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Entscheid

STBER.2017.77

gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung, Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung

25. Juni 2018Deutsch77 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Ausgelöst durch die Strafanzeige der

Geschädigten F1.___ und F2.___

vom 15. März 2013 eröffnete die

Staatsanwaltschaft am 15. April 2013 gegen die beiden Beschuldigten und am 14.

Juli 2014 gegen M.___ eine Untersuchung wegen mehrfacher Veruntreuung. Diese

Strafuntersuchung mündete in der Anklageschrift vom 11. April 2016, mit der die

Staatsanwaltschaft die beiden Beschuldigten dem Richteramt Thal-Gäu zur

Beurteilung in Amtsgerichtskompetenz wegen gewerbsmässigen Betrugs,

eventualiter mehrfacher Veruntreuung, überwies. Mit gleichem Datum erging gegen

M.___ ein Strafbefehl, mit dem er wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem

Betrug der beiden Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je

CHF 30.00 verurteilt wurde (bedingter Vollzug, Probezeit 2 Jahre). Dieser

Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Das Amtsgericht Thal-Gäu fällte am

25. April 2017 das folgende Urteil:

1.

1.1. A.___

wird freigesprochen vom Vorhalt des gewerbsmässigen Betruges z.N. von L.___,

angeblich begangen am 24. August 2008 sowie im März 2013.

1.2. A.___ hat sich

schuldig gemacht

a) des gewerbsmässigen Betruges,

begangen wie folgt:

-

zwischen

dem 24. Juni 2003 und dem 6. Dezember 2011 z.N. von D2.___,

-

in den

Jahren 2004 und 2005 z.N. von I1.___ und I2.___,

-

am 22.

Dezember 2004 und am 2. Mai 2012 z.N. von D4.___ und D5.___,

-

im Jahre

2004 oder 2005 z.N. von E.___,

-

ab 2005

bis zum 13. Juli 2007, z.N. von F1.___ und F2.___,

-

am 27.

August 2005 und am 14. August 2008 z.N. von I3.___,

-

in den

Jahren 2007 und 2013, z.N. von G.___,

-

im Juni

2009 sowie zwischen Juli 2011 und Dezember 2012, z.N. von D1.___;

b) der mehrfachen Veruntreuung,

begangen wie folgt:

- im

August und September 2009 z.N. von K1.___,

- im

Jahr 2013 z.N. von H.___;

c) der

mehrfachen Urkundenfälschung, begangen zwischen März 2010 und November 2014.

1.3. A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

2.

2.1. B.___

wird freigesprochen vom Vorhalt des gewerbsmässigen Betruges z.N. von L.___,

angeblich begangen am 24. August 2008 sowie im März 2013.

2.2. B.___ hat sich

schuldig gemacht:

a) des gewerbsmässigen Betruges,

begangen wie folgt:

-

zwischen

dem 24. Juni 2003 und dem 6. Dezember 2011 z.N. von D2.___,

-

in den

Jahren 2004 und 2005 z.N. von I1.___ und I2.___,

-

am 22.

Dezember 2004 und am 2. Mai 2012 z.N. von D4.___ und D5.___,

-

im Jahre

2004 oder 2005 z.N. von E.___,

-

ab 2005

bis zum 13. Juli 2007, z.N. von F1.___ und F2.___,

-

am 27.

August 2005 und am 14. August 2008 z.N. von I3.___,

-

in den

Jahren 2007 und 2013, z.N. von G.___,

-

im Juni

2009 sowie zwischen Juli 2011 und Dezember 2012, z.N. von D1.___,

b) der Veruntreuung, begangen im

August und September 2009 z.N. von K1.___.

2.3. B.___

wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, davon 2 Jahre und 6

Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren.

3. A.___

und B.___ haben unter solidarischer Haftbarkeit den Privatklägern folgenden

Schadenersatz zu bezahlen:

a) D2.___ CHF 420‘000.00 zuzüglich Zins zu

5%

auf CHF

50‘000.00 seit dem 24.06.2003,

auf CHF

120‘000.00 seit dem 22.07.2003,

auf CHF

100‘000.00 seit dem 11.08.2004,

auf CHF

30‘000.00 seit dem 18.12.2007,

auf CHF

20‘000.00 seit dem 27.09.2008,

auf CHF

20‘000.00 seit dem 06.06.2009,

auf CHF

50‘000.00 seit dem 14.02.2011,

auf CHF

10‘000.00 seit dem 09.10.2011,

auf CHF

20‘000.00 seit dem 06.12.2011;

b) I1.___ und I2.___ CHF 140‘000.00;

c) D4.___ und D5.___ CHF 151‘440.60

zuzüglich Zins zu 5%

auf

CHF 90‘675.60 seit dem 22.12.2004,

auf

CHF 60‘765.00 seit dem 02.05.2012;

d) F1.___ und F2.___ CHF 275‘534.80

zuzüglich Zins zu 5%

auf

CHF 32‘000.00 seit dem 25.01.2005,

auf

CHF 68‘000.00 seit dem 08.08.2005,

auf

CHF 30‘000.00 seit dem 03.11.2005,

auf

CHF 20‘000.00 seit dem 29.08.2006,

auf

CHF 35‘000.00 seit dem 07.09.2006,

auf

CHF 98‘682.00 seit dem 17.05.2007,

auf

CHF 16‘654.00 seit dem 06.07.2007,

auf

CHF 11‘657.80 seit dem 13.07.2007;

e) I3.___ CHF 216‘000.00;

f) G.___ CHF 150‘000.00 zuzüglich Zins zu

5%

auf

CHF 100‘000.00 seit dem 30.06.2007,

auf

CHF 50‘000.00 seit dem 30.06.2013;

D1.___

CHF 120‘000.00 zuzüglich Zins zu 5%

auf

CHF 100‘000.00 seit dem 06.06.2006,

auf

CHF 10‘000.00 seit dem 15.07.2011,

auf

CHF 5‘000.00 seit dem 12.04.2012,

auf

CHF 5‘000.00 seit dem 19.12.2012;

g) K1.___ CHF 60‘000.00 zuzüglich Zins zu

5% seit dem 02.09.2009.

3.1. A.___

hat der Privatklägerin H.___ einen Schadenersatz von CHF 21‘329.00 zu

bezahlen.

4. Die

restlichen Zivilforderungen werden abgewiesen.

5.

Das bei

der Zentralen Gerichtskasse, Solothurn, von A.___ und B.___ einbezahlte Geld

ist an die Beschuldigten auszubezahlen. A.___ und B.___ werden bei ihrer

Zusicherung behaftet, das Geld für die Tilgung der Schulden bei den

Privatklägern zu verwenden.

6.

A.___ und

B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin D2.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, eine Parteientschädigung von

CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

7.

A.___ und

B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, den Privatklägern D5.___ und D4.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, eine Parteientschädigung von CHF

1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

8.

A.___ und

B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, den Privatklägern F1.___ und F2.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, eine Parteientschädigung von CHF

6‘257.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

9.

A.___ und

B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin G.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, eine Parteientschädigung von

CHF 3‘295.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

10. A.___ und B.___ haben, unter

solidarischer Haftbarkeit, dem Privatkläger D1.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Roland Winiger, eine Parteientschädigung von CHF 1‘119.85

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

11. A.___ und B.___ haben, unter

solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin K1.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Roland Winiger, eine Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

12. Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Simone Kury, wird auf CHF

18‘391.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von

CHF 4‘860.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

13. Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF

31‘697.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn. Nach Abzug der vom Staat bereits geleisteten Zahlungen

von total CHF 12‘605.80, ergibt sich eine Restforderung von CHF 19‘092.00.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben (Art. 135

Abs. 4 StPO).

14. Die übrigen Verfahrenskosten

mit einer Urteilsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 20‘000.00, haben die

Beschuldigten je zur Hälfte zu bezahlen.

3. Die Beschuldigten fochten

folgende Punkte dieses Urteils an:

3.1. A.___

-

Schuldspruch

des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Ziff. 1.2 lit a, soweit alinea 1 – 3, 6 und

8 betreffend;

-

Schuldspruch

der Veruntreuung gemäss Ziff. 1.2. lit. b z.Nt. von K1.___;

-

Schuldspruch

der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Ziff. 1.2 lit. c.

Die Beschuldigte sei unter

Aufhebung von Ziff. 1.3 des Urteils zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12

Monaten (bedingt auf 2 Jahre) zu verurteilen und es sei festzustellen, dass sie

die die Zivilforderungen folgender Geschädigter anerkenne:

-

F1.___

und F2.___ gemäss Urteil Ziff. 3 lit. d;

-

G.___

gemäss Urteil Ziff. 3 lit. f;

-

H.___

gemäss Urteil Ziff. 3.1.

Es seien die übrigen

Zivilforderungen abzuweisen, es seien die Verpflichtungen zur Ausrichtung von

Parteientschädigungen gemäss Urteil Ziff. 6, 7, 10 und 11 abzuweisen und es

seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Rückforderungsanspruch

des Staates neu festzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2. B.___

-

Schuldspruch

des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Ziff. 2.2 lit. a alinea 1 – 3, 6 und 8 des

Urteils;

-

Schuldspruch

der Veruntreuung gemäss Ziff. 2.2 lit. b.

Der Beschuldigte sei in

Abänderung von Ziff. 2.3 des Urteils zu einer Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten,

bedingt auf 2 Jahre, zu verurteilen und es sei festzustellen, dass er die

Zivilforderungen folgender Geschädigter anerkenne:

-

F1.___

und F2.___ gemäss Urteil Ziff. 3 lit. d;

-

G.___

gemäss Urteil Ziff. 3 lit. f.

Es seien die übrigen Zivilforderungen

abzuweisen. Die Urteilsziffern 6, 7, 10 und 11 seien ebenfalls aufzuheben und

die entsprechenden Begehren um Zusprechung von Parteientschädigungen

abzuweisen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der

Rückforderungsanspruch seien neu festzulegen.

4. Weder die

Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben gegen das Urteil ein

Rechtsmittel ergriffen, auch nicht die Anschlussberufung. Es gilt im

vorliegenden Berufungsverfahren damit das Verschlechterungsverbot.

Das Berufungsgericht hat mit

Verfügung vom 5. Januar 2018 festgestellt, dass die Privatkläger F1.___ und F2.___,

G.___, L.___ und H.___ vom vorliegenden Berufungsverfahren nicht betroffen

sind.

5. Das erstinstanzliche

Urteil ist damit wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand

des Berufungsverfahrens:

-

Ziff.

1.1: Freispruch A.___ vom Vorhalt des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von L.___;

-

Ziff. 1.2

lit. a teilweise: Schuldspruch A.___ wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil

von E.___, F1.___ und F2.___ und G.___;

-

Ziff. 1.2

lit. b teilweise: Schuldspruch A.___ wegen Veruntreuung z.N. von H.___.

-

Ziff.

2.1: Freispruch B.___ vom Vorhalt des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von L.___;

-

Ziff. 2.2

lit. a teilweise: Schuldspruch B.___ wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil

von E.___, F1.___ und F2.___ und G.___;

-

Ziff. 3

lit. d und f: Verpflichtung zur Bezahlung von Schadenersatz unter solidarischer

Haftung der beiden Beschuldigten an die Privatkläger F1.___ und F2.___ und G.___;

-

Ziff.

3.1: Verpflichtung A.___ zur Bezahlung von Schadenersatz an H.___;

-

Ziff. 4:

Abweisung der restlichen Zivilforderungen;

-

Ziff. 5:

Auszahlung an die Beschuldigten;

-

Ziff. 8

und 9: Verpflichtung zur Zahlung von Parteientschädigungen an die Privatkläger F1.___

und F2.___ und G.___, unter solidarischer Haftung der beiden Beschuldigten;

-

Ziff. 12

teilweise: Honorar der amtlichen Verteidigerin Simone Kury, soweit die Höhe

betreffend;

-

Ziff. 13

teilweise: Honorar der amtlichen Verteidigerin Eveline Roos, soweit die Höhe

betreffend.

Erwägungen

II. Sachverhalt,

Beweisergebnis und rechtliche Würdigung

1.

Der Sachverhalt

Es ist von beiden

Beschuldigten unbestritten, dass sie in der Zeit von Juni 2003 bis Juli 2013

von den zehn Parteien die in der Anklageschrift unter Ziff. 1.1.1 in einer

Tabelle aufgelisteten Geldbeträge (total CHF 1‘767‘434.40) für angebliche

Anlagen entgegengenommen haben. In den Fällen der Geschädigten E.___, F1.___

und F2.___ und G.___ anerkennen die beiden Beschuldigten auch, die Anleger

arglistig getäuscht und den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs erfüllt zu

haben. In diesen zugestandenen Fällen handelt es sich bei den Geschädigten

entweder um Verwandte (E.___) oder um enge Freunde (Ehepaar F.___ und G.___),

weshalb die beiden Beschuldigten den Vorhalt akzeptieren, ein besonderes

Vertrauensverhältnis ausgenützt zu haben. In Bezug auf die anderen Geschädigten

bestreiten die Beschuldigten ein Vertrauensverhältnis oder eine arglistige

Täuschung aus anderen Gründen. Vielmehr hätten sich diese Personen durch ein

Mindestmass an Aufmerksamkeit selber schützen können, was sie in der Aussicht,

viel Geld zu verdienen, unterlassen hätten.

Nachfolgend sind diese in der

rechtlichen Qualifikation umstrittenen Sachverhalte einzeln zu würdigen.

2.

Der Betrugstatbestand

2.1

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich

des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig

zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen

arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den

Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

andern am Vermögen schädigt.

2.2

Als objektive Tatbestandselemente

werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den

Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der

Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl.

Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, Art. 146

StGB N 1).

2.2.1

Angriffsmittel beim Betrug ist die

Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet

ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung

hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über

objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände

(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).

Auch innere psychische Vorgänge, also

das, was der Täter weiss oder beabsichtigt, gelten als Tatsachen. Beim Kredit-

bzw. Darlehensbetrug zählt insbesondere der Zahlungswille dazu. Wesentlich beim

Betrug ist eine irrige Vorstellung über Tatsachen, welche den Irrenden

veranlassen, die vermögensschädigende Verfügung vorzunehmen. Das gilt auch für

den Kreditbetrug. Für den Kreditgeber ist, neben dem Leistungswillen, die

Zahlungs- bzw. Leistungsfähigkeit zur Zeit der Fälligkeit erheblich. Diese wird

zwar nicht ausschliesslich aber doch auch nach den früheren und zur Zeit des

Vertragsschlusses gegebenen Verhältnissen des Pflichtigen beurteilt, soweit sie

einen Schluss auf die Verhältnisse des Pflichtigen zur Zeit der Fälligkeit

zulassen (vgl. BGE 102 IV 84 E. 3).

2.2.2

Die Erfüllung des Tatbestands

erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich

erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder

Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht

davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht

erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig.

Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug

der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden

Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint

(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der

arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999

S. 164).

Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die

Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von

Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung

abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht

einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus

Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte

Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache

Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach

nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der

Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).

Das Mass der vom Opfer erwarteten

Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Es kommt auf die

Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Eine allfällige

besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu

stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen werden

(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; vgl. dazu auch BGE 119 IV 28 E. 3f,

107.

IV 169 E. 2c).

Auch unter dem Gesichtspunkt der

wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die

Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die

grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung

stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die

grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der

strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur

bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den

Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden

führende Opfermitverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden

(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2, 128 IV 18 E. 3a / Pra 2002 Nr. 60,

126.

IV 165 E. 2c; Ursula Cassani, a.a.O., S. 163). Dies gilt ebenso

bei Banken als Täuschungsopfer. Auch wenn diese zu erhöhter Wachsamkeit

aufgerufen sind und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter

Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann, bleibt die zur Straflosigkeit des

Täters führende Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme. Nach

allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den

Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das

Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt. Diese anhand von

Fahrlässigkeitsdelikten entwickelten Regeln zur Opfermitverantwortung gelten

umso mehr, wenn der Täter vorsätzlich handelt (vgl. Urteil 6S.167/2006

E. 3.4).

Nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner

Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur

Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient. Solch betrügerische Machenschaften liegen

vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder

rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber

auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht

oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der

Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen

voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2,

122.

IV 197 E. 3d; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 StGB N 7 f.).

Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit

der falschen Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung nach dem Gesagten

auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung.

Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die

grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (vgl. u.a. BGE 135 IV 76

E. 5.2, 126 IV 165 E. 2a). Es bleibt aber im Grundsatz dabei, dass das

Merkmal der Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten

Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr

grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann

es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte

Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben, wenn es sich also um eine plumpe,

leicht zu erkennende Fälschung handelt (vgl. u.a. Urteil 6S.74/2006

E. 2.4.2,6B_163/2016 vom 25.5.2016 E. 3.4.2).

2.2.3

Die arglistige Täuschung muss beim

Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –

bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine

Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer

kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht

voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.

Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht

aus (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 StGB N 14 f., 18, 20 und 26).

2.2.4

Die aktuelle bundesgerichtliche

Rechtsprechung zu den hier interessierenden Fragen des Betrugstatbestandes kann

wie folgt zusammengefasst werden (6B_962/2015 vom 5. April 2016, E. 2.4):

Arglist wird in ständiger

Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder

sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch

schon bei einfachen falschen Angaben angenommen, wenn deren Überprüfung nicht oder

nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das

Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht,

dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der

Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei

Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in

diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je

mit Hinweisen).

Arglist scheidet aus, wenn

der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte

vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des

Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf

geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte

Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder

Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum

imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere

Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch

unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des

Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt

walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich

aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.

Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit

des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische

Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der

Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in

Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2;

Urteil 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen), denn mit einer engen Auslegung des

Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der

Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein

erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten schliesst Arglist nicht aus

(Urteil 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Anwendungsfälle

nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung

insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige

Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung

des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Entscheid

6B_497/2014 vom 6.3.2015 E 3.4.2 mit Verweis auf Gunther Arzt in: Basler

Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl., Basel 2013 [im Folgenden BSK StGB II],

N. 67 ff. zu Art. 146 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Im Entscheid 6B_497/2014 vom 6.3.2015 (E

3.4

) hielt das Bundesgericht fest, da der Beschwerdeführer nie einen

Erfüllungswillen gehabt habe, sondern diesen nur vorgespiegelt habe, habe er

bereits grundsätzlich arglistig gehandelt. Wohl sei eine gewisse

Leichtfertigkeit der jeweiligen Geschädigten nicht von der Hand zu weisen.

Allerdings lasse diese das betrügerische Verhalten des Beschwerdeführers

keineswegs völlig in den Hintergrund treten. Mit seinem Vorgehen

(Inseratschaltung im Blick bzw. in der Glückspost mit dem Versprechen

"Jetzt sofort Bargeld per Telefon (...) auch bei bestehenden Krediten

innert 24 Std.") habe er sich gezielt an Personen gerichtet, denen andere

Geldbeschaffungsmöglichkeiten aller Wahrscheinlichkeit nach bereits verwehrt

worden seien, und die aufgrund finanzieller Engpässe der Überprüfung seiner

Angaben wenig Zeit und Aufmerksamkeit widmen würden. Diese Situation habe der

Beschwerdeführer bewusst ausgenutzt. Dass die Geschädigten sich in erheblichem

Mass naiv auf seine Geschäfte eingelassen haben, vermöge die dadurch an den Tag

gelegte Arglist nicht aufzuheben bzw. vollständig in den Hintergrund zu drängen.

Im Entscheid 6B_150/2017 vom 11.1.2018

(E. 5.2.4) erwog das Bundesgericht, dass auch bei riskanten Anlagen Arglist zu

bejahen sei, wenn die Geschädigten nicht über das Risiko der Anlage, sondern

über den Willen des Beschwerdeführers getäuscht worden seien, das Geld

überhaupt anzulegen und nach Ablauf der vereinbarten Dauer zurückzubezahlen.

2.2.5

Das Vermögen muss einen Schaden

erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven

Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme,

dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers

ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung

wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird,

dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen

Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen

einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung

Rechnung getragen werden muss (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 StGB N

23; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).

2.3

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz

bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei

Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten

ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,

dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede

wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen

Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen

dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die

Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der

Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht,

sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch

auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit

mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er

die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art.

146.

StGB N 31 sowie Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und 15; Gunther Arzt und

Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, BSK StGB II, Art. 146 StGB N 194 und

Vor Art. 137 StGB N 78, 85 und 87).

2.4

Einen ähnlichen

Sachverhalt wie der Vorliegende hatte das Bundesgericht im Entscheid 6B_25/2017

vom 15. November 2017 zu beurteilen. Die Geschädigte hatte mehreren Mitgliedern

einer Familie immer wieder Darlehen gegeben, um sie aus einer dringenden

Notlage zu befreien. Sie gewährte so am Schluss ein fünftes Darlehen von CHF

60‘000.00 für eine angebliche Operation der Ehefrau in Frankreich, obwohl von

den vorher schon viermal gewährten Darlehen noch kein Franken zurückgeflossen

war. Sie hatte zuvor der Familie CHF 6‘000.00 gegeben, um einen Naturheiler zu bezahlen,

der nur Bargeld nehme; der Beschuldigten hatte sie schon CHF 20‘000.00 gegeben,

weil diese das Geld ihrem Arbeitgeber entwendet habe, um ihrer Mutter zu

helfen, und sie müsse dieses Geld nun unverzüglich zurückzahlen, damit sie

nicht ins Gefängnis müsse usw. Das Bundesgericht verneinte die

Opfermitverantwortung, bejahte die Arglist und hielt dazu fest:

-

Die

Familie der Beschuldigten war im Dorf bekannt und zwischen der Mutter der

Beschuldigten und der Geschädigten hatte ein freundschaftliches Verhältnis

bestanden. Man brachte sich Vertrauen entgegen. Solche Umstände genügen, um von

einem besonderen Vertrauensverhältnis auszugehen (E. 1.5).

-

Objektiv

mag das Verhalten der Geschädigten naiv und nicht nachvollziehbar erscheinen.

Es handelte sich aber um eine in finanziellen Belangen unerfahrene Person, die

gutgläubig und hilfsbereit war, was die Beschuldigte und ihre Eltern bewusst

ausnützten. Und diese trugen ihre Lügen geschickt vor, weshalb der Geschädigten

die unterlassenen Abklärungen nicht vorzuwerfen sind (E. 1.5).

-

Das

besondere Vertrauensverhältnis, das die Geschädigte gegenüber einem

Familienmitglied hatte, übertrug sich auch auf die anderen. In einer

Gemeinschaft, wo jeder jeden kennt und eine hohe Sozialkontrolle herrscht, wie

in einem kleinen Dorf, kann man davon ausgehen, dass man sich grundsätzlich

vertraut. Unter solchen Umständen kann der Geschädigten nicht vorgeworfen

werden, sie habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet (E. 2.2).

3.

Die Verhältnisse der

Geschädigten untereinander und zu den beiden Beschuldigten

Die noch zu beurteilenden

Vorhalte des gewerbsmässigen Betrugs betreffen die folgenden Anlegerinnen und

Anleger (nummeriert nach der Tabelle in der Anklageschrift [AKS] Ziff. 1.1):

-

Nr. 1: D2.___

-

Nr. 2: I1.___

und I2.___

-

Nr. 3: D4.___

und D5.___

-

Nr. 6: I3.___

-

Nr. 9: D1.___

-

Nr. 10: K1.___

D4.___ und D5.___ (Nr. 3)

sind Nachbarn der Eltern von A.___; diese ist also in der Nachbarschaft des

Ehepaares D.___ aufgewachsen. Diese wiederum sind die Eltern von D2.___ (Nr.

1), I2.___ (Ehepartner I1.___) (Nr. 2) und D1.___ (Nr. 9).

Auch I1.___ und I2.___ (Nr.

2) leben in der Nachbarschaft der Eltern von A.___; die beiden Familien haben

schon gemeinsam Ferien gemacht.

I3.___ (Nr. 6) ist der Bruder

von I1.___ (Nr. 2), von dem die angebliche Anlagemöglichkeit bei den

Beschuldigten empfohlen worden war.

Bei K1.___ (Nr. 10) handelt

es sich um die Schwiegermutter von D1.___ (Nr. 9), der von seiner Schwester D2.___

von der angeblichen Anlagemöglichkeit bei den Beschuldigten erfahren hatte.

Es handelte sich bei allen

diesen Geschädigten um einfache Menschen türkischer Herkunft, die in

finanziellen Angelegenheiten keinerlei Erfahrungen hatten.

Ein erstes wesentliches

Beweisergebnis:

Die beiden Beschuldigten

täuschten unbestrittenermassen über ihren vermeintlichen Erfüllungswillen,

wodurch sie gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits

arglistig handelten. Der Beschuldigte hatte zwar anfänglich gewisse Hoffnungen

auf eine Erbschaft seiner Ehefrau, doch konnte er auf die Dauer nicht an diese

Lüge seiner Ehefrau glauben.

Alle Geschädigten gehören zu

einer Familie, die eng mit der Beschuldigten A.___ und ihren Eltern verbunden

war und mit denen sie während vieler Jahre in Nachbarschaft gelebt hatte. Diese

beiden Familien haben aber nicht nur eng zusammen in der Nachbarschaft gelebt,

sie sind auch beide türkischer Herkunft, gemeinsam hier in der Schweiz lebend.

Man lebte hier in einer kleinen Gemeinschaft zusammen, man kannte sich und man

vertraute sich gegenseitig. Diese Situation ist vergleichbar mit der vom

Bundesgericht im Entscheid 6B_25/2017 in E. 2.2. geschilderten, wo gutgläubige

Menschen in einem kleinen Dorf zusammenleben, wo jeder jeden kennt und wo man

sich grundsätzlich noch vertraut.

Hier spielte D2.___ eine

zentrale Rolle. Sie war von A.___ überzeugt worden, sie habe Verbindungen zur

Bank […] und könne Geld zu 15% und mehr Zins anlegen. Ihr gegenüber war B.___

als Mitarbeiter dieser Bank aufgetreten und er hatte diese Aussagen seiner

Ehefrau bestätigt. D2.___ hatte Zweifel, rief bei der Bank [...] an und wurde –

so ihre Aussage – abgewimmelt. A.___ gelang es aber, sie davon zu überzeugen,

es handle sich nicht um ein offizielles Konto, weshalb es darüber auch keine

Auskunft gebe. Es ist nachvollziehbar, wenn D2.___ ausführte, sie habe der

Beschuldigten aufgrund der Verbundenheit ihrer Familien blind vertraut. Zuvor hatten

ja auch die Eltern der Beschuldigten A.___ gegenüber den Eltern von D2.___ von

diesen Anlagemöglichkeiten ihrer Tochter geschwärmt.

D2.___ gab dieses Vertrauen

innerhalb ihrer Familie weiter. Die weiteren Geschädigten traten dann mit einem

oder beiden Beschuldigten in Kontakt und wurden in diesem Glauben an die

Anlagemöglichkeit bestätigt.

Vor diesem Hintergrund sind

die Einwände der beiden Verteidigungen, es müsse in jedem Einzelfall

nachgeprüft werden, ob je mit den Beschuldigten ein besonderes Vertrauensverhältnis

bestanden habe, nicht stichhaltig. Dieses besondere Vertrauensverhältnis

resultierte aus der engen nachbarschaftlichen und herkunftsmässigen

Verbundenheit der beiden Familien. Es versteht sich von selber, dass dieses

Vertrauen innerhalb der Familie der Geschädigten weitergegeben wurde, wie das

beispielhaft bei K1.___ der Fall war, die von ihrem Schwiegersohn D1.___ von

der Investition bei den Beschuldigten überzeugt wurde. Und es handelte sich

schliesslich bei dieser Familie um gutgläubige, einfache, in Finanzfragen

völlig unerfahrene, vielleicht auch etwas naive Menschen, die daran glaubten, A.___

verfüge über Verbindungen, aus denen eine hohe Rendite für ihre Anlagen

resultieren könne. Dem Einwand, welcher seitens des Beschuldigten vor dem

Berufungsgericht erhoben wurde, D2.___ und ihre Geschwister seien hier in der

Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen, es handle sich bei ihnen daher

nicht um hilfsbedürftige Menschen, ist entgegenzuhalten, dass sich auch bei

ihnen das besondere Vertrauensverhältnis aus den nachbarschaftlichen Beziehungen

ihrer Familie zur Beschuldigten ergeben hat. Dem weiteren Einwand, der

Beschuldigte habe als Schweizer Staatsbürger nicht zur türkischen Gemeinschaft

gehört, weshalb er zu den Geschädigten in keinem besonderen

Vertrauensverhältnis gestanden habe, ist zu entgegnen, dass er über seine

türkische Ehefrau sehr wohl auch zu dieser Gemeinschaft gehörte.

Als erstes Beweisergebnis ist

damit in Bezug auf alle Geschädigten von einem besonderen Vertrauensverhältnis auszugehen,

unabhängig davon, ob das Vertrauen aus dem persönlichen Kontakt mit beiden

Beschuldigten, nur einem Beschuldigten oder dem beigezogenen M.___ bestärkt

worden ist.

4.

Die Vorgehensweise der

Beschuldigten

4.1

Nach den Aussagen der

Beschuldigten A.___ hat diese Vorgehensweise, durch Lügen Geld für angebliche

Anlagen zu erhalten, schon 1999 begonnen, als sie 17 Jahre alt war (Akten

Voruntersuchung Register 10.1.1, Aktenseite 123 [im Folgenden 10.1.1, AS 123]).

Sie habe damals ihren Eltern erzählt, sie könne Geld bei einer Bank anlegen,

weshalb diese ihr in der Folge zuerst CHF 7‘000.00 und dann das ganze

Ersparte, etwa CHF 30‘000.00, übergeben hätten. Auf die Frage, wie das möglich

gewesen sei, erklärte sie, ihr Vater sei naiv gewesen und habe psychische Probleme

gehabt. Ihre Mutter habe weder lesen noch schreiben können. Sie habe für die

Eltern alles Administrative erledigt, sie habe eigentlich die Elternrolle

übernommen und die Eltern die Kinderrolle. Sie habe die Eltern angelogen und

ihnen gesagt, man könne das Geld auf eine Bank bringen und verdoppeln. Sie

hätten ihr das geglaubt. Sie habe das Geld genommen und für sich selber

verbraucht.

4.2

Die Eltern der

Beschuldigten A.___ kontaktierten – ca. 2003 – D2.___ und ihre Eltern D4.___

und D5.___. Aus Dankbarkeit, dass diese bei der Beschaffung der Wohnung in der

Nachbarschaft behilflich gewesen waren, wollten sie ihnen etwas Gutes tun

(Aussagen D2.___; 9.5.1); ihre Tochter kenne einen Mitarbeiter einer Bank, über

den man Geld zu einem guten Zins anlegen könne. Sie habe in der Folge A.___

kontaktiert, die ihr von B.___ erzählt habe, der bei der Bank [...] arbeite.

Sie hätten Prozentsätze von 15 genannt und mehr, wenn sie mehr Geld anlegen

würde. Die Beschuldigte habe ihr erzählt, dass sie selber und ihre ganze Verwandtschaft

Geld angelegt hätten. Es funktioniere alles reibungslos. Beim persönlichen

Treffen mit dem Berater Herrn B.___ habe dieser den Prozentsatz 15 bestätigt.

Herr B.___ habe das Geld entgegengenommen, er habe keine Quittung ausgestellt,

ihnen aber am Computer gezeigt, wie er die Beträge eingetippt habe. Sie habe

für sich handschriftliche Notizen gemacht, weil sie schon misstrauisch gewesen

sei und Angst gehabt habe, aber die Beschuldigte habe ihr immer wieder gesagt,

sie müsse sich keine Sorgen machen. Sie habe ihr blind vertraut, sie sei dumm

und naiv gewesen. Sie hätten über viele Jahre alle ihre Ersparnisse übergeben,

seien aber auch vom Beschuldigten B.___ aufgefordert worden, mehr Geld zu investieren.

Er habe einmal gesagt, sie würden mehr Zins erhalten, wenn sie einen Kredit

aufnehmen würden, er würde für sie den Zins für den Kredit übernehmen. Daraufhin

hätten sie auch noch einen Kredit über CHF 50‘000.00 aufgenommen und das Geld

investiert. Der Beschuldigte B.___ habe ihnen gesagt, er erfasse diese

Investition mit CHF 70'000.00, dass er ihnen somit CHF 20‘000.00 schenke. Und

schliesslich habe er von ihnen die Bezahlung von Sicherheiten verlangt, um das

investierte Geld nicht zu verlieren. Die Beschuldigte A.___ habe dazu gesagt,

sie müsse das selber auch bezahlen. Sie hätten daraufhin am 9. Oktober 2011 CHF

10‘000.00 und am 6. Dezember 2011 CHF 20‘000.00 bezahlt, aus Angst, sonst

die Investition zu verlieren. So hätten sie zwischen 2003 und 2011 mit neun

Barzahlungen CHF 420‘000.00 „investiert“. Alle Zahlungen seien in bar in

verschiedenen Hotels an den Beschuldigten B.___ übergeben worden.

4.3

Der Ablauf war bei den

anderen Geschädigten ähnlich. Es war die Beschuldigte A.___, welche die

angeblichen Anlagemöglichkeiten schilderte, eigene Investitionen und solche

ihrer Familie und einen reibungslosen Ablauf behauptete und den Kontakt mit dem

angeblichen Bankberater, ihrem Ehemann und Mitbeschuldigten B.___, herstellte,

der ihre Angaben bestätigte und als Bankberater auftrat. Er gab sich Mühe, als

internationaler Banker aufzutreten, in Anzug, Hemd und Krawatte und

ausgestattet mit einem Laptop, in welchem er vor den Leuten die Zahlungen

erfasste (so seine Aussage, 10.1.2, AS 58). Die Vorinstanz (Urteilsseite [US]

13) sprach zutreffend von einem Schauspiel, das die Beschuldigten für die

Täuschung der Geschädigten inszenierten.

Mit Ausnahme von K1.___

hatten alle Geschädigten mit einem der beiden Beschuldigten (und/oder mit M.___)

Kontakt:

-

D2.___

mit beiden Beschuldigten;

-

I1.___

und I2.___ mit beiden Beschuldigten;

-

D4.___

und D5.___ hatten die Nummer von B.___ direkt von ihrer Tochter D2.___

erhalten, die von beiden Beschuldigten überzeugt worden war. B.___ führte ihnen

sein Schauspiel als Banker vor;

-

I3.___

meldete sich auf Empfehlung seines Bruders I1.___, der von beiden Beschuldigten

überzeugt worden war, direkt bei B.___, der auch hier den Banker gespielt hat;

-

D1.___

wurde von seiner Schwester D2.___ von den Geldanlagen überzeugt. Er bekam von

ihr die Telefonnummer des „Bankers“ B.___, mit dem er sich traf. Die

Beschuldigte A.___ kontaktierte ihn dann später als „Frau XY.___“, Sekretärin

von Herrn B.___, im Zusammenhang mit den verlangten Sicherheitsleistungen.

4.4

Neben diesem

eingespielten Vorgehen der beiden Beschuldigten, in welchem A.___ Personen aus

ihrer Umgebung, die ihr vertrauten, von guten Anlagemöglichkeiten und ihrer

Kontaktperson in der entsprechenden Bank erzählte und dann B.___ als eben diese

Kontaktperson zuerst telefonisch und dann auch persönlich auftrat und den

internationalen Banker spielte, gingen sie je nach Situation noch einen Schritt

weiter. Soweit es um Personen aus dem engeren Umfeld ging, die B.___ als

Ehemann von A.___ schon kannten, zogen sie für das Schauspiel mit dem Banker

eine Drittperson bei: M.___, der den Mitarbeiter „[…]“ oder „[…]“ von der Bank [...]

spielte und das Geld an Stelle von B.___ entgegennahm und diesem jeweils

unverzüglich aushändigte, so beim Ehepaar F.___ (Nr. 5) und bei G.___ (Nr. 7).

Als die beiden Beschuldigten

weiteres Geld benötigten, setzten sie ihre Investoren unter Druck und

verlangten „Sicherheitsleistungen“ von mehreren tausend Franken, verbunden mit

der Drohung, dass bei Nichtleistung das investierte Geld verloren sei (10.1.1,

AS 40). Dabei machte auch A.___ mit, die sich als „Frau XY.___“, Sekretärin von

Herrn B.___, von der Bank telefonisch und auch schriftlich meldete. So teilte

sie der Familie D.___ im Februar 2012 mit einem mit „SRS Konten [...] Bussines

Kunden“ betitelten Schreiben mit, es müssten nun Vermögenssteuern von SRS

Konten bezahlt werden, sie hätten CHF 19‘900.00 zu bezahlen, CHF 10‘000.00

hätten sie bezahlt, CHF 9‘900 seien offen. „Da sie 9‘900 offen sind müssen wir

sie leider kündigen. Kündigung D.___-K.___. 08.01.2013. Sie haben 10 Tagen

gemäss OR Frist ab 24.2.2012“ (9.4.2, AS 3).

4.5

Ein zweites wesentliches

Beweisergebnis ist das aktive Einwirken der beiden Beschuldigten als

eingespieltes Team auf die Geschädigten. A.___ hatte in ihrem Verwandten- und

Bekanntenkreis von den angeblich lukrativen Anlagemöglichkeiten bei der Bank [...]

und von ihren guten Kontakten zu einem dortigen Mitarbeiter erzählt. Sie erzählte

weiter, wie sie und ihre Familie dort Gelder angelegt hätten und wie das

einwandfrei funktioniere. Sie hatte mehrheitlich die Geschädigten persönlich so

orientiert, teilweise wurde diese Information auch innerhalb der

Nachbarsfamilie weitergegeben. A.___ gab die Telefonnummer des angeblichen

Bankmitarbeiters an die Geschädigten weiter. B.___ spielte dann die Rolle

dieses Bankers und bestätigte und bestärkte die Geschädigten in dem durch die

Schilderungen von A.___ ausgelösten Irrtum, sie könnten eine Anlage mit einer

hohen Rendite tätigen. Sie betrieben zu diesem Zweck einen durchaus

ansehnlichen Aufwand: Sie mieteten Hotelzimmer in […] und […], wo sie sich mit

den Investoren trafen, B.___ warf sich in Schale und trat mit einem Laptop auf,

in dem er die entgegengenommenen Gelder erfasste und den Geschädigten die

Eintragungen zeigte, es wurde eine Hilfsperson (M.___) beigezogen, wenn B.___

nicht selber als „Banker“ auftreten konnte und A.___ spielte Frau XY.___, die

Sekretärin des „Bankers“.

5.

Die zusammenfassende rechtliche

Würdigung des Vorhaltes des gewerbsmässigen Betrugs

5.1

Die beiden Beschuldigten

A.___ und B.___ haben auf der Basis eines gemeinsamen Entschlusses ab Juni 2003

damit begonnen, im Verwandten- und Bekanntenkreis von A.___ durch das

Vorspiegeln von falschen Tatsachen für angebliche Anlagezwecke Gelder zu

erhalten und diese für sich selber zu verbrauchen. Die Geldgeber, die

Geschädigten, sind getäuscht und geschädigt worden.

Wie vorne dargelegt, erfordert

der Betrugstatbestand eine arglistige Täuschung. Das Tatbestandsmerkmal der

Arglist ist vorliegend gleich mehrfach erfüllt. Aus der engen

nachbarschaftlichen und herkunftsmässigen Verbundenheit der Familie der

Geschädigten mit der Beschuldigten A.___ und deren Eltern resultierte ein

besonderes Vertrauensverhältnis, welches die beiden Beschuldigten schamlos und

über lange Zeit ausgenützt hatten, woraus sich Arglist ergibt. Sie täuschten

die Geschädigten mit ihrer Vorgehensweise arglistig über ihren Leistungs- bzw.

Rückzahlungswillen. Sie hatten nie die Absicht, die entgegengenommenen Gelder

tatsächlich anzulegen. Dass insbesondere A.___ durchaus fähig war, mit ihrem

Auftreten zu überzeugen, bewies sie bereits in jungen Jahren, als es ihr

gelang, ihre eigenen Eltern zur Aushändigung von CHF 30‘000.00 zu überzeugen. Und

das oben als zweites wesentliches Beweisergebnis festgehaltene Vorgehen der

beiden Beschuldigten, das Aufführen eines eigentlichen Schauspiels mit

angeblichen Bankmitarbeitern, stellen besondere Machenschaften im Sinne der

vorgenannten Rechtsprechung dar, aus denen sich ebenfalls die Arglist ergibt.

Eine Opfermitverantwortung,

welche diese Arglist ausschliessen würde, bestand nicht. Die Geschädigten waren

in finanziellen Angelegenheiten unerfahrene Menschen, die den Schilderungen der

Beschuldigten über ihre Kontakte zu einer Bank und der daraus resultierenden

höheren Rendite schon allein aufgrund der Verbundenheit der Familien vertraut

hatten. Die Beschuldigte schilderte ihre angeblichen Erfahrungen, wie sie und

ihre Familie schon Gelder angelegt hätten und wie das einwandfrei funktioniert

habe. Diese Lügen wurden mit einem geschickten Schauspiel untermauert. Die

Geschädigten bekamen die Telefonnummer dieses angeblichen Bankers, der diese

Renditen ermöglichen sollte, und dieser „Banker“ trat dann auch tatsächlich vor

den Geschädigten auf. Wo Gefahr bestand, der Beschuldigte B.___ könnte als

Ehemann der Beschuldigten A.___ erkannt werden, wurde eine Drittperson

beigezogen, um den Banker zu spielen. Mit diesen weiteren Bemühungen und

Aufwendungen sorgten die beiden Beschuldigten gemeinsam dafür, dass bei den

Geschädigten keine Zweifel über die Geldanlagen aufkamen und sie keine weiteren

Abklärungen vornahmen. Alle Bemühungen der Beschuldigten waren darauf

ausgerichtet und vom Vorsatz getragen, von den Geschädigten möglichst hohe

Geldbeträge zu erhalten und diese entgegen ihren Versprechen nicht anzulegen,

sondern für sich selber zu verbrauchen. Dem seitens des Beschuldigten vor dem

Berufungsgericht erhobenen Einwand, es sei doch offensichtlich dubios gewesen,

dass die Gelder jeweils in bar in einem Hotelzimmer von den Geschädigten hätten

übergeben werden müssen, da hätten die Geschädigten doch kritisch sein müssen,

ist entgegenzuhalten, dass dies zwar aussergewöhnlich aber damit erklärbar war,

dass es sich nach den Angaben der Beschuldigten eben um spezielle (angebliche)

Anklagemöglichkeiten handelte.

Die beiden Beschuldigten

haben in allen acht von der Vorinstanz festgestellten Fällen (Nr. 1 – 7 und 9)

den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv

erfüllt.

5.2

Mit der Anklageschrift

wird gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB vorgehalten.

Beide Beschuldigten haben in Bezug auf die anerkannten Betrugsfälle dies

Qualifikation der Gewerbsmässigkeit akzeptiert, diese Schuldsprüche sind

rechtskräftig. Für die Prüfung und die Bejahung der Gewerbsmässigkeit kann

daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz US 20/21

verwiesen werden.

5.3

Ebenso anerkennen die

beiden Beschuldigten, im Sinne der Anklageschrift mittäterschaftlich

zusammengearbeitet zu haben, soweit der Betrugstatbestand anerkannt wird. Bei

den nun ebenfalls bejahten Betrugstatbeständen war das Zusammenwirken der

Beiden nicht anders. Der Beschuldigte B.___ hat sich den Vorsatz seiner

mitbeschuldigten Ehefrau angeeignet und bei den Betrugshandlungen arbeitsteilig

mitgewirkt, indem er den „Banker“ gespielt und so den durch seine Frau

vorgängig ausgelösten Irrtum bei den Geschädigten, es winke eine lukrative

Investitionsmöglichkeit, bestärkt hat. Aus dieser Mittäterschaft haben sich die

beiden Beschuldigten auch die Handlungen des anderen anrechnen zu lassen. Wenn

also innerhalb der Familie der Geschädigten einzelne direkt zum angeblichen

Banker (B.___) gegangen sind, kann A.___ nicht einwenden, sie habe bei diesen Geschädigten

persönlich nicht mitgewirkt. Es gab diverse konkrete Bemühungen und

Aufwendungen der beiden Beschuldigten in mittäterschaftlichem Zusammenwirken,

um den bei den Geschädigten aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu A.___

entstandenen Irrtum über lukrative Anlagemöglichkeiten zu bestärken. Zufolge

dieser Mittäterschaft müssen sich die beiden Beschuldigten die Handlungen des

jeweils anderen anrechnen lassen und können sich nicht mit Aussicht auf Erfolg

bei einzelnen Geschädigten darauf berufen, mit diesen keinen direkten Kontakt

gehabt zu haben.

6.

Der Vorhalt zum Nachteil

von K1.___

6.1

Nach dem unbestrittenen

Sachverhalt hatten die beiden Beschuldigten D2.___ von der angeblichen

Anlagemöglichkeit überzeugt, welche ihrerseits ihren Bruder D1.___ überzeugte

und diesem die Telefonnummer des angeblichen Bankmitarbeiters (Beschuldigter B.___)

gab. B.___ bestätigte ihm, was er zuvor von A.___ erfahren hatte, nämlich dass

er Gelder mit einem Zins von 15% anlegen könne. Mit diesem Vorgehen wurde D1.___

überzeugt und er überzeugte seinerseits seine Schwiegermutter K1.___, welche

CHF 60‘000.00 zur Anlage ihrem Schwiegersohn übergab, der sie dann im Hotel […]

dem „Banker“ B.___ übergab.

6.2

Die Vorinstanz (US 18)

kam zum Schluss, hier scheide eine Verurteilung wegen Betrugs aus, weil hier

lediglich der Schwiegersohn auf die Geschädigte eingewirkt habe und die beiden

Beschuldigten zu ihr keinen direkten Kontakt gehabt hätten. Sie habe aber den

Beschuldigten das Geld im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut und diese hätten

das Geld zweckwidrig verwendet und ausgegeben.

In formeller Hinsicht war

diese andere rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz auch ohne entsprechenden

Hinweis an die Verteidigung zulässig, da die Anklageschrift (Ziff. 1.2.) in 9

Fällen (unter anderem in dem vorliegenden) eventualiter zum Vorhalt des

gewerbsmässigen Betrugs auch die Veruntreuung vorhielt.

Mit BGE 139 IV 282 (Urteil vom

26.9

) hat das Bundesgericht in Bezug auf das Verbot der reformatio in

peius eine Praxisänderung vorgenommen, indem das Verschlechterungsverbot nicht

mehr nur bei einer Verschärfung der Sanktion als verletzt angesehen wird,

sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation. Dies ist der Fall,

wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen

höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe, sowie bei

zusätzlichen Schuldsprüchen. Gleich verhält es sich, wenn der Verurteilte im

Berufungsverfahren für die vollendete Tat statt wegen Versuchs oder als

Mittäter statt als Gehilfe verurteilt wird, da ein fakultativer bzw.

obligatorischer Strafmilderungsgrund wegfällt.

6.3

Wie vorne mehrfach

dargelegt, handelt es sich bei der Gruppe der Geschädigten um eine Familie. Der

von den Beschuldigten bei einzelnen Familienmitgliedern geschaffene Irrtum, sie

würden Gelder zu hohen Zinsen anlegen können, war innerhalb der Familie

weitergegeben worden. D1.___, der aufgrund der arglistigen Täuschung durch die

beiden Beschuldigten irrtümlich der Überzeugung war, es könnten hohe Renditen

durch Geldanlagen erwirkt werden, überzeugte seinerseits seine Schwiegermutter.

Das besondere Vertrauensverhältnis der beiden Beschuldigten zu der Familie der

Geschädigten übertrug sich innerhalb dieser Familie auf ein weiteres Mitglied,

das selber nicht im direkten Kontakt mit den beiden Beschuldigten stand (siehe

auch Bundesgerichtsentscheid 6B_25/2017 E. 2.2). Die Handlungen der beiden

Beschuldigten waren auch für diese Vermögensverschiebung kausal und vom Willen

der Beiden getragen. Die Beschuldigten wussten, dass ihnen mit den Geschädigten

eine grosse Familie von Landsleuten gegenüberstand, die mit den schweizerischen

Verhältnissen im allgemeinen und Vermögensgeschäften im Besonderen nicht

vertraut und naiv genug war, auf ihre Inszenierungen hereinzufallen. Die

Absicht war, dass ihnen möglichst viel Geld von den Mitgliedern dieser Familie

zufliessen sollte, was sich insbesondere im späteren Verlangen von

Nachinvestitionen und Sicherheitsleistungen manifestierte. Es war zum Vorneherein

klar und auch beabsichtigt, dass das von ihnen bei einzelnen Mitgliedern der

Familie geschaffene Vertrauen in diese lukrativen Geldanlagen in der Familie

weitergegeben würde und werden sollte. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs

wäre damit bei allen neun noch zu beurteilenden Fällen von vermeintlichen

Vermögensanlagen, getätigt von Mitgliedern der Familie der Geschädigten,

unabhängig vom Ausmass des persönlichen Kontakts mit den Beschuldigten, an sich

erfüllt.

Der gewerbsmässige Betrug hat

im Vergleich zur Veruntreuung aber eine höhere Höchststrafe und eine

Mindeststrafe, weshalb ein entsprechender Schuldspruch im Sinne der oben

dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine härtere rechtliche

Qualifikation bedeutet und das Verschlechterungsverbot greift. Für die

rechtliche Qualifikation der Handlung als Veruntreuung kann vollumfänglich auf

die Ausführungen in US 18 – 20 verwiesen werden. Das Geld von K1.___ war den

Beschuldigten für eine Vermögensanlage übergeben und damit im Sinne von Art.

138.

StGB anvertraut worden. Der Einwand der Beschuldigten, es fehle zufolge

Täuschung an einem gültigen Grundgeschäft für das Anvertrautsein, ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu hören. Bezieht sich die Täuschung gerade

darauf, dass der Getäuschte dem Täter die Verfügungsmacht einräumt, ist die

Sache bzw. der Vermögenswert nach dieser Rechtsprechung anvertraut (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Die Beschuldigten verwendeten dieses

Geld in der Folge zweckwidrig und verbrauchten es für sich selber. Die

bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine Verletzung der

Werterhaltungspflicht insbesondere bei einer Investition anvertrauter Gelder in

eine Kapitalanlage an, sofern die Gelder, wie vorliegend, dazu bestimmt sind,

später wieder an den Anleger zurückzufliessen. Die Beschuldigten verwendeten

die Gelder stattdessen zweckwidrig. Die

tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in

einem Verhalten, durch welches der Täter – wie in casu – eindeutig seinen

Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE

133.

IV 21 E. 6.1.1 S. 27 mit Hinweis). Der Täter verwendet die Vermögenswerte

unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich

mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (Urteil des Bundesgerichts

6B_150/201 vom 11.1.2018 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 S. 259

mit Hinweisen). Der Schuldspruch der Veruntreuung ist demnach zu bestätigen.

7.

Der Vorhalt der Urkundenfälschung

gegenüber A.___ (AKS Ziff. 3)

7.1

Eine Urkundenfälschung

nach Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen

oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht,

die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung

einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache

unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur

Täuschung gebraucht.

Die Tatbestände des

Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde

als Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was

generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb u.a.

nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher

Bedeutung zu beweisen (vgl. u.a. Urteil 6B_367/2007 E. 4.2, BGE 132 IV 12

E. 8.1, 129 IV 130 E. 2.1).

Einer Kopie eines

Schriftstücks, die als solche erkennbar ist und als solche in den Rechtsverkehr

gebracht wird, wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

Urkundenqualität zuerkannt, wenn sie im Geschäftsverkehr als Ersatz für das

Original anerkannt ist und ihr dasselbe Vertrauen entgegengebracht wird wie dem

Original, wobei dies im Allgemeinen der Fall ist. Einer Kopie einer Urkunde

kommt also in der Regel auch Urkundenqualität zu, sodass eine Abänderung der

Kopie eine Urkundenfälschung darstellen kann (vgl. BGE 114 IV 26 E. 2b und c,

115.

IV 51 E. 6; Markus Boog, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel

2013, Art. 110 Abs. 4 StGB N 50). Erscheint ein Kopierprodukt seinem äusseren

Bild nach dem Original zum Verwechseln ähnlich und erweckt es somit im

Rechtsverkehr den Anschein einer echten Originalurkunde, kommt dem Schriftstück

ebenfalls Urkundencharakter zu. Dies gilt auch bei Collagen, bei denen durch

Zusammensetzen und Fotokopieren von Teilen mehrerer Schriftstücke ein neues

Schriftstück erstellt wird. Beglaubigte (echtheitsbestätigte) Kopien gelten als

zusammengesetzte Urkunden und haben entsprechend Urkundenqualität, wobei der

Beglaubigungsvermerk die Urkunde ist und die Kopie das Bezugsobjekt (vgl.

Markus Boog, a.a.O., Art. 110 Abs. 4 StGB N 49 und 47).

Zu unterscheiden sind die

Tatbestandsvarianten bzw. Tathandlungen des Fälschens, des Verfälschens, der

Blankettfälschung, der Falschbeurkundung, des Falschbeurkunden-Lassens und des

Gebrauchs einer unechten oder unwahren Urkunde.

Näher zu betrachten sind hier

die Tathandlungen des Fälschens und des Verfälschens (Urkundenfälschung im

engeren Sinne), der Falschbeurkundung (Urkundenfälschung im weiteren Sinne) und

des Gebrauchs einer unechten oder unwahren Urkunde.

Fälschen ist das Herstellen

einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber

nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den

Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber

her. Wirklicher Aussteller bzw. Urheber einer Urkunde ist derjenige, dem sie im

Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist

gemäss der insoweit vorherrschenden "Geistigkeitstheorie" derjenige,

auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht. Das Fälschen

bzw. die Urkundenfälschung im engeren Sinne ist mit anderen Worten eine

Täuschung über die Identität ihres Urhebers (vgl. u.a. BGE 137 IV 167 E. 2.3.1,

128.

IV 265 E. 1.1.1; Markus Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 3).

Bei Vertretungsverhältnissen

ist der wirkliche Aussteller bzw. Urheber der Vertretene, welcher den Vertreter

zu der in der Urkunde enthaltenen Erklärung ermächtigt. Da sich juristische

Personen durch ihre Organe ausdrücken, begehen natürliche Personen, welchen die

Vertretungsbefugnis fehlt (fehlende Vertretungsmacht, rechtliches Können im

Aussenverhältnis), eine Urkundenfälschung, wenn sie Dokumente erstellen oder

unterschreiben im Anschein darum, diese gingen von der juristischen Person aus

(vgl. Urteil 6S.268/2002 E. 3.2 f., BGE 123 IV 17 E. 2b; Markus Boog, a.a.O.,

Art. 251 StGB N 15; vgl. dazu auch Urteile 6B_1073/2010 E. 5.3 f.,6B_326/2012

E. 3.3.2 f.).

Verfälschen ist das

eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen

verurkundeten Erklärung, sodass sie nicht mehr dem ursprünglichen

Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der

ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben. Der Aussteller bzw.

Urheber der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht

identisch, die Urkunde ist unecht. Insofern ist das Verfälschen ein Spezialfall

des Herstellens einer unechten Urkunde bzw. des Fälschens. Die

Inhaltsveränderung kann durch Ergänzen, Verändern oder Beseitigen von Teilen

der bisherigen Erklärung erfolgen, sofern dadurch ein anderer urkundlicher

Inhalt entsteht (vgl. Markus Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 46 f.).

Falschbeurkunden ist das

Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in

der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach allgemeiner

Auffassung ist die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung.

Entsprechend werden hier höhere Anforderungen an die Beweisbestimmung und

Beweiseignung einer Urkunde als bei der Urkundenfälschung im engeren Sinne gestellt.

Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine

solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen,

wenn dem Schriftstück eine erhöhte Überzeugungskraft bzw. Glaubwürdigkeit

zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt.

Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der

Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter

Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der

Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht,

mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem

Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (vgl. Markus Boog, a.a.O., Art.

251.

StGB N 64, 68, 71 und 84; vgl. u.a. BGE 138 IV 130 E. 2.1, 132 IV 12 E.

8.

, 129 IV 130 E. 2.1).

Der Gebrauch einer unechten

oder unwahren Urkunde ist schliesslich die Benutzung im Rechtsverkehr, d.h. die

Urkunde muss der zu täuschenden Person zugänglich gemacht werden. Es reicht

aus, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft wird. Für

den Urkundenfälscher ist der Gebrauch mitbestrafte Nachtat, wenn er für die

Fälschung bestraft wird. Wird die Urkunde durch eine andere Person gebraucht,

ist der Gebrauch auch strafbar, wenn der Fälscher straflos bleiben sollte (vgl.

Markus Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 163 und 165).

Der Urkundencharakter eines

Schriftstücks ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts relativ. Die

Erklärung muss nicht notwendig in ihrer Gesamtheit zum Beweis geeignet sein.

Sie kann vielmehr in Bezug auf einzelne Aspekte Urkundeneigenschaft haben, etwa

hinsichtlich ihrer Zurechnung zu einem Aussteller, und in Bezug auf andere

nicht, etwa hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit. Das Vertrauen darauf,

dass eine Urkunde nicht gefälscht/verfälscht wird, dass über die Person des

Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen

darauf, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt (vgl. Markus Boog, a.a.O.,

Art. 251 StGB N 72; vgl. u.a. BGE 138 IV 130 E. 2.2.1, 129 IV 130 E. 2.1

f., 125 IV 273 E. 3a/aa, 119 IV 54 E. 2c/aa, 118 IV 363 E. 2a). Mit anderen

Worten kommt beispielsweise einer Lohnabrechnung im Rahmen einer

Urkundenfälschung i.e.S. Urkundencharakter zu, im Rahmen einer

Falschbeurkundung dagegen nicht (vgl. u.a. Urteil 6B_1179/2013 E. 2.1).

In subjektiver Hinsicht wird

nebst Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandselemente

eine Täuschungsabsicht und zudem alternativ eine Schädigungs- (bzw.

Benachteiligungs-) oder Vorteilsabsicht (für sich selbst oder einen anderen)

vorausgesetzt. Die Täuschungsabsicht ist darin zu sehen, dass der Täter die

erstrebte Schädigung oder den erstrebten Vorteil gerade aus dem Gebrauch der

gefälschten Urkunde erreichen bzw. die Urkunde im Rechtsverkehr als echt oder

wahr verwenden (lassen) will. Dabei muss der Täter die Urkunde nicht selbst zu

gebrauchen beabsichtigen. Es genügt, wenn sich seine Absicht darauf richtet,

dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht. Die

Täuschungsabsicht ist nur relevant, wenn der Täter einen Irrtum über die

Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem

rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Bei der Schädigungsabsicht muss

sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte

richten. Für die Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie

vermögensrechtlicher oder anderer Natur. Die Bevorteilung eines Dritten ist

ausreichend. Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder

darauf kein Anspruch besteht. Eventualabsicht genügt jeweils. Eine

Verwirklichung der Absichten ist nicht erforderlich (vgl. Trechsel/Erni in:

Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,

Zürich / St. Gallen 2018, N 12 f. und 15 f. zu Art. 251 StGB; Markus Boog, a.a.O.,

Art. 251 StGB N 181 bis 183, 185 f., 193 und 209).

7.2

Der mit der

Anklageschrift in Ziff. 2.2. vorgehaltene Sachverhalt ist von A.___

unbestritten. Sie hat 64 Schreiben mit frei erfundenen Namen erstellt, die

Angestellte der Bank verfasst haben sollen, in der Absicht, den Investoren

vorzutäuschen, es seien tatsächlich Gelder angelegt worden. Sie lässt indessen

geltend machen, die Schreiben hätten keinen Briefkopf, seien voller

Schreibfehler und in schlechtem Deutsch verfasst, es seien keine glaubwürdigen

Schriftstücke, es komme ihnen keine Urkundenqualität zu.

7.3

Vorgehalten werden der

Beschuldigten Urkundenfälschungen im engeren Sinne. Sie hat bei allen Urkunden

falsche, ihr nicht zustehende Namen verwendet. Es stellen sich also vorab nicht

die Fragen nach der qualifizierten Beweiseignung der Urkunde, wie dies bei der

Tathandlung der Falschbeurkundung der Fall wäre. Die allgemeinen Anforderungen

an die Beweiseignung dieser Schreiben ist erfüllt. Solche Schreiben sind

grundsätzlich geeignet, Beweismittel für einen behaupteten Sachverhalt zu sein.

Beweiskraft muss der Urkunde nicht zukommen, so ist z.B. auch eine wenig

glaubwürdige Buchhaltung eine Urkunde. Dass die Schriftstücke nur teilweise

unterschrieben und die Namen fiktiv sind, ist unerheblich (Trechsel/Erni,

a.a.O., Art. 251 StGB N 3; Markus Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 30). Ebenfalls nicht

relevant für die Frage der Urkundenqualität ist der sprachlich mangelhafte

Inhalt. Die Schreiben haben bei den offensichtlich mit der deutschen Sprache

zum Teil nicht vertrauten Personen die beabsichtigte Wirkung trotz sprachlicher

Mängel erzielt. Die Beschuldigte verfasste diese Schreiben in der Absicht, sich

und ihren Ehemann einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (zumeist

Zeitgewinn), weshalb ein Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu

erfolgen hat.

III. Strafzumessung

1.

Allgemeines

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst

das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2

StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen

in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 StGB N 16 mit

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil II, Bern, 1989, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch

nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern. Die tat- und

täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser

wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch

erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.

5.8

). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als

theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,

einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die

Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil

zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten Schritt hat er

diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe

zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist

allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart

ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2; BGE 138

IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte

sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

2.

Strafzumessung A.___

2.1

Die Beschuldigte hat sich schuldig

gemacht und ist zu bestrafen wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung

(zum Nachteil von H.___ und K1.___) und mehrfacher Urkundenfälschung. Die

höchste Strafdrohung ist für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2

StGB vorgesehen, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht

unter 90 Tagessätzen. Die Veruntreuung (Art. 138 StGB) und die Urkundenfälschungen

(Art. 251 StGB) sind mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe

bedroht.

2.2

Für die objektiven und die

subjektiven Tatkomponenten sind die sehr hohe Schadenssumme von rund CHF 1.5

Mio sowie die sehr lange Deliktsdauer von zehn Jahren straferhöhend zu

berücksichtigen. In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges fällt auch

belastend ins Gewicht, dass einfache Leute um ihre ganzen Ersparnisse gebracht

worden sind. Das Vorgehen hatte durchaus perfide Züge, wenn die Geschädigten,

die schon ihre ganzen Ersparnisse ausgehändigt hatten, auch noch ermuntert

wurden, sich zu verschulden und einen Kredit aufzunehmen, oder wenn die

Beschuldigten von den Geschädigten sogenannte Sicherheitszahlungen zusätzlich

verlangten, verbunden mit der Drohung, dass sie das bisher investierte Geld

ansonsten verlieren würden. Die Beschuldigte war die Initiatorin und der Kopf

des betrügerischen Geschäftsmodells und sie zog auch noch Drittpersonen in die

Delinquenz hinein (M.___). Dass die beiden Beschuldigten zur Täuschung dieser

Personen auch einigen Aufwand betrieben haben, hat bereits zur Bejahung der

Arglist geführt und da nicht ein besonders ausgeprägtes arglistiges Verhalten

vorliegt, ist dieser Faktor bei der Strafzumessung nicht noch einmal zu ihrem

Nachteil zu gewichten. Zu Gunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, wie

leicht ihr die Geschädigten die kriminellen Handlungen gemacht haben. Schon

sehr jung hatte sie mit dieser Masche, anzugeben, hier in der Schweiz einen

Zugang zu lukrativen Geldanlagen zu haben, sehr viel Geld erhalten. Nachdem

diese Informationen zu den Geschädigten, eine Familie aus dem gleichen

Herkunftsland, weiterverbreitet worden waren, übergaben diese den Beschuldigten

unkritisch grosse Bargeldsummen. Mit der Zeit entwickelte sich das

Geschäftsmodell der Beschuldigten zu einem Selbstläufer. In subjektiver

Hinsicht handelte die Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven. Es liegt

direkter Vorsatz vor.

Es ist zufolge der strafmindernden

Faktoren das grundsätzlich mittelschwere Verschulden auf knapp mittelschwer zu

reduzieren. Die Einsatzstrafe für den gewebsmässigen Betrug wird auf 40 Monate

Freiheitsstrafe festgesetzt.

2.3

Die Urkundenfälschungen waren nicht

Bestandteil des arglistigen Vorgehens, sondern dienten dazu, jeweils Zeit zu

gewinnen, wenn seitens der Geschädigten Rückforderungen gestellt wurden. Von

der Anzahl und der Zielrichtung her führen die 64 Urkundenfälschungen zu einem

beachtlichen Verschulden. Entlastend sind aber deren zumeist dilettantischen

Ausführungen zu werten. Die Einsatzstrafe ist zur Abgeltung der

Urkundenfälschungen – asperiert – um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

H.___ war eine enge Freundin der

Beschuldigten, die ihr ihre Ersparnisse mit mehreren Übergaben von insgesamt

CHF 21'329.00 anvertraut hat, um zu verhindern, dass ihr Mann diese

leichtfertig ausgibt. Auch dieses ihr von einer Freundin anvertraute Geld

verwendete die Beschuldigte skrupellos abredewidrig für eigene Zwecke.

Ausgehend von einem Strafmass von 8 Monaten für die alleinige Bestrafung dieser

Veruntreuung ist die Einsatzstrafe nochmals um 4 Monate zu erhöhen, Dieselbe

Erhöhung erscheint für die Veruntreuung zum Nachteil von K1.___ mit einem

Deliktsbetrag von CHF 60'000.00 angemessen. Die Einsatzstrafe wird demnach für

die Abgeltung der weiteren Delikte um insgesamt 12 Monate auf 52 Monate

Freiheitsstrafe erhöht.

2.4

Für die Täterkomponenten kann auf

die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (US 26). Ihre

Lebensgeschichte, die fehlenden Vorstrafen, die regelmässig erfolgten Zahlungen

zur Wiedergutmachung und eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit als Mutter

zweier minderjähriger Kinder (dazu BSK StGB II, Art. 47 StGB N 154) stehen

einem negativen Nachtatverhalten gegenüber, indem die Beschuldigte auch nach

ihrer ersten Einvernahme im Vorliegenden Verfahren (am 18.3.2014, bei welcher

ihr der Vorhalt der mehrfachen Veruntreuung gemacht worden war (10.1.1, AS 1),

zusammen mit M.___ am 26. März 2014 noch weitere Verschleierungshandlungen

vornahm (Details 10.1.3, AS 44). Die entlastenden Täterkomponenten sind leicht

überwiegend und rechtfertigen eine Strafreduktion um 2 Monate auf 50 Monate

Freiheitsstrafe.

2.5

Der Zeitablauf: Die Straftaten

gehen zwar bis ins Jahr 2003 zurück, wurden aber bis ins Jahr 2013

weitergeführt, weshalb kein Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e

StGB vorliegt. Das Strafverfahren nahm seinen Anfang mit der Strafanzeige des

Ehepaares F.___ vom 15. März 2013. Eine weitere Strafanzeige ging am 4. April

2014.

ein. In der Folge wurden umfangreiche Ermittlungen durchgeführt wie

Auswertungen von Datenträgern, Beschlagnahmen aus Durchsuchungen, Aktenbeizüge von

verschiedenen Steuerverwaltungen, umfassende Finanzauskünfte und umfassende

Einvernahmen der Geschädigten und der Beschuldigten, was sich bis in den Januar

2016.

hinzog. Bereits am 11. April 2016 erging die Anklageschrift. Die

Vorinstanz hat in der Folge bereits mit Verfügung vom 11. Juli 2016 zur

Hauptverhandlung auf den 5. und 6. Dezember 2016 vorgeladen. Diese

Hauptverhandlung musste dann zufolge Krankheit der Beschuldigten A.___ abgesetzt

und auf den 24./25. April 2017 neu angesetzt werden. Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebotes ist damit nicht zu erkennen.

Es bleibt für A.___ bei der

Freiheitsstrafe von 50 Monaten.

3.

Strafzumessung B.___

3.1

Der Beschuldigte hat sich schuldig

gemacht und ist zu bestrafen wegen gewerbsmässigen Betrugs und Veruntreuung.

Bezüglich der Strafdrohungen kann auf die entsprechenden Ausführungen bei A.___

verwiesen werden.

3.2

Für die objektiven und subjektiven

Tatkomponenten gelten grundsätzlich die Ausführungen, welche diesbezüglich

bereits bei A.___ gemacht worden sind. Der Beschuldigte B.___ hat sehr aktiv

und bei allen als gewerbsmässigen Betrug vorgehaltenen Sachverhalten uneingeschränkt

mitgemacht, den Banker gespielt und vom ertrogenen Geld über lange Zeit gelebt.

Er hat bereits zu Beginn der Delinquenz aufgehört, seiner eigentlichen

beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Zu seinen Gunsten ist zu beachten, dass er

zumindest eine Zeitlang daran glaubte, aus einer Erbschaft seiner Ehefrau

dereinst Rückzahlungen machen zu können, dass er nicht der Initiator und Kopf

der Delinquenz war und dass er als Schweizer weniger zum besonderen

Vertrauensverhältnis beigetragen hat, welches zu den Geschädigten aufgebaut

wurde. In der Anfangsphase ist beim Beschuldigten eher von Eventualvorsatz

auszugehen. Mit der Zeit war aber auch ihm klar, dass es sich lediglich um eine

vermeintliche Erbanwartschaft handelte, und trotzdem setzte der Beschuldigte

seine Delinquenz fort, nunmehr mit direktem Vorsatz.

Es ist bei ihm von einem gerade noch

leichten Verschulden und von einer Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe

auszugehen.

Zur Abgeltung der Veruntreuung zum

Nachteil von K1.___ erscheint eine Straferhöhung um 3 Monate (asperiert) auf 35

Monate Freiheitsstrafe angemessen.

3.3

Für die Täterkomponenten kann

grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz US 28 verwiesen werden.

Vorleben (keine Vorstrafen) und persönliche Verhältnisse wirken sich neutral

aus. Hingegen führen die Zahlungen zur Wiedergutmachung sowie die infolge der

familiären Situation (zwei Kinder; Ehefrau verurteilt zu langer unbedingter

Freiheitsstrafe) leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zu einer Strafreduktion

von 2 Monaten. Weiter ist auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

stark zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zwar hatte der Beschuldigte in der

ersten Befragung vom 18. März 2014 (10.1.2, AS 1 – 7) noch die Aussage zur

Sache verweigert, dann aber bereits am 10. Juni 2014 ein Geständnis abgelegt

und in der Folge erheblich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Mit

seinen glaubhaften Aussagen, wie er über all die Jahre ein schlechtes Gewissen

hatte und unter Druck gestanden war, zeigt er auch Einsicht und Reue. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc, bestätigt in

6B_297/2014 E. 2.4.2) ist ein solches Geständnis mit einer Strafminderung von

einem Fünftel bis zu einem Drittel zu belohnen. Diesem Nachtatverhalten wird in

casu mit einer Strafreduktion von 9 Monaten Rechnung getragen. Es resultiert

eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

3.4

Die Voraussetzungen für die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 42 StGB sind beim

Beschuldigten erfüllt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt

aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

IV. Zivilforderungen

1.

Die beiden Beschuldigten haben die

Zivilforderungen anerkannt, soweit sie die entsprechenden Schuldsprüche

anerkannt haben. Nachdem die übrigen Zivilforderungen lediglich aufgrund der

geforderten Freisprüche angefochten wurden, nunmehr aber sämtliche

Schuldsprüche der Vorinstanz bestätigt worden sind, sind diese Zivilforderungen

gutzuheissen. A.___

und B.___ haben unter solidarischer Haftbarkeit den Privatklägern folgenden

Schadenersatz zu bezahlen:

D2.___ CHF

420‘000.00 zuzüglich Zins zu 5%

auf

CHF 50‘000.00 seit dem 24.06.2003,

auf

CHF 120‘000.00 seit dem 22.07.2003,

auf

CHF 100‘000.00 seit dem 11.08.2004,

auf

CHF 30‘000.00 seit dem 18.12.2007,

auf

CHF 20‘000.00 seit dem 27.09.2008,

auf

CHF 20‘000.00 seit dem 06.06.2009,

auf

CHF 50‘000.00 seit dem 14.02.2011,

auf

CHF 10‘000.00 seit dem 09.10.2011,

auf

CHF 20‘000.00 seit dem 06.12.2011;

I1.___ und I2.___

CHF 140‘000.00;

D4.___ und

D5.___ CHF 151‘440.60 zuzüglich Zins zu 5%

auf

CHF 90‘675.60 seit dem 22.12.2004,

auf

CHF 60‘765.00 seit dem 02.05.2012;

I3.___ CHF

216‘000.00;

D1.___ CHF

120‘000.00 zuzüglich Zins zu 5%

auf

CHF 100‘000.00 seit dem 06.06.2006,

auf

CHF 10‘000.00 seit dem 15.07.2011,

auf

CHF 5‘000.00 seit dem 12.04.2012,

auf

CHF 5‘000.00 seit dem 19.12.2012;

K1.___ CHF

60‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 02.09.2009.

2.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. April 2017 ist das bei der

Zentralen Gerichtskasse, Solothurn, von A.___ und B.___ einbezahlte Geld an die

Beschuldigten auszubezahlen. A.___ und B.___ wurden bei ihrer Zusicherung

behaftet, das Geld für die Tilgung der Schulden bei den Privatklägern zu

verwenden.

Es wird festgestellt, dass

bisher keine Auszahlung durch die Gerichtskasse erfolgt ist. Der von den

Beschuldigten total einbezahlte Betrag von CHF 20‘000.00 wird daher

entsprechend der Höhe der Schadenersatzforderungen anteilsmässig wie folgt an

die Geschädigten ausbezahlt:

D2.___ CHF 5‘400.00

I1.___ und I2.___ CHF 1‘800.00

D4.___ und D5.___ CHF 1‘950.00

F1.___ und F2.___ CHF 3‘540.00

I3.___ CHF 2‘770.00

G.___ CHF 1‘950.00

D1.___ CHF 1‘550.00

K1.___ CHF 770.00

H.___ CHF

270.00

Die Gerichtskasse wird

angewiesen, diese Beträge nach Rechtskraft dieses Urteils an den

Rechtsvertreter der Geschädigten, Rechtsanwalt Roland Winiger, bzw. soweit die

Geschädigten nicht vertreten sind, direkt an diese auszuzahlen.

Diese von der Gerichtkasse

auszuzahlenden Beträge werden an die zugesprochenen Schadenersatzforderungen

der Geschädigten angerechnet.

V. Kosten und Entschädigung

1.

Erstinstanzliches Verfahren

1.1

Bei diesem Verfahrensausgang ist

der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Demnach

haben die Beschuldigten die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 12‘000.00, total CHF 20‘000.00, je zur Hälfte

(CHF 10‘000.00) zu bezahlen.

1.2.1

A.___ und B.___ haben,

unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin D2.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

1.2.2

A.___ und B.___ haben,

unter solidarischer Haftbarkeit, den Privatklägern D5.___ und D4.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

1.2.3

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. April 2017 haben A.___

und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit den Privatklägern F1.___ und F2.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren

eine Parteientschädigung von CHF 6‘257.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

1.2.4

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. April 2017 haben A.___

und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit der Privatklägerin G.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 3‘295.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

1.2.5

A.___ und B.___ haben,

unter solidarischer Haftbarkeit, dem Privatkläger D1.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

1.2.6

A.___ und B.___ haben,

unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin K1.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

1.2.7

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.

April 2017 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Simone Kury, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

18‘391.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat,

v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 4‘860.00,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

1.2.8

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.

April 2017 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

31‘697.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Nach Abzug der vom Staat bereits

geleisteten Zahlungen von total CHF 12‘605.80, ergab sich eine Restforderung

von CHF 19‘092.00.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben. Eine Nachforderung wurde

nicht geltend gemacht.

2.

Berufungsverfahren

2.1

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind

grundsätzlich den beiden Beschuldigten je zur Hälfte zuzuordnen. Aufgrund der

geringen Reduktion des Strafmasses ist bei A.___ ein Anteil von 5% vom Staat zu

tragen. Bei B.___ werden aufgrund der bedeutenden Reduktion des Strafmasses und

der nunmehr vollbedingt ausgesprochenen Strafe 20 % der Kosten zu Lasten des

Staates ausgeschieden.

Dementsprechend werden die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10‘000.00, total CHF

10‘200.00, hälftig (CHF 5‘100.00) den beiden Beschuldigten zugeordnet und von

diesen Kostenanteilen werden bei A.___ 5 % (entspr. CHF 255.00), bei B.___ 20 %

(entspr. CHF 1‘020.00) zu Lasten des Staates ausgeschieden. Im Übrigen haben die

Beschuldigten die Kosten zu tragen (A.___: CHF 4‘845.00, B.___: CHF 4‘080.00).

2.2.1

Für das Berufungsverfahren

werden seitens der amtlichen Verteidigerinnen folgende Arbeitsaufwände geltend

gemacht (exkl. Hauptverhandlung und Eröffnung): Rechtsanwältin Kury: 33,75

Stunden, Rechtsanwältin Roos: 29,83 Stunden. Für die Vorbereitung der

Hauptverhandlung ohne Klientengespräche weisen Rechtsanwältin Roos 20.4 Stunden

(Kostenpunkte vom 11.6.18 - 22.6.18 exkl. Besprechung Klient vom 21.6.18) und Rechtsanwältin

Kury 26 Stunden aus, was angesichts der Tatsache, dass im zweitinstanzlichen

Verfahren keine neuen Aspekte zu prüfen waren, beides überhöht erscheint. Für

Aktenstudium und Vorbereitung der Hauptverhandlung erscheint ein notwendiger

Aufwand von zwei Tagen à neun Stunden, somit von 18 Stunden, für die

Verteidigung beider Beschuldigten angemessen. Die betreffenden Aufwände werden

demnach bei Rechtsanwältin Roos um 2,4 und bei Rechtsanwältin Kury um 8 Stunden

gekürzt. Für die Hauptverhandlung (3,5 h) und mündliche Urteilseröffnung (0,5

h) kommen je 4 Stunden dazu. Rechtsanwältin Roos werden somit 31,43 Stunden und

Rechtsanwältin Kury 29,75 Stunden vergütet; dies zu einem Stundenansatz von CHF

180.00

Dazu kommen bei Rechtsanwältin Roos Auslagen von CHF 82.60 und bei

Rechtsanwältin Kury solche von CHF 177.00 und die Mehrwertsteuer von CHF

444.05

(RA Roos [8 % auf CHF 684.30 und 7.7 % auf CHF 5‘055.70]) und CHF 434.50

(RA Kury [8 % auf 2‘854.50 und 7.7 % auf 2‘677.50]).

Für das Berufungsverfahren wird

demnach die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin

Simone Kury, auf total CHF 5‘966.50 festgesetzt, zahlbar durch den Staat,

v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Für das Berufungsverfahren

wird demnach die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, auf total CHF 6‘184.05 festgesetzt, zahlbar

durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

2.2.2

Rück- und

Nachforderungen

Sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben, hat sie – entsprechend dem

Kostenentscheid – im Umfang von 95 % die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung im

Berufungsverfahren dem Staat zu erstatten (CHF 5‘668.15; Verjährung in 10

Jahren) und der amtlichen Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar

nachzuzahlen (Stundenansatz CHF 230.00; entsprechend CHF 1‘524.05).

Sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben, hat er die Kosten seiner

amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren – entsprechend dem Kostenentscheid

– im Umfang von 80 % (CHF 4‘947.25) dem Staat zu erstatten (Verjährung in 10

Jahren). Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung von

Art. 138 Ziff.

1, Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, Art. 251 Ziff. 1 StGB; Art. 47, Art. 49

Abs. 1 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398

ff., Art. 416 ff. StPO (A.___)

und Art. 138 Ziff. 1, Art.

146.

Abs. i.V.m. Abs. 2 StGB; aArt. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1

StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art.

416.

ff. StPO (B.___)

festgestellt und erkannt:

I. A.___

1.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom

25.

April 2017 wurde A.___ freigesprochen vom Vorhalt des gewerbsmässigen

Betruges z.Nt. von L.___, angeblich begangen am 24. August 2008 sowie im März

2013.

2.

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1.2 lit. a und b des Urteils des

Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. April 2017 hat sich A.___ schuldig gemacht

a) des gewerbsmässigen

Betruges, begangen

- im Jahre 2004 oder 2005 z.Nt.

von E.___,

- ab 2005 bis zum 13. Juli 2007

z.Nt. von F1.___ und F2.___,

- in den Jahren 2007 und 2013

z.Nt. von G.___,

b) der Veruntreuung,

begangen im Jahr 2013 z.Nt. von H.___.

3.

A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)

des gewerbsmässigen Betruges, begangen

- zwischen dem 24. Juni 2003

und dem 6. Dezember 2011 z.Nt. von D2.___,

- in den Jahren 2004 und 2005

z.Nt. von I1.___ und I2.___,

- am 22. Dezember 2004 und am

2.

Mai 2012 z.Nt. von D4.___ und D5.___,

- am 27. August 2005 und am 14.

August 2008 z.Nt. von I3.___,

- im Juni 2009 sowie zwischen

Juli 2011 und Dezember 2012, z.Nt. von D1.___;

b)

der Veruntreuung, begangen im August und September 2009

z.Nt.

von K1.___;

c)

der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen zwischen März 2010

und

November 2014.

4.

A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten verurteilt.

II. B.___

1.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom

25.

April 2017 wurde B.___ freigesprochen vom Vorhalt des gewerbsmässigen

Betruges z.Nt. von L.___, angeblich begangen am 24. August 2008 sowie im März

2013.

2.

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2.2 des Urteils des Amtsgerichts von

Thal-Gäu vom 25. April 2017 hat sich B.___ des gewerbsmässigen Betruges

schuldig gemacht, begangen

- im Jahre 2004 oder 2005 z.Nt.

von E.___,

- ab 2005 bis zum 13. Juli 2007

z.Nt. von F1.___ und F2.___,

- in den Jahren 2007 und 2013

z.Nt. von G.___.

3.

B.___ hat sich wie folgt

schuldig gemacht:

a) des gewerbsmässigen Betruges, begangen

- zwischen dem 24. Juni 2003

und dem 6. Dezember 2011 z.Nt. von D2.___,

- in den Jahren 2004 und 2005

z.Nt. von I1.___ und I2.___,

- am 22. Dezember 2004 und am

2.

Mai 2012 z.Nt. von D4.___ und D5.___,

- am 27. August 2005 und am 14.

August 2008 z.Nt. von I3.___,

- im Juni 2009 sowie zwischen

Juli 2011 und Dezember 2012 z.Nt. von D1.___;

b) der Veruntreuung, begangen im August und September 2009 z.Nt. von K1.___.

4.

B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, unter Gewährung

des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.

III. Zivilforderungen

1.

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von

Thal-Gäu vom 25. April 2017 haben A.___ und B.___ unter solidarischer

Haftbarkeit den Privatklägern folgenden Schadenersatz zu bezahlen (lit. d und

f):

F1.___ und F2.___ CHF

275‘534.80 zuzüglich Zins zu 5%

auf

CHF 32‘000.00 seit dem 25.01.2005,

auf

CHF 68‘000.00 seit dem 08.08.2005,

auf

CHF 30‘000.00 seit dem 03.11.2005,

auf

CHF 20‘000.00 seit dem 29.08.2006,

auf

CHF 35‘000.00 seit dem 07.09.2006,

auf

CHF 98‘682.00 seit dem 17.05.2007,

auf

CHF 16‘654.00 seit dem 06.07.2007,

auf

CHF 11‘657.80 seit dem 13.07.2007;

G.___ CHF 150‘000.00

zuzüglich Zins zu 5%

auf

CHF 100‘000.00 seit dem 30.06.2007,

auf

CHF 50‘000.00 seit dem 30.06.2013.

2.

A.___ und B.___ haben unter solidarischer Haftbarkeit den Privatklägern

folgenden Schadenersatz zu bezahlen:

D2.___ CHF

420‘000.00 zuzüglich Zins zu 5%

auf

CHF 50‘000.00 seit dem 24.06.2003,

auf

CHF 120‘000.00 seit dem 22.07.2003,

auf

CHF 100‘000.00 seit dem 11.08.2004,

auf

CHF 30‘000.00 seit dem 18.12.2007,

auf

CHF 20‘000.00 seit dem 27.09.2008,

auf

CHF 20‘000.00 seit dem 06.06.2009,

auf

CHF 50‘000.00 seit dem 14.02.2011,

auf

CHF 10‘000.00 seit dem 09.10.2011,

auf

CHF 20‘000.00 seit dem 06.12.2011;

I1.___ und I2.___ CHF

140‘000.00;

D4.___ und D5.___ CHF

151‘440.60 zuzüglich Zins zu 5%

auf

CHF 90‘675.60 seit dem 22.12.2004,

auf

CHF 60‘765.00 seit dem 02.05.2012;

I3.___ CHF

216‘000.00;

D1.___ CHF

120‘000.00 zuzüglich Zins zu 5%

auf

CHF 100‘000.00 seit dem 06.06.2006,

auf

CHF 10‘000.00 seit dem 15.07.2011,

auf

CHF 5‘000.00 seit dem 12.04.2012,

auf

CHF 5‘000.00 seit dem 19.12.2012;

K1.___ CHF

60‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit

dem

02.09.2009

3.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom

25.

April 2017 hat A.___ der Privatklägerin H.___ einen Schadenersatz von

CHF 21‘329.00 zu bezahlen.

4.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom

25.

April 2017 wurden die restlichen Zivilforderungen abgewiesen.

5.1

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom

25.

April 2017 ist das bei der Zentralen Gerichtskasse, Solothurn, von A.___

und B.___ einbezahlte Geld an die Beschuldigten auszubezahlen. A.___ und B.___

wurden bei ihrer Zusicherung behaftet, das Geld für die Tilgung der Schulden

bei den Privatklägern zu verwenden.

5.2

Es wird festgestellt, dass bisher keine Auszahlung durch die Gerichtskasse

erfolgt ist. Der von den Beschuldigten total einbezahlte Betrag von CHF

20‘000.00 wird daher entsprechend der Höhe der Schadenersatzforderungen

anteilsmässig wie folgt an die Geschädigten ausbezahlt:

D2.___ CHF 5‘400.00

I1.___ und I2.___ CHF 1‘800.00

D4.___ und D5.___ CHF 1‘950.00

F1.___ und F2.___ CHF 3‘540.00

I3.___ CHF 2‘770.00

G.___ CHF 1‘950.00

D1.___ CHF 1‘550.00

K1.___ CHF 770.00

H.___ CHF

270.00

Die Gerichtskasse wird

angewiesen, diese Beträge nach Rechtskraft dieses Urteils an den

Rechtsvertreter der Geschädigten, Rechtsanwalt Roland Winiger, soweit die

Geschädigten nicht vertreten sind, direkt an diese auszuzahlen.

Diese

von der Gerichtkasse auszuzahlenden Beträge werden an die zugesprochenen

Schadenersatzforderungen der Geschädigten (Ziff. III.1 und 2) angerechnet.

IV. Kosten und

Entschädigung

1.

A.___ und

B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin D2.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren

eine Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

2.

A.___ und

B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, den Privatklägern D5.___ und D4.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren

eine Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

3.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.

April 2017 haben A.___ und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit den

Privatklägern F1.___ und F2.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6‘257.75

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. April 2017 haben A.___

und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit der Privatklägerin G.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 3‘295.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5.

A.___ und

B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, dem Privatkläger D1.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren

eine Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

6.

A.___ und

B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin K1.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren

eine Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

7.

Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu

vom 25. April 2017 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Simone Kury, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

18‘391.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat,

v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 4‘860.00,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

8.

Für das

Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Simone Kury, auf total CHF 5‘966.50 festgesetzt (Honorar

CHF 5‘355.00, Auslagen CHF 177.00, MWSt CHF 434.50), zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben, hat sie im Umfang von

95.

% diese Kosten dem Staat zu erstatten (CHF 5‘668.15; Verjährung in 10

Jahren) und der amtlichen Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar

nachzuzahlen (CHF 1‘524.05).

9.

Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu

vom 25. April 2017 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

31‘697.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Nach Abzug der vom Staat bereits

geleisteten Zahlungen von total CHF 12‘605.80, ergab sich eine Restforderung

von CHF 19‘092.00.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben. Eine Nachforderung wurde

nicht geltend gemacht.

10.

Für das Berufungsverfahren

wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin

Eveline Roos, auf total CHF 6‘184.05 festgesetzt, zahlbar durch den Staat,

v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben, hat er diese Kosten im

Umfang von 80 % (CHF 4‘947.25) dem Staat zu erstatten (Verjährung in 10

Jahren). Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

11.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 12‘000.00,

total CHF 20‘000.00, haben die Beschuldigten je zur Hälfte (CHF 10‘000.00)

zu bezahlen.

12.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10‘000.00, total CHF

10‘200.00, werden hälftig (CHF 5‘100.00) den beiden Beschuldigten zugeordnet.

Von diesen Kostenanteilen werden bei A.___ 5 % (entspr. CHF 255.00), bei B.___

20.

% (entspr. CHF 1‘020.00) zu Lasten des Staates ausgeschieden. Im Übrigen

haben die Beschuldigten die Kosten zu tragen (A.___: CHF 4‘845.00, B.___: CHF

4‘080.00).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher

Der vorliegende Entscheid

wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 bestätigt.