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Entscheid

STBER.2017.9

Schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führerflucht), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

14. September 2017Deutsch57 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 15. Juni 2016

überwies die Staatsanwaltschaft A.___ dem Richteramt Dorneck-Thierstein zur

Beurteilung in Präsidialkompetenz wegen schwerer Körperverletzung, Gefährdung

des Lebens, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall (Führerflucht) und Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.

2. Am 9. November 2016 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein das folgende Urteil:

1. A.___ hat sich der schweren

Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von C.___ sowie des

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit, alles begangen am 24. Oktober 2012 in [...],

schuldig gemacht und er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18

Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von

CHF 1‘500.00.

2. A.___ hat dem Privatkläger C.___ eine

Genugtuung in Höhe von CHF 8‘000.00 (Teilklage) zu bezahlen.

3. A.___ hat dem Privatkläger C.___ eine

Parteientschädigung von CHF 11‘000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

4. Die Verfahrenskosten von total CHF

3‘400.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 2‘500.00 sowie Polizeikosten

und übrige Auslagen), hat A.___ zu bezahlen.

3. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte

die Berufung. Er verlangt, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils von

sämtlichen Vorwürfen freizusprechen und es seien die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen. Er erklärt schliesslich, die

Berufungserklärung richte sich gegen den Schuldspruch und die Kostenfolgen des

angefochtenen Urteils. Zu den Ziffern 2 und 3 des Urteils, mit denen der

Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung und einer Parteientschädigung an

den Privatkläger verurteilt worden ist, äussert sich die Berufung nicht. Der

Vertreter des Privatklägers stellt sich auf den Standpunkt, angesichts dieser

Beschränkung sei davon auszugehen, dass die zugesprochene Zivilforderung nicht

angefochten worden sei. Es sei daher festzustellen, dass Ziff. 2 des

angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sei. Mit dem Antrag auf

Freispruch gelten indessen auch alle damit zusammenhängenden Folgepunkte des

Urteils als angefochten, auch wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden; so

insbesondere zugesprochene Zivilforderungen (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 399 N 18). Das Urteil ist folglich vollständig

zu überprüfen.

Die Staatsanwaltschaft und der

Privatkläger legten kein Rechtsmittel ein und verzichteten auf eine

Anschlussberufung. Es gilt im vorliegenden Berufungsverfahren das

Verschlechterungsverbot.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweisergebnis

1.

Der unbestrittene Sachverhalt

Der Beschuldigte als Lenker eines

weissen PW Subaru mit dem Kontrollschild [...] und der Privatkläger waren am

24.

Oktober 2012 um ca. 10 Uhr mit ihren Autos auf der Strecke [...]unterwegs,

wo es zu gegenseitigen Überholmanövern kam. Zuletzt überholte der Privatkläger

den Beschuldigten in [...] und zeigte ihm dabei den «Stinkfinger». Der

Beschuldigte wurde wütend und fuhr dem Privatkläger nach, um ihn wegen seines

Verhaltens zur Rede zu stellen. Der Privatkläger fuhr nach [...], wo er an der [...]

strasse auf den Vorplatz der Garage D.___ einbog und aus seinem Fahrzeug

ausstieg. Der Beschuldigte hielt ebenfalls an. Ab diesem Zeitpunkt gehen die

Schilderungen der Beiden auseinander. Fest steht allerdings auch, dass der

Privatkläger unmittelbar danach am linken Bein verletzt war und notfallmässig

operiert werden musste.

2.

Der bestrittene Sachverhalt und das

Beweisergebnis

2.1

Die Version des Beschuldigten

2.1.1

Anlässlich seiner ersten

Einvernahme am 27. Oktober 2012 sagte er aus, nachdem der Privatkläger mit

seinem dunklen Mazda auf dem Vorplatz der Garage D.___ angehalten habe, sei er

selber auf die linke Strassenseite der [...] strasse gefahren und habe

angehalten. Seine Fahrzeugfront habe immer noch in Richtung des

Strassenverlaufs gezeigt. Dann sei der Mann aus dem Mazda auf ihn zugelaufen

und er habe Angst bekommen und sei in Richtung [...] weggefahren (AS 22). Zu

diesem Zeitpunkt habe der Privatkläger keine Verletzung gehabt. Er könne sich

nicht erklären, weshalb der sich kurz darauf eine Verletzung zugezogen habe. Er

habe ihn sicher nicht angefahren, dieser sei schon weggewesen, bevor er sein

Fahrzeug erreicht habe.

2.1.2

Bei der Befragung durch die

Staatsanwältin schilderte er diese Situation gleich: Nachdem der Privatkläger

zur Garage abgebogen sei, habe er auf der Strasse angehalten und sich überlegt,

ob er aussteigen wolle oder nicht (AS 74). Dann sei der Privatkläger in seine

Richtung gerannt, er habe Angst bekommen und sei in Richtung [...] weggefahren.

Er habe nicht auf ein fremdes Areal fahren wollen, es sei ihm in den Sinn

gekommen, dass das eine gefährliche Sache sei, wenn er auf ein fremdes Areal

komme. Er sei ihm nachgefahren, weil er ihn habe fragen wollen, weshalb er ihm

den Mittelfinger gezeigt habe. Als er losgefahren sei, sei der Privatkläger

noch ca. 20 Meter von seinem PW entfernt gewesen. Er sei auf ihn zu gerannt. Er

habe ihn danach nicht mehr gesehen. Was der Privatkläger und die Zeugin

erzählen würden, sei gelogen.

2.1.3

Beim Augenschein schilderte der

Beschuldigte diesen Ablauf noch einmal gleich (AS 108). Es wurde nach seinen

Schilderungen eine Skizze (AS 117) und eine Fotodokumentation (AS 120 – 122)

erstellt.

2.1.4

Auch in der Befragung vor der

Vorinstanz blieb der Beschuldigte dabei, er sei mit seinem Auto nicht auf das

Areal der Garage gefahren, er sei auf der Strasse geblieben. Er habe gelernt,

dass es gefährlich sei, auf ein Privatareal zu gehen. Das sei eine gefährliche

Sache, da könne alles passieren (AS 481). Er sei nicht ausgestiegen, er habe

nur das Fenster heruntergelassen und dann gesehen, wie der Privatkläger auf ihn

zugekommen sei. Er sei schnell gelaufen, weshalb er aus Angst weggefahren sei.

2.1.5

Vor Obergericht sagte er aus, er

sei immer noch der Überzeugung, Herrn D.___ nicht angefahren zu haben. Er sei

nicht zu seinem Auto gekommen. Er, der Beschuldigte, sei auf der Strasse

parkiert gewesen. Als Herr D.___ dann auf ihn zugelaufen sei, sei er

weggefahren.

2.2

Die Version des Privatklägers

2.2.1

Der Privatkläger wurde erstmals im

Spital polizeilich befragt (AS 24 f.). Er gestand zu, den Beschuldigten

überholt und ihm den Mittelfinger mehrfach gezeigt zu haben. Der sei ihm dann

in Richtung [...] gefolgt, in normalem Abstand. Er habe seinen blauen Mazda

rechts auf einen Parkplatz gestellt, worauf der Beschuldigte auf den Vorplatz

gefahren sei, bündig zur Strasse. Er sei ausgestiegen und vor dem Auto des

Beschuldigten durchgelaufen, er habe ihn auf der Fahrerseite ansprechen wollen.

Als er etwa 3 Meter vor der Fahrzeugfront gewesen sei, habe der Beschuldigte

Vollgas gegeben. Er selber habe aus Reflex mit seinem linken Fuss gegen die

Wagenfront gestossen. Es habe dadurch auch einen lauten Knall gegeben. Es habe

ihn ein wenig davon gespickt und als er habe aufstehen wollen, habe er gesehen,

dass sein linker Fuss verletzt sei. Mit dem Rad sei er nicht erfasst worden.

Der Beschuldigte habe dann zurückgesetzt und er habe sich das Kontrollschild (…

[...]) gemerkt. Er habe noch gesehen, wie er auf der Einbahn in Richtung [...] gefahren

sei. Er sei dann zu seinem Vater in die Garage gehumpelt.

2.2.2

Vor der Staatsanwältin wurde der

Privatkläger als Auskunftsperson befragt (AS 61 ff.). Der Beschuldigte sei ihm

bis zur Garage seines Vaters in [...] nachgefahren, wo er selbst sein Auto

rechts auf dem Vorplatz abgestellt habe. Der Beschuldigte sei dann mit seinem

Auto in die Einfahrt gefahren. Er selber sei ausgestiegen und diagonal über den

Platz vor dem Auto des Beschuldigten durchgelaufen, weil er zum Fahrerfenster

habe gehen wollen. In diesem Moment habe der Beschuldigte Gas gegeben und sei

frontal auf ihn zugefahren. Er habe reflexartig seinen Fuss nach vorne

gehalten, um sich zu schützen. Der Fuss sei dann irgendwo zur Stossstange

gekommen. Es habe ihn leicht weggespickt. Das Auto des Beschuldigten sei in der

Einfahrt gestanden, etwa 1 – 1 ½ Meter von der Strasse weg; das habe er bei der

Polizei mit bündig zur Strasse gemeint. Zuvor sei ihm der Beschuldigte

nachgefahren, wegen des Vorfalls auf der Strasse, als sie sich die Finger

gezeigt hätten. Er habe nicht gestikuliert, als er zu dessen Auto gelaufen sei.

Er habe einfach von dem wissen wollen, was sein Problem sei. Als der dann Gas

gegeben habe, habe der Beschuldigte ihn mit Sicherheit gesehen. Es könne

absolut nicht sein, dass er ihn nicht gesehen habe. Es habe einen Knall

gegeben, als der Fuss auf die Stossstange geprallt sei. Es habe ihn etwa 1 – 1

½ Meter zurück auf den Boden geworfen, er sei auf die Hüfte und den Ellenbogen

gefallen. Er habe dann wieder aufstehen wollen und dabei gemerkt, dass der Fuss

ziemlich kaputt sei. Er habe dem Beschuldigten, der weggefahren sei, «du

verdammter Wixer, du Arschloch» nachgerufen, er sei sehr wütend gewesen.

2.2.3

Anlässlich des Augenscheins wurde

nach den Aussagen des Privatklägers eine Skizze (AS 118) und eine

Fotodokumentation (AS 123 – 127) erstellt.

2.2.4

Vor der Vorinstanz schilderte der

Privatkläger nochmals die Fahrt vor dem Zusammentreffen und er bestätigte, dem

Beschuldigten den Mittelfinger gezeigt zu haben. Er habe sich sehr stark

aufgeregt ob dessen Fahrweise. Auf dem Parkplatz der Garage angekommen, habe er

sein Auto abgestellt. Der Beschuldigte sei auch auf den Parkplatz gefahren, da

sei er sich zu 100% sicher. Dieser habe etwa 1 Meter von der Strasse weg

angehalten (AS 477). Es sei dasselbe Auto gewesen, mit dem vorher die

Auseinandersetzung stattgefunden habe und welches ihm dann nachgefahren sei. Er

habe zum Fahrerfenster gehen wollen und sei diagonal über den Platz gelaufen.

Als er etwa 4 – 5 Meter entfernt gewesen sei, sei der Beschuldigte auf ihn

losgefahren. Er habe dann erst gebremst, nachdem er in ihn hineingefahren gewesen

sei. Er habe ihn nicht überrollt. Er sei ein kleines Stück zurückgeflogen, auf

Ellbogen und Hüfte. Bevor er angefahren worden sei, sei kein Wort gesprochen

worden. Erst danach hätten sie sich angeschrien.

2.2.5

Vor Obergericht äusserte sich der

Privatkläger nur noch zu seiner gesundheitlichen Situation.

2.3

Zeugin E.___

2.3.1

Der Vater des Privatklägers hatte

der Polizei mitgeteilt, es habe sich die [...] der benachbarten [...] AG bei

ihm gemeldet, sie könne Aussagen zu dem Vorfall machen. Sie wurde danach am Tag

des Ereignisses, dem 24. Oktober 2012, um 15.10 Uhr polizeilich befragt (AS 16

ff.). Sie habe am Arbeitsplatz gehört, wie etwas geknallt habe, wie die

Kollision zweier Fahrzeuge (F1 AS 17). Sie habe dann aus dem Fenster geschaut

und gesehen, wie C.___ fluchend Richtung Garage gehüpft sei, da er am linken

Fuss verletzt gewesen sei. Sie habe den anderen Fahrzeuglenker gesehen, wie er

mit einem Bein aus dem Fahrzeug gestiegen sei und sich mit dem rechten Arm auf

das Fahrzeugdach abgestützt habe. Er habe gestikuliert und C.___ nachgeschrien.

Er sei danach wieder in das Fahrzeug gestiegen, habe den Retourgang eingelegt

und sei in Richtung [...] davongefahren. Er sei normal losgefahren, sicher

nicht zu schnell. Dieses Fahrzeug sei auf der Einfahrt der Garage D.___

gestanden. Es sei mit 100%-iger Sicherheit ein weisses Fahrzeug gewesen. Sie

habe sich die letzten 3 Ziffern des Nummernschildes merken können, «[...]». Sie

vermute, das Fahrzeug habe eine Beschädigung, weil C.___ wohl auf die

Motorhaube geschlagen habe. Das sei wohl der Knall gewesen, den sie gehört

habe. Den Fahrzeuglenker dieses weissen Fahrzeuges schätze sie auf 55 – 65

Jahre alt. Er habe mittellange graue Haare gehabt, keine Glatze. Sie sei nicht

sicher, ob er eine Brille getragen habe; sie meine schon, wolle sich aber nicht

festlegen. Sie habe dann noch gesehen, wie der Vater vor die Garage gefahren

sei und mit seinem Sohn weggefahren sei. Sie sei davon ausgegangen, sie würden

Richtung Spital fahren, da C.___ offensichtlich verletzt gewesen sei. Sie habe

das selber nicht der Polizei gemeldet, weil sie davon ausgegangen sei, das

würde Herr D.___ machen.

2.3.2

Als E.___ dann am 9. Dezember 2013

durch die Staatsanwältin befragt wurde (AS 52 ff.), sagte sie, sie erinnere

sich jetzt, mehr als 1 Jahr später, nicht mehr an alles. Sie habe aber am 24.

Oktober 2012 bei der Polizei zu 100% die Wahrheit gesagt. Sie habe ein Geschrei

gehört und sei aufgestanden, um nachzuschauen. Sie sei sich nun nicht mehr

sicher, was sie genau beobachtet habe (AS 54). Es sei ein älterer Herr dort ans

Auto gelehnt gestanden, er habe graue Haare gehabt und eine Brille getragen. Es

sei auch Herr C.___ dort gestanden, danach habe sie nur noch seinen Fuss

«baumelen» sehen. Sie könne den Ablauf des Ganzen nicht mehr genau sagen. Sie

könne sich noch an einen Schlag auf die Motorhaube erinnern, der von Herrn C.___

ausgegangen sei. Die Zeugin zeichnete dann auf einem Plan ein, wo das Fahrzeug

dieses älteren Mannes gestanden habe (Plan AS 60). Es sei dort auf dem Vorplatz

gestanden, nicht «bündig» zur Strasse. Wenn das Fahrzeug vorne noch auf der

Strasse gewesen wäre (so die Aussage des Beschuldigten), hätte sie es vom Büro

aus gar nicht sehen können. Als der ältere Mann retour gefahren sei, habe sie

sich gedacht, der habe wohl gar nicht gemerkt, dass er dem anderen Mann über

den Fuss gefahren sei. Auf Frage: Sie habe gesehen, wie C.___ mit der Faust auf

die Motorhaube geschlagen habe. Und der sei Richtung Garage gehüpft, gestürzt

sei er nicht. Sie habe bereits vor dem Knall Radau gehört. Sie habe ein Geschrei

gehört, habe aus dem Fenster gesehen und den Schlag auf die Motorhaube gesehen.

Sie wisse nicht mehr, ob sie gesehen habe, dass der PW über den Fuss gefahren

sei. Herr C.___ sei ganz normal dort gestanden und die beiden Herren hätten

sich angeschrien. Den Fuss habe sie da nicht gesehen. Irgendeinmal sei dann das

Auto retour gefahren und Herr C.___ sei zur Garage gehumpelt.

2.3.3

Am Augenschein wurde auch nach

ihren Aussagen eine Skizze (AS 119) und eine Fotodokumentation (AS 128 – 133)

erstellt.

2.3.4

An der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde E.___ als Zeugin befragt (AS 470 – 473). Sie sei damals

von der Polizei befragt worden, weil sie dem Vater von C.___ gesagt habe, sie

habe drei Ziffern vom Nummernschild des Autos. Nach dem Verlesen ihrer Aussage

bei der Polizei sagte sie, sie könne sich erinnern, dass es zuerst einen Streit

gegeben habe, jedenfalls sei sie jetzt dieser Meinung. Es sei zu lange her, sie

könne nicht mehr genau sagen, wie der Ablauf gewesen sei. Sicher wisse sie nur

noch, dass es ein weisses Auto gewesen sei und dass sie drei Ziffern des

Kontrollschildes abgelesen habe.

2.4

Die objektiven Beweismittel

2.4.1

Arztberichte

Zu den Verletzungsfolgen beim

Privatkläger befinden sich diverse Arztberichte in den Akten, die im

angefochtenen Urteil S. 19 – 21 sowie nachfolgend und unter Ziff. III.1.2 umfassend

wiedergegeben werden und worauf hier verwiesen werden kann. Dr. [...] vom KS BL

führte in seinem Bericht vom 5. September 2013 (AS 148 ff.) aus, der

Privatkläger habe einen zweitgradig-offenen Bruch der linken Knöchelregion mit

einem mehrfragmentären Bruch des Innenknöchels sowie einem komplexen Bruch des

Aussenknöchels und einen eingedrückten Bruch der Schienbeingelenkfläche mit

mehreren Knochenknorpelfragmenten sowie einem knöchernen Ausriss des vorderen

Syndesmosenbandes erlitten. Weiter zeige sich ein Riss der Tibialis

posterior-Sehne. Eine Selbstbeibringung einer solchen Verletzung sei

unwahrscheinlich bis nicht möglich. Durch die vorliegenden Verletzungen habe zu

keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Die Verletzung habe

jedoch einer notfallmässigen Operation von über vier Stunden Dauer bedurft.

Weiter habe zehn Wochen später eine weitere Operation in Lokalanästhesie

durchgeführt werden müssen und der Patient sei für insgesamt sechs Monate 100%

arbeitsunfähig gewesen und habe regelmässig Physiotherapie durchführen müssen.

Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit einer frühzeitigen Arthrose in diesem

Gelenk mit entsprechender Folgeoperation respektive Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Aus heutiger Sicht sei ein bleibender Nachteil zu erwarten,

obwohl kein wichtiges Organ und kein wichtiges Körperteil verstümmelt oder

unbrauchbar gemacht worden sei.

Am 11. April 2014 reichte Dr. med. [...]

auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft eine ergänzende Einschätzung nach (AS

152.

f.). Die festgestellten Verletzungen seien alleine auf den Unfall vom 24. Oktober

2012.

zurückzuführen. Es hätten keine krankheits- oder unfallbedingten

Vorschäden bestanden. Bei einer solch komplexen Verletzung, welche nur durch

einen hoch energetischen Traumamechanismus erreicht werden könne, sei mit einer

Wahrscheinlichkeit von mindestens 20% davon auszugehen, dass der Patient

langfristig von einer posttraumatischen Arthrose ausgehen müsse. Weiter müsse

von einer eingeschränkten Beweglichkeit ausgegangen werden, welche z.B.

dauerhafte Schwierigkeiten beim Hinknien auslösen könne. Die zwar genähte, aber

verletzte Sehne am Innenknöchel könne zu Stabilitätsverlusten führen. Dies

führe im Ergebnis dazu, dass der Privatkläger dauerhaft hoch belastende

Dauersportarten nicht ohne Beschwerden durchführen könne. Er habe ihm aufgrund

dessen davon abgeraten Fussball zu spielen.

Im Sprechstundenbericht des

Kantonsspitals Baselland vom 03. März 2016 (vgl. AS 166 f.) wird ausgeführt,

seit der Metallentfernung leide der Patient weiterhin unter Restbeschwerden

durch den Unfall. Insbesondere Belastungen wie Joggen und Laufsportarten seien

zu nennen. Hierbei könne der Patient maximal 20 Minuten teilnehmen, dann komme

es zu starken Schmerzen. Weiter gebe der Patient eine fortdauernde verminderte

Beweglichkeit des Sprunggelenkes links gegenüber rechts an. Mit einem hohen

Schuh sei es ihm möglich, Fahrrad zu fahren. Beim Barfussgang zeige sich ein

leichtes Senk-Spreiz-Phänomen auf der linken Fussseite gegenüber der rechten

Seite. Dadurch würden sich die Zehen 2-4 im Sinne von Krallenzehen aufstellen. An

den proximalen Interphalangealgelenken würden sich dorsal Hautschwielen zeigen.

Bei einer solch schweren Gelenkverletzung könne nicht von einer vollständigen

Heilung ausgegangen werden. Radiologisch würden sich beginnende Zeichen einer

Arthrose mit beginnender Gelenkspaltverschmälerung zeigen. Aktuell könne dies

noch kompensiert werden, eine Früharthrose sei aber wahrscheinlich. Weitere

Eingriffe seien nicht auszuschliessen.

2.4.2

Gutachten

Die Staatsanwaltschaft hat ein

medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches der Kantonsarzt Solothurn

am 10. Juni 2014 vorgelegt hat (AS 183 ff.). Für den Inhalt kann auf US 21 – 23

verwiesen werden, wo das Gutachten wiedergegeben wird. Der Gutachter sieht den

Ablauf der Kollision aufgrund der Verletzungen wie folgt als am

wahrscheinlichsten (AS 185): Der Privatkläger habe, wie er selber sage, mit dem

linken Bein einen Tritt gegen die Fahrzeugfront geführt, und zwar am unteren

Teil der Front. Das Fahrzeug müsse sich mit einer geringen, nicht eingrenzbaren

Geschwindigkeit auf ihn zu bewegt haben. In der Folge sei er mit dem linken

Fuss abgeglitten, der Unterschenkel/Fuss sei zwischen Stossfänger und Boden

eingeklemmt worden. Durch die Gegeneinanderbewegung (also Fussgänger

trittbedingt gegen den PW, der PW gegen den Fussgänger) sei es zu einer

beträchtlichen Unterschenkelbelastung mit den beschriebenen Frakturen gekommen.

Der Gutachter schliesst allerdings die Schilderung des Privatklägers, wonach er

aufgrund des Aufpralls 3 m weggespickt worden sei, als höchst unplausibel aus.

Aufgrund der ausgeprägten Verletzungen (offene Fraktur im oberen Sprunggelenk,

Brüche am Wadenbeinschaft, Bruch am Tibiaplateau) schliesst der Gutachter auch

die Möglichkeit aus, dass die Verletzungen durch ein kräftiges Treten des

Privatklägers gegen die Front des PW entstanden sein könnten (AS 186).

2.4.3

Ergänzungsgutachten

Am 23. Oktober 2015 erteilte die

Staatsanwaltschaft dem Kantonsarzt den Auftrag zur Ergänzung/Präzisierung des

Gutachtens, welche dieser am 21. Januar 2015 vorlegte (AS 198 ff.). Es sollten

gemäss diesem Auftrag die zwischenzeitlichen Einvernahmen und der Umstand

berücksichtigt werden, dass der Verletzte entgegen der Annahme im Gutachten nie

angegeben habe, 3 m weggespickt worden zu sein. Es wurden Fragen nach der

Geschwindigkeit des Fahrzeuges, auch unter Berücksichtigung der Aussage des Verletzten,

er sei 1 – 1 ½ Meter zurückgeschleudert worden, der Reaktionszeit usw. gestellt

und beantwortet. Der Gutachter kommt zum Schluss, die Variante des Gutachtens

mit dem Einklemmen des linken Fusses (aber ohne Wegspicken) wie auch das Zurückwerfen

des Verletzten um 1 – 1 ½ Meter seien mögliche Varianten, mit Stärken und

Schwächen. Es sei aber die Variante gemäss Gutachten, welche alle Frakturen

inklusive die offene Fraktur erklären würde. In Bezug auf die Geschwindigkeit

des Fahrzeuges verweist der Gutachter vorab auf die Variante seines Gutachtens

und die dort gemäss FN 3 zitierte Studie, wonach 50% dieser Fälle eine

Kollisionsgeschwindigkeit von weniger als 20 km/h aufweisen würden. Er hält

daran fest, dass die dieser Variante zugrundeliegende Kombination von

«Kollision plus Einklemmen» mit einer Geschwindigkeit von unter 20 km/h die

Frakturen und das Verletzungsbild beim Privatkläger erklären könne, was mit

dessen Aussagen mit einem Wegspicken deutlich schwerer falle. Für diese

Variante (Anstoss gegen das gestreckte Bein, Wegspicken) wäre eine höhere

Kollisionsgeschwindigkeit nötig, um ein solches Verletzungsbild zu erzeugen, was

aber bei den vom Privatkläger geschilderten örtlichen Verhältnissen (Distanz

Fussgänger – PW, Beschleunigungs- und Anhaltestrecke) nicht möglich sei

(Ergänzungsgutachten S. 10).

Ausgehend von den vom Privatkläger

gemachten Angaben mit einem Abstand von 3 m zum Fahrzeug hätte dieser im Falle

einer vollen Beschleunigung desselben etwa 1.3 – 1.7 Sekunden Zeit für eine

Reaktion gehabt. Dies hätte für ein Ausweichmanöver knapp ausreichen dürfen.

2.4.5

Polizeiliche Feststellungen

Die Polizei stellte am Fahrzeug des

Beschuldigten eine «evtl. leichte Abriebspur an Stossstange vorne» (AS 9)

fest. Im Unfallprotokoll (AS 14) bezeichnete sie dies als «Gummiabriebspur an

der Stossstange» und ging deshalb und aufgrund der schweren Verletzungen davon

aus, der Unfall müsse sich so ereignet haben, wie er vom Geschädigten

geschildert worden sei.

2.5

Das Beweisergebnis

Die Aussagen des Privatklägers zum Geschehen

werden durch die Zeugenaussage und die objektiven Beweismittel gestützt,

weshalb grundsätzlich auf seine Aussagen abzustellen und von folgendem

Sachverhalt auszugehen ist: Aufgrund der zitierten Arztberichte und

Arztgutachten kann ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger selbst

derart schwer verletzt hat, während der Beschuldigte mit seinem Auto auf der [...]

strasse stand. Es kann ebenso ausgeschlossen werden, dass gleichzeitig irgendein

unbekannter Dritter in den Privatkläger gefahren ist. Es ist zweifelsfrei zu

einer Kollision des linken Beins des Privatklägers mit der Front des Fahrzeuges

des Beschuldigten gekommen. Nach dem Gutachten wären diese komplexen

Verletzungen alleine mit einem Tritt des Privatklägers gegen ein stehendes

Fahrzeug nicht erklärbar. Während diesem Tritt des Privatklägers muss sich das

Fahrzeug mit einer geringen Geschwindigkeit auf den Privatkläger zubewegt

haben, mit der Folge, dass der Unterschenkel/Fuss zwischen dem Stossfänger und

dem Boden eingeklemmt worden ist (Gutachten, AS 185 unten).

Aus den ersten Aussagen der Zeugin (AS

16.

ff.) und ihrer Darstellung am Augenschein (AS 119) wird auch klar, dass sie

erst nach dieser Kollision das Geschehen beobachtet hat. Deshalb ist der weisse

PW des Beschuldigten etwas weiter vorne in der Garageneinfahrt eingezeichnet, der

Standort nach dem Zufahren auf den Privatkläger. Sie hat in ihrer ersten,

tatnahen Aussage dargelegt, wie sie Kollisionsgeräusche gehört und gesehen hat,

wie darauf der Privatkläger fluchend Richtung Garage hüpfte und am linken Fuss

verletzt war, dass es sich um ein weisses Fahrzeug gehandelt hat, dessen Fahrer

zuerst dem Privatkläger noch nachgeschrien hat und dann retour aus der Garageneinfahrt

und schliesslich Richtung [...] wegfuhr, wobei die Zeugin die drei Ziffern [...]

des Nummernschildes ablesen und sich merken konnte. Sie beschrieb den Fahrzeuglenker

als Herrn zwischen 55 - 65 Jahren, mit grauen Haaren, der vermutlich eine

Brille getragen habe. Es ist dies die klare Bestätigung der entsprechenden Aussagen

des Privatklägers und diese Aussagen konnten am Augenschein plausibel

nachvollzogen werden. Dass es in den späteren Aussagen der Zeugin dann auch

Abweichungen in diesen Schilderungen gab, insbesondere was die Reihenfolge

ihrer Wahrnehmungen betrifft, ist auf den Zeitablauf zurückzuführen und tut der

Glaubhaftigkeit dieser Aussagen keinen Abbruch. Der Kerngehalt, dass der

Beschuldigte entgegen seinen Aussagen in die Garageneinfahrt hineingefahren und

nach der Kollision wieder rückwärts herausgefahren ist, blieb unverändert. Auch

der Vater des Privatklägers schilderte in eindrücklichen Worten, dass sein Sohn

um Hilfe geschrien und mehrfach gesagt habe, er sei angefahren worden und

derjenige, der ihn angefahren habe, sei weggefahren (AS 83).

Davon, dass der Beschuldigte den Gang

verwechselt haben könnte und es deshalb zur Kollision zwischen seinem Fahrzeug

und dem Privatkläger gekommen ist, kann klarerweise nicht ausgegangen werden.

Der Beschuldigte hat stets zu Protokoll gegeben, er sei nicht auf den Vorplatz

der Garage gefahren, sondern auf der Strasse stehengeblieben. Vor der

Vorinstanz wurde ihm diese Frage nach einer Verwechslung zudem ausdrücklich

gestellt und er hat sie verneint (AS 482).

Es ist daher von folgendem Ablauf der

Ereignisse als Beweisergebnis auszugehen:

Der Beschuldigte und der Privatkläger

waren am 24. Oktober 2012 gegen 10.00 Uhr mit ihren Autos in die gleiche

Fahrrichtung unterwegs und es kam zu gegenseitigen Überholmanövern, was den

Privatkläger dazu veranlasste, dem Beschuldigten den Mittelfinger zu zeigen.

Daraufhin fuhr der Beschuldigte dem Privatkläger hinterher, der zum

Garagenbetrieb seines Vaters in [...] fuhr und dort seinen Wagen auf dem

Parkplatz der Garage abstellte. Auch der Beschuldigte bog mit seinem weissen PW

Subaru von der [...] strasse ab auf den Vorplatz der Garage D.___. Er hielt

sein Fahrzeug gleich nach dem Abbiegen an, so wie das der Privatkläger immer

ausgesagt hat. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei auf der [...] strasse

geblieben und habe auf der linken Strassenseite in Fahrtrichtung [...] angehalten

und sei dann weggefahren, ohne den Privatkläger je mit dem Auto berührt zu

haben, ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Aussagen des

Privatklägers werden vorab durch die glaubhaften Aussagen der Zeugin gestützt,

welche das Fahrzeug des Beschuldigten in der Endsituation nahezu am gleichen

Ort gesehen hat, wie der Privatkläger. Der Privatkläger war nämlich auf das Fahrzeug

des Beschuldigten zugelaufen, als dieser dort am Anfang der Garageneinfahrt mit

laufendem Motor stand. Als der Privatkläger etwa 3 m von der Front dieses Autos

entfernt war, gab dieser unvermittelt Gas, worauf der Privatkläger in einem

Reflex oder als Abwehrreaktion sein linkes Bein gegen die Wagenfront des auf

ihn zufahrenden Autos hob und von diesem am linken Fuss erheblich verletzt

wurde, da der Unterschenkel / Fuss zwischen Stossfänger und Boden eingeklemmt

worden war. Der Privatkläger wurde jedoch als Folge der Kollision vom PW nicht

weggespickt. Der Beschuldigte hatte bei diesem Manöver nur eine geringe

Geschwindigkeit von deutlich weniger als 20 km/h erreicht und er stoppte nach

dieser Kollision sofort sein Fahrzeug, rief dem sich humpelnd entfernenden

Privatkläger noch etwas nach und fuhr dann rückwärts aus der Garageneinfahrt

zurück auf die [...] strasse und entfernte sich in Richtung [...]. Die Verletzungsfolgen

für den Privatkläger waren ein zweitgradig offener Bruch der linken

Knöchelregion mit einem mehrfragmentären Bruch des Innenknöchels, ein komplexer

Bruch des Aussenknöchels, ein eingedrückter Bruch der Schienbeingelenksfläche

mit mehreren Knorpelfragmenten sowie ein knöcherner Ausriss des vorderen

Syndesmosenbandes und ein Riss der Tibialis posterior-Sehne.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Schwere Körperverletzung Art. 122

Abs. 3 StGB

1.1

Nach Art. 122 StGB wird wegen

schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen

lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges

Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied

unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder

geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs.

2); wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der

körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Die

in Absatz 1 und 2 von Art. 122 StGB genannten Beeinträchtigungen haben

beispielhaften Charakter, Absatz 3 nennt im Sinne einer Generalklausel die «andere

schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit».

Als solche kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, welche mit den zuvor

genannten Beispielen in ihrer Schwere vergleichbar ist und etwa mit einer

langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager, einem

ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während

eines grossen Zeitraumes verbunden ist (BGE

124.

IV 53 E. 2 S. 57).

Wo sich die Schwere der Beeinträchtigung aus der Arbeitsunfähigkeit ergibt,

muss diese allerdings weder voll noch die Invalidität dauernd sein (Urteil

6P.71/2002 vom 27. August

2002.

E. 3.6); in BGE 124 IV 53

E. 2 spricht das Bundesgericht von «de nombreux mois d'incapacité de travail».

1.2

Für die Beurteilung des objektiven

Tatbestandes sind die folgenden medizinischen Beweisergebnisse massgeblich:

1.2.1

Bericht des Hausarztes Dr. [...] vom

30.12.2012

(AS 140 – 144)

Eine Selbstbeibringung dieser Verletzung

erachtet der Arzt als nicht möglich.

1.2.2

Provisorischer Austrittsbericht

des Kantonsspitals Baselland vom 25. Oktober 2012 (AS 145 f.)

-

Hospitalisation vom

24.10.2012

bis 29.10.2012

-

Diagnose: eine zweitgradig

- offene Bimalleolarfraktur Typ C links mit mehrfragmentärer medialer

Malleolarfraktur; komplexer Fibulafraktur; Impression der lateralen

Tibiagelenkfläche mit lateralem osteochondralem Fragment sowie ossärem tibialem

Syndesmosenausriss.

1.2.3

Ärztliches Zwischenzeugnis UVG vom

16.

Juli 2013 (AS 152 f.)

Verlauf des Heilungsprozesses: Es sei

eine notfallmässige Versorgung mit Débriedment und Gelenkspülung von medial,

komplexe Osteosynthese mit lateraler winkelstabiler 8-Loch-Drittelrohrplatte

und Stellschraube, mediale Zugschraubenosteosynthese, mehrere 1.0 -

Spickdrahtosteosynthesen tibial, Anheben lateraler Gelenkfläche tibial unter

Fütterung mit homologem Spongiosablock und Zugschrauben - Refixierung des

tibialen Syndesmosenfragmentes, Bundellnaht der Tibialis posterior-Sehne notwendig

gewesen. Am 21. Januar 2013 sei eine Stellschraubenentfernung durchgeführt

worden. - Subjektiv: Dem Patienten gehe es in der Zwischenzeit wieder recht gut,

er arbeite seit dem 22.4.2013 wieder zu 100% als Automechaniker. Mit dem

Freizeitsport Mountainbiken habe er mittlerweile in geringer Intensität wieder

angefangen. - Objektiv: Beim Treppensteigen könne der Patient den linken Fuss

bei exzentrischer Bewegung nicht plantigrad auf der Treppe behalten. Die

Möglichkeit einer posttraumatischen Arthrose sei sicherlich gegeben. Wann diese

eintreten werde, sei aber nicht absehbar. Weiter sei eine leichte permanente

Einschränkung der OSG-Beweglichkeit zu erwarten.

Wiederaufnahme der Arbeit: 50% ab

8.4

, 100% ab 22.4.2013.

1.2.4

Fragebogen bei Körperverletzungen

des Kantonsspitals Baselland vom 05. September 2013 (AS 148 ff.), Dr. med. [...]

-

Der Patient habe einen

zweitgradig - offenen Bruch der linken Knöchelregion mit einem mehrfragmentären

Bruch des Innenknöchels sowie einem komplexen Bruch des Aussenknöchels und

einen eingedrückten Bruch der Schienbeingelenkfläche mit mehreren Knochenknorpelfragmenten

sowie einen knöchernen Ausriss des vorderen Syndesmosenbandes erlitten. Weiter

zeige sich ein Riss der Tibialis posterior-Sehne. In der restlichen körperlichen

Untersuchung hätten sich keine weiteren relevanten Verletzungen gezeigt.

-

Eine Selbstbeibringung

einer solchen Verletzung sei unwahrscheinlich bis nicht möglich.

-

Durch die vorliegenden

Verletzungen habe zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden.

-

Die Verletzung habe einer

notfallmässigen Operation von über vier Stunden Dauer bedurft. Weiter habe zehn

Wochen später eine weitere Operation in Lokalanästhesie durchgeführt werden

müssen und der Patient sei für insgesamt sechs Monate 100% arbeitsunfähig

gewesen und habe regelmässig Physiotherapie durchführen müssen. Es sei eine

solche Verletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer vollständigen

Wiederherstellung des Vorverletzungszustandes zu sehen (hier ist angesichts des

nachfolgenden Satzes und des Umstandes, dass in der Folge erwähnt wird, die

Wiederherstellung der vollständigen Beweglichkeit sei noch nicht abgeschlossen

und werde sehr wahrscheinlich nicht erreicht werden, wohl gemeint; nicht

mit einer vollständigen Wiederherstellung des Vorverletzungszustandes zu sehen).

Ebenfalls bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit einer frühzeitigen Arthrose in

diesem Gelenk mit entsprechender Folgeoperation respektive Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Dies sollte ein Gutachten klären.

-

Aus heutiger Sicht sei ein

bleibender Nachteil zu erwarten, obwohl kein wichtiges Organ und kein wichtiges

Körperteil verstümmelt oder unbrauchbar gemacht worden sei. Die Heilung der

Knochen sei zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts abgeschlossen. Die

Wiederherstellung der vollständigen Beweglichkeit sei aber noch nicht

abgeschlossen und werde sehr wahrscheinlich nicht erreicht werden.

-

100% Arbeitsunfähigkeit vom

14.10.2012

– Ende April 2013.

-

Um eine solche Verletzung

des Fusses zu verursachen, müsse eine massive Gewalteinwirkung von aussen vorgefallen

sein.

1.2.5

Am 11. April 2014 reichte Dr. med.

[...] auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft eine ergänzende Einschätzung nach

(AS 152 f.).

-

Die festgestellten

Verletzungen seien alleine auf den Unfall vom 24. Oktober 2012 zurückzuführen.

Es hätten keine krankheits- oder unfallbedingten Vorschäden bestanden.

-

Zum Zeitpunkt der

Einschätzung bestehe eine normale Belastbarkeit für den Alltag. Im Rahmen von

Fahrradfahren habe wieder mit Sport begonnen werden können. Fussball sei seit

dem Vorfall nicht mehr gespielt worden. Es bestehe weiterhin eine leichte

Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit, vor allem beim Anheben des Fusses

(Dorsalextension). Eine Metallentfernung habe in der Zwischenzeit (12.2.2014) stattgefunden.

Dabei hätten sämtliche Schrauben und Platten entfernt werden können, nur sechs

kleine Drähte, welche zur Feinjustierung der Knorpelverletzung gebraucht worden

seien, habe man nicht entfernt.

-

Bei einer solch komplexen

Verletzung, welche nur durch einen hoch energetischen Traumamechanismus

erreicht werden könne, bestehe eine Sicherheit von mindestens 20%, dass der

Patient langfristig von einer posttraumatischen Arthrose des Sprunggelenks ausgehen

müsse. Weiter müsse von einer eingeschränkten Beweglichkeit ausgegangen werden,

welche z.B. dauerhafte Schwierigkeiten beim in die Knie gehen auslösen könne.

Die zwar genähte, aber verletzte Sehne am Innenknöchel könne zu

Stabilitätsverlusten führen. Dies führe im Ergebnis dazu, dass der Privatkläger

dauerhaft hoch belastende Dauersportarten nicht ohne Beschwerden durchführen

könne. Er habe ihm aufgrund dessen davon abgeraten, Fussball zu spielen.

1.2.6

Sprechstundenbericht des

Kantonsspitals Baselland vom 3. März 2016 (AS 166 f.)

-

Es sei eine Kontrolle des

Zustandes in einer ambulanten Konsultation durchgeführt worden. Seit der

Metallentfernung leide der Patient weiterhin unter Restbeschwerden durch den

Unfall. Insbesondere höhergradige Belastungen wie Joggen und Laufsportarten

seien zu nennen. Hierbei könne der Patient maximal 20 Minuten teilnehmen, dann

komme es zu starken Schmerzen. Weiter gebe der Patient eine fortdauernde

verminderte Beweglichkeit des Sprunggelenkes links gegenüber rechts an. Mit

einem hohen Schuh sei es ihm möglich, Fahrrad zu fahren. Beim Barfussgang zeige

sich ein leichtes Senk-Spreiz-Phänomen auf der linken Fussseite gegenüber der

rechten Seite. Dadurch würden sich die Zehen 2-4 im Sinne von Krallenzehen

aufstellen. An den proximalen Interphalangealgelenken würden sich dorsal

Hautschwielen zeigen.

-

Bei einer solch schweren

Gelenkverletzung könne nicht von einer vollständigen Heilung ausgegangen

werden. Radiologisch würden sich beginnende Zeichen einer Arthrose mit

beginnender Gelenkspaltverschmälerung zeigen. Aktuell könne dies noch

kompensiert werden, eine Früharthrose sei aber wahrscheinlich. Weitere

Eingriffe seien nicht auszuschliessen. Ein Endzustand sei sicherlich nicht

erreicht.

1.3

Es ergibt sich aus diesen

medizinischen Berichten, dass der Privatkläger nicht lebensgefährlich im Sinne

von Art. 122 Abs. 1 StGB verletzt worden ist. Es ist daher näher zu prüfen, ob

die Schädigungen die erforderliche Schwere aufweisen, um unter Art. 122 Abs. 2

oder Abs. 3 StGB subsumiert werden zu können. Gemäss Anklageschrift soll es

sich um eine schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Abs. 3

handeln.

1.3.1

Mit Blick auf die hohe

Strafdrohung ist der Tatbestand, sofern keine lebensgefährliche Verletzung

vorliegt, nur zurückhaltend und bei schwersten Eingriffen in die körperliche oder

geistige Gesundheit als erfüllt anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_992/2015

vom 1.6.2016, E. 2.5.). Mit der Generalklausel in Abs. 3 des Art. 122 StGB

sollen jene Fälle erfasst werden, welche hinsichtlich der Qualität und den

Auswirkungen denen von Art. 122 Abs. 2 ähnlich sind. Es sind dabei auch

Beeinträchtigungen, welche in den obgenannten Fallgruppen nicht aufgezählt

wurden, zu beachten (Andreas Roth/Anne Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 122 N 20).

Berücksichtigung zu finden haben unter der Generalklausel insbesondere eine

lange Dauer des Spitalaufenthaltes und der Arbeitsunfähigkeit, Grad und Dauer

der Invalidität sowie die erlittenen Schmerzen. Der Grad der Beeinträchtigung

muss zumindest erheblich sein. So kann eine Kombination aus einzelnen

Beeinträchtigungen, welche einzeln betrachtet noch nicht für die Qualifikation

als schwere Körperverletzung reichen würden, zusammengefasst diese Würdigung

rechtfertigen (BSK StGB II, a.a.O., Art. 122 N 21). Bei der Tatbestandsprüfung

ist nicht bloss auf die Verletzungshandlung an sich, sondern insbesondere auch

auf die Folgen dieser Verletzungen im Sinne einer gesamtheitlichen Würdigung

der Tat abzustellen (Urteil 6B_115/2009 E. 6.1).

Weiter sind auch Faktoren zu

berücksichtigen, welche nicht die berufliche Tätigkeit betreffen, aber eine

Einbusse der Lebensqualität mit sich bringen, wie die Tatsache, dass ein Hobby

nicht mehr ausgeübt werden kann (BSK StGB II, a.a.O., N 22). Das Bundesgericht

hat in dem dort zitierten Fall (BGE 105 IV 105) die schwere Körperverletzung

bejaht, als ein Mann eine Schenkelhalsfraktur erlitten hatte, das Krankenlager

während 7 Monaten hüten musste und acht Monate nach dem Unfall noch immer am

Stock ging, beim Treppensteigen behindert war und seinem Hobby, dem Fischen,

nicht mehr nachgehen konnte.

1.3.2

Wie aus den vorgängig zitierten

Arztberichten ersichtlich, erlitt der Privatkläger einen komplizierten offenen

Bruch der linken Knöchelregion, mit einem mehrfragmentären Bruch des

Innenknöchels, einem komplexen Bruch des Aussenknöchels, einen Bruch der

Schienbeingelenksfläche, einen Ausriss des vorderen Syndesmosenbandes sowie

einen Riss der Tibialis posterior-Sehne; er musste noch am Unfalltag notfallmässig

während 4 Stunden operiert werden. Der Spitalaufenthalt dauerte 5 Tage. Es

waren weitere Operationen notwendig, um das eingesetzte Metall wieder zu

entfernen. Er war ein knappes halbes Jahr voll arbeitsunfähig und anschliessend

bestand eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Weiter war eine physiotherapeutische

Behandlung notwendig. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit einer

frühzeitigen Arthrose in diesem Gelenk mit entsprechenden Folgeoperationen

respektive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es muss mit derselben hohen

Wahrscheinlichkeit eine vollständige Genesung ausgeschlossen werden, haben sich

doch gemäss ärztlichem Bericht vom 3. März 2016 auch schon Krallenzehen

gebildet und es hat bereits eine progredient verlaufende Arthrosebildung im

betroffenen Gelenk eingesetzt. Der Privatkläger litt auch 3 ½ Jahre nach dem

Ereignis unter Beschwerden, wenn das verletzte Bein stärkeren Belastungen

(Laufsport) ausgesetzt war. Auch sein Hobby, das Fussballspielen, kann der Privatkläger

nicht mehr ausüben, wie er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach

der Einschätzung der Vorinstanz glaubhaft ausgesagt hat.

Auch vor Obergericht führte der

Privatkläger aus, er habe immer noch Schmerzen, aber nicht so, dass er es nicht

aushalten würde. Er müsse keine Schmerzmittel nehmen, spüre es aber schon jeden

Tag. Seit März letzten Jahres habe keine neue Untersuchung mehr stattgefunden.

Wegen der Krallenzehen: er stosse bei den Schuhen oben an; dies sei aber nicht

extrem schlimmer geworden. Er arbeite heute als Lagerist. Das gehe. Beim

Treppenhinuntersteigen, bei Bewegungen und am Abend habe er immer wieder

Schmerzen. Dann gingen sie wieder weg. Er könne eigentlich keinen Sport mehr

machen, zum Beispiel Joggen oder Fussball. Alle Ärzte hätten ihm abgeraten, das

je wieder zu tun. Da sei er extrem eingeschränkt. Velofahren gehe. Alles mit

«seckle» gehe nicht und gehe nie mehr. Er sei vorher regelmässig sportlich

aktiv gewesen, habe auch Tennis gespielt. Das habe er nicht mehr probiert. Er

habe halt auch Angst, dass er sich «vertrampe». Das Ganze schränke ihn schon

ein, ja. Der Berufswechsel habe aber nichts damit zu tun. Der Arzt habe ihm

gesagt, es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit für eine Arthrose. Man sehe

schon Anzeichen dafür.

Es ist damit mit der Vorinstanz im

Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der sehr komplexen Verletzung, der

langen Arbeitsunfähigkeit, der langandauernden Einschränkungen mit Schmerzen

bei Belastungen und schliesslich des Verlustes des Hobbys Fussball objektiv auf

eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB zu schliessen.

1.4

Der subjektive Tatbestand des Art.

122.

StGB setzt voraus, dass der Täter betreffend der Schwere der Schädigung mit

Vorsatz, zumindest eventualvorsätzlich, gehandelt hat. Es wird dabei nicht

verlangt, dass der Täter sich genau die tatsächlich eingetretenen Folgen

vorgestellt hat (BSK StGB II, a.a.O., N 25). Ein direkter Vorsatz setzt voraus,

dass der Beschuldigte die schwere Verletzung mit Gewissheit voraussieht und

diese auch will. Beim Eventualvorsatz sieht der Täter die Verwirklichung eines

Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraus, er hält es aber doch ernsthaft

für möglich, dass sie eintreten wird und er nimmt sie für diesen Fall in Kauf

und er findet sich mit der Erfüllung des Tatbestandes ab. Für den Nachweis des

Eventualvorsatzes müssen Rückschlüsse auf den Willensinhalt des Täters aus

seinem Tatvorgehen geschlossen werden. Wenn sich dem Täter der Eintritt des

Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Handeln vernünftigerweise

nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden kann, sofern

nicht Gegenindizien diesen Schluss entkräften, so handelt er

eventualvorsätzlich.

Nach dem vorne dargelegten

Beweisergebnis sah der Beschuldigte in seinem PW [...] mit laufendem Motor

sitzend den Privatkläger auf sich zu laufen. Als dieser noch etwa 3 m entfernt

war, gab er unvermittelt Gas, fuhr auf den Privatkläger zu und kollidierte mit

seinem linken Bein. Er stoppte nach dieser Kollision das Auto sofort wieder ab

und überfuhr den Privatkläger nicht. Es ist mit der Vorinstanz tatsächlich

davon auszugehen, dass auch bei geringer Geschwindigkeit von deutlich weniger

als 20 km/h ein Auto mit seiner Karosserie beim Zusammenstoss mit einem ungeschützten

Fussgänger eine grosse Kraft ausübt und erhebliche Verletzungen verursachen

kann (vgl. Ergänzungsgutachten, S. 7, AS 206). Dieses Wissen muss jedem

Automobilisten zugerechnet werden, auch dem Beschuldigten. Es bestand eine hohe

Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer solchen Verletzung, weshalb sein Handeln

nicht anders als die Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden kann, womit der

Eventualvorsatz bejaht werden muss. Gegen den von der Anklage und der Vorinstanz

angenommenen direkten Vorsatz spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte nach

der Kollision mit dem Bein des Privatklägers sein Auto sofort gestoppt hat.

Hätte der Beschuldigte den direkten Vorsatz gehabt, den Privatkläger schwer zu

verletzen, hätte er ihn überfahren. Es ist dabei aufgrund des Gutachtens, aber

auch nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass der

Privatkläger als Folge der Kollision nicht weggespickt, sondern sein

Unterschenkel/Fuss zwischen Stossfänger und Boden eingeklemmt worden ist.

Es ist aber auf der anderen Seite auch

nicht so, dass dieses Abbremsen als Gegenindiz für die Annahme des

Eventualvorsatzes in Bezug auf die schwere Körperverletzung herangezogen werden

könnte. Der Gutachter schliesst die Möglichkeit aus, dass diese ausgeprägten

Verletzungen durch ein kräftiges Treten gegen das stehende Auto des

Beschuldigten hervorgerufen worden sein könnten. Der Beschuldigte hat sein Auto

also nachweislich erst nach der Kollision gestoppt und mit seinem direkten und

bewussten Anfahren des Privatklägers diese eingetretene schwere

Körperverletzung in Kauf genommen – aber nicht mehr. Das plötzliche Losfahren

mit einem Auto auf einen Fussgänger führt zu einem grossen Risiko einer

schweren Verletzung, auch bei geringer Geschwindigkeit. Es sind denn auch laut Gutachten

diese schweren Beinverletzungen mit multiplen Brüchen aus Kollisionen in

Fussgängerzonen mit niedrigen Geschwindigkeiten bekannt. Aufgrund der

Lebenserfahrung ist vom Wissen um die Möglichkeit von solchen oder ähnlichen

(z.B. unkontrollierter Sturz des Fussgängers auf den Asphalt) schweren Verletzungen

auszugehen (Urteil 6B_388/2012 E. 2.6.2). Der Beschuldigte handelte aus

nichtigem Anlass, weshalb von einer schweren Pflichtverletzung auszugehen ist;

es ist das bewusste Anfahren eines Fussgängers eine schwere

Sorgfaltspflichtverletzung. Die Möglichkeit einer schweren Verletzung lag nahe

und das Handeln trotz des Wissens um diese Möglichkeit lässt auf

Eventualvorsatz schliessen.

1.5

Der Beschuldigte hat sich damit

zusammenfassend objektiv und subjektiv der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung

im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig gemacht.

2.

Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)

2.1

Nach dem Vorhalt in der

Anklageschrift (Ziff. 1 letzter Absatz) habe der Beschuldigte mit seinem

Verhalten den Privatkläger in skrupelloser Weise vorsätzlich in Lebensgefahr

gebracht. Der Beschuldigte habe zumindest in grundsätzlicher Hinsicht gewusst,

dass das Beschleunigen seines PW’s direkt auf den sich wenige Meter vor ihm

befindenden Fussgänger diesen in unmittelbare Lebensgefahr bringe.

2.2

Der objektive Tatbestand der

Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB setzt eine unmittelbare

konkrete Gefahr für das Leben und nicht bloss für die Gesundheit voraus

(Trechsel/Fingerhut, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 129 N 2). Die Gefahr ist unmittelbar,

wenn «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe

Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes bevorsteht» (Stefan Mae­der,

in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 129 N 13). Eine konkrete unmittelbare

Lebensgefahr liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit

der Todesfolge ergibt (BGE

133.

IV 1 E. 5.1; 121

IV 67 E. 2b/aa). Dies

setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des

Rechtsguts grösser sein muss als jene ihres Ausbleibens (BGE

121.

IV 67 E. 2b/aa; 94

IV 60 E.2). Die Gefahr

muss mithin unmittelbar, nicht aber unausweichlich sein (BGE

94.

IV 60 E. 2).

Der subjektive Tatbestand verlangt in

Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz

genügt nicht (BGE

133.

IV 1 E. 5.1). Bei

sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz

vor, so dass Art. 111 ff. StGB eingreifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129

StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten

Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren

(BGE

136.

IV 76 E. 2.4;

Urteil 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Weiter

erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Dieses bezeichnet einen schweren

Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit

(Urteile des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 4.1;

6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1; ferner Stefan Maeder, in: BSK II,

a.a.O., Art. 129 N 51; Markus Husmann, in: Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90a N 71; Günter Stratenwerth und andere,

Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 7. Aufl., 2010 § 4 N 13). Je grösser

die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen

sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE

107.

IV 163 E. 3).

2.3

Die Vorinstanz bejahte den

objektiven Tatbestand mit der Begründung, der Beschuldigte habe mit seinem

Zufahren auf den Fussgänger einen Zustand geschaffen, bei dem ein tödlicher

Ausgang ohne weiteres hätte eintreten können. Es habe für den Fussgänger eine

konkrete Lebensgefahr bestanden, wenn man bedenke, dass dieser nicht

stillgestanden sei und hätte stolpern können.

Die Kasuistik zur Bejahung des

Tatbestandes der Gefährdung des Lebens mit einem Auto zeigt, dass es einerseits

um Fälle im oberen Geschwindigkeitsbereich oder mit massiver

Geschwindigkeitsüberschreitung ging (BSK StGB II, a.a.O., Art. 129 N 22 oder Urteil

6B_1011/2014 vom 16. März 2015), andererseits im Zusammenhang mit

Polizeikontrollen, bei denen die Täter auf die vor ihnen stehenden Polizisten

mit Vollgas zurasten und diese sich mit einem Sprung zur Seite retten mussten

(BSK StGB II, a.a.O., Art. 129 N 30).

Der vorliegende Fall liegt anders: Es

ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschuldigte mit dem direkten Zufahren

auf den auf ihn zulaufenden Fussgänger eine gefährliche Situation geschaffen

hatte, bis hin zur schweren Verletzung des Fussgängers. Es darf dabei aber

nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte lediglich über eine

Strecke von 3 Metern aus dem Stand beschleunigt hatte und sich folglich noch im

untersten Geschwindigkeitsbereich befand. Und er stoppte sofort wieder, nachdem

die Wagenfront mit einem Bein des Fussgängers kollidiert war. Das sich in den

Akten befindliche Gutachten schliesst denn auch aufgrund des Verletzungsbildes

im vorliegenden Fall auf eine Kollision im Bereich von «Fussgängerzonengeschwindigkeit»

(AS 206 oben). Er zitiert eine Studie, wonach solche Frakturkombinationen wie

vorliegend in 50% der Fälle mit Fahrzeuggeschwindigkeiten von unter 20 km/h

aufgetreten seien. Der Gutachter schliesst denn auch die Richtigkeit der

Behauptung des Privatklägers aus, er sei 1 bis 1.5 m weggespickt worden. Auch

wenn der Gutachter nie konkret nach dem Vorliegen einer unmittelbaren

Lebensgefahr gefragt worden war, ergibt sich doch auch aus seinem Gutachten

deren Verneinung, wenn er vorliegend vom typischen Verletzungsbild bei

Fahrzeug-Fussgängerkollisionen in Fussgängerzonen mit Geschwindigkeiten von

weniger als 20 km/h spricht und in den beiden Gutachten eine mögliche

Lebensgefahr für den angefahrenen Fussgänger nie erwähnt.

Es fehlt damit bereits am objektiven

Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB.

2.4

Damit nur der Vollständigkeit halber

in Bezug auf den subjektiven Tatbestand: Wenn ein Täter das Auto nur auf einer

ganz kurzen Strecke beschleunigt und mit einer Geschwindigkeit von weniger als

20.

km/h mit dem Fussgänger kollidiert und sein Auto dann sofort wieder anhält,

der Fussgänger dadurch zwar eine schwere Beinverletzung erlitt, aber keinerlei

lebensgefährliche Verletzungen, so ist nicht zu erkennen, woraus der Nachweis

für eine vom Beschuldigten erkannte Lebensgefahr hätte abgeleitet werden

sollen, die Voraussetzung für den direkten Vorsatz gewesen wäre (eine

Verurteilung nach Art. 129 StGB fällt nur in Betracht, wenn der Täter trotz der

erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich

nicht realisieren; Urteil 6B_1011/2014, E. 2.1.3).

2.5

Der Beschuldigte ist vom Vorhalt der

Gefährdung des Lebens freizusprechen.

3.

Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

/ Führerflucht (AKS Ziff. 2) und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahrfähigkeit (AKS Ziff. 3)

Nachdem nun erstellt ist, dass es der

Beschuldigte war, der den Privatkläger angefahren und verletzt hat und er sich

anschliessend sofort von der Unfallstelle entfernte, auch ohne die Polizei oder

einen Notarzt beizuziehen, obwohl er die Verletzung des Privatklägers mit

Sicherheit bemerkt hatte (der Privatkläger verliess humpelnd den Vorplatz), es

damit auch für den Beschuldigten klar war, dass bei einem solchen Unfallablauf mit

einem direkten Zufahren auf einen Fussgänger die beigezogene Polizei eine

Massnahme zur Abklärung der Fahrunfähigkeit anordnen würde, sind die beiden

SVG-Widerhandlungen objektiv und subjektiv erfüllt. Es kann dafür auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in US 35f. verwiesen werden.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeines

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldge­halt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi

Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB

N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass

der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht

korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung

von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil 6B_853/2014, E. 4.2.).

Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung

festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe

nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu

verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die

betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde

erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der

erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung

zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,

einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die

Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil

zu begründen (Urteil 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten Schritt

hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung

zu tragen hat (Urteil 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist

allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart

ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen androhen, genügt nicht (Urteil 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2;

BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche

Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil

6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Strafrahmen

Schwerste Tat ist im vorliegenden Fall

die eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung, welche nach Art. 122 StGB

mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 TS

zu bestrafen ist. Die beiden SVG-Widerhandlungen sind beide gemäss Art. 92 Abs.

2.

und Art. 91a Abs. 1 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit

Geldstrafe bedroht. Alle Straftaten sind zeitlich und sachlich derart eng

miteinander verknüpft, dass es künstlich und lebensfremd wäre, die

Tatkomponenten je einzeln zu würdigen. Das Bundesgericht hat es ausdrücklich in

Fällen wie dem Vorliegenden als angezeigt und zulässig erklärt, diese Delikte

im Gesamtzusammenhang zu würdigen und eine Gesamtstrafe auszusprechen, ohne für

jeden Normenverstoss eine hypothetische Strafe zu ermitteln, auch wenn dazu

sowohl Verbrechens- wie Vergehenstatbestände gehören (Urteile 6B_1011/2014, E.

4.1

– 4.4;6B_499/2013 E. 1.8;6B_849/2016 vom 9.12.2016, E. 1.2).

2.2

Tatkomponente

Wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit

dem Ausmass des verschuldeten Erfolges auf einen schwerwiegenden Taterfolg mit

der Begründung schloss, das Opfer habe massive Verletzungen erlitten, unter

denen es auch heute noch leide, er könne nicht mehr Fussball spielen, so

missachtet sie hier das Doppelverwertungsverbot, denn es sind genau diese Tatumstände,

die zur Überschreitung der Grenze von der einfachen zur schweren

Körperverletzung und damit zu einer deutlich höheren Strafdrohung geführt

haben. Diese Tatumstände können nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt

werden. In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist vielmehr

festzustellen, dass dieses im Quervergleich zu anderen schweren

Körperverletzungen eher am unteren Rand liegt. Anders sieht es allerdings bei

der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges aus. Der Beschuldigte hat diese

Verletzungen nicht etwa in einer gegenseitigen körperlichen Auseinandersetzung verursacht,

sondern er hat dazu vielmehr sein Auto geradezu als Waffe benützt. Er ist,

selbst geschützt in der massiven Karosserie, einfach und ohne Vorwarnung auf

sein Opfer losgefahren, welchem keinerlei Chance zur Abwehr blieb. Diese

hinterhältige und skrupellose Handlungsweise ist verschuldenserhöhend zu

berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, der

hinsichtlich der Intensität des deliktischen Willens weniger schwer ins Gewicht

fällt als der direkte Vorsatz. Dem deliktischen Verhalten ging keine

Planungsphase voraus; der Beschuldigte hat spontan, wenig überlegt und aus der

Situation heraus gehandelt und er hat nach der Kollision mit dem Verletzten

sofort wieder gestoppt. Dass er sich dann allerdings aus dem Staub gemacht und

sich nicht um den von ihm verletzten Privatkläger gekümmert hat und auch keine

Hilfe herbeiholte, wirkt sich wiederum verschuldenserhöhend aus. Etwas weniger

ins Gewicht fällt, dass sich der Beschuldigte mit seiner Flucht auch noch der

Kontrolle seiner Fahrfähigkeit entzogen hat.

Als Beweggrund für seine Handlungsweise

ist vorab Wut und Kränkung über den gezeigten Mittelfinger auszumachen. Zuvor hatten

gegenseitige Überholmanöver stattgefunden, die Provokation des Privatklägers mit

dem Mittelfinger erscheint vor diesem Hintergrund als geringfügig. Die schwere

Verletzung des Privatklägers als Reaktion auf das geringfügig provozierende Verhalten

des Privatklägers war selbstredend völlig unverhältnismässig und es ist nicht

von einem Selbstverschulden des Privatklägers auszugehen, das beim

Beschuldigten verschuldensmildernd zu veranschlagen wäre. Bei der

anschliessenden Führerflucht und der Vereitelung der Massnahmen zur Prüfung

seiner Fahrfähigkeit ging es dem Beschuldigten darum, sich selbst vor einem Strafverfahren

zu schützen.

Insgesamt ist das Tatverschulden in

Bezug auf die schwere Körperverletzung noch als leicht und hinsichtlich der SVG-Widerhandlungen

als mittelschwer zu werten. Für die schwerste Straftat, die schwere

Körperverletzung, ist bereits das Strafmass für eine Geldstrafe überschritten,

im Lichte der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für alle

Delikte in Würdigung ihres Gesamtzusammenhanges eine Freiheitsstrafe als

Gesamtstrafe auszufällen. Aufgrund der Tatkomponenten erscheint eine Freiheitsstrafe

von 16 Monaten als angemessen.

2.3

Täterkomponente

Der Beschuldigte ist 1935 geboren und

heute also 82-jährig, was unter dem Titel der Strafempfindlichkeit

strafmindernd zu berücksichtigen ist (Praxiskommentar

Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 33). Er hat keine Vorstrafen und

auch nach den hier zu beurteilenden Straftaten hat er sich wieder

wohlverhalten, was sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neutral

auswirkt. Dass er im Verfahren weder Reue noch Einsicht gezeigt hat, ist dem

Beschuldigten nicht vorzuwerfen und ebenfalls neutral zu berücksichtigen, nachdem

er die Tat ja bestreitet; es kann allerdings hier keine weitere Strafminderung

stattfinden. Zu berücksichtigen ist hingegen die angeschlagene Gesundheit des

Beschuldigten und dass er zwischenzeitlich den Fahrausweis abgegeben hat.

Die Täterkomponenten sind gesamthaft

leicht strafmindernd zu werten und das Strafmass auf 14 Monate Freiheitsstrafe

zu reduzieren.

Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebotes liegt nicht vor. Das Verfahren hat zwar seit dem

Ereignis im Oktober 2012 bis zur heutigen Berufungsverhandlung beinahe 5 Jahre

gedauert, was aber angesichts der umfangreichen Beweismassnahmen (diverse

Arztberichte, 2 Gutachten, Augenschein mit Fotodokumentation usw.) nicht

ungewöhnlich ist. Aus dem Verfahrensjournal der Staatsanwaltschaft (AS 37 – 50)

ist auf jeden Fall kein längerdauerndes Untätigsein ersichtlich. Auch die Vor­instanz

und das Berufungsgericht haben das Verfahren beförderlich behandelt. Es bleibt

beim Strafmass von 14 Monaten Freiheitsstrafe.

Die Voraussetzungen für den bedingten

Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB sind beim nicht vorbestraften

Beschuldigten erfüllt, so dass der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben

ist. Zudem gilt ohnehin das Verschlechterungsverbot, nachdem nur der

Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz angefochten hat. Die Probezeit ist auf

das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen.

4.

Verzicht auf Strafenkombination nach

Art. 42 Abs. 4 StGB

Die Vorinstanz hat neben einer bedingten

Freiheitsstrafe zudem eine Busse ausgesprochen. Diese Strafenkombination nach

Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik

zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für

Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Die

unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter

spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der

bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst

werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor

Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht

(BGE 134 IV 60 a.a.O.). Im vorliegenden Fall liegt weder eine

Schnittstellenproblematik im oben dargelegten Sinn vor noch bedarf der

Beschuldigte eines Denkzettels im vorgenannten Sinne. Der Beschuldigte hat sich

vor und nach diesem Ereignis nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er wird zu

einer bedingten Freiheitsstrafe mit einer zweijährigen Pflicht zum

Wohlverhalten verurteilt. Einen zusätzlichen Denkzettel braucht es nicht.

V. Zivilforderung

1.

Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht

bei Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen

Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.

Die Bemessung der Genugtuung richtet

sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und

Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens

des Schädigers (BGE

125.

III 412 E. 2a). Die

Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden

anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE

123.

III 10 E. 4c/bb; 123

III 306 E. 9b). Die

Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem

Ermessen (Art. 4 ZGB).

2.

Der Privatkläger hatte vor der

Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins gefordert. Die

Vorinstanz hat in Anlehnung an die Fallbeispiele in HÜTTE/LANDOLT eine solche

von CHF 8'000.00 (Teilklage) zugesprochen. Dazu hat der Beschuldigte vor

Obergericht keine substantiierten Einwände erhoben. Der von der Vorinstanz

zugesprochene Betrag erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte

hat dem Privatkläger folglich eine Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000.00

(Teilklage) zu bezahlen.

VI. Kosten und Entschädigungsfolgen

1.

Zufolge der Korrektur des

erstinstanzlichen Urteils mit einem Freispruch in Bezug auf den Vorhalt der

Gefährdung des Lebens sind die Verfahrenskosten zu einem Fünftel dem Staat zur

Bezahlung aufzuerlegen. Bei diesem Anteil wird berücksichtigt, dass der

Beschuldigte zur Hauptsache schuldig gesprochen wird, in einem aber doch

wesentlichen Punkt ein Freispruch erfolgt. Auch in Bezug auf die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens rechtfertigt sich dieser Kostenverteiler.

2.1

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 3‘400.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 2‘500.00

sowie Polizeikosten und übrige Auslagen), hat der Beschuldigte somit zu vier

Fünfteln zu bezahlen, d.h. CHF 2'720.00. Ein Fünftel geht zu Lasten des

Staates.

2.2

Der Beschuldigte hat dem

Privatkläger C.___, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, [...], für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11‘000.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

2.3

Dem Beschuldigten ist für das

erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF

3'000.00 zuzusprechen (mangels Honorarnote ist die Entschädigung pauschal

festzusetzen). Diese ist mit den von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten zu

verrechnen (vgl. nachfolgend Ziff. 3.3).

3.1

Gemäss eingereichter Honorarnote

macht der Vertreter des Privatklägers, Advokat Dominik Zehntner, für das

obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 6 Stunden und 5 Minuten geltend.

Dies erscheint angemessen. Inklusive Hauptverhandlung von 3 Stunden und 2,5

Stunden für die Fahrt zur Hauptverhandlung sind somit 11 Stunden und 35 Minuten

zu entschädigen, dies zu einem Stundenansatz von CHF 250.00. Für den Weg nach

Solothurn sind 2 x 69 km zu CHF 0,70 zu entschädigen, d.h. CHF 96.60. Inklusive

der übrigen Auslagen von CHF 52.50 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu

einer Entschädigung von CHF 3'288.55, zahlbar durch den Beschuldigten.

3.2

Der Vertreter des Beschuldigten,

Rechtsanwalt Philippe Häner, macht für das obergerichtliche Verfahren einen

Aufwand von 12 Stunden und 50 Minuten geltend. Inklusive Hauptverhandlung von 3

Stunden ergibt dies einen Aufwand von 15 Stunden und 50 Minuten. Bei einem

Stundenansatz von CHF 230.00 würde dies, inklusive Auslagen von CHF 66.00 und

der Mehrwertsteuer von 8 %, zu einer Entschädigung von CHF 4'004.30 führen. Dem

Beschuldigten ist als Parteientschädigung ein Fünftel zuzusprechen, d.h. CHF

800.85

Diese ist mit den von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten zu verrechnen

(vgl. nachfolgend Ziff. 3.3).

3.3

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'220.00,

hat der Beschuldigte zu vier Fünfteln zu bezahlen, d.h. CHF 2’576.00. Ein

Fünftel geht zu Lasten des Staates. Die dem Beschuldigten zu bezahlenden

Parteientschädigungen von total CHF 3'800.85 (CHF 3'000.00 + CHF 800.85) sind

mit den von ihm zu bezahlenden Kosten von total CHF 5'296.00 (CHF 2'720.00 +

CHF 2'576.00) zu verrechnen. Der Beschuldigte hat somit noch Kosten von CHF

1'495.15 zu tragen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 122

StGB; Art. 51 Abs. 2 i.V.m. 92 Abs. 2, 91a SVG; Art. 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1,

47, 49 Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO; Art. 62

SVG i.V.m. Art. 47 OR

erkannt:

1.

A.___ wird vom Vorhalt der Gefährdung

des Lebens freigesprochen.

2.

A.___ hat sich der schweren

Körperverletzung zum Nachteil von C.___ sowie des pflichtwidrigen Verhaltens

bei Unfall und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit, alles begangen am 24. Oktober 2012 in [...], schuldig gemacht.

3.

Er wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

4.

Der Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___

eine Genugtuung in der Höhe von CHF 8‘000.00 (Teilklage) zu bezahlen.

5.

Der Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___,

vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, [...], für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zu bezahlen.

6.

Dem Beschuldigten ist für das

erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF

3'000.00 zuzusprechen (vgl. Ziff. 11).

7.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 3‘400.00 (inkl. einer Staatsgebühr von

CHF 2‘500.00 sowie Polizeikosten und übrige Auslagen), hat der

Beschuldigte zu vier Fünfteln zu bezahlen, d.h. CHF 2'720.00. Ein Fünftel geht

zu Lasten des Staates.

8.

Der Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___,

vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, [...], für das obergerichtliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'288.55 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zu bezahlen.

9.

Dem Beschuldigten ist für das

obergerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 800.85

zuzusprechen (vgl. Ziff. 11).

10.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'220.00,

hat der Beschuldigte zu vier Fünfteln zu bezahlen, d.h. CHF 2’576.00. Ein

Fünftel geht zu Lasten des Staates.

11.

Die dem Beschuldigten zu bezahlenden

Parteientschädigungen von total CHF 3'800.85 (CHF 3'000.00 + CHF 800.85)

sind mit den von ihm zu bezahlenden Kosten von total CHF 5'296.00 (CHF 2'720.00

+ CHF 2'576.00) zu verrechnen. Der Beschuldigte hat somit noch Kosten von CHF

1'495.15 zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier