STBER.2017.9
Schwere Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Führerflucht), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
14. September 2017Deutsch57 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. September 2017
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Advokat Philippe Häner,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend schwere
Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
(Führerflucht), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
Für die Staatsanwaltschaft,
Staatsanwältin B.___, in Begleitung einer Untersuchungsbeamtin.
-
A.___, Beschuldigter.
-
Rechtsanwalt Philippe
Häner, privater Verteidiger.
-
C.___, Privatkläger.
-
Advokat Dominik Zehntner,
Vertreter des Privatklägers.
-
Ein Zuhörer.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.
Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand, zum Ablauf der
Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorbemerkungen oder Anträge zu
stellen hätten.
Die Staatsanwältin verweist auf die
Verfügung vom 11. September 2017 und stellt und begründet den Antrag, es sei
ihr Gelegenheit zu geben, die Anklage zu ergänzen, falls eine fahrlässige
Tatbegehung in Betracht gezogen werde. Der Vertreter des Privatklägers äussert
sich nicht dazu. Er habe keine Vorbemerkungen, erwähnt aber, dass sie
angesichts des Anreiseweges froh wären, wenn das Urteil nicht wie in Aussicht
gestellt mündlich, sondern schriftlich eröffnet würde. Der Verteidiger des
Beschuldigten schliesst sich diesem Wunsch an. Zudem weist er darauf hin, dass
die Verhandlung für den Beschuldigten, gemäss Aussagen von dessen Arzt, aus
gesundheitlichen Gründen nicht zu lange dauern sollte. Bezüglich des Antrags
der Staatsanwaltschaft vertritt er die Auffassung, der angeklagte Sachverhalt
lasse Raum für eine Prüfung der Fahrlässigkeit.
Die Verhandlung wird zur geheimen
Beratung des Antrags der Staatsanwältin unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme
eröffnet der Präsident den Beschluss, der Wortlaut der Anklage lasse
eine Fahrlässigkeitsprüfung zu; der Lebenssachverhalt sei ausreichend
umschrieben. Den Parteien sei auch vorgängig angekündigt worden, dass sich das
Berufungsgericht vorbehalte, den Vorhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift auch
unter dem Aspekt der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung zu prüfen.
Anschliessend erfolgen die Befragungen
des Privatklägers (als Auskunftsperson) und des Beschuldigten. Die Befragungen
werden mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl.
auch die schriftlichen Einvernahmeprotokolle).
Da keine Beweisanträge gestellt werden,
wird das Beweisverfahren geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___:
1. A.___ sei wegen vorsätzlicher schwerer
Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Führerflucht und Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen.
2. Er sei zu bestrafen mit:
-
einer Freiheitsstrafe von
18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit
von 2 Jahren,
-
und einer Busse von CHF
1'500.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.
3. Sämtliche Verfahrenskosten seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
Advokat Dominik Zehntner:
1. Die Berufung sei abzuweisen und das
Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.
2. Es sei festzustellen, dass Ziff. 2 des
angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sei.
3. Die Verfahrenskosten habe der
Beschuldigte zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
Rechtsanwalt Philippe Häner:
1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen
gegen ihn erhobenen Vorwürfen kostenlos freizusprechen.
2. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter
sei deren Höhe bestritten, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu
verweisen.
3. Dem Beschuldigten sei eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen.
Sowohl die Staatsanwältin als auch der
Vertreter des Privatklägers benützen die Gelegenheit für eine Replik, der
Verteidiger für eine Duplik.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er wisse, dass er deshalb schuldig
sei, weil er allein sei. Es sei alles politisch, weil er ein «ic» sei.
Abschliessend teilt der Präsident den
Parteien
mit, dass dem Antrag der beiden Vertreter, wonach auf eine mündliche
Urteilseröffnung zu verzichten sei, stattgegeben werde. Das Urteil werde
schriftlich eröffnet, mit vorgängiger telefonischer Kurzorientierung. Hierauf
wird der öffentliche Teil der Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime
Beratung des Gerichts.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 15. Juni 2016
überwies die Staatsanwaltschaft A.___ dem Richteramt Dorneck-Thierstein zur
Beurteilung in Präsidialkompetenz wegen schwerer Körperverletzung, Gefährdung
des Lebens, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall (Führerflucht) und Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.
2. Am 9. November 2016 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein das folgende Urteil:
1. A.___ hat sich der schweren
Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens zum Nachteil von C.___ sowie des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit, alles begangen am 24. Oktober 2012 in [...],
schuldig gemacht und er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 18
Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von
CHF 1‘500.00.
2. A.___ hat dem Privatkläger C.___ eine
Genugtuung in Höhe von CHF 8‘000.00 (Teilklage) zu bezahlen.
3. A.___ hat dem Privatkläger C.___ eine
Parteientschädigung von CHF 11‘000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten von total CHF
3‘400.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 2‘500.00 sowie Polizeikosten
und übrige Auslagen), hat A.___ zu bezahlen.
3. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte
die Berufung. Er verlangt, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils von
sämtlichen Vorwürfen freizusprechen und es seien die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen. Er erklärt schliesslich, die
Berufungserklärung richte sich gegen den Schuldspruch und die Kostenfolgen des
angefochtenen Urteils. Zu den Ziffern 2 und 3 des Urteils, mit denen der
Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung und einer Parteientschädigung an
den Privatkläger verurteilt worden ist, äussert sich die Berufung nicht. Der
Vertreter des Privatklägers stellt sich auf den Standpunkt, angesichts dieser
Beschränkung sei davon auszugehen, dass die zugesprochene Zivilforderung nicht
angefochten worden sei. Es sei daher festzustellen, dass Ziff. 2 des
angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sei. Mit dem Antrag auf
Freispruch gelten indessen auch alle damit zusammenhängenden Folgepunkte des
Urteils als angefochten, auch wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden; so
insbesondere zugesprochene Zivilforderungen (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Auflage, 2013, Art. 399 N 18). Das Urteil ist folglich vollständig
zu überprüfen.
Die Staatsanwaltschaft und der
Privatkläger legten kein Rechtsmittel ein und verzichteten auf eine
Anschlussberufung. Es gilt im vorliegenden Berufungsverfahren das
Verschlechterungsverbot.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweisergebnis
1.
Der unbestrittene Sachverhalt
Der Beschuldigte als Lenker eines
weissen PW Subaru mit dem Kontrollschild [...] und der Privatkläger waren am
24.
Oktober 2012 um ca. 10 Uhr mit ihren Autos auf der Strecke [...]unterwegs,
wo es zu gegenseitigen Überholmanövern kam. Zuletzt überholte der Privatkläger
den Beschuldigten in [...] und zeigte ihm dabei den «Stinkfinger». Der
Beschuldigte wurde wütend und fuhr dem Privatkläger nach, um ihn wegen seines
Verhaltens zur Rede zu stellen. Der Privatkläger fuhr nach [...], wo er an der [...]
strasse auf den Vorplatz der Garage D.___ einbog und aus seinem Fahrzeug
ausstieg. Der Beschuldigte hielt ebenfalls an. Ab diesem Zeitpunkt gehen die
Schilderungen der Beiden auseinander. Fest steht allerdings auch, dass der
Privatkläger unmittelbar danach am linken Bein verletzt war und notfallmässig
operiert werden musste.
2.
Der bestrittene Sachverhalt und das
Beweisergebnis
2.1
Die Version des Beschuldigten
2.1.1
Anlässlich seiner ersten
Einvernahme am 27. Oktober 2012 sagte er aus, nachdem der Privatkläger mit
seinem dunklen Mazda auf dem Vorplatz der Garage D.___ angehalten habe, sei er
selber auf die linke Strassenseite der [...] strasse gefahren und habe
angehalten. Seine Fahrzeugfront habe immer noch in Richtung des
Strassenverlaufs gezeigt. Dann sei der Mann aus dem Mazda auf ihn zugelaufen
und er habe Angst bekommen und sei in Richtung [...] weggefahren (AS 22). Zu
diesem Zeitpunkt habe der Privatkläger keine Verletzung gehabt. Er könne sich
nicht erklären, weshalb der sich kurz darauf eine Verletzung zugezogen habe. Er
habe ihn sicher nicht angefahren, dieser sei schon weggewesen, bevor er sein
Fahrzeug erreicht habe.
2.1.2
Bei der Befragung durch die
Staatsanwältin schilderte er diese Situation gleich: Nachdem der Privatkläger
zur Garage abgebogen sei, habe er auf der Strasse angehalten und sich überlegt,
ob er aussteigen wolle oder nicht (AS 74). Dann sei der Privatkläger in seine
Richtung gerannt, er habe Angst bekommen und sei in Richtung [...] weggefahren.
Er habe nicht auf ein fremdes Areal fahren wollen, es sei ihm in den Sinn
gekommen, dass das eine gefährliche Sache sei, wenn er auf ein fremdes Areal
komme. Er sei ihm nachgefahren, weil er ihn habe fragen wollen, weshalb er ihm
den Mittelfinger gezeigt habe. Als er losgefahren sei, sei der Privatkläger
noch ca. 20 Meter von seinem PW entfernt gewesen. Er sei auf ihn zu gerannt. Er
habe ihn danach nicht mehr gesehen. Was der Privatkläger und die Zeugin
erzählen würden, sei gelogen.
2.1.3
Beim Augenschein schilderte der
Beschuldigte diesen Ablauf noch einmal gleich (AS 108). Es wurde nach seinen
Schilderungen eine Skizze (AS 117) und eine Fotodokumentation (AS 120 – 122)
erstellt.
2.1.4
Auch in der Befragung vor der
Vorinstanz blieb der Beschuldigte dabei, er sei mit seinem Auto nicht auf das
Areal der Garage gefahren, er sei auf der Strasse geblieben. Er habe gelernt,
dass es gefährlich sei, auf ein Privatareal zu gehen. Das sei eine gefährliche
Sache, da könne alles passieren (AS 481). Er sei nicht ausgestiegen, er habe
nur das Fenster heruntergelassen und dann gesehen, wie der Privatkläger auf ihn
zugekommen sei. Er sei schnell gelaufen, weshalb er aus Angst weggefahren sei.
2.1.5
Vor Obergericht sagte er aus, er
sei immer noch der Überzeugung, Herrn D.___ nicht angefahren zu haben. Er sei
nicht zu seinem Auto gekommen. Er, der Beschuldigte, sei auf der Strasse
parkiert gewesen. Als Herr D.___ dann auf ihn zugelaufen sei, sei er
weggefahren.
2.2
Die Version des Privatklägers
2.2.1
Der Privatkläger wurde erstmals im
Spital polizeilich befragt (AS 24 f.). Er gestand zu, den Beschuldigten
überholt und ihm den Mittelfinger mehrfach gezeigt zu haben. Der sei ihm dann
in Richtung [...] gefolgt, in normalem Abstand. Er habe seinen blauen Mazda
rechts auf einen Parkplatz gestellt, worauf der Beschuldigte auf den Vorplatz
gefahren sei, bündig zur Strasse. Er sei ausgestiegen und vor dem Auto des
Beschuldigten durchgelaufen, er habe ihn auf der Fahrerseite ansprechen wollen.
Als er etwa 3 Meter vor der Fahrzeugfront gewesen sei, habe der Beschuldigte
Vollgas gegeben. Er selber habe aus Reflex mit seinem linken Fuss gegen die
Wagenfront gestossen. Es habe dadurch auch einen lauten Knall gegeben. Es habe
ihn ein wenig davon gespickt und als er habe aufstehen wollen, habe er gesehen,
dass sein linker Fuss verletzt sei. Mit dem Rad sei er nicht erfasst worden.
Der Beschuldigte habe dann zurückgesetzt und er habe sich das Kontrollschild (…
[...]) gemerkt. Er habe noch gesehen, wie er auf der Einbahn in Richtung [...] gefahren
sei. Er sei dann zu seinem Vater in die Garage gehumpelt.
2.2.2
Vor der Staatsanwältin wurde der
Privatkläger als Auskunftsperson befragt (AS 61 ff.). Der Beschuldigte sei ihm
bis zur Garage seines Vaters in [...] nachgefahren, wo er selbst sein Auto
rechts auf dem Vorplatz abgestellt habe. Der Beschuldigte sei dann mit seinem
Auto in die Einfahrt gefahren. Er selber sei ausgestiegen und diagonal über den
Platz vor dem Auto des Beschuldigten durchgelaufen, weil er zum Fahrerfenster
habe gehen wollen. In diesem Moment habe der Beschuldigte Gas gegeben und sei
frontal auf ihn zugefahren. Er habe reflexartig seinen Fuss nach vorne
gehalten, um sich zu schützen. Der Fuss sei dann irgendwo zur Stossstange
gekommen. Es habe ihn leicht weggespickt. Das Auto des Beschuldigten sei in der
Einfahrt gestanden, etwa 1 – 1 ½ Meter von der Strasse weg; das habe er bei der
Polizei mit bündig zur Strasse gemeint. Zuvor sei ihm der Beschuldigte
nachgefahren, wegen des Vorfalls auf der Strasse, als sie sich die Finger
gezeigt hätten. Er habe nicht gestikuliert, als er zu dessen Auto gelaufen sei.
Er habe einfach von dem wissen wollen, was sein Problem sei. Als der dann Gas
gegeben habe, habe der Beschuldigte ihn mit Sicherheit gesehen. Es könne
absolut nicht sein, dass er ihn nicht gesehen habe. Es habe einen Knall
gegeben, als der Fuss auf die Stossstange geprallt sei. Es habe ihn etwa 1 – 1
½ Meter zurück auf den Boden geworfen, er sei auf die Hüfte und den Ellenbogen
gefallen. Er habe dann wieder aufstehen wollen und dabei gemerkt, dass der Fuss
ziemlich kaputt sei. Er habe dem Beschuldigten, der weggefahren sei, «du
verdammter Wixer, du Arschloch» nachgerufen, er sei sehr wütend gewesen.
2.2.3
Anlässlich des Augenscheins wurde
nach den Aussagen des Privatklägers eine Skizze (AS 118) und eine
Fotodokumentation (AS 123 – 127) erstellt.
2.2.4
Vor der Vorinstanz schilderte der
Privatkläger nochmals die Fahrt vor dem Zusammentreffen und er bestätigte, dem
Beschuldigten den Mittelfinger gezeigt zu haben. Er habe sich sehr stark
aufgeregt ob dessen Fahrweise. Auf dem Parkplatz der Garage angekommen, habe er
sein Auto abgestellt. Der Beschuldigte sei auch auf den Parkplatz gefahren, da
sei er sich zu 100% sicher. Dieser habe etwa 1 Meter von der Strasse weg
angehalten (AS 477). Es sei dasselbe Auto gewesen, mit dem vorher die
Auseinandersetzung stattgefunden habe und welches ihm dann nachgefahren sei. Er
habe zum Fahrerfenster gehen wollen und sei diagonal über den Platz gelaufen.
Als er etwa 4 – 5 Meter entfernt gewesen sei, sei der Beschuldigte auf ihn
losgefahren. Er habe dann erst gebremst, nachdem er in ihn hineingefahren gewesen
sei. Er habe ihn nicht überrollt. Er sei ein kleines Stück zurückgeflogen, auf
Ellbogen und Hüfte. Bevor er angefahren worden sei, sei kein Wort gesprochen
worden. Erst danach hätten sie sich angeschrien.
2.2.5
Vor Obergericht äusserte sich der
Privatkläger nur noch zu seiner gesundheitlichen Situation.
2.3
Zeugin E.___
2.3.1
Der Vater des Privatklägers hatte
der Polizei mitgeteilt, es habe sich die [...] der benachbarten [...] AG bei
ihm gemeldet, sie könne Aussagen zu dem Vorfall machen. Sie wurde danach am Tag
des Ereignisses, dem 24. Oktober 2012, um 15.10 Uhr polizeilich befragt (AS 16
ff.). Sie habe am Arbeitsplatz gehört, wie etwas geknallt habe, wie die
Kollision zweier Fahrzeuge (F1 AS 17). Sie habe dann aus dem Fenster geschaut
und gesehen, wie C.___ fluchend Richtung Garage gehüpft sei, da er am linken
Fuss verletzt gewesen sei. Sie habe den anderen Fahrzeuglenker gesehen, wie er
mit einem Bein aus dem Fahrzeug gestiegen sei und sich mit dem rechten Arm auf
das Fahrzeugdach abgestützt habe. Er habe gestikuliert und C.___ nachgeschrien.
Er sei danach wieder in das Fahrzeug gestiegen, habe den Retourgang eingelegt
und sei in Richtung [...] davongefahren. Er sei normal losgefahren, sicher
nicht zu schnell. Dieses Fahrzeug sei auf der Einfahrt der Garage D.___
gestanden. Es sei mit 100%-iger Sicherheit ein weisses Fahrzeug gewesen. Sie
habe sich die letzten 3 Ziffern des Nummernschildes merken können, «[...]». Sie
vermute, das Fahrzeug habe eine Beschädigung, weil C.___ wohl auf die
Motorhaube geschlagen habe. Das sei wohl der Knall gewesen, den sie gehört
habe. Den Fahrzeuglenker dieses weissen Fahrzeuges schätze sie auf 55 – 65
Jahre alt. Er habe mittellange graue Haare gehabt, keine Glatze. Sie sei nicht
sicher, ob er eine Brille getragen habe; sie meine schon, wolle sich aber nicht
festlegen. Sie habe dann noch gesehen, wie der Vater vor die Garage gefahren
sei und mit seinem Sohn weggefahren sei. Sie sei davon ausgegangen, sie würden
Richtung Spital fahren, da C.___ offensichtlich verletzt gewesen sei. Sie habe
das selber nicht der Polizei gemeldet, weil sie davon ausgegangen sei, das
würde Herr D.___ machen.
2.3.2
Als E.___ dann am 9. Dezember 2013
durch die Staatsanwältin befragt wurde (AS 52 ff.), sagte sie, sie erinnere
sich jetzt, mehr als 1 Jahr später, nicht mehr an alles. Sie habe aber am 24.
Oktober 2012 bei der Polizei zu 100% die Wahrheit gesagt. Sie habe ein Geschrei
gehört und sei aufgestanden, um nachzuschauen. Sie sei sich nun nicht mehr
sicher, was sie genau beobachtet habe (AS 54). Es sei ein älterer Herr dort ans
Auto gelehnt gestanden, er habe graue Haare gehabt und eine Brille getragen. Es
sei auch Herr C.___ dort gestanden, danach habe sie nur noch seinen Fuss
«baumelen» sehen. Sie könne den Ablauf des Ganzen nicht mehr genau sagen. Sie
könne sich noch an einen Schlag auf die Motorhaube erinnern, der von Herrn C.___
ausgegangen sei. Die Zeugin zeichnete dann auf einem Plan ein, wo das Fahrzeug
dieses älteren Mannes gestanden habe (Plan AS 60). Es sei dort auf dem Vorplatz
gestanden, nicht «bündig» zur Strasse. Wenn das Fahrzeug vorne noch auf der
Strasse gewesen wäre (so die Aussage des Beschuldigten), hätte sie es vom Büro
aus gar nicht sehen können. Als der ältere Mann retour gefahren sei, habe sie
sich gedacht, der habe wohl gar nicht gemerkt, dass er dem anderen Mann über
den Fuss gefahren sei. Auf Frage: Sie habe gesehen, wie C.___ mit der Faust auf
die Motorhaube geschlagen habe. Und der sei Richtung Garage gehüpft, gestürzt
sei er nicht. Sie habe bereits vor dem Knall Radau gehört. Sie habe ein Geschrei
gehört, habe aus dem Fenster gesehen und den Schlag auf die Motorhaube gesehen.
Sie wisse nicht mehr, ob sie gesehen habe, dass der PW über den Fuss gefahren
sei. Herr C.___ sei ganz normal dort gestanden und die beiden Herren hätten
sich angeschrien. Den Fuss habe sie da nicht gesehen. Irgendeinmal sei dann das
Auto retour gefahren und Herr C.___ sei zur Garage gehumpelt.
2.3.3
Am Augenschein wurde auch nach
ihren Aussagen eine Skizze (AS 119) und eine Fotodokumentation (AS 128 – 133)
erstellt.
2.3.4
An der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde E.___ als Zeugin befragt (AS 470 – 473). Sie sei damals
von der Polizei befragt worden, weil sie dem Vater von C.___ gesagt habe, sie
habe drei Ziffern vom Nummernschild des Autos. Nach dem Verlesen ihrer Aussage
bei der Polizei sagte sie, sie könne sich erinnern, dass es zuerst einen Streit
gegeben habe, jedenfalls sei sie jetzt dieser Meinung. Es sei zu lange her, sie
könne nicht mehr genau sagen, wie der Ablauf gewesen sei. Sicher wisse sie nur
noch, dass es ein weisses Auto gewesen sei und dass sie drei Ziffern des
Kontrollschildes abgelesen habe.
2.4
Die objektiven Beweismittel
2.4.1
Arztberichte
Zu den Verletzungsfolgen beim
Privatkläger befinden sich diverse Arztberichte in den Akten, die im
angefochtenen Urteil S. 19 – 21 sowie nachfolgend und unter Ziff. III.1.2 umfassend
wiedergegeben werden und worauf hier verwiesen werden kann. Dr. [...] vom KS BL
führte in seinem Bericht vom 5. September 2013 (AS 148 ff.) aus, der
Privatkläger habe einen zweitgradig-offenen Bruch der linken Knöchelregion mit
einem mehrfragmentären Bruch des Innenknöchels sowie einem komplexen Bruch des
Aussenknöchels und einen eingedrückten Bruch der Schienbeingelenkfläche mit
mehreren Knochenknorpelfragmenten sowie einem knöchernen Ausriss des vorderen
Syndesmosenbandes erlitten. Weiter zeige sich ein Riss der Tibialis
posterior-Sehne. Eine Selbstbeibringung einer solchen Verletzung sei
unwahrscheinlich bis nicht möglich. Durch die vorliegenden Verletzungen habe zu
keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Die Verletzung habe
jedoch einer notfallmässigen Operation von über vier Stunden Dauer bedurft.
Weiter habe zehn Wochen später eine weitere Operation in Lokalanästhesie
durchgeführt werden müssen und der Patient sei für insgesamt sechs Monate 100%
arbeitsunfähig gewesen und habe regelmässig Physiotherapie durchführen müssen.
Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit einer frühzeitigen Arthrose in diesem
Gelenk mit entsprechender Folgeoperation respektive Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Aus heutiger Sicht sei ein bleibender Nachteil zu erwarten,
obwohl kein wichtiges Organ und kein wichtiges Körperteil verstümmelt oder
unbrauchbar gemacht worden sei.
Am 11. April 2014 reichte Dr. med. [...]
auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft eine ergänzende Einschätzung nach (AS
152.
f.). Die festgestellten Verletzungen seien alleine auf den Unfall vom 24. Oktober
2012.
zurückzuführen. Es hätten keine krankheits- oder unfallbedingten
Vorschäden bestanden. Bei einer solch komplexen Verletzung, welche nur durch
einen hoch energetischen Traumamechanismus erreicht werden könne, sei mit einer
Wahrscheinlichkeit von mindestens 20% davon auszugehen, dass der Patient
langfristig von einer posttraumatischen Arthrose ausgehen müsse. Weiter müsse
von einer eingeschränkten Beweglichkeit ausgegangen werden, welche z.B.
dauerhafte Schwierigkeiten beim Hinknien auslösen könne. Die zwar genähte, aber
verletzte Sehne am Innenknöchel könne zu Stabilitätsverlusten führen. Dies
führe im Ergebnis dazu, dass der Privatkläger dauerhaft hoch belastende
Dauersportarten nicht ohne Beschwerden durchführen könne. Er habe ihm aufgrund
dessen davon abgeraten Fussball zu spielen.
Im Sprechstundenbericht des
Kantonsspitals Baselland vom 03. März 2016 (vgl. AS 166 f.) wird ausgeführt,
seit der Metallentfernung leide der Patient weiterhin unter Restbeschwerden
durch den Unfall. Insbesondere Belastungen wie Joggen und Laufsportarten seien
zu nennen. Hierbei könne der Patient maximal 20 Minuten teilnehmen, dann komme
es zu starken Schmerzen. Weiter gebe der Patient eine fortdauernde verminderte
Beweglichkeit des Sprunggelenkes links gegenüber rechts an. Mit einem hohen
Schuh sei es ihm möglich, Fahrrad zu fahren. Beim Barfussgang zeige sich ein
leichtes Senk-Spreiz-Phänomen auf der linken Fussseite gegenüber der rechten
Seite. Dadurch würden sich die Zehen 2-4 im Sinne von Krallenzehen aufstellen. An
den proximalen Interphalangealgelenken würden sich dorsal Hautschwielen zeigen.
Bei einer solch schweren Gelenkverletzung könne nicht von einer vollständigen
Heilung ausgegangen werden. Radiologisch würden sich beginnende Zeichen einer
Arthrose mit beginnender Gelenkspaltverschmälerung zeigen. Aktuell könne dies
noch kompensiert werden, eine Früharthrose sei aber wahrscheinlich. Weitere
Eingriffe seien nicht auszuschliessen.
2.4.2
Gutachten
Die Staatsanwaltschaft hat ein
medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches der Kantonsarzt Solothurn
am 10. Juni 2014 vorgelegt hat (AS 183 ff.). Für den Inhalt kann auf US 21 – 23
verwiesen werden, wo das Gutachten wiedergegeben wird. Der Gutachter sieht den
Ablauf der Kollision aufgrund der Verletzungen wie folgt als am
wahrscheinlichsten (AS 185): Der Privatkläger habe, wie er selber sage, mit dem
linken Bein einen Tritt gegen die Fahrzeugfront geführt, und zwar am unteren
Teil der Front. Das Fahrzeug müsse sich mit einer geringen, nicht eingrenzbaren
Geschwindigkeit auf ihn zu bewegt haben. In der Folge sei er mit dem linken
Fuss abgeglitten, der Unterschenkel/Fuss sei zwischen Stossfänger und Boden
eingeklemmt worden. Durch die Gegeneinanderbewegung (also Fussgänger
trittbedingt gegen den PW, der PW gegen den Fussgänger) sei es zu einer
beträchtlichen Unterschenkelbelastung mit den beschriebenen Frakturen gekommen.
Der Gutachter schliesst allerdings die Schilderung des Privatklägers, wonach er
aufgrund des Aufpralls 3 m weggespickt worden sei, als höchst unplausibel aus.
Aufgrund der ausgeprägten Verletzungen (offene Fraktur im oberen Sprunggelenk,
Brüche am Wadenbeinschaft, Bruch am Tibiaplateau) schliesst der Gutachter auch
die Möglichkeit aus, dass die Verletzungen durch ein kräftiges Treten des
Privatklägers gegen die Front des PW entstanden sein könnten (AS 186).
2.4.3
Ergänzungsgutachten
Am 23. Oktober 2015 erteilte die
Staatsanwaltschaft dem Kantonsarzt den Auftrag zur Ergänzung/Präzisierung des
Gutachtens, welche dieser am 21. Januar 2015 vorlegte (AS 198 ff.). Es sollten
gemäss diesem Auftrag die zwischenzeitlichen Einvernahmen und der Umstand
berücksichtigt werden, dass der Verletzte entgegen der Annahme im Gutachten nie
angegeben habe, 3 m weggespickt worden zu sein. Es wurden Fragen nach der
Geschwindigkeit des Fahrzeuges, auch unter Berücksichtigung der Aussage des Verletzten,
er sei 1 – 1 ½ Meter zurückgeschleudert worden, der Reaktionszeit usw. gestellt
und beantwortet. Der Gutachter kommt zum Schluss, die Variante des Gutachtens
mit dem Einklemmen des linken Fusses (aber ohne Wegspicken) wie auch das Zurückwerfen
des Verletzten um 1 – 1 ½ Meter seien mögliche Varianten, mit Stärken und
Schwächen. Es sei aber die Variante gemäss Gutachten, welche alle Frakturen
inklusive die offene Fraktur erklären würde. In Bezug auf die Geschwindigkeit
des Fahrzeuges verweist der Gutachter vorab auf die Variante seines Gutachtens
und die dort gemäss FN 3 zitierte Studie, wonach 50% dieser Fälle eine
Kollisionsgeschwindigkeit von weniger als 20 km/h aufweisen würden. Er hält
daran fest, dass die dieser Variante zugrundeliegende Kombination von
«Kollision plus Einklemmen» mit einer Geschwindigkeit von unter 20 km/h die
Frakturen und das Verletzungsbild beim Privatkläger erklären könne, was mit
dessen Aussagen mit einem Wegspicken deutlich schwerer falle. Für diese
Variante (Anstoss gegen das gestreckte Bein, Wegspicken) wäre eine höhere
Kollisionsgeschwindigkeit nötig, um ein solches Verletzungsbild zu erzeugen, was
aber bei den vom Privatkläger geschilderten örtlichen Verhältnissen (Distanz
Fussgänger – PW, Beschleunigungs- und Anhaltestrecke) nicht möglich sei
(Ergänzungsgutachten S. 10).
Ausgehend von den vom Privatkläger
gemachten Angaben mit einem Abstand von 3 m zum Fahrzeug hätte dieser im Falle
einer vollen Beschleunigung desselben etwa 1.3 – 1.7 Sekunden Zeit für eine
Reaktion gehabt. Dies hätte für ein Ausweichmanöver knapp ausreichen dürfen.
2.4.5
Polizeiliche Feststellungen
Die Polizei stellte am Fahrzeug des
Beschuldigten eine «evtl. leichte Abriebspur an Stossstange vorne» (AS 9)
fest. Im Unfallprotokoll (AS 14) bezeichnete sie dies als «Gummiabriebspur an
der Stossstange» und ging deshalb und aufgrund der schweren Verletzungen davon
aus, der Unfall müsse sich so ereignet haben, wie er vom Geschädigten
geschildert worden sei.
2.5
Das Beweisergebnis
Die Aussagen des Privatklägers zum Geschehen
werden durch die Zeugenaussage und die objektiven Beweismittel gestützt,
weshalb grundsätzlich auf seine Aussagen abzustellen und von folgendem
Sachverhalt auszugehen ist: Aufgrund der zitierten Arztberichte und
Arztgutachten kann ausgeschlossen werden, dass sich der Privatkläger selbst
derart schwer verletzt hat, während der Beschuldigte mit seinem Auto auf der [...]
strasse stand. Es kann ebenso ausgeschlossen werden, dass gleichzeitig irgendein
unbekannter Dritter in den Privatkläger gefahren ist. Es ist zweifelsfrei zu
einer Kollision des linken Beins des Privatklägers mit der Front des Fahrzeuges
des Beschuldigten gekommen. Nach dem Gutachten wären diese komplexen
Verletzungen alleine mit einem Tritt des Privatklägers gegen ein stehendes
Fahrzeug nicht erklärbar. Während diesem Tritt des Privatklägers muss sich das
Fahrzeug mit einer geringen Geschwindigkeit auf den Privatkläger zubewegt
haben, mit der Folge, dass der Unterschenkel/Fuss zwischen dem Stossfänger und
dem Boden eingeklemmt worden ist (Gutachten, AS 185 unten).
Aus den ersten Aussagen der Zeugin (AS
16.
ff.) und ihrer Darstellung am Augenschein (AS 119) wird auch klar, dass sie
erst nach dieser Kollision das Geschehen beobachtet hat. Deshalb ist der weisse
PW des Beschuldigten etwas weiter vorne in der Garageneinfahrt eingezeichnet, der
Standort nach dem Zufahren auf den Privatkläger. Sie hat in ihrer ersten,
tatnahen Aussage dargelegt, wie sie Kollisionsgeräusche gehört und gesehen hat,
wie darauf der Privatkläger fluchend Richtung Garage hüpfte und am linken Fuss
verletzt war, dass es sich um ein weisses Fahrzeug gehandelt hat, dessen Fahrer
zuerst dem Privatkläger noch nachgeschrien hat und dann retour aus der Garageneinfahrt
und schliesslich Richtung [...] wegfuhr, wobei die Zeugin die drei Ziffern [...]
des Nummernschildes ablesen und sich merken konnte. Sie beschrieb den Fahrzeuglenker
als Herrn zwischen 55 - 65 Jahren, mit grauen Haaren, der vermutlich eine
Brille getragen habe. Es ist dies die klare Bestätigung der entsprechenden Aussagen
des Privatklägers und diese Aussagen konnten am Augenschein plausibel
nachvollzogen werden. Dass es in den späteren Aussagen der Zeugin dann auch
Abweichungen in diesen Schilderungen gab, insbesondere was die Reihenfolge
ihrer Wahrnehmungen betrifft, ist auf den Zeitablauf zurückzuführen und tut der
Glaubhaftigkeit dieser Aussagen keinen Abbruch. Der Kerngehalt, dass der
Beschuldigte entgegen seinen Aussagen in die Garageneinfahrt hineingefahren und
nach der Kollision wieder rückwärts herausgefahren ist, blieb unverändert. Auch
der Vater des Privatklägers schilderte in eindrücklichen Worten, dass sein Sohn
um Hilfe geschrien und mehrfach gesagt habe, er sei angefahren worden und
derjenige, der ihn angefahren habe, sei weggefahren (AS 83).
Davon, dass der Beschuldigte den Gang
verwechselt haben könnte und es deshalb zur Kollision zwischen seinem Fahrzeug
und dem Privatkläger gekommen ist, kann klarerweise nicht ausgegangen werden.
Der Beschuldigte hat stets zu Protokoll gegeben, er sei nicht auf den Vorplatz
der Garage gefahren, sondern auf der Strasse stehengeblieben. Vor der
Vorinstanz wurde ihm diese Frage nach einer Verwechslung zudem ausdrücklich
gestellt und er hat sie verneint (AS 482).
Es ist daher von folgendem Ablauf der
Ereignisse als Beweisergebnis auszugehen:
Der Beschuldigte und der Privatkläger
waren am 24. Oktober 2012 gegen 10.00 Uhr mit ihren Autos in die gleiche
Fahrrichtung unterwegs und es kam zu gegenseitigen Überholmanövern, was den
Privatkläger dazu veranlasste, dem Beschuldigten den Mittelfinger zu zeigen.
Daraufhin fuhr der Beschuldigte dem Privatkläger hinterher, der zum
Garagenbetrieb seines Vaters in [...] fuhr und dort seinen Wagen auf dem
Parkplatz der Garage abstellte. Auch der Beschuldigte bog mit seinem weissen PW
Subaru von der [...] strasse ab auf den Vorplatz der Garage D.___. Er hielt
sein Fahrzeug gleich nach dem Abbiegen an, so wie das der Privatkläger immer
ausgesagt hat. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei auf der [...] strasse
geblieben und habe auf der linken Strassenseite in Fahrtrichtung [...] angehalten
und sei dann weggefahren, ohne den Privatkläger je mit dem Auto berührt zu
haben, ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Aussagen des
Privatklägers werden vorab durch die glaubhaften Aussagen der Zeugin gestützt,
welche das Fahrzeug des Beschuldigten in der Endsituation nahezu am gleichen
Ort gesehen hat, wie der Privatkläger. Der Privatkläger war nämlich auf das Fahrzeug
des Beschuldigten zugelaufen, als dieser dort am Anfang der Garageneinfahrt mit
laufendem Motor stand. Als der Privatkläger etwa 3 m von der Front dieses Autos
entfernt war, gab dieser unvermittelt Gas, worauf der Privatkläger in einem
Reflex oder als Abwehrreaktion sein linkes Bein gegen die Wagenfront des auf
ihn zufahrenden Autos hob und von diesem am linken Fuss erheblich verletzt
wurde, da der Unterschenkel / Fuss zwischen Stossfänger und Boden eingeklemmt
worden war. Der Privatkläger wurde jedoch als Folge der Kollision vom PW nicht
weggespickt. Der Beschuldigte hatte bei diesem Manöver nur eine geringe
Geschwindigkeit von deutlich weniger als 20 km/h erreicht und er stoppte nach
dieser Kollision sofort sein Fahrzeug, rief dem sich humpelnd entfernenden
Privatkläger noch etwas nach und fuhr dann rückwärts aus der Garageneinfahrt
zurück auf die [...] strasse und entfernte sich in Richtung [...]. Die Verletzungsfolgen
für den Privatkläger waren ein zweitgradig offener Bruch der linken
Knöchelregion mit einem mehrfragmentären Bruch des Innenknöchels, ein komplexer
Bruch des Aussenknöchels, ein eingedrückter Bruch der Schienbeingelenksfläche
mit mehreren Knorpelfragmenten sowie ein knöcherner Ausriss des vorderen
Syndesmosenbandes und ein Riss der Tibialis posterior-Sehne.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Schwere Körperverletzung Art. 122
Abs. 3 StGB
1.1
Nach Art. 122 StGB wird wegen
schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen
lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges
Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied
unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder
geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs.
2); wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der
körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Die
in Absatz 1 und 2 von Art. 122 StGB genannten Beeinträchtigungen haben
beispielhaften Charakter, Absatz 3 nennt im Sinne einer Generalklausel die «andere
schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit».
Als solche kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, welche mit den zuvor
genannten Beispielen in ihrer Schwere vergleichbar ist und etwa mit einer
langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager, einem
ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während
eines grossen Zeitraumes verbunden ist (BGE
124.
IV 53 E. 2 S. 57).
Wo sich die Schwere der Beeinträchtigung aus der Arbeitsunfähigkeit ergibt,
muss diese allerdings weder voll noch die Invalidität dauernd sein (Urteil
6P.71/2002 vom 27. August
2002.
E. 3.6); in BGE 124 IV 53
E. 2 spricht das Bundesgericht von «de nombreux mois d'incapacité de travail».
1.2
Für die Beurteilung des objektiven
Tatbestandes sind die folgenden medizinischen Beweisergebnisse massgeblich:
1.2.1
Bericht des Hausarztes Dr. [...] vom
30.12.2012
(AS 140 – 144)
Eine Selbstbeibringung dieser Verletzung
erachtet der Arzt als nicht möglich.
1.2.2
Provisorischer Austrittsbericht
des Kantonsspitals Baselland vom 25. Oktober 2012 (AS 145 f.)
-
Hospitalisation vom
24.10.2012
bis 29.10.2012
-
Diagnose: eine zweitgradig
- offene Bimalleolarfraktur Typ C links mit mehrfragmentärer medialer
Malleolarfraktur; komplexer Fibulafraktur; Impression der lateralen
Tibiagelenkfläche mit lateralem osteochondralem Fragment sowie ossärem tibialem
Syndesmosenausriss.
1.2.3
Ärztliches Zwischenzeugnis UVG vom
16.
Juli 2013 (AS 152 f.)
Verlauf des Heilungsprozesses: Es sei
eine notfallmässige Versorgung mit Débriedment und Gelenkspülung von medial,
komplexe Osteosynthese mit lateraler winkelstabiler 8-Loch-Drittelrohrplatte
und Stellschraube, mediale Zugschraubenosteosynthese, mehrere 1.0 -
Spickdrahtosteosynthesen tibial, Anheben lateraler Gelenkfläche tibial unter
Fütterung mit homologem Spongiosablock und Zugschrauben - Refixierung des
tibialen Syndesmosenfragmentes, Bundellnaht der Tibialis posterior-Sehne notwendig
gewesen. Am 21. Januar 2013 sei eine Stellschraubenentfernung durchgeführt
worden. - Subjektiv: Dem Patienten gehe es in der Zwischenzeit wieder recht gut,
er arbeite seit dem 22.4.2013 wieder zu 100% als Automechaniker. Mit dem
Freizeitsport Mountainbiken habe er mittlerweile in geringer Intensität wieder
angefangen. - Objektiv: Beim Treppensteigen könne der Patient den linken Fuss
bei exzentrischer Bewegung nicht plantigrad auf der Treppe behalten. Die
Möglichkeit einer posttraumatischen Arthrose sei sicherlich gegeben. Wann diese
eintreten werde, sei aber nicht absehbar. Weiter sei eine leichte permanente
Einschränkung der OSG-Beweglichkeit zu erwarten.
Wiederaufnahme der Arbeit: 50% ab
8.4
, 100% ab 22.4.2013.
1.2.4
Fragebogen bei Körperverletzungen
des Kantonsspitals Baselland vom 05. September 2013 (AS 148 ff.), Dr. med. [...]
-
Der Patient habe einen
zweitgradig - offenen Bruch der linken Knöchelregion mit einem mehrfragmentären
Bruch des Innenknöchels sowie einem komplexen Bruch des Aussenknöchels und
einen eingedrückten Bruch der Schienbeingelenkfläche mit mehreren Knochenknorpelfragmenten
sowie einen knöchernen Ausriss des vorderen Syndesmosenbandes erlitten. Weiter
zeige sich ein Riss der Tibialis posterior-Sehne. In der restlichen körperlichen
Untersuchung hätten sich keine weiteren relevanten Verletzungen gezeigt.
-
Eine Selbstbeibringung
einer solchen Verletzung sei unwahrscheinlich bis nicht möglich.
-
Durch die vorliegenden
Verletzungen habe zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden.
-
Die Verletzung habe einer
notfallmässigen Operation von über vier Stunden Dauer bedurft. Weiter habe zehn
Wochen später eine weitere Operation in Lokalanästhesie durchgeführt werden
müssen und der Patient sei für insgesamt sechs Monate 100% arbeitsunfähig
gewesen und habe regelmässig Physiotherapie durchführen müssen. Es sei eine
solche Verletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer vollständigen
Wiederherstellung des Vorverletzungszustandes zu sehen (hier ist angesichts des
nachfolgenden Satzes und des Umstandes, dass in der Folge erwähnt wird, die
Wiederherstellung der vollständigen Beweglichkeit sei noch nicht abgeschlossen
und werde sehr wahrscheinlich nicht erreicht werden, wohl gemeint; nicht
mit einer vollständigen Wiederherstellung des Vorverletzungszustandes zu sehen).
Ebenfalls bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit einer frühzeitigen Arthrose in
diesem Gelenk mit entsprechender Folgeoperation respektive Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Dies sollte ein Gutachten klären.
-
Aus heutiger Sicht sei ein
bleibender Nachteil zu erwarten, obwohl kein wichtiges Organ und kein wichtiges
Körperteil verstümmelt oder unbrauchbar gemacht worden sei. Die Heilung der
Knochen sei zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts abgeschlossen. Die
Wiederherstellung der vollständigen Beweglichkeit sei aber noch nicht
abgeschlossen und werde sehr wahrscheinlich nicht erreicht werden.
-
100% Arbeitsunfähigkeit vom
14.10.2012
– Ende April 2013.
-
Um eine solche Verletzung
des Fusses zu verursachen, müsse eine massive Gewalteinwirkung von aussen vorgefallen
sein.
1.2.5
Am 11. April 2014 reichte Dr. med.
[...] auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft eine ergänzende Einschätzung nach
(AS 152 f.).
-
Die festgestellten
Verletzungen seien alleine auf den Unfall vom 24. Oktober 2012 zurückzuführen.
Es hätten keine krankheits- oder unfallbedingten Vorschäden bestanden.
-
Zum Zeitpunkt der
Einschätzung bestehe eine normale Belastbarkeit für den Alltag. Im Rahmen von
Fahrradfahren habe wieder mit Sport begonnen werden können. Fussball sei seit
dem Vorfall nicht mehr gespielt worden. Es bestehe weiterhin eine leichte
Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit, vor allem beim Anheben des Fusses
(Dorsalextension). Eine Metallentfernung habe in der Zwischenzeit (12.2.2014) stattgefunden.
Dabei hätten sämtliche Schrauben und Platten entfernt werden können, nur sechs
kleine Drähte, welche zur Feinjustierung der Knorpelverletzung gebraucht worden
seien, habe man nicht entfernt.
-
Bei einer solch komplexen
Verletzung, welche nur durch einen hoch energetischen Traumamechanismus
erreicht werden könne, bestehe eine Sicherheit von mindestens 20%, dass der
Patient langfristig von einer posttraumatischen Arthrose des Sprunggelenks ausgehen
müsse. Weiter müsse von einer eingeschränkten Beweglichkeit ausgegangen werden,
welche z.B. dauerhafte Schwierigkeiten beim in die Knie gehen auslösen könne.
Die zwar genähte, aber verletzte Sehne am Innenknöchel könne zu
Stabilitätsverlusten führen. Dies führe im Ergebnis dazu, dass der Privatkläger
dauerhaft hoch belastende Dauersportarten nicht ohne Beschwerden durchführen
könne. Er habe ihm aufgrund dessen davon abgeraten, Fussball zu spielen.
1.2.6
Sprechstundenbericht des
Kantonsspitals Baselland vom 3. März 2016 (AS 166 f.)
-
Es sei eine Kontrolle des
Zustandes in einer ambulanten Konsultation durchgeführt worden. Seit der
Metallentfernung leide der Patient weiterhin unter Restbeschwerden durch den
Unfall. Insbesondere höhergradige Belastungen wie Joggen und Laufsportarten
seien zu nennen. Hierbei könne der Patient maximal 20 Minuten teilnehmen, dann
komme es zu starken Schmerzen. Weiter gebe der Patient eine fortdauernde
verminderte Beweglichkeit des Sprunggelenkes links gegenüber rechts an. Mit
einem hohen Schuh sei es ihm möglich, Fahrrad zu fahren. Beim Barfussgang zeige
sich ein leichtes Senk-Spreiz-Phänomen auf der linken Fussseite gegenüber der
rechten Seite. Dadurch würden sich die Zehen 2-4 im Sinne von Krallenzehen
aufstellen. An den proximalen Interphalangealgelenken würden sich dorsal
Hautschwielen zeigen.
-
Bei einer solch schweren
Gelenkverletzung könne nicht von einer vollständigen Heilung ausgegangen
werden. Radiologisch würden sich beginnende Zeichen einer Arthrose mit
beginnender Gelenkspaltverschmälerung zeigen. Aktuell könne dies noch
kompensiert werden, eine Früharthrose sei aber wahrscheinlich. Weitere
Eingriffe seien nicht auszuschliessen. Ein Endzustand sei sicherlich nicht
erreicht.
1.3
Es ergibt sich aus diesen
medizinischen Berichten, dass der Privatkläger nicht lebensgefährlich im Sinne
von Art. 122 Abs. 1 StGB verletzt worden ist. Es ist daher näher zu prüfen, ob
die Schädigungen die erforderliche Schwere aufweisen, um unter Art. 122 Abs. 2
oder Abs. 3 StGB subsumiert werden zu können. Gemäss Anklageschrift soll es
sich um eine schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel von Abs. 3
handeln.
1.3.1
Mit Blick auf die hohe
Strafdrohung ist der Tatbestand, sofern keine lebensgefährliche Verletzung
vorliegt, nur zurückhaltend und bei schwersten Eingriffen in die körperliche oder
geistige Gesundheit als erfüllt anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_992/2015
vom 1.6.2016, E. 2.5.). Mit der Generalklausel in Abs. 3 des Art. 122 StGB
sollen jene Fälle erfasst werden, welche hinsichtlich der Qualität und den
Auswirkungen denen von Art. 122 Abs. 2 ähnlich sind. Es sind dabei auch
Beeinträchtigungen, welche in den obgenannten Fallgruppen nicht aufgezählt
wurden, zu beachten (Andreas Roth/Anne Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 122 N 20).
Berücksichtigung zu finden haben unter der Generalklausel insbesondere eine
lange Dauer des Spitalaufenthaltes und der Arbeitsunfähigkeit, Grad und Dauer
der Invalidität sowie die erlittenen Schmerzen. Der Grad der Beeinträchtigung
muss zumindest erheblich sein. So kann eine Kombination aus einzelnen
Beeinträchtigungen, welche einzeln betrachtet noch nicht für die Qualifikation
als schwere Körperverletzung reichen würden, zusammengefasst diese Würdigung
rechtfertigen (BSK StGB II, a.a.O., Art. 122 N 21). Bei der Tatbestandsprüfung
ist nicht bloss auf die Verletzungshandlung an sich, sondern insbesondere auch
auf die Folgen dieser Verletzungen im Sinne einer gesamtheitlichen Würdigung
der Tat abzustellen (Urteil 6B_115/2009 E. 6.1).
Weiter sind auch Faktoren zu
berücksichtigen, welche nicht die berufliche Tätigkeit betreffen, aber eine
Einbusse der Lebensqualität mit sich bringen, wie die Tatsache, dass ein Hobby
nicht mehr ausgeübt werden kann (BSK StGB II, a.a.O., N 22). Das Bundesgericht
hat in dem dort zitierten Fall (BGE 105 IV 105) die schwere Körperverletzung
bejaht, als ein Mann eine Schenkelhalsfraktur erlitten hatte, das Krankenlager
während 7 Monaten hüten musste und acht Monate nach dem Unfall noch immer am
Stock ging, beim Treppensteigen behindert war und seinem Hobby, dem Fischen,
nicht mehr nachgehen konnte.
1.3.2
Wie aus den vorgängig zitierten
Arztberichten ersichtlich, erlitt der Privatkläger einen komplizierten offenen
Bruch der linken Knöchelregion, mit einem mehrfragmentären Bruch des
Innenknöchels, einem komplexen Bruch des Aussenknöchels, einen Bruch der
Schienbeingelenksfläche, einen Ausriss des vorderen Syndesmosenbandes sowie
einen Riss der Tibialis posterior-Sehne; er musste noch am Unfalltag notfallmässig
während 4 Stunden operiert werden. Der Spitalaufenthalt dauerte 5 Tage. Es
waren weitere Operationen notwendig, um das eingesetzte Metall wieder zu
entfernen. Er war ein knappes halbes Jahr voll arbeitsunfähig und anschliessend
bestand eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Weiter war eine physiotherapeutische
Behandlung notwendig. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit einer
frühzeitigen Arthrose in diesem Gelenk mit entsprechenden Folgeoperationen
respektive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es muss mit derselben hohen
Wahrscheinlichkeit eine vollständige Genesung ausgeschlossen werden, haben sich
doch gemäss ärztlichem Bericht vom 3. März 2016 auch schon Krallenzehen
gebildet und es hat bereits eine progredient verlaufende Arthrosebildung im
betroffenen Gelenk eingesetzt. Der Privatkläger litt auch 3 ½ Jahre nach dem
Ereignis unter Beschwerden, wenn das verletzte Bein stärkeren Belastungen
(Laufsport) ausgesetzt war. Auch sein Hobby, das Fussballspielen, kann der Privatkläger
nicht mehr ausüben, wie er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach
der Einschätzung der Vorinstanz glaubhaft ausgesagt hat.
Auch vor Obergericht führte der
Privatkläger aus, er habe immer noch Schmerzen, aber nicht so, dass er es nicht
aushalten würde. Er müsse keine Schmerzmittel nehmen, spüre es aber schon jeden
Tag. Seit März letzten Jahres habe keine neue Untersuchung mehr stattgefunden.
Wegen der Krallenzehen: er stosse bei den Schuhen oben an; dies sei aber nicht
extrem schlimmer geworden. Er arbeite heute als Lagerist. Das gehe. Beim
Treppenhinuntersteigen, bei Bewegungen und am Abend habe er immer wieder
Schmerzen. Dann gingen sie wieder weg. Er könne eigentlich keinen Sport mehr
machen, zum Beispiel Joggen oder Fussball. Alle Ärzte hätten ihm abgeraten, das
je wieder zu tun. Da sei er extrem eingeschränkt. Velofahren gehe. Alles mit
«seckle» gehe nicht und gehe nie mehr. Er sei vorher regelmässig sportlich
aktiv gewesen, habe auch Tennis gespielt. Das habe er nicht mehr probiert. Er
habe halt auch Angst, dass er sich «vertrampe». Das Ganze schränke ihn schon
ein, ja. Der Berufswechsel habe aber nichts damit zu tun. Der Arzt habe ihm
gesagt, es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit für eine Arthrose. Man sehe
schon Anzeichen dafür.
Es ist damit mit der Vorinstanz im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der sehr komplexen Verletzung, der
langen Arbeitsunfähigkeit, der langandauernden Einschränkungen mit Schmerzen
bei Belastungen und schliesslich des Verlustes des Hobbys Fussball objektiv auf
eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB zu schliessen.
1.4
Der subjektive Tatbestand des Art.
122.
StGB setzt voraus, dass der Täter betreffend der Schwere der Schädigung mit
Vorsatz, zumindest eventualvorsätzlich, gehandelt hat. Es wird dabei nicht
verlangt, dass der Täter sich genau die tatsächlich eingetretenen Folgen
vorgestellt hat (BSK StGB II, a.a.O., N 25). Ein direkter Vorsatz setzt voraus,
dass der Beschuldigte die schwere Verletzung mit Gewissheit voraussieht und
diese auch will. Beim Eventualvorsatz sieht der Täter die Verwirklichung eines
Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraus, er hält es aber doch ernsthaft
für möglich, dass sie eintreten wird und er nimmt sie für diesen Fall in Kauf
und er findet sich mit der Erfüllung des Tatbestandes ab. Für den Nachweis des
Eventualvorsatzes müssen Rückschlüsse auf den Willensinhalt des Täters aus
seinem Tatvorgehen geschlossen werden. Wenn sich dem Täter der Eintritt des
Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängt, dass sein Handeln vernünftigerweise
nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden kann, sofern
nicht Gegenindizien diesen Schluss entkräften, so handelt er
eventualvorsätzlich.
Nach dem vorne dargelegten
Beweisergebnis sah der Beschuldigte in seinem PW [...] mit laufendem Motor
sitzend den Privatkläger auf sich zu laufen. Als dieser noch etwa 3 m entfernt
war, gab er unvermittelt Gas, fuhr auf den Privatkläger zu und kollidierte mit
seinem linken Bein. Er stoppte nach dieser Kollision das Auto sofort wieder ab
und überfuhr den Privatkläger nicht. Es ist mit der Vorinstanz tatsächlich
davon auszugehen, dass auch bei geringer Geschwindigkeit von deutlich weniger
als 20 km/h ein Auto mit seiner Karosserie beim Zusammenstoss mit einem ungeschützten
Fussgänger eine grosse Kraft ausübt und erhebliche Verletzungen verursachen
kann (vgl. Ergänzungsgutachten, S. 7, AS 206). Dieses Wissen muss jedem
Automobilisten zugerechnet werden, auch dem Beschuldigten. Es bestand eine hohe
Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer solchen Verletzung, weshalb sein Handeln
nicht anders als die Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden kann, womit der
Eventualvorsatz bejaht werden muss. Gegen den von der Anklage und der Vorinstanz
angenommenen direkten Vorsatz spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte nach
der Kollision mit dem Bein des Privatklägers sein Auto sofort gestoppt hat.
Hätte der Beschuldigte den direkten Vorsatz gehabt, den Privatkläger schwer zu
verletzen, hätte er ihn überfahren. Es ist dabei aufgrund des Gutachtens, aber
auch nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass der
Privatkläger als Folge der Kollision nicht weggespickt, sondern sein
Unterschenkel/Fuss zwischen Stossfänger und Boden eingeklemmt worden ist.
Es ist aber auf der anderen Seite auch
nicht so, dass dieses Abbremsen als Gegenindiz für die Annahme des
Eventualvorsatzes in Bezug auf die schwere Körperverletzung herangezogen werden
könnte. Der Gutachter schliesst die Möglichkeit aus, dass diese ausgeprägten
Verletzungen durch ein kräftiges Treten gegen das stehende Auto des
Beschuldigten hervorgerufen worden sein könnten. Der Beschuldigte hat sein Auto
also nachweislich erst nach der Kollision gestoppt und mit seinem direkten und
bewussten Anfahren des Privatklägers diese eingetretene schwere
Körperverletzung in Kauf genommen – aber nicht mehr. Das plötzliche Losfahren
mit einem Auto auf einen Fussgänger führt zu einem grossen Risiko einer
schweren Verletzung, auch bei geringer Geschwindigkeit. Es sind denn auch laut Gutachten
diese schweren Beinverletzungen mit multiplen Brüchen aus Kollisionen in
Fussgängerzonen mit niedrigen Geschwindigkeiten bekannt. Aufgrund der
Lebenserfahrung ist vom Wissen um die Möglichkeit von solchen oder ähnlichen
(z.B. unkontrollierter Sturz des Fussgängers auf den Asphalt) schweren Verletzungen
auszugehen (Urteil 6B_388/2012 E. 2.6.2). Der Beschuldigte handelte aus
nichtigem Anlass, weshalb von einer schweren Pflichtverletzung auszugehen ist;
es ist das bewusste Anfahren eines Fussgängers eine schwere
Sorgfaltspflichtverletzung. Die Möglichkeit einer schweren Verletzung lag nahe
und das Handeln trotz des Wissens um diese Möglichkeit lässt auf
Eventualvorsatz schliessen.
1.5
Der Beschuldigte hat sich damit
zusammenfassend objektiv und subjektiv der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung
im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig gemacht.
2.
Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)
2.1
Nach dem Vorhalt in der
Anklageschrift (Ziff. 1 letzter Absatz) habe der Beschuldigte mit seinem
Verhalten den Privatkläger in skrupelloser Weise vorsätzlich in Lebensgefahr
gebracht. Der Beschuldigte habe zumindest in grundsätzlicher Hinsicht gewusst,
dass das Beschleunigen seines PW’s direkt auf den sich wenige Meter vor ihm
befindenden Fussgänger diesen in unmittelbare Lebensgefahr bringe.
2.2
Der objektive Tatbestand der
Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB setzt eine unmittelbare
konkrete Gefahr für das Leben und nicht bloss für die Gesundheit voraus
(Trechsel/Fingerhut, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 129 N 2). Die Gefahr ist unmittelbar,
wenn «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe
Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes bevorsteht» (Stefan Maeder,
in: BSK StGB II, a.a.O., Art. 129 N 13). Eine konkrete unmittelbare
Lebensgefahr liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit
der Todesfolge ergibt (BGE
133.
IV 1 E. 5.1; 121
IV 67 E. 2b/aa). Dies
setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des
Rechtsguts grösser sein muss als jene ihres Ausbleibens (BGE
121.
IV 67 E. 2b/aa; 94
IV 60 E.2). Die Gefahr
muss mithin unmittelbar, nicht aber unausweichlich sein (BGE
94.
IV 60 E. 2).
Der subjektive Tatbestand verlangt in
Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz
genügt nicht (BGE
133.
IV 1 E. 5.1). Bei
sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz
vor, so dass Art. 111 ff. StGB eingreifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129
StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten
Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren
(BGE
136.
IV 76 E. 2.4;
Urteil 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Weiter
erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Dieses bezeichnet einen schweren
Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit
(Urteile des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 4.1;
6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1; ferner Stefan Maeder, in: BSK II,
a.a.O., Art. 129 N 51; Markus Husmann, in: Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 90a N 71; Günter Stratenwerth und andere,
Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 7. Aufl., 2010 § 4 N 13). Je grösser
die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen
sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE
107.
IV 163 E. 3).
2.3
Die Vorinstanz bejahte den
objektiven Tatbestand mit der Begründung, der Beschuldigte habe mit seinem
Zufahren auf den Fussgänger einen Zustand geschaffen, bei dem ein tödlicher
Ausgang ohne weiteres hätte eintreten können. Es habe für den Fussgänger eine
konkrete Lebensgefahr bestanden, wenn man bedenke, dass dieser nicht
stillgestanden sei und hätte stolpern können.
Die Kasuistik zur Bejahung des
Tatbestandes der Gefährdung des Lebens mit einem Auto zeigt, dass es einerseits
um Fälle im oberen Geschwindigkeitsbereich oder mit massiver
Geschwindigkeitsüberschreitung ging (BSK StGB II, a.a.O., Art. 129 N 22 oder Urteil
6B_1011/2014 vom 16. März 2015), andererseits im Zusammenhang mit
Polizeikontrollen, bei denen die Täter auf die vor ihnen stehenden Polizisten
mit Vollgas zurasten und diese sich mit einem Sprung zur Seite retten mussten
(BSK StGB II, a.a.O., Art. 129 N 30).
Der vorliegende Fall liegt anders: Es
ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschuldigte mit dem direkten Zufahren
auf den auf ihn zulaufenden Fussgänger eine gefährliche Situation geschaffen
hatte, bis hin zur schweren Verletzung des Fussgängers. Es darf dabei aber
nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte lediglich über eine
Strecke von 3 Metern aus dem Stand beschleunigt hatte und sich folglich noch im
untersten Geschwindigkeitsbereich befand. Und er stoppte sofort wieder, nachdem
die Wagenfront mit einem Bein des Fussgängers kollidiert war. Das sich in den
Akten befindliche Gutachten schliesst denn auch aufgrund des Verletzungsbildes
im vorliegenden Fall auf eine Kollision im Bereich von «Fussgängerzonengeschwindigkeit»
(AS 206 oben). Er zitiert eine Studie, wonach solche Frakturkombinationen wie
vorliegend in 50% der Fälle mit Fahrzeuggeschwindigkeiten von unter 20 km/h
aufgetreten seien. Der Gutachter schliesst denn auch die Richtigkeit der
Behauptung des Privatklägers aus, er sei 1 bis 1.5 m weggespickt worden. Auch
wenn der Gutachter nie konkret nach dem Vorliegen einer unmittelbaren
Lebensgefahr gefragt worden war, ergibt sich doch auch aus seinem Gutachten
deren Verneinung, wenn er vorliegend vom typischen Verletzungsbild bei
Fahrzeug-Fussgängerkollisionen in Fussgängerzonen mit Geschwindigkeiten von
weniger als 20 km/h spricht und in den beiden Gutachten eine mögliche
Lebensgefahr für den angefahrenen Fussgänger nie erwähnt.
Es fehlt damit bereits am objektiven
Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB.
2.4
Damit nur der Vollständigkeit halber
in Bezug auf den subjektiven Tatbestand: Wenn ein Täter das Auto nur auf einer
ganz kurzen Strecke beschleunigt und mit einer Geschwindigkeit von weniger als
20.
km/h mit dem Fussgänger kollidiert und sein Auto dann sofort wieder anhält,
der Fussgänger dadurch zwar eine schwere Beinverletzung erlitt, aber keinerlei
lebensgefährliche Verletzungen, so ist nicht zu erkennen, woraus der Nachweis
für eine vom Beschuldigten erkannte Lebensgefahr hätte abgeleitet werden
sollen, die Voraussetzung für den direkten Vorsatz gewesen wäre (eine
Verurteilung nach Art. 129 StGB fällt nur in Betracht, wenn der Täter trotz der
erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich
nicht realisieren; Urteil 6B_1011/2014, E. 2.1.3).
2.5
Der Beschuldigte ist vom Vorhalt der
Gefährdung des Lebens freizusprechen.
3.
Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
/ Führerflucht (AKS Ziff. 2) und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrfähigkeit (AKS Ziff. 3)
Nachdem nun erstellt ist, dass es der
Beschuldigte war, der den Privatkläger angefahren und verletzt hat und er sich
anschliessend sofort von der Unfallstelle entfernte, auch ohne die Polizei oder
einen Notarzt beizuziehen, obwohl er die Verletzung des Privatklägers mit
Sicherheit bemerkt hatte (der Privatkläger verliess humpelnd den Vorplatz), es
damit auch für den Beschuldigten klar war, dass bei einem solchen Unfallablauf mit
einem direkten Zufahren auf einen Fussgänger die beigezogene Polizei eine
Massnahme zur Abklärung der Fahrunfähigkeit anordnen würde, sind die beiden
SVG-Widerhandlungen objektiv und subjektiv erfüllt. Es kann dafür auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in US 35f. verwiesen werden.
IV. Strafzumessung
1.
Allgemeines
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi
Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB
N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass
der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht
korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung
von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil 6B_853/2014, E. 4.2.).
Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung
festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe
nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu
verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die
betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde
erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der
erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung
zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,
einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die
Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil
zu begründen (Urteil 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In einem zweiten Schritt
hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen hat (Urteil 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist
allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart
ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen androhen, genügt nicht (Urteil 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2;
BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche
Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil
6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Strafrahmen
Schwerste Tat ist im vorliegenden Fall
die eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung, welche nach Art. 122 StGB
mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 TS
zu bestrafen ist. Die beiden SVG-Widerhandlungen sind beide gemäss Art. 92 Abs.
2.
und Art. 91a Abs. 1 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bedroht. Alle Straftaten sind zeitlich und sachlich derart eng
miteinander verknüpft, dass es künstlich und lebensfremd wäre, die
Tatkomponenten je einzeln zu würdigen. Das Bundesgericht hat es ausdrücklich in
Fällen wie dem Vorliegenden als angezeigt und zulässig erklärt, diese Delikte
im Gesamtzusammenhang zu würdigen und eine Gesamtstrafe auszusprechen, ohne für
jeden Normenverstoss eine hypothetische Strafe zu ermitteln, auch wenn dazu
sowohl Verbrechens- wie Vergehenstatbestände gehören (Urteile 6B_1011/2014, E.
4.1
– 4.4;6B_499/2013 E. 1.8;6B_849/2016 vom 9.12.2016, E. 1.2).
2.2
Tatkomponente
Wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit
dem Ausmass des verschuldeten Erfolges auf einen schwerwiegenden Taterfolg mit
der Begründung schloss, das Opfer habe massive Verletzungen erlitten, unter
denen es auch heute noch leide, er könne nicht mehr Fussball spielen, so
missachtet sie hier das Doppelverwertungsverbot, denn es sind genau diese Tatumstände,
die zur Überschreitung der Grenze von der einfachen zur schweren
Körperverletzung und damit zu einer deutlich höheren Strafdrohung geführt
haben. Diese Tatumstände können nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt
werden. In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist vielmehr
festzustellen, dass dieses im Quervergleich zu anderen schweren
Körperverletzungen eher am unteren Rand liegt. Anders sieht es allerdings bei
der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges aus. Der Beschuldigte hat diese
Verletzungen nicht etwa in einer gegenseitigen körperlichen Auseinandersetzung verursacht,
sondern er hat dazu vielmehr sein Auto geradezu als Waffe benützt. Er ist,
selbst geschützt in der massiven Karosserie, einfach und ohne Vorwarnung auf
sein Opfer losgefahren, welchem keinerlei Chance zur Abwehr blieb. Diese
hinterhältige und skrupellose Handlungsweise ist verschuldenserhöhend zu
berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, der
hinsichtlich der Intensität des deliktischen Willens weniger schwer ins Gewicht
fällt als der direkte Vorsatz. Dem deliktischen Verhalten ging keine
Planungsphase voraus; der Beschuldigte hat spontan, wenig überlegt und aus der
Situation heraus gehandelt und er hat nach der Kollision mit dem Verletzten
sofort wieder gestoppt. Dass er sich dann allerdings aus dem Staub gemacht und
sich nicht um den von ihm verletzten Privatkläger gekümmert hat und auch keine
Hilfe herbeiholte, wirkt sich wiederum verschuldenserhöhend aus. Etwas weniger
ins Gewicht fällt, dass sich der Beschuldigte mit seiner Flucht auch noch der
Kontrolle seiner Fahrfähigkeit entzogen hat.
Als Beweggrund für seine Handlungsweise
ist vorab Wut und Kränkung über den gezeigten Mittelfinger auszumachen. Zuvor hatten
gegenseitige Überholmanöver stattgefunden, die Provokation des Privatklägers mit
dem Mittelfinger erscheint vor diesem Hintergrund als geringfügig. Die schwere
Verletzung des Privatklägers als Reaktion auf das geringfügig provozierende Verhalten
des Privatklägers war selbstredend völlig unverhältnismässig und es ist nicht
von einem Selbstverschulden des Privatklägers auszugehen, das beim
Beschuldigten verschuldensmildernd zu veranschlagen wäre. Bei der
anschliessenden Führerflucht und der Vereitelung der Massnahmen zur Prüfung
seiner Fahrfähigkeit ging es dem Beschuldigten darum, sich selbst vor einem Strafverfahren
zu schützen.
Insgesamt ist das Tatverschulden in
Bezug auf die schwere Körperverletzung noch als leicht und hinsichtlich der SVG-Widerhandlungen
als mittelschwer zu werten. Für die schwerste Straftat, die schwere
Körperverletzung, ist bereits das Strafmass für eine Geldstrafe überschritten,
im Lichte der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für alle
Delikte in Würdigung ihres Gesamtzusammenhanges eine Freiheitsstrafe als
Gesamtstrafe auszufällen. Aufgrund der Tatkomponenten erscheint eine Freiheitsstrafe
von 16 Monaten als angemessen.
2.3
Täterkomponente
Der Beschuldigte ist 1935 geboren und
heute also 82-jährig, was unter dem Titel der Strafempfindlichkeit
strafmindernd zu berücksichtigen ist (Praxiskommentar
Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art. 47 N 33). Er hat keine Vorstrafen und
auch nach den hier zu beurteilenden Straftaten hat er sich wieder
wohlverhalten, was sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neutral
auswirkt. Dass er im Verfahren weder Reue noch Einsicht gezeigt hat, ist dem
Beschuldigten nicht vorzuwerfen und ebenfalls neutral zu berücksichtigen, nachdem
er die Tat ja bestreitet; es kann allerdings hier keine weitere Strafminderung
stattfinden. Zu berücksichtigen ist hingegen die angeschlagene Gesundheit des
Beschuldigten und dass er zwischenzeitlich den Fahrausweis abgegeben hat.
Die Täterkomponenten sind gesamthaft
leicht strafmindernd zu werten und das Strafmass auf 14 Monate Freiheitsstrafe
zu reduzieren.
Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes liegt nicht vor. Das Verfahren hat zwar seit dem
Ereignis im Oktober 2012 bis zur heutigen Berufungsverhandlung beinahe 5 Jahre
gedauert, was aber angesichts der umfangreichen Beweismassnahmen (diverse
Arztberichte, 2 Gutachten, Augenschein mit Fotodokumentation usw.) nicht
ungewöhnlich ist. Aus dem Verfahrensjournal der Staatsanwaltschaft (AS 37 – 50)
ist auf jeden Fall kein längerdauerndes Untätigsein ersichtlich. Auch die Vorinstanz
und das Berufungsgericht haben das Verfahren beförderlich behandelt. Es bleibt
beim Strafmass von 14 Monaten Freiheitsstrafe.
Die Voraussetzungen für den bedingten
Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB sind beim nicht vorbestraften
Beschuldigten erfüllt, so dass der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben
ist. Zudem gilt ohnehin das Verschlechterungsverbot, nachdem nur der
Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz angefochten hat. Die Probezeit ist auf
das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen.
4.
Verzicht auf Strafenkombination nach
Art. 42 Abs. 4 StGB
Die Vorinstanz hat neben einer bedingten
Freiheitsstrafe zudem eine Busse ausgesprochen. Diese Strafenkombination nach
Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik
zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für
Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Die
unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter
spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der
bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst
werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor
Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht
(BGE 134 IV 60 a.a.O.). Im vorliegenden Fall liegt weder eine
Schnittstellenproblematik im oben dargelegten Sinn vor noch bedarf der
Beschuldigte eines Denkzettels im vorgenannten Sinne. Der Beschuldigte hat sich
vor und nach diesem Ereignis nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er wird zu
einer bedingten Freiheitsstrafe mit einer zweijährigen Pflicht zum
Wohlverhalten verurteilt. Einen zusätzlichen Denkzettel braucht es nicht.
V. Zivilforderung
1.
Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht
bei Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen
Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
Die Bemessung der Genugtuung richtet
sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und
Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens
des Schädigers (BGE
125.
III 412 E. 2a). Die
Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden
anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE
123.
III 10 E. 4c/bb; 123
III 306 E. 9b). Die
Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem
Ermessen (Art. 4 ZGB).
2.
Der Privatkläger hatte vor der
Vorinstanz eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins gefordert. Die
Vorinstanz hat in Anlehnung an die Fallbeispiele in HÜTTE/LANDOLT eine solche
von CHF 8'000.00 (Teilklage) zugesprochen. Dazu hat der Beschuldigte vor
Obergericht keine substantiierten Einwände erhoben. Der von der Vorinstanz
zugesprochene Betrag erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte
hat dem Privatkläger folglich eine Genugtuung in der Höhe von CHF 8'000.00
(Teilklage) zu bezahlen.
VI. Kosten und Entschädigungsfolgen
1.
Zufolge der Korrektur des
erstinstanzlichen Urteils mit einem Freispruch in Bezug auf den Vorhalt der
Gefährdung des Lebens sind die Verfahrenskosten zu einem Fünftel dem Staat zur
Bezahlung aufzuerlegen. Bei diesem Anteil wird berücksichtigt, dass der
Beschuldigte zur Hauptsache schuldig gesprochen wird, in einem aber doch
wesentlichen Punkt ein Freispruch erfolgt. Auch in Bezug auf die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens rechtfertigt sich dieser Kostenverteiler.
2.1
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 3‘400.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 2‘500.00
sowie Polizeikosten und übrige Auslagen), hat der Beschuldigte somit zu vier
Fünfteln zu bezahlen, d.h. CHF 2'720.00. Ein Fünftel geht zu Lasten des
Staates.
2.2
Der Beschuldigte hat dem
Privatkläger C.___, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, [...], für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11‘000.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
2.3
Dem Beschuldigten ist für das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF
3'000.00 zuzusprechen (mangels Honorarnote ist die Entschädigung pauschal
festzusetzen). Diese ist mit den von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten zu
verrechnen (vgl. nachfolgend Ziff. 3.3).
3.1
Gemäss eingereichter Honorarnote
macht der Vertreter des Privatklägers, Advokat Dominik Zehntner, für das
obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 6 Stunden und 5 Minuten geltend.
Dies erscheint angemessen. Inklusive Hauptverhandlung von 3 Stunden und 2,5
Stunden für die Fahrt zur Hauptverhandlung sind somit 11 Stunden und 35 Minuten
zu entschädigen, dies zu einem Stundenansatz von CHF 250.00. Für den Weg nach
Solothurn sind 2 x 69 km zu CHF 0,70 zu entschädigen, d.h. CHF 96.60. Inklusive
der übrigen Auslagen von CHF 52.50 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu
einer Entschädigung von CHF 3'288.55, zahlbar durch den Beschuldigten.
3.2
Der Vertreter des Beschuldigten,
Rechtsanwalt Philippe Häner, macht für das obergerichtliche Verfahren einen
Aufwand von 12 Stunden und 50 Minuten geltend. Inklusive Hauptverhandlung von 3
Stunden ergibt dies einen Aufwand von 15 Stunden und 50 Minuten. Bei einem
Stundenansatz von CHF 230.00 würde dies, inklusive Auslagen von CHF 66.00 und
der Mehrwertsteuer von 8 %, zu einer Entschädigung von CHF 4'004.30 führen. Dem
Beschuldigten ist als Parteientschädigung ein Fünftel zuzusprechen, d.h. CHF
800.85
Diese ist mit den von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten zu verrechnen
(vgl. nachfolgend Ziff. 3.3).
3.3
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'220.00,
hat der Beschuldigte zu vier Fünfteln zu bezahlen, d.h. CHF 2’576.00. Ein
Fünftel geht zu Lasten des Staates. Die dem Beschuldigten zu bezahlenden
Parteientschädigungen von total CHF 3'800.85 (CHF 3'000.00 + CHF 800.85) sind
mit den von ihm zu bezahlenden Kosten von total CHF 5'296.00 (CHF 2'720.00 +
CHF 2'576.00) zu verrechnen. Der Beschuldigte hat somit noch Kosten von CHF
1'495.15 zu tragen.
Demnach wird in Anwendung der Art. 122
StGB; Art. 51 Abs. 2 i.V.m. 92 Abs. 2, 91a SVG; Art. 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1,
47, 49 Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO; Art. 62
SVG i.V.m. Art. 47 OR
erkannt:
1.
A.___ wird vom Vorhalt der Gefährdung
des Lebens freigesprochen.
2.
A.___ hat sich der schweren
Körperverletzung zum Nachteil von C.___ sowie des pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, alles begangen am 24. Oktober 2012 in [...], schuldig gemacht.
3.
Er wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
4.
Der Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___
eine Genugtuung in der Höhe von CHF 8‘000.00 (Teilklage) zu bezahlen.
5.
Der Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___,
vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, [...], für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 11‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zu bezahlen.
6.
Dem Beschuldigten ist für das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF
3'000.00 zuzusprechen (vgl. Ziff. 11).
7.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 3‘400.00 (inkl. einer Staatsgebühr von
CHF 2‘500.00 sowie Polizeikosten und übrige Auslagen), hat der
Beschuldigte zu vier Fünfteln zu bezahlen, d.h. CHF 2'720.00. Ein Fünftel geht
zu Lasten des Staates.
8.
Der Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___,
vertreten durch Advokat Dominik Zehntner, [...], für das obergerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'288.55 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zu bezahlen.
9.
Dem Beschuldigten ist für das
obergerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 800.85
zuzusprechen (vgl. Ziff. 11).
10.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'220.00,
hat der Beschuldigte zu vier Fünfteln zu bezahlen, d.h. CHF 2’576.00. Ein
Fünftel geht zu Lasten des Staates.
11.
Die dem Beschuldigten zu bezahlenden
Parteientschädigungen von total CHF 3'800.85 (CHF 3'000.00 + CHF 800.85)
sind mit den von ihm zu bezahlenden Kosten von total CHF 5'296.00 (CHF 2'720.00
+ CHF 2'576.00) zu verrechnen. Der Beschuldigte hat somit noch Kosten von CHF
1'495.15 zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier