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Entscheid

STBER.2017.73

fahrlässige Körperverletzung, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

11. April 2018Deutsch47 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 4. Oktober 2014 befuhr der

Beschuldigte als Führer des Personenwagens (BL-[...]) zusammen mit seinen

Eltern bei schönem Wetter und auf trockener Fahrbahn, von Hofstetten (SO)

herkommend, die Bergmattenstrasse resp. den Bergweg in Richtung des Restaurants

Bergmatten. Der Vater des Beschuldigten (D.___) sass auf dem Beifahrersitz,

seine Mutter (E.___) auf dem Rücksitz. Beim Bergweg handelt es sich um eine

Nebenstrasse, welche zu einem grösseren Teil durch Wald verläuft und im Gebiet

Bergmatten endet. Im Bereich einer leichten Rechtskurve kam dem Beschuldigten

der zur selben Zeit talwärts fahrende Privatkläger, B.___, mit seinem Motorrad

SO-[...] (Yamaha MT 01) entgegen. Der Privatkläger leitete eine Vollbremsung

ein, fuhr am Personenwagen des Beschuldigten vorbei, kam rechts von der

Fahrbahn ab und stürzte. Bei diesem Sturz zog sich der Privatkläger diverse

Verletzungen zu. Der Beschuldigte setzte seine Fahrt ohne anzuhalten in

Richtung des Restaurants Bergmatten fort.

2. Mit Strafbefehl vom 7. Mai 2015

sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten der fahrlässigen

Körperverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht)

schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen

zu je CHF 60.00 sowie zur Bezahlung einer Busse von CHF 1'200.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 12 Tagen Freiheitsstrafe.

Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 erhob der

Beschuldigte Einsprache. Er verlangte die Aufhebung des Strafbefehls und die

Einstellung des Verfahrens, eventualiter die Befragung der Parteien und die

Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens.

Am 5. Oktober 2015 erteilte die

Staatsanwaltschaft Herrn F.___, […], den Auftrag zur Erstellung eines

verkehrstechnischen Gutachtens, welches am 18. Dezember 2015 mit den

Unterschriften C.___ und F.___ («geprüft») vorgelegt wurde.

3. Mit Anklageschrift vom 15. Dezember

2016 überwies die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten dem Richteramt

Dorneck-Thierstein zur Beurteilung in Einzelrichterkompetenz wegen fahrlässiger

Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und pflichtwidrigem Verhalten bei

Unfall (Führerflucht), evtl. fahrlässig begangen. In Bezug auf den Vorwurf der

fahrlässigen Körperverletzung wird dem Beschuldigten vorgehalten, er sei

bergwärts in der leichten Rechtskurve zu weit links gefahren, weil er sich

nicht an den rechten Strassenrand gehalten habe und nicht innerhalb der rechten

Fahrbahnhälfte gefahren sei. Eventuell habe er zudem die Geschwindigkeit nicht

den örtlichen Verhältnissen angepasst und seine Geschwindigkeit beim Erblicken

des entgegenkommenden Motorrades nicht ausreichend reduziert. Er habe sich der

Verkehrsregelverletzungen des ungenügenden Rechtsfahrens, evtl. auch des

Nichtanpassens der Geschwindigkeit schuldig gemacht und damit aus pflichtwidriger

Unvorsichtigkeit die Folgen seines Verhaltens nicht bedacht.

4. Am 5. Juli 2017 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein das folgende Urteil:

« 1. A.___

hat sich der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 04. Oktober 2014, um

ca. 12:20 Uhr, in Hofstetten, Bergmattenstrasse, zum Nachteil des

Privatklägers, B.___, schuldig gemacht.

2. A.___

wird vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen

am 04. Oktober 2014, um ca. 12:20 Uhr, in Hofstetten,

Bergmattenstrasse, freigesprochen.

3. A.___

wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 110.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von

CHF 1‘000.00 (bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe).

4. A.___

hat dem Privatkläger, B.___, eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 3‘100.00 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen.

5. Der

Staat Solothurn hat A.___ eine reduzierte Parteientschädigung von

CHF 6‘000.00 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen.

6. Von

den Verfahrenskosten von CHF 15‘000.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 5‘000.00,

Kosten für Gutachtenstätigkeit von CHF 9‘765.35, Gerichtsauslagen,

Zeugengelder) hat A.___ CHF 10‘000.00 zu bezahlen und CHF 5‘000.00

hat der Staat Solothurn zu tragen.»

5. Gegen das Urteil erhob der

Beschuldigte die Berufung. Er verlangt die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 3

- 6 sowie einen Freispruch vom Vorhalt der fahrlässigen Körperverletzung, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf

eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

Auch der Privatkläger verzichtete auf

eine Anschlussberufung. Er verlangt aber die Bestätigung des erstinstanzlichen

Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Anlässlich der Hauptverhandlung vor

dem Berufungsgericht vom 11. April 2018 wurde auf Antrag des Berufungsklägers

das Privatgutachten der […] vom 2. März 2018 zu den Akten genommen und der

Privatkläger, der Beschuldigte und der Sachverständige befragt (vgl. auch

vorstehendes Verhandlungsprotokoll).

Das erstinstanzliche Urteil ist mit

Ausnahme der bereits rechtskräftigen Ziff. 2 (Freispruch vom Vorwurf des

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall) vom Berufungsgericht umfassend zu

überprüfen. Für die angefochtenen Urteilspunkte ist das Verschlechterungsverbot

zu beachten.

Erwägungen

II. Beweiswürdigung

1.

Allgemeine Ausführungen zur

Beweiswürdigung

Eine Verurteilung darf nur erfolgen,

wenn die Schuld des Verdächtigen mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist,

d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv

und subjektiv den ihm vorgeworfenen Straftatbestand verwirklicht hat.

Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen

(Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 286). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 f.) betrifft der Grundsatz

«in dubio pro reo» sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung

der Beweise. Als Beweiswürdigungsregel ist die Maxime verletzt, wenn sich der

Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhalts als überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich

sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind

daher erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der

Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das

Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.

2.

Aussagen des Beschuldigten

Am 4. Oktober 2014 fand eine erste

polizeiliche Befragung mit einem handschriftlichen, vom Beschuldigten

unterzeichneten Protokoll statt (AS 15). Er sei gegen 12:20 Uhr direkt vom

Einkaufen mit seinen Eltern zum Mittagessen auf die Bergmatten ins Restaurant

gefahren. Sie seien mit ca. 35 - 40 km/h, sicher nicht schneller, rechts auf

der Fahrbahn gefahren. Im unteren Teil, also der ersten Hälfte, sei ihnen ein

Motorradfahrer, mitten auf der Fahrbahn, aber nicht ungewöhnlich schnell,

entgegengekommen. Als er sie gesehen habe, habe er auf seine Seite korrigieren

müssen. Er (der Beschuldigte) habe in den Rückspiegel geblickt, aber ihn nicht

stürzen gesehen. Es sei kurz darauf eine Kurve gekommen. Mehr könne er dazu

nicht sagen.

Vor der Vorinstanz führte der Beschuldigte

aus, er sei langsam Richtung Bergmatten gefahren, mehr als 30 - 35 km/h seien

das nicht gewesen. Er sei ganz rechts gefahren. Dann sei in dieser Kurve, von

seiner Seite aus eine Rechtskurve, der Motorradfahrer direkt auf ihn zu

gefahren. Der sei sicher schneller gefahren als er selber, er hätte 60 - 70

km/h gesagt. Genaueres könne er aber zu dieser Geschwindigkeit nicht sagen. Er

sei sicher ganz rechts gefahren und er sei auch nicht dem Schacht ausgewichen,

das müsse man nicht. Das Motorrad habe an ihm vorbeifahren können, ohne zu

kollidieren. Wäre er nicht ganz rechts gefahren, wäre das nicht möglich

gewesen. Als er das Motorrad gesehen habe, sei er sofort vom Gas gegangen.

Ausweichen habe er nicht können, bremsen hätte nichts gebracht. Der Motorradfahrer

sei brüsk ausgewichen, als er ihn gesehen habe, sonst wäre dieser in ihn

reingefahren. Er habe nach dem Kreuzen in den Rückspiegel gesehen, da sei der

Motorradfahrer noch im Sattel gesessen.

Vor Berufungsgericht bestätigte der

Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (vgl. auch separates

Einvernahmeprotokoll vom 11.4.2018 sowie CD): Es treffe nicht zu, dass er in

der Mitte der Strasse gefahren sei. Er sei sich sicher, ganz rechts gefahren zu

sein. Er wisse dies noch genau, da er dies während der Fahrt im Auto mit seinen

Eltern thematisiert habe. Den Wasserbehälter habe er wahrgenommen, wobei er

ergänzen wolle, dass dieser nicht in die Fahrbahn hineingeragt habe. Es sei

somit auch dort möglich gewesen, rechts zu fahren. Der Motorradfahrer sei relativ

schnell gefahren, viel schneller als er selber. Dieser sei auf ihn zugefahren.

Das Motorrad habe sich sicherlich nicht auf seiner Seite ganz rechts befunden

und sei dann brüsk ausgewichen. Als er es erkannt habe, sei er sofort vom Gas

gegangen. Er sei mit dem uralten PW seines Vaters, einem Automaten, und mit

drei Insassen steil bergaufwärts gefahren. Er habe deshalb stark an

Geschwindigkeit verloren, als der Motorradfahrer an ihm vorbeigefahren sei.

Ganz still gestanden sei das Auto aber nicht. Er habe einen Blick in den

Rückspiegel geworfen, den Motorradfahrer auf dem Sattel gesehen, darauf sei

bereits die Kurve gekommen und der Motorradfahrer sei weg gewesen. Mit dem

Fahrzeug seines Vaters sei er ziemlich vertraut gewesen, da er es jeweils

gefahren sei, wenn er seine Eltern besucht habe. (Auf Frage) Nein, er habe

nicht versucht, im Sinne einer Kurskorrektur noch näher rechts zu fahren, weil

er sich mit dem Auto schon ganz rechts befunden habe. Die von ihm im

Strafverfahren genannte Geschwindigkeit von etwa 35 - 40 km/h habe sich auf

seine Fahrt bezogen, bevor er vom Gas gegangen sei.

3.

Aussagen des Privatklägers

Der Privatkläger war ein erstes Mal auf

der Unfallstelle am 4. Oktober 2014 polizeilich befragt worden; es liegt ein

handschriftliches, unterzeichnetes Protokoll vor. Er sei mit seinem Motorrad

vom Restaurant Bergmatten herkommend auf dem Bergweg in Richtung Hofstetten mit

einer Geschwindigkeit von 40 - 45 km/h talwärts gefahren. Kurz vor einer

leichten Linkskurve habe er ein Auto gesehen, welches aus der Kurve gekommen

sei. Das Auto sei nicht sehr schnell gefahren. Er habe sofort eine Vollbremsung

eingeleitet. Das Auto habe überhaupt nicht reagiert. Das Auto sei mitten auf

der Strasse gefahren. Er habe dem Auto ausweichen müssen, sei so immer weiter

an den Rand und schliesslich von der Strasse abgekommen und gestürzt. Er sei

mit seinem Helm gegen einen Baumstrunk aufgeschlagen und danach zu liegen

gekommen. Er sei dann das Bord hinaufgeklettert und habe festgestellt, dass das

Auto ohne anzuhalten weitergefahren sei. Er kenne die Strecke gut und fahre sie

ca. 5 Mal pro Woche. Er sei deshalb vorsichtig gefahren.

Vor der Vorinstanz führte der

Privatkläger vorab aus, er kenne die Strecke sehr gut und er fahre seit 37

Jahren Motorrad. Er sei in guter Stimmung gewesen, auf dem Nachhauseweg, um die

Katzen zu füttern und einen Mittagsschlaf zu machen; er habe Arbeitsbeginn um

03:30 Uhr. In Bezug auf seine gefahrene Geschwindigkeit gehe er vom Gutachten

aus. Zur Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeuges könne er sich nicht

genau äussern, er könne nicht sagen ob es 30, 40 oder 55 km/h gewesen seien. Er

könne sich zum Ablauf nicht mehr genau erinnern, er habe sich mit dem Kopf

gestossen. Das entgegenkommende Fahrzeug sei nicht dort gewesen, wo es hätte

sein sollen. Was aber genau passiert sei, könne er nicht mehr sagen. Er sei in

einen Schreckmoment gekommen und habe ein Bremsmanöver eingeleitet und

versucht, die Korrektur zu halten und nicht zu stürzen. Er habe die Situation

nicht falsch eingeschätzt; das andere Fahrzeug sei schlicht nicht auf seiner

Spur gefahren. Er habe dann aus dem bisschen Platz das Beste gemacht. Er könne

nicht in Zentimetern sagen, wie weit das Auto auf seiner Spur gewesen sei, es

sei einfach nicht auf der Position gewesen, wie es zu erwarten gewesen wäre.

Wenn das Auto ganz am Strassenrand gewesen wäre, wäre er an ihm vorbeigekommen.

Vor Berufungsgericht führte der

Privatkläger zusammengefasst aus, er könne sich noch gut erinnern, wie er mit

ca. 45 - 50 km/h runtergefahren sei. Er kenne die Strecke privat wie

geschäftlich sehr gut. Seine Geschwindigkeit sei ganz normal gewesen. Er fahre

dort immer diese Geschwindigkeit. Das Auto sei nicht von seiner Fahrerseite,

d.h. nicht von dort gekommen, wo es hingehört hätte. Als er es auf seiner

Fahrerseite erkannt habe, sei er ins Bremsmanöver eingestiegen. Aufgrund seiner

35-jährigen Erfahrung als Motorradfahrer habe er die Bremseinleitung optimal

ausgeführt, er habe aber zu wenig Platz gehabt, um sich auf der Teerspur zu

halten, und er sei talwärts den Wald hinuntergestürzt. Er habe keine anderen

technischen Mittel gesehen, um irgendwie anders zu fahren. Er sei auf seiner

Seite gefahren. Er habe anfänglich wahrnehmen können, dass das Auto seine

Geschwindigkeit nicht reduziert habe. Dann, als er talwärts in den Wald

gestürzt sei, habe er nichts mehr sehen können. (Auf die Frage, ob er

erschrocken sei, als das Auto aufgetaucht sei) Er sei sicherlich überrascht

gewesen, weil das Auto nicht auf seiner Seite gekommen sei und vor allem auch,

weil es nicht angehalten und nichts gemacht habe. Deshalb sei es von ihm auch

zur brüsken und sehr intensiven Bremseinleitung gekommen. (Danach befragt, ob

für ihn die Fahrt mit dem blockierten Hinterrad eine aussergewöhnliche

Situation gewesen sei) Das Blockieren des Hinterrades könne immer wiedermal

vorkommen, beispielsweise auf einer nassen Strasse, aber nicht im vorgenannten

Kontext, d.h. auf einer Bergstrasse und in einer solchen Enge. Er könne sich

nicht erinnern, so etwas schon mal erlebt zu haben. Das sei eine gefährliche

Situation, man habe ja gesehen, was in der Folge passiert sei. (Im Zusammenhang

mit seiner Aussage, das Auto sei nicht dort gewesen, wo es hingehört hätte: Ob

er einen Abstand des Autos zum Strassenrand wahrgenommen habe) Den Abstand des

Autos zum rechten Strassenrand habe er nicht beurteilen können. Er könne keine

konkrete Angabe (Anzahl cm) machen. Er könne aber sagen, dass der Autofahrer

nicht angehalten und auch keinen Schwenker gemacht habe.

4.

Aussagen der im Auto mitfahrenden Eltern

des Beschuldigten

4.1

E.___, die zwischenzeitlich

verstorbene Mutter des Beschuldigten, sagte in der polizeilichen Befragung am

Unfalltag, sie seien korrekt am Strassenrand gefahren, als ihnen ein Motorrad

ca. in der Mitte der Strasse entgegengekommen sei. Wie schnell der

Motorradfahrer gefahren sei, könne sie nicht sagen. Als dieser vor ihrem PW

gewesen sei, sei er erschrocken und habe eine Ruckbewegung mit dem Lenker

gemacht. Sie habe gesagt, «jösses Gott, wie der uns jetzt entgegenkam».

Vor der Vorinstanz als Zeugin befragt,

sagte E.___, es sei so ein «Töff» oder ein «Töffli» um die Kurve gekommen. Sie

habe im Auto gesagt, dass das ein Spinner sei. Sie könne nicht sagen, wie

schnell der gefahren sei. Sie selber seien nicht sehr schnell unterwegs gewesen.

Sie seien ziemlich am Rand gefahren, sie hätten nicht mehr weiter rüber fahren

können. Der, der wie ein Spinner gefahren sei, sei ein wenig weiter in der

Mitte gefahren, sie selber seien auf ihrer Seite gewesen. Beim Kreuzen sei es

knapp gewesen, eventuell hätten sie sich noch gestreift, sie glaube es aber

nicht. – Nach der Reaktion des Motorradfahrers gefragt, machte die Zeugin eine

Lenkbewegung mit den Händen. Er sei so schräg gewesen, sie habe das Gefühl

gehabt, er sei erschrocken.

4.2

D.___, der Vater des Beschuldigten,

sagte am Unfalltag einzig aus, es sei ihnen ein Motorradfahrer zu schnell und

mitten auf der Fahrbahn entgegengekommen. Mehr möchte er nicht dazu sagen.

Vor der Vorinstanz als Zeuge befragt,

führte er aus, sie würden immer auf der rechten Seite fahren, sie hätten dort

schon unzählige Male Autos gekreuzt. An diesem Tag sei ihnen mitten auf der

Strasse ein Motorrad entgegengekommen. Der Motorradfahrer sei vom Auto

überrascht worden, habe den Lenker abrupt nach rechts ziehen müssen und sei an

ihnen vorbeigefahren. Sie seien vielleicht mit 30 - 35 km/h unterwegs gewesen,

das sei eine Schätzung. Wie schnell das Motorrad gefahren sei, könne er nicht

beurteilen. Der Motorradfahrer habe sofort nach rechts lenken müssen, sonst

wäre er in sie hineingefahren, da er in der Mitte gewesen sei. Er sei

überrascht worden.

5.

Polizeirapport/Strafanzeige (AS 6

ff.)

Bei der Bergmattenstrasse handle es sich

um eine 4 m breite Nebenstrasse, welche von Hofstetten in das Gebiet Bergmatten

führe und dort ende. Sie werde vor allem von Wanderern und Gästen des

Restaurants Bergmatten benutzt und sei nur schwach befahren. Die Strasse sei

mit Höchstgeschwindigkeit 80 km/h signalisiert, die Strasse sei trocken und die

Witterung schön gewesen. Die Unfallstelle befinde sich in einer schwachen

Kurve. Die Unfallstelle sei genügend breit, dass dort ein PW und ein Motorrad

kreuzen könnten. Der PW weise eine Breite von 1765 mm auf, das Motorrad eine

solche von 800 mm. Die auf dem Strassenbelag sichtbare Bremsspur des Motorrades

beginne 0.95 m vom rechten Fahrbahnrand und verlaufe geradeaus und führe so

infolge Kurve zum rechten Fahrbahnrand hin. Es sei damit eine Restbreite von

3.05

m zum Kreuzen geblieben, was ausgereicht hätte, wenn der PW-Lenker am

rechten Fahrbahnrand gefahren wäre. Nach der Auffassung des rapportierenden

Polizisten könnten die Aussagen, wonach der Motorradfahrer in der Fahrbahnmitte

gefahren sei, nicht stimmen, weil die Bremsspur am rechten Fahrbahnrand beginne

und konstant geradeaus verlaufe. Er vertritt ebenso die Meinung, der

Beschuldigte hätte den Motorradfahrer im Rückspiegel trotz Kurve noch sehen

müssen, wenn dieser nicht von der Strasse abgekommen und gestürzt wäre.

6.

Gutachten des […] (AS 196 ff.)

6.1

Im Sinne einer Vorbemerkung ist

festzustellen, dass dem Gutachter auch Rechtsfragen (der Verteidigung)

unterbreitet worden sind (vgl. Frage 3.2. lit. h, ob der Motorradfahrer mit der

den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren sei, und lit. j, ob das

Motorrad dem bergwärts fahrenden Fahrzeug den Vortritt verweigert habe). – Es

ist dies aber kein Mangel, der die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens an sich

erschüttern würde.

6.2

Das Gutachten enthält die folgenden

wesentlichen Angaben zum Unfallhergang:

-

Die bereits von der Polizei

festgestellte Bremsspur des Motorrades des Geschädigten weist eine Länge von

14.6

m auf. Die Bremsspur, beginnend auf der Fahrbahn 0.95 m vom Strassenrand

entfernt, führt infolge der Kurve kontinuierlich gegen den Strassenrand, wo sie

in den Grünstreifen neben der Fahrbahn übergeht.

- Ausgehend

von einer Sturzgeschwindigkeit am Ende der Bremsspur von 13 - 19 km/h

hatte das Motorrad eine Ausgangsgeschwindigkeit zu Beginn der Bremsung von 47 -

56.

km/h.

- Der

PW ist 1.76 m breit, inkl. Aussenspiegel 2.02 m. Das Motorrad hatte, in der

Kurve mit einem Neigungswinkel zwischen 14 - 19 Grad gemessen, eine Breite von

0.9

- 1 m. Der Gutachter stellt auf S. 7 seines Gutachtens mit dem minimalen

und dem maximalen Neigungswinkel des Motorrades die Platzverhältnisse während

dem Kreuzen dar, unter der Annahme eines Reifenabstandes des PW vom

Strassenrand von 0.27 m: Die beim Kreuzen verbleibende Distanz hätte so

zwischen 17 - 27 cm betragen.

- Es

gibt keine objektiven Hinweise für die Fahrlinie des PW. Es ist nicht möglich,

die vom PW wirklich gefahrene Distanz zum Strassenrand zu bestimmen.

- Das

Motorrad hätte bei einer Geschwindigkeit von 56 km/h mit der Annahme einer

Bremsverzögerung von 6m/s2, einer Bremsschwellzeit von 0.4 s und

einer Reaktionszeit von 0.8 s einen Anhalteweg von 35.7 m gehabt, bei 47 km/h

einen solchen von 32 m. Die Sichtweite um die Kurve betrug mehr als 40 m.

-

Das Motorrad war nicht mit

ABS ausgerüstet.

- Die

Fahrbahnbreite betrug auch im Bereich des Wassersammlers 4.0 m.

- Es gibt keine Hinweise auf

technische Mängel des Motorrades.

6.3

Im Anhang zum Gutachten finden sich

2.

Unfallpläne (AS 215 und 216), je mit einer minimalen und einer maximalen

Variante (welche sich auf die vom Motorradfahrer gefahrene Geschwindigkeit

beziehen). Daraus ergeben sich die folgenden gutachterlichen Feststellungen (es

werden nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» die Zahlen für die höhere

Geschwindigkeit des Motorrades eingesetzt, also die maximale Variante gemäss AS

216).

-

Im Moment, als der

Motorradfahrer den PW erblickte und zu reagieren begann, war der PW genau neben

dem Wassersammler (13.5 m vor FXP). In diesem Moment waren die Fahrzeuge 46.5 m

voneinander entfernt.

-

Das Motorrad fuhr nach der

ersten Reaktion noch 18.4 m weit, bis die Bremsspur zu zeichnen begann. In

diesem Moment des Beginns der Vollbremsung war der PW bereits 12.5 m nach dem

Wassersammler und noch 15.6 m vom Motorrad entfernt.

-

Als das Motorrad die

Position erreichte, wo es von der Strasse abkam (= FXP), war der PW bereits 4.5

m davon entfernt.

7.

Aussagen des Experten

7.1

Vor erster Instanz gab der

Sachverständige an, die Aussagen, wonach der Motorradfahrer vor dem

Bremsmanöver noch einen Schlenker gegen den Strassenrand gemacht habe, sehe er

nicht oder nur im allerkleinsten Masse. Es wären dazu sehr hohe Anforderungen an

das Können des Motorradfahrers nötig, um nach einem Schlenker eine solche Spur

zu legen. Bei der Darstellung der Platzverhältnisse beim Kreuzen in der Grafik

(Gutachten S. 7) habe er in Bezug auf den Abstand des PW zur Strasse eine

Annahme getroffen. Es gebe keine optischen Hinweise für den Standort des PW.

Man sehe aus der Grafik, dass es so zu keiner Kollision komme. Es gebe aber

einen psychologischen Effekt, wenn man so knapp an einem Fahrzeug vorbeifahren

müsse. Das führe logischerweise zu einer Reaktion, Platz zu gewinnen und

Geschwindigkeit abzubauen. Es habe tatsächlich zwischen den Fahrzeugen beim

Kreuzen keinen Kontakt, keine Kollision gegeben. Angesprochen auf den Satz im

Gutachten auf S. 7 oben: «Lediglich die situative Einschätzung des Motorradfahrers

muss zur Annahme geführt haben, dass der verfügbare Platz nicht zum Kreuzen

reicht, worauf dieser das Bremsmanöver einleitete»: Wenn man auf diese Kurve

zufahre und das Fahrzeug komme einem entgegen, wisse man nicht, dass es noch 20

- 30 cm zur Verfügung habe. Wenn es so eng werde, sage einem der Körper, man

müsse reagieren und etwas machen. In den allermeisten Fällen werde ein

normalroutinierter Fahrer abbremsen.

7.2

Vor Obergericht erörterte der

Sachverständige auf die entsprechenden Fragen des Referenten folgende Aspekte

des Gutachtens: Auf beiden Plänen im Gutachten (AS 215 und 216) sei aus

Platzgründen die Position, wo es zur Kreuzung der beiden Fahrzeuge gekommen

sei, nicht eingetragen worden. Die erste auf dem Plan 1 eingezeichnete Position

des Motorrades (umschrieben mit «wenn der Motorradfahrer auf den PW reagiert»)

entspreche dem ersten Sichtkontakt. Dort habe der Motorradfahrer das Fahrzeug

des Beschuldigten erstmals sehen können. Die seitliche Position (= 0.95 m vom

rechten Strassenrand entfernt) sei bei diesem ersten Punkt dieselbe wie beim

Punkt, wo die Bremsspur beginne (= 15.4 m weiter unten), weil es für eine

andere Position des Motorrades schlicht keine objektiven Anhaltspunkte gebe. Er

gehe davon aus, dass der Motorradfahrer mehr oder weniger parallel zum

Strassenrand gefahren sei und auch der erste Teil der Bremsspur verlaufe

ungefähr parallel zum Strassenrand. Die berechnete Geschwindigkeit des

Motorrades (47 - 56 km/h) beziehe sich auf den Zeitpunkt vor der

einsetzenden Verzögerung, d.h. vor der sog. Bremsschwellphase (= Zeitphase

zwischen dem Einsetzen der Verzögerung und dem Erreichen der maximalen

Verzögerung). Er habe keine Anhaltspunkte dafür, dass es bereits vorher zu

einer Geschwindigkeitsreduktion gekommen sei. Während der sog. Reaktionszeit,

die der Bremsschwellphase vorausgehe, finde üblicherweise keine Verzögerung

statt. Er gehe deshalb davon aus, dass das Motorrad schon vorher, d.h. bei

Punkt 1 (= 33 m vor FXP gemäss Plan 2 bzw. 30 m vor FXP gemäss Plan 1),

mit einer Geschwindigkeit von 47 - 56 km/h gefahren sei. Ja, die Auslegung der

gutachterlichen Ausführungen auf S. 7 (oben) sei zutreffend, wonach objektiv

der verfügbare Platz zum Kreuzen gereicht habe, der Motorradfahrer die

Situation aber enger eingeschätzt habe, als sie es tatsächlich gewesen sei, und

deshalb gebremst habe. Ebenso treffe zu, dass es für die Fahrlinie des PWs

keine objektiven Anhaltspunkte gebe. Die von ihm im Gutachten aufgeführte

Position (= Karosserie 24 cm bzw. Reifen 27 cm vom rechten Strassenrand

entfernt) sei eine reine Annahme. Er könne bestätigen, dass es dem

Beschuldigten aufgrund der objektiven Beschaffenheit des Strassenrandes im

mutmasslichen Kreuzungsraum, d.h. nach dem Wassersammler, möglich gewesen sei,

ganz rechts zu fahren. Er wolle von sich aus lediglich ergänzen, dass sich nach

seiner Synchronisation im Gutachten das Auto ungefähr beim Wassersammler

befunden habe, als es zum ersten Sichtkontakt mit dem Motorrad gekommen sei,

und an dieser Stelle dem Beschuldigten eine solche Fahrweise nicht möglich

gewesen sei, da sonst die Karosserie am Wassersammler beschädigt worden wäre.

Nach dem Wassersammler sei eine solche Fahrweise aber sehr wohl möglich

gewesen. Ausgehend von der Annahme, der Beschuldigte sei mit einem Abstand von

0.

- 14 cm zum rechten Strassenrand gefahren, treffe es zu, dass das gesamte

Fahrzeug des Beschuldigten auf der eigenen Fahrbahnhälfte von 2 m geblieben

wäre und dann gemäss den Ausführungen im Gutachten auf Seite 13 lit. i das

Kreuzen problemlos möglich gewesen sei. (Auf Frage) Ja, sofern das Auto nur

seine eigene Fahrbahnhälfte beansprucht habe, sei die Frage, ob es mit 30, 35

oder 40 km/h gefahren sei, für die Beurteilung des problemlosen Kreuzens ohne

jegliche Relevanz. Des Weiteren bestätigte der Sachverständige, dass der vom

Beschuldigten gefahrene PW nicht als besonders breites Fahrzeug einzustufen und

tendenziell eher schmäler als heutige Mittelklassefahrzeuge sei. (Auf Frage)

Ja, das Hinterrad des Motorrades habe 14.6 m vor dem FXP zu zeichnen begonnen

und die Bremsspur habe bis zum Absturzort weitergezeichnet. Daraus lasse sich

aber nicht ableiten, das Hinterrad des Motorrades sei in der Folge während 14.6

m ununterbrochen blockiert gewesen, denn selbst ein nur leicht drehendes Rad

könne noch eine Bremsspur zeichnen, es komme nämlich hierfür nicht auf das

blockierte Rad, sondern auf den Schlupf des Rades an. Es sei aber festzuhalten,

dass das Hinterrad sicherlich über eine längere Zeit blockiert gewesen sei und

sich das Motorrad während des Kreuzens in der Vollbremsphase befunden habe.

(Auf die Frage, ob das vom Motorradfahrer ausgeführte Bremsmanöver der

Situation angemessen gewesen sei) Ja, das sei so. Man müsse als Motorradfahrer

verhindern, dass das Vorderrad ganz blockiere. Man erzeuge zuerst eine starke Bremswirkung

auf dem Hinterrad, was eine Radlastveränderung auf das Vorderrad bewirke.

Dadurch werde dieses Rad stärker am Boden angepresst und es könne mehr

Verzögerung übertragen und somit mehr Geschwindigkeit abgebaut werden. Man

versuche als Motorradfahrer, mit dem Hinterrad möglichst nahe am Blockierpunkt

zu fahren, ohne aber über eine längere Distanz mit vollständig blockiertem

Hinterrad zu fahren, da das Rad sonst auf die eine oder andere Seite weggleiten

und es zum Sturz kommen würde. (Ob es dem Motorradfahrer in der konkreten

Situation nach seiner Erfahrung möglich gewesen wäre, stark zu bremsen, ohne

dass es zum Blockieren des Hinterrades und damit zu einer Stabilitätseinbusse

gekommen wäre). Es sei zu beachten, dass dem Motorradfahrer sehr wenig Zeit zur

Verfügung gestanden habe, um die entsprechenden Regulierungen von Hand

vorzunehmen. Er habe über kein ABS verfügt. Es sei zum einen eine sehr starke

Bremsung gewesen, wobei die konkrete Situation dies wohl auch verlangt habe.

Wenn sich dann zum anderen in der letzten Phase der Fahrt ein Sturz abzeichne,

würde er sich selber in der Situation des Motorradfahrers nicht mehr um die

optimale Bremsung, sondern um die grösstmögliche Geschwindigkeitsreduktion

bemühen, damit der Sturz nicht zu schwer ausfalle. (Auf die Ergänzungsfrage des

Verteidigers) Die halbe Sichtweite habe für den Motorradfahrer gemäss Plan 1

des Gutachtens 21.75 m ([30 m + 13.5 m]): 2) betragen und es sei nicht

wahrscheinlich, dass das Motorrad innerhalb dieser halben Sichtweite zum Stillstand

hätte kommen können.

8.

Beweisergebnis der Vorinstanz

«Der Beschuldigte fuhr um ca. 12:20 Uhr

mit dem PW auf dem Bergweg bergwärts in Richtung Bergmatten, mit einer

Geschwindigkeit von 35 km/h und dem rechten Rückspiegel bündig zum rechten

Strassenrand. Zur selben Zeit fuhr der Privatkläger mit seinem Motorrad, mit

einer Geschwindigkeit von 47 bis 56 km/h und einem seitlichen Abstand zum

Strassenrand von 0.95 m, talwärts auf dem Bergweg in Richtung Hofstetten.

Im Bereich einer, aus Sicht des Privatklägers, leichten Linkskurve leitete

dieser nach Erblicken des entgegenkommenden PW, welcher mit mindestens

2.

cm seine Fahrbahnhälfte befuhr, auf Grund der beengten Platzverhältnisse

eine kontrollierte Vollbremsung ein, wodurch er – weil er während einer

Bremsung nur geradeausfahren kann – infolge der Linkskurve von der Fahrbahn

abkam. Nach Verlassen der Fahrbahn verlor er im Bereich des Grünstreifens die

Kontrolle über das Motorrad, wodurch er stürzte. Als er den Motorradfahrer

bemerkte, ging der Beschuldigte vom Gas und blickte nach dem Kreuzen in den

Rückspiegel, wo er den Privatkläger noch auf dem Motorrad sitzend resp. fahrend

sah. Der Beschuldigte setzte sodann seine Fahrt in Richtung Bergmatten fort,

wobei der Motorradfahrer aufgrund der folgenden Kurve nicht mehr in seinem

Sichtfeld war. Beim Sturz zog sich der Privatkläger die in Erwägung II.C.d.

hievor genannten Verletzungen zu».

9.

Beweisergebnis des Berufungsgerichts

Aufgrund des schlüssigen Gutachtens, das

anlässlich der Berufungsverhandlung vom Sachverständigen eingehend erläutert

wurde (vgl. hierzu vorstehende Ziff. II.7.2 sowie das Einvernahmeprotokoll des

Sachverständigen vom 11.4.2018), ist die Fahrt des Privatklägers einigermassen

nachvollziehbar. Er fuhr mit seinem schweren Motorrad (Betriebsgewicht von 334

kg, vgl. AS 198) auf dem Bergweg talwärts in Richtung Hofstetten mit einer

Geschwindigkeit von 47 - 56 km/h, als ihm (aus seiner Sicht) in einer leichten

Linkskurve der PW mit dem Beschuldigten am Steuer entgegenkam. Für die Fahrweise

des Beschuldigten gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Nach seinen eigenen

Angaben, die von seinen im Fahrzeug mitfahrenden Eltern weitgehend bestätigt

worden sind, fuhr er ganz am rechten Strassenrand mit einer Geschwindigkeit von

etwa 35 km/h (zur Frage der Fahrposition beim Wassersammler vgl. die

Ausführungen auf nachfolgender S. 15). Als er das Motorrad erblickte, ging er –

so seine Aussage – vom Gas. Es hatte einzig der Privatkläger in seiner ersten

Aussage am Unfallort ausgesagt, der Beschuldigte sei mitten auf der Strasse

gefahren. Vor der Vorinstanz relativierte er diese Aussage: Der PW sei nicht

dort gewesen, wo er hätte sein sollen. Dies war auch seine Aussage vor

Berufungsgericht: Der Beschuldigte sei nicht dort gefahren, wo er hingehört hätte,

wobei er wiederum relativierend hinzufügte, er habe den seitlichen Abstand

nicht beurteilen können, er können hierzu keine Angaben machen. Wenn der ganz

rechts gefahren wäre, wäre er an ihm vorbeigekommen.

Genau das war aber der Fall: Die beiden

Fahrzeuge, der vom Beschuldigten gelenkte alte PW, der kein breites, sondern

vergleichsweise schmales Auto war, und das Motorrad des Privatklägers, haben

sich gekreuzt, ohne sich zu berühren – und dies in einer prekären Situation: Im

Zeitpunkt des Kreuzens befand sich das Motorrad gemäss den Ausführungen des

Gutachters in der Vollbremsphase und während des heftigen Bremsmanövers war das

Hinterrad über eine längere Zeit blockiert. Es herrschten zum Kreuzen in der

Tat enge Verhältnisse, wie das der Gutachter mit den Abb. 8 und 9 S. 7 des

Gutachtens aufgezeigt hat. Der Gutachter nahm an, der Beschuldigte sei mit den

Reifen 27 cm vom rechten Fahrbahnrand entfernt gefahren, so dass die Karosserie

genau in der Mitte der Fahrbahn geendet, der Rückspiegel noch in die Gegenfahrbahn

geragt hätte und der Motorradfahrer in einem Abstand von 0.17 - 0.27 cm in

Schräglage am Auto vorbeigefahren wäre. Der Gutachter hielt im Gutachten auf S.

7.

(oben) fest, es habe lediglich die situative Einschätzung des Motorradfahrers

zur Annahme geführt, dass der verfügbare Platz nicht zum Kreuzen reiche. Es hat

ja tatsächlich gereicht. Der Gutachter führte dazu vor der Vorinstanz (AS 373)

aus, wenn man mit einem Motorrad eine Kurve fahre und es komme ein Fahrzeug

entgegen, könne man nicht genau wissen, dass man da noch 20 - 30 cm zur

Verfügung habe. Wenn es so eng werde, sage der Körper, man müsse reagieren, ein

normalroutinierter Fahrer würde abbremsen.

Es ist in Bezug auf die Position des

Personenwagens eine Ergänzung wichtig: Wie aus Abb. 14 und 25 des Gutachtens

(AS 203 und 213) ersichtlich, war der unmittelbare rechte Strassenrand für den

PW ungehindert befahrbar. Lediglich auf der Höhe des Wassersammlers, der sich

gemäss Abb. 15 und Abb. 27 des Gutachtens (AS 203, 214) am rechten Strassenrand

befand, soll es dem Beschuldigten gemäss den Ausführungen des Gutachters vor

Obergericht nicht möglich gewesen sein, ganz rechts zu fahren, da sonst die

Karosserie des Personenwagens beschädigt worden wäre. An dieser Stelle befand

sich das Auto, als der Motorradfahrer erstmals vom Beschuldigten erblickt wurde

und zwischen den beiden Fahrzeugen eine Entfernung von 46.5 m (33 m + 13.5 m)

bestand. Unmittelbar danach und insbesondere in der darauffolgenden

Kreuzungsphase hätte der Beschuldigte aber wieder, wie dies vom Gutachter vor

Berufungsgericht explizit bestätigt worden ist, auch mit dem Reifen ganz rechts

an den Strassenrand fahren können, womit noch 27 cm mehr Platz zum Kreuzen

vorhanden gewesen wären, als dies der Gutachter auf S. 7 (Abb. 8 und 9) angenommen

hatte. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er das nach dem Erkennen

des entgegenkommenden Motorrades auch tatsächlich so gemacht hat. Da sich die

Räder auf jeder Seite 3 cm innerhalb der Karosserie befinden (siehe Abb. 8 und

9, Gutachten S. 7), hätte sich damit das ganze Fahrzeug inkl. Spiegel auf der

eigenen Fahrbahnhälfte von 2 m befunden und es wäre auch nicht – wie das die

Vorinstanz angenommen hat – um 2 cm in die Gegenfahrbahn hineingeragt. Wäre der

Personenwagen mit dem rechten Reifen am Strassenrand gefahren, hätte er inkl.

linker Spiegel 1.86 m beansprucht (der rechte Spiegel von 0.13 m und 3 cm der

Karosserie hätten rechts über den Strassenrand geragt). Bei einem seitlichen Reifen-Abstand

von 0 - 14 cm zum rechten Strassenrand blieb der Personenwagen also vollständig

auf seiner Fahrbahnhälfte von 2 m. Diese Berechnungen zeigen auch, dass der

Beschuldigte selbst auf der Höhe des Wassersammlers nicht die andere

Fahrbahnhälfte beanspruchen musste.

Zu Gunsten des Beschuldigten muss von

seinen eigenen Aussagen ausgegangen werden: Er war mit dem 18-jährigen PW mit

seinen Eltern in ruhiger Fahrt mit ca. 35 km/h unterwegs. Unmittelbar nachdem

der Beschuldigte den Motorradfahrer auf der Höhe des Wassersammlers erblickt

hatte, fuhr er ganz am rechten Strassenrand und ging vom Gas, wodurch sich die

Geschwindigkeit des bergaufwärts fahrenden Fahrzeuges reduzierte. Die Aussagen

des Beschuldigten werden gestützt durch den tatsächlichen Ablauf der

Ereignisse: Obwohl enge Verhältnisse herrschten und der Motorradfahrer knapp

1.

m vom Strassenrand und in der Kurve in Schräglage fuhr, konnten die

beiden Fahrzeuge kreuzen. Es ist nicht erstellt, dass das Auto des

Beschuldigten jemals in die Fahrbahnhälfte der Gegenfahrbahn geragt hätte,

wobei selbst das objektiv nicht geschadet hätte, da die Abbildungen im

Gutachten S. 7 zeigen, dass das Kreuzen auch in diesem Fall möglich gewesen

wäre. Es ist mit dem Gutachter davon auszugehen, dass der Motorradfahrer in der

Annahme, der Platz sei für das Kreuzen zu eng, voll abbremste. Er hatte so

heftig abgebremst, dass das Hinterrad gemäss den Ausführungen des

Sachverständigen vor Berufungsgericht mindestens über eine längere Zeit

blockierte und der Privatkläger in der Folge abstürzte.

Der Vorhalt in der Anklage, der

Beschuldigte sei ungenügend rechts gefahren, er habe sich nicht an den rechten

Strassenrand gehalten, ist nicht erstellt. Insoweit besteht mit der Vorinstanz

ein übereinstimmendes Beweisergebnis. In Bezug auf das Nichtanpassen der

Geschwindigkeit ist folgendes Beweisergebnis festzuhalten: Der Beschuldigte

fuhr mit ca. 35 km/h und ging vom Gas, womit die Geschwindigkeit im Zeitpunkt

des Kreuzens unterhalb von 35 km/h gelegen haben musste (der Beschuldigte fuhr

bergwärts, als er vom Gas ging). Für den in der Anklage formulierten Vorhalt,

es habe der korrekt talwärts fahrende Motorradfahrer als Folge der vom

Beschuldigten nicht ausreichend reduzierten Geschwindigkeit eine Bremsung

einleiten müssen, gibt es keinen Beweis.

In Anbetracht dieses klaren Beweisergebnisses

kann die Frage, ob es in Bezug auf den Vorhalt des ungenügenden Rechtsfahrens

aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes überhaupt zu einem anderen

Resultat hätte kommen können, offengelassen werden.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Der Vorhalt des ungenügenden

Rechtsfahrens ist nicht nachgewiesen und kann nicht als Grundlage für eine

Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung dienen. Dieses Resultat

entspricht jenem der Vorinstanz. Es wird nachfolgend darauf nochmals einzugehen

sein.

2.

Zu prüfen ist der von der Vorinstanz

bejahte Vorhalt des Nichtanpassens der Geschwindigkeit. Dieser Vorhalt bezieht

sich gemäss Anklageschrift auf die Fahrt des Beschuldigten «beim Erblicken des

entgegenkommenden Motorradlenkers» (AKS Ziff. 1), nicht hingegen – wie dies vom

Vertreter des Privatklägers vor Obergericht behauptet wurde – auf die Fahrt des

Beschuldigten vor dem Kurvenbereich, d.h. vor der ersten Reaktionsmöglichkeit

auf den Motorradfahrer.

Der Beschuldigte war mit ca. 35 km/h bergwärts

langsam unterwegs und ging vor dem Kreuzen mit dem Motorrad noch vom Gas, was

zu einer noch tieferen Geschwindigkeit führte. Es ist nicht zu erkennen,

inwiefern bei diesem Beweisergebnis der Beschuldigte die Geschwindigkeit den

Verhältnissen nicht angepasst haben sollte, zumal die Vor­instanz in US 19

gleichzeitig die vom Privatkläger mit dem Motorrad talwärts gefahrene und

deutlich höhere Geschwindigkeit von 56 km/h als angemessen bezeichnete.

Die Annahme der Vorinstanz, der bergwärts fahrende Beschuldigte hätte bis zum

Stillstand abbremsen müssen, ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird –

unzutreffend.

Die Vorinstanz begründet ihren

Schuldspruch vorab damit, das Fahrzeug des Beschuldigten habe selbst bei

rechtsbündigem Fahren noch 2 cm auf die Gegenfahrbahn geragt, weshalb er den

erforderlichen Zwischenraum zum Kreuzen nicht habe gewähren können, womit er

eine Gefahrenlage geschaffen und dadurch sein Vortrittsrecht als bergwärts

fahrendes Fahrzeug nach Art. 45 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)

verloren habe. Diese Argumentation ist falsch:

-

Wie aus dem Gutachten S. 7

(Abb. 8 und 9) ersichtlich, ist die Fahrzeugbreite 2.02 m von Spiegelende

zu Spiegelende. Wenn aber das Fahrzeug mit dem rechten Rad am Strassenrand

fährt, ragt der rechte Spiegel über den Strassenrand und der linke Spiegel

nicht über die eigene Fahrbahnhälfte von 2 m hinaus (auf Abbildung 8 kann das

Fahrzeug noch max. 27 cm weiter rechts am Strassenrand fahren; dann benötigt

die Karosserie noch 1.73 m plus 1 Spiegel (0.13 m) = 1.86 m).

-

Der Gutachter kommt zum

Schluss, dass im vorliegenden Fall ein Kreuzen dieser beiden Fahrzeuge

problemlos möglich war (Gutachten S. 13 lit. i), wenn der PW mit seinem

äussersten Punkt höchstens bis zur Strassenmitte gelangt war; und das war

gemäss obiger Berechnung möglich bei einem Abstand Rad-Strassenrand zwischen 0

- 14 cm.

-

Aber selbst bei der Annahme

des Gutachters in Abb. 8 und 9 (S. 7), der PW sei mit dem Rad 27 cm und mit der

Karosserie 24 cm vom rechten Strassenrand gefahren, war ein Kreuzen mit einem

mit 47 - 56 km/h und mit einem Strassenabstand von 0.95 cm fahrenden Motorrad

möglich.

-

Es ist aber nach dem

Grundsatz «in dubio pro reo» und aufgrund des Fehlens von objektiven

Anhaltspunkten für ein anderes Resultat davon auszugehen, dass der Beschuldigte

mit seinem PW möglichst knapp am rechten Strassenrand fuhr. Zu Recht hat denn

auch die Vorinstanz den Vorhalt des ungenügenden Rechtsfahrens verneint.

Fazit: Die Einschätzung der Vorinstanz (US 19), es habe der

Beschuldigte mit seinem Fahrzeug den erforderlichen Zwischenraum beim Kreuzen

nicht gewähren können und er habe dadurch eine Gefahrenlage geschaffen, ist

daher nicht zutreffend. Wie oben zitiert, war die Situation zwischen dem PW und

dem Motorrad aufgrund des Gutachtens unter der Annahme des Rechtsfahrens des PW

sogar so, dass ein Kreuzen problemlos möglich war.

Der von der Vorinstanz zitierte Art. 45

SVG war vom Strassenverlauf her grundsätzlich anwendbar; es handelt sich um

eine 4 m breite Bergstrasse mit einem Gefälle von 10 % im Kreuzungsbereich

(Gutachten S. 3). Dieser Art. 45 SVG stellt Regeln auf für:

a) ein schwieriges (aber mögliches)

Kreuzen (Abs. 1 Satz 2);

b) ein unmögliches Kreuzen (Abs. 1 Satz

3).

Der zweite Fall ist vorliegend nicht

relevant, da ein Kreuzen möglich war. Es ist aber nach dem vorliegenden

Beweisergebnis auch der erste Fall nicht gegeben, da nach obigem Beweisergebnis

bei korrekter Fahrweise die beiden Fahrzeuge kreuzen konnten, ohne die Fahrzone

des anderen beanspruchen zu müssen (Nina Rindlisbacher, in: Marcel Alexander

Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 45 SVG N 11).

Aber selbst wenn die Annahme der

Vorinstanz, der Personenwagen des Beschuldigten habe auch bei rechtsbündigem

Fahren aufgrund der Fahrzeugbreite mit Spiegel von 2.02 m über seine

eigene Fahrzone von 2 m um 2 cm hinausgeragt, richtig wäre (was sie aber nicht

ist), war die Schlussfolgerung, der Beschuldigte habe damit seine

Vortrittsberechtigung nach Art. 45 Abs. 1 SVG verloren (US 19), nicht

zutreffend. Wenn ein breites Fahrzeug korrekt bergwärts gefahren wird und es zu

einer schwierigen Kreuzungssituation kommt, so greift die Regel von Art. 45

Abs. 1 Satz 2 SVG. Das heisst, das abwärtsfahrende Fahrzeug (auch wenn es das schmalere

ist) ist vortrittsbelastet und hat – falls nötig – rechtzeitig anzuhalten.

Diese Verpflichtung des talwärts Fahrenden zum Anhalten geht auf die Überlegung

zurück, dass dem abwärts Fahrenden das Wiederanfahren leichter fällt als dem

aufwärts Fahrenden und er eine bessere Übersicht über die Fahrbahn hat und

daher müheloser am Fahrbahnrand manövrieren kann (BGE 85 IV 41, E. 2). Das galt

auch für den talwärts fahrenden Privatkläger auf dem Motorrad. Nur der

Vollständigkeit halber: Die Einschränkung von Art. 38 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung

(VRV, SR 741.11), wonach die Kreuzungsregel nach Art. 45 SVG nur bei

«gleichartigen Fahrzeugen» gelte, kommt hier von vornherein nicht zum Tragen,

da diese nur zur Anwendung kommt, wenn die Fahrzeuge im Sinne von Art. 45 Abs.

1.

Satz 3 SVG nicht Kreuzen können und eines der Fahrzeuge zurückfahren muss.

Zu keinen anderen rechtlichen

Schlussfolgerungen führt die vom Vertreter des Privatklägers vor Obergericht

zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (6B_801/2015 vom 22.2.2016,

6B_432/2013 vom 12.12.2013,6B_126/2017 vom 1.6.2017,6B_51/2012 vom 3.4.2012).

Diesen Entscheiden lag im Unterschied zum vorliegenden Fall eine Kollision

zweier Fahrzeuge zugrunde und auch in Bezug auf die Fahrpositionen und die

Fahrgeschwindigkeiten unterscheiden sich die Fälle grundlegend von der

vorliegenden Ausgangslage (so war in 6B_801/2015 die Fahrt eines

Fahrzeuglenkers an der Mittellinie und mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h in

einer Kurve zu beurteilen). Ebenso wenig kann das ebenfalls von der

Privatklägerschaft herangezogene Urteil 6B_309/2016 vom 10. November 2016 als

einschlägig bezeichnet werden. In diesem Fall wurde der Motorradlenker

unvermittelt mit einer Gefahrensituation konfrontiert, da die verurteilte

Beschwerdeführerin mit ihrem Personenwagen aus einem Stoppfeld in die vom

Motorradlenker befahrene Strasse einbog, worauf der Beschwerdegegner mit einer

Schreckbremsung reagierte, was als zwar nicht optimale, aber naheliegende

Reaktion qualifiziert wurde und kein Mitverschulden des Beschwerdegegners zu

begründen vermochte. Auch aus dieser ganz anders gelagerten Konstellation mit

einem offensichtlichen Fehlverhalten der vortrittsbelasteten Beschwerdeführerin

lässt sich nichts zu Lasten des Beschuldigten ableiten, der – wie bereits

ausführlich dargelegt – als korrekt bergwärts fahrender Lenker

vortrittsberechtigt war.

3.

Zusammenfassend ist der Beschuldigte

aus folgenden Gründen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung, begangen

durch die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des ungenügenden Rechtsfahrens, evtl.

des Nichtanpassens der Geschwindigkeit, freizusprechen:

3.1

Der Beschuldigte ist nach dem

vorliegenden Beweisergebnis am rechten Strassenrand gefahren. Es gibt keinen

Beweis für die Unterstellung in der Anklageschrift, er sei zu weit links

gefahren.

3.2

Der Beschuldigte fuhr mit einer

Geschwindigkeit von ca. 35 km/h bergwärts. Es ist dies eine der konkreten

Situation angepasste Geschwindigkeit. Er ging vor dem Kreuzen mit dem

Privatkläger vom Gas, was zu einer Geschwindigkeitsreduktion führte. Der

Beschuldigte war nicht verpflichtet, in dieser Situation abzubremsen und ein

solches Bremsmanöver hätte im Übrigen nach der hypothetischen Kausalität an der

Reaktion des Motorradfahrers auch nichts geändert. Es gibt des Weiteren keinen

Nachweis für ein schwieriges Kreuzen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Satz 2

SVG. Der Eventualvorhalt in der AKS, der Motorradfahrer habe zufolge nicht

ausreichend reduzierter Geschwindigkeit des Beschuldigten bremsen müssen, ist

nicht erstellt.

3.3

Soweit dem Privatkläger das Kreuzen

subjektiv als schwierig erschienen war (so die Mutmassung des Gutachters auf S.

7.

oben), war er als talwärts fahrender Fahrzeuglenker zur Reduktion der

Geschwindigkeit und notfalls zum Anhalten verpflichtet. Er hatte dementsprechend

seine Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass er auch in einer Kurve vor einem

entgegenkommenden Fahrzeug – falls nötig – anhalten konnte.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Erstinstanzliches Verfahren

1.1

Aufgrund des vollumfänglichen

Freispruchs sind die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat

aufzuerlegen. Ein Anwendungsfall von Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO

(Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft) liegt nicht vor, da der

Privatkläger die Einleitung des Strafverfahrens weder mutwillig noch

grobfahrlässig bewirkt hat.

1.2

Der Antrag des Privatklägers auf

Zusprechung einer anteilsmässigen Parteientschädigung für das erstinstanzliche

Verfahren ist abzuweisen.

1.3

Dem Beschuldigten ist eine

Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei nicht

jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, auch zu entschädigen ist.

Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand

müssen sich als angemessen erweisen. Als Massstab bei der Beantwortung der

Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren

nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen

Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und

deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen

kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6.2.2015 E. 2.2 mit Hinweis auf

Urteil 6B_74/2014 vom 7.7.2014 E. 1.4.2).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der

Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung der

Parteientschädigung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden

gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7.7.2014 E. 1.3.2, ebenso 6B_74/2016

vom 19.8.2014 E. 1.3.2 mit Hinweis auf die Urteile

6B_566/2015 vom 18.11.2015 E. 2.4.2 und 6B_803/2014 vom 15.1.2015 E. 3.2.2).

Der private Verteidiger reichte vor der

Vorinstanz 12 Honorarnoten mit einem Aufwand von insgesamt 95.25 Stunden ein.

Inkl. Auslagen und MWSt werden CHF 29'803.45 geltend gemacht (vgl.

Übersicht der Honorarnoten gemäss AS 336). Er rechnete mit einem Stundenansatz

von CHF 380.00, für den Aufwand des in derselben Kanzlei tätigen

Rechtsanwaltes Dr. […] wurde gar ein Stundenansatz von CHF 500.00 geltend

gemacht (vgl. AS 339). Der Stundenansatz ist in Anwendung von § 158 Abs. 2 des

kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) und vor dem Hintergrund, dass die

Vertretung in einem Strafverfahren ausgeübt wurde, der keine juristischen

Spezialkenntnisse erforderte, praxisgemäss auf CHF 250.00 zu reduzieren.

Der von der Verteidigung betriebene

Aufwand ist auch in Beachtung der Tatsachen, dass eine Einsprache verfasst und

ein Gutachten eingeholt worden war, mit welchem sich die Verteidigung in der

Folge auseinandersetzen musste, weit überrissen. Die Staatsanwaltschaft führte

weder Einvernahmen durch, noch machte sie einen Augenschein an Ort und Stelle.

Der Aufwand, der für die Verteidigung im vorliegenden Strafverfahren anfiel,

war weder besonders hoch noch gering. Vielmehr bewegte sich dieser im

durchschnittlichen Bereich. Der von Rechtsanwalt Nikola Bellofatto betriebene

Aufwand für Kontakte mit dem Klienten (Mails, Telefonanrufe, Besprechungen)

kann mit Blick auf den klar umrissenen Verfahrensgegenstand nicht mehr als

angemessen bezeichnet werden. Gleiches gilt für den aufgelisteten

Arbeitsaufwand für schriftliche Eingaben, bei welchen bis zu vier Arbeitsphasen

(Entwurf, Arbeit, Ergänzung und schliesslich das Finalisieren von

Stellungnahmen) differenziert und in Rechnung gestellt werden. Des Weiteren

weist die Vorinstanz zu Recht auf die rein haftungsrechtlichen und damit

verfahrensfremden Positionen (Kontakte und Abklärungen mit der Basler

Versicherungen) in der Honorarnote hin (vgl. US 23 f.), die im Strafverfahren

nicht zu entschädigen sind. Es ist bei dieser Ausgangslage ein Pauschalaufwand

nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Neben der Teilnahme an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung (9:00 Uhr - 12:35 Uhr, vgl. AS 302

ff.), die inkl. Reiseweg 6 ½ Stunden in Anspruch nahm, sind weitere 23 ½

Stunden zu entschädigen, gesamthaft somit 30 Stunden zu je CHF 250.00. Inkl.

CHF 600.00 für die Auslagen sowie 8 % MWSt auf CHF 8'100.00 (= CHF 648.00)

resultieren CHF 8'748.00, die der Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren

als Parteientschädigung zu bezahlen hat.

2.

Berufungsverfahren

Die Berufung des Berufungsklägers ist

erfolgreich; der Beschuldigte wird antragsgemäss freigesprochen. Die gesamten

Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Staat aufzuerlegen.

Der Antrag des Privatklägers auf

Zusprechung einer vollen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist

abzuweisen.

Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine

Parteientschädigung für das Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429

Abs. 1 lit. a StPO).

Rechtsanwalt Nikola Bellofatto macht für

das Berufungsverfahren einen Aufwand (inkl. HV) von total 64,79 Stunden zu

einem Stundenansatz von CHF 380.00 (Rechtsanwalt Nikola Bellofatto) bzw. CHF

150.00

([…]) geltend (vgl. Übersicht der Honorarnoten, S. 2 der Faxeingabe vom

11.4

). Auch dieser Aufwand erweist sich als exorbitant hoch. Der geltend

gemachte Aufwand für E-Mails und Telefonate mit dem Mandanten ist enorm und in

seiner Summe nicht nachvollziehbar. Diverse Positionen beziehen sich auf die

Korrespondenz mit der Basler Versicherungen, beispielhaft seien die Positionen

vom 11.7.2017 (0.25 h), 12.7.2017 (0.35 h), 26.7.2017 (0.25 h), 27.7.2017 (0.65

h), 10.2017 (0.25 h), 18.1.2018 (0.55 h), 24.1.2018 (0.30 h) und vom 23.2.2018

(0.45 h) erwähnt. Diese Positionen sind nicht dem Strafverfahren zuzurechnen

und können nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt in Bezug auf die

Positionen, welche die Korrespondenz des Verteidigers mit der

Rechtsschutzversicherung des Beschuldigten erfassen (vgl. insbesondere die

Position vom 12.7.2017 zu 0.20 h sowie die beiden Positionen vom 6.10.2017 zu

je 0.20 h). Des Weiteren fällt auf, dass allein für die Berufungserklärung

(22-seitige Eingabe) ein Aufwand von knapp 3 Arbeitstagen (rund 25 Stunden)

geltend gemacht wird. In Anbetracht der Tatsache, dass in der

Berufungserklärung lediglich anzugeben ist, in welchem Umfang das

erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen im Einzelnen

verlangt werden, ohne dass hierfür eine Begründung erforderlich ist, erweist

sich dieser Aufwand als deutlich übertrieben. Dies gilt umso mehr, wenn man

berücksichtigt, dass für die Ausarbeitung des Plädoyers und die Vorbereitung

der Fragen für die HV in der Honorarnote weitere 7.45 Stunden geltend gemacht

werden (vgl. hierzu die Positionen vom 23.1.2018 mit 0.70 h, 24.1.2018 mit 2.20

h, 27.3.2018 mit 2 h, 29.3.2018 mit 1 h, 3.4.2018 mit 1.3 h sowie die Position

vom 5.4.2018 mit 0.25 h). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der

effektiv erforderliche Zeitaufwand für die Kenntnisnahme von standardisierten

verfahrensleitenden Kurzverfügungen pro

Position (auch unter Berücksichtigung der Orientierung des Klienten) im Bereich

von 5 Minuten anzusiedeln ist, hierfür von der Verteidigung aber übersetzte

Zeiten geltend gemacht werden (vgl. beispielsweise die Positionen vom

27.11.2017

mit 0.25 h, 12.12.2017 mit 0.25 h, 9.3.2018 mit 0.45 h, 15.3.2018

mit 0.25 h sowie die Position vom 6.4.2018 mit 0.35 h).

Auch in Bezug auf das Berufungsverfahren

ist bei dieser Ausgangslage der angemessene Aufwand ermessensweise

festzusetzen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Obergericht (8:30

Uhr - 11:40 Uhr) sind inkl. Reiseweg 6 Stunden und 10 Minuten zu entschädigen.

Für den weiteren Aufwand, namentlich für eine Besprechung mit dem Klienten, die

Berufungserklärung sowie das Verfassen des Plädoyers, wobei der Verteidiger

hierzu auf die bereits von ihm vor erster Instanz ausgearbeiteten Eingaben und

Unteralgen zurückgreifen konnte, sind rund 14 weitere Stunden hinzuzuzählen, so

dass ein Aufwand von pauschal 20 Stunden zu je CHF 250.00 (= CHF 5'000.00) zu

entschädigen ist. Die Auslagen sind mit pauschal CHF 150.00 zu

berücksichtigen. Inkl. MWSt, nämlich 7,7 % MWSt auf CHF 2'575.00 (=CHF

198.

) sowie 8 % MWSt auf CHF 2'575.00 (= CHF 206.00), ist dem

Beschuldigten eine Parteientschädigung von total CHF 5'554.30 zuzusprechen,

zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Demnach wird in Anwendung von Art. 379

ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 429

Abs. 1 lit. c StPO erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 5. Juli 2017 vom

Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (AKS Ziff. 2) freigesprochen

worden ist.

2.

Der Beschuldigte wird zudem vom Vorwurf

der fahrlässigen Körperverletzung (AKS Ziff. 1) freigesprochen.

3.

Dem Beschuldigten, vertreten durch

Rechtsanwalt Nikola Bellofatto, wird eine Parteientschädigung von total CHF

8'748.00 (inkl. Auslagen und MWSt) für das erstinstanzliche Verfahren und eine

Parteientschädigung von total CHF 5'554.30 (inkl. Auslagen und MWSt) für das

obergerichtliche Verfahren zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

4.

Der Antrag des Privatklägers B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, wonach der Beschuldigte ihm für

das erstinstanzliche Verfahren eine anteilsmässige und für das obergerichtliche

Verfahren eine vollständige Parteientschädigung zu bezahlen habe, wird

abgewiesen.

5.

Die Kosten des erstinstanzlichen und

obergerichtlichen Verfahrens trägt der Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker