STBER.2017.79
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz: Art. 19 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Abs. 2, mehr. Vergehen gegen das Waffengesetz, grobe Verletzung der Verkehrsregeln
28. Juni 2018Deutsch56 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. Juni 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline
Roos,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehr. Vergehen gegen das Waffengesetz, grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 28. Juni 2018:
1. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
2. Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten;
3. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 5. Oktober 2017 zusammen, gegen welches der
Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Gemäss Berufungserklärung vom 24.
November 2017 werde ausschliesslich Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils
(Strafzumessung) angefochten. Vom Berufungskläger werde eine mildere Strafe
verlangt. Die von der Staatsanwaltschaft am 29. November 2017 erhobene
Anschlussberufung richte sich ebenfalls nur gegen die Strafzumessung,
mitangefochten sei die von der Vorinstanz angenommene verkaufte Drogenmenge;
verlangt werde die Verurteilung des Beschuldigten zu einer längeren
Freiheitsstrafe. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass es sich nach Auffassung
des Berufungsgerichts bei dem in der Anschlussberufung unter Ziff. 2 lit. a aufgeführten
ersten Deliktsdatum (12. November 2012) um einen Verschrieb handle und in
Übereinstimmung mit der Anklageschrift der 12. November 2011 gemeint sei.
In der Folge nennt der Vorsitzende die
bereits rechtskräftigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu
nachfolgende Ziff. I.11) und skizziert den vorgesehenen weiteren
Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen der
Parteivertreter;
2. Einvernahme des Beschuldigten;
3. etwaige weitere Beweisanträge und
Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort des Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung (der vorgesehene Termin
werde auf 16:30 Uhr vorverlegt).
Des Weiteren wird die amtliche Verteidigerin
gebeten, ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwalt B.___ zur
Einsicht vorzulegen.
Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen
auf und hat keine Vorbemerkungen. Rechtsanwältin Roos hat ebenfalls keine
Vorfragen und Vorbemerkungen. Sie händigt je ein Exemplar ihrer Honorarnote
Staatanwalt B.___ und dem Vorsitzenden aus.
Der Beschuldigte wird, nachdem er auf
sein Recht, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen worden ist,
zur Sache und Person befragt (vgl. hierzu CD sowie separates
Einvernahmeprotokoll vom 28.6.2018).
Nachdem von den Parteien keine weiteren
Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden
geschlossen.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet
für die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge:
« 1. Es
sei festzustellen, dass die Schuldsprüche betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfachem Vergehen gegen das Waffengesetz und grober
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 5. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___
sei unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft zu einer Freiheitsstrafe
von 5 Jahren zu verurteilen.
3. Es
sei festzustellen, dass die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und
Vermögenswerte gemäss Ziffern 4 bis 6 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen
vom 5. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.»
In der Folge stellt und begründet Rechtsanwältin
Eveline Roos im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers
folgende Anträge:
« 1. Es
sei festzustellen, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils
des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 5. Oktober 2017 wie folgt schuldig gemacht
hat:
1.1
Des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
1.2
Des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz
1.3
Der groben Verletzung der Verkehrsregeln
2. A.___
sei zu
2.1 einer
Freiheitsstrafe von max. 16 Monaten, bedingt aufgeschoben zu einer Probezeit
von 2 Jahren sowie
2.2 einer
Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen
zu
verurteilen.
3. Die
von A.___ ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Zeit im vorzeitigen
Strafvollzug seien ihm im Erstehungsfall an die Strafe anzurechnen.
4. Es
sei festzustellen, dass die übrigen Ziffern des Urteils des Amtsgerichts Olten
Gösgen vom 5. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
5. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Solothurn zur Zahlung
aufzuerlegen.
6. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei im Umfang der eingereichten
Honorarnote festzusetzen und vom Staat Solothurn zu tragen.»
Staatsanwalt B.___ verzichtet auf eine
Replik.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Es tue ihm alles leid. Es gebe keine
Gründe, Drogen zu verkaufen und dies entspreche nicht seinem Charakter. Er sei
in diese Sache hineingerutscht. Er habe danach sein Bestes gegeben. Er habe
eine eigene Familie und arbeite in einer Firma. Seine Familie und alle Personen
bei der Arbeit glaubten an ihn. Er habe aufgrund der geführten Gespräche nicht damit
gerechnet, dass die Staatsanwaltschaft eine so hohe Strafe für ihn verlange.
Was geschehen sei, tue ihm wirklich leid.
Auf entsprechende Frage des Vorsitzenden
erklärt die amtliche Verteidigerin, der Beschuldigte wünsche eine mündliche
Urteilseröffnung, so dass am bereits mitgeteilten Termin (28.6.2018, 16:30 Uhr)
festgehalten wird. Damit endet um 9:25 Uhr der öffentliche Teil der Verhandlung
und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung
vom 28. Juni 2018 um 16:30 Uhr:
1. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
2. Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten;
3. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin.
Der Vorsitzende stellt die anwesenden
Personen fest und gibt die Besetzung des Gerichts bekannt. Er weist vorab
darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der Urteilseröffnung
nur summarisch begründet werde und verweist auf die ausführliche Begründung im
schriftlichen Urteil. In der Folge erörtert der Vorsitzende im Zusammenhang mit
dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter und
gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das BetmG, von welcher Grössenordnung
verkauftes Heroingemisch und von welchem Reinheitsgrad das Berufungsgericht mit
Blick auf die zu überprüfende Strafzumessung ausgegangen sei. Ebenso macht er
Angaben zu dem vom Beschuldigten erzielten Umsatz bzw. Gewinn, der zum
rechtskräftigen Schuldspruch wegen gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung
gegen das BetmG geführt hat. Er legt dar, welche weiteren Faktoren für die
Einsatzstrafe von Relevanz waren, erörtert die vom Berufungsgericht
vorgenommene Asperation wegen der weiteren Delinquenz und nennt das konkrete
Strafmass. Es folgen weitere Ausführungen zur Vollzugsform. Abschliessend
erklärt der Vorsitzende die Kostenverlegung des Berufungsverfahrens. Damit endet
die mündliche Urteilseröffnung um 16:45 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Die Strafverfolgungsbehörden führten
unter dem Aktionsnamen «Mailbox» ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen
diverse Personen wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Im Rahmen von Echtzeitüberwachungen von Rufnummern
stiess die Polizei auf den Beschuldigten, der die auf einen Fantasienamen
eingelöste Rufnummer [Nr. 1] benutzte (2.1.1/10 f.).
2. Die vom Beschuldigten benutzte Rufnummer
wurde vom 8. Februar - 19. April 2012 einer Echtzeitüberwachung unterstellt.
Gleichzeitig erfolgte betreffend dieser sowie einer weiteren Rufnummer, die der
Beschuldigte benutzte ([Nr. 2]), für den Zeitraum vom 12. November 2011 - 8.
Februar 2012 bzw. 27. Oktober 2011 - 26. April 2012 eine rückwirkende
Teilnehmeridentifikation (2.1.1/12).
3. Am 18. April 2012 wurde der
Beschuldigte polizeilich angehalten (12.3.1/2 ff.). Das Haftgericht ordnete in
der Folge auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von drei Monaten
Untersuchungshaft an (2.1.1/13; 12.3.1/30 f.).
4. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
12. Juli 2012 wurde dem Beschuldigten der Antritt des vorzeitigen
Strafvollzuges bewilligt, der ab dem 18. Juli 2012 in der Strafanstalt
Schöngrün vollzogen wurde (12.3.1/60, 67).
5. Am 12. Dezember 2012 wurde der
Beschuldigte nach entsprechendem Gesuch aus dem vorzeitigen Strafvollzug
entlassen (12.3.1/87).
6. Am 31. März 2016 erliess die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine detaillierte
Eröffnungsverfügung (12.1/2 ff.).
7. Die Anklageschrift datiert vom 31.
August 2016 (1.4/1 ff.).
8. Das Strafgericht Olten-Gösgen fällte
am 5. Oktober 2017 folgendes Urteil (O-G 94 ff.):
« 1. Der Beschuldigte A.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (aBetmG), begangen in der Zeit von Ende
November 2010 bis 18.04.2012 (AnklS. Ziff. 1);
-
des mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit zwischen März 2012 bis
18.04.2012 (AnklS. Ziff. 2);
-
der groben
Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 22.03.2013 (AnklS. Ziff. 3).
2. Der Beschuldigte A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten;
b) einer Busse in Höhe von CHF 500.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
Die
Untersuchungshaft vom 18.04.2012 bis 17.07.2012, 91 Tage, und der vorzeitige
Strafvollzug vom 18.07.2012 bis 12.12.2012, 148 Tage, total 239 Tage, sind dem
Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Das
beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'000.00 wird als unrechtmässig
erworbener Vermögensvorteil eingezogen und verfällt nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.
4. Der
Beschuldigte A.___ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von
CHF 15'236.55 verurteilt, zahlbar an den Staat Solothurn. Die
Ersatzforderung wird mit der Auslösesumme für die beschlagnahmten Fahrzeuge
(CHF 2'000.00) sowie dem beschlagnahmten Bargeld ab dem Raiffeisenkonto (CHF
13'236.55) verrechnet.
5. Die
beschlagnahmte Pistole Dachmayer, 9 mm, Nr. 245PM40442 inkl. Magazin (HD Nr.
4/2, Aufbewahrung KAPO SO / Beschlagnahmeverfügung vom 2. Oktober 2012), wird
eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu verwerten.
Der Verwertungserlös der Pistole wird als unrechtmässiger Vermögensvorteil
eingezogen und verfällt dem Staat Solothurn. Die dazugehörige Munition wird
eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.
6. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
Objekt
Befindet sich bei
222 g Heroingemisch
(Reinheitsgrad 17%) (HD-Nr. 6/2)
IRM Bern
206 g Heroingemisch
(Reinheitsgrad 1,8%) (HD-Nr. 6/5)
IRM Bern
993 g Streckmittel
(Paracetamol/Koffein) (HD-Nr. 6/1)
IRM Bern
1 Alufolienreste (HD-Nr.
5/1)
Kapo SO
1 gebrauchte
Einweghandschuhe (HD-Nr. 5/2)
Kapo SO
1 Digitalwaage Soehnle
(HD-Nr. 6/6)
Kapo SO
2 Digitalwaagen (HD-Nr.
6/7)
Kapo SO
div. Minigrips (HD-Nr.
6/8)
Kapo SO
Allzweckbeutel/Kehrichtsäcke
(HD-Nr. 6/9)
Kapo SO
2 Löffeli (HD-Nr. 6/10)
Kapo SO
2 Siebe (HD-Nr. 6/11)
Kapo SO
div. Feinstaubmasken
(HD-Nr. 6/12)
Kapo SO
1 Mahlmaschine rot
(HD-Nr. 6/13)
Kapo SO
1 Einweghandschuhe
(HD-Nr. 6/14)
Kapo SO
1 Hammer (HD-Nr. 6/15)
Kapo SO
1 Alufolie (HD-Nr. 6/16)
Kapo SO
1 Mobiltelefon Samsung
GT-E1050 (anlässlich Anhaltung)
Kapo SO
1 Mobiltelefon Nokia
(inkl. SIM-Karte) (HD-Nr. 4/1)
Kapo SO
1 Mobiltelefon HTC
(inkl. Ladegerät/SIM-Karte) (HD-Nr. 6/3)
Kapo SO
1 Mobiltelefon Samsung
E1120 (HD-Nr. 6/19)
Kapo SO
1 SIM-Karte Sunrise
(HD-Nr. 6/4)
Kapo SO
1 SIM-Karte Lebara
(HD-Nr. 6/22)
Kapo SO
1 SIM-Karte Lebara
(HD-Nr. 7/2)
Kapo SO
1 SIM-Trägerkarte Lebara
(HD-Nr. 6/20)
Kapo SO
1 SIM-Trägerkarte Lebara
(HD-Nr. 6/21)
Kapo SO
1 SIM-Trägerkarte Lebara
(HD-Nr. 6/22)
Kapo SO
1 Handnotiz (HD-Nr.
4/10)
Akten
1 Telefonverzeichnis
Papier (HD-Nr. 6/23)
Akten
1 Kopie Identitätskarte
Zingrich Ch. (HD-Nr. 7/1)
Akten
1 Schlagstock (HD-Nr.
4/3)
Kapo SO
1 Schmetterlingsmesser
(HD-Nr. 4/4)
Kapo SO
2 Klappmesser (HD-Nr.
4/5)
Kapo SO
1 Schlagring (HD-Nr.
4/6)
Kapo SO
7. Die
Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 12'448.50 (inkl. 8% MwSt und
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen.
Die hiermit festgesetzte Kostennote der
amtlichen Verteidigerin deckt den Zeitraum der Mandatsführung ab dem 01.01.2013
ab. Der vorangehende Zeitraum der Mandatsführung vom 18.04.2012 bis zum
12.12.2012 ist mit der Bezahlung von CHF 16'221.20 (inkl. 8% MwSt und Auslagen
/ Verfügung Staatsanwaltschaft vom 07.01.2013) bereits abgegolten.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren auf die gesamten Kosten
der amtlichen Verteidigung (CHF 28'669.70) sowie der Nachzahlungsanspruch der
amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 4'428.65 (Differenz zu vollem Honorar
ab dem 17.01.2013, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
8. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12‘000.00, belaufen sich auf
total CHF 24’300.00. Die Verfahrenskosten hat der Beschuldigte A.___ zu
bezahlen.»
9. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017
meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G 91).
Gemäss Berufungserklärung vom 24.
November 2017 richtet sich diese gegen Ziff. 2 des Urteils (Strafmass);
beantragt wird die Ausfällung einer milderen Strafe.
10. Am 29. November 2017 erhob die
Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Das Rechtsmittel richtet sich
ebenfalls gegen das Strafmass. Mitangefochten ist dabei auch die gerichtliche
Annahme der verkauften Drogenmenge bezüglich AnklS. Ziff. 1.2.2 (Lemma 1 und 2)
für die beiden Zeiträume vom 12. November 2011 bis 8. Februar 2012 (bei dem in
der Anschlussberufung genannten Jahr 2012 handelt es sich, wie vom Vorsitzenden
eingangs bemerkt, um ein offensichtliches Versehen) und vom 8. Februar 2012 bis
18. April 2012; beantragt wird die Annahme einer Mindestmenge von 1,125 kg bzw.
1 kg Heroingemisch (das erstinstanzliche Gericht ging von zwei Mal 250 g
Heroingemisch aus).
11. In Rechtskraft erwachsen und nicht
mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
Ziff. 1 Schuldsprüche;
Ziff. 3, 5 und 6 Einziehungen;
Ziff. 4 Ersatzforderung;
Ziff.
7 Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das
erstinstanzliche Verfahren;
Ziff. 8 und 9: Verlegung der
erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
Erwägungen
II. Sachverhalt
A. AnklS.
Ziff. 2: Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 4 Abs. 1
i.V.m. Art. 7 und Art. 33 WG, Art. 12 Abs. 1 lit. d WV)
Die Vorinstanz gelangte zum
Beweisergebnis, dass der Beschuldigte folgende Waffen unrechtmässig in seinem
Besitz hatte:
-
Pistole Dachmayer
inkl. 50 Schuss Munition (seit März 2012 bis zur Verhaftung am 18. April
2012);
-
Teleskopschlagstock (seit
2008/2009 bis am 18. April 2012);
-
Schmetterlingsmesser
(seit seiner Lehrzeit bis am 18. April 2012);
-
Schlagring (seit
einem unbekannten Zeitpunkt bis am 18. April 2012).
B. AnklS.
Ziff. 3: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2,
Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 42 Abs. 1 lit. b, Art. 5 VRV; Art. 22 Abs. 1 SSV)
Der Beschuldigte überschritt am 22. März
2013, 16:24 Uhr, mit dem Personenwagen […] in Oensingen, Autostrasse in
Fahrtrichtung A1 (richtungsgetrennt), die zulässige Höchstgeschwindigkeit von
60.
km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 35 km/h.
C. AnklS.
Ziff. 1: Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff.1 Abs. 4, 5
und 6 i.V. mit Ziff. 2 lit. a und c aBetmG)
Der Beschuldigte ist rechtskräftig des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs.
4, 5 und 6 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und c aBetmG, begangen in der Zeit von Ende
November 2010 bis 18. April 2012, schuldig gesprochen worden.
Die Rechtskraft dieses Schuldspruches
hat aber gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zur Folge, dass im
Berufungsverfahren Sachverhaltsaspekte bei der Strafzumessung nur noch
thematisiert werden können, soweit die erstinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind. Vielmehr
erwog das Bundesgericht im Entscheid 6B_297/2014 vom 24. November 2014,
dass das Gericht im Falle einer Beschränkung der Berufung auf die
Strafzumessung seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen dürfe, die
in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, und dass sich die
Prüfungsbefugnis insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde
Umstände beziehe. In 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 kam das Bundesgericht zum
Schluss, dass sich die Berufungsinstanz mit den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Tatumständen hätte auseinandersetzen müssen, da diese durchaus
geeignet seien, die Strafhöhe zu beeinflussen. Mit dieser Unterlassung habe sie
in unzulässiger Weise ihre Überprüfungsbefugnis beschränkt und dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert (E. 1.3).
Die gegen das erstinstanzliche Urteil
vorgebrachten Einwendungen des Berufungsklägers und der Anschlussberufungsklägerin
in tatsächlicher Hinsicht beziehen sich auf die vom Beschuldigten verkaufte
Drogenmenge – soweit AnklS. Ziff. 1.2.1 sowie AnklS. Ziff. 1.2.2 (Lemma 1 und 2)
betreffend – und auf den Reinheitsgrad des Heroins. Da es sich mit Blick auf
die konkrete Strafzumessung um entscheidrelevante Vorbringen handelt, sind beide
Sachverhaltsaspekte nachfolgend (vgl. Ziff. II.C.2., C.4, C.6) zu prüfen.
1.
Anklageschrift Ziff. 1.1
-
Unbefugter Besitz von total
428.
g Heroingemisch (Reinheitsgrad 17 % bei 222 g und 1,8 % bei 206 g), total
ca. 40 g reines Heroin
-
Anstaltentreffen zum
unbefugten Verkauf von Heroingemisch durch den Besitz von total 993 g
Streckmittel (Paracetamol-Koffein-Gemisch).
Die Vorinstanz erachtete es als
erstellt, dass der Beschuldigte das Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 17
% weiter gestreckt hätte. Mit dem vorhandenen Streckmittel wäre er in der Lage
gewesen, rund 600 g Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 4,5 % - 5 % herzustellen.
Das Gericht ging davon aus, dass dieser Reinheitsgrad der damaligen üblichen
Gassenqualität entsprochen habe und Heroingemisch, welches im Rahmen der Aktion
«Mailbox» sichergestellt worden sei, ebenfalls einen Reinheitsgrad in dieser
Grössenordnung aufgewiesen habe. Das Gericht erachtete es zudem als erstellt,
dass der Beschuldigte auch das Heroingemisch von 206 g mit einem Reinheitsgrad
von 1,8 %, somit 3,7 g reines Heroin, verkauft hätte.
2.
Anklageschrift Ziff. 1.2.1
2.1
Dem Beschuldigten wird gemäss dieser
Anklageziffer vorgehalten, zwischen mindestens Ende November 2010 und anfangs
November 2011 im Raum Trimbach/Olten total mindestens ca. 3,5 - 4 kg
Heroingemisch in Portionen zu jeweils mindestens 5 Gramm zu CHF 150.00 an zahlreiche
nicht identifizierte Abnehmer verkauft zu haben.
Das erstinstanzliche Gericht erachtete
es als erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen Sommer 2010 bis
anfangs November 2011 insgesamt 3'550 g Heroingemisch an unbekannte Abnehmer
verkauft hat.
2.2
Der Berufungskläger liess vor
Obergericht durch seine Verteidigerin einwenden, die von der Vorinstanz
angenommene verkaufte Drogenmenge sei zu hoch. Diese habe insbesondere nicht
berücksichtigt, dass der Beschuldigte seine erste Angabe zur Drogenmenge,
welche er anlässlich der ausgesprochen zermürbenden Einvernahme vom 19. Juni
2012.
gemacht habe, später einer eingehenden Prüfung unterzogen und nach unten
korrigiert habe. Zudem habe der Beschuldigte immer wieder zu Protokoll gegeben,
das Geschäft sei anfänglich noch nicht so gut gelaufen. Die ins Recht gelegten
Arbeitsrapporte belegten des Weiteren seine auswärtigen Arbeitseinsätze und damit
seine berufsbedingten Abwesenheiten. Er sei dadurch nicht stets erreichbar
gewesen und habe die Abnehmer nicht immer beliefern können. Es sei «in dubio
pro reo» auf die spätere Aussage des Beschuldigten abzustellen, wonach er auf
der Grundlage seiner eigenen Hochrechnung in dieser ersten Phase 2,1 – 2,7 kg
Heroingemisch verkauft habe.
2.3
Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme
des Kantons Basel-Landschaft vom 19. Juni 2012 gab der Beschuldigte in
Anwesenheit seiner amtlichen Verteidigerin auf die Frage, wie viel Heroin er
gesamthaft von C.___ gekauft habe, zu Protokoll, es sei schwer zu sagen, er
denke, er habe ungefähr dieselbe Menge bei C.___ gekauft, wie er sie später,
beim zweiten Mal, wieder verkauft habe. Mit der Polizei in Solothurn sei er auf
eine gestreckte Menge von ca. 3,5 - 4 kg gekommen. Er müsse auch sagen, dass es
in jener Zeit, als er das Heroin bei C.___ gekauft habe, noch nicht ganz so gut
gelaufen sei, wie dies nun der Fall sei. So richtig gut sei es geschäftlich
eigentlich erst ab ca. Januar/Februar 2012 gelaufen (10.1./AS 314).
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 13. Juli 2012 im Kanton Solothurn wurde der Beschuldigte mit dieser Aussage
konfrontiert und gefragt, wie dies nun zu verstehen sei, ob er von C.___ 3,5
bis 4 kg Heroingemisch bezogen habe, worauf der Beschuldigte antwortete, es
wisse nicht genau, wie viel er gekauft und wie viel er verkauft habe.
Aus dem Einvernahmeprotokoll geht
hervor, dass im Vorfeld dieser Befragung eine mündliche Besprechung mit dem
Beschuldigten, seiner amtlichen Verteidigerin Eveline Roos, dem Fall führenden
Staatsanwalt B.___ und Herrn D.___von der Kantonspolizei Solothurn
stattgefunden hat. Im Rahmen dieser Besprechung habe er selber angegeben, von C.___
1.
x 600 g bereits gestrecktes, d.h. für den Verkauf fertiges Heroin sowie
1.
x 200 g und 1 x 500 g nicht gestrecktes Heroin bezogen zu haben, wobei
er die zwei letztgenannten Mengen für den Verkauf im Verhältnis 1:2, d.h. auf
2'100 g Heroingemisch gestreckt habe. Auf Vorhalt der Gesamtmenge von 2'700 g
Heroingemisch gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei schwierig, er habe sich
das noch 1’000 Mal überlegt, ob es so gewesen sei, bestätigte aber schliesslich
diese Mengenangabe (10.1 AS 427).
Im Rahmen der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen vom 28. September 2017 führte
der Beschuldigte auf den Vorhalt gemäss AnklS. Ziff. 1.2.1 aus, die ihm
angelastete Menge sei zu hoch. Er könne zwar nicht genau sagen, wie viel es gewesen
sei, er habe nicht Buch geführt, aber es sei einfach zu viel. Er habe in diesem
Zeitraum viel gearbeitet, sei oft beruflich unterwegs gewesen, so dass es gar
nicht möglich gewesen wäre, so viel zu verkaufen (O-G Z. 56 72 – 75).
Zu berücksichtigen ist, dass der
Beschuldigte bereits im Rahmen der Befragung vom 19. Juni 2012 relativierend
darauf hingewiesen hat, dass seine geschäftliche Tätigkeit mit Drogen in der
2.
Jahreshälfte 2010 erst angelaufen sei. Dass sich die geschäftlichen
Erfolge nicht in dieser Anfangsphase, in welcher der Beschuldigte seine Kundenkontakte
aufbauen musste, sondern erst später (ab 2012) einstellten, ist plausibel. Es
ist des Weiteren aktenkundig, dass im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung, an
welcher der Beschuldigte und seine Verteidigerin sowie Vertreter der
Strafverfolgungsbehörden teilnahmen, versucht wurde, die Grössenordnung der in
dieser Zeitphase verkauften Drogenmenge zu rekonstruieren. Die anlässlich
dieser Besprechung errechnete Menge in der Grössenordnung von 2,7 kg
Heroingemisch wurde vom Beschuldigten schliesslich in der Befragung vom
13.
Juli 2012 bestätigt und in der Folge nicht mehr bestritten. «In dubio
pro reo» ist auf diese tiefere Menge abzustellen, zumal es sich bei dem allgemeinen
Hinweis anlässlich der Einvernahme vom 19. Juni 2012 auf die später in
Solothurn verkaufte Drogenmenge nicht um die verlässlichere Angabe handelt.
3.
Anklageschrift Ziff. 1.2.2, Lemma 3 -
11.
Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen
an namentlich bekannte Abnehmer zwischen November 2011 bis April 2012 insgesamt
3'050 g Heroingemisch verkauft.
4.
Anklageschrift Ziff. 1.2.2, Lemma 1
und 2
4.1
Unter diesen Ziffern wird dem
Beschuldigten vorgehalten,
-
zwischen 12. November 2011
und 8. Februar 2012, unter 225 bis 300 Malen und in Portionen zu jeweils
mindestens 5 g, total mindestens ca. 1'125 - 1'500 g Heroingemisch an
zahlreiche nicht identifizierte Abnehmer verkauft zu haben.
Die Vorinstanz erachtete es als
erstellt, dass der Beschuldigte in dieser Zeit rund 250 g Heroingemisch an
unbekannte Abnehmer verkauft hat.
-
zwischen 8. Februar 2012
und 18. April 2012, unter 209 bis 279 Malen und in Portionen zu jeweils
mindestens 5 g, total mindestens ca. 1'000 - 1'400 g Heroingemisch an
zahlreiche nicht identifizierte Abnehmer verkauft zu haben.
Die Vorinstanz erachtete es als
erstellt, dass der Beschuldigte in dieser Zeit rund 250 g Heroingemisch an
unbekannte Abnehmer verkauft hat.
4.2
Die Staatsanwaltschaft hat in der
Anschlussberufung diese Mengen der verkauften Drogen angefochten und beantragt,
dass bei der Strafzumessung von den in der Anklageschrift vorgehaltenen
Drogenmengen auszugehen sei.
4.3
Es ist somit in der Folge zu prüfen,
welche Menge Heroingemisch der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 12.
November 2011 und dem 18. April 2012 an unbekannte Abnehmer verkauft hat.
4.4
Aussagen des Beschuldigten
4.4.1
Der Beschuldigte wurde am 18.
April 2012 verhaftet. Anlässlich der ersten eingehenden polizeilichen Befragung
vom 25. April 2012 zeigte sich der Beschuldigte insofern geständig, als er zugab,
Heroin verkauft zu haben (10.1/7). Er führte aus, dass er Heroin in Portionen
zu 1 g oder 0,5 g verkauft habe; er habe keine Kunden gehabt, die grössere
Mengen gekauft hätten (10.1/8 f.). Er habe seit Mitte Februar 2012 Heroin
verkauft (10.1/7). In der folgenden Aussage vom 16. Mai 2012 (10.1/14 ff.)
machte der Beschuldigte zu diversen Punkten (z.B. Herkunft und Preis von
Streckmittel und Heroin) keine Aussagen. Anlässlich der Einvernahme vom 24. Mai
2012.
(10.1/77 ff.) gab der Beschuldigte zu, dass er an E.___ungefähr dreimal
Heroin verkauft habe, jeweils 100 g für CHF 2'500.00. Das dritte Mal habe
dieser kein Geld gehabt, er habe dem Geld fast 1 ½ Monate hinterher rennen
müssen. Zu weiteren Abnehmern machte der Beschuldigte in dieser Einvernahme
keine Aussagen (10.1/87). Anlässlich der Einvernahme vom 1. Juni 2012 (10.1/116
ff.) wurde dem Beschuldigten vorgehalten, er habe gemäss Aussagen von E.___
1'525 g an diesen verkauft. Der Beschuldigte reagierte auf diesen Vorhalt mit
den Worten «Das stimmt nicht», E.___ mache diese Aussage, weil er psychisch
krank sei. In der Folge wurden dem Beschuldigten die Aufnahmen der
Telefonüberwachungen abgespielt. Der Beschuldigte anerkannte schliesslich, an E.___
insgesamt 1'475 g Heroingemisch verkauft zu haben (10.1/126).
4.4.2
Anlässlich der Einvernahme vom 6.
Juni 2012 (10.1/212 ff.) gab der Beschuldigte zu, zwischen dem 8. Februar und 25.
März 2012 Lieferungen von insgesamt 100 g Heroingemisch an F.___getätigt zu
haben. Diese sind auf Grund der Echtzeitüberwachung der Rufnummer des
Beschuldigten erstellt. F.___ gab zu Protokoll, bereits vor dem 8. Februar 2012
vom Beschuldigten Heroingemisch bezogen zu haben, insgesamt 150 - 200 g, was
der Beschuldigte jedoch bestritt; er führte aus, das betreffende Telefon sei
von einer anderen Person benutzt worden (10.1/218). Auf Grund der rückwirkenden
Teilnehmeridentifikation ist erstellt, dass zwischen dieser Rufnummer und dem
Abnehmer zwischen dem 22. November 2011 und dem 6. Februar 2012 16 Verbindungen
hergestellt wurden. Das Gericht erachtete deshalb die Lieferung von insgesamt 150
g Heroingemisch – und damit 50 g mehr als der Beschuldigte zugab – als
erstellt, was vom Beschuldigten unangefochten blieb.
4.4.3
Der Beschuldigte hat jene
Heroinlieferungen, die ihm auf Grund der Echtzeitkontrolle der Rufnummer [Nr.
1] während der Zeit vom 8. Februar 2012 bis zu seiner Anhaltung am 18. April
2012.
nachgewiesen werden konnten, zugegeben. So hat er den Vorhalt betreffend G.___sofort
zugegeben (10.1/222). Auch den Vorhalt betreffend H.___, der ebenfalls einzig
den Zeitraum während der Echtzeitüberwachung betraf (Ende Februar 2012 – Ende
März 2012), gab der Beschuldigte unumwunden zu (10.1/234).
4.4.4
Der Beschuldigte war auch
geständig, wenn sich aus der Echtzeitüberwachung zweifelsfrei Rückschlüsse betreffend
der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ergaben:
So war der Beschuldigte in der
Einvernahme vom 12. Juni 2012 geständig, an I.___ in der Zeit vom 9. Februar
2012.
bis 8. April 2012 insgesamt mindestens 130 g Heroingemisch verkauft zu
haben (10.1/239). Diese Menge ergab sich aus der Echtzeitüberwachung während
der genannten Zeit, wobei mindestens 26 Lieferungen zu jeweils 5 g erfolgten.
Dem Beschuldigten wurde in der Folge vorgehalten, dass gestützt auf die
rückwirkende Teilnehmeridentifikation im Zeitraum zwischen dem 15. Dezember
2011.
und dem 3. Februar 2012 in gleicher Regelmässigkeit wie während der
Echtzeitüberwachung weitere 15 Lieferungen erfolgt sein müssen. Der
Beschuldigte stellte sich zuerst auf den Standpunkt, dass er an I.___ erst seit
Mitte Januar 2012 Heroin verkauft habe, gab dann aber zu, in dieser Phase
weitere 75 g Heroingemisch (15 x 5 g), total somit 205 g Heroingemisch, an
I.___ verkauft zu haben (10.1/241).
Das gleiche Aussageverhalten legte der
Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Vorhalt betreffend J.___ an den Tag:
Gestützt auf die Echtzeitüberwachung gab der Beschuldigte anlässlich der
Einvernahme vom 12. Juni 2012 (10.1/244 ff.) zu, an J.___ zwischen dem 8.
Februar 2012 und dem 13. April 2012 insgesamt 13 Heroinlieferungen getätigt zu
haben, jeweils zwischen 25 und 50 g, insgesamt zwischen 325 und 650 g. Nach
Vorhalt der Erkenntnisse aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation gab der
Beschuldigte für die Zeit vom 3. Dezember 2011 bis zum 4. Februar 2012 weitere
11.
Lieferungen in der gleichen Grössenordnung (jeweils 20 – 40 g, total 220 –
440.
g) zu. Der Beschuldigte hat in der Folge das erstinstanzliche
Beweisergebnis (insgesamt Verkauf von 700 g Heroingemisch vom 3. Dezember 2011
bis zum 13. April 2012) akzeptiert.
Auch beim Vorhalt betreffend K.___ hat
der Beschuldigte gestützt auf die Erkenntnisse aus der Echtzeitüberwachung am
15.
Juni 2012 (10.1/272 ff.) 16 weitere Lieferungen zu je 5 g Heroingemisch,
total 80 g Heroingemisch, während der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation
akzeptiert.
4.4.5
Der Beschuldigte wurde zweimal von
der Polizei des Kantons Basel-Landschaft befragt (10.1/295 ff.; 341 ff.).
Anlässlich der ersten Einvernahme vom 19. Juni 2012 (10.1/295 ff.) wurden
dem Beschuldigten diverse Audiogespräche vom 20. November 2010, 19. Januar 2011
und 22. Januar 2011 im Fahrzeug von C.___ vorgespielt. Gestützt auf diese
Gespräche wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass es in diesen Gesprächen um
den Kauf von Heroingemisch von C.___ im Kilobereich gegangen sei. Der
Beschuldigte machte während langer Zeit keine Aussagen, erst im zweiten Teil
der Befragung (nach einer Unterbrechung der Einvernahme über den Mittag) äusserte
er sich ab Frage 105 und machte eine erste Mengenangabe in Bezug auf das von C.___
gekaufte Heroin (10.1/314: Er habe ungefähr dieselbe Menge bei C.___ gekauft,
wie er sie später, beim zweiten Mal, wieder verkauft habe, vgl. auch Ziff. II.C.2.3).
Gestützt auf diese Aussage sowie abgehörter Telefongespräche nahm er den Vorhalt
(Handel mit 3,5 - 4 kg Heroin) anlässlich der Einvernahme vom 20. Juni 2012 zur
Kenntnis (10.1/364). Der Beschuldigte wurde schliesslich am 13. Juli 2012
von der Polizei Kanton Solothurn ergänzend zu den Einvernahmen im Kanton
Basel-Landschaft befragt (10.1/426 ff.). Er anerkannte nun – gestützt auf eine Hochrechnung
anlässlich einer mündlichen Besprechung (vgl. hierzu auch vorstehende Ziff.
II.C.2.3) – mit dem bei C.___ bezogenen Heroin 2'700 Gramm umgesetzt zu haben
(10.1/AS 427 f.).
4.4.6
Schliesslich ist das
erstinstanzliche Gericht im Zusammenhang mit den Verkäufen von Heroingemisch
des Beschuldigten an L.___ davon ausgegangen, dass dieser an den Abnehmer entsprechend
seinen Aussagen (10.1/257, Antwort auf Frage 30) zur Hälfte lediglich halbe 5
g-Portionen geliefert habe. Das Gericht erachtete 12 Lieferungen zu je 5 g und
12.
Lieferungen zu je 2,5 g Heroingemisch, total 90 g Heroingemisch in rund 60
Tagen als nachvollziehbar und dem Konsumverhalten des Abnehmers (1,5 g pro Tag)
entsprechend. Die Vorinstanz stellte in diesem Punkt auf die Aussagen des
Beschuldigten ab, obwohl L.___ zu Protokoll gab, vom Beschuldigten jeweils
Portionen zu 5 g bezogen zu haben (10.2.5/4).
4.5
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
4.5.1
Der Beschuldigte sagte in der
ersten Einvernahme vom 25. April 2012 nur sehr zögerlich aus. Er führte aus,
lediglich Portionen von 0,5 - 1 g Heroingemisch verkauft zu haben, und dies
erst seit Mitte Februar 2012. Als dem Beschuldigten dann aber die Gespräche der
Echtzeitüberwachung der von ihm benutzten Rufnummer vorgespielt wurden und der
Beschuldigte realisierte, dass für die Vorhalte objektive Beweismittel
vorliegen, gab er diese zu. Der Beschuldigte war in der Folge auch geständig,
wenn sich aus den rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen Verbindungen zu
Drogenabnehmern belegen liessen, betreffend derer auch Echtzeitüberwachungen
vorlagen. Er hat in mehreren Fällen (z.B. Vorhalte betreffend I.___, J.___, K.___)
zugegeben, an diese Abnehmer während der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation
in gleichem Masse (bezüglich jeweiliger Drogenmenge und Kadenz) Drogengeschäfte
abgewickelt zu haben.
4.5.2
Im Unterschied zu diesen Fällen von
bekannten Abnehmern liegen aber bei den nicht identifizierten Abnehmern keine
Echtzeitkontrollen vor, welche einen Hinweis auf die «normalerweise» verkauften
Heroinmengen geben. Die Annahme der Vorinstanz, wonach in all diesen Fällen von
einer wesentlich tieferen Menge (nämlich 1 bis 2 g Heroingemisch) pro
Drogendeal auszugehen sei, vermag nicht zu überzeugen. Es sind einzig und
allein die Angaben des Beschuldigten selbst, auf welche die Vorinstanz abstellt.
Sämtliche bekannten Abnehmer haben aber gemäss ihren eigenen Aussagen jeweils
mindestens 5 g Heroingemisch vom Beschuldigten gekauft. Im Rahmen der gesamten
Ermittlungen der Aktion «Mailbox» wurden als standardisierte Verkaufseinheiten stets
Säcke zu je 5 g festgestellt (vgl. Strafanzeige vom 23.7.2012;2.1.1/20; O-G 70
sowie Plädoyernotizen der Anschlussberufungsklägerin vor Obergericht S. 6). Aufgrund
der Echtzeitüberwachung sind zudem diverse Geschäfte dokumentiert, bei welchen gleich
mehrere Einheiten, d.h. mehrere Säcke zu je 5 g Heroingemisch (so z.B. 10,
15.
und 20 g), vom Beschuldigten verkauft wurden. Es ist deshalb nachfolgend auch
bei den Drogengeschäften mit nicht identifizierten Abnehmern von einer
Verkaufseinheit von durchschnittlich mind. 5 g als Berechnungsgrundlage auszugehen.
4.6.1
Anklageschrift Ziff. 1.2.2, Lemma
1.
(12.11.2011 - 8.2.2012)
Im Zeitraum vom 12. November 2011 bis 8.
Februar 2012 wurden auf der Rufnummer, die vom Beschuldigten ausschliesslich für
Drogengeschäfte genutzt worden war, die rückwirkenden Verbindungsdaten erhoben.
Insgesamt wurden in dieser Zeitspanne mittel Rück-ID 1'847 Verbindungen
registriert, wovon gemäss den Ermittlungsbehörden gut die Hälfte den bekannten
Abnehmern zugeordnet werden konnte (2.1.1/20). Der Vorwurf, in der genannten
Zeitperiode rund 900 Verbindungen mit namentlich nicht bekannten Abnehmern
hergestellt zu haben, blieb vom Beschuldigten unbestritten (vgl. Einvernahme vom
13.7
, 10.1/430 ff.). Des Weiteren führte er aus, es seien pro Lieferung 3
bis 4 Verbindungen erforderlich gewesen. Geht man – zugunsten des Beschuldigten
– von der höheren Anzahl telefonischer Verbindungen für ein erfolgreiches
Kaufgeschäft aus, resultieren insgesamt 225 Einzelgeschäfte (= 900 : 4), wobei vom
Beschuldigten gestützt auf die Ausführungen unter vorstehender Ziff. II.C.4.5.2
pro Geschäft mindestens 5 g Heroingemisch verkauft wurden. Es ist demnach in
Übereinstimmung mit der Anklageschrift und in Abweichung von der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung von einer Heroinmenge in der Grössenordnung
von mindestens 1'125 g auszugehen.
4.6.2
Anklageschrift Ziff. 1.2.2, Lemma
2.
(8.2.2012 - 18.4.2012)
Ab dem 8. Februar 2012 wurde die vom
Beschuldigten für Drogengeschäfte genutzte Natelnummer in Echtzeit überwacht.
Bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 18. April 2012 wurden 2'058
Verbindungen erfasst. Von dieser Gesamtzahl entfielen 1'221 Verbindungen auf
identifizierte Abnehmer. Die verbleibenden 837 Verbindungen sind demnach
weiteren, nicht namentlich identifizierten Abnehmern zuzuordnen (2.1.1/19). Ausgehend
von wiederum 4 erforderlichen telefonischen Verbindungen pro Geschäft resultieren
für diese Zeitperiode insgesamt 209 Einzelgeschäfte (= 837 : 4), welche
multipliziert mit der durchschnittlichen Verkaufseinheit von je 5 g eine
Grössenordnung von mindestens 1'000 g Heroingemisch (209 x 5 g =
1'045 g) ergeben.
5.
Zusammenfassung betreffend Heroingemisch
Der Beschuldigte hat somit wie folgt
Drogengeschäfte getätigt:
-
Unbefugter Besitz von total
428.
g Heroingemisch (Reinheitsgrad 17 % bei 222 g und 1,8 % bei 206 g);
-
Anstaltentreffen zum
unbefugten Verkauf von Heroingemisch durch den Besitz von total 993 g
Streckmittel (Paracetamol-Koffein-Gemisch);
-
Verkauf von Heroingemisch in
der Zeit von November 2010 bis April 2012 in der Grössenordnung von 7,875 kg (=
AnklS. Ziff. 1.2.1: 2'700 g; AnklS. Ziff. 1.2.2, Lemma 1: 1'125 g; AnklS. Ziff.
1.2
, Lemma 2: 1'000 g; AnklS. Ziff.1.2.2, Lemma 3 – 11: 3'050 g).
6.
Reinheitsgrad
6.1
In der Wohnung des Beschuldigten konnten
anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. April 2012 total 428 g
Heroingemisch in zwei verschiedenen Verpackungen (zu je 222 g und 206 g) sichergestellt
werden, die einen Reinheitsgrad (Heroin-Base) von 17 % bzw. 1,8 % aufwiesen (2.1.1/5 f.;
7/4 ff.; 12.2/ 3 ff.).
Die Vorinstanz ging davon aus, dass der
Reinheitsgrad des vom Beschuldigten veräusserten Heroingemisches der damaligen
strassenüblichen Qualität von 4,5 bis 5 % entsprochen habe. Sie stützte sich
dabei auf den Reinheitsgrad des beim Beschuldigten sichergestellten
Heroingemisches sowie auf Erkenntnisse aus der Aktion «Mailbox», die allerdings
nicht aktenkundig sind.
6.2
Der von der Vorinstanz angenommene
Reinheitsgrad wird von beiden Parteien bestritten. Während die amtliche
Verteidigerin aufgrund der Reklamationen von Kunden über die Drogenqualität auf
einen tieferen Reinheitsgrad abstellt, macht die Anschlussberufungsklägerin
geltend, vor dem Hintergrund, dass bei einem Teil des sichergestellten Heroins ein
Reinheitsgrad von 17 % festgestellt worden sei, sei die vorinstanzliche Annahme
(Reinheitsgrad von nur 4,5 bis 5 %) nicht gut nachvollziehbar. Es dränge sich
die Vermutung auf, die Vorinstanz habe sich von anderen beurteilten Fällen mit
nicht vergleichbarer Ausgangslage leiten lassen, denn Anhaltspunkte für einen
Reinheitsgrad von nur gerade 4,5 bis 5 % gebe es vorliegend nicht.
Zum Reinheitsgrad des Heroingemisches ist
Folgendes festzustellen: Zum einen machen die beim Beschuldigten
sichergestellten Drogen (insgesamt 428 g) nur einen sehr kleinen Teil der von
ihm gesamthaft gehandelten Drogenmenge aus. Zum anderen lassen die beiden festgestellten
Werte (1,8 und 17 %) in Anbetracht der erheblichen Differenz keine verlässlichen
Rückschlüsse auf den Reinheitsgrad des Heroingemisches zu, das der Beschuldigte
schliesslich seinen Abnehmern verkauft hat. Wie der Beschuldigte in Bezug auf
die Streckung des Drogenmaterials vorgegangen ist, ist nicht bekannt. Aus der
Echtzeitüberwachung geht hervor, dass Drogenabnehmer die Qualität der vom
Beschuldigten verkauften Ware beanstandeten. Es ist aber zugleich zu
bezweifeln, dass sich der Beschuldigte derart lange auf dem Heroinschwarzmarkt im
Raum Trimbach/Olten als Verkäufer hätte behaupten und als Kunden auch nicht
Endabnehmer hätte beliefern können, wenn er – wie dies die Vorinstanz annahm – Heroin
mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von bloss 4,5 - 5 % angeboten
hätte. Das Berufungsgericht stellt bei dieser Ausgangslage praxisgemäss auf die
von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin jährlich festgestellten
Reinheitsgrade von sichergestelltem Heroin ab. Bei Heroinbase lag der durchschnittliche
Reinheitsgrad für die vom Beschuldigten gehandelte massgebliche Einheit (Kategorie
von 1 - 10 g) im Jahr 2010 bei 17 %, im Jahr 2011 bei 10 % und im Jahr
2012.
bei 11 %. Zu Gunsten des Beschuldigten ist vom tiefsten Wert der drei
Jahre und somit von einem Reinheitsgrad von 10 % auszugehen.
Es ist damit als Beweisergebnis
festzuhalten, dass der Beschuldigte in der genannten Zeit insgesamt reines
Heroin in der Grössenordnung von ca. 780 g verkauft hat.
7.
Erzielter Umsatz/Gewinn
Gemäss den übereinstimmenden Aussagen
diverser Abnehmer und des Beschuldigten selbst verkaufte dieser die Standardeinheit
(Minigrip von 5 g) zu CHF 150.00. Das Berufungsgericht geht deshalb in
tatsächlicher Hinsicht von einem Umsatz von CHF 30.00 pro verkauftes Gramm
Heroingemisch aus, total somit von einem Umsatz von CHF 236'250.00 (= 7'875 g x
CHF 30.00). Der mit dem Drogenhandel erzielte Gewinn ist im hohen fünfstelligen
Bereich anzusiedeln.
III. Rechtliche Subsumtion
1.
Der Beschuldigte ist von der
Vorinstanz rechtskräftig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im
Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6 i.V.m. Ziff. 2 lit. a und c aBetmG
schuldig gesprochen worden. Er hat die Tatbestandsvarianten des unbefugten
Besitzes sowie des unbefugten Verkaufes von Betäubungsmitteln (Heroingemisch) und
des Anstaltentreffens hierzu erfüllt. In Bezug auf die relevanten Mengen wird
auf vorstehende Ziff. II.C.5 verwiesen. Die Vorinstanz bejahte zu Recht das
Vorliegen eines schweren Falles in zweifacher Hinsicht: Zum einen ist das
qualifizierende Element nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen zu Folge der Drogenmenge) erfüllt, denn der von der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgesetzte Grenzwert von 12 g reinem
Heroin ist vorliegend um ein Vielfaches (65 x) überschritten worden. Zum
anderen ist auch das Qualifikationsmerkmal von Ziff. 2 lit. c aBetmG (Gewerbsmässigkeit)
zu bejahen, da der Beschuldigte mit dem Drogenhandel nach der vorgenannten
Berechnung einen Umsatz von ca. CHF 236'250.00 erzielt und nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits der gewerbsmässig erzielte Umsatz von
CHF 100'000.00 als gross zu gelten hat.
2.
In Bezug auf die beiden weiteren
Anklagepunkte (AnklS. Ziff. 2 und 3) ist der Beschuldigte rechtskräftig wegen
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 WG sowie wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig
gesprochen worden.
IV. Strafzumessung
A. Allgemeine Ausführungen
1.
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
2.
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten
Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit
der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt
die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die
psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
3.
Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit
wird grundsätzlich neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
4.
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die
Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.
5.
Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
6.
Auch im Bereich der
Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden
massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger
Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das
Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am
Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid
6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das Bundesgericht ebenfalls
darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im
konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen
Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu
gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der
Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines
qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel
im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen intensiveren verbrecherischen
Willen und damit ein entsprechend schwereres Verschulden. Im beurteilten Fall
hatte sich der Beschuldigte für ca. 70 kg Kokaingemisch zu verantworten; das
Bundesgericht erachtete eine Freiheitsstrafe von 11 ½ Jahren als
angemessen.
Im Entscheid 6B_966/2010 vom 4. April 2010 (E.
2.
) strich das Bundesgericht erneut die Relevanz der Funktion des
Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel hervor. Im beurteilten Fall war der
Beschuldigte als Generalimporteur an oberster Stelle der Hierarchie gestanden
und hatte während einer langen Deliktsdauer eine hohe Menge von hochwertigem
Kokaingemisch (ca. 19 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 80 %,
somit ca. 15,2 kg reines Kokain) an eine grosse Anzahl Abnehmer verkauft. Zur
Minimierung seines Risikos hatte er bei den Lieferungen an die Kunden bzw. Weiterverkäufer
sowie bei den Geldzahlungen an die Lieferanten Drittpersonen eingesetzt. Das
Bundesgericht erachtete die ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren als
bundesrechtskonform.
B. Konkrete Strafzumessung
1.
Strafart
Angesichts der drei Vorstrafen sowie des
Umstandes, dass der Beschuldigte während der Probezeit dieser drei Vorstrafen
wieder delinquierte, ist die erneute Ausfällung einer Geldstrafe
ausgeschlossen. Auch von der Verteidigung wird im Berufungsverfahren eine
Freiheitsstrafe beantragt (vgl. Anträge gemäss Verfahrensprotokoll).
2.
Tatkomponenten
Das schwerste Delikt ist die
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Art. 49 Abs. 1 StGB
gelangt nach der Rechtsprechung bei gewerbsmässigen Delikten als
Kollektivdelikten nicht zur Anwendung, da die Strafschärfung bereits durch die
Qualifizierung im besonderen Teil des StGB (bzw. vorliegend des BetmG) vorgesehen
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6.6.2017 E. 4.4.2 und
4.4
), weshalb eine nochmalige Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB
ausscheidet (Jürg-Beat Ackermann in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49
StGB N 32). Die vom Beschuldigten begangenen Tathandlungen (unbefugter Besitz,
Verkauf von Heroingemisch und Anstalten treffen zum Verkauf) werden als Einheit
zusammengefasst, für welche die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Der Strafrahmen
beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren.
Der Beschuldigte hat in der Zeit von
November 2010 bis April 2012 in mehreren hundert Verkaufsgeschäften an viele Kunden
eine grosse Menge Heroingemisch in der Grössenordnung von 7,875 kg veräussert.
Das von ihm gehandelte Heroin wies einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von
10.
% auf. Hinzu kam das Anstaltentreffen zum Verkauf von Heroingemisch durch
den Besitz von total 993 g Streckmittel (Paracetamol-Koffein-Gemisch) sowie der
unbefugte Besitz von total 428 g Heroingemisch. Es liegt damit eine schwere
Beeinträchtigung des in Art. 19 BetmG geschützten Rechtsgutes, der
Gesundheit der Menschen, vor. Der mengenmässig schwere Fall (Art. 19 Ziff. 2
lit. a aBetmG) als Qualifikationsgrund ist erfüllt. Der Grenzwert von 12 g
reinem Heroin wurde durch die vom Beschuldigten getätigten Verkaufsgeschäfte um
das 65-fache überschritten. Der Beschuldigte betrieb den Betäubungsmittelhandel
im Sinne eines Gewerbes. Der von ihm mit dem Drogenhandel erzielte Umsatz war
mehr als doppelt so hoch wie der vom Bundesgericht festgelegte Grenzwert. Er erfüllte
damit auch den Qualifikationsgrund nach Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG.
Der Beschuldigte war selbst nie
drogensüchtig. Er handelte deshalb nicht, um seine Sucht befriedigen zu können
(10.1/6). Ebenso wenig liegen konkrete Hinweise auf eine Spielsuchterkrankung
des Beschuldigten im Tatzeitraum vor. Seine Entscheidungsfreiheit war nicht
eingeschränkt. Der Beschuldigte hatte im Tatzeitraum ein regelmässiges
Einkommen (Festanstellung als Monteur), so dass er für seinen Lebensunterhalt
nicht auf Einnahmen aus dem Drogenhandel angewiesen gewesen wäre. Anlässlich
der Einvernahme vom 19. Juni 2012 durch die Polizei Basel-Landschaft führte der
Beschuldigte aus, dass er in verschiedenen Casinos und Clubs gespielt und
deshalb an vielen Orten Schulden gehabt habe. Er habe verschiedenen Kollegen
Geld geschuldet. Er habe sich überlegt, wie er am schnellsten zu Geld kommen könnte,
er habe an Drogen gedacht. Er habe jemanden gekannt, der ihm das Heroin auf
Kommission gegeben habe.
Es ist damit offensichtlich, dass er die
Drogenlieferungen einzig aus materiellen, rücksichtslosen und damit
egoistischen Gründen ausführte. Die Intensität des deliktischen Willens muss
als erheblich bezeichnet werden, erstreckte sich das deliktische Verhalten doch
über eine Zeit von 1 ½ Jahren und wurde erst durch die Intervention der
Strafverfolgungsbehörde beendet. Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz.
Der Beschuldigte hat das Heroin in
Eigenregie verkauft. Er war nicht in eine feste Organisation eingebunden,
sondern trat als Einzelunternehmer auf. Dementsprechend verfügte er über eine eigene
Infrastruktur: Im Rahmen der Hausdurchsuchung in seiner Wohnung wurde eine
komplette Einrichtung für die Verarbeitung und Verpackung von Drogen (mehrere
Digitalwaagen, elektrische Mahlmaschine, Hammer, Einweghandschuhe, Minigrips, Siebe
und Löffelchen, Plastik- und Kehrichtsäcke vgl. 2.1.1/14 sowie 7.1/11 ff.)
festgestellt. Der Beschuldigte traf diverse planerische Vorkehrungen (mehrere
Natels und SIM-Karten, Rufnummern, die ausschliesslich für Drogengeschäfte
benutzt wurden, Notizbücher mit Namens- und Telefonlisten, vgl. 2.1.1/14) und
war gut organisiert, war er doch – neben seiner beruflichen Tätigkeit (inkl.
Schichtarbeit) – in der Lage, eine grosse Anzahl Abnehmer über einen längeren
Zeitraum mit Heroin zu beliefern (vgl. hierzu auch die festgestellten
Verbindungen im Rahmen der Rück-ID und Echtzeitüberwachung). All dies zeugt von
einer beachtlichen kriminellen Energie. Der Beschuldigte verkaufte die Drogen
schwergewichtig an Endabnehmer, lieferte aber auch grössere Mengen an Abnehmer,
die ihrerseits das Heroin weiterverkauften (so beispielsweise an E.___).
Das Tatverschulden kann in Anbetracht
dieser konkreten Umstände nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Die
Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG ist auf 42 Monate
Freiheitsstrafe festzusetzen.
3.
Asperation
Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der
weiteren Delinquenz in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.
3.1
Der Beschuldigte hat sich
rechtskräftig der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gemacht,
indem er als kosovarischer Staatsbürger vier Waffen (Pistole inkl. Magazin und
50.
Schuss Munition, Teleskopschlagstock, Schmetterlingsmesser, Schlagring)
erwarb und/oder besass (teilweise über eine längere Dauer von mehreren Jahren),
ohne über die erforderliche Ausnahmebewilligung zu verfügen. Hierfür erweist
sich eine Straferhöhung um asperiert 3 Monate als angemessen.
3.2
Für die begangene grobe
Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf richtungsgetrennter Autostrasse,
Fahrtrichtung Autobahn A1, nach Abzug der Sicherheitsmarge um 35 km/h) ist eine
weitere Straferhöhung von asperiert einem Monat vorzunehmen.
Gestützt auf die Tatkomponenten ergibt
sich damit eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten.
4.
Täterkomponenten
Der Beschuldigte wurde 1988 in Kosovo
geboren und ist kosovarischer Staatsbürger. Im Alter von ca. 4 Jahren kam er
mit seiner Familie (Eltern und […] jüngere Geschwister) in die Schweiz, wo er
anfänglich in [...], dann in [...] und schliesslich in [...] wohnte (10.1/3). Nach
der Schulzeit absolvierte er erfolgreich eine Lehre als Gebäudereiniger
(10.1/4). Seit 2009 ist er bei der Firma [...] tätig, wo er ursprünglich als Hilfs[…]
arbeitete, dann berufsbegleitend diverse Kurse und Weiterbildungen absolvierte,
mehrmals befördert wurde und nun als […] tätig ist (vgl. 1.5/3; Ordner O-G 25,
27.
sowie Einvernahmeprotokoll vor Obergericht). Er verfügt für die Schweiz
aktuell über eine Niederlassungsbewilligung C.
Aus dem vom Obergericht eingeholten
aktuellen Strafregisterauszug gehen folgende Vorstrafen hervor:
-
Urteil vom 12. Dezember 2008
des Bezirksamts Brugg:
Geldstrafe von
50.
Tagessätzen zu je CHF 30.00 (bedingter Strafvollzug) und Busse von CHF 800.00
wegen Raufhandels;
-
Urteil vom 23. Februar 2009
der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland:
Geldstrafe von
10.
Tagessätzen zu je CHF 30.00 (bedingter Strafvollzug) und Busse von CHF 300.00
wegen grober Verkehrsregelverletzung (Zusatzstrafe zum Urteil vom 12.12.2008
des Bezirkamts Brugg);
-
Urteil vom 3. Juni 2009 der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn:
Geldstrafe von
15.
Tagessätzen zu je CHF 30.00 (bedingter Strafvollzug) wegen Einführen,
Erwerben, Lagern falschen Geldes (Zusatzstrafe zum Urteil vom 12.12.2008 des
Bezirkamts Brugg)
Der Beschuldigte arbeitet aktuell zu 100
% bei der Firma [...] als Monteur und erzielt gemäss Arbeitsvertrag einen
Monatslohn (inkl. 13.) von CHF 5'313.75.
Der Beschuldigte ist seit anfangs 2011 verheiratet.
Sein erstes Kind kam im […] auf die Welt, als er sich wegen der vorliegend
beurteilten Drogengeschäfte in Untersuchungshaft befand. Zwei weitere Kinder
kamen in den Jahren […] und […] zur Welt.
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist
nicht auszumachen.
Zu seinen Gunsten ist zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit noch sehr jung war (20 -
24-jährig).
Sein Nachtatverhalten ist positiv zu
gewichten. So hat er sich in grossen Teilen geständig gezeigt und vor allem
seine Kooperation und seine Aussagen zur ersten Tatphase von November 2010 bis
November 2011 haben das Verfahren wesentlich vereinfacht.
Der Beschuldigte lebt in stabilen
beruflichen, familiären und finanziellen Verhältnissen. Als belastendes Element
sind einzig die drei Vorstrafen zu erwähnen, die allerdings bezüglich des Hauptdelikts
nicht einschlägig und zudem vergleichsweise tief (10 – 50 Tagessätze als
Strafeinheit) ausgefallen sind.
Insgesamt wirken sich die
Täterkomponenten zu seinen Gunsten aus, so dass sich eine Strafreduktion um 4
Monate auf 42 Monate rechtfertigt.
5.
Verfahrensdauer
5.1
Das durch Art. 6 EMRK und Art. 29
Abs. 1 BV garantierte Beschleunigungsgebot (Verzögerungsverbot) besagt, dass
Strafprozesse von der Eröffnung bzw. deren Mitteilung an den Beschuldigten bis
zum rechtskräftigen Endentscheid innert angemessener Frist durchzuführen und zu
erledigen sind. Es hat eine praktisch-prozessuale Berechtigung, ist doch die
Ergründung der materiellen Wahrheit erfahrungsgemäss mit zunehmender zeitlicher
Distanz zum relevanten Ereignis schwieriger. Daneben kommt dem Beschleunigungsgebot
aber auch eine erhebliche rechtsstaatliche Funktion zu: Der unter dem Vorwurf
einer Straftat stehende und damit einer meist schwerwiegenden Belastung
ausgesetzte Bürger hat Anspruch darauf, dass innert nützlicher Frist über seine
Schuld oder Unschuld entschieden wird (vgl. hierzu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,
4.
Auflage, 2004, § 15 N 217; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Auflage, 2005, § 58 N 1 f.). Ob das Beschleunigungsgebot
verletzt worden ist, entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung
der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind
unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt,
greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139). Zu berücksichtigen sind im
Weiteren die Schwere der Straftat, die Betroffenheit des Täters, die Interessen
der Geschädigten und die Komplexität des Falles. In Betracht zu ziehen ist
ebenfalls, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Eine Frist von 13
oder 14 Monaten der Untätigkeit erscheinen im Stadium der Untersuchung als
Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2007
vom 2.11.2007, E. 3.3). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Rahmen
der Strafzumessung von Art. 47 StGB als selbständiger Strafminderungsgrund zu
berücksichtigen.
5.2
Dem Journal der Staatsanwaltschaft kann entnommen werden,
dass während folgender Zeiträume keine Ermittlungshandlungen erfolgten und das
Verfahren entsprechend ruhte:
-
29.
April 2013 - 13.
Februar 2014 (knapp 10 Monate);
-
13.
Februar 2014 - 7.
Oktober 2014 (knapp 8 Monate)
-
4.
März 2015 - 31. März 2016
(gut ein Jahr)
Das Verfahren ruhte damit ohne
ersichtlichen Grund während ca. 30 Monaten. Die Staatsanwaltschaft hat im
Rahmen der Aktion «Mailbox» gegen mehr als 75 Personen in Olten und Umgebung
Strafverfahren geführt (vgl. O-G AS 64, 77). Dass die Staatanwaltschaft in
Anbetracht der umfangreichen Ermittlungen den Haftfällen Priorität eingeräumt
hat, ist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und den besonders strengen
Anforderungen, die bei Haftfällen zur Anwendung gelangen, nachvollziehbar. Doch
selbst unter Berücksichtigung der Entlassung des Beschuldigten aus dem
vorzeitigen Strafvollzug im Jahre 2012 erweist sich ein Verfahrensstillstand
von 30 Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund bzw. mangels ausreichenden
behördlichen Ressourcen als zu lang. Die Strafe
ist wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots um weitere 6 Monate zu
reduzieren. Es ergibt sich damit ein Strafmass von 36 Monaten Freiheitsstrafe.
6.
Teilbedingter Strafvollzug
6.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des
Bundesgerichts 6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die
Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen
oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B.103/2007 vom
12.11
).
Auch bei der Aussprechung einer
teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten
Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten
somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten
Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu
stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die
Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom
Verschulden auszugehen: Das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der
Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits
hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die
Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte
Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).
6.2
Der (voll-)bedingte Strafvollzug
fällt aufgrund der ausgefällten Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren von
vornherein ausser Betracht. Zu prüfen bleibt der teilbedingte Strafvollzug.
Der Beschuldigte ist bezüglich des
Hauptvorwurfs (Verbrechen gegen das BetmG) nicht vorbestraft. Die Delinquenz
liegt nun 6 bis 8 Jahre zurück und der Beschuldigte ist seit seiner Entlassung
aus dem vorzeitigen Strafvollzug Ende 2012 straffrei geblieben. Der erstmalige Freiheitsentzug
von annähernd 8 Monaten im Jahr 2012 hat beim Beschuldigten offensichtlich den
nötigen Eindruck hinterlassen.
Die aktuelle Situation nimmt sich wie
folgt aus: Dem Beschuldigten ist es gelungen, sich beruflich zu etablieren. Er
verfügt über eine Festanstellung (Arbeitspensum 100 %). Er ist in der Lage, den
finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Auch die familiäre Situation erweist
sich als stabil. Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater von drei
Kleinkindern (geboren in den Jahren […], […] und […]). Mit seinen fünf
Geschwistern und seinen Eltern, alle ebenfalls in [...] wohnhaft, pflegt er
regelmässig Kontakt.
Die aktuell gefestigte persönliche
Situation des Beschuldigten sowie die mit dem Teilaufschub einhergehende
Warnwirkung erlauben vorliegend eine gute Legalprognose bzw. die Verneingung
einer eigentlichen Schlechtprognose. Dem Beschuldigten ist demnach der
teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Bei einer teilbedingten Freiheitsstrafe
von 36 Monaten beträgt der zu vollziehende Anteil mindestens 6 und höchstens 18
Monate (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Unter Berücksichtigung der Schwere der
verübten Straftaten und der Legalprognose ist dieser Anteil vorliegend auf 7
Monate festzusetzen. Für 29 Monate ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug
bei einer Probezeit von 2 Jahre zu gewähren.
7.
Busse
Die erstinstanzlich ausgefällte Busse
von CHF 500.00 (Verbindungsbusse im Zusammenhang mit der groben Verletzung der
Verkehrsregeln) erweist sich als angemessen und entspricht im Übrigen auch dem
Antrag der Verteidigung. Sie ist von der Berufungsinstanz zu bestätigen.
8.
Anrechnung Haft
Die erstandene Untersuchungshaft
(18.4.2012 bis 17.7.2012; 91 Tage) und die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug
(18.07.2012 bis 12.12.2012; 148 Tage), total 239 Tage, sind dem Beschuldigten
an die Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 51 StGB anzurechnen. Damit ist der
unbedingte Teil der Freiheitsstrafe von 7 Monaten bereits abgegolten.
Werden gleichzeitig Strafen
unterschiedlicher Art ausgesprochen, ist die Untersuchungshaft auf die
Hauptstrafe anzurechnen, unabhängig davon, ob diese bedingt oder unbedingt
ausfällt (BGE 135 IV 126, Regeste). Demzufolge sind die verbleibenden Tage in
Haft nicht an die Busse, sondern an den bedingten Teil der Freiheitsstrafe
anzurechnen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Verfahrenskosten
1.1
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens (Urteilsgebühr: CHF 12'000.00, total CHF 24'300.00) sind
bereits rechtskräftig dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt worden.
1.2
Die Kosten des Berufungsverfahrens
machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total CHF 4'050.00 aus und
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO).
Im Rechtsmittelverfahren liess der
Beschuldigte eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten beantragen.
Die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin beantragte demgegenüber
eine unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten). Der Berufungskläger konnte
eine wesentliche Strafreduktion und den teilbedingten Strafvollzug erzielen,
während der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft kein Erfolg beschieden
war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Staat Solothurn ermessensweise 60
% (= CHF 2'430.00) und dem Beschuldigten 40 % (= CHF 1'620.00) der
Verfahrenskosten von CHF 4'050.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung,
vgl. hierzu nachfolgende Ziff. V.2) aufzuerlegen.
2.
Entschädigung für die amtliche
Verteidigung des Beschuldigten
Festzusetzen ist die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren. In Bezug
auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche
Verfahren ist auf die rechtskräftige Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils zu
verweisen.
Gemäss der eingereichten Honorarnote
macht die amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren (exkl.
Berufungsverhandlung und mündliche Urteilseröffnung) einen zeitlichen Aufwand
von total 20.75 Stunden (bis Ende 2017: 3.33 Stunden, ab 2018: 17.42 Stunden)
sowie Auslagen von insgesamt CHF 65.40 (bis Ende 2017: CHF 37.60, ab 2018: CHF
27.
), zzgl. Mehrwertsteuer geltend, was sich als angemessen erweist. Unter
Berücksichtigung der Hauptverhandlung vor Obergericht und der mündlichen
Urteilseröffnung resultieren insgesamt 22.333 Stunden (bis Ende 2017: 3.333
Stunden, ab 2018: 19 Stunden) zum Ansatz von je CHF 180.00 (= CHF 4'020.00).
Inkl. Auslagen (CHF 65.40) sowie 8 % MwSt auf CHF 637.60 (= CHF 51.00) und
7.7
% auf CHF 3'447.80 (= CHF 265.50) ist die Entschädigung für die amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten auf CHF 4'401.90 festzusetzen, zahlbar
durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Da der Beschuldigte von den Kosten des
Berufungsverfahrens einen Anteil von 40 % zu tragen hat (vgl. vorstehende Ziff.
V.1.2), ist auch der Rückforderungsanspruch des Staates auf 40 % zu
beschränken, was CHF 1'760.75 ausmacht. Diesen Betrag hat der Beschuldigte dem
Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Anspruch verjährt in 10 Jahren nach
Rechtskraft des Entscheides.
Ein Nachzahlungsanspruch im Sinne von
Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO (Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und
dem vollen Honorar) wird von der amtlichen Verteidigerin im Berufungsverfahren nicht
geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Ziff. 1 und 2 aBetmG; Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 33 Abs. 1 WG, aArt. 43,
Art. 44, Art. 47, Art. 49, Art. 51, 69, 70, 71 StGB, Art. 135, Art. 267,
Art. 379 ff., 398 ff., Art. 426, Art. 428 Abs. 1 StPO erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass sich der
Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts
von Olten-Gösgen vom 5. Oktober 2017 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) wie
folgt schuldig gemacht hat:
-
des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Ende November 2010
bis 18. April 2012 (AnklS. Ziff. 1);
-
des mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit zwischen März 2012 bis
18.
April 2012 (AnklS. Ziff. 2);
-
der groben
Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 22. März 2013 (AnklS. Ziff. 3).
2.
Der Beschuldigte wird verurteilt zu:
a)
einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs für 29 Monate bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b)
einer Busse in Höhe von CHF 500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
5.
Tagen.
3.
Die erstandene Untersuchungshaft
(18.4.2012 bis 17.7.2012; 91 Tage) und die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug
(18.07.2012 bis 12.12.2012; 148 Tage), total 239 Tage, werden dem Beschuldigten
an die Freiheitsstrafe angerechnet, womit der unbedingte Teil der
Freiheitsstrafe bereits abgegolten ist.
4.
Es wird festgestellt, dass das
beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'000.00 gemäss rechtskräftiger
Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils als unrechtmässig erworbener
Vermögensvorteil eingezogen worden ist und nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils dem Staat Solothurn verfällt.
5.
Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils zur
Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 15'236.55 verurteilt
worden ist, zahlbar an den Staat Solothurn, und die Ersatzforderung mit der
Auslösesumme für die beschlagnahmten Fahrzeuge (CHF 2'000.00) sowie dem
beschlagnahmten Bargeld ab dem Raiffeisenkonto (CHF 13'236.55) verrechnet
worden ist.
6.
Es wird festgestellt, dass die
beschlagnahmte Pistole Dachmayer, 9 mm, Nr. 245PM40442 inkl. Magazin (HD
Nr. 4/2, Aufbewahrung KAPO SO / Beschlagnahmeverfügung vom 2.10.2012) gemäss
rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils eingezogen worden ist und
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verwertet wird. Der
Verwertungserlös der Pistole wird als unrechtmässiger Vermögensvorteil
eingezogen und verfällt dem Staat Solothurn. Es wird zudem festgestellt, dass
die dazugehörige Munition eingezogen worden ist und nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils vernichtet wird.
7.
Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmten
Gegenstände eingezogen worden sind und nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils vernichtet werden:
Objekt
Befindet sich bei
222.
g Heroingemisch
(Reinheitsgrad 17%) (HD-Nr. 6/2)
IRM Bern
206.
g Heroingemisch
(Reinheitsgrad 1,8%) (HD-Nr. 6/5)
IRM Bern
993.
g Streckmittel
(Paracetamol/Koffein) (HD-Nr. 6/1)
IRM Bern
1.
Alufolienreste (HD-Nr.
5/1)
Kapo SO
1.
gebrauchte Einweghandschuhe
(HD-Nr. 5/2)
Kapo SO
1.
Digitalwaage Soehnle
(HD-Nr. 6/6)
Kapo SO
2.
Digitalwaagen (HD-Nr.
6/7)
Kapo SO
div. Minigrips (HD-Nr.
6/8)
Kapo SO
Allzweckbeutel/Kehrichtsäcke
(HD-Nr. 6/9)
Kapo SO
2.
Löffeli (HD-Nr. 6/10)
Kapo SO
2.
Siebe (HD-Nr. 6/11)
Kapo SO
div. Feinstaubmasken
(HD-Nr. 6/12)
Kapo SO
1.
Mahlmaschine rot
(HD-Nr. 6/13)
Kapo SO
1.
Einweghandschuhe
(HD-Nr. 6/14)
Kapo SO
1.
Hammer (HD-Nr. 6/15)
Kapo SO
1.
Alufolie (HD-Nr. 6/16)
Kapo SO
1.
Mobiltelefon Samsung
GT-E1050 (anlässlich Anhaltung)
Kapo SO
1.
Mobiltelefon Nokia
(inkl. SIM-Karte) (HD-Nr. 4/1)
Kapo SO
1.
Mobiltelefon HTC
(inkl. Ladegerät/SIM-Karte) (HD-Nr. 6/3)
Kapo SO
1.
Mobiltelefon Samsung
E1120 (HD-Nr. 6/19)
Kapo SO
1.
SIM-Karte Sunrise
(HD-Nr. 6/4)
Kapo SO
1.
SIM-Karte Lebara
(HD-Nr. 6/22)
Kapo SO
1.
SIM-Karte Lebara
(HD-Nr. 7/2)
Kapo SO
1.
SIM-Trägerkarte Lebara
(HD-Nr. 6/20)
Kapo SO
1.
SIM-Trägerkarte Lebara
(HD-Nr. 6/21)
Kapo SO
1.
SIM-Trägerkarte Lebara
(HD-Nr. 6/22)
Kapo SO
1.
Handnotiz (HD-Nr.
4/10)
Akten
1.
Telefonverzeichnis
Papier (HD-Nr. 6/23)
Akten
1.
Kopie Identitätskarte
Zingrich Ch. (HD-Nr. 7/1)
Akten
1.
Schlagstock (HD-Nr.
4/3)
Kapo SO
1.
Schmetterlingsmesser
(HD-Nr. 4/4)
Kapo SO
2.
Klappmesser (HD-Nr.
4/5)
Kapo SO
1.
Schlagring (HD-Nr. 4/6)
Kapo SO
8.
Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils die Kostennote für die
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Eveline Roos, auf CHF
12'448.50 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
bezahlt worden ist. Die hiermit festgesetzte Kostennote der amtlichen
Verteidigerin deckt den Zeitraum der Mandatsführung ab dem 1. Januar 2013 ab.
Der vorangehende Zeitraum der Mandatsführung (18.4.2012 - 12.12.2012) ist mit
der Bezahlung von CHF 16'221.20 (inkl. Auslagen und 8% MwSt/Verfügung
Staatsanwaltschaft vom 7.1.2013) bereits abgegolten worden.
Es wird festgestellt, dass
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren auf die gesamten
Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 28'669.70 (= CHF 12'448.50 + CHF
16'221.20) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang
von CHF 4'428.65 (Differenz zu vollem Honorar ab dem 17.1.2013, inkl. MwSt und
Auslagen) vorbehalten bleiben, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
9.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen
Urteils die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche sich mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 12'000.000 auf total CHF 24'300.00 belaufen, vom
Beschuldigten zu bezahlen sind.
10.
Die
Kostennote für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin
Eveline Roos, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'401.90
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 1'760.75
(= CHF 40 % von CHF 4'401.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wird von der amtlichen
Verteidigerin für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.
11.
Von
den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 4'000.00, total CHF 4'050.00, hat der Beschuldigte CHF 1'620.00 (= 40
% von CHF 4'050.00) zu bezahlen. CHF 2'430.00 (= 60 % von CHF 4'050.00) gehen
zu Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt
des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht
werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker