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Entscheid

STBER.2018.10

Gefährdung des Lebens, versuchte Nötigung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Landesverweis, Widerruf

17. Oktober 2018Deutsch75 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 5. Februar 2016, 14:35 Uhr,

meldete D.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass auf dem

Areal der Firma E.___ in [...] eine Person dreimal in die Luft geschossen habe

(AS 5). Diese Person befinde sich noch vor Ort. Eine andere Person habe die

Waffe genommen und sei mit einem braunen Mini Cooper Richtung Balsthal davon

gefahren. Beim Eintreffen der Polizei konnten A.___ (nachfolgend Beschuldigter

bzw. Berufungskläger) sowie C.___ und zwei weitere Personen (D.___ und F.___)

angetroffen werden (AS 6).

2. Der Beschuldigte wurde vorläufig

festgenommen (AS 195 f.). Zu Beginn der ersten Einvernahme durch die Polizei am

gleichen Tag ab 16:15 Uhr verlangte der Beschuldigte, mit seinem Anwalt,

Rechtsanwalt Fabian Brunner, Rücksprache nehmen zu können. Rechtsanwalt Brunner

nahm in der Folge an dieser Einvernahme teil (AS 116).

3. Am 6. Februar 2016 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen

Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und Vergehen gegen das Waffengesetz (Art.

33 Abs. 1 WG; AS 205).

4. Mit Verfügung vom 8. Februar 2016

ordnete das Haftgericht für die Dauer von einem Monat Untersuchungshaft an (AS

245 f.).

Am 26. Februar 2016 wurde der

Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 298).

5. Am 10. Februar 2016 konstituierte sich

C.___ (nachfolgend Geschädigter) als Privatkläger im Strafpunkt (AS 16) und

Zivilpunkt (AS 22). Seinem Einzelunternehmen (E.___, nachfolgend zitiert mit

der Kurzbezeichnung «E.___») wurde anfangs Februar 2016 die provisorische und

in der Folge am 20. Oktober 2016 die definitive Nachlassstundung gerichtlich

bewilligt. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 8. Mai 2017

wurde schliesslich der Nachlassvertrag bestätigt.

6. Am 3./24. Januar 2017 sowie am 23.

Februar 2017 und 7. März 2017 erliess die Staatsanwaltschaft bereinigte

Eröffnungsverfügungen (AS 316 ff.; 322 ff.; 375 ff.; 377.7 ff.).

7. Die Anklageschrift datiert vom 28.

März 2017 (AS 377.12 ff.).

8. Am 13. September 2017 fällte das

Amtsgericht Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 486 ff.):

« 1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der Gefährdung des Lebens

z.N. von C.___, begangen am 5. Februar 2016;

-

der versuchten Nötigung

z.N. von C.___, begangen am 5. Februar 2016;

-

des Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,

begangen am 5. Februar 2016,

-

des mehrfachen Vergehens

gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von Januar 2016 bis 5. Februar

2016,

-

der groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der

Autobahn, begangen am 16. Februar 2017,

-

der Benützung der

Nationalstrasse ohne gültige Vignette, begangen am 16. Februar 2017.

2. A.___ wird verurteilt

zu:

-

einer Freiheitsstrafe von

18 Monaten, davon 12 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4

Jahren,

-

sowie zu einer Busse von

CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Der von A.___ vom 05. Februar 2016

bis 26. Februar 2016 ausgestandene Freiheitsentzug von 22 Tagen wird an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Der A.___ mit Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 13. Januar 2015 bedingt gewährte

Vollzug einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (Probezeit 3

Jahre) wird nicht widerrufen. Stattdessen wird A.___ verwarnt und die Probezeit

um 1 Jahr verlängert.

5. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. August 2012 bedingt

gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.00 (Probezeit

3 Jahre; Verlängerung mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 13.

Januar 2015 um 1 Jahr) wird nicht widerrufen.

6. Von einer Landesverweisung wird

abgesehen.

7. Über die Einziehung der mit

Verfügung vom 14. Juli 2016 formell beschlagnahmten Pistole PAMAS G1 (Lic.

Beretta 92 G), 9mm,inkl. 1 Magazin und Patronen (befindet sich bei der

Kantonspolizei Solothurn) hat gemäss Art. 31 Abs. 3 WG die Kantonspolizei

Solothurn zu entscheiden.

8. Der mit Verfügung vom 14. Juli 2016

formell beschlagnahmte Führerausweis (FAK, lautend auf A.___) wird in den Akten

belassen.

9. A.___ hat dem Privatkläger C.___

einen Schadenersatz von CHF 1'620.00 nebst Zins zu 5% seit 25. Februar

2016 zu bezahlen.

10. A.___ hat dem Privatkläger C.___

eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.

11. A.___ hat dem Privatkläger C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, eine Parteientschädigung von

CHF 8'618.70 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen.

12. Die

Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total

CHF 7‘200.00, hat A.___ zu bezahlen.»

9. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017

meldete der Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 495).

10. Gemäss Berufungserklärung vom 12.

Februar 2018 richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1 Alinea 1:

Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens;

-

Ziff. 2: Strafzumessung;

-

Ziff. 9 und 10:

Zivilforderungen des Privatklägers;

-

Ziff. 11:

Parteientschädigung des Privatklägers;

-

Ziff. 12: Verfahrenskosten.

11. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger

reichten kein Rechtsmittel ein.

12. Folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils sind damit in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr

Gegenstand des Berufungsverfahrens:

-

Ziff. 1 Alinea 2 - 6:

Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung, Widerhandlungen gegen das SVG und das

Waffengesetz;

-

Ziff. 3: Anrechnung

Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe;

-

Ziff. 6: Verzicht auf

Landesverweisung;

-

Ziff. 7 und 8: Entscheide

betr. Pistole und Führerausweis.

13. Da die Strafzumessung als Ganzes angefochten

ist, sind die Ziff. 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteils (Frage des Widerrufes)

nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern ebenfalls im Berufungsverfahren zu

überprüfen.

14. Die Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht fand am 17. Oktober 2018 statt.

Erwägungen

II. Rechtskräftige Schuldsprüche

1.

Versuchte Nötigung (Art. 181 StGB

i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)

Der Beschuldigte gab gemäss

erstinstanzlichem Urteil am 5. Februar 2016 auf dem Areal der E.___ in [...] aus

einer Entfernung von ca. 7 - 10 Metern zu C.___ insgesamt drei Schüsse ab, um

diesen dazu zu bringen, sich mit ihm weiter über die offenen Rechnungen zu

unterhalten. Die Schüsse seien in einem knappen 90 Grad Winkel von C.___ auf

dem Boden eingeschlagen. Der Beschuldigte wollte den Geschädigten durch die

Schussabgaben zu einem Gespräch zwingen, was aber scheiterte, weil sich C.___

dem Willen des Beschuldigten nicht unterzog, sondern davonlief (vgl. zum

Sachverhalt auch nachstehend Ziff. III.).

Der Beschuldigte hat demnach den

Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt.

2.

Führen

eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)

Der Beschuldigte lenkte am 5. Februar

2016.

auf der Strecke [...] ein Motorfahrzeug, obwohl ihm für die Zeit vom 17.

März 2014 - 10. Februar 2016 der Führerausweis entzogen worden war.

3.

Mehrfaches

Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Tragen einer Waffe ohne

Bewilligung (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)

Der Beschuldigte erwarb in der Zeit von

Januar 2016 bis am 5. Februar 2016 von einem Unbekannten eine Pistole PAMAS G1

inkl. Magazin und Patronen, die er bis am 5. Februar 2016 mehrfach auf sich

trug. Als kosovarischer Staatsbürger war ihm Erwerb, Besitz und das Tragen von

Waffen verboten.

4.

Grobe

Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim

Hintereinanderfahren auf der Autobahn (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4

SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV)

Der Beschuldigte fuhr am 16. Februar

2017.

in Eptingen, Autobahn A2, Fahrtrichtung Basel, bei einer Geschwindigkeit

von 89 km/h mit einem Abstand von 0,52 Sekunden (entspricht 12,7 Metern) zu den

vor ihm fahrenden Fahrzeugen. Die Distanz der Widerhandlung betrug 2000 Meter.

Durch den ungenügenden Abstand rief der

Beschuldigte für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer eine ernstliche

Gefahr hervor. Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig und ist deshalb wegen

grober Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen worden.

5.

Benützung

der Nationalstrasse ohne gültige Vignette (Art. 14 Nationalstrassengesetz)

Der Beschuldigte fuhr am 16. Februar

2017.

auf der Autobahn A2 ohne gültige Vignette.

III. Gefährdung des Lebens (Art. 129

StGB; Anklageschrift Ziff. 1)

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der

Anklageschrift vom 28. März 2017 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

« Gefährdung des Lebens (Art. 129

StGB)

begangen am 05. Februar

2016, zwischen 14:00 Uhr und 14:40 Uhr, in [...], Fabrikareal der E.___, zum Nachteil

von C.___, indem der Beschuldigte den Geschädigten in skrupelloser Weise in

unmittelbare Lebensgefahr brachte.

Konkret begab sich der

Beschuldigte zum Tatzeitpunkt von seinem Arbeitsort in […] nach [...], auf das

Fabrikareal der E.___. Der Beschuldigte beabsichtigte, mit dem Geschädigten

über die (im Zusammenhang mit den Arbeiten, welche der Beschuldigte ausgeführt

hatte) noch ausstehenden Geldbeträge bzw. den Konkurs der Firma des

Geschädigten zu sprechen. Als der Beschuldigte am Tatort ankam, begab er sich

zum Geschädigten und sprach diesen auf die ausstehenden Geldbeträge für die von

ihm (d.h. vom Beschuldigten) für den Geschädigten getätigten Arbeiten (konkret:

Arbeiten und Baumaterial für den Bau einer Vormauer) in der Höhe von ca. CHF 20'000.00

an. Als sich der Geschädigte sodann der Diskussion entziehen wollte (konkret

wendete sich der Geschädigte ab, lief vom Beschuldigten weg und sagte zum

Beschuldigten wiederholt, dass dieser verschwinden solle, ansonsten die Polizei

gerufen werde) und dem Beschuldigten mitteilte, dass seine Firma in Konkurs

sei, zog der Beschuldigte, welcher zuvor in seinem Leben erst ca. 2 – 3 mal

eine Waffe in der Hand und noch nie einen Schuss bzw. Schüsse abgab, seine

mitgebrachte und im Hosenbund verstaute Pistole (PAMAS G1 [Lic. Beretta 92 G],

9mm). Daraufhin machte der Beschuldigte eine Ladebewegung und schoss mindestens

drei Mal in Richtung des (in einer Entfernung von ca. 4 - 10 Meter) vor ihm

hergehenden Geschädigten, ca. 3 - 4 Meter neben dem Geschädigten, in den Boden,

was zu drei Beschädigungen im Betonboden führte. Durch diese Handlung brachte

der Beschuldigte den Geschädigten (bedingt durch die [mit Blick auf das

eingesetzte Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Situation] besondere

Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit) in skrupelloser Weise in unmittelbare

Lebensgefahr, da bereits die kleinste Bewegung der Hand beim mit Schusswaffen

ungeübten und zugleich stark erregten Beschuldigten eine beträchtliche

Schuss-Abweichung hätte verursachen können. Konkret sagte der stark erregte

Beschuldigte in diesem Zusammenhang u.a. zum Geschädigten, dass der Geschädigte

ihn (d.h. den Beschuldigten) und seine Familie (d.h. die Familie des

Beschuldigten) durch die Nichtbezahlung der ausstehenden Geldbeträge für die

geleisteten Arbeiten in der Höhe von ca. CHF 20'000.00 indirekt töte bzw.

umbringe. Dabei war dem Beschuldigten, welcher die Möglichkeit des

Erfolgseintritts kannte, bewusst, dass er durch sein Verhalten eine

unmittelbare Lebensgefahr für den Geschädigten direkt herbei führte.»

2.

Unbestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte ist Inhaber des Geschäfts

«G.___ GmbH» in […]. Diese Firma leistete für die Firma des Geschädigten, E.___,

[...], Bauarbeiten (Erstellung einer Betonmauer). Der Beschuldigte hatte zudem

auf dem Areal der E.___ ein Magazin gemietet. Gemäss Aussagen des Geschädigten

war von Seiten der E.___ ein Betrag von CHF 14'000.00 offen (AS 110). Gemäss

Vertretern der Firma G.___ GmbH handelte es sich um einen offenen Betrag von

CHF 23'000.00 (Aussage F.___: AS 97; Aussage Beschuldigter: AS 213).

F.___, ein Mitarbeiter des

Beschuldigten, telefonierte am 5. Februar 2016 mit dem Geschädigten und

erkundigte sich nach dem Termin für die Zahlung der offenen Rechnung. Der

Geschädigte teilte ihm mit, dass er Nachlass-Stundung eingegeben habe und dies

nun über das Betreibungsamt laufe. Darauf begaben sich der Beschuldigte sowie

nachfolgend der Mitarbeiter F.___ und der Bruder des Beschuldigten, H.___, nach

[...] an den Sitz der E.___. Dort hielten sich der Geschädigte sowie ein Mitarbeiter

von ihm, D.___, auf.

Die Parteien diskutierten betreffend der

offenen Rechnung, bevor es dann zu den Schussabgaben durch den Beschuldigten

kam.

3.

Aussagen zum eigentlichen

Tatgeschehen

Zum eigentlichen Tatgeschehen liegen

folgende Aussagen vor:

3.1.1

Der Geschädigte führte anlässlich

der ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2016 (AS 108 ff.) aus,

dass sie alle zusammen auf dem Gelände der E.___ Richtung Waagbüro gelaufen

seien. Er sei voraus gegangen. Plötzlich habe er gehört, wie F.___ gerufen

habe: «Mach keinen Scheissdreck». Als er sich umgedreht habe, habe er gesehen,

wie der Beschuldigte mit einer Pistole auf ihn gezielt habe. Der Bruder des

Beschuldigten habe diesen auf die Seite gerissen. Gleichzeitig habe der

Beschuldigte drei bis viermal geschossen. Zuerst habe er gedacht, es seien

Platzpatronen, erst beim Eintreffen der Polizei hätten sie bemerkt, dass es

richtige Munition gewesen sei. Der Bruder des Beschuldigten habe die Pistole

genommen, die Hülsen eingesammelt und sei mit seinem Auto weggefahren. Der

Beschuldigte habe die Pistole aus einer Distanz von ca. 3 Metern auf ihn

gerichtet. Er habe die Schüsse aus seiner Sicht nach links unten abgegeben,

dies weil ihn sein Bruder nach links unten gerissen habe. Die Projektile hätten

etwa drei bis vier Meter neben ihm aufgeschlagen. Dies sei schwierig zu

definieren (vgl. die anhand der Angaben des Geschädigten erstellte und von

diesem unterzeichnete Skizze von Pol I.___, AS 113).

3.1.2

Anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 12. Februar 2016 (AS 145 ff.) wurde der Geschädigte betreffend

des Bruders des Beschuldigten (H.___), gegen den eine Strafuntersuchung wegen

Begünstigung eröffnet worden war, als Auskunftsperson einvernommen. Dabei

korrigierte er eine Aussage vom 5. Februar 2016: Das mit der Pistole sei eine

Mutmassung von ihm. Er habe nicht gesehen, ob H.___ die Pistole genommen habe.

Er habe nur gesehen, dass er die Hülsen zusammengepackt habe. Die Pistole habe

er nach den Schussabgaben nicht mehr gesehen, er habe deshalb vermutet, dass

sie der Bruder genommen habe.

3.1.3

Am 25. Februar 2016 wurde zwischen

dem Beschuldigten und dem Geschädigten eine Konfrontationseinvernahme

durchgeführt (AS 177 ff.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte auf ihn gezielt

habe, antwortete der Geschädigte: «Kommt darauf an, wie man zielen sagt. Als

ich mich umdrehte, sah ich den Lauf der gezogenen Waffe. Danach hat H.___, der

Bruder von A.__, ihn nach unten links gedrückt und danach kam es zur

Schussabgabe. Darum sind die Schüsse dann auch in den Boden». Auf erneute

Nachfrage führte der Geschädigte aus, dass es schwierig zum Sagen sei; Es sei

alles sehr schnell gegangen. Er könne nicht sagen, ob er absichtlich gegen ihn

gezielt habe oder nicht. Er habe nur gesehen, dass der Lauf in seine Richtung

gezeigt habe, als er sich umgedreht habe. Er könne nicht sicher sagen, ob der

Beschuldigte absichtlich gegen ihn gezielt habe. Es sei alles sehr schnell

gegangen. Der Geschädigte führte aus, er habe ganz sicher den Lauf gesehen, der

in seine Richtung gezeigt habe. Er schloss nicht aus, dass dies im Zeitpunkt

war, als der Beschuldigte die Pistole geladen habe.

Der Beschuldigte habe mindestens drei

Schüsse abgegeben. Er habe die Schüsse abgefeuert, als die Waffe nach unten

gegangen sei. H.___ habe seinem Bruder den Arm nach unten gedrückt.

3.1.4

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (AS 441 ff.) führte der Geschädigte aus, dass er

vorausgegangen sei und der Beschuldigte, sein Bruder und F.___ hinter ihm

gegangen seien. F.___ habe gesagt: «Mach keinen Scheissdreck», worauf er sich

umgedreht habe. Da habe er gesehen, dass der Beschuldigte und sein Bruder ein

Gerangel gehabt hätten und dann seien 3 - 4 Schüsse abgegangen. Die Pistole

habe er auch gesehen. Als er sich umgedreht habe, sei der Beschuldigte schon

fast am Schiessen gewesen. Er habe aus dem Gerangel heraus geschossen. Er sei

vom Schussort 3 - 6 Meter entfernt gewesen.

3.2.1

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 5. Februar 2016 (AS 115 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass

er am Nachmittag von seinem Mitarbeiter F.___ erfahren habe, dass die E.___

Konkurs gegangen sei. Er sei dann mit dem Postauto zum Geschädigten gefahren

(die eigene Fahrt zum Firmenareal bestritt der Beschuldigte anfänglich

vehement), sein Bruder und sein Mitarbeiter seien später auch gekommen. Er habe

mit dem Geschädigten eine Lösung wegen der offenen Rechnungen finden wollen,

dieser habe nicht zuhören wollen. Da sei es passiert, er habe in die Luft

geschossen, zweimal, nicht mehr.

Er habe die Waffe gezogen, sich um 90

Grad nach links gedreht, die Augen geschlossen und in die Luft geschossen (AS

119).

Die Waffe habe er vor 2 - 3 Wochen von

einem Schwarzen gekauft. Er kenne sich mit Waffen nicht aus und habe die

Pistole nie ausprobiert. Die Munition sei schon drin gewesen. Die Waffe habe er

im Gurt eingesteckt. Er habe diese auf sich getragen, weil er Angst vor Leuten

gehabt habe. Am Vortag habe er einen anonymen Anruf erhalten, weshalb er sich

gedacht habe, es sei besser, wenn er die Waffe bei sich habe.

Sein Bruder habe ihn angeschrien, als er

geschossen habe. Er habe aber nicht versucht, ihn körperlich am Schiessen zu

hindern.

3.2.2

Der Beschuldigte führte anlässlich

der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme am 6. Februar 2016 (AS 211 ff.) aus,

dass sie über die offene Rechnung von CHF 23'000.00 gesprochen hätten. Der

Geschädigte sei dann Richtung Büro oder Bach gelaufen. Er sei vier oder fünf

Meter weggewesen, da habe er mit der Pistole zweimal Richtung Dorf geschossen.

Er habe die Waffe gezogen, weil er gewollt habe, dass der Geschädigte mit ihm

spreche. Die Waffe habe er dabei gehabt, weil er Angst vor Leuten habe. Die

Leute würden wohl denken, er habe Geld, weil er in […] am Bauen sei. (Auf die

Frage, wann er die Waffe in seinen Hosenbund gesteckt habe) Kurz nach dem

Mittag, als er nach […] auf die Baustelle an der […] gefahren sei. Er habe die

Waffe nicht mitgenommen wegen dem Geschädigten, sondern weil er über Mittag

einen anonymen Anruf erhalten habe.

3.2.3

Anlässlich der Schlusseinvernahme

durch den Staatsanwalt am 23. Februar 2017 (AS 185 ff.) räumte der Beschuldigte

ein, es sei möglich, dass er in den Boden geschossen habe. Er habe aber nicht

Richtung C.___ geschossen. Er sei ca. 10 – 20 Meter von C.___ entfernt gewesen,

als er geschossen habe. Er habe in eine andere Richtung geschossen. Er habe

einfach mit C.___ reden wollen, um eine Lösung betreffend der offenen Rechnung

zu finden.

3.2.4

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (AS 447 ff.) führte der Beschuldigte aus, die Waffe habe er ab

und zu mitgenommen, weil im Magazin Sachen gestohlen worden seien. Er habe

Angst gehabt, dass etwas gestohlen werde. Er habe die Waffe nicht wegen dem

Geschädigten auf sich getragen. Er habe sie per Zufall dabei gehabt. Er habe

sich abgedreht und dann in die Luft oder in den Boden geschossen. Er sei allein

gestanden, als er geschossen habe. Sein Bruder sei anschliessend gekommen und

habe ihm die Waffe aus der Hand geschlagen.

3.2.5

Anlässlich der obergerichtlichen

Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe manchmal

Erpressungen und auch schon ein paar Mal unbekannte Telefonanrufe erhalten. (Auf

Frage) Nein, diese Erpressungen hätten nichts mit dem Geschädigten zu tun

gehabt. Er habe, als er zum Geschädigten gefahren sei, per Zufall eine Pistole

im Hosenbund gehabt. Mit der Waffe habe er geschossen, damit der Geschädigte anhalte

und man darüber sprechen könne, warum dieser die Rechnung nicht bezahle. Zwischen

ihnen habe eine Distanz von über 10 Meter bestanden, vielleicht 10 - 20 Meter.

Er habe sich gedreht und nach hinten geschossen. Der Geschädigte sei vorne

gestanden. Er habe immer gesagt, in die Luft geschossen zu haben, es könne aber

auch in den Boden gewesen sei. Es sei nun lange her und er könne es nicht mehr

sagen. Er habe aber nicht in die Richtung des Geschädigten geschossen, wie es

ihm vorgeworfen werde. Er sei bei der Schussabgabe in einem Winkel von etwa 90

Grad gestanden bei der Schussabgabe. Er habe keinen Grund gehabt, direkt gegen den

Geschädigten zu schiessen und es sei nicht zutreffend, dass die Schüsse ca. 3 -

4.

Meter neben dem Geschädigten in den Boden gegangen seien.

3.3.1

F.___ ist Mitarbeiter im Geschäft

des Beschuldigten. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 5. Februar 2016 führte

er aus, dass er dem Beschuldigten mit dessen Bruder zum Geschädigten hinterher

gefahren sei. Der Geschädigte habe auf einer Maschine gesessen und gearbeitet;

er habe den Beschuldigten gar nicht beachtet. Er habe sie gleichgültig

behandelt und gesagt, dass er das Geld nicht habe. Der Beschuldigte habe dann

die Waffe aus dem Hosenbund gezogen und ca. dreimal geschossen. Er habe nie in

die Richtung des Geschädigten geschossen. Er (F.___) habe sich sofort zwischen

den Geschädigten und den Beschuldigten gestellt. H.___ habe dem Beschuldigten

die Waffe dann weggerissen (AS 97 ff.).

3.3.2

Am 8. Februar 2016 wurde F.___

erneut polizeilich befragt (AS 133 ff.). Dabei bestätigte er seine ersten

Aussagen.

Der Geschädigte sei, als sie gekommen

seien, auf einer Maschine gesessen und habe gearbeitet. Er (F.___) habe dann

zuerst mit dem Geschädigten über die offene Rechnung gesprochen. Der

Geschädigte sei voraus gegangen, er (F.___) hinter ihm, die anderen (der

Beschuldigte und sein Bruder H.___) seien hinter ihm gewesen. Er habe nicht

gesehen, wie der Beschuldigte die Pistole gezogen habe. Er habe erst nach

hinten geschaut, als er die Schüsse gehört habe. Sie seien Richtung Waaghaus

gegangen, er sei ca. 1,5 Meter hinter dem Geschädigten gewesen, der

Beschuldigte sei ca. 8-10 Meter hinter ihm gewesen. Als er sich umgedreht habe,

habe H.___ den Beschuldigten festgehalten. Er habe drei Schüsse gehört. Er

nehme an, dass H.___ dem Beschuldigten die Waffe habe abnehmen wollen. Als er

sich nach den Schüssen umgedreht habe, seien H.___ und der Beschuldigte 90 - 180

Grad abgedreht nach links gewesen.

3.4

D.___, der den Vorfall bei der

Polizei meldete, ist ein Kollege des Geschädigten und hielt sich zur Tatzeit

auf dem Areal der E.___ auf. In der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar

2016.

(AS 102 ff.) führte er aus, dass er gesehen habe, wie der Geschädigte mit

drei Personen «gestürmt» habe, er nehme an, es sei um Geld gegangen. Sie seien

dann alle vom Lastwagen Richtung Waaghüsli gegangen. Als sie dort gestanden

seien, habe einer eine Knarre hervor genommen und eine Ladebewegung gemacht. Es

habe dann dreimal geschossen. Die Schussabgabe habe er nicht gesehen. Er könne

nicht sagen, wohin der Mann gezielt habe, er habe sich abgewendet.

3.5.1

Der Bruder des Beschuldigten, H.___,

sagte anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 5. Februar 2016 (AS 124

ff.) aus, dass er sich auf dem Areal der E.___ in [...] aufgehalten habe. Sein

Bruder habe ihm dann plötzlich gesagt, dass er nach Hause gehen soll. Von

Schüssen habe er nichts mitbekommen.

3.5.2

Am 12. Februar 2016 teilte H.___,

gegen den eine Strafuntersuchung wegen Begünstigung eingeleitet und der in

Untersuchungshaft versetzt worden war, der Polizei mit, wo er die Waffe nach

der Schussabgabe versteckt hatte (AS 153 f.). Er habe sie nach dem Vorfall beim

Geschädigten genommen und entladen.

3.5.3

Am 15. Februar 2016 (AS 157 ff.)

führte H.___ aus, dass der Geschädigte zuerst mit F.___ gesprochen habe. Der

Geschädigte habe diesen ignoriert und gelacht. Bei der Schussabgabe sei der

Geschädigte zuvorderst gewesen. F.___ sei zwischen dem Geschädigten und ihm (H.___)

gestanden, der Beschuldigte sei ca. 1-2 Meter hinter ihm gestanden. Er habe

zuerst zwei Schüsse gehört. Er habe sich umgedreht und gesehen, dass sein

Bruder den Rücken zu ihnen gekehrt habe. Er habe dann noch ein drittes Mal

geschossen. Er habe mit der Waffe gegen den Boden gezielt. Er habe die Waffe

erstmals nach den ersten zwei Schüssen gesehen.

H.___ verneinte, seinen Bruder

festgehalten zu haben. Er sei zu seinem Bruder gegangen, nachdem dieser

geschossen und die Waffe auf den Boden gelegt hatte. Er habe ihn festgehalten,

um ihm zu sagen, was er da gemacht habe.

4.

Skizzen

Gestützt auf die Angaben von F.___, H.___,

des Geschädigten und des Beschuldigte wurden anlässlich der polizeilichen

Einvernahmen Skizzen angefertigt, welche den Standort der involvierten Personen

bei den Schussabgaben wiedergeben (AS 101, 113, 123, 132, 143). Mit Ausnahme

der Skizze, die auf den Angaben des Geschädigten beruht (vgl. AS 113) und auf

welche im Rahmen der Beweiswürdigung noch näher eingegangen wird (vgl.

nachfolgende Ziff. III.6.4.5), enthalten diese jedoch die Lage der

Einschussbeschädigung der Projektile auf dem Betonboden nicht, so dass die

Skizzen keinerlei Rückschlüsse auf die Schussrichtung zulassen.

5.

Objektive Beweismittel

5.1

Die Tatwaffe, eine Pistole Beretta

MASG 1 9 mm, wurde am 15. Februar 2016 gestützt auf die Aussagen des Bruders

des Beschuldigten, H.___, der ebenfalls verhaftet worden war, an einem Bach in [...]

gefunden (AS 11; Foto AS 90).

5.2

Am Tatort konnten am Betonboden

Beschädigungen festgestellt werden, die von der Polizei fotografiert wurden (AS

62). Die drei Beschädigungen des Betonbodens sind gemäss Spurenbericht der

Polizei Kanton Solothurn mit Feuerwaffen-Schüssen vereinbar. Gemäss

Ausführungen im Bericht dürfte in den Boden geschossen worden sein (AS 63).

Fotos der Fundorte der Beschädigungen finden sich auf AS 85 ff. und 94 f.

5.3

Patronenhülsen und Projektile wurden

nicht gefunden.

6.

Beweiswürdigung

6.1

Allgemeine Grundsätze

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung

die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die

Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und

ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen

der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels

in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt

geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche

Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei

kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren

Dispositiv

Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der

persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

6.2 Die Beweiswürdigung muss im

vorliegenden Fall schwergewichtig gestützt auf die Aussagen der am Tatort

anwesenden Personen erfolgen. Als objektives Beweismittel liegen einzig Spuren

der Beschädigungen des Betonbodens auf dem Areal der E.___ vor, die vom

Aufschlag von drei Projektilen herrühren. Eine Tatrekonstruktion wurde nicht

durchgeführt. Bei den Aussagen der beteiligten Personen ist zu beachten, dass

sie entweder mit dem Beschuldigten oder dem Geschädigten verbunden waren;

Aussagen von völlig unbeteiligten Dritten liegen keine vor. Es kann deshalb

nicht gesagt werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person a priori besonders

glaubhaft bzw. besonders unglaubhaft sind.

6.3 Vorab ist in tatsächlicher Hinsicht die

Frage zu klären, was den Beschuldigten dazu veranlasste, eine Schusswaffe auf

sich zu tragen, als er nach [...] zum Geschädigten aufbrach. Der Beschuldigte machte

hierzu unterschiedliche Angaben: Anfänglich führte er aus, er habe Angst vor

Leuten. Er habe die Pistole als Sicherheit ab und zu dabei. Er habe am Tattag

einen anonymen Anruf erhalten; er habe deshalb gedacht, es sei besser, wenn er

heute die Waffe auf sich trage (AS 117 ff.; 164). Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung nannte er einen anderen Grund. Er habe die

Waffe mitgeführt, weil ab und zu in seinem Magazin Sachen gestohlen worden

seien. Es sei Zufall, dass er sie bei sich gehabt habe, als er zum Geschädigten

gefahren sei (AS 448). Auch vor Obergericht schrieb er die Mitnahme der Waffe

nach [...] dem Zufall zu. Er verwies nun erstmals auf Erpressungen, die er

erlebt haben will. Die richterliche Frage, ob denn der Beschuldigte etwas mit

diesen Erpressungen zu tun habe, verneinte er aber.

Der Beschuldigte steckte die Pistole

nach eigenen Aussagen kurz nach dem Mittag in den Hosenbund (AS 216). Gemäss

den Aussagen von F.___ teilte dieser dem Beschuldigten ebenfalls nach dem

Mittag mit, dass die E.___ in Konkurs gegangen sei (AS 135). Die Firma des

Beschuldigten (G.___ GmbH) hatte Forderungen in erheblichem Umfang gegenüber

der E.___. Die unklaren und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten weisen

darauf hin, dass dieser den eigentlichen Grund des Mittragens der Pistole

verschwieg: Er steckte die Pistole ein, weil er von F.___ vernommen hatte, dass

die offene Forderung gegenüber der E.___ gefährdet war. Er entschied sich

deshalb, den Schuldner an seinem Arbeitsort aufzusuchen und zu versuchen, zu

seinem Geld zu kommen. Die munitionierte und griffbereit im Hosenbund

platzierte Pistole sollte beim Schuldner den nötigen Eindruck hinterlassen und

die Durchsetzung der Forderung erleichtern.

6.4 Bezüglich des Kerngeschehens auf dem

Areal der E.___ in [...] ist nachfolgend zu klären, ob der Beschuldigte am

Tatort mit der Schusswaffe auf den Geschädigten zielte (vgl. nachfolgende Ziff.

III.6.4.2) und ob die Schüsse aufgrund einer Intervention von H.___, weil

dieser den Beschuldigten zur Seite riss, in den Boden gingen (vgl. nachfolgende

Ziff. III.6.4.3). Ebenso ist die Distanz zwischen dem Beschuldigten und dem

Geschädigten im Zeitpunkt der Schussabgaben zu bestimmen (vgl. nachfolgende

Ziff. III.6.4.4) und festzulegen, in welcher Entfernung zum Geschädigten die

drei Schüsse auf dem Boden aufschlugen (vgl. nachfolgende Ziff. III.6.4.5).

6.4.1 Der Beschuldigte fuhr, nachdem er zuvor

bewusst seine Waffe eingesteckt hatte, mit dem PW nach [...] auf das Gelände

der E.___. Kurz nach dem Beschuldigten trafen dort ebenfalls F.___, ein

Mitarbeiter des Beschuldigten, und sein Bruder H.___ ein.

Auf dem Gelände der E.___ befanden sich

der Geschädigte, der auf einer Maschine sass und mit Arbeiten beschäftigt war,

sowie D.___, der dem Geschädigten zeitweise bei der Arbeit aushalf.

Der Geschädigte wurde zuerst von F.___

angesprochen, nachdem der kurz vorher eingetroffene Beschuldigte in der Nähe

der Maschine auf den Geschädigten gewartet hatte, von diesem aber nicht weiter beachtet

wurde. Die Diskussion drehte sich um die offene Rechnung. Dabei schlug der

Geschädigte einen Ton an, der vom Beschuldigten und seinen Begleitern als

abwertend und ignorierend empfunden wurde. Der Geschädigte lief in der Folge

Richtung Waagbüro. Erstellt ist, dass sich D.___ bereits im Bereich dieses

Büros befand, während der Beschuldigte, sein Bruder und F.___ dem Geschädigten

folgten. Die Frage, in welcher Reihenfolge bzw. Anordnung sich der Beschuldigte

und seine beiden Begleiter dem Geschädigten näherten, lässt sich nicht mehr

eruieren. Die hierzu gemachten Aussagen der befragten Auskunftspersonen lassen

keine klare Schlussfolgerung zu, denn sie fielen unterschiedlich aus und zum

Teil gaben auch die befragten Personen mehrere voneinander abweichende

Sachverhaltsversionen zu Protokoll (so insbesondere F.___). Es kann in diesem

Zusammenhang lediglich festgehalten werden, dass F.___, H.___ und der

Beschuldigte in unbekannter Reihenfolge hinter dem Geschädigten Richtung

Waagbüro liefen.

Auf diesem Weg zog der Beschuldigte die Pistole,

machte eine Ladebewegung und gab drei Schüsse ab. Auf Grund des Spurenbildes

ist erstellt, dass der Beschuldigte diese Schüsse in Richtung des Bodens abgab

(vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. III.5.2).

6.4.2 Die Anklageschrift hält dem

Beschuldigten vor, mindestens dreimal in Richtung des vor ihm gehenden

Geschädigten geschossen zu haben.

Der Geschädigte sagte anlässlich der

ersten Einvernahme vom 5. Februar 2016 aus, F.___ habe geschrien: «Mach keinen

Scheissdreck». Als er (der Geschädigte) sich umgedreht habe, habe er gesehen, wie

der Beschuldigte mit der Pistole auf ihn gezielt habe. Diese Aussage konnte der

Geschädigte in den späteren Einvernahmen und insbesondere anlässlich der

Konfrontationseinvernahme vom 25. Februar 2016 mit dem Beschuldigten nicht mehr

bestätigen. Er nahm vielmehr Relativierungen vor und machte unklare Aussagen

wie z.B.: «Kommt drauf an, wie man zielen sagt» (AS 181) oder er habe gesehen, dass

der Lauf der Pistole in seine Richtung gezeigt habe, als er sich zum

Beschuldigten zurückgedreht habe (AS 181), das könne aber gewesen sein, als der

Beschuldigte geladen habe (AS 182). Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte er auf die Frage, ob die Pistole gegen ihn geschaut

habe und ob er je in den Lauf geschaut habe, aus: «Nein, direkt hineingeschaut

habe ich nicht. Man sagt dies einfach so.» (AS 443). Der Beschuldigte sei schon

fast am Schiessen gewesen sei, als er sich umgedreht habe; von einem Zielen

sprach der Geschädigte in dieser Einvernahme nicht mehr. Es liegen somit keine

konstanten Aussagen des Geschädigten in Bezug auf die Frage vor, ob der

Beschuldigte vor der Schussabgabe auf den Geschädigten gezielt hat.

Die anderen befragten Personen machten

keine Ausführungen, die auf ein solches Vorgehen des Beschuldigten hindeuten: Sowohl

F.___ als auch H.___ sagten nie aus, eine Zielbewegung des Beschuldigten in Richtung

des Geschädigten wahrgenommen zu haben. Auch der Beschuldigte selbst hat dies

stets bestritten. Objektive Beweismittel, welche für ein solches Vorgehen des

Beschuldigten sprechen würden, liegen ebenfalls keine vor.

Es ist damit nicht erstellt, dass der

Beschuldigte jemals vor der mehrfachen Schussabgabe die Pistole in Richtung des

Geschädigten hielt und auf diesen zielte. Es gibt in der Anklageschrift auch

keinen Vorhalt, wonach der Beschuldigte während der Ladebewegung die Pistole

gegen den Geschädigten gerichtet hätte.

6.4.3 Der Geschädigte führte aus, dass

er, als er sich umgedreht habe, gesehen habe, wie der Bruder des Beschuldigten

diesen zur Seite gerissen habe. Der Beschuldigte habe deshalb die Schüsse aus

seiner Sicht nach links unten abgegeben (vgl. dazu die auf den Angaben des Geschädigten

beruhende Skizze AS 113).

Dieser Lebenssachverhalt, wonach

aufgrund der Intervention des Bruders des Beschuldigten die Schüsse in den

Boden gingen, wird zum einen dem Beschuldigten in der Anklageschrift, welche

das Prozessthema begrenzt, gar nicht vorgehalten. Zum anderen ist dies auch

nicht das Beweisergebnis, was nachfolgend anhand der Aussagen der befragten

Personen aufgezeigt werden soll:

F.___ bestätigte, dass H.___ dem

Beschuldigten die Waffe weggerissen habe. Er führte allerdings nie aus, dass H.___

den Beschuldigten schon während der Schussabgaben festgehalten und damit die

Schussrichtung beeinflusst habe. Vielmehr führte er aus, H.___ habe dem

Beschuldigten die Waffe nach den Schüssen weggerissen. Er habe gesehen, dass H.___

den Beschuldigten festgehalten habe, als er sich nach den Schüssen umgedreht

habe (AS 138). H.___ selbst führte aus, seinen Bruder erst festgehalten zu

haben, als dieser die drei Schüsse abgegeben und die Waffe abgelegt habe. Er habe

ihn festgehalten, um ihm zu sagen, was er da gemacht habe.

Die Schussabgaben erfolgten innert ganz

kurzer Zeit. Die einzelnen Tatabfolgen – der Schrei «Mach keinen Scheissdreck»,

die Ladebewegung, die Schussabgaben – liefen innert Sekunden ab. Während dieser

kurzen Zeit drehte sich der Geschädigte um und es gab eine Phase, da H.___

seinen Bruder festhielt. Es ist möglich, dass dies bereits während den

Schussabgaben der Fall war; ebenso gut möglich ist aber auch, dass H.___ dem

Beschuldigten die Pistole nach dem dritten Schuss entriss und der Geschädigte

diese Aktion als «festhalten» interpretierte oder H.___ den Beschuldigten erst

festhielt, als die Waffe schon am Boden lag.

Es ist somit nicht erstellt, dass H.___

den Beschuldigten nach links unten drückte und die Schüsse aus diesem Grund in

den Boden gingen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus

eigener Initiative drei Schüsse Richtung Boden abgab.

6.4.4 Bezüglich der Distanz zwischen

Geschädigtem und Beschuldigtem zur Zeit der Schussabgaben liegen

unterschiedliche Angaben vor: Der Geschädigte sprach zuerst von einer Distanz

von drei Metern, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von 3 - 6

Metern. Auch der Beschuldigte machte unterschiedliche Aussagen: Einmal sprach

er von 4 - 5 Metern, sodann von 10 - 20 Metern. F.___ schätzte die Distanz auf

ca. 10 - 12 Meter.

Die Anklageschrift hält dem

Beschuldigten vor, aus einer Distanz von 4 - 10 Metern geschossen zu haben. Vor

Obergericht stellte die Staatsanwaltschaft in Abweichung zur Anklageschrift auf

eine Distanz von 7 - 10 Metern ab. Die Vorinstanz ging im Zusammenhang mit der

Beurteilung des Vorhaltes Ziff. 2 der Anklageschrift (versuchte Nötigung)

ebenfalls von einer Distanz von 7 - 10 Metern aus.

Angesichts der unterschiedlichen

Aussagen, von denen keine per se glaubhafter ist als die andere, sowie unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist davon auszugehen, dass

sich der Beschuldigte in einer Entfernung von 10 Metern hinter dem Geschädigten

befand, als er die Schüsse auf den Boden abgab.

6.4.5 Die Anklageschrift hält dem

Beschuldigten weiter vor, dreimal ca. 3 - 4 Meter neben dem Geschädigten in den

Boden geschossen zu haben. Dieser Vorhalt stützt sich einzig auf die Aussage

des Geschädigten vom 5. Februar 2016. Andere Aussagen zu diesem Punkt liegen

keine vor, ebenso wenig objektive Beweismittel. Es sind einzig die Stellen

bekannt, an welchen der Betonboden von Projektilen beschädigt worden ist. Wo

der Geschädigte aber im Zeitpunkt des Aufschlags der Projektile stand, ist

nicht bekannt.

Der Geschädigte ging gemäss eigenen

Aussagen zuerst davon aus, dass der Beschuldigte Platzpatronen verschossen

habe. In der ersten Einvernahme vom 5. Februar 2016 führte er aus, dass sie

erst später, beim Eintreffen der Polizei, bemerkt hätten, dass es richtige

Munition gewesen sei (AS 109).

Anlässlich der ersten Einvernahme führte

der Geschädigte aus, dass die Projektile 3 - 4 Meter neben ihm aufgetreten sei,

wobei er anfügte, dies sei schwierig zu definieren.

Die Aussagen des Geschädigten stehen in

einem gewissen Spannungsverhältnis: Wenn er zur Zeit der Schussabgabe davon

ausging, dass der Beschuldigte Platzpatronen verschoss, konnte er nicht sehen,

dass die Schüsse überhaupt einschlugen, weil Platzpatronen eben nur laut

machen, aber nirgends einschlagen. Seine Aussage, wonach die Schüsse in einer

Entfernung von 3 - 4 Metern von ihm eingeschlagen hätten, muss er deshalb

später, als die Polizei auf dem Platz eintraf, für sich rekonstruiert und

geschätzt haben. In diesem Moment stand er aber nicht mehr am gleichen Ort wie

im Zeitpunkt der Schussabgaben. Seine Angabe zur Distanz sind folglich kein

verlässliches Beweismittel, auf welches abgestellt werden kann.

Es ist aber auch die auf den Angaben des

Geschädigten beruhende Skizze (AS 113), welche zu einer vom Vorhalt abweichenden

Schlussfolgerung in Bezug auf die konkrete Entfernung führt. Gemäss dieser

Skizze schlugen die Projektile nicht neben dem Geschädigten in den Boden ein; der

eingezeichnete Standort des Beschuldigten und der drei Einschusslöcher führen

vielmehr zum Schluss, dass die Schussrichtung in einem Winkel von 90 Grad vom

Geschädigten weg verlief.

Wie ausgeführt (vgl. Ziff. III.6.4.3

hiervor), ist nicht erstellt, dass diese Schussrichtung eine Folge davon ist,

dass der Beschuldigte von seinem Bruder nach links weggedrückt wurde. Vielmehr

ist als erstellt zu erachten, dass dieser die Pistole entsprechend der Skizze

(AS 113) aus eigener Initiative in einem Winkel von 90 Grad vom Geschädigten

weghielt und in diese Richtung drei Schüsse auf den Betonboden abgab.

Gestützt auf das Beweisergebnis, wonach die

direkte Entfernung zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten ca. 10 Meter

betrug und der Beschuldigte die drei Schüsse – in Übereinstimmung mit der

Skizze (AS 113) – aus einem 90 Grad Winkel vom Geschädigten weg abgab, ist

folgende Erkenntnis abzuleiten: Die dem rechten Winkel gegenüberliegende Seite wies eine Länge

von zwingend mehr als 10 Metern auf. Es

steht somit in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Schüsse in einer

Entfernung von mehr als 10 Metern vom Geschädigten auf den Boden einschlugen.

6.4.6 Die Vorinstanz hielt in

tatsächlicher Hinsicht fest, es hätten sich in der Nähe des Tatortes Waren und

Container befunden, was die Gefährlichkeit von Abprallern erhöht habe. Auch

anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung wurde die Gefahr von Querschlägern

von der Staatsanwaltschaft zur Begründung der unmittelbaren Lebensgefährdung

aufgegriffen. Die Gefahr von Abprallern besteht vor allem in geschlossenen

Räumen (vgl. z.B. nachstehend in Ziff. IV.2. erwähnter Entscheid mit

Schussabgabe in einer Unterführung) oder wenn sich in der Nähe der Schussabgabe

und des Opfers harte Gegenstände (z.B. Felsen) befinden. Sie ist aber

vorliegend mit Blick auf die erstellte Schussrichtung des Beschuldigten in

einem 90 Grad Winkel vom Geschädigten weg nicht das Beweisergebnis und gehört

auch nicht zu dem mit der Anklage vorgehaltenen Lebenssachverhalt.

6.4.7 Erstellt ist, dass der

Beschuldigte mit Waffen unerfahren war (AS 120). Die Pistole, die er am

5. Februar 2016 benutzte, probierte er vorher nie aus (AS 118). Der Beschuldigte

gab zudem die Schüsse in einer stark erregten Verfassung ab, wie ihm dies in

der Anklageschrift auch vorgehalten wird.

Nicht zu dem in der Anklageschrift

vorgehaltenen Lebenssachverhalt zählt hingegen die Schussabgabe mit geschlossenen

Augen und (als Rechtshänder) mit der schwachen linken Hand (vgl. hierzu die

Aussagen des Beschuldigten gemäss AS 119 und AS 121). Eine solche gefährliche

Vorgehensweise ist im Übrigen auch nicht plausibel, denn es erschliesst sich

nicht, weshalb der Beschuldigte in einem Moment der Wut und Erregung

ausgerechnet auf die ungelenkere und unsicherere linke Hand ausweichen sollte.

IV. Rechtliche Subsumtion

1. Wer einen Menschen in skrupelloser

Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5

Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB).

Art. 129 StGB bestraft als Verbrechen

die ethisch missbilligte gezielte Gefährdung des Lebens einer bestimmten Person

oder eines bestimmten, klar umgrenzten Personenkreises (Stefan Trechsel/Martino

Mona in: in Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Art.

129 StGB N 1).

Zur Erfüllung des objektiven

Tatbestandes ist eine konkrete, unmittelbare Gefahr für das Leben, nicht nur

für die Gesundheit erforderlich. Es muss sich um eine unvermittelte, direkt aus

der Täterhandlung entspringende akute Gefahr für das Leben (und nicht nur für

die Gesundheit) handeln (BGE 111 IV 51, 121 IV 70). Diese liegt vor, wenn «nach

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit

der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht» (BGE 94 IV 62, 133 IV 8).

Nicht erforderlich ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als

jene seiner Vermeidung (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Es kann auch auf den Entscheid

des Bundesgerichts 6B_816/2007 E. 3.4 verwiesen werden.

In subjektiver Hinsicht ist nach

einhelliger Lehre und Praxis ein direkter Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz

genügt nicht. «Wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich

eine Gefahr ergibt, die er kennt, will notwendig auch diese Gefahr» (BGE 94 IV

63).

Zudem muss der Täter «in skrupelloser

Weise», d. h. gewissenlos, aus sittlich zu missbilligenden Motiven gehandelt

haben (Stefan Trechsel/Martino Mona in: PK StGB, Art. 129 StGB N 5 mit

Hinweisen). Bis 1990 wurde vom Gesetz ein «wissentliches und gewissenloses»

Handeln verlangt, eine inhaltliche Änderung wurde mit der damaligen Revision

der Strafnorm aber nicht vorgenommen: Die romanischen Gesetzestexte hatten die

Wendung «ohne Skrupel» schon vorher enthalten. «Das Merkmal der

Gewissenlosigkeit soll den Anwendungsbereich von Art. 129 auf ein vernünftiges

Mass beschränken. Nicht jede vorsätzliche unmittelbare Lebensgefährdung soll

strafbar sein, sondern nur jene, welche das sittliche Empfinden schwer

beleidigt» (BGE 114 IV 108). Mit der Umschreibung «skrupellos» ist gemäss

Botschaft ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit gemeint, eine besondere

Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der konkreten Situation

(Botschaft 1985, S 1037, vgl. auch BGE 133 IV 8). Zu berücksichtigen sind die

Tatmittel (BGE 107 IV 166), die Tatmotive (BGE 100 IV 218) sowie die konkrete

Tatsituation (BGE 114 IV 108). Ausgehend von BGE 107 IV 164 liegt

Skrupellosigkeit umso näher, je grösser die vom Täter herbeigeführte Gefahr ist

und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind.

Die Skrupellosigkeit muss sich als Qualifikation der Tat ergeben; ein Rückgriff

auf Persönlichkeitsmerkmale oder auf das Vorleben des Täters ist zur Begründung

nicht zulässig (Stefan Maeder in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zit.«BSK

StGB II», Art. 129 StGB N 51).

2. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang

mit Schusswaffen verschiedentlich eine unmittelbare Lebensgefahr bejaht. So hat

es erkannt, nach Art. 129 StGB mache sich schuldig, wer wissentlich eine

schussbereite Waffe so halte, dass ein sich unerwartet lösender Schuss in der

Nähe eines Menschen einschlagen könne. Eine Gefährdung des Lebens wurde weiter

angenommen im Fall des Behändigens eines Revolvers und des Einlassens auf ein

Handgemenge. Bereits beim Hantieren mit einer geladenen Waffe ohne Schussabgabe

kann somit auf eine unmittelbare Lebensgefahr geschlossen werden (6B_816/2007 vom

11.3.2018 E. 3.4.1).

Bei einer Schussabgabe hat das Bundesgericht

etwa in folgenden Fällen das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr bejaht:

-

Der Beschuldigte AA.___ gab

in der von ihm und seiner Lebenspartnerin BB.___ gemeinsam bewohnten Wohnung

mit einer Faustfeuerwaffe einen Schuss auf das Antriebsrad des Rollstuhls ab,

in welchem AA.___ sass. Das Projektil streifte nur wenige Zentimeter von BB.___

entfernt den oberen Bereich des Antriebsrades und durchschlug dieses sodann im

unteren Bereich. Bei der Schussabgabe stand der Beschuldigte rund einen Meter

hinter dem Rollstuhl und die Mündung der Waffe war 10 - 20 Zentimeter vom

Antriebsrad entfernt (6B_816/2007 vom 11.3.2008).

-

CC.___ packte DD.___, den

er verdächtigte, seinen PW beschädigt zu haben und würgte ihn. DD.___ gelang

es, davon zu rennen, wurde aber von CC.___ wieder eingeholt. DD.___ drehte sich

um und gab aus ca. 2 Metern Distanz zwei Schüsse aus einem Revolver ab, den er

auf sich führte. Es kam zu einem erneuten Gerangel, in dessen Verlauf DD.___

zwei weitere Schüsse abgab. Der letzte Schuss wurde in nächster Nähe des Ohrs

von CC.___ abgegeben.

Das

Bundesgericht hielt fest, dass unter den gegebenen Umständen eine nur

geringfügig geänderte Schussbahn CC.___ lebensgefährlich hätte verletzen

können; die unmittelbare Lebensgefährdung von CC.___ wurde deshalb bejaht

(6S.734/1999 vom 10.4.2011).

-

Warnschuss mit einem

Sturmgewehr 1,2 m am Opfer vorbei (BGE 94 IV 60).

-

Schuss in eine Wohnung, in

der sich zwei Personen befanden (BGE 124 IV 145).

-

Schuss mit einer Armbrust

aus 2,4 Metern Distanz in Richtung Opfer, wobei der Pfeil 57 – 68 Zentimeter oberhalb

von dessen Kopf in der Wand stecken blieb (6B_816/2008 vom 4.12.2008).

Weitere Beispiele finden sich bei Stefan

Maeder in: BSK StGB II, Art. 129 StGB N 24 ff. unter Hinweis auf den

Aufsatz von M. Willfratt, Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, ZStrR 1968,

S. 293 - 317:

-

Abfeuern eines Schusses mit

einer schweren Pistole aus der Hüfte aus einer Distanz von fünf Metern. Der

Täter behauptete, bewusst eineinhalb Meter neben dem Opfer in den Boden

geschossen zu haben. Die unmittelbare Lebensgefahr wurde bejaht, weil unter

diesen Umständen die kleinste Bewegung der Hand eine beträchtliche

Schussabweichung hätte verursachen könne. Zudem war der Täter ungeübt und stark

erregt.

-

Der Täter gab in einer

Unterführung einen Schuss in die Luft ab, um einen Streitgegner in Angst zu

versetzen. Die unmittelbare Lebensgefahr wurde mit dem Risiko eines

Prelltreffers begründet.

-

Zwei Schüsse im

Hüftanschlag aus 4 - 5 Metern gegen den Boden, wobei einer den Fuss des Gegners

traf; die unmittelbare Lebensgefahr wurde bejaht.

3.1 Die Anklageschrift hält dem Beschuldigten

vor, den Geschädigten in unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben, indem er

aus einer Entfernung von 4 - 10 Metern Distanz mindestens dreimal in Richtung

des Geschädigten schoss, wobei die Projektile ca. 3 - 4 Meter neben dem

Geschädigten auf dem Betonboden aufschlugen und diesen beschädigten. Eine nur

kleinste Bewegung der Hand hätte beim mit Waffen ungeübten und stark erregten

Beschuldigten eine beträchtliche Schussabweichung verursachen können.

3.2 Dieser vorgehaltene

Lebenssachverhalt deckt sich jedoch nicht mit dem Beweisergebnis der

Berufungsinstanz, das der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist und sich

zusammengefasst wie folgt präsentiert:

Der Beschuldigte zielte mit der Pistole vor

der mehrfachen Schussabgabe nie auf den Geschädigten und schoss auch nicht in

dessen Richtung. Aus der polizeilichen Skizze, die auf den Angaben des

Geschädigten selbst beruht und von diesem unterschriftlich bestätigt wurde

(vgl. AS 113), ist vielmehr zu schliessen, dass der Beschuldigte in einem

Winkel von 90 Grad vom Geschädigten weg drei Schüsse abgab. Dass der

Beschuldigte in Richtung des Beschuldigten schiessen wollte, ist nicht bewiesen.

Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht erstellt, dass der Bruder des

Beschuldigten bereits vor den Schussabgaben intervenierte, indem er den

Beschuldigte weg-drückte und dadurch die Schussrichtung beeinflusste bzw.

ablenkte. Die drei Schüsse, welche vom Beschuldigten aus einer Distanz von ca.

10 Meter zum Geschädigten abgegeben worden waren, schlugen schliesslich in

einer Entfernung von mehr als 10 Metern (und nicht wie in der Anklageschrift

umschrieben in einer Entfernung von 3 – 4 Metern) vom Geschädigten auf den

Boden ein. In Anbetracht der vom Beschuldigten gewählten Schussrichtung (90

Grad Winkel, vom Geschädigten weg) bestand vorliegend auch keine Gefahr von

Abprallern.

Allein die mehrfache Schussabgabe lässt

nicht den Schluss auf eine unmittelbare Lebensgefährdung zu. Massgebend sind

stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Vorliegend hat der Beschuldigte

zwar – wie in den von der Staatsanwaltschaft vor Obergericht vergleichsweise

herangezogenen Entscheiden (im Einzelnen insbesondere BGE 114 IV 103, 94 IV 602

und 124 IV 135) – von der Schusswaffe auch tatsächlich Gebrauch gemacht, jedoch

auf eine Weise, die keine unmittelbare Lebensgefährdung für den Geschädigten hervorrief.

Eine solche muss unter Berücksichtigung der Distanz zwischen dem Beschuldigten

und dem Geschädigten von ca. 10 Metern im Zeitpunkt der Schussabgaben, der vom

Beschuldigten gewählten Schussrichtung in einem 90 Grad Winkel vom Geschädigten

weg sowie der Tatsache, dass die Schüsse in einer Entfernung von mehr als 10

Metern vom Geschädigten in Boden einschlugen, verneint werden. Der objektive

Tatbestand von Art. 129 StGB ist deshalb nicht erfüllt.

Wenn – wie vorliegend – die konkrete

Lebensgefahr ausgeblieben und somit der objektive Erfolg nicht eingetreten ist,

bleibt eine versuchte Tatbegehung zu prüfen. Es liegen indes vorliegend keine

Hinweise vor, dass der Beschuldigte zwar subjektiv eine unmittelbare

Lebensgefahr für den Geschädigten herbeiführen wollte, diese sich dann aber nicht

realisiert hat. Demnach ist auch eine versuchte Tatbegehung zu verneinen und

der Beschuldigte ist vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens freizusprechen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Per 1. Januar 2018 wurde das

Sanktionenrecht des StGB einer Teilrevision unterzogen. Seit diesem Datum sind

Geldstrafen nur noch bis höchstens 180 Tagessätzen möglich, während das StGB

bis zum 31. Dezember 2017 eine Maximalstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe

vorsah.

Anwendbar ist im vorliegenden Fall das

im Zeitpunkt der Tat geltende Recht, da das neue Sanktionsrecht nicht milder

ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

1.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.3 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der

Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht

entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung

an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv

erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren

die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.4 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das

Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig

ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.5 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht

hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt

werden.

1.6 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.7 Vollzugsform

1.7.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007

vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos

sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf

Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).

1.7.2 Auch bei der Aussprechung einer

teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten

Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten

somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die

Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die

Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom

Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der

Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits

hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die

Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte

Strafteil sein (vgl. zum Ganzen 6B.43/2007 vom 12.11.2007).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Schwerste Tat: Versuchte Nötigung

(Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)

Die schwerste Tat bildet vorliegend die

versuchte Nötigung. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit insbesondere bereits

wegen Drohung, Tätlichkeiten sowie einfacher Körperverletzung mit zwei

Geldstrafen bestraft (vgl. Strafregisterauszug, Strafbefehl vom 28.10.2009 der Staatsanwaltschaft

Solothurn, Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 13.1.2015). Die

versuchte Nötigung steht in einer gewissen Nähe zu diesen Vorstrafen, so dass

nun die strengere Sanktionsart der Freiheitsstrafe (und nicht mehr eine

Geldstrafe) als geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung

weiterer Vergehen abzuhalten.

In Bezug auf die konkrete Höhe der

auszufällenden Freiheitsstrafe sind die nachfolgenden Strafzumessungsfaktoren

massgebend.

2.2 Tatkomponenten in Bezug auf das

schwerste Delikt

- Ausmass des verschuldeten Erfolges

Ein strafrechtlich relevanter Erfolg ist

nicht eingetreten, weil der Beschuldigte sein Ziel, den Geschädigten dazu zu

bringen, mit ihm weiter über die offene Forderung zu sprechen trotz der

Nötigungshandlung (mehrfache Schussabgabe) nicht erreichte.

- Verwerflichkeit des Handelns, Art und

Weise der Tatausführung

Der Beschuldigte gab für alle anwesenden

Personen völlig überraschend und ohne jede Vorwarnung gleich drei Schüsse ab.

Diese mehrfache Schussabgabe aus einer Pistole in der Nähe von vier weiteren Menschen

stellt ein massives und auch perfides Nötigungsmittel dar. Der Beschuldigte steckte

bewusst die bereits munitionierte Pistole ein, bevor er zum Geschädigten

aufbrach, was eine gewisse Planung manifestiert und zugleich die von der

Verteidigung behauptete Spontanhandlung widerlegt. Dabei hätte schon der

gegenüber dem Geschädigten erfolgte Hinweis auf die mitgeführte Waffe bedrohend

gewirkt. Bereits eine solche Vorgehensweise wäre als Nötigungshandlung zu

qualifizieren gewesen. Vorliegend ging der Beschuldigte aber weit darüber

hinaus, indem er für alle Anwesenden unvorhersehbar die Schusswaffe behändigte,

eine Ladebewegung machte und ohne Vorwarnung gleich drei Schüsse abgab. Auch

wenn der konkrete Einsatz der Schusswaffe keine unmittelbare Lebensgefahr für

einen Menschen schuf, ist mit einem solch unbesonnenen Verhalten gleichwohl

immer eine gewisse Gefährdung verbunden. Zwischen dem verfolgten Zweck, den

Geschädigten zu einem Gespräch über die offene Geldforderung zu bewegen, und den

hierfür eingesetzten Mitteln (mehrfache Schussabgabe) tritt eine offenkundige

Diskrepanz zu Tage.

- Willensrichtung, mit der der Täter

gehandelt hat

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz.

- Beweggründe

Der Beschuldigte hatte gegenüber dem

Geschädigten eine hohe offene Forderung, die er in Gefahr sah, weil der

Geschädigte gemäss dessen Aussagen in Konkurs geraten war. Der Beschuldigte

hatte das Gefühl, dass die finanziell missliche Lage des Geschädigten bereits

im Zeitpunkt der Ausführungen seiner Arbeiten bestanden und der Geschädigte dies

bewusst verschwiegen hatte. Er fühlte sich deshalb vom Geschädigten, mit dem er

bislang eine geschäftliche Beziehung pflegte, betrogen. Zudem behandelte der

Geschädigte den Beschuldigten aus seiner Sicht am Tattag herablassend und war

nicht bereit, in konstruktiver Weise mit ihm das Problem der offenen Forderung

zu besprechen. Der Beschuldigte war aus diesen Gründen wütend und erregt, wobei

der Geschädigte mit seinem Verhalten zu diesem Gemütszustand beitrug. Dies ist im

Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Insgesamt ist gestützt auf die

Tatkomponenten von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen.

Ausgehend von einem Strafrahmen, der sich nach oben bis zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren erstreckt, wäre bei einem vollendeten Delikt

die Freiheitsstrafe auf 12 Monate festzusetzen. Zufolge versuchter Tatbegehung

ist sie um 3 Monate auf 9 Monate zu reduzieren.

2.3 Widerhandlungen gegen das SVG und WG

2.3.1 Der Beschuldigte hat sich

erstmalig wegen Widerhandlungen gegen das SVG und das Waffengesetz schuldig

gemacht. Diese stehen (mit Ausnahme des Führens eines PW trotz Entzug des

Führerausweises, der Beschuldigte fuhr selber zum Tatort) in keinem

Zusammenhang mit der versuchten Nötigung, so dass es sich rechtfertigt, für

diese Vorhalte eine Geldstrafe auszusprechen.

2.3.2 Schwerste Tat: Grobe Verletzung

von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V. mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12

Abs. 1 VRV)

Die Einsatzstrafe bestimmt sich nach der

schwersten Tat, vorliegend ist dies die grobe Verletzung von Verkehrsregeln. Zu

ahnden ist, dass der Beschuldigte auf der Fahrt mit einem Lieferwagen auf der

Autobahn A2 keinen genügenden Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug

einhielt. Der erforderliche Abstand wurde deutlich missachtet: Bei einer

Geschwindigkeit von 89 km/h hielt der Beschuldigte lediglich einen Abstand von

0.52 Sekunden bzw. 12.7 Meter ein, wodurch er eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorrief. Mit Blick auf dieses Tatverschulden ist die

Einsatzstrafe auf 60 Tagessätze festzusetzen.

2.3.3 Führen eines PW trotz Entzug des

Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)

Der Beschuldigte fuhr am Tattag (5.2.2016)

von […] nach [...], um mit dem Geschädigten über die offene Forderung zu

diskutieren. Der emotionale Zustand des Beschuldigten an diesem Tag ist auch

bei diesem Vorhalt zu berücksichtigen. Als Strafe erweisen sich hierfür 30

Tagessätze als angemessen, was unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips

zu einer Straferhöhung um 15 Tagessätze auf 75 Tagessätze Geldstrafe führt.

2.3.4 Mehrfache Vergehen gegen das

Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)

Erwerb und mehrfaches Tragen einer

Pistole ohne Bewilligung

Der Beschuldigte missachtete nicht nur

das Verbot, als kosovarischer Staatsangehöriger in der Schweiz eine Pistole

inkl. Magazin und Patronen zu erwerben, sondern trug diese auch gleich mehrfach

(letztmals am 5.2.2016) auf sich, was stets eine erhebliche Gefahr in sich

birgt und sich am 5. Februar 2016 durch den tatsächlichen Waffengebrauch auch

manifestiert hat. In diesem Zusammenhang kann nicht mehr von einer

Bagatelldelinquenz die Rede sein. Das Delikt wäre für sich allein mit 50

Tagessätzen zu ahnden. In Anwendung des Asperationsprinzips kommt es zu einer

Straferhöhung um 25 Tagessätze.

2.3.5 Gestützt auf die Tatkomponenten

und noch vor Berücksichtigung der Täterkomponente (vgl. hierzu nachfolgende

Ziff. 2.4) resultieren demnach 100 Tages-sätze Geldstrafe.

2.3.6 Die Tagessatzhöhe bemisst sich

nach der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (Art.

34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Berechnung bildet das Nettoeinkommen,

welches inkl. 13. Monatslohn derzeit monatlich im Durchschnitt CHF 6'000.00

ausmacht (vgl. auch Befragung zur Person von Obergericht). Für die steuerliche

Belastung ist dem Beschuldigten ein Pauschalabzug von CHF 25 %( CHF 1'500.00)

zu gewähren, womit CHF 4'500.00 verbleiben. Die Ehegattin des Beschuldigten ist

ebenfalls erwerbstätig und erzielt ein Monatseinkommen von etwa

CHF 3'000.00, so dass sich deshalb kein Abzug rechtfertigt. Der Beschuldigte

kommt hingegen für den Unterhalt seines jüngeren, noch schulpflichtigen Kindes

auf. Hierfür ist ihm ein Abzug von 15 % (= CHF 675.00) zu gewähren, so dass ein

Tagessatz von abgerundet CHF 120.00 resultiert (= CHF 3'825.00 : 30).

2.4 Täterkomponenten

2.4.1 Vorstrafen

Aus dem eingeholten aktuellen

Strafregisterauszug gehen insgesamt 6 Vorstrafen hervor, wobei der Beschuldigte

viermal wegen Widerhandlungen gegen das AuG (Beschäftigung von Ausländerinnen

und Ausländern ohne Bewilligung) und je einmal wegen Tätlichkeiten und Drohung (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28.10.2009) bzw. wegen einfacher

Körperverletzung (Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 13.1.2015) verurteilt

worden ist. Die Anzahl und hohe Kadenz der Vorstrafen wirken sich zu Lasten des

Beschuldigten aus. Die Vorstrafen bewegen sich zwar allesamt im Bereich der

Bagatellkriminalität und die Aussage des Beschuldigten vor Obergericht, wonach

er sich der Vorstrafen gar nicht bewusst gewesen sei, ist bis zu einem gewissen

Grade auch glaubhaft, weil das Strafbefehlsverfahren mit der Zustellung eines

Schreibens unter Beilage eines Einzahlungsscheins abgeschlossen wird und sich

dem Adressaten die Tragweite dieses Dokumentes als strafrechtliche Verurteilung

oft nicht erschliesst. Relativierend ist aber darauf hinzuweisen, dass sich der

Beschuldigte am 13. Januar 2015 und damit lediglich 13 Monate vor dem im

vorliegenden Verfahren beurteilten Vorfall in [...] persönlich vor Gericht

wegen einfacher Körperverletzung verantworten musste und trotzdem nur kurz

darauf wieder straffällig wurde.

Ebenfalls straferhöhend wirkt sich der

Umstand aus, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens

betreffend Gefährdung des Lebens und versuchter Nötigung eine grobe

Verkehrsregelverletzung beging. Dies zeugt – wie die Vorstrafen – von einer

erheblichen Uneinsichtigkeit.

2.4.2 Vorleben und persönliche

Verhältnisse

Der Beschuldigte ist kosovarischer

Staatsangehöriger. Er ist in Kosovo geboren, wo er auch die Schulen besuchte

und mit dem Gymnasium abschloss. Im Jahre 1995 heiratete er J.___, welche

Geschäftsführerin der Firma G.___ GmbH ist, für welche er als […] und […] tätig

ist und ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 6'000.00 erzielt. Zudem ist der

Beschuldigte Eigentümer mehrerer Liegenschaften (vgl. Befragung zur Person: AS

387 sowie die eingereichten Steuerunterlagen), aus deren Vermietung zum Teil

weitere Einnahmen generiert werden. Der Beschuldigte ist Vater eines 14- und 21-

jährigen Sohnes, wobei Letzterer bereits wirtschaftlich selbständig ist. In

seiner Freizeit engagiert er sich in einem […] Kulturverein (insbesondere

Mitwirkung an […]). Der Beschuldigte verfügt über die Niederlassungsbewilligung

C für die Schweiz. Die beruflichen und familiären Verhältnisse des

Beschuldigten sind zusammengefasst geordnet und unauffällig.

2.4.3 Nachtatverhalten

Die Tatsache, dass der Beschuldigte nach

der mehrfachen Schussabgabe nicht die Flucht ergriff, sondern am Tatort blieb, wirkt

sich vorliegend nicht in einem wesentlichen Umfang entlastend aus. Gleiches

gilt für die Geständnisse. Der Beschuldigte hat zwar die Vorhalte gemäss AKS

Ziff. 2 - 6 anerkannt, jedoch erst in einem relativ späten Stadium des

Strafverfahrens und ohne damit aufrichtige Reue oder echte Einsicht zum Ausdruck

zu bringen.

2.4.5 Strafempfindlichkeit

Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist

nicht auszumachen.

2.4.6 Die Täterkomponenten wirken sich

gesamthaft zu Lasten des Beschuldigten aus. Es rechtfertigt sich deshalb, die

Geldstrafe zu Folge der Täterkomponenten um 10 Tagessätze auf insgesamt 110

Tagessätze und die Freiheitsstrafe von 9 auf 10 Monate zu erhöhen.

2.5 Bedingter Strafvollzug

2.5.1 Angesichts der sechs Vorstrafen und

der Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens muss die Schlussfolgerung

gezogen werden, dass die bislang stets bedingt ausgefällten Geldstrafen die

erhoffte Warnwirkung verfehlt haben. In Bezug auf die Geldstrafe ist von einer

ungünstigen Legalprognose auszugehen, weshalb die Geldstrafe von 110

Tagessätzen zu je CHF 120.00 zwingend zu vollziehen ist.

2.5.2 Bezüglich der Freiheitsstrafe von

10 Monaten ist dem Beschuldigten hingegen der bedingte Vollzug zu gewähren,

wobei hier zwei Aspekte in den Vordergrund treten: Zum einen ist zu

berücksichtigen, dass mit dem vorliegenden Urteil erstmals eine unbedingte Geldstrafe

ausgefällt wird, wobei der konkrete Betrag von CHF 13'200.00 (110

Tagessätze zu je CHF 120.00) mehr als zwei Monatslöhne (netto) ausmacht. Es ist

davon auszugehen, dass diese Sanktion den Beschuldigten nicht unbeeindruckt

lässt. Zum anderen sieht sich der Beschuldigte erstmals in seinem Leben mit

einer Freiheitsstrafe konfrontiert. Das Damoklesschwert, bei erneuter

Delinquenz eine freiheitsentziehende Sanktion verbüssen zu müssen, dürfte neben

dem erstmaligen Vollzug einer Geldstrafe ebenfalls eine abschreckende Wirkung

entfalten und beim Beschuldigten einen gehörigen Eindruck hinterlassen. Im Rahmen

einer Gesamtwürdigung ist das Vorliegen einer ungünstigen Prognose bezüglich

der Freiheitsstrafe deshalb zu verneinen. Deren Vollzug ist im Sinne von Art.

43 Abs. 1 StGB aufzuschieben und die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen.

Dem Beschuldigten ist die erstandene

Haft (5. – 26.2.2016, 22 Tage) gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des

erstinstanzlichen Urteils an die Freiheitsstrafe als Hauptstrafe anzurechnen

(vgl. BGE 135 IV 126).

2.6 Busse

Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse

von CHF 200.00 für die Benutzung der Nationalstrasse ohne Vignette ist zu

bestätigen. Für die vom Beschuldigten vor Obergericht beantragte Reduktion des

Bussenbetrages auf CHF 100.00 besteht kein Raum, da das Gesetz über die Abgabe

für die Benützung von Nationalstrassen (NSAG, SR 741.71) in Art. 14 Abs. 1

NSAG den Bussenbetrag auf CHF 200.00 fixiert.

2.7 Widerruf

1. Die Vorinstanz hat den mit Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 13. Januar 2015 gewährten bedingten

Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 mit einer Probezeit

von 3 Jahren nicht widerrufen. Dieser Entscheid ist zu bestätigen, denn es ist mit

Blick auf die nun zu vollziehende Geldstrafe und die erstmals ausgefällte Freiheitsstrafe

mit bedingtem Vollzug nicht davon auszugehen, dass ein Widerruf erforderlich

ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Stattdessen

ist der Beschuldigte zu verwarnen und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

Ebenso ist der mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. August 2012 gewährte bedingte

Vollzug einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.00 (Probezeit 3

Jahre; Verlängerung mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom

13.1.2015 um 1 Jahr) nicht zu widerrufen.

VI. Zivilforderungen

1. Der Beschuldigte wird zwar vom

Vorhalt der Gefährdung des Lebens freigesprochen. Der gleiche Sachverhalt

erfüllt jedoch den Tatbestand der versuchten Nötigung, für den ein

rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt.

Durch diese unerlaubte Handlung erlitt

der Geschädigte als Inhaber einer Einzelfirma einen unfreiwilligen

Vermögensschaden. Er konnte am 5., 12. und 25. Februar 2016 (Einvernahme-Termine)

sowie am 13. September 2017 (erstinstanzliche HV) an 4 Halbtagen seiner Arbeit nicht

nachgehen, was zu einem Erwerbsausfall der Einzelfirma von insgesamt CHF 1'620.00

(4 x 4,5 Stunden zu je CHF 90.00) führte. Dass der Geschädigte auch tatsächlich

gearbeitet hätte, ist – entgegen der gegenteiligen Auffassung der Verteidigung

vor Obergericht – als erstellt zu betrachten, denn der Firma wurde gerichtlich

die Nachlassstundung bewilligt. Dies wiederum setzte voraus, dass in Anbetracht

der konkreten Auftragslage der Firma Aussicht auf die Weiterführung des

Geschäfts bestand. Schliesslich konnte mit dem Abschluss eines

Nachlassvertrages auch erfolgreich der Konkurs abgewendet werden.

Demzufolge hat der Beschuldigte dem

Geschädigten Schadenersatz von total CHF 1'620.00 nebst dem geltend

gemachten Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2016 zu bezahlen.

2. Ebenso wird vom Privatkläger eine

Genugtuung verlangt. Durch die strafbare Handlung des Beschuldigten (versuchte

Nötigung) wurde der Geschädigte widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt

(Art. 49 Abs. 1 OR). Die erforderliche Schwere der erlittenen immateriellen

Unbill ist zu bejahen. Der Geschädigte selbst führte glaubhaft aus, dass er am

Tatort Angst um sein Leben bekommen habe, als ihm bewusst geworden sei, dass auf

dem Gelände mit scharfer Munition geschossen wurde (AS 111). Er habe ein

mulmiges Gefühl gehabt (AS 444). Was dem Geschädigten an seinem Arbeitsort und

auf seinem eigenen Firmengelände widerfahren ist, lässt sich nicht mehr unter

den Begriff der geringfügigen Beeinträchtigung subsumieren. Dass auch

Nötigungshandlungen denkbar sind, die für das Opfer deutlich schwerer wiegen

und bleibende seelische Beeinträchtigungen nach sich ziehen, was vorliegend

nicht der Fall war, spricht nicht gegen die Zusprechung einer Genugtuung.

Dieser Umstand ist aber bei der Festsetzung der konkreten Höhe zu

berücksichtigen. Der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von pauschal

CHF 500.00 ist angemessen und entspricht der Gerichtspraxis in ähnlich

gelagerten Fällen. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m.

Art. 49 Abs. 1 OR hat der Beschuldigte diesen Betrag dem Geschädigten als

Genugtuung zu bezahlen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Verfahrenskosten

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total CHF 7'200.00 aus.

Diese Kosten sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. In Bezug auf

die ausgefällten Schuldsprüche ergibt sich die Kostenpflicht des Beschuldigten

aus Art. 426 Abs. 1 StPO. In Bezug auf den ausgefällten Freispruch vom Vorwurf

der Gefährdung des Lebens kommt die Ausnahmebestimmung von Art. 426 Abs. 2 StPO

zur Anwendung. Dem Beschuldigten sind auch die Kosten, welche diesem Vorhalt

zuzurechnen sind, aufzuerlegen, denn ihn trifft ein zivilrechtlich vorwerfbares

Verhalten. Er hat die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft

bewirkt, indem er auf dem Firmenareal des Geschädigten drei Schüsse abgegeben

und damit eine unerlaubte Handlung (Art. 41 OR) begangen hat.

1.2 Parteientschädigungen

1.2.1 Dem Beschuldigten, privat

verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, ist für das erstinstanzliche

Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Blick auf den

ausgefällten Freispruch kommt Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO (rechtwidrige und

schuldhafte Einleitung des Verfahrens) zur Anwendung.

1.2.2 Der Geschädigte, vertreten durch

Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, macht für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen

Verfahren einen Anspruch von total CHF 8’618.70 (inkl. Auslagen und MWST,

vgl. eingereichte Honorarnote) geltend, was sich als angemessen erweist. In

Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO hat der Beschuldigte dem

Geschädigten diesen Betrag vollumfänglich zu bezahlen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens

machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total CHF 4'085.00 aus. Sie

sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte erzielte mit seiner

Berufung einen Freispruch vom schwersten Vorhalt (Gefährdung des Lebens) in dem

gegen ihn geführten Strafverfahren (die weiteren Vorhalte waren nicht mehr

Gegenstand des Berufungsverfahrens). Zudem erzielte er eine tiefere Freiheitsstrafe

mit vollbedingtem Vollzug anstelle der vor-

instanzlichen Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 6 Monate unbedingt. Dagegen

unterlag der Beschuldigte im Zivilpunkt vollständig.

Bei diesem Verfahrensausgang sind dem

Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von ¼ (= CHF

1'021.25) aufzuerlegen. ¾ (= CHF 3'063.75) hat der Staat Solothurn zu tragen.

2.2 Rechtsanwalt Samuel Neuhaus macht als

Rechtsvertreter des Geschädigten für das Rechtsmittelverfahren einen zeitlichen

Aufwand (exkl. HV, Urteilseröffnung und Reiseweg) von 5.5 Stunden zu je CHF

250.00 und Auslagen von CHF 21.30, zzgl. 8 % bzw. 7,7 % MWST geltend (vgl.

eingereichte Honorarnote). In Abzug zu bringen sind mit Blick auf den

Verfahrensgegenstand und -ausgang 0,5 Stunden für die Nachbesprechung. Für die

Teilnahme an der Hauptverhandlung sind zwei Stunden, für die Urteilseröffnung

eine halbe Stunde und für den Reiseweg 1,2 (2 x 0,6 Stunden) hinzuzuzählen, womit

sich ein Aufwand von 8,7 Stunden zu je CHF 250.00 (= CHF 2'175.00) ergibt.

Dieser Aufwand war für die Durchsetzung der geltend gemachten Zivilansprüche

angemessen.

Mit den Auslagen von CHF 21.30 ergibt

sich ein Betrag von CHF 2'196.30. Hinzu kommen für den Aufwand und die

Auslagen bis Ende 2017 8 % MWST auf CHF 75.00 (= CHF 6.00) und für die

Zeit ab 2018 7,7 % MWST auf CHF 2'121.30 (= CHF 163.35). Damit resultiert für

das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'365.65, die vom

Beschuldigten, der im Zivilpunkt vollständig unterlag, vollumfänglich zu

bezahlen ist.

2.3 Parteientschädigung für den

Beschuldigten

Der private Verteidiger des

Beschuldigten legte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote mit einem

Aufwand von 19,10 Stunden (exkl. HV und Urteilseröffnung) zu je CHF 250.00,

Auslagen von CHF 252.00, zzgl. 8 % bzw. 7,7 % MWST, total CHF 5'414.55,

ins Recht.

Einen Antrag auf Zusprechung einer

Parteientschädigung liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger nicht

stellen (vgl. Verfahrensprotokoll und schriftliche Anträge in den

obergerichtlichen Akten). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die

Strafbehörde den Anspruch auf Parteientschädigung bei einem Freispruch des

Beschuldigten indes von Amtes wegen. Der Beschuldigte wird im Rechtsmittelverfahren

vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen. Mit Blick auf den

Verfahrensausgang sind dem Staat Solothurn ¾ und dem Beschuldigten ¼ der Kosten

des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen (vgl. vorstehende Ziff. VII.2.1). Diese

Kostenverlegung hat sich auch auf den Umfang der dem Beschuldigten

zuzusprechenden Parteientschädigung niederzuschlagen. Diese ist ebenfalls auf ¾

einer vollen Parteientschädigung zu beschränken.

Ausgangspunkt der Berechnung bildet die

eingereichte Honorarnote. Die darin geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen

erweisen sich grundsätzlich als angemessen. Berücksichtigt man, dass im

Berufungsverfahren keine neuen Beweisthemen hinzugekommen sind und der

Verteidiger für die Vorbereitung des Parteivortrages auf das bereits vor erster

Instanz gehaltene Plädoyer und die erstellten Notizen zurückgreifen konnte, ist

der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der HV von 16 Stunden (exkl.

Instruktion mit Klientschaft, die separat mit 0,50 Stunden aufgeführt wird) um

5 Stunden auf total 11 Stunden zu kürzen. In Abzug zu bringen ist auch das

Fristerstreckungsgesuch von 0,20 Stunden (Position vom 17.9.2018), da es sich

hierbei um Kanzleiaufwendungen handelt, die bereits im Stundenansatz von CHF

250.00 berücksichtigt sind. Hinzu kommen für die Teilnahme an der HV 2 Stunden,

für die mündliche Urteilseröffnung 0,5 Stunden sowie für den Weg 0,25

Stunden, so dass ein Aufwand von total 16,65 Stunden zu je CHF 250.00 (=

CHF 4'162.50) resultiert. In Bezug auf die Auslagen sind pro Kopie CHF 0.50

statt wie geltend gemacht CHF 1.00 zu entschädigen (vgl. § 158 Abs. 5 GT), was bei

213.00 Kopien zu einer Kürzung um CHF 106.50 führt.

Die volle Parteientschädigung setzt sich

folglich aus einem Aufwand von CHF 4'162.50, Auslagen von CHF 145.50 (=

CHF 252.00 – CHF 106.50) sowie 8 % MWST auf CHF 86.30 (= CHF 6.90) und 7,7 %

MWST auf CHF 4'221.70 (= CHF 325.05) zusammen und macht CHF 4'639.95 aus. ¾

davon sind CHF 3'479.95 und sind dem Beschuldigten, privat vertreten durch

Rechtsanwalt Fabian Brunner, als reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen,

zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

3. Verrechnung

Die dem Beschuldigten auferlegten

Verfahrenskosten von insgesamt CHF 8'221.25 (1. Instanz: CHF 7'200.00, 2.

Instanz: CHF 1'021.25) sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der ihm

zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 3'479.95 zu verrechnen,

so dass dieser dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 4'741.30

zu bezahlen hat.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 34,

Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art.

51, Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs.

1 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 33 Abs. 1

lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 12 Abs. 1

lit. d und Art. 52 Abs. 1 WV; Art. 14 Abs. 1 NSAG, Art. 122 Abs. 1, Art. 126

Abs. 1 lit. a, Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 428 Abs. 1, Art. 429, Art. 433

Abs. 1 lit. a und b, Art. 436 Abs. 1 StPO erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___ wird vom Vorwurf

der Gefährdung des Lebens (AKS Ziff. 1) freigesprochen.

2. Es wird festgestellt, dass sich der

Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 Alinea 2 – 6 des Urteils des

Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 13. September 2017 (nachfolgend erstinstanzliches

Urteil) schuldig gemacht hat:

-

der versuchten Nötigung,

begangen am 5. Februar 2016 (AKS Ziff. 2);

-

des Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,

begangen am 5. Februar 2016 (AKS Ziff. 3);

-

des mehrfachen Vergehens

gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von Januar 2016 bis 5. Februar

2016 (AKS Ziff. 4);

-

der groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der

Autobahn, begangen am 16. Februar 2017 (AKS Ziff. 5);

-

der Benützung der

Nationalstrasse ohne gültige Vignette, begangen am 16. Februar 2017 (AKS

Ziff. 6).

3. Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

-

einer Freiheitsstrafe von

10 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3

Jahren;

-

einer Geldstrafe von 110

Tagessätzen zu je CHF 120.00;

-

einer Busse von CHF 200.00,

bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

4. Es

wird festgestellt, dass der vom Beschuldigten vom 5. bis 26. Februar 2016

ausgestandene Freiheitsentzug von 22 Tagen gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des

erstinstanzlichen Urteils an die Freiheitsstrafe angerechnet wird.

5. Der

dem Beschuldigten mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom

13. Januar 2015 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 30 Tages-

sätzen zu je CHF 100.00 (Probezeit 3 Jahre) wird nicht widerrufen. Stattdessen

wird der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert.

6. Der

dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

31. August 2012 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 80 Tages-sätzen

zu je CHF 90.00 (Probezeit 3 Jahre; Verlängerung mit Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 13.1.2015 um 1 Jahr) wird nicht

widerrufen.

7. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen

Urteils von einer Landesverweisung abgesehen worden ist.

8. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen

Urteils über die Einziehung der mit Verfügung vom 14. Juli 2016 formell

beschlagnahmten Pistole PAMAS G1 (Lic. Beretta 92 G), 9mm, inkl. 1 Magazin und

Patronen (befindet sich bei der Kantonspolizei Solothurn) gemäss Art. 31 Abs. 3

WG die Kantonspolizei Solothurn zu entscheiden hat.

9. Es

wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen

Urteils der mit Verfügung vom 14. Juli 2016 formell beschlagnahmte

Führerausweis (FAK, lautend auf den Beschuldigten) in den Akten belassen wird.

10. Der

Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___ einen Schadenersatz von

CHF 1'620.00 nebst Zins zu 5% seit 25. Februar 2016 zu bezahlen.

11. Der

Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___ eine Genugtuung von CHF 500.00 zu

bezahlen.

12. Der

Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel

Neuhaus, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF

8'618.70 (inkl. Auslagen und MWST) und für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 2'365.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

13. Dem

Beschuldigten, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird für

das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung und für das

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total (inkl.

Auslagen und MWST) CHF 3'479.95 (= ¾ von CHF 4'639.95) zugesprochen, zahlbar

durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

14. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 4'000.00, total CHF 7'200.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

15. Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total

CHF 4'085.00, hat zu ¾ (= CHF 3'063.75) der Staat Solothurn und zu ¼ (= CHF

1'021.25) der Beschuldigte zu tragen.

16. Die

dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 8'221.25

(1. Instanz: CHF 7'200.00, 2. Instanz: CHF 1'021.25) werden mit der ihm

zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 3'479.95 verrechnet, so

dass er dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 4'741.30 zu

bezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker