STBER.2017.74
mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfacher Menschenhandel, mehrfache Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, mehrfache wiederholt
16. Mai 2018Deutsch240 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.____, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Christian Werner
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend
mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfacher Menschenhandel, mehrfache
Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts
in Bereicherungsabsicht, mehrfache wiederholte Beschäftigung von Ausländerinnen
ohne Bewilligung, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des BetmG, mehrfache Übertretung
nach Art. 19a BetmG
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 15. Mai 2018:
-
Staatsanwältin B.___, für
die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin, in Begleitung einer Mitarbeiterin;
-
A.___, Beschuldigte und
Berufungsklägerin, zugeführt von zwei Polizisten der Polizei Kanton Solothurn;
-
Rechtsanwalt Christian
Werner, amtlicher Verteidiger der Beschuldigten;
-
[…]
Thailändisch-Dolmetscherin.
Zudem erscheinen zwei Vertreterinnen der
Presse sowie eine Zuhörerin.
Der Vorsitzende eröffnet die auf 8:30
Uhr angesetzte Verhandlung aufgrund einer verspäteten Zuführung der
Beschuldigten um 9:10 Uhr. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung
des Berufungsgerichts bekannt. Vorab weist er die Dolmetscherin auf ihre Pflicht
zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung
gemäss Art. 307 StGB und auf ihre Geheimhaltungspflicht hin. In der Folge gibt
er bekannt, dass sich die Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Claudia Erbini, Luzern, aus dem Strafverfahren als Privatklägerin zurückgezogen
habe. Alle weiteren Privatklägerinnen und deren Rechtsvertreterinnen und
-vertreter hätten auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet und
von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Anträge im Berufungsverfahren schriftlich
einzureichen. Die gestern eingegangene Eingabe von Rechtsanwalt Marcel Haltiner
für die Privatklägerinnen D.___
und E.___ werde nun der
Staatsanwältin und dem amtlichen Verteidiger in Kopie ausgehändigt. Der
Vorsitzende fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil vom 6. April 2017
des Amtsgerichts von Thal-Gäu zusammen, gegen welches die Beschuldigte mit
Eingabe vom 24. Mai 2017 die Berufung anmelden liess. Die Berufungserklärung
vom 3. Oktober 2017 richte sich gegen Ziff. 3 (Schuldspruch), Ziff. 4 (Strafe),
die Ziff. 11 - 19 (Zivilforderungen) sowie die Ziff. 20 - 30 (Kosten- und
Entschädigungsfolgen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die von der
Staatsanwaltschaft erhobene Anschlussberufung richte sich gegen Dispositivziff.
4 lit. a. Beantragt werde eine höhere Freiheitsstrafe. Der Vorsitzende hält
fest, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen
ist (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. I.5.2) und skizziert den vorgesehenen weiteren
Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Befragung der Beschuldigten;
2. Abschluss des Beweisverfahrens;
3. Parteivorträge;
4. letztes Wort der Beschuldigten;
5. geheime Urteilsberatung;
6. mündliche Urteilseröffnung.
Das Berufungsgericht werde sich des
Weiteren vorbehalten, die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen. In der Folge
wird der amtliche Verteidiger aufgefordert, seine Honorarnote für das
Berufungsverfahren Staatsanwältin B.___ zur Einsicht auszuhändigen.
Der Vorsitzende weist die Beschuldigte
auf ihr Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern. Es folgt
deren Befragung unter Mitwirkung der Dolmetscherin (vgl. CD und separates
Einvernahmeprotokoll vom 15.5.2018).
Nachdem von den Parteien keine weiteren
Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden
geschlossen.
Auf die entsprechende Frage des
Vorsitzenden erklären sich die Parteivertreter ausdrücklich damit
einverstanden, dass das letzte Wort der Beschuldigten aufgrund der
erforderlichen Mitwirkung der Dolmetscherin vorgezogen wird.
Die Beschuldigte führt in ihrem letzten
Wort sinngemäss Folgendes aus: Sie habe mit der AHV-Stelle telefoniert. Sie
habe sich dort von sich aus gemeldet.
Der Vorsitzende unterbricht die
Ausführungen der Beschuldigten mit dem Hinweis, dass es im vorliegenden
Verfahren nicht um AHV-rechtliche Belange gehe, und fragt die Beschuldigte, ob
sie in Bezug auf den Gegenstand des Strafverfahrens ein letztes Wort an das
Gericht richten wolle, was von ihr verneint wird.
Um 9:45 Uhr verlässt die Dolmetscherin
den Gerichtssaal.
Staatsanwältin B.___ stellt und
begründet für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge
(vgl. auch Plädoyernotizen):
« 1. A.____ sei schuldig zu sprechen
-
des mehrfachen Menschenhandels
gemäss Anklageziffer 1.1.und 1.2.;
-
der mehrfachen Förderung
der Prostitution gemäss Anklageziffer 2.1. bis 2.19.;
-
der mehrfachen Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht gemäss Anklageziffer 3.;
-
der mehrfachen Beschäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Wiederholungsfall gemäss
Anklageziffer 4.;
-
der mehrfachen Vergehen
gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel gemäss Anklageziffer 5.;
-
der mehrfachen Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Anklageziffer 7.
2. A.____ sei zu verurteilen zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten;
b) einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00;
c) einer
Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei
Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
3. Die
ausgestandene Untersuchungshaft vom 25. August 2015 bis am 23. Juni 2016 sowie
der vorzeitige Strafvollzug sei A.____ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Die
beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen, zu verwerten und der Erlös
sowie die beschlagnahmten Gelder seien an die Verfahrenskosten anzurechnen.
5. Das
beschlagnahmte Schmetterlingsmesser sei einzuziehen und zu vernichten.
6. Die
restlichen beschlagnahmten Gegenstände seien als Beweismittel einzuziehen und
bei den Akten resp. bei den jeweiligen Aufbewahrungsorten zu belassen.
7. Im
Falle eines Entlassungsgesuchs sei Sicherheitshaft anzuordnen.
8. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien
ausgangsgemäss A.____ aufzuerlegen.
9. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.____, Rechtsanwalt Christian
Werner, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
10. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von F.___, Rechtsanwältin
Claudia Trösch, Olten, sei gerichtlich festzusetzen und zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie ein allfälliger Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Beschuldigten erlauben.
11. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von D.___, Rechtsanwalt Marcel
Haltiner, Solothurn, sei gerichtlich festzusetzen und zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie ein allfälliger Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Beschuldigten erlauben.
12. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von E.___, Rechtsanwalt
Marcel Haltiner, Solothurn, sei gerichtlich festzusetzen und zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie ein allfälliger
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
13. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von G.___, Rechtsanwältin
Eveline Roos, Solothurn, sei gerichtlich festzusetzen und zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie ein allfälliger
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.»
Hierauf stellt und begründet der
amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Christian Werner, im Namen und Auftrag der
Beschuldigten und Berufungsklägerin folgende Anträge:
«1. A.____ sei von den Vorhalten
-
des mehrfachen
Menschenhandels (Vorhalt 1);
-
der mehrfachen Förderung
der Prostitution (Vorhalt 2);
-
der mehrfachen Vergehen
gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel
(Vorhalt
5)
freizusprechen.
2. A.____
sei der mehrfachen Förderung des rechtwidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art.
116 Abs. 1 lit. a AuG (Vorhalt 3) schuldig zu sprechen.
3. A.____
sei zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und zu einer Busse nach
richterlichem Ermessen zu verurteilen.
4. Der
Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Die
ausgestandene Untersuchungshaft sei an die Geldstrafe anzurechnen.
6. A.____
sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.
8. Sämtliche
Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
9. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Rechtsmittelverfahrens
seien anteilsmässig dem Staat Solothurn aufzuerlegen.
10. Die
ins Recht gelegte Kostennote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen.
Auf eine Rückforderung bei A.____
sei zu verzichten.»
Sowohl Staatsanwältin B.___ als auch der
amtliche Verteidiger halten einen zweiten Parteivortrag.
Um 11:20 Uhr endet der öffentliche Teil
der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung
zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vom 23. Mai 2018 um 11:00 Uhr:
-
Staatsanwältin B.___, für
die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
-
A.____, Beschuldigte und Berufungsklägerin,
zugeführt von zwei Polizisten der Polizei Kanton Solothurn;
-
Rechtsanwalt Christian
Werner, amtlicher Verteidiger der Beschuldigten;
-
[…],
Thailändisch-Dolmetscherin.
Zudem erscheinen zwei
Pressevertreterinnen sowie eine Zuhörerin.
Der Vorsitzende stellt die anwesenden
Personen fest, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den Ablauf
der Urteilseröffnung. Der Referent weist vorab darauf hin, dass er das Urteil
nur summarisch begründen werde und verweist auf die ausführliche Begründung im
schriftlichen Urteil, welches die Parteien in den nächsten Wochen erhalten
würden und ab dessen Zustellung dann auch die Rechtsmittelfrist laufe. In der
Folge legt er dar, wie das Berufungsgericht in Bezug auf die von der
Verteidigung geltend gemachten formellen Einwände entschieden hat. Darauf nimmt
er für die angefochtenen Schuldsprüche die Beweiswürdigung sowie die rechtliche
Würdigung vor und erörtert die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren sowie die
ausgefällten Strafen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse). Er nennt die
Genugtuungsbeträge, welche die Beschuldigte den vier Privatklägerinnen zu
bezahlen hat, und erläutert den Beschluss des Berufungsgerichts betreffend
Sicherheitshaft. Schliesslich gibt er bekannt, dass die Beschuldigte von den
erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätzlich 80 % zu bezahlen
habe und 20 % vom Staat Solothurn zu tragen seien. Für die Einzelheiten
der Kosten- und Entschädigungsfolgen werde auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
In der Folge fasst der Referent die zentralen Punkte des Berufungsurteils in
Kernsätzen zusammen, die von der Dolmetscherin für die Beschuldigte eins zu
eins übersetzt werden. Der Vorsitzende verliest in der Folge die wichtigsten
Ziffern des Urteilsdispositivs. Abschliessend weist er die Parteien auf den
unterschiedlichen Fristenlauf hin: Die Rechtsmittelfrist in Bezug auf den separat
begründeten Beschluss betreffend Sicherheitshaft beginne am Tag nach dessen Empfang,
für alle anderen Urteilspunkte hingegen am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen. Die Beschuldigte sei nun von den Polizisten zurück in die
Justizvollzugsanstalt Hindelbank zu führen, aus welcher sie unter
Berücksichtigung der Hausordnung umgehend zu entlassen sei. Damit endet um 11:45
Uhr die mündliche Urteilseröffnung.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. A.____ (thailändische
Staatsangehörige, im Folgenden: Beschuldigte) betrieb seit ca. 2004 bis zur
polizeilichen Intervention am 25. August 2015 an der [Strasse] in Balsthal den
Salon «[...]», in welchem thailändische Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter ihre
Dienste anboten.
2. Die Strafverfolgungsbehörden der
Kantone Bern und Luzern führten seit 2014 mehrere Verfahren wegen
Menschenhandels gegen Beschuldigte thailändischer Herkunft. Nach deren
Erkenntnissen organisierten und finanzierten die Drahtzieher potentiellen
Opfern die erforderlichen Papiere, ein kurzzeitig gültiges Schengenvisum, sowie
den Flug. Die jeweiligen thailändischen Sexarbeitenden würden, nach Erhalt des
Visums, in verschiedene europäische Länder verschoben und sodann in Bordellen
ausgebeutet. Ihnen würden horrende Visum-Schulden (bis CHF 30'000.00)
verrechnet, die sie mittels ihren Einkünften aus der Prostitution abarbeiten
müssten. Die Prostituierten müssten in der Regel dem Bordell an sieben Tagen
während 24 Stunden für die Freier zur Verfügung stehen, freie Tage gebe es
kaum. Die Bordellbetreiber beanspruchten von den Einnahmen in der Regel 50 %,
zudem seien Abgaben zu leisten für Verpflegung und Internetwerbung. Neben
diesen Abgaben an die Bordellbetreiber müssten bei der Schlepper-Organisation
noch die erwähnten Schulden zurückbezahlt werden. So dauere es in der Regel
rund ein Jahr, bis eine Prostituierte auch nur einen Franken für sich oder ihre
Familie in Thailand verwenden könne. Im Zuge der genannten Ermittlungen gab es
auch Aussagen und Verdachtsmomente gegen den Salon [...] und dessen
Betreiberin, die Beschuldigte. Gestützt auf einen entsprechenden
Hausdurchsuchungsbefehl und einen Vorführbefehl wurde der Salon [...] am 25.
August 2015 polizeilich durchsucht. Die Beschuldigte wurde in der Folge
verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen
Strafvollzug (vgl. Ausführungen in der Strafanzeige vom 31. August 2015:
Register 2.1. der Staatsanwaltschaft Seiten 001 ff. insbesondere 015 f.; im
Folgenden 2.1./001 ff.).
3. Mit Anklageschrift vom 18. Juli 2016
(1.4./001 ff.) wurden die Akten dem Amtsgericht von Thal-Gäu überwiesen zur
Beurteilung der Beschuldigten wegen der Vorhalte des mehrfachen
Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, der
mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im
Wiederholungsfall, des Verbrechens und des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
4. Am 6. April 2017 fällte das
Amtsgericht von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:
«1. Das Verfahren
gegen A.____ wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen seit August 2013 bis 5. April
2014, wird infolge Verjährungseintrittes eingestellt, ohne Ausscheidung von
Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Anklageziffer 7.).
2. A.____ wird vom
Vorhalt des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel,
angeblich begangen zwischen Juli 2015 und August 2015, freigesprochen, ohne
Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung
(Anklageziffer 6.).
3. A.____
hat sich schuldig gemacht
- des mehrfachen
Menschenhandels, begangen ca. im März / April 2011 und ca. Mitte / Ende Juni
2014 (Anklageziffer 1.1. und 1.2.);
- der mehrfachen
Förderung der Prostitution, begangen zwischen ca. März / April 2011 bis 25. August
2015 (Anklageziffer 2.1. bis 2.19.);
- der mehrfachen
Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht, begangen
zwischen ca. März / April 2011 bis 25. August 2015 (Anklageziffer 3.);
- der mehrfachen
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im
Wiederholungsfall, begangen zwischen ca. März / April 2011 bis 25. August 2015
(Anklageziffer 4.);
- der mehrfachen
Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel, begangen zwischen
Oktober 2014 bis 25. August 2015 (Anklageziffer 5.);
- der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen von 6. April
2014 bis 25. August 2015 (Anklageziffer 7.).
4. A.____
wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten;
b) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je
CHF 30.00;
c) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen
Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
5. Der von A.____ vom 25. August 2015 bis zum 6. April
2017 ausgestandene Freiheitsentzug von 590 Tagen wird an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
6. A.____ wird zur Sicherung des weiteren Strafvollzugs im
vorzeitigen Strafvollzug belassen.
7. Die nachstehenden bei A.____ sichergestellten
Vermögenswerte werden eingezogen und sind, soweit möglich, zu verwerten und der
Erlös an die Verfahrenskosten anzurechnen, ansonsten zu vernichten:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
1 Roter
Stoffbeutel mit Uhr KAPO SO
Goldschmuck,
Uhr TAG Heuer
etc.
(HD-Nr. 9e/6)
8. Die
bei A.____ sichergestellte Barschaft in der Höhe von CHF 1‘500.00 wird
eingezogen und der Beschuldigten an die Verfahrenskosten angerechnet.
9. Die
nachstehenden sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind zu
vernichten:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
1 Schmetterlingsmesser KAPO
SO
(HD-Nr.
18/6a)
10. Die
nachstehenden sichergestellten Gegenstände werden als Beweismittel eingezogen
und in den Akten respektive am jeweiligen Aufenthaltsort belassen:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
diverse Papierware
mit diversen Notizen KAPO SO
(HD-Nr.
3/5a)
1 Notizblock
mit Ziffern und Beträgen KAPO SO
(HD-Nr.
4/4)
1 Agenda/Kalender
(HD-Nr. 9d/6) KAPO SO
1 Couvert,
lautend auf A.____, Bei den Akten
mit
Kündigungsandrohung
Mietobjekt
(HD-Nr. 3/1)
1 Krankenbescheinigung
Brust-OP, lautend auf A.____,
in
thailändischer Schrift (HD-Nr. 3/6) Bei den
Akten
diverse Quittungen
betreffend Zahlungen Mietzins
(aus
PW [...],Honda, rot) Bei den Akten
11. A.____
hat der Privatklägerin F.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,
Olten, eine Genugtuung von CHF 12‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit
19. Februar 2015 zu bezahlen.
12. A.____ wird für den Schaden, der F.___ durch die
strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.
13. A.____ hat der Privatklägerin D.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, eine Genugtuung von CHF 20‘000.00
zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. Januar 2015 zu bezahlen.
14. A.____ wird für den Schaden, der D.___ durch die
strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.
15. A.____ hat der Privatklägerin E.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Sol
othurn,
eine Genugtuung von CHF 25‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit
1. November
2013
zu bezahlen.
16. A.____ wird für den Schaden, der E.___ durch
die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar
erklärt.
17. A.____ hat der Privatklägerin G.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Eveline Roos, Solothurn, eine Genugtuung von CHF 4‘000.00 zuzüglich Zins
zu 5 % seit 15. Oktober 2014 zu bezahlen.
18. A.____ wird für den Schaden, der G.___ durch
die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.
19. A.____ hat der Privatklägerin C.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Claudia Erbini, Luzern, eine Genugtuung von CHF 4‘000.00
zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. April 2011 zu bezahlen.
20. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.____
für den Zeitraum vom 26. August 2015 bis 14. Oktober 2015, Rechtsanwalt
Matthias Miescher, Solothurn, wird auf CHF 10‘569.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, wobei die
Entschädigung bereits bezahlt worden ist (Verfügung vom 28. Oktober 2015).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
21. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.____
für den Zeitraum vom 14. Oktober 2015 bis 7. Januar 2016, Rechtsanwalt
Andreas Miescher, Solothurn, wird auf CHF 5‘992.95 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, wobei die
Entschädigung bereits bezahlt worden ist (Verfügung vom 1. Februar 2016).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben (Art.
135 Abs. 4 StPO).
22. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.____
seit dem 7. Januar 2016, Rechtsanwalt Christian Werner, Olten, wird auf
CHF 37‘298.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
23. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von F.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, wird auf
CHF 8‘864.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 3‘404.50 (Differenz zu vollem Honorar),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
24. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von D.___ für den Zeitraum vom 29. September 2015 bis
22. November 2016, Rechtsanwältin Serife Can, Solothurn, wird auf
CHF 5‘061.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1‘886.25 (Differenz zu
vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten
erlauben.
25. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von D.___ für den Zeitraum seit 22. November 2016,
Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, wird auf CHF 4‘042.40 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
26. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von E.___ für den Zeitraum vom 9. Dezember 2015 bis 22.
November 2016, Rechtsanwältin Serife Can, Solothurn, wird auf CHF 2‘645.80
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im
Umfang von CHF 1‘008.50 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
27. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von E.___ für den Zeitraum seit 22. November 2016,
Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, wird auf CHF 4.41.55 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
28. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von G.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, wird auf
CHF 7‘918.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschuldigten erlauben.
29. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Claudia Erbini, Luzern, wird auf
CHF 10‘425.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 2‘733.50 (Differenz zu
vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten
erlauben.
30. Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 10‘000.00, total CHF 22‘000.00, hat A.____ zu bezahlen.»
5.1 Gegen das Urteil liess die Beschuldigte am 24. Mai 2017 die
Berufung anmelden (Akten Richteramt Thal-Gäu Seiten 380 f., im Folgenden: TG AS
380 f.). Gemäss Berufungserklärung vom 3. Oktober 2017 werde das
erstinstanzliche Urteil wie folgt teilweise angefochten: Sie sei von den
Vorhalten des mehrfachen Menschenhandels, der mehrfachen Förderung der
Prostitution, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in
Bereicherungsabsicht und der mehrfachen Vergehen gegen das BetmG
freizusprechen. Das Strafmass sei entsprechend anzupassen. Angefochten seien
auch die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungsforderungen und die
Haftbarerklärungen für Schadenersatz. Letztlich seien auch die Kosten- und
Entschädigungsfolgen neu zu beurteilen.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017
erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung in Bezug auf das
Strafmass, beantragt werde die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.
5.2 Damit ist das erstinstanzliche
Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer 1: Teileinstellung
des Vorhalts der Übertretung des BetmG wegen Verjährung;
-
Ziffer 2: Freispruch vom
Vorhalt des Vergehens gegen das BetmG ohne Kostenausscheidung gemäss AKS Ziffer
6;
-
Ziffer 3 (teilweise):
Schuldsprüche wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
ohne Bewilligung im Wiederholungsfall gemäss AKS Ziffer 4 zwischen März 2011
und 25. August 2015 und wegen Übertretung des BetmG gemäss AKS Ziffer 7 vom 6.
April 2014 bis 25. August 2015;
-
Ziffern 7 (Einziehung und
Verwertung), 8 (Sicherstellung von CHF 1'500.00 und Anrechnung an die von der
Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten), 9 (Einziehung und Vernichtung)
und 10 (Einziehungen als Beweismittel);
-
Ziffern 20 bis 29
(teilweise): Höhe der den amtlichen Verteidigern und unentgeltlichen
Rechtsbeiständen zugesprochenen Entschädigungen.
In Bezug auf Ziffer 5 der Anklage
(Abgabe von Methamphetamin an die Privatklägerin 1 und «H.___») erfolgte kein
Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(US 33), woran das Berufungsgericht aufgrund des Verschlechterungsverbots
gebunden ist (BGE 139 IV 282 E. 2.5).
6. Mit Schreiben vom 9. März 2018 liess
die Privatklägerin C.___ mitteilen, sie wolle nicht weiter am Verfahren
teilnehmen und verzichte auf ihre Stellung als Privatklägerin im Zivil- und
Strafpunkt.
Erwägungen
II. Übersicht
1.
Beteiligte Personen
Im vorliegenden Verfahren gibt es
folgende Personen, die beteiligt sind (mit Angabe ihrer Rollen gemäss
Strafanzeige, verwendet werden im Folgenden die verwendeten Spitznamen):
-
Die Beschuldigte A.____;
-
I.___, Freund der
Beschuldigten;
-
J.___, soll den Salon «[...]
Massage» in der [...] geführt und von «[...]» Sexarbeiter/innen bezogen haben;
-
K.___, Transsexuelle: Soll
in [...] zwei Salons betrieben und Sexarbeiter/innen an die Beschuldigte
weitergegeben haben;
-
L.___, soll einen Salon in [...]
betrieben und eine Sexarbeiterin an die Beschuldigte abgegeben haben;
-
M.___, soll einen
professionellen Betäubungsmittelhandel aufgezogen und solche an die
Beschuldigte verkauft haben;
-
N.___, soll Crystal Meth an
die Beschuldigte verkauft haben;
-
Privatklägerinnen:
·
F.___,
Transvestit/Transsexuelle (Privatkläger 1 bzw. Privatklägerin 1, von der
Polizei am 18.2.2015 im Salon [...] angetroffen);
·
D.___, (Privatklägerin
2, am 25.8.2015 im Salon [...] angehalten);
·
E.___, (Privatklägerin
3, am 25.8.2015 im Salon [...] angehalten);
·
G.___, (Privatklägerin
4, am 25.8.2015 im Salon von «J.___» angehalten);
·
C.___, (Privatklägerin
5, in den Verfahren anderer Kantone als ehemalige Sexarbeiterin im Salon [...] ermittelt,
hat sich im Berufungsverfahren als Privatklägerin zurückgezogen);
-
Weitere, nicht
identifizierte Sexarbeiter/innen:
«H.___» (Transvestit),
«EE.___», «T.___»; «V.___», «Z.___» (Ladyboy), «Y.___», «BB.___», «OO.___», «X.___»,
«AA.___2», «AA.___3», «DD.___», «CC.___», «LL.___».
2.
Rechtskräftige Schuldsprüche
Neben der mehrfachen Übertretung des
BetmG durch Kauf, Besitz und Konsum von Thai-Pillen (Methamphetamin) und Crystal/Ice
(Methamphetamin) ist die Beschuldigte wegen mehrfacher Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Wiederholungsfall betreffend
die folgenden Personen rechtskräftig schuldig gesprochen (Tatzeit zwischen ca.
März/April 2011 und 25.8.2015):Die fünf Privatklägerinnen «E.___», «D.___», «F.___»,
«G.___» und «C.___» sowie folgende Sexarbeiter/innen: «Z.___», «DD.___», «Y.___»,
«T.___», «V.___», «X.___», AA.___2», «AA.___3», «O.___», «BB.___», «CC.___», «EE.___»,
«H.___» und «LL.___».
III. Förderung der Prostitution gemäss Art.
195.
lit. c StGB
1.
Vorhalt (generell)
Unter Ziffer 2. der Anklagschrift wird
der Beschuldigten vorgehalten, sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ab ca.
März/April 2011 bis zum 25. August 2015 mehrfach der Förderung der Prostitution
schuldig gemacht zu haben, indem sie als Geschäftsführerin des Salon [...] das
sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatkläger/innen sowie weiterer, namentlich
nicht mehr näher identifizierbarer weiblicher und männlicher Personen
(insgesamt 19 Personen), welche weder über eine Aufenthalts- noch eine
Arbeitsbewilligung verfügt hätten, insofern verletzt habe, als sie die
Geschädigten verbindlichen Regeln bezüglich der in ihrem Studio geltenden
Prostitutionsmodalitäten unterworfen habe. Diese Regeln hätten üblicherweise
gelautet,
-
der
Beschuldigten die Hälfte ihrer Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit
abzugeben (50/50-Regelung);
-
der
Beschuldigten von ihrem hälftigen Einnahmenanteil zusätzliches Entgelt für die
Verpflegung von mindestens CHF 100.00 pro Woche abzugeben;
-
sich
allfälligen Freiern jeden Tag rund um die Uhr zur Verfügung zu halten und diese
zu bedienen (24/7 Standby-Regelung);
-
eine fixe
Reihenfolge in der Bedienung der Freier einzuhalten;
-
im
Zusammenhang mit den zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen vorgeschriebene
Preise einzuhalten;
-
zumindest
teilweise die Verhandlungen der Beschuldigten zu überlassen.
Die Sexarbeiter/innen hätten zwar
(zumindest konkludent) zugestimmt, bei der Beschuldigten zu den von ihr
diktierten Prostitutionsmodalitäten anzuschaffen. Allerdings habe es sich dabei
um eine der Situation geschuldete, rein faktische Zustimmung gehandelt, welche
unerheblich sei, zumal es die betreffenden Sexarbeiter/innen im Sex-Studio der
Beschuldigten nicht in der Hand gehabt hätten, frei und eigenverantwortlich
über ihre Prostitutionstätigkeit zu bestimmen.
Die seit vielen Jahren in der Schweiz
fest ansässige, mit einer Niederlassungsbewilligung C ausgestattete und in der
hiesigen Thai-Rotlichtszene als Studio-Betreiberin und Arbeitgeberin gut
etablierte bzw. vernetzte Beschuldigte habe sich in einer sozialen und
wirtschaftlichen Machtposition gegenüber den von ihr beschäftigten
Sexarbeiter/innen, welche ihr ohne finanzielle Eigenmittel und legalen
Aufenthaltstitel sowie in Ermangelung von Kenntnissen hinsichtlich der hiesigen
sprachlichen, kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten unterlegen bzw.
ausgeliefert gewesen seien, befunden. Die betreffenden Prostituierten hätten –
einmal in der Schweiz – keine andere Möglichkeit gehabt, als sich der
(illegalen) Prostitution hinzugeben, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und
ihre Familien zu unterstützen. Erschwerend komme hinzu, dass die fraglichen
Sexarbeiter/innen aufgrund ihres Alters und ihrer sozialen Stellung kulturell
bedingt Respekt, Gehorsam, Dankbarkeit und Loyalität geschuldet hätten, was ein
Aufbegehren gegen die Prostitutionsmodalitäten zusätzlich erschwert habe.
Aus diesen Gründen hätten die fraglichen
Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter bei der Ausübung der Sexarbeit keine andere
Wahl gehabt, als die freiheitsbeschränkenden Weisungen der Beschuldigten zu
befolgen. Andernfalls hätten sie ihre Entlassung riskiert, wodurch sich ihre
Zwangslage noch verschärft hätte. Bestenfalls wären sie in einem anderen
Sex-Salon untergekommen, wo allerdings aufgrund kartellähnlicher Absprachen der
Studiobetreiberinnen in der Thai-Szene (weitgehend) identische
Arbeitsbedingungen geherrscht hätten. Infolgedessen seien die betreffenden
Sexarbeiter/innen in ihrer Entscheidung, ob und wie sie bei der Beschuldigten
die Prostitution ausüben wollten, nicht mehr vollständig frei und somit in
ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt gewesen. Die Beschuldigte habe
folglich wissentlich und willentlich den Ort, die Zeit sowie diverse weitere
Umstände der Prostitution bestimmt und somit die Handlungsfähigkeit der Sexarbeiter/innen
beeinträchtigt resp. dies zumindest billigend in Kauf genommen.
Anschliessend werden die Vorhalte unter
den Ziffern 2.1 bis 2.19 der Anklage bezüglich der einzelnen Sexarbeiter/innen
konkretisiert.
2.
Straftatbestand
Nach Art. 195 lit. c StGB (früher Art.
195.
Abs. 3 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich
prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit überwacht
oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt.
Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle
Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf. Die Bestimmung schützt sowohl Personen davor, gegen ihren
Willen dazu gebracht zu werden, sich zu prostituieren, als auch die
Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten. Der
Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten Kuppelei
und Zuhälterei auf Fälle einschränken, in denen der Täter die aufgrund einer
Unterlegenheit bzw. Abhängigkeit verminderte Handlungsfreiheit des Opfers
ausnützt (BGE 129 IV 79). Von der Bestimmung wird somit erfasst, wer sich der
Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt,
deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit
im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen
zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein
gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann,
so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will,
nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende
Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76
E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen).
Der Tatbestand der Überwachung der
Prostituierten bei ihrer Tätigkeit erfasst Fälle, in welchen Prostituierte
aufgrund dieser Überwachung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden und
ihre Tätigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben können.
Überwachung bedeutet auch die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die
Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft
über die Tätigkeit abzulegen (BGE 125 IV 369 E. 1). Es genügt nicht, wenn
jemand eine Prostituierte nur beschützt, ohne sie in ihrer Tätigkeit in
irgendwelcher Form zu beherrschen. Wegen Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder
anderer Umstände der Prostitution macht sich nur strafbar, wer sich der
Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt,
ihre oder seine Handlungsfreiheit einzuschränken und in Einzelfällen bestimmte
Verhaltensweisen zu erzwingen; «andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu
bezahlende Preis oder der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (Nicht-)
Verwendung eines Kondoms. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass
Druck ausgeübt wird, dem sich das Opfer nicht ohne weiteres entziehen kann, so
dass seine Entscheidung über die Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei
ist (BGE 125 IV 269 E. 1, 126 IV 76 E. 2). Dabei entspricht die Druckausübung
der Machtposition, die der Täter gegenüber der Sexarbeiterin ausübt. Eine
Druckausübung liegt insbesondere vor, wenn eine externe Bestimmung von Einzelfragen,
die mit der Sexarbeit in Zusammenhang stehen, erfolgt. Insbesondere das
Festlegen oder das Einhalten genauer Zeitpläne, das Anbieten des Körpers der
Sexarbeiterin samt Bestimmung der durchzuführenden sexuellen Praktiken oder
Alkoholkonsumvorgaben führen zum Bejahen einer tatbestandsmässigen
Zuhälterstellung. Vorausgesetzt ist, dass sich die Sexarbeiterin diesem Druck
nicht einfach entziehen kann und dadurch ein vom Täter angestrebtes Verhalten
erreicht wird (Jositsch/Drzalic: «Strafrechtliche Beurteilung erotischer
Etablissements», in: AJP/PJA 2/2015 S. 316 ff. 3.2.2. und 4.). Die Tatsache,
dass sich die Sexarbeiterinnen auch freiwillig bei den jeweiligen Arbeitsorten
melden können, wird nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt, weil die Überwachungsmassnahmen
oder die Kontroll- bzw. Druckausübung trotzdem bestehen können und die
Sexarbeiterinnen diese beispielsweise aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes in
Kauf nehmen müssen (Urteil des Bundesgerichts 1P.247/2005 vom 9.6.2005 E. 3.4).
In jenen Fällen, in denen die Tatbestandsmässigkeit verneint wurde, waren
hingegen die Freiheit in der Kundenwahl, hinsichtlich der sexuellen Praktiken
und die Möglichkeit, am jeweiligen Arbeitsort präsent zu sein, ohne der
Sexarbeit nachzugehen, d.h. ohne dem Kunden zur Verfügung stehen zu müssen,
ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 6S.765/1999, in: SJZ 96/2000 S. 277,
der für Bordelle auf BGE 126 IV 82 bzw. auf BGE 126 IV 82 für Sauna-Clubs Bezug
nimmt).
Ob unzulässiger Druck im Sinne der
Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich somit nach den Umständen des
jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hielt die Strafbarkeit für gegeben im
Falle von Animierdamen, deren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert
wurden und die aufgrund der Rahmenbedingungen (obligatorische Zimmermiete,
Forfaits) ihren Lebensunterhalt nur durch Prostitution verdienen konnten. Daran
änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten
Verdienst behalten konnten (Urteile 6S.446/2000 vom 29.3.2001 E. 3 und 6S.570/1997
vom 9.10.1997 E. 2, besprochen von Hans Wiprächtiger: Aktuelle Praxis des
Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, in: ZStrR 117/1999 S. 146 f.). Für die
Erfüllung des Tatbestandes von Art. 195 lit. c StGB spielt es keine Rolle, ob
die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird. So nahm das
Bundesgericht etwa ein tatbestandsmässiges Handeln an bei Animierdamen, die zur
Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gezwungen waren, sich zu prostituieren, die
dabei einen genauen Zeitplan zu befolgen hatten und denen der Ort ihrer
Tätigkeit und die Kundschaft vorgeschrieben waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_476/2015
vom 26.11.2015 E. 3.3 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil des
Kassationshofs 6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2). Das Bundesgericht bestätigte
ferner die Verurteilung des Betreibers eines «Begleitservices», der die
angestellten Prostituierten zu praktisch permanenter Einsatzbereitschaft
verpflichtete und sie ständig durch Chauffeure überwachen liess, die auch das
Geld einzogen (BGE 125 IV 269 E. 2 S. 271 f.). Schliesslich bejahte das
Bundesgericht die Förderung der Prostitution bei einem Täter, der ausländische
Prostituierte illegal in die Schweiz brachte, diese und bereits illegal in der
Schweiz sich aufhaltende Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in
Saunas und Nachtclubs vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und
überwachte, den Erlös ihrer Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon
wieder auszahlte, sowie ihnen Darlehen gab, die sie abarbeiten mussten (Urteil
6P.162/2001 vom 22.3.2002 E. 6).
Nicht gegen aArt. 195 Abs. 3 StGB
verstiess hingegen der Geschäftsführer eines Saunaclubs, der sich damit
begnügte, von den Prostituierten Eintritt und einen
Gewinnanteil von 40 % zu verlangen. Zwar war eine verbindliche Preisliste
erlassen worden, und die Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der
Geschäftsführung aushändigen, doch war ihre (Bewegungs-)Freiheit ansonsten
nicht weiter eingeschränkt. Sie erhielten ihren Verdienst nach Abzug der
Gewinnbeteiligung am Ende jedes Arbeitstages ausbezahlt (BGE 126 IV 76 E. 3 S.
81.
f.). Das Führen eines Bordells alleine erfüllt somit den Tatbestand nicht.
Zur Erfüllung des subjektiven
Tatbestandes muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver
Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, d.h. der Täter muss zumindest in Kauf
nehmen, dass er die sexuelle Handlungsfreiheit der betroffenen Person
beeinträchtigt. Die Handlungsmotive sind im Rahmen von Art. 195 lit. c StGB
nicht relevant.
3.
Würdigung
3.1
Privatkläger 1 (F.___)
3.1.1
Beweiswürdigung
3.1.1.1
Unter Ziffer 2.18 der
Anklageschrift wird hinsichtlich des Privatklägers 1 präzisiert, dieser habe
zwischen ca. Mitte Oktober 2014 bis zum 18. Februar 2015 im Salon [...] gearbeitet
und habe weder über eine Aufenthalts- noch über eine Arbeitsbewilligung
verfügt. Zu den von ihm einzuhaltenden Prostitutionsmodalitäten hätten die
aufgeführten Regeln gehört, so:
-
der
Beschuldigten die Hälfte ihrer Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit abzugeben
(50/50-Regelung);
-
der Beschuldigten
von ihrem hälftigen Einnahmenanteil zusätzliches Entgelt für die Verpflegung
von mindestens CHF 100.00 pro Woche abzugeben;
-
sich
allfälligen Freiern jeden Tag rund um die Uhr zur Verfügung zu halten und diese
zu bedienen (24/7 Standby-Regelung);
-
eine fixe
Reihenfolge in der Bedienung der Freier einzuhalten;
-
im
Zusammenhang mit den zu erbringenden sexuellen Dienstleistungen vorgeschriebene
Preise einzuhalten;
-
zumindest
teilweise die Verhandlungen der Beschuldigten zu überlassen.
Darüber hinaus habe der Privatkläger 1
unmittelbar nach seiner Ankunft mit der Arbeit beginnen müssen, keine Freitage
und Pausen nur beziehen dürfen, wenn keine Freier zugegen gewesen seien. Aus
dem hälftigen Anteil aus dem erzielten Einkommen habe er neben CHF 150.00 für
die Verpflegung pro Woche zusätzlich CHF 100.00 für Internetwerbung abgeben
müssen. Freier habe er nicht ablehnen dürfen. Er habe zusätzlich unentgeltlich
Hausarbeiten verrichten müssen, habe keinen Kontakt zu Sexarbeiter/innen
ausserhalb des Etablissements der Beschuldigten pflegen dürfen und auf privaten
Kontakt mit Freiern verzichten müssen.
3.1.1.2
Die Beschuldigte liess vor
Amtsgericht die Unverwertbarkeit diverser Einvernahmen, darunter auch
Einvernahmen der Privatklägerinnen, wegen Verletzung der Teilnahmerechte gemäss
Art. 147 StPO geltend machen.
3.1.1.2.1
Die Parteien haben das Recht,
bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu
sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit bei
polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159 (Art. 147 Abs. 1
StPO). Die Parteien oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der
Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne
Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf
eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem
Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör,
insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen
werden kann (Abs. 3). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses
Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet
werden, die nicht anwesend war (Abs. 4).
Im Untersuchungs- und Hauptverfahren
gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der
Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen
durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und
einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen durch die
Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die
Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1
StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft
durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen
bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO;
Urteil 6B_217/2015 vom 5.11.2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; BGE
139.
IV 25 E. 4.2 S. 29 f.; ferner Urteil 6B_760/2016 vom 29.6.2017 E. 3.2.2
mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden
sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet
werden, die nicht anwesend war.
Das spezifische Teilnahme- und
Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs.
1.
lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art.
108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs.
1.
StPO) eingeschränkt werden (BGE 141 IV 220 E. 4 f. S. 227 ff.; 140 IV 172 E.
1.2.1
S. 174 f.; 139 IV 25 E. 4.2 S. 30). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder
im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der
Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143
IV 397 E. 3.3.1 S. 402 f. mit Hinweis auf Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 824; Dorrit/Schleiminger/Mettler, in:
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 147
StPO N 11; Olivier Thormann, in: Code de procédure pénale suisse, 2011, Art.
147.
StPO N 14). Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person
es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen
(zum Konfrontationsanspruch Urteil 6B_522/2016 vom 30.8.2016 E. 1.3, mit
Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung
der Beweiserhebung aus (Urteil 6B_1178/2016 vom 21.4.2017 E. 4.3 mit
Hinweisen).
Die Partei- und Teilnahmerechte der
Beschuldigten bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO bilden
nach der Rechtsprechung einen Ausgleich zur starken Stellung der
Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und zur eingeschränkten nochmaligen Erhebung
von im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweisen (Art. 343 Abs. 3 i.V.m.
Art. 350 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.3). Sie sind im Einklang mit der
Regelung von Art. 101 Abs. 1 StPO zum Akteneinsichtsrecht der beschuldigten
Person auszulegen. Danach kann die Staatsanwaltschaft im Einzelfall prüfen, ob
sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit
bestehen. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des
Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten
rechtfertigt noch keinen Ausschluss von den Einvernahmen (BGE 141 IV 220 E. 4.4
S. 229; 139 IV 25 E. 5.5.4.1 S. 34, mit zahlreichen Hinweisen).
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen
Verfahrenshandlungen der Behörden wendet, gegen welche er im
Untersuchungsverfahren nicht opponiert hat, setzt er sich in Widerspruch zu
seinem eigenen Verhalten. Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz
von Treu und Glauben, auf bekannte rechtserhebliche Einwände vorerst zu
verzichten und diese erst im späteren Stadium des Verfahrens zu erheben. Dabei
muss sich der Beschuldigte das Verhalten seines früheren Verteidigers anrechnen
lassen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 406 mit weiteren Hinweisen).
Das Recht auf Teilnahme an
Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt allerdings nur in demjenigen
Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht
beansprucht, Partei ist. Die beschuldigte Person kann mithin an Einvernahmen
von anderen beschuldigten Personen gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO nur
teilnehmen, wenn diese anderen Personen im gleichen Verfahren wie sie selbst
beschuldigt werden. Der Anspruch der beschuldigten Person auf Teilnahme an
Beweiserhebungen gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gilt hingegen nicht in getrennt
geführten Verfahren gegen andere beschuldigte Personen. Dies hat das Bundesgericht
in BGE 140 IV 172 E. 1.2 klargestellt und in den Urteilen 6B_1021/2013 vom 29.
September 2014 E. 3.2 und 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2 bestätigt.
In getrennt geführten Verfahren kommt den beschuldigten Personen im jeweils
anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Die Einschränkung der
Teilnahmerechte von beschuldigten Personen in getrennten Verfahren im Vergleich
zu mitbeschuldigten Personen im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit
vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Die beschuldigte
Person hat gegenüber in anderen Verfahren beschuldigten Personen nur – aber
immerhin – das Recht, mindestens einmal Fragen zu stellen. Die Aussagen von in
anderen Verfahren beschuldigten Personen können mithin nur dann zulasten einer
beschuldigten Person verwertet werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene
und hinreichende Gelegenheit hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu
ziehen und Fragen an die Beschuldigten in den getrennten Verfahren zu stellen,
wobei diese Personen gemäss Art. 178 lit. f StPO als Auskunftspersonen
einzuvernehmen sind (BGE 143 IV 220 E. 4.5 und 140 IV 172 E. 1.3
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zum früheren Recht).
3.1.1.2.2
Die Vorinstanz hat darauf
hingewiesen, dass der Beschuldigten mit Verfügung vom 22. April 2016 von der
Staatsanwaltschaft Gelegenheit geboten wurde, bis zum 15. Juni 2016 zu allen
sich bei den Akten befindlichen Berichten, Gutachten und Einvernahmeprotokollen
Ergänzungsfragen zu stellen und allenfalls die Wiederholung der Einvernahmen zu
verlangen (12.1.1./003). Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 (12.1.1./015 f.)
habe der amtliche Verteidiger einzig die Beweisanträge gestellt, es seien
zwischen der Beschuldigten und O.___ resp. zwischen der Beschuldigten und P.___
direkte Konfrontationseinvernahmen durchzuführen. Zur Wiederholung von
Einvernahmen habe sich der amtliche Verteidiger hingegen nicht geäussert. Er
habe damit von der Möglichkeit, eine Wiederholung der Einvernahmen zu
verlangen, nicht Gebrauch gemacht. Wenn nun an der Hauptverhandlung geltend
gemacht werde, diverse Einvernahmen seien nicht verwertbar, weil die
Teilnahmerechte verletzt worden seien, er aber zuvor, als ihm die Möglichkeit
gegeben worden sei, eben diese Einvernahmen wiederholen zu lassen oder aber
Ergänzungsfragen zu stellen, darauf verzichtet habe, seien diese Vorbringen
nicht mehr zu hören. Die Unverwertbarkeit von Einvernahmen setze denn auch
voraus, dass die Wiederholung von Einvernahmen verlangt worden sei, diese aber
abgelehnt worden sei. Vorliegend sei gar keine Wiederholung verlangt worden,
weshalb auch keine Unverwertbarkeit vorliegen könne. Infolgedessen seien
sämtliche sich in den Akten befindlichen Einvernahmeprotokolle etc., unabhängig
davon, aus welchem Verfahrens sie stammten (z.B. aus dem Verfahren vor dem
Obergericht Bern), ohne Einschränkung verwertbar (Urteilsbegründung S. 11).
Dieser Auffassung ist im Ergebnis
weitgehend zu folgen:
-
Die ersten
beiden Befragungen der Privatklägerin 1 vom 26. Mai 2015 und 12. Juni 2015
als Zeugin im Verfahren wegen Menschenhandels gegen unbekannte Täterschaft (mit
einer anderen Verfahrensnummer: STA.2015/1774; das Verfahren gegen die
Beschuldigte trägt die Nummer STA.2015.2723) fanden vor der Eröffnung des Strafverfahrens
gegen die Beschuldigte am 24. Juli 2015 (12.1.1/001) statt, so dass sich
diesbezüglich die Frage der Teilnahmerechte nicht stellen kann. Ebenso wurde
die Befragung der Privatklägerin 1 als Zeugin am 24. Juli 2015 im
Verfahren STA.2015.1774 durchgeführt. Am 7. März 2016 erfolgte ihre Befragung
als Privat-klägerin und somit Auskunftsperson in Anwesenheit der Beschuldigten
und des amtlichen Verteidigers.
-
Die Privatklägerin
2.
wurde zunächst am 25. September 2015 und am 7. Oktober 2015 als Beschuldigte
im Verfahren gegen sie wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz
(STA.2015.3199) befragt, wobei der Beschuldigten keine Parteistellung zukam.
Als sie im Verfahren gegen die Beschuldigte am 8. Februar 2016 als Privatklägerin
(Auskunftsperson) befragt wurde, waren die Beschuldigte und ihr amtlicher
Verteidiger anwesend.
-
Gleiches
gilt hinsichtlich der Privatklägerin 3: Befragungen vom 30. Oktober 2015 und
27.
November 2016 im eigenen Verfahren STA.2015.3348 als Beschuldigte wegen
Widerhandlung gegen das AuG, später erfolgte eine Befragung als Privatklägerin
am 8. Februar 2016 mit Gewährung der Teilnahmerechte der Beschuldigten.
-
Ebenso
verfahren wurde bei der Privatklägerin 4: Befragung als Beschuldigte im eigenen
Verfahren STA.2015.3185 wegen Widerhandlung gegen das AuG am 11. September
2015, 9. Oktober 2015 und 2. Dezember 2015; Befragung als Privatklägerin am 7.
März 2016 mit Gewährung der Teilnahmerechte der Beschuldigten.
-
Die ersten
Befragungen der Privatklägerin 5 fanden in den Jahren 2011 und 2012 statt, als
noch kein Verfahren gegen die Beschuldigte eröffnet war. Am 9. Dezember 2015
wurde die Privatklägerin 5 im Verfahren gegen die Beschuldigte als Zeugin befragt,
wobei der Beschuldigten die Teilnehmerechte nicht gewährt wurden (zumindest
geht weder aus dem Journal – 1.3./010 f. – noch aus der Vorladung –12.5./002 –
etwas Anderes hervor). Diese Einvernahme ist damit unverwertbar. Am 29. März
2016.
wurde sie als Privatklägerin befragt, wobei die Teilnehmerechte der Beschuldigten
gewahrt wurden.
Alle Privatklägerinnen wurden im
Verfahren gegen die Beschuldigte somit unter Wahrung der Teilnahmerechte als
Zeuginnen und Auskunftspersonen – durch die Staatsanwaltschaft, aber auch vom
erstinstanzlichen Gericht – befragt. Das der Beschuldigten zustehende
Konfrontationsrecht wurde gewahrt. Es
ist nicht ersichtlich und wird von der Beschuldigten auch nicht geltend
gemacht, dass die unverwertbare Einvernahme der Privatklägerin 5 als Zeugin vom
9.
Dezember 2015 die Erhebung von Sekundärbeweisen ermöglicht hätte, welche
ohne die unverwertbare Befragung nicht hätten erlangt werden können (Urteil des
Bundesgerichts vom 6B_422/2017 vom 12.12.2017 E. 1.4.1). Beweiserhebungen im
Strafprozess dienen nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der
Parteien, sondern primär der Wahrheitsfindung (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1).
Der Vollständigkeit halber sei aber auch
angemerkt, dass die betroffenen Frauen und Privatklägerinnen in den auch vom
Verteidiger als verwertbar anerkannten Aussagen keine anderen Angaben gemacht
haben als in den vorherigen Befragungen und die belastenden Angaben wiederholt
haben. Zudem gibt es objektive Beweismittel, die bei der nachfolgenden
Beweiswürdigung darzulegen sein werden. Das nachfolgende, eindeutige
Beweisergebnis wäre somit auch unter Weglassung der vom Verteidiger
kritisierten Einvernahmen nach der Eröffnung des Strafverfahrens gegen die
Beschuldigte genau gleich zustande gekommen.
3.1.1.3
Rechtskräftig festgestellt ist,
dass die Beschuldigte den Privatkläger 1 in der Zeit von Oktober 2014 bis zum
15.
Februar 2015 ohne Bewilligung beschäftigt hat. Bestritten werden teilweise
die Modalitäten der Ausübung der Prostitution.
Der Vorhalt gründet im Wesentlichen auf
den Aussagen des Privatklägers 1, die sich mit den Aussagen aller weiteren
befragten Sexarbeiter/innen, die im Salon [...] unter der Beschuldigten
gearbeitet haben, grösstenteils decken. Der Privatkläger 1 war bei der
polizeilichen Kontrolle am 18. Februar 2015 im Salon [...] ohne Aufenthalts-
und Arbeitsbewilligung angetroffen worden. Am 19. Februar 2015 bestritt er eine
illegale Erwerbstätigkeit, er sei erst am Vortag im Salon [...] angekommen und
habe nur seine Bekannte «A.___» besuchen wollen (AS 10.2.1./001 ff.).
Am 26. Mai 2015 wurde der Privatkläger 1
vom Staatsanwalt als Zeuge befragt (10.2.1./006 ff., wobei er vorweg angab, er
möchte als Transsexuelle als Frau angesprochen werden), wobei F.___
(nachfolgend Privatklägerin 1) sehr detaillierte Aussagen dazu machte, wie sie
nach Europa und in die Schweiz kam, Personen, Geldzahlungen und Orte beschrieb
und angab, wo sie bereits gearbeitet habe. Sie habe in der Schweiz ab 16.
September 2013 in verschiedenen Bordellen gearbeitet – zuerst bei «K.___» in [...]
–, bevor sie Mitte Oktober 2014 in den Salon [...] gekommen sei. Gewechselt
habe sie jeweils nach Streit mit den Betreiberinnen, die ihr das zustehende
Geld gar nicht oder zu spät oder unvollständig gegeben hätten. Wenn sie
reklamiert habe, seien ihr weniger Kunden zugeteilt worden. Sie habe dann nie
gesagt, wohin sie wechsle, dies aus Angst, dass sie sie verfolgen oder der
Polizei melden würden, womit auch gedroht worden sei. Sie sei ja illegal in der
Schweiz.
Am 12. Juni 2015 gab sie erneut als
Zeugin (10.2.1./027 ff.) ausführlich Auskunft über ihre erste
Prostitutionstätigkeit in der Schweiz im Studio von «K.___» in Oensingen. Ihren
Pass habe sie nie abgeben müssen. Sie habe dort entgegen der üblichen
50/50%-Regel sogar 60 % ihrer Einkünfte an «K.___» abgeben müssen, dafür nichts
für Essen und Internetwerbung. Sie habe sonst niemanden gekannt in der Schweiz.
Sie habe gewusst, dass sie illegal der Prostitution nachgehe, aber sie habe ja
Geld verdienen müssen und wollen. Wenn man sich in dieser Spirale befinde,
komme man nicht mehr heraus und könne nicht mehr viel selbst entscheiden. Das
heisse, wenn man in diesem Metier arbeite, habe man keine Alternativen oder
Wahlmöglichkeiten. Man müsse es so hinnehmen, wie es sich einem präsentiere (a.a.O.
S. 35 Z. 274 ff.). Man habe dort immer bereit sein müssen, um kommende Kunden
zu bedienen. Es sei verboten gewesen, das Studio alleine und ohne Erlaubnis zu
verlassen. Man habe das Studio nur in Begleitung des Freundes von «K.___»
verlassen dürfen und man habe keinen Kontakt mit Freiern ausserhalb des Studios
haben dürfen. Freie Tage habe sie keine einziehen dürfen, sie habe immer
arbeiten müssen, wenn es Kundschaft gehabt habe. Pausen seien nur dann möglich gewesen,
wenn keine Kundschaft da gewesen sei. Kunden hätten sie nicht ablehnen dürfen,
die Preise und Dienstleistungen seien vorgegeben gewesen, sie habe nicht selber
entscheiden können. So habe sie auch ungeschützten Oralverkehr machen müssen,
wenn das die Kunden verlangt hätten. «K.___» habe auch den 40%-Anteil nicht bar
ausbezahlt, diese habe das Geld direkt nach Thailand geschickt zur Abzahlung
der Schulden bei ihrer Mutter oder zurückbehalten. Alle anderen
Bordellbetreiber nachher hätten ihr das ihr zustehende Geld bar ausbezahlt. «K.___»
habe ihnen am Anfang gesagt, dass sie illegal hier seien und keine Rechte
hätten. Damit habe «K.___» sie in der Hand gehabt, sie habe Angst gehabt, zur
Polizei oder auch nur zu einem Arzt zu gehen (a.a.O. S. 044 Z. 579 ff.).
Am 16. Juni 2015 wurde Privatklägerin 1
als Zeugin zu den Geschäftspraktiken in den nächsten Etablissements – einer
Kontaktbar in Solothurn und Salons in Horw und Luzern – befragt (10.2.1./047
ff.).
Am 30. Juni 2015 gab die Privatklägerin
1.
als Zeugin erneut Auskunft (10.2.1./064 ff.), dieses Mal zu einem Salon in Trimbach
und zu den unterschiedlichen Arbeitsbedingungen in diesem Salon unter dem
Regime von «L.___» und später von deren Sohn «Q.___».
Am 7. Juli 2015 wurde die Privatklägerin
1.
als Zeugin zu ihrer Arbeit in einem Studio in Solothurn befragt (10.2.1./085
ff.).
Am 24. Juli 2015 gab die Privatklägerin
1.
gegenüber dem Staatsanwalt als Privatklägerin Auskunft zu ihrer Arbeit bei
der Beschuldigten im Salon [...] (0.2.1./100 ff.). Sie habe «A.___» angefragt,
ob sie bei ihr arbeiten könne, nach einer Bedenkzeit habe diese zugesagt und
habe sie am Bahnhof Oensingen abgeholt. Auf der Fahrt ins Studio habe ihr die
Beschuldigte die Arbeitsmodalitäten erklärt: Abgabe von 50 % der
Einnahmen, dazu CHF 150.00/Woche für das Essen und CHF 100.00/Monat für das
Internet. Zudem müsse sie jeden Morgen bis 10:00 Uhr das Badezimmer, das
Schlafzimmer und die Küche putzen. Danach müsse sie fixfertig für mögliche
Kunden bereit sein. Aber auch vorher hätte sie Kunden zu bedienen, da das
Studio jeden Tag 24 Stunden geöffnet sei. Sie habe somit an 24 Stunden jeden
Tag pro Woche für mögliche Kunden bereit sein müssen (a.a.O. S. 104 Z. 143
ff.). Nach der Ankunft habe sie sich umgezogen und sofort mit der Arbeit
begonnen, da ein Kunde gekommen sei. «A.___» habe mit dem Kunden den Preis verhandelt
und das Geld entgegengenommen. Ihr habe «A.___» dann gesagt, wie lange sie den
Kunden bedienen müsse und was dieser wolle. Später habe sie auch direkt Kunden
an der Türe abholen und mit ihnen verhandeln können. Über die Dauer der
Anstellung sei nicht gesprochen worden. Sie hätte das Studio auch verlassen
können, wenn sie eine andere Arbeit zugesagt gehabt hätte. (Auf Frage) Sie habe
jeden Tag während 24 Stunden bereit sein müssen, Kunden zu bedienen, sie habe
denn auch jeden Tag mindestens einen Kunden gehabt, Freitage habe sie nie
gehabt. Sie hätte auch bei Krankheit arbeiten müssen, sei aber nie krank
gewesen. Wenn kein Kunde da gewesen sei, habe man Pause machen können. Das Geld
von den Kunden habe man in eine Kassette gelegt und den Betrag in einem Buch
eingetragen. Jede Woche habe die Beschuldigte am Sonntag mit den
Sexarbeiterinnen abgerechnet. Die Preise seien vorgegeben gewesen, je nach
Dauer des Service. Man habe keinen Kunden ablehnen können, weil sie ja Geld
habe verdienen wollen. Was passiert wäre bei einer Ablehnung wisse sie nicht,
sie habe es nie getan. Sie habe bei «A.___» nie ungeschützte sexuelle Praktiken
anbieten müssen. Mindesteinnahmen seien nie gefordert worden. Sie habe pro
Woche nach allen Abzügen rund CHF 1‘500.00 bis 2‘000.00 bar auf die Hand
erhalten und davon rund die Hälfte in Drogen, Crystal Ice, investiert, damit
sie die Arbeit gut habe machen können. Das Studio habe sie nicht verlassen
dürfen, nur einmal habe sie einkaufen dürfen und einmal kurz auf den Parkplatz,
um im Schnee ein Foto zu machen. (Auf die Frage, wie es gewesen sei, unter
diesen Bedingungen für «A.___» zu arbeiten) Sie habe ja keine Wahl gehabt, sie
habe es machen müssen. Sie habe sich zwar eingeengt gefühlt und nicht wohl. Sie
habe aber Angst gehabt, Probleme zu bekommen, wenn sie opponiere. Nebst dem
Putzen am Morgen habe sie auch kochen müssen. Die Blätter mit den eingetragenen
Einnahmen habe «A.___» nach der Abrechnung immer vernichtet, da dies für die
Polizei ein Beweismittel hätte sein können. (Auf Frage) Die hohen Abgaben habe
sie akzeptieren müssen, da sie nun mal illegal in der Schweiz gewesen sei und
gar keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als diese Bedingungen zu
akzeptieren. Für die Abgaben habe sie bei «A.___» wohnen, arbeiten und schlafen
können. (Auf Frage) Sie habe sich schon immer unter Druck gefühlt und sich bei «A.___»
noch weniger getraut etwas zu sagen. Dies, weil sie schon in so vielen Studios
gearbeitet gehabt habe und gedacht habe, sie finde wohl kein anderes Studio
mehr zum Arbeiten. Die Betreiberinnen würden einander kennen und sich über die
Frauen austauschen. Wenn man in einem Studio negativ auffalle, spreche sich das
rasch herum und man finde keine Arbeit mehr. (Auf Frage) Im Falle einer
Polizeikontrolle habe man sagen müssen, man sei gerade zu Besuch gekommen. Es
habe auch einen Ausgang durch den Keller gegeben. Es sei nie etwas angedroht
worden für den Fall, dass man zur Polizei gehe und Anzeige mache. (Auf Frage)
Mit ihren Eltern habe sie Kontakt haben dürfen. «A.___» habe aber nicht
gewollt, dass sie mit Prostituierten von anderen Studios Kontakt habe. Wenn sie
telefoniert habe, habe «A.___» immer wissen wollen, wer am Telefon sei. Mit
Freiern hätten sie gar keinen Kontakt haben dürfen. (Auf Frage) Das Crystal Ice
habe sie bei «A.___» bezogen, diese habe es bei einer Thailänderin namens «M.___»
oder bei einem Mann, «N.___», bezogen. Ein Gramm zu CHF 300.00 habe für
ein/zwei Tage gereicht. Sie habe das benötigt, weil sie jeden Tag habe arbeiten
müssen und es auch viele Kunden gegeben habe. So sei sie nie müde gewesen.
Am 7. März 2016 wurde die Privatklägerin
1.
in Anwesenheit der Beschuldigten als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) befragt
(10.2.1./158 ff.). Sie bestätigte, die Beschuldigte habe ihr auf der Fahrt ins
Studio die Bedingungen erklärt. Es sei richtig, dass der Verteiler 50/50% allen
bekannt sei. «A.___» sei die Betreiberin gewesen und habe sie gefragt, ob sie
eine Bewilligung habe. Das habe sie verneint. Die Privatklägerin 1 bestätigte
auch die übrigen in der ersten Einvernahme getätigten Aussagen zu den
Arbeitsmodalitäten im Salon [...]: Man habe Tag und Nacht immer für Kunden
bereit sein müssen. Das sei auch in den anderen Studios so. Freitage habe sie
nicht einziehen können, sie sei hierhergekommen, um zu arbeiten, nicht um frei
zu haben. Sie sei nie krank gewesen, somit wisse sie nicht, was dann gewesen
wäre. Zu den Arbeitszeiten habe sie nichts zu sagen gehabt. Wenn sie nicht
gearbeitet hätten, hätte das «A.___» genervt. Diese habe sie aber bei der
Arbeit nicht kontrolliert. Sie hätten die Kunden – je nachdem, wer an der Reihe
gewesen sei – an der Türe begrüsst. Wer mit dem Kunden ins Zimmer gegangen sei,
habe mit ihm Preis und Arbeit vereinbart. (Auf Frage) Sie habe keinen Kunden
ablehnen können. (Auf Frage, warum nicht) Sie sei hierhergekommen, um zu
arbeiten und habe nie einen Kunden abgelehnt. Deshalb wisse sie nicht, wie «A.___»
darauf reagiert hätte. Sie habe keine ungeschützten Praktiken anbieten müssen.
Die Preise seien festgelegt gewesen: CHF 100.00 für 15 Minuten, CHF 150.00 bis
200.00
für 30 Minuten und CHF 300.00 für eine Stunde. Das sei in allen Studios
so gewesen. Sie habe das Geld abgegeben und aufgeschrieben, später habe dann «A.___»
abgerechnet. Sie habe 50 % an «A.___» abgeben müssen, dazu seien CHF 150.00/Woche
für das Essen und CHF 100.00/Monat für die Internetwerbung abgezogen
worden; dies jedes Mal. Es habe keine Preislisten gegeben und sie hätten mit
dem Kunden selbst verhandelt, die Preise seien aber klar gewesen. Das Haus
geputzt und gekocht habe sie, weil es ihre Pflicht gewesen sei, sie wohne ja
auch dort. Dafür habe sie Arbeit und Wohnung gehabt. (Auf Frage) Sie sei dort
nicht sie selbst gewesen, sie habe sich unter Druck gefühlt und verändert.
Crystal Ice habe sie konsumiert, um arbeiten zu können. Die Drogen habe sie
ausschliesslich von der Beschuldigten bezogen, der Preis sei von ihrem
Verdienst abgezogen worden. Sie habe täglich konsumiert, drei bis vier Gramm
pro Woche zu CHF 300.00 oder 400.00 pro Gramm, je nach Lieferant. (Auf Frage) «H.___»
habe mindestens einen bis zwei Monate bei der Beschuldigten gearbeitet und
ebenfalls von dieser Crystal Ice gekauft, allerdings etwas weniger als sie. (Auf
Frage) Beide hätten sie die Drogen nur bei «A.___» gekauft, sie hätten ja nicht
nach draussen gehen dürfen, das habe «A.___» nicht zugelassen. Sie habe mit
Bekannten telefonieren dürfen, aber sagen müssen, wer am Telefon sei. «A.___»
habe nicht gewollt, dass jemand von ihnen wisse. (Auf Frage) Sie habe die
Arbeitsbedingungen nicht als fair empfunden, sie habe aber nicht so einfach
gehen können, da es schwierig gewesen sei, einen anderen Arbeitsort zu finden.
(Auf Frage) Schulden aus den Drogenkäufen habe sie keine bei «A.___». (Auf
Frage) Sie seien bei der Arbeit von der Beschuldigten nie überwacht oder
kontrolliert worden. (Auf Frage) Wenn eine Sexarbeiterin rausgegangen sei, habe
sie mit der Beschuldigten dann Probleme gehabt. (Auf Frage) Es sei richtig,
dass «A.___» sie immer gefragt habe, ob sie zufrieden sei. Das habe sie bejaht,
weil sie gar nichts anderes habe sagen können, sonst hätte sie Probleme gehabt.
Vor Amtsgericht bestätigte die Privatklägerin
1.
ihre Angaben aus der Voruntersuchung (TG AS 184 ff.): Das Geld sei 50/50 %
aufgeteilt worden; am Morgen sei sie aufgestanden und habe geputzt und gekocht.
Man habe während 24 Stunden bereit sein müssen für allfällige Kunden. Die
Preise habe sie gewusst, weil es überall in etwa so gewesen sei; schriftlich
habe man nichts abgemacht. Kunden habe sie nicht ablehnen können und Freitage
habe sie keine gehabt. Sie habe das Haus nicht verlassen dürfen. Von der
Beschuldigten habe sie Crystal Ice gekauft, das Geld dafür sei von ihrem
Verdienst abgezogen worden.
Die Beschuldigte gab zu den
Arbeitsmodalitäten im Salon [...] im Allgemeinen und zur Privatklägerin 1 im
Besonderen zusammengefasst Folgendes an:
Am 19. Februar 2015 erklärte sie, der Privatklägerin
1.
sei bei ihr zu Besuch gekommen. Sie wisse nicht, was dieser arbeite und dass
er sich illegal in der Schweiz aufhalte (10.1./001 ff).
Am 26. August 2015 (Hafteinvernahme)
sagte sie aus, die beiden bei ihr angetroffenen Thailänderinnen seien nicht
immer bei ihr. Manchmal gingen diese weg und sie wisse nicht wohin. Von diesen
nehme sie manchmal CHF 1‘000.00 für eine Woche, manchmal auch gar nichts.
Manchmal seien sie auch nur dort und arbeiteten nicht. Sie habe mit diesen
bezüglich Arbeit (Lohn, Arbeitszeiten) keinerlei Vereinbarungen. Das
Etablissement sei von 12:00 bis 02:00 Uhr geöffnet. Die Privatklägerin 2 sei
seit rund einem Jahr bei ihr, sei aber nicht immer da; sie komme und gehe.
Diese habe für sie gearbeitet, habe aber keine Bewilligung. Sie bekomme von den
Einnahmen der Privatklägerin 2 gemäss Abmachung 50 %, putze und mache aber den
Haushalt dafür. Die Anderen müssten nichts machen. (Auf Fotovorlage) Sie
erkenne den Privatkläger 1 (dieser wird anschliessend als Frau angesprochen).
Sie habe die Privatklägerin 1 im letzten Oktober in Olten abgeholt und sie sei
bis im Februar bei ihr geblieben. Sie seien Freundinnen. Die Privatklägerin 1
habe bei ihr als Prostituierte gearbeitet, angemeldet habe sie die Privatklägerin
1.
bei den Behörden nicht. Auch mit ihr habe sie 50/50 % abgemacht und CHF 150.00
pro Woche, als diese alleine bei ihr gearbeitet habe. Das Studio habe von 12:00
Uhr bis 02:00 Uhr geöffnet gehabt, aber wenn ein Kunde ausserhalb dieser Zeiten
gekommen sei, habe man ihn genommen. Für das Internet habe diese nichts
bezahlen müssen. Sie habe der Privatklägerin 1 nicht gesagt, wie sie bei den
Verhandlungen mit den Kunden vorgehen müsse (Preise, Reihenfolge etc.). Es sei
richtig, dass sie ihr gesagt habe, Kontakte nach aussen seien nicht gut, sie
habe sie aber zu nichts gezwungen. «H.___» sei ein Transvestit und nur eine
Woche bei ihr gewesen und er habe davon rund zwei Tage gearbeitet, dieser habe
viel getrunken. Es sei richtig, «E.___» und «D.___» hätten auch bei ihr
gearbeitet, aber nicht alle vier gleichzeitig. Diese hätten auch nicht immer
gearbeitet, sondern viel Alkohol getrunken, gegessen und geschlafen. Sie hätten
es schön bei ihr gehabt und sie habe alles putzen müssen. (Auf Frage nach den
Drogenverkäufen an die Privatklägerin 1 und «H.___») «H.___» habe ja nur drei
Wochen bei ihr gelebt und kaum gearbeitet. Sie habe ihm dann halt doch etwas
Crystal Ice verkauft. Ebenso habe sie der Privatklägerin 1 Drogen verkauft, die
habe ja auch gearbeitet. Sonst habe sie an niemanden verkauft. Sie selbst habe
auch Drogen genommen. Sie habe die Drogen von einem jungen Thai mit Spitznamen «N.___»
gehabt. Sie wisse, dass es falsch sei, was sie mache. Sie brauche aber das Geld
der Frauen, um ihre Rechnungen zu bezahlen. Und wenn sie jemand um Hilfe bitte,
könne sie nicht nein sagen. Sie habe ihnen helfen wollen. Dann wohnten sie gut
bei ihr und seien schwierig wieder los zu werden.
Am 7. September 2015 wurde sie zum
Drogenkonsum befragt (10.1./020): Sie beziehe das Crystal Ice von «N.___» (CHF
300.00
pro Gramm) oder von «M.___» (CHF 400.00). Sie habe für die Frauen
auch Crystal Ice gekauft, diese hätten ihr Geld aus der Arbeit ja bei ihr
gelagert. Dies seien die Privatklägerin 1 und «H.___» gewesen.
Gegenüber der Polizei gab die
Beschuldigte am 24. September 2015 an (10.1./066 ff.): Die Öffnungszeiten seien
von 10:00 bis 02:00 Uhr gewesen, sie habe aber immer geöffnet, wenn jemand
gekommen sei. Die ihr jetzt vorgelegte Werbung aus dem Internet mit
durchgehenden Öffnungszeiten sei nicht mehr korrekt. Arbeitsregelungen habe es
bei ihr nicht gegeben. Die Frauen hätten 50 % des Verdienstes abgegeben und CHF
50.00
bis 100.00 pro Woche für den Aufenthalt. (Auf Frage) Ja, die Privatklägerin
1.
habe als Spezialregelung CHF 150.00 pro Woche abgeben müssen. Zudem habe
diese geputzt, wenn sie selbst keine Kraft mehr dazu gehabt habe. (Auf Frage)
Ja, es sei richtig, dass sie CHF 100.00 pro Monat für Internetwerbung verlangt
habe. Sie habe für die bei ihr arbeitenden Frauen aber keine spezielle
Internetwerbung gemacht, nur für den Salon. (Auf Frage) Die Privatklägerin 1
habe freiwillig manchmal geputzt und habe auch freiwillig ausserhalb der
Öffnungszeiten Kunden bedient. (Auf Frage) Den Aufenthaltsstatus der bei ihr
arbeitenden Frauen habe sie nie überprüft. (Auf Frage) Die Arbeitsregelungen
habe sie der Privatklägerin 1 nicht erklären müssen, die habe sie gekannt. Sie
habe keine Preislisten gehabt, die Frauen hätten mit den Kunden selbst
verhandelt. Die Preise hätten sich herumgesprochen gehabt, sie habe dazu nichts
mehr sagen müssen. Die Frauen hätten das Geld selbst eingezogen und dann in
eine Büchse gelegt. Sie hätten das Geld freiwillig bei ihr deponiert. (Auf
Frage) Die Frauen hätten sich bei ihr frei bewegen können, sie habe es sogar
befürwortet, wenn diese ab und zu aus dem Haus gegangen seien. (Auf Frage) Es
sei richtig, die Privatklägerin 1 habe viel Ice konsumiert. Sie hätten das
gemeinsam eingekauft. (Auf Frage) Die Frauen hätten jeden Freier ablehnen
können, das hätte keine Konsequenzen gehabt. Die Privatklägerin 1 habe sich
sicher andernorts unter Druck gefühlt, aber nicht bei ihr. Sie sei wie eine
Mutter zur Privatklägerin 1 gewesen. Das habe diese auch so gesagt. Diese sei
auch mit «E.___» und «D.___» zusammen im Ausgang gewesen. Die Frauen hätten das
Studio immer verlassen können. (Auf Frage) Die Preise seine davon abhängig
gewesen, was die Frauen mit dem Freier abgemacht hätten. Die Abgabe von 50 %
werde überall so gehandhabt. Ja, sie habe es den Frauen überlassen, ob und wann
sie arbeiten wollten. (Auf Frage) Sie habe nicht nur von den Abgaben der Frauen
gelebt, ihr Freund habe sie auch unterstützt und sie habe auch Möbel verkauft.
(Auf Frage) Abgerechnet worden sei in der Regel einmal pro Woche, manchmal auch
zweimal pro Woche, je nach finanziellen Verhältnissen der Frauen.
Am 8. Oktober 2015 wurde die
Beschuldigte zur Privatklägerin 2 befragt (AS 093 ff.) und gab u.a. an, es sei
nicht richtig, von einem 24-Stunden-Betrieb zu reden. Wenn jemand ausserhalb
der Öffnungszeiten geläutet habe, habe sie die Frauen gefragt, ob sie Lust
hätten. Auch habe sie die Reihenfolge der Frauen bei der Bedienung und die
Leistungen nicht bestimmt. Das hätten die Frauen abgemacht. Sie selbst sei
allenfalls auf der Treppe gesessen und habe mitgeholfen wegen der Sprache. (Auf
Frage) Es sei gelogen, wenn von einem 24 Stunden-Standby während sieben Tagen
geredet werde. Die Frauen hätten jederzeit weggehen können. Sie habe das auch
befürwortet, weil es viele Leute auf engem Raum gewesen seien. Sie selbst habe
auch die ganze Hausarbeit gemacht. Nach 02:00 Uhr habe sie die Frauen immer
gefragt, ob sie wollten. Sie habe diese auch nie geweckt. Die Privatklägerin 2
habe nie um Erlaubnis fragen müssen, um wegzugehen. (Auf Frage) Bezüglich der
Preise habe sie nur bei Stammkunden Vorgaben gemacht. Auch falsch sei die
Aussage der Privatklägerin 2, sie habe Oralsex machen müssen. Sie habe immer
gesagt, die Frauen sollten die Kunden mit Kondom bedienen. Sie habe die Frauen
auch nie beschimpft, wenn ein Kunde reklamiert habe. (Auf Frage) Die Frauen
hätten auch nichts an Internetwerbung und Essen zahlen müssen. Sie habe einfach
die 50 % bezogen, damit habe sie Steuern, Miete, Strom, Rechnungen bezahlt. (Auf
Frage) Jede Frau habe ihr eigenes Zimmer gehabt. Diese hätten aber keine Sorge
getragen, sondern sogar Eier an die Fenster geworfen. (Auf Frage) Die Privatklägerin
2.
hätte jederzeit das Studio wechseln können, diese habe aber immer gesagt, es
sei nirgends so gut wie bei ihr. Die Privatklägerin 1 habe ihr am 18. Februar
2015.
befohlen, falsch auszusagen: Sie habe sagen müssen, die Privatklägerin 1
sei nur zu Besuch da.
Am 13. November 2015 (AS 146 ff.)
bestätigte die Beschuldigte, dass die Privatklägerin 1 ihr 50 % des
Verdienstes habe abgeben müssen. Für Essen und Internetwerbung habe diese nur
etwas bezahlen müssen, wenn keine anderen Frauen da gewesen seien, ab und zu so
CHF 50.00. Sie habe die Privatklägerin 1 gern gehabt, von «H.___» habe sie gar
nichts verlangt. Sie habe für die Privatklägerin 1 nicht konkrete
Internetwerbung gemacht. Die Privatklägerin 1 habe ihr in vier Monaten rund CHF
10‘000.00 eingebracht.
Am 7. Dezember 2015 erfolgte eine
Befragung zur Privatklägerin 3 (AS 180 ff.). Die Aussage der Privatklägerin 3,
sie habe CHF 150.00 für das Essen bezahlen müssen, sei falsch, sie habe nicht
bezahlen müssen. Ebenso falsch sei die Aussage, die Privatklägerin 3 habe beim
zweiten Aufenthalt ungeschützten Oralverkehr machen müssen, währenddem das beim
ersten Aufenthalt noch habe abgelehnt werden können. Sie habe immer gesagt, es
müsse ein Kondom benutzt werden. Das seien alles nur Lügen. Diese sei sicher an
schlimmeren Orten gewesen als bei ihr. Dort hätten diese Frauen schlechte
Erfahrungen gemacht, bei ihr hätten sie es gut gehabt. Das hätten ihr die Privatklägerin
2.
und Privatklägerin 3 auch so gesagt. (Auf Frage) Ja, sie habe die Frauen
benötigt, um die laufenden Kosten zu bestreiten.
Anlässlich der Schusseinvernahme am 2.
März 2016 gab die Beschuldigte zu den allgemeinen Bedingungen Folgendes an (AS
225.
ff.): Ihre bisherigen Aussagen seien richtig gewesen. Sie habe 50 % des
Verdienstes behalten, dazu CHF 100.00/Woche für das Essen. Der Salon sei nicht
rund um die Uhr geöffnet gewesen, die Frauen hätten selbst während 24 Stunden
bedienen wollen. Sie habe den Frauen dazu nichts sagen müssen. Wenn ein Freier
behaupte, der Salon sei 24 Stunden offen gewesen, wisse dieser das ja gar
nicht, der sei ja nicht 24 Stunden lang da gewesen. Die Aussagen, sie habe die
Frauen geweckt, wenn ein Kunde gekommen sei, seien falsch. (Auf Frage) Wenn in
der Internetwerbung von einer 24-Stunden-Öffnung geschrieben worden sei, dann
sei das nicht vor ihr. (Auf Frage) Die Preise hätten die Frauen mit den Freiern
selbst abgemacht. Sie habe nie jemandem gesagt, was er machen müsse, sie sei
diesbezüglich vorsichtig. Sie habe zwar ab und zu verhandelt, die Frauen hätten
sich aber auch weigern können, das zu machen, was sie ausgehandelt gehabt habe.
Wenn ein Freier behaupte, es sei immer sie gewesen, die Preis und Leistung
ausgehandelt habe, sei das gelogen. Die Preise seien CHF 100.00 für 15 oder 20 Minuten
gewesen, CHF 150.00 oder 200.00, das sei überall so. Tiefer wäre für das
Geschäft nicht gut. Die Praktiken hätten die Frauen verhandelt. Ob es
ungeschützte Praktiken gegeben habe, wisse sie nicht. (Auf Frage) Es könne
sein, dass sie den Frauen einen Preis angegeben habe, die Frauen hätten dann
aber mit dem Freier verhandeln können. Wenn ein Freier behaupte, sie habe mit
ihm CHF 1‘000.00 für eine ganze Nacht verhandelt, dann lüge er. (Auf Frage) Die
Frauen hätten machen können, was sie gewollt hätten. Jede habe jederzeit gehen
können, das wäre für sie selbst eine Erleichterung gewesen. (Auf Frage) Alle
Frauen hätten die 50 % abgegeben, für das Essen hätten nicht alle Geld
abgegeben. Ebenso nicht alle für die Internetwerbung. Die Frauen hätten den
Verdienst selbst eingetragen, sie habe das nie kontrolliert. Wenn alle Frauen
behaupteten, sie hätten Geld für das Essen abgeben müssen, sei das falsch, man
habe einander einfach geholfen. Weshalb sie von den Frauen falsch belastet
werde, wisse sie nicht. Sie habe die Frauen gern gehabt. (Auf Frage) Die Frauen
hätten immer Freitage beziehen können, sie hätten sie fragen können. Die
Reihenfolge der Bedienung hätten die Frauen unter sich selbst festgelegt. Sie
habe den Frauen gesagt, sie sollten nicht weiter erzählen, dass sie nicht
selbst die Türe öffne und das Geld entgegen nehme, weil das an anderen Orten
nicht so sei. Das Geld sei auch im Zimmer der Frauen gewesen, die hätten das
Geld immer in ihrem Zimmer unter etwas versteckt aufbewahrt. Manchmal für eine
ganze Woche und sie habe ihnen vertraut. Die Frauen hätten machen können, was
sie gewollt hätten.
Am 8. April 2016 (weitere
Schlusseinvernahme) gab sie zu den konkreten Vorhalten betreffend die Privatklägerin
1.
an (AS 374 f.), sie habe diese nie nach einer Bewilligung gefragt. Die
geschilderten Arbeitsmodalitäten seien falsch, sie habe nie Internetkosten von
der Privatklägerin 1 verlangt. Diese habe die Türe selbst geöffnet und mit den
Kunden verhandelt und habe immer frei nehmen und jederzeit rausgehen können.
Sie sei dumm, die Frauen illegal beschäftigt zu haben. Sie habe den Frauen
einfach helfen wollen. Ja, sie habe das Geld der Frauen benötigt, um ihre
Rechnungen zahlen zu können. Sie habe ja auch leben müssen. Ja, sie habe diese
benötigt, da sie selbst auch krank gewesen sei.
Vor Amtsgericht bliebt die Beschuldigte
bei ihren Angaben (TG AS 167 ff.). Sie sei wie eine Mutter zu den Frauen
gewesen, habe für sie geputzt, eingekauft etc.. Natürlich habe sie Geld von
ihnen benötigt, um die Rechnungen zu bezahlen. Für das Essen hätten sie nicht
jede Woche bezahlen müssen, nur wenn wenige Kunden gekommen seien. Das Internet
habe alles in allem CHF 400.00 gekostet pro Monat. Das müsse man aufteilen.
(Angesprochen auf den Unterschied der Darstellungen zwischen den fünf
Privatklägerinnen und ihr) Sie verstehe deren Aussagen nicht, sie sei keine so
schlechte Person. Warum seien die Frauen dann immer wieder gekommen? (Auf Frage)
Sie habe nie mit den Kunden verhandelt, das hätten die Frauen alleine gemacht.
Die Preise seien allgemein bekannt gewesen, da habe sie nichts sagen müssen. Ob
sie auch ungeschützten Oralverkehr angeboten hätten, hätten die Frauen selbst
entschieden. Es sei so, dass sie den Frauen das Haus zur Verfügung gestellt
habe, um zu arbeiten, und dafür die Hälfte des Verdientes genommen habe. Sonst
habe sie gar nichts gemacht, sie sei ja im oberen Stock gewesen.
3.1.1.4
Bei der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ist vorweg anzumerken, dass bezüglich der Privatklägerin
1.
folgendes unbestritten ist:
-
Die
Beschäftigungsdauer vom Oktober 2014 bis zum 18. Februar 2015 ohne Bewilligung
(rechtskräftiger Schuldspruch);
-
Die Abgabe
von 50 % des Verdienstes; der Betrag musste zu Kontrollzwecken in ein Heft
eingetragen werden und das gesamte von den Kunden erhaltene Geld in eine Büchse
der Beschuldigten gelegt werden, so dass die Sexarbeiterinnen keinen Zugriff mehr
auf ihren Verdienst hatten. Die Beschuldigte rechnete zeitlich verzögert – in
der Regel jeweils einmal wöchentlich, manchmal aber auch noch später – mit den
jeweils beschäftigten Frauen ab.
-
Die
zusätzliche Abgabe von CHF 150.00 pro Woche für das Essen und CHF 100.00 pro
Monat für die Internetwerbung ist auch von Seiten der Beschuldigten mehr oder weniger
eingestanden und kann aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 und der
anderen Privatklägerinnen ohnehin als erstellt gelten.
Zu den weiteren bezüglich der Privatklägerin
1.
in der Anklage vorgehaltenen Arbeitsmodalitäten kann aus folgenden Erwägungen
grundsätzlich auf deren Aussagen abgestellt werden:
-
Sie hat sehr
detaillierte und differenzierte Aussagen gemacht zu den Arbeitsbedingungen in
den verschiedenen Etablissements, in denen sie gearbeitet hatte; dabei waren
die Schilderungen der Modalitäten im Salon [...] weniger belastend als
hinsichtlich anderer Bordelle wie zum Beispiel bei «K.___» in Oensingen. Es
wäre im Fall einer Falschaussage um einiges Leichter und auch Naheliegender, zu
allen Betreiberinnen die gleichen Ausführungen zu machen und auch allen die
gleiche Schuld zuzuweisen anstatt differenziert zu erzählen, was bei welcher
Betreiberin erlebt wurde. Es scheint auch ohne persönliches Erleben der Privatklägerin
1.
wie auch der anderen Privatklägerinnen als höchst fraglich, ob ihre
kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten genügt hätten, um bei dieser
komplexen und facettenreichen Fallkonstellation mit zahlreichen verschiedenen
involvierten Personen/Bordellen derart differenziert und konstant falsch
auszusagen. Es kann dazu auch auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im
Parteivortrag vor Amtsgericht zur Herkunft und Ausbildung der Privatklägerinnen
verwiesen werden (TG AS 226). Eine Falschaussage wäre nie derart komplex und
differenziert vorgetragen, sondern möglichst einfach gehalten worden.
-
Die Privatklägerin
1.
hat keineswegs jede Gelegenheit ergriffen, die Beschuldigte zu belasten: So
gab sie an, sie habe keine Schulden zurückbezahlen müssen, sie habe den Pass
behalten können, sie habe nach einiger Zeit auch selbst mit den Freiern
verhandeln dürfen, sie habe ungeschützte Praktiken aus eigenem Antrieb
erbracht, um Geld zu verdienen.
-
Bezüglich
des Betriebs rund um die Uhr gibt es viele objektive Beweismittel neben den
Aussagen der Privatklägerinnen: So wurde noch zur Zeit des behördlichen Ein-greifens
entsprechende Werbung gemacht («Durchgehend geöffnet»: 10.1./080 f.,2.2.3/001;
aber auch Meldung eines Freiers am 20.9.2014 um 04:42 Uhr bei der Polizei, weil
er unsanft hinaus befördert worden sei nach Ablauf der 30 Minuten:2.2.1/004;
Aussage eines Freiers: 10.2.11/004). Gleiches gilt hinsichtlich des
ungeschützten Oralverkehrs: Solcher wurde in den damaligen Veröffentlichungen
beworben («Französisch PUR», «Naturfranzösisch»: 10.1./ 166, 173, 5.2.1/009;
siehe aber auch entsprechende Foreneinträge von Freiern auf «sexy-tipp.to»: […]
und […]). Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Salon [...] ungeschützter
Oralverkehr angeboten wurde und von den Frauen auch erwartet wurde, dass sie
diesen praktizierten.
-
Die Aussagen
der Privatklägerin 1 sind insgesamt in sich stimmig, enthalten Schilderungen
von Gefühlen und Selbstbelastungen (wie hinsichtlich der vorsätzlichen
illegalen Erwerbstätigkeit) und auch Selbstkorrekturen.
-
Es ist kein
Grund ersichtlich, weshalb sich die Privatklägerin 1 mit falschen
Beschuldigungen strafbar machen sollte: Es ist kein Nutzen erkennbar bei einer
Falschbeschuldigung der Beschuldigten. Hätten die Frauen falsche Belastungen
vorbringen wollen, um sich Vorteile zu verschaffen, hätten sie solche wohl eher
gegen Personen erhoben, die nicht identifizierbar gewesen wären und die nicht
hätten widersprechen können, von denen hätte es im vorliegenden Fall einige
gegeben. Damit hätte keine Gefahr der Aufdeckung einer Falschaussage bestanden.
Zusätzlich kann an dieser Stelle auf die Aussagen des Zeugen R.___ – damaliger
Schweizerischer Polizeiattachée bei der Schweizer Botschaft in Thailand – vom
21.
April 2016 hingewiesen werden (10.3.1./001 ff): Erwähnenswert sei die
thailändische Unterwürfigkeit junger Menschen gegenüber älteren Menschen, aber
auch von schlechter gestellten, ländlichen Personen gegenüber gebildeten
städtischen Personen. Dies sei tief in der thailändischen Kultur verankert
(10.3.1./017). Auch aus diesem Grund liegt eine Falschbezichtigung nicht nahe.
-
Die Aussagen
der Privatklägerin 1 werden von den weiteren Frauen, die bei der Beschuldigten
gearbeitet haben und befragt werden konnten (Privatklägerinnen 2 - 5), und
den Aussagen von Freiern gestützt. Die Arbeitsmodalitäten wurden weitgehend
übereinstimmend geschildert, obwohl die Frauen zu unterschiedlichen Zeiten bei
der Beschuldigten beschäftigt gewesen waren und auch zu verschiedenen
Zeitpunkten befragt wurden.
-
Die
grundsätzlichen Arbeitsbedingungen (50/50%-Regel, 24/7-Standby, Abgaben für
Essen und Internetwerbung, Bestimmung des Preises und Dienstleistungen) wurden
auch von der Bordellbetreiberin «J___» bestätigt, vgl. Einvernahme vom 9.
September 2015 (10.2.9./012 f.): Sie habe es so gemacht, «wie es alle tun»
resp. «Das ist in allen Thai-Salons so.». «Ja, das ist so. Es ist überall
gleich.» Dementsprechend wurden von den Sexarbeiterinnen auch jeweils praktisch
die gleichen Preise genannt.
Demgegenüber sind die Aussagen der
Beschuldigten teilweise widersprüchlich (Abgaben für Essen und
Internetwerbung), ausweichend und erscheinen aus verständlichen Gründen
bagatellisierend bzw. beschönigend, indem sie sich als treusorgende Mutter der
Sexarbeiter/innen beschreibt. Sie widersprechen bezüglich der
24/7-Standby-Regelung und dem Angebot des ungeschützten Oralverkehrs den
objektiven Beweismitteln wie der von ihr veranlassten Werbung und den oben
genannten Forumseinträgen von Freiern. Obwohl sie auf die Einnahmen aus der
Arbeit der Frauen angewiesen war, sollen diese nach ihren Angaben gemacht
haben, was sie wollten. Bezüglich der Arbeitsbewilligung der Privatklägerinnen
2.
und 3 gab sie bei der Hafteinvernahme an, sie habe gewusst, dass diese
Bewilligungen benötigt hätten und keine gehabt hätten (10.1./011), später nahm
sie dieses Zugeständnis wieder zurück (10.1./097).
Insgesamt kann bezüglich der weiteren Arbeitsmodalitäten,
die der Beschuldigten hinsichtlich der Privatklägerin 1 vorgehalten werden,
folgendes Beweisergebnis festgehalten werden:
-
Beginn mit
der Arbeit unmittelbar nach der Ankunft: Dies ist gemäss Aussage der Privatklägerin
1.
erstellt, aber wie sie selbst angab, war dies auch in ihrem eigenen
Interesse.
-
24/7-Standby-Regelung
(24-Stunden-Betrieb): Diese ist nach den obigen Erwägungen aufgrund der
Aussagen und der entsprechenden Werbung nachgewiesen.
-
Keine
Freitage: Diesbezüglich sind die Angaben der Privatklägerin 1 überzeugend,
konnte sie doch genau schildern, wie sie zwei Mal das Haus verlassen durfte.
Auch die Beschuldigte liess durchblicken, sie habe den Kontakt der Frauen nach
aussen – insbesondere zu anderen Sexarbeiterinnen – nicht gewünscht. Es ist
auch nachvollziehbar, dass die Beschuldigte nicht wollte, dass sich die illegal
anwesenden und arbeitenden Sexarbeiterinnen in Balsthal blicken liessen und
allenfalls die Polizei auf sich aufmerksam machten. Das gaben denn auch viele
der Frauen entsprechend zu Protokoll. Alle Frauen geben an, sie hätten nur nach
vorgängiger Erlaubnis der Beschuldigten frei nehmen können und nur, wenn
zumindest eine andere Frau anwesend gewesen sei. Man habe dann möglichst weit
weg von [...] gehen sollen. Auch die Betreiberin «J.___» hat dies so zu
Protokoll gegeben (10.2.9./013 f.). Der Vorhalt ist nachgewiesen.
-
Pausen nur,
wenn kein Freier zugegen: Das ist grundsätzlich unbestritten, aber auch
logisch.
-
Bestimmte
Reihenfolge bei der Bedienung der Freier: Aufgrund der Angaben aller Frauen ist
dies als erstellt zu erachten. Etwas Anderes ist angesichts der Hierarchie im Salon
[...] mit der Beschuldigten als unbestrittener Chefin, ältester Person und bei
den häufigen Wechseln der Frauen auch nicht vorstellbar.
-
Halten an
festgelegte Preise: Es ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Frauen
erwiesen und auch von der Beschuldigten im Grundsatz unbestritten, dass es
grundsätzliche Regeln gab bei den Preisen (insbesondere je nach Dauer des
Services). Die umfangreichen Akten zeigen eindrücklich, dass die Preise in den
Thai-Salons fast kartellartig gleich waren: CHF 100.00 für 15 bis 20 Minuten,
CHF 150.00 bis 200.00 für 30 Minuten, CHF 300.00 für eine Stunde. Dies ergibt
sich auch aus Foreneinträgen von Freiern: 2.2.3/014, 020, 021, 026.
-
Verhandlungen
mit den Freiern mindestens teilweise von der Beschuldigten geführt: Dies ist
aufgrund der glaubhaften Angaben der Privatklägerin 1 – aber auch von Freiern
(z.B. 10.2.11/004: Er habe zwischen 2012 und 2014 immer mit der Beschuldigten
verhandelt, nie mit den Frauen direkt) – nachgewiesen (von der Beschuldigten
teilweise auch eingestanden).
-
Keine Freier
ablehnen: Die Privatklägerin 1 gab selbst an, nie einen Freier abgelehnt zu
haben, da sie auf das Geld angewiesen gewesen sei.
-
Verrichten
von unentgeltlich Hausarbeiten: Dies ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin
1.
erstellt und wurde von der Beschuldigten teilweise auch eingeräumt.
-
Kein Kontakt
zu Sexarbeiter/innen ausserhalb des Etablissements: Aufgrund der glaubhaften
Angaben der Privatklägerin 1 erstellt und auch zugestanden (s. oben).
Der angeklagte Sachverhalt ist
nachgewiesen.
3.1.2
Rechtliche Würdigung
Wenn nun diese nachgewiesenen
Arbeitsbedingungen mit den oben unter Ziffer III.2. dargelegten Grundsätzen
verglichen werden, sprechen folgende Umstände für die Erfüllung des
Straftatbestandes von Art. 195 lit. c StGB:
-
Die Vorgabe, an sieben Tagen die Woche rund
um die Uhr allfällige Kunden bedienen zu müssen, schränkt die sexuelle
Selbstbestimmung der Sexarbeiterinnen deutlich ein und führt mangels
regelmässigem Schlaf zu gesundheitlichen Schäden, was die Privatklägerin 1 mit
dem Drogenkonsum zu kompensieren versuchte. Die Sexarbeiterinnen waren
bezüglich ihrer Arbeitszeit völlig fremdbestimmt und konnten nur selten und
nach Zustimmung durch die Beschuldigte – wenn noch andere Frauen für die
Bedienung der Freier anwesend waren – das Etablissement überhaupt verlassen.
Bei der Privatklägerin 1 wurde dies im Vergleich mit anderen Frauen besonders
einschränkend gehandhabt, möglicherweise weil die Beschuldigte für sie als
«Transsexuelle/Transvestitin», welche einen anderen Typ Freier anzog, kaum
Alternativen hatte im Salon [...]. Die Sexarbeiterinnen hatten keine
Möglichkeit, am Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen,
wenn ein Freier eintraf.
-
Die von den Frauen
anzubietenden Dienstleistungen waren ebenso wie die Preise vorgegeben, wobei
sie gemäss öffentlicher Publikation insbesondere auch ungeschützten Oralverkehr
anzubieten hatten. Diese Vorgaben liessen den Sexarbeiterinnen kaum Spielraum,
teilweise wurden die Verhandlungen mit den Freiern zudem von der Beschuldigten
geführt. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Ablehnung eines Kunden zu
keinen gewalttätigen Reaktionen führte, liess die Beschuldigte die Privatklägerin
1.
bei «Regelverstössen» ihren Unmut deutlich spüren. Dazu kam die bekannte
thailändische Unterwürfigkeit von jungen Menschen gegenüber älteren Personen
wie hier der Beschuldigten.
-
Die Sexarbeiterinnen
mussten jeweils vollständig Rechenschaft ablegen über ihre Einnahmen
(Eintragung ins Heft) und diese nach der Dienstleistung der Beschuldigten
abgeben, welche dann mehr oder weniger regelmässig mit den Sexarbeiterinnen
abrechnete. Zudem kann die Abgabe von 50 % der Einnahmen nebst CHF 150.00
wöchentlich für die Verpflegung und CHF 100.00 monatlich für Internetwerbung
nur als ausbeuterisch bezeichnet werden. Die Privatklägerin 1 musste dafür überdies
noch unentgeltlich Hausarbeiten leisten und durfte keinen Kontakt pflegen zu
Sexarbeiterinnen ausserhalb des Salons [...].
-
Wohl ging die Privatklägerin
1.
vordergründig freiwillig der Prostitution nach und war zu diesem Zweck auch
in die Schweiz gekommen, ebenso verkehrte sie gegen den eigenen inneren
Widerstand, aber ohne sich aufzulehnen, ungeschützt oral, wenn die Kunden dies
«bestellten»; aber wie oben ausgeführt, war sie als mittellose und illegal
anwesende Person aus einer anderen Kultur ohne persönliche Beziehungen und ohne
Sprachkenntnisse in der Schweiz gegenüber der älteren Beschuldigten, welche seit
Jahren in der Schweiz lebte, hier gut vernetzt war und die
Niederlassungsbewilligung C besass, in einer Abhängigkeits- und
Unterordnungssituation. Zudem musste sie Geld verdienen, um ihre Familie in
Thailand zu unterstützen. Die für den Straftatbestand erforderliche soziale und
wirtschaftliche Drucksituation bzw. die Machtposition der Beschuldigten, die es
ihr erlaubte, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin 1 einzuschränken, war
demnach offenkundig gegeben. Die Aussagen der Privatklägerin 1 machen deutlich,
dass sie sich dieser Situation aus den genannten Gründen auch nicht einfach
entziehen konnte. Sie hatte in der Schweiz keinerlei Beziehungen und wäre
bestenfalls bei einem anderen Thai-Club untergekommen, in dem die gleichen
(oder noch strengere) Regeln gegolten hätten. Aufgrund dieser ausweglosen
Situation blieb ihr nichts Anderes übrig, als die gestellten Vorgaben zu
akzeptieren. Es kann im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht von einer
wirksamen Einwilligung zur Prostitution mit den vorgegebenen Modalitäten
gesprochen werden.
-
Die Beschuldigte kannte
alle diese Umstände, welche es ihr erlaubten, die sexuelle Selbstbestimmung der
Privatklägerin 1 einzuschränken und nutzte dies – über Jahre hinweg gegenüber
einer Vielzahl von Sexarbeiterinnen – zum eigenen Profit aus, indem sie
wissentlich und willentlich Ort, Zeit und Modalitäten ihrer Prostitution
bestimmte. Sie hat somit vorsätzlich gehandelt.
Insgesamt sind die Tatbestandselemente
von Art. 195 lit. c StGB allesamt erfüllt und der Schuldspruch der Vorinstanz
wegen Förderung der Prostitution hinsichtlich der Privatklägerin 1 ist zu
bestätigen. Wenn es – auch nach den Aussagen der Privatklägerinnen – sehr wohl
auch Etablissements gab, in denen sie von der Betreiberin noch mehr
eingeschränkt wurden, sind die vorliegenden Arbeitsmodalitäten doch deutlich
von den von Jositsch/Drzalic in der oben zitierten Publikation (vgl.
vorstehende Ziff. III.2.) bzw. vom Bundesgericht noch als rechtlich zulässig
umschriebenen Arbeitsbedingungen in einem Bordell entfernt. Solche Unterschiede
bezüglich der Strenge der Arbeitsbedingungen sind bei der nachfolgenden
Strafzumessung zu berücksichtigen.
3.2
Privatklägerin 2 («D.___»)
3.2.1
Beweiswürdigung
3.2.1.1
Bezüglich der Privatklägerin 2
wird der Beschuldigten in Ziffer 2.12 der Anklage für die Tatzeit zwischen ca.
Ende Juni 2014 bis 25. August 2015 neben den üblichen Arbeitsmodalitäten
(24/7-Standby-Regelung, Freitage nur nach vorgängiger Einwilligung, Pausen nur
wenn kein Freier zugegen, bestimmte Reihenfolge, Einhalten der festgelegten
Preise, teilweise Verhandlungen mit Freiern durch Beschuldigte, Abgabe von 50 %
des Verdienstes, Abgabe von CHF 150.00/Woche für Essen und CHF 100.00/Monat für
Internetwerbung) zudem die Verpflichtung, den Freiern ungeschützten Oralverkehr
anzubieten, vorgehalten.
3.2.1.2
Die Privatklägerin 2 gab in
ihren Befragungen zusammengefasst Folgendes an: Am 25. September 2015 als
Beschuldigte im Verfahren betr. Widerhandlungen gegen das AuG (10.2.2./001
ff.): Sie habe am 25. August 2015 im Salon [...] bei Eintreffen der Polizei
durch das Fenster flüchten wollen, weil sie illegal dort gearbeitet habe. Die
Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle flüchten. Sie sei am 13. Juni 2014
in die Schweiz gekommen und habe da schon gewusst, dass sie bei der
Beschuldigten arbeiten würde. Dies durch die Freundin ihres älteren Bruders,
die schon dort gearbeitet habe: «E.___» (Privatklägerin 3). Sie habe für Visum
und Reisekosten etwas mehr als 400'000.00 Baht bezahlt. Die Familie habe das
Geld zusammengelegt. Zuerst sei sie zu «K.___» gekommen für eine Woche. Dort
habe sie die Beschuldigte abgeholt. Bei «K.___» habe sie nicht gearbeitet. Bei
«K.___» habe sie eine Woche warten müssen, weil der Schleuser «S.___» noch mehr
Geld, CHF 1'500.00, verlangt habe. Dieser und «K.___» seien Geschäftspartner.
Sie habe warten müssen, bis die Beschuldigte diese CHF 1'500.00 an «S.___» bzw.
an «K.___» bezahlt gehabt habe. Die Abmachung sei gewesen, dass sie das Geld an
die Beschuldigte zurückzahle von ihrem Anteil von 50 % aus ihrem Verdienst. Vor
der Zahlung durch die Beschuldigte hätte sie nirgendwo hingehen können, sie
habe nichts gekannt. Wenn die Beschuldigte diese CHF 1'500.00 nicht bezahlt
hätte, hätte sie selbst bei «K.___» arbeiten und das abbezahlen müssen. Sie sei
dann die ganze Zeit bei der Beschuldigten gewesen. Nach «K.___» habe sie vor
der Arbeit bei der Beschuldigten noch eine Woche lang Ausflüge gemacht mit der Privatklägerin
3.
Die Beschuldigte habe sie beim ersten Mal gut empfangen und habe sich
anfänglich auch nicht bei den Frauen eingemischt; sie sei meist oben gewesen.
Sie habe selber die Türe geöffnet und eine Kollegin – «OO.____»– habe wegen der
Sprache mit dem Freier verhandelt. Neben der 50/50%-Regelung habe sie noch CHF
150.00
pro Woche für das Essen und CHF 150.00 pro Monat für Internetwerbung
bezahlt. Das Studio hätte sie jederzeit verlassen können, wenn sie gefragt
hätte und mindestens eine andere Frau da gewesen wäre. Dies aber erst, nachdem
sie die Schulden von CHF 1'500.00 zurückbezahlt gehabt habe. Nach etwas mehr
als einem Monat habe sie die Schulden zurückbezahlt gehabt. Sie habe gewusst,
dass sie illegal arbeite, sie habe das machen müssen, damit sie ihre Familie
unterstützen könne. (Auf Frage) Wenn ein Kunde gekommen sei, habe man den
nehmen müssen. Es sei ein 24-Stunden-Betrieb gewesen. Sie hätten eine Warteschleife
gehabt und wer an der Reihe gewesen sei, habe das auch machen müssen. Wenn ein
Kunde beispielsweise betrunken gewesen sei, habe man ihn ablehnen können. Das
habe sie einmal gemacht. Sie habe bei Bedarf frei nehmen können, wenn andere
Frauen da gewesen seien, und habe während der Periode nicht arbeiten müssen.
Sie habe die Beschuldigte um Erlaubnis fragen müssen, wenn sie das Haus
verlassen habe. Sie hätten die Kunden in der genannten Reihenfolge an der Türe
abgeholt und die «OO.___» oder die Beschuldigte habe dann mit dem Kunden
gesprochen, wenn sie sich nicht selbst mit ihm habe verständigen können. Alle
vier Personen hätten dort gewohnt und im gleichen Zimmer geschlafen. Die Preise
seien vorgegeben gewesen, CHF 100.00, 150.00, 200.00 oder 300.00, je nach
den Wünschen des Kunden. CHF 100.00 seien es gewesen für 15 Minuten mit Oralsex
ohne Kondom (spätere Korrektur: Ohne Kondom seien es CHF 150.00 und 200.00
gewesen). Die Beschuldigte habe das festgelegt, aber beim Geschlechtsverkehr
hätten sie sich schützen können. Sie sei damit einverstanden gewesen. Sie seien
bei der Prostitutionstätigkeit nicht überwacht worden. Wenn sie mit einer vom
Kunden gewünschten Praktik nicht einverstanden gewesen wäre, wäre einfach die
nächste in der Reihe dran gekommen. Oralsex hätte sie aber nicht gemacht, wenn
es nicht von der Beschuldigten vorgegeben gewesen wäre. Diese habe gesagt, sie
müssten es machen, weil sie sonst Kundschaft verlieren würden. Über die Preise
habe man mit den Kunden manchmal schon verhandeln können. Vorgaben bezüglich
Mindesteinnahmen habe es nicht gegeben. Das Geld hätten sie in eine Kasse getan
und diese am folgenden Tag der Beschuldigten übergeben. In einem Heft hätten
sie das aufgeschrieben. Die Beschuldigte habe selbst nichts aufgeschrieben, habe
aber gesehen, welche Kunden gekommen seien und was diese bezahlt hätten, vor
allem bei Stammkunden. Abgerechnet habe die Beschuldigte je nach Lust und Laune
ein bis zwei Mal im Monat. Sie habe dann die Hälfte erhalten abzüglich je CHF
150.00
für Essen und Internet. Pro Woche habe sie durchschnittlich etwa CHF
1'000.00 verdient vor den Abzügen. Einmal habe die Beschuldigte für sie Geld an
ihren Bruder geschickt. Sie habe gefunden, das seien hohe Abzüge, die
Beschuldigte habe ja nichts dafür gemacht. Sie habe einmal wegen der
Essenskosten vergeblich reklamiert. Die Beschuldigte habe sie nicht überwacht
bei der Arbeit, habe sie aber beschimpft bei Reklamationen von Kunden. Das habe
sie wohl gemacht, damit sie Respekt zeigten und gehorchten. Sie habe schon manchmal
heim gewollt, sie habe aber das Studio nicht wechseln können, da sie nichts
Anderes gekannt habe. So habe sie halt dort ausgeharrt. Die Beschuldigte habe
gewusst, dass sie in der Schweiz sonst keine Kontakte gehabt habe. (Auf Frage)
Die Beschuldigte habe Ice konsumiert, sie selbst nicht. Das Ice sei von einer
Frau und einem Mann geliefert worden. Wenn die gekommen seien, hätten sie im
Zimmer bleiben müssen. Die Beschuldigte habe telefonisch bestellt und die
Verkäufer seien einmal bis zweimal pro Woche gekommen. (Auf Frage) Sie habe
sich bei der Arbeit bei der Beschuldigten sehr eingeengt gefühlt und habe sehr
Angst gehabt vor dem Auftauchen der Polizei. Sie habe auch immer Angst gehabt,
die Beschuldigte schicke sie fort, wenn sie die Arbeit nicht gut mache. Deshalb
habe sie auch nie bei der Beschuldigten reklamiert.
Am 7. Oktober 2015 ergänzte die Privatklägerin
2.
– immer noch als Beschuldigte – Folgendes (10.2.2/024 ff.): Sie habe vorher
schon in Malaysia und Bangkok als Prostituierte gearbeitet. In die Schweiz habe
sie gewollt, weil die wirtschaftliche Situation in Thailand nicht gut und ihre
Familie arm gewesen sei. Da habe sie Kontakt aufgenommen mit «S.___», von dem
sie gehört gehabt habe. Dieser habe für 450'000.00 Baht das Visum und die Reise
organisiert, nicht aber die Stelle, das hätte Millionen von Baht gekostet. Das
Geld sei von der Familie zusammengelegt worden und sie habe nicht zurück
gewollt, bevor das abbezahlt gewesen sei. Die Beschuldigte habe sie bei «K.___»
wohl nicht sofort abgeholt, weil sie die CHF 1'500.00 noch habe bereit stellen
müssen von den Frauen, die bei ihr gearbeitet hätten. «K.___» habe ihr gesagt,
«S.___» wolle noch CHF 1'500.00. Sie habe das dann der Beschuldigten gesagt.
Wenn die Beschuldigte das nicht bezahlt hätte, hätte sie das Geld bei «K.___»
abarbeiten müssen. Als die Privatklägerin 3 sie im Auftrag der Beschuldigten
bei «K.___» abgeholt habe, habe diese das Geld bar an «K.___» übergeben.
Am 8. Februar 2016 gab die Privatklägerin
2.
als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) in Anwesenheit der Beschuldigten
Auskunft (10.2.2./045 ff): Zunächst bestätigte sie die Umstände der Anreise und
die von «K.___» zusätzlich geforderten CHF 1'500.00. Die Beschuldigte habe
das Geld dann der Privatklägerin 3 gegeben für «K.___». Sie wisse nicht,
weshalb die Beschuldigte das bestreite, sie wisse das ja ganz genau. Als sie
dann bei der Beschuldigten gearbeitet habe, habe sie die CHF 1'500.00
abbezahlen müssen. Wenn die Beschuldigte sage, sie habe für sie (die Privatklägerin
2) einmal 30'000.00 Baht, also etwa CHF 1'500.00, nach Thailand überwiesen, sei
dies richtig, aber etwas Anderes: Das sei von ihr verdientes Geld gewesen und
habe mit den anfänglichen Schulden von CHF 1'500.00 nichts zu tun gehabt. Die
in früheren Befragungen beschriebenen Arbeitsmodalitäten bestätigte die Privatklägerin
2, insbesondere den 24-Stunden-Betrieb. Wenn ein Kunde gekommen sei, sei dieser
bedient worden. Sie hätten immer bereit sein müssen. So hätten sie auch
geschminkt schlafen gehen müssen, damit sie jederzeit bereit gewesen wären.
Dass die Frauen abwechselnd in Reihenfolge bedient hätten, sei immer so gewesen
und von der Beschuldigten als Chefin des Betriebs sicher vorgegeben worden. Sie
habe frei nehmen können, wenn andere Frauen dort gewesen seien. Sonst habe sie
durchgehend arbeiten müssen. Sie habe die Beschuldigte aber immer fragen
müssen, wenn sie hinaus gewollt habe. Die Aussage der Beschuldigten, sie sei
öfters im Ausgang gewesen, sei völlig falsch. Sie hätten gemäss Reihenfolge dem
Kunden die Türe geöffnet und mit ihm den Preis ausgemacht, manchmal habe dies
die Beschuldigte gemacht. Ja, sie habe Kunden und spezifische Kundenwünsche
ablehnen können. Sie habe das auch getan und die Beschuldigte habe nichts
gesagt und eine andere Frau gefragt. Sie mache aber alles, ausser Analverkehr.
Je nach Preis sei auch ungeschützter Oralverkehr angeboten worden. Das habe die
Beschuldigte angeordnet, weil ihr ja das Studio gehöre. Für sie sei das in
Ordnung gewesen, sie habe das ja tun müssen. Wenn die Beschuldigte sage, sie
habe nie verlangt, dass ungeschützte Praktiken angeboten werden müssten, sei
das falsch. Nur ungeschützten Verkehr hätten sie nicht machen müssen. Die
Preise habe die Beschuldigte festgelegt. Sie habe mit dem Kunden den Preis nach
oben handeln können. Das Geld hätten sie in einen Behälter getan und in einem
Heft aufgeschrieben. Neben den 50 % habe sie jede Woche CHF 150.00 für das
Essen bezahlen müssen und CHF 150.00 pro Monat für Internetwerbung, wenn
solche gemacht worden sei. Bei den Abrechnungen habe sie das ihr zustehende
Geld immer erhalten. Mit diesen Bedingungen habe sie einverstanden sein müssen,
da sie bei der Beschuldigten gewohnt habe, das seien ihre Regeln. Während der
Menstruation und bei Krankheit hätten sie nicht arbeiten müssen. (Auf Frage)
Von den CHF 1'500.00 habe noch die andere «[…]» gewusst. Ja, sie hätten auch
die Hausarbeit machen müssen. Ja, während der Arbeit seien sie nicht
kontrolliert worden. Ja, wenn die Beschuldigte Drogen konsumiert habe, sei sie
nicht nach unten gekommen. Ja, wenn keine andere Frau dort gewesen sei, habe
man nicht raus gehen dürfen.
Vor Amtsgericht bestätigte die Privatklägerin
2.
erneut ihre Angaben (TG AS 179 ff.), so insbesondere zur «Ablösesumme» von
CHF 1’500.00, die sie bei der Beschuldigten dann habe abarbeiten müssen. Es sei
ein 24-Stunden-Betrieb gewesen: Wenn ein Kunde gekommen sei, habe man ihn
bedienen müssen. Die Beschuldigte habe ihr erklärt, dass sie 50 % sowie Kosten
für Essen und Internetwerbung abgeben müsse. Die Preise seien vorgegeben und
bekannt gewesen. Diese habe wohl die Beschuldigte als Betreiberin vorgegeben.
Man habe den läutenden Kunden an der Türe abgeholt, mit ihm je nach Zeitdauer
den Preis abgemacht, das Geld entgegengenommen und ins «Kässeli» getan. Wenn man
einen Kunden nicht verstanden habe, habe man die Beschuldigte oder eine andere
Frau beigezogen. Nachts habe sie die Beschuldigte beim Eintreffen von Kunden
auch aufgeweckt. Ob man einen Kunden auch habe ablehnen können, sei auch von
der Laune der Beschuldigten abhängig gewesen, meist habe sie gesagt, wenn ein
Kunde komme, sei er zu bedienen, es habe schon nur wenige.
3.2.1.3
Der Vorhalt der Beschäftigung
der Privatklägerin 2 im fraglichen Zeitraum ohne Bewilligung ist rechtskräftig;
sie hat also damals unter der Beschuldigten im Salon [...] gearbeitet. Vorweg
kann weiter auf die Ausführungen unter Ziffer III.3.1.1.3 hievor zur Privatklägerin
1.
verwiesen werden. Auch die Aussagen der Privatklägerin 2 sind detailliert und
imponieren keineswegs durch Belastungseifer. Sie hat auch zahlreiche
entlastende Angaben zur Beschuldigten gemacht. Ihre Angaben decken sich
weitgehend mit den Angaben der anderen Frauen und vor allem auch mit den
objektiven Beweismitteln (Werbung für 24/7-Betrieb und für ungeschützten Oralverkehr).
Zu den Modalitäten der Arbeitsausübung kann auf die vorstehende Beweiswürdigung
betreffend die Privatklägerin 1 verwiesen werden, ergänzend ist – gestützt auf
die Aussagen der Privatklägerin 2 und die objektiven Beweismittel – davon
auszugehen, dass ungeschützter Oralverkehr auch gegen geäusserte Ablehnung von
den Frauen verlangt wurde, nicht hingegen ungeschützter Geschlechtsverkehr. Im
Übrigen waren die üblichen Sexdienstleistungen anzubieten, wie sie auch in der
Werbung des Salons [...] angepriesen wurden, gewünschte spezielle Praktiken
konnten im Einzelfall abgelehnt werden.
3.2.2
Rechtliche Würdigung
Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann
vollumfänglich auf die Erwägungen in Ziffer III.3.1.2 hievor zur Privatklägerin
1.
verwiesen werden, welche ebenso für die Privatklägerin 2 Geltung haben. Der
objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 195 lit. c StGB sind erfüllt.
Ein Schuldspruch ergeht, sofern nicht eine Konsumation durch einen allfälligen
Schuldspruch wegen Menschenhandels zu erfolgen hat (vgl. nachfolgend Ziffer
IV.).
3.3
Privatklägerin 3 («E.___»)
3.3.1
Beweiswürdigung
3.3.1.1
Bezüglich der Privatklägerin 3
wird der Beschuldigten in Ziffer 2.5 der Anklage neben den üblichen
Arbeitsmodalitäten (24/7-Standby-Regelung, Freitage nur nach vorgängiger
Einwilligung der Beschuldigten und bei Anwesenheit anderer Sexarbeiterinnen,
Pausen nur wenn kein Freier zugegen, bestimmte Reihenfolge, Einhalten festgelegter
Preise, teilweise Verhandlungen mit Freiern durch Beschuldigte, Abgabe von 50 %
des Verdienstes, Abgabe von CHF 100 bzw. 150.00/Woche für Essen und CHF
100.
/Monat für Internetwerbung) die Verpflichtung, den Freiern ungeschützten
Oralverkehr anzubieten, vorgehalten. Als Tatzeit werden zwei Perioden genannt:
ca. Ende Dezember 2011/Anfang 2012 bis Ende Februar 2012 und zwischen ca.
Dezember 2012 bis am 25. August 2015.
3.3.1.2
Die Privatklägerin 3 wurde
erstmals am 30. Oktober 2015 als Beschuldigte wegen AuG-Widerhandlungen befragt
(10.2.3./001 ff.). Sie gab dabei im Wesentlichen an, sie habe am 25. August
2015, als die Polizei gekommen sei, im Salon [...] als Prostituierte
gearbeitet. Damit die Beschuldigte keine Probleme bekomme, weil sie ohne
Bewilligung gearbeitet hätten, hätten sie der Polizei sagen müssen, sie seien
auf Zimmersuche gewesen und würden die Beschuldigte nicht kennen. Aber
eigentlich hätten sie 50/50 geteilt. Sie habe dort länger gearbeitet als die
anderen, habe den Neuen sagen müssen, sie sollten nicht betrügen, und habe im
Internet nach Fotos für die Werbung suchen müssen. Habe sie das nicht getan,
habe die Beschuldigte mit ihr geschimpft. Für die Reise in die Schweiz am 1.
November 2011 habe sie dem Visum-Beschaffer – den ihr «T.___» vermittelt habe –
und der ersten Bordellbetreiberin je CHF 30'000.00 bezahlen müssen bzw. das
abarbeiten müssen. Wenn es keine Arbeit gegeben habe, habe sie das Bordell
wechseln und der neuen Betreiberin die restlichen Schulden bezahlen müssen. Für
den Fall, dass sie das nicht eingehalten hätte, habe ihr der Visums-Beschaffer
mit der Tötung ihrer Eltern gedroht. Sie habe dafür rund anderthalb Jahre
gebraucht und in dieser Zeit wöchentlich nur etwa CHF 50.00 bis 60.00 erhalten.
Der Visums-Beschaffer habe jeweils das Bordell bestimmt, in dem sie zu arbeiten
gehabt habe. Nach rund zwei Monaten habe sie wegen einer Polizeikontrolle mit «T.___»
zur Beschuldigten gewechselt, diese habe damals nichts von ihren Schulden
gewusst. Als die Beschuldigte von ihren Schulden bei der Organisation erfahren
habe, habe diese von ihr verlangt, wegzugehen. Anfangs habe sie ihren Anteil
von 50 % an «T.___» zuhanden der Organisation gegeben. Nach zwei Monaten habe
sie dann eben nach Basel wechseln müssen. Nach einem Monat sei dort auch die
Polizei gekommen. Nach weiteren Salons sei sie dann im Herbst 2013 zurück zur
Beschuldigten gegangen und habe dort gearbeitet bis zum 25. August 2015. Beim
ersten Mal sei es bei der Beschuldigten ok gewesen, etwas unordentlich. Man
habe zu Buddha geloben müssen, sie nicht zu betrügen. Jede Woche sei das
verdiente Geld geteilt worden, zudem habe sie CHF 100.00 für die Verpflegung
abgeben müssen. Wenn die Beschuldigte schlechte Laune gehabt habe, habe sie
geschimpft und sie teilweise auch weggeschickt. Manchmal sei sie dann auch
tatsächlich weggegangen, zu ihrem Freund. Für die Werbung habe sie die Hälfte,
also CHF 200.00 pro Monat bezahlen müssen. Den Reisepass habe man ihr im ersten
Salon abgenommen. Die Beschuldigte habe gewusst, dass sie illegal in der
Schweiz sei. (Auf Frage nach den Arbeitsbedingungen) Im Salon [...] habe es
eine Reihenfolge gegeben, auch die Preise seien festgelegt gewesen, je nach
Service und Dauer. Grundsätzlich sei immer mit Kondom gearbeitet worden. Je
nach Laune und Geldbedarf der Beschuldigten habe man aber bei entsprechendem
Wunsch des Kunden auch ungeschützt mit ihm arbeiten müssen: Dieser habe dann
bis zum Erguss an der Vagina reiben können ohne einzudringen. Sie habe das mal
abgelehnt, dann sei es zum Streit mit dem Kunden gekommen, der handgreiflich
geworden sei, und die Beschuldigte habe sie nicht beschützt. Die Preise seien
von der Beschuldigten festgelegt worden, sie hätten aber auch selber mit den
Kunden reden müssen und hätten dann auch andere Preise abmachen können. Sehr
oft habe aber die Beschuldigte mit den Kunden abgemacht, ohne sie zu fragen
(später gab die Privatklägerin 3 dann an, das sei nicht so oft der Fall
gewesen). Diese habe dann gesagt, man habe zu tun, was sie sage. Sie habe dann
trotzdem einmal ungeschützten Oralsex abgelehnt. Darauf habe die Beschuldigte
mit Schimpfen reagiert: So verliere man Kunden. (Auf Frage) Sie sei nicht unter
Druck gesetzt worden, ungeschützte sexuelle Praktiken auszuüben. (Auf Frage)
Sie hätten während 24 Stunden durchgehend die Kunden bedienen müssen. Bei
Krankheit oder Menstruation habe sie nicht arbeiten müssen. Wenn genug Frauen
da gewesen seien, habe man mit Erlaubnis der Beschuldigten frei nehmen können.
Sie hätten unter sich manchmal auch die Reihenfolge geändert, das habe der
Beschuldigten aber nicht gefallen und sie habe reklamiert. Wenn die
Beschuldigte oben gewesen sei, habe man machen können, was man gewollt habe.
Wenn sie unten gewesen sei, habe man sich an die Regeln halten und arbeiten
müssen. Einkaufen habe man nach Erlaubnis der Beschuldigten gehen dürfen, aber
nur in Solothurn und nicht in der Nähe des Salons. Pause machen im Haus sei
nicht erlaubt gewesen, Kunden hätten bedient werden müssen. Sie habe aber
weggehen können, so einmal für zwei Wochen. Es hätten bis zu vier Personen
gleichzeitig für die Beschuldigte gearbeitet und diese hätten in einem
Schlafzimmer geschlafen. Als Dienstleistungen seien vorgegeben gewesen:
Bodymassage, Oralsex bis zum Orgasmus im Mund, Geschlechtsverkehr. Das habe man
machen müssen und das sei für sie ok gewesen. Vorgaben zu ungeschütztem Verkehr
habe die Beschuldigte nicht gemacht. Wenn sie etwas nicht habe machen wollen
und der Kunde reklamiert habe, habe sie es machen müssen. Mindesteinnahmen
seien keine vorgegeben worden. Das Geld habe man in eine Büchse gelegt und den
Betrag in ein Büchlein eingetragen, sie mit Abkürzung «E». Die Büchse habe man
der Beschuldigten gegeben und diese habe in der Regel einmal pro Woche am
Sonntag abgerechnet. Von ihren 50 % seien pro Woche noch CHF 150.00
abgezogen worden für Essen und Strom. Die Internetwerbungskosten hätten sie
unter sich aufgeteilt. Eine genaue Kontrolle habe die Beschuldigte nicht
ausgeübt; wer gut gearbeitet habe oder viele Kunden gehabt habe, sei gelobt
worden, die anderen seien beschimpft worden. Sie habe so pro Woche zwischen CHF
800.00
und 1'200.00 verdient, vor der Teilung. Einmal habe die Beschuldigte ihr
Geld an die Schwester in Thailand überwiesen. Es sei schon sehr viel gewesen,
was sie habe abgeben müssen, aber das sei in der Branche einfach die Regel und
man müsse das dann so machen. Sie habe vor allem wegen dem Essensgeld
reklamiert: drei Mal CHF 150.00 sei viel Geld und sie hätten manchmal kaum
etwas Gutes zu essen gehabt. So hätten sie halt auch mal selber Essen
eingekauft. (Auf Frage) Die Vorschriften von «A.___» habe man halt einhalten
müssen, da habe man ja keine Wahl gehabt als illegal Arbeitende. Sie habe auch
gedroht, das Haus zu schliessen, dann hätten sie keine Arbeit mehr. Oder sie habe
gedroht, andere Frauen zu holen. Gemacht habe sie das nie, gedroht habe sie vor
allem bei schlechter Laune. Im Vergleich mit anderen Bordellen sei es bei der
Beschuldigten besser gewesen. Nicht gut sei gewesen, dass die Beschuldigte mit
den Kunden selbst gesprochen habe. Wenn sie um 04:00 oder 05:00 Uhr gegen einen
betrunkenen Kunden protestiert habe, habe das «A.___» nicht interessiert.
Anfänglich habe sie schon an eine Rückkehr in die Heimat gedacht, habe das aber
wegen dem Visums-Beschaffer nicht gewagt. Nachher habe sie aus Angst vor der
Polizei nicht gewechselt, das Haus von «A.___» sei sicherer gewesen als andere
Bordelle. Beim ersten Aufenthalt sei die Beschuldigte freundlicher und lockerer
gewesen, beim zweiten Mal ab Herbst 2013 sei sie geiziger gewesen, habe mehr
Geld gewollt und habe mehr mit den Kunden selbst abgemacht. Das hätten sie dann
zu befolgen gehabt. (Auf Frage) Die Beschuldigte habe Ice und Thaipillen
konsumiert, zwei Mal pro Woche habe jemand Drogen geliefert, eine Frau und
später auch ein Mann. «FF.___» auf dem vorgelegten Bild sei die Lieferantin
gewesen. Den Mann auf dem vorgelegten Foto kenne sie, das sei aber nicht der
Drogenlieferant am Schluss gewesen, das sei gemäss «A.___» ein Vietnamese
gewesen. Bei diesem Mann habe «A.___» «Glühbirnen» bestellt und dann nach der
Lieferung manchmal über die schlechte Ware geschimpft. Der Mann wohne in Bern.
Sie und «D.___» hätten keine Drogen konsumiert. Anderen Frauen habe «A.___»
schon Drogen abgegeben. «D.___», die Privatklägerin 2, sei ihre Ex-Schwägerin
und wie eine Schwester für sie. Sie habe dieser empfohlen, zu «A.___» zu gehen,
als sie in der Schweiz bei «K.___» gewesen sei und CHF 1'500.00 habe
bezahlen müssen. Sie selbst habe dann «A.___» gefragt und diese habe gesagt,
sie gebe das Geld. Sie sei dann mit einem Kunden zu «D.___» gefahren und habe
das Geld übergeben. Es seien CHF 1'750.00 gewesen, die Person habe noch CHF
100.00
für Verpflegung und Geld für die Überweisung verlangt. Sie habe aber nur
CHF 1'700.00 dabei gehabt - CHF 1'500.00 davon von «A.___» der Rest von ihr
selbst - und das sei dann akzeptiert worden. Das auf dem Bild sei «K.___», ein
Transvestit.
Am 27. November 2015 bestätigte die Privatklägerin
3.
als Beschuldigte ihre Angaben (10.2.3/034 ff.). Die Beschuldigte habe
sich bei ihren beiden Aufenthalten im Salon [...] unterschiedlich verhalten: Die
Essenskosten seien beim zweiten Mal höher geworden, sie sei brutaler gewesen
und habe das Geld gebraucht, man habe ungeschützten Oralverkehr für weniger
Geld anbieten müssen. Sie habe weniger Essen eingekauft, so dass sie selber
noch hätten Essen einkaufen müssen. Das habe zu viel Streit geführt. (Auf Frage)
Beim ersten Mal habe sie noch keinen ungeschützten Oralverkehr verlangt, beim
zweiten Mal schon und dass der Kunde sich ungeschützt mit dem Penis an ihrem
Geschlechtsteil habe reiben können. Das habe die Beschuldigte beim Kunden auch
ohne ihr Einverständnis abgemacht und dann gesagt, es werde schon niemand daran
sterben, der Kunde dringe ja nicht ein. Sie habe sich dann schon unter Druck
gefühlt, wenn die Beschuldigte runter gekommen sei und mit den Kunden so etwas
abgemacht habe. Auch deswegen habe sie oft Streit mit «A.___» gehabt. Diese sei
in der letzten Zeit brutal gewesen. (Auf Frage) Beim ersten Mal habe diese
nichts von ihren Schulden gewusst und sie fortgeschickt, als sie davon erfahren
habe. Die Beschuldigte habe keinen Ärger haben wollen. Zurückgekehrt sei sie,
weil die Beschuldigte damals gut gewesen sei, nachher aber eine «Hitzige». (Auf
Frage zu den Drogengeschäften) Der von ihr erwähnte Vietnamese sei ziemlich neu
gewesen. Drogen geliefert hätten «FF.___», «N.___» und «GG.___». «FF.___» sei
schon bei ihrem ersten Aufenthalt vorbei gekommen mit Drogen, aber nicht so
oft; beim zweiten Mal sei sie bis zwei Mal pro Woche gekommen. «N.___» sei
anfänglich oft gekommen und habe glaublich Ice gebracht. Ihr Freund sei auch
aus Bern und habe «N.___» auch schon gesehen. Wenn die Beschuldigte ihre
Bekanntschaft mit «N.___» auf eine Sexarbeiterin namens «HH.___» im Jahr 2014
zurückführe, sei das falsch: Eine solche habe nie im Salon [...] gearbeitet und
eine ältere Frau hätte die Beschuldigte auch nicht genommen. Frauen mit
Bewilligung habe sie meistens nicht genommen, weil diese zu viel wüssten. Ihr
habe die Beschuldigte gesagt, sie kenne «N.___» von dessen Mutter in Bern, als
sie selbst dort ein Restaurant eröffnet habe. In der Folge und in der Befragung
am 14. Dezember 2015 (10.2.3./090 ff.) gab die Privatklägerin 3 Auskunft über
ihre Tätigkeit in anderen Salons. Dabei schilderte sie in vielen Belangen
gleiche Arbeitsmodalitäten wie im Salon [...], aber auch strengere Regeln wie
Arbeitspflicht trotz Krankheit oder während der Periode.
Am 8. Februar 2016 wurde die Privatklägerin
3.
als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) befragt (10.2.3./125 ff.). Nach
Angaben über ihre Herkunft bestätigte sie ihre bisherigen Angaben zur Arbeit
bei der Beschuldigten. Bei der ersten Ankunft habe die Beschuldigte nichts von
ihren Schulden gewusst. Diese habe keine Frauen gewollt, die von der
Organisation gekommen seien. Das von der Beschuldigten erhaltene Geld habe sie
dann «T.___» gegeben, die es an den Visums-Beschaffer überwiesen habe. Das
zweite Mal sei sie von Herbst 2012 bis zum Schluss im August 2015 geblieben.
Zwischendurch sei sie mehrfach für ein/zwei Wochen bei ihrem Freund gewesen.
Das Studio sei 24 Stunden offen gewesen, Oralverkehr habe immer angeboten
werden müssen. Meist hätten sie die Türe geöffnet, wenn die Beschuldigte nicht
unten gewesen sei. Die Preise seien klar gewesen: CHF 100.00 für Oralverkehr
mit Kondom 15 bis 20 Minuten, CHF 150.00 für Oralverkehr ohne Kondom ohne
Erguss im Mund und Massage 30 Minuten, CHF 200.00 dasselbe mit Erguss im Mund
und 45 Minuten, CHF 300.00 für eine Stunde, dabei zwei Mal Sex mit dem Kunden
plus Massage sowie Oralverkehr ohne Kondom. Zu ungeschütztem Oralverkehr wäre
man nicht gezwungen worden, aber das hätte der Beschuldigten nicht gefallen.
Sie habe es zum Beispiel für CHF 100.00 abgelehnt, der Beschuldigten habe es
dann nicht gefallen, wenn der Kunde wieder gegangen sei. Das Reiben am
Geschlechtsteil ohne Kondom habe man ablehnen können. Nicht gut sei gewesen,
wenn die Beschuldigte mit den Kunden etwas von der Regel abweichendes abgemacht
habe und es ihnen nicht gesagt habe. Weggehen habe man mit dem Einverständnis
der Beschuldigten nur dann dürfen, wenn noch andere Frauen da gewesen seien.
Einmal sei sie ohne Einwilligung gegangen, weil sie ihre Tage bekommen habe und
von der Mutter ihres Freundes zum Essen eingeladen worden sei. Das habe grossen
Streit mit der Beschuldigten gegeben, die sie danach nicht mehr habe einlassen
wollen. Eine andere Frau habe ihr dann trotzdem aufgemacht und sie habe sich
bei «A.___» entschuldigt. Dann habe sie trotzdem bleiben dürfen. Sie habe
bleiben wollen, weil es für sie dort sicherer gewesen sei, weil sie schon lange
dort gewesen sei und es dort besser gewesen sei als an anderen Orten. Die
Aussage der Beschuldigten, sie habe gewollt, dass immer nur mit Kondom
gearbeitet werde, stimme nicht. Entgegen der Beschuldigten sei es so gewesen,
dass sie neben den 50 % noch CHF 150.00 pro Woche für das Essen habe
abgeben müssen, dazu monatlich etwas für Internetwerbung. Auch wenn sie dagegen
gewesen wären, hätte die Beschuldigte es so oder so abgezogen. Die Beschuldigte
habe von dem Geld Lebensmittel gekauft und einmal auch Geschenke gebracht von
Thailand. Mit CHF 100.00 pro Woche beim ersten Mal sei sie einverstanden
gewesen. Als es beim zweiten Mal dann CHF 150.00 gewesen seien, habe sie
reklamiert. Die Beschuldigte habe dann gesagt, das sei auch für Strom und
Wasser. Das gehe sie nichts an. Sie hätten dann trotzdem die CHF 150.00
bezahlen müssen. Die Beschuldigte sei beim ersten Mal auch viel freundlicher
gewesen mit einem guten Herz. Wenn die Beschuldigte die Bezahlung von CHF
1'500.00 für «D.___» bestreite, sei das falsch, diese habe ihr diese CHF
1’500.00 gegeben, damit «D.___» bei «K.___» weg könne. Insgesamt habe «K.___»
CHF 1'700.00 gewollt, sie habe aber nur CHF 1'650.00 gehabt. (Auf Frage) Drogen
an die Beschuldigte hätten «FF.___», ein Vietnamese und ein Thailänder namens «N.___»
verkauft. Von der Beschuldigten hätten dann die Privatklägerin 1, «H.___» und «II.___»
Drogen genommen. Wenn die Beschuldigte Drogen konsumiert gehabt habe, habe sie
ein grosses Herz gehabt. Sobald die Wirkung nachgelassen habe, habe sie sie
stark geschimpft, alle Frauen hätten sich davor gefürchtet. Mit ihr habe sie
dann am meisten geschimpft, weil sie schon am längsten dort gewesen sei. (Auf
Frage des Verteidigers) Im Vergleich zu anderen Bordellen habe sie sich bei «A.___»
in Sicherheit gefühlt. Wenn keine anderen Frauen dort gewesen seien, habe sie
nicht weggehen dürfen. Es sei richtig, dass die Beschuldigte sie bei der Arbeit
nicht kontrolliert bzw. überwacht habe. Die Preise seien allen klar gewesen,
das hätten sie den Kunden selbst sagen können. Das hätten sie im Zimmer mit dem
Kunden abgemacht. Sie hätten rund um die Uhr zur Verfügung stehen müssen. Wenn
sie aber nicht mehr gekonnt habe, habe eine andere Frau übernommen. Doch, die
Beschuldigte habe ihr die CHF 1'500.00 für die Privatklägerin 2 gegeben, sie
selbst habe kein Geld gehabt und der Beschuldigten noch Geld geschuldet.
Vor Amtsgericht gab die Privatklägerin 3
als Auskunftsperson an (TG AS 188 ff.), sie habe sich bei der Beschuldigten
sehr eingeengt gefühlt und ohne deren Erlaubnis auch nicht hinausgehen dürfen.
Es sei ein 24-Stunden-Betrieb gewesen und man habe Kunden «fast nicht» ablehnen
dürfen. Das heisse, wenn «A.___» mit dem Kunden verhandelt gehabt habe, habe man
nicht mehr ablehnen können. Aber meist habe sie selber mit dem Kunden
abgemacht. Wenn ein Kunde beim Geschlechtsverkehr kein Kondom gewollt habe,
habe sie das abgelehnt. Wenn die Beschuldigte oben gewesen sei, habe das keine
Folgen gehabt, sonst habe sie mit dem Kunden gesprochen. (Auf Frage des
Verteidigers) Sie habe das Geld damals «K.___» gegeben, damit ihre jüngere
Schwester zu «A.___» habe kommen können. Das Geld habe sie von der Mutter (der
Beschuldigten) erhalten, genau genommen CHF 1'500.00. Nach ihrer Erinnerung
habe «K.___» dann für das Essen noch CHF 150.00 gewollt. Sie habe das Geld
persönlich zu «K.___» gebracht. (Nach einiger Verwirrung um die Übersetzung)
Sie sei damals bei ihrem Freund gewesen und habe eine andere Sexarbeiterin, die
gleich wie die Beschuldigte geheissen habe, gebeten, das Geld zu «K.___» zu
bringen. Diese habe den Taxidienst gemacht. Vorher habe sie mit der
Beschuldigten telefoniert und um das Geld gebeten. Ihre jüngere Schwester habe
dann Schulden gehabt bei der Beschuldigten. Ja, sie habe das Studio mit
Erlaubnis von «A.___» verlassen dürfen. Sie sei immer wieder zurückgekommen,
weil sie sonst nirgends hätte hingehen können. Sie sei einmal eine Zeitlang
beim Freund gewesen, weil die Beschuldigte gesagt habe, sie solle nicht mehr
zurückkommen.
3.3.1.3
Der Vorhalt der Beschäftigung
der Privatklägerin 3 im fraglichen Zeitraum ohne Bewilligung ist rechtskräftig.
Sie hat also damals unter der Beschuldigten im Salon [...] gearbeitet. Vorweg
kann weiter auf die Ausführungen unter Ziff. 3.1.1.3 hievor zur Privatklägerin
1.
verwiesen werden. Auch die Aussagen der Privatklägerin 3 sind glaubhaft: Sie
sagte detailliert und differenziert aus, namentlich unterschied sie bei der
Schilderung des Verhaltens der Beschuldigten zwischen dem ersten und dem
zweiten Aufenthalt. Sie schilderte ganz konkret mit Einschluss von Gesprächen
den Vorfall, bei dem sie mit einem Kunden in tätlichen Streit geriet wegen
einer ungeschützten Form der Befriedigung und wie sich die Beschuldigte nicht
darum gekümmert hatte. Ebenso den Vorfall, als sie einmal ohne Erlaubnis bei
der Beschuldigten wegging. Ein Belastungseifer ist auch bei der Privatklägerin
3.
nicht erkennbar, im Gegenteil: Sie gab beispielsweise an, als die
Beschuldigte von ihren Schulden bei der Organisation erfahren habe, habe diese
sie weggeschickt, da sie damit nichts zu tun haben wolle. Sie beschrieb auch,
wie die anderen Bordellbetreiberinnen ihre Schulden direkt von den Einkommen
abzogen und weiterleiteten, beim ersten Aufenthalt bei der Beschuldigten habe
hingegen die Mitprostituierte «T.___» das erledigt nach der Auszahlung durch
die Beschuldigte. Die Privatklägerin 3 schilderte auch teilweise deutlich
strengere Arbeitsbedingungen in anderen Salons als im Salon [...] der
Beschuldigten. Ihre Angaben stimmen in den wesentlichen Elementen mit den
Aussagen der anderen Frauen und den objektiven Beweismitteln überein. Es kann
auch bei ihren Arbeitsbedingungen von den in der Anklage und oben umschriebenen
Modalitäten ausgegangen werden, insbesondere auch davon, dass ungeschützter
Oralsex angeboten wurde, wobei sich die Privatklägerin 3 dem unterzog und nur
reklamierte, wenn es in Richtung eines ungeschützten Geschlechtsverkehrs ging
oder zu wenig dafür bezahlt werden sollte. Das führte dann zum Streit mit der
Beschuldigten, nicht aber zu direkten Konsequenzen. Der Vorhalt der Anklage ist
nachgewiesen.
3.3.2
Rechtliche Würdigung
Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann
vollumfänglich auf die Erwägungen in Ziffer III.3.1.2 hievor zur Privatklägerin
1.
verwiesen werden, welche ebenso für die Privatklägerin 3 Geltung haben. Daran
ändert nichts, dass es der Privatklägerin 3 aufgrund ihres langen Aufenthalts
bei der Beschuldigten gelang, von dieser hin und wieder die Erlaubnis für eine
längere Abwesenheit zu erhalten. Das von der Beschuldigten aufgestellte Regime
bedeutete trotzdem eine wesentliche Einschränkung ihres sexuellen
Selbstbestimmungsrechts. Der Schuldspruch ist zu bestätigen.
3.4
Privatklägerin 4 («G.__»)
3.4.1
Beweiswürdigung
3.4.1.1
Unter Ziffer 2.16 der Anklage
werden der Beschuldigten hinsichtlich der Privatklägerin 4 für die Zeit von ca.
Mitte September bis Mitte Oktober 2014 die üblichen Arbeitsmodalitäten
vorgehalten (24/7-Standby-Regelung, Freitage nur nach Einwilligung, Pausen nur
wenn kein Freier anwesend, vorgegebene Preise und bestimmte Reihenfolge,
Verhandlungen teilweise durch die Beschuldigte, Anbieten von ungeschütztem
Oralverkehr, Abgabe von 50 % des Einkommens, zusätzliche Abgabe von CHF150.00
wöchentlich für Verpflegung).
3.4.1.2
Die Aussagen der Privatklägerin
4.
entsprechen weitgehend den zitierten Angaben der Privatklägerinnen 1 - 3,
weshalb nachfolgend nur noch einzelne Auszüge wiedergegeben werden:
Am 11. September 2015 wurde die Privatklägerin
4.
als Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das AuG befragt (10.2.4./001 ff.).
Sie sei am 22. März 2015 via Milano in die Schweiz nach Balsthal in das Studio
«[…] Massage» von «J.___» gekommen. Das habe der Visums-Beschaffer so
organisiert. Der sei in Thailand dafür zuständig. Für Visum und Flug habe sie
150'000.00 Baht bezahlt. Das habe sie sich von der früheren
Prostitutionstätigkeit zusammengespart gehabt. Sie habe sich erhofft, in der
Schweiz mehr Geld zu verdienen. Sie habe dann bis zur Polizeikontrolle am 25.
August 2015 dort gearbeitet. Weil sie sich geweigert habe, ungeschützten
Oralverkehr bis zum Erguss im Mund und Analverkehr anzubieten, habe sie mit «J.___»
Streit bekommen. «J.___» habe sie aber nicht wegschicken können, weil sie die
einzige Sexarbeiterin gewesen sei damals.
Am 9. Oktober 2015 gab die Privatklägerin
4.
als Beschuldigte Auskunft zu einem ersten Aufenthalt in der Schweiz ab dem
15.
November 2013 (10.2.44/043 ff.). Nach vier Monaten in Solothurn und Luzern
sei sie einen Monat bei der Beschuldigten gewesen. Damals habe sie sich für CHF
25'000.00 verschulden müssen bei der Organisation. Die Salonbetreiberin von
Solothurn – «KK.___» – habe dann CHF 10'000.00 für sie bezahlt und sie so
heraus gekauft. Von ihr habe die Betreiberin aber dann wieder CHF 15'000.00
verlangt. Am 13. Oktober 2015 (10.2.4./072 ff.) gab sie ergänzend an, sie habe
die Zustände in Solothurn nicht mehr ausgehalten und sei abgehauen, als sie
noch CHF 10'000.00 Schulden gehabt habe.
Am 2. Dezember 2015 gab die Privatklägerin
4.
als Beschuldigte zur Tätigkeit während eines Monats im Salon [...] im Herbst
2014.
Auskunft (10.2.4./147 ff.). Als sie mit dem Freund der Betreiberin in
Luzern Streit gehabt habe, habe sie «A.___» angerufen, von der sie Gutes gehört
gehabt habe. Diese habe sie dann abgeholt. Sie habe nebst 50 % noch CHF
150.00
pro Woche für das Essen abgeben müssen, das Studio habe sie nicht
verlassen dürfen, weil es eine kleine Stadt gewesen sei und die Polizei präsent
gewesen sei. Die Preise habe ihr «A.___» gesagt. Sie habe rund um die Uhr
Kunden bedienen müssen, sie habe also auch Kunden bedienen müssen, wenn sie
gerade geschlafen habe. Ja, sie hätte Kunden auch ablehnen können. Die
Beschuldigte habe gesagt, sie müsse sofort mit der Arbeit beginnen, sie sei
damals die einzige Sexarbeiterin im Haus gewesen. Internetwerbung habe man
damals gerade keine machen können, weil die Polizei das überwacht habe. Essen
habe man genug gehabt. Man habe zwar um 02:00 Uhr das rote Licht am Eingang
gelöscht, spätere Kunden habe man aber trotzdem bedienen müssen. Die
Beschuldigte habe ihr aus Angst vor der Polizei verboten, den Salon zu
verlassen; wenn diese aber von den Drogen betäubt gewesen sei, sei sie
vereinzelt schnell zum Kiosk gegangen. Sie habe auch während der Periode
arbeiten müssen und habe dann ein Schwämmchen benutzt. Es habe eine feste
Reihenfolge gegeben bei der Bedienung der Kunden. Sie habe «A.___» jeweils die
Hälfte der Einnahmen abgegeben, das habe sie so mit dieser vereinbart, damit
sie immer gleich ihre Hälfte gehabt habe. Sie habe zwar Kunden ablehnen können,
damit sei «A.___» aber nicht einverstanden gewesen und habe sich beschwert. Die
Beschuldigte habe entschieden, welchen Praktiken sie zu machen habe:
ungeschützten Oralverkehr ab CHF 150.00 bis 200.00. Das sei ein Gesetz von «A.___»
gewesen. Sie habe das am Anfang nicht machen wollen, die Beschuldigt habe aber
gesagt, das müssten alle machen, sonst kämen keine Kunden. Auch die Preise habe
die Beschuldigte vorgegeben, eine Preisliste habe es nicht gegeben, auch keine
Vorgaben betr. Mindestumsatz. Sie habe auch putzen müssen, zumindest ihr
gemeinsames Zimmer und das WC. Sie seien zu Dritt in einem Zimmer gewesen. Die
Beschuldigte habe ihnen alles vorschreiben können, weil sie ja keine
Bewilligung gehabt habe und dann sei es ihr natürlich auch ums Geld gegangen.
Insgesamt habe sie sich zwar sehr eingeengt gefühlt, aber das Essen sei gut
gewesen und es sei nicht allzu schlimm gewesen bei der Beschuldigten. Es sei
einer der besseren Salons gewesen. Insgesamt habe sie in diesem Monat ca. CHF
5'000.00 bis 6'000.00 gehabt vor allen Abzügen. Wenn sie die Vorgaben von «A.___»
nicht eingehalten hätte, hätte diese sie rausgeschmissen. So habe sie
wenigstens ein Dach über dem Kopf gehabt, einen Arbeitsplatz und etwas zu
essen. Sie sei von «A.___» bei der Arbeit nie kontrolliert oder überwacht
worden, die Einnahmen habe man immer gleich abgegeben. Die Arbeitskleidung habe
sie frei wählen können. Für den Fall eines Polizeibesuchs habe ihr «A.___»
einen Fluchtweg gezeigt. Sie hätten der Polizei sagen müssen, sie seien erst
gerade angekommen. (Auf Frage, ob «A.___» Konsequenzen angedroht habe für den
Fall, dass sie zur Polizei gehe und Anzeige mache?) Diese habe gesagt, ihr
würde sowieso nichts passieren, weil sie den Schweizer Pass habe. Aber sie (die
Privatklägerin 4) würde Probleme bekommen, da sie ja illegal da sei. Die
Arbeitsbedingungen seien für alle Sexarbeiterinnen gleich gewesen. Ja, man habe
den Salon mit der Erlaubnis von «A.___» verlassen dürfen, wenn man weit weg
gegangen sei, z.B. nach Bern oder Zürich, nicht aber um nach Basthal zu gehen.
Den Pass habe «A.___» ihr nicht weggenommen. Sie hätte somit jederzeit weggehen
können.
Am 7. März 2016 gab die Privatklägerin 4
als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) zur Arbeit im Salon [...] Auskunft
(10.2.4./180 ff.): Entgegen der Aussage der Beschuldigten sei sie von dieser
abgeholt worden, zusammen mit deren Freund. Die gemachten Aussagen zu den
Arbeitsbedingungen könne sie bestätigen. Es habe keine Zeiten gegeben, in denen
das Studio geschlossen gewesen sei: Wenn Kunden gekommen seien, hätten sie
arbeiten müssen. Sie hätten 24 Stunden bereit sein müssen, das habe «A.___» so
festgelegt. Sie selbst habe die Arbeitszeiten nicht beeinflussen können.
Freitage habe man frühzeitig ankündigen und dafür das Einverständnis der
Beschuldigten einholen müssen. Dabei habe sie sich nicht in [...] aufhalten
dürfen, weil die Polizei sie hätte kontrollieren können und sie ja keine
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gehabt habe. Einmal sei sie drei/vier Tage
zu ihrem Geliebten gegangen. (Auf Frage) Es sei klar ein 24/7-Betrieb gewesen.
Ja, sie habe von sich aus mit der Menstruation weitergearbeitet. (Auf Frage)
Kunden habe sie nicht ablehnen können. Als sie das einmal getan habe, habe sie
Probleme bekommen. Einmal habe es wegen einem Kunden einen grossen Streit
gegeben, die Beschuldigte habe sie zum Salon hinausgeworfen und gesagt, sie
könne nicht bleiben, wenn sie die Regeln nicht einhalte. «A.___» habe dann noch
Geld für das Abholen am Anfang verlangt. Wenn «A.___» aussage, sie hätten jeden
Kunden ablehnen können, sei das nicht richtig: Wenn sie das gemacht hätten, sei
«A.___» nicht zufrieden gewesen. Praktiken habe sie nicht ablehnen können, da «A.___»
diese Regeln aufgestellt gehabt habe. Diese habe klar ungeschützten Oralverkehr
verlangt bei bestimmten Preisen. Die Preise seien überall gleich. Wenn die
Beschuldigte behaupte, sie habe kein Essensgeld genommen, dann sei das falsch: Sie
habe das von jeder genommen. Wenn sie das nicht bezahlt hätte, wäre sie
rausgeflogen. Sie habe das nicht in Ordnung gefunden, habe aber zahlen müssen.
(Auf Frage des Verteidigers) Die Regeln seien gleich gewesen in allen Studios.
Es sei richtig, dass bei ihrer Ankunft keine andere Sexarbeiterin da gewesen
sei. Ob die Regel des ungeschützten Oralverkehrs auch für «D.___» und «E.___»
gegolten habe, könne sie nicht sagen.
Vor Amtsgericht bestätigte die Privatklägerin
4.
als Auskunftsperson ihre Angaben zu den Arbeitsbedingungen in Salon [...] (TG
AS 195 ff.). Man habe rund um die Uhr die Kunden bedienen müssen, die
Beschuldigte habe eine Reihenfolge unter den Frauen vorgegeben. Man habe den
Kunden selber die Türe geöffnet, habe aber Kunden nicht ablehnen können. Wenn
sie um Erlaubnis gefragt habe, habe sie den Salon verlassen können. Ja, «A.___»
habe ungeschützten Oralverkehr und Küsse auf den Mund vorgegeben. Sie habe das
auch mal abgelehnt, was zum Streit geführt habe. Dann sei sie auch nach einem
Streit rausgeworfen worden. Als sie angekommen sei, seien keine anderen
Sexarbeiterinnen dort gewesen, diese seien nach rund zwei Wochen gekommen. Das
seien die Privatklägerin 2 und Privatklägerin 3 gewesen, «D.___» und «E.___».
3.4.1.3
Der Vorhalt der Beschäftigung
der Privatklägerin 4 im fraglichen Zeitraum ohne Bewilligung ist rechtskräftig,
sie hat also damals unter der Beschuldigten im Salon [...] gearbeitet. Auch die
Aussagen der Privatklägerin 4 sind glaubhaft, es kann dazu auf die obigen
Ausführungen zu den Privatklägerinnen 1 - 3 verwiesen werden: Die Angaben sind
differenziert und konstant, sie stimmen mit den Aussagen der anderen Frauen und
den objektiven Beweismitteln überein. Ein Belastungseifer ist nicht
ersichtlich, im Gegenteil hat sie die Arbeitsverhältnisse bei der Beschuldigten
als eher überdurchschnittlich beschrieben. Die Privatklägerin 4 hat die
Verhältnisse in den verschiedenen Clubs differenziert geschildert und auch
konkrete Vorfälle bzw. Konflikte mit der Beschuldigten beschrieben, wenn sie
sich nicht an die Regeln bzw. die Vorgaben der Beschuldigten habe halten
wollen. Der Vorhalt der Anklage ist nachgewiesen.
3.4.2
Rechtliche Würdigung
Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann
vollumfänglich auf die Erwägungen in Ziffer III.3.1.2 hievor zur Privatklägerin
1.
verwiesen werden, welche ebenso für die Privatklägerin 4 Geltung haben. Der
Schuldspruch ist zu bestätigen.
3.5
Privatklägerin 5
3.5.1
Beweiswürdigung
3.5.1.1
Unter Ziffer 2.1 der Anklage
werden der hinsichtlich der Privatklägerin 5 – sie wird weiterhin als
Privatklägerin 5 bezeichnet, obwohl sie sich vor Obergericht aus dem Verfahren
zurückgezogen hat – für die Zeit von ca. März/April 2011 die üblichen
Arbeitsmodalitäten vorgehalten (24/7-Standby-Regelung, Freitage nur nach
Einwilligung, Pausen nur wenn kein Freier anwesend, vorgegebene Preise und
bestimmte Reihenfolge, Verhandlungen teilweise durch die Beschuldigte, Anbieten
von ungeschütztem Oralverkehr, Abgabe von 50 % des Einkommens, zusätzliche
Abgabe von CHF 150.00 wöchentlich für Verpflegung). Dazu habe die Privatklägerin
5.
keine Freier ablehnen dürfen und sie habe ihren Anteil am Einkommen – nach Abzug
des 50 %-Anteils der Beschuldigten sowie den Abgaben für Verpflegung und
Internetwerbung – nicht ausbezahlt erhalten: Vielmehr habe die Beschuldigte das
Geld direkt an P.___, ev. an O.___ zwecks Abzahlung der Schulden der Privatklägerin
5.
übergeben.
3.5.1.2
Am 29. März 2016 wurde die Privatklägerin
5.
als Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) befragt (10.2.5./020 ff.) und
erklärte, eine Person habe für sie für CHF 30'000.00 oder CHF 20'000.00 Visum
und Flugticket besorgt, das sei lange her. Auf dem Fotowahlbogen mit acht
Frauen erkenne sie die Nummer 6 (die Beschuldigte) als «A.___». Dies sei die
«A.___», die sie in der Einvernahme vom 25. November 2011 (Fragen 126 ff.) als
eine der Bordellbetreiberinnen genannt habe, bei denen sie gearbeitet habe. «P.___»
habe sie im Auftrag von «O.___» zu «A.___» gefahren. (Auf die Frage warum?) Sie
habe wahrscheinlich keine gute Figur, deswegen habe man sie dorthin gefahren.
Man habe sie nicht gut verkaufen können. (Auf Frage) «O.___» habe das
angeordnet. Sie selbst habe dazu nichts zu sagen gehabt. (Auf Frage) Das Studio
sei ein zweistöckiges Haus gewesen. Sie könne sich noch an ein rotes Herz vor
oder neben dem Haus erinnern. Sie habe die Beschuldigte «A.___» vorher nicht
gekannt. «A.___» habe gewusst, dass sie komme, sie habe sicher mit «O.___»
gesprochen. Damals habe die Beschuldigte die Türe geöffnet und sie (die Privatklägerin
5) sei hinein absitzen gegangen. Die Beschuldigte habe noch mit «P.___»
gesprochen. An Details erinnere sie sich nach dieser langen Zeit nicht mehr.
Sie wisse nicht, ob die Beschuldigte die Besitzerin des Salons [...] sei, ganz
sicher sei diese aber die Puffmutter. «A.___» habe ihr die Regeln und das Haus
erklärt. Sie habe das Haus nicht verlassen dürfen und hätte das in einem
fremden Land auch nicht gewollt. Sie hätte ja nicht gewusst, wem sie begegnet
wäre. Die Beschuldigte habe ihr auch sofort erklärt, wo man sich bei einer
Polizeikontrolle verstecken müsse. Nach ihrer Erinnerung habe man dort immer
geöffnet gehabt, man habe den ganzen Tag bereit sein müssen. Sie habe schlafen
können, wenn keine Kunden gekommen seien. Wenn sie geschlafen habe und ein
Kunde gekommen sei, habe sie aufstehen müssen, damit der Kunde habe auswählen
können. Sie könne sich nicht genau an die Regeln bei «A.___» erinnern, glaube
aber, dort sei immer offen gewesen. Die Arbeitszeiten habe sie nicht selber
bestimmen und auch keine Freitage beziehen können. Bei den Befragungen im Jahr
2011.
habe sie sich besser erinnern können und genau über die Arbeit bei «A.___»
Auskunft geben können. An «Taan» könne sie sich jetzt nicht mehr erinnern. Kunden
und Wünsche von Kunden habe sie nicht ablehnen können; das seien die Regeln in
jedem Haus, sie sei ja dort, um Schulden abzubezahlen. Sie habe ja Angst gehabt
in einem fremden Land. Die Dienstleistungen seien vorgegeben gewesen, darunter
ungeschützter Oralverkehr. Das sei in jedem Haus so gewesen. Wenn sie sich
richtig erinnere, habe sie das machen müssen, wenn die Kunden ungeschützten
Oralverkehr gewünscht hätten. Auch die Preise seien überall gleich gewesen. Es
sei aber lange her. Sie könne sich auch nicht mehr erinnern, wer das Geld vom
Kunden entgegengenommen habe. Das Geld sei zusammengetan worden und dann sei
mal abgerechnet worden. Nach dem 50 %-Abzug seien die Abzüge für Essen und
Internetkosten erfolgt, mit dem Rest seien Schulden abbezahlt worden. Dazu habe
sie CHF 600.00 bis 700.00 nach Hause schicken können. An die Höhe der Abgaben
für Essen und Internet könne sie sich nicht mehr erinnern. Die
Bordellbetreiberin/Puffmutter habe jeweils die Abrechnung gemacht, sie habe
aber nur die Zahlen gesehen, kein Geld. […] habe das Geld abgeholt. Oder auch «O.___».
«A.___» habe diesen das Geld direkt übergeben. (Auf Frage) «A.___» habe von
diesen Schulden wissen müssen. (Auf Frage, ob sie bei «A.___» je Geld aus der
Prostitutionstätigkeit erhalten habe, das sie für sich habe behalten können?)
Nein, sie habe nichts behalten können. Wenn die Beschuldigte bestreite, sie zu
kennen, dann sei das falsch. Es hätten viele Frauen bei «A.___» gearbeitet, so
sei es auch nicht merkwürdig, dass diese sich nicht erinnern könne. Von 2011
bis zu ihrer Verhaftung seien das viele Frauen gewesen. (Auf Frage) Sie habe im
Jahr 2011 Aussagen gemacht; ob sie im 2010 bei «A.___» gewesen sei oder nicht,
könne sie nicht mehr sagen. (Auf Frage des Verteidigers, der vorweg betont, die
Beschuldigte bestreite nach wie vor, die Privatklägerin 5 zu kennen) Sie könne
sich nicht mehr erinnern, wie lange sie genau bei der Beschuldigten gearbeitet
habe, wohl nicht einmal einen Monat. Genaue Angaben könne man wohl den ersten
Aussagen entnehmen. Sie wisse nun nicht mehr viel von damals, was sie noch
wisse, habe sie gesagt. Sie habe sicher bei der Beschuldigten gearbeitet. Bei
den ersten Befragungen habe sie noch alles gewusst. Für Details müsse man die
ersten Einvernahmen anschauen. Aber die Beschuldigte sei damals sicher im
Studio gewesen. Diese habe oben im zweiten Stock ihr Zimmer gehabt, sie selbst
sei mal oben gewesen. (Auf Frage, sie habe gesagt, «O.___» habe die
Beschuldigte über ihre Ankunft informiert. Ob sie das selber gehört habe?)
Nein. «O.___» sei diejenige, welche sie (die Privatklägerin 5) betreut und
dorthin geschickt habe. Diese sei im Hintergrund gewesen. Als sie angekommen
sei, habe die Beschuldigte jedenfalls von ihrem Kommen gewusst. Ob «A.___» mit
«O.___» oder «P.___» gesprochen gehabt habe, wisse sie nicht. (Auf Frage) Die
Beschuldigte habe ihr nie Geld ausbezahlt. Wenn den anderen Privatklägerinnen
nach dem Abzug von 50 % und dem Geld für Essen und Internet der Rest ausbezahlt
worden sei, hätten diese wohl keine Schulden mehr gehabt wie sie. Nach den
Abzügen sei ihr Geld an «O.___» abgegeben worden, um die Schulden abzubezahlen.
(Auf Frage) Sie sei sich nicht sicher, ob die Beschuldigte von ihren Schulden
gewusst habe. Aber was sie sicher wisse: Die Beschuldigte habe Geld an «O.___»
schicken müssen, da sie (die Privatklägerin 5) die Frau von «O.___» gewesen
sei.
Vor Amtsgericht wurde die Privatklägerin
5.
als Auskunftsperson befragt (TG AS 175 ff.) und gab zu Protokoll, sie sei
damals kaum einen Monat bei «A.___» gewesen. Ein Thai-Mann namens «P.___» habe
sie hingebracht. Von wo sie gekommen sei, wisse sie nicht mehr. (Auf Frage) Ja,
sie habe noch Schulden gehabt, als sie zu «A.___» gekommen sei. Das habe diese
gewusst. Sie habe das Geld von den Kunden entgegengenommen, habe es abgegeben,
dann sei abgerechnet worden, was sie schuldig gewesen sei, und am Schluss habe
sie nichts mehr gehabt. Ja, mit dem Geld seien die Schulden bezahlt worden, das
Essen, die Miete. Die Schulden habe sie bei «O.___» gehabt. (Auf die erneute
Frage, ob die Beschuldigte von den Schulden gewusst habe und auch gewusst habe,
wo sie die Schulden begleichen müsse) Also, von «O.___» habe jemand das Geld
von «A.___» abgeholt. An die Bedingungen im Übrigen könne sie sich nicht mehr
gut erinnern, es sei fünf Jahre her. Sie sei an so vielen Orten gewesen, dass
sie sich nicht mehr erinnern könne, wo was gewesen sei.
Für die ersten Aussagen der Privatklägerin
5.
in den Jahren 2011 und 2012 – insbesondere den Vorhalt des Menschenhandels
betreffend – wird auf die Darlegung unter Ziffer IV.1.2.2 hiernach
verwiesen.
3.5.1.3
Der Vorhalt der Beschäftigung
der Privatklägerin 5 im fraglichen Zeitraum ohne Bewilligung ist rechtskräftig,
sie hat also damals unter der Beschuldigten im Salon [...] gearbeitet. Die
Angaben der Privatklägerin 5 zu den Arbeitsbedingungen decken sich mit den
Angaben der anderen Frauen und den objektiven Beweismitteln. Auf die Frage der
Verwendung des ihr zustehenden Geldes nach den üblichen Abzügen ist weiter
unten bei der Beurteilung des Vorhalts des Menschenhandels näher einzugehen. Im
Übrigen ist der Vorhalt der Anklage rechtsgenüglich nachgewiesen.
3.5.2
Rechtliche Beurteilung
Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann
vollumfänglich auf die Erwägungen in Ziffer 3.1.2 hievor zur Privatklägerin 1
verwiesen werden, welche ebenso für die Privatklägerin 5 Geltung haben. Der
objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 195 lit. c StGB sind erfüllt,
ein Schuldspruch ergeht, sofern nicht eine Konsumtion durch einen allfälligen
Schuldspruch wegen Menschenhandels zu erfolgen hat (vgl. nachfolgend Ziffer
IV.).
3.6
Weitere Sexarbeiterinnen
Unter Ziffer 2. der Anklageschrift wird
der Beschuldigten bezüglich 14 weiterer Sexarbeiterinnen, die nur nach ihren
Spitznamen identifiziert werden konnten, eine Verletzung von Art. 195 lit. c
StGB vorgehalten. Die vorgehaltenen allgemein geltenden Modalitäten
(24/7-Standby-Regelung, Abwesenheit nur mit Einverständnis der Beschuldigten,
Abgabe von 50 % der Einnahmen mit zusätzlichen Abgaben für Verpflegung und Internetwerbung,
fixe Reihenfolge, vorgegebene Preise und Dienstleistungen, teilweise
Verhandlungen mit den Freiern durch die Beschuldigte) sind aufgrund der
diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerinnen und der
objektiven Beweismittel für alle Sexarbeiterinnen rechtsgenüglich nachgewiesen.
Die illegale Beschäftigung der 14 Prostituierten während der vorgehaltenen Zeit
ist durch die Vorinstanz rechtskräftig festgestellt, sodass für dieselbe
Zeitperiode nach den vorstehenden Ausführungen auch ein Schuldspruch wegen
Förderung der Prostitution zu erfolgen hat.
IV. Menschenhandel
Unter Ziffer 1. der Anklageschrift wird
der Beschuldigten mehrfacher Menschenhandel zum Nachteil der Privatklägerinnen
5.
(Ziffer 1.1.) und 2 (Ziffer 1.2.) vorgehalten.
1.1
Straftatbestand
Wer als Anbieter, Vermittler oder
Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zweck u.a. der sexuellen
Ausbeutung, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 182 Abs. 1
StGB). In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen (Abs. 3).
Geschütztes Rechtsgut sind die
persönliche Freiheit und Selbstbestimmung des Opfers. Der Tatbestand des
Menschenhandels schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer
Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder
Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und
ins Ausland verbracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls zur
Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels [SR 0.311.542]). Das Unrecht
besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und der Aufhebung
des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein Objekt verfügt
wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 E.
5.
). Strafbar ist somit der Handel mit «lebendiger Ware»; mit Menschen
handeln heisst insbesondere Personen anbieten, beschaffen, vermitteln,
verkaufen oder übernehmen, aber auch das Befördern, Transportieren oder Liefern
(BBl 2005 2834). Der Tatbestand schützt Frauen, über deren Köpfe hinweg
entschieden wird, dass sie zur Prostitution an einem bestimmten Ort gebracht
werden sollen, während sie sich nicht wehren können (Urteile des Bundesgerichts
6B_1006/2009 und 6B_1013/2009 vom 26.3.2010). Die Einwilligung ist etwa dann
nicht frei von Zwängen, wenn das Opfer dem Täter mangels Arbeits- oder
Aufenthaltsbewilligung als illegale Aufenthalterin bzw. illegaler Aufenthalter
völlig ausgeliefert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2010). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Verurteilung wegen
Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem
sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225 E. 1c).
Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen
entsprechende Zustimmung der betreffenden Person schliesst den Tatbestand aus.
Ob die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt haben, ist an Hand
der Umstände zu beurteilen. Das faktische «Einverständnis» allein ist nicht
massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der Betroffenen
erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen, ob die
Willensäusserung dem tatsächlichen Willen nach wohlverstandener
Interessensbeurteilung entsprach. Menschenhandel kann unter Umständen auch bei
angeblicher Zustimmung in den Wechsel von einem Etablissement in das andere
vorliegen (BGE 129 IV 81 E. 3.1, 126 IV 225 E. 1d). In Präzisierung dieser
Dispositiv
Rechtsprechung hat das Bundesgericht erkannt, dass der Tatbestand des
Menschenhandels in der Regel erfüllt ist, wenn junge Frauen, die aus dem
Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der
Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Ihre «Einwilligung» in diese
Tätigkeit und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam,
wenn sie auf ihre schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland
zurückzuführen ist; die Personen verfügen in diesen Fällen nicht über die
erforderliche Entscheidungsfreiheit (vgl. BGE 129 IV 81 E. 3.1, 128 IV 117 E.
4b und c). Der Tatbestand des Menschenhandels ist auch anwendbar, wenn der
Täter im Ausland Prostituierte für seine eigenen Bordelle in der Schweiz
anwirbt und verpflichtet (BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 6d).
Menschenhandel kann auch bei der Vermittlung von einem Etablissement in ein
anderes vorliegen, dies insbesondere wenn Prostituierte mit illegalem
Aufenthalt in der Schweiz in persönlicher und finanzieller Hinsicht von
Zuhältern, Bordell- und Salonbetreibern abhängig sind, welche die Vermittlung
unter Ausnutzung dieses Abhängigkeitsverhältnisses bewerkstelligen (BGE 129 IV
81 E. 3.1,126 IV 225 E. 1d).
1.2 Menschenhandel zum Nachteil der
Privatklägerin 5
1.2.1 Vorhalt
Der Beschuldigten wird unter Ziffer 1.2.
der Anklage vorgeworfen, sich ca. im März/April 2011 des Menschenhandels zum
Nachteil der Privatklägerin 5 schuldig gemacht zu haben, indem sie wissentlich
und willentlich mit der Privatklägerin 5 insofern Handel zum Zwecke der
sexuellen Ausbeutung getrieben evtl. dies zumindest billigend in Kauf genommen
habe, indem sie die Vorgenannte von O.___ als Sexarbeiterin übernommen habe,
obschon die Privatklägerin 5 in jenem Zeitpunkt bei O.___ noch verschuldet
gewesen sei, worum die Beschuldigte gewusst habe.
Die Privatklägerin 5 sei in Thailand von
uF […] unter Vorspiegelung falscher Tatsachen angeworben worden, indem sie über
den effektiven Verdienst wie auch über die tatsächlichen Arbeitsbedingungen getäuscht
worden sei. Für die Organisation des Visums sowie die Reise in die Schweiz habe
sie sich in der Höhe von CHF 30‘000.00 verschulden und diese Schulden
anschliessend in der Schweiz abarbeiten müssen. Dabei sei sie zunächst durch U.___
in Thailand besorgt und schliesslich von O.___ für CHF 12‘000.00 gekauft
worden. In der Folge habe O.___ die Privatklägerin 5 als Sexarbeiterin zum
Zweck der Abarbeitung der Schulden von CHF 28‘000.00 in verschiedene
Studios verbringen lassen. Als Fahrer der Privatklägerin 5 und Abholer des
jeweils verdienten Geldes habe u.a. P.___ fungiert. So sei die Privatklägerin 5
auch – nach vorheriger Absprache zwischen O.___, ev. unter Zuhilfenahme von P.___
und der Beschuldigten – als Sexarbeiterin in den Salon [...] verbracht worden
zum Zweck der Schuldenabarbeitung und von der Beschuldigten für einen vom
Willen von «O.___ » abhängigen Zeitraum zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
übernommen worden.
Die Sexarbeiterin habe zu diesem
Zeitpunkt durch die Organisation des Visums resp. den Verkauf an «O.___»
erhebliche Schulden von mehreren tausend Franken gehabt, weshalb sie zu dieser
in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis gestanden sei. Für die
Schuldentilgung sei der Sexarbeiterin jedoch nicht einmal die Hälfte der
Einnahmen aus ihrer Prostitutionstätigkeit zur Verfügung gestanden, zumal die
Beschuldigte 50 % der Einkünfte für sich beansprucht habe und vom Anteil der
Prostituierten noch weitere Abzüge für Verpflegung etc. vorgenommen habe, wobei
der der Sexarbeiterin verbleibende Anteil zum Zweck der Schuldenrückzahlung
direkt von der jeweiligen Studiobetreiberin – so auch von der Beschuldigten –
an O.___ resp. an P.___ übergeben worden sei und die Privatklägerin 5 kein
Bargeld ausgehändigt erhalten habe. Dadurch wie auch aufgrund des
Geschäftsganges sei es der Privatklägerin 5 bis zu ihrer letzten Station, von
der sie schliesslich geflohen und an die Polizei gelangt sei, nicht gelungen,
die gesamten Schulden während der Arbeitsdauer von rund 8 Monaten abzuarbeiten.
Abgesehen vom finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zu O.___ sei die Privatklägerin 5 überdies in einem
persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten gestanden.
Erwähntermassen sei sie auf den Arbeitsplatz bei der Beschuldigten angewiesen
gewesen, um das geschuldete Geld für die Visa-Beschaffung etc. aufzutreiben und
sich damit aus ihrer Schuldknechtschaft zu befreien sowie um ihre Familie in
Thailand unterstützen zu können. Erschwerend komme dazu, dass die Sexarbeiterin
aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status‘ (Illegalität) keine Möglichkeit
gehabt habe, einer rechtmässigen Arbeit nachzugehen, womit die Sexarbeit im
Untergrund ihre einzige Einnahmequelle gewesen sei. Geschwächt worden sei ihre
Position zusätzlich dadurch, dass die betreffende Prostituierte sozial isoliert
gewesen sei, keine der Landessprachen beherrscht und sich mit den hiesigen
Gepflogenheiten und der geltenden Rechtsordnung nicht ausgekannt habe und ihr
von O.___, P.___ und U.___ vorgegaukelt worden sei, dass die Polizei ihr nicht
helfen würde. In Kombination mit einem in der Thai-Kultur tief verankerten
Respekt vor älteren sowie hierarchisch höhergestellten Personen hätten es die
aufgezählten Faktoren der Sexarbeiterin verunmöglicht, die von der
Beschuldigten einseitig diktierten Prostitutionsbedingungen kritisch zu
hinterfragen bzw. sich dagegen zu wehren. Infolgedessen sei der Sexarbeiterin
nichts anderes übrig geblieben, als die von der Beschuldigten vorgegebenen
Arbeitsmodalitäten bedingungslos zu akzeptieren.
Aufgrund der augenscheinlichen
Verletzlichkeit der fraglichen Prostituierten liege somit keine echte
Einwilligung in die Sexarbeit bei der Beschuldigten vor. Vielmehr handle es
sich vor diesem Hintergrund um eine nach den Umständen geschuldete, rein
faktische Zustimmung, welche unbeachtlich sei, zumal es der Privatklägerin 5
nicht möglich gewesen sei, frei und eigenverantwortlich über ihre
Prostitutionstätigkeit zu bestimmen. Sie sei in ihrem sexuellen
Selbstbestimmungsrecht verletzt und der Beschuldigten schlicht ausgeliefert
gewesen.
Obwohl die Beschuldigte Kenntnis von den
bestehenden Schulden bei O.___ gehabt habe – die Beschuldigte habe das der
Privatklägerin 5 theoretisch zustehende Geld dem Fahrer P.___, ev. direkt an O.___
übergeben – und auch Kenntnis vom Abhängigkeitsverhältnis ihrer Sexarbeiterin
gehabt habe resp. zumindest gehabt haben müsse, habe sie sich deren
Verletzlichkeit und Zwangslage bei der Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit
skrupellos zunutze gemacht, indem sie die Arbeitsmodalitäten einseitig und
verbindlich zu ihren Gunsten mit dem Fokus auf eigene Gewinnmaximierung
festgelegt und insofern wie ein Objekt über die wehrlose Sexarbeiterin verfügt
habe. Somit seien auch die Übernahme bzw. die Anstellung der Privatklägerin 5
(eventual-)vorsätzlich zum Zweck der sexuellen Ausbeutung erfolgt.
1.2.2 Beweiswürdigung
1.2.2.1 Der Vorhalt basiert
grundsätzlich auf den ersten Aussagen der Privatklägerin 5 im Jahr 2011
gegenüber den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern (5.1.2.3/001 ff.).
Am 18. Oktober 2011 machte die Privatklägerin
5 Aussagen, wie sie am 26. Dezember 2010 in die Schweiz gekommen sei, dies
gestützt auf teilweise falsche Angaben von […] (sie könne den
Geschlechtsverkehr auch verweigern und nur massieren, sie habe die Schulden in
einem bis drei Monaten abverdient etc.). In den folgenden sieben Monaten habe
sie mehrfach das Bordell wechseln müssen. Im letzten Bordell sei sie immer zu
ungeschütztem Oralverkehr und Zungenküssen gezwungen worden, da sei sie dann
ins FIZ geflüchtet. Für Reise und Visum habe sie ihrer Zuhälterin U.___ nach
der Reise CHF 30'000.00 geschuldet, später seien noch CHF 12'000.00 dazu
gekommen für einen gefälschten britischen Pass. Diese habe Ende jeden Monats
dann bei der Salonbetreiberin ihr Geld geholt: «U.___» und die Betreiberin
hätten sich ihre Einnahmen je zur Hälfte aufgeteilt. In den nachfolgenden
Befragungen machte die Privatklägerin 5 Angaben über die Etablissements, in
denen sie habe arbeiten müssen: Vom Flughafen Zürich sei sie nach Luzern ins
erste Bordell gekommen (Befragungen vom 25. und 29.10.2011, 5.1.2.3./017 ff.).
Dort habe sie nie Geld ausbezahlt erhalten, die Lebensmittel und Kleider seien
ihr besorgt worden. «U.___» habe sie dann anfangs März 2011 ins zweite Bordell
nach Romanshorn gebracht. Das Geld habe wiederum «U.___» abgeholt. Sie selbst
habe nie Geld erhalten. Nach rund einer Woche sei sie für drei Tage nach Bern
gekommen. Erneut habe «U.___» sie dahin gefahren. Die Betreiberin sei «O.___»
gewesen. Danach habe sie «U.___» zu «A.___» gefahren (a.a.O. S. 027 ff.). Diese
sei nett gewesen, sie habe sogar einmal mit den anderen Frauen ausgehen dürfen,
was vorher nie erlaubt worden sei. Auch dort habe sie kein Geld selber
erhalten. Verdient habe sie dort schätzungsweise CHF 600.00 bis 700.00 im Tag.
Wenn sie Geld gebraucht habe, habe sie von «A.___» Geld bekommen, sie habe dann
mit Begleitung einkaufen gehen können. Danach sei sie mit «U.___» in einem Taxi
in ein Bordell in Rothrist gebracht worden. Auch dort habe sie kein Geld
ausbezahlt erhalten und habe zwischen CHF 600.00 und CHF 1'500.00 pro Tag
eingenommen. Danach sei sie mit dem Taxifahrer – ohne «U.___» – für drei Wochen
nach Luzern gekommen. Das Bordell habe wie einige andere der «Tante O.___»
gehört. Nach Rothrist habe sie «U.___» nicht mehr gesehen, sie habe jedoch
gehört, dass diese jeweils Ende Monat das Geld abgeholt habe. Bargeld habe sie
nicht erhalten, sie nehme an, dass «U.___» das jeweils Ende Monat abgeholt
habe. Verdient habe sie ca. CHF 500.00 bis 600.00 pro Tag. Wenn sie etwas
gebraucht habe, habe sie nach Geld gefragt. Später habe sie das Taxi nach
Rickenbach gebracht. Dieses Bordell gehöre glaublich auch «Tante O.___». Da sei
sie zwei Monate gewesen. Auch dort habe sie kein Geld ausbezahlt bekommen und
ca. CHF 300.00 pro Tag verdient. Wenn sie etwas benötigt habe, habe sie um Geld
gefragt bei der Betreiberin. Ins nächste Bordell sei sie mit dem zweiten Taxi
von «P.___» gekommen. Dieser sei im Auftrag von «Tante O.___» gefahren. Wo
genau das gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen, sie seien etwa 45 Minuten
gefahren. «Tante O.___» könnte Teilinhaberin des dortigen Bordells sein. Vom
Geld habe sie nichts bekommen, täglich habe sie ca. CHF 100.00 bis 300.00
verdient. Der Taxifahrer «P.___» habe ihr in diesen zwei/drei Wochen das Essen
gebracht. Schliesslich habe «P.___» sie wieder nach Rickenbach gefahren. Dort
sei sie einen Monat geblieben. Erneut habe sie kein Geld erhalten bei einem
Umsatz von ca. CHF 300.00 pro Tag. Ende September sei sie für drei Tage von «P.___»
in ein anderes Bordell gefahren worden. Besitzerin sei «Tante O.___» gewesen.
Sie habe kein Geld ausbezahlt erhalten und pro Tag zwischen CHF 200.00 und CHF
500.00 verdient. «P.___» habe sie danach wieder zurück nach Rickenbach
gefahren. Geld habe sie nie erhalten, pro Tag habe sie rund CHF 100.00 bis
200.00 verdient. Dort sei sie dann geflüchtet im September 2011. «P.___» habe
seither mehrfach versucht, sie anzurufen, «U.___» habe ihr zwei Mal
geschrieben, weil die Leute der Meinung seien, sie («U.___») habe die Flucht
für sie (Privatklägerin 5) geplant. (Auf Frage) Sie sei immer von zwei
thailändischen Taxifahrern gefahren worden: bis zu «A.___» vom ersten, danach
von «P.___». Bezahlt hätten diesen die jeweiligen Geschäftsführer/innen, er
habe CHF 250.00 bis 300.00 für die Hin- und Rückfahrt erhalten.
Am 26. Juni 2012 wurde in Luzern eine
Videoeinvernahme in Anwesenheit von drei Beschuldigten, darunter U.___, durchgeführt
(5.1.2.3./059 ff.). Die Privatklägerin 5 gab dabei im Wesentlichen an, sie
erkenne auf den Fotos Schwester «U.___», die sie am 26. Dezember 2010 am
Flughafen Zürich abgeholt habe. Sie habe bei der Polizei gewisse Sachen noch
nicht erwähnt, die sie heute gerne ergänzen würde. Es sei ihr schon klar
gewesen, dass sie sich in der Schweiz prostituieren müsse, nicht aber, dass sie
24 Stunden am Tag arbeiten müsse und nicht nach draussen dürfe. «U.___» und die
Betreiberin in Luzern hätten ihr dann erklärt, wie sie arbeiten müsse. Wenn es
ihr irgendwo nicht mehr gefallen habe, habe sie «U.___» anrufen können und
diese habe sie an einen neuen Ort bringen lassen. Diese habe auch immer Ende
Monat bei der Bordellbesitzerin das Geld abgeholt, das sie (Privatklägerin 5)
verdient gehabt habe. Sie selbst habe kein Geld erhalten. Deshalb habe sie «U.___»
als ihre Zuhälterin bezeichnet. Wem sie genau das Geld für die Reise etc.
geschuldet habe, habe man ihr nie gesagt. Man habe ihr gesagt, das von ihr
verdiente Geld müsse sie mit der Bordellbetreiberin teilen. Von ihrer Hälfte
habe sie dann noch Kosten zahlen müssen wie Internetwerbung und
Lebensmittelkosten. Monatlich habe sie CHF 700.00 bis 800.00 nach Hause
schicken können. Mit dem Rest habe sie Schulden abbezahlen können, das Geld
habe «U.___» abgeholt. Die Leute vom Bordell hätten das Geld an ihre Familie
überwiesen, sie habe das Geld nie erhalten. Mit «U.___» habe sie eigentlich ein
gutes Verhältnis gehabt, ein geschäftsmässiges. Diese habe aber mit ihr (der Privatklägerin
5) Geld verdient und habe deshalb nett zu ihr sein müssen. «U.___» habe ihr den
gefälschten britischen (EU-)Pass besorgt, das habe CHF 12'000.00 gekostet. Die
Formulare habe sie mit Frau W.___ ausgefüllt. «Tante O.___, W.___ und Schwester
«U.___» seien wohl Geschäftspartnerinnen gewesen und seien gut befreundet. (In
der anschliessenden Aufzählung der Bordelle kommt der Salon [...] nicht vor)
Zunächst sei «U.___» zuständig gewesen, in welches Bordell sie komme, dann ab
Rickenbach «Tante O.___». Das habe glaublich mit dem gefälschten Pass zu tun
gehabt, das habe «Tante O.___» bezahlt. Danach habe sie (Privatklägerin 5) für
«Tante O.___» arbeiten müssen. «P.___» habe sie transportiert. Bei der Auswahl
der Bordelle habe sie nicht mitreden können, sie habe es einfach «U.___» sagen
können, wenn sie in einem Bordell nicht zufrieden gewesen sei. Das Geld Ende
Monat habe jeweils Schwester «U.___» geholt. Diese habe auch jeweils das
nächste Bordell bestimmt. Ungeschützten Oralverkehr habe sie in allen Bordellen
machen müssen, das sei eine feste Regel gewesen. Sie habe sich aus Angst nicht
gewehrt: «P.___» habe ihr einmal von einem Gefängnis erzählt, in das
Prostituierte, die Probleme machten, eingesperrt würden. Sie sei ja auch
illegal hier gewesen. Sie wisse nicht, was sie sonst hätte machen können. Sie
habe – vor allen Abgaben – insgesamt wohl so CHF 70'000.00 verdient, ohne
hälftige Teilung hätte sie die Schulden damit zurückgezahlt gehabt. Sie habe
zwar einmal nach Hause gehen wollen, sei aber wegen den Schulden geblieben, die
Bordellbesitzerin in Luzern habe ihr das gesagt, sie müsse bleiben, bis die
Schulden abbezahlt seien. Sie habe nicht gewusst, zu was die Leute fähig wären
und habe deshalb Angst gehabt. Damit sie nicht abhaue, habe man ihr mit der
Polizei, die sie verhaften würde, gedroht. Sie denke, dass Schwester «U.___» zu
den Grossen in der Organisation gehöre, mit Kontakten zu den Leuten in
Thailand. Vom Strafverfahren erhoffe sie sich, dass sie das Geld, das sie
verdient habe, auch bekomme. (Auf Frage) Zu den ersten Aussagen habe sie vor
allem ergänzen wollen, dass sie in Thailand schon gewusst habe, dass sie sich
in der Schweiz werde prostituieren müssen. Tante O.___ kenne sie nicht
persönlich. Deshalb habe sie auch keine Beweise, dass diese Geld von den
Bordellchefinnen genommen habe. Das hätten diese so erzählt; in jedem Bordell
hätten die Chefinnen gesagt, Schwester «U.___» komme das Geld abholen. Diese
habe jeden Monat das Geld abgeholt.
Am 23. August 2012 wurde von den
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern eine Befragung der Privatklägerin 5 als
Auskunftsperson (Art. 178 lit. a StPO) durchgeführt (5.1.2.3./101 ff.). Im
Wesentlichen gab sie zu Protokoll, von ihren Einkünften von beispielsweise CHF
3’000.00 in einem Monat seien zuerst CHF 1'500.00 an die Bordellbetreiberin
gegangen, von den anderen CHF 1'500.00 seien CHF 700.00 abgezogen worden für
ihre Familie in Thailand, dann CHF 200.00 für Internetwerbung und CHF 200.00
für das Essen. Den Rest habe man gebraucht, um ihre Schulden von CHF 30'000.00
abzubezahlen. Zuerst habe ihr «U.___» alles erklärt, diese habe sie am
Flughafen abgeholt. Sie habe in jedem Bordell ungeschützten Oralverkehr
ausführen müssen. Die Preise seien auch überall die Gleichen gewesen. An das
Bordell mit «A.___» erinnere sie sich nicht mehr. (Auf Vorhalt ihrer
Erstaussagen, von dort sei sie nach Rothrist gekommen; «P.___» habe angegeben,
dieses sei in [...]) Das wisse sie nicht mehr. Aber was sie damals gesagt habe,
stimme alles, «P.___» habe sie dort abgeholt. Heute sei es zwei Jahre her und
sie erinnere sich nicht mehr. «U.___» habe entschieden, dass sie danach nach
Rothrist gekommen sei. Dort habe sie erfahren, dass «O.___» die Salonbesitzerin
sei. «U.___» habe ihr erst dann mitgeteilt, dass sie (Privatklägerin 5) eine
Frau der Organisation von «O.___» sei und die Schulden «O.___» zurückbezahlen
müsse. «U.___» habe ihr gesagt, «O.___» habe viele Frauen und sie sei eine
davon. Es sei richtig, dass sie ab dem vierten Bordell – dem von «A.___» – von
«P.___» gefahren worden sei. (Nach Identifikation von «O.___» auf Fotos) Diese
habe sie in Rothrist das erste Mal gesehen. «O.___» habe da «U.___» für den
gefälschten englischen Pass Geld gebracht. Später habe sie sie in Rickenbach
gesehen und erstmals mit ihr gesprochen. Ja, sie habe für die Einreise CHF
30'000.00 und für den gefälschten Pass CHF 12'000.00 zahlen müssen. Sie habe «O.___»
gehört. (Nach Identifikation von «P.___» auf Fotos) Sie seien sich nahe
gestanden, sie habe oft mit ihm telefoniert. Er sei wie ein Bruder für sie
gewesen. Er habe sie auf Wunsch jeweils zum Einkaufen gefahren und auch überall
in die Studios hingebracht und wieder abgeholt. «P.___» sei Taxichauffeur und
transportiere alle Frauen von «O.___». Weiter kassiere er Geld für «O.___» ein,
wenn sie das selbst nicht könne. «O.___» habe sicher ab Rothrist entschieden,
wohin sie komme. Das habe ihr «P.___» gesagt. Es sei vorgekommen, dass sie es
erst beim Abholen erfahren habe, dass sie wechseln müsse. Ja, «P.___» habe ihr
von dem geheimnisvollen Gefängnis erzählt. Sie habe dann Angst gehabt, sie
würden sie dorthin bringen, wenn sie etwas nicht gut mache. «P.___» habe ihr
nicht damit gedroht, er habe es ihr einfach erzählt. Dazu habe sie ja keine
Papiere gehabt. Sie habe einfach die Schulden abzahlen und dann heimkehren
wollen. Sie habe aber wie gratis gearbeitet. (Auf Frage) In der Hierarchie sehe
sie zuoberst «O.___», dann «U.___», dann «W.___», dann «P.___» und dann die
Studiobetreiberinnen. «P.___» sei so etwas wie die rechte Hand und Helfer von «O.___».
Er sei einfach ihr Taxichauffeur. Von «O.___» fühle sie sich um ihr Geld
betrogen. An ihre Familie seien pro Monat CHF 700.00 überwiesen worden.
Bezüglich ihren Aussagen als
Privatklägerin vor den Solothurner Behörden kann auf die Zusammenfassung unter
Ziffer III.3.5.1.2 verwiesen werden. Sie hat dabei die früheren Aussagen
bestätigt.
1.2.2.2 O.___ bestätigte am 5. Juni 2012
(5.1.2.1./006 ff.), sie habe mehrere Bordelle besessen. Eine Thailänderin
habe sie gefragt, ob sie thailändische Frauen brauche. Diese habe ihr dann
Frauen gebracht und sie habe dafür bezahlt. Eine Frau koste CHF 10’000.00
bis 15'000.00. Sie habe bar bezahlt, die Organisation habe die Frauen dann aber
wieder weggeholt ohne Bezahlung. Oder die Frauen seien rasch abgehauen. Die Organisation
habe ihr ca. sieben Frauen gebracht. In den Salons gebe es Aufpasserinnen, die
ihr das Geld dann gegeben hätten, wenn sie vorbeigekommen sei. Die Frauen
müssten auch Geld erhalten für ihre persönlichen Bedürfnisse. Wenn sie bei den
Aufpasserinnen das Geld abgeholt habe, hätten diese ihr jeweils gesagt, wie
viel Geld von welcher Frau gewesen sei. Die Frauen hätten sich alle freiwillig
prostituiert. Sie habe keinen direkten Kontakt zur Organisation. Ein
Taxichauffeur habe die Frauen jeweils in ihrem Auftrag am Flughafen abgeholt.
Eine Frau namens «U.___» habe ihr jeweils das Geld abgenommen. (Auf Vorhalt der
Aussagen von «U.___» vom 11. Mai 2012, wonach wöchentlich abgerechnet worden
sei und bei den Frauen von «Tante O.___» diese die Einnahmen erhalten habe, bis
die Schulden abbezahlt worden seien) Die Bestellung laufe so, dass pro Frau CHF
10’000.00 bis 12'000.00 bezahlt würden. Diesen Betrag zahle «O.___» der
Organisation. Die meisten Salons würden «O.___» gehören. O.___ sei bei der
Organisation in Thailand sehr beliebt, weil sie sehr pünktlich bezahle. Man
stelle O.___ Fotos zu, aus denen sie auslesen könne. Sie habe die Salons nicht
selbst gemietet, sie sei die Geldgeberin gewesen. Sie habe gewusst, dass die
Frauen keine Aufenthaltsbewilligung gehabt hätten. Am 6. Juni 2012 gab sie an
(5.1.2.1./025), «P.___» sei ihr Chauffeur gewesen, sie habe ihm gesagt, wohin
er die Frauen bringen müsse. Er habe die Frauen von Salon zu Salon gefahren und
habe ab und zu auch das Geld bei den Salons eingesammelt, wenn sie keine Zeit
gehabt habe. Er sei einfach das Taxi gewesen. Die Mädchen seien freiwillig zu
ihr gekommen; diese seien arm und sie habe diesen nur helfen wollen. Sie wisse,
dass das illegal sei. «U.___» habe sie auch belogen und betrogen. Die Frauen
seien verschwunden und sie habe ihr Geld verloren. Am 25. Juni 2012 gab sie zu
Protokoll (5.1.2.1./062 ff.), sie habe für die Frauen CHF 12'000.00 bis
15'000.00 bezahlt und dann von den Frauen das Doppelte verlangt, um daran etwas
zu verdienen. In der Folge wurde sie auf die Privatklägerin 5 (genannt «C.___»)
angesprochen und sagte aus, diese sei von «U.___» gekommen. Sie habe für diese
den Preis alleine bezahlt, die Einnahmen aus deren Tätigkeit aber mit «U.___»
geteilt. Die Privatklägerin 5 habe zunächst für «U.___» in den Salons
gearbeitet und «U.___» habe später teilweise auch das Geld abgeholt. «U.___»
habe ihr pro Mal von der Privatklägerin 5 CHF 300.00 bis 400.00 gebracht. Sie
habe für die Privatklägerin 5 an «U.___» CHF 12'000.00 bezahlt und habe
der Privatklägerin 5 dann gesagt, sie müsse ihr noch CHF 28'000.00
zurückbezahlen. Die Privatklägerin 5 schulde ihr noch Geld, noch etwa CHF 8'000.00
bis 9'000.00.
«O.___» gab am 2. Juli 2012
(5.1.2.1./068 ff) an, «P.___» wisse alles, habe aber nichts damit zu tun. Er
habe die Frauen in ihrem Auftrag chauffiert, zum Einkaufen oder von einem Salon
zum anderen. Er habe auch für sie Geld bei den Betreiberinnen in Couverts
einkassiert. Sie habe die Privatklägerin 5 gegen Bezahlung von CHF 10'000.00
bis 12'000.00 von «U.___» gekauft und danach in Studios bringen lassen zwecks
Abarbeitung der Schulden. Diese habe aber nicht alles abbezahlt. Die Privatklägerin
5 sei ein Liebling von ihr gewesen, sie habe für diese jeweils CHF 700.00 an deren
Familie bezahlt. Am 20. Juli 2012 gab sie zur Privatklägerin 5 ergänzend
an, sie habe diese nach dem ersten Bordell in Luzern von «U.___» übernommen
(5.1.2.1./099). Es sei richtig, dass sie für die Privatklägerin 5 einen
gefälschten Pass bei «U.___» bezahlt habe (5.1.2.1./102). Bei der Befragung vom
17. August 2012 (5.1.2.1./118 f.) bestätigte «O.___», dass von den Einnahmen
der Privatklägerin 5 grundsätzlich die Hälfte für die Studiobetreiberin gewesen
seien und 50 % für sie. Normalerweise sei sie wöchentlich einkassieren
gegangen. In weiteren Befragungen bestätigte «O.___» Folgendes: Sie habe die
Kosten für den gefälschten Pass der Privatklägerin 5 vorbezahlt, organisiert
habe das «U.___» (5.1.2.1./244); «U.___» habe die Privatklägerin 5
hierhergebracht und alles organisiert. Anfänglich habe «U.___» auch das Geld
der Privatklägerin 5 einkassiert. «U.___» habe die Privatklägerin 5 bei der
Organisation in Thailand beschafft, sie habe dieser dafür das Geld gegeben
(5.1.2.1./233).
Vor Amtsgericht wurde «O.___» als
Auskunftsperson befragt (TG AS 199 ff.) und gab dabei an, sie kenne die
Beschuldigte nicht persönlich, sie habe dieser aber einmal eine Sexarbeiterin
gebracht. Es sei schon lange her und sie erinnere sich nicht genau. Es sei aber
glaublich so gewesen, dass ihr jemand gesagt habe, die Beschuldigte brauche
Sexarbeiterinnen, sie habe niemanden. Deshalb habe sie ihr eine Frau gebracht.
Jemand habe ihr die Telefonnummer der Beschuldigten gegeben und sie hätten
miteinander telefoniert. (Auf die entsprechende Frage, vgl. Rz. 70 ff. AS 201) Ja,
sie habe der Beschuldigten eine Sexarbeiterin gegeben, die bei ihr («O.___»)
Schulden gehabt habe und diese bei der Beschuldigten weiterhin abgearbeitet
habe. Wie es genau gelaufen sei, wisse sie nicht mehr. Sie wisse nicht, ob sie
das Geld dann selbst abgeholt habe. Sie sei so zwei bis drei Mal dort gewesen.
(Auf die Frage, ob die Beschuldigte Kenntnis gehabt habe von dieser Schuldengeschichte,
dass die Frau noch Schulden bei ihr [«O.___»] abarbeiten müsse) Ja, sie glaube,
sie hätten darüber gesprochen, aber die Beschuldigte habe den «Kindern», also
den Sexarbeiterinnen 50 % gegeben und sie («O.___») habe nichts erhalten. (Auf
Frage) Sie sei sich nicht mehr sicher, aber wenn sie dorthin gegangen sei, hätten
ihr die Sexarbeiterinnen glaublich das Geld gegeben. Aber sie wisse es nicht
mehr. (Auf Nachfrage) Ob A.___ von den Schulden der Frau gewusst habe, wisse
sie nicht mehr, es sei zu lange her. Diese Sexarbeiterin habe nicht lange bei
der Beschuldigten gearbeitet. Und es sei ihr, als habe die Frau ihr das Geld
selber gegeben. Ob die Beschuldigte ihr einmal Geld gegeben habe, das wisse sie
nicht mehr.
P.___ gab ab dem 5. Juni 2012 Auskunft
(Register 5.1.2.2.). Zunächst gab er an, er habe «O.___» nur ins Casino
chauffiert, er habe keine Frauen für sie von einem Salon zum andren gefahren
oder gar Gelder der Frauen für O.___» einkassiert; er werde da falsch
beschuldigt (5.1.2.2./ 008, 028, 030). Unter der erdrückenden Beweislast gab er
dann am 28. Juni 2012 zu, ja er habe Geld für «O.___» bei den Frauen in den
Studios von den Salonbetreiberinnen einkassiert und er habe auch Prostituierte
im Auftrag von «O.___» von einem Salon zum anderen gefahren (5.1.2.2./061 f.). «O.___»
habe ihn pro Fahrt bezahlt, teilweise auch die Salonbetreiberinnen. Am 18. Juli
2012 gab er auf Vorlage eines Fotos an, er erkenne darauf die Privatklägerin 5
(5.1.2.2./078). Er habe diese mehrfach gefahren, auch zum Einkaufen. Er habe
auch Geld im Zusammenhang mit der Privatklägerin 5 einkassiert.
Am 10. August 2012 (5.1.2.2./103 ff.)
ergänzte er, er habe der Privatklägerin 5 von dem von ihr geschilderten
Gefängnis erzählt, er habe das von anderen so mitbekommen. Auf die Aussagen der
Privatklägerin 5 zu «A.___» angesprochen, gab «P.___» an, «A.___» sei eine
Salonbetreiberin. Der Salon sei in [...], den Namen des Salons wisse er nicht
mehr. Er habe über eine Bahnlinie fahren müssen und das Haus stehe an der
rechten Seite (was genau mit den Örtlichkeiten des Salons [...] übereinstimmt).
«A.___» sei eine dicke thailändische Frau, sie sei wohl über 40 Jahre alt und
konsumiere Thaipillen. Diese wohne im Salon (5.1.2.2./106). «A.___» habe die Privatklägerin
5 damals in Empfang genommen. Ob er noch weitere Frauen zu «A.___» gefahren
habe, wisse er nicht mehr. Er habe die Privatklägerin 5 im Auftrag von «O.___»
zur Beschuldigten gebracht. Ob er bei dieser auch Geld einkassiert habe für «O.___»,
wisse er nicht mehr. Das Studio gehöre «A.___» selber. In der Folge bestätigte
«P.___» auch die von der Privatklägerin 5 geschilderten weiteren Bordelle, in
die er sie geführt hatte. Es sei richtig, dass er von «O.___» alles über die
Frauen und «U.___» etc. wisse. Er sei der Kontaktmann zwischen «O.___» und den
Frauen gewesen. «O.___» habe ihm jeweils gesagt, welche Frau er von wo nach wo
zu transportieren habe. Die Frauen hätten nicht ohne Einverständnis von «O.___»
von sich aus den Salon wechseln dürfen. Man habe das ja vorher mit den
Betreiberinnen vereinbaren müssen. Am 12. September 2012 ergänzte «P.___» (5.1.2.2./128),
er habe betreffend die Privatklägerin 5 für «O.___» zwei Mal Geld einkassiert,
bei «A.___» sei er sich nicht mehr sicher. «O.___» habe jeweils vorher mit den
Betreiberinnen gesprochen, bevor er einkassieren gegangen sei. Ob ihm «A.___»
den Auftrag erteilt habe, die Privatklägerin 5 zu bringen oder «O.___», wisse
er nicht mehr (5.1.2.2./211).
Vor Amtsgericht sagte «P.___» als
Auskunftsperson aus, er habe einmal als Taxifahrer den Auftrag erhalten, eine
Person abzuholen und zur Beschuldigten zu bringen. Er habe weder nach dem Namen
gefragt, noch habe die Frau den Namen gesagt. Sie hätten miteinander
gesprochen, und dann sei ein Name «X.___» gewesen. Er habe die Frau zur
Beschuldigten nach [...] gebracht. Geld habe er dort nie abgeholt. (Auf Vorlage
eines Fotos der Privatklägerin 5) Die Frau, die er damals zur Beschuldigten
gebracht habe, sei klein und dick gewesen. (Auf Nachfrage) «Das Foto ist eben
schwarz/weiss» (TG AS 204 ff.).
1.2.2.3 Die Beschuldigte liess vor
erster Instanz die Verwertbarkeit der Aussagen von «O.___» und «P.___»
bestreiten mit der Begründung, ihre Teilnahmerechte bezüglich dieser Personen
seien verletzt worden (US 10). Dabei berief sie sich auf eine Verletzung der
Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO, zu denen grundsätzlich auf die
Ausführungen unter Ziffer III.3.1.1.2 verwiesen werden kann.
Das Recht, bei Beweiserhebungen durch
die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen
Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus. Die Befragungen der
genannten beiden Personen, O.___ und P.___, erfolgten im Rahmen
ausserkantonaler Strafuntersuchungen gegen angeschuldigte Drittpersonen. Ein
Verfahren gegen die Beschuldigte war zu jener Zeit noch gar nicht eröffnet
worden, weshalb sich die Frage nach einer Verletzung ihrer Teilnahmerechte
mangels Parteistellung nicht stellen kann: Die Strafuntersuchung gegen die
Beschuldigte gemäss Art. 309 StPO wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn am 24. Juli 2015 eröffnet (12.1.1./001). Hingegen ist zu prüfen, ob
sich eine allfällige Unverwertbarkeit der genannten Aussagen allenfalls aus der
Verletzung ihre konventionsrechtlichen Konfrontationsrechts ergibt.
1.2.2.4 Die Parteien haben Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht,
Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3
lit. d EMRK). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar,
wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des
Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte. Dem Anspruch gemäss Art.
6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Bilden die
Aussagen einer Belastungsperson das einzige ausschlaggebende Beweismittel, und
erhielt der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nie Gelegenheit, den
Einvernahmen wenigstens einmal direkt oder indirekt zu folgen, und durfte er
auch keine unmittelbaren Fragen an sie richten, liegt eine gewichtige Einschränkung
der Verfahrensrechte vor (6B_98/2014 E. 3.6). Auf das Konfrontationsrecht kann
verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht
vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn
er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen.
Er verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen nicht dadurch,
dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (6B_529/2014 E. 5.2). In
einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Verzicht
auf eine Konfrontation mit einem Belastungszeugen nicht nur beim Vorliegen
einer förmlichen Äusserung des Beschuldigten selbst angenommen werden könne.
Auf das Teilnahmerecht könne auch stillschweigend verzichtet werden, wobei der
Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen könne (6B_422/2017 vom 12.12.2017
E. 1.4.2).
Vor Amtsgericht wurden «O.___» und «P.___»
als Auskunftspersonen befragt, die Beschuldigte stellte ihnen dabei keine
Ergänzungsfragen. Der Konfrontationsanspruch der Beschuldigten wurde damit
gewahrt. Selbst wenn man wegen der nur noch teilweise vorhandenen Erinnerung
der beiden Auskunftspersonen von einer mangelhaften Konfrontation ausgehen
müsste, ergäbe sich die Verwertbarkeit der Aussagen trotz gegebenenfalls
fehlender Konfrontation aus anderen Gründen: Die Aussagen von «O.___» und «P.___»
sind keineswegs ausschlaggebende Beweismittel in Bezug auf den vorliegenden
Vorhalt des Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin 5. Grundlage bei
der Beweiswürdigung sind – wie hiernach zu zeigen ist – in erster Linie die
überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 5 selbst und das widersprüchliche
Aussageverhalten der Beschuldigten. Den Aussagen von «O.___» und «P.___» kommt
dabei einzig die Bedeutung zu, dass sie die Aussagen der Privatklägerin 5 noch
stützen. Der vorgehaltene Sachverhalt liesse sich aber auch ohne die Aussagen
von «O.___» und «P.___» rechtsgenüglich nachweisen.
1.2.2.5 Die Beschuldigte erklärte am 15.
Dezember 2015, sie könne sich nicht an die Privatklägerin 5 erinnern, sie kenne
diese nicht (10.1.201 ff.) Eine Frau namens «O.___» habe sie schon gesehen, sie
kenne diese aber nicht gut. Diese sei zwei/drei Mal bei ihr gewesen und habe
ihr eine Frau und einen Transvestiten gebracht. Die Privatklägerin 5 sei keine
der von «O.___» gebrachten Frauen. Sie habe «O.___» nichts für die Frauen
bezahlen müssen. Einen «P.___» kenne sie nicht. In Bezug auf «O.___» gab sie am
2. März 2016 an, sie habe im Mai 2011 mit thailändischen Sexarbeiterinnen
begonnen: Eine Frau habe ihr im Mai 2011 einmal zwei Personen gebracht, nämlich
«Y.___» und «Z.___»; die Frau heisse «O.___» (10.1./232). Sie habe «O.___» kein
Geld für die Beiden gegeben, «O.___» habe dann mit den beiden Frauen Streit
gekriegt, weil sie kein Geld von ihnen bekommen habe. «O.___» sei dann noch
einmal gekommen, nachdem die Beiden geflohen seien und habe im Haus nach den
Beiden gesucht. Am 12. April 2011 gab sie – auf die Privatklägerin 5
angesprochen – an (10.1./362 ff.), man solle diese fragen, ob sie selbst dort
gewesen sei, als sie gekommen sei. Auf dem Bild habe sie die Privatklägerin 5
nicht erkannt. Es könnte sein, dass die Privatklägerin 5 eine ganz kurze Zeit
bei ihr daheim gewesen sei. Deshalb habe sie sie wohl nicht erkannt. (Auf
Vorhalt der Aussagen von «P.___») Wieso habe der das gesagt? Der könne alles
behaupten, ob es nun wahr sei oder nicht. Es geben nur wenige Menschen, die es
gut mit einem meinten. (Auf Frage) Sie habe keinen Kontakt mit ihm gehabt. (Auf
Nachfrage) Sie kenne ihn nicht so… sie habe ihn gesehen, ja. «O.___» kenne sie
nicht. (Auf die Frage: gar nicht?) Gesehen habe sie diese, ja, aber sie habe
mit dieser keinen Kontakt gehabt. (Auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen) Sie
habe mit dieser wirklich keinen Kontakt gehabt. Nachdem die beiden Frauen
gegangen seien, sei «O.___» zu ihr gekommen, sie sei selber erschrocken
darüber. Von einer Schuldenabzahlung der Privatklägerin 5 wisse sie nichts. Die
Aussagen der Privatklägerin 5 seien falsch.
Vor Amtsgericht räumte sie dann ein, die
Privatklägerin 5 sei ein paar Tage bei ihr gewesen (TG AS 158 ff.). Als diese
gekommen sei, sei sie selbst nicht dort gewesen. Wäre sie selbst dort gewesen,
hätte sie die Privatklägerin 5 gleich wieder weggeschickt. Also habe sie ihr
die Türe nicht geöffnet und sie habe die Privatklägerin 5 auch nicht
eingeladen, zu kommen. Nach ein paar Tagen sei dies wieder gegangen, ohne etwas
zu sagen, das habe sie gar nicht gern. Diese habe gearbeitet und betrunken sei
sie auch gewesen (was in den Akten in Bezug auf die Privatklägerin 5 mehrfach
behauptet wird). Eine Abmachung hätten sie nicht gehabt zusammen, da sie diese
ja gar nicht gewollt habe. Das Geld sei halbiert worden, ihren Teil habe die Privatklägerin
5 behalten können. Das hätten sie nicht abmachen müssen, das sei überall so. «O.___»
habe sie zwei Mal bei sich gesehen. Diese habe ihr zwei Personen gebracht und
sie selbst habe am Anfang gar nicht gewusst, worum es gehe. Sie habe gar nicht
gedacht, dass irgendjemand Geschäfte so machen könne. Sie habe die Beiden dann
genommen aus Mitleid, weil sie es anderswo wohl schwieriger gehabt hätten. Sie
habe auch Angst gehabt. Die Privatklägerin 5 sei keine dieser Frauen gewesen.
Sie habe auch mit diesen Beiden halbe-halbe gemacht. Sie habe nie Geld von
diesen Sexarbeiterinnen an «O.___» überwiesen, auch nicht von der Privatklägerin
5. Von Schulden der Privatklägerin 5 habe sie nichts gewusst, darüber hätten
sie nicht gesprochen. Die Frauen seien generell einfach zu ihr gekommen, sie
habe nie jemanden angefragt. Das sei herumgesprochen worden. Die Frauen seien
einfach plötzlich da gewesen. Sie habe auch keine Telefone abgenommen, so
hätten die Frauen vorher gar nicht mit ihr sprechen und sie fragen können. Sie
habe dann auch Mitleid mit ihnen gehabt. (Auf Vorhalt) Ja, sie streite ab, für
die Privatklägerin 5 Geld an jemanden gegeben zu haben.
Vor Berufungsgericht führte die
Beschuldigte schliesslich aus, sie kenne gar keine Person namens «O.___». (Auf
Vorhalt ihrer früheren anderslautenden Aussage) Sie habe «O.___» nicht gekannt,
sondern nur einmal gesehen und die Aussagen von «P.___» seien nicht wahr (vgl.
Audio-CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 15.5.2018).
1.2.2.6 Die Aussagen der Privatklägerin
5 sind auch in Bezug auf diesen Vorhalt höchst glaubhaft, hat sie doch im Jahr
2011 bezüglich der Salons, in denen sie kurz vorher gearbeitet hatte, sehr
detaillierte und differenzierte Angaben gemacht. Daran ändert auch nichts, dass
sie sich später nicht immer an den eher kurzen Aufenthalt in Balsthal zu
erinnern vermochte. Bezüglich der Beschuldigten fand sie durchgehend
vergleichsweise wohlwollende Worte und es gibt auch von daher keinen Grund, von
einer Falschbezichtigung auszugehen, im Gegenteil. Ihre Aussagen werden
gestützt durch die Angaben von «O.___» - die sich vor Amtsgericht zwar nicht
mehr an die Einzelheiten erinnern konnte, aber die Kenntnis der Beschuldigten
über die Schuldengeschichte der Privatklägerin 5 nie bestritt, sondern als
Möglichkeit in den Raum stellte (vgl. Rz. 89 AS 202: «Ja, ich glaube, wie haben
darüber gesprochen) - und von P.___, der die Privatklägerin 5 zur Beschuldigten
geführt hat und sowohl diese wie auch die Örtlichkeiten exakt beschreiben
konnte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er diesbezüglich falsche Angaben
gemacht haben sollte und ausgerechnet die ihm nur am Rand bekannte Beschuldigte
falsch beschuldigen sollte. Er hat sich zudem mit seinen Aussagen auch selbst belastet.
Dass die Beschuldigte nichts von den bestehenden Schulden gewusst haben soll,
kann gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 5 ausgeschlossen werden. Dass
die Privatklägerin 5 selbst nie Geld ausbezahlt erhielt, zeigt auf, dass die
Beschuldigte von der Situation der Privatklägerin 5 genaue Kenntnis hatte. Aus
diesem Grund wollte sich die Beschuldigte wohl zuerst auch nicht an die Privatklägerin
5 erinnern bzw. diese nicht erkennen. Die Aussagen der Beschuldigten hingegen
sind erneut nicht glaubhaft: Sie widersprach sich mehrfach selbst, wich bei
konkreten Vorhalten immer wieder aus und beschönigte die Situation. Nachdem sie
zunächst die Privatklägerin 5 nicht hatte erkennen wollen, räumte sie
schliesslich doch noch ein, diese habe während ein paar Tagen bei ihr
gearbeitet. Die Angaben, diese sei völlig unangemeldet und in ihrer Abwesenheit
aufgetaucht, sind angesichts ihrer alles dominierenden Stellung im Salon [...]
lebensfremd und nicht glaubhaft. Der in der Anklage dargelegte Sachverhalt ist
damit rechtsgenüglich nachgewiesen.
1.3. Rechtliche Würdigung
Der vorliegende Sachverhalt entspricht
einem beispielhaften Fall eines Menschenhandels durch die Beschuldigte als
«Abnehmerin» der Privatklägerin 5 im Sinne des Gesetzes. Sie legte nach den
obigen Feststellungen fest, wann und wie sich die Privatklägerin 5 in ihrem
Betrieb zu prostituieren hatte. Die Übernahme erfolgte zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung. Die besonders verletzliche Situation der bei der Beschuldigten
tätigen thailändischen Sexarbeiterinnen und die damit verbundene Verletzung
ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts bzw. der Ungültigkeit ihrer
Einwilligung zur Sexarbeit bei der Beschuldigten wurde unter Ziffer III. hievor
bereits dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Im Besonderen trifft das für
die Privatklägerin 5 zu: Durch den Zwang zur Schuldentilgung und den Druck der
Illegalität war die Privatklägerin 5 in einem Abhängigkeitsverhältnis von «O.___»,
die Privatklägerin 5 bezeichnete sich denn auch als «eine Frau von «O.___».
Diese bestimmte, wo die Privatklägerin 5 ihre Sexarbeit leisten musste und
beauftragte «P.___» mit den entsprechenden Transporten zwischen den Bordellen: Über
die Privatklägerin 5 wurde wie über ein Objekt verfügt, es wurde über ihren
Kopf hinweg entschieden, dass sie an einen bestimmten Ort gebracht wurde. Der
Sachverhalt ist vergleichbar mit demjenigen in den Urteilen des Bundesgerichts
6B_1006/2009 und 6B_1013/2009 vom 26. März 2010. Die Beschuldigte hatte genaue
Kenntnis aller geschilderten Umstände und handelte direkt vorsätzlich. Der
Schuldspruch des Amtsgerichts wegen Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin
5 ist zu bestätigen. Dieser konsumiert allerdings die Förderung der
Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin 5 und der entsprechende
Schuldspruch entfällt (ohne dass ein Freispruch auszufällen wäre). Nur der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Straftatbestand auch erfüllt wäre,
wenn die Beschuldigte die Beträge für die Schuldenabzahlung der Privatklägerin
5 nicht direkt an «O.___» oder P.___ ausgehändigt hätte, sondern dies via Privatklägerin
5 erfolgt wäre: Mit der Absprache zwischen der Beschuldigten und «O.___» wurde
der Einsatz der Privatklägerin 5 als Sexarbeiterin im Etablissement der
Beschuldigten über den Kopf der betroffenen Sexarbeiterin beschlossen und
ausgeführt.
1.3 Menschenhandel zum Nachteil der
Privatklägerin 2
1.3.1 Vorhalt
In Ziffer 1.2. der Anklageschrift wird
der Beschuldigten Menschenhandel zum Nachteil der Privatklägerin 2 vorgehalten,
begangen ca. Mitte/Ende Juni 2014, indem die Beschuldigte wissentlich und
willentlich mit der Privatklägerin 2 insofern Handel zum Zwecke der sexuellen
Ausbeutung getrieben habe bzw. dies zumindest billigend in Kauf genommen habe,
als die Beschuldigte als Abnehmerin eine Summe von CHF 1'500.00 an eine andere
Studiobetreiberin bezahlt habe, damit die Privatklägerin 2 in ihr Studio habe
wechseln können und sie diese entsprechend den bei ihr geltenden Modalitäten
sexuell habe ausbeuten können.
Die Beschuldigte habe die Privatklägerin
2 von einer Sex-Studio-Betreiberin in Oensingen, «K.___», als Sexarbeiterin
übernommen. Hierfür habe sie, im Wissen darum, dass die Privatklägerin 2
ansonsten im Studio von «K.___» hätte verbleiben müssen und nicht in ihrem
Studio hätte anschaffen können, CHF 1'500.00 an die Privatklägerin 3 zwecks
Aushändigung an «K.___» übergeben. Dies, damit die Privatklägerin 2 als
Sexarbeiterin in ihr Studio habe wechseln können. Die entsprechenden Kosten
habe sie in der Folge der Privatklägerin 2 auferlegt, welche diese Schulden im
Studio der Beschuldigten mit den dort geltenden Arbeitsmodalitäten habe
abarbeiten müssen.
Die Privatklägerin 2 sei zwar
vordergründig damit einverstanden gewesen, im Studio der Beschuldigten unter
dem dort herrschenden Arbeitsregime anzuschaffen. Allerdings sei mit Bezug auf
die Ausübung der Sexarbeit unter diesen Bedingungen keine reale, sondern bloss
eine faktische Einwilligung vorgelegen, zumal die Prostituierte zu diesem
Zeitpunkt gar keine Handlungsalternativen gehabt habe und darum in ihrer
Ausweglosigkeit besonders verletzlich gewesen sei.
Diese ausgeprägte Vulnerabilität, welche
die (faktische) Einwilligung im Ergebnis als hinfällig erscheinen lasse, gehe
zum einen auf die Tatsache zurück, dass die fragliche Sexarbeiterin resp. deren
Angehörigen zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Beschuldigte bereits
erhebliche Kosten in Thailand auf sich genommen gehabt hätten und sich die Privatklägerin
2 verpflichtet gefühlt habe, diese ihrer Familie zurück zu erstatten. Der
thailändische Drahtzieher «S.___» habe in Thailand der Privatklägerin 2 mit
Hilfe von gefälschten Dokumenten zu einem Touristenvisum für Italien – und
somit für den Schengenraum –, zu einem Flugticket sowie für die Begleitung in
die Schweiz zum Studio von «K.___» verholfen. Für diese Dienstleistung habe er
ca. 400'000.00 Baht (THB) verlangt. In der Schweiz angelangt und im Studio in Oensingen
zwischenplatziert, habe der Drahtzieher resp. die Studiobesitzerin «K.___» von
der Privatklägerin 2 weitere CHF 1'500.00 verlangt, damit die Privatklägerin 2
in das Studio der Beschuldigten habe wechseln können.
Die aus ärmlichen Verhältnissen aus dem
Norden Thailands stammende und schlecht ausgebildete Sexarbeiterin habe in
diesem Zeitpunkt, als sie bei «K.___» in Oensingen zwischenstationiert worden
sei, aber in keiner Weise über die finanziellen Mittel verfügt, die es ihr
erlaubt hätten, diese weitere Forderung der Organisation begleichen zu können.
Insofern habe sie sich schliesslich bei der Beschuldigten, welche die Ablösesumme
bezahlt habe, indem sie CHF 1'500.00 an die Privatklägerin 3 zwecks
Aushändigung an die Studiobetreiberin übergeben habe, verschulden müssen. Für
die Schuldentilgung sei der Privatklägerin 2 jedoch nicht einmal die Hälfte der
Prostitutionseinnahmen zur Verfügung gestanden, zumal die Beschuldigte 50 % der
Einkünfte für sich beansprucht habe und vom Anteil der Privatklägerin 2 noch
weitere Abzüge für Verpflegung etc. vorgenommen habe. Die Schulden, welche die Privatklägerin
2 eingegangen sei, hätten abbezahlt werden müssen, bevor diese Geld von ihrem
eigenen Anteil nach Thailand habe schicken können, um damit die dortigen
Angehörigen zu unterstützen resp. bevor sie – wenn sie die Möglichkeit gehabt
hätte – das Studio hätte wechseln können.
Abgesehen vom finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis sei die Privatklägerin 2 überdies in einem persönlichen
Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten gestanden. Erwähntermassen sei sie
auf den Arbeitsplatz bei der Beschuldigten angewiesen gewesen, um das geschuldete
Geld für die Ablösesumme aufzutreiben und sich damit aus ihrer
Schuldknechtschaft zu befreien sowie um ihre Familie, die sich in einer
prekären finanziellen Situation befunden habe, unterstützen zu können.
Erschwerend sei dazu gekommen, dass die Privatklägerin 2 aufgrund ihres
ausländerrechtlichen Status’ (Illegalität) keine Möglichkeit gehabt habe, einer
rechtmässigen Arbeit nachzugehen, womit die Sexarbeit ihre einzige
Einnahmequelle gewesen sei. Geschwächt worden sei ihre Position zusätzlich noch
dadurch, dass die betreffende Prostituierte sozial isoliert gewesen sei, keine
der Landessprachen beherrscht und sich mit den hiesigen Gepflogenheiten nicht
ausgekannt und auch keinerlei Verbindungen zu anderen Studiobetreiberinnen
gehabt habe. In Kombination mit einem in der Thai-Kultur tief verankerten
Respekt vor älteren sowie hierarchisch höhergestellten Personen hätten es die
aufgezählten Faktoren der Privatklägerin 2 verunmöglicht, die von der
Beschuldigten einseitig diktierten Prostitutionsbedingungen kritisch zu
hinterfragen bzw. sich dagegen zu wehren. Infolgedessen sei der Sexarbeiterin
nichts Anderes übriggeblieben, als die von der Beschuldigten vorgegebenen
Arbeitsmodalitäten bedingungslos zu akzeptieren.
Aufgrund der augenscheinlichen Verletzlichkeit
der fraglichen Prostituierten liege auch insofern keine echte Einwilligung in
die Sexarbeit bei der Beschuldigten vor. Vielmehr handle es sich auch vor
diesem Hintergrund um eine den Umständen geschuldete, rein faktische
Zustimmung, welche unbeachtlich sei, zumal es der betreffenden Sexarbeiterin
nicht möglich gewesen sei, frei und eigenverantwortlich über ihre
Prostitutionstätigkeit zu bestimmen. Sie sei in ihrem sexuellen
Selbstbestimmungsrecht verletzt und der Beschuldigten schlicht ausgeliefert
gewesen.
Obwohl die Beschuldigte Kenntnis von den
bestehenden Umständen gehabt habe, in denen sich die Privatklägerin 2 befunden
habe, habe sie sich deren Verletzlichkeit und Zwangslage bei der Ausgestaltung
der Prostitutionstätigkeit skrupellos zu Nutze gemacht, indem sie die
Arbeitsmodalitäten einseitig und verbindlich zu ihren Gunsten mit dem Fokus auf
die eigene Gewinnmaximierung festgelegt und insofern wie Objekte über die
wehrlose Prostituierte verfügt habe. Somit sei die Übernahme bzw. die Anstellung
der fraglichen Sexarbeiterin vorsätzlich zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung
erfolgt.
1.3.2 Beweiswürdigung
Die Aussagen der Privatklägerin 2 und
der Privatklägerin 3 zu diesem Vorgang sind unter Ziffer III.3.2.1.2 und III.3.3.1.2
hievor dargelegt. Da diese glaubhaft sind und auf sie abgestellt werden kann,
ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Privatklägerin 3 war die Freundin
des Bruders der Privatklägerin 2 und damit für sie wie eine Schwester. Sie war
zudem die einzige Bekannte der Privatklägerin 2 in der Schweiz, zu dieser
wollte sie denn auch gehen, obwohl ihr die Privatklägerin 3 die
Arbeitsbedingungen geschildert und ihr davon abgeraten hatte, in die Schweiz zu
kommen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin 2
schon im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz (13.6.2014) wusste, dass sie
bei der Beschuldigten arbeiten würde (vgl. ihre Antwort auf die entsprechende
Frage in der Einvernahme vom 25.9.2015, 10.2.2. AS 6 Rz. 147: «Ja, ich wusste,
dass es bei der A.___ sein wird»). Das Geld für die Visums- und Reisekosten von
ca. 400'000.00 Baht konnte die Privatklägerin 2 mithilfe der Familie
finanzieren. Bei «K.___» angekommen, verlangten der Drahtzieher und «K.___»,
die Geschäftspartner seien, noch zusätzliche CHF 1'500.00. Sie hätte
dieses Geld von ihrem hälftigen Anteil ihrer Einnahmen aus der Arbeit bei «K.___»
abbezahlen müssen. Vor der Abzahlung hätte sie nicht weggehen können, sie habe
ja auch niemanden gekannt. Via die Privatklägerin 3 nahm sie dann mit der
Beschuldigten Kontakt auf und bat diese, ihr die CHF 1'500.00 zu leihen,
damit sie dann bei ihr – wo die Privatklägerin 3 schon gearbeitet hat –
arbeiten und die Schuld abbezahlen könne. Das hat die Beschuldigte dann gemacht
und die CHF 1'500.00 «K.___» zukommen lassen. Die Privatklägerin 3 bestätigte,
sie habe der Privatklägerin 2 empfohlen, bei der Beschuldigten arbeiten zu
kommen und diese um das Geld zu fragen. Die Beschuldigte habe dann auch zugestimmt.
Sie selbst habe zu den CHF 1'500.00 der Beschuldigten auch noch etwas dazu
legen müssen, damit die Privatklägerin 2 von «K.___» wegkönne. Es hätten zwar
noch CHF 50.00 gefehlt, die Privatklägerin 2 habe aber dann doch zur Beschuldigten
kommen können. Die CHF 1'500.00 wurden dann zunächst von ihrem hälftigen
Anteil der Einkünfte aus ihrer Sexarbeit bei der Beschuldigten abgezogen.
Die Aussagen der Beschuldigten ändern an
diesem Beweisergebnis nichts, sie sind auch zu diesem Vorgang widersprüchlich:
Am 24. September 2015 gab sie an, sie habe der Privatklägerin 2 Geld
ausgeliehen und dieser damit geholfen, da sie an einem anderen Ort nicht gut
habe wohnen können. Die CHF 3'000.00 seien je hälftig von ihr und von der Privatklägerin
3 gewesen (10.1./096). Dies bestätigte sie grundsätzlich am 13. November 2015,
indem sie aussagte, die Privatklägerin 3 habe sie angefragt, ob sie Geld habe.
Sie habe die CHF 1'500.00 gegeben, habe aber gemeint, es sei für die Privatklägerin
3. Sie habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin 2 von «K.___» gekommen sei. Wenn
sie gewusst hätte, dass das Geld für die Privatklägerin 2 gewesen wäre, hätte
sie es nicht gegeben. Sie räumte in der Folge aber ein, dass die Privatklägerin
2 dann die CHF 1'500.00 bei ihr habe abarbeiten müssen, sie habe das Geld ja
von ihr ausgeliehen gehabt (10.1./153 ff.). Vor Amtsgericht schliesslich gab
sie an, die CHF 1'500.00 seien nicht von ihr (der Beschuldigten), sondern von
der Schwester gewesen. Das Geld sei von der Privatklägerin 3 gewesen, sie sei
die Schwester der Privatklägerin 2. Die Privatklägerin 3 habe sie angerufen und
sie beauftragt, die CHF 1'500.00 einem Taxifahrer zu geben, sie selbst habe gar
kein Geld gegeben. (Auf die Frage, wofür das Geld für den Taxifahrer gewesen
sei) Sie habe gesagt, sie brauche das Geld, weil sie in der Schweiz in die
Ferien wolle. Die Privatklägerin 3 habe für dieses Geld gearbeitet bei ihr,
habe das Geld aber nicht mitgenommen. Diese sei zu einem Freund gegangen, habe
sie angerufen und ihr gesagt, sie solle das Geld einem Taxifahrer mitgeben. Die
Privatklägerin 3 sei die Schwester der Privatklägerin 2 und die Privatklägerin
3 habe diese Geld gewollt für Ferien in der Schweiz. Die Privatklägerin 3 habe
dem Taxifahrer auch gesagt, er solle das Geld bei ihr (der Beschuldigten) holen
kommen. Die Privatklägerin 2 sei gekommen und habe gesagt, sie sei die
Schwester der Privatklägerin 3 und so habe sie dieser helfen wollen. Hätte sie
gewusst, von wo, d.h. von welchem Studio die Privatklägerin 2 gekommen sei,
hätte sie diese nicht bei sich aufgenommen. Das habe sie ihr dann erst nach
etwa zwei Wochen gesagt, als die Polizei kontrollieren gekommen sei (TG AS 163
ff.). Diese letzte Darstellung ist – soweit überhaupt verständlich – wiederum
völlig lebensfremd und steht überdies in klarem Widerspruch zu den ersten Aussagen
der Beschuldigten. Auch vor Obergericht blieb sie schliesslich bei dieser
Version, wonach das Geld nicht von ihr, sondern von «E.___» (Privatklägerin 3)
gewesen sei. Sie bestritt zudem, eine Person namens «K.___» zu kennen (vgl.
Audio-CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 15.5.2018).
1.3.3 Rechtliche Würdigung
Die Beschuldigte wird wegen Förderung
der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin 2 verurteilt (Ziffer III.3.2
hievor). Der vorliegende Vorhalt unterscheidet sich davon einzig durch die
Zahlung von CHF 1'500.00 für die «Übernahme» der Privatklägerin 2 von «K.___». Eine
«Übernahme» wie in der Anklage dargelegt im Sinne einer Vereinbarung zwischen
der Beschuldigten und «K.___» zwecks Übergabe der Privatklägerin 2 gab es
vorliegend jedoch nicht. Die Privatklägerin 2 fädelte den Wechsel zur
Beschuldigten alleine bzw. mit Hilfe der Privatklägerin 3 ein, die Initiative
ging alleine von ihr aus. Dabei hatte sie schon in Thailand genaue Kenntnis
über die Arbeitsmodalitäten und der Entscheid, in der Schweiz bei der
Beschuldigten als Sexarbeiterin zu arbeiten, stand im Zeitpunkt ihrer Abreise
aus Thailand bereits fest (vgl. hierzu die Angaben der Privatklägerin 2 im
Rahmen der Einvernahme vom 25.9.2015, 10.2.2). Wäre der Wechsel von «K.___» zur
Beschuldigten so von diesen beiden Bordellbetreiberinnen über den Kopf der Privatklägerin
2 hinweg beschlossen und vollzogen worden, wäre zweifellos nach den obigen
Ausführungen zum Straftatbestand des Menschenhandels von einer
Tatbestandsmässigkeit auszugehen. Dem ist aber nicht so: Es war die Privatklägerin
2 selbst, welche den Wechsel ins Studio der Beschuldigten und damit auch zu
ihrer Vertrauten Privatklägerin 3 anstrebte. Davon versprach sie sich eine
Verbesserung ihrer Situation (die anhand ihrer Aussagen denn auch eintrat), die
Schuld von CHF 1'500.00 und die Verpflichtung, diese mit den Einkünften aus
ihrer Sexarbeit abbezahlen zu müssen, bestand zu diesem Zeitpunkt schon. Somit
kann bezüglich dieses Entscheides, von sich aus zur Beschuldigten zu wechseln,
nicht von einem rein faktischen, aber ungültigen Entscheid der Privatklägerin 2
gesprochen werden. Die Ausführungen in der Anklageschrift hinsichtlich der
Verletzlichkeit der Situation der Privatklägerin 2 sind wohl grundsätzlich
richtig und führen denn auch zum Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution
durch die Beschuldigte zum Nachteil der Privatklägerin 2, allein deswegen ist
aber nicht jeder Entscheid der Privatklägerin 2 ungültig. Anders zu
entscheiden, hiesse, es den betroffenen Sexarbeiterinnen zu verunmöglichen,
eine bessere Lösung für sich selbst zu suchen und allenfalls auch zu finden.
Über die Privatklägerin 2 wurde nicht wie über ein Objekt verfügt und es wurde
nicht über ihren Kopf hinweg entschieden, dass sie zur Prostitution an einem
bestimmten Ort gebracht werden soll, während sie sich nicht wehren konnte. Ein
über den erfolgten Schuldspruch der Förderung der Prostitution hinausgehender
Handlungs- und Erfolgsunwert ist bei diesem Vorgang nicht zu erkennen.
Die Beschuldigte ist somit in diesem
Punkt (AKS Ziff. 1.2) vom Vorhalt des Menschenhandels frei zu sprechen.
V. Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts in Bereicherungsabsicht
1. Vorhalt
Der Beschuldigten wird unter Ziffer 3.
der Anklage mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts vorgehalten,
indem sie die Privatklägerinnen und die weiteren – nur mit dem Spitznamen
bekannten – Sexarbeiterinnen während deren illegaler Beschäftigung im Salon [...]
in ihrem Etablissement auch beherbergt habe, dies in der Absicht, sich von den
Sexarbeiterinnen unrechtmässig zu bereichern, indem sie für deren Beherbergung
zusätzlich zwischen CHF 100.00 und CHF 200.00 pro Woche verlangt habe.
2. Beweiswürdigung
Die illegale Beschäftigung der
betroffenen Sexarbeiterinnen ist rechtskräftig festgestellt. Auch die
Beschuldigte hat immer anerkannt, dass die bei ihr arbeitenden Frauen in dieser
Zeit auch im Etablissement gewohnt haben. Dass die Frauen wöchentlich CHF
100.00 bis CHF 150.00 an die Beherbergung abzugeben hatten, ist aufgrund der
obigen Beweiswürdigung zum Vorhalt der Förderung der Prostitution
rechtsgenüglich nachgewiesen.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Wer im In- oder Ausland einer
Ausländerin oder einem Ausländer die rechts-widrige Ein- oder Ausreise oder den
rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 116
Abs. 1 lit. a AuG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum früheren ANAG
(Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer) sollen bezüglich
des Erleichterns und Vorbereiten-Helfens des rechtswidrigen Aufenthalts dabei
nur jene Handlungen bestraft werden, die den Behörden den Erlass oder Vollzug
von Verfügungen gegen den Ausländer erschweren oder die Möglichkeit des
Zugriffs auf die Person einschränken (Luzia Vetterli/Gabriella D'Addario Di
Paolo, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Reihe SHK – Stämpflis
Handkommentar, 2010, S. 1182 – 1196, Art. 116 AuG N 9). Wer einen rechtswidrig
im Lande weilenden Ausländer beherbergt, erschwert die behördliche Intervention
jedoch nur dann, wenn die Beherbergung von einer gewissen Dauer ist (vgl. BGE
130 IV 77 E. 2.3 S. 80 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_128/2009 vom 17.7.2009
E. 2.2 mit Hinweisen und 6B_426/2014 vom 18.9.2014 E. 4). Ausreichend ist gemäss
Bundesgericht etwa das Beherbergen während drei Monaten (BGE 130 IV 77). In
einem anderen Entscheid genügte das Überlassen von Wohnraum «für die Dauer von
einigen Tagen bis zu mehreren Monaten» (Urteil des Bundesgerichts 6S.615/1998
vom 18.8.2000). BGE 131 IV 174 E. 5 liess eine Dauer von 3 Wochen bzw. von 20
Tagen genügen. Wo genau die Grenze verläuft, ist unklar (Vetterli/ D'Addario Di
Paolo, a.a.O., N 12). Erleichtert werden muss der rechtswidrige Aufenthalt (Vetterli/D'Addario
Di Paolo, a.a.O., N 13). Subjektiv ist nur die vorsätzliche Tatbegehung
strafbar. Verlangt ist Wissen und Willen bezüglich der Förderungshandlung und
Kenntnis der Haupttat, also des illegalen Aufenthalts. Eventualvorsatz genügt
(Vetterli/D'Addario Di Paolo, a.a.O., N 17).
Handelt der Täter mit der Absicht, sich
oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei mit der
Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist (Art. 116 Abs. 3 lit. a AuG).
Bereicherung bedeutet jede wirtschaftliche Besserstellung. Sie muss nicht
eintreten, es genügt die Absicht, sich zu bereichern. Die Bereicherung soll zu
Gunsten des Täters oder eines Dritten erfolgen (Vetterli/D'Addario Di Paolo,
a.a.O., N 23). Die Unrechtmässigkeit ergibt sich dabei nicht aus der Tat
selber, sie liegt vielmehr erst vor, wenn die Bereicherung im Widerspruch zur
Rechtsordnung steht. Der Mietvertrag etwa wird nicht nichtig, weil die eine
Partei kein Aufenthaltsrecht hat, weshalb der Verdienst aus einem solchen
Vertrag auch nicht unrechtmässig ist. Einen widerrechtlichen Inhalt hat der
Vertrag erst dann, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein
offensichtliches Missverhältnis besteht, so dass Wucher vorliegt. Insofern
spielt das spezifische Ausnützen der Notlage der ausländischen Person eine
Rolle (VetterIi/D'Addario Di Paolo, a.a.O., N 23).
3.2 Die Beschuldigte liess diesbezüglich
einen Schuldspruch betreffend den Grundtatbestand beantragen. Dabei wurde
ausgeführt, es sei unbestritten, dass sie verschiedene Sexarbeiterinnen bei
sich beherbergt habe. Damit habe sie den Grundtatbestand mehrfach erfüllt.
Teilweise seien es aber nur wenige Tage gewesen, was nach der Rechtsprechung
den Tatbestand noch nicht erfülle. Sie habe aber gemäss eigenen Angaben nie in
der Absicht einer unrechtmässigen Bereicherung gehandelt. Sie habe die Frauen
aus Mitleid aufgenommen und habe ihnen helfen wollen. Sie habe durch die
Beherbergung als solche keine wirtschaftliche Besserstellung angestrebt. Der
qualifizierte Tatbestand liege daher nicht vor. Sie habe sich objektiv auch
nicht bereichert durch die Abgaben für die Beherbergung. Für die CHF 100.00 bis
150.00 habe sie unbestrittenermassen Essen gekauft und die entsprechenden
Personen effektiv beherbergt. Das ergebe maximal CHF 20.00 pro Person für
Verpflegung und Beherbergung pro Tag und Person. Damit habe sie – wenn
überhaupt – gerade mal knapp die Essenseinkäufe bezahlen können. Für Kost und
Logis seien aber wesentlich höhere Kosten angefallen. Wenn sie sich hätte bereichern
wollen, hätte sie zweifellos viel höhere Beträge verlangt. Bezüglich die
unbekannten «X.___», «AA.___» (2), «AA.___» (3), «OO.___», «BB.___», «CC.___», «EE.___»
und «LL.___» werde ein Beherbergen bestritten. Es seien keine verwertbaren
Beweismittel vorhanden, welche dies belegen könnten.
3.3 In der Anklageschrift wird der
Beschuldigten unter Ziff. 3. vorgehalten, sie habe für die «Beherbergung» von
den Frauen «zusätzlich» CHF 100.00 bis 200.00 pro Woche verlangt. Im
Gesamtzusammenhang und insbesondere unter Berücksichtigung der unmittelbar
zuvor in der Anklageschrift unter Ziff. 2. gemachten Ausführungen, ist damit
zweifellos gemeint, diese weitere Abgabe habe sie zusätzlich zur
grundsätzlichen Abgabe von 50 % der Einnahmen verlangt. Der Vorhalt gemäss
Anklageschrift beschränkt sich demnach nicht auf eine Abgabe von CHF 100.00 bis
200.00 für die Beherbergung. Vielmehr waren diese 50 % und die CHF 100.00
bis 200.00 pro Woche die effektiven Gegenleistungen, welche die
Sexarbeiterinnen für die Beherbergung zu entrichten hatten. Diese hohen Abgaben
stehen aber in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen zu den
Gegenleistungen der Beschuldigten (gemeinsames Schlaf- und Badezimmer, Küche,
Arbeitszimmer). Es ist somit grundsätzlich von der Erfüllung des qualifizierten
Tatbestandes auszugehen.
Hinsichtlich des vor Obergericht zwar
nicht mehr explizit (wohl aber über den zu Beginn erfolgten Verweis auf die
Ausführungen vor Amtsgericht) vorgebrachten Einwandes, gewisse – von der
Beschuldigten namentlich benannte – Frauen seien nur ganz wenige Tage von ihr
beherbergt worden, womit die bundesgerichtlich formulierten Voraussetzungen für
einen Schuldspruch nicht erfüllt seien, ist Folgendes festzuhalten: Soweit die
Anklage bei diesen Frauen von einer «unbekannten Zeitdauer» ausgeht, was vom
Amtsgericht so übernommen wurde, kann kein rechtsgenüglicher Nachweis der vom
Bundesgericht mehrfach geforderten Mindestbeherbergungsdauer geleistet werden.
Es hat deshalb bezüglich der von der Beschuldigten erwähnten Sexarbeiterinnen «X.___»,
«AA.___(2)», «AA.___(3)», «OO.___», «BB.___», «CC.___», und «LL.___» ein
Freispruch vom Vorhalt der mehrfachen Förderung des illegalen Aufenthalts in
Bereicherungsabsicht zu erfolgen. Gleiches gilt für die Sexarbeiterinnen «Z.___
». «Y.___» und «DD.___», bei denen ebenfalls nur eine «unbekannte Zeitdauer»
des Aufenthalts vorgehalten wird. Bei «EE.___» ist rechtskräftig von einer
illegalen Beschäftigung über mindestens drei Wochen auszugehen (von Ende August
bis 20. September 2014). Die Beherbergung während dieser Zeitspanne erfüllt den
objektiven Tatbestand von Art.
116 AuG. Die
Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich. Es hat deshalb sowohl in Bezug auf «EE.___»
als auch auf die weiteren Sexarbeiterinnen – es sind dies die Privatklägerinnen 1 - 5, «H.___», «T.___»
und «V.___» – ein Schuldspruch wegen mehrfacher
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht zu erfolgen.
VI. Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz
1. Vorhalt
Unter Ziffer 5. der Anklageschrift wird
der Beschuldigten eine (mengenmässig) qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz vorgehalten, indem sie zwischen Oktober 2014 und dem 25.
August 2015 folgende Widerhandlungen gegen das BetmG auf eine Menge von
Methamphetamin bezogen hätten, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr
bringen könne, worum die Beschuldigte auch gewusst habe oder zumindest habe
wissen müssen:
a) Kauf von insgesamt mindestens 50 Gramm
Methamphetamin: Sie habe in mehreren Malen von unterschiedlichen Lieferanten
mindestens ca. 50 Gramm Ice/Crystal (= ca. 38 Gramm reines Methamphetamin)
gekauft, so:
-
Zwischen Oktober 2014 und
dem 25. August 2015 unter mehreren Malen und in unterschiedlichen
Portionierungen insgesamt zwischen 24 und 48 Gramm Ice/Crystal zum Preis von
CHF 500.00 pro Gramm von M.___;
-
Zwischen Ende Oktober 2014
und Mitte/Ende Februar 2015 unter mehreren Malen und in unterschiedlichen
Portionierungen insgesamt 10 Gramm Ice/Crystal zum Preis von CHF 300.00 pro
Gramm von N.___;
-
Zwischen Anfang 2015 und
dem 25. August 2015 unter mehreren Malen und in unterschiedlichen
Portionierungen eine unbekannte Menge an Ice/Crystal von einer bis anhin nicht
identifizierbaren männlichen Person mit dem Spitznamen «MM.___»;
-
Zwischen Anfang 2015 und
dem 25. August 2015 unter mehreren Malen und in unterschiedlichen
Portionierungen eine unbekannte Menge an Ice/Crystal von einer bis anhin nicht
näher identifizierbaren weiblichen Person mit dem Spitznamen «NN.___» alias […].
b) Verkauf bzw. auf andere Weise
verschaffen von mind. 42 Gramm Methamphetamin: Sie habe in mehreren Malen und
in unterschiedlichen Portionierungen insgesamt mindestens ca. 42 Gramm
Ice/Crystal (= ca. 32 Gramm Methamphetamin) zum Preis von CHF 300.00 bis 400.00
verkauft bzw. auf andere Weise verschafft, so:
-
Zwischen ca. Mitte Oktober
2014 und dem 18. Februar 2015 an die Privatklägerin 1 unter verschiedenen Malen
und in unterschiedlichen Portionen zwischen 2 und 3 Gramm Ice/Crystal pro
Woche, d.h. total mindestens 36 Gramm Ice/Crystal;
-
Zwischen Mitte Oktober 2014
und Mitte/Ende Dezember 2014 an den nicht näher identifizierbaren Sexarbeiter
mit dem Spitznamen «H.___» unter mehreren Malen und in unterschiedlichen
Portionen ca. ein Gramm Ice/Crystal pro Woche, d.h. total mindestens 6 Gramm
Ice/Crystal.
Weiter habe die Beschuldigte gemäss
Ziffer 6. der Anklage zwischen Juli und August 2015 an eine nicht mehr näher
identifizierbare weibliche Person mit dem Spitznamen «LL.___» eine unbekannte
Menge an Ice/Crystal verkauft bzw. ev. auf andere Weise verschafft.
2. Urteil der Vorinstanz
Die Vorinstanz hat die die Erfüllung des
qualifizierten Tatbestandes verneint, da die Beschuldigte nur an zwei bereits
süchtige Sexarbeiterinnen Ice/Crystal abgegeben habe. Dies ist für das
Berufungsgericht im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot verbindlich
(Urteil des Bundesgerichte 6B_772/2013 vom 11.7.2014 E. 1.4;6B_375/2013 vom
13.1.2014 E. 5.1.1). Ein Freispruch erfolgte hinsichtlich des Vorhaltes in
Ziffer 6. der Anklageschrift, der in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen hat
das Amtsgericht den Sachverhalt gemäss Anklage als nachgewiesen erachtet und
einen Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehen (Verkauf/Abgabe von
Methamphetamin) gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällt.
3. Beweiswürdigung
3.1 Die Beschuldigte bestritt vor
Amtsgericht in erster Linie die Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes, was
nunmehr nicht mehr zur Debatte steht. Weiter liess sie ausführen, da eine
entsprechende Eventualanklage nicht vorliege, könne kein Schuldspruch wegen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällt werden. Die Beschuldigte
sei geständig, wiederholt Drogen gekauft und selber konsumiert zu haben. Sie
bestreite aber, Drogen an Prostituierte verkauft zu haben, und erst recht
bestreite sie, dies in der ihr vorgeworfenen Menge getan zu haben. Es dürfte
zwar zutreffen, dass die Privatklägerin 1 und allenfalls auch dieser «H.___»
Drogen gekauft und konsumiert hätten, allerdings sei ihnen dieses Ice, welches
diese Personen konsumiert hätten, nicht durch die Beschuldigte weiterverkauft
worden. Die Beschuldigte habe die Drogen, welche sie selber bzw. mit ihrem
eigenen Geld gekauft habe, ausschliesslich selber konsumiert. In diesem
Zusammenhang sei zu betonen, die ihr in der Anklageschrift vorgehaltenen Mengen,
welche sie gekauft haben solle, seien viel zu hoch. Von den Beweismitteln seien
die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht verwertbar, diese habe auch nie eine
konkrete Mengenangabe gemacht. Bei den Aussagen von «M.___» seien die
Teilnahmerechte der Beschuldigten nur bei der Konfrontationseinvernahme vom 8.
April 2016 gewahrt worden, sonst seien sie immer verletzt worden. Am 8. April
2016 habe «M.___» angegeben, sie habe an mindestens drei oder zwei Frauen mit
dem Spitznamen «[…]» verkauft. Welcher sie wie viel verkauft habe, habe sie
nicht sagen können. Die Beschuldigte selbst habe schon früh ausgesagt, «M.___»
habe an verschiedene mit dem selben Spitznamen «[…]» verkauft. Aus den Akten
ergebe sich ein Verkauf von maximal 20 Gramm Ice an die Beschuldigte und davon
sei zu deren Gunsten auszugehen. Dazu komme der Kauf von 10 Gramm von «N.___»,
der unbestritten sei. Auch die Aussagen von «N.___» könnten nicht zu Lasten der
Beschuldigten verwertet werden, weil die Teilnahmerechte verletzt worden seien.
Von den Personen mit Spitznamen «MM.___» und «NN.___» habe die Beschuldigte,
wenn überhaupt, nur Kleinstmengen gekauft. Sie habe mehrfach bestätigt, diese
nur ein- oder zweimal gesehen zu haben, es könnten also gar nicht so grosse
Mengen gewesen sein. Insgesamt ergebe sich ein Kauf von rund 30 Gramm Ice im
relevanten Zeitraum, die sie ausschliesslich selber konsumiert habe. Es sei
zwar so, dass sie den Eigenkonsum im Laufe des Verfahrens als geringer
angegeben habe, als dies effektiv der Fall gewesen sei. Das sei aber nur der
Fall gewesen, weil sie sich geschämt habe, dass sie relativ grosse Mengen an
Ice konsumiert habe. Es sei wohl unbestritten, dass die Beschuldigte mehr
selbst konsumiert habe, als sie im Vorverfahren angegeben habe. So habe es
schlicht keinen Stoff mehr gegeben zum Weitergeben. Wenn man diese 30 Gramm Ice
auf die Wochen herunterbreche, ergebe das weniger als ein Gramm pro Woche. Auch
sei der Reinheitsgrad nie geklärt worden, sodass selbst bei einem Nachweis des
Verkaufs der vorgehaltenen Mengen an Ice kein Beweis der reinen Menge geführt
werden könne.
3.2 Dass die Vorinstanz statt eines
Schuldspruches wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz die Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehen gegen das
BetmG verurteilt hat, verstösst nicht gegen das Anklageprinzip: Nach dem
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das
Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person
zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass
die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert
sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und dient zugleich dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3 mit Hinweisen). Unter dem
Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der
Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende
Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau
weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten
rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig
vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung
mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b;
Urteile 6B_492/2015 vom 2.12.2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437;
6B_1151/2015 vom 21.12.2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat sich die
Vorinstanz an den in der Anklageschrift dargelegten Sachverhalt gehalten und
eine andere rechtliche Würdigung – zu Gunsten der Beschuldigten notabene –
vorgenommen. Ein Verstoss gegen das Anklageprinzip ist nicht erkennbar. Selbst
eine Mitteilung einer allfälligen abweichenden Würdigung gemäss Art. 344 StPO
war im vorliegenden Fall nicht nötig, hielt doch die Anklageschrift explizit
fest, der Beschuldigten würden die «folgenden, unter Ziffer 5.1 und 5.2
dargelegten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz» vorgehalten,
welche sich auf eine Menge von Methamphetamin bezögen, welche die Gesundheit
vieler Menschen in Gefahr bringen könne. Die Erfüllung des qualifizierten
Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG setzt zwingend voraus, dass der
Grundtatbestand von Art. 19. Abs. 1 BetmG erfüllt ist, womit letzterer mit der
Anklage wegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ohnehin mitumfasst ist. Dass man
allenfalls zu Gunsten der Beschuldigten auf die mehrfache, nicht qualifizierte
Tatbegehung schliessen könnte, muss diesem nicht noch explizit angekündigt
werden. Und selbst wenn man diesbezüglich eine abweichende Meinung vertreten
und eine Mitteilung gemäss Art. 344 StPO als notwendig erachten würde, wäre
diese Kenntnis der abweichenden rechtlichen Würdigung mit dem erstinstanzlichen
Urteil gegeben und der Mangel im Berufungsverfahren mit voller Kognition des
Berufungsgerichts geheilt.
3.3 Zur bestrittenen Verwertbarkeit der
Aussagen wegen geltend gemachter Verletzung der Teilnahmerechte kann
hinsichtlich der hier interessierenden Personen Folgendes festgehalten werden:
-
Zu den Aussagen der Privatklägerin
1 kann auf die Ausführungen unter Ziffer III.3.1.1.2.2 hievor verwiesen werden.
Die sich in den Akten befindlichen Einvernahmeprotokolle sind verwertbar.
-
M.___ wurde bis zum 4. März
2016 als Beschuldigte in dem gegen sie geführten Verfahren STA.2015.3932
befragt, wobei der Beschuldigten A.___ keine Parteistellung zukam (alle
Protokolle finden sich unter der Registernummer 10.2.7.), sodass der
Beschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Konfrontationsrecht
zustand. Am 8. April 2016 erfolgte eine Konfrontationseinvernahme zwischen der
Beschuldigten und M.___ (10.1./290 ff.). Die Aussageprotokolle von M.___ sind
damit ebenfalls verwertbar.
-
Die Befragungen von N.___
(Register 10.2.6.) als Beschuldigter erfolgten in dem gegen ihn geführten
Verfahren STA.2015.3929, sodass auch in diesem Fall keine Teilnahmerechte der
Beschuldigten bestanden. Eine Konfrontationseinvernahme fand in der Folge zwar
nicht statt, wobei die Beschuldigte auch nie einen entsprechenden Antrag
gestellt hat, womit von einem Verzicht auszugehen ist. Im Übrigen ist
festzuhalten, dass die Beschuldigte den entsprechenden Vorhalt – Kauf von 10
Gramm Ice/Crystal von N.___ ohnehin anerkennt.
3.4 Die Privatklägerin 1 hat in ihren
Befragungen zusammengefasst folgende Aussagen gemacht hinsichtlich Erwerb,
Konsum und Abgabe von Ice/Crystal durch die Beschuldigte:
-
24. Juli 2015 (10.2.1./113
ff.): Sie habe während der Arbeit bei «A.___» Ice/Crystal konsumiert, ein Gramm
habe für ein bis zwei Tage gereicht. «A.___» habe das Ice jeweils bestellt,
diese habe sie dann jeweils gefragt, ob sie (Privatklägerin 1) auch wieder
welches brauche und habe dann bei M.___ und bei N.___ bestellt. Bei M.___ habe
die Beschuldigte öfters bestellt als bei N.___. Sie hätten sich dann jeweils
verstecken müssen, wenn die Beiden mit den Drogen vorbeigekommen seien. «A.___»
habe nicht gewollt, dass jemand die Lieferanten sehe. «A.___» habe jeweils ein
grosses Säckchen bestellt, sie wisse aber nicht, wie viel Gramm das gewesen
seien. Die Beschuldigte habe für sich, für sie (Privatklägerin 1) und für «H.___»
bestellt. «D.___» und «E.___» hätten nie konsumiert, die hätten getrunken. «A.___»
habe ihr jeweils etwa ein Gramm vom Ice aus dem Minigripsäckchen gegeben, ohne
abzuwägen. Dafür habe sie CHF 300.00 bezahlt. Das Geld habe ihr «A.___»
entweder von ihrem Anteil abgezogen und sie habe vor der Bestellung das Geld
eingesammelt und dann die nächste Lieferung bestellt. Sie (Privatklägerin 1)
habe täglich Ice konsumiert. Andere Drogen habe sie bei «A.___» nicht
konsumiert. (Auf Frage) «H.___» habe nicht so viel konsumiert wie sie, die
Beschuldigte habe meist im oberen Stock konsumiert, daher könne sie zur Menge
nichts sagen. Die Qualität des Ice von M.___ sei deutlich besser gewesen als
die bei N.___. Das Ice von N.___ sei gelblich gewesen, dasjenige von M.___ sei
durchsichtig gewesen. Ice habe sie gegen die Müdigkeit genommen, mit dem Ice
habe sie tagelang ohne Schlaf durcharbeiten können.
-
7. März 2016 (10.2.1./169
ff.): Ja, sie habe bei «A.___» Ice konsumiert, damit sie habe arbeiten können.
(Auf Frage) Sie habe das Ice von «A.___» erhalten. Das Geld dafür habe diese
von ihrem Verdienst abgezogen. Der Preis sei verschieden gewesen: je nachdem,
wer die Drogen gebracht habe CHF 300.00 oder CHF 400.00 pro Gramm. Sie
habe pro Woche so drei bis vier Gramm konsumiert in der Zeit bei «A.___». Wenn
sie Ice benötigt habe, habe sie die Beschuldigte fragen können, die habe immer
Ice bei sich gehabt und sonst habe sie bestellt. Die Beschuldigte habe bei «M.___»
und bei «N.___» bestellt. «M.___» habe sie selbst nie gesehen, «N.___» etwa
zwei/drei Mal. Zu jener Zeit habe sie Ice ausschliesslich von «A.___» bezogen.
(Auf Vorhalt, die Beschuldigte bestreite, ihr Ice verkauft zu haben; bzw. sie
hätten das Geld zusammengesammelt bzw. sie hätten die Drogen selber verteilt)
Sie (Privatklägerin 1) habe ja von «A.___» gekauft. Sie habe nicht mit der
Beschuldigten Geld zusammengelegt, um Drogen zu kaufen. Von wem diese die
Drogen gehabt habe, habe sie selbst vorher ja gar nicht gewusst, sie habe die
Drogen bei der Beschuldigten gekauft. Sie bestätige auch ihre Aussage, dass «H.___»
mit ihr zusammen bei «A.___» gearbeitet habe und auch Ice konsumiert habe. «H.___»
habe nicht so viel konsumiert wie sie selbst. Diese habe das Ice auch bei A.___
gekauft. Diese habe wohl den gleichen Preis bezahlt, habe aber weniger gekauft,
so für CHF 100.00. «H.___» habe auch nur von der Beschuldigten bezogen, sie
hätten ja nicht rausgehen dürfen. (Auf Frage) Sie habe den Konsum immer
bezahlen können und nie bei «A.___» Schulden machen müssen. (Auf Frage) Sie
habe «N.___» gesehen, weil sie da die Türe geöffnet habe. Es sei aber richtig,
dass die Beschuldigte nicht gewollt habe, dass sie die Drogenlieferanten sähen.
-
Auch vor Amtsgericht (TG AS
186) bestätigte die Privatklägerin 1, sie habe während der Zeit, als sie bei
der Beschuldigten gearbeitet habe, Ice konsumiert und dieses von der
Beschuldigten gekauft. Das sei ihr vom verdienten Geld abgezogen worden. An die
Menge könne sie sich nicht mehr erinnern, sie habe aber jeden Tag konsumiert.
«M.___» gab zusammengefasst bezüglich
der Beschuldigten an, sie kenne den Salon in Balsthal, die Betreiberin heisse «A.___».
Sie spielten zusammen Karten und sie selbst habe bei «A.___» auch ab und zu
geputzt. Ja, sie habe dieser auch «Ice» abgegeben, zu CHF 400.00 das Gramm. «A.___»
sei ihre Freundin, aber keine enge Freundin. Sie habe «A.___» aber nicht sehr
oft und nicht sehr viel Ice verkauft, so ein halbes bis ein ganzes Gramm pro
Mal. Dies gelte auch für den Zeitraum von Oktober 2014 bis März 2015. Bestellt
habe diese telefonisch, so alle zwei bis drei Monate, wenn die anderen
Verkäufer nicht erreichbar gewesen seien (Einvernahme vom 16.11.2015,
10.2.7./004 ff.). Es sei richtig, dass «A.___» bei ihr ab Mitte 2014 Ice
gekauft habe. Monatlich habe sie ihr ein bis zwei Mal verkauft, manchmal auch
gar nie. «A.___» habe noch andere Quellen gehabt. Die Privatklägerin 1 (Foto)
kenne sie nicht. «A.___» habe nicht gewollt, dass sie («M.___») ins Studio
reingehe, sie hätten das immer vor der Haustüre abgewickelt. Sie bleibe dabei,
ein bis zwei Mal monatlich dort Ice abgeliefert zu haben. Die Privatklägerin 2 (Foto)
erkenne sie auch nicht: Wenn auch diese sage, sie («M.___») habe sicher ein bis
zweimal wöchentlich Ice geliefert, sei das falsch. Entgegen den vorliegenden
Aussagen habe sie nie mehr als ein Gramm geliefert. Was «A.___» danach
weitergegeben habe, wisse sie nicht. Sie anerkenne für die Monate Oktober 2014
bis Februar 2015 höchstens 20 Gramm (Einvernahme vom 17.11.2015, 10.2.7./020
ff.). Sie habe ein bis drei Mal pro Woche Ice an «A.___» geliefert, manchmal
ein halbes Gramm, manchmal mehrere (Einvernahme vom 19.11.2015, 10.2.7./035
f.). An «A.___ habe sie so 48 bis 50 Gramm verkauft (Einvernahme vom 26.11.2015,
10.2.7./052). Sie bestätige, an «A.___» 48 Gramm Ice verkauft zu haben, die
Qualität sei immer etwa so gewesen wie beim beschlagnahmten Ice (78 - 79 %
Methamphetamin, Einvernahme vom 11. Januar 2016, 10.2.7./147). Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme vom 8. April 2016 bestätigte «M.___» ihre Aussagen,
sie habe «A.___» Thaipillen und Ice verkauft. Der Umfang von 48 bis 50 Gramm
zwischen 2014 und Februar 2015 sei in etwa richtig. Genau könne sie sich nicht
erinnern. An «A.___» habe sie am häufigsten verkauft (10.2.7./290 ff.).
«N.___» bestritt zunächst jeden Verkauf
von Drogen. Am 9. November 2015 (10.2.6./022) anerkannte er, unter anderem an «A.___»
Thaipillen und Ice geliefert zu haben, so ca. ab Dezember 2014 bis Februar
2015. Er habe dieser 10 Gramm Ice verkauft. Bei «A.___» hätten noch ein bis
zwei Frauen gearbeitet, die gemäss «A.___» auch konsumiert hätten. Diese Frauen
habe er nie gesehen. Immer wenn er zu «A.___» gekommen sei, hätten sich die
Frauen versteckt. Sein Ice sei gelblich gewesen. Er habe «A.___» insgesamt 10
Gramm Ice verkauft und ihr 5 Gramm Ice gegen Thaipillen abgegeben (10.2.6./025
ff.). «A.___» habe ihm gesagt, sie verkaufe das Ice an ihre Sexarbeiterinnen
weiter, sie selbst habe nicht so gerne Ice. Erstmals habe er ihr im Dezember
2014, zuletzt im Februar 2015 verkauft. Diese habe ihm jedes Mal erzählt, sie
habe noch andere Lieferanten. Sie habe auch oft wegen der Qualität reklamiert (Einvernahme
vom 2.12.2015, 10.2.6./038 ff.). Mit den Mitarbeiterinnen von «A.___» habe er
keinen Kontakt gehabt. Diese hätten allenfalls kurz die Türe geöffnet und seien
dann weggegangen. «A.___» habe gesagt, sie sollen sich verstecken. Diese habe
nicht gewollt, dass er die Frauen dort sehe. Er anerkenne den Vorhalt des
Verkaufs von 10 Gramm Ice an «A.___» zu CHF 300.00 das Gramm (EV vom 7. Dezember
2015, 10.2.6./056 ff.).
Die Beschuldigte selbst gab am 26.
August 2015 an (10.1./014), es sei richtig, sie habe Drogen an «H.___» und an
die Privatklägerin 1 verkauft, weil diese solche gewollt hätten und bei ihr
gearbeitet hätten. Sie habe nur an diese Beiden verkauft, sonst an niemanden.
Ice habe sie von «N.___» und «M.___» bezogen. Am 7. September 2015 bestätigte
sie das: Wenn die Frauen bei ihr gearbeitet hätten, hätten diese Geld bei ihr
gelagert. Sie habe dann von diesem Geld für die Frauen auch Ice oder Thaipillen
gekauft. Dies für die Privatklägerin 1 und für «H.___», der sei aber nur etwa
drei Wochen bei ihr gewesen. Dies sei so einmal pro Woche der Fall gewesen. Am
22. September 2015 erklärte sie (10.1./050 ff.), die Privatklägerin 1 habe
ihr Geld gegeben und sie habe dann auch für diese Ice gekauft. Auch für «H.___»
habe sie Ice eingekauft mit dessen Geld. «N.___» habe pro Gramm CHF 300.00
verlangt, «M.___» CHF 400.00 pro Gramm. Die beiden Sexarbeiterinnen hätten das
Ice selber gekauft. Sie habe es einfach weitergegeben. Am 24. September 2015
gab sie an (10.1./076 ff.), die Privatklägerin 1 habe viel Ice konsumiert.
Sie hätten das Ice zusammengekauft. Sie habe daneben Ice von «MM.___» und einem
Vietnamesen «[…]» gekauft, sowie ein wenig von «NN.___» (Einvernahme vom 3.11.2015,
10.1./120). Wenn die Privatklägerin 1 auch Ice gewollt habe, hätten sie das
Geld zusammengelegt. Die beiden Sexarbeiterinnen hätten aber auch selbst
bestellen können (10.1./125). Schliesslich wollte sie zu den Verkäufen an die Privatklägerin
1 keine Mengenangaben mehr machen. Dieser habe sie Ice verkauft, diese habe es
dann selber noch weiterverteilt. Wie oft sie Ice an die beiden Sexarbeiterinnen
verkauft habe, wisse sie nicht mehr. Ebenso wenig, wie viel es gewesen sei. Sie
hätten einfach Geld zusammengelegt und dann gemeinsam gekauft. Manchmal habe
sie die Türe aufgemacht und «N.___» das Geld gegeben, manchmal die Privatklägerin
1 (10.1./130). An der Schlusseinvernahme vom 8. April 2016 (10.1./340 ff.) gab
die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe nur für sich gekauft, nie für Dritte.
Sie habe nie ausgesagt, sie habe für die Privatklägerin 1 je Ice gekauft. (Auf
Vorhalt ihrer ersten Aussagen) Nein, sie habe nie solche Sachen gesagt.
Zusammen Geld gesammelt und zusammengekauft: ja. Wenn die Frauen Geld gehabt
hätten, hätten sie es ihr gegeben, dann hätten sie gekauft und danach verteilt.
Sie habe nichts dazu verdient. Sie habe nur für sich gekauft. Wie die anderen
Beiden an die Drogen gekommen seien, wisse sie nicht. Die hätten Geld gesammelt
und gekauft. (Auf Frage) Niemand habe es gekauft. Die Verkäufer seien zu ihnen
gekommen. Da habe sie selber die Drogen entgegengenommen. Aber das Geld sei
nicht nur vor ihr alleine gekommen. An die Privatklägerin 1 habe sie davon
abgegeben, aber nie an «H.___». (Auf Frage) Ja, die Privatklägerin 1 habe von
den Drogen erhalten, die sie (die Beschuldigte) gekauft gehabt habe, aber die
Mengen seien nicht so hoch, wie die Privatklägerin 1 angebe. Vor Amtsgericht
bestätigte sie, mit der Privatklägerin 1 Geld zusammen gelegt zu haben, dann
habe sie die Drogen gekauft und verteilt. An «H.___» habe sie nie Drogen
abgegeben. Vor Obergericht räumte die Beschuldigte schliesslich ein, das bei «M.___»
und «N.___» eingekaufte Ice an «F.___» (= Privatklägerin 1) und «H.___» zum
gleichen Preis weitergegeben zu haben (vgl. Audio-CD und separates
Einvernahmeprotokoll vom 15.5.2018).
3.5 Auch diesbezüglich erscheinen die
Aussagen der Privatklägerin 1 als glaubhaft, sie sind konstant und es sind keine
Übertreibungen zu finden. Die Privatklägerin 1 hatte entgegen der Beschuldigten
bei ihrer Ankunft keinerlei Beziehungen zu den genannten Drogenverkäufern und
lernten diese auch nie näher kennen. Auch die Drogenverkäufer «M.___.und «N.___»
beschrieben nur Verkäufe an die Beschuldigte und keine an deren
Sexarbeiterinnen. Sie erkannten die Sexarbeiterinnen auf Fotos denn auch nicht.
Die häufigen Besuche der Drogenlieferanten wurden auch von der Privatklägerin 2
(10.2.2./176) und der Privatklägerin 3 (10.2.3./194) bestätigt: Es seien jede
Woche zwei bis drei Mal Drogen geliefert worden. Die Aussagen der Beschuldigten
hingegen sind erneut nicht glaubhaft und völlig widersprüchlich. Zunächst
räumte sie ein, Ice an die Privatklägerin 1 und «H.___» verkauft zu haben, um
das im Laufe des Verfahrens mit teilweise abstrusen Wendungen zu dementieren.
Es kann durchaus sein, dass die Sexarbeiterinnen und die Beschuldigte zusammen
das Geld für die insgesamt benötigte Drogenmenge zusammengelegt haben. Danach
hat aber die Beschuldigte das Ice sowohl bei den Lieferanten bestellt als auch
bezahlt. In der Folge hat sie an die Privatklägerin 1 und «H.___» die von denen
bestellten Mengen abgegeben und allenfalls mit deren Verdienst verrechnet.
Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1 ist aber davon auszugehen, dass die
Beschuldigte von den Sexarbeiterinnen nur den Einkaufspreis verlangt hat und
keinen Gewinn aus dem Weiterverkauf bzw. der Weitergabe an die Sexarbeiterinnen
zog. Selbstverständlich kann es rückblickend nur um die Bestimmung einer
Grössenordnung der abgegebenen Drogenmengen gehen; eine exakte Feststellung ist
nicht mehr möglich, ist aber auch nicht nötig. Aufgrund der glaubhaften
Aussagen der Privatklägerin 1 ist rechtsgenüglich erstellt, dass ihr die
Beschuldigte während der rechtskräftig festgestellten Anstellungsdauer von Mitte
Oktober 2014 bis zum 18. Februar 2015, also während rund 18 Wochen
wöchentlich mindestens zwei Mal ein Gramm Ice abgegeben hat, was insgesamt
mindestens 36 Gramm entspricht. Der Vorhalt der Anklageschrift ist
diesbezüglich folglich erstellt. Der Reinheitsgrad ist dabei nicht von
relevanter Bedeutung. Ebenso kann aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 1
als nachgewiesen erachtet werden, dass die Beschuldigte während der
rechtskräftig festgestellten Anstellungsdauer von «H.___» zwischen Mitte
Oktober und Mitte/Ende Dezember 2014 mehrfach Ice an diesen abgegeben hat. Geht
man nach den Angaben der Privatklägerin 1 bei «H.___» von einem tieferen Konsum
aus als bei ihr selbst, sind die in der Anklage genannten 6 Gramm Ice (in einem
Zeitraum von neun Wochen) durchaus realistisch, aber letztlich nicht von
entscheidender Bedeutung.
4. Rechtliche Beurteilung
Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a.
Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern
verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), oder auch wer Betäubungsmittel
unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt
(lit. d).
Ob man das Handeln der Beschuldigten nun
als «Veräussern» von Drogen an die Privatklägerin 1 und «H.___» oder als
«Verschaffen» von Drogen bezeichnen will, kann dahin gestellt bleiben, da es weder
für die rechtliche Würdigung noch für die Strafzumessung von Belang ist.
Jedenfalls erfüllen die vorgehaltenen und nachgewiesenen Tathandlungen der
Beschuldigten den Straftatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der
Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG
ist zu bestätigen.
VII. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7
E. 3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter
anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber
auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch
von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw.
Bei der Täterkomponente sind einerseits
das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird grundsätzlich neutral behandelt und bei der
Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche
Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen
Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat) wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der
Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe
für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich
ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt
hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu
tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer
Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind
kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere
gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne
Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49
Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt»,
wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss
gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen
abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der Einsatzstrafe
auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Zwar ist
es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede Einzeltat eine
selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der
Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass
erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat.
Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung
vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in
einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls erweiterten)
Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei
geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und
situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom
23. Juni 2010 E. 3.2).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Schwerste Straftat – gemessen an der
Strafdrohung – ist der Menschenhandel zum Nachteil der Privatklägerin 5, der
Strafrahmen beträgt gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB Geldstrafe von einem Tagessatz
bis zu Freiheitsstrafe von maximal 20 Jahren. Dafür ist die Einsatzstrafe
festzulegen. Die Beschuldigte hat sich mit «O.___» abgesprochen, dass die Privatklägerin
5 zum Zwecke der Prostitution in ihren Salon [...] gebracht werde. Von der
Arbeit der Privatklägerin 5 profitierte die Beschuldigte in der Folge, indem
sie von deren Verdienst 50 % für sich abzog und zusätzlich Anteile an den
Kosten für Essen und Internetwerbung einzog. Vom Rest konnte die Privatklägerin
5 nach ihren Angaben CHF 600.00 bis 700 an ihre Familie überweisen lassen,
bevor ein allfälliger Betrag zur Schuldenabzahlung bei «O.___» verwendet wurde.
Die Beschuldigte behandelte die Privatklägerin 5 im Übrigen wie alle anderen
Sexarbeiterinnen. Zu Gunsten der Beschuldigten wirkt sich aus, dass die
Beschäftigung der Privatklägerin 5 nur kurze Zeit – wenige Wochen – dauerte und
die Arbeitsverhältnisse bei ihr nach den Aussagen der befragten
Sexarbeiterinnen als eher überdurchschnittlich zu gelten haben. Andererseits
ist mit der Strafe auch die Erfüllung des (konsumierten) Tatbestandes der
Förderung der Prostitution zum Nachteil der Privatklägerin 5 abzugelten (vgl.
dazu auch die Ausführungen hiernach), die Privatklägerin 5 befand sich dabei in
einer vergleichbar speziell verletzlichen Situation. Zu berücksichtigen ist
weiter, dass die Initiative zur Verlegung der Privatklägerin 5 in ihren Salon
nicht von ihr, sondern von «O.___» ausging und die Beschuldigte nicht mehr von
der Privatklägerin 5 profitierte als von den anderen Sexarbeiterinnen, die bei
ihr von sich aus um eine Arbeit nachsuchten. Im ganzen
(Menschenhandels-)Geschäft mit den Prostituierten stand sie hierarchisch an der
untersten Position, vergleichbar mit einem Gassenverkäufer im
Betäubungsmittelhandel. Gestaltungsmacht O.___ ihr kaum zu, die massgebenden
Personen handelten in erster Linie in Thailand, dann kamen hierarchisch übergeordnete
Händlerinnen in der Schweiz wie «O.___» und «U.___», welche von den
Sexarbeiterinnen überhöhte Schulden einzogen und sie auch finanziell abhängig
machten. Andererseits handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus
finanziellen und damit egoistischen Motiven (was allerdings dem Straftatbestand
inhärent ist). Letztlich war es auch ein einmaliges Begehen dieses Delikts
durch die Beschuldigte, geht doch aus anderen Aussagen der Privatklägerinnen
auch hervor, dass die Beschuldigte es sp.er abgelehnt hat, verschuldete Frauen
zu beschäftigen. Die Umstände sprechen somit klar für ein leichtes
Tatverschulden der Beschuldigten, weshalb eine Einsatzstrafe von zehn Monaten
Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Eine Geldstrafe kann für die Delikte im Zusammenhang
mit dem Betrieb des Salons [...] zum Vorneherein ausgeschlossen werden, da mit
den Strafen für die Straftaten die Obergrenze von 360 Tagessätzen deutlich
überschritten wird.
2.2 Für die vorliegende Hauptdelinquenz
der Förderung der Prostitution ist es angebracht, die Taten bezüglich aller
betroffenen 18 Sexarbeiterinnen als einheitlichen Tatkomplex zu behandeln und
mit einer Gesamtstrafe – asperiert zur Einsatzstrafe für den Menschenhandel –
abzugelten. Alle Straftaten sind zeitlich und sachlich derart eng miteinander
verknüpft, dass es künstlich und lebensfremd wäre, die Tatkomponenten je
einzeln zu würdigen. Das Bundesgericht hat es in vergleichbaren Fällen als
angezeigt und zulässig erklärt, solche Delikte im Gesamtzusammenhang zu
würdigen und eine Gesamtstrafe auszusprechen, ohne für jeden Normenverstoss
eine hypothetische Strafe zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 6B_1011/2014
vom 16.3.2015 E. 4.1 - 4.4;6B_499/2013 vom 22.10.2013 E. 1.8;6B_849/2016 vom
9.12.2016 E. 1.2). Bei den Tatkomponenten ist darauf hinzuweisen, dass die
betroffenen Sexarbeiterinnen in ihrer Freiheit doch erheblich eingeschränkt
waren, durften sie doch den Salon nur mit Zustimmung der Beschuldigten im
Einzelfall verlassen und mussten allfälligen Freiern rund um die Uhr zur
Verfügung stehen. Dazu mussten die Frauen genau Rechenschaft über ihren
Verdienst ablegen und diesen für die Beschuldigte hinterlegen, worauf diese
periodisch (in der Regel wöchentlich) abrechnete und vorweg jeweils die Hälfte
für sich beanspruchte. Auch die zu erbringenden Dienstleistungen – darunter
auch ungeschützter Oralverkehr bei entsprechendem Wunsch des Freiers – und
Preise waren ihnen grösstenteils vorgegeben. Allerdings gab es keinerlei
physische Gewalt gegen die Sexarbeiterinnen und es wurde auch nicht damit
gedroht. Die Dauer der Beschäftigung der Frauen war sehr unterschiedlich,
zahlreiche arbeiteten nur eine kurze oder gar unbekannte Zeitdauer bei der
Beschuldigten, die Privatklägerin 3 hingegen gegen drei Jahre. Die psychischen
Folgen für die sexuell ausgebeuteten Frauen sind zweifellos erheblich,
entsprechende Berichte sind aktenkundig. Anderseits wird aus den Akten auch
deutlich, dass es in anderen Etablissements durchaus auch erheblich strengere
Regimes gab und die Frauen die Beschuldigte im Vergleich mit anderen
Bordellbetreiberinnen als gutmütig erlebten. Die Beschuldigte handelte mit
direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven. Ihr deliktisches Verhalten wurde
nur dank dem Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden beendet. Wenn auch das
Tatverschulden im Einzelfall leicht wiegen mag, ist doch festzuhalten, dass die
Tatzeit sich über vier Jahre hinzog, während denen die Beschuldigte ihr Leben
aus der Arbeit der betroffenen Frauen finanziert hat, und es insgesamt 18
angestellte Prostituierte betraf. Sie hat das Geschäft nachgerade berufsmässig
betrieben. Von einem leichten Fall kann damit in der Gesamtschau nicht mehr
gesprochen werden und für die mehrfache Förderung der Prostitution wäre
gesamthaft eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren auszufällen, nach
Asperation – die im Hinblick auf die vergleichsweise tiefe Einsatzstrafe von 10
Monate für Menschenhandel nur beschränkt erfolgen kann – ist eine Straferhöhung
um drei Jahre auf drei Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen.
2.3 Diese Strafe ist nun zur Abgeltung
der mehrfachen Verstösse gegen das Ausländergesetz (mehrfache illegale
Beschäftigung im Wiederholungsfall, mehrfache Förderung des illegalen
Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht) zusätzlich zu erhöhen, wobei zu
berücksichtigen ist, dass diesbezüglich der Unrechts- und Schuldgehalt durch
die Strafe für die Förderung der Prostitution teilweise bereits abgegolten ist,
ist doch der illegale Aufenthalt und die daraus folgende Verletzlichkeit der
Sexarbeiterinnen ein wesentlicher Faktor bei der Beurteilung der Gültigkeit
bzw. eben Ungültigkeit der Zustimmung der betroffenen Frauen zur Sexarbeit bei
der Beschuldigten. Da aber die Ausländergesetzgebung andere Rechtsgüter
schützt, ist dennoch eine Straferhöhung vorzunehmen. Auch bei diesen Delikten
drängt sich eine gemeinsame Behandlung auf. Ebenso ist dabei der langen
Deliktsdauer und der grossen Anzahl betroffener Frauen verschuldenserhöhend
Rechnung zu tragen. Bei beiden Delikten ist zudem zu berücksichtigen, dass der
erhöhte Strafrahmen zur Anwendung gelangt. Die Beschuldigte liess sich weder
von der früheren Verurteilung noch von der Polizeikontrolle am 15. Februar 2015
von ihrem deliktischen Handeln abbringen und erst die Razzia vom 25. August
2015 beendete das strafbare Tun. Es rechtfertigt sich für die mehrfache
illegale Beschäftigung und die mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts
insgesamt eine Straferhöhung um sechs Monate auf nunmehr vier Jahre und vier
Monate.
2.4 Da für den Menschenhandel ebenso wie
für die illegale Beschäftigung im Widerholungsfall neben der Freiheitsstrafe
zwingend eine Geldstrafe auszufällen ist, wird anstelle von vier Monaten
Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen ausgesprochen, womit eine
Freiheitsstrafe von vier Jahren verbleibt.
2.5 Die Tagessatzhöhe ist dabei
angesichts des schon bald drei Jahre dauernden Strafvollzugs der Beschuldigten
auf den Minimalsatz von CHF 10.00 festzusetzen.
2.6 Ebenfalls eine Geldstrafe ist für
die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auszufällen.
Ice/Crystal ist eine sehr gefährliche Droge. Dabei ist für die Beschuldigte
entlastend zu berücksichtigen, dass sie einzig an zwei bereits süchtige
Sexarbeiterinnen auf deren Bestellung hin Ice abgegeben hat während eines eher
kurzen Zeitraumes von einigen Wochen und selbst nichts dabei verdient hat. Sie
war selbst süchtig und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschuldigte die Drogen zwecks besonderer Ausnutzung der Arbeitskraft der Privatklägerin
1 und von «H.___» an diese abgegeben hätte. Zur Abgeltung des leichten
Tatverschuldens ist unter Berücksichtigung der Asperation eine Erhöhung der
Geldstrafe auf 180 Tagessätze zu je CHF 10.00 angemessen.
2.7 Bei den Täterkomponenten sind keine
Umstände erkennbar, die sich merklich auf die Strafzumessung auswirken würden.
Es kann diesbezüglich auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz auf US 43 ff. zu Vorleben und persönlichen Verhältnissen,
Nachtatverhalten und Strafempfindlichkeit verwiesen werden:
-
Aus dem Vorleben und den
persönlichen Verhältnissen ergeben sich mit Ausnahme der Vorstrafe vom 21. Juli
2010 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je CHF 100.00 bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3
Jahren, sowie Busse von CHF 500.00 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung und Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts) keine
erwähnenswerten Umstände. Die Vorstrafe wirkt sich nur leicht aus, wurde sie
doch bezüglich der illegalen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
bereits bei der Anwendung des erhöhten Strafrahmens berücksichtigt.
-
Das Nachtatverhalten wird
von der Vorinstanz treffend beschrieben: Die Beschuldigte war in ihrem
Aussageverhalten widersprüchlich und lässt kaum Reue oder Einsicht erkennen.
Sie sieht sich selbst im Wesentlichen als Opfer bzw. gute Mutter der von ihr beschäftigten
Prostituierten. Im Strafvollzug wird ihr ein gutes Führungszeugnis ausgestellt,
sie konnte sich vom Drogenkonsum distanzieren.
-
Eine erhöhte
Strafempfindlichkeit ist auch vor dem Hintergrund der Diabetes-Erkrankung, bei
welcher sich im Vollzug gemäss Führungsberichten eine Besserung einstellte,
nicht erkennbar.
-
Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots liegt nicht vor. Wenn moniert wird, die Dauer des
erstinstanzlichen Verfahrens bis zur Urteilseröffnung sei mit gut neun Monaten
überlang, dann muss dem widersprochen werden: Es handelt sich vorliegend um
einen komplexen Fall mit insgesamt 13 Bundesordnern an Akten, vielen
Beteiligten und einer Anklageschrift von 23 Seiten. Nach Fristansetzung für
Beweisanträge wurde unverzüglich über die gestellten Anträge entschieden und
zur Hauptverhandlung vor Amtsgericht vorgeladen, was angesichts der grossen
Anzahl Parteivertreter (fünf Anwältinnen und Anwälte, eine Staatsanwältin) eine
längere Vorlaufzeit in Anspruch nahm. Die gleiche Erfahrung musste auch im
Berufungsverfahren gemacht werden, das insgesamt ebenfalls knapp acht Monate in
Anspruch nahm und zügig geführt wurde. Eine leichte, unnötige Verzögerung kann
einzig in der Zeitdauer von mehr als vier Monaten für die Erstellung der
schriftlichen Urteilsbegründung durch das Amtsgericht erkannt werden (Verletzung
von Art. 84 Abs. 4 StPO).
Insgesamt wirken sich die
Täterkomponenten letztlich nicht auf die Strafen aus, indem einem leicht
straferhöhenden Umstand ein leicht strafreduzierender Umstand gegenübersteht.
Es bleibt daher bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu je CHF 10.00. Diese Bestrafung erscheint auch bei einer
Gesamtwürdigung des strafbaren Geschehens als angemessen.
2.8 An die Freiheitsstrafe anzurechnen
ist in Anwendung von Art. 51 StGB der seit dem 25. August 2015 dauernde
Freiheitsentzug, der nun nahezu 33 Monate ausmacht, jedoch die vom
Berufungsgericht ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren nicht
überschreitet. Das Begehren der Beschuldigten auf Zusprechung einer
Entschädigung wegen Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO ist deshalb abzuweisen.
2.9 Zu bestätigen ist die im Übrigen unbestritten
gebliebene Busse von CHF 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, zur
Abgeltung der Übertretungen.
2.10 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen
an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem
Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose
erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der
Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei
ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid
6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten
Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem
jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes
Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien
neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren
Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten
seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche
Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen
sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig,
einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu
vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20.11.2013
E. 1.3 f.).
Für die Freiheitsstrafe von vier Jahren
ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht möglich. Hingegen kann nach
dem mehrjährigen Strafvollzug erwartet werden, dass sich die Beschuldigte in
Zukunft vom Rotlichtmilieu fernhalten und so auch nicht mehr straffällig werden
wird. Für die Geldstrafe ist ihr somit der bedingte Strafvollzug mit einer
Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.
2.11 Anlässlich der Berufungsverhandlung
vor Obergericht vom 15. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, es
sei im Falle eines Entlassungsgesuchs Sicherheitshaft gegen die Beschuldigte
anzuordnen. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten verlangte in seinem
Parteivortrag vor Obergericht die unverzügliche Entlassung der Beschuldigten
aus dem vorzeitigen Strafvollzug.
Die Beschuldigte wurde vom 25. August
2015 bis 23. Juni 2016 in Untersuchungshaft genommen. In der Folge befand sie
sich im vorzeitigen Strafvollzug (zuerst im Regionalgefängnis Burgdorf, seit
dem 6.9.2016 in der Justizvollzugsanstalt Hindelbank). Das Berufungsgericht hat
die Voraussetzungen für die Fortdauer der strafprozessualen Haft in den
Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs eingehend geprüft und schliesslich
verneint. Es hat deshalb den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von
Sicherheitshaft abgewiesen und den Antrag der Beschuldigten auf unverzügliche
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug gutgeheissen. Es kann in diesem
Zusammenhang auf die ausführliche Begründung des separaten Beschlusses vom
16. Mai 2018 verwiesen werden, der den Parteivertretern im Anschluss an
die mündliche Urteilseröffnung vom 23. Mai 2018 ausgehändigt worden ist (vgl.
auch Verfahrensprotokoll).
VIII. Zivilforderungen
1. Wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern
die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders
wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich
für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere
der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,
ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der
Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich
naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.
119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin
nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine
Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE
132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf
nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt,
sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den
Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der
immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven
Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer
nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt
werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).
2.1 Höchstrichterliche Präjudizien zur
Bemessung von Genugtuungen bei Förderung der Prostitution finden sich wenige.
Das Bundesgericht hat sich im noch nicht lange zurückliegenden Urteil 6B_628/2012
vom 18. Juli 2013 zu Entscheiden des Bundesstrafgerichts betreffend
Genugtuungen an Opfer von Menschenhandel und Förderung der Prostitution
geäussert. Allerdings hatte dieser Angeschuldigte – im Gegensatz zur vorliegend
beschuldigten reinen Bordellbetreiberin – die Geschädigten in Brasilien
rekrutiert und diesen die Reise in die Schweiz gegen CHF 10'000.00 bis
16'000.00 organisiert. Der Angeschuldigte betrieb in den Jahren 2003 bis 2006
in der Schweiz drei Massagesalons. In diesen mussten die betroffenen Frauen dann
die Schulden abverdienen. Arbeitsbewilligungen waren keine vorhanden, die
Preise der verschiedenen Dienstleistungen vorgegeben und in allen Massagesalons
identisch. Sämtliche Einnahmen gingen an den Angeschuldigten und wurden nach
einem bestimmten Abrechnungsschema teilweise an die Schuld angerechnet. Der
Bereich, in dem die Frauen von den Kunden das Geld entgegennahmen, wurde mit
Videokameras überwacht. Die Studios, in denen die Frauen gleichzeitig wohnten
und arbeiteten, waren sieben Tage pro Woche offen und innerhalb der
festgelegten Arbeitszeiten waren die Frauen grundsätzlich gehalten, Kunden zu
bedienen. Der Angeschuldigte war die Hauptperson, welche letztlich die
Kontrolle über das Gesamte ausübte.
Das Bundesgericht hat in seinen
Erwägungen (E. 2) folgende Grundsätze aufgestellt:
-
Die Tatsache, dass sich
einzelne Frauen bereits vor der Einreise in die Schweiz prostituiert hatten,
schliesst eine Genugtuung nicht aus. Diese seien in ihrer Anwesenheit und
Tätigkeit in den Salons streng kontrolliert worden. Sie seien so dem Diktat des
Angeschuldigten nahezu ausgeliefert gewesen. Durch dessen Regime und die
konkreten Umstände seien die Frauen einen starken und anhaltenden Druck
ausgesetzt gewesen, dem sie sich kaum hätten entziehen können. Dadurch seien
sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollten, nicht
mehr frei gewesen (E. 2.4.1).
-
Unklar sei, ob die
angeworbenen Frauen nebst ihrem Engagement als Prostituierte auch über die
konkreten Arbeitsbedingungen und die konkreten Umstände in der Schweiz
aufgeklärt worden seien und mithin darin eingewilligt hätten. Sofern die Frauen
vor der Einreise vollständig und korrekt über die wesentlichen
Arbeitsmodalitäten orientiert worden seien, läge im Rahmen der Festsetzung der
Genugtuung eine massvolle und geringe Berücksichtigung solcher Umstände
innerhalb des vorinstanzlichen Ermessensspieltraums. Es sei aber zu beachten,
dass eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale)
Überführung in die Schweiz nicht wirksam sei, wenn sie auf schwierige
wirtschaftliche oder soziale Umstände der Betroffenen im Herkunftsland
zurückzuführen sei. Die unwirksame Einwilligung vermöge die Rechtswidrigkeit
der schädigenden Handlung nicht aufzuheben, sie schliesse jedoch die Berücksichtigung
des Verhaltens des Opfers als Selbstverschulden nicht von vornherein
vollständig aus. Das Verhalten der Geschädigten werde verglichen mit dem
hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der
Lage der Geschädigten. Mithin könne massgebend sein, ob die im Zeitpunkt der
Einwilligung volljährigen Geschädigten über die konkreten Verhältnisse in der
Schweiz orientiert gewesen seien. Hätten sie sich lediglich zur Prostitution in
der Schweiz bereit erklärt und seien sie erst vor Ort über die effektiven
Arbeitsmodalitäten (insbesondere Schulden und Abrechnungssystem) orientiert
worden, so wäre eine im Heimatland erfolgte Zustimmung bei der Festsetzung der
Genugtuungsforderungen ohnehin unbeachtlich (E 2.4.2).
-
Genugtuungen von CHF 10'000.00
und 12'000.00 – abgestuft im Wesentlichen nach der Zeitdauer – an Geschädigte,
die mit falschen Versprechen in die Schweiz gelockt worden seien, und die
schweren psychische Folgen von der Prostitution davon getragen hätten,
erschienen angemessen bzw. lägen nicht ausserhalb des vorinstanzlichen
Ermessensspielraums (E. 2.4.4). Ob auch die von der Vorinstanz zugesprochene
Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 an eine weitere Privatklägerin (mit
einer Aufenthaltsdauer von rund 2 -3 Monaten) angemessen war, liess das
Bundesgericht in diesem Entscheid offen, da die Vorinstanz die konkrete Höhe
der Genugtuung wegen der falschen Gewichtung der konstitutionellen
Prädisposition ohnehin neu festzusetzen hatte (vgl. E. 2.4.3 und 2.4.4).
Weitere Ausführungen zur Frage der
Genugtuung bei Förderung der Prostitution finden sich im Urteil des
Bundesgerichts 6B_1284/2016 vom 12. Juni 2017: Das Kantonsgericht Schwyz hatte
drei Opfern von Förderung der Prostitution Genugtuungssummen von CHF 2'000.00, CHF
6'000.00 und CHF 8'000.00 zugesprochen, dies ausgehend von einer
Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 bei Förderung der Prostitution. Festgestellt
worden war, dass die Zimmerpreise abhängig vom Umsatz gestaltet waren und feste
Preise für die sexuellen Dienstleistungen vorgeschrieben wurden. Selbst wenn
bei einer genügenden Anzahl anwesender Frauen in der Bar einzelne frei machen
konnten, wurden Präsenzzeiten vorgeschrieben und diese kontrolliert.
Unpünktliches Erscheinen wurde gemeldet, bei Nichterscheinen wurde mit Schlägen
gedroht. Um die Frauen an einem plötzlichen Weggang zu hindern und teilweise
zur Begleichung der Schulden wurden die meisten Pässe eingezogen. Den Frauen
wurde das Benutzen von Kondomen vorgeschrieben. Wer dies nicht befolgte, erhielt
Schläge. Zudem mussten die Frauen die Anzahl Freier pro Tag mitteilen. Gemäss
Bundesgericht waren diese Beträge angesichts der konkreten Umstände, der Dauer
des Aufenthalts in der Kotaktbar, der zwischen einer Woche und rund drei
Monaten lag, der Schwere der Tat, des leichten Verschulden des Beschuldigten
und des fehlenden Selbstverschuldens der Geschädigten korrekt bemessen (E. 2).
2.2 In den tabellarischen Übersichten
von Hütte/Duksch «Die Genugtuung», 3. Auflage 2005, finden sich folgend
Beispiele:
-
X/6 Nr. 6: CHF 2'000.00 für
Nötigung und mehrfache vollendete und versuchte Förderung der Prostitution
(OGer Bern 8.4.2002);
-
X/16 Nr. 23 d: CHF
15'000.00: 44-jähriger Täter versprach seinem Opfer die Heirat, als er es mit
in die Schweiz nahm. Schon nach wenigen Tagen in der Schweiz zwang er sie zur
Prostitution. Er zwang die Geschädigte während vier Monaten unter Anwendung von
Gewalt zu sämtlichen Praktiken der Prostitution, behielt das Geld bei sich und
gab ihr nur ein Taschengeld (BezGer ZH 30.8.1999).
2.3 Aus der Praxis des Solothurner
Obergerichts kann auf den Entscheid STBER.2015.5 vom 6. Juli 2015 i.S. C. [nicht
zu verwechseln mit C.___] verwiesen werden: Gemäss Beweisergebnis brachte der
Beschuldigte die aus ärmlichen Verhältnissen stammende Geschädigte in die
Schweiz und veranlasste hier umgehend, dass sie sich auf der Strasse
prostituierte. Er führte sie der Prostitution zu, überwachte sie eng und
bestritt mit dem Grossteil ihrer Einnahmen aus der Prostitution den eigenen
Lebensunterhalt. Die Geschädigte konnte nur gerade CHF 50.00 ihrer
Tageseinnahmen für sich behalten. Der Beschuldigte wandte mit der Zeit auch
Gewalt an und sanktionierte Regelverstösse der Geschädigten, um die Einnahmen
sicherzustellen. Die Tatzeit dauerte 11 Monate. Es wurde eine Genugtuung von
CHF 15‘000.00 zugesprochen.
2.4 Weiter ist auf ein Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2013 mit einem in weiten Teilen
ähnlichen Sachverhalt aus dem Thai-Milieu zu verweisen (SK 2013 159): Die Beschuldigten führten in ein
Bordell, in dem sie thailändische, illegal anwesende Prostituierte und
Transvestiten beschäftigten. Die Person A. [nicht zu verwechseln mit A.___]
organisierte diese in Thailand und belieferte als Grossimporteurin auch andere
Bordelle in der Schweiz. Die Prostituierten mussten A. und B. [nicht
zu verwechseln mit B.___] die (übersetzten) Einreisekosten von CHF
30‘000.00 und dem jeweiligen Studiobetreiber zudem 50 % ihrer Einkünfte
bezahlen, sowie für Miete, Essen, «Betreuung» und Internetwerbung. Die
Prostituierten wurden in den Bordellen überwacht und waren von der Aussenwelt
abgeschnitten. Die Arbeitszeiten und Preise waren vorgegeben und die
Prostituierten aufgrund ihres Schuldendrucks nicht in der Lage, Freier oder
Sexualpraktiken abzulehnen. A. kümmerte sich um die «thailändischen Belange»
des Geschäfts, insbesondere um die Anwerbung von Frauen, die Einreise, die
Vermittlung und Verteilung der Frauen in der Schweiz. B. kümmerte sich
hauptsächlich um die «schweizerischen Belange» wie Behördengänge,
Internetwerbung, Beantwortung von Freieranfragen, Verhandlungen mit Vermietern
etc. Zwei geschädigten Frauen, die während acht bzw. zwei Monaten im Bordell
der Beschuldigten gearbeitet hatte, wurden Genugtuungen von je CHF 12'000.00
zugesprochen (für Menschenhandel und Förderung der Prostitution).
3. Die Vorinstanz hat die
Genugtuungsbeträge an die Privatklägerinnen durch einen Vergleich mit
Genugtuungen bei Vergewaltigung festgesetzt (US 50 f.). Weshalb sich das
«aufdrängt», wird nicht ausgeführt. Tatsächlich aber kann sich der Eingriff in
die Persönlichkeitsrechte bei der Förderung der Prostitution – je nach den
konkreten Umständen – deutlich von jenem des gewaltsam erzwungen Beischlafs bei
einer Vergewaltigung unterscheiden. Dies gilt namentlich auch für die
vorliegenden Umstände.
4. Allen vier noch verbliebenen
Privatklägerinnen im vorliegenden Verfahren ist gemeinsam, dass sie nicht durch
die Beschuldigte im Ausland angeworben wurden, dass sie sich selbst bei der
Beschuldigten meldeten, um im Salon [...] der Sexarbeit nachzugehen und ihnen
keine Abzüge von den Einnahmen getätigt wurden, um damit bestehende Schulden
abzuzahlen (mit einer nicht relevanten Ausnahme bei der Privatklägerin 2). Bei
allen Privatklägerinnen wurden erhebliche Abzüge getätigt, gegen die sie sich
in ihrer verletzlichen Situation und der Abhängigkeit von der Beschuldigten
nicht wehren konnten, ihre persönliche Freiheit wurde durch das rigide System
der Beschuldigten (insbesondere 24/7-Standby-Regelung; keine Freitage) deutlich
eingeschränkt und sie mussten sich bei ihren Dienstleistungen an Vorgaben
halten, dabei namentlich teilweise an den Wunsch nach ungeschütztem Oralverkehr
(beischlafsähnliche Handlung), was mit Blick auf das sexuelle
Selbstbestimmungsrecht der Frauen besonders schwer wiegt. Gewalt wurde in
keinem Fall angewendet, es wurde auch nie damit gedroht und der Weggang bzw.
die Aufgabe der Sexarbeit wurde den Frauen nicht mit weiteren Massnahmen (z.B.
Einziehen von Pässen) erschwert. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Genugtuung sind daher zweifellos erfüllt, sodass die Umstände und Bemessung der
Beträge im Folgenden für jeden Einzelfall zu beurteilen sind.
5. In Bezug auf die Privatklägerin 1,
welche vor erster Instanz eine Genugtuung von CHF 16'000.00 beantragen liess
und nun im Berufungsverfahren die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (=
Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins) verlangt (vgl. schriftliche Eingabe von
Rechtsanwalt Marcel Haltiner vom 14.5.2018), sind folgende Umstände zu beachten:
-
Die Privatklägerin 1 ging
nach ihren Angaben in Thailand der Prostitution nach. Durch einen Freund, der
in der Schweiz gearbeitet gehabt und von grossen Verdiensten geredet habe, sei
sie an die Adresse eines Vermittlers für Visa gelangt. Dafür und für die Reise
habe sie 110'000.00 Baht bzw. CHF 30'000.00 bezahlt. Sie habe 50'000.00 Bath
von ihrer Mutter ausgeliehen und den Rest zusammengespart gehabt. Das sei für
sie wohl zu viel gewesen, aber sie habe es dann doch gemacht. Sie sei am 16.
September 2013 in [...] im Betrieb von «K.___» angekommen. Nach rund einem
Monat habe sie die Schulden bei der Mutter abbezahlt gehabt. Sie habe «K.___»
nicht wie üblich 50 % ihrer Einnahmen abgeben müssen, sondern 60 %. Nach
Problemen mit «K.___» habe sie gewechselt und habe dann in der Folge in
diversen Bordellen in der Schweiz gearbeitet. Sie habe so oft gewechselt, weil
sie Streit um Geld gehabt habe mit den Betreiberinnen. Sie habe dann jeweils
auf der Webseite and6.ch nachgeschaut, entsprechende Telefonnummern angerufen
und nachgefragt, ob die Betreiberin jemanden brauchen könne. Oder sie habe
frühere Arbeitskolleginnen nach Tipps gefragt. Wenn ein Studio sie habe nehmen
wollen, habe sie gewechselt. Sie habe auch immer Ice konsumiert, damit sie habe
arbeiten können (10.2.1./001 ff.). Ca. Mitte Oktober 2014 sei sie zu «A.___»
nach [...] gekommen. Sie habe «A.___» angerufen und diese habe sie zunächst
nicht gewollt und viele Fragen gestellt, z.B. ob sie Schulden habe und warum
sie von bisherigen Bordell weggehen wolle. Nach einer Woche habe «A.___» ihr
zugesagt und sie sei mit dem Zug nach Balsthal gefahren, wo «A.___» sie
abgeholt habe (10.2.1./100 ff.). In Thailand habe sie eine glückliche Jugend
gehabt. Das Problem sei gewesen, dass sie sich nie als Junge gefühlt habe. Sie
habe die Familie dann nach der Schule mit 14 Jahren aus eigenem Antrieb
verlassen und sei nach Bangkok gereist. Sie habe ihr Leben als Frau leben
wollen und habe als Serviererin und als Prostituierte gearbeitet. Mit 21 Jahren
habe sie sich zur Frau umoperieren lassen können (10.1.2./116 ff.). Im Übrigen
kann auf die Darlegung der Aussagen der Privatklägerin 1 in Ziffer III.3.1.1.3
hievor verwiesen werden.
-
Zu den Arbeitsmodalitäten
der Privatklägerin 1 bei der Beschuldigten während des Aufenthaltes von rund
vier Monaten kann auf die Beweiswürdigung unter Ziffer III.3.1.1.4 ff. hievor
verwiesen werden. Zusammengefasst waren diese wie folgt: 24/7-Standby-Regelung;
keine Freitage, kaum Verlassen des Salons und wenn, dann nur mit Zustimmung der
Beschuldigten; Abgabe von 50 % des Verdienstes nebst CHF 150.00 pro Woche für
das Essen und CHF 10.00 monatlich für Internetwerbung; die Dienstleistungen und
Preise waren vorgegeben, ungeschützten Oralverkehr erbrachte sie aus eigenem Antrieb,
um möglichst gut zu verdienen; unentgeltliche Leistung von Hausarbeiten;
Einschränkung des Kontakts nach aussen; Abgabe von Ice/Crystal durch die
Beschuldigte. Immerhin kann festgestellt werden, dass keinerlei körperliche
Gewalt und keine Drohungen angewendet wurde, womit die schon mehrfach
umschriebene bestehende psychische Drucksituation aufgrund ihrer
Verletzlichkeit sowie die kulturelle Besonderheit der Unterwürfigkeit gegenüber
der älteren Beschuldigten für die Privatklägerin 1 nicht bagatellisiert werden
sollen.
-
Der Bericht der Fachstelle
Frauenhandel und Frauenmigration (nachfolgend FIZ) vom 12. Oktober 2016 (TG AS
062 ff.) zeigt auf, dass die Zeit als Prostituierte bei der Privatklägerin 1
nicht spurlos vorbeigegangen ist, fänden sich doch latente Folgen bei der Privatklägerin
1. Sie zeige Zeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge von
Drohungen und einer permanenten ausbeuterischen Situation: grosse
Stimmungsschwankungen, repetitive depressive Verstimmungen mit ständiger
Schlaflosigkeit und Appetitlosigkeit mit Untergewicht. Selbstverständlich trägt
die Beschuldigte dafür nicht die volle Verantwortung, wohl aber eine
Mitverantwortung.
Die Zeit und die Arbeitsbedingungen bei
der Beschuldigten haben zweifellos ihren Teil zu den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen beigetragen, nach den Angaben der Privatklägerin 1 und auch
anderer Privatklägerinnen gehörte die Beschuldigte aber eher zu den
angenehmeren Bordellbetreiberinnen. Vor dem Hintergrund der möglichen Varianten
der Förderung der Prostitution ist das Verschulden der Beschuldigten im
unteren, leichteren Bereich einzuordnen. Nach der Rechtsprechung ist
geringfügig auch zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 wusste, dass sie
in der Schweiz der Prostitution nachgehen würde und sich auch bei der
Beschuldigten gemeldet hat, um bei ihr zu arbeiten. Auch wenn die Beschuldigte
innerhalb des gesamten Geschäftssystems der Prostitution und des
Menschenhandels nicht an der Spitze, sondern im unteren Bereich anzusiedeln war
(vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Strafzumessung) und insbesondere der
Schlepperorganisation, welche die Privatklägerin 1 in die Schweiz gebracht und
dabei mit CHF 30'000.00 einen grossen und ungerechtfertigten finanziellen
Gewinn erzielt hatte, ein noch grösserer Vorwurf zu machen ist, ist Folgendes entscheidend:
Dieses System, welche das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Sexarbeiterinnen
verletzte und diese nachhaltig in ihrer Gesundheit schädigte, wurde von der
Beschuldigten als Bordellbetreiberin massgeblich mitgetragen und mitgestaltet. Ausgehend
von einer Basisgenugtuung von CHF 20'000.00 beim Tatbestand der
Förderung der Prostitution (vgl. auch 6B_1284/2016 vom 12.6. 2017 E. 2),
erscheint im vorliegenden Fall namentlich angesichts der Zeitdauer von vier
Monaten und der konkreten Arbeitsumstände eine Genugtuung von CHF 9'000.00
nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Februar 2015 als angemessen. Dies gilt auch im
Vergleich zu den oben erwähnten Genugtuungszusprachen (Bundessstrafgericht,
Obergerichte Schwyz, Bern und Solothurn).
Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte
für den Schaden, der der Privatklägerin 1 durch ihre strafbaren Handlungen
entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % als haftbar zu erklären. Es kann
dazu vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 56 ff. verwiesen
werden.
6. Die Privatklägerin 2 liess erstinstanzlich
eine Genugtuung von CHF 25'000.00 beantragen. Die Vorinstanz sprach ihr CHF
20'000.00 zu, wobei sie noch einen Schuldspruch wegen Menschenhandels zum
Nachteil der Privatklägerin 2 ausgefällt hatte. Die Privatklägerin 2 beantragt
im Berufungsverfahren die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Eingabe
von Rechtsanwalt Marcel Haltiner vom 14.5.2018). Es kann auf die Erwägungen zur
Privatklägerin 1 verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen:
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Die Privatklägerin 2 ist
nach ihren Angaben im Juni 2013 in die Schweiz gekommen und zu «K.___»
gefahren. Sie habe 400'000.00 Baht für Reise und Visum bezahlen müssen, den
Kontakt habe ihr ihre Freundin, die Privatklägerin 3, vermittelt. Das benötigte
Geld habe sie gespart und von der Familie gehabt. «K.___» habe dann noch
zusätzliche CHF 1'500.00 verlangt. Diesen Betrag habe «A.___» bezahlt, weil sie
diese darum gebeten habe. Bei «A.___» habe bereits ihre Freundin, die Privatklägerin
3, gearbeitet. Sie sei dann bis im August 2015 im Salon [...] geblieben. In der
ersten Woche bei «K.___» habe sie nicht gearbeitet und mir ihrer Freundin
Ausflüge in der Schweiz gemacht (10.2.2./001 ff.). Sie habe vorher in Malaysia
und Bangkok als Prostituierte gearbeitet. In die Schweiz habe sei gewollt, weil
die wirtschaftliche Situation in Thailand nicht gut und ihre Familie arm
gewesen sei. Deshalb habe sie sich an den Schlepper gewandt (10.2.2./024 ff.)
Sie stamme aus einer armen Familie und sei dann mit 15 Jahren zu einem Mann
gegangen, der sie als Frau genommen und ihre Familie dafür finanziell unterstützt
habe. Mit 18 Jahren sei sie dann nach Bangkok arbeiten gegangen und mit 23
Jahren in die Schweiz. Sie habe das unbedingt gewollt, auch wenn ihre Freundin
ihr davon abgeraten habe (10.2.2./045 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen,
dass die Privatklägerin 2 bereits vor der Abreise in die Schweiz von den hier
in Thai-Salons geltenden Arbeitsmodalitäten Kenntnis hatte. Im Übrigen kann auf
die Darlegung der Aussagen der Privatklägerin 2 unter Ziffer III.3.2.1.2 hievor
verwiesen werden.
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Auch für die Privatklägerin
2 galten die im Salon [...] allgemein gültigen Arbeitsbedingungen, es kann dazu
auf Ziffer III.3.2.1.3 verwiesen werden.
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Auch bei der Privatklägerin
2 hat der belastende Lebensweg mit Einschluss der Arbeit bei der Beschuldigten
gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich gezogen: Aus dem Bericht des FIZ
vom 18. Oktober 2016 geht hervor, dass sie unter Migräne und Schlafstörungen
leide, dazu kämpfe sie mit Depressionen und Ängsten vor Begegnungen mit
Thaipersonen aus dem Umfeld des Milieus. Eine Psychotherapie habe sie aber
nicht in Anspruch nehmen wollen. Sie sei gut akzeptiert in der Familie ihres
Freundes mit thailändischen Wurzeln und fühle sich in der Schweiz sicher und
möchte gerne als Köchin arbeiten (TG AS 075 ff.).
Die Privatklägerin 2 verbrachte fast 14
Monate im Etablissement der Beschuldigten, sodass eine höhere Genugtuung als
bei der Privatklägerin 1 angebracht ist. In dieser Zeit hat die Beschuldigte
ihren Lebensunterhalt durch die sexuelle Ausbeutung unter anderem der Privatklägerin
2 bestritten. Allerdings ist davon auszugehen, dass sie von ihrer guten
Freundin, der Privatklägerin 3, die damals schon bei der Beschuldigten
gearbeitet hatte, genau über die Arbeitsbedingungen im Salon [...] orientiert und
sie demnach nicht mit falschen Versprechen in die Schweiz gelockt worden war.
Dort konnte sie immerhin mit ihrer Freundin zusammen sein. Im Übrigen kann
hinsichtlich der Bemessung der Genugtuung auf die vorstehenden Ausführungen zur
Privatklägerin 1 verwiesen werden. Eine Genugtuung von CHF 12'000.00 nebst Zins
zu 5 % seit dem 25. Januar 2015 (mittlerer Verfall) erscheint angemessen.
Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte
für den Schaden, welcher der Privatklägerin 2 durch ihre strafbaren Handlungen
entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % als haftbar zu erklären. Es kann dazu
vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 56 ff. verwiesen
werden.
7. Die Privatklägerin 3 liess erstinstanzlich
eine Genugtuung vom CHF 30'000.00 beantragen. In zweiter Instanz wird die Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt verlangt, d.h. eine Genugtuung von
CHF 25'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. November 2013 sowie
Haftbarerklärung der Beschuldigten zu 100 % für den durch die strafbaren
Handlungen entstandenen Schaden. Grundsätzlich kann auf die Erwägungen zu den Privatklägerinnen
1 und 2 verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen:
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Nach ihren Angaben kam die Privatklägerin
3 am 1. November 2011 in die Schweiz und musste zunächst je CHF 30'000.00
Schulden beim Visumsbeschaffer und bei ihrer ersten Bordellbetreiberin
abarbeiten. Dazu habe sie rund anderthalb Jahre benötigt. Für den Fall, dass
sie das nicht getan hätte, habe ihr der Visums-Beschaffer mit der Tötung ihrer
Eltern gedroht. Dieser habe auch immer das Bordell bestimmt, in dem sie zu
arbeiten gehabt habe. Ein erstes Mal habe sie dann zur Beschuldigten
gewechselt, ohne dass diese von ihren Schulden gewusst habe. Als die
Beschuldigte davon erfahren habe, habe diese sie weggeschickt. Nach weiteren
Salons sei sie im Herbst 2013 – nach Abzahlung der Schulden – zur Beschuldigten
zurückgekehrt und sei bis im August 2015 dort geblieben. Im Vergleich mit
anderen Bordellen sei es bei der Beschuldigten besser gewesen, wobei diese beim
ersten Aufenthalt freundlicher und lockerer gewesen sei. Sie habe der Privatklägerin
2 empfohlen, auch zur Beschuldigten zu kommen (10.2.3./001 ff.). Sie sei in
ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen und sei nach der Schule vergewaltigt
worden. Danach habe sie als Prostituierte gearbeitet. Am meisten verdient habe
sie in Malaysia. Weil es ihr finanziell sehr schlecht gegangen sei, habe sie in
die Schweiz gewollt. Eine Frau habe ihr gesagt, man könne hier gut verdienen.
In der Schweiz hätten ihr andere Prostituierte empfohlen, zur Beschuldigten zu
gehen. Beim zweiten Mal sei sie von Herbst 2012 bis zum Schluss dort geblieben
(10.2.3./125 ff.). Im Übrigen kann auf die Darlegung der Ausführungen der Privatklägerin
3 unter Ziffer III.3.3.1.2 hievor verwiesen werden.
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Auch für die Privatklägerin
3 galten die im Salon [...] allgemein gültigen Arbeitsbedingungen, es kann dazu
auf Ziffer III.3.2.1.3 verwiesen werden.
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Gemäss FIZ-Bericht vom
10. Oktober 2016 leide die Privatklägerin 3 unter einer posttraumatischen
Belastungsstörung, Schlafstörungen und Alpträumen. Früher habe sie auch noch
unter starker Migräne gelitten. Sie werde immer wieder von Existenzängsten und
Sorgen um die Sicherheit ihrer Eltern überwältigt. Der Bericht hält fest, die
Privatklägerin bräuchte dringend eine Traumatherapie, was leider nicht in das
Weltbild der Privatklägerin passe. Sie beschäftige sich sehr intensiv mit
Kochen und Hausarbeiten, damit sie nicht an ihre Situation und an die
Vergangenheit denken müsse. Verdrängen sei ihre Art, mit dem Trauma und ihren
Verletzungen umzugehen. Aktuell wohne sie mit zwei anderen Frauen und zwei
Männern zusammen, wobei sie sich unter Männern unwohl fühle und den Kontakt
vermeide. Sie koche sehr gerne, dürfe aber leider noch nicht arbeiten (TG AS
072 ff.).
Die Privatklägerin 3 verbrachte
insgesamt fast drei Jahre im Etablissement der Beschuldigten, sodass eine
höhere Genugtuung als bei den beiden Privatklägerinnen 1 und 2 angebracht ist.
In dieser Zeit hat die Beschuldigte ihren Lebensunterhalt durch die sexuelle
Ausbeutung unter anderem der Privatklägerin 3 bestritten. Die Privatklägerin 3
hat aus ihrem schwierigen Leben gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen
davongetragen. Allerdings waren andere Vorgänge im Leben der Privatklägerin 3
noch weitaus einschneidender als der Aufenthalt bei der Beschuldigten, so die
Vergewaltigung und die Abarbeitung der hohen Schulden mit dem Verschieben in
andere Bordelle über ihren Kopf hinweg (verbunden mit Drohungen gegen das Leben
ihrer Eltern), und dürften sich schwerwiegender auf den heutigen
Gesundheitszustand ausgewirkt haben. Zur Beschuldigten kam sie auf eigenen
Wunsch und sie hatte dank ihres langen Aufenthalts zunehmend auch gewisse
Freiheiten, so verbrachte sie auch immer wieder Zeiten bei ihrem Freund und
arbeitete zuletzt über längere Zeit mit ihrer Freundin, der Privatklägerin 2,
zusammen. Im Übrigen kann hinsichtlich der Bemessung der Genugtuung auf die
vorstehenden Ausführungen zu den Privatklägerinnen 1 und 2 verwiesen werden.
Eine Genugtuung von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2014
(mittlerer Verfall) erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der sehr langen
Dauer im Salon der Beschuldigten als angemessen.
Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte
für den Schaden, welcher der Privatklägerin 3 durch ihre strafbaren
Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % als haftbar zu erklären. Es
kann dazu vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 56 ff.
verwiesen werden.
8. Die Privatklägerin 4 liess eine
Genugtuung von CHF 4'000.00 nebst Zins beantragen, welche ihr erstinstanzlich
auch zugesprochen wurde. Grundsätzlich kann auf die vorstehenden Erwägungen zu
den Privatklägerinnen 1 - 3 verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen:
-
Die Privatklägerin 4 stammt
aus ärmlichen Verhältnissen und ihr Vater starb, als sie noch jung war. Sie
musste in der Folge mithelfen, für den Unterhalt der Familie aufzukommen und
kam nach Tätigkeiten in der Gastronomie und als Masseuse in die Prostitution.
Sie kam dafür zwei Mal in die Schweiz, im Herbst 2013 und im Frühling 2015.
Beim ersten Mal hatte sie zunächst Schulden von CHF 25'000.00 abzahlen müssen.
Im Herbst 2014 sei sie für rund einen Monat in den Salon [...] gekommen. Sie
habe damals die Beschuldigte angerufen, von der sie Gutes gehört gehabt habe.
Es sei denn auch einer der besseren Salons gewesen. Im Übrigen kann auf die
Darstellung ihrer Aussagen unter Ziffer III.3.4.1.2 hievor verwiesen werden.
-
Auch für die Privatklägerin
4 galten die im Salon [...] allgemein gültigen Arbeitsbedingungen, es kann dazu
auf Ziffer III.3.4.1.3 verwiesen werden.
-
Gemäss dem Bericht des FIZ
vom 29. November 2016 leidet auch die Privatklägerin 4 an psychischen Beeinträchtigungen:
sie zeigt Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung wie
Schlafprobleme. Sie kann nicht über das Erlebte reden und ist nicht bereit,
eine Therapie zu absolvieren. Immerhin konnte sie sich auffangen: Sie hat
geheiratet, hat die B-Bewilligung erhalten und konnte ihre beiden Kinder aus
Thailand in die Schweiz holen. Sie ist als Masseurin (nicht mehr im Milieu)
erwerbstätig. Ende 2017 gebar sie ein weiteres Kind (TG AS 104 ff.).
Die Privatklägerin 4 verbrachte einen
Monat im Etablissement der Beschuldigten und hatte dort selbst angefragt. Auch
sie erlebte andernorts wesentlich einschneidendere Vorgänge, als dies im
Zeitabschnitt bei der Beschuldigten der Fall war. Sie war während ihres
Aufenthaltes im Salon [...] bereits Mutter zweier Kinder, was sie besonders
verletzlich machte. Mit Verweis auf die Ausführungen zu den Privatklägerin 1
bis Privatklägerin 3 erscheint eine Genugtuung von CHF 4'000.00 nebst Zins zu 5
% seit dem 15. Oktober 2014 als angemessen.
Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte
für den Schaden, welcher der Privatklägerin 4 durch ihre strafbaren Handlungen
entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % als haftbar zu erklären. Es kann dazu
vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 56 ff. verwiesen
werden.
IX. Kosten und Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 10‘000.00 – exkl. Kosten
der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. hierzu
nachfolgende Ziff. IX.1.2 und 1.3) sowie exkl. Dolmetscherkosten, welche vom
Staat getragen werden (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) – CHF 22‘000.00 aus. Es
gibt einige wenige Freisprüche: Die Beschuldigte wird vom Vorwurf des Menschenhandels
zum Nachteil der Privatklägerin 2 (AKS Ziff. 1.2) sowie in Bezug auf den
Vorwurf der mehrfachen Förderung des rechtwidrigen Aufenthalts (in Bezug auf 10
Sexarbeiterinnen) freigesprochen. In Bezug auf den Freispruch vom Vorhalt des
Vergehens gegen das BetmG gemäss AKS Ziff. 6 und die Verfahrenseinstellung
zufolge Eintritt der Verjährung (BetmG-Übertretungen, soweit den Zeitraum
August 2013 bis 5. April 2014 betreffend) erfolgt hingegen gemäss den
rechtskräftigen erstinstanzlichen Dispositivziffern 1 und 2 keine
Kostenausscheidung. Zudem sind die Genugtuungen deutlich weniger hoch
ausgefallen als von der Privatklägerschaft vor erster Instanz beantragt. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Art. 423 Abs. 1 StPO zu 80 % (= CHF
17'600.00) der Beschuldigten aufzuerlegen. CHF 4'400.00 (= 20 % von CHF
22'000.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
1.2 Entschädigungen für die amtliche
Verteidigung der Beschuldigten
Die amtliche Verteidigung für die
Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Strafverfahren anfänglich von
Rechtsanwalt Matthias Miescher, dann von Rechtsanwalt Andreas Miescher und
schliesslich von Rechtsanwalt Christian Werner wahrgenommen. Die Entschädigungen
für die amtlichen Verteidiger wurden gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen erstinstanzlichen
Ziff. 20 - 22 wie folgt festgesetzt:
Rechtsanwalt Matthias Miescher
CHF 10‘569.80
(inkl. Auslagen und MwSt.)
(für den Zeitraum vom 26.8.2015 bis
14. 10.2015)
Rechtsanwalt
Andreas Miescher
CHF 5‘992.95
(inkl. Auslagen und MwSt.)
(für den Zeitraum vom 14.10.2015 bis
7.1.2016)
Rechtsanwalt
Christian Werner
CHF 37‘298.40
(inkl. Auslagen und MwSt.)
(für den Zeitraum ab 7.1.2016)
Entsprechend der Kostenverlegung gemäss
vorstehender Ziff. IV.1.1 beschränkt sich der Rückforderungsanspruch des
Staates auf 80 %. Folglich ist die Beschuldigte, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton folgende
Entschädigungen zurück zu zahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO):
-
CHF 8'455.85 (= 80 % von
CHF 10'569.80);
-
CHF 4'794.35 (= 80 %
von CHF 5'992.95);
-
CHF 29'838.70 (= 80 % von
CHF 37'298.40).
Diese Ansprüche des Kantons verjähren gemäss
Art. 135 Abs. 5 StPO in 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils.
Ein Nachzahlungsanspruch im Sinne von Art.
135 Abs. 4 lit. b StPO ist von den vorgenannten Rechtsvertretern nicht geltend
gemacht worden.
1.3 Entschädigungen für die
unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerschaft
Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, ist
gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 23 des erstinstanzlichen Urteils
auf CHF 8’8764.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden. Dem Ausgang
des Verfahrens entsprechend hat die Beschuldigte diesen Betrag dem Staat
zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426
Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Nachzahlungsanspruch
von Rechtsanwältin Claudia Trösch zu Lasten der Beschuldigten macht insgesamt
CHF 3'235.70 aus – 42.80 Stunden x CHF 70.00 (= Differenz zu vollem Honorar),
somit CHF 2'996.00, zuzüglich 8 % MwSt. (= CHF 239.70) – und ist
ebenfalls vorzubehalten.
Die Entschädigungen für die vormalige
unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Serife
Can, die die Vertretung vom 29. September 2015 bis 22. November 2016 wahrnahm,
sowie für den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Marcel Haltiner
(Zeitraum ab 22.11.2016), sind (jeweils inkl. Auslagen und MwSt.) auf
CHF 5'061.95 bzw. auf CHF 4'042.40 festgesetzt worden (vgl. die
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 24 und 25 des erstinstanzlichen Urteils).
Vorzubehalten sind die Rückforderungsansprüche des Staates gemäss Art. 138 Abs.
1 i.V.m. 135 Abs. 4 lit. a StPO, die aufgrund des erfolgten Freispruchs der
Beschuldigten vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin 2
(AKS Ziff. 1.2) umfangmässig nur 80 % der zugesprochenen Entschädigungen ausmachen,
somit CHF 4'049.55 und CHF 3'233.90. 20 % von CHF 5'061.95 (= CHF 1'012.40)
und 20 % von CHF 4'042.40 (= CHF 808.50) gehen endgültig zu Lasten des
Staates. Ebenso vorzubehalten ist der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin
Serife Can zu Lasten der Beschuldigten, der ausgehend von der Differenz zu
vollem Honorar von CHF 1'886.25 (= 24.95 Stunden x CHF 70.00 zuzüglich 8 %
MwSt. auf CHF 1’746.50), betragsmässig auf 80 % (= CHF 1'509.00)
zu beschränken ist.
Die erstinstanzlich zugesprochenen
Entschädigungen an Rechtsanwältin Serife Can von CHF 2'645.80 (inkl. Auslagen
und MwSt.) und Rechtsanwalt Marcel Haltiner von CHF 4'141.55 (inkl.
Auslagen und MwSt.) für die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin
3 (vgl. hierzu die diesbezüglich rechtskräftigen Ziffern 26 und 27 des
erstinstanzlichen Urteils) sind im vollen Umfang von der Beschuldigten an den
Staat Solothurn zurück zu zahlen, sobald es deren wirtschaftliche Verhältnisse
erlauben.
Vorbehalten bleibt der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Serife Can, vormalige unentgeltliche
Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3, der CHF 1'008.50 (= 13.34 Stunden x CHF
70.00, zuzüglich 8 % MwSt. auf CHF 933.80) ausmacht.
Rechtsanwalt Marcel Haltiner machte vor erster
Instanz für die Vertretung der Privatklägerinnen 2 und 3 keinen
Nachzahlungsanspruch geltend.
Auch in Bezug auf die Rechtsanwältin
Eveline Roos erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung für die unentgeltliche
Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin 4 vor erster Instanz ist der
Rückforderungsvorbehalt im vollen Umfang (= CHF 7'918.80) festzusetzen.
Ein Nachzahlungsanspruch ist von Rechtsanwältin Eveline Roos nicht geltend
gemacht worden.
Die Entschädigung für die unentgeltliche
Rechtsbeiständin der Privatklägerin 5, Rechtsanwältin Claudia Erbini, Luzern, ist
von der Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 10'425.40 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt worden (vgl. Dispositivziffer 29). Die Privatklägerin 5 hat
sich aus dem Strafverfahren zurückgezogen und auf ihre Stellung als
Privatklägerin verzichtet (vgl. Prozessgeschichte unter vorstehender Ziff.
I.6). Eine Kostenauflage zu Lasten der Beschuldigten fällt damit ebenso ausser
Betracht wie ein Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Erbini im Sinne von
Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO zu Lasten der Beschuldigten.
Die in Art. 30 Abs. 3 OHG vorgesehene
Befreiung des Opfers von der Pflicht, die Kosten für einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines Strafverfahrens.
Art. 30 Abs. 3 OHG geht als lex specialis Art. 135 Abs. 4 und Art. 138
Abs. 1 StPO vor (BGE 141 IV 262 E. 2 und 3). Der Betrag von CHF 10'425.40 geht
folglich endgültig zu Lasten des Staates.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahren
machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00 (exkl. Kosten der
amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Verbeiständung sowie der
Dolmetscherkosten) CHF 12'210.00 aus und werden von den Parteien nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
Beschuldigte konnte mit ihrer Berufung zumindest einen Teilerfolg verbuchen.
Sie wird vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin 2 (AKS
Ziff. 1.2) sowie in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Förderung des
rechtwidrigen Aufenthalts (in Bezug auf 10 Sexarbeiterinnen) freigesprochen.
Zudem wird die Freiheitsstrafe um knapp einen Drittel, nämlich von 5 Jahren und
10 Monaten (70 Monaten) gemäss dem erstinstanzlichen Urteil auf 4 Jahre
(48 Monate) reduziert und die an die Privatklägerinnen zu leistenden
Genugtuungen werden mit einer Ausnahme (Bestätigung der Genugtuungssumme von
CHF 4'000.00 zuzüglich Zins an die Privatklägerin 4) reduziert. Die von der
Staatsanwaltschaft erhobene Anschlussberufung, mit welcher die Ausfällung einer
höheren Freiheitsstrafe beantragt wurde, blieb erfolglos, was sich aber auf die
Kostenverlegung nicht auswirkt, da das Strafmass ohnehin zu überprüfen war. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind 20 % von CHF 12'210.00 (= CHF
2'442.00) zu Lasten des Staates Solothurn auszuscheiden. 80 % von CHF 12'210.00
(= CHF 9'768.00) hat die Beschuldigte zu bezahlen.
2.2 Rechtsanwalt Christian Werner macht
für das Berufungsverfahren (exkl. HV und Urteilseröffnung, jedoch inkl.
zweimalige Hin- und Rückreise) gemäss eingereichter Honorarnote einen Aufwand
von 44.96 Stunden sowie Auslagen (inkl. Reiseauslagen für HV und
Urteilseröffnung) von CHF 1'129.35 geltend.
Der amtliche Verteidiger besuchte die
Beschuldigte dreimal in der JVA Hindelbank. Vor dem Hintergrund, dass im
Berufungsverfahren keine neuen Beweismittel zu besprechen waren, sondern der
gleiche Prozessstoff vorlag, erweisen sich zwei Instruktionen (einmal zwecks
Besprechung des Umfangs der Berufung und einmal zwecks Vorbereitung der
Hauptverhandlung) als ausreichend. Es ist deshalb eine Instruktion (Position
vom 11.5.2018 mit 3.25 Stunden) in Abzug zu bringen. Der amtliche Verteidiger
macht achtmal einen Zeitaufwand von je 0.17 Stunden unter dem Titel «Eingang
und Studium Verfügung, Weiterleiten an Klientin» (Positionen vom 20.10.2017,
3.11.2017, 13.11.2017, 1.2.2018, 2.3.2018, 15.3.2018, 28.3.2018, 11.4.2018)
geltend. Dieser Aufwand ist bereits im Stundenansatz von CHF 180.00
mitberücksichtigt, weshalb insgesamt weitere 1.36 Stunden zu streichen sind.
Für die Nachbearbeitung erweist sich ein Zeitaufwand von einer Stunde als
angemessen (Kürzung gegenüber der Honorarnote um 2.5 Stunden), so dass ein
Zeitaufwand von 7.11 Stunden in Abzug zu bringen ist und ein Aufwand von 37.85
Stunden (= 44.96 Stunden – 7.11 Stunden) verbleibt. Zuzüglich 2.8333 Stunden
für die Hauptverhandlung und eine Stunde für die mündliche Urteilseröffnung
resultiert ein Aufwand von 41.68333 Stunden zum Stundenansatz von je CHF 180.00
(= CHF 7'503.00). Bei den Auslagen sind einmal die Reisekosten (Olten –
Hindelbank – Olten) von CHF 77.00 zu streichen, so dass CHF 1'052.35
resultieren. Vom Zwischentotal von CHF 8'555.35 sind CHF 3'329.50 der
Zeitperiode bis 2017 zuzurechnen und mit 8 % MwSt. (= CHF 266.35) zu
entschädigen. CHF 5’225.85 betreffen die Periode ab 2018 mit einem
Mehrwertsteuersatz von 7.7 % (= CHF 402.40). Demnach ist die Honorarnote für
den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Christian Werner,
Olten, für das Berufungsverfahren auf total CHF 9'224.10 (Aufwand:
CHF 7'503.00, Auslagen: CHF 1'052.35; MwSt.: CHF 668.75) festzusetzen und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorzubehalten ist der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 7'379.30 (= 80 % von
CHF 9'224.10), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten
erlauben.
Ein Nachforderungsanspruch wird vom
amtlichen Verteidiger der Beschuldigten nicht geltend gemacht.
Die von den unentgeltlichen
Rechtsbeiständinnen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
Privatklägerinnen1 - 4 ins Recht gelegten Honorarnoten für das Berufungsverfahren
sind im beantragten Umfang gutzuheissen. Es sind folgende Entschädigungen
festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen:
-
CHF 1'041.90 (Aufwand: CHF 941.40,
Auslagen: CHF 24.90, MwSt.: CHF 31.85 und CHF 43.75) an Rechtsanwältin
Claudia Trösch, Olten, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1;
-
CHF 696.25 (Aufwand: CHF
612.00, Auslagen: CHF 33.60, MwSt.: CHF 23.90 und CHF 26.75) an Rechtanwalt Marcel
Haltiner, Solothurn, unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 2;
-
CHF 771.05 (Aufwand: CHF 681.00,
Auslagen: CHF 34.10, MwSt.: CHF 23.50 und CHF 32.45) an Rechtsanwalt Marcel
Haltiner, Solothurn, unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin 3;
-
CHF 981.70 (Aufwand: CHF
870.00, Auslagen: CHF 40.90, MwSt.: CHF 17.30 und CHF 53.50) an Rechtsanwältin
Eveline Roos, Solothurn, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 4;
Die Beschuldigte ist in Anwendung von
Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO sowie Art. 426 Abs.
StPO verpflichtet, dem Staat Solothurn die vorgenannten Entschädigungen
vollumfänglich bzw. jene an Rechtsanwalt Marcel Haltiner für die Vertretung der
Privatklägerin 2 im Umfang von CHF 557.00 (= 80 % von CHF 696.25, vgl. hierzu
die Begründung unter vorstehender Ziff. IX.1.3) – zurückzuzahlen, sobald dies
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Zudem ist die Beschuldigte verpflichtet,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, an Rechtsanwältin
Claudia Trösch, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, die
Differenz zum vollen Honorar, welche CHF 394.75 ausmacht (= CHF 1'436.65
abzüglich CHF 1'041.90, vgl. die beiden ins Recht gelegten Honorarnoten von
Rechtsanwältin Claudia Trösch), zu erstatten.
Rechtsanwältin Eveline Roos und
Rechtsanwalt Marcel Haltiner haben keinen Nachzahlungsanspruch geltend gemacht.
Die der Privatklägerin 5 erstinstanzlich
gewährte unentgeltliche Prozesspflege lief im Berufungsverfahren weiter und
endete erst mit dem erklärten Verzicht auf die Stellung als Privatklägerin und
der entsprechenden Mandatsniederlegung von Rechtsanwältin Claudia Erbini am
9. März 2018. Die eingereichte Honorarnote ist unter Berücksichtigung
eines Stundenansatzes von CHF 180.00 gutzuheissen. Die Entschädigung ist auf
insgesamt CHF 284.35 (Aufwand: CHF 253.80, Auslagen: CHF 9.75, MwSt.: CHF
13.25 und CHF 7.55) festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Ein
Nachzahlungsanspruch gegenüber der Beschuldigten besteht nicht. Dieser Betrag
geht in Anwendung von Art. 30 Abs. 3 OHG endgültig zu Lasten des Staates (vgl.
auch BGE 141 IV 262 E. 2 und 3).
Demnach wird in Anwendung von aArt. 34, Art.
47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 70, Art. 106, Art. 182 Abs. 1 und 3,
Art. 195 lit. c StGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a, Art.
117 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AuG; Art. 19 Abs. 1 lit. c, 19a Ziff. 1 BetmG;
Art. 30 Abs. 3 OHG; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., Art.
398 ff., Art. 423, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO beschlossen
und erkannt:
I.
1. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 6. April
2017 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) das Verfahren gegen die
Beschuldigte A.____ wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG gemäss
Anklageschrift (nachfolgend AKS) Ziff. 7, soweit den Zeitraum August 2013 bis
5. April 2014 betreffend, zufolge Verjährungseintritts ohne Ausscheidung von
Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt worden
ist.
2. Es wird festgestellt, dass die
Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils vom
Vorwurf des Vergehens gegen das BetmG gemäss AKS Ziff. 6 ohne Ausscheidung von
Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen worden
ist.
3. Die Beschuldigte wird zudem
freigesprochen:
-
vom Vorwurf des
Menschenhandels gemäss AKS Ziff. 1.2;
-
vom Vorwurf der mehrfachen
Förderung des rechtwidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht gemäss AKS
Ziff. 3, soweit «Z.___», «Y.___», «DD.___», «X.___», «AA.___ (2)» und «AA.___
(3)», «OO.___», «BB.___», «CC.___» sowie «LL.___» betreffend.
4. Es wird festgestellt, dass sich die
Beschuldigte gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 3 des
erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:
-
der mehrfachen
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im
Wiederholungsfall gemäss AKS Ziff. 4, begangen zwischen März/April 2011 bis 25.
August 2015;
-
der mehrfachen Übertretung
nach Art. 19a BetmG gemäss AKS Ziff. 7, begangen vom 6. April 2014 bis 25.
August 2015.
5. Die Beschuldigte hat sich zudem wie
folgt schuldig gemacht:
-
des Menschenhandels gemäss
AKS Ziff. 1.1, begangen im März/April 2011;
-
der mehrfachen Förderung
der Prostitution gemäss AKS Ziff. 2.1 - 2.11 sowie Ziff. 2.13 - 2.18, begangen
zwischen März/April 2011 bis 25. August 2015;
-
der mehrfachen Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht gemäss AKS Ziff. 3,
soweit C.___, E.___, «T.___», «V.___», D.___, «EE.___», G.___, «H.___», F.___
betreffend, begangen in der Zeit zwischen März 2011 bis am 25. August 2015;
- der
mehrfachen Vergehen gegen das BetmG gemäss AKS Ziff. 5, begangen zwischen
Oktober 2014 bis 25. August 2015.
6. Die Beschuldigte wird verurteilt
zu:
-
einer Freiheitsstrafe von 4
Jahren;
-
einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei
einer Probezeit von 2 Jahren;
-
einer Busse von CHF 300.00,
ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
7. Der
Beschuldigten wird die seit dem 25. August 2015 erstandene Zeit in
Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
8. Der
Antrag der Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft wird
abgewiesen.
9. Der
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft für die
Beschuldigte wird abgewiesen. Der Antrag der Beschuldigten auf unverzügliche
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug wird gutgeheissen: Sie ist
unverzüglich unter Berücksichtigung der Hausordnung der JVA Hindelbank aus der
Haft zu entlassen.
II.
1. Die
Beschuldigte hat der Privatklägerin F.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Claudia Trösch, Olten, eine Genugtuung von CHF 9'000.00 zuzüglich Zins zu
5 % seit dem 19. Februar 2015 zu bezahlen.
2. Die
Beschuldigte wird für den Schaden, der F.___ durch die strafbaren Handlungen
entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.
3. Die
Beschuldigte hat der Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel
Haltiner, Solothurn, eine Genugtuung von CHF 12'000.00 zuzüglich Zins zu 5
% seit dem 25. Januar 2015 zu bezahlen.
4. Die
Beschuldigte wird für den Schaden, der D.___ durch die strafbaren Handlungen
entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.
5. Die
Beschuldigte hat der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel
Haltiner, Solothurn, eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5
% seit dem 1. März 2014 zu bezahlen.
6. Die
Beschuldigte wird für den Schaden, der E.___ durch die strafbaren Handlungen
entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.
7. Die
Beschuldigte hat der Privatklägerin G.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Eveline Roos, Solothurn, eine Genugtuung von CHF 4‘000.00 zuzüglich Zins
zu 5 % seit dem 15. Oktober 2014 zu bezahlen.
8. Die
Beschuldigte wird für den Schaden, der G.___ durch die strafbaren Handlungen
entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.
9. Es
wird festgestellt, dass die Privatklägerin C.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Claudia Erbini, Luzern, mit Eingabe vom 9. März 2018 auf ihre
Stellung als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt verzichtet hat.
III.
1. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen
Urteils die nachstehenden, bei der Beschuldigten sichergestellten
Vermögenswerte eingezogen worden und dass diese – soweit möglich – zu verwerten
sind und der Erlös an die Verfahrenskosten anzurechnen ist. Ansonsten sind sie
zu vernichten.
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
1
Roter Stoffbeutel mit Uhr
KAPO SO
Goldschmuck, Uhr TAG Heuer
etc. (HD-Nr. 9e/6)
2. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen
Urteils die bei der Beschuldigten sichergestellte Barschaft in der Höhe von
CHF 1‘500.00 eingezogen worden und der Beschuldigten an die
Verfahrenskosten anzurechnen ist.
3. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen
Urteils der nachstehende sichergestellte Gegenstand eingezogen worden und zu
vernichten ist:
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
1
Schmetterlingsmesser
KAPO SO
(HD-Nr. 18/6a)
4. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen
Urteils die nachstehenden sichergestellten Gegenstände als Beweismittel
eingezogen worden und in den Akten respektive am jeweiligen Aufenthaltsort zu
belassen sind:
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
diverse
Papierware mit diversen Notizen
KAPO SO
(HD-Nr. 3/5a)
1
Notizblock mit Ziffern und Beträgen
KAPO SO
(HD-Nr. 4/4)
1
Agenda/Kalender (HD-Nr. 9d/6)
KAPO SO
1
Couvert, lautend auf A.____,
Bei den Akten
mit Kündigungsandrohung
Mietobjekt (HD-Nr. 3/1)
1
Krankenbescheinigung Brust-OP, lautend
auf A.____,
in thailändischer Schrift (HD-Nr. 3/6)
Bei den Akten
diverse
Quittungen betreffend Zahlungen
Mietzins (aus PW [...],N.___, rot)
Bei den Akten
IV.
1. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 20 des
erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des vormaligen amtlichen Verteidigers
der Beschuldigten, Rechtsanwalt Matthias Miescher, Solothurn, für den Zeitraum
vom 26. August 2015 bis 14. Oktober 2015 auf CHF 10‘569.80 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bereits bezahlt worden ist (vgl.
Verfügung vom 28.10.2015).
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 8'455.85 (= 80
% von CHF 10'569.80) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
2. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 21 des
erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des vormaligen amtlichen Verteidigers
der Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Miescher, Solothurn, für den Zeitraum
vom 14. Oktober 2015 bis 7. Januar 2016 auf CHF 5‘992.95 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bereits bezahlt worden ist (vgl.
Verfügung vom 1.2.2016).
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4'794.35 (=
80 % von CHF 5'992.95) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
3. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 22 des
erstinstanzlichen Urteils die Honorarnote des amtlichen Verteidigers der
Beschuldigten, Rechtsanwalt Christian Werner, Olten, für das erstinstanzliche
Verfahren (Zeitraum ab 7.1.2016) auf CHF 37‘298.40 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 29'838.70 (= 80
% von CHF 37'298.40) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
4. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 23 des
erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von F.___, Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8‘864.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bereits bezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 8'864.00
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 3‘235.70 (Differenz zu vollem
Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten
erlauben.
5. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 24 des
erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Serife Can, Solothurn, für den
Zeitraum vom 29. September 2015 bis 22. November 2016 auf
CHF 5‘061.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen ist.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4'049.55
(= 80 % von CHF 5'061.95) während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'509.00 (= 80 % der
Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten
erlauben.
6. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 25 des
erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von D.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn für das
erstinstanzliche Verfahren (Zeitraum ab 22.11.2016) auf CHF 4‘042.40
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden und zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
zu bezahlen ist.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 3'233.90
(= 80 % von CHF 4'042.40) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
7. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 26 des erstinstanzlichen
Urteils die Entschädigung der vormaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.___,
Rechtsanwältin Serife Can, Solothurn, für den Zeitraum vom 9. Dezember
2015 bis 22. November 2016 auf CHF 2‘645.80 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt worden und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'645.80
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1‘008.50 (Differenz zu vollem Honorar),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
8. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 27 des
erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von E.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, Solothurn, für das
erstinstanzliche Verfahren (Zeitraum ab 22.11.2016) auf CHF 4‘141.55
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden und zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
zu bezahlen ist.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 4‘141.55
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschuldigten erlauben.
9. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 28 des
erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von G.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, auf
CHF 7‘918.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, bereits bezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 7'918.80
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschuldigten erlauben.
10. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskr.tigen Ziff. 29 des
erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Claudia Erbini, Luzern, auf
CHF 10‘425.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, bereits bezahlt worden ist. Dieser Betrag geht endgültig zu
Lasten des Staates.
11. Die
Honorarnote für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt
Christian Werner, Olten, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 9'224.10
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 7'379.30
(= 80 % von CHF 9'224.10) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
12. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von F.___, Rechtsanwältin
Claudia Trösch, Olten, wird für Berufungsverfahren auf total CHF 1'041.90
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
zu bezahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'041.90
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
im Umfang von CHF 394.75 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
13. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von D.___, Rechtsanwalt
Marcel Haltiner, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total
CHF 696.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 557.00 (=
80 % von CHF 696.25) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
14. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von E.___, Rechtsanwalt
Marcel Haltiner, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 771.05
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 771.05
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschuldigten erlauben.
15. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von G.___, Rechtsanwältin
Eveline Roos, Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total
CHF 981.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 981.70
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschuldigten erlauben.
16. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin
Claudia Erbini, Luzern, wird für das Berufungsverfahren (bis zur
Mandatsniederlegung am 9.3.2018) auf CHF 284.35 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Dieser
Betrag geht endgültig zu Lasten des Staates.
17. Von
den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (exkl. Kosten der amtlichen
Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung sowie exkl. Dolmetscherkosten)
mit einer Urteilsgebühr von CHF 10‘000.00, total CHF 22‘000.00, hat
die Beschuldigte CHF 17'600.00 (= 80 % von CHF 22'000.00) zu bezahlen.
CHF 4'400.00 (= 20 % von CHF 22'000.00) gehen zu Lasten des Staates
Solothurn.
18. Von
den Kosten des Berufungsverfahrens (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung und
der unentgeltlichen Verbeiständung sowie exkl. Dolmetscherkosten) mit einer
Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 12'210.00, hat der Beschuldigte
CHF 9’768.00 (= 80 % von CHF 12'210.00) zu bezahlen. CHF 2'442.00 (=
20 % von CHF 12'210.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker