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Entscheid

STBER.2017.79

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz: Art. 19 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Abs. 2, mehr. Vergehen gegen das Waffengesetz, grobe Verletzung der Verkehrsregeln

28. Juni 2018Deutsch56 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Die Strafverfolgungsbehörden führten

unter dem Aktionsnamen «Mailbox» ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen

diverse Personen wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen von Echtzeitüberwachungen von Rufnummern

stiess die Polizei auf den Beschuldigten, der die auf einen Fantasienamen

eingelöste Rufnummer [Nr. 1] benutzte (2.1.1/10 f.).

2. Die vom Beschuldigten benutzte Rufnummer

wurde vom 8. Februar - 19. April 2012 einer Echtzeitüberwachung unterstellt.

Gleichzeitig erfolgte betreffend dieser sowie einer weiteren Rufnummer, die der

Beschuldigte benutzte ([Nr. 2]), für den Zeitraum vom 12. November 2011 - 8.

Februar 2012 bzw. 27. Oktober 2011 - 26. April 2012 eine rückwirkende

Teilnehmeridentifikation (2.1.1/12).

3. Am 18. April 2012 wurde der

Beschuldigte polizeilich angehalten (12.3.1/2 ff.). Das Haftgericht ordnete in

der Folge auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von drei Monaten

Untersuchungshaft an (2.1.1/13; 12.3.1/30 f.).

4. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

12. Juli 2012 wurde dem Beschuldigten der Antritt des vorzeitigen

Strafvollzuges bewilligt, der ab dem 18. Juli 2012 in der Strafanstalt

Schöngrün vollzogen wurde (12.3.1/60, 67).

5. Am 12. Dezember 2012 wurde der

Beschuldigte nach entsprechendem Gesuch aus dem vorzeitigen Strafvollzug

entlassen (12.3.1/87).

6. Am 31. März 2016 erliess die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine detaillierte

Eröffnungsverfügung (12.1/2 ff.).

7. Die Anklageschrift datiert vom 31.

August 2016 (1.4/1 ff.).

8. Das Strafgericht Olten-Gösgen fällte

am 5. Oktober 2017 folgendes Urteil (O-G 94 ff.):

« 1. Der Beschuldigte A.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

des Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (aBetmG), begangen in der Zeit von Ende

November 2010 bis 18.04.2012 (AnklS. Ziff. 1);

-

des mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit zwischen März 2012 bis

18.04.2012 (AnklS. Ziff. 2);

-

der groben

Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 22.03.2013 (AnklS. Ziff. 3).

2. Der Beschuldigte A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten;

b) einer Busse in Höhe von CHF 500.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

Die

Untersuchungshaft vom 18.04.2012 bis 17.07.2012, 91 Tage, und der vorzeitige

Strafvollzug vom 18.07.2012 bis 12.12.2012, 148 Tage, total 239 Tage, sind dem

Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3. Das

beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'000.00 wird als unrechtmässig

erworbener Vermögensvorteil eingezogen und verfällt nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.

4. Der

Beschuldigte A.___ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von

CHF 15'236.55 verurteilt, zahlbar an den Staat Solothurn. Die

Ersatzforderung wird mit der Auslösesumme für die beschlagnahmten Fahrzeuge

(CHF 2'000.00) sowie dem beschlagnahmten Bargeld ab dem Raiffeisenkonto (CHF

13'236.55) verrechnet.

5. Die

beschlagnahmte Pistole Dachmayer, 9 mm, Nr. 245PM40442 inkl. Magazin (HD Nr.

4/2, Aufbewahrung KAPO SO / Beschlagnahmeverfügung vom 2. Oktober 2012), wird

eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu verwerten.

Der Verwertungserlös der Pistole wird als unrechtmässiger Vermögensvorteil

eingezogen und verfällt dem Staat Solothurn. Die dazugehörige Munition wird

eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

6. Folgende

beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

Objekt

Befindet sich bei

222 g Heroingemisch

(Reinheitsgrad 17%) (HD-Nr. 6/2)

IRM Bern

206 g Heroingemisch

(Reinheitsgrad 1,8%) (HD-Nr. 6/5)

IRM Bern

993 g Streckmittel

(Paracetamol/Koffein) (HD-Nr. 6/1)

IRM Bern

1 Alufolienreste (HD-Nr.

5/1)

Kapo SO

1 gebrauchte

Einweghandschuhe (HD-Nr. 5/2)

Kapo SO

1 Digitalwaage Soehnle

(HD-Nr. 6/6)

Kapo SO

2 Digitalwaagen (HD-Nr.

6/7)

Kapo SO

div. Minigrips (HD-Nr.

6/8)

Kapo SO

Allzweckbeutel/Kehrichtsäcke

(HD-Nr. 6/9)

Kapo SO

2 Löffeli (HD-Nr. 6/10)

Kapo SO

2 Siebe (HD-Nr. 6/11)

Kapo SO

div. Feinstaubmasken

(HD-Nr. 6/12)

Kapo SO

1 Mahlmaschine rot

(HD-Nr. 6/13)

Kapo SO

1 Einweghandschuhe

(HD-Nr. 6/14)

Kapo SO

1 Hammer (HD-Nr. 6/15)

Kapo SO

1 Alufolie (HD-Nr. 6/16)

Kapo SO

1 Mobiltelefon Samsung

GT-E1050 (anlässlich Anhaltung)

Kapo SO

1 Mobiltelefon Nokia

(inkl. SIM-Karte) (HD-Nr. 4/1)

Kapo SO

1 Mobiltelefon HTC

(inkl. Ladegerät/SIM-Karte) (HD-Nr. 6/3)

Kapo SO

1 Mobiltelefon Samsung

E1120 (HD-Nr. 6/19)

Kapo SO

1 SIM-Karte Sunrise

(HD-Nr. 6/4)

Kapo SO

1 SIM-Karte Lebara

(HD-Nr. 6/22)

Kapo SO

1 SIM-Karte Lebara

(HD-Nr. 7/2)

Kapo SO

1 SIM-Trägerkarte Lebara

(HD-Nr. 6/20)

Kapo SO

1 SIM-Trägerkarte Lebara

(HD-Nr. 6/21)

Kapo SO

1 SIM-Trägerkarte Lebara

(HD-Nr. 6/22)

Kapo SO

1 Handnotiz (HD-Nr.

4/10)

Akten

1 Telefonverzeichnis

Papier (HD-Nr. 6/23)

Akten

1 Kopie Identitätskarte

Zingrich Ch. (HD-Nr. 7/1)

Akten

1 Schlagstock (HD-Nr.

4/3)

Kapo SO

1 Schmetterlingsmesser

(HD-Nr. 4/4)

Kapo SO

2 Klappmesser (HD-Nr.

4/5)

Kapo SO

1 Schlagring (HD-Nr.

4/6)

Kapo SO

7. Die

Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 12'448.50 (inkl. 8% MwSt und

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen.

Die hiermit festgesetzte Kostennote der

amtlichen Verteidigerin deckt den Zeitraum der Mandatsführung ab dem 01.01.2013

ab. Der vorangehende Zeitraum der Mandatsführung vom 18.04.2012 bis zum

12.12.2012 ist mit der Bezahlung von CHF 16'221.20 (inkl. 8% MwSt und Auslagen

/ Verfügung Staatsanwaltschaft vom 07.01.2013) bereits abgegolten.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren auf die gesamten Kosten

der amtlichen Verteidigung (CHF 28'669.70) sowie der Nachzahlungsanspruch der

amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 4'428.65 (Differenz zu vollem Honorar

ab dem 17.01.2013, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8. Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12‘000.00, belaufen sich auf

total CHF 24’300.00. Die Verfahrenskosten hat der Beschuldigte A.___ zu

bezahlen.»

9. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017

meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G 91).

Gemäss Berufungserklärung vom 24.

November 2017 richtet sich diese gegen Ziff. 2 des Urteils (Strafmass);

beantragt wird die Ausfällung einer milderen Strafe.

10. Am 29. November 2017 erhob die

Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Das Rechtsmittel richtet sich

ebenfalls gegen das Strafmass. Mitangefochten ist dabei auch die gerichtliche

Annahme der verkauften Drogenmenge bezüglich AnklS. Ziff. 1.2.2 (Lemma 1 und 2)

für die beiden Zeiträume vom 12. November 2011 bis 8. Februar 2012 (bei dem in

der Anschlussberufung genannten Jahr 2012 handelt es sich, wie vom Vorsitzenden

eingangs bemerkt, um ein offensichtliches Versehen) und vom 8. Februar 2012 bis

18. April 2012; beantragt wird die Annahme einer Mindestmenge von 1,125 kg bzw.

1 kg Heroingemisch (das erstinstanzliche Gericht ging von zwei Mal 250 g

Heroingemisch aus).

11. In Rechtskraft erwachsen und nicht

mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

Ziff. 1 Schuldsprüche;

Ziff. 3, 5 und 6 Einziehungen;

Ziff. 4 Ersatzforderung;

Ziff.

7 Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das

erstinstanzliche Verfahren;

Ziff. 8 und 9: Verlegung der

erstinstanzlichen Verfahrenskosten.

Erwägungen

II. Sachverhalt

A. AnklS.

Ziff. 2: Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1

i.V.m. Art. 7 und Art. 33 WG, Art. 12 Abs. 1 lit. d WV)

Die Vorinstanz gelangte zum

Beweisergebnis, dass der Beschuldigte folgende Waffen unrechtmässig in seinem

Besitz hatte:

-

Pistole Dachmayer

inkl. 50 Schuss Munition (seit März 2012 bis zur Verhaftung am 18. April

2012);

-

Teleskopschlagstock (seit

2008/2009 bis am 18. April 2012);

-

Schmetterlingsmesser

(seit seiner Lehrzeit bis am 18. April 2012);

-

Schlagring (seit

einem unbekannten Zeitpunkt bis am 18. April 2012).

B. AnklS.

Ziff. 3: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2,

Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 42 Abs. 1 lit. b, Art. 5 VRV; Art. 22 Abs. 1 SSV)

Der Beschuldigte überschritt am 22. März

2013, 16:24 Uhr, mit dem Personenwagen […] in Oensingen, Autostrasse in

Fahrtrichtung A1 (richtungsgetrennt), die zulässige Höchstgeschwindigkeit von

60.

km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 35 km/h.

C. AnklS.

Ziff. 1: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff.1 Abs. 4, 5

und 6 i.V. mit Ziff. 2 lit. a und c aBetmG)

Der Beschuldigte ist rechtskräftig des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs.

4, 5 und 6 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und c aBetmG, begangen in der Zeit von Ende

November 2010 bis 18. April 2012, schuldig gesprochen worden.

Die Rechtskraft dieses Schuldspruches

hat aber gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zur Folge, dass im

Berufungsverfahren Sachverhaltsaspekte bei der Strafzumessung nur noch

thematisiert werden können, soweit die erstinstanzlichen

Sachverhaltsfeststellungen unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind. Vielmehr

erwog das Bundesgericht im Entscheid 6B_297/2014 vom 24. November 2014,

dass das Gericht im Falle einer Beschränkung der Berufung auf die

Strafzumessung seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen dürfe, die

in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, und dass sich die

Prüfungsbefugnis insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde

Umstände beziehe. In 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 kam das Bundesgericht zum

Schluss, dass sich die Berufungsinstanz mit den vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Tatumständen hätte auseinandersetzen müssen, da diese durchaus

geeignet seien, die Strafhöhe zu beeinflussen. Mit dieser Unterlassung habe sie

in unzulässiger Weise ihre Überprüfungsbefugnis beschränkt und dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert (E. 1.3).

Die gegen das erstinstanzliche Urteil

vorgebrachten Einwendungen des Berufungsklägers und der Anschlussberufungsklägerin

in tatsächlicher Hinsicht beziehen sich auf die vom Beschuldigten verkaufte

Drogenmenge – soweit AnklS. Ziff. 1.2.1 sowie AnklS. Ziff. 1.2.2 (Lemma 1 und 2)

betreffend – und auf den Reinheitsgrad des Heroins. Da es sich mit Blick auf

die konkrete Strafzumessung um entscheidrelevante Vorbringen handelt, sind beide

Sachverhaltsaspekte nachfolgend (vgl. Ziff. II.C.2., C.4, C.6) zu prüfen.

1.

Anklageschrift Ziff. 1.1

-

Unbefugter Besitz von total

428.

g Heroingemisch (Reinheitsgrad 17 % bei 222 g und 1,8 % bei 206 g), total

ca. 40 g reines Heroin

-

Anstaltentreffen zum

unbefugten Verkauf von Heroingemisch durch den Besitz von total 993 g

Streckmittel (Paracetamol-Koffein-Gemisch).

Die Vorinstanz erachtete es als

erstellt, dass der Beschuldigte das Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 17

% weiter gestreckt hätte. Mit dem vorhandenen Streckmittel wäre er in der Lage

gewesen, rund 600 g Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 4,5 % - 5 % herzustellen.

Das Gericht ging davon aus, dass dieser Reinheitsgrad der damaligen üblichen

Gassenqualität entsprochen habe und Heroingemisch, welches im Rahmen der Aktion

«Mailbox» sichergestellt worden sei, ebenfalls einen Reinheitsgrad in dieser

Grössenordnung aufgewiesen habe. Das Gericht erachtete es zudem als erstellt,

dass der Beschuldigte auch das Heroingemisch von 206 g mit einem Reinheitsgrad

von 1,8 %, somit 3,7 g reines Heroin, verkauft hätte.

2.

Anklageschrift Ziff. 1.2.1

2.1

Dem Beschuldigten wird gemäss dieser

Anklageziffer vorgehalten, zwischen mindestens Ende November 2010 und anfangs

November 2011 im Raum Trimbach/Olten total mindestens ca. 3,5 - 4 kg

Heroingemisch in Portionen zu jeweils mindestens 5 Gramm zu CHF 150.00 an zahlreiche

nicht identifizierte Abnehmer verkauft zu haben.

Das erstinstanzliche Gericht erachtete

es als erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen Sommer 2010 bis

anfangs November 2011 insgesamt 3'550 g Heroingemisch an unbekannte Abnehmer

verkauft hat.

2.2

Der Berufungskläger liess vor

Obergericht durch seine Verteidigerin einwenden, die von der Vorinstanz

angenommene verkaufte Drogenmenge sei zu hoch. Diese habe insbesondere nicht

berücksichtigt, dass der Beschuldigte seine erste Angabe zur Drogenmenge,

welche er anlässlich der ausgesprochen zermürbenden Einvernahme vom 19. Juni

2012.

gemacht habe, später einer eingehenden Prüfung unterzogen und nach unten

korrigiert habe. Zudem habe der Beschuldigte immer wieder zu Protokoll gegeben,

das Geschäft sei anfänglich noch nicht so gut gelaufen. Die ins Recht gelegten

Arbeitsrapporte belegten des Weiteren seine auswärtigen Arbeitseinsätze und damit

seine berufsbedingten Abwesenheiten. Er sei dadurch nicht stets erreichbar

gewesen und habe die Abnehmer nicht immer beliefern können. Es sei «in dubio

pro reo» auf die spätere Aussage des Beschuldigten abzustellen, wonach er auf

der Grundlage seiner eigenen Hochrechnung in dieser ersten Phase 2,1 – 2,7 kg

Heroingemisch verkauft habe.

2.3

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme

des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Juni 2012 gab der Beschuldigte in

Anwesenheit seiner amtlichen Verteidigerin auf die Frage, wie viel Heroin er

gesamthaft von C.___ gekauft habe, zu Protokoll, es sei schwer zu sagen, er

denke, er habe ungefähr dieselbe Menge bei C.___ gekauft, wie er sie später,

beim zweiten Mal, wieder verkauft habe. Mit der Polizei in Solothurn sei er auf

eine gestreckte Menge von ca. 3,5 - 4 kg gekommen. Er müsse auch sagen, dass es

in jener Zeit, als er das Heroin bei C.___ gekauft habe, noch nicht ganz so gut

gelaufen sei, wie dies nun der Fall sei. So richtig gut sei es geschäftlich

eigentlich erst ab ca. Januar/Februar 2012 gelaufen (10.1./AS 314).

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 13. Juli 2012 im Kanton Solothurn wurde der Beschuldigte mit dieser Aussage

konfrontiert und gefragt, wie dies nun zu verstehen sei, ob er von C.___ 3,5

bis 4 kg Heroingemisch bezogen habe, worauf der Beschuldigte antwortete, es

wisse nicht genau, wie viel er gekauft und wie viel er verkauft habe.

Aus dem Einvernahmeprotokoll geht

hervor, dass im Vorfeld dieser Befragung eine mündliche Besprechung mit dem

Beschuldigten, seiner amtlichen Verteidigerin Eveline Roos, dem Fall führenden

Staatsanwalt B.___ und Herrn D.___von der Kantonspolizei Solothurn

stattgefunden hat. Im Rahmen dieser Besprechung habe er selber angegeben, von C.___

1.

x 600 g bereits gestrecktes, d.h. für den Verkauf fertiges Heroin sowie

1.

x 200 g und 1 x 500 g nicht gestrecktes Heroin bezogen zu haben, wobei

er die zwei letztgenannten Mengen für den Verkauf im Verhältnis 1:2, d.h. auf

2'100 g Heroingemisch gestreckt habe. Auf Vorhalt der Gesamtmenge von 2'700 g

Heroingemisch gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei schwierig, er habe sich

das noch 1’000 Mal überlegt, ob es so gewesen sei, bestätigte aber schliesslich

diese Mengenangabe (10.1 AS 427).

Im Rahmen der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen vom 28. September 2017 führte

der Beschuldigte auf den Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.2.1 aus, die ihm

angelastete Menge sei zu hoch. Er könne zwar nicht genau sagen, wie viel es gewesen

sei, er habe nicht Buch geführt, aber es sei einfach zu viel. Er habe in diesem

Zeitraum viel gearbeitet, sei oft beruflich unterwegs gewesen, so dass es gar

nicht möglich gewesen wäre, so viel zu verkaufen (O-G Z. 56 72 – 75).

Zu berücksichtigen ist, dass der

Beschuldigte bereits im Rahmen der Befragung vom 19. Juni 2012 relativierend

darauf hingewiesen hat, dass seine geschäftliche Tätigkeit mit Drogen in der

2.

Jahreshälfte 2010 erst angelaufen sei. Dass sich die geschäftlichen

Erfolge nicht in dieser Anfangsphase, in welcher der Beschuldigte seine Kundenkontakte

aufbauen musste, sondern erst später (ab 2012) einstellten, ist plausibel. Es

ist des Weiteren aktenkundig, dass im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung, an

welcher der Beschuldigte und seine Verteidigerin sowie Vertreter der

Strafverfolgungsbehörden teilnahmen, versucht wurde, die Grössenordnung der in

dieser Zeitphase verkauften Drogenmenge zu rekonstruieren. Die anlässlich

dieser Besprechung errechnete Menge in der Grössenordnung von 2,7 kg

Heroingemisch wurde vom Beschuldigten schliesslich in der Befragung vom

13.

Juli 2012 bestätigt und in der Folge nicht mehr bestritten. «In dubio

pro reo» ist auf diese tiefere Menge abzustellen, zumal es sich bei dem allgemeinen

Hinweis anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2012 auf die später in

Solothurn verkaufte Drogenmenge nicht um die verlässlichere Angabe handelt.

3.

Anklageschrift Ziff. 1.2.2, Lemma 3 -

11.

Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen

an namentlich bekannte Abnehmer zwischen November 2011 bis April 2012 insgesamt

3'050 g Heroingemisch verkauft.

4.

Anklageschrift Ziff. 1.2.2, Lemma 1

und 2

4.1

Unter diesen Ziffern wird dem

Beschuldigten vorgehalten,

-

zwischen 12. November 2011

und 8. Februar 2012, unter 225 bis 300 Malen und in Portionen zu jeweils

mindestens 5 g, total mindestens ca. 1'125 - 1'500 g Heroingemisch an

zahlreiche nicht identifizierte Abnehmer verkauft zu haben.

Die Vorinstanz erachtete es als

erstellt, dass der Beschuldigte in dieser Zeit rund 250 g Heroingemisch an

unbekannte Abnehmer verkauft hat.

-

zwischen 8. Februar 2012

und 18. April 2012, unter 209 bis 279 Malen und in Portionen zu jeweils

mindestens 5 g, total mindestens ca. 1'000 - 1'400 g Heroingemisch an

zahlreiche nicht identifizierte Abnehmer verkauft zu haben.

Die Vorinstanz erachtete es als

erstellt, dass der Beschuldigte in dieser Zeit rund 250 g Heroingemisch an

unbekannte Abnehmer verkauft hat.

4.2

Die Staatsanwaltschaft hat in der

Anschlussberufung diese Mengen der verkauften Drogen angefochten und beantragt,

dass bei der Strafzumessung von den in der Anklageschrift vorgehaltenen

Drogenmengen auszugehen sei.

4.3

Es ist somit in der Folge zu prüfen,

welche Menge Heroingemisch der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 12.

November 2011 und dem 18. April 2012 an unbekannte Abnehmer verkauft hat.

4.4

Aussagen des Beschuldigten

4.4.1

Der Beschuldigte wurde am 18.

April 2012 verhaftet. Anlässlich der ersten eingehenden polizeilichen Befragung

vom 25. April 2012 zeigte sich der Beschuldigte insofern geständig, als er zugab,

Heroin verkauft zu haben (10.1/7). Er führte aus, dass er Heroin in Portionen

zu 1 g oder 0,5 g verkauft habe; er habe keine Kunden gehabt, die grössere

Mengen gekauft hätten (10.1/8 f.). Er habe seit Mitte Februar 2012 Heroin

verkauft (10.1/7). In der folgenden Aussage vom 16. Mai 2012 (10.1/14 ff.)

machte der Beschuldigte zu diversen Punkten (z.B. Herkunft und Preis von

Streckmittel und Heroin) keine Aussagen. Anlässlich der Einvernahme vom 24. Mai

2012.

(10.1/77 ff.) gab der Beschuldigte zu, dass er an E.___ungefähr dreimal

Heroin verkauft habe, jeweils 100 g für CHF 2'500.00. Das dritte Mal habe

dieser kein Geld gehabt, er habe dem Geld fast 1 ½ Monate hinterher rennen

müssen. Zu weiteren Abnehmern machte der Beschuldigte in dieser Einvernahme

keine Aussagen (10.1/87). Anlässlich der Einvernahme vom 1. Juni 2012 (10.1/116

ff.) wurde dem Beschuldigten vorgehalten, er habe gemäss Aussagen von E.___

1'525 g an diesen verkauft. Der Beschuldigte reagierte auf diesen Vorhalt mit

den Worten «Das stimmt nicht», E.___ mache diese Aussage, weil er psychisch

krank sei. In der Folge wurden dem Beschuldigten die Aufnahmen der

Telefonüberwachungen abgespielt. Der Beschuldigte anerkannte schliesslich, an E.___

insgesamt 1'475 g Heroingemisch verkauft zu haben (10.1/126).

4.4.2

Anlässlich der Einvernahme vom 6.

Juni 2012 (10.1/212 ff.) gab der Beschuldigte zu, zwischen dem 8. Februar und 25.

März 2012 Lieferungen von insgesamt 100 g Heroingemisch an F.___getätigt zu

haben. Diese sind auf Grund der Echtzeitüberwachung der Rufnummer des

Beschuldigten erstellt. F.___ gab zu Protokoll, bereits vor dem 8. Februar 2012

vom Beschuldigten Heroingemisch bezogen zu haben, insgesamt 150 - 200 g, was

der Beschuldigte jedoch bestritt; er führte aus, das betreffende Telefon sei

von einer anderen Person benutzt worden (10.1/218). Auf Grund der rückwirkenden

Teilnehmeridentifikation ist erstellt, dass zwischen dieser Rufnummer und dem

Abnehmer zwischen dem 22. November 2011 und dem 6. Februar 2012 16 Verbindungen

hergestellt wurden. Das Gericht erachtete deshalb die Lieferung von insgesamt 150

g Heroingemisch – und damit 50 g mehr als der Beschuldigte zugab – als

erstellt, was vom Beschuldigten unangefochten blieb.

4.4.3

Der Beschuldigte hat jene

Heroinlieferungen, die ihm auf Grund der Echtzeitkontrolle der Rufnummer [Nr.

1] während der Zeit vom 8. Februar 2012 bis zu seiner Anhaltung am 18. April

2012.

nachgewiesen werden konnten, zugegeben. So hat er den Vorhalt betreffend G.___sofort

zugegeben (10.1/222). Auch den Vorhalt betreffend H.___, der ebenfalls einzig

den Zeitraum während der Echtzeitüberwachung betraf (Ende Februar 2012 – Ende

März 2012), gab der Beschuldigte unumwunden zu (10.1/234).

4.4.4

Der Beschuldigte war auch

geständig, wenn sich aus der Echtzeitüberwachung zweifelsfrei Rückschlüsse betreffend

der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ergaben:

So war der Beschuldigte in der

Einvernahme vom 12. Juni 2012 geständig, an I.___ in der Zeit vom 9. Februar

2012.

bis 8. April 2012 insgesamt mindestens 130 g Heroingemisch verkauft zu

haben (10.1/239). Diese Menge ergab sich aus der Echtzeitüberwachung während

der genannten Zeit, wobei mindestens 26 Lieferungen zu jeweils 5 g erfolgten.

Dem Beschuldigten wurde in der Folge vorgehalten, dass gestützt auf die

rückwirkende Teilnehmeridentifikation im Zeitraum zwischen dem 15. Dezember

2011.

und dem 3. Februar 2012 in gleicher Regelmässigkeit wie während der

Echtzeitüberwachung weitere 15 Lieferungen erfolgt sein müssen. Der

Beschuldigte stellte sich zuerst auf den Standpunkt, dass er an I.___ erst seit

Mitte Januar 2012 Heroin verkauft habe, gab dann aber zu, in dieser Phase

weitere 75 g Heroingemisch (15 x 5 g), total somit 205 g Heroingemisch, an

I.___ verkauft zu haben (10.1/241).

Das gleiche Aussageverhalten legte der

Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Vorhalt betreffend J.___ an den Tag:

Gestützt auf die Echtzeitüberwachung gab der Beschuldigte anlässlich der

Einvernahme vom 12. Juni 2012 (10.1/244 ff.) zu, an J.___ zwischen dem 8.

Februar 2012 und dem 13. April 2012 insgesamt 13 Heroinlieferungen getätigt zu

haben, jeweils zwischen 25 und 50 g, insgesamt zwischen 325 und 650 g. Nach

Vorhalt der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation gab der

Beschuldigte für die Zeit vom 3. Dezember 2011 bis zum 4. Februar 2012 weitere

11.

Lieferungen in der gleichen Grössenordnung (jeweils 20 – 40 g, total 220 –

440.

g) zu. Der Beschuldigte hat in der Folge das erstinstanzliche

Beweisergebnis (insgesamt Verkauf von 700 g Heroingemisch vom 3. Dezember 2011

bis zum 13. April 2012) akzeptiert.

Auch beim Vorhalt betreffend K.___ hat

der Beschuldigte gestützt auf die Erkenntnisse aus der Echtzeitüberwachung am

15.

Juni 2012 (10.1/272 ff.) 16 weitere Lieferungen zu je 5 g Heroingemisch,

total 80 g Heroingemisch, während der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation

akzeptiert.

4.4.5

Der Beschuldigte wurde zweimal von

der Polizei des Kantons Basel-Landschaft befragt (10.1/295 ff.; 341 ff.).

Anlässlich der ersten Einvernahme vom 19. Juni 2012 (10.1/295 ff.) wurden

dem Beschuldigten diverse Audiogespräche vom 20. November 2010, 19. Januar 2011

und 22. Januar 2011 im Fahrzeug von C.___ vorgespielt. Gestützt auf diese

Gespräche wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass es in diesen Gesprächen um

den Kauf von Heroingemisch von C.___ im Kilobereich gegangen sei. Der

Beschuldigte machte während langer Zeit keine Aussagen, erst im zweiten Teil

der Befragung (nach einer Unterbrechung der Einvernahme über den Mittag) äusserte

er sich ab Frage 105 und machte eine erste Mengenangabe in Bezug auf das von C.___

gekaufte Heroin (10.1/314: Er habe ungefähr dieselbe Menge bei C.___ gekauft,

wie er sie später, beim zweiten Mal, wieder verkauft habe, vgl. auch Ziff. II.C.2.3).

Gestützt auf diese Aussage sowie abgehörter Telefongespräche nahm er den Vorhalt

(Handel mit 3,5 - 4 kg Heroin) anlässlich der Einvernahme vom 20. Juni 2012 zur

Kenntnis (10.1/364). Der Beschuldigte wurde schliesslich am 13. Juli 2012

von der Polizei Kanton Solothurn ergänzend zu den Einvernahmen im Kanton

Basel-Landschaft befragt (10.1/426 ff.). Er anerkannte nun – gestützt auf eine Hochrechnung

anlässlich einer mündlichen Besprechung (vgl. hierzu auch vorstehende Ziff.

II.C.2.3) – mit dem bei C.___ bezogenen Heroin 2'700 Gramm umgesetzt zu haben

(10.1/AS 427 f.).

4.4.6

Schliesslich ist das

erstinstanzliche Gericht im Zusammenhang mit den Verkäufen von Heroingemisch

des Beschuldigten an L.___ davon ausgegangen, dass dieser an den Abnehmer entsprechend

seinen Aussagen (10.1/257, Antwort auf Frage 30) zur Hälfte lediglich halbe 5

g-Portionen geliefert habe. Das Gericht erachtete 12 Lieferungen zu je 5 g und

12.

Lieferungen zu je 2,5 g Heroingemisch, total 90 g Heroingemisch in rund 60

Tagen als nachvollziehbar und dem Konsumverhalten des Abnehmers (1,5 g pro Tag)

entsprechend. Die Vorinstanz stellte in diesem Punkt auf die Aussagen des

Beschuldigten ab, obwohl L.___ zu Protokoll gab, vom Beschuldigten jeweils

Portionen zu 5 g bezogen zu haben (10.2.5/4).

4.5

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

4.5.1

Der Beschuldigte sagte in der

ersten Einvernahme vom 25. April 2012 nur sehr zögerlich aus. Er führte aus,

lediglich Portionen von 0,5 - 1 g Heroingemisch verkauft zu haben, und dies

erst seit Mitte Februar 2012. Als dem Beschuldigten dann aber die Gespräche der

Echtzeitüberwachung der von ihm benutzten Rufnummer vorgespielt wurden und der

Beschuldigte realisierte, dass für die Vorhalte objektive Beweismittel

vorliegen, gab er diese zu. Der Beschuldigte war in der Folge auch geständig,

wenn sich aus den rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen Verbindungen zu

Drogenabnehmern belegen liessen, betreffend derer auch Echtzeitüberwachungen

vorlagen. Er hat in mehreren Fällen (z.B. Vorhalte betreffend I.___, J.___, K.___)

zugegeben, an diese Abnehmer während der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation

in gleichem Masse (bezüglich jeweiliger Drogenmenge und Kadenz) Drogengeschäfte

abgewickelt zu haben.

4.5.2

Im Unterschied zu diesen Fällen von

bekannten Abnehmern liegen aber bei den nicht identifizierten Abnehmern keine

Echtzeitkontrollen vor, welche einen Hinweis auf die «normalerweise» verkauften

Heroinmengen geben. Die Annahme der Vorinstanz, wonach in all diesen Fällen von

einer wesentlich tieferen Menge (nämlich 1 bis 2 g Heroingemisch) pro

Drogendeal auszugehen sei, vermag nicht zu überzeugen. Es sind einzig und

allein die Angaben des Beschuldigten selbst, auf welche die Vorinstanz abstellt.

Sämtliche bekannten Abnehmer haben aber gemäss ihren eigenen Aussagen jeweils

mindestens 5 g Heroingemisch vom Beschuldigten gekauft. Im Rahmen der gesamten

Ermittlungen der Aktion «Mailbox» wurden als standardisierte Verkaufseinheiten stets

Säcke zu je 5 g festgestellt (vgl. Strafanzeige vom 23.7.2012;2.1.1/20; O-G 70

sowie Plädoyernotizen der Anschlussberufungsklägerin vor Obergericht S. 6). Aufgrund

der Echtzeitüberwachung sind zudem diverse Geschäfte dokumentiert, bei welchen gleich

mehrere Einheiten, d.h. mehrere Säcke zu je 5 g Heroingemisch (so z.B. 10,

15.

und 20 g), vom Beschuldigten verkauft wurden. Es ist deshalb nachfolgend auch

bei den Drogengeschäften mit nicht identifizierten Abnehmern von einer

Verkaufseinheit von durchschnittlich mind. 5 g als Berechnungsgrundlage auszugehen.

4.6.1

Anklageschrift Ziff. 1.2.2, Lemma

1.

(12.11.2011 - 8.2.2012)

Im Zeitraum vom 12. November 2011 bis 8.

Februar 2012 wurden auf der Rufnummer, die vom Beschuldigten ausschliesslich für

Drogengeschäfte genutzt worden war, die rückwirkenden Verbindungsdaten erhoben.

Insgesamt wurden in dieser Zeitspanne mittel Rück-ID 1'847 Verbindungen

registriert, wovon gemäss den Ermittlungsbehörden gut die Hälfte den bekannten

Abnehmern zugeordnet werden konnte (2.1.1/20). Der Vorwurf, in der genannten

Zeitperiode rund 900 Verbindungen mit namentlich nicht bekannten Abnehmern

hergestellt zu haben, blieb vom Beschuldigten unbestritten (vgl. Einvernahme vom

13.7

, 10.1/430 ff.). Des Weiteren führte er aus, es seien pro Lieferung 3

bis 4 Verbindungen erforderlich gewesen. Geht man – zugunsten des Beschuldigten

– von der höheren Anzahl telefonischer Verbindungen für ein erfolgreiches

Kaufgeschäft aus, resultieren insgesamt 225 Einzelgeschäfte (= 900 : 4), wobei vom

Beschuldigten gestützt auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. II.C.4.5.2

pro Geschäft mindestens 5 g Heroingemisch verkauft wurden. Es ist demnach in

Übereinstimmung mit der Anklageschrift und in Abweichung von der

vorinstanzlichen Beweiswürdigung von einer Heroinmenge in der Grössenordnung

von mindestens 1'125 g auszugehen.

4.6.2

Anklageschrift Ziff. 1.2.2, Lemma

2.

(8.2.2012 - 18.4.2012)

Ab dem 8. Februar 2012 wurde die vom

Beschuldigten für Drogengeschäfte genutzte Natelnummer in Echtzeit überwacht.

Bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 18. April 2012 wurden 2'058

Verbindungen erfasst. Von dieser Gesamtzahl entfielen 1'221 Verbindungen auf

identifizierte Abnehmer. Die verbleibenden 837 Verbindungen sind demnach

weiteren, nicht namentlich identifizierten Abnehmern zuzuordnen (2.1.1/19). Ausgehend

von wiederum 4 erforderlichen telefonischen Verbindungen pro Geschäft resultieren

für diese Zeitperiode insgesamt 209 Einzelgeschäfte (= 837 : 4), welche

multipliziert mit der durchschnittlichen Verkaufseinheit von je 5 g eine

Grössenordnung von mindestens 1'000 g Heroingemisch (209 x 5 g =

1'045 g) ergeben.

5.

Zusammenfassung betreffend Heroingemisch

Der Beschuldigte hat somit wie folgt

Drogengeschäfte getätigt:

-

Unbefugter Besitz von total

428.

g Heroingemisch (Reinheitsgrad 17 % bei 222 g und 1,8 % bei 206 g);

-

Anstaltentreffen zum

unbefugten Verkauf von Heroingemisch durch den Besitz von total 993 g

Streckmittel (Paracetamol-Koffein-Gemisch);

-

Verkauf von Heroingemisch in

der Zeit von November 2010 bis April 2012 in der Grössenordnung von 7,875 kg (=

AnklS. Ziff. 1.2.1: 2'700 g; AnklS. Ziff. 1.2.2, Lemma 1: 1'125 g; AnklS. Ziff.

1.2

, Lemma 2: 1'000 g; AnklS. Ziff.1.2.2, Lemma 3 – 11: 3'050 g).

6.

Reinheitsgrad

6.1

In der Wohnung des Beschuldigten konnten

anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. April 2012 total 428 g

Heroingemisch in zwei verschiedenen Verpackungen (zu je 222 g und 206 g) sichergestellt

werden, die einen Reinheitsgrad (Heroin-Base) von 17 % bzw. 1,8 % aufwiesen (2.1.1/5 f.;

7/4 ff.; 12.2/ 3 ff.).

Die Vorinstanz ging davon aus, dass der

Reinheitsgrad des vom Beschuldigten veräusserten Heroingemisches der damaligen

strassenüblichen Qualität von 4,5 bis 5 % entsprochen habe. Sie stützte sich

dabei auf den Reinheitsgrad des beim Beschuldigten sichergestellten

Heroingemisches sowie auf Erkenntnisse aus der Aktion «Mailbox», die allerdings

nicht aktenkundig sind.

6.2

Der von der Vorinstanz angenommene

Reinheitsgrad wird von beiden Parteien bestritten. Während die amtliche

Verteidigerin aufgrund der Reklamationen von Kunden über die Drogenqualität auf

einen tieferen Reinheitsgrad abstellt, macht die Anschlussberufungsklägerin

geltend, vor dem Hintergrund, dass bei einem Teil des sichergestellten Heroins ein

Reinheitsgrad von 17 % festgestellt worden sei, sei die vorinstanzliche Annahme

(Reinheitsgrad von nur 4,5 bis 5 %) nicht gut nachvollziehbar. Es dränge sich

die Vermutung auf, die Vorinstanz habe sich von anderen beurteilten Fällen mit

nicht vergleichbarer Ausgangslage leiten lassen, denn Anhaltspunkte für einen

Reinheitsgrad von nur gerade 4,5 bis 5 % gebe es vorliegend nicht.

Zum Reinheitsgrad des Heroingemisches ist

Folgendes festzustellen: Zum einen machen die beim Beschuldigten

sichergestellten Drogen (insgesamt 428 g) nur einen sehr kleinen Teil der von

ihm gesamthaft gehandelten Drogenmenge aus. Zum anderen lassen die beiden festgestellten

Werte (1,8 und 17 %) in Anbetracht der erheblichen Differenz keine verlässlichen

Rückschlüsse auf den Reinheitsgrad des Heroingemisches zu, das der Beschuldigte

schliesslich seinen Abnehmern verkauft hat. Wie der Beschuldigte in Bezug auf

die Streckung des Drogenmaterials vorgegangen ist, ist nicht bekannt. Aus der

Echtzeitüberwachung geht hervor, dass Drogenabnehmer die Qualität der vom

Beschuldigten verkauften Ware beanstandeten. Es ist aber zugleich zu

bezweifeln, dass sich der Beschuldigte derart lange auf dem Heroinschwarzmarkt im

Raum Trimbach/Olten als Verkäufer hätte behaupten und als Kunden auch nicht

Endabnehmer hätte beliefern können, wenn er – wie dies die Vorinstanz annahm – Heroin

mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von bloss 4,5 - 5 % angeboten

hätte. Das Berufungsgericht stellt bei dieser Ausgangslage praxisgemäss auf die

von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin jährlich festgestellten

Reinheitsgrade von sichergestelltem Heroin ab. Bei Heroinbase lag der durchschnittliche

Reinheitsgrad für die vom Beschuldigten gehandelte massgebliche Einheit (Kategorie

von 1 - 10 g) im Jahr 2010 bei 17 %, im Jahr 2011 bei 10 % und im Jahr

2012.

bei 11 %. Zu Gunsten des Beschuldigten ist vom tiefsten Wert der drei

Jahre und somit von einem Reinheitsgrad von 10 % auszugehen.

Es ist damit als Beweisergebnis

festzuhalten, dass der Beschuldigte in der genannten Zeit insgesamt reines

Heroin in der Grössenordnung von ca. 780 g verkauft hat.

7.

Erzielter Umsatz/Gewinn

Gemäss den übereinstimmenden Aussagen

diverser Abnehmer und des Beschuldigten selbst verkaufte dieser die Standardeinheit

(Minigrip von 5 g) zu CHF 150.00. Das Berufungsgericht geht deshalb in

tatsächlicher Hinsicht von einem Umsatz von CHF 30.00 pro verkauftes Gramm

Heroingemisch aus, total somit von einem Umsatz von CHF 236'250.00 (= 7'875 g x

CHF 30.00). Der mit dem Drogenhandel erzielte Gewinn ist im hohen fünfstelligen

Bereich anzusiedeln.

III. Rechtliche Subsumtion

1.

Der Beschuldigte ist von der

Vorinstanz rechtskräftig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im

Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und c aBetmG

schuldig gesprochen worden. Er hat die Tatbestandsvarianten des unbefugten

Besitzes sowie des unbefugten Verkaufes von Betäubungsmitteln (Heroingemisch) und

des Anstaltentreffens hierzu erfüllt. In Bezug auf die relevanten Mengen wird

auf vorstehende Ziff. II.C.5 verwiesen. Die Vorinstanz bejahte zu Recht das

Vorliegen eines schweren Falles in zweifacher Hinsicht: Zum einen ist das

qualifizierende Element nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen zu Folge der Drogenmenge) erfüllt, denn der von der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgesetzte Grenzwert von 12 g reinem

Heroin ist vorliegend um ein Vielfaches (65 x) überschritten worden. Zum

anderen ist auch das Qualifikationsmerkmal von Ziff. 2 lit. c aBetmG (Gewerbsmässigkeit)

zu bejahen, da der Beschuldigte mit dem Drogenhandel nach der vorgenannten

Berechnung einen Umsatz von ca. CHF 236'250.00 erzielt und nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits der gewerbsmässig erzielte Umsatz von

CHF 100'000.00 als gross zu gelten hat.

2.

In Bezug auf die beiden weiteren

Anklagepunkte (AnklS. Ziff. 2 und 3) ist der Beschuldigte rechtskräftig wegen

mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 WG sowie wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig

gesprochen worden.

IV. Strafzumessung

A. Allgemeine Ausführungen

1.

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

2.

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt

die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

3.

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit

wird grundsätzlich neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

4.

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die

Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

5.

Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

6.

Auch im Bereich der

Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden

massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger

Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das

Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am

Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid

6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das Bundesgericht ebenfalls

darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im

konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen

Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu

gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der

Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines

qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel

im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen intensiveren verbrecherischen

Willen und damit ein entsprechend schwereres Verschulden. Im beurteilten Fall

hatte sich der Beschuldigte für ca. 70 kg Kokaingemisch zu verantworten; das

Bundesgericht erachtete eine Freiheitsstrafe von 11 ½ Jahren als

angemessen.

Im Entscheid 6B_966/2010 vom 4. April 2010 (E.

2.

) strich das Bundesgericht erneut die Relevanz der Funktion des

Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel hervor. Im beurteilten Fall war der

Beschuldigte als Generalimporteur an oberster Stelle der Hierarchie gestanden

und hatte während einer langen Deliktsdauer eine hohe Menge von hochwertigem

Kokaingemisch (ca. 19 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 80 %,

somit ca. 15,2 kg reines Kokain) an eine grosse Anzahl Abnehmer verkauft. Zur

Minimierung seines Risikos hatte er bei den Lieferungen an die Kunden bzw. Weiterverkäufer

sowie bei den Geldzahlungen an die Lieferanten Drittpersonen eingesetzt. Das

Bundesgericht erachtete die ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren als

bundesrechtskonform.

B. Konkrete Strafzumessung

1.

Strafart

Angesichts der drei Vorstrafen sowie des

Umstandes, dass der Beschuldigte während der Probezeit dieser drei Vorstrafen

wieder delinquierte, ist die erneute Ausfällung einer Geldstrafe

ausgeschlossen. Auch von der Verteidigung wird im Berufungsverfahren eine

Freiheitsstrafe beantragt (vgl. Anträge gemäss Verfahrensprotokoll).

2.

Tatkomponenten

Das schwerste Delikt ist die

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Art. 49 Abs. 1 StGB

gelangt nach der Rechtsprechung bei gewerbsmässigen Delikten als

Kollektivdelikten nicht zur Anwendung, da die Strafschärfung bereits durch die

Qualifizierung im besonderen Teil des StGB (bzw. vorliegend des BetmG) vorgesehen

ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6.6.2017 E. 4.4.2 und

4.4

), weshalb eine nochmalige Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB

ausscheidet (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49

StGB N 32). Die vom Beschuldigten begangenen Tathandlungen (unbefugter Besitz,

Verkauf von Heroingemisch und Anstalten treffen zum Verkauf) werden als Einheit

zusammengefasst, für welche die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Der Strafrahmen

beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren.

Der Beschuldigte hat in der Zeit von

November 2010 bis April 2012 in mehreren hundert Verkaufsgeschäften an viele Kunden

eine grosse Menge Heroingemisch in der Grössenordnung von 7,875 kg veräussert.

Das von ihm gehandelte Heroin wies einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von

10.

% auf. Hinzu kam das Anstaltentreffen zum Verkauf von Heroingemisch durch

den Besitz von total 993 g Streckmittel (Paracetamol-Koffein-Gemisch) sowie der

unbefugte Besitz von total 428 g Heroingemisch. Es liegt damit eine schwere

Beeinträchtigung des in Art. 19 BetmG geschützten Rechtsgutes, der

Gesundheit der Menschen, vor. Der mengenmässig schwere Fall (Art. 19 Ziff. 2

lit. a aBetmG) als Qualifikationsgrund ist erfüllt. Der Grenzwert von 12 g

reinem Heroin wurde durch die vom Beschuldigten getätigten Verkaufsgeschäfte um

das 65-fache überschritten. Der Beschuldigte betrieb den Betäubungsmittelhandel

im Sinne eines Gewerbes. Der von ihm mit dem Drogenhandel erzielte Umsatz war

mehr als doppelt so hoch wie der vom Bundesgericht festgelegte Grenzwert. Er erfüllte

damit auch den Qualifikationsgrund nach Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG.

Der Beschuldigte war selbst nie

drogensüchtig. Er handelte deshalb nicht, um seine Sucht befriedigen zu können

(10.1/6). Ebenso wenig liegen konkrete Hinweise auf eine Spielsuchterkrankung

des Beschuldigten im Tatzeitraum vor. Seine Entscheidungsfreiheit war nicht

eingeschränkt. Der Beschuldigte hatte im Tatzeitraum ein regelmässiges

Einkommen (Festanstellung als Monteur), so dass er für seinen Lebensunterhalt

nicht auf Einnahmen aus dem Drogenhandel angewiesen gewesen wäre. Anlässlich

der Einvernahme vom 19. Juni 2012 durch die Polizei Basel-Landschaft führte der

Beschuldigte aus, dass er in verschiedenen Casinos und Clubs gespielt und

deshalb an vielen Orten Schulden gehabt habe. Er habe verschiedenen Kollegen

Geld geschuldet. Er habe sich überlegt, wie er am schnellsten zu Geld kommen könnte,

er habe an Drogen gedacht. Er habe jemanden gekannt, der ihm das Heroin auf

Kommission gegeben habe.

Es ist damit offensichtlich, dass er die

Drogenlieferungen einzig aus materiellen, rücksichtslosen und damit

egoistischen Gründen ausführte. Die Intensität des deliktischen Willens muss

als erheblich bezeichnet werden, erstreckte sich das deliktische Verhalten doch

über eine Zeit von 1 ½ Jahren und wurde erst durch die Intervention der

Strafverfolgungsbehörde beendet. Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz.

Der Beschuldigte hat das Heroin in

Eigenregie verkauft. Er war nicht in eine feste Organisation eingebunden,

sondern trat als Einzelunternehmer auf. Dementsprechend verfügte er über eine eigene

Infrastruktur: Im Rahmen der Hausdurchsuchung in seiner Wohnung wurde eine

komplette Einrichtung für die Verarbeitung und Verpackung von Drogen (mehrere

Digitalwaagen, elektrische Mahlmaschine, Hammer, Einweghandschuhe, Minigrips, Siebe

und Löffelchen, Plastik- und Kehrichtsäcke vgl. 2.1.1/14 sowie 7.1/11 ff.)

festgestellt. Der Beschuldigte traf diverse planerische Vorkehrungen (mehrere

Natels und SIM-Karten, Rufnummern, die ausschliesslich für Drogengeschäfte

benutzt wurden, Notizbücher mit Namens- und Telefonlisten, vgl. 2.1.1/14) und

war gut organisiert, war er doch – neben seiner beruflichen Tätigkeit (inkl.

Schichtarbeit) – in der Lage, eine grosse Anzahl Abnehmer über einen längeren

Zeitraum mit Heroin zu beliefern (vgl. hierzu auch die festgestellten

Verbindungen im Rahmen der Rück-ID und Echtzeitüberwachung). All dies zeugt von

einer beachtlichen kriminellen Energie. Der Beschuldigte verkaufte die Drogen

schwergewichtig an Endabnehmer, lieferte aber auch grössere Mengen an Abnehmer,

die ihrerseits das Heroin weiterverkauften (so beispielsweise an E.___).

Das Tatverschulden kann in Anbetracht

dieser konkreten Umstände nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Die

Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG ist auf 42 Monate

Freiheitsstrafe festzusetzen.

3.

Asperation

Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der

weiteren Delinquenz in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.

3.1

Der Beschuldigte hat sich

rechtskräftig der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gemacht,

indem er als kosovarischer Staatsbürger vier Waffen (Pistole inkl. Magazin und

50.

Schuss Munition, Teleskopschlagstock, Schmetterlingsmesser, Schlagring)

erwarb und/oder besass (teilweise über eine längere Dauer von mehreren Jahren),

ohne über die erforderliche Ausnahmebewilligung zu verfügen. Hierfür erweist

sich eine Straferhöhung um asperiert 3 Monate als angemessen.

3.2

Für die begangene grobe

Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf richtungsgetrennter Autostrasse,

Fahrtrichtung Autobahn A1, nach Abzug der Sicherheitsmarge um 35 km/h) ist eine

weitere Straferhöhung von asperiert einem Monat vorzunehmen.

Gestützt auf die Tatkomponenten ergibt

sich damit eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten.

4.

Täterkomponenten

Der Beschuldigte wurde 1988 in Kosovo

geboren und ist kosovarischer Staatsbürger. Im Alter von ca. 4 Jahren kam er

mit seiner Familie (Eltern und […] jüngere Geschwister) in die Schweiz, wo er

anfänglich in [...], dann in [...] und schliesslich in [...] wohnte (10.1/3). Nach

der Schulzeit absolvierte er erfolgreich eine Lehre als Gebäudereiniger

(10.1/4). Seit 2009 ist er bei der Firma [...] tätig, wo er ursprünglich als Hilfs[…]

arbeitete, dann berufsbegleitend diverse Kurse und Weiterbildungen absolvierte,

mehrmals befördert wurde und nun als […] tätig ist (vgl. 1.5/3; Ordner O-G 25,

27.

sowie Einvernahmeprotokoll vor Obergericht). Er verfügt für die Schweiz

aktuell über eine Niederlassungsbewilligung C.

Aus dem vom Obergericht eingeholten

aktuellen Strafregisterauszug gehen folgende Vorstrafen hervor:

-

Urteil vom 12. Dezember 2008

des Bezirksamts Brugg:

Geldstrafe von

50.

Tagessätzen zu je CHF 30.00 (bedingter Strafvollzug) und Busse von CHF 800.00

wegen Raufhandels;

-

Urteil vom 23. Februar 2009

der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland:

Geldstrafe von

10.

Tagessätzen zu je CHF 30.00 (bedingter Strafvollzug) und Busse von CHF 300.00

wegen grober Verkehrsregelverletzung (Zusatzstrafe zum Urteil vom 12.12.2008

des Bezirkamts Brugg);

-

Urteil vom 3. Juni 2009 der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn:

Geldstrafe von

15.

Tagessätzen zu je CHF 30.00 (bedingter Strafvollzug) wegen Einführen,

Erwerben, Lagern falschen Geldes (Zusatzstrafe zum Urteil vom 12.12.2008 des

Bezirkamts Brugg)

Der Beschuldigte arbeitet aktuell zu 100

% bei der Firma [...] als Monteur und erzielt gemäss Arbeitsvertrag einen

Monatslohn (inkl. 13.) von CHF 5'313.75.

Der Beschuldigte ist seit anfangs 2011 verheiratet.

Sein erstes Kind kam im […] auf die Welt, als er sich wegen der vorliegend

beurteilten Drogengeschäfte in Untersuchungshaft befand. Zwei weitere Kinder

kamen in den Jahren […] und […] zur Welt.

Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist

nicht auszumachen.

Zu seinen Gunsten ist zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit noch sehr jung war (20 -

24-jährig).

Sein Nachtatverhalten ist positiv zu

gewichten. So hat er sich in grossen Teilen geständig gezeigt und vor allem

seine Kooperation und seine Aussagen zur ersten Tatphase von November 2010 bis

November 2011 haben das Verfahren wesentlich vereinfacht.

Der Beschuldigte lebt in stabilen

beruflichen, familiären und finanziellen Verhältnissen. Als belastendes Element

sind einzig die drei Vorstrafen zu erwähnen, die allerdings bezüglich des Hauptdelikts

nicht einschlägig und zudem vergleichsweise tief (10 – 50 Tagessätze als

Strafeinheit) ausgefallen sind.

Insgesamt wirken sich die

Täterkomponenten zu seinen Gunsten aus, so dass sich eine Strafreduktion um 4

Monate auf 42 Monate rechtfertigt.

5.

Verfahrensdauer

5.1

Das durch Art. 6 EMRK und Art. 29

Abs. 1 BV garantierte Beschleunigungsgebot (Verzögerungsverbot) besagt, dass

Strafprozesse von der Eröffnung bzw. deren Mitteilung an den Beschuldigten bis

zum rechtskräftigen Endentscheid innert angemessener Frist durchzuführen und zu

erledigen sind. Es hat eine praktisch-prozessuale Berechtigung, ist doch die

Ergründung der materiellen Wahrheit erfahrungsgemäss mit zunehmender zeitlicher

Distanz zum relevanten Ereignis schwieriger. Daneben kommt dem Beschleunigungsgebot

aber auch eine erhebliche rechtsstaatliche Funktion zu: Der unter dem Vorwurf

einer Straftat stehende und damit einer meist schwerwiegenden Belastung

ausgesetzte Bürger hat Anspruch darauf, dass innert nützlicher Frist über seine

Schuld oder Unschuld entschieden wird (vgl. hierzu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,

4.

Auflage, 2004, § 15 N 217; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches

Strafprozessrecht, 6. Auflage, 2005, § 58 N 1 f.). Ob das Beschleunigungsgebot

verletzt worden ist, entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung

der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind

unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt,

greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139). Zu berücksichtigen sind im

Weiteren die Schwere der Straftat, die Betroffenheit des Täters, die Interessen

der Geschädigten und die Komplexität des Falles. In Betracht zu ziehen ist

ebenfalls, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Eine Frist von 13

oder 14 Monaten der Untätigkeit erscheinen im Stadium der Untersuchung als

Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2007

vom 2.11.2007, E. 3.3). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Rahmen

der Strafzumessung von Art. 47 StGB als selbständiger Strafminderungsgrund zu

berücksichtigen.

5.2

Dem Journal der Staatsanwaltschaft kann entnommen werden,

dass während folgender Zeiträume keine Ermittlungshandlungen erfolgten und das

Verfahren entsprechend ruhte:

-

29.

April 2013 - 13.

Februar 2014 (knapp 10 Monate);

-

13.

Februar 2014 - 7.

Oktober 2014 (knapp 8 Monate)

-

4.

März 2015 - 31. März 2016

(gut ein Jahr)

Das Verfahren ruhte damit ohne

ersichtlichen Grund während ca. 30 Monaten. Die Staatsanwaltschaft hat im

Rahmen der Aktion «Mailbox» gegen mehr als 75 Personen in Olten und Umgebung

Strafverfahren geführt (vgl. O-G AS 64, 77). Dass die Staatanwaltschaft in

Anbetracht der umfangreichen Ermittlungen den Haftfällen Priorität eingeräumt

hat, ist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und den besonders strengen

Anforderungen, die bei Haftfällen zur Anwendung gelangen, nachvollziehbar. Doch

selbst unter Berücksichtigung der Entlassung des Beschuldigten aus dem

vorzeitigen Strafvollzug im Jahre 2012 erweist sich ein Verfahrensstillstand

von 30 Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund bzw. mangels ausreichenden

behördlichen Ressourcen als zu lang. Die Strafe

ist wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots um weitere 6 Monate zu

reduzieren. Es ergibt sich damit ein Strafmass von 36 Monaten Freiheitsstrafe.

6.

Teilbedingter Strafvollzug

6.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des

Bundesgerichts 6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die

Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,

Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen

oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B.103/2007 vom

12.11

).

Auch bei der Aussprechung einer

teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten

Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten

somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die

Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die

Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom

Verschulden auszugehen: Das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der

Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits

hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die

Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte

Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).

6.2

Der (voll-)bedingte Strafvollzug

fällt aufgrund der ausgefällten Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren von

vornherein ausser Betracht. Zu prüfen bleibt der teilbedingte Strafvollzug.

Der Beschuldigte ist bezüglich des

Hauptvorwurfs (Verbrechen gegen das BetmG) nicht vorbestraft. Die Delinquenz

liegt nun 6 bis 8 Jahre zurück und der Beschuldigte ist seit seiner Entlassung

aus dem vorzeitigen Strafvollzug Ende 2012 straffrei geblieben. Der erstmalige Freiheitsentzug

von annähernd 8 Monaten im Jahr 2012 hat beim Beschuldigten offensichtlich den

nötigen Eindruck hinterlassen.

Die aktuelle Situation nimmt sich wie

folgt aus: Dem Beschuldigten ist es gelungen, sich beruflich zu etablieren. Er

verfügt über eine Festanstellung (Arbeitspensum 100 %). Er ist in der Lage, den

finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Auch die familiäre Situation erweist

sich als stabil. Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater von drei

Kleinkindern (geboren in den Jahren […], […] und […]). Mit seinen fünf

Geschwistern und seinen Eltern, alle ebenfalls in [...] wohnhaft, pflegt er

regelmässig Kontakt.

Die aktuell gefestigte persönliche

Situation des Beschuldigten sowie die mit dem Teilaufschub einhergehende

Warnwirkung erlauben vorliegend eine gute Legalprognose bzw. die Verneingung

einer eigentlichen Schlechtprognose. Dem Beschuldigten ist demnach der

teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe

von 36 Monaten beträgt der zu vollziehende Anteil mindestens 6 und höchstens 18

Monate (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Unter Berücksichtigung der Schwere der

verübten Straftaten und der Legalprognose ist dieser Anteil vorliegend auf 7

Monate festzusetzen. Für 29 Monate ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug

bei einer Probezeit von 2 Jahre zu gewähren.

7.

Busse

Die erstinstanzlich ausgefällte Busse

von CHF 500.00 (Verbindungsbusse im Zusammenhang mit der groben Verletzung der

Verkehrsregeln) erweist sich als angemessen und entspricht im Übrigen auch dem

Antrag der Verteidigung. Sie ist von der Berufungsinstanz zu bestätigen.

8.

Anrechnung Haft

Die erstandene Untersuchungshaft

(18.4.2012 bis 17.7.2012; 91 Tage) und die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug

(18.07.2012 bis 12.12.2012; 148 Tage), total 239 Tage, sind dem Beschuldigten

an die Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. Damit ist der

unbedingte Teil der Freiheitsstrafe von 7 Monaten bereits abgegolten.

Werden gleichzeitig Strafen

unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft auf die

Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt

ausfällt (BGE 135 IV 126, Regeste). Demzufolge sind die verbleibenden Tage in

Haft nicht an die Busse, sondern an den bedingten Teil der Freiheitsstrafe

anzurechnen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Verfahrenskosten

1.1

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens (Urteilsgebühr: CHF 12'000.00, total CHF 24'300.00) sind

bereits rechtskräftig dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt worden.

1.2

Die Kosten des Berufungsverfahrens

machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total CHF 4'050.00 aus und

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO).

Im Rechtsmittelverfahren liess der

Beschuldigte eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten beantragen.

Die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin beantragte demgegenüber

eine unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten). Der Berufungskläger konnte

eine wesentliche Strafreduktion und den teilbedingten Strafvollzug erzielen,

während der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft kein Erfolg beschieden

war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Staat Solothurn ermessensweise 60

% (= CHF 2'430.00) und dem Beschuldigten 40 % (= CHF 1'620.00) der

Verfahrenskosten von CHF 4'050.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung,

vgl. hierzu nachfolgende Ziff. V.2) aufzuerlegen.

2.

Entschädigung für die amtliche

Verteidigung des Beschuldigten

Festzusetzen ist die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren. In Bezug

auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche

Verfahren ist auf die rechtskräftige Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils zu

verweisen.

Gemäss der eingereichten Honorarnote

macht die amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren (exkl.

Berufungsverhandlung und mündliche Urteilseröffnung) einen zeitlichen Aufwand

von total 20.75 Stunden (bis Ende 2017: 3.33 Stunden, ab 2018: 17.42 Stunden)

sowie Auslagen von insgesamt CHF 65.40 (bis Ende 2017: CHF 37.60, ab 2018: CHF

27.

), zzgl. Mehrwertsteuer geltend, was sich als angemessen erweist. Unter

Berücksichtigung der Hauptverhandlung vor Obergericht und der mündlichen

Urteilseröffnung resultieren insgesamt 22.333 Stunden (bis Ende 2017: 3.333

Stunden, ab 2018: 19 Stunden) zum Ansatz von je CHF 180.00 (= CHF 4'020.00).

Inkl. Auslagen (CHF 65.40) sowie 8 % MwSt auf CHF 637.60 (= CHF 51.00) und

7.7

% auf CHF 3'447.80 (= CHF 265.50) ist die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten auf CHF 4'401.90 festzusetzen, zahlbar

durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Da der Beschuldigte von den Kosten des

Berufungsverfahrens einen Anteil von 40 % zu tragen hat (vgl. vorstehende Ziff.

V.1.2), ist auch der Rückforderungsanspruch des Staates auf 40 % zu

beschränken, was CHF 1'760.75 ausmacht. Diesen Betrag hat der Beschuldigte dem

Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Anspruch verjährt in 10 Jahren nach

Rechtskraft des Entscheides.

Ein Nachzahlungsanspruch im Sinne von

Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO (Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und

dem vollen Honorar) wird von der amtlichen Verteidigerin im Berufungsverfahren nicht

geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Ziff. 1 und 2 aBetmG; Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 33 Abs. 1 WG, aArt. 43,

Art. 44, Art. 47, Art. 49, Art. 51, 69, 70, 71 StGB, Art. 135, Art. 267,

Art. 379 ff., 398 ff., Art. 426, Art. 428 Abs. 1 StPO erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass sich der

Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts

von Olten-Gösgen vom 5. Oktober 2017 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) wie

folgt schuldig gemacht hat:

-

des Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Ende November 2010

bis 18. April 2012 (AnklS. Ziff. 1);

-

des mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit zwischen März 2012 bis

18.

April 2012 (AnklS. Ziff. 2);

-

der groben

Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 22. März 2013 (AnklS. Ziff. 3).

2.

Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

a)

einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs für 29 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b)

einer Busse in Höhe von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von

5.

Tagen.

3.

Die erstandene Untersuchungshaft

(18.4.2012 bis 17.7.2012; 91 Tage) und die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug

(18.07.2012 bis 12.12.2012; 148 Tage), total 239 Tage, werden dem Beschuldigten

an die Freiheitsstrafe angerechnet, womit der unbedingte Teil der

Freiheitsstrafe bereits abgegolten ist.

4.

Es wird festgestellt, dass das

beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'000.00 gemäss rechtskräftiger

Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils als unrechtmässig erworbener

Vermögensvorteil eingezogen worden ist und nach Eintritt der Rechtskraft dieses

Urteils dem Staat Solothurn verfällt.

5.

Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils zur

Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 15'236.55 verurteilt

worden ist, zahlbar an den Staat Solothurn, und die Ersatzforderung mit der

Auslösesumme für die beschlagnahmten Fahrzeuge (CHF 2'000.00) sowie dem

beschlagnahmten Bargeld ab dem Raiffeisenkonto (CHF 13'236.55) verrechnet

worden ist.

6.

Es wird festgestellt, dass die

beschlagnahmte Pistole Dachmayer, 9 mm, Nr. 245PM40442 inkl. Magazin (HD

Nr. 4/2, Aufbewahrung KAPO SO / Beschlagnahmeverfügung vom 2.10.2012) gemäss

rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils eingezogen worden ist und

nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verwertet wird. Der

Verwertungserlös der Pistole wird als unrechtmässiger Vermögensvorteil

eingezogen und verfällt dem Staat Solothurn. Es wird zudem festgestellt, dass

die dazugehörige Munition eingezogen worden ist und nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils vernichtet wird.

7.

Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmten

Gegenstände eingezogen worden sind und nach Eintritt der Rechtskraft dieses

Urteils vernichtet werden:

Objekt

Befindet sich bei

222.

g Heroingemisch

(Reinheitsgrad 17%) (HD-Nr. 6/2)

IRM Bern

206.

g Heroingemisch

(Reinheitsgrad 1,8%) (HD-Nr. 6/5)

IRM Bern

993.

g Streckmittel

(Paracetamol/Koffein) (HD-Nr. 6/1)

IRM Bern

1.

Alufolienreste (HD-Nr.

5/1)

Kapo SO

1.

gebrauchte Einweghandschuhe

(HD-Nr. 5/2)

Kapo SO

1.

Digitalwaage Soehnle

(HD-Nr. 6/6)

Kapo SO

2.

Digitalwaagen (HD-Nr.

6/7)

Kapo SO

div. Minigrips (HD-Nr.

6/8)

Kapo SO

Allzweckbeutel/Kehrichtsäcke

(HD-Nr. 6/9)

Kapo SO

2.

Löffeli (HD-Nr. 6/10)

Kapo SO

2.

Siebe (HD-Nr. 6/11)

Kapo SO

div. Feinstaubmasken

(HD-Nr. 6/12)

Kapo SO

1.

Mahlmaschine rot

(HD-Nr. 6/13)

Kapo SO

1.

Einweghandschuhe

(HD-Nr. 6/14)

Kapo SO

1.

Hammer (HD-Nr. 6/15)

Kapo SO

1.

Alufolie (HD-Nr. 6/16)

Kapo SO

1.

Mobiltelefon Samsung

GT-E1050 (anlässlich Anhaltung)

Kapo SO

1.

Mobiltelefon Nokia

(inkl. SIM-Karte) (HD-Nr. 4/1)

Kapo SO

1.

Mobiltelefon HTC

(inkl. Ladegerät/SIM-Karte) (HD-Nr. 6/3)

Kapo SO

1.

Mobiltelefon Samsung

E1120 (HD-Nr. 6/19)

Kapo SO

1.

SIM-Karte Sunrise

(HD-Nr. 6/4)

Kapo SO

1.

SIM-Karte Lebara

(HD-Nr. 6/22)

Kapo SO

1.

SIM-Karte Lebara

(HD-Nr. 7/2)

Kapo SO

1.

SIM-Trägerkarte Lebara

(HD-Nr. 6/20)

Kapo SO

1.

SIM-Trägerkarte Lebara

(HD-Nr. 6/21)

Kapo SO

1.

SIM-Trägerkarte Lebara

(HD-Nr. 6/22)

Kapo SO

1.

Handnotiz (HD-Nr.

4/10)

Akten

1.

Telefonverzeichnis

Papier (HD-Nr. 6/23)

Akten

1.

Kopie Identitätskarte

Zingrich Ch. (HD-Nr. 7/1)

Akten

1.

Schlagstock (HD-Nr.

4/3)

Kapo SO

1.

Schmetterlingsmesser

(HD-Nr. 4/4)

Kapo SO

2.

Klappmesser (HD-Nr.

4/5)

Kapo SO

1.

Schlagring (HD-Nr. 4/6)

Kapo SO

8.

Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für die

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Eveline Roos, auf CHF

12'448.50 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,

bezahlt worden ist. Die hiermit festgesetzte Kostennote der amtlichen

Verteidigerin deckt den Zeitraum der Mandatsführung ab dem 1. Januar 2013 ab.

Der vorangehende Zeitraum der Mandatsführung (18.4.2012 - 12.12.2012) ist mit

der Bezahlung von CHF 16'221.20 (inkl. Auslagen und 8% MwSt/Verfügung

Staatsanwaltschaft vom 7.1.2013) bereits abgegolten worden.

Es wird festgestellt, dass

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren auf die gesamten

Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 28'669.70 (= CHF 12'448.50 + CHF

16'221.20) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang

von CHF 4'428.65 (Differenz zu vollem Honorar ab dem 17.1.2013, inkl. MwSt und

Auslagen) vorbehalten bleiben, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

9.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen

Urteils die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche sich mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 12'000.000 auf total CHF 24'300.00 belaufen, vom

Beschuldigten zu bezahlen sind.

10.

Die

Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin

Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'401.90

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'760.75

(= CHF 40 % von CHF 4'401.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wird von der amtlichen

Verteidigerin für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.

11.

Von

den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 4'000.00, total CHF 4'050.00, hat der Beschuldigte CHF 1'620.00 (= 40

% von CHF 4'050.00) zu bezahlen. CHF 2'430.00 (= 60 % von CHF 4'050.00) gehen

zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt

des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht

werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker