STBER.2018.13
A.___: vers. Betrug, versuchte qualifizierte Brandstiftung und Brandstiftung, eventualiter Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brandstiftung und Anstiftung zu Brandstiftung, Widerhandlung gegen da
25. Januar 2019Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2019 Nr. 6
Art. 431 StPO: Eine rechtswidrige Untersuchungshaft
kann nicht an die ausgesprochene Strafe angerechnet werden. Die Entschädigung
für die rechtswidrige Untersuchungshaft muss ausbezahlt werden.
Sachverhalt
In einem Fall mit vier Beschuldigten
wurde C.___ zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren
verurteilt. Es stellte sich die Frage, ob die erstandene rechtswidrige
Untersuchungshaft von 42 Tagen an die Strafe angerechnet werden kann oder ob
eine Entschädigung ausbezahlt werden muss.
Erwägungen
X. Rechtswidrig angewandte
Zwangsmassnahmen
1.
Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO spricht
die Strafbehörde der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung und
Genugtuung zu, wenn ihr gegenüber rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt
worden sind. Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der
Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige
Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen
Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO).
2.
Art. 431 StPO gewährleistet einen aus
Art. 5 EMRK abgeleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehenden
Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen
oder bei Überhaft. Bei Letzterer ist nur die Haftlänge ungerechtfertigt, nicht
aber die Haft per se. Von der rechtswidrigen Haft zu unterscheiden ist die
ungerechtfertigte Haft, wenn eine inhaftierte beschuldigte Person
freigesprochen oder das gegen sie geführte Verfahren eingestellt wird;
diesfalls gelangt Art. 429 StPO zur Anwendung, die Haft wird erst im
Nachhinein ungerechtfertigt (Wehrenberg/Frank in: BSK, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 431 StPO N 3).
3.
Unabhängig vom Verfahrensausgang sind
Zwangsmassnahmen rechtswidrig bzw. ungesetzlich, wenn sie auf der Verletzung
von Rechtsnormen beruhen, d.h. wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw.
Fortsetzung die materiellen oder formellen Voraussetzungen dazu (Art. 196 ff.
StPO) nicht erfüllt sind, also z.B. kein Haftgrund nach Art. 221 StPO gegeben
ist oder kein gesetzmässiges Anordnungsverfahren nach Art. 224 ff. StPO
durchgeführt wird (BSK, a.a.O., Art. 431 StPO N 5; Schmid Praxiskommentar StPO,
3.
Auflage, Art. 431 StPO N 1).
4.
C.___
4.1
Das Haftgericht ordnete mit
Verfügung vom 15. Mai 2014 gegen C.___ für die Dauer von zwei Monaten
Untersuchungshaft an. Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 wurde die
Untersuchungshaft für zwei Monate bis am 15. September 2014 verlängert.
Mit Verfügung vom 17. September 2014 hat
das Haftgericht die Untersuchungshaft gegen C.___ für die Zeit vom 16.
September bis zum 15. Dezember 2014 um weitere drei Monate verlängert.
4.2
Das Haftgericht führte zur
allgemeinen Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts wegen Brandstiftung
aus, dass widersprüchliche Aussagen der Beschuldigten zum Ablauf des
Nachmittags vom 4. März 2014 sowie zur Schadenliste, welche sie der
Versicherung eingereicht habe, bestünden. Zudem bestünden zwei Zeugenaussagen,
wonach D.___ den Brand gelegt habe und diese Aussagen würden zur Annahme
führen, dass D.___ und C.___ bezüglich des Ablaufs des Tatabends gelogen
hätten. Die beiden Zeugenaussagen würden den dringenden Tatverdacht wegen
Brandstiftung erhärten; der Vorhalt wegen versuchtem Betrug spielte bei diesem
Entscheid noch keine Rolle, da die entsprechende Eröffnungsverfügung der
Staatsanwaltschaft erst am Vortag erging.
Zum besonderen Haftgrund der
Kollusionsgefahr führte das Haftgericht aus, dass, sofern die beiden
Zeugenaussagen vom 1./8. September zuträfen und D.___ den Brand gelegt habe,
«erst recht» Kollusionsgefahr bestehen würde. Zudem hätten auf dem
sichergestellten Wohnungsschlüssel neben dem DNA-Profil von C.___ und
(allenfalls) von D.___ auch Teile eines Profils einer Drittperson festgestellt
werden können.
4.3
Die Beschwerdekammer des
Obergerichts hat die Haftbeschwerde von C.___ mit Entscheid vom 27./30. Oktober
2014.
gutgeheissen und die Haftentlassung per 27. Oktober 2014 angeordnet. Die
Beschwerdekammer verneinte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts unter
Hinweis auf den Umstand, dass die vom Haftgericht zitierten Zeugenaussagen
nicht verwertbar seien, weil die Zusicherung ihrer Anonymität nicht genehmigt
worden sei (Art. 150 Abs. 3 StPO).
4.4
Die Verlängerung der
Untersuchungshaft, welche das Haftgericht am 17. September 2014 anordnete, war
somit ungerechtfertigt. Das Haftgericht stützte die Begründung des dringenden
Tatverdachts wegen Brandstiftung auf Beweismittel ab, die nicht verwertbar
waren. Die Aussagen der beiden Zeugen M.___ und F.___ durften nicht verwertet
werden, weil die Zusicherung ihrer Anonymität durch die Staatsanwaltschaft im
Zeitpunkt der Verlängerung der Untersuchungshaft nicht genehmigt war und auch
in der Folge nicht genehmigt worden ist. Das Haftgericht ist zudem bei der
Begründung der Kollusionsgefahr von unzutreffenden Annahmen bezüglich der am
Wohnungsschlüssel festgestellten DNA-Spuren ausgegangen, weil auf diesem
Schlüssel weder das Profil von C.___ noch dasjenige von D.___ zweifelsfrei
sichergestellt werden konnte.
4.5.1
Es liegt in der Natur der Sache
und entspricht dem Sinn und Zweck eines Instanzenzuges, dass die Überprüfung
der Haftvoraussetzungen durch eine obere Instanz dazu führen kann, dass diese
zu einem anderen Ergebnis kommt und einen erstinstanzlichen Entscheid aufhebt.
Die Aufhebung einer Haftanordnung oder –verlängerung führt nicht dazu, dass
diese in jedem Fall als «rechtswidrig» i.S. von Art. 431 Abs. 1 StPO
einzustufen ist. Der Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung gestützt auf
Art. 431 Abs. 1 StPO besteht nur bei qualifiziert rechtswidriger Haft (6B_747/2016
E. 3.3.5 und 3.5).
4.5.2
Im vorliegenden Fall stellte sich
die Haftverlängerung bei der Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz aber nicht
als ungerechtfertigt heraus, weil sich im Beschwerdeverfahren neue Aspekte
ergaben oder die Beschwerdeinstanz den vorhandenen Beweismitteln ein anderes
Gewicht beimass als das Haftgericht. Die Beschwerdekammer verneinte den
dringenden Tatverdacht vielmehr, weil
- zwei
Zeugenaussagen, auf welche sich das Haftgericht abstützte, nicht verwertbar
waren und deshalb eine Erhärtung des Tatverdachts nicht vorlag (C.___ befand
sich im Zeitpunkt des Haftentscheides bereits vier Monate in
Untersuchungshaft);
- das
Haftgericht bei der Aussagekraft der DNA-Analyse des Wohnungsschlüssels von
unzutreffenden Voraussetzungen ausging.
Das Haftgericht ist damit bei der
Verlängerung der Untersuchungshaft sowohl bezüglich des allgemeinen als auch
des besonderen Haftgrundes von falschen Voraussetzungen ausgegangen und es hat
seinen Entscheid auf nicht verwertbare Beweismittel abgestützt. Unter diesen
Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen einer
Haftverlängerung a priori nicht gegeben waren. Die ab dem 16. September (nicht,
wie die Vorinstanz feststellte, ab dem 10. September) bis am 27. Oktober 2014
aufrecht erhaltene Untersuchungshaft von C.___ war deshalb rechtswidrig.
Es kommt in einem Strafverfahren immer
wieder vor, dass ein Beschuldigter in Untersuchungshaft genommen wird, aber
dann ganz oder teilweise freigesprochen wird. Im «Normalfall» ist die
Untersuchungshaft in diesen Fällen nicht rechtswidrig, sondern – im Nachhinein
gesehen – ungerechtfertigt, weil sich ein Verdacht nicht bestätigt hat oder
weil die Untersuchungshaft zu lange dauerte. In diesen Fällen wird die
ausgestandene Untersuchungshaft, soweit dies möglich ist, an die Strafe
angerechnet. Es fragt sich nun, ob auch eine rechtwidrige Untersuchungshaft,
wie sie hier vorliegt, an die ausgesprochene Strafe angerechnet werden kann.
Eine solche Anrechnungsmöglichkeit ist
zu verneinen. Art. 431 Abs. 2 und 3 StPO sehen zwar vor, dass ein Anspruch auf
eine Entschädigung nur besteht, wenn der übermässige Freiheitsentzug nicht an
die ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Diese Bestimmung ist
aber – entgegen der Marginale von Art. 431 StPO – einzig auf die
ungerechtfertigte Haft ausgerichtet, also nur für den Fall, da die Haft nicht
von Anfang an rechtswidrig war. Im vorliegenden Fall waren die angeordneten
Freiheitsentzüge aber von Anfang an rechtswidrig i.S. von Art. 431 Abs. 1 StPO,
weil sie auf nicht verwertbare Beweise abgestützt wurden. Eine Anrechnung
dieser Haft ist deshalb nicht möglich, die Entschädigungen müssen ausbezahlt
werden. Gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO ist der Beschuldigten somit für die
Zeitdauer von 42 Tagen eine Genugtuung zuzusprechen.
4.6
Das Bundesgericht erachtet
grundsätzlich eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag als angemessen bei
ungerechtfertigter Haft, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände, die eine
höhere oder niedrigere Entschädigung rechtfertigen, vorliegen (6B_506/2015 E.
1.3
). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Betrag von CHF
200.00
pro Tag ist denn von C.___ auch nicht bestritten. C.___ ist deshalb für
die Zeit vom 16. September 2014 – 27. Oktober 2014 eine Genugtuung von
CHF 8'400.00 (42 Tage zu je CHF 200.00) zuzusprechen.
4.7
Die Beschuldigte verlangt die
Bezahlung eines Zinses von 5 % ab Schadensdatum. Die ungerechtfertigte
Untersuchungshaft stellt im Falle der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c
StPO das zinsauslösende schädigende Ereignis dar (Urteil des Bundesgerichts
6B_20/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5.1). Sofern – wie vorliegend – eine für
jeden Hafttag gleichbleibende Genugtuungssumme zugesprochen wird, kann der Zins
ab einem mittleren Verfalltag zugesprochen werden (vergleiche BGE 131 III 12 E.
9.
;6B_1404/2016 E. 2.2). Es ist der Beschuldigten somit 5 % Zins seit 8.
Oktober 2014 auf die Genugtuungssumme von CHF 8’400.00 auszurichten.
4.8
C.___ fordert auch für die Zeit vom
13.
Mai 2014 bis zum 15. September 2014 ausgestandene Untersuchungshaft eine
Entschädigung.
Da C.___ wegen versuchtem Betrug
schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt wird, liegt für die Zeit
vom 13. Mai 2014 bis 15. September 2014 keine ungerechtfertigte Haft vor. Die
Haftanordnung stützte sich während dieser Zeitperiode auf einen hinreichenden
Tatverdacht und konkrete Haftgründe, so dass eine Haftentschädigung nicht in
Frage kommt.
4.9
Es ist ihr auch keine Entschädigung
für die Wohnungsmiete, Krankenkasse oder andere wiederkehrenden Rechnungen
während der Untersuchungshaft zuzusprechen. Soweit überhaupt von einem Schaden
gesprochen werden kann, wurde dieser nicht genügend substantiiert und belegt.
Ausserdem wären die genannten Ausgaben auch angefallen, wenn sich die Beschuldigte
nicht in Untersuchungshaft befunden hätte. Die geltend gemachten Kosten stehen
in keinem Zusammenhang mit der Anordnung der Untersuchungshaft.
…
Obergericht, Strafkammer, Entscheid vom
25.
Januar 2019 (STBER.2018.13)