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Entscheid

STBER.2018.13

A.___: vers. Betrug, versuchte qualifizierte Brandstiftung und Brandstiftung, eventualiter Anstiftung zu versuchter qualifizierter Brandstiftung und Anstiftung zu Brandstiftung, Widerhandlung gegen da

25. Januar 2019Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

In einem Fall mit vier Beschuldigten

wurde C.___ zu einer Geldstrafe von 130 Tages­sätzen zu je CHF 10.00, unter

Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren

verurteilt. Es stellte sich die Frage, ob die erstandene rechtswidrige

Untersuchungshaft von 42 Tagen an die Strafe angerechnet werden kann oder ob

eine Entschädigung ausbezahlt werden muss.

Erwägungen

X. Rechtswidrig angewandte

Zwangsmassnahmen

1.

Gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO spricht

die Strafbehörde der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung und

Genugtuung zu, wenn ihr gegenüber rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt

worden sind. Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft besteht der

Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige

Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen

Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO).

2.

Art. 431 StPO gewährleistet einen aus

Art. 5 EMRK abgeleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehenden

Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen

oder bei Überhaft. Bei Letzterer ist nur die Haftlänge ungerechtfertigt, nicht

aber die Haft per se. Von der rechtswidrigen Haft zu unterscheiden ist die

ungerechtfertigte Haft, wenn eine inhaftierte beschuldigte Person

freigesprochen oder das gegen sie geführte Verfahren eingestellt wird;

diesfalls gelangt Art. 429 StPO zur Anwendung, die Haft wird erst im

Nachhinein ungerechtfertigt (Wehrenberg/Frank in: BSK, 2. Auflage, Basel 2014,

Art. 431 StPO N 3).

3.

Unabhängig vom Verfahrensausgang sind

Zwangsmassnahmen rechtswidrig bzw. ungesetzlich, wenn sie auf der Verletzung

von Rechtsnormen beruhen, d.h. wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung bzw.

Fortsetzung die materiellen oder formellen Voraussetzungen dazu (Art. 196 ff.

StPO) nicht erfüllt sind, also z.B. kein Haftgrund nach Art. 221 StPO gegeben

ist oder kein gesetzmässiges Anordnungsverfahren nach Art. 224 ff. StPO

durchgeführt wird (BSK, a.a.O., Art. 431 StPO N 5; Schmid Praxiskommentar StPO,

3.

Auflage, Art. 431 StPO N 1).

4.

C.___

4.1

Das Haftgericht ordnete mit

Verfügung vom 15. Mai 2014 gegen C.___ für die Dauer von zwei Monaten

Untersuchungshaft an. Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 wurde die

Untersuchungshaft für zwei Monate bis am 15. September 2014 verlängert.

Mit Verfügung vom 17. September 2014 hat

das Haftgericht die Untersuchungshaft gegen C.___ für die Zeit vom 16.

September bis zum 15. Dezember 2014 um weitere drei Monate verlängert.

4.2

Das Haftgericht führte zur

allgemeinen Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts wegen Brandstiftung

aus, dass widersprüchliche Aussagen der Beschuldigten zum Ablauf des

Nachmittags vom 4. März 2014 sowie zur Schadenliste, welche sie der

Versicherung eingereicht habe, bestünden. Zudem bestünden zwei Zeugenaussagen,

wonach D.___ den Brand gelegt habe und diese Aussagen würden zur Annahme

führen, dass D.___ und C.___ bezüglich des Ablaufs des Tatabends gelogen

hätten. Die beiden Zeugenaussagen würden den dringenden Tatverdacht wegen

Brandstiftung erhärten; der Vorhalt wegen versuchtem Betrug spielte bei diesem

Entscheid noch keine Rolle, da die entsprechende Eröffnungsverfügung der

Staatsanwaltschaft erst am Vortag erging.

Zum besonderen Haftgrund der

Kollusionsgefahr führte das Haftgericht aus, dass, sofern die beiden

Zeugenaussagen vom 1./8. September zuträfen und D.___ den Brand gelegt habe,

«erst recht» Kollusionsgefahr bestehen würde. Zudem hätten auf dem

sichergestellten Wohnungsschlüssel neben dem DNA-Profil von C.___ und

(allenfalls) von D.___ auch Teile eines Profils einer Drittperson festgestellt

werden können.

4.3

Die Beschwerdekammer des

Obergerichts hat die Haftbeschwerde von C.___ mit Entscheid vom 27./30. Oktober

2014.

gutgeheissen und die Haftentlassung per 27. Oktober 2014 angeordnet. Die

Beschwerdekammer verneinte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts unter

Hinweis auf den Umstand, dass die vom Haftgericht zitierten Zeugenaussagen

nicht verwertbar seien, weil die Zusicherung ihrer Anonymität nicht genehmigt

worden sei (Art. 150 Abs. 3 StPO).

4.4

Die Verlängerung der

Untersuchungshaft, welche das Haftgericht am 17. September 2014 anordnete, war

somit ungerechtfertigt. Das Haftgericht stützte die Begründung des dringenden

Tatverdachts wegen Brandstiftung auf Beweismittel ab, die nicht verwertbar

waren. Die Aussagen der beiden Zeugen M.___ und F.___ durften nicht verwertet

werden, weil die Zusicherung ihrer Anonymität durch die Staatsanwaltschaft im

Zeitpunkt der Verlängerung der Untersuchungshaft nicht genehmigt war und auch

in der Folge nicht genehmigt worden ist. Das Haftgericht ist zudem bei der

Begründung der Kollusionsgefahr von unzutreffenden Annahmen bezüglich der am

Wohnungsschlüssel festgestellten DNA-Spuren ausgegangen, weil auf diesem

Schlüssel weder das Profil von C.___ noch dasjenige von D.___ zweifelsfrei

sichergestellt werden konnte.

4.5.1

Es liegt in der Natur der Sache

und entspricht dem Sinn und Zweck eines Instanzenzuges, dass die Überprüfung

der Haftvoraussetzungen durch eine obere Instanz dazu führen kann, dass diese

zu einem anderen Ergebnis kommt und einen erstinstanzlichen Entscheid aufhebt.

Die Aufhebung einer Haftanordnung oder –verlängerung führt nicht dazu, dass

diese in jedem Fall als «rechtswidrig» i.S. von Art. 431 Abs. 1 StPO

einzustufen ist. Der Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung gestützt auf

Art. 431 Abs. 1 StPO besteht nur bei qualifiziert rechtswidriger Haft (6B_747/2016

E. 3.3.5 und 3.5).

4.5.2

Im vorliegenden Fall stellte sich

die Haftverlängerung bei der Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz aber nicht

als ungerechtfertigt heraus, weil sich im Beschwerdeverfahren neue Aspekte

ergaben oder die Beschwerdeinstanz den vorhandenen Beweismitteln ein anderes

Gewicht beimass als das Haftgericht. Die Beschwerdekammer verneinte den

dringenden Tatverdacht vielmehr, weil

- zwei

Zeugenaussagen, auf welche sich das Haftgericht abstützte, nicht verwertbar

waren und deshalb eine Erhärtung des Tatverdachts nicht vorlag (C.___ befand

sich im Zeitpunkt des Haftentscheides bereits vier Monate in

Untersuchungshaft);

- das

Haftgericht bei der Aussagekraft der DNA-Analyse des Wohnungsschlüssels von

unzutreffenden Voraussetzungen ausging.

Das Haftgericht ist damit bei der

Verlängerung der Untersuchungshaft sowohl bezüglich des allgemeinen als auch

des besonderen Haftgrundes von falschen Voraussetzungen ausgegangen und es hat

seinen Entscheid auf nicht verwertbare Beweismittel abgestützt. Unter diesen

Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen einer

Haftverlängerung a priori nicht gegeben waren. Die ab dem 16. September (nicht,

wie die Vorinstanz feststellte, ab dem 10. September) bis am 27. Oktober 2014

aufrecht erhaltene Untersuchungshaft von C.___ war deshalb rechtswidrig.

Es kommt in einem Strafverfahren immer

wieder vor, dass ein Beschuldigter in Unter­suchungshaft genommen wird, aber

dann ganz oder teilweise freigesprochen wird. Im «Normalfall» ist die

Untersuchungshaft in diesen Fällen nicht rechtswidrig, sondern – im Nachhinein

gesehen – ungerechtfertigt, weil sich ein Verdacht nicht bestätigt hat oder

weil die Untersuchungshaft zu lange dauerte. In diesen Fällen wird die

ausgestandene Untersuchungshaft, soweit dies möglich ist, an die Strafe

angerechnet. Es fragt sich nun, ob auch eine rechtwidrige Untersuchungshaft,

wie sie hier vorliegt, an die ausge­sprochene Strafe angerechnet werden kann.

Eine solche Anrechnungsmöglichkeit ist

zu verneinen. Art. 431 Abs. 2 und 3 StPO sehen zwar vor, dass ein Anspruch auf

eine Entschädigung nur besteht, wenn der übermässige Freiheitsentzug nicht an

die ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann. Diese Bestimmung ist

aber – entgegen der Marginale von Art. 431 StPO – einzig auf die

ungerechtfertigte Haft ausgerichtet, also nur für den Fall, da die Haft nicht

von Anfang an rechtswidrig war. Im vorliegenden Fall waren die angeordneten

Freiheitsentzüge aber von Anfang an rechtswidrig i.S. von Art. 431 Abs. 1 StPO,

weil sie auf nicht verwertbare Beweise abgestützt wurden. Eine Anrechnung

dieser Haft ist deshalb nicht möglich, die Entschädigungen müssen ausbezahlt

werden. Gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO ist der Beschuldigten somit für die

Zeitdauer von 42 Tagen eine Genugtuung zuzusprechen.

4.6

Das Bundesgericht erachtet

grundsätzlich eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag als angemessen bei

ungerechtfertigter Haft, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände, die eine

höhere oder niedrigere Entschädigung rechtfertigen, vorliegen (6B_506/2015 E.

1.3

). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Betrag von CHF

200.00

pro Tag ist denn von C.___ auch nicht bestritten. C.___ ist deshalb für

die Zeit vom 16. September 2014 – 27. Oktober 2014 eine Genugtuung von

CHF 8'400.00 (42 Tage zu je CHF 200.00) zuzusprechen.

4.7

Die Beschuldigte verlangt die

Bezahlung eines Zinses von 5 % ab Schadensdatum. Die ungerechtfertigte

Untersuchungshaft stellt im Falle der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c

StPO das zinsauslösende schädigende Ereignis dar (Urteil des Bundesgerichts

6B_20/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5.1). Sofern – wie vorliegend – eine für

jeden Hafttag gleichbleibende Genugtuungssumme zugesprochen wird, kann der Zins

ab einem mittleren Verfalltag zugesprochen werden (vergleiche BGE 131 III 12 E.

9.

;6B_1404/2016 E. 2.2). Es ist der Beschuldigten somit 5 % Zins seit 8.

Oktober 2014 auf die Genugtuungssumme von CHF 8’400.00 auszurichten.

4.8

C.___ fordert auch für die Zeit vom

13.

Mai 2014 bis zum 15. September 2014 ausgestandene Untersuchungshaft eine

Entschädigung.

Da C.___ wegen versuchtem Betrug

schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt wird, liegt für die Zeit

vom 13. Mai 2014 bis 15. September 2014 keine ungerechtfertigte Haft vor. Die

Haftanordnung stützte sich während dieser Zeitperiode auf einen hinreichenden

Tatverdacht und konkrete Haftgründe, so dass eine Haftentschädigung nicht in

Frage kommt.

4.9

Es ist ihr auch keine Entschädigung

für die Wohnungsmiete, Krankenkasse oder andere wiederkehrenden Rechnungen

während der Untersuchungshaft zuzusprechen. Soweit überhaupt von einem Schaden

gesprochen werden kann, wurde dieser nicht genügend substantiiert und belegt.

Ausserdem wären die genannten Ausgaben auch angefallen, wenn sich die Beschuldigte

nicht in Untersuchungshaft befunden hätte. Die geltend gemachten Kosten stehen

in keinem Zusammenhang mit der Anordnung der Untersuchungshaft.

Obergericht, Strafkammer, Entscheid vom

25.

Januar 2019 (STBER.2018.13)