn ein

Hinweis auf Art. 118 AuG erfolgt (Thomas Schaad, Verhältnis zwischen der

ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht und den strafprozessualen

Verweigerungsrechten [Jusletter vom 20. März 2017]). Da der beschuldigten

Person in strafrechtlichen Verfahren ein Schweigerecht zukommt und sie nicht gehalten

ist, zur eigenen Verurteilung beizutragen, obliegt es der

Strafverfolgungsbehörde, ihre Anklage zu führen, ohne hierfür auf Beweismittel

zurückzugreifen, die durch Zwangs- oder Druckmittel in Missachtung des Willens

der angeklagten Person erlangt worden sind. Der nemo tenetur-Grundsatz

erstreckt sich aber nicht auf die Verwertung von Tatsachen, die zwar gegen den

Willen der beschuldigten Person erlangt werden, jedoch hiervon unabhängig

existieren, wie etwa im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmte

Gegenstände. Ebenso wenig hat der EMGR einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK

angenommen, wenn im Zeitpunkt der Anwendung von Zwang oder Druck zur Erlangung

von Informationen ein Strafverfahren weder anhängig noch beabsichtigt war. Für

das Bundesgericht massgeblich ist, dass in Anwendung der Rechtsprechung des

EGMR zu Art. 6 EMRK keine «improper compulsion» («coercition abusive»), d.h.

keine missbräuchlich bzw. unverhältnismässig ausgeübte Form von Zwang angewendet

wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_439/2015 vom 20. Januar 2016, E. 2.5.2 mit

Hinweisen).

3.

Auf den vorliegenden Fall bezogen

ist Folgendes festzustellen: In den vom Migrationsamt durchgeführten

Befragungen vom 10. Juli 2014 (AA U AS 195 ff. und 204 ff.) wurden die

Beschuldigten wie folgt belehrt: «Wir haben Sie bezüglich weiterer Abklärungen

zu einer Befragung eingeladen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie

verpflichtet sind, uns die Wahrheit zu sagen.» Nach Abschluss der Befragungen bestätigten

die Beschuldigten, korrekt behandelt worden zu sein und wahrheitsgetreue

Angaben gemacht zu haben. Den Protokollen ist nichts zu entnehmen, was auf

einen Zwang oder Druck im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

hinweisen würde. Insbesondere wurde den Beschuldigten auch nicht gesagt, sie

würden sich strafbar machen, wenn sie nicht die Wahrheit sagen würden. Unter

diesen Umständen ist von der Verwertbarkeit der Befragungsprotokolle auch im

Strafverfahren auszugehen. Das gleiche trifft für die Beantwortung der mit dem

Schreiben der Migrationsbehörde vom 23. November 2012 (AA U 120 f.)

unterbreiteten Fragen zu. Die Beschuldigten wurden darauf hingewiesen, dass sie

verpflichtet seien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, sofern

dies nötig und zumutbar sei, was insbesondere für Sachverhaltselemente gelte,

welche die Behörde nicht von sich aus ermitteln könne (mit Hinweis auf die §§

14, 15, und 26 VRG). Die Parteien wurden aufgefordert, Informationen zu

diversen Belangen zu erteilen, worauf sie die von beiden unterzeichneten

Fragebeantwortungen (AA U 122 ff.) einreichten. Auch diese sind im

Strafverfahren verwertbar.

IV. Die erhobenen Beweise

1.

Erkenntnisse aus dem

Verwaltungsverfahren

1.1

Die Frage

nach den Hintergründen der Ehe der Beschuldigten war bereits Gegenstand von

Erörterungen im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahrens und in

dessen Folge eines verwaltungsgerichtlichen und eines bundesgerichtlichen

Verfahrens. Mit Verfügung 27. März 2015 (AA U 255 ff.) verweigerte das

Migrationsamt des Kantons Solothurn die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

von A.___, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm für die Ausreise Frist

bis 30. Juni 2015. Das Migrationsamt führte zur Begründung seines Entscheides

aus, bereits bei der Prüfung des Familiennachzugsgesuches vom 17. Dezember 2012

hätten Hinweise auf eine Scheinehe bestanden, namentlich der Altersunterschied

von 27 Jahren und die beiden anonymen Schreiben, in welchen behauptet worden

sei, dass B.___ für die Heirat mit A.___ CHF 80'000.00 erhalten habe. Die

Überprüfung der Wohnverhältnisse habe den Verdacht nicht erhärten können. Es

seien zwar Indizien vorgelegen, welche jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht

ausgereicht hätten, um das Familiennachzugsgesuch abzuweisen. Aufgrund der

Hinweise seien die Wohnverhältnisse des Ehepaares jedoch zehn Monate nach

Erteilung der Bewilligung erneut polizeilich überprüft und das Paar sei

getrennt voreinander befragt worden. Folgende Indizien würden auf eine

Scheinehe hinweisen:

- Zwischen

A.___ und seiner Ehefrau bestehe ein grosser Altersunterschied. Seine Ehefrau

sei 27 Jahre älter als er. Im Kulturkreis des Ehepaares sei es nicht üblich,

eine 27 Jahre ältere und geschiedene Frau zu heiraten.

- A.___

sei am 16. Oktober 2011 als Asylbewerber in die Schweiz eingereist. Nach Erhalt

der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugsgesuches habe er das

Asylgesuch zurückgezogen. Danach sei er gemäss Stempel in seinem Reisepass vom

14.

bis 30. Januar 2014 in die Türkei gereist. Die Heirat mit einer in der

Schweiz wohnhaften und aufenthaltsberechtigten Frau sei die einzige Möglichkeit

gewesen, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Es sei nicht

nachvollziehbar, dass die Tatsache, dass er B.___ vor Ergehen des Asylentscheides

geheiratet habe, dagegen spreche, dass es sich um eine Scheinehe handle. Es sei

zu bezweifeln, dass Asylgründe vorgelegen hätten, sei doch das Asylgesuch nach

der Heirat mit B.___ zurückgezogen worden und sei er seither bereits einmal

nach Istanbul gereist. Für A.___ habe lediglich die Möglichkeit bestanden,

mittels Heirat in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.

- Am

18.

und dem 30. Mai 2012 seien bei der Migrationsbehörde des Kantons Bern

Schreiben eingegangen, in welchem behauptet worden sei, dass B.___ CHF

80'000.00 für die Heirat mit A.___ erhalten habe.

- A.___

und seine Ehefrau hätten sich nur kurz vor der Hochzeit kennengelernt.

Angeblich hätten sie sich im Herbst 2011 in der Schweiz kennengelernt und sie

würden seit Ende 2011 eine Beziehung führen. Nur gerade fünf Monate später habe

bereits die Hochzeit stattgefunden, ohne dass das Paar vorher je einmal

gemeinsam in einer Wohnung gelebt habe. A.___ sei erst am 16. Oktober 2011,

also im Herbst 2011, in die Schweiz eingereist. Zudem habe er bei der Befragung

zu seinem Asylgesuch am 7. November 2011 noch von seiner Verlobten [...] gesprochen,

welche als Asylbewerberin im Kanton Aargau wohnhaft sei. Seine Verlobte sei

einer der Gründe gewesen, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Zu diesem

Zeitpunkt habe er B.___ angeblich bereits gekannt. Trotzdem sei sie während der

ganzen Befragung mit keinem Wort erwähnt worden. Es sei unglaubwürdig, dass A.___

sich innerhalb von fünf Monaten von seiner Verlobten, welche er als Grund für

die Einreise in die Schweiz angegeben habe, getrennt habe, die 27 Jahre ältere B.___

kennengelernt und diese kurz darauf geheiratet habe, ohne je vorher mit ihr

zusammengewohnt zu haben. Gerade bei einem sehr grossen Altersunterschied

sollte das Eingehen einer Ehe gut durchdacht sein.

- Obwohl

A.___ und seine Ehefrau zum Zeitpunkt der Befragung bereits über zwei Jahre

verheiratet gewesen seien, habe er die Namen der Eltern und Geschwister seiner

Ehefrau nicht gekannt. Er habe behauptet, dass er dies nicht wisse, weil seine

Ehefrau zu ihrer Familie keinen Kontakt mehr habe. B.___ habe in der Befragung

vom 10. Juli 2014 jedoch ausgesagt, dass sie ihren Vater einmal monatlich

anrufe. Aber auch wenn sie zu ihrer Familie keinen Kontakt mehr hätte, könne

vom Ehemann erwartet werden, dass er zumindest die Namen der Eltern und

Geschwister kenne. Er habe auch nicht gewusst, dass seine Ehefrau gerne ins

Fitnessstudio und oft schwimmen gehe. Auch wenn die Ehefrau gemäss dem

Schreiben von A.___ vom 11. August 2014 im Zeitpunkt der Befragung nicht im

Besitz eines Fitness-Abonnements gewesen sein sollte, sei dies noch lange kein

Grund, dass es sich nicht um eine Freizeitbeschäftigung von ihr gehandelt habe.

B.___ sei davon ausgegangen, dass ihr Ehemann vor der Einreise in die Schweiz

nicht gearbeitet habe. Er habe jedoch ausgesagt, dass er vor der Einreise als

Chauffeur und im Service gearbeitet habe. Während der über zweijährigen

Ehedauer seien weder Ausflüge unternommen worden noch habe das Paar gemeinsame

Ferien verbracht.

- Weiter

seien bei den Befragungen vom 10. Juli 2014 diverse widersprüchliche Aussagen

gemacht worden. A.___ habe ausgesagt, dass er seine Ehefrau vor zwei Jahren in

Winterthur in einer türkischen Bar kennengelernt habe. Seine Ehefrau habe

jedoch mitgeteilt, dass das Kennenlernen im Herbst 2011 beim Kiosk seines

Bruders stattgefunden habe. A.___ sei auch davon ausgegangen, dass seine

Ehefrau erst nach dem Kennenlernen die Arbeitsstelle bei seinem Bruder

angetreten habe. Sie habe gesagt, dass sie bereits beim Bruder gearbeitet habe,

als sie sich kennengelernt hätten. Weiter habe A.___ zwar gewusst, dass seine

Ehefrau zwei Kinder habe. Er habe auch ihre Namen und ihr Alter gewusst und was

sie arbeiten. Er habe ausgeführt, zur Tochter, welche mit ihm und seiner

Ehefrau wohne, habe er kein gutes Verhältnis und sie würden auch keine Ausflüge

zu Dritt unternehmen. B.___ habe demgegenüber genau das Gegenteil ausgesagt.

Das Verhältnis zwischen ihrem Ehemann und der Tochter sei gut und am Geburtstag

der Tochter seien sie zu Dritt in einer Bar gewesen. A.___ habe diesen

Widerspruch damit begründet, dass er seine Frau damit nicht habe belasten

wollen. Sollten die drei Personen tatsächlich zusammenwohnen, könnte dieser

Umstand nicht vorgespielt werden und B.___ würde davon wissen. Beide seien

gefragt worden, auf welcher Seite des Bettes sie schlafen würden, wenn man am

Fussende vor dem Bett stehe. Sie habe geantwortet, dass sie immer auf der

linken Seite schlafe. Sie sei es sich gewohnt und sie könne auf der rechten

Seite nicht einschlafen. Er habe gesagt, dass sie immer auf einer anderen Seite

schlafen würden. Gemäss ihren Aussagen seien [...] und [...] die Trauzeugen

gewesen und das Essen nach der Trauung sei vom Bruder von A.___ bezahlt worden.

Dieser habe jedoch behauptet, dass [...] und [...] die Trauzeugen gewesen seien

und das Essen nach der Trauung von jedem Gast selber bezahlt worden sei. Das

Wochenende vor der Befragung hätten er und seine Ehefrau nicht gemeinsam

verbracht. Das sei zwar von beiden so gesagt worden, er sei jedoch davon ausgegangen,

dass seine Frau am Samstag und am Sonntag von 18.00 – 22.00 Uhr gearbeitet

habe. Demgegenüber habe sie gesagt, dass sie nur am Samstag von 14.00 – 23.00

Uhr gearbeitet habe. Am Sonntag habe sie frei gehabt. Er habe an diesem

Wochenende in Zürich bei seinem Bruder übernachtet. Gemäss seinen Aussagen habe

er von Sonntag bis am Donnerstag wieder bei seiner Ehefrau übernachtet. Sie

habe jedoch gesagt, dass er vom Dienstag auf den Mittwoch, also einen bzw. zwei

Tage vor der Befragung, bei seinem Freund, [...], übernachtet habe. Danach sei

er den ganzen Tag bei seinem Freund geblieben und erst um 19.30 Uhr nach Hause

gekommen. A.___ habe zudem gesagt, dass er am Mittwoch, einen Tag vor der

Befragung, bis 16.00 Uhr geschlafen habe, danach für zwei Stunden nach Zürich

zu seinem Bruder gegangen und danach ca. um 21.30 Uhr wieder zu Hause gewesen

sei. Seine Frau sei an diesem Tag um 16.00 Uhr nach Zürich zur Arbeit gefahren,

habe eine bis zwei Stunden gearbeitet und sei dann wieder nach Hause gekommen.

Sie habe jedoch gesagt, dass sie um ca. 14.45 Uhr von Zürich nach Hause

gekommen sei und den Rest des Tages frei gehabt habe.

Das Migrationsamt bezeichnete es zudem als

auffallend, dass B.___ mehr über seine Familienverhältnisse wisse als er über

die ihren. Das sei sicherlich auch damit zu erklären, dass sie bei seinem

Bruder angestellt gewesen sei. Seine Behauptung, dass die Übersetzung und sein

psychischer Zustand an der Befragung zu Missverständnissen geführt hätten,

könne nicht weiter berücksichtigt werden. Es erscheine zudem als wenig

glaubwürdig, dass die Dolmetscherin an diversen Stellen missverständlich

übersetzt habe. A.___ habe die Möglichkeit, nach der Befragung das Protokoll

mit der Dolmetscherin durchzugehen, abgelehnt. Dieser Umstand könne ihm jetzt nicht

zum Positiven gereichen. Es sei zudem auffallend, dass jede seiner

widersprüchlichen Aussagen ein Missverständnis gewesen sein soll, und er habe

versucht, diese so zu berichtigen, dass sie mit den Aussagen seiner Frau

übereingestimmt hätten.

Aufgrund der angeführten Indizien sei

davon auszugehen, dass das eheliche Zusammenleben nur vorgespielt werde. Die

Polizeikontrollen und die eingereichten Fotos liessen den Verdacht nicht

ausräumen. Bei der ersten Polizeikontrolle vom 29. März 2013 sei A.___ nicht

angetroffen worden. Lediglich im Kleiderschrank bzw. im Nachttisch hätten Herrenkleider

festgestellt werden können und auf der Kommode habe sich ein Foto von ihm

befunden. Vier Tage später, am 2. April 2013, sei er dann auch in der Wohnung

angetroffen worden. Bei der zweiten Polizeikontrolle vom 19. Februar 2014 sei

er wieder nicht zu Hause gewesen. Angeblich sei er bei seinem Bruder in Zürich

gewesen und halte sich schon seit zwei Tagen dort auf. In der Wohnung seien

wieder Herrenkleider, Herrenunterwäsche, zwei Paar Herrenschuhe und das gleiche

Foto festgestellt worden. Eine Herrenjacke habe B.___ nicht vorlegen können.

Die Nachbarn der gegenüberliegenden und der Wohnung im oberen Stockwerk hätten

nicht bestätigen können, dass in der Wohnung von B.___ noch ein Mann lebe. Sie

würden sie nur selten in Begleitung eines Mannes sehen. Zum Zeitpunkt der

Polizeikontrolle habe die ältere Frau noch in der gegenüberliegenden Wohnung

gelebt. Auch in den Wohnungen im zweiten Obergeschoss sei es in den letzten

zweieinhalb Jahren nicht zu einem Mieterwechsel gekommen. Der Vermieter habe B.___

und A.___ zwar auch schon gemeinsam im Restaurant im Erdgeschoss der

Liegenschaft angetroffen. Dies allein, und aufgrund der genannten Indizien,

lasse jedoch nicht auf eine gelebte Beziehung schliessen.

Zusammenfassend sei zu sagen, dass

zahlreiche Indizien auf das Vorliegen einer Scheinehe schliessen liessen.

Insbesondere der erhebliche Altersunterschied von 27 Jahren und die vielen

widersprüchlichen Aussagen liessen darauf schliessen, dass das Zusammenleben

nur vorgespielt werde. Die vorhandenen Indizien liessen einzig den Schluss zu,

dass A.___ und B.___ nicht die Absicht gehabt hätten, eine wirkliche Ehe zu

führen, sondern dass mit dem Eheschluss die Vorschriften des AuG und seiner

Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt umgangen werden

sollten.

1.2

Der Entscheid der Migrationsbehörde

wurde angefochten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die

Beschwerde mit Urteil vom 3. Juli 2015 ab (AA U 292 ff.). Das

Verwaltungsgericht wies wie folgt auf die rechtlichen Grundlagen hin (AA U 297

f.):

«Gemäss Art. 43 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) haben

ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche nach

Art. 43 AuG erlöschen laut Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften des

Ausländergesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den

Aufenthalt zu umgehen. Erfasst wird davon auch die sogenannte Scheinehe bzw.

Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn von

vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen,

und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer

fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen einer

Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache der

Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe geschlossen

wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu

erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf,

dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen,

sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen geschlossen haben.

Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass dem

Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden

wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerehe können sodann die Umstände und die

kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass

die Ehegatten – die nach geltendem Recht für das Entstehen des Anspruchs nach

Art. 43 AuG grundsätzlich zusammenwohnen müssen – eine Wohngemeinschaft gar nie

aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart

wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehegatten

besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war,

kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während

einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein

derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu

täuschen. Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn

ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.

Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer

Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht

gegeben ist (vgl. Urteil des BGer 2C_58/2012 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen).»

1.3

Zum Beweisergebnis führte das

Verwaltungsgericht aus (E. 4.5.1 ff.), zum Zusammenleben des Beschwerdeführers

mit seiner Ehefrau würden sich folgende Hinweise ergeben: Nach der Heirat habe sich

der Beschwerdeführer am 8. Mai 2012 bei seiner Ehefrau in [...] angemeldet. Per

1.

September 2012 seien die Ehegatten nach [...] gezogen. Der Mietvertrag habe

auf den Namen beider Ehegatten gelautet. In [...] hätten am 29. März 2013 und

am 2. April 2013 polizeiliche Kontrollen der Wohnung stattgefunden. Diese hätten

mit Blick auf das Familiennachzugsgesuch dazu dienen sollen, den Bestand der

ehelichen Gemeinschaft zu klären. Der Beschwerdeführer habe erst anlässlich der

zweiten Kontrolle in der Wohnung angetroffen werden können. Im Kleiderschrank

im Schlafzimmer hätten sich wenige Herrenkleider und im Nachttisch habe sich Herrenunterwäsche

befunden. Auf der Kommode im Schlafzimmer sei ein Foto des Beschwerdeführers

aufgestellt gewesen. Sowohl der Briefkasten wie auch die Klingel seien auf den

Namen beider Ehegatten (und der Tochter der Ehefrau) angeschrieben gewesen. In

der Nachbarschaft hätten keine weiteren Angaben eingeholt werden können.

Anlässlich einer erneuten Kontrolle vom

19.

Februar 2014 hätten sich im Kleiderschrank im Schlafzimmer sowie im

Nachttisch dieselben Kleidungsstücke wie anlässlich der ersten Kontrolle

befunden. Auch das Foto des Beschwerdeführers sei noch auf der Kommode aufgestellt

gewesen. Zwei Paar Herrenschuhe seien im Schuhgestell gewesen. Eine Herrenjacke

habe nicht vorgelegt werden können. Die Beschriftung der Klingel und des

Briefkastens sei wie gehabt vorgefunden worden. Bei der gegenüberliegenden und

der überliegenden Wohnung sei nachgefragt worden, ob B.___ alleine oder mit

einem Mann lebe. Keine der beiden (langjährigen) Mieter habe bestätigen können,

dass der Beschwerdeführer in der Wohnung wohne. Der rapportierende Polizist

hielt abschliessend fest, anhand der vorgefundenen Gegebenheiten sei die

Beurteilung schwierig, ob die Ehegatten noch zusammenleben würden. Es sei

möglich, dass die Herrenkleider lediglich als Beweismittel dienten und der

Beschwerdeführer bei seinem Bruder in Zürich oder sonst wo lebe. Sicher sei,

dass er sich nicht sehr oft in [...] aufhalte.

Aufgrund der Ergebnisse der erneuten

polizeilichen Wohnungskontrolle sei von einer eher unklaren Wohnsituation

auszugehen; ein Zusammenleben der Ehegatten sei weder klar erstellt noch

widerlegt. Gründe für Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenlebens (Art. 49

AuG) seien keine gegeben.

Anlässlich der Prüfung der Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers seien er und seine Ehefrau am

10.

Juli 2014 durch das Migrationsamt getrennt voneinander befragt worden.

Dabei seien zwar auf diverse Fragen zur gegenseitigen und gemeinsamen

Lebenssituation einigermassen kongruente Auskünfte erteilt worden. Augenfällig

und für ein gewisses gegenseitiges Desinteresse sprechend seien die nicht

übereinstimmenden Angaben auf die Fragen nach dem Ort des Kennenlernens, über

die Beschäftigung der Ehefrau im Kiosk des Bruders des Beschwerdeführers vor

dem Kennenlernen, über allfällige Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers vor

der Einreise in die Schweiz, den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und

seiner Stieftochter, nach den Namen der Trauzeugen und nach der bevorzugten

Schlafseite im Ehebett. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht gewusst, dass

seine Ehefrau gemäss eigenen Angaben gerne ins Fitnessstudio und oft ins Schwimmbad

gehe. Er habe weder die Namen der Eltern noch die der Geschwister der Ehefrau

gekannt. Das genaue Geburtsdatum der Ehefrau habe er ebenfalls nicht nennen

können. Hinweise darauf, dass es bei der Übersetzung sprachliche Missverständnisse

gegeben haben solle – worauf der Beschwerdeführer verschiedentlich hingewiesen

hatte – hätten sich keine ergeben.

Trotz gegenteiliger Beteuerung der

Ehegatten bestünden also zahlreiche Verdachtsmomente, welche das Bestehen einer

Scheinehe nahelegten. Zwar sei dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als

aus dem Altersunterschied der Ehegatten von 27 Jahren und der Ehe, die bald

nach dem Kennenlernen und noch während eines laufenden Asylverfahrens

eingegangen wurde, allein nichts Nachteiliges geschlossen werden könne (vgl.

BGE 128 II 145 E. 2.2). Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer illegal mit einem Schlepper eingereist war und ihm nach seiner

Verurteilung vom 6. Januar 2012 (AS 70 f.) die Ausweisung gedroht habe, wenn

sein Asylgesuch abgewiesen würde. Zusammen mit den übrigen oben aufgezählten

Gesichtspunkten – eher unklare Wohnsituation, teils grosse Wissenslücken betreffend

den Ehepartner – seien diese Aspekte indessen durchaus von Bedeutung, so dass

die Gesamtheit der Indizien keinen anderen Schluss zulasse, als dass vorliegend

eine Ausländerrechtsehe gegeben ist. Nur abschliessend sei als weiteres Indiz

auch die ungünstige finanzielle Situation von B.___ zu erwähnen, welche des

Öfteren und erheblich von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen ([...]).

Ob auch die beiden Schreiben, wonach B.___ für die Heirat mit dem

Beschwerdeführer CHF 80'000.00 erhalten habe, als weitere Indizien zu würdigen

seien, könne vorliegend offenbleiben.

Aufgrund der Beweislage obliege es dem

Beschwerdeführer, den Bestand einer Scheinehe zu widerlegen. Er lasse dazu

vorbringen, für eine eheliche Solidarität spreche z. B. die – von der

Vorinstanz nicht berücksichtigte – Gegebenheit, dass er die von seinem

Rechtsvertreter an die Adresse der ehelichen Wohnung geschickte Rechnung bezahlt

habe. Dieser Umstand vermöge die berechtigten Zweifel an der Motivlage der

Ehegatten mit Sicherheit nicht zu zerstreuen; es bedürfe keiner weiteren

Erläuterung, dass der den Anwalt beauftragende Beschwerdeführer diesen zu

entschädigen habe. Gleiches gelte für die Bestätigung des Facharztes für

Psychiatrie und Psychotherapie über «einige» durchgeführte

Eheberatungsgespräche, deren Beweiskraft als blosse Parteibehauptung ebenfalls

als gering einzuschätzen sei. Der Beschwerdeführer bringe keine überzeugenden

Indizien vor, welche die belastenden aufzuwiegen vermöchten. Ohnehin übe der

Beschwerdeführer nur appellatorische Kritik, wenn er einfach auf seine

abweichende Meinung, wonach keine Scheinehe vorliege, hinweise.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich

moniere, es gehe nicht an, dass sich die Behörde auf Vermutungen, Behauptungen

und Indizien abstütze, sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu

verweisen, wonach sich die Beurteilung, ob eine Scheinehe geschlossen wurde

oder nicht, in der Regel dem direkten Beweis entziehe und durch Indizien zu

erstellen sei (vgl. BGE 130 II 113 E 10.2 und E. 10.3 mit Hinweisen).

1.4

Das Bundesgericht wies mit Urteil

vom 10. Februar 2015 (2C_740/2015,2C_752/2015 die von beiden hier

beschuldigten Personen erhobenen Beschwerden ab, soweit es auf sie eintrat (AA

U 357 ff.). Es stellte fest, die Würdigung durch das Verwaltungsgericht sei –

mit Blick auf die eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts (vgl. E. 2.2) – nicht

zu beanstanden. Die Vorinstanz habe in antizipierter Beweiswürdigung auf die

Befragung der Schwiegertochter der Beschwerdeführer verzichten dürfen, denn es

sei nicht willkürlich, wenn sie den Sachverhalt als genügend geklärt erachtet

habe. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz weder

auf das Schreiben des ehemaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin vom 18.

Mai 2012 noch auf ein weiteres, anonymes Schreiben vom 30. Mai 2012 abgestellt,

wonach die Beschwerdeführerin für die Heirat CHF 80'000.00 erhalten haben

solle. Die Vorinstanz weise lediglich auf die ungünstige finanzielle Situation

der Beschwerdeführerin hin, welche in erheblichem Mass von der Sozialhilfe habe

unterstützt werden müssen. Dies sei zwar ein schwaches Indiz; es erhalte aber

zusätzlich Gewicht dadurch, dass sich die Beschwerdeführerin seit über drei

Jahren in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe, wie Dr. med. [...],

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht zuhanden des

Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2015 bestätigt habe. Gemäss diesem Bericht

hätten im Rahmen der Behandlung der Beschwerdeführerin auch einige

Eheberatungsgespräche stattgefunden. Die Vorinstanz habe darauf verzichtet, den

Zweck dieser Konsultationen weiter zu ergründen. Sie habe der Angabe des

Arztes, wonach sich im Verlauf der Gespräche keine Hinweise ergeben hätten,

dass die Ehegatten keine echte Ehe führen würden, als Parteibehauptung geringe

Beweiskraft zugemessen. Dies sei jedenfalls vor dem Hintergrund der Tatsache,

dass die Ehegatten den Therapeuten nicht von sich aus, sondern im Rahmen einer

bereits bestehenden Einzelbehandlung gemeinsam aufgesucht hätten, nicht

unhaltbar. Sodann könne der Beschwerdeführer weder daraus, dass Türklingel und

Briefkasten mit den Namen beider Ehegatten versehen gewesen seien, noch daraus,

dass er die an die eheliche Adresse geschickte Rechnung des Rechtsvertreters

«eigenhändig» und innert kurzer Zeit bezahlt habe, etwas zu seinen Gunsten

ableiten. Unbehelflich sei auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die –

nach Auffassung der Vorinstanz – widersprüchlichen – Angaben der Eheleute zum

Ort des Kennenlernens würden auf der missverständlichen Fragestellung beruhen.

Zwar seien auf die Frage, wo oder wann sich ein Paar kennengelernt habe,

verschiedene zutreffende Antworten möglich und eine diesbezügliche Inkongruenz

stelle für sich allein kein stichhaltiges Indiz für eine Scheinehe dar. Dies

ändere indessen nichts am Gesamtbild der belastenden Indizien, welche den

Schluss auf das Vorliegen einer Scheinehe nahelegten. Insbesondere aufgrund des

Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nachweislich selten in der

gemeinsamen Wohnung aufgehalten habe, und der teilweise sehr lückenhaften

Kenntnisse über das Vorleben und die Vorlieben des jeweiligen Ehepartners habe

die Vorinstanz ohne Willkür annehmen dürfen, dass die Ehe nur zum Schein

geschlossen worden sei.

2.

Die Strafuntersuchung und das

Strafverfahren

2.1

Am 29. April 2016 wurde B.___

polizeilich einvernommen (AS 26 ff.). Sie führte aus, dass sie seit ca. 2000 in

der Schweiz lebe und dass sie A.___ bei dessen Bruder, welcher in Zürich einen

Kiosk führe, ca. Ende 2011 kennengelernt habe. Sie habe ihn aus Liebe

geheiratet.

2.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte B.___ aus, dass sie A.___ seit dem 11. April 2011

kenne. Sie habe ihn über dessen älteren Bruder an einer Geburtstagsparty in

Bern kennengelernt. Seit Dezember 2015 würden sie getrennt leben, da sie im

Dezember 2013 erfahren habe, dass ihr Mann sie mit einer anderen Frau ([...])

betrogen habe. Es habe dann grosse Streitereien gegeben. Sie habe ihm dann aber

vorerst verziehen. Als sie dann erfahren habe, dass er sie (erneut) betrogen

habe, habe sie die Trennung eingereicht. In der ersten Aussage habe sie zum

Datum des Kennenlernens anders ausgesagt, weil die Aufenthaltsbewilligung nicht

vorhanden gewesen sei. Ihre Tochter habe auch bei ihnen gelebt. Sie habe mit A.___

bis zum Zeitpunkt, als dieser sie betrogen habe, ein gutes Verhältnis gehabt.

Die Tochter habe ihr gesagt, dass sie ihm nicht verzeihen dürfe (AS 108 ff.).

2.3

Vor Obergericht führt B.___ aus,

dass sie im Dezember 2015 vom zweiten Ehebruch erfahren habe. Es sei dann zu

Problemen gekommen. Sie seien seit Dezember 2015 nicht mehr zusammen gewesen.

Im Sommer 2016 sei sie zur Gemeinde gegangen und habe offiziell mitgeteilt,

dass sie sich getrennt hätten. Wegen der mit A.___ eingegangenen Ehe sei sie

von ihrem Ex-Mann, dem Vater ihrer Tochter, bedroht worden. Dieser sei

wahrscheinlich eifersüchtig gewesen und habe sie der Scheinehe beschuldigt. Er

sei dazu verurteilt worden, sie in Ruhe zu lassen. Zu den Drohungen sei es ca.

einen Monat vor der Hochzeit gekommen. Sie hätten Trauringe gehabt, welche sie

hätten gravieren lassen. Ihr Mann habe den Ring auch getragen. Nachdem er sie

betrogen habe, habe er den Ring in der Hosentasche gehabt. Sie sei nicht eine

typische Türkin und sei sehr offen. Sie habe sich in A.___ sehr verliebt und

habe ihn interessant gefunden. Das sei der Grund für ihr Zusammensein gewesen.

Er habe ihr viel gegeben und habe ihr ihre Angst in der Nacht nehmen können.

Sie habe sich öfters gefragt, ob sie es in der gleichen Situation wieder tun

würde. Sie könne es nicht beantworten, aber sie bereue es nicht. Sie gehe davon

aus, dass sie das – die Vorwürfe – erlebe, weil sie eine Frau sei und wegen des

Altersunterschiedes.

3.1

A.___ wurde ebenfalls am 29. März

2016.

erstmals polizeilich einvernommen (AS 22 ff.). Er führte aus, sein Bruder

führe in Zürich einen Laden. Er habe dort B.___, welche dort gearbeitet habe,

kennengelernt. Dies sei gewesen, als er etwa zwei Monate lang in der Schweiz

gewesen sei. Er liebe B.___ und habe sie deshalb geheiratet.

3.2

An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte A.___ aus, dass er seine Frau aus Liebe geheiratet

habe. Es treffe zu, dass er sie an einer Geburtstagsparty in Bern kennengelernt

habe. Im ausländerrechtlichen Verfahren habe er andere Aussagen gemacht, weil

er sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Sie hätten sich vor der Heirat

ca. ein Jahr gekannt. Er wohne nun in Zürich bei seinem Bruder, bei dem er auch

arbeite (AS 113 ff.).

3.3

Vor Obergericht gab A.___ zu

Protokoll, dass er in Zürich mit einem Kollegen in einer Wohngemeinschaft

wohne. Vorher habe er bei seinem Bruder gewohnt. Es sei ungefähr acht bis neun

Monate oder ein Jahr her, seit er nicht mehr mit B.___ zusammen sei, er wisse

das nicht mehr genau. Es könne sein, dass es seit Juni 2016 sei. Grund für die

Trennung sei gewesen, dass sie sich nicht mehr verstanden hätten. Es sei zu

einem ehelichen Betrug gekommen, was zu Problemen geführt habe. Er habe jemanden

gehabt, könne aber nicht sagen, dass das eine Freundin gewesen sei. Sie seien

nicht geschieden. In Zürich sei das seinen Aufenthalt betreffende Verfahren

hängig. Dessen Stand sei ihm nicht bekannt. Er habe keinen abweisenden

Entscheid erhalten. Er habe einen Antrag gestellt, welcher nicht angenommen

worden sei. Dagegen habe er Beschwerde erhoben und er warte nun auf das

Resultat. An den Zeitpunkt seiner Affäre erinnere er sich nicht. Es sei vor der

Trennung gewesen. Vorher habe er keine andere Affäre gehabt. Sie hätten wegen

der einen Affäre Probleme gehabt. Die Frau heisse [...] und sei etwa zehn Jahre

älter als er. Seit 2012 sei er einmal in der Türkei gewesen, um seine Eltern zu

besuchen. Es sei nur ein kurzer Aufenthalt gewesen, ungefähr 2014. In der

Türkei habe er weder Militärdienst noch Erwerbsersatz geleistet. Aufgrund

seines Aufenthalts in der Schweiz habe er für den Militärdienst Aufschub

bekommen. In Zug habe er im Oktober 2011 ein Asylgesuch eingereicht. Er habe

dort einen Kollegen besucht. Er erinnere sich nicht, dass er damals krank

gewesen sei. B.___ habe er anlässlich eines Geburtstags eines Kollegen

kennengelernt. Sie hätten sich nach der Arbeit im Kiosk seines Bruders

regelmässig gesehen. Er erinnere sich nicht genau, welcher Kollege damals

Geburtstag gehabt habe. Es sei in Bern gewesen und er habe B.___ bei dieser

Gelegenheit zum ersten Mal gesehen.

4.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde D.___ als Zeugin einvernommen (AS 118 ff.). Sie war mit

dem Bruder von A.___ verheiratet. Sie führte aus, dass sie nicht überrascht

gewesen sei, als die Beschuldigten geheiratet hätten. Sie habe die beiden oft

zusammen gesehen und gemerkt, dass sich zwischen ihnen etwas angebandelt hätte.

Sie habe sich darüber gefreut. Sie sei damals mit dem Bruder von A.___

verheiratet gewesen. Die Beschuldigten hätten auch oft bei ihr übernachtet. Sie

habe die beiden auch bei anderen Gelegenheiten – Ausflüge, Feierlichkeiten,

Ausgang, Kollegenbesuche – getroffen. Sie seien jeweils beide dabei gewesen.

Das Verhältnis zwischen den Ehegatten sei immer sehr gut gewesen. Soweit sie

gesehen habe, sei das Verhältnis der Tochter von B.___ mit A.___ gut gewesen. B.___

sei es sehr schlecht gegangen, als sie im Dezember 2013 bemerkt habe, dass ihr

Mann sie betrogen hatte.

5.

Am 4. März 2013 erteilte das Amt

für Migration der Polizei Kanton Solothurn den Auftrag, abzuklären, ob die

Beschuldigten tatsächlich zusammenlebten (AA U 139). Im Bericht vom 2. April

2013.

führte Fw [...] aus, dass am 29. März und am 2. April 2013 am Domizil der

Beschuldigten Kontrollen vorgenommen worden seien.

Am 29. März 2013 kontrollierte die

Polizei die Wohnung. In einem Schrank fanden sich Herrenkleider und

Herrenunterwäsche. Auf einer Kommode sei ein Foto des Beschuldigten A.___ aufgestellt

gewesen. Er selbst sei aber nicht zuhause gewesen.

Anlässlich der zweiten Kontrolle vom 2.

April 2013 hätten sich beide Beschuldigten in der Wohnung befunden. Die

Türklingel und der Briefkasten seien mit dem Namen beider Beschuldigten und jenem

der Tochter von B.___ angeschrieben gewesen.

Der rapportierende Polizist kam zum

Schluss, dass keine Scheinehe vorliege (AA U 142).

6.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2014

erteilt das Amt für Migration der Polizei erneut den Auftrag, bezüglich der

Wohnsituation des Ehepaares Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (AA U 178).

Gemäss Rapport von Fw [...] vom 19. Februar 2014 (AA U 180 f.) wurde die

Kontrolle am 19. Februar 2014 durchgeführt. Der Briefkasten sei mit den Namen

beider Beschuldigten angeschrieben gewesen. B.___ sei allein zuhause gewesen

und habe ihnen gesagt, ihr Mann halte sich in Zürich bei seinem Bruder auf.

Dieser lebe von der Ehefrau getrennt und habe zwei kleine Kinder. A.___ helfe

dem Bruder mit den Kindern. Im Schlafzimmer hätten sie im Kleiderschrank einige

wenige Kleider und Schuhe festgestellt. Das Foto habe sich immer noch auf der

Kommode befunden. Auf dem Bett hätten sich zwei Kissen und eine grosse Decke

befunden. Die Nachbarn, bei welchen sie nachgefragt hätten, hätten nicht

bestätigen können, dass B.___ (neben ihrer Tochter) noch mit einem Mann

zusammenlebe.

7.

Die Beschuldigten reichten mit

Eingabe vom 10. August 2016 Fotos zu den Akten (AS 102), welche sie vor allem

als Paar zeigten, aber auch mit anderen Personen. Auf einem Foto sind zwei

Ringe abgebildet, auf welchen auf der Innenseite die Vornamen der Beschuldigten

eingraviert sind.

V. Beweiswürdigung und Rechtliches

1.

In der vorliegenden Strafsache

besteht keine absolute Analogie zum Verwaltungsverfahren, welches mit dem

bundesgerichtlichen Entscheid seinen Abschluss gefunden hat. Einerseits geht es

um die Straftatbestände gemäss Art. 118 Abs. 1 und 2 des Bundgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG), andererseits gilt der Grundsatz «in dubio

pro reo». Die Beweiswürdigung ist vor diesem Hintergrund mit «umfassender

Kognition» vorzunehmen. Mit anderen Worten, den Schlussfolgerungen aus dem

Verwaltungsverfahren kommt im Strafverfahren nur beschränkte Bedeutung zu.

Es gilt die Unschuldsvermutung gemäss

Art. 10 StPO: Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als

unschuldig (Abs. 1); das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem

gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Abs. 2); bestehen unüberwindliche

Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat,

so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage

aus (Abs. 3).

Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in

Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz «in dubio pro reo» ist bis zum

gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren

Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime,

dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen,

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz «in dubio pro

reo» ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der

Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist

die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der

Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine

Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang.

Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht

von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt

erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu

unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat

(BGE 127 I 38, E. 2. a).

2.

A.___ wird die Verwirklichung des

Tatbestandes gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG angelastet: «Wer die mit dem Vollzug

dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen

wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für

sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung

unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft».

Nach der Rechtsprechung muss sich die

falsche bzw. ausbleibende Instruktion der Behörde gemäss klarem Wortlaut des

Gesetzes auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Der objektive Tatbestand der

Strafnorm ist nicht erfüllt, wenn die Falsch- oder Nichtangabe einen

tatsächlichen Umstand betrifft, der ohne Relevanz für den Entscheid ist bzw.

sein muss. Die Täuschung muss mithin dergestalt sein, dass ohne sie der

entsprechende Entscheid – zu Recht – nicht oder nicht in dieser Form ergangen

wäre. Ist die falsche oder unterbliebene Auskunft dagegen nicht geeignet, die

Behörde in ihrer Entscheidfindung zu beeinflussen bzw. darf sie sich davon

nicht beeinflussen lassen, fehlt es am objektiven Erfordernis der

Wesentlichkeit der (Nicht-)Angabe. Ob die Behörde diese de facto (zu Unrecht)

für entscheidrelevant erachtet, spielt dagegen keine Rolle. Entscheidend ist

mithin, dass die beteiligten Personen mit ihrem Verhalten die

Bewilligungsbehörden täuschten, da diese in Kenntnis der wahren Gegebenheiten

keine Bewilligung erteilen würden (Urteil des Bundesgericht 6B_72/2015 vom 27.

Mai 2015, E. 2.2 mit Hinweis).

Demgegenüber wird B.___

tatbestandsmässiges Verhalten gemäss Art. 118 Abs. 2 AuG angelastet: «Wer in

der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von

Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder

einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt,

fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft».

Der Tatbestand betrifft die sogenannte

Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, welche gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Solothurn vom 3. Juli 2015 (AA U 297) vorliegt, wenn von vornherein

nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen und der

einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen

Bewilligung zu verhelfen.

3.

Mit Bezug auf diese Tatbestände

ergeben sich bezüglich der beiden beschuldigten Personen unterschiedliche Beweisergebnisse:

3.1

Einerseits liegen Indizien vor,

welche auf die Absicht beider Ehegatten, die abgeschlossene Ehe zu leben,

hinweisen. So ergeben sich insbesondere aus den Zeugenaussagen von D.___,

welche an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt wurde (AS 118 ff.),

Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Liebesverhältnis angebahnt hatte und dass

die Ehe auch gelebt wurde. Die Zeugin war mit dem Bruder von A.___ verheiratet

gewesen. Sie führte aus, sie sei nicht überrascht gewesen, als die

Beschuldigten geheiratet hätten. Sie habe sie oft zusammen gesehen und gemerkt,

dass sich etwas zwischen den beiden anbandle. Sie habe sich gefreut darüber.

Sie sei damals noch mit dem Bruder von A.___ verheiratet gewesen. Die

Beschuldigten hätten auch oft bei ihr übernachtet. Sie habe die Beschuldigten

auch bei anderen Gelegenheiten – Ausflügen, Feierlichkeiten, Ausgang,

Kollegenbesuche – getroffen, sie seien jeweils beide dabei gewesen. Das

Verhältnis zwischen den Ehegatten sei immer sehr gut gewesen. Soweit sie

gesehen habe, sei das Verhältnis der Tochter von B.___ mit A.___ gut gewesen.

Auch lassen die Polizeiberichte – insbesondere der erste vom 2. April 2013 –

auf ein Zusammenleben schliessen, allerdings nur auf ein solches in

rudimentärer Form. Schliesslich ist auch auf die Aussagen der Beschuldigten B.___

zu verweisen, welche ihren Ehemann auch nicht belastet hat, nachdem dieser sie

mehrfach betrogen hatte bzw. fremdgegangen war, was schliesslich zur

endgültigen Trennung führte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie

als beschuldigte Person befragt wurde und in dieser Eigenschaft keiner Wahrheitspflicht

unterstand. Wie nachstehend darzulegen sein wird, ist bei ihr davon auszugehen,

dass ihr an ihrem Mann etwas lag und dass sie um den Fortbestand der Ehe

kämpfte. Demgegenüber war auf Seiten von A.___ nichts dergleichen festzustellen

und seine Interessenlage war klar. Nachdem er illegal in die Schweiz eingereist

war, wurde er deswegen am 6. Januar 2012 in Zug verurteilt. Mit der Gutheissung

des Asylgesuches konnte er deshalb kaum mehr rechnen. Es bot sich deshalb an,

auf anderem Weg zu einer Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Anzumerken ist

hier, dass er im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch noch im November 2011

angab, mit einer im Kanton Aargau lebenden Asylbewerberin namens [...]verlobt

zu sein. Diese sei ein Grund gewesen, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Das

war zu einer Zeit, als er B.___ gemäss seinen eigenen Angaben bereits kannte. In

der Folge kam es zu der Beziehung mit der 27 Jahre älteren B.___, welche nach

wenigen Monaten zur Hochzeit führte. Kurz darauf, im Jahr 2013, ging A.___

fremd, offenbar trotz des sich im Gange befindlichen fremdenpolizeilichen

Verfahrens. Nachdem B.___ ihm verziehen hatte, kam es zu einer weiteren

Drittbeziehung, welche dazu führte, dass die Ehefrau die Trennung einreichte. Es

ist hier auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts zu verweisen, es könne nicht

schon aus dem Umstand, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit

zusammengelebt und intime Beziehungen unterhalten hätten, abgeleitet werden, dass

die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ein solches

Verhalten könne nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen.

Davon ist bei A.___ auszugehen. Der

Befragung durch die Ausländerbehörde kann entnommen werden, dass er wichtige

Fragen, welche die gemeinsame Vergangenheit und den Alltag des Paares betrafen,

nicht beantworten konnte (Hobbies der Ehefrau, Namen der Trauzeugen, der Eltern

und der Geschwister der Ehefrau, Bezahlung der Hochzeitsrechnung, aber auch die

Liegeseite der Ehefrau im Bett) und dass er trotz eines längeren Aufenthaltes

in Istanbul nicht einmal die dort lebenden Eltern der Ehefrau besuchte. Dazu

kommt der zweimalige Ehebruch innert kürzester Zeit. Diese Umstände offenbaren

ein offensichtliches Desinteresse an der Ehefrau und ihrer Familie. In diesem

Lichte sind auch die Zeugenaussagen der Schwägerin sowie das von der Polizei

festgestellte rudimentäre Zusammenleben zu würdigen. Der Beschuldigte wollte

offensichtlich die Migrationsbehörde im Sinne des Anklagesachverhaltes über

seinen Ehewillen täuschen, um damit via dem der Ehefrau zustehenden Anspruch

auf Familiennachzug zu einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu gelangen.

Damit hat er den Tatbestand gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG in objektiver Hinsicht

verwirklicht. In subjektiver Hinsicht ist offensichtlich, dass er im Sinne von

Art. 12 Abs. 2 StGB vorsätzlich gehandelt hat. Gemäss Anklage hat der

Beschuldigte sich in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis 27. März 2015 strafbar

verhalten. Es ist dies die Zeit ab der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs

vom 12. Dezember 2012 (AA U 125 ff.) bis zum Erlass der Verfügung des

Migrationsamtes vom 27. März 2015, mit welcher die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten verweigert wurde.

3.2

Wie bereits angedeutet, drängt sich

bei B.___ aufgrund des Grundsatzes «in dubio pro reo» eine andere

Betrachtungsweise auf. Es ist nicht auszuschliessen, dass die

ausländerrechtliche Komponente auch bei ihr eine Rolle spielte. Es bestehen

aber erhebliche Zweifel daran, dass sie die Ehe mit A.___ nur deswegen einging.

Vielmehr liegen massgebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass sie die Ehe leben

wollte und dass sie ihren Ehemann liebte. Dafür spricht die Zeugenaussage von D.___

(AS 118 ff.). Das von ihr beobachtete «Anbandeln» dürfte auf Seiten von B.___

echt gewesen sein, ebenso der Wille, mit A.___ zusammen leben zu wollen. Wie

erwähnt, kam es bereits 2013 aufgrund des Fremdgehens von A.___ zu einer

massiven Krise. Die Zeugin schilderte denn auch, wie es B.___ schlecht gegangen

war, als sie im Dezember 2013 vom ersten Ehebruch erfahren habe. B.___ hat

ihrem Mann – entgegen der Empfehlung ihrer Tochter – diesen Ehebruch verziehen.

Die Krise hat sich auch bei ihrem Therapeuten offenbart, was ebenfalls dafür

spricht, dass die Ehe für sie wichtig war. Der Therapeut schrieb am 15. Juni

2015, B.___ sei seit mehr als drei Jahren bei ihm in psychotherapeutischer

Behandlung. Das Ehepaar sei «in diesem Jahr» (2015?) einige Male zu

Eheberatungsgesprächen bei ihm gewesen. Es sei für beide emotional sehr

belastend gewesen, dass ihre eheliche Beziehung durch eine Anzeige des

Ex-Partners der Ehefrau und vor einiger Zeit zusätzlich durch eine anonyme

Anzeige infrage gestellt worden sei. Es fällt auf, dass der Therapeut diese

Vorgänge erwähnt, nicht aber den oder die Ehebrüche. Letztlich ist auch zu erwähnen,

dass die Aussagen, die B.___ beim Migrationsamt machte, sehr viel detaillierter

waren als jene von A.___. Die Telefonnummer ihres Ehemannes war ihr geläufig

und sie kannte die Namen seiner Eltern und Geschwister. Sie wusste genau

Bescheid, wo und wieviel ihr Ehemann arbeitete, wo und bei wem er einen

Deutschkurs macht und welche Hobbies er hat. Im Gegensatz zu ihm sprach sie

auch mehrmals davon, dass sie ihren Mann liebe, er sei ein lieber Mensch.

Solche Aussagen, die auf Nähe schliessen lassen, machte A.___ nie. Insgesamt

ist zumindest in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon auszugehen,

dass B.___ die Ehe mit A.___ nicht nur einging, um ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen, sondern weil sie mit ihm leben wollte.

Sie hat damit den Tatbestand gemäss Art. 118 Abs. 2 AuG nicht verwirklicht.

VI. Strafzumessung

1.

Allgemeine Ausführungen

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

1.2

Nach Art. 50 StGB hat der Richter

die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung

der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die

Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die

Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die

ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV

17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).

1.3

Die tat- und täterangemessene

Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der

(schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch

Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf

innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien

festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen,

wenn ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat

angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV

55, E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.4

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den

bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die

Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1,

E. 4.2.2, S. 5 f. mit Hinweisen).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des

Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen

(vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1, E. 4.2.1, S. 5, mit Hinweisen). In die

Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten

Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch

miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird.

Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs

für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen

wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn der bedingte Vollzug der früheren

Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen

Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1

StGB verneint und die Strafe folglich bedingt ausgesprochen werden. Im

Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (BGE 100 IV 193, E. 2c, S. 196) muss die

mögliche Warnungswirkung der zu vollziehenden Strafe zwingend beachtet werden

(BGE 134 IV 140, E. 4.5, S. 144; 117 IV 97, E. 4c, S. 106; 116 IB 97, E. 2b, S.

99; je mit Hinweisen; Schneider/Garré in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I,

2.

Aufl. 2007, N. 36 zu Art. 46 StGB).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Der

Tatbestand der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG ist mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht und stellt damit ein

Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB dar.

Der mit der

Täuschung der Behörden angestrebte verschuldete Erfolg war die Erteilung bzw.

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für A.___ im Rahmen des seiner Ehefrau B.___

zustehenden Familiennachzuges, ein Erfolg, der insofern eingetreten ist, als

der Beschuldigte sich während der Dauer des Verfahrens (und immer noch

andauernd) in der Schweiz aufhalten konnte. Die Heirat erfolgte am 3. Mai 2012

(gleichzeitig mit dem Umzug von [...] [ZH] nach [...] [BE]). Am 10. Mai 2012

stellte B.___ das Gesuch betreffend Familiennachzug. Am 30. Mai 2012 ging die

anonyme Anzeige betreffend der Scheinehe ein. Am 4. Juni 2012 erfolgte die

Abklärung bei B.___ mittels Fragebogen (AA U 49). Am 31. August 2012 – nach dem

Umzug von [...] nach [...]– wurde das Gesuch im Kanton Bern abgeschrieben. Dem

Beschuldigten und B.___ wurde mitgeteilt, dass nun der Kanton Solothurn

zuständig sei (AA U 37). Am 23. November 2012 wurde im Kanton Solothurn das

Verfahren mit dem Versand eines Fragebogens an B.___ aufgenommen (AA U 116). Am

25.

April 2013 erteilte das Migrationsamt des Kantons Solothurn eine

Ermächtigung zur Visumserteilung (Einreiseerlaubnis) (AA U 150) und

gleichzeitig eine Aufenthaltsbewilligung B, gültig bis 25. Juli 2013 (AA U 168).

Am 13. Juni 2013 erklärte der Beschuldigte, dass er sein Asylgesuch nicht

zurückziehen wolle (AA U 166). Am 18. September 2013 zog er das Asylgesuch

zurück, worauf dieses Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde (AA U 175).

Am 23. September 2013 wurde er aufgefordert, seinen Ausweis N, den er als

Asylbewerber erhalten hatte, zurückzugeben (AA U 176). Am 2. April 2014 reichte

der Beschuldigte das Verlängerungsgesuch ein, wozu er vom Migrationsamt

aufgefordert worden war (AA U 184). Am 18. Juni 2014 lud das Migrationsamt zur

Befragung betreffend Prüfung der Aufenthaltsbewilligung ein (AA U 191), worauf

es zu den Befragungen vom 10. Juli 2014 (AA U 195 ff. und 204 ff.) und am 29.

Juli 2014 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs in Sachen Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung kam (AA U 219 ff.). Schliesslich kam es

am 27. März 2015 zum Entscheid des Migrationsamtes, welcher Gegenstand des

verwaltungsgerichtlichen und des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde (AA U 255

ff.). Der Beschuldigte bewirkte diesen Erfolg, indem er den Ehewillen

vortäuschte, womit er nicht nur die Behörden, sondern auch seine Frau täuschte,

bei welcher davon auszugehen ist, dass sie tatsächlich eine Ehe führen wollte.

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Bei der Bemessung der

Einsatzstrafe ist zu berücksichtigen, dass auch die qualifizierten Tatbestände

gemäss Art. 118 Abs. 3 AuG noch eine Geldstrafe zulassen. Es rechtfertigt sich

daher vorliegend, von einem leichten Verschulden im mittleren Bereich

auszugehen, womit die Einsatzstrafe auf 180 Tagessätze Geldstrafe zu bemessen

ist.

2.2

Bei den

Täterkomponenten fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. Am

6.

Januar 2012 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen

mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Einreise in die Schweiz

ohne gültiges Visum und Verweilen in der Schweiz ohne gültigen Aufenthaltstitel)

zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse

von CHF 300.00 verurteilt, wobei Busse und Kosten von insgesamt CHF 800.00 mit

dem vom Bruder des Beschuldigten geleisteten Depositum verrechnet wurden (AA U 13

f.). Am 2. Dezember 2015 wurde er überdies wegen Lenkens eines Motorfahrzeuges

in fahrunfähigem Zustand (Alkohol, 0.67 ‰) zu einer Busse von CHF 600.00

verurteilt (AA U 354 f.). Im vorliegenden Verfahren kann dem Beschuldigten

weder Reue noch Einsicht zugutegehalten werden. Im Übrigen sind keine

Täterkomponenten erkennbar, welche sich straferhöhend oder strafmindernd

auswirken könnten. Die Geldstrafe ist insbesondere aufgrund der im Strafregister

verzeichneten Vorstrafe um 20 Tagessätze auf 200 Tagessätze zu erhöhen.

2.3

Gemäss

Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Tagessatzhöhe nach den

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des

Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen

Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

Vorliegend ist von einem Einkommen des Beschuldigten, welcher keine familiären

Verpflichtungen hat, von rund 3'200 Franken auszugehen. Unter Berücksichtigung

des üblichen Abzugs für Krankenkasse und Steuern von 30 % ergibt sich eine

Tagessatzhöhe von CHF 70.00.

2.4

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von

gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten (siehe oben allgemeine Ausführungen).

Wie

nachstehend darzulegen sein wird, wird der dem Beschuldigten mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Zug vom 6. Januar 2012 für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen

à CHF 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen. Es darf davon

ausgegangen werden, dass der damit erfolgende Vollzug dieser Strafe für den

Beschuldigten eine Warnung darstellen wird, womit es im Sinne von Art. 42 Abs.

1.

StGB nicht als notwendig erscheint, die neue Strafe unbedingt auszusprechen.

Dem Beschuldigten ist damit der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die

Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3.1

Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe

oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB, erster Satz). Ist

nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so

verzichtet das Gericht auf den Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen

oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer

verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht

Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst

nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2

StGB). Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet

werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

3.2

Die

Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 6. Januar 2012

dauerte bis 6. Januar 2015. Die Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist noch nicht

abgelaufen. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Täuschung der

Behörden in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis 27. März 2015 und somit in der

Probezeit aus dem Urteil vom 6. Januar 2012 begangen. Nachdem er sich schon im

Zusammenhang mit der Einreise in die Schweiz (und dem rechtswidrigen Verweilen)

strafbar gemacht hatte, stellte das vorliegend zu beurteilende strafbare

Verhalten einen einschlägigen Rückfall dar. Es ist deshalb im Sinne von Art. 46

Abs. 1 StGB zu erwarten, dass sich der Beschuldigte auch weiterhin strafbar

machen wird, wenn ihm nicht mit dem Vollzug einer Strafe eindringlich

aufgezeigt wird, dass strafbares Verhalten Folgen hat. Der am 6. Januar 2012

gewährte bedingte Strafvollzug ist daher zu widerrufen, was es auch ermöglicht,

dem Beschuldigten für die neue Strafe den bedingten Strafvollzug zu gewähren.

VII. Verfahrenskosten

1.

Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt

die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, vorbehältlich von

Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO [erster

Satz]). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet

sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428

Abs. 3 StPO).

Nachdem der Beschuldigte A.___

verurteilt wird und er im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist, sind ihm die

ihn treffenden Kostenanteile des erstinstanzlichen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und

des obergerichtlichen (Art. 428 Abs. 1 StPO) Verfahrens aufzuerlegen, während

die Kostenanteile der freizusprechenden B.___ vom Staat zu tragen sind (Art.

423.

StPO). Im erstinstanzlichen Verfahren wurden, da beide beschuldigten

Personen freigesprochen wurden, keine Kosten festgesetzt. Diese sind vorliegend

im Sinne von Art. 424 Abs. 2 und 428 Abs. 3 StPO ermessensweise auf CHF

1'000.00 festzusetzen, womit der Beschuldigte A.___ CHF 500.00 zu bezahlen hat.

Für das obergerichtliche Verfahren ist

die Staatsgebühr (§ 146 lit. c GT) auf CHF 2'000.00 festzusetzen, womit sich

mit den Auslagen Gesamtkosten von CHF 2'160.00 ergeben. A.___ hat davon die

Hälfte (= CHF 1'080.00) zu bezahlen.

Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger der Beschuldigten B.___, Advokat Mustafa Ates, ist gestützt auf die

eingereichte Honorarnote auf CHF 2'794.20 (12.5 Stunden x CHF 180.00 [§ 158

Abs. 3 GT] zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es besteht

weder ein Rückforderungsanspruch des Staates noch ein Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers (BGE 139 IV 261, E. 2.2.2 f.).

Bei der Bemessung der Entschädigung für

die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Advokatin Nuray Ates Tekdemir,

sind praxisgemäss die Kanzleiaufwendungen im Umfang von 2 ¼ Stunden, welche in

der Honorarnote geltend gemacht werden, nicht zu entschädigen. Demgegenüber ist

für die Nachbearbeitung eine halbe Stunde zu berücksichtigen, womit – mit einer

Korrektur zur Urteilsanzeige – 15 Stunden zu entschädigen sind. Es ergibt sich

damit eine Entschädigung von CHF 3’233.10 (15 Stunden x CHF 180.00 [§ 158 Abs.

3.

GT] zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer). Rechtsanwältin Ates machte einen

Stundenansatz von CHF 200.00 geltend. Damit ist ein Nachzahlungsanspruch (Art.

135.

Abs. 4 lit. b StPO) von CHF 324.00 (15 Std. x CHF 20.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer) festzusetzen. Im Übrigen besteht der Rückforderungsanspruch des

Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

Demnach wird in Anwendung der Art.118

Abs. 1 AuG, Art, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 47 StGB, Art. 135, 426

Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO

erkannt:

1.

Die Beschuldigte B.___ wird

freigesprochen vom Vorwurf der Täuschung der Behörden im Bereich Scheinehe.

2.

Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht der Täuschung der Behörden.

3.

Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 6. Januar 2012 für die verhängte

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug

wird widerrufen und die Geldstrafe als vollstreckbar erklärt.

5.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 1'000.00 hat der Beschuldigte A.___ zur Hälfte (= CHF

500.

) zu bezahlen; im Übrigen hat der Staat Solothurn die erstinstanzlichen

Kosten zu tragen.

6.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'160.00 hat der

Beschuldigte A.___ zur Hälfte (= CHF 1'080.00) zu bezahlen; im Übrigen hat der

Staat Solothurn die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen.

7.

Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger der Beschuldigten B.___, Advokat Mustafa Ates, Basel, wird auf CHF

2'794.20 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp.

auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse (ohne Rückforderungsanspruch des

Staates und Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers).

8.

Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Advokatin Nuray Ates Tekdemir, Basel,

wird auf CHF 3'233.10 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn

resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 324.00.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer von

Arx

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1400/2017 vom 26. März 2018

bestätigt.