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Entscheid

STBER.2017.82

mehrfache Veruntreuung evtl. Betrug, mehrfacher Betrug, Urkundenfälschung, Widerruf

4. Juli 2018Deutsch61 min

Source so.ch

Sachverhalt

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Für die Vorgeschichte kann auf die

Darstellung im erstinstanzlichen Urteil auf S. 4 f. (nachfolgend

zitiert «US») verwiesen werden.

2. Die Staatsanwaltschaft überwies den

Beschuldigten mit Anklageschrift vom 13. Dezember 2016 (nachfolgend AKS) dem Richteramt

Thal-Gäu zur Beurteilung in Präsidialkompetenz wegen Veruntreuung, Betrug und

Urkundenfälschung.

3. Am 29. August 2017 fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil:

« A.___ hat sich schuldig gemacht:

- der

mehrfachen Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 5. Februar 2014 bis am

7. März 2014 sowie in der Zeit vom 4. März 2014 bis am 10. März 2014;

- des mehrfachen

Betruges, begangen am 2. April 2013 sowie am 3. Juni 2014;

- der

Urkundenfälschung, begangen am 12. Februar 2013.

2. A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe

von 1 Jahr und 6 Monaten.

3. Der

A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Juli 2012

gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je

CHF 50.00 wird widerrufen und als vollstreckbar erklärt.

4. A.___

hat der Privatklägerin D.___ AG, CHF 14'580.00 als Schadenersatz zu

bezahlen.

5. Die

Zivilforderung der Privatklägerin C.___ AG, wird auf den Zivilweg verwiesen.

6. A.___

hat der Privatklägerin E.___ Versicherung, […], CHF 13'000.00 als

Schadenersatz zu bezahlen.

7. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird

auf CHF 4'517.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

8. Die

Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total

CHF 2'800.00, hat A.___ zu bezahlen.»

4. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte die Berufung erheben. Er verlangte ursprünglich die Aufhebung des

angefochtenen Urteils, einen vollumfänglichen Freispruch und die Verweisung der

Zivilforderungen auf den Zivilweg. Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 liess er durch seinen

Verteidiger den Rückzug der Berufung in Bezug auf die Schuldsprüche wegen

mehrfacher Veruntreuung zum Nachteil der D.___ AG (AKS Ziff. 2) und wegen

Betruges zum Nachteil der E.___ Versicherung (AKS Ziff. 4) erklären. Anlässlich

der obergerichtlichen Hauptverhandlung erfolgte ein weiterer Teilrückzug der

Berufung hinsichtlich der erstinstanzlichen Dispositivziffern 4 und 6 (vgl.

vorstehendes Verhandlungsprotokoll).

5. Die Staatsanwaltschaft und die

Privatklägerinnen erhoben keine Rechtsmittel, auch keine Anschlussberufung. Es

gilt demnach das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

6. In Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanzliche

Urteil damit wie folgt:

- Ziff.

1 (teilweise):

soweit

die Schuldsprüche wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss AKS Ziff. 2 und wegen

Betruges gemäss AKS Ziff. 4 betreffend;

- Ziff.

4:

Verpflichtung

des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 14'580.00 als Schadenersatz an die

Privatklägerin D.___ AG;

- Ziff.

5:

Verweisung

der Zivilforderung der Privatklägerin C.___ AG auf den Zivilweg;

- Ziff. 6:

Verpflichtung des

Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 13'000.00 als Schadenersatz an die

Privatklägerin E.___ Versicherung;

- Ziff. 7 (teilweise):

Entschädigung des amtlichen

Verteidigers, soweit die Höhe betreffend.

Erwägungen

II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche

Würdigungen

1.

Mehrfache

Veruntreuung, ev. Betrug zum Nachteil der C.___ AG im Zusammenhang mit 3 Gabelstaplern

(AKS Ziff. 1)

1.1

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich

in der Zeit vom 5. Februar 2014 bis am 7. März 2014 zum Nachteil der C.___

AG der mehrfachen Veruntreuung schuldig gemacht zu haben, indem er im Namen der

H.___ GmbH bei der Geschädigten drei Gabelstapler mit einem Wert von total

CHF 78'818.40 gemietet habe, in der Folge jedoch weder die Fahrzeuge

gekauft noch nach Ablauf der Mietdauer bzw. Beendigung des Mietvertrages der

Geschädigten als Eigentümerin die Maschinen zurückgegeben habe. Da er die

Fahrzeuge auf dem Parkplatz in Luterbach Dritten übergeben habe, habe er wie

ein Eigentümer gehandelt, d.h. er habe sich die Maschinen angeeignet, um sich

oder einen Dritten, allenfalls einen unbekannten Mittäter, vorsätzlich zu

bereichern. Da einige Mietraten bezahlt worden seien, belaufe sich der Schaden

der Geschädigten auf CHF 61'380.00.

Eventualiter habe sich der Beschuldigte

beim Kauf (anstatt Miete) der genannten Gabelstapler des Betrugs schuldig

gemacht, da er nicht willig bzw. fähig gewesen sei, den Kaufpreis vollumfänglich

zu bezahlen. Weder der fehlende Erfüllungswille noch die mangelnde

Erfüllungsfähigkeit sei für die Geschädigte erkennbar gewesen, weshalb er die

Geschädigte arglistig getäuscht habe, um sich oder einen Dritten vorsätzlich zu

bereichern. Da einige Mietraten bezahlt worden seien, belaufe sich der Schaden

der Geschädigten auf CHF 61'380.00.

1.2

Beweisergebnis

1.2.1

Es ist Folgendes erstellt und

unbestritten: Der Beschuldigte hat am 11. Dezember 2013 (Tagesregister-Datum;

SHAB-Publikation am […]; siehe AS 402) die H.___ GmbH übernommen und

sogleich den Zweck geändert und den Sitz vom Kanton Solothurn in den Kanton Zug

verlegt. Bei dieser Gesellschaft handelte es sich, wie der Beschuldigte selbst

einräumte, um eine Briefkastenfirma, die über keine Geschäftsräumlichkeiten

verfügte und keine Buchhaltung führte. Der Beschuldigte hat dann namens der H.___

GmbH bei der C.___ AG insgesamt drei Gabelstapler gemietet/gekauft, welche er

am 10. Februar 2014 (2 Gabelstapler) und am 7. März 2014 (1 Gabelstapler) gleich

selbst abgeholt und sie nach Luterbach verbracht hat. Mit Ausnahme von zwei

Zahlungen blieben sämtliche weiteren Raten unbezahlt und die Gabelstapler

wurden bis heute nicht zurückgegeben.

1.2.2

Anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 3. Oktober 2014 (AS 18 ff.) führte der Beschuldigte aus, er habe

die Firma H.___ GmbH auf Wunsch von I.___ übernommen, da dieser

österreichischer Staatsbürger sei und Hilfe gebraucht habe. Es sei geplant

gewesen, dass Herr I.___ die Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt

übernehme. Er habe diese Firma von Herrn J.___ für CHF 4'000.00 übernommen, die

ihm Herr I.___ gegeben habe. Er kenne Herrn I.___ seit ca. 4 Jahren (AS 20), er

sei ein Geschäftsmann aus dem grenznahen Gebiet. Als die ersten beiden Stapler

in Luterbach, wo er (der Beschuldigte) sie deponiert habe, abgeholt worden

seien, sei Herr I.___ vor Ort gewesen. Beim dritten Stapler dann nicht mehr, es

sei aber derselbe LKW-Chauffeur gewesen.

Am 24. Februar 2016 wurde der

Beschuldigte durch den Staatsanwalt befragt (AS 97 ff.). Er bestätigte vorab,

alle Verträge im Zusammenhang mit den Staplern für die H.___ GmbH unterschrieben

zu haben. Er sei der Geschäftsführer dieser Firma gewesen, er habe die Firma

für CHF 4'000.00 übernommen. Das Geld dafür habe er von I.___ erhalten, der

habe ihm CHF 10'000.00 gegeben, CHF 6'000.00 habe er für seine Bemühungen

bekommen, davon habe er dann die ersten 2 Raten für die Stapler bezahlt. Es sei

zutreffend, dass die H.___ GmbH eine Briefkastenfirma gewesen sei, sie habe

keine Büros gehabt und es habe auch keine Buchhaltung existiert. I.___ kenne er

seit 11 Jahren. Er habe ihn zum ersten Mal in Österreich gesehen, es sei eine

intensive Zeit gewesen. Er habe ihn dann längere Zeit nicht mehr gesehen und

ihn dann im Herbst 2013 per Zufall in Zürich getroffen (AS 100). Herr I.___ sei

beim Verladen des grossen Gabelstaplers dabei gewesen, er selber auch. Bei den

Kleinen habe er gesagt, es komme jemand vorbei und hole sie ab. Es sei geplant

gewesen, dass I.___ seinen Wohnsitz Mitte Jahr in die Schweiz verlege und er

das Ganze übernehme. Er sei überzeugt gewesen, dass das eine seriöse Geschichte

sei. Auch wenn sie früher gemeinsam mit dem Gesetz in Konflikt geraten seien,

habe er Herrn I.___ als zuverlässigen Partner gesehen. Er glaube an das Gute im

Menschen. Herr I.___ habe ihm das Geld für die Übernahme der Firma im Herbst

2013.

im Fressbalken in Würenlos übergeben. – Es seien in Bezug auf die

Gabelstapler Mietzahlungen vereinbart worden; sie hätten den Lieferfirmen

gehört.

Und dann wurden dem Beschuldigten zur

Person I.___ 3 Fotos mit der Frage vorgelegt, ob er ihn erkenne (AS 106, Fotos

AS 109 - 111). Der Beschuldigte sah im Foto Nr. 1 eine gewisse Ähnlichkeit, die

anderen Personen habe er noch nie gesehen. – Herr I.___ war aber auf Foto Nr. 3

abgebildet. Endgültig sprachlos war der Beschuldigte dann, als ihm eröffnet wurde,

Herr I.___ sitze seit dem 3. August 2013 in Österreich im Gefängnis. Auf

Anfrage der Staatsanwaltschaft Solothurn hatte die Landespolizeidirektion

Oberösterreich am 8. Dezember 2015 mitgeteilt, der Strafgefangene I.___ verbüsse

seit dem 3. August 2013 in der Justizanstalt […] eine Haftstrafe und habe

seither keinen Ausgang absolviert. Dort befragt, führte der Gefangene I.___

aus, ihm sei weder die Person A.___ noch die genannte Firma bekannt. Mit

Gabelstaplern habe er nichts zu tun gehabt. Er sei 2007 letztmals in der

Schweiz gewesen.

Der Beschuldigte versuchte dann sich aus

seinen nachgewiesenen Lügen um die Person I.___ dadurch zu retten, dass er

geltend machte, es habe wohl jemand einen Doppelgänger auf ihn angesetzt.

Auch vor Obergericht blieb der

Beschuldigte bei dieser Sachverhaltsversion: Es habe sich bei der Person I.___

um seinen Geschäftspartner gehandelt, dem er viel Geld gegeben habe. Der

Staatsanwalt habe beweisen können, dass Herr I.___ lüge. Wie dieser alles gesteuert

habe, könne er (der Beschuldigte) nicht beweisen. Er habe ihn auf dem Foto

nicht erkannt, weil er auf diesem ganz anders ausgesehen habe, als so, wie er

ihn gekannt habe. Möglicherweise sei in Luterbach eine andere Person, die

ähnlich wie Herr I.___ ausgesehen und alles über ihn gewusst habe, vor Ort

gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 4.7.2018 S. 8).

1.2.3

Wie aus dem HR-Auszug Kanton Zug

ersichtlich, war es der Beschuldigte alleine, der bei der Übernahme der Firma H.___

GmbH am 4. Oktober bzw. 26. November 2013 von J.___ in Erscheinung getreten war.

Er ist auch alleine gegenüber der Geschädigten, der C.___ AG, aufgetreten. Es

gibt ausser der von ihm selber angefertigten und bezeichnenderweise auch nur

von ihm unterschriebenen Generalvollmacht (AS 25), die er der Polizei übergeben

hatte, kein einziges Aktenstück oder irgendeinen Hinweis auf die vom Beschuldigten

behauptete Version, er habe auf Wunsch und im Auftrag von I.___ gehandelt. Der

Beschuldigte machte zur Person I.___ widersprüchliche Angaben. Einmal

behauptete er, diesen seit 4 Jahren, dann seit 11 Jahren zu kennen. Auf dem ihm

vorgelegten Fotos erkannte er ihn dann aber nicht, obwohl er mit diesem geschäftlich

intensiv zusammengearbeitet haben will und in der Vergangenheit gar gemeinsam mit

ihm deliktisch in Erscheinung getreten sein soll. Der Beschuldigte erfand

Zusammentreffen mit diesem Mann zu einem Zeitpunkt, als sich dieser bereits nachweislich

im Ausland im Strafvollzug befand. Damit ist die vom Beschuldigten behauptete

Mitwirkung von I.___ an den ihm vorgehaltenen Geschäften widerlegt. Die von ihm

später vorgebrachte Sachverhaltsversion, man habe wohl einen Doppelgänger auf

ihn angesetzt, erweist sich angesichts der langen Zeit der angeblichen Bekanntschaft

und dem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte und Gründe für eine solche abstruse

Aktion als völlig unglaubhaft. Der Beschuldigte hat alleine die H.___ GmbH übernommen

und in deren Namen insgesamt 3 Gabelstapler von der C.___ AG gemietet, in der

einzigen Absicht, diese zu verkaufen und zu Geld zu machen, wie ihm das in AKS

Ziff. 1 vorgehalten wird.

1.3

Rechtliche Würdigung

1.3.1

Allgemeines

Ob eine Sache im Sinne von Art. 138 StGB

fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien (BGE 133 IV 5 E.

3.3

). Entscheidend für die Eigentumsverhältnisse ist der zwischen den Parteien

abgeschlossene Vertrag (BGE 118 II 150 E. 6c).

Bleibt die Sache nach dem Willen der

Parteien für denjenigen, der daran Gewahrsam erhält, fremd (so etwa bei Miete

oder Leihe), so bestehen hinsichtlich dieses Merkmals keine Probleme (Marcel

Alexander Niggli/Christoph Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert

«BSK STGB II», Art. 138 StGB N 13).

Bei Übertragung einer Sache unter

gültigem Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum nicht über, die Sache ist fremd

und damit taugliches Tatobjekt (Marcel Alexander Niggli/Christoph Riedo in: BSK

StGB II, Art. 138 StGB N 14). Fehlt dagegen eine Eintragung des

Eigentumsvorbehaltes, so geht das Eigentum über und die Sache ist nicht fremd.

Nach der Auffassung der Kommentatoren gilt dies auch, wenn zwar ein

Eigentumsvorbehalt vertraglich vereinbart wurde, die Sache aber übergeben und

vom Täter noch vor der Eintragung angeeignet wurde (a.a.O., N 15). Beim

Kreditkauf (Abzahlungsvertrag) geht das Eigentum grundsätzlich auf den Käufer

über, sodass eine Veruntreuung als ausgeschlossen erscheint (a.a.O., N 18).

Wenn unklar ist, ob Kauf oder Miete vereinbart worden ist, ist vorab diese

zivilrechtliche Frage zu klären, denn die Frage der Fremdheit der Sache hängt

von dieser zivilrechtlichen Beurteilung des Vertrages ab.

Die Vorinstanz hat eingehend dargelegt,

nach welchen Grundsätzen privatrechtliche Verträge auszulegen sind (vgl. die

allgemeinen Ausführungen unter Ziff. II.3.1 lit. a auf US 10 f.). Auf diese

Erwägungen zur Auslegungsmethodik, die auch die Verteidigung vor Obergericht

ausdrücklich als zutreffend bezeichnet hat (vgl. Plädoyernotizen S. 2), kann

vorab verwiesen werden.

1.3.2

Verträge mit der C.___ AG

Für alle 3 Stapler wurden je ein

Vertragsexemplar mit einem Anhang (Allgemeine Vertragsbestimmungen), ein

Lieferschein und ein Übergabeprotokoll ausgefüllt, die inhaltlich

übereinstimmen. Der Vertrag ist als «Kaufvertrag» überschrieben, die

Vertragsparteien werden als «Käufer» und «Verkäufer» bezeichnet und es wird

ausgeführt, dass die Käuferschaft das Occasionsgerät «kauft». Die allgemeinen

Vertragsbestimmungen sprechen ebenfalls von «Käufer» und «Verkaufsfirma», wobei

Letzterer in Ziff. 3 das Recht eingeräumt wird, bis zur vollständigen Bezahlung

einen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen

Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen

sind von den Parteien ebenfalls und zusätzlich unterzeichnet worden. Der

Lieferschein ist neutral formuliert («Laut Vereinbarung liefern wir Ihnen

folgendes Gerät»), während im Übergabeprotokoll wiederum festgehalten wird,

dass mit der Übergabe der Kunde Gefahr und Nutzen des Fahrzeuges übernimmt. All

das weist auf einen Kaufvertrag und auf einen Eigentumsübergang hin, der

zufolge unterlassener Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister gültig erfolgt

ist.

Demgegenüber enthält das

Vertragsexemplar einen gegenüber den vorformulierten Bestimmungen speziellen

Abschnitt, der die Überschrift «Zahlungsbedingungen, besondere Abmachungen»

trägt und folgenden Wortlaut hat:

«Miete-Kauf

Konditionen: Die Mietrate beträgt CHF 1'313.00 (bzw. CHF 1'933.00 und

CHF 1'439.00) exkl. MwSt. pro Monat.

Bei Übernahme innerhalb

von 6 Monaten: Mietanrechnung 95%. Bei Übernahme ab 6 Monaten: Mietanrechnung

90%.

Bei Übernahme nach 12

Monaten: Mietanrechnung 80%. Reparatur- und Wartungskosten gehen zu Ihren

Lasten.

Das Fahrzeug bleibt bis

zur vollständigen Zahlung Eigentum der Firma C.___ AG.»

Und dieser Abschnitt war gleich

unterhalb des vorgängig dargelegten Kaufpreises aufgeführt (siehe AS 26, 30 und

34). Daraus ergibt sich aus dem Vertrag klar eine vorgängige Definition eines

Kaufobjekts mit einem exakten Kaufpreis, anschliessend dann aber die Miete

desselben und die Anrechnung der Miete für den Fall, dass der Kunde das Mietobjekt

doch noch kaufen sollte; dies abgestuft nach der Mietdauer. Aus diesen

spezifischen Ergänzungen erschliesst sich klar, dass die Parteien, die beide

juristisch nicht geschult waren (für die C.___ AG unterschrieb ein Aussendienstmitarbeiter

den Vertrag), zwar ein vorgefertigtes Exemplar eines Kaufvertrages verwendeten,

inhaltlich aber eine Miete wollten und eine solche auch vereinbarten. Dass der

Beschuldigte selbst von einem Mietvertrag ausgegangen ist, belegen auch seine

Aussagen im Rahmen der staatsanwaltlichen Befragung vom 24. Februar 2016 (AS 97

ff.), an welcher er Folgendes gefragt wurde:

« Wie

sind die Verträge zu interpretieren? Wem gehörten die Stapler nach der

Übernahme durch die H.___ GmbH? Sie haben vorhin von ausleihen gesprochen?»

Antwort: «Meine Firma H.___ GmbH. Ich

habe die Verträge unterschrieben. Ich habe sie ausgeliehen zu einem monatlichen

Mietzins. …». Nachfrage: «Wem gehörten die Geräte? » Antwort: «Sie gehören der C.___

AG. Wenn ich das Geld hätte, dann hätte ich Herr K.___ das Geld schon längst

gegeben».

Vor Obergericht gab der Beschuldigte zu

Protokoll, er habe damals, als er die Gabelstapler als Eigentum der C.___ AG

bezeichnet habe, falsch ausgesagt bzw. etwas nicht ganz richtig verstanden. Er

könne die Sache schlecht rechtlich zuordnen und wolle sich nicht weiter

belasten (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 4.7.2018 S. 7). Diese Ausführungen sind

vor dem Hintergrund der unmissverständlichen und begründeten Angaben vom 24.

Februar 2016 nicht glaubhaft. Die Sache blieb nach dem übereinstimmenden Willen

der beiden Parteien, auf den abzustellen ist, für den Beschuldigten als

Gewahrsamsinhaber fremd, da trotz Verwendung eines Kaufvertrags-Exemplars ein

Mietvertrag mit der Möglichkeit abgeschlossen wurde, die Mietraten bei einem

allfälligen Kauf in beschränktem Umfang anrechnen zu lassen. Es liegt eine

spezifische und klare Vereinbarung vor. Die Unklarheitsregel, auf welche sich

die Verteidigung vor Obergericht ausdrücklich berief (vgl. Plädoyernotizen

S. 3), gelangt vorliegend nicht zur Anwendung, sondern bezieht sich

ausschliesslich auf vorformulierte, mehrdeutige Vertragsbestimmungen, bei

welchen mittels Auslegung gerade kein klares Ergebnis ermittelt werden kann. Der

Beschuldigte war sich bei der Weitergabe dieser 3 Stapler völlig im Klaren

darüber, dass sie der Firma C.___ AG gehörten und er als Mieter daran keine

Eigentumsrechte hatte. Der Beschuldigte hat sich diese für ihn fremden Sachen

mit der Übergabe an einen Dritten wissentlich und willentlich angeeignet und

die Firma C.___ AG als Treugeberin geschädigt. Der Beschuldigte hat damit objektiv

und subjektiv den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff.

1.

StGB in Bezug auf jeden dieser drei Gabelstapler erfüllt und sich der

mehrfachen Veruntreuung schuldig gemacht.

1.3.3

Die Eventualüberweisung wegen

Betruges ist mit der Anklageschrift für den Fall erfolgt, dass das Gericht von

Kaufverträgen mit Eigentumsübergang ausgegangen wäre, was nicht der Fall und

daher nicht weiter zu prüfen ist.

2.

Betrug zum Nachteil der F.___ AG (AKS Ziff. 3)

2.1

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich

am 2. April 2013 zum Nachteil der F.___ AG bzw. G.___ des Betrugs schuldig

gemacht zu haben, indem er mit der Geschädigten einen Kaufvertrag bzw.

Leasingvertrag über einen Personenwagen BMW 530d abgeschlossen und dabei in den

Verträgen einen nicht dem tatsächlichen Wert entsprechenden Verkaufspreis von

CHF 83'000.00 ausgehandelt habe. In Tat und Wahrheit habe der Wagen nicht

wie angegeben einen Kilometerstand von 17'550 km, sondern zwischen 70'000 km und

100'000 km mehr gehabt, und damit höchstens einen Wert von CHF 44'000.00

(Preis, den der Beschuldigte selber für den Wagen am 4.2.2013 bezahlt hat).

Weil der Beschuldigte den Kilometerstand auch physisch am Fahrzeug

zurückgestellt habe, hätten die falschen Angaben durch die Geschädigte nicht

überprüft werden können, weshalb er sie arglistig über diesen Umstand getäuscht

habe, um sich in der Höhe des übersetzten Wertes des Fahrzeuges zum Nachteil

der Geschädigten im Umfang von mindestens CHF 40'000.00 unrechtmässig zu

bereichern, denn die Leasinggesellschaft habe einen Betrag von CHF 56'354.30

überwiesen, habe aber im Gegenzug ein Fahrzeug mit einem deutlich tieferen Wert

erhalten, und sich dadurch am Vermögen geschädigt. Der Geschädigte G.___ – wenn

er denn nicht in die Sache eingeweiht gewesen sei – habe mit Vertrag vom 21.

Februar 2013 das Fahrzeug zu einem weit übersetzten Preis gekauft, womit er

sich am Vermögen geschädigt habe.

2.2

Beweisergebnis

Der folgende Sachverhalt ist erstellt

und zum Beweisergebnis zu erheben: Der Beschuldigte (namens der L.___ GmbH)

kaufte am 4. Februar 2013 bei der Garage M.___ GmbH einen BMW 530d, 1.

Inverkehrssetzung 19. August 2011, Kilometerstand 88'500 km zum Preis von CHF

44'000.00 (AS 604). Bereits am 21. Februar 2013 verkaufte der Beschuldigte

dasselbe Fahrzeug an G.___ zum Preis von CHF 83'000.00. Im Kaufvertrag

wurde dabei entgegen dem korrekten Kilometerstand ein solcher von nur noch

17'550 km eingesetzt. Bezüglich Finanzierung wurde der Eintausch eines VW

Passat 2.0 TDI für einen Wert von CHF 8'450.00, eine Banküberweisung in

der Höhe von CHF 16'850.00 bis zum 15. März 2013 sowie eine Finanzierung

über eine Bank oder ein Leasing in der Höhe von CHF 57'700.00 vereinbart.

Die Zahlung über CHF 16'850.00 wurde am 6. März 2013 von der Fipla AG

(einziger Verwaltungsrat ist G.___, AS 503 f.) an den Beschuldigten überwiesen

(AS 311 und 393). Der VW Passat 2.0 TDI wurde am 21. März 2013 vom

Beschuldigten übernommen (AS 312). Als Leasinggesellschaft wurde die F.___ AG ausgewählt.

Im entsprechenden Leasingvertrag (der Leasingantrag wurde vom Beschuldigten

ausgefüllt und eingereicht, vgl. EV Beschuldigter vom 28.9.2016, AS 113 ff.)

zwischen der F.___ AG und dem offiziellen «Leasingnehmer» G.___ wurde dabei

erneut ein Kilometerstand von 17'550 km festgehalten (AS 313). Als «Lieferfirma»

fungierte der Beschuldigte persönlich, obwohl er den BMW seinerzeit bei der Garage

M.___ GmbH im Namen der L.___ GmbH gekauft hat (wie erwähnt allerdings ohne

dazu ermächtigt gewesen zu sein). Letztere wurde dann wiederum als «Halterin»

des BMW aufgeführt. Schliesslich hat die F.___ AG dem Beschuldigten als «Lieferfirma»

den Betrag von CHF 56'354.00 für die Finanzierung überwiesen. Von diesem

Betrag bezahlte der Beschuldigte dann der Garage M.___ GmbH die

CHF 44'000.00, welche er dieser für den Kauf des BMW schuldete. Der «Leasingnehmer»

G.___ übergab das Fahrzeug sodann gleich wieder der «Lieferfirma» respektive

dem Beschuldigten, welcher es fortan fuhr.

Der Beschuldigte hatte diesen

Sachverhalt bereits mit seinem Schreiben vom 2. Juni 2016 an die

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern grundsätzlich anerkannt (AS 425 f. und 120

f.): «Ich habe den BMW von der Garage M.___ GmbH am 4. Februar 2013 in […] für

CHF 44'000.00 gekauft und an Herrn G.___ für CHF 83'000.00 weiterverkauft.» Auch

in der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 28. September 2016 räumte der

Beschuldigte den vorgehaltenen Sachverhalt ein, auch, dass er den

Kilometerstand des Fahrzeuges manipulieren liess (AS 113 ff.). Auf die Frage,

was das konkrete Ziel der Veränderung des Kilometerstandes gewesen sei, sagte der

Beschuldigte (AS 115): «Wenn die Leasingfirma den Wagen übernommen hätte, dann

hätten sie ja gesehen, dass der Kilometerstand nicht stimmt. Das wollte ich

verhindern». G.___ habe ihm die CHF 16'850.00 gemäss Vertrag tatsächlich

überwiesen, er habe der Leasing-Gesellschaft den Bankauszug mit diesem Betrag

gezeigt und diese habe ihm dann den Restbetrag von CHF 56'354.30 überwiesen.

Den VW Passat, den er an Zahlung genommen habe, habe er verkauft. Er habe

eigentlich nicht bewusst beschissen, er habe einfach Fehler gemacht, es sei

einfach passiert. Es sei aber schon so, dass er vielleicht Herrn G.___ und

vielleicht auch die Leasingfirma übervorteilt habe (AS 117 unten) und dass er

als Resultat seiner Handlungen einen Wagen für CHF 44'000.00 gekauft und für diesen

dann CHF 83'000.00 erhalten habe.

Die Behauptung des Beschuldigten, er

habe gegenüber der Leasing-Firma einfach irrtümlich eine falsche Kilometerzahl

angegeben und danach die Manipulation des Fahrzeuges in Auftrag gegeben, damit

der Fehler nicht bemerkt werde, ist nicht glaubhaft. Der Beschuldigte hat ja

nicht nur die Kilometerzahl massiv von knapp 90'000 km auf 17’550 km herabgesetzt

sondern gleichzeitig den Kaufpreis massiv von CHF 44'000.00, die er nur 2

½ Wochen zuvor bezahlt hatte, auf CHF 83'000.00 erhöht (AS 386). Gegen seine

auch vor Obergericht vorgebrachte Version, wonach die falsche Kilometerzahl

bereits im Computer eingegeben gewesen sei und dann versehentlich in allen

weiteren Dokumenten «mitgezogen» worden sei (Einvernahmeprotokoll vom 4.7.2018

S. 8), spricht aber auch ein weiterer Grund: Der Beschuldigte hat in einem

anderen Zusammenhang am 12. Februar 2013 – und damit noch vor dem Leasing-Vertrag

vom 21. Februar 2013 – selber eine schriftliche Bestätigung (mit Ort, Datum und

Unterschrift) über die Fahrzeugübernahme BMW 530, 1. Inv.setzung 19. August 2011,

ausgestellt, auf welcher er den die Kilometerzahl mit 17'000 km angab (AS 385).

Der Beschuldigte hatte also bereits beim

Autokauf am 4. Februar 2013 die Absicht, das Auto zum Schein und zu einem

deutlich höheren Preis mit viel weniger Kilometern zu verkaufen, um den

Kaufpreis überhaupt finanzieren zu können und einen Gewinn zu machen. Es ist

daraus aber zwingend – und dies im Unterschied zur

Vorinstanz – darauf zu schliessen, dass die Manipulation des Kilometerstandes nach

dem Kauf am 4. Februar 2013 und vor Abschluss des Leasingvertrages anfangs

April 2013 stattgefunden hat. Alles andere ergibt keinen Sinn. Er hatte ja

bereits in der oben erwähnten schriftlichen Bestätigung vom 12. Februar 2013

den tiefen Kilometerstand festgehalten und er hat in der Folge diesen falschen

Kilometerstand in den Kaufvertrag so aufgenommen. Der Beschuldigte hatte als

Motiv für die Manipulationen am Auto die Übereinstimmung des Kilometerstandes

mit den Angaben im schriftlichen Leasingvertrag genannt (AS 114). Weshalb hätte

er damit bis nach dem Abschluss des Vertrages zuwarten und das damals bereits erkennbare

Risiko eingehen sollen, dass seine Machenschaften durch einen einfachen Blick

auf den Kilometerzähler aufgeflogen wären? Dafür ist kein Grund ersichtlich.

In der Einvernahme vor der Vorinstanz

gab der Beschuldigte erneut zu, im Vertrag mit Herrn G.___ einen viel zu tiefen

Kilometerstand aufgenommen zu haben. Er sei sich dessen aber nicht bewusst

gewesen, weil er vorher so viele Wagen angeschaut habe. Er habe sich damals

wegen den Kilometern nicht so darauf geachtet (AS 705).

Die Rolle von G.___ ist durch die

Anklagebehörde nicht geklärt worden. Es kann, wie in der Anklageschrift

angetönt (vgl. AKS Ziff. 3 in fine), nicht ausgeschlossen werden, dass dieser

über die Handlungsweise und Ziele des Beschuldigten orientiert war und

wissentlich mitgewirkt hat. Ebenso wenig kann aber ausgeschlossen werden, dass

er selber vom Beschuldigten auch getäuscht worden ist. So führte der

Beschuldigte vor Obergericht aus, er habe G.___ erst im Rahmen des gegen ihn

geführten Strafverfahrens über die falsche Angabe zur Kilometerzahl orientiert.

Vorher habe dieser davon nichts gewusst (Einvernahmeprotokoll vom 4.7.2018 S.

9). Es muss diese Frage aber auch nicht beantwortet werden, denn die Rolle des

Beschuldigten ist eindeutig:

Es war der Beschuldigte, der für CHF

44'000.00 einen BMW mit rund 90'000 km gekauft hat. Er hat an diesem BMW den

Kilometerstand zurückstellen lassen. Er hat den Kaufvertrag mit G.___ verfasst

(AS 61) und darin den falschen Kilometerstand von 17'550 km und einen Kaufpreis

von CHF 83'000.00 aufgeführt. Er hat den Leasingvertrag ausgefüllt (AS 115 Z.

88f.) und den Vertrag und den annullierten Fahrzeugausweis bei der F.___ AG persönlich

vorbeigebracht (AS 115 Z 92 f. und AS 116 Z. 100 - 102). Er ist gegenüber der

Leasingfirma als Händler und Verkäufer des BMW aufgetreten und hat ihr am 11.

April 2013 für diesen BMW CHF 83'000.00 in Rechnung gestellt (AS 457). Er hatte

der Leasingfirma den Bankauszug (AS 465) über den Eingang der vertraglich

vereinbarten Anzahlung von CHF 16'850.00 (AS 461) gezeigt und hat daraufhin

von der Leasingfirma CHF 56'354 ausbezahlt bekommen (AS 116 Z. 111-113).

Der Beschuldigte gestand in der

Befragung vom 28. September 2016 ein, damit von der Leasingfirma einen Wert für

den BMW entschädigt bekommen zu haben, den dieser gar nicht hatte und der

aufgrund seiner falschen Angaben zum Kilometerstand des Fahrzeuges so zustande

gekommen war. Er habe vielleicht Herrn G.___ und vielleicht auch die

Leasingfirma übervorteilt (AS 117 Z. 155).

Von diesen Ausführungen distanzierte

sich der Beschuldigte vor Obergericht wieder, indem er zu Protokoll gab, der

von ihm festgelegte Verkaufspreis sei unabhängig von der konkreten

Kilometerzahl zustande gekommen (Einvernahmeprotokoll vom 4.7.2018 S. 8). Er hätte

das Auto selbst mit der richtigen Kilometerzahl zum Preis von CHF 83'000.00

verkaufen können (Einvernahmeprotokoll S. 9). Diese Behauptung erweist sich als

realitätsfern. Es gilt als allgemein bekannt und bedarf nicht vertiefter Erläuterungen,

dass die Kilometerzahl den konkreten Wert des Autos wesentlich beeinflusst. Besonders

bei Autos mit jungem Jahrgang wie dem vorliegenden, das im Deliktszeitpunkt 2

Jahre alt war, ist diese Angabe von entscheidender Bedeutung. Es ist aber auch

das eigene Verhalten des Beschuldigten, das dieser Behauptung entgegensteht.

Wäre die Kilometerzahl in Bezug auf den Wert des Autos tatsächlich nicht

relevant gewesen, hätte der Beschuldigte ohne Weiteres dies richtigstellen und der

Leasinggesellschaft den falschen Eintrag mitteilen können. Der Beschuldigte

verhielt sich aber gerade umgekehrt. Indem er den Kilometerstand auch physisch

zurückstellen liess, griff er zu zusätzlichen Massnahmen, um die bei der

Leasinggesellschaft hervorgerufene Täuschung abzusichern.

2.3

Rechtliche Würdigung

2.3.1

Betrug allgemein

2.3.1.1

Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB

macht sich u.a. des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen

anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder

Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem

Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen

schädigt.

Als objektive Tatbestandselemente werden

eine arglistige Täuschung, ein dadurch bewirkter Irrtum, eine auf den Irrtum

gestützte Vermögensdisposition des Irrenden sowie ein aufgrund der

Vermögensdisposition eingetretener Vermögensschaden vorausgesetzt (vgl. Stefan Trechsel/Dean

Crameri in Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, nachfolgend

zitiert «PK StGB», Art. 146 StGB N 1).

2.3.1.2

Angriffsmittel beim Betrug ist

die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf

gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende

Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen,

d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder

Zustände (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.1).

Die Erfüllung des Tatbestands erfordert

eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst

relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit

täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt aber nicht davon ab, ob sie

gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich

nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob

die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach

Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht

oder nur erschwert durchschaubar erscheint (vgl. u.a. BGE 135 IV 76

E. 5.2; Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als

kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164).

Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die

Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von

Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung

abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht

einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus

Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte

Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache

Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach

nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der

Eigenverantwortlichkeit des Opfers (vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2).

Das Mass der vom Opfer erwarteten

Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Es kommt auf die

Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Eine allfällige

besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu

stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen werden

(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2; vgl. dazu auch BGE 119 IV 28 E. 3 f.,

107.

IV 169 E. 2c).

Auch unter dem Gesichtspunkt der

wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die

Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die

grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung

stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die

grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der

strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur

bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den

Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden

führende Opfermitverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden

(vgl. u.a. BGE 135 IV 76 E. 5.2, 128 IV 18 E. 3a / Pra 2002 Nr. 60,

126.

IV 165 E. 2c; Ursula Cassani, S. 163). Dies gilt ebenso bei

Banken als Täuschungsopfer. Auch wenn diese zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen

sind und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab

angesetzt werden kann, bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende

Eigenverantwortung des Opfers dennoch die Ausnahme. Nach allgemeinen

Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur

aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des

Täters in den Hintergrund rückt. Diese anhand von Fahrlässigkeitsdelikten

entwickelten Regeln zur Opfermitverantwortung gelten umso mehr, wenn der Täter

vorsätzlich handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.167/2006 vom 1.2.2007 E. 3.4).

Nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist – soweit das Opfer sich nicht in leichtfertiger Weise seiner

Selbstschutzmöglichkeiten begibt – Arglist gegeben, wenn der Täter zur

Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient. Solche betrügerischen Machenschaften liegen

vor, wenn die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen, wie z.B. gefälschte oder

rechtswidrig erlangte Urkunden und Belege, abgesichert wird. Arglist wird aber

auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht

oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der

Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen

voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (vgl. u.a. BGE 135 IV 76

E. 5.2, 122 IV 197 E. 3d; Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB,

Art. 146 StGB N 7 f. sowie die neueren Entscheide 6B_962/2015 vom 5.4.2016

E. 2.4 sowie 6B_712/2017 vom 23.5.2018 E. 4.3).

Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit

der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und

besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist

somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet

(BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Arglist scheidet

aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit

hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die

Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu

nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter

oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem

Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und

deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind

besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu

stellen.

2.3.1.3

Die arglistige Täuschung muss

beim Opfer einen Irrtum – also eine von der Wirklichkeit abweichende

Vorstellung – bewirken, welcher es dazu veranlasst, eine Vermögensdisposition,

eine Vermögensverfügung zu treffen, die zu einem Vermögensschaden führt. Das

Opfer kann auch zum Schaden eines Dritten verfügen, was entsprechende Verfügungsmacht

voraussetzt. Mit dem Eintritt eines Vermögensschadens ist der Betrug vollendet.

Eine vorübergehende Schädigung genügt, späterer Ersatz schliesst Betrug nicht

aus (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 14 f.,

18, 20 und 26).

Das Vermögen muss einen Schaden

erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven

Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme,

dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers

ergeben. Eine blosse Vermögensgefährdung genügt nicht. Eine Vermögensgefährdung

wird aber dann zur Verletzung, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird,

dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Unter wirtschaftlichen

Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen, wenn der Gefährdung im Rahmen

einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung

Rechnung getragen werden muss (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art.

146.

StGB N 23; vgl. u.a. BGE 122 IV 279 E. 2a).

Das Bundesgericht hat in BGE 122 IV 279

E. 2a in Zusammenhang mit dem altrechtlichen Tatbestand der ungetreuen

Geschäftsführung zum Vermögensschaden entsprechend erläutert, wenn ein

Geschäftsführer klar ungenügend gesicherte Kredite vergebe, so stehe nicht

fest, ob daraus tatsächlich ein Schaden resultieren werde. Trotzdem werde das

betreffende Darlehen in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt (vgl.

Art. 669 Abs. 1 OR), sondern der Betrag werde teilweise abgeschrieben. In

diesem Sinne bedeute die erhebliche Unsicherheit betreffend die

Einbringlichkeit des gewährten Darlehens nicht nur eine Gefährdung des

Vermögens in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch einen

Schaden in der Höhe eines Teilbetrages desselben.

In BGE 102 IV 84 E. 4 hat das

Bundesgericht zum Kredit- bzw. Darlehensbetrug gemäss dem altrechtlichen

Betrugstatbestand (Art. 148 aStGB) Folgendes ausgeführt: Kreditgeschäfte, wie

der vorliegende Darlehensvertrag, schliessen zumeist gewisse Risiken in sich, welche

der Darleiher bewusst eingeht. Dafür erhebt er regelmässig auch einen Zins,

welcher diesem Risiko Rechnung trägt. Deshalb kann nicht schon in jeder

Vermögensgefährdung, welche im Abschluss solcher Kreditgeschäfte liegt, eine

nach Art. 148 StGB beachtliche Vermögensschädigung gesehen werden. Eine solche

ist sinngemäss nur dann gegeben, wenn der Borger entgegen den beim Darleiher

geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine

vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung

erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt

ist. In diesem Fall überschreitet der Kreditnehmer in unzulässiger Weise die

Grenze des dem Kreditgeber zumutbaren Risikos.

Zum konkreten Fall hat sich das

Bundesgericht in E. 4 sodann wie folgt geäussert: Wie schon dargelegt,

täuschte der Beschwerdegegner eine weit grössere Kreditwürdigkeit vor, als es

den Tatsachen entsprach. Wären seine Angaben wahr gewesen, hätte die

Darlehensforderung nach Abschluss des Vertrages einen viel höheren Wert gehabt.

Sie hätte vom Darleiher bedeutend leichter und besser an einen Dritten

verpfändet oder abgetreten werden können. Damit war aber der Darleiher schon

durch den Abschluss des Vertrages geschädigt, nicht erst durch die nicht vertragsgemässe

Rückzahlung. Selbst die vertragsgemässe Rückzahlung hätte die schon durch den

Vertragsschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen

können. Denn auch eine bloss vorübergehende Schädigung genügt für den Betrug.

Bezogen auf den Schädigungsvorsatz im

konkreten Fall hat das Bundesgericht in E. 5 schliesslich sinngemäss

Folgendes festgehalten: Die Vermögensschädigung lag nicht erst darin, dass der

Beschwerdegegner später hinzugetretene Umstände nicht voraussah und infolge

dieser Umstände seine vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllte. Die

Vermögensschädigung trat schon mit Vertragsabschluss ein, weil damals der

Darleiher für sein Geld eine Darlehensforderung erhielt, die trotz der

subjektiven Rückzahlungsbereitschaft bedeutend weniger wert war, als sie es

gewesen wäre, wenn die Angaben des Beschwerdegegners über den Verwendungszweck

des Darlehens und die Vermögensverhältnisse der Wahrheit entsprochen hätten.

Nur dies ist rechtlich auch Gegenstand des Schädigungsvorsatzes, nicht der zur

Zeit des Vertragsabschlusses mehr oder weniger begründete Glaube des

Beschwerdegegners, er könne und wolle seinen Rückzahlungsverpflichtungen auch

unter den zur Zeit des Vertragsabschlusses wirklich bestehenden und

voraussehbaren Verhältnissen nachkommen.

2.3.1.4

In subjektiver Hinsicht wird

Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale vorausgesetzt, wobei

Eventualvorsatz genügt. Ausserdem muss die Absicht, sich oder einen Dritten

ungerechtfertigt bereichern zu wollen, vorliegen, wobei nicht erforderlich ist,

dass die Bereicherung tatsächlich eintritt. Als Bereicherung gilt jede

wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des strafrechtlichen

Vermögensbegriffes, selbst wenn sie bloss vorübergehend sein sollte. Zwischen

dem Schaden und der Bereicherung muss ein innerer Zusammenhang bestehen; die

Bereicherung muss die Kehrseite des Schadens sein. Unrechtmässigkeit der

Bereicherung ist gegeben, wenn diese im Widerspruch zur Rechtsordnung steht,

sie also vom Recht missbilligt wird. Ist der Täter nicht sicher, einen Anspruch

auf die Bereicherung zu haben, so handelt er hinsichtlich der Unrechtmässigkeit

mit Eventualabsicht, was nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, sofern er

die Bereicherung selbst unbedingt anstrebt (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri

in: PK StGB, Art. 146 StGB N 31 sowie zu Vor Art. 137 StGB N 10 bis 13 und

15; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Vor Art. 137 StGB N

78, 85 und 87).

2.3.2

Betrug zum Nachteil F.___ AG (AKS

Ziff. 3)

Der Beschuldigte hat nach dem vorgängig

dargelegten Beweisergebnis sowohl im Kaufvertrag vom 21. Februar 2013 (AS 303)

als auch im Leasingvertrag vom 2. April 2013 (AS 313) den Kilometerstand des

BMW mit 17'550 km anstatt mit sicher mehr als 88'500 km (Kilometerstand des BMW

2.

½ Wochen vorher beim Kauf durch den Beschuldigten) angegeben. Weiter hat der

Beschuldigte den Kilometerstand am BMW auch tatsächlich vor Abschluss des

Leasingvertrages manipulieren und zurückstellen lassen. Als Folge dieser

falschen Angaben und Manipulationen wurde die F.___ AG über den Wert des vom

Beschuldigten gelieferten Fahrzeuges getäuscht und in einen Irrtum versetzt.

Nach der Fehlvorstellung, die der Beschuldigten durch seine falschen Angaben bei

der F.___ AG hervorrief, hatte diese ein Auto mit einem Anlagewert von CHF

83'000.00 finanziert. In Tat und Wahrheit wies aber das Auto einen um rund CHF

40'000.00 tieferen Wert auf. Darin liegt die relevante Vermögensverminderung,

welche die Leasinggesellschaft erlitt. G.___, dessen Rolle nicht restlos

geklärt wurde, kann demgegenüber nicht als Geschädigter bezeichnet werden.

Massgebend für den Zeitpunkt der

Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (Stefan Trechsel/Dean

Crameri in: PK StGB, Art. 146 StGB N 27). Nichts zu seinen Gunsten vermag der

Beschuldigte daher aus dem Umstand abzuleiten, dass der Schaden durch die

vollständige Bezahlung der Leasing-Zinsen hätte behoben werden können. Wie

bereits unter den allgemeinen Ausführungen zum Betrugstatbestand ausgeführt,

genügt für den Betrug bereits eine bloss vorübergehende, im massgeblichen

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eingetretene Schädigung. Ein späterer Ersatz

schliesst Betrug nicht aus (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB,

Art. 146 StGB N 26). Diesem Schaden stand die Bereicherung des

Beschuldigten durch die direkte Zahlung von nicht ganz CHF 57'000.00 der

Geschädigten an den Beschuldigten gegenüber. Zwischen dem Schaden des Opfers

und der Bereicherung des Beschuldigten bestand demnach ein direkter innerer

Zusammenhang. Das Prinzip der Stoffgleichheit, welches besagt, dass sich die

Bereicherung als Kehrseite des Schadens darstellen muss (vgl. BGE 134 IV 210 E.

5.3

S. 213 f.), ist somit – entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl.

Plädoyernotizen S. 11) – erfüllt. Die Täuschung war arglistig, indem der

Beschuldigte den Kilometerstand durch Manipulation so zurückstellen liess, dass

er mit seinen schriftlichen Angaben übereinstimmte. Es waren dies die

besonderen Machenschaften, wie sie oben in der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung aufgeführt worden sind und die zur Bejahung der Arglist führen.

Nur der Vollständigkeit halber sei Folgendes ergänzt: Die Arglist wäre selbst

dann zu bejahen gewesen, wenn der Beschuldigte – abweichend vom dargelegten

Beweisergebnis, aber in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – vorerst darauf

vertraut hätte, die Leasing-Firma wolle das Fahrzeug nicht sehen und die

Manipulation dann kurzfristig ausgeführt hätte, wenn es dann doch zu einer Kontrolle

gekommen wäre. So oder so war der wirkliche Kilometerstand aufgrund der vom

Beschuldigten veranlassten Manipulationen nicht mehr überprüfbar.

Aber auch abgesehen davon: Es ist

festzuhalten, dass das vorliegende Leasinggeschäft – auch wenn es sich um ein

Auto der gehobenen Preisklasse handelte – für die Geschädigte ein

Alltagsgeschäft darstellte, bei dem sie auf die Angaben des Autolieferanten zum

Kilometerstand vertrauen durfte. Es kann unter dem Titel der

Opfermitverantwortung nicht verlangt werden, dass die Leasingfirma jedes

einzelne Auto auf die konkreten Angaben im Vertrag zum Alter und zum Zustand

sowie zur Ausrüstung und zur Kilometerzahl usw. überprüft.

Die Vorinstanz hat zufolge der

Mitwirkung von G.___ auf Arglist geschlossen, indem dieser vom Beschuldigten

entweder gutgläubig vorgeschickt worden sei, um seine falschen Angaben zu

bestätigen oder dieser bösgläubig bei der Täuschung mit einer falschen

Bestätigung mitgewirkt habe. Hier kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, da

diese Varianten nicht zu dem mit der Anklageschrift vorgehaltenen

Lebenssachverhalt gehören.

Der Beschuldigte hat sich in Bezug auf

AKS Ziff. 3 des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, begangen am 2.

April 2013, schuldig gemacht.

3.

Urkundenfälschung (AKS Ziff. 5)

3.1

Beweisergebnis

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich

am 12. Februar 2013 (Datum Werkvertrag) zum Nachteil von I.___ einer

Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben, indem er mit der Absicht sich

einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, auf dem Werkvertrag W1307271 vom

12.

Februar 2013 die Unterschrift des Geschädigten gefälscht habe, da der aus

der Urkunde ersichtliche Aussteller mit dem tatsächlichen Aussteller nicht

übereingestimmt habe. Mit diesem Verhalten habe der Beschuldigte unter anderem

gegenüber Dritten und potentiellen Geschäftspartnern den Eindruck erwecken

wollen, dass er durch den angeblichen Werkvertrag über Aufträge und folglich

über liquide Mittel verfüge.

Die E.___ Versicherung reichte mit der

Strafanzeige vom 11. März 2016 (AS 292 ff.) als Beilage 10 einen Werkvertrag

vom 12. Februar 2013 (AS 383 f.) und eine Bestätigung Fahrzeugübernahme (AS 385)

ein. Mit diesem Werkvertrag trat der Beschuldigte als Vertreter der N.___ Ltd auf,

Inhalt war der Bau einer Motoryacht, Auftraggeber ein Herr Dr. I.___ von […].

Es war ein Werkvertrag mit einem Preis von 135'000.00 Euro für das Boot, wobei

der halbe Preis bei Auftragserteilung (am 12.2.2013) durch die Übergabe des BMW

530.

getilgt wurde (der Beschuldigte bestätigte mit separatem Dokument die

Übergabe dieses Fahrzeuges mit einem Kilometerstand von 17'000 km). Der Werkvertrag

war am Schluss vom Beschuldigten als Vertreter der Auftragnehmerin und von Dr. I.___

als Auftraggeber unterzeichnet.

Anlässlich der Befragung durch den

Staatsanwalt am 28. September 2016 (AS 119) gab der Beschuldigte zu, der

Vertrag stimme nicht, er habe ihn erfunden. Vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte

dazu, der Vertrag sei korrekt in dem Sinne. Das einzige, was falsch sei, sei

die Unterschrift von Herrn I.___. Die habe er reinkopiert.

Vor Obergericht führte der Beschuldigte

hierzu aus, es sei bei diesem Werkvertrag um ein reales Geschäft mit einem

richtigen Boot gegangen, es habe letztlich nur das Geld für den Bau der

Motoryacht gefehlt und ohne das Geld habe er die Arbeiten nicht machen können.

Den Vertrag habe er mit I.___ abgeschlossen, weil dieser ihm noch viel Geld aus

dem Jahre 2006 geschuldet habe. Es wäre eine Möglichkeit gewesen, das Geld wieder

zurück zu bekommen. Es treffe zu, dass er nicht mit dem Namen «I.___» habe unterschreiben

dürfen (Einvernahmeprotokoll vom 4.7.2018 S. 10).

3.2

Rechtliche Würdigung

3.2.1

Eine Urkundenfälschung nach Art.

251.

Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an

anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen

Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte

Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer

unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig

beurkundet oder beurkunden lässt bzw. eine Urkunde dieser Art zur Täuschung

gebraucht.

Fälschen ist das Herstellen einer

unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht

mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den

Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber

her. Wirklicher Aussteller bzw. Urheber einer Urkunde ist derjenige, dem sie im

Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist

gemäss der insoweit vorherrschenden «Geistigkeitstheorie» derjenige, auf dessen

Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht. Das Fälschen bzw. die

Urkundenfälschung im engeren Sinne ist mit anderen Worten eine Täuschung über

die Identität ihres Urhebers (vgl. u.a. BGE 137 IV 167 E. 2.3.1, 128 IV

265.

E. 1.1.1; Markus Boog in: BSK StGB II, Art. 251 StGB N 3).

In subjektiver Hinsicht wird nebst

Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandselemente eine

Täuschungsabsicht und zudem alternativ eine Schädigungs- (bzw.

Benachteiligungs-) oder Vorteilsabsicht (für sich selbst oder einen anderen)

vorausgesetzt. Die Täuschungsabsicht ist darin zu sehen, dass der Täter die

erstrebte Schädigung oder den erstrebten Vorteil gerade aus dem Gebrauch der

gefälschten Urkunde erreichen bzw. die Urkunde im Rechtsverkehr als echt oder

wahr verwenden (lassen) will. Dabei muss der Täter die Urkunde nicht selbst zu

gebrauchen beabsichtigen. Es genügt, wenn sich seine Absicht darauf richtet,

dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht. Die

Täuschungsabsicht ist nur relevant, wenn der Täter einen Irrtum über die

Echtheit oder Wahrheit der Urkunde erregen will, um den Adressaten zu einem

rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen. Bei der Schädigungsabsicht muss

sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte

richten. Für die Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie

vermögensrechtlicher oder anderer Natur. Die Bevorteilung eines Dritten ist

ausreichend. Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder

darauf kein Anspruch besteht. Eventualabsicht genügt jeweils. Eine

Verwirklichung der Absichten ist nicht erforderlich (vgl. Stefan Trechsel/Lorenz

Erni in: PK StGB, Art. 251 StGB N 12 f. und 15 f.; Markus Boog in: BSK StGB II,

Art. 251 StGB N 181 bis 183, 185 f., 193 und 209).

3.2.2

Der Beschuldigte hat die

Unterschrift des Vertragspartners eines Werkvertrages gefälscht und damit eine

Urkundenfälschung im engeren Sinne (Herstellen einer unechten Urkunde) begangen.

Er handelte vorsätzlich und in der Absicht, über das Vorhandensein von finanziellen

Mitteln zu täuschen und sich damit einen Vorteil gegenüber Dritten zu

verschaffen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. Plädoyernotizen S.

13) ist nicht zwingend eine Schädigungsabsicht erforderlich. Wie unter den

allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand bereits erläutert, handelt es sich hierbei

nicht um ein kumulatives Erfordernis, sondern es muss alternativ eine

Benachteiligungs-/Schädigungsabsicht oder eine Vorteilsabsicht bestehen. Letztere

ist vorliegend mit dem Werkvertrag und der daraus ersichtlichen Entschädigung

ohne weiteres gegeben, denn erfasst wird nach Lehre und Rechtsprechung jede

Besserstellung irgendwelcher Art (vgl. Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: PK StGB,

Art. 251 StGB N 15). Der Tatbestand der Urkundenfälschung, begangen am 12.

Februar 2013, ist damit erfüllt.

III. Strafzumessung

1.

Allgemeine Ausführungen

1.1

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a

aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie

die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen und andererseits

die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat),

wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,

so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die

Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

1.5

Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche.

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Tatkomponenten für das schwerste

Delikt

Die schwerste Tat stellt die mehrfache

Veruntreuung zum Nachteil der C.___ AG (AKS Ziff. 1) dar, welche mit einer

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren sanktioniert wird.

Im vorliegenden Fall ist eine

Freiheitsstrafe auszusprechen. Dafür sprechen zum einen spezialpräventive Überlegungen:

Gleich mehrere ausgefällte Geldstrafen vermochten den Beschuldigten bislang

offensichtlich nicht genügend zu beeindrucken. Noch während laufender Probezeit

delinquierte der Beschuldigte erneut. Zum anderen spricht auch das Kriterium

der Zweckmässigkeit für eine Freiheitsstrafe bzw. gegen eine Geldstrafe: Der Beschuldigte

hat seit Herbst 2017 keinen festen Wohnsitz mehr in der Schweiz. Er hält sich seither

in Kroatien, Serbien und sporadisch auch immer wieder in der Schweiz auf (vgl.

hierzu auch die Ausführungen zur Täterkomponente), weshalb eine Geldstrafe

voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte. Im Übrigen beantragt auch die

Verteidigung die Ausfällung einer Freiheitsstrafe (vgl. Anträge gemäss Verhandlungsprotokoll).

In Bezug auf die Tatkomponenten sind

folgende Faktoren massgebend:

Der Deliktsbetrag beläuft sich in Bezug

auf AKS Ziff. 1 auf mehrere zehntausend Franken, der Schaden macht über CHF

60‘000.00 aus. Der Beschuldigte kaufte eine Firma, welche er in der Folge als

reine Briefkastenfirma weiterführte und für seine deliktischen Vorhaben nutzte,

indem er für diese auftrat und mehrere Verträge abschloss und unterzeichnete.

Dies zeugt von einiger krimineller Energie. Für sein deliktisches Tun waren

rein egoistische Beweggründe massgebend. Er zielte darauf ab, möglichst leicht

zu Geld zu kommen und handelte mit direktem Vorsatz. Im Vergleich zu anderen

solchen Delikten und in Würdigung der mehrfachen Tatbegehung ist von einem

gerade noch leichten Verschulden und von einer Einsatzstrafe von 16 Monaten

Freiheitsstrafe auszugehen.

2.2

Asperation für weitere Delikte

Diese Strafe ist in Anbetracht der

weiteren begangenen Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu

erhöhen.

Hinsichtlich der mehrfachen Veruntreuung

zum Nachteil der D.___ AG ist ein etwas geringerer Schaden von CHF 36‘000.00

festzustellen. Ansonsten kam derselbe modus operandi zur Anwendung. Wiederum

trat der Beschuldigte im Namen der H.___ GmbH in Erscheinung, mietete für diese

2.

Gabelstapler, ohne aber die Mietzinsen zu bezahlen und die beiden Mietgegenstände

der Eigentümerin zurückzugeben. Stattdessen übergab er die beiden Gabelstapler

an Dritte, um sich zu bereichern. Für diese mehrfache Veruntreuung erweisen

sich 12 Monate Freiheitsstrafe als angemessen, was asperiert 6 Monate ergibt.

Neben dem bereits unter Ziff. II.2.

dargelegten Betrug ist ein weiterer, bereits in Rechtskraft erwachsener Betrug

(Vorhalt gemäss AKS Ziff. 4, vgl. auch Verhandlungsprotokoll und vorstehende

Ziff. I.6), zu sanktionieren. Diesem Schuldspruch lag folgender Sachverhalt

zugrunde: Der Beschuldigte gab auf dem Fragebogen «Fahrzeug-Totalschaden» der E.___

Versicherung beim Unfallfahrzeug BMW 530d wissentlich einen falschen, nämlich

wesentlich zu tiefen Kilometerstand von 38'023 km an. Da die angegebenen

Kilometer mit dem manipulierten Tachostand übereinstimmten, täuschte der

Beschuldigte die Versicherungsgesellschaft arglistig über diesen bei der

Abrechnung der Leistungen aus der Kasko Versicherung wesentlichen Umstand, um

sich bzw. die Leasinggesellschaft F.___ AG vorsätzlich zu Lasten der

Geschädigten um CHF 21'396.05 zu bereichern.

Festzuhalten ist, dass sich der

Beschuldigte in beiden Fällen nicht damit begnügte, seinen Vertragspartnern

falsche Angaben zu liefern, sondern darüber hinaus auch gezielt Manipulationen (Zurückstellen

des Tachostandes) vornahm, was seine kriminelle Energie manifestiert. Im

Quervergleich mit anderen Konstellationen, die unter den Betrugstatbestand zu

subsumieren sind, ist auf ein noch leichtes Verschulden zu schliessen. Die

Taten sind mit Strafen von je 8 Monaten zu ahnden, was asperiert zwei Mal 4

Monate ergibt.

Als leicht ist das Tatverschulden des

Beschuldigten auch im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung zu taxieren. Zudem

ist nur ein geringer Vorteil erkennbar, auf welchen der Beschuldigte mit der

Herstellung der unechten Urkunde abgezielt hat. Die Strafe ist um asperiert

weitere 2 Monate zu erhöhen.

Zusammengefasst beläuft sich die

Freiheitsstrafe vor den Täterkomponenten somit auf 32 Monate.

2.3

Täterkomponenten

Aus dem vom Berufungsgericht eingeholten

Strafregisterauszug gehen folgende Vorstrafen hervor:

- Urteil

des kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen vom 29. Dezember 2009: Geldstrafe

von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00 (bedingter Strafvollzug) und Busse von CHF

500.00

wegen Betrug und Erschleichen einer falschen Beurkundung;

- Urteil

der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Juli 2012: Geldstrafe von 120 Tagessätzen

zu je CHF 50.00 (bedingter Strafvollzug) und Busse von CHF 1'800.00 wegen

Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Waffengesetz;

Diese einschlägigen Vorstrafen wirken

sich deutlich zu Lasten des Beschuldigten aus.

Aus dem Strafregisterauszug geht ein

laufendes Untersuchungsverfahren im Kanton Bern wegen Veruntreuung hervor. Nach

den Ausführungen des Beschuldigten bildet auch hier ein Leasing-Geschäft mit

mehreren Autos Gegenstand des Verfahrens (vgl. seine Aussagen vor erster

Instanz, AS 701, sowie Einvernahmeprotokoll vom 4.7.2018 S. 3). Der

Beschuldigte räumte hierzu vor Obergericht ein, dass er von den insgesamt drei geleasten

Fahrzeugen zwei noch nicht habe zurückgeben können, weil eines nicht mehr

auffindbar sei und das andere von einer Drittperson «blockiert», d.h. nicht

mehr herausgegeben werde. Das dritte Leasingfahrzeug habe er noch nicht ganz

zurückbezahlt (Einvernahmeprotokoll vom 4.7.2018 S. 3 und 7). Ob sich der

Beschuldigte diesbezüglich strafbar gemacht hat, wird von den Berner Behörden

zu beurteilen sein. Es gilt die Unschuldsvermutung. Losgelöst von der

strafrechtlichen Bewertung dieser Vorfälle lässt sich aufgrund der Aussagen des

Beschuldigten konstatieren, dass er wiederum im genau gleichen Geschäftsumfeld

(Leasing von Autos) tätig geworden ist und ihm die Vertragsabwicklung und

-erfüllung einmal mehr erhebliche Probleme verursacht hat.

Über das Vorleben des Beschuldigten ist

Folgendes bekannt: Er ist […] in Kroatien geboren und im Alter von zwei Jahren

in die Schweiz gekommen. 1971 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für die

Schweiz und im Jahre 1989 erwarb er die Schweizer Staatsbürgerschaft. Nach der

obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Lehre als Maschinenmechaniker bei

der […]. Er war seinen eigenen Angaben zufolge seit 2007 selbständig erwerbend

in diversen Gesellschaften tätig, wobei sämtliche Geschäftszweige zufolge

Konkurs oder Geschäftsaufgabe zwischenzeitlich eingestellt worden sind. Für die

Einzelheiten hierzu wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen (US 30).

Aus einer ersten Ehe hat der

Beschuldigte drei erwachsene Kinder. Seit 2014 ist er in zweiter Ehe

verheiratet. Bevor er seinen Wohnsitz in der Schweiz im Oktober 2017 aufgab, wurde

er von der Sozialhilfe unterstützt.

Die aktuelle persönliche Situation des

Beschuldigten lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Beschuldigte erzielt derzeit

kein festes Einkommen und wird finanziell von seiner in Serbien wohnhaften Ehefrau

sowie von deren Familie unterstützt. Er hält sich gemäss seinen eigenen Angaben

vor Obergericht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 4.7.2018 S. 4 f.) bei seiner

Ehefrau, manchmal auch bei seiner Tante in […], zwischendurch auch bei seinem

Vater in […] und für die Stellensuche auch immer wieder sporadisch in der

Schweiz auf. Der Beschuldigte hat einen unsteten Lebenswandel. Seine

Bemühungen, hier in der Schweiz wieder beruflich Fuss zu fassen, waren bislang

ohne Erfolg. In Kroatien hat er nach seinen eigenen Angaben zumindest während

der Sommersaison die Möglichkeit, im Tourismusbereich mit Bootsfahrten ein bescheidenes

Einkommen zu erzielen (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 4.7.2018 S. 5).

Strafmindernde Faktoren lassen sich bei

den Täterkomponenten nicht ausmachen. Der erst einen Tag vor der

Hauptverhandlung bzw. an der Hauptverhandlung selbst erklärte Teilrückzug der

Berufung wirkt sich nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus. Eine erhöhte

Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Echte Einsicht und Reue waren beim

Beschuldigten nicht erkennbar. Trotz mehreren anerkannten Schuldsprüchen und

einem weitgehend unbestritten gebliebenen Lebenssachverhalt hat eine

selbstkritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten beim

Beschuldigten noch nicht eingesetzt. Vielmehr hat seine Befragung vor

Obergericht deutlich gemacht, dass er sich selbst in erster Linie als Opfer von

Dritten (z.B. der Person I.___) sieht und er seine Taten zu bagatellisieren

versucht. Beispielhaft hierfür ist seine Aussage, die falsche Angabe zur Kilometerzahl

sei bloss einem Versehen zuzuschreiben und habe sich in die Dokumente eingeschlichen.

Gesamthaft wirken sich die

Täterkomponenten zu Lasten des Beschuldigten aus. Es

hat eine Straferhöhung um 4 Monate zu

erfolgen, so dass 36 Monate Freiheitsstrafe resultieren.

2.4

Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz hatte ebenfalls auf eine schuldangemessene

Strafe von 36 Monaten geschlossen, diese dann aber aufgrund der Überweisung

durch die Staatsanwaltschaft in Einzelrichterkompetenz mit einer

Spruchkompetenz von maximal 18 Monaten Freiheitsstrafe auf eben diese 18 Monate

reduziert. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angefochten hat und

das Verschlechterungsverbot gilt, bleibt es bei diesem Strafmass von 18 Monaten

Freiheitsstrafe.

2.5

Bedingter Strafvollzug

Zwei einschlägige Vorstrafen, das

Delinquieren während laufender Probezeit sowie die persönliche Situation, die als

instabil bezeichnet werden muss und derzeit keine Verbesserung erkennen lässt

(vgl. hierzu die Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.2.3), führen zu

einer Schlechtprognose. Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist demnach zwingend

zu vollziehen.

2.6

Widerruf

Auf den Widerruf des mit Urteil vom 31.

Juli 2012 der Staatsanwaltschaft Brugg Zur-zach gewährten bedingten

Strafvollzuges für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00 kann

verzichtet werden, weil von einem bleibenden Eindruck des erstmaligen

unbedingten Strafvollzuges auszugehen ist. Die anlässlich der obergerichtlichen

Hauptverhandlung aufgeworfene Frage, ob bei der Ausfällung einer

Freiheitsstrafe am obersten Rand der einzelrichterlichen Spruchkompetenz der

bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe überhaupt widerrufen werden könnte,

war damit nicht zu prüfen.

2.7

Sicherheitshaft

Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich

der Hauptverhandlung vor Obergericht die Anordnung von Sicherheitshaft gegen

den Beschuldigten beantragt (vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll). Das

Berufungsgericht hat diesen Antrag gutheissen. Es kann in diesem Zusammenhang

auf die ausführliche Begründung im separaten obergerichtlichen Beschluss vom 4.

Juli 2018 verwiesen werden, der den Parteivertretern im Anschluss an die

mündliche Urteilseröffnung vom 5. Juli 2018 ausgehändigt worden ist (vgl. auch

Verhandlungsprotokoll).

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Erstinstanzliches Verfahren

1.1

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total (exkl. Kosten

der amtlichen Verteidigung, vgl. hierzu nachfolgende Ziff. IV.1.2) CHF

2'800.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426

Abs. 1 StPO).

1.2

Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Gasser, ist gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF

4'517.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn bezahlt worden.

Der Beschuldigte ist in Anwendung von

Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zu verpflichten, diese Entschädigung im vollen

Umfang (= CHF 4'517.85) dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben. Dieser Anspruch des Kantons verjährt in 10 Jahren nach

Rechtskraft des Entscheids (Art. 135 Abs. 5 StPO).

Ein Nachzahlungsanspruch ist vom

amtlichen Verteidiger nicht geltend gemacht worden.

2.

Berufungsverfahren

2.1

Der Beschuldigte unterliegt im

Berufungsverfahren vollständig. Er hat demnach in Anwendung von Art. 428 Abs. 1

StPO die Kosten, welche sich mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 auf total

CHF 4'105.00 belaufen, zu bezahlen.

2.2

Der amtliche Verteidiger macht in

seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen zeitlichen Aufwand (exkl.

HV und Urteilseröffnung) von 11.41 Stunden zu je CHF 180.00 sowie Auslagen von

CHF 45.50 (zzgl. MwSt.) geltend, was sich als angemessen erweist. Unter

Berücksichtigung der Hauptverhandlung vor Obergericht (2 Stunden) und der

mündlichen Urteilseröffnung (1 Stunde) resultieren insgesamt 14.41 Stunden zum

Ansatz von je CHF 180.00 (= CHF 2'593.80). Inkl. Auslagen (CHF 45.50)

sowie 8 % MwSt auf CHF 320.30 (= CHF 25.60) und 7.7 % auf

CHF 2'319.00 (= CHF 178.55) ist die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten auf total CHF 2'843.45 festzusetzen, zahlbar

durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorzubehalten ist der Rückforderungsanspruch

des Staates im Umfang von CHF 2'843.45, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers ist auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

Demnach wird in Anwendung von Art. 46

Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 146 Abs. 1,

Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie Art. 122 ff., Art. 135 Abs. 1, 2, 4 lit. a und 5,

Art. 232, Art. 379 ff., Art. 398 ff., 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und

3.

StPO beschlossen und erkannt:

1.

Es wird

festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziff. 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu

vom 29. August 2017 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig

gemacht hat:

-

der mehrfachen

Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 4. bis 10. März 2014 (AKS Ziff. 2);

-

des Betruges, begangen am

3.

Juni 2014 (AKS Ziff. 4).

2.

Der Beschuldigte hat sich zudem

schuldig gemacht:

- der

mehrfachen Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 5. Februar 2014 bis 7. März

2014.

(AKS Ziff. 1);

- des Betruges,

begangen am 2. April 2013 (AKS Ziff. 3);

- der

Urkundenfälschung, begangen am 12. Februar 2013 (AKS Ziff. 5).

3.

Der Beschuldigte wird zu einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

4.

Zur

Sicherung des Strafvollzuges wird gegen den Beschuldigten Sicherheitshaft

angeordnet.

5.

Der

dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 31. Juli

2012.

gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tages-

sätzen zu je CHF 50.00 wird nicht widerrufen.

6.

Es

wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des

erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin D.___ AG, […], CHF 14'580.00

als Schadenersatz zu bezahlen hat.

7.

Es

wird festgestellt, dass die Zivilforderung der Privatklägerin C.___ AG, gemäss

rechtskräftiger Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg

verwiesen worden ist.

8.

Es

wird festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des

erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin E.___ Versicherung, […], CHF 13'000.00

als Schadenersatz zu bezahlen hat.

9.

Es

wird festgestellt, dass die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto Gasser, gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 4'517.85 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 4'517.85, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

10.

Die

Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Reto

Gasser, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'843.45 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 2'843.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

11.

Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 2'000.00, total CHF 2'800.00, sowie die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF

4'105.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) im

Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann

innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach

2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_444/2019 vom 14. November

2019.

bestätigt.