STBER.2017.80
versuchte schwere Körperverletzung, etc. (Neubeurteilung)
14. September 2018Deutsch52 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. September 2018
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin und Notarin Clivia Wullimann,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend versuchte
schwere Körperverletzung, etc. (Neubeurteilung)
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 30. November 2016 fällte die
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn folgendes Urteil:
1. A.___
wird vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 21. Mai 2010,
freigesprochen (AS Ziff. 2.1).
2. A.___
hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer I.2 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 schuldig gemacht:
- der
einfachen Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2);
- des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS
Ziff. 2);
- des
Mitführens nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014
(erweiterte AS Ziff. 3);
- der
mehrfachen Drohung, begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt
nicht bekannt) (AS Ziff. 4);
- des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen am 31. März
2014 (erweiterte AS Ziff. 1);
- des
fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 1. August
2011 bis 5. Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 (AS Ziff. 6).
3. A.___ hat sich
schuldig gemacht:
- der
versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.2);
- der
einfachen Körperverletzung, begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.1);
- der
Sachbeschädigung, begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.2);
- des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen vom 28. Mai
2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.1);
- der
Entwendung zum Gebrauch, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff.
5.2);
- der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am
29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.3).
4. A.___ wird verurteilt
zu:
a) 36
Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 18 Monate
bei einer Probezeit von 4 Jahren;
b) einer
Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei
Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
5. Der
A.___ mit Urteil des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009
bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten wird widerrufen
und die Freiheitstrafe ist zu vollziehen.
6. B.___wird
gemäss rechtskräftiger Ziffer II.1 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 von folgenden Vorhalten freigesprochen:
-
Angriff, angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.1);
-
einfache Körperverletzung, angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2);
-
versuchte Nötigung (evtl. Drohung), angeblich begangen am 28. März 2010 (AS
Ziff. 1.3).
7. B.___
hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer II.2 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 der versuchten schweren Körperverletzung,
begangen am 21. Mai 2010, schuldig gemacht (AS Ziff. 2.2).
8. B.___
wird gemäss rechtskräftiger Ziffer II.3 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren,
verurteilt.
9. Der
B.___ mit Urteil des Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach vom 18. Januar 2010
bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF
110.00 ist gemäss rechtskräftiger Ziffer II.4 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 nicht zu widerrufen.
10. A.___
wird verurteilt, C.___ für den Vorfall vom 28. März 2010 eine Genugtuung von
CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2010, zu bezahlen.
11. A.___
und B.___ werden unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, C.___ für den
Vorfall vom 21. Mai 2010 eine Genugtuung von CHF 5‘000.00, zuzüglich Zins zu 5
% seit 21. Mai 2010, zu bezahlen.
12. Es
wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer III.2 des Urteils
des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 verurteilt wurde, C.___
CHF 946.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 als Schadenersatz zu
bezahlen.
13. Es
wird festgestellt, dass A.___ und B.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer III.3 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 verurteilt wurden,
C.___ CHF 131.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 wie folgt zu bezahlen:
- A.___ (2/3
Anteil): CHF 87.45
- B.___ (1/3
Anteil): CHF 43.75
14. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.1 des Urteils des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das
Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 16‘349.50 (Honorar CHF 14‘355.00, Auslagen
CHF 846.10 und MwSt CHF 1‘148.40) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
15. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.2 des Urteils des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Rolf G. Rätz, für das Verfahren
vor Amtsgericht auf CHF 7‘594.60 (Honorar CHF 6‘696.00, Auslagen CHF 336.00 und
MwSt CHF 562.60) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von CHF 2‘812.30 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
16. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia
Wullimann, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7‘424.55 festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 3/4, somit CHF 5‘568.40,
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
17. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Rolf G. Rätz,
wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2‘765.90 festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
18. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt
Andreas Wehrle, wird für das Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 14‘332.50
(Honorar CHF 12‘349.80, Auslagen CHF 1‘003.20 und MwSt CHF 979.50) festgesetzt
und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom
Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren im Umfang von 1/3 gegenüber B.___, somit CHF 4‘777.50, und im
Umfang von 2/3 gegenüber A.___, somit CHF 9‘555.00, sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von 1/3
gegenüber B.___, somit CHF 1‘234.20, und im Umfang von 2/3 gegenüber A.___,
somit CHF 2‘468.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
19. Die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt
Andreas Wehrle, wird für Berufungsverfahren auf CHF 3‘958.00 festgesetzt und
ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
1/4, somit CHF 989.50 gegenüber A.___, sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von 1/4, somit 261.40 gegenüber A.___
(1/4 der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Beschuldigten erlauben.
20. Die
Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht mit einer Staatsgebühr von
CHF 8‘000.00, total CHF 11‘031.20, sind wie folgt durch die Beschuldigten
zu bezahlen:
A.___
- Individuelle Auslagen
CHF 697.40
- 3/4 Anteil allgemeine Auslagen
CHF 1‘750.35
- 3/4 Anteil Staatsgebühr
CHF 6‘000.00
Total
CHF 8‘447.75
B.___
- Individuelle Auslagen
CHF –
- 3/4 Anteil allgemeine Auslagen
CHF 583.45
- 3/4 Anteil Staatsgebühr
CHF 2‘000.00
Total
CHF 2‘583.45
21. An
die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 5‘000.00, total mit Auslagen CHF 5‘300.00, hat A.___ 3/4, somit
3‘975.00, zu bezahlen. 1/4 gehen zu Lasten des Staates.
A.___
hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 12‘422.75 zu
bezahlen.
22. Die
von C.___ geleistete Prozesskostensicherheit in der Höhe von CHF 400.00 ist
diesem nach Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn
auszuzahlen.
2. A.___ vertreten durch Rechtsanwältin
Clivia Wullimann erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht
und stellte folgende Anträge:
1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers (A.___)
wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung, angeblich begangen am
23. Januar 2013 (AS Ziffer 3.1 und 3.2) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer
von diesen Vorhalten freizusprechen.
2. Ziffer 4a des Urteils der Vorinstanz vom
30. November 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten bei einer Probezeit von 4
Jahren zu verurteilen.
3. Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz vom
30. November 2016 sei aufzuheben und auf Widerruf der bedingt gewährten
Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit Urteil des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen
vom 19. Mai 2009 zu verzichten.
4. – 6. …
3. Das Bundesgericht hat die Beschwerde
mit Urteil vom 9. November 2017 (6B_195/2017) gutgeheissen und die Sache zur
neuen Beurteilung an die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
Da das Urteil der Strafkammer vom 30. November 2016 nur in bestimmten Punkten
von A.___ angefochten wurde und die anderen Parteien das Urteil akzeptiert
haben, stellte der Instruktionsrichter der Strafkammer am 6. Dezember 2017 in
Aussicht, in einem schriftlichen Verfahren in gleicher Besetzung die vom
Bundesgericht gerügten Punkte neu zu beurteilen:
-
Freispruch vom Vorhalt der
einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23.
Januar 2013 zum Nachteil von D.___ (Ziffer 3 alinea 2 und 3 des Urteils vom 30.
November 2016)
-
Strafzumessung (Ziffer 4)
-
Allfälliger Widerruf des
gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 9 Monaten aus dem Urteil
des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 (Ziffer 5)
-
Kostenfolgen für A.___
(Ziffer 14, 16, 20 und 21).
Es wurde
weiter festgestellt, dass die übrigen Punkte im Urteil vom 30. November 2016 als
rechtskräftig angesehen werden, insbesondere bezüglich B.___ und C.___, weshalb
diese im weiteren Verfahren nicht mehr mit Verfügungen bedient werden. Den
Beteiligten wurde die Möglichkeit gegeben, zu diesem geplanten Vorgehen
Stellung zu nehmen, mit Annahme des Einverständnisses im Unterlassungsfalle.
4. Mit
Verfügung vom 5. Januar 2018 wurde festgestellt, dass keine Einwände gegen das
Vorgehen gemäss Verfügung vom 6. Dezember 2017 vorgebracht wurden und somit im
schriftlichen Verfahren entschieden werde. Den Parteien wurde Frist zur
Stellung von Anträgen gesetzt.
5. Mit Eingabe
vom 8. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
folgende Anträge im Neubeurteilungsverfahren:
1. A.___ sei vom Vorwurf der einfachen
Körperverletzung und der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23. Januar
2013, freizusprechen.
2. A.___ sei zu verurteilen zu:
a) 32 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs für 16 Monate bei einer Probezeit von 4
Jahren;
b) einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise
zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
3. Der A.___ mit Urteil des Gerichtskreis V
Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 bedingt gewährte Vollzug für eine
Freiheitsstrafe von 9 Monaten sei nicht zu widerrufen. Der Beschuldigte sei
stattdessen zu verwarnen.
4. Die Kostenfolgen seien im richterlichen
Ermessen festzulegen.
6. Nach zweimaliger Fristerstreckung
stellte Rechtsanwältin Clivia Wullimann für den Beschuldigten A.___ am 20. März
2018 folgende Anträge im Neubeurteilungsverfahren:
1. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt der
einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23.
Januar 2013 (AS 3.1 und 3.2) freizusprechen.
2. Nach Aufhebung der Ziffer 4a des Urteils
vom 30. November 2016 sei der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von höchstens 20 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren zu verurteilen.
3. Nach Aufhebung der Ziffer 5 des Urteils
vom 30. November 2016 sei auf Widerruf der bedingt gewährten Freiheitsstrafe
von 9 Monaten mit Urteil des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai
2009 zu verzichten und der Beschuldigte sei zu verwarnen.
4. Es sei die amtliche Verteidigung für das
vorliegende Verfahren (Neubeurteilung), unter Beiordnung von Rechtsanwältin
Clivia Wullimann als amtliche Verteidigerin, zu bestätigen.
5. Die Verfahrenskosten (inkl.
Entschädigung amtliche Verteidigung) des Berufungsverfahrens sowie
Neubeurteilung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Es sei Akt zu nehmen, dass die
anteilsmässige Kostenauferlegung des erstinstanzlichen Verfahrens ins
richterliche Ermessen gestellt wird.
7. Am 18. April 2018 reichte die amtliche
Verteidigerin die Honorarnote ein, welche der Staatsanwaltschaft am 25. April
2018 zur Kenntnis zugestellt wurde. Nachdem im neu eingeholten
Strafregisterauszug festgestellt wurde, dass gegen den Beschuldigten ein neues
Strafverfahren bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (EO 17
10500 BOM) eingetragen ist, wurden diese Akten am 11. Juli 2018 beigezogen und
anschliessend der Vertreterin des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft
zur Einsichtnahme zugestellt. Der von Amtes wegen festgestellte Bericht der […]
Zeitung vom […] wurde am 11. Juli 2018 an den Beschuldigten sowie die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn geschickt. Dem Beschuldigten wurde
Frist gesetzt, um zu den Ausführungen im Bericht Stellung zu nehmen, wonach
sein Ausflug in den […]handel gescheitert sei und er den […]laden nach
eineinhalb Jahren habe schliessen müssen. Die Stellungnahme des Beschuldigten
vom 23. August 2018 wurde den Parteien zugestellt. Sie verzichteten auf die
Stellung von anderslautenden abschliessenden Anträgen und hielten somit an den
bereits gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht hat im Urteil vom
9.
November 2017 festgehalten, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer A.___ (wegen
Notwehr) von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der
Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.1 und 3.2),
freizusprechen und die Strafzumessung neu vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts
6B_195/2017 vom 9. November 2017, S. 6). Aufgrund der Vorgaben des
Bundesgerichts ist somit A.___ von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung
und der Sachbeschädigung zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am 23.
Januar 2013 (AS Ziff. 3.1 und 3.2), freizusprechen.
Die weiteren im Urteil der Strafkammer
des Obergerichts vom 30. November 2016 festgehaltenen Schuldsprüche wurden
nicht beanstandet. Es ist somit eine neue Strafzumessung für folgende
Schuldsprüche vorzunehmen:
- einfache
Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2);
- Fahren
in fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 2);
- Mitführen
nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014 (erweiterte
AS Ziff. 3);
- mehrfache
Drohung, begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt nicht
bekannt) (AS Ziff. 4);
- Führen
eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen am 31. März 2014
(erweiterte AS Ziff. 1);
- fahrlässiger
rechtswidriger Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 5.
Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 (AS Ziff. 6);
- versuchte
schwere Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.2);
- Führen
eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen vom 28. Mai 2011 bis
29.
Mai 2011 (AS Ziff. 5.1);
- Entwendung
zum Gebrauch, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.2);
- Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 29. Mai 2011 (AS
Ziff. 5.3).
Für die entsprechend festgestellten
Sachverhalte wird auf das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9.
Dezember 2014 sowie auf das Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 30. November 2016 verwiesen.
2.
Das Strafgesetzbuch hat auf den 1.
Januar 2018 gewisse Änderungen erfahren. Da das neue Recht im vorliegenden Fall
nicht milder ist, ist das alte Recht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB).
3.
Allgemeines zur Strafzumessung
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,
dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für
ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die
Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere
Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung und so weiter.
Bei der Täterkomponente sind einerseits
das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand,
Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu
berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des
Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue
gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen
mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste
Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb
dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter
Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen
zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter
Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er
ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E.
5.
). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen
Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das
Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen
werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,
wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen
würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für
jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138
IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der
Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu
erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede
Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen,
die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so
darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne
berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche
Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls
erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei
sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr
Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die
Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen
zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei
geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und
situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom
23.
Juni 2010 E. 3.2).
Die tat- und täterangemessene Strafe ist
grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
4.
Konkrete Strafzumessung
4.1
Ausgangspunkt für die konkrete
Strafzumessung ist das schwerste Delikt, das heisst die versuchte schwere
Körperverletzung. Die (vollendete) schwere Körperverletzung nach aArt. 122 StGB
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180
Tagessätzen bestraft. Im vorliegenden Fall ist mit dem Amtsgericht davon
auszugehen, dass es bloss einem Zufall zu verdanken war, dass C.___ bei der
Auseinandersetzung vom 21. Mai 2010 keine schwereren Verletzungen erlitt. Wie
der Gutachter ausführte, hätten die Fusstritte gegen den Kopf ohne Weiteres zu
einem Schädelbruch oder Verletzungen am Gehirn mit bleibenden Folgen führen
können (AS 84). Glücklicherweise blieb es bei einer mehrfragmentären
Unterkieferfraktur ohne Gelenksbeteiligung und einer 1-Fragment Bogen Fraktur. C.___
musste nach dem Vorfall mit der Ambulanz in das Inselspital in Bern
eingeliefert und operiert werden. Neben den erwähnten Verletzungen war bei der
Diagnose auch vom Verdacht auf Hirnkontusion die Rede (vgl. Austrittsbericht,
AS 67 f.). Während rund eineinhalb Monaten war C.___ zu 100 % und anschliessend
während 19 Tagen zu 50 % arbeitsunfähig. Erfreulicherweise heilten die
Verletzungen aus. Der Beschuldigte handelte skrupel- und hemmungslos. Er legte
ein überaus verwerfliches Verhalten an den Tag. Obwohl C.___ wehrlos am Boden
lag, trat er mit voller Wucht gegen dessen Kopf, ein ausgesprochen feiges
Vorgehen. Wenn auch nachvollziehbar ist, dass er wegen des vorgängigen
Pfeffersprayeinsatzes aufgebracht war, so ist doch zu beachten, dass es zu
diesem Pfeffersprayeinsatz nur kam, weil sich C.___ aus nachvollziehbaren
Gründen bedroht fühlte. Bei der objektiven Tatschwere kann unter diesen
Umständen nur noch ganz knapp von einem leichten Fall ausgegangen werden. Sie
liegt an der Grenze zum mittelschweren Fall.
Bei den Beweggründen für die Tat fällt
auf, dass es dem Beschuldigten in erster Linie darum ging, seinem Kontrahenten
Schmerzen zuzufügen. Er wollte ihn verletzen und ihm Schmerzen zufügen (AS
337). «Aus Wut schlug ich mit voller Kraft zu» (AS 114). Die Beweggründe waren
rein egoistischer Natur. Es war innert kurzer Zeit bereits das zweite Mal, dass
der Beschuldigte auf C.___ losging. Es wäre für ihn indessen ein Leichtes
gewesen, sich korrekt zu verhalten. Er hätte nach dem Einsatz des Pfeffersprays
ohne Weiteres auch nicht mehr an den Tatort zurückkehren können. Im Hinblick
auf eine schwere Körperverletzung handelte er eventualvorsätzlich. Die
Schuldfähigkeit war nicht vermindert. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich
aus diesen Gründen in leichtem Ausmass verschuldenserhöhend aus.
Das Verschulden ist zwar wie vom
Amtsgericht insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Da es aber an der Grenze
zum mittelschweren Fall liegt, ist von einer gegenüber der Vorinstanz erhöhten
Einsatzstrafe auszugehen. Angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten.
4.2
Beim Versuch kann der Täter gemäss
Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Die Strafmilderung ist fakultativ.
Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe
gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Der Umstand, dass der tatbestandsmässige
Erfolg nicht eingetreten ist, muss aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss
Art. 47 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd
berücksichtigt werden. Das Mass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch
unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den
tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).
Das Amtsgericht erachtete wegen des
blossen Versuchs eine Reduktion der Strafe um fünf Monate als angezeigt. Die
Erwägungen der Vorinstanz dazu überzeugen: «C.___ erlitt lediglich einfache
Körperverletzungen, wobei die Tathandlung von A.___ durchaus geeignet gewesen
wäre, schwere Körperverletzungen zu bewirken. Wäre eine Operation unterblieben,
so müsste das Opfer gemäss Gutachten von Dr. med. H.___ vom 10. März 2014 heute
mit einer Funktionsstörung des Körpers sowie einer Entstellung des Gesichts
leben. Der Beschuldigte vollzog somit objektiv gesehen eine Handlung, welche
eine schwere Körperverletzung hätte nach sich ziehen können, weshalb ein
vollendeter Versuch vorliegt. Der Erfolgseintritt der schweren Körperverletzung
blieb bloss aufgrund eines glücklichen Zufalls aus. Dies ist in geringem bis
mittleren Ausmass verschuldensmindernd zu berücksichtigen» (angefochtenes
Urteil S. 96). Die Eingangsstrafe ist deshalb von 28 auf 23 Monate zu
reduzieren.
4.3
Diese Einsatzstrafe ist nun zu
erhöhen zur Abgeltung der übrigen Delikte. Anschliessend sind noch die
Täterkomponenten zu berücksichtigen.
4.4
Was die Berücksichtigung der
weiteren Delikte anbetrifft, kann zunächst wiederum im Wesentlichen auf die
Erwägungen des Amtsgerichts abgestellt werden (Urteil, S. 96 f.). Zutreffend
unterschied die Vorinstanz zwischen zwei Deliktsgruppen. Bei der ersten Gruppe
geht es um die Taten, die Ausfluss der Aggressionsbereitschaft des
Beschuldigten sind (mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung). Die
objektive Tatschwere ist in diesem Zusammenhang als leicht zu gewichten, die
Beweggründe waren egoistischer Natur. Rechtmässiges Verhalten wäre problemlos
möglich gewesen. Für diese Deliktsgruppe ist eine Erhöhung der Strafe um 4
Monate vorzunehmen. Damit ist der neu erfolgte Freispruch wegen einfacher
Körperverletzung und Sachbeschädigung im Vergleich zum Urteil vom 30. November
2016.
angemessen berücksichtigt, weil dieser verschuldensmässig weit weniger
wiegt als die einfache Körperverletzung vom 28. März 2010 und die mehrfachen
Drohungen vom 1. Dezember 2009 und vorher.
Die zweite Deliktsgruppe mit den
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz offenbaren eindrücklich die
Ignoranz des Beschuldigten gegenüber der Strassenverkehrsgesetzgebung. An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde zudem ein weiterer Vorfall bekannt,
der sein egoistisches Verhalten zusätzlich unterstreicht. Mittlerweile wurde er
dafür von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit einer Geldstrafe von 150
Tagessätzen (zu CHF 40.00) bestraft. Ein weiteres Urteil folgte am 8. März
2018, in dem er durch die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau
wegen Fahren eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung
des Ausweises zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 70.00 bestraft
wurde. Aufgrund dieser Unbelehrbarkeit kann das Gesamtverschulden nicht mehr
als leicht eingestuft werden. Die deshalb vorgenommene Erhöhung der
Einsatzstrafe um weitere 10 Monate ist unter Berücksichtigung, dass im
Berufungsverfahren ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfolgen muss, im Rahmen.
Gestützt auf das Asperationsprinzip ist folglich (ohne Berücksichtigung der
Täterkomponente) die für die versuchte schwere Körperverletzung angemessene
Strafe von 23 Monaten um 4 und 10 Monate auf 37 Monate Freiheitsstrafe zu
erhöhen.
4.5
Auch in Bezug auf die
Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (Urteil S. 97 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen
Verhältnissen des Beschuldigten ist zu ergänzen, dass er im August 2016
geheiratet hat und zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen zwei Kindern
in einer Vierzimmerwohnung in [...] logiert. Seit August 2016 hat er als selbstständig
Erwerbender einen [...]laden geführt, der nach seinen Angaben im Zeitpunkt der Hauptverhandlung
am 29. November 2016 gut gelaufen ist. Gemäss Angaben der Verteidigerin in der
Eingabe vom 20. März 2018 hätten sich die persönlichen Verhältnisse des
Beschuldigten seit dem Berufungsverfahren weiter stabilisiert und zum Positiven
gewendet. Er sei nach wie vor selbstständig erwerbstätig, habe seine Tätigkeit
ausgeweitet und lebe mit seiner Familie zusammen. Per Anfang März 2018 habe er
zudem das [...] in der Stadt [...] übernommen. Er betreibe dieses alleine.
Diverse Medien hätten ausschliesslich positiv über die Übernahme […] berichtet
[…]. Auch seien die Leserkommentare allesamt positiv. Auch vor diesem
Hintergrund sei eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht mehr angemessen. Mithin
hätten sich die persönlichen Verhältnisse seit dem ersten Berufungsverfahren in
positiver Richtung verändert und das Familienleben mit seiner Ehefrau und den
Kindern sei ebenfalls intakt.
Der Beschuldigte liess zur Untermauerung
seiner beruflichen Situation auch verschiedene Zeitungsberichte einreichen. Im
Bericht von […] lässt er sich wie folgt zitieren: «Im Moment arbeite nur ich
100.
Prozent, aber wenn es gut läuft, kann ich in einem halben Jahr Leute
anstellen.» Am Anfang wolle er das […] allein betreiben […]. Mit der […] sei
vorerst fertig (Bericht der […]). Es bestehen damit Zweifel, ob der
Beschuldigte tatsächlich expandiert hat oder einfach das Geschäft gewechselt
hat. So wird denn auch im [Zeitungsbericht] (vom Beschuldigten nicht
eingereicht aber einsehbar unter [… ]) geschrieben, der Optimismus […] sei
beneidenswert. Er lasse sich von Rückschlägen […] nicht entmutigen. So habe er
in [...] nach eineinhalb Jahren seinen [...] schliessen müssen.
Dem Beschuldigten wurde Gelegenheit
gegeben, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen, was er mit Eingabe vom 23.
August 2018 gemacht hat. Er liess ausführen, es seien von ihm weder Rückschläge
noch ein vermeintliches «Scheitern» nach eineinhalb Jahren (gegenüber dem
Autor) bestätigt worden. Die erwähnten Kurzausführungen im besagten Artikel
seien als reine Tatsachenbehauptung des Autors zu qualifizieren und beruhten
nicht auf Aussagen des Beschuldigten.
Ob der [...] tatsächlich neben dem […]betrieb
vom Beschuldigten noch weitergeführt wird, kann letztlich offengelassen werden.
Der Beschuldigte ist nach wie vor selbstständig tätig und die familiäre
Situation hat sich nicht verändert. Die persönliche Situation scheint sich
somit weiter stabilisiert zu haben.
Negativ fällt dagegen auf, dass er seit
dem erstinstanzlichen Urteil vom 9. Dezember 2014 erneut dreimal verurteilt wurde.
Die erste Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 40.00 (Strafmandat
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf vom 12. März
2015) betrifft einerseits den Verkehrsunfall, der bereits vor Amtsgericht
thematisiert worden war. Die Verurteilung erfolgte aber zusätzlich auch wegen
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Auch die zweite Geldstrafe von 75
Tagessätzen zu CHF 30.00 (Strafmandat Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern
vom 9. November 2015) erfolgte wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Die
weitere Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 70.00 (Strafbefehl Regionale
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. März 2018) betraf wiederum ein
SVG-Delikt, nämlich Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises. Diese Verurteilungen bestätigen die Gleichgültigkeit
des Beschuldigten. Trotz Vorstrafen hat er die Sache – wie er anlässlich der
Hauptverhandlung vor Obergericht einräumte – nicht ernst genommen. Die
Einschätzung der Vorinstanz, die den Beschuldigten deshalb als uneinsichtig und
weitgehend unbelehrbar qualifizierte, was sich in mittlerem Ausmass
straferhöhend auswirkt, ist deshalb voll und ganz zu bestätigen. In geringem
Ausmass strafmindernd wirken sich seine Geständnisse aus. Die
Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Unter dem Strich wirkt
sich die Täterkomponente vor allem wegen der strafrechtlichen Vorbelastung und
der neuen Taten trotz laufendem Strafverfahren in leichtem Mass zuungunsten des
Beschuldigten aus. Der Argumentation der Verteidigung, die Täterkomponenten
würden sich aus Sicht der heutigen Beurteilung zugunsten des Beschuldigten
auswirken, kann nicht gefolgt werden. Immerhin musste der Beschuldigte
zwischenzeitlich am 8. März 2018 erneut wegen einer einschlägigen Tat
verurteilt werden. Der weiteren Stabilisierung der persönlichen Situation ist aber
Rechnung zu tragen, in dem nur eine weitere Straferhöhung von einem Monat auf
insgesamt 38 Monate vorzunehmen ist.
4.6.1
Der Beschuldigte vertritt die
Auffassung, die Strafe sei wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots stark zu
mildern um mindestens elf Monate (ca. 30 %). Das Strafverfahren sei am 19. Juli
2010.
eingeleitet worden und nun seien seither mehr als acht Jahre vergangen.
Das Untersuchungsverfahren bis und mit der Verhandlung vor der Erstinstanz habe
mehr als vier Jahre gedauert und für die Zustellung der Urteilsbegründung habe
das erstinstanzliche Gericht volle 13 Monate benötigt. Seit dem erstinstanzlichen
Urteil seien inzwischen auch mehr als drei Jahre verstrichen. Aufgrund dessen
stehe fest, dass das Beschleunigungsgebot (Gesamtdauer des Verfahrens) massiv
verletzt sei und dieser Umstand nun bei der Strafzumessung schwergewichtig zu
berücksichtigen sei. Im vorliegenden Fall sei daher die Gesamtdauer des
Verfahrens zu beurteilen.
Die Staatsanwaltschaft verlangt eine
Reduktion um 6 Monate zufolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots im
erstinstanzlichen Verfahren (es habe erheblich zu lange gedauert, bis das
erstinstanzliche Urteil ausgefertigt wurde) sowie unter Berücksichtigung der
Gesamtdauer des Verfahrens.
4.6.2
Nach Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die
Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne
unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach Absatz 2 sind Verfahren
vordringlich zu behandeln, wenn sich die beschuldigte Person in
Untersuchungshaft befindet. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung
verletzt worden ist, bestimmt sich in jedem Einzelfall anhand der Bedeutung des
Falles sowie des Verhaltens der betroffenen Person und der Behörden. Ob die
Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben, ist
jeweils im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen (BGE 133 IV 158 E. 8; BGE
130.
IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festgestellt, kann nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung
berücksichtigt werden. Dabei ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des
Beschleunigungsgebotes im Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls
darzulegen, in welchem Ausmass die Verfahrensverzögerung berücksichtigt worden
ist. Unabhängig von der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist die
Einstellung des Verfahrens wegen eingetretener Verjährung zu gewichten. Bei
schwerer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann eine Schuldigsprechung bei
gleichzeitigem Verzicht auf die Strafe erfolgen oder aber das Strafverfahren
kann als ultima ratio in extremen Fällen eingestellt werden (Entscheid des
Bundesgerichts 6B_660/2016 vom 23.11.2016, E. 1.1 mit Hinweisen).
4.6.3
Die Rüge der Verteidigung, das
Beschleunigungsgebot sei schon im Vorverfahren verletzt worden, ist
unzutreffend. Wie das Verfahrensprotokoll zeigt, gab es keine übermässig lange
Zeiten der Inaktivität (AS 423 ff.). Zu beachten ist auch, dass mehrere Personen
in das Strafverfahren involviert waren und der Beschuldigte nach den ersten
Taten erneut mehrfach straffällig wurde, was letztlich sogar die Einreichung
einer erweiterten Anklageschrift erforderte. Das Bundesgericht hat diesen
Schluss bestätigt und festgehalten, aufgrund des Verfahrensprotokolls der
Staatsanwaltschaft werde deutlich, dass das Verfahren insgesamt beförderlich
geführt worden sei. Die lange Dauer des Untersuchungsverfahrens sei in erster
Linie dem Beschwerdeführer (dem Beschuldigten) anzulasten, der nach den ersten
Taten erneut mehrfach straffällig geworden sei, was zu Ausdehnungen der Anklage
geführt habe (Entscheid 6B_195/2017 E. 3.8).
Hingegen ist der vom Beschuldigten und
von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Hinweis auf die Verletzung des
Beschleunigungsgebots in Bezug auf die Dauer zur Begründung des
erstinstanzlichen Urteils begründet. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das
Gericht, wenn es das Urteil begründen muss, innert 60, ausnahmsweise 90 Tagen
der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das Urteil zu. Es handelt
sich dabei um Ordnungsfristen, die das Beschleunigungsgebot konkretisieren.
Deren Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2015 vom 21.
Dezember 2015, E. 2.4). Im vorliegenden Fall fand die Hauptverhandlung vor
Amtsgericht am 8. und 9. Dezember 2014 statt. Das Urteilsdispositiv wurde
sowohl dem Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2014
zugestellt (AS 343 f.). Das begründete Urteil erhielten sie jedoch erst am 5.
beziehungsweise am 8. Januar 2016 (AS 470 f.), das heisst mehr als ein Jahr
später. Die Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wurden somit um ein Mehrfaches
überschritten. Es ist zwar einzuräumen, dass es sich um einen komplexen Fall
handelt und das Urteil mit insgesamt 122 Seiten denn auch sehr umfangreich
ausfiel. Das Urteil ist zudem überaus sorgfältig redigiert. Es ist deshalb
nachvollziehbar, dass die Urteilsbegründung nicht innert der Fristen von Art.
84.
Abs. 4 StPO ausgefertigt werden konnte. Eine derart massive Überschreitung
ist aber dennoch unter keinen Umständen mehr zu rechtfertigen. Angesichts der massiven
Überschreitung der gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Begründung eines Urteils
ist die Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu reduzieren. Unter zusätzlicher
Berücksichtigung der Gesamtdauer des Verfahrens, welches nun schon mehr als acht
Jahre läuft, ist eine Reduktion um 8 Monate angezeigt (vgl. Entscheide des
Bundesgerichts 6S.335/2004 E. 6.5;6B_176/2017;
6P.191/2006 mit weiteren Hinweisen). Die folglich angezeigte Strafreduktion führt zu
einer letztlich insgesamt angemessenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
5.
Bedingter Strafvollzug
5.1
Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss aArt. 43
Abs. 1 StGB kann des Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger
Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei
Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden
des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf
die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Bei der
teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu
vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (aArt. 43 Abs. 3 [erster
Satz] StGB).
Für die Festsetzung des aufzuschiebenden
und des zu vollziehenden Strafteils gemäss aArt. 43 StGB gelten die gleichen
Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten,
dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile
ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des
Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum
Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit
der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der
unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB)
gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2015, E.
1.
).
5.2
A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe
von 30 Monaten verurteilt. Die Strafe kann nicht bedingt ausgesprochen werden,
da sie grösser ist als zwei Jahre (vgl. aArt. 42 Abs. 1 StGB). Hingegen sind
die formellen Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs
erfüllt. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen kann mit dem Amtsgericht
festgestellt werden, dass mit Blick auf die Legalprognose von A.___ wiederum
die zwei Deliktsgruppen zu beachten sind, welche der Anklage zugrunde liegen.
Einerseits handelt es sich um Delikte, welche A.___ aufgrund seiner
Aggressions- und Gewaltbereitschaft ausübte, indem er mehrmals körperlich und
verbal andere Personen attackierte. In dieser Deliktskategorie ist der
Beschuldigte nicht vorbestraft. Die Delikte liegen auch schon mehr als acht Jahre
zurück. Andererseits handelt es sich um Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz. Betreffend diese Deliktskategorie ist A.___ bereits
vorbestraft und wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten
verurteilt. Zudem delinquierte er während laufendem Strafverfahren erneut in
diesem Bereich, was zu einer Erweiterung der Anklageschrift führte. Seit der
Hauptverhandlung vor Amtsgericht musste er ausserdem bereits wieder zwei Mal
wegen SVG-Delikten verurteilt werden. Mit Blick auf die Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz ist A.___ somit eine schlechte Legalprognose
auszustellen. Die vielen einschlägigen Strafen und die Delinquenz während
laufendem Strafverfahren/laufender Probezeit lassen den Schluss auf eine
schlechte Prognose zu. A.___ erscheint diesbezüglich gänzlich unbelehrbar und
uneinsichtig, weshalb eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden kann.
Dennoch erscheint es mit Blick auf die erste Deliktsgruppe, bei welcher
immerhin begründete Hoffnung besteht, dass A.___ nicht erneut in diesem Bereich
delinquieren wird, angemessen, ihm zuzubilligen, dass bereits eine teilbedingte
Strafe zu einer deutlichen Verbesserung seiner Legalprognose führen kann, so
dass die Bewährungsprognose auf eine Ebene angehoben werden kann, wo von einer
vollkommen unbedingten Sanktion abgesehen werden kann. Insbesondere aber unter
Berücksichtigung sowohl seiner Delinquenz während laufender Probezeit und
laufendem Verfahren als auch der nicht zu bagatellisierenden Rückfallgefahr im
Strassenverkehrsbereich erscheint aber in jedem Fall eine für A.___ deutlich
spürbare Sanktion, mindestens in Form einer teilbedingten Freiheitsstrafe
dringend geboten. A.___ benötigt einerseits ein deutliches Signal, dass seine
Verhaltensweisen durch die Rechtsgemeinschaft nicht toleriert werden und
andererseits ein deutlich wahrnehmbares Damoklesschwert, das mit Blick auf die
Gefahr des Widerrufs der aufgeschobenen Monate über einen langen Zeitraum
hinweg an die nachteiligen Folgen einer allfälligen neuen Delinquenz erinnert
und A.___ nachhaltig vom erneuten Delinquieren abhält. Folglich ist das
Verhältnis des bedingten zum unbedingten Teil der Strafe festzusetzen. Der
unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (vgl.
Art. 43 Abs. 2 StGB). Um dem Verschulden des Beschuldigten sowie
dessen Legalprognose gerecht zu werden, ist ein unbedingter Vollzug von 15
Monaten Freiheitsstrafe aus folgenden Gründen angemessen: Der Beschuldigte
wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer bedingten Strafe verurteilt,
welche jedoch nicht die gewünschte spezialpräventive Wirkung nach sich zog. Im
Gegenteil, A.___ delinquierte im Strassenverkehrsbereich ungeniert weiter. Es
ist deshalb angebracht, dem Beschuldigten aufzuzeigen, dass es sich nicht bloss
um Bagatellen handelt und ein solches Verhalten nicht geduldet werden kann.
Diesem Verhalten kann mit dem Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafe gerecht
werden. Die Probezeit wird aufgrund der Vorstrafen und gesamten Umstände in Anwendung
von Art. 44 Abs. 1 StGB auf vier Jahre angesetzt. Dies soll dem Beschuldigten
längerfristig den nötigen Druck auferlegen und so die Legalprognose optimieren.
6.
Übertretungen
Für die Übertretungen (fahrlässiger
rechtswidriger Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 5.
Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 [AS Ziff. 6.]; Fahren in fahrunfähigem
Zustand, begangen am 31. März 2014 [erweiterte AS Ziff. 2.]; Mitführen nicht
gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014 [erweiterte
AS Ziff. 3.]), ist eine Busse auszusprechen. Der von der Staatsanwaltschaft
beantragte Betrag von CHF 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, ist
angemessen und wird vom Berufungskläger auch gar nicht in Frage gestellt.
7.
Widerruf
7.1
Gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB ist der
bedingte Strafvollzug zu widerrufen, wenn der Verurteilte ein Verbrechen oder
Vergehen während der Probezeit begangen hat und zu erwarten ist, er werde
weitere Straftaten begehen. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden,
wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (aArt. 46 Abs. 5
StGB). A.___ wurde am 19. Mai 2009 vom Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen
wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises,
des mehrfachen Fahrens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und des
Entwendens eines Personenwagens zum Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von neun
Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 5 Jahren, und einer Busse
von CHF 2‘500.00 verurteilt. Die Probezeit wurde mit Entscheid der Regionalen
Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 7. Dezember 2015 um 2 ½ Jahre
verlängert. Sie lief somit bis 19. November 2016 und die Strafe könnte noch bis
19.
November 2019 widerrufen werden.
7.2
Das Bundesgericht hat den Widerruf
des bedingten Strafaufschubs im Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 30.
November 2016 aufgehoben (Entscheid 6B_195/2017 E. 4.4). Es führte aus, der
Widerruf dürfe nicht einzig mit der erneuten Delinquenz während der Probezeit
begründet werden, sondern es sei eine Gesamtwürdigung aller Prognosefaktoren
vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sei insbesondere die
persönliche Situation des Beschwerdeführers. Die Lebensumstände des
Beschwerdeführers hätten sich in der Zwischenzeit positiv verändert. Er habe
geheiratet, lebe mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern zusammen
und führe als selbstständig Erwerbender einen […]laden. Es sei somit im
Urteilszeitpunkt eine Gesamtwürdigung aller Prognosefaktoren vorzunehmen und
über den Widerruf neu zu entscheiden.
7.3
Zwar bilden während der Probezeit
begangene Vergehen oder Verbrechen nicht zwingend einen Widerrufsgrund. Der
Widerruf hat aber gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wenn wegen der Begehung
des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben
wird. Voraussetzung bildet eine negative Einschätzung der Bewährungsaussichten,
so dass aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht.
Bei dieser Prognose steht dem Gericht ein Ermessen zu (BGE 134 IV 140 E. 4.2
und 4.3).
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des
Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.
In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das
Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse
auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für
die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit
unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen,
Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse
bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig,
einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu
vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.3).
In die Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer
Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die
neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum
Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe
abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte
ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter
Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die
neue Strafe im Sinne von aArt. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich
bedingt ausgesprochen werden. Wenn allerdings eine Verurteilung von einer
gewissen Tragweite aus den letzten fünf Jahren vor der Tat im Sinne von aArt.
42.
Abs. 2 StGB vorliegt, nämlich eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen, setzt der Aufschub
des Vollzugs für die neue Strafe "besonders günstige Umstände"
voraus. Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die
Vortat die Prognose verschlechtert. Fehlt es an solchen besonders günstigen Umständen,
so muss der Richter die neue Strafe vollziehen lassen. Für den Widerruf der
früheren Strafe ist in der Gesamtwürdigung der Vollzug der neuen Strafe
mitzuberücksichtigen. Besonders günstige Umstände, wie sie aArt. 42 Abs. 2 StGB
für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt,
sind für den Widerrufsverzicht nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht,
dass es im Rahmen von aArt. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende
Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz
bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von
Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck
kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten
erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über
den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der
Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen).
7.4
Der Beschuldigte stellt im
vorliegenden Fall den Antrag, es sei auf den Widerruf zu verzichten und er sei
zu verwarnen. Ein solcher Antrag stellt aber nicht nur der Beschuldigte: auch
die Staatsanwaltschaft stellt neu den Antrag, es sei der mit Urteil des
Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 bedingt gewährte Vollzug
für eine Freiheitsstrafe von neun Monaten nicht zu widerrufen. Der Beschuldigte
sei stattdessen zu verwarnen. Zur Begründung wird ausgeführt, mit Blick auf die
persönliche Situation des Beschuldigten und die Warnwirkung der neuen –
teilweise zu vollziehenden – Strafe sowie der ersatzweise ausgesprochenen
Verwarnung sei gesamthaft von einer nicht ungünstigen Prognose auszugehen.
7.5
Die Strafe, deren Vollzug nun zur
Debatte steht, wurde wegen SVG-Delikten ausgefällt, insbesondere wegen Fahren
ohne Führerausweis oder trotz Entzug (mehrfache Begehung), Fahren in
fahrunfähigem Zustand (mehrfache Begehung) und Entwendung zum Gebrauch. Am 12.
März 2015 musste der Beschuldigte unter anderem wieder wegen Führen eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie
Fahren in fahrunfähigem Zustand (mehrfache Begehung) verurteilt werden.
Schliesslich erfolgte am 8. März 2018 wieder ein Schuldspruch wegen Führen
eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises.
Der Beschuldigte scheint diesbezüglich unbelehrbar zu sein. Er verübte während
der Probezeit ein Verbrechen und mehrere Vergehen. Insbesondere muss er erneut
wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises
schuldig gesprochen werden. Diese Seite weist stark in Richtung Widerruf. Nun
ist aber festzustellen, dass eine einschlägige Vorstrafe (Entscheid der Staatsanwaltschaft
vom 30. Juli 2008) nicht mehr berücksichtigt werden kann, da sie inzwischen aus
dem Strafregister entfernt ist (Art. 369 Abs. 3 StGB). Das Urteil darf dem
Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Somit
gilt die Strafe, deren Vollzug nun zur Debatte steht, als Erststrafe. Zudem wurden
die einschlägigen Straftaten im Entscheid der Regionalen Staatsanwaltschaft
Emmental-Oberaargau vom 12. März 2015 nach Ablauf der Probezeit des Entscheids
vom 19. Mai 2009 begangen. Es kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte
nun in stabileren Verhältnissen lebt, zusammen mit seiner Ehefrau und den
beiden gemeinsamen Kindern. Er gibt sich auch Mühe, den Lebensunterhalt selber
zu verdienen, ist innovativ und zeigt ein gutes Arbeitsverhalten. Soweit
ersichtlich hat er den Alkoholkonsum im Griff, weitere Urteile oder Verfahren
wegen Fahren in angetrunkenem Zustand sind nicht festzustellen. Die
Bestrebungen, sich zu ändern, sind auch erkennbar in Bezug auf Gewaltdelikte,
die seit Juni 2010 soweit ersichtlich nicht mehr vorgekommen sind. Es wird nun
auch eine längere unbedingte Strafe von 15 Monaten ausgesprochen, was den
Beschuldigten zusätzlich beeindrucken dürfte. Dadurch wird die Hoffnung
erweckt, dass er sich zukünftig wohl verhält, ohne dass dafür der Vollzug der
Strafe vom 19. Mai 2009 – welche ausserdem hauptsächlich Taten beinhaltet, die
schon vor mehr als zehn Jahren begangen wurden – nötig wäre. In diesem Sinne
ist in einer Gesamtwürdigung der Prognosefaktoren auf den Widerruf der bedingten
Strafe zu verzichten.
7.6
Wird auf den Widerruf der bedingten
Strafe verzichtet, kann das Gericht den Verurteilten verwarnen oder die
Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern
(vgl. Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Dauer der Probezeit darf auch bei mehreren
Verlängerungen die ursprüngliche Probezeit nicht um mehr als die Hälfte
überschreiten (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Basler Kommentar, Strafrecht
I, 2013, Art. 46 StGB N 52). Im Urteil des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen
vom 19. Mai 2009 wurde die Probezeit auf fünf Jahre festgelegt. Diese Probezeit
wurde mit Entscheid der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am
12.
März 2015 um 2 Jahre und 6 Monate verlängert. Somit wurde die Probezeit
bereits um die Hälfte der ursprünglichen Probezeit verlängert. Eine weitere
Verlängerung kommt nicht in Frage und der Beschuldigte ist stattdessen zu
verwarnen.
III. Kosten
1.
Kosten Amtsgericht
Hinsichtlich der Kosten für das
erstinstanzliche Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass die Ziffer IV.1 (Höhe
der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) nicht angefochten wurde und daher
in Rechtskraft erwachsen ist. Die im Urteil der Strafkammer vom 30. November
2016.
zugesprochenen Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___
wurden nicht angefochten und sind somit rechtskräftig.
Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen
Prozesskosten wie folgt auf die beiden Beschuldigten A.___ und B.___ verteilt: A.___ hat 3/4 der allgemeinen Auslagen (CHF 1‘750.35) und
der Staatsgebühr (CHF 6‘000.00) sowie individuelle Auslagen
(CHF 697.40), somit insgesamt CHF 8‘447.75, zu bezahlen. B.___ hat
1/4 der allgemeinen Auslagen (CHF 583.45) und der Staatsgebühr
(CHF 2000.00), total also CHF 2‘583.45, zu bezahlen. Eine anteilsmässige Kostenausscheidung aufgrund der
Freisprüche zu Lasten des Staates hielt sie für nicht angezeigt, weil kein
wesentlicher Zusatzaufwand entstanden ist und die Beschuldigten durch ihr
Verhalten zum Verfahren schuldhaft Anlass gegeben haben (s. Ausführungen US 116
des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014).
Eine grundsätzliche Kostenverteilung von
3/4 A.___ und 1/4 B.___, wie das die Vorinstanz
vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Bei der Auferlegung der
Verfahrenskosten zu Lasten A.___ ist zu berücksichtigen, dass in den meisten angeklagten
Punkten Schuldsprüche erfolgt sind. Der schon erstinstanzlich gefällte
Freispruch vom Vorwurf der Drohung hat nach den zutreffenden Ausführungen der
ersten Instanz keine anteilsmässige Aufteilung der Verfahrenskosten zur Folge,
da der Vorwurf Teil eines anderen Deliktsvorwurfes (versuchte schwere
Körperverletzung) bildete, für den A.___ schuldig gesprochen wurde. Folglich
entstand aufgrund dieses Vorwurfes kein wesentlicher Zusatzaufwand. Im zweiten
von der ersten Instanz vorgenommenen Freispruch (Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit) erfolgte auf Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft hin nun ein Schuldspruch, weshalb der Beschuldigte die
Kosten nach Art. 426 StPO zu übernehmen hat. Neu wird der Beschuldigte vom
Vorwurf der Sachbeschädigung und der einfachen Körperverletzung, angeblich
begangen am 23. Januar 2013 freigesprochen. Die diesbezüglichen Auslagen (CHF
635.
) sind somit auf die Staatskasse zu nehmen:
-
CHF 120.00 für Arztbericht
Dr. E.___betr. D.___
-
CHF 229.60 für Dolmetscher
betr. D.___ (AS 392)
-
CHF 20.00 Zeugengeld F.___
-
CHF 35.40 Zeugengeld G.___
-
CHF 230.10 für Dolmetscher
an HV der ersten Instanz (nur die Hälfte von effektiven Kosten von CHF 460.20,
da die Dolmetscherin auch noch für Beteiligte in Verfahren übersetzte, bei
denen Schuldsprüche resultiert sind).
Ausserdem rechtfertigt es
sich, aufgrund der vorgenommenen zwei Freisprüche von den von der Vorinstanz
dem Beschuldigten A.___ auferlegten CHF 6'000.00 Staatsgebühren CHF 1'000.00
(somit 1/6) auf die Staatskasse zu nehmen, weshalb A.___ für das
erstinstanzliche Verfahren Prozesskosten in der Höhe von CHF 6'812.65 (CHF
8'447.75 – CHF 635.10 – CHF 1'000.00) zu bezahlen hat.
Folge dessen sind auch nur 5/6 (d.h. CHF
13'624.60) der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___ zurückzufordern,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben.
2.
Kosten Obergericht
2.1
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach
Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens. Wie im Urteil der Strafkammer vom 30.
November 2016 bereits festgestellt wurde (US 37), betraf die Berufung von C.___
ausschliesslich die Genugtuungsforderung und somit einen – auch aufwandmässig –
kleinen Nebenpunkt. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, in dieser Hinsicht
Kosten auszuscheiden. Die Kosten sind somit ausschliesslich auf den
Berufungskläger A.___ und den Staat zu verteilen. Der Beschuldigte verlangte in
seinen Anträgen im (ersten) Berufungsverfahren einen Freispruch vom Vorhalt der
versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 21. Mai 2010, einen
Freispruch vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung und Sachbeschädigung,
angeblich begangen am 23. Januar 2013, sowie einen Freispruch vom Vorhalt des
Führens eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzugs sowie Entwendung eines
Fahrzeugs zum Gebrauch, angeblich begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011.
Resultiert sind aber mit Ausnahme des Freispruches vom Vorhalt der einfachen
Körperverletzung und Sachbeschädigung nur Schuldsprüche. Der Beschuldigte hat
mit der Berufung erreicht, dass die bedingte Strafe aus dem Urteil des
Gerichtskreises Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 nicht widerrufen wird,
auf der anderen Seite ist er mit dem Antrag um Aussprechung einer
vollumfänglich bedingten Strafe unterlegen. Auch hatte die Anschlussberufung
der Staatsanwaltschaft teilweise Erfolg und der Beschuldigte A.___ ist auch im
Zivilpunkt betreffend C.___ mit seinen Anträgen unterlegen, es seien die
diesbezüglichen Ziffern des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen: er wurde
verpflichtet, C.___ höhere Genugtuungen zu bezahlen. In Anbetracht des
Ergebnisses ist es angemessen, die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens A.___
zur Hälfte aufzuerlegen. Bei einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00 und Auslagen
von CHF 300.00 hat A.___ somit 1/2, d.h. CHF 2'650.00, zu bezahlen. Die andere
Hälfte geht zu Lasten des Staates.
2.2
Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung von A.___ kann auf der Grundlage der eingereichten Honorarnote
zugesprochen werden. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für das Berufungsverfahren somit auf CHF
7‘424.55 (CHF 6‘705.00 Honorar, CHF 169.60 Auslagen, CHF 549.95 MwSt)
festgesetzt. Der Rückforderungsanspruch des Staates ist entsprechend dem A.___
auferlegten Anteil an den Verfahrenskosten festzulegen, somit im Umfang von 1/2,
d.h. CHF 3'712.30.
2.3
Die Kosten des
Neubeurteilungsverfahren sind vom Staat zu tragen. Die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für
das Neubeurteilungsverfahren (STBER.2017.80) gemäss der eingereichten
Honorarnote auf CHF 1'535.95 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt. Sie ist
zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Da der Berufungskläger keine Kosten zu tragen hat, entfällt das
Rückforderungsrecht des Staates.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 43,
Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 106, aArt.
122.
Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1
i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB; Art. 33 Abs. 3, Art. 115 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3
AuG; Art. 59 VZAE; Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 6, Art. 91
Abs. 1 lit. a, aArt. 91a Abs. 1, aArt. 94 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 lit.
b, aArt. 95 Ziff. 2 SVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 3a Abs. 1 und 4, Art. 96 VRV;
Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art.
398.
ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:
1.
A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. November
2016.
vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 21. Mai 2010,
freigesprochen (AS Ziff. 2.1).
2.
A.___
wird von den Vorhalten
- der
einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff.
3.
) sowie
- der
Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.2)
zum
Nachteil von D.___, freigesprochen.
3.
A.___
hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer I.2 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 schuldig gemacht:
- der
einfachen Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2);
- des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff.
2);
- des
Mitführens nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014
(erweiterte AS Ziff. 3);
- der
mehrfachen Drohung, begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt
nicht bekannt) (AS Ziff. 4);
- des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen am 31. März
2014.
(erweiterte AS Ziff. 1);
- des
fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 1. August
2011.
bis 5. Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 (AS Ziff. 6).
4.
A.___
hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils der Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. November 2016 schuldig gemacht:
- der
versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.2);
- des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen vom 28. Mai
2011.
bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.1);
- der
Entwendung zum Gebrauch, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff.
5.
);
- der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am
29.
Mai 2011 (AS Ziff. 5.3).
5.
A.___ wird verurteilt zu:
a) 30
Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 15 Monate
bei einer Probezeit von 4 Jahren;
b) einer
Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei
Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
6.
Der
A.___ mit Urteil des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009
bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten wird nicht widerrufen.
Der Beschuldigte wird verwarnt.
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 30. November 2016 wird A.___ verurteilt, C.___ für den
Vorfall vom 28. März 2010 eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 %
seit 28. März 2010, zu bezahlen.
8.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 30. November 2016 werden A.___ und B.___ unter
solidarischer Haftbarkeit verurteilt, C.___ für den Vorfall vom 21. Mai 2010
eine Genugtuung von CHF 5‘000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010, zu
bezahlen.
9.
Es
wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer III.2 des Urteils
des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 verurteilt wurde, C.___
CHF 946.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 als Schadenersatz zu
bezahlen.
10.
Es
wird festgestellt, dass A.___ und B.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer III.3 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 verurteilt
wurden, C.___ CHF 131.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 wie folgt zu
bezahlen:
- A.___ (2/3 Anteil): CHF
87.45
- B.___ (1/3 Anteil): CHF
43.75
11.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 18 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 30. November 2016 wird die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, für das
Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 14‘332.50 (Honorar CHF 12‘349.80, Auslagen
CHF 1‘003.20 und MwSt CHF 979.50) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von 1/3 gegenüber B.___, somit CHF 4‘777.50, und im Umfang von 2/3
gegenüber A.___, somit CHF 9‘555.00, sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von 1/3 gegenüber B.___, somit CHF
1‘234.20, und im Umfang von 2/3 gegenüber A.___, somit CHF 2‘468.35 (Differenz
zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschuldigten erlauben.
12.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 19 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 30. November 2016 wird die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, für
Berufungsverfahren auf CHF 3‘958.00 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/4, somit CHF 989.50 gegenüber A.___,
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang
von 1/4, somit 261.40 gegenüber A.___ (1/4 der Differenz zu vollem Honorar),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
13.
Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.1 des Urteils des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das
Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 16‘349.50 (Honorar CHF 14‘355.00, Auslagen
CHF 846.10 und MwSt CHF 1‘148.40) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren in der Höhe von 5/6, d.h.
CHF 13'624.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
14.
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia
Wullimann, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7‘424.55 festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 1/2, somit CHF 3'712.30,
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
15.
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia
Wullimann, wird für das Neubeurteilungsverfahren (STBER.2017.80) auf CHF
1'535.95 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.
16.
Die
Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht mit einer Staatsgebühr von
CHF 8‘000.00, total CHF 11‘031.20, sind wie folgt durch die Beschuldigten
zu bezahlen:
A.___
- Auslagen
CHF 1'812.65
- Staatsgebühr
CHF 5‘000.00
Total
CHF 6'812.65
B.___
- Individuelle Auslagen
CHF –
- 3/4 Anteil allgemeine Auslagen
CHF 583.45
- 3/4 Anteil Staatsgebühr
CHF 2‘000.00
Total
CHF 2‘583.45
Die restlichen Kosten
trägt der Staat.
17.
An
die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 5‘000.00, total mit Auslagen CHF 5‘300.00, hat A.___ 1/2, somit 2’650.00,
zu bezahlen. 1/2 gehen zu Lasten des Staates.
A.___
hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 9'462.65 zu
bezahlen.
18.
Die
Kosten des Neubeurteilungsverfahrens (STBER.2017.80) trägt der Staat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Oberrichter Der
Gerichtsschreiber
Frey Haussener