STBER.2017.78
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, Hehlerei, Hausfriedensbruch
28. Februar 2019Deutsch98 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichter Laube
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
1.
A.___ vertreten durch Advokatin Pia Gössi,
2.
B.___ amtlich verteidigt durch Advokat Matthias Aeberli,
3.
D.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Beschuldigte
und Berufungskläger
betreffend Gewerbs-
und bandenmässiger Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, Hehlerei,
Hausfriedensbruch
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht vom 27. Februar 2019:
-
Oberstaatsanwalt E.___ für
die Staatsanwaltschaft,
-
Der Beschuldigte und
Berufungskläger B.___ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Advokat
Matthias Aeberli,
-
Der Beschuldigte und
Berufungskläger D.___ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Oliver
Wächter,
-
Der Beschuldigte und
Berufungskläger A.___ in Begleitung seiner privat bestellten Verteidigerin
Advokatin Pia Gössi.
Der Vorsitzende eröffnet um
8.30 Uhr die Berufungsverhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt
die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Nachfolgend fasst der Vorsitzende
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 29. Juni 2017
zusammen, gegen welches der Beschuldigte D.___ mit Eingabe vom 3. Juli
2017 und die Beschuldigten B.___ und A.___ je mit Eingabe vom 4. Juli 2017
Berufung anmelden liessen. Die Staatsanwaltschaft und Privatklägerin hätten auf
die Einreichung eines Rechtsmittels verzichtet.
Den weiteren Verhandlungsablauf
skizziert der Vorsitzende wie folgt:
1. Vorfragen der Parteivertreter;
2. Befragung der drei Beschuldigten;
3. Abschluss des Beweisverfahrens,
sofern keine weiteren Beweismassnahmen erforderlich sind;
4. Parteivorträge;
5. Letztes Wort der drei Beschuldigten;
6. Geheime Urteilsberatung;
7. Mündliche Urteilseröffnung am 28. Februar
2019 um 16.00 Uhr.
Der Vorsitzende führt aus, die
Berufungserklärung von B.___ vom 1. Dezember 2017 richte sich gegen die
Anklagepunkte 1.1, 1.3 und 1.5 sowie gegen die Qualifikation der
Bandenmässigkeit und die Höhe der Deliktsbeträge. Ausserdem werde auch das
Strafmass gerügt.
Sodann erläutert der Vorsitzende die
Berufungserklärung von D.___ vom 4. Dezember 2017, welche sich gegen den
Schuldspruch wegen Anklageziffer B.1.3 sowie gegen die Qualifikation der
Gewerbs- und Bandenmässigkeit richtet. Es werde zudem die Ausfällung einer
bedingten Geldstrafe beantragt.
Mit Berufungserklärung vom
29. November 2017 habe A.___.Freisprüche von allen Vorhalten mit
entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt.
-
Ziffer 1;
-
Ziffer 2;
-
Ziffer 3 betreffend
Anklageziffern A.1.6 bis A.1.11 ohne Qualifikation der Bandenmässigkeit;
-
Ziffer 5 ohne B.1.3 und Qualifikationen;
-
Ziffer 9;
-
Ziffer 10;
-
Ziffer 11;
-
Ziffer 12 hinsichtlich der
Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___ für das
erstinstanzliche Verfahren;
-
Ziffer 13 hinsichtlich der
Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von D.___ für das
erstinstanzliche Verfahren;
-
Ziffer 14 hinsichtlich der
Höhe der Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___für das
erstinstanzliche Verfahren.
In der Folge werden die amtlichen
Verteidiger aufgefordert, ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren Oberstaatsanwalt
E.___ zur Einsicht auszuhändigen.
Nachdem keine Vorfragen aufgeworfen worden
sind, erfolgen die Einvernahmen der drei Beschuldigten (vgl. CD und drei
separate Einvernahmeprotokolle vom 27. Februar 2019). Der Vorsitzende
weist alle drei Beschuldigten auf ihr Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung
zu verweigern.
Auf die Frage des Vorsitzenden, ob
Beweisanträge gestellt würden, reicht Advokatin Pia Gössi einen Printscreen der
Homepage der F.___ in [...] ein. Sie stelle den Beweisantrag, dieser Princtscreen
sei zu den Akten zu nehmen. Sie werde im Rahmen ihres Parteivortrages auf den
Internetauszug zu sprechen kommen. Nachdem von den Parteien keine weiteren
Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden
geschlossen.
Oberstaatsanwalt E.___ stellt und begründet für die
Staatsanwaltschaft folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge von
Oberstaatsanwalt E.___):
«1. Es
sei festzustellen, dass folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils in
Rechtskraft erwachsen sind:
1.1
die Freisprüche
bezüglich B.___ und A.___(Ziff. 1 und 2).
1.2
Das Nichteintreten
bezüglich der Anträge auf Widerruf des bedingten Strafvollzugs für Vorstrafen
von B.___ und A.___(Ziff. 9).
1.3
Der Entscheid, die
Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen und der Privatklägerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Ziff. 10 und 11).
1.4
Die Bestimmung der
Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche
Verfahren.
2. A.___sei schuldig zu erklären
- der
mehrfachen Gehilfenschaft zu Diebstahl, begangen am 18. April 2012 und am 15. Mai
2012 (Ziff. C.1 der Anklageschrift in Bezug auf die Ziffern A.1.8 und
A.1.11);
- der
mehrfachen Hehlerei, begangen in der Zeit von Oktober 2011 bis ca. Mitte Mai
2012 (Ziff. C.2 der Anklageschrift);
- des
Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2012 (Ziff. C.3 der
Anklageschrift).
Und
er sei zu verurteilen zu:
a)
einer
Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren, wobei die ausgestandene
Untersuchungshaft vom 20. Juni 2012 bis 22. Juni 2012 (3 Tage)
im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen sei
b)
einer
Verbindungsbusse von CHF 1'500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 30 Tagen.
3. B.___
sei schuldig zu erklären des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls,
begangen in der Zeit vom 25. Oktober 2011 bis 16. Mai 2012 (Ziffern
A.1.1, A.1.3 und A.1.5 bis A.1.11 der Anklageschrift)
und er sei zu verurteilen
zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges für 16 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren. Im
Übrigen sei die Strafe zu vollstrecken, wobei die ausgestandene
Untersuchungshaft vom 21. Mai 2012 bis 22. Juni 2012 (33 Tage)
an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen sei.
4. D.___
sei schuldig zu erklären des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen
in der Zeit vom 25. Oktober 2011 bis 1. Mai 2012 (Ziffern B.1.1 bis
B.1.7 der Anklageschrift)
und er sei zu verurteilen
zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges für 14 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren. Im
Übrigen sei die Strafe zu vollstrecken, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft
vom 5. Juni 2012 bis 6. Juni 2012 (2 Tage) dem Beschuldigten an den unbedingten
Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen sei.
5. Die
Verfahrenskosten seien vollumfänglich den Beschuldigten aufzuerlegen.»
Hierauf stellt und begründet Advokat
Aeberli, amtlicher Verteidiger von B.___, folgende Anträge (vgl. schriftliches
Plädoyer von Advokat Aeberli):
«1. In
Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom
29. Juni 2017 seien die Schuldsprüche in den Anklagepunkten 1.1, 1.3 sowie
1.5 aufzuheben und den Berufungskläger in diesen Punkten kostenlos
freizusprechen.
2. Der
Berufungskläger sei vom Vorwurf der Bandenmässigkeit freizusprechen.
3. Der
Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 330 Tagessätzen
bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die ausgestandene
Untersuchungshaft von 33 Tagen sei anzurechnen.
4. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei gemäss der eingereichten
Honorarnote festzulegen.»
Rechtsanwalt Wächter, amtlicher Verteidiger von D.___, stellt
und begründet folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge von Rechtsanwalt
Wächter):
«1. Der Beschuldigte sei frei zu
sprechen betreffend den Vorhalten:
a. Gewerbsmässiger und bandenmässiger
Diebstahl
b. Diebstahl im Fall Anklageziffer B.1.3
2. Der Beschuldigte sei zu
verurteilen wegen:
a. Mehrfachem Diebstahl bezüglich
Anklageziffern 1.1, 1.2 und 1.4-1.7.
3. Der
Beschuldigte sei maximal mit einer Geldstrafe von 270 Tagesätzen à
CHF 30.00 zu bestrafen unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit
einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Die
Verfahrenskosten beider Instanzen seien anteilsmässig vom Staat zu übernehmen
und anteilsmässig dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten aufzuerlegen.
5. Die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen und zu entschädigen,
zudem sei der Nachzahlungsanspruch festzulegen.»
Advokatin Gössi, privat bestellte
Verteidigerin von A.___stellt und begründet folgende Anträge vgl. schriftliches
Plädoyer von Advokatin Gössi):
«1. In
Gutheissung der Berufung seien Ziff. 7, 8, 14 und 15 des Urteils des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 29. Juni 2017 aufzuheben und es sei
a. Herr A.___ vollumfänglich von Schuld und
Strafe freizusprechen;
b. Herr A.___ für die ausgestandene
Untersuchungshaft von 3 Tagen mit CHF 600.00 zu entschädigen; und es
seien
c. Die Verfahrenskosten und die Kosten der
amtlichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu
nehmen.
2. Dem
Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung
(inkl. Auslagen und MwSt.) gemäss der heute eingereichten Honorarnote
zuzusprechen.
3. Die
Verfahrenskosten des obergerichtlichen Berufungsverfahrens seien auf die
Staatskasse zu nehmen.»
Oberstaatsanwalt E.___, Rechtsanwalt
Wächter und Advokatin Gössi halten je einen zweiten Parteivortrag. B.___ und D.___
ergreifen die Gelegenheit zum letzten Wort, A.___verzichtet.
Die Parteien verzichten auf Nachfrage
des Vorsitzenden auf eine mündliche Urteilseröffnung. Es wird vereinbart, es
erfolge am 28. Februar 2019 eine telefonische Orientierung der Parteien
und in den nächsten Tagen werde die Urteilsanzeige zugestellt. Um
12.00 Uhr endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht
zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Im April 2012 erstattete die
Geschädigte G.___ (im Folgenden: Geschädigte) mehrere Strafanzeigen gegen
Unbekannt wegen Diebstahls von Firmeneigentum im Zeitraum ab Oktober 2011.
Dabei handelte es sich um Kupfer, aufgerollt auf Spulen. Festgestellt worden
waren die Diebstähle bei sporadischen Kontrollen der Lagerbestände. Am 11. Mai
2012 meldete die Geschädigte der Polizei, die Täterschaft habe mittels der
eigenen Videoüberwachung identifiziert werden können (vgl. Schlussbericht der
Polizei vom 10. Januar 201,4, Akten Seiten 001 ff. im Folgenden: 001 ff.). Die
ausgerückten Polizeibeamten wurden informiert, der Mitarbeiter D.___ (im
Folgenden: Beschuldigter 2) habe zugestanden, bei diversen Kupferdiebstählen
beteiligt gewesen zu sein. In der Folge konnten mit B.___ (Beschuldigter 1) und
H.___, beides ebenfalls Angestellte der Geschädigten, als weitere Tatbeteiligte
eruiert werden. Weil bei einem Diebstahl vom 15./16. Mai 2012 der Lieferwagen [...]
von A.___. (Beschuldigter 3) verwendet worden war, wurde auch gegen diesen
ermittelt. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten 1 wurde ihm unter
anderem zur Last gelegt, er habe das gestohlene Kupfer dem Beschuldigten 1
abgekauft und anschliessend weiterveräussert.
Zum anschliessenden Verlauf der
Strafuntersuchung kann auf die ausführliche Darstellung des Amtsgerichts auf US
5 ff. verwiesen werden. Gegen H.___ wurde mit Strafbefehl vom 31. Juli 2015
wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Diebstahl eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu je CHF 90.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren,
ausgefällt.
2. Mit Anklageschrift vom 15. April 2016
(Eingang: 16. Mai 2016) wurden die Akten dem Amtsgericht Olten-Gösgen
überwiesen zur Beurteilung der drei Beschuldigten wegen der Vorhalte des
gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, ev. mehrfachen Diebstahls
(Beschuldigte 1 und 2), sowie wegen Gehilfenschaft dazu, Hehlerei und
Hausfriedensbruchs (Beschuldigter 3).
3. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen
fällte am 29. Juni 2017 folgendes Strafurteil:
«
1. Der Beschuldigte B.___ hat sich nicht
schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten des gewerbsmässigen
Diebstahls, angeblich begangen in der Zeit vom 28. Oktober 2011 bis
28. März 2012 und in der Zeit vom 23. Dezember 2011 bis 29. Februar 2012
(Ziffern A.1.2 und A.1.4 der Anklageschrift).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht
schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten der Gehilfenschaft
zu Diebstahl, angeblich begangen am 3. April 2012 und am
13. Mai 2012 (Ziff. C.1 der Anklageschrift in Bezug auf A.1.6 und
A.1.10).
3. Der Beschuldigte B.___ hat sich des
gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls schuldig gemacht, begangen in
der Zeit vom 25. Oktober 2011 bis 16. Mai 2012 (Ziffern
A.1.1, A.1.3 und A.1.5 bis A.1.11 der Anklageschrift).
4. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges für 16 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren. Im Übrigen ist
die Strafe zu vollstrecken.
Die ausgestandene
Untersuchungshaft vom 21. Mai 2012 bis 22. Juni 2012 (33
Tage) ist dem Beschuldigten an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe
anzurechnen.
5. Der Beschuldigte D.___ hat sich des
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig gemacht, begangen in der Zeit
vom 25. Oktober 2011 bis 1. Mai 2012 (Ziffern B.1.1 bis
B.1.7 der Anklageschrift).
6. Der Beschuldigte D.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges für 14 Monate mit einer Probezeit von 2 Jahren. Im Übrigen ist
die Strafe zu vollstrecken.
Die ausgestandene
Untersuchungshaft vom 5. Juni 2012 bis 6. Juni 2012 (2
Tage) ist dem Beschuldigten an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe
anzurechnen.
7. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
der mehrfachen
Gehilfenschaft zu Diebstahl, begangen am 18. April 2012 und am
15. Mai 2012 (Ziff. C.1 der Anklageschrift in Bezug auf die Ziffern
A.1.8 und A.1.11);
-
der mehrfachen
Hehlerei, begangen in der Zeit von Oktober 2011 bis ca. Mitte Mai 2012
(Ziff. C.2 der Anklageschrift);
-
des Hausfriedensbruchs,
begangen am 15. Mai 2012 (Ziff. C.3 der Anklageschrift).
8. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Verbindungsbusse von CHF 1‘500.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen.
Die ausgestandene
Untersuchungshaft vom 20. Juni 2012 bis 22. Juni 2012 (3
Tage) ist dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe gemäss
vorstehend lit. a) anzurechnen.
9. Auf die Anträge betreffend Widerruf des
dem Beschuldigten B.___ mit Strafverfügung vom 3. März 2010 bedingt
gewährten Strafvollzuges (40 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 100.00) und
des dem Beschuldigten A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau vom 19. April 2011 bedingt gewährten Strafvollzuges
(10 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 110.00) wird nicht eingetreten.
10. Die Privatklägerin G.___, [...], wird
zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung gegen A.___ auf den Zivilweg verwiesen.
11. Der Antrag der Privatklägerin G.___, [...],
auf Zusprechung einer Parteientschädigung gegenüber A.___ wird abgewiesen.
12. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Matthias Aeberli, [...],
wird auf CHF 12‘546.05 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, somit
CHF 11‘291.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates
Solothurn.
13. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, [...], wird
auf CHF 9‘986.20 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4‘248.00
(Differenz zu vollem Honorar, inkl. Auslagen und 8 % MwSt.), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
14. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, [...], wird
auf CHF 5‘842.90 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10, somit
CHF 5‘258.60, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers in
Höhe von CHF 1‘360.45 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. Auslagen und
8 % MwSt.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates
Solothurn.
15. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 18‘000.00, total CHF 21‘984.35, werden den
Beschuldigten wie folgt zur Bezahlung auferlegt:
-
dem Beschuldigten B.___
im Betrag von CHF 8‘323.95;
-
dem Beschuldigten D.___
im Betrag von CHF 6‘337.95;
-
dem Beschuldigten A.___
im Betrag von CHF 5‘122.45.
Die restlichen Kosten
gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»
4. Gegen das Urteil liessen die
Beschuldigten folgende Rechtsmittel einreichen:
4.1 Der Beschuldigte 1 liess mit
Berufungserklärung vom 1. Dezember 2017 beantragen, es werde für die
Anklagepunkte 1.1., 1.3. und 1.5. ein Freispruch beantragt, da sich in diesen
Fällen seine Täterschaft nicht beweisen lasse. Die Aussagen des Beschuldigten 2
seien mit grösster Zurückhaltung zu würdigen. Bestritten werde im Weiteren die
Qualifikation der Bandenmässigkeit und die vom erstinstanzlichen Gericht
festgestellten Deliktsbeträge. Schliesslich werde auch das Strafmass gerügt,
dies insbesondere nach fünfjähriger Verfahrensdauer und seitherigem
Wohlverhalten.
Damit sind von Seiten des Beschuldigten
1 folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils unbestritten und rechtskräftig:
-
Freisprüche von den
Vorhalten gemäss den Ziffern A.1.2 und A.1.4. der Anklage (Ziffer 1. des
Urteils);
-
Schuldspruch wegen
gewerbsmässigem Diebstahl hinsichtlich der Vorhalte gemäss den Ziffern A.1.6.
bis A.1.11. der Anklage (Ziffer 3. des Urteils);
-
Nichteintreten auf
die Widerrufsfrage gemäss Ziffer 9. des Urteils;
-
Entschädigung des
amtlichen Verteidigers der Höhe nach (Ziffer 12. des Urteils).
4.2 Der Beschuldigte 2 liess mit
Berufungserklärung vom 4. Dezember 2017 den Schuldspruch wegen Ziffer B.1.3.
sowie die Qualifikationen der Diebstahlsdelikte als gewerbs- und bandenmässig
anfechten. Es sei eine Geldstrafe mit bedingtem Strafvollzug auszufällen.
Damit sind von Seiten des Beschuldigten
2 folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils unbestritten und rechtskräftig:
-
Schuldsprüche wegen
Diebstahls betreffend die Vorhalte gemäss den Ziffern B.1.1., B.1.2. und B.1.4.
bis B.1.7. der Anklage (Ziffer 5. des Urteils ohne Qualifikationen);
-
Höhe der
Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Ziffer 13. des Urteils).
4.3 Der Beschuldigte 3 liess mit
Berufungserklärung vom 29. November 2017 Freisprüche von allen Vorhalten mit
entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Formelles
Der Beschuldigte 3 hat vor Amtsgericht
vorfrageweise bezüglich des Hehlereivorhaltes eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes gerügt und bezüglich des vorgeworfenen Hausfriedensbruchs
das Fehlen eines rechtsgültigen Strafantrags. Diesbezüglich kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 8 ff (Ziffer II. 2
betreffend den Anklagegrundsatz und Ziffer II.3. betreffend das Antragsrecht)
verwiesen werden. Die Einwände des Beschuldigten 3 sind nicht stichhaltig.
Zweifellos ist die Anklageschrift hinsichtlich der Hehlereivorhalte
vergleichsweise rudimentär, es ist aber unter den gegebenen Umständen nicht
möglich, die Vorhalte örtlich und zeitlich genauer einzugrenzen. Der Beschuldigte
3.
weiss, was ihm vorgehalten wird und kann sich entsprechend verteidigen.
Konsequenz einer ungenügenden Anklageschrift wäre im Übrigen nicht ein
Freispruch, sondern eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur
Verbesserung.
2.
Beweiswürdigung Beschuldigte 1 und 2
2.1
Von den Beschuldigten 1 und 2 sind
die Vorhalte, welche auf den Videoaufnahmen basieren, unbestritten und
anerkannt. Die Vorhalte A.1.1., A.1.3. und A.1.5. (entspricht dem Vorhalt
B.1.3.) werden bestritten. Diesbezüglich ist die Beweiswürdigung vorzunehmen.
Diese erfolgt vorweg unter Ziffer 2. bezüglich der Beschuldigten 1 und 2 und
unter Ziffer 3. hienach bezüglich des Beschuldigten 3, der sämtliche Vorhalte
bestreitet.
2.2
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro
reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen
ist oder nicht.
2.3 Die bestrittenen Vorhalte beruhen in
erster Linie auf den Inventaraufnahmen der Geschädigten und den Aussagen des
Beschuldigten 2. Insbesondere Letztere werden vom Beschuldigten 1 als wenig
glaubhaft eingestuft, weshalb seines Erachtens die bestrittenen Vorfälle nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen seien.
Der Beschuldigte 2 wurde am 15.
Mai 2012 um 17.25 Uhr erstmals polizeilich befragt (347 ff.) und gab an, er
habe beim Gespräch mit der Geschädigten und Arbeitgeberin seine Beteiligung an
gewissen Materialdiebstählen zugegeben. Das erstellte Protokoll sei korrekt.
Man habe ihn dort wegen Unregelmässigkeiten bei den Zutrittsdaten seines
Schlüssels befragt. Es sei richtig, dass er ein paar Mal mitgeholfen habe beim
Diebstahl von Kupfer, das seien vier bis fünf Mal gewesen. Das sei ein erstes
Mal vor den Weihnachtsferien gewesen, dann glaublich im Februar 2012 zwei Mal
und im März 2012 zwei Mal und im April einmal. Das letzte Mal sei es am 1. Mai
2012 gewesen. Im Dezember 2011 habe ihn der Beschuldigte 1 gefragt, ob er
Interesse habe, Geld zu verdienen. Dieser sei dann erneut gekommen und habe
gesagt, mit dem Verkauf von Kupfer könne man Geld verdienen. Ihm sei dann
sofort klar gewesen, dass dieser sich Kupfer im Betrieb habe beschaffen wollen
und das Material dann ausserhalb an Dritte verkaufen wolle. Der Beschuldigte 1
habe ihm 50% des Erlöses angeboten. Zuletzt habe er dann zugesagt. Der
Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, er müsse nur die Zufahrt [...] mit seinem
Schlüssel öffnen, damit er (der Beschuldigte 1) mit dem Lieferwagen auf das
Gelände fahren könne. Zudem solle er die kleinen Spulen im Keller holen und zum
Transporter bringen, wo er (der Beschuldigte 1) warte. Zusammen habe man dann
die Spulen auf den Lieferwagen verladen. Wohin der Beschuldigte 1 das Material
gebracht habe, wisse er nicht. Das habe der Beschuldigte 1 alleine und ohne
sein Wissen erledigt. Jeweils ein/zwei Tage später sei der Beschuldigte an
seinem Wohnort in [...] erschienen und habe ihm in bar Geldbeträge zwischen CHF
100.00 bis CHF 1'500.00 übergeben. Insgesamt habe er zwischen CHF 7'000.00 und
10'000.00 erhalten, wisse aber nun, dass man mit dem Verkauf von Kupfer mehr
verdiene, als ihm der Beschuldigte 1 vorgegaukelt habe. Der Beschuldigte 1
arbeite seit etwa Oktober/November 2011 temporär bei der Geschädigten, wohne in
[...] und habe immer die Lieferwagen besorgt. Diese seien nach Angaben des
Beschuldigten 1 dessen Eigentum. Er bedaure, mitgemacht zu haben. Am 18. Mai
verreise er in die [...], arbeiten könne er derzeit krankheitshalber nicht.
Am 16. Mai 2012 wurde der Beschuldigte 2
zu den einzelnen Vorfällen befragt (s. unten).
Am 5. Juni 2012 machte der Beschuldigte
2 weitere Aussagen (355 ff.). Dabei bestritt er die vom Beschuldigten 1
behauptete Verantwortung für den Diebstahl vom 15./16. Mai 2012 vehement, er
habe seinen Badge ja am 15. Mai 2012 bei der Polizei abgegeben. Seither habe er
das Areal der Geschädigten nie mehr betreten. Wäre er dabei gewesen, hätte man
ihn bestimmt auch auf den Videoaufnahmen gesehen. An den [...] könne er sich
gut erinnern, diesen habe in seinem Beisein immer der Beschuldigte 1 geführt,
er selbst habe den Lieferwagen einmal auf Geheiss des Beschuldigten 1 mit
Diebesgut aus dem Gelände der Geschädigten gefahren. Den Halter des
Lieferwagens kenne er nicht. Er und der Beschuldigte 1 hätten mehrfach
Diebesgut in diesen Lieferwagen verladen. Einmal, am 1. Mai 2012, habe auch H.___
bei einem Diebstahl mitgeholfen. Dieser habe eine Spule mit dem Stapler zum
Fahrzeug des Beschuldigten 1 gefahren. Damals hätten er und der Beschuldigte 1
glaublich nicht gearbeitet. Der Chef dieser Kupferdiebstähle sei eindeutig der
Beschuldigte 1: dieser habe die Diebstähle organisiert, habe den Lieferwagen
zum Abtransport vor Ort gebracht und ihm nach ein bis drei Tagen das Geld
gebracht. Wem dieser das Kupfer verkauft habe, wisse er nicht. (aF) Nach der
Einvernahme bei der Polizei habe er keinen Kontakt mehr gehabt zum
Beschuldigten 1, er habe diesen auch nicht gewarnt. Zwei/drei Tage vor dem 15.
Mai 2012 hätten sie noch abgemacht, in den nächsten Tagen wieder Kupfer zu
entwenden, dieses Mal eine kleine Rolle mit Kupferseilen/Litzen. Es sei aber
dann anders gekommen, weil er ja aufgeflogen sei und ein Geständnis abgelegt
habe. Vom Diebstahl vom 15./16. Mai 2012 habe ihn der Beschuldigte 1 nicht in
Kenntnis gesetzt. Er frage sich, weshalb der Beschuldigte 1 nicht zu seinen
Taten stehen könne. Dieser sei der Haupttäter, er selbst anerkenne seine
Mitbeteiligung.
Am 14. Juni 2012 gab der Beschuldigte 2
an (AS 430 ff.), er habe nie einen Diebstahl ohne Beteiligung des Beschuldigten
1 begangen. Dies könne auch anhand der Handys geprüft werden: dieser habe ihn eigentlich
immer zwei bis drei Tage vor den Diebstählen angerufen und gesagt, man mache
einen Diebstahl. Er selbst habe immer nur beim Einladen geholfen und nie Ware
bei sich daheim gehabt. Der Beschuldigte 1 habe die Ware immer mitgenommen,
verkauft und ihm dann ein bis drei Tage später das Geld gebracht. (Auf Vorhalt,
der Beschuldigte 1 habe ihm vorgehalten, einmal Kupfer an den Beschuldigten 3
verkauft zu haben) Das sei falsch, er kenne den Beschuldigten 3 ja gar nicht.
Entgegen der Aussage des Beschuldigten 1 habe er auch nie Zahlungen an H.___
für dessen Hilfe geleistet. Der Beschuldigte 1 habe ihm das Geld meist nach
Hause gebracht.
Am 22. Juni 2012 bei der
Schlusseinvernahme (1139 ff.) blieb der Beschuldigte 2 dabei, den Beschuldigten
3 nicht zu kennen. Er habe dem «A.___» einmal das Tor geöffnet im Auftrag des
Beschuldigten 1. «A.___» sei mit dem Lieferwagen gekommen und habe diesen neben
der Maschine 11 hingestellt. Der Beschuldigte 1 habe dann die Rollen mit dem
Beschuldigten 3 eingeladen, alleine könne man das gar nicht machen. Er habe
dann «A.___» noch einmal gesehen am Bahnhof in [...] bei einem Fahrzeugtausch.
Er sei nicht der Chef des Ganzen gewesen, der Beschuldigte 1 habe ja den ganzen
Verkauf organisiert und immer gesagt, wenn er etwas habe brauchen können. Er
habe auch nicht schon vorher alleine Kupfer gestohlen.
Vor Amtsgericht gab der Beschuldigte 2
dann auf die Frage, wer die Idee gehabt habe, die Diebstähle zu begehen, an
(Akten Richteramt Olten-Gösgen Seite 087 f.; im Folgenden: OG 087 f.), sie
hätten zusammen eine Schicht gehabt und seien ins Gespräch gekommen, sie
könnten Kupfer verkaufen. Er selbst sei natürlich näher bei der Quelle gewesen
als der Beschuldigte 1, er sei Staplerfahrer gewesen. So habe er das Zeug
natürlich leichter raufstellen können, weil er ja ohnehin herumgefahren sei mit
den Spulen. Der Beschuldigte 1 sei damals Maschinenführer gewesen. Später sei
dieser auch Stapler gefahren. Der Beschuldigte 1 habe damals gesagt, er kenne
jemanden, der das Kupfer weiter verkaufen könne. Er (der Beschuldigte 2) solle
das Zeug einfach bereit stellen, er schaue dann weiter. Er selbst habe
eigentlich nicht viel machen müssen dafür. Es sei immer in etwa gleich
abgelaufen. Den Abnehmer habe er erstmals gesehen, als die beiden zusammen gekommen
seien, vorher habe er diesen nicht gekannt. Den Wert der Spulen habe er nicht
gekannt und habe ihn nicht so hoch eingeschätzt, wie er es jetzt gesehen habe.
Er habe mit einem Kilopreis von vier Franken gerechnet. Zunächst hätten sie
das nur einmal machen wollen, dann sei es halt dann mehr geworden. Er sei
damals finanziell angeschlagen gewesen und sei deshalb nicht abgeneigt gewesen,
etwas zu machen.
Vor Obergericht bestätigte er seine
früheren Angaben als richtig.
Der Beschuldigte 1 wurde am 21.
Mai 2012 angehalten und polizeilich befragt (454 ff.). Er habe keine Straftaten
wie Diebstahl begangen. Er arbeite bei der Geschädigten, zuerst als Maschinist,
seit Februar 2012 als Staplerfahrer. Er habe mit 100%iger Sicherheit nie
Diebstähle zum Nachteil seiner Arbeitgeberin gemacht. Er fahre mit dem Stapler
Spulen hin und her und könne sich nicht vorstellen, wer ihn belaste.
Gleichentags gab er gegenüber der
Staatsanwältin Auskunft (448 ff.), dies namentlich zum Vorfall vom 15./16. Mai
2012 und den diesbezüglichen Videoaufnahmen: Er bestreite vehement, etwas mit
einem Diebstahl zu tun gehabt zu haben: er habe nur seine Arbeit gemacht, er
sei seit Februar 2012 Staplerfahrer und fahre so tausende Spulen zu den
Maschinen bzw. von dort weg. Auch am 15./16. Mai 2012 habe er Spulen mit dem
Stapler von und zu den Maschinen transportiert. Dazwischen habe der
Beschuldigte 3 noch einen Lieferwagen, einen 9-Plätzer [...], geholt und einen
anderen, einen [...], gebracht. Er habe diesen gebraucht, um am folgenden Morgen
ein Fahrzeug zu holen, sein Lieferwagen habe keine Anhängervorrichtung. Dass
sie den Fahrzeugtausch auf dem Gelände gemacht hätten, sei eigentlich nicht
üblich. Es sei richtig, dass er mit dem Stapler Spulen aus dem Areal gefahren
habe, wie man das auf der Videoaufnahme sehe, er habe diese rausbringen müssen.
(aV) Er könne sich nicht vorstellen, dass ihn jemand irgendwie belasten könnte.
(aF) Auch nicht D.___ und auch nicht H.___. Er habe nie etwas Falsches gemacht.
Er sei kooperativ.
Am 30. Mai 2012 (457 ff.) sagte der
Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten 2 aus, er habe nur
dessen Anordnungen ausgeführt. Er habe diverse Spulen vom Untergeschoss ins
Freie transportieren müssen, wo sie der Beschuldigte 2 in sein (des
Beschuldigten 1) Fahrzeug [...] mit der Beschriftung «[...]» verstaut habe. Die
Aussagen des Beschuldigten 2 seien falsch, dieser habe ihn um die Benutzung des
Lieferwagens gebeten. Dafür habe ihm der Beschuldigte 2 jeweils CHF 200.00 bis
400.00 gegeben. Er selbst habe dem Beschuldigten 2 nie Geld gegeben. Er habe
wie gesagt nur im Auftrag des Beschuldigten 2 Spulen zum Lieferwagen geführt,
dort habe der Beschuldigte 2 sie übernommen und mit seinem Lieferwagen «[...]»
entsorgt. Von den vom Beschuldigten 2 geschilderten Diebstählen wisse er
nichts, teilweise sei er an diesen Daten in [...] gewesen. (aV) Es sei richtig,
dass er am 15. Mai 2012 das Tor für den Beschuldigten 3 geöffnet habe. Dieser
habe ihm den Lieferwagen [...] gebracht und seinen [...] mitgenommen. Er habe
in dieser Nacht eine Spule für den Beschuldigten 2 hinausgefahren. Dieser habe
sie dort in den Lieferwagen des Beschuldigten 3 verladen und er selbst sei
danach mit dem Stapler ins Gebäude zurückgefahren. Er sei dann auch nicht mit
dem Lieferwagen aus dem Gelände gefahren, sondern der Beschuldigte 2. Er selbst
habe dessen [...] gefahren. Er bestreite den Vorhalt, der Beschuldigte 2 wolle
offenbar nun die Diebstähle auf ihn abwälzen.
Gleichentags bestätigte er seine Angaben
(363 ff.): Er bestreite nicht, in der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 2012 eine
Kupferrolle und einen Karton mit Kupferabfällen ins Freie geführt zu haben.
Dies im Auftrag des Beschuldigten 2. Dieser sei sein Schichtführer gewesen und
er habe dessen Anordnungen befolgen müssen. Er habe aber in Betracht gezogen,
dass dieser einen Diebstahl begehen könnte. Wem die Kupferseile und –abfälle
verkauft worden seien, müsse man den Beschuldigten 2 fragen.
Am 1. Juni 2012 gab der Beschuldigte 1
zu Protokoll (366 ff.), in der Nacht auf den 16. Mai 2012 habe er mit Hilfe von
H.___ die Spule aus dem Gebäude gefahren zur Maschine 11, wo der Beschuldigte 2
gewartet und den Stapler übernommen habe. Er sei dann mit dem leeren Stapler
zurückgefahren.
Gleichentags gab er zu einem anderen
Diebstahl an (AS 464 ff.), dazu müsse man den Beschuldigten 2 befragen. Auf
Vorhalt von diversen verdächtigen SMS des Beschuldigten 2 gab er an, diese
nicht zu verstehen (AS 468 f.).
Am 5. Juni 2012 wurde der Beschuldigte 1
erneut auf die Nacht vom 15. auf den 16. Mai 2012 und die Aussagen des
Beschuldigten 2 und von H.___ angesprochen (369 ff.). Er gab erneut an, im
Auftrag (von 14.30 Uhr) des Beschuldigten 2 die Kupferspule und den
Kupferabfall zu Maschine 11 gestellt zu haben. Er solle dies so um 23.00 bis
24.00 Uhr erledigen, der Beschuldigte 2 habe dann die Ware abholen wollen. Er
selbst habe damals noch nichts von den Diebstahlsabsichten des Beschuldigten 2
gewusst. Er anerkenne die Videoaufnahmen dieser Nacht und wolle noch sagen,
dass der Beschuldigte 2 dann das Diebesgut mit dem Lieferwagen des
Beschuldigten 3 abtransportiert habe. Er habe im Auftrag des Beschuldigten 2
den Lieferwagen des Beschuldigten 3 bestellt und den Fahrzeugtausch
vorgenommen. Der Beschuldigte 2 sei dann mit dem Lieferwagen und dem Kupfer zum
Abnehmer gefahren, er kenne den nicht. Am Morgen des 16. Mai 2012 habe er den [...]
wegen dessen Anhängervorrichtung gebraucht.
Am 11. Juni 2012 470 ff.) erklärte der
Beschuldigte 1 auf den Vorhalt, man habe in seiner [...] Rollen mit
Kupferkabeln gefunden, er möchte nun zur ganzen Kupfergeschichte ein
vollumfängliches Geständnis ablegen. Bisher habe er aus Angst vor
fremdenpolizeilichen Konsequenzen nicht die volle Wahrheit gesagt. Er gebe zu,
vom Beschuldigten 2 diese 11 Rollen für CHF 1'000.00 übernommen zu haben. Dies
sei Mitte Mai 2012 gewesen. Er habe das Material mit nach [...] nehmen wollen
für private Zwecke. Wo sich die weiteren fünf Rollen aus dem betreffenden
Diebstahl befänden, müsse man den Beschuldigten 2 fragen. (auf Vorhalt, dass
der Beschuldigte 2 bestreite, am 15./16. Mai 2012 dabei gewesen zu sein) Ja,
dieser sei nicht dabei gewesen, sei jedoch der Auftraggeber gewesen. Er habe
noch einen weiteren Diebstahl zusammen mit H.___ gemacht. Abnehmer dieses
Kupfers sei der Beschuldigte 3. Dieser habe CHF 3.50 bis 4.50 bezahlt pro kg,
insgesamt habe er CHF 4'600.00 oder 4'700.00 erhalten. H.___ habe davon noch
nichts erhalten, d.h. der Beschuldigte 3 schulde ihm dem Betrag noch. Es sei
richtig, dass sie drei am 1. Mai 2012 zusammen einen Diebstahl begangen hätten.
Auch dieser Kupfer sei vom Beschuldigten 3 abgenommen worden. H.___ sei etwa
zwei bis drei Mal mitbeteiligt gewesen, so am 15./16. Mai 2012, als sie Beide
eine Kupferrolle entwendet hätten. H.___ habe jeweils den Stapler leer ins
Freie bringen müssen, den Rest hätten der Beschuldigte 2 und er selbst
erledigt. Der Beschuldigte 2 habe dann jeweils mit H.___ abgerechnet für dessen
Bemühungen. Sie hätten am 15./16. Mai 2012 im Auftrag des Beschuldigten 2
gehandelt. (aF) Ja, es sei richtig, dass der Beschuldigte 2 von diesem
Diebstahl nichts gewusst habe, der sei ja damals in die Ferien gegangen. (aV)
Er bleibe dabei, dass der Beschuldigte 2 alles für die Kupferdiebstähle in die
Wege geleitet habe. Er selbst sei zufällig in diese Sache hineingeraten. Der
Beschuldigte 2 habe ihm erzählt, er nehme des öfteren blanken Kupfer mit nach
Hause und verkaufe diesen in [...] danach an einen Alteisenhändler. Dies in
Mengen, die er noch habe tragen können. Er habe sogar den Kupfer für den
Beschuldigten 2 einpacken müssen. Kurz vor Weihnachten 2011 habe er dann mit
dem Beschuldigten 2 eine 140iger Rolle entwendet und mit seinem Lieferwagen
abtransportiert. Der Alteisenhändler des Beschuldigten 2 habe den Kupfer aber
nicht entgegen nehmen wollen, weshalb der Beschuldigte 2 ihn nach einem
Abnehmer gefragt habe. Er habe dann den Beschuldigten 3 gefragt, der zugesagt
habe. Dieser habe ihn zuerst nicht gefragt, woher sie das Kupfer hätten, da sie
ihn zunächst nur mit 200 bis 300 kg beliefert hätten. Später hätten sie ihm zu
erkennen gegeben, dass es Diebesgut von der Geschädigten sei. Der Beschuldigte
2 sei fast nie mit zum Abnehmer gekommen, habe diesem aber einmal das Tor
geöffnet. Er bereue seine Taten sehr und sei froh, nun mit dem Geständnis sein
Gewissen erleichtert zu haben. Eigentlich habe er die Geschädigte im April 2012
verlassen wollen, der Beschuldigte 2 habe ihn aber immer wieder zu weiteren
Diebstählen angestachelt. (aF) Insgesamt sei er bei acht bis neun Diebstählen
dabei gewesen, sie hätten gesamthaft so maximal 15 bis 30 Tonnen Kupfer
entwendet. Er habe bei diesen Diebstählen zwischen CHF 10'000.00 bis 15'000.00
verdient. H.___ habe seit April 2012 bei diesen Diebstählen mitgemacht und sei
vom Beschuldigten 2 eingeführt worden.
In der Folge wurde der Beschuldigte 1 am
12. und 13. Juni 2012 zu den einzelnen Vorhalten befragt (wesentliche Aussagen
s. unten bei den einzelnen Delikten).
In der Schlusseinvernahme vom 27. Juni
2014 (1044 ff.) erklärte er, er habe am 3. Oktober 2011 bei der Geschädigten
angefangen. Der Beschuldigte 2 sei Schichtführer gewesen und habe ihm die
Aufträge erteilt. Dieser habe ihn gefragt, ob er jemanden kenne, der mit
Altmetall handle. Er habe den Beschuldigten 3 gekannt, der ab Dezember 2011 das
gestohlene Material übernommen habe. Dieser habe sie mit dem Preis wohl übers
Ohr gehauen. Dieser habe zuletzt sogar mit einem Lastwagen mit Kran die Ware
abholen wollen, das habe der Beschuldigte 2 aber nicht gewollt. Ja, es sei
richtig, dass er das Geld beim Beschuldigten 3 geholt habe, weil er in der Nähe
gewohnt habe in [...]. Er habe am Schluss auch Diebstähle allein mit H.___
gemacht, weil der Beschuldigte 2 in den Ferien gewesen sei. Insgesamt habe er
etwa 10 Diebstähle begangen und rund CHF 15'000.00 eingenommen. Der Erlös sei
immer halbiert worden, am Schluss mit H.___ gedrittelt, wobei sie für den
letzten Diebstahl noch kein Geld erhalten hätten. Der Beschuldigte 2 habe schon
vorher Kupfer hinausgenommen und verkauft, dies in Sporttaschen. Die ersten
Spulen habe dieser auch selbst gestohlen. Gegen Ende November/Anfang Dezember
2011 seien sie Beide bei den Delikten etwa gleichwertig gewesen. Es sei
richtig, dass er das Geld vom Beschuldigten 3 erhalten und dann geteilt habe.
Der Beschuldigte 3 habe ihm immer gesagt, wie schwer die Ware gewesen sei. Vor
Obergericht bestätigte er seine früheren Angaben als richtig.
H.___ wurde am 17. Mai 2012 nach der vorläufigen Festnahme von
der Staatsanwältin befragt und gab an (478 ff.), er habe nichts gemacht, er
habe nichts geklaut. Er habe in der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 2012 von
21.00 Uhr bis 05.30 Uhr gearbeitet. Er arbeite mit diesen Spulen und schaue
nicht, was andere damit machten. Vorgängig war er von der Polizei befragt worden
(482 ff.). Er bestreite den Vorhalt, mit dem Beschuldigten 1 zusammen
Kupferrollen gestohlen zu haben. Er habe nichts gestohlen. Er habe zwei Jahre
temporär bei der Geschädigten gearbeitet, seit Dezember 2011 sei er fest
angestellt. Er arbeite als Staplerfahrer und müsse hauptsächlich die Maschinen
mit Kupferspulen auffüllen. Der Beschuldigte 2 sei ein Arbeitskollege, er habe
diesen schon lange nicht mehr gesehen, der sei lange krank gewesen. Er wisse
von nichts.
Am 21. Mai 2012 sagte er bei der Polizei
aus (485 ff.), er habe in der Nacht zum 16. Mai 2012 mit dem kleineren Stapler
im Auftrag des Beschuldigten 1 eine Spule in die Halle D gefahren. Dies im
Wissen, dass der Beschuldigte 1 diese stehlen wolle. Dieser habe die Spule dann
in der Halle D mit dem Stapler abgeholt und er habe ihm die Lifttüre
aufgehalten. Danach habe er nicht mehr geholfen. Mehr habe er wirklich nicht
damit zu tun, er wolle wieder bei der Geschädigten arbeiten. Der Beschuldigte 1
habe ihm den Auftrag in der Nachtschicht erteilt. Er habe wirklich nur bei
diesem Vorfall mitgeholfen und nichts dabei verdient. Den Wert der Spule kenne
er nicht genau, es seien aber sicher über CHF 10'000.00. Er wäre bereit, die
Hälfte des Schadens zu bezahlen. Dass die Beschuldigten 1 und 2 etwas gemacht
hätten, das nicht erlaubt sei, habe die ganze Abteilung gewusst oder geahnt.
Auf Vorlage von Videobildern vom 12.
April 2012 gab er am 1. Juni 2012 an (489 ff.), mit diesem Vorfall habe er
nichts zu tun. Er habe nur am 15. Mai 2012 etwas gemacht, das der Beschuldigte
1 auch selbst hätte tun können.
Dabei blieb er auch am 7. Juni 2012 (537
ff.). Am 15. Mai 2012 habe er entgegen der Aussage des Beschuldigten 1 den
Beschuldigten 2 ganz sicher nicht vor Ort gesehen. Entgegen den Aussagen des
Beschuldigten 2 habe er am 1. Mai 2012 nichts gemacht. Er habe einzig eine
grosse Spule hinausgebracht, weil es unten keinen Platz mehr gehabt habe. Auch
mit den anderen Diebstählen habe er nichts zu tun.
Der Beschuldigte 3 gab am 18. Mai
2012 an, er kenne den Beschuldigten 1 vom Sehen. Dieser habe schon ein paar Mal
seinen Lieferwagen [...] benutzt. Am 16. Mai 2012 habe ihn der Beschuldigte 1
letztmals zurückgebracht. Dieser habe ihm nichts zum Verwendungszweck gesagt.
Er selbst habe den Bus am Vorabend um 22.00 Uhr nach [...] gebracht. Der
Beschuldigte 1 hätte den Lieferwagen früher gebraucht, der sei aber noch voll
beladen gewesen. Vor dem Areal der Geschädigten habe er mit dem Beschuldigten 1
das Fahrzeug getauscht. (Auf Vorhalt, er sei Altmetallhändler) Händler nicht
direkt. Er habe sich eher auf die Demontage von Gegenständen spezialisiert,
habe aber zuletzt wegen Krankheit nicht viel arbeiten können. Die bei ihm
sicher gestellten Kabelresten stammten von diversen Firmen und seien alle legal
erworben. Er nehme die Kabel dann auseinander. Letztmals habe er im Februar
2012 für ca. CHF 2'500.00 Kupfer an einen «[...]» verkauft. Kupfer oder Kabel
von der Geschädigten habe er vom Beschuldigten 1 nie erhalten. Dieser handle
seines Wissens nicht mit solchen Sahen. Ob er am 15. Mai 2012 beim Bringen des
Lieferwagens auf dem Gelände der Geschädigten gewesen sei, wisse er nicht. Was
danach mit dem Wagen gegangen sei, wisse er nicht. Mit einem Diebstahl von
Kupfer in jener Nacht habe er absolut nichts zu tun. Der Beschuldigte 1 habe
ihm nie Kupfer angeboten. Er sei wegen dem Wagen einfach blöd in die Sache
hineingezogen worden.
Am 25. Mai 2012 (550 ff.) blieb der
Beschuldigte 3 bei seinen Angaben. Als er in der Nacht zum 16. Mai 2012 zum Tor
der Geschädigten gefahren sei, sei dieses aufgegangen und er sei durchgefahren.
Dann habe er den Wagen des Beschuldigten 1 genommen und sei heimgefahren. (Auf
Vorhalt der bei ihm aufgefundenen leeren Kabelmantel) Er habe diese Kabel legal
erworben und das Kupfer heraus genommen. Das Kuper habe er an diverse Leute
verkauft, es kämen hunderte von Leuten, um deswegen nachzufragen. Den
Beschuldigten 2 kenne er nicht. Weshalb dieser am 18. April 2012 mit seinem
Wagen auf das Gelände der Geschädigten fahre, wisse er nicht. Die Kabelreste
erhalte er von Elektrikerfirmen und er nehme den Kupfer raus und verkaufe
diesen. Die Kabelmäntel seien Abfall.
Auch am 20. Juni 2012 blieb der
Beschuldigte 3 bei seinen Angaben (559 ff.). Entgegen den Aussagen des
Beschuldigten 1 sei er sicher nie Abnehmer von gestohlenem Kupfer gewesen. Er
wisse nichts von diesen Delikten. Die Firmen würden ihn jeweils anrufen, wenn
sie Kupferreste hätten. Er hole sie dann auf den Baustellen ab und zahle
direkt.
Am 22. Juni 2012 (565 ff.) stellte der
Beschuldigte 3 weiterhin in Abrede, vom Beschuldigten 1 je Kupfer gekauft zu
haben. Er blieb bei seinen Aussagen. Er habe einzig seinen Lieferwagen
ausgelehnt.
Anlässlich der Schlusseinvernahme vom
10. November 2014 (1245 ff.) gab er zu Protokoll, er wisse nichts von den
Diebstählen, er habe nur mehrfach dem Beschuldigten 1 sein Auto [...]
ausgeliehen. Von den Hehlereivorwürfen höre er heute erstmals. Er habe der
Polizei schon gesagt, nie etwas solches gekauft zu haben. Er habe nur legal von
Elektrikern Kabel gekauft, um daraus das Kupfer zu nehmen und zu verkaufen. Die
Belastungen könne er sich nicht erklären, man wolle wohl jemanden anderen
schützen. Alle Vorwürfe seien falsch.
Auch vor Amtsgericht bestritt der
Beschuldigte 3 jede Mitwirkung an den Delikten (OG 098 ff.), ebenso vor
Obergericht.
2.4 Wenn man nun die Aussagen
vergleicht, ist nicht nur festzustellen, dass der Beschuldigte 2 sofort und
bezüglich vieler Vorfälle zu seinen Verfehlungen stand und im Verlaufe des
Verfahrens auch im Grundsatz konstant dazu ausgesagt hat, sondern seine
Schilderungen waren auch deutlich plausibler als diejenigen des Beschuldigten
1. Dabei lässt sich insbesondere der Diebstahl vom 15./16. Mai 2012 nicht mit
der vom Beschuldigten 1 geschilderten Rollenverteilung mit dem Beschuldigten 2
als Initiator und Kopf der Delinquenz vereinbaren: Der Beschuldigte 2 wurde am
15. Mai 2012 von der Arbeitgeberin und am frühen Abend von der Polizei befragt,
wobei er seine Beteiligung an den Diebstählen sofort zugestand. Der
Beschuldigte 1 beharrte lange darauf, der Beschuldigte 2 habe auch diesen
Diebstahl geplant und durchgeführt, dieser sei damals vor Ort gewesen. Erst
unter der erdrückenden Beweislast gab er dann zu, diesen Diebstahl ohne den
Beschuldigten 2, der das Delikt aber trotzdem geplant haben soll, durchgeführt
zu haben. Es war im Weiteren der Beschuldigte 1, der nach seinen eigenen
späteren Aussagen den Kontakt zu dem von ihm genannten Abnehmer des Kupfers,
dem Beschuldigten 3, herstellte und von diesem auch immer wieder den […] zum
Abtransport der gestohlenen Ware auslieh. Der Beschuldigte 3 und der Beschuldigte
2 kannten sich nach ihren eigenen Aussagen gar nicht. Nur beim Beschuldigten 1
wurde Diebesgut sicher gestellt (was ihn dann zu einem Teilgeständnis
veranlasste). Den letzten Beweis für die Sachverhaltsdarstellung des
Beschuldigten 2 liefern die auf seinem Handy aufgefundenen SMS: So schrieb er
dem Beschuldigten 1 am 10. Mai 2012, ob es möglich sei, dass ihm der
Beschuldigte 1 das Geld für die Kabel am Samstag geben könne; er habe noch
Sachen, die er kaufen wolle (AS 468). Selbst nach Vorhalt dieser SMS wollte der
Beschuldigte 1 noch nicht einräumen, dass er den gestohlenen Kupfer an den
Abnehmer ablieferte und dann den Beschuldigen 2 auszahlte, er schilderte das
immer noch umgekehrt. Erst zuletzt räumte er dann ein, den gestohlenen Kupfer
an den Beschuldigten 3 geliefert zu haben. Insgesamt ist deshalb im
Wesentlichen von der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 2 auszugehen:
Einige Wochen nach Arbeitsantritt des Beschuldigten 1 bei der Geschädigten
entwickelten sie bei einem Gespräch die Idee, künftig gemeinsam Kupfer in
grösseren Mengen zu entwenden und weiter zu verkaufen, wie es der Beschuldige 2
vor Amtsgericht schilderte (vorher hatte er alleine den Beschuldigten 1 für
diese Idee verantwortlich gemacht). Die beiden Beschuldigten hatten in etwa
gleichwertige Rollen inne: Der Beschuldigte 1 war für die Wegschaffung mit dem
Lieferwagen und für den Verkauf der Ware zuständig, der Beschuldigte 2 war der
Vorgesetzte und zu Beginn der Delinquenz Staplerfahrer und er stellte das
Diebesgut in der Regel beim Tor bereit. Dementsprechend war zwischen ihnen auch
eine hälftige Verteilung des Verkaufserlöses vereinbart. Dieser
Rollenverteilung entspricht auch, dass es auch Diebstähle gibt, bei denen der
Beschuldigte 1 mit H.___ und ohne den Beschuldigten 2 gehandelt hat. Wie
der Beschuldigte 2 einräumte, gab es vor dem 15. Mai 2012 zwischen ihnen
bereits Gespräche über einen weiteren Diebstahl, was auch die oben erwähnten
SMS aufzeigen.
2.5.1 In Ziffer A.1.1./B.1.1. der
Anklage wird den beiden Beschuldigten vorgehalten, sie hätten zu einem
unbekannten Zeitpunkt zwischen dem 25. Oktober 2011 und dem 29. Februar 2012 zu
Lasten der Geschädigten eine Spule mit Kupferlitze zu 1'670 kg im Wert von CHF
17'388.00 entwendet. Der Beschuldigte 1 habe die Spule mit dem gelben Stapler
im Keller geholt und den Stapler mit der Spule dann vor dem [...] deponiert. Danach habe er draussen den
Lieferwagen geholt und der Beschuldigte 2 habe ihm das [...] geöffnet. Gemeinsam hätten sie dann die Spule auf den
Lieferwagen geladen, der Beschuldigte 1 habe den Lieferwagen 30 Minuten später
an den Bahnhof gestellt und diesen am Schichtende dort abgeholt. Der
Beschuldigte 1 habe beim Verkauf der Spule an den Beschuldigten 3 CHF 3’000.00
erhalten und davon CHF 1’500.00 für dessen Beteiligung dem Beschuldigten 2
gegeben.
Der Beschuldigte 2 gab am 16. Mai 2012
zu Protokoll AS (AS 048 ff), er könne sich an diesen Diebstahl erinnern. Dies
werde einer der ersten gewesen sein, der zweite oder dritte Diebstahl. Er müsse
sich im Februar 2012 abgespielt haben, davor habe er Ferien gehabt. Der
Beschuldigte 1 habe ihm während der Arbeitszeit den Vorschlag zu diesem
Diebstahl gemacht. Dieser habe gesagt, er könne wieder Material gebrauchen und
sie würden eine 140er Spule mit Kupferseil entwenden. Er habe zugesagt. Während
der Nachtschicht habe ihm der Beschuldigte 1 gesagt, er hole eine Spule im
Keller und bringe diese mit dem Stapler zum [...],
wo der Lieferwagen stehe. Er selbst sei dann zum [...]
gegangen und habe gewartet, bis der Beschuldigte 1 mit dem gelben Stapler
gekommen sei. Dieser habe den Stapler abgestellt und sei hinaus zum Lieferwagen
gegangen. Als dieser zum Tor gefahren sei, habe er dieses geöffnet und sie
hätten die Spule zusammen verladen. Dann sei er zu Fuss zurück gegangen und der
Beschuldigte 1 habe den Stapler wieder ins Gebäude gefahren. Den Lieferwagen
habe dieser erst eine halbe Stunde später zum Bahnhof gefahren und sei danach
zurück zum Arbeitsplatz gekommen. Nach Schichtende um 05.00 Uhr habe der
Beschuldigte 1 die ganze Sache abtransportiert. Nur er und der Beschuldigte 1
seien beteiligt gewesen. Es sei wie immer hälftige Teilung des Erlöses
abgemacht gewesen und der Beschuldigte 1 habe ihm später CHF 1'500.00 direkt
nach Hause gebracht. Wohin der Beschuldigte 1 das Material gebracht habe, wisse
er nicht. Er anerkenne den Diebstahl. Dies bestätigte er anlässlich der
Schlusseinvernahme vom 27. Juni 2014 (AS 1141) und vor Amtsgericht am 28. Juni
2017.
Auf Vorhalt dieser Aussagen des
Beschuldigten 2 gab der Beschuldigte 1 am 12. Juni 2012 zu Protokoll (AS 052
ff.), es sei durchaus möglich, dass er diesen Diebstahl zusammen mit dem
Beschuldigten 1 verübt habe. Dies müsse aber Ende Februar 2012 gewesen sein,
als er den Stapler bei der Geschädigten habe fahren dürfen. Zuvor sei er an der
Metriermaschine beschäftigt gewesen. Der Beschuldigte 2 habe diesen Diebstahl
geplant. Das Kupfer sei auch an den Beschuldigten 3 gegangen. Der Beschuldigte
2 sage ja aus, von ihm (dem Beschuldigten 1) CHF 1'500.00 erhalten zu haben,
also habe er selbst vom Beschuldigten 3 CHF 3'000.00 erhalten. Das Gewicht von
1'670 kg für die Rolle sei durchaus möglich. Er anerkenne den Vorhalt. Vor
Amtsgericht bestätigte der Beschuldigte 1, zusammen mit dem Beschuldigten 2 bei
der Geschädigten Kupferdiebstähle begangen zu haben. Ob darunter genau diese
Spule mit diesem Material gewesen sei, könne er nicht sagen, es sei aber
meistens so abgelaufen.
2.5.2 Aus einer Materialbelegliste der
Geschädigten (AS 045) ergibt sich, dass die entsprechende Spule im Wert von CHF
17'388.00 am 25. Oktober 2011 als Eingang verbucht worden war und bei der
Inventarkontrolle am 13. Februar 2012 nicht mehr vorhanden war
(handschriftlicher Vermerk).
2.5.3 Aufgrund der klaren Aussagen des
Beschuldigten 2, die auch vom Beschuldigten 1 nicht bestritten werden resp.
einmal sogar anerkannt wurden, ist der Vorhalt der Anklage erstellt. Der
Beschuldigte 2 hat sich mit seiner Aussage selber stark belastet, seine Angaben
sind detailliert und glaubhaft, ein Anlass für eine strafbare Falschbeschuldigung
des Beschuldigten 1 durch den Beschuldigten 2 ist nicht auszumachen. Hinweise
für eine Dritttäterschaft oder für ein anderweitiges Abhandenkommen der
schweren Kupferspule gibt es keine. Wenn geltend gemacht wurde, es habe noch
weiterer Kupfer gefehlt, wofür keine Verurteilungen erfolgt seien, dürfte dies
mit weitaus grösserer Wahrscheinlichkeit auf das Konto der Beschuldigten gehen,
ohne rechtsgenüglichen Nachweis, als auf Kosten einer Dritttäterschaft, für die
es keinerlei Hinweise gibt. «Verloren» geht das vorliegende Deliktsgut mit
einem Gewicht von jeweils mehreren hundert Kilogramm bis mehreren Tonnen
jedenfalls nicht. Als Tatzeitpunkt kann aufgrund der Aussagen beider
Beschuldigter die Zeit zwischen dem 1. Und dem 13. Februar 2012 bestimmt werden.
2.6.1 In Ziffer A.1.3./B.1.2 der Anklage
wird den beiden Beschuldigten vorgehalten, zu einem unbekannten Zeitpunkt
zwischen dem zwischen dem 1. Dezember 2011 und dem 29. Februar 2012 zu Lasten
der Geschädigten eine Spule mit Kupferlitze zu 760 kg im Wert von CHF 7'633.00
entwendet zu haben. Der Beschuldigte 2 habe die Spule mit dem Stapler im Keller
geholt und beim [...] deponiert.
Zusammen mit dem Beschuldigten 1 seien sie rund 30 Minuten später zum [...] gegangen, der Beschuldigte 1 habe den
Lieferwagen geholt und der Beschuldigte 2 habe das [...] geöffnet. Gemeinsam hätten sie die Spule auf den
Lieferwagen verladen. Der Beschuldigte habe beim Verkauf vom Beschuldigten 3
CHF 800.00 erhalten und davon CHF 400.00 an den Beschuldigten 2 abgegeben.
2.6.2 Aus einer Materialbelegliste der
Geschädigten (AS 072) ergibt sich, dass die entsprechende Spule bei der
Inventarkontrolle am 13. Februar 2012 nicht mehr vorhanden war
(handschriftlicher Vermerk).
Der Beschuldigte 2 gab dazu am 16. Mai
2012 an (AS 075 ff.), er könne sich an diesen Diebstahl erinnern, dies könnte
sogar der erste gewesen sein, an dem er mitbeteiligt gewesen sei. Dies müsse im
Februar 2012 gewesen sein, denn im 2011 habe er nichts gemacht und dann habe er
bis zum 23. Januar 2012 Ferien gehabt. Der Beschuldigte 1 habe ihm damals den
Vorschlag gemacht, Geld nebenbei verdienen zu können mit Diebstählen. Dieser
habe gesagt, sie könnten zuerst mal eine kleine Spule aus dem Kellerlager
entwenden. (aF) Der Beschuldigte 1 habe es geplant und habe ihm die Einzelheiten
aufgetragen. Er habe die Litze mit dem Stapler vom Keller zum [...] transportieren und dem Beschuldigten 1
das Tor öffnen müssen, dieser würde dann mit einem organisierten Lieferwagen
hineinfahren und den Kupfer abholen. Es sei wie immer hälftige Teilung
vereinbart gewesen, der Beschuldigte 1 habe ihm CHF 400.00 direkt nach Hause
gebracht nach vorherigem Telefon. Der Beschuldigte1 habe ihn in der
Nachtschicht angesprochen und gesagt, sie würden die Sache heute machen. Der
Lieferwagen sei bereits vor dem Tor. Er habe die Spule im Keller geholt und zum
[...] gebracht. Als er die Spule
deponiert gehabt habe, sei er zum Beschuldigten 1 gegangen und habe ihm das
gesagt. Etwa eine halbe Stunde später seien sie gemeinsam zum [...] gegangen. Der Beschuldigte 1 habe den
Lieferwagen geholt und er habe das Tor geöffnet. Dann hätten sie die Spule
verladen, dann habe er den Stapler zurückgefahren. Er glaube, der Beschuldigte
1 habe den Lieferwagen erst nach Schichtende weggefahren. Wohin dieser das
Kupfer gebracht habe, wisse er nicht. Diese Darstellung bestätigte der
Beschuldigte 2 anlässlich der Schlusseinvernahme und vor Amtsgericht.
Der Beschuldigte 1 gab am 12. Juni 2012
auf Vorhalt an (AS 079 ff.), auch dieser Diebstahl dürfte sich im Februar 2012
zugetragen haben. Er erinnere sich, einmal vom Beschuldigten 3 einen Geldbetrag
von CHF 800.00 erhalten zu haben, davon habe er dem Beschuldigten 2 CHF 400.00
gegeben. Auch diesen Diebstahl habe der Beschuldigte 2 geplant. Er anerkenne
den Vorhalt. Bei der Schlusseinvernahme und vor Amtsgericht bezeichnete er den
geschilderten Sachverhalt als möglich.
2.6.3 Aufgrund der klaren Aussagen des
Beschuldigten 2, die auch vom Beschuldigten 21 nicht bestritten werden resp.
einmal sogar anerkannt wurden, ist der Vorhalt der Anklage erstellt. Der
Beschuldigte 2 hat sich mit seiner Aussage selber stark belastet und seine
Angaben sind glaubhaft, ein Anlass für eine strafbare Falschbeschuldigung des
Beschuldigten 1 durch den Beschuldigten 2 ist nicht auszumachen. Hinweise für diene
Dritttäterschaft oder für ein anderweitiges Abhandenkommen der schweren
Kupferspule gibt es keine. Der Deliktszeitpunkt kann auf die Zeit zwischen dem
1. und dem 13. Februar 2012 bestimmt werden.
2.7.1 In Ziffer A.1.5./B.1.3. der
Anklage wird den beiden Beschuldigten vorgehalten, sie hätten zu einem
unbekannten Zeitpunkt in der Zeit vom 13. Februar 2012 bis 28. März 2012 zum
Nachteil der Geschädigten zwei Kupferseile zu total 3'050 kg im Wert von CHF
26'819.00 entwendet.
2.7.2 In den Akten finden sich zwei
Materialbeleglisten. Auf der ersten ist handschriftlich vermerkt, dass ein
Kupfer-Seil mit einem Wert von CHF 18'773.00 und einem Gewicht von 2’135 kg am
29. März 2012 ausgebucht wurde, welches bei der Inventur vom 13. Februar 2012
noch vorhanden gewesen war (AS 099). Der zweiten Materialbelegliste mit
handschriftlichen Vermerken ist zu entnehmen, dass ein Kupfer-Seil mit einem
Wert von CHF 8'046.00 und einem Gewicht von 915 kg am 29. März 2012 ausgebucht
wurde, welches bei der Inventur vom 13. Februar 2012 noch vorhanden gewesen war
(AS 100).
Der Beschuldigte 2 äusserte am 16. Mai
2012 dazu (AS 103 ff.), an diesen Diebstahl von zwei Kupferseilen könne er sich
nicht erinnern. Er zweifle daran, diesen Diebstahl ausgeführt zu haben und
könne daher den Tatbestand nicht anerkennen. Bei der Schlusseinvernahme blieb
er dabei, da sei er nicht dabei gewesen: er sei damals bereits auf dem
Polizeiposten gewesen und da sei der Anruf gekommen, es habe einen weiteren
Diebstahl gegeben. Vor Amtsgericht räumte er dann ein, der Diebstahl könne
möglich sein. Die Kupferseile seien auf einer Spule gewesen. Er habe geholfen
beim Einladen. Beim weiteren Verkauf sei er nicht dabei gewesen. Auf Nachfrage,
er habe bisher diesen Vorhalt bestritten, gab er an, er wisse es halt einfach
nicht mehr, weil so viel Zeit vergangen sei. Er wisse einfach ungefähr, was in
den drei, vier Monaten passiert sei, könne sich aber nicht mehr an Einzelheiten
erinnern. Er sei aber im Februar 2012 da gewesen (OG 089).
Der Beschuldigte 1 bestritt am 1. Juni
2012 diesen Diebstahl (AS 106 ff.), gab am 13. Juni 2012 hingegen an (109 ff.),
er habe das Diebesgut nicht aufgeschrieben, deshalb wisse er im Nachgang nicht
mehr, was und wie viele Kupferrollen sie bei der Geschädigten entwendet hätten.
Nach seiner Berechnung hätten sie dort sieben bis neun 140-iger bzw. 160-iger
Rollen entwendet. Es sei durchaus möglich, dass diese beiden Kupferrollen auch
unter das gesamte Deliktsgut entfielen. Bezüglich der genauen Tatzeit und
Tatabwicklung könne er nicht mehr genau Auskunft geben, zu diesem Diebstahl
müssten zudem die Videobilder Auskunft geben. Sicher habe der Beschuldigte 2
auch hier seine Finger im Spiel gehabt, ohne diesen sei in dieser Zeit nichts
gelaufen. Er habe erst am 15./16. Mai 2012 zusammen mit H.___ einen
Kupferdiebstahl gemacht, der aber vom Beschuldigten 2 noch aufgegleist worden
sei. Nach seiner Berechnung habe er vom Beschuldigten 3 insgesamt für den
Kupfer rund CHF 20'000.00 bis 25'000.00 erhalten und davon die Hälfte an den
Beschuldigten 3 abgegeben. Nach seiner Berechnung hätten sie insgesamt zwischen
zehn und fünfzehn Tonnen Kupfer entwendet. Alle entwendeten Spulen mit Kupfer
habe er an den Beschuldigten 3 geliefert. Er anerkenne den Vorhalt. Vor
Amtsgericht gab er hingegen an, mit einer Ladung von 3’050 kg wäre das
Lieferwägelchen wohl auseinandergefallen, habe dieses doch eine Nutzlast von
nur rund 1'400 kg gehabt. Sie hätten meistens nur eine Rolle abtransportiert
und dann sei wieder für einige Tage nichts gewesen. Dass sie zweimal am selben
Abend gefahren seien, sei nie vorgekommen. Er denke auch nicht, dass sie an
zwei aufeinanderfolgenden Abenden gefahren seien.
2.7.3. Aufgrund der zuverlässig
erscheinenden Materiallisten ist davon auszugehen, dass die beiden Spulen
zwischen dem 13. Februar und dem 29. März 2012 verschwunden sind, weil das
ordnungsgemäss verkaufte Material jeweils korrekt ausgebucht worden ist. Beide
Beschuldigten haben im Verlaufe des Verfahrens den Vorhalt als «Möglich»
erachtet, der Beschuldigte 2 hat ihn in der Schlusseinvernahme gar anerkannt.
Er fällt denn auch in die Zeit der unbestrittenen Delinquenz der beiden
Beschuldigten. Wenn der Beschuldigte 1 einwendet, der Transport von drei Tonnen
Kupfer sei wegen der beschränken Nutzlast des Lieferwagens nicht möglich
gewesen, muss ihm entgegen gehalten werden, dass die Videoaufnahmen vom 1. Mai
2012 den Verlad einer Spule mit gut dreieinhalb Tonnen Kupferseil zeigen. Auch
am 15./16. Mai 2012 wurde eine Spule mit einem Gewicht von 2,135 Tonnen
Kupferseil, welche exakt dem schwereren Seil gemäss Vorhalt A.1.5. entsprach,
verladen und gestohlen. Bei der Schlusseinvernahme vom 27. Juni 2014 hat der
Beschuldigte 2 diesen Diebstahl offensichtlich mit demjenigen vom 15./16. Mai
2012 verwechselt, als er bereits polizeilich angehalten worden war. Dies
erklärt sein damaliges Bestreiten. Hinweise für diene Dritttäterschaft oder für
ein anderweitiges Abhandenkommen der schweren Kupferspule gibt es keine. Der
Vorhalt ist damit erstellt.
3. Beweiswürdigung Beschuldigter 3
Der Beschuldigte 3 bestreitet wie
ausgeführt jegliche Beteiligung an den Diebstählen der anderen beiden
Beschuldigten, sowohl die Vorhalte der Gehilfenschaft bei einzelnen Delikten
wie auch die nachfolgende Hehlerei durch Erwerb und Weiterverkauf der
gestohlenen Ware. Bezüglich zweier Vorhalte der Gehilfenschaft zum Diebstahl
(betreffend die Diebstähle gemäss AKS Ziffern A.1.6./B.1.4. und A.1.10) wurde
der Beschuldigte 3 von der Vorinstanz rechtskräftig freigesprochen (US 40 f.
Ziffer 1.3.3).
Die Beweislage ist eindeutig und
erdrückend: der Beschuldigte 1 bezeichnete den Beschuldigten 3 ab seinen
Zugeständnissen, für den Abtransport des Diebesguts gesorgt zu haben,
durchgehend als den (einzigen) Abnehmer der Diebesbeute. Die Beschuldigten
wurden auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung hingewiesen und es ist
kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte 1 seinen Kollegen
wahrheitswidrig falsch beschuldigen und sich damit strafbar machen sollte. Die
Aussagen des Beschuldigten 1 sind in diesem Punkt konstant und auch
detailliert: so beschrieb er, wie er den ihm bekannten Beschuldigten 3 als
Abnehmer angefragt hat, weil er wusste, dass dieser mit Altmetall handle (AS
474 und OG 070). Er beschrieb das Vorgehen, wonach er meist den Lieferwagen des
Beschuldigten 3 ausgeliehen und dann diesen mit geladenem Diebesgut zum
Beschuldigten 3 gefahren habe, vereinzelt sei der Beschuldigte sogar selbst
nach [...] gekommen und die hätten die Lieferwagen getauscht (OG 071). Das Geld
habe er immer ein, zwei Tage später nach Absprache mit dem Beschuldigten 3
erhalten (OG 072). Er betonte auch mehrfach, der Beschuldigte 1 und 3 hätten
sich nicht gekannt, sondern nur dann gesehen, als der Beschuldigte 3 aufs
Firmengelände gekommen sei (AS 474 und OG 070). Das entspricht auch der Aussage
des Beschuldigten 2. Als beim Beschuldigten 3 Kupfermantelreste gefunden worden
waren, widersprach der Beschuldigte 1 dem geäusserten Verdacht, es handle sich
um Diebesgut: sie hätten nie lose Kabel an den Beschuldigten 3 geliefert,
dieser habe von ihnen nur blankes Kupfer bezogen (AS 474).
Dazu kommt, dass für die Diebstähle
mehrfach der Lieferwagen [...] des Beschuldigten 3 verwendet wurde und der
Beschuldigte 2 den Beschuldigten 3 im Rahmen der Delikte auch zwei Mal auf dem
Firmengelände zu Gesicht bekam. Damit geriet der Beschuldigte 3 überhaupt erst
ins Visier der ermittelnden Behörden. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung,
wenn der Beschuldigte 3 geltend machte, er habe sich nicht um den
Verwendungszweck des ausgeliehenen Fahrzeugs gekümmert und dies selbst dann
nicht, wenn er - am 15. Mai 2012 sogar nach 22.00 Uhr nachts - selbst vor Ort
war.
Abgerundet wird das Bild mit der
damaligen Arbeitstätigkeit des Beschuldigten 3, der selbständig eine
Altmetallverwertung betrieb («[...]»: OG 103) und dabei nach seinen Angaben
auch gesammelte Kupferreste weiterveräusserte. Er verfügte somit über die
notwendigen Kontakte und auch die Fachkenntnisse, um grössere Mengen Kupfer
absetzen zu k.nen, was bei den beiden anderen Beschuldigten nicht der Fall war.
Dass bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten 3 kein Diebesgut gefunden
wurde, verändert das Beweisergebnis angesichts der übrigen Umstände nicht.
Weiter kann auch auf die zutreffende
Beweiswürdigung der Vorinstanz auf US 39 ff., Ziffern 1. und 2., insbesondere
Ziffern 1.3.3 und 2.3.4, verwiesen werden. Es ist somit davon auszugehen, dass
er die Diebesbeute vom Beschuldigten 1 abgenommen und er diese weiter
veräussert hat, dies im Wissen um die deliktische Herkunft der Ware. Ebenso ist
erstellt, dass er - wie in der Anklage vorgehalten - in zwei Fällen (am 18.
April 2012 und am 15./16. Mai 2012) den beiden Mitbeschuldigten beim Entwenden
der Ware Hilfe geleistet hat durch das zur Verfügung Stellen des Lieferwagens [...]
(Vorhalte der Anklageschrift gemäss Ziffern A.1.8./B.1.6. und A.1.11.). Dabei
wusste der Beschuldigte 3, der dem Beschuldigten 1 schon vorher
gestohlenes Kupfer zum Weiterverkauf abgekauft hatte, dass er mit seinen
Beiträgen Hilfe leistete zum Diebstahl von Material der Geschädigten.
Dieses Beweisergebnis vermögen auch die
Einwände der Verteidigung vor dem Berufungsgericht nicht in Zweifel zu ziehen:
-
Vorgebracht wird,
man sei der Aussage des Beschuldigten 2, er wisse inzwischen, dass das Kupfer
nach [...] gebracht worden sei (AS 1141), nicht nachgegangen. Diese Aussage in
der Schlusseinvernahme ist wenig konkret, der Beschuldigte 2 konnte auf
Nachfrage keine genaueren Angaben machen und sagte dabei auch aus, wie er im
Nachhinein erfahren habe, sei der Beschuldigte 3 der Abnehmer des Kupfers
gewesen.
-
Zitiert wird
ebenfalls eine Aussage des Beschuldigten 2, wonach der Beschuldigte 1 ein gutes
Verhältnis zu I.___ gehabt habe, mit dem er wohl schon früher Kupferdiebstähle begangen
habe (AS 357). Es ging dabei um die Frage nach möglichen Beteiligten an den
Kupferdiebstählen und die Aussage des Beschuldigten 2 - der im Übrigen auch in
dieser Befragung angab, keine Kenntnis vom Abnehmer zu haben - lautete wie
folgt: «Der Beschuldigte 1 hatte zudem ein gutes Verhältnis zu einem gewissen I.___.
Er ist ca. 32 Jahre alt und wohnt nun in [...]. Zuvor wohnte er in [...] im [...]
in einem Mehrfamilienhaus. Evtl. habe der Beschuldigte 1 mit dieser Person auch
Kupferdiebstähle begangen und dieser I.___ kennt ev. den Kupferabnehmer.» Der
genannte I.___ war somit nach den Angaben des Beschuldigten 2 gerade nicht der
Abnehmer.
-
Wenn vorgebracht
wird, der Beschuldigte 3 sei sicher nicht an den Delikten beteiligt, wenn er am
15. Mai 2012 um 23.50 Uhr mit seinem Lieferwagen auf das Firmenareal gefahren
und um 23.53 mit dem leeren Lieferwagen des Beschuldigten 1 wieder weggefahren
sei, so kann auch dem nicht gefolgt werden: aus den Videoaufnahmen (mit
Beschreibung: AS 373 ff.) geht hervor, dass es schon vor 23.50 Uhr verdächtige
Handlungen gab, die zu einem Beladen des Lieferwagens des Beschuldigten 1
führen konnten. Selbst der Beschuldigte 3 gab im Rahmen der Befragung an, er
wisse nicht, ob der von ihm abgeholte Lieferwagen leer gewesen sei (AS 552).
Logisch ist auch, dass man den Aufenthalt des nicht berechtigten Beschuldigten
3 auf dem Firmenareal möglichst kurz halten wollte.
-
Wie vorstehend
dargelegt, waren die Aussagen des Beschuldigten 1 keineswegs «pauschal und ohne
jegliche Details». Die Vorfälle haben sich einfach nach einem bestimmten Muster
abgespielt, was zwangsläufig zu den beanstandeten «gebetsmühleartigen» Aussagen
führt. Wenn der Beschuldigte 1 nirgends konkret beschreibt, wie die Übergabe
oder das Ablagen der Rollen beim Beschuldigten 2 jeweils von statten ging, muss
entgegen gehalten werden, dass ihm auch von keiner Seite solche Fragen je
gestellt worden sind und diese nicht zum Kerngeschehen gehören.
-
Wenn auf
Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten 1 hingewiesen wird, werden dazu
meist Aussagen verwendet, die der Beschuldigte 1 noch vor seinen
Eingeständnissen gemacht hat, und die somit unbestrittenermassen falsch waren.
Wenn vorgebracht wird, der Beschuldigte 1 habe sich innert zwei Tagen zum
Deliktserlös völlig unterschiedlich geäussert (11. Juni 2012: Er habe CHF
10'000.00 bis 15'000.00 gelöst; 13. Juni 2012: er habe CHF 20'000.00 bis
25'000.00 gelöst) und sei so nicht glaubwürdig, dann muss der Verteidigung der
effektive Wortlaut der Aussagen entgegen gehalten werden: AS 475 (11. Juni
2012): «Ich selber habe bei diesen Diebstählen zwischen CHF 10'000.00 und
15'000.00 verdient.» AS 111 (13. Juni 2012): «Gemäss meinen Berechnungen habe
ich vom Beschuldigten 3 für meinen gelieferten Kupfer ca. CHF 20'000.00 bis
25'000.00 bezogen. Davon bekam der Beschuldigte 2 die Hälfte». Also das
Gegenteil eines Widerspruchs.
Es bleibt dabei, dass der angeklagte
Sachverhalt hinsichtlich des Beschuldigten 3 bezüglich der noch offenen
Vorhalte rechtsgenüglich erstellt ist.
III. Rechtliche Würdigung
1. Beschuldigte 1 und 2
1.1 Dass die Beschuldigten 1 und 2 mit
der Entwendung von Material der Geschädigten den Grundtatbestand des
Diebstahls, in den meisten Fällen gemeinsam als Mittäter, erfüllt haben, ist
unbestritten, dazu kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
auf US 32 ff. (Ziffern 4. und 5.1) verwiesen werden.
1.2.1 Der Beschuldigte 1 hat den Vorhalt
des gewerbsmässigen Diebstahls anerkannt, wobei das Berufungsgericht bezüglich
des Beschuldigten 2 nicht daran gebunden ist. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe
bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er
gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziffer 2 StGB). Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung stellt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit auf den
Begriff des berufsmässigen Handelns ab. «Der Täter handelt berufsmässig, wenn
sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet,
aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie
aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische
Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt» (BGE 116 IV 129 ff.; 119 IV 129 ff.;
123 IV 113 ff.). Die drei wesentlichen Begriffselemente der Gewerbsmässigkeit
(BSK StGB II, a.a.O., Art. 139 StGB N 90 ff.) sind also: mehrfaches
Delinquieren; die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und die
Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art.
Das Begriffselement des mehrfachen
Delinquierens setzt für die Qualifizierung der Gewerbsmässigkeit voraus,
dass sich aus der Häufigkeit der begangenen Delikte innerhalb eines Zeitraums
ergibt, der Täter habe damit eine deliktische Tätigkeit nach der Art eines
Berufes ausgeübt.
Die Gewerbsmässigkeit setzt weiter die
Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, voraus. Dies ist dann der Fall, wenn
das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen
Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen (BSK StGB II, a.a.O., Art. 139 StGB N 98
ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass dies auch tatsächlich gelingt; die
entsprechende Absicht genügt. Es genügt auch, wenn die deliktische Tätigkeit
quasi als Nebenerwerb ausgeübt wird und nicht die hauptsächliche Einnahmequelle
des Täters bildet. Im Entscheid BGE 123 IV 113 ff. genügte ein deliktischer
Erlös von monatlich Fr. 500.00 neben einem monatlichen Erwerbseinkommen von Fr.
3'500.00 zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit.
Als drittes Begriffselement der
Gewerbsmässigkeit muss schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer
Vielzahl von Delikten der fraglichen Art gegeben sein (BSK StGB II, a.a.O.,
Art. 139 StGB N 107 ff.).
1.2.2 Für die Beantwortung der Frage, ob
vorliegend die Vorinstanz zu Recht die rechtliche Qualifikation der Diebstähle
als gewerbsmässig begangenes Delikt vorgenommen hat, sind die folgenden
Umstände wesentlich:
-
Nach den glaubhaften
Aussagen des Beschuldigten 2 kamen die beiden Beschuldigten Anfang Februar 2012
überein, künftig zusammen bei der Geschädigten und Arbeitgeberin Kupfer zu
entwenden, dieses zu verkaufen und damit ein Nebeneinkommen zu generieren.
-
Der Beschuldigte 2
hat sich innert drei Monaten an insgesamt sieben Diebstählen von grösseren
Mengen Kupfer beteiligt und hat aus den Delikten nach eigenen Aussagen einen
persönlichen Erlös zwischen CHF 7‘000.00 und 10‘000.00 erzielt. Der
Beschuldigte 1 verübte zwei weitere Diebstähle und erzielte für sich einen
Erlös von CHF 10‘000.00 bis 15‘000.00. Die ergibt pro Monat einen Profit von
CHF 2‘500.00 bis 3‘000.00 pro Person, was als Minimalerlös aus den Straftaten
betrachtet werden kann. Dies stellte für die Beschuldigten 1 und 2 einen
bedeutsamen Nebenerwerb dar.
-
Die beiden
Beschuldigten waren bereit, eine Vielzahl von Delikten dieser Art zu begehen
und haben dies auch konkret umgesetzt. Allein zwischen dem 3. April und dem 1.
Mai 2012 haben sie vier solche Diebstähle gemeinsam durchgeführt. Auch das
zeigt eindrücklich die Bereitschaft zur regelmässigen Verübung von
entsprechenden Delikten. Gestoppt wurden sie erst durch das Eingreifen der
Arbeitgeberin und der Polizei.
Damit sind alle Voraussetzungen eines
gewerbsmässigen Vorgehens erfüllt: die beiden Beschuldigten haben sich
zusammengetan zur Begehung einer Vielzahl von Diebstählen bei der Geschädigten
und dies in der Absicht, zu einem bedeutsamen Nebeneinkommen zu gelangen.
Innert drei Monaten haben sie gemeinsam sieben solche Diebstähle begangen und
damit mindestens je rund CHF 2‘500.00 monatlich deliktisch erworben. Sie wurden
nur durch die Videoaufnahmen der Geschädigten und das anschliessende
Einschalten der Polizei gestoppt. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen
gewerbsmässigen Diebstahls betreffend die Beschuldigten 1 und 2 ist zu
bestätigen.
1.3.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB macht
sich des bandenmässigen Diebstahls schuldig, wer den Diebstahl, d.h. die
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur Aneignung, als Mitglied einer
Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl
zusammengefunden hat. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder
Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.
Die Rechtsprechung nimmt
Bandenmässigkeit an, wenn mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder
konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer
selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken.
Durch den Zusammenschluss mehrerer werden die einzelnen Täter psychisch und
physisch gestärkt, wird jedem von ihnen die Begehung weiterer Straftaten
erleichtert und lässt sich die fortgesetzte Verübung solcher Delikte
voraussehen (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.3 a.E.; 132 IV 132 E. 5.2; 124 IV 86 E.
2b; 122 IV 265 E. 2b; 100 IV 219 E. 2; ferner schon 72 IV 110 E. 2). In dieser
engen Bindung, die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung bildet, liegt die
besondere Gefährlichkeit der Bande, der die erhöhte Strafdrohung des
qualifizierten Diebstahls Rechnung trägt. Darüber hinaus ergibt sich die
besondere Gefährlichkeit auch daraus, dass durch den Zusammenschluss und die
damit verbundene Kenntnis der anderen Bandenmitglieder der Ausstieg aus der
deliktischen Tätigkeit erheblich erschwert wird (BGE 135 IV 158 E. 3.1;
Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N
119/127).
Eine Bande kann nach der Rechtsprechung
schon beim Zusammenschluss von zwei Tätern gegeben sein, wenn nur gewisse, über
die blosse Mittäterschaft hinausgehende Mindestansätze einer Organisation (etwa
einer Rollen- oder Arbeitsteilung) vorliegen oder die Intensität des
Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreicht, dass von einem bis zu einem
gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann, auch
wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3; 124 IV 86
E. 2b; zur Abgrenzung von der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
StGB vgl. BGE 132 IV 132; vgl. auch SABRINA KRONENBERG, Der Bandenbegriff im
schweizerischen Strafrecht, forumpoenale 2011, S. 52 f.; JOACHIM VOGEL, in:
Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 12. Aufl., Berlin 2010, § 244 N 60
ff.).
Der Begriff der Bande ist mit Blick auf
die Verschärfung der Strafdrohung eng auszulegen (Urteil des Bundesgerichts
6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 3; Niggli/Riedo, a.a.O., N 122).
Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die
gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (zum subjektiven
Tatbestand vgl. BGE 105 IV 181 E. 4b; 122 IV 265 E. 2b). Der Umstand allein,
dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen und sich jeweils von ihrem
Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, vermag einen derartigen Vorsatz
nicht zwingend zu indizieren (BGE 124 IV 86 E. 2b a.E., S. 89, und 2 c/cc a.E.,
S. 91). Für die Annahme bandenmässiger Tatbegehung muss nach der
Rechtsprechung anhand konkreter Tatumstände aufgezeigt werden, dass sich die
Täter mit dem Willen zusammenschlossen, mehrere selbstständige, im Einzelnen
noch unbestimmte Straftaten zu verüben. Auf diesen Willen, der zumindest
konkludent manifestiert worden sein muss, kann nicht allein retrospektiv
gestützt auf die Tatsache geschlossen werden, dass zwei oder mehrere Täter eine
Reihe von Delikten in enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise
verübt haben (Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 4).
Hinweise auf eine bandenmässige Struktur können sich aus Absprachen und
gewissen Mindestansätzen einer Organisation ergeben, wie z.B. einer Rollen-
oder Arbeitsteilung. Erscheint die Zusammenarbeit als derart locker, dass von
Anfang nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt
keine Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 3.2; 124 IV 86 E. 2b, S. 89).
1.3.2 Auch diese umschriebenen
Voraussetzungen für bandenmässiges Handeln sind im vorliegenden Fall erfüllt:
Wie bereits ausgeführt, haben sich die beiden Beschuldigten zusammengefunden,
um gemeinsam mehrere gleichgelagerte, im Einzelnen (Zeitpunkt, Umfang der
Beute) noch unbestimmte Straftaten zu begehen. Sie haben denn auch in einer
Zeit von drei Monaten sieben solche Diebstähle verübt und damit eine Summe von
sicher rund CHF 20'000.00 an Erlös generiert. Dabei lässt sich auch eine klare
Rollenverteilung erkennen: wie der Beschuldigte 2 ausführte, liefen die
Straftaten immer in etwa so ab, dass er für die Bereitstellung des Diebesgutes
beim [...] zuständig war und dem Beschuldigten 1, der den Lieferwagen lenkte,
das Tor öffnete. Der Beschuldigte 1 war demgegenüber für Abtransport und den
Verkauf der Ware zuständig. Beide Beschuldigten gaben zum Tatablauf jeweils an,
dieser sei «wie immer» oder «meistens» abgelaufen. Wie beide aussagten, war das
Verladen der schweren Kupferspulen vom Stapler auf den Lieferwagen für einen
Einzeltäter alleine nicht möglich (siehe beispielsweise der Beschuldigte 2, AS
121: für den Verlad seien zwei Personen nötig gewesen, weil sonst die Gefahr
gedroht habe, dass die Spule in die Fahrerkabine rolle und diese beschädige.).
Die eingespielte Zusammenarbeit war ein Anreiz für beide Beschuldigten, immer
weitere Straftaten zu begehen. Zu betonen ist auch die physische und psychische
Stärkung der beiden Täter durch den Zusammenschluss für die Begehung der
Delikte am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit und in Anwesenheit anderer
Arbeitskollegen. Auch wenn der Beschuldigte 1 später noch zwei gleichartige
Delikte mit H.___ beging, weil der Beschuldigte 2 ferienhalber bzw.
gesundheitshalber abwesend war, bildeten die beiden Beschuldigten doch ein
eingespieltes und fest verbundenes Team und somit eine Bande im Sinne des
Gesetzes. Auch dieser Schuldspruch des Amtsgerichts ist daher zu bestätigen.
2. Beschuldigter 3
2.1 Dass der Beschuldigte 3 den beiden
Mitbeschuldigten mit den oben genannten Hilfeleistungen in zwei Fällen
Gehilfenschaft zum Diebstahl geleistet hat, ist nach dem obigen Beweisergebnis
offenkundig, es kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf
US 41 (Ziffer 1.4 bis 1.6) verwiesen werden. Der Schuldspruch der Vorinstanz
wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl in zwei Fällen ist (unter Vorbehalt der
Konkurrenzfrage, s. unten) zu bestätigen.
2.2 Gleiches gilt für die Vorhalte der
Hehlerei: bei fünf Diebstählen kaufte er den Mitbeschuldigten die gestohlene
Ware ab zum Zweck der Weiterveräusserung (Ziffern A.1.1, A.1.3, A.1.6, A.1.8
und A.1.9 der Anklageschrift). Es kann auch diesbezüglich vollumfänglich auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 44 (Ziffern 2.4 bis 2.6)
verwiesen werden. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Hehlerei (in
fünf Fällen) ist zu bestätigen.
Zur Frage der Konkurrenz: Vorliegend
erfolgt bezüglich dem Sachverhalt gemäss AKS Ziffer A.1.8 für den Beschuldigten
3 je ein Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl und nachfolgender
Hehlerei. Das Bundesgericht nimmt im veröffentlichten Entscheid BGE 111 IV 51
bei Gehilfenschaft zur Vortat Konkurrenz an. Trotz anderen Meinungen in der
Lehre ist das Bundesgericht bisher auf diesen Entscheid nicht zurückgekommen.
Dem ist somit zu folgen. Der besonderen Konstellation ist bei der
Strafzumessung Rechnung zu tragen, indem berücksichtigt wird, dass durch die
Bestrafung wegen Hehlerei das Unrecht der vorgängigen Gehilfenschaft zum
Diebstahl bereits teilweise abgegolten ist..
Zu den Vorbringen der Verteidigung vor
dem Berufungsgericht ist folgendes anzumerken:
-
Bei den Vorhalten
gemäss AKS A.1.1 und A.1.3 fehle es am Nachweis einer Vortat: Hier kann auf die
obigen Ausführungen und die entsprechenden Schuldsprüche verwiesen werden.
-
Beim - analogen -
Vorhalt gemäss AKS Ziffern A.1.8 und B.1.6 betreffend den 18. April 2012
bestehe ein Widerspruch, was zum Freispruch für alle drei Beteiligten führen
müsse. Dies ist insoweit korrekt, als im Vorhalt A.1.8 der Diebstahl von «Abfallrestkupfer
im Wert von CHF 1'200.00» und in B. 1.6 von «Kupferspulen im Wert von CHF
600.00 gesprochen wird. Im Übrigen sind die Vorhalte identisch. Der Widerspruch
ergab sich wohl aus den unterschiedlichen Angaben der Beschuldigten 1 und 2.
Die Vorinstanz ging beim Schuldspruch für die Beschuldigten 1 und 2 mit
eingehender und überzeugender Begründung von «Kupferspulen im Wert von CHF
600.00» aus, somit vom tieferen Deliktsbetrag. Dass an diesem Tag ein
Kupferdiebstahl stattfand, wird ja auch von den Beschuldigten 1 und 2 anerkannt
und davon gibt es auch Videoaufnahmen. Die Vortat ist demnach erwiesen und der
Beschuldigte 3 ist der Hehlerei schuldig zu sprechen. Auch hier sei angefügt,
dass bei einer ungenügenden Anklageschrift diese zurückzuweisen wäre und nicht
ein Freispruch zu erfolgen hätte.
2.3 Ebenfalls zu bestätigen ist der
erstinstanzliche Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs, da der Beschuldigte 3
in der Nacht des 15. auf den 16. Mai 2012 mit seinem Lieferwagen […] unbefugt
auf das eingezäunte Gelände der Geschädigten gefahren ist zum Zweck der
Gehilfenschaft zu einem Diebstahl. Es kann dazu auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz auf US 44 f., Ziffer 3., verwiesen werden.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a
aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw.
Bei der Täterkomponente sind einerseits
das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland begangene
Straftaten (BGE 105 IV225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird
neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die
Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und
andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im
Zeit-punkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im
Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen
zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der
Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe
für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich
ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe
für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu
erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(BGE 6B_405/2011, E. 5.4). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur
bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu
verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige
Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann somit auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne
Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49
Abs. 1 StGB "die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt",
wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss
gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen
abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der Einsatzstrafe
auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen. Zwar ist
es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede Einzeltat eine
selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen, die es bei der
Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass
erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat.
Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche Gesamtstrafzumessung
vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in
einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls erweiterten)
Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei
geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und
situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom
23. Juni 2010 E. 3.2).
1.3 Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen). Das Bundesgericht drängt in
seiner neueren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (vgl. Urteile
6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.2 und 6B_763/2010 vom 26. April 2011 E.
4.1). Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände
zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes liegt, hat sich
der Richter zu fragen, ob - zugunsten des Beschuldigten - eine Sanktion, welche
die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt.
Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er
sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende
Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der Richter diesen Entscheid im
Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach
Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E. 3.6).
2. Konkrete Strafzumessung für den
Beschuldigten 1
2.1 Alle Straftaten sind zeitlich und
sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass es künstlich und lebensfremd
wäre, die Tatkomponenten je einzeln zu würdigen. Das Bundesgericht hat es
ausdrücklich in Fällen wie dem Vorliegenden als angezeigt und zulässig erklärt,
diese Delikte im Gesamtzusammenhang zu würdigen und eine Gesamtstrafe
auszusprechen, ohne für jeden Normenverstoss eine hypothetische Strafe zu
ermitteln, auch wenn dazu sowohl Verbrechens- wie Vergehenstatbestände gehören
(Urteile 6B_1011/2014, E. 4.1 – 4.4;6B_499/2013 E. 1.8;6B_849/2016 vom
9.12.2016, E. 1.2). Dies ist vorliegend bei allen drei Beschuldigten der Fall.
Der zur Verfügung stehende Strafrahmen
wird beim Beschuldigten 1 bestimmt durch den qualifizierten Diebstahl (Bandenmässigkeit)
mit einem Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahre
Freiheitsstrafe. Es geht um insgesamt neun gewerbsmässig begangene
Diebstahlsdelikte zum Nachteil der Arbeitgeberin. Die Taten waren zwar geplant
und koordiniert, bedurften eines nicht unerheblichen logistischen Aufwandes,
wurden aber nicht von langer Hand geplant, sondern jeweils kurzfristig konkret
abgesprochen. Die Geschädigte bezifferte den erlittenen Schaden
(Wiederverkaufswert der betreffenden gestohlenen Waren) auf CHF 136'692.00, was
als Grössenordnung durchaus realistisch erscheint und in keinem Verhältnis
steht zum Deliktserlös, den die Beschuldigten 1 und 2 aus dem Verkauf der Ware
an den Beschuldigten 3 generierten. Der Verkaufserlös belief sich nach den
Angaben des Beschuldigten 1 für Beide auf total ca. CHF 20'000.00 bis CHF
25'000.00, wobei er für den letzten Diebstahl noch nicht ausbezahlt worden war
und auf ihn alleine nach der Teilung rund CHF 10'000.00 bis 15'000.00
entfielen. Diese Zahlen sind im Rahmen von gewerbsmässigem Diebstahl eher im
unteren Bereich anzusiedeln. Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen aus, dass
der Beschuldigte das Vertrauen seiner Arbeitgeberin, der Geschädigten,
skrupellos missbraucht hat, wenige Wochen, nachdem er dort mit der Arbeit
begonnen hatte. Der Beschuldigte 1 trug mit der Organisation des
Abtransports und des Verkaufs des Diebesgutes wesentlich zum Gelingen der
Delikte bei. Er involvierte damit den Beschuldigten 3 in die Delikte. Er machte
bei Abwesenheit seines Mittäters, des Beschuldigten 2, mit einem anderen Helfer
weiter und involvierte auch diesen in die Delinquenz. Er wurde nur durch die
Intervention der Arbeitgeberin und der Polizei gestoppt. Weiter
verschuldenserhöhend wirkt sich die zusätzliche Qualifikation der
bandenmässigen Begehung bei insgesamt sieben Delikten aus. Allerdings ist das
Qualifikationsmerkmal bei einer Bande von lediglich zwei Mitgliedern und einer
Organisationsgrad eher im unteren Bereich nicht stark ausgeprägt.
Der Beschuldigte 1 handelte mit
direktem Vorsatz und aus rein finanziellen und damit egoistischen Motiven, was
allerdings bereits Voraussetzung der gewerbsmässigen Begehung ist und nicht
doppelt verwertet werden darf. Es ist kein Hinweis ersichtlich, weshalb der
Beschuldigte in seiner Fähigkeit, sich rechtmässig zu verhalten, eingeschränkt
gewesen sein könnte: Im Gegenteil, verfügte er doch bei der Geschädigten über
eine Anstellung und handelte nicht aus einer finanziellen Notlage. Das wirkt
sich verschuldenserhöhend aus. Das Tatverschulden bezüglich des gewerbs- und
bandenmässigen Diebstahls ist als gerade noch leicht zu beurteilen, so dass im
vorgegebenen Strafrahmen eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als
angemessen erscheint.
2.2 Bei den Täterkomponenten sind die
Lebensgeschichte und die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten
1 weitgehend unauffällig, er verzeichnet eine Vorstrafe (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. März 2010 wegen Nötigung,
grober Verletzung von Verkehrsregeln und Verkehrsregelverletzung: die Strafe
waren 40 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 100.00, bedingt erlassen auf eine
Probezeit von drei Jahren, sowie eine Busse von CHF 40.00), die zwar nicht
einschlägig ist, deren Probezeit aber beim Beginn der vorliegend zu
beurteilenden Delikte noch lief. Insbesondere Letzteres wirkt sich leicht
straferhöhend aus. Seit fast sieben Jahren ist der Beschuldigte 1 nun
nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten. Beim Nachtatverhalten je
geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen sind einerseits das - allerdings
sehr späte und unter erdrückender Beweislast erfolgte - Geständnis und die
Einigung mit der Geschädigten über die Zivilforderung, woran er jedoch bis
heute nichts bezahlt hat. Eine für die Strafzumessung relevante erhöhte
Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung erfolgt auch keine Strafmilderung wegen drohender
Ausschaffung/Verlust Niederlassungsberechtigung: siehe Urteil des
Bundesgerichts 6B_925/2014 vom 23.12.2014 E. 3.2. mit Verweisen. Die
Täterkomponenten wirken sich insgesamt nicht auf die Strafhöhe aus.
Die Straftaten erfolgten im Frühling
2012 und damit vor fast sieben Jahren. Im Verlaufe der Voruntersuchung finden
sich diverse Zeiten, in denen das Verfahren kaum vorangetrieben wurde (vgl.
Journal AS 960.1. bis 960.17): Mitte 2012 bis Mitte 2013, November 2014 bis
Mitte 2015. Immerhin befand sich der Beschuldigte 1 nicht in Haft. Diese
Verzögerungen sind als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten und es
ist ihnen mit einer Strafreduktion von rund 20% auf 24 Monate Freiheitsstrafe
Rechnung zu tragen.
2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht damit
nicht mehr eine günstige Prognose für die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges vorzuliegen, sondern es genügt bereits das Fehlen einer
ungünstigen Prognose. Für diese Prognosestellung sind im Lichte der reichen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund,
das Verhalten des Täters im Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu
berücksichtigen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1.).
Es spricht im vorliegenden Fall nichts
gegen die Gewährung des bedingten Strafvollzugs: Der Beschuldigte lebt in einer
stabilen persönlichen und beruflichen Situation und hat sich seit fast sieben
Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre
festzusetzen.
2.4 Die vom Beschuldigten 1 erstandene
Untersuchungshaft von 33 Tagen ist ihm an den zu vollziehenden Strafanteil
anzurechnen.
3. Konkrete Strafzumessung für den
Beschuldigten 2
3.1 In Bezug auf das Tatverschulden beim
qualifizierten Diebstahl kann weitgehend auf die Ausführungen zum Beschuldigten
1 hiervor verwiesen werden. Leicht verschuldenserhöhend wirken sich seine
deutlich längere Anstellungsdauer und seine Vorgesetztenstellung gegenüber dem
Beschuldigen 1 zu Beginn der Delinquenz aus (Schichtführer und Staplerfahrer),
da das von der Geschädigten in ihn gesetzte und von ihm missbrauchte Vertrauen
aus diesem Grund etwas stärker zu gewichten ist. Demgegenüber sind beim
Beschuldigten 1 zwei Diebstahlsdelikte mehr zu verzeichnen. Insgesamt erscheint
eine etwas tiefere Einsatzstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe dem
Tatverschulden angemessen.
3.2 Bei den Täterkomponenten ist auch
beim Beschuldigten 2 bis auf die Vorstrafe von einer unauffälligen
Lebensgeschichte und von geregelten aktuellen persönlichen Verhältnissen auszugehen.
Er weist allerdings eine massive Vorstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
Freiheitsstrafe wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf (Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Februar 2007). Kurz nach Ablauf der
Probezeit für die bedingte Entlassung begann er mit den vorliegend zu
beurteilenden Delikten. Allerdings hat auch er sich seit nunmehr fast sieben
Jahren wohl verhalten. Diesem leicht straferhöhenden Umstand steht eine
deutliche Strafminderung wegen seines Geständnisses gegenüber: der Beschuldigte
2 stand von Anfang an zu seiner Beteiligung an den Kupferdiebstählen und räumte
auch Taten ein, die nicht mittels Videoaufnahmen zu beweisen waren. Er nannte
auch von Anfang an den Beschuldigten 1 als seinen Mittäter. Damit hat der
Beschuldigte 2 die Strafverfolgung erleichtert und auch Reue bekundet. Er hat
sich von Anfang an und mehrfach glaubhaft bei der Geschädigten entschuldigt und
sich mit dieser geeinigt (aber ebenfalls noch nichts an den Schaden bezahlt).
Eine für die Strafzumessung relevante erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht
erkennbar. Die Täterkomponenten bewirken insgesamt einer Strafreduktion um vier
Monate auf nunmehr 24 Monate Freiheitsstrafe. Eine weitere Reduktion der Strafe
um rund 20% ist überdies wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der
langen Verfahrensdauer vorzunehmen, so dass für den Beschuldigten 2 zuletzt
eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten resultiert.
Nur kurz ist auf den Einwand der
Verteidigung vor dem Berufungsgericht einzugehen, wonach keine überjährige
Strafe ausgesprochen werden dürfe, da der Beschuldigte zu Beginn keinen
Rechtsbeistand gehabt hätte, was im Falle einer Erwartung einer Freiheitsstrafe
von über einem Jahr aber notwendig gewesen wäre. Eine allfällige Verletzung des
Anspruchs auf notwendige Verteidigung hat keine Auswirkungen auf die
Strafzumessung. Allenfalls wäre eine Unverwertbarkeit von Aussagen die Folge,
was aber vorliegend keine Rolle spielt, da der Beschuldigte 2 seine
Geständnisse nach der Verbeiständung wiederholt hat und die Schuldsprüche
zumeist bereits rechtskräftig sind.
3.3 Wurde der Täter innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von
mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn
besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Ein Rückfall im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere
Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt
daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren
den Schluss zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf
Bewährung besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1
StGB ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann
eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die
ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa
zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei
Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den
Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.).
Bei der Beurteilung der Legalprognose
erweckt die vorliegend zu beurteilende Delinquenz trotz einer massiven
Vorstrafe mit mehrjährigem Strafvollzug zwar Bedenken. Andererseits war die
Vorstrafe nicht einschlägig und die Frist von 5 Jahren gemäss Art. 42 Abs. 2
StGB war bei Beginn der hierortigen Straftaten nur knapp nicht abgelaufen.
Zudem sind seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten fast sieben Jahre
vergangen, während denen sich der Beschuldigte wohl verhalten hat. Seine
persönlichen Verhältnisse sind geordnet und er nimmt seit vielen Jahren an
einem Methadonprogramm teil. Der Beschuldigte hat an der Aufklärung der Delikte
mitgewirkt und Reue bekundet. Mit der Vorinstanz ist von besonders günstigen
Verhältnissen auszugehen und es ist gerechtfertigt, dem Beschuldigten 2 die
Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs zu gewähren. Die Probezeit ist mit
der Vorinstanz auf zwei Jahre festzusetzen.
3.4 Dem Beschuldigten 2 sind zwei Tage
erstandener Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Strafzumessung für den Beschuldigten 3
4.1 Der Beschuldigte 3 hat einmal
Gehilfenschaft geleistet zu den Diebstählen der Beschuldigten 1 und 2 und hat
ihnen als Hehler in fünf Fällen das Diebesgut abgekauft und weiterveräussert.
Zudem hat er sich einmal beim Befahren des Firmengeländes der Geschädigten des
Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Der Strafrahmen für Hehlerei beträgt
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. In Bezug auf das
Tatverschulden ist anzumerken, dass die Initiative für die Beteiligung an den
Diebstählen bzw. für die Abnahme und den Weiterverkauf des Diebesgutes nicht
von ihm kam. Er wurde vom Beschuldigten 1 in die Straftaten involviert.
Andererseits waren die Diebstähle ohne seine Abnahme der nicht so einfach zu
verkaufenden, zumeist tonnenschweren Beute kaum denkbar. Das Vorbringen des
Oberstaatsanwalts, die Hehlerei des Beschuldigten 3 habe bei diesen konkreten
Umständen schon fast eine «anstiftende Wirkung» gehabt, ist nicht von der Hand
zu weisen. Über die Erlöse des Beschuldigten 3 aus dem Weiterverkauf des
Kupfers ist nichts bekannt. Er hat den Beschuldigten rund 15 bis 20% des
Verkaufswertes des Kupfers bezahlt und es kann zwangslos davon ausgegangen
werden, dass er mindestens so viel als eigenen Verdienst aus dem Weiterverkauf
generieren konnte. In Bezug auf die Gehilfenschaft zum Diebstahl und den
Hausfriedensbruch ist festzuhalten, dass deren Unrechtsgehalt mit der
Bestrafung wegen Hehlerei zu einem guten Teil abgegolten ist. Der Beschuldigte
3 handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen, finanziellen
Motiven. Auch er besass volle Entscheidungsfreiheit, sich rechtskonform zu
verhalten. Insgesamt ist ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden
festzustellen und eine Freiheitsstrafe von 20 Monate erscheint angemessen, auch
im Quervergleich mit den Strafen für die Beschuldigten 1 und 2.
Einzugehen ist auf das Vorbringen der
Verteidigung mit Verweis auf die Rechtsprechung von BGE 144 IV 217, mit der
geltend gemacht wird, sofern für jedes einzelne Delikt für sich alleine die
Ausfällung einer Geldstrafe möglich wäre, dürfe nicht auf eine Freiheitsstrafe
erkannt werden. Im vorliegenden Fall sei für jedes einzelne Delikt eine
Geldstrafe auszusprechen, weshalb maximal für alle Delikte eine Geldstrafe
möglich sei. Dem kann nicht gefolgt werden: es kann nicht sein, dass beispielsweise
gegen einen Täter, der sexuelle Handlungen mit vielen Kindern begangen hat,
wobei jede einzelne Handlung für sich mit einer Geldstrafe im Bereich von 300
bis 360 Tagessätzen bestraft werden könnte, nur eine Geldstrafe ausgefällt
werden kann anstelle einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Das wäre ein
unerträglicher Widerspruch zum Schuldprinzip und Art. 49 StGB. Im vorliegenden
Fall käme man auch bei einer Strafzumessung für die Einzeldelikte unter
Beachtung des Asperationsprinzips zumindest in die Grössenordnung von 600
Strafeinheiten oder 20 Monaten Freiheitsstrafe. Dazu kommt, dass es vorliegend
- wie eingangs erwähnt - aufgrund der engen sachlichen und zeitlichen
Verknüpfung der Straftaten ohnehin künstlich und lebensfremd wäre, die Tatkomponenten
je einzeln zu würdigen.
4.2 Aus dem Vorleben und den aktuellen
persönlichen Verhältnissen ergeben sich beim Beschuldigten 3 kaum
strafzumessungsrelevanten Umstände. Auch er hat eine - nicht einschlägige -
Vorstrafe zu verzeichnen wegen Missbrauch von Schildern und Ausweisen. Die
Staatsanwaltschaft Aargau hat dafür am 19. April 2011 eine Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei
Jahren, und eine Busse von CHF 300.00 ausgefällt. Noch während laufender
Probezeit hat der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte
begangen, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Er hat jegliche Beteiligung
an diesen Delikten in Abrede gestellt, weshalb eine Strafminderung unter diesem
Titel nicht in Frage kommen kann. Eine für die Strafzumessung relevante erhöhte
Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. Seit den Delikten hat sich der
Beschuldigte wohl verhalten. Die Täterkomponenten führen zu einer Straferhöhung
um einen Monat auf nunmehr 21 Monate Freiheitsstrafe. Eine Reduktion der Strafe
um rund 20% ist wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der langen
Verfahrensdauer vorzunehmen, so dass für den Beschuldigten 2 letztlich eine
Freiheitsstrafe von 17 Monaten resultiert. Ein Grund für die Ausfällung einer
Verbindungsbusse (Schnittstellenproblematik, Warnfunktion) ist nicht
ersichtlich, weshalb im Gegensatz zur Vorinstanz darauf zu verzichten ist.
4.3 Zusammen mit der Vorinstanz ist dem
Beschuldigten 3 der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren
zu gewähren.
4.4 Anzurechnen an die Freiheitsstrafe
sind dem Beschuldigten 3 drei Tage erstandener Untersuchungshaft.
V. Kosten und Entschädigungen
1. Vorinstanz
1.1 Die Vorinstanz hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 21'984.35 (bestehend aus einer
Staatsgebühr von CHF 18'000.00 und CHF 3'984.35 Auslagen) wie folgt
verteilt: Dem Beschuldigten 1 wurden CHF 8'323.95 auferlegt, dem
Beschuldigten 2 CHF 6'337.95 und dem Beschuldigten 3
CHF 5'122.45. Im Übrigen wurden die Kosten dem Staat auferlegt. Diese
Kostenverteilung ist grundsätzlich zu bestätigen.
Gemäss Erwägung VIII.1.1 des
vorinstanzlichen Urteils hat der Beschuldigte 2 den ganzen auf ihn
entfallende Kostenanteil an der Gerichtsgebühr im Betrag von CHF 6'000.00
zu tragen (US 64). Beim Beschuldigten 2 entfallen Auslagen in der
Höhe von CHF 1’337.95 (Erwägung VIII.1.2 des vorinstanzlichen Urteils,
US 64). Insgesamt hat der Beschuldigte 2 damit CHF 7'337.95 an
Verfahrenskosten zu bezahlen. Gemäss Dispositivziffer 15 des
vorinstanzlichen Urteils wurden dem Beschuldigten 2 jedoch lediglich Verfahrenskosten
in der Höhe von CHF 6'337.95 auferlegt. Das Dispositiv steht folglich mit
der Begründung im Widerspruch. Angesichts dieses Rechnungsfehlers hat der Beschuldigte 2
CHF 7'337.95 an den erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.
1.2 Dispositivziffern 12-14 des
erstinstanzlichen Urteils betreffend die Höhe der Entschädigungen der amtlichen
Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren erwuchsen in
Rechtskraft. Die von der Vorinstanz festgelegten Rückforderungsansprüche des
Staates von 90% (Beschuldigter 1), 100% (Beschuldigter 2) und 90%
(Beschuldigter 3) sind zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Verteilschlüssel
Die Kosten des Berufungsverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsgebühr wird in Anbetracht des
entstandenen Aufwandes auf CHF 10'000.00 festgesetzt. Die Auslagen
betragen CHF 310.00. Diese Kosten werden grundsätzlich zu je einem Drittel
auf die Beschuldigten verteilt.
2.1.1 Beschuldigter 1
Der Beschuldigte 1 ist mit seiner
Berufung weitgehend unterlegen, erhielt aber eine leicht reduzierte Strafe und
die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die gesamte Strafe. Eine
Kostenverteilung von 75% zu Lasten des Beschuldigten und 25% zu Lasten des
Staates erscheint angemessen. Der Beschuldigte 1 hat an die Kosten des
Berufungsverfahrens CHF 2’577.30 zu bezahlen.
2.1.2 Beschuldigter 2
Auch der Beschuldigte 2 unterliegt mit
seiner Berufung weitgehend, er obsiegt jedoch mit der Berufung insofern, als die
Strafe leicht reduziert und der volle bedingte Strafvollzug gewährt wird. Die von
ihm zu bezahlenden Kosten betragen CHF 2’577.30 (75% von CHF 3’436.65).
2.1.3 Beschuldigter 3
Der Beschuldigte 3 unterliegt mit seiner
Berufung praktisch vollumfänglich. Das Strafmass bleibt unverändert und der
bedingte Strafvollzug wird nach wie vor gewährt, es wird einzig auf die
Ausfällung einer Verbindungsbusse verzichtet. Daher sind ihm die auf ihn
entfallenden Gerichtskosten zu 90% aufzuerlegen, was CHF 3’093.00 ergibt.
Die dem Beschuldigten 3 zugesprochene Parteientschädigung von CHF 778.90
(vgl. Ziff. III.2.2.4 unten, 10% von CHF 7'785.90) wird damit
verrechnet. Der Beschuldigte 3 hat nach der Verrechnung noch Kosten von
CHF 2'314.40 zu tragen.
2.2 Entschädigungen der amtlichen
Verteidiger für das Berufungsverfahren
2.2.1 Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten 1
Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten 1, Advokat Matthias Aeberli, macht für das
Berufungsverfahren für das Jahr 2017 Aufwendungen von 5.74 Stunden
geltend. Darin enthalten sind vier Aufwendungen «Schreiben an Klient» von total
1.5 Stunden. Dieser Aufwand ist in der Honorarnote nicht substantiiert und
aufgrund des Prozessstoffes des Berufungsverfahrens ist ein entsprechender
Aufwand auch nicht nachvollziehbar. Ermessensweise sind die Aufwendungen
«Schreiben an Klient» daher mit je 0.08 Stunden zu vergüten. Des Weiteren
macht Advokat Aeberli 1 Stunde für die Erstellung einer Berufungserklärung
von 1.5 Seiten geltend, nachdem er für die Prüfung des Urteils bereits
1.5 Stunden zugesprochen erhält. In diese Zeit fällt auch der Entscheid
über den Umfang der Berufung. Die Formulierung der Berufungserklärung war
deshalb in 0.25 Stunden möglich. Daher ist sein Aufwand für das Jahr 2017 um
1.93 Stunden zu kürzen. Advokat Aeberli ist für das Jahr 2017 ein Aufwand
von 3.81 Stunden zuzusprechen. Für das Jahr 2017 ergibt dies ein gekürztes
Honorar, inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer, von CHF 897.15.
Für das Jahr 2018 macht Advokat Aeberli
Aufwendungen von 9.58 Stunden für das Berufungsverfahren geltend. Ihm sind
7 Positionen «Brief an Klient» auf je 0.08 Stunden zu kürzen. Daher
ist sein Aufwand für das Jahr 2018 um 1.19 Stunden zu kürzen. Für die Teilnahme
an der Berufungsverhandlung samt Weg sind ihm 5.5 Stunden zusätzlich zu
vergüten. Daher ist ihm für das Jahr 2018 ein Aufwand von 13.89 Stunden zuzusprechen.
Für das Jahr 2018 ergibt dies ein gekürztes Honorar, inkl. Auslagen und 7.7%
Mehrwertsteuer, von CHF 2'985.65.
Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Matthias Aeberli, ist dementsprechend mit
CHF 3'882.80 zu entschädigen. Diese Kosten sind einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Umfang von 75%, somit CHF 2'912.10,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 erlauben
(Art. 134 Abs. 4 StPO).
2.2.2 Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten 2
2.2.2.1 Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Oliver Wächter, macht für das
Berufungsverfahren für das Jahr 2017 Aufwendungen von 5.5 Stunden geltend.
Darin enthalten ist eine Position «Verfügung von Obergericht / Brief an Kl». Dieser
Aufwand ist in der Honorarnote nicht substantiiert und er ist auch nicht
nachvollziehbar angesichts des Prozessstoffes des Berufungsverfahrens, weshalb
diese Position ermessensweise mit 0.08 Stunden zu vergüten ist. Damit ist
sein Aufwand für das Jahr 2017 um 0.17 Stunden zu kürzen. Rechtsanwalt
Wächter ist für das Jahr 2017 ein Aufwand von 5.33 Stunden zuzusprechen. Für
das Jahr 2017 ergibt dies ein gekürztes Honorar, inkl. Auslagen und 8%
Mehrwertsteuer, von CHF 1'061.55.
Für das Jahr 2018 macht Rechtsanwalt
Wächter 20.5 Stunden für das Berufungsverfahren geltend. Ihm sind drei von
insgesamt 6 Aufwendungen «Verfügung von Obergericht» um 0.5 Stunden
auf je 0.08 Stunden zu kürzen.
Für die Vorbereitung der
Berufungsverhandlung macht Rechtsanwalt Wächter 7 Stunden geltend. Er war
bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig, der Umfang der Berufung war
überblickbar. Advokat Aeberli machte unter diesem Titel 5 Stunden geltend.
Der Aufwand ist für Rechtsanwalt Wächter um 1 Stunde auf 6 Stunden zu
kürzen.
Angesichts der Dauer der
Berufungsverhandlung ist der geschätzte Aufwand von Rechtsanwalt Wächter für
die Teilnahme an der Berufungsverhandlung um 0.5 Stunden zu kürzen. Der
Anfahrtsweg Olten-Solothurn ist auf 1 Stunde festzusetzen, so dass eine
weitere Kürzung um 0.5 Stunden erfolgt.
Sodann fand keine mündliche
Urteilseröffnung statt, weshalb diese Position von 3 Stunden zu streichen
ist. Auch die Nachbearbeitung von 1 Stunde ist nicht ausgewiesen, was eine
weitere Kürzung um 1 Stunde bedingt.
Für das Jahr 2018 ergeben sich damit
Kürzungen von 6 Stunden (1 Stunde + 0.5 + 0.5 + 3 + 1 =
6 Stunden). Daher ist ihm für das Jahr 2018 ein Aufwand von
14.5 Stunden zuzusprechen. Für das Jahr 2018 ergibt dies ein gekürztes
Honorar, inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer, von CHF 2'985.45.
Für die beiden Jahre 2017 und 2018 ist
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf CHF 4’047.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
2.2.2.2 Sodann reicht Rechtsanwalt
Oliver Wächter eine Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von
CHF 260.00 ein. Bei einem gekürzten Aufwand von 19.83 Stunden (5.33 +
14.5 Stunden) beträgt sein voller Anspruch für die Jahre 2017 und 2018 zusammen
CHF 5’756.80 (CHF 1'522.05 für das Jahr 2017, inkl. Auslagen und 8%
MwSt. und CHF 4'234.75 für das Jahr 2018 inkl. Auslagen und 7.7% MwSt.).
Der Differenzbetrag zwischen seinem
vollen Honorar und dem amtlichen Honorar beträgt CHF 1'709.80
(CHF 5'756.80 – CHF 4'047.00). Davon hat der Beschuldigte 2 total
75% zu tragen, somit CHF 1'282.35.
2.2.2.3 Zusammenfassend ergibt dies für
den Beschuldigten 2: Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des
Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Oliver Wächter, ist auf CHF 4'047.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Diese Kosten sind einstweilen auf die
Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Umfang von 75%, somit CHF 3'035.25, und
der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Oliver Wächter von CHF 1'282.35,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 erlauben
(Art. 134 Abs. 4 StPO).
2.2.3 Entschädigung des ehemaligen
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 3
2.2.3.1 Der ehemalige amtliche
Verteidiger des Beschuldigten 3, Rechtsanwalt Viktor Müller, macht für das
Jahr 2017 Aufwendungen im Umfang von 4.45 Stunden geltend. Seine
Entschädigung ist dementsprechend auf CHF 933.55 (inkl. Auslagen und 8%
MwSt.) festzusetzen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren im Umfang von 90%, somit CHF 840.20, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 3 erlauben (Art. 134
Abs. 4 StPO).
2.2.3.2 Rechtsanwalt Viktor Müller macht
zudem einen Ansatz von CHF 240.00 geltend, ohne eine entsprechende
Honorarvereinbarung einzureichen. Es ist von der im vorinstanzlichen Verfahren
geltenden Honorarvereinbarung auszugehen, welche einen Stundenansatz von
CHF 230.00 vorsah. Damit beträgt das Honorar von Rechtsanwalt Müller mit
einem Stundenansatz von CHF 230.00 total CHF 2'010.80 (inkl. Auslagen
und MwSt.). Der Beschuldigte 3 hat 90% des Differenzbetrages von
CHF 1'077.25, somit CHF 969.50, zu tragen.
2.2.3.3 Zusammenfassend ergibt dies für
den Beschuldigten 3 betreffend Rechtsanwalt Viktor Müller: Die
Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 3,
Rechtsanwalt Viktor Müller, ist auf CHF 933.55 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzusetzen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen,
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren im Umfang von 90%, somit CHF 840.20, und der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Viktor Müller von CHF 969.50, sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 3 erlauben
(Art. 134 Abs. 4 StPO).
2.2.4 Parteientschädigung zu Gunsten des
Beschuldigten 3
2.2.4.1 Wie bereits ausgeführt,
unterliegt der Beschuldigte 3 mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich. Das
Strafmass bleibt unverändert und der bedingte Strafvollzug wird nach wie vor
gewährt, es wird jedoch auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse verzichtet.
Ihm werden die Kosten zu 90% auferlegt. Es ist ihm jedoch eine
Parteientschädigung von 10% zuzusprechen.
2.2.4.2 Die privat bestellte
Verteidigerin des Beschuldigten 3, Advokatin Pia Gössi, macht für das Jahr
2017 Aufwendungen von 2.51 Stunden geltend, welche nicht zu beanstanden
sind. Ihre Entschädigung für das Jahr 2017 beträgt CHF 883.20 (inkl.
Auslagen und 8% MwSt.).
Für das Jahr 2018 macht Advokatin Gössi
Aufwendungen von 33.55 Stunden geltend. Am 12. Februar 2018 macht sie
0.33 Stunden für das «Studium Verfügung Obergericht, E-Mail an Kl.»
geltend. Dieser Aufwand ist in der Honorarnote nicht substantiiert und
angesichts des Prozessstoffes nicht nachvollziehbar. Ermessensweise ist diese
Position mit 0.08 Stunden zu vergüten, was eine Kürzung um
0.25 Stunden bedingt.
Für die Berufungsverhandlung schätzte
Advokatin Gössi einen Aufwand inkl. Reiseweg von 10 Stunden. Angesichts
der Dauer der Berufungsverhandlung von 3.5 Stunden ist ihr ein Aufwand
(samt Wegpauschale von 2 Stunden) von 5.5 Stunden zuzusprechen.
Da keine mündliche Urteilseröffnung
stattfand, ist der entsprechende geschätzte Aufwand von 3.5 Stunden zu
streichen.
Dies ergibt Kürzungen von
8.25 Stunden (0.25 + 4.5 + 3.5 Stunden).
Advokatin Gössi ist deshalb für das Jahr
2018 Aufwendungen von 25.3 Stunden zuzusprechen (33.55 –
8.25 Stunden). Dieser Aufwand ist angemessen, da Advokatin Gössi die
Vertretung des Beschuldigten 3 erst im Berufungsverfahren übernahm und
deshalb nicht auf Vorarbeiten im erstinstanzlichen Verfahren zurückgreifen
konnte. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von
CHF 84.20 (Kürzung der Auslagen für den öffentlichen Verkehr von CHF 33.60
mangels Urteilseröffnung) ergibt dies – zusammen mit 7.7% Mehrwertsteuer – für
das Jahr 2018 eine Vergütung von CHF 6’902.70.
Das Honorar von Advokatin Pia Gössi für
beide Jahre (2017 und 2018) beträgt somit CHF 7'785.90 (CHF 833.20 +
CHF 6’902.70).
2.2.4.3 Dem Beschuldigten 3 wird für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 778.60 (10%
von CHF 7’785.90) zugesprochen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 42
Abs. 1 und 2, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1,
Art. 47, Art. 48, Art. 49 Abs. 1, Art. 50, Art. 51,
Art. 139 Ziff. 2, Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2,
Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25, Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1,
Art. 186 StGB; Art. 10 Abs. 3, Art. 135, Art. 391 Abs. 2,
Art. 335 ff., Art. 416 ff., Art. 422 ff. StPO; Art. 32
Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK
beschlossen und erkannt
1. Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte B.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen
Urteils vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls (Anklageziffern A.1.2 und
A.1.4) freigesprochen wurde.
2. Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Diebstahl
(Anklageziffer C.1 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.6 und A.1.10)
freigesprochen wurde.
3. Der Beschuldigte B.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
-
des gewerbs- und teilweise
bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis
16. Mai 2012 (Anklageziffern A.1.1, A.1.3 und A.1.5 bis A.1.11)
4. Der Beschuldigte D.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
-
des gewerbs- und teilweise
bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis 1. Mai
2012 (Anklageziffern B.1.1 bis B.1.7)
5. Der Beschuldigte A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
-
der mehrfachen
Gehilfenschaft zum Diebstahl, begangen am 18. April 2012 und am
15. Mai 2012 (Anklageziffer C.1 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.8 und
A.1.11)
-
der mehrfachen Hehlerei,
begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis ca. Mitte Mai 2012
(Anklageziffer C.2 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.1, A.1.3, A.1.6, A.1.8
und A.1.9)
-
des Hausfriedensbruchs,
begangen am 15. Mai 2012 (Anklageziffer C.3 in Bezug auf die Anklageziffer
A.1.11)
6. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene
Untersuchungshaft von 33 Tagen wird angerechnet.
7. Der Beschuldigte D.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene
Untersuchungshaft von 2 Tagen wird angerechnet.
8. Der Beschuldigte A.___ wird
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die
ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen wird angerechnet.
9. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils auf die Anträge
betreffend Widerruf des dem Beschuldigten 1 mit Strafverfügung vom
3. März 2010 bedingt gewährten Strafvollzugs (40 Tagessätze
Geldstrafe zu je CHF 100.00) und des dem Beschuldigten 3 mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. April 2011
bedingt gewährten Strafvollzugs (10 Tagessätze Geldstrafe zu je
CHF 110.00) nicht eingetreten worden ist.
10. Es wird festgestellt, dass die
Privatklägerin G.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen
Urteils zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen gegen den
Beschuldigten 3 auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
11. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils der Antrag der Privatklägerin
G.___ auf Zusprechung einer Parteientschädigung gegenüber dem
Beschuldigten 3 auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
12. Es wird festgestellt, dass gemäss der
teilweise rechtskräftigen Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B.___, Advokat
Matthias Aeberli, Basel, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 12'546.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde, zahlbar durch
den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 11'291.45 (= 90% von
CHF 12'546.05) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten 1 zulassen.
13. Es wird festgestellt, dass gemäss der
teilweise rechtskräftigen Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.___,
Rechtsanwalt Oliver Wächter, Olten, für das erstinstanzliche Verfahren
auf CHF 9'986.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde, zahlbar
durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von
CHF 4'248.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten 2 zulassen.
14. Es wird festgestellt, dass gemäss der
teilweise rechtskräftigen Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwalt Viktor Müller, Olten, für das erstinstanzliche Verfahren
auf CHF 5'842.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde, zahlbar
durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 5'258.60
(= 90% von CHF 5'842.90) während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch
des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'360.45, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 3 zulassen.
15. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten B.___, Advokat Matthias Aeberli, Basel,
wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'882.80 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang 75%,
somit CHF 2'912.10, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten B.___ erlauben.
16. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter,
Olten, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'047.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang 75%,
somit CHF 3'035.25, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten D.___ im Umfang von
CHF 1'282.35 (resultierend aus 75% der Differenz zum vollen Honorar in der
Höhe von CHF 5'756.80 bei einem Stundenansatz von CHF 260.00, wobei
der Differenzbetrag CHF 1'709.80 ausmacht), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten D.___ erlauben.
17.
Die Entschädigung
des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt
Viktor Müller, Olten, wird für das Berufungsverfahren auf
CHF 933.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang
von 90%, somit CHF 840.20, sowie der Nachzahlungsanspruch des ehemaligen
amtlichen Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten A.___ im Umfang von
CHF 969.50 (resultierend aus 90% der Differenz zum vollen Honorar in der
Höhe CHF 2’010.80 bei einem Stundenansatz von CHF 230.00, wobei der
Differenzbetrag CHF 1'077.25 ausmacht).
18. Dem Beschuldigten A.___ wird für das Berufungsverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 778.60 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zugesprochen.
19. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 21'984.35 (bestehend aus einer Staatsgebühr von
CHF 18'000.00 und CHF 3’984.35 Auslagen) werden den Beschuldigten wie
folgt zur Bezahlung auferlegt:
-
Dem Beschuldigten B.___ im
Betrag von CHF 8'323.95
-
Dem Beschuldigten D.___ im
Betrag von CHF 7’337.95
-
Dem Beschuldigten A.___ im
Betrag von CHF 5'122.45
Der Rest geht
endgültig zu Lasten des Staates.
20. Die Kosten des Berufungsverfahrens
von total CHF 10'310.00 (bestehend aus einer Staatsgebühr von
CHF 10'000.00 und CHF 310.00 Auslagen) werden den Beschuldigten wie
folgt zur Bezahlung auferlegt:
-
Dem Beschuldigten B.___ im
Betrag von CHF 2'577.50
-
Dem Beschuldigten D.___ im
Betrag von CHF 2'577.50
-
Dem Beschuldigten A.___ im
Betrag von CHF 3'093.00
Der Rest geht endgültig zu
Lasten des Staates.
21. Die dem Beschuldigten A.___ auferlegten
Verfahrenskosten von CHF 3'093.00 werden mit der ihm zugesprochenen
reduzierten Parteientschädigung von CHF 778.60 verrechnet, so dass er dem
Staat noch Verfahrenskosten von CHF 2’314.40 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Riechsteiner
Der vorliegende
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020
teilweise (Ziffer 8) aufgehoben.