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Entscheid

STBER.2017.80

versuchte schwere Körperverletzung, etc. (Neubeurteilung)

14. September 2018Deutsch52 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 30. November 2016 fällte die

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn folgendes Urteil:

1. A.___

wird vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 21. Mai 2010,

freigesprochen (AS Ziff. 2.1).

2. A.___

hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer I.2 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 schuldig gemacht:

- der

einfachen Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2);

- des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS

Ziff. 2);

- des

Mitführens nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014

(erweiterte AS Ziff. 3);

- der

mehrfachen Drohung, begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt

nicht bekannt) (AS Ziff. 4);

- des

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen am 31. März

2014 (erweiterte AS Ziff. 1);

- des

fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 1. August

2011 bis 5. Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 (AS Ziff. 6).

3. A.___ hat sich

schuldig gemacht:

- der

versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.2);

- der

einfachen Körperverletzung, begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.1);

- der

Sachbeschädigung, begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.2);

- des

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen vom 28. Mai

2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.1);

- der

Entwendung zum Gebrauch, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff.

5.2);

- der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am

29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.3).

4. A.___ wird verurteilt

zu:

a) 36

Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 18 Monate

bei einer Probezeit von 4 Jahren;

b) einer

Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei

Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

5. Der

A.___ mit Urteil des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009

bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten wird widerrufen

und die Freiheitstrafe ist zu vollziehen.

6. B.___wird

gemäss rechtskräftiger Ziffer II.1 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-

Angriff, angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.1);

-

einfache Körperverletzung, angeblich begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2);

-

versuchte Nötigung (evtl. Drohung), angeblich begangen am 28. März 2010 (AS

Ziff. 1.3).

7. B.___

hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer II.2 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 der versuchten schweren Körperverletzung,

begangen am 21. Mai 2010, schuldig gemacht (AS Ziff. 2.2).

8. B.___

wird gemäss rechtskräftiger Ziffer II.3 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren,

verurteilt.

9. Der

B.___ mit Urteil des Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach vom 18. Januar 2010

bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF

110.00 ist gemäss rechtskräftiger Ziffer II.4 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 nicht zu widerrufen.

10. A.___

wird verurteilt, C.___ für den Vorfall vom 28. März 2010 eine Genugtuung von

CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. März 2010, zu bezahlen.

11. A.___

und B.___ werden unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, C.___ für den

Vorfall vom 21. Mai 2010 eine Genugtuung von CHF 5‘000.00, zuzüglich Zins zu 5

% seit 21. Mai 2010, zu bezahlen.

12. Es

wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer III.2 des Urteils

des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 verurteilt wurde, C.___

CHF 946.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 als Schadenersatz zu

bezahlen.

13. Es

wird festgestellt, dass A.___ und B.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer III.3 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 verurteilt wurden,

C.___ CHF 131.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 wie folgt zu bezahlen:

- A.___ (2/3

Anteil): CHF 87.45

- B.___ (1/3

Anteil): CHF 43.75

14. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.1 des Urteils des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das

Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 16‘349.50 (Honorar CHF 14‘355.00, Auslagen

CHF 846.10 und MwSt CHF 1‘148.40) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

15. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.2 des Urteils des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Rolf G. Rätz, für das Verfahren

vor Amtsgericht auf CHF 7‘594.60 (Honorar CHF 6‘696.00, Auslagen CHF 336.00 und

MwSt CHF 562.60) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im

Umfang von CHF 2‘812.30 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

16. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia

Wullimann, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7‘424.55 festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 3/4, somit CHF 5‘568.40,

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

17. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Rolf G. Rätz,

wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2‘765.90 festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

18. Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt

Andreas Wehrle, wird für das Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 14‘332.50

(Honorar CHF 12‘349.80, Auslagen CHF 1‘003.20 und MwSt CHF 979.50) festgesetzt

und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom

Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren im Umfang von 1/3 gegenüber B.___, somit CHF 4‘777.50, und im

Umfang von 2/3 gegenüber A.___, somit CHF 9‘555.00, sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von 1/3

gegenüber B.___, somit CHF 1‘234.20, und im Umfang von 2/3 gegenüber A.___,

somit CHF 2‘468.35 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

19. Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt

Andreas Wehrle, wird für Berufungsverfahren auf CHF 3‘958.00 festgesetzt und

ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

1/4, somit CHF 989.50 gegenüber A.___, sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von 1/4, somit 261.40 gegenüber A.___

(1/4 der Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

der Beschuldigten erlauben.

20. Die

Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht mit einer Staatsgebühr von

CHF 8‘000.00, total CHF 11‘031.20, sind wie folgt durch die Beschuldigten

zu bezahlen:

A.___

- Individuelle Auslagen

CHF 697.40

- 3/4 Anteil allgemeine Auslagen

CHF 1‘750.35

- 3/4 Anteil Staatsgebühr

CHF 6‘000.00

Total

CHF 8‘447.75

B.___

- Individuelle Auslagen

CHF –

- 3/4 Anteil allgemeine Auslagen

CHF 583.45

- 3/4 Anteil Staatsgebühr

CHF 2‘000.00

Total

CHF 2‘583.45

21. An

die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 5‘000.00, total mit Auslagen CHF 5‘300.00, hat A.___ 3/4, somit

3‘975.00, zu bezahlen. 1/4 gehen zu Lasten des Staates.

A.___

hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 12‘422.75 zu

bezahlen.

22. Die

von C.___ geleistete Prozesskostensicherheit in der Höhe von CHF 400.00 ist

diesem nach Rechtskraft des Urteils durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn

auszuzahlen.

2. A.___ vertreten durch Rechtsanwältin

Clivia Wullimann erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht

und stellte folgende Anträge:

1. Die Verurteilung des Beschwerdeführers (A.___)

wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung, angeblich begangen am

23. Januar 2013 (AS Ziffer 3.1 und 3.2) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer

von diesen Vorhalten freizusprechen.

2. Ziffer 4a des Urteils der Vorinstanz vom

30. November 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten bei einer Probezeit von 4

Jahren zu verurteilen.

3. Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz vom

30. November 2016 sei aufzuheben und auf Widerruf der bedingt gewährten

Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit Urteil des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen

vom 19. Mai 2009 zu verzichten.

4. – 6. …

3. Das Bundesgericht hat die Beschwerde

mit Urteil vom 9. November 2017 (6B_195/2017) gutgeheissen und die Sache zur

neuen Beurteilung an die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

Da das Urteil der Strafkammer vom 30. November 2016 nur in bestimmten Punkten

von A.___ angefochten wurde und die anderen Parteien das Urteil akzeptiert

haben, stellte der Instruktionsrichter der Strafkammer am 6. Dezember 2017 in

Aussicht, in einem schriftlichen Verfahren in gleicher Besetzung die vom

Bundesgericht gerügten Punkte neu zu beurteilen:

-

Freispruch vom Vorhalt der

einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23.

Januar 2013 zum Nachteil von D.___ (Ziffer 3 alinea 2 und 3 des Urteils vom 30.

November 2016)

-

Strafzumessung (Ziffer 4)

-

Allfälliger Widerruf des

gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 9 Monaten aus dem Urteil

des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 (Ziffer 5)

-

Kostenfolgen für A.___

(Ziffer 14, 16, 20 und 21).

Es wurde

weiter festgestellt, dass die übrigen Punkte im Urteil vom 30. November 2016 als

rechtskräftig angesehen werden, insbesondere bezüglich B.___ und C.___, weshalb

diese im weiteren Verfahren nicht mehr mit Verfügungen bedient werden. Den

Beteiligten wurde die Möglichkeit gegeben, zu diesem geplanten Vorgehen

Stellung zu nehmen, mit Annahme des Einverständnisses im Unterlassungsfalle.

4. Mit

Verfügung vom 5. Januar 2018 wurde festgestellt, dass keine Einwände gegen das

Vorgehen gemäss Verfügung vom 6. Dezember 2017 vorgebracht wurden und somit im

schriftlichen Verfahren entschieden werde. Den Parteien wurde Frist zur

Stellung von Anträgen gesetzt.

5. Mit Eingabe

vom 8. Februar 2018 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

folgende Anträge im Neubeurteilungsverfahren:

1. A.___ sei vom Vorwurf der einfachen

Körperverletzung und der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23. Januar

2013, freizusprechen.

2. A.___ sei zu verurteilen zu:

a) 32 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs für 16 Monate bei einer Probezeit von 4

Jahren;

b) einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise

zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3. Der A.___ mit Urteil des Gerichtskreis V

Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 bedingt gewährte Vollzug für eine

Freiheitsstrafe von 9 Monaten sei nicht zu widerrufen. Der Beschuldigte sei

stattdessen zu verwarnen.

4. Die Kostenfolgen seien im richterlichen

Ermessen festzulegen.

6. Nach zweimaliger Fristerstreckung

stellte Rechtsanwältin Clivia Wullimann für den Beschuldigten A.___ am 20. März

2018 folgende Anträge im Neubeurteilungsverfahren:

1. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt der

einfachen Körperverletzung und der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23.

Januar 2013 (AS 3.1 und 3.2) freizusprechen.

2. Nach Aufhebung der Ziffer 4a des Urteils

vom 30. November 2016 sei der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe

von höchstens 20 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren zu verurteilen.

3. Nach Aufhebung der Ziffer 5 des Urteils

vom 30. November 2016 sei auf Widerruf der bedingt gewährten Freiheitsstrafe

von 9 Monaten mit Urteil des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai

2009 zu verzichten und der Beschuldigte sei zu verwarnen.

4. Es sei die amtliche Verteidigung für das

vorliegende Verfahren (Neubeurteilung), unter Beiordnung von Rechtsanwältin

Clivia Wullimann als amtliche Verteidigerin, zu bestätigen.

5. Die Verfahrenskosten (inkl.

Entschädigung amtliche Verteidigung) des Berufungsverfahrens sowie

Neubeurteilung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

6. Es sei Akt zu nehmen, dass die

anteilsmässige Kostenauferlegung des erstinstanzlichen Verfahrens ins

richterliche Ermessen gestellt wird.

7. Am 18. April 2018 reichte die amtliche

Verteidigerin die Honorarnote ein, welche der Staatsanwaltschaft am 25. April

2018 zur Kenntnis zugestellt wurde. Nachdem im neu eingeholten

Strafregisterauszug festgestellt wurde, dass gegen den Beschuldigten ein neues

Strafverfahren bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (EO 17

10500 BOM) eingetragen ist, wurden diese Akten am 11. Juli 2018 beigezogen und

anschliessend der Vertreterin des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft

zur Einsichtnahme zugestellt. Der von Amtes wegen festgestellte Bericht der […]

Zeitung vom […] wurde am 11. Juli 2018 an den Beschuldigten sowie die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn geschickt. Dem Beschuldigten wurde

Frist gesetzt, um zu den Ausführungen im Bericht Stellung zu nehmen, wonach

sein Ausflug in den […]handel gescheitert sei und er den […]laden nach

eineinhalb Jahren habe schliessen müssen. Die Stellungnahme des Beschuldigten

vom 23. August 2018 wurde den Parteien zugestellt. Sie verzichteten auf die

Stellung von anderslautenden abschliessenden Anträgen und hielten somit an den

bereits gestellten Anträgen fest.

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht hat im Urteil vom

9.

November 2017 festgehalten, die Vor­instanz habe den Beschwerdeführer A.___ (wegen

Notwehr) von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der

Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.1 und 3.2),

freizusprechen und die Strafzumessung neu vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts

6B_195/2017 vom 9. November 2017, S. 6). Aufgrund der Vorgaben des

Bundesgerichts ist somit A.___ von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung

und der Sachbeschädigung zum Nachteil von D.___, angeblich begangen am 23.

Januar 2013 (AS Ziff. 3.1 und 3.2), freizusprechen.

Die weiteren im Urteil der Strafkammer

des Obergerichts vom 30. November 2016 festgehaltenen Schuldsprüche wurden

nicht beanstandet. Es ist somit eine neue Strafzumessung für folgende

Schuldsprüche vorzunehmen:

- einfache

Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2);

- Fahren

in fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff. 2);

- Mitführen

nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014 (erweiterte

AS Ziff. 3);

- mehrfache

Drohung, begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt nicht

bekannt) (AS Ziff. 4);

- Führen

eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen am 31. März 2014

(erweiterte AS Ziff. 1);

- fahrlässiger

rechtswidriger Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 5.

Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 (AS Ziff. 6);

- versuchte

schwere Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.2);

- Führen

eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen vom 28. Mai 2011 bis

29.

Mai 2011 (AS Ziff. 5.1);

- Entwendung

zum Gebrauch, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.2);

- Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 29. Mai 2011 (AS

Ziff. 5.3).

Für die entsprechend festgestellten

Sachverhalte wird auf das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9.

Dezember 2014 sowie auf das Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 30. November 2016 verwiesen.

2.

Das Strafgesetzbuch hat auf den 1.

Januar 2018 gewisse Änderungen erfahren. Da das neue Recht im vorliegenden Fall

nicht milder ist, ist das alte Recht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB).

3.

Allgemeines zur Strafzumessung

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und

die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des

Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig,

dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für

ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die

Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere

Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung und so weiter.

Bei der Täterkomponente sind einerseits

das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand,

Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu

berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des

Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue

gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen

mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste

Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb

dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter

Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen

zu erhöhen. Der Richter hat gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter

Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er

ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 6B_405/2011, E.

5.

). Allerdings ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen

Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das

Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen

werden. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,

wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen

würde. Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB «die Voraussetzungen für

mehrere gleichartige Strafen erfüllt», wenn das Gericht im konkreten Fall für

jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällte. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138

IV 120 E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht von der

Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu

erhöhen. Zwar ist es dem Gericht dabei nicht untersagt, zunächst für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festzusetzen, zumal es die Überlegungen,

die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so

darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne

berücksichtigt hat. Verlangt wird jedoch, dass es dennoch die erforderliche

Gesamtstrafzumessung vornimmt. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt innerhalb des (allenfalls

erweiterten) Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei

sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr

Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die

Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen

zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei

geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und

situativ in einem engen Zusammenhang stehen (zum Ganzen Urteil 6B_323/2010 vom

23.

Juni 2010 E. 3.2).

Die tat- und täterangemessene Strafe ist

grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

4.

Konkrete Strafzumessung

4.1

Ausgangspunkt für die konkrete

Strafzumessung ist das schwerste Delikt, das heisst die versuchte schwere

Körperverletzung. Die (vollendete) schwere Körperverletzung nach aArt. 122 StGB

wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180

Tagessätzen bestraft. Im vorliegenden Fall ist mit dem Amtsgericht davon

auszugehen, dass es bloss einem Zufall zu verdanken war, dass C.___ bei der

Auseinandersetzung vom 21. Mai 2010 keine schwereren Verletzungen erlitt. Wie

der Gutachter ausführte, hätten die Fusstritte gegen den Kopf ohne Weiteres zu

einem Schädelbruch oder Verletzungen am Gehirn mit bleibenden Folgen führen

können (AS 84). Glücklicherweise blieb es bei einer mehrfragmentären

Unterkieferfraktur ohne Gelenksbeteiligung und einer 1-Fragment Bogen Fraktur. C.___

musste nach dem Vorfall mit der Ambulanz in das Inselspital in Bern

eingeliefert und operiert werden. Neben den erwähnten Verletzungen war bei der

Diagnose auch vom Verdacht auf Hirnkontusion die Rede (vgl. Austrittsbericht,

AS 67 f.). Während rund eineinhalb Monaten war C.___ zu 100 % und anschliessend

während 19 Tagen zu 50 % arbeitsunfähig. Erfreulicherweise heilten die

Verletzungen aus. Der Beschuldigte handelte skrupel- und hemmungslos. Er legte

ein überaus verwerfliches Verhalten an den Tag. Obwohl C.___ wehrlos am Boden

lag, trat er mit voller Wucht gegen dessen Kopf, ein ausgesprochen feiges

Vorgehen. Wenn auch nachvollziehbar ist, dass er wegen des vorgängigen

Pfeffersprayeinsatzes aufgebracht war, so ist doch zu beachten, dass es zu

diesem Pfeffersprayeinsatz nur kam, weil sich C.___ aus nachvollziehbaren

Gründen bedroht fühlte. Bei der objektiven Tatschwere kann unter diesen

Umständen nur noch ganz knapp von einem leichten Fall ausgegangen werden. Sie

liegt an der Grenze zum mittelschweren Fall.

Bei den Beweggründen für die Tat fällt

auf, dass es dem Beschuldigten in erster Linie darum ging, seinem Kontrahenten

Schmerzen zuzufügen. Er wollte ihn verletzen und ihm Schmerzen zufügen (AS

337). «Aus Wut schlug ich mit voller Kraft zu» (AS 114). Die Beweggründe waren

rein egoistischer Natur. Es war innert kurzer Zeit bereits das zweite Mal, dass

der Beschuldigte auf C.___ losging. Es wäre für ihn indessen ein Leichtes

gewesen, sich korrekt zu verhalten. Er hätte nach dem Einsatz des Pfeffersprays

ohne Weiteres auch nicht mehr an den Tatort zurückkehren können. Im Hinblick

auf eine schwere Körperverletzung handelte er eventualvorsätzlich. Die

Schuldfähigkeit war nicht vermindert. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich

aus diesen Gründen in leichtem Ausmass verschuldenserhöhend aus.

Das Verschulden ist zwar wie vom

Amtsgericht insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Da es aber an der Grenze

zum mittelschweren Fall liegt, ist von einer gegenüber der Vorinstanz erhöhten

Einsatzstrafe auszugehen. Angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten.

4.2

Beim Versuch kann der Täter gemäss

Art. 22 Abs. 1 StGB milder bestraft werden. Die Strafmilderung ist fakultativ.

Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe

gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Der Umstand, dass der tatbestandsmässige

Erfolg nicht eingetreten ist, muss aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss

Art. 47 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd

berücksichtigt werden. Das Mass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch

unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den

tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).

Das Amtsgericht erachtete wegen des

blossen Versuchs eine Reduktion der Strafe um fünf Monate als angezeigt. Die

Erwägungen der Vorinstanz dazu überzeugen: «C.___ erlitt lediglich einfache

Körperverletzungen, wobei die Tathandlung von A.___ durchaus geeignet gewesen

wäre, schwere Körperverletzungen zu bewirken. Wäre eine Operation unterblieben,

so müsste das Opfer gemäss Gutachten von Dr. med. H.___ vom 10. März 2014 heute

mit einer Funktionsstörung des Körpers sowie einer Entstellung des Gesichts

leben. Der Beschuldigte vollzog somit objektiv gesehen eine Handlung, welche

eine schwere Körperverletzung hätte nach sich ziehen können, weshalb ein

vollendeter Versuch vorliegt. Der Erfolgseintritt der schweren Körperverletzung

blieb bloss aufgrund eines glücklichen Zufalls aus. Dies ist in geringem bis

mittleren Ausmass verschuldensmindernd zu berücksichtigen» (angefochtenes

Urteil S. 96). Die Eingangsstrafe ist deshalb von 28 auf 23 Monate zu

reduzieren.

4.3

Diese Einsatzstrafe ist nun zu

erhöhen zur Abgeltung der übrigen Delikte. Anschliessend sind noch die

Täterkomponenten zu berücksichtigen.

4.4

Was die Berücksichtigung der

weiteren Delikte anbetrifft, kann zunächst wiederum im Wesentlichen auf die

Erwägungen des Amtsgerichts abgestellt werden (Urteil, S. 96 f.). Zutreffend

unterschied die Vorinstanz zwischen zwei Deliktsgruppen. Bei der ersten Gruppe

geht es um die Taten, die Ausfluss der Aggressionsbereitschaft des

Beschuldigten sind (mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung). Die

objektive Tatschwere ist in diesem Zusammenhang als leicht zu gewichten, die

Beweggründe waren egoistischer Natur. Rechtmässiges Verhalten wäre problemlos

möglich gewesen. Für diese Deliktsgruppe ist eine Erhöhung der Strafe um 4

Monate vorzunehmen. Damit ist der neu erfolgte Freispruch wegen einfacher

Körperverletzung und Sachbeschädigung im Vergleich zum Urteil vom 30. November

2016.

angemessen berücksichtigt, weil dieser verschuldensmässig weit weniger

wiegt als die einfache Körperverletzung vom 28. März 2010 und die mehrfachen

Drohungen vom 1. Dezember 2009 und vorher.

Die zweite Deliktsgruppe mit den

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz offenbaren eindrücklich die

Ignoranz des Beschuldigten gegenüber der Strassenverkehrsgesetzgebung. An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde zudem ein weiterer Vorfall bekannt,

der sein egoistisches Verhalten zusätzlich unterstreicht. Mittlerweile wurde er

dafür von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit einer Geldstrafe von 150

Tagessätzen (zu CHF 40.00) bestraft. Ein weiteres Urteil folgte am 8. März

2018, in dem er durch die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau

wegen Fahren eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung

des Ausweises zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 70.00 bestraft

wurde. Aufgrund dieser Unbelehrbarkeit kann das Gesamtverschulden nicht mehr

als leicht eingestuft werden. Die deshalb vorgenommene Erhöhung der

Einsatzstrafe um weitere 10 Monate ist unter Berücksichtigung, dass im

Berufungsverfahren ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfolgen muss, im Rahmen.

Gestützt auf das Asperationsprinzip ist folglich (ohne Berücksichtigung der

Täterkomponente) die für die versuchte schwere Körperverletzung angemessene

Strafe von 23 Monaten um 4 und 10 Monate auf 37 Monate Freiheitsstrafe zu

erhöhen.

4.5

Auch in Bezug auf die

Täterkomponenten kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (Urteil S. 97 ff.). Zum Vorleben und den persönlichen

Verhältnissen des Beschuldigten ist zu ergänzen, dass er im August 2016

geheiratet hat und zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen zwei Kindern

in einer Vierzimmerwohnung in [...] logiert. Seit August 2016 hat er als selbstständig

Erwerbender einen [...]laden geführt, der nach seinen Angaben im Zeitpunkt der Hauptverhandlung

am 29. November 2016 gut gelaufen ist. Gemäss Angaben der Verteidigerin in der

Eingabe vom 20. März 2018 hätten sich die persönlichen Verhältnisse des

Beschuldigten seit dem Berufungsverfahren weiter stabilisiert und zum Positiven

gewendet. Er sei nach wie vor selbstständig erwerbstätig, habe seine Tätigkeit

ausgeweitet und lebe mit seiner Familie zusammen. Per Anfang März 2018 habe er

zudem das [...] in der Stadt [...] übernommen. Er betreibe dieses alleine.

Diverse Medien hätten ausschliesslich positiv über die Übernahme […] berichtet

[…]. Auch seien die Leserkommentare allesamt positiv. Auch vor diesem

Hintergrund sei eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht mehr angemessen. Mithin

hätten sich die persönlichen Verhältnisse seit dem ersten Berufungsverfahren in

positiver Richtung verändert und das Familienleben mit seiner Ehefrau und den

Kindern sei ebenfalls intakt.

Der Beschuldigte liess zur Untermauerung

seiner beruflichen Situation auch verschiedene Zeitungsberichte einreichen. Im

Bericht von […] lässt er sich wie folgt zitieren: «Im Moment arbeite nur ich

100.

Prozent, aber wenn es gut läuft, kann ich in einem halben Jahr Leute

anstellen.» Am Anfang wolle er das […] allein betreiben […]. Mit der […] sei

vorerst fertig (Bericht der […]). Es bestehen damit Zweifel, ob der

Beschuldigte tatsächlich expandiert hat oder einfach das Geschäft gewechselt

hat. So wird denn auch im [Zeitungsbericht] (vom Beschuldigten nicht

eingereicht aber einsehbar unter [… ]) geschrieben, der Optimismus […] sei

beneidenswert. Er lasse sich von Rückschlägen […] nicht entmutigen. So habe er

in [...] nach eineinhalb Jahren seinen [...] schliessen müssen.

Dem Beschuldigten wurde Gelegenheit

gegeben, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen, was er mit Eingabe vom 23.

August 2018 gemacht hat. Er liess ausführen, es seien von ihm weder Rückschläge

noch ein vermeintliches «Scheitern» nach eineinhalb Jahren (gegenüber dem

Autor) bestätigt worden. Die erwähnten Kurzausführungen im besagten Artikel

seien als reine Tatsachenbehauptung des Autors zu qualifizieren und beruhten

nicht auf Aussagen des Beschuldigten.

Ob der [...] tatsächlich neben dem […]betrieb

vom Beschuldigten noch weitergeführt wird, kann letztlich offengelassen werden.

Der Beschuldigte ist nach wie vor selbstständig tätig und die familiäre

Situation hat sich nicht verändert. Die persönliche Situation scheint sich

somit weiter stabilisiert zu haben.

Negativ fällt dagegen auf, dass er seit

dem erstinstanzlichen Urteil vom 9. Dezember 2014 erneut dreimal verurteilt wurde.

Die erste Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 40.00 (Strafmandat

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau, Burgdorf vom 12. März

2015) betrifft einerseits den Verkehrsunfall, der bereits vor Amtsgericht

thematisiert worden war. Die Verurteilung erfolgte aber zusätzlich auch wegen

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Auch die zweite Geldstrafe von 75

Tagessätzen zu CHF 30.00 (Strafmandat Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Bern

vom 9. November 2015) erfolgte wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Die

weitere Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 70.00 (Strafbefehl Regionale

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. März 2018) betraf wiederum ein

SVG-Delikt, nämlich Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises. Diese Verurteilungen bestätigen die Gleichgültigkeit

des Beschuldigten. Trotz Vorstrafen hat er die Sache – wie er anlässlich der

Hauptverhandlung vor Obergericht einräumte – nicht ernst genommen. Die

Einschätzung der Vorinstanz, die den Beschuldigten deshalb als uneinsichtig und

weitgehend unbelehrbar qualifizierte, was sich in mittlerem Ausmass

straferhöhend auswirkt, ist deshalb voll und ganz zu bestätigen. In geringem

Ausmass strafmindernd wirken sich seine Geständnisse aus. Die

Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Unter dem Strich wirkt

sich die Täterkomponente vor allem wegen der strafrechtlichen Vorbelastung und

der neuen Taten trotz laufendem Strafverfahren in leichtem Mass zuungunsten des

Beschuldigten aus. Der Argumentation der Verteidigung, die Täterkomponenten

würden sich aus Sicht der heutigen Beurteilung zugunsten des Beschuldigten

auswirken, kann nicht gefolgt werden. Immerhin musste der Beschuldigte

zwischenzeitlich am 8. März 2018 erneut wegen einer einschlägigen Tat

verurteilt werden. Der weiteren Stabilisierung der persönlichen Situation ist aber

Rechnung zu tragen, in dem nur eine weitere Straferhöhung von einem Monat auf

insgesamt 38 Monate vorzunehmen ist.

4.6.1

Der Beschuldigte vertritt die

Auffassung, die Strafe sei wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots stark zu

mildern um mindestens elf Monate (ca. 30 %). Das Strafverfahren sei am 19. Juli

2010.

eingeleitet worden und nun seien seither mehr als acht Jahre vergangen.

Das Untersuchungsverfahren bis und mit der Verhandlung vor der Erstinstanz habe

mehr als vier Jahre gedauert und für die Zustellung der Urteilsbegründung habe

das erstinstanzliche Gericht volle 13 Monate benötigt. Seit dem erstinstanzlichen

Urteil seien inzwischen auch mehr als drei Jahre verstrichen. Aufgrund dessen

stehe fest, dass das Beschleunigungsgebot (Gesamtdauer des Verfahrens) massiv

verletzt sei und dieser Umstand nun bei der Strafzumessung schwergewichtig zu

berücksichtigen sei. Im vorliegenden Fall sei daher die Gesamtdauer des

Verfahrens zu beurteilen.

Die Staatsanwaltschaft verlangt eine

Reduktion um 6 Monate zufolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots im

erstinstanzlichen Verfahren (es habe erheblich zu lange gedauert, bis das

erstinstanzliche Urteil ausgefertigt wurde) sowie unter Berücksichtigung der

Gesamtdauer des Verfahrens.

4.6.2

Nach Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die

Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne

unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach Absatz 2 sind Verfahren

vordringlich zu behandeln, wenn sich die beschuldigte Person in

Untersuchungshaft befindet. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung

verletzt worden ist, bestimmt sich in jedem Einzelfall anhand der Bedeutung des

Falles sowie des Verhaltens der betroffenen Person und der Behörden. Ob die

Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben, ist

jeweils im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen (BGE 133 IV 158 E. 8; BGE

130.

IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots festgestellt, kann nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung die Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung

berücksichtigt werden. Dabei ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des

Beschleunigungsgebotes im Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls

darzulegen, in welchem Ausmass die Verfahrensverzögerung berücksichtigt worden

ist. Unabhängig von der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist die

Einstellung des Verfahrens wegen eingetretener Verjährung zu gewichten. Bei

schwerer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann eine Schuldigsprechung bei

gleichzeitigem Verzicht auf die Strafe erfolgen oder aber das Strafverfahren

kann als ultima ratio in extremen Fällen eingestellt werden (Entscheid des

Bundesgerichts 6B_660/2016 vom 23.11.2016, E. 1.1 mit Hinweisen).

4.6.3

Die Rüge der Verteidigung, das

Beschleunigungsgebot sei schon im Vorverfahren verletzt worden, ist

unzutreffend. Wie das Verfahrensprotokoll zeigt, gab es keine übermässig lange

Zeiten der Inaktivität (AS 423 ff.). Zu beachten ist auch, dass mehrere Personen

in das Strafverfahren involviert waren und der Beschuldigte nach den ersten

Taten erneut mehrfach straffällig wurde, was letztlich sogar die Einreichung

einer erweiterten Anklageschrift erforderte. Das Bundesgericht hat diesen

Schluss bestätigt und festgehalten, aufgrund des Verfahrensprotokolls der

Staatsanwaltschaft werde deutlich, dass das Verfahren insgesamt beförderlich

geführt worden sei. Die lange Dauer des Untersuchungsverfahrens sei in erster

Linie dem Beschwerdeführer (dem Beschuldigten) anzulasten, der nach den ersten

Taten erneut mehrfach straffällig geworden sei, was zu Ausdehnungen der Anklage

geführt habe (Entscheid 6B_195/2017 E. 3.8).

Hingegen ist der vom Beschuldigten und

von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Hinweis auf die Verletzung des

Beschleunigungsgebots in Bezug auf die Dauer zur Begründung des

erstinstanzlichen Urteils begründet. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das

Gericht, wenn es das Urteil begründen muss, innert 60, ausnahmsweise 90 Tagen

der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das Urteil zu. Es handelt

sich dabei um Ordnungsfristen, die das Beschleunigungsgebot konkretisieren.

Deren Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2015 vom 21.

Dezember 2015, E. 2.4). Im vorliegenden Fall fand die Hauptverhandlung vor

Amtsgericht am 8. und 9. Dezember 2014 statt. Das Urteilsdispositiv wurde

sowohl dem Beschuldigten als auch der Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2014

zugestellt (AS 343 f.). Das begründete Urteil erhielten sie jedoch erst am 5.

beziehungsweise am 8. Januar 2016 (AS 470 f.), das heisst mehr als ein Jahr

später. Die Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wurden somit um ein Mehrfaches

überschritten. Es ist zwar einzuräumen, dass es sich um einen komplexen Fall

handelt und das Urteil mit insgesamt 122 Seiten denn auch sehr umfangreich

ausfiel. Das Urteil ist zudem überaus sorgfältig redigiert. Es ist deshalb

nachvollziehbar, dass die Urteilsbegründung nicht innert der Fristen von Art.

84.

Abs. 4 StPO ausgefertigt werden konnte. Eine derart massive Überschreitung

ist aber dennoch unter keinen Umständen mehr zu rechtfertigen. Angesichts der massiven

Überschreitung der gesetzlich vorgegebenen Fristen zur Begründung eines Urteils

ist die Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu reduzieren. Unter zusätzlicher

Berücksichtigung der Gesamtdauer des Verfahrens, welches nun schon mehr als acht

Jahre läuft, ist eine Reduktion um 8 Monate angezeigt (vgl. Entscheide des

Bundesgerichts 6S.335/2004 E. 6.5;6B_176/2017;

6P.191/2006 mit weiteren Hinweisen). Die folglich angezeigte Strafreduktion führt zu

einer letztlich insgesamt angemessenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

5.

Bedingter Strafvollzug

5.1

Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss aArt. 43

Abs. 1 StGB kann des Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger

Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei

Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden

des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf

die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Bei der

teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu

vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (aArt. 43 Abs. 3 [erster

Satz] StGB).

Für die Festsetzung des aufzuschiebenden

und des zu vollziehenden Strafteils gemäss aArt. 43 StGB gelten die gleichen

Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten,

dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile

ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des

Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum

Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit

der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der

unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB)

gebotene Mass nicht unterschreiten (Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2015, E.

1.

).

5.2

A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe

von 30 Monaten verurteilt. Die Strafe kann nicht bedingt ausgesprochen werden,

da sie grösser ist als zwei Jahre (vgl. aArt. 42 Abs. 1 StGB). Hingegen sind

die formellen Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs

erfüllt. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen kann mit dem Amtsgericht

festgestellt werden, dass mit Blick auf die Legalprognose von A.___ wiederum

die zwei Deliktsgruppen zu beachten sind, welche der Anklage zugrunde liegen.

Einerseits handelt es sich um Delikte, welche A.___ aufgrund seiner

Aggressions- und Gewaltbereitschaft ausübte, indem er mehrmals körperlich und

verbal andere Personen attackierte. In dieser Deliktskategorie ist der

Beschuldigte nicht vorbestraft. Die Delikte liegen auch schon mehr als acht Jahre

zurück. Andererseits handelt es sich um Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz. Betreffend diese Deliktskategorie ist A.___ bereits

vorbestraft und wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten

verurteilt. Zudem delinquierte er während laufendem Strafverfahren erneut in

diesem Bereich, was zu einer Erweiterung der Anklageschrift führte. Seit der

Hauptverhandlung vor Amtsgericht musste er ausserdem bereits wieder zwei Mal

wegen SVG-Delikten verurteilt werden. Mit Blick auf die Widerhandlungen gegen

das Strassenverkehrsgesetz ist A.___ somit eine schlechte Legalprognose

auszustellen. Die vielen einschlägigen Strafen und die Delinquenz während

laufendem Strafverfahren/laufender Probezeit lassen den Schluss auf eine

schlechte Prognose zu. A.___ erscheint diesbezüglich gänzlich unbelehrbar und

uneinsichtig, weshalb eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden kann.

Dennoch erscheint es mit Blick auf die erste Deliktsgruppe, bei welcher

immerhin begründete Hoffnung besteht, dass A.___ nicht erneut in diesem Bereich

delinquieren wird, angemessen, ihm zuzubilligen, dass bereits eine teilbedingte

Strafe zu einer deutlichen Verbesserung seiner Legalprognose führen kann, so

dass die Bewährungsprognose auf eine Ebene angehoben werden kann, wo von einer

vollkommen unbedingten Sanktion abgesehen werden kann. Insbesondere aber unter

Berücksichtigung sowohl seiner Delinquenz während laufender Probezeit und

laufendem Verfahren als auch der nicht zu bagatellisierenden Rückfallgefahr im

Strassenverkehrsbereich erscheint aber in jedem Fall eine für A.___ deutlich

spürbare Sanktion, mindestens in Form einer teilbedingten Freiheitsstrafe

dringend geboten. A.___ benötigt einerseits ein deutliches Signal, dass seine

Verhaltensweisen durch die Rechtsgemeinschaft nicht toleriert werden und

andererseits ein deutlich wahrnehmbares Damoklesschwert, das mit Blick auf die

Gefahr des Widerrufs der aufgeschobenen Monate über einen langen Zeitraum

hinweg an die nachteiligen Folgen einer allfälligen neuen Delinquenz erinnert

und A.___ nachhaltig vom erneuten Delinquieren abhält. Folglich ist das

Verhältnis des bedingten zum unbedingten Teil der Strafe festzusetzen. Der

unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (vgl.

Art. 43 Abs. 2 StGB). Um dem Verschulden des Beschuldigten sowie

dessen Legalprognose gerecht zu werden, ist ein unbedingter Vollzug von 15

Monaten Freiheitsstrafe aus folgenden Gründen angemessen: Der Beschuldigte

wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer bedingten Strafe verurteilt,

welche jedoch nicht die gewünschte spezialpräventive Wirkung nach sich zog. Im

Gegenteil, A.___ delinquierte im Strassenverkehrsbereich ungeniert weiter. Es

ist deshalb angebracht, dem Beschuldigten aufzuzeigen, dass es sich nicht bloss

um Bagatellen handelt und ein solches Verhalten nicht geduldet werden kann.

Diesem Verhalten kann mit dem Vollzug der Hälfte der Freiheitsstrafe gerecht

werden. Die Probezeit wird aufgrund der Vorstrafen und gesamten Umstände in Anwendung

von Art. 44 Abs. 1 StGB auf vier Jahre angesetzt. Dies soll dem Beschuldigten

längerfristig den nötigen Druck auferlegen und so die Legalprognose optimieren.

6.

Übertretungen

Für die Übertretungen (fahrlässiger

rechtswidriger Aufenthalt, begangen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 5.

Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 [AS Ziff. 6.]; Fahren in fahrunfähigem

Zustand, begangen am 31. März 2014 [erweiterte AS Ziff. 2.]; Mitführen nicht

gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014 [erweiterte

AS Ziff. 3.]), ist eine Busse auszusprechen. Der von der Staatsanwaltschaft

beantragte Betrag von CHF 500.00, ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe, ist

angemessen und wird vom Berufungskläger auch gar nicht in Frage gestellt.

7.

Widerruf

7.1

Gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB ist der

bedingte Strafvollzug zu widerrufen, wenn der Verurteilte ein Verbrechen oder

Vergehen während der Probezeit begangen hat und zu erwarten ist, er werde

weitere Straftaten begehen. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden,

wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (aArt. 46 Abs. 5

StGB). A.___ wurde am 19. Mai 2009 vom Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen

wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises,

des mehrfachen Fahrens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und des

Entwendens eines Personenwagens zum Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von neun

Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 5 Jahren, und einer Busse

von CHF 2‘500.00 verurteilt. Die Probezeit wurde mit Entscheid der Regionalen

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 7. Dezember 2015 um 2 ½ Jahre

verlängert. Sie lief somit bis 19. November 2016 und die Strafe könnte noch bis

19.

November 2019 widerrufen werden.

7.2

Das Bundesgericht hat den Widerruf

des bedingten Strafaufschubs im Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 30.

November 2016 aufgehoben (Entscheid 6B_195/2017 E. 4.4). Es führte aus, der

Widerruf dürfe nicht einzig mit der erneuten Delinquenz während der Probezeit

begründet werden, sondern es sei eine Gesamtwürdigung aller Prognosefaktoren

vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sei insbesondere die

persönliche Situation des Beschwerdeführers. Die Lebensumstände des

Beschwerdeführers hätten sich in der Zwischenzeit positiv verändert. Er habe

geheiratet, lebe mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern zusammen

und führe als selbstständig Erwerbender einen […]laden. Es sei somit im

Urteilszeitpunkt eine Gesamtwürdigung aller Prognosefaktoren vorzunehmen und

über den Widerruf neu zu entscheiden.

7.3

Zwar bilden während der Probezeit

begangene Vergehen oder Verbrechen nicht zwingend einen Widerrufsgrund. Der

Widerruf hat aber gemäss aArt. 46 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wenn wegen der Begehung

des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben

wird. Voraussetzung bildet eine negative Einschätzung der Bewährungsaussichten,

so dass aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht.

Bei dieser Prognose steht dem Gericht ein Ermessen zu (BGE 134 IV 140 E. 4.2

und 4.3).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des

Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.

In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das

Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse

auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für

die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit

unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung,

Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen,

Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse

bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig,

einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu

vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.3).

In die Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer

Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die

neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum

Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe

abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte

ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter

Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die

neue Strafe im Sinne von aArt. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich

bedingt ausgesprochen werden. Wenn allerdings eine Verurteilung von einer

gewissen Tragweite aus den letzten fünf Jahren vor der Tat im Sinne von aArt.

42.

Abs. 2 StGB vorliegt, nämlich eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs

Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen, setzt der Aufschub

des Vollzugs für die neue Strafe "besonders günstige Umstände"

voraus. Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die

Vortat die Prognose verschlechtert. Fehlt es an solchen besonders günstigen Umständen,

so muss der Richter die neue Strafe vollziehen lassen. Für den Widerruf der

früheren Strafe ist in der Gesamtwürdigung der Vollzug der neuen Strafe

mitzuberücksichtigen. Besonders günstige Umstände, wie sie aArt. 42 Abs. 2 StGB

für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt,

sind für den Widerrufsverzicht nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht,

dass es im Rahmen von aArt. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende

Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz

bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von

Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck

kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten

erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über

den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der

Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen).

7.4

Der Beschuldigte stellt im

vorliegenden Fall den Antrag, es sei auf den Widerruf zu verzichten und er sei

zu verwarnen. Ein solcher Antrag stellt aber nicht nur der Beschuldigte: auch

die Staatsanwaltschaft stellt neu den Antrag, es sei der mit Urteil des

Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 bedingt gewährte Vollzug

für eine Freiheitsstrafe von neun Monaten nicht zu widerrufen. Der Beschuldigte

sei stattdessen zu verwarnen. Zur Begründung wird ausgeführt, mit Blick auf die

persönliche Situation des Beschuldigten und die Warnwirkung der neuen –

teilweise zu vollziehenden – Strafe sowie der ersatzweise ausgesprochenen

Verwarnung sei gesamthaft von einer nicht ungünstigen Prognose auszugehen.

7.5

Die Strafe, deren Vollzug nun zur

Debatte steht, wurde wegen SVG-Delikten ausgefällt, insbesondere wegen Fahren

ohne Führerausweis oder trotz Entzug (mehrfache Begehung), Fahren in

fahrunfähigem Zustand (mehrfache Begehung) und Entwendung zum Gebrauch. Am 12.

März 2015 musste der Beschuldigte unter anderem wieder wegen Führen eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie

Fahren in fahrunfähigem Zustand (mehrfache Begehung) verurteilt werden.

Schliesslich erfolgte am 8. März 2018 wieder ein Schuldspruch wegen Führen

eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises.

Der Beschuldigte scheint diesbezüglich unbelehrbar zu sein. Er verübte während

der Probezeit ein Verbrechen und mehrere Vergehen. Insbesondere muss er erneut

wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises

schuldig gesprochen werden. Diese Seite weist stark in Richtung Widerruf. Nun

ist aber festzustellen, dass eine einschlägige Vorstrafe (Entscheid der Staatsanwaltschaft

vom 30. Juli 2008) nicht mehr berücksichtigt werden kann, da sie inzwischen aus

dem Strafregister entfernt ist (Art. 369 Abs. 3 StGB). Das Urteil darf dem

Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Somit

gilt die Strafe, deren Vollzug nun zur Debatte steht, als Erststrafe. Zudem wurden

die einschlägigen Straftaten im Entscheid der Regionalen Staatsanwaltschaft

Emmental-Oberaargau vom 12. März 2015 nach Ablauf der Probezeit des Entscheids

vom 19. Mai 2009 begangen. Es kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte

nun in stabileren Verhältnissen lebt, zusammen mit seiner Ehefrau und den

beiden gemeinsamen Kindern. Er gibt sich auch Mühe, den Lebensunterhalt selber

zu verdienen, ist innovativ und zeigt ein gutes Arbeitsverhalten. Soweit

ersichtlich hat er den Alkoholkonsum im Griff, weitere Urteile oder Verfahren

wegen Fahren in angetrunkenem Zustand sind nicht festzustellen. Die

Bestrebungen, sich zu ändern, sind auch erkennbar in Bezug auf Gewaltdelikte,

die seit Juni 2010 soweit ersichtlich nicht mehr vorgekommen sind. Es wird nun

auch eine längere unbedingte Strafe von 15 Monaten ausgesprochen, was den

Beschuldigten zusätzlich beeindrucken dürfte. Dadurch wird die Hoffnung

erweckt, dass er sich zukünftig wohl verhält, ohne dass dafür der Vollzug der

Strafe vom 19. Mai 2009 – welche ausserdem hauptsächlich Taten beinhaltet, die

schon vor mehr als zehn Jahren begangen wurden – nötig wäre. In diesem Sinne

ist in einer Gesamtwürdigung der Prognosefaktoren auf den Widerruf der bedingten

Strafe zu verzichten.

7.6

Wird auf den Widerruf der bedingten

Strafe verzichtet, kann das Gericht den Verurteilten verwarnen oder die

Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern

(vgl. Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Dauer der Probezeit darf auch bei mehreren

Verlängerungen die ursprüngliche Probezeit nicht um mehr als die Hälfte

überschreiten (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Basler Kommentar, Strafrecht

I, 2013, Art. 46 StGB N 52). Im Urteil des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen

vom 19. Mai 2009 wurde die Probezeit auf fünf Jahre festgelegt. Diese Probezeit

wurde mit Entscheid der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am

12.

März 2015 um 2 Jahre und 6 Monate verlängert. Somit wurde die Probezeit

bereits um die Hälfte der ursprünglichen Probezeit verlängert. Eine weitere

Verlängerung kommt nicht in Frage und der Beschuldigte ist stattdessen zu

verwarnen.

III. Kosten

1.

Kosten Amtsgericht

Hinsichtlich der Kosten für das

erstinstanzliche Verfahren ist vorweg festzuhalten, dass die Ziffer IV.1 (Höhe

der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) nicht angefochten wurde und daher

in Rechtskraft erwachsen ist. Die im Urteil der Strafkammer vom 30. November

2016.

zugesprochenen Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___

wurden nicht angefochten und sind somit rechtskräftig.

Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen

Prozesskosten wie folgt auf die beiden Beschuldigten A.___ und B.___ verteilt: A.___ hat 3/4 der allgemeinen Auslagen (CHF 1‘750.35) und

der Staatsgebühr (CHF 6‘000.00) sowie individuelle Auslagen

(CHF 697.40), somit insgesamt CHF 8‘447.75, zu bezahlen. B.___ hat

1/4 der allgemeinen Auslagen (CHF 583.45) und der Staatsgebühr

(CHF 2000.00), total also CHF 2‘583.45, zu bezahlen. Eine anteilsmässige Kostenausscheidung aufgrund der

Freisprüche zu Lasten des Staates hielt sie für nicht angezeigt, weil kein

wesentlicher Zusatzaufwand entstanden ist und die Beschuldigten durch ihr

Verhalten zum Verfahren schuldhaft Anlass gegeben haben (s. Ausführungen US 116

des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014).

Eine grundsätzliche Kostenverteilung von

3/4 A.___ und 1/4 B.___, wie das die Vorinstanz

vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Bei der Auferlegung der

Verfahrenskosten zu Lasten A.___ ist zu berücksichtigen, dass in den meisten angeklagten

Punkten Schuldsprüche erfolgt sind. Der schon erstinstanzlich gefällte

Freispruch vom Vorwurf der Drohung hat nach den zutreffenden Ausführungen der

ersten Instanz keine anteilsmässige Aufteilung der Verfahrenskosten zur Folge,

da der Vorwurf Teil eines anderen Deliktsvorwurfes (versuchte schwere

Körperverletzung) bildete, für den A.___ schuldig gesprochen wurde. Folglich

entstand aufgrund dieses Vorwurfes kein wesentlicher Zusatzaufwand. Im zweiten

von der ersten Instanz vorgenommenen Freispruch (Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit) erfolgte auf Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft hin nun ein Schuldspruch, weshalb der Beschuldigte die

Kosten nach Art. 426 StPO zu übernehmen hat. Neu wird der Beschuldigte vom

Vorwurf der Sachbeschädigung und der einfachen Körperverletzung, angeblich

begangen am 23. Januar 2013 freigesprochen. Die diesbezüglichen Auslagen (CHF

635.

) sind somit auf die Staatskasse zu nehmen:

-

CHF 120.00 für Arztbericht

Dr. E.___betr. D.___

-

CHF 229.60 für Dolmetscher

betr. D.___ (AS 392)

-

CHF 20.00 Zeugengeld F.___

-

CHF 35.40 Zeugengeld G.___

-

CHF 230.10 für Dolmetscher

an HV der ersten Instanz (nur die Hälfte von effektiven Kosten von CHF 460.20,

da die Dolmetscherin auch noch für Beteiligte in Verfahren übersetzte, bei

denen Schuldsprüche resultiert sind).

Ausserdem rechtfertigt es

sich, aufgrund der vorgenommenen zwei Freisprüche von den von der Vorinstanz

dem Beschuldigten A.___ auferlegten CHF 6'000.00 Staatsgebühren CHF 1'000.00

(somit 1/6) auf die Staatskasse zu nehmen, weshalb A.___ für das

erstinstanzliche Verfahren Prozesskosten in der Höhe von CHF 6'812.65 (CHF

8'447.75 – CHF 635.10 – CHF 1'000.00) zu bezahlen hat.

Folge dessen sind auch nur 5/6 (d.h. CHF

13'624.60) der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___ zurückzufordern,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben.

2.

Kosten Obergericht

2.1

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach

Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens. Wie im Urteil der Strafkammer vom 30.

November 2016 bereits festgestellt wurde (US 37), betraf die Berufung von C.___

ausschliesslich die Genugtuungsforderung und somit einen – auch aufwandmässig –

kleinen Nebenpunkt. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, in dieser Hinsicht

Kosten auszuscheiden. Die Kosten sind somit ausschliesslich auf den

Berufungskläger A.___ und den Staat zu verteilen. Der Beschuldigte verlangte in

seinen Anträgen im (ersten) Berufungsverfahren einen Freispruch vom Vorhalt der

versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 21. Mai 2010, einen

Freispruch vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung und Sachbeschädigung,

angeblich begangen am 23. Januar 2013, sowie einen Freispruch vom Vorhalt des

Führens eines Motorfahrzeuges trotz Führerausweisentzugs sowie Entwendung eines

Fahrzeugs zum Gebrauch, angeblich begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011.

Resultiert sind aber mit Ausnahme des Freispruches vom Vorhalt der einfachen

Körperverletzung und Sachbeschädigung nur Schuldsprüche. Der Beschuldigte hat

mit der Berufung erreicht, dass die bedingte Strafe aus dem Urteil des

Gerichtskreises Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009 nicht widerrufen wird,

auf der anderen Seite ist er mit dem Antrag um Aussprechung einer

vollumfänglich bedingten Strafe unterlegen. Auch hatte die Anschlussberufung

der Staatsanwaltschaft teilweise Erfolg und der Beschuldigte A.___ ist auch im

Zivilpunkt betreffend C.___ mit seinen Anträgen unterlegen, es seien die

diesbezüglichen Ziffern des vor­instanzlichen Urteils zu bestätigen: er wurde

verpflichtet, C.___ höhere Genugtuungen zu bezahlen. In Anbetracht des

Ergebnisses ist es angemessen, die Kosten des (ersten) Berufungsverfahrens A.___

zur Hälfte aufzuerlegen. Bei einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00 und Auslagen

von CHF 300.00 hat A.___ somit 1/2, d.h. CHF 2'650.00, zu bezahlen. Die andere

Hälfte geht zu Lasten des Staates.

2.2

Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung von A.___ kann auf der Grundlage der eingereichten Honorarnote

zugesprochen werden. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für das Berufungsverfahren somit auf CHF

7‘424.55 (CHF 6‘705.00 Honorar, CHF 169.60 Auslagen, CHF 549.95 MwSt)

festgesetzt. Der Rückforderungsanspruch des Staates ist entsprechend dem A.___

auferlegten Anteil an den Verfahrenskosten festzulegen, somit im Umfang von 1/2,

d.h. CHF 3'712.30.

2.3

Die Kosten des

Neubeurteilungsverfahren sind vom Staat zu tragen. Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird für

das Neubeurteilungsverfahren (STBER.2017.80) gemäss der eingereichten

Honorarnote auf CHF 1'535.95 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt. Sie ist

zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Da der Berufungskläger keine Kosten zu tragen hat, entfällt das

Rückforderungsrecht des Staates.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 43,

Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 106, aArt.

122.

Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1

i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB; Art. 33 Abs. 3, Art. 115 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3

AuG; Art. 59 VZAE; Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 6, Art. 91

Abs. 1 lit. a, aArt. 91a Abs. 1, aArt. 94 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 lit.

b, aArt. 95 Ziff. 2 SVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 3a Abs. 1 und 4, Art. 96 VRV;

Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 335 ff., Art. 379 ff., Art.

398.

ff., Art. 416 ff. und Art. 429 ff. StPO erkannt:

1.

A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. November

2016.

vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 21. Mai 2010,

freigesprochen (AS Ziff. 2.1).

2.

A.___

wird von den Vorhalten

- der

einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff.

3.

) sowie

- der

Sachbeschädigung, angeblich begangen am 23. Januar 2013 (AS Ziff. 3.2)

zum

Nachteil von D.___, freigesprochen.

3.

A.___

hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer I.2 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 schuldig gemacht:

- der

einfachen Körperverletzung, begangen am 28. März 2010 (AS Ziff. 1.2);

- des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 31. März 2014 (erweiterte AS Ziff.

2);

- des

Mitführens nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren, begangen am 31. März 2014

(erweiterte AS Ziff. 3);

- der

mehrfachen Drohung, begangen am 1. Dezember 2009 und vorher (genauer Zeitpunkt

nicht bekannt) (AS Ziff. 4);

- des

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen am 31. März

2014.

(erweiterte AS Ziff. 1);

- des

fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts, begangen in der Zeit vom 1. August

2011.

bis 5. Dezember 2011 resp. 9. Januar 2012 (AS Ziff. 6).

4.

A.___

hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils der Strafkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. November 2016 schuldig gemacht:

- der

versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 21. Mai 2010 (AS Ziff. 2.2);

- des

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug, begangen vom 28. Mai

2011.

bis 29. Mai 2011 (AS Ziff. 5.1);

- der

Entwendung zum Gebrauch, begangen vom 28. Mai 2011 bis 29. Mai 2011 (AS Ziff.

5.

);

- der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am

29.

Mai 2011 (AS Ziff. 5.3).

5.

A.___ wird verurteilt zu:

a) 30

Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für 15 Monate

bei einer Probezeit von 4 Jahren;

b) einer

Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei

Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

6.

Der

A.___ mit Urteil des Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen vom 19. Mai 2009

bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten wird nicht widerrufen.

Der Beschuldigte wird verwarnt.

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 30. November 2016 wird A.___ verurteilt, C.___ für den

Vorfall vom 28. März 2010 eine Genugtuung von CHF 500.00, zuzüglich Zins zu 5 %

seit 28. März 2010, zu bezahlen.

8.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 30. November 2016 werden A.___ und B.___ unter

solidarischer Haftbarkeit verurteilt, C.___ für den Vorfall vom 21. Mai 2010

eine Genugtuung von CHF 5‘000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010, zu

bezahlen.

9.

Es

wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer III.2 des Urteils

des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 verurteilt wurde, C.___

CHF 946.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 als Schadenersatz zu

bezahlen.

10.

Es

wird festgestellt, dass A.___ und B.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer III.3 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 verurteilt

wurden, C.___ CHF 131.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Mai 2010 wie folgt zu

bezahlen:

- A.___ (2/3 Anteil): CHF

87.45

- B.___ (1/3 Anteil): CHF

43.75

11.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 18 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 30. November 2016 wird die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, für das

Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 14‘332.50 (Honorar CHF 12‘349.80, Auslagen

CHF 1‘003.20 und MwSt CHF 979.50) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von 1/3 gegenüber B.___, somit CHF 4‘777.50, und im Umfang von 2/3

gegenüber A.___, somit CHF 9‘555.00, sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von 1/3 gegenüber B.___, somit CHF

1‘234.20, und im Umfang von 2/3 gegenüber A.___, somit CHF 2‘468.35 (Differenz

zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschuldigten erlauben.

12.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 19 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 30. November 2016 wird die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands von C.___, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, für

Berufungsverfahren auf CHF 3‘958.00 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/4, somit CHF 989.50 gegenüber A.___,

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang

von 1/4, somit 261.40 gegenüber A.___ (1/4 der Differenz zu vollem Honorar),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

13.

Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.1 des Urteils des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 9. Dezember 2014 die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, für das

Verfahren vor Amtsgericht auf CHF 16‘349.50 (Honorar CHF 14‘355.00, Auslagen

CHF 846.10 und MwSt CHF 1‘148.40) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren in der Höhe von 5/6, d.h.

CHF 13'624.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

14.

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia

Wullimann, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 7‘424.55 festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 1/2, somit CHF 3'712.30,

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

15.

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Clivia

Wullimann, wird für das Neubeurteilungsverfahren (STBER.2017.80) auf CHF

1'535.95 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.

16.

Die

Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht mit einer Staatsgebühr von

CHF 8‘000.00, total CHF 11‘031.20, sind wie folgt durch die Beschuldigten

zu bezahlen:

A.___

- Auslagen

CHF 1'812.65

- Staatsgebühr

CHF 5‘000.00

Total

CHF 6'812.65

B.___

- Individuelle Auslagen

CHF –

- 3/4 Anteil allgemeine Auslagen

CHF 583.45

- 3/4 Anteil Staatsgebühr

CHF 2‘000.00

Total

CHF 2‘583.45

Die restlichen Kosten

trägt der Staat.

17.

An

die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 5‘000.00, total mit Auslagen CHF 5‘300.00, hat A.___ 1/2, somit 2’650.00,

zu bezahlen. 1/2 gehen zu Lasten des Staates.

A.___

hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 9'462.65 zu

bezahlen.

18.

Die

Kosten des Neubeurteilungsverfahrens (STBER.2017.80) trägt der Staat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Oberrichter Der

Gerichtsschreiber

Frey Haussener