STBER.2018.10
Gefährdung des Lebens, versuchte Nötigung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Landesverweis, Widerruf
17. Oktober 2018Deutsch75 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. Oktober 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Ersatzrichterin Streit-Kofmel
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Fabian Brunner
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Gefährdung
des Lebens, versuchte Nötigung, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz,
grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Landesverweis, Widerruf
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 17. Oktober 2018:
1. B.___, Leitender Staatsanwalt, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung eines Stagiaires der Polizei
sowie eines Rechtspraktikanten;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Fabian Brunner, privater
Verteidiger des Beschuldigten;
4. Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, Vertreter
des Privatklägers C.___.
Zudem erscheinen:
-
zwei Vertreter der Presse;
-
eine Zuhörerin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil
des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 13. September 2017 zusammen, gegen welches der
Beschuldigte am 11. Oktober 2017 die Berufung anmelden liess. In der Folge
nennt der Vorsitzende die angefochtenen Urteilsziffern und erörtert, in welchem
Umfang das erstinstanzliche Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl.
hierzu im Einzelnen nachfolgende Ziff. I.10 und 12.). Er skizziert den
vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen der
Parteivertreter;
2. Einvernahme des Beschuldigten;
3. etwaige weitere Beweisanträge und
Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort des Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung.
Der Leitende Staatsanwalt B.___ wirft
keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
Rechtsanwalt Samuel Neuhaus und in der
Folge auch Rechtsanwalt Fabian Brunner reichen ihre Honorarnoten für das
Berufungsverfahren ins Recht und haben keine Vorfragen und Vorbemerkungen.
Es folgt nach vorgängiger Belehrung durch
den Vorsitzenden die Befragung des Beschuldigten zur Sache und Person (vgl.
separates Einvernahmeprotokoll vom 17.10.2018 sowie Audio-CD in den Akten).
Nachdem von den Parteien keine weiteren
Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden
geschlossen.
Der Leitende Staatsanwalt B.___ stellt
und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge:
« 1. Es
sei festzustellen, dass das Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 13. September
2017 betreffend Ziff. 1. (Alinea 2 bis 6 [Schuldsprüche]), Ziff. 3. [Anrechnung
Haft], Ziff. 6. [Absehen von der fakultativen Landesverweisung], Ziff. 7
[beschlagnahmte Waffe / Art. 31 Abs. 3 WG] und Ziff. 8. [beschlagnahmter Führer-ausweis
/Belassen in den Akten] in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A.___
sei (zusätzlich zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen [vgl. Ziff. 1., Alinea
2 bis 6 des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 13. September 2017]) schuldig
zu sprechen im Sinne der Anklage wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129
StGB).
3. Er
sei deswegen sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche (vgl. Ziff.
1., Alinea 2 bis 6 des Urteils des Richteramts Thal-Gäu vom 13. September 2017)
zu bestrafen mit
- einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon 9 Monate bedingt bei einer
Probezeit von 4 Jahren und 6 Monate unbedingt);
eventualiter:
einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Verbindungsbusse von
CHF 7'500.00;
- einer
bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 120.00 (Probezeit 3 Jahre);
- einer
Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu
2 Tagen Freiheitsstrafe.
4. Der
A.___ mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 13. Januar 2015
bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00
(bei einer Probezeit von 3 Jahren) sei nicht zu widerrufen. Hingegen sei er zu
verwarnen und die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern.
5. Der
A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. August
2012 bedingt gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF
90.000 (bei einer Probezeit von 3 Jahren; Verlängerung mit Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 13. Januar 2015 um 1 Jahr) sei nicht zu
widerrufen.
6. Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 7'200.00 sowie die nach
richterlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens
seien gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
7. Der
Beschuldigte sei gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu verpflichten, dem
Vertreter des Privatklägers C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus,
gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung für die
notwendigen Aufwendungen für das Berufungsverfahren zu bezahlen, festzusetzen
nach richterlichem Ermessen gemäss eingereichter Honorarnote von Rechtsanwalt
Samuel Neuhaus.»
Hierauf stellt und begründet
Rechtsanwalt Samuel Neuhaus im Namen und Auftrag des Privatklägers C.___
folgende Anträge:
« 1. Die
Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil des Richteramtes
Thal-Gäu vom 13. September 2017 sei zu bestätigen.
2. Der
Beschuldigte sei zu verurteilen, die Verfahrenskosten des obergerichtlichen
Verfahrens zu bezahlen.
3. Der
Beschuldigte sei zu verurteilen, C.___ eine Entschädigung (zzgl. 8 % MWST.)
gemäss der eingereichten Honorarnote zu bezahlen.»
Rechtsanwalt Fabian Brunner stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge:
« 1. Der
Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens gemäss
Ziff. 1 der Anklageschrift vom 28. März 2017;
2. Der
Beschuldigte sei schuldig zu sprechen für folgende Taten:
- der
versuchten Nötigung gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift vom 28. März 2017;
- Führen
eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises
gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift vom 28. März 2017;
- mehrfaches
Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Tragen einer Waffe ohne
Bewilligung gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift vom 28. März 2017;
- Grobe
Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hinterherfahren
auf der Autobahn gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift vom 28. März 2017;
- Benützung
der Nationalstrasse ohne gültige Vignette gemäss Ziff. 6 der Anklageschrift vom
28. März 2017
und zu einer bedingten Geldstrafe von
max. 180 Tagessätzen und zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 zu
verurteilen.
Eventualiter:
Der
Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen:
-
der Gefährdung des Lebens
gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift vom 28. März 2017;
-
der versuchten Nötigung
gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift vom 28. März 2017;
-
Führen eines
Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises
gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift vom 28. März 2017;
-
mehrfaches Vergehen gegen
das Waffengesetz durch Erwerb und Tragen einer Waffe ohne Bewilligung gemäss
Ziff. 4 der Anklageschrift vom 28. März 2017;
-
Grobe Verletzung der
Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hinterherfahren auf der Autobahn
gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift vom 28. März 2017;
-
Benützung der
Nationalstrasse ohne gültige Vignette gemäss Ziff. 6 der Anklageschrift vom 28.
März 2017
und zu einer bedingten Geldstrafe von 360
Tagessätzen und zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 zu verurteilen.
Es sei
vom Widerruf der ehemals bedingt ausgesprochenen Strafen
- der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. August 2012 und
- der Amtsgerichtsstatthalterin
Thal-Gäu vom 13. Januar 2015
abzusehen.
3. Die Zivilklage des
Privatklägers sei auf den Zivilweg zu verweisen.
Eventualiter:
Die Zivilklage des
Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen.
4. Die Kosten seien zu ¾ dem
Beschuldigten aufzuerlegen.»
Der Leitende Staatsanwalt B.___ hält
einen zweiten Parteivortrag, während der Vertreter des Privatklägers und der
private Verteidiger des Beschuldigten darauf verzichten.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Er sei schon seit 1993 und nicht erst
seit 2008, als er erstmals strafrechtlich verurteilt worden sei, in der
Schweiz. Die Kamera sage die Wahrheit über das, was damals in [...] passiert
sei. Die Kamera könnte beweisen, ob er die Wahrheit sage oder nicht. Die Kamera
müsse dabei sein. Die entscheidende Frage sei deshalb, wo die Kamera sei.
Damit endet um 10:30 Uhr der öffentliche
Teil der Hauptverhandlung.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vom 18. Oktober 2018 um 16:00 Uhr:
1. B.___,
Leitender Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt
Fabian Brunner, privater Verteidiger des Beschuldigten;
4. Rechtsanwalt Samuel Neuhaus,
Vertreter des Privatklägers C.___.
Zudem erscheinen:
-
zwei Vertreter der Presse.
Der Vorsitzende stellt die anwesenden
Personen fest. In der Folge erläutert er im Rahmen einer summarischen
Urteilsbegründung das Beweisergebnis des Berufungsgerichts, erklärt die
Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens) und nimmt
die rechtliche Würdigung vor. In der Folge erörtert er die für die Strafzumessung
massgeblichen Faktoren und nennt die ausgefällten Sanktionen. Ebenso äussert er
sich zur Legalprognose des Beschuldigten, zur Vollzugsform sowie zur Frage des
Widerrufs nach Art. 46 StGB. Es folgen Ausführungen des Vorsitzenden zu den vom
Berufungsgericht beurteilten Zivilforderungen (Schadenersatz und Genugtuung),
zu den zugesprochenen Parteientschädigungen und zur Verlegung der erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. Zum Schluss verliest der Vorsitzende die
wichtigsten Ziffern des Urteilsdispositivs und den Parteivertretern wird das Urteilsdispositiv
ausgehändigt. Damit endet die mündliche Urteilseröffnung um 16:25 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 5. Februar 2016, 14:35 Uhr,
meldete D.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, dass auf dem
Areal der Firma E.___ in [...] eine Person dreimal in die Luft geschossen habe
(AS 5). Diese Person befinde sich noch vor Ort. Eine andere Person habe die
Waffe genommen und sei mit einem braunen Mini Cooper Richtung Balsthal davon
gefahren. Beim Eintreffen der Polizei konnten A.___ (nachfolgend Beschuldigter
bzw. Berufungskläger) sowie C.___ und zwei weitere Personen (D.___ und F.___)
angetroffen werden (AS 6).
2. Der Beschuldigte wurde vorläufig
festgenommen (AS 195 f.). Zu Beginn der ersten Einvernahme durch die Polizei am
gleichen Tag ab 16:15 Uhr verlangte der Beschuldigte, mit seinem Anwalt,
Rechtsanwalt Fabian Brunner, Rücksprache nehmen zu können. Rechtsanwalt Brunner
nahm in der Folge an dieser Einvernahme teil (AS 116).
3. Am 6. Februar 2016 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen
Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und Vergehen gegen das Waffengesetz (Art.
33 Abs. 1 WG; AS 205).
4. Mit Verfügung vom 8. Februar 2016
ordnete das Haftgericht für die Dauer von einem Monat Untersuchungshaft an (AS
245 f.).
Am 26. Februar 2016 wurde der
Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 298).
5. Am 10. Februar 2016 konstituierte sich
C.___ (nachfolgend Geschädigter) als Privatkläger im Strafpunkt (AS 16) und
Zivilpunkt (AS 22). Seinem Einzelunternehmen (E.___, nachfolgend zitiert mit
der Kurzbezeichnung «E.___») wurde anfangs Februar 2016 die provisorische und
in der Folge am 20. Oktober 2016 die definitive Nachlassstundung gerichtlich
bewilligt. Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 8. Mai 2017
wurde schliesslich der Nachlassvertrag bestätigt.
6. Am 3./24. Januar 2017 sowie am 23.
Februar 2017 und 7. März 2017 erliess die Staatsanwaltschaft bereinigte
Eröffnungsverfügungen (AS 316 ff.; 322 ff.; 375 ff.; 377.7 ff.).
7. Die Anklageschrift datiert vom 28.
März 2017 (AS 377.12 ff.).
8. Am 13. September 2017 fällte das
Amtsgericht Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 486 ff.):
« 1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der Gefährdung des Lebens
z.N. von C.___, begangen am 5. Februar 2016;
-
der versuchten Nötigung
z.N. von C.___, begangen am 5. Februar 2016;
-
des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,
begangen am 5. Februar 2016,
-
des mehrfachen Vergehens
gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von Januar 2016 bis 5. Februar
2016,
-
der groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der
Autobahn, begangen am 16. Februar 2017,
-
der Benützung der
Nationalstrasse ohne gültige Vignette, begangen am 16. Februar 2017.
2. A.___ wird verurteilt
zu:
-
einer Freiheitsstrafe von
18 Monaten, davon 12 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4
Jahren,
-
sowie zu einer Busse von
CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
3. Der von A.___ vom 05. Februar 2016
bis 26. Februar 2016 ausgestandene Freiheitsentzug von 22 Tagen wird an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Der A.___ mit Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 13. Januar 2015 bedingt gewährte
Vollzug einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (Probezeit 3
Jahre) wird nicht widerrufen. Stattdessen wird A.___ verwarnt und die Probezeit
um 1 Jahr verlängert.
5. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. August 2012 bedingt
gewährte Vollzug einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.00 (Probezeit
3 Jahre; Verlängerung mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 13.
Januar 2015 um 1 Jahr) wird nicht widerrufen.
6. Von einer Landesverweisung wird
abgesehen.
7. Über die Einziehung der mit
Verfügung vom 14. Juli 2016 formell beschlagnahmten Pistole PAMAS G1 (Lic.
Beretta 92 G), 9mm,inkl. 1 Magazin und Patronen (befindet sich bei der
Kantonspolizei Solothurn) hat gemäss Art. 31 Abs. 3 WG die Kantonspolizei
Solothurn zu entscheiden.
8. Der mit Verfügung vom 14. Juli 2016
formell beschlagnahmte Führerausweis (FAK, lautend auf A.___) wird in den Akten
belassen.
9. A.___ hat dem Privatkläger C.___
einen Schadenersatz von CHF 1'620.00 nebst Zins zu 5% seit 25. Februar
2016 zu bezahlen.
10. A.___ hat dem Privatkläger C.___
eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.
11. A.___ hat dem Privatkläger C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, eine Parteientschädigung von
CHF 8'618.70 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen.
12. Die
Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 4‘000.00, total
CHF 7‘200.00, hat A.___ zu bezahlen.»
9. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017
meldete der Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 495).
10. Gemäss Berufungserklärung vom 12.
Februar 2018 richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1 Alinea 1:
Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens;
-
Ziff. 2: Strafzumessung;
-
Ziff. 9 und 10:
Zivilforderungen des Privatklägers;
-
Ziff. 11:
Parteientschädigung des Privatklägers;
-
Ziff. 12: Verfahrenskosten.
11. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger
reichten kein Rechtsmittel ein.
12. Folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils sind damit in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr
Gegenstand des Berufungsverfahrens:
-
Ziff. 1 Alinea 2 - 6:
Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung, Widerhandlungen gegen das SVG und das
Waffengesetz;
-
Ziff. 3: Anrechnung
Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe;
-
Ziff. 6: Verzicht auf
Landesverweisung;
-
Ziff. 7 und 8: Entscheide
betr. Pistole und Führerausweis.
13. Da die Strafzumessung als Ganzes angefochten
ist, sind die Ziff. 4 und 5 des erstinstanzlichen Urteils (Frage des Widerrufes)
nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern ebenfalls im Berufungsverfahren zu
überprüfen.
14. Die Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht fand am 17. Oktober 2018 statt.
Erwägungen
II. Rechtskräftige Schuldsprüche
1.
Versuchte Nötigung (Art. 181 StGB
i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)
Der Beschuldigte gab gemäss
erstinstanzlichem Urteil am 5. Februar 2016 auf dem Areal der E.___ in [...] aus
einer Entfernung von ca. 7 - 10 Metern zu C.___ insgesamt drei Schüsse ab, um
diesen dazu zu bringen, sich mit ihm weiter über die offenen Rechnungen zu
unterhalten. Die Schüsse seien in einem knappen 90 Grad Winkel von C.___ auf
dem Boden eingeschlagen. Der Beschuldigte wollte den Geschädigten durch die
Schussabgaben zu einem Gespräch zwingen, was aber scheiterte, weil sich C.___
dem Willen des Beschuldigten nicht unterzog, sondern davonlief (vgl. zum
Sachverhalt auch nachstehend Ziff. III.).
Der Beschuldigte hat demnach den
Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt.
2.
Führen
eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)
Der Beschuldigte lenkte am 5. Februar
2016.
auf der Strecke [...] ein Motorfahrzeug, obwohl ihm für die Zeit vom 17.
März 2014 - 10. Februar 2016 der Führerausweis entzogen worden war.
3.
Mehrfaches
Vergehen gegen das Waffengesetz durch Erwerb und Tragen einer Waffe ohne
Bewilligung (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
Der Beschuldigte erwarb in der Zeit von
Januar 2016 bis am 5. Februar 2016 von einem Unbekannten eine Pistole PAMAS G1
inkl. Magazin und Patronen, die er bis am 5. Februar 2016 mehrfach auf sich
trug. Als kosovarischer Staatsbürger war ihm Erwerb, Besitz und das Tragen von
Waffen verboten.
4.
Grobe
Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim
Hintereinanderfahren auf der Autobahn (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4
SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV)
Der Beschuldigte fuhr am 16. Februar
2017.
in Eptingen, Autobahn A2, Fahrtrichtung Basel, bei einer Geschwindigkeit
von 89 km/h mit einem Abstand von 0,52 Sekunden (entspricht 12,7 Metern) zu den
vor ihm fahrenden Fahrzeugen. Die Distanz der Widerhandlung betrug 2000 Meter.
Durch den ungenügenden Abstand rief der
Beschuldigte für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer eine ernstliche
Gefahr hervor. Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig und ist deshalb wegen
grober Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen worden.
5.
Benützung
der Nationalstrasse ohne gültige Vignette (Art. 14 Nationalstrassengesetz)
Der Beschuldigte fuhr am 16. Februar
2017.
auf der Autobahn A2 ohne gültige Vignette.
III. Gefährdung des Lebens (Art. 129
StGB; Anklageschrift Ziff. 1)
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der
Anklageschrift vom 28. März 2017 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
« Gefährdung des Lebens (Art. 129
StGB)
begangen am 05. Februar
2016, zwischen 14:00 Uhr und 14:40 Uhr, in [...], Fabrikareal der E.___, zum Nachteil
von C.___, indem der Beschuldigte den Geschädigten in skrupelloser Weise in
unmittelbare Lebensgefahr brachte.
Konkret begab sich der
Beschuldigte zum Tatzeitpunkt von seinem Arbeitsort in […] nach [...], auf das
Fabrikareal der E.___. Der Beschuldigte beabsichtigte, mit dem Geschädigten
über die (im Zusammenhang mit den Arbeiten, welche der Beschuldigte ausgeführt
hatte) noch ausstehenden Geldbeträge bzw. den Konkurs der Firma des
Geschädigten zu sprechen. Als der Beschuldigte am Tatort ankam, begab er sich
zum Geschädigten und sprach diesen auf die ausstehenden Geldbeträge für die von
ihm (d.h. vom Beschuldigten) für den Geschädigten getätigten Arbeiten (konkret:
Arbeiten und Baumaterial für den Bau einer Vormauer) in der Höhe von ca. CHF 20'000.00
an. Als sich der Geschädigte sodann der Diskussion entziehen wollte (konkret
wendete sich der Geschädigte ab, lief vom Beschuldigten weg und sagte zum
Beschuldigten wiederholt, dass dieser verschwinden solle, ansonsten die Polizei
gerufen werde) und dem Beschuldigten mitteilte, dass seine Firma in Konkurs
sei, zog der Beschuldigte, welcher zuvor in seinem Leben erst ca. 2 – 3 mal
eine Waffe in der Hand und noch nie einen Schuss bzw. Schüsse abgab, seine
mitgebrachte und im Hosenbund verstaute Pistole (PAMAS G1 [Lic. Beretta 92 G],
9mm). Daraufhin machte der Beschuldigte eine Ladebewegung und schoss mindestens
drei Mal in Richtung des (in einer Entfernung von ca. 4 - 10 Meter) vor ihm
hergehenden Geschädigten, ca. 3 - 4 Meter neben dem Geschädigten, in den Boden,
was zu drei Beschädigungen im Betonboden führte. Durch diese Handlung brachte
der Beschuldigte den Geschädigten (bedingt durch die [mit Blick auf das
eingesetzte Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Situation] besondere
Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit) in skrupelloser Weise in unmittelbare
Lebensgefahr, da bereits die kleinste Bewegung der Hand beim mit Schusswaffen
ungeübten und zugleich stark erregten Beschuldigten eine beträchtliche
Schuss-Abweichung hätte verursachen können. Konkret sagte der stark erregte
Beschuldigte in diesem Zusammenhang u.a. zum Geschädigten, dass der Geschädigte
ihn (d.h. den Beschuldigten) und seine Familie (d.h. die Familie des
Beschuldigten) durch die Nichtbezahlung der ausstehenden Geldbeträge für die
geleisteten Arbeiten in der Höhe von ca. CHF 20'000.00 indirekt töte bzw.
umbringe. Dabei war dem Beschuldigten, welcher die Möglichkeit des
Erfolgseintritts kannte, bewusst, dass er durch sein Verhalten eine
unmittelbare Lebensgefahr für den Geschädigten direkt herbei führte.»
2.
Unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte ist Inhaber des Geschäfts
«G.___ GmbH» in […]. Diese Firma leistete für die Firma des Geschädigten, E.___,
[...], Bauarbeiten (Erstellung einer Betonmauer). Der Beschuldigte hatte zudem
auf dem Areal der E.___ ein Magazin gemietet. Gemäss Aussagen des Geschädigten
war von Seiten der E.___ ein Betrag von CHF 14'000.00 offen (AS 110). Gemäss
Vertretern der Firma G.___ GmbH handelte es sich um einen offenen Betrag von
CHF 23'000.00 (Aussage F.___: AS 97; Aussage Beschuldigter: AS 213).
F.___, ein Mitarbeiter des
Beschuldigten, telefonierte am 5. Februar 2016 mit dem Geschädigten und
erkundigte sich nach dem Termin für die Zahlung der offenen Rechnung. Der
Geschädigte teilte ihm mit, dass er Nachlass-Stundung eingegeben habe und dies
nun über das Betreibungsamt laufe. Darauf begaben sich der Beschuldigte sowie
nachfolgend der Mitarbeiter F.___ und der Bruder des Beschuldigten, H.___, nach
[...] an den Sitz der E.___. Dort hielten sich der Geschädigte sowie ein Mitarbeiter
von ihm, D.___, auf.
Die Parteien diskutierten betreffend der
offenen Rechnung, bevor es dann zu den Schussabgaben durch den Beschuldigten
kam.
3.
Aussagen zum eigentlichen
Tatgeschehen
Zum eigentlichen Tatgeschehen liegen
folgende Aussagen vor:
3.1.1
Der Geschädigte führte anlässlich
der ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2016 (AS 108 ff.) aus,
dass sie alle zusammen auf dem Gelände der E.___ Richtung Waagbüro gelaufen
seien. Er sei voraus gegangen. Plötzlich habe er gehört, wie F.___ gerufen
habe: «Mach keinen Scheissdreck». Als er sich umgedreht habe, habe er gesehen,
wie der Beschuldigte mit einer Pistole auf ihn gezielt habe. Der Bruder des
Beschuldigten habe diesen auf die Seite gerissen. Gleichzeitig habe der
Beschuldigte drei bis viermal geschossen. Zuerst habe er gedacht, es seien
Platzpatronen, erst beim Eintreffen der Polizei hätten sie bemerkt, dass es
richtige Munition gewesen sei. Der Bruder des Beschuldigten habe die Pistole
genommen, die Hülsen eingesammelt und sei mit seinem Auto weggefahren. Der
Beschuldigte habe die Pistole aus einer Distanz von ca. 3 Metern auf ihn
gerichtet. Er habe die Schüsse aus seiner Sicht nach links unten abgegeben,
dies weil ihn sein Bruder nach links unten gerissen habe. Die Projektile hätten
etwa drei bis vier Meter neben ihm aufgeschlagen. Dies sei schwierig zu
definieren (vgl. die anhand der Angaben des Geschädigten erstellte und von
diesem unterzeichnete Skizze von Pol I.___, AS 113).
3.1.2
Anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 12. Februar 2016 (AS 145 ff.) wurde der Geschädigte betreffend
des Bruders des Beschuldigten (H.___), gegen den eine Strafuntersuchung wegen
Begünstigung eröffnet worden war, als Auskunftsperson einvernommen. Dabei
korrigierte er eine Aussage vom 5. Februar 2016: Das mit der Pistole sei eine
Mutmassung von ihm. Er habe nicht gesehen, ob H.___ die Pistole genommen habe.
Er habe nur gesehen, dass er die Hülsen zusammengepackt habe. Die Pistole habe
er nach den Schussabgaben nicht mehr gesehen, er habe deshalb vermutet, dass
sie der Bruder genommen habe.
3.1.3
Am 25. Februar 2016 wurde zwischen
dem Beschuldigten und dem Geschädigten eine Konfrontationseinvernahme
durchgeführt (AS 177 ff.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte auf ihn gezielt
habe, antwortete der Geschädigte: «Kommt darauf an, wie man zielen sagt. Als
ich mich umdrehte, sah ich den Lauf der gezogenen Waffe. Danach hat H.___, der
Bruder von A.__, ihn nach unten links gedrückt und danach kam es zur
Schussabgabe. Darum sind die Schüsse dann auch in den Boden». Auf erneute
Nachfrage führte der Geschädigte aus, dass es schwierig zum Sagen sei; Es sei
alles sehr schnell gegangen. Er könne nicht sagen, ob er absichtlich gegen ihn
gezielt habe oder nicht. Er habe nur gesehen, dass der Lauf in seine Richtung
gezeigt habe, als er sich umgedreht habe. Er könne nicht sicher sagen, ob der
Beschuldigte absichtlich gegen ihn gezielt habe. Es sei alles sehr schnell
gegangen. Der Geschädigte führte aus, er habe ganz sicher den Lauf gesehen, der
in seine Richtung gezeigt habe. Er schloss nicht aus, dass dies im Zeitpunkt
war, als der Beschuldigte die Pistole geladen habe.
Der Beschuldigte habe mindestens drei
Schüsse abgegeben. Er habe die Schüsse abgefeuert, als die Waffe nach unten
gegangen sei. H.___ habe seinem Bruder den Arm nach unten gedrückt.
3.1.4
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (AS 441 ff.) führte der Geschädigte aus, dass er
vorausgegangen sei und der Beschuldigte, sein Bruder und F.___ hinter ihm
gegangen seien. F.___ habe gesagt: «Mach keinen Scheissdreck», worauf er sich
umgedreht habe. Da habe er gesehen, dass der Beschuldigte und sein Bruder ein
Gerangel gehabt hätten und dann seien 3 - 4 Schüsse abgegangen. Die Pistole
habe er auch gesehen. Als er sich umgedreht habe, sei der Beschuldigte schon
fast am Schiessen gewesen. Er habe aus dem Gerangel heraus geschossen. Er sei
vom Schussort 3 - 6 Meter entfernt gewesen.
3.2.1
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 5. Februar 2016 (AS 115 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass
er am Nachmittag von seinem Mitarbeiter F.___ erfahren habe, dass die E.___
Konkurs gegangen sei. Er sei dann mit dem Postauto zum Geschädigten gefahren
(die eigene Fahrt zum Firmenareal bestritt der Beschuldigte anfänglich
vehement), sein Bruder und sein Mitarbeiter seien später auch gekommen. Er habe
mit dem Geschädigten eine Lösung wegen der offenen Rechnungen finden wollen,
dieser habe nicht zuhören wollen. Da sei es passiert, er habe in die Luft
geschossen, zweimal, nicht mehr.
Er habe die Waffe gezogen, sich um 90
Grad nach links gedreht, die Augen geschlossen und in die Luft geschossen (AS
119).
Die Waffe habe er vor 2 - 3 Wochen von
einem Schwarzen gekauft. Er kenne sich mit Waffen nicht aus und habe die
Pistole nie ausprobiert. Die Munition sei schon drin gewesen. Die Waffe habe er
im Gurt eingesteckt. Er habe diese auf sich getragen, weil er Angst vor Leuten
gehabt habe. Am Vortag habe er einen anonymen Anruf erhalten, weshalb er sich
gedacht habe, es sei besser, wenn er die Waffe bei sich habe.
Sein Bruder habe ihn angeschrien, als er
geschossen habe. Er habe aber nicht versucht, ihn körperlich am Schiessen zu
hindern.
3.2.2
Der Beschuldigte führte anlässlich
der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme am 6. Februar 2016 (AS 211 ff.) aus,
dass sie über die offene Rechnung von CHF 23'000.00 gesprochen hätten. Der
Geschädigte sei dann Richtung Büro oder Bach gelaufen. Er sei vier oder fünf
Meter weggewesen, da habe er mit der Pistole zweimal Richtung Dorf geschossen.
Er habe die Waffe gezogen, weil er gewollt habe, dass der Geschädigte mit ihm
spreche. Die Waffe habe er dabei gehabt, weil er Angst vor Leuten habe. Die
Leute würden wohl denken, er habe Geld, weil er in […] am Bauen sei. (Auf die
Frage, wann er die Waffe in seinen Hosenbund gesteckt habe) Kurz nach dem
Mittag, als er nach […] auf die Baustelle an der […] gefahren sei. Er habe die
Waffe nicht mitgenommen wegen dem Geschädigten, sondern weil er über Mittag
einen anonymen Anruf erhalten habe.
3.2.3
Anlässlich der Schlusseinvernahme
durch den Staatsanwalt am 23. Februar 2017 (AS 185 ff.) räumte der Beschuldigte
ein, es sei möglich, dass er in den Boden geschossen habe. Er habe aber nicht
Richtung C.___ geschossen. Er sei ca. 10 – 20 Meter von C.___ entfernt gewesen,
als er geschossen habe. Er habe in eine andere Richtung geschossen. Er habe
einfach mit C.___ reden wollen, um eine Lösung betreffend der offenen Rechnung
zu finden.
3.2.4
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (AS 447 ff.) führte der Beschuldigte aus, die Waffe habe er ab
und zu mitgenommen, weil im Magazin Sachen gestohlen worden seien. Er habe
Angst gehabt, dass etwas gestohlen werde. Er habe die Waffe nicht wegen dem
Geschädigten auf sich getragen. Er habe sie per Zufall dabei gehabt. Er habe
sich abgedreht und dann in die Luft oder in den Boden geschossen. Er sei allein
gestanden, als er geschossen habe. Sein Bruder sei anschliessend gekommen und
habe ihm die Waffe aus der Hand geschlagen.
3.2.5
Anlässlich der obergerichtlichen
Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe manchmal
Erpressungen und auch schon ein paar Mal unbekannte Telefonanrufe erhalten. (Auf
Frage) Nein, diese Erpressungen hätten nichts mit dem Geschädigten zu tun
gehabt. Er habe, als er zum Geschädigten gefahren sei, per Zufall eine Pistole
im Hosenbund gehabt. Mit der Waffe habe er geschossen, damit der Geschädigte anhalte
und man darüber sprechen könne, warum dieser die Rechnung nicht bezahle. Zwischen
ihnen habe eine Distanz von über 10 Meter bestanden, vielleicht 10 - 20 Meter.
Er habe sich gedreht und nach hinten geschossen. Der Geschädigte sei vorne
gestanden. Er habe immer gesagt, in die Luft geschossen zu haben, es könne aber
auch in den Boden gewesen sei. Es sei nun lange her und er könne es nicht mehr
sagen. Er habe aber nicht in die Richtung des Geschädigten geschossen, wie es
ihm vorgeworfen werde. Er sei bei der Schussabgabe in einem Winkel von etwa 90
Grad gestanden bei der Schussabgabe. Er habe keinen Grund gehabt, direkt gegen den
Geschädigten zu schiessen und es sei nicht zutreffend, dass die Schüsse ca. 3 -
4.
Meter neben dem Geschädigten in den Boden gegangen seien.
3.3.1
F.___ ist Mitarbeiter im Geschäft
des Beschuldigten. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 5. Februar 2016 führte
er aus, dass er dem Beschuldigten mit dessen Bruder zum Geschädigten hinterher
gefahren sei. Der Geschädigte habe auf einer Maschine gesessen und gearbeitet;
er habe den Beschuldigten gar nicht beachtet. Er habe sie gleichgültig
behandelt und gesagt, dass er das Geld nicht habe. Der Beschuldigte habe dann
die Waffe aus dem Hosenbund gezogen und ca. dreimal geschossen. Er habe nie in
die Richtung des Geschädigten geschossen. Er (F.___) habe sich sofort zwischen
den Geschädigten und den Beschuldigten gestellt. H.___ habe dem Beschuldigten
die Waffe dann weggerissen (AS 97 ff.).
3.3.2
Am 8. Februar 2016 wurde F.___
erneut polizeilich befragt (AS 133 ff.). Dabei bestätigte er seine ersten
Aussagen.
Der Geschädigte sei, als sie gekommen
seien, auf einer Maschine gesessen und habe gearbeitet. Er (F.___) habe dann
zuerst mit dem Geschädigten über die offene Rechnung gesprochen. Der
Geschädigte sei voraus gegangen, er (F.___) hinter ihm, die anderen (der
Beschuldigte und sein Bruder H.___) seien hinter ihm gewesen. Er habe nicht
gesehen, wie der Beschuldigte die Pistole gezogen habe. Er habe erst nach
hinten geschaut, als er die Schüsse gehört habe. Sie seien Richtung Waaghaus
gegangen, er sei ca. 1,5 Meter hinter dem Geschädigten gewesen, der
Beschuldigte sei ca. 8-10 Meter hinter ihm gewesen. Als er sich umgedreht habe,
habe H.___ den Beschuldigten festgehalten. Er habe drei Schüsse gehört. Er
nehme an, dass H.___ dem Beschuldigten die Waffe habe abnehmen wollen. Als er
sich nach den Schüssen umgedreht habe, seien H.___ und der Beschuldigte 90 - 180
Grad abgedreht nach links gewesen.
3.4
D.___, der den Vorfall bei der
Polizei meldete, ist ein Kollege des Geschädigten und hielt sich zur Tatzeit
auf dem Areal der E.___ auf. In der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar
2016.
(AS 102 ff.) führte er aus, dass er gesehen habe, wie der Geschädigte mit
drei Personen «gestürmt» habe, er nehme an, es sei um Geld gegangen. Sie seien
dann alle vom Lastwagen Richtung Waaghüsli gegangen. Als sie dort gestanden
seien, habe einer eine Knarre hervor genommen und eine Ladebewegung gemacht. Es
habe dann dreimal geschossen. Die Schussabgabe habe er nicht gesehen. Er könne
nicht sagen, wohin der Mann gezielt habe, er habe sich abgewendet.
3.5.1
Der Bruder des Beschuldigten, H.___,
sagte anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 5. Februar 2016 (AS 124
ff.) aus, dass er sich auf dem Areal der E.___ in [...] aufgehalten habe. Sein
Bruder habe ihm dann plötzlich gesagt, dass er nach Hause gehen soll. Von
Schüssen habe er nichts mitbekommen.
3.5.2
Am 12. Februar 2016 teilte H.___,
gegen den eine Strafuntersuchung wegen Begünstigung eingeleitet und der in
Untersuchungshaft versetzt worden war, der Polizei mit, wo er die Waffe nach
der Schussabgabe versteckt hatte (AS 153 f.). Er habe sie nach dem Vorfall beim
Geschädigten genommen und entladen.
3.5.3
Am 15. Februar 2016 (AS 157 ff.)
führte H.___ aus, dass der Geschädigte zuerst mit F.___ gesprochen habe. Der
Geschädigte habe diesen ignoriert und gelacht. Bei der Schussabgabe sei der
Geschädigte zuvorderst gewesen. F.___ sei zwischen dem Geschädigten und ihm (H.___)
gestanden, der Beschuldigte sei ca. 1-2 Meter hinter ihm gestanden. Er habe
zuerst zwei Schüsse gehört. Er habe sich umgedreht und gesehen, dass sein
Bruder den Rücken zu ihnen gekehrt habe. Er habe dann noch ein drittes Mal
geschossen. Er habe mit der Waffe gegen den Boden gezielt. Er habe die Waffe
erstmals nach den ersten zwei Schüssen gesehen.
H.___ verneinte, seinen Bruder
festgehalten zu haben. Er sei zu seinem Bruder gegangen, nachdem dieser
geschossen und die Waffe auf den Boden gelegt hatte. Er habe ihn festgehalten,
um ihm zu sagen, was er da gemacht habe.
4.
Skizzen
Gestützt auf die Angaben von F.___, H.___,
des Geschädigten und des Beschuldigte wurden anlässlich der polizeilichen
Einvernahmen Skizzen angefertigt, welche den Standort der involvierten Personen
bei den Schussabgaben wiedergeben (AS 101, 113, 123, 132, 143). Mit Ausnahme
der Skizze, die auf den Angaben des Geschädigten beruht (vgl. AS 113) und auf
welche im Rahmen der Beweiswürdigung noch näher eingegangen wird (vgl.
nachfolgende Ziff. III.6.4.5), enthalten diese jedoch die Lage der
Einschussbeschädigung der Projektile auf dem Betonboden nicht, so dass die
Skizzen keinerlei Rückschlüsse auf die Schussrichtung zulassen.
5.
Objektive Beweismittel
5.1
Die Tatwaffe, eine Pistole Beretta
MASG 1 9 mm, wurde am 15. Februar 2016 gestützt auf die Aussagen des Bruders
des Beschuldigten, H.___, der ebenfalls verhaftet worden war, an einem Bach in [...]
gefunden (AS 11; Foto AS 90).
5.2
Am Tatort konnten am Betonboden
Beschädigungen festgestellt werden, die von der Polizei fotografiert wurden (AS
62). Die drei Beschädigungen des Betonbodens sind gemäss Spurenbericht der
Polizei Kanton Solothurn mit Feuerwaffen-Schüssen vereinbar. Gemäss
Ausführungen im Bericht dürfte in den Boden geschossen worden sein (AS 63).
Fotos der Fundorte der Beschädigungen finden sich auf AS 85 ff. und 94 f.
5.3
Patronenhülsen und Projektile wurden
nicht gefunden.
6.
Beweiswürdigung
6.1
Allgemeine Grundsätze
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung
die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und
ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen
der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels
in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt
geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche
Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei
kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren
Dispositiv
Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der
persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
6.2 Die Beweiswürdigung muss im
vorliegenden Fall schwergewichtig gestützt auf die Aussagen der am Tatort
anwesenden Personen erfolgen. Als objektives Beweismittel liegen einzig Spuren
der Beschädigungen des Betonbodens auf dem Areal der E.___ vor, die vom
Aufschlag von drei Projektilen herrühren. Eine Tatrekonstruktion wurde nicht
durchgeführt. Bei den Aussagen der beteiligten Personen ist zu beachten, dass
sie entweder mit dem Beschuldigten oder dem Geschädigten verbunden waren;
Aussagen von völlig unbeteiligten Dritten liegen keine vor. Es kann deshalb
nicht gesagt werden, dass die Aussagen einer bestimmten Person a priori besonders
glaubhaft bzw. besonders unglaubhaft sind.
6.3 Vorab ist in tatsächlicher Hinsicht die
Frage zu klären, was den Beschuldigten dazu veranlasste, eine Schusswaffe auf
sich zu tragen, als er nach [...] zum Geschädigten aufbrach. Der Beschuldigte machte
hierzu unterschiedliche Angaben: Anfänglich führte er aus, er habe Angst vor
Leuten. Er habe die Pistole als Sicherheit ab und zu dabei. Er habe am Tattag
einen anonymen Anruf erhalten; er habe deshalb gedacht, es sei besser, wenn er
heute die Waffe auf sich trage (AS 117 ff.; 164). Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung nannte er einen anderen Grund. Er habe die
Waffe mitgeführt, weil ab und zu in seinem Magazin Sachen gestohlen worden
seien. Es sei Zufall, dass er sie bei sich gehabt habe, als er zum Geschädigten
gefahren sei (AS 448). Auch vor Obergericht schrieb er die Mitnahme der Waffe
nach [...] dem Zufall zu. Er verwies nun erstmals auf Erpressungen, die er
erlebt haben will. Die richterliche Frage, ob denn der Beschuldigte etwas mit
diesen Erpressungen zu tun habe, verneinte er aber.
Der Beschuldigte steckte die Pistole
nach eigenen Aussagen kurz nach dem Mittag in den Hosenbund (AS 216). Gemäss
den Aussagen von F.___ teilte dieser dem Beschuldigten ebenfalls nach dem
Mittag mit, dass die E.___ in Konkurs gegangen sei (AS 135). Die Firma des
Beschuldigten (G.___ GmbH) hatte Forderungen in erheblichem Umfang gegenüber
der E.___. Die unklaren und widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten weisen
darauf hin, dass dieser den eigentlichen Grund des Mittragens der Pistole
verschwieg: Er steckte die Pistole ein, weil er von F.___ vernommen hatte, dass
die offene Forderung gegenüber der E.___ gefährdet war. Er entschied sich
deshalb, den Schuldner an seinem Arbeitsort aufzusuchen und zu versuchen, zu
seinem Geld zu kommen. Die munitionierte und griffbereit im Hosenbund
platzierte Pistole sollte beim Schuldner den nötigen Eindruck hinterlassen und
die Durchsetzung der Forderung erleichtern.
6.4 Bezüglich des Kerngeschehens auf dem
Areal der E.___ in [...] ist nachfolgend zu klären, ob der Beschuldigte am
Tatort mit der Schusswaffe auf den Geschädigten zielte (vgl. nachfolgende Ziff.
III.6.4.2) und ob die Schüsse aufgrund einer Intervention von H.___, weil
dieser den Beschuldigten zur Seite riss, in den Boden gingen (vgl. nachfolgende
Ziff. III.6.4.3). Ebenso ist die Distanz zwischen dem Beschuldigten und dem
Geschädigten im Zeitpunkt der Schussabgaben zu bestimmen (vgl. nachfolgende
Ziff. III.6.4.4) und festzulegen, in welcher Entfernung zum Geschädigten die
drei Schüsse auf dem Boden aufschlugen (vgl. nachfolgende Ziff. III.6.4.5).
6.4.1 Der Beschuldigte fuhr, nachdem er zuvor
bewusst seine Waffe eingesteckt hatte, mit dem PW nach [...] auf das Gelände
der E.___. Kurz nach dem Beschuldigten trafen dort ebenfalls F.___, ein
Mitarbeiter des Beschuldigten, und sein Bruder H.___ ein.
Auf dem Gelände der E.___ befanden sich
der Geschädigte, der auf einer Maschine sass und mit Arbeiten beschäftigt war,
sowie D.___, der dem Geschädigten zeitweise bei der Arbeit aushalf.
Der Geschädigte wurde zuerst von F.___
angesprochen, nachdem der kurz vorher eingetroffene Beschuldigte in der Nähe
der Maschine auf den Geschädigten gewartet hatte, von diesem aber nicht weiter beachtet
wurde. Die Diskussion drehte sich um die offene Rechnung. Dabei schlug der
Geschädigte einen Ton an, der vom Beschuldigten und seinen Begleitern als
abwertend und ignorierend empfunden wurde. Der Geschädigte lief in der Folge
Richtung Waagbüro. Erstellt ist, dass sich D.___ bereits im Bereich dieses
Büros befand, während der Beschuldigte, sein Bruder und F.___ dem Geschädigten
folgten. Die Frage, in welcher Reihenfolge bzw. Anordnung sich der Beschuldigte
und seine beiden Begleiter dem Geschädigten näherten, lässt sich nicht mehr
eruieren. Die hierzu gemachten Aussagen der befragten Auskunftspersonen lassen
keine klare Schlussfolgerung zu, denn sie fielen unterschiedlich aus und zum
Teil gaben auch die befragten Personen mehrere voneinander abweichende
Sachverhaltsversionen zu Protokoll (so insbesondere F.___). Es kann in diesem
Zusammenhang lediglich festgehalten werden, dass F.___, H.___ und der
Beschuldigte in unbekannter Reihenfolge hinter dem Geschädigten Richtung
Waagbüro liefen.
Auf diesem Weg zog der Beschuldigte die Pistole,
machte eine Ladebewegung und gab drei Schüsse ab. Auf Grund des Spurenbildes
ist erstellt, dass der Beschuldigte diese Schüsse in Richtung des Bodens abgab
(vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. III.5.2).
6.4.2 Die Anklageschrift hält dem
Beschuldigten vor, mindestens dreimal in Richtung des vor ihm gehenden
Geschädigten geschossen zu haben.
Der Geschädigte sagte anlässlich der
ersten Einvernahme vom 5. Februar 2016 aus, F.___ habe geschrien: «Mach keinen
Scheissdreck». Als er (der Geschädigte) sich umgedreht habe, habe er gesehen, wie
der Beschuldigte mit der Pistole auf ihn gezielt habe. Diese Aussage konnte der
Geschädigte in den späteren Einvernahmen und insbesondere anlässlich der
Konfrontationseinvernahme vom 25. Februar 2016 mit dem Beschuldigten nicht mehr
bestätigen. Er nahm vielmehr Relativierungen vor und machte unklare Aussagen
wie z.B.: «Kommt drauf an, wie man zielen sagt» (AS 181) oder er habe gesehen, dass
der Lauf der Pistole in seine Richtung gezeigt habe, als er sich zum
Beschuldigten zurückgedreht habe (AS 181), das könne aber gewesen sein, als der
Beschuldigte geladen habe (AS 182). Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte er auf die Frage, ob die Pistole gegen ihn geschaut
habe und ob er je in den Lauf geschaut habe, aus: «Nein, direkt hineingeschaut
habe ich nicht. Man sagt dies einfach so.» (AS 443). Der Beschuldigte sei schon
fast am Schiessen gewesen sei, als er sich umgedreht habe; von einem Zielen
sprach der Geschädigte in dieser Einvernahme nicht mehr. Es liegen somit keine
konstanten Aussagen des Geschädigten in Bezug auf die Frage vor, ob der
Beschuldigte vor der Schussabgabe auf den Geschädigten gezielt hat.
Die anderen befragten Personen machten
keine Ausführungen, die auf ein solches Vorgehen des Beschuldigten hindeuten: Sowohl
F.___ als auch H.___ sagten nie aus, eine Zielbewegung des Beschuldigten in Richtung
des Geschädigten wahrgenommen zu haben. Auch der Beschuldigte selbst hat dies
stets bestritten. Objektive Beweismittel, welche für ein solches Vorgehen des
Beschuldigten sprechen würden, liegen ebenfalls keine vor.
Es ist damit nicht erstellt, dass der
Beschuldigte jemals vor der mehrfachen Schussabgabe die Pistole in Richtung des
Geschädigten hielt und auf diesen zielte. Es gibt in der Anklageschrift auch
keinen Vorhalt, wonach der Beschuldigte während der Ladebewegung die Pistole
gegen den Geschädigten gerichtet hätte.
6.4.3 Der Geschädigte führte aus, dass
er, als er sich umgedreht habe, gesehen habe, wie der Bruder des Beschuldigten
diesen zur Seite gerissen habe. Der Beschuldigte habe deshalb die Schüsse aus
seiner Sicht nach links unten abgegeben (vgl. dazu die auf den Angaben des Geschädigten
beruhende Skizze AS 113).
Dieser Lebenssachverhalt, wonach
aufgrund der Intervention des Bruders des Beschuldigten die Schüsse in den
Boden gingen, wird zum einen dem Beschuldigten in der Anklageschrift, welche
das Prozessthema begrenzt, gar nicht vorgehalten. Zum anderen ist dies auch
nicht das Beweisergebnis, was nachfolgend anhand der Aussagen der befragten
Personen aufgezeigt werden soll:
F.___ bestätigte, dass H.___ dem
Beschuldigten die Waffe weggerissen habe. Er führte allerdings nie aus, dass H.___
den Beschuldigten schon während der Schussabgaben festgehalten und damit die
Schussrichtung beeinflusst habe. Vielmehr führte er aus, H.___ habe dem
Beschuldigten die Waffe nach den Schüssen weggerissen. Er habe gesehen, dass H.___
den Beschuldigten festgehalten habe, als er sich nach den Schüssen umgedreht
habe (AS 138). H.___ selbst führte aus, seinen Bruder erst festgehalten zu
haben, als dieser die drei Schüsse abgegeben und die Waffe abgelegt habe. Er habe
ihn festgehalten, um ihm zu sagen, was er da gemacht habe.
Die Schussabgaben erfolgten innert ganz
kurzer Zeit. Die einzelnen Tatabfolgen – der Schrei «Mach keinen Scheissdreck»,
die Ladebewegung, die Schussabgaben – liefen innert Sekunden ab. Während dieser
kurzen Zeit drehte sich der Geschädigte um und es gab eine Phase, da H.___
seinen Bruder festhielt. Es ist möglich, dass dies bereits während den
Schussabgaben der Fall war; ebenso gut möglich ist aber auch, dass H.___ dem
Beschuldigten die Pistole nach dem dritten Schuss entriss und der Geschädigte
diese Aktion als «festhalten» interpretierte oder H.___ den Beschuldigten erst
festhielt, als die Waffe schon am Boden lag.
Es ist somit nicht erstellt, dass H.___
den Beschuldigten nach links unten drückte und die Schüsse aus diesem Grund in
den Boden gingen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus
eigener Initiative drei Schüsse Richtung Boden abgab.
6.4.4 Bezüglich der Distanz zwischen
Geschädigtem und Beschuldigtem zur Zeit der Schussabgaben liegen
unterschiedliche Angaben vor: Der Geschädigte sprach zuerst von einer Distanz
von drei Metern, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von 3 - 6
Metern. Auch der Beschuldigte machte unterschiedliche Aussagen: Einmal sprach
er von 4 - 5 Metern, sodann von 10 - 20 Metern. F.___ schätzte die Distanz auf
ca. 10 - 12 Meter.
Die Anklageschrift hält dem
Beschuldigten vor, aus einer Distanz von 4 - 10 Metern geschossen zu haben. Vor
Obergericht stellte die Staatsanwaltschaft in Abweichung zur Anklageschrift auf
eine Distanz von 7 - 10 Metern ab. Die Vorinstanz ging im Zusammenhang mit der
Beurteilung des Vorhaltes Ziff. 2 der Anklageschrift (versuchte Nötigung)
ebenfalls von einer Distanz von 7 - 10 Metern aus.
Angesichts der unterschiedlichen
Aussagen, von denen keine per se glaubhafter ist als die andere, sowie unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist davon auszugehen, dass
sich der Beschuldigte in einer Entfernung von 10 Metern hinter dem Geschädigten
befand, als er die Schüsse auf den Boden abgab.
6.4.5 Die Anklageschrift hält dem
Beschuldigten weiter vor, dreimal ca. 3 - 4 Meter neben dem Geschädigten in den
Boden geschossen zu haben. Dieser Vorhalt stützt sich einzig auf die Aussage
des Geschädigten vom 5. Februar 2016. Andere Aussagen zu diesem Punkt liegen
keine vor, ebenso wenig objektive Beweismittel. Es sind einzig die Stellen
bekannt, an welchen der Betonboden von Projektilen beschädigt worden ist. Wo
der Geschädigte aber im Zeitpunkt des Aufschlags der Projektile stand, ist
nicht bekannt.
Der Geschädigte ging gemäss eigenen
Aussagen zuerst davon aus, dass der Beschuldigte Platzpatronen verschossen
habe. In der ersten Einvernahme vom 5. Februar 2016 führte er aus, dass sie
erst später, beim Eintreffen der Polizei, bemerkt hätten, dass es richtige
Munition gewesen sei (AS 109).
Anlässlich der ersten Einvernahme führte
der Geschädigte aus, dass die Projektile 3 - 4 Meter neben ihm aufgetreten sei,
wobei er anfügte, dies sei schwierig zu definieren.
Die Aussagen des Geschädigten stehen in
einem gewissen Spannungsverhältnis: Wenn er zur Zeit der Schussabgabe davon
ausging, dass der Beschuldigte Platzpatronen verschoss, konnte er nicht sehen,
dass die Schüsse überhaupt einschlugen, weil Platzpatronen eben nur laut
machen, aber nirgends einschlagen. Seine Aussage, wonach die Schüsse in einer
Entfernung von 3 - 4 Metern von ihm eingeschlagen hätten, muss er deshalb
später, als die Polizei auf dem Platz eintraf, für sich rekonstruiert und
geschätzt haben. In diesem Moment stand er aber nicht mehr am gleichen Ort wie
im Zeitpunkt der Schussabgaben. Seine Angabe zur Distanz sind folglich kein
verlässliches Beweismittel, auf welches abgestellt werden kann.
Es ist aber auch die auf den Angaben des
Geschädigten beruhende Skizze (AS 113), welche zu einer vom Vorhalt abweichenden
Schlussfolgerung in Bezug auf die konkrete Entfernung führt. Gemäss dieser
Skizze schlugen die Projektile nicht neben dem Geschädigten in den Boden ein; der
eingezeichnete Standort des Beschuldigten und der drei Einschusslöcher führen
vielmehr zum Schluss, dass die Schussrichtung in einem Winkel von 90 Grad vom
Geschädigten weg verlief.
Wie ausgeführt (vgl. Ziff. III.6.4.3
hiervor), ist nicht erstellt, dass diese Schussrichtung eine Folge davon ist,
dass der Beschuldigte von seinem Bruder nach links weggedrückt wurde. Vielmehr
ist als erstellt zu erachten, dass dieser die Pistole entsprechend der Skizze
(AS 113) aus eigener Initiative in einem Winkel von 90 Grad vom Geschädigten
weghielt und in diese Richtung drei Schüsse auf den Betonboden abgab.
Gestützt auf das Beweisergebnis, wonach die
direkte Entfernung zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten ca. 10 Meter
betrug und der Beschuldigte die drei Schüsse – in Übereinstimmung mit der
Skizze (AS 113) – aus einem 90 Grad Winkel vom Geschädigten weg abgab, ist
folgende Erkenntnis abzuleiten: Die dem rechten Winkel gegenüberliegende Seite wies eine Länge
von zwingend mehr als 10 Metern auf. Es
steht somit in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Schüsse in einer
Entfernung von mehr als 10 Metern vom Geschädigten auf den Boden einschlugen.
6.4.6 Die Vorinstanz hielt in
tatsächlicher Hinsicht fest, es hätten sich in der Nähe des Tatortes Waren und
Container befunden, was die Gefährlichkeit von Abprallern erhöht habe. Auch
anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung wurde die Gefahr von Querschlägern
von der Staatsanwaltschaft zur Begründung der unmittelbaren Lebensgefährdung
aufgegriffen. Die Gefahr von Abprallern besteht vor allem in geschlossenen
Räumen (vgl. z.B. nachstehend in Ziff. IV.2. erwähnter Entscheid mit
Schussabgabe in einer Unterführung) oder wenn sich in der Nähe der Schussabgabe
und des Opfers harte Gegenstände (z.B. Felsen) befinden. Sie ist aber
vorliegend mit Blick auf die erstellte Schussrichtung des Beschuldigten in
einem 90 Grad Winkel vom Geschädigten weg nicht das Beweisergebnis und gehört
auch nicht zu dem mit der Anklage vorgehaltenen Lebenssachverhalt.
6.4.7 Erstellt ist, dass der
Beschuldigte mit Waffen unerfahren war (AS 120). Die Pistole, die er am
5. Februar 2016 benutzte, probierte er vorher nie aus (AS 118). Der Beschuldigte
gab zudem die Schüsse in einer stark erregten Verfassung ab, wie ihm dies in
der Anklageschrift auch vorgehalten wird.
Nicht zu dem in der Anklageschrift
vorgehaltenen Lebenssachverhalt zählt hingegen die Schussabgabe mit geschlossenen
Augen und (als Rechtshänder) mit der schwachen linken Hand (vgl. hierzu die
Aussagen des Beschuldigten gemäss AS 119 und AS 121). Eine solche gefährliche
Vorgehensweise ist im Übrigen auch nicht plausibel, denn es erschliesst sich
nicht, weshalb der Beschuldigte in einem Moment der Wut und Erregung
ausgerechnet auf die ungelenkere und unsicherere linke Hand ausweichen sollte.
IV. Rechtliche Subsumtion
1. Wer einen Menschen in skrupelloser
Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB).
Art. 129 StGB bestraft als Verbrechen
die ethisch missbilligte gezielte Gefährdung des Lebens einer bestimmten Person
oder eines bestimmten, klar umgrenzten Personenkreises (Stefan Trechsel/Martino
Mona in: in Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Art.
129 StGB N 1).
Zur Erfüllung des objektiven
Tatbestandes ist eine konkrete, unmittelbare Gefahr für das Leben, nicht nur
für die Gesundheit erforderlich. Es muss sich um eine unvermittelte, direkt aus
der Täterhandlung entspringende akute Gefahr für das Leben (und nicht nur für
die Gesundheit) handeln (BGE 111 IV 51, 121 IV 70). Diese liegt vor, wenn «nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit
der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht» (BGE 94 IV 62, 133 IV 8).
Nicht erforderlich ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als
jene seiner Vermeidung (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Es kann auch auf den Entscheid
des Bundesgerichts 6B_816/2007 E. 3.4 verwiesen werden.
In subjektiver Hinsicht ist nach
einhelliger Lehre und Praxis ein direkter Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz
genügt nicht. «Wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich
eine Gefahr ergibt, die er kennt, will notwendig auch diese Gefahr» (BGE 94 IV
63).
Zudem muss der Täter «in skrupelloser
Weise», d. h. gewissenlos, aus sittlich zu missbilligenden Motiven gehandelt
haben (Stefan Trechsel/Martino Mona in: PK StGB, Art. 129 StGB N 5 mit
Hinweisen). Bis 1990 wurde vom Gesetz ein «wissentliches und gewissenloses»
Handeln verlangt, eine inhaltliche Änderung wurde mit der damaligen Revision
der Strafnorm aber nicht vorgenommen: Die romanischen Gesetzestexte hatten die
Wendung «ohne Skrupel» schon vorher enthalten. «Das Merkmal der
Gewissenlosigkeit soll den Anwendungsbereich von Art. 129 auf ein vernünftiges
Mass beschränken. Nicht jede vorsätzliche unmittelbare Lebensgefährdung soll
strafbar sein, sondern nur jene, welche das sittliche Empfinden schwer
beleidigt» (BGE 114 IV 108). Mit der Umschreibung «skrupellos» ist gemäss
Botschaft ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit gemeint, eine besondere
Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der konkreten Situation
(Botschaft 1985, S 1037, vgl. auch BGE 133 IV 8). Zu berücksichtigen sind die
Tatmittel (BGE 107 IV 166), die Tatmotive (BGE 100 IV 218) sowie die konkrete
Tatsituation (BGE 114 IV 108). Ausgehend von BGE 107 IV 164 liegt
Skrupellosigkeit umso näher, je grösser die vom Täter herbeigeführte Gefahr ist
und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind.
Die Skrupellosigkeit muss sich als Qualifikation der Tat ergeben; ein Rückgriff
auf Persönlichkeitsmerkmale oder auf das Vorleben des Täters ist zur Begründung
nicht zulässig (Stefan Maeder in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zit.«BSK
StGB II», Art. 129 StGB N 51).
2. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang
mit Schusswaffen verschiedentlich eine unmittelbare Lebensgefahr bejaht. So hat
es erkannt, nach Art. 129 StGB mache sich schuldig, wer wissentlich eine
schussbereite Waffe so halte, dass ein sich unerwartet lösender Schuss in der
Nähe eines Menschen einschlagen könne. Eine Gefährdung des Lebens wurde weiter
angenommen im Fall des Behändigens eines Revolvers und des Einlassens auf ein
Handgemenge. Bereits beim Hantieren mit einer geladenen Waffe ohne Schussabgabe
kann somit auf eine unmittelbare Lebensgefahr geschlossen werden (6B_816/2007 vom
11.3.2018 E. 3.4.1).
Bei einer Schussabgabe hat das Bundesgericht
etwa in folgenden Fällen das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr bejaht:
-
Der Beschuldigte AA.___ gab
in der von ihm und seiner Lebenspartnerin BB.___ gemeinsam bewohnten Wohnung
mit einer Faustfeuerwaffe einen Schuss auf das Antriebsrad des Rollstuhls ab,
in welchem AA.___ sass. Das Projektil streifte nur wenige Zentimeter von BB.___
entfernt den oberen Bereich des Antriebsrades und durchschlug dieses sodann im
unteren Bereich. Bei der Schussabgabe stand der Beschuldigte rund einen Meter
hinter dem Rollstuhl und die Mündung der Waffe war 10 - 20 Zentimeter vom
Antriebsrad entfernt (6B_816/2007 vom 11.3.2008).
-
CC.___ packte DD.___, den
er verdächtigte, seinen PW beschädigt zu haben und würgte ihn. DD.___ gelang
es, davon zu rennen, wurde aber von CC.___ wieder eingeholt. DD.___ drehte sich
um und gab aus ca. 2 Metern Distanz zwei Schüsse aus einem Revolver ab, den er
auf sich führte. Es kam zu einem erneuten Gerangel, in dessen Verlauf DD.___
zwei weitere Schüsse abgab. Der letzte Schuss wurde in nächster Nähe des Ohrs
von CC.___ abgegeben.
Das
Bundesgericht hielt fest, dass unter den gegebenen Umständen eine nur
geringfügig geänderte Schussbahn CC.___ lebensgefährlich hätte verletzen
können; die unmittelbare Lebensgefährdung von CC.___ wurde deshalb bejaht
(6S.734/1999 vom 10.4.2011).
-
Warnschuss mit einem
Sturmgewehr 1,2 m am Opfer vorbei (BGE 94 IV 60).
-
Schuss in eine Wohnung, in
der sich zwei Personen befanden (BGE 124 IV 145).
-
Schuss mit einer Armbrust
aus 2,4 Metern Distanz in Richtung Opfer, wobei der Pfeil 57 – 68 Zentimeter oberhalb
von dessen Kopf in der Wand stecken blieb (6B_816/2008 vom 4.12.2008).
Weitere Beispiele finden sich bei Stefan
Maeder in: BSK StGB II, Art. 129 StGB N 24 ff. unter Hinweis auf den
Aufsatz von M. Willfratt, Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB, ZStrR 1968,
S. 293 - 317:
-
Abfeuern eines Schusses mit
einer schweren Pistole aus der Hüfte aus einer Distanz von fünf Metern. Der
Täter behauptete, bewusst eineinhalb Meter neben dem Opfer in den Boden
geschossen zu haben. Die unmittelbare Lebensgefahr wurde bejaht, weil unter
diesen Umständen die kleinste Bewegung der Hand eine beträchtliche
Schussabweichung hätte verursachen könne. Zudem war der Täter ungeübt und stark
erregt.
-
Der Täter gab in einer
Unterführung einen Schuss in die Luft ab, um einen Streitgegner in Angst zu
versetzen. Die unmittelbare Lebensgefahr wurde mit dem Risiko eines
Prelltreffers begründet.
-
Zwei Schüsse im
Hüftanschlag aus 4 - 5 Metern gegen den Boden, wobei einer den Fuss des Gegners
traf; die unmittelbare Lebensgefahr wurde bejaht.
3.1 Die Anklageschrift hält dem Beschuldigten
vor, den Geschädigten in unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben, indem er
aus einer Entfernung von 4 - 10 Metern Distanz mindestens dreimal in Richtung
des Geschädigten schoss, wobei die Projektile ca. 3 - 4 Meter neben dem
Geschädigten auf dem Betonboden aufschlugen und diesen beschädigten. Eine nur
kleinste Bewegung der Hand hätte beim mit Waffen ungeübten und stark erregten
Beschuldigten eine beträchtliche Schussabweichung verursachen können.
3.2 Dieser vorgehaltene
Lebenssachverhalt deckt sich jedoch nicht mit dem Beweisergebnis der
Berufungsinstanz, das der rechtlichen Würdigung zu Grunde zu legen ist und sich
zusammengefasst wie folgt präsentiert:
Der Beschuldigte zielte mit der Pistole vor
der mehrfachen Schussabgabe nie auf den Geschädigten und schoss auch nicht in
dessen Richtung. Aus der polizeilichen Skizze, die auf den Angaben des
Geschädigten selbst beruht und von diesem unterschriftlich bestätigt wurde
(vgl. AS 113), ist vielmehr zu schliessen, dass der Beschuldigte in einem
Winkel von 90 Grad vom Geschädigten weg drei Schüsse abgab. Dass der
Beschuldigte in Richtung des Beschuldigten schiessen wollte, ist nicht bewiesen.
Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht erstellt, dass der Bruder des
Beschuldigten bereits vor den Schussabgaben intervenierte, indem er den
Beschuldigte weg-drückte und dadurch die Schussrichtung beeinflusste bzw.
ablenkte. Die drei Schüsse, welche vom Beschuldigten aus einer Distanz von ca.
10 Meter zum Geschädigten abgegeben worden waren, schlugen schliesslich in
einer Entfernung von mehr als 10 Metern (und nicht wie in der Anklageschrift
umschrieben in einer Entfernung von 3 – 4 Metern) vom Geschädigten auf den
Boden ein. In Anbetracht der vom Beschuldigten gewählten Schussrichtung (90
Grad Winkel, vom Geschädigten weg) bestand vorliegend auch keine Gefahr von
Abprallern.
Allein die mehrfache Schussabgabe lässt
nicht den Schluss auf eine unmittelbare Lebensgefährdung zu. Massgebend sind
stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Vorliegend hat der Beschuldigte
zwar – wie in den von der Staatsanwaltschaft vor Obergericht vergleichsweise
herangezogenen Entscheiden (im Einzelnen insbesondere BGE 114 IV 103, 94 IV 602
und 124 IV 135) – von der Schusswaffe auch tatsächlich Gebrauch gemacht, jedoch
auf eine Weise, die keine unmittelbare Lebensgefährdung für den Geschädigten hervorrief.
Eine solche muss unter Berücksichtigung der Distanz zwischen dem Beschuldigten
und dem Geschädigten von ca. 10 Metern im Zeitpunkt der Schussabgaben, der vom
Beschuldigten gewählten Schussrichtung in einem 90 Grad Winkel vom Geschädigten
weg sowie der Tatsache, dass die Schüsse in einer Entfernung von mehr als 10
Metern vom Geschädigten in Boden einschlugen, verneint werden. Der objektive
Tatbestand von Art. 129 StGB ist deshalb nicht erfüllt.
Wenn – wie vorliegend – die konkrete
Lebensgefahr ausgeblieben und somit der objektive Erfolg nicht eingetreten ist,
bleibt eine versuchte Tatbegehung zu prüfen. Es liegen indes vorliegend keine
Hinweise vor, dass der Beschuldigte zwar subjektiv eine unmittelbare
Lebensgefahr für den Geschädigten herbeiführen wollte, diese sich dann aber nicht
realisiert hat. Demnach ist auch eine versuchte Tatbegehung zu verneinen und
der Beschuldigte ist vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens freizusprechen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Per 1. Januar 2018 wurde das
Sanktionenrecht des StGB einer Teilrevision unterzogen. Seit diesem Datum sind
Geldstrafen nur noch bis höchstens 180 Tagessätzen möglich, während das StGB
bis zum 31. Dezember 2017 eine Maximalstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe
vorsah.
Anwendbar ist im vorliegenden Fall das
im Zeitpunkt der Tat geltende Recht, da das neue Sanktionsrecht nicht milder
ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
1.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.3 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der
Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht
entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung
an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv
erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren
die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.4 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das
Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig
ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.5 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht
hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt
werden.
1.6 Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.7 Vollzugsform
1.7.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007
vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos
sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf
Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).
1.7.2 Auch bei der Aussprechung einer
teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten
Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten
somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten
Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu
stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die
Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom
Verschulden auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der
Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits
hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die
Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte
Strafteil sein (vgl. zum Ganzen 6B.43/2007 vom 12.11.2007).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Schwerste Tat: Versuchte Nötigung
(Art. 181 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)
Die schwerste Tat bildet vorliegend die
versuchte Nötigung. Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit insbesondere bereits
wegen Drohung, Tätlichkeiten sowie einfacher Körperverletzung mit zwei
Geldstrafen bestraft (vgl. Strafregisterauszug, Strafbefehl vom 28.10.2009 der Staatsanwaltschaft
Solothurn, Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 13.1.2015). Die
versuchte Nötigung steht in einer gewissen Nähe zu diesen Vorstrafen, so dass
nun die strengere Sanktionsart der Freiheitsstrafe (und nicht mehr eine
Geldstrafe) als geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung
weiterer Vergehen abzuhalten.
In Bezug auf die konkrete Höhe der
auszufällenden Freiheitsstrafe sind die nachfolgenden Strafzumessungsfaktoren
massgebend.
2.2 Tatkomponenten in Bezug auf das
schwerste Delikt
- Ausmass des verschuldeten Erfolges
Ein strafrechtlich relevanter Erfolg ist
nicht eingetreten, weil der Beschuldigte sein Ziel, den Geschädigten dazu zu
bringen, mit ihm weiter über die offene Forderung zu sprechen trotz der
Nötigungshandlung (mehrfache Schussabgabe) nicht erreichte.
- Verwerflichkeit des Handelns, Art und
Weise der Tatausführung
Der Beschuldigte gab für alle anwesenden
Personen völlig überraschend und ohne jede Vorwarnung gleich drei Schüsse ab.
Diese mehrfache Schussabgabe aus einer Pistole in der Nähe von vier weiteren Menschen
stellt ein massives und auch perfides Nötigungsmittel dar. Der Beschuldigte steckte
bewusst die bereits munitionierte Pistole ein, bevor er zum Geschädigten
aufbrach, was eine gewisse Planung manifestiert und zugleich die von der
Verteidigung behauptete Spontanhandlung widerlegt. Dabei hätte schon der
gegenüber dem Geschädigten erfolgte Hinweis auf die mitgeführte Waffe bedrohend
gewirkt. Bereits eine solche Vorgehensweise wäre als Nötigungshandlung zu
qualifizieren gewesen. Vorliegend ging der Beschuldigte aber weit darüber
hinaus, indem er für alle Anwesenden unvorhersehbar die Schusswaffe behändigte,
eine Ladebewegung machte und ohne Vorwarnung gleich drei Schüsse abgab. Auch
wenn der konkrete Einsatz der Schusswaffe keine unmittelbare Lebensgefahr für
einen Menschen schuf, ist mit einem solch unbesonnenen Verhalten gleichwohl
immer eine gewisse Gefährdung verbunden. Zwischen dem verfolgten Zweck, den
Geschädigten zu einem Gespräch über die offene Geldforderung zu bewegen, und den
hierfür eingesetzten Mitteln (mehrfache Schussabgabe) tritt eine offenkundige
Diskrepanz zu Tage.
- Willensrichtung, mit der der Täter
gehandelt hat
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz.
- Beweggründe
Der Beschuldigte hatte gegenüber dem
Geschädigten eine hohe offene Forderung, die er in Gefahr sah, weil der
Geschädigte gemäss dessen Aussagen in Konkurs geraten war. Der Beschuldigte
hatte das Gefühl, dass die finanziell missliche Lage des Geschädigten bereits
im Zeitpunkt der Ausführungen seiner Arbeiten bestanden und der Geschädigte dies
bewusst verschwiegen hatte. Er fühlte sich deshalb vom Geschädigten, mit dem er
bislang eine geschäftliche Beziehung pflegte, betrogen. Zudem behandelte der
Geschädigte den Beschuldigten aus seiner Sicht am Tattag herablassend und war
nicht bereit, in konstruktiver Weise mit ihm das Problem der offenen Forderung
zu besprechen. Der Beschuldigte war aus diesen Gründen wütend und erregt, wobei
der Geschädigte mit seinem Verhalten zu diesem Gemütszustand beitrug. Dies ist im
Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Insgesamt ist gestützt auf die
Tatkomponenten von einem gerade noch leichten Tatverschulden auszugehen.
Ausgehend von einem Strafrahmen, der sich nach oben bis zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren erstreckt, wäre bei einem vollendeten Delikt
die Freiheitsstrafe auf 12 Monate festzusetzen. Zufolge versuchter Tatbegehung
ist sie um 3 Monate auf 9 Monate zu reduzieren.
2.3 Widerhandlungen gegen das SVG und WG
2.3.1 Der Beschuldigte hat sich
erstmalig wegen Widerhandlungen gegen das SVG und das Waffengesetz schuldig
gemacht. Diese stehen (mit Ausnahme des Führens eines PW trotz Entzug des
Führerausweises, der Beschuldigte fuhr selber zum Tatort) in keinem
Zusammenhang mit der versuchten Nötigung, so dass es sich rechtfertigt, für
diese Vorhalte eine Geldstrafe auszusprechen.
2.3.2 Schwerste Tat: Grobe Verletzung
von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V. mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12
Abs. 1 VRV)
Die Einsatzstrafe bestimmt sich nach der
schwersten Tat, vorliegend ist dies die grobe Verletzung von Verkehrsregeln. Zu
ahnden ist, dass der Beschuldigte auf der Fahrt mit einem Lieferwagen auf der
Autobahn A2 keinen genügenden Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug
einhielt. Der erforderliche Abstand wurde deutlich missachtet: Bei einer
Geschwindigkeit von 89 km/h hielt der Beschuldigte lediglich einen Abstand von
0.52 Sekunden bzw. 12.7 Meter ein, wodurch er eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorrief. Mit Blick auf dieses Tatverschulden ist die
Einsatzstrafe auf 60 Tagessätze festzusetzen.
2.3.3 Führen eines PW trotz Entzug des
Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)
Der Beschuldigte fuhr am Tattag (5.2.2016)
von […] nach [...], um mit dem Geschädigten über die offene Forderung zu
diskutieren. Der emotionale Zustand des Beschuldigten an diesem Tag ist auch
bei diesem Vorhalt zu berücksichtigen. Als Strafe erweisen sich hierfür 30
Tagessätze als angemessen, was unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips
zu einer Straferhöhung um 15 Tagessätze auf 75 Tagessätze Geldstrafe führt.
2.3.4 Mehrfache Vergehen gegen das
Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
Erwerb und mehrfaches Tragen einer
Pistole ohne Bewilligung
Der Beschuldigte missachtete nicht nur
das Verbot, als kosovarischer Staatsangehöriger in der Schweiz eine Pistole
inkl. Magazin und Patronen zu erwerben, sondern trug diese auch gleich mehrfach
(letztmals am 5.2.2016) auf sich, was stets eine erhebliche Gefahr in sich
birgt und sich am 5. Februar 2016 durch den tatsächlichen Waffengebrauch auch
manifestiert hat. In diesem Zusammenhang kann nicht mehr von einer
Bagatelldelinquenz die Rede sein. Das Delikt wäre für sich allein mit 50
Tagessätzen zu ahnden. In Anwendung des Asperationsprinzips kommt es zu einer
Straferhöhung um 25 Tagessätze.
2.3.5 Gestützt auf die Tatkomponenten
und noch vor Berücksichtigung der Täterkomponente (vgl. hierzu nachfolgende
Ziff. 2.4) resultieren demnach 100 Tages-sätze Geldstrafe.
2.3.6 Die Tagessatzhöhe bemisst sich
nach der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (Art.
34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Berechnung bildet das Nettoeinkommen,
welches inkl. 13. Monatslohn derzeit monatlich im Durchschnitt CHF 6'000.00
ausmacht (vgl. auch Befragung zur Person von Obergericht). Für die steuerliche
Belastung ist dem Beschuldigten ein Pauschalabzug von CHF 25 %( CHF 1'500.00)
zu gewähren, womit CHF 4'500.00 verbleiben. Die Ehegattin des Beschuldigten ist
ebenfalls erwerbstätig und erzielt ein Monatseinkommen von etwa
CHF 3'000.00, so dass sich deshalb kein Abzug rechtfertigt. Der Beschuldigte
kommt hingegen für den Unterhalt seines jüngeren, noch schulpflichtigen Kindes
auf. Hierfür ist ihm ein Abzug von 15 % (= CHF 675.00) zu gewähren, so dass ein
Tagessatz von abgerundet CHF 120.00 resultiert (= CHF 3'825.00 : 30).
2.4 Täterkomponenten
2.4.1 Vorstrafen
Aus dem eingeholten aktuellen
Strafregisterauszug gehen insgesamt 6 Vorstrafen hervor, wobei der Beschuldigte
viermal wegen Widerhandlungen gegen das AuG (Beschäftigung von Ausländerinnen
und Ausländern ohne Bewilligung) und je einmal wegen Tätlichkeiten und Drohung (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28.10.2009) bzw. wegen einfacher
Körperverletzung (Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 13.1.2015) verurteilt
worden ist. Die Anzahl und hohe Kadenz der Vorstrafen wirken sich zu Lasten des
Beschuldigten aus. Die Vorstrafen bewegen sich zwar allesamt im Bereich der
Bagatellkriminalität und die Aussage des Beschuldigten vor Obergericht, wonach
er sich der Vorstrafen gar nicht bewusst gewesen sei, ist bis zu einem gewissen
Grade auch glaubhaft, weil das Strafbefehlsverfahren mit der Zustellung eines
Schreibens unter Beilage eines Einzahlungsscheins abgeschlossen wird und sich
dem Adressaten die Tragweite dieses Dokumentes als strafrechtliche Verurteilung
oft nicht erschliesst. Relativierend ist aber darauf hinzuweisen, dass sich der
Beschuldigte am 13. Januar 2015 und damit lediglich 13 Monate vor dem im
vorliegenden Verfahren beurteilten Vorfall in [...] persönlich vor Gericht
wegen einfacher Körperverletzung verantworten musste und trotzdem nur kurz
darauf wieder straffällig wurde.
Ebenfalls straferhöhend wirkt sich der
Umstand aus, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens
betreffend Gefährdung des Lebens und versuchter Nötigung eine grobe
Verkehrsregelverletzung beging. Dies zeugt – wie die Vorstrafen – von einer
erheblichen Uneinsichtigkeit.
2.4.2 Vorleben und persönliche
Verhältnisse
Der Beschuldigte ist kosovarischer
Staatsangehöriger. Er ist in Kosovo geboren, wo er auch die Schulen besuchte
und mit dem Gymnasium abschloss. Im Jahre 1995 heiratete er J.___, welche
Geschäftsführerin der Firma G.___ GmbH ist, für welche er als […] und […] tätig
ist und ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 6'000.00 erzielt. Zudem ist der
Beschuldigte Eigentümer mehrerer Liegenschaften (vgl. Befragung zur Person: AS
387 sowie die eingereichten Steuerunterlagen), aus deren Vermietung zum Teil
weitere Einnahmen generiert werden. Der Beschuldigte ist Vater eines 14- und 21-
jährigen Sohnes, wobei Letzterer bereits wirtschaftlich selbständig ist. In
seiner Freizeit engagiert er sich in einem […] Kulturverein (insbesondere
Mitwirkung an […]). Der Beschuldigte verfügt über die Niederlassungsbewilligung
C für die Schweiz. Die beruflichen und familiären Verhältnisse des
Beschuldigten sind zusammengefasst geordnet und unauffällig.
2.4.3 Nachtatverhalten
Die Tatsache, dass der Beschuldigte nach
der mehrfachen Schussabgabe nicht die Flucht ergriff, sondern am Tatort blieb, wirkt
sich vorliegend nicht in einem wesentlichen Umfang entlastend aus. Gleiches
gilt für die Geständnisse. Der Beschuldigte hat zwar die Vorhalte gemäss AKS
Ziff. 2 - 6 anerkannt, jedoch erst in einem relativ späten Stadium des
Strafverfahrens und ohne damit aufrichtige Reue oder echte Einsicht zum Ausdruck
zu bringen.
2.4.5 Strafempfindlichkeit
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist
nicht auszumachen.
2.4.6 Die Täterkomponenten wirken sich
gesamthaft zu Lasten des Beschuldigten aus. Es rechtfertigt sich deshalb, die
Geldstrafe zu Folge der Täterkomponenten um 10 Tagessätze auf insgesamt 110
Tagessätze und die Freiheitsstrafe von 9 auf 10 Monate zu erhöhen.
2.5 Bedingter Strafvollzug
2.5.1 Angesichts der sechs Vorstrafen und
der Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens muss die Schlussfolgerung
gezogen werden, dass die bislang stets bedingt ausgefällten Geldstrafen die
erhoffte Warnwirkung verfehlt haben. In Bezug auf die Geldstrafe ist von einer
ungünstigen Legalprognose auszugehen, weshalb die Geldstrafe von 110
Tagessätzen zu je CHF 120.00 zwingend zu vollziehen ist.
2.5.2 Bezüglich der Freiheitsstrafe von
10 Monaten ist dem Beschuldigten hingegen der bedingte Vollzug zu gewähren,
wobei hier zwei Aspekte in den Vordergrund treten: Zum einen ist zu
berücksichtigen, dass mit dem vorliegenden Urteil erstmals eine unbedingte Geldstrafe
ausgefällt wird, wobei der konkrete Betrag von CHF 13'200.00 (110
Tagessätze zu je CHF 120.00) mehr als zwei Monatslöhne (netto) ausmacht. Es ist
davon auszugehen, dass diese Sanktion den Beschuldigten nicht unbeeindruckt
lässt. Zum anderen sieht sich der Beschuldigte erstmals in seinem Leben mit
einer Freiheitsstrafe konfrontiert. Das Damoklesschwert, bei erneuter
Delinquenz eine freiheitsentziehende Sanktion verbüssen zu müssen, dürfte neben
dem erstmaligen Vollzug einer Geldstrafe ebenfalls eine abschreckende Wirkung
entfalten und beim Beschuldigten einen gehörigen Eindruck hinterlassen. Im Rahmen
einer Gesamtwürdigung ist das Vorliegen einer ungünstigen Prognose bezüglich
der Freiheitsstrafe deshalb zu verneinen. Deren Vollzug ist im Sinne von Art.
43 Abs. 1 StGB aufzuschieben und die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen.
Dem Beschuldigten ist die erstandene
Haft (5. – 26.2.2016, 22 Tage) gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des
erstinstanzlichen Urteils an die Freiheitsstrafe als Hauptstrafe anzurechnen
(vgl. BGE 135 IV 126).
2.6 Busse
Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse
von CHF 200.00 für die Benutzung der Nationalstrasse ohne Vignette ist zu
bestätigen. Für die vom Beschuldigten vor Obergericht beantragte Reduktion des
Bussenbetrages auf CHF 100.00 besteht kein Raum, da das Gesetz über die Abgabe
für die Benützung von Nationalstrassen (NSAG, SR 741.71) in Art. 14 Abs. 1
NSAG den Bussenbetrag auf CHF 200.00 fixiert.
2.7 Widerruf
1. Die Vorinstanz hat den mit Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 13. Januar 2015 gewährten bedingten
Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 mit einer Probezeit
von 3 Jahren nicht widerrufen. Dieser Entscheid ist zu bestätigen, denn es ist mit
Blick auf die nun zu vollziehende Geldstrafe und die erstmals ausgefällte Freiheitsstrafe
mit bedingtem Vollzug nicht davon auszugehen, dass ein Widerruf erforderlich
ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Stattdessen
ist der Beschuldigte zu verwarnen und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
Ebenso ist der mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. August 2012 gewährte bedingte
Vollzug einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 90.00 (Probezeit 3
Jahre; Verlängerung mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom
13.1.2015 um 1 Jahr) nicht zu widerrufen.
VI. Zivilforderungen
1. Der Beschuldigte wird zwar vom
Vorhalt der Gefährdung des Lebens freigesprochen. Der gleiche Sachverhalt
erfüllt jedoch den Tatbestand der versuchten Nötigung, für den ein
rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt.
Durch diese unerlaubte Handlung erlitt
der Geschädigte als Inhaber einer Einzelfirma einen unfreiwilligen
Vermögensschaden. Er konnte am 5., 12. und 25. Februar 2016 (Einvernahme-Termine)
sowie am 13. September 2017 (erstinstanzliche HV) an 4 Halbtagen seiner Arbeit nicht
nachgehen, was zu einem Erwerbsausfall der Einzelfirma von insgesamt CHF 1'620.00
(4 x 4,5 Stunden zu je CHF 90.00) führte. Dass der Geschädigte auch tatsächlich
gearbeitet hätte, ist – entgegen der gegenteiligen Auffassung der Verteidigung
vor Obergericht – als erstellt zu betrachten, denn der Firma wurde gerichtlich
die Nachlassstundung bewilligt. Dies wiederum setzte voraus, dass in Anbetracht
der konkreten Auftragslage der Firma Aussicht auf die Weiterführung des
Geschäfts bestand. Schliesslich konnte mit dem Abschluss eines
Nachlassvertrages auch erfolgreich der Konkurs abgewendet werden.
Demzufolge hat der Beschuldigte dem
Geschädigten Schadenersatz von total CHF 1'620.00 nebst dem geltend
gemachten Zins zu 5 % seit dem 25. Februar 2016 zu bezahlen.
2. Ebenso wird vom Privatkläger eine
Genugtuung verlangt. Durch die strafbare Handlung des Beschuldigten (versuchte
Nötigung) wurde der Geschädigte widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt
(Art. 49 Abs. 1 OR). Die erforderliche Schwere der erlittenen immateriellen
Unbill ist zu bejahen. Der Geschädigte selbst führte glaubhaft aus, dass er am
Tatort Angst um sein Leben bekommen habe, als ihm bewusst geworden sei, dass auf
dem Gelände mit scharfer Munition geschossen wurde (AS 111). Er habe ein
mulmiges Gefühl gehabt (AS 444). Was dem Geschädigten an seinem Arbeitsort und
auf seinem eigenen Firmengelände widerfahren ist, lässt sich nicht mehr unter
den Begriff der geringfügigen Beeinträchtigung subsumieren. Dass auch
Nötigungshandlungen denkbar sind, die für das Opfer deutlich schwerer wiegen
und bleibende seelische Beeinträchtigungen nach sich ziehen, was vorliegend
nicht der Fall war, spricht nicht gegen die Zusprechung einer Genugtuung.
Dieser Umstand ist aber bei der Festsetzung der konkreten Höhe zu
berücksichtigen. Der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von pauschal
CHF 500.00 ist angemessen und entspricht der Gerichtspraxis in ähnlich
gelagerten Fällen. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m.
Art. 49 Abs. 1 OR hat der Beschuldigte diesen Betrag dem Geschädigten als
Genugtuung zu bezahlen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Verfahrenskosten
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total CHF 7'200.00 aus.
Diese Kosten sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. In Bezug auf
die ausgefällten Schuldsprüche ergibt sich die Kostenpflicht des Beschuldigten
aus Art. 426 Abs. 1 StPO. In Bezug auf den ausgefällten Freispruch vom Vorwurf
der Gefährdung des Lebens kommt die Ausnahmebestimmung von Art. 426 Abs. 2 StPO
zur Anwendung. Dem Beschuldigten sind auch die Kosten, welche diesem Vorhalt
zuzurechnen sind, aufzuerlegen, denn ihn trifft ein zivilrechtlich vorwerfbares
Verhalten. Er hat die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft
bewirkt, indem er auf dem Firmenareal des Geschädigten drei Schüsse abgegeben
und damit eine unerlaubte Handlung (Art. 41 OR) begangen hat.
1.2 Parteientschädigungen
1.2.1 Dem Beschuldigten, privat
verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, ist für das erstinstanzliche
Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Blick auf den
ausgefällten Freispruch kommt Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO (rechtwidrige und
schuldhafte Einleitung des Verfahrens) zur Anwendung.
1.2.2 Der Geschädigte, vertreten durch
Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, macht für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen
Verfahren einen Anspruch von total CHF 8’618.70 (inkl. Auslagen und MWST,
vgl. eingereichte Honorarnote) geltend, was sich als angemessen erweist. In
Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO hat der Beschuldigte dem
Geschädigten diesen Betrag vollumfänglich zu bezahlen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens
machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total CHF 4'085.00 aus. Sie
sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte erzielte mit seiner
Berufung einen Freispruch vom schwersten Vorhalt (Gefährdung des Lebens) in dem
gegen ihn geführten Strafverfahren (die weiteren Vorhalte waren nicht mehr
Gegenstand des Berufungsverfahrens). Zudem erzielte er eine tiefere Freiheitsstrafe
mit vollbedingtem Vollzug anstelle der vor-
instanzlichen Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 6 Monate unbedingt. Dagegen
unterlag der Beschuldigte im Zivilpunkt vollständig.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem
Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von ¼ (= CHF
1'021.25) aufzuerlegen. ¾ (= CHF 3'063.75) hat der Staat Solothurn zu tragen.
2.2 Rechtsanwalt Samuel Neuhaus macht als
Rechtsvertreter des Geschädigten für das Rechtsmittelverfahren einen zeitlichen
Aufwand (exkl. HV, Urteilseröffnung und Reiseweg) von 5.5 Stunden zu je CHF
250.00 und Auslagen von CHF 21.30, zzgl. 8 % bzw. 7,7 % MWST geltend (vgl.
eingereichte Honorarnote). In Abzug zu bringen sind mit Blick auf den
Verfahrensgegenstand und -ausgang 0,5 Stunden für die Nachbesprechung. Für die
Teilnahme an der Hauptverhandlung sind zwei Stunden, für die Urteilseröffnung
eine halbe Stunde und für den Reiseweg 1,2 (2 x 0,6 Stunden) hinzuzuzählen, womit
sich ein Aufwand von 8,7 Stunden zu je CHF 250.00 (= CHF 2'175.00) ergibt.
Dieser Aufwand war für die Durchsetzung der geltend gemachten Zivilansprüche
angemessen.
Mit den Auslagen von CHF 21.30 ergibt
sich ein Betrag von CHF 2'196.30. Hinzu kommen für den Aufwand und die
Auslagen bis Ende 2017 8 % MWST auf CHF 75.00 (= CHF 6.00) und für die
Zeit ab 2018 7,7 % MWST auf CHF 2'121.30 (= CHF 163.35). Damit resultiert für
das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'365.65, die vom
Beschuldigten, der im Zivilpunkt vollständig unterlag, vollumfänglich zu
bezahlen ist.
2.3 Parteientschädigung für den
Beschuldigten
Der private Verteidiger des
Beschuldigten legte für das Berufungsverfahren eine Honorarnote mit einem
Aufwand von 19,10 Stunden (exkl. HV und Urteilseröffnung) zu je CHF 250.00,
Auslagen von CHF 252.00, zzgl. 8 % bzw. 7,7 % MWST, total CHF 5'414.55,
ins Recht.
Einen Antrag auf Zusprechung einer
Parteientschädigung liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger nicht
stellen (vgl. Verfahrensprotokoll und schriftliche Anträge in den
obergerichtlichen Akten). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die
Strafbehörde den Anspruch auf Parteientschädigung bei einem Freispruch des
Beschuldigten indes von Amtes wegen. Der Beschuldigte wird im Rechtsmittelverfahren
vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen. Mit Blick auf den
Verfahrensausgang sind dem Staat Solothurn ¾ und dem Beschuldigten ¼ der Kosten
des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen (vgl. vorstehende Ziff. VII.2.1). Diese
Kostenverlegung hat sich auch auf den Umfang der dem Beschuldigten
zuzusprechenden Parteientschädigung niederzuschlagen. Diese ist ebenfalls auf ¾
einer vollen Parteientschädigung zu beschränken.
Ausgangspunkt der Berechnung bildet die
eingereichte Honorarnote. Die darin geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen
erweisen sich grundsätzlich als angemessen. Berücksichtigt man, dass im
Berufungsverfahren keine neuen Beweisthemen hinzugekommen sind und der
Verteidiger für die Vorbereitung des Parteivortrages auf das bereits vor erster
Instanz gehaltene Plädoyer und die erstellten Notizen zurückgreifen konnte, ist
der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der HV von 16 Stunden (exkl.
Instruktion mit Klientschaft, die separat mit 0,50 Stunden aufgeführt wird) um
5 Stunden auf total 11 Stunden zu kürzen. In Abzug zu bringen ist auch das
Fristerstreckungsgesuch von 0,20 Stunden (Position vom 17.9.2018), da es sich
hierbei um Kanzleiaufwendungen handelt, die bereits im Stundenansatz von CHF
250.00 berücksichtigt sind. Hinzu kommen für die Teilnahme an der HV 2 Stunden,
für die mündliche Urteilseröffnung 0,5 Stunden sowie für den Weg 0,25
Stunden, so dass ein Aufwand von total 16,65 Stunden zu je CHF 250.00 (=
CHF 4'162.50) resultiert. In Bezug auf die Auslagen sind pro Kopie CHF 0.50
statt wie geltend gemacht CHF 1.00 zu entschädigen (vgl. § 158 Abs. 5 GT), was bei
213.00 Kopien zu einer Kürzung um CHF 106.50 führt.
Die volle Parteientschädigung setzt sich
folglich aus einem Aufwand von CHF 4'162.50, Auslagen von CHF 145.50 (=
CHF 252.00 – CHF 106.50) sowie 8 % MWST auf CHF 86.30 (= CHF 6.90) und 7,7 %
MWST auf CHF 4'221.70 (= CHF 325.05) zusammen und macht CHF 4'639.95 aus. ¾
davon sind CHF 3'479.95 und sind dem Beschuldigten, privat vertreten durch
Rechtsanwalt Fabian Brunner, als reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen,
zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
3. Verrechnung
Die dem Beschuldigten auferlegten
Verfahrenskosten von insgesamt CHF 8'221.25 (1. Instanz: CHF 7'200.00, 2.
Instanz: CHF 1'021.25) sind in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit der ihm
zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 3'479.95 zu verrechnen,
so dass dieser dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 4'741.30
zu bezahlen hat.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 34,
Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art.
51, Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs.
1 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 33 Abs. 1
lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 WG, Art. 12 Abs. 1
lit. d und Art. 52 Abs. 1 WV; Art. 14 Abs. 1 NSAG, Art. 122 Abs. 1, Art. 126
Abs. 1 lit. a, Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 428 Abs. 1, Art. 429, Art. 433
Abs. 1 lit. a und b, Art. 436 Abs. 1 StPO erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ wird vom Vorwurf
der Gefährdung des Lebens (AKS Ziff. 1) freigesprochen.
2. Es wird festgestellt, dass sich der
Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 Alinea 2 – 6 des Urteils des
Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 13. September 2017 (nachfolgend erstinstanzliches
Urteil) schuldig gemacht hat:
-
der versuchten Nötigung,
begangen am 5. Februar 2016 (AKS Ziff. 2);
-
des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,
begangen am 5. Februar 2016 (AKS Ziff. 3);
-
des mehrfachen Vergehens
gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von Januar 2016 bis 5. Februar
2016 (AKS Ziff. 4);
-
der groben Verletzung der
Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der
Autobahn, begangen am 16. Februar 2017 (AKS Ziff. 5);
-
der Benützung der
Nationalstrasse ohne gültige Vignette, begangen am 16. Februar 2017 (AKS
Ziff. 6).
3. Der Beschuldigte wird verurteilt zu:
-
einer Freiheitsstrafe von
10 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3
Jahren;
-
einer Geldstrafe von 110
Tagessätzen zu je CHF 120.00;
-
einer Busse von CHF 200.00,
bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
4. Es
wird festgestellt, dass der vom Beschuldigten vom 5. bis 26. Februar 2016
ausgestandene Freiheitsentzug von 22 Tagen gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des
erstinstanzlichen Urteils an die Freiheitsstrafe angerechnet wird.
5. Der
dem Beschuldigten mit Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom
13. Januar 2015 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 30 Tages-
sätzen zu je CHF 100.00 (Probezeit 3 Jahre) wird nicht widerrufen. Stattdessen
wird der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert.
6. Der
dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
31. August 2012 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe von 80 Tages-sätzen
zu je CHF 90.00 (Probezeit 3 Jahre; Verlängerung mit Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin Thal-Gäu vom 13.1.2015 um 1 Jahr) wird nicht
widerrufen.
7. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen
Urteils von einer Landesverweisung abgesehen worden ist.
8. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen
Urteils über die Einziehung der mit Verfügung vom 14. Juli 2016 formell
beschlagnahmten Pistole PAMAS G1 (Lic. Beretta 92 G), 9mm, inkl. 1 Magazin und
Patronen (befindet sich bei der Kantonspolizei Solothurn) gemäss Art. 31 Abs. 3
WG die Kantonspolizei Solothurn zu entscheiden hat.
9. Es
wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen
Urteils der mit Verfügung vom 14. Juli 2016 formell beschlagnahmte
Führerausweis (FAK, lautend auf den Beschuldigten) in den Akten belassen wird.
10. Der
Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___ einen Schadenersatz von
CHF 1'620.00 nebst Zins zu 5% seit 25. Februar 2016 zu bezahlen.
11. Der
Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___ eine Genugtuung von CHF 500.00 zu
bezahlen.
12. Der
Beschuldigte hat dem Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel
Neuhaus, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF
8'618.70 (inkl. Auslagen und MWST) und für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 2'365.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
13. Dem
Beschuldigten, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird für
das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung und für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von total (inkl.
Auslagen und MWST) CHF 3'479.95 (= ¾ von CHF 4'639.95) zugesprochen, zahlbar
durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
14. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 4'000.00, total CHF 7'200.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
15. Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total
CHF 4'085.00, hat zu ¾ (= CHF 3'063.75) der Staat Solothurn und zu ¼ (= CHF
1'021.25) der Beschuldigte zu tragen.
16. Die
dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 8'221.25
(1. Instanz: CHF 7'200.00, 2. Instanz: CHF 1'021.25) werden mit der ihm
zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 3'479.95 verrechnet, so
dass er dem Staat Solothurn noch Verfahrenskosten von CHF 4'741.30 zu
bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker