Lexipedia

Entscheid

STBER.2017.78

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, Hehlerei, Hausfriedensbruch

28. Februar 2019Deutsch98 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Im April 2012 erstattete die

Geschädigte G.___ (im Folgenden: Geschädigte) mehrere Strafanzeigen gegen

Unbekannt wegen Diebstahls von Firmeneigentum im Zeitraum ab Oktober 2011.

Dabei handelte es sich um Kupfer, aufgerollt auf Spulen. Festgestellt worden

waren die Diebstähle bei sporadischen Kontrollen der Lagerbestände. Am 11. Mai

2012 meldete die Geschädigte der Polizei, die Täterschaft habe mittels der

eigenen Videoüberwachung identifiziert werden können (vgl. Schlussbericht der

Polizei vom 10. Januar 201,4, Akten Seiten 001 ff. im Folgenden: 001 ff.). Die

ausgerückten Polizeibeamten wurden informiert, der Mitarbeiter D.___ (im

Folgenden: Beschuldigter 2) habe zugestanden, bei diversen Kupferdiebstählen

beteiligt gewesen zu sein. In der Folge konnten mit B.___ (Beschuldigter 1) und

H.___, beides ebenfalls Angestellte der Geschädigten, als weitere Tatbeteiligte

eruiert werden. Weil bei einem Diebstahl vom 15./16. Mai 2012 der Lieferwagen [...]

von A.___. (Beschuldigter 3) verwendet worden war, wurde auch gegen diesen

ermittelt. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 1 wurde ihm unter

anderem zur Last gelegt, er habe das gestohlene Kupfer dem Beschuldigten 1

abgekauft und anschliessend weiterveräussert.

Zum anschliessenden Verlauf der

Strafuntersuchung kann auf die ausführliche Darstellung des Amtsgerichts auf US

5 ff. verwiesen werden. Gegen H.___ wurde mit Strafbefehl vom 31. Juli 2015

wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu je CHF 90.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren,

ausgefällt.

2. Mit Anklageschrift vom 15. April 2016

(Eingang: 16. Mai 2016) wurden die Akten dem Amtsgericht Olten-Gösgen

überwiesen zur Beurteilung der drei Beschuldigten wegen der Vorhalte des

gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, ev. mehrfachen Diebstahls

(Beschuldigte 1 und 2), sowie wegen Gehilfenschaft dazu, Hehlerei und

Hausfriedensbruchs (Beschuldigter 3).

3. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen

fällte am 29. Juni 2017 folgendes Strafurteil:

«

1. Der Beschuldigte B.___ hat sich nicht

schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten des gewerbsmässigen

Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 28. Oktober 2011 bis

28. März 2012 und in der Zeit vom 23. Dezember 2011 bis 29. Februar 2012

(Ziffern A.1.2 und A.1.4 der Anklageschrift).

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht

schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten der Gehilfenschaft

zu Diebstahl, angeblich begangen am 3. April 2012 und am

13. Mai 2012 (Ziff. C.1 der Anklageschrift in Bezug auf A.1.6 und

A.1.10).

3. Der Beschuldigte B.___ hat sich des

gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls schuldig gemacht, begangen in

der Zeit vom 25. Oktober 2011 bis 16. Mai 2012 (Ziffern

A.1.1, A.1.3 und A.1.5 bis A.1.11 der Anklageschrift).

4. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges für 16 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren. Im Übrigen ist

die Strafe zu vollstrecken.

Die ausgestandene

Untersuchungshaft vom 21. Mai 2012 bis 22. Juni 2012 (33

Tage) ist dem Beschuldigten an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe

anzurechnen.

5. Der Beschuldigte D.___ hat sich des

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig gemacht, begangen in der Zeit

vom 25. Oktober 2011 bis 1. Mai 2012 (Ziffern B.1.1 bis

B.1.7 der Anklageschrift).

6. Der Beschuldigte D.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges für 14 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren. Im Übrigen ist

die Strafe zu vollstrecken.

Die ausgestandene

Untersuchungshaft vom 5. Juni 2012 bis 6. Juni 2012 (2

Tage) ist dem Beschuldigten an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe

anzurechnen.

7. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

der mehrfachen

Gehilfenschaft zu Diebstahl, begangen am 18. April 2012 und am

15. Mai 2012 (Ziff. C.1 der Anklageschrift in Bezug auf die Ziffern

A.1.8 und A.1.11);

-

der mehrfachen

Hehlerei, begangen in der Zeit von Oktober 2011 bis ca. Mitte Mai 2012

(Ziff. C.2 der Anklageschrift);

-

des Hausfriedensbruchs,

begangen am 15. Mai 2012 (Ziff. C.3 der Anklageschrift).

8. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren;

b) einer Verbindungsbusse von CHF 1‘500.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen.

Die ausgestandene

Untersuchungshaft vom 20. Juni 2012 bis 22. Juni 2012 (3

Tage) ist dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe gemäss

vorstehend lit. a) anzurechnen.

9. Auf die Anträge betreffend Widerruf des

dem Beschuldigten B.___ mit Strafverfügung vom 3. März 2010 bedingt

gewährten Strafvollzuges (40 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 100.00) und

des dem Beschuldigten A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Lenzburg-Aarau vom 19. April 2011 bedingt gewährten Strafvollzuges

(10 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 110.00) wird nicht eingetreten.

10. Die Privatklägerin G.___, [...], wird

zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung gegen A.___ auf den Zivilweg verwiesen.

11. Der Antrag der Privatklägerin G.___, [...],

auf Zusprechung einer Parteientschädigung gegenüber A.___ wird abgewiesen.

12. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Matthias Aeberli, [...],

wird auf CHF 12‘546.05 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, somit

CHF 11‘291.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates

Solothurn.

13. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, [...], wird

auf CHF 9‘986.20 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4‘248.00

(Differenz zu vollem Honorar, inkl. Auslagen und 8 % MwSt.), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, [...], wird

auf CHF 5‘842.90 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, somit

CHF 5‘258.60, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in

Höhe von CHF 1‘360.45 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. Auslagen und

8 % MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates

Solothurn.

15. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 18‘000.00, total CHF 21‘984.35, werden den

Beschuldigten wie folgt zur Bezahlung auferlegt:

-

dem Beschuldigten B.___

im Betrag von CHF 8‘323.95;

-

dem Beschuldigten D.___

im Betrag von CHF 6‘337.95;

-

dem Beschuldigten A.___

im Betrag von CHF 5‘122.45.

Die restlichen Kosten

gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»

4. Gegen das Urteil liessen die

Beschuldigten folgende Rechtsmittel einreichen:

4.1 Der Beschuldigte 1 liess mit

Berufungserklärung vom 1. Dezember 2017 beantragen, es werde für die

Anklagepunkte 1.1., 1.3. und 1.5. ein Freispruch beantragt, da sich in diesen

Fällen seine Täterschaft nicht beweisen lasse. Die Aussagen des Beschuldigten 2

seien mit grösster Zurückhaltung zu würdigen. Bestritten werde im Weiteren die

Qualifikation der Bandenmässigkeit und die vom erstinstanzlichen Gericht

festgestellten Deliktsbeträge. Schliesslich werde auch das Strafmass gerügt,

dies insbesondere nach fünfjähriger Verfahrensdauer und seitherigem

Wohlverhalten.

Damit sind von Seiten des Beschuldigten

1 folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils unbestritten und rechtskräftig:

-

Freisprüche von den

Vorhalten gemäss den Ziffern A.1.2 und A.1.4. der Anklage (Ziffer 1. des

Urteils);

-

Schuldspruch wegen

gewerbsmässigem Diebstahl hinsichtlich der Vorhalte gemäss den Ziffern A.1.6.

bis A.1.11. der Anklage (Ziffer 3. des Urteils);

-

Nichteintreten auf

die Widerrufsfrage gemäss Ziffer 9. des Urteils;

-

Entschädigung des

amtlichen Verteidigers der Höhe nach (Ziffer 12. des Urteils).

4.2 Der Beschuldigte 2 liess mit

Berufungserklärung vom 4. Dezember 2017 den Schuldspruch wegen Ziffer B.1.3.

sowie die Qualifikationen der Diebstahlsdelikte als gewerbs- und bandenmässig

anfechten. Es sei eine Geldstrafe mit bedingtem Strafvollzug auszufällen.

Damit sind von Seiten des Beschuldigten

2 folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils unbestritten und rechtskräftig:

-

Schuldsprüche wegen

Diebstahls betreffend die Vorhalte gemäss den Ziffern B.1.1., B.1.2. und B.1.4.

bis B.1.7. der Anklage (Ziffer 5. des Urteils ohne Qualifikationen);

-

Höhe der

Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Ziffer 13. des Urteils).

4.3 Der Beschuldigte 3 liess mit

Berufungserklärung vom 29. November 2017 Freisprüche von allen Vorhalten mit

entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Formelles

Der Beschuldigte 3 hat vor Amtsgericht

vorfrageweise bezüglich des Hehlereivorhaltes eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes gerügt und bezüglich des vorgeworfenen Hausfriedensbruchs

das Fehlen eines rechtsgültigen Strafantrags. Diesbezüglich kann vollumfänglich

auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 8 ff (Ziffer II. 2

betreffend den Anklagegrundsatz und Ziffer II.3. betreffend das Antragsrecht)

verwiesen werden. Die Einwände des Beschuldigten 3 sind nicht stichhaltig.

Zweifellos ist die Anklageschrift hinsichtlich der Hehlereivorhalte

vergleichsweise rudimentär, es ist aber unter den gegebenen Umständen nicht

möglich, die Vorhalte örtlich und zeitlich genauer einzugrenzen. Der Beschuldigte

3.

weiss, was ihm vorgehalten wird und kann sich entsprechend verteidigen.

Konsequenz einer ungenügenden Anklageschrift wäre im Übrigen nicht ein

Freispruch, sondern eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur

Verbesserung.

2.

Beweiswürdigung Beschuldigte 1 und 2

2.1

Von den Beschuldigten 1 und 2 sind

die Vorhalte, welche auf den Videoaufnahmen basieren, unbestritten und

anerkannt. Die Vorhalte A.1.1., A.1.3. und A.1.5. (entspricht dem Vorhalt

B.1.3.) werden bestritten. Diesbezüglich ist die Beweiswürdigung vorzunehmen.

Diese erfolgt vorweg unter Ziffer 2. bezüglich der Beschuldigten 1 und 2 und

unter Ziffer 3. hienach bezüglich des Beschuldigten 3, der sämtliche Vorhalte

bestreitet.

2.2

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro

reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen

ist oder nicht.

2.3 Die bestrittenen Vorhalte beruhen in

erster Linie auf den Inventaraufnahmen der Geschädigten und den Aussagen des

Beschuldigten 2. Insbesondere Letztere werden vom Beschuldigten 1 als wenig

glaubhaft eingestuft, weshalb seines Erachtens die bestrittenen Vorfälle nicht

rechtsgenüglich nachgewiesen seien.

Der Beschuldigte 2 wurde am 15.

Mai 2012 um 17.25 Uhr erstmals polizeilich befragt (347 ff.) und gab an, er

habe beim Gespräch mit der Geschädigten und Arbeitgeberin seine Beteiligung an

gewissen Materialdiebstählen zugegeben. Das erstellte Protokoll sei korrekt.

Man habe ihn dort wegen Unregelmässigkeiten bei den Zutrittsdaten seines

Schlüssels befragt. Es sei richtig, dass er ein paar Mal mitgeholfen habe beim

Diebstahl von Kupfer, das seien vier bis fünf Mal gewesen. Das sei ein erstes

Mal vor den Weihnachtsferien gewesen, dann glaublich im Februar 2012 zwei Mal

und im März 2012 zwei Mal und im April einmal. Das letzte Mal sei es am 1. Mai

2012 gewesen. Im Dezember 2011 habe ihn der Beschuldigte 1 gefragt, ob er

Interesse habe, Geld zu verdienen. Dieser sei dann erneut gekommen und habe

gesagt, mit dem Verkauf von Kupfer könne man Geld verdienen. Ihm sei dann

sofort klar gewesen, dass dieser sich Kupfer im Betrieb habe beschaffen wollen

und das Material dann ausserhalb an Dritte verkaufen wolle. Der Beschuldigte 1

habe ihm 50% des Erlöses angeboten. Zuletzt habe er dann zugesagt. Der

Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, er müsse nur die Zufahrt [...] mit seinem

Schlüssel öffnen, damit er (der Beschuldigte 1) mit dem Lieferwagen auf das

Gelände fahren könne. Zudem solle er die kleinen Spulen im Keller holen und zum

Transporter bringen, wo er (der Beschuldigte 1) warte. Zusammen habe man dann

die Spulen auf den Lieferwagen verladen. Wohin der Beschuldigte 1 das Material

gebracht habe, wisse er nicht. Das habe der Beschuldigte 1 alleine und ohne

sein Wissen erledigt. Jeweils ein/zwei Tage später sei der Beschuldigte an

seinem Wohnort in [...] erschienen und habe ihm in bar Geldbeträge zwischen CHF

100.00 bis CHF 1'500.00 übergeben. Insgesamt habe er zwischen CHF 7'000.00 und

10'000.00 erhalten, wisse aber nun, dass man mit dem Verkauf von Kupfer mehr

verdiene, als ihm der Beschuldigte 1 vorgegaukelt habe. Der Beschuldigte 1

arbeite seit etwa Oktober/November 2011 temporär bei der Geschädigten, wohne in

[...] und habe immer die Lieferwagen besorgt. Diese seien nach Angaben des

Beschuldigten 1 dessen Eigentum. Er bedaure, mitgemacht zu haben. Am 18. Mai

verreise er in die [...], arbeiten könne er derzeit krankheitshalber nicht.

Am 16. Mai 2012 wurde der Beschuldigte 2

zu den einzelnen Vorfällen befragt (s. unten).

Am 5. Juni 2012 machte der Beschuldigte

2 weitere Aussagen (355 ff.). Dabei bestritt er die vom Beschuldigten 1

behauptete Verantwortung für den Diebstahl vom 15./16. Mai 2012 vehement, er

habe seinen Badge ja am 15. Mai 2012 bei der Polizei abgegeben. Seither habe er

das Areal der Geschädigten nie mehr betreten. Wäre er dabei gewesen, hätte man

ihn bestimmt auch auf den Videoaufnahmen gesehen. An den [...] könne er sich

gut erinnern, diesen habe in seinem Beisein immer der Beschuldigte 1 geführt,

er selbst habe den Lieferwagen einmal auf Geheiss des Beschuldigten 1 mit

Diebesgut aus dem Gelände der Geschädigten gefahren. Den Halter des

Lieferwagens kenne er nicht. Er und der Beschuldigte 1 hätten mehrfach

Diebesgut in diesen Lieferwagen verladen. Einmal, am 1. Mai 2012, habe auch H.___

bei einem Diebstahl mitgeholfen. Dieser habe eine Spule mit dem Stapler zum

Fahrzeug des Beschuldigten 1 gefahren. Damals hätten er und der Beschuldigte 1

glaublich nicht gearbeitet. Der Chef dieser Kupferdiebstähle sei eindeutig der

Beschuldigte 1: dieser habe die Diebstähle organisiert, habe den Lieferwagen

zum Abtransport vor Ort gebracht und ihm nach ein bis drei Tagen das Geld

gebracht. Wem dieser das Kupfer verkauft habe, wisse er nicht. (aF) Nach der

Einvernahme bei der Polizei habe er keinen Kontakt mehr gehabt zum

Beschuldigten 1, er habe diesen auch nicht gewarnt. Zwei/drei Tage vor dem 15.

Mai 2012 hätten sie noch abgemacht, in den nächsten Tagen wieder Kupfer zu

entwenden, dieses Mal eine kleine Rolle mit Kupferseilen/Litzen. Es sei aber

dann anders gekommen, weil er ja aufgeflogen sei und ein Geständnis abgelegt

habe. Vom Diebstahl vom 15./16. Mai 2012 habe ihn der Beschuldigte 1 nicht in

Kenntnis gesetzt. Er frage sich, weshalb der Beschuldigte 1 nicht zu seinen

Taten stehen könne. Dieser sei der Haupttäter, er selbst anerkenne seine

Mitbeteiligung.

Am 14. Juni 2012 gab der Beschuldigte 2

an (AS 430 ff.), er habe nie einen Diebstahl ohne Beteiligung des Beschuldigten

1 begangen. Dies könne auch anhand der Handys geprüft werden: dieser habe ihn eigentlich

immer zwei bis drei Tage vor den Diebstählen angerufen und gesagt, man mache

einen Diebstahl. Er selbst habe immer nur beim Einladen geholfen und nie Ware

bei sich daheim gehabt. Der Beschuldigte 1 habe die Ware immer mitgenommen,

verkauft und ihm dann ein bis drei Tage später das Geld gebracht. (Auf Vorhalt,

der Beschuldigte 1 habe ihm vorgehalten, einmal Kupfer an den Beschuldigten 3

verkauft zu haben) Das sei falsch, er kenne den Beschuldigten 3 ja gar nicht.

Entgegen der Aussage des Beschuldigten 1 habe er auch nie Zahlungen an H.___

für dessen Hilfe geleistet. Der Beschuldigte 1 habe ihm das Geld meist nach

Hause gebracht.

Am 22. Juni 2012 bei der

Schlusseinvernahme (1139 ff.) blieb der Beschuldigte 2 dabei, den Beschuldigten

3 nicht zu kennen. Er habe dem «A.___» einmal das Tor geöffnet im Auftrag des

Beschuldigten 1. «A.___» sei mit dem Lieferwagen gekommen und habe diesen neben

der Maschine 11 hingestellt. Der Beschuldigte 1 habe dann die Rollen mit dem

Beschuldigten 3 eingeladen, alleine könne man das gar nicht machen. Er habe

dann «A.___» noch einmal gesehen am Bahnhof in [...] bei einem Fahrzeugtausch.

Er sei nicht der Chef des Ganzen gewesen, der Beschuldigte 1 habe ja den ganzen

Verkauf organisiert und immer gesagt, wenn er etwas habe brauchen können. Er

habe auch nicht schon vorher alleine Kupfer gestohlen.

Vor Amtsgericht gab der Beschuldigte 2

dann auf die Frage, wer die Idee gehabt habe, die Diebstähle zu begehen, an

(Akten Richteramt Olten-Gösgen Seite 087 f.; im Folgenden: OG 087 f.), sie

hätten zusammen eine Schicht gehabt und seien ins Gespräch gekommen, sie

könnten Kupfer verkaufen. Er selbst sei natürlich näher bei der Quelle gewesen

als der Beschuldigte 1, er sei Staplerfahrer gewesen. So habe er das Zeug

natürlich leichter raufstellen können, weil er ja ohnehin herumgefahren sei mit

den Spulen. Der Beschuldigte 1 sei damals Maschinenführer gewesen. Später sei

dieser auch Stapler gefahren. Der Beschuldigte 1 habe damals gesagt, er kenne

jemanden, der das Kupfer weiter verkaufen könne. Er (der Beschuldigte 2) solle

das Zeug einfach bereit stellen, er schaue dann weiter. Er selbst habe

eigentlich nicht viel machen müssen dafür. Es sei immer in etwa gleich

abgelaufen. Den Abnehmer habe er erstmals gesehen, als die beiden zusammen gekommen

seien, vorher habe er diesen nicht gekannt. Den Wert der Spulen habe er nicht

gekannt und habe ihn nicht so hoch eingeschätzt, wie er es jetzt gesehen habe.

Er habe mit einem Kilopreis von vier Franken gerechnet. Zunächst hätten sie

das nur einmal machen wollen, dann sei es halt dann mehr geworden. Er sei

damals finanziell angeschlagen gewesen und sei deshalb nicht abgeneigt gewesen,

etwas zu machen.

Vor Obergericht bestätigte er seine

früheren Angaben als richtig.

Der Beschuldigte 1 wurde am 21.

Mai 2012 angehalten und polizeilich befragt (454 ff.). Er habe keine Straftaten

wie Diebstahl begangen. Er arbeite bei der Geschädigten, zuerst als Maschinist,

seit Februar 2012 als Staplerfahrer. Er habe mit 100%iger Sicherheit nie

Diebstähle zum Nachteil seiner Arbeitgeberin gemacht. Er fahre mit dem Stapler

Spulen hin und her und könne sich nicht vorstellen, wer ihn belaste.

Gleichentags gab er gegenüber der

Staatsanwältin Auskunft (448 ff.), dies namentlich zum Vorfall vom 15./16. Mai

2012 und den diesbezüglichen Videoaufnahmen: Er bestreite vehement, etwas mit

einem Diebstahl zu tun gehabt zu haben: er habe nur seine Arbeit gemacht, er

sei seit Februar 2012 Staplerfahrer und fahre so tausende Spulen zu den

Maschinen bzw. von dort weg. Auch am 15./16. Mai 2012 habe er Spulen mit dem

Stapler von und zu den Maschinen transportiert. Dazwischen habe der

Beschuldigte 3 noch einen Lieferwagen, einen 9-Plätzer [...], geholt und einen

anderen, einen [...], gebracht. Er habe diesen gebraucht, um am folgenden Morgen

ein Fahrzeug zu holen, sein Lieferwagen habe keine Anhängervorrichtung. Dass

sie den Fahrzeugtausch auf dem Gelände gemacht hätten, sei eigentlich nicht

üblich. Es sei richtig, dass er mit dem Stapler Spulen aus dem Areal gefahren

habe, wie man das auf der Videoaufnahme sehe, er habe diese rausbringen müssen.

(aV) Er könne sich nicht vorstellen, dass ihn jemand irgendwie belasten könnte.

(aF) Auch nicht D.___ und auch nicht H.___. Er habe nie etwas Falsches gemacht.

Er sei kooperativ.

Am 30. Mai 2012 (457 ff.) sagte der

Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten 2 aus, er habe nur

dessen Anordnungen ausgeführt. Er habe diverse Spulen vom Untergeschoss ins

Freie transportieren müssen, wo sie der Beschuldigte 2 in sein (des

Beschuldigten 1) Fahrzeug [...] mit der Beschriftung «[...]» verstaut habe. Die

Aussagen des Beschuldigten 2 seien falsch, dieser habe ihn um die Benutzung des

Lieferwagens gebeten. Dafür habe ihm der Beschuldigte 2 jeweils CHF 200.00 bis

400.00 gegeben. Er selbst habe dem Beschuldigten 2 nie Geld gegeben. Er habe

wie gesagt nur im Auftrag des Beschuldigten 2 Spulen zum Lieferwagen geführt,

dort habe der Beschuldigte 2 sie übernommen und mit seinem Lieferwagen «[...]»

entsorgt. Von den vom Beschuldigten 2 geschilderten Diebstählen wisse er

nichts, teilweise sei er an diesen Daten in [...] gewesen. (aV) Es sei richtig,

dass er am 15. Mai 2012 das Tor für den Beschuldigten 3 geöffnet habe. Dieser

habe ihm den Lieferwagen [...] gebracht und seinen [...] mitgenommen. Er habe

in dieser Nacht eine Spule für den Beschuldigten 2 hinausgefahren. Dieser habe

sie dort in den Lieferwagen des Beschuldigten 3 verladen und er selbst sei

danach mit dem Stapler ins Gebäude zurückgefahren. Er sei dann auch nicht mit

dem Lieferwagen aus dem Gelände gefahren, sondern der Beschuldigte 2. Er selbst

habe dessen [...] gefahren. Er bestreite den Vorhalt, der Beschuldigte 2 wolle

offenbar nun die Diebstähle auf ihn abwälzen.

Gleichentags bestätigte er seine Angaben

(363 ff.): Er bestreite nicht, in der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 2012 eine

Kupferrolle und einen Karton mit Kupferabfällen ins Freie geführt zu haben.

Dies im Auftrag des Beschuldigten 2. Dieser sei sein Schichtführer gewesen und

er habe dessen Anordnungen befolgen müssen. Er habe aber in Betracht gezogen,

dass dieser einen Diebstahl begehen könnte. Wem die Kupferseile und –abfälle

verkauft worden seien, müsse man den Beschuldigten 2 fragen.

Am 1. Juni 2012 gab der Beschuldigte 1

zu Protokoll (366 ff.), in der Nacht auf den 16. Mai 2012 habe er mit Hilfe von

H.___ die Spule aus dem Gebäude gefahren zur Maschine 11, wo der Beschuldigte 2

gewartet und den Stapler übernommen habe. Er sei dann mit dem leeren Stapler

zurückgefahren.

Gleichentags gab er zu einem anderen

Diebstahl an (AS 464 ff.), dazu müsse man den Beschuldigten 2 befragen. Auf

Vorhalt von diversen verdächtigen SMS des Beschuldigten 2 gab er an, diese

nicht zu verstehen (AS 468 f.).

Am 5. Juni 2012 wurde der Beschuldigte 1

erneut auf die Nacht vom 15. auf den 16. Mai 2012 und die Aussagen des

Beschuldigten 2 und von H.___ angesprochen (369 ff.). Er gab erneut an, im

Auftrag (von 14.30 Uhr) des Beschuldigten 2 die Kupferspule und den

Kupferabfall zu Maschine 11 gestellt zu haben. Er solle dies so um 23.00 bis

24.00 Uhr erledigen, der Beschuldigte 2 habe dann die Ware abholen wollen. Er

selbst habe damals noch nichts von den Diebstahlsabsichten des Beschuldigten 2

gewusst. Er anerkenne die Videoaufnahmen dieser Nacht und wolle noch sagen,

dass der Beschuldigte 2 dann das Diebesgut mit dem Lieferwagen des

Beschuldigten 3 abtransportiert habe. Er habe im Auftrag des Beschuldigten 2

den Lieferwagen des Beschuldigten 3 bestellt und den Fahrzeugtausch

vorgenommen. Der Beschuldigte 2 sei dann mit dem Lieferwagen und dem Kupfer zum

Abnehmer gefahren, er kenne den nicht. Am Morgen des 16. Mai 2012 habe er den [...]

wegen dessen Anhängervorrichtung gebraucht.

Am 11. Juni 2012 470 ff.) erklärte der

Beschuldigte 1 auf den Vorhalt, man habe in seiner [...] Rollen mit

Kupferkabeln gefunden, er möchte nun zur ganzen Kupfergeschichte ein

vollumfängliches Geständnis ablegen. Bisher habe er aus Angst vor

fremdenpolizeilichen Konsequenzen nicht die volle Wahrheit gesagt. Er gebe zu,

vom Beschuldigten 2 diese 11 Rollen für CHF 1'000.00 übernommen zu haben. Dies

sei Mitte Mai 2012 gewesen. Er habe das Material mit nach [...] nehmen wollen

für private Zwecke. Wo sich die weiteren fünf Rollen aus dem betreffenden

Diebstahl befänden, müsse man den Beschuldigten 2 fragen. (auf Vorhalt, dass

der Beschuldigte 2 bestreite, am 15./16. Mai 2012 dabei gewesen zu sein) Ja,

dieser sei nicht dabei gewesen, sei jedoch der Auftraggeber gewesen. Er habe

noch einen weiteren Diebstahl zusammen mit H.___ gemacht. Abnehmer dieses

Kupfers sei der Beschuldigte 3. Dieser habe CHF 3.50 bis 4.50 bezahlt pro kg,

insgesamt habe er CHF 4'600.00 oder 4'700.00 erhalten. H.___ habe davon noch

nichts erhalten, d.h. der Beschuldigte 3 schulde ihm dem Betrag noch. Es sei

richtig, dass sie drei am 1. Mai 2012 zusammen einen Diebstahl begangen hätten.

Auch dieser Kupfer sei vom Beschuldigten 3 abgenommen worden. H.___ sei etwa

zwei bis drei Mal mitbeteiligt gewesen, so am 15./16. Mai 2012, als sie Beide

eine Kupferrolle entwendet hätten. H.___ habe jeweils den Stapler leer ins

Freie bringen müssen, den Rest hätten der Beschuldigte 2 und er selbst

erledigt. Der Beschuldigte 2 habe dann jeweils mit H.___ abgerechnet für dessen

Bemühungen. Sie hätten am 15./16. Mai 2012 im Auftrag des Beschuldigten 2

gehandelt. (aF) Ja, es sei richtig, dass der Beschuldigte 2 von diesem

Diebstahl nichts gewusst habe, der sei ja damals in die Ferien gegangen. (aV)

Er bleibe dabei, dass der Beschuldigte 2 alles für die Kupferdiebstähle in die

Wege geleitet habe. Er selbst sei zufällig in diese Sache hineingeraten. Der

Beschuldigte 2 habe ihm erzählt, er nehme des öfteren blanken Kupfer mit nach

Hause und verkaufe diesen in [...] danach an einen Alteisenhändler. Dies in

Mengen, die er noch habe tragen können. Er habe sogar den Kupfer für den

Beschuldigten 2 einpacken müssen. Kurz vor Weihnachten 2011 habe er dann mit

dem Beschuldigten 2 eine 140iger Rolle entwendet und mit seinem Lieferwagen

abtransportiert. Der Alteisenhändler des Beschuldigten 2 habe den Kupfer aber

nicht entgegen nehmen wollen, weshalb der Beschuldigte 2 ihn nach einem

Abnehmer gefragt habe. Er habe dann den Beschuldigten 3 gefragt, der zugesagt

habe. Dieser habe ihn zuerst nicht gefragt, woher sie das Kupfer hätten, da sie

ihn zunächst nur mit 200 bis 300 kg beliefert hätten. Später hätten sie ihm zu

erkennen gegeben, dass es Diebesgut von der Geschädigten sei. Der Beschuldigte

2 sei fast nie mit zum Abnehmer gekommen, habe diesem aber einmal das Tor

geöffnet. Er bereue seine Taten sehr und sei froh, nun mit dem Geständnis sein

Gewissen erleichtert zu haben. Eigentlich habe er die Geschädigte im April 2012

verlassen wollen, der Beschuldigte 2 habe ihn aber immer wieder zu weiteren

Diebstählen angestachelt. (aF) Insgesamt sei er bei acht bis neun Diebstählen

dabei gewesen, sie hätten gesamthaft so maximal 15 bis 30 Tonnen Kupfer

entwendet. Er habe bei diesen Diebstählen zwischen CHF 10'000.00 bis 15'000.00

verdient. H.___ habe seit April 2012 bei diesen Diebstählen mitgemacht und sei

vom Beschuldigten 2 eingeführt worden.

In der Folge wurde der Beschuldigte 1 am

12. und 13. Juni 2012 zu den einzelnen Vorhalten befragt (wesentliche Aussagen

s. unten bei den einzelnen Delikten).

In der Schlusseinvernahme vom 27. Juni

2014 (1044 ff.) erklärte er, er habe am 3. Oktober 2011 bei der Geschädigten

angefangen. Der Beschuldigte 2 sei Schichtführer gewesen und habe ihm die

Aufträge erteilt. Dieser habe ihn gefragt, ob er jemanden kenne, der mit

Altmetall handle. Er habe den Beschuldigten 3 gekannt, der ab Dezember 2011 das

gestohlene Material übernommen habe. Dieser habe sie mit dem Preis wohl übers

Ohr gehauen. Dieser habe zuletzt sogar mit einem Lastwagen mit Kran die Ware

abholen wollen, das habe der Beschuldigte 2 aber nicht gewollt. Ja, es sei

richtig, dass er das Geld beim Beschuldigten 3 geholt habe, weil er in der Nähe

gewohnt habe in [...]. Er habe am Schluss auch Diebstähle allein mit H.___

gemacht, weil der Beschuldigte 2 in den Ferien gewesen sei. Insgesamt habe er

etwa 10 Diebstähle begangen und rund CHF 15'000.00 eingenommen. Der Erlös sei

immer halbiert worden, am Schluss mit H.___ gedrittelt, wobei sie für den

letzten Diebstahl noch kein Geld erhalten hätten. Der Beschuldigte 2 habe schon

vorher Kupfer hinausgenommen und verkauft, dies in Sporttaschen. Die ersten

Spulen habe dieser auch selbst gestohlen. Gegen Ende November/Anfang Dezember

2011 seien sie Beide bei den Delikten etwa gleichwertig gewesen. Es sei

richtig, dass er das Geld vom Beschuldigten 3 erhalten und dann geteilt habe.

Der Beschuldigte 3 habe ihm immer gesagt, wie schwer die Ware gewesen sei. Vor

Obergericht bestätigte er seine früheren Angaben als richtig.

H.___ wurde am 17. Mai 2012 nach der vorläufigen Festnahme von

der Staatsanwältin befragt und gab an (478 ff.), er habe nichts gemacht, er

habe nichts geklaut. Er habe in der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 2012 von

21.00 Uhr bis 05.30 Uhr gearbeitet. Er arbeite mit diesen Spulen und schaue

nicht, was andere damit machten. Vorgängig war er von der Polizei befragt worden

(482 ff.). Er bestreite den Vorhalt, mit dem Beschuldigten 1 zusammen

Kupferrollen gestohlen zu haben. Er habe nichts gestohlen. Er habe zwei Jahre

temporär bei der Geschädigten gearbeitet, seit Dezember 2011 sei er fest

angestellt. Er arbeite als Staplerfahrer und müsse hauptsächlich die Maschinen

mit Kupferspulen auffüllen. Der Beschuldigte 2 sei ein Arbeitskollege, er habe

diesen schon lange nicht mehr gesehen, der sei lange krank gewesen. Er wisse

von nichts.

Am 21. Mai 2012 sagte er bei der Polizei

aus (485 ff.), er habe in der Nacht zum 16. Mai 2012 mit dem kleineren Stapler

im Auftrag des Beschuldigten 1 eine Spule in die Halle D gefahren. Dies im

Wissen, dass der Beschuldigte 1 diese stehlen wolle. Dieser habe die Spule dann

in der Halle D mit dem Stapler abgeholt und er habe ihm die Lifttüre

aufgehalten. Danach habe er nicht mehr geholfen. Mehr habe er wirklich nicht

damit zu tun, er wolle wieder bei der Geschädigten arbeiten. Der Beschuldigte 1

habe ihm den Auftrag in der Nachtschicht erteilt. Er habe wirklich nur bei

diesem Vorfall mitgeholfen und nichts dabei verdient. Den Wert der Spule kenne

er nicht genau, es seien aber sicher über CHF 10'000.00. Er wäre bereit, die

Hälfte des Schadens zu bezahlen. Dass die Beschuldigten 1 und 2 etwas gemacht

hätten, das nicht erlaubt sei, habe die ganze Abteilung gewusst oder geahnt.

Auf Vorlage von Videobildern vom 12.

April 2012 gab er am 1. Juni 2012 an (489 ff.), mit diesem Vorfall habe er

nichts zu tun. Er habe nur am 15. Mai 2012 etwas gemacht, das der Beschuldigte

1 auch selbst hätte tun können.

Dabei blieb er auch am 7. Juni 2012 (537

ff.). Am 15. Mai 2012 habe er entgegen der Aussage des Beschuldigten 1 den

Beschuldigten 2 ganz sicher nicht vor Ort gesehen. Entgegen den Aussagen des

Beschuldigten 2 habe er am 1. Mai 2012 nichts gemacht. Er habe einzig eine

grosse Spule hinausgebracht, weil es unten keinen Platz mehr gehabt habe. Auch

mit den anderen Diebstählen habe er nichts zu tun.

Der Beschuldigte 3 gab am 18. Mai

2012 an, er kenne den Beschuldigten 1 vom Sehen. Dieser habe schon ein paar Mal

seinen Lieferwagen [...] benutzt. Am 16. Mai 2012 habe ihn der Beschuldigte 1

letztmals zurückgebracht. Dieser habe ihm nichts zum Verwendungszweck gesagt.

Er selbst habe den Bus am Vorabend um 22.00 Uhr nach [...] gebracht. Der

Beschuldigte 1 hätte den Lieferwagen früher gebraucht, der sei aber noch voll

beladen gewesen. Vor dem Areal der Geschädigten habe er mit dem Beschuldigten 1

das Fahrzeug getauscht. (Auf Vorhalt, er sei Altmetallhändler) Händler nicht

direkt. Er habe sich eher auf die Demontage von Gegenständen spezialisiert,

habe aber zuletzt wegen Krankheit nicht viel arbeiten können. Die bei ihm

sicher gestellten Kabelresten stammten von diversen Firmen und seien alle legal

erworben. Er nehme die Kabel dann auseinander. Letztmals habe er im Februar

2012 für ca. CHF 2'500.00 Kupfer an einen «[...]» verkauft. Kupfer oder Kabel

von der Geschädigten habe er vom Beschuldigten 1 nie erhalten. Dieser handle

seines Wissens nicht mit solchen Sahen. Ob er am 15. Mai 2012 beim Bringen des

Lieferwagens auf dem Gelände der Geschädigten gewesen sei, wisse er nicht. Was

danach mit dem Wagen gegangen sei, wisse er nicht. Mit einem Diebstahl von

Kupfer in jener Nacht habe er absolut nichts zu tun. Der Beschuldigte 1 habe

ihm nie Kupfer angeboten. Er sei wegen dem Wagen einfach blöd in die Sache

hineingezogen worden.

Am 25. Mai 2012 (550 ff.) blieb der

Beschuldigte 3 bei seinen Angaben. Als er in der Nacht zum 16. Mai 2012 zum Tor

der Geschädigten gefahren sei, sei dieses aufgegangen und er sei durchgefahren.

Dann habe er den Wagen des Beschuldigten 1 genommen und sei heimgefahren. (Auf

Vorhalt der bei ihm aufgefundenen leeren Kabelmantel) Er habe diese Kabel legal

erworben und das Kupfer heraus genommen. Das Kuper habe er an diverse Leute

verkauft, es kämen hunderte von Leuten, um deswegen nachzufragen. Den

Beschuldigten 2 kenne er nicht. Weshalb dieser am 18. April 2012 mit seinem

Wagen auf das Gelände der Geschädigten fahre, wisse er nicht. Die Kabelreste

erhalte er von Elektrikerfirmen und er nehme den Kupfer raus und verkaufe

diesen. Die Kabelmäntel seien Abfall.

Auch am 20. Juni 2012 blieb der

Beschuldigte 3 bei seinen Angaben (559 ff.). Entgegen den Aussagen des

Beschuldigten 1 sei er sicher nie Abnehmer von gestohlenem Kupfer gewesen. Er

wisse nichts von diesen Delikten. Die Firmen würden ihn jeweils anrufen, wenn

sie Kupferreste hätten. Er hole sie dann auf den Baustellen ab und zahle

direkt.

Am 22. Juni 2012 (565 ff.) stellte der

Beschuldigte 3 weiterhin in Abrede, vom Beschuldigten 1 je Kupfer gekauft zu

haben. Er blieb bei seinen Aussagen. Er habe einzig seinen Lieferwagen

ausgelehnt.

Anlässlich der Schlusseinvernahme vom

10. November 2014 (1245 ff.) gab er zu Protokoll, er wisse nichts von den

Diebstählen, er habe nur mehrfach dem Beschuldigten 1 sein Auto [...]

ausgeliehen. Von den Hehlereivorwürfen höre er heute erstmals. Er habe der

Polizei schon gesagt, nie etwas solches gekauft zu haben. Er habe nur legal von

Elektrikern Kabel gekauft, um daraus das Kupfer zu nehmen und zu verkaufen. Die

Belastungen könne er sich nicht erklären, man wolle wohl jemanden anderen

schützen. Alle Vorwürfe seien falsch.

Auch vor Amtsgericht bestritt der

Beschuldigte 3 jede Mitwirkung an den Delikten (OG 098 ff.), ebenso vor

Obergericht.

2.4 Wenn man nun die Aussagen

vergleicht, ist nicht nur festzustellen, dass der Beschuldigte 2 sofort und

bezüglich vieler Vorfälle zu seinen Verfehlungen stand und im Verlaufe des

Verfahrens auch im Grundsatz konstant dazu ausgesagt hat, sondern seine

Schilderungen waren auch deutlich plausibler als diejenigen des Beschuldigten

1. Dabei lässt sich insbesondere der Diebstahl vom 15./16. Mai 2012 nicht mit

der vom Beschuldigten 1 geschilderten Rollenverteilung mit dem Beschuldigten 2

als Initiator und Kopf der Delinquenz vereinbaren: Der Beschuldigte 2 wurde am

15. Mai 2012 von der Arbeitgeberin und am frühen Abend von der Polizei befragt,

wobei er seine Beteiligung an den Diebstählen sofort zugestand. Der

Beschuldigte 1 beharrte lange darauf, der Beschuldigte 2 habe auch diesen

Diebstahl geplant und durchgeführt, dieser sei damals vor Ort gewesen. Erst

unter der erdrückenden Beweislast gab er dann zu, diesen Diebstahl ohne den

Beschuldigten 2, der das Delikt aber trotzdem geplant haben soll, durchgeführt

zu haben. Es war im Weiteren der Beschuldigte 1, der nach seinen eigenen

späteren Aussagen den Kontakt zu dem von ihm genannten Abnehmer des Kupfers,

dem Beschuldigten 3, herstellte und von diesem auch immer wieder den […] zum

Abtransport der gestohlenen Ware auslieh. Der Beschuldigte 3 und der Beschuldigte

2 kannten sich nach ihren eigenen Aussagen gar nicht. Nur beim Beschuldigten 1

wurde Diebesgut sicher gestellt (was ihn dann zu einem Teilgeständnis

veranlasste). Den letzten Beweis für die Sachverhaltsdarstellung des

Beschuldigten 2 liefern die auf seinem Handy aufgefundenen SMS: So schrieb er

dem Beschuldigten 1 am 10. Mai 2012, ob es möglich sei, dass ihm der

Beschuldigte 1 das Geld für die Kabel am Samstag geben könne; er habe noch

Sachen, die er kaufen wolle (AS 468). Selbst nach Vorhalt dieser SMS wollte der

Beschuldigte 1 noch nicht einräumen, dass er den gestohlenen Kupfer an den

Abnehmer ablieferte und dann den Beschuldigen 2 auszahlte, er schilderte das

immer noch umgekehrt. Erst zuletzt räumte er dann ein, den gestohlenen Kupfer

an den Beschuldigten 3 geliefert zu haben. Insgesamt ist deshalb im

Wesentlichen von der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 2 auszugehen:

Einige Wochen nach Arbeitsantritt des Beschuldigten 1 bei der Geschädigten

entwickelten sie bei einem Gespräch die Idee, künftig gemeinsam Kupfer in

grösseren Mengen zu entwenden und weiter zu verkaufen, wie es der Beschuldige 2

vor Amtsgericht schilderte (vorher hatte er alleine den Beschuldigten 1 für

diese Idee verantwortlich gemacht). Die beiden Beschuldigten hatten in etwa

gleichwertige Rollen inne: Der Beschuldigte 1 war für die Wegschaffung mit dem

Lieferwagen und für den Verkauf der Ware zuständig, der Beschuldigte 2 war der

Vorgesetzte und zu Beginn der Delinquenz Staplerfahrer und er stellte das

Diebesgut in der Regel beim Tor bereit. Dementsprechend war zwischen ihnen auch

eine hälftige Verteilung des Verkaufserlöses vereinbart. Dieser

Rollenverteilung entspricht auch, dass es auch Diebstähle gibt, bei denen der

Beschuldigte 1 mit H.___ und ohne den Beschuldigten 2 gehandelt hat. Wie

der Beschuldigte 2 einräumte, gab es vor dem 15. Mai 2012 zwischen ihnen

bereits Gespräche über einen weiteren Diebstahl, was auch die oben erwähnten

SMS aufzeigen.

2.5.1 In Ziffer A.1.1./B.1.1. der

Anklage wird den beiden Beschuldigten vorgehalten, sie hätten zu einem

unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 25. Oktober 2011 und dem 29. Februar 2012 zu

Lasten der Geschädigten eine Spule mit Kupferlitze zu 1'670 kg im Wert von CHF

17'388.00 entwendet. Der Beschuldigte 1 habe die Spule mit dem gelben Stapler

im Keller geholt und den Stapler mit der Spule dann vor dem [...] deponiert. Danach habe er draussen den

Lieferwagen geholt und der Beschuldigte 2 habe ihm das [...] geöffnet. Gemeinsam hätten sie dann die Spule auf den

Lieferwagen geladen, der Beschuldigte 1 habe den Lieferwagen 30 Minuten später

an den Bahnhof gestellt und diesen am Schichtende dort abgeholt. Der

Beschuldigte 1 habe beim Verkauf der Spule an den Beschuldigten 3 CHF 3’000.00

erhalten und davon CHF 1’500.00 für dessen Beteiligung dem Beschuldigten 2

gegeben.

Der Beschuldigte 2 gab am 16. Mai 2012

zu Protokoll AS (AS 048 ff), er könne sich an diesen Diebstahl erinnern. Dies

werde einer der ersten gewesen sein, der zweite oder dritte Diebstahl. Er müsse

sich im Februar 2012 abgespielt haben, davor habe er Ferien gehabt. Der

Beschuldigte 1 habe ihm während der Arbeitszeit den Vorschlag zu diesem

Diebstahl gemacht. Dieser habe gesagt, er könne wieder Material gebrauchen und

sie würden eine 140er Spule mit Kupferseil entwenden. Er habe zugesagt. Während

der Nachtschicht habe ihm der Beschuldigte 1 gesagt, er hole eine Spule im

Keller und bringe diese mit dem Stapler zum [...],

wo der Lieferwagen stehe. Er selbst sei dann zum [...]

gegangen und habe gewartet, bis der Beschuldigte 1 mit dem gelben Stapler

gekommen sei. Dieser habe den Stapler abgestellt und sei hinaus zum Lieferwagen

gegangen. Als dieser zum Tor gefahren sei, habe er dieses geöffnet und sie

hätten die Spule zusammen verladen. Dann sei er zu Fuss zurück gegangen und der

Beschuldigte 1 habe den Stapler wieder ins Gebäude gefahren. Den Lieferwagen

habe dieser erst eine halbe Stunde später zum Bahnhof gefahren und sei danach

zurück zum Arbeitsplatz gekommen. Nach Schichtende um 05.00 Uhr habe der

Beschuldigte 1 die ganze Sache abtransportiert. Nur er und der Beschuldigte 1

seien beteiligt gewesen. Es sei wie immer hälftige Teilung des Erlöses

abgemacht gewesen und der Beschuldigte 1 habe ihm später CHF 1'500.00 direkt

nach Hause gebracht. Wohin der Beschuldigte 1 das Material gebracht habe, wisse

er nicht. Er anerkenne den Diebstahl. Dies bestätigte er anlässlich der

Schlusseinvernahme vom 27. Juni 2014 (AS 1141) und vor Amtsgericht am 28. Juni

2017.

Auf Vorhalt dieser Aussagen des

Beschuldigten 2 gab der Beschuldigte 1 am 12. Juni 2012 zu Protokoll (AS 052

ff.), es sei durchaus möglich, dass er diesen Diebstahl zusammen mit dem

Beschuldigten 1 verübt habe. Dies müsse aber Ende Februar 2012 gewesen sein,

als er den Stapler bei der Geschädigten habe fahren dürfen. Zuvor sei er an der

Metriermaschine beschäftigt gewesen. Der Beschuldigte 2 habe diesen Diebstahl

geplant. Das Kupfer sei auch an den Beschuldigten 3 gegangen. Der Beschuldigte

2 sage ja aus, von ihm (dem Beschuldigten 1) CHF 1'500.00 erhalten zu haben,

also habe er selbst vom Beschuldigten 3 CHF 3'000.00 erhalten. Das Gewicht von

1'670 kg für die Rolle sei durchaus möglich. Er anerkenne den Vorhalt. Vor

Amtsgericht bestätigte der Beschuldigte 1, zusammen mit dem Beschuldigten 2 bei

der Geschädigten Kupferdiebstähle begangen zu haben. Ob darunter genau diese

Spule mit diesem Material gewesen sei, könne er nicht sagen, es sei aber

meistens so abgelaufen.

2.5.2 Aus einer Materialbelegliste der

Geschädigten (AS 045) ergibt sich, dass die entsprechende Spule im Wert von CHF

17'388.00 am 25. Oktober 2011 als Eingang verbucht worden war und bei der

Inventarkontrolle am 13. Februar 2012 nicht mehr vorhanden war

(handschriftlicher Vermerk).

2.5.3 Aufgrund der klaren Aussagen des

Beschuldigten 2, die auch vom Beschuldigten 1 nicht bestritten werden resp.

einmal sogar anerkannt wurden, ist der Vorhalt der Anklage erstellt. Der

Beschuldigte 2 hat sich mit seiner Aussage selber stark belastet, seine Angaben

sind detailliert und glaubhaft, ein Anlass für eine strafbare Falschbeschuldigung

des Beschuldigten 1 durch den Beschuldigten 2 ist nicht auszumachen. Hinweise

für eine Dritttäterschaft oder für ein anderweitiges Abhandenkommen der

schweren Kupferspule gibt es keine. Wenn geltend gemacht wurde, es habe noch

weiterer Kupfer gefehlt, wofür keine Verurteilungen erfolgt seien, dürfte dies

mit weitaus grösserer Wahrscheinlichkeit auf das Konto der Beschuldigten gehen,

ohne rechtsgenüglichen Nachweis, als auf Kosten einer Dritttäterschaft, für die

es keinerlei Hinweise gibt. «Verloren» geht das vorliegende Deliktsgut mit

einem Gewicht von jeweils mehreren hundert Kilogramm bis mehreren Tonnen

jedenfalls nicht. Als Tatzeitpunkt kann aufgrund der Aussagen beider

Beschuldigter die Zeit zwischen dem 1. Und dem 13. Februar 2012 bestimmt werden.

2.6.1 In Ziffer A.1.3./B.1.2 der Anklage

wird den beiden Beschuldigten vorgehalten, zu einem unbekannten Zeitpunkt

zwischen dem zwischen dem 1. Dezember 2011 und dem 29. Februar 2012 zu Lasten

der Geschädigten eine Spule mit Kupferlitze zu 760 kg im Wert von CHF 7'633.00

entwendet zu haben. Der Beschuldigte 2 habe die Spule mit dem Stapler im Keller

geholt und beim [...] deponiert.

Zusammen mit dem Beschuldigten 1 seien sie rund 30 Minuten später zum [...] gegangen, der Beschuldigte 1 habe den

Lieferwagen geholt und der Beschuldigte 2 habe das [...] geöffnet. Gemeinsam hätten sie die Spule auf den

Lieferwagen verladen. Der Beschuldigte habe beim Verkauf vom Beschuldigten 3

CHF 800.00 erhalten und davon CHF 400.00 an den Beschuldigten 2 abgegeben.

2.6.2 Aus einer Materialbelegliste der

Geschädigten (AS 072) ergibt sich, dass die entsprechende Spule bei der

Inventarkontrolle am 13. Februar 2012 nicht mehr vorhanden war

(handschriftlicher Vermerk).

Der Beschuldigte 2 gab dazu am 16. Mai

2012 an (AS 075 ff.), er könne sich an diesen Diebstahl erinnern, dies könnte

sogar der erste gewesen sein, an dem er mitbeteiligt gewesen sei. Dies müsse im

Februar 2012 gewesen sein, denn im 2011 habe er nichts gemacht und dann habe er

bis zum 23. Januar 2012 Ferien gehabt. Der Beschuldigte 1 habe ihm damals den

Vorschlag gemacht, Geld nebenbei verdienen zu können mit Diebstählen. Dieser

habe gesagt, sie könnten zuerst mal eine kleine Spule aus dem Kellerlager

entwenden. (aF) Der Beschuldigte 1 habe es geplant und habe ihm die Einzelheiten

aufgetragen. Er habe die Litze mit dem Stapler vom Keller zum [...] transportieren und dem Beschuldigten 1

das Tor öffnen müssen, dieser würde dann mit einem organisierten Lieferwagen

hineinfahren und den Kupfer abholen. Es sei wie immer hälftige Teilung

vereinbart gewesen, der Beschuldigte 1 habe ihm CHF 400.00 direkt nach Hause

gebracht nach vorherigem Telefon. Der Beschuldigte1 habe ihn in der

Nachtschicht angesprochen und gesagt, sie würden die Sache heute machen. Der

Lieferwagen sei bereits vor dem Tor. Er habe die Spule im Keller geholt und zum

[...] gebracht. Als er die Spule

deponiert gehabt habe, sei er zum Beschuldigten 1 gegangen und habe ihm das

gesagt. Etwa eine halbe Stunde später seien sie gemeinsam zum [...] gegangen. Der Beschuldigte 1 habe den

Lieferwagen geholt und er habe das Tor geöffnet. Dann hätten sie die Spule

verladen, dann habe er den Stapler zurückgefahren. Er glaube, der Beschuldigte

1 habe den Lieferwagen erst nach Schichtende weggefahren. Wohin dieser das

Kupfer gebracht habe, wisse er nicht. Diese Darstellung bestätigte der

Beschuldigte 2 anlässlich der Schlusseinvernahme und vor Amtsgericht.

Der Beschuldigte 1 gab am 12. Juni 2012

auf Vorhalt an (AS 079 ff.), auch dieser Diebstahl dürfte sich im Februar 2012

zugetragen haben. Er erinnere sich, einmal vom Beschuldigten 3 einen Geldbetrag

von CHF 800.00 erhalten zu haben, davon habe er dem Beschuldigten 2 CHF 400.00

gegeben. Auch diesen Diebstahl habe der Beschuldigte 2 geplant. Er anerkenne

den Vorhalt. Bei der Schlusseinvernahme und vor Amtsgericht bezeichnete er den

geschilderten Sachverhalt als möglich.

2.6.3 Aufgrund der klaren Aussagen des

Beschuldigten 2, die auch vom Beschuldigten 21 nicht bestritten werden resp.

einmal sogar anerkannt wurden, ist der Vorhalt der Anklage erstellt. Der

Beschuldigte 2 hat sich mit seiner Aussage selber stark belastet und seine

Angaben sind glaubhaft, ein Anlass für eine strafbare Falschbeschuldigung des

Beschuldigten 1 durch den Beschuldigten 2 ist nicht auszumachen. Hinweise für diene

Dritttäterschaft oder für ein anderweitiges Abhandenkommen der schweren

Kupferspule gibt es keine. Der Deliktszeitpunkt kann auf die Zeit zwischen dem

1. und dem 13. Februar 2012 bestimmt werden.

2.7.1 In Ziffer A.1.5./B.1.3. der

Anklage wird den beiden Beschuldigten vorgehalten, sie hätten zu einem

unbekannten Zeitpunkt in der Zeit vom 13. Februar 2012 bis 28. März 2012 zum

Nachteil der Geschädigten zwei Kupferseile zu total 3'050 kg im Wert von CHF

26'819.00 entwendet.

2.7.2 In den Akten finden sich zwei

Materialbeleglisten. Auf der ersten ist handschriftlich vermerkt, dass ein

Kupfer-Seil mit einem Wert von CHF 18'773.00 und einem Gewicht von 2’135 kg am

29. März 2012 ausgebucht wurde, welches bei der Inventur vom 13. Februar 2012

noch vorhanden gewesen war (AS 099). Der zweiten Materialbelegliste mit

handschriftlichen Vermerken ist zu entnehmen, dass ein Kupfer-Seil mit einem

Wert von CHF 8'046.00 und einem Gewicht von 915 kg am 29. März 2012 ausgebucht

wurde, welches bei der Inventur vom 13. Februar 2012 noch vorhanden gewesen war

(AS 100).

Der Beschuldigte 2 äusserte am 16. Mai

2012 dazu (AS 103 ff.), an diesen Diebstahl von zwei Kupferseilen könne er sich

nicht erinnern. Er zweifle daran, diesen Diebstahl ausgeführt zu haben und

könne daher den Tatbestand nicht anerkennen. Bei der Schlusseinvernahme blieb

er dabei, da sei er nicht dabei gewesen: er sei damals bereits auf dem

Polizeiposten gewesen und da sei der Anruf gekommen, es habe einen weiteren

Diebstahl gegeben. Vor Amtsgericht räumte er dann ein, der Diebstahl könne

möglich sein. Die Kupferseile seien auf einer Spule gewesen. Er habe geholfen

beim Einladen. Beim weiteren Verkauf sei er nicht dabei gewesen. Auf Nachfrage,

er habe bisher diesen Vorhalt bestritten, gab er an, er wisse es halt einfach

nicht mehr, weil so viel Zeit vergangen sei. Er wisse einfach ungefähr, was in

den drei, vier Monaten passiert sei, könne sich aber nicht mehr an Einzelheiten

erinnern. Er sei aber im Februar 2012 da gewesen (OG 089).

Der Beschuldigte 1 bestritt am 1. Juni

2012 diesen Diebstahl (AS 106 ff.), gab am 13. Juni 2012 hingegen an (109 ff.),

er habe das Diebesgut nicht aufgeschrieben, deshalb wisse er im Nachgang nicht

mehr, was und wie viele Kupferrollen sie bei der Geschädigten entwendet hätten.

Nach seiner Berechnung hätten sie dort sieben bis neun 140-iger bzw. 160-iger

Rollen entwendet. Es sei durchaus möglich, dass diese beiden Kupferrollen auch

unter das gesamte Deliktsgut entfielen. Bezüglich der genauen Tatzeit und

Tatabwicklung könne er nicht mehr genau Auskunft geben, zu diesem Diebstahl

müssten zudem die Videobilder Auskunft geben. Sicher habe der Beschuldigte 2

auch hier seine Finger im Spiel gehabt, ohne diesen sei in dieser Zeit nichts

gelaufen. Er habe erst am 15./16. Mai 2012 zusammen mit H.___ einen

Kupferdiebstahl gemacht, der aber vom Beschuldigten 2 noch aufgegleist worden

sei. Nach seiner Berechnung habe er vom Beschuldigten 3 insgesamt für den

Kupfer rund CHF 20'000.00 bis 25'000.00 erhalten und davon die Hälfte an den

Beschuldigten 3 abgegeben. Nach seiner Berechnung hätten sie insgesamt zwischen

zehn und fünfzehn Tonnen Kupfer entwendet. Alle entwendeten Spulen mit Kupfer

habe er an den Beschuldigten 3 geliefert. Er anerkenne den Vorhalt. Vor

Amtsgericht gab er hingegen an, mit einer Ladung von 3’050 kg wäre das

Lieferwägelchen wohl auseinandergefallen, habe dieses doch eine Nutzlast von

nur rund 1'400 kg gehabt. Sie hätten meistens nur eine Rolle abtransportiert

und dann sei wieder für einige Tage nichts gewesen. Dass sie zweimal am selben

Abend gefahren seien, sei nie vorgekommen. Er denke auch nicht, dass sie an

zwei aufeinanderfolgenden Abenden gefahren seien.

2.7.3. Aufgrund der zuverlässig

erscheinenden Materiallisten ist davon auszugehen, dass die beiden Spulen

zwischen dem 13. Februar und dem 29. März 2012 verschwunden sind, weil das

ordnungsgemäss verkaufte Material jeweils korrekt ausgebucht worden ist. Beide

Beschuldigten haben im Verlaufe des Verfahrens den Vorhalt als «Möglich»

erachtet, der Beschuldigte 2 hat ihn in der Schlusseinvernahme gar anerkannt.

Er fällt denn auch in die Zeit der unbestrittenen Delinquenz der beiden

Beschuldigten. Wenn der Beschuldigte 1 einwendet, der Transport von drei Tonnen

Kupfer sei wegen der beschränken Nutzlast des Lieferwagens nicht möglich

gewesen, muss ihm entgegen gehalten werden, dass die Videoaufnahmen vom 1. Mai

2012 den Verlad einer Spule mit gut dreieinhalb Tonnen Kupferseil zeigen. Auch

am 15./16. Mai 2012 wurde eine Spule mit einem Gewicht von 2,135 Tonnen

Kupferseil, welche exakt dem schwereren Seil gemäss Vorhalt A.1.5. entsprach,

verladen und gestohlen. Bei der Schlusseinvernahme vom 27. Juni 2014 hat der

Beschuldigte 2 diesen Diebstahl offensichtlich mit demjenigen vom 15./16. Mai

2012 verwechselt, als er bereits polizeilich angehalten worden war. Dies

erklärt sein damaliges Bestreiten. Hinweise für diene Dritttäterschaft oder für

ein anderweitiges Abhandenkommen der schweren Kupferspule gibt es keine. Der

Vorhalt ist damit erstellt.

3. Beweiswürdigung Beschuldigter 3

Der Beschuldigte 3 bestreitet wie

ausgeführt jegliche Beteiligung an den Diebstählen der anderen beiden

Beschuldigten, sowohl die Vorhalte der Gehilfenschaft bei einzelnen Delikten

wie auch die nachfolgende Hehlerei durch Erwerb und Weiterverkauf der

gestohlenen Ware. Bezüglich zweier Vorhalte der Gehilfenschaft zum Diebstahl

(betreffend die Diebstähle gemäss AKS Ziffern A.1.6./B.1.4. und A.1.10) wurde

der Beschuldigte 3 von der Vorinstanz rechtskräftig freigesprochen (US 40 f.

Ziffer 1.3.3).

Die Beweislage ist eindeutig und

erdrückend: der Beschuldigte 1 bezeichnete den Beschuldigten 3 ab seinen

Zugeständnissen, für den Abtransport des Diebesguts gesorgt zu haben,

durchgehend als den (einzigen) Abnehmer der Diebesbeute. Die Beschuldigten

wurden auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung hingewiesen und es ist

kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte 1 seinen Kollegen

wahrheitswidrig falsch beschuldigen und sich damit strafbar machen sollte. Die

Aussagen des Beschuldigten 1 sind in diesem Punkt konstant und auch

detailliert: so beschrieb er, wie er den ihm bekannten Beschuldigten 3 als

Abnehmer angefragt hat, weil er wusste, dass dieser mit Altmetall handle (AS

474 und OG 070). Er beschrieb das Vorgehen, wonach er meist den Lieferwagen des

Beschuldigten 3 ausgeliehen und dann diesen mit geladenem Diebesgut zum

Beschuldigten 3 gefahren habe, vereinzelt sei der Beschuldigte sogar selbst

nach [...] gekommen und die hätten die Lieferwagen getauscht (OG 071). Das Geld

habe er immer ein, zwei Tage später nach Absprache mit dem Beschuldigten 3

erhalten (OG 072). Er betonte auch mehrfach, der Beschuldigte 1 und 3 hätten

sich nicht gekannt, sondern nur dann gesehen, als der Beschuldigte 3 aufs

Firmengelände gekommen sei (AS 474 und OG 070). Das entspricht auch der Aussage

des Beschuldigten 2. Als beim Beschuldigten 3 Kupfermantelreste gefunden worden

waren, widersprach der Beschuldigte 1 dem geäusserten Verdacht, es handle sich

um Diebesgut: sie hätten nie lose Kabel an den Beschuldigten 3 geliefert,

dieser habe von ihnen nur blankes Kupfer bezogen (AS 474).

Dazu kommt, dass für die Diebstähle

mehrfach der Lieferwagen [...] des Beschuldigten 3 verwendet wurde und der

Beschuldigte 2 den Beschuldigten 3 im Rahmen der Delikte auch zwei Mal auf dem

Firmengelände zu Gesicht bekam. Damit geriet der Beschuldigte 3 überhaupt erst

ins Visier der ermittelnden Behörden. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung,

wenn der Beschuldigte 3 geltend machte, er habe sich nicht um den

Verwendungszweck des ausgeliehenen Fahrzeugs gekümmert und dies selbst dann

nicht, wenn er - am 15. Mai 2012 sogar nach 22.00 Uhr nachts - selbst vor Ort

war.

Abgerundet wird das Bild mit der

damaligen Arbeitstätigkeit des Beschuldigten 3, der selbständig eine

Altmetallverwertung betrieb («[...]»: OG 103) und dabei nach seinen Angaben

auch gesammelte Kupferreste weiterveräusserte. Er verfügte somit über die

notwendigen Kontakte und auch die Fachkenntnisse, um grössere Mengen Kupfer

absetzen zu k.nen, was bei den beiden anderen Beschuldigten nicht der Fall war.

Dass bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten 3 kein Diebesgut gefunden

wurde, verändert das Beweisergebnis angesichts der übrigen Umstände nicht.

Weiter kann auch auf die zutreffende

Beweiswürdigung der Vorinstanz auf US 39 ff., Ziffern 1. und 2., insbesondere

Ziffern 1.3.3 und 2.3.4, verwiesen werden. Es ist somit davon auszugehen, dass

er die Diebesbeute vom Beschuldigten 1 abgenommen und er diese weiter

veräussert hat, dies im Wissen um die deliktische Herkunft der Ware. Ebenso ist

erstellt, dass er - wie in der Anklage vorgehalten - in zwei Fällen (am 18.

April 2012 und am 15./16. Mai 2012) den beiden Mitbeschuldigten beim Entwenden

der Ware Hilfe geleistet hat durch das zur Verfügung Stellen des Lieferwagens [...]

(Vorhalte der Anklageschrift gemäss Ziffern A.1.8./B.1.6. und A.1.11.). Dabei

wusste der Beschuldigte 3, der dem Beschuldigten 1 schon vorher

gestohlenes Kupfer zum Weiterverkauf abgekauft hatte, dass er mit seinen

Beiträgen Hilfe leistete zum Diebstahl von Material der Geschädigten.

Dieses Beweisergebnis vermögen auch die

Einwände der Verteidigung vor dem Berufungsgericht nicht in Zweifel zu ziehen:

-

Vorgebracht wird,

man sei der Aussage des Beschuldigten 2, er wisse inzwischen, dass das Kupfer

nach [...] gebracht worden sei (AS 1141), nicht nachgegangen. Diese Aussage in

der Schlusseinvernahme ist wenig konkret, der Beschuldigte 2 konnte auf

Nachfrage keine genaueren Angaben machen und sagte dabei auch aus, wie er im

Nachhinein erfahren habe, sei der Beschuldigte 3 der Abnehmer des Kupfers

gewesen.

-

Zitiert wird

ebenfalls eine Aussage des Beschuldigten 2, wonach der Beschuldigte 1 ein gutes

Verhältnis zu I.___ gehabt habe, mit dem er wohl schon früher Kupferdiebstähle begangen

habe (AS 357). Es ging dabei um die Frage nach möglichen Beteiligten an den

Kupferdiebstählen und die Aussage des Beschuldigten 2 - der im Übrigen auch in

dieser Befragung angab, keine Kenntnis vom Abnehmer zu haben - lautete wie

folgt: «Der Beschuldigte 1 hatte zudem ein gutes Verhältnis zu einem gewissen I.___.

Er ist ca. 32 Jahre alt und wohnt nun in [...]. Zuvor wohnte er in [...] im [...]

in einem Mehrfamilienhaus. Evtl. habe der Beschuldigte 1 mit dieser Person auch

Kupferdiebstähle begangen und dieser I.___ kennt ev. den Kupferabnehmer.» Der

genannte I.___ war somit nach den Angaben des Beschuldigten 2 gerade nicht der

Abnehmer.

-

Wenn vorgebracht

wird, der Beschuldigte 3 sei sicher nicht an den Delikten beteiligt, wenn er am

15. Mai 2012 um 23.50 Uhr mit seinem Lieferwagen auf das Firmenareal gefahren

und um 23.53 mit dem leeren Lieferwagen des Beschuldigten 1 wieder weggefahren

sei, so kann auch dem nicht gefolgt werden: aus den Videoaufnahmen (mit

Beschreibung: AS 373 ff.) geht hervor, dass es schon vor 23.50 Uhr verdächtige

Handlungen gab, die zu einem Beladen des Lieferwagens des Beschuldigten 1

führen konnten. Selbst der Beschuldigte 3 gab im Rahmen der Befragung an, er

wisse nicht, ob der von ihm abgeholte Lieferwagen leer gewesen sei (AS 552).

Logisch ist auch, dass man den Aufenthalt des nicht berechtigten Beschuldigten

3 auf dem Firmenareal möglichst kurz halten wollte.

-

Wie vorstehend

dargelegt, waren die Aussagen des Beschuldigten 1 keineswegs «pauschal und ohne

jegliche Details». Die Vorfälle haben sich einfach nach einem bestimmten Muster

abgespielt, was zwangsläufig zu den beanstandeten «gebetsmühleartigen» Aussagen

führt. Wenn der Beschuldigte 1 nirgends konkret beschreibt, wie die Übergabe

oder das Ablagen der Rollen beim Beschuldigten 2 jeweils von statten ging, muss

entgegen gehalten werden, dass ihm auch von keiner Seite solche Fragen je

gestellt worden sind und diese nicht zum Kerngeschehen gehören.

-

Wenn auf

Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten 1 hingewiesen wird, werden dazu

meist Aussagen verwendet, die der Beschuldigte 1 noch vor seinen

Eingeständnissen gemacht hat, und die somit unbestrittenermassen falsch waren.

Wenn vorgebracht wird, der Beschuldigte 1 habe sich innert zwei Tagen zum

Deliktserlös völlig unterschiedlich geäussert (11. Juni 2012: Er habe CHF

10'000.00 bis 15'000.00 gelöst; 13. Juni 2012: er habe CHF 20'000.00 bis

25'000.00 gelöst) und sei so nicht glaubwürdig, dann muss der Verteidigung der

effektive Wortlaut der Aussagen entgegen gehalten werden: AS 475 (11. Juni

2012): «Ich selber habe bei diesen Diebstählen zwischen CHF 10'000.00 und

15'000.00 verdient.» AS 111 (13. Juni 2012): «Gemäss meinen Berechnungen habe

ich vom Beschuldigten 3 für meinen gelieferten Kupfer ca. CHF 20'000.00 bis

25'000.00 bezogen. Davon bekam der Beschuldigte 2 die Hälfte». Also das

Gegenteil eines Widerspruchs.

Es bleibt dabei, dass der angeklagte

Sachverhalt hinsichtlich des Beschuldigten 3 bezüglich der noch offenen

Vorhalte rechtsgenüglich erstellt ist.

III. Rechtliche Würdigung

1. Beschuldigte 1 und 2

1.1 Dass die Beschuldigten 1 und 2 mit

der Entwendung von Material der Geschädigten den Grundtatbestand des

Diebstahls, in den meisten Fällen gemeinsam als Mittäter, erfüllt haben, ist

unbestritten, dazu kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

auf US 32 ff. (Ziffern 4. und 5.1) verwiesen werden.

1.2.1 Der Beschuldigte 1 hat den Vorhalt

des gewerbsmässigen Diebstahls anerkannt, wobei das Berufungsgericht bezüglich

des Beschuldigten 2 nicht daran gebunden ist. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe

bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er

gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziffer 2 StGB). Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung stellt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit auf den

Begriff des berufsmässigen Handelns ab. «Der Täter handelt berufsmässig, wenn

sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet,

aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie

aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische

Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt» (BGE 116 IV 129 ff.; 119 IV 129 ff.;

123 IV 113 ff.). Die drei wesentlichen Begriffselemente der Gewerbsmässigkeit

(BSK StGB II, a.a.O., Art. 139 StGB N 90 ff.) sind also: mehrfaches

Delinquieren; die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und die

Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art.

Das Begriffselement des mehrfachen

Delinquierens setzt für die Qualifizierung der Gewerbsmässigkeit voraus,

dass sich aus der Häufigkeit der begangenen Delikte innerhalb eines Zeitraums

ergibt, der Täter habe damit eine deliktische Tätigkeit nach der Art eines

Berufes ausgeübt.

Die Gewerbsmässigkeit setzt weiter die

Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, voraus. Dies ist dann der Fall, wenn

das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen

Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen (BSK StGB II, a.a.O., Art. 139 StGB N 98

ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass dies auch tatsächlich gelingt; die

entsprechende Absicht genügt. Es genügt auch, wenn die deliktische Tätigkeit

quasi als Nebenerwerb ausgeübt wird und nicht die hauptsächliche Einnahmequelle

des Täters bildet. Im Entscheid BGE 123 IV 113 ff. genügte ein deliktischer

Erlös von monatlich Fr. 500.00 neben einem monatlichen Erwerbseinkommen von Fr.

3'500.00 zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit.

Als drittes Begriffselement der

Gewerbsmässigkeit muss schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer

Vielzahl von Delikten der fraglichen Art gegeben sein (BSK StGB II, a.a.O.,

Art. 139 StGB N 107 ff.).

1.2.2 Für die Beantwortung der Frage, ob

vorliegend die Vorinstanz zu Recht die rechtliche Qualifikation der Diebstähle

als gewerbsmässig begangenes Delikt vorgenommen hat, sind die folgenden

Umstände wesentlich:

-

Nach den glaubhaften

Aussagen des Beschuldigten 2 kamen die beiden Beschuldigten Anfang Februar 2012

überein, künftig zusammen bei der Geschädigten und Arbeitgeberin Kupfer zu

entwenden, dieses zu verkaufen und damit ein Nebeneinkommen zu generieren.

-

Der Beschuldigte 2

hat sich innert drei Monaten an insgesamt sieben Diebstählen von grösseren

Mengen Kupfer beteiligt und hat aus den Delikten nach eigenen Aussagen einen

persönlichen Erlös zwischen CHF 7‘000.00 und 10‘000.00 erzielt. Der

Beschuldigte 1 verübte zwei weitere Diebstähle und erzielte für sich einen

Erlös von CHF 10‘000.00 bis 15‘000.00. Die ergibt pro Monat einen Profit von

CHF 2‘500.00 bis 3‘000.00 pro Person, was als Minimalerlös aus den Straftaten

betrachtet werden kann. Dies stellte für die Beschuldigten 1 und 2 einen

bedeutsamen Nebenerwerb dar.

-

Die beiden

Beschuldigten waren bereit, eine Vielzahl von Delikten dieser Art zu begehen

und haben dies auch konkret umgesetzt. Allein zwischen dem 3. April und dem 1.

Mai 2012 haben sie vier solche Diebstähle gemeinsam durchgeführt. Auch das

zeigt eindrücklich die Bereitschaft zur regelmässigen Verübung von

entsprechenden Delikten. Gestoppt wurden sie erst durch das Eingreifen der

Arbeitgeberin und der Polizei.

Damit sind alle Voraussetzungen eines

gewerbsmässigen Vorgehens erfüllt: die beiden Beschuldigten haben sich

zusammengetan zur Begehung einer Vielzahl von Diebstählen bei der Geschädigten

und dies in der Absicht, zu einem bedeutsamen Nebeneinkommen zu gelangen.

Innert drei Monaten haben sie gemeinsam sieben solche Diebstähle begangen und

damit mindestens je rund CHF 2‘500.00 monatlich deliktisch erworben. Sie wurden

nur durch die Videoaufnahmen der Geschädigten und das anschliessende

Einschalten der Polizei gestoppt. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen

gewerbsmässigen Diebstahls betreffend die Beschuldigten 1 und 2 ist zu

bestätigen.

1.3.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB macht

sich des bandenmässigen Diebstahls schuldig, wer den Diebstahl, d.h. die

Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung, als Mitglied einer

Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl

zusammengefunden hat. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder

Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.

Die Rechtsprechung nimmt

Bandenmässigkeit an, wenn mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder

konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer

selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken.

Durch den Zusammenschluss mehrerer werden die einzelnen Täter psychisch und

physisch gestärkt, wird jedem von ihnen die Begehung weiterer Straftaten

erleichtert und lässt sich die fortgesetzte Verübung solcher Delikte

voraussehen (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.3 a.E.; 132 IV 132 E. 5.2; 124 IV 86 E.

2b; 122 IV 265 E. 2b; 100 IV 219 E. 2; ferner schon 72 IV 110 E. 2). In dieser

engen Bindung, die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet, liegt die

besondere Gefährlichkeit der Bande, der die erhöhte Strafdrohung des

qualifizierten Diebstahls Rechnung trägt. Darüber hinaus ergibt sich die

besondere Gefährlichkeit auch daraus, dass durch den Zusammenschluss und die

damit verbundene Kenntnis der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der

deliktischen Tätigkeit erheblich erschwert wird (BGE 135 IV 158 E. 3.1;

Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N

119/127).

Eine Bande kann nach der Rechtsprechung

schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über

die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation (etwa

einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des

Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem

gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch

wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; 124 IV 86

E. 2b; zur Abgrenzung von der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter

StGB vgl. BGE 132 IV 132; vgl. auch SABRINA KRONENBERG, Der Bandenbegriff im

schweizerischen Strafrecht, forumpoenale 2011, S. 52 f.; JOACHIM VOGEL, in:

Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Berlin 2010, § 244 N 60

ff.).

Der Begriff der Bande ist mit Blick auf

die Verschärfung der Strafdrohung eng auszulegen (Urteil des Bundesgerichts

6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 3; Niggli/Riedo, a.a.O., N 122).

Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die

gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (zum subjektiven

Tatbestand vgl. BGE 105 IV 181 E. 4b; 122 IV 265 E. 2b). Der Umstand allein,

dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem

Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, vermag einen derartigen Vorsatz

nicht zwingend zu indizieren (BGE 124 IV 86 E. 2b a.E., S. 89, und 2 c/cc a.E.,

S. 91). Für die Annahme bandenmässiger Tatbegehung muss nach der

Rechtsprechung anhand konkreter Tatumstände aufgezeigt werden, dass sich die

Täter mit dem Willen zusammenschlossen, mehrere selbstständige, im Einzelnen

noch unbestimmte Straftaten zu verüben. Auf diesen Willen, der zumindest

konkludent manifestiert worden sein muss, kann nicht allein retrospektiv

gestützt auf die Tatsache geschlossen werden, dass zwei oder mehrere Täter eine

Reihe von Delikten in enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise

verübt haben (Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 4).

Hinweise auf eine bandenmässige Struktur können sich aus Absprachen und

gewissen Mindestansätzen einer Organisation ergeben, wie z.B. einer Rollen-

oder Arbeitsteilung. Erscheint die Zusammenarbeit als derart locker, dass von

Anfang nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt

keine Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 3.2; 124 IV 86 E. 2b, S. 89).

1.3.2 Auch diese umschriebenen

Voraussetzungen für bandenmässiges Handeln sind im vorliegenden Fall erfüllt:

Wie bereits ausgeführt, haben sich die beiden Beschuldigten zusammengefunden,

um gemeinsam mehrere gleichgelagerte, im Einzelnen (Zeitpunkt, Umfang der

Beute) noch unbestimmte Straftaten zu begehen. Sie haben denn auch in einer

Zeit von drei Monaten sieben solche Diebstähle verübt und damit eine Summe von

sicher rund CHF 20'000.00 an Erlös generiert. Dabei lässt sich auch eine klare

Rollenverteilung erkennen: wie der Beschuldigte 2 ausführte, liefen die

Straftaten immer in etwa so ab, dass er für die Bereitstellung des Diebesgutes

beim [...] zuständig war und dem Beschuldigten 1, der den Lieferwagen lenkte,

das Tor öffnete. Der Beschuldigte 1 war demgegenüber für Abtransport und den

Verkauf der Ware zuständig. Beide Beschuldigten gaben zum Tatablauf jeweils an,

dieser sei «wie immer» oder «meistens» abgelaufen. Wie beide aussagten, war das

Verladen der schweren Kupferspulen vom Stapler auf den Lieferwagen für einen

Einzeltäter alleine nicht möglich (siehe beispielsweise der Beschuldigte 2, AS

121: für den Verlad seien zwei Personen nötig gewesen, weil sonst die Gefahr

gedroht habe, dass die Spule in die Fahrerkabine rolle und diese beschädige.).

Die eingespielte Zusammenarbeit war ein Anreiz für beide Beschuldigten, immer

weitere Straftaten zu begehen. Zu betonen ist auch die physische und psychische

Stärkung der beiden Täter durch den Zusammenschluss für die Begehung der

Delikte am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit und in Anwesenheit anderer

Arbeitskollegen. Auch wenn der Beschuldigte 1 später noch zwei gleichartige

Delikte mit H.___ beging, weil der Beschuldigte 2 ferienhalber bzw.

gesundheitshalber abwesend war, bildeten die beiden Beschuldigten doch ein

eingespieltes und fest verbundenes Team und somit eine Bande im Sinne des

Gesetzes. Auch dieser Schuldspruch des Amtsgerichts ist daher zu bestätigen.

2. Beschuldigter 3

2.1 Dass der Beschuldigte 3 den beiden

Mitbeschuldigten mit den oben genannten Hilfeleistungen in zwei Fällen

Gehilfenschaft zum Diebstahl geleistet hat, ist nach dem obigen Beweisergebnis

offenkundig, es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf

US 41 (Ziffer 1.4 bis 1.6) verwiesen werden. Der Schuldspruch der Vorinstanz

wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl in zwei Fällen ist (unter Vorbehalt der

Konkurrenzfrage, s. unten) zu bestätigen.

2.2 Gleiches gilt für die Vorhalte der

Hehlerei: bei fünf Diebstählen kaufte er den Mitbeschuldigten die gestohlene

Ware ab zum Zweck der Weiterveräusserung (Ziffern A.1.1, A.1.3, A.1.6, A.1.8

und A.1.9 der Anklageschrift). Es kann auch diesbezüglich vollumfänglich auf

die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 44 (Ziffern 2.4 bis 2.6)

verwiesen werden. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Hehlerei (in

fünf Fällen) ist zu bestätigen.

Zur Frage der Konkurrenz: Vorliegend

erfolgt bezüglich dem Sachverhalt gemäss AKS Ziffer A.1.8 für den Beschuldigten

3 je ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl und nachfolgender

Hehlerei. Das Bundesgericht nimmt im veröffentlichten Entscheid BGE 111 IV 51

bei Gehilfenschaft zur Vortat Konkurrenz an. Trotz anderen Meinungen in der

Lehre ist das Bundesgericht bisher auf diesen Entscheid nicht zurückgekommen.

Dem ist somit zu folgen. Der besonderen Konstellation ist bei der

Strafzumessung Rechnung zu tragen, indem berücksichtigt wird, dass durch die

Bestrafung wegen Hehlerei das Unrecht der vorgängigen Gehilfenschaft zum

Diebstahl bereits teilweise abgegolten ist..

Zu den Vorbringen der Verteidigung vor

dem Berufungsgericht ist folgendes anzumerken:

-

Bei den Vorhalten

gemäss AKS A.1.1 und A.1.3 fehle es am Nachweis einer Vortat: Hier kann auf die

obigen Ausführungen und die entsprechenden Schuldsprüche verwiesen werden.

-

Beim - analogen -

Vorhalt gemäss AKS Ziffern A.1.8 und B.1.6 betreffend den 18. April 2012

bestehe ein Widerspruch, was zum Freispruch für alle drei Beteiligten führen

müsse. Dies ist insoweit korrekt, als im Vorhalt A.1.8 der Diebstahl von «Abfallrestkupfer

im Wert von CHF 1'200.00» und in B. 1.6 von «Kupferspulen im Wert von CHF

600.00 gesprochen wird. Im Übrigen sind die Vorhalte identisch. Der Widerspruch

ergab sich wohl aus den unterschiedlichen Angaben der Beschuldigten 1 und 2.

Die Vorinstanz ging beim Schuldspruch für die Beschuldigten 1 und 2 mit

eingehender und überzeugender Begründung von «Kupferspulen im Wert von CHF

600.00» aus, somit vom tieferen Deliktsbetrag. Dass an diesem Tag ein

Kupferdiebstahl stattfand, wird ja auch von den Beschuldigten 1 und 2 anerkannt

und davon gibt es auch Videoaufnahmen. Die Vortat ist demnach erwiesen und der

Beschuldigte 3 ist der Hehlerei schuldig zu sprechen. Auch hier sei angefügt,

dass bei einer ungenügenden Anklageschrift diese zurückzuweisen wäre und nicht

ein Freispruch zu erfolgen hätte.

2.3 Ebenfalls zu bestätigen ist der

erstinstanzliche Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs, da der Beschuldigte 3

in der Nacht des 15. auf den 16. Mai 2012 mit seinem Lieferwagen […] unbefugt

auf das eingezäunte Gelände der Geschädigten gefahren ist zum Zweck der

Gehilfenschaft zu einem Diebstahl. Es kann dazu auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz auf US 44 f., Ziffer 3., verwiesen werden.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a

aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw.

Bei der Täterkomponente sind einerseits

das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene

Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird

neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die

Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und

andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im

Zeit-punkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der

Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der

Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe

für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich

ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe

für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu

erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(BGE 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur

bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu

verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige

Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne

Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49

Abs. 1 StGB "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt",

wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss

gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen

abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der Einsatzstrafe

auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Zwar ist

es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede Einzeltat eine

selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der

Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass

erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat.

Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung

vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in

einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls erweiterten)

Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei

geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und

situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom

23. Juni 2010 E. 3.2).

1.3 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen). Das Bundesgericht drängt in

seiner neueren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (vgl. Urteile

6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E.

4.1). Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände

zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes liegt, hat sich

der Richter zu fragen, ob - zugunsten des Beschuldigten - eine Sanktion, welche

die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt.

Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er

sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende

Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der Richter diesen Entscheid im

Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach

Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E. 3.6).

2. Konkrete Strafzumessung für den

Beschuldigten 1

2.1 Alle Straftaten sind zeitlich und

sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass es künstlich und lebensfremd

wäre, die Tatkomponenten je einzeln zu würdigen. Das Bundesgericht hat es

ausdrücklich in Fällen wie dem Vorliegenden als angezeigt und zulässig erklärt,

diese Delikte im Gesamtzusammenhang zu würdigen und eine Gesamtstrafe

auszusprechen, ohne für jeden Normenverstoss eine hypothetische Strafe zu

ermitteln, auch wenn dazu sowohl Verbrechens- wie Vergehenstatbestände gehören

(Urteile 6B_1011/2014, E. 4.1 – 4.4;6B_499/2013 E. 1.8;6B_849/2016 vom

9.12.2016, E. 1.2). Dies ist vorliegend bei allen drei Beschuldigten der Fall.

Der zur Verfügung stehende Strafrahmen

wird beim Beschuldigten 1 bestimmt durch den qualifizierten Diebstahl (Bandenmässigkeit)

mit einem Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahre

Freiheitsstrafe. Es geht um insgesamt neun gewerbsmässig begangene

Diebstahlsdelikte zum Nachteil der Arbeitgeberin. Die Taten waren zwar geplant

und koordiniert, bedurften eines nicht unerheblichen logistischen Aufwandes,

wurden aber nicht von langer Hand geplant, sondern jeweils kurzfristig konkret

abgesprochen. Die Geschädigte bezifferte den erlittenen Schaden

(Wiederverkaufswert der betreffenden gestohlenen Waren) auf CHF 136'692.00, was

als Grössenordnung durchaus realistisch erscheint und in keinem Verhältnis

steht zum Deliktserlös, den die Beschuldigten 1 und 2 aus dem Verkauf der Ware

an den Beschuldigten 3 generierten. Der Verkaufserlös belief sich nach den

Angaben des Beschuldigten 1 für Beide auf total ca. CHF 20'000.00 bis CHF

25'000.00, wobei er für den letzten Diebstahl noch nicht ausbezahlt worden war

und auf ihn alleine nach der Teilung rund CHF 10'000.00 bis 15'000.00

entfielen. Diese Zahlen sind im Rahmen von gewerbsmässigem Diebstahl eher im

unteren Bereich anzusiedeln. Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen aus, dass

der Beschuldigte das Vertrauen seiner Arbeitgeberin, der Geschädigten,

skrupellos missbraucht hat, wenige Wochen, nachdem er dort mit der Arbeit

begonnen hatte. Der Beschuldigte 1 trug mit der Organisation des

Abtransports und des Verkaufs des Diebesgutes wesentlich zum Gelingen der

Delikte bei. Er involvierte damit den Beschuldigten 3 in die Delikte. Er machte

bei Abwesenheit seines Mittäters, des Beschuldigten 2, mit einem anderen Helfer

weiter und involvierte auch diesen in die Delinquenz. Er wurde nur durch die

Intervention der Arbeitgeberin und der Polizei gestoppt. Weiter

verschuldenserhöhend wirkt sich die zusätzliche Qualifikation der

bandenmässigen Begehung bei insgesamt sieben Delikten aus. Allerdings ist das

Qualifikationsmerkmal bei einer Bande von lediglich zwei Mitgliedern und einer

Organisationsgrad eher im unteren Bereich nicht stark ausgeprägt.

Der Beschuldigte 1 handelte mit

direktem Vorsatz und aus rein finanziellen und damit egoistischen Motiven, was

allerdings bereits Voraussetzung der gewerbsmässigen Begehung ist und nicht

doppelt verwertet werden darf. Es ist kein Hinweis ersichtlich, weshalb der

Beschuldigte in seiner Fähigkeit, sich rechtmässig zu verhalten, eingeschränkt

gewesen sein könnte: Im Gegenteil, verfügte er doch bei der Geschädigten über

eine Anstellung und handelte nicht aus einer finanziellen Notlage. Das wirkt

sich verschuldenserhöhend aus. Das Tatverschulden bezüglich des gewerbs- und

bandenmässigen Diebstahls ist als gerade noch leicht zu beurteilen, so dass im

vorgegebenen Strafrahmen eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als

angemessen erscheint.

2.2 Bei den Täterkomponenten sind die

Lebensgeschichte und die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten

1 weitgehend unauffällig, er verzeichnet eine Vorstrafe (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. März 2010 wegen Nötigung,

grober Verletzung von Verkehrsregeln und Verkehrsregelverletzung: die Strafe

waren 40 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 100.00, bedingt erlassen auf eine

Probezeit von drei Jahren, sowie eine Busse von CHF 40.00), die zwar nicht

einschlägig ist, deren Probezeit aber beim Beginn der vorliegend zu

beurteilenden Delikte noch lief. Insbesondere Letzteres wirkt sich leicht

straferhöhend aus. Seit fast sieben Jahren ist der Beschuldigte 1 nun

nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten. Beim Nachtatverhalten je

geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen sind einerseits das - allerdings

sehr späte und unter erdrückender Beweislast erfolgte - Geständnis und die

Einigung mit der Geschädigten über die Zivilforderung, woran er jedoch bis

heute nichts bezahlt hat. Eine für die Strafzumessung relevante erhöhte

Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung erfolgt auch keine Strafmilderung wegen drohender

Ausschaffung/Verlust Niederlassungsberechtigung: siehe Urteil des

Bundesgerichts 6B_925/2014 vom 23.12.2014 E. 3.2. mit Verweisen. Die

Täterkomponenten wirken sich insgesamt nicht auf die Strafhöhe aus.

Die Straftaten erfolgten im Frühling

2012 und damit vor fast sieben Jahren. Im Verlaufe der Voruntersuchung finden

sich diverse Zeiten, in denen das Verfahren kaum vorangetrieben wurde (vgl.

Journal AS 960.1. bis 960.17): Mitte 2012 bis Mitte 2013, November 2014 bis

Mitte 2015. Immerhin befand sich der Beschuldigte 1 nicht in Haft. Diese

Verzögerungen sind als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten und es

ist ihnen mit einer Strafreduktion von rund 20% auf 24 Monate Freiheitsstrafe

Rechnung zu tragen.

2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht damit

nicht mehr eine günstige Prognose für die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges vorzuliegen, sondern es genügt bereits das Fehlen einer

ungünstigen Prognose. Für diese Prognosestellung sind im Lichte der reichen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund,

das Verhalten des Täters im Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu

berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die

Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1.).

Es spricht im vorliegenden Fall nichts

gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs: Der Beschuldigte lebt in einer

stabilen persönlichen und beruflichen Situation und hat sich seit fast sieben

Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre

festzusetzen.

2.4 Die vom Beschuldigten 1 erstandene

Untersuchungshaft von 33 Tagen ist ihm an den zu vollziehenden Strafanteil

anzurechnen.

3. Konkrete Strafzumessung für den

Beschuldigten 2

3.1 In Bezug auf das Tatverschulden beim

qualifizierten Diebstahl kann weitgehend auf die Ausführungen zum Beschuldigten

1 hiervor verwiesen werden. Leicht verschuldenserhöhend wirken sich seine

deutlich längere Anstellungsdauer und seine Vorgesetztenstellung gegenüber dem

Beschuldigen 1 zu Beginn der Delinquenz aus (Schichtführer und Staplerfahrer),

da das von der Geschädigten in ihn gesetzte und von ihm missbrauchte Vertrauen

aus diesem Grund etwas stärker zu gewichten ist. Demgegenüber sind beim

Beschuldigten 1 zwei Diebstahlsdelikte mehr zu verzeichnen. Insgesamt erscheint

eine etwas tiefere Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe dem

Tatverschulden angemessen.

3.2 Bei den Täterkomponenten ist auch

beim Beschuldigten 2 bis auf die Vorstrafe von einer unauffälligen

Lebensgeschichte und von geregelten aktuellen persönlichen Verhältnissen auszugehen.

Er weist allerdings eine massive Vorstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten

Freiheitsstrafe wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf (Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Februar 2007). Kurz nach Ablauf der

Probezeit für die bedingte Entlassung begann er mit den vorliegend zu

beurteilenden Delikten. Allerdings hat auch er sich seit nunmehr fast sieben

Jahren wohl verhalten. Diesem leicht straferhöhenden Umstand steht eine

deutliche Strafminderung wegen seines Geständnisses gegenüber: der Beschuldigte

2 stand von Anfang an zu seiner Beteiligung an den Kupferdiebstählen und räumte

auch Taten ein, die nicht mittels Videoaufnahmen zu beweisen waren. Er nannte

auch von Anfang an den Beschuldigten 1 als seinen Mittäter. Damit hat der

Beschuldigte 2 die Strafverfolgung erleichtert und auch Reue bekundet. Er hat

sich von Anfang an und mehrfach glaubhaft bei der Geschädigten entschuldigt und

sich mit dieser geeinigt (aber ebenfalls noch nichts an den Schaden bezahlt).

Eine für die Strafzumessung relevante erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht

erkennbar. Die Täterkomponenten bewirken insgesamt einer Strafreduktion um vier

Monate auf nunmehr 24 Monate Freiheitsstrafe. Eine weitere Reduktion der Strafe

um rund 20% ist überdies wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der

langen Verfahrensdauer vorzunehmen, so dass für den Beschuldigten 2 zuletzt

eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten resultiert.

Nur kurz ist auf den Einwand der

Verteidigung vor dem Berufungsgericht einzugehen, wonach keine überjährige

Strafe ausgesprochen werden dürfe, da der Beschuldigte zu Beginn keinen

Rechtsbeistand gehabt hätte, was im Falle einer Erwartung einer Freiheitsstrafe

von über einem Jahr aber notwendig gewesen wäre. Eine allfällige Verletzung des

Anspruchs auf notwendige Verteidigung hat keine Auswirkungen auf die

Strafzumessung. Allenfalls wäre eine Unverwertbarkeit von Aussagen die Folge,

was aber vorliegend keine Rolle spielt, da der Beschuldigte 2 seine

Geständnisse nach der Verbeiständung wiederholt hat und die Schuldsprüche

zumeist bereits rechtskräftig sind.

3.3 Wurde der Täter innerhalb der

letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von

mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn

besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Ein Rückfall im

Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere

Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt

daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren

den Schluss zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf

Bewährung besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1

StGB ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann

eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die

ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa

zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei

Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den

Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.).

Bei der Beurteilung der Legalprognose

erweckt die vorliegend zu beurteilende Delinquenz trotz einer massiven

Vorstrafe mit mehrjährigem Strafvollzug zwar Bedenken. Andererseits war die

Vorstrafe nicht einschlägig und die Frist von 5 Jahren gemäss Art. 42 Abs. 2

StGB war bei Beginn der hierortigen Straftaten nur knapp nicht abgelaufen.

Zudem sind seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten fast sieben Jahre

vergangen, während denen sich der Beschuldigte wohl verhalten hat. Seine

persönlichen Verhältnisse sind geordnet und er nimmt seit vielen Jahren an

einem Methadonprogramm teil. Der Beschuldigte hat an der Aufklärung der Delikte

mitgewirkt und Reue bekundet. Mit der Vorinstanz ist von besonders günstigen

Verhältnissen auszugehen und es ist gerechtfertigt, dem Beschuldigten 2 die

Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs zu gewähren. Die Probezeit ist mit

der Vorinstanz auf zwei Jahre festzusetzen.

3.4 Dem Beschuldigten 2 sind zwei Tage

erstandener Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Strafzumessung für den Beschuldigten 3

4.1 Der Beschuldigte 3 hat einmal

Gehilfenschaft geleistet zu den Diebstählen der Beschuldigten 1 und 2 und hat

ihnen als Hehler in fünf Fällen das Diebesgut abgekauft und weiterveräussert.

Zudem hat er sich einmal beim Befahren des Firmengeländes der Geschädigten des

Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Der Strafrahmen für Hehlerei beträgt

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In Bezug auf das

Tatverschulden ist anzumerken, dass die Initiative für die Beteiligung an den

Diebstählen bzw. für die Abnahme und den Weiterverkauf des Diebesgutes nicht

von ihm kam. Er wurde vom Beschuldigten 1 in die Straftaten involviert.

Andererseits waren die Diebstähle ohne seine Abnahme der nicht so einfach zu

verkaufenden, zumeist tonnenschweren Beute kaum denkbar. Das Vorbringen des

Oberstaatsanwalts, die Hehlerei des Beschuldigten 3 habe bei diesen konkreten

Umständen schon fast eine «anstiftende Wirkung» gehabt, ist nicht von der Hand

zu weisen. Über die Erlöse des Beschuldigten 3 aus dem Weiterverkauf des

Kupfers ist nichts bekannt. Er hat den Beschuldigten rund 15 bis 20% des

Verkaufswertes des Kupfers bezahlt und es kann zwangslos davon ausgegangen

werden, dass er mindestens so viel als eigenen Verdienst aus dem Weiterverkauf

generieren konnte. In Bezug auf die Gehilfenschaft zum Diebstahl und den

Hausfriedensbruch ist festzuhalten, dass deren Unrechtsgehalt mit der

Bestrafung wegen Hehlerei zu einem guten Teil abgegolten ist. Der Beschuldigte

3 handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen, finanziellen

Motiven. Auch er besass volle Entscheidungsfreiheit, sich rechtskonform zu

verhalten. Insgesamt ist ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden

festzustellen und eine Freiheitsstrafe von 20 Monate erscheint angemessen, auch

im Quervergleich mit den Strafen für die Beschuldigten 1 und 2.

Einzugehen ist auf das Vorbringen der

Verteidigung mit Verweis auf die Rechtsprechung von BGE 144 IV 217, mit der

geltend gemacht wird, sofern für jedes einzelne Delikt für sich alleine die

Ausfällung einer Geldstrafe möglich wäre, dürfe nicht auf eine Freiheitsstrafe

erkannt werden. Im vorliegenden Fall sei für jedes einzelne Delikt eine

Geldstrafe auszusprechen, weshalb maximal für alle Delikte eine Geldstrafe

möglich sei. Dem kann nicht gefolgt werden: es kann nicht sein, dass beispielsweise

gegen einen Täter, der sexuelle Handlungen mit vielen Kindern begangen hat,

wobei jede einzelne Handlung für sich mit einer Geldstrafe im Bereich von 300

bis 360 Tagessätzen bestraft werden könnte, nur eine Geldstrafe ausgefällt

werden kann anstelle einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Das wäre ein

unerträglicher Widerspruch zum Schuldprinzip und Art. 49 StGB. Im vorliegenden

Fall käme man auch bei einer Strafzumessung für die Einzeldelikte unter

Beachtung des Asperationsprinzips zumindest in die Grössenordnung von 600

Strafeinheiten oder 20 Monaten Freiheitsstrafe. Dazu kommt, dass es vorliegend

- wie eingangs erwähnt - aufgrund der engen sachlichen und zeitlichen

Verknüpfung der Straftaten ohnehin künstlich und lebensfremd wäre, die Tatkomponenten

je einzeln zu würdigen.

4.2 Aus dem Vorleben und den aktuellen

persönlichen Verhältnissen ergeben sich beim Beschuldigten 3 kaum

strafzumessungsrelevanten Umstände. Auch er hat eine - nicht einschlägige -

Vorstrafe zu verzeichnen wegen Missbrauch von Schildern und Ausweisen. Die

Staatsanwaltschaft Aargau hat dafür am 19. April 2011 eine Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei

Jahren, und eine Busse von CHF 300.00 ausgefällt. Noch während laufender

Probezeit hat der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte

begangen, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Er hat jegliche Beteiligung

an diesen Delikten in Abrede gestellt, weshalb eine Strafminderung unter diesem

Titel nicht in Frage kommen kann. Eine für die Strafzumessung relevante erhöhte

Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. Seit den Delikten hat sich der

Beschuldigte wohl verhalten. Die Täterkomponenten führen zu einer Straferhöhung

um einen Monat auf nunmehr 21 Monate Freiheitsstrafe. Eine Reduktion der Strafe

um rund 20% ist wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der langen

Verfahrensdauer vorzunehmen, so dass für den Beschuldigten 2 letztlich eine

Freiheitsstrafe von 17 Monaten resultiert. Ein Grund für die Ausfällung einer

Verbindungsbusse (Schnittstellenproblematik, Warnfunktion) ist nicht

ersichtlich, weshalb im Gegensatz zur Vorinstanz darauf zu verzichten ist.

4.3 Zusammen mit der Vorinstanz ist dem

Beschuldigten 3 der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren

zu gewähren.

4.4 Anzurechnen an die Freiheitsstrafe

sind dem Beschuldigten 3 drei Tage erstandener Untersuchungshaft.

V. Kosten und Entschädigungen

1. Vorinstanz

1.1 Die Vorinstanz hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 21'984.35 (bestehend aus einer

Staatsgebühr von CHF 18'000.00 und CHF 3'984.35 Auslagen) wie folgt

verteilt: Dem Beschuldigten 1 wurden CHF 8'323.95 auferlegt, dem

Beschuldigten 2 CHF 6'337.95 und dem Beschuldigten 3

CHF 5'122.45. Im Übrigen wurden die Kosten dem Staat auferlegt. Diese

Kostenverteilung ist grundsätzlich zu bestätigen.

Gemäss Erwägung VIII.1.1 des

vorinstanzlichen Urteils hat der Beschuldigte 2 den ganzen auf ihn

entfallende Kostenanteil an der Gerichtsgebühr im Betrag von CHF 6'000.00

zu tragen (US 64). Beim Beschuldigten 2 entfallen Auslagen in der

Höhe von CHF 1’337.95 (Erwägung VIII.1.2 des vorinstanzlichen Urteils,

US 64). Insgesamt hat der Beschuldigte 2 damit CHF 7'337.95 an

Verfahrenskosten zu bezahlen. Gemäss Dispositivziffer 15 des

vorinstanzlichen Urteils wurden dem Beschuldigten 2 jedoch lediglich Verfahrenskosten

in der Höhe von CHF 6'337.95 auferlegt. Das Dispositiv steht folglich mit

der Begründung im Widerspruch. Angesichts dieses Rechnungsfehlers hat der Beschuldigte 2

CHF 7'337.95 an den erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.

1.2 Dispositivziffern 12-14 des

erstinstanzlichen Urteils betreffend die Höhe der Entschädigungen der amtlichen

Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren erwuchsen in

Rechtskraft. Die von der Vorinstanz festgelegten Rückforderungsansprüche des

Staates von 90% (Beschuldigter 1), 100% (Beschuldigter 2) und 90%

(Beschuldigter 3) sind zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Verteilschlüssel

Die Kosten des Berufungsverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsgebühr wird in Anbetracht des

entstandenen Aufwandes auf CHF 10'000.00 festgesetzt. Die Auslagen

betragen CHF 310.00. Diese Kosten werden grundsätzlich zu je einem Drittel

auf die Beschuldigten verteilt.

2.1.1 Beschuldigter 1

Der Beschuldigte 1 ist mit seiner

Berufung weitgehend unterlegen, erhielt aber eine leicht reduzierte Strafe und

die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die gesamte Strafe. Eine

Kostenverteilung von 75% zu Lasten des Beschuldigten und 25% zu Lasten des

Staates erscheint angemessen. Der Beschuldigte 1 hat an die Kosten des

Berufungsverfahrens CHF 2’577.30 zu bezahlen.

2.1.2 Beschuldigter 2

Auch der Beschuldigte 2 unterliegt mit

seiner Berufung weitgehend, er obsiegt jedoch mit der Berufung insofern, als die

Strafe leicht reduziert und der volle bedingte Strafvollzug gewährt wird. Die von

ihm zu bezahlenden Kosten betragen CHF 2’577.30 (75% von CHF 3’436.65).

2.1.3 Beschuldigter 3

Der Beschuldigte 3 unterliegt mit seiner

Berufung praktisch vollumfänglich. Das Strafmass bleibt unverändert und der

bedingte Strafvollzug wird nach wie vor gewährt, es wird einzig auf die

Ausfällung einer Verbindungsbusse verzichtet. Daher sind ihm die auf ihn

entfallenden Gerichtskosten zu 90% aufzuerlegen, was CHF 3’093.00 ergibt.

Die dem Beschuldigten 3 zugesprochene Parteientschädigung von CHF 778.90

(vgl. Ziff. III.2.2.4 unten, 10% von CHF 7'785.90) wird damit

verrechnet. Der Beschuldigte 3 hat nach der Verrechnung noch Kosten von

CHF 2'314.40 zu tragen.

2.2 Entschädigungen der amtlichen

Verteidiger für das Berufungsverfahren

2.2.1 Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten 1

Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten 1, Advokat Matthias Aeberli, macht für das

Berufungsverfahren für das Jahr 2017 Aufwendungen von 5.74 Stunden

geltend. Darin enthalten sind vier Aufwendungen «Schreiben an Klient» von total

1.5 Stunden. Dieser Aufwand ist in der Honorarnote nicht substantiiert und

aufgrund des Prozessstoffes des Berufungsverfahrens ist ein entsprechender

Aufwand auch nicht nachvollziehbar. Ermessensweise sind die Aufwendungen

«Schreiben an Klient» daher mit je 0.08 Stunden zu vergüten. Des Weiteren

macht Advokat Aeberli 1 Stunde für die Erstellung einer Berufungserklärung

von 1.5 Seiten geltend, nachdem er für die Prüfung des Urteils bereits

1.5 Stunden zugesprochen erhält. In diese Zeit fällt auch der Entscheid

über den Umfang der Berufung. Die Formulierung der Berufungserklärung war

deshalb in 0.25 Stunden möglich. Daher ist sein Aufwand für das Jahr 2017 um

1.93 Stunden zu kürzen. Advokat Aeberli ist für das Jahr 2017 ein Aufwand

von 3.81 Stunden zuzusprechen. Für das Jahr 2017 ergibt dies ein gekürztes

Honorar, inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer, von CHF 897.15.

Für das Jahr 2018 macht Advokat Aeberli

Aufwendungen von 9.58 Stunden für das Berufungsverfahren geltend. Ihm sind

7 Positionen «Brief an Klient» auf je 0.08 Stunden zu kürzen. Daher

ist sein Aufwand für das Jahr 2018 um 1.19 Stunden zu kürzen. Für die Teilnahme

an der Berufungsverhandlung samt Weg sind ihm 5.5 Stunden zusätzlich zu

vergüten. Daher ist ihm für das Jahr 2018 ein Aufwand von 13.89 Stunden zuzusprechen.

Für das Jahr 2018 ergibt dies ein gekürztes Honorar, inkl. Auslagen und 7.7%

Mehrwertsteuer, von CHF 2'985.65.

Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Matthias Aeberli, ist dementsprechend mit

CHF 3'882.80 zu entschädigen. Diese Kosten sind einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Umfang von 75%, somit CHF 2'912.10,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 erlauben

(Art. 134 Abs. 4 StPO).

2.2.2 Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten 2

2.2.2.1 Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Oliver Wächter, macht für das

Berufungsverfahren für das Jahr 2017 Aufwendungen von 5.5 Stunden geltend.

Darin enthalten ist eine Position «Verfügung von Obergericht / Brief an Kl». Dieser

Aufwand ist in der Honorarnote nicht substantiiert und er ist auch nicht

nachvollziehbar angesichts des Prozessstoffes des Berufungsverfahrens, weshalb

diese Position ermessensweise mit 0.08 Stunden zu vergüten ist. Damit ist

sein Aufwand für das Jahr 2017 um 0.17 Stunden zu kürzen. Rechtsanwalt

Wächter ist für das Jahr 2017 ein Aufwand von 5.33 Stunden zuzusprechen. Für

das Jahr 2017 ergibt dies ein gekürztes Honorar, inkl. Auslagen und 8%

Mehrwertsteuer, von CHF 1'061.55.

Für das Jahr 2018 macht Rechtsanwalt

Wächter 20.5 Stunden für das Berufungsverfahren geltend. Ihm sind drei von

insgesamt 6 Aufwendungen «Verfügung von Obergericht» um 0.5 Stunden

auf je 0.08 Stunden zu kürzen.

Für die Vorbereitung der

Berufungsverhandlung macht Rechtsanwalt Wächter 7 Stunden geltend. Er war

bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig, der Umfang der Berufung war

überblickbar. Advokat Aeberli machte unter diesem Titel 5 Stunden geltend.

Der Aufwand ist für Rechtsanwalt Wächter um 1 Stunde auf 6 Stunden zu

kürzen.

Angesichts der Dauer der

Berufungsverhandlung ist der geschätzte Aufwand von Rechtsanwalt Wächter für

die Teilnahme an der Berufungsverhandlung um 0.5 Stunden zu kürzen. Der

Anfahrtsweg Olten-Solothurn ist auf 1 Stunde festzusetzen, so dass eine

weitere Kürzung um 0.5 Stunden erfolgt.

Sodann fand keine mündliche

Urteilseröffnung statt, weshalb diese Position von 3 Stunden zu streichen

ist. Auch die Nachbearbeitung von 1 Stunde ist nicht ausgewiesen, was eine

weitere Kürzung um 1 Stunde bedingt.

Für das Jahr 2018 ergeben sich damit

Kürzungen von 6 Stunden (1 Stunde + 0.5 + 0.5 + 3 + 1 =

6 Stunden). Daher ist ihm für das Jahr 2018 ein Aufwand von

14.5 Stunden zuzusprechen. Für das Jahr 2018 ergibt dies ein gekürztes

Honorar, inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer, von CHF 2'985.45.

Für die beiden Jahre 2017 und 2018 ist

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf CHF 4’047.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

2.2.2.2 Sodann reicht Rechtsanwalt

Oliver Wächter eine Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von

CHF 260.00 ein. Bei einem gekürzten Aufwand von 19.83 Stunden (5.33 +

14.5 Stunden) beträgt sein voller Anspruch für die Jahre 2017 und 2018 zusammen

CHF 5’756.80 (CHF 1'522.05 für das Jahr 2017, inkl. Auslagen und 8%

MwSt. und CHF 4'234.75 für das Jahr 2018 inkl. Auslagen und 7.7% MwSt.).

Der Differenzbetrag zwischen seinem

vollen Honorar und dem amtlichen Honorar beträgt CHF 1'709.80

(CHF 5'756.80 – CHF 4'047.00). Davon hat der Beschuldigte 2 total

75% zu tragen, somit CHF 1'282.35.

2.2.2.3 Zusammenfassend ergibt dies für

den Beschuldigten 2: Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des

Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Oliver Wächter, ist auf CHF 4'047.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Diese Kosten sind einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Umfang von 75%, somit CHF 3'035.25, und

der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Oliver Wächter von CHF 1'282.35,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 erlauben

(Art. 134 Abs. 4 StPO).

2.2.3 Entschädigung des ehemaligen

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 3

2.2.3.1 Der ehemalige amtliche

Verteidiger des Beschuldigten 3, Rechtsanwalt Viktor Müller, macht für das

Jahr 2017 Aufwendungen im Umfang von 4.45 Stunden geltend. Seine

Entschädigung ist dementsprechend auf CHF 933.55 (inkl. Auslagen und 8%

MwSt.) festzusetzen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren im Umfang von 90%, somit CHF 840.20, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 3 erlauben (Art. 134

Abs. 4 StPO).

2.2.3.2 Rechtsanwalt Viktor Müller macht

zudem einen Ansatz von CHF 240.00 geltend, ohne eine entsprechende

Honorarvereinbarung einzureichen. Es ist von der im vorinstanzlichen Verfahren

geltenden Honorarvereinbarung auszugehen, welche einen Stundenansatz von

CHF 230.00 vorsah. Damit beträgt das Honorar von Rechtsanwalt Müller mit

einem Stundenansatz von CHF 230.00 total CHF 2'010.80 (inkl. Auslagen

und MwSt.). Der Beschuldigte 3 hat 90% des Differenzbetrages von

CHF 1'077.25, somit CHF 969.50, zu tragen.

2.2.3.3 Zusammenfassend ergibt dies für

den Beschuldigten 3 betreffend Rechtsanwalt Viktor Müller: Die

Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 3,

Rechtsanwalt Viktor Müller, ist auf CHF 933.55 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festzusetzen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen,

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren im Umfang von 90%, somit CHF 840.20, und der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Viktor Müller von CHF 969.50, sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 3 erlauben

(Art. 134 Abs. 4 StPO).

2.2.4 Parteientschädigung zu Gunsten des

Beschuldigten 3

2.2.4.1 Wie bereits ausgeführt,

unterliegt der Beschuldigte 3 mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich. Das

Strafmass bleibt unverändert und der bedingte Strafvollzug wird nach wie vor

gewährt, es wird jedoch auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse verzichtet.

Ihm werden die Kosten zu 90% auferlegt. Es ist ihm jedoch eine

Parteientschädigung von 10% zuzusprechen.

2.2.4.2 Die privat bestellte

Verteidigerin des Beschuldigten 3, Advokatin Pia Gössi, macht für das Jahr

2017 Aufwendungen von 2.51 Stunden geltend, welche nicht zu beanstanden

sind. Ihre Entschädigung für das Jahr 2017 beträgt CHF 883.20 (inkl.

Auslagen und 8% MwSt.).

Für das Jahr 2018 macht Advokatin Gössi

Aufwendungen von 33.55 Stunden geltend. Am 12. Februar 2018 macht sie

0.33 Stunden für das «Studium Verfügung Obergericht, E-Mail an Kl.»

geltend. Dieser Aufwand ist in der Honorarnote nicht substantiiert und

angesichts des Prozessstoffes nicht nachvollziehbar. Ermessensweise ist diese

Position mit 0.08 Stunden zu vergüten, was eine Kürzung um

0.25 Stunden bedingt.

Für die Berufungsverhandlung schätzte

Advokatin Gössi einen Aufwand inkl. Reiseweg von 10 Stunden. Angesichts

der Dauer der Berufungsverhandlung von 3.5 Stunden ist ihr ein Aufwand

(samt Wegpauschale von 2 Stunden) von 5.5 Stunden zuzusprechen.

Da keine mündliche Urteilseröffnung

stattfand, ist der entsprechende geschätzte Aufwand von 3.5 Stunden zu

streichen.

Dies ergibt Kürzungen von

8.25 Stunden (0.25 + 4.5 + 3.5 Stunden).

Advokatin Gössi ist deshalb für das Jahr

2018 Aufwendungen von 25.3 Stunden zuzusprechen (33.55 –

8.25 Stunden). Dieser Aufwand ist angemessen, da Advokatin Gössi die

Vertretung des Beschuldigten 3 erst im Berufungsverfahren übernahm und

deshalb nicht auf Vorarbeiten im erstinstanzlichen Verfahren zurückgreifen

konnte. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von

CHF 84.20 (Kürzung der Auslagen für den öffentlichen Verkehr von CHF 33.60

mangels Urteilseröffnung) ergibt dies – zusammen mit 7.7% Mehrwertsteuer – für

das Jahr 2018 eine Vergütung von CHF 6’902.70.

Das Honorar von Advokatin Pia Gössi für

beide Jahre (2017 und 2018) beträgt somit CHF 7'785.90 (CHF 833.20 +

CHF 6’902.70).

2.2.4.3 Dem Beschuldigten 3 wird für das

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 778.60 (10%

von CHF 7’785.90) zugesprochen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 42

Abs. 1 und 2, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1,

Art. 47, Art. 48, Art. 49 Abs. 1, Art. 50, Art. 51,

Art. 139 Ziff. 2, Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2,

Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25, Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1,

Art. 186 StGB; Art. 10 Abs. 3, Art. 135, Art. 391 Abs. 2,

Art. 335 ff., Art. 416 ff., Art. 422 ff. StPO; Art. 32

Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK

beschlossen und erkannt

1. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte B.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen

Urteils vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls (Anklageziffern A.1.2 und

A.1.4) freigesprochen wurde.

2. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Diebstahl

(Anklageziffer C.1 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.6 und A.1.10)

freigesprochen wurde.

3. Der Beschuldigte B.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

-

des gewerbs- und teilweise

bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis

16. Mai 2012 (Anklageziffern A.1.1, A.1.3 und A.1.5 bis A.1.11)

4. Der Beschuldigte D.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

-

des gewerbs- und teilweise

bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis 1. Mai

2012 (Anklageziffern B.1.1 bis B.1.7)

5. Der Beschuldigte A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

-

der mehrfachen

Gehilfenschaft zum Diebstahl, begangen am 18. April 2012 und am

15. Mai 2012 (Anklageziffer C.1 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.8 und

A.1.11)

-

der mehrfachen Hehlerei,

begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis ca. Mitte Mai 2012

(Anklageziffer C.2 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.1, A.1.3, A.1.6, A.1.8

und A.1.9)

-

des Hausfriedensbruchs,

begangen am 15. Mai 2012 (Anklageziffer C.3 in Bezug auf die Anklageziffer

A.1.11)

6. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene

Untersuchungshaft von 33 Tagen wird angerechnet.

7. Der Beschuldigte D.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene

Untersuchungshaft von 2 Tagen wird angerechnet.

8. Der Beschuldigte A.___ wird

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die

ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen wird angerechnet.

9. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils auf die Anträge

betreffend Widerruf des dem Beschuldigten 1 mit Strafverfügung vom

3. März 2010 bedingt gewährten Strafvollzugs (40 Tagessätze

Geldstrafe zu je CHF 100.00) und des dem Beschuldigten 3 mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. April 2011

bedingt gewährten Strafvollzugs (10 Tagessätze Geldstrafe zu je

CHF 110.00) nicht eingetreten worden ist.

10. Es wird festgestellt, dass die

Privatklägerin G.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen

Urteils zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen gegen den

Beschuldigten 3 auf den Zivilweg verwiesen worden ist.

11. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils der Antrag der Privatklägerin

G.___ auf Zusprechung einer Parteientschädigung gegenüber dem

Beschuldigten 3 auf den Zivilweg verwiesen worden ist.

12. Es wird festgestellt, dass gemäss der

teilweise rechtskräftigen Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B.___, Advokat

Matthias Aeberli, Basel, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 12'546.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde, zahlbar durch

den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 11'291.45 (= 90% von

CHF 12'546.05) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten 1 zulassen.

13. Es wird festgestellt, dass gemäss der

teilweise rechtskräftigen Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.___,

Rechtsanwalt Oliver Wächter, Olten, für das erstinstanzliche Verfahren

auf CHF 9'986.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde, zahlbar

durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von

CHF 4'248.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten 2 zulassen.

14. Es wird festgestellt, dass gemäss der

teilweise rechtskräftigen Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwalt Viktor Müller, Olten, für das erstinstanzliche Verfahren

auf CHF 5'842.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde, zahlbar

durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 5'258.60

(= 90% von CHF 5'842.90) während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch

des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'360.45, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 3 zulassen.

15. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten B.___, Advokat Matthias Aeberli, Basel,

wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'882.80 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang 75%,

somit CHF 2'912.10, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten B.___ erlauben.

16. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Olten, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'047.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang 75%,

somit CHF 3'035.25, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten D.___ im Umfang von

CHF 1'282.35 (resultierend aus 75% der Differenz zum vollen Honorar in der

Höhe von CHF 5'756.80 bei einem Stundenansatz von CHF 260.00, wobei

der Differenzbetrag CHF 1'709.80 ausmacht), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten D.___ erlauben.

17.

Die Entschädigung

des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt

Viktor Müller, Olten, wird für das Berufungsverfahren auf

CHF 933.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang

von 90%, somit CHF 840.20, sowie der Nachzahlungsanspruch des ehemaligen

amtlichen Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten A.___ im Umfang von

CHF 969.50 (resultierend aus 90% der Differenz zum vollen Honorar in der

Höhe CHF 2’010.80 bei einem Stundenansatz von CHF 230.00, wobei der

Differenzbetrag CHF 1'077.25 ausmacht).

18. Dem Beschuldigten A.___ wird für das Berufungsverfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 778.60 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zugesprochen.

19. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 21'984.35 (bestehend aus einer Staatsgebühr von

CHF 18'000.00 und CHF 3’984.35 Auslagen) werden den Beschuldigten wie

folgt zur Bezahlung auferlegt:

-

Dem Beschuldigten B.___ im

Betrag von CHF 8'323.95

-

Dem Beschuldigten D.___ im

Betrag von CHF 7’337.95

-

Dem Beschuldigten A.___ im

Betrag von CHF 5'122.45

Der Rest geht

endgültig zu Lasten des Staates.

20. Die Kosten des Berufungsverfahrens

von total CHF 10'310.00 (bestehend aus einer Staatsgebühr von

CHF 10'000.00 und CHF 310.00 Auslagen) werden den Beschuldigten wie

folgt zur Bezahlung auferlegt:

-

Dem Beschuldigten B.___ im

Betrag von CHF 2'577.50

-

Dem Beschuldigten D.___ im

Betrag von CHF 2'577.50

-

Dem Beschuldigten A.___ im

Betrag von CHF 3'093.00

Der Rest geht endgültig zu

Lasten des Staates.

21. Die dem Beschuldigten A.___ auferlegten

Verfahrenskosten von CHF 3'093.00 werden mit der ihm zugesprochenen

reduzierten Parteientschädigung von CHF 778.60 verrechnet, so dass er dem

Staat noch Verfahrenskosten von CHF 2’314.40 zu bezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Riechsteiner

Der vorliegende

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020

teilweise (Ziffer 8) aufgehoben.