STBER.2017.76
versuchter qualifizierter Raub, evtl. versuchter qualifizierter Raub in echter Idealkonkurrenz mit Gefährdung des Lebens, subevtl. versuchter bewaffneter Raub in echter Idealkonkurrenz mit Gefährdung
13. Juni 2018Deutsch107 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 13. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph
Schönberg,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend versuchter
qualifizierter Raub, evtl. versuchter qualifizierter Raub in echter
Idealkonkurrenz mit Gefährdung des Lebens, subevtl. versuchter bewaffneter Raub
in echter Idealkonkurrenz mit Gefährdung des Lebens; mehrfache
Sachbeschädigung, geringfügige Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch,
versuchter Hausfriedensbruch, mehrfacher bandenmässiger Diebstahl mit
Schusswaffe, evtl. mehrfacher (teilweise versuchter) Diebstahl mit Schusswaffe;
mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
-
für die Staatsanwaltschaft,
Staatsanwältin B.___;
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt Christoph
Schönberg, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
-
C.___, Dolmetscher;
-
zwei Polizeibeamte;
-
zwei Schulklassen.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.
Der Dolmetscher wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die
Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf die
Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 320 StGB aufmerksam gemacht. Anschliessend macht der Präsident
Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 7) und
schildert den Ablauf der Verhandlung. Er weist darauf hin, das Gericht behalte
sich vor, im Falle eines Haftentlassungsgesuchs Sicherheitshaft zu prüfen.
Ferner bittet er den amtlichen Verteidiger, die Kostennote der Staatsanwältin
zur Einsicht zu überreichen.
Weder die Staatsanwältin noch der
amtliche Verteidiger haben Vorfragen oder Vorbemerkungen. Der amtliche
Verteidiger weist lediglich darauf hin, dass er die Kostennote der
Staatsanwaltschaft bereits vorgängig habe zukommen lassen.
Anschliessend erfolgt die Befragung des
Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in
den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).
Da keine Beweisanträge gestellt werden,
wird das Beweisverfahren geschlossen.
Im Einverständnis mit dem amtlichen
Verteidiger wird das letzte Wort des Beschuldigten vorgezogen, damit der
Dolmetscher anschliessend gehen kann. Der Beschuldigte führt aus, es tue ihm
aufrichtig leid wegen D.___. Er besuche einen Kurs im Gefängnis über
Gewaltprävention. Früher habe er sich keine Gedanken über die Opfer gemacht,
über ihre Gefühle. Er habe schon Verständnis für sie gehabt, aber nicht so tief
wie jetzt. Jetzt wisse er es. Deshalb tue es ihm von Herzen leid.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___:
1. Die Berufung des Beschuldigten A.___ sei
abzuweisen.
2. Es sei festzustellen, dass folgende
Schuldsprüche des Urteils des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 21. August
2017 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
mehrfache Sachbeschädigung
(mit Ausnahme des Delikts zum Nachteil von E.___);
-
mehrfacher
Hausfriedensbruch;
-
versuchter
Hausfriedensbruch;
-
mehrfache Widerhandlung
gegen das Waffengesetz;
-
mehrfache Widerhandlung
gegen das Ausländergesetz;
-
Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz.
-
Weiter sei festzustellen,
dass die Ziffern 3 - 8, 10 und 11 des Urteils des Richteramts
Dorneck-Thierstein vom 21. August 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
-
Schliesslich sei
festzustellen, dass das Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 21.
August 2017 wie folgt teilweise in Rechtskraft erwachsen ist:
-
Ziffer 2, soweit die
Anrechnung der Untersuchungshaft bzw. die Feststellung des vorzeitigen
Strafantritts betreffend;
-
Ziffer 9, soweit nicht den
Rückforderungsanspruch des Staates für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers
im Umfang von 2/3 betreffend;
-
Ziffer 12, soweit nicht die
Höhe der Gerichtskosten, die dem Beschuldigten zu mehr als 1/3 auferlegt
werden, betreffend.
3. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen:
-
versuchten Raubes unter
Herbeiführung einer Lebensgefahr;
-
mehrfachen Diebstahls unter
Mitführen einer Schusswaffe;
-
mehrfachen versuchten
Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe;
-
Sachbeschädigung zum
Nachteil von E.___.
4. A.___ sei zu verurteilen zu einer
Freiheitsstrafe von 9 Jahren.
5. Die von A.___ vom 6. Dezember 2014 bis
zum 17. Februar 2015 (74 Tage) erstandene Untersuchungshaft sei dem
Beschuldigten an die Strafe anzurechnen und es sei festzustellen, dass sich der
Beschuldigte seit dem 18. Februar 2015 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
6. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, Solothurn, sei durch das
erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die
entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine
finanziellen Verhältnisse zulassen.
7. Die Verfahrenskosten, inklusive der
Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, seien A.___ zur Bezahlung
aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Christoph Schönberg:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffer 1
Abs. 4 des Urteils, mehrfache Sachbeschädigung Abs. 1.4.1, 1.4.3, 1.4.4 und
1.4.5 und Ziff. 1 Abs. 5, mehrfacher Hausfriedensbruch Abs. 1.5.1, 1.5.2, 1.5.3
und 1.5.4 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Es sei festzustellen, dass der
Schuldspruch wegen versuchten Hausfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen ist
(Ziff. 1 Abs. 6).
3. Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch
wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen
ist (Ziff. 1 Abs. 7).
4. Es sei festzustellen, dass der
Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz in
Rechtskraft erwachsen ist.
5. Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch
wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Rechtskraft erwachsen
ist.
6. Es sei festzustellen, dass die
Zusprechung des Schadenersatzanspruches zugunsten des Kantons Solothurn in
Rechtskraft erwachsen ist (Ziff. 5 des Urteils).
7. Es sei festzustellen, dass die
Herausgabeanordnungen gemäss Ziff. 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen sind.
8. Es sei festzustellen, dass die
Einzugsverfügung gemäss Ziff. 8 des Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.
9. Es sei festzustellen, dass die Ziff. 9
und 10 (Höhe des Honorars der amtlichen Verteidiger und der
Rückforderungsanspruch) in Rechtskraft erwachsen sind.
10. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des
versuchten Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr, begangen am 21.11.2014,
freizusprechen.
11. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des
mehrfachen Diebstahls unter Mitführung einer Schusswaffe freizusprechen.
12. Der Beschuldigte sei schuldig zu
sprechen des einfachen Diebstahls zum Nachteil des F.___ (Liegenschaft [...]).
13. Der Beschuldigte sei schuldig zu
sprechen des geringfügigen Diebstahls zum Nachteil des Geschädigten E.___
(Liegenschaft [...].
14. Der Beschuldigte sei schuldig zu
sprechen des mehrfachen versuchten Diebstahls zum Nachteil des Geschädigten G.___
(Liegenschaft [...]) und der Geschädigten H.___ Liegenschaft [...]) sowie zum
Nachteil von Familie D.___/ I.___ (Liegenschaft [...]).
15. Der Beschuldigte sei der geringfügigen
Sachbeschädigung im Falle des Geschädigten E.___ (Liegenschaft [...]) schuldig
zu sprechen.
16. Der Beschuldigte sei der einfachen
Körperverletzung gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D.___
schuldig zu sprechen.
17. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu
einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF
10.00 sowie einer Busse nach richterlichem Ermessen. Die vom 13.1.2015 bis 16.3.2016
ausgestandene U-Haft (155 Tage) sowie der am 17.3.2016 angetretene vorzeitige
Strafvollzug seien an diese Strafe anzurechnen.
18. Der Beschuldigte sei umgehend aus der
Haft zu entlassen, ev. in Ausschaffungshaft zu versetzen.
19. Dem Beschuldigten A.___ sei für die Zeit
der Überhaft eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag zulasten der Staatskasse
zuzusprechen.
20. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens seien zu max. 1/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen.
21. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für
das Berufungsverfahren sei entsprechend der Kostennote festzulegen, ohne Nachforderungsanspruch
und ohne Rückforderungsanspruch zugunsten des Staates.
22. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
dem Staat aufzuerlegen.
Die Staatsanwältin benutzt die
Gelegenheit für eine kurze Replik. Der amtliche Verteidiger verzichtet auf eine
Duplik. Auf Nachfrage bestätigt er, das Haftentlassungsgesuch stelle eine
Reflexwirkung des beantragten tieferen Strafmasses dar.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Die Parteivertreter beantragen den Verzicht auf eine mündliche
Urteilseröffnung. Sie erklären sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung
nach vorgängiger telefonischer Kurzorientierung einverstanden.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
I.
1. Am Freitag, 21. November 2014 gingen
bei der Polizei Kanton Solothurn mehrere Meldungen über
Einbrüche/Einbruchsversuche in einem Quartier in [...] ein vgl. Strafanzeigen
bzw. Polizeiberichte/Erledigungsrapporte in den Akten: Ordner 1 Akten
Seiten 001 ff., im Folgenden 1/001 ff.):
-
3:42 Uhr: Versuchtes
Aufbohren eines Fensters an der [...] (Tatzeit 2:50 – 3:20 Uhr). Eine
Videokamera filmte die beiden mutmasslichen Täter beim versuchten Einbruch,
verschiedene sicher gestellte Spuren konnten mittels DNA-Analyse dem
Beschuldigten A.___ zugeordnet werden.
-
5:24 Uhr: Einbruchsversuch
am [...] (Aufwuchten der Türen zum Wintergarten und zum Wohnzimmer) mit
Rangelei mit den Hausbewohnern und Abschiessen eines Schusses aus einer Faustfeuerwaffe
im Gebäude (Tatzeit 5:00 – 5:15 Uhr). Ab einer aufgefundenen
Red-Bull-Getränkedose konnte eine DNA-Spur von J.___ gesichert werden.
-
7:27 Uhr: Einbruchsversuch
(versuchtes Aufbrechen der Hauseingangstüre mit einem Flachwerkzeug) Im [...]
(Tatzeit Vorabend 20:30 – 6:15 Uhr).
-
17:26 Uhr:
Einschleichdiebstahl in eine offenstehende Garage am [...], wobei Deliktsgut in
Form einer Akkubohrmaschine, eines passenden Ladegeräts, eines
Laser-Distanzmessers und einer Stichsäge entwendet wurden. Die Akkubohrmaschine
wurde im Garten der Liegenschaft [...] und das Laser-Distanzgerät beim
Nachbargrundstück der gleichen Liegenschaft aufgefunden. Von der
Videoüberwachung um 4:47 – 4:59 Uhr konnten die gleiche mutmassliche
Täterschaft erkannt werden wie auf den Bildern von der Liegenschaft [...].
-
Gleichentags wurde ein
Einbruchdiebstahl an der [...] begangen. Beim Einbruch in die Werkstatt mittels
Einschlagen eines Fensters wurden eine Gripzange, ein Schraubenzieher und zwei
Bohreinsätze gestohlen (Tatzeit Vorabend 22:46 – 2:50 Uhr).
-
Ein Übersichtsplan der im
gleichen Quartier gelegenen Tatorte - mit der mutmasslichen Reihenfolge der
Tatorte - findet sich im Ordner 1, Seite 001.
Die beiden Beschuldigten wurden in der
Folge von der Polizei national zur Verhaftung ausgeschrieben.
2. A.___ konnte am 6. Dezember 2014, um
11:50 Uhr, in Chiasso bei der Einreise mit einem Regionalzug vom
Grenzwachtkorps angehalten werden (1/016). Seither befindet er sich in
Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Er gestand die ihm
vorgehaltenen fünf Delikte in [...] ein, die Schussabgabe solle aber
unbeabsichtigt erfolgt sein.
3. J.___ wurde am 12. Oktober 2015 durch
die Kantonspolizei Bern auf der Autobahn A6 bei [...] kontrolliert und
angehalten (1/022.2). Auch er wurde in Haft genommen und er gestand eine -
untergeordnete - Teilnahme an den Delikten an fünf Tatorten in [...] ein.
4. Am 5. August 2015 wurde im Gebiet «[...]»
in [...] eine Pistole Beretta mit fehlendem Magazin gefunden, ziemlich genau an
der Stelle, die J.___ bei der Tatortbegehung am 22. Oktober 2015 bezeichnen
sollte. Wegen des Rosts im Pistolenlauf konnte keine verwertbare Aussage
bezüglich einer Übereinstimmung des am Tatort aufgefundenen Projektils gemacht
werden (1/022.3). In der Folge konnte am 2. November 2015 ganz in der Nähe eine
abgefeuerte Hülse des Kalibers 9 mm gefunden werden. Der Beschuldigte hat in
der Folge die aufgefundene Pistole als die Faustfeuerwaffe bezeichnet, die er
am 21. November 2014 in der Liegenschaft [...] abgefeuert habe (1/022.4).
5. Am 16. Januar 2017 überwies die
Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Dorneck-Thierstein zur
Beurteilung der beiden Beschuldigten wegen der Vorhalte des bandenmässigen
Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr, des bandenmässigen Diebstahls
unter Mitführen einer Schusswaffe, der mehrfachen Sachbeschädigung, des
mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen
Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Ordner 1, abgelegt vor Beginn der Paginierung).
6. Das Amtsgericht von
Dorneck-Thierstein fällte am 21. August 2017 folgendes Strafurteil:
1. A.___ hat sich schuldig
gemacht:
- des versuchten Raubes
unter Herbeiführung einer Lebensgefahr, begangen in Mittäterschaft mit J.___ am
21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...] SO, [...], zum
Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.1);
- des mehrfachen
Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe
- begangen in
Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014,
02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.1);
- begangen in
Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014,
05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.1);
- des mehrfachen
versuchten Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe
- begangen in
Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...],
zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.1);
- begangen in
Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014,
05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.1);
- der mehrfachen
Sachbeschädigung,
- begangen in
Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15
Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff.
1.2.2);
- begangen in
Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014,
02:50 Uhr, in [...] , zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.2);
- begangen in
Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...],
zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.2);
- begangen in
Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014,
05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.2);
- begangen am 31.03.2015,
um 15:15 Uhr, in [...], Untersuchungsgefängnis, Zelle 36/1, zum Nachteil des
Kantons Solothurn, handeln durch das Amt für Justizvollzug (AKS Ziff. 2.3);
- des mehrfachen
Hausfriedensbruchs,
- begangen in
Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15
Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff.
1.2.3);
- begangen in
Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014,
02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.3)
- begangen in
Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014,
05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.3);
- begangen in
Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014,
05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.2);
- des versuchten
Hausfriedensbruchs,
begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis
03:20 Uhr, [...], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS
Ziff. 1.4.3)
- der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz
- begangen in der Zeit
vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:15 Uhr, in [...] (Erwerb und
Besitz einer Faustfeuerwaffe ohne Erwerbsschein; AKS Ziff. 2.1.1);
- begangen in der Zeit
vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, ca. 05:30 Uhr, in [...] (Tragen
einer Faustfeuerwaffe ohne Waffentragbewilligung; AKS Ziff. 2.1.2).
- der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
- begangen am 01.10.2014,
um 12:55 Uhr, in Basel BS (illegale Einreise; AKS Ziff. 2.2.1);
- begangen in der Zeit
vom 10. bis 20./21.11.2014, in Basel BS (illegale Einreise und Missachtung
eines Einreiseverbots; AKS Ziff. 2.2.2);
- begangen am 06.12.2014,
in Chiasso (illegale Einreise und versuchter rechtswidriger Aufenthalt; AKS
Ziff. 2.2.3);
- der Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Nacht vom 20.11.2014 bis 21.11.2014 in [...]
und anderswo (Einfuhr und Besitz bzw. Konsum; AKS Ziff. 2.4).
2. A.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren.
Die vom 06.12.2014 bis 17.02.2015 ausgestandene Untersuchungshaft (74 Tage)
sowie der am 18.02.2015 angetretene vorzeitige Strafvollzug sind an diese
Strafe anzurechnen.
3. J.___ hat sich schuldig
gemacht:
- des versuchten Raubes
unter Mitführung einer Schusswaffe, begangen in Mittäterschaft mit A.___ am
21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der
beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.1);
- des mehrfachen
Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe
- begangen in
Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014,
02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.1);
- begangen in
Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014,
05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.1);
- des mehrfachen
versuchten Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe
- begangen in
Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...],
zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.1);
- begangen in
Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014,
05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.1);
- der mehrfachen
Sachbeschädigung,
- begangen in
Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15
Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff.
1.2.2);
- begangen in
Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014,
02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.2);
- begangen in Mittäterschaft
mit A.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...], zum Nachteil
des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.2);
- begangen in
Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014,
05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.2);
- des mehrfachen
Hausfriedensbruchs,
- begangen in
Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15
Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff.
1.2.3);
- begangen in
Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014,
02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.3)
- begangen in
Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014,
05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.3);
- begangen in
Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014,
05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.2);
- des versuchten
Hausfriedensbruchs,
begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, von
02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, [...], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil des
Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.3)
- der Widerhandlung gegen
das Ausländergesetz,
begangen in der Zeit von 20.11.2014 bis 21.11.2014 (rechtswidrige Einreise und
Missachtung eines Einreiseverbots; AKS Ziff. 3.);
4. J.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten.
Die vom 13.10.2015 bis 16.03.2016 ausgestandene Untersuchungshaft (155 Tage)
sowie der am 17.03.2016 angetretene vorzeitige Strafvollzug sind an diese
Strafe anzurechnen.
5. A.___ wird
verurteilt dem Privatkläger (Staat Solothurn, v.d. Amt für Justizvollzug,
Untersuchungsgefängnis [...]) Schadenersatz in Höhe von CHF 1'427.90 zu bezahlen.
6. Folgende mit
Beschlagnahmeverfügung vom 21.09.2015 beschlagnahmten Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) sind dem Eigentümer F.___,
[...], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben:
Anzahl
Objekt
1
Akkubohrschrauber,
MetaboPowerMaxx BS Quick B, grün/schwarz
1
Ersatzakku
dazu
1
Ladegerät
dazu
7. Die mit Verfügung vom
21.09.2015 beschlagnahmte Blechspannzange (Handwerkzeug, Gripzange;
Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) ist dem Eigentümer E.___,
[...], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.
8. Folgende mit
Beschlagnahmeverfügungen vom 21.09.2015 und 11.01.2016 beschlagnahmten
Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) werden
eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten:
Anzahl
Objekt
1
Projektil
Vollmantel 9 mm
2
Dosen
Red Bull 0.33l (ungeöffnet)
1
Zubehör
für Fahrrad, Radspeiche
1
Handwerkzeug,
Ahle
1
Pistole
Beretta 92S (B40335Z), 9 mm (ohne Magazin) (Raposo-Nr. 704645)
1
Patronenhülsenfragment
(KTD-Nr. 14.05980)
9. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für
die Zeit ab 22.04.2015 wird auf gesamthaft CHF 23'400.00 (inkl. CHF 400.00
Dolmetscherkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass dem
amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Christoph Schönberg gemäss Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 28.04.2016 bereits eine Akontozahlung von
CHF 8'000.00 ausbezahlt worden ist. Demnach ist ihm durch den Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, noch der
Differenzbetrag von CHF 15'400.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 23'000.00 (ohne Dolmetscherkosten) sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers von CHF 7'811.00 (Differenz zum vollen Honorar; CHF
230.00 Stundenansatz) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
10. Es wird festgestellt,
dass der für A.___ für die Zeit vom 07.12.2014 bis 22.04.2015
eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Markus Jordi, bereits mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27.04.2015 mit CHF
7'757.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) vorab entschädigt worden ist.
Dieses amtliche Honorar wird hiermit gerichtlich genehmigt und es wird
festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn gegenüber A.___
CHF 7'757.65 beträgt.
11. Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von J.___, Rechtsanwalt Michel Meier, wird
auf gesamthaft CHF 18'091.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates im Umfang von CHF 18'091.85 während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von J.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
12. Die Verfahrenskosten
von CHF 42'000.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00, Kosten des
Vorverfahrens von CHF 25'000.00, insbesondere beinhaltend Gutachtens- und
kriminaltechnische Untersuchungskosten von CHF 7'680.00, Kosten des EJPD
[Teilnehmeridentifikation] von CHF 3'180.00, Polizeikosten von
CHF 11'710.00, Haftgerichtskosten von CHF 1'020.00, sowie
Gerichtsauslagen) hat mit CHF 28'000.00 A.___ und mit CHF 14'000.00 J.___ zu
bezahlen.
7. Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte am 24. August 2017 die Berufung anmelden. Gemäss
Berufungserklärung vom 14. November 2017 werden folgende Schuldsprüche
ausdrücklich nicht angefochten, diese sind daher in Rechtskraft erwachsen:
-
Sachbeschädigung in vier
Fällen;
-
Hausfriedensbruch in vier
Fällen und versuchter Hausfriedensbruch in einem Fall;
-
mehrfache Widerhandlung
gegen das Waffengesetz;
-
mehrfache Widerhandlung
gegen das Ausländergesetz;
-
Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz.
Ebenfalls
nicht angefochten und (mehrheitlich) rechtskräftig sind:
-
die Gutheissung der
Zivilklage zu Gunsten des Kantons Solothurn in der Höhe von CHF 1'427.90;
-
die Anrechnung der
Untersuchungshaft;
-
die Aushändigung von
Gegenständen an F.___ und an E.___;
-
die verfügte Einziehung und
Vernichtung von Gegenständen gemäss Ziffer 8 des Urteils;
-
die Höhe der Entschädigung
des amtlichen Verteidigers gemäss Ziffer 9 des Urteils mit Einschluss des
Rückforderungsanspruchs des Staates sowie des Nachzahlungsanspruches;
-
Ziffer 10 des Urteils:
Festlegung der Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger mit
Rückforderungsanspruch.
Angefochten wurden die Schuldsprüche wegen
versuchten Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr, wegen mehrfachen
Diebstahls unter Mitführung einer Schusswaffe, wegen Sachbeschädigung in der
Nacht vom 20. auf den 21. November 2014 an der Liegenschaft [...] zum Nachteil
von E.___, wegen Sachbeschädigung vom 31. März 2015 zum Nachteil des Kantons
Solothurn, das Strafmass, der Rückforderungsanspruch des Staates für die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Umfange von 2/3, die Höhe der
Gerichtskosten, soweit sie dem Beschuldigten zu mehr als 1/3 auferlegt worden
seien.
Der Beschuldigte sei nebst den
rechtskräftigen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen wegen einfachen bzw.
geringfügigen Diebstahls bzw. des Versuchs dazu.
Der Beschuldigte sei frei zu sprechen
von den Vorhalten des versuchten Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr
und des mehrfachen Diebstahls unter Mitführung einer Schusswaffe.
Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 31
Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse
nach richterlichem Ermessen zu verurteilen und er sei umgehend in
Ausschaffungshaft zu versetzen. Für die Zeit ab dem 8. Juni 2017 sei ihm
zufolge Überhaft eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag zu Lasten der
Staatskasse auszurichten und es seien ihm die Verfahrenskosten zu maximal einem
Drittel aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 20. November 2017 liess
der Berufungskläger mitteilen, der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zum
Nachteil des Kantons Solothurn sei ebenfalls nicht angefochten, womit dieser
ebenfalls rechtskräftig ist.
Festzuhalten ist, dass die Nach- und
Rückzahlungsansprüche ebenso wie der Kostenentscheid nicht rechtskräftig sind
(Art. 428 Abs. 3 StPO) und das Berufungsgericht wegen des
Verschlechterungsverbots keinen Schuldspruch wegen bandenmässiger Tatbegehung
ausfällen darf (BGE 139 IV 282 E. 2.5).
8. Mit Schreiben vom 21. November 2018
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung.
J.___ hat das Urteil nicht angefochten.
9. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 wurde
den Parteien gemäss Art. 344 StPO mitgeteilt, dass sich das Gericht vorbehalte,
den in der Anklageschrift unter Ziffer 1.2.1. dargelegten Sachverhalt auch
unter den Straftatbeständen von Art. 139 Ziffern 1 und 3 Abs. 3 (Mitführen
einer Waffe), jeweils als Versuch, sowie Art. 123 Ziffer 1 StGB zu prüfen. Der
unter AKS Ziffer 1.3.2. dargelegte Sachverhalt werde als nicht
privilegierte Sachbeschädigung geprüft (vgl. entsprechender Schuldspruch der Vorinstanz).
Die Parteien könnten sich anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht
dazu äussern.
Erwägungen
II. Versuchter qualifizierter Raub (AKS
Ziffer 1.2.1.)
1.
Vorhalt
1.1
Vorgehalten wird dem Beschuldigten,
er habe zusammen mit J.___ (im Folgenden: Mittäter) auf ihrer Einbruchtour in [...]
in Diebstahlsabsicht die Türe zum verglasten Wintergarten an den [...]
aufgehebelt und in der Folge die ins Wohnzimmer führende Türe aufgewuchtet.
Dabei habe der Eigentümer der Liegenschaft, D.___, den Beschuldigten gestellt
und des Hauses verwiesen. Der Mittäter habe sich noch ausserhalb der
Liegenschaft befunden. Es sei zu einer Rangelei zwischen dem Beschuldigten und
dem Geschädigten gekommen, bei welcher der Beschuldigte dem Geschädigten mit
heftigen Schlägen gegen den Hinterkopf mit einem Gegenstand (vermutlich dem
Pistolengriff und/oder dem mitgeführten Einbruchswerkzeug) niedergeschlagen
habe. Der Beschuldigte habe mit der mitgeführten Faustfeuerwaffe Beretta
zunächst auf den ca. einen Meter vor ihm am Boden liegenden Geschädigten
gezielt, habe dann die Pistole mit gestrecktem Arm hinüber in Richtung
Verbindungstüre (Wintergarten zu Wohnzimmer) geführt und in Richtung dunkles,
nur durch die Strassenbeleuchtung ausgeleuchtetes Wohnzimmer einen Schuss
abgegeben, der auf dem unmittelbar links neben der Verbindungstür liegenden
Kamin auf einer Höhe von ca. 140 bis 150 mm (recte: cm) eingeschlagen habe. Die
Schusswaffe, die der Beschuldigte auf den Geschädigten gerichtet habe, sei
geladen und entsichert gewesen. Bei einem Abzugsgewicht von nur 2 – 4 kg habe
eine akute Lebensgefahr bestanden für den Geschädigten sowie allfälliger
weiterer in der Schussrichtung befindlicher Personen, wie die zu dem Zeitpunkt
noch im Schlafzimmer befindliche Geschädigte I.___ (mittlerweile verstorben).
Durch die erfolgte Schussabgabe in nächster Nähe des Geschädigten und der
realistischen Möglichkeit, dass sich die zweite Geschädigte zum relevanten
Zeitpunkt im Schussbereich hätte befinden können, habe für beide Geschädigte
die unmittelbare Gefahr bestanden, von dem mit letaler Geschossenergie
abgefeuerten Projektil direkt oder durch einen hochwahrscheinlichen
Querschläger (Abprall des Projektils am Kaminofen) tödlich getroffen zu werden.
Der den Schuss abgebende Beschuldigte habe bis zu diesem Zeitpunkt die
Geschädigte auch noch nicht gesehen gehabt und auch nicht gewusst, ob sich
nebst D.___ noch weitere Personen im Gebäude oder gar im Wohnzimmer befunden
hätten. Die Lebensgefährdung von D.___ habe der Beschuldigte in skrupelloser
Weise in Kauf genommen, indem er aus rein monetären Motiven die geladene
ungesicherte Faustfeuerwaffe zunächst auf den Geschädigten gerichtet habe und
hierauf einen Schuss ins dunkle Wohnzimmer abgegeben habe.
Nach erfolgter Schussabgabe sei die
Geschädigte I.___ aus dem Schlafzimmer herbeigeeilt gekommen, nachdem sie zuvor
eine Personenwaage behändigt gehabt habe. Während sich der Beschuldigte im
Wintergarten zum Geschädigten begeben habe, habe die aufgrund ihrer
Krebserkrankung geschwächte Geschädigte versucht, den Beschuldigten ausser
Gefecht zu versetzen, indem sie die behändigte Personenwaage gegen den Kopf
oder Nacken bzw. die Schultern des Beschuldigten geschlagen habe. Sie habe die
Waage jedoch beim ersten Körperkontakt fallen gelassen. Der hiervon
unbeeindruckte Beschuldigte habe hierauf die Geschädigte gepackt, zu Boden
gedrückt, sie am Arm wieder hoch gezogen und - die Pistole immer noch in der
Hand haltend - nach Geld gefragt (wörtlich: «Komm mit, komm mit, zeig mir
Geld!») und sie ins Wohnzimmer gezogen oder gestossen.
D.___ habe bei dieser Gelegenheit zu
fliehen versucht und sei dabei vom Mittäter gegen die Hauswand gestossen und zu
Boden gedrückt worden. Der Mittäter habe dem Geschädigten dabei einen Fusstritt
in die linke Lende versetzt, worauf der Geschädigte reglos am Boden sitzen geblieben
und der Mittäter sich zur Geschädigten begeben habe. Als sich die beiden Täter
der Geschädigten zugewendet hätten, habe der Geschädigte fliehen und die
Nachbarn alarmieren können. Durch den entsprechenden Lärm aufgeschreckt, hätten
sich die Täter entschieden, die Liegenschaft der Geschädigten zu verlassen. Vor
dem Verlassen des Hauses habe der Beschuldigte das mitgeführte Tatwerkzeug
behändigt und der Mittäter habe die auf dem Boden liegende Patronenhülse
aufgehoben. Da die Täter kein Diebesgut hätten mitnehmen können, sei es beim
Versuch geblieben.
Die Pistole Beretta habe der
Beschuldigte nach seinen Aussagen bei einem vorangegangenen
Einschleichdiebstahl in einer Garage in [...] entwendet (ein diesbezüglicher
Geschädigter habe nie ausfindig gemacht werden können). Er habe gewusst, dass
sie geladen sei, oder habe diesen Umstand in Kauf genommen. Der Mittäter habe
gewusst, dass der Beschuldigte eine Waffe mitführe und in Kauf genommen, dass
dieser sie verwenden würde. Die Beschuldigten hätten die Waffe auf ihrer
Einbruchstour mitgeführt und auf der Flucht auf einem Feld in der Nähe des [...]
zurückgelassen. Die beiden Geschädigten hätten die vom Amteiarzt beschriebenen
und fotografierten Verletzungen erlitten.
1.2
Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht
brachte der die Anklage vertretende Staatsanwalt hingegen ausdrücklich vor, die
tatbestandsmässige Lebensgefährdung bestehe im Zielen auf D.___ mit einer
durchgeladenen Waffe. Das alleine erfülle die Qualifikation nach Ziffer 4 von
Art. 140 StGB. Dass er sie abgefeuert habe, begründe nur weiterhin, warum man
davon ausgehen könne, dass er gewusst habe, dass sie geladen sei. Warum hätte
er sie sonst abfeuern sollen, wenn er nicht gewusst hätte, dass sie geladen
sei. Die gezielte Schussabgabe sei nicht qualifikationsbegründend (vgl. Replik
vor Amtsgericht: Akten Amtsgericht Dorneck-Thierstein, AS 1082, im Folgenden:
DT/1082).
2.
Beweiswürdigung
2.1
Vom Beschuldigten wird grundsätzlich
anerkannt, dass er zusammen mit dem Mittäter durch das Aufwuchten der Türen in
die Liegenschaft der Geschädigten eingedrungen ist. Dort sei es zu einer
Rangelei mit dem Geschädigten gekommen, in deren Verlauf sich unbeabsichtigt
ein Schuss aus der mitgeführten Pistole gelöst habe. Die Pistole habe er am
selben Abend in einer Garage bei einem Einschleichdiebstahl entwendet, dies um
sie später verkaufen zu können und nicht zum Zwecke der Begehung von
Diebstählen oder von Raubdelikten in der gleichen Nacht. Eine Delinquenz unter
Benutzung einer Faustfeuerwaffe könne alleine schon aufgrund des Vorlebens,
also der früheren Delikte, ausgeschlossen werden: er habe weiterhin nur
Einbrüche machen wollen. Die Pistole habe nie den Zweck gehabt, als Waffe
mitgeführt zu werden. Der Beschuldigte habe auch nicht geprüft, ob die Waffe
geladen sei oder nicht. Ebenso habe er nicht überprüfen können, ob sie
entsichert gewesen sei oder nicht. Alles andere sei weltfremd, der Beschuldigte
habe die Waffe in einer unbeleuchteten Garage gefunden und einfach eingesteckt.
Aus dem Fund der Waffe wisse man nun auch, dass sie kein Magazin eingesteckt
gehabt habe. Das habe der Beschuldigte bemerkt, auch ohne die Waffe zu
kontrollieren. Somit habe auch einzig eine Patrone im Lauf gewesen sein können
und es könne entgegen den Aussagen des Mittäters kein zweiter Schuss abgefeuert
worden sein. Der Mittäter habe vor Amtsgericht ja bestätigt, dass er dem
Beschuldigten die Waffe weggenommen und diese dann weggeworfen habe, ohne das
Magazin zu entfernen. Der Beschuldigte habe somit davon ausgehen können, dass
eine offen und ohne Magazin herumliegende Waffe keine Patrone im Lauf habe.
Fahrlässigkeit sei nicht strafbar. Die Waffe sei weder im Ripol verzeichnet noch
als gestohlen gemeldet gewesen. In der Liegenschaft [...] sei zwar eine
geladene und entsicherte Pistole im Spiel gewesen, die Schussabgabe sei aber
nicht gewollt gewesen. Bei allen Delikten habe man jeden Kontakt zu Bewohnern
vermeiden wollen. Bei Problemen sei man in der gleichen Nacht vorher zwei Mal
sofort weitergegangen und dies hätte man auch beim [...] so machen wollen. Dass
die Pistole geladen und entsichert gewesen sei, habe der Beschuldigte nicht
gewusst. Damit habe er bei einer in einer Garage aufgefundenen Waffe auch nicht
rechnen müssen. Damit fehle es an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes.
Man habe es vorliegend mit der Gewaltanwendung zur Sicherung der Flucht, ohne
Beute, zu tun, was a priori nicht unter Art. 140 StGB falle. Geld habe er
keines gefordert. Diesbezüglich komme beim Fall [...] nur ein Diebstahl in
Frage, der in der Anklage aber nicht überwiesen worden sei. Das Gericht habe
auch keinen Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO angebracht (vgl.
Parteivortrag vor Amtsgericht: DT/1063 ff.).
2.2
Vorweg ist festzuhalten, dass die
Tatsache, dass der Mittäter den Schuldspruch wegen versuchten Raubes unter
Mitführung einer Schusswaffe akzeptiert hat und dieser in Rechtskraft erwachsen
ist, das Gericht nicht von einer eigenständigen Beweiswürdigung im Falle des
bestreitenden Beschuldigten entbindet. Zur Beweiswürdigung sind vorweg folgende
allgemeinen Bemerkungen zu machen:
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in
dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.3
2.3.1 Die Geschädigten haben nach dem
Vorfall zusammengefasst folgende Aussagen gemacht:
D.___:
-
Am 21. November 2014 um 11:30
Uhr gab er bei der Erstbefragung als Auskunftsperson zu Protokoll (1/145 ff.):
Er sei um ca. 5:30 Uhr durch ein lautes Geräusch aufgewacht, aufgestanden und
in Richtung Wintergarten gegangen. Vom Wohnzimmer aus habe er gesehen, dass die
Türe zum Wintergarten einen Spalt breit offen gestanden sei. Als er im
Wintergarten gewesen sei, sei plötzlich ein Täter vor ihm gestanden, ca. 1,75 m
gross, normale Statur, viereckige Gesichtsform, ungepflegt, Drei- oder
Mehrtagebart, Osteuropäer-Typ, habe gebrochen Deutsch gesprochen. Er sei
erschrocken, habe aber sofort gewusst, dass er diese Leute vertreiben müsse;
seine Frau sei krank und er habe sie beschützen wollen. Es sei zu einer
Rangelei gekommen, dabei habe er einen zweiten Täter zur Türe des Wintergartens
hineinkommen sehen. Der Täter habe ihm mit einem Gegenstand auf den Hinterkopf
geschlagen, worauf er zu Boden gefallen und einen kurzen Augenblick dort liegen
geblieben sei. Seine Frau sei vom Schlafzimmer her gekommen und sei ebenfalls
im Wintergarten gestanden. Einen Moment später habe er realisiert, dass sie mit
seiner Frau geredet hätten. Er habe nur gehört: «Geld, Geld». Er habe den
Moment genutzt um aus dem Wintergarten zu laufen und laut um Hilfe zu schreien.
Er könne noch sagen, dass der kleinere Täter eine Pistole aus der Jacke gezogen
habe, als er auf dem Boden gelegen sei und damit kurz auf ihn gezielt habe.
Danach habe dieser den Arm gehoben und es habe einen lauten Knall gegeben. Der
Täter habe in Richtung Cheminée gezielt. Den zweiten Täter beschrieb er als ca.
30-jährig, 1,80 – 1,85 m gross, schlank, schmale Kopfform. Dieser sei passiv
gewesen und habe auch nichts gesagt.
-
Am Folgetag, 22. November
2014, bestätigte er als Auskunftsperson diese Angaben und beschrieb den Vorgang
wie folgt (1/149 ff.): Er habe dem Täter zuerst mehrmals gesagt, er solle
verschwinden. Danach sei es zu einer Rangelei mit dem Täter gekommen. Dieser
habe ihn in den Schwitzkasten genommen und ihn mit einem Gegenstand auf den
Hinterkopf geschlagen. Er vermute, der Täter habe dazu das Werkzeug verwendet,
mit dem er die Türen aufgebrochen gehabt habe. Er sei darauf im Wintergarten am
Boden gelegen. Darauf habe der Täter mit der rechten Hand eine Pistole aus der
rechten Jackentasche genommen und habe kurz in seine Richtung gezielt. Darauf
habe er seine Schusshand gehoben und einen Schuss in Richtung Wohnzimmer
abgefeuert. Er stelle sich vor, dass danach seine Frau erschienen sei. Ein
Täter sei bei seiner Frau gewesen und habe nach Geld gefragt. Das sei nicht in
seinem (des Geschädigten) Blickfeld gewesen. Er habe dann fliehen wollen und
wegen der Beleuchtung zuerst nicht gesehen, wo der Wintergarten geöffnet sei.
Er sei vom zweiten Täter gepackt und in die Ecke des Wintergartens zu Boden
geworfen worden. Als er am Boden gelegen sei, habe ihn der Täter mit dem Fuss
in die linke Nierengegend getreten. Als er am Boden gelegen sei, habe er seine
Frau sagen hören, sie hätten kein Geld im Haus. Dann sei der zweite Täter
glaublich auch ins Wohnzimmer gegangen und er habe fliehen können.
(Auf Frage,
wie es zur Schussabgabe gekommen sei) Er sei im Wintergarten am Boden gelegen.
Der Täter habe in rund zwei Meter Entfernung die Pistole aus der rechten
Jackentasche gezogen und kurz auf ihn gezielt. Danach habe er seine Hand
gehoben und in Richtung Verbindungstüre zum Wohnzimmer einmal abgefeuert. (aF)
Dabei habe der Täter nichts gesagt. Der zweite Täter habe glaublich gar nichts
gesagt. Der erste Täter habe nur das Wort Geld gesagt, sie hätten immer
beteuert, kein Geld im Haus zu haben. Er glaube, seine Frau sei nach der
Schussabgabe dazu gestossen. (aF) Er denke nicht, dass durch die Schussabgabe
jemand gefährdet worden sei. Er denke, dass seine Frau noch nicht im Wohnzimmer
gewesen sei. Somit sei niemand gefährdet worden. Er schätze, dass die
Schussabgabe zur Machtdemonstration des Täters und der Einschüchterung gedient
habe. Er habe den Eindruck gehabt, die Täter hätten ihn «kaltstellen» wollen,
um mit seiner Frau nach dem Geld suchen zu können. Als der Täter auf ihn
gezielt habe, habe er gedacht, dass er jetzt zusammen mit seiner Frau von
dieser Erde gehen müsse. Er sei sehr erleichtert gewesen, dass seine Frau
schliesslich fast unversehrt gewesen sei. Es sei nicht so gewesen, dass ihm der
Täter die Pistole an die Brust gesetzt und etwas gefordert habe. Er ordne das
Verhalten der Täterschaft als Einschüchterung ein. Das habe auch funktioniert.
Als Verletzungen habe er eine grossflächige Hautverletzung an der Kopfhaut
hinten und eine handgrosse Prellung auf der linken Seite bei der Niere nebst
weiteren Schürfungen davongetragen.
-
Am 17. Dezember 2014 wurde
nach den Angaben des Geschädigten eine Tatrekonstruktion durchgeführt (2/286
ff.), wobei der Beschuldigte ausdrücklich auf die Teilnahme verzichtete
(2/285).
-
Am 25. Juni 2015 wurde der
Geschädigte im Beisein des Beschuldigten und des Verteidigers als Zeuge befragt
(1/176 ff.) und gab dabei zusammengefasst an, er bestätige seine ersten
Aussagen - auch die Angaben anlässlich der Tatrekonstruktion – als richtig. Bei
der Rangelei habe ihn der Täter in den Schwitzkasten genommen und von hinten
mit einem Gegenstand an den Kopf geschlagen. Als er am Boden gelegen sei, habe
der Täter in die Jackentasche gegriffen, die Pistole hervorgeholt und auf ihn
gezielt. Eine Sekunde später habe dieser dann auf den Kamin geschossen. Das
habe ihm am Morgen ja zunächst keiner geglaubt. Man (die Polizei) habe dann aber
noch einmal nachgeschaut. Der Beschuldigte habe über ihn hinweg geschossen,
womit er selbst nicht gefährdet gewesen sei. Die Täter hätten seine Frau
gepackt und nach Geld gefragt. Sie hätten aber kein Geld im Haus gehabt. Er
habe wegrennen wollen, sei aber niedergestreckt worden. Erneut sei dann seine
Frau nach Geld gefragt worden. Er sei dabei nackt gewesen, weil er immer nackt
geschlafen habe. (auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, er habe einfach
nur fliehen wollen und sei vom Geschädigten zurückgehalten worden) Das sei
völliger Blödsinn. Er habe den Täter hinausbefördern wollen. Er habe gedacht,
dieser würde fliehen, wenn er sich bemerkbar mache. Diesen ins Wohnzimmer
ziehen zu wollen, hätte ja keinen Sinn gemacht und er hätte körperlich ja auch
keine Chance gehabt. Der Täter habe ihn dann ja auch in den Schwitzkasten
genommen, er habe keine Chance gegen den gehabt.
(aF) Ganz
sicher habe der Täter auf ihn gezielt, er habe dann ja noch gedacht, nun müsse
er noch vor seiner Frau sterben. Der Schuss danach sei ihm extrem leise
vorgekommen. (auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, dieser könne sich die
Schussabgabe nicht erklären, er wisse nicht, ob er selbst oder der Geschädigte
den Abzug betätigt habe) Das sei völliger «Hafenchabis». Er habe die Waffe ja
nur in der Hand des Täters gesehen, als er selbst am Boden gelegen sei. Mit der
Waffe habe es ja gar kein Gerangel gegeben. Er rechne es dem Täter einzig an,
dass dieser am Schluss nicht noch einen Totschlag verübt und sich besonnen und
nur ins Cheminée geschossen habe. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe sie
reingezogen, seien völlig absurd: er habe die ja draussen und nicht drinnen
haben wollen. (aF) Die Täter hätten von seiner Frau Geld verlangt, er habe nur
«Geld, Geld!» gehört. Sie seien nur am Geld interessiert gewesen und hätten
gesagt: «Komm, zeig Geld». Das habe er genau gehört. Ob sie seine Frau dabei
mit der Pistole bedroht hätten, wisse er nicht. (auf Nachfragen des
Verteidigers) Erst als er selbst auf den Boden geschlagen gewesen sei, habe der
Täter die Pistole aus der Jacke gezogen und auf ihn gezielt. Er habe nur
bemerkt, dass der Täter dann ins Wohnzimmer geschossen habe, und nicht, wohin
genau. Das Einschussloch am Cheminée habe er erst später gefunden. Ja, vorher
habe er in die Mündung der Pistole geschaut. Er habe dem Täter zuerst gesagt,
er solle verschwinden und habe ihn raus stossen wollen. Dann sei er
blitzschnell im Schwitzkasten gewesen. Wenn der Täter hätte gehen wollen, hätte
er selbst gewartet und die Polizei benachrichtigt. Das ernsthafte Gerangel sei
entstanden, weil dieser nicht habe gehen wollen. Der Täter sei aber eben nicht
am Ziel gewesen, er habe ins Haus gewollt. Ja, der Schuss habe ihn nicht
gefährdet, aber sicher habe er sich bedroht gefühlt.
-
Eine erneute Befragung als
Zeuge zwecks Wahrung der Teilnahmerechte des Mittäters fand am 17. Mai 2016
statt (1/193.1 ff.). Der Geschädigte bestätigte dabei seine bisherigen Angaben,
soweit er sich noch zu erinnern vermochte. Er glaube, es sei der Mittäter
gewesen, der ihn in die Seite getreten habe. (aF) Die Waffe könne er nicht
berührt haben, während dem Gerangel sei diese nicht im Spiel gewesen. Die Täter
hätten sicher nicht gehen wollen, sie hätten von seiner Frau Geld verlangt und
seien mit ihr ins Wohnzimmer gegangen. Die Schussabgabe sei sicher im
Wintergarten erfolgt. Der Beschuldigte sei rund einen bis anderthalb Meter vor
ihm gestanden - man habe das ja gemessen -, habe auf ihn gezielt und dann ins
Cheminée geschossen. (aF des Verteidigers) Er habe den Täter rausspedieren
wollen.
-
Vor Amtsgericht bestätigte
der Geschädigte als Zeuge erneut seine bisherigen Aussagen (DT/1089 ff.). Seine
damaligen Aussagen seien mit Sicherheit richtig. Er habe den Knall vom
Aufbrechen der Türe zwischen Wintergarten und Wohnzimmer gehört und sei
nachschauen gegangen. Da sei er plötzlich vor dem Beschuldigten gestanden. Weil
er seine Frau habe schützen wollen, habe er diesen rausdrängen wollen und ihm
gesagt, er solle verschwinden. Da habe ihn dieser gepackt und in den
Schwitzkasten genommen. Er habe dann «auf den Kopf gekriegt». Ganz sicher habe
dann der Beschuldigte von seiner Frau Geld verlangt. Dazwischen habe es noch
den Vorfall gegeben, als der Beschuldigte die Pistole auf ihn gerichtet habe,
als er am Boden gelegen sei. Dieser habe ihn offenbar sehr einschüchtern wollen
und habe die Pistole aus rund einem Meter Distanz auf ihn gerichtet. Dann habe
dieser die Waffe gehoben und einen Schuss abgegeben. Die Polizei habe ihm das
mit dem Schuss zuerst gar nicht glauben wollen, sie seien dann aber von Dornach
aus noch einmal zu ihm ins Haus gegangen und hätten dann das Einschussloch
tatsächlich gefunden. Viele Details der Tat wisse er aber gar nicht mehr. (aF)
Der Schuss sei ganz sicher nicht in einem Gerangel losgegangen. Nach dem Schlag
auf den Hinterkopf sei er am Boden gewesen und habe gesehen, wie der
Beschuldigte die Waffe gezogen, eine Sekunde lang auf ihn gezielt und nach dem
Anheben der Waffe geschossen habe. Da habe er gedacht, jetzt müsse er noch vor
seiner Frau sterben. (aF) Was seine verstorbene Frau zu Protokoll gegeben habe,
wisse er nicht. (aF des Verteidigers) Ja, er habe vor drei/vier Monaten einen
Brief des Beschuldigten erhalten, in dem dieser sich für den Vorfall
entschuldigt habe. Er habe das zur Kenntnis genommen.
I.___:
-
Sie gab am Tattag um 9:30
Uhr bei der Erstbefragung als Auskunftsperson an (1/115 ff.): So um 5:30 Uhr
hätten sie einen Knall gehört, wie wenn jemand eine Türe aufbrechen würde. Ihr
Mann sei aufgestanden und habe Nachschau halten wollen. Da sie fremde, hektische
Stimmen in einem aggressiven Ton gehört habe, habe sie auch nachschauen gehen
wollen. Sie habe gesehen, wie ihr Mann mit einem Täter in einer Art Rangelei
gewesen sei. Sie habe noch einen eher passiven zweiten Täter gesehen. Der Täter
beim Mann habe in der rechten Hand eine Pistole gehabt und sei auf sie zu
gekommen. Sie habe eine Waage genommen und nach ihm geschlagen. Ihr Mann sei
vorher zu Boden gegangen. Ob der Täter ihn geschlagen habe, könne sie nicht
sagen. Sie habe den Täter mit der Waage am Kopf oder an der Schulter getroffen.
Er habe sie am Arm gepackt und auf die Knie gedrückt. In der rechten Hand habe
er die Pistole gehabt und er habe sich zu ihr gebückt. Dann habe er zu ihr
gesagt: «Komm mit, zeig mir das Geld.». Sie habe ihm gesagt, sie hätten kein
Geld. Plötzlich habe ihr Mann fliehen können und habe laut um Hilfe gerufen.
Dadurch seien die Nachbarn wach geworden und die Täter seien wegen dem Lärm
geflohen. Sie sei durch den Raub im Gesicht verletzt worden. Wie das passiert
sei, könne sie nicht genau sagen.
-
Am Folgetag bestätigte sie
ihr Angaben und ergänzte (1/119 ff.): Es habe einen Knall gegeben, wie wenn
Holz berste. Ihr Mann sei dann nachschauen gegangen. Danach habe sie einen
weiteren Knall gehört, worauf sie aus dem Schlafzimmer gegangen sei, um
nachzuschauen. Sie habe sehen können, wie ihr Mann mit einer unbekannten Person
ein Gerangel gehabt habe. Die unbekannte Person habe ihren Mann dann zu Boden
geschlagen. Sie habe in dem Moment nicht gewusst, was machen. Sie habe dann eine
Personenwaage genommen und diese dem Unbekannten angeworfen. Ob sie ihn an Kopf
oder Schulter getroffen habe, könne sie nicht sagen. Der Mann sei dann auf sie
losgekommen und habe sie am rechten Arm gepackt. In der anderen Hand habe er
eine Pistole gehabt. Sie sei am Boden gekniet und der Mann habe sie
festgehalten. Er habe immer wieder gesagt: «Komm, zeig Geld, nur Geld, komm,
komm, zeig Geld.». Sie habe ihm gesagt, sie hätten kein Geld, höchstens 50
Franken. Währenddem sei es ihrem Mann gelungen, zu flüchten und um Hilfe zu
schreien. Daraufhin seien die Täter geflüchtet. (aF) Sie sei nach dem zweiten
Krachen dazu gestossen; wie lange danach, das könne sie nicht sagen. Beim
zweiten Knall sei sie noch im Schlafzimmer gewesen. (aF) Sie sei dadurch sicher
nicht gefährdet gewesen, sie sei ja noch im Schlafzimmer gewesen. Aber sie
denke, dass ihr Mann durch den Schuss gefährdet gewesen sei. Es habe nur das
Licht der Strassenlaterne geleuchtet. Jetzt komme ihr noch in den Sinn, dass
der Täter, welcher sie festgehalten habe, noch etwas – vermutlich ein
Brecheisen – auf den Kaminsims gelegt habe. Das habe er dann aber wieder
mitgenommen, als sie geflüchtet seien. (aF) Der Täter habe sie mittels
Körperkraft auf den Boden gedrückt und dann auch wieder aufgezogen. Er habe
sehr viel Kraft gehabt. (aF) Er habe sie nie direkt mit der Pistole bedroht.
Sie habe jedenfalls nie in einen Lauf geschaut. (aF) Sie habe eine Schnittwunde
unter dem rechten Auge, wisse aber nicht woher. Dann habe sie leichte
Schürfwunden am Knie vom zu Boden Drücken.
-
Am 17. Dezember 2014 wurde
nach den Angaben der Geschädigten eine Tatrekonstruktion durchgeführt (2/301
ff.), wobei der Beschuldigte ausdrücklich auf die Teilnahme verzichtete
(2/285).
-
I.___ erlag am […] ihrem
Krebsleiden und konnte nicht mehr als Zeugin befragt werden.
2.3.2
Der Beschuldigte äusserte sich zum Vorfall zusammengefasst wie folgt:
-
7. Dezember 2014 nach
vorläufiger Festnahme (2/217 ff.): Er habe damals keinen Mann bedroht und
keinen Schuss abgegeben. Als er die Türe aufgebrochen gehabt habe und diese
habe öffnen wollen, habe er nicht bemerkt, dass jemand von oben die Treppe
hinunterlaufe. Er habe die Person nicht gesehen und habe weiter die Türe öffnen
wollen. Da habe ihn diese Person an die Hand gefasst. Dabei habe sich ein
Schuss aus der Waffe gelöst, die er in der Hand gehabt habe. Er habe keine
Ahnung, wie sich dieser Schuss gelöst habe. Hätte er den Mann gesehen, wäre er
sofort wieder weggerannt. Die Tatwaffe habe er dann irgendwo in der gleichen
Ortschaft weggeschmissen, wo genau wisse er nicht mehr. Diese habe er in
irgendeiner Garage gefunden. Er habe nie die Absicht gehabt, diese als Waffe zu
verwenden. Hätte er den Mann kommen sehen, wäre er weggerannt. Als ihn dieser
an der Hand gepackt habe, habe er sich halt schon etwas gewehrt. Es sei zu
einer kleinen Rauferei mit dem Mann gekommen. Sie hätten in dieser Nacht
versucht, in zwei Häuser einzubrechen, dazu noch in einen Schrebergarten.
Detaillierte Angaben könne er nicht mehr machen, er wisse es nicht mehr genau.
Er sei nur in jener Nacht dort gewesen und nur bei zwei Einbruchsversuchen
dabei gewesen, dazu sei der versuchte Raub am […] gekommen. Dann sei da noch
die Garage in […] gewesen. Die Türe dazu sei offen gewesen und die Pistole in
der Garage. Sie hätten diese dann mitgenommen. (aF) Er habe gestern gar nicht
in die Schweiz einreisen wollen. Er sei in den falschen Zug eingestiegen. Er
habe in die andere Richtung gewollt. Die Behandlung an seiner Hand hätte in
Italien weitergeführt werden müssen. Die Hand habe er beim Stolpern in Italien
verletzt. Der Mittäter sei dann mit ihm ins Spital gegangen.
-
12. Dezember 2014 (2/219
ff.): Im letzten Fall sei es dazu gekommen, dass ihn die geschädigte Person
erwischt habe. Diese sei an die Waffe gekommen und es sei ein Schuss
entstanden. Wie es zu diesem Schuss gekommen sei, wisse er nicht. Der erste
Einbruchversuch sei an der [...] gewesen, vorher seien sie in einer Garage
gewesen, wo sie Werkzeuge genommen hätten. Da habe er die Pistole noch nicht
gehabt. Insgesamt seien sie in vier offenen Garagen gewesen. In der ersten
hätten sie nichts genommen, in der zweiten habe er die Pistole gefunden. Er
meine dabei die letzten zwei Garagen. In der ersten sei das Werkzeug gewesen,
in der zweiten die Akkubohrmaschine. Beim letzten Fall hätten sie zuerst eine
Glastüre und dann eine weitere Türe aufgebrochen. Er sei auf so einer Veranda
gestanden, da sei der Mann gekommen und habe ihn an der Schusswaffe angefasst.
Er habe wohl mehr Angst gehabt als der Mann, als sich der Schuss gelöst habe.
Er habe den Finger nicht am Abzug gehabt. Der Mann habe nicht losgelassen. Der
Mittäter sei ihm zu Hilfe gekommen und habe den Mann geschlagen. Der Mann sei
auf dem Boden gesessen und er habe diesem gesagt, er solle ruhig bleiben.
Dieser sei aber sofort wieder aufgestanden und habe sie angegriffen. Dann
hätten sie ihn zurück angegriffen. Danach sei noch dessen Frau dazu gekommen.
Sie hätten nicht mehr gewusst, was machen. Ob sie weglaufen sollten oder nicht.
Dies, weil der Mann sie ständig angegriffen habe. Es sei nicht seine Absicht
gewesen, auf ihn zu schiessen. Dieser habe einfach nicht aufgehört, sie
anzugreifen. Dann habe die Frau ihn mit einem Gegenstand angegriffen. Die Frau
habe auch gesagt, sie hätten kein Geld im Haus. Sie habe nur EURO 50.00 hier.
Dieses Geld habe er aber nicht einmal gewollt. Sie hätten ja nur dort weg
gewollt. Schliesslich hätten sie ja dann flüchten können.
Die Waffe habe
er in der Westentasche rechts gehabt. Ein Magazin sei nicht vorhanden gewesen.
Er habe sie so gefunden und mitgenommen, evtl. um sie zu verkaufen. Es sei eine
normale Pistole gewesen, er habe sie nicht genau angesehen und nicht viel mit
ihr gemacht. Sie habe kein Magazin gehabt. (aF, wie sich ein Schuss habe lösen
können, wenn er die Waffe in der Westentasche gehabt habe) Als der Mann ihn
angegriffen habe, habe er die Waffe in die Hand genommen. Er habe die Waffe in
die Richtung des angreifenden Mannes gehalten und diesen damit erschrecken
wollen. Der Mann habe die Hand mit der Waffe gepackt und diese in die Höhe
gedrückt. Dabei habe sich ein Schuss aus der Waffe gelöst. Wie sich dieser
genau gelöst habe, wisse er nicht. Er habe die Waffe einfach gezogen, um den
Mann zu erschrecken und abzuwehren und weglaufen zu können. Die Frau sei da
noch nicht anwesend gewesen. Er habe nichts erbeuten wollen; selbst wenn der
Mann ihm das ganze Haus gegeben hätte, hätte er nichts genommen. Er habe nur
fliehen wollen. Vorher hätten sie Handys, Laptops oder so gesucht. Die Waffe
habe er dann im Wald weggeworfen. Er fühle sich wegen der Sache sehr schuldig.
Deshalb sei er wieder in die Schweiz gekommen, um sich erwischen zu lassen. (aF
der Verteidigung) Sie wären in keines der Häuser eingebrochen, wenn sie damit
hätten rechnen müssen, es seien Personen dort. Er habe gehofft, die Häuser
seien leer. Er habe den Griff der Waffe mit der ganzen Hand umschlungen gehabt.
Den Finger habe er weder am Abzug gehabt noch habe er ihn «lang» gehabt.
-
14. Januar 2015 (2/236
ff.): Er sei von einem älteren Mann angegriffen worden. Dieser habe ihn
angeflucht und habe ihm die Hand in die Höhe gedrückt. Weil ein Zeigefinger in
der Nähe gewesen sei, habe sich ein Schuss gelöst (aF) Er wisse nicht mehr,
wessen Zeigefinger in der Nähe des Abzugs gewesen sei. Es sei ihm immer noch
ein Rätsel, wie sich der Schuss habe lösen können. Das Projektil sei aus der
Waffe geflogen und er habe es dann aufgelesen. Wo der Schuss eingeschlagen sei,
wisse er nicht. (aF, nach seiner Schilderung müsste der Schuss in die Decke des
Wintergartens eingedrungen sein) Er habe gar nicht gewusst, dass die Waffe
geladen sei, davon habe er keine Kenntnis gehabt. Er habe nicht beabsichtigt,
zu schiessen. Er habe nicht gezielt oder so. (auf erneute Frage, der Schuss
hätte nach seiner Schilderung in die Decke gehen müssen) In dem Moment, als der
Mann seinen Arm nach oben gedrückt habe, habe er die Waffe noch nicht in der
Hand gehabt. Erst im Laufe der Rangelei habe er die Waffe irgendwie hervorholen
können. Später habe sich daraus ein Schuss gelöst. Er habe den Mann auf
irgendeine Art auf Distanz halten wollen, deshalb habe er die Waffe
hervorgeholt. Die Schilderung des Mannes sei falsch, der habe wohl einen
schlechten Film angeschaut. Er habe die Waffe nur zum Eigenschutz vor dem
Angreifer hervorgeholt. Er habe ja kein Interesse gehabt, den Mann zu
erschiessen. Er habe in dem Haus nur etwas stehlen wollen und nicht mehr. Ob
der Rumäne die Schussabgabe mitbekommen habe, wisse er nicht, dieser sei da
noch draussen gewesen. (aF) Er habe nach dem Schuss gehört, dass etwas zu Boden
gefallen sei und habe das aufgehoben. Er habe aber nicht gesehen, wohin der
Schuss gegangen sei. Die Kopfwunde des Geschädigten könne vom Gerangel stammen,
sie hätten sich gegenseitig gehalten und geschlagen. Er habe dem Mann auch
mehrmals mit der Waffe auf den Kopf geschlagen.
-
10. Juni 2015 (2/257 ff.):
Er habe bisher die Wahrheit gesagt. Sie hätten die Waffe ganz zuerst in einer
Garage gefunden, erst danach hätten sie mit den Einbruchversuchen angefangen.
Im Nachhinein könne er sich auch nicht mehr erklären, weshalb er die Waffe mitgenommen
habe. Dies sei eine reflexartige Situation gewesen. Der Mittäter habe das
gesehen und von der Waffe gewusst. Er sei vom Geschädigten zuerst angegriffen
worden. Dieser habe ihn vom Wintergarten ins Haus zerren wollen. Er habe sich
gegen den Griff wehren wollen und wild herumgefuchtelt. Dann habe er den
Geschädigten mit der Waffe am Kopf getroffen. Er sei überrascht worden und
erschrocken. Er habe aber zu keinem Zeitpunkt den Geschädigten verletzen
wollen. Es sei nicht so gewesen, dass er die Waffe schon in der Hand gehabt
habe, als er vom Geschädigten überrascht worden sei. Zuerst habe er einen
anderen Gegenstand in der Hand gehabt, den er vom Boden aufgelesen gehabt habe.
Damit habe er sich zur Wehr setzen wollen. Er habe den Gegenstand aber wieder
fallen gelassen. Der Geschädigte habe auch Gegenstände in der Hand gehalten. Er
habe sich wehren müssen gegen ihn. Deshalb habe er seine Waffe ergriffen. Damit
habe er dem Geschädigten Angst machen wollen, damit dieser ihn loslasse. Es sei
richtig, dass er den Geschädigten irgendwie mit der Pistole zwei/drei Mal auf
den Kopf geschlagen habe. Es sei sehr schnell gegangen.
Die Bilder der
Tatrekonstruktion mit dem Geschädigten seien falsch. Er habe den Geschädigten
nicht gepackt und sei eine Million sicher, diesen nie im Schwitzkasten gehabt
zu haben. (aF) Er habe nicht auf den Geschädigten schiessen wollen. Es sei ihm
nicht bewusst gewesen, dass er den Abzug betätigt habe. Der Schuss habe sich im
Gerangel selbst gelöst. Er könne nicht mehr sagen, wann genau sich der Schuss
gelöst habe. Er wisse nur noch, dass ihn der Geschädigte ins Wohnzimmer habe
zerren wollen und dass sie Beide die Hände gegen den Himmel gestreckt hätten
und sich da der Schuss gelöst habe. Er sei sich nicht sicher, ob er oder der
Geschädigte den Abzug betätigt habe. (aF) Den Pistolengriff habe er in der
Handfläche umschlungen gehabt. Ja, die Verletzung am Kopf des Geschädigten
stamme von ihm. Er wisse nicht genau, wie er ihn verletzt habe. (aF) Der
Geschädigte sei nie am Boden gelegen. Dieser sei immer auf den Beinen gestanden
und habe ihn angegriffen. Als er die Waffe gezogen gehabt habe, habe ihn der
Geschädigte immer noch am Gilet gepackt gehabt und habe ihn nicht loslassen
wollen. Er selbst habe da seine beiden Hände – die Waffe habe er in der Hand
gehabt – in die Luft gestreckt. Dann habe der Geschädigte seine Hände auch in
die Luft genommen, habe nach der Waffe gegriffen und es habe sich ein Schuss
gelöst. (AF) Er sei 1,70 m gross. (aF nach einer Erklärung für das
Einschussloch auf ca. 100 bis 150 cm Höhe bei seiner Darstellung) Der
Geschädigte habe die Hand immer herunter und hoch gedrückt. Der Geschädigte
habe nie flüchten wollen, nur sie hätten fliehen wollen.
(aF) Gegenüber
der Frau habe er nichts gesagt, er habe sie auch nicht angerührt. Das mache er
bei einer Frau nie. Er habe diese nicht verletzt. (aF) Er habe die Hülse nicht
aufgehoben und eingesteckt, da sei er sich eine Million sicher. Möglicherweise
habe sein Kollege die Hülse eingesteckt. Er habe nur das Brecheisen und den Schraubenzieher
wieder mitgenommen. Dies weil man darauf Fingerabdrücke hätte finden können.
Auf der Flucht habe er sich an der Hand verletzt. Er habe von einer Brücke
springen wollen und habe sich blöd verletzt. (aF) Es sei ein Bach gewesen mit
einer Brücke. Von dieser Brücke hätten sie dann runterspringen wollen, das sei
schneller gewesen. In Frankreich habe er sich dann ins Spital begeben zur
Behandlung der Hand. Zuerst in [...] im Notfall, dann wegen der Infektion im
Spital in [...]. Der Mittäter habe ihn dann noch nach Italien begleitet, wo er
die Hand habe operieren lassen. Am 5. Dezember 2014 sei er wieder in die
Schweiz gekommen, wegen seiner verletzten Hand. Die Schweiz sei dafür
zuständig, er habe sich die Hand hier kaputt gemacht. Er habe sich in ärztliche
Behandlung begeben wollen und habe sich sicher nicht hier fassen lassen wollen.
-
26. Juni 2015 nach der Einvernahme
des Geschädigten (2/281 ff.): Er habe nie auf den Geschädigten gezielt oder die
Waffe auf diesen gerichtet, dazu habe er gar keine Veranlassung gehabt. Die
Waffe habe er gezogen aus Angst, weil der Geschädigte ihn immer gezogen und
gehalten habe. Ja, er habe den Geschädigten mit dem Pistolengriff geschlagen.
Dieser sei aber auf den Beinen geblieben. Er könne sich die Aussagen des Geschädigten
nicht erklären, sei aber sicher, dass er diesen nie zu Boden geschlagen habe.
Der Schlag mit der Pistole sei nicht so heftig gewesen. Ev. habe der Mittäter
den Geschädigten zu Boden gedrückt. Aber am Boden sei dieser nie gelegen. Sie
hätten auch den Geschädigten nie am Weggehen hindern wollen. Das Blut an der
Wand im Wintergarten sei wohl von einer Berührung. (aF) Das Gerangel mit dem
Geschädigten habe er ca. zwei Schritte von der Wohnzimmertüre gehabt und nur
dort. Dort habe er auch seine Waffe gezogen und danach sei es eskaliert. Dass
das Blut drei Meter weiter weg an der Wand geklebt habe, müsse vom
Umherspritzen gewesen sein.
-
24. November 2015 im
Beisein des Mittäters (2/284.1 ff.): Er bleibe bei seinen bisherigen Aussagen.
Wenn der Mittäter sage, er habe sich in […] selbst in die Hand geschossen, dann
habe er dazu schon Stellung genommen, das sei absurd. Da habe dieser wohl etwas
falsch mitbekommen. Zur Verletzung an seiner Hand verweise er auf die letzten
Aussagen und wolle dazu nichts mehr sagen. Beim Fund der Waffe seien sie
zusammen in der Liegenschaft gewesen, der Mittäter habe aber vom Waffenfund
nichts mitbekommen. Dieser habe somit nicht gewusst, dass er eine Waffe habe.
Er habe mit der gefundenen Waffe nur einmal geschossen, im Haus. Die Patronenhülse
habe der Mittäter aufgehoben. Was der damit gemacht habe, wisse er nicht. Warum
die Hülse unweit der Waffe gefunden worden sei, könne er nicht erklären. (aF)
Warum er die Waffe mitgenommen habe, wisse er nicht. (aF) Es sei richtig, dass
der Mittäter bis zum Schuss nichts von der Waffe gewusst habe. (aF, was er mit
dem Schuss bezweckt habe) Er sei ja vom älteren Mann angegriffen worden. Dieser
habe ihn gepackt und habe ihn nach draussen drängen wollen. Dieser habe etwas
in Schweizer Dialekt gesagt, was er nicht verstanden habe. Er sei in Panik
geraten und habe die Waffe abgefeuert. Er habe nicht gezielt geschossen. Der
Schuss habe sich einfach gelöst aus der Waffe, dies beim Gerangel mit dem Mann.
Der Mann habe ihn geboxt, dadurch habe sich der Schuss gelöst. Dies, obwohl er
eigentlich nicht habe schiessen wollen. Da seien nur er und der alte Mann im
Raum gewesen. (aF) Er habe von niemandem Geld verlangt, ev. habe der Mittäter
das gemacht. Wenn der Mittäter etwas Anderes sage, müsse er etwas missverstanden
haben. Es seien überhaupt nur wenige Worte gefallen. Wenn er Geld verlangt
hätte, würde er es zugestehen. Sie hätten sowieso gleich flüchten wollen. Aber
der Mann habe ihn angegriffen. (aF, warum er nicht einfach geflüchtet sei) Der
Mann habe ihn ja nicht loslassen wollen. Er habe ja gehen wollen, so rückwärts.
Er habe sich aber nicht aus dem Griff des Mannes lösen können. Wenn der
Mittäter bestreite, die Einbruchsversuche in jener Nacht gemeinsam gemacht zu
haben, sei das falsch. Dieser sei aber betrunken gewesen. Der Mittäter sei
dabei der Aufpasser gewesen.
-
24. Februar 2016 in
Anwesenheit des Mittäters (3/672.1 ff.): Es sei richtig, dass er die Waffe ganz
zuerst in einer Garage gefunden habe. Er habe sie nicht näher angeschaut, man
kriege schon Angst, wenn man eine Pistole nur schon sehe. Der Mittäter habe die
Pistole gesehen, weil sie aus der Jackentasche herausgeschaut habe. Dieser habe
ihm mehrmals gesagt, er solle die Pistole wegwerfen, er habe sie aber behalten.
(aF) Er bleibe dabei, von den Geschädigten kein Geld verlangt zu haben. Er habe
auch keinen der Geschädigten zu Boden gedrückt. Der Geschädigte habe ihn am
Gilet gepackt und ins Wohnzimmer gezogen. Da habe er aus Angst die Pistole
genommen. Dann habe der Mann die Pistole gepackt und sie gezogen. Dann habe er
gehört, wie ein Schuss losgegangen sei. Er habe den Mann nur stehend gesehen.
Die Frau habe er nie berührt.
-
17. Mai 2016 (2/284.9 ff.):
Zu den Aussagen des Geschädigten wolle er sich nicht äussern. Der Geschädigte
habe ihn ins Wohnzimmer gezogen. Er habe nur rausgehen wollen. Der Mittäter
habe die Hülse aufgehoben, weil er selbst die Waffe und den Schraubenzieher in
der Hand gehabt habe. Die Hülse sei zu seinen Füssen im Wintergarten gewesen.
Der Mittäter habe die Waffe nie in der Hand gehabt und habe sie auch nie
gesehen. (aF, ob er die Waffe einmal überprüft habe, nachdem er sie an sich
genommen gehabt habe) Er habe die Waffe so bewegt (der Beschuldigte zeige eine
Bewegung mit dem Schlitten nach hinten). Er habe keine Ladebewegung gemacht. Er
habe die Waffe angeschaut und gesehen, dass sich kein Magazin darin befinde.
Dann habe er sie in die Tasche gesteckt (aF, ob er den Verschluss nach hinten
gezogen und geprüft habe, ob sich eine Patrone im Lauf befinde) Er habe das
schon fünf Mal gesagt, dass er das nicht gemacht habe. Ob die Waffe gesichert
gewesen sei, wisse er nicht. Woher hätte er das wissen sollen? Er habe ja
gewusst, dass nichts drin gewesen sei, dass kein Magazin drin gewesen sei. (aF)
Ja, er habe den Finger einmal im Abzugsbügel gehabt. Nein, er habe den Finger
nie am Abzug gehabt. (auf Nachfrage) Ja, er habe den Finger im Abzugsbügel
gehabt. Wenn man die Waffe ergreife, gehe der Finger ja automatisch da rein.
Wie solle man die Waffe sonst in die Hand nehmen? (aF) Es sei der rechte
Zeigefinger gewesen. Ja, der rechte Zeigefinger sei auch am Abzug gewesen, wo
sonst? Als er beim Geschädigten gewesen sei, habe er den Finger ev. auch dort
reingesteckt, aber nicht absichtlich, um zu schiessen. (aF) Wie es zur
Schussabgabe gekommen sei, wisse er selbst nicht. Es sei im Gerangel einfach
passiert. Aber nicht, als er danach mit der Pistole auf den Geschädigten
eingeschlagen habe.
-
Vor Amtsgericht blieb der
Beschuldigte bei seinen Angaben (DT/1101 ff.). Er habe in einer Garage die Pistole
gefunden. Der Mittäter habe ihn aufgefordert, diese weg zu werfen, er habe sie
aber behalten. Der Geschädigte habe ihn dann angegriffen und er habe diesen aus
Panik geschlagen. Als ihn dieser am Jackett gepackt habe, habe er die Pistole
rausgeholt. Dann sei der Kampf zwischen ihnen weitergegangen. Er habe aber die
Pistole nie auf ihn gerichtet. Der Mann habe ihn nicht losgelassen, sonst wäre
er gegangen. Er habe diesen nicht töten wollen. Er habe ihn aber mit der
Pistole geschlagen. Dann sei er weggegangen und habe sich verletzt. Wie und wo
er sich verletzt habe, wisse er nicht. Es könne sein, dass er sich an einem
Draht verletzt habe, er sei umgefallen, irgendwo. (auf Deutsch) Der Mittäter
habe ihm bei der Garage gesagt, schmeiss die Waffe weg, schmeiss sie weg. Er
habe das aber nicht getan und sie mitgenommen. Der Mittäter habe gesagt,
schmeiss sie weg, das gibt nur Ärger mit der Polizei, er habe sie aber
behalten. (Zur Angabe des Mittäters, er habe sich auf der Flucht in die Hand
geschossen) Er wisse nicht, wo er sich verletzt habe. Ob er gefallen sei oder
bei einem Gitter oder irgendwo. Dass er auf der Flucht Ladebewegungen gemacht
habe, stimme sicher nicht. Das habe der Mittäter wohl nur vermutet. Er sei dann
im Spital gewesen, es sei nicht von einem Schuss gewesen. Er habe vorher keine
Erfahrung mit Pistolen gehabt. Er habe auch keinen Militärdienst gemacht. (aF
des Staatsanwalts, ob er nun eine Ladebewegung gemacht habe oder nicht) Es
seien viele Dinge gewesen. Er habe nicht genau gewusst, welche. Eine sei nach
oben gegangen, eine nach unten. Mehr habe er nicht versucht. (aF des
Verteidigers) Der Geschädigte sei von innen gekommen und habe ihn gepackt. Er
selbst habe mit dem Schraubenzieher gefuchtelt. Dann habe er gedacht, der gehe
weg, wenn er die Waffe ziehe. Aber dieser habe ihn nicht gehen lassen. So sei
es zum Kampf an der Tür gekommen. Und bei der Türe sei der Schuss gewesen. Wie
das gegangen sei, wisse er nicht. Er habe die Waffe in der Hand gehabt.
-
Vor Obergericht führte der
Beschuldigte aus, alles was er zu sagen gehabt habe, habe er gesagt und das
entspreche der Wahrheit. Weshalb aus der Pistole ein Schuss abgefeuert worden
sei, wie dieser losgegangen sei, das habe er bereits mehrere Male beantwortet.
Auf den Einwand, er habe nicht immer das Gleiche gesagt, er solle sagen, wie er
es in Erinnerung habe, führte er aus, er habe immer gleich ausgesagt. Nochmals:
er habe die Türe aufgebrochen, da seien Schrauben herausgefallen. Er habe
versucht, diese in der Jackentasche zu verstauen. Plötzlich sei der
Hausbesitzer gekommen. Als dieser ihn am Gilet gefasst habe, habe er immer noch
die Schrauben in der Hand gehabt. Da er ihn nicht habe verletzen wollen, habe
er diese fallen gelassen und die Pistole gezogen. Der Mann habe ihn nicht
losgelassen, was zu einem Gerangel, einer Rauferei geführt habe. In dieser
Situation, als er sich habe befreien wollen, sei der Schuss losgegangen. Wie,
warum, könne er nicht erklären. Er sei geschockt gewesen, dass plötzlich ein
Schuss gefallen sei. Der Hausbesitzer habe ihn unbedingt ins Haus ziehen
wollen. Er habe ihn nicht fassen/festhalten können, da dieser ganz nackt
gewesen sei. Dann habe er ihm mit dem Pistolenhalter auf den Kopf geschlagen.
(aF) Der Schuss sei bereits vorher losgegangen.
Auf den Einwand, [...] habe gesagt, er
habe ihn verjagen wollen, was ja eigentlich logisch sei, meinte er, der Mann
habe ihn hineinzerren wollen. Er habe ihn unbedingt ins Zimmer zerren wollen.
Er habe irgendwelche Namen geschrien. Der Mann habe ihn erst losgelassen,
nachdem er ihn geschlagen gehabt habe. Dann habe ihm (dem Beschuldigten) die
Frau etwas auf den Kopf geschlagen.
Auf die Frage, wer den Finger am Abzug
gehabt habe, als der Schuss abgegeben worden sei, führte er aus, das könne er
nicht sagen. Es könnten beide gewesen sein. Er (der Beschuldigte) habe die
Pistole in der Hand gehabt. (aF) Er habe noch nie mit einer Waffe geschossen.
Er habe schon mal eine Pistole gesehen, aber noch nie geschossen. Er habe nie
im Leben eine Pistole gehabt. Dass er sich auf der Flucht an der Hand verletzt
habe, stimme. Das sei fast Gottes Rache gewesen. Er habe dies erst im
Nachhinein realisiert. Während der Flucht habe er nichts gemerkt. Er habe es
gemerkt, als er während der Flucht gestolpert sei und er sich mit den Händen
aufgestützt habe. Dass sein Mittäter gesagt habe, er habe sich mit der Waffe in
die Hand geschossen, habe ihn total überrascht. Er wisse nicht, weshalb dieser
so etwas ausgesagt habe.
(aF) Beim Aufbrechen der Türe habe er
die Pistole in der Jackentasche gehabt und zwei Schraubenzieher in den Händen.
Er habe zwei Türen aufgebrochen. Bei der zweiten Türe sei plötzlich der Mann
gekommen. Er habe ihn nicht gesehen. Er habe noch das Werkzeug in den Händen
gehabt, als er ihn gesehen habe. Wenn er ihn vorher gesehen hätte, wäre er
früher weggegangen. Er habe das Werkzeug in die Tasche stecken wollen, aber der
Mann habe ihn festgehalten. Er habe ihn nicht verletzen wollen und habe es
deshalb losgelassen und die Pistole in die Hand genommen. Auf Frage, weshalb er
die Pistole gezogen habe, sagte der Beschuldigte, in der Überzeugung, dass der
Mann ihn dann sofort loslassen würde. Er habe ihn nicht gewarnt. Seine (D.___)
Aussagen stimmten nicht. Er wisse, was er getan habe. Er könne sich bis morgen
entschuldigen, das mache es nicht besser. Der Mann habe sein Eigentum
verteidigt. Erst als er ihn geschlagen habe, habe der Mann gesagt, er solle
gehen. Das habe er zwei/drei Mal wiederholt. Er habe gehofft, es sei niemand zu
Hause. Er habe Natel, Laptops finden wollen. Auf Anderes habe er nicht gehofft.
2.3.3 Der Mittäter machte zu den hier
interessierenden Vorgängen folgende Angaben:
-
14. Oktober 2015 (2/284.22
ff.): Er sei sofort weggerannt, als Leute erwacht und gekommen seien. Dann habe
er einen Schuss gehört. Da sei er zurückgegangen und habe dem Beschuldigten
gesagt, das sei nicht gut. Dieser habe gesagt, nein, er gehe hier nicht ohne
Geld weg. Die alten Leute hätten geschrien und der Beschuldigte habe den alten
Mann geschlagen. Schlussendlich habe sich der Beschuldigte noch selber in die
Hand geschossen, das erzähle er später. Er habe Angst gehabt, der Beschuldigte
töte den alten Mann mit den Schlägen. Nachdem sie über die Hauptstrasse bei
einer Tankstelle weggerannt gewesen seien, seien sie in einen Wald gegangen.
Dort habe der Beschuldigte immer mit der Waffe gespielt, dabei habe er sich
selber in die - glaublich linke - Hand geschossen. Die Kugel sei durchgegangen.
Er habe dem Beschuldigten dann die Waffe weggenommen und weggeschmissen. Dies
sei auf einem Feld gewesen. Er habe ihm dann die Hand bandagiert. Am nächsten
Tag sei er mit ihm in den Notfall in [...] gegangen, wo man die Wunde versorgt
habe. Später sei man nach [...] ins Spital gegangen, dort habe man dem
Beschuldigten eine Spritze gegen die Schmerzen und ein Pflaster mit Antibiotika
gegeben. Dafür habe man EURO 900.00 pro Tag verlangt. Da der Beschuldigte kein
Geld gehabt habe, sei er nicht im Spital geblieben. Dieser habe gesagt, er habe
Brüder in Italien, ob er ihn hinbringen könnte. Er habe den Beschuldigten dann
nach […] gebracht. Dort habe dieser am Tag darauf operiert werden sollen.
-
(aF) Sie hätten an diesem
Abend nur bei diesem Haus einbrechen wollen. (auf Vorhalt der Aussagen des
Beschuldigten) Sie seien schon zusammen gewesen, aber nur der Beschuldigte habe
manchmal rumgeschaut. Dieser habe Zeit gebraucht, bis er das richtige Haus
gefunden gehabt habe. An andere Einbruchsversuche erinnere er sich nicht. Der
Beschuldigte habe immer wieder die Frau angeschrien und gesagt: «Gib mir das
Geld, gib mir das Geld!». Er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte eine
Schusswaffe dabei habe. Er selbst sei nur ein Dieb. Er habe immer versucht, den
Beschuldigten herauszuziehen. Ja, er habe den Geschädigten einmal getreten. Der
Beschuldigte habe am Tatort unbedingt Geld gewollt. Als Erklärung dafür habe
dieser ihm erklärt, er werde in […] gesucht, sei aus dem Gefängnis geflohen und
müsse nun eine Busse bezahlen. Dafür brauche er Geld.
-
12. November 2015 in
Anwesenheit des Beschuldigten (2/284.30 ff.): Er habe nur eine Sache gemacht in
dieser Nacht, die Sache mit der Pistole. Der Beschuldigte habe die
Einbruchstour vorgeschlagen und habe sich vor Ort ausgekannt. Von der
Schusswaffe habe er nichts gewusst. Als er Personen habe kommen sehen, sei er
weggerannt. Nach dem Schuss sei er zurückgegangen. Als der alte Mann habe
flüchten wollen, habe er diesen umgestossen. Vorher habe sich der Mann beim
Beschuldigten losreissen können. Der Beschuldigte habe immer nach Geld
verlangt. Die Frau habe geantwortet, sie habe kein Geld. Auf der Flucht habe
der Beschuldigte mit der Waffe gespielt und sich in die Hand geschossen. Er
habe diesem dann die Waffe weggenommen und diese weggeworfen. Woher der
Beschuldigte die Waffe gehabt habe, wisse er nicht. (aF) Zum Verbleib des
Magazins könne er nichts sagen. Das müsse drinnen gewesen sein. Der
Beschuldigte habe nach dem Schuss in seine Hand nichts mehr mit der Waffe
gemacht. Er habe sie sofort genommen und weggeworfen. Später am Tag habe er den
Beschuldigten dann in die Notfallklinik gebracht, dieser habe starke Schmerzen
gehabt. An die anderen Delikte könne er sich nicht erinnern, sie seien aber
neben dem Waffendelikt bedeutungslos. (Auf den Einwand des Beschuldigten, das
mit dem Schuss in die Hand stimme nicht) Der Beschuldigte habe mit der Waffe
gespielt. Was hätte er lügen sollen? Man habe dort Blutspuren gefunden. (Auf
Frage des Beschuldigten, weshalb er immer wieder sage, er - der Beschuldigte -
habe Geld verlangt?) Er habe gehört wie die Frau gesagt habe, sie habe kein
Geld. Der Beschuldigte habe das Wort «Geld» auch ausgesprochen. In welchem
Zusammenhang sei ihm selbst nicht ganz klar.
-
17. Mai 2016 (2/284.56
ff.): Er habe nie Geld verlangt und habe auch nichts von der Waffe gewusst.
(aF) Vermutlich habe er die Hülse im Haus aufgehoben. Der Beschuldigte habe ihm
gesagt, er solle das tun. Er wisse aber nicht, ob er es dann getan habe. Er
wisse auch nicht, ob er die Hülse dann fortgeworfen habe. Der Beschuldigte habe
in [...] bei einer Tramhaltestelle zwei Schraubenzieher aus einem Gebüsch
genommen und ihm einen davon gegeben. (aF nach der Verletzung des Beschuldigten
an der Hand) Er habe vermutet, dass dieser sich in die Hand geschossen habe. Er
habe das aber nicht gesehen, nur das Blut. Er habe die Wunde und das Blut
gesehen und die Waffe genommen. Der Beschuldigte sei bei der Flucht
ausgerutscht und auf Knie und Hände gefallen. Später habe ihm dieser gesagt, er
habe sich mit einem Metall gestochen. Dies sei nach der Flucht gewesen. (aF)
Warum er zuerst gesagt habe, der Beschuldigte habe sich in die Hand geschossen,
könne er nicht sagen. Er habe das einfach vermutet. Er habe die Waffe dann
weggeworfen. Er bitte darum, nicht mehr zur Waffe gefragt zu werden, er habe
nichts mit dieser gemacht.
-
Vor Amtsgericht (DT/1102
ff.) blieb der Mittäter dabei, er sei quasi erwacht, als er den Pistolenschuss
gehört habe. Dann sei er zurückgegangen. Den alten Mann habe er erst mal
angehalten und dann laufen lassen. Auf der Flucht sei der Beschuldigte
umgefallen. Da habe er gesehen, dass dieser verletzt sei. Er habe die Pistole
genommen und dann weggeworfen. An die Zeit vor dem Haus der Geschädigten könne
er sich nicht mehr gut erinnern. Vielleicht sei er bei mehreren Einbrüchen
dabei gewesen. Er könne sich auch nicht erinnern, die Pistole vorher gesehen zu
haben. (aF nach der Verletzung) Er habe nur vermutet, dass es so gewesen sein
könnte. Die Polizei, die sie verfolgt habe, hätte ja den Knall hören müssen.
Der Beschuldigte sei auf den Boden gefallen, habe geblutet und er habe die
Pistole genommen und weggeworfen. (auf Vorhalt seiner früheren Aussagen) Er
könne sich nicht daran erinnern. Sicher habe der Beschuldigte die Waffe in der
Hand gehabt, als sie beim Haus davongelaufen seien. Dann habe er sie in eine
Tasche gesteckt. Als dieser umgefallen sei, sei die Waffe herausgefallen. Da
habe er sie genommen und weggeworfen. Er erinnere sich an die früheren Aussagen
nicht mehr. Vielleicht habe er es so ausgesagt, er habe es aber einfach
vermutet. Einen Knall habe er nicht gehört, die Polizei sei ja auch auf der
Strasse gewesen. Er habe eigentlich keinen Anlass zu lügen. Er selbst habe gar
nichts mit der Pistole gemacht, auch nicht das Magazin herausgenommen.
2.3.4 Weiter kann auf folgende sachliche
Beweismittel verwiesen werden:
-
Polizeibericht vom 8.
Dezember 2014 (1/012): Das Projektil des abgefeuerten Schusses habe im Holzkorb
beim Cheminée des Wohnzimmers aufgefunden werden können (s. auch Spurenbericht
vom 25. November 2014, 1/029, und Fotos 1/081 ff.: Einschuss in den Kaminofen
auf der Höhe von rund anderthalb Metern).
-
Polizeibericht vom 29.
Oktober 2015 (1/022.3 f.): Die Waffe sei am 5. August 2015 völlig verrostet und
entladen (durch den Lauf sichtbarer Schlagstift, 1/048.1) im Gebiet «[...]»
aufgefunden worden, wenige Meter neben dem Ort, welchen der Mittäter bei der Tatortbesichtigung
am 22. Oktober 2015 genannt habe. Später habe man ganz in der Nähe auch eine
abgefeuerte Hülse des Kalibers 9 mm aufgefunden (siehe auch Plan 1/048.5).
Fotos der Waffe finden sich in 1/048.9.6 ff.
-
Forensischer
Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 10. Dezember 2014 (1/045
ff.): Das sichergestellte Projektil sei ein Kaliber 9x19 mit Vollmantel und
Bleikern. Es sei geeignet, einen Menschen schwer zu verletzen oder zu töten.
-
Forensischer
Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 18. Mai 2016 (1/048.10
ff.): Die aufgefundene Selbstladepistole Beretta habe je nach Modus
verschiedene aufzuwendende Abzugskräfte: 2,6 bis 3,1 kg bei vorgespanntem
Hammer bzw. 5,0 bis 6,5 kg bei entspanntem Hammer. Anzuwenden seien die
tieferen Werte der Vergleichswaffen, da die mutmassliche Tatwaffe starken
Rostbefall aufgewiesen habe. Auch die Abzugswege seien unterschiedlich: 5,0 bis
5,6 mm bei vorgespanntem Hammer, 15,5 bis 15,7 mm bei entspanntem Hammer. Beim
Abfeuern müsse die Waffe somit entsichert und mit einer Patrone im
Patronenlager geladen gewesen sein. Eine Schussabgabe ohne Finger am Abzug sei
nicht möglich. Eine ungewollte Schussabgabe durch einen Schlag auf das
Handgelenk und den Finger am Abzug dürfte nicht stattfinden. Nicht
auszuschliessen sei eine ungewollte Schussabgabe beim Verwenden der Waffe als
Schlaginstrument. Die Waffenhaltung sei bei der Schussabgabe im Bereich der
Horizontalen gelegen, dies aufgrund des Tatgeschosseinschlages im Cheminée.
-
Fotos der Verletzungen der
beiden Geschädigten: 1/094 ff., darunter Kopfwunde des Geschädigten auf dem
oberen Hinterkopf, 1/097 f., und Hautverletzungen am Hals des Geschädigten,
1/099. Die entsprechenden Arztberichte des Amteiarztes finden sich im Ordner 2,
AS 312 f.
-
Anlässlich der Verhandlung
vor dem Berufungsgericht konnte die vom Beschuldigten am Tattag erlittene
Handverletzung in Augenschein genommen werden. Es zeigten sich Naben auf der
Handinnen- und -aussenseite, der Beschuldigte bestätigte, an der linken Hand
eine durchgehende Wunde erlitten zu haben.
2.4 Bei der Würdigung der dargelegten
Beweismittel erscheinen die Aussagen der beiden Geschädigten als ausgesprochen
glaubhaft: Sie sind in den Kernpunkten konstant geblieben, sind sehr
differenziert und offenbaren namentlich keinerlei Belastungseifer. Im Gegenteil
wurden von Beiden auch immer wieder Angaben gemacht, die den Beschuldigten
entlasten, so zum Beispiel vom Geschädigten: durch die Schussabgabe sei seiner
Meinung nach niemand gefährdet worden; er schätze die Schussabgabe als
Machtdemonstration und Mittel zur Einschüchterung ein; es sei nicht so gewesen,
dass ihm der Täter die Pistole an die Brust gesetzt und etwas gefordert habe.
Gleiches gilt für die Geschädigte, die angab, der Beschuldigte habe sie nie
direkt mit der Pistole bedroht.
Es ist denn auch kein Grund ersichtlich
und auch gar nicht geltend gemacht, weshalb die Geschädigten den Beschuldigten
falsch anschuldigen und sich damit strafbar machen sollten. Der Geschädigte
machte ja auch keine Zivilforderungen geltend. Selbstverständlich kann man sich
nach einem Turbulenzgeschehen wie dem vorliegenden nicht an jedes Detail klar
erinnern; dass mit einer Pistole auf den Geschädigten gezielt und über ihn
hinweg geschossen wurde, blieb dem Geschädigten als einmaliges und dramatisches
Ereignis im Leben aber ohne jeden Zweifel im Gedächtnis haften und das hat er
auch durchgehend so ausgesagt.
Der Geschädigte schilderte zudem eine
Komplikation im Geschehensablauf: Als er erstmals zu fliehen versuchte, wusste
er nicht, welcher Flügel der Wintergartenverglasung aufgebrochen worden war und
versuchte es auf der falschen Seite, weshalb er vom Mittäter abgefangen und zu
Boden geworfen werden konnte. In der Folge verpasste ihm der Mittäter einen
schmerzhaften Tritt in die Lende.
Als gewichtiges Realitätskennzeichen ist
überdies die Aussage des Geschädigten zu nennen, wonach er sich im kurzen
Moment, als der Beschuldigte auf ihn gezielt habe, gedacht habe, nun müsse er
sogar noch vor bzw. mit seiner schwer kranken Ehefrau sterben.
Weiter sind die Angaben des Geschädigten
nicht nur viel konstanter als diejenigen des Beschuldigten (auf deren Würdigung
gleich zurückzukommen ist), sie lassen sich auch mit dem Beizug der sachlichen,
objektiven Beweismittel erhärten: Die Wunde am hinteren Oberkopf des
Geschädigten passt gut zu dessen Schilderung, der (kleiner gewachsene)
Beschuldigte habe ihm die Verletzung beigebracht, als dieser ihn im
Schwitzkasten gehabt habe. Dagegen ist es anhand des Verletzungsbildes kaum denkbar,
dass der Beschuldigte nach seiner Schilderung dem aufrecht stehenden, grösseren
Geschädigten diese Verletzung beigebracht haben will. Der Geschädigte erlitt
denn auch leichte Schürfverletzungen am Hals (1/099). Gleiches gilt für die
Schussrichtung: Der Geschädigte gab schon vor dem Auffinden des Projektils an,
der Beschuldigte habe seinen Arm über ihn (am Boden liegend) gehoben und «in
Richtung des Cheminées» geschossen, was mit der gefundenen Einschussstelle am
Kamin des Cheminées übereinstimmt. Die vom Beschuldigten dagegen mehrheitlich
vorgebrachte Schilderung, der Schuss habe sich ungewollt gelöst, als er und der
Geschädigte die Hände nach oben gerichtet gehabt hätten, lässt sich nicht mit
der Einschussstelle am Cheminée vereinbaren.
Überhaupt sind die Aussagen des
Beschuldigten zum Ablauf und dabei insbesondere zur Schussabgabe wechselhaft
und unplausibel:
-
Wenn er zu Beginn sagte,
der Geschädigte sei auf ihn - der die Pistole in der Hand gehalten habe -
losgekommen und habe ihn an der Hand gefasst, wobei sich der Schuss gelöst
habe, widerspricht er seinen sämtlichen späteren Angaben, er habe die Pistole
erst im Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten hervor genommen.
Zudem wäre der Schuss so (gemäss der festgestellten Einschussstelle am
Cheminéekamin) direkt in Richtung des sich aus dem Wohnzimmer nähernden
Geschädigten abgefeuert worden.
-
Die nächste Version war
ähnlich: der Geschädigte sei ihm an die Hand gekommen und es habe sich ein
Schuss gelöst. Wie es zum Schuss gekommen sei, wisse er nicht.
-
Die später überwiegende
Version, der Schuss sei losgegangen, als sie Beide im Gerangel die Hände nach
oben gestreckt hätten, ist wie gesagt mit dem Spurenbild (und den
Schlussfolgerungen der Kantonspolizei St. Gallen vom 18. Mai 2016) nicht zu
vereinbaren. Auf entsprechenden Einwand rückte der Beschuldigte denn
schliesslich auch vorübergehend von dieser Version ab. Einmal gab er an, der
Mann habe ihn geboxt, deshalb habe sich der Schuss gelöst.
Letztlich ist das wechselnde
Aussageverhalten des Beschuldigten gerade in diesem ganz zentralen Punkt ein
klares Zeichen für seine Falschaussage, kann doch kein Zweifel daran bestehen,
dass dem Beschuldigten angesichts der Einmaligkeit und der damit verbundenen
Eindrücklichkeit des Ereignisses in Erinnerung geblieben sein musste, wie die
Schussabgabe erfolgt ist, zumal es einer gewissen Abzugskraft bedurfte, um
einen Schuss abzugeben. Der Beschuldigte hat dazu wie aufgeführt unzählige
verschiedene Varianten vorgebracht, teilweise verschiedene in derselben
Einvernahme. Auch das wiederholte Vorbringen des vor dem Berufungsgericht als
überaus kräftig erscheinenden Beschuldigten, der wesentlich ältere Geschädigte
habe ihn gewaltsam am Flüchten hindern wollen, erscheint – um es mit dem
Ausdruck des Geschädigten zu sagen - als absurd. Am 24. November 2015 gab der
Beschuldigte sogar – wenn auch ebenfalls nur vorübergehend - selbst an, der
alte Mann habe ihn angegriffen und nach draussen drängen wollen, er sei in
Panik geraten und habe die Waffe abgefeuert. In den Aussagen des Beschuldigten
lassen sich reihenweise Widersprüche finden, so beispielsweise zum Zeitpunkt,
in dem er die Waffe in die Hand genommen hat, ob der Geschädigte je am Boden
gelegen sei, aus welchen Gründen er im Dezember 2014 wieder in die Schweiz
gereist sei, ob der Mittäter von der Waffe gewusst habe etc.
Der Beschuldigte wollte somit nach den
Aussagen der beiden Geschädigten und des Mittäters auch nach dem Auftauchen der
Hausbewohner den Diebstahl vollenden und verwendete aus diesem Grund die
Faustfeuerwaffe zur Bedrohung /Einschüchterung und wendete auch körperliche
Gewalt gegenüber beiden Geschädigten an. Daran ändert im Übrigen auch der
mehrfach vorgetragene Hinweis, die vorgängigen Einbruchsversuche hätten ja
gerade gezeigt, dass die beiden Täter schon beim geringsten Widerstand den
Rückzug angetreten hätten («modus operandi»), nichts. In jenen Fällen gelang es
den Tätern eben schon gar nicht, das Haus zu betreten, sie scheiterten bereits
an der Überwindung des Eingangs. Am [...] wollte der Beschuldigte aber -
nachdem er ins Haus hatte eindringen können - sein Ziel, Geld zu erbeuten, auch
nach der Konfrontation mit Hausbewohnern und gegen deren Widerstand erzwingen.
Dies geht auch aus der Aussage des Mittäters klar hervor.
Es ist daher unter Berücksichtigung der
objektiven Beweismittel klar auf die Darstellung des Geschädigten abzustellen.
Demnach wollte er den Beschuldigten aus dem Haus vertreiben, wurde im Rahmen
einer Rangelei von diesem in den Schwitzkasten genommen und mit einem Gegenstand
auf den Hinterkopf geschlagen, wonach er zu Boden fiel. Dann zog der
Beschuldigte die Pistole aus der rechten Jackentasche, zielte kurz aus einer
Distanz von rund anderthalb Metern auf den Geschädigten, hob in der Folge den
Arm und gab gezielt einen Schuss in Richtung des Wohnzimmers ab. Danach
forderte er von der Geschädigten – mit der Pistole in der Hand und unter
Gewaltanwendung (am Arm packen und zu Boden Drücken der Geschädigten) –
erfolglos die Herausgabe von Geld (was neben den beiden Geschädigten auch der
Mittäter so ausgesagt hat).
2.5 In Bezug auf das Mitführen der
Schusswaffe ist mit der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte
diese in einer Garage ganz zu Beginn der Einbruchstour in […] entwendet hat, da
zumindest etwas Anderes nicht nachgewiesen werden kann. Nachdem der
Beschuldigte zunächst noch geltend gemacht hatte, er habe die Waffe erst kurz
vor dem Haus der Geschädigten aufgefunden, hat er später eingeräumt, die Waffe
ganz zu Beginn der Tour in […] entwendet zu haben. Das zeigen die Videobilder
vom zweiten Tatort an der [...] (2/253). Dies wurde vom Verteidiger anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch eingeräumt (DT/1068) und blieb
auch vor dem Berufungsgericht unbestritten.
Weiter ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte nach der Mitnahme der Waffe geprüft hat, ob diese geladen sei:
anders lässt sich sein späteres Vorgehen, zunächst auf den Geschädigten zu
zielen, um danach die Hand zu heben und horizontal einen Schuss abzugeben,
nicht erklären. Die Schussabgabe diente – wie vom Geschädigten treffend
beschrieben – der Einschüchterung des Geschädigten und dies setzte voraus, dass
der Beschuldigte sich auch sicher war, dass sich ein Schuss lösen würde. Es
wäre auch nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte sich nach dem Entwenden der
Pistole nicht über deren Ladezustand vergewissert hat. So hat er denn auch am
16. Mai 2016 selbst ausgesagt, er habe den Schlitten nach hinten gezogen und
hineingeschaut (2/284.10 Rz. 49 ff.), was sich auch nicht mit seinen
Beteuerungen, er habe noch nie eine Faustfeuerwaffe in Händen gehalten,
verträgt. Dem Vorbringen des Beschuldigten, eine bewusste Schussabgabe in
dieser Situation wäre völlig unplausibel, würde sie doch das ganze Quartier
wecken, kann nicht gefolgt werden: eine derartige Schussabgabe in einem Haus
ist nicht weit herum hörbar, entsprechend hat keiner der befragten Nachbarn den
Schuss denn auch gehört. Der Geschädigte gab ebenfalls an, die Schussabgabe
habe sich erstaunlich leise angehört.
Von einem fehlenden Magazin kann im
Übrigen nicht ausgegangen werden, ist doch gestützt auf die zu Beginn klaren
und detaillierten Aussagen des Mittäters erstellt, dass sich der Beschuldigte
auf der Flucht in die eigene Hand geschossen hat, wohl beim Versuch die Waffe
zu entladen und das Magazin zu entfernen. Zwei Patronen konnten sich aber nicht
im Lauf der Selbstladepistole befunden haben. An diesem Beweisergebnis vermag
auch das spätere Lavieren des Mittäters (nach der Bestreitung durch den
Beschuldigten), er habe den Schuss in die Hand wohl lediglich vermutet, nichts
zu ändern: einerseits beruhten seine eindeutigen Erstaussagen sicher auf dem
Hören der Schussabgabe in unmittelbarer Nähe, und andererseits waren danach
wegen der Handverletzung des Beschuldigten umfangreiche Vorkehrungen zu treffen
(Notfallbesuch in [...], Spitalbesuch in [...], Fahrt nach […], bei denen die
Ursache der Verletzung sicher geklärt war. Den letzten Beweis erbringt aber der
Beschuldigte mit seinen Aussagen selber: wer sich eine derart schwere
Handverletzung (immerhin war die Verletzung auch Ende März 2015 noch nicht
ausgeheilt, kam es doch deswegen zur Sachbeschädigung im Untersuchungsgefängnis
[...] gemäss Ziffer 2.3. der Anklageschrift) zuzieht, weiss mit Sicherheit ganz
genau, wie das geschehen ist. Seine widersprüchlichen und ausweichenden
Aussagen sind entlarvend. Die Verletzungsspuren an der linken Hand zeigen
Narben an der Handinnen- und – aussenseite, was kaum anders als mit einem
Durchschuss zu erklären ist.
Als Beweisergebnis ist damit
festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Schussabgabe wusste, dass er den
Abzugsbügel einer geladenen und entsicherten Pistole durchzog. Zwischen dem
Zielen auf den Geschädigten und der Schussabgabe erfolgte keine Manipulation an
der Pistole, das sagen der Geschädigte und der Beschuldigte übereinstimmend
aus. Der in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt ist damit erstellt.
Nicht nachgewiesen – und in der Anklageschrift auch nicht vorgehalten – ist,
dass der Beschuldigte beim Zielen mit der Pistole auf den Geschädigten den
Finger am Abzug hatte. Dazu machte der Geschädigte keine Aussagen und es kann
nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte erst zum Abdrücken den
Finger an den Abzug legte.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Gemäss aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
wird, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger
Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand
unfähig gemacht hat, einen Diebstahl, begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn
Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Führt der Räuber
zum Zwecke des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit
sich, sieht Art. 140 Ziff. 2 StGB eine Mindeststrafe von nicht unter einem Jahr
vor. Art. 140 Ziff. 3 StGB sieht weiter vor, dass ein Räuber mit
Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bestraft wird, wenn er den Raub als
Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub
oder Diebstahl zusammengefunden hat oder wenn er sonst durch die Art, wie er
den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Schliesslich sieht
Art. 140 Ziff. 4 eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor, wenn der
Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung
zufügt oder es grausam behandelt. Bei den qualifizierten Tatbeständen reicht
der Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren.
Beim In-Lebensgefahr-Bringen gemäss Art.
140 Ziff. 4 StGB ist eine naheliegende, konkrete, eine unmittelbare, akute,
eine hochgradige Lebensgefahr erforderlich. Ob diese Gefahr erfüllt ist,
bestimmt sich nach objektiven Kriterien, und es ist unerheblich, inwieweit der
Täter seine Drohungen auch verwirklichen würde. In subjektiver Hinsicht muss er
aber erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt.
Sein Vorsatz muss sich also auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten.
Dabei genügt Eventualvorsatz (BGE 117 IV 419 E. 4). Das Bundesgericht hat im
Urteil 6B_756/2008 vom 20. Januar 2009 in E 1.5 folgendes ausgeführt: «Gemäss
den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat Y.________ in der Küche und
im Zimmer 2 eine für die anwesenden Opfer lebensgefährliche Situation insofern
geschaffen, als er die durchgeladene und entsicherte Pistole in einer Distanz
von wenigen Metern auf sie gerichtet hat und er bei einer Rangelei die Pistole
verlor, aus der sich mindestens ein unkontrollierter Schuss löste
(angefochtenes Urteil S. 20 oben). Unerheblich ist, ob die Schusswaffe auf den
Kopf oder auf den Rumpf mindestens eines Opfers gerichtet war und ob Y.________
den Finger am Abzugbügel hielt. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht
festgehalten, dass Y.________ den Knauf der geladenen und entsicherten Pistole
mehrmals auf den Kopf des Opfers geschlagen hat, womit er für dessen Leben eine
konkrete Gefahr geschaffen habe, die - wenn nicht noch höher - so zumindest
gleich hoch einzustufen sei wie diejenige beim ersten Schuss (angefochtenes
Urteil S. 20). Es ist reine Spekulation, wenn der Beschwerdeführer dem
entgegenhalten will, dass wenn sich ein unkontrollierter, vom Zufall abhängiger
Schuss gelöst hätte, dieser ein Opfer gar nicht hätte tödlich treffen können,
weil in diesem Moment die Pistole gar nicht mehr gegen die Opfer habe gerichtet
sein können. Er kann auch den Vorsatz auf Verwirklichung einer Todesgefahr mit
dem Einwand, Y.________ habe den Angreifer zuerst mit der Hand und
anschliessend mit dem Pistolenknauf auf den Kopf geschlagen, nicht verneinen.»
Mit Urteil 6B_737/2009 vom 28. Januar
2010 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt: Die Qualifikation
gemäss Ziffer 4 von Art. 140 StGB ist erfüllt, wenn die geladene Waffe
entsichert und durchgeladen oder gespannt auf den Geschädigten gerichtet wird.
Darauf, ob der Täter seinen Finger am Abzugsbügel der Waffe hält oder nicht,
kommt es für das Qualifikationsmerkmal der Lebensgefahr nicht an (E. 1.2.2).
3.2 Angesichts dieser immer noch
geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beim vorliegenden
Beweisergebnis von der Erfüllung des qualifizierten Raubtatbestandes gemäss aArt.
140 Ziffer 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 4 StGB im Sinne eines Versuchs
auszugehen: Der Beschuldigte hat mit der durchgeladenen (es befand sich eine
Patrone im Lauf/Patronenlager) und entsicherten Pistole aus kurzer Distanz von
einem bis anderthalb Metern auf den Geschädigten, der unmittelbar vorher noch
körperlich gegen den Beschuldigten vorgegangen war, gezielt. Dies tat er, um
zum Nachteil des Geschädigten einen Diebstahl zu begehen. Dabei handelte der
Beschuldigte mit Wissen und Willen, also mit direktem Vorsatz. Unerheblich ist
dabei, dass er den Finger dabei nicht am Abzugsbügel hielt. Zu Recht ist die
Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz gegenüber der Anklageschrift von der Annahme
einer qualifizierten Tatbegehung durch die Schussabgabe in Richtung des
Wohnzimmers abgewichen: der Geschädigte war dabei nicht am Leben gefährdet
(auch nicht durch einen möglichen Abpraller im Wohnzimmer), ebenso wenig die
Geschädigte, die erst nachher das Schlafzimmer verliess. Auch subjektiv kann
man dem Beschuldigten keinen entsprechenden Vorwurf machen. Da die Täter keine
Beute machten, ist von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB
auszugehen. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. Unter
Hinweis auf die zitierten Ausführungen des Bundesgerichts ist der
Vollständigkeit halber anzufügen, dass der Schuldspruch auch zu bestätigen
wäre, wenn man von der Sachverhaltsversion des Beschuldigten ausginge, wonach
sich der Schuss im Rahmen der Rauferei mit dem Geschädigten unabsichtlich
gelöst hätte, sofern der Beschuldigte – wie in casu – um den Ladezustand der
Pistole wusste oder dies zumindest in Kauf nahm. Die Erfüllung des
Raub-Grundtatbestandes durch Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber den beiden
Geschädigten wird vom Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes konsumiert, da
eine Tateinheit vorliegt. Zu beachten ist dies nur - aber immerhin - bei der
Strafzumessung.
III. Diebstahlsdelikte (AKS Ziffern
1.3.1., 1.4.1., 1.5.1., 1.6.1.)
1. Die Diebstahlsdelikte sind im
Grundsatz unbestritten, verlangt wird vom Beschuldigten jedoch in allen Fällen
ein Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls bzw. Diebstahlsversuchs.
Angefochten ist der Schuldspruch wegen der Qualifikation: der Dieb wird mit
Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180
Tagessätzen bestraft, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder
eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (aArt. 139 Ziffer 3 Abs. 3 StGB).
Unbestrittenermassen sei bei den versuchten und den vollendeten
Einbruchsdiebstählen eine geladene und entsicherte Schusswaffe mitgeführt
worden. Der qualifizierte Tatbestand erfordere in diesem Zusammenhang aber,
dass die Schusswaffe zum Zwecke des Diebstahls mitgeführt werde. Vom
Beschuldigten habe man aber gehört, dass er die Schusswaffe einfach eingepackt
habe, weil sie sich ihm in der Garage geradezu entsprechend präsentiert habe.
Es sei nie der Zweck gewesen, die Schusswaffe mitzuführen zur Sicherung des
Fluchtweges oder was auch immer. Sondern man habe die Schusswaffe als
Wertgegenstand mitgenommen und eben nicht als Waffe. Das sei ein wesentlicher
Unterschied. Auch aus den Fotos könne man nicht den Schluss ziehen, die Waffe
sei bewusst in die rechte Jackentasche getan worden, um sie sofort griffbereit
zu haben. Das habe überhaupt keinen Zusammenhang. Wenn ein Rechtshänder etwas
nehme, tue er es selbstverständlich in den rechten Sack und nicht in den
linken. Sonst müsste er den Gegenstand ja auch hinter dem Rücken durch in den
Sack versorgen. Irgendwo müsse er den Gegenstand ja einstecken. Bei einer Waffe
ohne Magazin sei es auch klar, dass man sie mit dem schwereren Teil nach vorne,
hier also mit dem Lauf nach vorne, einstecke. Er habe ja gar nicht gewusst,
dass die Waffe geladen und gar entsichert gewesen sei. Jedermann merke, wenn
eine Waffe ohne Magazin sei. Es sei entgegen den Aussagen des Mittäters kein
zweiter Schuss abgegeben worden, da dies ja bedeutet hätte, dass der zweite
Schuss noch im Magazin gewesen wäre. Es komme bei den Diebstahlsdelikten nur
der Grundtatbestand zur Anwendung (DT/1068 ff.)
2. In Bezug auf das Beweisergebnis kann
auf die obigen Ausführungen verwiesen werden: der Beschuldigte hat die Pistole
Beretta bei allen ihm vorgehaltenen Diebstählen bzw. Diebstahlsversuchen auf
sich getragen, was auch unbestritten ist. Ebenso ist erstellt, dass sich der
Beschuldigte nach dem Ergreifen der Waffe über deren Lade- und
Sicherungszustand vergewissert hatte.
3. Die Formulierung, die Waffe müsse
«zum Zweck des Diebstahls» mitgeführt werden, soll Fälle ausscheiden, bei denen
der Dieb nur zufällig (z.B. als Polizist oder als Soldat) bewaffnet ist.
Hingegen ist es nicht erforderlich, dass die Waffe in irgendeiner Form
(schiessen, drohen) verwendet wurde oder dies auch nur beabsichtigt war. Die
Gefährlichkeit liegt in der blossen Verfügbarkeit der Waffe (BGE 118 IV 146).
Es genügt also, die Waffe «für alle Fälle» mit sich geführt zu haben, also
bedingter oder Eventualvorsatz für deren Gebrauch gegenüber Menschen besteht.
In der Regel wird dieser subjektive Tatbestand beim bewaffneten Dieb zu
vermuten sein (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
StGB, 3. Auflage, N 21 zu Art. 139).
4. Der Beschuldigte hat selbst nie
angegeben, weshalb er die Schusswaffe in der Garage mit sich genommen hat, er
habe sie einfach eingepackt. Einmal sagte er, er habe sie evtl. zum späteren
Verkauf mitgenommen. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist allerdings
festzuhalten, dass der Beschuldigte die Waffe beim ersten Kontakt mit
Hausbewohnern gezückt und verwendet hat zur Drohung und sogar einen Schuss
daraus abgegeben hat. Daraus ergibt sich zwangslos, dass er die Waffe für «alle
Zwecke» mit sich geführt hatte und jederzeit bereit war, davon Gebrauch zu
machen. Wenn er bei anderen Einbruchsversuchen keine Waffe benutzt hat, dann
nur, weil es schon gar nicht gelang, in das Haus einzudringen und so kein
direkter Kontakt mit Hausbewohnern zustande gekommen ist. Die vom
qualifizierten Tatbestand pönalisierte Gefahr, dass sich der Täter in einer
kritischen Situation entschliessen könnte, zur Waffe zu greifen, wenn er sie
zur Hand habe (BGE 124 IV 97), hat sich am […] in beispielhafter Weise
manifestiert. Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind damit zu bestätigen.
5. In Bezug auf den Diebstahl an der [...]
gemäss Ziffer 1.3.1. der Anklageschrift (Einbruch in die Werkstatt und Entwendung
einer Gripzange, eines Schraubenziehers und zweiter Bohreinsätze) wird
schliesslich geltend gemacht, es habe sich dabei nur um einen geringfügigen
Diebstahl gehandelt. Diesbezüglich kann auf Art. 172ter Abs. 2 StGB
verwiesen werden, wonach die Bestimmung betreffend geringfügige
Vermögensdelikte nicht gilt bei qualifiziertem Diebstahl. Auch hier ist der
Schuldspruch der Vorinstanz korrekt.
6. Angefochten ist letztlich noch der
Schuldspruch wegen Sachbeschädigung an der [...]. Gefordert wurde gemäss
Anträgen vor Amtsgericht ein Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung.
Auch hier ist der Schuldspruch der Vorinstanz unter Verweis auf Art. 172ter
Abs. 2 StGB zu bestätigen. BGE 123 IV 113 E. 3g schliesst die Privilegierung
auch für Sachbeschädigungen als notwendige Begleitdelikte bei gewerbsmässigem
Einbruchdiebstahl aus, was auch für die hier vorliegende Qualifikation wegen
Mitführens einer Schusswaffe gelten muss: solchem Verhalten fehlt der
Bagatellcharakter.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a
aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw.
Bei der Täterkomponente sind einerseits
das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene
Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird
neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die
Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und
andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt
der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und
intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur
Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der
Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe
für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich
ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt
hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer
Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind
kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere
gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne
Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49
Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt»,
wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss
gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen
abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der Einsatzstrafe
auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Zwar ist
es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede Einzeltat eine
selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der
Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass
erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat.
Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung
vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in
einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls erweiterten)
Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei
geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und
situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom
23. Juni 2010 E. 3.2).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Schwerste Straftat ist der
qualifizierte Raub nach Art. 140 Ziffer 4 StGB mit einem Strafrahmen zwischen
fünf und 20 Jahren Freiheitsstrafe. Dafür ist die Einsatzstrafe zu bestimmen.
Bereits an dieser Stelle ist
festzustellen, dass im vorliegenden Fall für alle Delikte eine Freiheitsstrafe
auszufällen ist, dies aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten, seines
illegalen Aufenthaltsstatus’ ohne Berechtigung zu einer Erwerbstätigkeit sowie
der Tatsache, dass die meisten Nebendelikte der Sachbeschädigung, des
Hausfriedensbruchs sowie der Verstösse gegen das Waffengesetz und das
Ausländergesetz mit den Hauptdelikten eng zusammenhängen. Eine Geldstrafe fällt
daher auch für die Nebendelikte ausser Betracht.
2.2 Bei den Tatkomponenten ist vorweg
darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten
geschaffene Lebensgefahr, welche die Qualifikation begründet hat, wegen des
Doppelverwertungsverbots nicht bei der Strafzumessung erneut berücksichtigt
werden darf. Wohl ist aber festzuhalten, dass zu Gunsten des Täters davon
auszugehen ist, dass der Abzugshahn nicht gespannt war und deshalb ein leicht
höheres Abzugsgewicht betätigt werden musste zum Abfeuern der Pistole. Zudem hat
er den Finger beim Zielen auf den Geschädigten nicht am Abzugsbügel gehalten.
Das wirkt sich entlastend aus, ebenso wie die Tatsache, dass der Täter die
Schusswaffe nicht schon in [...] beim Aufbrechen zur Einbruchstour mitgenommen,
sondern erst zu Beginn dieser Tour die Pistole in einer Garage gefunden hat.
Andererseits ist festzustellen, dass der Beschuldigte bei der Konfrontation
nicht nur ohne Zögern zur Schusswaffe griff, obwohl er dem Geschädigten
körperlich überlegen war und die Täter zu zweit waren (wobei der Beschuldigte
der bestimmende Mittäter war), sondern auch, dass er neben dem Zielen mit der
Schusswaffe auf den Geschädigten noch einen Schuss in Richtung des
unbeleuchteten Wohnzimmers abgab, die Pistole auch zur Bedrohung der
Geschädigten verwendete und er gegenüber beiden Geschädigten auch noch
körperliche Gewalt anwendete und sie verletzte. Ebenso verschuldenserhöhend
wirkt sich aus, dass es sich um zwei Täter handelte und sie in ein
Einfamilienhaus einzubrechen versuchten. Wohl brannte kein Licht, was zur
Tatzeit - kurz nach fünf Uhr morgens im November - jedoch keinen verlässlichen
Hinweis auf die Abwesenheit von Bewohnern gab. Die Täter mussten somit im Falle
des Eindringens - namentlich beim Verursachen vom Lärm durch Aufwuchten von
Türen - mit einer Konfrontation mit erwachenden Hausbewohnern rechnen. Es wäre
für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, nach dem verursachten Lärm vorerst
abzuwarten, ob allenfalls Bewohner geweckt und aufstehen würden, oder zumindest
nach dem Auftauchen des Geschädigten unverzüglich den Rückzug anzutreten. Das
betroffene Einfamilienhausquartier in [...] ist bekanntermassen eine sehr
privilegierte Wohnlage im […], sodass die Täter zweifellos nicht nur mit einer
ganz geringen Beute rechneten. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz
gehandelt und aus finanziellen und somit egoistischen Motiven (was allerdings
den Vermögensdelikten inhärent ist). Das Tatverschulden ist im Rahmen der
qualifizierten Raubdelikte nach Art. 140 Ziffer 4 StGB zwar noch im unteren Bereich
anzusiedeln, jedoch nicht mehr als ganz leicht zu beurteilen. Eine
Einsatzstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen.
2.3 Da es sich beim vorliegenden
Raubdelikt um einen Versuch handelt, kann das Gericht die Strafe mildern (Art.
22 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte
Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht
es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie
verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des
Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer
Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken.
Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen
Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Dies
verlangt, zunächst eine hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu
ermitteln, welche für den Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so
lässt sich nachvollziehen, wie es zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt
(Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: Schweizerische
Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).
Die beiden Geschädigten liessen sich
auch durch die Bedrohung mit einer Schusswaffe nicht beeindrucken, weshalb die
Täter keine Beute machen konnten. Es handelt sich um einen vollendeten Versuch,
der Beschuldigte hat mehrere Anläufe unternommen, um zu Geld zu kommen und
damit alles gemacht, was für den Erfolgseintritt nötig war. Er bewies damit
eine erhebliche Hartnäckigkeit. Vor allem aber ist die Lebensgefahr für den
Geschädigten eingetreten und damit ein wesentlicher Teil des objektiven
Tatbestandes. Es fehlte nur noch am Diebstahl. Durch die Flucht des
Geschädigten und den dadurch verursachten Lärm bzw. die Alarmierung der Polizei
durch Nachbarn liessen die Täter von ihrem Vorhaben ab und konnten unerkannt
vom Tatort fliehen. Die äusserlichen Verletzungen der beiden Geschädigten wogen
nicht sehr schwer und dürften rasch abgeheilt sein. Hingegen hinterlassen
Einbruchsdiebstähle in Privaträume immer ein Gefühl der Unsicherheit in den
eigenen vier Wänden und im vorliegenden Fall kam es sogar zum Einsatz einer
Pistole mit einer Schussabgabe. Eine Reduktion der Einsatzstrafe um ein Jahr
auf noch sechs Jahre Freiheitsstrafe wegen des Versuchs ist angemessen.
2.4 Diese Strafe ist nunmehr zur
Abgeltung der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Dabei fallen vor allem
die qualifizierten Diebstähle bzw. Diebstahlsversuche ins Gewicht und dabei wiederum
die Versuche, zu zweit in Privatliegenschaften einzudringen. Das Bundesgericht
hat es im Entscheid 6B_510/2013 ausdrücklich als verschuldenserhöhende
Komponente bezeichnet, als Kriminaltourist in die Schweiz einzureisen und
Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser zu verüben (E. 4.4). Angesichts der
Tatzeiten konnten die Täter wie bereits erwähnt aus der Tatsache, dass in den
betreffenden Liegenschaften kein Licht brannte, keine Schlüsse auf die
allfällige Anwesenheit der Bewohner ziehen. Der Vorgang am […] zeigte, dass
beim Beschuldigten die Bereitschaft vorlag, bei Konfrontation die mitgeführte
Schusswaffe unverzüglich und ohne Bedenken zu verwenden. Immerhin hat der
Beschuldigte die Waffe wie bereits erwähnt, nicht schon beim Aufbrechen zur
Einbruchstour mitgenommen, sondern erst am ersten Tatort entwendet. Die
Tatsache, dass die zwei Täter sich zusammengetan haben, um die Einbrüche
auszuführen, wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Mindestens bei den beiden
Einbrüchen in eine Garage bzw. in eine Werkstatt war allerdings nicht mit einer
hohen Beute zu rechnen. Für die einzelnen qualifizierten Diebstahlsdelikte
wären bei diesem nicht mehr ganz leichten Verschulden im vorgegebenen
Strafrahmen (Geldstrafe von mindestens 180 Tagesssätzen bis Freiheitsstrafe von
10 Jahren) und nach der Praxis des Berufungsgerichts in vergleichbaren Fällen
folgende Freiheitsstrafen auszufällen:
-
AKS 1.3.1.: Einbruch in
eine Werkstatt, Beute CHF 37.00, Schaden CHF 80.00 (Fenster eingeschlagen): vor
Vornahme der Asperation wäre eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen,
asperiert ist die Einsatzstrafe um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen;
-
AKS 1.4.1.:
Einbruchsversuch in eine Privatwohnung in Mehrfamilienhaus: (Versuch, Storen
mit Zange zu durchschneiden, dann Versuch mit Ahle Loch in Fensterrahmen zu
bohren, Schaden 2'000.00): bei Vollendung 18 Monate Freiheitsstrafe, Reduktion
zufolge Versuchs auf 14 Monate, asperiert 7 Monate;
-
AKS 1.5.1.:
Einbruchsversuch in ein Einfamilienhaus, versuchtes Aufbrechen der Eingangstüre
(Schaden CHF 2'000), asperiert 7 Monate Freiheitsstrafe analog 1.4.1.;
-
AKS 1.6.1.:
Einschleichediebstahl in eine Garage (Beute CHF 400.00, Geräte): Versuch,
Garage an EFH angebaut, qualifiziert: wie AKS 1.3.1. asperiert 6 Monate
Freiheitsstrafe.
Die Einsatzstrafe ist somit zur
Abgeltung der qualifizierten Diebstahlsdelikte um 26 Monate Freiheitsstrafe zu
erhöhen.
Weitere Straferhöhungen sind nun zur
Abgeltung der weiteren Delikte vorzunehmen: Bezüglich der mit den
Vermögensdelikten verbundenen Hausfriedensbrüche (teilweise Versuch) und
Sachbeschädigungen ist festzuhalten, dass deren Unrechtsgehalt mit der Strafe
für das mit ihnen eng verbundene Vermögensdelikt bereits zu einem guten Teil
abgegolten ist. Praxisgemäss ist dafür pro Fall eine Straferhöhung (nach
Asperation) von einem Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen, insgesamt somit
viereinhalb Monate Freiheitsstrafe (bei der Liegenschaft [...] wurde keine
Sachbeschädigung begangen). Das Verschulden bei der Sachbeschädigung im
Untersuchungsgefängnis kann nicht mehr als ganz leicht beurteilt werden: sie
fand während des Vollzugs von Untersuchungshaft statt und der Schaden belief
sich doch auf CHF 1'428.00. Eine Straferhöhung (asperiert) um zwei Monate
Freiheitsstrafe ist angemessen. Der Unrechtsgehalt der Widerhandlungen gegen
das Waffengesetz ist mit den Strafen für die qualifizierten Vermögensdelikte
weitgehend abgegolten, dafür ist eine Straferhöhung um einen halben Monat
vorzunehmen. Zur Abgeltung der mehrfachen Vergehen gegen das Ausländergesetz
ist die Einsatzstrafe schliesslich um dreieinhalb Monate Freiheitsstrafe zu
erhöhen.
Damit ergäbe sich nach den
Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 9 Jahren und einem halben Monat
Freiheitsstrafe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann keine
Freiheitsstrafe von mehr als 9 Jahren ausgesprochen werden. Aus gleichem Grund
hat die Ausfällung einer Busse für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
zu unterbleiben.
2.5 Zu den Täterkomponenten kann
grundsätzlich auf die Ausführungen des Amtsgerichts auf US 77 f. verwiesen
werden. Zusammenfassend kann von einer eher schwierigen Jugendzeit des
Beschuldigten - vornehmlich in Heimen - ausgegangen werden. Der Beschuldigte
ist in der Schweiz mehrfach einschlägig vorbestraft: Am 4.11.2010 wurde er vom
Tribunal de Police Genève wegen mehrfachen Einbruchdiebstählen und
rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz, begangen vom 19.05.2010-27.05.2010 zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren
verurteilt. Am 30.03.2011 verurteilte ihn das Untersuchungsamt Gossau wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer
Busse. Am 13.09.2011 wurde er erneut durch das Tribunal de Police Genève wegen
mehrfachen Einbruchsdelikten verurteilt. Der Vollzug der ihm auferlegten Freiheitsstrafe
von 14 Monaten, zuzüglich der nachträglich zu vollziehenden bedingten Strafe
von 10 Monaten, endete am 12.02.2012. Gemäss eigener Aussage in der
Hauptverhandlung vor Amtsgericht war der Beschuldigte anschliessend in […]
während zwei Jahren im Gefängnis. Am 1. Oktober 2014 versuchte er illegal in
die Schweiz einzureisen (3/436 ff.), danach verbrachte er gemäss eigenen
Aussagen rund 40 Tage in Ausschaffungshaft in Metz/F. Der Beschuldigte kann mit
Fug und Recht als unbelehrbarer Kriminaltourist bezeichnet werden. Zum
Nachtatverhalten kann positiv erwähnt werden, dass der Beschuldigte von Anfang
an in den Grundzügen geständig war und sich mehrfach für seine Taten
entschuldigt hat. Er hat aber auch versucht, sich immer wieder durch Festhalten
an abwegigen Behauptungen - namentlich des Vorbringens, der Geschädigte habe
ihn ins Haus ziehen wollen und nicht weggehen lassen - zu entlasten. Im Vollzug
war das Verhalten des Beschuldigten im Wesentlichen gut, bis auf die Sachbeschädigung
im Untersuchungsgefängnis Olten am 31. März 2015 mit einem Sachschaden von rund
CHF 1'400.00. Er hat an einem Pilotkurs «restaurative Justiz» mit Teilnehme von
Gewaltopfern teilgenommen. Insgesamt würden sich die Täterkomponenten leicht
straferhöhend auswirken, wie dies die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, die
Strafe kann aber wie bereits ausgeführt nicht erhöht werden.
2.6 Der Beschuldigte wird zu einer
Gesamtstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Diese erscheint auch
bei einer Gesamtbetrachtung und im Verhältnis zur Strafe des Mittäters als
angemessen. Anzurechnen sind die Untersuchungshaft und der vorzeitige
Strafvollzug seit dem 6. Dezember 2014.
2.7 Da kein selbstständiges
Haftentlassungsgesuch gestellt wird (die Entlassung aus der Haft wurde
ausdrücklich nur für den Fall gestellt, dass die Strafe tiefer ausfällt als die
bisherige Dauer von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug), kann
festgestellt werden, dass der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug
verbleibt.
V. Kosten und Entschädigungen
1. Der erstinstanzliche Entscheid
bezüglich Kosten und Entschädigung ist zu bestätigen.
1.1 Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, ist für das
erstinstanzliche Verfahren für die Zeit ab 22.04.2015 rechtskräftig auf
gesamthaft CHF 23'400.00 (inkl. CHF 400.00 Dolmetscherkosten, Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu
bezahlen. Es wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt
Christoph Schönberg, gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.04.2016
bereits eine Akontozahlung von CHF 8'000.00 ausbezahlt worden ist. Demnach ist
ihm durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in
Solothurn, noch der Differenzbetrag von CHF 15'400.00 zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
23'000.00 (ohne Dolmetscherkosten) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers von CHF 7'811.00 (Differenz zum vollen Honorar; CHF 230.00
Stundenansatz), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
1.2 Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des
erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass der für den Beschuldigten für
die Zeit vom 7.12.2014 bis 22.04.2015 eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt
Markus Jordi, bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 27.04.2015 mit CHF 7'757.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
vorab entschädigt worden ist. Dieses amtliche Honorar wurde gerichtlich
genehmigt und es wurde festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch des
Staates Solothurn gegenüber dem Beschuldigten CHF 7'757.65 beträgt.
1.3 Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 42'000.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00,
Kosten des Vorverfahrens von CHF 25'000.00, insbesondere beinhaltend
Gutachtens- und kriminaltechnische Untersuchungskosten von CHF 7'680.00, Kosten
des EJPD [Teilnehmeridentifikation] von CHF 3'180.00, Polizeikosten von CHF
11'710.00, Haftgerichtskosten von CHF 1'020.00, sowie Gerichtsauslagen) hat der
Beschuldigte im Umfang von CHF 28'000.00 zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte ist mit seiner
Berufung unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb ebenfalls
zu seinen Lasten.
2.1 Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, macht für das obergerichtliche
Verfahren einen Aufwand von 25,1 Stunden zu je CHF 180.00 geltend. Inklusive
Auslagen und MwSt. führt dies zu einer Entschädigung von CHF 5'452.00. Der
amtliche Verteidiger macht für die Vorbereitung der Hauptverhandlung 10,5
Stunden geltend. Dies erscheint überhöht, nachdem sich im Berufungsverfahren
nichts Neues ergeben, der amtliche Verteidiger ein fast unverändertes Plädoyer
gehalten und die Hauptverhandlung bereits knapp 10 Monate nach der
erstinstanzlichen Verhandlung stattgefunden hat, wofür der amtliche Verteidiger
in der Kostennote bereits einen Aufwand von 18,5 Stunden für sich und 24,5
Stunden für Praktikantinnen aufgeführt hatte. Es rechtfertigt sich daher eine
Kürzung um 3 Stunden. Zusätzlich ist ein Besprechungstermin mit dem Klienten zu
streichen (2,25 Stunden), da zwei Besprechungstermine zur Diskussion eines
allfälligen Weiterzugs und zur Vorbereitung der Verhandlung ausreichend
erscheinen. Hinzuzurechnen sind hingegen 2 Stunden für die Hauptverhandlung und
15 Minuten für die telefonische Eröffnung, was zu einer totalen Kürzung von 3
Stunden führt. Inklusive MwSt. von 7,7 % ergibt dies eine Kürzung von CHF
581.60. Die Entschädigung ist somit auf CHF 4'870.40 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzusetzen. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben (ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht).
2.2 Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'060.00,
gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Demnach wird in Anwendung der Art. 140
Ziff. 4 i.V.m. 22 Abs. 1, 139 Ziff. 3 Abs. 3 (mehrfache Begehung), 139 Ziff. 3 Abs.
3 i.V.m. 22 Abs. 1 (mehrfache Begehung), 144 Abs. 1 (mehrfache Begehung), 186
(mehrfache Begehung), 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG
(mehrfache Begehung); Art. 115 Abs. 1 lit. a (mehrfache Begehung), 115 Abs. 1
lit. b AuG i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 19a i.V.m. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG;
Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 69 StGB; Art. 122 ff., 135, 379 ff., 398 ff. und
416 ff. StPO
erkannt:
1.
A.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
des versuchten Raubes unter
Herbeiführung einer Lebensgefahr, begangen am 21.11.2014, in der Zeit von 5:00
Uhr bis 5:15 Uhr, in […], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___
(AKS Ziff. 1.2.1);
-
des mehrfachen Diebstahls
unter Mitführen einer Schusswaffe
-
begangen in der Zeit vom
20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 2:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des
Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.1);
-
begangen in der Zeit vom
20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 5:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des
Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.1);
-
des mehrfachen versuchten
Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe
-
begangen am 21.11.2014, von
2:50 Uhr bis 3:20 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff.
1.4.1);
-
begangen in der Zeit vom
20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 5:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der
Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.1);
-
der Sachbeschädigung,
begangen in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 2:50 Uhr, in [...],
zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.2).
2.
Gemäss in diesen
Punkten rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von
Dorneck-Thierstein vom 21. August 2017 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil)
hat sich A.___ ferner wie folgt schuldig gemacht:
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung
-
begangen am 21.11.2014, in
der Zeit von 5:00 Uhr bis 5:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden
Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.2);
-
begangen am 21.11.2014, von
2:50 Uhr bis 3:20 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff.
1.4.2);
-
begangen in der Zeit vom
20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 5:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der
Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.2);
-
begangen am 31.03.2015, um
15:15 Uhr, in [...], Untersuchungsgefängnis, Zelle 36/1, zum Nachteil des
Kantons Solothurn, handeln durch das Amt für Justizvollzug (AKS Ziff. 2.3);
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs
-
begangen am 21.11.2014, in
der Zeit von 5:00 Uhr bis 5:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden
Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.3);
-
begangen in der Zeit vom
20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 2:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des
Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.3)
-
begangen in der Zeit vom
20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 5:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der
Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.3);
-
begangen in der Zeit vom
20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 5:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des
Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.2);
-
des versuchten
Hausfriedensbruchs, begangen am 21.11.2014, von 2:50 Uhr bis 3:20 Uhr, [...],
Mehrfamilienhaus, zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.3)
-
der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Waffengesetz
-
begangen in der Zeit vom
20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 5:15 Uhr, in [...] (Erwerb und Besitz
einer Faustfeuerwaffe ohne Erwerbsschein; AKS Ziff. 2.1.1);
-
begangen in der Zeit vom
20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, ca. 5:30 Uhr, in [...] (Tragen einer
Faustfeuerwaffe ohne Waffentragbewilligung; AKS Ziff. 2.1.2).
-
der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
-
begangen am 1.10.2014, um
12:55 Uhr, in Basel BS (illegale Einreise; AKS Ziff. 2.2.1);
-
begangen in der Zeit vom
10. bis 20./21.11.2014, in Basel BS (illegale Einreise und Missachtung eines
Einreiseverbots; AKS Ziff. 2.2.2);
-
begangen am 6.12.2014, in
Chiasso (illegale Einreise und versuchter rechtswidriger Aufenthalt; AKS Ziff.
2.2.3);
-
der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Nacht vom 20.11.2014 bis 21.11.2014 in [...]
und anderswo (Einfuhr und Besitz bzw. Konsum; AKS Ziff. 2.4).
3.
A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.
4.
Dem Beschuldigten
werden die vom 6.12.2014 bis 17.02.2015 ausgestandene Untersuchungshaft (74
Tage) sowie der seit dem 18.02.2015 dauernde vorzeitige Strafvollzug an die
Strafe angerechnet. Der Beschuldigte ist zur Sicherung des Strafvollzugs
weiterhin im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen.
5.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils hat A.___ dem
Privatkläger Staat Solothurn, v.d. Amt für Justizvollzug, Untersuchungsgefängnis
Olten, Schadenersatz in Höhe von CHF 1'427.90 zu bezahlen.
6.
Der Antrag von A.___
auf Ausrichtung einer Genugtuung ist abgewiesen.
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils sind folgende mit
Beschlagnahmeverfügung vom 21.09.2015 beschlagnahmten Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) dem Eigentümer F.___,
zurückzugeben (soweit nicht bereits geschehen):
-
1 Akkubohrschrauber,
MetaboPowerMaxx BS Quick B, grün/schwarz
-
1 Ersatzakku dazu
-
1 Ladegerät dazu.
8.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils ist die mit Verfügung vom
21.09.2015 beschlagnahmte Blechspannzange (Handwerkzeug, Gripzange;
Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) dem Eigentümer E.___,
zurückzugeben (soweit nicht bereits geschehen).
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils sind folgende mit
Beschlagnahmeverfügungen vom 21.09.2015 und 11.01.2016 beschlagnahmten
Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) eingezogen
und zu vernichten:
-
1 Projektil Vollmantel 9 mm
-
2 Dosen Red Bull 0.33l
(ungeöffnet)
-
1 Zubehör für Fahrrad,
Radspeiche
-
1 Handwerkzeug, Ahle
-
1 Pistole Beretta 92S
(B40335Z), 9 mm (ohne Magazin) (Raposo-Nr. 704645)
-
1 Patronenhülsenfragment
(KTD-Nr. 14.05980).
10.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, wird
für das erstinstanzliche Verfahren für die Zeit ab 22.04.2015 auf gesamthaft
CHF 23'400.00 (inkl. CHF 400.00 Dolmetscherkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Es wird
festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.04.2016 bereits eine
Akontozahlung von CHF 8'000.00 ausbezahlt worden ist. Demnach ist ihm durch den
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, noch
der Differenzbetrag von CHF 15'400.00 zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 23'000.00 (ohne Dolmetscherkosten) sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers von CHF 7'811.00 (Differenz zum vollen Honorar; CHF
230.00 Stundenansatz), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
11.
Gemäss
rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass
der für A.___ für die Zeit vom 7.12.2014 bis 22.04.2015 eingesetzte amtliche
Verteidiger, Rechtsanwalt Markus Jordi, bereits mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27.04.2015 mit CHF 7'757.65
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) vorab entschädigt worden ist. Dieses
amtliche Honorar wurde gerichtlich genehmigt und es wurde festgestellt, dass
der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn gegenüber A.___ CHF 7'757.65
beträgt.
12.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 42'000.00 (inkl. einer Staatsgebühr von
CHF 17'000.00, Kosten des Vorverfahrens von CHF 25'000.00, insbesondere
beinhaltend Gutachtens- und kriminaltechnische Untersuchungskosten von CHF
7'680.00, Kosten des EJPD [Teilnehmeridentifikation] von CHF 3'180.00,
Polizeikosten von CHF 11'710.00, Haftgerichtskosten von CHF 1'020.00,
sowie Gerichtsauslagen) hat A.___ im Umfang von CHF 28'000.00 zu bezahlen.
13.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, wird
für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 4'870.40 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben (ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht).
14.
Die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00,
total CHF 8'060.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier