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Entscheid

STBER.2017.76

versuchter qualifizierter Raub, evtl. versuchter qualifizierter Raub in echter Idealkonkurrenz mit Gefährdung des Lebens, subevtl. versuchter bewaffneter Raub in echter Idealkonkurrenz mit Gefährdung

13. Juni 2018Deutsch107 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

I.

1. Am Freitag, 21. November 2014 gingen

bei der Polizei Kanton Solothurn mehrere Meldungen über

Einbrüche/Einbruchsversuche in einem Quartier in [...] ein vgl. Strafanzeigen

bzw. Polizeiberichte/Erledigungsrapporte in den Akten: Ordner 1 Akten

Seiten 001 ff., im Folgenden 1/001 ff.):

-

3:42 Uhr: Versuchtes

Aufbohren eines Fensters an der [...] (Tatzeit 2:50 – 3:20 Uhr). Eine

Videokamera filmte die beiden mutmasslichen Täter beim versuchten Einbruch,

verschiedene sicher gestellte Spuren konnten mittels DNA-Analyse dem

Beschuldigten A.___ zugeordnet werden.

-

5:24 Uhr: Einbruchsversuch

am [...] (Aufwuchten der Türen zum Wintergarten und zum Wohnzimmer) mit

Rangelei mit den Hausbewohnern und Abschiessen eines Schusses aus einer Faustfeuerwaffe

im Gebäude (Tatzeit 5:00 – 5:15 Uhr). Ab einer aufgefundenen

Red-Bull-Getränkedose konnte eine DNA-Spur von J.___ gesichert werden.

-

7:27 Uhr: Einbruchsversuch

(versuchtes Aufbrechen der Hauseingangstüre mit einem Flachwerkzeug) Im [...]

(Tatzeit Vorabend 20:30 – 6:15 Uhr).

-

17:26 Uhr:

Einschleichdiebstahl in eine offenstehende Garage am [...], wobei Deliktsgut in

Form einer Akkubohrmaschine, eines passenden Ladegeräts, eines

Laser-Distanzmessers und einer Stichsäge entwendet wurden. Die Akkubohrmaschine

wurde im Garten der Liegenschaft [...] und das Laser-Distanzgerät beim

Nachbargrundstück der gleichen Liegenschaft aufgefunden. Von der

Videoüberwachung um 4:47 – 4:59 Uhr konnten die gleiche mutmassliche

Täterschaft erkannt werden wie auf den Bildern von der Liegenschaft [...].

-

Gleichentags wurde ein

Einbruchdiebstahl an der [...] begangen. Beim Einbruch in die Werkstatt mittels

Einschlagen eines Fensters wurden eine Gripzange, ein Schraubenzieher und zwei

Bohreinsätze gestohlen (Tatzeit Vorabend 22:46 – 2:50 Uhr).

-

Ein Übersichtsplan der im

gleichen Quartier gelegenen Tatorte - mit der mutmasslichen Reihenfolge der

Tatorte - findet sich im Ordner 1, Seite 001.

Die beiden Beschuldigten wurden in der

Folge von der Polizei national zur Verhaftung ausgeschrieben.

2. A.___ konnte am 6. Dezember 2014, um

11:50 Uhr, in Chiasso bei der Einreise mit einem Regionalzug vom

Grenzwachtkorps angehalten werden (1/016). Seither befindet er sich in

Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Er gestand die ihm

vorgehaltenen fünf Delikte in [...] ein, die Schussabgabe solle aber

unbeabsichtigt erfolgt sein.

3. J.___ wurde am 12. Oktober 2015 durch

die Kantonspolizei Bern auf der Autobahn A6 bei [...] kontrolliert und

angehalten (1/022.2). Auch er wurde in Haft genommen und er gestand eine -

untergeordnete - Teilnahme an den Delikten an fünf Tatorten in [...] ein.

4. Am 5. August 2015 wurde im Gebiet «[...]»

in [...] eine Pistole Beretta mit fehlendem Magazin gefunden, ziemlich genau an

der Stelle, die J.___ bei der Tatortbegehung am 22. Oktober 2015 bezeichnen

sollte. Wegen des Rosts im Pistolenlauf konnte keine verwertbare Aussage

bezüglich einer Übereinstimmung des am Tatort aufgefundenen Projektils gemacht

werden (1/022.3). In der Folge konnte am 2. November 2015 ganz in der Nähe eine

abgefeuerte Hülse des Kalibers 9 mm gefunden werden. Der Beschuldigte hat in

der Folge die aufgefundene Pistole als die Faustfeuerwaffe bezeichnet, die er

am 21. November 2014 in der Liegenschaft [...] abgefeuert habe (1/022.4).

5. Am 16. Januar 2017 überwies die

Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von Dorneck-Thierstein zur

Beurteilung der beiden Beschuldigten wegen der Vorhalte des bandenmässigen

Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr, des bandenmässigen Diebstahls

unter Mitführen einer Schusswaffe, der mehrfachen Sachbeschädigung, des

mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen

Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz und der Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Ordner 1, abgelegt vor Beginn der Paginierung).

6. Das Amtsgericht von

Dorneck-Thierstein fällte am 21. August 2017 folgendes Strafurteil:

1. A.___ hat sich schuldig

gemacht:

- des versuchten Raubes

unter Herbeiführung einer Lebensgefahr, begangen in Mittäterschaft mit J.___ am

21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...] SO, [...], zum

Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.1);

- des mehrfachen

Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe

- begangen in

Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014,

02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.1);

- begangen in

Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014,

05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.1);

- des mehrfachen

versuchten Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe

- begangen in

Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...],

zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.1);

- begangen in

Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014,

05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.1);

- der mehrfachen

Sachbeschädigung,

- begangen in

Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15

Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff.

1.2.2);

- begangen in

Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014,

02:50 Uhr, in [...] , zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.2);

- begangen in

Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...],

zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.2);

- begangen in

Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014,

05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.2);

- begangen am 31.03.2015,

um 15:15 Uhr, in [...], Untersuchungsgefängnis, Zelle 36/1, zum Nachteil des

Kantons Solothurn, handeln durch das Amt für Justizvollzug (AKS Ziff. 2.3);

- des mehrfachen

Hausfriedensbruchs,

- begangen in

Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15

Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff.

1.2.3);

- begangen in

Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014,

02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.3)

- begangen in

Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014,

05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.3);

- begangen in

Mittäterschaft mit J.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014,

05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.2);

- des versuchten

Hausfriedensbruchs,

begangen in Mittäterschaft mit J.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis

03:20 Uhr, [...], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS

Ziff. 1.4.3)

- der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Waffengesetz

- begangen in der Zeit

vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 05:15 Uhr, in [...] (Erwerb und

Besitz einer Faustfeuerwaffe ohne Erwerbsschein; AKS Ziff. 2.1.1);

- begangen in der Zeit

vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, ca. 05:30 Uhr, in [...] (Tragen

einer Faustfeuerwaffe ohne Waffentragbewilligung; AKS Ziff. 2.1.2).

- der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

- begangen am 01.10.2014,

um 12:55 Uhr, in Basel BS (illegale Einreise; AKS Ziff. 2.2.1);

- begangen in der Zeit

vom 10. bis 20./21.11.2014, in Basel BS (illegale Einreise und Missachtung

eines Einreiseverbots; AKS Ziff. 2.2.2);

- begangen am 06.12.2014,

in Chiasso (illegale Einreise und versuchter rechtswidriger Aufenthalt; AKS

Ziff. 2.2.3);

- der Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Nacht vom 20.11.2014 bis 21.11.2014 in [...]

und anderswo (Einfuhr und Besitz bzw. Konsum; AKS Ziff. 2.4).

2. A.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren.

Die vom 06.12.2014 bis 17.02.2015 ausgestandene Untersuchungshaft (74 Tage)

sowie der am 18.02.2015 angetretene vorzeitige Strafvollzug sind an diese

Strafe anzurechnen.

3. J.___ hat sich schuldig

gemacht:

- des versuchten Raubes

unter Mitführung einer Schusswaffe, begangen in Mittäterschaft mit A.___ am

21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der

beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.1);

- des mehrfachen

Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe

- begangen in

Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014,

02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.1);

- begangen in

Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014,

05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.1);

- des mehrfachen

versuchten Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe

- begangen in

Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...],

zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.1);

- begangen in

Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014,

05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.1);

- der mehrfachen

Sachbeschädigung,

- begangen in

Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15

Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff.

1.2.2);

- begangen in

Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014,

02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.2);

- begangen in Mittäterschaft

mit A.___ am 21.11.2014, von 02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, in [...], zum Nachteil

des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.2);

- begangen in

Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014,

05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.2);

- des mehrfachen

Hausfriedensbruchs,

- begangen in

Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, in der Zeit von 05:00 Uhr bis 05:15

Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff.

1.2.3);

- begangen in

Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014,

02:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.3)

- begangen in

Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014,

05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.3);

- begangen in

Mittäterschaft mit A.___ in der Zeit vom 20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014,

05:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.2);

- des versuchten

Hausfriedensbruchs,

begangen in Mittäterschaft mit A.___ am 21.11.2014, von

02:50 Uhr bis 03:20 Uhr, [...], Mehrfamilienhaus, zum Nachteil des

Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.3)

- der Widerhandlung gegen

das Ausländergesetz,

begangen in der Zeit von 20.11.2014 bis 21.11.2014 (rechtswidrige Einreise und

Missachtung eines Einreiseverbots; AKS Ziff. 3.);

4. J.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten.

Die vom 13.10.2015 bis 16.03.2016 ausgestandene Untersuchungshaft (155 Tage)

sowie der am 17.03.2016 angetretene vorzeitige Strafvollzug sind an diese

Strafe anzurechnen.

5. A.___ wird

verurteilt dem Privatkläger (Staat Solothurn, v.d. Amt für Justizvollzug,

Untersuchungsgefängnis [...]) Schadenersatz in Höhe von CHF 1'427.90 zu bezahlen.

6. Folgende mit

Beschlagnahmeverfügung vom 21.09.2015 beschlagnahmten Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) sind dem Eigentümer F.___,

[...], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben:

Anzahl

Objekt

1

Akkubohrschrauber,

MetaboPowerMaxx BS Quick B, grün/schwarz

1

Ersatzakku

dazu

1

Ladegerät

dazu

7. Die mit Verfügung vom

21.09.2015 beschlagnahmte Blechspannzange (Handwerkzeug, Gripzange;

Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) ist dem Eigentümer E.___,

[...], nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.

8. Folgende mit

Beschlagnahmeverfügungen vom 21.09.2015 und 11.01.2016 beschlagnahmten

Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) werden

eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

Anzahl

Objekt

1

Projektil

Vollmantel 9 mm

2

Dosen

Red Bull 0.33l (ungeöffnet)

1

Zubehör

für Fahrrad, Radspeiche

1

Handwerkzeug,

Ahle

1

Pistole

Beretta 92S (B40335Z), 9 mm (ohne Magazin) (Raposo-Nr. 704645)

1

Patronenhülsenfragment

(KTD-Nr. 14.05980)

9. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für

die Zeit ab 22.04.2015 wird auf gesamthaft CHF 23'400.00 (inkl. CHF 400.00

Dolmetscherkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass dem

amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Christoph Schönberg gemäss Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 28.04.2016 bereits eine Akontozahlung von

CHF 8'000.00 ausbezahlt worden ist. Demnach ist ihm durch den Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, noch der

Differenzbetrag von CHF 15'400.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 23'000.00 (ohne Dolmetscherkosten) sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers von CHF 7'811.00 (Differenz zum vollen Honorar; CHF

230.00 Stundenansatz) sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

10. Es wird festgestellt,

dass der für A.___ für die Zeit vom 07.12.2014 bis 22.04.2015

eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Markus Jordi, bereits mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27.04.2015 mit CHF

7'757.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) vorab entschädigt worden ist.

Dieses amtliche Honorar wird hiermit gerichtlich genehmigt und es wird

festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn gegenüber A.___

CHF 7'757.65 beträgt.

11. Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von J.___, Rechtsanwalt Michel Meier, wird

auf gesamthaft CHF 18'091.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates im Umfang von CHF 18'091.85 während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von J.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

12. Die Verfahrenskosten

von CHF 42'000.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00, Kosten des

Vorverfahrens von CHF 25'000.00, insbesondere beinhaltend Gutachtens- und

kriminaltechnische Untersuchungskosten von CHF 7'680.00, Kosten des EJPD

[Teilnehmeridentifikation] von CHF 3'180.00, Polizeikosten von

CHF 11'710.00, Haftgerichtskosten von CHF 1'020.00, sowie

Gerichtsauslagen) hat mit CHF 28'000.00 A.___ und mit CHF 14'000.00 J.___ zu

bezahlen.

7. Gegen das Urteil liess der

Beschuldigte am 24. August 2017 die Berufung anmelden. Gemäss

Berufungserklärung vom 14. November 2017 werden folgende Schuldsprüche

ausdrücklich nicht angefochten, diese sind daher in Rechtskraft erwachsen:

-

Sachbeschädigung in vier

Fällen;

-

Hausfriedensbruch in vier

Fällen und versuchter Hausfriedensbruch in einem Fall;

-

mehrfache Widerhandlung

gegen das Waffengesetz;

-

mehrfache Widerhandlung

gegen das Ausländergesetz;

-

Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz.

Ebenfalls

nicht angefochten und (mehrheitlich) rechtskräftig sind:

-

die Gutheissung der

Zivilklage zu Gunsten des Kantons Solothurn in der Höhe von CHF 1'427.90;

-

die Anrechnung der

Untersuchungshaft;

-

die Aushändigung von

Gegenständen an F.___ und an E.___;

-

die verfügte Einziehung und

Vernichtung von Gegenständen gemäss Ziffer 8 des Urteils;

-

die Höhe der Entschädigung

des amtlichen Verteidigers gemäss Ziffer 9 des Urteils mit Einschluss des

Rückforderungsanspruchs des Staates sowie des Nachzahlungsanspruches;

-

Ziffer 10 des Urteils:

Festlegung der Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger mit

Rückforderungsanspruch.

Angefochten wurden die Schuldsprüche wegen

versuchten Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr, wegen mehrfachen

Diebstahls unter Mitführung einer Schusswaffe, wegen Sachbeschädigung in der

Nacht vom 20. auf den 21. November 2014 an der Liegenschaft [...] zum Nachteil

von E.___, wegen Sachbeschädigung vom 31. März 2015 zum Nachteil des Kantons

Solothurn, das Strafmass, der Rückforderungsanspruch des Staates für die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Umfange von 2/3, die Höhe der

Gerichtskosten, soweit sie dem Beschuldigten zu mehr als 1/3 auferlegt worden

seien.

Der Beschuldigte sei nebst den

rechtskräftigen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen wegen einfachen bzw.

geringfügigen Diebstahls bzw. des Versuchs dazu.

Der Beschuldigte sei frei zu sprechen

von den Vorhalten des versuchten Raubes unter Herbeiführung einer Lebensgefahr

und des mehrfachen Diebstahls unter Mitführung einer Schusswaffe.

Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 31

Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und einer Busse

nach richterlichem Ermessen zu verurteilen und er sei umgehend in

Ausschaffungshaft zu versetzen. Für die Zeit ab dem 8. Juni 2017 sei ihm

zufolge Überhaft eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag zu Lasten der

Staatskasse auszurichten und es seien ihm die Verfahrenskosten zu maximal einem

Drittel aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 20. November 2017 liess

der Berufungskläger mitteilen, der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung zum

Nachteil des Kantons Solothurn sei ebenfalls nicht angefochten, womit dieser

ebenfalls rechtskräftig ist.

Festzuhalten ist, dass die Nach- und

Rückzahlungsansprüche ebenso wie der Kostenentscheid nicht rechtskräftig sind

(Art. 428 Abs. 3 StPO) und das Berufungsgericht wegen des

Verschlechterungsverbots keinen Schuldspruch wegen bandenmässiger Tatbegehung

ausfällen darf (BGE 139 IV 282 E. 2.5).

8. Mit Schreiben vom 21. November 2018

verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung.

J.___ hat das Urteil nicht angefochten.

9. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 wurde

den Parteien gemäss Art. 344 StPO mitgeteilt, dass sich das Gericht vorbehalte,

den in der Anklageschrift unter Ziffer 1.2.1. dargelegten Sachverhalt auch

unter den Straftatbeständen von Art. 139 Ziffern 1 und 3 Abs. 3 (Mitführen

einer Waffe), jeweils als Versuch, sowie Art. 123 Ziffer 1 StGB zu prüfen. Der

unter AKS Ziffer 1.3.2. dargelegte Sachverhalt werde als nicht

privilegierte Sachbeschädigung geprüft (vgl. entsprechender Schuldspruch der Vorinstanz).

Die Parteien könnten sich anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht

dazu äussern.

Erwägungen

II. Versuchter qualifizierter Raub (AKS

Ziffer 1.2.1.)

1.

Vorhalt

1.1

Vorgehalten wird dem Beschuldigten,

er habe zusammen mit J.___ (im Folgenden: Mittäter) auf ihrer Einbruchtour in [...]

in Diebstahlsabsicht die Türe zum verglasten Wintergarten an den [...]

aufgehebelt und in der Folge die ins Wohnzimmer führende Türe aufgewuchtet.

Dabei habe der Eigentümer der Liegenschaft, D.___, den Beschuldigten gestellt

und des Hauses verwiesen. Der Mittäter habe sich noch ausserhalb der

Liegenschaft befunden. Es sei zu einer Rangelei zwischen dem Beschuldigten und

dem Geschädigten gekommen, bei welcher der Beschuldigte dem Geschädigten mit

heftigen Schlägen gegen den Hinterkopf mit einem Gegenstand (vermutlich dem

Pistolengriff und/oder dem mitgeführten Einbruchswerkzeug) niedergeschlagen

habe. Der Beschuldigte habe mit der mitgeführten Faustfeuerwaffe Beretta

zunächst auf den ca. einen Meter vor ihm am Boden liegenden Geschädigten

gezielt, habe dann die Pistole mit gestrecktem Arm hinüber in Richtung

Verbindungstüre (Wintergarten zu Wohnzimmer) geführt und in Richtung dunkles,

nur durch die Strassenbeleuchtung ausgeleuchtetes Wohnzimmer einen Schuss

abgegeben, der auf dem unmittelbar links neben der Verbindungstür liegenden

Kamin auf einer Höhe von ca. 140 bis 150 mm (recte: cm) eingeschlagen habe. Die

Schusswaffe, die der Beschuldigte auf den Geschädigten gerichtet habe, sei

geladen und entsichert gewesen. Bei einem Abzugsgewicht von nur 2 – 4 kg habe

eine akute Lebensgefahr bestanden für den Geschädigten sowie allfälliger

weiterer in der Schussrichtung befindlicher Personen, wie die zu dem Zeitpunkt

noch im Schlafzimmer befindliche Geschädigte I.___ (mittlerweile verstorben).

Durch die erfolgte Schussabgabe in nächster Nähe des Geschädigten und der

realistischen Möglichkeit, dass sich die zweite Geschädigte zum relevanten

Zeitpunkt im Schussbereich hätte befinden können, habe für beide Geschädigte

die unmittelbare Gefahr bestanden, von dem mit letaler Geschossenergie

abgefeuerten Projektil direkt oder durch einen hochwahrscheinlichen

Querschläger (Abprall des Projektils am Kaminofen) tödlich getroffen zu werden.

Der den Schuss abgebende Beschuldigte habe bis zu diesem Zeitpunkt die

Geschädigte auch noch nicht gesehen gehabt und auch nicht gewusst, ob sich

nebst D.___ noch weitere Personen im Gebäude oder gar im Wohnzimmer befunden

hätten. Die Lebensgefährdung von D.___ habe der Beschuldigte in skrupelloser

Weise in Kauf genommen, indem er aus rein monetären Motiven die geladene

ungesicherte Faustfeuerwaffe zunächst auf den Geschädigten gerichtet habe und

hierauf einen Schuss ins dunkle Wohnzimmer abgegeben habe.

Nach erfolgter Schussabgabe sei die

Geschädigte I.___ aus dem Schlafzimmer herbeigeeilt gekommen, nachdem sie zuvor

eine Personenwaage behändigt gehabt habe. Während sich der Beschuldigte im

Wintergarten zum Geschädigten begeben habe, habe die aufgrund ihrer

Krebserkrankung geschwächte Geschädigte versucht, den Beschuldigten ausser

Gefecht zu versetzen, indem sie die behändigte Personenwaage gegen den Kopf

oder Nacken bzw. die Schultern des Beschuldigten geschlagen habe. Sie habe die

Waage jedoch beim ersten Körperkontakt fallen gelassen. Der hiervon

unbeeindruckte Beschuldigte habe hierauf die Geschädigte gepackt, zu Boden

gedrückt, sie am Arm wieder hoch gezogen und - die Pistole immer noch in der

Hand haltend - nach Geld gefragt (wörtlich: «Komm mit, komm mit, zeig mir

Geld!») und sie ins Wohnzimmer gezogen oder gestossen.

D.___ habe bei dieser Gelegenheit zu

fliehen versucht und sei dabei vom Mittäter gegen die Hauswand gestossen und zu

Boden gedrückt worden. Der Mittäter habe dem Geschädigten dabei einen Fusstritt

in die linke Lende versetzt, worauf der Geschädigte reglos am Boden sitzen geblieben

und der Mittäter sich zur Geschädigten begeben habe. Als sich die beiden Täter

der Geschädigten zugewendet hätten, habe der Geschädigte fliehen und die

Nachbarn alarmieren können. Durch den entsprechenden Lärm aufgeschreckt, hätten

sich die Täter entschieden, die Liegenschaft der Geschädigten zu verlassen. Vor

dem Verlassen des Hauses habe der Beschuldigte das mitgeführte Tatwerkzeug

behändigt und der Mittäter habe die auf dem Boden liegende Patronenhülse

aufgehoben. Da die Täter kein Diebesgut hätten mitnehmen können, sei es beim

Versuch geblieben.

Die Pistole Beretta habe der

Beschuldigte nach seinen Aussagen bei einem vorangegangenen

Einschleichdiebstahl in einer Garage in [...] entwendet (ein diesbezüglicher

Geschädigter habe nie ausfindig gemacht werden können). Er habe gewusst, dass

sie geladen sei, oder habe diesen Umstand in Kauf genommen. Der Mittäter habe

gewusst, dass der Beschuldigte eine Waffe mitführe und in Kauf genommen, dass

dieser sie verwenden würde. Die Beschuldigten hätten die Waffe auf ihrer

Einbruchstour mitgeführt und auf der Flucht auf einem Feld in der Nähe des [...]

zurückgelassen. Die beiden Geschädigten hätten die vom Amteiarzt beschriebenen

und fotografierten Verletzungen erlitten.

1.2

Anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht

brachte der die Anklage vertretende Staatsanwalt hingegen ausdrücklich vor, die

tatbestandsmässige Lebensgefährdung bestehe im Zielen auf D.___ mit einer

durchgeladenen Waffe. Das alleine erfülle die Qualifikation nach Ziffer 4 von

Art. 140 StGB. Dass er sie abgefeuert habe, begründe nur weiterhin, warum man

davon ausgehen könne, dass er gewusst habe, dass sie geladen sei. Warum hätte

er sie sonst abfeuern sollen, wenn er nicht gewusst hätte, dass sie geladen

sei. Die gezielte Schussabgabe sei nicht qualifikationsbegründend (vgl. Replik

vor Amtsgericht: Akten Amtsgericht Dorneck-Thierstein, AS 1082, im Folgenden:

DT/1082).

2.

Beweiswürdigung

2.1

Vom Beschuldigten wird grundsätzlich

anerkannt, dass er zusammen mit dem Mittäter durch das Aufwuchten der Türen in

die Liegenschaft der Geschädigten eingedrungen ist. Dort sei es zu einer

Rangelei mit dem Geschädigten gekommen, in deren Verlauf sich unbeabsichtigt

ein Schuss aus der mitgeführten Pistole gelöst habe. Die Pistole habe er am

selben Abend in einer Garage bei einem Einschleichdiebstahl entwendet, dies um

sie später verkaufen zu können und nicht zum Zwecke der Begehung von

Diebstählen oder von Raubdelikten in der gleichen Nacht. Eine Delinquenz unter

Benutzung einer Faustfeuerwaffe könne alleine schon aufgrund des Vorlebens,

also der früheren Delikte, ausgeschlossen werden: er habe weiterhin nur

Einbrüche machen wollen. Die Pistole habe nie den Zweck gehabt, als Waffe

mitgeführt zu werden. Der Beschuldigte habe auch nicht geprüft, ob die Waffe

geladen sei oder nicht. Ebenso habe er nicht überprüfen können, ob sie

entsichert gewesen sei oder nicht. Alles andere sei weltfremd, der Beschuldigte

habe die Waffe in einer unbeleuchteten Garage gefunden und einfach eingesteckt.

Aus dem Fund der Waffe wisse man nun auch, dass sie kein Magazin eingesteckt

gehabt habe. Das habe der Beschuldigte bemerkt, auch ohne die Waffe zu

kontrollieren. Somit habe auch einzig eine Patrone im Lauf gewesen sein können

und es könne entgegen den Aussagen des Mittäters kein zweiter Schuss abgefeuert

worden sein. Der Mittäter habe vor Amtsgericht ja bestätigt, dass er dem

Beschuldigten die Waffe weggenommen und diese dann weggeworfen habe, ohne das

Magazin zu entfernen. Der Beschuldigte habe somit davon ausgehen können, dass

eine offen und ohne Magazin herumliegende Waffe keine Patrone im Lauf habe.

Fahrlässigkeit sei nicht strafbar. Die Waffe sei weder im Ripol verzeichnet noch

als gestohlen gemeldet gewesen. In der Liegenschaft [...] sei zwar eine

geladene und entsicherte Pistole im Spiel gewesen, die Schussabgabe sei aber

nicht gewollt gewesen. Bei allen Delikten habe man jeden Kontakt zu Bewohnern

vermeiden wollen. Bei Problemen sei man in der gleichen Nacht vorher zwei Mal

sofort weitergegangen und dies hätte man auch beim [...] so machen wollen. Dass

die Pistole geladen und entsichert gewesen sei, habe der Beschuldigte nicht

gewusst. Damit habe er bei einer in einer Garage aufgefundenen Waffe auch nicht

rechnen müssen. Damit fehle es an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes.

Man habe es vorliegend mit der Gewaltanwendung zur Sicherung der Flucht, ohne

Beute, zu tun, was a priori nicht unter Art. 140 StGB falle. Geld habe er

keines gefordert. Diesbezüglich komme beim Fall [...] nur ein Diebstahl in

Frage, der in der Anklage aber nicht überwiesen worden sei. Das Gericht habe

auch keinen Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO angebracht (vgl.

Parteivortrag vor Amtsgericht: DT/1063 ff.).

2.2

Vorweg ist festzuhalten, dass die

Tatsache, dass der Mittäter den Schuldspruch wegen versuchten Raubes unter

Mitführung einer Schusswaffe akzeptiert hat und dieser in Rechtskraft erwachsen

ist, das Gericht nicht von einer eigenständigen Beweiswürdigung im Falle des

bestreitenden Beschuldigten entbindet. Zur Beweiswürdigung sind vorweg folgende

allgemeinen Bemerkungen zu machen:

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.3

2.3.1 Die Geschädigten haben nach dem

Vorfall zusammengefasst folgende Aussagen gemacht:

D.___:

-

Am 21. November 2014 um 11:30

Uhr gab er bei der Erstbefragung als Auskunftsperson zu Protokoll (1/145 ff.):

Er sei um ca. 5:30 Uhr durch ein lautes Geräusch aufgewacht, aufgestanden und

in Richtung Wintergarten gegangen. Vom Wohnzimmer aus habe er gesehen, dass die

Türe zum Wintergarten einen Spalt breit offen gestanden sei. Als er im

Wintergarten gewesen sei, sei plötzlich ein Täter vor ihm gestanden, ca. 1,75 m

gross, normale Statur, viereckige Gesichtsform, ungepflegt, Drei- oder

Mehrtagebart, Osteuropäer-Typ, habe gebrochen Deutsch gesprochen. Er sei

erschrocken, habe aber sofort gewusst, dass er diese Leute vertreiben müsse;

seine Frau sei krank und er habe sie beschützen wollen. Es sei zu einer

Rangelei gekommen, dabei habe er einen zweiten Täter zur Türe des Wintergartens

hineinkommen sehen. Der Täter habe ihm mit einem Gegenstand auf den Hinterkopf

geschlagen, worauf er zu Boden gefallen und einen kurzen Augenblick dort liegen

geblieben sei. Seine Frau sei vom Schlafzimmer her gekommen und sei ebenfalls

im Wintergarten gestanden. Einen Moment später habe er realisiert, dass sie mit

seiner Frau geredet hätten. Er habe nur gehört: «Geld, Geld». Er habe den

Moment genutzt um aus dem Wintergarten zu laufen und laut um Hilfe zu schreien.

Er könne noch sagen, dass der kleinere Täter eine Pistole aus der Jacke gezogen

habe, als er auf dem Boden gelegen sei und damit kurz auf ihn gezielt habe.

Danach habe dieser den Arm gehoben und es habe einen lauten Knall gegeben. Der

Täter habe in Richtung Cheminée gezielt. Den zweiten Täter beschrieb er als ca.

30-jährig, 1,80 – 1,85 m gross, schlank, schmale Kopfform. Dieser sei passiv

gewesen und habe auch nichts gesagt.

-

Am Folgetag, 22. November

2014, bestätigte er als Auskunftsperson diese Angaben und beschrieb den Vorgang

wie folgt (1/149 ff.): Er habe dem Täter zuerst mehrmals gesagt, er solle

verschwinden. Danach sei es zu einer Rangelei mit dem Täter gekommen. Dieser

habe ihn in den Schwitzkasten genommen und ihn mit einem Gegenstand auf den

Hinterkopf geschlagen. Er vermute, der Täter habe dazu das Werkzeug verwendet,

mit dem er die Türen aufgebrochen gehabt habe. Er sei darauf im Wintergarten am

Boden gelegen. Darauf habe der Täter mit der rechten Hand eine Pistole aus der

rechten Jackentasche genommen und habe kurz in seine Richtung gezielt. Darauf

habe er seine Schusshand gehoben und einen Schuss in Richtung Wohnzimmer

abgefeuert. Er stelle sich vor, dass danach seine Frau erschienen sei. Ein

Täter sei bei seiner Frau gewesen und habe nach Geld gefragt. Das sei nicht in

seinem (des Geschädigten) Blickfeld gewesen. Er habe dann fliehen wollen und

wegen der Beleuchtung zuerst nicht gesehen, wo der Wintergarten geöffnet sei.

Er sei vom zweiten Täter gepackt und in die Ecke des Wintergartens zu Boden

geworfen worden. Als er am Boden gelegen sei, habe ihn der Täter mit dem Fuss

in die linke Nierengegend getreten. Als er am Boden gelegen sei, habe er seine

Frau sagen hören, sie hätten kein Geld im Haus. Dann sei der zweite Täter

glaublich auch ins Wohnzimmer gegangen und er habe fliehen können.

(Auf Frage,

wie es zur Schussabgabe gekommen sei) Er sei im Wintergarten am Boden gelegen.

Der Täter habe in rund zwei Meter Entfernung die Pistole aus der rechten

Jackentasche gezogen und kurz auf ihn gezielt. Danach habe er seine Hand

gehoben und in Richtung Verbindungstüre zum Wohnzimmer einmal abgefeuert. (aF)

Dabei habe der Täter nichts gesagt. Der zweite Täter habe glaublich gar nichts

gesagt. Der erste Täter habe nur das Wort Geld gesagt, sie hätten immer

beteuert, kein Geld im Haus zu haben. Er glaube, seine Frau sei nach der

Schussabgabe dazu gestossen. (aF) Er denke nicht, dass durch die Schussabgabe

jemand gefährdet worden sei. Er denke, dass seine Frau noch nicht im Wohnzimmer

gewesen sei. Somit sei niemand gefährdet worden. Er schätze, dass die

Schussabgabe zur Machtdemonstration des Täters und der Einschüchterung gedient

habe. Er habe den Eindruck gehabt, die Täter hätten ihn «kaltstellen» wollen,

um mit seiner Frau nach dem Geld suchen zu können. Als der Täter auf ihn

gezielt habe, habe er gedacht, dass er jetzt zusammen mit seiner Frau von

dieser Erde gehen müsse. Er sei sehr erleichtert gewesen, dass seine Frau

schliesslich fast unversehrt gewesen sei. Es sei nicht so gewesen, dass ihm der

Täter die Pistole an die Brust gesetzt und etwas gefordert habe. Er ordne das

Verhalten der Täterschaft als Einschüchterung ein. Das habe auch funktioniert.

Als Verletzungen habe er eine grossflächige Hautverletzung an der Kopfhaut

hinten und eine handgrosse Prellung auf der linken Seite bei der Niere nebst

weiteren Schürfungen davongetragen.

-

Am 17. Dezember 2014 wurde

nach den Angaben des Geschädigten eine Tatrekonstruktion durchgeführt (2/286

ff.), wobei der Beschuldigte ausdrücklich auf die Teilnahme verzichtete

(2/285).

-

Am 25. Juni 2015 wurde der

Geschädigte im Beisein des Beschuldigten und des Verteidigers als Zeuge befragt

(1/176 ff.) und gab dabei zusammengefasst an, er bestätige seine ersten

Aussagen - auch die Angaben anlässlich der Tatrekonstruktion – als richtig. Bei

der Rangelei habe ihn der Täter in den Schwitzkasten genommen und von hinten

mit einem Gegenstand an den Kopf geschlagen. Als er am Boden gelegen sei, habe

der Täter in die Jackentasche gegriffen, die Pistole hervorgeholt und auf ihn

gezielt. Eine Sekunde später habe dieser dann auf den Kamin geschossen. Das

habe ihm am Morgen ja zunächst keiner geglaubt. Man (die Polizei) habe dann aber

noch einmal nachgeschaut. Der Beschuldigte habe über ihn hinweg geschossen,

womit er selbst nicht gefährdet gewesen sei. Die Täter hätten seine Frau

gepackt und nach Geld gefragt. Sie hätten aber kein Geld im Haus gehabt. Er

habe wegrennen wollen, sei aber niedergestreckt worden. Erneut sei dann seine

Frau nach Geld gefragt worden. Er sei dabei nackt gewesen, weil er immer nackt

geschlafen habe. (auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, er habe einfach

nur fliehen wollen und sei vom Geschädigten zurückgehalten worden) Das sei

völliger Blödsinn. Er habe den Täter hinausbefördern wollen. Er habe gedacht,

dieser würde fliehen, wenn er sich bemerkbar mache. Diesen ins Wohnzimmer

ziehen zu wollen, hätte ja keinen Sinn gemacht und er hätte körperlich ja auch

keine Chance gehabt. Der Täter habe ihn dann ja auch in den Schwitzkasten

genommen, er habe keine Chance gegen den gehabt.

(aF) Ganz

sicher habe der Täter auf ihn gezielt, er habe dann ja noch gedacht, nun müsse

er noch vor seiner Frau sterben. Der Schuss danach sei ihm extrem leise

vorgekommen. (auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, dieser könne sich die

Schussabgabe nicht erklären, er wisse nicht, ob er selbst oder der Geschädigte

den Abzug betätigt habe) Das sei völliger «Hafenchabis». Er habe die Waffe ja

nur in der Hand des Täters gesehen, als er selbst am Boden gelegen sei. Mit der

Waffe habe es ja gar kein Gerangel gegeben. Er rechne es dem Täter einzig an,

dass dieser am Schluss nicht noch einen Totschlag verübt und sich besonnen und

nur ins Cheminée geschossen habe. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe sie

reingezogen, seien völlig absurd: er habe die ja draussen und nicht drinnen

haben wollen. (aF) Die Täter hätten von seiner Frau Geld verlangt, er habe nur

«Geld, Geld!» gehört. Sie seien nur am Geld interessiert gewesen und hätten

gesagt: «Komm, zeig Geld». Das habe er genau gehört. Ob sie seine Frau dabei

mit der Pistole bedroht hätten, wisse er nicht. (auf Nachfragen des

Verteidigers) Erst als er selbst auf den Boden geschlagen gewesen sei, habe der

Täter die Pistole aus der Jacke gezogen und auf ihn gezielt. Er habe nur

bemerkt, dass der Täter dann ins Wohnzimmer geschossen habe, und nicht, wohin

genau. Das Einschussloch am Cheminée habe er erst später gefunden. Ja, vorher

habe er in die Mündung der Pistole geschaut. Er habe dem Täter zuerst gesagt,

er solle verschwinden und habe ihn raus stossen wollen. Dann sei er

blitzschnell im Schwitzkasten gewesen. Wenn der Täter hätte gehen wollen, hätte

er selbst gewartet und die Polizei benachrichtigt. Das ernsthafte Gerangel sei

entstanden, weil dieser nicht habe gehen wollen. Der Täter sei aber eben nicht

am Ziel gewesen, er habe ins Haus gewollt. Ja, der Schuss habe ihn nicht

gefährdet, aber sicher habe er sich bedroht gefühlt.

-

Eine erneute Befragung als

Zeuge zwecks Wahrung der Teilnahmerechte des Mittäters fand am 17. Mai 2016

statt (1/193.1 ff.). Der Geschädigte bestätigte dabei seine bisherigen Angaben,

soweit er sich noch zu erinnern vermochte. Er glaube, es sei der Mittäter

gewesen, der ihn in die Seite getreten habe. (aF) Die Waffe könne er nicht

berührt haben, während dem Gerangel sei diese nicht im Spiel gewesen. Die Täter

hätten sicher nicht gehen wollen, sie hätten von seiner Frau Geld verlangt und

seien mit ihr ins Wohnzimmer gegangen. Die Schussabgabe sei sicher im

Wintergarten erfolgt. Der Beschuldigte sei rund einen bis anderthalb Meter vor

ihm gestanden - man habe das ja gemessen -, habe auf ihn gezielt und dann ins

Cheminée geschossen. (aF des Verteidigers) Er habe den Täter rausspedieren

wollen.

-

Vor Amtsgericht bestätigte

der Geschädigte als Zeuge erneut seine bisherigen Aussagen (DT/1089 ff.). Seine

damaligen Aussagen seien mit Sicherheit richtig. Er habe den Knall vom

Aufbrechen der Türe zwischen Wintergarten und Wohnzimmer gehört und sei

nachschauen gegangen. Da sei er plötzlich vor dem Beschuldigten gestanden. Weil

er seine Frau habe schützen wollen, habe er diesen rausdrängen wollen und ihm

gesagt, er solle verschwinden. Da habe ihn dieser gepackt und in den

Schwitzkasten genommen. Er habe dann «auf den Kopf gekriegt». Ganz sicher habe

dann der Beschuldigte von seiner Frau Geld verlangt. Dazwischen habe es noch

den Vorfall gegeben, als der Beschuldigte die Pistole auf ihn gerichtet habe,

als er am Boden gelegen sei. Dieser habe ihn offenbar sehr einschüchtern wollen

und habe die Pistole aus rund einem Meter Distanz auf ihn gerichtet. Dann habe

dieser die Waffe gehoben und einen Schuss abgegeben. Die Polizei habe ihm das

mit dem Schuss zuerst gar nicht glauben wollen, sie seien dann aber von Dornach

aus noch einmal zu ihm ins Haus gegangen und hätten dann das Einschussloch

tatsächlich gefunden. Viele Details der Tat wisse er aber gar nicht mehr. (aF)

Der Schuss sei ganz sicher nicht in einem Gerangel losgegangen. Nach dem Schlag

auf den Hinterkopf sei er am Boden gewesen und habe gesehen, wie der

Beschuldigte die Waffe gezogen, eine Sekunde lang auf ihn gezielt und nach dem

Anheben der Waffe geschossen habe. Da habe er gedacht, jetzt müsse er noch vor

seiner Frau sterben. (aF) Was seine verstorbene Frau zu Protokoll gegeben habe,

wisse er nicht. (aF des Verteidigers) Ja, er habe vor drei/vier Monaten einen

Brief des Beschuldigten erhalten, in dem dieser sich für den Vorfall

entschuldigt habe. Er habe das zur Kenntnis genommen.

I.___:

-

Sie gab am Tattag um 9:30

Uhr bei der Erstbefragung als Auskunftsperson an (1/115 ff.): So um 5:30 Uhr

hätten sie einen Knall gehört, wie wenn jemand eine Türe aufbrechen würde. Ihr

Mann sei aufgestanden und habe Nachschau halten wollen. Da sie fremde, hektische

Stimmen in einem aggressiven Ton gehört habe, habe sie auch nachschauen gehen

wollen. Sie habe gesehen, wie ihr Mann mit einem Täter in einer Art Rangelei

gewesen sei. Sie habe noch einen eher passiven zweiten Täter gesehen. Der Täter

beim Mann habe in der rechten Hand eine Pistole gehabt und sei auf sie zu

gekommen. Sie habe eine Waage genommen und nach ihm geschlagen. Ihr Mann sei

vorher zu Boden gegangen. Ob der Täter ihn geschlagen habe, könne sie nicht

sagen. Sie habe den Täter mit der Waage am Kopf oder an der Schulter getroffen.

Er habe sie am Arm gepackt und auf die Knie gedrückt. In der rechten Hand habe

er die Pistole gehabt und er habe sich zu ihr gebückt. Dann habe er zu ihr

gesagt: «Komm mit, zeig mir das Geld.». Sie habe ihm gesagt, sie hätten kein

Geld. Plötzlich habe ihr Mann fliehen können und habe laut um Hilfe gerufen.

Dadurch seien die Nachbarn wach geworden und die Täter seien wegen dem Lärm

geflohen. Sie sei durch den Raub im Gesicht verletzt worden. Wie das passiert

sei, könne sie nicht genau sagen.

-

Am Folgetag bestätigte sie

ihr Angaben und ergänzte (1/119 ff.): Es habe einen Knall gegeben, wie wenn

Holz berste. Ihr Mann sei dann nachschauen gegangen. Danach habe sie einen

weiteren Knall gehört, worauf sie aus dem Schlafzimmer gegangen sei, um

nachzuschauen. Sie habe sehen können, wie ihr Mann mit einer unbekannten Person

ein Gerangel gehabt habe. Die unbekannte Person habe ihren Mann dann zu Boden

geschlagen. Sie habe in dem Moment nicht gewusst, was machen. Sie habe dann eine

Personenwaage genommen und diese dem Unbekannten angeworfen. Ob sie ihn an Kopf

oder Schulter getroffen habe, könne sie nicht sagen. Der Mann sei dann auf sie

losgekommen und habe sie am rechten Arm gepackt. In der anderen Hand habe er

eine Pistole gehabt. Sie sei am Boden gekniet und der Mann habe sie

festgehalten. Er habe immer wieder gesagt: «Komm, zeig Geld, nur Geld, komm,

komm, zeig Geld.». Sie habe ihm gesagt, sie hätten kein Geld, höchstens 50

Franken. Währenddem sei es ihrem Mann gelungen, zu flüchten und um Hilfe zu

schreien. Daraufhin seien die Täter geflüchtet. (aF) Sie sei nach dem zweiten

Krachen dazu gestossen; wie lange danach, das könne sie nicht sagen. Beim

zweiten Knall sei sie noch im Schlafzimmer gewesen. (aF) Sie sei dadurch sicher

nicht gefährdet gewesen, sie sei ja noch im Schlafzimmer gewesen. Aber sie

denke, dass ihr Mann durch den Schuss gefährdet gewesen sei. Es habe nur das

Licht der Strassenlaterne geleuchtet. Jetzt komme ihr noch in den Sinn, dass

der Täter, welcher sie festgehalten habe, noch etwas – vermutlich ein

Brecheisen – auf den Kaminsims gelegt habe. Das habe er dann aber wieder

mitgenommen, als sie geflüchtet seien. (aF) Der Täter habe sie mittels

Körperkraft auf den Boden gedrückt und dann auch wieder aufgezogen. Er habe

sehr viel Kraft gehabt. (aF) Er habe sie nie direkt mit der Pistole bedroht.

Sie habe jedenfalls nie in einen Lauf geschaut. (aF) Sie habe eine Schnittwunde

unter dem rechten Auge, wisse aber nicht woher. Dann habe sie leichte

Schürfwunden am Knie vom zu Boden Drücken.

-

Am 17. Dezember 2014 wurde

nach den Angaben der Geschädigten eine Tatrekonstruktion durchgeführt (2/301

ff.), wobei der Beschuldigte ausdrücklich auf die Teilnahme verzichtete

(2/285).

-

I.___ erlag am […] ihrem

Krebsleiden und konnte nicht mehr als Zeugin befragt werden.

2.3.2

Der Beschuldigte äusserte sich zum Vorfall zusammengefasst wie folgt:

-

7. Dezember 2014 nach

vorläufiger Festnahme (2/217 ff.): Er habe damals keinen Mann bedroht und

keinen Schuss abgegeben. Als er die Türe aufgebrochen gehabt habe und diese

habe öffnen wollen, habe er nicht bemerkt, dass jemand von oben die Treppe

hinunterlaufe. Er habe die Person nicht gesehen und habe weiter die Türe öffnen

wollen. Da habe ihn diese Person an die Hand gefasst. Dabei habe sich ein

Schuss aus der Waffe gelöst, die er in der Hand gehabt habe. Er habe keine

Ahnung, wie sich dieser Schuss gelöst habe. Hätte er den Mann gesehen, wäre er

sofort wieder weggerannt. Die Tatwaffe habe er dann irgendwo in der gleichen

Ortschaft weggeschmissen, wo genau wisse er nicht mehr. Diese habe er in

irgendeiner Garage gefunden. Er habe nie die Absicht gehabt, diese als Waffe zu

verwenden. Hätte er den Mann kommen sehen, wäre er weggerannt. Als ihn dieser

an der Hand gepackt habe, habe er sich halt schon etwas gewehrt. Es sei zu

einer kleinen Rauferei mit dem Mann gekommen. Sie hätten in dieser Nacht

versucht, in zwei Häuser einzubrechen, dazu noch in einen Schrebergarten.

Detaillierte Angaben könne er nicht mehr machen, er wisse es nicht mehr genau.

Er sei nur in jener Nacht dort gewesen und nur bei zwei Einbruchsversuchen

dabei gewesen, dazu sei der versuchte Raub am […] gekommen. Dann sei da noch

die Garage in […] gewesen. Die Türe dazu sei offen gewesen und die Pistole in

der Garage. Sie hätten diese dann mitgenommen. (aF) Er habe gestern gar nicht

in die Schweiz einreisen wollen. Er sei in den falschen Zug eingestiegen. Er

habe in die andere Richtung gewollt. Die Behandlung an seiner Hand hätte in

Italien weitergeführt werden müssen. Die Hand habe er beim Stolpern in Italien

verletzt. Der Mittäter sei dann mit ihm ins Spital gegangen.

-

12. Dezember 2014 (2/219

ff.): Im letzten Fall sei es dazu gekommen, dass ihn die geschädigte Person

erwischt habe. Diese sei an die Waffe gekommen und es sei ein Schuss

entstanden. Wie es zu diesem Schuss gekommen sei, wisse er nicht. Der erste

Einbruchversuch sei an der [...] gewesen, vorher seien sie in einer Garage

gewesen, wo sie Werkzeuge genommen hätten. Da habe er die Pistole noch nicht

gehabt. Insgesamt seien sie in vier offenen Garagen gewesen. In der ersten

hätten sie nichts genommen, in der zweiten habe er die Pistole gefunden. Er

meine dabei die letzten zwei Garagen. In der ersten sei das Werkzeug gewesen,

in der zweiten die Akkubohrmaschine. Beim letzten Fall hätten sie zuerst eine

Glastüre und dann eine weitere Türe aufgebrochen. Er sei auf so einer Veranda

gestanden, da sei der Mann gekommen und habe ihn an der Schusswaffe angefasst.

Er habe wohl mehr Angst gehabt als der Mann, als sich der Schuss gelöst habe.

Er habe den Finger nicht am Abzug gehabt. Der Mann habe nicht losgelassen. Der

Mittäter sei ihm zu Hilfe gekommen und habe den Mann geschlagen. Der Mann sei

auf dem Boden gesessen und er habe diesem gesagt, er solle ruhig bleiben.

Dieser sei aber sofort wieder aufgestanden und habe sie angegriffen. Dann

hätten sie ihn zurück angegriffen. Danach sei noch dessen Frau dazu gekommen.

Sie hätten nicht mehr gewusst, was machen. Ob sie weglaufen sollten oder nicht.

Dies, weil der Mann sie ständig angegriffen habe. Es sei nicht seine Absicht

gewesen, auf ihn zu schiessen. Dieser habe einfach nicht aufgehört, sie

anzugreifen. Dann habe die Frau ihn mit einem Gegenstand angegriffen. Die Frau

habe auch gesagt, sie hätten kein Geld im Haus. Sie habe nur EURO 50.00 hier.

Dieses Geld habe er aber nicht einmal gewollt. Sie hätten ja nur dort weg

gewollt. Schliesslich hätten sie ja dann flüchten können.

Die Waffe habe

er in der Westentasche rechts gehabt. Ein Magazin sei nicht vorhanden gewesen.

Er habe sie so gefunden und mitgenommen, evtl. um sie zu verkaufen. Es sei eine

normale Pistole gewesen, er habe sie nicht genau angesehen und nicht viel mit

ihr gemacht. Sie habe kein Magazin gehabt. (aF, wie sich ein Schuss habe lösen

können, wenn er die Waffe in der Westentasche gehabt habe) Als der Mann ihn

angegriffen habe, habe er die Waffe in die Hand genommen. Er habe die Waffe in

die Richtung des angreifenden Mannes gehalten und diesen damit erschrecken

wollen. Der Mann habe die Hand mit der Waffe gepackt und diese in die Höhe

gedrückt. Dabei habe sich ein Schuss aus der Waffe gelöst. Wie sich dieser

genau gelöst habe, wisse er nicht. Er habe die Waffe einfach gezogen, um den

Mann zu erschrecken und abzuwehren und weglaufen zu können. Die Frau sei da

noch nicht anwesend gewesen. Er habe nichts erbeuten wollen; selbst wenn der

Mann ihm das ganze Haus gegeben hätte, hätte er nichts genommen. Er habe nur

fliehen wollen. Vorher hätten sie Handys, Laptops oder so gesucht. Die Waffe

habe er dann im Wald weggeworfen. Er fühle sich wegen der Sache sehr schuldig.

Deshalb sei er wieder in die Schweiz gekommen, um sich erwischen zu lassen. (aF

der Verteidigung) Sie wären in keines der Häuser eingebrochen, wenn sie damit

hätten rechnen müssen, es seien Personen dort. Er habe gehofft, die Häuser

seien leer. Er habe den Griff der Waffe mit der ganzen Hand umschlungen gehabt.

Den Finger habe er weder am Abzug gehabt noch habe er ihn «lang» gehabt.

-

14. Januar 2015 (2/236

ff.): Er sei von einem älteren Mann angegriffen worden. Dieser habe ihn

angeflucht und habe ihm die Hand in die Höhe gedrückt. Weil ein Zeigefinger in

der Nähe gewesen sei, habe sich ein Schuss gelöst (aF) Er wisse nicht mehr,

wessen Zeigefinger in der Nähe des Abzugs gewesen sei. Es sei ihm immer noch

ein Rätsel, wie sich der Schuss habe lösen können. Das Projektil sei aus der

Waffe geflogen und er habe es dann aufgelesen. Wo der Schuss eingeschlagen sei,

wisse er nicht. (aF, nach seiner Schilderung müsste der Schuss in die Decke des

Wintergartens eingedrungen sein) Er habe gar nicht gewusst, dass die Waffe

geladen sei, davon habe er keine Kenntnis gehabt. Er habe nicht beabsichtigt,

zu schiessen. Er habe nicht gezielt oder so. (auf erneute Frage, der Schuss

hätte nach seiner Schilderung in die Decke gehen müssen) In dem Moment, als der

Mann seinen Arm nach oben gedrückt habe, habe er die Waffe noch nicht in der

Hand gehabt. Erst im Laufe der Rangelei habe er die Waffe irgendwie hervorholen

können. Später habe sich daraus ein Schuss gelöst. Er habe den Mann auf

irgendeine Art auf Distanz halten wollen, deshalb habe er die Waffe

hervorgeholt. Die Schilderung des Mannes sei falsch, der habe wohl einen

schlechten Film angeschaut. Er habe die Waffe nur zum Eigenschutz vor dem

Angreifer hervorgeholt. Er habe ja kein Interesse gehabt, den Mann zu

erschiessen. Er habe in dem Haus nur etwas stehlen wollen und nicht mehr. Ob

der Rumäne die Schussabgabe mitbekommen habe, wisse er nicht, dieser sei da

noch draussen gewesen. (aF) Er habe nach dem Schuss gehört, dass etwas zu Boden

gefallen sei und habe das aufgehoben. Er habe aber nicht gesehen, wohin der

Schuss gegangen sei. Die Kopfwunde des Geschädigten könne vom Gerangel stammen,

sie hätten sich gegenseitig gehalten und geschlagen. Er habe dem Mann auch

mehrmals mit der Waffe auf den Kopf geschlagen.

-

10. Juni 2015 (2/257 ff.):

Er habe bisher die Wahrheit gesagt. Sie hätten die Waffe ganz zuerst in einer

Garage gefunden, erst danach hätten sie mit den Einbruchversuchen angefangen.

Im Nachhinein könne er sich auch nicht mehr erklären, weshalb er die Waffe mitgenommen

habe. Dies sei eine reflexartige Situation gewesen. Der Mittäter habe das

gesehen und von der Waffe gewusst. Er sei vom Geschädigten zuerst angegriffen

worden. Dieser habe ihn vom Wintergarten ins Haus zerren wollen. Er habe sich

gegen den Griff wehren wollen und wild herumgefuchtelt. Dann habe er den

Geschädigten mit der Waffe am Kopf getroffen. Er sei überrascht worden und

erschrocken. Er habe aber zu keinem Zeitpunkt den Geschädigten verletzen

wollen. Es sei nicht so gewesen, dass er die Waffe schon in der Hand gehabt

habe, als er vom Geschädigten überrascht worden sei. Zuerst habe er einen

anderen Gegenstand in der Hand gehabt, den er vom Boden aufgelesen gehabt habe.

Damit habe er sich zur Wehr setzen wollen. Er habe den Gegenstand aber wieder

fallen gelassen. Der Geschädigte habe auch Gegenstände in der Hand gehalten. Er

habe sich wehren müssen gegen ihn. Deshalb habe er seine Waffe ergriffen. Damit

habe er dem Geschädigten Angst machen wollen, damit dieser ihn loslasse. Es sei

richtig, dass er den Geschädigten irgendwie mit der Pistole zwei/drei Mal auf

den Kopf geschlagen habe. Es sei sehr schnell gegangen.

Die Bilder der

Tatrekonstruktion mit dem Geschädigten seien falsch. Er habe den Geschädigten

nicht gepackt und sei eine Million sicher, diesen nie im Schwitzkasten gehabt

zu haben. (aF) Er habe nicht auf den Geschädigten schiessen wollen. Es sei ihm

nicht bewusst gewesen, dass er den Abzug betätigt habe. Der Schuss habe sich im

Gerangel selbst gelöst. Er könne nicht mehr sagen, wann genau sich der Schuss

gelöst habe. Er wisse nur noch, dass ihn der Geschädigte ins Wohnzimmer habe

zerren wollen und dass sie Beide die Hände gegen den Himmel gestreckt hätten

und sich da der Schuss gelöst habe. Er sei sich nicht sicher, ob er oder der

Geschädigte den Abzug betätigt habe. (aF) Den Pistolengriff habe er in der

Handfläche umschlungen gehabt. Ja, die Verletzung am Kopf des Geschädigten

stamme von ihm. Er wisse nicht genau, wie er ihn verletzt habe. (aF) Der

Geschädigte sei nie am Boden gelegen. Dieser sei immer auf den Beinen gestanden

und habe ihn angegriffen. Als er die Waffe gezogen gehabt habe, habe ihn der

Geschädigte immer noch am Gilet gepackt gehabt und habe ihn nicht loslassen

wollen. Er selbst habe da seine beiden Hände – die Waffe habe er in der Hand

gehabt – in die Luft gestreckt. Dann habe der Geschädigte seine Hände auch in

die Luft genommen, habe nach der Waffe gegriffen und es habe sich ein Schuss

gelöst. (AF) Er sei 1,70 m gross. (aF nach einer Erklärung für das

Einschussloch auf ca. 100 bis 150 cm Höhe bei seiner Darstellung) Der

Geschädigte habe die Hand immer herunter und hoch gedrückt. Der Geschädigte

habe nie flüchten wollen, nur sie hätten fliehen wollen.

(aF) Gegenüber

der Frau habe er nichts gesagt, er habe sie auch nicht angerührt. Das mache er

bei einer Frau nie. Er habe diese nicht verletzt. (aF) Er habe die Hülse nicht

aufgehoben und eingesteckt, da sei er sich eine Million sicher. Möglicherweise

habe sein Kollege die Hülse eingesteckt. Er habe nur das Brecheisen und den Schraubenzieher

wieder mitgenommen. Dies weil man darauf Fingerabdrücke hätte finden können.

Auf der Flucht habe er sich an der Hand verletzt. Er habe von einer Brücke

springen wollen und habe sich blöd verletzt. (aF) Es sei ein Bach gewesen mit

einer Brücke. Von dieser Brücke hätten sie dann runterspringen wollen, das sei

schneller gewesen. In Frankreich habe er sich dann ins Spital begeben zur

Behandlung der Hand. Zuerst in [...] im Notfall, dann wegen der Infektion im

Spital in [...]. Der Mittäter habe ihn dann noch nach Italien begleitet, wo er

die Hand habe operieren lassen. Am 5. Dezember 2014 sei er wieder in die

Schweiz gekommen, wegen seiner verletzten Hand. Die Schweiz sei dafür

zuständig, er habe sich die Hand hier kaputt gemacht. Er habe sich in ärztliche

Behandlung begeben wollen und habe sich sicher nicht hier fassen lassen wollen.

-

26. Juni 2015 nach der Einvernahme

des Geschädigten (2/281 ff.): Er habe nie auf den Geschädigten gezielt oder die

Waffe auf diesen gerichtet, dazu habe er gar keine Veranlassung gehabt. Die

Waffe habe er gezogen aus Angst, weil der Geschädigte ihn immer gezogen und

gehalten habe. Ja, er habe den Geschädigten mit dem Pistolengriff geschlagen.

Dieser sei aber auf den Beinen geblieben. Er könne sich die Aussagen des Geschädigten

nicht erklären, sei aber sicher, dass er diesen nie zu Boden geschlagen habe.

Der Schlag mit der Pistole sei nicht so heftig gewesen. Ev. habe der Mittäter

den Geschädigten zu Boden gedrückt. Aber am Boden sei dieser nie gelegen. Sie

hätten auch den Geschädigten nie am Weggehen hindern wollen. Das Blut an der

Wand im Wintergarten sei wohl von einer Berührung. (aF) Das Gerangel mit dem

Geschädigten habe er ca. zwei Schritte von der Wohnzimmertüre gehabt und nur

dort. Dort habe er auch seine Waffe gezogen und danach sei es eskaliert. Dass

das Blut drei Meter weiter weg an der Wand geklebt habe, müsse vom

Umherspritzen gewesen sein.

-

24. November 2015 im

Beisein des Mittäters (2/284.1 ff.): Er bleibe bei seinen bisherigen Aussagen.

Wenn der Mittäter sage, er habe sich in […] selbst in die Hand geschossen, dann

habe er dazu schon Stellung genommen, das sei absurd. Da habe dieser wohl etwas

falsch mitbekommen. Zur Verletzung an seiner Hand verweise er auf die letzten

Aussagen und wolle dazu nichts mehr sagen. Beim Fund der Waffe seien sie

zusammen in der Liegenschaft gewesen, der Mittäter habe aber vom Waffenfund

nichts mitbekommen. Dieser habe somit nicht gewusst, dass er eine Waffe habe.

Er habe mit der gefundenen Waffe nur einmal geschossen, im Haus. Die Patronenhülse

habe der Mittäter aufgehoben. Was der damit gemacht habe, wisse er nicht. Warum

die Hülse unweit der Waffe gefunden worden sei, könne er nicht erklären. (aF)

Warum er die Waffe mitgenommen habe, wisse er nicht. (aF) Es sei richtig, dass

der Mittäter bis zum Schuss nichts von der Waffe gewusst habe. (aF, was er mit

dem Schuss bezweckt habe) Er sei ja vom älteren Mann angegriffen worden. Dieser

habe ihn gepackt und habe ihn nach draussen drängen wollen. Dieser habe etwas

in Schweizer Dialekt gesagt, was er nicht verstanden habe. Er sei in Panik

geraten und habe die Waffe abgefeuert. Er habe nicht gezielt geschossen. Der

Schuss habe sich einfach gelöst aus der Waffe, dies beim Gerangel mit dem Mann.

Der Mann habe ihn geboxt, dadurch habe sich der Schuss gelöst. Dies, obwohl er

eigentlich nicht habe schiessen wollen. Da seien nur er und der alte Mann im

Raum gewesen. (aF) Er habe von niemandem Geld verlangt, ev. habe der Mittäter

das gemacht. Wenn der Mittäter etwas Anderes sage, müsse er etwas missverstanden

haben. Es seien überhaupt nur wenige Worte gefallen. Wenn er Geld verlangt

hätte, würde er es zugestehen. Sie hätten sowieso gleich flüchten wollen. Aber

der Mann habe ihn angegriffen. (aF, warum er nicht einfach geflüchtet sei) Der

Mann habe ihn ja nicht loslassen wollen. Er habe ja gehen wollen, so rückwärts.

Er habe sich aber nicht aus dem Griff des Mannes lösen können. Wenn der

Mittäter bestreite, die Einbruchsversuche in jener Nacht gemeinsam gemacht zu

haben, sei das falsch. Dieser sei aber betrunken gewesen. Der Mittäter sei

dabei der Aufpasser gewesen.

-

24. Februar 2016 in

Anwesenheit des Mittäters (3/672.1 ff.): Es sei richtig, dass er die Waffe ganz

zuerst in einer Garage gefunden habe. Er habe sie nicht näher angeschaut, man

kriege schon Angst, wenn man eine Pistole nur schon sehe. Der Mittäter habe die

Pistole gesehen, weil sie aus der Jackentasche herausgeschaut habe. Dieser habe

ihm mehrmals gesagt, er solle die Pistole wegwerfen, er habe sie aber behalten.

(aF) Er bleibe dabei, von den Geschädigten kein Geld verlangt zu haben. Er habe

auch keinen der Geschädigten zu Boden gedrückt. Der Geschädigte habe ihn am

Gilet gepackt und ins Wohnzimmer gezogen. Da habe er aus Angst die Pistole

genommen. Dann habe der Mann die Pistole gepackt und sie gezogen. Dann habe er

gehört, wie ein Schuss losgegangen sei. Er habe den Mann nur stehend gesehen.

Die Frau habe er nie berührt.

-

17. Mai 2016 (2/284.9 ff.):

Zu den Aussagen des Geschädigten wolle er sich nicht äussern. Der Geschädigte

habe ihn ins Wohnzimmer gezogen. Er habe nur rausgehen wollen. Der Mittäter

habe die Hülse aufgehoben, weil er selbst die Waffe und den Schraubenzieher in

der Hand gehabt habe. Die Hülse sei zu seinen Füssen im Wintergarten gewesen.

Der Mittäter habe die Waffe nie in der Hand gehabt und habe sie auch nie

gesehen. (aF, ob er die Waffe einmal überprüft habe, nachdem er sie an sich

genommen gehabt habe) Er habe die Waffe so bewegt (der Beschuldigte zeige eine

Bewegung mit dem Schlitten nach hinten). Er habe keine Ladebewegung gemacht. Er

habe die Waffe angeschaut und gesehen, dass sich kein Magazin darin befinde.

Dann habe er sie in die Tasche gesteckt (aF, ob er den Verschluss nach hinten

gezogen und geprüft habe, ob sich eine Patrone im Lauf befinde) Er habe das

schon fünf Mal gesagt, dass er das nicht gemacht habe. Ob die Waffe gesichert

gewesen sei, wisse er nicht. Woher hätte er das wissen sollen? Er habe ja

gewusst, dass nichts drin gewesen sei, dass kein Magazin drin gewesen sei. (aF)

Ja, er habe den Finger einmal im Abzugsbügel gehabt. Nein, er habe den Finger

nie am Abzug gehabt. (auf Nachfrage) Ja, er habe den Finger im Abzugsbügel

gehabt. Wenn man die Waffe ergreife, gehe der Finger ja automatisch da rein.

Wie solle man die Waffe sonst in die Hand nehmen? (aF) Es sei der rechte

Zeigefinger gewesen. Ja, der rechte Zeigefinger sei auch am Abzug gewesen, wo

sonst? Als er beim Geschädigten gewesen sei, habe er den Finger ev. auch dort

reingesteckt, aber nicht absichtlich, um zu schiessen. (aF) Wie es zur

Schussabgabe gekommen sei, wisse er selbst nicht. Es sei im Gerangel einfach

passiert. Aber nicht, als er danach mit der Pistole auf den Geschädigten

eingeschlagen habe.

-

Vor Amtsgericht blieb der

Beschuldigte bei seinen Angaben (DT/1101 ff.). Er habe in einer Garage die Pistole

gefunden. Der Mittäter habe ihn aufgefordert, diese weg zu werfen, er habe sie

aber behalten. Der Geschädigte habe ihn dann angegriffen und er habe diesen aus

Panik geschlagen. Als ihn dieser am Jackett gepackt habe, habe er die Pistole

rausgeholt. Dann sei der Kampf zwischen ihnen weitergegangen. Er habe aber die

Pistole nie auf ihn gerichtet. Der Mann habe ihn nicht losgelassen, sonst wäre

er gegangen. Er habe diesen nicht töten wollen. Er habe ihn aber mit der

Pistole geschlagen. Dann sei er weggegangen und habe sich verletzt. Wie und wo

er sich verletzt habe, wisse er nicht. Es könne sein, dass er sich an einem

Draht verletzt habe, er sei umgefallen, irgendwo. (auf Deutsch) Der Mittäter

habe ihm bei der Garage gesagt, schmeiss die Waffe weg, schmeiss sie weg. Er

habe das aber nicht getan und sie mitgenommen. Der Mittäter habe gesagt,

schmeiss sie weg, das gibt nur Ärger mit der Polizei, er habe sie aber

behalten. (Zur Angabe des Mittäters, er habe sich auf der Flucht in die Hand

geschossen) Er wisse nicht, wo er sich verletzt habe. Ob er gefallen sei oder

bei einem Gitter oder irgendwo. Dass er auf der Flucht Ladebewegungen gemacht

habe, stimme sicher nicht. Das habe der Mittäter wohl nur vermutet. Er sei dann

im Spital gewesen, es sei nicht von einem Schuss gewesen. Er habe vorher keine

Erfahrung mit Pistolen gehabt. Er habe auch keinen Militärdienst gemacht. (aF

des Staatsanwalts, ob er nun eine Ladebewegung gemacht habe oder nicht) Es

seien viele Dinge gewesen. Er habe nicht genau gewusst, welche. Eine sei nach

oben gegangen, eine nach unten. Mehr habe er nicht versucht. (aF des

Verteidigers) Der Geschädigte sei von innen gekommen und habe ihn gepackt. Er

selbst habe mit dem Schraubenzieher gefuchtelt. Dann habe er gedacht, der gehe

weg, wenn er die Waffe ziehe. Aber dieser habe ihn nicht gehen lassen. So sei

es zum Kampf an der Tür gekommen. Und bei der Türe sei der Schuss gewesen. Wie

das gegangen sei, wisse er nicht. Er habe die Waffe in der Hand gehabt.

-

Vor Obergericht führte der

Beschuldigte aus, alles was er zu sagen gehabt habe, habe er gesagt und das

entspreche der Wahrheit. Weshalb aus der Pistole ein Schuss abgefeuert worden

sei, wie dieser losgegangen sei, das habe er bereits mehrere Male beantwortet.

Auf den Einwand, er habe nicht immer das Gleiche gesagt, er solle sagen, wie er

es in Erinnerung habe, führte er aus, er habe immer gleich ausgesagt. Nochmals:

er habe die Türe aufgebrochen, da seien Schrauben herausgefallen. Er habe

versucht, diese in der Jackentasche zu verstauen. Plötzlich sei der

Hausbesitzer gekommen. Als dieser ihn am Gilet gefasst habe, habe er immer noch

die Schrauben in der Hand gehabt. Da er ihn nicht habe verletzen wollen, habe

er diese fallen gelassen und die Pistole gezogen. Der Mann habe ihn nicht

losgelassen, was zu einem Gerangel, einer Rauferei geführt habe. In dieser

Situation, als er sich habe befreien wollen, sei der Schuss losgegangen. Wie,

warum, könne er nicht erklären. Er sei geschockt gewesen, dass plötzlich ein

Schuss gefallen sei. Der Hausbesitzer habe ihn unbedingt ins Haus ziehen

wollen. Er habe ihn nicht fassen/festhalten können, da dieser ganz nackt

gewesen sei. Dann habe er ihm mit dem Pistolenhalter auf den Kopf geschlagen.

(aF) Der Schuss sei bereits vorher losgegangen.

Auf den Einwand, [...] habe gesagt, er

habe ihn verjagen wollen, was ja eigentlich logisch sei, meinte er, der Mann

habe ihn hineinzerren wollen. Er habe ihn unbedingt ins Zimmer zerren wollen.

Er habe irgendwelche Namen geschrien. Der Mann habe ihn erst losgelassen,

nachdem er ihn geschlagen gehabt habe. Dann habe ihm (dem Beschuldigten) die

Frau etwas auf den Kopf geschlagen.

Auf die Frage, wer den Finger am Abzug

gehabt habe, als der Schuss abgegeben worden sei, führte er aus, das könne er

nicht sagen. Es könnten beide gewesen sein. Er (der Beschuldigte) habe die

Pistole in der Hand gehabt. (aF) Er habe noch nie mit einer Waffe geschossen.

Er habe schon mal eine Pistole gesehen, aber noch nie geschossen. Er habe nie

im Leben eine Pistole gehabt. Dass er sich auf der Flucht an der Hand verletzt

habe, stimme. Das sei fast Gottes Rache gewesen. Er habe dies erst im

Nachhinein realisiert. Während der Flucht habe er nichts gemerkt. Er habe es

gemerkt, als er während der Flucht gestolpert sei und er sich mit den Händen

aufgestützt habe. Dass sein Mittäter gesagt habe, er habe sich mit der Waffe in

die Hand geschossen, habe ihn total überrascht. Er wisse nicht, weshalb dieser

so etwas ausgesagt habe.

(aF) Beim Aufbrechen der Türe habe er

die Pistole in der Jackentasche gehabt und zwei Schraubenzieher in den Händen.

Er habe zwei Türen aufgebrochen. Bei der zweiten Türe sei plötzlich der Mann

gekommen. Er habe ihn nicht gesehen. Er habe noch das Werkzeug in den Händen

gehabt, als er ihn gesehen habe. Wenn er ihn vorher gesehen hätte, wäre er

früher weggegangen. Er habe das Werkzeug in die Tasche stecken wollen, aber der

Mann habe ihn festgehalten. Er habe ihn nicht verletzen wollen und habe es

deshalb losgelassen und die Pistole in die Hand genommen. Auf Frage, weshalb er

die Pistole gezogen habe, sagte der Beschuldigte, in der Überzeugung, dass der

Mann ihn dann sofort loslassen würde. Er habe ihn nicht gewarnt. Seine (D.___)

Aussagen stimmten nicht. Er wisse, was er getan habe. Er könne sich bis morgen

entschuldigen, das mache es nicht besser. Der Mann habe sein Eigentum

verteidigt. Erst als er ihn geschlagen habe, habe der Mann gesagt, er solle

gehen. Das habe er zwei/drei Mal wiederholt. Er habe gehofft, es sei niemand zu

Hause. Er habe Natel, Laptops finden wollen. Auf Anderes habe er nicht gehofft.

2.3.3 Der Mittäter machte zu den hier

interessierenden Vorgängen folgende Angaben:

-

14. Oktober 2015 (2/284.22

ff.): Er sei sofort weggerannt, als Leute erwacht und gekommen seien. Dann habe

er einen Schuss gehört. Da sei er zurückgegangen und habe dem Beschuldigten

gesagt, das sei nicht gut. Dieser habe gesagt, nein, er gehe hier nicht ohne

Geld weg. Die alten Leute hätten geschrien und der Beschuldigte habe den alten

Mann geschlagen. Schlussendlich habe sich der Beschuldigte noch selber in die

Hand geschossen, das erzähle er später. Er habe Angst gehabt, der Beschuldigte

töte den alten Mann mit den Schlägen. Nachdem sie über die Hauptstrasse bei

einer Tankstelle weggerannt gewesen seien, seien sie in einen Wald gegangen.

Dort habe der Beschuldigte immer mit der Waffe gespielt, dabei habe er sich

selber in die - glaublich linke - Hand geschossen. Die Kugel sei durchgegangen.

Er habe dem Beschuldigten dann die Waffe weggenommen und weggeschmissen. Dies

sei auf einem Feld gewesen. Er habe ihm dann die Hand bandagiert. Am nächsten

Tag sei er mit ihm in den Notfall in [...] gegangen, wo man die Wunde versorgt

habe. Später sei man nach [...] ins Spital gegangen, dort habe man dem

Beschuldigten eine Spritze gegen die Schmerzen und ein Pflaster mit Antibiotika

gegeben. Dafür habe man EURO 900.00 pro Tag verlangt. Da der Beschuldigte kein

Geld gehabt habe, sei er nicht im Spital geblieben. Dieser habe gesagt, er habe

Brüder in Italien, ob er ihn hinbringen könnte. Er habe den Beschuldigten dann

nach […] gebracht. Dort habe dieser am Tag darauf operiert werden sollen.

-

(aF) Sie hätten an diesem

Abend nur bei diesem Haus einbrechen wollen. (auf Vorhalt der Aussagen des

Beschuldigten) Sie seien schon zusammen gewesen, aber nur der Beschuldigte habe

manchmal rumgeschaut. Dieser habe Zeit gebraucht, bis er das richtige Haus

gefunden gehabt habe. An andere Einbruchsversuche erinnere er sich nicht. Der

Beschuldigte habe immer wieder die Frau angeschrien und gesagt: «Gib mir das

Geld, gib mir das Geld!». Er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte eine

Schusswaffe dabei habe. Er selbst sei nur ein Dieb. Er habe immer versucht, den

Beschuldigten herauszuziehen. Ja, er habe den Geschädigten einmal getreten. Der

Beschuldigte habe am Tatort unbedingt Geld gewollt. Als Erklärung dafür habe

dieser ihm erklärt, er werde in […] gesucht, sei aus dem Gefängnis geflohen und

müsse nun eine Busse bezahlen. Dafür brauche er Geld.

-

12. November 2015 in

Anwesenheit des Beschuldigten (2/284.30 ff.): Er habe nur eine Sache gemacht in

dieser Nacht, die Sache mit der Pistole. Der Beschuldigte habe die

Einbruchstour vorgeschlagen und habe sich vor Ort ausgekannt. Von der

Schusswaffe habe er nichts gewusst. Als er Personen habe kommen sehen, sei er

weggerannt. Nach dem Schuss sei er zurückgegangen. Als der alte Mann habe

flüchten wollen, habe er diesen umgestossen. Vorher habe sich der Mann beim

Beschuldigten losreissen können. Der Beschuldigte habe immer nach Geld

verlangt. Die Frau habe geantwortet, sie habe kein Geld. Auf der Flucht habe

der Beschuldigte mit der Waffe gespielt und sich in die Hand geschossen. Er

habe diesem dann die Waffe weggenommen und diese weggeworfen. Woher der

Beschuldigte die Waffe gehabt habe, wisse er nicht. (aF) Zum Verbleib des

Magazins könne er nichts sagen. Das müsse drinnen gewesen sein. Der

Beschuldigte habe nach dem Schuss in seine Hand nichts mehr mit der Waffe

gemacht. Er habe sie sofort genommen und weggeworfen. Später am Tag habe er den

Beschuldigten dann in die Notfallklinik gebracht, dieser habe starke Schmerzen

gehabt. An die anderen Delikte könne er sich nicht erinnern, sie seien aber

neben dem Waffendelikt bedeutungslos. (Auf den Einwand des Beschuldigten, das

mit dem Schuss in die Hand stimme nicht) Der Beschuldigte habe mit der Waffe

gespielt. Was hätte er lügen sollen? Man habe dort Blutspuren gefunden. (Auf

Frage des Beschuldigten, weshalb er immer wieder sage, er - der Beschuldigte -

habe Geld verlangt?) Er habe gehört wie die Frau gesagt habe, sie habe kein

Geld. Der Beschuldigte habe das Wort «Geld» auch ausgesprochen. In welchem

Zusammenhang sei ihm selbst nicht ganz klar.

-

17. Mai 2016 (2/284.56

ff.): Er habe nie Geld verlangt und habe auch nichts von der Waffe gewusst.

(aF) Vermutlich habe er die Hülse im Haus aufgehoben. Der Beschuldigte habe ihm

gesagt, er solle das tun. Er wisse aber nicht, ob er es dann getan habe. Er

wisse auch nicht, ob er die Hülse dann fortgeworfen habe. Der Beschuldigte habe

in [...] bei einer Tramhaltestelle zwei Schraubenzieher aus einem Gebüsch

genommen und ihm einen davon gegeben. (aF nach der Verletzung des Beschuldigten

an der Hand) Er habe vermutet, dass dieser sich in die Hand geschossen habe. Er

habe das aber nicht gesehen, nur das Blut. Er habe die Wunde und das Blut

gesehen und die Waffe genommen. Der Beschuldigte sei bei der Flucht

ausgerutscht und auf Knie und Hände gefallen. Später habe ihm dieser gesagt, er

habe sich mit einem Metall gestochen. Dies sei nach der Flucht gewesen. (aF)

Warum er zuerst gesagt habe, der Beschuldigte habe sich in die Hand geschossen,

könne er nicht sagen. Er habe das einfach vermutet. Er habe die Waffe dann

weggeworfen. Er bitte darum, nicht mehr zur Waffe gefragt zu werden, er habe

nichts mit dieser gemacht.

-

Vor Amtsgericht (DT/1102

ff.) blieb der Mittäter dabei, er sei quasi erwacht, als er den Pistolenschuss

gehört habe. Dann sei er zurückgegangen. Den alten Mann habe er erst mal

angehalten und dann laufen lassen. Auf der Flucht sei der Beschuldigte

umgefallen. Da habe er gesehen, dass dieser verletzt sei. Er habe die Pistole

genommen und dann weggeworfen. An die Zeit vor dem Haus der Geschädigten könne

er sich nicht mehr gut erinnern. Vielleicht sei er bei mehreren Einbrüchen

dabei gewesen. Er könne sich auch nicht erinnern, die Pistole vorher gesehen zu

haben. (aF nach der Verletzung) Er habe nur vermutet, dass es so gewesen sein

könnte. Die Polizei, die sie verfolgt habe, hätte ja den Knall hören müssen.

Der Beschuldigte sei auf den Boden gefallen, habe geblutet und er habe die

Pistole genommen und weggeworfen. (auf Vorhalt seiner früheren Aussagen) Er

könne sich nicht daran erinnern. Sicher habe der Beschuldigte die Waffe in der

Hand gehabt, als sie beim Haus davongelaufen seien. Dann habe er sie in eine

Tasche gesteckt. Als dieser umgefallen sei, sei die Waffe herausgefallen. Da

habe er sie genommen und weggeworfen. Er erinnere sich an die früheren Aussagen

nicht mehr. Vielleicht habe er es so ausgesagt, er habe es aber einfach

vermutet. Einen Knall habe er nicht gehört, die Polizei sei ja auch auf der

Strasse gewesen. Er habe eigentlich keinen Anlass zu lügen. Er selbst habe gar

nichts mit der Pistole gemacht, auch nicht das Magazin herausgenommen.

2.3.4 Weiter kann auf folgende sachliche

Beweismittel verwiesen werden:

-

Polizeibericht vom 8.

Dezember 2014 (1/012): Das Projektil des abgefeuerten Schusses habe im Holzkorb

beim Cheminée des Wohnzimmers aufgefunden werden können (s. auch Spurenbericht

vom 25. November 2014, 1/029, und Fotos 1/081 ff.: Einschuss in den Kaminofen

auf der Höhe von rund anderthalb Metern).

-

Polizeibericht vom 29.

Oktober 2015 (1/022.3 f.): Die Waffe sei am 5. August 2015 völlig verrostet und

entladen (durch den Lauf sichtbarer Schlagstift, 1/048.1) im Gebiet «[...]»

aufgefunden worden, wenige Meter neben dem Ort, welchen der Mittäter bei der Tatortbesichtigung

am 22. Oktober 2015 genannt habe. Später habe man ganz in der Nähe auch eine

abgefeuerte Hülse des Kalibers 9 mm aufgefunden (siehe auch Plan 1/048.5).

Fotos der Waffe finden sich in 1/048.9.6 ff.

-

Forensischer

Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 10. Dezember 2014 (1/045

ff.): Das sichergestellte Projektil sei ein Kaliber 9x19 mit Vollmantel und

Bleikern. Es sei geeignet, einen Menschen schwer zu verletzen oder zu töten.

-

Forensischer

Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 18. Mai 2016 (1/048.10

ff.): Die aufgefundene Selbstladepistole Beretta habe je nach Modus

verschiedene aufzuwendende Abzugskräfte: 2,6 bis 3,1 kg bei vorgespanntem

Hammer bzw. 5,0 bis 6,5 kg bei entspanntem Hammer. Anzuwenden seien die

tieferen Werte der Vergleichswaffen, da die mutmassliche Tatwaffe starken

Rostbefall aufgewiesen habe. Auch die Abzugswege seien unterschiedlich: 5,0 bis

5,6 mm bei vorgespanntem Hammer, 15,5 bis 15,7 mm bei entspanntem Hammer. Beim

Abfeuern müsse die Waffe somit entsichert und mit einer Patrone im

Patronenlager geladen gewesen sein. Eine Schussabgabe ohne Finger am Abzug sei

nicht möglich. Eine ungewollte Schussabgabe durch einen Schlag auf das

Handgelenk und den Finger am Abzug dürfte nicht stattfinden. Nicht

auszuschliessen sei eine ungewollte Schussabgabe beim Verwenden der Waffe als

Schlaginstrument. Die Waffenhaltung sei bei der Schussabgabe im Bereich der

Horizontalen gelegen, dies aufgrund des Tatgeschosseinschlages im Cheminée.

-

Fotos der Verletzungen der

beiden Geschädigten: 1/094 ff., darunter Kopfwunde des Geschädigten auf dem

oberen Hinterkopf, 1/097 f., und Hautverletzungen am Hals des Geschädigten,

1/099. Die entsprechenden Arztberichte des Amteiarztes finden sich im Ordner 2,

AS 312 f.

-

Anlässlich der Verhandlung

vor dem Berufungsgericht konnte die vom Beschuldigten am Tattag erlittene

Handverletzung in Augenschein genommen werden. Es zeigten sich Naben auf der

Handinnen- und -aussenseite, der Beschuldigte bestätigte, an der linken Hand

eine durchgehende Wunde erlitten zu haben.

2.4 Bei der Würdigung der dargelegten

Beweismittel erscheinen die Aussagen der beiden Geschädigten als ausgesprochen

glaubhaft: Sie sind in den Kernpunkten konstant geblieben, sind sehr

differenziert und offenbaren namentlich keinerlei Belastungseifer. Im Gegenteil

wurden von Beiden auch immer wieder Angaben gemacht, die den Beschuldigten

entlasten, so zum Beispiel vom Geschädigten: durch die Schussabgabe sei seiner

Meinung nach niemand gefährdet worden; er schätze die Schussabgabe als

Machtdemonstration und Mittel zur Einschüchterung ein; es sei nicht so gewesen,

dass ihm der Täter die Pistole an die Brust gesetzt und etwas gefordert habe.

Gleiches gilt für die Geschädigte, die angab, der Beschuldigte habe sie nie

direkt mit der Pistole bedroht.

Es ist denn auch kein Grund ersichtlich

und auch gar nicht geltend gemacht, weshalb die Geschädigten den Beschuldigten

falsch anschuldigen und sich damit strafbar machen sollten. Der Geschädigte

machte ja auch keine Zivilforderungen geltend. Selbstverständlich kann man sich

nach einem Turbulenzgeschehen wie dem vorliegenden nicht an jedes Detail klar

erinnern; dass mit einer Pistole auf den Geschädigten gezielt und über ihn

hinweg geschossen wurde, blieb dem Geschädigten als einmaliges und dramatisches

Ereignis im Leben aber ohne jeden Zweifel im Gedächtnis haften und das hat er

auch durchgehend so ausgesagt.

Der Geschädigte schilderte zudem eine

Komplikation im Geschehensablauf: Als er erstmals zu fliehen versuchte, wusste

er nicht, welcher Flügel der Wintergartenverglasung aufgebrochen worden war und

versuchte es auf der falschen Seite, weshalb er vom Mittäter abgefangen und zu

Boden geworfen werden konnte. In der Folge verpasste ihm der Mittäter einen

schmerzhaften Tritt in die Lende.

Als gewichtiges Realitätskennzeichen ist

überdies die Aussage des Geschädigten zu nennen, wonach er sich im kurzen

Moment, als der Beschuldigte auf ihn gezielt habe, gedacht habe, nun müsse er

sogar noch vor bzw. mit seiner schwer kranken Ehefrau sterben.

Weiter sind die Angaben des Geschädigten

nicht nur viel konstanter als diejenigen des Beschuldigten (auf deren Würdigung

gleich zurückzukommen ist), sie lassen sich auch mit dem Beizug der sachlichen,

objektiven Beweismittel erhärten: Die Wunde am hinteren Oberkopf des

Geschädigten passt gut zu dessen Schilderung, der (kleiner gewachsene)

Beschuldigte habe ihm die Verletzung beigebracht, als dieser ihn im

Schwitzkasten gehabt habe. Dagegen ist es anhand des Verletzungsbildes kaum denkbar,

dass der Beschuldigte nach seiner Schilderung dem aufrecht stehenden, grösseren

Geschädigten diese Verletzung beigebracht haben will. Der Geschädigte erlitt

denn auch leichte Schürfverletzungen am Hals (1/099). Gleiches gilt für die

Schussrichtung: Der Geschädigte gab schon vor dem Auffinden des Projektils an,

der Beschuldigte habe seinen Arm über ihn (am Boden liegend) gehoben und «in

Richtung des Cheminées» geschossen, was mit der gefundenen Einschussstelle am

Kamin des Cheminées übereinstimmt. Die vom Beschuldigten dagegen mehrheitlich

vorgebrachte Schilderung, der Schuss habe sich ungewollt gelöst, als er und der

Geschädigte die Hände nach oben gerichtet gehabt hätten, lässt sich nicht mit

der Einschussstelle am Cheminée vereinbaren.

Überhaupt sind die Aussagen des

Beschuldigten zum Ablauf und dabei insbesondere zur Schussabgabe wechselhaft

und unplausibel:

-

Wenn er zu Beginn sagte,

der Geschädigte sei auf ihn - der die Pistole in der Hand gehalten habe -

losgekommen und habe ihn an der Hand gefasst, wobei sich der Schuss gelöst

habe, widerspricht er seinen sämtlichen späteren Angaben, er habe die Pistole

erst im Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Geschädigten hervor genommen.

Zudem wäre der Schuss so (gemäss der festgestellten Einschussstelle am

Cheminéekamin) direkt in Richtung des sich aus dem Wohnzimmer nähernden

Geschädigten abgefeuert worden.

-

Die nächste Version war

ähnlich: der Geschädigte sei ihm an die Hand gekommen und es habe sich ein

Schuss gelöst. Wie es zum Schuss gekommen sei, wisse er nicht.

-

Die später überwiegende

Version, der Schuss sei losgegangen, als sie Beide im Gerangel die Hände nach

oben gestreckt hätten, ist wie gesagt mit dem Spurenbild (und den

Schlussfolgerungen der Kantonspolizei St. Gallen vom 18. Mai 2016) nicht zu

vereinbaren. Auf entsprechenden Einwand rückte der Beschuldigte denn

schliesslich auch vorübergehend von dieser Version ab. Einmal gab er an, der

Mann habe ihn geboxt, deshalb habe sich der Schuss gelöst.

Letztlich ist das wechselnde

Aussageverhalten des Beschuldigten gerade in diesem ganz zentralen Punkt ein

klares Zeichen für seine Falschaussage, kann doch kein Zweifel daran bestehen,

dass dem Beschuldigten angesichts der Einmaligkeit und der damit verbundenen

Eindrücklichkeit des Ereignisses in Erinnerung geblieben sein musste, wie die

Schussabgabe erfolgt ist, zumal es einer gewissen Abzugskraft bedurfte, um

einen Schuss abzugeben. Der Beschuldigte hat dazu wie aufgeführt unzählige

verschiedene Varianten vorgebracht, teilweise verschiedene in derselben

Einvernahme. Auch das wiederholte Vorbringen des vor dem Berufungsgericht als

überaus kräftig erscheinenden Beschuldigten, der wesentlich ältere Geschädigte

habe ihn gewaltsam am Flüchten hindern wollen, erscheint – um es mit dem

Ausdruck des Geschädigten zu sagen - als absurd. Am 24. November 2015 gab der

Beschuldigte sogar – wenn auch ebenfalls nur vorübergehend - selbst an, der

alte Mann habe ihn angegriffen und nach draussen drängen wollen, er sei in

Panik geraten und habe die Waffe abgefeuert. In den Aussagen des Beschuldigten

lassen sich reihenweise Widersprüche finden, so beispielsweise zum Zeitpunkt,

in dem er die Waffe in die Hand genommen hat, ob der Geschädigte je am Boden

gelegen sei, aus welchen Gründen er im Dezember 2014 wieder in die Schweiz

gereist sei, ob der Mittäter von der Waffe gewusst habe etc.

Der Beschuldigte wollte somit nach den

Aussagen der beiden Geschädigten und des Mittäters auch nach dem Auftauchen der

Hausbewohner den Diebstahl vollenden und verwendete aus diesem Grund die

Faustfeuerwaffe zur Bedrohung /Einschüchterung und wendete auch körperliche

Gewalt gegenüber beiden Geschädigten an. Daran ändert im Übrigen auch der

mehrfach vorgetragene Hinweis, die vorgängigen Einbruchsversuche hätten ja

gerade gezeigt, dass die beiden Täter schon beim geringsten Widerstand den

Rückzug angetreten hätten («modus operandi»), nichts. In jenen Fällen gelang es

den Tätern eben schon gar nicht, das Haus zu betreten, sie scheiterten bereits

an der Überwindung des Eingangs. Am [...] wollte der Beschuldigte aber -

nachdem er ins Haus hatte eindringen können - sein Ziel, Geld zu erbeuten, auch

nach der Konfrontation mit Hausbewohnern und gegen deren Widerstand erzwingen.

Dies geht auch aus der Aussage des Mittäters klar hervor.

Es ist daher unter Berücksichtigung der

objektiven Beweismittel klar auf die Darstellung des Geschädigten abzustellen.

Demnach wollte er den Beschuldigten aus dem Haus vertreiben, wurde im Rahmen

einer Rangelei von diesem in den Schwitzkasten genommen und mit einem Gegenstand

auf den Hinterkopf geschlagen, wonach er zu Boden fiel. Dann zog der

Beschuldigte die Pistole aus der rechten Jackentasche, zielte kurz aus einer

Distanz von rund anderthalb Metern auf den Geschädigten, hob in der Folge den

Arm und gab gezielt einen Schuss in Richtung des Wohnzimmers ab. Danach

forderte er von der Geschädigten – mit der Pistole in der Hand und unter

Gewaltanwendung (am Arm packen und zu Boden Drücken der Geschädigten) –

erfolglos die Herausgabe von Geld (was neben den beiden Geschädigten auch der

Mittäter so ausgesagt hat).

2.5 In Bezug auf das Mitführen der

Schusswaffe ist mit der Anklageschrift davon auszugehen, dass der Beschuldigte

diese in einer Garage ganz zu Beginn der Einbruchstour in […] entwendet hat, da

zumindest etwas Anderes nicht nachgewiesen werden kann. Nachdem der

Beschuldigte zunächst noch geltend gemacht hatte, er habe die Waffe erst kurz

vor dem Haus der Geschädigten aufgefunden, hat er später eingeräumt, die Waffe

ganz zu Beginn der Tour in […] entwendet zu haben. Das zeigen die Videobilder

vom zweiten Tatort an der [...] (2/253). Dies wurde vom Verteidiger anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch eingeräumt (DT/1068) und blieb

auch vor dem Berufungsgericht unbestritten.

Weiter ist davon auszugehen, dass der

Beschuldigte nach der Mitnahme der Waffe geprüft hat, ob diese geladen sei:

anders lässt sich sein späteres Vorgehen, zunächst auf den Geschädigten zu

zielen, um danach die Hand zu heben und horizontal einen Schuss abzugeben,

nicht erklären. Die Schussabgabe diente – wie vom Geschädigten treffend

beschrieben – der Einschüchterung des Geschädigten und dies setzte voraus, dass

der Beschuldigte sich auch sicher war, dass sich ein Schuss lösen würde. Es

wäre auch nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte sich nach dem Entwenden der

Pistole nicht über deren Ladezustand vergewissert hat. So hat er denn auch am

16. Mai 2016 selbst ausgesagt, er habe den Schlitten nach hinten gezogen und

hineingeschaut (2/284.10 Rz. 49 ff.), was sich auch nicht mit seinen

Beteuerungen, er habe noch nie eine Faustfeuerwaffe in Händen gehalten,

verträgt. Dem Vorbringen des Beschuldigten, eine bewusste Schussabgabe in

dieser Situation wäre völlig unplausibel, würde sie doch das ganze Quartier

wecken, kann nicht gefolgt werden: eine derartige Schussabgabe in einem Haus

ist nicht weit herum hörbar, entsprechend hat keiner der befragten Nachbarn den

Schuss denn auch gehört. Der Geschädigte gab ebenfalls an, die Schussabgabe

habe sich erstaunlich leise angehört.

Von einem fehlenden Magazin kann im

Übrigen nicht ausgegangen werden, ist doch gestützt auf die zu Beginn klaren

und detaillierten Aussagen des Mittäters erstellt, dass sich der Beschuldigte

auf der Flucht in die eigene Hand geschossen hat, wohl beim Versuch die Waffe

zu entladen und das Magazin zu entfernen. Zwei Patronen konnten sich aber nicht

im Lauf der Selbstladepistole befunden haben. An diesem Beweisergebnis vermag

auch das spätere Lavieren des Mittäters (nach der Bestreitung durch den

Beschuldigten), er habe den Schuss in die Hand wohl lediglich vermutet, nichts

zu ändern: einerseits beruhten seine eindeutigen Erstaussagen sicher auf dem

Hören der Schussabgabe in unmittelbarer Nähe, und andererseits waren danach

wegen der Handverletzung des Beschuldigten umfangreiche Vorkehrungen zu treffen

(Notfallbesuch in [...], Spitalbesuch in [...], Fahrt nach […], bei denen die

Ursache der Verletzung sicher geklärt war. Den letzten Beweis erbringt aber der

Beschuldigte mit seinen Aussagen selber: wer sich eine derart schwere

Handverletzung (immerhin war die Verletzung auch Ende März 2015 noch nicht

ausgeheilt, kam es doch deswegen zur Sachbeschädigung im Untersuchungsgefängnis

[...] gemäss Ziffer 2.3. der Anklageschrift) zuzieht, weiss mit Sicherheit ganz

genau, wie das geschehen ist. Seine widersprüchlichen und ausweichenden

Aussagen sind entlarvend. Die Verletzungsspuren an der linken Hand zeigen

Narben an der Handinnen- und – aussenseite, was kaum anders als mit einem

Durchschuss zu erklären ist.

Als Beweisergebnis ist damit

festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Schussabgabe wusste, dass er den

Abzugsbügel einer geladenen und entsicherten Pistole durchzog. Zwischen dem

Zielen auf den Geschädigten und der Schussabgabe erfolgte keine Manipulation an

der Pistole, das sagen der Geschädigte und der Beschuldigte übereinstimmend

aus. Der in der Anklageschrift vorgehaltene Sachverhalt ist damit erstellt.

Nicht nachgewiesen – und in der Anklageschrift auch nicht vorgehalten – ist,

dass der Beschuldigte beim Zielen mit der Pistole auf den Geschädigten den

Finger am Abzug hatte. Dazu machte der Geschädigte keine Aussagen und es kann

nicht ganz ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte erst zum Abdrücken den

Finger an den Abzug legte.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Gemäss aArt. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

wird, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger

Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand

unfähig gemacht hat, einen Diebstahl, begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn

Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Führt der Räuber

zum Zwecke des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit

sich, sieht Art. 140 Ziff. 2 StGB eine Mindeststrafe von nicht unter einem Jahr

vor. Art. 140 Ziff. 3 StGB sieht weiter vor, dass ein Räuber mit

Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bestraft wird, wenn er den Raub als

Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub

oder Diebstahl zusammengefunden hat oder wenn er sonst durch die Art, wie er

den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Schliesslich sieht

Art. 140 Ziff. 4 eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor, wenn der

Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung

zufügt oder es grausam behandelt. Bei den qualifizierten Tatbeständen reicht

der Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren.

Beim In-Lebensgefahr-Bringen gemäss Art.

140 Ziff. 4 StGB ist eine naheliegende, konkrete, eine unmittelbare, akute,

eine hochgradige Lebensgefahr erforderlich. Ob diese Gefahr erfüllt ist,

bestimmt sich nach objektiven Kriterien, und es ist unerheblich, inwieweit der

Täter seine Drohungen auch verwirklichen würde. In subjektiver Hinsicht muss er

aber erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt.

Sein Vorsatz muss sich also auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten.

Dabei genügt Eventualvorsatz (BGE 117 IV 419 E. 4). Das Bundesgericht hat im

Urteil 6B_756/2008 vom 20. Januar 2009 in E 1.5 folgendes ausgeführt: «Gemäss

den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat Y.________ in der Küche und

im Zimmer 2 eine für die anwesenden Opfer lebensgefährliche Situation insofern

geschaffen, als er die durchgeladene und entsicherte Pistole in einer Distanz

von wenigen Metern auf sie gerichtet hat und er bei einer Rangelei die Pistole

verlor, aus der sich mindestens ein unkontrollierter Schuss löste

(angefochtenes Urteil S. 20 oben). Unerheblich ist, ob die Schusswaffe auf den

Kopf oder auf den Rumpf mindestens eines Opfers gerichtet war und ob Y.________

den Finger am Abzugbügel hielt. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht

festgehalten, dass Y.________ den Knauf der geladenen und entsicherten Pistole

mehrmals auf den Kopf des Opfers geschlagen hat, womit er für dessen Leben eine

konkrete Gefahr geschaffen habe, die - wenn nicht noch höher - so zumindest

gleich hoch einzustufen sei wie diejenige beim ersten Schuss (angefochtenes

Urteil S. 20). Es ist reine Spekulation, wenn der Beschwerdeführer dem

entgegenhalten will, dass wenn sich ein unkontrollierter, vom Zufall abhängiger

Schuss gelöst hätte, dieser ein Opfer gar nicht hätte tödlich treffen können,

weil in diesem Moment die Pistole gar nicht mehr gegen die Opfer habe gerichtet

sein können. Er kann auch den Vorsatz auf Verwirklichung einer Todesgefahr mit

dem Einwand, Y.________ habe den Angreifer zuerst mit der Hand und

anschliessend mit dem Pistolenknauf auf den Kopf geschlagen, nicht verneinen.»

Mit Urteil 6B_737/2009 vom 28. Januar

2010 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt: Die Qualifikation

gemäss Ziffer 4 von Art. 140 StGB ist erfüllt, wenn die geladene Waffe

entsichert und durchgeladen oder gespannt auf den Geschädigten gerichtet wird.

Darauf, ob der Täter seinen Finger am Abzugsbügel der Waffe hält oder nicht,

kommt es für das Qualifikationsmerkmal der Lebensgefahr nicht an (E. 1.2.2).

3.2 Angesichts dieser immer noch

geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beim vorliegenden

Beweisergebnis von der Erfüllung des qualifizierten Raubtatbestandes gemäss aArt.

140 Ziffer 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 4 StGB im Sinne eines Versuchs

auszugehen: Der Beschuldigte hat mit der durchgeladenen (es befand sich eine

Patrone im Lauf/Patronenlager) und entsicherten Pistole aus kurzer Distanz von

einem bis anderthalb Metern auf den Geschädigten, der unmittelbar vorher noch

körperlich gegen den Beschuldigten vorgegangen war, gezielt. Dies tat er, um

zum Nachteil des Geschädigten einen Diebstahl zu begehen. Dabei handelte der

Beschuldigte mit Wissen und Willen, also mit direktem Vorsatz. Unerheblich ist

dabei, dass er den Finger dabei nicht am Abzugsbügel hielt. Zu Recht ist die

Staatsanwaltschaft vor der Vorinstanz gegenüber der Anklageschrift von der Annahme

einer qualifizierten Tatbegehung durch die Schussabgabe in Richtung des

Wohnzimmers abgewichen: der Geschädigte war dabei nicht am Leben gefährdet

(auch nicht durch einen möglichen Abpraller im Wohnzimmer), ebenso wenig die

Geschädigte, die erst nachher das Schlafzimmer verliess. Auch subjektiv kann

man dem Beschuldigten keinen entsprechenden Vorwurf machen. Da die Täter keine

Beute machten, ist von einem Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB

auszugehen. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. Unter

Hinweis auf die zitierten Ausführungen des Bundesgerichts ist der

Vollständigkeit halber anzufügen, dass der Schuldspruch auch zu bestätigen

wäre, wenn man von der Sachverhaltsversion des Beschuldigten ausginge, wonach

sich der Schuss im Rahmen der Rauferei mit dem Geschädigten unabsichtlich

gelöst hätte, sofern der Beschuldigte – wie in casu – um den Ladezustand der

Pistole wusste oder dies zumindest in Kauf nahm. Die Erfüllung des

Raub-Grundtatbestandes durch Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber den beiden

Geschädigten wird vom Schuldspruch wegen qualifizierten Raubes konsumiert, da

eine Tateinheit vorliegt. Zu beachten ist dies nur - aber immerhin - bei der

Strafzumessung.

III. Diebstahlsdelikte (AKS Ziffern

1.3.1., 1.4.1., 1.5.1., 1.6.1.)

1. Die Diebstahlsdelikte sind im

Grundsatz unbestritten, verlangt wird vom Beschuldigten jedoch in allen Fällen

ein Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls bzw. Diebstahlsversuchs.

Angefochten ist der Schuldspruch wegen der Qualifikation: der Dieb wird mit

Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 180

Tagessätzen bestraft, wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder

eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (aArt. 139 Ziffer 3 Abs. 3 StGB).

Unbestrittenermassen sei bei den versuchten und den vollendeten

Einbruchsdiebstählen eine geladene und entsicherte Schusswaffe mitgeführt

worden. Der qualifizierte Tatbestand erfordere in diesem Zusammenhang aber,

dass die Schusswaffe zum Zwecke des Diebstahls mitgeführt werde. Vom

Beschuldigten habe man aber gehört, dass er die Schusswaffe einfach eingepackt

habe, weil sie sich ihm in der Garage geradezu entsprechend präsentiert habe.

Es sei nie der Zweck gewesen, die Schusswaffe mitzuführen zur Sicherung des

Fluchtweges oder was auch immer. Sondern man habe die Schusswaffe als

Wertgegenstand mitgenommen und eben nicht als Waffe. Das sei ein wesentlicher

Unterschied. Auch aus den Fotos könne man nicht den Schluss ziehen, die Waffe

sei bewusst in die rechte Jackentasche getan worden, um sie sofort griffbereit

zu haben. Das habe überhaupt keinen Zusammenhang. Wenn ein Rechtshänder etwas

nehme, tue er es selbstverständlich in den rechten Sack und nicht in den

linken. Sonst müsste er den Gegenstand ja auch hinter dem Rücken durch in den

Sack versorgen. Irgendwo müsse er den Gegenstand ja einstecken. Bei einer Waffe

ohne Magazin sei es auch klar, dass man sie mit dem schwereren Teil nach vorne,

hier also mit dem Lauf nach vorne, einstecke. Er habe ja gar nicht gewusst,

dass die Waffe geladen und gar entsichert gewesen sei. Jedermann merke, wenn

eine Waffe ohne Magazin sei. Es sei entgegen den Aussagen des Mittäters kein

zweiter Schuss abgegeben worden, da dies ja bedeutet hätte, dass der zweite

Schuss noch im Magazin gewesen wäre. Es komme bei den Diebstahlsdelikten nur

der Grundtatbestand zur Anwendung (DT/1068 ff.)

2. In Bezug auf das Beweisergebnis kann

auf die obigen Ausführungen verwiesen werden: der Beschuldigte hat die Pistole

Beretta bei allen ihm vorgehaltenen Diebstählen bzw. Diebstahlsversuchen auf

sich getragen, was auch unbestritten ist. Ebenso ist erstellt, dass sich der

Beschuldigte nach dem Ergreifen der Waffe über deren Lade- und

Sicherungszustand vergewissert hatte.

3. Die Formulierung, die Waffe müsse

«zum Zweck des Diebstahls» mitgeführt werden, soll Fälle ausscheiden, bei denen

der Dieb nur zufällig (z.B. als Polizist oder als Soldat) bewaffnet ist.

Hingegen ist es nicht erforderlich, dass die Waffe in irgendeiner Form

(schiessen, drohen) verwendet wurde oder dies auch nur beabsichtigt war. Die

Gefährlichkeit liegt in der blossen Verfügbarkeit der Waffe (BGE 118 IV 146).

Es genügt also, die Waffe «für alle Fälle» mit sich geführt zu haben, also

bedingter oder Eventualvorsatz für deren Gebrauch gegenüber Menschen besteht.

In der Regel wird dieser subjektive Tatbestand beim bewaffneten Dieb zu

vermuten sein (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

StGB, 3. Auflage, N 21 zu Art. 139).

4. Der Beschuldigte hat selbst nie

angegeben, weshalb er die Schusswaffe in der Garage mit sich genommen hat, er

habe sie einfach eingepackt. Einmal sagte er, er habe sie evtl. zum späteren

Verkauf mitgenommen. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist allerdings

festzuhalten, dass der Beschuldigte die Waffe beim ersten Kontakt mit

Hausbewohnern gezückt und verwendet hat zur Drohung und sogar einen Schuss

daraus abgegeben hat. Daraus ergibt sich zwangslos, dass er die Waffe für «alle

Zwecke» mit sich geführt hatte und jederzeit bereit war, davon Gebrauch zu

machen. Wenn er bei anderen Einbruchsversuchen keine Waffe benutzt hat, dann

nur, weil es schon gar nicht gelang, in das Haus einzudringen und so kein

direkter Kontakt mit Hausbewohnern zustande gekommen ist. Die vom

qualifizierten Tatbestand pönalisierte Gefahr, dass sich der Täter in einer

kritischen Situation entschliessen könnte, zur Waffe zu greifen, wenn er sie

zur Hand habe (BGE 124 IV 97), hat sich am […] in beispielhafter Weise

manifestiert. Die Schuldsprüche der Vorinstanz sind damit zu bestätigen.

5. In Bezug auf den Diebstahl an der [...]

gemäss Ziffer 1.3.1. der Anklageschrift (Einbruch in die Werkstatt und Entwendung

einer Gripzange, eines Schraubenziehers und zweiter Bohreinsätze) wird

schliesslich geltend gemacht, es habe sich dabei nur um einen geringfügigen

Diebstahl gehandelt. Diesbezüglich kann auf Art. 172ter Abs. 2 StGB

verwiesen werden, wonach die Bestimmung betreffend geringfügige

Vermögensdelikte nicht gilt bei qualifiziertem Diebstahl. Auch hier ist der

Schuldspruch der Vorinstanz korrekt.

6. Angefochten ist letztlich noch der

Schuldspruch wegen Sachbeschädigung an der [...]. Gefordert wurde gemäss

Anträgen vor Amtsgericht ein Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung.

Auch hier ist der Schuldspruch der Vorinstanz unter Verweis auf Art. 172ter

Abs. 2 StGB zu bestätigen. BGE 123 IV 113 E. 3g schliesst die Privilegierung

auch für Sachbeschädigungen als notwendige Begleitdelikte bei gewerbsmässigem

Einbruchdiebstahl aus, was auch für die hier vorliegende Qualifikation wegen

Mitführens einer Schusswaffe gelten muss: solchem Verhalten fehlt der

Bagatellcharakter.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a

aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw.

Bei der Täterkomponente sind einerseits

das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene

Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird

neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die

Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und

andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt

der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und

intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur

Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der

Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der

Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe

für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich

ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt

hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung

zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer

Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind

kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere

gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne

Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49

Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt»,

wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss

gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen

abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der Einsatzstrafe

auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Zwar ist

es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede Einzeltat eine

selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der

Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass

erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat.

Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung

vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in

einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls erweiterten)

Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei

geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und

situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom

23. Juni 2010 E. 3.2).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Schwerste Straftat ist der

qualifizierte Raub nach Art. 140 Ziffer 4 StGB mit einem Strafrahmen zwischen

fünf und 20 Jahren Freiheitsstrafe. Dafür ist die Einsatzstrafe zu bestimmen.

Bereits an dieser Stelle ist

festzustellen, dass im vorliegenden Fall für alle Delikte eine Freiheitsstrafe

auszufällen ist, dies aufgrund der Vorstrafen des Beschuldigten, seines

illegalen Aufenthaltsstatus’ ohne Berechtigung zu einer Erwerbstätigkeit sowie

der Tatsache, dass die meisten Nebendelikte der Sachbeschädigung, des

Hausfriedensbruchs sowie der Verstösse gegen das Waffengesetz und das

Ausländergesetz mit den Hauptdelikten eng zusammenhängen. Eine Geldstrafe fällt

daher auch für die Nebendelikte ausser Betracht.

2.2 Bei den Tatkomponenten ist vorweg

darauf hinzuweisen, dass die vom Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten

geschaffene Lebensgefahr, welche die Qualifikation begründet hat, wegen des

Doppelverwertungsverbots nicht bei der Strafzumessung erneut berücksichtigt

werden darf. Wohl ist aber festzuhalten, dass zu Gunsten des Täters davon

auszugehen ist, dass der Abzugshahn nicht gespannt war und deshalb ein leicht

höheres Abzugsgewicht betätigt werden musste zum Abfeuern der Pistole. Zudem hat

er den Finger beim Zielen auf den Geschädigten nicht am Abzugsbügel gehalten.

Das wirkt sich entlastend aus, ebenso wie die Tatsache, dass der Täter die

Schusswaffe nicht schon in [...] beim Aufbrechen zur Einbruchstour mitgenommen,

sondern erst zu Beginn dieser Tour die Pistole in einer Garage gefunden hat.

Andererseits ist festzustellen, dass der Beschuldigte bei der Konfrontation

nicht nur ohne Zögern zur Schusswaffe griff, obwohl er dem Geschädigten

körperlich überlegen war und die Täter zu zweit waren (wobei der Beschuldigte

der bestimmende Mittäter war), sondern auch, dass er neben dem Zielen mit der

Schusswaffe auf den Geschädigten noch einen Schuss in Richtung des

unbeleuchteten Wohnzimmers abgab, die Pistole auch zur Bedrohung der

Geschädigten verwendete und er gegenüber beiden Geschädigten auch noch

körperliche Gewalt anwendete und sie verletzte. Ebenso verschuldenserhöhend

wirkt sich aus, dass es sich um zwei Täter handelte und sie in ein

Einfamilienhaus einzubrechen versuchten. Wohl brannte kein Licht, was zur

Tatzeit - kurz nach fünf Uhr morgens im November - jedoch keinen verlässlichen

Hinweis auf die Abwesenheit von Bewohnern gab. Die Täter mussten somit im Falle

des Eindringens - namentlich beim Verursachen vom Lärm durch Aufwuchten von

Türen - mit einer Konfrontation mit erwachenden Hausbewohnern rechnen. Es wäre

für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, nach dem verursachten Lärm vorerst

abzuwarten, ob allenfalls Bewohner geweckt und aufstehen würden, oder zumindest

nach dem Auftauchen des Geschädigten unverzüglich den Rückzug anzutreten. Das

betroffene Einfamilienhausquartier in [...] ist bekanntermassen eine sehr

privilegierte Wohnlage im […], sodass die Täter zweifellos nicht nur mit einer

ganz geringen Beute rechneten. Der Beschuldigte hat mit direktem Vorsatz

gehandelt und aus finanziellen und somit egoistischen Motiven (was allerdings

den Vermögensdelikten inhärent ist). Das Tatverschulden ist im Rahmen der

qualifizierten Raubdelikte nach Art. 140 Ziffer 4 StGB zwar noch im unteren Bereich

anzusiedeln, jedoch nicht mehr als ganz leicht zu beurteilen. Eine

Einsatzstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe erscheint angemessen.

2.3 Da es sich beim vorliegenden

Raubdelikt um einen Versuch handelt, kann das Gericht die Strafe mildern (Art.

22 StGB). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte

Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht

es um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie

verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des

Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer

Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken.

Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen

Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49). Dies

verlangt, zunächst eine hypothetische (verschuldensangemessene) Strafe zu

ermitteln, welche für den Fall des vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so

lässt sich nachvollziehen, wie es zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt

(Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: Schweizerische

Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).

Die beiden Geschädigten liessen sich

auch durch die Bedrohung mit einer Schusswaffe nicht beeindrucken, weshalb die

Täter keine Beute machen konnten. Es handelt sich um einen vollendeten Versuch,

der Beschuldigte hat mehrere Anläufe unternommen, um zu Geld zu kommen und

damit alles gemacht, was für den Erfolgseintritt nötig war. Er bewies damit

eine erhebliche Hartnäckigkeit. Vor allem aber ist die Lebensgefahr für den

Geschädigten eingetreten und damit ein wesentlicher Teil des objektiven

Tatbestandes. Es fehlte nur noch am Diebstahl. Durch die Flucht des

Geschädigten und den dadurch verursachten Lärm bzw. die Alarmierung der Polizei

durch Nachbarn liessen die Täter von ihrem Vorhaben ab und konnten unerkannt

vom Tatort fliehen. Die äusserlichen Verletzungen der beiden Geschädigten wogen

nicht sehr schwer und dürften rasch abgeheilt sein. Hingegen hinterlassen

Einbruchsdiebstähle in Privaträume immer ein Gefühl der Unsicherheit in den

eigenen vier Wänden und im vorliegenden Fall kam es sogar zum Einsatz einer

Pistole mit einer Schussabgabe. Eine Reduktion der Einsatzstrafe um ein Jahr

auf noch sechs Jahre Freiheitsstrafe wegen des Versuchs ist angemessen.

2.4 Diese Strafe ist nunmehr zur

Abgeltung der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Dabei fallen vor allem

die qualifizierten Diebstähle bzw. Diebstahlsversuche ins Gewicht und dabei wiederum

die Versuche, zu zweit in Privatliegenschaften einzudringen. Das Bundesgericht

hat es im Entscheid 6B_510/2013 ausdrücklich als verschuldenserhöhende

Komponente bezeichnet, als Kriminaltourist in die Schweiz einzureisen und

Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser zu verüben (E. 4.4). Angesichts der

Tatzeiten konnten die Täter wie bereits erwähnt aus der Tatsache, dass in den

betreffenden Liegenschaften kein Licht brannte, keine Schlüsse auf die

allfällige Anwesenheit der Bewohner ziehen. Der Vorgang am […] zeigte, dass

beim Beschuldigten die Bereitschaft vorlag, bei Konfrontation die mitgeführte

Schusswaffe unverzüglich und ohne Bedenken zu verwenden. Immerhin hat der

Beschuldigte die Waffe wie bereits erwähnt, nicht schon beim Aufbrechen zur

Einbruchstour mitgenommen, sondern erst am ersten Tatort entwendet. Die

Tatsache, dass die zwei Täter sich zusammengetan haben, um die Einbrüche

auszuführen, wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Mindestens bei den beiden

Einbrüchen in eine Garage bzw. in eine Werkstatt war allerdings nicht mit einer

hohen Beute zu rechnen. Für die einzelnen qualifizierten Diebstahlsdelikte

wären bei diesem nicht mehr ganz leichten Verschulden im vorgegebenen

Strafrahmen (Geldstrafe von mindestens 180 Tagesssätzen bis Freiheitsstrafe von

10 Jahren) und nach der Praxis des Berufungsgerichts in vergleichbaren Fällen

folgende Freiheitsstrafen auszufällen:

-

AKS 1.3.1.: Einbruch in

eine Werkstatt, Beute CHF 37.00, Schaden CHF 80.00 (Fenster eingeschlagen): vor

Vornahme der Asperation wäre eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen,

asperiert ist die Einsatzstrafe um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen;

-

AKS 1.4.1.:

Einbruchsversuch in eine Privatwohnung in Mehrfamilienhaus: (Versuch, Storen

mit Zange zu durchschneiden, dann Versuch mit Ahle Loch in Fensterrahmen zu

bohren, Schaden 2'000.00): bei Vollendung 18 Monate Freiheitsstrafe, Reduktion

zufolge Versuchs auf 14 Monate, asperiert 7 Monate;

-

AKS 1.5.1.:

Einbruchsversuch in ein Einfamilienhaus, versuchtes Aufbrechen der Eingangstüre

(Schaden CHF 2'000), asperiert 7 Monate Freiheitsstrafe analog 1.4.1.;

-

AKS 1.6.1.:

Einschleichediebstahl in eine Garage (Beute CHF 400.00, Geräte): Versuch,

Garage an EFH angebaut, qualifiziert: wie AKS 1.3.1. asperiert 6 Monate

Freiheitsstrafe.

Die Einsatzstrafe ist somit zur

Abgeltung der qualifizierten Diebstahlsdelikte um 26 Monate Freiheitsstrafe zu

erhöhen.

Weitere Straferhöhungen sind nun zur

Abgeltung der weiteren Delikte vorzunehmen: Bezüglich der mit den

Vermögensdelikten verbundenen Hausfriedensbrüche (teilweise Versuch) und

Sachbeschädigungen ist festzuhalten, dass deren Unrechtsgehalt mit der Strafe

für das mit ihnen eng verbundene Vermögensdelikt bereits zu einem guten Teil

abgegolten ist. Praxisgemäss ist dafür pro Fall eine Straferhöhung (nach

Asperation) von einem Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen, insgesamt somit

viereinhalb Monate Freiheitsstrafe (bei der Liegenschaft [...] wurde keine

Sachbeschädigung begangen). Das Verschulden bei der Sachbeschädigung im

Untersuchungsgefängnis kann nicht mehr als ganz leicht beurteilt werden: sie

fand während des Vollzugs von Untersuchungshaft statt und der Schaden belief

sich doch auf CHF 1'428.00. Eine Straferhöhung (asperiert) um zwei Monate

Freiheitsstrafe ist angemessen. Der Unrechtsgehalt der Widerhandlungen gegen

das Waffengesetz ist mit den Strafen für die qualifizierten Vermögensdelikte

weitgehend abgegolten, dafür ist eine Straferhöhung um einen halben Monat

vorzunehmen. Zur Abgeltung der mehrfachen Vergehen gegen das Ausländergesetz

ist die Einsatzstrafe schliesslich um dreieinhalb Monate Freiheitsstrafe zu

erhöhen.

Damit ergäbe sich nach den

Tatkomponenten eine Gesamtstrafe von 9 Jahren und einem halben Monat

Freiheitsstrafe. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann keine

Freiheitsstrafe von mehr als 9 Jahren ausgesprochen werden. Aus gleichem Grund

hat die Ausfällung einer Busse für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

zu unterbleiben.

2.5 Zu den Täterkomponenten kann

grundsätzlich auf die Ausführungen des Amtsgerichts auf US 77 f. verwiesen

werden. Zusammenfassend kann von einer eher schwierigen Jugendzeit des

Beschuldigten - vornehmlich in Heimen - ausgegangen werden. Der Beschuldigte

ist in der Schweiz mehrfach einschlägig vorbestraft: Am 4.11.2010 wurde er vom

Tribunal de Police Genève wegen mehrfachen Einbruchdiebstählen und

rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz, begangen vom 19.05.2010-27.05.2010 zu

einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren

verurteilt. Am 30.03.2011 verurteilte ihn das Untersuchungsamt Gossau wegen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer

Busse. Am 13.09.2011 wurde er erneut durch das Tribunal de Police Genève wegen

mehrfachen Einbruchsdelikten verurteilt. Der Vollzug der ihm auferlegten Freiheitsstrafe

von 14 Monaten, zuzüglich der nachträglich zu vollziehenden bedingten Strafe

von 10 Monaten, endete am 12.02.2012. Gemäss eigener Aussage in der

Hauptverhandlung vor Amtsgericht war der Beschuldigte anschliessend in […]

während zwei Jahren im Gefängnis. Am 1. Oktober 2014 versuchte er illegal in

die Schweiz einzureisen (3/436 ff.), danach verbrachte er gemäss eigenen

Aussagen rund 40 Tage in Ausschaffungshaft in Metz/F. Der Beschuldigte kann mit

Fug und Recht als unbelehrbarer Kriminaltourist bezeichnet werden. Zum

Nachtatverhalten kann positiv erwähnt werden, dass der Beschuldigte von Anfang

an in den Grundzügen geständig war und sich mehrfach für seine Taten

entschuldigt hat. Er hat aber auch versucht, sich immer wieder durch Festhalten

an abwegigen Behauptungen - namentlich des Vorbringens, der Geschädigte habe

ihn ins Haus ziehen wollen und nicht weggehen lassen - zu entlasten. Im Vollzug

war das Verhalten des Beschuldigten im Wesentlichen gut, bis auf die Sachbeschädigung

im Untersuchungsgefängnis Olten am 31. März 2015 mit einem Sachschaden von rund

CHF 1'400.00. Er hat an einem Pilotkurs «restaurative Justiz» mit Teilnehme von

Gewaltopfern teilgenommen. Insgesamt würden sich die Täterkomponenten leicht

straferhöhend auswirken, wie dies die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, die

Strafe kann aber wie bereits ausgeführt nicht erhöht werden.

2.6 Der Beschuldigte wird zu einer

Gesamtstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Diese erscheint auch

bei einer Gesamtbetrachtung und im Verhältnis zur Strafe des Mittäters als

angemessen. Anzurechnen sind die Untersuchungshaft und der vorzeitige

Strafvollzug seit dem 6. Dezember 2014.

2.7 Da kein selbstständiges

Haftentlassungsgesuch gestellt wird (die Entlassung aus der Haft wurde

ausdrücklich nur für den Fall gestellt, dass die Strafe tiefer ausfällt als die

bisherige Dauer von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug), kann

festgestellt werden, dass der Beschuldigte im vorzeitigen Strafvollzug

verbleibt.

V. Kosten und Entschädigungen

1. Der erstinstanzliche Entscheid

bezüglich Kosten und Entschädigung ist zu bestätigen.

1.1 Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, ist für das

erstinstanzliche Verfahren für die Zeit ab 22.04.2015 rechtskräftig auf

gesamthaft CHF 23'400.00 (inkl. CHF 400.00 Dolmetscherkosten, Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu

bezahlen. Es wird festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt

Christoph Schönberg, gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.04.2016

bereits eine Akontozahlung von CHF 8'000.00 ausbezahlt worden ist. Demnach ist

ihm durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in

Solothurn, noch der Differenzbetrag von CHF 15'400.00 zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

23'000.00 (ohne Dolmetscherkosten) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers von CHF 7'811.00 (Differenz zum vollen Honorar; CHF 230.00

Stundenansatz), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

1.2 Gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des

erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass der für den Beschuldigten für

die Zeit vom 7.12.2014 bis 22.04.2015 eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt

Markus Jordi, bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 27.04.2015 mit CHF 7'757.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

vorab entschädigt worden ist. Dieses amtliche Honorar wurde gerichtlich

genehmigt und es wurde festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch des

Staates Solothurn gegenüber dem Beschuldigten CHF 7'757.65 beträgt.

1.3 Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 42'000.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00,

Kosten des Vorverfahrens von CHF 25'000.00, insbesondere beinhaltend

Gutachtens- und kriminaltechnische Untersuchungskosten von CHF 7'680.00, Kosten

des EJPD [Teilnehmeridentifikation] von CHF 3'180.00, Polizeikosten von CHF

11'710.00, Haftgerichtskosten von CHF 1'020.00, sowie Gerichtsauslagen) hat der

Beschuldigte im Umfang von CHF 28'000.00 zu bezahlen.

2. Der Beschuldigte ist mit seiner

Berufung unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb ebenfalls

zu seinen Lasten.

2.1 Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, macht für das obergerichtliche

Verfahren einen Aufwand von 25,1 Stunden zu je CHF 180.00 geltend. Inklusive

Auslagen und MwSt. führt dies zu einer Entschädigung von CHF 5'452.00. Der

amtliche Verteidiger macht für die Vorbereitung der Hauptverhandlung 10,5

Stunden geltend. Dies erscheint überhöht, nachdem sich im Berufungsverfahren

nichts Neues ergeben, der amtliche Verteidiger ein fast unverändertes Plädoyer

gehalten und die Hauptverhandlung bereits knapp 10 Monate nach der

erstinstanzlichen Verhandlung stattgefunden hat, wofür der amtliche Verteidiger

in der Kostennote bereits einen Aufwand von 18,5 Stunden für sich und 24,5

Stunden für Praktikantinnen aufgeführt hatte. Es rechtfertigt sich daher eine

Kürzung um 3 Stunden. Zusätzlich ist ein Besprechungstermin mit dem Klienten zu

streichen (2,25 Stunden), da zwei Besprechungstermine zur Diskussion eines

allfälligen Weiterzugs und zur Vorbereitung der Verhandlung ausreichend

erscheinen. Hinzuzurechnen sind hingegen 2 Stunden für die Hauptverhandlung und

15 Minuten für die telefonische Eröffnung, was zu einer totalen Kürzung von 3

Stunden führt. Inklusive MwSt. von 7,7 % ergibt dies eine Kürzung von CHF

581.60. Die Entschädigung ist somit auf CHF 4'870.40 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festzusetzen. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben (ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht).

2.2 Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 8'060.00,

gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Demnach wird in Anwendung der Art. 140

Ziff. 4 i.V.m. 22 Abs. 1, 139 Ziff. 3 Abs. 3 (mehrfache Begehung), 139 Ziff. 3 Abs.

3 i.V.m. 22 Abs. 1 (mehrfache Begehung), 144 Abs. 1 (mehrfache Begehung), 186

(mehrfache Begehung), 186 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG

(mehrfache Begehung); Art. 115 Abs. 1 lit. a (mehrfache Begehung), 115 Abs. 1

lit. b AuG i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 19a i.V.m. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG;

Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 69 StGB; Art. 122 ff., 135, 379 ff., 398 ff. und

416 ff. StPO

erkannt:

1.

A.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

des versuchten Raubes unter

Herbeiführung einer Lebensgefahr, begangen am 21.11.2014, in der Zeit von 5:00

Uhr bis 5:15 Uhr, in […], zum Nachteil der beiden Geschädigten D.___ und I.___

(AKS Ziff. 1.2.1);

-

des mehrfachen Diebstahls

unter Mitführen einer Schusswaffe

-

begangen in der Zeit vom

20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 2:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des

Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.1);

-

begangen in der Zeit vom

20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 5:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des

Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.1);

-

des mehrfachen versuchten

Diebstahls unter Mitführen einer Schusswaffe

-

begangen am 21.11.2014, von

2:50 Uhr bis 3:20 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff.

1.4.1);

-

begangen in der Zeit vom

20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 5:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der

Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.1);

-

der Sachbeschädigung,

begangen in der Zeit vom 20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 2:50 Uhr, in [...],

zum Nachteil des Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.2).

2.

Gemäss in diesen

Punkten rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von

Dorneck-Thierstein vom 21. August 2017 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil)

hat sich A.___ ferner wie folgt schuldig gemacht:

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung

-

begangen am 21.11.2014, in

der Zeit von 5:00 Uhr bis 5:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden

Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.2);

-

begangen am 21.11.2014, von

2:50 Uhr bis 3:20 Uhr, in [...], zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff.

1.4.2);

-

begangen in der Zeit vom

20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 5:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der

Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.2);

-

begangen am 31.03.2015, um

15:15 Uhr, in [...], Untersuchungsgefängnis, Zelle 36/1, zum Nachteil des

Kantons Solothurn, handeln durch das Amt für Justizvollzug (AKS Ziff. 2.3);

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs

-

begangen am 21.11.2014, in

der Zeit von 5:00 Uhr bis 5:15 Uhr, in [...], zum Nachteil der beiden

Geschädigten D.___ und I.___ (AKS Ziff. 1.2.3);

-

begangen in der Zeit vom

20.11.2014, 22:46 Uhr, bis 21.11.2014, 2:50 Uhr, in [...], zum Nachteil des

Geschädigten E.___ (AKS Ziff. 1.3.3)

-

begangen in der Zeit vom

20.11.2014, 20:30 Uhr, bis 21.11.2014, 5:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der

Geschädigten H.___ (AKS Ziff. 1.5.3);

-

begangen in der Zeit vom

20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 5:00 Uhr, in [...], zum Nachteil des

Geschädigten F.___ (AKS Ziff. 1.6.2);

-

des versuchten

Hausfriedensbruchs, begangen am 21.11.2014, von 2:50 Uhr bis 3:20 Uhr, [...],

Mehrfamilienhaus, zum Nachteil des Geschädigten G.___ (AKS Ziff. 1.4.3)

-

der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Waffengesetz

-

begangen in der Zeit vom

20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, 5:15 Uhr, in [...] (Erwerb und Besitz

einer Faustfeuerwaffe ohne Erwerbsschein; AKS Ziff. 2.1.1);

-

begangen in der Zeit vom

20.11.2014, 18:30 Uhr, bis 21.11.2014, ca. 5:30 Uhr, in [...] (Tragen einer

Faustfeuerwaffe ohne Waffentragbewilligung; AKS Ziff. 2.1.2).

-

der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

-

begangen am 1.10.2014, um

12:55 Uhr, in Basel BS (illegale Einreise; AKS Ziff. 2.2.1);

-

begangen in der Zeit vom

10. bis 20./21.11.2014, in Basel BS (illegale Einreise und Missachtung eines

Einreiseverbots; AKS Ziff. 2.2.2);

-

begangen am 6.12.2014, in

Chiasso (illegale Einreise und versuchter rechtswidriger Aufenthalt; AKS Ziff.

2.2.3);

-

der Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Nacht vom 20.11.2014 bis 21.11.2014 in [...]

und anderswo (Einfuhr und Besitz bzw. Konsum; AKS Ziff. 2.4).

3.

A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.

4.

Dem Beschuldigten

werden die vom 6.12.2014 bis 17.02.2015 ausgestandene Untersuchungshaft (74

Tage) sowie der seit dem 18.02.2015 dauernde vorzeitige Strafvollzug an die

Strafe angerechnet. Der Beschuldigte ist zur Sicherung des Strafvollzugs

weiterhin im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen.

5.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils hat A.___ dem

Privatkläger Staat Solothurn, v.d. Amt für Justizvollzug, Untersuchungsgefängnis

Olten, Schadenersatz in Höhe von CHF 1'427.90 zu bezahlen.

6.

Der Antrag von A.___

auf Ausrichtung einer Genugtuung ist abgewiesen.

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils sind folgende mit

Beschlagnahmeverfügung vom 21.09.2015 beschlagnahmten Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) dem Eigentümer F.___,

zurückzugeben (soweit nicht bereits geschehen):

-

1 Akkubohrschrauber,

MetaboPowerMaxx BS Quick B, grün/schwarz

-

1 Ersatzakku dazu

-

1 Ladegerät dazu.

8.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils ist die mit Verfügung vom

21.09.2015 beschlagnahmte Blechspannzange (Handwerkzeug, Gripzange;

Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) dem Eigentümer E.___,

zurückzugeben (soweit nicht bereits geschehen).

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils sind folgende mit

Beschlagnahmeverfügungen vom 21.09.2015 und 11.01.2016 beschlagnahmten

Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn, Asservate) eingezogen

und zu vernichten:

-

1 Projektil Vollmantel 9 mm

-

2 Dosen Red Bull 0.33l

(ungeöffnet)

-

1 Zubehör für Fahrrad,

Radspeiche

-

1 Handwerkzeug, Ahle

-

1 Pistole Beretta 92S

(B40335Z), 9 mm (ohne Magazin) (Raposo-Nr. 704645)

-

1 Patronenhülsenfragment

(KTD-Nr. 14.05980).

10.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, wird

für das erstinstanzliche Verfahren für die Zeit ab 22.04.2015 auf gesamthaft

CHF 23'400.00 (inkl. CHF 400.00 Dolmetscherkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, zu bezahlen. Es wird

festgestellt, dass dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.04.2016 bereits eine

Akontozahlung von CHF 8'000.00 ausbezahlt worden ist. Demnach ist ihm durch den

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, noch

der Differenzbetrag von CHF 15'400.00 zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 23'000.00 (ohne Dolmetscherkosten) sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers von CHF 7'811.00 (Differenz zum vollen Honorar; CHF

230.00 Stundenansatz), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

11.

Gemäss

rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass

der für A.___ für die Zeit vom 7.12.2014 bis 22.04.2015 eingesetzte amtliche

Verteidiger, Rechtsanwalt Markus Jordi, bereits mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27.04.2015 mit CHF 7'757.65

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) vorab entschädigt worden ist. Dieses

amtliche Honorar wurde gerichtlich genehmigt und es wurde festgestellt, dass

der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn gegenüber A.___ CHF 7'757.65

beträgt.

12.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 42'000.00 (inkl. einer Staatsgebühr von

CHF 17'000.00, Kosten des Vorverfahrens von CHF 25'000.00, insbesondere

beinhaltend Gutachtens- und kriminaltechnische Untersuchungskosten von CHF

7'680.00, Kosten des EJPD [Teilnehmeridentifikation] von CHF 3'180.00,

Polizeikosten von CHF 11'710.00, Haftgerichtskosten von CHF 1'020.00,

sowie Gerichtsauslagen) hat A.___ im Umfang von CHF 28'000.00 zu bezahlen.

13.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, wird

für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 4'870.40 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben (ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht).

14.

Die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 8'000.00,

total CHF 8'060.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier