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Entscheid

STBER.2018.12

versuchter Diebstahl, Hausfriedensbruch, Missachtung der Eingrenzung

4. Mai 2018Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 21. September 2017, 17:49 Uhr,

meldete C.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, bei der «….»,

Solothurn, habe ein Ladendieb angehalten werden können. Die ausgerückte

Patrouille nahm den Beschuldigten vorläufig fest und wies ihn in das

Untersuchungsgefängnis Solothurn ein (die Voruntersuchungsakten sind nicht

paginiert).

Erwägungen

2.

Am 22. September 2017 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen

versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 StGB),

Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung

(Art. 119 Abs. 1 AuG).

3.

Mit Verfügung vom 25. September 2017

ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von

zwei Monaten Untersuchungshaft an.

4.

Mit Anklageschrift vom 31. Oktober

2017.

überwies der Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von

Solothurn-Lebern zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte

und zum Entscheid über die obligatorische Landesverweisung (Akten Vorinstanz

Seite 1 [im Folgenden: AS 1]).

5.

Mit Verfügung vom 9. November 2017

ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den

Beschuldigten Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten an (AS 44 ff.).

6.

Am 4. Dezember 2017 fällte der Amtsgerichtspräsident

von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (AS 80 ff.):

1.

A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des versuchten Diebstahls,

-

des Hausfriedensbruchs und

-

der Widerhandlung gegen das

Ausländergesetz,

alle begangen am 21.

September 2017.

2.

A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 14 Monaten.

3.

A.___ sind 74 Tage Untersuchungs- und

Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

A.___ wird für 8 Jahre des Landes

verwiesen.

5.

Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) eingetragen.

6.

Zur Sicherung des Strafvollzugs wird A.___

für weitere 6 Monate in Sicherheitshaft behalten.

7.

Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von Jamal A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn, wird auf CHF

3'881.00 (Honorar CHF 3'458.80, Auslagen CHF 134.70, Mehrwertsteuer CHF 287.50)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4

StPO).

8.

Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf

die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand

ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

9.

Die Kosten des Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'411.00, sind durch den

Beschuldigten zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine

Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich

die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'211.00

betragen.

7.

Mit Verfügung vom gleichen Tag

ordnete der Amtsgerichtspräsident Sicherheitshaft für die Dauer von sechs

Monaten an (AS 69 ff.).

8.

Am 18. Dezember 2017 meldete der

Beschuldigte gegen das Urteil vom 4. Dezember 2017 die Berufung an

(AS 114).

9.

Gemäss Berufungserklärung vom 23.

Februar 2018 richtet sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch wegen

versuchten Diebstahls sowie die Strafzumessung (Ziff. 1 lemma 1 und Ziff. 2 des

Dispositiv

Dispositivs). Beantragt wurde die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von vier

Monaten, das Absehen von einer Landesverweisung und – in teilweiser Abweichung

zu den in der Berufungsverhandlung gestellten Anträgen – die Anrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie eine Haftentschädigung für die

ausgestandene Überhaft von CHF 200.00 pro Tag.

Von Seiten der Staatsanwaltschaft und

der Privatklägerschaft wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

10. In Rechtskraft erwachsen sind somit

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1 lemma 2 und

3 (Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das AuG)

-

Ziff. 7

(Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend)

Obwohl nicht ausdrücklich angefochten,

ist auch der Kostenentscheid der Vorinstanz Gegenstand des Berufungsverfahrens,

da die Kosten gemäss dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 408

StPO).

11. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018

verlängerte der Präsident der Strafkammer die Sicherheitshaft gegen den

Beschuldigten bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens.

12. Mit Stellungnahme vom 8. März 2018

teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag

auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte auf eine Anschlussberufung.

II. Sachverhalt

1. Dem Beschuldigten wird in

Anklageziffer 1 vorgeworfen, am 21. September 2017 einen versuchten Diebstahl

sowie einen Hausfriedensbruch begangen zu haben, indem er sich zwischen 17:45

und 17:49 Uhr in Solothurn, 2. Stock, Werkstatt der, z.Nt. der Letzteren, v.d. C.___,

gegen den Willen der Berechtigten und damit für ihn erkennbar unrechtmässig

durch den Liegenschaftseingang über die Holztreppe in die Werkstatt im 2. Stock

begeben habe, um diese in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht nach Deliktsgut

zu durchsuchen, resp. Deliktsgut zur Aneignung wegzunehmen. Der Beschuldigte

sei von D.___ überrascht worden, worauf er ohne Deliktsgut die Liegenschaft

fluchtartig verlassen habe. Damit sei es bei einem versuchten Diebstahl

geblieben.

Wie erwähnt, ist der Sachverhalt

bezüglich des vorgeworfenen Hausfriedensbruchs unbestritten und der entsprechende

Schuldspruch rechtskräftig. Unbestritten ist auch der Vorhalt der Missachtung

der Eingrenzung (Anklageziffer 2). Auch diesbezüglich liegt ein rechtskräftiger

Schuldspruch vor. Der Beschuldigte hielt sich demnach am

21. September 2017, ca. 17:50 Uhr, unrechtmässig in Solothurn, auf,

obwohl ihm mit Verfügung vom 23. Oktober 2012, die ihm gehörig zur Kenntnis

gebracht worden war, verboten wurde, den Bezirk Zofingen zu verlassen.

2. Bestritten wird lediglich der

vorgeworfene versuchte Diebstahl. D.___ führte dazu in der polizeilichen

Einvernahme vom 5. Oktober 2017 als Auskunftsperson aus, sie habe beim

Schaufenster des Ladens gearbeitet und einen Mann auf der Strasse gesehen. Dieser

habe immer wieder komisch in den Laden geschaut. Plötzlich sei er weg gewesen.

Dies sei ihr komisch vorgekommen. Sie sei im Treppenhaus nach oben gegangen, wo

ihre Werkstatt sei. Plötzlich sei dieser Mann vor ihr gestanden, in der linken

Hand habe er sein Handy mit eingeschalteter Taschenlampe gehalten. Er habe

immer wieder gesagt: «Toilette, Toilette». Sie sei erschrocken und habe nach

ihrem Mann gerufen. In diesem Moment sei der Beschuldigte an ihr vorbeigerannt.

Unten, vor dem Verkaufsgeschäft, habe ihr Mann den Beschuldigten aufhalten

können. Er habe ihm den Haken gestellt und der Beschuldigte sei hingefallen.

Daraufhin sei die Polizei eingetroffen.

Der Beschuldigte sei nur kurz, 2-3

Minuten, vielleicht 4 Minuten, unbemerkt in der Liegenschaft gewesen. Er sei

ihr entgegengekommen, als sie bei den letzten vier Stufen der Treppe gewesen

sei und sie den Beschuldigten beim Türrahmen der Werkstatt bemerkt habe. Sie

denke nicht, dass der Beschuldigte die Toilette benutzt habe; sie habe keine

Spülung gehört.

3.1 Der Beschuldigte führte am 22.

September 2017 bei der Polizei aus, er habe «pissen» wollen. Er sei von Aarau

gekommen und habe in Solothurn eine Runde drehen wollen. In jeder Bar hätten

sie ihm gesagt, dass er etwas trinken müsse, wenn er die Toilette benutzen

wolle. Er habe ein Appartement mit Toilette gesehen und sei hineingegangen. Er

habe gedacht, die Toiletten seien für alle.

Er sei nach oben gegangen und habe nicht

gewusst, ob da eine Toilette sei. Er habe einfach die Tür geöffnet und das WC

gesehen. Er habe das Licht des Handys eingeschaltet, um das Licht der Toilette

zu suchen. Er habe im WC nichts gesehen. Er habe nur gepisst und sei wieder

rausgegangen.

3.2 Anlässlich der Einvernahme durch die

Staatsanwältin nach vorläufiger Festnahme am gleichen Tag führte der Beschuldigte

ebenfalls aus, er habe die Toilette benutzt und gespült.

3.3 Am 16. Oktober 2017 fand die

Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft statt. Der Beschuldigte führte

aus, er sei nur auf der Toilette gewesen. Er sei in einer Bar gewesen und habe

dort gefragt, ob er die Toilette benutzen dürfe. Der Mann habe gesagt, dass er

einen Franken bezahlen müsse. Er habe aber kein Geld gehabt.

Es habe Brillen und noch andere Sachen

gehabt, das hätte er nehmen können. Aber er habe nicht gestohlen, er sei nur

urinieren gegangen.

3.4 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe nicht stehlen wollen. Er

sei davon ausgegangen, dass dieses Appartement eine Kollektiv-Toilette habe. Er

habe in Solothurn einen Kollegen treffen wollen. Dieser wohne zwischen

Solothurn und Olten in einem Heim. Er habe den Kollegen am Bahnhof treffen

wollen. Er sei in einer Bar gewesen und habe dort die Toilette nicht benutzen

dürfen, weil er nichts konsumiert habe. Darauf sei er zum Appartement gegangen.

Es stimme nicht, dass er ein paar Minuten draussen gewartet habe.

3.5 Vor dem Berufungsgericht führte er

wiederum aus, er sei wegen der Toilette in das Haus gegangen, er habe zuvor in

einem Restaurant auf die Toilette gehen wollen, aber da hätte er was

konsumieren müssen. Er habe nicht auf der Strasse Wasser lösen wollen. Er habe

nicht gestohlen. Er sei nicht geflohen, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt

hätte. Die Polizei habe sich gut verhalten. Im Geschäft, wo die Brillen seien,

sei er nicht gewesen.

4. Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

4.1 Die Parteien haben Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht,

Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d

EMRK). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der

Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in

direkter Konfrontation befragen konnte. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit.

d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu und es muss das Teilnahme-

und Fragerecht für die beschuldigte Person selbst (und nicht nur für den

Parteivertreter) gewährleistet sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2014 E.

3.2 und 3.5).

Bilden die Aussagen einer

Belastungsperson das einzige ausschlaggebende Beweismittel, und erhielt der

Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nie Gelegenheit, den Einvernahmen

wenigstens einmal direkt oder indirekt zu folgen, und durfte er auch keine unmittelbaren

Fragen an sie richten, liegt eine gewichtige Einschränkung der Verfahrensrechte

vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2014 E. 3.6).

Auf das Konfrontationsrecht kann

verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht

vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn

er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen.

Er verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen aber nicht

dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteil des

Bundesgerichts 6B_529/2014 E. 5.2).

In einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht

festgehalten, der Verzicht auf eine Konfrontation mit einem Belastungszeugen könne

nicht nur beim Vorliegen einer förmlichen Äusserung des Beschuldigten selbst

angenommen werden. Auf das Teilnahmerecht könne auch stillschweigend verzichtet

werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen könne (Urteil des

Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 1.4.2).

4.2 Im vorliegenden Fall liegen

belastende Aussagen einzig von D.___ vor, die den Beschuldigten zuerst vor dem

Geschäft beobachtete und ihm dann im Treppenhaus begegnete. Der Beschuldigte

wurde mit D.___ nie konfrontiert. Der äussere Geschehensablauf ist jedoch

unbestritten: Der Beschuldigte betrat die Liegenschaft in Solothurn und begab

sich im Treppenhaus in den 2. Stock. D.___, die den Beschuldigten vor dem

Geschäft bemerkte, begab sich ebenfalls ins Treppenhaus und traf auf den

Beschuldigten, der im 2. Stock im Türrahmen der Werkstatt des Optikergeschäfts

stand. Der Beschuldigte rannte an ihr vorbei und versuchte, die Liegenschaft

fluchtartig zu verlassen. Durch die Rufe seiner Ehefrau alarmiert, stellte sich

C.___, der Ladeninhaber des Geschäfts, dem Beschuldigten in den Weg und stellte

ihm vor der Liegenschaft das Bein, so dass dieser hinfiel und angehalten werden

konnte.

Angesichts dieses unbestrittenen

äusseren Sachverhalts ist eine direkte Konfrontation des Beschuldigten mit D.___

nicht erforderlich und von diesem auch nicht beantragt worden. So wurden

seitens des Beschuldigten beim Abschluss der Voruntersuchung explizit weder

eine Wiederholung von Einvernahmen verlangt noch Ergänzungsfragen gestellt

(Schreiben vom 26.10.2017). Er hat auch nicht gegen den Entscheid des

erstinstanzlichen Richters, von einer Befragung von D.___ als Zeugin abzusehen,

opponiert und im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Beweisantrag

gestellt.

4.3 Eine unmittelbare Beweisabnahme vor

dem Berufungsgericht muss aus dem gleichen Grund nicht erfolgen. Der äussere

Geschehensablauf ist weitestgehend unbestritten, es geht bei der

Beweiswürdigung um den Entscheid über einen inneren Vorgang: Hat der

Beschuldigte die Liegenschaft betreten, weil er eine Toilette aufsuchen wollte,

oder hat er die Absicht gehabt, einen Diebstahl zu begehen? Für die

Beantwortung dieser Frage kommt es nicht in entscheidender Weise auf den

unmittelbaren Eindruck der Zeugenaussage von D.___ an (Urteil 6B_139/2013 vom

20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis). Ihre Einvernahme vor dem Berufungsgericht

ist deshalb entbehrlich, ihre Aussagen sind verwertbar.

4.4 Folgende Umstände sprechen für die

Absicht des Beschuldigten, in der Liegenschaft in Solothurn einen Diebstahl zu

verüben:

-

D.___ führte aus, dass sie

beim Schaufenster gearbeitet und den Beschuldigten beobachtet habe, wie er

«immer wieder so komisch» in den Laden geschaut habe.

Demgegenüber

führte der Beschuldigte aus, er habe ein Appartement mit Toilette gesehen, er

habe gedacht, die Toilette sei für alle, er sei davon ausgegangen, das

Appartement habe eine Kollektiv-Toilette.

Bei der

Liegenschaft in Solothurn handelt es sich um eine Altstadtliegenschaft, deren

äusserem Erscheinungsbild keinerlei Hinweise auf eine «Kollektiv-Toilette» zu

entnehmen sind. Falls der Beschuldigte tatsächlich dringend eine Toilette hätte

aufsuchen müssen, hätte es für ihn zudem keinen Grund gegeben, über eine

längere Zeit, welche D.___ auffiel, in das Geschäft zu schauen.

Es ist damit

festzustellen, dass das von D.___ beobachtete Verhalten des Beschuldigten mit seinen

Aussagen nicht vereinbar ist. Seine Aussagen sind in diesem Punkt zudem nicht

glaubhaft, da die sich von aussen nicht als «Appartement mit Toilette»

präsentiert.

-

Der Beschuldigte hatte, als

er auf D.___ traf, sein Handy mit eingeschalteter Taschenlampe in der Hand.

Falls der Beschuldigte in der Liegenschaft eine Toilette hätte aufsuchen

wollen, ist der Zweck der eingeschalteten Taschenlampe nicht ersichtlich.

-

Der Beschuldigte rannte,

als er D.___ erblickte, an dieser vorbei und versuchte, die Liegenschaft

fluchtartig zu verlassen. Wenn der Beschuldigte davon ausgegangen wäre, im Haus

befinde sich eine «Kollektiv-Toilette», hätte es für dieses Verhalten keinen Grund

gegeben.

-

Der Beschuldigte sagte aus,

die Toilette benutzt und in der Folge die Spülung betätigt zu haben. Dies

trifft offensichtlich nicht zu: D.___ führte aus, die Spülung sei gut hörbar,

sie habe diese jedoch nicht gehört.

-

Der Beschuldigte sagte zudem

über den Zweck seines Aufenthaltes in Solothurn widersprüchlich aus. Zuerst

führte er aus, er sei gekommen, um hier eine Runde zu drehen. Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, er habe am Bahnhof einen

Kollegen treffen wollen. Warum er diesen Kollegen nicht schon in der ersten

Einvernahme erwähnte und warum der Beschuldigte sich in der Stadt aufhielt,

wenn er den Kollegen am Bahnhof treffen wollte, ist nicht nachvollziehbar.

Insbesondere kann die Argumentation der Verteidigung nicht gehört werden, der

Beschuldigte habe den Kollegen bei der ersten Befragung unmittelbar nach dem

Vorfall nicht erwähnt, weil er damals wegen der polizeilichen Anhaltung unter

Schock gestanden sei. Der Beschuldigte war aufgrund seines deliktischen Vorlebens

schon oft mit der Polizei konfrontiert, so dass er kaum wegen der – nach seinen

Ausführungen vor dem Berufungsgericht – sich korrekt verhaltenden Polizei unter

Schock gestanden haben dürfte.

-

Schliesslich führte der

Beschuldigte aus, dass er in einer Bar gefragt habe, ob er die Toilette

benutzen dürfe. Es sei ihm gesagt worden, dies sei nur möglich, wenn er etwas

konsumiere bzw. einen Franken bezahle.

Der

Beschuldigte trug bei seiner Anhaltung CHF 7.70 auf sich. Es wäre ihm somit

möglich gewesen, die Benutzung der Toilette zu bezahlen. Das Argument der

Verteidigung, der Beschuldigte sei nicht in der Lage gewesen, für die

Toilettenbenutzung in einem Restaurant einen Franken zu bezahlen, ist deshalb

nicht schlüssig.

-

Es kann als

allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass es in jedem Bahnhof eine

öffentliche Toilette hat. Es wäre somit für den Beschuldigten auch möglich

gewesen, sich zum Bahnhof zurückzubegeben, um die Toilette aufzusuchen, oder er

hätte sich auf der Strasse nach einer öffentlichen Toilette erkundigen können –

die nächste öffentliche Toilette hätte sich auf dem Amthausplatz befunden.

-

Schliesslich wäre es

wohl für eine männliche Person naheliegender gewesen, im Notfall im Freien

Wasser zu lösen als sich zu diesem Zweck in eine Liegenschaft einzuschleichen,

mit dem Risiko, ertappt zu werden und sich entsprechend verantworten zu müssen.

4.5 Es ist zusammenfassend

festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft sind. Sein

Verhalten vor dem Betreten der Liegenschaft und nach der Konfrontation mit D.___

sind mit seiner Aussage, eine Toilette gesucht zu haben, nicht vereinbar. Es

ist vielmehr davon auszugehen, es habe sich dabei um eine vorbereitete Aussage

gehandelt für den Fall einer Konfrontation im Haus mit anderen Personen. Er

betrat die Liegenschaft nicht, weil er dort eine «Kollektiv-Toilette»

vermutete, sondern weil er die Absicht hatte, einen Diebstahl zu begehen. Dabei

wurde er von D.___ gestört, worauf er an dieser vorbeirannte und versuchte, die

Liegenschaft zu verlassen und zu flüchten. Diese Schlussfolgerung wird denn

auch durch das Vorleben des Beschuldigten gestützt, aufgrund dessen feststeht,

dass die Verübung von Diebstählen beim Beschuldigten zumindest nicht als

persönlichkeitsfremdes Verhalten bezeichnet werden kann (10 Vorstrafen

wegen Diebstahls). Mit seiner Eigenschaft als Ausländer hat dieses

Beweisergebnis jedoch, entgegen der diesbezüglichen Argumentation der

Verteidigung, nichts zu tun. Diese Schlussfolgerung würde bei einem

entsprechenden Vorleben auch bei einer inländischen Person gemacht.

Der Sachverhalt, wie er dem

Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten wird, ist erstellt.

III. Rechtliche Subsumtion

Wer jemandem eine fremde bewegliche

Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu

bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der

Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare

Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zu Vollendung der Tat gehörende Erfolg

nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe

mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).

Vorab kann auf die zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz zur Abgrenzung zwischen straflosen

Vorbereitungshandlungen und dem Versuch verwiesen werden (US 11).

Der Beschuldigte betrat die

Liegenschaft, um einen Diebstahl zu begehen. Dabei wurde er von der Ehefrau des

Ladeninhabers des geschäfts «», welches sich im Parterre befindet, gestört. Mit

dem Betreten der Liegenschaft machte der Beschuldigte den letzten

entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatverübung und überschritt dabei die

Grenze zum strafbaren Versuch. Der Beschuldigte ist wegen versuchten Diebstahls

schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1. Strafzumessung im Allgemeinen

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan

Trechsel/Marc Thommen in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Hrsg.

Stefan Trechsel/Mark Pieth, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 StGB N

16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das

Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern

1989, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den

ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49

Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts

6B_853/2014, E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden

Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder

Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche

Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die

für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu

milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist

der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der

Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umständen, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen.

Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,

einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die

Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil

zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In

einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom

24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für

jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht

(6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009

vom 25.3.2010 E. 1.6.1).

2. Strafzumessung im Konkreten

2.1 Einsatzstrafe, Strafrahmen und Strafart

Es ist in einem ersten Schritt die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, den versuchten Diebstahl, zu bestimmen.

Der Strafrahmen für diesen Tatbestand lautet auf Geldstrafe bis Freiheitsstrafe

von 5 Jahren (Art. 139 StGB). Angesichts der zahlreichen Vorstrafen (22

Verurteilungen in den letzten 8 Jahren) sowie der Tatsache, dass der

Beschuldigte in der Schweiz keinen Aufenthaltstitel hat und deshalb kein

legales Einkommen erzielen kann, kommt eine Geldstrafe nicht in Frage. Es muss

eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.

2.2 Tatkomponenten

Bei den Tatkomponenten ist zu

berücksichtigten, dass es sich nicht um einen versuchten Einbruch-, sondern

einen versuchten Einschleichdiebstahl handelte. Dabei ist festzuhalten, dass

sich der Beschuldigte zwar in eine Geschäfts- und nicht eine Privatliegenschaft

einschlich, das Risiko einer Konfrontation mit einer anderen Person angesichts

der Tageszeit (während der Öffnungszeit) aber gross war und sich schliesslich

auch realisierte. Der Beschuldigte verhielt sich aber gegenüber D.___ weder

drohend noch aggressiv, sondern ergriff bei der Konfrontation sofort die Flucht.

Die Tat erfolgte ohne Planung und Vorbereitung. Der Beschuldigte handelte mit

direktem Vorsatz, was jedoch deliktsimmanent ist und daher nicht speziell ins

Gewicht fällt. Er handelte aus materiellen bzw. egoistischen Gründen,

wobei diesbezüglich zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte zur Tatzeit mit

Ausnahme des mitgeführten Bargeldes von CHF 7.70 über keine finanziellen Mittel

verfügte. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. Für eine

vollendete Tat wäre eine Einsatzstrafe von 8 Monaten angemessen. Eine Reduktion

um 2 Monate wegen lediglich versuchter Tatbegehung ist gerechtfertigt. Die

Einsatzstrafe wird demnach auf 6 Monate festgelegt, was auch der Praxis der

Strafkammer des Obergerichts in vergleichbaren Fällen entspricht.

2.3 Strafasperation zur Abgeltung der

übrigen Delikte

In einem weiteren Schritt ist die

Einsatzstrafe zur Abgeltung der übrigen Delikte angemessen zu erhöhen, wobei zu

beachten ist, dass das Unrecht des Hausfriedensbruchs mit der Einsatzstrafe für

den versuchten Diebstahl bereits weitgehend abgegolten ist. So wurde bei den

Tatkomponenten dem Umstand der Konfrontationsgefahr Rechnung getragen und auch

(entlastend) berücksichtigt, dass es sich vorliegend nicht um einen Einbruch-,

sondern einen Einschleichdiebstahl handelte. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um

einen Monat, asperiert um einen halben Monat, erscheint zur Abgeltung des

Hausfriedensbruchs angezeigt.

Hinsichtlich der

Missachtung der Eingrenzung ist zum objektiven Tatverschulden zu bemerken, dass

der Beschuldigte im Rahmen dieser Missachtung in Solothurn delinquierte.

Subjektiv ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Er zeigte mit seinem

Verhalten eine Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Er kannte keine Skrupel

und setzte sich über jegliche Anordnungen und Verfügungen der Behörden hinweg,

wie dies die Vorinstanz zutreffend darlegte (US 20). Es gibt mildere Fälle, die

Eingrenzung zu missachten. Ein nachvollziehbarer Grund wäre z.B., ein

Familienmitglied in Not unterstützen zu wollen. Das Gesamtverschulden von A.___

für die Missachtung der Eingrenzung ist vor diesem Hintergrund nicht ganz

leicht. Eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate, asperiert um 1,5

Monate, erscheint angemessen. Die Einsatzstrafe ist demnach zur Abgeltung der

übrigen Delikte insgesamt um 2 Monate auf 8 Monate zu erhöhen.

2.4. Täterkomponenten

Zum Vorleben: Der Beschuldigte wurde am

9. Juli 1982 in Algerien geboren. Am 16. Dezember 2006 reiste er illegal

in die Schweiz ein und stellte hier am 19. Dezember 2006 ein

Asylgesuch. Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 trat das Bundesamt für Migration

(BFM) nicht auf das Asylgesuch ein, nachdem sich der Beschuldigte einer am 12.

Januar 2007 erlassenen Eingrenzungsverfügung mehrfach widersetzt hatte und

wiederholt unbekannten Aufenthaltes war und dadurch seine Mitwirkungspflichten

schuldhaft verletzt hatte. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, die Schweiz am

Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (AS 132 ff.). Am

13. Februar 2007 wurde die Verfügung dem Beschuldigten eröffnet (AS 165). Der

Beschuldigte lebt somit nunmehr seit mehr als 11 Jahren illegal in der Schweiz.

Wie dem Auszug aus dem Strafregister

entnommen werden kann, verwendete der Beschuldigte eine Vielzahl von

Aliasnamen. Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwältin am 16.

Dezember 2017 führte er aus, dass er diese Namen in Deutschland und Belgien

verwendet habe; in der Schweiz habe er seinen richtigen Namen verwendet.

Der Beschuldigte weist zahlreiche

Vorstrafen auf wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, Diebstahls,

Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das SVG, Raubs,

Widerhandlung gegen das BetmG, sexueller Belästigung und weiterer Delikte. Im

Strafregister sind zwischen 2008 und 2017 22 Vorstrafen verzeichnet. Auch kurz

vor der heute beurteilten Delinquenz wurde er verurteilt (Urteil der Regionalen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6.9.2017; Verurteilung wegen

Widerhandlung gegen das AuG zu 60 Tagen Freiheitsstrafe). Der Beschuldigte hat

keine Einsicht, was jedoch nur hinsichtlich des Missachtens der Eingrenzung

belastend berücksichtigt werden kann, da er den Diebstahlsversuch grundsätzlich

bestreitet, was sein gutes Recht ist. Sein Verhalten nach der Tat ist belastend

zu werten. So lautet der Führungsbericht eher negativ. Das Strafverfahren

scheint den Beschuldigten nicht weiter zu beeindrucken, Respekt vor behördlichen

Anordnungen lässt er weitgehend vermissen. Beim Beschuldigten liegt keine

erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Die Täterkomponenten sind klar negativ zu

beurteilen und führen zu einer Straferhöhung, die im vorliegenden Fall mit zwei

Monaten als angemessen erscheint. Der Beschuldigte wird demnach zu einer

Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

3. Vollzugsform

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose

der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer.

Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt

nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem

Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen

werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante

Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts

6B.103/2007 vom 12.11.2007).

3.2 Vorliegend muss aufgrund der

zahlreichen Vorstrafen innerhalb der vergangenen acht Jahre, dem illegalen

Aufenthalt in der Schweiz, der kein rechtmässiges Einkommen und damit keine

wirtschaftliche Grundlage ermöglicht, und den fehlenden sozialen Bindungen in

der Schweiz eine ungünstige Prognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist

zu vollziehen.

4. Anrechnung Untersuchungs- und

Sicherheitshaft

Die von A.___ ausgestandene

Untersuchungs- und Sicherheitshaft (bisher 225 Tage) ist an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

V. Landesverweisung

Der Antrag des Beschuldigten, es sei

keine Landesverweisung auszusprechen, basiert auf dem Antrag auf Freispruch vom

Vorhalt des versuchten Diebstahls. Nachdem jedoch in diesem Punkt abermals ein

Schuldspruch erfolgt ist, ist der Argumentation der Verteidigung die Grundlage

entzogen und es kann umfassend auf die Erwägungen der Vorinstanz auf den

Urteilsseiten 25 ff. verwiesen werden.

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass der Beschuldigte über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt.

Er hält sich seit Anfang 2007 illegal hier auf und verfügt über keinerlei

persönliche oder wirtschaftliche Bindungen. Es liegt damit kein persönlicher

Härtefall i.S. von Art. 66a Abs. 2 StGB vor; damit entfällt eine

Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen über den

Vollzug einer Landesverweisung.

Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird die Landesverweisung

unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5-15 Jahren ausgesprochen.

Die Landesverweisung enthält Elemente einer Massnahme, die dem Schutz der öffentlichen

Sicherheit dienen soll; aufgrund des Strafcharakters sollen aber gleichwohl die

Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden (BGE 104 IV 222 E 2b; 117 IV 229 E.

1c; diese Entscheide ergingen zwar zur Zeit der altrechtlichen Landesverweisung

gemäss aArt. 55 StGB; da die neurechtliche Landesverweisung jedoch dieselben

Elemente umfasst, kann auf die altrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen

werden). Das Gericht hat bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung

insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Carlo Bertossa

in: Praxiskommentar StGB, Hrsg. Trechsel/Pieth, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen

2018, Art. 66a StGB, N 7 mit Verweis auf die Botschaft S. 6021).

Das Tatverschulden wurde als leicht

eingestuft. Würde bei der Festsetzung der Dauer der Landesverweisung einzig auf

das Tatverschulden abgestellt, liesse sich diese vorliegend auf das gesetzliche

Minimum von 5 Jahren beschränken.

Zu berücksichtigen sind aber auch die

Aspekte der Täterkomponenten, die bei der Ausfällung der Hauptstrafe zu einer

Straferhöhung führten. Der Beschuldigte hat die öffentliche Sicherheit zudem

während seines illegalen Aufenthaltes in der Schweiz durch zahlreiche

Straftaten erheblich gefährdet, so dass eine Festsetzung der Dauer der

Landesverweisung auf 5 Jahre und damit auf das gesetzliche Minimum nicht in

Frage kommen kann. Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von 8 Jahren

erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Kriterien als angemessen

und ist zu bestätigen.

VI. Eintrag im Schengener

Informationssystem (SIS)

Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz auf den Urteilsseiten 28 ff. verwiesen werden. Der Entscheid der

Vorinstanz ist auch diesbezüglich zu bestätigen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen.

VII. Anordnung Sicherheitshaft

Mit separatem Beschluss wird zur

Sicherung des verbleibenden Strafvollzugs gegen A.___ bis zum ordentlichen

Strafantritt, längstens bis 21. Juli 2018, erneut Sicherheitshaft angeordnet

(Beschluss vom 4.5.2018).

VIII. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

1.1 Nachdem der Beschuldigte auch in

zweiter Instanz wegen sämtlicher Vorhalte schuldig gesprochen worden ist, hat

er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 800.00, total CHF 1'411.00, zu bezahlen.

1.2 Die Berufung war in den Hauptpunkten

(Freispruch versuchter Diebstahl, Verzicht auf Landesverweisung) erfolglos.

Hingegen wurde das Strafmass um rund 30 % reduziert. Es rechtfertigt sich

daher, 20 % der Kosten zu Lasten des Staates auszuscheiden. 80 % hat der

Beschuldigte zu bezahlen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 3'000.00 festgelegt.

Demnach werden die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF

3'050.00, wie folgt auferlegt:

Beschuldigter 80 % entspr.

CHF 2'440.00

Staat 20 % entspr.

CHF 610.00

2. Entschädigungen

2.1 Der Beschuldigte beantragt eine

Entschädigung für ausgestandene Überhaft. Beim heute ausgefällten Strafmass

liegt jedoch keine Überhaft vor, so dass der Antrag abzuweisen ist.

2.2 Gemäss der teilweise rechtskräftigen

Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 4.

Dezember 2017 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

3'881.00 (Honorar CHF 3'458.80, Auslagen CHF 134.70, Mehrwertsteuer CHF

287.50) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.3 Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn, entsprechend der

eingereichten Kostennote zuzüglich 2,5 Stunden für die Hauptverhandlung, die

mündliche Urteilseröffnung und die entsprechende Wegzeit (insgesamt 9,5 Stunden

zu CHF 180.00) auf CHF 1'926.65 (Honorar CHF 1'710.00, Auslagen CHF 78.60, MwSt

CHF 138.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

bezahlen.

Vorbehalten bleibt im Umfang von 80 %

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 1’578.95)

sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Für die Nachforderung macht

der amtliche Verteidiger einen Stundenansatz von CHF 270.00 geltend.

Praxisgemäss wird jedoch ohne entsprechenden Nachweis eines höher vereinbarten

Stundenansatzes lediglich ein solcher von CHF 230.00 berücksichtigt.

Dementsprechend beträgt die Nachforderung inkl. Mehrwertsteuer CHF 409.30.

Demnach wird in Anwendung der Art. 139

Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 119 Abs. 1 AuG, Art. 47, Art. 49

Abs. 1, Art. 51, Art. 66a StGB; Art. 135, Art. 232, Art. 379 ff., Art. 398 ff.,

Art. 416 ff. StPO; § 158 GT

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 4. Dezember

2017 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-

des

Hausfriedensbruchs und

-

der Widerhandlung

gegen das Ausländergesetz (Missachtung der Eingrenzung),

beides begangen am 21.

September 2017.

2. A.___ hat sich des versuchten

Diebstahls, begangen am 21. September 2017, schuldig gemacht.

3. A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

4. Die von A.___ ausgestandene

Untersuchungs- und Sicherheitshaft (bisher 225 Tage) ist an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

5. A.___ wird für 8 Jahre des Landes

verwiesen.

6. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) eingetragen.

7. Zur Sicherung des verbleibenden

Strafvollzugs wird gegen A.___ bis zum ordentlichen Strafantritt, längstens bis

21. Juli 2018, erneut Sicherheitshaft angeordnet (separater Beschluss vom

4.5.2018).

8. Das Entschädigungsbegehren von A.___

wird abgewiesen.

9. Gemäss der teilweise rechtskräftigen

Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 4.

Dezember 2017 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

3'881.00 (Honorar CHF 3'458.80, Auslagen CHF 134.70, Mehrwertsteuer CHF

287.50) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn,

auf CHF 1'926.65 (Honorar CHF 1'710.00, Auslagen CHF 78.60, MwSt CHF 138.05)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleiben im Umfang von 80 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren (entspr. CHF 1’578.95) sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen

Verteidigers (CHF 409.30 inkl. MwSt), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

11. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'411.00,

werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'050.00, werden wie folgt

auferlegt:

Beschuldigter 80 % entspr.

CHF 2'440.00

Staat 20

% entspr. CHF 610.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher