STBER.2017.73
fahrlässige Körperverletzung, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
11. April 2018Deutsch47 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 11. April 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Ersatzrichter Winiger
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Nikola Bellofatto,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend fahrlässige
Körperverletzung
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 11. April 2018:
1. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
2. Rechtsanwalt Nikola Bellofatto,
privater Verteidiger des Beschuldigten;
3.B.___, Privatkläger und
Auskunftsperson;
4. Rechtsanwalt Philipp Gressly,
Rechtsvertreter des Privatklägers;
5.C.___, Sachverständiger.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Gerichts
bekannt. Er weist den Sachverständigen im Hinblick auf dessen Befragung
ausdrücklich auf den Tatbestand sowie die Straffolgen von
Art. 307 StGB hin. Er fasst das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Dorneck-Thierstein vom 5. Juli 2017 zusammen und legt dar, in welchem
Umfang dieses aufgrund der vom Beschuldigten erhobenen Berufung zu überprüfen
sei (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.5. und I.6.).
In der Folge skizziert der Vorsitzende
den weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1.
Vorfragen und Vorbemerkungen der Parteien sowie Stellungnahme des Privatklägers
zum Beweisantrag des Beschuldigten (vgl. Verfügung vom 3.4.2018);
2. Befragung des Privatklägers;
3. Befragung des Beschuldigten;
4. Befragung des Sachverständigen;
5. Etwaige weitere Beweisabnahmen;
6. Parteivorträge;
7. Letztes Wort der Beschuldigten;
8. Geheime Urteilsberatung;
9. Mündliche Urteilseröffnung,
vorgesehen auf 16:30 Uhr.
Der Vertreter des Privatklägers,
Rechtsanwalt Philipp Gressly, wirft keine Vorfragen auf. Er beantragt für den
Privatkläger, das Beweismittel des Berufungsklägers (Privatgutachten der […])
sei zu den Akten zu nehmen, auch wenn das Privatgutachten erst kurzfristig
eingeholt worden sei und sich dieses bloss zu Nebenpunkten, nicht jedoch zu den
vorliegend zentralen Fragen äussere.
Der private Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Nikola Bellofatto, wirft keine Vorfragen auf. Im
Sinne einer Vorbemerkung räumt er ein, dass das Privatgutachten der […] erst
kurzfristig eingegangen sei, was auf zwei Gründe zurückzuführen sei. Zum einen
habe erst die Urteilsbegründung der Vorinstanz es erforderlich gemacht, die
Bremswege von einem Gutachter berechnen zu lassen. Zum anderen sei es schwierig
gewesen, überhaupt jemanden zu finden, der in der Lage gewesen sei, diese
technischen Berechnungen zu erstellen. Er entschuldige sich, dass es nicht
möglich gewesen sei, das Privatgutachten früher einzuholen. Des Weiteren bitte
er das Berufungsgericht, ihm für die Einreichung seiner Honorarnote eine kurze
Nachfrist von wenigen Tagen zu gewähren.
Der Vorsitzende weist den privaten
Verteidiger darauf hin, dass seine Honorarnote dem Berufungsgericht in den
nächsten Stunden per Fax zugestellt werden könne, eine Nachfrist im beantragten
Sinne jedoch nicht gewährt werden könne, da das Urteil noch heute gefällt
werde.
Der Vorsitzende eröffnet den Parteien
mündlich den Beschluss des Berufungsgerichts, wonach das Privatgutachten
der […] vom 2. März 2018 zu den Akten genommen werde.
In der Folge werden nach vorgängiger
Belehrung über die jeweiligen Rechte und Pflichten der Privatkläger als
Auskunftsperson, dann der Beschuldigte und schliesslich der Sachverständige
befragt (vgl. die separaten Einvernahmeprotokolle vom 11.4.2018 im
obergerichtlichen Dossier sowie die CD mit den Aufnahmen).
Der Sachverständige kann nach seiner
Befragung verfügen und verlässt um 9:45 Uhr den Gerichtssaal.
Nachdem von den Parteien keine weiteren
Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden
geschlossen.
Rechtsanwalt Philipp Gressly stellt und
begründet für den Privatkläger folgende Anträge:
« 1. Der
Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils wegen fahrlässiger
Körperverletzung, begangen am 4. Oktober 2014, schuldig zu sprechen und
angemessen zu bestrafen.
2. Dem
Beschuldigten seien in Bestätigung des erstinstanzlichen Kostenentscheids die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anteilsmässig und des
zweitinstanzlichen Verfahrens vollständig aufzuerlegen.
3. Der
Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Privatkläger für das erstinstanzliche
Verfahren eine anteilsmässige Parteientschädigung gemäss erstinstanzlichem
Kostenentscheid und für das zweitinstanzliche Verfahren eine vollständige
Parteientschädigung gemäss Kostennote zu bezahlen.»
Rechtsanwalt Nikola Bellofatto stellt
und begründet hierauf im Namen und Auftrag des Berufungsklägers folgende Anträge
(vgl. auch die Plädoyernotizen im obergerichtlichen Dossier):
« Es
seien die Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Urteilsdispositivs des erstinstanzlichen
Urteils vom 5. Juli 2017 aufzuheben, der Berufungskläger sei insbesondere vom
Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei zu sprechen, es seien die
Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm eine angemessene
Entschädigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen.»
Sowohl der Vertreter des Privatklägers
als auch der private Verteidiger des Berufungsklägers halten in der Folge einen
zweiten Parteivortrag.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Er sei erstaunt und belastet von der
langen Dauer dieses Strafverfahrens. Er habe nie die Gelegenheit gehabt, vor
der Staatsanwaltschaft zu sagen, was Sache gewesen sei, sondern es sei ihm
einfach der Strafbefehl mit den Vorhalten zugestellt worden. Als grössere
Belastung habe er den Vorwurf der Führerflucht empfunden, da diesem Vorhalt ein
fieses Verhalten zu Grunde liege. Von diesem Vorhalt sei er von der Vorinstanz
zu seiner Erleichterung freigesprochen worden. Es treffe ihn aber auch in Bezug
auf den weiteren Vorhalt keine Schuld. Er sei ganz rechts und nicht mit zu
hoher Geschwindigkeit gefahren. Es tue ihm leid, dass Herr B.___ gestürzt sei
und sich dabei Verletzungen zugezogen habe, doch dies sei nicht auf sein
eigenes Verhalten zurückzuführen, sondern darauf, dass Herr B.___ viel zu
schnell talwärts gefahren sei und erschrocken eine Vollbremsung eingeleitet
habe. Er sei nach wie vor überzeugt, nichts falsch gemacht zu haben.
In der Folge erläutert der Vorsitzende
die möglichen Modalitäten der Urteilseröffnung. Beide Parteien verzichten
ausdrücklich auf eine mündliche Urteilseröffnung, so dass diese schriftlich
erfolgt. Es wird vereinbart, dass die Parteivertreter im Anschluss an die
Urteilsberatung vorab telefonisch von der Gerichtsschreiberin kurz über den
Ausgang des Verfahrens orientiert werden.
Damit endet um 11:40 Uhr der öffentliche
Teil der Hauptverhandlung und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 4. Oktober 2014 befuhr der
Beschuldigte als Führer des Personenwagens (BL-[...]) zusammen mit seinen
Eltern bei schönem Wetter und auf trockener Fahrbahn, von Hofstetten (SO)
herkommend, die Bergmattenstrasse resp. den Bergweg in Richtung des Restaurants
Bergmatten. Der Vater des Beschuldigten (D.___) sass auf dem Beifahrersitz,
seine Mutter (E.___) auf dem Rücksitz. Beim Bergweg handelt es sich um eine
Nebenstrasse, welche zu einem grösseren Teil durch Wald verläuft und im Gebiet
Bergmatten endet. Im Bereich einer leichten Rechtskurve kam dem Beschuldigten
der zur selben Zeit talwärts fahrende Privatkläger, B.___, mit seinem Motorrad
SO-[...] (Yamaha MT 01) entgegen. Der Privatkläger leitete eine Vollbremsung
ein, fuhr am Personenwagen des Beschuldigten vorbei, kam rechts von der
Fahrbahn ab und stürzte. Bei diesem Sturz zog sich der Privatkläger diverse
Verletzungen zu. Der Beschuldigte setzte seine Fahrt ohne anzuhalten in
Richtung des Restaurants Bergmatten fort.
2. Mit Strafbefehl vom 7. Mai 2015
sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten der fahrlässigen
Körperverletzung und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht)
schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu je CHF 60.00 sowie zur Bezahlung einer Busse von CHF 1'200.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 12 Tagen Freiheitsstrafe.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 erhob der
Beschuldigte Einsprache. Er verlangte die Aufhebung des Strafbefehls und die
Einstellung des Verfahrens, eventualiter die Befragung der Parteien und die
Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens.
Am 5. Oktober 2015 erteilte die
Staatsanwaltschaft Herrn F.___, […], den Auftrag zur Erstellung eines
verkehrstechnischen Gutachtens, welches am 18. Dezember 2015 mit den
Unterschriften C.___ und F.___ («geprüft») vorgelegt wurde.
3. Mit Anklageschrift vom 15. Dezember
2016 überwies die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten dem Richteramt
Dorneck-Thierstein zur Beurteilung in Einzelrichterkompetenz wegen fahrlässiger
Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und pflichtwidrigem Verhalten bei
Unfall (Führerflucht), evtl. fahrlässig begangen. In Bezug auf den Vorwurf der
fahrlässigen Körperverletzung wird dem Beschuldigten vorgehalten, er sei
bergwärts in der leichten Rechtskurve zu weit links gefahren, weil er sich
nicht an den rechten Strassenrand gehalten habe und nicht innerhalb der rechten
Fahrbahnhälfte gefahren sei. Eventuell habe er zudem die Geschwindigkeit nicht
den örtlichen Verhältnissen angepasst und seine Geschwindigkeit beim Erblicken
des entgegenkommenden Motorrades nicht ausreichend reduziert. Er habe sich der
Verkehrsregelverletzungen des ungenügenden Rechtsfahrens, evtl. auch des
Nichtanpassens der Geschwindigkeit schuldig gemacht und damit aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit die Folgen seines Verhaltens nicht bedacht.
4. Am 5. Juli 2017 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein das folgende Urteil:
« 1. A.___
hat sich der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 04. Oktober 2014, um
ca. 12:20 Uhr, in Hofstetten, Bergmattenstrasse, zum Nachteil des
Privatklägers, B.___, schuldig gemacht.
2. A.___
wird vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen
am 04. Oktober 2014, um ca. 12:20 Uhr, in Hofstetten,
Bergmattenstrasse, freigesprochen.
3. A.___
wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 110.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 1‘000.00 (bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 9 Tagen Freiheitsstrafe).
4. A.___
hat dem Privatkläger, B.___, eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 3‘100.00 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen.
5. Der
Staat Solothurn hat A.___ eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 6‘000.00 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen.
6. Von
den Verfahrenskosten von CHF 15‘000.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 5‘000.00,
Kosten für Gutachtenstätigkeit von CHF 9‘765.35, Gerichtsauslagen,
Zeugengelder) hat A.___ CHF 10‘000.00 zu bezahlen und CHF 5‘000.00
hat der Staat Solothurn zu tragen.»
5. Gegen das Urteil erhob der
Beschuldigte die Berufung. Er verlangt die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 3
- 6 sowie einen Freispruch vom Vorhalt der fahrlässigen Körperverletzung, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf
eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
Auch der Privatkläger verzichtete auf
eine Anschlussberufung. Er verlangt aber die Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Anlässlich der Hauptverhandlung vor
dem Berufungsgericht vom 11. April 2018 wurde auf Antrag des Berufungsklägers
das Privatgutachten der […] vom 2. März 2018 zu den Akten genommen und der
Privatkläger, der Beschuldigte und der Sachverständige befragt (vgl. auch
vorstehendes Verhandlungsprotokoll).
Das erstinstanzliche Urteil ist mit
Ausnahme der bereits rechtskräftigen Ziff. 2 (Freispruch vom Vorwurf des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall) vom Berufungsgericht umfassend zu
überprüfen. Für die angefochtenen Urteilspunkte ist das Verschlechterungsverbot
zu beachten.
Erwägungen
II. Beweiswürdigung
1.
Allgemeine Ausführungen zur
Beweiswürdigung
Eine Verurteilung darf nur erfolgen,
wenn die Schuld des Verdächtigen mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist,
d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv
und subjektiv den ihm vorgeworfenen Straftatbestand verwirklicht hat.
Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen
(Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 286). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 f.) betrifft der Grundsatz
«in dubio pro reo» sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung
der Beweise. Als Beweiswürdigungsregel ist die Maxime verletzt, wenn sich der
Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhalts als überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind
daher erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der
Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das
Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
2.
Aussagen des Beschuldigten
Am 4. Oktober 2014 fand eine erste
polizeiliche Befragung mit einem handschriftlichen, vom Beschuldigten
unterzeichneten Protokoll statt (AS 15). Er sei gegen 12:20 Uhr direkt vom
Einkaufen mit seinen Eltern zum Mittagessen auf die Bergmatten ins Restaurant
gefahren. Sie seien mit ca. 35 - 40 km/h, sicher nicht schneller, rechts auf
der Fahrbahn gefahren. Im unteren Teil, also der ersten Hälfte, sei ihnen ein
Motorradfahrer, mitten auf der Fahrbahn, aber nicht ungewöhnlich schnell,
entgegengekommen. Als er sie gesehen habe, habe er auf seine Seite korrigieren
müssen. Er (der Beschuldigte) habe in den Rückspiegel geblickt, aber ihn nicht
stürzen gesehen. Es sei kurz darauf eine Kurve gekommen. Mehr könne er dazu
nicht sagen.
Vor der Vorinstanz führte der Beschuldigte
aus, er sei langsam Richtung Bergmatten gefahren, mehr als 30 - 35 km/h seien
das nicht gewesen. Er sei ganz rechts gefahren. Dann sei in dieser Kurve, von
seiner Seite aus eine Rechtskurve, der Motorradfahrer direkt auf ihn zu
gefahren. Der sei sicher schneller gefahren als er selber, er hätte 60 - 70
km/h gesagt. Genaueres könne er aber zu dieser Geschwindigkeit nicht sagen. Er
sei sicher ganz rechts gefahren und er sei auch nicht dem Schacht ausgewichen,
das müsse man nicht. Das Motorrad habe an ihm vorbeifahren können, ohne zu
kollidieren. Wäre er nicht ganz rechts gefahren, wäre das nicht möglich
gewesen. Als er das Motorrad gesehen habe, sei er sofort vom Gas gegangen.
Ausweichen habe er nicht können, bremsen hätte nichts gebracht. Der Motorradfahrer
sei brüsk ausgewichen, als er ihn gesehen habe, sonst wäre dieser in ihn
reingefahren. Er habe nach dem Kreuzen in den Rückspiegel gesehen, da sei der
Motorradfahrer noch im Sattel gesessen.
Vor Berufungsgericht bestätigte der
Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (vgl. auch separates
Einvernahmeprotokoll vom 11.4.2018 sowie CD): Es treffe nicht zu, dass er in
der Mitte der Strasse gefahren sei. Er sei sich sicher, ganz rechts gefahren zu
sein. Er wisse dies noch genau, da er dies während der Fahrt im Auto mit seinen
Eltern thematisiert habe. Den Wasserbehälter habe er wahrgenommen, wobei er
ergänzen wolle, dass dieser nicht in die Fahrbahn hineingeragt habe. Es sei
somit auch dort möglich gewesen, rechts zu fahren. Der Motorradfahrer sei relativ
schnell gefahren, viel schneller als er selber. Dieser sei auf ihn zugefahren.
Das Motorrad habe sich sicherlich nicht auf seiner Seite ganz rechts befunden
und sei dann brüsk ausgewichen. Als er es erkannt habe, sei er sofort vom Gas
gegangen. Er sei mit dem uralten PW seines Vaters, einem Automaten, und mit
drei Insassen steil bergaufwärts gefahren. Er habe deshalb stark an
Geschwindigkeit verloren, als der Motorradfahrer an ihm vorbeigefahren sei.
Ganz still gestanden sei das Auto aber nicht. Er habe einen Blick in den
Rückspiegel geworfen, den Motorradfahrer auf dem Sattel gesehen, darauf sei
bereits die Kurve gekommen und der Motorradfahrer sei weg gewesen. Mit dem
Fahrzeug seines Vaters sei er ziemlich vertraut gewesen, da er es jeweils
gefahren sei, wenn er seine Eltern besucht habe. (Auf Frage) Nein, er habe
nicht versucht, im Sinne einer Kurskorrektur noch näher rechts zu fahren, weil
er sich mit dem Auto schon ganz rechts befunden habe. Die von ihm im
Strafverfahren genannte Geschwindigkeit von etwa 35 - 40 km/h habe sich auf
seine Fahrt bezogen, bevor er vom Gas gegangen sei.
3.
Aussagen des Privatklägers
Der Privatkläger war ein erstes Mal auf
der Unfallstelle am 4. Oktober 2014 polizeilich befragt worden; es liegt ein
handschriftliches, unterzeichnetes Protokoll vor. Er sei mit seinem Motorrad
vom Restaurant Bergmatten herkommend auf dem Bergweg in Richtung Hofstetten mit
einer Geschwindigkeit von 40 - 45 km/h talwärts gefahren. Kurz vor einer
leichten Linkskurve habe er ein Auto gesehen, welches aus der Kurve gekommen
sei. Das Auto sei nicht sehr schnell gefahren. Er habe sofort eine Vollbremsung
eingeleitet. Das Auto habe überhaupt nicht reagiert. Das Auto sei mitten auf
der Strasse gefahren. Er habe dem Auto ausweichen müssen, sei so immer weiter
an den Rand und schliesslich von der Strasse abgekommen und gestürzt. Er sei
mit seinem Helm gegen einen Baumstrunk aufgeschlagen und danach zu liegen
gekommen. Er sei dann das Bord hinaufgeklettert und habe festgestellt, dass das
Auto ohne anzuhalten weitergefahren sei. Er kenne die Strecke gut und fahre sie
ca. 5 Mal pro Woche. Er sei deshalb vorsichtig gefahren.
Vor der Vorinstanz führte der
Privatkläger vorab aus, er kenne die Strecke sehr gut und er fahre seit 37
Jahren Motorrad. Er sei in guter Stimmung gewesen, auf dem Nachhauseweg, um die
Katzen zu füttern und einen Mittagsschlaf zu machen; er habe Arbeitsbeginn um
03:30 Uhr. In Bezug auf seine gefahrene Geschwindigkeit gehe er vom Gutachten
aus. Zur Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeuges könne er sich nicht
genau äussern, er könne nicht sagen ob es 30, 40 oder 55 km/h gewesen seien. Er
könne sich zum Ablauf nicht mehr genau erinnern, er habe sich mit dem Kopf
gestossen. Das entgegenkommende Fahrzeug sei nicht dort gewesen, wo es hätte
sein sollen. Was aber genau passiert sei, könne er nicht mehr sagen. Er sei in
einen Schreckmoment gekommen und habe ein Bremsmanöver eingeleitet und
versucht, die Korrektur zu halten und nicht zu stürzen. Er habe die Situation
nicht falsch eingeschätzt; das andere Fahrzeug sei schlicht nicht auf seiner
Spur gefahren. Er habe dann aus dem bisschen Platz das Beste gemacht. Er könne
nicht in Zentimetern sagen, wie weit das Auto auf seiner Spur gewesen sei, es
sei einfach nicht auf der Position gewesen, wie es zu erwarten gewesen wäre.
Wenn das Auto ganz am Strassenrand gewesen wäre, wäre er an ihm vorbeigekommen.
Vor Berufungsgericht führte der
Privatkläger zusammengefasst aus, er könne sich noch gut erinnern, wie er mit
ca. 45 - 50 km/h runtergefahren sei. Er kenne die Strecke privat wie
geschäftlich sehr gut. Seine Geschwindigkeit sei ganz normal gewesen. Er fahre
dort immer diese Geschwindigkeit. Das Auto sei nicht von seiner Fahrerseite,
d.h. nicht von dort gekommen, wo es hingehört hätte. Als er es auf seiner
Fahrerseite erkannt habe, sei er ins Bremsmanöver eingestiegen. Aufgrund seiner
35-jährigen Erfahrung als Motorradfahrer habe er die Bremseinleitung optimal
ausgeführt, er habe aber zu wenig Platz gehabt, um sich auf der Teerspur zu
halten, und er sei talwärts den Wald hinuntergestürzt. Er habe keine anderen
technischen Mittel gesehen, um irgendwie anders zu fahren. Er sei auf seiner
Seite gefahren. Er habe anfänglich wahrnehmen können, dass das Auto seine
Geschwindigkeit nicht reduziert habe. Dann, als er talwärts in den Wald
gestürzt sei, habe er nichts mehr sehen können. (Auf die Frage, ob er
erschrocken sei, als das Auto aufgetaucht sei) Er sei sicherlich überrascht
gewesen, weil das Auto nicht auf seiner Seite gekommen sei und vor allem auch,
weil es nicht angehalten und nichts gemacht habe. Deshalb sei es von ihm auch
zur brüsken und sehr intensiven Bremseinleitung gekommen. (Danach befragt, ob
für ihn die Fahrt mit dem blockierten Hinterrad eine aussergewöhnliche
Situation gewesen sei) Das Blockieren des Hinterrades könne immer wiedermal
vorkommen, beispielsweise auf einer nassen Strasse, aber nicht im vorgenannten
Kontext, d.h. auf einer Bergstrasse und in einer solchen Enge. Er könne sich
nicht erinnern, so etwas schon mal erlebt zu haben. Das sei eine gefährliche
Situation, man habe ja gesehen, was in der Folge passiert sei. (Im Zusammenhang
mit seiner Aussage, das Auto sei nicht dort gewesen, wo es hingehört hätte: Ob
er einen Abstand des Autos zum Strassenrand wahrgenommen habe) Den Abstand des
Autos zum rechten Strassenrand habe er nicht beurteilen können. Er könne keine
konkrete Angabe (Anzahl cm) machen. Er könne aber sagen, dass der Autofahrer
nicht angehalten und auch keinen Schwenker gemacht habe.
4.
Aussagen der im Auto mitfahrenden Eltern
des Beschuldigten
4.1
E.___, die zwischenzeitlich
verstorbene Mutter des Beschuldigten, sagte in der polizeilichen Befragung am
Unfalltag, sie seien korrekt am Strassenrand gefahren, als ihnen ein Motorrad
ca. in der Mitte der Strasse entgegengekommen sei. Wie schnell der
Motorradfahrer gefahren sei, könne sie nicht sagen. Als dieser vor ihrem PW
gewesen sei, sei er erschrocken und habe eine Ruckbewegung mit dem Lenker
gemacht. Sie habe gesagt, «jösses Gott, wie der uns jetzt entgegenkam».
Vor der Vorinstanz als Zeugin befragt,
sagte E.___, es sei so ein «Töff» oder ein «Töffli» um die Kurve gekommen. Sie
habe im Auto gesagt, dass das ein Spinner sei. Sie könne nicht sagen, wie
schnell der gefahren sei. Sie selber seien nicht sehr schnell unterwegs gewesen.
Sie seien ziemlich am Rand gefahren, sie hätten nicht mehr weiter rüber fahren
können. Der, der wie ein Spinner gefahren sei, sei ein wenig weiter in der
Mitte gefahren, sie selber seien auf ihrer Seite gewesen. Beim Kreuzen sei es
knapp gewesen, eventuell hätten sie sich noch gestreift, sie glaube es aber
nicht. – Nach der Reaktion des Motorradfahrers gefragt, machte die Zeugin eine
Lenkbewegung mit den Händen. Er sei so schräg gewesen, sie habe das Gefühl
gehabt, er sei erschrocken.
4.2
D.___, der Vater des Beschuldigten,
sagte am Unfalltag einzig aus, es sei ihnen ein Motorradfahrer zu schnell und
mitten auf der Fahrbahn entgegengekommen. Mehr möchte er nicht dazu sagen.
Vor der Vorinstanz als Zeuge befragt,
führte er aus, sie würden immer auf der rechten Seite fahren, sie hätten dort
schon unzählige Male Autos gekreuzt. An diesem Tag sei ihnen mitten auf der
Strasse ein Motorrad entgegengekommen. Der Motorradfahrer sei vom Auto
überrascht worden, habe den Lenker abrupt nach rechts ziehen müssen und sei an
ihnen vorbeigefahren. Sie seien vielleicht mit 30 - 35 km/h unterwegs gewesen,
das sei eine Schätzung. Wie schnell das Motorrad gefahren sei, könne er nicht
beurteilen. Der Motorradfahrer habe sofort nach rechts lenken müssen, sonst
wäre er in sie hineingefahren, da er in der Mitte gewesen sei. Er sei
überrascht worden.
5.
Polizeirapport/Strafanzeige (AS 6
ff.)
Bei der Bergmattenstrasse handle es sich
um eine 4 m breite Nebenstrasse, welche von Hofstetten in das Gebiet Bergmatten
führe und dort ende. Sie werde vor allem von Wanderern und Gästen des
Restaurants Bergmatten benutzt und sei nur schwach befahren. Die Strasse sei
mit Höchstgeschwindigkeit 80 km/h signalisiert, die Strasse sei trocken und die
Witterung schön gewesen. Die Unfallstelle befinde sich in einer schwachen
Kurve. Die Unfallstelle sei genügend breit, dass dort ein PW und ein Motorrad
kreuzen könnten. Der PW weise eine Breite von 1765 mm auf, das Motorrad eine
solche von 800 mm. Die auf dem Strassenbelag sichtbare Bremsspur des Motorrades
beginne 0.95 m vom rechten Fahrbahnrand und verlaufe geradeaus und führe so
infolge Kurve zum rechten Fahrbahnrand hin. Es sei damit eine Restbreite von
3.05
m zum Kreuzen geblieben, was ausgereicht hätte, wenn der PW-Lenker am
rechten Fahrbahnrand gefahren wäre. Nach der Auffassung des rapportierenden
Polizisten könnten die Aussagen, wonach der Motorradfahrer in der Fahrbahnmitte
gefahren sei, nicht stimmen, weil die Bremsspur am rechten Fahrbahnrand beginne
und konstant geradeaus verlaufe. Er vertritt ebenso die Meinung, der
Beschuldigte hätte den Motorradfahrer im Rückspiegel trotz Kurve noch sehen
müssen, wenn dieser nicht von der Strasse abgekommen und gestürzt wäre.
6.
Gutachten des […] (AS 196 ff.)
6.1
Im Sinne einer Vorbemerkung ist
festzustellen, dass dem Gutachter auch Rechtsfragen (der Verteidigung)
unterbreitet worden sind (vgl. Frage 3.2. lit. h, ob der Motorradfahrer mit der
den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit gefahren sei, und lit. j, ob das
Motorrad dem bergwärts fahrenden Fahrzeug den Vortritt verweigert habe). – Es
ist dies aber kein Mangel, der die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens an sich
erschüttern würde.
6.2
Das Gutachten enthält die folgenden
wesentlichen Angaben zum Unfallhergang:
-
Die bereits von der Polizei
festgestellte Bremsspur des Motorrades des Geschädigten weist eine Länge von
14.6
m auf. Die Bremsspur, beginnend auf der Fahrbahn 0.95 m vom Strassenrand
entfernt, führt infolge der Kurve kontinuierlich gegen den Strassenrand, wo sie
in den Grünstreifen neben der Fahrbahn übergeht.
- Ausgehend
von einer Sturzgeschwindigkeit am Ende der Bremsspur von 13 - 19 km/h
hatte das Motorrad eine Ausgangsgeschwindigkeit zu Beginn der Bremsung von 47 -
56.
km/h.
- Der
PW ist 1.76 m breit, inkl. Aussenspiegel 2.02 m. Das Motorrad hatte, in der
Kurve mit einem Neigungswinkel zwischen 14 - 19 Grad gemessen, eine Breite von
0.9
- 1 m. Der Gutachter stellt auf S. 7 seines Gutachtens mit dem minimalen
und dem maximalen Neigungswinkel des Motorrades die Platzverhältnisse während
dem Kreuzen dar, unter der Annahme eines Reifenabstandes des PW vom
Strassenrand von 0.27 m: Die beim Kreuzen verbleibende Distanz hätte so
zwischen 17 - 27 cm betragen.
- Es
gibt keine objektiven Hinweise für die Fahrlinie des PW. Es ist nicht möglich,
die vom PW wirklich gefahrene Distanz zum Strassenrand zu bestimmen.
- Das
Motorrad hätte bei einer Geschwindigkeit von 56 km/h mit der Annahme einer
Bremsverzögerung von 6m/s2, einer Bremsschwellzeit von 0.4 s und
einer Reaktionszeit von 0.8 s einen Anhalteweg von 35.7 m gehabt, bei 47 km/h
einen solchen von 32 m. Die Sichtweite um die Kurve betrug mehr als 40 m.
-
Das Motorrad war nicht mit
ABS ausgerüstet.
- Die
Fahrbahnbreite betrug auch im Bereich des Wassersammlers 4.0 m.
- Es gibt keine Hinweise auf
technische Mängel des Motorrades.
6.3
Im Anhang zum Gutachten finden sich
2.
Unfallpläne (AS 215 und 216), je mit einer minimalen und einer maximalen
Variante (welche sich auf die vom Motorradfahrer gefahrene Geschwindigkeit
beziehen). Daraus ergeben sich die folgenden gutachterlichen Feststellungen (es
werden nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» die Zahlen für die höhere
Geschwindigkeit des Motorrades eingesetzt, also die maximale Variante gemäss AS
216).
-
Im Moment, als der
Motorradfahrer den PW erblickte und zu reagieren begann, war der PW genau neben
dem Wassersammler (13.5 m vor FXP). In diesem Moment waren die Fahrzeuge 46.5 m
voneinander entfernt.
-
Das Motorrad fuhr nach der
ersten Reaktion noch 18.4 m weit, bis die Bremsspur zu zeichnen begann. In
diesem Moment des Beginns der Vollbremsung war der PW bereits 12.5 m nach dem
Wassersammler und noch 15.6 m vom Motorrad entfernt.
-
Als das Motorrad die
Position erreichte, wo es von der Strasse abkam (= FXP), war der PW bereits 4.5
m davon entfernt.
7.
Aussagen des Experten
7.1
Vor erster Instanz gab der
Sachverständige an, die Aussagen, wonach der Motorradfahrer vor dem
Bremsmanöver noch einen Schlenker gegen den Strassenrand gemacht habe, sehe er
nicht oder nur im allerkleinsten Masse. Es wären dazu sehr hohe Anforderungen an
das Können des Motorradfahrers nötig, um nach einem Schlenker eine solche Spur
zu legen. Bei der Darstellung der Platzverhältnisse beim Kreuzen in der Grafik
(Gutachten S. 7) habe er in Bezug auf den Abstand des PW zur Strasse eine
Annahme getroffen. Es gebe keine optischen Hinweise für den Standort des PW.
Man sehe aus der Grafik, dass es so zu keiner Kollision komme. Es gebe aber
einen psychologischen Effekt, wenn man so knapp an einem Fahrzeug vorbeifahren
müsse. Das führe logischerweise zu einer Reaktion, Platz zu gewinnen und
Geschwindigkeit abzubauen. Es habe tatsächlich zwischen den Fahrzeugen beim
Kreuzen keinen Kontakt, keine Kollision gegeben. Angesprochen auf den Satz im
Gutachten auf S. 7 oben: «Lediglich die situative Einschätzung des Motorradfahrers
muss zur Annahme geführt haben, dass der verfügbare Platz nicht zum Kreuzen
reicht, worauf dieser das Bremsmanöver einleitete»: Wenn man auf diese Kurve
zufahre und das Fahrzeug komme einem entgegen, wisse man nicht, dass es noch 20
- 30 cm zur Verfügung habe. Wenn es so eng werde, sage einem der Körper, man
müsse reagieren und etwas machen. In den allermeisten Fällen werde ein
normalroutinierter Fahrer abbremsen.
7.2
Vor Obergericht erörterte der
Sachverständige auf die entsprechenden Fragen des Referenten folgende Aspekte
des Gutachtens: Auf beiden Plänen im Gutachten (AS 215 und 216) sei aus
Platzgründen die Position, wo es zur Kreuzung der beiden Fahrzeuge gekommen
sei, nicht eingetragen worden. Die erste auf dem Plan 1 eingezeichnete Position
des Motorrades (umschrieben mit «wenn der Motorradfahrer auf den PW reagiert»)
entspreche dem ersten Sichtkontakt. Dort habe der Motorradfahrer das Fahrzeug
des Beschuldigten erstmals sehen können. Die seitliche Position (= 0.95 m vom
rechten Strassenrand entfernt) sei bei diesem ersten Punkt dieselbe wie beim
Punkt, wo die Bremsspur beginne (= 15.4 m weiter unten), weil es für eine
andere Position des Motorrades schlicht keine objektiven Anhaltspunkte gebe. Er
gehe davon aus, dass der Motorradfahrer mehr oder weniger parallel zum
Strassenrand gefahren sei und auch der erste Teil der Bremsspur verlaufe
ungefähr parallel zum Strassenrand. Die berechnete Geschwindigkeit des
Motorrades (47 - 56 km/h) beziehe sich auf den Zeitpunkt vor der
einsetzenden Verzögerung, d.h. vor der sog. Bremsschwellphase (= Zeitphase
zwischen dem Einsetzen der Verzögerung und dem Erreichen der maximalen
Verzögerung). Er habe keine Anhaltspunkte dafür, dass es bereits vorher zu
einer Geschwindigkeitsreduktion gekommen sei. Während der sog. Reaktionszeit,
die der Bremsschwellphase vorausgehe, finde üblicherweise keine Verzögerung
statt. Er gehe deshalb davon aus, dass das Motorrad schon vorher, d.h. bei
Punkt 1 (= 33 m vor FXP gemäss Plan 2 bzw. 30 m vor FXP gemäss Plan 1),
mit einer Geschwindigkeit von 47 - 56 km/h gefahren sei. Ja, die Auslegung der
gutachterlichen Ausführungen auf S. 7 (oben) sei zutreffend, wonach objektiv
der verfügbare Platz zum Kreuzen gereicht habe, der Motorradfahrer die
Situation aber enger eingeschätzt habe, als sie es tatsächlich gewesen sei, und
deshalb gebremst habe. Ebenso treffe zu, dass es für die Fahrlinie des PWs
keine objektiven Anhaltspunkte gebe. Die von ihm im Gutachten aufgeführte
Position (= Karosserie 24 cm bzw. Reifen 27 cm vom rechten Strassenrand
entfernt) sei eine reine Annahme. Er könne bestätigen, dass es dem
Beschuldigten aufgrund der objektiven Beschaffenheit des Strassenrandes im
mutmasslichen Kreuzungsraum, d.h. nach dem Wassersammler, möglich gewesen sei,
ganz rechts zu fahren. Er wolle von sich aus lediglich ergänzen, dass sich nach
seiner Synchronisation im Gutachten das Auto ungefähr beim Wassersammler
befunden habe, als es zum ersten Sichtkontakt mit dem Motorrad gekommen sei,
und an dieser Stelle dem Beschuldigten eine solche Fahrweise nicht möglich
gewesen sei, da sonst die Karosserie am Wassersammler beschädigt worden wäre.
Nach dem Wassersammler sei eine solche Fahrweise aber sehr wohl möglich
gewesen. Ausgehend von der Annahme, der Beschuldigte sei mit einem Abstand von
0.
- 14 cm zum rechten Strassenrand gefahren, treffe es zu, dass das gesamte
Fahrzeug des Beschuldigten auf der eigenen Fahrbahnhälfte von 2 m geblieben
wäre und dann gemäss den Ausführungen im Gutachten auf Seite 13 lit. i das
Kreuzen problemlos möglich gewesen sei. (Auf Frage) Ja, sofern das Auto nur
seine eigene Fahrbahnhälfte beansprucht habe, sei die Frage, ob es mit 30, 35
oder 40 km/h gefahren sei, für die Beurteilung des problemlosen Kreuzens ohne
jegliche Relevanz. Des Weiteren bestätigte der Sachverständige, dass der vom
Beschuldigten gefahrene PW nicht als besonders breites Fahrzeug einzustufen und
tendenziell eher schmäler als heutige Mittelklassefahrzeuge sei. (Auf Frage)
Ja, das Hinterrad des Motorrades habe 14.6 m vor dem FXP zu zeichnen begonnen
und die Bremsspur habe bis zum Absturzort weitergezeichnet. Daraus lasse sich
aber nicht ableiten, das Hinterrad des Motorrades sei in der Folge während 14.6
m ununterbrochen blockiert gewesen, denn selbst ein nur leicht drehendes Rad
könne noch eine Bremsspur zeichnen, es komme nämlich hierfür nicht auf das
blockierte Rad, sondern auf den Schlupf des Rades an. Es sei aber festzuhalten,
dass das Hinterrad sicherlich über eine längere Zeit blockiert gewesen sei und
sich das Motorrad während des Kreuzens in der Vollbremsphase befunden habe.
(Auf die Frage, ob das vom Motorradfahrer ausgeführte Bremsmanöver der
Situation angemessen gewesen sei) Ja, das sei so. Man müsse als Motorradfahrer
verhindern, dass das Vorderrad ganz blockiere. Man erzeuge zuerst eine starke Bremswirkung
auf dem Hinterrad, was eine Radlastveränderung auf das Vorderrad bewirke.
Dadurch werde dieses Rad stärker am Boden angepresst und es könne mehr
Verzögerung übertragen und somit mehr Geschwindigkeit abgebaut werden. Man
versuche als Motorradfahrer, mit dem Hinterrad möglichst nahe am Blockierpunkt
zu fahren, ohne aber über eine längere Distanz mit vollständig blockiertem
Hinterrad zu fahren, da das Rad sonst auf die eine oder andere Seite weggleiten
und es zum Sturz kommen würde. (Ob es dem Motorradfahrer in der konkreten
Situation nach seiner Erfahrung möglich gewesen wäre, stark zu bremsen, ohne
dass es zum Blockieren des Hinterrades und damit zu einer Stabilitätseinbusse
gekommen wäre). Es sei zu beachten, dass dem Motorradfahrer sehr wenig Zeit zur
Verfügung gestanden habe, um die entsprechenden Regulierungen von Hand
vorzunehmen. Er habe über kein ABS verfügt. Es sei zum einen eine sehr starke
Bremsung gewesen, wobei die konkrete Situation dies wohl auch verlangt habe.
Wenn sich dann zum anderen in der letzten Phase der Fahrt ein Sturz abzeichne,
würde er sich selber in der Situation des Motorradfahrers nicht mehr um die
optimale Bremsung, sondern um die grösstmögliche Geschwindigkeitsreduktion
bemühen, damit der Sturz nicht zu schwer ausfalle. (Auf die Ergänzungsfrage des
Verteidigers) Die halbe Sichtweite habe für den Motorradfahrer gemäss Plan 1
des Gutachtens 21.75 m ([30 m + 13.5 m]): 2) betragen und es sei nicht
wahrscheinlich, dass das Motorrad innerhalb dieser halben Sichtweite zum Stillstand
hätte kommen können.
8.
Beweisergebnis der Vorinstanz
«Der Beschuldigte fuhr um ca. 12:20 Uhr
mit dem PW auf dem Bergweg bergwärts in Richtung Bergmatten, mit einer
Geschwindigkeit von 35 km/h und dem rechten Rückspiegel bündig zum rechten
Strassenrand. Zur selben Zeit fuhr der Privatkläger mit seinem Motorrad, mit
einer Geschwindigkeit von 47 bis 56 km/h und einem seitlichen Abstand zum
Strassenrand von 0.95 m, talwärts auf dem Bergweg in Richtung Hofstetten.
Im Bereich einer, aus Sicht des Privatklägers, leichten Linkskurve leitete
dieser nach Erblicken des entgegenkommenden PW, welcher mit mindestens
2.
cm seine Fahrbahnhälfte befuhr, auf Grund der beengten Platzverhältnisse
eine kontrollierte Vollbremsung ein, wodurch er – weil er während einer
Bremsung nur geradeausfahren kann – infolge der Linkskurve von der Fahrbahn
abkam. Nach Verlassen der Fahrbahn verlor er im Bereich des Grünstreifens die
Kontrolle über das Motorrad, wodurch er stürzte. Als er den Motorradfahrer
bemerkte, ging der Beschuldigte vom Gas und blickte nach dem Kreuzen in den
Rückspiegel, wo er den Privatkläger noch auf dem Motorrad sitzend resp. fahrend
sah. Der Beschuldigte setzte sodann seine Fahrt in Richtung Bergmatten fort,
wobei der Motorradfahrer aufgrund der folgenden Kurve nicht mehr in seinem
Sichtfeld war. Beim Sturz zog sich der Privatkläger die in Erwägung II.C.d.
hievor genannten Verletzungen zu».
9.
Beweisergebnis des Berufungsgerichts
Aufgrund des schlüssigen Gutachtens, das
anlässlich der Berufungsverhandlung vom Sachverständigen eingehend erläutert
wurde (vgl. hierzu vorstehende Ziff. II.7.2 sowie das Einvernahmeprotokoll des
Sachverständigen vom 11.4.2018), ist die Fahrt des Privatklägers einigermassen
nachvollziehbar. Er fuhr mit seinem schweren Motorrad (Betriebsgewicht von 334
kg, vgl. AS 198) auf dem Bergweg talwärts in Richtung Hofstetten mit einer
Geschwindigkeit von 47 - 56 km/h, als ihm (aus seiner Sicht) in einer leichten
Linkskurve der PW mit dem Beschuldigten am Steuer entgegenkam. Für die Fahrweise
des Beschuldigten gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Nach seinen eigenen
Angaben, die von seinen im Fahrzeug mitfahrenden Eltern weitgehend bestätigt
worden sind, fuhr er ganz am rechten Strassenrand mit einer Geschwindigkeit von
etwa 35 km/h (zur Frage der Fahrposition beim Wassersammler vgl. die
Ausführungen auf nachfolgender S. 15). Als er das Motorrad erblickte, ging er –
so seine Aussage – vom Gas. Es hatte einzig der Privatkläger in seiner ersten
Aussage am Unfallort ausgesagt, der Beschuldigte sei mitten auf der Strasse
gefahren. Vor der Vorinstanz relativierte er diese Aussage: Der PW sei nicht
dort gewesen, wo er hätte sein sollen. Dies war auch seine Aussage vor
Berufungsgericht: Der Beschuldigte sei nicht dort gefahren, wo er hingehört hätte,
wobei er wiederum relativierend hinzufügte, er habe den seitlichen Abstand
nicht beurteilen können, er können hierzu keine Angaben machen. Wenn der ganz
rechts gefahren wäre, wäre er an ihm vorbeigekommen.
Genau das war aber der Fall: Die beiden
Fahrzeuge, der vom Beschuldigten gelenkte alte PW, der kein breites, sondern
vergleichsweise schmales Auto war, und das Motorrad des Privatklägers, haben
sich gekreuzt, ohne sich zu berühren – und dies in einer prekären Situation: Im
Zeitpunkt des Kreuzens befand sich das Motorrad gemäss den Ausführungen des
Gutachters in der Vollbremsphase und während des heftigen Bremsmanövers war das
Hinterrad über eine längere Zeit blockiert. Es herrschten zum Kreuzen in der
Tat enge Verhältnisse, wie das der Gutachter mit den Abb. 8 und 9 S. 7 des
Gutachtens aufgezeigt hat. Der Gutachter nahm an, der Beschuldigte sei mit den
Reifen 27 cm vom rechten Fahrbahnrand entfernt gefahren, so dass die Karosserie
genau in der Mitte der Fahrbahn geendet, der Rückspiegel noch in die Gegenfahrbahn
geragt hätte und der Motorradfahrer in einem Abstand von 0.17 - 0.27 cm in
Schräglage am Auto vorbeigefahren wäre. Der Gutachter hielt im Gutachten auf S.
7.
(oben) fest, es habe lediglich die situative Einschätzung des Motorradfahrers
zur Annahme geführt, dass der verfügbare Platz nicht zum Kreuzen reiche. Es hat
ja tatsächlich gereicht. Der Gutachter führte dazu vor der Vorinstanz (AS 373)
aus, wenn man mit einem Motorrad eine Kurve fahre und es komme ein Fahrzeug
entgegen, könne man nicht genau wissen, dass man da noch 20 - 30 cm zur
Verfügung habe. Wenn es so eng werde, sage der Körper, man müsse reagieren, ein
normalroutinierter Fahrer würde abbremsen.
Es ist in Bezug auf die Position des
Personenwagens eine Ergänzung wichtig: Wie aus Abb. 14 und 25 des Gutachtens
(AS 203 und 213) ersichtlich, war der unmittelbare rechte Strassenrand für den
PW ungehindert befahrbar. Lediglich auf der Höhe des Wassersammlers, der sich
gemäss Abb. 15 und Abb. 27 des Gutachtens (AS 203, 214) am rechten Strassenrand
befand, soll es dem Beschuldigten gemäss den Ausführungen des Gutachters vor
Obergericht nicht möglich gewesen sein, ganz rechts zu fahren, da sonst die
Karosserie des Personenwagens beschädigt worden wäre. An dieser Stelle befand
sich das Auto, als der Motorradfahrer erstmals vom Beschuldigten erblickt wurde
und zwischen den beiden Fahrzeugen eine Entfernung von 46.5 m (33 m + 13.5 m)
bestand. Unmittelbar danach und insbesondere in der darauffolgenden
Kreuzungsphase hätte der Beschuldigte aber wieder, wie dies vom Gutachter vor
Berufungsgericht explizit bestätigt worden ist, auch mit dem Reifen ganz rechts
an den Strassenrand fahren können, womit noch 27 cm mehr Platz zum Kreuzen
vorhanden gewesen wären, als dies der Gutachter auf S. 7 (Abb. 8 und 9) angenommen
hatte. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er das nach dem Erkennen
des entgegenkommenden Motorrades auch tatsächlich so gemacht hat. Da sich die
Räder auf jeder Seite 3 cm innerhalb der Karosserie befinden (siehe Abb. 8 und
9, Gutachten S. 7), hätte sich damit das ganze Fahrzeug inkl. Spiegel auf der
eigenen Fahrbahnhälfte von 2 m befunden und es wäre auch nicht – wie das die
Vorinstanz angenommen hat – um 2 cm in die Gegenfahrbahn hineingeragt. Wäre der
Personenwagen mit dem rechten Reifen am Strassenrand gefahren, hätte er inkl.
linker Spiegel 1.86 m beansprucht (der rechte Spiegel von 0.13 m und 3 cm der
Karosserie hätten rechts über den Strassenrand geragt). Bei einem seitlichen Reifen-Abstand
von 0 - 14 cm zum rechten Strassenrand blieb der Personenwagen also vollständig
auf seiner Fahrbahnhälfte von 2 m. Diese Berechnungen zeigen auch, dass der
Beschuldigte selbst auf der Höhe des Wassersammlers nicht die andere
Fahrbahnhälfte beanspruchen musste.
Zu Gunsten des Beschuldigten muss von
seinen eigenen Aussagen ausgegangen werden: Er war mit dem 18-jährigen PW mit
seinen Eltern in ruhiger Fahrt mit ca. 35 km/h unterwegs. Unmittelbar nachdem
der Beschuldigte den Motorradfahrer auf der Höhe des Wassersammlers erblickt
hatte, fuhr er ganz am rechten Strassenrand und ging vom Gas, wodurch sich die
Geschwindigkeit des bergaufwärts fahrenden Fahrzeuges reduzierte. Die Aussagen
des Beschuldigten werden gestützt durch den tatsächlichen Ablauf der
Ereignisse: Obwohl enge Verhältnisse herrschten und der Motorradfahrer knapp
1.
m vom Strassenrand und in der Kurve in Schräglage fuhr, konnten die
beiden Fahrzeuge kreuzen. Es ist nicht erstellt, dass das Auto des
Beschuldigten jemals in die Fahrbahnhälfte der Gegenfahrbahn geragt hätte,
wobei selbst das objektiv nicht geschadet hätte, da die Abbildungen im
Gutachten S. 7 zeigen, dass das Kreuzen auch in diesem Fall möglich gewesen
wäre. Es ist mit dem Gutachter davon auszugehen, dass der Motorradfahrer in der
Annahme, der Platz sei für das Kreuzen zu eng, voll abbremste. Er hatte so
heftig abgebremst, dass das Hinterrad gemäss den Ausführungen des
Sachverständigen vor Berufungsgericht mindestens über eine längere Zeit
blockierte und der Privatkläger in der Folge abstürzte.
Der Vorhalt in der Anklage, der
Beschuldigte sei ungenügend rechts gefahren, er habe sich nicht an den rechten
Strassenrand gehalten, ist nicht erstellt. Insoweit besteht mit der Vorinstanz
ein übereinstimmendes Beweisergebnis. In Bezug auf das Nichtanpassen der
Geschwindigkeit ist folgendes Beweisergebnis festzuhalten: Der Beschuldigte
fuhr mit ca. 35 km/h und ging vom Gas, womit die Geschwindigkeit im Zeitpunkt
des Kreuzens unterhalb von 35 km/h gelegen haben musste (der Beschuldigte fuhr
bergwärts, als er vom Gas ging). Für den in der Anklage formulierten Vorhalt,
es habe der korrekt talwärts fahrende Motorradfahrer als Folge der vom
Beschuldigten nicht ausreichend reduzierten Geschwindigkeit eine Bremsung
einleiten müssen, gibt es keinen Beweis.
In Anbetracht dieses klaren Beweisergebnisses
kann die Frage, ob es in Bezug auf den Vorhalt des ungenügenden Rechtsfahrens
aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes überhaupt zu einem anderen
Resultat hätte kommen können, offengelassen werden.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Der Vorhalt des ungenügenden
Rechtsfahrens ist nicht nachgewiesen und kann nicht als Grundlage für eine
Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung dienen. Dieses Resultat
entspricht jenem der Vorinstanz. Es wird nachfolgend darauf nochmals einzugehen
sein.
2.
Zu prüfen ist der von der Vorinstanz
bejahte Vorhalt des Nichtanpassens der Geschwindigkeit. Dieser Vorhalt bezieht
sich gemäss Anklageschrift auf die Fahrt des Beschuldigten «beim Erblicken des
entgegenkommenden Motorradlenkers» (AKS Ziff. 1), nicht hingegen – wie dies vom
Vertreter des Privatklägers vor Obergericht behauptet wurde – auf die Fahrt des
Beschuldigten vor dem Kurvenbereich, d.h. vor der ersten Reaktionsmöglichkeit
auf den Motorradfahrer.
Der Beschuldigte war mit ca. 35 km/h bergwärts
langsam unterwegs und ging vor dem Kreuzen mit dem Motorrad noch vom Gas, was
zu einer noch tieferen Geschwindigkeit führte. Es ist nicht zu erkennen,
inwiefern bei diesem Beweisergebnis der Beschuldigte die Geschwindigkeit den
Verhältnissen nicht angepasst haben sollte, zumal die Vorinstanz in US 19
gleichzeitig die vom Privatkläger mit dem Motorrad talwärts gefahrene und
deutlich höhere Geschwindigkeit von 56 km/h als angemessen bezeichnete.
Die Annahme der Vorinstanz, der bergwärts fahrende Beschuldigte hätte bis zum
Stillstand abbremsen müssen, ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird –
unzutreffend.
Die Vorinstanz begründet ihren
Schuldspruch vorab damit, das Fahrzeug des Beschuldigten habe selbst bei
rechtsbündigem Fahren noch 2 cm auf die Gegenfahrbahn geragt, weshalb er den
erforderlichen Zwischenraum zum Kreuzen nicht habe gewähren können, womit er
eine Gefahrenlage geschaffen und dadurch sein Vortrittsrecht als bergwärts
fahrendes Fahrzeug nach Art. 45 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)
verloren habe. Diese Argumentation ist falsch:
-
Wie aus dem Gutachten S. 7
(Abb. 8 und 9) ersichtlich, ist die Fahrzeugbreite 2.02 m von Spiegelende
zu Spiegelende. Wenn aber das Fahrzeug mit dem rechten Rad am Strassenrand
fährt, ragt der rechte Spiegel über den Strassenrand und der linke Spiegel
nicht über die eigene Fahrbahnhälfte von 2 m hinaus (auf Abbildung 8 kann das
Fahrzeug noch max. 27 cm weiter rechts am Strassenrand fahren; dann benötigt
die Karosserie noch 1.73 m plus 1 Spiegel (0.13 m) = 1.86 m).
-
Der Gutachter kommt zum
Schluss, dass im vorliegenden Fall ein Kreuzen dieser beiden Fahrzeuge
problemlos möglich war (Gutachten S. 13 lit. i), wenn der PW mit seinem
äussersten Punkt höchstens bis zur Strassenmitte gelangt war; und das war
gemäss obiger Berechnung möglich bei einem Abstand Rad-Strassenrand zwischen 0
- 14 cm.
-
Aber selbst bei der Annahme
des Gutachters in Abb. 8 und 9 (S. 7), der PW sei mit dem Rad 27 cm und mit der
Karosserie 24 cm vom rechten Strassenrand gefahren, war ein Kreuzen mit einem
mit 47 - 56 km/h und mit einem Strassenabstand von 0.95 cm fahrenden Motorrad
möglich.
-
Es ist aber nach dem
Grundsatz «in dubio pro reo» und aufgrund des Fehlens von objektiven
Anhaltspunkten für ein anderes Resultat davon auszugehen, dass der Beschuldigte
mit seinem PW möglichst knapp am rechten Strassenrand fuhr. Zu Recht hat denn
auch die Vorinstanz den Vorhalt des ungenügenden Rechtsfahrens verneint.
Fazit: Die Einschätzung der Vorinstanz (US 19), es habe der
Beschuldigte mit seinem Fahrzeug den erforderlichen Zwischenraum beim Kreuzen
nicht gewähren können und er habe dadurch eine Gefahrenlage geschaffen, ist
daher nicht zutreffend. Wie oben zitiert, war die Situation zwischen dem PW und
dem Motorrad aufgrund des Gutachtens unter der Annahme des Rechtsfahrens des PW
sogar so, dass ein Kreuzen problemlos möglich war.
Der von der Vorinstanz zitierte Art. 45
SVG war vom Strassenverlauf her grundsätzlich anwendbar; es handelt sich um
eine 4 m breite Bergstrasse mit einem Gefälle von 10 % im Kreuzungsbereich
(Gutachten S. 3). Dieser Art. 45 SVG stellt Regeln auf für:
a) ein schwieriges (aber mögliches)
Kreuzen (Abs. 1 Satz 2);
b) ein unmögliches Kreuzen (Abs. 1 Satz
3).
Der zweite Fall ist vorliegend nicht
relevant, da ein Kreuzen möglich war. Es ist aber nach dem vorliegenden
Beweisergebnis auch der erste Fall nicht gegeben, da nach obigem Beweisergebnis
bei korrekter Fahrweise die beiden Fahrzeuge kreuzen konnten, ohne die Fahrzone
des anderen beanspruchen zu müssen (Nina Rindlisbacher, in: Marcel Alexander
Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 45 SVG N 11).
Aber selbst wenn die Annahme der
Vorinstanz, der Personenwagen des Beschuldigten habe auch bei rechtsbündigem
Fahren aufgrund der Fahrzeugbreite mit Spiegel von 2.02 m über seine
eigene Fahrzone von 2 m um 2 cm hinausgeragt, richtig wäre (was sie aber nicht
ist), war die Schlussfolgerung, der Beschuldigte habe damit seine
Vortrittsberechtigung nach Art. 45 Abs. 1 SVG verloren (US 19), nicht
zutreffend. Wenn ein breites Fahrzeug korrekt bergwärts gefahren wird und es zu
einer schwierigen Kreuzungssituation kommt, so greift die Regel von Art. 45
Abs. 1 Satz 2 SVG. Das heisst, das abwärtsfahrende Fahrzeug (auch wenn es das schmalere
ist) ist vortrittsbelastet und hat – falls nötig – rechtzeitig anzuhalten.
Diese Verpflichtung des talwärts Fahrenden zum Anhalten geht auf die Überlegung
zurück, dass dem abwärts Fahrenden das Wiederanfahren leichter fällt als dem
aufwärts Fahrenden und er eine bessere Übersicht über die Fahrbahn hat und
daher müheloser am Fahrbahnrand manövrieren kann (BGE 85 IV 41, E. 2). Das galt
auch für den talwärts fahrenden Privatkläger auf dem Motorrad. Nur der
Vollständigkeit halber: Die Einschränkung von Art. 38 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung
(VRV, SR 741.11), wonach die Kreuzungsregel nach Art. 45 SVG nur bei
«gleichartigen Fahrzeugen» gelte, kommt hier von vornherein nicht zum Tragen,
da diese nur zur Anwendung kommt, wenn die Fahrzeuge im Sinne von Art. 45 Abs.
1.
Satz 3 SVG nicht Kreuzen können und eines der Fahrzeuge zurückfahren muss.
Zu keinen anderen rechtlichen
Schlussfolgerungen führt die vom Vertreter des Privatklägers vor Obergericht
zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (6B_801/2015 vom 22.2.2016,
6B_432/2013 vom 12.12.2013,6B_126/2017 vom 1.6.2017,6B_51/2012 vom 3.4.2012).
Diesen Entscheiden lag im Unterschied zum vorliegenden Fall eine Kollision
zweier Fahrzeuge zugrunde und auch in Bezug auf die Fahrpositionen und die
Fahrgeschwindigkeiten unterscheiden sich die Fälle grundlegend von der
vorliegenden Ausgangslage (so war in 6B_801/2015 die Fahrt eines
Fahrzeuglenkers an der Mittellinie und mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h in
einer Kurve zu beurteilen). Ebenso wenig kann das ebenfalls von der
Privatklägerschaft herangezogene Urteil 6B_309/2016 vom 10. November 2016 als
einschlägig bezeichnet werden. In diesem Fall wurde der Motorradlenker
unvermittelt mit einer Gefahrensituation konfrontiert, da die verurteilte
Beschwerdeführerin mit ihrem Personenwagen aus einem Stoppfeld in die vom
Motorradlenker befahrene Strasse einbog, worauf der Beschwerdegegner mit einer
Schreckbremsung reagierte, was als zwar nicht optimale, aber naheliegende
Reaktion qualifiziert wurde und kein Mitverschulden des Beschwerdegegners zu
begründen vermochte. Auch aus dieser ganz anders gelagerten Konstellation mit
einem offensichtlichen Fehlverhalten der vortrittsbelasteten Beschwerdeführerin
lässt sich nichts zu Lasten des Beschuldigten ableiten, der – wie bereits
ausführlich dargelegt – als korrekt bergwärts fahrender Lenker
vortrittsberechtigt war.
3.
Zusammenfassend ist der Beschuldigte
aus folgenden Gründen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung, begangen
durch die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des ungenügenden Rechtsfahrens, evtl.
des Nichtanpassens der Geschwindigkeit, freizusprechen:
3.1
Der Beschuldigte ist nach dem
vorliegenden Beweisergebnis am rechten Strassenrand gefahren. Es gibt keinen
Beweis für die Unterstellung in der Anklageschrift, er sei zu weit links
gefahren.
3.2
Der Beschuldigte fuhr mit einer
Geschwindigkeit von ca. 35 km/h bergwärts. Es ist dies eine der konkreten
Situation angepasste Geschwindigkeit. Er ging vor dem Kreuzen mit dem
Privatkläger vom Gas, was zu einer Geschwindigkeitsreduktion führte. Der
Beschuldigte war nicht verpflichtet, in dieser Situation abzubremsen und ein
solches Bremsmanöver hätte im Übrigen nach der hypothetischen Kausalität an der
Reaktion des Motorradfahrers auch nichts geändert. Es gibt des Weiteren keinen
Nachweis für ein schwieriges Kreuzen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Satz 2
SVG. Der Eventualvorhalt in der AKS, der Motorradfahrer habe zufolge nicht
ausreichend reduzierter Geschwindigkeit des Beschuldigten bremsen müssen, ist
nicht erstellt.
3.3
Soweit dem Privatkläger das Kreuzen
subjektiv als schwierig erschienen war (so die Mutmassung des Gutachters auf S.
7.
oben), war er als talwärts fahrender Fahrzeuglenker zur Reduktion der
Geschwindigkeit und notfalls zum Anhalten verpflichtet. Er hatte dementsprechend
seine Fahrgeschwindigkeit so anzupassen, dass er auch in einer Kurve vor einem
entgegenkommenden Fahrzeug – falls nötig – anhalten konnte.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Aufgrund des vollumfänglichen
Freispruchs sind die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat
aufzuerlegen. Ein Anwendungsfall von Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO
(Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft) liegt nicht vor, da der
Privatkläger die Einleitung des Strafverfahrens weder mutwillig noch
grobfahrlässig bewirkt hat.
1.2
Der Antrag des Privatklägers auf
Zusprechung einer anteilsmässigen Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Verfahren ist abzuweisen.
1.3
Dem Beschuldigten ist eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei nicht
jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, auch zu entschädigen ist.
Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand
müssen sich als angemessen erweisen. Als Massstab bei der Beantwortung der
Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren
nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen
Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und
deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen
kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2014 vom 6.2.2015 E. 2.2 mit Hinweis auf
Urteil 6B_74/2014 vom 7.7.2014 E. 1.4.2).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der
Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung der
Parteientschädigung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7.7.2014 E. 1.3.2, ebenso 6B_74/2016
vom 19.8.2014 E. 1.3.2 mit Hinweis auf die Urteile
6B_566/2015 vom 18.11.2015 E. 2.4.2 und 6B_803/2014 vom 15.1.2015 E. 3.2.2).
Der private Verteidiger reichte vor der
Vorinstanz 12 Honorarnoten mit einem Aufwand von insgesamt 95.25 Stunden ein.
Inkl. Auslagen und MWSt werden CHF 29'803.45 geltend gemacht (vgl.
Übersicht der Honorarnoten gemäss AS 336). Er rechnete mit einem Stundenansatz
von CHF 380.00, für den Aufwand des in derselben Kanzlei tätigen
Rechtsanwaltes Dr. […] wurde gar ein Stundenansatz von CHF 500.00 geltend
gemacht (vgl. AS 339). Der Stundenansatz ist in Anwendung von § 158 Abs. 2 des
kantonalen Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) und vor dem Hintergrund, dass die
Vertretung in einem Strafverfahren ausgeübt wurde, der keine juristischen
Spezialkenntnisse erforderte, praxisgemäss auf CHF 250.00 zu reduzieren.
Der von der Verteidigung betriebene
Aufwand ist auch in Beachtung der Tatsachen, dass eine Einsprache verfasst und
ein Gutachten eingeholt worden war, mit welchem sich die Verteidigung in der
Folge auseinandersetzen musste, weit überrissen. Die Staatsanwaltschaft führte
weder Einvernahmen durch, noch machte sie einen Augenschein an Ort und Stelle.
Der Aufwand, der für die Verteidigung im vorliegenden Strafverfahren anfiel,
war weder besonders hoch noch gering. Vielmehr bewegte sich dieser im
durchschnittlichen Bereich. Der von Rechtsanwalt Nikola Bellofatto betriebene
Aufwand für Kontakte mit dem Klienten (Mails, Telefonanrufe, Besprechungen)
kann mit Blick auf den klar umrissenen Verfahrensgegenstand nicht mehr als
angemessen bezeichnet werden. Gleiches gilt für den aufgelisteten
Arbeitsaufwand für schriftliche Eingaben, bei welchen bis zu vier Arbeitsphasen
(Entwurf, Arbeit, Ergänzung und schliesslich das Finalisieren von
Stellungnahmen) differenziert und in Rechnung gestellt werden. Des Weiteren
weist die Vorinstanz zu Recht auf die rein haftungsrechtlichen und damit
verfahrensfremden Positionen (Kontakte und Abklärungen mit der Basler
Versicherungen) in der Honorarnote hin (vgl. US 23 f.), die im Strafverfahren
nicht zu entschädigen sind. Es ist bei dieser Ausgangslage ein Pauschalaufwand
nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Neben der Teilnahme an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (9:00 Uhr - 12:35 Uhr, vgl. AS 302
ff.), die inkl. Reiseweg 6 ½ Stunden in Anspruch nahm, sind weitere 23 ½
Stunden zu entschädigen, gesamthaft somit 30 Stunden zu je CHF 250.00. Inkl.
CHF 600.00 für die Auslagen sowie 8 % MWSt auf CHF 8'100.00 (= CHF 648.00)
resultieren CHF 8'748.00, die der Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren
als Parteientschädigung zu bezahlen hat.
2.
Berufungsverfahren
Die Berufung des Berufungsklägers ist
erfolgreich; der Beschuldigte wird antragsgemäss freigesprochen. Die gesamten
Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Staat aufzuerlegen.
Der Antrag des Privatklägers auf
Zusprechung einer vollen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist
abzuweisen.
Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung für das Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO).
Rechtsanwalt Nikola Bellofatto macht für
das Berufungsverfahren einen Aufwand (inkl. HV) von total 64,79 Stunden zu
einem Stundenansatz von CHF 380.00 (Rechtsanwalt Nikola Bellofatto) bzw. CHF
150.00
([…]) geltend (vgl. Übersicht der Honorarnoten, S. 2 der Faxeingabe vom
11.4
). Auch dieser Aufwand erweist sich als exorbitant hoch. Der geltend
gemachte Aufwand für E-Mails und Telefonate mit dem Mandanten ist enorm und in
seiner Summe nicht nachvollziehbar. Diverse Positionen beziehen sich auf die
Korrespondenz mit der Basler Versicherungen, beispielhaft seien die Positionen
vom 11.7.2017 (0.25 h), 12.7.2017 (0.35 h), 26.7.2017 (0.25 h), 27.7.2017 (0.65
h), 10.2017 (0.25 h), 18.1.2018 (0.55 h), 24.1.2018 (0.30 h) und vom 23.2.2018
(0.45 h) erwähnt. Diese Positionen sind nicht dem Strafverfahren zuzurechnen
und können nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt in Bezug auf die
Positionen, welche die Korrespondenz des Verteidigers mit der
Rechtsschutzversicherung des Beschuldigten erfassen (vgl. insbesondere die
Position vom 12.7.2017 zu 0.20 h sowie die beiden Positionen vom 6.10.2017 zu
je 0.20 h). Des Weiteren fällt auf, dass allein für die Berufungserklärung
(22-seitige Eingabe) ein Aufwand von knapp 3 Arbeitstagen (rund 25 Stunden)
geltend gemacht wird. In Anbetracht der Tatsache, dass in der
Berufungserklärung lediglich anzugeben ist, in welchem Umfang das
erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen im Einzelnen
verlangt werden, ohne dass hierfür eine Begründung erforderlich ist, erweist
sich dieser Aufwand als deutlich übertrieben. Dies gilt umso mehr, wenn man
berücksichtigt, dass für die Ausarbeitung des Plädoyers und die Vorbereitung
der Fragen für die HV in der Honorarnote weitere 7.45 Stunden geltend gemacht
werden (vgl. hierzu die Positionen vom 23.1.2018 mit 0.70 h, 24.1.2018 mit 2.20
h, 27.3.2018 mit 2 h, 29.3.2018 mit 1 h, 3.4.2018 mit 1.3 h sowie die Position
vom 5.4.2018 mit 0.25 h). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der
effektiv erforderliche Zeitaufwand für die Kenntnisnahme von standardisierten
verfahrensleitenden Kurzverfügungen pro
Position (auch unter Berücksichtigung der Orientierung des Klienten) im Bereich
von 5 Minuten anzusiedeln ist, hierfür von der Verteidigung aber übersetzte
Zeiten geltend gemacht werden (vgl. beispielsweise die Positionen vom
27.11.2017
mit 0.25 h, 12.12.2017 mit 0.25 h, 9.3.2018 mit 0.45 h, 15.3.2018
mit 0.25 h sowie die Position vom 6.4.2018 mit 0.35 h).
Auch in Bezug auf das Berufungsverfahren
ist bei dieser Ausgangslage der angemessene Aufwand ermessensweise
festzusetzen. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Obergericht (8:30
Uhr - 11:40 Uhr) sind inkl. Reiseweg 6 Stunden und 10 Minuten zu entschädigen.
Für den weiteren Aufwand, namentlich für eine Besprechung mit dem Klienten, die
Berufungserklärung sowie das Verfassen des Plädoyers, wobei der Verteidiger
hierzu auf die bereits von ihm vor erster Instanz ausgearbeiteten Eingaben und
Unteralgen zurückgreifen konnte, sind rund 14 weitere Stunden hinzuzuzählen, so
dass ein Aufwand von pauschal 20 Stunden zu je CHF 250.00 (= CHF 5'000.00) zu
entschädigen ist. Die Auslagen sind mit pauschal CHF 150.00 zu
berücksichtigen. Inkl. MWSt, nämlich 7,7 % MWSt auf CHF 2'575.00 (=CHF
198.
) sowie 8 % MWSt auf CHF 2'575.00 (= CHF 206.00), ist dem
Beschuldigten eine Parteientschädigung von total CHF 5'554.30 zuzusprechen,
zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Demnach wird in Anwendung von Art. 379
ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 429
Abs. 1 lit. c StPO erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 5. Juli 2017 vom
Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (AKS Ziff. 2) freigesprochen
worden ist.
2.
Der Beschuldigte wird zudem vom Vorwurf
der fahrlässigen Körperverletzung (AKS Ziff. 1) freigesprochen.
3.
Dem Beschuldigten, vertreten durch
Rechtsanwalt Nikola Bellofatto, wird eine Parteientschädigung von total CHF
8'748.00 (inkl. Auslagen und MWSt) für das erstinstanzliche Verfahren und eine
Parteientschädigung von total CHF 5'554.30 (inkl. Auslagen und MWSt) für das
obergerichtliche Verfahren zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
4.
Der Antrag des Privatklägers B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, wonach der Beschuldigte ihm für
das erstinstanzliche Verfahren eine anteilsmässige und für das obergerichtliche
Verfahren eine vollständige Parteientschädigung zu bezahlen habe, wird
abgewiesen.
5.
Die Kosten des erstinstanzlichen und
obergerichtlichen Verfahrens trägt der Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker