STBER.2018.11
Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, unrechtmässige Entziehung von Energie (Bereicherungsabsicht), Übertretung nach Art. 19 a des Betäubungsmittelgesetzes
20. November 2018Deutsch46 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 20. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Ivo Harb,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend Vergehen
nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, unrechtmässige Entziehung von
Energie (Bereicherungsabsicht), Übertretung nach Art. 19 a des
Betäubungsmittelgesetzes
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Vormittag des 30. Juni 2016 stellte
eine Polizeipatrouille im Keller der Liegenschaft [...] in [...] eine grosse Hanf-Indooranlage
fest. Noch gleichentags wurde ein Strafverfahren gegen A.___ (nachfolgend
Beschuldigter) eröffnet und dessen vorläufige Festnahme verfügt (AS 281 f.,
287, 288). Am 1. Juli 2016 wurde der Beschuldigte nach diversen
Einvernahmen (vgl. AS 105 ff.; AS 116 ff., AS 120 ff.) nachmittags wieder entlassen
(AS 289 f.).
2. Am 16. Januar 2017 erliess die
Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung (AS 302) und einen Strafbefehl
(AS 304), gegen welchen der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhob (AS 310).
3. Am 6. Februar 2017 erging ein
veränderter Strafbefehl (AS 314) wegen des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. a
BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Anstalten treffen zum Anbau von
Hanfpflanzen zwecks Betäubungsmittelgewinnung), der unrechtmässigen Entziehung
von Energie in Bereicherungsabsicht (Art. 142 Abs. 2 StGB) sowie wegen der Übertretung
nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Dagegen erhob der Beschuldigte wiederum Einsprache
(AS 317).
4. Die Staatsanwaltschaft hielt am
angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten am 16. März 2017 dem
Gerichtspräsidium Olten-Gösgen zum Entscheid.
5. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung
vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen fand am 12. Dezember 2017
statt. Die erste Instanz fällte folgendes Urteil (AS 396 ff.):
« 1.
Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vor dem 12.12.2014, wird
eingestellt (StrB. Ziff. 1.3).
2. Der Beschuldigte
A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 01.02.2015
bis am 30.06.2016 (StrB. Ziff. 1.1);
-
der
unrechtmässigen Entziehung von Energie in Bereicherungsabsicht, begangen in der
Zeit vom 01.02.2015 bis am 30.06.2016 (StrB. Ziff. 1.2);
-
der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 13.12.2014
bis am 30.06.2016 (StrB. Ziff. 1.3).
3. Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit
einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer Busse in der Höhe
von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
-
Videorecorder;
-
Alarmanlage;
-
1.0
Gramm Marihuana;
-
5
Proben Wurzeln von Hanfpflanzen.
5. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00, belaufen sich auf
total CHF 4'600.00. Die Verfahrenskosten hat der Beschuldigte A.___ zu
bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel
ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung
des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um CHF 500.00, womit die
gesamten Kosten für den Beschuldigten CHF 4'100.00 betragen.»
6. Dagegen liess der Beschuldigte,
vertreten durch seinen Privatverteidiger Ivo Harb, am 18. Dezember 2017 die
Berufung anmelden (AS 402).
7. Mit Berufungserklärung vom 20.
Februar 2018 stellt der Beschuldigte folgende Rechtsbegehren:
« 1. Das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 12. Dezember 2017 sei
betreffend die Ziffern 2 Abs. 1 und 2, 3 a) und 5 aufzuheben.
2. Die Ziffer 2 Abs. 3 und 3 b) seien
zu bestätigen.
3. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge (1. und 2. Instanz) zulasten des
Staates.»
8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 23. Februar 2018 auf eine Anschlussberufung und auf eine
weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
9. Mit Verfügung vom 27. März 2018 wurde
das schriftliche Verfahren angeordnet. Die schriftliche Berufungsbegründung ging
nach gewährten Fristerstreckungen am 28. Mai 2018 zusammen mit der Honorarnote beim
Berufungsgericht ein. Die Steuerakten wurden, nachdem der Beschuldigte auch
innert angesetzter Nachfrist keine Unterlagen zu seinen aktuellen Einkommens-
und Vermögensausweisen eingereicht hatte, am 18. Juni 2018 von Amtes wegen
eingeholt.
10. In Rechtskraft erwachsen und
demzufolge nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern
des erstinstanzlichen Urteils.
-
Ziff. 1: Einstellung
des Verfahrens wegen Übertretung des BetmG, soweit den Zeitraum vor dem 12.
Dezember 2014 betreffend;
-
Ziff. 2 alinea 3:
Schuldspruch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der
Zeit vom 13. Dezember 2014 bis am 30. Juni 2016 (AKS Ziff. 1.3);
-
Ziff. 3 lit. b: Übertretungsbusse
von CHF 300.00, ersatzweise Freiheitsstrafe von 3 Tagen;
-
Ziff. 4: Einziehung
und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände.
In den angefochtenen Punkten überprüft
das Berufungsgericht das vorinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2
StPO), es darf dieses aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, da
die Berufung nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Erwägungen
II. Beweiswürdigung und rechtliche
Würdigung
1.
Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG
(AKS Ziff. 1.1)
1.1
Vorhalt
Der Strafbefehl vom 6. Februar 2017, der
vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wirft dem
Beschuldigten folgenden Lebenssachverhalt vor:
«1.1. Vergehen nach Art.
19.
Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG i.Vm. Art. 19
Abs. 1 lit. g BetmG)
Begangen in der Zeit vom
01.02.2015
bis am 30.06.2016, um 12:35 Uhr, in […], […], durch Anstalten treffen
zum Anbau von Hanfpflanzen zwecks Betäubungsmittelgewinnung. Anlässlich der
polizeilichen Hausdurchsuchung vom 30.06.2016 konnte eine gegen Einbruch- und/oder
Diebstahl gesicherte (verstärkte Metalltüre / Alarm- bzw. Videoanlage) und
einsatzfähige (Belüftung/Bewässerung/Beleuchtung) Hanf-Indooranlage mit 2068
Pflanzentöpfen vorgefunden werden (Wert ca. CHF 50'000.00).»
1.2
Unbestrittener Lebenssachverhalt
Es ist unbestritten und aufgrund der
Akten erstellt, dass sich im Keller der Liegenschaft an der [...] in [...] eine
grosse Hanf-Indooranlage befand, welche von der Polizei am 30. Juni 2016 festgestellt
und ausgehoben wurde. Die Anlage erstreckte sich über mehrere
Kellerräumlichkeiten, umfasste insgesamt 2068 mit Erde gefüllte Pflanzentöpfe und
war mit 106 Natriumdampflampen mit Vorschaltgeräten, 7 Standventilatoren und 8
Aktivkohlefiltern ausgerüstet. All dies geht aus der umfangreichen
Fotodokumentation (AS 75 – 102) sowie der polizeilichen Skizze (AS 32), welche
gestützt auf die Erkenntnisse der Hausdurchsuchung in den Kellerräumlichkeiten erstellt
worden ist, hervor. Die Kellerräume verfügten über eine Lüftungsanlage mit Zu-
und Abluft, eine Bewässerungsanlage – sämtliche Schläuche waren mit Wasser
gefüllt (vgl. Journaleintrag vom 30.6.2016) – und ein Beleuchtungssystem, wobei
die Stromstecker im Zeitpunkt der Durchsuchung nicht an den elektrischen
Gerätschaften angeschlossen waren. Es handelte sich vorliegend um eine
komplette, funktionstüchtige bzw. einsatzfähige (so explizit auch die
Verteidigung, vgl. Plädoyer der Verteidigung vor erster Instanz, AS 374)
Indooranlage. Der Beschuldigte räumte von Anfang an ein, die vorgefundene
Anlage errichtet zu haben. Das erforderliche Material habe er zum Teil auf dem
Baumarkt und zum Teil von einer Drittperson, die er nicht nennen und
hineinziehen wolle, aus zweiter Hand gekauft (AS 108). (Auf die Fragen 16, 19,
22.
AS 108) Er habe die Lüftung eingebaut, die Bewässerungsanlage eingerichtet und
die elektrische Einrichtung montiert. Er habe auch alles Material selber
transportiert, während des Tages habe er es in seine Garage (Raum im EG)
gebracht und nachher in der Nacht ins Untergeschoss verbracht (AS 112). Er habe
auch drei massive, verstärkte Türen im Keller (AS 107) sowie die Videoanlage
mit drei Kameras (AS 110) eingebaut. (Auf Frage) Ja, er habe in seiner Garage
und im Keller, zwischen den beiden Türen zur Anlage, über eine Alarmanlage mit
Bewegungsmelder verfügt. Wenn der Bewegungsmelder angegeben habe, sei ein Anruf
auf sein Handy gekommen (AS 111). Weder die baulichen Massnahmen (Einbau von
Mauern und Türen) noch die Installation der Indooranlage waren mit der
Vermieterin abgesprochen (vgl. Antworten auf die Fragen 12 und 13 AS 107). All
dies erfolgte vielmehr in Eigenregie des Beschuldigten und in Unkenntnis der
Vermieterin (vgl. AS 180). Er habe ja auch keine Miete bezahlt; es sei ja auch
versteckt gewesen (Antworten auf die Fragen 4 und 54 AS 107 und 111). Der
Einbau der Wände habe ihn ca. CHF 1'200.00 gekostet, für sämtliches Material
der Lüftungsanlagen sei als Preis CHF 50’00.00 abgemacht worden, für den Einbau
der elektrischen Einrichtung habe er für mehrere Tableaus total CHF 3'200.00
ausgegeben und für die Bewässerungsanlage CHF 300.00 bis CHF 400.00
(AS 117). Insgesamt habe er für die Gerätschaften um die CHF 50'000.00 bis
CHF 65'000.00 ausgegeben (AS 192). Sonst habe er noch sehr viel Zeit
investiert (AS 118). Er sei jeweils nach der Arbeit oft zur Anlage gegangen. Er
habe diese so ca. in einem Jahr aufgebaut (AS 111).
1.3
Bestrittener Sachverhalt
Bestritten wird vom Beschuldigten, dass er
in der von ihm errichteten Indooranlage habe illegal Hanfpflanzen aufziehen
wollen.
1.3.1
In der schriftlichen
Berufungsbegründung wird hierzu zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Es habe
dem Beschuldigten bereits der Vorsatz gefehlt, etwas Illegales zu tun bzw. ein
Betäubungsmittel im Sinne des BetmG anzupflanzen. Die Vorinstanz gehe
unweigerlich davon aus, es müsse sich bei den betreffenden Pflanzen um (illegale)
Hanfpflanzen handeln. Der Beschuldigte habe aber beabsichtigt, legalen Hanf
bzw. CBD anzubauen. Diese Absicht sei überhaupt nicht abwegig, da CBD-Gras und
THC-armer Cannabis (mit einem THC-Gehalt unter einem Prozent) vor nicht allzu
langer Zeit legalisiert worden seien. Die Strafbehörden hätten festgestellt,
dass die Indooranlage bereits seit Anfang 2015 stehe, ohne dass bis zum 30.
Juni 2016 Hanfpflanzen angebaut worden seien, die dem Betäubungsmittelgesetz
unterstünden. Wäre es dem Beschuldigten aber um den Anbau von illegalem Hanf
gegangen, hätte er sofort mit dem Anbau loslegen können. Ein Zuwarten hätte in
diesem Fall keinen Sinn ergeben, habe doch dem Beschuldigten bewusst sein
müssen, dass solcher Hanf noch lange nicht legalisiert würde. Dass der
Beschuldigte mit dem Anbau tatsächlich gewartet habe, sei einzig auf den Grund
zurückzuführen, dass er eben nicht illegalen, sondern legalen Hanf habe
anpflanzen wollen, dessen Legalisierung sich zum damaligen Zeitpunkt quasi in
den Startlöchern befunden habe. Zudem habe der Beschuldigte nichts zu verbergen
gehabt und der Begehung der Indooranlage zugestimmt. Das zeige, dass sich der
Beschuldigte keiner Straftat bewusst gewesen sei und auch keine solche begangen
habe und auch nicht im Begriff gewesen sei, eine solche zu begehen. Mit den vom
Beschuldigten getroffenen Sicherheitsvorkehrungen (errichtete Mauern,
Schutztüre und Videokameras) habe er die Anlage nicht vor dem Auffliegen,
sondern vor allfälligen Einbrüchen schützen wollen, was verständlich sei, da
bekanntlich auch CBD-Hanfanlagen ausgeraubt würden. Das Abdichten der
Räumlichkeiten sei dahingehend zu verstehen, Nachbarn nicht mit allfälligen
Geruchsimmissionen zu belästigen.
1.3.2
Der Beschuldigte selbst wurde am
1.
Juli 2016 gleich mehrfach polizeilich befragt (AS 105 ff.; AS 116 ff., AS
120.
ff.). In Bezug auf den bestrittenen Lebenssachverhalt führte er aus, er
habe keine Hanfpflanzen angepflanzt, sondern darauf gehofft, dass es
legalisiert werde und er dann Hanf anbauen dürfe. Er habe gedacht, die
Einrichtung der Anlage wäre legal, die Anlage habe er in der Absicht
eingerichtet, Hanfpflanzen anzubauen, sobald es legalisiert werde. (Auf den
Vorhalt, ob es nicht komisch sei, einen solchen Aufwand zu betreiben, wenn nicht
sicher sei, ob es legalisiert werde) Nein, nicht wenn man daran glaube. Er sei
der festen Überzeugung gewesen, dass er irgendwann Marihuana anbauen dürfe (AS
112). Er habe daran geglaubt, eine Lizenz zum Anbau von Hanf zu erhalten (AS
112). (Auf die Frage, was er denn mit den geernteten Hanfpflanzen gemachte
hätte) Keine Ahnung. Er hätte sicher einen Abnehmer gehabt, den Staat oder eine
Klinik (AS 113).
1.3.3
Eine weitere polizeiliche
Einvernahme des Beschuldigten fand am 21. November 2016 statt (AS 188 ff.). In
dieser Befragung wurde er vor allem mit jenen Untersuchungserkenntnissen
konfrontiert, die den Verdacht nahelegten, er habe die Indooranlage nicht alleine,
sondern mit weiteren Personen aufgebaut und diese auch bereits in Betrieb
genommen. Beides bestritt der Beschuldigte vehement. Niemand habe ihm beim
Aufbau der Anlage geholfen und diese sei von ihm auch nicht betrieben, sondern
nur getestet worden, aber ohne Pflanzen (vgl. die Antworten auf die Fragen 29
und 34 AS 191 und AS 192). Wiederum bekräftigte er, keine illegalen Absichten mit
der Installation der Indooranlage gehegt zu haben: Er habe die Idee gehabt, er
könne gewerblich und legal etwas aufbauen (AS 192). Die Hanfanlage habe über
eine Video- und Alarmanlage verfügt, damit nichts geklaut werde (AS 192).
1.3.4
Vor erster Instanz erwähnte der
Beschuldigte erstmals CBD (vgl. Z 32 – 34 AS 393). Heute könne man CBD (=
Cannabidiol) legal kaufen. Das sei sein Ziel gewesen, das habe er vorbereitet.
Er habe keine Zeit verlieren und die Marktlücke nutzen wollen. Er habe CBD-Hanf
produzieren wollen. Damals sei es noch nicht so weit gewesen, um ein Gesuch zur
legalen CBD-Produktion stellen zu können. Er habe danach ein Gesuch gestellt.
Er habe das mit dem Gesundheitsamt und dem Umweltamt besprochen, mit diesen
telefoniert und es abgeklärt. Es habe nie geheissen, dass man CBD nicht
produzieren dürfe (AS 393).
1.3.5
Neben dem Beschuldigten wurden diverse
weitere Personen polizeilich befragt, im Einzelnen 9 Mieter (AS 103 f., AS 124
– 156, AS 162 – 176), die an der [...] in [...] für geschäftliche Tätigkeiten Räumlichkeiten
von der B.___AG mieteten, der Geschäftsführer der Vermieterin (AS 177 - 182), der
Sohn des Geschäftsführers (AS 183 – AS 187), der ein kollegiales Verhältnis zum
Beschuldigten pflegte, sowie der Sicherheitsbeauftragte C.___ der B.___AG (AS 157
- 161). Diese Befragungen zielten darauf, weitere Erkenntnisse zur Hanf-Indooranlage
zu gewinnen. D.___, Inhaber einer auf dem Areal angesiedelten Firma, führte aus,
er habe im Mai bis Juni (2016) auf dem Vorplatz Hanfgeruch wahrgenommen, es sei
wie aus dem Schacht gekommen (AS 103), er habe aber gedacht, es seien Kiffer
(AS 135). Er wie auch alle befragten Auskunftspersonen gaben zu Protokoll,
nichts von der Anlage gewusst zu haben und erst aufgrund der polizeilichen
Räumung bzw. aufgrund von Aussagen des Sicherheitsbeauftragten C.___ davon
erfahren zu haben.
1.3.6
Was der Täter
wusste, wollte oder in Kauf
nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Was der Beschuldigte in
Bezug auf seine Absichten mit der erstellten Hanf-Indooranlage ausführte, ist nicht
glaubhaft. Gemäss seiner Erstaussage habe er mit der Inbetriebnahme der
Indooranlage bis zur Hanflegalisierung zuwarten wollen. Es ist allgemein
bekannt, dass die Legalisierung von Cannabis und damit auch dessen Anbau zwar
immer wieder diskutiert wurden, bislang aber politisch stets gescheitert ist. Über
dieses Wissen verfügte zweifellos auch der Beschuldigte. Dass er nicht nur sehr
viele Arbeitsstunden, sondern in beträchtlichem Umfang auch eigene finanzielle
Mittel (genannt wurden vom Beschuldigten CHF 50'000.00 bis CHF 65'000.00)
in den Aufbau der Indooranlage gesteckt hat, ist unbestritten. Es widerspricht nun
aber jeglicher Logik und ist ökonomisch abwegig, dass ein solch umfangreicher
persönlicher und finanzieller Aufwand für die Errichtung einer Anlage getätigt
wird, ohne für deren Inbetriebnahme über eine legale Grundlage zu verfügen und
ohne zu wissen, ob es in Zukunft überhaupt je zur erhofften Legalisierung des
Hanfanbaus kommt. Es ist aber auch das vom Beschuldigten konkret gewählte
Vorgehen, das sich mit den behaupteten legalen Absichten nicht vereinbaren lässt:
Der Beschuldigte handelte im Verborgenen; er räumte selber ein, er habe es
versteckt gemacht. Der gewählte Standort, die Kellerräumlichkeiten einer
Grossliegenschaft, waren von aussen nicht von Dritten einsehbar und wurden von
den weiteren Mietern derselben Liegenschaft nicht aufgesucht. Auch Vertreter
der Vermieterin betraten die Kellerräumlichkeiten kaum. Dort richtete der
Beschuldigte ohne Wissen der Eigentümerin eine Hanf-Indooranlage ein, die als
eigentliche Geheimanlage konzipiert war. Die vom Beschuldigten ergriffenen
baulichen Massnahmen nahmen ein Ausmass an, das sich nicht mehr nur mit dem von
ihm behaupteten Diebstahlschutz erklären lässt. Er mauerte Zugänge im Keller
zu, baute mehrere Türen ein, welche teilweise mit Stahlteilen verstärkt waren
und über Mehrfachverrieglungen verfügten, und er dichtete die Räume mit
Bauschaum ab (AS 78, 82). Die vom Beschuldigten installierte Alarmanlage war
nicht, wie dies im Bereich des Einbruchschutzes üblich und auch effektiv ist, mit
einem akustischen Meldesignal, sondern nur mit einem stillen Alarm (automatische
SMS-Nachricht auf das Handy des Beschuldigten) ausgestattet. Damit stellte der
Beschuldigte sicher, dass nur er davon Kenntnis erhielt, sofern jemand trotz
aller getroffenen Vorkehrungen bis in den überwachten Bereich der Anlage
vordringen konnte. Der Beschuldigte errichtete zudem selber eine elektrische Anlage
im Keller, statt entsprechende Fachspezialisten mit der Installation zu
beauftragen. Gemäss den polizeilichen Feststellungen habe es sich um eine zum
Teil sehr abenteuerliche Anlage mit losen, stromführenden Stromkabeln
gehandelt, was Lebens- sowie Brandgefahr bedeutet habe. Auch dies macht
deutlich, dass es dem Beschuldigten vorrangig um die Geheimhaltung ging. Sein Kollege
E.___, mit dem er sich regelmässig an der [...] in [...] traf, führte im Rahmen
der polizeilichen Befragung aus, er sei vom Beschuldigten immer gefragt worden,
ob es wieder einmal eine Hanfanlage von der Polizei «gnoh het» (AS 186, Antwort
auf Frage 21). Dieses ständige Nachfragen, ob die Polizei Hanfanlagen in der
Umgebung sichergestellt habe, ergibt dann einen Sinn, wenn man selbst eine
polizeiliche Intervention und Aufklärung einer Straftat zu befürchten hat,
nicht jedoch, wenn man – wie dies der Beschuldigte immer wieder wenig glaubhaft
behauptet hat – annimmt, bloss legale Vorbereitungen getroffen zu haben.
Eine eigentliche Kehrtwende vollzog der
Beschuldigte schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
12.
Dezember 2017. Er begründete die Errichtung seiner Anlage nicht mehr mit
der von ihm erhofften allgemeinen Legalisierung von Cannabis, sondern er berief
sich erstmals auf die geplante Produktion von CBD (= Cannabidiol). Es handelt
sich dabei neben dem berauschenden THC (= Tetrahydrocannabinol) um das
wichtigste Cannabinoid der Hanfpflanze. Da es keine berauschende Wirkung hat und
zudem die psychotrope Wirkung des THC vermindert, unterliegt CBD nicht dem
Betäubungsmittelgesetz
(https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/sucht-und-gesundheit/cannabis.html,
besucht am 7.11.2018). Der Beschuldigte holte aber vor der polizeilichen
Sicherstellung der Hanfanlage bei den entsprechenden Fachbehörden (z.B.
Swissmedic, Bundesamt für Gesundheit, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit,
Bundesamt für Landwirtschaft) nie Informationen ein, er klärte auch nicht ab,
ob für die Herstellung von CBD eine Melde- oder gar eine Bewilligungspflicht
bestand. Dokumente oder auch nur Anhaltspunkte, die eine geplante
CBD-Produktion des Beschuldigten – im Tatzeitraum – nahelegen, liegen nicht
vor. Solche Bestrebungen gab es schlicht nicht und die entsprechenden
Ausführungen des Beschuldigten sind als Schutzbehauptungen zu werten. Ob der Beschuldigte
dann eineinhalb Jahre nachdem seine Anlage von der Polizei sichergestellt
worden war, tatsächlich ein Gesuch für die Herstellung von CBD stellte (vgl.
seine allgemein gehaltene und nicht näher substantiierte Behauptung anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 12.12.2017) ist für die Beurteilung
des Vorhaltes ohne Relevanz und kann deshalb offenbleiben. Am 1. Juli 2016
sprach der Beschuldige im Übrigen von «Marihuana», womit nur Hanfrausch gemeint
sein konnte.
1.3.7
Zusammengefasst ist folgender
Sachverhalt zum Beweisergebnis zu erheben:
Der Beschuldigter begann ab Februar 2015
in den für ihn fremden Kellerräumlichkeiten der B.___AG an der [...] in [...] ohne
Wissen der Eigentümerin mit der Errichtung einer grossen Hanf-Indooranlage, wobei
er hierfür erhebliche finanzielle Mittel (ca. CHF 50'000.00) und viele
Arbeitsstunden aufwand. Als die Polizei am 30. Juni 2016 die Anlage
sicherstellte, war diese komplett eingerichtet und funktionstüchtig. Sie verfügte
über ein Belüftungs-, Bewässerungs- und Beleuchtungssystem sowie über eine
elektrische Einrichtung und umfasste 2068 mit Erde gefüllte Pflanzentöpfe, 106
Natriumdampflampen, 7 Standventilatoren und 8 Aktivkohlefilter in 4
Kellerräumlichkeiten (vgl. auch fotografische Dokumentation, insbesondere AS 85
ff.). Mit der Wahl des Standortes sowie den vom Beschuldigten ergriffenen baulichen
Massnahmen (Einbau von zusätzlichen Mauern, von mit Stahl verstärkten Türen
sowie Abdichtungen) zielte der Beschuldigte vorrangig darauf ab, dass keine
Drittpersonen die Anlage sichten und betreten konnten, denn mit dieser Anlage
wollte der Beschuldigte zwecks illegaler Betäubungsmittelgewinnung im grossen
Stil Hanfpflanzen anbauen.
1.4
Rechtliche Würdigung
1.4.1
In rechtlicher Hinsicht ist zwischen
dem unbefugten Anbau von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG
und dem Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG wie
folgt zu differenzieren: Unter dem Anbau versteht man bereits die Aussaat von
Samen, d.h. der pflanzlichen Ausgangsstoffe, sowie das Aussetzen, das
Anpflanzen, das Aufziehen, das Züchten oder das Kultivieren von Pflanzen. Dass
ein Wirkstoff oder gar ein bestimmter Wirkstoffgehalt schon entstanden bzw.
vorhanden ist, wird für die Erfüllung des Tatbestandes «Anbau» nicht vorausgesetzt
(Gustav Hug-Beeli, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016,
nachfolgend zit. «BetmG-Komm», Art. 19 BetmG N 195). Der Tatbestand ist bereits
vollendet, sobald das Saatgut vom Täter in ein Milieu gebracht wird, von dem er
glaubt, dass es sich zur Aufzucht eignet (Thomas Fingerhuth, Stephan Schlegel,
Oliver Jucker in: Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, nachfolgend
zit. «OFK-BetmG», Art. 19 BemtG N 30).
Die Anklageschrift wirft dem
Beschuldigten nicht den Anbau von Betäubungsmitteln, sondern das
Anstaltentreffen hierzu vor. Diese Tatbestandsvariante erfasst sowohl den
Versuch im Sinne von Art. 22 StGB als auch darüber hinaus gewisse qualifizierte
Vorbereitungshandlungen schon vor der Stufe des Versuches (BGE 130 IV 135, 138
IV 102) zu den in Art. 19 Abs. 1 lit. a- f BetmG genannten Taten und wertet sie
zu selbständigen Delikten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen nach Art.
19.
BetmG verbotenen Verhaltensweisen auf (OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 97). Anstalten
im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG trifft, wer nach seinem Plan eine
Straftat gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a – f BetmG selber als Täter oder zusammen
mit anderen Personen als Mittäter verüben will. Erfasst werden Verhaltensweisen,
die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild nach eine deliktische Bestimmung
erkennen lassen (OFK-BetmG, Art. 19 BetmG N 99 f.). Ein Anstaltentreffen zum
unbefugten Anbau von Betäubungsmitteln liegt bei der Bereitstellung des
Saatgutes, der Vorbereitung des Bodens für die Aussaat oder beim Aufbau einer Hanf-Indooranlage
bis zur Aussaat vor (BetmG-Komm, Art. 19 BetmG N 207).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz
erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BetmG-Komm, Art. 19 BetmG N
101.
f.).
1.4.2
Gemäss dem Beweisergebnis baute
der Beschuldigte eine grosse Hanf-Indooranlage in den Kellerräumlichkeiten an
der [...] in [...] auf, die sich im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle in
einem einsatzfähigen Zustand befand. Es fehlte an nichts, um mit dem Anbau der
Hanfpflanzen zu beginnen. Die Errichtung einer Hanf-Indooranlage stellt eine klassische
Vorbereitungshandlung für den Anbau von Hanf dar. Cannabis fällt grundsätzlich unter
die verbotenen Betäubungsmittel gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG (zur Ausnahme
von CBD und THC-armen Cannabis: vgl. die nachfolgenden Ausführungen). Diese
dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden.
Der objektive Tatbestand des Anstaltentreffens
zum unbefugten Anbau von Betäubungsmitteln (vorliegend: Cannabis) im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ist folglich erfüllt.
Auch subjektiv ist der Straftatbestand
erfüllt. Der Beschuldigte errichtete die Indoor-Anlage mit dem Willen, darin
Cannabis anzubauen. Die Aufzucht von Cannabis, das einen hohen Anteil an
Cannabidiol (CBD) und weniger als 1 % THC aufweist und nicht dem BetmG
unterstellt ist, war vom Beschuldigten nicht beabsichtigt. Die bewusst im
Versteckten angelegte Anlage errichtete der Beschuldigte mit dem Ziel, Cannabis
als psychotrope Substanz anzubauen. Er wusste sowohl um den
Betäubungsmittelcharakter der Hanfpflanze als auch darum, dass deren Anbau und
auch die Vorbereitungen hierzu verboten waren.
Es sind damit sämtliche
Tatbestandsmerkmale erfüllt. Da weder Schuldausschluss- noch
Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 19
Abs. 1 lit. g BetmG des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff.
1.
), begangen vom 1. Februar 2015 bis 30. Juni 2016, schuldig zu sprechen.
2.
Unrechtmässige Entziehung von Energie
in Bereicherungsabsicht
2.1
Vorhalt
Der vorgeworfene Lebenssachverhalt wird
im Strafbefehl wie folgt umschrieben:
«1.2. Unrechtsmässige
Entziehung von Energie (Bereicherungsabsicht) (Ar. 142 Abs. 2 StGB)
begangen in der Zeit vom
01.02.2015
bis am 30.06.2016, um 12:35 Uhr, in [...], [...], zum Nachteil der B.___AG,
indem der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, einer
elektrischen Anlage unrechtmässig Strom entzog. Der Beschuldigte installierte
vier Kabel am Stromkasten im Obergeschoss, zog diese ins Untergeschoss, wo er
seine Hanf-Indooranlage anschloss und zweitweise betrieb, wodurch er
unrechtmässig Energie entzog.»
2.2
Unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte räumte bereits im
Rahmen seiner polizeilichen Befragungen ein, in den Kellerräumlichkeiten eine
elektrische Anlage montiert zu haben. Gefragt nach der Bezugsquelle des Stromes
nannte der Beschuldigte den Stromkasten im Obergeschoss (Antwort auf Frage 24
AS 108). Er habe am Stromkasten im Obergeschoss der Liegenschaft vier Kabel
angehängt und diese ins Untergeschoss verlegt. Er habe hierfür in seiner Garage
ein Loch gebohrt, um die Kabel ins Untergeschoss zu ziehen. Die Löcher in den
oberen Stockwerken seien demgegenüber schon vorhanden gewesen (AS 109). (Auf
Frage) Nein, sein Vermieter habe nichts davon gewusst.
Der Beschuldigte räumte einen
Stromverbrauch für das Untergeschoss nur in einem sehr beschränkten Umfang ein,
nämlich nur in Form von sog. Test-/Prüfverfahren: Er habe keinen Strom im
Untergeschoss gebraucht. Er habe nur die Gerätschaften wie Pumpe und zum Teil
die Lampen geprüft. Sonst sei dort unten kein Strom geflossen (AS 109).
2.3
Bestrittener Sachverhalt
2.3.1
Der Beschuldigte bestreitet, dass
die gestützt auf die Auswertung der Stromdaten festgestellte Zunahme des
Stromverbrauches auf ihn zurückzuführen ist. Er räumt zwar ein, dass vom
Stromverteilkasten im Obergeschoss Kabel direkt zu seiner Anlage geführt
hätten. Die ganze Anlage habe er aber ausgeschaltet gehabt. Das Kabel vom
Stromkasten sei nicht an den Tableaus angeschlossen gewesen (AS 193). (Auf den
Vorhalt, wonach der Stromverbrauch in den Monaten ab September 2015 bis März
2016.
extrem angestiegen, dann gleichbleibend hoch geblieben sei und
schliesslich ab April 2016 rapide abgenommen habe, was den Betrieb einer
Hanfanlage von September 2015 bis März 2016 mit anschliessender Einstellung im
April 2016 erklären könnte) Das stimme nicht (AS 194). Er könne das nicht
erklären. Dieser Stromverbrauch – vorgehalten wurde ihm in der Einvernahme ein
Anstieg in der Liegenschaft [...] in [...] von über 42 % (Februar 2016)
bzw. über 43 % (März 2016) gegenüber derselben Zeit im Vorjahr (Februar bzw.
März 2015) – habe nichts mit ihm zu tun. Dieser Anstieg müsse von einer anderen
Person kommen (AS 194). (Auf den Vorhalt, dass es dort im Keller stockdunkel
gewesen sei und wie er denn dort gearbeitet habe) Er habe diverse Magnetlampen
mit Akku sowie einen grossen Scheinwerfer gehabt, bei welchem er den Strom aus
der Garage bezogen habe (AS 114).
Vor erster Instanz wurde der
Beschuldigte mit seinen unterschiedlichen Aussagen betreffend Strombezug
konfrontiert (vgl. Fragen und Antworten 25 und 26 AS 108). Auf die Frage, ob er
nun unrechtmässig Strom bezogen habe oder nicht, antwortete er: «eigentlich
nicht» (Z. 56 AS 394), anschliessend wird im Protokoll vermerkt (Z. 57 AS 394) «AF:
Ja, ich habe Strom bezogen. Das stimmt.»
2.3.2
Die Verteidigung rügt in
tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: Das Stromdiagramm sei
unvollständig, es fehlten die Zahlen betreffend den Zeitraum Mitte Oktober bis
Mitte Dezember 2015 und es sei deshalb unbehelflich. Es stelle sich die Frage,
wie viel Energie der Beschuldigte denn überhaupt unrechtmässig entzogen haben
soll, denn er habe gemäss seinen eigenen Angaben seine Anlage nur kurz
getestet, nicht aber in Betrieb genommen. Betreffend Letzteres könne dem
Beschuldigten nicht das Gegenteil nachgewiesen werden und die Staatsanwaltschaft
habe nur das Anstaltentreffen zum Anbau von Hanfpflanzen zur
Betäubungsmittelgewinnung angeklagt. Es sei weder erstellt, ob noch wieviel
Strom der Beschuldigte unrechtmässig entzogen haben solle. Die
Staatsanwaltschaft stelle diesbezüglich nicht einmal entsprechende Behauptungen
auf und die Vorinstanz beziffere im begründeten Urteil auch nicht die Menge
Strom bzw. den Vermögensvorteil, den der Beschuldigte erzielt haben solle.
Hinzu komme, dass in diesem Gebäude weit über ein Dutzend Mieter eingemietet
seien und gar nicht gesagt werden könne, wer denn überhaupt wie viel Strom
bezogen habe, zumal nur ein kleinerer Teil der Mieter über einen separaten
Stromzähler verfüge und der Grossteil der Mieter den Strom pauschal mit der Miete
bezahle. Jeder Mieter könnte einfach Strom bezogen haben. Auch sei nie
abgeklärt worden, ob der Beschuldigte einen allfälligen Stromverbrauch hätte
separat bezahlen müssen. Zudem werde die Absicht der unrechtmässigen
Bereicherung einfach angenommen, ohne dass ein Anhaltspunkt gefunden werden
könne, der für eine direkte, auf die unrechtmässige Bereicherung gerichtete
Absicht spreche. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich
überlegt, wie er anhand der Stromtarife die Anlage kosteneffizient betreiben
könne (vgl. US 12), stehe im offensichtlichen Widerspruch zum Vorhalt, mit
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben. Überlegungen zur
kosteneffizienten Vorgehensweise hätten sich erübrigt, wenn es dem
Beschuldigten tatsächlich darum gegangen wäre, in Bereicherungsabsicht Energie
zu entziehen.
2.3.3
Aus den polizeilichen Befragungen diverser
Mieter geht hervor, dass der vereinbarte Mietzins in den meisten Fällen auch
sämtliche Nebenkosten wie den Strom mitumfasste (vgl. AS 128, AS 165, AS 170,
AS 175). Gemäss dem Geschäftsführer der Vermieterin hätten ca. ¾ der Mieter die
Nebenkosten inklusive gehabt (Z. 155 f. AS 390). Für den vom Beschuldigten
genutzten Garage-Raum an der [...] wurde kein separater Mietvertrag
ausgestellt. Dieser Raum war im Mietzins der F.___, deren Geschäftsführer der
Vater des Beschuldigten war, mitberücksichtigt (AS 180). Auch dieser Mietzins
war inkl. Nebenkosten (AS 181 sowie Z. 155 AS 390). Bei den Mietern mit
besonders grossen Mietflächen wurde hingegen der Stromverbrauch separat in
Rechnung gestellt (vgl. AS 132, AS 137, AS 151, AS 155). Dort waren separate
Stromzähler installiert (AS 389 und 390) und der konkrete Verbrauch wurde mittels
Messungen ermittelt (Antwort auf Frage 29 AS 132). der Geschäftsführer der
Vermieterin (B.___AG) gab zu Protokoll, dass das ganze Areal (ehemals das
Fabrikareal [...]) ca. 40'000 m2 umfasse. Vor erster Instanz verwies
er erneut auf das riesige Areal mit gesamthaft über 200 Mietern mit grossen und
kleinen Firmen (Z. 115 ff. AS 389). Wie viel Strom kleinere Räume gebraucht
hätten, könne er nicht nachvollziehen (AS 389).
2.4
Wie bereits dargelegt, ist
unbestritten, dass der Beschuldigte am Stromkasten im Obergeschoss der
Liegenschaft an der [...] in [...] für die Kellerräumlichkeiten, für welche er
keinen Mietzins bezahlte und von deren Nutzung die Vermieterin gar nichts
wusste, eine Leitung anzapfte. Hierfür bohrte er extra Löcher, um die Kabel ins
Untergeschoss zu ziehen. Dass der Beschuldigte diese Installation nicht nur
errichtete, sondern auch zum Bezug von Strom nutzte, kann als erstellt gelten.
Zum einen räumte der Beschuldigte selbst einen minimalen Gebrauch zu
Testzwecken ein. Zum anderen kann ausgeschlossen werden, dass eine solch
umfangreiche und ausgeklügelte Anlage in Räumlichkeiten, die über kein
Tageslicht verfügen, ohne künstliche Beleuchtung und damit ohne Stromverbrauch errichtet
werden kann. Der vom Beschuldigten behauptete Einsatz von Magnetlampen mit
Akkus und eines grossen Scheinwerfers, der den Strom über einen Anschluss in
der Garage – und nicht über die von ihm eigens ins Untergeschoss verlegten Kabel
– bezogen haben soll, ist dagegen nicht glaubhaft. Was den Umfang des vom
Beschuldigten konkret aus dem Obergeschoss bezogenen Stroms betrifft, lassen
sich in der Anklageschrift keine Angaben finden. Die Vorinstanz erwähnt, der
Strombezug sei zumindest für Testläufe erfolgt (vgl. rechtliche Würdigung auf
US 16), der Beschuldigte habe nur wenig Strom bezogen, er habe die Anlage nur
getestet, nicht betrieben (vgl. Strafzumessung, Beurteilung der objektiven
Tatschwere auf US 19/20). Die Polizei Kanton Solothurn listete gestützt
auf die von der B.___AG bezahlten Stromrechnungen (AS 36 - 68) den Stromverbrauch
für die Zeit von Januar 2014 bis September 2016 auf (vgl. Tabelle
Stromauswertung, BetmG-Widerhandlungen vom 30.6.2016, AS 33) und stellte diesen
zudem in zwei Diagrammen dar (AS 34 und 35). Aus den Darstellungen geht ein
markanter Anstieg des Stromverbrauches ab September 2015 hervor. Dieser Mehrverbrauch
kann aber nicht einzig und allein dem Beschuldigten, dem kein Anbau von Hanf,
sondern nur die Errichtung der Hanf-Indooranlage vorgehalten wird, angelastet
werden. Eine klare Zuordnung ist nicht machbar. Die in den Akten liegenden Monatsrechnungen
für die Monate Januar 2014 bis Oktober 2015 sowie Dezember 2015 bis September
2016.
erfassen den gesamten Stromverbrauch einer Grossliegenschaft, die von einer
Vielzahl von Mietern geschäftlich genutzt wird. Nur etwa ein Viertel dieser Mieter
(jene mit grosser Gesamtfläche) verfügte über einen separaten Stromzähler,
wobei auch in Bezug auf diese «Grossverbraucher» keine Aufstellungen des
konkreten Stromverbrauches im vorgehaltenen Tatzeitraum vorliegen.
Als Beweisergebnis lässt sich lediglich
festhalten, dass der Beschuldigte im Obergeschoss der Liegenschaft an der [...]
in [...] am Stromkasten vier Kabel anschloss und diese in die
Kellerräumlichkeiten verlegte, wo der Beschuldigte im Geheimen eine Hanf-Indooranlage
errichtete. Diese Kabel schloss er zumindest zeitweilig auch an den Strom an,
wie der Beschuldigte selbst einräumte. Es kann unter Berücksichtigung des
Grundsatzes «in dubio pro reo» nur von einem minimalen Strombezug des
Beschuldigten für den Keller ausgegangen werden. Dass er hierzu nicht berechtigt
war, steht ausser Zweifel, da die Nutzung des Kellers und damit auch den Bezug
von Strom für diese Kellerräumlichkeiten mit der Vermieterin nie vereinbart war
und ohne deren Wissen und Einwilligung erfolgte.
2.5
Rechtliche Würdigung
2.5.1
Wer einer Anlage, die zur
Verwertung von Naturkräften dient, namentlich einer elektrischen Anlage,
unrechtmässig Energie entzieht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 142 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter
in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 142
Abs. 2 StGB).
Geschützt wird von Art. 142 StGB das
Vermögen. Der Tatbestand ist notwendig, weil Energie nicht als Sache verstanden
werden kann (Marcel Alexander Niggli in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013,
nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 142 StGB N 7 und 8). Die Tathandlung
besteht im unrechtmässigen Entziehen der Energie. Unrechtmässig handelt, wer
zum Bezug der Energie nicht berechtigt ist, sei es, weil keine entsprechende
Vertragsbeziehung zwischen Energielieferant und Energiebezüger besteht (Anzapfen
einer Leitung ohne entsprechende Erfassung durch den Energielieferanten oder
auf Rechnung eines anderen Energiebezügers), sei es, weil die Bedingungen des
Bezugs verletzt werden, so beim Bezug von Energie unter Umgehung eines
entsprechenden Zählers, z.B. Überbrückung des Zählers (Marcel Alexander Niggli
in: BSK StGB II, Art. 142 StGB N 11).
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz
erforderlich. Handelt der Täter zusätzlich in der Absicht unrechtmässiger
Bereicherung, so wird nach Art 142 Abs. 2 StGB die Strafe qualifiziert (Marcel
Alexander Niggli in: BSK StGB II, Art. 142 StGB N 13 f.). Dies dürfte praktisch
stets der Fall sein, denn ein anderer Grund für Entzug von Energie als
derjenige, aus der Anlage ohne Bezahlung Energie zu erhalten, ist nur schwer
vorstellbar (Andreas Donatsch, Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008, § 12 S.
170).
2.5.2
Der Beschuldigte hat der elektrischen
Anlage der Liegenschaft an der [...] in [...] Energie entzogen, indem er am
Stromkasten im Obergeschoss vier Kabel anschloss, diese in die
Kellerräumlichkeiten, die er zur Errichtung einer Hanf-Indooranlage nutzte,
verlegte, und dort zumindest zeitweise auch an den Stromkreislauf anschloss. Zu
diesem Strombezug, auch wenn dieser letztlich umfangmässig gering ausgefallen
ist, war der Beschuldigte nicht berechtigt. Aus dem Umstand, dass der Mietzins,
welche die F.___ als Mieterin der B.___AG als Vermieterin zu bezahlen hatte,
auch die Stromkosten als Nebenkosten mitumfasste, vermag der Beschuldigte
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, denn im Unterschied zur Garage im
Erdgeschoss mietete der Beschuldigte die Kellerräumlichkeiten nicht, sondern
masste sich deren Nutzung an und bezog den Strom ohne Wissen und ohne
Einwilligung der Eigentümerin. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
Auch die subjektiven Tatbestandselemente
sind erfüllt. Der Beschuldigte wollte Strom vom Obergeschoss der Liegenschaft
für den Keller beziehen und wusste, dass ihm hierfür die Befugnis fehlte. Zudem
handelte der Beschuldigte in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Er zielte mit
seinem Vorgehen darauf ab, Strom zu beziehen, ohne dafür bezahlen zu müssen und
somit auf unrechtmässige Art Kosten zu sparen. Darin liegt der angestrebte wirtschaftliche
Vorteil. Eine darüber hinaus gehende wirtschaftliche Besserstellung ist –
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, welche zur Begründung der
Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 142 Abs. 2 StGB auf die angestrebten
Einnahmen mit dem späteren Verkauf von konsumfähigen Marihuana verweist (vgl. US
16) – nicht erforderlich.
Zu verneinen ist schliesslich ein
Anwendungsfall von Art. 172ter Abs. 1 StGB, auch wenn festgehalten
werden muss, dass dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht nur ein geringer
unrechtmässiger Strombezug angelastet werden kann. In BGE 121 IV 261 ff. und
BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119 hat das Bundesgericht für den geringen
Vermögenswert bzw. den geringen Schaden einen Grenzwert von CHF 300.00
festgesetzt. Entscheidend für die Privilegierung ist jedoch nicht der
tatsächliche Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters. Liegt die
Deliktssumme unter dem Grenzwert von CHF 300.00, scheidet demnach die Anwendung
von Art. 172ter Abs. 1 StGB aus, wenn der Vorsatz des Täters auf
eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war, er also einen erheblichen
Vermögenswert erlangen und/oder einen erheblichen Schaden anrichten wollte
(Philippe Weissenberger in: BSK StGB II, Art. 172ter StGB N
37).
Der Beschuldigte wollte sich vorliegend in
subjektiver Hinsicht nicht mit einem bloss geringfügigen unberechtigten Bezug
von Strom begnügen. Dass er nicht mehr Energie unrechtmässig entzog, ist einzig
und allein der polizeilichen Intervention zuzuschreiben, die seine Pläne
durchkreuzten.
Der Beschuldigte ist der unrechtmässigen
Entziehung von Energie in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 142 Abs. 2
StGB schuldig zu sprechen.
III. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur Strafzumessung
1.1
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten
Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit
der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a/aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die
psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3
Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen und
andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im
Zeitpunkt der Tat) wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf
und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur
Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht diese angemessen. Die schwerste Straftat ist anhand der abstrakten
Strafandrohung und nicht der konkret höchsten (verwirkten)
Strafe zu bestimmen ist; die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach
durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu
berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 232
f.). Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres
ordentlichen Strafrahmens festzusetzen und anschliessend unter Einbezug
gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Aspera
tionsprinzips angemessen zu erhöhen. Es
darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen,
d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Der Richter hat mithin in einem ersten
Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem
zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten
zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen
Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E.
5.
). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne
Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil
des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2).
1.5
Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen
das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der
Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem
einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt
werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder
nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere
Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden,
nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden
(BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung). Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die
Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach
sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip
nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden.
Methodisch ist im Fall der
retrospektiven Konkurrenz das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die
schwerste Strafe vorsieht (sog. «abstrakte Methode»). Danach hat der Richter
für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend wird diese
Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das
bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die
Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf
die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen das neu zu beurteilende Delikt
schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt
auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so
gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen.
Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. Es ist dabei beachten, dass
der Richter an die frühere rechtskräftige Grundstrafe gebunden ist und diese
auch nicht gedanklich im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz erhöhen kann (BGE
142.
IV 265 E. 2.5.1 und 2.6).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Anwendbares Recht und Sanktionsart
Per 1. Januar 2018 wurde das
Sanktionenrecht des StGB einer Teilrevision unterzogen. Seit diesem Datum sind
u.a. Geldstrafen bis höchstens 180 Tagessätzen möglich, während das StGB bis
zum 31. Dezember 2017 eine Maximalstrafe von 360 Tagessätzen Geldstrafe vorsah.
Anwendbar ist im vorliegenden Fall das
im Zeitpunkt der Tat geltende Recht, da das neue Sanktionsrecht nicht milder
ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Für die beiden begangenen Delikte ist
eine Geldstrafe auszufällen. Die eingriffsintensivere Freiheitsstrafe erscheint
nicht erforderlich, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten und wäre vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbotes
ohnehin nicht erlaubt.
2.2
Einsatzstrafe
Die vorliegend zu beurteilenden
Straftaten wurden alle vor Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 4. August 2017 (Schuldspruch im Sinne von Art. 95 Abs. 1
lit. e SVG) begangen. Es besteht somit eine Konstellation der retrospektiven
Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB.
Vorab ist der Strafrahmen der schwersten
Straftat zu bestimmen, die die Einsatzstrafe bildet. Das Gesetz sieht für Art.
142.
Abs. 2 StGB die schwerste abstrakte Strafandrohung vor (Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe), Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG sowie Art. 95 Abs.
1.
lit. e SVG sind demgegenüber mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit einer Geldstrafe bedroht. Allein dieses Kriterium und nicht die
konkret höchste Einzelstrafe ist massgeblich. Demnach bestimmt sich die
Einsatzstrafe nach Art. 142 Abs. 2 StGB.
Das Tatverschulden ist unter
Berücksichtigung der Bandbreite der Fälle, die unter den qualifizierten
Tatbestand von Art. 142 Abs. 2 StGB zu subsumieren sind, sehr leicht. In
quantitativer Hinsicht kann nur von einem zeitweisen und geringen unrechtmässigen
Strombezug ausgegangen werden, auch wenn dies nicht dem Tatplan entsprach. Die
Tatsache, dass der Beschuldigte subjektiv in Bereicherungsabsicht handelte, hat
bereits zur Anwendung des qualifizierten Tatbestandes mit einem erhöhten
Strafrahmen geführt, weshalb derselbe Aspekt aufgrund des
Doppelverwertungsverbotes nicht ein weiteres Mal zu Lasten des Beschuldigten
berücksichtigt werden darf. Angemessen erweist sich als Einsatzstrafe eine
Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
2.3
Asperation
Diese Strafe ist nun unter Einbezug der
weiteren Straftat (Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
In Bezug auf die Tatkomponenten ist zum
einen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte Anstalten getroffen hat zum
Anbau einer weichen Droge. Vorbereitungshandlungen zum Anbau bzw. zur
Herstellung harter Drogen wiegen demgegenüber schwerer, weil damit auch ein
erhöhtes Sucht- und Gefährdungspotential einhergeht. In Bezug auf die
Tatschwere imponiert die Grösse der errichteten Hanf-Indooranlage. Die Autoren
Fingerhuth/Schlegel/Jucker (OFK-BetmG, Art. 2 BetmG N 63) schlagen folgende
Unterteilung vor: Anlagen mit 11 – 100 Pflanzen seien als sehr klein, solche
mit 101 -500 Pflanzen als kleine, solche mit 501 – 1'000 Pflanzen als mittlere,
solche mit 1'001 – 2'000 Pflanzen als gross und solche mit über 2'000 Pflanzen
als sehr gross zu qualifizieren. Die vorliegende Anlage mit 2068 Pflanzentöpfe
ist somit den sehr grossen Anlagen zuzurechnen. Neben der Grösse der errichteten
Anlage sind mit Blick auf das Tatverschulden die aufwändigen und
kostenintensiven baulichen Massnahmen (Errichtung von Mauern, Einbau von Türen teils
mit Stahlverstärkung, Videoüberwachung, stiller Alarm) bemerkenswert, die der
Beschuldigte ergriff und die in ihrer Gesamtheit ein ausgeklügeltes System ergaben.
Dieses Vorgehen zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Der
Beschuldigte ging geplant und mit beachtlicher Professionalität vor. Er
handelte mit direktem Vorsatz und verfolgte ausschliesslich finanzielle Interessen.
Die vom Beschuldigten angestrebte Indoor-Produktion von Hanf, die im Gegensatz
zur Outdoor-Produktion mehrere Ernten pro Jahr und auch grössere Erträge pro
Fläche zulässt (OFK-BetmG, Art. 2 BetmG N 62), hätte lukrativ auf dem
Schwarzmarkt abgesetzt werden sollen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigten,
dass er noch keinen Hanf anbaute, sondern bloss Anstalten dazu traf, was in
Bezug auf die Tatschwere weniger schwer wiegt (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG).
Dass es nicht zum Anbau kam, ist jedoch nicht auf einen freiwilligen Entschluss
des Beschuldigten, sondern auf die polizeiliche Intervention zurückzuführen. Nicht
erstellt ist, dass der Beschuldigte Dritte für die Errichtung der
Hanf-Indooranlage beizog. Dies wurde zwar von
den Ermittlungsbehörden mit Blick auf den Umfang der Anlage stets vermutet
(vgl. AS 12), konnte aber nicht bewiesen werden und darf folglich nicht zu
Lasten des Beschuldigten angenommen werden. Er handelte damit im Stile eines
Einzelunternehmers. Der Beschuldigte ging im Deliktszeitraum einer beruflichen
Tätigkeit als Automechaniker nach. Eine Abhängigkeit im Sinne einer
Suchterkrankung lag nicht vor. Der Beschuldigte selbst gab einen gelegentlichen
Konsum von monatlich 0.5 Gramm Marihuana an. Seine Entscheidungsfreiheit war
folglich durch nichts eingeengt. Er hätte ohne Weiteres deliktsfrei leben
können.
Aufgrund dieser Tatkomponenten ist in
Bezug auf die Tatbegehung nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG auf ein leichtes bis
mittelschweres Tatverschulden zu schliessen. Angemessen erweisen sich hierfür
160.
Tagessätze. Diese Strafeinheit muss zur Einsatzstrafe asperiert werden.
Wenn – wie vorliegend – aufgrund der
konkreten Umstände die ermittelte Einzelstrafe wesentlich höher ausfällt als
die Einsatzstrafe, so kann das Asperationsprinzip nur in beschränktem Umfang
Geltung erlangen, denn andernfalls würde eine nicht zu rechtfertigende
Privilegierung des Beschuldigten resultieren. Die ratio legis des
Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter
Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe darf die Summe der verwirkten Einzelstrafen
nicht erreichen (vgl. BGE 144 V 217 E. 3.5.2). Dem Asperationsprinzip ist
vorliegend mit einer Straferhöhung um 145 Tagessätze auf insgesamt 175
Tagessätze ausreichend Rechnung getragen.
2.4
In Bezug auf die Täterkomponenten
ist Folgendes zu berücksichtigen:
Der Beschuldigte ist türkischer
Staatsangehöriger, der über eine Niederlassungsbewilligung C für die Schweiz
verfügt. Er kam 1989 in […] auf die Welt und besuchte nach der Primarschule die
Real- und schliesslich die Sekundarschule. Er verfügt gemäss dem polizeilichen
Erhebungsbericht über einen Abschluss als Automechaniker sowie auch als
Lehrmeister und Diagnostiker (vgl. AS 325). Er lebte zeitweilig bei seiner
Freundin in [...]. Aktuell ist er bei seinen Eltern in […] wohnhaft, welchen er
fürs Wohnen einen monatlichen Betrag von CHF 700.00 abgibt (AS 392 f.).
Er habe nun, nach dem Geschäftskonkurs seines Vaters, ein neues Geschäft, eine Autowerkstatt.
Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu
berücksichtigen, dass er sich im Strafverfahren kooperativ verhielt. Er
willigte sofort in mehrere Hausdurchsuchungen und die sofortige Vernichtung der
Gerätschaften der errichteten Hanf-Indooranlage ein. Auch war er in Bezug auf
wesentliche Punkte geständig, ohne dass er aber die eigentlichen Vorhalte
anerkannte, was sein gutes Recht ist. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist
nicht auszumachen.
Aus dem eingeholten Strafregisterauszug
gehen drei Vorstrafen hervor, was leicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen
ist. Die ausgefällten Strafen sind nicht einschlägig (alles SVG-Widerhandlungen)
und vergleichsweise tief ausgefallen (Geldstrafen zwischen 10 und 60
Tagessätzen sowie Bussen zwischen CHF 300.00 und CHF 500.00). Die
SVG-Widerhandlung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG beging der
Beschuldigte am 31. März 2017 und damit während des laufenden Strafverfahrens
wegen der BetmG-Delinquenz.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten
neutral aus.
Diese Strafe von 175 Tagessätzen ist für
das bereits abgeurteilte Delikt (Überlassen eines Motorfahrzeuges an einen
Führer ohne erforderlichen Ausweis) unter Berücksichtigung des
Asperationsprinzips um 5 Tagessätze zu erhöhen, so dass die hypothetische Gesamtstrafe
180.
Tagessätze ausmacht. Davon ist die bereits ausgefällte rechtskräftige
Grundstrafe von 10 Tagessätzen abzuziehen. Daraus würde eine Zusatzstrafe von 170
Tagessätzen resultieren. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes
muss indes die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 150 Tagessätzen
bestätigt werden.
2.5
Höhe des Tagessatzes
Das Gericht bestimmt die Höhe des
Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien.- und Unterstützungspflichten sowie nach
dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB).
Der Beschuldigte wollte im
Berufungsverfahren seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht
dokumentieren, weshalb von Amtes wegen die letzte definitive Steuerveranlagung aus
dem Jahre 2016 eingeholt wurde. Aus dieser geht hervor, dass der Beschuldigte
über ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 20'440.00 verfügte. Stellt man darauf
ab, ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 1'703.35 (= CHF 20'440.00:12)
auszugehen. In Anbetracht des tiefen Einkommens und der steuerrechtlichen
Progression ist dem Beschuldigten für die Steuern ein Pauschalabzug von 20 % (=
CHF 340.65) zu gewähren. Der Beschuldigte hat keine Unterhaltspflichten, so
dass ein weiterer Abzug entfällt. Der Tagessatz würde ausgehend von CHF
1'362.70 (= CHF 1'703.35 – CHF 340.65) abgerundet CHF 40.00 ausmachen. Die
Vorinstanz hat zu Gunsten des Beschuldigten seine Verschuldung von ca. CHF
30'000.00 mitberücksichtigt. Ebenso stellte sie auf die Angabe des
Beschuldigten ab, in der aktuellen Aufbauphase seiner neuen Autowerkstatt noch
kein Einkommen zu generieren. Sie ging folglich von einer gegenüber der letzten
Steuerveranlagung eingetretenen Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse
aus und setzte vor diesem Hintergrund den Tagessatz auf CHF 30.00 fest. Neue,
das heisst nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetretene Tatsachen, die eine
Verbesserung der aktuellen finanziellen Verhältnisse nachweisen, liegen keine
vor, weshalb die erstinstanzliche Tagessatzhöhe von CHF 30.00 zu bestätigen
ist.
2.6
Ebenso ist der von der Vorinstanz
gewährte Strafaufschub mit einer Probezeit von zwei Jahren zu bestätigen.
2.7
Der Beschuldigte ist zusammengefasst
als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4.
August 2017 zu einer Geldstrafe von 150 Tages
sätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der in allen Punkten verurteilte Beschuldigte die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 total CHF 4'600.00
ausmachen, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu bezahlen.
2.
Der Berufung des Beschuldigten war kein
Erfolg beschieden, so dass er auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'030.00, zu tragen hat.
3.
Der Antrag des Beschuldigten, privat
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb, auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren ist bei
diesem Verfahrensausgang abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 34,
Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 69, Art.
142.
Abs. 2 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 lit.a, Art. 19a Ziff. 1
BetmG sowie Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren
gegen den Beschuldigten A.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(AKS Ziff. 1.3), soweit den Zeitraum vor dem 12. Dezember 2014 betreffend,
gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 12. Dezember 2017 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil)
eingestellt worden ist.
2.
Es wird festgestellt, dass sich der
Beschuldigte gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 2 des
erstinstanzlichen Urteils der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
begangen in der Zeit vom 13. Dezember 2014 bis am 30. Juni 2016 (AKS Ziff.
1.
), schuldig gemacht hat.
3.
Der Beschuldigte hat sich zudem schuldig
gemacht:
-
des Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. 1.1);
-
der unrechtmässigen
Entziehung von Energie (AKS Ziff. 1.2);
beides begangen in der Zeit vom 1.
Februar 2015 bis 30. Juni 2016.
4.
Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 lit. b des erstinstanzlichen
Urteils zu einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 300.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt worden ist.
5.
Der Beschuldigte wird zudem als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4.
August 2017 zu einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu je CHF 30.00
verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit
von 2 Jahren.
6.
Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils die folgenden
beschlagnahmten Gegenstände eingezogen worden und nach Rechtskraft dieses
Urteil zu vernichten sind:
-
Videorecorder;
-
Alarmanlage;
-
1.0
Gramm Marihuana;
-
5.
Proben Wurzeln von
Hanfpflanzen.
7.
Der Antrag des Beschuldigten, privat
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb, auf Zusprechung einer
Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird
abgewiesen.
8.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 4'600.00,
sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF
1'000.00, total CHF 1'030.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000.
Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker