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Entscheid

STBER.2017.84

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Binnenschifffahrtsgesetz (mit Widerrufsverfahren)

29. August 2019Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1.

Die Kantonspolizei Luzern führte im

Frühling 2015 ein Strafverfahren gegen mehrere in ihrem Gebiet operierende

Drogenlieferanten. Am 26. August 2015 erstattete sie Strafanzeige gegen den

Beschuldigten A.___ wegen Handels mit Kokain, Marihuana und Amphetamin

namentlich in den Kantonen Solothurn und Luzern (Akten Seiten 006 ff, im

Folgenden: AS 006 ff.). Am 5. April 2016 anerkannte die Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn den Gerichtsstand Solothurn und übernahm das Verfahren.

2.

Mit Anklageschrift vom 12. April 2017

überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von

Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

(AS 001 ff.).

3.

Am 18. September 2017 fällte das

Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil:

«

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Vorhalte Ziff.

1.1 al. 1 und 2, Ziff. 1.2, 1.3 und 1.4 al. 1 und 2 der Anklageschrift)

und Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Vorhalte Ziff. 1.1 al. 1 bis 3, Ziff. 1.2, 1.3

und 1.4 al. 1 bis 3),

b) mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Vorhalte Ziff. 2),

c) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz

über die Binnenschifffahrt (Vergehen; Vorhalt Ziff. 3),

d) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz

über die Binnenschifffahrt (Übertretung; Vorhalt Ziff. 4).

2.

A.___ wird

verurteilt zu:

a)

einer

Freiheitsstrafe von 34 Monaten,

b) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 30.00,

c) einer Busse von CHF 400.00,

ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.

3. An die Freiheitsstrafe gemäss

Ziff. ‎2 lit. ‎a) hiervor werden A.___ 2 Tage Haft

angerechnet.

4. Es wird eine ambulante Behandlung für A.___

angeordnet (im Sinne des Gutachtens vom 17. bzw. 18. März 2016); der

Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der ambulanten

Behandlung aufgeschoben.

5. Für die Dauer der Behandlung wird A.___

die Weisung erteilt, sich Kontrollen der Betäubungsmittelabstinenz zu

unterziehen (Haaranalyse/Urinproben gemäss Anweisungen der zuständigen

Fachstelle).

6. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2015 für eine

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug

wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr

verlängert.

7.

Der Entscheid über

die Herausgabe oder die definitive Einziehung betreffend das sichergestellte

leere Magazin (passend zur Schreckschusspistole der Marke Glogg; aufbewahrt bei

der Luzerner Polizei, Fachbereich Waffen) wird zum Entscheid der Luzerner

Polizei überlassen (Art. 31 WG).

8.

Die Entschädigung

des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Hans Jörg Wälti,

wird auf CHF 1'421.10 (inkl. Auslagen von CHF 45.10 und MWST zu 8 %

von CHF 105.25) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen (wurde bereits ausgerichtet).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

9. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 5'302.30

(25.25 Stunden zu CHF 180.00 inkl. Auslagen von CHF 364.50 und MWST

zu 8 % von CHF 392.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'363.50

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu

8 % von CHF 101.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

10. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 18'090.00, hat A.___ zu

bezahlen.»

4.

Gegen das Urteil meldete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 27. September 2017 die Berufung an

(AS 510). Mit Berufungserklärung vom 19. Dezember 2017 wird beantragt, der Beschuldigte

sei zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen und der

Vollzug der Freiheitsstrafe sei nicht zugunsten der ambulanten Massnahme

aufzuschieben, sondern letztere sei vollzugsbegleitend anzuordnen. Entsprechend

sei zurzeit auf den Erlass einer Weisung zu verzichten.

5.

Damit sind folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 1: Schuldsprüche,

-

Ziffer 2 lit. c:

Übertretungsbusse von CHF 400.00, ersatzweise vier Tage Freiheitsstrafe,

-

Ziffer 3: Anrechnung von

zwei Tagen Haft an die Freiheitsstrafe,

-

Ziffer 7: Einziehung,

-

Ziffer 8 bis 10: Kosten und

Entschädigungen.

Unbestritten geblieben sind auch die

Ziffern 2 lit. b (Geldstrafe für Vergehen gegen das Binnenschifffahrtsgesetz)

und 6 (Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs einer Vorstrafe). Diese

Urteilsteile werden aber gemäss Praxis des Obergerichts nicht rechtskräftig,

wenn die Strafzumessung grundsätzlich angefochten ist.

6.

Am 30. Oktober 2018 fand eine erste

Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht mit Befragung des Beschuldigten und

der psychiatrischen Gutachterin C.___ statt. Anlässlich dieser Verhandlung

machte der Beschuldigte geltend, er leide nunmehr auch noch an Schizophrenie,

was die Gutachterin nicht ausschliessen konnte. Die Gutachterin wurde daher mit

Beschluss des Berufungsgerichts vom 30. Oktober 2018 mit der Erstellung

eines Ergänzungsgutachtens beauftragt, sofern nötig mit stationärem Aufenthalt.

Das Ergänzungsgutachten wurde am 29. April 2019 erstattet, worauf auf den 29.

August 2019 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen wurde.

Erwägungen

II.

Die

rechtskräftigen Schuldsprüche

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wie

folgt für schuldig befunden:

-

Qualifizierte Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung vieler Menschen und

Gewerbsmässigkeit) zwischen November 2011 und März 2015 durch Verkauf von 1’915

Gramm Kokaingemisch bzw. 797,25 Gramm reinem Kokain, 400 Gramm

Amphetamingemisch und 100 Gramm Marihuana, mit einem dabei erzielten Umsatz von

total CHF 194'700.00;

-

Vergehen gegen das

Binnenschifffahrtsgesetz, begangen am 12. April 2015, durch Entwendung eines

Motorbootes zum Gebrauch;

-

Übertretungen des

Betäubungsmittel- und des Binnenschifffahrtsgesetzes.

III.

Strafzumessung

1.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

2.

2.1

Die qualifizierte Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr

und 20 Jahren bestraft. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für

die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die

Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber

keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon

ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121

IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies

das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der

Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt

zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der

Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid

fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem

Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.

2.2

Der Beschuldigte hat über einen

längeren Zeitraum, vor November 2011 bis März 2015, eine erhebliche Drogenmenge,

nämlich 1'915 Gramm Kokaingemisch bzw. knapp 800 Gramm reines Kokain, verkauft.

Dies entspricht dem rund 45-fachen der Grenzmenge zum qualifizierten Fall von

18.

Gramm. Dazu kommt, dass bei einem Gesamtumsatz der Kokainverkäufe von rund

CHF 190’000.00 ein zweiter Qualifikationsgrund, Gewerbsmässigkeit, ebenfalls erfüllt

ist, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Bei Kokain handelt es sich um eine

«harte» und damit gefährliche Droge. Daneben verkaufte der Beschuldigte auch 100

Gramm Marihuana für CHF 800.00 und 400 Gramm Amphetamin für CHF 2'400.00,

beides an D.___, der auch Kokain von ihm bezog. Diese Handlungen zeigen

einerseits, dass der Beschuldigte bereit war, bei Bedarf neben Kokain auch

andere verbotene Stoffe zu liefern. Zudem ist der Verkauf von 200 Gramm reinem

Amphetamin eine Handlung, die alleine schon den Grenzwert von 36 Gramm für die

Annahme eines mengenmässig qualifizierten Falles deutlich übersteigen würde. Immerhin

stieg er nach seinen eigenen, nicht widerlegbaren Aussagen aus eigenem Antrieb

im März 2015 kurz vor der polizeilichen Anhaltung aus dem Drogenhandel aus. Er

war wie ein selbständiger Einzelunternehmer im Drogenhandel tätig und gehörte

keiner grösseren Organisation an. Er verkaufte allerdings nicht an die

Endabnehmer, sondern an rund 12 Abnehmer, welche den Stoff in der Folge weiterverkauften.

Das Geschäft betrieb er durchaus überlegt und planmässig, indem er an einen

überschaubaren, kleinen Kreis von Kunden verkaufte, immer wieder grössere

Pausen einlegte, um nicht auf den Radar der Strafverfolgungsbehörden zu

gelangen, und monatlich seine Rufnummern änderte. Immerhin streckte der

Beschuldigte das eingekaufte Kokain nicht. Teilweise kaufte er das Kokain auch

im Ausland ein und führte es illegal in die Schweiz ein. Seine Beweggründe

waren durchgehend egoistischer Natur, indem er den finanziellen Profit suchte.

Dies zunächst, um sich einen gewissen Luxus leisten zu können (Reisen,

Clubbesuche, Bordelle, Essen und Trinken), später dann zur Finanzierung seines

gestiegenen Eigenkonsums von Kokain. Dabei handelte er mit direktem Vorsatz und

zumindest zu Beginn wäre es ihm angesichts seines Erwerbseinkommens auch ein

Leichtes gewesen, sich an das Gesetz zu halten. Insgesamt kann aufgrund der

Deliktsdauer, der gehandelten Drogenmenge und der Stellung des Beschuldigten –

vor Berücksichtigung der reduzierten Schuldfähigkeit wegen eigener Drogensucht

– gerade noch von einem leichten Verschulden gesprochen werden.

2.3

Gemäss forensisch-psychiatrischem

Gutachten der Psychiatrie Luzern, forensischer Dienst, vom 18. März 2016 (AS

267.

ff.) litt der Beschuldigte zur Tatzeit an einem Abhängigkeitssyndrom von

Cannabis und Kokain, jeweils mit gegenwärtigem Substanzgebrauch, wobei die Abhängigkeitserkrankung

als schwerwiegend einzustufen sei. Dazu komme eine Störung durch Stimulanzien

(Amphetamine), schädlicher Gebrauch. Seit dem Kindesalter liege zudem eine

unbehandelte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (AHDS) erheblichen

Ausmasses vor. Auf deren Boden habe sich eine Persönlichkeitsakzentuierung mit

narzisstischen und dissozialen Zügen entwickelt, die zwar keinen Krankheitswert

darstelle, sich aber deliktsrelevant auswirke. In Bezug auf die

Betäubungsmitteldelikte sei bis ca. 2012 keine Verminderung der Schuldfähigkeit

festzustellen. Ab dem Jahr 2013 sei beim Beschuldigten mit zunehmender

Suchtentwicklung eine maximal leichtgradige Verminderung der

Steuerungsfähigkeit vorgelegen (AS 325 f.). Im Ergänzungsgutachten vom 29. April

2019.

wurde dann – im Falle des Nachweises einer fortgesetzten Drogendelinquenz

– anstelle der Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und dissozialen

Zügen eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, dies neben einer

Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen, einer einfachen

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, einem Restzustand und einer verzögert

auftretenden psychotischen Störung durch Kokain, die sich in Remission befinde (Ergänzungsgutachten

S. 29 f.). Zur neuen Diagnose einer Persönlichkeitsstörung wird weiter unten

noch Stellung genommen. In Bezug auf die Schuldfähigkeit wurde im

Ergänzungsgutachten aber weiterhin eine leichtgradige Verminderung der

Steuerungsfähigkeit ab dem Jahr 2013 postuliert (wegen der zunehmenden

Suchtentwicklung, S. 32). Das fachgerecht erstellte und nachvollziehbare

Gutachten geniesst diesbezüglich vollen Beweiswert und wird von den Parteien

auch anerkannt, so dass von dessen Schlussfolgerungen auszugehen ist. Die leichtgradig

verminderte Schuldfähigkeit ist zu beachten hinsichtlich des grösseren Teils

der vorliegenden Deliktzeit und auch des deutlich grösseren Teils der

gehandelten Drogenmengen. Es ist deshalb gerechtfertigt, unter Berücksichtigung

der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit ab 2013 insgesamt von einem sehr

leichten bis leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb aufgrund der

Tatkomponenten bei einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren

Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten angemessen erscheint. In

Bezug auf das Verhältnis der Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit

zufolge Drogensucht zum fakultativen Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3

lit. b BetmG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 21 f.

verwiesen werden: Art. 19 Abs. 2 StGB geht in casu vor.

2.4

2.4.1

Hinsichtlich der Täterkomponenten

kann vorweg auf die Darstellung der Lebensgeschichte durch die Vorinstanz auf

US 23 ff. verwiesen werden. Eckpunkte: Der Beschuldigte wurde 1990 in Solothurn

geboren und schloss nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als

Mechapraktiker mit sehr guten Noten ab. Nach dem Militärdienst als Durchdiener

bekleidete er diverse Anstellungen. Ab April 2013 war er für ein Jahr ohne

Arbeit und steigerte seinen Kokainkonsum in dieser Zeit erheblich. Danach

arbeitete er ab Herbst 2014 als Chefmechaniker in der Firma seines Vaters, der

ihm aus wirtschaftlichen Gründen kündigen musste. Kurz vor der polizeilichen

Anhaltung verursachte er einen schwereren Selbstunfall mit dem Auto. Nach der

Anhaltung fand er keine längerdauernde Anstellung mehr. Gemäss Aussagen des

Beschuldigten begannen seine Probleme nach dem Militär und der Trennung seitens

der Freundin. Er habe nicht mehr zurück ins Berufsleben gefunden und begonnen,

vermehrt Drogen zu konsumieren. Im Jahr 2014 machte er daheim einen kalten

Entzug durch und war nach seinen Angaben einige Zeit abstinent. Zu einer

Suchtbehandlung kam es erstmalig nach seiner Verhaftung vom 13. Mai 2015. So

war er vom 22. Mai bis zum 24. Juni 2015 in der Privatklinik Wyss in

Münchenbuchsee hospitalisiert, um einen Drogenentzug zu machen. Diese Klinik musste

er nach Konsum von MDMA und Alkohol verlassen (AS 237). Im August 2015 war er

sodann neun Tage in der Klinik Selhofen in Burgdorf, wo er eine kurze

stationäre Entwöhnungstherapie begann, jedoch nicht weiterführte, da die

Therapie nicht seinen Bedürfnissen entsprochen habe. Er sei zum Schluss

gekommen, dass der ambulante Weg für ihn sinnvoller sei (AS 300). Ab September

2015.

begann er eine ambulante Entwöhnungsbehandlung bei Herrn Dr. med. E.___,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie in Solothurn. Auslöser war offenbar die

Abnahme des Führerausweises wegen der Drogenabhängigkeit. Vorgesehen war eine

Entwöhnungstherapie mit wöchentlichen, einstündigen Terminen; aufgrund des

leichtgradigen depressiven Zustandsbilds wurde eine Behandlung mit dem

Antidepressivum Cipralex begonnen. Der Beschuldigte erschien aber schon nach

wenigen Terminen nicht mehr zur Behandlung und meldete sich erst am 26. Januar

2017.

mit einem leichtgradigen depressiven Zustandsbild wieder beim behandelnden

Arzt und gab eine Überforderungssituation bei seiner Arbeit an. In der Folge

ging er wiederum nicht mehr zur Weiterbehandlung (AS 419 f.).

Vor Amtsgericht führte er aus, derzeit

betreibe er mit einem Kollegen die Firma […] GmbH, welche einerseits im Bereich

Web-Design und anderseits in der Produktion von E-Zigaretten-Liquids tätig sei.

Drogen konsumiere er keine mehr, er «dampfe» nun E-Zigaretten.

Vor der ersten Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht meldete der Verteidiger am 28. September 2018, der

Beschuldigte befinde sich erneut in therapeutischer Behandlung im Wohnheim

Dietisberg und werde von Dr. E.___ in Solothurn behandelt.

Anlässlich der ersten Hauptverhandlung

vor dem Berufungsgericht am 30. Oktober 2018 gab der Beschuldigte an, die

Firma sei im Mai 2018 Konkurs gegangen, seine Kollegen hätten ihn hintergangen.

Danach habe er einen Drogenrückfall mit Kokain gehabt. Letztmals habe er im

September bei der Arbeit an der HESO in Solothurn Kokain konsumiert. Er sei

dann Ende Mai 2018 stationär in die Privatklinik Wyss in Münsingen und danach

in der KPK Solothurn gewesen. Nach der KPK sei er Ende Juli 2018 ins Wohnheim

Dietisberg gegangen, dafür habe er eine Kostenzusage der Sozialbehörde bis Ende

Januar 2019. Seit Ende August 2018 gehe er auch wieder zu Dr. E.___ in die

Therapie. Er leide nunmehr auch unter Schizophrenie und nehme entsprechende

Medikamente ein. Er sehe Sachen, die es nicht gebe, so schwarze Schattierungen

und silbrige Würmli. Es handle sich bei der Schizophrenie nicht um eine

Eigendiagnose, ein Arzt der Psychiatrischen Dienste habe ihm das mal gesagt. Vielleicht

komme es von den Drogen oder den Medikamenten. Er habe eine neue Freundin aus

Deutschland, die ihm sehr gut tue. Ob er dann zu ihr ziehe oder sie zu ihm, sei

noch offen, die Verlobung sei geplant. Sie sei auch [Ethnie]. Zu den beiden

neuen Strafverfahren gegen ihn sage er nichts. Mit einer ambulanten

Psychotherapie sei er einverstanden, mit einer stationären eigentlich nicht: in

solchen Suchtinstitutionen erhalte man immer Drogen und das sei Scheisse. So

sei er auch in Dietisberg zu Unrecht verdächtigt worden, Drogen abzugeben. Er

sei zwar bei der IV angemeldet, er wolle aber zurück in den ersten Arbeitsmarkt

und dann wohl nach Deutschland.

Eingereicht wurden an der Verhandlung

zudem u.a. ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner

Spitäler vom 24. Juli 2018 sowie ein Arztbericht von Dr. E.___ vom 29. Oktober

2018.

Die PD berichten über eine Hospitalisation vom 28. Juni bis 24. Juli 2018

mit den Hauptdiagnosen eines maniform-psychotischen Zustandsbilds, am ehesten

Kokain-induziert bei psychischer und Verhaltensstörungen durch Kokain,

Abhängigkeitssyndrom, sowie psychische und Verhaltensstörungen durch

Methylphenidat und Cannabis, schädlicher Gebrauch, DD Abhängigkeitssyndrom,

dazu anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung. Die Einweisung sei

erfolgt bei manischem Zustandsbild auf der Basis einer fürsorgerischen

Unterbringung durch die Privatklinik Wyss. Während des Aufenthaltes sei es

wiederholt zu Kokainrückfällen gekommen. Mit der internen Sozialberatung sei

eine IV-Anmeldung gemacht worden. Der Beschuldigte werde am 30. Juli 2018 ins

Wohnheim Dietisberg eintreten. Dr. E.___ bestätigte, dass der Beschuldigte sich

seit dem 27. Juli 2018 bei ihm in ambulanter Therapie befinde. Dieser befinde

sich aktuell in einem psychotischen Zustandsbild, das am ehesten einer

drogeninduzierten Psychose entspreche, wahrscheinlich durch Kokainkonsum. Er

leide unter akustischen und optischen Pseudohalluzinationen und auch

Verfolgungsgefühlen. Behandlungsthemen seien der Umgang mit dem Suchtdruck und

der zunehmenden Belastung durch das Strafverfahren wegen Kokainhandels. Der

Kokainkonsum habe massiv reduziert werden können auf wenige Konsumationen in

den letzten Monaten. Ein Aufenthalt im geschlossenen Strafvollzug könne sich

auf die psychotische Erkrankung verschlechternd auswirken, seine Situation

bezüglich Suizidalität verschlechtern, womöglich den Zugang zu psychotropen

Substanzen erleichtern und eine nachfolgende Reintegration des Patienten erschweren.

Aus dem Ergänzungsgutachten ergibt sich, dass der Beschuldigte vor dem

Aufenthalt in der Klinik Wyss bereits zwischen dem 5. und 17. Mai 2018 in den

Psych. Diensten des Kantons Solothurn hospitalisiert gewesen war.

Dem Ergänzungsgutachten vom 29. April

2019.

ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich im zweiten Halbjahr 2018

regelmässig bei Dr. E.___ in Therapie befand. Konkrete Untersuchungen/Belege zu

seinem – nach seinen Aussagen eingestellten – Drogenkonsum konnten aber nicht

erhältlich gemacht werden (fehlende Auskunft Dr. E.___, Abgabe einer ungenügend

langen Haarprobe).

Mit Bericht vom 9. August 2019 führte Dr.

E.___ zusammengefasst aus, seit seinem letzten Bericht vom Oktober 2018 seien

die psychopathologischen Symptome Akoasmen, Photome und Verfolgungsgefühle

zunehmend als deutlich regredient angegeben worden. Der Patient sei

formalgedanklich kohärent und es würden im Gespräch keine kognitiven Beeinträchtigungen

deutlich. Die Medikation habe auf eine mittlere Dosierung des Antipsychotikums

reduziert werden können. Nach den Angaben des Patienten sei seit Oktober 2018

kein Kokainkonsum mehr erfolgt. Dieser sei meist pünktlich zu den Sprechstunden

erschienen, diese hätten zunächst monatelang wöchentlich, später in grösseren

Abständen stattgefunden. Nach der Durchsicht des Gutachtens gehe er, Dr. E.___,

aktuell eher davon aus, dass dem Patienten eine forensisch-psychiatrische

Behandlung angemessener wäre als eine allgemeinpsychiatrische. Eine

abschliessende Beurteilung dieser Frage müsse in den Händen der Fachleute aus

dem forensisch-psychiatrischen Bereich liegen. Wesentlich erscheine, dass der

Patient nun seit Monaten unter der aktuellen Medikation stabil, kognitiv nicht

auffällig, (in seiner Erwerbstätigkeit) belastbar und steuerungsfähig sei.

Vor der zweiten Hauptverhandlung vom 29.

August 2019 gab der Beschuldigte einen befristeten Arbeitsvertrag im

Stundenlohn vom 19. Juli bis 15. September 2019 zu den Akten.

Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung

vor dem Berufungsgericht vom 29. August 2019 hat sich ergeben, dass der

Beschuldigte nach seinen Einsätzen auf Abruf im Badi-Restaurant nunmehr seit

Mitte August über eine Temporäranstellung als Gerüstbauer für vorläufig drei

Monate verfügt (100%-Stelle) und seit Mai 2019 eine eigene Wohnung hat. Die

Therapie bei Dr. E.___ besuche er einmal wöchentlich, das tue ihm gut. Seit

letztem Herbst habe er einmal, am Jahreswechsel, eine kleine Menge Kokain

konsumiert.

2.4.2

Der Beschuldigte ist mit zwei

Urteilen im Strafregister verzeichnet: Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 5. Oktober 2009 wurde er wegen Sachbeschädigung

(Beschädigung eines Abfallkübels mittels Fusstritt) und grober Verletzung der

Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00

und einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Des Weiteren wurde er mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2015 wegen mehrfacher

Beschimpfung sowie mehrfacher Drohung (im Zusammenhang mit einer ausstehenden

Schuld) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00 und

einer Busse von CHF 350.00 verurteilt. Diese nicht einschlägigen Vorstrafen

wirken sich nur in geringem Mass straferhöhend aus. Überdies fällt der Umstand,

dass die letzte Zeitspanne der vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmitteldelinquenz

in die mit der zweiten Verurteilung angesetzte Probezeit fällt, leicht

nachteilig ins Gewicht.

2.4.3

Beim Nachtatverhalten sind vorweg

die Kooperation und die Geständnisbereitschaft des Beschuldigten zu würdigen, die

eine deutliche Strafminderung nach sich ziehen, auch wenn er durchgehend keine

Angaben zu seinen Lieferanten und Abnehmern machte: Man hatte zwar belastende

Aussagen eines Abnehmers, der angeklagte Vorhalt beruht umfangmässig (Mengenangaben,

Reinheitsgrad) aber in weiten Teilen auf den Angaben des Beschuldigten, mit

denen er sich selbst belastet hat, wie dies auch der rapportierende

Polizeibeamte festgehalten hat (AS 015). Der Beschuldigte gab schon in der

ersten Befragung an, er wolle reinen Tisch machen (AS 035). Er bewies damit

eine gewisse Einsicht und Reue. Leider konnte er sich nie für die konsequente

Durchführung einer Therapie entscheiden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist bei

ihm nicht zu erkennen.

2.4.4

Insgesamt wirken sich die

Täterkomponenten deutlich strafmindernd aus, die Freiheitsstrafe ist um acht

Monate auf nunmehr 34 Monate zu reduzieren.

2.5

2.5.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht damit nicht mehr eine

günstige Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorzuliegen,

sondern es genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Für diese

Prognosestellung sind im Lichte der reichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung

die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, das Verhalten des Täters im

Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige

Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen

(BGE 134 IV 1, E. 4.2.1).

Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise

aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate und maximal

die Hälfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von

drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten

Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Grundvoraussetzung

für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete

Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Schliesslich hat das

Dispositiv

Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils

den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die

beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Innerhalb des

gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des

Gerichts. Als Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in

genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis

der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der

Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits

hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die

Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte

Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter

Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten

(aaO E. 5.6). Wenn nun im Einzelfall die Prognose zu ungünstig erscheint,

um einen vollständigen Aufschub der Freiheitsstrafe (Art. 42 StGB) zu gewähren,

so gilt dies nicht notwendigerweise auch im Hinblick auf einen teilweisen

Aufschub. Die Beurteilung nach Art. 43 StGB muss auf einer eigenständigen legalprognostischen

Grundlage erfolgen. Bei einer Freiheitsstrafe, die teilweise vollzogen und

teilweise aufgeschoben wird, kann die Einschätzung der Wiederholungsgefahr in

zweifacher Hinsicht günstiger ausfallen als bei einer vollständig bedingten

resp. vollständig unbedingten Freiheitsstrafe: Gegenüber dem vollständigen

Aufschub erhöht sich bei teilweisem Vollzug die Warnwirkung der Strafe und es

erlaubt angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft

eine weitaus bessere Prognose (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2).

2.5.2 Im bereits angesprochenen

forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. März 2016 wird zur

Legalprognose für den Beschuldigten folgendes ausgeführt: Aufgrund der

fortbestehenden Suchterkrankung, der hyperkinetischen Störung und den

impulsiven und dissozialen Verhaltensbereitschaften sowie Arbeitslosigkeit, der

Schuldensituation und der unrealistischen Perspektivenentwicklung bestehe ein

hohes Risiko für erneute Drogendelinquenz, Gewaltstraftaten und

Strassenverkehrsdelikte (AS 330). Im Ergänzungsgutachten vom 29. April 2019

wurde ausgeführt, bei der Einschätzung der Rückfallgefahr ergebe sich keine

Änderung. Allerdings kann der im Ergänzungsgutachten neu gestellten Diagnose

einer Persönlichkeitsstörung nicht gefolgt werden: Diese ergibt sich gemäss der

Expertin, wenn der Beschuldigte wieder einschlägig (Drogenhandel) rückfällig

geworden wäre, was angesichts der Unschuldsvermutung nicht angenommen werden

kann, vgl. unten). Zudem hat der Beschuldigte eine Lehre mit sehr gutem Erfolg

absolviert, ebenso hat er den Militärdienst als Durchdiener geleistet und aus

seiner Jugendzeit sind keine wesentlichen Vorkommnisse bekannt. Gegen den Beschuldigten

wurden im Jahr 2018 zwei neue Strafverfahren eröffnet, welche noch nicht

abgeschlossen sind: erstens wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenen

Führerausweises und falscher Anschuldigung und zweitens wegen Vergehens gegen

das Betäubungsmittelgesetz durch Verkauf von Kokain. Den letzteren Vorhalt

bestreitet der Beschuldigte trotz vorliegenden Aussagen von Abnehmern bzw. er

verweigerte dazu die Aussage. Zum ersten Vorhalt ergibt sich aus den edierten

Akten, dass der Beschuldigte am 26. März 2018 in Olten beim Führen eines

Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises angehalten wurde. Dabei gab er

einen falschen Namen an. Das neue Vergehen gegen das SVG ist denn auch eingestanden,

Einsicht zeigte der Beschuldigte dabei wenig, gab er doch auf die Frage, ob er

in Zukunft weiterhin ohne gültigen Führerausweis fahren werde: «Schreiben wir

mal «nein» hin. Nein.». Auf die Frage, wie oft er in den letzten vier Jahren ohne

Führerausweis gefahren sei, gab er keine Antwort. Zur Berücksichtigung eines neuen,

hängigen Verfahrens ist Folgendes anzumerken: Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_488/2011

vom 27. Dezember 2011 in E. 3.3 festgehalten: «Die Strafzumessung erfasst

das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit in Zusammenhang stehende

Nachtatverhalten. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen Verfahrens sind,

darf der Richter aufgrund der Unschuldsvermutung und wegen des

Doppelbestrafungsverbotes nicht in die Strafzumessung einbeziehen.» Anders

hatte das Bundesgericht noch mit Urteil 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009, E.

1.2, entschieden: «Ebenso wenig steht die Tatsache, dass der Beschwerdegegner

im Falle einer späteren Verurteilung wegen Drogenhandels mit einer Zusatzstrafe

zu rechnen hat, einer Berücksichtigung des anerkannten Nachtatverhaltens im

vorliegenden Verfahren entgegen, zumal eine solche Zusatzstrafe nach Art. 49

Abs. 2 StGB die Einsatzstrafe und damit auch die Gewährung des hier in Frage

stehenden teilbedingten Strafvollzugs in ihrem Bestand unangetastet liesse.»

Der aktuelleren bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend, haben die neu

vorgehaltenen Straftaten bei der Strafzumessung unbeachtet zu bleiben. Hingegen

hat das Bundesgericht in beiden zitierten Entscheiden ausgeführt, dass die in

einem hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen in die Prognosestellung

einfliessen dürfen bzw. sogar berücksichtigt werden müssen. Das Vergehen gegen

das SVG vom 26. März 2017 mit falscher Namensangabe ist bei der

Prognosestellung aus diesen Gründen zu berücksichtigen, das bewusste erneute

Delinquieren während laufendem Strafverfahren spricht gegen den Beschuldigten.

Somit bestehen gewichtige Umstände, die

beim Beschuldigten für eine schlechte Prognose sprechen: die Beurteilung durch

die Gutachterin, die noch nicht ganz stabilen Lebensverhältnisse, die

Suchtgefährdung und eine erneute Straftat während laufendem Strafverfahren.

Andererseits ist eine gewisse Stabilisierung beim Beschuldigten seit einem Jahr

erkennbar. Er hat auch erstmals während eines ganzen Jahres ununterbrochen die

Therapie bei Dr. med. E.___ besucht. Im ursprünglichen Gutachten empfahl die

Gutachterin eine ambulante psychotherapeutische Behandlung des Beschuldigten

bei einem forensisch geschulten Psychiater als geeignete Intervention zur

Verbesserung der Legalprognose. Wenn sie im Ergänzungsgutachten eine stationäre

Massnahme empfahl, kann dem nicht gefolgt werden, da die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung, wie geschildert, vom Gericht nicht geteilt wird. Zu

beachten bei der Prognosestellung ist auch, dass der Beschuldigte nun erstmals einen

Teil der ausgefällten Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird. Wenn ihm weiter

für die Dauer der Probezeit die Weisung einer psychotherapeutischen Behandlung

und einer (kontrollierten) Abstinenzverpflichtung auferlegt wird, erscheint

eine schlechte Prognose bei Würdigung aller Umstände nicht mehr als gerechtfertigt.

Dem Beschuldigten ist der teilbedingte Vollzug zu gewähren.

2.5.3 Vorliegend wird von einer sehr

leichten bis leichten Tatschuld ausgegangen, jedoch bestehen bezüglich der

Legalprognose nach dem Gesagten doch einige Zweifel, sodass ein unbedingter

Anteil von acht Monaten Freiheitsstrafe als gerechtfertigt erscheint. Daran

sind zwei Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. Für den Anteil von 26

Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug ist die Probezeit auf vier

Jahre festzusetzen. Eine Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB fällt bei der

Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ausser Betracht (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.5).

2.6 Zur Sanktionierung des Vergehens

gegen das Binnenschifffahrtsgesetz ist eine Geldstrafe auszufällen. Das erstinstanzliche

Urteil blieb in diesem Punkt unangefochten und erscheint auch als angemessen.

Es ist zu bestätigen und der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu bestrafen.

Für die Geldstrafe ist dem Beschuldigten

ebenfalls der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit einer Probezeit von vier

Jahren und verbunden mit den oben genannten Weisungen.

2.7 Gleiches gilt in Bezug auf die

Widerrufsfrage. Das erstinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen:

der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

mit Strafbefehl vom 2. Februar 2015 gewährte bedingte Strafvollzug für eine

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00 wird nicht widerrufen,

stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.

IV.

Kosten und

Entschädigungen

1.

Wie dargelegt, ist der erstinstanzliche

Kosten- und Entschädigungsentscheid in Rechtskraft erwachsen.

2.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist

in beiden Punkten (Straferhöhung, Vollzug der Freiheitsstrafe) erfolglos,

sodass die Kosten des Berufungsverfahrens vom Staat zu tragen sind.

Der amtliche Verteidiger macht für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 42,6 Stunden geltend, was

angemessen erscheint. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 zuzüglich Auslagen

und Mehrwertsteuer entspricht dies einem Honorar von CHF 8'471.80. Dazu kommen

zwei Stunden für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung,

zuzüglich Mehrwertsteuer entsprechend CHF 387.70.

Für das

Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers,

Rechtsanwalt Fabian Brunner, demnach auf CHF 8'859.50 (inkl. Auslagen und

MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Es fällt weder

eine Rückforderung des Staates noch eine Nachforderung des amtlichen

Verteidigers in Betracht, da dies von der Strafprozessordnung nur für den Fall

vorgesehen ist, dass dem Beschuldigten Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 135

Abs. 4 StPO).

Demnach wird

in Anwendung der Art. 19 Abs. 2 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. a bis d, Art.

19a Ziff. 1 BetmG; Art. 17 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 BSG; Art. 78 Abs.

1 lit. a BSV; Art. 31 WG; Art. 19 Abs. 2, Art. 43, Art. 44, Art. 46 Abs. 2,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 sowie Art. 106 StGB; Art. 135, Art. 379 ff.,

Art. 398 ff. sowie Art. 416 ff. StPO

festgestellt

und erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom

18. September 2017 (im Folgenden: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ wie

folgt schuldig gemacht:

a)

qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit.

a BetmG (Vorhalte Ziff. 1.1 al. 1 und 2, Ziff. 1.2, 1.3 und 1.4 al. 1 und

2 der Anklageschrift) und Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Vorhalte Ziff. 1.1 al. 1

bis 3, Ziff. 1.2, 1.3 und 1.4 al. 1 bis 3), in der Zeit von November 2011 bis

März 2015,

b)

mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Vorhalte Ziff. 2), begangen vom 18.

September 2014 bis 19. Januar 2016,

c)

mehrfache

Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Vorhalte

Ziff. 3 und 4), begangen am 12. April 2015.

2.

A.___ wird

verurteilt zu:

a)

einer

Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges

für 26 Monate und unter Festsetzung der Probezeit auf 4 Jahre;

b)

einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. c

des erstinstanzlichen Urteils wurde A.___ zudem zu einer Busse von

CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

3.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils werden an den unbedingten

Teil der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. ‎2 lit. ‎a) hiervor 2 Tage Untersuchungshaft

angerechnet.

4.

Für die Dauer der

Probezeiten (Ziff. 2 lit. a und b) werden A.___ folgende Weisungen erteilt:

a) Er hat sich einer Psychotherapie zu

unterziehen bei einem forensisch geschulten Psychiater, solange ärztlich

geboten;

b) Er hat Kokain-abstinent zu sein und sich

diesbezüglich regelmässigen Kontrollen zu unterziehen (Haaranalyse/Urinproben

gemäss Anweisungen der zuständigen Fachstelle), solange ärztlich geboten.

5.

Der A.___ mit Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2015 für eine

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug

wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr

verlängert.

6.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils wird der Entscheid über

die Herausgabe oder die definitive Einziehung betreffend das sichergestellte

leere Magazin (passend zur Schreckschusspistole der Marke Glogg; aufbewahrt bei

der Luzerner Polizei, Fachbereich Waffen) zum Entscheid der Luzerner Polizei

überlassen.

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung

des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Hans Jörg Wälti,

für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1'421.10 (inkl. Auslagen von

CHF 45.10 und MWST zu 8 % von CHF 105.25) festgesetzt, zahlbar

durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten wurde der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, für den Fall, dass

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben werden.

8.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'302.30 (25.25 Stunden zu

CHF 180.00 inkl. Auslagen von CHF 364.50 und MWST zu 8 % von

CHF 392.80) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten

wurden der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'363.50

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu

8 % von CHF 101.00), für den Fall, dass es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben werden.

9.

Für das

Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers,

Rechtsanwalt Fabian Brunner, auf CHF 8'859.50 (inkl. Auslagen und MWSt)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Ohne

Rückforderung.

10.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils wurden die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00,

total CHF 18'090.00, A.___ zur Bezahlung auferlegt.

11.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher