STBER.2017.7
Täuschung im Bereich Scheinehe und Täuschung der Behörden
12. Oktober 2017Deutsch60 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
1. A.___
amtlich verteidigt durch Advokatin Nuray Ates Tekdemir,
2. B.___
amtlich verteidigt durch Advokat Mustafa Ates,
Beschuldigte
betreffend Täuschung
im Bereich Scheinehe (B.___) und Täuschung der Behörden (A.___)
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. für die Staatsanwaltschaft als
Anklägerin und Berufungsklägerin: Staatsanwalt [...];
2. der Beschuldigte A.___ mit seiner
amtlichen Verteidigerin Advokatin Nuray Ates Tekdemir;
3. die Beschuldigte B.___ mit ihrem
amtlichen Verteidiger Advokat Mustafa Ates;
4. als Übersetzerin: [...];
5. eine Pressevertreterin.
Der Vorsitzende gibt die Besetzung des
Gerichts bekannt und weist die Übersetzerin auf ihre Pflichten und auf die
Straffolgen falscher Übersetzung hin (Art. 68 Abs. 5 und 184 Abs. 2 lit. f
StPO, Art. 307 StGB). Er erläutert den Verfahrensgegenstand und den
vorgesehenen Verhandlungsablauf.
Die Erläuterungen werden für den
Beschuldigten A.___ übersetzt.
Staatsanwalt [...] merkt an, dass auch
ein Nachentscheid (Widerrufsentscheid) zu fällen sei.
Der Vorsitzende ersucht die amtliche
Verteidigerin/den amtlichen Verteidiger darum, ihre Honorarnoten dem
Staatsanwalt zu unterbreiten.
Der Beschuldigte A.___ wird als
beschuldigte Person befragt. Die Fragen und Antworten werden übersetzt. Der
Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er nicht verpflichtet ist, Aussagen
zu machen, dass seine Aussagen als Beweismittel gelten und dass die Befragung
auf einen Tonträger aufgenommen wird. Der Staatsanwalt stellt Ergänzungsfragen.
Im Rahmen der Befragung wird dem Beschuldigten der allenfalls vorzunehmende
Widerrufsentscheid erläutert. Er erklärt dazu, dass er sich nicht mehr strafbar
machen werde.
Die Beschuldigte B.___ wird ebenfalls
nach Hinweis auf ihr Schweigerecht und mit Hilfe der Übersetzerin befragt. Der
Staatsanwalt stellt wiederum Ergänzungsfragen, ebenso der amtliche Verteidiger
der Beschuldigten.
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird hierauf geschlossen.
Staatsanwalt [...] stellt und begründet die Anträge (diese werden
vor dem zweiten Vortrag schriftlich zu den Akten gegeben):
1. A.___
sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen der Täuschung der Behörden (Art.
118 Abs. 1 AuG), begangen im Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis 27. März 2015.
2. A.___
sei zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 50.00 zu
verurteilen. Die Probezeit seit auf drei Jahre festzusetzen.
3. Der
mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 6. Januar 2012 mit einer
Probezeit von drei Jahren gewährte bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe von
50 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei zu widerrufen. Die Geldstrafe sei im Umfang von
CHF 1'500.00 zu vollziehen.
4. B.___
sei im Sinne der Anklage für schuldig zu sprechen der Täuschung im Bereich der
Scheinehe (Art. 118 Abs. 2 AuG), begangen in der Zeit vom 3. Mai 2012 bis 27.
März 2015.
5. B.___
sei zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 50.00 zu
verurteilen. Die Probezeit sei auf drei Jahre festzusetzen.
6. A.___
und B.___ seien zur Bezahlung der gerichtlich zu bestimmenden Verfahrenskosten
zu verurteilen.
7. Es
seien die Honorare der amtlichen Verteidiger gerichtlich zu bestimmen, unter
Hinweis auf den staatlichen Rückforderungsanspruch gegenüber den Beschuldigten.
Rechtsanwältin Nuray Aktes Tekdemir stellt und begründet für den
Beschuldigten A.___ die Anträge:
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft
sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Das
Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 7. Dezember 2016 sei
vollumfänglich zu bestätigen.
3. Unter
o/e Kostenfolge.
Rechtsanwalt Mustafa Ates stellt und begründet für die
Beschuldigte B.___ die Anträge (das Plädoyer wird schriftlich zu den Akten
gegeben).
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft
sei abzuweisen.
2. Alles unter o/e Kostenfolge.
Der Staatsanwalt, die amtliche
Verteidigerin und der amtliche Verteidiger nehmen je in einem zweiten Vortrag
(Art. 346 Abs. 2 StPO) Stellung.
Der Beschuldigte A.___ verzichtet auf
ein letztes Wort (Art. 347 Abs. 1 StPO).
Die Beschuldigte B.___ führt aus, dass
sie den ihr gemachten Vorhalt nicht akzeptiere. Sie habe A.___ geheiratet, weil
sie ihn geliebt habe. Sie habe keine illegalen Sachen gemacht. Sie habe ihn
legal geheiratet und die Ehe sei vollzogen worden. Sie habe viel durchgemacht
in sechs Jahren. Sie akzeptiere eine Strafe nicht.
Der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung wird um 10.20 Uhr geschlossen.
Die Urteilseröffnung wird für 14.00 Uhr
vorgesehen. Advokat Mustafa Ates wird von der Teilnahme an der Urteilseröffnung
dispensiert.
Zur Urteilseröffnung erscheinen:
1. Staatsanwalt [...]
2. der Beschuldigte A.___ mit seiner
amtlichen Verteidigerin Advokatin Nuray Aktes Tekdemir;
3. die Beschuldigte B.___;
4. die Pressevertreterin.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016
reichte das Migrationsamt des Kantons Solothurn gegen A.___ (Beschuldigter 1)
und B.___ (Beschuldigte 2) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Strafanzeige wegen Täuschung der Behörden (Art. 118 AuG) ein (AS 11 f.).
2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete
am 1. März 2016 gegen die beiden Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen des
Verdachts der Täuschung der Behörden bzw. Täuschung im Bereich Scheinehe (Art.
118 AuG; AS 31).
3. Am 4. Mai 2016 ergingen gegen die
beiden Beschuldigten gestützt auf Art. 118 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AuG Strafbefehle
der Staatsanwaltschaft (AS 33, 35).
Die Beschuldigten erhoben am 19. Mai
2016 gegen den jeweils sie betreffenden Strafbefehl Einsprache (AS 37, 40).
Mit Verfügungen vom 6. Juni 2016 hielt
der zuständige Staatsanwalt an den Strafbefehlen fest und wies die Sachen mit
einem Schlussbericht (Art. 326 Abs. 2 StPO) zur Beurteilung an das
Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen (AS 1 ff.). Die Strafbefehle galten damit
als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Anklagen lauten wie folgt:
B.___
Täuschung im Bereich
Scheinehe (Art. 118 Abs. 2 AuG)
Begangen in der Zeit vom
12.12.2012 bis 27.03.2015, in [...], indem die Beschuldigte in der Absicht, die
Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und
Ausländern zu umgehen, die Ehe mit A.___ eingegangen ist. Konkret schloss die
Beschuldigte am 03.05.2012 die Ehe mit A.___, worauf am 25.04.2013 das
Familiennachzugsgesuch bewilligt wurde und A.___ die Aufenthaltsbewilligung
erlangte.
A.___
Täuschung der Behörden
(Art. 118 Abs. 1 AuG)
Begangen in der Zeit vom
12.12.2012 bis 27.03.2015, in [...], indem der Beschuldigte die
Ausländerbehörde durch falsche Angaben bzw. Verschweigen wesentlicher Tatsachen
getäuscht und dadurch in der Schweiz durch Familiennachzug einen
Aufenthaltstitel erlangt hat. Der Beschuldigte schloss am 03.05.2012 die Ehe
mit B.___, in der Absicht, dadurch einen Aufenthaltstitel für die Schweiz zu
erlangen. Dabei hat er die Ausländerbehörde über seinen Ehewillen getäuscht,
d.h. er hat diesen nur vorgespielt.
5. Die erstinstanzliche
Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2016 statt. Die Amtsgerichtspräsidentin
von Olten-Gösgen erliess folgendes Urteil (AS 130 ff.):
in Sachen B.___
1. Die Beschuldigte B.___ hat sich nicht
der Täuschung im Bereich Scheinehe, angeblichen begangen in der Zeit vom
12.12.2012 bis 27.03.2015, schuldig gemacht.
2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des
Staates Solothurn
in
Sachen A.___
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der
Täuschung der Behörden, angeblich begangen in der Zeit vom 12.12.2012 bis
27.03.2015, nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen.
2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des
Staates Solothurn
6. Am 22. Dezember meldete die
Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil bezüglich beider Beschuldigten die
Berufung an (AS 140, 141).
7. Gemäss den Berufungserklärungen
vom 17. Februar 2017 richten sich die Berufungen gegen das gesamte Urteil.
8. In Gutheissung eines Beweisantrags
der Staatsanwaltschaft wurden die vollständigen ausländerrechtlichen Akten
beider Beschuldigten beim Migrationsamt des Kantons Solothurn ediert und für
das Berufungsverfahren beigezogen.
Mit Verfügung vom 15. März 2017 wurde
Advokatin Nuray Ates Tasdemir als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___
eingesetzt, mit Verfügung vom 4. April 2017 Advokat Mustafa Ates als amtlicher
Verteidiger der Beschuldigten B.___.
9. Die Berufungsverhandlung fand am
12. Oktober 2017 statt.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.1
Der Beschuldigten B.___ (geb. 1964)
wurde mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 9. März 2004 in der
Schweiz Asyl gewährt; sie war mit ihrer Familie am 20. November 2000 in die
Schweiz eingereist (Ausländerrechtliche Akten B.___ AA A 58).
1.2
Der Beschuldigte A.___ (geb. 1991) reiste
– ohne über ein für türkische Staatsangehörige notwendiges Visum zu verfügen – am
16.
Oktober 2011 mit einem Schlepper in die Schweiz ein. In der Folge weilte er
ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz.
A.___ wurde deshalb mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 6. Januar 2012 wegen Widerhandlungen
gegen das Ausländergesetz mit einer Geldstrafe und einer Busse bestraft
(Ausländerakten A.___ AA U 13 f.).
2.
Am 24. Oktober 2011 stellte A.___
in der Schweiz ein Asylgesuch (AA U 20; Übersetzung der Erstbefragung im
Asylverfahren vom 7. November 2011 vgl. AA U 248 ff.). Es wurde ihm in der
Folge vom Bundesamt für Migration (BFM) ein Ausweis für Asylsuchende N
ausgestellt (AA U 15).
3.1
Am 3. Mai 2012 heirateten A.___ und
B.___ vor dem Zivilstandsamt Bern (Ausländerakten AA U 10 f.).
3.2
Am 8. Mai 2012 stellte B.___ für A.___
ein Familiennachzugsgesuch für den Kanton Bern (AA U 105 f.).
3.3
Am 18. Mai 2012 ging beim
Migrationsdienst des Kantons Bern ein Schreiben von C.___ ein, in welchem
ausgeführt wird, dass B.___ A.___ geheiratet habe, weil sie dafür CHF 80'000.00
erhalten habe. Sie habe ihm das erzählt (AA U 47).
C.___ hat gemäss eigenen Ausführungen
mit B.___ eine gemeinsame Tochter. Am 25. Oktober 2012 wurde er mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen mehrfachen Drohungen und
Beschimpfungen zum Nachteil von B.___ mit einer Geldstrafe bestraft (AA U 270).
3.4
Am 30. Mai 2012 ging beim
Migrationsdienst des Kantons Bern eine weitere – diesmal anonyme – Meldung ein,
wonach es sich bei der Heirat der beiden Beschuldigten um eine Scheinehe handle
(AA U 96).
4.
Per 1. September 2012 zogen die
Beschuldigten in den Kanton Solothurn. Im Zusammenhang mit der Bearbeitung des
Familiennachzugsgesuches und der eingegangenen Meldungen betr. Scheinehe
unterbreitete das Amt für Migration des Kantons Solothurn B.___ mit Schreiben
vom 23. November 2012 einen umfangreichen Fragenkatalog, welchen sie in der
Folge beantwortete (AA U 115 f.; 122).
5.
Am 13. Juni 2013 wurde A.___ die
Aufenthaltsbewilligung B (Aufenthaltszweck: Verbleib beim Ehegatten) erteilt
(AA U 158). Er zog darauf am 18. September 2013 sein Asylgesuch zurück; dieses
wurde am 20. September als gegenstandslos abgeschrieben (AA U 175).
6.
Mit Verfügung vom 27. März 2015 verweigerte
das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten und wies ihn per 30. Juni 2015 aus der
Schweiz weg (AA U 255 f.).
7.
Mit Entscheid vom 3. Juli 2015 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die von A.___ gegen die Verfügung
vom 27. März erhobene Beschwerde ab und verpflichtete ihn, die Schweiz innert
acht Wochen ab Rechtskraft des Urteils zu verlassen (AA U 292 ff.)
8.
Das Bundesgericht wies mit
Entscheid vom 10. Februar 2016 die von A.___ gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ab (AS 44 ff.; AA U 357 ff.).
Das Bundesgericht führte in seinem
Entscheid aus, die Schlussfolgerungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz,
wonach von einer unklaren Wohnsituation der Beschuldigten auszugehen sei und
die getrennte Befragung bezüglich diverser Punkte zu unterschiedlichen Aussagen
geführt habe (so zum Ort des Kennenlernens, Arbeit des Beschuldigten 1 vor
seiner Einreise in die Schweiz, Kontakt des Beschuldigten 1 zu seiner
Stieftochter, Namen der Trauzeugen und bevorzugte Schlafseite im Ehebett) liessen
sich nicht beanstanden. A.___ habe zudem nicht gewusst, dass die Ehefrau gerne
ins Fitness-Studio und ins Schwimmbad gehe. Er habe auch die Namen der Eltern
und Geschwister der Ehefrau nicht gekannt und ihr Geburtsdatum nicht gewusst.
Die Vorinstanz habe ohne Willkür annehmen dürfen, dass die Beschuldigten eine
Scheinehe geschlossen hätten.
9.
Am 3. Juni 2016 stellte der A.___ im
Kanton Zürich das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zur
Begründung führte er aus, dass die Ehe nach wie vor bestehe, sie aber unter dem
ausländerrechtlichen Verfahren sehr gelitten hätten. Aus diesem Grund sowie
aufgrund der Tatsache, dass er die Arbeitsstelle in Zürich habe (bei seinem
Bruder), stelle er das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Zürich (AA U 375). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch
mit Verfügung vom 10. Februar 2017 ab und wies A.___ an, die Schweiz bis zum 9.
April 2017 zu verlassen (AA U 377 ff.).
III. Die Verwertbarkeit der
Aussagen im Verwaltungsverfahren
1.
Die Erwägungen im
ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren, im Verwaltungsgerichtsverfahren und
im Verfahren des Bundesgerichts stützten sich unter anderem auf die Aussagen,
welche die beiden Beschuldigten im Verwaltungsverfahren gemacht hatten. Im vorliegenden
Strafverfahren stellt sich die Frage, ob diese Aussagen verwertbar sind, dies
vor dem Hintergrund des Schweigerechts gemäss Art. 113 StPO. Gemäss der
erwähnten Bestimmung muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten.
Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren
zu verweigern, muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen
unterziehen. Demgegenüber ist eine ausländische Person im Verwaltungsverfahren verpflichtet,
an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende
und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen
Tatsachen zu machen sowie die erforderlichen Beweismittel einzureichen oder zu
beschaffen (Art. 90 lit. a und b AuG). Art. 90 AuG statuiert somit eine
Mitwirkungspflicht der ausländischen Person: Sie ist verpflichtet, an der
umfassenden und wahrheitsgetreuen Ermittlung aller wesentlichen Umstände des
Sachverhalts mitzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 2C_161/2013 E. 2.2.1).
2.
Es ist davon auszugehen, dass
Informationen, welche die Ausländerbehörden durch die erzwungene Mitwirkung
erlangt haben, in einem Strafverfahren unverwertbar sind, was allerdings nur
gilt, wenn die Beweismittel nicht unabhängig vom Willen der betroffenen Person
existieren. Abhängig vom Willen der betroffenen Person sind deren Aussagen,
beispielsweise zur Einreise in die Schweiz, zur ehelichen Beziehung oder zu
Verwandtschaftsverhältnissen etc. Ob diese Aussagen in schriftlicher Form durch
Zustellung eines Fragenkataloges oder durch persönliche Befragung durch die
Polizei oder andere Behördenmitglieder gewonnen wurden, spielt keine Rolle. Die
Aussagen existieren nur, wenn die betroffene Person sie abgibt; sie sind somit
von deren Willen abhängig. Strafprozessual unverwertbar sind diese Aussagen
aber nur dann, wenn sie im Ausländerrechtsverfahren erzwungen wurden, was
sicherlich dann der Fall ist, wenn die betroffenen Personen unter
Strafandrohung verpflichtet werden, mitzuwirken, also etwa immer dann, wenn ein
Hinweis auf Art. 118 AuG erfolgt (Thomas Schaad, Verhältnis zwischen der
ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht und den strafprozessualen
Verweigerungsrechten [Jusletter vom 20. März 2017]). Da der beschuldigten
Person in strafrechtlichen Verfahren ein Schweigerecht zukommt und sie nicht gehalten
ist, zur eigenen Verurteilung beizutragen, obliegt es der
Strafverfolgungsbehörde, ihre Anklage zu führen, ohne hierfür auf Beweismittel
zurückzugreifen, die durch Zwangs- oder Druckmittel in Missachtung des Willens
der angeklagten Person erlangt worden sind. Der nemo tenetur-Grundsatz
erstreckt sich aber nicht auf die Verwertung von Tatsachen, die zwar gegen den
Willen der beschuldigten Person erlangt werden, jedoch hiervon unabhängig
existieren, wie etwa im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmte
Gegenstände. Ebenso wenig hat der EMGR einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK
angenommen, wenn im Zeitpunkt der Anwendung von Zwang oder Druck zur Erlangung
von Informationen ein Strafverfahren weder anhängig noch beabsichtigt war. Für
das Bundesgericht massgeblich ist, dass in Anwendung der Rechtsprechung des
EGMR zu Art. 6 EMRK keine «improper compulsion» («coercition abusive»), d.h.
keine missbräuchlich bzw. unverhältnismässig ausgeübte Form von Zwang angewendet
wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_439/2015 vom 20. Januar 2016, E. 2.5.2 mit
Hinweisen).
3.
Auf den vorliegenden Fall bezogen
ist Folgendes festzustellen: In den vom Migrationsamt durchgeführten
Befragungen vom 10. Juli 2014 (AA U AS 195 ff. und 204 ff.) wurden die
Beschuldigten wie folgt belehrt: «Wir haben Sie bezüglich weiterer Abklärungen
zu einer Befragung eingeladen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie
verpflichtet sind, uns die Wahrheit zu sagen.» Nach Abschluss der Befragungen bestätigten
die Beschuldigten, korrekt behandelt worden zu sein und wahrheitsgetreue
Angaben gemacht zu haben. Den Protokollen ist nichts zu entnehmen, was auf
einen Zwang oder Druck im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
hinweisen würde. Insbesondere wurde den Beschuldigten auch nicht gesagt, sie
würden sich strafbar machen, wenn sie nicht die Wahrheit sagen würden. Unter
diesen Umständen ist von der Verwertbarkeit der Befragungsprotokolle auch im
Strafverfahren auszugehen. Das gleiche trifft für die Beantwortung der mit dem
Schreiben der Migrationsbehörde vom 23. November 2012 (AA U 120 f.)
unterbreiteten Fragen zu. Die Beschuldigten wurden darauf hingewiesen, dass sie
verpflichtet seien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, sofern
dies nötig und zumutbar sei, was insbesondere für Sachverhaltselemente gelte,
welche die Behörde nicht von sich aus ermitteln könne (mit Hinweis auf die §§
14, 15, und 26 VRG). Die Parteien wurden aufgefordert, Informationen zu
diversen Belangen zu erteilen, worauf sie die von beiden unterzeichneten
Fragebeantwortungen (AA U 122 ff.) einreichten. Auch diese sind im
Strafverfahren verwertbar.
IV. Die erhobenen Beweise
1.
Erkenntnisse aus dem
Verwaltungsverfahren
1.1
Die Frage
nach den Hintergründen der Ehe der Beschuldigten war bereits Gegenstand von
Erörterungen im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahrens und in
dessen Folge eines verwaltungsgerichtlichen und eines bundesgerichtlichen
Verfahrens. Mit Verfügung 27. März 2015 (AA U 255 ff.) verweigerte das
Migrationsamt des Kantons Solothurn die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
von A.___, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm für die Ausreise Frist
bis 30. Juni 2015. Das Migrationsamt führte zur Begründung seines Entscheides
aus, bereits bei der Prüfung des Familiennachzugsgesuches vom 17. Dezember 2012
hätten Hinweise auf eine Scheinehe bestanden, namentlich der Altersunterschied
von 27 Jahren und die beiden anonymen Schreiben, in welchen behauptet worden
sei, dass B.___ für die Heirat mit A.___ CHF 80'000.00 erhalten habe. Die
Überprüfung der Wohnverhältnisse habe den Verdacht nicht erhärten können. Es
seien zwar Indizien vorgelegen, welche jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht
ausgereicht hätten, um das Familiennachzugsgesuch abzuweisen. Aufgrund der
Hinweise seien die Wohnverhältnisse des Ehepaares jedoch zehn Monate nach
Erteilung der Bewilligung erneut polizeilich überprüft und das Paar sei
getrennt voreinander befragt worden. Folgende Indizien würden auf eine
Scheinehe hinweisen:
- Zwischen
A.___ und seiner Ehefrau bestehe ein grosser Altersunterschied. Seine Ehefrau
sei 27 Jahre älter als er. Im Kulturkreis des Ehepaares sei es nicht üblich,
eine 27 Jahre ältere und geschiedene Frau zu heiraten.
- A.___
sei am 16. Oktober 2011 als Asylbewerber in die Schweiz eingereist. Nach Erhalt
der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugsgesuches habe er das
Asylgesuch zurückgezogen. Danach sei er gemäss Stempel in seinem Reisepass vom
14.
bis 30. Januar 2014 in die Türkei gereist. Die Heirat mit einer in der
Schweiz wohnhaften und aufenthaltsberechtigten Frau sei die einzige Möglichkeit
gewesen, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass die Tatsache, dass er B.___ vor Ergehen des Asylentscheides
geheiratet habe, dagegen spreche, dass es sich um eine Scheinehe handle. Es sei
zu bezweifeln, dass Asylgründe vorgelegen hätten, sei doch das Asylgesuch nach
der Heirat mit B.___ zurückgezogen worden und sei er seither bereits einmal
nach Istanbul gereist. Für A.___ habe lediglich die Möglichkeit bestanden,
mittels Heirat in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.
- Am
18.
und dem 30. Mai 2012 seien bei der Migrationsbehörde des Kantons Bern
Schreiben eingegangen, in welchem behauptet worden sei, dass B.___ CHF
80'000.00 für die Heirat mit A.___ erhalten habe.
- A.___
und seine Ehefrau hätten sich nur kurz vor der Hochzeit kennengelernt.
Angeblich hätten sie sich im Herbst 2011 in der Schweiz kennengelernt und sie
würden seit Ende 2011 eine Beziehung führen. Nur gerade fünf Monate später habe
bereits die Hochzeit stattgefunden, ohne dass das Paar vorher je einmal
gemeinsam in einer Wohnung gelebt habe. A.___ sei erst am 16. Oktober 2011,
also im Herbst 2011, in die Schweiz eingereist. Zudem habe er bei der Befragung
zu seinem Asylgesuch am 7. November 2011 noch von seiner Verlobten [...] gesprochen,
welche als Asylbewerberin im Kanton Aargau wohnhaft sei. Seine Verlobte sei
einer der Gründe gewesen, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Zu diesem
Zeitpunkt habe er B.___ angeblich bereits gekannt. Trotzdem sei sie während der
ganzen Befragung mit keinem Wort erwähnt worden. Es sei unglaubwürdig, dass A.___
sich innerhalb von fünf Monaten von seiner Verlobten, welche er als Grund für
die Einreise in die Schweiz angegeben habe, getrennt habe, die 27 Jahre ältere B.___
kennengelernt und diese kurz darauf geheiratet habe, ohne je vorher mit ihr
zusammengewohnt zu haben. Gerade bei einem sehr grossen Altersunterschied
sollte das Eingehen einer Ehe gut durchdacht sein.
- Obwohl
A.___ und seine Ehefrau zum Zeitpunkt der Befragung bereits über zwei Jahre
verheiratet gewesen seien, habe er die Namen der Eltern und Geschwister seiner
Ehefrau nicht gekannt. Er habe behauptet, dass er dies nicht wisse, weil seine
Ehefrau zu ihrer Familie keinen Kontakt mehr habe. B.___ habe in der Befragung
vom 10. Juli 2014 jedoch ausgesagt, dass sie ihren Vater einmal monatlich
anrufe. Aber auch wenn sie zu ihrer Familie keinen Kontakt mehr hätte, könne
vom Ehemann erwartet werden, dass er zumindest die Namen der Eltern und
Geschwister kenne. Er habe auch nicht gewusst, dass seine Ehefrau gerne ins
Fitnessstudio und oft schwimmen gehe. Auch wenn die Ehefrau gemäss dem
Schreiben von A.___ vom 11. August 2014 im Zeitpunkt der Befragung nicht im
Besitz eines Fitness-Abonnements gewesen sein sollte, sei dies noch lange kein
Grund, dass es sich nicht um eine Freizeitbeschäftigung von ihr gehandelt habe.
B.___ sei davon ausgegangen, dass ihr Ehemann vor der Einreise in die Schweiz
nicht gearbeitet habe. Er habe jedoch ausgesagt, dass er vor der Einreise als
Chauffeur und im Service gearbeitet habe. Während der über zweijährigen
Ehedauer seien weder Ausflüge unternommen worden noch habe das Paar gemeinsame
Ferien verbracht.
- Weiter
seien bei den Befragungen vom 10. Juli 2014 diverse widersprüchliche Aussagen
gemacht worden. A.___ habe ausgesagt, dass er seine Ehefrau vor zwei Jahren in
Winterthur in einer türkischen Bar kennengelernt habe. Seine Ehefrau habe
jedoch mitgeteilt, dass das Kennenlernen im Herbst 2011 beim Kiosk seines
Bruders stattgefunden habe. A.___ sei auch davon ausgegangen, dass seine
Ehefrau erst nach dem Kennenlernen die Arbeitsstelle bei seinem Bruder
angetreten habe. Sie habe gesagt, dass sie bereits beim Bruder gearbeitet habe,
als sie sich kennengelernt hätten. Weiter habe A.___ zwar gewusst, dass seine
Ehefrau zwei Kinder habe. Er habe auch ihre Namen und ihr Alter gewusst und was
sie arbeiten. Er habe ausgeführt, zur Tochter, welche mit ihm und seiner
Ehefrau wohne, habe er kein gutes Verhältnis und sie würden auch keine Ausflüge
zu Dritt unternehmen. B.___ habe demgegenüber genau das Gegenteil ausgesagt.
Das Verhältnis zwischen ihrem Ehemann und der Tochter sei gut und am Geburtstag
der Tochter seien sie zu Dritt in einer Bar gewesen. A.___ habe diesen
Widerspruch damit begründet, dass er seine Frau damit nicht habe belasten
wollen. Sollten die drei Personen tatsächlich zusammenwohnen, könnte dieser
Umstand nicht vorgespielt werden und B.___ würde davon wissen. Beide seien
gefragt worden, auf welcher Seite des Bettes sie schlafen würden, wenn man am
Fussende vor dem Bett stehe. Sie habe geantwortet, dass sie immer auf der
linken Seite schlafe. Sie sei es sich gewohnt und sie könne auf der rechten
Seite nicht einschlafen. Er habe gesagt, dass sie immer auf einer anderen Seite
schlafen würden. Gemäss ihren Aussagen seien [...] und [...] die Trauzeugen
gewesen und das Essen nach der Trauung sei vom Bruder von A.___ bezahlt worden.
Dieser habe jedoch behauptet, dass [...] und [...] die Trauzeugen gewesen seien
und das Essen nach der Trauung von jedem Gast selber bezahlt worden sei. Das
Wochenende vor der Befragung hätten er und seine Ehefrau nicht gemeinsam
verbracht. Das sei zwar von beiden so gesagt worden, er sei jedoch davon ausgegangen,
dass seine Frau am Samstag und am Sonntag von 18.00 – 22.00 Uhr gearbeitet
habe. Demgegenüber habe sie gesagt, dass sie nur am Samstag von 14.00 – 23.00
Uhr gearbeitet habe. Am Sonntag habe sie frei gehabt. Er habe an diesem
Wochenende in Zürich bei seinem Bruder übernachtet. Gemäss seinen Aussagen habe
er von Sonntag bis am Donnerstag wieder bei seiner Ehefrau übernachtet. Sie
habe jedoch gesagt, dass er vom Dienstag auf den Mittwoch, also einen bzw. zwei
Tage vor der Befragung, bei seinem Freund, [...], übernachtet habe. Danach sei
er den ganzen Tag bei seinem Freund geblieben und erst um 19.30 Uhr nach Hause
gekommen. A.___ habe zudem gesagt, dass er am Mittwoch, einen Tag vor der
Befragung, bis 16.00 Uhr geschlafen habe, danach für zwei Stunden nach Zürich
zu seinem Bruder gegangen und danach ca. um 21.30 Uhr wieder zu Hause gewesen
sei. Seine Frau sei an diesem Tag um 16.00 Uhr nach Zürich zur Arbeit gefahren,
habe eine bis zwei Stunden gearbeitet und sei dann wieder nach Hause gekommen.
Sie habe jedoch gesagt, dass sie um ca. 14.45 Uhr von Zürich nach Hause
gekommen sei und den Rest des Tages frei gehabt habe.
Das Migrationsamt bezeichnete es zudem als
auffallend, dass B.___ mehr über seine Familienverhältnisse wisse als er über
die ihren. Das sei sicherlich auch damit zu erklären, dass sie bei seinem
Bruder angestellt gewesen sei. Seine Behauptung, dass die Übersetzung und sein
psychischer Zustand an der Befragung zu Missverständnissen geführt hätten,
könne nicht weiter berücksichtigt werden. Es erscheine zudem als wenig
glaubwürdig, dass die Dolmetscherin an diversen Stellen missverständlich
übersetzt habe. A.___ habe die Möglichkeit, nach der Befragung das Protokoll
mit der Dolmetscherin durchzugehen, abgelehnt. Dieser Umstand könne ihm jetzt nicht
zum Positiven gereichen. Es sei zudem auffallend, dass jede seiner
widersprüchlichen Aussagen ein Missverständnis gewesen sein soll, und er habe
versucht, diese so zu berichtigen, dass sie mit den Aussagen seiner Frau
übereingestimmt hätten.
Aufgrund der angeführten Indizien sei
davon auszugehen, dass das eheliche Zusammenleben nur vorgespielt werde. Die
Polizeikontrollen und die eingereichten Fotos liessen den Verdacht nicht
ausräumen. Bei der ersten Polizeikontrolle vom 29. März 2013 sei A.___ nicht
angetroffen worden. Lediglich im Kleiderschrank bzw. im Nachttisch hätten Herrenkleider
festgestellt werden können und auf der Kommode habe sich ein Foto von ihm
befunden. Vier Tage später, am 2. April 2013, sei er dann auch in der Wohnung
angetroffen worden. Bei der zweiten Polizeikontrolle vom 19. Februar 2014 sei
er wieder nicht zu Hause gewesen. Angeblich sei er bei seinem Bruder in Zürich
gewesen und halte sich schon seit zwei Tagen dort auf. In der Wohnung seien
wieder Herrenkleider, Herrenunterwäsche, zwei Paar Herrenschuhe und das gleiche
Foto festgestellt worden. Eine Herrenjacke habe B.___ nicht vorlegen können.
Die Nachbarn der gegenüberliegenden und der Wohnung im oberen Stockwerk hätten
nicht bestätigen können, dass in der Wohnung von B.___ noch ein Mann lebe. Sie
würden sie nur selten in Begleitung eines Mannes sehen. Zum Zeitpunkt der
Polizeikontrolle habe die ältere Frau noch in der gegenüberliegenden Wohnung
gelebt. Auch in den Wohnungen im zweiten Obergeschoss sei es in den letzten
zweieinhalb Jahren nicht zu einem Mieterwechsel gekommen. Der Vermieter habe B.___
und A.___ zwar auch schon gemeinsam im Restaurant im Erdgeschoss der
Liegenschaft angetroffen. Dies allein, und aufgrund der genannten Indizien,
lasse jedoch nicht auf eine gelebte Beziehung schliessen.
Zusammenfassend sei zu sagen, dass
zahlreiche Indizien auf das Vorliegen einer Scheinehe schliessen liessen.
Insbesondere der erhebliche Altersunterschied von 27 Jahren und die vielen
widersprüchlichen Aussagen liessen darauf schliessen, dass das Zusammenleben
nur vorgespielt werde. Die vorhandenen Indizien liessen einzig den Schluss zu,
dass A.___ und B.___ nicht die Absicht gehabt hätten, eine wirkliche Ehe zu
führen, sondern dass mit dem Eheschluss die Vorschriften des AuG und seiner
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt umgangen werden
sollten.
1.2
Der Entscheid der Migrationsbehörde
wurde angefochten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die
Beschwerde mit Urteil vom 3. Juli 2015 ab (AA U 292 ff.). Das
Verwaltungsgericht wies wie folgt auf die rechtlichen Grundlagen hin (AA U 297
f.):
«Gemäss Art. 43 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) haben
ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche nach
Art. 43 AuG erlöschen laut Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften des
Ausländergesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen. Erfasst wird davon auch die sogenannte Scheinehe bzw.
Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn von
vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen,
und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen einer
Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache der
Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe geschlossen
wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu
erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf,
dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen,
sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen geschlossen haben.
Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass dem
Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden
wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerehe können sodann die Umstände und die
kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass
die Ehegatten – die nach geltendem Recht für das Entstehen des Anspruchs nach
Art. 43 AuG grundsätzlich zusammenwohnen müssen – eine Wohngemeinschaft gar nie
aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart
wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehegatten
besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war,
kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während
einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein
derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu
täuschen. Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn
ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.
Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer
Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht
gegeben ist (vgl. Urteil des BGer 2C_58/2012 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen).»
1.3
Zum Beweisergebnis führte das
Verwaltungsgericht aus (E. 4.5.1 ff.), zum Zusammenleben des Beschwerdeführers
mit seiner Ehefrau würden sich folgende Hinweise ergeben: Nach der Heirat habe sich
der Beschwerdeführer am 8. Mai 2012 bei seiner Ehefrau in [...] angemeldet. Per
1.
September 2012 seien die Ehegatten nach [...] gezogen. Der Mietvertrag habe
auf den Namen beider Ehegatten gelautet. In [...] hätten am 29. März 2013 und
am 2. April 2013 polizeiliche Kontrollen der Wohnung stattgefunden. Diese hätten
mit Blick auf das Familiennachzugsgesuch dazu dienen sollen, den Bestand der
ehelichen Gemeinschaft zu klären. Der Beschwerdeführer habe erst anlässlich der
zweiten Kontrolle in der Wohnung angetroffen werden können. Im Kleiderschrank
im Schlafzimmer hätten sich wenige Herrenkleider und im Nachttisch habe sich Herrenunterwäsche
befunden. Auf der Kommode im Schlafzimmer sei ein Foto des Beschwerdeführers
aufgestellt gewesen. Sowohl der Briefkasten wie auch die Klingel seien auf den
Namen beider Ehegatten (und der Tochter der Ehefrau) angeschrieben gewesen. In
der Nachbarschaft hätten keine weiteren Angaben eingeholt werden können.
Anlässlich einer erneuten Kontrolle vom
19.
Februar 2014 hätten sich im Kleiderschrank im Schlafzimmer sowie im
Nachttisch dieselben Kleidungsstücke wie anlässlich der ersten Kontrolle
befunden. Auch das Foto des Beschwerdeführers sei noch auf der Kommode aufgestellt
gewesen. Zwei Paar Herrenschuhe seien im Schuhgestell gewesen. Eine Herrenjacke
habe nicht vorgelegt werden können. Die Beschriftung der Klingel und des
Briefkastens sei wie gehabt vorgefunden worden. Bei der gegenüberliegenden und
der überliegenden Wohnung sei nachgefragt worden, ob B.___ alleine oder mit
einem Mann lebe. Keine der beiden (langjährigen) Mieter habe bestätigen können,
dass der Beschwerdeführer in der Wohnung wohne. Der rapportierende Polizist
hielt abschliessend fest, anhand der vorgefundenen Gegebenheiten sei die
Beurteilung schwierig, ob die Ehegatten noch zusammenleben würden. Es sei
möglich, dass die Herrenkleider lediglich als Beweismittel dienten und der
Beschwerdeführer bei seinem Bruder in Zürich oder sonst wo lebe. Sicher sei,
dass er sich nicht sehr oft in [...] aufhalte.
Aufgrund der Ergebnisse der erneuten
polizeilichen Wohnungskontrolle sei von einer eher unklaren Wohnsituation
auszugehen; ein Zusammenleben der Ehegatten sei weder klar erstellt noch
widerlegt. Gründe für Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenlebens (Art. 49
AuG) seien keine gegeben.
Anlässlich der Prüfung der Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers seien er und seine Ehefrau am
10.
Juli 2014 durch das Migrationsamt getrennt voneinander befragt worden.
Dabei seien zwar auf diverse Fragen zur gegenseitigen und gemeinsamen
Lebenssituation einigermassen kongruente Auskünfte erteilt worden. Augenfällig
und für ein gewisses gegenseitiges Desinteresse sprechend seien die nicht
übereinstimmenden Angaben auf die Fragen nach dem Ort des Kennenlernens, über
die Beschäftigung der Ehefrau im Kiosk des Bruders des Beschwerdeführers vor
dem Kennenlernen, über allfällige Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers vor
der Einreise in die Schweiz, den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Stieftochter, nach den Namen der Trauzeugen und nach der bevorzugten
Schlafseite im Ehebett. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht gewusst, dass
seine Ehefrau gemäss eigenen Angaben gerne ins Fitnessstudio und oft ins Schwimmbad
gehe. Er habe weder die Namen der Eltern noch die der Geschwister der Ehefrau
gekannt. Das genaue Geburtsdatum der Ehefrau habe er ebenfalls nicht nennen
können. Hinweise darauf, dass es bei der Übersetzung sprachliche Missverständnisse
gegeben haben solle – worauf der Beschwerdeführer verschiedentlich hingewiesen
hatte – hätten sich keine ergeben.
Trotz gegenteiliger Beteuerung der
Ehegatten bestünden also zahlreiche Verdachtsmomente, welche das Bestehen einer
Scheinehe nahelegten. Zwar sei dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als
aus dem Altersunterschied der Ehegatten von 27 Jahren und der Ehe, die bald
nach dem Kennenlernen und noch während eines laufenden Asylverfahrens
eingegangen wurde, allein nichts Nachteiliges geschlossen werden könne (vgl.
BGE 128 II 145 E. 2.2). Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer illegal mit einem Schlepper eingereist war und ihm nach seiner
Verurteilung vom 6. Januar 2012 (AS 70 f.) die Ausweisung gedroht habe, wenn
sein Asylgesuch abgewiesen würde. Zusammen mit den übrigen oben aufgezählten
Gesichtspunkten – eher unklare Wohnsituation, teils grosse Wissenslücken betreffend
den Ehepartner – seien diese Aspekte indessen durchaus von Bedeutung, so dass
die Gesamtheit der Indizien keinen anderen Schluss zulasse, als dass vorliegend
eine Ausländerrechtsehe gegeben ist. Nur abschliessend sei als weiteres Indiz
auch die ungünstige finanzielle Situation von B.___ zu erwähnen, welche des
Öfteren und erheblich von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen ([...]).
Ob auch die beiden Schreiben, wonach B.___ für die Heirat mit dem
Beschwerdeführer CHF 80'000.00 erhalten habe, als weitere Indizien zu würdigen
seien, könne vorliegend offenbleiben.
Aufgrund der Beweislage obliege es dem
Beschwerdeführer, den Bestand einer Scheinehe zu widerlegen. Er lasse dazu
vorbringen, für eine eheliche Solidarität spreche z. B. die – von der
Vorinstanz nicht berücksichtigte – Gegebenheit, dass er die von seinem
Rechtsvertreter an die Adresse der ehelichen Wohnung geschickte Rechnung bezahlt
habe. Dieser Umstand vermöge die berechtigten Zweifel an der Motivlage der
Ehegatten mit Sicherheit nicht zu zerstreuen; es bedürfe keiner weiteren
Erläuterung, dass der den Anwalt beauftragende Beschwerdeführer diesen zu
entschädigen habe. Gleiches gelte für die Bestätigung des Facharztes für
Psychiatrie und Psychotherapie über «einige» durchgeführte
Eheberatungsgespräche, deren Beweiskraft als blosse Parteibehauptung ebenfalls
als gering einzuschätzen sei. Der Beschwerdeführer bringe keine überzeugenden
Indizien vor, welche die belastenden aufzuwiegen vermöchten. Ohnehin übe der
Beschwerdeführer nur appellatorische Kritik, wenn er einfach auf seine
abweichende Meinung, wonach keine Scheinehe vorliege, hinweise.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich
moniere, es gehe nicht an, dass sich die Behörde auf Vermutungen, Behauptungen
und Indizien abstütze, sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu
verweisen, wonach sich die Beurteilung, ob eine Scheinehe geschlossen wurde
oder nicht, in der Regel dem direkten Beweis entziehe und durch Indizien zu
erstellen sei (vgl. BGE 130 II 113 E 10.2 und E. 10.3 mit Hinweisen).
1.4
Das Bundesgericht wies mit Urteil
vom 10. Februar 2015 (2C_740/2015,2C_752/2015 die von beiden hier
beschuldigten Personen erhobenen Beschwerden ab, soweit es auf sie eintrat (AA
U 357 ff.). Es stellte fest, die Würdigung durch das Verwaltungsgericht sei –
mit Blick auf die eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts (vgl. E. 2.2) – nicht
zu beanstanden. Die Vorinstanz habe in antizipierter Beweiswürdigung auf die
Befragung der Schwiegertochter der Beschwerdeführer verzichten dürfen, denn es
sei nicht willkürlich, wenn sie den Sachverhalt als genügend geklärt erachtet
habe. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz weder
auf das Schreiben des ehemaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin vom 18.
Mai 2012 noch auf ein weiteres, anonymes Schreiben vom 30. Mai 2012 abgestellt,
wonach die Beschwerdeführerin für die Heirat CHF 80'000.00 erhalten haben
solle. Die Vorinstanz weise lediglich auf die ungünstige finanzielle Situation
der Beschwerdeführerin hin, welche in erheblichem Mass von der Sozialhilfe habe
unterstützt werden müssen. Dies sei zwar ein schwaches Indiz; es erhalte aber
zusätzlich Gewicht dadurch, dass sich die Beschwerdeführerin seit über drei
Jahren in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe, wie Dr. med. [...],
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht zuhanden des
Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2015 bestätigt habe. Gemäss diesem Bericht
hätten im Rahmen der Behandlung der Beschwerdeführerin auch einige
Eheberatungsgespräche stattgefunden. Die Vorinstanz habe darauf verzichtet, den
Zweck dieser Konsultationen weiter zu ergründen. Sie habe der Angabe des
Arztes, wonach sich im Verlauf der Gespräche keine Hinweise ergeben hätten,
dass die Ehegatten keine echte Ehe führen würden, als Parteibehauptung geringe
Beweiskraft zugemessen. Dies sei jedenfalls vor dem Hintergrund der Tatsache,
dass die Ehegatten den Therapeuten nicht von sich aus, sondern im Rahmen einer
bereits bestehenden Einzelbehandlung gemeinsam aufgesucht hätten, nicht
unhaltbar. Sodann könne der Beschwerdeführer weder daraus, dass Türklingel und
Briefkasten mit den Namen beider Ehegatten versehen gewesen seien, noch daraus,
dass er die an die eheliche Adresse geschickte Rechnung des Rechtsvertreters
«eigenhändig» und innert kurzer Zeit bezahlt habe, etwas zu seinen Gunsten
ableiten. Unbehelflich sei auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die –
nach Auffassung der Vorinstanz – widersprüchlichen – Angaben der Eheleute zum
Ort des Kennenlernens würden auf der missverständlichen Fragestellung beruhen.
Zwar seien auf die Frage, wo oder wann sich ein Paar kennengelernt habe,
verschiedene zutreffende Antworten möglich und eine diesbezügliche Inkongruenz
stelle für sich allein kein stichhaltiges Indiz für eine Scheinehe dar. Dies
ändere indessen nichts am Gesamtbild der belastenden Indizien, welche den
Schluss auf das Vorliegen einer Scheinehe nahelegten. Insbesondere aufgrund des
Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nachweislich selten in der
gemeinsamen Wohnung aufgehalten habe, und der teilweise sehr lückenhaften
Kenntnisse über das Vorleben und die Vorlieben des jeweiligen Ehepartners habe
die Vorinstanz ohne Willkür annehmen dürfen, dass die Ehe nur zum Schein
geschlossen worden sei.
2.
Die Strafuntersuchung und das
Strafverfahren
2.1
Am 29. April 2016 wurde B.___
polizeilich einvernommen (AS 26 ff.). Sie führte aus, dass sie seit ca. 2000 in
der Schweiz lebe und dass sie A.___ bei dessen Bruder, welcher in Zürich einen
Kiosk führe, ca. Ende 2011 kennengelernt habe. Sie habe ihn aus Liebe
geheiratet.
2.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte B.___ aus, dass sie A.___ seit dem 11. April 2011
kenne. Sie habe ihn über dessen älteren Bruder an einer Geburtstagsparty in
Bern kennengelernt. Seit Dezember 2015 würden sie getrennt leben, da sie im
Dezember 2013 erfahren habe, dass ihr Mann sie mit einer anderen Frau ([...])
betrogen habe. Es habe dann grosse Streitereien gegeben. Sie habe ihm dann aber
vorerst verziehen. Als sie dann erfahren habe, dass er sie (erneut) betrogen
habe, habe sie die Trennung eingereicht. In der ersten Aussage habe sie zum
Datum des Kennenlernens anders ausgesagt, weil die Aufenthaltsbewilligung nicht
vorhanden gewesen sei. Ihre Tochter habe auch bei ihnen gelebt. Sie habe mit A.___
bis zum Zeitpunkt, als dieser sie betrogen habe, ein gutes Verhältnis gehabt.
Die Tochter habe ihr gesagt, dass sie ihm nicht verzeihen dürfe (AS 108 ff.).
2.3
Vor Obergericht führt B.___ aus,
dass sie im Dezember 2015 vom zweiten Ehebruch erfahren habe. Es sei dann zu
Problemen gekommen. Sie seien seit Dezember 2015 nicht mehr zusammen gewesen.
Im Sommer 2016 sei sie zur Gemeinde gegangen und habe offiziell mitgeteilt,
dass sie sich getrennt hätten. Wegen der mit A.___ eingegangenen Ehe sei sie
von ihrem Ex-Mann, dem Vater ihrer Tochter, bedroht worden. Dieser sei
wahrscheinlich eifersüchtig gewesen und habe sie der Scheinehe beschuldigt. Er
sei dazu verurteilt worden, sie in Ruhe zu lassen. Zu den Drohungen sei es ca.
einen Monat vor der Hochzeit gekommen. Sie hätten Trauringe gehabt, welche sie
hätten gravieren lassen. Ihr Mann habe den Ring auch getragen. Nachdem er sie
betrogen habe, habe er den Ring in der Hosentasche gehabt. Sie sei nicht eine
typische Türkin und sei sehr offen. Sie habe sich in A.___ sehr verliebt und
habe ihn interessant gefunden. Das sei der Grund für ihr Zusammensein gewesen.
Er habe ihr viel gegeben und habe ihr ihre Angst in der Nacht nehmen können.
Sie habe sich öfters gefragt, ob sie es in der gleichen Situation wieder tun
würde. Sie könne es nicht beantworten, aber sie bereue es nicht. Sie gehe davon
aus, dass sie das – die Vorwürfe – erlebe, weil sie eine Frau sei und wegen des
Altersunterschiedes.
3.1
A.___ wurde ebenfalls am 29. März
2016.
erstmals polizeilich einvernommen (AS 22 ff.). Er führte aus, sein Bruder
führe in Zürich einen Laden. Er habe dort B.___, welche dort gearbeitet habe,
kennengelernt. Dies sei gewesen, als er etwa zwei Monate lang in der Schweiz
gewesen sei. Er liebe B.___ und habe sie deshalb geheiratet.
3.2
An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte A.___ aus, dass er seine Frau aus Liebe geheiratet
habe. Es treffe zu, dass er sie an einer Geburtstagsparty in Bern kennengelernt
habe. Im ausländerrechtlichen Verfahren habe er andere Aussagen gemacht, weil
er sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Sie hätten sich vor der Heirat
ca. ein Jahr gekannt. Er wohne nun in Zürich bei seinem Bruder, bei dem er auch
arbeite (AS 113 ff.).
3.3
Vor Obergericht gab A.___ zu
Protokoll, dass er in Zürich mit einem Kollegen in einer Wohngemeinschaft
wohne. Vorher habe er bei seinem Bruder gewohnt. Es sei ungefähr acht bis neun
Monate oder ein Jahr her, seit er nicht mehr mit B.___ zusammen sei, er wisse
das nicht mehr genau. Es könne sein, dass es seit Juni 2016 sei. Grund für die
Trennung sei gewesen, dass sie sich nicht mehr verstanden hätten. Es sei zu
einem ehelichen Betrug gekommen, was zu Problemen geführt habe. Er habe jemanden
gehabt, könne aber nicht sagen, dass das eine Freundin gewesen sei. Sie seien
nicht geschieden. In Zürich sei das seinen Aufenthalt betreffende Verfahren
hängig. Dessen Stand sei ihm nicht bekannt. Er habe keinen abweisenden
Entscheid erhalten. Er habe einen Antrag gestellt, welcher nicht angenommen
worden sei. Dagegen habe er Beschwerde erhoben und er warte nun auf das
Resultat. An den Zeitpunkt seiner Affäre erinnere er sich nicht. Es sei vor der
Trennung gewesen. Vorher habe er keine andere Affäre gehabt. Sie hätten wegen
der einen Affäre Probleme gehabt. Die Frau heisse [...] und sei etwa zehn Jahre
älter als er. Seit 2012 sei er einmal in der Türkei gewesen, um seine Eltern zu
besuchen. Es sei nur ein kurzer Aufenthalt gewesen, ungefähr 2014. In der
Türkei habe er weder Militärdienst noch Erwerbsersatz geleistet. Aufgrund
seines Aufenthalts in der Schweiz habe er für den Militärdienst Aufschub
bekommen. In Zug habe er im Oktober 2011 ein Asylgesuch eingereicht. Er habe
dort einen Kollegen besucht. Er erinnere sich nicht, dass er damals krank
gewesen sei. B.___ habe er anlässlich eines Geburtstags eines Kollegen
kennengelernt. Sie hätten sich nach der Arbeit im Kiosk seines Bruders
regelmässig gesehen. Er erinnere sich nicht genau, welcher Kollege damals
Geburtstag gehabt habe. Es sei in Bern gewesen und er habe B.___ bei dieser
Gelegenheit zum ersten Mal gesehen.
4.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde D.___ als Zeugin einvernommen (AS 118 ff.). Sie war mit
dem Bruder von A.___ verheiratet. Sie führte aus, dass sie nicht überrascht
gewesen sei, als die Beschuldigten geheiratet hätten. Sie habe die beiden oft
zusammen gesehen und gemerkt, dass sich zwischen ihnen etwas angebandelt hätte.
Sie habe sich darüber gefreut. Sie sei damals mit dem Bruder von A.___
verheiratet gewesen. Die Beschuldigten hätten auch oft bei ihr übernachtet. Sie
habe die beiden auch bei anderen Gelegenheiten – Ausflüge, Feierlichkeiten,
Ausgang, Kollegenbesuche – getroffen. Sie seien jeweils beide dabei gewesen.
Das Verhältnis zwischen den Ehegatten sei immer sehr gut gewesen. Soweit sie
gesehen habe, sei das Verhältnis der Tochter von B.___ mit A.___ gut gewesen. B.___
sei es sehr schlecht gegangen, als sie im Dezember 2013 bemerkt habe, dass ihr
Mann sie betrogen hatte.
5.
Am 4. März 2013 erteilte das Amt
für Migration der Polizei Kanton Solothurn den Auftrag, abzuklären, ob die
Beschuldigten tatsächlich zusammenlebten (AA U 139). Im Bericht vom 2. April
2013.
führte Fw [...] aus, dass am 29. März und am 2. April 2013 am Domizil der
Beschuldigten Kontrollen vorgenommen worden seien.
Am 29. März 2013 kontrollierte die
Polizei die Wohnung. In einem Schrank fanden sich Herrenkleider und
Herrenunterwäsche. Auf einer Kommode sei ein Foto des Beschuldigten A.___ aufgestellt
gewesen. Er selbst sei aber nicht zuhause gewesen.
Anlässlich der zweiten Kontrolle vom 2.
April 2013 hätten sich beide Beschuldigten in der Wohnung befunden. Die
Türklingel und der Briefkasten seien mit dem Namen beider Beschuldigten und jenem
der Tochter von B.___ angeschrieben gewesen.
Der rapportierende Polizist kam zum
Schluss, dass keine Scheinehe vorliege (AA U 142).
6.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2014
erteilt das Amt für Migration der Polizei erneut den Auftrag, bezüglich der
Wohnsituation des Ehepaares Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (AA U 178).
Gemäss Rapport von Fw [...] vom 19. Februar 2014 (AA U 180 f.) wurde die
Kontrolle am 19. Februar 2014 durchgeführt. Der Briefkasten sei mit den Namen
beider Beschuldigten angeschrieben gewesen. B.___ sei allein zuhause gewesen
und habe ihnen gesagt, ihr Mann halte sich in Zürich bei seinem Bruder auf.
Dieser lebe von der Ehefrau getrennt und habe zwei kleine Kinder. A.___ helfe
dem Bruder mit den Kindern. Im Schlafzimmer hätten sie im Kleiderschrank einige
wenige Kleider und Schuhe festgestellt. Das Foto habe sich immer noch auf der
Kommode befunden. Auf dem Bett hätten sich zwei Kissen und eine grosse Decke
befunden. Die Nachbarn, bei welchen sie nachgefragt hätten, hätten nicht
bestätigen können, dass B.___ (neben ihrer Tochter) noch mit einem Mann
zusammenlebe.
7.
Die Beschuldigten reichten mit
Eingabe vom 10. August 2016 Fotos zu den Akten (AS 102), welche sie vor allem
als Paar zeigten, aber auch mit anderen Personen. Auf einem Foto sind zwei
Ringe abgebildet, auf welchen auf der Innenseite die Vornamen der Beschuldigten
eingraviert sind.
V. Beweiswürdigung und Rechtliches
1.
In der vorliegenden Strafsache
besteht keine absolute Analogie zum Verwaltungsverfahren, welches mit dem
bundesgerichtlichen Entscheid seinen Abschluss gefunden hat. Einerseits geht es
um die Straftatbestände gemäss Art. 118 Abs. 1 und 2 des Bundgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG), andererseits gilt der Grundsatz «in dubio
pro reo». Die Beweiswürdigung ist vor diesem Hintergrund mit «umfassender
Kognition» vorzunehmen. Mit anderen Worten, den Schlussfolgerungen aus dem
Verwaltungsverfahren kommt im Strafverfahren nur beschränkte Bedeutung zu.
Es gilt die Unschuldsvermutung gemäss
Art. 10 StPO: Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als
unschuldig (Abs. 1); das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem
gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Abs. 2); bestehen unüberwindliche
Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat,
so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage
aus (Abs. 3).
Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in
Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz «in dubio pro reo» ist bis zum
gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren
Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime,
dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen,
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz «in dubio pro
reo» ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der
Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist
die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der
Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine
Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang.
Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht
von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat
(BGE 127 I 38, E. 2. a).
2.
A.___ wird die Verwirklichung des
Tatbestandes gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG angelastet: «Wer die mit dem Vollzug
dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen
wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für
sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung
unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft».
Nach der Rechtsprechung muss sich die
falsche bzw. ausbleibende Instruktion der Behörde gemäss klarem Wortlaut des
Gesetzes auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Der objektive Tatbestand der
Strafnorm ist nicht erfüllt, wenn die Falsch- oder Nichtangabe einen
tatsächlichen Umstand betrifft, der ohne Relevanz für den Entscheid ist bzw.
sein muss. Die Täuschung muss mithin dergestalt sein, dass ohne sie der
entsprechende Entscheid – zu Recht – nicht oder nicht in dieser Form ergangen
wäre. Ist die falsche oder unterbliebene Auskunft dagegen nicht geeignet, die
Behörde in ihrer Entscheidfindung zu beeinflussen bzw. darf sie sich davon
nicht beeinflussen lassen, fehlt es am objektiven Erfordernis der
Wesentlichkeit der (Nicht-)Angabe. Ob die Behörde diese de facto (zu Unrecht)
für entscheidrelevant erachtet, spielt dagegen keine Rolle. Entscheidend ist
mithin, dass die beteiligten Personen mit ihrem Verhalten die
Bewilligungsbehörden täuschten, da diese in Kenntnis der wahren Gegebenheiten
keine Bewilligung erteilen würden (Urteil des Bundesgericht 6B_72/2015 vom 27.
Mai 2015, E. 2.2 mit Hinweis).
Demgegenüber wird B.___
tatbestandsmässiges Verhalten gemäss Art. 118 Abs. 2 AuG angelastet: «Wer in
der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von
Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einer Ausländerin oder
einem Ausländer eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt,
fördert oder ermöglicht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft».
Der Tatbestand betrifft die sogenannte
Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, welche gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 3. Juli 2015 (AA U 297) vorliegt, wenn von vornherein
nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen und der
einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung zu verhelfen.
3.
Mit Bezug auf diese Tatbestände
ergeben sich bezüglich der beiden beschuldigten Personen unterschiedliche Beweisergebnisse:
3.1
Einerseits liegen Indizien vor,
welche auf die Absicht beider Ehegatten, die abgeschlossene Ehe zu leben,
hinweisen. So ergeben sich insbesondere aus den Zeugenaussagen von D.___,
welche an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt wurde (AS 118 ff.),
Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Liebesverhältnis angebahnt hatte und dass
die Ehe auch gelebt wurde. Die Zeugin war mit dem Bruder von A.___ verheiratet
gewesen. Sie führte aus, sie sei nicht überrascht gewesen, als die
Beschuldigten geheiratet hätten. Sie habe sie oft zusammen gesehen und gemerkt,
dass sich etwas zwischen den beiden anbandle. Sie habe sich gefreut darüber.
Sie sei damals noch mit dem Bruder von A.___ verheiratet gewesen. Die
Beschuldigten hätten auch oft bei ihr übernachtet. Sie habe die Beschuldigten
auch bei anderen Gelegenheiten – Ausflügen, Feierlichkeiten, Ausgang,
Kollegenbesuche – getroffen, sie seien jeweils beide dabei gewesen. Das
Verhältnis zwischen den Ehegatten sei immer sehr gut gewesen. Soweit sie
gesehen habe, sei das Verhältnis der Tochter von B.___ mit A.___ gut gewesen.
Auch lassen die Polizeiberichte – insbesondere der erste vom 2. April 2013 –
auf ein Zusammenleben schliessen, allerdings nur auf ein solches in
rudimentärer Form. Schliesslich ist auch auf die Aussagen der Beschuldigten B.___
zu verweisen, welche ihren Ehemann auch nicht belastet hat, nachdem dieser sie
mehrfach betrogen hatte bzw. fremdgegangen war, was schliesslich zur
endgültigen Trennung führte. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie
als beschuldigte Person befragt wurde und in dieser Eigenschaft keiner Wahrheitspflicht
unterstand. Wie nachstehend darzulegen sein wird, ist bei ihr davon auszugehen,
dass ihr an ihrem Mann etwas lag und dass sie um den Fortbestand der Ehe
kämpfte. Demgegenüber war auf Seiten von A.___ nichts dergleichen festzustellen
und seine Interessenlage war klar. Nachdem er illegal in die Schweiz eingereist
war, wurde er deswegen am 6. Januar 2012 in Zug verurteilt. Mit der Gutheissung
des Asylgesuches konnte er deshalb kaum mehr rechnen. Es bot sich deshalb an,
auf anderem Weg zu einer Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Anzumerken ist
hier, dass er im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch noch im November 2011
angab, mit einer im Kanton Aargau lebenden Asylbewerberin namens [...]verlobt
zu sein. Diese sei ein Grund gewesen, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Das
war zu einer Zeit, als er B.___ gemäss seinen eigenen Angaben bereits kannte. In
der Folge kam es zu der Beziehung mit der 27 Jahre älteren B.___, welche nach
wenigen Monaten zur Hochzeit führte. Kurz darauf, im Jahr 2013, ging A.___
fremd, offenbar trotz des sich im Gange befindlichen fremdenpolizeilichen
Verfahrens. Nachdem B.___ ihm verziehen hatte, kam es zu einer weiteren
Drittbeziehung, welche dazu führte, dass die Ehefrau die Trennung einreichte. Es
ist hier auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts zu verweisen, es könne nicht
schon aus dem Umstand, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit
zusammengelebt und intime Beziehungen unterhalten hätten, abgeleitet werden, dass
die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ein solches
Verhalten könne nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen.
Davon ist bei A.___ auszugehen. Der
Befragung durch die Ausländerbehörde kann entnommen werden, dass er wichtige
Fragen, welche die gemeinsame Vergangenheit und den Alltag des Paares betrafen,
nicht beantworten konnte (Hobbies der Ehefrau, Namen der Trauzeugen, der Eltern
und der Geschwister der Ehefrau, Bezahlung der Hochzeitsrechnung, aber auch die
Liegeseite der Ehefrau im Bett) und dass er trotz eines längeren Aufenthaltes
in Istanbul nicht einmal die dort lebenden Eltern der Ehefrau besuchte. Dazu
kommt der zweimalige Ehebruch innert kürzester Zeit. Diese Umstände offenbaren
ein offensichtliches Desinteresse an der Ehefrau und ihrer Familie. In diesem
Lichte sind auch die Zeugenaussagen der Schwägerin sowie das von der Polizei
festgestellte rudimentäre Zusammenleben zu würdigen. Der Beschuldigte wollte
offensichtlich die Migrationsbehörde im Sinne des Anklagesachverhaltes über
seinen Ehewillen täuschen, um damit via dem der Ehefrau zustehenden Anspruch
auf Familiennachzug zu einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu gelangen.
Damit hat er den Tatbestand gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG in objektiver Hinsicht
verwirklicht. In subjektiver Hinsicht ist offensichtlich, dass er im Sinne von
Art. 12 Abs. 2 StGB vorsätzlich gehandelt hat. Gemäss Anklage hat der
Beschuldigte sich in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis 27. März 2015 strafbar
verhalten. Es ist dies die Zeit ab der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs
vom 12. Dezember 2012 (AA U 125 ff.) bis zum Erlass der Verfügung des
Migrationsamtes vom 27. März 2015, mit welcher die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten verweigert wurde.
3.2
Wie bereits angedeutet, drängt sich
bei B.___ aufgrund des Grundsatzes «in dubio pro reo» eine andere
Betrachtungsweise auf. Es ist nicht auszuschliessen, dass die
ausländerrechtliche Komponente auch bei ihr eine Rolle spielte. Es bestehen
aber erhebliche Zweifel daran, dass sie die Ehe mit A.___ nur deswegen einging.
Vielmehr liegen massgebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass sie die Ehe leben
wollte und dass sie ihren Ehemann liebte. Dafür spricht die Zeugenaussage von D.___
(AS 118 ff.). Das von ihr beobachtete «Anbandeln» dürfte auf Seiten von B.___
echt gewesen sein, ebenso der Wille, mit A.___ zusammen leben zu wollen. Wie
erwähnt, kam es bereits 2013 aufgrund des Fremdgehens von A.___ zu einer
massiven Krise. Die Zeugin schilderte denn auch, wie es B.___ schlecht gegangen
war, als sie im Dezember 2013 vom ersten Ehebruch erfahren habe. B.___ hat
ihrem Mann – entgegen der Empfehlung ihrer Tochter – diesen Ehebruch verziehen.
Die Krise hat sich auch bei ihrem Therapeuten offenbart, was ebenfalls dafür
spricht, dass die Ehe für sie wichtig war. Der Therapeut schrieb am 15. Juni
2015, B.___ sei seit mehr als drei Jahren bei ihm in psychotherapeutischer
Behandlung. Das Ehepaar sei «in diesem Jahr» (2015?) einige Male zu
Eheberatungsgesprächen bei ihm gewesen. Es sei für beide emotional sehr
belastend gewesen, dass ihre eheliche Beziehung durch eine Anzeige des
Ex-Partners der Ehefrau und vor einiger Zeit zusätzlich durch eine anonyme
Anzeige infrage gestellt worden sei. Es fällt auf, dass der Therapeut diese
Vorgänge erwähnt, nicht aber den oder die Ehebrüche. Letztlich ist auch zu erwähnen,
dass die Aussagen, die B.___ beim Migrationsamt machte, sehr viel detaillierter
waren als jene von A.___. Die Telefonnummer ihres Ehemannes war ihr geläufig
und sie kannte die Namen seiner Eltern und Geschwister. Sie wusste genau
Bescheid, wo und wieviel ihr Ehemann arbeitete, wo und bei wem er einen
Deutschkurs macht und welche Hobbies er hat. Im Gegensatz zu ihm sprach sie
auch mehrmals davon, dass sie ihren Mann liebe, er sei ein lieber Mensch.
Solche Aussagen, die auf Nähe schliessen lassen, machte A.___ nie. Insgesamt
ist zumindest in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon auszugehen,
dass B.___ die Ehe mit A.___ nicht nur einging, um ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen, sondern weil sie mit ihm leben wollte.
Sie hat damit den Tatbestand gemäss Art. 118 Abs. 2 AuG nicht verwirklicht.
VI. Strafzumessung
1.
Allgemeine Ausführungen
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
1.2
Nach Art. 50 StGB hat der Richter
die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung
der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die
Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die
Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die
ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV
17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).
1.3
Die tat- und täterangemessene
Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der
(schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch
Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf
innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien
festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen,
wenn ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat
angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV
55, E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.4
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den
bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die
Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1,
E. 4.2.2, S. 5 f. mit Hinweisen).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des
Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen
(vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1, E. 4.2.1, S. 5, mit Hinweisen). In die
Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten
Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch
miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird.
Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs
für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen
wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn der bedingte Vollzug der früheren
Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen
Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1
StGB verneint und die Strafe folglich bedingt ausgesprochen werden. Im
Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (BGE 100 IV 193, E. 2c, S. 196) muss die
mögliche Warnungswirkung der zu vollziehenden Strafe zwingend beachtet werden
(BGE 134 IV 140, E. 4.5, S. 144; 117 IV 97, E. 4c, S. 106; 116 IB 97, E. 2b, S.
99; je mit Hinweisen; Schneider/Garré in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I,
2.
Aufl. 2007, N. 36 zu Art. 46 StGB).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Der
Tatbestand der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AuG ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht und stellt damit ein
Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB dar.
Der mit der
Täuschung der Behörden angestrebte verschuldete Erfolg war die Erteilung bzw.
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für A.___ im Rahmen des seiner Ehefrau B.___
zustehenden Familiennachzuges, ein Erfolg, der insofern eingetreten ist, als
der Beschuldigte sich während der Dauer des Verfahrens (und immer noch
andauernd) in der Schweiz aufhalten konnte. Die Heirat erfolgte am 3. Mai 2012
(gleichzeitig mit dem Umzug von [...] [ZH] nach [...] [BE]). Am 10. Mai 2012
stellte B.___ das Gesuch betreffend Familiennachzug. Am 30. Mai 2012 ging die
anonyme Anzeige betreffend der Scheinehe ein. Am 4. Juni 2012 erfolgte die
Abklärung bei B.___ mittels Fragebogen (AA U 49). Am 31. August 2012 – nach dem
Umzug von [...] nach [...]– wurde das Gesuch im Kanton Bern abgeschrieben. Dem
Beschuldigten und B.___ wurde mitgeteilt, dass nun der Kanton Solothurn
zuständig sei (AA U 37). Am 23. November 2012 wurde im Kanton Solothurn das
Verfahren mit dem Versand eines Fragebogens an B.___ aufgenommen (AA U 116). Am
25.
April 2013 erteilte das Migrationsamt des Kantons Solothurn eine
Ermächtigung zur Visumserteilung (Einreiseerlaubnis) (AA U 150) und
gleichzeitig eine Aufenthaltsbewilligung B, gültig bis 25. Juli 2013 (AA U 168).
Am 13. Juni 2013 erklärte der Beschuldigte, dass er sein Asylgesuch nicht
zurückziehen wolle (AA U 166). Am 18. September 2013 zog er das Asylgesuch
zurück, worauf dieses Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde (AA U 175).
Am 23. September 2013 wurde er aufgefordert, seinen Ausweis N, den er als
Asylbewerber erhalten hatte, zurückzugeben (AA U 176). Am 2. April 2014 reichte
der Beschuldigte das Verlängerungsgesuch ein, wozu er vom Migrationsamt
aufgefordert worden war (AA U 184). Am 18. Juni 2014 lud das Migrationsamt zur
Befragung betreffend Prüfung der Aufenthaltsbewilligung ein (AA U 191), worauf
es zu den Befragungen vom 10. Juli 2014 (AA U 195 ff. und 204 ff.) und am 29.
Juli 2014 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs in Sachen Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung kam (AA U 219 ff.). Schliesslich kam es
am 27. März 2015 zum Entscheid des Migrationsamtes, welcher Gegenstand des
verwaltungsgerichtlichen und des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde (AA U 255
ff.). Der Beschuldigte bewirkte diesen Erfolg, indem er den Ehewillen
vortäuschte, womit er nicht nur die Behörden, sondern auch seine Frau täuschte,
bei welcher davon auszugehen ist, dass sie tatsächlich eine Ehe führen wollte.
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Bei der Bemessung der
Einsatzstrafe ist zu berücksichtigen, dass auch die qualifizierten Tatbestände
gemäss Art. 118 Abs. 3 AuG noch eine Geldstrafe zulassen. Es rechtfertigt sich
daher vorliegend, von einem leichten Verschulden im mittleren Bereich
auszugehen, womit die Einsatzstrafe auf 180 Tagessätze Geldstrafe zu bemessen
ist.
2.2
Bei den
Täterkomponenten fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. Am
6.
Januar 2012 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Einreise in die Schweiz
ohne gültiges Visum und Verweilen in der Schweiz ohne gültigen Aufenthaltstitel)
zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse
von CHF 300.00 verurteilt, wobei Busse und Kosten von insgesamt CHF 800.00 mit
dem vom Bruder des Beschuldigten geleisteten Depositum verrechnet wurden (AA U 13
f.). Am 2. Dezember 2015 wurde er überdies wegen Lenkens eines Motorfahrzeuges
in fahrunfähigem Zustand (Alkohol, 0.67 ‰) zu einer Busse von CHF 600.00
verurteilt (AA U 354 f.). Im vorliegenden Verfahren kann dem Beschuldigten
weder Reue noch Einsicht zugutegehalten werden. Im Übrigen sind keine
Täterkomponenten erkennbar, welche sich straferhöhend oder strafmindernd
auswirken könnten. Die Geldstrafe ist insbesondere aufgrund der im Strafregister
verzeichneten Vorstrafe um 20 Tagessätze auf 200 Tagessätze zu erhöhen.
2.3
Gemäss
Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Tagessatzhöhe nach den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des
Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen
Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
Vorliegend ist von einem Einkommen des Beschuldigten, welcher keine familiären
Verpflichtungen hat, von rund 3'200 Franken auszugehen. Unter Berücksichtigung
des üblichen Abzugs für Krankenkasse und Steuern von 30 % ergibt sich eine
Tagessatzhöhe von CHF 70.00.
2.4
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von
gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (siehe oben allgemeine Ausführungen).
Wie
nachstehend darzulegen sein wird, wird der dem Beschuldigten mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Zug vom 6. Januar 2012 für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen
à CHF 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen. Es darf davon
ausgegangen werden, dass der damit erfolgende Vollzug dieser Strafe für den
Beschuldigten eine Warnung darstellen wird, womit es im Sinne von Art. 42 Abs.
1.
StGB nicht als notwendig erscheint, die neue Strafe unbedingt auszusprechen.
Dem Beschuldigten ist damit der bedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die
Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).
3.1
Begeht der Verurteilte während der
Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er
weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe
oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB, erster Satz). Ist
nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so
verzichtet das Gericht auf den Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen
oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer
verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht
Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst
nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2
StGB). Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet
werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
3.2
Die
Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 6. Januar 2012
dauerte bis 6. Januar 2015. Die Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist noch nicht
abgelaufen. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Täuschung der
Behörden in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis 27. März 2015 und somit in der
Probezeit aus dem Urteil vom 6. Januar 2012 begangen. Nachdem er sich schon im
Zusammenhang mit der Einreise in die Schweiz (und dem rechtswidrigen Verweilen)
strafbar gemacht hatte, stellte das vorliegend zu beurteilende strafbare
Verhalten einen einschlägigen Rückfall dar. Es ist deshalb im Sinne von Art. 46
Abs. 1 StGB zu erwarten, dass sich der Beschuldigte auch weiterhin strafbar
machen wird, wenn ihm nicht mit dem Vollzug einer Strafe eindringlich
aufgezeigt wird, dass strafbares Verhalten Folgen hat. Der am 6. Januar 2012
gewährte bedingte Strafvollzug ist daher zu widerrufen, was es auch ermöglicht,
dem Beschuldigten für die neue Strafe den bedingten Strafvollzug zu gewähren.
VII. Verfahrenskosten
1.
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt
die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, vorbehältlich von
Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO [erster
Satz]). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet
sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428
Abs. 3 StPO).
Nachdem der Beschuldigte A.___
verurteilt wird und er im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist, sind ihm die
ihn treffenden Kostenanteile des erstinstanzlichen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und
des obergerichtlichen (Art. 428 Abs. 1 StPO) Verfahrens aufzuerlegen, während
die Kostenanteile der freizusprechenden B.___ vom Staat zu tragen sind (Art.
423.
StPO). Im erstinstanzlichen Verfahren wurden, da beide beschuldigten
Personen freigesprochen wurden, keine Kosten festgesetzt. Diese sind vorliegend
im Sinne von Art. 424 Abs. 2 und 428 Abs. 3 StPO ermessensweise auf CHF
1'000.00 festzusetzen, womit der Beschuldigte A.___ CHF 500.00 zu bezahlen hat.
Für das obergerichtliche Verfahren ist
die Staatsgebühr (§ 146 lit. c GT) auf CHF 2'000.00 festzusetzen, womit sich
mit den Auslagen Gesamtkosten von CHF 2'160.00 ergeben. A.___ hat davon die
Hälfte (= CHF 1'080.00) zu bezahlen.
Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger der Beschuldigten B.___, Advokat Mustafa Ates, ist gestützt auf die
eingereichte Honorarnote auf CHF 2'794.20 (12.5 Stunden x CHF 180.00 [§ 158
Abs. 3 GT] zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Es besteht
weder ein Rückforderungsanspruch des Staates noch ein Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers (BGE 139 IV 261, E. 2.2.2 f.).
Bei der Bemessung der Entschädigung für
die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Advokatin Nuray Ates Tekdemir,
sind praxisgemäss die Kanzleiaufwendungen im Umfang von 2 ¼ Stunden, welche in
der Honorarnote geltend gemacht werden, nicht zu entschädigen. Demgegenüber ist
für die Nachbearbeitung eine halbe Stunde zu berücksichtigen, womit – mit einer
Korrektur zur Urteilsanzeige – 15 Stunden zu entschädigen sind. Es ergibt sich
damit eine Entschädigung von CHF 3’233.10 (15 Stunden x CHF 180.00 [§ 158 Abs.
3.
GT] zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer). Rechtsanwältin Ates machte einen
Stundenansatz von CHF 200.00 geltend. Damit ist ein Nachzahlungsanspruch (Art.
135.
Abs. 4 lit. b StPO) von CHF 324.00 (15 Std. x CHF 20.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Im Übrigen besteht der Rückforderungsanspruch des
Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
Demnach wird in Anwendung der Art.118
Abs. 1 AuG, Art, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 47 StGB, Art. 135, 426
Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO
erkannt:
1.
Die Beschuldigte B.___ wird
freigesprochen vom Vorwurf der Täuschung der Behörden im Bereich Scheinehe.
2.
Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht der Täuschung der Behörden.
3.
Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren.
4.
Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 6. Januar 2012 für die verhängte
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug
wird widerrufen und die Geldstrafe als vollstreckbar erklärt.
5.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 1'000.00 hat der Beschuldigte A.___ zur Hälfte (= CHF
500.
) zu bezahlen; im Übrigen hat der Staat Solothurn die erstinstanzlichen
Kosten zu tragen.
6.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'160.00 hat der
Beschuldigte A.___ zur Hälfte (= CHF 1'080.00) zu bezahlen; im Übrigen hat der
Staat Solothurn die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu tragen.
7.
Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger der Beschuldigten B.___, Advokat Mustafa Ates, Basel, wird auf CHF
2'794.20 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp.
auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse (ohne Rückforderungsanspruch des
Staates und Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers).
8.
Die Entschädigung für die amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Advokatin Nuray Ates Tekdemir, Basel,
wird auf CHF 3'233.10 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn
resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 324.00.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer von
Arx
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1400/2017 vom 26. März 2018
bestätigt.