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Entscheid

STBER.2018.14

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Widerrufsverfahren)

6. Februar 2019Deutsch93 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am späten Abend des 13. Oktober 2015

rückte eine Patrouille der Polizei Kanton Solothurn an den [...] in [...] aus.

Zuvor war eine Meldung eingegangen, dass in diesem Mehrfamilienhaus die Tür zur

Wohnung von C.___ offenstehe und vermutlich eingebrochen worden sei. Vor Ort

stellten die Polizeibeamten an der Wohnungstür Aufbruchspuren fest, weshalb sie

die Wohnung im Hinblick auf eine sich allenfalls darin befindliche Täterschaft

einer Kontrolle unterzogen. Beim Kontrollgang fanden sich keine Personen in der

Wohnung, die Polizeibeamten stellten auf dem Küchentisch aber eine digitale

Waage und einen Plastikbehälter mit mehreren Säckchen fest, die weisses Pulver

enthielten. In der Zwischenzeit hatte sich F.___, Sohn von C.___, telefonisch

bei der Polizei gemeldet und sich als für die Wohnung verantwortlich

bezeichnet. Die ausgerückten Polizeibeamten warteten hierauf ausserhalb der

Wohnung dessen Eintreffen ab. Im Rahmen der anschliessenden Personenkontrolle

versteckte F.___ beiläufig den vorerwähnten Plastikbehälter und versuchte den

Inhalt einer Plastikschale durch Hinunterspülen im Spülbecken zu vernichten.

Als Folge hiervon musste er von den Polizeibeamten arretiert werden. Die

umgehend orientierte Pikett-Staatsanwältin ordnete sodann Hausdurchsuchungen in

der fraglichen Wohnung sowie am offiziellen Wohnort von F.___ bei dessen Mutter

an; ausserdem verfügte sie eine Durchsuchung des Fahrzeugs der Freundin, die

mit F.___ vor Ort erschienen war, wobei dieser schon von sich aus angegeben

hatte, im Auto würde sich noch etwas (Kokain) befinden. Die im Verlauf des

Strafverfahrens in Auftrag gegebenen Betäubungsmittel-Analysen ergaben, dass es

sich beim weissen Pulver um Kokain und beim Inhalt der Plastikschale um

Ecstasy-Tabletten handelte. Bereits ab der ersten Einvernahme bezeichnete F.___

eine Person namens A.___ als Lieferanten des Kokains und der Ecstasy-Tabletten

und identifizierte in der Folge bei einer Fotowahlkonfrontation den

Beschuldigten als diese Person (vgl. u.a. Akten Voruntersuchung Seite [AS] 028

ff., 207.17 ff., 104 ff., 136 ff.). Der im Ausland wohnhafte Beschuldigte

konnte von der Polizei nicht ausfindig gemacht werden. Das von der

Staatsanwaltschaft am 5. November 2015 gegen diesen wegen Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz eröffnete Strafverfahren (AS 450) wurde am 1. März 2016

auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, am 12. Mai 2016 auf

rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt und am 26. Oktober 2016

auf Fahren ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchliche Verwendung von

Kontrollschildern und Übertretung gegen das BetmG ausgedehnt (vgl. AS 450, 452

- 454).

2. Im Rahmen eines durch die

Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern gegen I.___ geführten Strafverfahrens

wurde dieser über die Polizei Kanton Solothurn am 12. Mai 2016 auf den

Polizeiposten [...] vorgeladen und in der Folge polizeilich festgenommen. Es

erfolgte eine Hausdurchsuchung in dessen Wohnung an der [...] in [...], bei der

in einem Zimmer eine Person schlafend angetroffen wurde, die sich sodann mit

serbischen Ausweisen, lautend auf den Namen L.___, auswies. Zwecks eingehender

Kontrolle wurde die Person auf den Regionenposten Solothurn gebracht. Die

durchgeführte Fingerabdrucküberprüfung zeigte, dass es sich um den polizeilich

gesuchten Beschuldigten handelte. Die orientierte Staatsanwältin ordnete hierauf

dessen Festnahme an, worauf er in das Untersuchungsgefängnis Solothurn

überführt wurde. In der Wohnung von I.___ fanden sich u.a. verschiedene

Säckchen mit Kokain und Marihuana (vgl. u.a. AS 226 f., 011 ff., 216 ff., 219

ff.). In nachfolgenden polizeilichen Einvernahmen nannte I.___ den

Beschuldigten als Lieferanten des bei ihm noch vorgefundenen Kokains, nachdem

er Angaben zu einem früheren Lieferanten aus dem Kanton Bern gemacht hatte, der

bereits verhaftet worden war. Weiter ordnete er einen Sack mit Marihuana dem

Beschuldigten zu (vgl. AS 228 ff., 253 ff.).

3. Noch am Tag der Verhaftung des

Beschuldigten am 12. Mai 2016 ordnete die zuständige Staatsanwältin ihm –

nachdem der von ihm bevorzugte Anwalt das Mandat aus zeitlichen Gründen nicht

übernehmen konnte – Rechtsanwalt Reto Gasser als amtlichen Verteidiger bei.

Hierauf führte sie in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers die Einvernahme

nach vorläufiger Festnahme durch (vgl. AS 417, 453, 619, 484 ff.). Weiter

beantragte sie beim Haftgericht die Anordnung von Untersuchungshaft für vorerst

drei Monate zufolge Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr,

beschlagnahmte das beim Beschuldigten sichergestellte Bargeld von

CHF 700.00 und erliess einen Ermittlungsauftrag an die Polizei (vgl. AS

417 f., 500 ff., 455 f.). Mit Entscheid vom 13. Mai 2016 hiess das Haftgericht

nach durchgeführter Haftverhandlung den Antrag der Staatsanwaltschaft gut (vgl.

AS 510 ff., 516 ff.).

Am 19. Mai 2016 beauftragte der

Beschuldigte Rechtsanwalt Alexander Kunz mit der Wahrung seiner Interessen,

welcher der Staatsanwaltschaft die definitive Mandatsübernahme mit Schreiben

vom 23. Mai 2016 mitteilte. Hierauf sistierte die Staatsanwältin mit Verfügung

vom 24. Mai 2016 die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Reto Gasser,

gewährte dem privaten Verteidiger Akteneinsicht und stellte ihm eine

Dauerbesuchsbewilligung für den Beschuldigten aus (vgl. AS 634 f., 636, 637

f.).

Die Polizei führte von Mai bis September

2016 auftragsgemäss mehrere Einvernahmen mit dem Beschuldigten in Anwesenheit

der amtlichen bzw. privaten Verteidigung zur Sache sowie eine Einvernahme zur

Person durch, wobei der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorhaltungen

jeweils in Abrede stellte (vgl. AS 346 ff., 361 ff., 373 ff., 382 ff., 391 ff.,

400 ff., 785 ff.). Am 27. Juli 2016 sowie am 28. bzw. 29. Juli 2016 fanden

zudem Einvernahmen von I.___ und F.___ in Anwesenheit des Beschuldigten und

seiner Verteidigung statt (vgl. AS 264 ff., 182 ff., 187 ff., sowie auch AS

186, 208 ff.). Der am 3. August 2016 von der Staatsanwältin gestellte Antrag

auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate wurde vom Haftgericht mit

Entscheid vom 8. August 2016 unter Bejahung der Kollusions-, Wiederholungs- und

Fluchtgefahr gutgeheissen (vgl. AS 519 ff., 527 ff.). Am

21. September 2016 kam es sodann zu einer Einvernahme von M.___ in

Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung; zuvor war jener bereits

durch die Polizei als Auskunftsperson befragt worden (vgl. AS 335 ff., 328

ff.).

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016

bewilligte die Staatsanwältin dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug,

nachdem das Gesuch vom 28. September 2016 am 3. Oktober 2016 mangels erfüllter

Voraussetzungen zunächst hatte abgewiesen werden müssen (vgl. AS 544 f., 539

ff.).

Am 13. Juni 2016 hatte die

Staatsanwältin nach der bereits erfolgten mündlichen Anordnung noch den

förmlichen Beschlagnahmebefehl betreffend das Bargeld des Beschuldigten

erlassen; am 20. September bzw. 29. November 2016 ergingen zudem schriftliche

Beschlagnahmebefehle betreffend einen Brief des Beschuldigten bzw. die bei ihm

sichergestellten Mobiltelefone sowie betreffend zwei Päckchen mit Kokain, die

im Verfahren gegen F.___ sichergestellt worden waren (vgl. AS 463, 607 ff., 465

f.). Überdies wurden im Verfahren verschiedene Akten bzw. Aktenstücke

beigezogen und Auskünfte bzw. Berichte eingeholt (vgl. u.a. AS 325 ff., 327.1

ff., 556.1 ff., 666 ff., 712 ff., 784.10 ff., 789 ff., 795 ff., 801 ff., 818

ff.).

Am 1. Dezember 2016 stellte die

Staatsanwältin den Abschluss der Strafuntersuchung und die Anklageerhebung an

das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt in Aussicht und setzte dem

Beschuldigten Frist zum Stellen von Beweisanträgen. Weiter gab sie ihm

Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu den Berichten, Gutachten und

Einvernahmeprotokollen zu stellen bzw. allenfalls die Wiederholung von

Einvernahmen (Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK) zu verlangen (vgl. AS 458). Mit

Schreiben vom 20. Januar 2017 liess der Beschuldigte über seinen

Verteidiger u.a. beantragen, es seien Passkopien zu den Akten zu nehmen und er

sei zu seinen Ein- und Ausreisen und Aufenthaltsorten zu befragen (vgl. AS

657.13 ff.). Aufforderungsgemäss reichte der Beschuldigte der

Staatsanwaltschaft in der Folge den auf den Namen N.___ lautenden Originalpass

ein (vgl. AS 657.24, 657.26, 288.1 ff.). Am 27. Februar 2017 führte die

Staatsanwältin eine weitere Einvernahme mit dem Beschuldigten durch. Zudem kam

es am 13. April 2017 zu einer weiteren Einvernahme von F.___ in Anwesenheit des

Beschuldigten und seines Verteidigers (vgl. AS 415 ff., 207.1 ff., sowie auch

AS 207.15 f.).

4. Am 2. Mai 2017 erhob die zuständige

Staatsanwältin beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den

Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache

Verbrechen, mehrfache Vergehen und mehrfache Übertretungen), das

Ausländergesetz (mehrfache rechtswidrige Einreise und mehrfacher rechtswidriger

Aufenthalt) und das Strassenverkehrsgesetz (Fahren ohne

Haftpflichtversicherung, missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern).

Weiter ersuchte sie um Vorladung zur Hauptverhandlung (vgl. AS 001 ff.).

5. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom

26./30. Oktober 2017 wurden neben dem Beschuldigten auch I.___ und F.___ als Auskunftspersonen

befragt. Der Antrag, es sei auch der Vater des Beschuldigten, G.___, als Zeuge

zu befragen, wurde gutgeheissen und die Befragung durchgeführt. Der ebenfalls

als Zeuge vorgeladene M.___ blieb der Verhandlung unentschuldigt fern, worauf

er vom Gericht im Einverständnis beider Parteien wegverfügt wurde.

6. Am 30. Oktober 2017 fällte das

Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil:

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Vergehen, Vorhalte Ziff. 2),

b) mehrfache qualifizierte Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen, Vorhalte Ziff. 1),

c) mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen, Vorhalte Ziff. 3),

d) mehrfache rechtswidrige Einreise

(Vorhalte Ziff. 4),

e) mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt

(Vorhalte Ziff. 4),

f) Fahren ohne Haftpflichtversicherung

(Vorhalt Ziff. 5),

g) missbräuchliche Verwendung von

Kontrollschildern (Vorhalt Ziff. 6).

2. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten,

teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

14. Februar 2012,

b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

je CHF 10.00,

c) einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise

zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Januar 2015.

3. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe

gemäss Ziff. 2 lit. a werden A.___ 537 Tage Haft und vorzeitiger Vollzug

angerechnet.

4. Zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. im

Hinblick auf das Berufungsverfahren wird gegen A.___ die Fortsetzung der

Sicherheitshaft für die Dauer von 3 Monaten unter den Vollzugsbedingungen des

vorzeitigen Strafvollzugs angeordnet.

5. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Januar 2015 für eine

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug

wird widerrufen.

6. Die folgenden bei A.___ sichergestellten

und beschlagnahmten Gegenstände sind diesem nach Rechtskraft des Urteils

herauszugeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate):

a) Mobiltelefon Apple iPhone 6s

b) Mobiltelefon Samsung SM-J500F

c) Mobiltelefon Telemach TM 1000

7. Die folgenden im Verfahren gegen A.___

beschlagnahmten Gegenstände bzw. Betäubungsmittel werden eingezogen und sind

durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

a) Kunststoffbeutel verpackt braun

(Aufschrift "2") mit 19.2 Gramm Kokain­gemisch (HD-Nr. 1/3 aus HD F.___),

b) Kunststoffbeutel verpackt braun

(Aufschrift "3") mit 29.7 Gramm Kokain­gemisch (HD-Nr. 1/4 aus HD F.___).

8. Das bei A.___ sichergestellte und

beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 700.00 wird mit der gemäss Ziff.

2 lit. b und c zu bezahlenden Geldstrafe und Busse sowie mit den gemäss

Ziff. 12 zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (aufbewahrt bei der Zentralen

Gerichtskasse Solothurn).

9. Der im Verfahren gegen A.___

beschlagnahmte Brief (Kopie) verbleibt als Beweismittel bei den Akten.

10. Die Entschädigung des vormaligen

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf

CHF 1'937.00 (9.9 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von

CHF 11.50 und MWST zu 8 % von CHF 143.50) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (bereits ausbezahlt durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

7. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte durch seinen nunmehr amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Alexander

Kunz fristgerecht am 6. November 2017 die Berufung anmelden. Die Begründung des

Urteils wurde diesem am 21. Februar 2018 zugestellt, weshalb die Frist für die

Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO bis am 13. März 2018 lief. Mit

Postaufgabe vom 14. März 2018 reichte Rechtsanwalt Kunz für seinen Klienten die

Berufungserklärung ein, worauf der Instruktionsrichter der Strafkammer des

Obergerichts am 16. März 2018 verfügte, es werde in Erwägung gezogen, dem

Berufungsgericht zu beantragen, auf die Berufung wegen verspäteter Einreichung

nicht einzutreten.

8. Innert der gesetzten Frist zur

Stellungnahme liess der Beschuldigte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Stephan

Schlegel, folgende Rechtsbegehren stellen:

-

Die Frist zur

Einreichung der Berufungserklärung gegen das Urteil des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Oktober 2017 sei wiederherzustellen.

-

Die dem Gericht

bereits vorliegende Berufungserklärung des Beschuldigten vom 14. März 2018 sei

nach der Wiederherstellung der Frist als fristgemässe Berufungserklärung

entgegenzunehmen.

-

Der amtliche

Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Alexander Kunz, sei zu entlassen

und Rechtsanwalt Stephan Schlegel als neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen.

9. Rechtsanwalt Alexander Kunz teilte am

9. April 2018 mit, es sei bei der Eintragung der Fristen seiner Kanzlei ein

Fehler unterlaufen, den er zu verantworten habe. Er habe dies sofort dem

Beschuldigten mitgeteilt und ihn gebeten, einen anderen Anwalt mit der Wahrung

der Interessen im Berufungsverfahren zu beauftragen. Er ersuche um Entlassung

als amtlicher Verteidiger. Er verzichte ausserdem in Anbetracht des

unterlaufenen Fehlers auf die Einreichung einer Kostennote und beantrage keine

Entschädigung.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Schreiben vom 5. April 2018 ausdrücklich auf eine Stellungnahme.

10. Mit Beschluss vom 16. April 2018

bewilligte die Strafkammer des Obergerichts die Wiederherstellung der Frist für

die Berufungserklärung, die eingereichte Berufungserklärung vom 14. März 2018

wurde als fristgerecht eingereicht entgegengenommen und das Berufungsverfahren

mit dem neu als amtlichen Verteidiger eingesetzten Rechtsanwalt Schlegel

fortgesetzt.

11. Mit der Berufungserklärung vom 14.

März 2018 wurde die Aufhebung der Schuldsprüche gemäss Ziff. 1 wie folgt

beantragt:

-

lit. a, mehrfache

Widerhandlungen gegen das BetmG (AKS Ziff. 2);

-

lit. b, mehrfache

qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG (AKS Ziff. 1),

-

lit. f, Fahren ohne

Haftpflichtversicherung (AKS Ziff. 5),

-

lit. g,

missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern (AKS Ziff. 6).

Ferner wurden die Abänderung oder

Aufhebung von Ziff. 2 des Urteils (Sanktion), Ziff. 5 (Widerruf), Ziff. 8

(Beschlagnahme von Bargeld) sowie Ziffern 10 – 12 (Kostenauferlegung und

Rückforderung) verlangt.

12. Die Staatsanwaltschaft erhob die

Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung gemäss Ziff. 2a des

Urteils; sie verlangt die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.

13. Damit ist das erstinstanzliche

Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des

Berufungsverfahrens:

-

Ziff. 1 lit. c

(mehrfache Widerhandlungen gegen das BetmG, Übertretungen, AKS Ziff. 3); lit. d

(mehrfache rechtswidrige Einreise AKS Ziff. 4); lit. e (mehrfacher rechtswidriger

Aufenthalt (AKS Ziff. 4);

-

Ziff. 3 (Anrechnung

U-Haft dem Grundsatz nach);

-

Ziff. 6 (Herausgabe

von beschlagnahmten und sichergestellten Gegenständen);

-

Ziff. 7

(Einziehungen);

-

Ziff. 9 (Verbleib

eines Briefes in den Akten);

-

teilweise Ziff. 10

und 11 (soweit die Höhe der Entschädigungen betreffend).

14. Mit Verfügung der Verfahrensleitung

der Strafkammer vom 26. Februar 2018 wurde die Sicherheitshaft für den

Beschuldigten bis zur Berufungsverhandlung verlängert.

15. Die Berufungsverhandlung fand am 6.

Februar 2019 statt.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweisergebnis

1.

Mehrfache

qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. 1)

Der Beschuldigte soll sich der

mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Verbrechen) schuldig gemacht haben, begangen durch unbefugten Besitz,

unbefugtes Lagern und Veräussern von Kokain und Anstalten-Treffen zur Veräusserung

gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG bzw. Art. 19

Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG). Die

Betäubungsmittelwiderhandlungen gemäss Ziff. 1.1 und 1.2 der Anklageschrift

sollen mengenmässig qualifiziert begangen worden sein, weil sie sich auf eine

Menge an Betäubungsmittel bezogen hätten, welche von einem Gesamtvorsatz

getragen gewesen sei und die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr habe bringen

können, was der Beschuldigte gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe,

zumal sie zur Weiterveräusserung bestimmt gewesen sei.

1.1

Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1.1

Dem Beschuldigten werden mehrfache

qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, vorgeworfen, begangen

in der Zeit von ca. März 2010 bis Oktober 2015, in [...], Domizil C.___ (Vater

von F.___) (jeweils im Domizil oder draussen im Auto), Solothurn, Bahnhof, vor

dem ehem. Modegeschäft [...] (erste Veräusserung), und [...], vor dem

ehemaligen [...]-Gebäude, [...], Region Coiffeur […] […]-Bar und ev. anderswo

in der Schweiz.

Dies, indem der Beschuldigte F.___

vorsätzlich unter mehreren Malen unbefugt Kokain veräussert habe, ev.

mindestens Anstalten dazu getroffen habe (davon mindestens in der Hälfte aller

Fälle in Begleitung bzw. unter Mithilfe einer weiteren unbekannten Täterschaft,

ev. teilweise über Dritte als Kuriere):

a) begangen in der Zeit von ca. März

2010.

bis am 29. März 2011 (Haft und Strafvollzug vom 30.03.2011 bis 18.02.2012

– Ausschaffung; Verfahren SLSAG. 2011.11), in [...], Domizil C.___ (jeweils im

Domizil oder draussen im Auto), Solothurn (Bahnhof, vor dem Modegeschäft [...],

erste Veräusserung), vor dem ehemaligen [...]-Gebäude (ca. 3-mal), [...],

Region Coiffeur […] / […]-Bar; (m Auto, ev. auch draussen) und ev.

anderswo in der Schweiz; dies, indem der Beschuldigte F.___ unter mehreren

Malen, ca. 14- bis 19-mal, vorsätzlich unbefugt Kokaingemisch veräussert habe

(erstes Mal 2 Gramm, danach Portionen von mindestens ca. 5 bis 10 Gramm),

total mindestens ca. 70 bis 190 Gramm Kokaingemisch (mindestens ca. 20.3 bis

55.1

Gramm reines Kokain; mit Verweis auf die Statistiken Kokain der SGRM

–Umrechnungsfaktor von Cocain-Base zu Cocain-Hydrochlorid 1.12);

b) begangen in der Zeit vom 19. Februar

2012.

bis am 8. Oktober 2015, in [...], Domizil von C.___ (jeweils im Domizil

oder draussen im Auto), in [...], Region Coiffeur […] / […]-Bar (im

Auto, ev. auch draussen) und ev. anderswo; dies, indem der Beschuldigte F.___

unter mehreren Malen, mindestens ca. 5-mal, unbefugt Kokaingemisch

veräussert habe, ev. teilweise mindestens Anstalten dazu getroffen habe, indem

er jeweils die doppelte als gewollte Menge angeboten bzw. abgegeben habe, total

mindestens ca. 100 Gramm Kokaingemisch (mindestens ca. 43.4 bis 44.6 Gramm

reines Kokain), ev. das Doppelte, wobei F.___ den ungewollten Teil wenn möglich

dem Beschuldigten zurückgegeben habe; so u.a.:

- mindestens zwei- bis dreimal in der Zeit

vom 19. Februar 2012 bis Mai/Juni 2015, genauer Zeitpunkt nicht bekannt,

jeweils Portionen à ca. 20 Gramm Kokaingemisch, insgesamt somit mindestens 40

bis 60 Gramm Kokaingemisch (ca. 16.4 bis 24.6 Gramm reines Kokain);

- mindestens zwei- bis dreimal in der Zeit

von ca. Mai/Juni 2015 bis Oktober 2015, jeweils Portionen à ca. 20 Gramm

Kokaingemisch, insgesamt somit mindestens 40 bis 60 Gramm Kokaingemisch (18.8

bis 28.2 Gramm reines Kokain);

- u.a. habe der Beschuldigte F.___ im

vorgenanntem Zeitraum 1-mal 50 Gramm Kokaingemisch gegeben, obwohl F.___ gar

nicht so viel gewollt habe; F.___ habe dem Beschuldigten von den 50 Gramm

Kokaingemisch (20 bis 23.5 Gramm reines Kokain) innert ca. einer Woche wieder

30.

Gramm Kokaingemisch zurückgegeben; damit habe der Beschuldigte F.___ 50

Gramm Kokaingemisch veräussert, mindestens habe er im Umfang von 30 Gramm

Kokaingemisch Anstalten dazu getroffen;

c) begangen in der Zeit von ca.

September 2015 bis Anfang Oktober 2015 (letzte Veräusserung), in [...], Domizil

von C.___ (im Domizil oder draussen im Auto); dies, indem der Beschuldigte F.___

vorsätzlich unbefugt total ca. 50 Gramm Kokaingemisch veräussert habe (zu

CHF 80.00/Gramm; 1 Säckchen à 30 Gramm Kokaingemisch, 1 Säckchen à

20.

Gramm Kokaingemisch, total 25.6 Gramm reines Kokain); anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 14. Oktober 2015 seien davon in [...] (Domizil und

Fahrzeug F.___) noch 40.5 Gramm Kokaingemisch sichergestellt worden (21 Gramm

reines Kokain);

d) begangen in der Zeit von ca. Ende

August / anfangs September 2015 bis am 14. Oktober 2015, in [...], Domizil

von C.___ (im Domizil oder draussen im Auto) und anderswo; dies, indem der

Beschuldigte in der Zeit von ca. Ende August / anfangs September 2015 bis ca.

anfangs Oktober 2015 F.___ vorsätzlich unbefugt zwei Pakete mit Kokaingemisch,

total 48.9 Gramm, zur Lagerung übergeben habe (total 12.9 Gramm reines Kokain),

welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. Oktober 2015 hätten

sichergestellt werden können.

1.2

Beweiswürdigung

1.2.1

Sämtliche oben aufgeführten

Vorhalte beruhen auf den Aussagen von F.___. Sachbeweise für die Täterschaft

des Beschuldigten gibt es nicht.

Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist

die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres

Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen

Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage

als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das

Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von

Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person

unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit

und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund

machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das

im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse

(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung

der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt

gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon

ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst,

wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten

Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage

einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016

vom 29.6.2017, E. 4.2). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär

Sache der Gerichte (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015

E. 1.3).

Die Vorinstanz hat eine umfassende Würdigung

der Aussagen von F.___ und des Beschuldigten vorgenommen (US 9 – 36) und ist

zum Schluss gekommen, F.___ habe glaubhaft ausgesagt, während sich die

widersprechenden Aussagen des Beschuldigten als tatsachenwidrige

Schutzbehauptungen erwiesen hätten (US 36). Es sind diese Ergebnisse der

Vorinstanz zu überprüfen.

1.2.2

Der ersten Aussage von F.___

gingen die vorne unter der Prozessgeschichte dargelegten Ereignisse voraus (AS

21.

– 23): Nach der Meldung einer Mitbewohnerin über die offene Wohnungstür bei C.___

(Vater von F.___) in [...] und den dort festgestellten Drogen und Utensilien wurde

der für diese Wohnung verantwortliche F.___ verhaftet und nach den

Hausdurchsuchungen in [...], und in [...] (ein Zimmer von F.___ bei seiner

Mutter), ins Untersuchungsgefängnis Solothurn geführt und dort am 14. Oktober

2015.

um 14:35 Uhr, ein erstes Mal durch die Staatsanwältin befragt (AS

207.

ff.). Er führte aus, einen Teil der Drogen, das mit Klebeband umwickelte

Kokain, bunkere er für jemanden. Er sei in diesem Sinne nur der Besitzer, nicht

der Eigentümer. Auf die Frage, wer dieser «Jemand» sei, fragte er, ob diese Person dann erfahre, dass er sie

genannt habe. Die Staatsanwältin erklärte ihm, es könne zu einer Konfrontation

kommen. F.___ führte aus, er habe Angst um seine Angehörigen, diese Person habe

ihm im Zusammenhang mit dem Finanziellen auch schon gedroht, er habe

Anspielungen gemacht, er wisse, wo seine Mutter wohne, wo sein Bruder arbeite.

Dieser habe schon oft Einreiseverbot gehabt, habe aber gesagt, er habe Leute,

die für ihn vorbeikämen. Er heisse mit Vornamen A.___, er stamme aus dem

Kosovo, er sei einer, der die Organisation mache, der immer wieder mit neuen

Dokumenten über die Grenze komme. Er sei von mittlerer Statur, etwas kleiner

als er, er selber sei 1.79 m gross, A.___ habe ein schmales Gesicht und sei

ziemlich mager.

1.2.3

Am 22. Oktober 2015 (AS 104 ff.)

fand eine polizeiliche Befragung von F.___ als beschuldigte Person in

Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers statt. Er habe die bei ihm

sichergestellten Ecstasy-Pillen von diesem «A.___» erhalten. Er habe zu dieser Person wirklich keine

genaueren Angaben, auch keine Telefonnummer, der Kontakt habe nicht über das

Telefon stattgefunden, dieser sei einfach plötzlich aufgetaucht. Er habe bei

diesem «A.___» früher schon Kokain gekauft. Vor der Streetparade hätten

sie dann über diese Pillen gesprochen, er habe sie ihm gebracht, sie seien für

den Verkauf gewesen. Auch das Kokain sei von «A.___» gewesen. Das habe ihm «A.___» teilweise zum Lagern gegeben, ein Teil sei auch für seinen

Konsum gewesen. Er habe alle vier grösseren Päckli Kokain zur gleichen Zeit von

«A.___» erhalten, die zwei braunen Päckli mit der Aufschrift 2 und 3 seien zum

Lagern gewesen.

1.2.4

In der polizeilichen Befragung vom

27.

Oktober 2015 machte F.___, als Beschuldigter befragt, nähere Angaben zur

Person «A.___» (AS 136 ff.). Dieser habe ihn immer «Chliine» auf Serbisch genannt, weil er

halt jünger sei. Wenn er, F.___, Drogen gekauft habe, habe er eher grössere

Mengen gekauft, auch für Kollegen, da das günstiger gewesen sei. Das habe er in

der Regel bei «A.___» gekauft. Dieser habe kurze schwarze Haare, er habe eine

etwas schräge Zahnstellung, er würde ihn als eher schmächtig bezeichnen. Er sei

ca. 40 Jahre alt, er spreche gebrochen Serbisch und auch Deutsch, eine Mischung

aus Deutsch und Schweizerdeutsch, er sei jeweils unangemeldet aufgetaucht und

habe immer andere Fahrzeuge, meistens schönere Fahrzeuge der oberen

Mittelklasse, gefahren, immer mit Schweizer Kontrollschildern, darauf habe er

geachtet. – Auf Vorlage einer Fotoauswahl von acht Personen erkannte F.___ auf

dem Bild mit Nr. 6 (A.___) die von ihm als «A.___» bezeichnete Person, die ihm die Drogen geliefert habe.

Dieser und sein Vater (von F.___) würden sich kennen, es erscheine ihm aber

etwas komisch, wenn ihm gesagt werde, die beiden seien gemeinsam kontrolliert worden.

Er habe für diesen «A.___» die bei ihm sichergestellten braunen Päcklein mit

Aufschrift 2 und 3 gelagert. Er habe vor dieser Person selber keine Angst, aber

vor seinen Leuten, die für ihn das Geld eintreiben und die Drecksarbeit machen

würden. Er habe bei diesem Schulden, wohl so ca. CHF 5‘000.00. Er kenne diese

Person seit er (F.___) 20 Jahre alt gewesen sei.

1.2.5

In der polizeilichen Befragung vom

18.

November 2015 machte F.___, als Beschuldigter befragt, Aussagen zu den bei A.___

bezogenen Drogenmengen (AS 160 ff.) und zum Ablauf der jeweiligen Deals. Das

habe wahrscheinlich so 2010 begonnen. Zur Rolle, die sein Vater dabei gespielt

habe, wollte er sich nicht äussern. Auf Frage: Ja, er wolle ihn schützen (AS

166).

1.2.6

Die Befragung von F.___ vom 28.

Juli 2016 (AS 182 ff.) fand in Anwesenheit des mittlerweile verhafteten

Beschuldigten und seiner Anwältin statt, der Verteidiger von F.___ war nicht

anwesend. F.___ wurde als Auskunftsperson befragt. Auf die Frage, ob er die

Person hinter ihm (Beschuldigter) kenne, sagte er nein, auf den ersten Blick

sage ihm das nichts. Auf den Vorhalt, er zittere und wirke nervös, ob er Angst

habe, verneinte er und berief sich anschliessend auf sein

Aussageverweigerungsrecht und sagte nichts mehr.

1.2.7

Noch am selben Tag (28. Juli 2016)

führte die verfahrensleitende Staatsanwältin eine Befragung von F.___ als

beschuldigte Person durch (AS 208 ff.), ohne Anwesenheit von A.___ und seinem

Verteidiger. Im Rahmen dieser Befragung wurde dem Beschuldigten in Aussicht

gestellt, wenn er nicht bestätigen könne, die Drogen vom Beschuldigten erhalten

zu haben, sei man wieder am Anfang des Verfahrens und man müsse herausfinden,

wer die Person sei, die ihm die Drogen gegeben habe. Dann bestehe aber wieder

Kollusionsgefahr und er müsse in Haft genommen werden. F.___ machte dann

Andeutungen, dass er Angst um seine Familie habe, jemand müsse seine Familie

beschützen. Es könne nicht sein, dass der Beschuldigte im Gefängnis sei, aber

dessen Vater oder wer auch immer vorbeikomme. Er könne aber nichts Genaueres

sagen, er wisse auch nicht genau, ob seine Familie kontaktiert worden sei, wenn

er dazu etwas sage, werde alles nur noch schlimmer. Wenn er aber jetzt wieder

ins Gefängnis müsse, habe er dann keinen Job mehr. Er werde morgen sagen, dass

er den Beschuldigten kenne, er sei mit einer Wiederholung der Einvernahme unter

Gewährung der Teilnahmerechte für den Beschuldigten einverstanden.

1.2.8

Am 29. Juli 2016 wurde F.___ als

Auskunftsperson befragt (AS 187 ff.). Anwesend war der Beschuldigte mit der

Vertreterin seines amtlichen Verteidigers. F.___ wurde darüber informiert, im

Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Auskunftsperson befragt zu werden,

und er wurde über seine Rechte und Pflichten als Auskunftsperson belehrt.

F.___ wurde noch einmal gefragt, ob er

den hier anwesenden Beschuldigten kenne, was er bestätigte; er habe ihn schon

gestern erkannt, das sei A.___. Er habe ihn gestern nicht kennen wollen, um für

ihn und auch für sich selber negative Konsequenzen zu vermeiden. Es seien da

für ihn mehrere Szenarien denkbar, angefangen von Psychoterror bis hin zu

Gewaltanwendung gegen die Person, die Aussagen mache, bis gegen Personen, die

der aussagenden Person nahe stünden (AS 189). Das habe er gestern befürchtet.

Er habe Angst vor den Leuten des Beschuldigten.

Das Kokain und das Ecstasy, das in der

Nacht vom 13. auf den 14. Oktober 2015 bei ihm in der Wohnung seines Vaters von

der Polizei bei einer Hausdurchsuchung gefunden worden sei, habe er vom

Beschuldigten. Der sei generell bei ihm, im Haus seines Vaters in [...],

unangemeldet aufgetaucht. Der Beschuldigte habe telefonische Kontakte vermeiden

wollen. Wenn die Übergabe im Auto stattgefunden habe, habe nicht der Beschuldigte

selber die Ware übergeben, sondern jemand anders, der Fahrer; ansonsten habe er

Handschuhe getragen. Das Ecstasy habe er etwa eine Woche vor der Streetparade

2015.

erhalten, das Kokain vielleicht sieben Tage nach der Streetparade, genau

könne er es nicht mehr sagen. Die zwei braunen Päckli seien zum Lagern gewesen,

er sei damit einverstanden gewesen, weil er die Ecstasy-Tabletten nicht habe

termingerecht bezahlen können, so sei das fair gewesen, quasi als Gegenleistung

für die verspätete Zahlung (AS 193). Das mit dem Ecstasy sei seine Idee

gewesen, er habe den Beschuldigten einfach gefragt, ob er Ecstasy organisieren

könne, das sei so zehn Tage vor der Streetparade gewesen. Er habe über längere

Zeit beim Beschuldigten Kokain für den Eigenkonsum bezogen. Das sei sporadisch

gewesen, über einen längeren Zeitraum, in kleineren Mengen von jeweils 5 – 10

Gramm (AS 194). Es habe Orte gegeben, wo man den Beschuldigten habe antreffen

können, ein Coiffeur in [...], eine Bar daneben, beim Bahnhof Solothurn, bei

der ehemaligen [...](Firma) in Solothurn. In [...] sei der Beschuldigte

unangemeldet und spontan aufgetaucht, vielleicht zehnmal. Er sei aber auch über

längere Zeit weggewesen, manchmal ein halbes Jahr. Nach seiner Erinnerung habe

er zum ersten Mal beim Bahnhof Solothurn, vor dem (ehem.) Modegeschäft [...],

vom Beschuldigten Kokain gekauft. Dazu sei er zu ihm ins Auto gestiegen,

glaublich ein BMW X6, es sei so eine Art Verkaufsgespräch gewesen, der

Beschuldigte habe ihm gezeigt, was er habe. Wenn er zu ihm ins Auto gestiegen

sei, habe er immer eine Alibirunde gedreht. Es sei ihm am Anfang peinlich

gewesen, weil er ohne Geld aufgekreuzt sei (AS 196 unten). Der

Beschuldigte habe ihm Kokain auch ohne Bezahlung gegeben. Dessen Taktik sei es

gewesen, bei einem Treffen, bei dem er ihm das Geld bezahlt habe, zu sagen, «nimm doch noch 5 oder 10, worauf er selten nein gesagt

habe, und so immer im Minus beim Beschuldigten gewesen sei, am Schluss seien es

ca. CHF 4‘000.00 – 5‘000.00 gewesen. Wie gesagt, habe der Beschuldigte die

Ware nie selber übergeben im Auto, er sei mit Fahrern gekommen, immer mit anderen,

die hätten das Zeug oft unter dem Sitz hervorgeholt. Der Beschuldigte sei der

Chef von Ihnen gewesen. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte an weitere Personen

Drogen geliefert habe (AS 198). Er habe über die ganze Zeit

vielleicht 25-mal beim Beschuldigten Kokain gekauft, alles zusammen etwa 100 –

150.

Gramm.

Sein Vater habe nicht Bescheid gewusst,

der sei meistens in Serbien gewesen.

1.2.9

Am 13. April 2017 wurde F.___ noch

einmal durch die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen

Verteidiger als Auskunftsperson befragt (AS 207.1 ff.). Er sei seit der letzten

Befragung vom 29. Juli 2016 von niemandem kontaktiert worden. Er habe für sich

und seine Kollegen jeweils einen Vorrat an Drogen bezogen, das habe er vom

Beschuldigten bezogen, etwa angefangen vor ca. sieben Jahren bis zu seiner

Verhaftung im Oktober 2015. Am Anfang seien das jeweils 5 Gramm gewesen, dann

kontinuierlich mehr, so gegen 20 Gramm. So von 2010 – 2013 seien es sporadisch

5.

– 10 Gramm gewesen, dann habe es eine Pause gegeben, in der es keinen Kontakt

mehr gegeben habe. Nach der Pause habe es dann noch ca. sechs Treffen gegeben. Bei

diesen Treffen nach der Pause habe ihm der Beschuldigte generell mehr geben

wollen, als er gebraucht habe (AS 207.6). Er habe oft erst zu Hause gemerkt,

dass es zu viel gewesen sei. Es sei auch vorgekommen, dass er dann einen Teil

wieder zurückgegeben habe. Er habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte habe

gewollt, dass er, F.___, noch mehr Schulden habe. Er habe aber auch regelmässig

bei anderen als beim Beschuldigten Drogen bezogen, wenn es um kleinere Mengen

für den Bedarf gegangen sei (AS 2017.10). Auf die Frage, ob seine Angaben, beim

Beschuldigten ca. CHF 4‘000.00 – 5‘000.00 Schulden zu haben, nur für das Kokain

gewesen sei, stellte F.___ klar, das sei auch für die Ecstasy-Pillen gewesen, zu

welchem Anteil könne er nicht mehr sagen. Zu den Ecstasy-Pillen sagte F.___

aus, es habe keine Abmachung gegeben, wie viele der Beschuldigte bringen werde.

Sie seien bei der Übergabe so verpackt gewesen, dass er erst in der Wohnung

realisiert habe, dass es wohl zu viele gewesen seien.

1.2.10

Am 27. Oktober 2017 wurde F.___ von

der Vorinstanz als Auskunftsperson befragt (AS 1052 ff.). Er wurde vorab und

nach der Belehrung über die Befragung als Auskunftsperson darauf hingewiesen,

sein eigenes Strafverfahren sei mit dem Urteil des Strafgerichts

Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Juli 2017 abgeschlossen worden. Er habe anlässlich

dieser Hauptverhandlung auf die Frage, ob er Angst habe, erklärt, «um ehrlich zu sein, habe ich da schon gewisse Sorgen». Auf die Frage, ob es seit dieser Verhandlung vom 3. Juli

2017.

konkrete Vorfälle gegeben habe, sagte F.___, er möchte dazu nichts sagen

und er möchte generell zu allen Fragen bezüglich des Beschuldigten die Aussage

verweigern. Er beantwortete auch die Fragen, ob er Angst habe, nicht. Er

bestätigte aber den Hinweis des Gerichtspräsidenten, er habe am 3. Juli 2017

den Vorhalten in der Anklageschrift zugestimmt, weshalb ein Urteil gegen ihn in

einem abgekürzten Verfahren habe gefällt werden können.

1.2.11

F.___ bestätigte vor dem

Berufungsgericht seine früheren Aussagen, identifizierte den anwesenden

Beschuldigten ausdrücklich als den Drogenlieferanten und gab an, weder einen […],

den Kickboxer, noch einen Serben namens O.___ noch P.___ zu kennen. Seinem

Vater habe er nicht erzählt, wer ihm die Drogen geliefert habe. So viel er

wisse, würden sich A.___ und sein Vater C.___ kennen. Er könne dies aber nicht

zuverlässig sagen. Er wisse nicht, ob die beiden in der Schweiz per Telefon

oder SMS Kontakt gehabt hätten, könne sich dies aber vorstellen. Seine Aussage

vom 28. Juli 2016 vor der Staatsanwältin (AS 210 «Wenn ich was sage, will ich,

dass jemand zu meiner Familie schaut. Es kann doch nicht sein, dass er drin ist

und sein Vater bei mir vorbeikommt!») habe er so gemacht, er wolle

aber nicht näher darauf eingehen. Der Vater des Beschuldigten habe nicht

gedroht. Die Frage, ob dieser bei ihm vorbeigekommen sei, wollte er nicht

beantworten. Auf die Frage, bei der letzten Verhandlung habe das Gericht den

Eindruck gehabt, dass er Angst gehabt habe, ob er damals direkt oder indirekt

von A.___ kontaktiert worden sei, gab er keine Antwort. Auf die Frage, A.___

habe ausgesagt, dass er vor der letzten Verhandlung mit dem Vater C.___

telefoniert habe, antwortete er, ja das wisse er. Aber über den Inhalt wisse er

nichts. Er habe einfach aufgeschnappt, dass man den Vater telefonisch

kontaktiert gehabt habe.

1.2.12

Die Aussagen von F.___ sind im

Kerngeschehen konstant, detailreich und einleuchtend. Es gibt zahlreiche

Realitätskennzeichen wie die vorne zitierte Schilderung von F.___, es sei fair

gewesen, für den Beschuldigten die zwei braunen Päckli mit Kokain zu lagern, da

er die von ihm bestellten und erhaltenen Ecstasy-Tabletten nicht habe termingerecht

bezahlen können. Die Aussagen von F.___ liessen auch keinen Belastungseifer

erkennen, er machte im Gegenteil auch für den Beschuldigten entlastende

Aussagen: Es sei seine (F.___s) Idee gewesen, für die Streetparade

Ecstasy-Pillen zu verkaufen, oder er habe keine Kenntnis davon, dass der

Beschuldigte weiteren Personen Drogen geliefert hätte. Und schliesslich

schilderte F.___ auch innere Vorgänge, wenn er ausführte, es sei ihm am Anfang

auch peinlich gewesen, wenn er bei den Drogenlieferungen jeweils ohne Geld zum

Beschuldigten ins Auto gestiegen sei. F.___ war sichtlich bemüht, die konkreten

Umstände der Drogenlieferungen an den verschiedenen Orten und mit zunehmender

Menge korrekt wiederzugeben und die Details wie die Vermeidung telefonischer Kontakte,

die Abwicklung im Auto des Beschuldigten mit jeweiligen Fahrern und dem Drehen

einer Alibirunde usw. aufzuzeigen. Es sind bei diesen Schilderungen keinerlei

Lügensignale auszumachen. Und schliesslich ein ganz wesentlicher Punkt: F.___ hat

Drogenlieferungen an sich selber geschildert, für welche die Polizei keinerlei

Anhaltspunkte hatte. Er war bemüht, reinen Tisch zu machen, und hat sich dabei

selber belastet. Hätte er, wie das der Beschuldigte immer wieder glauben machen

wolle, andere Lieferanten schützen wollen, hätte er sicher nicht solche Bezüge

aus der Vergangenheit zugegeben. Das

Berufungsgericht kommt zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz: Die Aussagen

von F.___ sind im Kerngeschehen konstant, detailreich und einleuchtend. Es sind

weder Lügensignale noch ein Belastungseifer gegen den Beschuldigten erkennbar. F.___

erschien auch dem Berufungsgericht im persönlichen Eindruck glaubwürdig. Weiter

kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 31).

1.2.13

F.___ wurde mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Juli 2017 wegen

mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG, begangen in der Zeit vom 4. Juli 2010

bis zum 14. Oktober 2015, rechtskräftig verurteilt. Er wurde unter anderem

wegen der beim Beschuldigten getätigten Bezüge von Kokaingemisch und den

Ecstasy-Pillen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

1.2.14

Das Aussageverhalten des

Beschuldigten ist geprägt von Widersprüchen und tatsachenwidrigen Aussagen. Die

Vorinstanz hat in ausserordentlich umfassender Weise diese Widersprüche auf US

9.

– 19 zusammengetragen. Darauf kann verwiesen werden. Vor dem Berufungsgericht

machte der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache mehr. Der Beschuldigte stellt

sich auf den Standpunkt, F.___ sage deshalb vordergründig glaubhaft aus, weil

er tatsächlich Erlebtes schildere, dabei aber seine serbischen Freunde durch

ihn, den Beschuldigten, ersetze.

1.2.15

Die Theorie des Beschuldigten, F.___

habe ihn an Stelle von «serbischen Freunden» als Drogenlieferanten genannt, um jene zu schützen, muss

aus folgenden Gründen verworfen werden:

Nach den Aussagen des Beschuldigten (AS

356) kannte er F.___ nur flüchtig, als Sohn seines Kollegen, den er «[…]» nenne. Dieser habe mit ihm

zusammen vielleicht zwei- oder dreimal Kokain konsumiert, er habe ihn zuletzt

2011.

(also vor 5 Jahren) gesehen. Hätte F.___ tatsächlich spontan in seiner

Befragung einen unbekannten Dritten erfinden wollen, wäre ihm wohl kaum ein

angeblich derart flüchtiger Bekannter, den er seit vielen Jahren nicht mehr

gesehen hatte, in den Sinn gekommen.

In der ersten Einvernahme von F.___ nach

seiner vorläufigen Festnahme am 14. Oktober 2015 gab es keine Situation für diesen,

in welcher er einen Anlass gehabt hätte, eine allfällige Drittperson durch die

Nennung des Beschuldigten zu schützen. Er hätte ganz einfach gar nichts zu

seinen Lieferanten sagen können. Er war belehrt worden, es sei gegen ihn ein

Vorverfahren betreffend Vergehen gegen das BetmG eröffnet worden und er werde

als beschuldigte Person befragt. Er habe das Recht, die Aussage und seine

Mitwirkung zu verweigern. Und es fehlte auch der Hinweis auf die Straffolgen

einer falschen Anschuldigung nicht. Nachdem er ausgesagt hatte, er sei nur der

Besitzer, nicht der Eigentümer der Drogen, wurde er gefragt, wer der Eigentümer

sei (AS 207.21). Er fragte zurück, ob die Person es erfahren würde, wenn er sie

nenne, worauf er auf die Möglichkeit einer Konfrontation mit der Person

hingewiesen wurde. Er äusserte daraufhin Sicherheitsbedenken, auch für seine

Angehörigen. Diese Person habe beim Finanziellen auch schon Anspielungen gegen

seine Mutter und seinen Bruder gemacht. Dieser wisse, wo seine Mutter wohne und

wo sein Bruder arbeite. Die Person habe schon etwa zehnmal ein Einreiseverbot

in die Schweiz bekommen. Er habe Leute, die für ihn Geld eintreiben würden.

Daraufhin erfolgte die Frage der Staatsanwältin: «Gut,

ich frage Sie nochmal, sind Sie bereit, nähere Angaben zu machen? Wie gesagt,

Sie müssen nicht mitwirken». Und daraufhin nannte er den

Vornamen «A.___», dieser komme aus dem Kosovo und er wisse von ihm, dass er

sich immer wieder neue Dokumente machen lasse, um über die Grenze zu kommen (AS

207.

, Z. 176). Er gab daraufhin auch ein (zutreffendes) Signalement von ihm

ab.

Daraus ergeben sich zwei klare

Erkenntnisse:

-

F.___ hätte

sich, wenn er jemanden hätte beschützen wollen, problemlos auf sein

Aussageverweigerungsrecht berufen können, worauf er von der Staatsanwältin kurz

vor der Namensnennung noch einmal hingewiesen worden war. Ebenso hätte er –

zumindest vorerst in der ersten Aussage – behaupten können, nichts von dieser

Person zu wissen. Wenn er aber – und das trotz Sicherheitsbedenken – sein

Wissen über die Person preisgibt, ist das ein klares Indiz dafür, dass er die

Wahrheit sagt. Zudem gab er deutlich mehr zu, als ihm mit den Sicherstellungen

hätte nachgewiesen werden können. Damit belastete er auch sich selbst ohne Not

zusätzlich. Wie die Staatsanwältin vor dem Berufungsgericht zutreffend bemerkte,

ist es im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass F.___ zum Schutz Dritter eine

Person mit derart ausgeprägter krimineller Energie, wie sie der Beschuldigte

aufweist, einen Mann, der nach seiner Überzeugung Leute zur Erledigung der Drecksarbeit

um sich hatte, hätte falsch beschuldigen sollen.

-

Bei den

Einvernahmen des Beschuldigten nahmen die Fragen zu seinen wiederholten Identitätswechseln

in den letzten Jahren einen grossen Raum ein (so z.B. AS 354; 415.2). Die

Vorhalte, damit die Einreiseverbote umgangen zu haben, versuchte er mit völlig

unglaubhaften Angaben zu widerlegen. Solche häufigen Namenwechsel seien völlig

normal. Einmal habe er den Namen aus religiösen Gründen angenommen (L.___, AS

355), N.___ habe er 2012 geheissen, weil er geheiratet und den Familiennamen

seiner Frau angenommen habe (AS 415.2). Das habe er gemacht, weil ihm der Name

gefallen habe. Die Änderung auf L.___ sei dann 2016 erfolgt. Die weiteren von

ihm verwendeten Namen waren Q.___, A.___ und R.___. Den Vorhalt der Staatsanwältin,

er habe sich jeweils neue Namen zugelegt, um trotz Einreisesperre in die

Schweiz einreisen zu können, verneinte er.

Daraus erhellt sich, dass F.___ den

Beschuldigten exakt schilderte und seine Umstände mit der Einreisesperre und

den Identitätswechseln kannte, was nicht der Fall wäre, wenn er ihn – wie der

Beschuldigte behauptete – nur dreimal kurz und seit über 5 Jahren nicht mehr getroffen

hätte.

1.2.16

Im vorliegenden

Berufungsverfahren teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Februar 2018 mit,

es seien neue Beweismittel aufgetaucht, welche die Schlussfolgerung zuliessen, F.___ habe

falsch ausgesagt. Er werde deshalb gegen diesen eine Strafanzeige wegen

falschen Zeugnisses einreichen. Diese Anzeige erfolgte mit Schreiben an die

Staatsanwaltschaft vom 23. März 2018. Am 29. März 2018 erging die

Eröffnungsverfügung wegen falscher Anschuldigung gegen F.___ (Geschäftsnummer

STA.2018.1265). Mit Verfügung vom 21. August 2018 sistierte die

Staatsanwaltschaft dieses Verfahren bis zum Abschluss des vorliegenden

Berufungsverfahrens. Die Akten STA.2018.1265 wurden im Berufungsverfahren

beigezogen.

Bei den vom Beschuldigten geltend

gemachten neuen Beweismittel handelt es sich um einen angeblichen SMS-Verkehr

zwischen dem Beschuldigten und C.___, dem Vater von F.___. Es wurden

Screenshot-Ausdrucke dieses angeblichen SMS-Verkehrs in der Originalsprache Serbisch

und eine deutsche Übersetzung eines Dolmetschers dazu eingereicht. Nach der

Interpretation des Beschuldigten habe C.___ darin bestätigt, dass das Kokain,

welches der Beschuldigte an seinen Sohn übergeben haben solle, von einem

gewissen […], welcher Kickboxer sei, und von einem O.___ aus der Region von [...]

in Serbien stamme. Diese zwei Personen seien zwischenzeitlich ums Leben

gekommen. Entsprechende Zeitungsartikel wurden eingereicht. Das Kokain sei von

diesen oder deren Leuten in die Schweiz gebracht worden. F.___ habe

aus Angst alles dem Beschuldigten in die Schuhe geschoben. Er habe aber seinem

Vater zugesichert, er werde vor Gericht nun die Wahrheit sagen.

Der Dolmetscher S.___ bemerkte zu der

Übersetzung des SMS-Verkehrs schriftlich, er habe festgestellt, dass es sich

bei den zwei Beteiligten um einen Albaner und um einen Serben handle. Die

Schreib- und Sprachweise des Albaners sei, milde ausgedrückt, katastrophal.

Dementsprechend seien die Sätze des Albaners fast unübersetzbar, in vielen

Fällen zwei- und vieldeutig. Er habe deswegen mehrfach Fragezeichen gesetzt.

Im genannten Schreiben vom 23. März 2018

an die Staatsanwaltschaft teilte der damalige Verteidiger des Beschuldigten mit,

er sei mit dem Übersetzer zum Beschuldigten in die JVA Deitingen gegangen, wo

dieser erläutert habe, was er denn eigentlich C.___ habe mitteilen wollen und

was er unter dessen Antworten verstanden habe.

C.___ sagte vor Berufungsgericht als

Zeuge im Wesentlichen aus, er wisse nichts von Drogengeschäften. Er sei damals

in Serbien gewesen. Den Beschuldigten kenne er aus Serbien. Sie hätten sich

dort vor 5 - 6 Jahren ein paar Mal gesehen. Einmal seien sie zusammen in die

Schweiz eingereist und an der Grenze kontrolliert worden. Dies stehe ja im

Protokoll. In der Schweiz hätten sie keinen Kontakt gehabt. Auch nicht während

des Gefängnisaufenthalts des Beschuldigten. Nachdem der Zeuge mit dem vom

Beschuldigten eingereichten SMS-Verkehr konfrontiert worden war, zögerte der

Zeuge lange und antwortete schliesslich «ja». Auf Nachfrage, ob er das

geschrieben habe, zögerte er wiederum und antwortete: «Ja … aber …. Hat zu mir

geschrieben ….» Auf die Frage, ob er diese SMS kenne: «Ja. - ja, ich weiss

nicht. Jetzt erinnere ich mich, aber ich weiss nicht, ob ich einen Wahn habe. -

keine Ahnung.» Er habe dies einem Kollegen von A.___ geschrieben, aber er wisse

nicht, welchem Kollegen. Er habe diesem etwas Persönliches geschrieben. Auf die

Frage, was er diesem habe schreiben wollen: «Ich bin überrascht wegen dieser

Frage. Ich weiss auch nicht. Ich habe das vergessen. Man schreibt viele SMS.

Ich erinnere mich nicht.» Es sei um einen Kollegen gegangen, der in Serbien

getötet, erschossen worden sei. Sein Kollege sei getötet worden. Es sei O.___

gewesen. […], der Kickboxer, sei ein Bekannter von ihm. In der SMS sei es nicht

um Drogen gegangen. Er habe nur über diese beiden Personen geschrieben. Er habe

mit seinem Sohn F.___ nicht über den Drogenlieferanten gesprochen. «To» bedeute

«das». Dann wollte sich der Zeuge nicht mehr an diese SMS erinnern. Er habe mit

dem Beschuldigten während dessen Gefängnisaufenthalt nicht telefoniert. Auf

entsprechende Frage sagte er aus, er wisse von F.___, dass dieser die Drogen

von A.___ gehabt habe. Angesprochen auf seine diesbezüglich widersprüchlichen

Aussagen: «Ja, das ist ein bisschen jetzt … es braucht jetzt aber keinen

Dolmetscher, sondern einen Anwalt, weil das …». Er habe vor der heutigen

Verhandlung mit niemandem gesprochen, der ihm gesagt habe, was er sagen müsse.

Diese Aussagen sind nicht verlässlich.

So will der Zeuge den Beschuldigten zuerst ausschliesslich in Serbien getroffen

haben und mit ihm nie per SMS in Kontakt gewesen sein. Dann gab er an, an dem

vorgelegten SMS-Verkehr beteiligt gewesen zu sein – er habe dabei mit einem ihm

unbekannten Freund des Beschuldigten kommuniziert, um dies schliesslich wieder

zu verwerfen, mit dem Hinweis, er sei nun sehr verwirrt und wolle nichts mehr

sagen. Sein Aussageverhalten vor dem Berufungsgericht war diffus. Er machte

nicht den Eindruck, frei reden zu können. Auch er hinterliess den Eindruck,

unter Druck zu stehen, wobei er im Gegensatz zu seinem Sohn F.___ nicht damit

umgehen zu können schien. Festgehalten werden kann, dass sich die vom

Beschuldigten vertretene These, aus dem SMS-Verkehr liesse sich auf eine

Dritttäterschaft schliessen, mit den Aussagen des Zeugen C.___ mit Nichten

stützen lässt. Seinen Aussagen lässt sich in keiner Art entnehmen, dass es bei

diesem SMS-Verkehr um Drogen, seinen Sohn F.___ und um Dritttäter ging.

Es ist vorab aufgrund der eigenartigen

Darstellung (alles linksbündig) und der fehlenden Angaben (Datum, Namen usw.)

sehr fraglich, ob es sich um einen Screenshot eines authentischen SMS-Verkehrs

handelt. Dies spielt aber letztlich auch keine Rolle, weil sich aus dem Inhalt

überhaupt kein Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt

ergibt. Die Interpretation des Beschuldigten, der Vater des Belastungszeugen

bestätige hier dessen falsche Aussage und der Sohn werde vor Gericht anders

aussagen, ergibt sich nicht aus den Texten, ist eine reine Behauptung des

Beschuldigten und ist vom besagten Vater C.___, als Zeuge befragt, ebenso dementiert

worden wie von dessen Sohn F.___. Es kann im Übrigen auf das Fazit des

Ermittlungsberichts der Polizei vom 7. August 2018 verwiesen werden: Bis dato

liege keine Sicherung des angeblichen Chats zwischen den beiden Genannten vor,

aus welcher nachvollziehbar hervorgehe, wer genau was und mit wem geschrieben

habe. Die Gründe dafür seien nicht nachvollziehbar, soll der Chat doch für den

Beschuldigten angeblich ein sehr wichtiges Indiz für seine Unschuld sein. Die Möglichkeit

des Screenshots bestünden auch beim Mobiltelefon Wiko Sunset 2. Im Übrigen

hätte die Anwendung Viber die Sicherung und den Versand des Chatverlaufs

ermöglicht. Anhand der bisherigen Ermittlungen im Verfahren wegen falscher

Anschuldigung bestehe vielmehr der Anschein, der eingereichte Chat-Verkehr sei

zusammen mit der Strafanzeige kreiert worden, um damit jegliche Schuld in Bezug

auf die Belastungen von F.___ von sich zu weisen. Davon abgesehen schaffe der

eingereichte Chat auch inhaltlich keine völlige Klarheit über den Sachverhalt

(S. 4 des Ermittlungsberichts vom 7.8.2018). In Ergänzung dazu kann

festgehalten werden, dass der Zeuge C.___ aussagte, «To» heisse auf Serbisch

«das». Er wies von sich, dass diese Buchstaben für «F.___» stehen würden, wie dies

der Beschuldigte suggerieren wollte. Auffallend ist auch, dass im besagten

angeblichen Chat 25 Mitteilungen in der gleichen Minute geschrieben wurden.

Offenbar konnte in der Anwendung Viber ein Chat zwischen der Rufnummer der

Tochter des Beschuldigten und einem Kontakt «[…]» gesichert werden, in welchem

die Nachrichten aber nicht dieselbe Reihenfolge aufwiesen (S. 3 des Berichts). Im

Sinne des Ermittlungsberichts ist davon auszugehen, dass es sich beim vorgelegten

Chat nicht um eine authentische Unterhaltung handelte. Hätte der Beschuldigte

tatsächlich je einen solchen SMS-Verkehr mit dem von ihm behaupteten Inhalt auf

seinem Handy gehabt, hätte er mit Sicherheit dafür gesorgt, dass das Handy der

Beweissicherung zugeführt wird, hatte er es doch nach seinen Worten danach im

Auge wie ein Kind.

Es ist für das Berufungsgericht das

klare Beweisergebnis, dass mit diesen fragwürdigen Ausdrucken, den

Zeitungsberichten über zwei Tötungsfälle und den Behauptungen über den Inhalt

des angeblichen SMS-Verkehrs vom Beschuldigten eine Geschichte erfunden worden

ist, um seine Theorie von unbekannten,

mittlerweile toten Drogenlieferanten zu stützen, die mit den Aussagen des

Zeugen C.___ angeblich hätten geschützt werden sollen. Zu diesen

Stützungshandlungen für eine solche Geschichte gehört auch seine Strafanzeige

gegen F.___ wegen falscher Anschuldigung; es ist dies nach dem Beweisergebnis

eine Anzeige wider besseres Wissen. Es hat sich im Rahmen der gesamten

Beweisabnahme durch das Berufungsgericht kein einziges Indiz ergeben, welches

auf die Richtigkeit der Behauptungen des Beschuldigten hinweisen würde.

1.2.17

Die fehlenden Spuren (DNA und

Fingerabdrücke) des Beschuldigten auf dem Verpackungsmaterial der bei F.___

bzw. in der Wohnung seines Vaters sichergestellten Drogen bzw. dem Verpackungsmaterial

(AS 76 ff.) sprechen nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten. Dieser war

nach den Aussagen von F.___ im Umgang mit den Drogen sehr vorsichtig und

vermied es erkennbar, Spuren zu hinterlassen. Auf den untersuchten Asservaten

waren keine verwertbaren Fingerabdrücke festgestellt worden (AS 78). Die

erstellten DNA-Profile ab der Waage und ab der blauen Klemme an einem

Plastiksack stimmten mit dem DNA-Profil von F.___ überein (AS 79 und 97.3).

Ab je einem Plastiksack in braunem

Klebeband mit der Aufschrift 2 und 3 konnte innerhalb der braunen Klebebänder

je ein männliches DNA-Profil sichergestellt werden, welches in die Datenbank

EDNAIS eingespeist wurde und vorerst keiner Person zugeordnet werden konnte. Mit

Eingabe vom 19. Dezember 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, es habe das

bislang unbekannte DNA-Profil zwischenzeitlich P.___ zugeordnet werden können.

Das Verfahren gegen diese Person sei an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern

abgetreten worden. Gemäss Untersuchungsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom

23.

Juni 2018 wurde P.___ am 31. Mai 2018 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG

von der Kantonspolizei Solothurn verhaftet und am 1. Juni 2018 erkennungsdienstlich

behandelt, was die genannten Hits mit den DNA-Spuren ab den Packungen mit Kokain

ausgelöst hat. Am 31. Juli 2018 seien P.___ im Rahmen einer delegierten

Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern die genannten DNA-Hits vorgehalten

worden. Er habe bestritten, je etwas mit Kokain zu tun gehabt zu haben.

Das Auffinden von DNA-Spuren mit einem männlichen

Profil, das P.___ zugeordnet werden konnte, führt nicht automatisch zur

Entlastung des Beschuldigten – aber auch nicht zu dessen Belastung. Es besagt

lediglich, dass diese Person irgendeinmal mit dem Klebeband in Berührung

gekommen ist. Es gibt in den Akten keinen Hinweis auf diese Person. Vor dem

Berufungsgericht wollte niemand diese Person kennen. Es wäre reine Spekulation,

ihn als eine jener Hilfspersonen/Chauffeure des Beschuldigten zu vermuten, wie

sie von F.___ geschildert worden sind.

Auch der Einwand des Beschuldigten, er

sei nach seinem Einreiseverbot vom 28. Februar 2010 nicht mehr in der

Schweiz gewesen, ist unzutreffend. Es liegt nun eine rechtskräftige

Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und

rechtswidrigen Aufenthalts gemäss AKS Ziff. 4 vor, womit entgegen seinen

früheren Aussagen sein Aufenthalt in der Schweiz in der fraglichen Gegend

während der zweiten Phase der Drogenlieferungen erstellt ist. So war er am 7.

September 2015 in Aarau, am 10. September 2015 in [...], Restaurant […], und am

14.

September 2015 und am 9. Oktober 2015 in Bern auf dem Strassenverkehrs- und

Schifffahrtsamt. Nur kurz später, am 14. Oktober 2015, konnten bekanntlich bei F.___

grössere Mengen Kokaingemisch sichergestellt werden. Die zahlreichen

Identitäten, welche der Beschuldigte sich zugelegt hatte, erlaubten ihm, sich

ungehindert im Schengen-Raum und in der Schweiz zu bewegen (siehe auch US 10 –

12).

1.2.18

Nicht unbeachtet gelassen werden

dürfen bei dieser Beweiswürdigung die gesamten Umstände um die Person des

Beschuldigten. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen

Verbrechen gegen das BetmG. Er wurde im Rahmen eines im Kanton Bern gegen I.___

geführten Strafverfahrens am 12. Mai 2016 in der Wohnung des Genannten mit

einem serbischen Ausweis auf den Namen L.___ angehalten und anhand seiner

Fingerabdrücke als der Beschuldigte identifiziert. In der Wohnung, in welcher

der Beschuldigte angehalten wurde, fanden sich unter anderem verschiedene Säckchen

mit Kokain, die gemäss den Aussagen von I.___ vom Beschuldigten geliefert

worden waren (AKS Ziff. 1.2). Der Beschuldigte benutzte im Zeitpunkt seiner

Anhaltung drei Mobiltelefone (AS 94

f.; 517), zu welchen er in der Einvernahme nach der vorläufigen Festnahme widersprüchliche

Angaben machte, und er legte sich immer wieder neue Identitäten zu, welche ihm

erlaubten, einfacher in die Schweiz einzureisen (er hat seit 28. Februar 2010

ein Einreiseverbot in die Schweiz; AS 795).

1.2.19

Auf F.___ wurde im Verlauf des

Verfahrens zweifellos Druck ausgeübt, wobei nicht erstellt ist, dass eine

konkrete Drohung seitens des Vaters des Beschuldigten erfolgte. Dieser sagte

vor dem Berufungsgericht als Zeuge aus, er wisse nichts von dem Drogenverkauf.

Er kenne F.___ und C.___ nicht. Er habe in seinem Leben noch nie jemanden

bedroht. Auch F.___ verneinte vor Berufungsgericht, dass ihn der Vater des

Beschuldigten bedroht habe. Der Beschuldigte hat aber nach seinen eigenen

Aussagen (in dem von ihm eingeleiteten Verfahren gegen F.___ wegen falscher

Anschuldigung) vor und nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit dem

Vater von F.___ telefonisch Kontakt aufgenommen, was nur mit diesem Druck

erklärt werden kann. Die Angst und Zurückhaltung der Auskunftsperson F.___

waren in seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung eindrücklich

spürbar. Die wiederholt in Erscheinung getretene Angst des F.___ um sich und

seine Familie aufgrund des vom Beschuldigten ausgeübten direkten und indirekten

Drucks auf ihn, welche dazu führte, dass er vor der Vorinstanz die Aussage

verweigerte, ist erstellt.

1.2.20

Zusammenfassend ist nach

Würdigung der glaubhaften Aussagen von F.___ sowie der sichergestellten

Betäubungsmittel das Beweisergebnis der Vor-

instanz (US 36 – 38) zu bestätigen,

welche den Vorhalt gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift als weitgehend erstellt

erachtete. Wenn dabei exakte Werte aufgeführt werden, ist vorweg doch

klarzustellen, dass es bei der Mengenbestimmung aufgrund von Zeugenaussagen um

Grössenordnungen und nicht um exakte Werte geht, zumal sie sich vorliegend

nicht im Grenzbereich zum schweren Fall bewegen.

a) F.___ bezog

vom Beschuldigten für sich und andere Konsumenten (verschiedene Kollegen, nicht

immer die Gleichen) im Zeitraum vor dem Unterbruch von ca. März 2010 bis zum

29.

März 2011 (anschliessend Haft und Strafvollzug vom 30.3.2011 bis 18.2.2012;

Vorhalt Ziff. 1.1 lit. a) mindestens 14-mal Kokain. Die Mengen beliefen

sich auf durchschnittlich 7.5 Gramm Kokaingemisch, woraus sich für den

genannten Zeitraum eine Menge von insgesamt 99.5 Gramm Kokaingemisch ergibt. Das

Abstellen der Vorinstanz auf die Aussagen von F.___ zur Qualität des Kokains (Qualität

des schwächeren Kokains der beiden sichergestellten Säckchen Kokain) wirkt sich

im Vergleich zu den Statistiken Kokain der SGRM gemäss Anklageschrift zu

Gunsten des Beschuldigten aus und ist nicht zu beanstanden. Die 99.5 Gramm

Kokaingemisch ergeben 24.87 Gramm reines Kokain.

b) Im Zeitraum nach dem Unterbruch, vom

19.

Februar 2012 bis zum 8. Oktober 2015 (inkl. der Zeit von ca. September bis

Anfang Oktober 2015; Vorhalte Ziff. 1.1 lit. b und c), bezog F.___ beim

Beschuldigten 4-mal 20 Gramm Kokaingemisch (Vorhalte Ziff. 1.1 lit. b

al. 1 und 2) und einmal 50 Gramm Kokaingemisch, von denen nach rund eine

Woche 30 Gramm zurückgegeben wurden (Vorhalt Ziff. 1.1 lit. b

al. 3). Aus den insgesamt 130 Gramm Kokaingemisch ergeben sich auf der

Basis der schwächeren der sichergestellten Kokaingemische 32.5 Gramm reines

Kokain. Das sichergestellte Säckchen mit anfänglich 30 Gramm Kokaingemisch der

stärkeren Qualität (Vorhalt Ziff. 1.1 lit. c) weist gemäss der

Betäubungsmittel-Analyse einen Wert von 61 % Cocain-Base auf (vgl. AS 089

ff., 034, Position 3 bzw. HD-Nr. 1/2, Säckchen mit blauer Klemme). Dies

entspricht 68.32 % Cocain-Hydrochlorid und führt zu 20.49 Gramm reinem

Kokain. Vom sichergestellten Säckchen mit anfänglich 20 Gramm Kokaingemisch der

schwächeren Qualität kommen bei einem Cocain-Hydrochlorid-Wert von 25 %

noch 5 Gramm reines Kokain dazu. Insgesamt resultieren daraus 25.49 Gramm

reines Kokain.

c) Schliesslich werden noch die ca. Ende

August / Anfang September 2015 bis 14. Oktober 2015 vom Beschuldigten

F.___ zur Lagerung übergebenen zwei Päckchen mit Kokaingemisch vorgehalten (Vorhalt

Ziff. 1.1 lit. d). Diese enthielten total 48.9 Gramm Kokaingemisch, was

nach der korrekten Berechnung der Vor-

instanz (US 38) 12.41 Gramm reines

Kokain ergibt.

d) Insgesamt veräusserte der

Beschuldigte F.___ vor dem Unterbruch 99.5 Gramm Kokaingemisch, entsprechend 24.87

Gramm reines Kokain, im Rahmen von 14 Übergaben, und nach dem Unterbruch 180

Gramm Kokaingemisch, ausmachend 57.99 Gramm reines Kokain, im Rahmen von sechs

Übergaben; aus der Übergabe zur Lagerung kommen 12.41 Gramm reines Kokain

hinzu, womit für die Zeit nach dem Unterbruch insgesamt 70.4 Gramm reines

Kokain resultieren.

1.3

Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1.2

Dem Beschuldigten wird eine weitere qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, begangen anfangs

Mai 2016 bis Mitte Mai 2016, in

[...], Domizil von I.___,

und nähere Umgebung davon. Dies, indem der Beschuldigte I.___ vorsätzlich unter

zwei Malen unbefugt mindestens ca. 133 Gramm Kokaingemisch (114.6 Gramm reines

Kokain) veräussert habe (auf Kommission übergeben habe) und einmal 1 Gramm

Kokaingemisch veräussert habe bzw. mindestens besessen habe. So konkret:

a) begangen anfangs Mai 2016 (wenige

Tage vor lit. b), in [...], nähere Umgebung der [...], dies, indem der

Beschuldigte I.___ unbefugt eine geringe Menge Kokaingemisch, weniger als 1

Gramm, veräussert habe (Muster für spätere Lieferung übergeben habe), ev.

mindestens besessen und es I.___ zur Probe gezeigt habe;

b) begangen anfangs Mai 2016 (ca. 5 bis

7.

Tage vor der zweiten Lieferung) und ca. am 9./10. oder 11. Mai 2016 (kurze

Zeit vor der Hausdurchsuchung am 12. Mai 2016); dies, indem der Beschuldigte

I.___ unter zwei Malen vorsätzlich unbefugt total 133 Gramm Kokaingemisch

(114.6 Gramm reines Kokain) veräussert habe, wobei die erste Lieferung die

mengenmässig grössere gewesen sei; der Beschuldigte habe von I.___

CHF 60.00 pro Gramm Kokaingemisch verlangt bzw. CHF 50.00, wenn er

bei ihm übernachten könne; I.___ habe beabsichtigt, das Kokain für

CHF 70.00 pro Gramm zu veräussern; das Kokain habe anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 12. Mai 2016 am Domizil von I.___ sichergestellt werden

können.

1.4

Beweiswürdigung

1.4.1

Auch diese Vorhalte beruhen auf

den Aussagen einer einzigen Person, von I.___. Für die allgemeinen Ausführungen

zur Bedeutung und Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist auf Ziff. 1.2.1

hiervor zu verweisen. Im Auge zu behalten ist der Umstand, dass die

Kantonspolizei Bern gegen den I.___ ein Ermittlungsverfahren wegen Handels mit

Kokain führte. Im Zuge dieses Verfahrens kam es zur Hausdurchsuchung in [...]

an der [...], der Wohnung von I.___. In der Wohnung wurde der Beschuldigte unter

dem Namen L.___ angetroffen und es wurden 140 Gramm Kokaingemisch, 440 Gramm

Marihuana und 1.5 Gramm Haschisch sichergestellt.

Der Verdacht, I.___ könnte sich selber

oder einen anderen Lieferanten mit der Belastung des Beschuldigten schützen

wollen, kann zum Vornherein verworfen werden. Er gestand in der ersten

Einvernahme vom 6. Juni 2016 (AS 228 ff.), als Beschuldigter befragt, sofort zu,

das Kokain zum Verkauf in Kommission übernommen zu haben. Er belastete sich dadurch

selber. Hätte er sich zu Lasten des Beschuldigten entlasten wollen, wäre es für

ihn ein Leichtes gewesen, zu behaupten, der Beschuldigte habe das Kokain

mitgebracht, es gehöre nicht ihm (I.___), er habe damit nichts zu tun, ausser

dass er vielleicht etwas davon konsumiert habe.

Zuvor hatte I.___ schon zugegeben, gegen

ein Kilo Kokaingemisch unter etwa 28-mal bei U.___ bezogen zu haben (AS 230).

Zuerst bezeichnete er diese Person auch als Lieferanten des bei ihm in der

Wohnung am 12. Mai 2016 festgestellten Kokains. Auf Vorhalt, diese Person sei

bereits Ende Januar verhaftet worden und das sichergestellte Kokain werde

sicher nicht mehr von ihm sein, gestand er dann zu, das Kokain vom

Beschuldigten erhalten zu haben. – I.___ versuchte also in seiner ersten

Aussage, den Beschuldigten zu schützen.

1.4.2

Bei der Prüfung der Frage, ob die

Aussagen von I.___ glaubhaft sind und als Grundlage für die Belastung des

Beschuldigten herangezogen werden können, ist Folgendes zu beachten:

In der Zeit vom 2. Juni 2016 bis am 27.

Juli 2016 wurde I.___ zweimal durch die Berner Kantonspolizei (am 2. Juni 2016

[AS 228 ff.] und am 21. Juni 2016 [AS 253 ff.] und einmal durch die Solothurner

Staatsanwaltschaft (27. Juli 2016 [AS 264 ff.]) befragt. Er schilderte in

diesem engen zeitlichen Rahmen das hier zu prüfende Kerngeschehen konstant,

detailliert und einleuchtend. Er habe den Beschuldigten schon vor 20 Jahren

gekannt, als Arbeitskollegen und Freund. Sie hätten sich dann viele Jahre nicht

mehr gesehen und sich dann in einem Lokal, einem Club in [...] wieder getroffen.

Schon dort habe der Beschuldigte ihn gefragt, ob er ihm beim Verkauf von Kokain

helfen könne. I.___ schilderte immer wieder, wie er eigentlich damit habe

aufhören wollen, dann aber trotzdem zugesagt habe, und das nicht nur, weil er

gegenüber seinem Kollegen nicht habe «nein» sagen können, sondern auch, weil er

selber aus seinen Schulden habe kommen wollen. Bevor der Beschuldigte ein paar

Tage vor der Verhaftung bei ihm in der Nacht geklingelt und nach einer

Übernachtungsmöglichkeit gefragt habe, habe er ihm zuvor schon die Drogen nach

Hause gebracht, er sei ein- bis zweimal zu ihm zum Kaffeetrinken gekommen. Es

sei zuerst von einem Preis von CHF 60.00 pro Gramm Kokain die Rede gewesen, die

er dem Beschuldigten hätte bezahlen müssen. Nachdem der Beschuldigte dann bei

ihm habe schlafen können, habe er den Preis auf CHF 50.00 pro Gramm reduziert.

Er habe beabsichtigt, dieses für CHF 70.00 zu verkaufen; er hätte es nicht

gestreckt. Es sei kein Geld geflossen, er selber habe ja noch kein Geld gehabt.

Das Kokain habe der Beschuldigte bei Besuchen zum Kaffee zu ihm nach Hause

gebracht. Der Beschuldigte habe das Kokain aus seinem Auto, einem Smart,

genommen. Es habe nie einen telefonischen Kontakt zwischen ihnen gegeben.

Die Aussagen sind aus den vorgenannten

Gründen glaubhaft. Es ist keine Belastungstendenz zu erkennen; im Gegenteil,

sagte I.___ doch ausdrücklich, er wisse nichts davon, dass der Beschuldigte

auch anderen Personen Drogen auf Kommission übergeben hätte. Auffallend auch

die Parallelen zu den Ausführungen von F.___, wie etwa die Vermeidung

telefonischer Kontakte oder die grosszügige und vertrauensvolle Übergabe einer

ansehnlichen Menge Drogen, ohne dafür vorerst Geld sehen zu wollen.

Vor der Vorinstanz reichte I.___ ein

Arztzeugnis ein, welches zu den Akten genommen wurde (AS 1051). Darin führte

der Psychiater Dr. [...] aus [...] aus, aus psychiatrischen Gründen dürfte die

Einvernahmefähigkeit bei Herrn I.___ eingeschränkt sein (u.a. betr. Konzentrationsfähigkeit,

Gedächtnis). I.___ führte vorab aus, er habe in den früheren Einvernahmen zum

sichergestellten Kokain die Wahrheit gesagt. Alles, was er bei der

Staatsanwältin gesagt habe, sei immer noch gültig. Er identifizierte

anschliessend den im Saal sitzenden Beschuldigten als den Freund, der ihm das

Kokain gebracht habe. Er schilderte auch weitere Details, es sei der Mann, mit

dem er früher zusammengearbeitet habe und den er schon lange nicht mehr gesehen

gehabt habe, den er dann zufällig in einem Lokal wieder getroffen habe, der ihn

dann gefragt habe, ob er bei ihm übernachten könne, der ihm das Kokain gebracht

und gegeben habe, einfach so, ihm gesagt habe, «kannst du das verkaufen». – Es

gab bei dieser Aussage auch Abweichungen zu den früheren Aussagen: Zum

Beispiel, es sei eine einmalige Lieferung gewesen, es hätten mehrere Freunde

von ihm davon konsumiert, sie hätten es versucht. – Das Kerngeschehen schilderte

er aber angesichts des Zeitablaufs (seit der letzten Einvernahme waren 1 ¼

Jahre vergangen) und der attestierten Gedächtnisschwäche beachtlich konstant.

Angesichts der Verknüpfung mit Details zur Person des Beschuldigten (kannte ihn

von früher, arbeiteten zusammen, wohnte bei ihm, reduzierte als Entgegenkommen

für das Logis den Grammpreis des Kokains von CHF 60.00 auf CHF 50.00) kann

auch ausgeschlossen werden, I.___ hätte vor dem Hintergrund der ärztlich

attestierten Konzentrations- und Gedächtnisschwäche den Beschuldigten mit

jemand anderem verwechselt. Vor dem Berufungsgericht bestätigte I.___

schliesslich als Zeuge, das Kokain vom Beschuldigten gehabt zu haben.

1.4.3

Der vorgehaltene Sachverhalt ist

aufgrund der glaubhaften Aussagen von I.___ erstellt.

Demnach übergab der Beschuldigte I.___

in der Zeit von Anfang Mai 2016 bis kurz vor der Hausdurchsuchung am 12. Mai

2016.

in dessen Wohnung in [...] unter zwei Malen insgesamt mindestens 133 Gramm

Kokaingemisch auf Kommission für den Verkauf an weitere Personen. Da der

Beschuldigte bei I.___ übernachten konnte, reduzierte er den Preis von

ursprünglich CHF 60.00 auf CHF 50.00 pro Gramm Kokaingemisch, der

Verkauf war von I.___ zu CHF 70.00 beabsichtigt. Zuvor hatte der

Beschuldigte ihm in einem Lokal in [...] unentgeltlich ein Muster überlassen,

welches weniger als 1 Gramm Kokaingemisch enthalten hatte.

Gemäss der Betäubungsmittel-Analyse vom

2.

Juni 2016 weisen insgesamt 123 Gramm der sichergestellten 133 Gramm

Kokaingemisch einen Cocain-Hydro­chlorid-Gehalt von 86 % und 10 Gramm

Kokaingemisch einen solchen von 88 % auf; dies führt zu 105.8 Gramm und

8.8

Gramm reinem Kokain, total somit 114.6 Gramm reinem Kokain (vgl. AS 224 f.,

220). Aufzurechnen ist noch das Kokainmuster, das ebenfalls einen

Reinheitsgehalt von mindestens 86 % Cocain-Hydrochlorid gehabt haben muss,

was bei einem Gramm Kokaingemisch 0.86 Gramm reines Kokain ergäbe. Das

Muster enthielt weniger als ein Gramm, die Aufrundung der Vorinstanz (US 46) der

114.6

Gramm um 0.4 Gramm auf insgesamt mindestens 115 Gramm reines Kokain ist demnach

nicht zu beanstanden (Vorhalte gemäss AKS Ziff. 1.2 lit. b und a).

2.

Vergehen gegen das Betäubungsmittel

(AKS Ziff. 2)

2.1

Vorhalt gemäss AKS Ziff. 2.1

Der Beschuldigte soll sich der

mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) schuldig

gemacht haben, begangen durch unbefugten Besitz, unbefugtes Veräussern und

Anstalten-Treffen zur Veräusserung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g

BetmG. Dies gemäss dem Vorhalt 2.1 wie folgt:

Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen ca. Mitte August bis am 22. August 2015, in [...],

(im Auto), indem der Beschuldigte F.___ unbefugt mindestens 478 Stück

Ecstasy-Tabletten veräussert habe (auf Kommission übergeben habe). Der

Beschuldigte habe mit F.___ vereinbart, dass dieser ihm nach dem Verkauf

CHF 4.00 pro Pille abgebe. Davon habe F.___ im Vorfeld der Street Parade

an Kollegen sowie an der Street Parade in Zürich an unbekannte Personen

insgesamt ca. 100 Ecstasy-Pillen zum Preis von durchschnittlich CHF 10.00

pro Pille veräussert; einige Pillen habe er unentgeltlich weitergab (total

Verkaufserlös ca. CHF 900.00 bis 1'000.00). Anlässlich der Hausdurchsuchung

vom Oktober 2015 hätten in [...], (Domizil), noch ca. 123 Stück (43.1 Gramm)

sowie total 248.3 Gramm Paste/Flüssigkeit (Gemisch Ecstasy-Tabletten vermischt

mit Wasser, total entsprechend ca. 255 Tabletten) sichergestellt werden können.

Der Beschuldigte lässt in formeller

Hinsicht vorbringen, die Anklage genüge in diesem Punkt den gesetzlichen

Anforderungen nicht. Denn die Substanz «Ecstasy» werde in der massgebenden

Betäubungsmittelverzeichnis-Verordnung (BetmVV-EDI, SR 812.121.11) nicht

erwähnt. Somit handle es sich bei dieser Substanz nicht um ein Betäubungsmittel

im Sinne der Betäubungsmittelgesetzgebung, weshalb in diesem Punkt nicht auf

die Anklage einzutreten sei.

Mit der Verteidigung ist festzuhalten,

dass «Ecstasy» in der betreffenden Verordnung als Substanz nicht genannt wird.

Die Nennung der eigentlichen Substanz MDMA in der Anklageschrift wäre korrekt

gewesen. Es liegt aber keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, zumal der

Beschuldigte aufgrund der Bezeichnung «Ecstasy-Tabletten» in der Anklageschrift

genau wusste, was ihm vorgeworfen wird. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache,

dass er diesen Einwand erstmals an der Berufungsverhandlung erheben lässt. Es

ist ein forensisches Gutachten mit einer Betäubungsmittel-Analyse aktenkundig,

aus dem der Wirkstoff MDMA und der Prozentgehalt ersichtlich sind. Die

Informationsfunktion der Anklageschrift wurde durch die unvollständige

Bezeichnung der Substanz somit nicht beeinträchtigt. Der Staatsanwaltschaft

wird im Sinne einer Empfehlung aber nahegelegt, inskünftig nicht nur eine

übliche Bezeichnung, sondern auch den Wirkstoff gemäss BetmG in der

Anklageschrift zu nennen.

2.2

Die Beweiswürdigung

Dieser Vorhalt beruht auf den Aussagen von

F.___, welche hiervor unter Ziff. 1.2 umfassend gewürdigt und als glaubhaft

qualifiziert worden sind, auch und gerade in Bezug auf die bei ihm

sichergestellten Ecstasy-Pillen. F.___

hatte die Idee, diese

Pillen im Vorfeld und an der Streetparade Zürich 2015 selber an Kollegen zu

verkaufen. Die Vorinstanz gab die Aussagen zu diesem Vorhalt auf den

Urteilsseiten 56 – 60 noch einmal ausführlich wieder, sie sind überdies vorne

unter Ziff. 1.2 zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann.

F.___ fragte den Beschuldigten, ob er Ecstasy-Pillen besorgen

könnte. Der Beschuldigte übergab daraufhin F.___ etwa eine Woche vor der

Streetparade, im August 2015, ca. 498 Stück Ecstasy-Pillen, mit dem Hinweis, er

solle einfach mal schauen, wie viele weggingen und dann abrechnen. Die Absicht von

F.___ wäre gewesen, die Pillen mit einem Gewinn von mehr als 100% (Ankauf beim

Beschuldigten CHF 4.00/Stk., Verkauf für CHF 10.00) zu verkaufen. Das gelang

ihm offenbar nur sehr beschränkt, mit etwa 100 Pillen. Die restlichen Pillen

wurden bei der Hausdurchsuchung vom 13. Oktober 2015 in [...] sichergestellt,

teilweise nur noch als Paste oder Flüssigkeit, nachdem F.___ sie

aufgrund der polizeilichen Intervention im Spülbecken zu beseitigen versucht

hatte. Der Vorhalt, der Beschuldigte habe dem F.___ Mitte August bis 22. August

2015.

in [...] mind. 478 Ecstasy-Pillen in Kommission übergeben, ist erstellt.

2.3

Vorhalt gemäss AKS Ziff. 2.3 (recte

2.

)

Dem Beschuldigten wird eine Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, begangen anfangs Mai bis Mitte

Mai 2016, in [...], Domizil von I.___, indem der Beschuldigte I.___ 440 Gramm

Marihuana veräussert habe, ev. mindestens Anstalten dazu getroffen habe

(übergeben mit dem Auftrag zu schauen, ob er damit etwas machen könne bzw.

dieses veräussern könne). I.___ habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass das

Marihuana zu schlechte Qualität sei («Abfall»), woraufhin der Beschuldigte

dieses in seiner Wohnung gelassen und damit besessen habe, ev. dort gelagert

habe, soweit er es mit seiner Handlung nicht bereits veräussert gehabt habe.

Das Marihuana habe anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Mai 2016 am Domizil von

I.___ sichergestellt werden können.

2.4

Beweiswürdigung

Der Vorhalt beruht auf den Aussagen von I.___.

Im Zusammenhang mit dem sichergestellten Kokain sind dessen Aussagen glaubhaft

(siehe vorne 1.4.3). Ab der polizeilichen Einvernahme von I.___ vom 6. Juni

2016.

sagte dieser immer gleich aus: Das sichergestellte Marihuana gehöre dem Beschuldigten,

es sei von sehr schlechter Qualität gewesen, es sei eigentlich Abfall gewesen,

das habe er dem Beschuldigten auch so gesagt (siehe die Wiedergabe der Aussagen

auf US 60 – 62). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle schauen, ob er

damit etwas machen könne. Diese Aussagen bestätigte der Zeuge auch vor Berufungsgericht.

Es kann auch hier auf die glaubhaften

Aussagen von I.___ abgestellt werden. Er gab an, es habe sich um Abfall

gehandelt. Dabei stellt sich die Frage nach der Qualität des Stoffes. Denn es

gilt zu beachten, dass nur Cannabisprodukte als verbotene Betäubungsmittel im

Sinne des BetmG gelten, welche mindestens einen THC-Gehalt von 1 % aufweisen

(Anhang 1 der BetmVo). Es ist keine Analyse des sichergestellten (angeblichen)

Cannabis aktenkundig, so dass insbesondere vor dem Hintergrund der Aussagen des

Zeugen, es habe sich um Abfall gehandelt, nicht erstellt ist, dass es sich um

Cannabis mit einem THC-Gehalt von mindestens einem Prozent gehandelt hat. Aktenkundig

sind lediglich die Analysen der drei sichergestellten Säckchen mit weissem

Pulver von 142 Gramm (AS 224 f.). Der Beschuldigte ist von diesem Vorhalt

freizusprechen.

2.5

Vorhalte gemäss AKS Ziff. 5 und 6

Der Beschuldigte soll sich des Fahrens

ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig gemacht haben,

begangen in der Zeit wenige Tage vor dem 12. Mai 2016 bis am 12. Mai 2016,

auf der Strecke [...]. Er habe den Personenwagen Smart Fortwo Coupé zuvor in

einer ihm namentlich nicht bekannten Garage in [...] gekauft und das

Kontrollschild [...] angebracht, obwohl die Kontrollschilder [...] (eingelöst

auf M.___) nicht auf den Personenwagen Smart Fortwo Coupé eingelöst gewesen

seien, und er habe anschliessend das Fahrzeug vorsätzlich ohne die

vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gelenkt, obwohl er um den fehlenden

Versicherungsschutz gewusst habe (AKS Ziff. 5).

Der Beschuldigte soll sich der

missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1

lit. a SVG schuldig gemacht haben, begangen in der Zeit wenige Tage vor

dem 12. Mai 2016 bis am 12. Mai 2016, auf der Strecke [...]. Er habe

vorsätzlich die Kontrollschilder [...] (Kontrollschild eingelöst auf M.___)

verwendet, welche nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt gewesen seien (AKS

Ziff. 6).

2.6

Beweiswürdigung

Der Beschuldigte war im Zeitpunkt seiner

Festnahme (12. Mai 2016) im Besitz des obgenannten Personenwagens Smart, an dem

die Kontrollschilder [...] angebracht waren. Gemäss Auskunft des Strassenverkehrsamtes

Bern vom 14. Juni 2016 (AS 325) waren diese Kontrollschilder seit dem 4. Juli

2008.

auf eine Person namens M.___ eingelöst. Zuletzt war ein VW Passat Variant

auf diese Nummern eingelöst gewesen, und zwar vom 19. November 2015 – 2. Mai 2016.

Wer diese Einlösung beantragt hatte, konnte nicht festgestellt werden. Anschliessend

und insbesondere am 12. Mai 2016 waren auf diese Kontrollschilder keine

Fahrzeuge mehr eingelöst.

Gemäss Strafanzeige (AS 314) habe der

Beschuldigte dazu ausgesagt, er habe den Smart kurz vor der Festnahme in einer

namentlich nicht bekannten Garage in [...] gekauft. Er habe dann von M.___ die

Kontrollschilder [...] bei diesem zu Hause oder in Bern erhalten. Danach sei er

mit dem Fahrzeug und den daran montierten Kontrollschildern von […] nach [...]

gefahren.

Vor der Vorinstanz führte der

Beschuldigte aus, M.___ habe die Versicherung gemacht und den Nachweis der MFK

geschickt (AS 1074 oben). Er (der Beschuldigte) habe den Smart gekauft. M.___

habe ihm dann gesagt, er gehe das Fahrzeug einlösen und mache die Versicherung,

dann solle er bei ihm den Ausweis holen kommen, sie könnten dann etwas zusammen

trinken. Er habe zu ihm gesagt, ok, er komme am nächsten Tag, dann sei er aber

verhaftet worden. Auf Vorhalt der Aussage von M.___, wonach dieser nie einen

Auftrag zur Einlösung des Smart gehabt habe, sagte der Beschuldigte wieder

völlig anders aus: Er habe diesem die Kopie des Ausweises geschickt, er habe

aber recht, er habe von der Versicherung auch keinen Ausweis erhalten. Das

Original habe immer der Chauffeur. Er habe vom Strassenverkehrsamt den neuen

Ausweis erhalten. Wie erwähnt, machte der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht

keine Aussagen zur Sache, auch nicht zu diesen Vorhalten.

Aufgrund dieser widersprüchlichen

Aussagen ist immerhin ersichtlich, dass es dem Beschuldigten klar war, dass er

bis zu seiner Verhaftung noch keinen Ausweis und keine Versicherung für den

Smart gehabt hatte (AS 1074 Z. 778 – 781).

Der Beschuldigte fuhr einige Tage vor

seiner Anhaltung mit dem Smart mit den Kontrollschildern [...] im Wissen herum,

dass das Fahrzeug über keinen Versicherungsschutz verfügte und beim

Strassenverkehrsamt nicht eingelöst war. Der Beschuldigte nahm nie selber

entsprechende Handlungen für die Einlösung des Fahrzeuges an die Hand erhielt

auch nicht von anderen Personen Papier und Belege für solche Handlungen. Der

Beschuldigte will zwar M.___ einen entsprechenden Auftrag erteilt haben, was

aber von diesem bestritten wird und auch anderweitig nicht belegt ist. Zudem

hat der Beschuldigte in seiner Aussage vor der Vorinstanz selber eingeräumt,

von diesem nie einen Ausweis erhalten zu haben. Die entsprechende Aussage des

Beschuldigten erweist sich somit als Schutzbehauptung. Seitens des

Beschuldigten wird ins Feld geführt, die beiden Einvernahmen von M.___ seien nicht

verwertbar, denn bei der ersten Einvernahme vom 10. Juni 2018 (recte: 2016)

seien dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Teilnahmerechte nicht

gewährt worden und bei der zweiten Einvernahme vom 21. September 2016 seien

diese zwar gewährt worden, hingegen sei keine Belehrung über die Rechte und

Pflichten der Auskunftsperson ergangen. Diese Einwände können nicht gehört

werden. Denn am 10. Juni 2016 handelte es sich um eine polizeiliche

Einvernahme, bei welcher kein Anspruch auf Gewährung der Teilnahmerechte

bestand (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO; so u.a. Urteil des

Bundesgerichts 6B_422/2017 E. 1.3) und am 21. September 2016 wurde vorab

auf die Rechtsbelehrung vom 10. Juni 2016 verwiesen. Die beiden

Einvernahmen sind ohne Weiteres verwertbar.

Die entsprechenden Vorhalte gemäss AKS

Ziff. 5 und 6 sind erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Betäubungsmitteldelikte (AKS Ziff. 1

und 2.1)

1.1

Allgemeines zum

Betäubungsmittelgesetz

Es kann umfassend auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zum Betäubungsmittelgesetz auf den Urteilsseiten 46

– 50 verwiesen werden.

1.2

Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1

1.2.1

Erste Phase vor der Inhaftierung

(AKS Ziff. 1.1 lit. a)

In der Zeit vor seiner Inhaftierung

(Strafvollzug/Haft vom 30.3.2011 bis zum 17./18.2.2012, Urteil Solothurn-Lebern

vom 14.2.2012), lieferte der Beschuldigte F.___ 14-mal Kokain, welches für

diesen und dessen Kollegen bestimmt war. Die Lieferungen erfolgten in der Zeit

von ca. März 2010 bis zum 29. März 2011 und mithin über einen Zeitraum von ca.

einem Jahr. Der Beschuldigte lieferte in der Regel Portionen von 5 – 10 Gramm,

insgesamt eine Menge von knapp 25 Gramm reinem Kokain. Dabei ist denkbar, dass

der Beschuldigte, in Kenntnis der finanziellen Situation seines Abnehmers, um die

Weitergabe an Dritte wusste. Es ist aber auch nicht auszuschliessen, dass er

aufgrund der eher kleinen Mengen und den zeitlichen Abständen der Bezüge von

einem Erwerb zum reinen Eigenkonsum ausging. Bei dieser beweismässig nicht eindeutigen

Situation ist – wie dies die Verteidigung vor dem Berufungsgericht zu Recht

hervorgehoben hat – die Einschätzung der Anklagebehörde und des

Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt im abgekürzten Verfahren gegen F.___

entscheidend, welche erkannt haben, F.___ habe durch seine Weitergabe der beim

Beschuldigten gekauften Drogen nicht viele Menschen gefährdet; Anklage und

Urteil gehen bei F.___ lediglich von Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG aus.

Demnach ist der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG im Fall von

F.___ selbst nach Auffassung der Anklagebehörde nicht gegeben. Da die hier

relevanten Drogenlieferungen teilweise identisch sind mit denjenigen, über

welche im Urteil gegen F.___ befunden wurde, ist einer anderen rechtlichen

Würdigung weitgehend der Boden entzogen. Auch in subjektiver Hinsicht lässt

sich eine Subsumtion unter Art. 19 Abs. 2 BetmG nicht vertreten, es sind keine

Anhaltspunkte für eine subjektive Vorstellung des Beschuldigten ersichtlich,

die vom objektiven Tatbestand abweichen würde. Der Beschuldigte ist somit bezüglich

der ersten Phase vor seiner Inhaftierung lediglich wegen mehrfachen Vergehen

gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

1.2.2

Zweite Phase nach der Inhaftierung

(AKS Ziff. 1.1. lit. b - d und Ziff. 1.2)

Die Handlungen der zweiten Phase nach

der Inhaftierung gemäss den Vorhalten Ziff. 1.1 lit. b bis d –

entgeltliche Übergaben von Kokain an F.___ bzw. Lagern von Kokain bei F.___ zum

Zweck einer späteren Veräusserung – sowie gemäss dem Vorhalt Ziff. 1.2 der

Anklageschrift – entgeltliche Übergaben von Kokaingemisch an I.___ – fanden

unter der Geltung des neuen Betäubungsmittelrechts statt. Sie erfüllen in

objektiver Hinsicht den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c

BetmG (unbefugtes Veräussern, Lagern von Betäubungsmitteln).

Nach dem Beweisergebnis kam es in dieser

zweiten Phase zu insgesamt sechs Übergaben von Kokain an F.___. Die Gesamtmenge

betrug 180 Gramm Kokaingemisch (4-mal 20 Gramm, 1-mal 50 Gramm sowie 1-mal 30

und 20 Gramm Kokaingemisch). Von den 50 Gramm Kokaingemisch, welche der

Beschuldigte F.___ übergab (AKS Ziff. 1.1. lit. b 3. Lemma), gab dieser ihm

etwas später 30 Gramm wieder zurück. Im Zeitpunkt der Übergabe war es aber der

Wille des Beschuldigten, F.___ die ganzen 50 Gramm zum Weiterverkauf zu

übergeben, weshalb mit der Vorinstanz darauf zu schliessen ist, dass die

teilweise Rückgabe des Stoffes im Rahmen der rechtlichen Würdigung unbeachtlich

ist. Weiter übergab der Beschuldigte F.___ zwei Päckchen mit insgesamt

48.9

Gramm Kokaingemisch zur Lagerung (AKS Ziff. 1.1. lit. c).

Nach dem vorne dargelegten

Beweisergebnis übergab der Beschuldigte I.___ in der Zeit von Anfang Mai 2016

bis kurz vor der Hausdurchsuchung am 12. Mai 2016 in dessen Wohnung in [...]

unter zwei Malen insgesamt mindestens 133 Gramm Kokaingemisch auf Kommission

für den Verkauf an weitere Personen. Kurz davor hatte der Beschuldigte I.___ in

einem Lokal in [...] unentgeltlich ein Muster (mit weniger als 1 Gramm

Kokaingemisch) überlassen. Die fraglichen drei Übergaben fanden innerhalb

weniger Tage statt und erfolgten gegenüber der gleichen Person, jeweils in [...].

In dieser zweiten Phase, die sich über ca.

4.

1/4 Jahre erstreckte, stellte sich der Beschuldigte darauf ein, mit der

Veräusserung von Kokain in einer ihm vertrauten Gegend mittels früherer Kontakte

regelmässig Geld zu verdienen. Er reiste dazu mehrfach in die Schweiz ein.

Dabei ging er professionell vor, indem er sich zahlreiche Identitäten zulegte, von

telefonischen Kontakten absah, Fahrer bzw. eine Begleitperson einsetzte, die

für ihn die Betäubungsmittel aushändigten, und er die Berührung der Päckchen

mit blossen Händen unter allen Umständen vermied. Er erschien unangemeldet bei F.___,

trat unaufgefordert auf ihn zu und bot ihm Kokain an. Zudem lieferte der

Beschuldigte in dieser Zeit auch Kokaingemisch an I.___. Damit ist für die

zweite Phase eine von einem generellen Vorsatz getragene dauerhafte

Handelstätigkeit bzw. ein einheitlicher Willensakt anzunehmen. Die

verschiedenen Handlungen sind folglich als eine Widerhandlung anzusehen und die

fraglichen Mengen sind zu addieren. Die 180 Gramm Kokaingemisch (Lieferungen an

F.___), entsprechen 57.99 Gramm reinem Kokain, die 48.9 Gramm

Kokaingemisch 12.41 Gramm reinem Kokain (Lieferung an F.___); hieraus

resultieren total 70.4 Gramm reines Kokain. Dazu kommen die 133 Gramm

Kokaingemisch bzw. mindestens 115 Gramm reines Kokain, welche der Beschuldigte

an I.___ veräussert hat. Insgesamt lieferte der Beschuldigte in dieser zweiten

Phase bzw. in der Zeit vom 19. Februar 2012 bis Mai 2016 insgesamt 185.4 Gramm

reines Kokain an F.___ und I.___. Damit war eine potentielle Gefährdung vieler

Menschen eindeutig gegeben. Darüber hinaus bestand angesichts der gelieferten

und gelagerten Mengen eine konkrete Gefahr einer Weiterverbreitung. Angesichts des

Ausmasses der Handelstätigkeit und der persönlichen Umstände ist davon

auszugehen, dass der Beschuldigte um die von seinem Handeln ausgehende

erhebliche Gesundheitsgefährdung wusste und diese von seinem Willen auch gedeckt

war. Demzufolge liegen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer

qualifizierten Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m.

Abs. 1 lit. b und c BetmG vor, was denn seitens des Beschuldigten im

Berufungsverfahren auch nicht bestritten wird.

1.3

Vorhalt gemäss AKS Ziff. 2.1

Indem der Beschuldigte F.___ auf dessen

Wunsch ein Päckchen mit rund 478 Ecstasy-Tabletten besorgt und auf Kommission

übergab, die für den Verkauf an weitere Personen bestimmt waren, veräusserte er

diesem unbefugterweise Betäubungsmittel. Er handelte ohne Zweifel mit direktem Vorsatz.

Er hat in Bezug auf AKS Ziff. 2.1 den objektiven und subjektiven Tatbestand im

Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt und ist entsprechend

schuldig zu erkennen.

2.

Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz (AKS Ziff. 5 und 6)

Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein

Motorfahrzeug ohne Haftpflichtversicherung in den öffentlichen Verkehr gebracht

werden. Nach Art. 96 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug

führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann,

dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Art. 97 Abs. 1

lit. a SVG stellt u.a. das Verwenden von Kontrollschildern, die nicht für

das fragliche Fahrzeug bestimmt sind, unter Strafe. Nach dem vorne dargelegten

Beweisergebnis lenkte der Beschuldigte den Smart mit Berner Kontrollschildern,

ohne dass das Fahrzeug eingelöst oder versichert gewesen wäre. Er ist des

Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und der missbräuchlichen Verwendung von

Kontrollschildern schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur Strafzumessung

Vorab kann auf die zutreffenden

allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US

70.

ff.).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Bei der qualifizierten Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. 1.1 lit. b - d und Ziff. 1.2), die mit

einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren bedroht ist,

handelt es sich um das schwerste Delikt (Verbrechen). Aus spezialpräventiver

Sicht und aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz keine

Aufenthaltsberechtigung hat und nicht liquid ist, fällt auch bezüglich der

Vergehen – Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das

Ausländergesetz und das Strassenverkehrsgesetz – nur eine Freiheitsstrafe in

Betracht: Der Beschuldigte weist fünf im Strafregister verzeichnete Vorstrafen

auf und er hatte insbesondere schon längere Freiheitsstrafen zu verbüssen (eine

Freiheitsstrafe von 5 Jahren mit einem nicht verbüssten Strafrest von 1 Jahr 8

Monaten und 10 Tagen sowie eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit einem nicht verbüssten

Strafrest von 44 Tagen, vgl. AS 784.10 ff.), was zeigt, dass er sich nicht

einmal durch Strafvollzug von weiterer Delinquenz liess, geschweige denn von

einer Geldstrafe.

In Bezug auf AKS Ziff. 5 ist gemäss Art.

96.

Abs. 2 SVG die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zu verbinden. Für die

Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes ist zudem eine Busse auszusprechen.

Aufgrund der jüngsten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Delikte nach der Verurteilung

des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 14. Februar 2012 eine selbständige

Gesamtstrafe und für die Delikte vorher eine Zusatzstrafe zur Vorstrafe

auszusprechen (Entscheid 6B_1037/2018 vom 27.12.2018; zur Publikation

vorgesehen).

2.2

Selbständige Gesamtstrafe für die

Taten nach der Vorstrafe vom 14. Februar 2012

2.2.1

Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt (Verbrechen)

Tatkomponenten

Der Beschuldigte vertrieb eine beachtliche

Menge von 185.4 Gramm reinem Kokain, eine Menge, welche den massgeblichen

Grenzwert von 18 Gramm um das Zehnfache übersteigt. Damit liegt mengenmässig

kein besonders leichter Fall vor, im Vergleich zu anderen möglich scheinenden

qualifizierten Fällen, in denen es um eine Widerhandlung im hohen Kilobereich

geht, ist aber nach wie vor von einer Konstellation in der Bandbreite leichter

(qualifizierter) Fälle auszugehen. Weiter ist zu beachten, dass die

Vorgehensweise des Beschuldigten – organisierte illegale Einreisen mit diversen

Identitäten, Mitnahme von Begleitpersonen, bewusstes (und erfolgreiches)

Vermeiden von Spuren – professionell war. Der Beschuldigte verfügte beim

Betäubungsmittelvertrieb ganz offensichtlich über eine grosse Eigenständigkeit.

Er selber konsumierte nur gelegentlich Kokain, es gibt jedenfalls keine

Anzeichen einer entsprechenden Sucht und eine solche wird auch nicht geltend

gemacht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (US 79), ist die Anzahl der

einzelnen Handlungen zwar nicht hoch, umso grösser war dabei teilweise aber die

dabei umgesetzte bzw. noch umzusetzende Menge. Auch dauerte die deliktische

Tätigkeit über einen längeren Zeitraum fort, was eine bemerkenswerte

Beharrlichkeit erkennen lässt, zumal der Beschuldigte für die einzelnen

Übergaben jeweils illegal in die Schweiz einreisen musste. Diese Punkte wirken

sich leicht verschuldenserhöhend aus. Die Schwere der

Rechtsgutsbeeinträchtigung führt insgesamt zu einer noch als leicht zu

bewertenden objektiven Tatschwere. Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz. Seine Beweggründe waren finanzieller und damit rein egoistischer

Natur, was sich – bei allenfalls gelegentlich selbst konsumierenden, aber nicht

süchtigen Tätern – als deliktstypisch erweist. Das deliktische Handeln wäre für

den Beschuldigten zweifelsohne vermeidbar gewesen. Faktoren, die in relevanter

Weise von bestimmendem Einfluss gewesen wären, sind nicht zu erkennen. Die

subjektiven Tatkomponenten sprechen demnach nicht für den Beschuldigten, wirken

sich jedoch auch nicht in relevanter Weise auf die Verschuldensbewertung aus. Wie

die Vorinstanz zutreffend ausführte (US 79), schlagen die Autoren Thomas

Fingerhuth, Stephan Schlegel und Oliver Jucker in ihrer tabellarischen

Aufstellung bei 180 Gramm reinem Kokain – vor Berücksichtigung allfälliger

weiterer Faktoren, die zu Abzügen oder Zuschlägen führen – eine Strafe von 24 Monaten

vor (ausgehend von einem nicht geständigen und nicht süchtigen Täter, der eine

solche Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat; vgl. N 44 ff. zu Art. 47

StGB). Diese Strafhöhe entspricht – mit Blick auf das gesetzliche Strafmaximum

von 20 Jahren – der an dieser Stelle durch das Gericht vorgenommenen

Verschuldensbewertung im Sinne eines noch leichten Falles, weshalb ohne

Weiteres hiervon ausgegangen werden kann. Angesichts der aufgeführten

straferhöhenden Faktoren erscheint eine Einsatzstrafe von 26 Monaten

angemessen.

2.2.2

Asperation der Einsatzstrafe zur

Abgeltung der weiteren Delikte

2.2.2.1

Bezüglich dess Vergehens gegen

das Betäubungsmittelgesetz, der Abgabe von Exstasy-Pillen, ist zunächst festzuhalten,

dass es zwar um eine grössere Menge, aber nicht um harte Drogen ging (Übergabe

von rund 478 Ecstasy-Tabletten an F.___ in der Zeit von Mitte August bis 22.

August 2015).

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt,

verdeutlicht diese Handlung die Entschlossenheit des Beschuldigten, durch

deliktische Tätigkeiten im Betäubungsmittelgeschäft zu Geld zu kommen. Es

bleibt aber auch zu erwähnen, dass es F.___ war, der den Beschuldigten auf eine

mögliche Lieferung von Ecstasy ansprach. Die Initiative kam von ihm. Im Übrigen

stimmen die Komponenten – Verwerflichkeit bzw. Art und Weise des Handelns sowie

subjektive Faktoren – überwiegend mit dem zur qualifizierten Widerhandlung

Gesagten überein, weshalb hierauf verwiesen werden kann. Insgesamt ist das

Verschulden als leicht bis erheblich einzuschätzen. Für das Vergehen gegen das

BetmG gemäss AKS Ziff. 2.1 ist ausgehend von einer Strafe von 6 Monaten die

Einsatzstrafe asperiert um 3 Monate zu erhöhen.

2.2.2.2

Wie die Vorinstanz zutreffend

darlegte, sind die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch die

rechtswidrigen Einreisen und Aufenthalte von besonderer Tatschwere (US 80). Der

Beschuldigte reiste nach seiner zwangsweisen Ausschaffung am 17./18. Februar

2012.

bis zu seiner Anhaltung am 12. Mai 2016 viele Male trotz des mit Wirkung

ab 28. Februar 2010 verfügten unbefristeten Einreiseverbots in die Schweiz ein,

um hier insbesondere dem illegalen Drogenhandel nachzugehen. Hierfür beschaffte

er sich die Aliasidentitäten N.___ und L.___, was die Raffinesse seines

Vorgehens zeigt. Insgesamt gesehen zeugt das Verhalten des Beschuldigten von

einer ausgesprochen grossen Beharrlichkeit, Unverfrorenheit und kriminellen

Energie. Dabei ging dieser jeweils mit direktem Vorsatz vor und er handelte aus

rein egoistischen Beweggründen. Die Straftaten wären für ihn ohne Weiteres

vermeidbar gewesen, relevante tatbestimmende Faktoren bestanden nicht. Es ist

jedoch zu beachten, dass diese Delinquenz in engem Zusammenhang mit dem

Drogenhandel stand, sie im Rahmen der Bestimmung der Einsatzstrafe als Faktor

der Professionalität bereits berücksichtigt wurde und daher mit der

Einsatzstrafe teilweise bereits abgegolten ist. Eine Freiheitsstrafe von 8

Monaten, asperiert von 4 Monaten, erscheint daher angemessen.

2.2.2.3

Die kurz vor der Anhaltung am

12.

Mai 2016 durch das Fahren ohne Haft-pflichtversicherung und die

missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern verübten Widerhandlungen gegen

das Strassenverkehrsgesetz lassen keine Besonderheiten erkennen. Der

Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Delikte wären zudem fraglos

vermeidbar gewesen.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte,

stehen diese Straftaten in keinem direkten Zusammenhang mit der qualifizierten

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, entsprechend kommt ihnen eine

eigeständige Bedeutung zu. Eine Freiheitsstrafe von einem Monat, asperiert von

einem halben Monat, erscheint zur Abgeltung der SVG-Delikte angemessen. Wie

dargelegt, ist zudem eine Geldstrafe auszusprechen, welche entsprechend dem

Entscheid der Vorinstanz auf 10 Tages-

sätze zu CHF 10.00 festgelegt wird.

2.2.3

Täterkomponenten

Bezüglich des Vorlebens kann auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 81 f.): Es ist nicht ersichtlich,

dass das Vorleben – mit Ausnahme der nachfolgend anzuführenden Vorstrafen –

einen relevanten Einfluss auf die Bemessung der Strafe haben könnte. Gemäss

eigenen Angaben folgte der am 11. Februar 1976 im Süden Serbiens, in […], geborene

Beschuldigte im Jahr 1991 mit seiner Mutter dem bereits früher in die Schweiz

übersiedelten Vater nach. In der Folge wohnte er mit seinen Eltern in […];

Geschwister hat er keine. Nach dem Besuch eines länger andauernden

Integrationskurses war er zunächst arbeitslos. Später war er verschiedentlich

arbeitstätig und wieder arbeitslos. Im Jahr 1995 verheiratete er sich in

Serbien, wobei seine Ehefrau im nachfolgenden Jahr zu ihm in die Schweiz zog.

In den Jahren 1997, 2000 und 2003 kamen die gemeinsamen Kinder zur Welt. Weiter

lässt sich den Akten und den Angaben des Beschuldigten entnehmen, dass dieser

in der Folgezeit in massiver Weise straffällig wurde, eine längere

Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte und alsdann per 28. Februar 2010 nach

Serbien zurückkehren musste und ein Einreiseverbot auferlegt bekam. Ab diesem

Zeitpunkt ging er u.a. dem Autohandel nach. Im März 2011 wurde er in der

Schweiz angehalten und verhaftet und hatte hierauf erneut eine Freiheitsstrafe

zu verbüssen. Am 17./18. Februar 2012 wurde seine Ausschaffung nach Serbien

vollzogen (vgl. AS 785 ff., 784.10 ff., 795 f., 797 ff.). Nach seiner Scheidung

verheiratete sich der Beschuldigte 2016 mit T.___. Er verfügt über keine

Berufsausbildung und arbeitete in Serbien als Autohändler und

Reisebüro-Inhaber. Diese beiden Tätigkeiten will er nach seiner Hafterstehung

wieder aufnehmen.

Der Beschuldigte ist mehrfach

vorbestraft; im Schweizerischen Strafregister sind fünf Verurteilungen

eingetragen (vgl. AS 784.10 ff.): Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern

vom 11. Februar 2009 wurde der Beschuldigte wegen verschiedener Delikte –

mehrfache Förderung der Prostitution, Menschenhandel, mehrfaches Erleichtern

des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfaches Beschäftigen eines Ausländers ohne

Bewilligung, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Verbrechen), mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Überlassen

eines Motorfahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis und mehrfache

Vergewaltigung – zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer Geldstrafe von

120.

Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben auf eine Probezeit von 3

Jahren, und zu einer Busse von CHF 6'000.00 verurteilt. Die bedingte Entlassung

aus der Freiheitsstrafe erfolgte am 2. Mai 2009 bei einem Strafrest von 1 Jahr

8.

Monaten und 10 Tagen, unter Anordnung von Bewährungshilfe und einer Weisung.

Am 24. März 2010 folgte eine Verurteilung durch das Bezirksamt Lenzburg wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu

einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF

300.00

Am 16. November 2010 erging durch das Untersuchungsamt Altstätten eine

weitere Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 150

Tagessätzen zu je CHF 30.00. Sodann kam es am 14. Februar 2012 zu einer

Verurteilung durch das Amtsgericht von Solothurn-Lebern wegen mehrfacher

rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer

Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Unter Anrechnung der ausgestandenen

Untersuchungshaft erfolgte gleichentags die bedingte Entlassung bei einem

Strafrest von 44 Tagen. Weiter erging am 20. Januar 2015 ein Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, mit dem der Beschuldigte unter der

(vorstrafenlosen) Aliasidentität N.___ wegen mehrfacher Hinderung einer

Amtshandlung, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs

zum Gebrauch, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchlicher Verwendung

von Kontrollschildern, Nichtmitführens des Führerausweises und Nichttragens der

Sicherheitsgurten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer

Busse von CHF 1'900.00 verurteilt wurde.

Diese einschlägigen Vorstrafen bzw. die

in jeder Hinsicht gleichartige Delinquenz des Beschuldigten trotz Vorstrafen

und Strafverbüssung sowie teilweise in der Probezeit einer früheren

Verurteilung haben sich merklich straferhöhend auszuwirken. Der Beschuldigte

liess sich von den bisherigen Bestrafungen (wie auch von den

ausländerrechtlichen Anordnungen) offensichtlich in keiner Weise beeindrucken

bzw. von erneuter Delinquenz abhalten. Sein Verhalten zeugt von einer

schwerlich zu überbietenden Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber

Rechtsnormen.

Zu den persönlichen Verhältnissen des

Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten lässt sich festhalten, dass die

Lebenssituation aufgrund der zwangsweisen Rückkehr ins Heimatland unter

Zurücklassung der engsten Familienangehörigen in der Schweiz sicherlich nicht

einfach war; diese Umstände hat der Beschuldigte aber selbst zu vertreten,

weshalb sie auch nicht entlastend berücksichtigt werden können. Seine

Familienangehörigen reisten im Übrigen regelmässig nach Serbien. Weiter hätte

er in seiner Heimat fraglos ein legales Auskommen finden können. Er hat dort

denn auch noch weitere Familienangehörige, die ihm sicherlich eine Stütze

waren.

Zu der letztlich noch zu beachtenden

Komponente der Wirkung der Strafe bleibt anzumerken, dass sich die

Strafempfindlichkeit des Beschuldigten im üblichen Rahmen bewegt, womit diesem

Faktor keine Relevanz für die Strafzumessung zukommt.

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass der Beschuldigte in schwerwiegender Weise vorbestraft ist. Er

delinquierte zudem unmittelbar nach Strafende und Ausschaffung am 18. Februar 2012

in gravierender Art einschlägig weiter und liess sich weder durch Strafen noch

durch Probezeiten beeindrucken. Bezüglich seines Verhaltens im Strafverfahren

ist zu würdigen, dass beim Beschuldigten nicht nur jede Einsicht und Reue

fehlt, was neutral zu veranschlagen wäre, sondern er auch versucht hat, auf

einen Belastungszeugen einzuwirken und mit einer Strafanzeige wider besseres

Wissens Angst zu verbreiten. Den Täterkomponenten ist mit einer deutlichen

Straferhöhung von 9,5 Monaten Rechnung zu tragen.

Es resultiert für die Delikte nach der

Inhaftierung eine selbständige Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten.

2.3

Zusatzstrafe zum Urteil des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 14. Februar 2012

Wie dargelegt, ist für die

Widerhandlungen gegen das BetmG, welche der Beschuldigte vor dem Urteil des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 14. Februar 2012 begangen hat (AKS Ziff.

1.

lit. a), eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil auszufällen.

Der Beschuldigte wurde damals wegen

mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu

einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die damals beurteilte Delinquenz

gegen das Ausländergesetz ist im Vergleich zu den nun dazu gekommenen Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz zwar nicht abstrakt, jedoch konkret die

schwerere Delinquenz. Die Widerhandlungen gegen das BetmG, bei denen es sich

nunmehr um mehrfache Vergehen handelt, hätten für sich allein zu einer Strafe

von 8 Monaten geführt, asperiert 4 Monate. Die Freiheitsstrafe hätte somit 16

Monate betragen. Abzüglich der bereits ausgesprochenen 12 Monate beläuft sich

die Zusatzfreiheitsstrafe auf vier Monate.

2.4

Unbedingter Strafvollzug

Angesichts der dargelegten

schwerwiegenden und teilweise einschlägigen Vorstrafen ist dem Beschuldigten

eine schlechte Prognose zu stellen. Es kann ihm weder bei der Zusatzstrafe noch

bei der Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Bei der

selbständigen Gesamtstrafe fällt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges

schon von Gesetzes wegen ausser Betracht.

2.5

Busse

Die von der Vorinstanz ausgesprochene

Busse von CHF 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, teilweise als

Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

20.

Januar 2015, ist zu bestätigen. Dies entspricht im Übrigen auch dem Antrag

des Beschuldigten im Berufungsverfahren.

2.6

Widerruf

Der dem Beschuldigten mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Januar 2015 für eine

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug

ist zufolge ausgeprägter Schlechtprognose zu widerrufen. Dies im Einklang mit

dem entsprechenden Antrag des Beschuldigten im Berufungsverfahren.

2.7

Anrechnung ausgestandene Haft

An die ausgesprochenen Freiheitsstrafen

werden A.___ die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der

vorzeitige Strafvollzug angerechnet.

V. Kosten und Entschädigung

1.

Entschädigungen

1.1

Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 30.

Oktober 2017 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Reto Gasser, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 1'937.00 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

1.2

Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 30.

Oktober 2017 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 7'428.45 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

1.3

Das Begehren von A.___ um

Ausrichtung einer Parteientschädigung für den von ihm im erstinstanzlichen

Verfahren beauftragten Wahlverteidiger Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird

abgewiesen.

1.4

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Stephan

Schlegel, entsprechend der eingereichten Kostennote, welche angemessen

erscheint, auf total CHF 12'156.20 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt – entsprechend dem

Kostenentscheid hiernach – im Umfang von 85 % der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

A.___ erlauben (CHF 10'332.75). Eine Nachforderung wurde nicht geltend

gemacht.

2.

Kosten

2.1

Der Beschuldigte wurde auch in

zweiter Instanz – mit Ausnahme der Weitergabe von Cannabis – bezüglich aller

Vorhalte schuldig gesprochen. Der Freispruch in einem unwesentlichen Nebenpunkt

rechtfertigt keine Kostenausscheidung zu Lasten des Staates. Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 9'600.00,

total CHF 12'110.00, hat A.___ zu bezahlen; nach Verrechnung mit dem

restlichen Anteil von CHF 400.00 des sichergestellten und beschlagnahmten

Bargeldes verbleiben CHF 11'710.00 zur Bezahlung.

2.2

Die Berufung des Beschuldigten war in

den Hauptpunkten weitgehend erfolglos. Zu berücksichtigen ist aber, dass

nunmehr eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

wegfällt und stattdessen lediglich auf mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

erkannt worden ist, das Strafmass reduziert und ein Freispruch in einem

Nebenpunkt ergangen ist. Dafür erscheint eine Kostenausscheidung zu Lasten des

Staates von 15 % angemessen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 10'000.00

festgelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 10'000.00, total CHF 10'200.00, werden demnach wie folgt auferlegt:

A.___ 85 % entspr. CHF 8'670.00

Staat 15 % entspr. CHF

1'530.00

Demnach wird in

Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG,

Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g und 19

Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. b und c BetmG,

Art. 19a Ziff. 1 BetmG,

Art. 5

Abs. 1 lit. d sowie 115 Abs. 1 lit. a und b AuG,

Art. 63

Abs. 1, 96 Abs. 2 und 97 Abs. 1 lit. a SVG,

aArt.

46.

Abs. 1, Art. 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 69 sowie 106 StGB,

Art.

135, 379 ff., 398 ff., 416 ff. und 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1.

A.___ wird vom Vorwurf der Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageschrift [AKS] Ziff. 2.3, recte Ziff.

2.

; Veräusserung von Marihuana) freigesprochen.

2.

Gemäss der bezüglich

lit. c, d und e rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Oktober 2017 hat sich

A.___ wie folgt schuldig

gemacht:

-

mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AKS Ziff. 3), begangen vom 30.

Oktober 2014 bis 9. Mai 2016,

-

mehrfache

rechtswidrige Einreise und mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt (AKS Ziff. 4),

begangen vom 19. Februar 2012 bis 12. Mai 2016.

3.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. 1.1 lit. b - d, Ziff. 1.2),

begangen vom 19. Februar 2012 bis 11. Mai 2016,

b) mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. 1.1 lit. a, Ziff. 2.1), begangen

von März 2010 bis 29. März 2011 und von Mitte August 2015 bis 22. August 2015,

c) Fahren ohne Haftpflichtversicherung (AKS

Ziff. 5) und missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern (AKS Ziff. 6),

begangen wenige Tage vor dem 12. Mai 2016 bis am 12. Mai 2016.

4.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten,

b) einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten als

Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 14. Februar

2012,

c) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

je CHF 10.00,

d) einer Busse von CHF 200.00,

ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Januar 2015.

5.

An die

ausgesprochenen Freiheitsstrafen werden A.___ die ausgestandene Untersuchungs-

und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug angerechnet.

6.

Der Antrag von A.___

auf Ausrichtung einer Entschädigung für Überhaft wird abgewiesen.

7.

Der A.___ mit Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Januar 2015 für eine

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug

wird widerrufen.

8.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 30. Oktober 2017 sind die folgenden bei A.___ sichergestellten und

beschlagnahmten Gegenstände diesem nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

a) Mobiltelefon Apple iPhone 6s

b) Mobiltelefon Samsung SM-J500F

c) Mobiltelefon Telemach TM 1000

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 30. Oktober 2017 werden die folgenden im Verfahren gegen A.___

beschlagnahmten Gegenstände bzw. Betäubungsmittel eingezogen und sind durch die

Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten (aufbewahrt

bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

a) Kunststoffbeutel verpackt braun

(Aufschrift "2") mit 19.2 Gramm Kokain­gemisch (HD-Nr. 1/3 aus HD F.___),

b) Kunststoffbeutel verpackt braun

(Aufschrift "3") mit 29.7 Gramm Kokain­gemisch (HD-Nr. 1/4 aus HD F.___).

10.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Oktober 2017 wird

das bei A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld im Betrag von

CHF 700.00 mit der ausgesprochenen Geldstrafe und Busse (total CHF 300.00)

sowie im Übrigen (CHF 400.00) mit den zu bezahlenden erstinstanzlichen

Verfahrenskosten verrechnet.

11.

Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Oktober 2017

verbleibt der im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmte Brief (Kopie) als

Beweismittel bei den Akten.

12.

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

10.

des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Oktober 2017

wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Reto Gasser, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 1'937.00 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

11.

des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Oktober 2017

wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 7'428.45 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

14.

Das Begehren von A.___ um Ausrichtung

einer Parteientschädigung für den von ihm im erstinstanzlichen Verfahren

beauftragten Wahlverteidiger Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, wird

abgewiesen.

15.

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Stephan Schlegel,

auf total CHF 12'156.20 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt im Umfang von 85 % der Rückforderungsanspruch des Staates während

10.

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

A.___ erlauben (entsprechend

CHF 10'332.75).

16.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 9'600.00, total

CHF 12'110.00, hat A.___ zu bezahlen; nach Verrechnung mit dem restlichen

Anteil von CHF 400.00 des sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldes

verbleiben CHF 11'710.00 zur Bezahlung.

17.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'200.00, werden wie

folgt auferlegt:

A.___ 85 % entspr. CHF

8'670.00

Staat 15

% entspr. CHF 1'530.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher