STBER.2017.82
mehrfache Veruntreuung evtl. Betrug, mehrfacher Betrug, Urkundenfälschung, Widerruf
4. Juli 2018Deutsch61 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Ersatzrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Reto Gasser,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
Veruntreuung evtl. Betrug, mehrfacher Betrug, Urkundenfälschung, Widerruf
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 4. Juli 2018 um 8:30 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Reto Gasser, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten.
Zudem erscheint ein
Gerichtsberichterstatter der Solothurner Zeitung.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil
der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. August 2017 zusammen, gegen
welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Gemäss Berufungserklärung
vom 7. Dezember 2017 werde das gesamte Urteil mit Ausnahme von Dispositivziff.
5 (Verweis der Zivilforderung der C.___ AG auf den Zivilweg) angefochten. Der
Vorsitzende weist darauf hin, dass der Berufungskläger mit Eingabe vom 3. Juli
2018 die Berufung in Bezug auf die Schuldsprüche gemäss AKS Ziff. 2 (mehrfache
Veruntreuung zum Nachteil der D.___ AG) und AKS Ziff. 4 (Betrug zum Nachteil der
E.___ Versicherung) zurückziehen liess. Er nennt in der Folge die bereits
rechtskräftigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu nachfolgende
Ziff. I.6.) und skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie
folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen der
Parteivertreter;
2. Einvernahme des Beschuldigten;
3. etwaige weitere Beweisanträge und
Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort des Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung.
Des Weiteren wird der amtliche
Verteidiger gebeten, seine Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwalt B.___
zur Einsicht vorzulegen.
Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen
auf und hat keine Vorbemerkungen.
Rechtsanwalt Gasser gibt vorab im Namen
und Auftrag des Beschuldigten bekannt, dass die Berufung auch in Bezug auf die
erstinstanzliche Dispositivziff. 4 (Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung
von Schadenersatz an die D.___ AG) und Dispositivziff. 6 (Verpflichtung des
Beschuldigten zur Leistung von Schadenersatz an die E.___ Versicherung)
zurückgezogen werde. Dieser Rückzug sei die logische Konsequenz aus den nun
anerkannten Schuldsprüchen in Bezug auf die Vorhalte gemäss AKS Ziff. 2 und 4.
Er habe geprüft, aus welchen Positionen sich die Zivilforderungen im Einzeln zusammensetzten
und beide Beträge (CHF 14'580.00 zu Gunsten der D.___ AG und CHF 13’00.00 zu
Gunsten der E.___ Versicherung) würden ausdrücklich anerkannt.
Im Weiteren lässt der Berufungskläger
durch seinen Verteidiger beantragen, es seien diverse Urkunden (Korrespondenz
im Zusammenhang mit Bewerbungen des Beschuldigten) zu den Verfahrensakten zu
nehmen.
Der amtliche Verteidiger führt zur
Begründung aus, die Unterlagen würden die Bewerbungsbemühungen des
Beschuldigten in der Schweiz dokumentieren und seien für die Beurteilung der
persönlichen Verhältnisse von Relevanz.
Rechtsanwalt Gasser händigt hierauf
diese Unterlagen sowie die Honorarnote Staatsanwalt B.___ und dem Gericht zur
Einsicht aus.
Nachdem von Staatsanwalt B.___ hierzu keine
Einwendungen geltend gemacht worden sind, beschliesst das Berufungsgericht, die
Unterlagen (Bewerbungskorrespondenz) zu den Akten nehmen.
In der Folge wird der Beschuldigte auf
sein Recht, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen und zur
Sache und Person befragt (vgl. hierzu CD sowie separates Einvernahmeprotokoll
vom 4.7.2018).
Nachdem von beiden Parteien keine
weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom
Vorsitzenden geschlossen.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet
für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge:
« 1. A.___
sei wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen Betruges und Urkundenfälschung zu
verurteilen.
2. A.___
sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen.
3. Gegen
A.___ sei zur Sicherung des Strafvollzuges Sicherheitshaft anzuordnen.
4. Der
A.___ mit Urteil vom 31. Juli 2012 der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach
gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen sei zu
widerrufen und die Geldstrafe sei zu vollziehen.
5. Der
amtliche Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, sei nach
richterlichem Ermessen vom Staat Solothurn zu entschädigen. Vorzubehalten sei der
Rückforderungsanspruch des Staates bei wirtschaftlich guten Verhältnissen
während 10 Jahren.
6. Die
Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.»
In der Folge stellt und begründet Rechtsanwalt
Gasser im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge
(vgl. auch Plädoyernotizen im obergerichtlichen Dossier):
« 1. Der
Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorhalten der mehrfachen Veruntreuung
zum Nachteil der C.___ AG gemäss Ziff. 1 der Anklage, des Betruges zum Nachteil
der F.___ AG gemäss Ziffer 3 der Anklage und der Urkundenfälschung gemäss Ziff.
5 der Anklage.
2. Der
Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Veruntreuung zum Nachteil
der D.___ AG gemäss Ziffer 2 der Anklage und des Betruges zum Nachteil der E.___
Versicherung gemäss Ziffer 4 der Anklage.
3. Der
Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.
4. Auf
den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach
ausgesprochenen Geldstrafe sei zu verzichten.
5. Der
Beschuldigte sei zu verpflichten, der D.___ AG den Betrag von CHF 14'580.00
als Schadenersatz zu bezahlen.
6. Der
Beschuldigte sei zu verpflichten, der E.___ Versicherung als Schadenersatz CHF
13'000.00 zu bezahlen.
7. Sämtliche
übrigen Zivilforderungen seien abzuweisen, evtl. auf den Zivilweg zu verweisen.
8. Die
Kosten für das Berufungsverfahren seien vom Staat zu tragen.
9. Die
Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss der eingereichten Honorarnote zzgl.
der heutigen Verhandlung seien vom Staat zu tragen.»
Abschliessend nimmt der amtliche
Verteidiger zur Frage der Sicherheitshaft Stellung und beantragt, der Antrag
der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft abzuweisen.
Staatsanwalt B.___ hält einen kurzen
zweiten Parteivortrag.
Rechtsanwalt Gasser verzichtet auf einen
zweiten Parteivortrag und verweist auf seine bisherigen Ausführungen.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
aus das letzte Wort zusammengefasst sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Die Angelegenheit mit dem Auto, die ihm
bislang am wenigsten Kopfzerbrechen verursacht habe, sei nun in den Mittelpunkt
gerückt worden. Er wolle in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass er als
Verkäufer akzeptiert worden sei und die eingereichten Dokumente geprüft worden
seien. Der Fehler habe sich einfach eingeschlichen und die jeweiligen Leasingraten
seien stets bezahlt worden.
Damit endet um 10:25 Uhr der öffentliche
Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vor Obergericht vom 5. Juli 2018 um 11:05 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. Rechtsanwalt Reto Gasser, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten.
Nicht erschienen ist der Beschuldigte
und Berufungskläger.
Der Vorsitzende stellt die anwesenden
Personen fest. Auf seine entsprechende Frage erklärt der amtliche Verteidiger,
er wisse nicht, wo sein Klient sei, er sei von ihm nicht orientiert worden. Der
Vorsitzende stellt in der Folge die Abwesenheit des vorgeladenen Beschuldigten
fest.
Er weist vorab darauf hin, dass das
Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der Urteilseröffnung nur summarisch
begründet werde und verweist auf die ausführliche Begründung im schriftlichen
Urteil, welches die Parteien später erhalten würden und ab dessen Zustellung
dann auch die Rechtsmittelfrist laufe.
Oberrichter Kamber legt hierauf als
Referent das Beweisergebnis des Berufungsgerichts dar und nimmt die rechtliche
Würdigung vor. In der Folge erörtert er die mass-geblichen Strafzumessungsfaktoren
und nennt das konkrete Strafmass. Ebenso äussert sich der Referent zur
Legalprognose des Beschuldigten, zur Vollzugsform sowie zur Frage des Widerrufs
nach Art. 46 StGB. Anschliessend erläutert er den Beschluss des
Berufungsgerichts betreffend Anordnung von Sicherheitshaft und teilt den
Parteien
die Verlegung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit. Der
Vorsitzende verliest in der Folge die wichtigsten Ziffern des
Urteilsdispositivs und beendet seine Ausführungen mit dem Hinweis, dass die
Rechtsmittelfrist in Bezug auf den separat begründeten Beschluss betreffend
Sicherheitshaft bereits am Tag nach dessen Zustellung zu laufen beginne. Den
Parteivertretern werden sowohl das Urteilsdispositiv als auch der separat
ausgefertigte Beschluss betreffend Sicherheitshaft im Gerichtssaal
ausgehändigt. Damit endet die mündliche Urteilseröffnung um 11:40 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
Sachverhalt
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Für die Vorgeschichte kann auf die
Darstellung im erstinstanzlichen Urteil auf S. 4 f. (nachfolgend
zitiert «US») verwiesen werden.
2. Die Staatsanwaltschaft überwies den
Beschuldigten mit Anklageschrift vom 13. Dezember 2016 (nachfolgend AKS) dem Richteramt
Thal-Gäu zur Beurteilung in Präsidialkompetenz wegen Veruntreuung, Betrug und
Urkundenfälschung.
3. Am 29. August 2017 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil:
« A.___ hat sich schuldig gemacht:
- der
mehrfachen Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 5. Februar 2014 bis am
7. März 2014 sowie in der Zeit vom 4. März 2014 bis am 10. März 2014;
- des mehrfachen
Betruges, begangen am 2. April 2013 sowie am 3. Juni 2014;
- der
Urkundenfälschung, begangen am 12. Februar 2013.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe
von 1 Jahr und 6 Monaten.
3. Der
A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Juli 2012
gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je
CHF 50.00 wird widerrufen und als vollstreckbar erklärt.
4. A.___
hat der Privatklägerin D.___ AG, CHF 14'580.00 als Schadenersatz zu
bezahlen.
5. Die
Zivilforderung der Privatklägerin C.___ AG, wird auf den Zivilweg verwiesen.
6. A.___
hat der Privatklägerin E.___ Versicherung, […], CHF 13'000.00 als
Schadenersatz zu bezahlen.
7. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird
auf CHF 4'517.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
8. Die
Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total
CHF 2'800.00, hat A.___ zu bezahlen.»
4. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte die Berufung erheben. Er verlangte ursprünglich die Aufhebung des
angefochtenen Urteils, einen vollumfänglichen Freispruch und die Verweisung der
Zivilforderungen auf den Zivilweg. Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 liess er durch seinen
Verteidiger den Rückzug der Berufung in Bezug auf die Schuldsprüche wegen
mehrfacher Veruntreuung zum Nachteil der D.___ AG (AKS Ziff. 2) und wegen
Betruges zum Nachteil der E.___ Versicherung (AKS Ziff. 4) erklären. Anlässlich
der obergerichtlichen Hauptverhandlung erfolgte ein weiterer Teilrückzug der
Berufung hinsichtlich der erstinstanzlichen Dispositivziffern 4 und 6 (vgl.
vorstehendes Verhandlungsprotokoll).
5. Die Staatsanwaltschaft und die
Privatklägerinnen erhoben keine Rechtsmittel, auch keine Anschlussberufung. Es
gilt demnach das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
6. In Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanzliche
Urteil damit wie folgt:
- Ziff.
1 (teilweise):
soweit
die Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss AKS Ziff. 2 und wegen
Betruges gemäss AKS Ziff. 4 betreffend;
- Ziff.
4:
Verpflichtung
des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 14'580.00 als Schadenersatz an die
Privatklägerin D.___ AG;
- Ziff.
5:
Verweisung
der Zivilforderung der Privatklägerin C.___ AG auf den Zivilweg;
- Ziff. 6:
Verpflichtung des
Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 13'000.00 als Schadenersatz an die
Privatklägerin E.___ Versicherung;
- Ziff. 7 (teilweise):
Entschädigung des amtlichen
Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.
Erwägungen
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche
Würdigungen
1.
Mehrfache
Veruntreuung, ev. Betrug zum Nachteil der C.___ AG im Zusammenhang mit 3 Gabelstaplern
(AKS Ziff. 1)
1.1
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich
in der Zeit vom 5. Februar 2014 bis am 7. März 2014 zum Nachteil der C.___
AG der mehrfachen Veruntreuung schuldig gemacht zu haben, indem er im Namen der
H.___ GmbH bei der Geschädigten drei Gabelstapler mit einem Wert von total
CHF 78'818.40 gemietet habe, in der Folge jedoch weder die Fahrzeuge
gekauft noch nach Ablauf der Mietdauer bzw. Beendigung des Mietvertrages der
Geschädigten als Eigentümerin die Maschinen zurückgegeben habe. Da er die
Fahrzeuge auf dem Parkplatz in Luterbach Dritten übergeben habe, habe er wie
ein Eigentümer gehandelt, d.h. er habe sich die Maschinen angeeignet, um sich
oder einen Dritten, allenfalls einen unbekannten Mittäter, vorsätzlich zu
bereichern. Da einige Mietraten bezahlt worden seien, belaufe sich der Schaden
der Geschädigten auf CHF 61'380.00.
Eventualiter habe sich der Beschuldigte
beim Kauf (anstatt Miete) der genannten Gabelstapler des Betrugs schuldig
gemacht, da er nicht willig bzw. fähig gewesen sei, den Kaufpreis vollumfänglich
zu bezahlen. Weder der fehlende Erfüllungswille noch die mangelnde
Erfüllungsfähigkeit sei für die Geschädigte erkennbar gewesen, weshalb er die
Geschädigte arglistig getäuscht habe, um sich oder einen Dritten vorsätzlich zu
bereichern. Da einige Mietraten bezahlt worden seien, belaufe sich der Schaden
der Geschädigten auf CHF 61'380.00.
1.2
Beweisergebnis
1.2.1
Es ist Folgendes erstellt und
unbestritten: Der Beschuldigte hat am 11. Dezember 2013 (Tagesregister-Datum;
SHAB-Publikation am […]; siehe AS 402) die H.___ GmbH übernommen und
sogleich den Zweck geändert und den Sitz vom Kanton Solothurn in den Kanton Zug
verlegt. Bei dieser Gesellschaft handelte es sich, wie der Beschuldigte selbst
einräumte, um eine Briefkastenfirma, die über keine Geschäftsräumlichkeiten
verfügte und keine Buchhaltung führte. Der Beschuldigte hat dann namens der H.___
GmbH bei der C.___ AG insgesamt drei Gabelstapler gemietet/gekauft, welche er
am 10. Februar 2014 (2 Gabelstapler) und am 7. März 2014 (1 Gabelstapler) gleich
selbst abgeholt und sie nach Luterbach verbracht hat. Mit Ausnahme von zwei
Zahlungen blieben sämtliche weiteren Raten unbezahlt und die Gabelstapler
wurden bis heute nicht zurückgegeben.
1.2.2
Anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 3. Oktober 2014 (AS 18 ff.) führte der Beschuldigte aus, er habe
die Firma H.___ GmbH auf Wunsch von I.___ übernommen, da dieser
österreichischer Staatsbürger sei und Hilfe gebraucht habe. Es sei geplant
gewesen, dass Herr I.___ die Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt
übernehme. Er habe diese Firma von Herrn J.___ für CHF 4'000.00 übernommen, die
ihm Herr I.___ gegeben habe. Er kenne Herrn I.___ seit ca. 4 Jahren (AS 20), er
sei ein Geschäftsmann aus dem grenznahen Gebiet. Als die ersten beiden Stapler
in Luterbach, wo er (der Beschuldigte) sie deponiert habe, abgeholt worden
seien, sei Herr I.___ vor Ort gewesen. Beim dritten Stapler dann nicht mehr, es
sei aber derselbe LKW-Chauffeur gewesen.
Am 24. Februar 2016 wurde der
Beschuldigte durch den Staatsanwalt befragt (AS 97 ff.). Er bestätigte vorab,
alle Verträge im Zusammenhang mit den Staplern für die H.___ GmbH unterschrieben
zu haben. Er sei der Geschäftsführer dieser Firma gewesen, er habe die Firma
für CHF 4'000.00 übernommen. Das Geld dafür habe er von I.___ erhalten, der
habe ihm CHF 10'000.00 gegeben, CHF 6'000.00 habe er für seine Bemühungen
bekommen, davon habe er dann die ersten 2 Raten für die Stapler bezahlt. Es sei
zutreffend, dass die H.___ GmbH eine Briefkastenfirma gewesen sei, sie habe
keine Büros gehabt und es habe auch keine Buchhaltung existiert. I.___ kenne er
seit 11 Jahren. Er habe ihn zum ersten Mal in Österreich gesehen, es sei eine
intensive Zeit gewesen. Er habe ihn dann längere Zeit nicht mehr gesehen und
ihn dann im Herbst 2013 per Zufall in Zürich getroffen (AS 100). Herr I.___ sei
beim Verladen des grossen Gabelstaplers dabei gewesen, er selber auch. Bei den
Kleinen habe er gesagt, es komme jemand vorbei und hole sie ab. Es sei geplant
gewesen, dass I.___ seinen Wohnsitz Mitte Jahr in die Schweiz verlege und er
das Ganze übernehme. Er sei überzeugt gewesen, dass das eine seriöse Geschichte
sei. Auch wenn sie früher gemeinsam mit dem Gesetz in Konflikt geraten seien,
habe er Herrn I.___ als zuverlässigen Partner gesehen. Er glaube an das Gute im
Menschen. Herr I.___ habe ihm das Geld für die Übernahme der Firma im Herbst
2013.
im Fressbalken in Würenlos übergeben. – Es seien in Bezug auf die
Gabelstapler Mietzahlungen vereinbart worden; sie hätten den Lieferfirmen
gehört.
Und dann wurden dem Beschuldigten zur
Person I.___ 3 Fotos mit der Frage vorgelegt, ob er ihn erkenne (AS 106, Fotos
AS 109 - 111). Der Beschuldigte sah im Foto Nr. 1 eine gewisse Ähnlichkeit, die
anderen Personen habe er noch nie gesehen. – Herr I.___ war aber auf Foto Nr. 3
abgebildet. Endgültig sprachlos war der Beschuldigte dann, als ihm eröffnet wurde,
Herr I.___ sitze seit dem 3. August 2013 in Österreich im Gefängnis. Auf
Anfrage der Staatsanwaltschaft Solothurn hatte die Landespolizeidirektion
Oberösterreich am 8. Dezember 2015 mitgeteilt, der Strafgefangene I.___ verbüsse
seit dem 3. August 2013 in der Justizanstalt […] eine Haftstrafe und habe
seither keinen Ausgang absolviert. Dort befragt, führte der Gefangene I.___
aus, ihm sei weder die Person A.___ noch die genannte Firma bekannt. Mit
Gabelstaplern habe er nichts zu tun gehabt. Er sei 2007 letztmals in der
Schweiz gewesen.
Der Beschuldigte versuchte dann sich aus
seinen nachgewiesenen Lügen um die Person I.___ dadurch zu retten, dass er
geltend machte, es habe wohl jemand einen Doppelgänger auf ihn angesetzt.
Auch vor Obergericht blieb der
Beschuldigte bei dieser Sachverhaltsversion: Es habe sich bei der Person I.___
um seinen Geschäftspartner gehandelt, dem er viel Geld gegeben habe. Der
Staatsanwalt habe beweisen können, dass Herr I.___ lüge. Wie dieser alles gesteuert
habe, könne er (der Beschuldigte) nicht beweisen. Er habe ihn auf dem Foto
nicht erkannt, weil er auf diesem ganz anders ausgesehen habe, als so, wie er
ihn gekannt habe. Möglicherweise sei in Luterbach eine andere Person, die
ähnlich wie Herr I.___ ausgesehen und alles über ihn gewusst habe, vor Ort
gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 4.7.2018 S. 8).
1.2.3
Wie aus dem HR-Auszug Kanton Zug
ersichtlich, war es der Beschuldigte alleine, der bei der Übernahme der Firma H.___
GmbH am 4. Oktober bzw. 26. November 2013 von J.___ in Erscheinung getreten war.
Er ist auch alleine gegenüber der Geschädigten, der C.___ AG, aufgetreten. Es
gibt ausser der von ihm selber angefertigten und bezeichnenderweise auch nur
von ihm unterschriebenen Generalvollmacht (AS 25), die er der Polizei übergeben
hatte, kein einziges Aktenstück oder irgendeinen Hinweis auf die vom Beschuldigten
behauptete Version, er habe auf Wunsch und im Auftrag von I.___ gehandelt. Der
Beschuldigte machte zur Person I.___ widersprüchliche Angaben. Einmal
behauptete er, diesen seit 4 Jahren, dann seit 11 Jahren zu kennen. Auf dem ihm
vorgelegten Fotos erkannte er ihn dann aber nicht, obwohl er mit diesem geschäftlich
intensiv zusammengearbeitet haben will und in der Vergangenheit gar gemeinsam mit
ihm deliktisch in Erscheinung getreten sein soll. Der Beschuldigte erfand
Zusammentreffen mit diesem Mann zu einem Zeitpunkt, als sich dieser bereits nachweislich
im Ausland im Strafvollzug befand. Damit ist die vom Beschuldigten behauptete
Mitwirkung von I.___ an den ihm vorgehaltenen Geschäften widerlegt. Die von ihm
später vorgebrachte Sachverhaltsversion, man habe wohl einen Doppelgänger auf
ihn angesetzt, erweist sich angesichts der langen Zeit der angeblichen Bekanntschaft
und dem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte und Gründe für eine solche abstruse
Aktion als völlig unglaubhaft. Der Beschuldigte hat alleine die H.___ GmbH übernommen
und in deren Namen insgesamt 3 Gabelstapler von der C.___ AG gemietet, in der
einzigen Absicht, diese zu verkaufen und zu Geld zu machen, wie ihm das in AKS
Ziff. 1 vorgehalten wird.
1.3
Rechtliche Würdigung
1.3.1
Allgemeines
Ob eine Sache im Sinne von Art. 138 StGB
fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien (BGE 133 IV 5 E.
3.3
). Entscheidend für die Eigentumsverhältnisse ist der zwischen den Parteien
abgeschlossene Vertrag (BGE 118 II 150 E. 6c).
Bleibt die Sache nach dem Willen der
Parteien für denjenigen, der daran Gewahrsam erhält, fremd (so etwa bei Miete
oder Leihe), so bestehen hinsichtlich dieses Merkmals keine Probleme (Marcel
Alexander Niggli/Christoph Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert
«BSK STGB II», Art. 138 StGB N 13).
Bei Übertragung einer Sache unter
gültigem Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum nicht über, die Sache ist fremd
und damit taugliches Tatobjekt (Marcel Alexander Niggli/Christoph Riedo in: BSK
StGB II, Art. 138 StGB N 14). Fehlt dagegen eine Eintragung des
Eigentumsvorbehaltes, so geht das Eigentum über und die Sache ist nicht fremd.
Nach der Auffassung der Kommentatoren gilt dies auch, wenn zwar ein
Eigentumsvorbehalt vertraglich vereinbart wurde, die Sache aber übergeben und
vom Täter noch vor der Eintragung angeeignet wurde (a.a.O., N 15). Beim
Kreditkauf (Abzahlungsvertrag) geht das Eigentum grundsätzlich auf den Käufer
über, sodass eine Veruntreuung als ausgeschlossen erscheint (a.a.O., N 18).
Wenn unklar ist, ob Kauf oder Miete vereinbart worden ist, ist vorab diese
zivilrechtliche Frage zu klären, denn die Frage der Fremdheit der Sache hängt
von dieser zivilrechtlichen Beurteilung des Vertrages ab.
Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt,
nach welchen Grundsätzen privatrechtliche Verträge auszulegen sind (vgl. die
allgemeinen Ausführungen unter Ziff. II.3.1 lit. a auf US 10 f.). Auf diese
Erwägungen zur Auslegungsmethodik, die auch die Verteidigung vor Obergericht
ausdrücklich als zutreffend bezeichnet hat (vgl. Plädoyernotizen S. 2), kann
vorab verwiesen werden.
1.3.2
Verträge mit der C.___ AG
Für alle 3 Stapler wurden je ein
Vertragsexemplar mit einem Anhang (Allgemeine Vertragsbestimmungen), ein
Lieferschein und ein Übergabeprotokoll ausgefüllt, die inhaltlich
übereinstimmen. Der Vertrag ist als «Kaufvertrag» überschrieben, die
Vertragsparteien werden als «Käufer» und «Verkäufer» bezeichnet und es wird
ausgeführt, dass die Käuferschaft das Occasionsgerät «kauft». Die allgemeinen
Vertragsbestimmungen sprechen ebenfalls von «Käufer» und «Verkaufsfirma», wobei
Letzterer in Ziff. 3 das Recht eingeräumt wird, bis zur vollständigen Bezahlung
einen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen
Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen
sind von den Parteien ebenfalls und zusätzlich unterzeichnet worden. Der
Lieferschein ist neutral formuliert («Laut Vereinbarung liefern wir Ihnen
folgendes Gerät»), während im Übergabeprotokoll wiederum festgehalten wird,
dass mit der Übergabe der Kunde Gefahr und Nutzen des Fahrzeuges übernimmt. All
das weist auf einen Kaufvertrag und auf einen Eigentumsübergang hin, der
zufolge unterlassener Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister gültig erfolgt
ist.
Demgegenüber enthält das
Vertragsexemplar einen gegenüber den vorformulierten Bestimmungen speziellen
Abschnitt, der die Überschrift «Zahlungsbedingungen, besondere Abmachungen»
trägt und folgenden Wortlaut hat:
«Miete-Kauf
Konditionen: Die Mietrate beträgt CHF 1'313.00 (bzw. CHF 1'933.00 und
CHF 1'439.00) exkl. MwSt. pro Monat.
Bei Übernahme innerhalb
von 6 Monaten: Mietanrechnung 95%. Bei Übernahme ab 6 Monaten: Mietanrechnung
90%.
Bei Übernahme nach 12
Monaten: Mietanrechnung 80%. Reparatur- und Wartungskosten gehen zu Ihren
Lasten.
Das Fahrzeug bleibt bis
zur vollständigen Zahlung Eigentum der Firma C.___ AG.»
Und dieser Abschnitt war gleich
unterhalb des vorgängig dargelegten Kaufpreises aufgeführt (siehe AS 26, 30 und
34). Daraus ergibt sich aus dem Vertrag klar eine vorgängige Definition eines
Kaufobjekts mit einem exakten Kaufpreis, anschliessend dann aber die Miete
desselben und die Anrechnung der Miete für den Fall, dass der Kunde das Mietobjekt
doch noch kaufen sollte; dies abgestuft nach der Mietdauer. Aus diesen
spezifischen Ergänzungen erschliesst sich klar, dass die Parteien, die beide
juristisch nicht geschult waren (für die C.___ AG unterschrieb ein Aussendienstmitarbeiter
den Vertrag), zwar ein vorgefertigtes Exemplar eines Kaufvertrages verwendeten,
inhaltlich aber eine Miete wollten und eine solche auch vereinbarten. Dass der
Beschuldigte selbst von einem Mietvertrag ausgegangen ist, belegen auch seine
Aussagen im Rahmen der staatsanwaltlichen Befragung vom 24. Februar 2016 (AS 97
ff.), an welcher er Folgendes gefragt wurde:
« Wie
sind die Verträge zu interpretieren? Wem gehörten die Stapler nach der
Übernahme durch die H.___ GmbH? Sie haben vorhin von ausleihen gesprochen?»
Antwort: «Meine Firma H.___ GmbH. Ich
habe die Verträge unterschrieben. Ich habe sie ausgeliehen zu einem monatlichen
Mietzins. …». Nachfrage: «Wem gehörten die Geräte? » Antwort: «Sie gehören der C.___
AG. Wenn ich das Geld hätte, dann hätte ich Herr K.___ das Geld schon längst
gegeben».
Vor Obergericht gab der Beschuldigte zu
Protokoll, er habe damals, als er die Gabelstapler als Eigentum der C.___ AG
bezeichnet habe, falsch ausgesagt bzw. etwas nicht ganz richtig verstanden. Er
könne die Sache schlecht rechtlich zuordnen und wolle sich nicht weiter
belasten (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 4.7.2018 S. 7). Diese Ausführungen sind
vor dem Hintergrund der unmissverständlichen und begründeten Angaben vom 24.
Februar 2016 nicht glaubhaft. Die Sache blieb nach dem übereinstimmenden Willen
der beiden Parteien, auf den abzustellen ist, für den Beschuldigten als
Gewahrsamsinhaber fremd, da trotz Verwendung eines Kaufvertrags-Exemplars ein
Mietvertrag mit der Möglichkeit abgeschlossen wurde, die Mietraten bei einem
allfälligen Kauf in beschränktem Umfang anrechnen zu lassen. Es liegt eine
spezifische und klare Vereinbarung vor. Die Unklarheitsregel, auf welche sich
die Verteidigung vor Obergericht ausdrücklich berief (vgl. Plädoyernotizen
S. 3), gelangt vorliegend nicht zur Anwendung, sondern bezieht sich
ausschliesslich auf vorformulierte, mehrdeutige Vertragsbestimmungen, bei
welchen mittels Auslegung gerade kein klares Ergebnis ermittelt werden kann. Der
Beschuldigte war sich bei der Weitergabe dieser 3 Stapler völlig im Klaren
darüber, dass sie der Firma C.___ AG gehörten und er als Mieter daran keine
Eigentumsrechte hatte. Der Beschuldigte hat sich diese für ihn fremden Sachen
mit der Übergabe an einen Dritten wissentlich und willentlich angeeignet und
die Firma C.___ AG als Treugeberin geschädigt. Der Beschuldigte hat damit objektiv
und subjektiv den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff.
1.
StGB in Bezug auf jeden dieser drei Gabelstapler erfüllt und sich der
mehrfachen Veruntreuung schuldig gemacht.
1.3.3
Die Eventualüberweisung wegen
Betruges ist mit der Anklageschrift für den Fall erfolgt, dass das Gericht von
Kaufverträgen mit Eigentumsübergang ausgegangen wäre, was nicht der Fall und
daher nicht weiter zu prüfen ist.
2.
Betrug zum Nachteil der F.___ AG (AKS Ziff. 3)
2.1
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich
am 2. April 2013 zum Nachteil der F.___ AG bzw. G.___ des Betrugs schuldig
gemacht zu haben, indem er mit der Geschädigten einen Kaufvertrag bzw.
Leasingvertrag über einen Personenwagen BMW 530d abgeschlossen und dabei in den
Verträgen einen nicht dem tatsächlichen Wert entsprechenden Verkaufspreis von
CHF 83'000.00 ausgehandelt habe. In Tat und Wahrheit habe der Wagen nicht
wie angegeben einen Kilometerstand von 17'550 km, sondern zwischen 70'000 km und
100'000 km mehr gehabt, und damit höchstens einen Wert von CHF 44'000.00
(Preis, den der Beschuldigte selber für den Wagen am 4.2.2013 bezahlt hat).
Weil der Beschuldigte den Kilometerstand auch physisch am Fahrzeug
zurückgestellt habe, hätten die falschen Angaben durch die Geschädigte nicht
überprüft werden können, weshalb er sie arglistig über diesen Umstand getäuscht
habe, um sich in der Höhe des übersetzten Wertes des Fahrzeuges zum Nachteil
der Geschädigten im Umfang von mindestens CHF 40'000.00 unrechtmässig zu
bereichern, denn die Leasinggesellschaft habe einen Betrag von CHF 56'354.30
überwiesen, habe aber im Gegenzug ein Fahrzeug mit einem deutlich tieferen Wert
erhalten, und sich dadurch am Vermögen geschädigt. Der Geschädigte G.___ – wenn
er denn nicht in die Sache eingeweiht gewesen sei – habe mit Vertrag vom 21.
Februar 2013 das Fahrzeug zu einem weit übersetzten Preis gekauft, womit er
sich am Vermögen geschädigt habe.
2.2
Beweisergebnis
Der folgende Sachverhalt ist erstellt
und zum Beweisergebnis zu erheben: Der Beschuldigte (namens der L.___ GmbH)
kaufte am 4. Februar 2013 bei der Garage M.___ GmbH einen BMW 530d, 1.
Inverkehrssetzung 19. August 2011, Kilometerstand 88'500 km zum Preis von CHF
44'000.00 (AS 604). Bereits am 21. Februar 2013 verkaufte der Beschuldigte
dasselbe Fahrzeug an G.___ zum Preis von CHF 83'000.00. Im Kaufvertrag
wurde dabei entgegen dem korrekten Kilometerstand ein solcher von nur noch
17'550 km eingesetzt. Bezüglich Finanzierung wurde der Eintausch eines VW
Passat 2.0 TDI für einen Wert von CHF 8'450.00, eine Banküberweisung in
der Höhe von CHF 16'850.00 bis zum 15. März 2013 sowie eine Finanzierung
über eine Bank oder ein Leasing in der Höhe von CHF 57'700.00 vereinbart.
Die Zahlung über CHF 16'850.00 wurde am 6. März 2013 von der Fipla AG
(einziger Verwaltungsrat ist G.___, AS 503 f.) an den Beschuldigten überwiesen
(AS 311 und 393). Der VW Passat 2.0 TDI wurde am 21. März 2013 vom
Beschuldigten übernommen (AS 312). Als Leasinggesellschaft wurde die F.___ AG ausgewählt.
Im entsprechenden Leasingvertrag (der Leasingantrag wurde vom Beschuldigten
ausgefüllt und eingereicht, vgl. EV Beschuldigter vom 28.9.2016, AS 113 ff.)
zwischen der F.___ AG und dem offiziellen «Leasingnehmer» G.___ wurde dabei
erneut ein Kilometerstand von 17'550 km festgehalten (AS 313). Als «Lieferfirma»
fungierte der Beschuldigte persönlich, obwohl er den BMW seinerzeit bei der Garage
M.___ GmbH im Namen der L.___ GmbH gekauft hat (wie erwähnt allerdings ohne
dazu ermächtigt gewesen zu sein). Letztere wurde dann wiederum als «Halterin»
des BMW aufgeführt. Schliesslich hat die F.___ AG dem Beschuldigten als «Lieferfirma»
den Betrag von CHF 56'354.00 für die Finanzierung überwiesen. Von diesem
Betrag bezahlte der Beschuldigte dann der Garage M.___ GmbH die
CHF 44'000.00, welche er dieser für den Kauf des BMW schuldete. Der «Leasingnehmer»
G.___ übergab das Fahrzeug sodann gleich wieder der «Lieferfirma» respektive
dem Beschuldigten, welcher es fortan fuhr.
Der Beschuldigte hatte diesen
Sachverhalt bereits mit seinem Schreiben vom 2. Juni 2016 an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern grundsätzlich anerkannt (AS 425 f. und 120
f.): «Ich habe den BMW von der Garage M.___ GmbH am 4. Februar 2013 in […] für
CHF 44'000.00 gekauft und an Herrn G.___ für CHF 83'000.00 weiterverkauft.» Auch
in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 28. September 2016 räumte der
Beschuldigte den vorgehaltenen Sachverhalt ein, auch, dass er den
Kilometerstand des Fahrzeuges manipulieren liess (AS 113 ff.). Auf die Frage,
was das konkrete Ziel der Veränderung des Kilometerstandes gewesen sei, sagte der
Beschuldigte (AS 115): «Wenn die Leasingfirma den Wagen übernommen hätte, dann
hätten sie ja gesehen, dass der Kilometerstand nicht stimmt. Das wollte ich
verhindern». G.___ habe ihm die CHF 16'850.00 gemäss Vertrag tatsächlich
überwiesen, er habe der Leasing-Gesellschaft den Bankauszug mit diesem Betrag
gezeigt und diese habe ihm dann den Restbetrag von CHF 56'354.30 überwiesen.
Den VW Passat, den er an Zahlung genommen habe, habe er verkauft. Er habe
eigentlich nicht bewusst beschissen, er habe einfach Fehler gemacht, es sei
einfach passiert. Es sei aber schon so, dass er vielleicht Herrn G.___ und
vielleicht auch die Leasingfirma übervorteilt habe (AS 117 unten) und dass er
als Resultat seiner Handlungen einen Wagen für CHF 44'000.00 gekauft und für diesen
dann CHF 83'000.00 erhalten habe.
Die Behauptung des Beschuldigten, er
habe gegenüber der Leasing-Firma einfach irrtümlich eine falsche Kilometerzahl
angegeben und danach die Manipulation des Fahrzeuges in Auftrag gegeben, damit
der Fehler nicht bemerkt werde, ist nicht glaubhaft. Der Beschuldigte hat ja
nicht nur die Kilometerzahl massiv von knapp 90'000 km auf 17’550 km herabgesetzt
sondern gleichzeitig den Kaufpreis massiv von CHF 44'000.00, die er nur 2
½ Wochen zuvor bezahlt hatte, auf CHF 83'000.00 erhöht (AS 386). Gegen seine
auch vor Obergericht vorgebrachte Version, wonach die falsche Kilometerzahl
bereits im Computer eingegeben gewesen sei und dann versehentlich in allen
weiteren Dokumenten «mitgezogen» worden sei (Einvernahmeprotokoll vom 4.7.2018
S. 8), spricht aber auch ein weiterer Grund: Der Beschuldigte hat in einem
anderen Zusammenhang am 12. Februar 2013 – und damit noch vor dem Leasing-Vertrag
vom 21. Februar 2013 – selber eine schriftliche Bestätigung (mit Ort, Datum und
Unterschrift) über die Fahrzeugübernahme BMW 530, 1. Inv.setzung 19. August 2011,
ausgestellt, auf welcher er den die Kilometerzahl mit 17'000 km angab (AS 385).
Der Beschuldigte hatte also bereits beim
Autokauf am 4. Februar 2013 die Absicht, das Auto zum Schein und zu einem
deutlich höheren Preis mit viel weniger Kilometern zu verkaufen, um den
Kaufpreis überhaupt finanzieren zu können und einen Gewinn zu machen. Es ist
daraus aber zwingend – und dies im Unterschied zur
Vorinstanz – darauf zu schliessen, dass die Manipulation des Kilometerstandes nach
dem Kauf am 4. Februar 2013 und vor Abschluss des Leasingvertrages anfangs
April 2013 stattgefunden hat. Alles andere ergibt keinen Sinn. Er hatte ja
bereits in der oben erwähnten schriftlichen Bestätigung vom 12. Februar 2013
den tiefen Kilometerstand festgehalten und er hat in der Folge diesen falschen
Kilometerstand in den Kaufvertrag so aufgenommen. Der Beschuldigte hatte als
Motiv für die Manipulationen am Auto die Übereinstimmung des Kilometerstandes
mit den Angaben im schriftlichen Leasingvertrag genannt (AS 114). Weshalb hätte
er damit bis nach dem Abschluss des Vertrages zuwarten und das damals bereits erkennbare
Risiko eingehen sollen, dass seine Machenschaften durch einen einfachen Blick
auf den Kilometerzähler aufgeflogen wären? Dafür ist kein Grund ersichtlich.
In der Einvernahme vor der Vorinstanz
gab der Beschuldigte erneut zu, im Vertrag mit Herrn G.___ einen viel zu tiefen
Kilometerstand aufgenommen zu haben. Er sei sich dessen aber nicht bewusst
gewesen, weil er vorher so viele Wagen angeschaut habe. Er habe sich damals
wegen den Kilometern nicht so darauf geachtet (AS 705).
Die Rolle von G.___ ist durch die
Anklagebehörde nicht geklärt worden. Es kann, wie in der Anklageschrift
angetönt (vgl. AKS Ziff. 3 in fine), nicht ausgeschlossen werden, dass dieser
über die Handlungsweise und Ziele des Beschuldigten orientiert war und
wissentlich mitgewirkt hat. Ebenso wenig kann aber ausgeschlossen werden, dass
er selber vom Beschuldigten auch getäuscht worden ist. So führte der
Beschuldigte vor Obergericht aus, er habe G.___ erst im Rahmen des gegen ihn
geführten Strafverfahrens über die falsche Angabe zur Kilometerzahl orientiert.
Vorher habe dieser davon nichts gewusst (Einvernahmeprotokoll vom 4.7.2018 S.
9). Es muss diese Frage aber auch nicht beantwortet werden, denn die Rolle des
Beschuldigten ist eindeutig:
Es war der Beschuldigte, der für CHF
44'000.00 einen BMW mit rund 90'000 km gekauft hat. Er hat an diesem BMW den
Kilometerstand zurückstellen lassen. Er hat den Kaufvertrag mit G.___ verfasst
(AS 61) und darin den falschen Kilometerstand von 17'550 km und einen Kaufpreis
von CHF 83'000.00 aufgeführt. Er hat den Leasingvertrag ausgefüllt (AS 115 Z.
88f.) und den Vertrag und den annullierten Fahrzeugausweis bei der F.___ AG persönlich
vorbeigebracht (AS 115 Z 92 f. und AS 116 Z. 100 - 102). Er ist gegenüber der
Leasingfirma als Händler und Verkäufer des BMW aufgetreten und hat ihr am 11.
April 2013 für diesen BMW CHF 83'000.00 in Rechnung gestellt (AS 457). Er hatte
der Leasingfirma den Bankauszug (AS 465) über den Eingang der vertraglich
vereinbarten Anzahlung von CHF 16'850.00 (AS 461) gezeigt und hat daraufhin
von der Leasingfirma CHF 56'354 ausbezahlt bekommen (AS 116 Z. 111-113).
Der Beschuldigte gestand in der
Befragung vom 28. September 2016 ein, damit von der Leasingfirma einen Wert für
den BMW entschädigt bekommen zu haben, den dieser gar nicht hatte und der
aufgrund seiner falschen Angaben zum Kilometerstand des Fahrzeuges so zustande
gekommen war. Er habe vielleicht Herrn G.___ und vielleicht auch die
Leasingfirma übervorteilt (AS 117 Z. 155).
Von diesen Ausführungen distanzierte
sich der Beschuldigte vor Obergericht wieder, indem er zu Protokoll gab, der
von ihm festgelegte Verkaufspreis sei unabhängig von der konkreten
Kilometerzahl zustande gekommen (Einvernahmeprotokoll vom 4.7.2018 S. 8). Er hätte
das Auto selbst mit der richtigen Kilometerzahl zum Preis von CHF 83'000.00
verkaufen können (Einvernahmeprotokoll S. 9). Diese Behauptung erweist sich als
realitätsfern. Es gilt als allgemein bekannt und bedarf nicht vertiefter Erläuterungen,
dass die Kilometerzahl den konkreten Wert des Autos wesentlich beeinflusst. Besonders
bei Autos mit jungem Jahrgang wie dem vorliegenden, das im Deliktszeitpunkt 2
Jahre alt war, ist diese Angabe von entscheidender Bedeutung. Es ist aber auch
das eigene Verhalten des Beschuldigten, das dieser Behauptung entgegensteht.
Wäre die Kilometerzahl in Bezug auf den Wert des Autos tatsächlich nicht
relevant gewesen, hätte der Beschuldigte ohne Weiteres dies richtigstellen und der
Leasinggesellschaft den falschen Eintrag mitteilen können. Der Beschuldigte
verhielt sich aber gerade umgekehrt. Indem er den Kilometerstand auch physisch
zurückstellen liess, griff er zu zusätzlichen Massnahmen, um die bei der
Leasinggesellschaft hervorgerufene Täuschung abzusichern.
2.3
Rechtliche Würdigung
2.3.1
Betrug allgemein
2.3.1.1
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB
macht sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen
anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem
Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen
schädigt.
Als objektive Tatbestandselemente werden
eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum
gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der
Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean
Crameri in Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, nachfolgend
zitiert «PK StGB», Art. 146 StGB N 1).
2.3.1.2
Angriffsmittel beim Betrug ist
die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf
gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende
Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen,
d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder
Zustände (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).
Die Erfüllung des Tatbestands erfordert
eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst
relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit
täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie
gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich
nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob
die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach
Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht
oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76
E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als
kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164).
Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die
Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von
Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung
abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht
einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus
Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte
Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache
Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach
nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der
Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).
Das Mass der vom Opfer erwarteten
Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Es kommt auf die
Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Eine allfällige
besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu
stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen werden
(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; vgl. dazu auch BGE 119 IV 28 E. 3 f.,
107.
IV 169 E. 2c).
Auch unter dem Gesichtspunkt der
wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die
Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die
grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung
stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der
strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur
bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den
Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden
führende Opfermitverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden
(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2, 128 IV 18 E. 3a / Pra 2002 Nr. 60,
126.
IV 165 E. 2c; Ursula Cassani, S. 163). Dies gilt ebenso bei
Banken als Täuschungsopfer. Auch wenn diese zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen
sind und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab
angesetzt werden kann, bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende
Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme. Nach allgemeinen
Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur
aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des
Täters in den Hintergrund rückt. Diese anhand von Fahrlässigkeitsdelikten
entwickelten Regeln zur Opfermitverantwortung gelten umso mehr, wenn der Täter
vorsätzlich handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.167/2006 vom 1.2.2007 E. 3.4).
Nach konstanter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner
Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur
Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen
vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder
rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber
auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht
oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der
Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76
E. 5.2, 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB,
Art. 146 StGB N 7 f. sowie die neueren Entscheide 6B_962/2015 vom 5.4.2016
E. 2.4 sowie 6B_712/2017 vom 23.5.2018 E. 4.3).
Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit
der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und
besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist
somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet
(BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet
aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit
hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu
nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter
oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem
Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und
deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind
besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu
stellen.
2.3.1.3
Die arglistige Täuschung muss
beim Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende
Vorstellung – bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition,
eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das
Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht
voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.
Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht
aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 14 f.,
18, 20 und 26).
Das Vermögen muss einen Schaden
erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven
Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme,
dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers
ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung
wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird,
dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen
einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung
Rechnung getragen werden muss (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art.
146.
StGB N 23; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).
Das Bundesgericht hat in BGE 122 IV 279
E. 2a in Zusammenhang mit dem altrechtlichen Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsführung zum Vermögensschaden entsprechend erläutert, wenn ein
Geschäftsführer klar ungenügend gesicherte Kredite vergebe, so stehe nicht
fest, ob daraus tatsächlich ein Schaden resultieren werde. Trotzdem werde das
betreffende Darlehen in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt (vgl.
Art. 669 Abs. 1 OR), sondern der Betrag werde teilweise abgeschrieben. In
diesem Sinne bedeute die erhebliche Unsicherheit betreffend die
Einbringlichkeit des gewährten Darlehens nicht nur eine Gefährdung des
Vermögens in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen
Schaden in der Höhe eines Teilbetrages desselben.
In BGE 102 IV 84 E. 4 hat das
Bundesgericht zum Kredit- bzw. Darlehensbetrug gemäss dem altrechtlichen
Betrugstatbestand (Art. 148 aStGB) Folgendes ausgeführt: Kreditgeschäfte, wie
der vorliegende Darlehensvertrag, schliessen zumeist gewisse Risiken in sich, welche
der Darleiher bewusst eingeht. Dafür erhebt er regelmässig auch einen Zins,
welcher diesem Risiko Rechnung trägt. Deshalb kann nicht schon in jeder
Vermögensgefährdung, welche im Abschluss solcher Kreditgeschäfte liegt, eine
nach Art. 148 StGB beachtliche Vermögensschädigung gesehen werden. Eine solche
ist sinngemäss nur dann gegeben, wenn der Borger entgegen den beim Darleiher
geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine
vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung
erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt
ist. In diesem Fall überschreitet der Kreditnehmer in unzulässiger Weise die
Grenze des dem Kreditgeber zumutbaren Risikos.
Zum konkreten Fall hat sich das
Bundesgericht in E. 4 sodann wie folgt geäussert: Wie schon dargelegt,
täuschte der Beschwerdegegner eine weit grössere Kreditwürdigkeit vor, als es
den Tatsachen entsprach. Wären seine Angaben wahr gewesen, hätte die
Darlehensforderung nach Abschluss des Vertrages einen viel höheren Wert gehabt.
Sie hätte vom Darleiher bedeutend leichter und besser an einen Dritten
verpfändet oder abgetreten werden können. Damit war aber der Darleiher schon
durch den Abschluss des Vertrages geschädigt, nicht erst durch die nicht vertragsgemässe
Rückzahlung. Selbst die vertragsgemässe Rückzahlung hätte die schon durch den
Vertragsschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen
können. Denn auch eine bloss vorübergehende Schädigung genügt für den Betrug.
Bezogen auf den Schädigungsvorsatz im
konkreten Fall hat das Bundesgericht in E. 5 schliesslich sinngemäss
Folgendes festgehalten: Die Vermögensschädigung lag nicht erst darin, dass der
Beschwerdegegner später hinzugetretene Umstände nicht voraussah und infolge
dieser Umstände seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllte. Die
Vermögensschädigung trat schon mit Vertragsabschluss ein, weil damals der
Darleiher für sein Geld eine Darlehensforderung erhielt, die trotz der
subjektiven Rückzahlungsbereitschaft bedeutend weniger wert war, als sie es
gewesen wäre, wenn die Angaben des Beschwerdegegners über den Verwendungszweck
des Darlehens und die Vermögensverhältnisse der Wahrheit entsprochen hätten.
Nur dies ist rechtlich auch Gegenstand des Schädigungsvorsatzes, nicht der zur
Zeit des Vertragsabschlusses mehr oder weniger begründete Glaube des
Beschwerdegegners, er könne und wolle seinen Rückzahlungsverpflichtungen auch
unter den zur Zeit des Vertragsabschlusses wirklich bestehenden und
voraussehbaren Verhältnissen nachkommen.
2.3.1.4
In subjektiver Hinsicht wird
Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei
Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten
ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,
dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede
wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen
Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen
dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die
Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der
Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht,
sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch
auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit
mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er
die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri
in: PK StGB, Art. 146 StGB N 31 sowie zu Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und
15; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Vor Art. 137 StGB N
78, 85 und 87).
2.3.2
Betrug zum Nachteil F.___ AG (AKS
Ziff. 3)
Der Beschuldigte hat nach dem vorgängig
dargelegten Beweisergebnis sowohl im Kaufvertrag vom 21. Februar 2013 (AS 303)
als auch im Leasingvertrag vom 2. April 2013 (AS 313) den Kilometerstand des
BMW mit 17'550 km anstatt mit sicher mehr als 88'500 km (Kilometerstand des BMW
2.
½ Wochen vorher beim Kauf durch den Beschuldigten) angegeben. Weiter hat der
Beschuldigte den Kilometerstand am BMW auch tatsächlich vor Abschluss des
Leasingvertrages manipulieren und zurückstellen lassen. Als Folge dieser
falschen Angaben und Manipulationen wurde die F.___ AG über den Wert des vom
Beschuldigten gelieferten Fahrzeuges getäuscht und in einen Irrtum versetzt.
Nach der Fehlvorstellung, die der Beschuldigten durch seine falschen Angaben bei
der F.___ AG hervorrief, hatte diese ein Auto mit einem Anlagewert von CHF
83'000.00 finanziert. In Tat und Wahrheit wies aber das Auto einen um rund CHF
40'000.00 tieferen Wert auf. Darin liegt die relevante Vermögensverminderung,
welche die Leasinggesellschaft erlitt. G.___, dessen Rolle nicht restlos
geklärt wurde, kann demgegenüber nicht als Geschädigter bezeichnet werden.
Massgebend für den Zeitpunkt der
Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (Stefan Trechsel/Dean
Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 27). Nichts zu seinen Gunsten vermag der
Beschuldigte daher aus dem Umstand abzuleiten, dass der Schaden durch die
vollständige Bezahlung der Leasing-Zinsen hätte behoben werden können. Wie
bereits unter den allgemeinen Ausführungen zum Betrugstatbestand ausgeführt,
genügt für den Betrug bereits eine bloss vorübergehende, im massgeblichen
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eingetretene Schädigung. Ein späterer Ersatz
schliesst Betrug nicht aus (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB,
Art. 146 StGB N 26). Diesem Schaden stand die Bereicherung des
Beschuldigten durch die direkte Zahlung von nicht ganz CHF 57'000.00 der
Geschädigten an den Beschuldigten gegenüber. Zwischen dem Schaden des Opfers
und der Bereicherung des Beschuldigten bestand demnach ein direkter innerer
Zusammenhang. Das Prinzip der Stoffgleichheit, welches besagt, dass sich die
Bereicherung als Kehrseite des Schadens darstellen muss (vgl. BGE 134 IV 210 E.
5.3
S. 213 f.), ist somit – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl.
Plädoyernotizen S. 11) – erfüllt. Die Täuschung war arglistig, indem der
Beschuldigte den Kilometerstand durch Manipulation so zurückstellen liess, dass
er mit seinen schriftlichen Angaben übereinstimmte. Es waren dies die
besonderen Machenschaften, wie sie oben in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung aufgeführt worden sind und die zur Bejahung der Arglist führen.
Nur der Vollständigkeit halber sei Folgendes ergänzt: Die Arglist wäre selbst
dann zu bejahen gewesen, wenn der Beschuldigte – abweichend vom dargelegten
Beweisergebnis, aber in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – vorerst darauf
vertraut hätte, die Leasing-Firma wolle das Fahrzeug nicht sehen und die
Manipulation dann kurzfristig ausgeführt hätte, wenn es dann doch zu einer Kontrolle
gekommen wäre. So oder so war der wirkliche Kilometerstand aufgrund der vom
Beschuldigten veranlassten Manipulationen nicht mehr überprüfbar.
Aber auch abgesehen davon: Es ist
festzuhalten, dass das vorliegende Leasinggeschäft – auch wenn es sich um ein
Auto der gehobenen Preisklasse handelte – für die Geschädigte ein
Alltagsgeschäft darstellte, bei dem sie auf die Angaben des Autolieferanten zum
Kilometerstand vertrauen durfte. Es kann unter dem Titel der
Opfermitverantwortung nicht verlangt werden, dass die Leasingfirma jedes
einzelne Auto auf die konkreten Angaben im Vertrag zum Alter und zum Zustand
sowie zur Ausrüstung und zur Kilometerzahl usw. überprüft.
Die Vorinstanz hat zufolge der
Mitwirkung von G.___ auf Arglist geschlossen, indem dieser vom Beschuldigten
entweder gutgläubig vorgeschickt worden sei, um seine falschen Angaben zu
bestätigen oder dieser bösgläubig bei der Täuschung mit einer falschen
Bestätigung mitgewirkt habe. Hier kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, da
diese Varianten nicht zu dem mit der Anklageschrift vorgehaltenen
Lebenssachverhalt gehören.
Der Beschuldigte hat sich in Bezug auf
AKS Ziff. 3 des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 2.
April 2013, schuldig gemacht.
3.
Urkundenfälschung (AKS Ziff. 5)
3.1
Beweisergebnis
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich
am 12. Februar 2013 (Datum Werkvertrag) zum Nachteil von I.___ einer
Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben, indem er mit der Absicht sich
einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, auf dem Werkvertrag W1307271 vom
12.
Februar 2013 die Unterschrift des Geschädigten gefälscht habe, da der aus
der Urkunde ersichtliche Aussteller mit dem tatsächlichen Aussteller nicht
übereingestimmt habe. Mit diesem Verhalten habe der Beschuldigte unter anderem
gegenüber Dritten und potentiellen Geschäftspartnern den Eindruck erwecken
wollen, dass er durch den angeblichen Werkvertrag über Aufträge und folglich
über liquide Mittel verfüge.
Die E.___ Versicherung reichte mit der
Strafanzeige vom 11. März 2016 (AS 292 ff.) als Beilage 10 einen Werkvertrag
vom 12. Februar 2013 (AS 383 f.) und eine Bestätigung Fahrzeugübernahme (AS 385)
ein. Mit diesem Werkvertrag trat der Beschuldigte als Vertreter der N.___ Ltd auf,
Inhalt war der Bau einer Motoryacht, Auftraggeber ein Herr Dr. I.___ von […].
Es war ein Werkvertrag mit einem Preis von 135'000.00 Euro für das Boot, wobei
der halbe Preis bei Auftragserteilung (am 12.2.2013) durch die Übergabe des BMW
530.
getilgt wurde (der Beschuldigte bestätigte mit separatem Dokument die
Übergabe dieses Fahrzeuges mit einem Kilometerstand von 17'000 km). Der Werkvertrag
war am Schluss vom Beschuldigten als Vertreter der Auftragnehmerin und von Dr. I.___
als Auftraggeber unterzeichnet.
Anlässlich der Befragung durch den
Staatsanwalt am 28. September 2016 (AS 119) gab der Beschuldigte zu, der
Vertrag stimme nicht, er habe ihn erfunden. Vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte
dazu, der Vertrag sei korrekt in dem Sinne. Das einzige, was falsch sei, sei
die Unterschrift von Herrn I.___. Die habe er reinkopiert.
Vor Obergericht führte der Beschuldigte
hierzu aus, es sei bei diesem Werkvertrag um ein reales Geschäft mit einem
richtigen Boot gegangen, es habe letztlich nur das Geld für den Bau der
Motoryacht gefehlt und ohne das Geld habe er die Arbeiten nicht machen können.
Den Vertrag habe er mit I.___ abgeschlossen, weil dieser ihm noch viel Geld aus
dem Jahre 2006 geschuldet habe. Es wäre eine Möglichkeit gewesen, das Geld wieder
zurück zu bekommen. Es treffe zu, dass er nicht mit dem Namen «I.___» habe unterschreiben
dürfen (Einvernahmeprotokoll vom 4.7.2018 S. 10).
3.2
Rechtliche Würdigung
3.2.1
Eine Urkundenfälschung nach Art.
251.
Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an
anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte
Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer
unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig
beurkundet oder beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung
gebraucht.
Fälschen ist das Herstellen einer
unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht
mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den
Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber
her. Wirklicher Aussteller bzw. Urheber einer Urkunde ist derjenige, dem sie im
Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist
gemäss der insoweit vorherrschenden «Geistigkeitstheorie» derjenige, auf dessen
Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht. Das Fälschen bzw. die
Urkundenfälschung im engeren Sinne ist mit anderen Worten eine Täuschung über
die Identität ihres Urhebers (vgl. u.a. BGE 137 IV 167 E. 2.3.1, 128 IV
265.
E. 1.1.1; Markus Boog in: BSK StGB II, Art. 251 StGB N 3).
In subjektiver Hinsicht wird nebst
Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandselemente eine
Täuschungsabsicht und zudem alternativ eine Schädigungs- (bzw.
Benachteiligungs-) oder Vorteilsabsicht (für sich selbst oder einen anderen)
vorausgesetzt. Die Täuschungsabsicht ist darin zu sehen, dass der Täter die
erstrebte Schädigung oder den erstrebten Vorteil gerade aus dem Gebrauch der
gefälschten Urkunde erreichen bzw. die Urkunde im Rechtsverkehr als echt oder
wahr verwenden (lassen) will. Dabei muss der Täter die Urkunde nicht selbst zu
gebrauchen beabsichtigen. Es genügt, wenn sich seine Absicht darauf richtet,
dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht. Die
Täuschungsabsicht ist nur relevant, wenn der Täter einen Irrtum über die
Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem
rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Bei der Schädigungsabsicht muss
sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte
richten. Für die Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie
vermögensrechtlicher oder anderer Natur. Die Bevorteilung eines Dritten ist
ausreichend. Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder
darauf kein Anspruch besteht. Eventualabsicht genügt jeweils. Eine
Verwirklichung der Absichten ist nicht erforderlich (vgl. Stefan Trechsel/Lorenz
Erni in: PK StGB, Art. 251 StGB N 12 f. und 15 f.; Markus Boog in: BSK StGB II,
Art. 251 StGB N 181 bis 183, 185 f., 193 und 209).
3.2.2
Der Beschuldigte hat die
Unterschrift des Vertragspartners eines Werkvertrages gefälscht und damit eine
Urkundenfälschung im engeren Sinne (Herstellen einer unechten Urkunde) begangen.
Er handelte vorsätzlich und in der Absicht, über das Vorhandensein von finanziellen
Mitteln zu täuschen und sich damit einen Vorteil gegenüber Dritten zu
verschaffen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Plädoyernotizen S.
13) ist nicht zwingend eine Schädigungsabsicht erforderlich. Wie unter den
allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand bereits erläutert, handelt es sich hierbei
nicht um ein kumulatives Erfordernis, sondern es muss alternativ eine
Benachteiligungs-/Schädigungsabsicht oder eine Vorteilsabsicht bestehen. Letztere
ist vorliegend mit dem Werkvertrag und der daraus ersichtlichen Entschädigung
ohne weiteres gegeben, denn erfasst wird nach Lehre und Rechtsprechung jede
Besserstellung irgendwelcher Art (vgl. Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: PK StGB,
Art. 251 StGB N 15). Der Tatbestand der Urkundenfälschung, begangen am 12.
Februar 2013, ist damit erfüllt.
III. Strafzumessung
1.
Allgemeine Ausführungen
1.1
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten
Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit
der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a
aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie
die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3
Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen und andererseits
die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat),
wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,
so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die
Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.
1.5
Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche.
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Tatkomponenten für das schwerste
Delikt
Die schwerste Tat stellt die mehrfache
Veruntreuung zum Nachteil der C.___ AG (AKS Ziff. 1) dar, welche mit einer
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren sanktioniert wird.
Im vorliegenden Fall ist eine
Freiheitsstrafe auszusprechen. Dafür sprechen zum einen spezialpräventive Überlegungen:
Gleich mehrere ausgefällte Geldstrafen vermochten den Beschuldigten bislang
offensichtlich nicht genügend zu beeindrucken. Noch während laufender Probezeit
delinquierte der Beschuldigte erneut. Zum anderen spricht auch das Kriterium
der Zweckmässigkeit für eine Freiheitsstrafe bzw. gegen eine Geldstrafe: Der Beschuldigte
hat seit Herbst 2017 keinen festen Wohnsitz mehr in der Schweiz. Er hält sich seither
in Kroatien, Serbien und sporadisch auch immer wieder in der Schweiz auf (vgl.
hierzu auch die Ausführungen zur Täterkomponente), weshalb eine Geldstrafe
voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Im Übrigen beantragt auch die
Verteidigung die Ausfällung einer Freiheitsstrafe (vgl. Anträge gemäss Verhandlungsprotokoll).
In Bezug auf die Tatkomponenten sind
folgende Faktoren massgebend:
Der Deliktsbetrag beläuft sich in Bezug
auf AKS Ziff. 1 auf mehrere zehntausend Franken, der Schaden macht über CHF
60‘000.00 aus. Der Beschuldigte kaufte eine Firma, welche er in der Folge als
reine Briefkastenfirma weiterführte und für seine deliktischen Vorhaben nutzte,
indem er für diese auftrat und mehrere Verträge abschloss und unterzeichnete.
Dies zeugt von einiger krimineller Energie. Für sein deliktisches Tun waren
rein egoistische Beweggründe massgebend. Er zielte darauf ab, möglichst leicht
zu Geld zu kommen und handelte mit direktem Vorsatz. Im Vergleich zu anderen
solchen Delikten und in Würdigung der mehrfachen Tatbegehung ist von einem
gerade noch leichten Verschulden und von einer Einsatzstrafe von 16 Monaten
Freiheitsstrafe auszugehen.
2.2
Asperation für weitere Delikte
Diese Strafe ist in Anbetracht der
weiteren begangenen Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu
erhöhen.
Hinsichtlich der mehrfachen Veruntreuung
zum Nachteil der D.___ AG ist ein etwas geringerer Schaden von CHF 36‘000.00
festzustellen. Ansonsten kam derselbe modus operandi zur Anwendung. Wiederum
trat der Beschuldigte im Namen der H.___ GmbH in Erscheinung, mietete für diese
2.
Gabelstapler, ohne aber die Mietzinsen zu bezahlen und die beiden Mietgegenstände
der Eigentümerin zurückzugeben. Stattdessen übergab er die beiden Gabelstapler
an Dritte, um sich zu bereichern. Für diese mehrfache Veruntreuung erweisen
sich 12 Monate Freiheitsstrafe als angemessen, was asperiert 6 Monate ergibt.
Neben dem bereits unter Ziff. II.2.
dargelegten Betrug ist ein weiterer, bereits in Rechtskraft erwachsener Betrug
(Vorhalt gemäss AKS Ziff. 4, vgl. auch Verhandlungsprotokoll und vorstehende
Ziff. I.6), zu sanktionieren. Diesem Schuldspruch lag folgender Sachverhalt
zugrunde: Der Beschuldigte gab auf dem Fragebogen «Fahrzeug-Totalschaden» der E.___
Versicherung beim Unfallfahrzeug BMW 530d wissentlich einen falschen, nämlich
wesentlich zu tiefen Kilometerstand von 38'023 km an. Da die angegebenen
Kilometer mit dem manipulierten Tachostand übereinstimmten, täuschte der
Beschuldigte die Versicherungsgesellschaft arglistig über diesen bei der
Abrechnung der Leistungen aus der Kasko Versicherung wesentlichen Umstand, um
sich bzw. die Leasinggesellschaft F.___ AG vorsätzlich zu Lasten der
Geschädigten um CHF 21'396.05 zu bereichern.
Festzuhalten ist, dass sich der
Beschuldigte in beiden Fällen nicht damit begnügte, seinen Vertragspartnern
falsche Angaben zu liefern, sondern darüber hinaus auch gezielt Manipulationen (Zurückstellen
des Tachostandes) vornahm, was seine kriminelle Energie manifestiert. Im
Quervergleich mit anderen Konstellationen, die unter den Betrugstatbestand zu
subsumieren sind, ist auf ein noch leichtes Verschulden zu schliessen. Die
Taten sind mit Strafen von je 8 Monaten zu ahnden, was asperiert zwei Mal 4
Monate ergibt.
Als leicht ist das Tatverschulden des
Beschuldigten auch im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung zu taxieren. Zudem
ist nur ein geringer Vorteil erkennbar, auf welchen der Beschuldigte mit der
Herstellung der unechten Urkunde abgezielt hat. Die Strafe ist um asperiert
weitere 2 Monate zu erhöhen.
Zusammengefasst beläuft sich die
Freiheitsstrafe vor den Täterkomponenten somit auf 32 Monate.
2.3
Täterkomponenten
Aus dem vom Berufungsgericht eingeholten
Strafregisterauszug gehen folgende Vorstrafen hervor:
- Urteil
des kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom 29. Dezember 2009: Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00 (bedingter Strafvollzug) und Busse von CHF
500.00
wegen Betrug und Erschleichen einer falschen Beurkundung;
- Urteil
der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Juli 2012: Geldstrafe von 120 Tagessätzen
zu je CHF 50.00 (bedingter Strafvollzug) und Busse von CHF 1'800.00 wegen
Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Waffengesetz;
Diese einschlägigen Vorstrafen wirken
sich deutlich zu Lasten des Beschuldigten aus.
Aus dem Strafregisterauszug geht ein
laufendes Untersuchungsverfahren im Kanton Bern wegen Veruntreuung hervor. Nach
den Ausführungen des Beschuldigten bildet auch hier ein Leasing-Geschäft mit
mehreren Autos Gegenstand des Verfahrens (vgl. seine Aussagen vor erster
Instanz, AS 701, sowie Einvernahmeprotokoll vom 4.7.2018 S. 3). Der
Beschuldigte räumte hierzu vor Obergericht ein, dass er von den insgesamt drei geleasten
Fahrzeugen zwei noch nicht habe zurückgeben können, weil eines nicht mehr
auffindbar sei und das andere von einer Drittperson «blockiert», d.h. nicht
mehr herausgegeben werde. Das dritte Leasingfahrzeug habe er noch nicht ganz
zurückbezahlt (Einvernahmeprotokoll vom 4.7.2018 S. 3 und 7). Ob sich der
Beschuldigte diesbezüglich strafbar gemacht hat, wird von den Berner Behörden
zu beurteilen sein. Es gilt die Unschuldsvermutung. Losgelöst von der
strafrechtlichen Bewertung dieser Vorfälle lässt sich aufgrund der Aussagen des
Beschuldigten konstatieren, dass er wiederum im genau gleichen Geschäftsumfeld
(Leasing von Autos) tätig geworden ist und ihm die Vertragsabwicklung und
-erfüllung einmal mehr erhebliche Probleme verursacht hat.
Über das Vorleben des Beschuldigten ist
Folgendes bekannt: Er ist […] in Kroatien geboren und im Alter von zwei Jahren
in die Schweiz gekommen. 1971 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für die
Schweiz und im Jahre 1989 erwarb er die Schweizer Staatsbürgerschaft. Nach der
obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Lehre als Maschinenmechaniker bei
der […]. Er war seinen eigenen Angaben zufolge seit 2007 selbständig erwerbend
in diversen Gesellschaften tätig, wobei sämtliche Geschäftszweige zufolge
Konkurs oder Geschäftsaufgabe zwischenzeitlich eingestellt worden sind. Für die
Einzelheiten hierzu wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen (US 30).
Aus einer ersten Ehe hat der
Beschuldigte drei erwachsene Kinder. Seit 2014 ist er in zweiter Ehe
verheiratet. Bevor er seinen Wohnsitz in der Schweiz im Oktober 2017 aufgab, wurde
er von der Sozialhilfe unterstützt.
Die aktuelle persönliche Situation des
Beschuldigten lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Beschuldigte erzielt derzeit
kein festes Einkommen und wird finanziell von seiner in Serbien wohnhaften Ehefrau
sowie von deren Familie unterstützt. Er hält sich gemäss seinen eigenen Angaben
vor Obergericht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 4.7.2018 S. 4 f.) bei seiner
Ehefrau, manchmal auch bei seiner Tante in […], zwischendurch auch bei seinem
Vater in […] und für die Stellensuche auch immer wieder sporadisch in der
Schweiz auf. Der Beschuldigte hat einen unsteten Lebenswandel. Seine
Bemühungen, hier in der Schweiz wieder beruflich Fuss zu fassen, waren bislang
ohne Erfolg. In Kroatien hat er nach seinen eigenen Angaben zumindest während
der Sommersaison die Möglichkeit, im Tourismusbereich mit Bootsfahrten ein bescheidenes
Einkommen zu erzielen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 4.7.2018 S. 5).
Strafmindernde Faktoren lassen sich bei
den Täterkomponenten nicht ausmachen. Der erst einen Tag vor der
Hauptverhandlung bzw. an der Hauptverhandlung selbst erklärte Teilrückzug der
Berufung wirkt sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus. Eine erhöhte
Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Echte Einsicht und Reue waren beim
Beschuldigten nicht erkennbar. Trotz mehreren anerkannten Schuldsprüchen und
einem weitgehend unbestritten gebliebenen Lebenssachverhalt hat eine
selbstkritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten beim
Beschuldigten noch nicht eingesetzt. Vielmehr hat seine Befragung vor
Obergericht deutlich gemacht, dass er sich selbst in erster Linie als Opfer von
Dritten (z.B. der Person I.___) sieht und er seine Taten zu bagatellisieren
versucht. Beispielhaft hierfür ist seine Aussage, die falsche Angabe zur Kilometerzahl
sei bloss einem Versehen zuzuschreiben und habe sich in die Dokumente eingeschlichen.
Gesamthaft wirken sich die
Täterkomponenten zu Lasten des Beschuldigten aus. Es
hat eine Straferhöhung um 4 Monate zu
erfolgen, so dass 36 Monate Freiheitsstrafe resultieren.
2.4
Urteil der Vorinstanz
Die Vorinstanz hatte ebenfalls auf eine schuldangemessene
Strafe von 36 Monaten geschlossen, diese dann aber aufgrund der Überweisung
durch die Staatsanwaltschaft in Einzelrichterkompetenz mit einer
Spruchkompetenz von maximal 18 Monaten Freiheitsstrafe auf eben diese 18 Monate
reduziert. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten hat und
das Verschlechterungsverbot gilt, bleibt es bei diesem Strafmass von 18 Monaten
Freiheitsstrafe.
2.5
Bedingter Strafvollzug
Zwei einschlägige Vorstrafen, das
Delinquieren während laufender Probezeit sowie die persönliche Situation, die als
instabil bezeichnet werden muss und derzeit keine Verbesserung erkennen lässt
(vgl. hierzu die Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.2.3), führen zu
einer Schlechtprognose. Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist demnach zwingend
zu vollziehen.
2.6
Widerruf
Auf den Widerruf des mit Urteil vom 31.
Juli 2012 der Staatsanwaltschaft Brugg Zur-zach gewährten bedingten
Strafvollzuges für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00 kann
verzichtet werden, weil von einem bleibenden Eindruck des erstmaligen
unbedingten Strafvollzuges auszugehen ist. Die anlässlich der obergerichtlichen
Hauptverhandlung aufgeworfene Frage, ob bei der Ausfällung einer
Freiheitsstrafe am obersten Rand der einzelrichterlichen Spruchkompetenz der
bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe überhaupt widerrufen werden könnte,
war damit nicht zu prüfen.
2.7
Sicherheitshaft
Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich
der Hauptverhandlung vor Obergericht die Anordnung von Sicherheitshaft gegen
den Beschuldigten beantragt (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll). Das
Berufungsgericht hat diesen Antrag gutheissen. Es kann in diesem Zusammenhang
auf die ausführliche Begründung im separaten obergerichtlichen Beschluss vom 4.
Juli 2018 verwiesen werden, der den Parteivertretern im Anschluss an die
mündliche Urteilseröffnung vom 5. Juli 2018 ausgehändigt worden ist (vgl. auch
Verhandlungsprotokoll).
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total (exkl. Kosten
der amtlichen Verteidigung, vgl. hierzu nachfolgende Ziff. IV.1.2) CHF
2'800.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426
Abs. 1 StPO).
1.2
Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Gasser, ist gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF
4'517.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden.
Der Beschuldigte ist in Anwendung von
Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu verpflichten, diese Entschädigung im vollen
Umfang (= CHF 4'517.85) dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben. Dieser Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach
Rechtskraft des Entscheids (Art. 135 Abs. 5 StPO).
Ein Nachzahlungsanspruch ist vom
amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht worden.
2.
Berufungsverfahren
2.1
Der Beschuldigte unterliegt im
Berufungsverfahren vollständig. Er hat demnach in Anwendung von Art. 428 Abs. 1
StPO die Kosten, welche sich mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 auf total
CHF 4'105.00 belaufen, zu bezahlen.
2.2
Der amtliche Verteidiger macht in
seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand (exkl.
HV und Urteilseröffnung) von 11.41 Stunden zu je CHF 180.00 sowie Auslagen von
CHF 45.50 (zzgl. MwSt.) geltend, was sich als angemessen erweist. Unter
Berücksichtigung der Hauptverhandlung vor Obergericht (2 Stunden) und der
mündlichen Urteilseröffnung (1 Stunde) resultieren insgesamt 14.41 Stunden zum
Ansatz von je CHF 180.00 (= CHF 2'593.80). Inkl. Auslagen (CHF 45.50)
sowie 8 % MwSt auf CHF 320.30 (= CHF 25.60) und 7.7 % auf
CHF 2'319.00 (= CHF 178.55) ist die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten auf total CHF 2'843.45 festzusetzen, zahlbar
durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch
des Staates im Umfang von CHF 2'843.45, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers ist auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.
Demnach wird in Anwendung von Art. 46
Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1,
Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, 2, 4 lit. a und 5,
Art. 232, Art. 379 ff., Art. 398 ff., 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und
3.
StPO beschlossen und erkannt:
1.
Es wird
festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziff. 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu
vom 29. August 2017 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig
gemacht hat:
-
der mehrfachen
Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 4. bis 10. März 2014 (AKS Ziff. 2);
-
des Betruges, begangen am
3.
Juni 2014 (AKS Ziff. 4).
2.
Der Beschuldigte hat sich zudem
schuldig gemacht:
- der
mehrfachen Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 5. Februar 2014 bis 7. März
2014.
(AKS Ziff. 1);
- des Betruges,
begangen am 2. April 2013 (AKS Ziff. 3);
- der
Urkundenfälschung, begangen am 12. Februar 2013 (AKS Ziff. 5).
3.
Der Beschuldigte wird zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
4.
Zur
Sicherung des Strafvollzuges wird gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft
angeordnet.
5.
Der
dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Juli
2012.
gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tages-
sätzen zu je CHF 50.00 wird nicht widerrufen.
6.
Es
wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des
erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin D.___ AG, […], CHF 14'580.00
als Schadenersatz zu bezahlen hat.
7.
Es
wird festgestellt, dass die Zivilforderung der Privatklägerin C.___ AG, gemäss
rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg
verwiesen worden ist.
8.
Es
wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des
erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin E.___ Versicherung, […], CHF 13'000.00
als Schadenersatz zu bezahlen hat.
9.
Es
wird festgestellt, dass die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Gasser, gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 4'517.85 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 4'517.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
10.
Die
Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto
Gasser, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'843.45 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 2'843.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
11.
Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 2'000.00, total CHF 2'800.00, sowie die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF
4'105.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) im
Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann
innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach
2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_444/2019 vom 14. November
2019.
bestätigt.