STBER.2018.12
versuchter Diebstahl, Hausfriedensbruch, Missachtung der Eingrenzung
4. Mai 2018Deutsch34 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. Mai 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchter
Diebstahl, Hausfriedensbruch, Missachtung der Eingrenzung, obligatorische Landesverweisung
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
1. B.___, Staatsanwalt, i.A. der
Anklägerin,
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, wird vorgeführt,
3. Reto Gasser, amtlicher Verteidiger,
4. [...], Arabisch-Dolmetscher,
5. zwei Polizeibeamte, Vorführung und
Aufsicht,
6. [...], Zuhörerin.
Infolge verspäteten Eintreffens des
Dolmetschers beginnt die Hauptverhandlung erst um 9 Uhr. Der Vorsitzende
eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt
die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in
Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils und den geplanten
Verhandlungsablauf dar. Der Dolmetscher wird auf seine Pflichten und die
strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung hingewiesen.
Rechtsanwalt Gasser gibt seine
Kostennote zu den Akten, welche dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme
unterbreitet wird.
Die Parteien haben keine
Vorbemerkungen/Vorfragen.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme
wird auf einen Tonträger aufgezeichnet (befindet sich in den Akten).
Die Parteien stellen keine Beweisanträge
mehr. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___ (gibt die Anträge vorab in
Schriftform zu den Akten)
1. Der Beschuldigte sei wegen versuchten
Diebstahls schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu einer
Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen.
3. A.___ sei die bisher ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. A.___ sei für 8 Jahre des Landes zu
verweisen.
5. Die Landesverweisung sei im Schengener
Informationssystem (SIS) einzutragen.
6. Zur Sicherung des Strafvollzuges sei A.___
weiterhin in Sicherheitshaft zu belassen.
7. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung und die Verfahrenskosten seien nach richterlichem Ermessen
festzusetzen bzw. aufzuerlegen.
(Nach Zwischenbemerkungen des Beschuldigten
während des Parteivortrags des Staatsanwalts wird der Beschuldigte
aufgefordert, zu schweigen, solange ihm nicht das Wort erteilt wird.)
Rechtsanwalt Gasser (gibt vorab die Plädoyernotizen und
die Anträge zu den Akten)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt des
versuchten Diebstahls freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei wegen
Hausfriedensbruchs und Missachtens einer Eingrenzungsverfügung schuldig zu
sprechen.
3. Der Beschuldigte sei zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu verurteilen.
4. Für die ausgestandene Überhaft sei dem
Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 100.00 pro Tag auszurichten.
5. Der Antrag auf Landesverweisung nach
Art. 66a und 66bis StGB sei abzuweisen.
6. Allfällige Zivilforderungen seien auf
den Zivilweg zu verweisen.
7. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens seien zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur anderen
Hälfte vom Staat zu tragen.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
vom Staat zu tragen.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung
seien vom Staat zu tragen.
Der Staatsanwalt verzichtet auf einen
zweiten Parteivortrag.
Der Beschuldigte äussert sich kurz im
Rahmen des letzten Wortes.
Die Verhandlung wird um 10 Uhr
geschlossen.
Das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Um 15:30 Uhr wird das Urteil mündlich
eröffnet. Es erscheinen
dieselben Personen wie zur Hauptverhandlung. Der Vorsitzende begründet das
Urteil summarisch. Anschliessend werden die Ausführungen des Vorsitzenden im
Wesentlichen in die arabische Sprache übersetzt.
Im Anschluss an die Urteilseröffnung
werden den Parteien die schriftliche Urteilsanzeige und der Beschluss über die
Anordnung von Sicherheitshaft ausgehändigt.
Die Urteilseröffnung ist um 15:45 Uhr
beendet.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 21. September 2017, 17:49 Uhr,
meldete C.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, bei der «….»,
Solothurn, habe ein Ladendieb angehalten werden können. Die ausgerückte
Patrouille nahm den Beschuldigten vorläufig fest und wies ihn in das
Untersuchungsgefängnis Solothurn ein (die Voruntersuchungsakten sind nicht
paginiert).
Erwägungen
2.
Am 22. September 2017 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen
versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V. mit Art. 22 StGB),
Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung
(Art. 119 Abs. 1 AuG).
3.
Mit Verfügung vom 25. September 2017
ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von
zwei Monaten Untersuchungshaft an.
4.
Mit Anklageschrift vom 31. Oktober
2017.
überwies der Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von
Solothurn-Lebern zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte
und zum Entscheid über die obligatorische Landesverweisung (Akten Vorinstanz
Seite 1 [im Folgenden: AS 1]).
5.
Mit Verfügung vom 9. November 2017
ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den
Beschuldigten Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten an (AS 44 ff.).
6.
Am 4. Dezember 2017 fällte der Amtsgerichtspräsident
von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (AS 80 ff.):
1.
A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des versuchten Diebstahls,
-
des Hausfriedensbruchs und
-
der Widerhandlung gegen das
Ausländergesetz,
alle begangen am 21.
September 2017.
2.
A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
3.
A.___ sind 74 Tage Untersuchungs- und
Sicherheitshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
A.___ wird für 8 Jahre des Landes
verwiesen.
5.
Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) eingetragen.
6.
Zur Sicherung des Strafvollzugs wird A.___
für weitere 6 Monate in Sicherheitshaft behalten.
7.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von Jamal A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn, wird auf CHF
3'881.00 (Honorar CHF 3'458.80, Auslagen CHF 134.70, Mehrwertsteuer CHF 287.50)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4
StPO).
8.
Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf
die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
9.
Die Kosten des Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'411.00, sind durch den
Beschuldigten zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine
Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, reduziert sich
die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 1'211.00
betragen.
7.
Mit Verfügung vom gleichen Tag
ordnete der Amtsgerichtspräsident Sicherheitshaft für die Dauer von sechs
Monaten an (AS 69 ff.).
8.
Am 18. Dezember 2017 meldete der
Beschuldigte gegen das Urteil vom 4. Dezember 2017 die Berufung an
(AS 114).
9.
Gemäss Berufungserklärung vom 23.
Februar 2018 richtet sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch wegen
versuchten Diebstahls sowie die Strafzumessung (Ziff. 1 lemma 1 und Ziff. 2 des
Dispositiv
Dispositivs). Beantragt wurde die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von vier
Monaten, das Absehen von einer Landesverweisung und – in teilweiser Abweichung
zu den in der Berufungsverhandlung gestellten Anträgen – die Anrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie eine Haftentschädigung für die
ausgestandene Überhaft von CHF 200.00 pro Tag.
Von Seiten der Staatsanwaltschaft und
der Privatklägerschaft wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
10. In Rechtskraft erwachsen sind somit
folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1 lemma 2 und
3 (Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das AuG)
-
Ziff. 7
(Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit die Höhe betreffend)
Obwohl nicht ausdrücklich angefochten,
ist auch der Kostenentscheid der Vorinstanz Gegenstand des Berufungsverfahrens,
da die Kosten gemäss dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 408
StPO).
11. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018
verlängerte der Präsident der Strafkammer die Sicherheitshaft gegen den
Beschuldigten bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens.
12. Mit Stellungnahme vom 8. März 2018
teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag
auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte auf eine Anschlussberufung.
II. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird in
Anklageziffer 1 vorgeworfen, am 21. September 2017 einen versuchten Diebstahl
sowie einen Hausfriedensbruch begangen zu haben, indem er sich zwischen 17:45
und 17:49 Uhr in Solothurn, 2. Stock, Werkstatt der, z.Nt. der Letzteren, v.d. C.___,
gegen den Willen der Berechtigten und damit für ihn erkennbar unrechtmässig
durch den Liegenschaftseingang über die Holztreppe in die Werkstatt im 2. Stock
begeben habe, um diese in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht nach Deliktsgut
zu durchsuchen, resp. Deliktsgut zur Aneignung wegzunehmen. Der Beschuldigte
sei von D.___ überrascht worden, worauf er ohne Deliktsgut die Liegenschaft
fluchtartig verlassen habe. Damit sei es bei einem versuchten Diebstahl
geblieben.
Wie erwähnt, ist der Sachverhalt
bezüglich des vorgeworfenen Hausfriedensbruchs unbestritten und der entsprechende
Schuldspruch rechtskräftig. Unbestritten ist auch der Vorhalt der Missachtung
der Eingrenzung (Anklageziffer 2). Auch diesbezüglich liegt ein rechtskräftiger
Schuldspruch vor. Der Beschuldigte hielt sich demnach am
21. September 2017, ca. 17:50 Uhr, unrechtmässig in Solothurn, auf,
obwohl ihm mit Verfügung vom 23. Oktober 2012, die ihm gehörig zur Kenntnis
gebracht worden war, verboten wurde, den Bezirk Zofingen zu verlassen.
2. Bestritten wird lediglich der
vorgeworfene versuchte Diebstahl. D.___ führte dazu in der polizeilichen
Einvernahme vom 5. Oktober 2017 als Auskunftsperson aus, sie habe beim
Schaufenster des Ladens gearbeitet und einen Mann auf der Strasse gesehen. Dieser
habe immer wieder komisch in den Laden geschaut. Plötzlich sei er weg gewesen.
Dies sei ihr komisch vorgekommen. Sie sei im Treppenhaus nach oben gegangen, wo
ihre Werkstatt sei. Plötzlich sei dieser Mann vor ihr gestanden, in der linken
Hand habe er sein Handy mit eingeschalteter Taschenlampe gehalten. Er habe
immer wieder gesagt: «Toilette, Toilette». Sie sei erschrocken und habe nach
ihrem Mann gerufen. In diesem Moment sei der Beschuldigte an ihr vorbeigerannt.
Unten, vor dem Verkaufsgeschäft, habe ihr Mann den Beschuldigten aufhalten
können. Er habe ihm den Haken gestellt und der Beschuldigte sei hingefallen.
Daraufhin sei die Polizei eingetroffen.
Der Beschuldigte sei nur kurz, 2-3
Minuten, vielleicht 4 Minuten, unbemerkt in der Liegenschaft gewesen. Er sei
ihr entgegengekommen, als sie bei den letzten vier Stufen der Treppe gewesen
sei und sie den Beschuldigten beim Türrahmen der Werkstatt bemerkt habe. Sie
denke nicht, dass der Beschuldigte die Toilette benutzt habe; sie habe keine
Spülung gehört.
3.1 Der Beschuldigte führte am 22.
September 2017 bei der Polizei aus, er habe «pissen» wollen. Er sei von Aarau
gekommen und habe in Solothurn eine Runde drehen wollen. In jeder Bar hätten
sie ihm gesagt, dass er etwas trinken müsse, wenn er die Toilette benutzen
wolle. Er habe ein Appartement mit Toilette gesehen und sei hineingegangen. Er
habe gedacht, die Toiletten seien für alle.
Er sei nach oben gegangen und habe nicht
gewusst, ob da eine Toilette sei. Er habe einfach die Tür geöffnet und das WC
gesehen. Er habe das Licht des Handys eingeschaltet, um das Licht der Toilette
zu suchen. Er habe im WC nichts gesehen. Er habe nur gepisst und sei wieder
rausgegangen.
3.2 Anlässlich der Einvernahme durch die
Staatsanwältin nach vorläufiger Festnahme am gleichen Tag führte der Beschuldigte
ebenfalls aus, er habe die Toilette benutzt und gespült.
3.3 Am 16. Oktober 2017 fand die
Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft statt. Der Beschuldigte führte
aus, er sei nur auf der Toilette gewesen. Er sei in einer Bar gewesen und habe
dort gefragt, ob er die Toilette benutzen dürfe. Der Mann habe gesagt, dass er
einen Franken bezahlen müsse. Er habe aber kein Geld gehabt.
Es habe Brillen und noch andere Sachen
gehabt, das hätte er nehmen können. Aber er habe nicht gestohlen, er sei nur
urinieren gegangen.
3.4 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe nicht stehlen wollen. Er
sei davon ausgegangen, dass dieses Appartement eine Kollektiv-Toilette habe. Er
habe in Solothurn einen Kollegen treffen wollen. Dieser wohne zwischen
Solothurn und Olten in einem Heim. Er habe den Kollegen am Bahnhof treffen
wollen. Er sei in einer Bar gewesen und habe dort die Toilette nicht benutzen
dürfen, weil er nichts konsumiert habe. Darauf sei er zum Appartement gegangen.
Es stimme nicht, dass er ein paar Minuten draussen gewartet habe.
3.5 Vor dem Berufungsgericht führte er
wiederum aus, er sei wegen der Toilette in das Haus gegangen, er habe zuvor in
einem Restaurant auf die Toilette gehen wollen, aber da hätte er was
konsumieren müssen. Er habe nicht auf der Strasse Wasser lösen wollen. Er habe
nicht gestohlen. Er sei nicht geflohen, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt
hätte. Die Polizei habe sich gut verhalten. Im Geschäft, wo die Brillen seien,
sei er nicht gewesen.
4. Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
4.1 Die Parteien haben Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht,
Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d
EMRK). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der
Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in
direkter Konfrontation befragen konnte. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit.
d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu und es muss das Teilnahme-
und Fragerecht für die beschuldigte Person selbst (und nicht nur für den
Parteivertreter) gewährleistet sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2014 E.
3.2 und 3.5).
Bilden die Aussagen einer
Belastungsperson das einzige ausschlaggebende Beweismittel, und erhielt der
Beschuldigte während des gesamten Verfahrens nie Gelegenheit, den Einvernahmen
wenigstens einmal direkt oder indirekt zu folgen, und durfte er auch keine unmittelbaren
Fragen an sie richten, liegt eine gewichtige Einschränkung der Verfahrensrechte
vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2014 E. 3.6).
Auf das Konfrontationsrecht kann
verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht
vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn
er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen.
Er verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen aber nicht
dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteil des
Bundesgerichts 6B_529/2014 E. 5.2).
In einem neuesten Entscheid hat das Bundesgericht
festgehalten, der Verzicht auf eine Konfrontation mit einem Belastungszeugen könne
nicht nur beim Vorliegen einer förmlichen Äusserung des Beschuldigten selbst
angenommen werden. Auf das Teilnahmerecht könne auch stillschweigend verzichtet
werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen könne (Urteil des
Bundesgerichts 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017, E. 1.4.2).
4.2 Im vorliegenden Fall liegen
belastende Aussagen einzig von D.___ vor, die den Beschuldigten zuerst vor dem
Geschäft beobachtete und ihm dann im Treppenhaus begegnete. Der Beschuldigte
wurde mit D.___ nie konfrontiert. Der äussere Geschehensablauf ist jedoch
unbestritten: Der Beschuldigte betrat die Liegenschaft in Solothurn und begab
sich im Treppenhaus in den 2. Stock. D.___, die den Beschuldigten vor dem
Geschäft bemerkte, begab sich ebenfalls ins Treppenhaus und traf auf den
Beschuldigten, der im 2. Stock im Türrahmen der Werkstatt des Optikergeschäfts
stand. Der Beschuldigte rannte an ihr vorbei und versuchte, die Liegenschaft
fluchtartig zu verlassen. Durch die Rufe seiner Ehefrau alarmiert, stellte sich
C.___, der Ladeninhaber des Geschäfts, dem Beschuldigten in den Weg und stellte
ihm vor der Liegenschaft das Bein, so dass dieser hinfiel und angehalten werden
konnte.
Angesichts dieses unbestrittenen
äusseren Sachverhalts ist eine direkte Konfrontation des Beschuldigten mit D.___
nicht erforderlich und von diesem auch nicht beantragt worden. So wurden
seitens des Beschuldigten beim Abschluss der Voruntersuchung explizit weder
eine Wiederholung von Einvernahmen verlangt noch Ergänzungsfragen gestellt
(Schreiben vom 26.10.2017). Er hat auch nicht gegen den Entscheid des
erstinstanzlichen Richters, von einer Befragung von D.___ als Zeugin abzusehen,
opponiert und im Berufungsverfahren keinen entsprechenden Beweisantrag
gestellt.
4.3 Eine unmittelbare Beweisabnahme vor
dem Berufungsgericht muss aus dem gleichen Grund nicht erfolgen. Der äussere
Geschehensablauf ist weitestgehend unbestritten, es geht bei der
Beweiswürdigung um den Entscheid über einen inneren Vorgang: Hat der
Beschuldigte die Liegenschaft betreten, weil er eine Toilette aufsuchen wollte,
oder hat er die Absicht gehabt, einen Diebstahl zu begehen? Für die
Beantwortung dieser Frage kommt es nicht in entscheidender Weise auf den
unmittelbaren Eindruck der Zeugenaussage von D.___ an (Urteil 6B_139/2013 vom
20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis). Ihre Einvernahme vor dem Berufungsgericht
ist deshalb entbehrlich, ihre Aussagen sind verwertbar.
4.4 Folgende Umstände sprechen für die
Absicht des Beschuldigten, in der Liegenschaft in Solothurn einen Diebstahl zu
verüben:
-
D.___ führte aus, dass sie
beim Schaufenster gearbeitet und den Beschuldigten beobachtet habe, wie er
«immer wieder so komisch» in den Laden geschaut habe.
Demgegenüber
führte der Beschuldigte aus, er habe ein Appartement mit Toilette gesehen, er
habe gedacht, die Toilette sei für alle, er sei davon ausgegangen, das
Appartement habe eine Kollektiv-Toilette.
Bei der
Liegenschaft in Solothurn handelt es sich um eine Altstadtliegenschaft, deren
äusserem Erscheinungsbild keinerlei Hinweise auf eine «Kollektiv-Toilette» zu
entnehmen sind. Falls der Beschuldigte tatsächlich dringend eine Toilette hätte
aufsuchen müssen, hätte es für ihn zudem keinen Grund gegeben, über eine
längere Zeit, welche D.___ auffiel, in das Geschäft zu schauen.
Es ist damit
festzustellen, dass das von D.___ beobachtete Verhalten des Beschuldigten mit seinen
Aussagen nicht vereinbar ist. Seine Aussagen sind in diesem Punkt zudem nicht
glaubhaft, da die sich von aussen nicht als «Appartement mit Toilette»
präsentiert.
-
Der Beschuldigte hatte, als
er auf D.___ traf, sein Handy mit eingeschalteter Taschenlampe in der Hand.
Falls der Beschuldigte in der Liegenschaft eine Toilette hätte aufsuchen
wollen, ist der Zweck der eingeschalteten Taschenlampe nicht ersichtlich.
-
Der Beschuldigte rannte,
als er D.___ erblickte, an dieser vorbei und versuchte, die Liegenschaft
fluchtartig zu verlassen. Wenn der Beschuldigte davon ausgegangen wäre, im Haus
befinde sich eine «Kollektiv-Toilette», hätte es für dieses Verhalten keinen Grund
gegeben.
-
Der Beschuldigte sagte aus,
die Toilette benutzt und in der Folge die Spülung betätigt zu haben. Dies
trifft offensichtlich nicht zu: D.___ führte aus, die Spülung sei gut hörbar,
sie habe diese jedoch nicht gehört.
-
Der Beschuldigte sagte zudem
über den Zweck seines Aufenthaltes in Solothurn widersprüchlich aus. Zuerst
führte er aus, er sei gekommen, um hier eine Runde zu drehen. Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, er habe am Bahnhof einen
Kollegen treffen wollen. Warum er diesen Kollegen nicht schon in der ersten
Einvernahme erwähnte und warum der Beschuldigte sich in der Stadt aufhielt,
wenn er den Kollegen am Bahnhof treffen wollte, ist nicht nachvollziehbar.
Insbesondere kann die Argumentation der Verteidigung nicht gehört werden, der
Beschuldigte habe den Kollegen bei der ersten Befragung unmittelbar nach dem
Vorfall nicht erwähnt, weil er damals wegen der polizeilichen Anhaltung unter
Schock gestanden sei. Der Beschuldigte war aufgrund seines deliktischen Vorlebens
schon oft mit der Polizei konfrontiert, so dass er kaum wegen der – nach seinen
Ausführungen vor dem Berufungsgericht – sich korrekt verhaltenden Polizei unter
Schock gestanden haben dürfte.
-
Schliesslich führte der
Beschuldigte aus, dass er in einer Bar gefragt habe, ob er die Toilette
benutzen dürfe. Es sei ihm gesagt worden, dies sei nur möglich, wenn er etwas
konsumiere bzw. einen Franken bezahle.
Der
Beschuldigte trug bei seiner Anhaltung CHF 7.70 auf sich. Es wäre ihm somit
möglich gewesen, die Benutzung der Toilette zu bezahlen. Das Argument der
Verteidigung, der Beschuldigte sei nicht in der Lage gewesen, für die
Toilettenbenutzung in einem Restaurant einen Franken zu bezahlen, ist deshalb
nicht schlüssig.
-
Es kann als
allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass es in jedem Bahnhof eine
öffentliche Toilette hat. Es wäre somit für den Beschuldigten auch möglich
gewesen, sich zum Bahnhof zurückzubegeben, um die Toilette aufzusuchen, oder er
hätte sich auf der Strasse nach einer öffentlichen Toilette erkundigen können –
die nächste öffentliche Toilette hätte sich auf dem Amthausplatz befunden.
-
Schliesslich wäre es
wohl für eine männliche Person naheliegender gewesen, im Notfall im Freien
Wasser zu lösen als sich zu diesem Zweck in eine Liegenschaft einzuschleichen,
mit dem Risiko, ertappt zu werden und sich entsprechend verantworten zu müssen.
4.5 Es ist zusammenfassend
festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten unglaubhaft sind. Sein
Verhalten vor dem Betreten der Liegenschaft und nach der Konfrontation mit D.___
sind mit seiner Aussage, eine Toilette gesucht zu haben, nicht vereinbar. Es
ist vielmehr davon auszugehen, es habe sich dabei um eine vorbereitete Aussage
gehandelt für den Fall einer Konfrontation im Haus mit anderen Personen. Er
betrat die Liegenschaft nicht, weil er dort eine «Kollektiv-Toilette»
vermutete, sondern weil er die Absicht hatte, einen Diebstahl zu begehen. Dabei
wurde er von D.___ gestört, worauf er an dieser vorbeirannte und versuchte, die
Liegenschaft zu verlassen und zu flüchten. Diese Schlussfolgerung wird denn
auch durch das Vorleben des Beschuldigten gestützt, aufgrund dessen feststeht,
dass die Verübung von Diebstählen beim Beschuldigten zumindest nicht als
persönlichkeitsfremdes Verhalten bezeichnet werden kann (10 Vorstrafen
wegen Diebstahls). Mit seiner Eigenschaft als Ausländer hat dieses
Beweisergebnis jedoch, entgegen der diesbezüglichen Argumentation der
Verteidigung, nichts zu tun. Diese Schlussfolgerung würde bei einem
entsprechenden Vorleben auch bei einer inländischen Person gemacht.
Der Sachverhalt, wie er dem
Beschuldigten in der Anklageschrift vorgehalten wird, ist erstellt.
III. Rechtliche Subsumtion
Wer jemandem eine fremde bewegliche
Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu
bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der
Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare
Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zu Vollendung der Tat gehörende Erfolg
nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe
mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
Vorab kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz zur Abgrenzung zwischen straflosen
Vorbereitungshandlungen und dem Versuch verwiesen werden (US 11).
Der Beschuldigte betrat die
Liegenschaft, um einen Diebstahl zu begehen. Dabei wurde er von der Ehefrau des
Ladeninhabers des geschäfts «», welches sich im Parterre befindet, gestört. Mit
dem Betreten der Liegenschaft machte der Beschuldigte den letzten
entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Tatverübung und überschritt dabei die
Grenze zum strafbaren Versuch. Der Beschuldigte ist wegen versuchten Diebstahls
schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1. Strafzumessung im Allgemeinen
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Stefan
Trechsel/Marc Thommen in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, Hrsg.
Stefan Trechsel/Mark Pieth, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 StGB N
16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern
1989, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den
ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49
Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts
6B_853/2014, E. 4.2). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden
Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder
Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche
Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die
für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu
milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Liegen solche Umstände nicht vor, ist
der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der
Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umständen, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen.
Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich,
einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die
Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil
zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3). In
einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom
24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für
jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht
(6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009
vom 25.3.2010 E. 1.6.1).
2. Strafzumessung im Konkreten
2.1 Einsatzstrafe, Strafrahmen und Strafart
Es ist in einem ersten Schritt die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, den versuchten Diebstahl, zu bestimmen.
Der Strafrahmen für diesen Tatbestand lautet auf Geldstrafe bis Freiheitsstrafe
von 5 Jahren (Art. 139 StGB). Angesichts der zahlreichen Vorstrafen (22
Verurteilungen in den letzten 8 Jahren) sowie der Tatsache, dass der
Beschuldigte in der Schweiz keinen Aufenthaltstitel hat und deshalb kein
legales Einkommen erzielen kann, kommt eine Geldstrafe nicht in Frage. Es muss
eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden.
2.2 Tatkomponenten
Bei den Tatkomponenten ist zu
berücksichtigten, dass es sich nicht um einen versuchten Einbruch-, sondern
einen versuchten Einschleichdiebstahl handelte. Dabei ist festzuhalten, dass
sich der Beschuldigte zwar in eine Geschäfts- und nicht eine Privatliegenschaft
einschlich, das Risiko einer Konfrontation mit einer anderen Person angesichts
der Tageszeit (während der Öffnungszeit) aber gross war und sich schliesslich
auch realisierte. Der Beschuldigte verhielt sich aber gegenüber D.___ weder
drohend noch aggressiv, sondern ergriff bei der Konfrontation sofort die Flucht.
Die Tat erfolgte ohne Planung und Vorbereitung. Der Beschuldigte handelte mit
direktem Vorsatz, was jedoch deliktsimmanent ist und daher nicht speziell ins
Gewicht fällt. Er handelte aus materiellen bzw. egoistischen Gründen,
wobei diesbezüglich zu erwähnen ist, dass der Beschuldigte zur Tatzeit mit
Ausnahme des mitgeführten Bargeldes von CHF 7.70 über keine finanziellen Mittel
verfügte. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. Für eine
vollendete Tat wäre eine Einsatzstrafe von 8 Monaten angemessen. Eine Reduktion
um 2 Monate wegen lediglich versuchter Tatbegehung ist gerechtfertigt. Die
Einsatzstrafe wird demnach auf 6 Monate festgelegt, was auch der Praxis der
Strafkammer des Obergerichts in vergleichbaren Fällen entspricht.
2.3 Strafasperation zur Abgeltung der
übrigen Delikte
In einem weiteren Schritt ist die
Einsatzstrafe zur Abgeltung der übrigen Delikte angemessen zu erhöhen, wobei zu
beachten ist, dass das Unrecht des Hausfriedensbruchs mit der Einsatzstrafe für
den versuchten Diebstahl bereits weitgehend abgegolten ist. So wurde bei den
Tatkomponenten dem Umstand der Konfrontationsgefahr Rechnung getragen und auch
(entlastend) berücksichtigt, dass es sich vorliegend nicht um einen Einbruch-,
sondern einen Einschleichdiebstahl handelte. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um
einen Monat, asperiert um einen halben Monat, erscheint zur Abgeltung des
Hausfriedensbruchs angezeigt.
Hinsichtlich der
Missachtung der Eingrenzung ist zum objektiven Tatverschulden zu bemerken, dass
der Beschuldigte im Rahmen dieser Missachtung in Solothurn delinquierte.
Subjektiv ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Er zeigte mit seinem
Verhalten eine Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Er kannte keine Skrupel
und setzte sich über jegliche Anordnungen und Verfügungen der Behörden hinweg,
wie dies die Vorinstanz zutreffend darlegte (US 20). Es gibt mildere Fälle, die
Eingrenzung zu missachten. Ein nachvollziehbarer Grund wäre z.B., ein
Familienmitglied in Not unterstützen zu wollen. Das Gesamtverschulden von A.___
für die Missachtung der Eingrenzung ist vor diesem Hintergrund nicht ganz
leicht. Eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate, asperiert um 1,5
Monate, erscheint angemessen. Die Einsatzstrafe ist demnach zur Abgeltung der
übrigen Delikte insgesamt um 2 Monate auf 8 Monate zu erhöhen.
2.4. Täterkomponenten
Zum Vorleben: Der Beschuldigte wurde am
9. Juli 1982 in Algerien geboren. Am 16. Dezember 2006 reiste er illegal
in die Schweiz ein und stellte hier am 19. Dezember 2006 ein
Asylgesuch. Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 trat das Bundesamt für Migration
(BFM) nicht auf das Asylgesuch ein, nachdem sich der Beschuldigte einer am 12.
Januar 2007 erlassenen Eingrenzungsverfügung mehrfach widersetzt hatte und
wiederholt unbekannten Aufenthaltes war und dadurch seine Mitwirkungspflichten
schuldhaft verletzt hatte. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, die Schweiz am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (AS 132 ff.). Am
13. Februar 2007 wurde die Verfügung dem Beschuldigten eröffnet (AS 165). Der
Beschuldigte lebt somit nunmehr seit mehr als 11 Jahren illegal in der Schweiz.
Wie dem Auszug aus dem Strafregister
entnommen werden kann, verwendete der Beschuldigte eine Vielzahl von
Aliasnamen. Anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwältin am 16.
Dezember 2017 führte er aus, dass er diese Namen in Deutschland und Belgien
verwendet habe; in der Schweiz habe er seinen richtigen Namen verwendet.
Der Beschuldigte weist zahlreiche
Vorstrafen auf wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, Diebstahls,
Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das SVG, Raubs,
Widerhandlung gegen das BetmG, sexueller Belästigung und weiterer Delikte. Im
Strafregister sind zwischen 2008 und 2017 22 Vorstrafen verzeichnet. Auch kurz
vor der heute beurteilten Delinquenz wurde er verurteilt (Urteil der Regionalen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6.9.2017; Verurteilung wegen
Widerhandlung gegen das AuG zu 60 Tagen Freiheitsstrafe). Der Beschuldigte hat
keine Einsicht, was jedoch nur hinsichtlich des Missachtens der Eingrenzung
belastend berücksichtigt werden kann, da er den Diebstahlsversuch grundsätzlich
bestreitet, was sein gutes Recht ist. Sein Verhalten nach der Tat ist belastend
zu werten. So lautet der Führungsbericht eher negativ. Das Strafverfahren
scheint den Beschuldigten nicht weiter zu beeindrucken, Respekt vor behördlichen
Anordnungen lässt er weitgehend vermissen. Beim Beschuldigten liegt keine
erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Die Täterkomponenten sind klar negativ zu
beurteilen und führen zu einer Straferhöhung, die im vorliegenden Fall mit zwei
Monaten als angemessen erscheint. Der Beschuldigte wird demnach zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
3. Vollzugsform
3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose
der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer.
Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt
nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem
Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen
werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante
Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche
Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen
sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts
6B.103/2007 vom 12.11.2007).
3.2 Vorliegend muss aufgrund der
zahlreichen Vorstrafen innerhalb der vergangenen acht Jahre, dem illegalen
Aufenthalt in der Schweiz, der kein rechtmässiges Einkommen und damit keine
wirtschaftliche Grundlage ermöglicht, und den fehlenden sozialen Bindungen in
der Schweiz eine ungünstige Prognose gestellt werden. Die Freiheitsstrafe ist
zu vollziehen.
4. Anrechnung Untersuchungs- und
Sicherheitshaft
Die von A.___ ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft (bisher 225 Tage) ist an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
V. Landesverweisung
Der Antrag des Beschuldigten, es sei
keine Landesverweisung auszusprechen, basiert auf dem Antrag auf Freispruch vom
Vorhalt des versuchten Diebstahls. Nachdem jedoch in diesem Punkt abermals ein
Schuldspruch erfolgt ist, ist der Argumentation der Verteidigung die Grundlage
entzogen und es kann umfassend auf die Erwägungen der Vorinstanz auf den
Urteilsseiten 25 ff. verwiesen werden.
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass der Beschuldigte über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt.
Er hält sich seit Anfang 2007 illegal hier auf und verfügt über keinerlei
persönliche oder wirtschaftliche Bindungen. Es liegt damit kein persönlicher
Härtefall i.S. von Art. 66a Abs. 2 StGB vor; damit entfällt eine
Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen über den
Vollzug einer Landesverweisung.
Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird die Landesverweisung
unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5-15 Jahren ausgesprochen.
Die Landesverweisung enthält Elemente einer Massnahme, die dem Schutz der öffentlichen
Sicherheit dienen soll; aufgrund des Strafcharakters sollen aber gleichwohl die
Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden (BGE 104 IV 222 E 2b; 117 IV 229 E.
1c; diese Entscheide ergingen zwar zur Zeit der altrechtlichen Landesverweisung
gemäss aArt. 55 StGB; da die neurechtliche Landesverweisung jedoch dieselben
Elemente umfasst, kann auf die altrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen
werden). Das Gericht hat bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung
insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Carlo Bertossa
in: Praxiskommentar StGB, Hrsg. Trechsel/Pieth, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen
2018, Art. 66a StGB, N 7 mit Verweis auf die Botschaft S. 6021).
Das Tatverschulden wurde als leicht
eingestuft. Würde bei der Festsetzung der Dauer der Landesverweisung einzig auf
das Tatverschulden abgestellt, liesse sich diese vorliegend auf das gesetzliche
Minimum von 5 Jahren beschränken.
Zu berücksichtigen sind aber auch die
Aspekte der Täterkomponenten, die bei der Ausfällung der Hauptstrafe zu einer
Straferhöhung führten. Der Beschuldigte hat die öffentliche Sicherheit zudem
während seines illegalen Aufenthaltes in der Schweiz durch zahlreiche
Straftaten erheblich gefährdet, so dass eine Festsetzung der Dauer der
Landesverweisung auf 5 Jahre und damit auf das gesetzliche Minimum nicht in
Frage kommen kann. Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer von 8 Jahren
erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Kriterien als angemessen
und ist zu bestätigen.
VI. Eintrag im Schengener
Informationssystem (SIS)
Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz auf den Urteilsseiten 28 ff. verwiesen werden. Der Entscheid der
Vorinstanz ist auch diesbezüglich zu bestätigen. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen.
VII. Anordnung Sicherheitshaft
Mit separatem Beschluss wird zur
Sicherung des verbleibenden Strafvollzugs gegen A.___ bis zum ordentlichen
Strafantritt, längstens bis 21. Juli 2018, erneut Sicherheitshaft angeordnet
(Beschluss vom 4.5.2018).
VIII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
1.1 Nachdem der Beschuldigte auch in
zweiter Instanz wegen sämtlicher Vorhalte schuldig gesprochen worden ist, hat
er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 800.00, total CHF 1'411.00, zu bezahlen.
1.2 Die Berufung war in den Hauptpunkten
(Freispruch versuchter Diebstahl, Verzicht auf Landesverweisung) erfolglos.
Hingegen wurde das Strafmass um rund 30 % reduziert. Es rechtfertigt sich
daher, 20 % der Kosten zu Lasten des Staates auszuscheiden. 80 % hat der
Beschuldigte zu bezahlen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 3'000.00 festgelegt.
Demnach werden die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF
3'050.00, wie folgt auferlegt:
Beschuldigter 80 % entspr.
CHF 2'440.00
Staat 20 % entspr.
CHF 610.00
2. Entschädigungen
2.1 Der Beschuldigte beantragt eine
Entschädigung für ausgestandene Überhaft. Beim heute ausgefällten Strafmass
liegt jedoch keine Überhaft vor, so dass der Antrag abzuweisen ist.
2.2 Gemäss der teilweise rechtskräftigen
Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 4.
Dezember 2017 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
3'881.00 (Honorar CHF 3'458.80, Auslagen CHF 134.70, Mehrwertsteuer CHF
287.50) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.3 Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn, entsprechend der
eingereichten Kostennote zuzüglich 2,5 Stunden für die Hauptverhandlung, die
mündliche Urteilseröffnung und die entsprechende Wegzeit (insgesamt 9,5 Stunden
zu CHF 180.00) auf CHF 1'926.65 (Honorar CHF 1'710.00, Auslagen CHF 78.60, MwSt
CHF 138.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
bezahlen.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 80 %
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 1’578.95)
sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Für die Nachforderung macht
der amtliche Verteidiger einen Stundenansatz von CHF 270.00 geltend.
Praxisgemäss wird jedoch ohne entsprechenden Nachweis eines höher vereinbarten
Stundenansatzes lediglich ein solcher von CHF 230.00 berücksichtigt.
Dementsprechend beträgt die Nachforderung inkl. Mehrwertsteuer CHF 409.30.
Demnach wird in Anwendung der Art. 139
Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 119 Abs. 1 AuG, Art. 47, Art. 49
Abs. 1, Art. 51, Art. 66a StGB; Art. 135, Art. 232, Art. 379 ff., Art. 398 ff.,
Art. 416 ff. StPO; § 158 GT
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 4. Dezember
2017 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
-
des
Hausfriedensbruchs und
-
der Widerhandlung
gegen das Ausländergesetz (Missachtung der Eingrenzung),
beides begangen am 21.
September 2017.
2. A.___ hat sich des versuchten
Diebstahls, begangen am 21. September 2017, schuldig gemacht.
3. A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
4. Die von A.___ ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft (bisher 225 Tage) ist an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
5. A.___ wird für 8 Jahre des Landes
verwiesen.
6. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) eingetragen.
7. Zur Sicherung des verbleibenden
Strafvollzugs wird gegen A.___ bis zum ordentlichen Strafantritt, längstens bis
21. Juli 2018, erneut Sicherheitshaft angeordnet (separater Beschluss vom
4.5.2018).
8. Das Entschädigungsbegehren von A.___
wird abgewiesen.
9. Gemäss der teilweise rechtskräftigen
Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 4.
Dezember 2017 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
3'881.00 (Honorar CHF 3'458.80, Auslagen CHF 134.70, Mehrwertsteuer CHF
287.50) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Reto Gasser, Solothurn,
auf CHF 1'926.65 (Honorar CHF 1'710.00, Auslagen CHF 78.60, MwSt CHF 138.05)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleiben im Umfang von 80 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren (entspr. CHF 1’578.95) sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen
Verteidigers (CHF 409.30 inkl. MwSt), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
11. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1'411.00,
werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'050.00, werden wie folgt
auferlegt:
Beschuldigter 80 % entspr.
CHF 2'440.00
Staat 20
% entspr. CHF 610.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher