STBER.2017.77
gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung, Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung
25. Juni 2018Deutsch77 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 25. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
1. A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Simone Kury,
2. B.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
Beschuldigte
und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger
Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung, Veruntreuung, mehrfache
Urkundenfälschung (A.___), gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache
Veruntreuung (B.___)
Es erscheinen am 25. Juni 2018, um 8:30
Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwalt C.___,
i.A. der Anklägerin,
-
A.___, Beschuldigte
und Berufungsklägerin,
-
Rechtsanwältin
Simone Kury, amtliche Verteidigerin von A.___,
-
B.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
Rechtsanwältin
Eveline Roos, amtliche Verteidigerin von B.___,
-
D1.___,
Privatkläger,
-
D2.___,
Privatklägerin,
-
D3.___,
Privatkläger,
-
zwei
Polizeibeamtinnen, Zuhörerinnen,
-
eine Medienvertreterin
(Radio 32).
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar. Die amtlichen Verteidigerinnen werden aufgefordert,
ihre Honorarnoten einzureichen, welche dem Staatsanwalt zur allfälligen
Stellungnahme unterbreitet werden.
Vorbemerkungen/Vorfragen der Parteien
Rechtsanwältin Roos gibt ein Auszug aus
dem Fallkonto des vorliegenden Verfahrens zu den Akten, aus welchem
ersichtlich ist, dass die beiden Beschuldigten insgesamt CHF 20'000.00
«Sicherheitsleistungen» an die Gerichtskasse bezahlt haben. Der Staatsanwalt
wird mit einer Kopie des Belegs bedient.
A.___ wird nach Hinweis auf ihre Rechte
und Pflichten als Beschuldigte zur Person befragt. Zur Sache macht sie keine
Aussagen. Es folgt die Befragung des Beschuldigten B.___ zur Sache und zur
Person. Die Beschuldigte verzichtet auf entsprechende Frage ausdrücklich
darauf, sich nach den Ausführungen des Beschuldigten noch zur Sache zu äussern.
Die Befragungen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in
den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt C.___ (gibt vorab seine
Plädoyernotizen zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass die
erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen A.___ wegen gewerbsmässigen Betrugs
zuungunsten von E.___, F1.___ und F2.___ sowie G.___ und wegen Veruntreuung
zum Nachteil von H.___ in Rechtskraft erwachsen seien.
2. A.___ sei wegen gewerbsmässigen Betrugs
zuungunsten von D2.___, I1.___ und I2.___, D4.___ und D5.___, I3.___ und D1.___
sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.
3. A.___ sei wegen Veruntreuung von CHF
60'000.00 zum Nachteil von K1.___ schuldig zu sprechen.
4. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 4
Jahren und 6 Monaten zu verurteilen.
5. Es sei festzustellen, dass die
erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen B.___ wegen gewerbsmässigen Betrugs
zuungunsten von E.___, F1.___ und F2.___ sowie G.___ in Rechtskraft erwachsen
seien.
6. B.___ sei wegen gewerbsmässigen Betrugs
zuungunsten von D2.___, I1.___ und I2.___, D4.___ und D5.___, I3.___ und D1.___
schuldig zu sprechen.
7. B.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 3
Jahren unter der Gewährung des bedingen Vollzuges für 2 Jahre und 6 Monate zu
verurteilen, die Probezeit sei auf 4 Jahre festzulegen.
8. Die Verfahrenskosten seien
vollumfänglich den Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Kury
1. A.___ sei vom Vorwurf des
gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von D2.___, I1.___ und I2.___, D4.___ und
D5.___, I3.___ und D1.___ freizusprechen.
2. A.___ sei vom Vorwurf der Veruntreuung
zum Nachteil von K1.___ freizusprechen.
3. A.___ sei vom Vorwurf der mehrfachen
Urkundenfälschung freizusprechen.
4. Es sei festzustellen, dass A.___ von der
Vorinstanz vom Vorhalt des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von L.___
rechtskräftig freigesprochen worden ist.
5. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von
max. 12 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
bei einer Probezeit von 2 Jahren.
6. Es sei festzustellen, A.___ die
Zivilforderungen der Privatkläger unter solidarischer Haftung mit B.___ in
folgendem Umfang anerkennt: z.G. F1.___ und F2.___ CHF 275'534.80 zzgl. 5 %
Zins sowie z.G. G-___ CHF 150'000.00 zzgl. 5 % Zins.
Es sei festzustellen, dass A.___ die
Zivilforderung von H.___ von CHF 21'329.00 anerkennt.
Im Übrigen seien die Zivilforderungen
abzuweisen.
7. Die Ziffern 6, 7, 10 und 11 des
angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die von D2.___, D5.___ und D4.___, D1.___
und K1.___ geltend gemachten Parteientschädigungen seien abzuweisen.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens seien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Rückforderungsanspruch des Staates
für die Kosten der amtlichen Verteidigung sei neu festzulegen.
9. U.K.u.E.F.
(Die Verhandlung wird von 10:40 bis
11:00 Uhr für eine Pause unterbrochen.)
Rechtsanwältin Roos (gibt ihre Anträge in
Schriftform zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass B.___ von der
Vorinstanz vom Vorhalt des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von L.___
rechtskräftig freigesprochen worden ist.
2. Es sei festzustellen, das B.___ von der
Vorinstanz rechtskräftig verurteilt worden ist wegen gewerbsmässigen Betrugs
zum Nachteil von E.___, F1.___ und F2.___ und G.___.
3. B.___ sei vom Vorwurf des
gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von D2.___, I1.___ und I2.___, D4.___ und
D5.___, I3.___ und D1.___ freizusprechen.
4. B.___ sei vom Vorwurf der Veruntreuung
zum Nachteil von K1.___ freizusprechen.
5. B.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von
max. 8 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
6. Es sei festzustellen, dass B.___ die
Zivilforderungen der Privatkläger unter solidarischer Haftung mit A.___ in
folgendem Umfang anerkennt: z.G. F1.___ und F2.___
7. CHF 275'534.80 zzgl. 5 % Zins sowie z.G.
G-___ CHF 150'000.00 zzgl. 5 % Zins.
Die übrigen Zivilforderungen seien
abzuweisen.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens seien zu max. 1/6 B.___ aufzuerlegen.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
vollumfänglich dem Staat zur Bezahlung aufzuerlegen.
10. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung sei gestützt auf Art. 135 StPO festzulegen und vom Staat zu
bezahlen.
Es folgen die Replik des Staatsanwalts,
die Dupliken der beiden amtlichen Verteidigerinnen und schliesslich die letzten
Worte der beiden Beschuldigten.
Die Verhandlung wird um 11:55 Uhr
geschlossen.
Das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen am 26. Juni 2018, um 16:00
Uhr, zur mündlichen Urteilseröffnung:
Staatsanwalt C.___ in Begleitung einer
Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft, A.___, Rechtsanwältin Simone Kury, B.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, D1.___, D2.___, D3.___, eine Polizeibeamtin, eine
Medienvertreterin (Radio 32).
Der Vorsitzende stellt die Anwesenden
fest und legt den Ablauf der Urteilseröffnung dar. Der Referent, Oberrichter
Kamber, eröffnet das Urteil und begründet dieses summarisch. Der Vorsitzende
verliest anschliessend das Urteilsdispositiv, welches den Parteien im Anschluss
an die Urteilsverkündung noch in Schriftform ausgehändigt wird.
Die Urteilseröffnung wird um 16:40 Uhr
geschlossen.
_____
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Ausgelöst durch die Strafanzeige der
Geschädigten F1.___ und F2.___
vom 15. März 2013 eröffnete die
Staatsanwaltschaft am 15. April 2013 gegen die beiden Beschuldigten und am 14.
Juli 2014 gegen M.___ eine Untersuchung wegen mehrfacher Veruntreuung. Diese
Strafuntersuchung mündete in der Anklageschrift vom 11. April 2016, mit der die
Staatsanwaltschaft die beiden Beschuldigten dem Richteramt Thal-Gäu zur
Beurteilung in Amtsgerichtskompetenz wegen gewerbsmässigen Betrugs,
eventualiter mehrfacher Veruntreuung, überwies. Mit gleichem Datum erging gegen
M.___ ein Strafbefehl, mit dem er wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem
Betrug der beiden Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je
CHF 30.00 verurteilt wurde (bedingter Vollzug, Probezeit 2 Jahre). Dieser
Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Das Amtsgericht Thal-Gäu fällte am
25. April 2017 das folgende Urteil:
1.
1.1. A.___
wird freigesprochen vom Vorhalt des gewerbsmässigen Betruges z.N. von L.___,
angeblich begangen am 24. August 2008 sowie im März 2013.
1.2. A.___ hat sich
schuldig gemacht
a) des gewerbsmässigen Betruges,
begangen wie folgt:
-
zwischen
dem 24. Juni 2003 und dem 6. Dezember 2011 z.N. von D2.___,
-
in den
Jahren 2004 und 2005 z.N. von I1.___ und I2.___,
-
am 22.
Dezember 2004 und am 2. Mai 2012 z.N. von D4.___ und D5.___,
-
im Jahre
2004 oder 2005 z.N. von E.___,
-
ab 2005
bis zum 13. Juli 2007, z.N. von F1.___ und F2.___,
-
am 27.
August 2005 und am 14. August 2008 z.N. von I3.___,
-
in den
Jahren 2007 und 2013, z.N. von G.___,
-
im Juni
2009 sowie zwischen Juli 2011 und Dezember 2012, z.N. von D1.___;
b) der mehrfachen Veruntreuung,
begangen wie folgt:
- im
August und September 2009 z.N. von K1.___,
- im
Jahr 2013 z.N. von H.___;
c) der
mehrfachen Urkundenfälschung, begangen zwischen März 2010 und November 2014.
1.3. A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
2.
2.1. B.___
wird freigesprochen vom Vorhalt des gewerbsmässigen Betruges z.N. von L.___,
angeblich begangen am 24. August 2008 sowie im März 2013.
2.2. B.___ hat sich
schuldig gemacht:
a) des gewerbsmässigen Betruges,
begangen wie folgt:
-
zwischen
dem 24. Juni 2003 und dem 6. Dezember 2011 z.N. von D2.___,
-
in den
Jahren 2004 und 2005 z.N. von I1.___ und I2.___,
-
am 22.
Dezember 2004 und am 2. Mai 2012 z.N. von D4.___ und D5.___,
-
im Jahre
2004 oder 2005 z.N. von E.___,
-
ab 2005
bis zum 13. Juli 2007, z.N. von F1.___ und F2.___,
-
am 27.
August 2005 und am 14. August 2008 z.N. von I3.___,
-
in den
Jahren 2007 und 2013, z.N. von G.___,
-
im Juni
2009 sowie zwischen Juli 2011 und Dezember 2012, z.N. von D1.___,
b) der Veruntreuung, begangen im
August und September 2009 z.N. von K1.___.
2.3. B.___
wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, davon 2 Jahre und 6
Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren.
3. A.___
und B.___ haben unter solidarischer Haftbarkeit den Privatklägern folgenden
Schadenersatz zu bezahlen:
a) D2.___ CHF 420‘000.00 zuzüglich Zins zu
5%
auf CHF
50‘000.00 seit dem 24.06.2003,
auf CHF
120‘000.00 seit dem 22.07.2003,
auf CHF
100‘000.00 seit dem 11.08.2004,
auf CHF
30‘000.00 seit dem 18.12.2007,
auf CHF
20‘000.00 seit dem 27.09.2008,
auf CHF
20‘000.00 seit dem 06.06.2009,
auf CHF
50‘000.00 seit dem 14.02.2011,
auf CHF
10‘000.00 seit dem 09.10.2011,
auf CHF
20‘000.00 seit dem 06.12.2011;
b) I1.___ und I2.___ CHF 140‘000.00;
c) D4.___ und D5.___ CHF 151‘440.60
zuzüglich Zins zu 5%
auf
CHF 90‘675.60 seit dem 22.12.2004,
auf
CHF 60‘765.00 seit dem 02.05.2012;
d) F1.___ und F2.___ CHF 275‘534.80
zuzüglich Zins zu 5%
auf
CHF 32‘000.00 seit dem 25.01.2005,
auf
CHF 68‘000.00 seit dem 08.08.2005,
auf
CHF 30‘000.00 seit dem 03.11.2005,
auf
CHF 20‘000.00 seit dem 29.08.2006,
auf
CHF 35‘000.00 seit dem 07.09.2006,
auf
CHF 98‘682.00 seit dem 17.05.2007,
auf
CHF 16‘654.00 seit dem 06.07.2007,
auf
CHF 11‘657.80 seit dem 13.07.2007;
e) I3.___ CHF 216‘000.00;
f) G.___ CHF 150‘000.00 zuzüglich Zins zu
5%
auf
CHF 100‘000.00 seit dem 30.06.2007,
auf
CHF 50‘000.00 seit dem 30.06.2013;
D1.___
CHF 120‘000.00 zuzüglich Zins zu 5%
auf
CHF 100‘000.00 seit dem 06.06.2006,
auf
CHF 10‘000.00 seit dem 15.07.2011,
auf
CHF 5‘000.00 seit dem 12.04.2012,
auf
CHF 5‘000.00 seit dem 19.12.2012;
g) K1.___ CHF 60‘000.00 zuzüglich Zins zu
5% seit dem 02.09.2009.
3.1. A.___
hat der Privatklägerin H.___ einen Schadenersatz von CHF 21‘329.00 zu
bezahlen.
4. Die
restlichen Zivilforderungen werden abgewiesen.
5.
Das bei
der Zentralen Gerichtskasse, Solothurn, von A.___ und B.___ einbezahlte Geld
ist an die Beschuldigten auszubezahlen. A.___ und B.___ werden bei ihrer
Zusicherung behaftet, das Geld für die Tilgung der Schulden bei den
Privatklägern zu verwenden.
6.
A.___ und
B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin D2.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, eine Parteientschädigung von
CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
7.
A.___ und
B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, den Privatklägern D5.___ und D4.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, eine Parteientschädigung von CHF
1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
8.
A.___ und
B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, den Privatklägern F1.___ und F2.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, eine Parteientschädigung von CHF
6‘257.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
9.
A.___ und
B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin G.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, eine Parteientschädigung von
CHF 3‘295.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
10. A.___ und B.___ haben, unter
solidarischer Haftbarkeit, dem Privatkläger D1.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Roland Winiger, eine Parteientschädigung von CHF 1‘119.85
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
11. A.___ und B.___ haben, unter
solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin K1.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Roland Winiger, eine Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
12. Die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Simone Kury, wird auf CHF
18‘391.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von
CHF 4‘860.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
13. Die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF
31‘697.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn. Nach Abzug der vom Staat bereits geleisteten Zahlungen
von total CHF 12‘605.80, ergibt sich eine Restforderung von CHF 19‘092.00.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben (Art. 135
Abs. 4 StPO).
14. Die übrigen Verfahrenskosten
mit einer Urteilsgebühr von CHF 12‘000.00, total CHF 20‘000.00, haben die
Beschuldigten je zur Hälfte zu bezahlen.
3. Die Beschuldigten fochten
folgende Punkte dieses Urteils an:
3.1. A.___
-
Schuldspruch
des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Ziff. 1.2 lit a, soweit alinea 1 – 3, 6 und
8 betreffend;
-
Schuldspruch
der Veruntreuung gemäss Ziff. 1.2. lit. b z.Nt. von K1.___;
-
Schuldspruch
der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Ziff. 1.2 lit. c.
Die Beschuldigte sei unter
Aufhebung von Ziff. 1.3 des Urteils zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12
Monaten (bedingt auf 2 Jahre) zu verurteilen und es sei festzustellen, dass sie
die die Zivilforderungen folgender Geschädigter anerkenne:
-
F1.___
und F2.___ gemäss Urteil Ziff. 3 lit. d;
-
G.___
gemäss Urteil Ziff. 3 lit. f;
-
H.___
gemäss Urteil Ziff. 3.1.
Es seien die übrigen
Zivilforderungen abzuweisen, es seien die Verpflichtungen zur Ausrichtung von
Parteientschädigungen gemäss Urteil Ziff. 6, 7, 10 und 11 abzuweisen und es
seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Rückforderungsanspruch
des Staates neu festzulegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2. B.___
-
Schuldspruch
des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Ziff. 2.2 lit. a alinea 1 – 3, 6 und 8 des
Urteils;
-
Schuldspruch
der Veruntreuung gemäss Ziff. 2.2 lit. b.
Der Beschuldigte sei in
Abänderung von Ziff. 2.3 des Urteils zu einer Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten,
bedingt auf 2 Jahre, zu verurteilen und es sei festzustellen, dass er die
Zivilforderungen folgender Geschädigter anerkenne:
-
F1.___
und F2.___ gemäss Urteil Ziff. 3 lit. d;
-
G.___
gemäss Urteil Ziff. 3 lit. f.
Es seien die übrigen Zivilforderungen
abzuweisen. Die Urteilsziffern 6, 7, 10 und 11 seien ebenfalls aufzuheben und
die entsprechenden Begehren um Zusprechung von Parteientschädigungen
abzuweisen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der
Rückforderungsanspruch seien neu festzulegen.
4. Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger haben gegen das Urteil ein
Rechtsmittel ergriffen, auch nicht die Anschlussberufung. Es gilt im
vorliegenden Berufungsverfahren damit das Verschlechterungsverbot.
Das Berufungsgericht hat mit
Verfügung vom 5. Januar 2018 festgestellt, dass die Privatkläger F1.___ und F2.___,
G.___, L.___ und H.___ vom vorliegenden Berufungsverfahren nicht betroffen
sind.
5. Das erstinstanzliche
Urteil ist damit wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand
des Berufungsverfahrens:
-
Ziff.
1.1: Freispruch A.___ vom Vorhalt des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von L.___;
-
Ziff. 1.2
lit. a teilweise: Schuldspruch A.___ wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil
von E.___, F1.___ und F2.___ und G.___;
-
Ziff. 1.2
lit. b teilweise: Schuldspruch A.___ wegen Veruntreuung z.N. von H.___.
-
Ziff.
2.1: Freispruch B.___ vom Vorhalt des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von L.___;
-
Ziff. 2.2
lit. a teilweise: Schuldspruch B.___ wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil
von E.___, F1.___ und F2.___ und G.___;
-
Ziff. 3
lit. d und f: Verpflichtung zur Bezahlung von Schadenersatz unter solidarischer
Haftung der beiden Beschuldigten an die Privatkläger F1.___ und F2.___ und G.___;
-
Ziff.
3.1: Verpflichtung A.___ zur Bezahlung von Schadenersatz an H.___;
-
Ziff. 4:
Abweisung der restlichen Zivilforderungen;
-
Ziff. 5:
Auszahlung an die Beschuldigten;
-
Ziff. 8
und 9: Verpflichtung zur Zahlung von Parteientschädigungen an die Privatkläger F1.___
und F2.___ und G.___, unter solidarischer Haftung der beiden Beschuldigten;
-
Ziff. 12
teilweise: Honorar der amtlichen Verteidigerin Simone Kury, soweit die Höhe
betreffend;
-
Ziff. 13
teilweise: Honorar der amtlichen Verteidigerin Eveline Roos, soweit die Höhe
betreffend.
Erwägungen
II. Sachverhalt,
Beweisergebnis und rechtliche Würdigung
1.
Der Sachverhalt
Es ist von beiden
Beschuldigten unbestritten, dass sie in der Zeit von Juni 2003 bis Juli 2013
von den zehn Parteien die in der Anklageschrift unter Ziff. 1.1.1 in einer
Tabelle aufgelisteten Geldbeträge (total CHF 1‘767‘434.40) für angebliche
Anlagen entgegengenommen haben. In den Fällen der Geschädigten E.___, F1.___
und F2.___ und G.___ anerkennen die beiden Beschuldigten auch, die Anleger
arglistig getäuscht und den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs erfüllt zu
haben. In diesen zugestandenen Fällen handelt es sich bei den Geschädigten
entweder um Verwandte (E.___) oder um enge Freunde (Ehepaar F.___ und G.___),
weshalb die beiden Beschuldigten den Vorhalt akzeptieren, ein besonderes
Vertrauensverhältnis ausgenützt zu haben. In Bezug auf die anderen Geschädigten
bestreiten die Beschuldigten ein Vertrauensverhältnis oder eine arglistige
Täuschung aus anderen Gründen. Vielmehr hätten sich diese Personen durch ein
Mindestmass an Aufmerksamkeit selber schützen können, was sie in der Aussicht,
viel Geld zu verdienen, unterlassen hätten.
Nachfolgend sind diese in der
rechtlichen Qualifikation umstrittenen Sachverhalte einzeln zu würdigen.
2.
Der Betrugstatbestand
2.1
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich
des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig
zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt.
2.2
Als objektive Tatbestandselemente
werden eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den
Irrtum gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der
Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl.
Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, Art. 146
StGB N 1).
2.2.1
Angriffsmittel beim Betrug ist die
Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet
ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung
hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über
objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände
(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).
Auch innere psychische Vorgänge, also
das, was der Täter weiss oder beabsichtigt, gelten als Tatsachen. Beim Kredit-
bzw. Darlehensbetrug zählt insbesondere der Zahlungswille dazu. Wesentlich beim
Betrug ist eine irrige Vorstellung über Tatsachen, welche den Irrenden
veranlassen, die vermögensschädigende Verfügung vorzunehmen. Das gilt auch für
den Kreditbetrug. Für den Kreditgeber ist, neben dem Leistungswillen, die
Zahlungs- bzw. Leistungsfähigkeit zur Zeit der Fälligkeit erheblich. Diese wird
zwar nicht ausschliesslich aber doch auch nach den früheren und zur Zeit des
Vertragsschlusses gegebenen Verhältnissen des Pflichtigen beurteilt, soweit sie
einen Schluss auf die Verhältnisse des Pflichtigen zur Zeit der Fälligkeit
zulassen (vgl. BGE 102 IV 84 E. 3).
2.2.2
Die Erfüllung des Tatbestands
erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich
erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder
Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht
davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht
erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig.
Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug
der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden
Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint
(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der
arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999
S. 164).
Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die
Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von
Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung
abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht
einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus
Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte
Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache
Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach
nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der
Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).
Das Mass der vom Opfer erwarteten
Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Es kommt auf die
Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Eine allfällige
besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu
stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen werden
(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; vgl. dazu auch BGE 119 IV 28 E. 3f,
107.
IV 169 E. 2c).
Auch unter dem Gesichtspunkt der
wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die
Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die
grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung
stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der
strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur
bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den
Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden
führende Opfermitverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden
(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2, 128 IV 18 E. 3a / Pra 2002 Nr. 60,
126.
IV 165 E. 2c; Ursula Cassani, a.a.O., S. 163). Dies gilt ebenso
bei Banken als Täuschungsopfer. Auch wenn diese zu erhöhter Wachsamkeit
aufgerufen sind und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter
Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann, bleibt die zur Straflosigkeit des
Täters führende Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme. Nach
allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den
Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das
Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt. Diese anhand von
Fahrlässigkeitsdelikten entwickelten Regeln zur Opfermitverantwortung gelten
umso mehr, wenn der Täter vorsätzlich handelt (vgl. Urteil 6S.167/2006
E. 3.4).
Nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner
Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur
Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Solch betrügerische Machenschaften liegen
vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder
rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber
auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht
oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der
Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2,
122.
IV 197 E. 3d; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 StGB N 7 f.).
Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit
der falschen Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung nach dem Gesagten
auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung.
Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (vgl. u.a. BGE 135 IV 76
E. 5.2, 126 IV 165 E. 2a). Es bleibt aber im Grundsatz dabei, dass das
Merkmal der Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten
Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr
grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann
es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte
Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben, wenn es sich also um eine plumpe,
leicht zu erkennende Fälschung handelt (vgl. u.a. Urteil 6S.74/2006
E. 2.4.2,6B_163/2016 vom 25.5.2016 E. 3.4.2).
2.2.3
Die arglistige Täuschung muss beim
Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung –
bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition, eine
Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das Opfer
kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht
voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.
Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht
aus (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 StGB N 14 f., 18, 20 und 26).
2.2.4
Die aktuelle bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu den hier interessierenden Fragen des Betrugstatbestandes kann
wie folgt zusammengefasst werden (6B_962/2015 vom 5. April 2016, E. 2.4):
Arglist wird in ständiger
Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder
sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch
schon bei einfachen falschen Angaben angenommen, wenn deren Überprüfung nicht oder
nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das
Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht,
dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der
Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei
Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in
diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit verpflichtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je
mit Hinweisen).
Arglist scheidet aus, wenn
der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte
vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des
Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf
geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte
Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder
Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum
imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere
Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen. Auch
unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des
Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt
walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich
aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.
Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit
des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische
Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der
Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in
Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2;
Urteil 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1; je mit Hinweisen), denn mit einer engen Auslegung des
Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der
Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein
erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten schliesst Arglist nicht aus
(Urteil 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Anwendungsfälle
nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung
insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige
Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung
des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Entscheid
6B_497/2014 vom 6.3.2015 E 3.4.2 mit Verweis auf Gunther Arzt in: Basler
Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl., Basel 2013 [im Folgenden BSK StGB II],
N. 67 ff. zu Art. 146 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Im Entscheid 6B_497/2014 vom 6.3.2015 (E
3.4
) hielt das Bundesgericht fest, da der Beschwerdeführer nie einen
Erfüllungswillen gehabt habe, sondern diesen nur vorgespiegelt habe, habe er
bereits grundsätzlich arglistig gehandelt. Wohl sei eine gewisse
Leichtfertigkeit der jeweiligen Geschädigten nicht von der Hand zu weisen.
Allerdings lasse diese das betrügerische Verhalten des Beschwerdeführers
keineswegs völlig in den Hintergrund treten. Mit seinem Vorgehen
(Inseratschaltung im Blick bzw. in der Glückspost mit dem Versprechen
"Jetzt sofort Bargeld per Telefon (...) auch bei bestehenden Krediten
innert 24 Std.") habe er sich gezielt an Personen gerichtet, denen andere
Geldbeschaffungsmöglichkeiten aller Wahrscheinlichkeit nach bereits verwehrt
worden seien, und die aufgrund finanzieller Engpässe der Überprüfung seiner
Angaben wenig Zeit und Aufmerksamkeit widmen würden. Diese Situation habe der
Beschwerdeführer bewusst ausgenutzt. Dass die Geschädigten sich in erheblichem
Mass naiv auf seine Geschäfte eingelassen haben, vermöge die dadurch an den Tag
gelegte Arglist nicht aufzuheben bzw. vollständig in den Hintergrund zu drängen.
Im Entscheid 6B_150/2017 vom 11.1.2018
(E. 5.2.4) erwog das Bundesgericht, dass auch bei riskanten Anlagen Arglist zu
bejahen sei, wenn die Geschädigten nicht über das Risiko der Anlage, sondern
über den Willen des Beschwerdeführers getäuscht worden seien, das Geld
überhaupt anzulegen und nach Ablauf der vereinbarten Dauer zurückzubezahlen.
2.2.5
Das Vermögen muss einen Schaden
erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven
Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme,
dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers
ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung
wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird,
dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen
einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung
Rechnung getragen werden muss (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 StGB N
23; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).
2.3
In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz
bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei
Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten
ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,
dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede
wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen
Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen
dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die
Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der
Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht,
sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch
auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit
mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er
die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art.
146.
StGB N 31 sowie Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und 15; Gunther Arzt und
Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, BSK StGB II, Art. 146 StGB N 194 und
Vor Art. 137 StGB N 78, 85 und 87).
2.4
Einen ähnlichen
Sachverhalt wie der Vorliegende hatte das Bundesgericht im Entscheid 6B_25/2017
vom 15. November 2017 zu beurteilen. Die Geschädigte hatte mehreren Mitgliedern
einer Familie immer wieder Darlehen gegeben, um sie aus einer dringenden
Notlage zu befreien. Sie gewährte so am Schluss ein fünftes Darlehen von CHF
60‘000.00 für eine angebliche Operation der Ehefrau in Frankreich, obwohl von
den vorher schon viermal gewährten Darlehen noch kein Franken zurückgeflossen
war. Sie hatte zuvor der Familie CHF 6‘000.00 gegeben, um einen Naturheiler zu bezahlen,
der nur Bargeld nehme; der Beschuldigten hatte sie schon CHF 20‘000.00 gegeben,
weil diese das Geld ihrem Arbeitgeber entwendet habe, um ihrer Mutter zu
helfen, und sie müsse dieses Geld nun unverzüglich zurückzahlen, damit sie
nicht ins Gefängnis müsse usw. Das Bundesgericht verneinte die
Opfermitverantwortung, bejahte die Arglist und hielt dazu fest:
-
Die
Familie der Beschuldigten war im Dorf bekannt und zwischen der Mutter der
Beschuldigten und der Geschädigten hatte ein freundschaftliches Verhältnis
bestanden. Man brachte sich Vertrauen entgegen. Solche Umstände genügen, um von
einem besonderen Vertrauensverhältnis auszugehen (E. 1.5).
-
Objektiv
mag das Verhalten der Geschädigten naiv und nicht nachvollziehbar erscheinen.
Es handelte sich aber um eine in finanziellen Belangen unerfahrene Person, die
gutgläubig und hilfsbereit war, was die Beschuldigte und ihre Eltern bewusst
ausnützten. Und diese trugen ihre Lügen geschickt vor, weshalb der Geschädigten
die unterlassenen Abklärungen nicht vorzuwerfen sind (E. 1.5).
-
Das
besondere Vertrauensverhältnis, das die Geschädigte gegenüber einem
Familienmitglied hatte, übertrug sich auch auf die anderen. In einer
Gemeinschaft, wo jeder jeden kennt und eine hohe Sozialkontrolle herrscht, wie
in einem kleinen Dorf, kann man davon ausgehen, dass man sich grundsätzlich
vertraut. Unter solchen Umständen kann der Geschädigten nicht vorgeworfen
werden, sie habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet (E. 2.2).
3.
Die Verhältnisse der
Geschädigten untereinander und zu den beiden Beschuldigten
Die noch zu beurteilenden
Vorhalte des gewerbsmässigen Betrugs betreffen die folgenden Anlegerinnen und
Anleger (nummeriert nach der Tabelle in der Anklageschrift [AKS] Ziff. 1.1):
-
Nr. 1: D2.___
-
Nr. 2: I1.___
und I2.___
-
Nr. 3: D4.___
und D5.___
-
Nr. 6: I3.___
-
Nr. 9: D1.___
-
Nr. 10: K1.___
D4.___ und D5.___ (Nr. 3)
sind Nachbarn der Eltern von A.___; diese ist also in der Nachbarschaft des
Ehepaares D.___ aufgewachsen. Diese wiederum sind die Eltern von D2.___ (Nr.
1), I2.___ (Ehepartner I1.___) (Nr. 2) und D1.___ (Nr. 9).
Auch I1.___ und I2.___ (Nr.
2) leben in der Nachbarschaft der Eltern von A.___; die beiden Familien haben
schon gemeinsam Ferien gemacht.
I3.___ (Nr. 6) ist der Bruder
von I1.___ (Nr. 2), von dem die angebliche Anlagemöglichkeit bei den
Beschuldigten empfohlen worden war.
Bei K1.___ (Nr. 10) handelt
es sich um die Schwiegermutter von D1.___ (Nr. 9), der von seiner Schwester D2.___
von der angeblichen Anlagemöglichkeit bei den Beschuldigten erfahren hatte.
Es handelte sich bei allen
diesen Geschädigten um einfache Menschen türkischer Herkunft, die in
finanziellen Angelegenheiten keinerlei Erfahrungen hatten.
Ein erstes wesentliches
Beweisergebnis:
Die beiden Beschuldigten
täuschten unbestrittenermassen über ihren vermeintlichen Erfüllungswillen,
wodurch sie gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits
arglistig handelten. Der Beschuldigte hatte zwar anfänglich gewisse Hoffnungen
auf eine Erbschaft seiner Ehefrau, doch konnte er auf die Dauer nicht an diese
Lüge seiner Ehefrau glauben.
Alle Geschädigten gehören zu
einer Familie, die eng mit der Beschuldigten A.___ und ihren Eltern verbunden
war und mit denen sie während vieler Jahre in Nachbarschaft gelebt hatte. Diese
beiden Familien haben aber nicht nur eng zusammen in der Nachbarschaft gelebt,
sie sind auch beide türkischer Herkunft, gemeinsam hier in der Schweiz lebend.
Man lebte hier in einer kleinen Gemeinschaft zusammen, man kannte sich und man
vertraute sich gegenseitig. Diese Situation ist vergleichbar mit der vom
Bundesgericht im Entscheid 6B_25/2017 in E. 2.2. geschilderten, wo gutgläubige
Menschen in einem kleinen Dorf zusammenleben, wo jeder jeden kennt und wo man
sich grundsätzlich noch vertraut.
Hier spielte D2.___ eine
zentrale Rolle. Sie war von A.___ überzeugt worden, sie habe Verbindungen zur
Bank […] und könne Geld zu 15% und mehr Zins anlegen. Ihr gegenüber war B.___
als Mitarbeiter dieser Bank aufgetreten und er hatte diese Aussagen seiner
Ehefrau bestätigt. D2.___ hatte Zweifel, rief bei der Bank [...] an und wurde –
so ihre Aussage – abgewimmelt. A.___ gelang es aber, sie davon zu überzeugen,
es handle sich nicht um ein offizielles Konto, weshalb es darüber auch keine
Auskunft gebe. Es ist nachvollziehbar, wenn D2.___ ausführte, sie habe der
Beschuldigten aufgrund der Verbundenheit ihrer Familien blind vertraut. Zuvor hatten
ja auch die Eltern der Beschuldigten A.___ gegenüber den Eltern von D2.___ von
diesen Anlagemöglichkeiten ihrer Tochter geschwärmt.
D2.___ gab dieses Vertrauen
innerhalb ihrer Familie weiter. Die weiteren Geschädigten traten dann mit einem
oder beiden Beschuldigten in Kontakt und wurden in diesem Glauben an die
Anlagemöglichkeit bestätigt.
Vor diesem Hintergrund sind
die Einwände der beiden Verteidigungen, es müsse in jedem Einzelfall
nachgeprüft werden, ob je mit den Beschuldigten ein besonderes Vertrauensverhältnis
bestanden habe, nicht stichhaltig. Dieses besondere Vertrauensverhältnis
resultierte aus der engen nachbarschaftlichen und herkunftsmässigen
Verbundenheit der beiden Familien. Es versteht sich von selber, dass dieses
Vertrauen innerhalb der Familie der Geschädigten weitergegeben wurde, wie das
beispielhaft bei K1.___ der Fall war, die von ihrem Schwiegersohn D1.___ von
der Investition bei den Beschuldigten überzeugt wurde. Und es handelte sich
schliesslich bei dieser Familie um gutgläubige, einfache, in Finanzfragen
völlig unerfahrene, vielleicht auch etwas naive Menschen, die daran glaubten, A.___
verfüge über Verbindungen, aus denen eine hohe Rendite für ihre Anlagen
resultieren könne. Dem Einwand, welcher seitens des Beschuldigten vor dem
Berufungsgericht erhoben wurde, D2.___ und ihre Geschwister seien hier in der
Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen, es handle sich bei ihnen daher
nicht um hilfsbedürftige Menschen, ist entgegenzuhalten, dass sich auch bei
ihnen das besondere Vertrauensverhältnis aus den nachbarschaftlichen Beziehungen
ihrer Familie zur Beschuldigten ergeben hat. Dem weiteren Einwand, der
Beschuldigte habe als Schweizer Staatsbürger nicht zur türkischen Gemeinschaft
gehört, weshalb er zu den Geschädigten in keinem besonderen
Vertrauensverhältnis gestanden habe, ist zu entgegnen, dass er über seine
türkische Ehefrau sehr wohl auch zu dieser Gemeinschaft gehörte.
Als erstes Beweisergebnis ist
damit in Bezug auf alle Geschädigten von einem besonderen Vertrauensverhältnis auszugehen,
unabhängig davon, ob das Vertrauen aus dem persönlichen Kontakt mit beiden
Beschuldigten, nur einem Beschuldigten oder dem beigezogenen M.___ bestärkt
worden ist.
4.
Die Vorgehensweise der
Beschuldigten
4.1
Nach den Aussagen der
Beschuldigten A.___ hat diese Vorgehensweise, durch Lügen Geld für angebliche
Anlagen zu erhalten, schon 1999 begonnen, als sie 17 Jahre alt war (Akten
Voruntersuchung Register 10.1.1, Aktenseite 123 [im Folgenden 10.1.1, AS 123]).
Sie habe damals ihren Eltern erzählt, sie könne Geld bei einer Bank anlegen,
weshalb diese ihr in der Folge zuerst CHF 7‘000.00 und dann das ganze
Ersparte, etwa CHF 30‘000.00, übergeben hätten. Auf die Frage, wie das möglich
gewesen sei, erklärte sie, ihr Vater sei naiv gewesen und habe psychische Probleme
gehabt. Ihre Mutter habe weder lesen noch schreiben können. Sie habe für die
Eltern alles Administrative erledigt, sie habe eigentlich die Elternrolle
übernommen und die Eltern die Kinderrolle. Sie habe die Eltern angelogen und
ihnen gesagt, man könne das Geld auf eine Bank bringen und verdoppeln. Sie
hätten ihr das geglaubt. Sie habe das Geld genommen und für sich selber
verbraucht.
4.2
Die Eltern der
Beschuldigten A.___ kontaktierten – ca. 2003 – D2.___ und ihre Eltern D4.___
und D5.___. Aus Dankbarkeit, dass diese bei der Beschaffung der Wohnung in der
Nachbarschaft behilflich gewesen waren, wollten sie ihnen etwas Gutes tun
(Aussagen D2.___; 9.5.1); ihre Tochter kenne einen Mitarbeiter einer Bank, über
den man Geld zu einem guten Zins anlegen könne. Sie habe in der Folge A.___
kontaktiert, die ihr von B.___ erzählt habe, der bei der Bank [...] arbeite.
Sie hätten Prozentsätze von 15 genannt und mehr, wenn sie mehr Geld anlegen
würde. Die Beschuldigte habe ihr erzählt, dass sie selber und ihre ganze Verwandtschaft
Geld angelegt hätten. Es funktioniere alles reibungslos. Beim persönlichen
Treffen mit dem Berater Herrn B.___ habe dieser den Prozentsatz 15 bestätigt.
Herr B.___ habe das Geld entgegengenommen, er habe keine Quittung ausgestellt,
ihnen aber am Computer gezeigt, wie er die Beträge eingetippt habe. Sie habe
für sich handschriftliche Notizen gemacht, weil sie schon misstrauisch gewesen
sei und Angst gehabt habe, aber die Beschuldigte habe ihr immer wieder gesagt,
sie müsse sich keine Sorgen machen. Sie habe ihr blind vertraut, sie sei dumm
und naiv gewesen. Sie hätten über viele Jahre alle ihre Ersparnisse übergeben,
seien aber auch vom Beschuldigten B.___ aufgefordert worden, mehr Geld zu investieren.
Er habe einmal gesagt, sie würden mehr Zins erhalten, wenn sie einen Kredit
aufnehmen würden, er würde für sie den Zins für den Kredit übernehmen. Daraufhin
hätten sie auch noch einen Kredit über CHF 50‘000.00 aufgenommen und das Geld
investiert. Der Beschuldigte B.___ habe ihnen gesagt, er erfasse diese
Investition mit CHF 70'000.00, dass er ihnen somit CHF 20‘000.00 schenke. Und
schliesslich habe er von ihnen die Bezahlung von Sicherheiten verlangt, um das
investierte Geld nicht zu verlieren. Die Beschuldigte A.___ habe dazu gesagt,
sie müsse das selber auch bezahlen. Sie hätten daraufhin am 9. Oktober 2011 CHF
10‘000.00 und am 6. Dezember 2011 CHF 20‘000.00 bezahlt, aus Angst, sonst
die Investition zu verlieren. So hätten sie zwischen 2003 und 2011 mit neun
Barzahlungen CHF 420‘000.00 „investiert“. Alle Zahlungen seien in bar in
verschiedenen Hotels an den Beschuldigten B.___ übergeben worden.
4.3
Der Ablauf war bei den
anderen Geschädigten ähnlich. Es war die Beschuldigte A.___, welche die
angeblichen Anlagemöglichkeiten schilderte, eigene Investitionen und solche
ihrer Familie und einen reibungslosen Ablauf behauptete und den Kontakt mit dem
angeblichen Bankberater, ihrem Ehemann und Mitbeschuldigten B.___, herstellte,
der ihre Angaben bestätigte und als Bankberater auftrat. Er gab sich Mühe, als
internationaler Banker aufzutreten, in Anzug, Hemd und Krawatte und
ausgestattet mit einem Laptop, in welchem er vor den Leuten die Zahlungen
erfasste (so seine Aussage, 10.1.2, AS 58). Die Vorinstanz (Urteilsseite [US]
13) sprach zutreffend von einem Schauspiel, das die Beschuldigten für die
Täuschung der Geschädigten inszenierten.
Mit Ausnahme von K1.___
hatten alle Geschädigten mit einem der beiden Beschuldigten (und/oder mit M.___)
Kontakt:
-
D2.___
mit beiden Beschuldigten;
-
I1.___
und I2.___ mit beiden Beschuldigten;
-
D4.___
und D5.___ hatten die Nummer von B.___ direkt von ihrer Tochter D2.___
erhalten, die von beiden Beschuldigten überzeugt worden war. B.___ führte ihnen
sein Schauspiel als Banker vor;
-
I3.___
meldete sich auf Empfehlung seines Bruders I1.___, der von beiden Beschuldigten
überzeugt worden war, direkt bei B.___, der auch hier den Banker gespielt hat;
-
D1.___
wurde von seiner Schwester D2.___ von den Geldanlagen überzeugt. Er bekam von
ihr die Telefonnummer des „Bankers“ B.___, mit dem er sich traf. Die
Beschuldigte A.___ kontaktierte ihn dann später als „Frau XY.___“, Sekretärin
von Herrn B.___, im Zusammenhang mit den verlangten Sicherheitsleistungen.
4.4
Neben diesem
eingespielten Vorgehen der beiden Beschuldigten, in welchem A.___ Personen aus
ihrer Umgebung, die ihr vertrauten, von guten Anlagemöglichkeiten und ihrer
Kontaktperson in der entsprechenden Bank erzählte und dann B.___ als eben diese
Kontaktperson zuerst telefonisch und dann auch persönlich auftrat und den
internationalen Banker spielte, gingen sie je nach Situation noch einen Schritt
weiter. Soweit es um Personen aus dem engeren Umfeld ging, die B.___ als
Ehemann von A.___ schon kannten, zogen sie für das Schauspiel mit dem Banker
eine Drittperson bei: M.___, der den Mitarbeiter „[…]“ oder „[…]“ von der Bank [...]
spielte und das Geld an Stelle von B.___ entgegennahm und diesem jeweils
unverzüglich aushändigte, so beim Ehepaar F.___ (Nr. 5) und bei G.___ (Nr. 7).
Als die beiden Beschuldigten
weiteres Geld benötigten, setzten sie ihre Investoren unter Druck und
verlangten „Sicherheitsleistungen“ von mehreren tausend Franken, verbunden mit
der Drohung, dass bei Nichtleistung das investierte Geld verloren sei (10.1.1,
AS 40). Dabei machte auch A.___ mit, die sich als „Frau XY.___“, Sekretärin von
Herrn B.___, von der Bank telefonisch und auch schriftlich meldete. So teilte
sie der Familie D.___ im Februar 2012 mit einem mit „SRS Konten [...] Bussines
Kunden“ betitelten Schreiben mit, es müssten nun Vermögenssteuern von SRS
Konten bezahlt werden, sie hätten CHF 19‘900.00 zu bezahlen, CHF 10‘000.00
hätten sie bezahlt, CHF 9‘900 seien offen. „Da sie 9‘900 offen sind müssen wir
sie leider kündigen. Kündigung D.___-K.___. 08.01.2013. Sie haben 10 Tagen
gemäss OR Frist ab 24.2.2012“ (9.4.2, AS 3).
4.5
Ein zweites wesentliches
Beweisergebnis ist das aktive Einwirken der beiden Beschuldigten als
eingespieltes Team auf die Geschädigten. A.___ hatte in ihrem Verwandten- und
Bekanntenkreis von den angeblich lukrativen Anlagemöglichkeiten bei der Bank [...]
und von ihren guten Kontakten zu einem dortigen Mitarbeiter erzählt. Sie erzählte
weiter, wie sie und ihre Familie dort Gelder angelegt hätten und wie das
einwandfrei funktioniere. Sie hatte mehrheitlich die Geschädigten persönlich so
orientiert, teilweise wurde diese Information auch innerhalb der
Nachbarsfamilie weitergegeben. A.___ gab die Telefonnummer des angeblichen
Bankmitarbeiters an die Geschädigten weiter. B.___ spielte dann die Rolle
dieses Bankers und bestätigte und bestärkte die Geschädigten in dem durch die
Schilderungen von A.___ ausgelösten Irrtum, sie könnten eine Anlage mit einer
hohen Rendite tätigen. Sie betrieben zu diesem Zweck einen durchaus
ansehnlichen Aufwand: Sie mieteten Hotelzimmer in […] und […], wo sie sich mit
den Investoren trafen, B.___ warf sich in Schale und trat mit einem Laptop auf,
in dem er die entgegengenommenen Gelder erfasste und den Geschädigten die
Eintragungen zeigte, es wurde eine Hilfsperson (M.___) beigezogen, wenn B.___
nicht selber als „Banker“ auftreten konnte und A.___ spielte Frau XY.___, die
Sekretärin des „Bankers“.
5.
Die zusammenfassende rechtliche
Würdigung des Vorhaltes des gewerbsmässigen Betrugs
5.1
Die beiden Beschuldigten
A.___ und B.___ haben auf der Basis eines gemeinsamen Entschlusses ab Juni 2003
damit begonnen, im Verwandten- und Bekanntenkreis von A.___ durch das
Vorspiegeln von falschen Tatsachen für angebliche Anlagezwecke Gelder zu
erhalten und diese für sich selber zu verbrauchen. Die Geldgeber, die
Geschädigten, sind getäuscht und geschädigt worden.
Wie vorne dargelegt, erfordert
der Betrugstatbestand eine arglistige Täuschung. Das Tatbestandsmerkmal der
Arglist ist vorliegend gleich mehrfach erfüllt. Aus der engen
nachbarschaftlichen und herkunftsmässigen Verbundenheit der Familie der
Geschädigten mit der Beschuldigten A.___ und deren Eltern resultierte ein
besonderes Vertrauensverhältnis, welches die beiden Beschuldigten schamlos und
über lange Zeit ausgenützt hatten, woraus sich Arglist ergibt. Sie täuschten
die Geschädigten mit ihrer Vorgehensweise arglistig über ihren Leistungs- bzw.
Rückzahlungswillen. Sie hatten nie die Absicht, die entgegengenommenen Gelder
tatsächlich anzulegen. Dass insbesondere A.___ durchaus fähig war, mit ihrem
Auftreten zu überzeugen, bewies sie bereits in jungen Jahren, als es ihr
gelang, ihre eigenen Eltern zur Aushändigung von CHF 30‘000.00 zu überzeugen. Und
das oben als zweites wesentliches Beweisergebnis festgehaltene Vorgehen der
beiden Beschuldigten, das Aufführen eines eigentlichen Schauspiels mit
angeblichen Bankmitarbeitern, stellen besondere Machenschaften im Sinne der
vorgenannten Rechtsprechung dar, aus denen sich ebenfalls die Arglist ergibt.
Eine Opfermitverantwortung,
welche diese Arglist ausschliessen würde, bestand nicht. Die Geschädigten waren
in finanziellen Angelegenheiten unerfahrene Menschen, die den Schilderungen der
Beschuldigten über ihre Kontakte zu einer Bank und der daraus resultierenden
höheren Rendite schon allein aufgrund der Verbundenheit der Familien vertraut
hatten. Die Beschuldigte schilderte ihre angeblichen Erfahrungen, wie sie und
ihre Familie schon Gelder angelegt hätten und wie das einwandfrei funktioniert
habe. Diese Lügen wurden mit einem geschickten Schauspiel untermauert. Die
Geschädigten bekamen die Telefonnummer dieses angeblichen Bankers, der diese
Renditen ermöglichen sollte, und dieser „Banker“ trat dann auch tatsächlich vor
den Geschädigten auf. Wo Gefahr bestand, der Beschuldigte B.___ könnte als
Ehemann der Beschuldigten A.___ erkannt werden, wurde eine Drittperson
beigezogen, um den Banker zu spielen. Mit diesen weiteren Bemühungen und
Aufwendungen sorgten die beiden Beschuldigten gemeinsam dafür, dass bei den
Geschädigten keine Zweifel über die Geldanlagen aufkamen und sie keine weiteren
Abklärungen vornahmen. Alle Bemühungen der Beschuldigten waren darauf
ausgerichtet und vom Vorsatz getragen, von den Geschädigten möglichst hohe
Geldbeträge zu erhalten und diese entgegen ihren Versprechen nicht anzulegen,
sondern für sich selber zu verbrauchen. Dem seitens des Beschuldigten vor dem
Berufungsgericht erhobenen Einwand, es sei doch offensichtlich dubios gewesen,
dass die Gelder jeweils in bar in einem Hotelzimmer von den Geschädigten hätten
übergeben werden müssen, da hätten die Geschädigten doch kritisch sein müssen,
ist entgegenzuhalten, dass dies zwar aussergewöhnlich aber damit erklärbar war,
dass es sich nach den Angaben der Beschuldigten eben um spezielle (angebliche)
Anklagemöglichkeiten handelte.
Die beiden Beschuldigten
haben in allen acht von der Vorinstanz festgestellten Fällen (Nr. 1 – 7 und 9)
den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv
erfüllt.
5.2
Mit der Anklageschrift
wird gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB vorgehalten.
Beide Beschuldigten haben in Bezug auf die anerkannten Betrugsfälle dies
Qualifikation der Gewerbsmässigkeit akzeptiert, diese Schuldsprüche sind
rechtskräftig. Für die Prüfung und die Bejahung der Gewerbsmässigkeit kann
daher vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz US 20/21
verwiesen werden.
5.3
Ebenso anerkennen die
beiden Beschuldigten, im Sinne der Anklageschrift mittäterschaftlich
zusammengearbeitet zu haben, soweit der Betrugstatbestand anerkannt wird. Bei
den nun ebenfalls bejahten Betrugstatbeständen war das Zusammenwirken der
Beiden nicht anders. Der Beschuldigte B.___ hat sich den Vorsatz seiner
mitbeschuldigten Ehefrau angeeignet und bei den Betrugshandlungen arbeitsteilig
mitgewirkt, indem er den „Banker“ gespielt und so den durch seine Frau
vorgängig ausgelösten Irrtum bei den Geschädigten, es winke eine lukrative
Investitionsmöglichkeit, bestärkt hat. Aus dieser Mittäterschaft haben sich die
beiden Beschuldigten auch die Handlungen des anderen anrechnen zu lassen. Wenn
also innerhalb der Familie der Geschädigten einzelne direkt zum angeblichen
Banker (B.___) gegangen sind, kann A.___ nicht einwenden, sie habe bei diesen Geschädigten
persönlich nicht mitgewirkt. Es gab diverse konkrete Bemühungen und
Aufwendungen der beiden Beschuldigten in mittäterschaftlichem Zusammenwirken,
um den bei den Geschädigten aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu A.___
entstandenen Irrtum über lukrative Anlagemöglichkeiten zu bestärken. Zufolge
dieser Mittäterschaft müssen sich die beiden Beschuldigten die Handlungen des
jeweils anderen anrechnen lassen und können sich nicht mit Aussicht auf Erfolg
bei einzelnen Geschädigten darauf berufen, mit diesen keinen direkten Kontakt
gehabt zu haben.
6.
Der Vorhalt zum Nachteil
von K1.___
6.1
Nach dem unbestrittenen
Sachverhalt hatten die beiden Beschuldigten D2.___ von der angeblichen
Anlagemöglichkeit überzeugt, welche ihrerseits ihren Bruder D1.___ überzeugte
und diesem die Telefonnummer des angeblichen Bankmitarbeiters (Beschuldigter B.___)
gab. B.___ bestätigte ihm, was er zuvor von A.___ erfahren hatte, nämlich dass
er Gelder mit einem Zins von 15% anlegen könne. Mit diesem Vorgehen wurde D1.___
überzeugt und er überzeugte seinerseits seine Schwiegermutter K1.___, welche
CHF 60‘000.00 zur Anlage ihrem Schwiegersohn übergab, der sie dann im Hotel […]
dem „Banker“ B.___ übergab.
6.2
Die Vorinstanz (US 18)
kam zum Schluss, hier scheide eine Verurteilung wegen Betrugs aus, weil hier
lediglich der Schwiegersohn auf die Geschädigte eingewirkt habe und die beiden
Beschuldigten zu ihr keinen direkten Kontakt gehabt hätten. Sie habe aber den
Beschuldigten das Geld im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut und diese hätten
das Geld zweckwidrig verwendet und ausgegeben.
In formeller Hinsicht war
diese andere rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz auch ohne entsprechenden
Hinweis an die Verteidigung zulässig, da die Anklageschrift (Ziff. 1.2.) in 9
Fällen (unter anderem in dem vorliegenden) eventualiter zum Vorhalt des
gewerbsmässigen Betrugs auch die Veruntreuung vorhielt.
Mit BGE 139 IV 282 (Urteil vom
26.9
) hat das Bundesgericht in Bezug auf das Verbot der reformatio in
peius eine Praxisänderung vorgenommen, indem das Verschlechterungsverbot nicht
mehr nur bei einer Verschärfung der Sanktion als verletzt angesehen wird,
sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation. Dies ist der Fall,
wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen
höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe, sowie bei
zusätzlichen Schuldsprüchen. Gleich verhält es sich, wenn der Verurteilte im
Berufungsverfahren für die vollendete Tat statt wegen Versuchs oder als
Mittäter statt als Gehilfe verurteilt wird, da ein fakultativer bzw.
obligatorischer Strafmilderungsgrund wegfällt.
6.3
Wie vorne mehrfach
dargelegt, handelt es sich bei der Gruppe der Geschädigten um eine Familie. Der
von den Beschuldigten bei einzelnen Familienmitgliedern geschaffene Irrtum, sie
würden Gelder zu hohen Zinsen anlegen können, war innerhalb der Familie
weitergegeben worden. D1.___, der aufgrund der arglistigen Täuschung durch die
beiden Beschuldigten irrtümlich der Überzeugung war, es könnten hohe Renditen
durch Geldanlagen erwirkt werden, überzeugte seinerseits seine Schwiegermutter.
Das besondere Vertrauensverhältnis der beiden Beschuldigten zu der Familie der
Geschädigten übertrug sich innerhalb dieser Familie auf ein weiteres Mitglied,
das selber nicht im direkten Kontakt mit den beiden Beschuldigten stand (siehe
auch Bundesgerichtsentscheid 6B_25/2017 E. 2.2). Die Handlungen der beiden
Beschuldigten waren auch für diese Vermögensverschiebung kausal und vom Willen
der Beiden getragen. Die Beschuldigten wussten, dass ihnen mit den Geschädigten
eine grosse Familie von Landsleuten gegenüberstand, die mit den schweizerischen
Verhältnissen im allgemeinen und Vermögensgeschäften im Besonderen nicht
vertraut und naiv genug war, auf ihre Inszenierungen hereinzufallen. Die
Absicht war, dass ihnen möglichst viel Geld von den Mitgliedern dieser Familie
zufliessen sollte, was sich insbesondere im späteren Verlangen von
Nachinvestitionen und Sicherheitsleistungen manifestierte. Es war zum Vorneherein
klar und auch beabsichtigt, dass das von ihnen bei einzelnen Mitgliedern der
Familie geschaffene Vertrauen in diese lukrativen Geldanlagen in der Familie
weitergegeben würde und werden sollte. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs
wäre damit bei allen neun noch zu beurteilenden Fällen von vermeintlichen
Vermögensanlagen, getätigt von Mitgliedern der Familie der Geschädigten,
unabhängig vom Ausmass des persönlichen Kontakts mit den Beschuldigten, an sich
erfüllt.
Der gewerbsmässige Betrug hat
im Vergleich zur Veruntreuung aber eine höhere Höchststrafe und eine
Mindeststrafe, weshalb ein entsprechender Schuldspruch im Sinne der oben
dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine härtere rechtliche
Qualifikation bedeutet und das Verschlechterungsverbot greift. Für die
rechtliche Qualifikation der Handlung als Veruntreuung kann vollumfänglich auf
die Ausführungen in US 18 – 20 verwiesen werden. Das Geld von K1.___ war den
Beschuldigten für eine Vermögensanlage übergeben und damit im Sinne von Art.
138.
StGB anvertraut worden. Der Einwand der Beschuldigten, es fehle zufolge
Täuschung an einem gültigen Grundgeschäft für das Anvertrautsein, ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu hören. Bezieht sich die Täuschung gerade
darauf, dass der Getäuschte dem Täter die Verfügungsmacht einräumt, ist die
Sache bzw. der Vermögenswert nach dieser Rechtsprechung anvertraut (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Die Beschuldigten verwendeten dieses
Geld in der Folge zweckwidrig und verbrauchten es für sich selber. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt eine Verletzung der
Werterhaltungspflicht insbesondere bei einer Investition anvertrauter Gelder in
eine Kapitalanlage an, sofern die Gelder, wie vorliegend, dazu bestimmt sind,
später wieder an den Anleger zurückzufliessen. Die Beschuldigten verwendeten
die Gelder stattdessen zweckwidrig. Die
tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in
einem Verhalten, durch welches der Täter – wie in casu – eindeutig seinen
Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE
133.
IV 21 E. 6.1.1 S. 27 mit Hinweis). Der Täter verwendet die Vermögenswerte
unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich
mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (Urteil des Bundesgerichts
6B_150/201 vom 11.1.2018 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 S. 259
mit Hinweisen). Der Schuldspruch der Veruntreuung ist demnach zu bestätigen.
7.
Der Vorhalt der Urkundenfälschung
gegenüber A.___ (AKS Ziff. 3)
7.1
Eine Urkundenfälschung
nach Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen
oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht,
die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung
einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache
unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur
Täuschung gebraucht.
Die Tatbestände des
Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde
als Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was
generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb u.a.
nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher
Bedeutung zu beweisen (vgl. u.a. Urteil 6B_367/2007 E. 4.2, BGE 132 IV 12
E. 8.1, 129 IV 130 E. 2.1).
Einer Kopie eines
Schriftstücks, die als solche erkennbar ist und als solche in den Rechtsverkehr
gebracht wird, wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Urkundenqualität zuerkannt, wenn sie im Geschäftsverkehr als Ersatz für das
Original anerkannt ist und ihr dasselbe Vertrauen entgegengebracht wird wie dem
Original, wobei dies im Allgemeinen der Fall ist. Einer Kopie einer Urkunde
kommt also in der Regel auch Urkundenqualität zu, sodass eine Abänderung der
Kopie eine Urkundenfälschung darstellen kann (vgl. BGE 114 IV 26 E. 2b und c,
115.
IV 51 E. 6; Markus Boog, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel
2013, Art. 110 Abs. 4 StGB N 50). Erscheint ein Kopierprodukt seinem äusseren
Bild nach dem Original zum Verwechseln ähnlich und erweckt es somit im
Rechtsverkehr den Anschein einer echten Originalurkunde, kommt dem Schriftstück
ebenfalls Urkundencharakter zu. Dies gilt auch bei Collagen, bei denen durch
Zusammensetzen und Fotokopieren von Teilen mehrerer Schriftstücke ein neues
Schriftstück erstellt wird. Beglaubigte (echtheitsbestätigte) Kopien gelten als
zusammengesetzte Urkunden und haben entsprechend Urkundenqualität, wobei der
Beglaubigungsvermerk die Urkunde ist und die Kopie das Bezugsobjekt (vgl.
Markus Boog, a.a.O., Art. 110 Abs. 4 StGB N 49 und 47).
Zu unterscheiden sind die
Tatbestandsvarianten bzw. Tathandlungen des Fälschens, des Verfälschens, der
Blankettfälschung, der Falschbeurkundung, des Falschbeurkunden-Lassens und des
Gebrauchs einer unechten oder unwahren Urkunde.
Näher zu betrachten sind hier
die Tathandlungen des Fälschens und des Verfälschens (Urkundenfälschung im
engeren Sinne), der Falschbeurkundung (Urkundenfälschung im weiteren Sinne) und
des Gebrauchs einer unechten oder unwahren Urkunde.
Fälschen ist das Herstellen
einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber
nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den
Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber
her. Wirklicher Aussteller bzw. Urheber einer Urkunde ist derjenige, dem sie im
Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist
gemäss der insoweit vorherrschenden "Geistigkeitstheorie" derjenige,
auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht. Das Fälschen
bzw. die Urkundenfälschung im engeren Sinne ist mit anderen Worten eine
Täuschung über die Identität ihres Urhebers (vgl. u.a. BGE 137 IV 167 E. 2.3.1,
128.
IV 265 E. 1.1.1; Markus Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 3).
Bei Vertretungsverhältnissen
ist der wirkliche Aussteller bzw. Urheber der Vertretene, welcher den Vertreter
zu der in der Urkunde enthaltenen Erklärung ermächtigt. Da sich juristische
Personen durch ihre Organe ausdrücken, begehen natürliche Personen, welchen die
Vertretungsbefugnis fehlt (fehlende Vertretungsmacht, rechtliches Können im
Aussenverhältnis), eine Urkundenfälschung, wenn sie Dokumente erstellen oder
unterschreiben im Anschein darum, diese gingen von der juristischen Person aus
(vgl. Urteil 6S.268/2002 E. 3.2 f., BGE 123 IV 17 E. 2b; Markus Boog, a.a.O.,
Art. 251 StGB N 15; vgl. dazu auch Urteile 6B_1073/2010 E. 5.3 f.,6B_326/2012
E. 3.3.2 f.).
Verfälschen ist das
eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen
verurkundeten Erklärung, sodass sie nicht mehr dem ursprünglichen
Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der
ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben. Der Aussteller bzw.
Urheber der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche sind nicht
identisch, die Urkunde ist unecht. Insofern ist das Verfälschen ein Spezialfall
des Herstellens einer unechten Urkunde bzw. des Fälschens. Die
Inhaltsveränderung kann durch Ergänzen, Verändern oder Beseitigen von Teilen
der bisherigen Erklärung erfolgen, sofern dadurch ein anderer urkundlicher
Inhalt entsteht (vgl. Markus Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 46 f.).
Falschbeurkunden ist das
Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in
der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach allgemeiner
Auffassung ist die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung.
Entsprechend werden hier höhere Anforderungen an die Beweisbestimmung und
Beweiseignung einer Urkunde als bei der Urkundenfälschung im engeren Sinne gestellt.
Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine
solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen,
wenn dem Schriftstück eine erhöhte Überzeugungskraft bzw. Glaubwürdigkeit
zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt.
Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der
Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter
Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der
Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht,
mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem
Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (vgl. Markus Boog, a.a.O., Art.
251.
StGB N 64, 68, 71 und 84; vgl. u.a. BGE 138 IV 130 E. 2.1, 132 IV 12 E.
8.
, 129 IV 130 E. 2.1).
Der Gebrauch einer unechten
oder unwahren Urkunde ist schliesslich die Benutzung im Rechtsverkehr, d.h. die
Urkunde muss der zu täuschenden Person zugänglich gemacht werden. Es reicht
aus, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft wird. Für
den Urkundenfälscher ist der Gebrauch mitbestrafte Nachtat, wenn er für die
Fälschung bestraft wird. Wird die Urkunde durch eine andere Person gebraucht,
ist der Gebrauch auch strafbar, wenn der Fälscher straflos bleiben sollte (vgl.
Markus Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 163 und 165).
Der Urkundencharakter eines
Schriftstücks ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts relativ. Die
Erklärung muss nicht notwendig in ihrer Gesamtheit zum Beweis geeignet sein.
Sie kann vielmehr in Bezug auf einzelne Aspekte Urkundeneigenschaft haben, etwa
hinsichtlich ihrer Zurechnung zu einem Aussteller, und in Bezug auf andere
nicht, etwa hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit. Das Vertrauen darauf,
dass eine Urkunde nicht gefälscht/verfälscht wird, dass über die Person des
Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf grösser sein als das Vertrauen
darauf, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt (vgl. Markus Boog, a.a.O.,
Art. 251 StGB N 72; vgl. u.a. BGE 138 IV 130 E. 2.2.1, 129 IV 130 E. 2.1
f., 125 IV 273 E. 3a/aa, 119 IV 54 E. 2c/aa, 118 IV 363 E. 2a). Mit anderen
Worten kommt beispielsweise einer Lohnabrechnung im Rahmen einer
Urkundenfälschung i.e.S. Urkundencharakter zu, im Rahmen einer
Falschbeurkundung dagegen nicht (vgl. u.a. Urteil 6B_1179/2013 E. 2.1).
In subjektiver Hinsicht wird
nebst Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandselemente
eine Täuschungsabsicht und zudem alternativ eine Schädigungs- (bzw.
Benachteiligungs-) oder Vorteilsabsicht (für sich selbst oder einen anderen)
vorausgesetzt. Die Täuschungsabsicht ist darin zu sehen, dass der Täter die
erstrebte Schädigung oder den erstrebten Vorteil gerade aus dem Gebrauch der
gefälschten Urkunde erreichen bzw. die Urkunde im Rechtsverkehr als echt oder
wahr verwenden (lassen) will. Dabei muss der Täter die Urkunde nicht selbst zu
gebrauchen beabsichtigen. Es genügt, wenn sich seine Absicht darauf richtet,
dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht. Die
Täuschungsabsicht ist nur relevant, wenn der Täter einen Irrtum über die
Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem
rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Bei der Schädigungsabsicht muss
sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte
richten. Für die Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie
vermögensrechtlicher oder anderer Natur. Die Bevorteilung eines Dritten ist
ausreichend. Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder
darauf kein Anspruch besteht. Eventualabsicht genügt jeweils. Eine
Verwirklichung der Absichten ist nicht erforderlich (vgl. Trechsel/Erni in:
Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage,
Zürich / St. Gallen 2018, N 12 f. und 15 f. zu Art. 251 StGB; Markus Boog, a.a.O.,
Art. 251 StGB N 181 bis 183, 185 f., 193 und 209).
7.2
Der mit der
Anklageschrift in Ziff. 2.2. vorgehaltene Sachverhalt ist von A.___
unbestritten. Sie hat 64 Schreiben mit frei erfundenen Namen erstellt, die
Angestellte der Bank verfasst haben sollen, in der Absicht, den Investoren
vorzutäuschen, es seien tatsächlich Gelder angelegt worden. Sie lässt indessen
geltend machen, die Schreiben hätten keinen Briefkopf, seien voller
Schreibfehler und in schlechtem Deutsch verfasst, es seien keine glaubwürdigen
Schriftstücke, es komme ihnen keine Urkundenqualität zu.
7.3
Vorgehalten werden der
Beschuldigten Urkundenfälschungen im engeren Sinne. Sie hat bei allen Urkunden
falsche, ihr nicht zustehende Namen verwendet. Es stellen sich also vorab nicht
die Fragen nach der qualifizierten Beweiseignung der Urkunde, wie dies bei der
Tathandlung der Falschbeurkundung der Fall wäre. Die allgemeinen Anforderungen
an die Beweiseignung dieser Schreiben ist erfüllt. Solche Schreiben sind
grundsätzlich geeignet, Beweismittel für einen behaupteten Sachverhalt zu sein.
Beweiskraft muss der Urkunde nicht zukommen, so ist z.B. auch eine wenig
glaubwürdige Buchhaltung eine Urkunde. Dass die Schriftstücke nur teilweise
unterschrieben und die Namen fiktiv sind, ist unerheblich (Trechsel/Erni,
a.a.O., Art. 251 StGB N 3; Markus Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 30). Ebenfalls nicht
relevant für die Frage der Urkundenqualität ist der sprachlich mangelhafte
Inhalt. Die Schreiben haben bei den offensichtlich mit der deutschen Sprache
zum Teil nicht vertrauten Personen die beabsichtigte Wirkung trotz sprachlicher
Mängel erzielt. Die Beschuldigte verfasste diese Schreiben in der Absicht, sich
und ihren Ehemann einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (zumeist
Zeitgewinn), weshalb ein Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu
erfolgen hat.
III. Strafzumessung
1.
Allgemeines
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst
das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen
in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 StGB N 16 mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil II, Bern, 1989, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch
nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern. Die tat- und
täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser
wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch
erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.
5.8
). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als
theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,
einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die
Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil
zu begründen (6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten Schritt hat er
diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe
zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist
allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart
ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen androhen, genügt nicht (6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2; BGE 138
IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte
sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
2.
Strafzumessung A.___
2.1
Die Beschuldigte hat sich schuldig
gemacht und ist zu bestrafen wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung
(zum Nachteil von H.___ und K1.___) und mehrfacher Urkundenfälschung. Die
höchste Strafdrohung ist für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2
StGB vorgesehen, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht
unter 90 Tagessätzen. Die Veruntreuung (Art. 138 StGB) und die Urkundenfälschungen
(Art. 251 StGB) sind mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe
bedroht.
2.2
Für die objektiven und die
subjektiven Tatkomponenten sind die sehr hohe Schadenssumme von rund CHF 1.5
Mio sowie die sehr lange Deliktsdauer von zehn Jahren straferhöhend zu
berücksichtigen. In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges fällt auch
belastend ins Gewicht, dass einfache Leute um ihre ganzen Ersparnisse gebracht
worden sind. Das Vorgehen hatte durchaus perfide Züge, wenn die Geschädigten,
die schon ihre ganzen Ersparnisse ausgehändigt hatten, auch noch ermuntert
wurden, sich zu verschulden und einen Kredit aufzunehmen, oder wenn die
Beschuldigten von den Geschädigten sogenannte Sicherheitszahlungen zusätzlich
verlangten, verbunden mit der Drohung, dass sie das bisher investierte Geld
ansonsten verlieren würden. Die Beschuldigte war die Initiatorin und der Kopf
des betrügerischen Geschäftsmodells und sie zog auch noch Drittpersonen in die
Delinquenz hinein (M.___). Dass die beiden Beschuldigten zur Täuschung dieser
Personen auch einigen Aufwand betrieben haben, hat bereits zur Bejahung der
Arglist geführt und da nicht ein besonders ausgeprägtes arglistiges Verhalten
vorliegt, ist dieser Faktor bei der Strafzumessung nicht noch einmal zu ihrem
Nachteil zu gewichten. Zu Gunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, wie
leicht ihr die Geschädigten die kriminellen Handlungen gemacht haben. Schon
sehr jung hatte sie mit dieser Masche, anzugeben, hier in der Schweiz einen
Zugang zu lukrativen Geldanlagen zu haben, sehr viel Geld erhalten. Nachdem
diese Informationen zu den Geschädigten, eine Familie aus dem gleichen
Herkunftsland, weiterverbreitet worden waren, übergaben diese den Beschuldigten
unkritisch grosse Bargeldsummen. Mit der Zeit entwickelte sich das
Geschäftsmodell der Beschuldigten zu einem Selbstläufer. In subjektiver
Hinsicht handelte die Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven. Es liegt
direkter Vorsatz vor.
Es ist zufolge der strafmindernden
Faktoren das grundsätzlich mittelschwere Verschulden auf knapp mittelschwer zu
reduzieren. Die Einsatzstrafe für den gewebsmässigen Betrug wird auf 40 Monate
Freiheitsstrafe festgesetzt.
2.3
Die Urkundenfälschungen waren nicht
Bestandteil des arglistigen Vorgehens, sondern dienten dazu, jeweils Zeit zu
gewinnen, wenn seitens der Geschädigten Rückforderungen gestellt wurden. Von
der Anzahl und der Zielrichtung her führen die 64 Urkundenfälschungen zu einem
beachtlichen Verschulden. Entlastend sind aber deren zumeist dilettantischen
Ausführungen zu werten. Die Einsatzstrafe ist zur Abgeltung der
Urkundenfälschungen – asperiert – um 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
H.___ war eine enge Freundin der
Beschuldigten, die ihr ihre Ersparnisse mit mehreren Übergaben von insgesamt
CHF 21'329.00 anvertraut hat, um zu verhindern, dass ihr Mann diese
leichtfertig ausgibt. Auch dieses ihr von einer Freundin anvertraute Geld
verwendete die Beschuldigte skrupellos abredewidrig für eigene Zwecke.
Ausgehend von einem Strafmass von 8 Monaten für die alleinige Bestrafung dieser
Veruntreuung ist die Einsatzstrafe nochmals um 4 Monate zu erhöhen, Dieselbe
Erhöhung erscheint für die Veruntreuung zum Nachteil von K1.___ mit einem
Deliktsbetrag von CHF 60'000.00 angemessen. Die Einsatzstrafe wird demnach für
die Abgeltung der weiteren Delikte um insgesamt 12 Monate auf 52 Monate
Freiheitsstrafe erhöht.
2.4
Für die Täterkomponenten kann auf
die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (US 26). Ihre
Lebensgeschichte, die fehlenden Vorstrafen, die regelmässig erfolgten Zahlungen
zur Wiedergutmachung und eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit als Mutter
zweier minderjähriger Kinder (dazu BSK StGB II, Art. 47 StGB N 154) stehen
einem negativen Nachtatverhalten gegenüber, indem die Beschuldigte auch nach
ihrer ersten Einvernahme im Vorliegenden Verfahren (am 18.3.2014, bei welcher
ihr der Vorhalt der mehrfachen Veruntreuung gemacht worden war (10.1.1, AS 1),
zusammen mit M.___ am 26. März 2014 noch weitere Verschleierungshandlungen
vornahm (Details 10.1.3, AS 44). Die entlastenden Täterkomponenten sind leicht
überwiegend und rechtfertigen eine Strafreduktion um 2 Monate auf 50 Monate
Freiheitsstrafe.
2.5
Der Zeitablauf: Die Straftaten
gehen zwar bis ins Jahr 2003 zurück, wurden aber bis ins Jahr 2013
weitergeführt, weshalb kein Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e
StGB vorliegt. Das Strafverfahren nahm seinen Anfang mit der Strafanzeige des
Ehepaares F.___ vom 15. März 2013. Eine weitere Strafanzeige ging am 4. April
2014.
ein. In der Folge wurden umfangreiche Ermittlungen durchgeführt wie
Auswertungen von Datenträgern, Beschlagnahmen aus Durchsuchungen, Aktenbeizüge von
verschiedenen Steuerverwaltungen, umfassende Finanzauskünfte und umfassende
Einvernahmen der Geschädigten und der Beschuldigten, was sich bis in den Januar
2016.
hinzog. Bereits am 11. April 2016 erging die Anklageschrift. Die
Vorinstanz hat in der Folge bereits mit Verfügung vom 11. Juli 2016 zur
Hauptverhandlung auf den 5. und 6. Dezember 2016 vorgeladen. Diese
Hauptverhandlung musste dann zufolge Krankheit der Beschuldigten A.___ abgesetzt
und auf den 24./25. April 2017 neu angesetzt werden. Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes ist damit nicht zu erkennen.
Es bleibt für A.___ bei der
Freiheitsstrafe von 50 Monaten.
3.
Strafzumessung B.___
3.1
Der Beschuldigte hat sich schuldig
gemacht und ist zu bestrafen wegen gewerbsmässigen Betrugs und Veruntreuung.
Bezüglich der Strafdrohungen kann auf die entsprechenden Ausführungen bei A.___
verwiesen werden.
3.2
Für die objektiven und subjektiven
Tatkomponenten gelten grundsätzlich die Ausführungen, welche diesbezüglich
bereits bei A.___ gemacht worden sind. Der Beschuldigte B.___ hat sehr aktiv
und bei allen als gewerbsmässigen Betrug vorgehaltenen Sachverhalten uneingeschränkt
mitgemacht, den Banker gespielt und vom ertrogenen Geld über lange Zeit gelebt.
Er hat bereits zu Beginn der Delinquenz aufgehört, seiner eigentlichen
beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Zu seinen Gunsten ist zu beachten, dass er
zumindest eine Zeitlang daran glaubte, aus einer Erbschaft seiner Ehefrau
dereinst Rückzahlungen machen zu können, dass er nicht der Initiator und Kopf
der Delinquenz war und dass er als Schweizer weniger zum besonderen
Vertrauensverhältnis beigetragen hat, welches zu den Geschädigten aufgebaut
wurde. In der Anfangsphase ist beim Beschuldigten eher von Eventualvorsatz
auszugehen. Mit der Zeit war aber auch ihm klar, dass es sich lediglich um eine
vermeintliche Erbanwartschaft handelte, und trotzdem setzte der Beschuldigte
seine Delinquenz fort, nunmehr mit direktem Vorsatz.
Es ist bei ihm von einem gerade noch
leichten Verschulden und von einer Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe
auszugehen.
Zur Abgeltung der Veruntreuung zum
Nachteil von K1.___ erscheint eine Straferhöhung um 3 Monate (asperiert) auf 35
Monate Freiheitsstrafe angemessen.
3.3
Für die Täterkomponenten kann
grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz US 28 verwiesen werden.
Vorleben (keine Vorstrafen) und persönliche Verhältnisse wirken sich neutral
aus. Hingegen führen die Zahlungen zur Wiedergutmachung sowie die infolge der
familiären Situation (zwei Kinder; Ehefrau verurteilt zu langer unbedingter
Freiheitsstrafe) leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zu einer Strafreduktion
von 2 Monaten. Weiter ist auch das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
stark zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zwar hatte der Beschuldigte in der
ersten Befragung vom 18. März 2014 (10.1.2, AS 1 – 7) noch die Aussage zur
Sache verweigert, dann aber bereits am 10. Juni 2014 ein Geständnis abgelegt
und in der Folge erheblich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen. Mit
seinen glaubhaften Aussagen, wie er über all die Jahre ein schlechtes Gewissen
hatte und unter Druck gestanden war, zeigt er auch Einsicht und Reue. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc, bestätigt in
6B_297/2014 E. 2.4.2) ist ein solches Geständnis mit einer Strafminderung von
einem Fünftel bis zu einem Drittel zu belohnen. Diesem Nachtatverhalten wird in
casu mit einer Strafreduktion von 9 Monaten Rechnung getragen. Es resultiert
eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
3.4
Die Voraussetzungen für die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 42 StGB sind beim
Beschuldigten erfüllt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt
aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
IV. Zivilforderungen
1.
Die beiden Beschuldigten haben die
Zivilforderungen anerkannt, soweit sie die entsprechenden Schuldsprüche
anerkannt haben. Nachdem die übrigen Zivilforderungen lediglich aufgrund der
geforderten Freisprüche angefochten wurden, nunmehr aber sämtliche
Schuldsprüche der Vorinstanz bestätigt worden sind, sind diese Zivilforderungen
gutzuheissen. A.___
und B.___ haben unter solidarischer Haftbarkeit den Privatklägern folgenden
Schadenersatz zu bezahlen:
D2.___ CHF
420‘000.00 zuzüglich Zins zu 5%
auf
CHF 50‘000.00 seit dem 24.06.2003,
auf
CHF 120‘000.00 seit dem 22.07.2003,
auf
CHF 100‘000.00 seit dem 11.08.2004,
auf
CHF 30‘000.00 seit dem 18.12.2007,
auf
CHF 20‘000.00 seit dem 27.09.2008,
auf
CHF 20‘000.00 seit dem 06.06.2009,
auf
CHF 50‘000.00 seit dem 14.02.2011,
auf
CHF 10‘000.00 seit dem 09.10.2011,
auf
CHF 20‘000.00 seit dem 06.12.2011;
I1.___ und I2.___
CHF 140‘000.00;
D4.___ und
D5.___ CHF 151‘440.60 zuzüglich Zins zu 5%
auf
CHF 90‘675.60 seit dem 22.12.2004,
auf
CHF 60‘765.00 seit dem 02.05.2012;
I3.___ CHF
216‘000.00;
D1.___ CHF
120‘000.00 zuzüglich Zins zu 5%
auf
CHF 100‘000.00 seit dem 06.06.2006,
auf
CHF 10‘000.00 seit dem 15.07.2011,
auf
CHF 5‘000.00 seit dem 12.04.2012,
auf
CHF 5‘000.00 seit dem 19.12.2012;
K1.___ CHF
60‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 02.09.2009.
2.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. April 2017 ist das bei der
Zentralen Gerichtskasse, Solothurn, von A.___ und B.___ einbezahlte Geld an die
Beschuldigten auszubezahlen. A.___ und B.___ wurden bei ihrer Zusicherung
behaftet, das Geld für die Tilgung der Schulden bei den Privatklägern zu
verwenden.
Es wird festgestellt, dass
bisher keine Auszahlung durch die Gerichtskasse erfolgt ist. Der von den
Beschuldigten total einbezahlte Betrag von CHF 20‘000.00 wird daher
entsprechend der Höhe der Schadenersatzforderungen anteilsmässig wie folgt an
die Geschädigten ausbezahlt:
D2.___ CHF 5‘400.00
I1.___ und I2.___ CHF 1‘800.00
D4.___ und D5.___ CHF 1‘950.00
F1.___ und F2.___ CHF 3‘540.00
I3.___ CHF 2‘770.00
G.___ CHF 1‘950.00
D1.___ CHF 1‘550.00
K1.___ CHF 770.00
H.___ CHF
270.00
Die Gerichtskasse wird
angewiesen, diese Beträge nach Rechtskraft dieses Urteils an den
Rechtsvertreter der Geschädigten, Rechtsanwalt Roland Winiger, bzw. soweit die
Geschädigten nicht vertreten sind, direkt an diese auszuzahlen.
Diese von der Gerichtkasse
auszuzahlenden Beträge werden an die zugesprochenen Schadenersatzforderungen
der Geschädigten angerechnet.
V. Kosten und Entschädigung
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Bei diesem Verfahrensausgang ist
der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Demnach
haben die Beschuldigten die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 12‘000.00, total CHF 20‘000.00, je zur Hälfte
(CHF 10‘000.00) zu bezahlen.
1.2.1
A.___ und B.___ haben,
unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin D2.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
1.2.2
A.___ und B.___ haben,
unter solidarischer Haftbarkeit, den Privatklägern D5.___ und D4.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
1.2.3
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. April 2017 haben A.___
und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit den Privatklägern F1.___ und F2.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von CHF 6‘257.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
1.2.4
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. April 2017 haben A.___
und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit der Privatklägerin G.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3‘295.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
1.2.5
A.___ und B.___ haben,
unter solidarischer Haftbarkeit, dem Privatkläger D1.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
1.2.6
A.___ und B.___ haben,
unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin K1.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
1.2.7
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.
April 2017 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Simone Kury, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
18‘391.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat,
v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 4‘860.00,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
1.2.8
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.
April 2017 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
31‘697.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Nach Abzug der vom Staat bereits
geleisteten Zahlungen von total CHF 12‘605.80, ergab sich eine Restforderung
von CHF 19‘092.00.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben. Eine Nachforderung wurde
nicht geltend gemacht.
2.
Berufungsverfahren
2.1
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind
grundsätzlich den beiden Beschuldigten je zur Hälfte zuzuordnen. Aufgrund der
geringen Reduktion des Strafmasses ist bei A.___ ein Anteil von 5% vom Staat zu
tragen. Bei B.___ werden aufgrund der bedeutenden Reduktion des Strafmasses und
der nunmehr vollbedingt ausgesprochenen Strafe 20 % der Kosten zu Lasten des
Staates ausgeschieden.
Dementsprechend werden die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10‘000.00, total CHF
10‘200.00, hälftig (CHF 5‘100.00) den beiden Beschuldigten zugeordnet und von
diesen Kostenanteilen werden bei A.___ 5 % (entspr. CHF 255.00), bei B.___ 20 %
(entspr. CHF 1‘020.00) zu Lasten des Staates ausgeschieden. Im Übrigen haben die
Beschuldigten die Kosten zu tragen (A.___: CHF 4‘845.00, B.___: CHF 4‘080.00).
2.2.1
Für das Berufungsverfahren
werden seitens der amtlichen Verteidigerinnen folgende Arbeitsaufwände geltend
gemacht (exkl. Hauptverhandlung und Eröffnung): Rechtsanwältin Kury: 33,75
Stunden, Rechtsanwältin Roos: 29,83 Stunden. Für die Vorbereitung der
Hauptverhandlung ohne Klientengespräche weisen Rechtsanwältin Roos 20.4 Stunden
(Kostenpunkte vom 11.6.18 - 22.6.18 exkl. Besprechung Klient vom 21.6.18) und Rechtsanwältin
Kury 26 Stunden aus, was angesichts der Tatsache, dass im zweitinstanzlichen
Verfahren keine neuen Aspekte zu prüfen waren, beides überhöht erscheint. Für
Aktenstudium und Vorbereitung der Hauptverhandlung erscheint ein notwendiger
Aufwand von zwei Tagen à neun Stunden, somit von 18 Stunden, für die
Verteidigung beider Beschuldigten angemessen. Die betreffenden Aufwände werden
demnach bei Rechtsanwältin Roos um 2,4 und bei Rechtsanwältin Kury um 8 Stunden
gekürzt. Für die Hauptverhandlung (3,5 h) und mündliche Urteilseröffnung (0,5
h) kommen je 4 Stunden dazu. Rechtsanwältin Roos werden somit 31,43 Stunden und
Rechtsanwältin Kury 29,75 Stunden vergütet; dies zu einem Stundenansatz von CHF
180.00
Dazu kommen bei Rechtsanwältin Roos Auslagen von CHF 82.60 und bei
Rechtsanwältin Kury solche von CHF 177.00 und die Mehrwertsteuer von CHF
444.05
(RA Roos [8 % auf CHF 684.30 und 7.7 % auf CHF 5‘055.70]) und CHF 434.50
(RA Kury [8 % auf 2‘854.50 und 7.7 % auf 2‘677.50]).
Für das Berufungsverfahren wird
demnach die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin
Simone Kury, auf total CHF 5‘966.50 festgesetzt, zahlbar durch den Staat,
v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Für das Berufungsverfahren
wird demnach die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, auf total CHF 6‘184.05 festgesetzt, zahlbar
durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
2.2.2
Rück- und
Nachforderungen
Sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben, hat sie – entsprechend dem
Kostenentscheid – im Umfang von 95 % die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung im
Berufungsverfahren dem Staat zu erstatten (CHF 5‘668.15; Verjährung in 10
Jahren) und der amtlichen Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar
nachzuzahlen (Stundenansatz CHF 230.00; entsprechend CHF 1‘524.05).
Sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben, hat er die Kosten seiner
amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren – entsprechend dem Kostenentscheid
– im Umfang von 80 % (CHF 4‘947.25) dem Staat zu erstatten (Verjährung in 10
Jahren). Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung von
Art. 138 Ziff.
1, Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, Art. 251 Ziff. 1 StGB; Art. 47, Art. 49
Abs. 1 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398
ff., Art. 416 ff. StPO (A.___)
und Art. 138 Ziff. 1, Art.
146.
Abs. i.V.m. Abs. 2 StGB; aArt. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 49 Abs. 1
StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art.
416.
ff. StPO (B.___)
festgestellt und erkannt:
I. A.___
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom
25.
April 2017 wurde A.___ freigesprochen vom Vorhalt des gewerbsmässigen
Betruges z.Nt. von L.___, angeblich begangen am 24. August 2008 sowie im März
2013.
2.
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 1.2 lit. a und b des Urteils des
Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. April 2017 hat sich A.___ schuldig gemacht
a) des gewerbsmässigen
Betruges, begangen
- im Jahre 2004 oder 2005 z.Nt.
von E.___,
- ab 2005 bis zum 13. Juli 2007
z.Nt. von F1.___ und F2.___,
- in den Jahren 2007 und 2013
z.Nt. von G.___,
b) der Veruntreuung,
begangen im Jahr 2013 z.Nt. von H.___.
3.
A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a)
des gewerbsmässigen Betruges, begangen
- zwischen dem 24. Juni 2003
und dem 6. Dezember 2011 z.Nt. von D2.___,
- in den Jahren 2004 und 2005
z.Nt. von I1.___ und I2.___,
- am 22. Dezember 2004 und am
2.
Mai 2012 z.Nt. von D4.___ und D5.___,
- am 27. August 2005 und am 14.
August 2008 z.Nt. von I3.___,
- im Juni 2009 sowie zwischen
Juli 2011 und Dezember 2012, z.Nt. von D1.___;
b)
der Veruntreuung, begangen im August und September 2009
z.Nt.
von K1.___;
c)
der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen zwischen März 2010
und
November 2014.
4.
A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten verurteilt.
II. B.___
1.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom
25.
April 2017 wurde B.___ freigesprochen vom Vorhalt des gewerbsmässigen
Betruges z.Nt. von L.___, angeblich begangen am 24. August 2008 sowie im März
2013.
2.
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 2.2 des Urteils des Amtsgerichts von
Thal-Gäu vom 25. April 2017 hat sich B.___ des gewerbsmässigen Betruges
schuldig gemacht, begangen
- im Jahre 2004 oder 2005 z.Nt.
von E.___,
- ab 2005 bis zum 13. Juli 2007
z.Nt. von F1.___ und F2.___,
- in den Jahren 2007 und 2013
z.Nt. von G.___.
3.
B.___ hat sich wie folgt
schuldig gemacht:
a) des gewerbsmässigen Betruges, begangen
- zwischen dem 24. Juni 2003
und dem 6. Dezember 2011 z.Nt. von D2.___,
- in den Jahren 2004 und 2005
z.Nt. von I1.___ und I2.___,
- am 22. Dezember 2004 und am
2.
Mai 2012 z.Nt. von D4.___ und D5.___,
- am 27. August 2005 und am 14.
August 2008 z.Nt. von I3.___,
- im Juni 2009 sowie zwischen
Juli 2011 und Dezember 2012 z.Nt. von D1.___;
b) der Veruntreuung, begangen im August und September 2009 z.Nt. von K1.___.
4.
B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, unter Gewährung
des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
III. Zivilforderungen
1.
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von
Thal-Gäu vom 25. April 2017 haben A.___ und B.___ unter solidarischer
Haftbarkeit den Privatklägern folgenden Schadenersatz zu bezahlen (lit. d und
f):
F1.___ und F2.___ CHF
275‘534.80 zuzüglich Zins zu 5%
auf
CHF 32‘000.00 seit dem 25.01.2005,
auf
CHF 68‘000.00 seit dem 08.08.2005,
auf
CHF 30‘000.00 seit dem 03.11.2005,
auf
CHF 20‘000.00 seit dem 29.08.2006,
auf
CHF 35‘000.00 seit dem 07.09.2006,
auf
CHF 98‘682.00 seit dem 17.05.2007,
auf
CHF 16‘654.00 seit dem 06.07.2007,
auf
CHF 11‘657.80 seit dem 13.07.2007;
G.___ CHF 150‘000.00
zuzüglich Zins zu 5%
auf
CHF 100‘000.00 seit dem 30.06.2007,
auf
CHF 50‘000.00 seit dem 30.06.2013.
2.
A.___ und B.___ haben unter solidarischer Haftbarkeit den Privatklägern
folgenden Schadenersatz zu bezahlen:
D2.___ CHF
420‘000.00 zuzüglich Zins zu 5%
auf
CHF 50‘000.00 seit dem 24.06.2003,
auf
CHF 120‘000.00 seit dem 22.07.2003,
auf
CHF 100‘000.00 seit dem 11.08.2004,
auf
CHF 30‘000.00 seit dem 18.12.2007,
auf
CHF 20‘000.00 seit dem 27.09.2008,
auf
CHF 20‘000.00 seit dem 06.06.2009,
auf
CHF 50‘000.00 seit dem 14.02.2011,
auf
CHF 10‘000.00 seit dem 09.10.2011,
auf
CHF 20‘000.00 seit dem 06.12.2011;
I1.___ und I2.___ CHF
140‘000.00;
D4.___ und D5.___ CHF
151‘440.60 zuzüglich Zins zu 5%
auf
CHF 90‘675.60 seit dem 22.12.2004,
auf
CHF 60‘765.00 seit dem 02.05.2012;
I3.___ CHF
216‘000.00;
D1.___ CHF
120‘000.00 zuzüglich Zins zu 5%
auf
CHF 100‘000.00 seit dem 06.06.2006,
auf
CHF 10‘000.00 seit dem 15.07.2011,
auf
CHF 5‘000.00 seit dem 12.04.2012,
auf
CHF 5‘000.00 seit dem 19.12.2012;
K1.___ CHF
60‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit
dem
02.09.2009
3.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3.1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom
25.
April 2017 hat A.___ der Privatklägerin H.___ einen Schadenersatz von
CHF 21‘329.00 zu bezahlen.
4.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom
25.
April 2017 wurden die restlichen Zivilforderungen abgewiesen.
5.1
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom
25.
April 2017 ist das bei der Zentralen Gerichtskasse, Solothurn, von A.___
und B.___ einbezahlte Geld an die Beschuldigten auszubezahlen. A.___ und B.___
wurden bei ihrer Zusicherung behaftet, das Geld für die Tilgung der Schulden
bei den Privatklägern zu verwenden.
5.2
Es wird festgestellt, dass bisher keine Auszahlung durch die Gerichtskasse
erfolgt ist. Der von den Beschuldigten total einbezahlte Betrag von CHF
20‘000.00 wird daher entsprechend der Höhe der Schadenersatzforderungen
anteilsmässig wie folgt an die Geschädigten ausbezahlt:
D2.___ CHF 5‘400.00
I1.___ und I2.___ CHF 1‘800.00
D4.___ und D5.___ CHF 1‘950.00
F1.___ und F2.___ CHF 3‘540.00
I3.___ CHF 2‘770.00
G.___ CHF 1‘950.00
D1.___ CHF 1‘550.00
K1.___ CHF 770.00
H.___ CHF
270.00
Die Gerichtskasse wird
angewiesen, diese Beträge nach Rechtskraft dieses Urteils an den
Rechtsvertreter der Geschädigten, Rechtsanwalt Roland Winiger, soweit die
Geschädigten nicht vertreten sind, direkt an diese auszuzahlen.
Diese
von der Gerichtkasse auszuzahlenden Beträge werden an die zugesprochenen
Schadenersatzforderungen der Geschädigten (Ziff. III.1 und 2) angerechnet.
IV. Kosten und
Entschädigung
1.
A.___ und
B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin D2.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
2.
A.___ und
B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, den Privatklägern D5.___ und D4.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
3.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25.
April 2017 haben A.___ und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit den
Privatklägern F1.___ und F2.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6‘257.75
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 25. April 2017 haben A.___
und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit der Privatklägerin G.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3‘295.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5.
A.___ und
B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, dem Privatkläger D1.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
6.
A.___ und
B.___ haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der Privatklägerin K1.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1‘119.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
7.
Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu
vom 25. April 2017 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Simone Kury, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
18‘391.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat,
v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 4‘860.00,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
8.
Für das
Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Simone Kury, auf total CHF 5‘966.50 festgesetzt (Honorar
CHF 5‘355.00, Auslagen CHF 177.00, MWSt CHF 434.50), zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben, hat sie im Umfang von
95.
% diese Kosten dem Staat zu erstatten (CHF 5‘668.15; Verjährung in 10
Jahren) und der amtlichen Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar
nachzuzahlen (CHF 1‘524.05).
9.
Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu
vom 25. April 2017 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
31‘697.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Nach Abzug der vom Staat bereits
geleisteten Zahlungen von total CHF 12‘605.80, ergab sich eine Restforderung
von CHF 19‘092.00.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben. Eine Nachforderung wurde
nicht geltend gemacht.
10.
Für das Berufungsverfahren
wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin
Eveline Roos, auf total CHF 6‘184.05 festgesetzt, zahlbar durch den Staat,
v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben, hat er diese Kosten im
Umfang von 80 % (CHF 4‘947.25) dem Staat zu erstatten (Verjährung in 10
Jahren). Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.
11.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 12‘000.00,
total CHF 20‘000.00, haben die Beschuldigten je zur Hälfte (CHF 10‘000.00)
zu bezahlen.
12.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10‘000.00, total CHF
10‘200.00, werden hälftig (CHF 5‘100.00) den beiden Beschuldigten zugeordnet.
Von diesen Kostenanteilen werden bei A.___ 5 % (entspr. CHF 255.00), bei B.___
20.
% (entspr. CHF 1‘020.00) zu Lasten des Staates ausgeschieden. Im Übrigen
haben die Beschuldigten die Kosten zu tragen (A.___: CHF 4‘845.00, B.___: CHF
4‘080.00).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher
Der vorliegende Entscheid
wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 bestätigt.