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Entscheid

STBER.2018.11

Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, unrechtmässige Entziehung von Energie (Bereicherungsabsicht), Übertretung nach Art. 19 a des Betäubungsmittelgesetzes

20. November 2018Deutsch46 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Vormittag des 30. Juni 2016 stellte

eine Polizeipatrouille im Keller der Liegenschaft [...] in [...] eine grosse Hanf-Indooranlage

fest. Noch gleichentags wurde ein Strafverfahren gegen A.___ (nachfolgend

Beschuldigter) eröffnet und dessen vorläufige Festnahme verfügt (AS 281 f.,

287, 288). Am 1. Juli 2016 wurde der Beschuldigte nach diversen

Einvernahmen (vgl. AS 105 ff.; AS 116 ff., AS 120 ff.) nachmittags wieder entlassen

(AS 289 f.).

2. Am 16. Januar 2017 erliess die

Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung (AS 302) und einen Strafbefehl

(AS 304), gegen welchen der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhob (AS 310).

3. Am 6. Februar 2017 erging ein

veränderter Strafbefehl (AS 314) wegen des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. a

BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Anstalten treffen zum Anbau von

Hanfpflanzen zwecks Betäubungsmittelgewinnung), der unrechtmässigen Entziehung

von Energie in Bereicherungsabsicht (Art. 142 Abs. 2 StGB) sowie wegen der Übertretung

nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Dagegen erhob der Beschuldigte wiederum Einsprache

(AS 317).

4. Die Staatsanwaltschaft hielt am

angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten am 16. März 2017 dem

Gerichtspräsidium Olten-Gösgen zum Entscheid.

5. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung

vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen fand am 12. Dezember 2017

statt. Die erste Instanz fällte folgendes Urteil (AS 396 ff.):

« 1.

Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vor dem 12.12.2014, wird

eingestellt (StrB. Ziff. 1.3).

2. Der Beschuldigte

A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 01.02.2015

bis am 30.06.2016 (StrB. Ziff. 1.1);

-

der

unrechtmässigen Entziehung von Energie in Bereicherungsabsicht, begangen in der

Zeit vom 01.02.2015 bis am 30.06.2016 (StrB. Ziff. 1.2);

-

der

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 13.12.2014

bis am 30.06.2016 (StrB. Ziff. 1.3).

3. Der Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 150

Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit

einer Probezeit von 2 Jahren;

b) einer Busse in der Höhe

von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. Folgende

beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-

Videorecorder;

-

Alarmanlage;

-

1.0

Gramm Marihuana;

-

5

Proben Wurzeln von Hanfpflanzen.

5. Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00, belaufen sich auf

total CHF 4'600.00. Die Verfahrenskosten hat der Beschuldigte A.___ zu

bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel

ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung

des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um CHF 500.00, womit die

gesamten Kosten für den Beschuldigten CHF 4'100.00 betragen.»

6. Dagegen liess der Beschuldigte,

vertreten durch seinen Privatverteidiger Ivo Harb, am 18. Dezember 2017 die

Berufung anmelden (AS 402).

7. Mit Berufungserklärung vom 20.

Februar 2018 stellt der Beschuldigte folgende Rechtsbegehren:

« 1. Das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. Dezember 2017 sei

betreffend die Ziffern 2 Abs. 1 und 2, 3 a) und 5 aufzuheben.

2. Die Ziffer 2 Abs. 3 und 3 b) seien

zu bestätigen.

3. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge (1. und 2. Instanz) zulasten des

Staates.»

8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 23. Februar 2018 auf eine Anschlussberufung und auf eine

weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

9. Mit Verfügung vom 27. März 2018 wurde

das schriftliche Verfahren angeordnet. Die schriftliche Berufungsbegründung ging

nach gewährten Fristerstreckungen am 28. Mai 2018 zusammen mit der Honorarnote beim

Berufungsgericht ein. Die Steuerakten wurden, nachdem der Beschuldigte auch

innert angesetzter Nachfrist keine Unterlagen zu seinen aktuellen Einkommens-

und Vermögensausweisen eingereicht hatte, am 18. Juni 2018 von Amtes wegen

eingeholt.

10. In Rechtskraft erwachsen und

demzufolge nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern

des erstinstanzlichen Urteils.

-

Ziff. 1: Einstellung

des Verfahrens wegen Übertretung des BetmG, soweit den Zeitraum vor dem 12.

Dezember 2014 betreffend;

-

Ziff. 2 alinea 3:

Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der

Zeit vom 13. Dezember 2014 bis am 30. Juni 2016 (AKS Ziff. 1.3);

-

Ziff. 3 lit. b: Übertretungsbusse

von CHF 300.00, ersatzweise Freiheitsstrafe von 3 Tagen;

-

Ziff. 4: Einziehung

und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände.

In den angefochtenen Punkten überprüft

das Berufungsgericht das vorinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2

StPO), es darf dieses aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, da

die Berufung nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).

Erwägungen

II. Beweiswürdigung und rechtliche

Würdigung

1.

Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG

(AKS Ziff. 1.1)

1.1

Vorhalt

Der Strafbefehl vom 6. Februar 2017, der

vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wirft dem

Beschuldigten folgenden Lebenssachverhalt vor:

«1.1. Vergehen nach Art.

19.

Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.Vm. Art. 19

Abs. 1 lit. g BetmG)

Begangen in der Zeit vom

01.02.2015

bis am 30.06.2016, um 12:35 Uhr, in […], […], durch Anstalten treffen

zum Anbau von Hanfpflanzen zwecks Betäubungsmittelgewinnung. Anlässlich der

polizeilichen Hausdurchsuchung vom 30.06.2016 konnte eine gegen Einbruch- und/oder

Diebstahl gesicherte (verstärkte Metalltüre / Alarm- bzw. Videoanlage) und

einsatzfähige (Belüftung/Bewässerung/Beleuchtung) Hanf-Indooranlage mit 2068

Pflanzentöpfen vorgefunden werden (Wert ca. CHF 50'000.00).»

1.2

Unbestrittener Lebenssachverhalt

Es ist unbestritten und aufgrund der

Akten erstellt, dass sich im Keller der Liegenschaft an der [...] in [...] eine

grosse Hanf-Indooranlage befand, welche von der Polizei am 30. Juni 2016 festgestellt

und ausgehoben wurde. Die Anlage erstreckte sich über mehrere

Kellerräumlichkeiten, umfasste insgesamt 2068 mit Erde gefüllte Pflanzentöpfe und

war mit 106 Natriumdampflampen mit Vorschaltgeräten, 7 Standventilatoren und 8

Aktivkohlefiltern ausgerüstet. All dies geht aus der umfangreichen

Fotodokumentation (AS 75 – 102) sowie der polizeilichen Skizze (AS 32), welche

gestützt auf die Erkenntnisse der Hausdurchsuchung in den Kellerräumlichkeiten erstellt

worden ist, hervor. Die Kellerräume verfügten über eine Lüftungsanlage mit Zu-

und Abluft, eine Bewässerungsanlage – sämtliche Schläuche waren mit Wasser

gefüllt (vgl. Journaleintrag vom 30.6.2016) – und ein Beleuchtungssystem, wobei

die Stromstecker im Zeitpunkt der Durchsuchung nicht an den elektrischen

Gerätschaften angeschlossen waren. Es handelte sich vorliegend um eine

komplette, funktionstüchtige bzw. einsatzfähige (so explizit auch die

Verteidigung, vgl. Plädoyer der Verteidigung vor erster Instanz, AS 374)

Indooranlage. Der Beschuldigte räumte von Anfang an ein, die vorgefundene

Anlage errichtet zu haben. Das erforderliche Material habe er zum Teil auf dem

Baumarkt und zum Teil von einer Drittperson, die er nicht nennen und

hineinziehen wolle, aus zweiter Hand gekauft (AS 108). (Auf die Fragen 16, 19,

22.

AS 108) Er habe die Lüftung eingebaut, die Bewässerungsanlage eingerichtet und

die elektrische Einrichtung montiert. Er habe auch alles Material selber

transportiert, während des Tages habe er es in seine Garage (Raum im EG)

gebracht und nachher in der Nacht ins Untergeschoss verbracht (AS 112). Er habe

auch drei massive, verstärkte Türen im Keller (AS 107) sowie die Videoanlage

mit drei Kameras (AS 110) eingebaut. (Auf Frage) Ja, er habe in seiner Garage

und im Keller, zwischen den beiden Türen zur Anlage, über eine Alarmanlage mit

Bewegungsmelder verfügt. Wenn der Bewegungsmelder angegeben habe, sei ein Anruf

auf sein Handy gekommen (AS 111). Weder die baulichen Massnahmen (Einbau von

Mauern und Türen) noch die Installation der Indooranlage waren mit der

Vermieterin abgesprochen (vgl. Antworten auf die Fragen 12 und 13 AS 107). All

dies erfolgte vielmehr in Eigenregie des Beschuldigten und in Unkenntnis der

Vermieterin (vgl. AS 180). Er habe ja auch keine Miete bezahlt; es sei ja auch

versteckt gewesen (Antworten auf die Fragen 4 und 54 AS 107 und 111). Der

Einbau der Wände habe ihn ca. CHF 1'200.00 gekostet, für sämtliches Material

der Lüftungsanlagen sei als Preis CHF 50’00.00 abgemacht worden, für den Einbau

der elektrischen Einrichtung habe er für mehrere Tableaus total CHF 3'200.00

ausgegeben und für die Bewässerungsanlage CHF 300.00 bis CHF 400.00

(AS 117). Insgesamt habe er für die Gerätschaften um die CHF 50'000.00 bis

CHF 65'000.00 ausgegeben (AS 192). Sonst habe er noch sehr viel Zeit

investiert (AS 118). Er sei jeweils nach der Arbeit oft zur Anlage gegangen. Er

habe diese so ca. in einem Jahr aufgebaut (AS 111).

1.3

Bestrittener Sachverhalt

Bestritten wird vom Beschuldigten, dass er

in der von ihm errichteten Indooranlage habe illegal Hanfpflanzen aufziehen

wollen.

1.3.1

In der schriftlichen

Berufungsbegründung wird hierzu zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Es habe

dem Beschuldigten bereits der Vorsatz gefehlt, etwas Illegales zu tun bzw. ein

Betäubungsmittel im Sinne des BetmG anzupflanzen. Die Vorinstanz gehe

unweigerlich davon aus, es müsse sich bei den betreffenden Pflanzen um (illegale)

Hanfpflanzen handeln. Der Beschuldigte habe aber beabsichtigt, legalen Hanf

bzw. CBD anzubauen. Diese Absicht sei überhaupt nicht abwegig, da CBD-Gras und

THC-armer Cannabis (mit einem THC-Gehalt unter einem Prozent) vor nicht allzu

langer Zeit legalisiert worden seien. Die Strafbehörden hätten festgestellt,

dass die Indooranlage bereits seit Anfang 2015 stehe, ohne dass bis zum 30.

Juni 2016 Hanfpflanzen angebaut worden seien, die dem Betäubungsmittelgesetz

unterstünden. Wäre es dem Beschuldigten aber um den Anbau von illegalem Hanf

gegangen, hätte er sofort mit dem Anbau loslegen können. Ein Zuwarten hätte in

diesem Fall keinen Sinn ergeben, habe doch dem Beschuldigten bewusst sein

müssen, dass solcher Hanf noch lange nicht legalisiert würde. Dass der

Beschuldigte mit dem Anbau tatsächlich gewartet habe, sei einzig auf den Grund

zurückzuführen, dass er eben nicht illegalen, sondern legalen Hanf habe

anpflanzen wollen, dessen Legalisierung sich zum damaligen Zeitpunkt quasi in

den Startlöchern befunden habe. Zudem habe der Beschuldigte nichts zu verbergen

gehabt und der Begehung der Indooranlage zugestimmt. Das zeige, dass sich der

Beschuldigte keiner Straftat bewusst gewesen sei und auch keine solche begangen

habe und auch nicht im Begriff gewesen sei, eine solche zu begehen. Mit den vom

Beschuldigten getroffenen Sicherheitsvorkehrungen (errichtete Mauern,

Schutztüre und Videokameras) habe er die Anlage nicht vor dem Auffliegen,

sondern vor allfälligen Einbrüchen schützen wollen, was verständlich sei, da

bekanntlich auch CBD-Hanfanlagen ausgeraubt würden. Das Abdichten der

Räumlichkeiten sei dahingehend zu verstehen, Nachbarn nicht mit allfälligen

Geruchsimmissionen zu belästigen.

1.3.2

Der Beschuldigte selbst wurde am

1.

Juli 2016 gleich mehrfach polizeilich befragt (AS 105 ff.; AS 116 ff., AS

120.

ff.). In Bezug auf den bestrittenen Lebenssachverhalt führte er aus, er

habe keine Hanfpflanzen angepflanzt, sondern darauf gehofft, dass es

legalisiert werde und er dann Hanf anbauen dürfe. Er habe gedacht, die

Einrichtung der Anlage wäre legal, die Anlage habe er in der Absicht

eingerichtet, Hanfpflanzen anzubauen, sobald es legalisiert werde. (Auf den

Vorhalt, ob es nicht komisch sei, einen solchen Aufwand zu betreiben, wenn nicht

sicher sei, ob es legalisiert werde) Nein, nicht wenn man daran glaube. Er sei

der festen Überzeugung gewesen, dass er irgendwann Marihuana anbauen dürfe (AS

112). Er habe daran geglaubt, eine Lizenz zum Anbau von Hanf zu erhalten (AS

112). (Auf die Frage, was er denn mit den geernteten Hanfpflanzen gemachte

hätte) Keine Ahnung. Er hätte sicher einen Abnehmer gehabt, den Staat oder eine

Klinik (AS 113).

1.3.3

Eine weitere polizeiliche

Einvernahme des Beschuldigten fand am 21. November 2016 statt (AS 188 ff.). In

dieser Befragung wurde er vor allem mit jenen Untersuchungserkenntnissen

konfrontiert, die den Verdacht nahelegten, er habe die Indooranlage nicht alleine,

sondern mit weiteren Personen aufgebaut und diese auch bereits in Betrieb

genommen. Beides bestritt der Beschuldigte vehement. Niemand habe ihm beim

Aufbau der Anlage geholfen und diese sei von ihm auch nicht betrieben, sondern

nur getestet worden, aber ohne Pflanzen (vgl. die Antworten auf die Fragen 29

und 34 AS 191 und AS 192). Wiederum bekräftigte er, keine illegalen Absichten mit

der Installation der Indooranlage gehegt zu haben: Er habe die Idee gehabt, er

könne gewerblich und legal etwas aufbauen (AS 192). Die Hanfanlage habe über

eine Video- und Alarmanlage verfügt, damit nichts geklaut werde (AS 192).

1.3.4

Vor erster Instanz erwähnte der

Beschuldigte erstmals CBD (vgl. Z 32 – 34 AS 393). Heute könne man CBD (=

Cannabidiol) legal kaufen. Das sei sein Ziel gewesen, das habe er vorbereitet.

Er habe keine Zeit verlieren und die Marktlücke nutzen wollen. Er habe CBD-Hanf

produzieren wollen. Damals sei es noch nicht so weit gewesen, um ein Gesuch zur

legalen CBD-Produktion stellen zu können. Er habe danach ein Gesuch gestellt.

Er habe das mit dem Gesundheitsamt und dem Umweltamt besprochen, mit diesen

telefoniert und es abgeklärt. Es habe nie geheissen, dass man CBD nicht

produzieren dürfe (AS 393).

1.3.5

Neben dem Beschuldigten wurden diverse

weitere Personen polizeilich befragt, im Einzelnen 9 Mieter (AS 103 f., AS 124

– 156, AS 162 – 176), die an der [...] in [...] für geschäftliche Tätigkeiten Räumlichkeiten

von der B.___AG mieteten, der Geschäftsführer der Vermieterin (AS 177 - 182), der

Sohn des Geschäftsführers (AS 183 – AS 187), der ein kollegiales Verhältnis zum

Beschuldigten pflegte, sowie der Sicherheitsbeauftragte C.___ der B.___AG (AS 157

- 161). Diese Befragungen zielten darauf, weitere Erkenntnisse zur Hanf-Indooranlage

zu gewinnen. D.___, Inhaber einer auf dem Areal angesiedelten Firma, führte aus,

er habe im Mai bis Juni (2016) auf dem Vorplatz Hanfgeruch wahrgenommen, es sei

wie aus dem Schacht gekommen (AS 103), er habe aber gedacht, es seien Kiffer

(AS 135). Er wie auch alle befragten Auskunftspersonen gaben zu Protokoll,

nichts von der Anlage gewusst zu haben und erst aufgrund der polizeilichen

Räumung bzw. aufgrund von Aussagen des Sicherheitsbeauftragten C.___ davon

erfahren zu haben.

1.3.6

Was der Täter

wusste, wollte oder in Kauf

nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Was der Beschuldigte in

Bezug auf seine Absichten mit der erstellten Hanf-Indooranlage ausführte, ist nicht

glaubhaft. Gemäss seiner Erstaussage habe er mit der Inbetriebnahme der

Indooranlage bis zur Hanflegalisierung zuwarten wollen. Es ist allgemein

bekannt, dass die Legalisierung von Cannabis und damit auch dessen Anbau zwar

immer wieder diskutiert wurden, bislang aber politisch stets gescheitert ist. Über

dieses Wissen verfügte zweifellos auch der Beschuldigte. Dass er nicht nur sehr

viele Arbeitsstunden, sondern in beträchtlichem Umfang auch eigene finanzielle

Mittel (genannt wurden vom Beschuldigten CHF 50'000.00 bis CHF 65'000.00)

in den Aufbau der Indooranlage gesteckt hat, ist unbestritten. Es widerspricht nun

aber jeglicher Logik und ist ökonomisch abwegig, dass ein solch umfangreicher

persönlicher und finanzieller Aufwand für die Errichtung einer Anlage getätigt

wird, ohne für deren Inbetriebnahme über eine legale Grundlage zu verfügen und

ohne zu wissen, ob es in Zukunft überhaupt je zur erhofften Legalisierung des

Hanfanbaus kommt. Es ist aber auch das vom Beschuldigten konkret gewählte

Vorgehen, das sich mit den behaupteten legalen Absichten nicht vereinbaren lässt:

Der Beschuldigte handelte im Verborgenen; er räumte selber ein, er habe es

versteckt gemacht. Der gewählte Standort, die Kellerräumlichkeiten einer

Grossliegenschaft, waren von aussen nicht von Dritten einsehbar und wurden von

den weiteren Mietern derselben Liegenschaft nicht aufgesucht. Auch Vertreter

der Vermieterin betraten die Kellerräumlichkeiten kaum. Dort richtete der

Beschuldigte ohne Wissen der Eigentümerin eine Hanf-Indooranlage ein, die als

eigentliche Geheimanlage konzipiert war. Die vom Beschuldigten ergriffenen

baulichen Massnahmen nahmen ein Ausmass an, das sich nicht mehr nur mit dem von

ihm behaupteten Diebstahlschutz erklären lässt. Er mauerte Zugänge im Keller

zu, baute mehrere Türen ein, welche teilweise mit Stahlteilen verstärkt waren

und über Mehrfachverrieglungen verfügten, und er dichtete die Räume mit

Bauschaum ab (AS 78, 82). Die vom Beschuldigten installierte Alarmanlage war

nicht, wie dies im Bereich des Einbruchschutzes üblich und auch effektiv ist, mit

einem akustischen Meldesignal, sondern nur mit einem stillen Alarm (automatische

SMS-Nachricht auf das Handy des Beschuldigten) ausgestattet. Damit stellte der

Beschuldigte sicher, dass nur er davon Kenntnis erhielt, sofern jemand trotz

aller getroffenen Vorkehrungen bis in den überwachten Bereich der Anlage

vordringen konnte. Der Beschuldigte errichtete zudem selber eine elektrische Anlage

im Keller, statt entsprechende Fachspezialisten mit der Installation zu

beauftragen. Gemäss den polizeilichen Feststellungen habe es sich um eine zum

Teil sehr abenteuerliche Anlage mit losen, stromführenden Stromkabeln

gehandelt, was Lebens- sowie Brandgefahr bedeutet habe. Auch dies macht

deutlich, dass es dem Beschuldigten vorrangig um die Geheimhaltung ging. Sein Kollege

E.___, mit dem er sich regelmässig an der [...] in [...] traf, führte im Rahmen

der polizeilichen Befragung aus, er sei vom Beschuldigten immer gefragt worden,

ob es wieder einmal eine Hanfanlage von der Polizei «gnoh het» (AS 186, Antwort

auf Frage 21). Dieses ständige Nachfragen, ob die Polizei Hanfanlagen in der

Umgebung sichergestellt habe, ergibt dann einen Sinn, wenn man selbst eine

polizeiliche Intervention und Aufklärung einer Straftat zu befürchten hat,

nicht jedoch, wenn man – wie dies der Beschuldigte immer wieder wenig glaubhaft

behauptet hat – annimmt, bloss legale Vorbereitungen getroffen zu haben.

Eine eigentliche Kehrtwende vollzog der

Beschuldigte schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom

12.

Dezember 2017. Er begründete die Errichtung seiner Anlage nicht mehr mit

der von ihm erhofften allgemeinen Legalisierung von Cannabis, sondern er berief

sich erstmals auf die geplante Produktion von CBD (= Cannabidiol). Es handelt

sich dabei neben dem berauschenden THC (= Tetrahydrocannabinol) um das

wichtigste Cannabinoid der Hanfpflanze. Da es keine berauschende Wirkung hat und

zudem die psychotrope Wirkung des THC vermindert, unterliegt CBD nicht dem

Betäubungsmittelgesetz

(https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/sucht-und-gesundheit/cannabis.html,

besucht am 7.11.2018). Der Beschuldigte holte aber vor der polizeilichen

Sicherstellung der Hanfanlage bei den entsprechenden Fachbehörden (z.B.

Swissmedic, Bundesamt für Gesundheit, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit,

Bundesamt für Landwirtschaft) nie Informationen ein, er klärte auch nicht ab,

ob für die Herstellung von CBD eine Melde- oder gar eine Bewilligungspflicht

bestand. Dokumente oder auch nur Anhaltspunkte, die eine geplante

CBD-Produktion des Beschuldigten – im Tatzeitraum – nahelegen, liegen nicht

vor. Solche Bestrebungen gab es schlicht nicht und die entsprechenden

Ausführungen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu werten. Ob der Beschuldigte

dann eineinhalb Jahre nachdem seine Anlage von der Polizei sichergestellt

worden war, tatsächlich ein Gesuch für die Herstellung von CBD stellte (vgl.

seine allgemein gehaltene und nicht näher substantiierte Behauptung anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 12.12.2017) ist für die Beurteilung

des Vorhaltes ohne Relevanz und kann deshalb offenbleiben. Am 1. Juli 2016

sprach der Beschuldige im Übrigen von «Marihuana», womit nur Hanfrausch gemeint

sein konnte.

1.3.7

Zusammengefasst ist folgender

Sachverhalt zum Beweisergebnis zu erheben:

Der Beschuldigter begann ab Februar 2015

in den für ihn fremden Kellerräumlichkeiten der B.___AG an der [...] in [...] ohne

Wissen der Eigentümerin mit der Errichtung einer grossen Hanf-Indooranlage, wobei

er hierfür erhebliche finanzielle Mittel (ca. CHF 50'000.00) und viele

Arbeitsstunden aufwand. Als die Polizei am 30. Juni 2016 die Anlage

sicherstellte, war diese komplett eingerichtet und funktionstüchtig. Sie verfügte

über ein Belüftungs-, Bewässerungs- und Beleuchtungssystem sowie über eine

elektrische Einrichtung und umfasste 2068 mit Erde gefüllte Pflanzentöpfe, 106

Natriumdampflampen, 7 Standventilatoren und 8 Aktivkohlefilter in 4

Kellerräumlichkeiten (vgl. auch fotografische Dokumentation, insbesondere AS 85

ff.). Mit der Wahl des Standortes sowie den vom Beschuldigten ergriffenen baulichen

Massnahmen (Einbau von zusätzlichen Mauern, von mit Stahl verstärkten Türen

sowie Abdichtungen) zielte der Beschuldigte vorrangig darauf ab, dass keine

Drittpersonen die Anlage sichten und betreten konnten, denn mit dieser Anlage

wollte der Beschuldigte zwecks illegaler Betäubungsmittelgewinnung im grossen

Stil Hanfpflanzen anbauen.

1.4

Rechtliche Würdigung

1.4.1

In rechtlicher Hinsicht ist zwischen

dem unbefugten Anbau von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG

und dem Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG wie

folgt zu differenzieren: Unter dem Anbau versteht man bereits die Aussaat von

Samen, d.h. der pflanzlichen Ausgangsstoffe, sowie das Aussetzen, das

Anpflanzen, das Aufziehen, das Züchten oder das Kultivieren von Pflanzen. Dass

ein Wirkstoff oder gar ein bestimmter Wirkstoffgehalt schon entstanden bzw.

vorhanden ist, wird für die Erfüllung des Tatbestandes «Anbau» nicht vorausgesetzt

(Gustav Hug-Beeli, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016,

nachfolgend zit. «BetmG-Komm», Art. 19 BetmG N 195). Der Tatbestand ist bereits

vollendet, sobald das Saatgut vom Täter in ein Milieu gebracht wird, von dem er

glaubt, dass es sich zur Aufzucht eignet (Thomas Fingerhuth, Stephan Schlegel,

Oliver Jucker in: Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, nachfolgend

zit. «OFK-BetmG», Art. 19 BemtG N 30).

Die Anklageschrift wirft dem

Beschuldigten nicht den Anbau von Betäubungsmitteln, sondern das

Anstaltentreffen hierzu vor. Diese Tatbestandsvariante erfasst sowohl den

Versuch im Sinne von Art. 22 StGB als auch darüber hinaus gewisse qualifizierte

Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuches (BGE 130 IV 135, 138

IV 102) zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a- f BetmG genannten Taten und wertet sie

zu selbständigen Delikten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen nach Art.

19.

BetmG verbotenen Verhaltensweisen auf (OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 97). Anstalten

im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG trifft, wer nach seinem Plan eine

Straftat gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a – f BetmG selber als Täter oder zusammen

mit anderen Personen als Mittäter verüben will. Erfasst werden Verhaltensweisen,

die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung

erkennen lassen (OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 99 f.). Ein Anstaltentreffen zum

unbefugten Anbau von Betäubungsmitteln liegt bei der Bereitstellung des

Saatgutes, der Vorbereitung des Bodens für die Aussaat oder beim Aufbau einer Hanf-Indooranlage

bis zur Aussaat vor (BetmG-Komm, Art. 19 BetmG N 207).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz

erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BetmG-Komm, Art. 19 BetmG N

101.

f.).

1.4.2

Gemäss dem Beweisergebnis baute

der Beschuldigte eine grosse Hanf-Indooranlage in den Kellerräumlichkeiten an

der [...] in [...] auf, die sich im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle in

einem einsatzfähigen Zustand befand. Es fehlte an nichts, um mit dem Anbau der

Hanfpflanzen zu beginnen. Die Errichtung einer Hanf-Indooranlage stellt eine klassische

Vorbereitungshandlung für den Anbau von Hanf dar. Cannabis fällt grundsätzlich unter

die verbotenen Betäubungsmittel gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG (zur Ausnahme

von CBD und THC-armen Cannabis: vgl. die nachfolgenden Ausführungen). Diese

dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden.

Der objektive Tatbestand des Anstaltentreffens

zum unbefugten Anbau von Betäubungsmitteln (vorliegend: Cannabis) im Sinne von

Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ist folglich erfüllt.

Auch subjektiv ist der Straftatbestand

erfüllt. Der Beschuldigte errichtete die Indoor-Anlage mit dem Willen, darin

Cannabis anzubauen. Die Aufzucht von Cannabis, das einen hohen Anteil an

Cannabidiol (CBD) und weniger als 1 % THC aufweist und nicht dem BetmG

unterstellt ist, war vom Beschuldigten nicht beabsichtigt. Die bewusst im

Versteckten angelegte Anlage errichtete der Beschuldigte mit dem Ziel, Cannabis

als psychotrope Substanz anzubauen. Er wusste sowohl um den

Betäubungsmittelcharakter der Hanfpflanze als auch darum, dass deren Anbau und

auch die Vorbereitungen hierzu verboten waren.

Es sind damit sämtliche

Tatbestandsmerkmale erfüllt. Da weder Schuldausschluss- noch

Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 19

Abs. 1 lit. g BetmG des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff.

1.

), begangen vom 1. Februar 2015 bis 30. Juni 2016, schuldig zu sprechen.

2.

Unrechtmässige Entziehung von Energie

in Bereicherungsabsicht

2.1

Vorhalt

Der vorgeworfene Lebenssachverhalt wird

im Strafbefehl wie folgt umschrieben:

«1.2. Unrechtsmässige

Entziehung von Energie (Bereicherungsabsicht) (Ar. 142 Abs. 2 StGB)

begangen in der Zeit vom

01.02.2015

bis am 30.06.2016, um 12:35 Uhr, in [...], [...], zum Nachteil der B.___AG,

indem der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, einer

elektrischen Anlage unrechtmässig Strom entzog. Der Beschuldigte installierte

vier Kabel am Stromkasten im Obergeschoss, zog diese ins Untergeschoss, wo er

seine Hanf-Indooranlage anschloss und zweitweise betrieb, wodurch er

unrechtmässig Energie entzog.»

2.2

Unbestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte räumte bereits im

Rahmen seiner polizeilichen Befragungen ein, in den Kellerräumlichkeiten eine

elektrische Anlage montiert zu haben. Gefragt nach der Bezugsquelle des Stromes

nannte der Beschuldigte den Stromkasten im Obergeschoss (Antwort auf Frage 24

AS 108). Er habe am Stromkasten im Obergeschoss der Liegenschaft vier Kabel

angehängt und diese ins Untergeschoss verlegt. Er habe hierfür in seiner Garage

ein Loch gebohrt, um die Kabel ins Untergeschoss zu ziehen. Die Löcher in den

oberen Stockwerken seien demgegenüber schon vorhanden gewesen (AS 109). (Auf

Frage) Nein, sein Vermieter habe nichts davon gewusst.

Der Beschuldigte räumte einen

Stromverbrauch für das Untergeschoss nur in einem sehr beschränkten Umfang ein,

nämlich nur in Form von sog. Test-/Prüfverfahren: Er habe keinen Strom im

Untergeschoss gebraucht. Er habe nur die Gerätschaften wie Pumpe und zum Teil

die Lampen geprüft. Sonst sei dort unten kein Strom geflossen (AS 109).

2.3

Bestrittener Sachverhalt

2.3.1

Der Beschuldigte bestreitet, dass

die gestützt auf die Auswertung der Stromdaten festgestellte Zunahme des

Stromverbrauches auf ihn zurückzuführen ist. Er räumt zwar ein, dass vom

Stromverteilkasten im Obergeschoss Kabel direkt zu seiner Anlage geführt

hätten. Die ganze Anlage habe er aber ausgeschaltet gehabt. Das Kabel vom

Stromkasten sei nicht an den Tableaus angeschlossen gewesen (AS 193). (Auf den

Vorhalt, wonach der Stromverbrauch in den Monaten ab September 2015 bis März

2016.

extrem angestiegen, dann gleichbleibend hoch geblieben sei und

schliesslich ab April 2016 rapide abgenommen habe, was den Betrieb einer

Hanfanlage von September 2015 bis März 2016 mit anschliessender Einstellung im

April 2016 erklären könnte) Das stimme nicht (AS 194). Er könne das nicht

erklären. Dieser Stromverbrauch – vorgehalten wurde ihm in der Einvernahme ein

Anstieg in der Liegenschaft [...] in [...] von über 42 % (Februar 2016)

bzw. über 43 % (März 2016) gegenüber derselben Zeit im Vorjahr (Februar bzw.

März 2015) – habe nichts mit ihm zu tun. Dieser Anstieg müsse von einer anderen

Person kommen (AS 194). (Auf den Vorhalt, dass es dort im Keller stockdunkel

gewesen sei und wie er denn dort gearbeitet habe) Er habe diverse Magnetlampen

mit Akku sowie einen grossen Scheinwerfer gehabt, bei welchem er den Strom aus

der Garage bezogen habe (AS 114).

Vor erster Instanz wurde der

Beschuldigte mit seinen unterschiedlichen Aussagen betreffend Strombezug

konfrontiert (vgl. Fragen und Antworten 25 und 26 AS 108). Auf die Frage, ob er

nun unrechtmässig Strom bezogen habe oder nicht, antwortete er: «eigentlich

nicht» (Z. 56 AS 394), anschliessend wird im Protokoll vermerkt (Z. 57 AS 394) «AF:

Ja, ich habe Strom bezogen. Das stimmt.»

2.3.2

Die Verteidigung rügt in

tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: Das Stromdiagramm sei

unvollständig, es fehlten die Zahlen betreffend den Zeitraum Mitte Oktober bis

Mitte Dezember 2015 und es sei deshalb unbehelflich. Es stelle sich die Frage,

wie viel Energie der Beschuldigte denn überhaupt unrechtmässig entzogen haben

soll, denn er habe gemäss seinen eigenen Angaben seine Anlage nur kurz

getestet, nicht aber in Betrieb genommen. Betreffend Letzteres könne dem

Beschuldigten nicht das Gegenteil nachgewiesen werden und die Staatsanwaltschaft

habe nur das Anstaltentreffen zum Anbau von Hanfpflanzen zur

Betäubungsmittelgewinnung angeklagt. Es sei weder erstellt, ob noch wieviel

Strom der Beschuldigte unrechtmässig entzogen haben solle. Die

Staatsanwaltschaft stelle diesbezüglich nicht einmal entsprechende Behauptungen

auf und die Vorinstanz beziffere im begründeten Urteil auch nicht die Menge

Strom bzw. den Vermögensvorteil, den der Beschuldigte erzielt haben solle.

Hinzu komme, dass in diesem Gebäude weit über ein Dutzend Mieter eingemietet

seien und gar nicht gesagt werden könne, wer denn überhaupt wie viel Strom

bezogen habe, zumal nur ein kleinerer Teil der Mieter über einen separaten

Stromzähler verfüge und der Grossteil der Mieter den Strom pauschal mit der Miete

bezahle. Jeder Mieter könnte einfach Strom bezogen haben. Auch sei nie

abgeklärt worden, ob der Beschuldigte einen allfälligen Stromverbrauch hätte

separat bezahlen müssen. Zudem werde die Absicht der unrechtmässigen

Bereicherung einfach angenommen, ohne dass ein Anhaltspunkt gefunden werden

könne, der für eine direkte, auf die unrechtmässige Bereicherung gerichtete

Absicht spreche. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich

überlegt, wie er anhand der Stromtarife die Anlage kosteneffizient betreiben

könne (vgl. US 12), stehe im offensichtlichen Widerspruch zum Vorhalt, mit

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben. Überlegungen zur

kosteneffizienten Vorgehensweise hätten sich erübrigt, wenn es dem

Beschuldigten tatsächlich darum gegangen wäre, in Bereicherungsabsicht Energie

zu entziehen.

2.3.3

Aus den polizeilichen Befragungen diverser

Mieter geht hervor, dass der vereinbarte Mietzins in den meisten Fällen auch

sämtliche Nebenkosten wie den Strom mitumfasste (vgl. AS 128, AS 165, AS 170,

AS 175). Gemäss dem Geschäftsführer der Vermieterin hätten ca. ¾ der Mieter die

Nebenkosten inklusive gehabt (Z. 155 f. AS 390). Für den vom Beschuldigten

genutzten Garage-Raum an der [...] wurde kein separater Mietvertrag

ausgestellt. Dieser Raum war im Mietzins der F.___, deren Geschäftsführer der

Vater des Beschuldigten war, mitberücksichtigt (AS 180). Auch dieser Mietzins

war inkl. Nebenkosten (AS 181 sowie Z. 155 AS 390). Bei den Mietern mit

besonders grossen Mietflächen wurde hingegen der Stromverbrauch separat in

Rechnung gestellt (vgl. AS 132, AS 137, AS 151, AS 155). Dort waren separate

Stromzähler installiert (AS 389 und 390) und der konkrete Verbrauch wurde mittels

Messungen ermittelt (Antwort auf Frage 29 AS 132). der Geschäftsführer der

Vermieterin (B.___AG) gab zu Protokoll, dass das ganze Areal (ehemals das

Fabrikareal [...]) ca. 40'000 m2 umfasse. Vor erster Instanz verwies

er erneut auf das riesige Areal mit gesamthaft über 200 Mietern mit grossen und

kleinen Firmen (Z. 115 ff. AS 389). Wie viel Strom kleinere Räume gebraucht

hätten, könne er nicht nachvollziehen (AS 389).

2.4

Wie bereits dargelegt, ist

unbestritten, dass der Beschuldigte am Stromkasten im Obergeschoss der

Liegenschaft an der [...] in [...] für die Kellerräumlichkeiten, für welche er

keinen Mietzins bezahlte und von deren Nutzung die Vermieterin gar nichts

wusste, eine Leitung anzapfte. Hierfür bohrte er extra Löcher, um die Kabel ins

Untergeschoss zu ziehen. Dass der Beschuldigte diese Installation nicht nur

errichtete, sondern auch zum Bezug von Strom nutzte, kann als erstellt gelten.

Zum einen räumte der Beschuldigte selbst einen minimalen Gebrauch zu

Testzwecken ein. Zum anderen kann ausgeschlossen werden, dass eine solch

umfangreiche und ausgeklügelte Anlage in Räumlichkeiten, die über kein

Tageslicht verfügen, ohne künstliche Beleuchtung und damit ohne Stromverbrauch errichtet

werden kann. Der vom Beschuldigten behauptete Einsatz von Magnetlampen mit

Akkus und eines grossen Scheinwerfers, der den Strom über einen Anschluss in

der Garage – und nicht über die von ihm eigens ins Untergeschoss verlegten Kabel

– bezogen haben soll, ist dagegen nicht glaubhaft. Was den Umfang des vom

Beschuldigten konkret aus dem Obergeschoss bezogenen Stroms betrifft, lassen

sich in der Anklageschrift keine Angaben finden. Die Vorinstanz erwähnt, der

Strombezug sei zumindest für Testläufe erfolgt (vgl. rechtliche Würdigung auf

US 16), der Beschuldigte habe nur wenig Strom bezogen, er habe die Anlage nur

getestet, nicht betrieben (vgl. Strafzumessung, Beurteilung der objektiven

Tatschwere auf US 19/20). Die Polizei Kanton Solothurn listete gestützt

auf die von der B.___AG bezahlten Stromrechnungen (AS 36 - 68) den Stromverbrauch

für die Zeit von Januar 2014 bis September 2016 auf (vgl. Tabelle

Stromauswertung, BetmG-Widerhandlungen vom 30.6.2016, AS 33) und stellte diesen

zudem in zwei Diagrammen dar (AS 34 und 35). Aus den Darstellungen geht ein

markanter Anstieg des Stromverbrauches ab September 2015 hervor. Dieser Mehrverbrauch

kann aber nicht einzig und allein dem Beschuldigten, dem kein Anbau von Hanf,

sondern nur die Errichtung der Hanf-Indooranlage vorgehalten wird, angelastet

werden. Eine klare Zuordnung ist nicht machbar. Die in den Akten liegenden Monatsrechnungen

für die Monate Januar 2014 bis Oktober 2015 sowie Dezember 2015 bis September

2016.

erfassen den gesamten Stromverbrauch einer Grossliegenschaft, die von einer

Vielzahl von Mietern geschäftlich genutzt wird. Nur etwa ein Viertel dieser Mieter

(jene mit grosser Gesamtfläche) verfügte über einen separaten Stromzähler,

wobei auch in Bezug auf diese «Grossverbraucher» keine Aufstellungen des

konkreten Stromverbrauches im vorgehaltenen Tatzeitraum vorliegen.

Als Beweisergebnis lässt sich lediglich

festhalten, dass der Beschuldigte im Obergeschoss der Liegenschaft an der [...]

in [...] am Stromkasten vier Kabel anschloss und diese in die

Kellerräumlichkeiten verlegte, wo der Beschuldigte im Geheimen eine Hanf-Indooranlage

errichtete. Diese Kabel schloss er zumindest zeitweilig auch an den Strom an,

wie der Beschuldigte selbst einräumte. Es kann unter Berücksichtigung des

Grundsatzes «in dubio pro reo» nur von einem minimalen Strombezug des

Beschuldigten für den Keller ausgegangen werden. Dass er hierzu nicht berechtigt

war, steht ausser Zweifel, da die Nutzung des Kellers und damit auch den Bezug

von Strom für diese Kellerräumlichkeiten mit der Vermieterin nie vereinbart war

und ohne deren Wissen und Einwilligung erfolgte.

2.5

Rechtliche Würdigung

2.5.1

Wer einer Anlage, die zur

Verwertung von Naturkräften dient, namentlich einer elektrischen Anlage,

unrechtmässig Energie entzieht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 142 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter

in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er

mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 142

Abs. 2 StGB).

Geschützt wird von Art. 142 StGB das

Vermögen. Der Tatbestand ist notwendig, weil Energie nicht als Sache verstanden

werden kann (Marcel Alexander Niggli in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013,

nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 142 StGB N 7 und 8). Die Tathandlung

besteht im unrechtmässigen Entziehen der Energie. Unrechtmässig handelt, wer

zum Bezug der Energie nicht berechtigt ist, sei es, weil keine entsprechende

Vertragsbeziehung zwischen Energielieferant und Energiebezüger besteht (Anzapfen

einer Leitung ohne entsprechende Erfassung durch den Energielieferanten oder

auf Rechnung eines anderen Energiebezügers), sei es, weil die Bedingungen des

Bezugs verletzt werden, so beim Bezug von Energie unter Umgehung eines

entsprechenden Zählers, z.B. Überbrückung des Zählers (Marcel Alexander Niggli

in: BSK StGB II, Art. 142 StGB N 11).

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz

erforderlich. Handelt der Täter zusätzlich in der Absicht unrechtmässiger

Bereicherung, so wird nach Art 142 Abs. 2 StGB die Strafe qualifiziert (Marcel

Alexander Niggli in: BSK StGB II, Art. 142 StGB N 13 f.). Dies dürfte praktisch

stets der Fall sein, denn ein anderer Grund für Entzug von Energie als

derjenige, aus der Anlage ohne Bezahlung Energie zu erhalten, ist nur schwer

vorstellbar (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008, § 12 S.

170).

2.5.2

Der Beschuldigte hat der elektrischen

Anlage der Liegenschaft an der [...] in [...] Energie entzogen, indem er am

Stromkasten im Obergeschoss vier Kabel anschloss, diese in die

Kellerräumlichkeiten, die er zur Errichtung einer Hanf-Indooranlage nutzte,

verlegte, und dort zumindest zeitweise auch an den Stromkreislauf anschloss. Zu

diesem Strombezug, auch wenn dieser letztlich umfangmässig gering ausgefallen

ist, war der Beschuldigte nicht berechtigt. Aus dem Umstand, dass der Mietzins,

welche die F.___ als Mieterin der B.___AG als Vermieterin zu bezahlen hatte,

auch die Stromkosten als Nebenkosten mitumfasste, vermag der Beschuldigte

nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, denn im Unterschied zur Garage im

Erdgeschoss mietete der Beschuldigte die Kellerräumlichkeiten nicht, sondern

masste sich deren Nutzung an und bezog den Strom ohne Wissen und ohne

Einwilligung der Eigentümerin. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.

Auch die subjektiven Tatbestandselemente

sind erfüllt. Der Beschuldigte wollte Strom vom Obergeschoss der Liegenschaft

für den Keller beziehen und wusste, dass ihm hierfür die Befugnis fehlte. Zudem

handelte der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Er zielte mit

seinem Vorgehen darauf ab, Strom zu beziehen, ohne dafür bezahlen zu müssen und

somit auf unrechtmässige Art Kosten zu sparen. Darin liegt der angestrebte wirtschaftliche

Vorteil. Eine darüber hinaus gehende wirtschaftliche Besserstellung ist –

entgegen den Ausführungen der Vor­instanz, welche zur Begründung der

Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 142 Abs. 2 StGB auf die angestrebten

Einnahmen mit dem späteren Verkauf von konsumfähigen Marihuana verweist (vgl. US

16) – nicht erforderlich.

Zu verneinen ist schliesslich ein

Anwendungsfall von Art. 172ter Abs. 1 StGB, auch wenn festgehalten

werden muss, dass dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht nur ein geringer

unrechtmässiger Strombezug angelastet werden kann. In BGE 121 IV 261 ff. und

BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119 hat das Bundesgericht für den geringen

Vermögenswert bzw. den geringen Schaden einen Grenzwert von CHF 300.00

festgesetzt. Entscheidend für die Privilegierung ist jedoch nicht der

tatsächliche Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters. Liegt die

Deliktssumme unter dem Grenzwert von CHF 300.00, scheidet demnach die Anwendung

von Art. 172ter Abs. 1 StGB aus, wenn der Vorsatz des Täters auf

eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war, er also einen erheblichen

Vermögenswert erlangen und/oder einen erheblichen Schaden anrichten wollte

(Philippe Weissenberger in: BSK StGB II, Art. 172ter StGB N

37).

Der Beschuldigte wollte sich vorliegend in

subjektiver Hinsicht nicht mit einem bloss geringfügigen unberechtigten Bezug

von Strom begnügen. Dass er nicht mehr Energie unrechtmässig entzog, ist einzig

und allein der polizeilichen Intervention zuzuschreiben, die seine Pläne

durchkreuzten.

Der Beschuldigte ist der unrechtmässigen

Entziehung von Energie in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 142 Abs. 2

StGB schuldig zu sprechen.

III. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur Strafzumessung

1.1

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a/aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen und

andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im

Zeitpunkt der Tat) wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf

und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur

Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Die schwerste Straftat ist anhand der abstrakten

Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten)

Strafe zu bestimmen ist; die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach

durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu

berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 232

f.). Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres

ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug

gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Aspera­

tionsprinzips angemessen zu erhöhen. Es

darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen,

d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Der Richter hat mithin in einem ersten

Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem

zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten

zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen

Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E.

5.

). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne

Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil

des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2).

1.5

Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).

Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen

das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der

Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem

einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt

werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder

nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere

Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden,

nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden

(BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die

Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach

sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip

nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden.

Methodisch ist im Fall der

retrospektiven Konkurrenz das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die

schwerste Strafe vorsieht (sog. «abstrakte Methode»). Danach hat der Richter

für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend wird diese

Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das

bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die

Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf

die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen das neu zu beurteilende Delikt

schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt

auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so

gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen.

Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. Es ist dabei beachten, dass

der Richter an die frühere rechtskräftige Grundstrafe gebunden ist und diese

auch nicht gedanklich im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz erhöhen kann (BGE

142.

IV 265 E. 2.5.1 und 2.6).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Anwendbares Recht und Sanktionsart

Per 1. Januar 2018 wurde das

Sanktionenrecht des StGB einer Teilrevision unterzogen. Seit diesem Datum sind

u.a. Geldstrafen bis höchstens 180 Tagessätzen möglich, während das StGB bis

zum 31. Dezember 2017 eine Maximalstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe vorsah.

Anwendbar ist im vorliegenden Fall das

im Zeitpunkt der Tat geltende Recht, da das neue Sanktionsrecht nicht milder

ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

Für die beiden begangenen Delikte ist

eine Geldstrafe auszufällen. Die eingriffsintensivere Freiheitsstrafe erscheint

nicht erforderlich, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten und wäre vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbotes

ohnehin nicht erlaubt.

2.2

Einsatzstrafe

Die vorliegend zu beurteilenden

Straftaten wurden alle vor Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 4. August 2017 (Schuldspruch im Sinne von Art. 95 Abs. 1

lit. e SVG) begangen. Es besteht somit eine Konstellation der retrospektiven

Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB.

Vorab ist der Strafrahmen der schwersten

Straftat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Das Gesetz sieht für Art.

142.

Abs. 2 StGB die schwerste abstrakte Strafandrohung vor (Freiheitsstrafe bis

zu fünf Jahren oder Geldstrafe), Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG sowie Art. 95 Abs.

1.

lit. e SVG sind demgegenüber mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder mit einer Geldstrafe bedroht. Allein dieses Kriterium und nicht die

konkret höchste Einzelstrafe ist massgeblich. Demnach bestimmt sich die

Einsatzstrafe nach Art. 142 Abs. 2 StGB.

Das Tatverschulden ist unter

Berücksichtigung der Bandbreite der Fälle, die unter den qualifizierten

Tatbestand von Art. 142 Abs. 2 StGB zu subsumieren sind, sehr leicht. In

quantitativer Hinsicht kann nur von einem zeitweisen und geringen unrechtmässigen

Strombezug ausgegangen werden, auch wenn dies nicht dem Tatplan entsprach. Die

Tatsache, dass der Beschuldigte subjektiv in Bereicherungsabsicht handelte, hat

bereits zur Anwendung des qualifizierten Tatbestandes mit einem erhöhten

Strafrahmen geführt, weshalb derselbe Aspekt aufgrund des

Doppelverwertungsverbotes nicht ein weiteres Mal zu Lasten des Beschuldigten

berücksichtigt werden darf. Angemessen erweist sich als Einsatzstrafe eine

Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

2.3

Asperation

Diese Strafe ist nun unter Einbezug der

weiteren Straftat (Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

In Bezug auf die Tatkomponenten ist zum

einen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Anstalten getroffen hat zum

Anbau einer weichen Droge. Vorbereitungshandlungen zum Anbau bzw. zur

Herstellung harter Drogen wiegen demgegenüber schwerer, weil damit auch ein

erhöhtes Sucht- und Gefährdungspotential einhergeht. In Bezug auf die

Tatschwere imponiert die Grösse der errichteten Hanf-Indooranlage. Die Autoren

Fingerhuth/Schlegel/Jucker (OFK-BetmG, Art. 2 BetmG N 63) schlagen folgende

Unterteilung vor: Anlagen mit 11 – 100 Pflanzen seien als sehr klein, solche

mit 101 -500 Pflanzen als kleine, solche mit 501 – 1'000 Pflanzen als mittlere,

solche mit 1'001 – 2'000 Pflanzen als gross und solche mit über 2'000 Pflanzen

als sehr gross zu qualifizieren. Die vorliegende Anlage mit 2068 Pflanzentöpfe

ist somit den sehr grossen Anlagen zuzurechnen. Neben der Grösse der errichteten

Anlage sind mit Blick auf das Tatverschulden die aufwändigen und

kostenintensiven baulichen Massnahmen (Errichtung von Mauern, Einbau von Türen teils

mit Stahlverstärkung, Videoüberwachung, stiller Alarm) bemerkenswert, die der

Beschuldigte ergriff und die in ihrer Gesamtheit ein ausgeklügeltes System ergaben.

Dieses Vorgehen zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Der

Beschuldigte ging geplant und mit beachtlicher Professionalität vor. Er

handelte mit direktem Vorsatz und verfolgte ausschliesslich finanzielle Interessen.

Die vom Beschuldigten angestrebte Indoor-Produktion von Hanf, die im Gegensatz

zur Outdoor-Produktion mehrere Ernten pro Jahr und auch grössere Erträge pro

Fläche zulässt (OFK-BetmG, Art. 2 BetmG N 62), hätte lukrativ auf dem

Schwarzmarkt abgesetzt werden sollen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigten,

dass er noch keinen Hanf anbaute, sondern bloss Anstalten dazu traf, was in

Bezug auf die Tatschwere weniger schwer wiegt (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG).

Dass es nicht zum Anbau kam, ist jedoch nicht auf einen freiwilligen Entschluss

des Beschuldigten, sondern auf die polizeiliche Intervention zurückzuführen. Nicht

erstellt ist, dass der Beschuldigte Dritte für die Errichtung der

Hanf-Indooranlage beizog. Dies wurde zwar von

den Ermittlungsbehörden mit Blick auf den Umfang der Anlage stets vermutet

(vgl. AS 12), konnte aber nicht bewiesen werden und darf folglich nicht zu

Lasten des Beschuldigten angenommen werden. Er handelte damit im Stile eines

Einzelunternehmers. Der Beschuldigte ging im Deliktszeitraum einer beruflichen

Tätigkeit als Automechaniker nach. Eine Abhängigkeit im Sinne einer

Suchterkrankung lag nicht vor. Der Beschuldigte selbst gab einen gelegentlichen

Konsum von monatlich 0.5 Gramm Marihuana an. Seine Entscheidungsfreiheit war

folglich durch nichts eingeengt. Er hätte ohne Weiteres deliktsfrei leben

können.

Aufgrund dieser Tatkomponenten ist in

Bezug auf die Tatbegehung nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG auf ein leichtes bis

mittelschweres Tatverschulden zu schliessen. Angemessen erweisen sich hierfür

160.

Tagessätze. Diese Strafeinheit muss zur Einsatzstrafe asperiert werden.

Wenn – wie vorliegend – aufgrund der

konkreten Umstände die ermittelte Einzelstrafe wesentlich höher ausfällt als

die Einsatzstrafe, so kann das Asperationsprinzip nur in beschränktem Umfang

Geltung erlangen, denn andernfalls würde eine nicht zu rechtfertigende

Privilegierung des Beschuldigten resultieren. Die ratio legis des

Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter

Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe darf die Summe der verwirkten Einzelstrafen

nicht erreichen (vgl. BGE 144 V 217 E. 3.5.2). Dem Asperationsprinzip ist

vorliegend mit einer Straferhöhung um 145 Tagessätze auf insgesamt 175

Tagessätze ausreichend Rechnung getragen.

2.4

In Bezug auf die Täterkomponenten

ist Folgendes zu berücksichtigen:

Der Beschuldigte ist türkischer

Staatsangehöriger, der über eine Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz

verfügt. Er kam 1989 in […] auf die Welt und besuchte nach der Primarschule die

Real- und schliesslich die Sekundarschule. Er verfügt gemäss dem polizeilichen

Erhebungsbericht über einen Abschluss als Automechaniker sowie auch als

Lehrmeister und Diagnostiker (vgl. AS 325). Er lebte zeitweilig bei seiner

Freundin in [...]. Aktuell ist er bei seinen Eltern in […] wohnhaft, welchen er

fürs Wohnen einen monatlichen Betrag von CHF 700.00 abgibt (AS 392 f.).

Er habe nun, nach dem Geschäftskonkurs seines Vaters, ein neues Geschäft, eine Autowerkstatt.

Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu

berücksichtigen, dass er sich im Strafverfahren kooperativ verhielt. Er

willigte sofort in mehrere Hausdurchsuchungen und die sofortige Vernichtung der

Gerätschaften der errichteten Hanf-Indooranlage ein. Auch war er in Bezug auf

wesentliche Punkte geständig, ohne dass er aber die eigentlichen Vorhalte

anerkannte, was sein gutes Recht ist. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist

nicht auszumachen.

Aus dem eingeholten Strafregisterauszug

gehen drei Vorstrafen hervor, was leicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen

ist. Die ausgefällten Strafen sind nicht einschlägig (alles SVG-Widerhandlungen)

und vergleichsweise tief ausgefallen (Geldstrafen zwischen 10 und 60

Tagessätzen sowie Bussen zwischen CHF 300.00 und CHF 500.00). Die

SVG-Widerhandlung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG beging der

Beschuldigte am 31. März 2017 und damit während des laufenden Strafverfahrens

wegen der BetmG-Delinquenz.

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten

neutral aus.

Diese Strafe von 175 Tagessätzen ist für

das bereits abgeurteilte Delikt (Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen

Führer ohne erforderlichen Ausweis) unter Berücksichtigung des

Asperationsprinzips um 5 Tagessätze zu erhöhen, so dass die hypothetische Gesamtstrafe

180.

Tagessätze ausmacht. Davon ist die bereits ausgefällte rechtskräftige

Grundstrafe von 10 Tagessätzen abzuziehen. Daraus würde eine Zusatzstrafe von 170

Tagessätzen resultieren. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes

muss indes die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 150 Tagessätzen

bestätigt werden.

2.5

Höhe des Tagessatzes

Das Gericht bestimmt die Höhe des

Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien.- und Unterstützungspflichten sowie nach

dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB).

Der Beschuldigte wollte im

Berufungsverfahren seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht

dokumentieren, weshalb von Amtes wegen die letzte definitive Steuerveranlagung aus

dem Jahre 2016 eingeholt wurde. Aus dieser geht hervor, dass der Beschuldigte

über ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 20'440.00 verfügte. Stellt man darauf

ab, ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1'703.35 (= CHF 20'440.00:12)

auszugehen. In Anbetracht des tiefen Einkommens und der steuerrechtlichen

Progression ist dem Beschuldigten für die Steuern ein Pauschalabzug von 20 % (=

CHF 340.65) zu gewähren. Der Beschuldigte hat keine Unterhaltspflichten, so

dass ein weiterer Abzug entfällt. Der Tagessatz würde ausgehend von CHF

1'362.70 (= CHF 1'703.35 – CHF 340.65) abgerundet CHF 40.00 ausmachen. Die

Vorinstanz hat zu Gunsten des Beschuldigten seine Verschuldung von ca. CHF

30'000.00 mitberücksichtigt. Ebenso stellte sie auf die Angabe des

Beschuldigten ab, in der aktuellen Aufbauphase seiner neuen Autowerkstatt noch

kein Einkommen zu generieren. Sie ging folglich von einer gegenüber der letzten

Steuerveranlagung eingetretenen Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse

aus und setzte vor diesem Hintergrund den Tagessatz auf CHF 30.00 fest. Neue,

das heisst nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetretene Tatsachen, die eine

Verbesserung der aktuellen finanziellen Verhältnisse nachweisen, liegen keine

vor, weshalb die erstinstanzliche Tagessatzhöhe von CHF 30.00 zu bestätigen

ist.

2.6

Ebenso ist der von der Vorinstanz

gewährte Strafaufschub mit einer Probezeit von zwei Jahren zu bestätigen.

2.7

Der Beschuldigte ist zusammengefasst

als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4.

August 2017 zu einer Geldstrafe von 150 Tages­

sätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der in allen Punkten verurteilte Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 total CHF 4'600.00

ausmachen, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bezahlen.

2.

Der Berufung des Beschuldigten war kein

Erfolg beschieden, so dass er auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, zu tragen hat.

3.

Der Antrag des Beschuldigten, privat

vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb, auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren ist bei

diesem Verfahrensausgang abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 34,

Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 69, Art.

142.

Abs. 2 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 lit.a, Art. 19a Ziff. 1

BetmG sowie Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren

gegen den Beschuldigten A.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(AKS Ziff. 1.3), soweit den Zeitraum vor dem 12. Dezember 2014 betreffend,

gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 12. Dezember 2017 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil)

eingestellt worden ist.

2.

Es wird festgestellt, dass sich der

Beschuldigte gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 2 des

erstinstanzlichen Urteils der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,

begangen in der Zeit vom 13. Dezember 2014 bis am 30. Juni 2016 (AKS Ziff.

1.

), schuldig gemacht hat.

3.

Der Beschuldigte hat sich zudem schuldig

gemacht:

-

des Vergehens gegen

das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. 1.1);

-

der unrechtmässigen

Entziehung von Energie (AKS Ziff. 1.2);

beides begangen in der Zeit vom 1.

Februar 2015 bis 30. Juni 2016.

4.

Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 lit. b des erstinstanzlichen

Urteils zu einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 300.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt worden ist.

5.

Der Beschuldigte wird zudem als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4.

August 2017 zu einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu je CHF 30.00

verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit

von 2 Jahren.

6.

Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils die folgenden

beschlagnahmten Gegenstände eingezogen worden und nach Rechtskraft dieses

Urteil zu vernichten sind:

-

Videorecorder;

-

Alarmanlage;

-

1.0

Gramm Marihuana;

-

5.

Proben Wurzeln von

Hanfpflanzen.

7.

Der Antrag des Beschuldigten, privat

vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb, auf Zusprechung einer

Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird

abgewiesen.

8.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 4'600.00,

sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF

1'000.00, total CHF 1'030.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000.

Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker