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Entscheid

STBER.2017.74

mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfacher Menschenhandel, mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, mehrfache wiederholt

16. Mai 2018Deutsch240 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. A.____ (thailändische

Staatsangehörige, im Folgenden: Beschuldigte) betrieb seit ca. 2004 bis zur

polizeilichen Intervention am 25. August 2015 an der [Strasse] in Balsthal den

Salon «[...]», in welchem thailändische Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter ihre

Dienste anboten.

2. Die Strafverfolgungsbehörden der

Kantone Bern und Luzern führten seit 2014 mehrere Verfahren wegen

Menschenhandels gegen Beschuldigte thailändischer Herkunft. Nach deren

Erkenntnissen organisierten und finanzierten die Drahtzieher potentiellen

Opfern die erforderlichen Papiere, ein kurzzeitig gültiges Schengenvisum, sowie

den Flug. Die jeweiligen thailändischen Sexarbeitenden würden, nach Erhalt des

Visums, in verschiedene europäische Länder verschoben und sodann in Bordellen

ausgebeutet. Ihnen würden horrende Visum-Schulden (bis CHF 30'000.00)

verrechnet, die sie mittels ihren Einkünften aus der Prostitution abarbeiten

müssten. Die Prostituierten müssten in der Regel dem Bordell an sieben Tagen

während 24 Stunden für die Freier zur Verfügung stehen, freie Tage gebe es

kaum. Die Bordellbetreiber beanspruchten von den Einnahmen in der Regel 50 %,

zudem seien Abgaben zu leisten für Verpflegung und Internetwerbung. Neben

diesen Abgaben an die Bordellbetreiber müssten bei der Schlepper-Organisation

noch die erwähnten Schulden zurückbezahlt werden. So dauere es in der Regel

rund ein Jahr, bis eine Prostituierte auch nur einen Franken für sich oder ihre

Familie in Thailand verwenden könne. Im Zuge der genannten Ermittlungen gab es

auch Aussagen und Verdachtsmomente gegen den Salon [...] und dessen

Betreiberin, die Beschuldigte. Gestützt auf einen entsprechenden

Hausdurchsuchungsbefehl und einen Vorführbefehl wurde der Salon [...] am 25.

August 2015 polizeilich durchsucht. Die Beschuldigte wurde in der Folge

verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen

Strafvollzug (vgl. Ausführungen in der Strafanzeige vom 31. August 2015:

Register 2.1. der Staatsanwaltschaft Seiten 001 ff. insbesondere 015 f.; im

Folgenden 2.1./001 ff.).

3. Mit Anklageschrift vom 18. Juli 2016

(1.4./001 ff.) wurden die Akten dem Amtsgericht von Thal-Gäu überwiesen zur

Beurteilung der Beschuldigten wegen der Vorhalte des mehrfachen

Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen

Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, der

mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im

Wiederholungsfall, des Verbrechens und des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

4. Am 6. April 2017 fällte das

Amtsgericht von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:

«1. Das Verfahren

gegen A.____ wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen seit August 2013 bis 5. April

2014, wird infolge Verjährungseintrittes eingestellt, ohne Ausscheidung von

Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Anklageziffer 7.).

2. A.____ wird vom

Vorhalt des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel,

angeblich begangen zwischen Juli 2015 und August 2015, freigesprochen, ohne

Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung

(Anklageziffer 6.).

3. A.____

hat sich schuldig gemacht

- des mehrfachen

Menschenhandels, begangen ca. im März / April 2011 und ca. Mitte / Ende Juni

2014 (Anklageziffer 1.1. und 1.2.);

- der mehrfachen

Förderung der Prostitution, begangen zwischen ca. März / April 2011 bis 25. August

2015 (Anklageziffer 2.1. bis 2.19.);

- der mehrfachen

Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht, begangen

zwischen ca. März / April 2011 bis 25. August 2015 (Anklageziffer 3.);

- der mehrfachen

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im

Wiederholungsfall, begangen zwischen ca. März / April 2011 bis 25. August 2015

(Anklageziffer 4.);

- der mehrfachen

Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, begangen zwischen

Oktober 2014 bis 25. August 2015 (Anklageziffer 5.);

- der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen von 6. April

2014 bis 25. August 2015 (Anklageziffer 7.).

4. A.____

wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten;

b) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je

CHF 30.00;

c) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen

Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

5. Der von A.____ vom 25. August 2015 bis zum 6. April

2017 ausgestandene Freiheitsentzug von 590 Tagen wird an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

6. A.____ wird zur Sicherung des weiteren Strafvollzugs im

vorzeitigen Strafvollzug belassen.

7. Die nachstehenden bei A.____ sichergestellten

Vermögenswerte werden eingezogen und sind, soweit möglich, zu verwerten und der

Erlös an die Verfahrenskosten anzurechnen, ansonsten zu vernichten:

Anzahl Objekt Aufbewahrungsort

1 Roter

Stoffbeutel mit Uhr KAPO SO

Goldschmuck,

Uhr TAG Heuer

etc.

(HD-Nr. 9e/6)

8. Die

bei A.____ sichergestellte Barschaft in der Höhe von CHF 1‘500.00 wird

eingezogen und der Beschuldigten an die Verfahrenskosten angerechnet.

9. Die

nachstehenden sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind zu

vernichten:

Anzahl Objekt Aufbewahrungsort

1 Schmetterlingsmesser KAPO

SO

(HD-Nr.

18/6a)

10. Die

nachstehenden sichergestellten Gegenstände werden als Beweismittel eingezogen

und in den Akten respektive am jeweiligen Aufenthaltsort belassen:

Anzahl Objekt Aufbewahrungsort

diverse Papierware

mit diversen Notizen KAPO SO

(HD-Nr.

3/5a)

1 Notizblock

mit Ziffern und Beträgen KAPO SO

(HD-Nr.

4/4)

1 Agenda/Kalender

(HD-Nr. 9d/6) KAPO SO

1 Couvert,

lautend auf A.____, Bei den Akten

mit

Kündigungsandrohung

Mietobjekt

(HD-Nr. 3/1)

1 Krankenbescheinigung

Brust-OP, lautend auf A.____,

in

thailändischer Schrift (HD-Nr. 3/6) Bei den

Akten

diverse Quittungen

betreffend Zahlungen Mietzins

(aus

PW [...],Honda, rot) Bei den Akten

11. A.____

hat der Privatklägerin F.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

Olten, eine Genugtuung von CHF 12‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit

19. Februar 2015 zu bezahlen.

12. A.____ wird für den Schaden, der F.___ durch die

strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

13. A.____ hat der Privatklägerin D.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, eine Genugtuung von CHF 20‘000.00

zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. Januar 2015 zu bezahlen.

14. A.____ wird für den Schaden, der D.___ durch die

strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

15. A.____ hat der Privatklägerin E.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Sol

othurn,

eine Genugtuung von CHF 25‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit

1. November

2013

zu bezahlen.

16. A.____ wird für den Schaden, der E.___ durch

die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar

erklärt.

17. A.____ hat der Privatklägerin G.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Eveline Roos, Solothurn, eine Genugtuung von CHF 4‘000.00 zuzüglich Zins

zu 5 % seit 15. Oktober 2014 zu bezahlen.

18. A.____ wird für den Schaden, der G.___ durch

die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

19. A.____ hat der Privatklägerin C.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Claudia Erbini, Luzern, eine Genugtuung von CHF 4‘000.00

zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. April 2011 zu bezahlen.

20. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.____

für den Zeitraum vom 26. August 2015 bis 14. Oktober 2015, Rechtsanwalt

Matthias Miescher, Solothurn, wird auf CHF 10‘569.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, wobei die

Entschädigung bereits bezahlt worden ist (Verfügung vom 28. Oktober 2015).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

21. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.____

für den Zeitraum vom 14. Oktober 2015 bis 7. Januar 2016, Rechtsanwalt

Andreas Miescher, Solothurn, wird auf CHF 5‘992.95 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, wobei die

Entschädigung bereits bezahlt worden ist (Verfügung vom 1. Februar 2016).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art.

135 Abs. 4 StPO).

22. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.____

seit dem 7. Januar 2016, Rechtsanwalt Christian Werner, Olten, wird auf

CHF 37‘298.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

23. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von F.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, wird auf

CHF 8‘864.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 3‘404.50 (Differenz zu vollem Honorar),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

24. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von D.___ für den Zeitraum vom 29. September 2015 bis

22. November 2016, Rechtsanwältin Serife Can, Solothurn, wird auf

CHF 5‘061.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1‘886.25 (Differenz zu

vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten

erlauben.

25. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von D.___ für den Zeitraum seit 22. November 2016,

Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, wird auf CHF 4‘042.40 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

26. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von E.___ für den Zeitraum vom 9. Dezember 2015 bis 22.

November 2016, Rechtsanwältin Serife Can, Solothurn, wird auf CHF 2‘645.80

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im

Umfang von CHF 1‘008.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

27. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von E.___ für den Zeitraum seit 22. November 2016,

Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, wird auf CHF 4.41.55 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

28. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von G.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, wird auf

CHF 7‘918.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschuldigten erlauben.

29. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Claudia Erbini, Luzern, wird auf

CHF 10‘425.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2‘733.50 (Differenz zu

vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten

erlauben.

30. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 10‘000.00, total CHF 22‘000.00, hat A.____ zu bezahlen.»

5.1 Gegen das Urteil liess die Beschuldigte am 24. Mai 2017 die

Berufung anmelden (Akten Richteramt Thal-Gäu Seiten 380 f., im Folgenden: TG AS

380 f.). Gemäss Berufungserklärung vom 3. Oktober 2017 werde das

erstinstanzliche Urteil wie folgt teilweise angefochten: Sie sei von den

Vorhalten des mehrfachen Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der

Prostitution, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in

Bereicherungsabsicht und der mehrfachen Vergehen gegen das BetmG

freizusprechen. Das Strafmass sei entsprechend anzupassen. Angefochten seien

auch die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungsforderungen und die

Haftbarerklärungen für Schadenersatz. Letztlich seien auch die Kosten- und

Entschädigungsfolgen neu zu beurteilen.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017

erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung in Bezug auf das

Strafmass, beantragt werde die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

5.2 Damit ist das erstinstanzliche

Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 1: Teileinstellung

des Vorhalts der Übertretung des BetmG wegen Verjährung;

-

Ziffer 2: Freispruch vom

Vorhalt des Vergehens gegen das BetmG ohne Kostenausscheidung gemäss AKS Ziffer

6;

-

Ziffer 3 (teilweise):

Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

ohne Bewilligung im Wiederholungsfall gemäss AKS Ziffer 4 zwischen März 2011

und 25. August 2015 und wegen Übertretung des BetmG gemäss AKS Ziffer 7 vom 6.

April 2014 bis 25. August 2015;

-

Ziffern 7 (Einziehung und

Verwertung), 8 (Sicherstellung von CHF 1'500.00 und Anrechnung an die von der

Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten), 9 (Einziehung und Vernichtung)

und 10 (Einziehungen als Beweismittel);

-

Ziffern 20 bis 29

(teilweise): Höhe der den amtlichen Verteidigern und unentgeltlichen

Rechtsbeiständen zugesprochenen Entschädigungen.

In Bezug auf Ziffer 5 der Anklage

(Abgabe von Methamphetamin an die Privatklägerin 1 und «H.___») erfolgte kein

Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(US 33), woran das Berufungsgericht aufgrund des Verschlechterungsverbots

gebunden ist (BGE 139 IV 282 E. 2.5).

6. Mit Schreiben vom 9. März 2018 liess

die Privatklägerin C.___ mitteilen, sie wolle nicht weiter am Verfahren

teilnehmen und verzichte auf ihre Stellung als Privatklägerin im Zivil- und

Strafpunkt.

Erwägungen

II. Übersicht

1.

Beteiligte Personen

Im vorliegenden Verfahren gibt es

folgende Personen, die beteiligt sind (mit Angabe ihrer Rollen gemäss

Strafanzeige, verwendet werden im Folgenden die verwendeten Spitznamen):

-

Die Beschuldigte A.____;

-

I.___, Freund der

Beschuldigten;

-

J.___, soll den Salon «[...]

Massage» in der [...] geführt und von «[...]» Sexarbeiter/innen bezogen haben;

-

K.___, Transsexuelle: Soll

in [...] zwei Salons betrieben und Sexarbeiter/innen an die Beschuldigte

weitergegeben haben;

-

L.___, soll einen Salon in [...]

betrieben und eine Sexarbeiterin an die Beschuldigte abgegeben haben;

-

M.___, soll einen

professionellen Betäubungsmittelhandel aufgezogen und solche an die

Beschuldigte verkauft haben;

-

N.___, soll Crystal Meth an

die Beschuldigte verkauft haben;

-

Privatklägerinnen:

·

F.___,

Transvestit/Transsexuelle (Privatkläger 1 bzw. Privatklägerin 1, von der

Polizei am 18.2.2015 im Salon [...] angetroffen);

·

D.___, (Privatklägerin

2, am 25.8.2015 im Salon [...] angehalten);

·

E.___, (Privatklägerin

3, am 25.8.2015 im Salon [...] angehalten);

·

G.___, (Privatklägerin

4, am 25.8.2015 im Salon von «J.___» angehalten);

·

C.___, (Privatklägerin

5, in den Verfahren anderer Kantone als ehemalige Sexarbeiterin im Salon [...] ermittelt,

hat sich im Berufungsverfahren als Privatklägerin zurückgezogen);

-

Weitere, nicht

identifizierte Sexarbeiter/innen:

«H.___» (Transvestit),

«EE.___», «T.___»; «V.___», «Z.___» (Ladyboy), «Y.___», «BB.___», «OO.___», «X.___»,

«AA.___2», «AA.___3», «DD.___», «CC.___», «LL.___».

2.

Rechtskräftige Schuldsprüche

Neben der mehrfachen Übertretung des

BetmG durch Kauf, Besitz und Konsum von Thai-Pillen (Methamphetamin) und Crystal/Ice

(Methamphetamin) ist die Beschuldigte wegen mehrfacher Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Wiederholungsfall betreffend

die folgenden Personen rechtskräftig schuldig gesprochen (Tatzeit zwischen ca.

März/April 2011 und 25.8.2015):Die fünf Privatklägerinnen «E.___», «D.___», «F.___»,

«G.___» und «C.___» sowie folgende Sexarbeiter/innen: «Z.___», «DD.___», «Y.___»,

«T.___», «V.___», «X.___», AA.___2», «AA.___3», «O.___», «BB.___», «CC.___», «EE.___»,

«H.___» und «LL.___».

III. Förderung der Prostitution gemäss Art.

195.

lit. c StGB

1.

Vorhalt (generell)

Unter Ziffer 2. der Anklagschrift wird

der Beschuldigten vorgehalten, sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ab ca.

März/April 2011 bis zum 25. August 2015 mehrfach der Förderung der Prostitution

schuldig gemacht zu haben, indem sie als Geschäftsführerin des Salon [...] das

sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatkläger/innen sowie weiterer, namentlich

nicht mehr näher identifizierbarer weiblicher und männlicher Personen

(insgesamt 19 Personen), welche weder über eine Aufenthalts- noch eine

Arbeitsbewilligung verfügt hätten, insofern verletzt habe, als sie die

Geschädigten verbindlichen Regeln bezüglich der in ihrem Studio geltenden

Prostitutionsmodalitäten unterworfen habe. Diese Regeln hätten üblicherweise

gelautet,

-

der

Beschuldigten die Hälfte ihrer Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit

abzugeben (50/50-Regelung);

-

der

Beschuldigten von ihrem hälftigen Einnahmenanteil zusätzliches Entgelt für die

Verpflegung von mindestens CHF 100.00 pro Woche abzugeben;

-

sich

allfälligen Freiern jeden Tag rund um die Uhr zur Verfügung zu halten und diese

zu bedienen (24/7 Standby-Regelung);

-

eine fixe

Reihenfolge in der Bedienung der Freier einzuhalten;

-

im

Zusammenhang mit den zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen vorgeschriebene

Preise einzuhalten;

-

zumindest

teilweise die Verhandlungen der Beschuldigten zu überlassen.

Die Sexarbeiter/innen hätten zwar

(zumindest konkludent) zugestimmt, bei der Beschuldigten zu den von ihr

diktierten Prostitutionsmodalitäten anzuschaffen. Allerdings habe es sich dabei

um eine der Situation geschuldete, rein faktische Zustimmung gehandelt, welche

unerheblich sei, zumal es die betreffenden Sexarbeiter/innen im Sex-Studio der

Beschuldigten nicht in der Hand gehabt hätten, frei und eigenverantwortlich

über ihre Prostitutionstätigkeit zu bestimmen.

Die seit vielen Jahren in der Schweiz

fest ansässige, mit einer Niederlassungsbewilligung C ausgestattete und in der

hiesigen Thai-Rotlichtszene als Studio-Betreiberin und Arbeitgeberin gut

etablierte bzw. vernetzte Beschuldigte habe sich in einer sozialen und

wirtschaftlichen Machtposition gegenüber den von ihr beschäftigten

Sexarbeiter/innen, welche ihr ohne finanzielle Eigenmittel und legalen

Aufenthaltstitel sowie in Ermangelung von Kenntnissen hinsichtlich der hiesigen

sprachlichen, kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten unterlegen bzw.

ausgeliefert gewesen seien, befunden. Die betreffenden Prostituierten hätten –

einmal in der Schweiz – keine andere Möglichkeit gehabt, als sich der

(illegalen) Prostitution hinzugeben, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und

ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend komme hinzu, dass die fraglichen

Sexarbeiter/innen aufgrund ihres Alters und ihrer sozialen Stellung kulturell

bedingt Respekt, Gehorsam, Dankbarkeit und Loyalität geschuldet hätten, was ein

Aufbegehren gegen die Prostitutionsmodalitäten zusätzlich erschwert habe.

Aus diesen Gründen hätten die fraglichen

Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter bei der Ausübung der Sexarbeit keine andere

Wahl gehabt, als die freiheitsbeschränkenden Weisungen der Beschuldigten zu

befolgen. Andernfalls hätten sie ihre Entlassung riskiert, wodurch sich ihre

Zwangslage noch verschärft hätte. Bestenfalls wären sie in einem anderen

Sex-Salon untergekommen, wo allerdings aufgrund kartellähnlicher Absprachen der

Studiobetreiberinnen in der Thai-Szene (weitgehend) identische

Arbeitsbedingungen geherrscht hätten. Infolgedessen seien die betreffenden

Sexarbeiter/innen in ihrer Entscheidung, ob und wie sie bei der Beschuldigten

die Prostitution ausüben wollten, nicht mehr vollständig frei und somit in

ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt gewesen. Die Beschuldigte habe

folglich wissentlich und willentlich den Ort, die Zeit sowie diverse weitere

Umstände der Prostitution bestimmt und somit die Handlungsfähigkeit der Sexarbeiter/innen

beeinträchtigt resp. dies zumindest billigend in Kauf genommen.

Anschliessend werden die Vorhalte unter

den Ziffern 2.1 bis 2.19 der Anklage bezüglich der einzelnen Sexarbeiter/innen

konkretisiert.

2.

Straftatbestand

Nach Art. 195 lit. c StGB (früher Art.

195.

Abs. 3 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit

Geldstrafe bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich

prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit überwacht

oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt.

Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle

Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf. Die Bestimmung schützt sowohl Personen davor, gegen ihren

Willen dazu gebracht zu werden, sich zu prostituieren, als auch die

Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten. Der

Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten Kuppelei

und Zuhälterei auf Fälle einschränken, in denen der Täter die aufgrund einer

Unterlegenheit bzw. Abhängigkeit verminderte Handlungsfreiheit des Opfers

ausnützt (BGE 129 IV 79). Von der Bestimmung wird somit erfasst, wer sich der

Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt,

deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit

im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen

zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein

gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann,

so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will,

nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende

Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76

E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen).

Der Tatbestand der Überwachung der

Prostituierten bei ihrer Tätigkeit erfasst Fälle, in welchen Prostituierte

aufgrund dieser Überwachung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden und

ihre Tätigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben können.

Überwachung bedeutet auch die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die

Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft

über die Tätigkeit abzulegen (BGE 125 IV 369 E. 1). Es genügt nicht, wenn

jemand eine Prostituierte nur beschützt, ohne sie in ihrer Tätigkeit in

irgendwelcher Form zu beherrschen. Wegen Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder

anderer Umstände der Prostitution macht sich nur strafbar, wer sich der

Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt,

ihre oder seine Handlungsfreiheit einzuschränken und in Einzelfällen bestimmte

Verhaltensweisen zu erzwingen; «andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu

bezahlende Preis oder der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (Nicht-)

Verwendung eines Kondoms. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass

Druck ausgeübt wird, dem sich das Opfer nicht ohne weiteres entziehen kann, so

dass seine Entscheidung über die Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei

ist (BGE 125 IV 269 E. 1, 126 IV 76 E. 2). Dabei entspricht die Druckausübung

der Machtposition, die der Täter gegenüber der Sexarbeiterin ausübt. Eine

Druckausübung liegt insbesondere vor, wenn eine externe Bestimmung von Einzelfragen,

die mit der Sexarbeit in Zusammenhang stehen, erfolgt. Insbesondere das

Festlegen oder das Einhalten genauer Zeitpläne, das Anbieten des Körpers der

Sexarbeiterin samt Bestimmung der durchzuführenden sexuellen Praktiken oder

Alkoholkonsumvorgaben führen zum Bejahen einer tatbestandsmässigen

Zuhälterstellung. Vorausgesetzt ist, dass sich die Sexarbeiterin diesem Druck

nicht einfach entziehen kann und dadurch ein vom Täter angestrebtes Verhalten

erreicht wird (Jositsch/Drzalic: «Strafrechtliche Beurteilung erotischer

Etablissements», in: AJP/PJA 2/2015 S. 316 ff. 3.2.2. und 4.). Die Tatsache,

dass sich die Sexarbeiterinnen auch freiwillig bei den jeweiligen Arbeitsorten

melden können, wird nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt, weil die Überwachungsmassnahmen

oder die Kontroll- bzw. Druckausübung trotzdem bestehen können und die

Sexarbeiterinnen diese beispielsweise aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes in

Kauf nehmen müssen (Urteil des Bundesgerichts 1P.247/2005 vom 9.6.2005 E. 3.4).

In jenen Fällen, in denen die Tatbestandsmässigkeit verneint wurde, waren

hingegen die Freiheit in der Kundenwahl, hinsichtlich der sexuellen Praktiken

und die Möglichkeit, am jeweiligen Arbeitsort präsent zu sein, ohne der

Sexarbeit nachzugehen, d.h. ohne dem Kunden zur Verfügung stehen zu müssen,

ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 6S.765/1999, in: SJZ 96/2000 S. 277,

der für Bordelle auf BGE 126 IV 82 bzw. auf BGE 126 IV 82 für Sauna-Clubs Bezug

nimmt).

Ob unzulässiger Druck im Sinne der

Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich somit nach den Umständen des

jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hielt die Strafbarkeit für gegeben im

Falle von Animierdamen, deren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert

wurden und die aufgrund der Rahmenbedingungen (obligatorische Zimmermiete,

Forfaits) ihren Lebensunterhalt nur durch Prostitution verdienen konnten. Daran

änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten

Verdienst behalten konnten (Urteile 6S.446/2000 vom 29.3.2001 E. 3 und 6S.570/1997

vom 9.10.1997 E. 2, besprochen von Hans Wiprächtiger: Aktuelle Praxis des

Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, in: ZStrR 117/1999 S. 146 f.). Für die

Erfüllung des Tatbestandes von Art. 195 lit. c StGB spielt es keine Rolle, ob

die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird. So nahm das

Bundesgericht etwa ein tatbestandsmässiges Handeln an bei Animierdamen, die zur

Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gezwungen waren, sich zu prostituieren, die

dabei einen genauen Zeitplan zu befolgen hatten und denen der Ort ihrer

Tätigkeit und die Kundschaft vorgeschrieben waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2015

vom 26.11.2015 E. 3.3 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil des

Kassationshofs 6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2). Das Bundesgericht bestätigte

ferner die Verurteilung des Betreibers eines «Begleitservices», der die

angestellten Prostituierten zu praktisch permanenter Einsatzbereitschaft

verpflichtete und sie ständig durch Chauffeure überwachen liess, die auch das

Geld einzogen (BGE 125 IV 269 E. 2 S. 271 f.). Schliesslich bejahte das

Bundesgericht die Förderung der Prostitution bei einem Täter, der ausländische

Prostituierte illegal in die Schweiz brachte, diese und bereits illegal in der

Schweiz sich aufhaltende Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in

Saunas und Nachtclubs vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und

überwachte, den Erlös ihrer Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon

wieder auszahlte, sowie ihnen Darlehen gab, die sie abarbeiten mussten (Urteil

6P.162/2001 vom 22.3.2002 E. 6).

Nicht gegen aArt. 195 Abs. 3 StGB

verstiess hingegen der Geschäftsführer eines Saunaclubs, der sich damit

begnügte, von den Prostituierten Eintritt und einen

Gewinnanteil von 40 % zu verlangen. Zwar war eine verbindliche Preisliste

erlassen worden, und die Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der

Geschäftsführung aushändigen, doch war ihre (Bewegungs-)Freiheit ansonsten

nicht weiter eingeschränkt. Sie erhielten ihren Verdienst nach Abzug der

Gewinnbeteiligung am Ende jedes Arbeitstages ausbezahlt (BGE 126 IV 76 E. 3 S.

81.

f.). Das Führen eines Bordells alleine erfüllt somit den Tatbestand nicht.

Zur Erfüllung des subjektiven

Tatbestandes muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver

Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, d.h. der Täter muss zumindest in Kauf

nehmen, dass er die sexuelle Handlungsfreiheit der betroffenen Person

beeinträchtigt. Die Handlungsmotive sind im Rahmen von Art. 195 lit. c StGB

nicht relevant.

3.

Würdigung

3.1

Privatkläger 1 (F.___)

3.1.1

Beweiswürdigung

3.1.1.1

Unter Ziffer 2.18 der

Anklageschrift wird hinsichtlich des Privatklägers 1 präzisiert, dieser habe

zwischen ca. Mitte Oktober 2014 bis zum 18. Februar 2015 im Salon [...] gearbeitet

und habe weder über eine Aufenthalts- noch über eine Arbeitsbewilligung

verfügt. Zu den von ihm einzuhaltenden Prostitutionsmodalitäten hätten die

aufgeführten Regeln gehört, so:

-

der

Beschuldigten die Hälfte ihrer Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit abzugeben

(50/50-Regelung);

-

der Beschuldigten

von ihrem hälftigen Einnahmenanteil zusätzliches Entgelt für die Verpflegung

von mindestens CHF 100.00 pro Woche abzugeben;

-

sich

allfälligen Freiern jeden Tag rund um die Uhr zur Verfügung zu halten und diese

zu bedienen (24/7 Standby-Regelung);

-

eine fixe

Reihenfolge in der Bedienung der Freier einzuhalten;

-

im

Zusammenhang mit den zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen vorgeschriebene

Preise einzuhalten;

-

zumindest

teilweise die Verhandlungen der Beschuldigten zu überlassen.

Darüber hinaus habe der Privatkläger 1

unmittelbar nach seiner Ankunft mit der Arbeit beginnen müssen, keine Freitage

und Pausen nur beziehen dürfen, wenn keine Freier zugegen gewesen seien. Aus

dem hälftigen Anteil aus dem erzielten Einkommen habe er neben CHF 150.00 für

die Verpflegung pro Woche zusätzlich CHF 100.00 für Internetwerbung abgeben

müssen. Freier habe er nicht ablehnen dürfen. Er habe zusätzlich unentgeltlich

Hausarbeiten verrichten müssen, habe keinen Kontakt zu Sexarbeiter/innen

ausserhalb des Etablissements der Beschuldigten pflegen dürfen und auf privaten

Kontakt mit Freiern verzichten müssen.

3.1.1.2

Die Beschuldigte liess vor

Amtsgericht die Unverwertbarkeit diverser Einvernahmen, darunter auch

Einvernahmen der Privatklägerinnen, wegen Verletzung der Teilnahmerechte gemäss

Art. 147 StPO geltend machen.

3.1.1.2.1

Die Parteien haben das Recht,

bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu

sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit bei

polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159 (Art. 147 Abs. 1

StPO). Die Parteien oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der

Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne

Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf

eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem

Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör,

insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen

werden kann (Abs. 3). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses

Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet

werden, die nicht anwesend war (Abs. 4).

Im Untersuchungs- und Hauptverfahren

gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der

Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen

durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und

einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen durch die

Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die

Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1

StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft

durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen

bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO;

Urteil 6B_217/2015 vom 5.11.2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; BGE

139.

IV 25 E. 4.2 S. 29 f.; ferner Urteil 6B_760/2016 vom 29.6.2017 E. 3.2.2

mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden

sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet

werden, die nicht anwesend war.

Das spezifische Teilnahme- und

Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs.

1.

lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art.

108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs.

1.

StPO) eingeschränkt werden (BGE 141 IV 220 E. 4 f. S. 227 ff.; 140 IV 172 E.

1.2.1

S. 174 f.; 139 IV 25 E. 4.2 S. 30). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder

im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der

Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143

IV 397 E. 3.3.1 S. 402 f. mit Hinweis auf Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen

Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 824; Dorrit/Schleiminger/Mettler, in:

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 147

StPO N 11; Olivier Thormann, in: Code de procédure pénale suisse, 2011, Art.

147.

StPO N 14). Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person

es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen

(zum Konfrontationsanspruch Urteil 6B_522/2016 vom 30.8.2016 E. 1.3, mit

Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung

der Beweiserhebung aus (Urteil 6B_1178/2016 vom 21.4.2017 E. 4.3 mit

Hinweisen).

Die Partei- und Teilnahmerechte der

Beschuldigten bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bilden

nach der Rechtsprechung einen Ausgleich zur starken Stellung der

Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und zur eingeschränkten nochmaligen Erhebung

von im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweisen (Art. 343 Abs. 3 i.V.m.

Art. 350 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.3). Sie sind im Einklang mit der

Regelung von Art. 101 Abs. 1 StPO zum Akteneinsichtsrecht der beschuldigten

Person auszulegen. Danach kann die Staatsanwaltschaft im Einzelfall prüfen, ob

sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit

bestehen. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des

Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten

rechtfertigt noch keinen Ausschluss von den Einvernahmen (BGE 141 IV 220 E. 4.4

S. 229; 139 IV 25 E. 5.5.4.1 S. 34, mit zahlreichen Hinweisen).

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen

Verfahrenshandlungen der Behörden wendet, gegen welche er im

Untersuchungsverfahren nicht opponiert hat, setzt er sich in Widerspruch zu

seinem eigenen Verhalten. Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz

von Treu und Glauben, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu

verzichten und diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Dabei

muss sich der Beschuldigte das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen

lassen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 406 mit weiteren Hinweisen).

Das Recht auf Teilnahme an

Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt allerdings nur in demjenigen

Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht

beansprucht, Partei ist. Die beschuldigte Person kann mithin an Einvernahmen

von anderen beschuldigten Personen gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO nur

teilnehmen, wenn diese anderen Personen im gleichen Verfahren wie sie selbst

beschuldigt werden. Der Anspruch der beschuldigten Person auf Teilnahme an

Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt hingegen nicht in getrennt

geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen. Dies hat das Bundesgericht

in BGE 140 IV 172 E. 1.2 klargestellt und in den Urteilen 6B_1021/2013 vom 29.

September 2014 E. 3.2 und 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2 bestätigt.

In getrennt geführten Verfahren kommt den beschuldigten Personen im jeweils

anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Die Einschränkung der

Teilnahmerechte von beschuldigten Personen in getrennten Verfahren im Vergleich

zu mitbeschuldigten Personen im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit

vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Die beschuldigte

Person hat gegenüber in anderen Verfahren beschuldigten Personen nur – aber

immerhin – das Recht, mindestens einmal Fragen zu stellen. Die Aussagen von in

anderen Verfahren beschuldigten Personen können mithin nur dann zulasten einer

beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene

und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu

ziehen und Fragen an die Beschuldigten in den getrennten Verfahren zu stellen,

wobei diese Personen gemäss Art. 178 lit. f StPO als Auskunftspersonen

einzuvernehmen sind (BGE 143 IV 220 E. 4.5 und 140 IV 172 E. 1.3

mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zum früheren Recht).

3.1.1.2.2

Die Vorinstanz hat darauf

hingewiesen, dass der Beschuldigten mit Verfügung vom 22. April 2016 von der

Staatsanwaltschaft Gelegenheit geboten wurde, bis zum 15. Juni 2016 zu allen

sich bei den Akten befindlichen Berichten, Gutachten und Einvernahmeprotokollen

Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls die Wiederholung der Einvernahmen zu

verlangen (12.1.1./003). Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 (12.1.1./015 f.)

habe der amtliche Verteidiger einzig die Beweisanträge gestellt, es seien

zwischen der Beschuldigten und O.___ resp. zwischen der Beschuldigten und P.___

direkte Konfrontationseinvernahmen durchzuführen. Zur Wiederholung von

Einvernahmen habe sich der amtliche Verteidiger hingegen nicht geäussert. Er

habe damit von der Möglichkeit, eine Wiederholung der Einvernahmen zu

verlangen, nicht Gebrauch gemacht. Wenn nun an der Hauptverhandlung geltend

gemacht werde, diverse Einvernahmen seien nicht verwertbar, weil die

Teilnahmerechte verletzt worden seien, er aber zuvor, als ihm die Möglichkeit

gegeben worden sei, eben diese Einvernahmen wiederholen zu lassen oder aber

Ergänzungsfragen zu stellen, darauf verzichtet habe, seien diese Vorbringen

nicht mehr zu hören. Die Unverwertbarkeit von Einvernahmen setze denn auch

voraus, dass die Wiederholung von Einvernahmen verlangt worden sei, diese aber

abgelehnt worden sei. Vorliegend sei gar keine Wiederholung verlangt worden,

weshalb auch keine Unverwertbarkeit vorliegen könne. Infolgedessen seien

sämtliche sich in den Akten befindlichen Einvernahmeprotokolle etc., unabhängig

davon, aus welchem Verfahrens sie stammten (z.B. aus dem Verfahren vor dem

Obergericht Bern), ohne Einschränkung verwertbar (Urteilsbegründung S. 11).

Dieser Auffassung ist im Ergebnis

weitgehend zu folgen:

-

Die ersten

beiden Befragungen der Privatklägerin 1 vom 26. Mai 2015 und 12. Juni 2015

als Zeugin im Verfahren wegen Menschenhandels gegen unbekannte Täterschaft (mit

einer anderen Verfahrensnummer: STA.2015/1774; das Verfahren gegen die

Beschuldigte trägt die Nummer STA.2015.2723) fanden vor der Eröffnung des Strafverfahrens

gegen die Beschuldigte am 24. Juli 2015 (12.1.1/001) statt, so dass sich

diesbezüglich die Frage der Teilnahmerechte nicht stellen kann. Ebenso wurde

die Befragung der Privatklägerin 1 als Zeugin am 24. Juli 2015 im

Verfahren STA.2015.1774 durchgeführt. Am 7. März 2016 erfolgte ihre Befragung

als Privat-klägerin und somit Auskunftsperson in Anwesenheit der Beschuldigten

und des amtlichen Verteidigers.

-

Die Privatklägerin

2.

wurde zunächst am 25. September 2015 und am 7. Oktober 2015 als Beschuldigte

im Verfahren gegen sie wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz

(STA.2015.3199) befragt, wobei der Beschuldigten keine Parteistellung zukam.

Als sie im Verfahren gegen die Beschuldigte am 8. Februar 2016 als Privatklägerin

(Auskunftsperson) befragt wurde, waren die Beschuldigte und ihr amtlicher

Verteidiger anwesend.

-

Gleiches

gilt hinsichtlich der Privatklägerin 3: Befragungen vom 30. Oktober 2015 und

27.

November 2016 im eigenen Verfahren STA.2015.3348 als Beschuldigte wegen

Widerhandlung gegen das AuG, später erfolgte eine Befragung als Privatklägerin

am 8. Februar 2016 mit Gewährung der Teilnahmerechte der Beschuldigten.

-

Ebenso

verfahren wurde bei der Privatklägerin 4: Befragung als Beschuldigte im eigenen

Verfahren STA.2015.3185 wegen Widerhandlung gegen das AuG am 11. September

2015, 9. Oktober 2015 und 2. Dezember 2015; Befragung als Privatklägerin am 7.

März 2016 mit Gewährung der Teilnahmerechte der Beschuldigten.

-

Die ersten

Befragungen der Privatklägerin 5 fanden in den Jahren 2011 und 2012 statt, als

noch kein Verfahren gegen die Beschuldigte eröffnet war. Am 9. Dezember 2015

wurde die Privatklägerin 5 im Verfahren gegen die Beschuldigte als Zeugin befragt,

wobei der Beschuldigten die Teilnehmerechte nicht gewährt wurden (zumindest

geht weder aus dem Journal – 1.3./010 f. – noch aus der Vorladung –12.5./002 –

etwas Anderes hervor). Diese Einvernahme ist damit unverwertbar. Am 29. März

2016.

wurde sie als Privatklägerin befragt, wobei die Teilnehmerechte der Beschuldigten

gewahrt wurden.

Alle Privatklägerinnen wurden im

Verfahren gegen die Beschuldigte somit unter Wahrung der Teilnahmerechte als

Zeuginnen und Auskunftspersonen – durch die Staatsanwaltschaft, aber auch vom

erstinstanzlichen Gericht – befragt. Das der Beschuldigten zustehende

Konfrontationsrecht wurde gewahrt. Es

ist nicht ersichtlich und wird von der Beschuldigten auch nicht geltend

gemacht, dass die unverwertbare Einvernahme der Privatklägerin 5 als Zeugin vom

9.

Dezember 2015 die Erhebung von Sekundärbeweisen ermöglicht hätte, welche

ohne die unverwertbare Befragung nicht hätten erlangt werden können (Urteil des

Bundesgerichts vom 6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.1). Beweiserhebungen im

Strafprozess dienen nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der

Parteien, sondern primär der Wahrheitsfindung (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1).

Der Vollständigkeit halber sei aber auch

angemerkt, dass die betroffenen Frauen und Privatklägerinnen in den auch vom

Verteidiger als verwertbar anerkannten Aussagen keine anderen Angaben gemacht

haben als in den vorherigen Befragungen und die belastenden Angaben wiederholt

haben. Zudem gibt es objektive Beweismittel, die bei der nachfolgenden

Beweiswürdigung darzulegen sein werden. Das nachfolgende, eindeutige

Beweisergebnis wäre somit auch unter Weglassung der vom Verteidiger

kritisierten Einvernahmen nach der Eröffnung des Strafverfahrens gegen die

Beschuldigte genau gleich zustande gekommen.

3.1.1.3

Rechtskräftig festgestellt ist,

dass die Beschuldigte den Privatkläger 1 in der Zeit von Oktober 2014 bis zum

15.

Februar 2015 ohne Bewilligung beschäftigt hat. Bestritten werden teilweise

die Modalitäten der Ausübung der Prostitution.

Der Vorhalt gründet im Wesentlichen auf

den Aussagen des Privatklägers 1, die sich mit den Aussagen aller weiteren

befragten Sexarbeiter/innen, die im Salon [...] unter der Beschuldigten

gearbeitet haben, grösstenteils decken. Der Privatkläger 1 war bei der

polizeilichen Kontrolle am 18. Februar 2015 im Salon [...] ohne Aufenthalts-

und Arbeitsbewilligung angetroffen worden. Am 19. Februar 2015 bestritt er eine

illegale Erwerbstätigkeit, er sei erst am Vortag im Salon [...] angekommen und

habe nur seine Bekannte «A.___» besuchen wollen (AS 10.2.1./001 ff.).

Am 26. Mai 2015 wurde der Privatkläger 1

vom Staatsanwalt als Zeuge befragt (10.2.1./006 ff., wobei er vorweg angab, er

möchte als Transsexuelle als Frau angesprochen werden), wobei F.___

(nachfolgend Privatklägerin 1) sehr detaillierte Aussagen dazu machte, wie sie

nach Europa und in die Schweiz kam, Personen, Geldzahlungen und Orte beschrieb

und angab, wo sie bereits gearbeitet habe. Sie habe in der Schweiz ab 16.

September 2013 in verschiedenen Bordellen gearbeitet – zuerst bei «K.___» in [...]

–, bevor sie Mitte Oktober 2014 in den Salon [...] gekommen sei. Gewechselt

habe sie jeweils nach Streit mit den Betreiberinnen, die ihr das zustehende

Geld gar nicht oder zu spät oder unvollständig gegeben hätten. Wenn sie

reklamiert habe, seien ihr weniger Kunden zugeteilt worden. Sie habe dann nie

gesagt, wohin sie wechsle, dies aus Angst, dass sie sie verfolgen oder der

Polizei melden würden, womit auch gedroht worden sei. Sie sei ja illegal in der

Schweiz.

Am 12. Juni 2015 gab sie erneut als

Zeugin (10.2.1./027 ff.) ausführlich Auskunft über ihre erste

Prostitutionstätigkeit in der Schweiz im Studio von «K.___» in Oensingen. Ihren

Pass habe sie nie abgeben müssen. Sie habe dort entgegen der üblichen

50/50%-Regel sogar 60 % ihrer Einkünfte an «K.___» abgeben müssen, dafür nichts

für Essen und Internetwerbung. Sie habe sonst niemanden gekannt in der Schweiz.

Sie habe gewusst, dass sie illegal der Prostitution nachgehe, aber sie habe ja

Geld verdienen müssen und wollen. Wenn man sich in dieser Spirale befinde,

komme man nicht mehr heraus und könne nicht mehr viel selbst entscheiden. Das

heisse, wenn man in diesem Metier arbeite, habe man keine Alternativen oder

Wahlmöglichkeiten. Man müsse es so hinnehmen, wie es sich einem präsentiere (a.a.O.

S. 35 Z. 274 ff.). Man habe dort immer bereit sein müssen, um kommende Kunden

zu bedienen. Es sei verboten gewesen, das Studio alleine und ohne Erlaubnis zu

verlassen. Man habe das Studio nur in Begleitung des Freundes von «K.___»

verlassen dürfen und man habe keinen Kontakt mit Freiern ausserhalb des Studios

haben dürfen. Freie Tage habe sie keine einziehen dürfen, sie habe immer

arbeiten müssen, wenn es Kundschaft gehabt habe. Pausen seien nur dann möglich gewesen,

wenn keine Kundschaft da gewesen sei. Kunden hätten sie nicht ablehnen dürfen,

die Preise und Dienstleistungen seien vorgegeben gewesen, sie habe nicht selber

entscheiden können. So habe sie auch ungeschützten Oralverkehr machen müssen,

wenn das die Kunden verlangt hätten. «K.___» habe auch den 40%-Anteil nicht bar

ausbezahlt, diese habe das Geld direkt nach Thailand geschickt zur Abzahlung

der Schulden bei ihrer Mutter oder zurückbehalten. Alle anderen

Bordellbetreiber nachher hätten ihr das ihr zustehende Geld bar ausbezahlt. «K.___»

habe ihnen am Anfang gesagt, dass sie illegal hier seien und keine Rechte

hätten. Damit habe «K.___» sie in der Hand gehabt, sie habe Angst gehabt, zur

Polizei oder auch nur zu einem Arzt zu gehen (a.a.O. S. 044 Z. 579 ff.).

Am 16. Juni 2015 wurde Privatklägerin 1

als Zeugin zu den Geschäftspraktiken in den nächsten Etablissements – einer

Kontaktbar in Solothurn und Salons in Horw und Luzern – befragt (10.2.1./047

ff.).

Am 30. Juni 2015 gab die Privatklägerin

1.

als Zeugin erneut Auskunft (10.2.1./064 ff.), dieses Mal zu einem Salon in Trimbach

und zu den unterschiedlichen Arbeitsbedingungen in diesem Salon unter dem

Regime von «L.___» und später von deren Sohn «Q.___».

Am 7. Juli 2015 wurde die Privatklägerin

1.

als Zeugin zu ihrer Arbeit in einem Studio in Solothurn befragt (10.2.1./085

ff.).

Am 24. Juli 2015 gab die Privatklägerin

1.

gegenüber dem Staatsanwalt als Privatklägerin Auskunft zu ihrer Arbeit bei

der Beschuldigten im Salon [...] (0.2.1./100 ff.). Sie habe «A.___» angefragt,

ob sie bei ihr arbeiten könne, nach einer Bedenkzeit habe diese zugesagt und

habe sie am Bahnhof Oensingen abgeholt. Auf der Fahrt ins Studio habe ihr die

Beschuldigte die Arbeitsmodalitäten erklärt: Abgabe von 50 % der

Einnahmen, dazu CHF 150.00/Woche für das Essen und CHF 100.00/Monat für das

Internet. Zudem müsse sie jeden Morgen bis 10:00 Uhr das Badezimmer, das

Schlafzimmer und die Küche putzen. Danach müsse sie fixfertig für mögliche

Kunden bereit sein. Aber auch vorher hätte sie Kunden zu bedienen, da das

Studio jeden Tag 24 Stunden geöffnet sei. Sie habe somit an 24 Stunden jeden

Tag pro Woche für mögliche Kunden bereit sein müssen (a.a.O. S. 104 Z. 143

ff.). Nach der Ankunft habe sie sich umgezogen und sofort mit der Arbeit

begonnen, da ein Kunde gekommen sei. «A.___» habe mit dem Kunden den Preis verhandelt

und das Geld entgegengenommen. Ihr habe «A.___» dann gesagt, wie lange sie den

Kunden bedienen müsse und was dieser wolle. Später habe sie auch direkt Kunden

an der Türe abholen und mit ihnen verhandeln können. Über die Dauer der

Anstellung sei nicht gesprochen worden. Sie hätte das Studio auch verlassen

können, wenn sie eine andere Arbeit zugesagt gehabt hätte. (Auf Frage) Sie habe

jeden Tag während 24 Stunden bereit sein müssen, Kunden zu bedienen, sie habe

denn auch jeden Tag mindestens einen Kunden gehabt, Freitage habe sie nie

gehabt. Sie hätte auch bei Krankheit arbeiten müssen, sei aber nie krank

gewesen. Wenn kein Kunde da gewesen sei, habe man Pause machen können. Das Geld

von den Kunden habe man in eine Kassette gelegt und den Betrag in einem Buch

eingetragen. Jede Woche habe die Beschuldigte am Sonntag mit den

Sexarbeiterinnen abgerechnet. Die Preise seien vorgegeben gewesen, je nach

Dauer des Service. Man habe keinen Kunden ablehnen können, weil sie ja Geld

habe verdienen wollen. Was passiert wäre bei einer Ablehnung wisse sie nicht,

sie habe es nie getan. Sie habe bei «A.___» nie ungeschützte sexuelle Praktiken

anbieten müssen. Mindesteinnahmen seien nie gefordert worden. Sie habe pro

Woche nach allen Abzügen rund CHF 1‘500.00 bis 2‘000.00 bar auf die Hand

erhalten und davon rund die Hälfte in Drogen, Crystal Ice, investiert, damit

sie die Arbeit gut habe machen können. Das Studio habe sie nicht verlassen

dürfen, nur einmal habe sie einkaufen dürfen und einmal kurz auf den Parkplatz,

um im Schnee ein Foto zu machen. (Auf die Frage, wie es gewesen sei, unter

diesen Bedingungen für «A.___» zu arbeiten) Sie habe ja keine Wahl gehabt, sie

habe es machen müssen. Sie habe sich zwar eingeengt gefühlt und nicht wohl. Sie

habe aber Angst gehabt, Probleme zu bekommen, wenn sie opponiere. Nebst dem

Putzen am Morgen habe sie auch kochen müssen. Die Blätter mit den eingetragenen

Einnahmen habe «A.___» nach der Abrechnung immer vernichtet, da dies für die

Polizei ein Beweismittel hätte sein können. (Auf Frage) Die hohen Abgaben habe

sie akzeptieren müssen, da sie nun mal illegal in der Schweiz gewesen sei und

gar keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als diese Bedingungen zu

akzeptieren. Für die Abgaben habe sie bei «A.___» wohnen, arbeiten und schlafen

können. (Auf Frage) Sie habe sich schon immer unter Druck gefühlt und sich bei «A.___»

noch weniger getraut etwas zu sagen. Dies, weil sie schon in so vielen Studios

gearbeitet gehabt habe und gedacht habe, sie finde wohl kein anderes Studio

mehr zum Arbeiten. Die Betreiberinnen würden einander kennen und sich über die

Frauen austauschen. Wenn man in einem Studio negativ auffalle, spreche sich das

rasch herum und man finde keine Arbeit mehr. (Auf Frage) Im Falle einer

Polizeikontrolle habe man sagen müssen, man sei gerade zu Besuch gekommen. Es

habe auch einen Ausgang durch den Keller gegeben. Es sei nie etwas angedroht

worden für den Fall, dass man zur Polizei gehe und Anzeige mache. (Auf Frage)

Mit ihren Eltern habe sie Kontakt haben dürfen. «A.___» habe aber nicht

gewollt, dass sie mit Prostituierten von anderen Studios Kontakt habe. Wenn sie

telefoniert habe, habe «A.___» immer wissen wollen, wer am Telefon sei. Mit

Freiern hätten sie gar keinen Kontakt haben dürfen. (Auf Frage) Das Crystal Ice

habe sie bei «A.___» bezogen, diese habe es bei einer Thailänderin namens «M.___»

oder bei einem Mann, «N.___», bezogen. Ein Gramm zu CHF 300.00 habe für

ein/zwei Tage gereicht. Sie habe das benötigt, weil sie jeden Tag habe arbeiten

müssen und es auch viele Kunden gegeben habe. So sei sie nie müde gewesen.

Am 7. März 2016 wurde die Privatklägerin

1.

in Anwesenheit der Beschuldigten als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) befragt

(10.2.1./158 ff.). Sie bestätigte, die Beschuldigte habe ihr auf der Fahrt ins

Studio die Bedingungen erklärt. Es sei richtig, dass der Verteiler 50/50% allen

bekannt sei. «A.___» sei die Betreiberin gewesen und habe sie gefragt, ob sie

eine Bewilligung habe. Das habe sie verneint. Die Privatklägerin 1 bestätigte

auch die übrigen in der ersten Einvernahme getätigten Aussagen zu den

Arbeitsmodalitäten im Salon [...]: Man habe Tag und Nacht immer für Kunden

bereit sein müssen. Das sei auch in den anderen Studios so. Freitage habe sie

nicht einziehen können, sie sei hierhergekommen, um zu arbeiten, nicht um frei

zu haben. Sie sei nie krank gewesen, somit wisse sie nicht, was dann gewesen

wäre. Zu den Arbeitszeiten habe sie nichts zu sagen gehabt. Wenn sie nicht

gearbeitet hätten, hätte das «A.___» genervt. Diese habe sie aber bei der

Arbeit nicht kontrolliert. Sie hätten die Kunden – je nachdem, wer an der Reihe

gewesen sei – an der Türe begrüsst. Wer mit dem Kunden ins Zimmer gegangen sei,

habe mit ihm Preis und Arbeit vereinbart. (Auf Frage) Sie habe keinen Kunden

ablehnen können. (Auf Frage, warum nicht) Sie sei hierhergekommen, um zu

arbeiten und habe nie einen Kunden abgelehnt. Deshalb wisse sie nicht, wie «A.___»

darauf reagiert hätte. Sie habe keine ungeschützten Praktiken anbieten müssen.

Die Preise seien festgelegt gewesen: CHF 100.00 für 15 Minuten, CHF 150.00 bis

200.00

für 30 Minuten und CHF 300.00 für eine Stunde. Das sei in allen Studios

so gewesen. Sie habe das Geld abgegeben und aufgeschrieben, später habe dann «A.___»

abgerechnet. Sie habe 50 % an «A.___» abgeben müssen, dazu seien CHF 150.00/Woche

für das Essen und CHF 100.00/Monat für die Internetwerbung abgezogen

worden; dies jedes Mal. Es habe keine Preislisten gegeben und sie hätten mit

dem Kunden selbst verhandelt, die Preise seien aber klar gewesen. Das Haus

geputzt und gekocht habe sie, weil es ihre Pflicht gewesen sei, sie wohne ja

auch dort. Dafür habe sie Arbeit und Wohnung gehabt. (Auf Frage) Sie sei dort

nicht sie selbst gewesen, sie habe sich unter Druck gefühlt und verändert.

Crystal Ice habe sie konsumiert, um arbeiten zu können. Die Drogen habe sie

ausschliesslich von der Beschuldigten bezogen, der Preis sei von ihrem

Verdienst abgezogen worden. Sie habe täglich konsumiert, drei bis vier Gramm

pro Woche zu CHF 300.00 oder 400.00 pro Gramm, je nach Lieferant. (Auf Frage) «H.___»

habe mindestens einen bis zwei Monate bei der Beschuldigten gearbeitet und

ebenfalls von dieser Crystal Ice gekauft, allerdings etwas weniger als sie. (Auf

Frage) Beide hätten sie die Drogen nur bei «A.___» gekauft, sie hätten ja nicht

nach draussen gehen dürfen, das habe «A.___» nicht zugelassen. Sie habe mit

Bekannten telefonieren dürfen, aber sagen müssen, wer am Telefon sei. «A.___»

habe nicht gewollt, dass jemand von ihnen wisse. (Auf Frage) Sie habe die

Arbeitsbedingungen nicht als fair empfunden, sie habe aber nicht so einfach

gehen können, da es schwierig gewesen sei, einen anderen Arbeitsort zu finden.

(Auf Frage) Schulden aus den Drogenkäufen habe sie keine bei «A.___». (Auf

Frage) Sie seien bei der Arbeit von der Beschuldigten nie überwacht oder

kontrolliert worden. (Auf Frage) Wenn eine Sexarbeiterin rausgegangen sei, habe

sie mit der Beschuldigten dann Probleme gehabt. (Auf Frage) Es sei richtig,

dass «A.___» sie immer gefragt habe, ob sie zufrieden sei. Das habe sie bejaht,

weil sie gar nichts anderes habe sagen können, sonst hätte sie Probleme gehabt.

Vor Amtsgericht bestätigte die Privatklägerin

1.

ihre Angaben aus der Voruntersuchung (TG AS 184 ff.): Das Geld sei 50/50 %

aufgeteilt worden; am Morgen sei sie aufgestanden und habe geputzt und gekocht.

Man habe während 24 Stunden bereit sein müssen für allfällige Kunden. Die

Preise habe sie gewusst, weil es überall in etwa so gewesen sei; schriftlich

habe man nichts abgemacht. Kunden habe sie nicht ablehnen können und Freitage

habe sie keine gehabt. Sie habe das Haus nicht verlassen dürfen. Von der

Beschuldigten habe sie Crystal Ice gekauft, das Geld dafür sei von ihrem

Verdienst abgezogen worden.

Die Beschuldigte gab zu den

Arbeitsmodalitäten im Salon [...] im Allgemeinen und zur Privatklägerin 1 im

Besonderen zusammengefasst Folgendes an:

Am 19. Februar 2015 erklärte sie, der Privatklägerin

1.

sei bei ihr zu Besuch gekommen. Sie wisse nicht, was dieser arbeite und dass

er sich illegal in der Schweiz aufhalte (10.1./001 ff).

Am 26. August 2015 (Hafteinvernahme)

sagte sie aus, die beiden bei ihr angetroffenen Thailänderinnen seien nicht

immer bei ihr. Manchmal gingen diese weg und sie wisse nicht wohin. Von diesen

nehme sie manchmal CHF 1‘000.00 für eine Woche, manchmal auch gar nichts.

Manchmal seien sie auch nur dort und arbeiteten nicht. Sie habe mit diesen

bezüglich Arbeit (Lohn, Arbeitszeiten) keinerlei Vereinbarungen. Das

Etablissement sei von 12:00 bis 02:00 Uhr geöffnet. Die Privatklägerin 2 sei

seit rund einem Jahr bei ihr, sei aber nicht immer da; sie komme und gehe.

Diese habe für sie gearbeitet, habe aber keine Bewilligung. Sie bekomme von den

Einnahmen der Privatklägerin 2 gemäss Abmachung 50 %, putze und mache aber den

Haushalt dafür. Die Anderen müssten nichts machen. (Auf Fotovorlage) Sie

erkenne den Privatkläger 1 (dieser wird anschliessend als Frau angesprochen).

Sie habe die Privatklägerin 1 im letzten Oktober in Olten abgeholt und sie sei

bis im Februar bei ihr geblieben. Sie seien Freundinnen. Die Privatklägerin 1

habe bei ihr als Prostituierte gearbeitet, angemeldet habe sie die Privatklägerin

1.

bei den Behörden nicht. Auch mit ihr habe sie 50/50 % abgemacht und CHF 150.00

pro Woche, als diese alleine bei ihr gearbeitet habe. Das Studio habe von 12:00

Uhr bis 02:00 Uhr geöffnet gehabt, aber wenn ein Kunde ausserhalb dieser Zeiten

gekommen sei, habe man ihn genommen. Für das Internet habe diese nichts

bezahlen müssen. Sie habe der Privatklägerin 1 nicht gesagt, wie sie bei den

Verhandlungen mit den Kunden vorgehen müsse (Preise, Reihenfolge etc.). Es sei

richtig, dass sie ihr gesagt habe, Kontakte nach aussen seien nicht gut, sie

habe sie aber zu nichts gezwungen. «H.___» sei ein Transvestit und nur eine

Woche bei ihr gewesen und er habe davon rund zwei Tage gearbeitet, dieser habe

viel getrunken. Es sei richtig, «E.___» und «D.___» hätten auch bei ihr

gearbeitet, aber nicht alle vier gleichzeitig. Diese hätten auch nicht immer

gearbeitet, sondern viel Alkohol getrunken, gegessen und geschlafen. Sie hätten

es schön bei ihr gehabt und sie habe alles putzen müssen. (Auf Frage nach den

Drogenverkäufen an die Privatklägerin 1 und «H.___») «H.___» habe ja nur drei

Wochen bei ihr gelebt und kaum gearbeitet. Sie habe ihm dann halt doch etwas

Crystal Ice verkauft. Ebenso habe sie der Privatklägerin 1 Drogen verkauft, die

habe ja auch gearbeitet. Sonst habe sie an niemanden verkauft. Sie selbst habe

auch Drogen genommen. Sie habe die Drogen von einem jungen Thai mit Spitznamen «N.___»

gehabt. Sie wisse, dass es falsch sei, was sie mache. Sie brauche aber das Geld

der Frauen, um ihre Rechnungen zu bezahlen. Und wenn sie jemand um Hilfe bitte,

könne sie nicht nein sagen. Sie habe ihnen helfen wollen. Dann wohnten sie gut

bei ihr und seien schwierig wieder los zu werden.

Am 7. September 2015 wurde sie zum

Drogenkonsum befragt (10.1./020): Sie beziehe das Crystal Ice von «N.___» (CHF

300.00

pro Gramm) oder von «M.___» (CHF 400.00). Sie habe für die Frauen

auch Crystal Ice gekauft, diese hätten ihr Geld aus der Arbeit ja bei ihr

gelagert. Dies seien die Privatklägerin 1 und «H.___» gewesen.

Gegenüber der Polizei gab die

Beschuldigte am 24. September 2015 an (10.1./066 ff.): Die Öffnungszeiten seien

von 10:00 bis 02:00 Uhr gewesen, sie habe aber immer geöffnet, wenn jemand

gekommen sei. Die ihr jetzt vorgelegte Werbung aus dem Internet mit

durchgehenden Öffnungszeiten sei nicht mehr korrekt. Arbeitsregelungen habe es

bei ihr nicht gegeben. Die Frauen hätten 50 % des Verdienstes abgegeben und CHF

50.00

bis 100.00 pro Woche für den Aufenthalt. (Auf Frage) Ja, die Privatklägerin

1.

habe als Spezialregelung CHF 150.00 pro Woche abgeben müssen. Zudem habe

diese geputzt, wenn sie selbst keine Kraft mehr dazu gehabt habe. (Auf Frage)

Ja, es sei richtig, dass sie CHF 100.00 pro Monat für Internetwerbung verlangt

habe. Sie habe für die bei ihr arbeitenden Frauen aber keine spezielle

Internetwerbung gemacht, nur für den Salon. (Auf Frage) Die Privatklägerin 1

habe freiwillig manchmal geputzt und habe auch freiwillig ausserhalb der

Öffnungszeiten Kunden bedient. (Auf Frage) Den Aufenthaltsstatus der bei ihr

arbeitenden Frauen habe sie nie überprüft. (Auf Frage) Die Arbeitsregelungen

habe sie der Privatklägerin 1 nicht erklären müssen, die habe sie gekannt. Sie

habe keine Preislisten gehabt, die Frauen hätten mit den Kunden selbst

verhandelt. Die Preise hätten sich herumgesprochen gehabt, sie habe dazu nichts

mehr sagen müssen. Die Frauen hätten das Geld selbst eingezogen und dann in

eine Büchse gelegt. Sie hätten das Geld freiwillig bei ihr deponiert. (Auf

Frage) Die Frauen hätten sich bei ihr frei bewegen können, sie habe es sogar

befürwortet, wenn diese ab und zu aus dem Haus gegangen seien. (Auf Frage) Es

sei richtig, die Privatklägerin 1 habe viel Ice konsumiert. Sie hätten das

gemeinsam eingekauft. (Auf Frage) Die Frauen hätten jeden Freier ablehnen

können, das hätte keine Konsequenzen gehabt. Die Privatklägerin 1 habe sich

sicher andernorts unter Druck gefühlt, aber nicht bei ihr. Sie sei wie eine

Mutter zur Privatklägerin 1 gewesen. Das habe diese auch so gesagt. Diese sei

auch mit «E.___» und «D.___» zusammen im Ausgang gewesen. Die Frauen hätten das

Studio immer verlassen können. (Auf Frage) Die Preise seine davon abhängig

gewesen, was die Frauen mit dem Freier abgemacht hätten. Die Abgabe von 50 %

werde überall so gehandhabt. Ja, sie habe es den Frauen überlassen, ob und wann

sie arbeiten wollten. (Auf Frage) Sie habe nicht nur von den Abgaben der Frauen

gelebt, ihr Freund habe sie auch unterstützt und sie habe auch Möbel verkauft.

(Auf Frage) Abgerechnet worden sei in der Regel einmal pro Woche, manchmal auch

zweimal pro Woche, je nach finanziellen Verhältnissen der Frauen.

Am 8. Oktober 2015 wurde die

Beschuldigte zur Privatklägerin 2 befragt (AS 093 ff.) und gab u.a. an, es sei

nicht richtig, von einem 24-Stunden-Betrieb zu reden. Wenn jemand ausserhalb

der Öffnungszeiten geläutet habe, habe sie die Frauen gefragt, ob sie Lust

hätten. Auch habe sie die Reihenfolge der Frauen bei der Bedienung und die

Leistungen nicht bestimmt. Das hätten die Frauen abgemacht. Sie selbst sei

allenfalls auf der Treppe gesessen und habe mitgeholfen wegen der Sprache. (Auf

Frage) Es sei gelogen, wenn von einem 24 Stunden-Standby während sieben Tagen

geredet werde. Die Frauen hätten jederzeit weggehen können. Sie habe das auch

befürwortet, weil es viele Leute auf engem Raum gewesen seien. Sie selbst habe

auch die ganze Hausarbeit gemacht. Nach 02:00 Uhr habe sie die Frauen immer

gefragt, ob sie wollten. Sie habe diese auch nie geweckt. Die Privatklägerin 2

habe nie um Erlaubnis fragen müssen, um wegzugehen. (Auf Frage) Bezüglich der

Preise habe sie nur bei Stammkunden Vorgaben gemacht. Auch falsch sei die

Aussage der Privatklägerin 2, sie habe Oralsex machen müssen. Sie habe immer

gesagt, die Frauen sollten die Kunden mit Kondom bedienen. Sie habe die Frauen

auch nie beschimpft, wenn ein Kunde reklamiert habe. (Auf Frage) Die Frauen

hätten auch nichts an Internetwerbung und Essen zahlen müssen. Sie habe einfach

die 50 % bezogen, damit habe sie Steuern, Miete, Strom, Rechnungen bezahlt. (Auf

Frage) Jede Frau habe ihr eigenes Zimmer gehabt. Diese hätten aber keine Sorge

getragen, sondern sogar Eier an die Fenster geworfen. (Auf Frage) Die Privatklägerin

2.

hätte jederzeit das Studio wechseln können, diese habe aber immer gesagt, es

sei nirgends so gut wie bei ihr. Die Privatklägerin 1 habe ihr am 18. Februar

2015.

befohlen, falsch auszusagen: Sie habe sagen müssen, die Privatklägerin 1

sei nur zu Besuch da.

Am 13. November 2015 (AS 146 ff.)

bestätigte die Beschuldigte, dass die Privatklägerin 1 ihr 50 % des

Verdienstes habe abgeben müssen. Für Essen und Internetwerbung habe diese nur

etwas bezahlen müssen, wenn keine anderen Frauen da gewesen seien, ab und zu so

CHF 50.00. Sie habe die Privatklägerin 1 gern gehabt, von «H.___» habe sie gar

nichts verlangt. Sie habe für die Privatklägerin 1 nicht konkrete

Internetwerbung gemacht. Die Privatklägerin 1 habe ihr in vier Monaten rund CHF

10‘000.00 eingebracht.

Am 7. Dezember 2015 erfolgte eine

Befragung zur Privatklägerin 3 (AS 180 ff.). Die Aussage der Privatklägerin 3,

sie habe CHF 150.00 für das Essen bezahlen müssen, sei falsch, sie habe nicht

bezahlen müssen. Ebenso falsch sei die Aussage, die Privatklägerin 3 habe beim

zweiten Aufenthalt ungeschützten Oralverkehr machen müssen, währenddem das beim

ersten Aufenthalt noch habe abgelehnt werden können. Sie habe immer gesagt, es

müsse ein Kondom benutzt werden. Das seien alles nur Lügen. Diese sei sicher an

schlimmeren Orten gewesen als bei ihr. Dort hätten diese Frauen schlechte

Erfahrungen gemacht, bei ihr hätten sie es gut gehabt. Das hätten ihr die Privatklägerin

2.

und Privatklägerin 3 auch so gesagt. (Auf Frage) Ja, sie habe die Frauen

benötigt, um die laufenden Kosten zu bestreiten.

Anlässlich der Schusseinvernahme am 2.

März 2016 gab die Beschuldigte zu den allgemeinen Bedingungen Folgendes an (AS

225.

ff.): Ihre bisherigen Aussagen seien richtig gewesen. Sie habe 50 % des

Verdienstes behalten, dazu CHF 100.00/Woche für das Essen. Der Salon sei nicht

rund um die Uhr geöffnet gewesen, die Frauen hätten selbst während 24 Stunden

bedienen wollen. Sie habe den Frauen dazu nichts sagen müssen. Wenn ein Freier

behaupte, der Salon sei 24 Stunden offen gewesen, wisse dieser das ja gar

nicht, der sei ja nicht 24 Stunden lang da gewesen. Die Aussagen, sie habe die

Frauen geweckt, wenn ein Kunde gekommen sei, seien falsch. (Auf Frage) Wenn in

der Internetwerbung von einer 24-Stunden-Öffnung geschrieben worden sei, dann

sei das nicht vor ihr. (Auf Frage) Die Preise hätten die Frauen mit den Freiern

selbst abgemacht. Sie habe nie jemandem gesagt, was er machen müsse, sie sei

diesbezüglich vorsichtig. Sie habe zwar ab und zu verhandelt, die Frauen hätten

sich aber auch weigern können, das zu machen, was sie ausgehandelt gehabt habe.

Wenn ein Freier behaupte, es sei immer sie gewesen, die Preis und Leistung

ausgehandelt habe, sei das gelogen. Die Preise seien CHF 100.00 für 15 oder 20 Minuten

gewesen, CHF 150.00 oder 200.00, das sei überall so. Tiefer wäre für das

Geschäft nicht gut. Die Praktiken hätten die Frauen verhandelt. Ob es

ungeschützte Praktiken gegeben habe, wisse sie nicht. (Auf Frage) Es könne

sein, dass sie den Frauen einen Preis angegeben habe, die Frauen hätten dann

aber mit dem Freier verhandeln können. Wenn ein Freier behaupte, sie habe mit

ihm CHF 1‘000.00 für eine ganze Nacht verhandelt, dann lüge er. (Auf Frage) Die

Frauen hätten machen können, was sie gewollt hätten. Jede habe jederzeit gehen

können, das wäre für sie selbst eine Erleichterung gewesen. (Auf Frage) Alle

Frauen hätten die 50 % abgegeben, für das Essen hätten nicht alle Geld

abgegeben. Ebenso nicht alle für die Internetwerbung. Die Frauen hätten den

Verdienst selbst eingetragen, sie habe das nie kontrolliert. Wenn alle Frauen

behaupteten, sie hätten Geld für das Essen abgeben müssen, sei das falsch, man

habe einander einfach geholfen. Weshalb sie von den Frauen falsch belastet

werde, wisse sie nicht. Sie habe die Frauen gern gehabt. (Auf Frage) Die Frauen

hätten immer Freitage beziehen können, sie hätten sie fragen können. Die

Reihenfolge der Bedienung hätten die Frauen unter sich selbst festgelegt. Sie

habe den Frauen gesagt, sie sollten nicht weiter erzählen, dass sie nicht

selbst die Türe öffne und das Geld entgegen nehme, weil das an anderen Orten

nicht so sei. Das Geld sei auch im Zimmer der Frauen gewesen, die hätten das

Geld immer in ihrem Zimmer unter etwas versteckt aufbewahrt. Manchmal für eine

ganze Woche und sie habe ihnen vertraut. Die Frauen hätten machen können, was

sie gewollt hätten.

Am 8. April 2016 (weitere

Schlusseinvernahme) gab sie zu den konkreten Vorhalten betreffend die Privatklägerin

1.

an (AS 374 f.), sie habe diese nie nach einer Bewilligung gefragt. Die

geschilderten Arbeitsmodalitäten seien falsch, sie habe nie Internetkosten von

der Privatklägerin 1 verlangt. Diese habe die Türe selbst geöffnet und mit den

Kunden verhandelt und habe immer frei nehmen und jederzeit rausgehen können.

Sie sei dumm, die Frauen illegal beschäftigt zu haben. Sie habe den Frauen

einfach helfen wollen. Ja, sie habe das Geld der Frauen benötigt, um ihre

Rechnungen zahlen zu können. Sie habe ja auch leben müssen. Ja, sie habe diese

benötigt, da sie selbst auch krank gewesen sei.

Vor Amtsgericht bliebt die Beschuldigte

bei ihren Angaben (TG AS 167 ff.). Sie sei wie eine Mutter zu den Frauen

gewesen, habe für sie geputzt, eingekauft etc.. Natürlich habe sie Geld von

ihnen benötigt, um die Rechnungen zu bezahlen. Für das Essen hätten sie nicht

jede Woche bezahlen müssen, nur wenn wenige Kunden gekommen seien. Das Internet

habe alles in allem CHF 400.00 gekostet pro Monat. Das müsse man aufteilen.

(Angesprochen auf den Unterschied der Darstellungen zwischen den fünf

Privatklägerinnen und ihr) Sie verstehe deren Aussagen nicht, sie sei keine so

schlechte Person. Warum seien die Frauen dann immer wieder gekommen? (Auf Frage)

Sie habe nie mit den Kunden verhandelt, das hätten die Frauen alleine gemacht.

Die Preise seien allgemein bekannt gewesen, da habe sie nichts sagen müssen. Ob

sie auch ungeschützten Oralverkehr angeboten hätten, hätten die Frauen selbst

entschieden. Es sei so, dass sie den Frauen das Haus zur Verfügung gestellt

habe, um zu arbeiten, und dafür die Hälfte des Verdientes genommen habe. Sonst

habe sie gar nichts gemacht, sie sei ja im oberen Stock gewesen.

3.1.1.4

Bei der Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts ist vorweg anzumerken, dass bezüglich der Privatklägerin

1.

folgendes unbestritten ist:

-

Die

Beschäftigungsdauer vom Oktober 2014 bis zum 18. Februar 2015 ohne Bewilligung

(rechtskräftiger Schuldspruch);

-

Die Abgabe

von 50 % des Verdienstes; der Betrag musste zu Kontrollzwecken in ein Heft

eingetragen werden und das gesamte von den Kunden erhaltene Geld in eine Büchse

der Beschuldigten gelegt werden, so dass die Sexarbeiterinnen keinen Zugriff mehr

auf ihren Verdienst hatten. Die Beschuldigte rechnete zeitlich verzögert – in

der Regel jeweils einmal wöchentlich, manchmal aber auch noch später – mit den

jeweils beschäftigten Frauen ab.

-

Die

zusätzliche Abgabe von CHF 150.00 pro Woche für das Essen und CHF 100.00 pro

Monat für die Internetwerbung ist auch von Seiten der Beschuldigten mehr oder weniger

eingestanden und kann aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 und der

anderen Privatklägerinnen ohnehin als erstellt gelten.

Zu den weiteren bezüglich der Privatklägerin

1.

in der Anklage vorgehaltenen Arbeitsmodalitäten kann aus folgenden Erwägungen

grundsätzlich auf deren Aussagen abgestellt werden:

-

Sie hat sehr

detaillierte und differenzierte Aussagen gemacht zu den Arbeitsbedingungen in

den verschiedenen Etablissements, in denen sie gearbeitet hatte; dabei waren

die Schilderungen der Modalitäten im Salon [...] weniger belastend als

hinsichtlich anderer Bordelle wie zum Beispiel bei «K.___» in Oensingen. Es

wäre im Fall einer Falschaussage um einiges Leichter und auch Naheliegender, zu

allen Betreiberinnen die gleichen Ausführungen zu machen und auch allen die

gleiche Schuld zuzuweisen anstatt differenziert zu erzählen, was bei welcher

Betreiberin erlebt wurde. Es scheint auch ohne persönliches Erleben der Privatklägerin

1.

wie auch der anderen Privatklägerinnen als höchst fraglich, ob ihre

kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten genügt hätten, um bei dieser

komplexen und facettenreichen Fallkonstellation mit zahlreichen verschiedenen

involvierten Personen/Bordellen derart differenziert und konstant falsch

auszusagen. Es kann dazu auch auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im

Parteivortrag vor Amtsgericht zur Herkunft und Ausbildung der Privatklägerinnen

verwiesen werden (TG AS 226). Eine Falschaussage wäre nie derart komplex und

differenziert vorgetragen, sondern möglichst einfach gehalten worden.

-

Die Privatklägerin

1.

hat keineswegs jede Gelegenheit ergriffen, die Beschuldigte zu belasten: So

gab sie an, sie habe keine Schulden zurückbezahlen müssen, sie habe den Pass

behalten können, sie habe nach einiger Zeit auch selbst mit den Freiern

verhandeln dürfen, sie habe ungeschützte Praktiken aus eigenem Antrieb

erbracht, um Geld zu verdienen.

-

Bezüglich

des Betriebs rund um die Uhr gibt es viele objektive Beweismittel neben den

Aussagen der Privatklägerinnen: So wurde noch zur Zeit des behördlichen Ein-greifens

entsprechende Werbung gemacht («Durchgehend geöffnet»: 10.1./080 f.,2.2.3/001;

aber auch Meldung eines Freiers am 20.9.2014 um 04:42 Uhr bei der Polizei, weil

er unsanft hinaus befördert worden sei nach Ablauf der 30 Minuten:2.2.1/004;

Aussage eines Freiers: 10.2.11/004). Gleiches gilt hinsichtlich des

ungeschützten Oralverkehrs: Solcher wurde in den damaligen Veröffentlichungen

beworben («Französisch PUR», «Naturfranzösisch»: 10.1./ 166, 173, 5.2.1/009;

siehe aber auch entsprechende Foreneinträge von Freiern auf «sexy-tipp.to»: […]

und […]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Salon [...] ungeschützter

Oralverkehr angeboten wurde und von den Frauen auch erwartet wurde, dass sie

diesen praktizierten.

-

Die Aussagen

der Privatklägerin 1 sind insgesamt in sich stimmig, enthalten Schilderungen

von Gefühlen und Selbstbelastungen (wie hinsichtlich der vorsätzlichen

illegalen Erwerbstätigkeit) und auch Selbstkorrekturen.

-

Es ist kein

Grund ersichtlich, weshalb sich die Privatklägerin 1 mit falschen

Beschuldigungen strafbar machen sollte: Es ist kein Nutzen erkennbar bei einer

Falschbeschuldigung der Beschuldigten. Hätten die Frauen falsche Belastungen

vorbringen wollen, um sich Vorteile zu verschaffen, hätten sie solche wohl eher

gegen Personen erhoben, die nicht identifizierbar gewesen wären und die nicht

hätten widersprechen können, von denen hätte es im vorliegenden Fall einige

gegeben. Damit hätte keine Gefahr der Aufdeckung einer Falschaussage bestanden.

Zusätzlich kann an dieser Stelle auf die Aussagen des Zeugen R.___ – damaliger

Schweizerischer Polizeiattachée bei der Schweizer Botschaft in Thailand – vom

21.

April 2016 hingewiesen werden (10.3.1./001 ff): Erwähnenswert sei die

thailändische Unterwürfigkeit junger Menschen gegenüber älteren Menschen, aber

auch von schlechter gestellten, ländlichen Personen gegenüber gebildeten

städtischen Personen. Dies sei tief in der thailändischen Kultur verankert

(10.3.1./017). Auch aus diesem Grund liegt eine Falschbezichtigung nicht nahe.

-

Die Aussagen

der Privatklägerin 1 werden von den weiteren Frauen, die bei der Beschuldigten

gearbeitet haben und befragt werden konnten (Privatklägerinnen 2 - 5), und

den Aussagen von Freiern gestützt. Die Arbeitsmodalitäten wurden weitgehend

übereinstimmend geschildert, obwohl die Frauen zu unterschiedlichen Zeiten bei

der Beschuldigten beschäftigt gewesen waren und auch zu verschiedenen

Zeitpunkten befragt wurden.

-

Die

grundsätzlichen Arbeitsbedingungen (50/50%-Regel, 24/7-Standby, Abgaben für

Essen und Internetwerbung, Bestimmung des Preises und Dienstleistungen) wurden

auch von der Bordellbetreiberin «J___» bestätigt, vgl. Einvernahme vom 9.

September 2015 (10.2.9./012 f.): Sie habe es so gemacht, «wie es alle tun»

resp. «Das ist in allen Thai-Salons so.». «Ja, das ist so. Es ist überall

gleich.» Dementsprechend wurden von den Sexarbeiterinnen auch jeweils praktisch

die gleichen Preise genannt.

Demgegenüber sind die Aussagen der

Beschuldigten teilweise widersprüchlich (Abgaben für Essen und

Internetwerbung), ausweichend und erscheinen aus verständlichen Gründen

bagatellisierend bzw. beschönigend, indem sie sich als treusorgende Mutter der

Sexarbeiter/innen beschreibt. Sie widersprechen bezüglich der

24/7-Standby-Regelung und dem Angebot des ungeschützten Oralverkehrs den

objektiven Beweismitteln wie der von ihr veranlassten Werbung und den oben

genannten Forumseinträgen von Freiern. Obwohl sie auf die Einnahmen aus der

Arbeit der Frauen angewiesen war, sollen diese nach ihren Angaben gemacht

haben, was sie wollten. Bezüglich der Arbeitsbewilligung der Privatklägerinnen

2.

und 3 gab sie bei der Hafteinvernahme an, sie habe gewusst, dass diese

Bewilligungen benötigt hätten und keine gehabt hätten (10.1./011), später nahm

sie dieses Zugeständnis wieder zurück (10.1./097).

Insgesamt kann bezüglich der weiteren Arbeitsmodalitäten,

die der Beschuldigten hinsichtlich der Privatklägerin 1 vorgehalten werden,

folgendes Beweisergebnis festgehalten werden:

-

Beginn mit

der Arbeit unmittelbar nach der Ankunft: Dies ist gemäss Aussage der Privatklägerin

1.

erstellt, aber wie sie selbst angab, war dies auch in ihrem eigenen

Interesse.

-

24/7-Standby-Regelung

(24-Stunden-Betrieb): Diese ist nach den obigen Erwägungen aufgrund der

Aussagen und der entsprechenden Werbung nachgewiesen.

-

Keine

Freitage: Diesbezüglich sind die Angaben der Privatklägerin 1 überzeugend,

konnte sie doch genau schildern, wie sie zwei Mal das Haus verlassen durfte.

Auch die Beschuldigte liess durchblicken, sie habe den Kontakt der Frauen nach

aussen – insbesondere zu anderen Sexarbeiterinnen – nicht gewünscht. Es ist

auch nachvollziehbar, dass die Beschuldigte nicht wollte, dass sich die illegal

anwesenden und arbeitenden Sexarbeiterinnen in Balsthal blicken liessen und

allenfalls die Polizei auf sich aufmerksam machten. Das gaben denn auch viele

der Frauen entsprechend zu Protokoll. Alle Frauen geben an, sie hätten nur nach

vorgängiger Erlaubnis der Beschuldigten frei nehmen können und nur, wenn

zumindest eine andere Frau anwesend gewesen sei. Man habe dann möglichst weit

weg von [...] gehen sollen. Auch die Betreiberin «J.___» hat dies so zu

Protokoll gegeben (10.2.9./013 f.). Der Vorhalt ist nachgewiesen.

-

Pausen nur,

wenn kein Freier zugegen: Das ist grundsätzlich unbestritten, aber auch

logisch.

-

Bestimmte

Reihenfolge bei der Bedienung der Freier: Aufgrund der Angaben aller Frauen ist

dies als erstellt zu erachten. Etwas Anderes ist angesichts der Hierarchie im Salon

[...] mit der Beschuldigten als unbestrittener Chefin, ältester Person und bei

den häufigen Wechseln der Frauen auch nicht vorstellbar.

-

Halten an

festgelegte Preise: Es ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Frauen

erwiesen und auch von der Beschuldigten im Grundsatz unbestritten, dass es

grundsätzliche Regeln gab bei den Preisen (insbesondere je nach Dauer des

Services). Die umfangreichen Akten zeigen eindrücklich, dass die Preise in den

Thai-Salons fast kartellartig gleich waren: CHF 100.00 für 15 bis 20 Minuten,

CHF 150.00 bis 200.00 für 30 Minuten, CHF 300.00 für eine Stunde. Dies ergibt

sich auch aus Foreneinträgen von Freiern: 2.2.3/014, 020, 021, 026.

-

Verhandlungen

mit den Freiern mindestens teilweise von der Beschuldigten geführt: Dies ist

aufgrund der glaubhaften Angaben der Privatklägerin 1 – aber auch von Freiern

(z.B. 10.2.11/004: Er habe zwischen 2012 und 2014 immer mit der Beschuldigten

verhandelt, nie mit den Frauen direkt) – nachgewiesen (von der Beschuldigten

teilweise auch eingestanden).

-

Keine Freier

ablehnen: Die Privatklägerin 1 gab selbst an, nie einen Freier abgelehnt zu

haben, da sie auf das Geld angewiesen gewesen sei.

-

Verrichten

von unentgeltlich Hausarbeiten: Dies ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin

1.

erstellt und wurde von der Beschuldigten teilweise auch eingeräumt.

-

Kein Kontakt

zu Sexarbeiter/innen ausserhalb des Etablissements: Aufgrund der glaubhaften

Angaben der Privatklägerin 1 erstellt und auch zugestanden (s. oben).

Der angeklagte Sachverhalt ist

nachgewiesen.

3.1.2

Rechtliche Würdigung

Wenn nun diese nachgewiesenen

Arbeitsbedingungen mit den oben unter Ziffer III.2. dargelegten Grundsätzen

verglichen werden, sprechen folgende Umstände für die Erfüllung des

Straftatbestandes von Art. 195 lit. c StGB:

-

Die Vorgabe, an sieben Tagen die Woche rund

um die Uhr allfällige Kunden bedienen zu müssen, schränkt die sexuelle

Selbstbestimmung der Sexarbeiterinnen deutlich ein und führt mangels

regelmässigem Schlaf zu gesundheitlichen Schäden, was die Privatklägerin 1 mit

dem Drogenkonsum zu kompensieren versuchte. Die Sexarbeiterinnen waren

bezüglich ihrer Arbeitszeit völlig fremdbestimmt und konnten nur selten und

nach Zustimmung durch die Beschuldigte – wenn noch andere Frauen für die

Bedienung der Freier anwesend waren – das Etablissement überhaupt verlassen.

Bei der Privatklägerin 1 wurde dies im Vergleich mit anderen Frauen besonders

einschränkend gehandhabt, möglicherweise weil die Beschuldigte für sie als

«Transsexuelle/Transvestitin», welche einen anderen Typ Freier anzog, kaum

Alternativen hatte im Salon [...]. Die Sexarbeiterinnen hatten keine

Möglichkeit, am Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen,

wenn ein Freier eintraf.

-

Die von den Frauen

anzubietenden Dienstleistungen waren ebenso wie die Preise vorgegeben, wobei

sie gemäss öffentlicher Publikation insbesondere auch ungeschützten Oralverkehr

anzubieten hatten. Diese Vorgaben liessen den Sexarbeiterinnen kaum Spielraum,

teilweise wurden die Verhandlungen mit den Freiern zudem von der Beschuldigten

geführt. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Ablehnung eines Kunden zu

keinen gewalttätigen Reaktionen führte, liess die Beschuldigte die Privatklägerin

1.

bei «Regelverstössen» ihren Unmut deutlich spüren. Dazu kam die bekannte

thailändische Unterwürfigkeit von jungen Menschen gegenüber älteren Personen

wie hier der Beschuldigten.

-

Die Sexarbeiterinnen

mussten jeweils vollständig Rechenschaft ablegen über ihre Einnahmen

(Eintragung ins Heft) und diese nach der Dienstleistung der Beschuldigten

abgeben, welche dann mehr oder weniger regelmässig mit den Sexarbeiterinnen

abrechnete. Zudem kann die Abgabe von 50 % der Einnahmen nebst CHF 150.00

wöchentlich für die Verpflegung und CHF 100.00 monatlich für Internetwerbung

nur als ausbeuterisch bezeichnet werden. Die Privatklägerin 1 musste dafür überdies

noch unentgeltlich Hausarbeiten leisten und durfte keinen Kontakt pflegen zu

Sexarbeiterinnen ausserhalb des Salons [...].

-

Wohl ging die Privatklägerin

1.

vordergründig freiwillig der Prostitution nach und war zu diesem Zweck auch

in die Schweiz gekommen, ebenso verkehrte sie gegen den eigenen inneren

Widerstand, aber ohne sich aufzulehnen, ungeschützt oral, wenn die Kunden dies

«bestellten»; aber wie oben ausgeführt, war sie als mittellose und illegal

anwesende Person aus einer anderen Kultur ohne persönliche Beziehungen und ohne

Sprachkenntnisse in der Schweiz gegenüber der älteren Beschuldigten, welche seit

Jahren in der Schweiz lebte, hier gut vernetzt war und die

Niederlassungsbewilligung C besass, in einer Abhängigkeits- und

Unterordnungssituation. Zudem musste sie Geld verdienen, um ihre Familie in

Thailand zu unterstützen. Die für den Straftatbestand erforderliche soziale und

wirtschaftliche Drucksituation bzw. die Machtposition der Beschuldigten, die es

ihr erlaubte, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin 1 einzuschränken, war

demnach offenkundig gegeben. Die Aussagen der Privatklägerin 1 machen deutlich,

dass sie sich dieser Situation aus den genannten Gründen auch nicht einfach

entziehen konnte. Sie hatte in der Schweiz keinerlei Beziehungen und wäre

bestenfalls bei einem anderen Thai-Club untergekommen, in dem die gleichen

(oder noch strengere) Regeln gegolten hätten. Aufgrund dieser ausweglosen

Situation blieb ihr nichts Anderes übrig, als die gestellten Vorgaben zu

akzeptieren. Es kann im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht von einer

wirksamen Einwilligung zur Prostitution mit den vorgegebenen Modalitäten

gesprochen werden.

-

Die Beschuldigte kannte

alle diese Umstände, welche es ihr erlaubten, die sexuelle Selbstbestimmung der

Privatklägerin 1 einzuschränken und nutzte dies – über Jahre hinweg gegenüber

einer Vielzahl von Sexarbeiterinnen – zum eigenen Profit aus, indem sie

wissentlich und willentlich Ort, Zeit und Modalitäten ihrer Prostitution

bestimmte. Sie hat somit vorsätzlich gehandelt.

Insgesamt sind die Tatbestandselemente

von Art. 195 lit. c StGB allesamt erfüllt und der Schuldspruch der Vorinstanz

wegen Förderung der Prostitution hinsichtlich der Privatklägerin 1 ist zu

bestätigen. Wenn es – auch nach den Aussagen der Privatklägerinnen – sehr wohl

auch Etablissements gab, in denen sie von der Betreiberin noch mehr

eingeschränkt wurden, sind die vorliegenden Arbeitsmodalitäten doch deutlich

von den von Jositsch/Drzalic in der oben zitierten Publikation (vgl.

vorstehende Ziff. III.2.) bzw. vom Bundesgericht noch als rechtlich zulässig

umschriebenen Arbeitsbedingungen in einem Bordell entfernt. Solche Unterschiede

bezüglich der Strenge der Arbeitsbedingungen sind bei der nachfolgenden

Strafzumessung zu berücksichtigen.

3.2

Privatklägerin 2 («D.___»)

3.2.1

Beweiswürdigung

3.2.1.1

Bezüglich der Privatklägerin 2

wird der Beschuldigten in Ziffer 2.12 der Anklage für die Tatzeit zwischen ca.

Ende Juni 2014 bis 25. August 2015 neben den üblichen Arbeitsmodalitäten

(24/7-Standby-Regelung, Freitage nur nach vorgängiger Einwilligung, Pausen nur

wenn kein Freier zugegen, bestimmte Reihenfolge, Einhalten der festgelegten

Preise, teilweise Verhandlungen mit Freiern durch Beschuldigte, Abgabe von 50 %

des Verdienstes, Abgabe von CHF 150.00/Woche für Essen und CHF 100.00/Monat für

Internetwerbung) zudem die Verpflichtung, den Freiern ungeschützten Oralverkehr

anzubieten, vorgehalten.

3.2.1.2

Die Privatklägerin 2 gab in

ihren Befragungen zusammengefasst Folgendes an: Am 25. September 2015 als

Beschuldigte im Verfahren betr. Widerhandlungen gegen das AuG (10.2.2./001

ff.): Sie habe am 25. August 2015 im Salon [...] bei Eintreffen der Polizei

durch das Fenster flüchten wollen, weil sie illegal dort gearbeitet habe. Die

Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle flüchten. Sie sei am 13. Juni 2014

in die Schweiz gekommen und habe da schon gewusst, dass sie bei der

Beschuldigten arbeiten würde. Dies durch die Freundin ihres älteren Bruders,

die schon dort gearbeitet habe: «E.___» (Privatklägerin 3). Sie habe für Visum

und Reisekosten etwas mehr als 400'000.00 Baht bezahlt. Die Familie habe das

Geld zusammengelegt. Zuerst sei sie zu «K.___» gekommen für eine Woche. Dort

habe sie die Beschuldigte abgeholt. Bei «K.___» habe sie nicht gearbeitet. Bei

«K.___» habe sie eine Woche warten müssen, weil der Schleuser «S.___» noch mehr

Geld, CHF 1'500.00, verlangt habe. Dieser und «K.___» seien Geschäftspartner.

Sie habe warten müssen, bis die Beschuldigte diese CHF 1'500.00 an «S.___» bzw.

an «K.___» bezahlt gehabt habe. Die Abmachung sei gewesen, dass sie das Geld an

die Beschuldigte zurückzahle von ihrem Anteil von 50 % aus ihrem Verdienst. Vor

der Zahlung durch die Beschuldigte hätte sie nirgendwo hingehen können, sie

habe nichts gekannt. Wenn die Beschuldigte diese CHF 1'500.00 nicht bezahlt

hätte, hätte sie selbst bei «K.___» arbeiten und das abbezahlen müssen. Sie sei

dann die ganze Zeit bei der Beschuldigten gewesen. Nach «K.___» habe sie vor

der Arbeit bei der Beschuldigten noch eine Woche lang Ausflüge gemacht mit der Privatklägerin

3.

Die Beschuldigte habe sie beim ersten Mal gut empfangen und habe sich

anfänglich auch nicht bei den Frauen eingemischt; sie sei meist oben gewesen.

Sie habe selber die Türe geöffnet und eine Kollegin – «OO.____»– habe wegen der

Sprache mit dem Freier verhandelt. Neben der 50/50%-Regelung habe sie noch CHF

150.00

pro Woche für das Essen und CHF 150.00 pro Monat für Internetwerbung

bezahlt. Das Studio hätte sie jederzeit verlassen können, wenn sie gefragt

hätte und mindestens eine andere Frau da gewesen wäre. Dies aber erst, nachdem

sie die Schulden von CHF 1'500.00 zurückbezahlt gehabt habe. Nach etwas mehr

als einem Monat habe sie die Schulden zurückbezahlt gehabt. Sie habe gewusst,

dass sie illegal arbeite, sie habe das machen müssen, damit sie ihre Familie

unterstützen könne. (Auf Frage) Wenn ein Kunde gekommen sei, habe man den

nehmen müssen. Es sei ein 24-Stunden-Betrieb gewesen. Sie hätten eine Warteschleife

gehabt und wer an der Reihe gewesen sei, habe das auch machen müssen. Wenn ein

Kunde beispielsweise betrunken gewesen sei, habe man ihn ablehnen können. Das

habe sie einmal gemacht. Sie habe bei Bedarf frei nehmen können, wenn andere

Frauen da gewesen seien, und habe während der Periode nicht arbeiten müssen.

Sie habe die Beschuldigte um Erlaubnis fragen müssen, wenn sie das Haus

verlassen habe. Sie hätten die Kunden in der genannten Reihenfolge an der Türe

abgeholt und die «OO.___» oder die Beschuldigte habe dann mit dem Kunden

gesprochen, wenn sie sich nicht selbst mit ihm habe verständigen können. Alle

vier Personen hätten dort gewohnt und im gleichen Zimmer geschlafen. Die Preise

seien vorgegeben gewesen, CHF 100.00, 150.00, 200.00 oder 300.00, je nach

den Wünschen des Kunden. CHF 100.00 seien es gewesen für 15 Minuten mit Oralsex

ohne Kondom (spätere Korrektur: Ohne Kondom seien es CHF 150.00 und 200.00

gewesen). Die Beschuldigte habe das festgelegt, aber beim Geschlechtsverkehr

hätten sie sich schützen können. Sie sei damit einverstanden gewesen. Sie seien

bei der Prostitutionstätigkeit nicht überwacht worden. Wenn sie mit einer vom

Kunden gewünschten Praktik nicht einverstanden gewesen wäre, wäre einfach die

nächste in der Reihe dran gekommen. Oralsex hätte sie aber nicht gemacht, wenn

es nicht von der Beschuldigten vorgegeben gewesen wäre. Diese habe gesagt, sie

müssten es machen, weil sie sonst Kundschaft verlieren würden. Über die Preise

habe man mit den Kunden manchmal schon verhandeln können. Vorgaben bezüglich

Mindesteinnahmen habe es nicht gegeben. Das Geld hätten sie in eine Kasse getan

und diese am folgenden Tag der Beschuldigten übergeben. In einem Heft hätten

sie das aufgeschrieben. Die Beschuldigte habe selbst nichts aufgeschrieben, habe

aber gesehen, welche Kunden gekommen seien und was diese bezahlt hätten, vor

allem bei Stammkunden. Abgerechnet habe die Beschuldigte je nach Lust und Laune

ein bis zwei Mal im Monat. Sie habe dann die Hälfte erhalten abzüglich je CHF

150.00

für Essen und Internet. Pro Woche habe sie durchschnittlich etwa CHF

1'000.00 verdient vor den Abzügen. Einmal habe die Beschuldigte für sie Geld an

ihren Bruder geschickt. Sie habe gefunden, das seien hohe Abzüge, die

Beschuldigte habe ja nichts dafür gemacht. Sie habe einmal wegen der

Essenskosten vergeblich reklamiert. Die Beschuldigte habe sie nicht überwacht

bei der Arbeit, habe sie aber beschimpft bei Reklamationen von Kunden. Das habe

sie wohl gemacht, damit sie Respekt zeigten und gehorchten. Sie habe schon manchmal

heim gewollt, sie habe aber das Studio nicht wechseln können, da sie nichts

Anderes gekannt habe. So habe sie halt dort ausgeharrt. Die Beschuldigte habe

gewusst, dass sie in der Schweiz sonst keine Kontakte gehabt habe. (Auf Frage)

Die Beschuldigte habe Ice konsumiert, sie selbst nicht. Das Ice sei von einer

Frau und einem Mann geliefert worden. Wenn die gekommen seien, hätten sie im

Zimmer bleiben müssen. Die Beschuldigte habe telefonisch bestellt und die

Verkäufer seien einmal bis zweimal pro Woche gekommen. (Auf Frage) Sie habe

sich bei der Arbeit bei der Beschuldigten sehr eingeengt gefühlt und habe sehr

Angst gehabt vor dem Auftauchen der Polizei. Sie habe auch immer Angst gehabt,

die Beschuldigte schicke sie fort, wenn sie die Arbeit nicht gut mache. Deshalb

habe sie auch nie bei der Beschuldigten reklamiert.

Am 7. Oktober 2015 ergänzte die Privatklägerin

2.

– immer noch als Beschuldigte – Folgendes (10.2.2/024 ff.): Sie habe vorher

schon in Malaysia und Bangkok als Prostituierte gearbeitet. In die Schweiz habe

sie gewollt, weil die wirtschaftliche Situation in Thailand nicht gut und ihre

Familie arm gewesen sei. Da habe sie Kontakt aufgenommen mit «S.___», von dem

sie gehört gehabt habe. Dieser habe für 450'000.00 Baht das Visum und die Reise

organisiert, nicht aber die Stelle, das hätte Millionen von Baht gekostet. Das

Geld sei von der Familie zusammengelegt worden und sie habe nicht zurück

gewollt, bevor das abbezahlt gewesen sei. Die Beschuldigte habe sie bei «K.___»

wohl nicht sofort abgeholt, weil sie die CHF 1'500.00 noch habe bereit stellen

müssen von den Frauen, die bei ihr gearbeitet hätten. «K.___» habe ihr gesagt,

«S.___» wolle noch CHF 1'500.00. Sie habe das dann der Beschuldigten gesagt.

Wenn die Beschuldigte das nicht bezahlt hätte, hätte sie das Geld bei «K.___»

abarbeiten müssen. Als die Privatklägerin 3 sie im Auftrag der Beschuldigten

bei «K.___» abgeholt habe, habe diese das Geld bar an «K.___» übergeben.

Am 8. Februar 2016 gab die Privatklägerin

2.

als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) in Anwesenheit der Beschuldigten

Auskunft (10.2.2./045 ff): Zunächst bestätigte sie die Umstände der Anreise und

die von «K.___» zusätzlich geforderten CHF 1'500.00. Die Beschuldigte habe

das Geld dann der Privatklägerin 3 gegeben für «K.___». Sie wisse nicht,

weshalb die Beschuldigte das bestreite, sie wisse das ja ganz genau. Als sie

dann bei der Beschuldigten gearbeitet habe, habe sie die CHF 1'500.00

abbezahlen müssen. Wenn die Beschuldigte sage, sie habe für sie (die Privatklägerin

2) einmal 30'000.00 Baht, also etwa CHF 1'500.00, nach Thailand überwiesen, sei

dies richtig, aber etwas Anderes: Das sei von ihr verdientes Geld gewesen und

habe mit den anfänglichen Schulden von CHF 1'500.00 nichts zu tun gehabt. Die

in früheren Befragungen beschriebenen Arbeitsmodalitäten bestätigte die Privatklägerin

2, insbesondere den 24-Stunden-Betrieb. Wenn ein Kunde gekommen sei, sei dieser

bedient worden. Sie hätten immer bereit sein müssen. So hätten sie auch

geschminkt schlafen gehen müssen, damit sie jederzeit bereit gewesen wären.

Dass die Frauen abwechselnd in Reihenfolge bedient hätten, sei immer so gewesen

und von der Beschuldigten als Chefin des Betriebs sicher vorgegeben worden. Sie

habe frei nehmen können, wenn andere Frauen dort gewesen seien. Sonst habe sie

durchgehend arbeiten müssen. Sie habe die Beschuldigte aber immer fragen

müssen, wenn sie hinaus gewollt habe. Die Aussage der Beschuldigten, sie sei

öfters im Ausgang gewesen, sei völlig falsch. Sie hätten gemäss Reihenfolge dem

Kunden die Türe geöffnet und mit ihm den Preis ausgemacht, manchmal habe dies

die Beschuldigte gemacht. Ja, sie habe Kunden und spezifische Kundenwünsche

ablehnen können. Sie habe das auch getan und die Beschuldigte habe nichts

gesagt und eine andere Frau gefragt. Sie mache aber alles, ausser Analverkehr.

Je nach Preis sei auch ungeschützter Oralverkehr angeboten worden. Das habe die

Beschuldigte angeordnet, weil ihr ja das Studio gehöre. Für sie sei das in

Ordnung gewesen, sie habe das ja tun müssen. Wenn die Beschuldigte sage, sie

habe nie verlangt, dass ungeschützte Praktiken angeboten werden müssten, sei

das falsch. Nur ungeschützten Verkehr hätten sie nicht machen müssen. Die

Preise habe die Beschuldigte festgelegt. Sie habe mit dem Kunden den Preis nach

oben handeln können. Das Geld hätten sie in einen Behälter getan und in einem

Heft aufgeschrieben. Neben den 50 % habe sie jede Woche CHF 150.00 für das

Essen bezahlen müssen und CHF 150.00 pro Monat für Internetwerbung, wenn

solche gemacht worden sei. Bei den Abrechnungen habe sie das ihr zustehende

Geld immer erhalten. Mit diesen Bedingungen habe sie einverstanden sein müssen,

da sie bei der Beschuldigten gewohnt habe, das seien ihre Regeln. Während der

Menstruation und bei Krankheit hätten sie nicht arbeiten müssen. (Auf Frage)

Von den CHF 1'500.00 habe noch die andere «[…]» gewusst. Ja, sie hätten auch

die Hausarbeit machen müssen. Ja, während der Arbeit seien sie nicht

kontrolliert worden. Ja, wenn die Beschuldigte Drogen konsumiert habe, sei sie

nicht nach unten gekommen. Ja, wenn keine andere Frau dort gewesen sei, habe

man nicht raus gehen dürfen.

Vor Amtsgericht bestätigte die Privatklägerin

2.

erneut ihre Angaben (TG AS 179 ff.), so insbesondere zur «Ablösesumme» von

CHF 1’500.00, die sie bei der Beschuldigten dann habe abarbeiten müssen. Es sei

ein 24-Stunden-Betrieb gewesen: Wenn ein Kunde gekommen sei, habe man ihn

bedienen müssen. Die Beschuldigte habe ihr erklärt, dass sie 50 % sowie Kosten

für Essen und Internetwerbung abgeben müsse. Die Preise seien vorgegeben und

bekannt gewesen. Diese habe wohl die Beschuldigte als Betreiberin vorgegeben.

Man habe den läutenden Kunden an der Türe abgeholt, mit ihm je nach Zeitdauer

den Preis abgemacht, das Geld entgegengenommen und ins «Kässeli» getan. Wenn man

einen Kunden nicht verstanden habe, habe man die Beschuldigte oder eine andere

Frau beigezogen. Nachts habe sie die Beschuldigte beim Eintreffen von Kunden

auch aufgeweckt. Ob man einen Kunden auch habe ablehnen können, sei auch von

der Laune der Beschuldigten abhängig gewesen, meist habe sie gesagt, wenn ein

Kunde komme, sei er zu bedienen, es habe schon nur wenige.

3.2.1.3

Der Vorhalt der Beschäftigung

der Privatklägerin 2 im fraglichen Zeitraum ohne Bewilligung ist rechtskräftig;

sie hat also damals unter der Beschuldigten im Salon [...] gearbeitet. Vorweg

kann weiter auf die Ausführungen unter Ziffer III.3.1.1.3 hievor zur Privatklägerin

1.

verwiesen werden. Auch die Aussagen der Privatklägerin 2 sind detailliert und

imponieren keineswegs durch Belastungseifer. Sie hat auch zahlreiche

entlastende Angaben zur Beschuldigten gemacht. Ihre Angaben decken sich

weitgehend mit den Angaben der anderen Frauen und vor allem auch mit den

objektiven Beweismitteln (Werbung für 24/7-Betrieb und für ungeschützten Oralverkehr).

Zu den Modalitäten der Arbeitsausübung kann auf die vorstehende Beweiswürdigung

betreffend die Privatklägerin 1 verwiesen werden, ergänzend ist – gestützt auf

die Aussagen der Privatklägerin 2 und die objektiven Beweismittel – davon

auszugehen, dass ungeschützter Oralverkehr auch gegen geäusserte Ablehnung von

den Frauen verlangt wurde, nicht hingegen ungeschützter Geschlechtsverkehr. Im

Übrigen waren die üblichen Sexdienstleistungen anzubieten, wie sie auch in der

Werbung des Salons [...] angepriesen wurden, gewünschte spezielle Praktiken

konnten im Einzelfall abgelehnt werden.

3.2.2

Rechtliche Würdigung

Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann

vollumfänglich auf die Erwägungen in Ziffer III.3.1.2 hievor zur Privatklägerin

1.

verwiesen werden, welche ebenso für die Privatklägerin 2 Geltung haben. Der

objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 195 lit. c StGB sind erfüllt.

Ein Schuldspruch ergeht, sofern nicht eine Konsumation durch einen allfälligen

Schuldspruch wegen Menschenhandels zu erfolgen hat (vgl. nachfolgend Ziffer

IV.).

3.3

Privatklägerin 3 («E.___»)

3.3.1

Beweiswürdigung

3.3.1.1

Bezüglich der Privatklägerin 3

wird der Beschuldigten in Ziffer 2.5 der Anklage neben den üblichen

Arbeitsmodalitäten (24/7-Standby-Regelung, Freitage nur nach vorgängiger

Einwilligung der Beschuldigten und bei Anwesenheit anderer Sexarbeiterinnen,

Pausen nur wenn kein Freier zugegen, bestimmte Reihenfolge, Einhalten festgelegter

Preise, teilweise Verhandlungen mit Freiern durch Beschuldigte, Abgabe von 50 %

des Verdienstes, Abgabe von CHF 100 bzw. 150.00/Woche für Essen und CHF

100.

/Monat für Internetwerbung) die Verpflichtung, den Freiern ungeschützten

Oralverkehr anzubieten, vorgehalten. Als Tatzeit werden zwei Perioden genannt:

ca. Ende Dezember 2011/Anfang 2012 bis Ende Februar 2012 und zwischen ca.

Dezember 2012 bis am 25. August 2015.

3.3.1.2

Die Privatklägerin 3 wurde

erstmals am 30. Oktober 2015 als Beschuldigte wegen AuG-Widerhandlungen befragt

(10.2.3./001 ff.). Sie gab dabei im Wesentlichen an, sie habe am 25. August

2015, als die Polizei gekommen sei, im Salon [...] als Prostituierte

gearbeitet. Damit die Beschuldigte keine Probleme bekomme, weil sie ohne

Bewilligung gearbeitet hätten, hätten sie der Polizei sagen müssen, sie seien

auf Zimmersuche gewesen und würden die Beschuldigte nicht kennen. Aber

eigentlich hätten sie 50/50 geteilt. Sie habe dort länger gearbeitet als die

anderen, habe den Neuen sagen müssen, sie sollten nicht betrügen, und habe im

Internet nach Fotos für die Werbung suchen müssen. Habe sie das nicht getan,

habe die Beschuldigte mit ihr geschimpft. Für die Reise in die Schweiz am 1.

November 2011 habe sie dem Visum-Beschaffer – den ihr «T.___» vermittelt habe –

und der ersten Bordellbetreiberin je CHF 30'000.00 bezahlen müssen bzw. das

abarbeiten müssen. Wenn es keine Arbeit gegeben habe, habe sie das Bordell

wechseln und der neuen Betreiberin die restlichen Schulden bezahlen müssen. Für

den Fall, dass sie das nicht eingehalten hätte, habe ihr der Visums-Beschaffer

mit der Tötung ihrer Eltern gedroht. Sie habe dafür rund anderthalb Jahre

gebraucht und in dieser Zeit wöchentlich nur etwa CHF 50.00 bis 60.00 erhalten.

Der Visums-Beschaffer habe jeweils das Bordell bestimmt, in dem sie zu arbeiten

gehabt habe. Nach rund zwei Monaten habe sie wegen einer Polizeikontrolle mit «T.___»

zur Beschuldigten gewechselt, diese habe damals nichts von ihren Schulden

gewusst. Als die Beschuldigte von ihren Schulden bei der Organisation erfahren

habe, habe diese von ihr verlangt, wegzugehen. Anfangs habe sie ihren Anteil

von 50 % an «T.___» zuhanden der Organisation gegeben. Nach zwei Monaten habe

sie dann eben nach Basel wechseln müssen. Nach einem Monat sei dort auch die

Polizei gekommen. Nach weiteren Salons sei sie dann im Herbst 2013 zurück zur

Beschuldigten gegangen und habe dort gearbeitet bis zum 25. August 2015. Beim

ersten Mal sei es bei der Beschuldigten ok gewesen, etwas unordentlich. Man

habe zu Buddha geloben müssen, sie nicht zu betrügen. Jede Woche sei das

verdiente Geld geteilt worden, zudem habe sie CHF 100.00 für die Verpflegung

abgeben müssen. Wenn die Beschuldigte schlechte Laune gehabt habe, habe sie

geschimpft und sie teilweise auch weggeschickt. Manchmal sei sie dann auch

tatsächlich weggegangen, zu ihrem Freund. Für die Werbung habe sie die Hälfte,

also CHF 200.00 pro Monat bezahlen müssen. Den Reisepass habe man ihr im ersten

Salon abgenommen. Die Beschuldigte habe gewusst, dass sie illegal in der

Schweiz sei. (Auf Frage nach den Arbeitsbedingungen) Im Salon [...] habe es

eine Reihenfolge gegeben, auch die Preise seien festgelegt gewesen, je nach

Service und Dauer. Grundsätzlich sei immer mit Kondom gearbeitet worden. Je

nach Laune und Geldbedarf der Beschuldigten habe man aber bei entsprechendem

Wunsch des Kunden auch ungeschützt mit ihm arbeiten müssen: Dieser habe dann

bis zum Erguss an der Vagina reiben können ohne einzudringen. Sie habe das mal

abgelehnt, dann sei es zum Streit mit dem Kunden gekommen, der handgreiflich

geworden sei, und die Beschuldigte habe sie nicht beschützt. Die Preise seien

von der Beschuldigten festgelegt worden, sie hätten aber auch selber mit den

Kunden reden müssen und hätten dann auch andere Preise abmachen können. Sehr

oft habe aber die Beschuldigte mit den Kunden abgemacht, ohne sie zu fragen

(später gab die Privatklägerin 3 dann an, das sei nicht so oft der Fall

gewesen). Diese habe dann gesagt, man habe zu tun, was sie sage. Sie habe dann

trotzdem einmal ungeschützten Oralsex abgelehnt. Darauf habe die Beschuldigte

mit Schimpfen reagiert: So verliere man Kunden. (Auf Frage) Sie sei nicht unter

Druck gesetzt worden, ungeschützte sexuelle Praktiken auszuüben. (Auf Frage)

Sie hätten während 24 Stunden durchgehend die Kunden bedienen müssen. Bei

Krankheit oder Menstruation habe sie nicht arbeiten müssen. Wenn genug Frauen

da gewesen seien, habe man mit Erlaubnis der Beschuldigten frei nehmen können.

Sie hätten unter sich manchmal auch die Reihenfolge geändert, das habe der

Beschuldigten aber nicht gefallen und sie habe reklamiert. Wenn die

Beschuldigte oben gewesen sei, habe man machen können, was man gewollt habe.

Wenn sie unten gewesen sei, habe man sich an die Regeln halten und arbeiten

müssen. Einkaufen habe man nach Erlaubnis der Beschuldigten gehen dürfen, aber

nur in Solothurn und nicht in der Nähe des Salons. Pause machen im Haus sei

nicht erlaubt gewesen, Kunden hätten bedient werden müssen. Sie habe aber

weggehen können, so einmal für zwei Wochen. Es hätten bis zu vier Personen

gleichzeitig für die Beschuldigte gearbeitet und diese hätten in einem

Schlafzimmer geschlafen. Als Dienstleistungen seien vorgegeben gewesen:

Bodymassage, Oralsex bis zum Orgasmus im Mund, Geschlechtsverkehr. Das habe man

machen müssen und das sei für sie ok gewesen. Vorgaben zu ungeschütztem Verkehr

habe die Beschuldigte nicht gemacht. Wenn sie etwas nicht habe machen wollen

und der Kunde reklamiert habe, habe sie es machen müssen. Mindesteinnahmen

seien keine vorgegeben worden. Das Geld habe man in eine Büchse gelegt und den

Betrag in ein Büchlein eingetragen, sie mit Abkürzung «E». Die Büchse habe man

der Beschuldigten gegeben und diese habe in der Regel einmal pro Woche am

Sonntag abgerechnet. Von ihren 50 % seien pro Woche noch CHF 150.00

abgezogen worden für Essen und Strom. Die Internetwerbungskosten hätten sie

unter sich aufgeteilt. Eine genaue Kontrolle habe die Beschuldigte nicht

ausgeübt; wer gut gearbeitet habe oder viele Kunden gehabt habe, sei gelobt

worden, die anderen seien beschimpft worden. Sie habe so pro Woche zwischen CHF

800.00

und 1'200.00 verdient, vor der Teilung. Einmal habe die Beschuldigte ihr

Geld an die Schwester in Thailand überwiesen. Es sei schon sehr viel gewesen,

was sie habe abgeben müssen, aber das sei in der Branche einfach die Regel und

man müsse das dann so machen. Sie habe vor allem wegen dem Essensgeld

reklamiert: drei Mal CHF 150.00 sei viel Geld und sie hätten manchmal kaum

etwas Gutes zu essen gehabt. So hätten sie halt auch mal selber Essen

eingekauft. (Auf Frage) Die Vorschriften von «A.___» habe man halt einhalten

müssen, da habe man ja keine Wahl gehabt als illegal Arbeitende. Sie habe auch

gedroht, das Haus zu schliessen, dann hätten sie keine Arbeit mehr. Oder sie habe

gedroht, andere Frauen zu holen. Gemacht habe sie das nie, gedroht habe sie vor

allem bei schlechter Laune. Im Vergleich mit anderen Bordellen sei es bei der

Beschuldigten besser gewesen. Nicht gut sei gewesen, dass die Beschuldigte mit

den Kunden selbst gesprochen habe. Wenn sie um 04:00 oder 05:00 Uhr gegen einen

betrunkenen Kunden protestiert habe, habe das «A.___» nicht interessiert.

Anfänglich habe sie schon an eine Rückkehr in die Heimat gedacht, habe das aber

wegen dem Visums-Beschaffer nicht gewagt. Nachher habe sie aus Angst vor der

Polizei nicht gewechselt, das Haus von «A.___» sei sicherer gewesen als andere

Bordelle. Beim ersten Aufenthalt sei die Beschuldigte freundlicher und lockerer

gewesen, beim zweiten Mal ab Herbst 2013 sei sie geiziger gewesen, habe mehr

Geld gewollt und habe mehr mit den Kunden selbst abgemacht. Das hätten sie dann

zu befolgen gehabt. (Auf Frage) Die Beschuldigte habe Ice und Thaipillen

konsumiert, zwei Mal pro Woche habe jemand Drogen geliefert, eine Frau und

später auch ein Mann. «FF.___» auf dem vorgelegten Bild sei die Lieferantin

gewesen. Den Mann auf dem vorgelegten Foto kenne sie, das sei aber nicht der

Drogenlieferant am Schluss gewesen, das sei gemäss «A.___» ein Vietnamese

gewesen. Bei diesem Mann habe «A.___» «Glühbirnen» bestellt und dann nach der

Lieferung manchmal über die schlechte Ware geschimpft. Der Mann wohne in Bern.

Sie und «D.___» hätten keine Drogen konsumiert. Anderen Frauen habe «A.___»

schon Drogen abgegeben. «D.___», die Privatklägerin 2, sei ihre Ex-Schwägerin

und wie eine Schwester für sie. Sie habe dieser empfohlen, zu «A.___» zu gehen,

als sie in der Schweiz bei «K.___» gewesen sei und CHF 1'500.00 habe

bezahlen müssen. Sie selbst habe dann «A.___» gefragt und diese habe gesagt,

sie gebe das Geld. Sie sei dann mit einem Kunden zu «D.___» gefahren und habe

das Geld übergeben. Es seien CHF 1'750.00 gewesen, die Person habe noch CHF

100.00

für Verpflegung und Geld für die Überweisung verlangt. Sie habe aber nur

CHF 1'700.00 dabei gehabt - CHF 1'500.00 davon von «A.___» der Rest von ihr

selbst - und das sei dann akzeptiert worden. Das auf dem Bild sei «K.___», ein

Transvestit.

Am 27. November 2015 bestätigte die Privatklägerin

3.

als Beschuldigte ihre Angaben (10.2.3/034 ff.). Die Beschuldigte habe

sich bei ihren beiden Aufenthalten im Salon [...] unterschiedlich verhalten: Die

Essenskosten seien beim zweiten Mal höher geworden, sie sei brutaler gewesen

und habe das Geld gebraucht, man habe ungeschützten Oralverkehr für weniger

Geld anbieten müssen. Sie habe weniger Essen eingekauft, so dass sie selber

noch hätten Essen einkaufen müssen. Das habe zu viel Streit geführt. (Auf Frage)

Beim ersten Mal habe sie noch keinen ungeschützten Oralverkehr verlangt, beim

zweiten Mal schon und dass der Kunde sich ungeschützt mit dem Penis an ihrem

Geschlechtsteil habe reiben können. Das habe die Beschuldigte beim Kunden auch

ohne ihr Einverständnis abgemacht und dann gesagt, es werde schon niemand daran

sterben, der Kunde dringe ja nicht ein. Sie habe sich dann schon unter Druck

gefühlt, wenn die Beschuldigte runter gekommen sei und mit den Kunden so etwas

abgemacht habe. Auch deswegen habe sie oft Streit mit «A.___» gehabt. Diese sei

in der letzten Zeit brutal gewesen. (Auf Frage) Beim ersten Mal habe diese

nichts von ihren Schulden gewusst und sie fortgeschickt, als sie davon erfahren

habe. Die Beschuldigte habe keinen Ärger haben wollen. Zurückgekehrt sei sie,

weil die Beschuldigte damals gut gewesen sei, nachher aber eine «Hitzige». (Auf

Frage zu den Drogengeschäften) Der von ihr erwähnte Vietnamese sei ziemlich neu

gewesen. Drogen geliefert hätten «FF.___», «N.___» und «GG.___». «FF.___» sei

schon bei ihrem ersten Aufenthalt vorbei gekommen mit Drogen, aber nicht so

oft; beim zweiten Mal sei sie bis zwei Mal pro Woche gekommen. «N.___» sei

anfänglich oft gekommen und habe glaublich Ice gebracht. Ihr Freund sei auch

aus Bern und habe «N.___» auch schon gesehen. Wenn die Beschuldigte ihre

Bekanntschaft mit «N.___» auf eine Sexarbeiterin namens «HH.___» im Jahr 2014

zurückführe, sei das falsch: Eine solche habe nie im Salon [...] gearbeitet und

eine ältere Frau hätte die Beschuldigte auch nicht genommen. Frauen mit

Bewilligung habe sie meistens nicht genommen, weil diese zu viel wüssten. Ihr

habe die Beschuldigte gesagt, sie kenne «N.___» von dessen Mutter in Bern, als

sie selbst dort ein Restaurant eröffnet habe. In der Folge und in der Befragung

am 14. Dezember 2015 (10.2.3./090 ff.) gab die Privatklägerin 3 Auskunft über

ihre Tätigkeit in anderen Salons. Dabei schilderte sie in vielen Belangen

gleiche Arbeitsmodalitäten wie im Salon [...], aber auch strengere Regeln wie

Arbeitspflicht trotz Krankheit oder während der Periode.

Am 8. Februar 2016 wurde die Privatklägerin

3.

als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) befragt (10.2.3./125 ff.). Nach

Angaben über ihre Herkunft bestätigte sie ihre bisherigen Angaben zur Arbeit

bei der Beschuldigten. Bei der ersten Ankunft habe die Beschuldigte nichts von

ihren Schulden gewusst. Diese habe keine Frauen gewollt, die von der

Organisation gekommen seien. Das von der Beschuldigten erhaltene Geld habe sie

dann «T.___» gegeben, die es an den Visums-Beschaffer überwiesen habe. Das

zweite Mal sei sie von Herbst 2012 bis zum Schluss im August 2015 geblieben.

Zwischendurch sei sie mehrfach für ein/zwei Wochen bei ihrem Freund gewesen.

Das Studio sei 24 Stunden offen gewesen, Oralverkehr habe immer angeboten

werden müssen. Meist hätten sie die Türe geöffnet, wenn die Beschuldigte nicht

unten gewesen sei. Die Preise seien klar gewesen: CHF 100.00 für Oralverkehr

mit Kondom 15 bis 20 Minuten, CHF 150.00 für Oralverkehr ohne Kondom ohne

Erguss im Mund und Massage 30 Minuten, CHF 200.00 dasselbe mit Erguss im Mund

und 45 Minuten, CHF 300.00 für eine Stunde, dabei zwei Mal Sex mit dem Kunden

plus Massage sowie Oralverkehr ohne Kondom. Zu ungeschütztem Oralverkehr wäre

man nicht gezwungen worden, aber das hätte der Beschuldigten nicht gefallen.

Sie habe es zum Beispiel für CHF 100.00 abgelehnt, der Beschuldigten habe es

dann nicht gefallen, wenn der Kunde wieder gegangen sei. Das Reiben am

Geschlechtsteil ohne Kondom habe man ablehnen können. Nicht gut sei gewesen,

wenn die Beschuldigte mit den Kunden etwas von der Regel abweichendes abgemacht

habe und es ihnen nicht gesagt habe. Weggehen habe man mit dem Einverständnis

der Beschuldigten nur dann dürfen, wenn noch andere Frauen da gewesen seien.

Einmal sei sie ohne Einwilligung gegangen, weil sie ihre Tage bekommen habe und

von der Mutter ihres Freundes zum Essen eingeladen worden sei. Das habe grossen

Streit mit der Beschuldigten gegeben, die sie danach nicht mehr habe einlassen

wollen. Eine andere Frau habe ihr dann trotzdem aufgemacht und sie habe sich

bei «A.___» entschuldigt. Dann habe sie trotzdem bleiben dürfen. Sie habe

bleiben wollen, weil es für sie dort sicherer gewesen sei, weil sie schon lange

dort gewesen sei und es dort besser gewesen sei als an anderen Orten. Die

Aussage der Beschuldigten, sie habe gewollt, dass immer nur mit Kondom

gearbeitet werde, stimme nicht. Entgegen der Beschuldigten sei es so gewesen,

dass sie neben den 50 % noch CHF 150.00 pro Woche für das Essen habe

abgeben müssen, dazu monatlich etwas für Internetwerbung. Auch wenn sie dagegen

gewesen wären, hätte die Beschuldigte es so oder so abgezogen. Die Beschuldigte

habe von dem Geld Lebensmittel gekauft und einmal auch Geschenke gebracht von

Thailand. Mit CHF 100.00 pro Woche beim ersten Mal sei sie einverstanden

gewesen. Als es beim zweiten Mal dann CHF 150.00 gewesen seien, habe sie

reklamiert. Die Beschuldigte habe dann gesagt, das sei auch für Strom und

Wasser. Das gehe sie nichts an. Sie hätten dann trotzdem die CHF 150.00

bezahlen müssen. Die Beschuldigte sei beim ersten Mal auch viel freundlicher

gewesen mit einem guten Herz. Wenn die Beschuldigte die Bezahlung von CHF

1'500.00 für «D.___» bestreite, sei das falsch, diese habe ihr diese CHF

1’500.00 gegeben, damit «D.___» bei «K.___» weg könne. Insgesamt habe «K.___»

CHF 1'700.00 gewollt, sie habe aber nur CHF 1'650.00 gehabt. (Auf Frage) Drogen

an die Beschuldigte hätten «FF.___», ein Vietnamese und ein Thailänder namens «N.___»

verkauft. Von der Beschuldigten hätten dann die Privatklägerin 1, «H.___» und «II.___»

Drogen genommen. Wenn die Beschuldigte Drogen konsumiert gehabt habe, habe sie

ein grosses Herz gehabt. Sobald die Wirkung nachgelassen habe, habe sie sie

stark geschimpft, alle Frauen hätten sich davor gefürchtet. Mit ihr habe sie

dann am meisten geschimpft, weil sie schon am längsten dort gewesen sei. (Auf

Frage des Verteidigers) Im Vergleich zu anderen Bordellen habe sie sich bei «A.___»

in Sicherheit gefühlt. Wenn keine anderen Frauen dort gewesen seien, habe sie

nicht weggehen dürfen. Es sei richtig, dass die Beschuldigte sie bei der Arbeit

nicht kontrolliert bzw. überwacht habe. Die Preise seien allen klar gewesen,

das hätten sie den Kunden selbst sagen können. Das hätten sie im Zimmer mit dem

Kunden abgemacht. Sie hätten rund um die Uhr zur Verfügung stehen müssen. Wenn

sie aber nicht mehr gekonnt habe, habe eine andere Frau übernommen. Doch, die

Beschuldigte habe ihr die CHF 1'500.00 für die Privatklägerin 2 gegeben, sie

selbst habe kein Geld gehabt und der Beschuldigten noch Geld geschuldet.

Vor Amtsgericht gab die Privatklägerin 3

als Auskunftsperson an (TG AS 188 ff.), sie habe sich bei der Beschuldigten

sehr eingeengt gefühlt und ohne deren Erlaubnis auch nicht hinausgehen dürfen.

Es sei ein 24-Stunden-Betrieb gewesen und man habe Kunden «fast nicht» ablehnen

dürfen. Das heisse, wenn «A.___» mit dem Kunden verhandelt gehabt habe, habe man

nicht mehr ablehnen können. Aber meist habe sie selber mit dem Kunden

abgemacht. Wenn ein Kunde beim Geschlechtsverkehr kein Kondom gewollt habe,

habe sie das abgelehnt. Wenn die Beschuldigte oben gewesen sei, habe das keine

Folgen gehabt, sonst habe sie mit dem Kunden gesprochen. (Auf Frage des

Verteidigers) Sie habe das Geld damals «K.___» gegeben, damit ihre jüngere

Schwester zu «A.___» habe kommen können. Das Geld habe sie von der Mutter (der

Beschuldigten) erhalten, genau genommen CHF 1'500.00. Nach ihrer Erinnerung

habe «K.___» dann für das Essen noch CHF 150.00 gewollt. Sie habe das Geld

persönlich zu «K.___» gebracht. (Nach einiger Verwirrung um die Übersetzung)

Sie sei damals bei ihrem Freund gewesen und habe eine andere Sexarbeiterin, die

gleich wie die Beschuldigte geheissen habe, gebeten, das Geld zu «K.___» zu

bringen. Diese habe den Taxidienst gemacht. Vorher habe sie mit der

Beschuldigten telefoniert und um das Geld gebeten. Ihre jüngere Schwester habe

dann Schulden gehabt bei der Beschuldigten. Ja, sie habe das Studio mit

Erlaubnis von «A.___» verlassen dürfen. Sie sei immer wieder zurückgekommen,

weil sie sonst nirgends hätte hingehen können. Sie sei einmal eine Zeitlang

beim Freund gewesen, weil die Beschuldigte gesagt habe, sie solle nicht mehr

zurückkommen.

3.3.1.3

Der Vorhalt der Beschäftigung

der Privatklägerin 3 im fraglichen Zeitraum ohne Bewilligung ist rechtskräftig.

Sie hat also damals unter der Beschuldigten im Salon [...] gearbeitet. Vorweg

kann weiter auf die Ausführungen unter Ziff. 3.1.1.3 hievor zur Privatklägerin

1.

verwiesen werden. Auch die Aussagen der Privatklägerin 3 sind glaubhaft: Sie

sagte detailliert und differenziert aus, namentlich unterschied sie bei der

Schilderung des Verhaltens der Beschuldigten zwischen dem ersten und dem

zweiten Aufenthalt. Sie schilderte ganz konkret mit Einschluss von Gesprächen

den Vorfall, bei dem sie mit einem Kunden in tätlichen Streit geriet wegen

einer ungeschützten Form der Befriedigung und wie sich die Beschuldigte nicht

darum gekümmert hatte. Ebenso den Vorfall, als sie einmal ohne Erlaubnis bei

der Beschuldigten wegging. Ein Belastungseifer ist auch bei der Privatklägerin

3.

nicht erkennbar, im Gegenteil: Sie gab beispielsweise an, als die

Beschuldigte von ihren Schulden bei der Organisation erfahren habe, habe diese

sie weggeschickt, da sie damit nichts zu tun haben wolle. Sie beschrieb auch,

wie die anderen Bordellbetreiberinnen ihre Schulden direkt von den Einkommen

abzogen und weiterleiteten, beim ersten Aufenthalt bei der Beschuldigten habe

hingegen die Mitprostituierte «T.___» das erledigt nach der Auszahlung durch

die Beschuldigte. Die Privatklägerin 3 schilderte auch teilweise deutlich

strengere Arbeitsbedingungen in anderen Salons als im Salon [...] der

Beschuldigten. Ihre Angaben stimmen in den wesentlichen Elementen mit den

Aussagen der anderen Frauen und den objektiven Beweismitteln überein. Es kann

auch bei ihren Arbeitsbedingungen von den in der Anklage und oben umschriebenen

Modalitäten ausgegangen werden, insbesondere auch davon, dass ungeschützter

Oralsex angeboten wurde, wobei sich die Privatklägerin 3 dem unterzog und nur

reklamierte, wenn es in Richtung eines ungeschützten Geschlechtsverkehrs ging

oder zu wenig dafür bezahlt werden sollte. Das führte dann zum Streit mit der

Beschuldigten, nicht aber zu direkten Konsequenzen. Der Vorhalt der Anklage ist

nachgewiesen.

3.3.2

Rechtliche Würdigung

Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann

vollumfänglich auf die Erwägungen in Ziffer III.3.1.2 hievor zur Privatklägerin

1.

verwiesen werden, welche ebenso für die Privatklägerin 3 Geltung haben. Daran

ändert nichts, dass es der Privatklägerin 3 aufgrund ihres langen Aufenthalts

bei der Beschuldigten gelang, von dieser hin und wieder die Erlaubnis für eine

längere Abwesenheit zu erhalten. Das von der Beschuldigten aufgestellte Regime

bedeutete trotzdem eine wesentliche Einschränkung ihres sexuellen

Selbstbestimmungsrechts. Der Schuldspruch ist zu bestätigen.

3.4

Privatklägerin 4 («G.__»)

3.4.1

Beweiswürdigung

3.4.1.1

Unter Ziffer 2.16 der Anklage

werden der Beschuldigten hinsichtlich der Privatklägerin 4 für die Zeit von ca.

Mitte September bis Mitte Oktober 2014 die üblichen Arbeitsmodalitäten

vorgehalten (24/7-Standby-Regelung, Freitage nur nach Einwilligung, Pausen nur

wenn kein Freier anwesend, vorgegebene Preise und bestimmte Reihenfolge,

Verhandlungen teilweise durch die Beschuldigte, Anbieten von ungeschütztem

Oralverkehr, Abgabe von 50 % des Einkommens, zusätzliche Abgabe von CHF150.00

wöchentlich für Verpflegung).

3.4.1.2

Die Aussagen der Privatklägerin

4.

entsprechen weitgehend den zitierten Angaben der Privatklägerinnen 1 - 3,

weshalb nachfolgend nur noch einzelne Auszüge wiedergegeben werden:

Am 11. September 2015 wurde die Privatklägerin

4.

als Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das AuG befragt (10.2.4./001 ff.).

Sie sei am 22. März 2015 via Milano in die Schweiz nach Balsthal in das Studio

«[…] Massage» von «J.___» gekommen. Das habe der Visums-Beschaffer so

organisiert. Der sei in Thailand dafür zuständig. Für Visum und Flug habe sie

150'000.00 Baht bezahlt. Das habe sie sich von der früheren

Prostitutionstätigkeit zusammengespart gehabt. Sie habe sich erhofft, in der

Schweiz mehr Geld zu verdienen. Sie habe dann bis zur Polizeikontrolle am 25.

August 2015 dort gearbeitet. Weil sie sich geweigert habe, ungeschützten

Oralverkehr bis zum Erguss im Mund und Analverkehr anzubieten, habe sie mit «J.___»

Streit bekommen. «J.___» habe sie aber nicht wegschicken können, weil sie die

einzige Sexarbeiterin gewesen sei damals.

Am 9. Oktober 2015 gab die Privatklägerin

4.

als Beschuldigte Auskunft zu einem ersten Aufenthalt in der Schweiz ab dem

15.

November 2013 (10.2.44/043 ff.). Nach vier Monaten in Solothurn und Luzern

sei sie einen Monat bei der Beschuldigten gewesen. Damals habe sie sich für CHF

25'000.00 verschulden müssen bei der Organisation. Die Salonbetreiberin von

Solothurn – «KK.___» – habe dann CHF 10'000.00 für sie bezahlt und sie so

heraus gekauft. Von ihr habe die Betreiberin aber dann wieder CHF 15'000.00

verlangt. Am 13. Oktober 2015 (10.2.4./072 ff.) gab sie ergänzend an, sie habe

die Zustände in Solothurn nicht mehr ausgehalten und sei abgehauen, als sie

noch CHF 10'000.00 Schulden gehabt habe.

Am 2. Dezember 2015 gab die Privatklägerin

4.

als Beschuldigte zur Tätigkeit während eines Monats im Salon [...] im Herbst

2014.

Auskunft (10.2.4./147 ff.). Als sie mit dem Freund der Betreiberin in

Luzern Streit gehabt habe, habe sie «A.___» angerufen, von der sie Gutes gehört

gehabt habe. Diese habe sie dann abgeholt. Sie habe nebst 50 % noch CHF

150.00

pro Woche für das Essen abgeben müssen, das Studio habe sie nicht

verlassen dürfen, weil es eine kleine Stadt gewesen sei und die Polizei präsent

gewesen sei. Die Preise habe ihr «A.___» gesagt. Sie habe rund um die Uhr

Kunden bedienen müssen, sie habe also auch Kunden bedienen müssen, wenn sie

gerade geschlafen habe. Ja, sie hätte Kunden auch ablehnen können. Die

Beschuldigte habe gesagt, sie müsse sofort mit der Arbeit beginnen, sie sei

damals die einzige Sexarbeiterin im Haus gewesen. Internetwerbung habe man

damals gerade keine machen können, weil die Polizei das überwacht habe. Essen

habe man genug gehabt. Man habe zwar um 02:00 Uhr das rote Licht am Eingang

gelöscht, spätere Kunden habe man aber trotzdem bedienen müssen. Die

Beschuldigte habe ihr aus Angst vor der Polizei verboten, den Salon zu

verlassen; wenn diese aber von den Drogen betäubt gewesen sei, sei sie

vereinzelt schnell zum Kiosk gegangen. Sie habe auch während der Periode

arbeiten müssen und habe dann ein Schwämmchen benutzt. Es habe eine feste

Reihenfolge gegeben bei der Bedienung der Kunden. Sie habe «A.___» jeweils die

Hälfte der Einnahmen abgegeben, das habe sie so mit dieser vereinbart, damit

sie immer gleich ihre Hälfte gehabt habe. Sie habe zwar Kunden ablehnen können,

damit sei «A.___» aber nicht einverstanden gewesen und habe sich beschwert. Die

Beschuldigte habe entschieden, welchen Praktiken sie zu machen habe:

ungeschützten Oralverkehr ab CHF 150.00 bis 200.00. Das sei ein Gesetz von «A.___»

gewesen. Sie habe das am Anfang nicht machen wollen, die Beschuldigt habe aber

gesagt, das müssten alle machen, sonst kämen keine Kunden. Auch die Preise habe

die Beschuldigte vorgegeben, eine Preisliste habe es nicht gegeben, auch keine

Vorgaben betr. Mindestumsatz. Sie habe auch putzen müssen, zumindest ihr

gemeinsames Zimmer und das WC. Sie seien zu Dritt in einem Zimmer gewesen. Die

Beschuldigte habe ihnen alles vorschreiben können, weil sie ja keine

Bewilligung gehabt habe und dann sei es ihr natürlich auch ums Geld gegangen.

Insgesamt habe sie sich zwar sehr eingeengt gefühlt, aber das Essen sei gut

gewesen und es sei nicht allzu schlimm gewesen bei der Beschuldigten. Es sei

einer der besseren Salons gewesen. Insgesamt habe sie in diesem Monat ca. CHF

5'000.00 bis 6'000.00 gehabt vor allen Abzügen. Wenn sie die Vorgaben von «A.___»

nicht eingehalten hätte, hätte diese sie rausgeschmissen. So habe sie

wenigstens ein Dach über dem Kopf gehabt, einen Arbeitsplatz und etwas zu

essen. Sie sei von «A.___» bei der Arbeit nie kontrolliert oder überwacht

worden, die Einnahmen habe man immer gleich abgegeben. Die Arbeitskleidung habe

sie frei wählen können. Für den Fall eines Polizeibesuchs habe ihr «A.___»

einen Fluchtweg gezeigt. Sie hätten der Polizei sagen müssen, sie seien erst

gerade angekommen. (Auf Frage, ob «A.___» Konsequenzen angedroht habe für den

Fall, dass sie zur Polizei gehe und Anzeige mache?) Diese habe gesagt, ihr

würde sowieso nichts passieren, weil sie den Schweizer Pass habe. Aber sie (die

Privatklägerin 4) würde Probleme bekommen, da sie ja illegal da sei. Die

Arbeitsbedingungen seien für alle Sexarbeiterinnen gleich gewesen. Ja, man habe

den Salon mit der Erlaubnis von «A.___» verlassen dürfen, wenn man weit weg

gegangen sei, z.B. nach Bern oder Zürich, nicht aber um nach Basthal zu gehen.

Den Pass habe «A.___» ihr nicht weggenommen. Sie hätte somit jederzeit weggehen

können.

Am 7. März 2016 gab die Privatklägerin 4

als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) zur Arbeit im Salon [...] Auskunft

(10.2.4./180 ff.): Entgegen der Aussage der Beschuldigten sei sie von dieser

abgeholt worden, zusammen mit deren Freund. Die gemachten Aussagen zu den

Arbeitsbedingungen könne sie bestätigen. Es habe keine Zeiten gegeben, in denen

das Studio geschlossen gewesen sei: Wenn Kunden gekommen seien, hätten sie

arbeiten müssen. Sie hätten 24 Stunden bereit sein müssen, das habe «A.___» so

festgelegt. Sie selbst habe die Arbeitszeiten nicht beeinflussen können.

Freitage habe man frühzeitig ankündigen und dafür das Einverständnis der

Beschuldigten einholen müssen. Dabei habe sie sich nicht in [...] aufhalten

dürfen, weil die Polizei sie hätte kontrollieren können und sie ja keine

Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gehabt habe. Einmal sei sie drei/vier Tage

zu ihrem Geliebten gegangen. (Auf Frage) Es sei klar ein 24/7-Betrieb gewesen.

Ja, sie habe von sich aus mit der Menstruation weitergearbeitet. (Auf Frage)

Kunden habe sie nicht ablehnen können. Als sie das einmal getan habe, habe sie

Probleme bekommen. Einmal habe es wegen einem Kunden einen grossen Streit

gegeben, die Beschuldigte habe sie zum Salon hinausgeworfen und gesagt, sie

könne nicht bleiben, wenn sie die Regeln nicht einhalte. «A.___» habe dann noch

Geld für das Abholen am Anfang verlangt. Wenn «A.___» aussage, sie hätten jeden

Kunden ablehnen können, sei das nicht richtig: Wenn sie das gemacht hätten, sei

«A.___» nicht zufrieden gewesen. Praktiken habe sie nicht ablehnen können, da «A.___»

diese Regeln aufgestellt gehabt habe. Diese habe klar ungeschützten Oralverkehr

verlangt bei bestimmten Preisen. Die Preise seien überall gleich. Wenn die

Beschuldigte behaupte, sie habe kein Essensgeld genommen, dann sei das falsch: Sie

habe das von jeder genommen. Wenn sie das nicht bezahlt hätte, wäre sie

rausgeflogen. Sie habe das nicht in Ordnung gefunden, habe aber zahlen müssen.

(Auf Frage des Verteidigers) Die Regeln seien gleich gewesen in allen Studios.

Es sei richtig, dass bei ihrer Ankunft keine andere Sexarbeiterin da gewesen

sei. Ob die Regel des ungeschützten Oralverkehrs auch für «D.___» und «E.___»

gegolten habe, könne sie nicht sagen.

Vor Amtsgericht bestätigte die Privatklägerin

4.

als Auskunftsperson ihre Angaben zu den Arbeitsbedingungen in Salon [...] (TG

AS 195 ff.). Man habe rund um die Uhr die Kunden bedienen müssen, die

Beschuldigte habe eine Reihenfolge unter den Frauen vorgegeben. Man habe den

Kunden selber die Türe geöffnet, habe aber Kunden nicht ablehnen können. Wenn

sie um Erlaubnis gefragt habe, habe sie den Salon verlassen können. Ja, «A.___»

habe ungeschützten Oralverkehr und Küsse auf den Mund vorgegeben. Sie habe das

auch mal abgelehnt, was zum Streit geführt habe. Dann sei sie auch nach einem

Streit rausgeworfen worden. Als sie angekommen sei, seien keine anderen

Sexarbeiterinnen dort gewesen, diese seien nach rund zwei Wochen gekommen. Das

seien die Privatklägerin 2 und Privatklägerin 3 gewesen, «D.___» und «E.___».

3.4.1.3

Der Vorhalt der Beschäftigung

der Privatklägerin 4 im fraglichen Zeitraum ohne Bewilligung ist rechtskräftig,

sie hat also damals unter der Beschuldigten im Salon [...] gearbeitet. Auch die

Aussagen der Privatklägerin 4 sind glaubhaft, es kann dazu auf die obigen

Ausführungen zu den Privatklägerinnen 1 - 3 verwiesen werden: Die Angaben sind

differenziert und konstant, sie stimmen mit den Aussagen der anderen Frauen und

den objektiven Beweismitteln überein. Ein Belastungseifer ist nicht

ersichtlich, im Gegenteil hat sie die Arbeitsverhältnisse bei der Beschuldigten

als eher überdurchschnittlich beschrieben. Die Privatklägerin 4 hat die

Verhältnisse in den verschiedenen Clubs differenziert geschildert und auch

konkrete Vorfälle bzw. Konflikte mit der Beschuldigten beschrieben, wenn sie

sich nicht an die Regeln bzw. die Vorgaben der Beschuldigten habe halten

wollen. Der Vorhalt der Anklage ist nachgewiesen.

3.4.2

Rechtliche Würdigung

Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann

vollumfänglich auf die Erwägungen in Ziffer III.3.1.2 hievor zur Privatklägerin

1.

verwiesen werden, welche ebenso für die Privatklägerin 4 Geltung haben. Der

Schuldspruch ist zu bestätigen.

3.5

Privatklägerin 5

3.5.1

Beweiswürdigung

3.5.1.1

Unter Ziffer 2.1 der Anklage

werden der hinsichtlich der Privatklägerin 5 – sie wird weiterhin als

Privatklägerin 5 bezeichnet, obwohl sie sich vor Obergericht aus dem Verfahren

zurückgezogen hat – für die Zeit von ca. März/April 2011 die üblichen

Arbeitsmodalitäten vorgehalten (24/7-Standby-Regelung, Freitage nur nach

Einwilligung, Pausen nur wenn kein Freier anwesend, vorgegebene Preise und

bestimmte Reihenfolge, Verhandlungen teilweise durch die Beschuldigte, Anbieten

von ungeschütztem Oralverkehr, Abgabe von 50 % des Einkommens, zusätzliche

Abgabe von CHF 150.00 wöchentlich für Verpflegung). Dazu habe die Privatklägerin

5.

keine Freier ablehnen dürfen und sie habe ihren Anteil am Einkommen – nach Abzug

des 50 %-Anteils der Beschuldigten sowie den Abgaben für Verpflegung und

Internetwerbung – nicht ausbezahlt erhalten: Vielmehr habe die Beschuldigte das

Geld direkt an P.___, ev. an O.___ zwecks Abzahlung der Schulden der Privatklägerin

5.

übergeben.

3.5.1.2

Am 29. März 2016 wurde die Privatklägerin

5.

als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) befragt (10.2.5./020 ff.) und

erklärte, eine Person habe für sie für CHF 30'000.00 oder CHF 20'000.00 Visum

und Flugticket besorgt, das sei lange her. Auf dem Fotowahlbogen mit acht

Frauen erkenne sie die Nummer 6 (die Beschuldigte) als «A.___». Dies sei die

«A.___», die sie in der Einvernahme vom 25. November 2011 (Fragen 126 ff.) als

eine der Bordellbetreiberinnen genannt habe, bei denen sie gearbeitet habe. «P.___»

habe sie im Auftrag von «O.___» zu «A.___» gefahren. (Auf die Frage warum?) Sie

habe wahrscheinlich keine gute Figur, deswegen habe man sie dorthin gefahren.

Man habe sie nicht gut verkaufen können. (Auf Frage) «O.___» habe das

angeordnet. Sie selbst habe dazu nichts zu sagen gehabt. (Auf Frage) Das Studio

sei ein zweistöckiges Haus gewesen. Sie könne sich noch an ein rotes Herz vor

oder neben dem Haus erinnern. Sie habe die Beschuldigte «A.___» vorher nicht

gekannt. «A.___» habe gewusst, dass sie komme, sie habe sicher mit «O.___»

gesprochen. Damals habe die Beschuldigte die Türe geöffnet und sie (die Privatklägerin

5) sei hinein absitzen gegangen. Die Beschuldigte habe noch mit «P.___»

gesprochen. An Details erinnere sie sich nach dieser langen Zeit nicht mehr.

Sie wisse nicht, ob die Beschuldigte die Besitzerin des Salons [...] sei, ganz

sicher sei diese aber die Puffmutter. «A.___» habe ihr die Regeln und das Haus

erklärt. Sie habe das Haus nicht verlassen dürfen und hätte das in einem

fremden Land auch nicht gewollt. Sie hätte ja nicht gewusst, wem sie begegnet

wäre. Die Beschuldigte habe ihr auch sofort erklärt, wo man sich bei einer

Polizeikontrolle verstecken müsse. Nach ihrer Erinnerung habe man dort immer

geöffnet gehabt, man habe den ganzen Tag bereit sein müssen. Sie habe schlafen

können, wenn keine Kunden gekommen seien. Wenn sie geschlafen habe und ein

Kunde gekommen sei, habe sie aufstehen müssen, damit der Kunde habe auswählen

können. Sie könne sich nicht genau an die Regeln bei «A.___» erinnern, glaube

aber, dort sei immer offen gewesen. Die Arbeitszeiten habe sie nicht selber

bestimmen und auch keine Freitage beziehen können. Bei den Befragungen im Jahr

2011.

habe sie sich besser erinnern können und genau über die Arbeit bei «A.___»

Auskunft geben können. An «Taan» könne sie sich jetzt nicht mehr erinnern. Kunden

und Wünsche von Kunden habe sie nicht ablehnen können; das seien die Regeln in

jedem Haus, sie sei ja dort, um Schulden abzubezahlen. Sie habe ja Angst gehabt

in einem fremden Land. Die Dienstleistungen seien vorgegeben gewesen, darunter

ungeschützter Oralverkehr. Das sei in jedem Haus so gewesen. Wenn sie sich

richtig erinnere, habe sie das machen müssen, wenn die Kunden ungeschützten

Oralverkehr gewünscht hätten. Auch die Preise seien überall gleich gewesen. Es

sei aber lange her. Sie könne sich auch nicht mehr erinnern, wer das Geld vom

Kunden entgegengenommen habe. Das Geld sei zusammengetan worden und dann sei

mal abgerechnet worden. Nach dem 50 %-Abzug seien die Abzüge für Essen und

Internetkosten erfolgt, mit dem Rest seien Schulden abbezahlt worden. Dazu habe

sie CHF 600.00 bis 700.00 nach Hause schicken können. An die Höhe der Abgaben

für Essen und Internet könne sie sich nicht mehr erinnern. Die

Bordellbetreiberin/Puffmutter habe jeweils die Abrechnung gemacht, sie habe

aber nur die Zahlen gesehen, kein Geld. […] habe das Geld abgeholt. Oder auch «O.___».

«A.___» habe diesen das Geld direkt übergeben. (Auf Frage) «A.___» habe von

diesen Schulden wissen müssen. (Auf Frage, ob sie bei «A.___» je Geld aus der

Prostitutionstätigkeit erhalten habe, das sie für sich habe behalten können?)

Nein, sie habe nichts behalten können. Wenn die Beschuldigte bestreite, sie zu

kennen, dann sei das falsch. Es hätten viele Frauen bei «A.___» gearbeitet, so

sei es auch nicht merkwürdig, dass diese sich nicht erinnern könne. Von 2011

bis zu ihrer Verhaftung seien das viele Frauen gewesen. (Auf Frage) Sie habe im

Jahr 2011 Aussagen gemacht; ob sie im 2010 bei «A.___» gewesen sei oder nicht,

könne sie nicht mehr sagen. (Auf Frage des Verteidigers, der vorweg betont, die

Beschuldigte bestreite nach wie vor, die Privatklägerin 5 zu kennen) Sie könne

sich nicht mehr erinnern, wie lange sie genau bei der Beschuldigten gearbeitet

habe, wohl nicht einmal einen Monat. Genaue Angaben könne man wohl den ersten

Aussagen entnehmen. Sie wisse nun nicht mehr viel von damals, was sie noch

wisse, habe sie gesagt. Sie habe sicher bei der Beschuldigten gearbeitet. Bei

den ersten Befragungen habe sie noch alles gewusst. Für Details müsse man die

ersten Einvernahmen anschauen. Aber die Beschuldigte sei damals sicher im

Studio gewesen. Diese habe oben im zweiten Stock ihr Zimmer gehabt, sie selbst

sei mal oben gewesen. (Auf Frage, sie habe gesagt, «O.___» habe die

Beschuldigte über ihre Ankunft informiert. Ob sie das selber gehört habe?)

Nein. «O.___» sei diejenige, welche sie (die Privatklägerin 5) betreut und

dorthin geschickt habe. Diese sei im Hintergrund gewesen. Als sie angekommen

sei, habe die Beschuldigte jedenfalls von ihrem Kommen gewusst. Ob «A.___» mit

«O.___» oder «P.___» gesprochen gehabt habe, wisse sie nicht. (Auf Frage) Die

Beschuldigte habe ihr nie Geld ausbezahlt. Wenn den anderen Privatklägerinnen

nach dem Abzug von 50 % und dem Geld für Essen und Internet der Rest ausbezahlt

worden sei, hätten diese wohl keine Schulden mehr gehabt wie sie. Nach den

Abzügen sei ihr Geld an «O.___» abgegeben worden, um die Schulden abzubezahlen.

(Auf Frage) Sie sei sich nicht sicher, ob die Beschuldigte von ihren Schulden

gewusst habe. Aber was sie sicher wisse: Die Beschuldigte habe Geld an «O.___»

schicken müssen, da sie (die Privatklägerin 5) die Frau von «O.___» gewesen

sei.

Vor Amtsgericht wurde die Privatklägerin

5.

als Auskunftsperson befragt (TG AS 175 ff.) und gab zu Protokoll, sie sei

damals kaum einen Monat bei «A.___» gewesen. Ein Thai-Mann namens «P.___» habe

sie hingebracht. Von wo sie gekommen sei, wisse sie nicht mehr. (Auf Frage) Ja,

sie habe noch Schulden gehabt, als sie zu «A.___» gekommen sei. Das habe diese

gewusst. Sie habe das Geld von den Kunden entgegengenommen, habe es abgegeben,

dann sei abgerechnet worden, was sie schuldig gewesen sei, und am Schluss habe

sie nichts mehr gehabt. Ja, mit dem Geld seien die Schulden bezahlt worden, das

Essen, die Miete. Die Schulden habe sie bei «O.___» gehabt. (Auf die erneute

Frage, ob die Beschuldigte von den Schulden gewusst habe und auch gewusst habe,

wo sie die Schulden begleichen müsse) Also, von «O.___» habe jemand das Geld

von «A.___» abgeholt. An die Bedingungen im Übrigen könne sie sich nicht mehr

gut erinnern, es sei fünf Jahre her. Sie sei an so vielen Orten gewesen, dass

sie sich nicht mehr erinnern könne, wo was gewesen sei.

Für die ersten Aussagen der Privatklägerin

5.

in den Jahren 2011 und 2012 – insbesondere den Vorhalt des Menschenhandels

betreffend – wird auf die Darlegung unter Ziffer IV.1.2.2 hiernach

verwiesen.

3.5.1.3

Der Vorhalt der Beschäftigung

der Privatklägerin 5 im fraglichen Zeitraum ohne Bewilligung ist rechtskräftig,

sie hat also damals unter der Beschuldigten im Salon [...] gearbeitet. Die

Angaben der Privatklägerin 5 zu den Arbeitsbedingungen decken sich mit den

Angaben der anderen Frauen und den objektiven Beweismitteln. Auf die Frage der

Verwendung des ihr zustehenden Geldes nach den üblichen Abzügen ist weiter

unten bei der Beurteilung des Vorhalts des Menschenhandels näher einzugehen. Im

Übrigen ist der Vorhalt der Anklage rechtsgenüglich nachgewiesen.

3.5.2

Rechtliche Beurteilung

Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann

vollumfänglich auf die Erwägungen in Ziffer 3.1.2 hievor zur Privatklägerin 1

verwiesen werden, welche ebenso für die Privatklägerin 5 Geltung haben. Der

objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 195 lit. c StGB sind erfüllt,

ein Schuldspruch ergeht, sofern nicht eine Konsumtion durch einen allfälligen

Schuldspruch wegen Menschenhandels zu erfolgen hat (vgl. nachfolgend Ziffer

IV.).

3.6

Weitere Sexarbeiterinnen

Unter Ziffer 2. der Anklageschrift wird

der Beschuldigten bezüglich 14 weiterer Sexarbeiterinnen, die nur nach ihren

Spitznamen identifiziert werden konnten, eine Verletzung von Art. 195 lit. c

StGB vorgehalten. Die vorgehaltenen allgemein geltenden Modalitäten

(24/7-Standby-Regelung, Abwesenheit nur mit Einverständnis der Beschuldigten,

Abgabe von 50 % der Einnahmen mit zusätzlichen Abgaben für Verpflegung und Internetwerbung,

fixe Reihenfolge, vorgegebene Preise und Dienstleistungen, teilweise

Verhandlungen mit den Freiern durch die Beschuldigte) sind aufgrund der

diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerinnen und der

objektiven Beweismittel für alle Sexarbeiterinnen rechtsgenüglich nachgewiesen.

Die illegale Beschäftigung der 14 Prostituierten während der vorgehaltenen Zeit

ist durch die Vorinstanz rechtskräftig festgestellt, sodass für dieselbe

Zeitperiode nach den vorstehenden Ausführungen auch ein Schuldspruch wegen

Förderung der Prostitution zu erfolgen hat.

IV. Menschenhandel

Unter Ziffer 1. der Anklageschrift wird

der Beschuldigten mehrfacher Menschenhandel zum Nachteil der Privatklägerinnen

5.

(Ziffer 1.1.) und 2 (Ziffer 1.2.) vorgehalten.

1.1

Straftatbestand

Wer als Anbieter, Vermittler oder

Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zweck u.a. der sexuellen

Ausbeutung, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 182 Abs. 1

StGB). In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen (Abs. 3).

Geschütztes Rechtsgut sind die

persönliche Freiheit und Selbstbestimmung des Opfers. Der Tatbestand des

Menschenhandels schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer

Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder

Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und

ins Ausland verbracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur

Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels [SR 0.311.542]). Das Unrecht

besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung

des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt

wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E.

5.

). Strafbar ist somit der Handel mit «lebendiger Ware»; mit Menschen

handeln heisst insbesondere Personen anbieten, beschaffen, vermitteln,

verkaufen oder übernehmen, aber auch das Befördern, Transportieren oder Liefern

(BBl 2005 2834). Der Tatbestand schützt Frauen, über deren Köpfe hinweg

entschieden wird, dass sie zur Prostitution an einem bestimmten Ort gebracht

werden sollen, während sie sich nicht wehren können (Urteile des Bundesgerichts

6B_1006/2009 und 6B_1013/2009 vom 26.3.2010). Die Einwilligung ist etwa dann

nicht frei von Zwängen, wenn das Opfer dem Täter mangels Arbeits- oder

Aufenthaltsbewilligung als illegale Aufenthalterin bzw. illegaler Aufenthalter

völlig ausgeliefert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2010). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Verurteilung wegen

Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem

sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225 E. 1c).

Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen

entsprechende Zustimmung der betreffenden Person schliesst den Tatbestand aus.

Ob die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt haben, ist an Hand

der Umstände zu beurteilen. Das faktische «Einverständnis» allein ist nicht

massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der Betroffenen

erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen, ob die

Willensäusserung dem tatsächlichen Willen nach wohlverstandener

Interessensbeurteilung entsprach. Menschenhandel kann unter Umständen auch bei

angeblicher Zustimmung in den Wechsel von einem Etablissement in das andere

vorliegen (BGE 129 IV 81 E. 3.1, 126 IV 225 E. 1d). In Präzisierung dieser

Dispositiv

Rechtsprechung hat das Bundesgericht erkannt, dass der Tatbestand des

Menschenhandels in der Regel erfüllt ist, wenn junge Frauen, die aus dem

Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der

Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Ihre «Einwilligung» in diese

Tätigkeit und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam,

wenn sie auf ihre schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland

zurückzuführen ist; die Personen verfügen in diesen Fällen nicht über die

erforderliche Entscheidungsfreiheit (vgl. BGE 129 IV 81 E. 3.1, 128 IV 117 E.

4b und c). Der Tatbestand des Menschenhandels ist auch anwendbar, wenn der

Täter im Ausland Prostituierte für seine eigenen Bordelle in der Schweiz

anwirbt und verpflichtet (BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 6d).

Menschenhandel kann auch bei der Vermittlung von einem Etablissement in ein

anderes vorliegen, dies insbesondere wenn Prostituierte mit illegalem

Aufenthalt in der Schweiz in persönlicher und finanzieller Hinsicht von

Zuhältern, Bordell- und Salonbetreibern abhängig sind, welche die Vermittlung

unter Ausnutzung dieses Abhängigkeitsverhältnisses bewerkstelligen (BGE 129 IV

81 E. 3.1,126 IV 225 E. 1d).

1.2 Menschenhandel zum Nachteil der

Privatklägerin 5

1.2.1 Vorhalt

Der Beschuldigten wird unter Ziffer 1.2.

der Anklage vorgeworfen, sich ca. im März/April 2011 des Menschenhandels zum

Nachteil der Privatklägerin 5 schuldig gemacht zu haben, indem sie wissentlich

und willentlich mit der Privatklägerin 5 insofern Handel zum Zwecke der

sexuellen Ausbeutung getrieben evtl. dies zumindest billigend in Kauf genommen

habe, indem sie die Vorgenannte von O.___ als Sexarbeiterin übernommen habe,

obschon die Privatklägerin 5 in jenem Zeitpunkt bei O.___ noch verschuldet

gewesen sei, worum die Beschuldigte gewusst habe.

Die Privatklägerin 5 sei in Thailand von

uF […] unter Vorspiegelung falscher Tatsachen angeworben worden, indem sie über

den effektiven Verdienst wie auch über die tatsächlichen Arbeitsbedingungen getäuscht

worden sei. Für die Organisation des Visums sowie die Reise in die Schweiz habe

sie sich in der Höhe von CHF 30‘000.00 verschulden und diese Schulden

anschliessend in der Schweiz abarbeiten müssen. Dabei sei sie zunächst durch U.___

in Thailand besorgt und schliesslich von O.___ für CHF 12‘000.00 gekauft

worden. In der Folge habe O.___ die Privatklägerin 5 als Sexarbeiterin zum

Zweck der Abarbeitung der Schulden von CHF 28‘000.00 in verschiedene

Studios verbringen lassen. Als Fahrer der Privatklägerin 5 und Abholer des

jeweils verdienten Geldes habe u.a. P.___ fungiert. So sei die Privatklägerin 5

auch – nach vorheriger Absprache zwischen O.___, ev. unter Zuhilfenahme von P.___

und der Beschuldigten – als Sexarbeiterin in den Salon [...] verbracht worden

zum Zweck der Schuldenabarbeitung und von der Beschuldigten für einen vom

Willen von «O.___ » abhängigen Zeitraum zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

übernommen worden.

Die Sexarbeiterin habe zu diesem

Zeitpunkt durch die Organisation des Visums resp. den Verkauf an «O.___»

erhebliche Schulden von mehreren tausend Franken gehabt, weshalb sie zu dieser

in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis gestanden sei. Für die

Schuldentilgung sei der Sexarbeiterin jedoch nicht einmal die Hälfte der

Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit zur Verfügung gestanden, zumal die

Beschuldigte 50 % der Einkünfte für sich beansprucht habe und vom Anteil der

Prostituierten noch weitere Abzüge für Verpflegung etc. vorgenommen habe, wobei

der der Sexarbeiterin verbleibende Anteil zum Zweck der Schuldenrückzahlung

direkt von der jeweiligen Studiobetreiberin – so auch von der Beschuldigten –

an O.___ resp. an P.___ übergeben worden sei und die Privatklägerin 5 kein

Bargeld ausgehändigt erhalten habe. Dadurch wie auch aufgrund des

Geschäftsganges sei es der Privatklägerin 5 bis zu ihrer letzten Station, von

der sie schliesslich geflohen und an die Polizei gelangt sei, nicht gelungen,

die gesamten Schulden während der Arbeitsdauer von rund 8 Monaten abzuarbeiten.

Abgesehen vom finanziellen

Abhängigkeitsverhältnis zu O.___ sei die Privatklägerin 5 überdies in einem

persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten gestanden.

Erwähntermassen sei sie auf den Arbeitsplatz bei der Beschuldigten angewiesen

gewesen, um das geschuldete Geld für die Visa-Beschaffung etc. aufzutreiben und

sich damit aus ihrer Schuldknechtschaft zu befreien sowie um ihre Familie in

Thailand unterstützen zu können. Erschwerend komme dazu, dass die Sexarbeiterin

aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status‘ (Illegalität) keine Möglichkeit

gehabt habe, einer rechtmässigen Arbeit nachzugehen, womit die Sexarbeit im

Untergrund ihre einzige Einnahmequelle gewesen sei. Geschwächt worden sei ihre

Position zusätzlich dadurch, dass die betreffende Prostituierte sozial isoliert

gewesen sei, keine der Landessprachen beherrscht und sich mit den hiesigen

Gepflogenheiten und der geltenden Rechtsordnung nicht ausgekannt habe und ihr

von O.___, P.___ und U.___ vorgegaukelt worden sei, dass die Polizei ihr nicht

helfen würde. In Kombination mit einem in der Thai-Kultur tief verankerten

Respekt vor älteren sowie hierarchisch höhergestellten Personen hätten es die

aufgezählten Faktoren der Sexarbeiterin verunmöglicht, die von der

Beschuldigten einseitig diktierten Prostitutionsbedingungen kritisch zu

hinterfragen bzw. sich dagegen zu wehren. Infolgedessen sei der Sexarbeiterin

nichts anderes übrig geblieben, als die von der Beschuldigten vorgegebenen

Arbeitsmodalitäten bedingungslos zu akzeptieren.

Aufgrund der augenscheinlichen

Verletzlichkeit der fraglichen Prostituierten liege somit keine echte

Einwilligung in die Sexarbeit bei der Beschuldigten vor. Vielmehr handle es

sich vor diesem Hintergrund um eine nach den Umständen geschuldete, rein

faktische Zustimmung, welche unbeachtlich sei, zumal es der Privatklägerin 5

nicht möglich gewesen sei, frei und eigenverantwortlich über ihre

Prostitutionstätigkeit zu bestimmen. Sie sei in ihrem sexuellen

Selbstbestimmungsrecht verletzt und der Beschuldigten schlicht ausgeliefert

gewesen.

Obwohl die Beschuldigte Kenntnis von den

bestehenden Schulden bei O.___ gehabt habe – die Beschuldigte habe das der

Privatklägerin 5 theoretisch zustehende Geld dem Fahrer P.___, ev. direkt an O.___

übergeben – und auch Kenntnis vom Abhängigkeitsverhältnis ihrer Sexarbeiterin

gehabt habe resp. zumindest gehabt haben müsse, habe sie sich deren

Verletzlichkeit und Zwangslage bei der Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit

skrupellos zunutze gemacht, indem sie die Arbeitsmodalitäten einseitig und

verbindlich zu ihren Gunsten mit dem Fokus auf eigene Gewinnmaximierung

festgelegt und insofern wie ein Objekt über die wehrlose Sexarbeiterin verfügt

habe. Somit seien auch die Übernahme bzw. die Anstellung der Privatklägerin 5

(eventual-)vorsätzlich zum Zweck der sexuellen Ausbeutung erfolgt.

1.2.2 Beweiswürdigung

1.2.2.1 Der Vorhalt basiert

grundsätzlich auf den ersten Aussagen der Privatklägerin 5 im Jahr 2011

gegenüber den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern (5.1.2.3/001 ff.).

Am 18. Oktober 2011 machte die Privatklägerin

5 Aussagen, wie sie am 26. Dezember 2010 in die Schweiz gekommen sei, dies

gestützt auf teilweise falsche Angaben von […] (sie könne den

Geschlechtsverkehr auch verweigern und nur massieren, sie habe die Schulden in

einem bis drei Monaten abverdient etc.). In den folgenden sieben Monaten habe

sie mehrfach das Bordell wechseln müssen. Im letzten Bordell sei sie immer zu

ungeschütztem Oralverkehr und Zungenküssen gezwungen worden, da sei sie dann

ins FIZ geflüchtet. Für Reise und Visum habe sie ihrer Zuhälterin U.___ nach

der Reise CHF 30'000.00 geschuldet, später seien noch CHF 12'000.00 dazu

gekommen für einen gefälschten britischen Pass. Diese habe Ende jeden Monats

dann bei der Salonbetreiberin ihr Geld geholt: «U.___» und die Betreiberin

hätten sich ihre Einnahmen je zur Hälfte aufgeteilt. In den nachfolgenden

Befragungen machte die Privatklägerin 5 Angaben über die Etablissements, in

denen sie habe arbeiten müssen: Vom Flughafen Zürich sei sie nach Luzern ins

erste Bordell gekommen (Befragungen vom 25. und 29.10.2011, 5.1.2.3./017 ff.).

Dort habe sie nie Geld ausbezahlt erhalten, die Lebensmittel und Kleider seien

ihr besorgt worden. «U.___» habe sie dann anfangs März 2011 ins zweite Bordell

nach Romanshorn gebracht. Das Geld habe wiederum «U.___» abgeholt. Sie selbst

habe nie Geld erhalten. Nach rund einer Woche sei sie für drei Tage nach Bern

gekommen. Erneut habe «U.___» sie dahin gefahren. Die Betreiberin sei «O.___»

gewesen. Danach habe sie «U.___» zu «A.___» gefahren (a.a.O. S. 027 ff.). Diese

sei nett gewesen, sie habe sogar einmal mit den anderen Frauen ausgehen dürfen,

was vorher nie erlaubt worden sei. Auch dort habe sie kein Geld selber

erhalten. Verdient habe sie dort schätzungsweise CHF 600.00 bis 700.00 im Tag.

Wenn sie Geld gebraucht habe, habe sie von «A.___» Geld bekommen, sie habe dann

mit Begleitung einkaufen gehen können. Danach sei sie mit «U.___» in einem Taxi

in ein Bordell in Rothrist gebracht worden. Auch dort habe sie kein Geld

ausbezahlt erhalten und habe zwischen CHF 600.00 und CHF 1'500.00 pro Tag

eingenommen. Danach sei sie mit dem Taxifahrer – ohne «U.___» – für drei Wochen

nach Luzern gekommen. Das Bordell habe wie einige andere der «Tante O.___»

gehört. Nach Rothrist habe sie «U.___» nicht mehr gesehen, sie habe jedoch

gehört, dass diese jeweils Ende Monat das Geld abgeholt habe. Bargeld habe sie

nicht erhalten, sie nehme an, dass «U.___» das jeweils Ende Monat abgeholt

habe. Verdient habe sie ca. CHF 500.00 bis 600.00 pro Tag. Wenn sie etwas

gebraucht habe, habe sie nach Geld gefragt. Später habe sie das Taxi nach

Rickenbach gebracht. Dieses Bordell gehöre glaublich auch «Tante O.___». Da sei

sie zwei Monate gewesen. Auch dort habe sie kein Geld ausbezahlt bekommen und

ca. CHF 300.00 pro Tag verdient. Wenn sie etwas benötigt habe, habe sie um Geld

gefragt bei der Betreiberin. Ins nächste Bordell sei sie mit dem zweiten Taxi

von «P.___» gekommen. Dieser sei im Auftrag von «Tante O.___» gefahren. Wo

genau das gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen, sie seien etwa 45 Minuten

gefahren. «Tante O.___» könnte Teilinhaberin des dortigen Bordells sein. Vom

Geld habe sie nichts bekommen, täglich habe sie ca. CHF 100.00 bis 300.00

verdient. Der Taxifahrer «P.___» habe ihr in diesen zwei/drei Wochen das Essen

gebracht. Schliesslich habe «P.___» sie wieder nach Rickenbach gefahren. Dort

sei sie einen Monat geblieben. Erneut habe sie kein Geld erhalten bei einem

Umsatz von ca. CHF 300.00 pro Tag. Ende September sei sie für drei Tage von «P.___»

in ein anderes Bordell gefahren worden. Besitzerin sei «Tante O.___» gewesen.

Sie habe kein Geld ausbezahlt erhalten und pro Tag zwischen CHF 200.00 und CHF

500.00 verdient. «P.___» habe sie danach wieder zurück nach Rickenbach

gefahren. Geld habe sie nie erhalten, pro Tag habe sie rund CHF 100.00 bis

200.00 verdient. Dort sei sie dann geflüchtet im September 2011. «P.___» habe

seither mehrfach versucht, sie anzurufen, «U.___» habe ihr zwei Mal

geschrieben, weil die Leute der Meinung seien, sie («U.___») habe die Flucht

für sie (Privatklägerin 5) geplant. (Auf Frage) Sie sei immer von zwei

thailändischen Taxifahrern gefahren worden: bis zu «A.___» vom ersten, danach

von «P.___». Bezahlt hätten diesen die jeweiligen Geschäftsführer/innen, er

habe CHF 250.00 bis 300.00 für die Hin- und Rückfahrt erhalten.

Am 26. Juni 2012 wurde in Luzern eine

Videoeinvernahme in Anwesenheit von drei Beschuldigten, darunter U.___, durchgeführt

(5.1.2.3./059 ff.). Die Privatklägerin 5 gab dabei im Wesentlichen an, sie

erkenne auf den Fotos Schwester «U.___», die sie am 26. Dezember 2010 am

Flughafen Zürich abgeholt habe. Sie habe bei der Polizei gewisse Sachen noch

nicht erwähnt, die sie heute gerne ergänzen würde. Es sei ihr schon klar

gewesen, dass sie sich in der Schweiz prostituieren müsse, nicht aber, dass sie

24 Stunden am Tag arbeiten müsse und nicht nach draussen dürfe. «U.___» und die

Betreiberin in Luzern hätten ihr dann erklärt, wie sie arbeiten müsse. Wenn es

ihr irgendwo nicht mehr gefallen habe, habe sie «U.___» anrufen können und

diese habe sie an einen neuen Ort bringen lassen. Diese habe auch immer Ende

Monat bei der Bordellbesitzerin das Geld abgeholt, das sie (Privatklägerin 5)

verdient gehabt habe. Sie selbst habe kein Geld erhalten. Deshalb habe sie «U.___»

als ihre Zuhälterin bezeichnet. Wem sie genau das Geld für die Reise etc.

geschuldet habe, habe man ihr nie gesagt. Man habe ihr gesagt, das von ihr

verdiente Geld müsse sie mit der Bordellbetreiberin teilen. Von ihrer Hälfte

habe sie dann noch Kosten zahlen müssen wie Internetwerbung und

Lebensmittelkosten. Monatlich habe sie CHF 700.00 bis 800.00 nach Hause

schicken können. Mit dem Rest habe sie Schulden abbezahlen können, das Geld

habe «U.___» abgeholt. Die Leute vom Bordell hätten das Geld an ihre Familie

überwiesen, sie habe das Geld nie erhalten. Mit «U.___» habe sie eigentlich ein

gutes Verhältnis gehabt, ein geschäftsmässiges. Diese habe aber mit ihr (der Privatklägerin

5) Geld verdient und habe deshalb nett zu ihr sein müssen. «U.___» habe ihr den

gefälschten britischen (EU-)Pass besorgt, das habe CHF 12'000.00 gekostet. Die

Formulare habe sie mit Frau W.___ ausgefüllt. «Tante O.___, W.___ und Schwester

«U.___» seien wohl Geschäftspartnerinnen gewesen und seien gut befreundet. (In

der anschliessenden Aufzählung der Bordelle kommt der Salon [...] nicht vor)

Zunächst sei «U.___» zuständig gewesen, in welches Bordell sie komme, dann ab

Rickenbach «Tante O.___». Das habe glaublich mit dem gefälschten Pass zu tun

gehabt, das habe «Tante O.___» bezahlt. Danach habe sie (Privatklägerin 5) für

«Tante O.___» arbeiten müssen. «P.___» habe sie transportiert. Bei der Auswahl

der Bordelle habe sie nicht mitreden können, sie habe es einfach «U.___» sagen

können, wenn sie in einem Bordell nicht zufrieden gewesen sei. Das Geld Ende

Monat habe jeweils Schwester «U.___» geholt. Diese habe auch jeweils das

nächste Bordell bestimmt. Ungeschützten Oralverkehr habe sie in allen Bordellen

machen müssen, das sei eine feste Regel gewesen. Sie habe sich aus Angst nicht

gewehrt: «P.___» habe ihr einmal von einem Gefängnis erzählt, in das

Prostituierte, die Probleme machten, eingesperrt würden. Sie sei ja auch

illegal hier gewesen. Sie wisse nicht, was sie sonst hätte machen können. Sie

habe – vor allen Abgaben – insgesamt wohl so CHF 70'000.00 verdient, ohne

hälftige Teilung hätte sie die Schulden damit zurückgezahlt gehabt. Sie habe

zwar einmal nach Hause gehen wollen, sei aber wegen den Schulden geblieben, die

Bordellbesitzerin in Luzern habe ihr das gesagt, sie müsse bleiben, bis die

Schulden abbezahlt seien. Sie habe nicht gewusst, zu was die Leute fähig wären

und habe deshalb Angst gehabt. Damit sie nicht abhaue, habe man ihr mit der

Polizei, die sie verhaften würde, gedroht. Sie denke, dass Schwester «U.___» zu

den Grossen in der Organisation gehöre, mit Kontakten zu den Leuten in

Thailand. Vom Strafverfahren erhoffe sie sich, dass sie das Geld, das sie

verdient habe, auch bekomme. (Auf Frage) Zu den ersten Aussagen habe sie vor

allem ergänzen wollen, dass sie in Thailand schon gewusst habe, dass sie sich

in der Schweiz werde prostituieren müssen. Tante O.___ kenne sie nicht

persönlich. Deshalb habe sie auch keine Beweise, dass diese Geld von den

Bordellchefinnen genommen habe. Das hätten diese so erzählt; in jedem Bordell

hätten die Chefinnen gesagt, Schwester «U.___» komme das Geld abholen. Diese

habe jeden Monat das Geld abgeholt.

Am 23. August 2012 wurde von den

Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern eine Befragung der Privatklägerin 5 als

Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) durchgeführt (5.1.2.3./101 ff.). Im

Wesentlichen gab sie zu Protokoll, von ihren Einkünften von beispielsweise CHF

3’000.00 in einem Monat seien zuerst CHF 1'500.00 an die Bordellbetreiberin

gegangen, von den anderen CHF 1'500.00 seien CHF 700.00 abgezogen worden für

ihre Familie in Thailand, dann CHF 200.00 für Internetwerbung und CHF 200.00

für das Essen. Den Rest habe man gebraucht, um ihre Schulden von CHF 30'000.00

abzubezahlen. Zuerst habe ihr «U.___» alles erklärt, diese habe sie am

Flughafen abgeholt. Sie habe in jedem Bordell ungeschützten Oralverkehr

ausführen müssen. Die Preise seien auch überall die Gleichen gewesen. An das

Bordell mit «A.___» erinnere sie sich nicht mehr. (Auf Vorhalt ihrer

Erstaussagen, von dort sei sie nach Rothrist gekommen; «P.___» habe angegeben,

dieses sei in [...]) Das wisse sie nicht mehr. Aber was sie damals gesagt habe,

stimme alles, «P.___» habe sie dort abgeholt. Heute sei es zwei Jahre her und

sie erinnere sich nicht mehr. «U.___» habe entschieden, dass sie danach nach

Rothrist gekommen sei. Dort habe sie erfahren, dass «O.___» die Salonbesitzerin

sei. «U.___» habe ihr erst dann mitgeteilt, dass sie (Privatklägerin 5) eine

Frau der Organisation von «O.___» sei und die Schulden «O.___» zurückbezahlen

müsse. «U.___» habe ihr gesagt, «O.___» habe viele Frauen und sie sei eine

davon. Es sei richtig, dass sie ab dem vierten Bordell – dem von «A.___» – von

«P.___» gefahren worden sei. (Nach Identifikation von «O.___» auf Fotos) Diese

habe sie in Rothrist das erste Mal gesehen. «O.___» habe da «U.___» für den

gefälschten englischen Pass Geld gebracht. Später habe sie sie in Rickenbach

gesehen und erstmals mit ihr gesprochen. Ja, sie habe für die Einreise CHF

30'000.00 und für den gefälschten Pass CHF 12'000.00 zahlen müssen. Sie habe «O.___»

gehört. (Nach Identifikation von «P.___» auf Fotos) Sie seien sich nahe

gestanden, sie habe oft mit ihm telefoniert. Er sei wie ein Bruder für sie

gewesen. Er habe sie auf Wunsch jeweils zum Einkaufen gefahren und auch überall

in die Studios hingebracht und wieder abgeholt. «P.___» sei Taxichauffeur und

transportiere alle Frauen von «O.___». Weiter kassiere er Geld für «O.___» ein,

wenn sie das selbst nicht könne. «O.___» habe sicher ab Rothrist entschieden,

wohin sie komme. Das habe ihr «P.___» gesagt. Es sei vorgekommen, dass sie es

erst beim Abholen erfahren habe, dass sie wechseln müsse. Ja, «P.___» habe ihr

von dem geheimnisvollen Gefängnis erzählt. Sie habe dann Angst gehabt, sie

würden sie dorthin bringen, wenn sie etwas nicht gut mache. «P.___» habe ihr

nicht damit gedroht, er habe es ihr einfach erzählt. Dazu habe sie ja keine

Papiere gehabt. Sie habe einfach die Schulden abzahlen und dann heimkehren

wollen. Sie habe aber wie gratis gearbeitet. (Auf Frage) In der Hierarchie sehe

sie zuoberst «O.___», dann «U.___», dann «W.___», dann «P.___» und dann die

Studiobetreiberinnen. «P.___» sei so etwas wie die rechte Hand und Helfer von «O.___».

Er sei einfach ihr Taxichauffeur. Von «O.___» fühle sie sich um ihr Geld

betrogen. An ihre Familie seien pro Monat CHF 700.00 überwiesen worden.

Bezüglich ihren Aussagen als

Privatklägerin vor den Solothurner Behörden kann auf die Zusammenfassung unter

Ziffer III.3.5.1.2 verwiesen werden. Sie hat dabei die früheren Aussagen

bestätigt.

1.2.2.2 O.___ bestätigte am 5. Juni 2012

(5.1.2.1./006 ff.), sie habe mehrere Bordelle besessen. Eine Thailänderin

habe sie gefragt, ob sie thailändische Frauen brauche. Diese habe ihr dann

Frauen gebracht und sie habe dafür bezahlt. Eine Frau koste CHF 10’000.00

bis 15'000.00. Sie habe bar bezahlt, die Organisation habe die Frauen dann aber

wieder weggeholt ohne Bezahlung. Oder die Frauen seien rasch abgehauen. Die Organisation

habe ihr ca. sieben Frauen gebracht. In den Salons gebe es Aufpasserinnen, die

ihr das Geld dann gegeben hätten, wenn sie vorbeigekommen sei. Die Frauen

müssten auch Geld erhalten für ihre persönlichen Bedürfnisse. Wenn sie bei den

Aufpasserinnen das Geld abgeholt habe, hätten diese ihr jeweils gesagt, wie

viel Geld von welcher Frau gewesen sei. Die Frauen hätten sich alle freiwillig

prostituiert. Sie habe keinen direkten Kontakt zur Organisation. Ein

Taxichauffeur habe die Frauen jeweils in ihrem Auftrag am Flughafen abgeholt.

Eine Frau namens «U.___» habe ihr jeweils das Geld abgenommen. (Auf Vorhalt der

Aussagen von «U.___» vom 11. Mai 2012, wonach wöchentlich abgerechnet worden

sei und bei den Frauen von «Tante O.___» diese die Einnahmen erhalten habe, bis

die Schulden abbezahlt worden seien) Die Bestellung laufe so, dass pro Frau CHF

10’000.00 bis 12'000.00 bezahlt würden. Diesen Betrag zahle «O.___» der

Organisation. Die meisten Salons würden «O.___» gehören. O.___ sei bei der

Organisation in Thailand sehr beliebt, weil sie sehr pünktlich bezahle. Man

stelle O.___ Fotos zu, aus denen sie auslesen könne. Sie habe die Salons nicht

selbst gemietet, sie sei die Geldgeberin gewesen. Sie habe gewusst, dass die

Frauen keine Aufenthaltsbewilligung gehabt hätten. Am 6. Juni 2012 gab sie an

(5.1.2.1./025), «P.___» sei ihr Chauffeur gewesen, sie habe ihm gesagt, wohin

er die Frauen bringen müsse. Er habe die Frauen von Salon zu Salon gefahren und

habe ab und zu auch das Geld bei den Salons eingesammelt, wenn sie keine Zeit

gehabt habe. Er sei einfach das Taxi gewesen. Die Mädchen seien freiwillig zu

ihr gekommen; diese seien arm und sie habe diesen nur helfen wollen. Sie wisse,

dass das illegal sei. «U.___» habe sie auch belogen und betrogen. Die Frauen

seien verschwunden und sie habe ihr Geld verloren. Am 25. Juni 2012 gab sie zu

Protokoll (5.1.2.1./062 ff.), sie habe für die Frauen CHF 12'000.00 bis

15'000.00 bezahlt und dann von den Frauen das Doppelte verlangt, um daran etwas

zu verdienen. In der Folge wurde sie auf die Privatklägerin 5 (genannt «C.___»)

angesprochen und sagte aus, diese sei von «U.___» gekommen. Sie habe für diese

den Preis alleine bezahlt, die Einnahmen aus deren Tätigkeit aber mit «U.___»

geteilt. Die Privatklägerin 5 habe zunächst für «U.___» in den Salons

gearbeitet und «U.___» habe später teilweise auch das Geld abgeholt. «U.___»

habe ihr pro Mal von der Privatklägerin 5 CHF 300.00 bis 400.00 gebracht. Sie

habe für die Privatklägerin 5 an «U.___» CHF 12'000.00 bezahlt und habe

der Privatklägerin 5 dann gesagt, sie müsse ihr noch CHF 28'000.00

zurückbezahlen. Die Privatklägerin 5 schulde ihr noch Geld, noch etwa CHF 8'000.00

bis 9'000.00.

«O.___» gab am 2. Juli 2012

(5.1.2.1./068 ff) an, «P.___» wisse alles, habe aber nichts damit zu tun. Er

habe die Frauen in ihrem Auftrag chauffiert, zum Einkaufen oder von einem Salon

zum anderen. Er habe auch für sie Geld bei den Betreiberinnen in Couverts

einkassiert. Sie habe die Privatklägerin 5 gegen Bezahlung von CHF 10'000.00

bis 12'000.00 von «U.___» gekauft und danach in Studios bringen lassen zwecks

Abarbeitung der Schulden. Diese habe aber nicht alles abbezahlt. Die Privatklägerin

5 sei ein Liebling von ihr gewesen, sie habe für diese jeweils CHF 700.00 an deren

Familie bezahlt. Am 20. Juli 2012 gab sie zur Privatklägerin 5 ergänzend

an, sie habe diese nach dem ersten Bordell in Luzern von «U.___» übernommen

(5.1.2.1./099). Es sei richtig, dass sie für die Privatklägerin 5 einen

gefälschten Pass bei «U.___» bezahlt habe (5.1.2.1./102). Bei der Befragung vom

17. August 2012 (5.1.2.1./118 f.) bestätigte «O.___», dass von den Einnahmen

der Privatklägerin 5 grundsätzlich die Hälfte für die Studiobetreiberin gewesen

seien und 50 % für sie. Normalerweise sei sie wöchentlich einkassieren

gegangen. In weiteren Befragungen bestätigte «O.___» Folgendes: Sie habe die

Kosten für den gefälschten Pass der Privatklägerin 5 vorbezahlt, organisiert

habe das «U.___» (5.1.2.1./244); «U.___» habe die Privatklägerin 5

hierhergebracht und alles organisiert. Anfänglich habe «U.___» auch das Geld

der Privatklägerin 5 einkassiert. «U.___» habe die Privatklägerin 5 bei der

Organisation in Thailand beschafft, sie habe dieser dafür das Geld gegeben

(5.1.2.1./233).

Vor Amtsgericht wurde «O.___» als

Auskunftsperson befragt (TG AS 199 ff.) und gab dabei an, sie kenne die

Beschuldigte nicht persönlich, sie habe dieser aber einmal eine Sexarbeiterin

gebracht. Es sei schon lange her und sie erinnere sich nicht genau. Es sei aber

glaublich so gewesen, dass ihr jemand gesagt habe, die Beschuldigte brauche

Sexarbeiterinnen, sie habe niemanden. Deshalb habe sie ihr eine Frau gebracht.

Jemand habe ihr die Telefonnummer der Beschuldigten gegeben und sie hätten

miteinander telefoniert. (Auf die entsprechende Frage, vgl. Rz. 70 ff. AS 201) Ja,

sie habe der Beschuldigten eine Sexarbeiterin gegeben, die bei ihr («O.___»)

Schulden gehabt habe und diese bei der Beschuldigten weiterhin abgearbeitet

habe. Wie es genau gelaufen sei, wisse sie nicht mehr. Sie wisse nicht, ob sie

das Geld dann selbst abgeholt habe. Sie sei so zwei bis drei Mal dort gewesen.

(Auf die Frage, ob die Beschuldigte Kenntnis gehabt habe von dieser Schuldengeschichte,

dass die Frau noch Schulden bei ihr [«O.___»] abarbeiten müsse) Ja, sie glaube,

sie hätten darüber gesprochen, aber die Beschuldigte habe den «Kindern», also

den Sexarbeiterinnen 50 % gegeben und sie («O.___») habe nichts erhalten. (Auf

Frage) Sie sei sich nicht mehr sicher, aber wenn sie dorthin gegangen sei, hätten

ihr die Sexarbeiterinnen glaublich das Geld gegeben. Aber sie wisse es nicht

mehr. (Auf Nachfrage) Ob A.___ von den Schulden der Frau gewusst habe, wisse

sie nicht mehr, es sei zu lange her. Diese Sexarbeiterin habe nicht lange bei

der Beschuldigten gearbeitet. Und es sei ihr, als habe die Frau ihr das Geld

selber gegeben. Ob die Beschuldigte ihr einmal Geld gegeben habe, das wisse sie

nicht mehr.

P.___ gab ab dem 5. Juni 2012 Auskunft

(Register 5.1.2.2.). Zunächst gab er an, er habe «O.___» nur ins Casino

chauffiert, er habe keine Frauen für sie von einem Salon zum andren gefahren

oder gar Gelder der Frauen für O.___» einkassiert; er werde da falsch

beschuldigt (5.1.2.2./ 008, 028, 030). Unter der erdrückenden Beweislast gab er

dann am 28. Juni 2012 zu, ja er habe Geld für «O.___» bei den Frauen in den

Studios von den Salonbetreiberinnen einkassiert und er habe auch Prostituierte

im Auftrag von «O.___» von einem Salon zum anderen gefahren (5.1.2.2./061 f.). «O.___»

habe ihn pro Fahrt bezahlt, teilweise auch die Salonbetreiberinnen. Am 18. Juli

2012 gab er auf Vorlage eines Fotos an, er erkenne darauf die Privatklägerin 5

(5.1.2.2./078). Er habe diese mehrfach gefahren, auch zum Einkaufen. Er habe

auch Geld im Zusammenhang mit der Privatklägerin 5 einkassiert.

Am 10. August 2012 (5.1.2.2./103 ff.)

ergänzte er, er habe der Privatklägerin 5 von dem von ihr geschilderten

Gefängnis erzählt, er habe das von anderen so mitbekommen. Auf die Aussagen der

Privatklägerin 5 zu «A.___» angesprochen, gab «P.___» an, «A.___» sei eine

Salonbetreiberin. Der Salon sei in [...], den Namen des Salons wisse er nicht

mehr. Er habe über eine Bahnlinie fahren müssen und das Haus stehe an der

rechten Seite (was genau mit den Örtlichkeiten des Salons [...] übereinstimmt).

«A.___» sei eine dicke thailändische Frau, sie sei wohl über 40 Jahre alt und

konsumiere Thaipillen. Diese wohne im Salon (5.1.2.2./106). «A.___» habe die Privatklägerin

5 damals in Empfang genommen. Ob er noch weitere Frauen zu «A.___» gefahren

habe, wisse er nicht mehr. Er habe die Privatklägerin 5 im Auftrag von «O.___»

zur Beschuldigten gebracht. Ob er bei dieser auch Geld einkassiert habe für «O.___»,

wisse er nicht mehr. Das Studio gehöre «A.___» selber. In der Folge bestätigte

«P.___» auch die von der Privatklägerin 5 geschilderten weiteren Bordelle, in

die er sie geführt hatte. Es sei richtig, dass er von «O.___» alles über die

Frauen und «U.___» etc. wisse. Er sei der Kontaktmann zwischen «O.___» und den

Frauen gewesen. «O.___» habe ihm jeweils gesagt, welche Frau er von wo nach wo

zu transportieren habe. Die Frauen hätten nicht ohne Einverständnis von «O.___»

von sich aus den Salon wechseln dürfen. Man habe das ja vorher mit den

Betreiberinnen vereinbaren müssen. Am 12. September 2012 ergänzte «P.___» (5.1.2.2./128),

er habe betreffend die Privatklägerin 5 für «O.___» zwei Mal Geld einkassiert,

bei «A.___» sei er sich nicht mehr sicher. «O.___» habe jeweils vorher mit den

Betreiberinnen gesprochen, bevor er einkassieren gegangen sei. Ob ihm «A.___»

den Auftrag erteilt habe, die Privatklägerin 5 zu bringen oder «O.___», wisse

er nicht mehr (5.1.2.2./211).

Vor Amtsgericht sagte «P.___» als

Auskunftsperson aus, er habe einmal als Taxifahrer den Auftrag erhalten, eine

Person abzuholen und zur Beschuldigten zu bringen. Er habe weder nach dem Namen

gefragt, noch habe die Frau den Namen gesagt. Sie hätten miteinander

gesprochen, und dann sei ein Name «X.___» gewesen. Er habe die Frau zur

Beschuldigten nach [...] gebracht. Geld habe er dort nie abgeholt. (Auf Vorlage

eines Fotos der Privatklägerin 5) Die Frau, die er damals zur Beschuldigten

gebracht habe, sei klein und dick gewesen. (Auf Nachfrage) «Das Foto ist eben

schwarz/weiss» (TG AS 204 ff.).

1.2.2.3 Die Beschuldigte liess vor

erster Instanz die Verwertbarkeit der Aussagen von «O.___» und «P.___»

bestreiten mit der Begründung, ihre Teilnahmerechte bezüglich dieser Personen

seien verletzt worden (US 10). Dabei berief sie sich auf eine Verletzung der

Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO, zu denen grundsätzlich auf die

Ausführungen unter Ziffer III.3.1.1.2 verwiesen werden kann.

Das Recht, bei Beweiserhebungen durch

die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen

Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus. Die Befragungen der

genannten beiden Personen, O.___ und P.___, erfolgten im Rahmen

ausserkantonaler Strafuntersuchungen gegen angeschuldigte Drittpersonen. Ein

Verfahren gegen die Beschuldigte war zu jener Zeit noch gar nicht eröffnet

worden, weshalb sich die Frage nach einer Verletzung ihrer Teilnahmerechte

mangels Parteistellung nicht stellen kann: Die Strafuntersuchung gegen die

Beschuldigte gemäss Art. 309 StPO wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn am 24. Juli 2015 eröffnet (12.1.1./001). Hingegen ist zu prüfen, ob

sich eine allfällige Unverwertbarkeit der genannten Aussagen allenfalls aus der

Verletzung ihre konventionsrechtlichen Konfrontationsrechts ergibt.

1.2.2.4 Die Parteien haben Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht,

Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3

lit. d EMRK). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar,

wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des

Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte. Dem Anspruch gemäss Art.

6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Bilden die

Aussagen einer Belastungsperson das einzige ausschlaggebende Beweismittel, und

erhielt der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nie Gelegenheit, den

Einvernahmen wenigstens einmal direkt oder indirekt zu folgen, und durfte er

auch keine unmittelbaren Fragen an sie richten, liegt eine gewichtige Einschränkung

der Verfahrensrechte vor (6B_98/2014 E. 3.6). Auf das Konfrontationsrecht kann

verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht

vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn

er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen.

Er verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch,

dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (6B_529/2014 E. 5.2). In

einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Verzicht

auf eine Konfrontation mit einem Belastungszeugen nicht nur beim Vorliegen

einer förmlichen Äusserung des Beschuldigten selbst angenommen werden könne.

Auf das Teilnahmerecht könne auch stillschweigend verzichtet werden, wobei der

Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen könne (6B_422/2017 vom 12.12.2017

E. 1.4.2).

Vor Amtsgericht wurden «O.___» und «P.___»

als Auskunftspersonen befragt, die Beschuldigte stellte ihnen dabei keine

Ergänzungsfragen. Der Konfrontationsanspruch der Beschuldigten wurde damit

gewahrt. Selbst wenn man wegen der nur noch teilweise vorhandenen Erinnerung

der beiden Auskunftspersonen von einer mangelhaften Konfrontation ausgehen

müsste, ergäbe sich die Verwertbarkeit der Aussagen trotz gegebenenfalls

fehlender Konfrontation aus anderen Gründen: Die Aussagen von «O.___» und «P.___»

sind keineswegs ausschlaggebende Beweismittel in Bezug auf den vorliegenden

Vorhalt des Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin 5. Grundlage bei

der Beweiswürdigung sind – wie hiernach zu zeigen ist – in erster Linie die

überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 5 selbst und das widersprüchliche

Aussageverhalten der Beschuldigten. Den Aussagen von «O.___» und «P.___» kommt

dabei einzig die Bedeutung zu, dass sie die Aussagen der Privatklägerin 5 noch

stützen. Der vorgehaltene Sachverhalt liesse sich aber auch ohne die Aussagen

von «O.___» und «P.___» rechtsgenüglich nachweisen.

1.2.2.5 Die Beschuldigte erklärte am 15.

Dezember 2015, sie könne sich nicht an die Privatklägerin 5 erinnern, sie kenne

diese nicht (10.1.201 ff.) Eine Frau namens «O.___» habe sie schon gesehen, sie

kenne diese aber nicht gut. Diese sei zwei/drei Mal bei ihr gewesen und habe

ihr eine Frau und einen Transvestiten gebracht. Die Privatklägerin 5 sei keine

der von «O.___» gebrachten Frauen. Sie habe «O.___» nichts für die Frauen

bezahlen müssen. Einen «P.___» kenne sie nicht. In Bezug auf «O.___» gab sie am

2. März 2016 an, sie habe im Mai 2011 mit thailändischen Sexarbeiterinnen

begonnen: Eine Frau habe ihr im Mai 2011 einmal zwei Personen gebracht, nämlich

«Y.___» und «Z.___»; die Frau heisse «O.___» (10.1./232). Sie habe «O.___» kein

Geld für die Beiden gegeben, «O.___» habe dann mit den beiden Frauen Streit

gekriegt, weil sie kein Geld von ihnen bekommen habe. «O.___» sei dann noch

einmal gekommen, nachdem die Beiden geflohen seien und habe im Haus nach den

Beiden gesucht. Am 12. April 2011 gab sie – auf die Privatklägerin 5

angesprochen – an (10.1./362 ff.), man solle diese fragen, ob sie selbst dort

gewesen sei, als sie gekommen sei. Auf dem Bild habe sie die Privatklägerin 5

nicht erkannt. Es könnte sein, dass die Privatklägerin 5 eine ganz kurze Zeit

bei ihr daheim gewesen sei. Deshalb habe sie sie wohl nicht erkannt. (Auf

Vorhalt der Aussagen von «P.___») Wieso habe der das gesagt? Der könne alles

behaupten, ob es nun wahr sei oder nicht. Es geben nur wenige Menschen, die es

gut mit einem meinten. (Auf Frage) Sie habe keinen Kontakt mit ihm gehabt. (Auf

Nachfrage) Sie kenne ihn nicht so… sie habe ihn gesehen, ja. «O.___» kenne sie

nicht. (Auf die Frage: gar nicht?) Gesehen habe sie diese, ja, aber sie habe

mit dieser keinen Kontakt gehabt. (Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen) Sie

habe mit dieser wirklich keinen Kontakt gehabt. Nachdem die beiden Frauen

gegangen seien, sei «O.___» zu ihr gekommen, sie sei selber erschrocken

darüber. Von einer Schuldenabzahlung der Privatklägerin 5 wisse sie nichts. Die

Aussagen der Privatklägerin 5 seien falsch.

Vor Amtsgericht räumte sie dann ein, die

Privatklägerin 5 sei ein paar Tage bei ihr gewesen (TG AS 158 ff.). Als diese

gekommen sei, sei sie selbst nicht dort gewesen. Wäre sie selbst dort gewesen,

hätte sie die Privatklägerin 5 gleich wieder weggeschickt. Also habe sie ihr

die Türe nicht geöffnet und sie habe die Privatklägerin 5 auch nicht

eingeladen, zu kommen. Nach ein paar Tagen sei dies wieder gegangen, ohne etwas

zu sagen, das habe sie gar nicht gern. Diese habe gearbeitet und betrunken sei

sie auch gewesen (was in den Akten in Bezug auf die Privatklägerin 5 mehrfach

behauptet wird). Eine Abmachung hätten sie nicht gehabt zusammen, da sie diese

ja gar nicht gewollt habe. Das Geld sei halbiert worden, ihren Teil habe die Privatklägerin

5 behalten können. Das hätten sie nicht abmachen müssen, das sei überall so. «O.___»

habe sie zwei Mal bei sich gesehen. Diese habe ihr zwei Personen gebracht und

sie selbst habe am Anfang gar nicht gewusst, worum es gehe. Sie habe gar nicht

gedacht, dass irgendjemand Geschäfte so machen könne. Sie habe die Beiden dann

genommen aus Mitleid, weil sie es anderswo wohl schwieriger gehabt hätten. Sie

habe auch Angst gehabt. Die Privatklägerin 5 sei keine dieser Frauen gewesen.

Sie habe auch mit diesen Beiden halbe-halbe gemacht. Sie habe nie Geld von

diesen Sexarbeiterinnen an «O.___» überwiesen, auch nicht von der Privatklägerin

5. Von Schulden der Privatklägerin 5 habe sie nichts gewusst, darüber hätten

sie nicht gesprochen. Die Frauen seien generell einfach zu ihr gekommen, sie

habe nie jemanden angefragt. Das sei herumgesprochen worden. Die Frauen seien

einfach plötzlich da gewesen. Sie habe auch keine Telefone abgenommen, so

hätten die Frauen vorher gar nicht mit ihr sprechen und sie fragen können. Sie

habe dann auch Mitleid mit ihnen gehabt. (Auf Vorhalt) Ja, sie streite ab, für

die Privatklägerin 5 Geld an jemanden gegeben zu haben.

Vor Berufungsgericht führte die

Beschuldigte schliesslich aus, sie kenne gar keine Person namens «O.___». (Auf

Vorhalt ihrer früheren anderslautenden Aussage) Sie habe «O.___» nicht gekannt,

sondern nur einmal gesehen und die Aussagen von «P.___» seien nicht wahr (vgl.

Audio-CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 15.5.2018).

1.2.2.6 Die Aussagen der Privatklägerin

5 sind auch in Bezug auf diesen Vorhalt höchst glaubhaft, hat sie doch im Jahr

2011 bezüglich der Salons, in denen sie kurz vorher gearbeitet hatte, sehr

detaillierte und differenzierte Angaben gemacht. Daran ändert auch nichts, dass

sie sich später nicht immer an den eher kurzen Aufenthalt in Balsthal zu

erinnern vermochte. Bezüglich der Beschuldigten fand sie durchgehend

vergleichsweise wohlwollende Worte und es gibt auch von daher keinen Grund, von

einer Falschbezichtigung auszugehen, im Gegenteil. Ihre Aussagen werden

gestützt durch die Angaben von «O.___» - die sich vor Amtsgericht zwar nicht

mehr an die Einzelheiten erinnern konnte, aber die Kenntnis der Beschuldigten

über die Schuldengeschichte der Privatklägerin 5 nie bestritt, sondern als

Möglichkeit in den Raum stellte (vgl. Rz. 89 AS 202: «Ja, ich glaube, wie haben

darüber gesprochen) - und von P.___, der die Privatklägerin 5 zur Beschuldigten

geführt hat und sowohl diese wie auch die Örtlichkeiten exakt beschreiben

konnte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er diesbezüglich falsche Angaben

gemacht haben sollte und ausgerechnet die ihm nur am Rand bekannte Beschuldigte

falsch beschuldigen sollte. Er hat sich zudem mit seinen Aussagen auch selbst belastet.

Dass die Beschuldigte nichts von den bestehenden Schulden gewusst haben soll,

kann gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 5 ausgeschlossen werden. Dass

die Privatklägerin 5 selbst nie Geld ausbezahlt erhielt, zeigt auf, dass die

Beschuldigte von der Situation der Privatklägerin 5 genaue Kenntnis hatte. Aus

diesem Grund wollte sich die Beschuldigte wohl zuerst auch nicht an die Privatklägerin

5 erinnern bzw. diese nicht erkennen. Die Aussagen der Beschuldigten hingegen

sind erneut nicht glaubhaft: Sie widersprach sich mehrfach selbst, wich bei

konkreten Vorhalten immer wieder aus und beschönigte die Situation. Nachdem sie

zunächst die Privatklägerin 5 nicht hatte erkennen wollen, räumte sie

schliesslich doch noch ein, diese habe während ein paar Tagen bei ihr

gearbeitet. Die Angaben, diese sei völlig unangemeldet und in ihrer Abwesenheit

aufgetaucht, sind angesichts ihrer alles dominierenden Stellung im Salon [...]

lebensfremd und nicht glaubhaft. Der in der Anklage dargelegte Sachverhalt ist

damit rechtsgenüglich nachgewiesen.

1.3. Rechtliche Würdigung

Der vorliegende Sachverhalt entspricht

einem beispielhaften Fall eines Menschenhandels durch die Beschuldigte als

«Abnehmerin» der Privatklägerin 5 im Sinne des Gesetzes. Sie legte nach den

obigen Feststellungen fest, wann und wie sich die Privatklägerin 5 in ihrem

Betrieb zu prostituieren hatte. Die Übernahme erfolgte zum Zweck der sexuellen

Ausbeutung. Die besonders verletzliche Situation der bei der Beschuldigten

tätigen thailändischen Sexarbeiterinnen und die damit verbundene Verletzung

ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts bzw. der Ungültigkeit ihrer

Einwilligung zur Sexarbeit bei der Beschuldigten wurde unter Ziffer III. hievor

bereits dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Im Besonderen trifft das für

die Privatklägerin 5 zu: Durch den Zwang zur Schuldentilgung und den Druck der

Illegalität war die Privatklägerin 5 in einem Abhängigkeitsverhältnis von «O.___»,

die Privatklägerin 5 bezeichnete sich denn auch als «eine Frau von «O.___».

Diese bestimmte, wo die Privatklägerin 5 ihre Sexarbeit leisten musste und

beauftragte «P.___» mit den entsprechenden Transporten zwischen den Bordellen: Über

die Privatklägerin 5 wurde wie über ein Objekt verfügt, es wurde über ihren

Kopf hinweg entschieden, dass sie an einen bestimmten Ort gebracht wurde. Der

Sachverhalt ist vergleichbar mit demjenigen in den Urteilen des Bundesgerichts

6B_1006/2009 und 6B_1013/2009 vom 26. März 2010. Die Beschuldigte hatte genaue

Kenntnis aller geschilderten Umstände und handelte direkt vorsätzlich. Der

Schuldspruch des Amtsgerichts wegen Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin

5 ist zu bestätigen. Dieser konsumiert allerdings die Förderung der

Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin 5 und der entsprechende

Schuldspruch entfällt (ohne dass ein Freispruch auszufällen wäre). Nur der

Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Straftatbestand auch erfüllt wäre,

wenn die Beschuldigte die Beträge für die Schuldenabzahlung der Privatklägerin

5 nicht direkt an «O.___» oder P.___ ausgehändigt hätte, sondern dies via Privatklägerin

5 erfolgt wäre: Mit der Absprache zwischen der Beschuldigten und «O.___» wurde

der Einsatz der Privatklägerin 5 als Sexarbeiterin im Etablissement der

Beschuldigten über den Kopf der betroffenen Sexarbeiterin beschlossen und

ausgeführt.

1.3 Menschenhandel zum Nachteil der

Privatklägerin 2

1.3.1 Vorhalt

In Ziffer 1.2. der Anklageschrift wird

der Beschuldigten Menschenhandel zum Nachteil der Privatklägerin 2 vorgehalten,

begangen ca. Mitte/Ende Juni 2014, indem die Beschuldigte wissentlich und

willentlich mit der Privatklägerin 2 insofern Handel zum Zwecke der sexuellen

Ausbeutung getrieben habe bzw. dies zumindest billigend in Kauf genommen habe,

als die Beschuldigte als Abnehmerin eine Summe von CHF 1'500.00 an eine andere

Studiobetreiberin bezahlt habe, damit die Privatklägerin 2 in ihr Studio habe

wechseln können und sie diese entsprechend den bei ihr geltenden Modalitäten

sexuell habe ausbeuten können.

Die Beschuldigte habe die Privatklägerin

2 von einer Sex-Studio-Betreiberin in Oensingen, «K.___», als Sexarbeiterin

übernommen. Hierfür habe sie, im Wissen darum, dass die Privatklägerin 2

ansonsten im Studio von «K.___» hätte verbleiben müssen und nicht in ihrem

Studio hätte anschaffen können, CHF 1'500.00 an die Privatklägerin 3 zwecks

Aushändigung an «K.___» übergeben. Dies, damit die Privatklägerin 2 als

Sexarbeiterin in ihr Studio habe wechseln können. Die entsprechenden Kosten

habe sie in der Folge der Privatklägerin 2 auferlegt, welche diese Schulden im

Studio der Beschuldigten mit den dort geltenden Arbeitsmodalitäten habe

abarbeiten müssen.

Die Privatklägerin 2 sei zwar

vordergründig damit einverstanden gewesen, im Studio der Beschuldigten unter

dem dort herrschenden Arbeitsregime anzuschaffen. Allerdings sei mit Bezug auf

die Ausübung der Sexarbeit unter diesen Bedingungen keine reale, sondern bloss

eine faktische Einwilligung vorgelegen, zumal die Prostituierte zu diesem

Zeitpunkt gar keine Handlungsalternativen gehabt habe und darum in ihrer

Ausweglosigkeit besonders verletzlich gewesen sei.

Diese ausgeprägte Vulnerabilität, welche

die (faktische) Einwilligung im Ergebnis als hinfällig erscheinen lasse, gehe

zum einen auf die Tatsache zurück, dass die fragliche Sexarbeiterin resp. deren

Angehörigen zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Beschuldigte bereits

erhebliche Kosten in Thailand auf sich genommen gehabt hätten und sich die Privatklägerin

2 verpflichtet gefühlt habe, diese ihrer Familie zurück zu erstatten. Der

thailändische Drahtzieher «S.___» habe in Thailand der Privatklägerin 2 mit

Hilfe von gefälschten Dokumenten zu einem Touristenvisum für Italien – und

somit für den Schengenraum –, zu einem Flugticket sowie für die Begleitung in

die Schweiz zum Studio von «K.___» verholfen. Für diese Dienstleistung habe er

ca. 400'000.00 Baht (THB) verlangt. In der Schweiz angelangt und im Studio in Oensingen

zwischenplatziert, habe der Drahtzieher resp. die Studiobesitzerin «K.___» von

der Privatklägerin 2 weitere CHF 1'500.00 verlangt, damit die Privatklägerin 2

in das Studio der Beschuldigten habe wechseln können.

Die aus ärmlichen Verhältnissen aus dem

Norden Thailands stammende und schlecht ausgebildete Sexarbeiterin habe in

diesem Zeitpunkt, als sie bei «K.___» in Oensingen zwischenstationiert worden

sei, aber in keiner Weise über die finanziellen Mittel verfügt, die es ihr

erlaubt hätten, diese weitere Forderung der Organisation begleichen zu können.

Insofern habe sie sich schliesslich bei der Beschuldigten, welche die Ablösesumme

bezahlt habe, indem sie CHF 1'500.00 an die Privatklägerin 3 zwecks

Aushändigung an die Studiobetreiberin übergeben habe, verschulden müssen. Für

die Schuldentilgung sei der Privatklägerin 2 jedoch nicht einmal die Hälfte der

Prostitutionseinnahmen zur Verfügung gestanden, zumal die Beschuldigte 50 % der

Einkünfte für sich beansprucht habe und vom Anteil der Privatklägerin 2 noch

weitere Abzüge für Verpflegung etc. vorgenommen habe. Die Schulden, welche die Privatklägerin

2 eingegangen sei, hätten abbezahlt werden müssen, bevor diese Geld von ihrem

eigenen Anteil nach Thailand habe schicken können, um damit die dortigen

Angehörigen zu unterstützen resp. bevor sie – wenn sie die Möglichkeit gehabt

hätte – das Studio hätte wechseln können.

Abgesehen vom finanziellen

Abhängigkeitsverhältnis sei die Privatklägerin 2 überdies in einem persönlichen

Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten gestanden. Erwähntermassen sei sie

auf den Arbeitsplatz bei der Beschuldigten angewiesen gewesen, um das geschuldete

Geld für die Ablösesumme aufzutreiben und sich damit aus ihrer

Schuldknechtschaft zu befreien sowie um ihre Familie, die sich in einer

prekären finanziellen Situation befunden habe, unterstützen zu können.

Erschwerend sei dazu gekommen, dass die Privatklägerin 2 aufgrund ihres

ausländerrechtlichen Status’ (Illegalität) keine Möglichkeit gehabt habe, einer

rechtmässigen Arbeit nachzugehen, womit die Sexarbeit ihre einzige

Einnahmequelle gewesen sei. Geschwächt worden sei ihre Position zusätzlich noch

dadurch, dass die betreffende Prostituierte sozial isoliert gewesen sei, keine

der Landessprachen beherrscht und sich mit den hiesigen Gepflogenheiten nicht

ausgekannt und auch keinerlei Verbindungen zu anderen Studiobetreiberinnen

gehabt habe. In Kombination mit einem in der Thai-Kultur tief verankerten

Respekt vor älteren sowie hierarchisch höhergestellten Personen hätten es die

aufgezählten Faktoren der Privatklägerin 2 verunmöglicht, die von der

Beschuldigten einseitig diktierten Prostitutionsbedingungen kritisch zu

hinterfragen bzw. sich dagegen zu wehren. Infolgedessen sei der Sexarbeiterin

nichts Anderes übriggeblieben, als die von der Beschuldigten vorgegebenen

Arbeitsmodalitäten bedingungslos zu akzeptieren.

Aufgrund der augenscheinlichen Verletzlichkeit

der fraglichen Prostituierten liege auch insofern keine echte Einwilligung in

die Sexarbeit bei der Beschuldigten vor. Vielmehr handle es sich auch vor

diesem Hintergrund um eine den Umständen geschuldete, rein faktische

Zustimmung, welche unbeachtlich sei, zumal es der betreffenden Sexarbeiterin

nicht möglich gewesen sei, frei und eigenverantwortlich über ihre

Prostitutionstätigkeit zu bestimmen. Sie sei in ihrem sexuellen

Selbstbestimmungsrecht verletzt und der Beschuldigten schlicht ausgeliefert

gewesen.

Obwohl die Beschuldigte Kenntnis von den

bestehenden Umständen gehabt habe, in denen sich die Privatklägerin 2 befunden

habe, habe sie sich deren Verletzlichkeit und Zwangslage bei der Ausgestaltung

der Prostitutionstätigkeit skrupellos zu Nutze gemacht, indem sie die

Arbeitsmodalitäten einseitig und verbindlich zu ihren Gunsten mit dem Fokus auf

die eigene Gewinnmaximierung festgelegt und insofern wie Objekte über die

wehrlose Prostituierte verfügt habe. Somit sei die Übernahme bzw. die Anstellung

der fraglichen Sexarbeiterin vorsätzlich zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung

erfolgt.

1.3.2 Beweiswürdigung

Die Aussagen der Privatklägerin 2 und

der Privatklägerin 3 zu diesem Vorgang sind unter Ziffer III.3.2.1.2 und III.3.3.1.2

hievor dargelegt. Da diese glaubhaft sind und auf sie abgestellt werden kann,

ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Privatklägerin 3 war die Freundin

des Bruders der Privatklägerin 2 und damit für sie wie eine Schwester. Sie war

zudem die einzige Bekannte der Privatklägerin 2 in der Schweiz, zu dieser

wollte sie denn auch gehen, obwohl ihr die Privatklägerin 3 die

Arbeitsbedingungen geschildert und ihr davon abgeraten hatte, in die Schweiz zu

kommen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin 2

schon im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz (13.6.2014) wusste, dass sie

bei der Beschuldigten arbeiten würde (vgl. ihre Antwort auf die entsprechende

Frage in der Einvernahme vom 25.9.2015, 10.2.2. AS 6 Rz. 147: «Ja, ich wusste,

dass es bei der A.___ sein wird»). Das Geld für die Visums- und Reisekosten von

ca. 400'000.00 Baht konnte die Privatklägerin 2 mithilfe der Familie

finanzieren. Bei «K.___» angekommen, verlangten der Drahtzieher und «K.___»,

die Geschäftspartner seien, noch zusätzliche CHF 1'500.00. Sie hätte

dieses Geld von ihrem hälftigen Anteil ihrer Einnahmen aus der Arbeit bei «K.___»

abbezahlen müssen. Vor der Abzahlung hätte sie nicht weggehen können, sie habe

ja auch niemanden gekannt. Via die Privatklägerin 3 nahm sie dann mit der

Beschuldigten Kontakt auf und bat diese, ihr die CHF 1'500.00 zu leihen,

damit sie dann bei ihr – wo die Privatklägerin 3 schon gearbeitet hat –

arbeiten und die Schuld abbezahlen könne. Das hat die Beschuldigte dann gemacht

und die CHF 1'500.00 «K.___» zukommen lassen. Die Privatklägerin 3 bestätigte,

sie habe der Privatklägerin 2 empfohlen, bei der Beschuldigten arbeiten zu

kommen und diese um das Geld zu fragen. Die Beschuldigte habe dann auch zugestimmt.

Sie selbst habe zu den CHF 1'500.00 der Beschuldigten auch noch etwas dazu

legen müssen, damit die Privatklägerin 2 von «K.___» wegkönne. Es hätten zwar

noch CHF 50.00 gefehlt, die Privatklägerin 2 habe aber dann doch zur Beschuldigten

kommen können. Die CHF 1'500.00 wurden dann zunächst von ihrem hälftigen

Anteil der Einkünfte aus ihrer Sexarbeit bei der Beschuldigten abgezogen.

Die Aussagen der Beschuldigten ändern an

diesem Beweisergebnis nichts, sie sind auch zu diesem Vorgang widersprüchlich:

Am 24. September 2015 gab sie an, sie habe der Privatklägerin 2 Geld

ausgeliehen und dieser damit geholfen, da sie an einem anderen Ort nicht gut

habe wohnen können. Die CHF 3'000.00 seien je hälftig von ihr und von der Privatklägerin

3 gewesen (10.1./096). Dies bestätigte sie grundsätzlich am 13. November 2015,

indem sie aussagte, die Privatklägerin 3 habe sie angefragt, ob sie Geld habe.

Sie habe die CHF 1'500.00 gegeben, habe aber gemeint, es sei für die Privatklägerin

3. Sie habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin 2 von «K.___» gekommen sei. Wenn

sie gewusst hätte, dass das Geld für die Privatklägerin 2 gewesen wäre, hätte

sie es nicht gegeben. Sie räumte in der Folge aber ein, dass die Privatklägerin

2 dann die CHF 1'500.00 bei ihr habe abarbeiten müssen, sie habe das Geld ja

von ihr ausgeliehen gehabt (10.1./153 ff.). Vor Amtsgericht schliesslich gab

sie an, die CHF 1'500.00 seien nicht von ihr (der Beschuldigten), sondern von

der Schwester gewesen. Das Geld sei von der Privatklägerin 3 gewesen, sie sei

die Schwester der Privatklägerin 2. Die Privatklägerin 3 habe sie angerufen und

sie beauftragt, die CHF 1'500.00 einem Taxifahrer zu geben, sie selbst habe gar

kein Geld gegeben. (Auf die Frage, wofür das Geld für den Taxifahrer gewesen

sei) Sie habe gesagt, sie brauche das Geld, weil sie in der Schweiz in die

Ferien wolle. Die Privatklägerin 3 habe für dieses Geld gearbeitet bei ihr,

habe das Geld aber nicht mitgenommen. Diese sei zu einem Freund gegangen, habe

sie angerufen und ihr gesagt, sie solle das Geld einem Taxifahrer mitgeben. Die

Privatklägerin 3 sei die Schwester der Privatklägerin 2 und die Privatklägerin

3 habe diese Geld gewollt für Ferien in der Schweiz. Die Privatklägerin 3 habe

dem Taxifahrer auch gesagt, er solle das Geld bei ihr (der Beschuldigten) holen

kommen. Die Privatklägerin 2 sei gekommen und habe gesagt, sie sei die

Schwester der Privatklägerin 3 und so habe sie dieser helfen wollen. Hätte sie

gewusst, von wo, d.h. von welchem Studio die Privatklägerin 2 gekommen sei,

hätte sie diese nicht bei sich aufgenommen. Das habe sie ihr dann erst nach

etwa zwei Wochen gesagt, als die Polizei kontrollieren gekommen sei (TG AS 163

ff.). Diese letzte Darstellung ist – soweit überhaupt verständlich – wiederum

völlig lebensfremd und steht überdies in klarem Widerspruch zu den ersten Aussagen

der Beschuldigten. Auch vor Obergericht blieb sie schliesslich bei dieser

Version, wonach das Geld nicht von ihr, sondern von «E.___» (Privatklägerin 3)

gewesen sei. Sie bestritt zudem, eine Person namens «K.___» zu kennen (vgl.

Audio-CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 15.5.2018).

1.3.3 Rechtliche Würdigung

Die Beschuldigte wird wegen Förderung

der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin 2 verurteilt (Ziffer III.3.2

hievor). Der vorliegende Vorhalt unterscheidet sich davon einzig durch die

Zahlung von CHF 1'500.00 für die «Übernahme» der Privatklägerin 2 von «K.___». Eine

«Übernahme» wie in der Anklage dargelegt im Sinne einer Vereinbarung zwischen

der Beschuldigten und «K.___» zwecks Übergabe der Privatklägerin 2 gab es

vorliegend jedoch nicht. Die Privatklägerin 2 fädelte den Wechsel zur

Beschuldigten alleine bzw. mit Hilfe der Privatklägerin 3 ein, die Initiative

ging alleine von ihr aus. Dabei hatte sie schon in Thailand genaue Kenntnis

über die Arbeitsmodalitäten und der Entscheid, in der Schweiz bei der

Beschuldigten als Sexarbeiterin zu arbeiten, stand im Zeitpunkt ihrer Abreise

aus Thailand bereits fest (vgl. hierzu die Angaben der Privatklägerin 2 im

Rahmen der Einvernahme vom 25.9.2015, 10.2.2). Wäre der Wechsel von «K.___» zur

Beschuldigten so von diesen beiden Bordellbetreiberinnen über den Kopf der Privatklägerin

2 hinweg beschlossen und vollzogen worden, wäre zweifellos nach den obigen

Ausführungen zum Straftatbestand des Menschenhandels von einer

Tatbestandsmässigkeit auszugehen. Dem ist aber nicht so: Es war die Privatklägerin

2 selbst, welche den Wechsel ins Studio der Beschuldigten und damit auch zu

ihrer Vertrauten Privatklägerin 3 anstrebte. Davon versprach sie sich eine

Verbesserung ihrer Situation (die anhand ihrer Aussagen denn auch eintrat), die

Schuld von CHF 1'500.00 und die Verpflichtung, diese mit den Einkünften aus

ihrer Sexarbeit abbezahlen zu müssen, bestand zu diesem Zeitpunkt schon. Somit

kann bezüglich dieses Entscheides, von sich aus zur Beschuldigten zu wechseln,

nicht von einem rein faktischen, aber ungültigen Entscheid der Privatklägerin 2

gesprochen werden. Die Ausführungen in der Anklageschrift hinsichtlich der

Verletzlichkeit der Situation der Privatklägerin 2 sind wohl grundsätzlich

richtig und führen denn auch zum Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution

durch die Beschuldigte zum Nachteil der Privatklägerin 2, allein deswegen ist

aber nicht jeder Entscheid der Privatklägerin 2 ungültig. Anders zu

entscheiden, hiesse, es den betroffenen Sexarbeiterinnen zu verunmöglichen,

eine bessere Lösung für sich selbst zu suchen und allenfalls auch zu finden.

Über die Privatklägerin 2 wurde nicht wie über ein Objekt verfügt und es wurde

nicht über ihren Kopf hinweg entschieden, dass sie zur Prostitution an einem

bestimmten Ort gebracht werden soll, während sie sich nicht wehren konnte. Ein

über den erfolgten Schuldspruch der Förderung der Prostitution hinausgehender

Handlungs- und Erfolgsunwert ist bei diesem Vorgang nicht zu erkennen.

Die Beschuldigte ist somit in diesem

Punkt (AKS Ziff. 1.2) vom Vorhalt des Menschenhandels frei zu sprechen.

V. Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts in Bereicherungsabsicht

1. Vorhalt

Der Beschuldigten wird unter Ziffer 3.

der Anklage mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts vorgehalten,

indem sie die Privatklägerinnen und die weiteren – nur mit dem Spitznamen

bekannten – Sexarbeiterinnen während deren illegaler Beschäftigung im Salon [...]

in ihrem Etablissement auch beherbergt habe, dies in der Absicht, sich von den

Sexarbeiterinnen unrechtmässig zu bereichern, indem sie für deren Beherbergung

zusätzlich zwischen CHF 100.00 und CHF 200.00 pro Woche verlangt habe.

2. Beweiswürdigung

Die illegale Beschäftigung der

betroffenen Sexarbeiterinnen ist rechtskräftig festgestellt. Auch die

Beschuldigte hat immer anerkannt, dass die bei ihr arbeitenden Frauen in dieser

Zeit auch im Etablissement gewohnt haben. Dass die Frauen wöchentlich CHF

100.00 bis CHF 150.00 an die Beherbergung abzugeben hatten, ist aufgrund der

obigen Beweiswürdigung zum Vorhalt der Förderung der Prostitution

rechtsgenüglich nachgewiesen.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Wer im In- oder Ausland einer

Ausländerin oder einem Ausländer die rechts-widrige Ein- oder Ausreise oder den

rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 116

Abs. 1 lit. a AuG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum früheren ANAG

(Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer) sollen bezüglich

des Erleichterns und Vorbereiten-Helfens des rechtswidrigen Aufenthalts dabei

nur jene Handlungen bestraft werden, die den Behörden den Erlass oder Vollzug

von Verfügungen gegen den Ausländer erschweren oder die Möglichkeit des

Zugriffs auf die Person einschränken (Luzia Vetterli/Gabriella D'Addario Di

Paolo, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Reihe SHK – Stämpflis

Handkommentar, 2010, S. 1182 – 1196, Art. 116 AuG N 9). Wer einen rechtswidrig

im Lande weilenden Ausländer beherbergt, erschwert die behördliche Intervention

jedoch nur dann, wenn die Beherbergung von einer gewissen Dauer ist (vgl. BGE

130 IV 77 E. 2.3 S. 80 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_128/2009 vom 17.7.2009

E. 2.2 mit Hinweisen und 6B_426/2014 vom 18.9.2014 E. 4). Ausreichend ist gemäss

Bundesgericht etwa das Beherbergen während drei Monaten (BGE 130 IV 77). In

einem anderen Entscheid genügte das Überlassen von Wohnraum «für die Dauer von

einigen Tagen bis zu mehreren Monaten» (Urteil des Bundesgerichts 6S.615/1998

vom 18.8.2000). BGE 131 IV 174 E. 5 liess eine Dauer von 3 Wochen bzw. von 20

Tagen genügen. Wo genau die Grenze verläuft, ist unklar (Vetterli/ D'Addario Di

Paolo, a.a.O., N 12). Erleichtert werden muss der rechtswidrige Aufenthalt (Vetterli/D'Addario

Di Paolo, a.a.O., N 13). Subjektiv ist nur die vorsätzliche Tatbegehung

strafbar. Verlangt ist Wissen und Willen bezüglich der Förderungshandlung und

Kenntnis der Haupttat, also des illegalen Aufenthalts. Eventualvorsatz genügt

(Vetterli/D'Addario Di Paolo, a.a.O., N 17).

Handelt der Täter mit der Absicht, sich

oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, so ist die Strafe

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei mit der

Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist (Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG).

Bereicherung bedeutet jede wirtschaftliche Besserstellung. Sie muss nicht

eintreten, es genügt die Absicht, sich zu bereichern. Die Bereicherung soll zu

Gunsten des Täters oder eines Dritten erfolgen (Vetterli/D'Addario Di Paolo,

a.a.O., N 23). Die Unrechtmässigkeit ergibt sich dabei nicht aus der Tat

selber, sie liegt vielmehr erst vor, wenn die Bereicherung im Widerspruch zur

Rechtsordnung steht. Der Mietvertrag etwa wird nicht nichtig, weil die eine

Partei kein Aufenthaltsrecht hat, weshalb der Verdienst aus einem solchen

Vertrag auch nicht unrechtmässig ist. Einen widerrechtlichen Inhalt hat der

Vertrag erst dann, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein

offensichtliches Missverhältnis besteht, so dass Wucher vorliegt. Insofern

spielt das spezifische Ausnützen der Notlage der ausländischen Person eine

Rolle (VetterIi/D'Addario Di Paolo, a.a.O., N 23).

3.2 Die Beschuldigte liess diesbezüglich

einen Schuldspruch betreffend den Grundtatbestand beantragen. Dabei wurde

ausgeführt, es sei unbestritten, dass sie verschiedene Sexarbeiterinnen bei

sich beherbergt habe. Damit habe sie den Grundtatbestand mehrfach erfüllt.

Teilweise seien es aber nur wenige Tage gewesen, was nach der Rechtsprechung

den Tatbestand noch nicht erfülle. Sie habe aber gemäss eigenen Angaben nie in

der Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung gehandelt. Sie habe die Frauen

aus Mitleid aufgenommen und habe ihnen helfen wollen. Sie habe durch die

Beherbergung als solche keine wirtschaftliche Besserstellung angestrebt. Der

qualifizierte Tatbestand liege daher nicht vor. Sie habe sich objektiv auch

nicht bereichert durch die Abgaben für die Beherbergung. Für die CHF 100.00 bis

150.00 habe sie unbestrittenermassen Essen gekauft und die entsprechenden

Personen effektiv beherbergt. Das ergebe maximal CHF 20.00 pro Person für

Verpflegung und Beherbergung pro Tag und Person. Damit habe sie – wenn

überhaupt – gerade mal knapp die Essenseinkäufe bezahlen können. Für Kost und

Logis seien aber wesentlich höhere Kosten angefallen. Wenn sie sich hätte bereichern

wollen, hätte sie zweifellos viel höhere Beträge verlangt. Bezüglich die

unbekannten «X.___», «AA.___» (2), «AA.___» (3), «OO.___», «BB.___», «CC.___», «EE.___»

und «LL.___» werde ein Beherbergen bestritten. Es seien keine verwertbaren

Beweismittel vorhanden, welche dies belegen könnten.

3.3 In der Anklageschrift wird der

Beschuldigten unter Ziff. 3. vorgehalten, sie habe für die «Beherbergung» von

den Frauen «zusätzlich» CHF 100.00 bis 200.00 pro Woche verlangt. Im

Gesamtzusammenhang und insbesondere unter Berücksichtigung der unmittelbar

zuvor in der Anklageschrift unter Ziff. 2. gemachten Ausführungen, ist damit

zweifellos gemeint, diese weitere Abgabe habe sie zusätzlich zur

grundsätzlichen Abgabe von 50 % der Einnahmen verlangt. Der Vorhalt gemäss

Anklageschrift beschränkt sich demnach nicht auf eine Abgabe von CHF 100.00 bis

200.00 für die Beherbergung. Vielmehr waren diese 50 % und die CHF 100.00

bis 200.00 pro Woche die effektiven Gegenleistungen, welche die

Sexarbeiterinnen für die Beherbergung zu entrichten hatten. Diese hohen Abgaben

stehen aber in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen zu den

Gegenleistungen der Beschuldigten (gemeinsames Schlaf- und Badezimmer, Küche,

Arbeitszimmer). Es ist somit grundsätzlich von der Erfüllung des qualifizierten

Tatbestandes auszugehen.

Hinsichtlich des vor Obergericht zwar

nicht mehr explizit (wohl aber über den zu Beginn erfolgten Verweis auf die

Ausführungen vor Amtsgericht) vorgebrachten Einwandes, gewisse – von der

Beschuldigten namentlich benannte – Frauen seien nur ganz wenige Tage von ihr

beherbergt worden, womit die bundesgerichtlich formulierten Voraussetzungen für

einen Schuldspruch nicht erfüllt seien, ist Folgendes festzuhalten: Soweit die

Anklage bei diesen Frauen von einer «unbekannten Zeitdauer» ausgeht, was vom

Amtsgericht so übernommen wurde, kann kein rechtsgenüglicher Nachweis der vom

Bundesgericht mehrfach geforderten Mindestbeherbergungsdauer geleistet werden.

Es hat deshalb bezüglich der von der Beschuldigten erwähnten Sexarbeiterinnen «X.___»,

«AA.___(2)», «AA.___(3)», «OO.___», «BB.___», «CC.___», und «LL.___» ein

Freispruch vom Vorhalt der mehrfachen Förderung des illegalen Aufenthalts in

Bereicherungsabsicht zu erfolgen. Gleiches gilt für die Sexarbeiterinnen «Z.___

». «Y.___» und «DD.___», bei denen ebenfalls nur eine «unbekannte Zeitdauer»

des Aufenthalts vorgehalten wird. Bei «EE.___» ist rechtskräftig von einer

illegalen Beschäftigung über mindestens drei Wochen auszugehen (von Ende August

bis 20. September 2014). Die Beherbergung während dieser Zeitspanne erfüllt den

objektiven Tatbestand von Art.

116 AuG. Die

Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich. Es hat deshalb sowohl in Bezug auf «EE.___»

als auch auf die weiteren Sexarbeiterinnen – es sind dies die Privatklägerinnen 1 - 5, «H.___», «T.___»

und «V.___» – ein Schuldspruch wegen mehrfacher

Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht zu erfolgen.

VI. Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz

1. Vorhalt

Unter Ziffer 5. der Anklageschrift wird

der Beschuldigten eine (mengenmässig) qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz vorgehalten, indem sie zwischen Oktober 2014 und dem 25.

August 2015 folgende Widerhandlungen gegen das BetmG auf eine Menge von

Methamphetamin bezogen hätten, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr

bringen könne, worum die Beschuldigte auch gewusst habe oder zumindest habe

wissen müssen:

a) Kauf von insgesamt mindestens 50 Gramm

Methamphetamin: Sie habe in mehreren Malen von unterschiedlichen Lieferanten

mindestens ca. 50 Gramm Ice/Crystal (= ca. 38 Gramm reines Methamphetamin)

gekauft, so:

-

Zwischen Oktober 2014 und

dem 25. August 2015 unter mehreren Malen und in unterschiedlichen

Portionierungen insgesamt zwischen 24 und 48 Gramm Ice/Crystal zum Preis von

CHF 500.00 pro Gramm von M.___;

-

Zwischen Ende Oktober 2014

und Mitte/Ende Februar 2015 unter mehreren Malen und in unterschiedlichen

Portionierungen insgesamt 10 Gramm Ice/Crystal zum Preis von CHF 300.00 pro

Gramm von N.___;

-

Zwischen Anfang 2015 und

dem 25. August 2015 unter mehreren Malen und in unterschiedlichen

Portionierungen eine unbekannte Menge an Ice/Crystal von einer bis anhin nicht

identifizierbaren männlichen Person mit dem Spitznamen «MM.___»;

-

Zwischen Anfang 2015 und

dem 25. August 2015 unter mehreren Malen und in unterschiedlichen

Portionierungen eine unbekannte Menge an Ice/Crystal von einer bis anhin nicht

näher identifizierbaren weiblichen Person mit dem Spitznamen «NN.___» alias […].

b) Verkauf bzw. auf andere Weise

verschaffen von mind. 42 Gramm Methamphetamin: Sie habe in mehreren Malen und

in unterschiedlichen Portionierungen insgesamt mindestens ca. 42 Gramm

Ice/Crystal (= ca. 32 Gramm Methamphetamin) zum Preis von CHF 300.00 bis 400.00

verkauft bzw. auf andere Weise verschafft, so:

-

Zwischen ca. Mitte Oktober

2014 und dem 18. Februar 2015 an die Privatklägerin 1 unter verschiedenen Malen

und in unterschiedlichen Portionen zwischen 2 und 3 Gramm Ice/Crystal pro

Woche, d.h. total mindestens 36 Gramm Ice/Crystal;

-

Zwischen Mitte Oktober 2014

und Mitte/Ende Dezember 2014 an den nicht näher identifizierbaren Sexarbeiter

mit dem Spitznamen «H.___» unter mehreren Malen und in unterschiedlichen

Portionen ca. ein Gramm Ice/Crystal pro Woche, d.h. total mindestens 6 Gramm

Ice/Crystal.

Weiter habe die Beschuldigte gemäss

Ziffer 6. der Anklage zwischen Juli und August 2015 an eine nicht mehr näher

identifizierbare weibliche Person mit dem Spitznamen «LL.___» eine unbekannte

Menge an Ice/Crystal verkauft bzw. ev. auf andere Weise verschafft.

2. Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz hat die die Erfüllung des

qualifizierten Tatbestandes verneint, da die Beschuldigte nur an zwei bereits

süchtige Sexarbeiterinnen Ice/Crystal abgegeben habe. Dies ist für das

Berufungsgericht im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot verbindlich

(Urteil des Bundesgerichte 6B_772/2013 vom 11.7.2014 E. 1.4;6B_375/2013 vom

13.1.2014 E. 5.1.1). Ein Freispruch erfolgte hinsichtlich des Vorhaltes in

Ziffer 6. der Anklageschrift, der in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen hat

das Amtsgericht den Sachverhalt gemäss Anklage als nachgewiesen erachtet und

einen Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehen (Verkauf/Abgabe von

Methamphetamin) gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällt.

3. Beweiswürdigung

3.1 Die Beschuldigte bestritt vor

Amtsgericht in erster Linie die Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes, was

nunmehr nicht mehr zur Debatte steht. Weiter liess sie ausführen, da eine

entsprechende Eventualanklage nicht vorliege, könne kein Schuldspruch wegen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällt werden. Die Beschuldigte

sei geständig, wiederholt Drogen gekauft und selber konsumiert zu haben. Sie

bestreite aber, Drogen an Prostituierte verkauft zu haben, und erst recht

bestreite sie, dies in der ihr vorgeworfenen Menge getan zu haben. Es dürfte

zwar zutreffen, dass die Privatklägerin 1 und allenfalls auch dieser «H.___»

Drogen gekauft und konsumiert hätten, allerdings sei ihnen dieses Ice, welches

diese Personen konsumiert hätten, nicht durch die Beschuldigte weiterverkauft

worden. Die Beschuldigte habe die Drogen, welche sie selber bzw. mit ihrem

eigenen Geld gekauft habe, ausschliesslich selber konsumiert. In diesem

Zusammenhang sei zu betonen, die ihr in der Anklageschrift vorgehaltenen Mengen,

welche sie gekauft haben solle, seien viel zu hoch. Von den Beweismitteln seien

die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht verwertbar, diese habe auch nie eine

konkrete Mengenangabe gemacht. Bei den Aussagen von «M.___» seien die

Teilnahmerechte der Beschuldigten nur bei der Konfrontationseinvernahme vom 8.

April 2016 gewahrt worden, sonst seien sie immer verletzt worden. Am 8. April

2016 habe «M.___» angegeben, sie habe an mindestens drei oder zwei Frauen mit

dem Spitznamen «[…]» verkauft. Welcher sie wie viel verkauft habe, habe sie

nicht sagen können. Die Beschuldigte selbst habe schon früh ausgesagt, «M.___»

habe an verschiedene mit dem selben Spitznamen «[…]» verkauft. Aus den Akten

ergebe sich ein Verkauf von maximal 20 Gramm Ice an die Beschuldigte und davon

sei zu deren Gunsten auszugehen. Dazu komme der Kauf von 10 Gramm von «N.___»,

der unbestritten sei. Auch die Aussagen von «N.___» könnten nicht zu Lasten der

Beschuldigten verwertet werden, weil die Teilnahmerechte verletzt worden seien.

Von den Personen mit Spitznamen «MM.___» und «NN.___» habe die Beschuldigte,

wenn überhaupt, nur Kleinstmengen gekauft. Sie habe mehrfach bestätigt, diese

nur ein- oder zweimal gesehen zu haben, es könnten also gar nicht so grosse

Mengen gewesen sein. Insgesamt ergebe sich ein Kauf von rund 30 Gramm Ice im

relevanten Zeitraum, die sie ausschliesslich selber konsumiert habe. Es sei

zwar so, dass sie den Eigenkonsum im Laufe des Verfahrens als geringer

angegeben habe, als dies effektiv der Fall gewesen sei. Das sei aber nur der

Fall gewesen, weil sie sich geschämt habe, dass sie relativ grosse Mengen an

Ice konsumiert habe. Es sei wohl unbestritten, dass die Beschuldigte mehr

selbst konsumiert habe, als sie im Vorverfahren angegeben habe. So habe es

schlicht keinen Stoff mehr gegeben zum Weitergeben. Wenn man diese 30 Gramm Ice

auf die Wochen herunterbreche, ergebe das weniger als ein Gramm pro Woche. Auch

sei der Reinheitsgrad nie geklärt worden, sodass selbst bei einem Nachweis des

Verkaufs der vorgehaltenen Mengen an Ice kein Beweis der reinen Menge geführt

werden könne.

3.2 Dass die Vorinstanz statt eines

Schuldspruches wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz die Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehen gegen das

BetmG verurteilt hat, verstösst nicht gegen das Anklageprinzip: Nach dem

Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.

2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das

Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden

(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die

Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person

zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass

die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert

sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der

beschuldigten Person und dient zugleich dem Anspruch auf rechtliches Gehör

(Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3 mit Hinweisen). Unter dem

Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der

Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende

Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau

weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten

rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig

vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung

mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b;

Urteile 6B_492/2015 vom 2.12.2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437;

6B_1151/2015 vom 21.12.2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall hat sich die

Vorinstanz an den in der Anklageschrift dargelegten Sachverhalt gehalten und

eine andere rechtliche Würdigung – zu Gunsten der Beschuldigten notabene –

vorgenommen. Ein Verstoss gegen das Anklageprinzip ist nicht erkennbar. Selbst

eine Mitteilung einer allfälligen abweichenden Würdigung gemäss Art. 344 StPO

war im vorliegenden Fall nicht nötig, hielt doch die Anklageschrift explizit

fest, der Beschuldigten würden die «folgenden, unter Ziffer 5.1 und 5.2

dargelegten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz» vorgehalten,

welche sich auf eine Menge von Methamphetamin bezögen, welche die Gesundheit

vieler Menschen in Gefahr bringen könne. Die Erfüllung des qualifizierten

Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG setzt zwingend voraus, dass der

Grundtatbestand von Art. 19. Abs. 1 BetmG erfüllt ist, womit letzterer mit der

Anklage wegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ohnehin mitumfasst ist. Dass man

allenfalls zu Gunsten der Beschuldigten auf die mehrfache, nicht qualifizierte

Tatbegehung schliessen könnte, muss diesem nicht noch explizit angekündigt

werden. Und selbst wenn man diesbezüglich eine abweichende Meinung vertreten

und eine Mitteilung gemäss Art. 344 StPO als notwendig erachten würde, wäre

diese Kenntnis der abweichenden rechtlichen Würdigung mit dem erstinstanzlichen

Urteil gegeben und der Mangel im Berufungsverfahren mit voller Kognition des

Berufungsgerichts geheilt.

3.3 Zur bestrittenen Verwertbarkeit der

Aussagen wegen geltend gemachter Verletzung der Teilnahmerechte kann

hinsichtlich der hier interessierenden Personen Folgendes festgehalten werden:

-

Zu den Aussagen der Privatklägerin

1 kann auf die Ausführungen unter Ziffer III.3.1.1.2.2 hievor verwiesen werden.

Die sich in den Akten befindlichen Einvernahmeprotokolle sind verwertbar.

-

M.___ wurde bis zum 4. März

2016 als Beschuldigte in dem gegen sie geführten Verfahren STA.2015.3932

befragt, wobei der Beschuldigten A.___ keine Parteistellung zukam (alle

Protokolle finden sich unter der Registernummer 10.2.7.), sodass der

Beschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Konfrontationsrecht

zustand. Am 8. April 2016 erfolgte eine Konfrontationseinvernahme zwischen der

Beschuldigten und M.___ (10.1./290 ff.). Die Aussageprotokolle von M.___ sind

damit ebenfalls verwertbar.

-

Die Befragungen von N.___

(Register 10.2.6.) als Beschuldigter erfolgten in dem gegen ihn geführten

Verfahren STA.2015.3929, sodass auch in diesem Fall keine Teilnahmerechte der

Beschuldigten bestanden. Eine Konfrontationseinvernahme fand in der Folge zwar

nicht statt, wobei die Beschuldigte auch nie einen entsprechenden Antrag

gestellt hat, womit von einem Verzicht auszugehen ist. Im Übrigen ist

festzuhalten, dass die Beschuldigte den entsprechenden Vorhalt – Kauf von 10

Gramm Ice/Crystal von N.___ ohnehin anerkennt.

3.4 Die Privatklägerin 1 hat in ihren

Befragungen zusammengefasst folgende Aussagen gemacht hinsichtlich Erwerb,

Konsum und Abgabe von Ice/Crystal durch die Beschuldigte:

-

24. Juli 2015 (10.2.1./113

ff.): Sie habe während der Arbeit bei «A.___» Ice/Crystal konsumiert, ein Gramm

habe für ein bis zwei Tage gereicht. «A.___» habe das Ice jeweils bestellt,

diese habe sie dann jeweils gefragt, ob sie (Privatklägerin 1) auch wieder

welches brauche und habe dann bei M.___ und bei N.___ bestellt. Bei M.___ habe

die Beschuldigte öfters bestellt als bei N.___. Sie hätten sich dann jeweils

verstecken müssen, wenn die Beiden mit den Drogen vorbeigekommen seien. «A.___»

habe nicht gewollt, dass jemand die Lieferanten sehe. «A.___» habe jeweils ein

grosses Säckchen bestellt, sie wisse aber nicht, wie viel Gramm das gewesen

seien. Die Beschuldigte habe für sich, für sie (Privatklägerin 1) und für «H.___»

bestellt. «D.___» und «E.___» hätten nie konsumiert, die hätten getrunken. «A.___»

habe ihr jeweils etwa ein Gramm vom Ice aus dem Minigripsäckchen gegeben, ohne

abzuwägen. Dafür habe sie CHF 300.00 bezahlt. Das Geld habe ihr «A.___»

entweder von ihrem Anteil abgezogen und sie habe vor der Bestellung das Geld

eingesammelt und dann die nächste Lieferung bestellt. Sie (Privatklägerin 1)

habe täglich Ice konsumiert. Andere Drogen habe sie bei «A.___» nicht

konsumiert. (Auf Frage) «H.___» habe nicht so viel konsumiert wie sie, die

Beschuldigte habe meist im oberen Stock konsumiert, daher könne sie zur Menge

nichts sagen. Die Qualität des Ice von M.___ sei deutlich besser gewesen als

die bei N.___. Das Ice von N.___ sei gelblich gewesen, dasjenige von M.___ sei

durchsichtig gewesen. Ice habe sie gegen die Müdigkeit genommen, mit dem Ice

habe sie tagelang ohne Schlaf durcharbeiten können.

-

7. März 2016 (10.2.1./169

ff.): Ja, sie habe bei «A.___» Ice konsumiert, damit sie habe arbeiten können.

(Auf Frage) Sie habe das Ice von «A.___» erhalten. Das Geld dafür habe diese

von ihrem Verdienst abgezogen. Der Preis sei verschieden gewesen: je nachdem,

wer die Drogen gebracht habe CHF 300.00 oder CHF 400.00 pro Gramm. Sie

habe pro Woche so drei bis vier Gramm konsumiert in der Zeit bei «A.___». Wenn

sie Ice benötigt habe, habe sie die Beschuldigte fragen können, die habe immer

Ice bei sich gehabt und sonst habe sie bestellt. Die Beschuldigte habe bei «M.___»

und bei «N.___» bestellt. «M.___» habe sie selbst nie gesehen, «N.___» etwa

zwei/drei Mal. Zu jener Zeit habe sie Ice ausschliesslich von «A.___» bezogen.

(Auf Vorhalt, die Beschuldigte bestreite, ihr Ice verkauft zu haben; bzw. sie

hätten das Geld zusammengesammelt bzw. sie hätten die Drogen selber verteilt)

Sie (Privatklägerin 1) habe ja von «A.___» gekauft. Sie habe nicht mit der

Beschuldigten Geld zusammengelegt, um Drogen zu kaufen. Von wem diese die

Drogen gehabt habe, habe sie selbst vorher ja gar nicht gewusst, sie habe die

Drogen bei der Beschuldigten gekauft. Sie bestätige auch ihre Aussage, dass «H.___»

mit ihr zusammen bei «A.___» gearbeitet habe und auch Ice konsumiert habe. «H.___»

habe nicht so viel konsumiert wie sie selbst. Diese habe das Ice auch bei A.___

gekauft. Diese habe wohl den gleichen Preis bezahlt, habe aber weniger gekauft,

so für CHF 100.00. «H.___» habe auch nur von der Beschuldigten bezogen, sie

hätten ja nicht rausgehen dürfen. (Auf Frage) Sie habe den Konsum immer

bezahlen können und nie bei «A.___» Schulden machen müssen. (Auf Frage) Sie

habe «N.___» gesehen, weil sie da die Türe geöffnet habe. Es sei aber richtig,

dass die Beschuldigte nicht gewollt habe, dass sie die Drogenlieferanten sähen.

-

Auch vor Amtsgericht (TG AS

186) bestätigte die Privatklägerin 1, sie habe während der Zeit, als sie bei

der Beschuldigten gearbeitet habe, Ice konsumiert und dieses von der

Beschuldigten gekauft. Das sei ihr vom verdienten Geld abgezogen worden. An die

Menge könne sie sich nicht mehr erinnern, sie habe aber jeden Tag konsumiert.

«M.___» gab zusammengefasst bezüglich

der Beschuldigten an, sie kenne den Salon in Balsthal, die Betreiberin heisse «A.___».

Sie spielten zusammen Karten und sie selbst habe bei «A.___» auch ab und zu

geputzt. Ja, sie habe dieser auch «Ice» abgegeben, zu CHF 400.00 das Gramm. «A.___»

sei ihre Freundin, aber keine enge Freundin. Sie habe «A.___» aber nicht sehr

oft und nicht sehr viel Ice verkauft, so ein halbes bis ein ganzes Gramm pro

Mal. Dies gelte auch für den Zeitraum von Oktober 2014 bis März 2015. Bestellt

habe diese telefonisch, so alle zwei bis drei Monate, wenn die anderen

Verkäufer nicht erreichbar gewesen seien (Einvernahme vom 16.11.2015,

10.2.7./004 ff.). Es sei richtig, dass «A.___» bei ihr ab Mitte 2014 Ice

gekauft habe. Monatlich habe sie ihr ein bis zwei Mal verkauft, manchmal auch

gar nie. «A.___» habe noch andere Quellen gehabt. Die Privatklägerin 1 (Foto)

kenne sie nicht. «A.___» habe nicht gewollt, dass sie («M.___») ins Studio

reingehe, sie hätten das immer vor der Haustüre abgewickelt. Sie bleibe dabei,

ein bis zwei Mal monatlich dort Ice abgeliefert zu haben. Die Privatklägerin 2 (Foto)

erkenne sie auch nicht: Wenn auch diese sage, sie («M.___») habe sicher ein bis

zweimal wöchentlich Ice geliefert, sei das falsch. Entgegen den vorliegenden

Aussagen habe sie nie mehr als ein Gramm geliefert. Was «A.___» danach

weitergegeben habe, wisse sie nicht. Sie anerkenne für die Monate Oktober 2014

bis Februar 2015 höchstens 20 Gramm (Einvernahme vom 17.11.2015, 10.2.7./020

ff.). Sie habe ein bis drei Mal pro Woche Ice an «A.___» geliefert, manchmal

ein halbes Gramm, manchmal mehrere (Einvernahme vom 19.11.2015, 10.2.7./035

f.). An «A.___ habe sie so 48 bis 50 Gramm verkauft (Einvernahme vom 26.11.2015,

10.2.7./052). Sie bestätige, an «A.___» 48 Gramm Ice verkauft zu haben, die

Qualität sei immer etwa so gewesen wie beim beschlagnahmten Ice (78 - 79 %

Methamphetamin, Einvernahme vom 11. Januar 2016, 10.2.7./147). Anlässlich der

Konfrontationseinvernahme vom 8. April 2016 bestätigte «M.___» ihre Aussagen,

sie habe «A.___» Thaipillen und Ice verkauft. Der Umfang von 48 bis 50 Gramm

zwischen 2014 und Februar 2015 sei in etwa richtig. Genau könne sie sich nicht

erinnern. An «A.___» habe sie am häufigsten verkauft (10.2.7./290 ff.).

«N.___» bestritt zunächst jeden Verkauf

von Drogen. Am 9. November 2015 (10.2.6./022) anerkannte er, unter anderem an «A.___»

Thaipillen und Ice geliefert zu haben, so ca. ab Dezember 2014 bis Februar

2015. Er habe dieser 10 Gramm Ice verkauft. Bei «A.___» hätten noch ein bis

zwei Frauen gearbeitet, die gemäss «A.___» auch konsumiert hätten. Diese Frauen

habe er nie gesehen. Immer wenn er zu «A.___» gekommen sei, hätten sich die

Frauen versteckt. Sein Ice sei gelblich gewesen. Er habe «A.___» insgesamt 10

Gramm Ice verkauft und ihr 5 Gramm Ice gegen Thaipillen abgegeben (10.2.6./025

ff.). «A.___» habe ihm gesagt, sie verkaufe das Ice an ihre Sexarbeiterinnen

weiter, sie selbst habe nicht so gerne Ice. Erstmals habe er ihr im Dezember

2014, zuletzt im Februar 2015 verkauft. Diese habe ihm jedes Mal erzählt, sie

habe noch andere Lieferanten. Sie habe auch oft wegen der Qualität reklamiert (Einvernahme

vom 2.12.2015, 10.2.6./038 ff.). Mit den Mitarbeiterinnen von «A.___» habe er

keinen Kontakt gehabt. Diese hätten allenfalls kurz die Türe geöffnet und seien

dann weggegangen. «A.___» habe gesagt, sie sollen sich verstecken. Diese habe

nicht gewollt, dass er die Frauen dort sehe. Er anerkenne den Vorhalt des

Verkaufs von 10 Gramm Ice an «A.___» zu CHF 300.00 das Gramm (EV vom 7. Dezember

2015, 10.2.6./056 ff.).

Die Beschuldigte selbst gab am 26.

August 2015 an (10.1./014), es sei richtig, sie habe Drogen an «H.___» und an

die Privatklägerin 1 verkauft, weil diese solche gewollt hätten und bei ihr

gearbeitet hätten. Sie habe nur an diese Beiden verkauft, sonst an niemanden.

Ice habe sie von «N.___» und «M.___» bezogen. Am 7. September 2015 bestätigte

sie das: Wenn die Frauen bei ihr gearbeitet hätten, hätten diese Geld bei ihr

gelagert. Sie habe dann von diesem Geld für die Frauen auch Ice oder Thaipillen

gekauft. Dies für die Privatklägerin 1 und für «H.___», der sei aber nur etwa

drei Wochen bei ihr gewesen. Dies sei so einmal pro Woche der Fall gewesen. Am

22. September 2015 erklärte sie (10.1./050 ff.), die Privatklägerin 1 habe

ihr Geld gegeben und sie habe dann auch für diese Ice gekauft. Auch für «H.___»

habe sie Ice eingekauft mit dessen Geld. «N.___» habe pro Gramm CHF 300.00

verlangt, «M.___» CHF 400.00 pro Gramm. Die beiden Sexarbeiterinnen hätten das

Ice selber gekauft. Sie habe es einfach weitergegeben. Am 24. September 2015

gab sie an (10.1./076 ff.), die Privatklägerin 1 habe viel Ice konsumiert.

Sie hätten das Ice zusammengekauft. Sie habe daneben Ice von «MM.___» und einem

Vietnamesen «[…]» gekauft, sowie ein wenig von «NN.___» (Einvernahme vom 3.11.2015,

10.1./120). Wenn die Privatklägerin 1 auch Ice gewollt habe, hätten sie das

Geld zusammengelegt. Die beiden Sexarbeiterinnen hätten aber auch selbst

bestellen können (10.1./125). Schliesslich wollte sie zu den Verkäufen an die Privatklägerin

1 keine Mengenangaben mehr machen. Dieser habe sie Ice verkauft, diese habe es

dann selber noch weiterverteilt. Wie oft sie Ice an die beiden Sexarbeiterinnen

verkauft habe, wisse sie nicht mehr. Ebenso wenig, wie viel es gewesen sei. Sie

hätten einfach Geld zusammengelegt und dann gemeinsam gekauft. Manchmal habe

sie die Türe aufgemacht und «N.___» das Geld gegeben, manchmal die Privatklägerin

1 (10.1./130). An der Schlusseinvernahme vom 8. April 2016 (10.1./340 ff.) gab

die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe nur für sich gekauft, nie für Dritte.

Sie habe nie ausgesagt, sie habe für die Privatklägerin 1 je Ice gekauft. (Auf

Vorhalt ihrer ersten Aussagen) Nein, sie habe nie solche Sachen gesagt.

Zusammen Geld gesammelt und zusammengekauft: ja. Wenn die Frauen Geld gehabt

hätten, hätten sie es ihr gegeben, dann hätten sie gekauft und danach verteilt.

Sie habe nichts dazu verdient. Sie habe nur für sich gekauft. Wie die anderen

Beiden an die Drogen gekommen seien, wisse sie nicht. Die hätten Geld gesammelt

und gekauft. (Auf Frage) Niemand habe es gekauft. Die Verkäufer seien zu ihnen

gekommen. Da habe sie selber die Drogen entgegengenommen. Aber das Geld sei

nicht nur vor ihr alleine gekommen. An die Privatklägerin 1 habe sie davon

abgegeben, aber nie an «H.___». (Auf Frage) Ja, die Privatklägerin 1 habe von

den Drogen erhalten, die sie (die Beschuldigte) gekauft gehabt habe, aber die

Mengen seien nicht so hoch, wie die Privatklägerin 1 angebe. Vor Amtsgericht

bestätigte sie, mit der Privatklägerin 1 Geld zusammen gelegt zu haben, dann

habe sie die Drogen gekauft und verteilt. An «H.___» habe sie nie Drogen

abgegeben. Vor Obergericht räumte die Beschuldigte schliesslich ein, das bei «M.___»

und «N.___» eingekaufte Ice an «F.___» (= Privatklägerin 1) und «H.___» zum

gleichen Preis weitergegeben zu haben (vgl. Audio-CD und separates

Einvernahmeprotokoll vom 15.5.2018).

3.5 Auch diesbezüglich erscheinen die

Aussagen der Privatklägerin 1 als glaubhaft, sie sind konstant und es sind keine

Übertreibungen zu finden. Die Privatklägerin 1 hatte entgegen der Beschuldigten

bei ihrer Ankunft keinerlei Beziehungen zu den genannten Drogenverkäufern und

lernten diese auch nie näher kennen. Auch die Drogenverkäufer «M.___.und «N.___»

beschrieben nur Verkäufe an die Beschuldigte und keine an deren

Sexarbeiterinnen. Sie erkannten die Sexarbeiterinnen auf Fotos denn auch nicht.

Die häufigen Besuche der Drogenlieferanten wurden auch von der Privatklägerin 2

(10.2.2./176) und der Privatklägerin 3 (10.2.3./194) bestätigt: Es seien jede

Woche zwei bis drei Mal Drogen geliefert worden. Die Aussagen der Beschuldigten

hingegen sind erneut nicht glaubhaft und völlig widersprüchlich. Zunächst

räumte sie ein, Ice an die Privatklägerin 1 und «H.___» verkauft zu haben, um

das im Laufe des Verfahrens mit teilweise abstrusen Wendungen zu dementieren.

Es kann durchaus sein, dass die Sexarbeiterinnen und die Beschuldigte zusammen

das Geld für die insgesamt benötigte Drogenmenge zusammengelegt haben. Danach

hat aber die Beschuldigte das Ice sowohl bei den Lieferanten bestellt als auch

bezahlt. In der Folge hat sie an die Privatklägerin 1 und «H.___» die von denen

bestellten Mengen abgegeben und allenfalls mit deren Verdienst verrechnet.

Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 ist aber davon auszugehen, dass die

Beschuldigte von den Sexarbeiterinnen nur den Einkaufspreis verlangt hat und

keinen Gewinn aus dem Weiterverkauf bzw. der Weitergabe an die Sexarbeiterinnen

zog. Selbstverständlich kann es rückblickend nur um die Bestimmung einer

Grössenordnung der abgegebenen Drogenmengen gehen; eine exakte Feststellung ist

nicht mehr möglich, ist aber auch nicht nötig. Aufgrund der glaubhaften

Aussagen der Privatklägerin 1 ist rechtsgenüglich erstellt, dass ihr die

Beschuldigte während der rechtskräftig festgestellten Anstellungsdauer von Mitte

Oktober 2014 bis zum 18. Februar 2015, also während rund 18 Wochen

wöchentlich mindestens zwei Mal ein Gramm Ice abgegeben hat, was insgesamt

mindestens 36 Gramm entspricht. Der Vorhalt der Anklageschrift ist

diesbezüglich folglich erstellt. Der Reinheitsgrad ist dabei nicht von

relevanter Bedeutung. Ebenso kann aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1

als nachgewiesen erachtet werden, dass die Beschuldigte während der

rechtskräftig festgestellten Anstellungsdauer von «H.___» zwischen Mitte

Oktober und Mitte/Ende Dezember 2014 mehrfach Ice an diesen abgegeben hat. Geht

man nach den Angaben der Privatklägerin 1 bei «H.___» von einem tieferen Konsum

aus als bei ihr selbst, sind die in der Anklage genannten 6 Gramm Ice (in einem

Zeitraum von neun Wochen) durchaus realistisch, aber letztlich nicht von

entscheidender Bedeutung.

4. Rechtliche Beurteilung

Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a.

Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern

verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), oder auch wer Betäubungsmittel

unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt

(lit. d).

Ob man das Handeln der Beschuldigten nun

als «Veräussern» von Drogen an die Privatklägerin 1 und «H.___» oder als

«Verschaffen» von Drogen bezeichnen will, kann dahin gestellt bleiben, da es weder

für die rechtliche Würdigung noch für die Strafzumessung von Belang ist.

Jedenfalls erfüllen die vorgehaltenen und nachgewiesenen Tathandlungen der

Beschuldigten den Straftatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der

Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG

ist zu bestätigen.

VII. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7

E. 3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter

anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber

auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch

von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw.

Bei der Täterkomponente sind einerseits

das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird grundsätzlich neutral behandelt und bei der

Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche

Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen

Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat) wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der

Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der

Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe

für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich

ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt

hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu

tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer

Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind

kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere

gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne

Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49

Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt»,

wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss

gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen

abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der Einsatzstrafe

auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Zwar ist

es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede Einzeltat eine

selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der

Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass

erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat.

Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung

vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in

einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls erweiterten)

Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei

geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und

situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom

23. Juni 2010 E. 3.2).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Schwerste Straftat – gemessen an der

Strafdrohung – ist der Menschenhandel zum Nachteil der Privatklägerin 5, der

Strafrahmen beträgt gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB Geldstrafe von einem Tagessatz

bis zu Freiheitsstrafe von maximal 20 Jahren. Dafür ist die Einsatzstrafe

festzulegen. Die Beschuldigte hat sich mit «O.___» abgesprochen, dass die Privatklägerin

5 zum Zwecke der Prostitution in ihren Salon [...] gebracht werde. Von der

Arbeit der Privatklägerin 5 profitierte die Beschuldigte in der Folge, indem

sie von deren Verdienst 50 % für sich abzog und zusätzlich Anteile an den

Kosten für Essen und Internetwerbung einzog. Vom Rest konnte die Privatklägerin

5 nach ihren Angaben CHF 600.00 bis 700 an ihre Familie überweisen lassen,

bevor ein allfälliger Betrag zur Schuldenabzahlung bei «O.___» verwendet wurde.

Die Beschuldigte behandelte die Privatklägerin 5 im Übrigen wie alle anderen

Sexarbeiterinnen. Zu Gunsten der Beschuldigten wirkt sich aus, dass die

Beschäftigung der Privatklägerin 5 nur kurze Zeit – wenige Wochen – dauerte und

die Arbeitsverhältnisse bei ihr nach den Aussagen der befragten

Sexarbeiterinnen als eher überdurchschnittlich zu gelten haben. Andererseits

ist mit der Strafe auch die Erfüllung des (konsumierten) Tatbestandes der

Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin 5 abzugelten (vgl.

dazu auch die Ausführungen hiernach), die Privatklägerin 5 befand sich dabei in

einer vergleichbar speziell verletzlichen Situation. Zu berücksichtigen ist

weiter, dass die Initiative zur Verlegung der Privatklägerin 5 in ihren Salon

nicht von ihr, sondern von «O.___» ausging und die Beschuldigte nicht mehr von

der Privatklägerin 5 profitierte als von den anderen Sexarbeiterinnen, die bei

ihr von sich aus um eine Arbeit nachsuchten. Im ganzen

(Menschenhandels-)Geschäft mit den Prostituierten stand sie hierarchisch an der

untersten Position, vergleichbar mit einem Gassenverkäufer im

Betäubungsmittelhandel. Gestaltungsmacht O.___ ihr kaum zu, die massgebenden

Personen handelten in erster Linie in Thailand, dann kamen hierarchisch übergeordnete

Händlerinnen in der Schweiz wie «O.___» und «U.___», welche von den

Sexarbeiterinnen überhöhte Schulden einzogen und sie auch finanziell abhängig

machten. Andererseits handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus

finanziellen und damit egoistischen Motiven (was allerdings dem Straftatbestand

inhärent ist). Letztlich war es auch ein einmaliges Begehen dieses Delikts

durch die Beschuldigte, geht doch aus anderen Aussagen der Privatklägerinnen

auch hervor, dass die Beschuldigte es sp.er abgelehnt hat, verschuldete Frauen

zu beschäftigen. Die Umstände sprechen somit klar für ein leichtes

Tatverschulden der Beschuldigten, weshalb eine Einsatzstrafe von zehn Monaten

Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Eine Geldstrafe kann für die Delikte im Zusammenhang

mit dem Betrieb des Salons [...] zum Vorneherein ausgeschlossen werden, da mit

den Strafen für die Straftaten die Obergrenze von 360 Tagessätzen deutlich

überschritten wird.

2.2 Für die vorliegende Hauptdelinquenz

der Förderung der Prostitution ist es angebracht, die Taten bezüglich aller

betroffenen 18 Sexarbeiterinnen als einheitlichen Tatkomplex zu behandeln und

mit einer Gesamtstrafe – asperiert zur Einsatzstrafe für den Menschenhandel –

abzugelten. Alle Straftaten sind zeitlich und sachlich derart eng miteinander

verknüpft, dass es künstlich und lebensfremd wäre, die Tatkomponenten je

einzeln zu würdigen. Das Bundesgericht hat es in vergleichbaren Fällen als

angezeigt und zulässig erklärt, solche Delikte im Gesamtzusammenhang zu

würdigen und eine Gesamtstrafe auszusprechen, ohne für jeden Normenverstoss

eine hypothetische Strafe zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 6B_1011/2014

vom 16.3.2015 E. 4.1 - 4.4;6B_499/2013 vom 22.10.2013 E. 1.8;6B_849/2016 vom

9.12.2016 E. 1.2). Bei den Tatkomponenten ist darauf hinzuweisen, dass die

betroffenen Sexarbeiterinnen in ihrer Freiheit doch erheblich eingeschränkt

waren, durften sie doch den Salon nur mit Zustimmung der Beschuldigten im

Einzelfall verlassen und mussten allfälligen Freiern rund um die Uhr zur

Verfügung stehen. Dazu mussten die Frauen genau Rechenschaft über ihren

Verdienst ablegen und diesen für die Beschuldigte hinterlegen, worauf diese

periodisch (in der Regel wöchentlich) abrechnete und vorweg jeweils die Hälfte

für sich beanspruchte. Auch die zu erbringenden Dienstleistungen – darunter

auch ungeschützter Oralverkehr bei entsprechendem Wunsch des Freiers – und

Preise waren ihnen grösstenteils vorgegeben. Allerdings gab es keinerlei

physische Gewalt gegen die Sexarbeiterinnen und es wurde auch nicht damit

gedroht. Die Dauer der Beschäftigung der Frauen war sehr unterschiedlich,

zahlreiche arbeiteten nur eine kurze oder gar unbekannte Zeitdauer bei der

Beschuldigten, die Privatklägerin 3 hingegen gegen drei Jahre. Die psychischen

Folgen für die sexuell ausgebeuteten Frauen sind zweifellos erheblich,

entsprechende Berichte sind aktenkundig. Anderseits wird aus den Akten auch

deutlich, dass es in anderen Etablissements durchaus auch erheblich strengere

Regimes gab und die Frauen die Beschuldigte im Vergleich mit anderen

Bordellbetreiberinnen als gutmütig erlebten. Die Beschuldigte handelte mit

direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven. Ihr deliktisches Verhalten wurde

nur dank dem Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden beendet. Wenn auch das

Tatverschulden im Einzelfall leicht wiegen mag, ist doch festzuhalten, dass die

Tatzeit sich über vier Jahre hinzog, während denen die Beschuldigte ihr Leben

aus der Arbeit der betroffenen Frauen finanziert hat, und es insgesamt 18

angestellte Prostituierte betraf. Sie hat das Geschäft nachgerade berufsmässig

betrieben. Von einem leichten Fall kann damit in der Gesamtschau nicht mehr

gesprochen werden und für die mehrfache Förderung der Prostitution wäre

gesamthaft eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren auszufällen, nach

Asperation – die im Hinblick auf die vergleichsweise tiefe Einsatzstrafe von 10

Monate für Menschenhandel nur beschränkt erfolgen kann – ist eine Straferhöhung

um drei Jahre auf drei Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.

2.3 Diese Strafe ist nun zur Abgeltung

der mehrfachen Verstösse gegen das Ausländergesetz (mehrfache illegale

Beschäftigung im Wiederholungsfall, mehrfache Förderung des illegalen

Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht) zusätzlich zu erhöhen, wobei zu

berücksichtigen ist, dass diesbezüglich der Unrechts- und Schuldgehalt durch

die Strafe für die Förderung der Prostitution teilweise bereits abgegolten ist,

ist doch der illegale Aufenthalt und die daraus folgende Verletzlichkeit der

Sexarbeiterinnen ein wesentlicher Faktor bei der Beurteilung der Gültigkeit

bzw. eben Ungültigkeit der Zustimmung der betroffenen Frauen zur Sexarbeit bei

der Beschuldigten. Da aber die Ausländergesetzgebung andere Rechtsgüter

schützt, ist dennoch eine Straferhöhung vorzunehmen. Auch bei diesen Delikten

drängt sich eine gemeinsame Behandlung auf. Ebenso ist dabei der langen

Deliktsdauer und der grossen Anzahl betroffener Frauen verschuldenserhöhend

Rechnung zu tragen. Bei beiden Delikten ist zudem zu berücksichtigen, dass der

erhöhte Strafrahmen zur Anwendung gelangt. Die Beschuldigte liess sich weder

von der früheren Verurteilung noch von der Polizeikontrolle am 15. Februar 2015

von ihrem deliktischen Handeln abbringen und erst die Razzia vom 25. August

2015 beendete das strafbare Tun. Es rechtfertigt sich für die mehrfache

illegale Beschäftigung und die mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts

insgesamt eine Straferhöhung um sechs Monate auf nunmehr vier Jahre und vier

Monate.

2.4 Da für den Menschenhandel ebenso wie

für die illegale Beschäftigung im Widerholungsfall neben der Freiheitsstrafe

zwingend eine Geldstrafe auszufällen ist, wird anstelle von vier Monaten

Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen ausgesprochen, womit eine

Freiheitsstrafe von vier Jahren verbleibt.

2.5 Die Tagessatzhöhe ist dabei

angesichts des schon bald drei Jahre dauernden Strafvollzugs der Beschuldigten

auf den Minimalsatz von CHF 10.00 festzusetzen.

2.6 Ebenfalls eine Geldstrafe ist für

die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auszufällen.

Ice/Crystal ist eine sehr gefährliche Droge. Dabei ist für die Beschuldigte

entlastend zu berücksichtigen, dass sie einzig an zwei bereits süchtige

Sexarbeiterinnen auf deren Bestellung hin Ice abgegeben hat während eines eher

kurzen Zeitraumes von einigen Wochen und selbst nichts dabei verdient hat. Sie

war selbst süchtig und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die

Beschuldigte die Drogen zwecks besonderer Ausnutzung der Arbeitskraft der Privatklägerin

1 und von «H.___» an diese abgegeben hätte. Zur Abgeltung des leichten

Tatverschuldens ist unter Berücksichtigung der Asperation eine Erhöhung der

Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu je CHF 10.00 angemessen.

2.7 Bei den Täterkomponenten sind keine

Umstände erkennbar, die sich merklich auf die Strafzumessung auswirken würden.

Es kann diesbezüglich auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz auf US 43 ff. zu Vorleben und persönlichen Verhältnissen,

Nachtatverhalten und Strafempfindlichkeit verwiesen werden:

-

Aus dem Vorleben und den

persönlichen Verhältnissen ergeben sich mit Ausnahme der Vorstrafe vom 21. Juli

2010 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je CHF 100.00 bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3

Jahren, sowie Busse von CHF 500.00 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und

Ausländern ohne Bewilligung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts) keine

erwähnenswerten Umstände. Die Vorstrafe wirkt sich nur leicht aus, wurde sie

doch bezüglich der illegalen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

bereits bei der Anwendung des erhöhten Strafrahmens berücksichtigt.

-

Das Nachtatverhalten wird

von der Vorinstanz treffend beschrieben: Die Beschuldigte war in ihrem

Aussageverhalten widersprüchlich und lässt kaum Reue oder Einsicht erkennen.

Sie sieht sich selbst im Wesentlichen als Opfer bzw. gute Mutter der von ihr beschäftigten

Prostituierten. Im Strafvollzug wird ihr ein gutes Führungszeugnis ausgestellt,

sie konnte sich vom Drogenkonsum distanzieren.

-

Eine erhöhte

Strafempfindlichkeit ist auch vor dem Hintergrund der Diabetes-Erkrankung, bei

welcher sich im Vollzug gemäss Führungsberichten eine Besserung einstellte,

nicht erkennbar.

-

Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots liegt nicht vor. Wenn moniert wird, die Dauer des

erstinstanzlichen Verfahrens bis zur Urteilseröffnung sei mit gut neun Monaten

überlang, dann muss dem widersprochen werden: Es handelt sich vorliegend um

einen komplexen Fall mit insgesamt 13 Bundesordnern an Akten, vielen

Beteiligten und einer Anklageschrift von 23 Seiten. Nach Fristansetzung für

Beweisanträge wurde unverzüglich über die gestellten Anträge entschieden und

zur Hauptverhandlung vor Amtsgericht vorgeladen, was angesichts der grossen

Anzahl Parteivertreter (fünf Anwältinnen und Anwälte, eine Staatsanwältin) eine

längere Vorlaufzeit in Anspruch nahm. Die gleiche Erfahrung musste auch im

Berufungsverfahren gemacht werden, das insgesamt ebenfalls knapp acht Monate in

Anspruch nahm und zügig geführt wurde. Eine leichte, unnötige Verzögerung kann

einzig in der Zeitdauer von mehr als vier Monaten für die Erstellung der

schriftlichen Urteilsbegründung durch das Amtsgericht erkannt werden (Verletzung

von Art. 84 Abs. 4 StPO).

Insgesamt wirken sich die

Täterkomponenten letztlich nicht auf die Strafen aus, indem einem leicht

straferhöhenden Umstand ein leicht strafreduzierender Umstand gegenübersteht.

Es bleibt daher bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen zu je CHF 10.00. Diese Bestrafung erscheint auch bei einer

Gesamtwürdigung des strafbaren Geschehens als angemessen.

2.8 An die Freiheitsstrafe anzurechnen

ist in Anwendung von Art. 51 StGB der seit dem 25. August 2015 dauernde

Freiheitsentzug, der nun nahezu 33 Monate ausmacht, jedoch die vom

Berufungsgericht ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren nicht

überschreitet. Das Begehren der Beschuldigten auf Zusprechung einer

Entschädigung wegen Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist deshalb abzuweisen.

2.9 Zu bestätigen ist die im Übrigen unbestritten

gebliebene Busse von CHF 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, zur

Abgeltung der Übertretungen.

2.10 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen

an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem

Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose

erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der

Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei

ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid

6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten

Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem

jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes

Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller

wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien

neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren

Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten

seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig,

einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu

vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20.11.2013

E. 1.3 f.).

Für die Freiheitsstrafe von vier Jahren

ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht möglich. Hingegen kann nach

dem mehrjährigen Strafvollzug erwartet werden, dass sich die Beschuldigte in

Zukunft vom Rotlichtmilieu fernhalten und so auch nicht mehr straffällig werden

wird. Für die Geldstrafe ist ihr somit der bedingte Strafvollzug mit einer

Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

2.11 Anlässlich der Berufungsverhandlung

vor Obergericht vom 15. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es

sei im Falle eines Entlassungsgesuchs Sicherheitshaft gegen die Beschuldigte

anzuordnen. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten verlangte in seinem

Parteivortrag vor Obergericht die unverzügliche Entlassung der Beschuldigten

aus dem vorzeitigen Strafvollzug.

Die Beschuldigte wurde vom 25. August

2015 bis 23. Juni 2016 in Untersuchungshaft genommen. In der Folge befand sie

sich im vorzeitigen Strafvollzug (zuerst im Regionalgefängnis Burgdorf, seit

dem 6.9.2016 in der Justizvollzugsanstalt Hindelbank). Das Berufungsgericht hat

die Voraussetzungen für die Fortdauer der strafprozessualen Haft in den

Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs eingehend geprüft und schliesslich

verneint. Es hat deshalb den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von

Sicherheitshaft abgewiesen und den Antrag der Beschuldigten auf unverzügliche

Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug gutgeheissen. Es kann in diesem

Zusammenhang auf die ausführliche Begründung des separaten Beschlusses vom

16. Mai 2018 verwiesen werden, der den Parteivertretern im Anschluss an

die mündliche Urteilseröffnung vom 23. Mai 2018 ausgehändigt worden ist (vgl.

auch Verfahrensprotokoll).

VIII. Zivilforderungen

1. Wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern

die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders

wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich

für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere

der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die

Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,

ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf

Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der

Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich

naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.

119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin

nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine

Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE

132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf

nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt,

sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den

Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der

immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven

Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer

nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt

werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).

2.1 Höchstrichterliche Präjudizien zur

Bemessung von Genugtuungen bei Förderung der Prostitution finden sich wenige.

Das Bundesgericht hat sich im noch nicht lange zurückliegenden Urteil 6B_628/2012

vom 18. Juli 2013 zu Entscheiden des Bundesstrafgerichts betreffend

Genugtuungen an Opfer von Menschenhandel und Förderung der Prostitution

geäussert. Allerdings hatte dieser Angeschuldigte – im Gegensatz zur vorliegend

beschuldigten reinen Bordellbetreiberin – die Geschädigten in Brasilien

rekrutiert und diesen die Reise in die Schweiz gegen CHF 10'000.00 bis

16'000.00 organisiert. Der Angeschuldigte betrieb in den Jahren 2003 bis 2006

in der Schweiz drei Massagesalons. In diesen mussten die betroffenen Frauen dann

die Schulden abverdienen. Arbeitsbewilligungen waren keine vorhanden, die

Preise der verschiedenen Dienstleistungen vorgegeben und in allen Massagesalons

identisch. Sämtliche Einnahmen gingen an den Angeschuldigten und wurden nach

einem bestimmten Abrechnungsschema teilweise an die Schuld angerechnet. Der

Bereich, in dem die Frauen von den Kunden das Geld entgegennahmen, wurde mit

Videokameras überwacht. Die Studios, in denen die Frauen gleichzeitig wohnten

und arbeiteten, waren sieben Tage pro Woche offen und innerhalb der

festgelegten Arbeitszeiten waren die Frauen grundsätzlich gehalten, Kunden zu

bedienen. Der Angeschuldigte war die Hauptperson, welche letztlich die

Kontrolle über das Gesamte ausübte.

Das Bundesgericht hat in seinen

Erwägungen (E. 2) folgende Grundsätze aufgestellt:

-

Die Tatsache, dass sich

einzelne Frauen bereits vor der Einreise in die Schweiz prostituiert hatten,

schliesst eine Genugtuung nicht aus. Diese seien in ihrer Anwesenheit und

Tätigkeit in den Salons streng kontrolliert worden. Sie seien so dem Diktat des

Angeschuldigten nahezu ausgeliefert gewesen. Durch dessen Regime und die

konkreten Umstände seien die Frauen einen starken und anhaltenden Druck

ausgesetzt gewesen, dem sie sich kaum hätten entziehen können. Dadurch seien

sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollten, nicht

mehr frei gewesen (E. 2.4.1).

-

Unklar sei, ob die

angeworbenen Frauen nebst ihrem Engagement als Prostituierte auch über die

konkreten Arbeitsbedingungen und die konkreten Umstände in der Schweiz

aufgeklärt worden seien und mithin darin eingewilligt hätten. Sofern die Frauen

vor der Einreise vollständig und korrekt über die wesentlichen

Arbeitsmodalitäten orientiert worden seien, läge im Rahmen der Festsetzung der

Genugtuung eine massvolle und geringe Berücksichtigung solcher Umstände

innerhalb des vorinstanzlichen Ermessensspieltraums. Es sei aber zu beachten,

dass eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale)

Überführung in die Schweiz nicht wirksam sei, wenn sie auf schwierige

wirtschaftliche oder soziale Umstände der Betroffenen im Herkunftsland

zurückzuführen sei. Die unwirksame Einwilligung vermöge die Rechtswidrigkeit

der schädigenden Handlung nicht aufzuheben, sie schliesse jedoch die Berücksichtigung

des Verhaltens des Opfers als Selbstverschulden nicht von vornherein

vollständig aus. Das Verhalten der Geschädigten werde verglichen mit dem

hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der

Lage der Geschädigten. Mithin könne massgebend sein, ob die im Zeitpunkt der

Einwilligung volljährigen Geschädigten über die konkreten Verhältnisse in der

Schweiz orientiert gewesen seien. Hätten sie sich lediglich zur Prostitution in

der Schweiz bereit erklärt und seien sie erst vor Ort über die effektiven

Arbeitsmodalitäten (insbesondere Schulden und Abrechnungssystem) orientiert

worden, so wäre eine im Heimatland erfolgte Zustimmung bei der Festsetzung der

Genugtuungsforderungen ohnehin unbeachtlich (E 2.4.2).

-

Genugtuungen von CHF 10'000.00

und 12'000.00 – abgestuft im Wesentlichen nach der Zeitdauer – an Geschädigte,

die mit falschen Versprechen in die Schweiz gelockt worden seien, und die

schweren psychische Folgen von der Prostitution davon getragen hätten,

erschienen angemessen bzw. lägen nicht ausserhalb des vorinstanzlichen

Ermessensspielraums (E. 2.4.4). Ob auch die von der Vorinstanz zugesprochene

Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 an eine weitere Privatklägerin (mit

einer Aufenthaltsdauer von rund 2 -3 Monaten) angemessen war, liess das

Bundesgericht in diesem Entscheid offen, da die Vorinstanz die konkrete Höhe

der Genugtuung wegen der falschen Gewichtung der konstitutionellen

Prädisposition ohnehin neu festzusetzen hatte (vgl. E. 2.4.3 und 2.4.4).

Weitere Ausführungen zur Frage der

Genugtuung bei Förderung der Prostitution finden sich im Urteil des

Bundesgerichts 6B_1284/2016 vom 12. Juni 2017: Das Kantonsgericht Schwyz hatte

drei Opfern von Förderung der Prostitution Genugtuungssummen von CHF 2'000.00, CHF

6'000.00 und CHF 8'000.00 zugesprochen, dies ausgehend von einer

Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 bei Förderung der Prostitution. Festgestellt

worden war, dass die Zimmerpreise abhängig vom Umsatz gestaltet waren und feste

Preise für die sexuellen Dienstleistungen vorgeschrieben wurden. Selbst wenn

bei einer genügenden Anzahl anwesender Frauen in der Bar einzelne frei machen

konnten, wurden Präsenzzeiten vorgeschrieben und diese kontrolliert.

Unpünktliches Erscheinen wurde gemeldet, bei Nichterscheinen wurde mit Schlägen

gedroht. Um die Frauen an einem plötzlichen Weggang zu hindern und teilweise

zur Begleichung der Schulden wurden die meisten Pässe eingezogen. Den Frauen

wurde das Benutzen von Kondomen vorgeschrieben. Wer dies nicht befolgte, erhielt

Schläge. Zudem mussten die Frauen die Anzahl Freier pro Tag mitteilen. Gemäss

Bundesgericht waren diese Beträge angesichts der konkreten Umstände, der Dauer

des Aufenthalts in der Kotaktbar, der zwischen einer Woche und rund drei

Monaten lag, der Schwere der Tat, des leichten Verschulden des Beschuldigten

und des fehlenden Selbstverschuldens der Geschädigten korrekt bemessen (E. 2).

2.2 In den tabellarischen Übersichten

von Hütte/Duksch «Die Genugtuung», 3. Auflage 2005, finden sich folgend

Beispiele:

-

X/6 Nr. 6: CHF 2'000.00 für

Nötigung und mehrfache vollendete und versuchte Förderung der Prostitution

(OGer Bern 8.4.2002);

-

X/16 Nr. 23 d: CHF

15'000.00: 44-jähriger Täter versprach seinem Opfer die Heirat, als er es mit

in die Schweiz nahm. Schon nach wenigen Tagen in der Schweiz zwang er sie zur

Prostitution. Er zwang die Geschädigte während vier Monaten unter Anwendung von

Gewalt zu sämtlichen Praktiken der Prostitution, behielt das Geld bei sich und

gab ihr nur ein Taschengeld (BezGer ZH 30.8.1999).

2.3 Aus der Praxis des Solothurner

Obergerichts kann auf den Entscheid STBER.2015.5 vom 6. Juli 2015 i.S. C. [nicht

zu verwechseln mit C.___] verwiesen werden: Gemäss Beweisergebnis brachte der

Beschuldigte die aus ärmlichen Verhältnissen stammende Geschädigte in die

Schweiz und veranlasste hier umgehend, dass sie sich auf der Strasse

prostituierte. Er führte sie der Prostitution zu, überwachte sie eng und

bestritt mit dem Grossteil ihrer Einnahmen aus der Prostitution den eigenen

Lebensunterhalt. Die Geschädigte konnte nur gerade CHF 50.00 ihrer

Tageseinnahmen für sich behalten. Der Beschuldigte wandte mit der Zeit auch

Gewalt an und sanktionierte Regelverstösse der Geschädigten, um die Einnahmen

sicherzustellen. Die Tatzeit dauerte 11 Monate. Es wurde eine Genugtuung von

CHF 15‘000.00 zugesprochen.

2.4 Weiter ist auf ein Urteil des

Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2013 mit einem in weiten Teilen

ähnlichen Sachverhalt aus dem Thai-Milieu zu verweisen (SK 2013 159): Die Beschuldigten führten in ein

Bordell, in dem sie thailändische, illegal anwesende Prostituierte und

Transvestiten beschäftigten. Die Person A. [nicht zu verwechseln mit A.___]

organisierte diese in Thailand und belieferte als Grossimporteurin auch andere

Bordelle in der Schweiz. Die Prostituierten mussten A. und B. [nicht

zu verwechseln mit B.___] die (übersetzten) Einreisekosten von CHF

30‘000.00 und dem jeweiligen Studiobetreiber zudem 50 % ihrer Einkünfte

bezahlen, sowie für Miete, Essen, «Betreuung» und Internetwerbung. Die

Prostituierten wurden in den Bordellen überwacht und waren von der Aussenwelt

abgeschnitten. Die Arbeitszeiten und Preise waren vorgegeben und die

Prostituierten aufgrund ihres Schuldendrucks nicht in der Lage, Freier oder

Sexualpraktiken abzulehnen. A. kümmerte sich um die «thailändischen Belange»

des Geschäfts, insbesondere um die Anwerbung von Frauen, die Einreise, die

Vermittlung und Verteilung der Frauen in der Schweiz. B. kümmerte sich

hauptsächlich um die «schweizerischen Belange» wie Behördengänge,

Internetwerbung, Beantwortung von Freieranfragen, Verhandlungen mit Vermietern

etc. Zwei geschädigten Frauen, die während acht bzw. zwei Monaten im Bordell

der Beschuldigten gearbeitet hatte, wurden Genugtuungen von je CHF 12'000.00

zugesprochen (für Menschenhandel und Förderung der Prostitution).

3. Die Vorinstanz hat die

Genugtuungsbeträge an die Privatklägerinnen durch einen Vergleich mit

Genugtuungen bei Vergewaltigung festgesetzt (US 50 f.). Weshalb sich das

«aufdrängt», wird nicht ausgeführt. Tatsächlich aber kann sich der Eingriff in

die Persönlichkeitsrechte bei der Förderung der Prostitution – je nach den

konkreten Umständen – deutlich von jenem des gewaltsam erzwungen Beischlafs bei

einer Vergewaltigung unterscheiden. Dies gilt namentlich auch für die

vorliegenden Umstände.

4. Allen vier noch verbliebenen

Privatklägerinnen im vorliegenden Verfahren ist gemeinsam, dass sie nicht durch

die Beschuldigte im Ausland angeworben wurden, dass sie sich selbst bei der

Beschuldigten meldeten, um im Salon [...] der Sexarbeit nachzugehen und ihnen

keine Abzüge von den Einnahmen getätigt wurden, um damit bestehende Schulden

abzuzahlen (mit einer nicht relevanten Ausnahme bei der Privatklägerin 2). Bei

allen Privatklägerinnen wurden erhebliche Abzüge getätigt, gegen die sie sich

in ihrer verletzlichen Situation und der Abhängigkeit von der Beschuldigten

nicht wehren konnten, ihre persönliche Freiheit wurde durch das rigide System

der Beschuldigten (insbesondere 24/7-Standby-Regelung; keine Freitage) deutlich

eingeschränkt und sie mussten sich bei ihren Dienstleistungen an Vorgaben

halten, dabei namentlich teilweise an den Wunsch nach ungeschütztem Oralverkehr

(beischlafsähnliche Handlung), was mit Blick auf das sexuelle

Selbstbestimmungsrecht der Frauen besonders schwer wiegt. Gewalt wurde in

keinem Fall angewendet, es wurde auch nie damit gedroht und der Weggang bzw.

die Aufgabe der Sexarbeit wurde den Frauen nicht mit weiteren Massnahmen (z.B.

Einziehen von Pässen) erschwert. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer

Genugtuung sind daher zweifellos erfüllt, sodass die Umstände und Bemessung der

Beträge im Folgenden für jeden Einzelfall zu beurteilen sind.

5. In Bezug auf die Privatklägerin 1,

welche vor erster Instanz eine Genugtuung von CHF 16'000.00 beantragen liess

und nun im Berufungsverfahren die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (=

Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins) verlangt (vgl. schriftliche Eingabe von

Rechtsanwalt Marcel Haltiner vom 14.5.2018), sind folgende Umstände zu beachten:

-

Die Privatklägerin 1 ging

nach ihren Angaben in Thailand der Prostitution nach. Durch einen Freund, der

in der Schweiz gearbeitet gehabt und von grossen Verdiensten geredet habe, sei

sie an die Adresse eines Vermittlers für Visa gelangt. Dafür und für die Reise

habe sie 110'000.00 Baht bzw. CHF 30'000.00 bezahlt. Sie habe 50'000.00 Bath

von ihrer Mutter ausgeliehen und den Rest zusammengespart gehabt. Das sei für

sie wohl zu viel gewesen, aber sie habe es dann doch gemacht. Sie sei am 16.

September 2013 in [...] im Betrieb von «K.___» angekommen. Nach rund einem

Monat habe sie die Schulden bei der Mutter abbezahlt gehabt. Sie habe «K.___»

nicht wie üblich 50 % ihrer Einnahmen abgeben müssen, sondern 60 %. Nach

Problemen mit «K.___» habe sie gewechselt und habe dann in der Folge in

diversen Bordellen in der Schweiz gearbeitet. Sie habe so oft gewechselt, weil

sie Streit um Geld gehabt habe mit den Betreiberinnen. Sie habe dann jeweils

auf der Webseite and6.ch nachgeschaut, entsprechende Telefonnummern angerufen

und nachgefragt, ob die Betreiberin jemanden brauchen könne. Oder sie habe

frühere Arbeitskolleginnen nach Tipps gefragt. Wenn ein Studio sie habe nehmen

wollen, habe sie gewechselt. Sie habe auch immer Ice konsumiert, damit sie habe

arbeiten können (10.2.1./001 ff.). Ca. Mitte Oktober 2014 sei sie zu «A.___»

nach [...] gekommen. Sie habe «A.___» angerufen und diese habe sie zunächst

nicht gewollt und viele Fragen gestellt, z.B. ob sie Schulden habe und warum

sie von bisherigen Bordell weggehen wolle. Nach einer Woche habe «A.___» ihr

zugesagt und sie sei mit dem Zug nach Balsthal gefahren, wo «A.___» sie

abgeholt habe (10.2.1./100 ff.). In Thailand habe sie eine glückliche Jugend

gehabt. Das Problem sei gewesen, dass sie sich nie als Junge gefühlt habe. Sie

habe die Familie dann nach der Schule mit 14 Jahren aus eigenem Antrieb

verlassen und sei nach Bangkok gereist. Sie habe ihr Leben als Frau leben

wollen und habe als Serviererin und als Prostituierte gearbeitet. Mit 21 Jahren

habe sie sich zur Frau umoperieren lassen können (10.1.2./116 ff.). Im Übrigen

kann auf die Darlegung der Aussagen der Privatklägerin 1 in Ziffer III.3.1.1.3

hievor verwiesen werden.

-

Zu den Arbeitsmodalitäten

der Privatklägerin 1 bei der Beschuldigten während des Aufenthaltes von rund

vier Monaten kann auf die Beweiswürdigung unter Ziffer III.3.1.1.4 ff. hievor

verwiesen werden. Zusammengefasst waren diese wie folgt: 24/7-Standby-Regelung;

keine Freitage, kaum Verlassen des Salons und wenn, dann nur mit Zustimmung der

Beschuldigten; Abgabe von 50 % des Verdienstes nebst CHF 150.00 pro Woche für

das Essen und CHF 10.00 monatlich für Internetwerbung; die Dienstleistungen und

Preise waren vorgegeben, ungeschützten Oralverkehr erbrachte sie aus eigenem Antrieb,

um möglichst gut zu verdienen; unentgeltliche Leistung von Hausarbeiten;

Einschränkung des Kontakts nach aussen; Abgabe von Ice/Crystal durch die

Beschuldigte. Immerhin kann festgestellt werden, dass keinerlei körperliche

Gewalt und keine Drohungen angewendet wurde, womit die schon mehrfach

umschriebene bestehende psychische Drucksituation aufgrund ihrer

Verletzlichkeit sowie die kulturelle Besonderheit der Unterwürfigkeit gegenüber

der älteren Beschuldigten für die Privatklägerin 1 nicht bagatellisiert werden

sollen.

-

Der Bericht der Fachstelle

Frauenhandel und Frauenmigration (nachfolgend FIZ) vom 12. Oktober 2016 (TG AS

062 ff.) zeigt auf, dass die Zeit als Prostituierte bei der Privatklägerin 1

nicht spurlos vorbeigegangen ist, fänden sich doch latente Folgen bei der Privatklägerin

1. Sie zeige Zeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge von

Drohungen und einer permanenten ausbeuterischen Situation: grosse

Stimmungsschwankungen, repetitive depressive Verstimmungen mit ständiger

Schlaflosigkeit und Appetitlosigkeit mit Untergewicht. Selbstverständlich trägt

die Beschuldigte dafür nicht die volle Verantwortung, wohl aber eine

Mitverantwortung.

Die Zeit und die Arbeitsbedingungen bei

der Beschuldigten haben zweifellos ihren Teil zu den gesundheitlichen

Beeinträchtigungen beigetragen, nach den Angaben der Privatklägerin 1 und auch

anderer Privatklägerinnen gehörte die Beschuldigte aber eher zu den

angenehmeren Bordellbetreiberinnen. Vor dem Hintergrund der möglichen Varianten

der Förderung der Prostitution ist das Verschulden der Beschuldigten im

unteren, leichteren Bereich einzuordnen. Nach der Rechtsprechung ist

geringfügig auch zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 wusste, dass sie

in der Schweiz der Prostitution nachgehen würde und sich auch bei der

Beschuldigten gemeldet hat, um bei ihr zu arbeiten. Auch wenn die Beschuldigte

innerhalb des gesamten Geschäftssystems der Prostitution und des

Menschenhandels nicht an der Spitze, sondern im unteren Bereich anzusiedeln war

(vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Strafzumessung) und insbesondere der

Schlepperorganisation, welche die Privatklägerin 1 in die Schweiz gebracht und

dabei mit CHF 30'000.00 einen grossen und ungerechtfertigten finanziellen

Gewinn erzielt hatte, ein noch grösserer Vorwurf zu machen ist, ist Folgendes entscheidend:

Dieses System, welche das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Sexarbeiterinnen

verletzte und diese nachhaltig in ihrer Gesundheit schädigte, wurde von der

Beschuldigten als Bordellbetreiberin massgeblich mitgetragen und mitgestaltet. Ausgehend

von einer Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 beim Tatbestand der

Förderung der Prostitution (vgl. auch 6B_1284/2016 vom 12.6. 2017 E. 2),

erscheint im vorliegenden Fall namentlich angesichts der Zeitdauer von vier

Monaten und der konkreten Arbeitsumstände eine Genugtuung von CHF 9'000.00

nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Februar 2015 als angemessen. Dies gilt auch im

Vergleich zu den oben erwähnten Genugtuungszusprachen (Bundessstrafgericht,

Obergerichte Schwyz, Bern und Solothurn).

Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte

für den Schaden, der der Privatklägerin 1 durch ihre strafbaren Handlungen

entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % als haftbar zu erklären. Es kann

dazu vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 56 ff. verwiesen

werden.

6. Die Privatklägerin 2 liess erstinstanzlich

eine Genugtuung von CHF 25'000.00 beantragen. Die Vorinstanz sprach ihr CHF

20'000.00 zu, wobei sie noch einen Schuldspruch wegen Menschenhandels zum

Nachteil der Privatklägerin 2 ausgefällt hatte. Die Privatklägerin 2 beantragt

im Berufungsverfahren die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Eingabe

von Rechtsanwalt Marcel Haltiner vom 14.5.2018). Es kann auf die Erwägungen zur

Privatklägerin 1 verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen:

-

Die Privatklägerin 2 ist

nach ihren Angaben im Juni 2013 in die Schweiz gekommen und zu «K.___»

gefahren. Sie habe 400'000.00 Baht für Reise und Visum bezahlen müssen, den

Kontakt habe ihr ihre Freundin, die Privatklägerin 3, vermittelt. Das benötigte

Geld habe sie gespart und von der Familie gehabt. «K.___» habe dann noch

zusätzliche CHF 1'500.00 verlangt. Diesen Betrag habe «A.___» bezahlt, weil sie

diese darum gebeten habe. Bei «A.___» habe bereits ihre Freundin, die Privatklägerin

3, gearbeitet. Sie sei dann bis im August 2015 im Salon [...] geblieben. In der

ersten Woche bei «K.___» habe sie nicht gearbeitet und mir ihrer Freundin

Ausflüge in der Schweiz gemacht (10.2.2./001 ff.). Sie habe vorher in Malaysia

und Bangkok als Prostituierte gearbeitet. In die Schweiz habe sei gewollt, weil

die wirtschaftliche Situation in Thailand nicht gut und ihre Familie arm

gewesen sei. Deshalb habe sie sich an den Schlepper gewandt (10.2.2./024 ff.)

Sie stamme aus einer armen Familie und sei dann mit 15 Jahren zu einem Mann

gegangen, der sie als Frau genommen und ihre Familie dafür finanziell unterstützt

habe. Mit 18 Jahren sei sie dann nach Bangkok arbeiten gegangen und mit 23

Jahren in die Schweiz. Sie habe das unbedingt gewollt, auch wenn ihre Freundin

ihr davon abgeraten habe (10.2.2./045 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen,

dass die Privatklägerin 2 bereits vor der Abreise in die Schweiz von den hier

in Thai-Salons geltenden Arbeitsmodalitäten Kenntnis hatte. Im Übrigen kann auf

die Darlegung der Aussagen der Privatklägerin 2 unter Ziffer III.3.2.1.2 hievor

verwiesen werden.

-

Auch für die Privatklägerin

2 galten die im Salon [...] allgemein gültigen Arbeitsbedingungen, es kann dazu

auf Ziffer III.3.2.1.3 verwiesen werden.

-

Auch bei der Privatklägerin

2 hat der belastende Lebensweg mit Einschluss der Arbeit bei der Beschuldigten

gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich gezogen: Aus dem Bericht des FIZ

vom 18. Oktober 2016 geht hervor, dass sie unter Migräne und Schlafstörungen

leide, dazu kämpfe sie mit Depressionen und Ängsten vor Begegnungen mit

Thaipersonen aus dem Umfeld des Milieus. Eine Psychotherapie habe sie aber

nicht in Anspruch nehmen wollen. Sie sei gut akzeptiert in der Familie ihres

Freundes mit thailändischen Wurzeln und fühle sich in der Schweiz sicher und

möchte gerne als Köchin arbeiten (TG AS 075 ff.).

Die Privatklägerin 2 verbrachte fast 14

Monate im Etablissement der Beschuldigten, sodass eine höhere Genugtuung als

bei der Privatklägerin 1 angebracht ist. In dieser Zeit hat die Beschuldigte

ihren Lebensunterhalt durch die sexuelle Ausbeutung unter anderem der Privatklägerin

2 bestritten. Allerdings ist davon auszugehen, dass sie von ihrer guten

Freundin, der Privatklägerin 3, die damals schon bei der Beschuldigten

gearbeitet hatte, genau über die Arbeitsbedingungen im Salon [...] orientiert und

sie demnach nicht mit falschen Versprechen in die Schweiz gelockt worden war.

Dort konnte sie immerhin mit ihrer Freundin zusammen sein. Im Übrigen kann

hinsichtlich der Bemessung der Genugtuung auf die vorstehenden Ausführungen zur

Privatklägerin 1 verwiesen werden. Eine Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins

zu 5 % seit dem 25. Januar 2015 (mittlerer Verfall) erscheint angemessen.

Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte

für den Schaden, welcher der Privatklägerin 2 durch ihre strafbaren Handlungen

entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % als haftbar zu erklären. Es kann dazu

vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 56 ff. verwiesen

werden.

7. Die Privatklägerin 3 liess erstinstanzlich

eine Genugtuung vom CHF 30'000.00 beantragen. In zweiter Instanz wird die Bestätigung

des erstinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt verlangt, d.h. eine Genugtuung von

CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2013 sowie

Haftbarerklärung der Beschuldigten zu 100 % für den durch die strafbaren

Handlungen entstandenen Schaden. Grundsätzlich kann auf die Erwägungen zu den Privatklägerinnen

1 und 2 verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen:

-

Nach ihren Angaben kam die Privatklägerin

3 am 1. November 2011 in die Schweiz und musste zunächst je CHF 30'000.00

Schulden beim Visumsbeschaffer und bei ihrer ersten Bordellbetreiberin

abarbeiten. Dazu habe sie rund anderthalb Jahre benötigt. Für den Fall, dass

sie das nicht getan hätte, habe ihr der Visums-Beschaffer mit der Tötung ihrer

Eltern gedroht. Dieser habe auch immer das Bordell bestimmt, in dem sie zu

arbeiten gehabt habe. Ein erstes Mal habe sie dann zur Beschuldigten

gewechselt, ohne dass diese von ihren Schulden gewusst habe. Als die

Beschuldigte davon erfahren habe, habe diese sie weggeschickt. Nach weiteren

Salons sei sie im Herbst 2013 – nach Abzahlung der Schulden – zur Beschuldigten

zurückgekehrt und sei bis im August 2015 dort geblieben. Im Vergleich mit

anderen Bordellen sei es bei der Beschuldigten besser gewesen, wobei diese beim

ersten Aufenthalt freundlicher und lockerer gewesen sei. Sie habe der Privatklägerin

2 empfohlen, auch zur Beschuldigten zu kommen (10.2.3./001 ff.). Sie sei in

ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen und sei nach der Schule vergewaltigt

worden. Danach habe sie als Prostituierte gearbeitet. Am meisten verdient habe

sie in Malaysia. Weil es ihr finanziell sehr schlecht gegangen sei, habe sie in

die Schweiz gewollt. Eine Frau habe ihr gesagt, man könne hier gut verdienen.

In der Schweiz hätten ihr andere Prostituierte empfohlen, zur Beschuldigten zu

gehen. Beim zweiten Mal sei sie von Herbst 2012 bis zum Schluss dort geblieben

(10.2.3./125 ff.). Im Übrigen kann auf die Darlegung der Ausführungen der Privatklägerin

3 unter Ziffer III.3.3.1.2 hievor verwiesen werden.

-

Auch für die Privatklägerin

3 galten die im Salon [...] allgemein gültigen Arbeitsbedingungen, es kann dazu

auf Ziffer III.3.2.1.3 verwiesen werden.

-

Gemäss FIZ-Bericht vom

10. Oktober 2016 leide die Privatklägerin 3 unter einer posttraumatischen

Belastungsstörung, Schlafstörungen und Alpträumen. Früher habe sie auch noch

unter starker Migräne gelitten. Sie werde immer wieder von Existenzängsten und

Sorgen um die Sicherheit ihrer Eltern überwältigt. Der Bericht hält fest, die

Privatklägerin bräuchte dringend eine Traumatherapie, was leider nicht in das

Weltbild der Privatklägerin passe. Sie beschäftige sich sehr intensiv mit

Kochen und Hausarbeiten, damit sie nicht an ihre Situation und an die

Vergangenheit denken müsse. Verdrängen sei ihre Art, mit dem Trauma und ihren

Verletzungen umzugehen. Aktuell wohne sie mit zwei anderen Frauen und zwei

Männern zusammen, wobei sie sich unter Männern unwohl fühle und den Kontakt

vermeide. Sie koche sehr gerne, dürfe aber leider noch nicht arbeiten (TG AS

072 ff.).

Die Privatklägerin 3 verbrachte

insgesamt fast drei Jahre im Etablissement der Beschuldigten, sodass eine

höhere Genugtuung als bei den beiden Privatklägerinnen 1 und 2 angebracht ist.

In dieser Zeit hat die Beschuldigte ihren Lebensunterhalt durch die sexuelle

Ausbeutung unter anderem der Privatklägerin 3 bestritten. Die Privatklägerin 3

hat aus ihrem schwierigen Leben gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen

davongetragen. Allerdings waren andere Vorgänge im Leben der Privatklägerin 3

noch weitaus einschneidender als der Aufenthalt bei der Beschuldigten, so die

Vergewaltigung und die Abarbeitung der hohen Schulden mit dem Verschieben in

andere Bordelle über ihren Kopf hinweg (verbunden mit Drohungen gegen das Leben

ihrer Eltern), und dürften sich schwerwiegender auf den heutigen

Gesundheitszustand ausgewirkt haben. Zur Beschuldigten kam sie auf eigenen

Wunsch und sie hatte dank ihres langen Aufenthalts zunehmend auch gewisse

Freiheiten, so verbrachte sie auch immer wieder Zeiten bei ihrem Freund und

arbeitete zuletzt über längere Zeit mit ihrer Freundin, der Privatklägerin 2,

zusammen. Im Übrigen kann hinsichtlich der Bemessung der Genugtuung auf die

vorstehenden Ausführungen zu den Privatklägerinnen 1 und 2 verwiesen werden.

Eine Genugtuung von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2014

(mittlerer Verfall) erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der sehr langen

Dauer im Salon der Beschuldigten als angemessen.

Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte

für den Schaden, welcher der Privatklägerin 3 durch ihre strafbaren

Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % als haftbar zu erklären. Es

kann dazu vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 56 ff.

verwiesen werden.

8. Die Privatklägerin 4 liess eine

Genugtuung von CHF 4'000.00 nebst Zins beantragen, welche ihr erstinstanzlich

auch zugesprochen wurde. Grundsätzlich kann auf die vorstehenden Erwägungen zu

den Privatklägerinnen 1 - 3 verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen:

-

Die Privatklägerin 4 stammt

aus ärmlichen Verhältnissen und ihr Vater starb, als sie noch jung war. Sie

musste in der Folge mithelfen, für den Unterhalt der Familie aufzukommen und

kam nach Tätigkeiten in der Gastronomie und als Masseuse in die Prostitution.

Sie kam dafür zwei Mal in die Schweiz, im Herbst 2013 und im Frühling 2015.

Beim ersten Mal hatte sie zunächst Schulden von CHF 25'000.00 abzahlen müssen.

Im Herbst 2014 sei sie für rund einen Monat in den Salon [...] gekommen. Sie

habe damals die Beschuldigte angerufen, von der sie Gutes gehört gehabt habe.

Es sei denn auch einer der besseren Salons gewesen. Im Übrigen kann auf die

Darstellung ihrer Aussagen unter Ziffer III.3.4.1.2 hievor verwiesen werden.

-

Auch für die Privatklägerin

4 galten die im Salon [...] allgemein gültigen Arbeitsbedingungen, es kann dazu

auf Ziffer III.3.4.1.3 verwiesen werden.

-

Gemäss dem Bericht des FIZ

vom 29. November 2016 leidet auch die Privatklägerin 4 an psychischen Beeinträchtigungen:

sie zeigt Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung wie

Schlafprobleme. Sie kann nicht über das Erlebte reden und ist nicht bereit,

eine Therapie zu absolvieren. Immerhin konnte sie sich auffangen: Sie hat

geheiratet, hat die B-Bewilligung erhalten und konnte ihre beiden Kinder aus

Thailand in die Schweiz holen. Sie ist als Masseurin (nicht mehr im Milieu)

erwerbstätig. Ende 2017 gebar sie ein weiteres Kind (TG AS 104 ff.).

Die Privatklägerin 4 verbrachte einen

Monat im Etablissement der Beschuldigten und hatte dort selbst angefragt. Auch

sie erlebte andernorts wesentlich einschneidendere Vorgänge, als dies im

Zeitabschnitt bei der Beschuldigten der Fall war. Sie war während ihres

Aufenthaltes im Salon [...] bereits Mutter zweier Kinder, was sie besonders

verletzlich machte. Mit Verweis auf die Ausführungen zu den Privatklägerin 1

bis Privatklägerin 3 erscheint eine Genugtuung von CHF 4'000.00 nebst Zins zu 5

% seit dem 15. Oktober 2014 als angemessen.

Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte

für den Schaden, welcher der Privatklägerin 4 durch ihre strafbaren Handlungen

entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % als haftbar zu erklären. Es kann dazu

vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 56 ff. verwiesen

werden.

IX. Kosten und Entschädigungen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 10‘000.00 – exkl. Kosten

der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. hierzu

nachfolgende Ziff. IX.1.2 und 1.3) sowie exkl. Dolmetscherkosten, welche vom

Staat getragen werden (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) – CHF 22‘000.00 aus. Es

gibt einige wenige Freisprüche: Die Beschuldigte wird vom Vorwurf des Menschenhandels

zum Nachteil der Privatklägerin 2 (AKS Ziff. 1.2) sowie in Bezug auf den

Vorwurf der mehrfachen Förderung des rechtwidrigen Aufenthalts (in Bezug auf 10

Sexarbeiterinnen) freigesprochen. In Bezug auf den Freispruch vom Vorhalt des

Vergehens gegen das BetmG gemäss AKS Ziff. 6 und die Verfahrenseinstellung

zufolge Eintritt der Verjährung (BetmG-Übertretungen, soweit den Zeitraum

August 2013 bis 5. April 2014 betreffend) erfolgt hingegen gemäss den

rechtskräftigen erstinstanzlichen Dispositivziffern 1 und 2 keine

Kostenausscheidung. Zudem sind die Genugtuungen deutlich weniger hoch

ausgefallen als von der Privatklägerschaft vor erster Instanz beantragt. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Art. 423 Abs. 1 StPO zu 80 % (= CHF

17'600.00) der Beschuldigten aufzuerlegen. CHF 4'400.00 (= 20 % von CHF

22'000.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

1.2 Entschädigungen für die amtliche

Verteidigung der Beschuldigten

Die amtliche Verteidigung für die

Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Strafverfahren anfänglich von

Rechtsanwalt Matthias Miescher, dann von Rechtsanwalt Andreas Miescher und

schliesslich von Rechtsanwalt Christian Werner wahrgenommen. Die Entschädigungen

für die amtlichen Verteidiger wurden gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen erstinstanzlichen

Ziff. 20 - 22 wie folgt festgesetzt:

Rechtsanwalt Matthias Miescher

CHF 10‘569.80

(inkl. Auslagen und MwSt.)

(für den Zeitraum vom 26.8.2015 bis

14. 10.2015)

Rechtsanwalt

Andreas Miescher

CHF 5‘992.95

(inkl. Auslagen und MwSt.)

(für den Zeitraum vom 14.10.2015 bis

7.1.2016)

Rechtsanwalt

Christian Werner

CHF 37‘298.40

(inkl. Auslagen und MwSt.)

(für den Zeitraum ab 7.1.2016)

Entsprechend der Kostenverlegung gemäss

vorstehender Ziff. IV.1.1 beschränkt sich der Rückforderungsanspruch des

Staates auf 80 %. Folglich ist die Beschuldigte, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton folgende

Entschädigungen zurück zu zahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO):

-

CHF 8'455.85 (= 80 % von

CHF 10'569.80);

-

CHF 4'794.35 (= 80 %

von CHF 5'992.95);

-

CHF 29'838.70 (= 80 % von

CHF 37'298.40).

Diese Ansprüche des Kantons verjähren gemäss

Art. 135 Abs. 5 StPO in 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils.

Ein Nachzahlungsanspruch im Sinne von Art.

135 Abs. 4 lit. b StPO ist von den vorgenannten Rechtsvertretern nicht geltend

gemacht worden.

1.3 Entschädigungen für die

unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerschaft

Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, ist

gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 23 des erstinstanzlichen Urteils

auf CHF 8’8764.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden. Dem Ausgang

des Verfahrens entsprechend hat die Beschuldigte diesen Betrag dem Staat

zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426

Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Nachzahlungsanspruch

von Rechtsanwältin Claudia Trösch zu Lasten der Beschuldigten macht insgesamt

CHF 3'235.70 aus – 42.80 Stunden x CHF 70.00 (= Differenz zu vollem Honorar),

somit CHF 2'996.00, zuzüglich 8 % MwSt. (= CHF 239.70) – und ist

ebenfalls vorzubehalten.

Die Entschädigungen für die vormalige

unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Serife

Can, die die Vertretung vom 29. September 2015 bis 22. November 2016 wahrnahm,

sowie für den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Marcel Haltiner

(Zeitraum ab 22.11.2016), sind (jeweils inkl. Auslagen und MwSt.) auf

CHF 5'061.95 bzw. auf CHF 4'042.40 festgesetzt worden (vgl. die

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 24 und 25 des erstinstanzlichen Urteils).

Vorzubehalten sind die Rückforderungsansprüche des Staates gemäss Art. 138 Abs.

1 i.V.m. 135 Abs. 4 lit. a StPO, die aufgrund des erfolgten Freispruchs der

Beschuldigten vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin 2

(AKS Ziff. 1.2) umfangmässig nur 80 % der zugesprochenen Entschädigungen ausmachen,

somit CHF 4'049.55 und CHF 3'233.90. 20 % von CHF 5'061.95 (= CHF 1'012.40)

und 20 % von CHF 4'042.40 (= CHF 808.50) gehen endgültig zu Lasten des

Staates. Ebenso vorzubehalten ist der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin

Serife Can zu Lasten der Beschuldigten, der ausgehend von der Differenz zu

vollem Honorar von CHF 1'886.25 (= 24.95 Stunden x CHF 70.00 zuzüglich 8 %

MwSt. auf CHF 1’746.50), betragsmässig auf 80 % (= CHF 1'509.00)

zu beschränken ist.

Die erstinstanzlich zugesprochenen

Entschädigungen an Rechtsanwältin Serife Can von CHF 2'645.80 (inkl. Auslagen

und MwSt.) und Rechtsanwalt Marcel Haltiner von CHF 4'141.55 (inkl.

Auslagen und MwSt.) für die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin

3 (vgl. hierzu die diesbezüglich rechtskräftigen Ziffern 26 und 27 des

erstinstanzlichen Urteils) sind im vollen Umfang von der Beschuldigten an den

Staat Solothurn zurück zu zahlen, sobald es deren wirtschaftliche Verhältnisse

erlauben.

Vorbehalten bleibt der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Serife Can, vormalige unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3, der CHF 1'008.50 (= 13.34 Stunden x CHF

70.00, zuzüglich 8 % MwSt. auf CHF 933.80) ausmacht.

Rechtsanwalt Marcel Haltiner machte vor erster

Instanz für die Vertretung der Privatklägerinnen 2 und 3 keinen

Nachzahlungsanspruch geltend.

Auch in Bezug auf die Rechtsanwältin

Eveline Roos erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung für die unentgeltliche

Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin 4 vor erster Instanz ist der

Rückforderungsvorbehalt im vollen Umfang (= CHF 7'918.80) festzusetzen.

Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwältin Eveline Roos nicht geltend

gemacht worden.

Die Entschädigung für die unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Privatklägerin 5, Rechtsanwältin Claudia Erbini, Luzern, ist

von der Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 10'425.40 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt worden (vgl. Dispositivziffer 29). Die Privatklägerin 5 hat

sich aus dem Strafverfahren zurückgezogen und auf ihre Stellung als

Privatklägerin verzichtet (vgl. Prozessgeschichte unter vorstehender Ziff.

I.6). Eine Kostenauflage zu Lasten der Beschuldigten fällt damit ebenso ausser

Betracht wie ein Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Erbini im Sinne von

Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO zu Lasten der Beschuldigten.

Die in Art. 30 Abs. 3 OHG vorgesehene

Befreiung des Opfers von der Pflicht, die Kosten für einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines Strafverfahrens.

Art. 30 Abs. 3 OHG geht als lex specialis Art. 135 Abs. 4 und Art. 138

Abs. 1 StPO vor (BGE 141 IV 262 E. 2 und 3). Der Betrag von CHF 10'425.40 geht

folglich endgültig zu Lasten des Staates.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahren

machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00 (exkl. Kosten der

amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Verbeiständung sowie der

Dolmetscherkosten) CHF 12'210.00 aus und werden von den Parteien nach Massgabe

ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die

Beschuldigte konnte mit ihrer Berufung zumindest einen Teilerfolg verbuchen.

Sie wird vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin 2 (AKS

Ziff. 1.2) sowie in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Förderung des

rechtwidrigen Aufenthalts (in Bezug auf 10 Sexarbeiterinnen) freigesprochen.

Zudem wird die Freiheitsstrafe um knapp einen Drittel, nämlich von 5 Jahren und

10 Monaten (70 Monaten) gemäss dem erstinstanzlichen Urteil auf 4 Jahre

(48 Monate) reduziert und die an die Privatklägerinnen zu leistenden

Genugtuungen werden mit einer Ausnahme (Bestätigung der Genugtuungssumme von

CHF 4'000.00 zuzüglich Zins an die Privatklägerin 4) reduziert. Die von der

Staatsanwaltschaft erhobene Anschlussberufung, mit welcher die Ausfällung einer

höheren Freiheitsstrafe beantragt wurde, blieb erfolglos, was sich aber auf die

Kostenverlegung nicht auswirkt, da das Strafmass ohnehin zu überprüfen war. Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend sind 20 % von CHF 12'210.00 (= CHF

2'442.00) zu Lasten des Staates Solothurn auszuscheiden. 80 % von CHF 12'210.00

(= CHF 9'768.00) hat die Beschuldigte zu bezahlen.

2.2 Rechtsanwalt Christian Werner macht

für das Berufungsverfahren (exkl. HV und Urteilseröffnung, jedoch inkl.

zweimalige Hin- und Rückreise) gemäss eingereichter Honorarnote einen Aufwand

von 44.96 Stunden sowie Auslagen (inkl. Reiseauslagen für HV und

Urteilseröffnung) von CHF 1'129.35 geltend.

Der amtliche Verteidiger besuchte die

Beschuldigte dreimal in der JVA Hindelbank. Vor dem Hintergrund, dass im

Berufungsverfahren keine neuen Beweismittel zu besprechen waren, sondern der

gleiche Prozessstoff vorlag, erweisen sich zwei Instruktionen (einmal zwecks

Besprechung des Umfangs der Berufung und einmal zwecks Vorbereitung der

Hauptverhandlung) als ausreichend. Es ist deshalb eine Instruktion (Position

vom 11.5.2018 mit 3.25 Stunden) in Abzug zu bringen. Der amtliche Verteidiger

macht achtmal einen Zeitaufwand von je 0.17 Stunden unter dem Titel «Eingang

und Studium Verfügung, Weiterleiten an Klientin» (Positionen vom 20.10.2017,

3.11.2017, 13.11.2017, 1.2.2018, 2.3.2018, 15.3.2018, 28.3.2018, 11.4.2018)

geltend. Dieser Aufwand ist bereits im Stundenansatz von CHF 180.00

mitberücksichtigt, weshalb insgesamt weitere 1.36 Stunden zu streichen sind.

Für die Nachbearbeitung erweist sich ein Zeitaufwand von einer Stunde als

angemessen (Kürzung gegenüber der Honorarnote um 2.5 Stunden), so dass ein

Zeitaufwand von 7.11 Stunden in Abzug zu bringen ist und ein Aufwand von 37.85

Stunden (= 44.96 Stunden – 7.11 Stunden) verbleibt. Zuzüglich 2.8333 Stunden

für die Hauptverhandlung und eine Stunde für die mündliche Urteilseröffnung

resultiert ein Aufwand von 41.68333 Stunden zum Stundenansatz von je CHF 180.00

(= CHF 7'503.00). Bei den Auslagen sind einmal die Reisekosten (Olten –

Hindelbank – Olten) von CHF 77.00 zu streichen, so dass CHF 1'052.35

resultieren. Vom Zwischentotal von CHF 8'555.35 sind CHF 3'329.50 der

Zeitperiode bis 2017 zuzurechnen und mit 8 % MwSt. (= CHF 266.35) zu

entschädigen. CHF 5’225.85 betreffen die Periode ab 2018 mit einem

Mehrwertsteuersatz von 7.7 % (= CHF 402.40). Demnach ist die Honorarnote für

den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Christian Werner,

Olten, für das Berufungsverfahren auf total CHF 9'224.10 (Aufwand:

CHF 7'503.00, Auslagen: CHF 1'052.35; MwSt.: CHF 668.75) festzusetzen und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorzubehalten ist der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 7'379.30 (= 80 % von

CHF 9'224.10), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten

erlauben.

Ein Nachforderungsanspruch wird vom

amtlichen Verteidiger der Beschuldigten nicht geltend gemacht.

Die von den unentgeltlichen

Rechtsbeiständinnen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

Privatklägerinnen1 - 4 ins Recht gelegten Honorarnoten für das Berufungsverfahren

sind im beantragten Umfang gutzuheissen. Es sind folgende Entschädigungen

festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen:

-

CHF 1'041.90 (Aufwand: CHF 941.40,

Auslagen: CHF 24.90, MwSt.: CHF 31.85 und CHF 43.75) an Rechtsanwältin

Claudia Trösch, Olten, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1;

-

CHF 696.25 (Aufwand: CHF

612.00, Auslagen: CHF 33.60, MwSt.: CHF 23.90 und CHF 26.75) an Rechtanwalt Marcel

Haltiner, Solothurn, unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 2;

-

CHF 771.05 (Aufwand: CHF 681.00,

Auslagen: CHF 34.10, MwSt.: CHF 23.50 und CHF 32.45) an Rechtsanwalt Marcel

Haltiner, Solothurn, unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 3;

-

CHF 981.70 (Aufwand: CHF

870.00, Auslagen: CHF 40.90, MwSt.: CHF 17.30 und CHF 53.50) an Rechtsanwältin

Eveline Roos, Solothurn, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 4;

Die Beschuldigte ist in Anwendung von

Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO sowie Art. 426 Abs.

StPO verpflichtet, dem Staat Solothurn die vorgenannten Entschädigungen

vollumfänglich bzw. jene an Rechtsanwalt Marcel Haltiner für die Vertretung der

Privatklägerin 2 im Umfang von CHF 557.00 (= 80 % von CHF 696.25, vgl. hierzu

die Begründung unter vorstehender Ziff. IX.1.3) – zurückzuzahlen, sobald dies

ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Zudem ist die Beschuldigte verpflichtet,

sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, an Rechtsanwältin

Claudia Trösch, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, die

Differenz zum vollen Honorar, welche CHF 394.75 ausmacht (= CHF 1'436.65

abzüglich CHF 1'041.90, vgl. die beiden ins Recht gelegten Honorarnoten von

Rechtsanwältin Claudia Trösch), zu erstatten.

Rechtsanwältin Eveline Roos und

Rechtsanwalt Marcel Haltiner haben keinen Nachzahlungsanspruch geltend gemacht.

Die der Privatklägerin 5 erstinstanzlich

gewährte unentgeltliche Prozesspflege lief im Berufungsverfahren weiter und

endete erst mit dem erklärten Verzicht auf die Stellung als Privatklägerin und

der entsprechenden Mandatsniederlegung von Rechtsanwältin Claudia Erbini am

9. März 2018. Die eingereichte Honorarnote ist unter Berücksichtigung

eines Stundenansatzes von CHF 180.00 gutzuheissen. Die Entschädigung ist auf

insgesamt CHF 284.35 (Aufwand: CHF 253.80, Auslagen: CHF 9.75, MwSt.: CHF

13.25 und CHF 7.55) festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Ein

Nachzahlungsanspruch gegenüber der Beschuldigten besteht nicht. Dieser Betrag

geht in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 OHG endgültig zu Lasten des Staates (vgl.

auch BGE 141 IV 262 E. 2 und 3).

Demnach wird in Anwendung von aArt. 34, Art.

47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 70, Art. 106, Art. 182 Abs. 1 und 3,

Art. 195 lit. c StGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a, Art.

117 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AuG; Art. 19 Abs. 1 lit. c, 19a Ziff. 1 BetmG;

Art. 30 Abs. 3 OHG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., Art.

398 ff., Art. 423, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen

und erkannt:

I.

1. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 6. April

2017 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) das Verfahren gegen die

Beschuldigte A.____ wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG gemäss

Anklageschrift (nachfolgend AKS) Ziff. 7, soweit den Zeitraum August 2013 bis

5. April 2014 betreffend, zufolge Verjährungseintritts ohne Ausscheidung von

Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt worden

ist.

2. Es wird festgestellt, dass die

Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils vom

Vorwurf des Vergehens gegen das BetmG gemäss AKS Ziff. 6 ohne Ausscheidung von

Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen worden

ist.

3. Die Beschuldigte wird zudem

freigesprochen:

-

vom Vorwurf des

Menschenhandels gemäss AKS Ziff. 1.2;

-

vom Vorwurf der mehrfachen

Förderung des rechtwidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht gemäss AKS

Ziff. 3, soweit «Z.___», «Y.___», «DD.___», «X.___», «AA.___ (2)» und «AA.___

(3)», «OO.___», «BB.___», «CC.___» sowie «LL.___» betreffend.

4. Es wird festgestellt, dass sich die

Beschuldigte gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 3 des

erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

-

der mehrfachen

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im

Wiederholungsfall gemäss AKS Ziff. 4, begangen zwischen März/April 2011 bis 25.

August 2015;

-

der mehrfachen Übertretung

nach Art. 19a BetmG gemäss AKS Ziff. 7, begangen vom 6. April 2014 bis 25.

August 2015.

5. Die Beschuldigte hat sich zudem wie

folgt schuldig gemacht:

-

des Menschenhandels gemäss

AKS Ziff. 1.1, begangen im März/April 2011;

-

der mehrfachen Förderung

der Prostitution gemäss AKS Ziff. 2.1 - 2.11 sowie Ziff. 2.13 - 2.18, begangen

zwischen März/April 2011 bis 25. August 2015;

-

der mehrfachen Förderung

des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht gemäss AKS Ziff. 3,

soweit C.___, E.___, «T.___», «V.___», D.___, «EE.___», G.___, «H.___», F.___

betreffend, begangen in der Zeit zwischen März 2011 bis am 25. August 2015;

- der

mehrfachen Vergehen gegen das BetmG gemäss AKS Ziff. 5, begangen zwischen

Oktober 2014 bis 25. August 2015.

6. Die Beschuldigte wird verurteilt

zu:

-

einer Freiheitsstrafe von 4

Jahren;

-

einer Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei

einer Probezeit von 2 Jahren;

-

einer Busse von CHF 300.00,

ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

7. Der

Beschuldigten wird die seit dem 25. August 2015 erstandene Zeit in

Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

8. Der

Antrag der Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft wird

abgewiesen.

9. Der

Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft für die

Beschuldigte wird abgewiesen. Der Antrag der Beschuldigten auf unverzügliche

Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug wird gutgeheissen: Sie ist

unverzüglich unter Berücksichtigung der Hausordnung der JVA Hindelbank aus der

Haft zu entlassen.

II.

1. Die

Beschuldigte hat der Privatklägerin F.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Claudia Trösch, Olten, eine Genugtuung von CHF 9'000.00 zuzüglich Zins zu

5 % seit dem 19. Februar 2015 zu bezahlen.

2. Die

Beschuldigte wird für den Schaden, der F.___ durch die strafbaren Handlungen

entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

3. Die

Beschuldigte hat der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel

Haltiner, Solothurn, eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5

% seit dem 25. Januar 2015 zu bezahlen.

4. Die

Beschuldigte wird für den Schaden, der D.___ durch die strafbaren Handlungen

entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

5. Die

Beschuldigte hat der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel

Haltiner, Solothurn, eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5

% seit dem 1. März 2014 zu bezahlen.

6. Die

Beschuldigte wird für den Schaden, der E.___ durch die strafbaren Handlungen

entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

7. Die

Beschuldigte hat der Privatklägerin G.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Eveline Roos, Solothurn, eine Genugtuung von CHF 4‘000.00 zuzüglich Zins

zu 5 % seit dem 15. Oktober 2014 zu bezahlen.

8. Die

Beschuldigte wird für den Schaden, der G.___ durch die strafbaren Handlungen

entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.

9. Es

wird festgestellt, dass die Privatklägerin C.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Claudia Erbini, Luzern, mit Eingabe vom 9. März 2018 auf ihre

Stellung als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt verzichtet hat.

III.

1. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen

Urteils die nachstehenden, bei der Beschuldigten sichergestellten

Vermögenswerte eingezogen worden und dass diese – soweit möglich – zu verwerten

sind und der Erlös an die Verfahrenskosten anzurechnen ist. Ansonsten sind sie

zu vernichten.

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

1

Roter Stoffbeutel mit Uhr

KAPO SO

Goldschmuck, Uhr TAG Heuer

etc. (HD-Nr. 9e/6)

2. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen

Urteils die bei der Beschuldigten sichergestellte Barschaft in der Höhe von

CHF 1‘500.00 eingezogen worden und der Beschuldigten an die

Verfahrenskosten anzurechnen ist.

3. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen

Urteils der nachstehende sichergestellte Gegenstand eingezogen worden und zu

vernichten ist:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

1

Schmetterlingsmesser

KAPO SO

(HD-Nr. 18/6a)

4. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen

Urteils die nachstehenden sichergestellten Gegenstände als Beweismittel

eingezogen worden und in den Akten respektive am jeweiligen Aufenthaltsort zu

belassen sind:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

diverse

Papierware mit diversen Notizen

KAPO SO

(HD-Nr. 3/5a)

1

Notizblock mit Ziffern und Beträgen

KAPO SO

(HD-Nr. 4/4)

1

Agenda/Kalender (HD-Nr. 9d/6)

KAPO SO

1

Couvert, lautend auf A.____,

Bei den Akten

mit Kündigungsandrohung

Mietobjekt (HD-Nr. 3/1)

1

Krankenbescheinigung Brust-OP, lautend

auf A.____,

in thailändischer Schrift (HD-Nr. 3/6)

Bei den Akten

diverse

Quittungen betreffend Zahlungen

Mietzins (aus PW [...],N.___, rot)

Bei den Akten

IV.

1. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 20 des

erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des vormaligen amtlichen Verteidigers

der Beschuldigten, Rechtsanwalt Matthias Miescher, Solothurn, für den Zeitraum

vom 26. August 2015 bis 14. Oktober 2015 auf CHF 10‘569.80 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bereits bezahlt worden ist (vgl.

Verfügung vom 28.10.2015).

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 8'455.85 (= 80

% von CHF 10'569.80) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

2. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 21 des

erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des vormaligen amtlichen Verteidigers

der Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Miescher, Solothurn, für den Zeitraum

vom 14. Oktober 2015 bis 7. Januar 2016 auf CHF 5‘992.95 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bereits bezahlt worden ist (vgl.

Verfügung vom 1.2.2016).

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4'794.35 (=

80 % von CHF 5'992.95) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

3. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 22 des

erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers der

Beschuldigten, Rechtsanwalt Christian Werner, Olten, für das erstinstanzliche

Verfahren (Zeitraum ab 7.1.2016) auf CHF 37‘298.40 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 29'838.70 (= 80

% von CHF 37'298.40) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

4. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 23 des

erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von F.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8‘864.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bereits bezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 8'864.00

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 3‘235.70 (Differenz zu vollem

Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten

erlauben.

5. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 24 des

erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Serife Can, Solothurn, für den

Zeitraum vom 29. September 2015 bis 22. November 2016 auf

CHF 5‘061.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen ist.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4'049.55

(= 80 % von CHF 5'061.95) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'509.00 (= 80 % der

Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten

erlauben.

6. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 25 des

erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von D.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn für das

erstinstanzliche Verfahren (Zeitraum ab 22.11.2016) auf CHF 4‘042.40

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden und zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

zu bezahlen ist.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'233.90

(= 80 % von CHF 4'042.40) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

7. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 26 des erstinstanzlichen

Urteils die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___,

Rechtsanwältin Serife Can, Solothurn, für den Zeitraum vom 9. Dezember

2015 bis 22. November 2016 auf CHF 2‘645.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt worden und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'645.80

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1‘008.50 (Differenz zu vollem Honorar),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

8. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 27 des

erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von E.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, für das

erstinstanzliche Verfahren (Zeitraum ab 22.11.2016) auf CHF 4‘141.55

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden und zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

zu bezahlen ist.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘141.55

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschuldigten erlauben.

9. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 28 des

erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von G.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, auf

CHF 7‘918.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, bereits bezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 7'918.80

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschuldigten erlauben.

10. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskr.tigen Ziff. 29 des

erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Claudia Erbini, Luzern, auf

CHF 10‘425.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, bereits bezahlt worden ist. Dieser Betrag geht endgültig zu

Lasten des Staates.

11. Die

Honorarnote für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt

Christian Werner, Olten, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 9'224.10

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 7'379.30

(= 80 % von CHF 9'224.10) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

12. Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von F.___, Rechtsanwältin

Claudia Trösch, Olten, wird für Berufungsverfahren auf total CHF 1'041.90

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

zu bezahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'041.90

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

im Umfang von CHF 394.75 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

13. Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.___, Rechtsanwalt

Marcel Haltiner, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total

CHF 696.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 557.00 (=

80 % von CHF 696.25) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

14. Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von E.___, Rechtsanwalt

Marcel Haltiner, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 771.05

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 771.05

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschuldigten erlauben.

15. Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von G.___, Rechtsanwältin

Eveline Roos, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total

CHF 981.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 981.70

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschuldigten erlauben.

16. Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin

Claudia Erbini, Luzern, wird für das Berufungsverfahren (bis zur

Mandatsniederlegung am 9.3.2018) auf CHF 284.35 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Dieser

Betrag geht endgültig zu Lasten des Staates.

17. Von

den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Kosten der amtlichen

Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung sowie exkl. Dolmetscherkosten)

mit einer Urteilsgebühr von CHF 10‘000.00, total CHF 22‘000.00, hat

die Beschuldigte CHF 17'600.00 (= 80 % von CHF 22'000.00) zu bezahlen.

CHF 4'400.00 (= 20 % von CHF 22'000.00) gehen zu Lasten des Staates

Solothurn.

18. Von

den Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und

der unentgeltlichen Verbeiständung sowie exkl. Dolmetscherkosten) mit einer

Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 12'210.00, hat der Beschuldigte

CHF 9’768.00 (= 80 % von CHF 12'210.00) zu bezahlen. CHF 2'442.00 (=

20 % von CHF 12'210.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker