STBER.2018.14
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Widerrufsverfahren)
6. Februar 2019Deutsch93 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 6. Februar 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Marti
Oberrichter Kamber
Ersatzrichterin Streit-Kofmel
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Stephan Schlegel
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Ausländergesetz und das
Strassenverkehrsgesetz sowie betreffend Widerrufsverfahren
Es erscheinen am 6. Februar 2019 zur
Verhandlung vor Obergericht:
Um 8:30 Uhr:
-
Staatsanwältin B.___,
i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger, wird vorgeführt,
-
Rechtsanwalt Stephan
Schlegel, amtlicher Verteidiger,
-
C.___, Zeuge,
-
D.___,
Sachbearbeiter KaPo, Zuhörer,
-
E.___, Vertreter der
serbischen Botschaft in Bern,
-
ein Polizeibeamter, Vorführung
und Aufsicht,
-
eine Seelsorgerin
der JVA Deitingen, Zuhörerin,
-
der Sohn des
Beschuldigten, Zuhörer.
Um 8:45 Uhr:
-
F.___, Zeuge, evtl.
Auskunftsperson,
Um 9 Uhr:
-
G.___, Zeuge,
-
H.___, Serbisch-Dolmetscherin,
Um 9:10 Uhr:
-
I.___, Zeuge, evtl.
Auskunftsperson,
-
J.___,
Türkisch-Dolmetscherin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar. Er ersucht den amtlichen Verteidiger, seine Kostennote
der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme zu unterbreiten.
Auf entsprechende Frage wünscht der
Beschuldigte, dass die Verhandlung in hochdeutscher Sprache geführt wird.
Der Vorsitzende orientiert über das Strafverfahren
wegen falscher Anschuldigung, welches aufgrund einer entsprechenden
Strafanzeige des Beschuldigten gegen F.___ eröffnet worden ist. Aufgrund dieses
neuen Verfahrens, welches zum vorliegenden Verfahren eine Konnexität aufweist,
ist vorgesehen, F.___ nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson zu befragen.
Die Parteien können zu dieser Frage Stellung nehmen. C.___, G.___ sind als
Zeugen zu befragen, so auch I.___, da das gegen ihn geführte Strafverfahren
rechtskräftig abgeschlossen ist.
Weiter informiert der Vorsitzende
vorsorglich darüber, dass der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen ist,
sollte ein Freispruch oder ein Strafmass ausgesprochen werden, welches geringer
als die bereits ausgestandene Haft ist. Andernfalls wird zur Vollzugssicherung
die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen sein. Dies insbesondere im Falle eines
selbständigen Haftentlassungsgesuchs.
Nach Hinweis auf ihre Rechte und
Pflichten werden in folgender Reihenfolge zur Sache einvernommen:
1. C.___ als Zeuge; nach der Einvernahme
verbleibt er im Gerichtssaal, um später zur allfälligen Konfrontation mit
Aussagen anderer Beteiligter zur Verfügung zu stehen;
2. F.___ als Auskunftsperson; er wird vorab
über das gegen ihn eröffnete Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung
informiert; nach der Einvernahme verbleibt er im Gerichtssaal, um später zur
allfälligen Konfrontation mit Aussagen anderer Beteiligter zur Verfügung zu
stehen;
3. G.___ als Zeuge; nach dieser Einvernahme
werden C.___ und F.___ entlassen, nachdem keine Partei noch Fragen an sie hat;
4. I.___ als Zeuge;
5. A.___ als Beschuldigter (Befragung zur
Person; macht keine Aussagen zur Sache).
(Der Sohn des Beschuldigten verlässt
während der Einvernahme von F.___ den Saal und betritt ihn wieder zu Beginn der
Einvernahme seines Grossvaters G.___.)
Die Einvernahmen werden mit technischen
Hilfsmitteln aufgezeichnet. Der entsprechende Tonträger befindet sich in den
Akten.
Anschliessend stellt die Staatsanwältin
folgenden Beweisantrag:
Das vorgelegte Urteil der 3. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2009 gegen A.___ i.S.
Förderung der Prostitution etc. sei zu den Akten zu nehmen.
Der amtliche Verteidiger, welcher mit
einer Kopie bedient wird, hat keine Einwände gegen den Beweisantrag. Das Urteil
wird zu den Akten genommen.
(Die Verhandlung wird von 9:55 bis 10:15
Uhr für eine Pause unterbrochen.)
Anschliessend stellen und begründen
folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___
1. A.___ sei wegen mehrfacher Vergehen
gegen das BetmG (Anklageschrift [AKS] Ziff. 2), mehrfacher Verbrechen gegen das
BetmG (AKS Ziff. 1), Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und missbräuchlicher
Verwendung von Kontrollschildern (AKS Ziff. 5 und 6) schuldig zu sprechen.
2. A.___ sei zu verurteilen zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 65 Monaten,
b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je
CHF 30.00,
c) einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise
zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20.1.2015.
3. A.___ sei die Sicherheitshaft ab
31.10.2017 an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Zur Sicherung des Strafvollzuges sei
Sicherheitshaft anzuordnen.
5. Der A.___ mit Urteil vom 20.1.2015 von
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gewährte bedingte Vollzug für die
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sei zu widerrufen.
6. Die sichergestellten Vermögenswerte im
Umfang von CHF 700.00 seien nach Rechtskraft des Urteils gestützt auf Art. 70
StGB einzuziehen, eventualiter seien sie im Sinne von Art. 442 Abs. 4 StPO an
die Verfahrenskosten anzurechnen, soweit sie nicht deliktischer Herkunft seien.
7. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten sei gerichtlich festzusetzen und vom Staat zu
bezahlen. Vorzubehalten sei der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
8. Die Kosten des Verfahrens seien A.___
zur Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Schlegel
1. A.___ sei von sämtlichen noch nicht
rechtskräftig beurteilten Vorhalten freizusprechen.
Eventualiter sei A.___, soweit auf die Anklage in
allen Punkten eingetreten werden könne und das Verfahren nicht infolge
Verjährung einzustellen sei, schuldig zu sprechen wegen:
-
mehrfacher Vergehen
gegen das BetmG (AKS Ziff. 1.1. lit. a und Ziff. 2)
-
einer qualifizierten
Widerhandlung gegen das BetmG (AKS Ziff. 1.1 lit. b - d und Ziff. 1.2).
2. Soweit A.___ schuldig zu sprechen sei,
sei er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen;
Eventualiter sei er zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 28 Monaten als Gesamtstrafe sowie zu 2 Monaten Freiheitsstrafe
als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 14.2.2012
zu verurteilen.
Überdies sei zu einer Busse von CHF
200.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 20.1.2015, zu verurteilen.
3. An die Freiheitsstrafe sei der bisher
erstandene Freiheitsentzug anzurechnen.
4. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20.1.2015 gewährte bedingte
Strafvollzug sei zu widerrufen.
5. Das bei A.___ sichergestellte und
beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 700.00 sei zur Bezahlung von
Geldstrafen, Bussen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
6. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens
seien verhältnismässig entsprechend dem Umfang der Verurteilungen A.___
aufzuerlegen und im Umfang der Freisprüche im Übrigen auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
7. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers sei auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8. A.___ sei eine Parteientschädigung für
die Inanspruchnahme von Rechtsanwalt Alexander Kunz als Wahlverteidiger
entsprechend der von ihm vorinstanzlich eingereichten Honorarnote zu bezahlen.
9. Es sei A.___ für die erstandene Überhaft
eine angemessene Genugtuung zu bezahlen.
10. Die amtliche Verteidigung sei für das
Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote zu entschädigen.
Es werden schriftlich zu den Akten
gegeben: seitens der Staatsanwältin die Anträge, seitens des amtlichen
Verteidigers vorab die Plädoyernotizen und Anträge.
Es folgt die Replik der Staatsanwältin,
die Duplik des amtlichen Verteidigers und schliesslich das letzte Wort des
Beschuldigten, der sich für das Vorgefallene entschuldigt.
Die Verhandlung wird um 12:10 Uhr
geschlossen.
Die Strafkammer zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
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Das Urteil wird am 7. Februar 2019, um
16 Uhr, mündlich eröffnet.
Es erscheinen Staatsanwältin B.___, Rechtsanwalt Schlegel, der Beschuldigte,
welcher durch einen Polizeibeamten vorgeführt wird und die Polizeibeamten D.___
und K.___ (Kapo). Der Vorsitzende stellt die Anwesenden fest und erläutert den
vorgesehenen Ablauf. Referent Kamber eröffnet das Urteil und begründet dieses
summarisch. Anschliessend verliest der Vorsitzende die wesentlichen Ziffern des
Urteildispositivs. Den Parteien werden das schriftliche Urteilsdispositiv sowie
der begründete Beschluss über die vorsorgliche Anordnung von Sicherheitshaft
ausgehändigt.
Schluss der Urteilseröffnung: 16:40 Uhr
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am späten Abend des 13. Oktober 2015
rückte eine Patrouille der Polizei Kanton Solothurn an den [...] in [...] aus.
Zuvor war eine Meldung eingegangen, dass in diesem Mehrfamilienhaus die Tür zur
Wohnung von C.___ offenstehe und vermutlich eingebrochen worden sei. Vor Ort
stellten die Polizeibeamten an der Wohnungstür Aufbruchspuren fest, weshalb sie
die Wohnung im Hinblick auf eine sich allenfalls darin befindliche Täterschaft
einer Kontrolle unterzogen. Beim Kontrollgang fanden sich keine Personen in der
Wohnung, die Polizeibeamten stellten auf dem Küchentisch aber eine digitale
Waage und einen Plastikbehälter mit mehreren Säckchen fest, die weisses Pulver
enthielten. In der Zwischenzeit hatte sich F.___, Sohn von C.___, telefonisch
bei der Polizei gemeldet und sich als für die Wohnung verantwortlich
bezeichnet. Die ausgerückten Polizeibeamten warteten hierauf ausserhalb der
Wohnung dessen Eintreffen ab. Im Rahmen der anschliessenden Personenkontrolle
versteckte F.___ beiläufig den vorerwähnten Plastikbehälter und versuchte den
Inhalt einer Plastikschale durch Hinunterspülen im Spülbecken zu vernichten.
Als Folge hiervon musste er von den Polizeibeamten arretiert werden. Die
umgehend orientierte Pikett-Staatsanwältin ordnete sodann Hausdurchsuchungen in
der fraglichen Wohnung sowie am offiziellen Wohnort von F.___ bei dessen Mutter
an; ausserdem verfügte sie eine Durchsuchung des Fahrzeugs der Freundin, die
mit F.___ vor Ort erschienen war, wobei dieser schon von sich aus angegeben
hatte, im Auto würde sich noch etwas (Kokain) befinden. Die im Verlauf des
Strafverfahrens in Auftrag gegebenen Betäubungsmittel-Analysen ergaben, dass es
sich beim weissen Pulver um Kokain und beim Inhalt der Plastikschale um
Ecstasy-Tabletten handelte. Bereits ab der ersten Einvernahme bezeichnete F.___
eine Person namens A.___ als Lieferanten des Kokains und der Ecstasy-Tabletten
und identifizierte in der Folge bei einer Fotowahlkonfrontation den
Beschuldigten als diese Person (vgl. u.a. Akten Voruntersuchung Seite [AS] 028
ff., 207.17 ff., 104 ff., 136 ff.). Der im Ausland wohnhafte Beschuldigte
konnte von der Polizei nicht ausfindig gemacht werden. Das von der
Staatsanwaltschaft am 5. November 2015 gegen diesen wegen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz eröffnete Strafverfahren (AS 450) wurde am 1. März 2016
auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, am 12. Mai 2016 auf
rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt und am 26. Oktober 2016
auf Fahren ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchliche Verwendung von
Kontrollschildern und Übertretung gegen das BetmG ausgedehnt (vgl. AS 450, 452
- 454).
2. Im Rahmen eines durch die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern gegen I.___ geführten Strafverfahrens
wurde dieser über die Polizei Kanton Solothurn am 12. Mai 2016 auf den
Polizeiposten [...] vorgeladen und in der Folge polizeilich festgenommen. Es
erfolgte eine Hausdurchsuchung in dessen Wohnung an der [...] in [...], bei der
in einem Zimmer eine Person schlafend angetroffen wurde, die sich sodann mit
serbischen Ausweisen, lautend auf den Namen L.___, auswies. Zwecks eingehender
Kontrolle wurde die Person auf den Regionenposten Solothurn gebracht. Die
durchgeführte Fingerabdrucküberprüfung zeigte, dass es sich um den polizeilich
gesuchten Beschuldigten handelte. Die orientierte Staatsanwältin ordnete hierauf
dessen Festnahme an, worauf er in das Untersuchungsgefängnis Solothurn
überführt wurde. In der Wohnung von I.___ fanden sich u.a. verschiedene
Säckchen mit Kokain und Marihuana (vgl. u.a. AS 226 f., 011 ff., 216 ff., 219
ff.). In nachfolgenden polizeilichen Einvernahmen nannte I.___ den
Beschuldigten als Lieferanten des bei ihm noch vorgefundenen Kokains, nachdem
er Angaben zu einem früheren Lieferanten aus dem Kanton Bern gemacht hatte, der
bereits verhaftet worden war. Weiter ordnete er einen Sack mit Marihuana dem
Beschuldigten zu (vgl. AS 228 ff., 253 ff.).
3. Noch am Tag der Verhaftung des
Beschuldigten am 12. Mai 2016 ordnete die zuständige Staatsanwältin ihm –
nachdem der von ihm bevorzugte Anwalt das Mandat aus zeitlichen Gründen nicht
übernehmen konnte – Rechtsanwalt Reto Gasser als amtlichen Verteidiger bei.
Hierauf führte sie in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers die Einvernahme
nach vorläufiger Festnahme durch (vgl. AS 417, 453, 619, 484 ff.). Weiter
beantragte sie beim Haftgericht die Anordnung von Untersuchungshaft für vorerst
drei Monate zufolge Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr,
beschlagnahmte das beim Beschuldigten sichergestellte Bargeld von
CHF 700.00 und erliess einen Ermittlungsauftrag an die Polizei (vgl. AS
417 f., 500 ff., 455 f.). Mit Entscheid vom 13. Mai 2016 hiess das Haftgericht
nach durchgeführter Haftverhandlung den Antrag der Staatsanwaltschaft gut (vgl.
AS 510 ff., 516 ff.).
Am 19. Mai 2016 beauftragte der
Beschuldigte Rechtsanwalt Alexander Kunz mit der Wahrung seiner Interessen,
welcher der Staatsanwaltschaft die definitive Mandatsübernahme mit Schreiben
vom 23. Mai 2016 mitteilte. Hierauf sistierte die Staatsanwältin mit Verfügung
vom 24. Mai 2016 die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
gewährte dem privaten Verteidiger Akteneinsicht und stellte ihm eine
Dauerbesuchsbewilligung für den Beschuldigten aus (vgl. AS 634 f., 636, 637
f.).
Die Polizei führte von Mai bis September
2016 auftragsgemäss mehrere Einvernahmen mit dem Beschuldigten in Anwesenheit
der amtlichen bzw. privaten Verteidigung zur Sache sowie eine Einvernahme zur
Person durch, wobei der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorhaltungen
jeweils in Abrede stellte (vgl. AS 346 ff., 361 ff., 373 ff., 382 ff., 391 ff.,
400 ff., 785 ff.). Am 27. Juli 2016 sowie am 28. bzw. 29. Juli 2016 fanden
zudem Einvernahmen von I.___ und F.___ in Anwesenheit des Beschuldigten und
seiner Verteidigung statt (vgl. AS 264 ff., 182 ff., 187 ff., sowie auch AS
186, 208 ff.). Der am 3. August 2016 von der Staatsanwältin gestellte Antrag
auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate wurde vom Haftgericht mit
Entscheid vom 8. August 2016 unter Bejahung der Kollusions-, Wiederholungs- und
Fluchtgefahr gutgeheissen (vgl. AS 519 ff., 527 ff.). Am
21. September 2016 kam es sodann zu einer Einvernahme von M.___ in
Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung; zuvor war jener bereits
durch die Polizei als Auskunftsperson befragt worden (vgl. AS 335 ff., 328
ff.).
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016
bewilligte die Staatsanwältin dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug,
nachdem das Gesuch vom 28. September 2016 am 3. Oktober 2016 mangels erfüllter
Voraussetzungen zunächst hatte abgewiesen werden müssen (vgl. AS 544 f., 539
ff.).
Am 13. Juni 2016 hatte die
Staatsanwältin nach der bereits erfolgten mündlichen Anordnung noch den
förmlichen Beschlagnahmebefehl betreffend das Bargeld des Beschuldigten
erlassen; am 20. September bzw. 29. November 2016 ergingen zudem schriftliche
Beschlagnahmebefehle betreffend einen Brief des Beschuldigten bzw. die bei ihm
sichergestellten Mobiltelefone sowie betreffend zwei Päckchen mit Kokain, die
im Verfahren gegen F.___ sichergestellt worden waren (vgl. AS 463, 607 ff., 465
f.). Überdies wurden im Verfahren verschiedene Akten bzw. Aktenstücke
beigezogen und Auskünfte bzw. Berichte eingeholt (vgl. u.a. AS 325 ff., 327.1
ff., 556.1 ff., 666 ff., 712 ff., 784.10 ff., 789 ff., 795 ff., 801 ff., 818
ff.).
Am 1. Dezember 2016 stellte die
Staatsanwältin den Abschluss der Strafuntersuchung und die Anklageerhebung an
das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt in Aussicht und setzte dem
Beschuldigten Frist zum Stellen von Beweisanträgen. Weiter gab sie ihm
Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu den Berichten, Gutachten und
Einvernahmeprotokollen zu stellen bzw. allenfalls die Wiederholung von
Einvernahmen (Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK) zu verlangen (vgl. AS 458). Mit
Schreiben vom 20. Januar 2017 liess der Beschuldigte über seinen
Verteidiger u.a. beantragen, es seien Passkopien zu den Akten zu nehmen und er
sei zu seinen Ein- und Ausreisen und Aufenthaltsorten zu befragen (vgl. AS
657.13 ff.). Aufforderungsgemäss reichte der Beschuldigte der
Staatsanwaltschaft in der Folge den auf den Namen N.___ lautenden Originalpass
ein (vgl. AS 657.24, 657.26, 288.1 ff.). Am 27. Februar 2017 führte die
Staatsanwältin eine weitere Einvernahme mit dem Beschuldigten durch. Zudem kam
es am 13. April 2017 zu einer weiteren Einvernahme von F.___ in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers (vgl. AS 415 ff., 207.1 ff., sowie auch
AS 207.15 f.).
4. Am 2. Mai 2017 erhob die zuständige
Staatsanwältin beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den
Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache
Verbrechen, mehrfache Vergehen und mehrfache Übertretungen), das
Ausländergesetz (mehrfache rechtswidrige Einreise und mehrfacher rechtswidriger
Aufenthalt) und das Strassenverkehrsgesetz (Fahren ohne
Haftpflichtversicherung, missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern).
Weiter ersuchte sie um Vorladung zur Hauptverhandlung (vgl. AS 001 ff.).
5. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom
26./30. Oktober 2017 wurden neben dem Beschuldigten auch I.___ und F.___ als Auskunftspersonen
befragt. Der Antrag, es sei auch der Vater des Beschuldigten, G.___, als Zeuge
zu befragen, wurde gutgeheissen und die Befragung durchgeführt. Der ebenfalls
als Zeuge vorgeladene M.___ blieb der Verhandlung unentschuldigt fern, worauf
er vom Gericht im Einverständnis beider Parteien wegverfügt wurde.
6. Am 30. Oktober 2017 fällte das
Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Vergehen, Vorhalte Ziff. 2),
b) mehrfache qualifizierte Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen, Vorhalte Ziff. 1),
c) mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen, Vorhalte Ziff. 3),
d) mehrfache rechtswidrige Einreise
(Vorhalte Ziff. 4),
e) mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt
(Vorhalte Ziff. 4),
f) Fahren ohne Haftpflichtversicherung
(Vorhalt Ziff. 5),
g) missbräuchliche Verwendung von
Kontrollschildern (Vorhalt Ziff. 6).
2. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten,
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
14. Februar 2012,
b) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
je CHF 10.00,
c) einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise
zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Januar 2015.
3. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe
gemäss Ziff. 2 lit. a werden A.___ 537 Tage Haft und vorzeitiger Vollzug
angerechnet.
4. Zur Sicherung des Strafvollzugs bzw. im
Hinblick auf das Berufungsverfahren wird gegen A.___ die Fortsetzung der
Sicherheitshaft für die Dauer von 3 Monaten unter den Vollzugsbedingungen des
vorzeitigen Strafvollzugs angeordnet.
5. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Januar 2015 für eine
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug
wird widerrufen.
6. Die folgenden bei A.___ sichergestellten
und beschlagnahmten Gegenstände sind diesem nach Rechtskraft des Urteils
herauszugeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate):
a) Mobiltelefon Apple iPhone 6s
b) Mobiltelefon Samsung SM-J500F
c) Mobiltelefon Telemach TM 1000
7. Die folgenden im Verfahren gegen A.___
beschlagnahmten Gegenstände bzw. Betäubungsmittel werden eingezogen und sind
durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):
a) Kunststoffbeutel verpackt braun
(Aufschrift "2") mit 19.2 Gramm Kokaingemisch (HD-Nr. 1/3 aus HD F.___),
b) Kunststoffbeutel verpackt braun
(Aufschrift "3") mit 29.7 Gramm Kokaingemisch (HD-Nr. 1/4 aus HD F.___).
8. Das bei A.___ sichergestellte und
beschlagnahmte Bargeld im Betrag von CHF 700.00 wird mit der gemäss Ziff.
2 lit. b und c zu bezahlenden Geldstrafe und Busse sowie mit den gemäss
Ziff. 12 zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (aufbewahrt bei der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn).
9. Der im Verfahren gegen A.___
beschlagnahmte Brief (Kopie) verbleibt als Beweismittel bei den Akten.
10. Die Entschädigung des vormaligen
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird auf
CHF 1'937.00 (9.9 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von
CHF 11.50 und MWST zu 8 % von CHF 143.50) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (bereits ausbezahlt durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
7. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte durch seinen nunmehr amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Alexander
Kunz fristgerecht am 6. November 2017 die Berufung anmelden. Die Begründung des
Urteils wurde diesem am 21. Februar 2018 zugestellt, weshalb die Frist für die
Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO bis am 13. März 2018 lief. Mit
Postaufgabe vom 14. März 2018 reichte Rechtsanwalt Kunz für seinen Klienten die
Berufungserklärung ein, worauf der Instruktionsrichter der Strafkammer des
Obergerichts am 16. März 2018 verfügte, es werde in Erwägung gezogen, dem
Berufungsgericht zu beantragen, auf die Berufung wegen verspäteter Einreichung
nicht einzutreten.
8. Innert der gesetzten Frist zur
Stellungnahme liess der Beschuldigte, nun vertreten durch Rechtsanwalt Stephan
Schlegel, folgende Rechtsbegehren stellen:
-
Die Frist zur
Einreichung der Berufungserklärung gegen das Urteil des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Oktober 2017 sei wiederherzustellen.
-
Die dem Gericht
bereits vorliegende Berufungserklärung des Beschuldigten vom 14. März 2018 sei
nach der Wiederherstellung der Frist als fristgemässe Berufungserklärung
entgegenzunehmen.
-
Der amtliche
Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Alexander Kunz, sei zu entlassen
und Rechtsanwalt Stephan Schlegel als neuer amtlicher Verteidiger einzusetzen.
9. Rechtsanwalt Alexander Kunz teilte am
9. April 2018 mit, es sei bei der Eintragung der Fristen seiner Kanzlei ein
Fehler unterlaufen, den er zu verantworten habe. Er habe dies sofort dem
Beschuldigten mitgeteilt und ihn gebeten, einen anderen Anwalt mit der Wahrung
der Interessen im Berufungsverfahren zu beauftragen. Er ersuche um Entlassung
als amtlicher Verteidiger. Er verzichte ausserdem in Anbetracht des
unterlaufenen Fehlers auf die Einreichung einer Kostennote und beantrage keine
Entschädigung.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Schreiben vom 5. April 2018 ausdrücklich auf eine Stellungnahme.
10. Mit Beschluss vom 16. April 2018
bewilligte die Strafkammer des Obergerichts die Wiederherstellung der Frist für
die Berufungserklärung, die eingereichte Berufungserklärung vom 14. März 2018
wurde als fristgerecht eingereicht entgegengenommen und das Berufungsverfahren
mit dem neu als amtlichen Verteidiger eingesetzten Rechtsanwalt Schlegel
fortgesetzt.
11. Mit der Berufungserklärung vom 14.
März 2018 wurde die Aufhebung der Schuldsprüche gemäss Ziff. 1 wie folgt
beantragt:
-
lit. a, mehrfache
Widerhandlungen gegen das BetmG (AKS Ziff. 2);
-
lit. b, mehrfache
qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG (AKS Ziff. 1),
-
lit. f, Fahren ohne
Haftpflichtversicherung (AKS Ziff. 5),
-
lit. g,
missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern (AKS Ziff. 6).
Ferner wurden die Abänderung oder
Aufhebung von Ziff. 2 des Urteils (Sanktion), Ziff. 5 (Widerruf), Ziff. 8
(Beschlagnahme von Bargeld) sowie Ziffern 10 – 12 (Kostenauferlegung und
Rückforderung) verlangt.
12. Die Staatsanwaltschaft erhob die
Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung gemäss Ziff. 2a des
Urteils; sie verlangt die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.
13. Damit ist das erstinstanzliche
Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des
Berufungsverfahrens:
-
Ziff. 1 lit. c
(mehrfache Widerhandlungen gegen das BetmG, Übertretungen, AKS Ziff. 3); lit. d
(mehrfache rechtswidrige Einreise AKS Ziff. 4); lit. e (mehrfacher rechtswidriger
Aufenthalt (AKS Ziff. 4);
-
Ziff. 3 (Anrechnung
U-Haft dem Grundsatz nach);
-
Ziff. 6 (Herausgabe
von beschlagnahmten und sichergestellten Gegenständen);
-
Ziff. 7
(Einziehungen);
-
Ziff. 9 (Verbleib
eines Briefes in den Akten);
-
teilweise Ziff. 10
und 11 (soweit die Höhe der Entschädigungen betreffend).
14. Mit Verfügung der Verfahrensleitung
der Strafkammer vom 26. Februar 2018 wurde die Sicherheitshaft für den
Beschuldigten bis zur Berufungsverhandlung verlängert.
15. Die Berufungsverhandlung fand am 6.
Februar 2019 statt.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweisergebnis
1.
Mehrfache
qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. 1)
Der Beschuldigte soll sich der
mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Verbrechen) schuldig gemacht haben, begangen durch unbefugten Besitz,
unbefugtes Lagern und Veräussern von Kokain und Anstalten-Treffen zur Veräusserung
gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG bzw. Art. 19
Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG). Die
Betäubungsmittelwiderhandlungen gemäss Ziff. 1.1 und 1.2 der Anklageschrift
sollen mengenmässig qualifiziert begangen worden sein, weil sie sich auf eine
Menge an Betäubungsmittel bezogen hätten, welche von einem Gesamtvorsatz
getragen gewesen sei und die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr habe bringen
können, was der Beschuldigte gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe,
zumal sie zur Weiterveräusserung bestimmt gewesen sei.
1.1
Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1.1
Dem Beschuldigten werden mehrfache
qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, vorgeworfen, begangen
in der Zeit von ca. März 2010 bis Oktober 2015, in [...], Domizil C.___ (Vater
von F.___) (jeweils im Domizil oder draussen im Auto), Solothurn, Bahnhof, vor
dem ehem. Modegeschäft [...] (erste Veräusserung), und [...], vor dem
ehemaligen [...]-Gebäude, [...], Region Coiffeur […] […]-Bar und ev. anderswo
in der Schweiz.
Dies, indem der Beschuldigte F.___
vorsätzlich unter mehreren Malen unbefugt Kokain veräussert habe, ev.
mindestens Anstalten dazu getroffen habe (davon mindestens in der Hälfte aller
Fälle in Begleitung bzw. unter Mithilfe einer weiteren unbekannten Täterschaft,
ev. teilweise über Dritte als Kuriere):
a) begangen in der Zeit von ca. März
2010.
bis am 29. März 2011 (Haft und Strafvollzug vom 30.03.2011 bis 18.02.2012
– Ausschaffung; Verfahren SLSAG. 2011.11), in [...], Domizil C.___ (jeweils im
Domizil oder draussen im Auto), Solothurn (Bahnhof, vor dem Modegeschäft [...],
erste Veräusserung), vor dem ehemaligen [...]-Gebäude (ca. 3-mal), [...],
Region Coiffeur […] / […]-Bar; (m Auto, ev. auch draussen) und ev.
anderswo in der Schweiz; dies, indem der Beschuldigte F.___ unter mehreren
Malen, ca. 14- bis 19-mal, vorsätzlich unbefugt Kokaingemisch veräussert habe
(erstes Mal 2 Gramm, danach Portionen von mindestens ca. 5 bis 10 Gramm),
total mindestens ca. 70 bis 190 Gramm Kokaingemisch (mindestens ca. 20.3 bis
55.1
Gramm reines Kokain; mit Verweis auf die Statistiken Kokain der SGRM
–Umrechnungsfaktor von Cocain-Base zu Cocain-Hydrochlorid 1.12);
b) begangen in der Zeit vom 19. Februar
2012.
bis am 8. Oktober 2015, in [...], Domizil von C.___ (jeweils im Domizil
oder draussen im Auto), in [...], Region Coiffeur […] / […]-Bar (im
Auto, ev. auch draussen) und ev. anderswo; dies, indem der Beschuldigte F.___
unter mehreren Malen, mindestens ca. 5-mal, unbefugt Kokaingemisch
veräussert habe, ev. teilweise mindestens Anstalten dazu getroffen habe, indem
er jeweils die doppelte als gewollte Menge angeboten bzw. abgegeben habe, total
mindestens ca. 100 Gramm Kokaingemisch (mindestens ca. 43.4 bis 44.6 Gramm
reines Kokain), ev. das Doppelte, wobei F.___ den ungewollten Teil wenn möglich
dem Beschuldigten zurückgegeben habe; so u.a.:
- mindestens zwei- bis dreimal in der Zeit
vom 19. Februar 2012 bis Mai/Juni 2015, genauer Zeitpunkt nicht bekannt,
jeweils Portionen à ca. 20 Gramm Kokaingemisch, insgesamt somit mindestens 40
bis 60 Gramm Kokaingemisch (ca. 16.4 bis 24.6 Gramm reines Kokain);
- mindestens zwei- bis dreimal in der Zeit
von ca. Mai/Juni 2015 bis Oktober 2015, jeweils Portionen à ca. 20 Gramm
Kokaingemisch, insgesamt somit mindestens 40 bis 60 Gramm Kokaingemisch (18.8
bis 28.2 Gramm reines Kokain);
- u.a. habe der Beschuldigte F.___ im
vorgenanntem Zeitraum 1-mal 50 Gramm Kokaingemisch gegeben, obwohl F.___ gar
nicht so viel gewollt habe; F.___ habe dem Beschuldigten von den 50 Gramm
Kokaingemisch (20 bis 23.5 Gramm reines Kokain) innert ca. einer Woche wieder
30.
Gramm Kokaingemisch zurückgegeben; damit habe der Beschuldigte F.___ 50
Gramm Kokaingemisch veräussert, mindestens habe er im Umfang von 30 Gramm
Kokaingemisch Anstalten dazu getroffen;
c) begangen in der Zeit von ca.
September 2015 bis Anfang Oktober 2015 (letzte Veräusserung), in [...], Domizil
von C.___ (im Domizil oder draussen im Auto); dies, indem der Beschuldigte F.___
vorsätzlich unbefugt total ca. 50 Gramm Kokaingemisch veräussert habe (zu
CHF 80.00/Gramm; 1 Säckchen à 30 Gramm Kokaingemisch, 1 Säckchen à
20.
Gramm Kokaingemisch, total 25.6 Gramm reines Kokain); anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 14. Oktober 2015 seien davon in [...] (Domizil und
Fahrzeug F.___) noch 40.5 Gramm Kokaingemisch sichergestellt worden (21 Gramm
reines Kokain);
d) begangen in der Zeit von ca. Ende
August / anfangs September 2015 bis am 14. Oktober 2015, in [...], Domizil
von C.___ (im Domizil oder draussen im Auto) und anderswo; dies, indem der
Beschuldigte in der Zeit von ca. Ende August / anfangs September 2015 bis ca.
anfangs Oktober 2015 F.___ vorsätzlich unbefugt zwei Pakete mit Kokaingemisch,
total 48.9 Gramm, zur Lagerung übergeben habe (total 12.9 Gramm reines Kokain),
welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. Oktober 2015 hätten
sichergestellt werden können.
1.2
Beweiswürdigung
1.2.1
Sämtliche oben aufgeführten
Vorhalte beruhen auf den Aussagen von F.___. Sachbeweise für die Täterschaft
des Beschuldigten gibt es nicht.
Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist
die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres
Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen
Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage
als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das
Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von
Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person
unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit
und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund
machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das
im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse
(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung
der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt
gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz
der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon
ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst,
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016
vom 29.6.2017, E. 4.2). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär
Sache der Gerichte (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015
E. 1.3).
Die Vorinstanz hat eine umfassende Würdigung
der Aussagen von F.___ und des Beschuldigten vorgenommen (US 9 – 36) und ist
zum Schluss gekommen, F.___ habe glaubhaft ausgesagt, während sich die
widersprechenden Aussagen des Beschuldigten als tatsachenwidrige
Schutzbehauptungen erwiesen hätten (US 36). Es sind diese Ergebnisse der
Vorinstanz zu überprüfen.
1.2.2
Der ersten Aussage von F.___
gingen die vorne unter der Prozessgeschichte dargelegten Ereignisse voraus (AS
21.
– 23): Nach der Meldung einer Mitbewohnerin über die offene Wohnungstür bei C.___
(Vater von F.___) in [...] und den dort festgestellten Drogen und Utensilien wurde
der für diese Wohnung verantwortliche F.___ verhaftet und nach den
Hausdurchsuchungen in [...], und in [...] (ein Zimmer von F.___ bei seiner
Mutter), ins Untersuchungsgefängnis Solothurn geführt und dort am 14. Oktober
2015.
um 14:35 Uhr, ein erstes Mal durch die Staatsanwältin befragt (AS
207.
ff.). Er führte aus, einen Teil der Drogen, das mit Klebeband umwickelte
Kokain, bunkere er für jemanden. Er sei in diesem Sinne nur der Besitzer, nicht
der Eigentümer. Auf die Frage, wer dieser «Jemand» sei, fragte er, ob diese Person dann erfahre, dass er sie
genannt habe. Die Staatsanwältin erklärte ihm, es könne zu einer Konfrontation
kommen. F.___ führte aus, er habe Angst um seine Angehörigen, diese Person habe
ihm im Zusammenhang mit dem Finanziellen auch schon gedroht, er habe
Anspielungen gemacht, er wisse, wo seine Mutter wohne, wo sein Bruder arbeite.
Dieser habe schon oft Einreiseverbot gehabt, habe aber gesagt, er habe Leute,
die für ihn vorbeikämen. Er heisse mit Vornamen A.___, er stamme aus dem
Kosovo, er sei einer, der die Organisation mache, der immer wieder mit neuen
Dokumenten über die Grenze komme. Er sei von mittlerer Statur, etwas kleiner
als er, er selber sei 1.79 m gross, A.___ habe ein schmales Gesicht und sei
ziemlich mager.
1.2.3
Am 22. Oktober 2015 (AS 104 ff.)
fand eine polizeiliche Befragung von F.___ als beschuldigte Person in
Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers statt. Er habe die bei ihm
sichergestellten Ecstasy-Pillen von diesem «A.___» erhalten. Er habe zu dieser Person wirklich keine
genaueren Angaben, auch keine Telefonnummer, der Kontakt habe nicht über das
Telefon stattgefunden, dieser sei einfach plötzlich aufgetaucht. Er habe bei
diesem «A.___» früher schon Kokain gekauft. Vor der Streetparade hätten
sie dann über diese Pillen gesprochen, er habe sie ihm gebracht, sie seien für
den Verkauf gewesen. Auch das Kokain sei von «A.___» gewesen. Das habe ihm «A.___» teilweise zum Lagern gegeben, ein Teil sei auch für seinen
Konsum gewesen. Er habe alle vier grösseren Päckli Kokain zur gleichen Zeit von
«A.___» erhalten, die zwei braunen Päckli mit der Aufschrift 2 und 3 seien zum
Lagern gewesen.
1.2.4
In der polizeilichen Befragung vom
27.
Oktober 2015 machte F.___, als Beschuldigter befragt, nähere Angaben zur
Person «A.___» (AS 136 ff.). Dieser habe ihn immer «Chliine» auf Serbisch genannt, weil er
halt jünger sei. Wenn er, F.___, Drogen gekauft habe, habe er eher grössere
Mengen gekauft, auch für Kollegen, da das günstiger gewesen sei. Das habe er in
der Regel bei «A.___» gekauft. Dieser habe kurze schwarze Haare, er habe eine
etwas schräge Zahnstellung, er würde ihn als eher schmächtig bezeichnen. Er sei
ca. 40 Jahre alt, er spreche gebrochen Serbisch und auch Deutsch, eine Mischung
aus Deutsch und Schweizerdeutsch, er sei jeweils unangemeldet aufgetaucht und
habe immer andere Fahrzeuge, meistens schönere Fahrzeuge der oberen
Mittelklasse, gefahren, immer mit Schweizer Kontrollschildern, darauf habe er
geachtet. – Auf Vorlage einer Fotoauswahl von acht Personen erkannte F.___ auf
dem Bild mit Nr. 6 (A.___) die von ihm als «A.___» bezeichnete Person, die ihm die Drogen geliefert habe.
Dieser und sein Vater (von F.___) würden sich kennen, es erscheine ihm aber
etwas komisch, wenn ihm gesagt werde, die beiden seien gemeinsam kontrolliert worden.
Er habe für diesen «A.___» die bei ihm sichergestellten braunen Päcklein mit
Aufschrift 2 und 3 gelagert. Er habe vor dieser Person selber keine Angst, aber
vor seinen Leuten, die für ihn das Geld eintreiben und die Drecksarbeit machen
würden. Er habe bei diesem Schulden, wohl so ca. CHF 5‘000.00. Er kenne diese
Person seit er (F.___) 20 Jahre alt gewesen sei.
1.2.5
In der polizeilichen Befragung vom
18.
November 2015 machte F.___, als Beschuldigter befragt, Aussagen zu den bei A.___
bezogenen Drogenmengen (AS 160 ff.) und zum Ablauf der jeweiligen Deals. Das
habe wahrscheinlich so 2010 begonnen. Zur Rolle, die sein Vater dabei gespielt
habe, wollte er sich nicht äussern. Auf Frage: Ja, er wolle ihn schützen (AS
166).
1.2.6
Die Befragung von F.___ vom 28.
Juli 2016 (AS 182 ff.) fand in Anwesenheit des mittlerweile verhafteten
Beschuldigten und seiner Anwältin statt, der Verteidiger von F.___ war nicht
anwesend. F.___ wurde als Auskunftsperson befragt. Auf die Frage, ob er die
Person hinter ihm (Beschuldigter) kenne, sagte er nein, auf den ersten Blick
sage ihm das nichts. Auf den Vorhalt, er zittere und wirke nervös, ob er Angst
habe, verneinte er und berief sich anschliessend auf sein
Aussageverweigerungsrecht und sagte nichts mehr.
1.2.7
Noch am selben Tag (28. Juli 2016)
führte die verfahrensleitende Staatsanwältin eine Befragung von F.___ als
beschuldigte Person durch (AS 208 ff.), ohne Anwesenheit von A.___ und seinem
Verteidiger. Im Rahmen dieser Befragung wurde dem Beschuldigten in Aussicht
gestellt, wenn er nicht bestätigen könne, die Drogen vom Beschuldigten erhalten
zu haben, sei man wieder am Anfang des Verfahrens und man müsse herausfinden,
wer die Person sei, die ihm die Drogen gegeben habe. Dann bestehe aber wieder
Kollusionsgefahr und er müsse in Haft genommen werden. F.___ machte dann
Andeutungen, dass er Angst um seine Familie habe, jemand müsse seine Familie
beschützen. Es könne nicht sein, dass der Beschuldigte im Gefängnis sei, aber
dessen Vater oder wer auch immer vorbeikomme. Er könne aber nichts Genaueres
sagen, er wisse auch nicht genau, ob seine Familie kontaktiert worden sei, wenn
er dazu etwas sage, werde alles nur noch schlimmer. Wenn er aber jetzt wieder
ins Gefängnis müsse, habe er dann keinen Job mehr. Er werde morgen sagen, dass
er den Beschuldigten kenne, er sei mit einer Wiederholung der Einvernahme unter
Gewährung der Teilnahmerechte für den Beschuldigten einverstanden.
1.2.8
Am 29. Juli 2016 wurde F.___ als
Auskunftsperson befragt (AS 187 ff.). Anwesend war der Beschuldigte mit der
Vertreterin seines amtlichen Verteidigers. F.___ wurde darüber informiert, im
Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Auskunftsperson befragt zu werden,
und er wurde über seine Rechte und Pflichten als Auskunftsperson belehrt.
F.___ wurde noch einmal gefragt, ob er
den hier anwesenden Beschuldigten kenne, was er bestätigte; er habe ihn schon
gestern erkannt, das sei A.___. Er habe ihn gestern nicht kennen wollen, um für
ihn und auch für sich selber negative Konsequenzen zu vermeiden. Es seien da
für ihn mehrere Szenarien denkbar, angefangen von Psychoterror bis hin zu
Gewaltanwendung gegen die Person, die Aussagen mache, bis gegen Personen, die
der aussagenden Person nahe stünden (AS 189). Das habe er gestern befürchtet.
Er habe Angst vor den Leuten des Beschuldigten.
Das Kokain und das Ecstasy, das in der
Nacht vom 13. auf den 14. Oktober 2015 bei ihm in der Wohnung seines Vaters von
der Polizei bei einer Hausdurchsuchung gefunden worden sei, habe er vom
Beschuldigten. Der sei generell bei ihm, im Haus seines Vaters in [...],
unangemeldet aufgetaucht. Der Beschuldigte habe telefonische Kontakte vermeiden
wollen. Wenn die Übergabe im Auto stattgefunden habe, habe nicht der Beschuldigte
selber die Ware übergeben, sondern jemand anders, der Fahrer; ansonsten habe er
Handschuhe getragen. Das Ecstasy habe er etwa eine Woche vor der Streetparade
2015.
erhalten, das Kokain vielleicht sieben Tage nach der Streetparade, genau
könne er es nicht mehr sagen. Die zwei braunen Päckli seien zum Lagern gewesen,
er sei damit einverstanden gewesen, weil er die Ecstasy-Tabletten nicht habe
termingerecht bezahlen können, so sei das fair gewesen, quasi als Gegenleistung
für die verspätete Zahlung (AS 193). Das mit dem Ecstasy sei seine Idee
gewesen, er habe den Beschuldigten einfach gefragt, ob er Ecstasy organisieren
könne, das sei so zehn Tage vor der Streetparade gewesen. Er habe über längere
Zeit beim Beschuldigten Kokain für den Eigenkonsum bezogen. Das sei sporadisch
gewesen, über einen längeren Zeitraum, in kleineren Mengen von jeweils 5 – 10
Gramm (AS 194). Es habe Orte gegeben, wo man den Beschuldigten habe antreffen
können, ein Coiffeur in [...], eine Bar daneben, beim Bahnhof Solothurn, bei
der ehemaligen [...](Firma) in Solothurn. In [...] sei der Beschuldigte
unangemeldet und spontan aufgetaucht, vielleicht zehnmal. Er sei aber auch über
längere Zeit weggewesen, manchmal ein halbes Jahr. Nach seiner Erinnerung habe
er zum ersten Mal beim Bahnhof Solothurn, vor dem (ehem.) Modegeschäft [...],
vom Beschuldigten Kokain gekauft. Dazu sei er zu ihm ins Auto gestiegen,
glaublich ein BMW X6, es sei so eine Art Verkaufsgespräch gewesen, der
Beschuldigte habe ihm gezeigt, was er habe. Wenn er zu ihm ins Auto gestiegen
sei, habe er immer eine Alibirunde gedreht. Es sei ihm am Anfang peinlich
gewesen, weil er ohne Geld aufgekreuzt sei (AS 196 unten). Der
Beschuldigte habe ihm Kokain auch ohne Bezahlung gegeben. Dessen Taktik sei es
gewesen, bei einem Treffen, bei dem er ihm das Geld bezahlt habe, zu sagen, «nimm doch noch 5 oder 10, worauf er selten nein gesagt
habe, und so immer im Minus beim Beschuldigten gewesen sei, am Schluss seien es
ca. CHF 4‘000.00 – 5‘000.00 gewesen. Wie gesagt, habe der Beschuldigte die
Ware nie selber übergeben im Auto, er sei mit Fahrern gekommen, immer mit anderen,
die hätten das Zeug oft unter dem Sitz hervorgeholt. Der Beschuldigte sei der
Chef von Ihnen gewesen. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte an weitere Personen
Drogen geliefert habe (AS 198). Er habe über die ganze Zeit
vielleicht 25-mal beim Beschuldigten Kokain gekauft, alles zusammen etwa 100 –
150.
Gramm.
Sein Vater habe nicht Bescheid gewusst,
der sei meistens in Serbien gewesen.
1.2.9
Am 13. April 2017 wurde F.___ noch
einmal durch die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen
Verteidiger als Auskunftsperson befragt (AS 207.1 ff.). Er sei seit der letzten
Befragung vom 29. Juli 2016 von niemandem kontaktiert worden. Er habe für sich
und seine Kollegen jeweils einen Vorrat an Drogen bezogen, das habe er vom
Beschuldigten bezogen, etwa angefangen vor ca. sieben Jahren bis zu seiner
Verhaftung im Oktober 2015. Am Anfang seien das jeweils 5 Gramm gewesen, dann
kontinuierlich mehr, so gegen 20 Gramm. So von 2010 – 2013 seien es sporadisch
5.
– 10 Gramm gewesen, dann habe es eine Pause gegeben, in der es keinen Kontakt
mehr gegeben habe. Nach der Pause habe es dann noch ca. sechs Treffen gegeben. Bei
diesen Treffen nach der Pause habe ihm der Beschuldigte generell mehr geben
wollen, als er gebraucht habe (AS 207.6). Er habe oft erst zu Hause gemerkt,
dass es zu viel gewesen sei. Es sei auch vorgekommen, dass er dann einen Teil
wieder zurückgegeben habe. Er habe den Eindruck gehabt, der Beschuldigte habe
gewollt, dass er, F.___, noch mehr Schulden habe. Er habe aber auch regelmässig
bei anderen als beim Beschuldigten Drogen bezogen, wenn es um kleinere Mengen
für den Bedarf gegangen sei (AS 2017.10). Auf die Frage, ob seine Angaben, beim
Beschuldigten ca. CHF 4‘000.00 – 5‘000.00 Schulden zu haben, nur für das Kokain
gewesen sei, stellte F.___ klar, das sei auch für die Ecstasy-Pillen gewesen, zu
welchem Anteil könne er nicht mehr sagen. Zu den Ecstasy-Pillen sagte F.___
aus, es habe keine Abmachung gegeben, wie viele der Beschuldigte bringen werde.
Sie seien bei der Übergabe so verpackt gewesen, dass er erst in der Wohnung
realisiert habe, dass es wohl zu viele gewesen seien.
1.2.10
Am 27. Oktober 2017 wurde F.___ von
der Vorinstanz als Auskunftsperson befragt (AS 1052 ff.). Er wurde vorab und
nach der Belehrung über die Befragung als Auskunftsperson darauf hingewiesen,
sein eigenes Strafverfahren sei mit dem Urteil des Strafgerichts
Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Juli 2017 abgeschlossen worden. Er habe anlässlich
dieser Hauptverhandlung auf die Frage, ob er Angst habe, erklärt, «um ehrlich zu sein, habe ich da schon gewisse Sorgen». Auf die Frage, ob es seit dieser Verhandlung vom 3. Juli
2017.
konkrete Vorfälle gegeben habe, sagte F.___, er möchte dazu nichts sagen
und er möchte generell zu allen Fragen bezüglich des Beschuldigten die Aussage
verweigern. Er beantwortete auch die Fragen, ob er Angst habe, nicht. Er
bestätigte aber den Hinweis des Gerichtspräsidenten, er habe am 3. Juli 2017
den Vorhalten in der Anklageschrift zugestimmt, weshalb ein Urteil gegen ihn in
einem abgekürzten Verfahren habe gefällt werden können.
1.2.11
F.___ bestätigte vor dem
Berufungsgericht seine früheren Aussagen, identifizierte den anwesenden
Beschuldigten ausdrücklich als den Drogenlieferanten und gab an, weder einen […],
den Kickboxer, noch einen Serben namens O.___ noch P.___ zu kennen. Seinem
Vater habe er nicht erzählt, wer ihm die Drogen geliefert habe. So viel er
wisse, würden sich A.___ und sein Vater C.___ kennen. Er könne dies aber nicht
zuverlässig sagen. Er wisse nicht, ob die beiden in der Schweiz per Telefon
oder SMS Kontakt gehabt hätten, könne sich dies aber vorstellen. Seine Aussage
vom 28. Juli 2016 vor der Staatsanwältin (AS 210 «Wenn ich was sage, will ich,
dass jemand zu meiner Familie schaut. Es kann doch nicht sein, dass er drin ist
und sein Vater bei mir vorbeikommt!») habe er so gemacht, er wolle
aber nicht näher darauf eingehen. Der Vater des Beschuldigten habe nicht
gedroht. Die Frage, ob dieser bei ihm vorbeigekommen sei, wollte er nicht
beantworten. Auf die Frage, bei der letzten Verhandlung habe das Gericht den
Eindruck gehabt, dass er Angst gehabt habe, ob er damals direkt oder indirekt
von A.___ kontaktiert worden sei, gab er keine Antwort. Auf die Frage, A.___
habe ausgesagt, dass er vor der letzten Verhandlung mit dem Vater C.___
telefoniert habe, antwortete er, ja das wisse er. Aber über den Inhalt wisse er
nichts. Er habe einfach aufgeschnappt, dass man den Vater telefonisch
kontaktiert gehabt habe.
1.2.12
Die Aussagen von F.___ sind im
Kerngeschehen konstant, detailreich und einleuchtend. Es gibt zahlreiche
Realitätskennzeichen wie die vorne zitierte Schilderung von F.___, es sei fair
gewesen, für den Beschuldigten die zwei braunen Päckli mit Kokain zu lagern, da
er die von ihm bestellten und erhaltenen Ecstasy-Tabletten nicht habe termingerecht
bezahlen können. Die Aussagen von F.___ liessen auch keinen Belastungseifer
erkennen, er machte im Gegenteil auch für den Beschuldigten entlastende
Aussagen: Es sei seine (F.___s) Idee gewesen, für die Streetparade
Ecstasy-Pillen zu verkaufen, oder er habe keine Kenntnis davon, dass der
Beschuldigte weiteren Personen Drogen geliefert hätte. Und schliesslich
schilderte F.___ auch innere Vorgänge, wenn er ausführte, es sei ihm am Anfang
auch peinlich gewesen, wenn er bei den Drogenlieferungen jeweils ohne Geld zum
Beschuldigten ins Auto gestiegen sei. F.___ war sichtlich bemüht, die konkreten
Umstände der Drogenlieferungen an den verschiedenen Orten und mit zunehmender
Menge korrekt wiederzugeben und die Details wie die Vermeidung telefonischer Kontakte,
die Abwicklung im Auto des Beschuldigten mit jeweiligen Fahrern und dem Drehen
einer Alibirunde usw. aufzuzeigen. Es sind bei diesen Schilderungen keinerlei
Lügensignale auszumachen. Und schliesslich ein ganz wesentlicher Punkt: F.___ hat
Drogenlieferungen an sich selber geschildert, für welche die Polizei keinerlei
Anhaltspunkte hatte. Er war bemüht, reinen Tisch zu machen, und hat sich dabei
selber belastet. Hätte er, wie das der Beschuldigte immer wieder glauben machen
wolle, andere Lieferanten schützen wollen, hätte er sicher nicht solche Bezüge
aus der Vergangenheit zugegeben. Das
Berufungsgericht kommt zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz: Die Aussagen
von F.___ sind im Kerngeschehen konstant, detailreich und einleuchtend. Es sind
weder Lügensignale noch ein Belastungseifer gegen den Beschuldigten erkennbar. F.___
erschien auch dem Berufungsgericht im persönlichen Eindruck glaubwürdig. Weiter
kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 31).
1.2.13
F.___ wurde mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Juli 2017 wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG, begangen in der Zeit vom 4. Juli 2010
bis zum 14. Oktober 2015, rechtskräftig verurteilt. Er wurde unter anderem
wegen der beim Beschuldigten getätigten Bezüge von Kokaingemisch und den
Ecstasy-Pillen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
1.2.14
Das Aussageverhalten des
Beschuldigten ist geprägt von Widersprüchen und tatsachenwidrigen Aussagen. Die
Vorinstanz hat in ausserordentlich umfassender Weise diese Widersprüche auf US
9.
– 19 zusammengetragen. Darauf kann verwiesen werden. Vor dem Berufungsgericht
machte der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache mehr. Der Beschuldigte stellt
sich auf den Standpunkt, F.___ sage deshalb vordergründig glaubhaft aus, weil
er tatsächlich Erlebtes schildere, dabei aber seine serbischen Freunde durch
ihn, den Beschuldigten, ersetze.
1.2.15
Die Theorie des Beschuldigten, F.___
habe ihn an Stelle von «serbischen Freunden» als Drogenlieferanten genannt, um jene zu schützen, muss
aus folgenden Gründen verworfen werden:
Nach den Aussagen des Beschuldigten (AS
356) kannte er F.___ nur flüchtig, als Sohn seines Kollegen, den er «[…]» nenne. Dieser habe mit ihm
zusammen vielleicht zwei- oder dreimal Kokain konsumiert, er habe ihn zuletzt
2011.
(also vor 5 Jahren) gesehen. Hätte F.___ tatsächlich spontan in seiner
Befragung einen unbekannten Dritten erfinden wollen, wäre ihm wohl kaum ein
angeblich derart flüchtiger Bekannter, den er seit vielen Jahren nicht mehr
gesehen hatte, in den Sinn gekommen.
In der ersten Einvernahme von F.___ nach
seiner vorläufigen Festnahme am 14. Oktober 2015 gab es keine Situation für diesen,
in welcher er einen Anlass gehabt hätte, eine allfällige Drittperson durch die
Nennung des Beschuldigten zu schützen. Er hätte ganz einfach gar nichts zu
seinen Lieferanten sagen können. Er war belehrt worden, es sei gegen ihn ein
Vorverfahren betreffend Vergehen gegen das BetmG eröffnet worden und er werde
als beschuldigte Person befragt. Er habe das Recht, die Aussage und seine
Mitwirkung zu verweigern. Und es fehlte auch der Hinweis auf die Straffolgen
einer falschen Anschuldigung nicht. Nachdem er ausgesagt hatte, er sei nur der
Besitzer, nicht der Eigentümer der Drogen, wurde er gefragt, wer der Eigentümer
sei (AS 207.21). Er fragte zurück, ob die Person es erfahren würde, wenn er sie
nenne, worauf er auf die Möglichkeit einer Konfrontation mit der Person
hingewiesen wurde. Er äusserte daraufhin Sicherheitsbedenken, auch für seine
Angehörigen. Diese Person habe beim Finanziellen auch schon Anspielungen gegen
seine Mutter und seinen Bruder gemacht. Dieser wisse, wo seine Mutter wohne und
wo sein Bruder arbeite. Die Person habe schon etwa zehnmal ein Einreiseverbot
in die Schweiz bekommen. Er habe Leute, die für ihn Geld eintreiben würden.
Daraufhin erfolgte die Frage der Staatsanwältin: «Gut,
ich frage Sie nochmal, sind Sie bereit, nähere Angaben zu machen? Wie gesagt,
Sie müssen nicht mitwirken». Und daraufhin nannte er den
Vornamen «A.___», dieser komme aus dem Kosovo und er wisse von ihm, dass er
sich immer wieder neue Dokumente machen lasse, um über die Grenze zu kommen (AS
207.
, Z. 176). Er gab daraufhin auch ein (zutreffendes) Signalement von ihm
ab.
Daraus ergeben sich zwei klare
Erkenntnisse:
-
F.___ hätte
sich, wenn er jemanden hätte beschützen wollen, problemlos auf sein
Aussageverweigerungsrecht berufen können, worauf er von der Staatsanwältin kurz
vor der Namensnennung noch einmal hingewiesen worden war. Ebenso hätte er –
zumindest vorerst in der ersten Aussage – behaupten können, nichts von dieser
Person zu wissen. Wenn er aber – und das trotz Sicherheitsbedenken – sein
Wissen über die Person preisgibt, ist das ein klares Indiz dafür, dass er die
Wahrheit sagt. Zudem gab er deutlich mehr zu, als ihm mit den Sicherstellungen
hätte nachgewiesen werden können. Damit belastete er auch sich selbst ohne Not
zusätzlich. Wie die Staatsanwältin vor dem Berufungsgericht zutreffend bemerkte,
ist es im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass F.___ zum Schutz Dritter eine
Person mit derart ausgeprägter krimineller Energie, wie sie der Beschuldigte
aufweist, einen Mann, der nach seiner Überzeugung Leute zur Erledigung der Drecksarbeit
um sich hatte, hätte falsch beschuldigen sollen.
-
Bei den
Einvernahmen des Beschuldigten nahmen die Fragen zu seinen wiederholten Identitätswechseln
in den letzten Jahren einen grossen Raum ein (so z.B. AS 354; 415.2). Die
Vorhalte, damit die Einreiseverbote umgangen zu haben, versuchte er mit völlig
unglaubhaften Angaben zu widerlegen. Solche häufigen Namenwechsel seien völlig
normal. Einmal habe er den Namen aus religiösen Gründen angenommen (L.___, AS
355), N.___ habe er 2012 geheissen, weil er geheiratet und den Familiennamen
seiner Frau angenommen habe (AS 415.2). Das habe er gemacht, weil ihm der Name
gefallen habe. Die Änderung auf L.___ sei dann 2016 erfolgt. Die weiteren von
ihm verwendeten Namen waren Q.___, A.___ und R.___. Den Vorhalt der Staatsanwältin,
er habe sich jeweils neue Namen zugelegt, um trotz Einreisesperre in die
Schweiz einreisen zu können, verneinte er.
Daraus erhellt sich, dass F.___ den
Beschuldigten exakt schilderte und seine Umstände mit der Einreisesperre und
den Identitätswechseln kannte, was nicht der Fall wäre, wenn er ihn – wie der
Beschuldigte behauptete – nur dreimal kurz und seit über 5 Jahren nicht mehr getroffen
hätte.
1.2.16
Im vorliegenden
Berufungsverfahren teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Februar 2018 mit,
es seien neue Beweismittel aufgetaucht, welche die Schlussfolgerung zuliessen, F.___ habe
falsch ausgesagt. Er werde deshalb gegen diesen eine Strafanzeige wegen
falschen Zeugnisses einreichen. Diese Anzeige erfolgte mit Schreiben an die
Staatsanwaltschaft vom 23. März 2018. Am 29. März 2018 erging die
Eröffnungsverfügung wegen falscher Anschuldigung gegen F.___ (Geschäftsnummer
STA.2018.1265). Mit Verfügung vom 21. August 2018 sistierte die
Staatsanwaltschaft dieses Verfahren bis zum Abschluss des vorliegenden
Berufungsverfahrens. Die Akten STA.2018.1265 wurden im Berufungsverfahren
beigezogen.
Bei den vom Beschuldigten geltend
gemachten neuen Beweismittel handelt es sich um einen angeblichen SMS-Verkehr
zwischen dem Beschuldigten und C.___, dem Vater von F.___. Es wurden
Screenshot-Ausdrucke dieses angeblichen SMS-Verkehrs in der Originalsprache Serbisch
und eine deutsche Übersetzung eines Dolmetschers dazu eingereicht. Nach der
Interpretation des Beschuldigten habe C.___ darin bestätigt, dass das Kokain,
welches der Beschuldigte an seinen Sohn übergeben haben solle, von einem
gewissen […], welcher Kickboxer sei, und von einem O.___ aus der Region von [...]
in Serbien stamme. Diese zwei Personen seien zwischenzeitlich ums Leben
gekommen. Entsprechende Zeitungsartikel wurden eingereicht. Das Kokain sei von
diesen oder deren Leuten in die Schweiz gebracht worden. F.___ habe
aus Angst alles dem Beschuldigten in die Schuhe geschoben. Er habe aber seinem
Vater zugesichert, er werde vor Gericht nun die Wahrheit sagen.
Der Dolmetscher S.___ bemerkte zu der
Übersetzung des SMS-Verkehrs schriftlich, er habe festgestellt, dass es sich
bei den zwei Beteiligten um einen Albaner und um einen Serben handle. Die
Schreib- und Sprachweise des Albaners sei, milde ausgedrückt, katastrophal.
Dementsprechend seien die Sätze des Albaners fast unübersetzbar, in vielen
Fällen zwei- und vieldeutig. Er habe deswegen mehrfach Fragezeichen gesetzt.
Im genannten Schreiben vom 23. März 2018
an die Staatsanwaltschaft teilte der damalige Verteidiger des Beschuldigten mit,
er sei mit dem Übersetzer zum Beschuldigten in die JVA Deitingen gegangen, wo
dieser erläutert habe, was er denn eigentlich C.___ habe mitteilen wollen und
was er unter dessen Antworten verstanden habe.
C.___ sagte vor Berufungsgericht als
Zeuge im Wesentlichen aus, er wisse nichts von Drogengeschäften. Er sei damals
in Serbien gewesen. Den Beschuldigten kenne er aus Serbien. Sie hätten sich
dort vor 5 - 6 Jahren ein paar Mal gesehen. Einmal seien sie zusammen in die
Schweiz eingereist und an der Grenze kontrolliert worden. Dies stehe ja im
Protokoll. In der Schweiz hätten sie keinen Kontakt gehabt. Auch nicht während
des Gefängnisaufenthalts des Beschuldigten. Nachdem der Zeuge mit dem vom
Beschuldigten eingereichten SMS-Verkehr konfrontiert worden war, zögerte der
Zeuge lange und antwortete schliesslich «ja». Auf Nachfrage, ob er das
geschrieben habe, zögerte er wiederum und antwortete: «Ja … aber …. Hat zu mir
geschrieben ….» Auf die Frage, ob er diese SMS kenne: «Ja. - ja, ich weiss
nicht. Jetzt erinnere ich mich, aber ich weiss nicht, ob ich einen Wahn habe. -
keine Ahnung.» Er habe dies einem Kollegen von A.___ geschrieben, aber er wisse
nicht, welchem Kollegen. Er habe diesem etwas Persönliches geschrieben. Auf die
Frage, was er diesem habe schreiben wollen: «Ich bin überrascht wegen dieser
Frage. Ich weiss auch nicht. Ich habe das vergessen. Man schreibt viele SMS.
Ich erinnere mich nicht.» Es sei um einen Kollegen gegangen, der in Serbien
getötet, erschossen worden sei. Sein Kollege sei getötet worden. Es sei O.___
gewesen. […], der Kickboxer, sei ein Bekannter von ihm. In der SMS sei es nicht
um Drogen gegangen. Er habe nur über diese beiden Personen geschrieben. Er habe
mit seinem Sohn F.___ nicht über den Drogenlieferanten gesprochen. «To» bedeute
«das». Dann wollte sich der Zeuge nicht mehr an diese SMS erinnern. Er habe mit
dem Beschuldigten während dessen Gefängnisaufenthalt nicht telefoniert. Auf
entsprechende Frage sagte er aus, er wisse von F.___, dass dieser die Drogen
von A.___ gehabt habe. Angesprochen auf seine diesbezüglich widersprüchlichen
Aussagen: «Ja, das ist ein bisschen jetzt … es braucht jetzt aber keinen
Dolmetscher, sondern einen Anwalt, weil das …». Er habe vor der heutigen
Verhandlung mit niemandem gesprochen, der ihm gesagt habe, was er sagen müsse.
Diese Aussagen sind nicht verlässlich.
So will der Zeuge den Beschuldigten zuerst ausschliesslich in Serbien getroffen
haben und mit ihm nie per SMS in Kontakt gewesen sein. Dann gab er an, an dem
vorgelegten SMS-Verkehr beteiligt gewesen zu sein – er habe dabei mit einem ihm
unbekannten Freund des Beschuldigten kommuniziert, um dies schliesslich wieder
zu verwerfen, mit dem Hinweis, er sei nun sehr verwirrt und wolle nichts mehr
sagen. Sein Aussageverhalten vor dem Berufungsgericht war diffus. Er machte
nicht den Eindruck, frei reden zu können. Auch er hinterliess den Eindruck,
unter Druck zu stehen, wobei er im Gegensatz zu seinem Sohn F.___ nicht damit
umgehen zu können schien. Festgehalten werden kann, dass sich die vom
Beschuldigten vertretene These, aus dem SMS-Verkehr liesse sich auf eine
Dritttäterschaft schliessen, mit den Aussagen des Zeugen C.___ mit Nichten
stützen lässt. Seinen Aussagen lässt sich in keiner Art entnehmen, dass es bei
diesem SMS-Verkehr um Drogen, seinen Sohn F.___ und um Dritttäter ging.
Es ist vorab aufgrund der eigenartigen
Darstellung (alles linksbündig) und der fehlenden Angaben (Datum, Namen usw.)
sehr fraglich, ob es sich um einen Screenshot eines authentischen SMS-Verkehrs
handelt. Dies spielt aber letztlich auch keine Rolle, weil sich aus dem Inhalt
überhaupt kein Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt
ergibt. Die Interpretation des Beschuldigten, der Vater des Belastungszeugen
bestätige hier dessen falsche Aussage und der Sohn werde vor Gericht anders
aussagen, ergibt sich nicht aus den Texten, ist eine reine Behauptung des
Beschuldigten und ist vom besagten Vater C.___, als Zeuge befragt, ebenso dementiert
worden wie von dessen Sohn F.___. Es kann im Übrigen auf das Fazit des
Ermittlungsberichts der Polizei vom 7. August 2018 verwiesen werden: Bis dato
liege keine Sicherung des angeblichen Chats zwischen den beiden Genannten vor,
aus welcher nachvollziehbar hervorgehe, wer genau was und mit wem geschrieben
habe. Die Gründe dafür seien nicht nachvollziehbar, soll der Chat doch für den
Beschuldigten angeblich ein sehr wichtiges Indiz für seine Unschuld sein. Die Möglichkeit
des Screenshots bestünden auch beim Mobiltelefon Wiko Sunset 2. Im Übrigen
hätte die Anwendung Viber die Sicherung und den Versand des Chatverlaufs
ermöglicht. Anhand der bisherigen Ermittlungen im Verfahren wegen falscher
Anschuldigung bestehe vielmehr der Anschein, der eingereichte Chat-Verkehr sei
zusammen mit der Strafanzeige kreiert worden, um damit jegliche Schuld in Bezug
auf die Belastungen von F.___ von sich zu weisen. Davon abgesehen schaffe der
eingereichte Chat auch inhaltlich keine völlige Klarheit über den Sachverhalt
(S. 4 des Ermittlungsberichts vom 7.8.2018). In Ergänzung dazu kann
festgehalten werden, dass der Zeuge C.___ aussagte, «To» heisse auf Serbisch
«das». Er wies von sich, dass diese Buchstaben für «F.___» stehen würden, wie dies
der Beschuldigte suggerieren wollte. Auffallend ist auch, dass im besagten
angeblichen Chat 25 Mitteilungen in der gleichen Minute geschrieben wurden.
Offenbar konnte in der Anwendung Viber ein Chat zwischen der Rufnummer der
Tochter des Beschuldigten und einem Kontakt «[…]» gesichert werden, in welchem
die Nachrichten aber nicht dieselbe Reihenfolge aufwiesen (S. 3 des Berichts). Im
Sinne des Ermittlungsberichts ist davon auszugehen, dass es sich beim vorgelegten
Chat nicht um eine authentische Unterhaltung handelte. Hätte der Beschuldigte
tatsächlich je einen solchen SMS-Verkehr mit dem von ihm behaupteten Inhalt auf
seinem Handy gehabt, hätte er mit Sicherheit dafür gesorgt, dass das Handy der
Beweissicherung zugeführt wird, hatte er es doch nach seinen Worten danach im
Auge wie ein Kind.
Es ist für das Berufungsgericht das
klare Beweisergebnis, dass mit diesen fragwürdigen Ausdrucken, den
Zeitungsberichten über zwei Tötungsfälle und den Behauptungen über den Inhalt
des angeblichen SMS-Verkehrs vom Beschuldigten eine Geschichte erfunden worden
ist, um seine Theorie von unbekannten,
mittlerweile toten Drogenlieferanten zu stützen, die mit den Aussagen des
Zeugen C.___ angeblich hätten geschützt werden sollen. Zu diesen
Stützungshandlungen für eine solche Geschichte gehört auch seine Strafanzeige
gegen F.___ wegen falscher Anschuldigung; es ist dies nach dem Beweisergebnis
eine Anzeige wider besseres Wissen. Es hat sich im Rahmen der gesamten
Beweisabnahme durch das Berufungsgericht kein einziges Indiz ergeben, welches
auf die Richtigkeit der Behauptungen des Beschuldigten hinweisen würde.
1.2.17
Die fehlenden Spuren (DNA und
Fingerabdrücke) des Beschuldigten auf dem Verpackungsmaterial der bei F.___
bzw. in der Wohnung seines Vaters sichergestellten Drogen bzw. dem Verpackungsmaterial
(AS 76 ff.) sprechen nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten. Dieser war
nach den Aussagen von F.___ im Umgang mit den Drogen sehr vorsichtig und
vermied es erkennbar, Spuren zu hinterlassen. Auf den untersuchten Asservaten
waren keine verwertbaren Fingerabdrücke festgestellt worden (AS 78). Die
erstellten DNA-Profile ab der Waage und ab der blauen Klemme an einem
Plastiksack stimmten mit dem DNA-Profil von F.___ überein (AS 79 und 97.3).
Ab je einem Plastiksack in braunem
Klebeband mit der Aufschrift 2 und 3 konnte innerhalb der braunen Klebebänder
je ein männliches DNA-Profil sichergestellt werden, welches in die Datenbank
EDNAIS eingespeist wurde und vorerst keiner Person zugeordnet werden konnte. Mit
Eingabe vom 19. Dezember 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, es habe das
bislang unbekannte DNA-Profil zwischenzeitlich P.___ zugeordnet werden können.
Das Verfahren gegen diese Person sei an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
abgetreten worden. Gemäss Untersuchungsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom
23.
Juni 2018 wurde P.___ am 31. Mai 2018 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG
von der Kantonspolizei Solothurn verhaftet und am 1. Juni 2018 erkennungsdienstlich
behandelt, was die genannten Hits mit den DNA-Spuren ab den Packungen mit Kokain
ausgelöst hat. Am 31. Juli 2018 seien P.___ im Rahmen einer delegierten
Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern die genannten DNA-Hits vorgehalten
worden. Er habe bestritten, je etwas mit Kokain zu tun gehabt zu haben.
Das Auffinden von DNA-Spuren mit einem männlichen
Profil, das P.___ zugeordnet werden konnte, führt nicht automatisch zur
Entlastung des Beschuldigten – aber auch nicht zu dessen Belastung. Es besagt
lediglich, dass diese Person irgendeinmal mit dem Klebeband in Berührung
gekommen ist. Es gibt in den Akten keinen Hinweis auf diese Person. Vor dem
Berufungsgericht wollte niemand diese Person kennen. Es wäre reine Spekulation,
ihn als eine jener Hilfspersonen/Chauffeure des Beschuldigten zu vermuten, wie
sie von F.___ geschildert worden sind.
Auch der Einwand des Beschuldigten, er
sei nach seinem Einreiseverbot vom 28. Februar 2010 nicht mehr in der
Schweiz gewesen, ist unzutreffend. Es liegt nun eine rechtskräftige
Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigen Aufenthalts gemäss AKS Ziff. 4 vor, womit entgegen seinen
früheren Aussagen sein Aufenthalt in der Schweiz in der fraglichen Gegend
während der zweiten Phase der Drogenlieferungen erstellt ist. So war er am 7.
September 2015 in Aarau, am 10. September 2015 in [...], Restaurant […], und am
14.
September 2015 und am 9. Oktober 2015 in Bern auf dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt. Nur kurz später, am 14. Oktober 2015, konnten bekanntlich bei F.___
grössere Mengen Kokaingemisch sichergestellt werden. Die zahlreichen
Identitäten, welche der Beschuldigte sich zugelegt hatte, erlaubten ihm, sich
ungehindert im Schengen-Raum und in der Schweiz zu bewegen (siehe auch US 10 –
12).
1.2.18
Nicht unbeachtet gelassen werden
dürfen bei dieser Beweiswürdigung die gesamten Umstände um die Person des
Beschuldigten. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen
Verbrechen gegen das BetmG. Er wurde im Rahmen eines im Kanton Bern gegen I.___
geführten Strafverfahrens am 12. Mai 2016 in der Wohnung des Genannten mit
einem serbischen Ausweis auf den Namen L.___ angehalten und anhand seiner
Fingerabdrücke als der Beschuldigte identifiziert. In der Wohnung, in welcher
der Beschuldigte angehalten wurde, fanden sich unter anderem verschiedene Säckchen
mit Kokain, die gemäss den Aussagen von I.___ vom Beschuldigten geliefert
worden waren (AKS Ziff. 1.2). Der Beschuldigte benutzte im Zeitpunkt seiner
Anhaltung drei Mobiltelefone (AS 94
f.; 517), zu welchen er in der Einvernahme nach der vorläufigen Festnahme widersprüchliche
Angaben machte, und er legte sich immer wieder neue Identitäten zu, welche ihm
erlaubten, einfacher in die Schweiz einzureisen (er hat seit 28. Februar 2010
ein Einreiseverbot in die Schweiz; AS 795).
1.2.19
Auf F.___ wurde im Verlauf des
Verfahrens zweifellos Druck ausgeübt, wobei nicht erstellt ist, dass eine
konkrete Drohung seitens des Vaters des Beschuldigten erfolgte. Dieser sagte
vor dem Berufungsgericht als Zeuge aus, er wisse nichts von dem Drogenverkauf.
Er kenne F.___ und C.___ nicht. Er habe in seinem Leben noch nie jemanden
bedroht. Auch F.___ verneinte vor Berufungsgericht, dass ihn der Vater des
Beschuldigten bedroht habe. Der Beschuldigte hat aber nach seinen eigenen
Aussagen (in dem von ihm eingeleiteten Verfahren gegen F.___ wegen falscher
Anschuldigung) vor und nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit dem
Vater von F.___ telefonisch Kontakt aufgenommen, was nur mit diesem Druck
erklärt werden kann. Die Angst und Zurückhaltung der Auskunftsperson F.___
waren in seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung eindrücklich
spürbar. Die wiederholt in Erscheinung getretene Angst des F.___ um sich und
seine Familie aufgrund des vom Beschuldigten ausgeübten direkten und indirekten
Drucks auf ihn, welche dazu führte, dass er vor der Vorinstanz die Aussage
verweigerte, ist erstellt.
1.2.20
Zusammenfassend ist nach
Würdigung der glaubhaften Aussagen von F.___ sowie der sichergestellten
Betäubungsmittel das Beweisergebnis der Vor-
instanz (US 36 – 38) zu bestätigen,
welche den Vorhalt gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift als weitgehend erstellt
erachtete. Wenn dabei exakte Werte aufgeführt werden, ist vorweg doch
klarzustellen, dass es bei der Mengenbestimmung aufgrund von Zeugenaussagen um
Grössenordnungen und nicht um exakte Werte geht, zumal sie sich vorliegend
nicht im Grenzbereich zum schweren Fall bewegen.
a) F.___ bezog
vom Beschuldigten für sich und andere Konsumenten (verschiedene Kollegen, nicht
immer die Gleichen) im Zeitraum vor dem Unterbruch von ca. März 2010 bis zum
29.
März 2011 (anschliessend Haft und Strafvollzug vom 30.3.2011 bis 18.2.2012;
Vorhalt Ziff. 1.1 lit. a) mindestens 14-mal Kokain. Die Mengen beliefen
sich auf durchschnittlich 7.5 Gramm Kokaingemisch, woraus sich für den
genannten Zeitraum eine Menge von insgesamt 99.5 Gramm Kokaingemisch ergibt. Das
Abstellen der Vorinstanz auf die Aussagen von F.___ zur Qualität des Kokains (Qualität
des schwächeren Kokains der beiden sichergestellten Säckchen Kokain) wirkt sich
im Vergleich zu den Statistiken Kokain der SGRM gemäss Anklageschrift zu
Gunsten des Beschuldigten aus und ist nicht zu beanstanden. Die 99.5 Gramm
Kokaingemisch ergeben 24.87 Gramm reines Kokain.
b) Im Zeitraum nach dem Unterbruch, vom
19.
Februar 2012 bis zum 8. Oktober 2015 (inkl. der Zeit von ca. September bis
Anfang Oktober 2015; Vorhalte Ziff. 1.1 lit. b und c), bezog F.___ beim
Beschuldigten 4-mal 20 Gramm Kokaingemisch (Vorhalte Ziff. 1.1 lit. b
al. 1 und 2) und einmal 50 Gramm Kokaingemisch, von denen nach rund eine
Woche 30 Gramm zurückgegeben wurden (Vorhalt Ziff. 1.1 lit. b
al. 3). Aus den insgesamt 130 Gramm Kokaingemisch ergeben sich auf der
Basis der schwächeren der sichergestellten Kokaingemische 32.5 Gramm reines
Kokain. Das sichergestellte Säckchen mit anfänglich 30 Gramm Kokaingemisch der
stärkeren Qualität (Vorhalt Ziff. 1.1 lit. c) weist gemäss der
Betäubungsmittel-Analyse einen Wert von 61 % Cocain-Base auf (vgl. AS 089
ff., 034, Position 3 bzw. HD-Nr. 1/2, Säckchen mit blauer Klemme). Dies
entspricht 68.32 % Cocain-Hydrochlorid und führt zu 20.49 Gramm reinem
Kokain. Vom sichergestellten Säckchen mit anfänglich 20 Gramm Kokaingemisch der
schwächeren Qualität kommen bei einem Cocain-Hydrochlorid-Wert von 25 %
noch 5 Gramm reines Kokain dazu. Insgesamt resultieren daraus 25.49 Gramm
reines Kokain.
c) Schliesslich werden noch die ca. Ende
August / Anfang September 2015 bis 14. Oktober 2015 vom Beschuldigten
F.___ zur Lagerung übergebenen zwei Päckchen mit Kokaingemisch vorgehalten (Vorhalt
Ziff. 1.1 lit. d). Diese enthielten total 48.9 Gramm Kokaingemisch, was
nach der korrekten Berechnung der Vor-
instanz (US 38) 12.41 Gramm reines
Kokain ergibt.
d) Insgesamt veräusserte der
Beschuldigte F.___ vor dem Unterbruch 99.5 Gramm Kokaingemisch, entsprechend 24.87
Gramm reines Kokain, im Rahmen von 14 Übergaben, und nach dem Unterbruch 180
Gramm Kokaingemisch, ausmachend 57.99 Gramm reines Kokain, im Rahmen von sechs
Übergaben; aus der Übergabe zur Lagerung kommen 12.41 Gramm reines Kokain
hinzu, womit für die Zeit nach dem Unterbruch insgesamt 70.4 Gramm reines
Kokain resultieren.
1.3
Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1.2
Dem Beschuldigten wird eine weitere qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, begangen anfangs
Mai 2016 bis Mitte Mai 2016, in
[...], Domizil von I.___,
und nähere Umgebung davon. Dies, indem der Beschuldigte I.___ vorsätzlich unter
zwei Malen unbefugt mindestens ca. 133 Gramm Kokaingemisch (114.6 Gramm reines
Kokain) veräussert habe (auf Kommission übergeben habe) und einmal 1 Gramm
Kokaingemisch veräussert habe bzw. mindestens besessen habe. So konkret:
a) begangen anfangs Mai 2016 (wenige
Tage vor lit. b), in [...], nähere Umgebung der [...], dies, indem der
Beschuldigte I.___ unbefugt eine geringe Menge Kokaingemisch, weniger als 1
Gramm, veräussert habe (Muster für spätere Lieferung übergeben habe), ev.
mindestens besessen und es I.___ zur Probe gezeigt habe;
b) begangen anfangs Mai 2016 (ca. 5 bis
7.
Tage vor der zweiten Lieferung) und ca. am 9./10. oder 11. Mai 2016 (kurze
Zeit vor der Hausdurchsuchung am 12. Mai 2016); dies, indem der Beschuldigte
I.___ unter zwei Malen vorsätzlich unbefugt total 133 Gramm Kokaingemisch
(114.6 Gramm reines Kokain) veräussert habe, wobei die erste Lieferung die
mengenmässig grössere gewesen sei; der Beschuldigte habe von I.___
CHF 60.00 pro Gramm Kokaingemisch verlangt bzw. CHF 50.00, wenn er
bei ihm übernachten könne; I.___ habe beabsichtigt, das Kokain für
CHF 70.00 pro Gramm zu veräussern; das Kokain habe anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 12. Mai 2016 am Domizil von I.___ sichergestellt werden
können.
1.4
Beweiswürdigung
1.4.1
Auch diese Vorhalte beruhen auf
den Aussagen einer einzigen Person, von I.___. Für die allgemeinen Ausführungen
zur Bedeutung und Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist auf Ziff. 1.2.1
hiervor zu verweisen. Im Auge zu behalten ist der Umstand, dass die
Kantonspolizei Bern gegen den I.___ ein Ermittlungsverfahren wegen Handels mit
Kokain führte. Im Zuge dieses Verfahrens kam es zur Hausdurchsuchung in [...]
an der [...], der Wohnung von I.___. In der Wohnung wurde der Beschuldigte unter
dem Namen L.___ angetroffen und es wurden 140 Gramm Kokaingemisch, 440 Gramm
Marihuana und 1.5 Gramm Haschisch sichergestellt.
Der Verdacht, I.___ könnte sich selber
oder einen anderen Lieferanten mit der Belastung des Beschuldigten schützen
wollen, kann zum Vornherein verworfen werden. Er gestand in der ersten
Einvernahme vom 6. Juni 2016 (AS 228 ff.), als Beschuldigter befragt, sofort zu,
das Kokain zum Verkauf in Kommission übernommen zu haben. Er belastete sich dadurch
selber. Hätte er sich zu Lasten des Beschuldigten entlasten wollen, wäre es für
ihn ein Leichtes gewesen, zu behaupten, der Beschuldigte habe das Kokain
mitgebracht, es gehöre nicht ihm (I.___), er habe damit nichts zu tun, ausser
dass er vielleicht etwas davon konsumiert habe.
Zuvor hatte I.___ schon zugegeben, gegen
ein Kilo Kokaingemisch unter etwa 28-mal bei U.___ bezogen zu haben (AS 230).
Zuerst bezeichnete er diese Person auch als Lieferanten des bei ihm in der
Wohnung am 12. Mai 2016 festgestellten Kokains. Auf Vorhalt, diese Person sei
bereits Ende Januar verhaftet worden und das sichergestellte Kokain werde
sicher nicht mehr von ihm sein, gestand er dann zu, das Kokain vom
Beschuldigten erhalten zu haben. – I.___ versuchte also in seiner ersten
Aussage, den Beschuldigten zu schützen.
1.4.2
Bei der Prüfung der Frage, ob die
Aussagen von I.___ glaubhaft sind und als Grundlage für die Belastung des
Beschuldigten herangezogen werden können, ist Folgendes zu beachten:
In der Zeit vom 2. Juni 2016 bis am 27.
Juli 2016 wurde I.___ zweimal durch die Berner Kantonspolizei (am 2. Juni 2016
[AS 228 ff.] und am 21. Juni 2016 [AS 253 ff.] und einmal durch die Solothurner
Staatsanwaltschaft (27. Juli 2016 [AS 264 ff.]) befragt. Er schilderte in
diesem engen zeitlichen Rahmen das hier zu prüfende Kerngeschehen konstant,
detailliert und einleuchtend. Er habe den Beschuldigten schon vor 20 Jahren
gekannt, als Arbeitskollegen und Freund. Sie hätten sich dann viele Jahre nicht
mehr gesehen und sich dann in einem Lokal, einem Club in [...] wieder getroffen.
Schon dort habe der Beschuldigte ihn gefragt, ob er ihm beim Verkauf von Kokain
helfen könne. I.___ schilderte immer wieder, wie er eigentlich damit habe
aufhören wollen, dann aber trotzdem zugesagt habe, und das nicht nur, weil er
gegenüber seinem Kollegen nicht habe «nein» sagen können, sondern auch, weil er
selber aus seinen Schulden habe kommen wollen. Bevor der Beschuldigte ein paar
Tage vor der Verhaftung bei ihm in der Nacht geklingelt und nach einer
Übernachtungsmöglichkeit gefragt habe, habe er ihm zuvor schon die Drogen nach
Hause gebracht, er sei ein- bis zweimal zu ihm zum Kaffeetrinken gekommen. Es
sei zuerst von einem Preis von CHF 60.00 pro Gramm Kokain die Rede gewesen, die
er dem Beschuldigten hätte bezahlen müssen. Nachdem der Beschuldigte dann bei
ihm habe schlafen können, habe er den Preis auf CHF 50.00 pro Gramm reduziert.
Er habe beabsichtigt, dieses für CHF 70.00 zu verkaufen; er hätte es nicht
gestreckt. Es sei kein Geld geflossen, er selber habe ja noch kein Geld gehabt.
Das Kokain habe der Beschuldigte bei Besuchen zum Kaffee zu ihm nach Hause
gebracht. Der Beschuldigte habe das Kokain aus seinem Auto, einem Smart,
genommen. Es habe nie einen telefonischen Kontakt zwischen ihnen gegeben.
Die Aussagen sind aus den vorgenannten
Gründen glaubhaft. Es ist keine Belastungstendenz zu erkennen; im Gegenteil,
sagte I.___ doch ausdrücklich, er wisse nichts davon, dass der Beschuldigte
auch anderen Personen Drogen auf Kommission übergeben hätte. Auffallend auch
die Parallelen zu den Ausführungen von F.___, wie etwa die Vermeidung
telefonischer Kontakte oder die grosszügige und vertrauensvolle Übergabe einer
ansehnlichen Menge Drogen, ohne dafür vorerst Geld sehen zu wollen.
Vor der Vorinstanz reichte I.___ ein
Arztzeugnis ein, welches zu den Akten genommen wurde (AS 1051). Darin führte
der Psychiater Dr. [...] aus [...] aus, aus psychiatrischen Gründen dürfte die
Einvernahmefähigkeit bei Herrn I.___ eingeschränkt sein (u.a. betr. Konzentrationsfähigkeit,
Gedächtnis). I.___ führte vorab aus, er habe in den früheren Einvernahmen zum
sichergestellten Kokain die Wahrheit gesagt. Alles, was er bei der
Staatsanwältin gesagt habe, sei immer noch gültig. Er identifizierte
anschliessend den im Saal sitzenden Beschuldigten als den Freund, der ihm das
Kokain gebracht habe. Er schilderte auch weitere Details, es sei der Mann, mit
dem er früher zusammengearbeitet habe und den er schon lange nicht mehr gesehen
gehabt habe, den er dann zufällig in einem Lokal wieder getroffen habe, der ihn
dann gefragt habe, ob er bei ihm übernachten könne, der ihm das Kokain gebracht
und gegeben habe, einfach so, ihm gesagt habe, «kannst du das verkaufen». – Es
gab bei dieser Aussage auch Abweichungen zu den früheren Aussagen: Zum
Beispiel, es sei eine einmalige Lieferung gewesen, es hätten mehrere Freunde
von ihm davon konsumiert, sie hätten es versucht. – Das Kerngeschehen schilderte
er aber angesichts des Zeitablaufs (seit der letzten Einvernahme waren 1 ¼
Jahre vergangen) und der attestierten Gedächtnisschwäche beachtlich konstant.
Angesichts der Verknüpfung mit Details zur Person des Beschuldigten (kannte ihn
von früher, arbeiteten zusammen, wohnte bei ihm, reduzierte als Entgegenkommen
für das Logis den Grammpreis des Kokains von CHF 60.00 auf CHF 50.00) kann
auch ausgeschlossen werden, I.___ hätte vor dem Hintergrund der ärztlich
attestierten Konzentrations- und Gedächtnisschwäche den Beschuldigten mit
jemand anderem verwechselt. Vor dem Berufungsgericht bestätigte I.___
schliesslich als Zeuge, das Kokain vom Beschuldigten gehabt zu haben.
1.4.3
Der vorgehaltene Sachverhalt ist
aufgrund der glaubhaften Aussagen von I.___ erstellt.
Demnach übergab der Beschuldigte I.___
in der Zeit von Anfang Mai 2016 bis kurz vor der Hausdurchsuchung am 12. Mai
2016.
in dessen Wohnung in [...] unter zwei Malen insgesamt mindestens 133 Gramm
Kokaingemisch auf Kommission für den Verkauf an weitere Personen. Da der
Beschuldigte bei I.___ übernachten konnte, reduzierte er den Preis von
ursprünglich CHF 60.00 auf CHF 50.00 pro Gramm Kokaingemisch, der
Verkauf war von I.___ zu CHF 70.00 beabsichtigt. Zuvor hatte der
Beschuldigte ihm in einem Lokal in [...] unentgeltlich ein Muster überlassen,
welches weniger als 1 Gramm Kokaingemisch enthalten hatte.
Gemäss der Betäubungsmittel-Analyse vom
2.
Juni 2016 weisen insgesamt 123 Gramm der sichergestellten 133 Gramm
Kokaingemisch einen Cocain-Hydrochlorid-Gehalt von 86 % und 10 Gramm
Kokaingemisch einen solchen von 88 % auf; dies führt zu 105.8 Gramm und
8.8
Gramm reinem Kokain, total somit 114.6 Gramm reinem Kokain (vgl. AS 224 f.,
220). Aufzurechnen ist noch das Kokainmuster, das ebenfalls einen
Reinheitsgehalt von mindestens 86 % Cocain-Hydrochlorid gehabt haben muss,
was bei einem Gramm Kokaingemisch 0.86 Gramm reines Kokain ergäbe. Das
Muster enthielt weniger als ein Gramm, die Aufrundung der Vorinstanz (US 46) der
114.6
Gramm um 0.4 Gramm auf insgesamt mindestens 115 Gramm reines Kokain ist demnach
nicht zu beanstanden (Vorhalte gemäss AKS Ziff. 1.2 lit. b und a).
2.
Vergehen gegen das Betäubungsmittel
(AKS Ziff. 2)
2.1
Vorhalt gemäss AKS Ziff. 2.1
Der Beschuldigte soll sich der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) schuldig
gemacht haben, begangen durch unbefugten Besitz, unbefugtes Veräussern und
Anstalten-Treffen zur Veräusserung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g
BetmG. Dies gemäss dem Vorhalt 2.1 wie folgt:
Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen ca. Mitte August bis am 22. August 2015, in [...],
(im Auto), indem der Beschuldigte F.___ unbefugt mindestens 478 Stück
Ecstasy-Tabletten veräussert habe (auf Kommission übergeben habe). Der
Beschuldigte habe mit F.___ vereinbart, dass dieser ihm nach dem Verkauf
CHF 4.00 pro Pille abgebe. Davon habe F.___ im Vorfeld der Street Parade
an Kollegen sowie an der Street Parade in Zürich an unbekannte Personen
insgesamt ca. 100 Ecstasy-Pillen zum Preis von durchschnittlich CHF 10.00
pro Pille veräussert; einige Pillen habe er unentgeltlich weitergab (total
Verkaufserlös ca. CHF 900.00 bis 1'000.00). Anlässlich der Hausdurchsuchung
vom Oktober 2015 hätten in [...], (Domizil), noch ca. 123 Stück (43.1 Gramm)
sowie total 248.3 Gramm Paste/Flüssigkeit (Gemisch Ecstasy-Tabletten vermischt
mit Wasser, total entsprechend ca. 255 Tabletten) sichergestellt werden können.
Der Beschuldigte lässt in formeller
Hinsicht vorbringen, die Anklage genüge in diesem Punkt den gesetzlichen
Anforderungen nicht. Denn die Substanz «Ecstasy» werde in der massgebenden
Betäubungsmittelverzeichnis-Verordnung (BetmVV-EDI, SR 812.121.11) nicht
erwähnt. Somit handle es sich bei dieser Substanz nicht um ein Betäubungsmittel
im Sinne der Betäubungsmittelgesetzgebung, weshalb in diesem Punkt nicht auf
die Anklage einzutreten sei.
Mit der Verteidigung ist festzuhalten,
dass «Ecstasy» in der betreffenden Verordnung als Substanz nicht genannt wird.
Die Nennung der eigentlichen Substanz MDMA in der Anklageschrift wäre korrekt
gewesen. Es liegt aber keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, zumal der
Beschuldigte aufgrund der Bezeichnung «Ecstasy-Tabletten» in der Anklageschrift
genau wusste, was ihm vorgeworfen wird. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache,
dass er diesen Einwand erstmals an der Berufungsverhandlung erheben lässt. Es
ist ein forensisches Gutachten mit einer Betäubungsmittel-Analyse aktenkundig,
aus dem der Wirkstoff MDMA und der Prozentgehalt ersichtlich sind. Die
Informationsfunktion der Anklageschrift wurde durch die unvollständige
Bezeichnung der Substanz somit nicht beeinträchtigt. Der Staatsanwaltschaft
wird im Sinne einer Empfehlung aber nahegelegt, inskünftig nicht nur eine
übliche Bezeichnung, sondern auch den Wirkstoff gemäss BetmG in der
Anklageschrift zu nennen.
2.2
Die Beweiswürdigung
Dieser Vorhalt beruht auf den Aussagen von
F.___, welche hiervor unter Ziff. 1.2 umfassend gewürdigt und als glaubhaft
qualifiziert worden sind, auch und gerade in Bezug auf die bei ihm
sichergestellten Ecstasy-Pillen. F.___
hatte die Idee, diese
Pillen im Vorfeld und an der Streetparade Zürich 2015 selber an Kollegen zu
verkaufen. Die Vorinstanz gab die Aussagen zu diesem Vorhalt auf den
Urteilsseiten 56 – 60 noch einmal ausführlich wieder, sie sind überdies vorne
unter Ziff. 1.2 zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann.
F.___ fragte den Beschuldigten, ob er Ecstasy-Pillen besorgen
könnte. Der Beschuldigte übergab daraufhin F.___ etwa eine Woche vor der
Streetparade, im August 2015, ca. 498 Stück Ecstasy-Pillen, mit dem Hinweis, er
solle einfach mal schauen, wie viele weggingen und dann abrechnen. Die Absicht von
F.___ wäre gewesen, die Pillen mit einem Gewinn von mehr als 100% (Ankauf beim
Beschuldigten CHF 4.00/Stk., Verkauf für CHF 10.00) zu verkaufen. Das gelang
ihm offenbar nur sehr beschränkt, mit etwa 100 Pillen. Die restlichen Pillen
wurden bei der Hausdurchsuchung vom 13. Oktober 2015 in [...] sichergestellt,
teilweise nur noch als Paste oder Flüssigkeit, nachdem F.___ sie
aufgrund der polizeilichen Intervention im Spülbecken zu beseitigen versucht
hatte. Der Vorhalt, der Beschuldigte habe dem F.___ Mitte August bis 22. August
2015.
in [...] mind. 478 Ecstasy-Pillen in Kommission übergeben, ist erstellt.
2.3
Vorhalt gemäss AKS Ziff. 2.3 (recte
2.
)
Dem Beschuldigten wird eine Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, begangen anfangs Mai bis Mitte
Mai 2016, in [...], Domizil von I.___, indem der Beschuldigte I.___ 440 Gramm
Marihuana veräussert habe, ev. mindestens Anstalten dazu getroffen habe
(übergeben mit dem Auftrag zu schauen, ob er damit etwas machen könne bzw.
dieses veräussern könne). I.___ habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass das
Marihuana zu schlechte Qualität sei («Abfall»), woraufhin der Beschuldigte
dieses in seiner Wohnung gelassen und damit besessen habe, ev. dort gelagert
habe, soweit er es mit seiner Handlung nicht bereits veräussert gehabt habe.
Das Marihuana habe anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Mai 2016 am Domizil von
I.___ sichergestellt werden können.
2.4
Beweiswürdigung
Der Vorhalt beruht auf den Aussagen von I.___.
Im Zusammenhang mit dem sichergestellten Kokain sind dessen Aussagen glaubhaft
(siehe vorne 1.4.3). Ab der polizeilichen Einvernahme von I.___ vom 6. Juni
2016.
sagte dieser immer gleich aus: Das sichergestellte Marihuana gehöre dem Beschuldigten,
es sei von sehr schlechter Qualität gewesen, es sei eigentlich Abfall gewesen,
das habe er dem Beschuldigten auch so gesagt (siehe die Wiedergabe der Aussagen
auf US 60 – 62). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle schauen, ob er
damit etwas machen könne. Diese Aussagen bestätigte der Zeuge auch vor Berufungsgericht.
Es kann auch hier auf die glaubhaften
Aussagen von I.___ abgestellt werden. Er gab an, es habe sich um Abfall
gehandelt. Dabei stellt sich die Frage nach der Qualität des Stoffes. Denn es
gilt zu beachten, dass nur Cannabisprodukte als verbotene Betäubungsmittel im
Sinne des BetmG gelten, welche mindestens einen THC-Gehalt von 1 % aufweisen
(Anhang 1 der BetmVo). Es ist keine Analyse des sichergestellten (angeblichen)
Cannabis aktenkundig, so dass insbesondere vor dem Hintergrund der Aussagen des
Zeugen, es habe sich um Abfall gehandelt, nicht erstellt ist, dass es sich um
Cannabis mit einem THC-Gehalt von mindestens einem Prozent gehandelt hat. Aktenkundig
sind lediglich die Analysen der drei sichergestellten Säckchen mit weissem
Pulver von 142 Gramm (AS 224 f.). Der Beschuldigte ist von diesem Vorhalt
freizusprechen.
2.5
Vorhalte gemäss AKS Ziff. 5 und 6
Der Beschuldigte soll sich des Fahrens
ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig gemacht haben,
begangen in der Zeit wenige Tage vor dem 12. Mai 2016 bis am 12. Mai 2016,
auf der Strecke [...]. Er habe den Personenwagen Smart Fortwo Coupé zuvor in
einer ihm namentlich nicht bekannten Garage in [...] gekauft und das
Kontrollschild [...] angebracht, obwohl die Kontrollschilder [...] (eingelöst
auf M.___) nicht auf den Personenwagen Smart Fortwo Coupé eingelöst gewesen
seien, und er habe anschliessend das Fahrzeug vorsätzlich ohne die
vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gelenkt, obwohl er um den fehlenden
Versicherungsschutz gewusst habe (AKS Ziff. 5).
Der Beschuldigte soll sich der
missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1
lit. a SVG schuldig gemacht haben, begangen in der Zeit wenige Tage vor
dem 12. Mai 2016 bis am 12. Mai 2016, auf der Strecke [...]. Er habe
vorsätzlich die Kontrollschilder [...] (Kontrollschild eingelöst auf M.___)
verwendet, welche nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt gewesen seien (AKS
Ziff. 6).
2.6
Beweiswürdigung
Der Beschuldigte war im Zeitpunkt seiner
Festnahme (12. Mai 2016) im Besitz des obgenannten Personenwagens Smart, an dem
die Kontrollschilder [...] angebracht waren. Gemäss Auskunft des Strassenverkehrsamtes
Bern vom 14. Juni 2016 (AS 325) waren diese Kontrollschilder seit dem 4. Juli
2008.
auf eine Person namens M.___ eingelöst. Zuletzt war ein VW Passat Variant
auf diese Nummern eingelöst gewesen, und zwar vom 19. November 2015 – 2. Mai 2016.
Wer diese Einlösung beantragt hatte, konnte nicht festgestellt werden. Anschliessend
und insbesondere am 12. Mai 2016 waren auf diese Kontrollschilder keine
Fahrzeuge mehr eingelöst.
Gemäss Strafanzeige (AS 314) habe der
Beschuldigte dazu ausgesagt, er habe den Smart kurz vor der Festnahme in einer
namentlich nicht bekannten Garage in [...] gekauft. Er habe dann von M.___ die
Kontrollschilder [...] bei diesem zu Hause oder in Bern erhalten. Danach sei er
mit dem Fahrzeug und den daran montierten Kontrollschildern von […] nach [...]
gefahren.
Vor der Vorinstanz führte der
Beschuldigte aus, M.___ habe die Versicherung gemacht und den Nachweis der MFK
geschickt (AS 1074 oben). Er (der Beschuldigte) habe den Smart gekauft. M.___
habe ihm dann gesagt, er gehe das Fahrzeug einlösen und mache die Versicherung,
dann solle er bei ihm den Ausweis holen kommen, sie könnten dann etwas zusammen
trinken. Er habe zu ihm gesagt, ok, er komme am nächsten Tag, dann sei er aber
verhaftet worden. Auf Vorhalt der Aussage von M.___, wonach dieser nie einen
Auftrag zur Einlösung des Smart gehabt habe, sagte der Beschuldigte wieder
völlig anders aus: Er habe diesem die Kopie des Ausweises geschickt, er habe
aber recht, er habe von der Versicherung auch keinen Ausweis erhalten. Das
Original habe immer der Chauffeur. Er habe vom Strassenverkehrsamt den neuen
Ausweis erhalten. Wie erwähnt, machte der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht
keine Aussagen zur Sache, auch nicht zu diesen Vorhalten.
Aufgrund dieser widersprüchlichen
Aussagen ist immerhin ersichtlich, dass es dem Beschuldigten klar war, dass er
bis zu seiner Verhaftung noch keinen Ausweis und keine Versicherung für den
Smart gehabt hatte (AS 1074 Z. 778 – 781).
Der Beschuldigte fuhr einige Tage vor
seiner Anhaltung mit dem Smart mit den Kontrollschildern [...] im Wissen herum,
dass das Fahrzeug über keinen Versicherungsschutz verfügte und beim
Strassenverkehrsamt nicht eingelöst war. Der Beschuldigte nahm nie selber
entsprechende Handlungen für die Einlösung des Fahrzeuges an die Hand erhielt
auch nicht von anderen Personen Papier und Belege für solche Handlungen. Der
Beschuldigte will zwar M.___ einen entsprechenden Auftrag erteilt haben, was
aber von diesem bestritten wird und auch anderweitig nicht belegt ist. Zudem
hat der Beschuldigte in seiner Aussage vor der Vorinstanz selber eingeräumt,
von diesem nie einen Ausweis erhalten zu haben. Die entsprechende Aussage des
Beschuldigten erweist sich somit als Schutzbehauptung. Seitens des
Beschuldigten wird ins Feld geführt, die beiden Einvernahmen von M.___ seien nicht
verwertbar, denn bei der ersten Einvernahme vom 10. Juni 2018 (recte: 2016)
seien dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Teilnahmerechte nicht
gewährt worden und bei der zweiten Einvernahme vom 21. September 2016 seien
diese zwar gewährt worden, hingegen sei keine Belehrung über die Rechte und
Pflichten der Auskunftsperson ergangen. Diese Einwände können nicht gehört
werden. Denn am 10. Juni 2016 handelte es sich um eine polizeiliche
Einvernahme, bei welcher kein Anspruch auf Gewährung der Teilnahmerechte
bestand (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO; so u.a. Urteil des
Bundesgerichts 6B_422/2017 E. 1.3) und am 21. September 2016 wurde vorab
auf die Rechtsbelehrung vom 10. Juni 2016 verwiesen. Die beiden
Einvernahmen sind ohne Weiteres verwertbar.
Die entsprechenden Vorhalte gemäss AKS
Ziff. 5 und 6 sind erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Betäubungsmitteldelikte (AKS Ziff. 1
und 2.1)
1.1
Allgemeines zum
Betäubungsmittelgesetz
Es kann umfassend auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zum Betäubungsmittelgesetz auf den Urteilsseiten 46
– 50 verwiesen werden.
1.2
Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1
1.2.1
Erste Phase vor der Inhaftierung
(AKS Ziff. 1.1 lit. a)
In der Zeit vor seiner Inhaftierung
(Strafvollzug/Haft vom 30.3.2011 bis zum 17./18.2.2012, Urteil Solothurn-Lebern
vom 14.2.2012), lieferte der Beschuldigte F.___ 14-mal Kokain, welches für
diesen und dessen Kollegen bestimmt war. Die Lieferungen erfolgten in der Zeit
von ca. März 2010 bis zum 29. März 2011 und mithin über einen Zeitraum von ca.
einem Jahr. Der Beschuldigte lieferte in der Regel Portionen von 5 – 10 Gramm,
insgesamt eine Menge von knapp 25 Gramm reinem Kokain. Dabei ist denkbar, dass
der Beschuldigte, in Kenntnis der finanziellen Situation seines Abnehmers, um die
Weitergabe an Dritte wusste. Es ist aber auch nicht auszuschliessen, dass er
aufgrund der eher kleinen Mengen und den zeitlichen Abständen der Bezüge von
einem Erwerb zum reinen Eigenkonsum ausging. Bei dieser beweismässig nicht eindeutigen
Situation ist – wie dies die Verteidigung vor dem Berufungsgericht zu Recht
hervorgehoben hat – die Einschätzung der Anklagebehörde und des
Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt im abgekürzten Verfahren gegen F.___
entscheidend, welche erkannt haben, F.___ habe durch seine Weitergabe der beim
Beschuldigten gekauften Drogen nicht viele Menschen gefährdet; Anklage und
Urteil gehen bei F.___ lediglich von Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG aus.
Demnach ist der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG im Fall von
F.___ selbst nach Auffassung der Anklagebehörde nicht gegeben. Da die hier
relevanten Drogenlieferungen teilweise identisch sind mit denjenigen, über
welche im Urteil gegen F.___ befunden wurde, ist einer anderen rechtlichen
Würdigung weitgehend der Boden entzogen. Auch in subjektiver Hinsicht lässt
sich eine Subsumtion unter Art. 19 Abs. 2 BetmG nicht vertreten, es sind keine
Anhaltspunkte für eine subjektive Vorstellung des Beschuldigten ersichtlich,
die vom objektiven Tatbestand abweichen würde. Der Beschuldigte ist somit bezüglich
der ersten Phase vor seiner Inhaftierung lediglich wegen mehrfachen Vergehen
gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen.
1.2.2
Zweite Phase nach der Inhaftierung
(AKS Ziff. 1.1. lit. b - d und Ziff. 1.2)
Die Handlungen der zweiten Phase nach
der Inhaftierung gemäss den Vorhalten Ziff. 1.1 lit. b bis d –
entgeltliche Übergaben von Kokain an F.___ bzw. Lagern von Kokain bei F.___ zum
Zweck einer späteren Veräusserung – sowie gemäss dem Vorhalt Ziff. 1.2 der
Anklageschrift – entgeltliche Übergaben von Kokaingemisch an I.___ – fanden
unter der Geltung des neuen Betäubungsmittelrechts statt. Sie erfüllen in
objektiver Hinsicht den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c
BetmG (unbefugtes Veräussern, Lagern von Betäubungsmitteln).
Nach dem Beweisergebnis kam es in dieser
zweiten Phase zu insgesamt sechs Übergaben von Kokain an F.___. Die Gesamtmenge
betrug 180 Gramm Kokaingemisch (4-mal 20 Gramm, 1-mal 50 Gramm sowie 1-mal 30
und 20 Gramm Kokaingemisch). Von den 50 Gramm Kokaingemisch, welche der
Beschuldigte F.___ übergab (AKS Ziff. 1.1. lit. b 3. Lemma), gab dieser ihm
etwas später 30 Gramm wieder zurück. Im Zeitpunkt der Übergabe war es aber der
Wille des Beschuldigten, F.___ die ganzen 50 Gramm zum Weiterverkauf zu
übergeben, weshalb mit der Vorinstanz darauf zu schliessen ist, dass die
teilweise Rückgabe des Stoffes im Rahmen der rechtlichen Würdigung unbeachtlich
ist. Weiter übergab der Beschuldigte F.___ zwei Päckchen mit insgesamt
48.9
Gramm Kokaingemisch zur Lagerung (AKS Ziff. 1.1. lit. c).
Nach dem vorne dargelegten
Beweisergebnis übergab der Beschuldigte I.___ in der Zeit von Anfang Mai 2016
bis kurz vor der Hausdurchsuchung am 12. Mai 2016 in dessen Wohnung in [...]
unter zwei Malen insgesamt mindestens 133 Gramm Kokaingemisch auf Kommission
für den Verkauf an weitere Personen. Kurz davor hatte der Beschuldigte I.___ in
einem Lokal in [...] unentgeltlich ein Muster (mit weniger als 1 Gramm
Kokaingemisch) überlassen. Die fraglichen drei Übergaben fanden innerhalb
weniger Tage statt und erfolgten gegenüber der gleichen Person, jeweils in [...].
In dieser zweiten Phase, die sich über ca.
4.
1/4 Jahre erstreckte, stellte sich der Beschuldigte darauf ein, mit der
Veräusserung von Kokain in einer ihm vertrauten Gegend mittels früherer Kontakte
regelmässig Geld zu verdienen. Er reiste dazu mehrfach in die Schweiz ein.
Dabei ging er professionell vor, indem er sich zahlreiche Identitäten zulegte, von
telefonischen Kontakten absah, Fahrer bzw. eine Begleitperson einsetzte, die
für ihn die Betäubungsmittel aushändigten, und er die Berührung der Päckchen
mit blossen Händen unter allen Umständen vermied. Er erschien unangemeldet bei F.___,
trat unaufgefordert auf ihn zu und bot ihm Kokain an. Zudem lieferte der
Beschuldigte in dieser Zeit auch Kokaingemisch an I.___. Damit ist für die
zweite Phase eine von einem generellen Vorsatz getragene dauerhafte
Handelstätigkeit bzw. ein einheitlicher Willensakt anzunehmen. Die
verschiedenen Handlungen sind folglich als eine Widerhandlung anzusehen und die
fraglichen Mengen sind zu addieren. Die 180 Gramm Kokaingemisch (Lieferungen an
F.___), entsprechen 57.99 Gramm reinem Kokain, die 48.9 Gramm
Kokaingemisch 12.41 Gramm reinem Kokain (Lieferung an F.___); hieraus
resultieren total 70.4 Gramm reines Kokain. Dazu kommen die 133 Gramm
Kokaingemisch bzw. mindestens 115 Gramm reines Kokain, welche der Beschuldigte
an I.___ veräussert hat. Insgesamt lieferte der Beschuldigte in dieser zweiten
Phase bzw. in der Zeit vom 19. Februar 2012 bis Mai 2016 insgesamt 185.4 Gramm
reines Kokain an F.___ und I.___. Damit war eine potentielle Gefährdung vieler
Menschen eindeutig gegeben. Darüber hinaus bestand angesichts der gelieferten
und gelagerten Mengen eine konkrete Gefahr einer Weiterverbreitung. Angesichts des
Ausmasses der Handelstätigkeit und der persönlichen Umstände ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte um die von seinem Handeln ausgehende
erhebliche Gesundheitsgefährdung wusste und diese von seinem Willen auch gedeckt
war. Demzufolge liegen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer
qualifizierten Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m.
Abs. 1 lit. b und c BetmG vor, was denn seitens des Beschuldigten im
Berufungsverfahren auch nicht bestritten wird.
1.3
Vorhalt gemäss AKS Ziff. 2.1
Indem der Beschuldigte F.___ auf dessen
Wunsch ein Päckchen mit rund 478 Ecstasy-Tabletten besorgt und auf Kommission
übergab, die für den Verkauf an weitere Personen bestimmt waren, veräusserte er
diesem unbefugterweise Betäubungsmittel. Er handelte ohne Zweifel mit direktem Vorsatz.
Er hat in Bezug auf AKS Ziff. 2.1 den objektiven und subjektiven Tatbestand im
Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt und ist entsprechend
schuldig zu erkennen.
2.
Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz (AKS Ziff. 5 und 6)
Gemäss Art. 63 Abs. 1 SVG darf kein
Motorfahrzeug ohne Haftpflichtversicherung in den öffentlichen Verkehr gebracht
werden. Nach Art. 96 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug
führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann,
dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Art. 97 Abs. 1
lit. a SVG stellt u.a. das Verwenden von Kontrollschildern, die nicht für
das fragliche Fahrzeug bestimmt sind, unter Strafe. Nach dem vorne dargelegten
Beweisergebnis lenkte der Beschuldigte den Smart mit Berner Kontrollschildern,
ohne dass das Fahrzeug eingelöst oder versichert gewesen wäre. Er ist des
Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und der missbräuchlichen Verwendung von
Kontrollschildern schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur Strafzumessung
Vorab kann auf die zutreffenden
allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US
70.
ff.).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Bei der qualifizierten Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. 1.1 lit. b - d und Ziff. 1.2), die mit
einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu 20 Jahren bedroht ist,
handelt es sich um das schwerste Delikt (Verbrechen). Aus spezialpräventiver
Sicht und aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz keine
Aufenthaltsberechtigung hat und nicht liquid ist, fällt auch bezüglich der
Vergehen – Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das
Ausländergesetz und das Strassenverkehrsgesetz – nur eine Freiheitsstrafe in
Betracht: Der Beschuldigte weist fünf im Strafregister verzeichnete Vorstrafen
auf und er hatte insbesondere schon längere Freiheitsstrafen zu verbüssen (eine
Freiheitsstrafe von 5 Jahren mit einem nicht verbüssten Strafrest von 1 Jahr 8
Monaten und 10 Tagen sowie eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit einem nicht verbüssten
Strafrest von 44 Tagen, vgl. AS 784.10 ff.), was zeigt, dass er sich nicht
einmal durch Strafvollzug von weiterer Delinquenz liess, geschweige denn von
einer Geldstrafe.
In Bezug auf AKS Ziff. 5 ist gemäss Art.
96.
Abs. 2 SVG die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zu verbinden. Für die
Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes ist zudem eine Busse auszusprechen.
Aufgrund der jüngsten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Delikte nach der Verurteilung
des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 14. Februar 2012 eine selbständige
Gesamtstrafe und für die Delikte vorher eine Zusatzstrafe zur Vorstrafe
auszusprechen (Entscheid 6B_1037/2018 vom 27.12.2018; zur Publikation
vorgesehen).
2.2
Selbständige Gesamtstrafe für die
Taten nach der Vorstrafe vom 14. Februar 2012
2.2.1
Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt (Verbrechen)
Tatkomponenten
Der Beschuldigte vertrieb eine beachtliche
Menge von 185.4 Gramm reinem Kokain, eine Menge, welche den massgeblichen
Grenzwert von 18 Gramm um das Zehnfache übersteigt. Damit liegt mengenmässig
kein besonders leichter Fall vor, im Vergleich zu anderen möglich scheinenden
qualifizierten Fällen, in denen es um eine Widerhandlung im hohen Kilobereich
geht, ist aber nach wie vor von einer Konstellation in der Bandbreite leichter
(qualifizierter) Fälle auszugehen. Weiter ist zu beachten, dass die
Vorgehensweise des Beschuldigten – organisierte illegale Einreisen mit diversen
Identitäten, Mitnahme von Begleitpersonen, bewusstes (und erfolgreiches)
Vermeiden von Spuren – professionell war. Der Beschuldigte verfügte beim
Betäubungsmittelvertrieb ganz offensichtlich über eine grosse Eigenständigkeit.
Er selber konsumierte nur gelegentlich Kokain, es gibt jedenfalls keine
Anzeichen einer entsprechenden Sucht und eine solche wird auch nicht geltend
gemacht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (US 79), ist die Anzahl der
einzelnen Handlungen zwar nicht hoch, umso grösser war dabei teilweise aber die
dabei umgesetzte bzw. noch umzusetzende Menge. Auch dauerte die deliktische
Tätigkeit über einen längeren Zeitraum fort, was eine bemerkenswerte
Beharrlichkeit erkennen lässt, zumal der Beschuldigte für die einzelnen
Übergaben jeweils illegal in die Schweiz einreisen musste. Diese Punkte wirken
sich leicht verschuldenserhöhend aus. Die Schwere der
Rechtsgutsbeeinträchtigung führt insgesamt zu einer noch als leicht zu
bewertenden objektiven Tatschwere. Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz. Seine Beweggründe waren finanzieller und damit rein egoistischer
Natur, was sich – bei allenfalls gelegentlich selbst konsumierenden, aber nicht
süchtigen Tätern – als deliktstypisch erweist. Das deliktische Handeln wäre für
den Beschuldigten zweifelsohne vermeidbar gewesen. Faktoren, die in relevanter
Weise von bestimmendem Einfluss gewesen wären, sind nicht zu erkennen. Die
subjektiven Tatkomponenten sprechen demnach nicht für den Beschuldigten, wirken
sich jedoch auch nicht in relevanter Weise auf die Verschuldensbewertung aus. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführte (US 79), schlagen die Autoren Thomas
Fingerhuth, Stephan Schlegel und Oliver Jucker in ihrer tabellarischen
Aufstellung bei 180 Gramm reinem Kokain – vor Berücksichtigung allfälliger
weiterer Faktoren, die zu Abzügen oder Zuschlägen führen – eine Strafe von 24 Monaten
vor (ausgehend von einem nicht geständigen und nicht süchtigen Täter, der eine
solche Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat; vgl. N 44 ff. zu Art. 47
StGB). Diese Strafhöhe entspricht – mit Blick auf das gesetzliche Strafmaximum
von 20 Jahren – der an dieser Stelle durch das Gericht vorgenommenen
Verschuldensbewertung im Sinne eines noch leichten Falles, weshalb ohne
Weiteres hiervon ausgegangen werden kann. Angesichts der aufgeführten
straferhöhenden Faktoren erscheint eine Einsatzstrafe von 26 Monaten
angemessen.
2.2.2
Asperation der Einsatzstrafe zur
Abgeltung der weiteren Delikte
2.2.2.1
Bezüglich dess Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz, der Abgabe von Exstasy-Pillen, ist zunächst festzuhalten,
dass es zwar um eine grössere Menge, aber nicht um harte Drogen ging (Übergabe
von rund 478 Ecstasy-Tabletten an F.___ in der Zeit von Mitte August bis 22.
August 2015).
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt,
verdeutlicht diese Handlung die Entschlossenheit des Beschuldigten, durch
deliktische Tätigkeiten im Betäubungsmittelgeschäft zu Geld zu kommen. Es
bleibt aber auch zu erwähnen, dass es F.___ war, der den Beschuldigten auf eine
mögliche Lieferung von Ecstasy ansprach. Die Initiative kam von ihm. Im Übrigen
stimmen die Komponenten – Verwerflichkeit bzw. Art und Weise des Handelns sowie
subjektive Faktoren – überwiegend mit dem zur qualifizierten Widerhandlung
Gesagten überein, weshalb hierauf verwiesen werden kann. Insgesamt ist das
Verschulden als leicht bis erheblich einzuschätzen. Für das Vergehen gegen das
BetmG gemäss AKS Ziff. 2.1 ist ausgehend von einer Strafe von 6 Monaten die
Einsatzstrafe asperiert um 3 Monate zu erhöhen.
2.2.2.2
Wie die Vorinstanz zutreffend
darlegte, sind die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch die
rechtswidrigen Einreisen und Aufenthalte von besonderer Tatschwere (US 80). Der
Beschuldigte reiste nach seiner zwangsweisen Ausschaffung am 17./18. Februar
2012.
bis zu seiner Anhaltung am 12. Mai 2016 viele Male trotz des mit Wirkung
ab 28. Februar 2010 verfügten unbefristeten Einreiseverbots in die Schweiz ein,
um hier insbesondere dem illegalen Drogenhandel nachzugehen. Hierfür beschaffte
er sich die Aliasidentitäten N.___ und L.___, was die Raffinesse seines
Vorgehens zeigt. Insgesamt gesehen zeugt das Verhalten des Beschuldigten von
einer ausgesprochen grossen Beharrlichkeit, Unverfrorenheit und kriminellen
Energie. Dabei ging dieser jeweils mit direktem Vorsatz vor und er handelte aus
rein egoistischen Beweggründen. Die Straftaten wären für ihn ohne Weiteres
vermeidbar gewesen, relevante tatbestimmende Faktoren bestanden nicht. Es ist
jedoch zu beachten, dass diese Delinquenz in engem Zusammenhang mit dem
Drogenhandel stand, sie im Rahmen der Bestimmung der Einsatzstrafe als Faktor
der Professionalität bereits berücksichtigt wurde und daher mit der
Einsatzstrafe teilweise bereits abgegolten ist. Eine Freiheitsstrafe von 8
Monaten, asperiert von 4 Monaten, erscheint daher angemessen.
2.2.2.3
Die kurz vor der Anhaltung am
12.
Mai 2016 durch das Fahren ohne Haft-pflichtversicherung und die
missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern verübten Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz lassen keine Besonderheiten erkennen. Der
Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Delikte wären zudem fraglos
vermeidbar gewesen.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte,
stehen diese Straftaten in keinem direkten Zusammenhang mit der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, entsprechend kommt ihnen eine
eigeständige Bedeutung zu. Eine Freiheitsstrafe von einem Monat, asperiert von
einem halben Monat, erscheint zur Abgeltung der SVG-Delikte angemessen. Wie
dargelegt, ist zudem eine Geldstrafe auszusprechen, welche entsprechend dem
Entscheid der Vorinstanz auf 10 Tages-
sätze zu CHF 10.00 festgelegt wird.
2.2.3
Täterkomponenten
Bezüglich des Vorlebens kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 81 f.): Es ist nicht ersichtlich,
dass das Vorleben – mit Ausnahme der nachfolgend anzuführenden Vorstrafen –
einen relevanten Einfluss auf die Bemessung der Strafe haben könnte. Gemäss
eigenen Angaben folgte der am 11. Februar 1976 im Süden Serbiens, in […], geborene
Beschuldigte im Jahr 1991 mit seiner Mutter dem bereits früher in die Schweiz
übersiedelten Vater nach. In der Folge wohnte er mit seinen Eltern in […];
Geschwister hat er keine. Nach dem Besuch eines länger andauernden
Integrationskurses war er zunächst arbeitslos. Später war er verschiedentlich
arbeitstätig und wieder arbeitslos. Im Jahr 1995 verheiratete er sich in
Serbien, wobei seine Ehefrau im nachfolgenden Jahr zu ihm in die Schweiz zog.
In den Jahren 1997, 2000 und 2003 kamen die gemeinsamen Kinder zur Welt. Weiter
lässt sich den Akten und den Angaben des Beschuldigten entnehmen, dass dieser
in der Folgezeit in massiver Weise straffällig wurde, eine längere
Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte und alsdann per 28. Februar 2010 nach
Serbien zurückkehren musste und ein Einreiseverbot auferlegt bekam. Ab diesem
Zeitpunkt ging er u.a. dem Autohandel nach. Im März 2011 wurde er in der
Schweiz angehalten und verhaftet und hatte hierauf erneut eine Freiheitsstrafe
zu verbüssen. Am 17./18. Februar 2012 wurde seine Ausschaffung nach Serbien
vollzogen (vgl. AS 785 ff., 784.10 ff., 795 f., 797 ff.). Nach seiner Scheidung
verheiratete sich der Beschuldigte 2016 mit T.___. Er verfügt über keine
Berufsausbildung und arbeitete in Serbien als Autohändler und
Reisebüro-Inhaber. Diese beiden Tätigkeiten will er nach seiner Hafterstehung
wieder aufnehmen.
Der Beschuldigte ist mehrfach
vorbestraft; im Schweizerischen Strafregister sind fünf Verurteilungen
eingetragen (vgl. AS 784.10 ff.): Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern
vom 11. Februar 2009 wurde der Beschuldigte wegen verschiedener Delikte –
mehrfache Förderung der Prostitution, Menschenhandel, mehrfaches Erleichtern
des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfaches Beschäftigen eines Ausländers ohne
Bewilligung, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Verbrechen), mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Überlassen
eines Motorfahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis und mehrfache
Vergewaltigung – zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, einer Geldstrafe von
120.
Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben auf eine Probezeit von 3
Jahren, und zu einer Busse von CHF 6'000.00 verurteilt. Die bedingte Entlassung
aus der Freiheitsstrafe erfolgte am 2. Mai 2009 bei einem Strafrest von 1 Jahr
8.
Monaten und 10 Tagen, unter Anordnung von Bewährungshilfe und einer Weisung.
Am 24. März 2010 folgte eine Verurteilung durch das Bezirksamt Lenzburg wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu
einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF
300.00
Am 16. November 2010 erging durch das Untersuchungsamt Altstätten eine
weitere Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu je CHF 30.00. Sodann kam es am 14. Februar 2012 zu einer
Verurteilung durch das Amtsgericht von Solothurn-Lebern wegen mehrfacher
rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Unter Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft erfolgte gleichentags die bedingte Entlassung bei einem
Strafrest von 44 Tagen. Weiter erging am 20. Januar 2015 ein Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, mit dem der Beschuldigte unter der
(vorstrafenlosen) Aliasidentität N.___ wegen mehrfacher Hinderung einer
Amtshandlung, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs
zum Gebrauch, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, missbräuchlicher Verwendung
von Kontrollschildern, Nichtmitführens des Führerausweises und Nichttragens der
Sicherheitsgurten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer
Busse von CHF 1'900.00 verurteilt wurde.
Diese einschlägigen Vorstrafen bzw. die
in jeder Hinsicht gleichartige Delinquenz des Beschuldigten trotz Vorstrafen
und Strafverbüssung sowie teilweise in der Probezeit einer früheren
Verurteilung haben sich merklich straferhöhend auszuwirken. Der Beschuldigte
liess sich von den bisherigen Bestrafungen (wie auch von den
ausländerrechtlichen Anordnungen) offensichtlich in keiner Weise beeindrucken
bzw. von erneuter Delinquenz abhalten. Sein Verhalten zeugt von einer
schwerlich zu überbietenden Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber
Rechtsnormen.
Zu den persönlichen Verhältnissen des
Beschuldigten im Zeitpunkt der Taten lässt sich festhalten, dass die
Lebenssituation aufgrund der zwangsweisen Rückkehr ins Heimatland unter
Zurücklassung der engsten Familienangehörigen in der Schweiz sicherlich nicht
einfach war; diese Umstände hat der Beschuldigte aber selbst zu vertreten,
weshalb sie auch nicht entlastend berücksichtigt werden können. Seine
Familienangehörigen reisten im Übrigen regelmässig nach Serbien. Weiter hätte
er in seiner Heimat fraglos ein legales Auskommen finden können. Er hat dort
denn auch noch weitere Familienangehörige, die ihm sicherlich eine Stütze
waren.
Zu der letztlich noch zu beachtenden
Komponente der Wirkung der Strafe bleibt anzumerken, dass sich die
Strafempfindlichkeit des Beschuldigten im üblichen Rahmen bewegt, womit diesem
Faktor keine Relevanz für die Strafzumessung zukommt.
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass der Beschuldigte in schwerwiegender Weise vorbestraft ist. Er
delinquierte zudem unmittelbar nach Strafende und Ausschaffung am 18. Februar 2012
in gravierender Art einschlägig weiter und liess sich weder durch Strafen noch
durch Probezeiten beeindrucken. Bezüglich seines Verhaltens im Strafverfahren
ist zu würdigen, dass beim Beschuldigten nicht nur jede Einsicht und Reue
fehlt, was neutral zu veranschlagen wäre, sondern er auch versucht hat, auf
einen Belastungszeugen einzuwirken und mit einer Strafanzeige wider besseres
Wissens Angst zu verbreiten. Den Täterkomponenten ist mit einer deutlichen
Straferhöhung von 9,5 Monaten Rechnung zu tragen.
Es resultiert für die Delikte nach der
Inhaftierung eine selbständige Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten.
2.3
Zusatzstrafe zum Urteil des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 14. Februar 2012
Wie dargelegt, ist für die
Widerhandlungen gegen das BetmG, welche der Beschuldigte vor dem Urteil des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 14. Februar 2012 begangen hat (AKS Ziff.
1.
lit. a), eine Zusatzstrafe zu diesem Urteil auszufällen.
Der Beschuldigte wurde damals wegen
mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu
einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die damals beurteilte Delinquenz
gegen das Ausländergesetz ist im Vergleich zu den nun dazu gekommenen Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz zwar nicht abstrakt, jedoch konkret die
schwerere Delinquenz. Die Widerhandlungen gegen das BetmG, bei denen es sich
nunmehr um mehrfache Vergehen handelt, hätten für sich allein zu einer Strafe
von 8 Monaten geführt, asperiert 4 Monate. Die Freiheitsstrafe hätte somit 16
Monate betragen. Abzüglich der bereits ausgesprochenen 12 Monate beläuft sich
die Zusatzfreiheitsstrafe auf vier Monate.
2.4
Unbedingter Strafvollzug
Angesichts der dargelegten
schwerwiegenden und teilweise einschlägigen Vorstrafen ist dem Beschuldigten
eine schlechte Prognose zu stellen. Es kann ihm weder bei der Zusatzstrafe noch
bei der Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Bei der
selbständigen Gesamtstrafe fällt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges
schon von Gesetzes wegen ausser Betracht.
2.5
Busse
Die von der Vorinstanz ausgesprochene
Busse von CHF 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, teilweise als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
20.
Januar 2015, ist zu bestätigen. Dies entspricht im Übrigen auch dem Antrag
des Beschuldigten im Berufungsverfahren.
2.6
Widerruf
Der dem Beschuldigten mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Januar 2015 für eine
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug
ist zufolge ausgeprägter Schlechtprognose zu widerrufen. Dies im Einklang mit
dem entsprechenden Antrag des Beschuldigten im Berufungsverfahren.
2.7
Anrechnung ausgestandene Haft
An die ausgesprochenen Freiheitsstrafen
werden A.___ die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der
vorzeitige Strafvollzug angerechnet.
V. Kosten und Entschädigung
1.
Entschädigungen
1.1
Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 30.
Oktober 2017 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Reto Gasser, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 1'937.00 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
1.2
Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 11 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 30.
Oktober 2017 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 7'428.45 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
1.3
Das Begehren von A.___ um
Ausrichtung einer Parteientschädigung für den von ihm im erstinstanzlichen
Verfahren beauftragten Wahlverteidiger Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird
abgewiesen.
1.4
Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Stephan
Schlegel, entsprechend der eingereichten Kostennote, welche angemessen
erscheint, auf total CHF 12'156.20 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt – entsprechend dem
Kostenentscheid hiernach – im Umfang von 85 % der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
A.___ erlauben (CHF 10'332.75). Eine Nachforderung wurde nicht geltend
gemacht.
2.
Kosten
2.1
Der Beschuldigte wurde auch in
zweiter Instanz – mit Ausnahme der Weitergabe von Cannabis – bezüglich aller
Vorhalte schuldig gesprochen. Der Freispruch in einem unwesentlichen Nebenpunkt
rechtfertigt keine Kostenausscheidung zu Lasten des Staates. Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 9'600.00,
total CHF 12'110.00, hat A.___ zu bezahlen; nach Verrechnung mit dem
restlichen Anteil von CHF 400.00 des sichergestellten und beschlagnahmten
Bargeldes verbleiben CHF 11'710.00 zur Bezahlung.
2.2
Die Berufung des Beschuldigten war in
den Hauptpunkten weitgehend erfolglos. Zu berücksichtigen ist aber, dass
nunmehr eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
wegfällt und stattdessen lediglich auf mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
erkannt worden ist, das Strafmass reduziert und ein Freispruch in einem
Nebenpunkt ergangen ist. Dafür erscheint eine Kostenausscheidung zu Lasten des
Staates von 15 % angemessen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 10'000.00
festgelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 10'000.00, total CHF 10'200.00, werden demnach wie folgt auferlegt:
A.___ 85 % entspr. CHF 8'670.00
Staat 15 % entspr. CHF
1'530.00
Demnach wird in
Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG,
Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g und 19
Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 lit. b und c BetmG,
Art. 19a Ziff. 1 BetmG,
Art. 5
Abs. 1 lit. d sowie 115 Abs. 1 lit. a und b AuG,
Art. 63
Abs. 1, 96 Abs. 2 und 97 Abs. 1 lit. a SVG,
aArt.
46.
Abs. 1, Art. 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 69 sowie 106 StGB,
Art.
135, 379 ff., 398 ff., 416 ff. und 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und erkannt:
1.
A.___ wird vom Vorwurf der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageschrift [AKS] Ziff. 2.3, recte Ziff.
2.
; Veräusserung von Marihuana) freigesprochen.
2.
Gemäss der bezüglich
lit. c, d und e rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Oktober 2017 hat sich
A.___ wie folgt schuldig
gemacht:
-
mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AKS Ziff. 3), begangen vom 30.
Oktober 2014 bis 9. Mai 2016,
-
mehrfache
rechtswidrige Einreise und mehrfacher rechtswidriger Aufenthalt (AKS Ziff. 4),
begangen vom 19. Februar 2012 bis 12. Mai 2016.
3.
A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. 1.1 lit. b - d, Ziff. 1.2),
begangen vom 19. Februar 2012 bis 11. Mai 2016,
b) mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (AKS Ziff. 1.1 lit. a, Ziff. 2.1), begangen
von März 2010 bis 29. März 2011 und von Mitte August 2015 bis 22. August 2015,
c) Fahren ohne Haftpflichtversicherung (AKS
Ziff. 5) und missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern (AKS Ziff. 6),
begangen wenige Tage vor dem 12. Mai 2016 bis am 12. Mai 2016.
4.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten,
b) einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten als
Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 14. Februar
2012,
c) einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
je CHF 10.00,
d) einer Busse von CHF 200.00,
ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Januar 2015.
5.
An die
ausgesprochenen Freiheitsstrafen werden A.___ die ausgestandene Untersuchungs-
und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug angerechnet.
6.
Der Antrag von A.___
auf Ausrichtung einer Entschädigung für Überhaft wird abgewiesen.
7.
Der A.___ mit Urteil
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Januar 2015 für eine
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug
wird widerrufen.
8.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 30. Oktober 2017 sind die folgenden bei A.___ sichergestellten und
beschlagnahmten Gegenstände diesem nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):
a) Mobiltelefon Apple iPhone 6s
b) Mobiltelefon Samsung SM-J500F
c) Mobiltelefon Telemach TM 1000
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 30. Oktober 2017 werden die folgenden im Verfahren gegen A.___
beschlagnahmten Gegenstände bzw. Betäubungsmittel eingezogen und sind durch die
Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten (aufbewahrt
bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):
a) Kunststoffbeutel verpackt braun
(Aufschrift "2") mit 19.2 Gramm Kokaingemisch (HD-Nr. 1/3 aus HD F.___),
b) Kunststoffbeutel verpackt braun
(Aufschrift "3") mit 29.7 Gramm Kokaingemisch (HD-Nr. 1/4 aus HD F.___).
10.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Oktober 2017 wird
das bei A.___ sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld im Betrag von
CHF 700.00 mit der ausgesprochenen Geldstrafe und Busse (total CHF 300.00)
sowie im Übrigen (CHF 400.00) mit den zu bezahlenden erstinstanzlichen
Verfahrenskosten verrechnet.
11.
Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Oktober 2017
verbleibt der im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmte Brief (Kopie) als
Beweismittel bei den Akten.
12.
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
10.
des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Oktober 2017
wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Reto Gasser, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 1'937.00 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13.
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
11.
des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Oktober 2017
wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Alexander Kunz, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 7'428.45 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
14.
Das Begehren von A.___ um Ausrichtung
einer Parteientschädigung für den von ihm im erstinstanzlichen Verfahren
beauftragten Wahlverteidiger Rechtsanwalt Alexander Kunz, Solothurn, wird
abgewiesen.
15.
Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Stephan Schlegel,
auf total CHF 12'156.20 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt im Umfang von 85 % der Rückforderungsanspruch des Staates während
10.
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
A.___ erlauben (entsprechend
CHF 10'332.75).
16.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 9'600.00, total
CHF 12'110.00, hat A.___ zu bezahlen; nach Verrechnung mit dem restlichen
Anteil von CHF 400.00 des sichergestellten und beschlagnahmten Bargeldes
verbleiben CHF 11'710.00 zur Bezahlung.
17.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'200.00, werden wie
folgt auferlegt:
A.___ 85 % entspr. CHF
8'670.00
Staat 15
% entspr. CHF 1'530.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher