STBER.2017.84
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Binnenschifffahrtsgesetz (mit Widerrufsverfahren)
29. August 2019Deutsch34 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. August 2019
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Fabian Brunner
Beschuldigter
betreffend Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das
Binnenschifffahrtsgesetz (mit Widerrufsverfahren)
Es erscheinen am 29.
August 2019 zur Verhandlung vor Obergericht:
-
B.___,
Staatsanwältin, i.A. der Anklägerin und Berufungsklägerin,
-
A.___,
Beschuldigter,
-
Rechtsanwalt Fabian
Brunner, amtlicher Verteidiger,
-
eine
Rechtspraktikantin der Staatsanwaltschaft, Zuhörerin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.
Vorfragen/Vorbemerkungen der Parteien
Rechtsanwalt Brunner stellt namens des
Beschuldigten den Beweisantrag, es seien die vorgelegten Unterlagen zu
den aktuellen Einkommens- und Wohnverhältnissen des Beschuldigten zu den Akten
zu nehmen.
Die Staatsanwältin wird mit einer Kopie
der Unterlagen bedient. Der Vorsitzende eröffnet, dass über den Beweisantrag
nach der Befragung des Beschuldigten entschieden wird.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit
technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt.
Die Staatsanwältin hat gegen den zu
Beginn der Verhandlung gestellten Beweisantrag keine Einwände. Der Beweisantrag
wird gutgeheissen und die Unterlagen werden zu den Akten genommen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___ (gibt die Anträge in Schriftform
zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern
1, 2c, 3 und 6 - 10 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen
seien.
2. Der Beschuldigte sei zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen.
3. Es sei für die Dauer von 5 Jahren eine
stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 und 60 StGB anzuordnen, unter
gleichzeitigem Aufschub des Strafvollzuges.
4. Auf die Anordnung einer Weisung zur
Abstinenzkontrolle sei zu verzichten.
5. Die Verfahrenskosten seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers
sei durch das Gericht nach Ermessen festzulegen; unter Vorbehalt des
Rückforderungsanspruchs des Staates.
Rechtsanwalt
Brunner (legt
seine Honorarnote vorab der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme vor)
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei
abzuweisen.
2. Es sei die Rechtskraft der von der
Vorinstanz ausgesprochenen Schuldsprüche festzustellen.
3. Der Beschuldigte sei zu einer
Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu je CHF 30.00 zu verurteilen, wobei dem Beschuldigten für die beiden Strafen
der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeiten auf 2 Jahre
festzulegen seien. Es sei zudem eine Busse von CHF 400.00 auszusprechen.
4. Für den Beschuldigten sei eine ambulante
Behandlung im Sinne der Empfehlungen im Gutachten aus dem Jahr 2016 anzuordnen.
5. Eventualiter: Sollte eine unbedingte
Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, sei deren Vollzug zugunsten der
ambulanten Behandlung aufzuschieben.
6. Dem Beschuldigten sei die Weisung zu
erteilen, sich regelmässig einer Abstinenzkontrolle zu unterziehen.
7. Auf den Widerruf des mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2015 gewährten
bedingten Strafvollzuges sei zu verzichten.
8. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen.
9. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei
gemäss der eingereichten Honorarnote festzulegen.
Die Staatsanwältin verzichtet auf eine
Replik und gibt bekannt, dass sie gegen die Honorarnote des amtlichen Verteidigers
keine Einwände habe.
Der Beschuldigte verzichtet auf das
letzte Wort.
Die Verhandlung wird um 10 Uhr
geschlossen.
Die Strafkammer zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Urteilseröffnung
Um 16 Uhr wird das Urteil mündlich
eröffnet. Es erscheinen dieselben Personen wie zur Hauptverhandlung. Der
Vorsitzende eröffnet die wesentlichen Punkte des Urteilsdispositivs und
begründet das Urteil summarisch. Danach wird den Parteien die schriftliche
Urteilsanzeige ausgehändigt. Die Urteilseröffnung ist um 16:10 Uhr beendet.
--------
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1.
Die Kantonspolizei Luzern führte im
Frühling 2015 ein Strafverfahren gegen mehrere in ihrem Gebiet operierende
Drogenlieferanten. Am 26. August 2015 erstattete sie Strafanzeige gegen den
Beschuldigten A.___ wegen Handels mit Kokain, Marihuana und Amphetamin
namentlich in den Kantonen Solothurn und Luzern (Akten Seiten 006 ff, im
Folgenden: AS 006 ff.). Am 5. April 2016 anerkannte die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn den Gerichtsstand Solothurn und übernahm das Verfahren.
2.
Mit Anklageschrift vom 12. April 2017
überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von
Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
(AS 001 ff.).
3.
Am 18. September 2017 fällte das
Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Vorhalte Ziff.
1.1 al. 1 und 2, Ziff. 1.2, 1.3 und 1.4 al. 1 und 2 der Anklageschrift)
und Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Vorhalte Ziff. 1.1 al. 1 bis 3, Ziff. 1.2, 1.3
und 1.4 al. 1 bis 3),
b) mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Vorhalte Ziff. 2),
c) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
über die Binnenschifffahrt (Vergehen; Vorhalt Ziff. 3),
d) Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
über die Binnenschifffahrt (Übertretung; Vorhalt Ziff. 4).
2.
A.___ wird
verurteilt zu:
a)
einer
Freiheitsstrafe von 34 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 30.00,
c) einer Busse von CHF 400.00,
ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.
3. An die Freiheitsstrafe gemäss
Ziff. 2 lit. a) hiervor werden A.___ 2 Tage Haft
angerechnet.
4. Es wird eine ambulante Behandlung für A.___
angeordnet (im Sinne des Gutachtens vom 17. bzw. 18. März 2016); der
Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird zu Gunsten der ambulanten
Behandlung aufgeschoben.
5. Für die Dauer der Behandlung wird A.___
die Weisung erteilt, sich Kontrollen der Betäubungsmittelabstinenz zu
unterziehen (Haaranalyse/Urinproben gemäss Anweisungen der zuständigen
Fachstelle).
6. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2015 für eine
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug
wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr
verlängert.
7.
Der Entscheid über
die Herausgabe oder die definitive Einziehung betreffend das sichergestellte
leere Magazin (passend zur Schreckschusspistole der Marke Glogg; aufbewahrt bei
der Luzerner Polizei, Fachbereich Waffen) wird zum Entscheid der Luzerner
Polizei überlassen (Art. 31 WG).
8.
Die Entschädigung
des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Hans Jörg Wälti,
wird auf CHF 1'421.10 (inkl. Auslagen von CHF 45.10 und MWST zu 8 %
von CHF 105.25) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen (wurde bereits ausgerichtet).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
9. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF 5'302.30
(25.25 Stunden zu CHF 180.00 inkl. Auslagen von CHF 364.50 und MWST
zu 8 % von CHF 392.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'363.50
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu
8 % von CHF 101.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
10. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 18'090.00, hat A.___ zu
bezahlen.»
4.
Gegen das Urteil meldete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 27. September 2017 die Berufung an
(AS 510). Mit Berufungserklärung vom 19. Dezember 2017 wird beantragt, der Beschuldigte
sei zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen und der
Vollzug der Freiheitsstrafe sei nicht zugunsten der ambulanten Massnahme
aufzuschieben, sondern letztere sei vollzugsbegleitend anzuordnen. Entsprechend
sei zurzeit auf den Erlass einer Weisung zu verzichten.
5.
Damit sind folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer 1: Schuldsprüche,
-
Ziffer 2 lit. c:
Übertretungsbusse von CHF 400.00, ersatzweise vier Tage Freiheitsstrafe,
-
Ziffer 3: Anrechnung von
zwei Tagen Haft an die Freiheitsstrafe,
-
Ziffer 7: Einziehung,
-
Ziffer 8 bis 10: Kosten und
Entschädigungen.
Unbestritten geblieben sind auch die
Ziffern 2 lit. b (Geldstrafe für Vergehen gegen das Binnenschifffahrtsgesetz)
und 6 (Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs einer Vorstrafe). Diese
Urteilsteile werden aber gemäss Praxis des Obergerichts nicht rechtskräftig,
wenn die Strafzumessung grundsätzlich angefochten ist.
6.
Am 30. Oktober 2018 fand eine erste
Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht mit Befragung des Beschuldigten und
der psychiatrischen Gutachterin C.___ statt. Anlässlich dieser Verhandlung
machte der Beschuldigte geltend, er leide nunmehr auch noch an Schizophrenie,
was die Gutachterin nicht ausschliessen konnte. Die Gutachterin wurde daher mit
Beschluss des Berufungsgerichts vom 30. Oktober 2018 mit der Erstellung
eines Ergänzungsgutachtens beauftragt, sofern nötig mit stationärem Aufenthalt.
Das Ergänzungsgutachten wurde am 29. April 2019 erstattet, worauf auf den 29.
August 2019 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen wurde.
Erwägungen
II.
Die
rechtskräftigen Schuldsprüche
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wie
folgt für schuldig befunden:
-
Qualifizierte Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung vieler Menschen und
Gewerbsmässigkeit) zwischen November 2011 und März 2015 durch Verkauf von 1’915
Gramm Kokaingemisch bzw. 797,25 Gramm reinem Kokain, 400 Gramm
Amphetamingemisch und 100 Gramm Marihuana, mit einem dabei erzielten Umsatz von
total CHF 194'700.00;
-
Vergehen gegen das
Binnenschifffahrtsgesetz, begangen am 12. April 2015, durch Entwendung eines
Motorbootes zum Gebrauch;
-
Übertretungen des
Betäubungsmittel- und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
III.
Strafzumessung
1.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
2.
2.1
Die qualifizierte Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr
und 20 Jahren bestraft. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für
die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die
Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber
keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon
ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121
IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies
das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der
Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt
zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der
Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid
fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem
Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.
2.2
Der Beschuldigte hat über einen
längeren Zeitraum, vor November 2011 bis März 2015, eine erhebliche Drogenmenge,
nämlich 1'915 Gramm Kokaingemisch bzw. knapp 800 Gramm reines Kokain, verkauft.
Dies entspricht dem rund 45-fachen der Grenzmenge zum qualifizierten Fall von
18.
Gramm. Dazu kommt, dass bei einem Gesamtumsatz der Kokainverkäufe von rund
CHF 190’000.00 ein zweiter Qualifikationsgrund, Gewerbsmässigkeit, ebenfalls erfüllt
ist, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Bei Kokain handelt es sich um eine
«harte» und damit gefährliche Droge. Daneben verkaufte der Beschuldigte auch 100
Gramm Marihuana für CHF 800.00 und 400 Gramm Amphetamin für CHF 2'400.00,
beides an D.___, der auch Kokain von ihm bezog. Diese Handlungen zeigen
einerseits, dass der Beschuldigte bereit war, bei Bedarf neben Kokain auch
andere verbotene Stoffe zu liefern. Zudem ist der Verkauf von 200 Gramm reinem
Amphetamin eine Handlung, die alleine schon den Grenzwert von 36 Gramm für die
Annahme eines mengenmässig qualifizierten Falles deutlich übersteigen würde. Immerhin
stieg er nach seinen eigenen, nicht widerlegbaren Aussagen aus eigenem Antrieb
im März 2015 kurz vor der polizeilichen Anhaltung aus dem Drogenhandel aus. Er
war wie ein selbständiger Einzelunternehmer im Drogenhandel tätig und gehörte
keiner grösseren Organisation an. Er verkaufte allerdings nicht an die
Endabnehmer, sondern an rund 12 Abnehmer, welche den Stoff in der Folge weiterverkauften.
Das Geschäft betrieb er durchaus überlegt und planmässig, indem er an einen
überschaubaren, kleinen Kreis von Kunden verkaufte, immer wieder grössere
Pausen einlegte, um nicht auf den Radar der Strafverfolgungsbehörden zu
gelangen, und monatlich seine Rufnummern änderte. Immerhin streckte der
Beschuldigte das eingekaufte Kokain nicht. Teilweise kaufte er das Kokain auch
im Ausland ein und führte es illegal in die Schweiz ein. Seine Beweggründe
waren durchgehend egoistischer Natur, indem er den finanziellen Profit suchte.
Dies zunächst, um sich einen gewissen Luxus leisten zu können (Reisen,
Clubbesuche, Bordelle, Essen und Trinken), später dann zur Finanzierung seines
gestiegenen Eigenkonsums von Kokain. Dabei handelte er mit direktem Vorsatz und
zumindest zu Beginn wäre es ihm angesichts seines Erwerbseinkommens auch ein
Leichtes gewesen, sich an das Gesetz zu halten. Insgesamt kann aufgrund der
Deliktsdauer, der gehandelten Drogenmenge und der Stellung des Beschuldigten –
vor Berücksichtigung der reduzierten Schuldfähigkeit wegen eigener Drogensucht
– gerade noch von einem leichten Verschulden gesprochen werden.
2.3
Gemäss forensisch-psychiatrischem
Gutachten der Psychiatrie Luzern, forensischer Dienst, vom 18. März 2016 (AS
267.
ff.) litt der Beschuldigte zur Tatzeit an einem Abhängigkeitssyndrom von
Cannabis und Kokain, jeweils mit gegenwärtigem Substanzgebrauch, wobei die Abhängigkeitserkrankung
als schwerwiegend einzustufen sei. Dazu komme eine Störung durch Stimulanzien
(Amphetamine), schädlicher Gebrauch. Seit dem Kindesalter liege zudem eine
unbehandelte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (AHDS) erheblichen
Ausmasses vor. Auf deren Boden habe sich eine Persönlichkeitsakzentuierung mit
narzisstischen und dissozialen Zügen entwickelt, die zwar keinen Krankheitswert
darstelle, sich aber deliktsrelevant auswirke. In Bezug auf die
Betäubungsmitteldelikte sei bis ca. 2012 keine Verminderung der Schuldfähigkeit
festzustellen. Ab dem Jahr 2013 sei beim Beschuldigten mit zunehmender
Suchtentwicklung eine maximal leichtgradige Verminderung der
Steuerungsfähigkeit vorgelegen (AS 325 f.). Im Ergänzungsgutachten vom 29. April
2019.
wurde dann – im Falle des Nachweises einer fortgesetzten Drogendelinquenz
– anstelle der Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und dissozialen
Zügen eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, dies neben einer
Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen, einer einfachen
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, einem Restzustand und einer verzögert
auftretenden psychotischen Störung durch Kokain, die sich in Remission befinde (Ergänzungsgutachten
S. 29 f.). Zur neuen Diagnose einer Persönlichkeitsstörung wird weiter unten
noch Stellung genommen. In Bezug auf die Schuldfähigkeit wurde im
Ergänzungsgutachten aber weiterhin eine leichtgradige Verminderung der
Steuerungsfähigkeit ab dem Jahr 2013 postuliert (wegen der zunehmenden
Suchtentwicklung, S. 32). Das fachgerecht erstellte und nachvollziehbare
Gutachten geniesst diesbezüglich vollen Beweiswert und wird von den Parteien
auch anerkannt, so dass von dessen Schlussfolgerungen auszugehen ist. Die leichtgradig
verminderte Schuldfähigkeit ist zu beachten hinsichtlich des grösseren Teils
der vorliegenden Deliktzeit und auch des deutlich grösseren Teils der
gehandelten Drogenmengen. Es ist deshalb gerechtfertigt, unter Berücksichtigung
der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit ab 2013 insgesamt von einem sehr
leichten bis leichten Tatverschulden auszugehen, weshalb aufgrund der
Tatkomponenten bei einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren
Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten angemessen erscheint. In
Bezug auf das Verhältnis der Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit
zufolge Drogensucht zum fakultativen Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3
lit. b BetmG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 21 f.
verwiesen werden: Art. 19 Abs. 2 StGB geht in casu vor.
2.4
2.4.1
Hinsichtlich der Täterkomponenten
kann vorweg auf die Darstellung der Lebensgeschichte durch die Vorinstanz auf
US 23 ff. verwiesen werden. Eckpunkte: Der Beschuldigte wurde 1990 in Solothurn
geboren und schloss nach der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als
Mechapraktiker mit sehr guten Noten ab. Nach dem Militärdienst als Durchdiener
bekleidete er diverse Anstellungen. Ab April 2013 war er für ein Jahr ohne
Arbeit und steigerte seinen Kokainkonsum in dieser Zeit erheblich. Danach
arbeitete er ab Herbst 2014 als Chefmechaniker in der Firma seines Vaters, der
ihm aus wirtschaftlichen Gründen kündigen musste. Kurz vor der polizeilichen
Anhaltung verursachte er einen schwereren Selbstunfall mit dem Auto. Nach der
Anhaltung fand er keine längerdauernde Anstellung mehr. Gemäss Aussagen des
Beschuldigten begannen seine Probleme nach dem Militär und der Trennung seitens
der Freundin. Er habe nicht mehr zurück ins Berufsleben gefunden und begonnen,
vermehrt Drogen zu konsumieren. Im Jahr 2014 machte er daheim einen kalten
Entzug durch und war nach seinen Angaben einige Zeit abstinent. Zu einer
Suchtbehandlung kam es erstmalig nach seiner Verhaftung vom 13. Mai 2015. So
war er vom 22. Mai bis zum 24. Juni 2015 in der Privatklinik Wyss in
Münchenbuchsee hospitalisiert, um einen Drogenentzug zu machen. Diese Klinik musste
er nach Konsum von MDMA und Alkohol verlassen (AS 237). Im August 2015 war er
sodann neun Tage in der Klinik Selhofen in Burgdorf, wo er eine kurze
stationäre Entwöhnungstherapie begann, jedoch nicht weiterführte, da die
Therapie nicht seinen Bedürfnissen entsprochen habe. Er sei zum Schluss
gekommen, dass der ambulante Weg für ihn sinnvoller sei (AS 300). Ab September
2015.
begann er eine ambulante Entwöhnungsbehandlung bei Herrn Dr. med. E.___,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie in Solothurn. Auslöser war offenbar die
Abnahme des Führerausweises wegen der Drogenabhängigkeit. Vorgesehen war eine
Entwöhnungstherapie mit wöchentlichen, einstündigen Terminen; aufgrund des
leichtgradigen depressiven Zustandsbilds wurde eine Behandlung mit dem
Antidepressivum Cipralex begonnen. Der Beschuldigte erschien aber schon nach
wenigen Terminen nicht mehr zur Behandlung und meldete sich erst am 26. Januar
2017.
mit einem leichtgradigen depressiven Zustandsbild wieder beim behandelnden
Arzt und gab eine Überforderungssituation bei seiner Arbeit an. In der Folge
ging er wiederum nicht mehr zur Weiterbehandlung (AS 419 f.).
Vor Amtsgericht führte er aus, derzeit
betreibe er mit einem Kollegen die Firma […] GmbH, welche einerseits im Bereich
Web-Design und anderseits in der Produktion von E-Zigaretten-Liquids tätig sei.
Drogen konsumiere er keine mehr, er «dampfe» nun E-Zigaretten.
Vor der ersten Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht meldete der Verteidiger am 28. September 2018, der
Beschuldigte befinde sich erneut in therapeutischer Behandlung im Wohnheim
Dietisberg und werde von Dr. E.___ in Solothurn behandelt.
Anlässlich der ersten Hauptverhandlung
vor dem Berufungsgericht am 30. Oktober 2018 gab der Beschuldigte an, die
Firma sei im Mai 2018 Konkurs gegangen, seine Kollegen hätten ihn hintergangen.
Danach habe er einen Drogenrückfall mit Kokain gehabt. Letztmals habe er im
September bei der Arbeit an der HESO in Solothurn Kokain konsumiert. Er sei
dann Ende Mai 2018 stationär in die Privatklinik Wyss in Münsingen und danach
in der KPK Solothurn gewesen. Nach der KPK sei er Ende Juli 2018 ins Wohnheim
Dietisberg gegangen, dafür habe er eine Kostenzusage der Sozialbehörde bis Ende
Januar 2019. Seit Ende August 2018 gehe er auch wieder zu Dr. E.___ in die
Therapie. Er leide nunmehr auch unter Schizophrenie und nehme entsprechende
Medikamente ein. Er sehe Sachen, die es nicht gebe, so schwarze Schattierungen
und silbrige Würmli. Es handle sich bei der Schizophrenie nicht um eine
Eigendiagnose, ein Arzt der Psychiatrischen Dienste habe ihm das mal gesagt. Vielleicht
komme es von den Drogen oder den Medikamenten. Er habe eine neue Freundin aus
Deutschland, die ihm sehr gut tue. Ob er dann zu ihr ziehe oder sie zu ihm, sei
noch offen, die Verlobung sei geplant. Sie sei auch [Ethnie]. Zu den beiden
neuen Strafverfahren gegen ihn sage er nichts. Mit einer ambulanten
Psychotherapie sei er einverstanden, mit einer stationären eigentlich nicht: in
solchen Suchtinstitutionen erhalte man immer Drogen und das sei Scheisse. So
sei er auch in Dietisberg zu Unrecht verdächtigt worden, Drogen abzugeben. Er
sei zwar bei der IV angemeldet, er wolle aber zurück in den ersten Arbeitsmarkt
und dann wohl nach Deutschland.
Eingereicht wurden an der Verhandlung
zudem u.a. ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner
Spitäler vom 24. Juli 2018 sowie ein Arztbericht von Dr. E.___ vom 29. Oktober
2018.
Die PD berichten über eine Hospitalisation vom 28. Juni bis 24. Juli 2018
mit den Hauptdiagnosen eines maniform-psychotischen Zustandsbilds, am ehesten
Kokain-induziert bei psychischer und Verhaltensstörungen durch Kokain,
Abhängigkeitssyndrom, sowie psychische und Verhaltensstörungen durch
Methylphenidat und Cannabis, schädlicher Gebrauch, DD Abhängigkeitssyndrom,
dazu anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung. Die Einweisung sei
erfolgt bei manischem Zustandsbild auf der Basis einer fürsorgerischen
Unterbringung durch die Privatklinik Wyss. Während des Aufenthaltes sei es
wiederholt zu Kokainrückfällen gekommen. Mit der internen Sozialberatung sei
eine IV-Anmeldung gemacht worden. Der Beschuldigte werde am 30. Juli 2018 ins
Wohnheim Dietisberg eintreten. Dr. E.___ bestätigte, dass der Beschuldigte sich
seit dem 27. Juli 2018 bei ihm in ambulanter Therapie befinde. Dieser befinde
sich aktuell in einem psychotischen Zustandsbild, das am ehesten einer
drogeninduzierten Psychose entspreche, wahrscheinlich durch Kokainkonsum. Er
leide unter akustischen und optischen Pseudohalluzinationen und auch
Verfolgungsgefühlen. Behandlungsthemen seien der Umgang mit dem Suchtdruck und
der zunehmenden Belastung durch das Strafverfahren wegen Kokainhandels. Der
Kokainkonsum habe massiv reduziert werden können auf wenige Konsumationen in
den letzten Monaten. Ein Aufenthalt im geschlossenen Strafvollzug könne sich
auf die psychotische Erkrankung verschlechternd auswirken, seine Situation
bezüglich Suizidalität verschlechtern, womöglich den Zugang zu psychotropen
Substanzen erleichtern und eine nachfolgende Reintegration des Patienten erschweren.
Aus dem Ergänzungsgutachten ergibt sich, dass der Beschuldigte vor dem
Aufenthalt in der Klinik Wyss bereits zwischen dem 5. und 17. Mai 2018 in den
Psych. Diensten des Kantons Solothurn hospitalisiert gewesen war.
Dem Ergänzungsgutachten vom 29. April
2019.
ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich im zweiten Halbjahr 2018
regelmässig bei Dr. E.___ in Therapie befand. Konkrete Untersuchungen/Belege zu
seinem – nach seinen Aussagen eingestellten – Drogenkonsum konnten aber nicht
erhältlich gemacht werden (fehlende Auskunft Dr. E.___, Abgabe einer ungenügend
langen Haarprobe).
Mit Bericht vom 9. August 2019 führte Dr.
E.___ zusammengefasst aus, seit seinem letzten Bericht vom Oktober 2018 seien
die psychopathologischen Symptome Akoasmen, Photome und Verfolgungsgefühle
zunehmend als deutlich regredient angegeben worden. Der Patient sei
formalgedanklich kohärent und es würden im Gespräch keine kognitiven Beeinträchtigungen
deutlich. Die Medikation habe auf eine mittlere Dosierung des Antipsychotikums
reduziert werden können. Nach den Angaben des Patienten sei seit Oktober 2018
kein Kokainkonsum mehr erfolgt. Dieser sei meist pünktlich zu den Sprechstunden
erschienen, diese hätten zunächst monatelang wöchentlich, später in grösseren
Abständen stattgefunden. Nach der Durchsicht des Gutachtens gehe er, Dr. E.___,
aktuell eher davon aus, dass dem Patienten eine forensisch-psychiatrische
Behandlung angemessener wäre als eine allgemeinpsychiatrische. Eine
abschliessende Beurteilung dieser Frage müsse in den Händen der Fachleute aus
dem forensisch-psychiatrischen Bereich liegen. Wesentlich erscheine, dass der
Patient nun seit Monaten unter der aktuellen Medikation stabil, kognitiv nicht
auffällig, (in seiner Erwerbstätigkeit) belastbar und steuerungsfähig sei.
Vor der zweiten Hauptverhandlung vom 29.
August 2019 gab der Beschuldigte einen befristeten Arbeitsvertrag im
Stundenlohn vom 19. Juli bis 15. September 2019 zu den Akten.
Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung
vor dem Berufungsgericht vom 29. August 2019 hat sich ergeben, dass der
Beschuldigte nach seinen Einsätzen auf Abruf im Badi-Restaurant nunmehr seit
Mitte August über eine Temporäranstellung als Gerüstbauer für vorläufig drei
Monate verfügt (100%-Stelle) und seit Mai 2019 eine eigene Wohnung hat. Die
Therapie bei Dr. E.___ besuche er einmal wöchentlich, das tue ihm gut. Seit
letztem Herbst habe er einmal, am Jahreswechsel, eine kleine Menge Kokain
konsumiert.
2.4.2
Der Beschuldigte ist mit zwei
Urteilen im Strafregister verzeichnet: Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 5. Oktober 2009 wurde er wegen Sachbeschädigung
(Beschädigung eines Abfallkübels mittels Fusstritt) und grober Verletzung der
Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00
und einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Des Weiteren wurde er mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2015 wegen mehrfacher
Beschimpfung sowie mehrfacher Drohung (im Zusammenhang mit einer ausstehenden
Schuld) zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00 und
einer Busse von CHF 350.00 verurteilt. Diese nicht einschlägigen Vorstrafen
wirken sich nur in geringem Mass straferhöhend aus. Überdies fällt der Umstand,
dass die letzte Zeitspanne der vorliegend zu beurteilenden Betäubungsmitteldelinquenz
in die mit der zweiten Verurteilung angesetzte Probezeit fällt, leicht
nachteilig ins Gewicht.
2.4.3
Beim Nachtatverhalten sind vorweg
die Kooperation und die Geständnisbereitschaft des Beschuldigten zu würdigen, die
eine deutliche Strafminderung nach sich ziehen, auch wenn er durchgehend keine
Angaben zu seinen Lieferanten und Abnehmern machte: Man hatte zwar belastende
Aussagen eines Abnehmers, der angeklagte Vorhalt beruht umfangmässig (Mengenangaben,
Reinheitsgrad) aber in weiten Teilen auf den Angaben des Beschuldigten, mit
denen er sich selbst belastet hat, wie dies auch der rapportierende
Polizeibeamte festgehalten hat (AS 015). Der Beschuldigte gab schon in der
ersten Befragung an, er wolle reinen Tisch machen (AS 035). Er bewies damit
eine gewisse Einsicht und Reue. Leider konnte er sich nie für die konsequente
Durchführung einer Therapie entscheiden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist bei
ihm nicht zu erkennen.
2.4.4
Insgesamt wirken sich die
Täterkomponenten deutlich strafmindernd aus, die Freiheitsstrafe ist um acht
Monate auf nunmehr 34 Monate zu reduzieren.
2.5
2.5.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es braucht damit nicht mehr eine
günstige Prognose für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vorzuliegen,
sondern es genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Für diese
Prognosestellung sind im Lichte der reichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, das Verhalten des Täters im
Strafverfahren sowie alle weiteren Tatsachen zu berücksichtigen, die gültige
Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen
(BGE 134 IV 1, E. 4.2.1).
Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate und maximal
die Hälfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Im äussersten Fall (Freiheitsstrafe von
drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten
Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Grundvoraussetzung
für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete
Aussicht auf Bewährung besteht (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1). Schliesslich hat das
Dispositiv
Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils
den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die
beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Innerhalb des
gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des
Gerichts. Als Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in
genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis
der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der
Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits
hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die
Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte
Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter
Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten
(aaO E. 5.6). Wenn nun im Einzelfall die Prognose zu ungünstig erscheint,
um einen vollständigen Aufschub der Freiheitsstrafe (Art. 42 StGB) zu gewähren,
so gilt dies nicht notwendigerweise auch im Hinblick auf einen teilweisen
Aufschub. Die Beurteilung nach Art. 43 StGB muss auf einer eigenständigen legalprognostischen
Grundlage erfolgen. Bei einer Freiheitsstrafe, die teilweise vollzogen und
teilweise aufgeschoben wird, kann die Einschätzung der Wiederholungsgefahr in
zweifacher Hinsicht günstiger ausfallen als bei einer vollständig bedingten
resp. vollständig unbedingten Freiheitsstrafe: Gegenüber dem vollständigen
Aufschub erhöht sich bei teilweisem Vollzug die Warnwirkung der Strafe und es
erlaubt angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft
eine weitaus bessere Prognose (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2).
2.5.2 Im bereits angesprochenen
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. März 2016 wird zur
Legalprognose für den Beschuldigten folgendes ausgeführt: Aufgrund der
fortbestehenden Suchterkrankung, der hyperkinetischen Störung und den
impulsiven und dissozialen Verhaltensbereitschaften sowie Arbeitslosigkeit, der
Schuldensituation und der unrealistischen Perspektivenentwicklung bestehe ein
hohes Risiko für erneute Drogendelinquenz, Gewaltstraftaten und
Strassenverkehrsdelikte (AS 330). Im Ergänzungsgutachten vom 29. April 2019
wurde ausgeführt, bei der Einschätzung der Rückfallgefahr ergebe sich keine
Änderung. Allerdings kann der im Ergänzungsgutachten neu gestellten Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung nicht gefolgt werden: Diese ergibt sich gemäss der
Expertin, wenn der Beschuldigte wieder einschlägig (Drogenhandel) rückfällig
geworden wäre, was angesichts der Unschuldsvermutung nicht angenommen werden
kann, vgl. unten). Zudem hat der Beschuldigte eine Lehre mit sehr gutem Erfolg
absolviert, ebenso hat er den Militärdienst als Durchdiener geleistet und aus
seiner Jugendzeit sind keine wesentlichen Vorkommnisse bekannt. Gegen den Beschuldigten
wurden im Jahr 2018 zwei neue Strafverfahren eröffnet, welche noch nicht
abgeschlossen sind: erstens wegen Führens eines Personenwagens trotz entzogenen
Führerausweises und falscher Anschuldigung und zweitens wegen Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz durch Verkauf von Kokain. Den letzteren Vorhalt
bestreitet der Beschuldigte trotz vorliegenden Aussagen von Abnehmern bzw. er
verweigerte dazu die Aussage. Zum ersten Vorhalt ergibt sich aus den edierten
Akten, dass der Beschuldigte am 26. März 2018 in Olten beim Führen eines
Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises angehalten wurde. Dabei gab er
einen falschen Namen an. Das neue Vergehen gegen das SVG ist denn auch eingestanden,
Einsicht zeigte der Beschuldigte dabei wenig, gab er doch auf die Frage, ob er
in Zukunft weiterhin ohne gültigen Führerausweis fahren werde: «Schreiben wir
mal «nein» hin. Nein.». Auf die Frage, wie oft er in den letzten vier Jahren ohne
Führerausweis gefahren sei, gab er keine Antwort. Zur Berücksichtigung eines neuen,
hängigen Verfahrens ist Folgendes anzumerken: Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_488/2011
vom 27. Dezember 2011 in E. 3.3 festgehalten: «Die Strafzumessung erfasst
das gegenwärtig zu beurteilende Delikt und das damit in Zusammenhang stehende
Nachtatverhalten. Tatvorwürfe, welche Gegenstand eines anderen Verfahrens sind,
darf der Richter aufgrund der Unschuldsvermutung und wegen des
Doppelbestrafungsverbotes nicht in die Strafzumessung einbeziehen.» Anders
hatte das Bundesgericht noch mit Urteil 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009, E.
1.2, entschieden: «Ebenso wenig steht die Tatsache, dass der Beschwerdegegner
im Falle einer späteren Verurteilung wegen Drogenhandels mit einer Zusatzstrafe
zu rechnen hat, einer Berücksichtigung des anerkannten Nachtatverhaltens im
vorliegenden Verfahren entgegen, zumal eine solche Zusatzstrafe nach Art. 49
Abs. 2 StGB die Einsatzstrafe und damit auch die Gewährung des hier in Frage
stehenden teilbedingten Strafvollzugs in ihrem Bestand unangetastet liesse.»
Der aktuelleren bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend, haben die neu
vorgehaltenen Straftaten bei der Strafzumessung unbeachtet zu bleiben. Hingegen
hat das Bundesgericht in beiden zitierten Entscheiden ausgeführt, dass die in
einem hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen in die Prognosestellung
einfliessen dürfen bzw. sogar berücksichtigt werden müssen. Das Vergehen gegen
das SVG vom 26. März 2017 mit falscher Namensangabe ist bei der
Prognosestellung aus diesen Gründen zu berücksichtigen, das bewusste erneute
Delinquieren während laufendem Strafverfahren spricht gegen den Beschuldigten.
Somit bestehen gewichtige Umstände, die
beim Beschuldigten für eine schlechte Prognose sprechen: die Beurteilung durch
die Gutachterin, die noch nicht ganz stabilen Lebensverhältnisse, die
Suchtgefährdung und eine erneute Straftat während laufendem Strafverfahren.
Andererseits ist eine gewisse Stabilisierung beim Beschuldigten seit einem Jahr
erkennbar. Er hat auch erstmals während eines ganzen Jahres ununterbrochen die
Therapie bei Dr. med. E.___ besucht. Im ursprünglichen Gutachten empfahl die
Gutachterin eine ambulante psychotherapeutische Behandlung des Beschuldigten
bei einem forensisch geschulten Psychiater als geeignete Intervention zur
Verbesserung der Legalprognose. Wenn sie im Ergänzungsgutachten eine stationäre
Massnahme empfahl, kann dem nicht gefolgt werden, da die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung, wie geschildert, vom Gericht nicht geteilt wird. Zu
beachten bei der Prognosestellung ist auch, dass der Beschuldigte nun erstmals einen
Teil der ausgefällten Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird. Wenn ihm weiter
für die Dauer der Probezeit die Weisung einer psychotherapeutischen Behandlung
und einer (kontrollierten) Abstinenzverpflichtung auferlegt wird, erscheint
eine schlechte Prognose bei Würdigung aller Umstände nicht mehr als gerechtfertigt.
Dem Beschuldigten ist der teilbedingte Vollzug zu gewähren.
2.5.3 Vorliegend wird von einer sehr
leichten bis leichten Tatschuld ausgegangen, jedoch bestehen bezüglich der
Legalprognose nach dem Gesagten doch einige Zweifel, sodass ein unbedingter
Anteil von acht Monaten Freiheitsstrafe als gerechtfertigt erscheint. Daran
sind zwei Tage erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. Für den Anteil von 26
Monaten Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug ist die Probezeit auf vier
Jahre festzusetzen. Eine Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB fällt bei der
Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ausser Betracht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_850/2016 vom 7. März 2017 E. 1.5).
2.6 Zur Sanktionierung des Vergehens
gegen das Binnenschifffahrtsgesetz ist eine Geldstrafe auszufällen. Das erstinstanzliche
Urteil blieb in diesem Punkt unangefochten und erscheint auch als angemessen.
Es ist zu bestätigen und der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu bestrafen.
Für die Geldstrafe ist dem Beschuldigten
ebenfalls der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit einer Probezeit von vier
Jahren und verbunden mit den oben genannten Weisungen.
2.7 Gleiches gilt in Bezug auf die
Widerrufsfrage. Das erstinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen:
der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
mit Strafbefehl vom 2. Februar 2015 gewährte bedingte Strafvollzug für eine
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00 wird nicht widerrufen,
stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.
IV.
Kosten und
Entschädigungen
1.
Wie dargelegt, ist der erstinstanzliche
Kosten- und Entschädigungsentscheid in Rechtskraft erwachsen.
2.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist
in beiden Punkten (Straferhöhung, Vollzug der Freiheitsstrafe) erfolglos,
sodass die Kosten des Berufungsverfahrens vom Staat zu tragen sind.
Der amtliche Verteidiger macht für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 42,6 Stunden geltend, was
angemessen erscheint. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 zuzüglich Auslagen
und Mehrwertsteuer entspricht dies einem Honorar von CHF 8'471.80. Dazu kommen
zwei Stunden für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung,
zuzüglich Mehrwertsteuer entsprechend CHF 387.70.
Für das
Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers,
Rechtsanwalt Fabian Brunner, demnach auf CHF 8'859.50 (inkl. Auslagen und
MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Es fällt weder
eine Rückforderung des Staates noch eine Nachforderung des amtlichen
Verteidigers in Betracht, da dies von der Strafprozessordnung nur für den Fall
vorgesehen ist, dass dem Beschuldigten Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 135
Abs. 4 StPO).
Demnach wird
in Anwendung der Art. 19 Abs. 2 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. a bis d, Art.
19a Ziff. 1 BetmG; Art. 17 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 BSG; Art. 78 Abs.
1 lit. a BSV; Art. 31 WG; Art. 19 Abs. 2, Art. 43, Art. 44, Art. 46 Abs. 2,
Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 sowie Art. 106 StGB; Art. 135, Art. 379 ff.,
Art. 398 ff. sowie Art. 416 ff. StPO
festgestellt
und erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom
18. September 2017 (im Folgenden: erstinstanzliches Urteil) hat sich A.___ wie
folgt schuldig gemacht:
a)
qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit.
a BetmG (Vorhalte Ziff. 1.1 al. 1 und 2, Ziff. 1.2, 1.3 und 1.4 al. 1 und
2 der Anklageschrift) und Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Vorhalte Ziff. 1.1 al. 1
bis 3, Ziff. 1.2, 1.3 und 1.4 al. 1 bis 3), in der Zeit von November 2011 bis
März 2015,
b)
mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Vorhalte Ziff. 2), begangen vom 18.
September 2014 bis 19. Januar 2016,
c)
mehrfache
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Vorhalte
Ziff. 3 und 4), begangen am 12. April 2015.
2.
A.___ wird
verurteilt zu:
a)
einer
Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
für 26 Monate und unter Festsetzung der Probezeit auf 4 Jahre;
b)
einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 lit. c
des erstinstanzlichen Urteils wurde A.___ zudem zu einer Busse von
CHF 400.00, ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
3.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils werden an den unbedingten
Teil der Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 lit. a) hiervor 2 Tage Untersuchungshaft
angerechnet.
4.
Für die Dauer der
Probezeiten (Ziff. 2 lit. a und b) werden A.___ folgende Weisungen erteilt:
a) Er hat sich einer Psychotherapie zu
unterziehen bei einem forensisch geschulten Psychiater, solange ärztlich
geboten;
b) Er hat Kokain-abstinent zu sein und sich
diesbezüglich regelmässigen Kontrollen zu unterziehen (Haaranalyse/Urinproben
gemäss Anweisungen der zuständigen Fachstelle), solange ärztlich geboten.
5.
Der A.___ mit Urteil
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2015 für eine
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug
wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr
verlängert.
6.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils wird der Entscheid über
die Herausgabe oder die definitive Einziehung betreffend das sichergestellte
leere Magazin (passend zur Schreckschusspistole der Marke Glogg; aufbewahrt bei
der Luzerner Polizei, Fachbereich Waffen) zum Entscheid der Luzerner Polizei
überlassen.
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung
des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Hans Jörg Wälti,
für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 1'421.10 (inkl. Auslagen von
CHF 45.10 und MWST zu 8 % von CHF 105.25) festgesetzt, zahlbar
durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten wurde der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, für den Fall, dass
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben werden.
8.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'302.30 (25.25 Stunden zu
CHF 180.00 inkl. Auslagen von CHF 364.50 und MWST zu 8 % von
CHF 392.80) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten
wurden der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'363.50
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu
8 % von CHF 101.00), für den Fall, dass es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben werden.
9.
Für das
Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers,
Rechtsanwalt Fabian Brunner, auf CHF 8'859.50 (inkl. Auslagen und MWSt)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Ohne
Rückforderung.
10.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils wurden die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00,
total CHF 18'090.00, A.___ zur Bezahlung auferlegt.
11.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher