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Entscheid

STBER.2018.16

mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern

21. November 2018Deutsch67 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. E.___ und der Beschuldigte hatten

seit 2006 eine Beziehung. Im Jahr 2007 zogen E.___ und ihre beiden Kinder D.___

(geb. 2002) und G.___ (geb. 1991) mit dem Beschuldigten zusammen und lebten

gemeinsam in [...]. Ende März 2013 verliess E.___ mit ihren beiden Kindern den

gemeinsamen Haushalt.

Erwägungen

2.

Der Beschuldigte hat mit D.___ im

Zeitraum zwischen 1. Januar 2008 und 31. Dezember 2010 am gemeinsamen Domizil

in [...] unbestrittenermassen folgende sexuelle Handlungen vorgenommen:

-

Der Beschuldigte gab dem

Opfer einmal einen Zungenkuss.

-

Der Beschuldigte berührte

das Opfer mehrmals, nach eigenen Aussagen ca. 10 Mal, mit den Händen an der

Vagina.

-

Der Beschuldigte leckte das

Opfer (nach eigenen Aussagen) zweimal an der Vagina.

III. Der bestrittene Sachverhalt

1.

Der Beschuldigte bestreitet im Rahmen

des Berufungsverfahrens folgende Vorhalte:

-

Der Beschuldigte soll,

nackt auf dem Sofa sitzend, das ebenfalls nackte Opfer aufgefordert haben, sich

rittlings auf sein erigiertes Glied zu setzen.

-

Der Beschuldigte soll dem

Opfer gesagt haben, seinen Penis abzulecken, was dieses in der Folge getan

habe.

-

Der Beschuldigte soll

einmal vor dem Opfer im Badezimmer onaniert und vor ihm in ein Waschbecken

ejakuliert haben.

2.1

Im Rahmen der ersten polizeilichen

Ermittlungen wurde am 26. Juni 2013 mit dem Opfer eine Videobefragung

durchgeführt, an welcher der Beschuldigte nicht anwesend war (AS 7 ff.).

D.___ führte dabei Folgendes aus:

Auf die Frage, warum sie hier sei,

führte sie aus, es sei wegen den Sachen, die passiert und nun kein Geheimnis

mehr seien. Er habe mit ihr gespielt und getan, als ob er sie beissen wolle. Er

habe sie gefragt, ob sie wissen wolle, wie es sei und ob sie es erleben wolle.

Er habe sie «im Privaten» abgeschleckt. Sie sei dann ins Bett gegangen. Sie

habe ein schlechtes Gefühl gehabt und ihm dies auch gesagt. Er habe dann

gesagt, dass er auch ein schlechtes Gefühl habe.

Er habe sie dann trotzdem wieder berührt

und massiert, jeweils vor dem Schlafen. Einmal habe er ihr gezeigt, wie der

Samen aus dem Pimmel komme, über dem Brünneli.

Einmal habe er ihr gesagt, sie solle den

Pimmel abschlecken. Sie habe dies nicht gewollt, aber trotzdem gemacht. Sie

habe dies nur ganz kurz gemacht, nur ein Schleck, sie habe dies nicht mehr

gewollt und er habe gesagt, ok.

Einmal hätten sie einen Zungenkuss

gemacht. Er habe gesagt, wenn man dies mache, müsse man zusammen sein. Sie habe

dies zuerst geglaubt, dann habe sie gemerkt, dass dies gar nicht stimme.

Er habe ihr gesagt, dass sie Mama nichts

sagen dürfe, weil sich diese sonst von ihm trennen würde. Sie habe Angst

gehabt, dass Mama sie dann hassen würde. Er habe dann lange nichts gemacht. Als

Mama nach Deutschland habe gehen müssen, um dort zu arbeiten, habe sie Angst

gehabt. Sie habe es dann Mama gesagt und habe sich anschliessend besser

gefühlt. Mama habe dann gewollt, dass sie sich trennen würden; seither habe sie

ihn nur noch beim Vorbeifahren gesehen.

Auf konkrete Nachfragen führte das Opfer

im Weiteren Folgendes aus:

Mit «ihm» sei A.___, der Freund ihrer

Mutter, gemeint. Die beschriebenen Ereignisse seien passiert, als sie im

Kindergarten gewesen sei. Sie sei 5-6jährig gewesen. Es sei passiert, als sie

zu A.___ gezogen seien, aber nicht sofort nach dem Umzug. Wann zum letzten Mal

etwas passiert sei, wisse sie nicht mehr. Es sei mehrmals passiert, vier bis

fünf, vielleicht auch sechs Mal, sicher mehr als zwei Mal und weniger als zehn Mal.

Es sei vor allem in ihrem Zimmer, aber auch im Wohnzimmer und einmal im

Badezimmer im mittleren Stock passiert.

Auf die Frage, was beim ersten Mal

geschehen sei, führte D.___ aus, A.___ habe ihr gesagt, sie solle die Beine

auseinander strecken. Er habe ihr die Unterhosen heruntergezogen und sie beim

Privaten abgeschleckt. A.___ habe dem «Schneggli» und «Muschi» gesagt, sie

möchte es «Privates» nennen.

Es sei immer passiert, bevor sie ins

Bett gegangen sei.

A.___ habe sie zuerst am Rücken, an den

Füssen und an den Beinen massiert, dann an den Fudibacken und beim Privaten.

Beim Samen sei er in den Unterhosen

gewesen und habe es über das Brünneli gehalten. Der Samen sei dann

herausgekommen. Es habe gruusig ausgesehen.

Den Pimmel habe sie nur ganz kurz mit

der Zungenspitze abgeschleckt. Sie habe nichts Anderes machen müssen und sie

habe den Pimmel auch nicht anfassen müssen.

Der Zungenkuss sei «mittellang» gegangen

(D.___ beschreibt mit den Händen und Armen Bewegungen der Zungen). Es sei

gruusig gewesen.

Sie habe es Mama erzählt, weil sie sich

schlecht gefühlt habe. Sie habe vorher einmal A.___ am Telefon gefragt, dieser

habe gesagt, wenn sie es sagen wolle, solle sie es tun. Er habe es dann bereut

und zuerst habe er ihr leid getan. Die Mutter habe ihr dann gesagt, dass er

etwas getan habe, das nicht gut sei, deshalb habe er ihr später nicht mehr leid

getan.

A.___ habe bei ihr nichts gemacht mit

dem Pimmel. Er habe auch nie Fotos oder Filme gemacht. Er habe immer die

Kleider getragen und diese nicht ausgezogen. Nur beim Brünneli sei er in den

Unterhosen gewesen. Der Samen sei weiss gewesen mit Kügeli. Er sei schleimig

gewesen.

2.2

Am 12. Dezember 2013 erfolgte eine

zweite Videobefragung des Opfers unter Wahrung der Teilnahmerechte des

Beschuldigten, der zusammen mit seiner Verteidigerin der Einvernahme in einem

Nebenraum, in welchen diese übertragen wurde, folgte (AS 52 ff.).

D.___ führte dabei auf die Frage, sie

solle nochmals erzählen, was passiert sei, Folgendes aus:

A.___ habe sie ins Bett gebracht und

dabei mit ihr gespielt, als ob er sie beissen wolle. Er habe dann ihr Privates

abgeschleckt und sie dort manchmal auch berührt. Er habe sie zudem massiert.

D.___ wiederholte, dass sie es der

Mutter erzählt habe, weil sie sich schlecht gefühlt habe und dass sie vorher

mit A.___ telefoniert und ihn gefragt habe. Dieser habe nicht verstanden, was

sie gemeint habe und habe ihr gesagt, sie wolle mit der Mutter sprechen. Die

Mutter sei geschockt gewesen, als sie es erzählt habe. Sie habe Angst gehabt,

dass die Mutter sie nun nicht mehr gerne habe und hasse.

Die Frage, ob sie sich gewünscht habe,

dass sich A.___ selber bei der Polizei Anzeige, bejahte D.___. Ihre Mutter habe

diese Idee gehabt und sie habe dies gut gefunden. Auf die Ergänzungsfrage der

Verteidigerin, was «anzeigen» bedeute, führte D.___ aus, sie glaube, zur

Polizei zu gehen. Sie wisse aber nicht, was die Folgen einer Anzeige seien.

Auf die Frage, ob sie A.___ Fragen zum

Thema «Sexualität» gestellt habe, sagte D.___, sie glaube es nicht. Die

Nachfrage, ob sie wisse, was «Sexualität» heisse, verneinte sie. Es komme ihr

auch nicht in den Sinn, dass sie ihn etwas über «das Private» gefragt habe. Es

könne aber schon sein.

Sie wolle nicht an die Vorfälle

zurückdenken.

2.3

Dem Bericht der Polizei Kanton

Solothurn über die Videoeinvernahme vom 12. Dezember 2013 ist zu entnehmen,

dass D.___ nach Abschluss der Befragung noch mit der einvernehmenden Polizistin

alleine sprechen wollte. Sie führte dabei aus, dass ihr noch etwas in den Sinn

gekommen sei, was sie in der Folge mitteilte, nachdem sie die Polizistin

aufgefordert hatte, sie nicht anzuschauen und nichts zu sagen: Der Beschuldigte

sei auf dem Sofa gesessen und sie sei dann auf ihn drauf gesessen. Nach dieser

Mitteilung sei D.___ aus dem Büro gerannt (AS 56).

3.

Anlässlich ihrer Befragung vom 12.

Juni 2013 im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens führte E.___ Folgendes

aus (AS 44 ff.):

Sie habe vom 1. – 3. März 2013 wegen der

Arbeit wegfahren müssen. D.___ sei am 1. März diverse Male zu ihr gekommen

und habe ihr gesagt, sie solle nicht wegfahren. Plötzlich habe sie gesagt, sie

müsse telefonieren. Kurz darauf sei sie zurückgekommen und habe gesagt, sie

hätte mit A.___ telefoniert. D.___ sei bedrückt gewesen. Plötzlich sei die

Befürchtung hochgekommen und sie habe D.___ gefragt, ob A.___ sie an ihrem «Muschi»

angefasst habe. D.___ habe genickt und gesagt, er habe das gemacht, als sie

noch klein gewesen sei. Sie habe D.___ gefragt, ob er noch andere Sachen

gemacht habe, darüber habe sie aber nicht reden wollen. Sie, E.___, habe dann

ihre Reise abgesagt und sei zuhause geblieben. Am Abend habe sie mit A.___

gesprochen, er habe es sofort zugegeben. Es sei immer D.___ gewesen, die auf

ihn zugekommen sei, es sei über längere Zeit immer wieder gewesen. Beim

Telefonat von vorher sei er nicht drausgekommen, was D.___ wolle, er habe ihr

gesagt, sie solle mit Mama reden.

Am 2. März habe sie A.___ gefragt, was

er alles mit D.___ gemacht habe. Er habe ihr gesagt, dass er alles im

Einverständnis von D.___ gemacht habe, er habe D.___ auf ihre sexuellen Fragen

antworten wollen. Er habe folgende Handlungen eingestanden: Sexuelle Erregung

beim Kitzeln, sexuelle Erregung, wenn D.___ rittlings auf seinem Bein sass und

sich bewegte. Er habe D.___ die verschiedenen Zonen der «Muschi» erklärt und

dabei berührt, wenn sie nackt war. Er habe D.___ an seinem Penis eine Erektion

und Ejakulation gezeigt und er habe D.___ angeboten, seinen Penis zu berühren,

was sie nur kurz gemacht habe. Er habe die «Muschi» von D.___ abgeleckt und D.___

habe sich nackt rittlings auf sein Geschlechtsteil gesetzt.

Am 3. März 2013 hätten sie zu Dritt – A.___,

D.___ und sie selbst – zusammen ein Gespräch geführt. A.___ habe sich bei D.___

entschuldigt und sie habe die Entschuldigung angenommen.

Vom 6. – 12. März 2013 sei A.___ weg

gewesen. In dieser Zeit habe D.___ immer wieder etwas gesagt, z.B. sie hasse

das Wort «Muschi» oder, dass A.___ und sie es mehr als einmal zusammen gemacht

hätten. Am 13. März habe D.___ auf einen Zettel «Zungenkuss» geschrieben und

ihr den Zettel zum Lesen gegeben. Sie habe dann gesagt, dass A.___ ihr am «Muschi»

geleckt habe. Er habe gewollt, dass sie sein Schnäbi lecke, sie wisse nicht mehr,

ob sie es gemacht habe. A.___ habe ihr gezeigt, wie der Samen rauskomme, er

habe ins Waschbecken gespritzt. A.___ habe ihr gesagt, dass man zusammen sei,

wenn man einander einen Zungenkuss gebe.

Am 23./24. März 2013 sei sie mit ihren

beiden Kindern zu einer Freundin gezogen. Sie habe für D.___ einen Therapeuten

gesucht und in der Person von H.___ in [...] gefunden. Die erste Sitzung habe

am 15. Mai 2013 stattgefunden. D.___ habe gesagt, sie sei im Kindergarten

gewesen zur Zeit der Vorfälle, vielleicht in der ersten Klasse. Im Kindergarten

sei sie in den Jahren 2007 – 2009 gewesen. Bei den Gesprächen bei H.___ sei es

um die Schuldfrage und die Mutfrage, weniger um den Inhalt gegangen.

4.1

Der Beschuldigte wurde am 8. Juli

2013.

erstmals polizeilich befragt (AS 30 ff.). Dabei führte er Folgendes aus:

Er habe den Geschlechtsteil von D.___

mit den Fingern berührt. Das Kind sei auf ihn zugekommen und habe Interesse an

sexuellen Sachen gehabt. Dies sei in der Zeit zwischen 2008 und 2010 gewesen,

meistens im Zimmer von D.___, einmal auch im Badezimmer, meistens in den

Abendstunden, D.___ habe das Pyjama oder ein Nachthemd getragen. D.___ habe

eine Massage verlangt und gesagt, wo sie berührt werden möchte.

Er habe D.___ an ihrem Geschlechtsteil

gestreichelt und gerieben. D.___ sei bäuchlings auf dem Bett gelegen, er sei

gesessen. Es sei insgesamt vielleicht zu 10 Berührungen dieser Art gekommen.

D.___ habe die Berührungen gesucht und

genossen. Wörtlich führte er aus: «Es war ihr Interesse und Wunsch. Sie hat

vermutlich Angst, wenn sie ihrer Mutter sagen würde, das Ganze sei auf ihren

Wunsch hin gelaufen, dass ihre Mutter auch sie verlassen würde. Sie hatte ja

gesehen, was ihre Mutter mit mir gemacht hatte» (AS 33 F 23).

Der Beschuldigte führte weiter aus, dass

er den Geschlechtsteil von D.___ auch mit dem Mund berührt habe. Es sei dies

die Antwort auf die Frage gewesen, was er und Mama machen. D.___ habe sich

rücklings auf die Bettkante gelegt und er habe sie mit der Zunge an den inneren

Schamlippen berührt. Das Lecken habe 10 Sekunden gedauert. Dies sei zweimal

vorgekommen (AS 38 F 81).

D.___ habe sein erigiertes Glied «sicher

schon» einmal gesehen. Er habe in der Badewanne einmal eine Erektion gehabt. D.___

habe auch in die Badewanne kommen wollen und sie seien beide in der Badewanne

gewesen. Dies sei vor 2008 gewesen. Er habe aber nie vor D.___ masturbiert.

D.___ sei einmal dazu gekommen, als er im

Badezimmer masturbiert habe. Sie habe dabei die Flüssigkeit, die vor der Ejakulation

herauskomme, gesehen. D.___ habe sein Glied nie angefasst oder geleckt (AS 37 F

65).

Auf die Frage von D.___, wie er und Mama

küssen würden, habe er D.___ einmal einen Zungenkuss gegeben. Er habe ihr

gesagt, dass sich Zungenküsse nur Menschen geben würden, die in einer

Partnerschaft leben.

Auf die Frage, ob er sein Verhalten

gegenüber D.___ normal finde: «Was ist normal? Ich kann diese Frage nicht nur

so beantworten. Was ich sagen kann, ist, dass ich finde, dass mein Verhalten

gegenüber D.___ respektvoll (ihre Grenzen respektiert habe), sorgfältig (dass

ich bei ihr nicht zu weit gegangen bin) war». Auf die Frage, ob sich noch

andere Personen im Haus aufgehalten hätten, als diese Kontakte stattgefunden

haben: «D.___ hatte darauf geachtet, dass niemand sonst zu Hause war». Auf die

Frage, ob er von D.___ ein Stillschweigen verlangt habe: «Nein. Am 1. März 2013

telefonierte mir D.___. Ich befand mich an einem Kurs. Die telefonische

Verbindung war sehr schlecht und ich hatte im Hintergrund starke

Nebengeräusche. Ich hörte von ihr die Worte <Geheimnis>. Ich wurde

ungeduldig und sagte ihr, sie solle es der Mama sagen. Als ich von diesem Kurs

nach Hause kam, wurde ich von Frau E.___ mit der Aussage von D.___

konfrontiert» (AS 39 F 84, 85 und 87).

Am nächsten Tag (2. März 2013) habe er

mit E.___ über alles gesprochen. Diese habe sich ihm gegenüber sofort

verschlossen und sei dann ausgezogen. Auf die Frage, ob er Frau E.___ an der

Anzeigeerstattung habe hindern wollen: «Nein, habe es ihr freigestellt, dies zu

tun. Ich finde, dies war der falsche Weg. Ich wollte sie jedoch nicht daran

hindern. Es war etwas vom Verheerendsten, was sie mir antun konnte» (AS 41 F

109).

Er habe auch mit zwei Fachärzten (Dres. I.___

und J.___) über seine Handlungen gesprochen; das sei ein Leerlauf gewesen (AS

41.

F 104).

4.2

Am 15. April 2014 wurde der

Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft befragt (AS 65 ff.). Dabei bestätigte

er, anlässlich der polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt zu haben. Es

sei die Initiative nie von ihm ausgegangen, er habe nie die Absicht gehabt,

eine Situation zu seinen Gunsten herbeizuführen. Das Kind sei in jener Zeit in

seiner Entwicklung stark zurück gewesen. Es sei seine Absicht gewesen,

aufzuklären. Er habe gewollt, dass sie wisse, was auf sie zukommen könne (AS

67).

Das Telefongespräch vom 1. März 2013 mit

D.___ schilderte der Beschuldigte nun so, dass er D.___ schlecht verstanden

habe, er habe nur «Mama» und «Geheimnis» verstanden. Er habe geahnt, was sie

meinte und habe deshalb gesagt, sie solle mit Mama sprechen, dies im Vertrauen

darauf, dass dies zu einer Aussprache und Klärung führen würde.

D.___ sei erst durch die Reaktion ihrer

Mutter, als diese von seinen Handlungen erfahren habe, zum Opfer geworden. Die

Mutter habe erschrocken reagiert und die Handlungen gewertet. D.___ sei dadurch

in eine Opferrolle gedrängt worden, dafür übernehme er keine Verantwortung.

Der Beschuldigte führte erneut aus, dass

sich D.___ früh für sexuelle Themen interessiert habe und er ihr Antworten gegeben

habe, welche sie verstehen und nachvollziehen konnte. Er wisse, dass er die

Grenzen von dem, was ein Kind ertragen könne, nie überschritten habe. Er habe

ihr immer gesagt, sie soll «stop» sagen, wenn ihr etwas unangenehm sei, wenn

sie etwas nicht wissen oder nicht machen wolle.

Über die einzelnen Handlungen wollte der

Beschuldigte keine Auskunft mehr geben. Er habe mit D.___ keine sexuellen

Handlungen vorgenommen, Aufklärung sei nicht eine sexuelle Handlung. Aus

heutiger Sicht müsse er sagen, dass sein Verhalten nicht angemessen gewesen

sei.

Er habe mit D.___ immer wieder gekämpft

und herumgeblödelt, sie sei häufig auf ihm gesessen und sie hätten Rutschbahn

gespielt. Dies sei nichts Besonderes gewesen.

Auf Ergänzungsfrage der Vertreterin des

Opfers führte der Beschuldigte aus, dass das Opfer nicht an seinem Penis

geleckt habe, D.___ habe nur die Flüssigkeit mit dem Finger berührt. Dies habe

er gegenüber der Mutter zugegeben, obwohl es nicht so vorgefallen sei. Er habe

dies nur gesagt, damit sie ins Gespräch gekommen seien.

4.3

In einer weiteren staatanwaltlichen

Einvernahme vom 4. Mai 2016 (AS 87 ff.) machte der Beschuldigte zur Sache keine

weiteren Aussagen. Er führte aus, dass er nichts Böses oder Eigennütziges

vorgehabt habe und heute verstehe, dass es falsch gewesen sei und es ihm leidtue.

4.4

Anlässlich der Einvernahme während

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 582 ff.) führte der Beschuldigte

aus, dass er bisher nach bestem Gewissen ausgesagt habe. Als er auf heute die

Einvernahmen nochmals durchgelesen habe, habe er festgestellt, dass er sich

falsch erinnert habe und seine Aussagen irreführend gewesen seien.

Der Beschuldigte bestritt, vor D.___ masturbiert

zu haben; er bestritt auch, dass er sie aufgefordert habe, seinen Penis zu

lecken. Er sehe heute, dass es von seiner Seite her viel früher eine

Grenzziehung gebraucht hätte. Es sei nie ein Thema gewesen, dass ihn ein Kind

sexuell angeregt habe; er frage sich, wie es sein könne, dass ihn dies angeregt

habe. Es sei wohl, da er sexuell auf dem Trockenen gewesen sei und er seine

Sexualität online befriedigt habe. Er habe einen dummen und falschen Fehltritt

begangen, der ihm leid tue. Pädophilie sei aber nicht sein Thema, er wolle

deshalb auch keine Therapie machen.

Der Beschuldigte führte auch anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass D.___ mit Fragen sexuellen

Inhalts an ihn gelangt sei und er «auf einmal» verantwortlich gewesen sei,

nachdem D.___ von der Mutter abgewiesen worden und das Thema Aufklärung «tot»

gewesen sei (AS 587 f.).

Das Abschieben der Verantwortung auf

andere ergibt sich auch aus den folgenden Aussagen des Beschuldigten:

-

AS 583: Dr. J.___

sei der Falsche gewesen, Dr. K.___ sei während den Sitzungen eingeschlafen;

-

AS 586: Das

Gutachten von Dr. med. C.___ sei ein falsches Zeugnis. Die Zusatzfrage von Frau

Stäuble habe ihn die Stelle gekostet. Die Antwort von Dr. med. C.___ sei die

Begründung für die fristlose Kündigung gewesen.

-

AS 587 oben:

Staatsanwalt L.___ habe seine Aussagen verdreht.

-

AS 587 unten: Frau E.___

habe ihn aufgefordert, die Fragen des Kindes (für die Aufklärung) richtig zu

beantworten, sie wie eine Erwachsene zu behandeln. Sie habe ihm vorgeworfen, er

habe eine prüde, altbackene Einstellung zur sexuellen Aufklärung.

-

AS 588: Er habe der

Mutter des Kindes vertraut, er habe sich von Frau E.___ sein besseres Gewissen

ausreden lassen.

-

AS 589: Das Schema

Täter/Opfer bringe «uns» nicht weiter. Staatsanwalt L.___, Frau Stäuble und

sein Bruder hätten auch ein Trauma angerichtet.

Diese Abschiebung der Verantwortung

zementierte der Beschuldigte auch vor dem Berufungsgericht im Rahmen des letzten

Wortes (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 3 hiervor).

4.5

Vor dem Berufungsgericht machte der

Beschuldigte keine Aussagen zur Sache.

5.

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

5.1

Die damals 11jährige D.___ wirkte

anlässlich der ersten Video-Befragung vom 26. Juni 2013 völlig natürlich und

altersentsprechend. Zu Beginn war sie sehr verlegen und begann stockend zu

sprechen, es gibt zu Beginn auch wiederholt Pausen, in denen das Kind schweigt.

Sehr schnell wird die Erzählweise aber fliessend. Eindrücklich ist die

Schilderung der räumlichen Verhältnisse des Hauses: D.___ ist in der Lage,

gedanklich durch das Haus zu gehen und der Polizistin zu schildern, was sich

jeweils rechts und links befindet und welcher Raum wo gelegen ist (ab Minute

24.

). D.___ folgte der Befragung aufmerksam und konzentriert. Auf die

Nachfrage der Polizistin, sie solle nochmals schildern, was beim ersten Mal

passiert sei, fragte D.___ nach: Ob sie schildern solle, wie es passiert

sei oder wo? Darauf sagte sie, sie könne es nicht besser sagen als zu

Beginn der Befragung.

D.___ sagte zudem differenziert aus: Sie

beantwortete Fragen betreffend möglicher sexueller Handlungen nicht einfach mit

«Ja», sondern verneinte diverse entsprechende Fragen. So habe der Beschuldigte

bei ihr nie etwas mit dem Pimmel gemacht, und er habe auch nie Fotos oder Filme

gemacht.

5.2

Bei der zweiten Videobefragung vom

12.

Dezember 2013 war D.___ zu Beginn sehr verlegen. Sie fand den Einstieg, die

Eingangsfrage zu beantworten, lange nicht und weinte zeitweise. Sie einigte

sich mit der Befragerin, dem weiblichen Geschlechtsteil wieder «das Private» zu

sagen, worauf sie dann die Fragen stockend beantwortete.

5.3

Als erstes Fazit kann festgehalten

werden, dass die Glaubwürdigkeit der Person von D.___ zweifellos gegeben ist. D.___

war kognitiv und emotional jederzeit während beiden Einvernahmen in der Lage,

die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Der Beschuldigte hat denn auch die

Glaubwürdigkeit der Person nie in Frage gestellt.

5.4

D.___ belastete den Beschuldigten

nicht bei jeder Gelegenheit. So verneinte sie die Frage, jemals vor ihm Angst

gehabt zu haben. Sie führte aus, dass sie den Pimmel nicht habe lecken wollen,

es dann aber trotzdem kurz gemacht zu haben. Sie habe es nicht weiter tun

wollen und der Beschuldigte habe ok gesagt. D.___ warf dem Beschuldigten nie

vor, Zwang oder Druck ausgeübt zu haben. Sie habe auch nie etwas an seinem

Pimmel gemacht und er habe nie Fotos oder Filme gemacht.

5.5

Zahlreiche Aussagen, die D.___

machte, hat der Beschuldigte bestätigt. So hat der Beschuldigte die Mehrzahl

der sexuellen Handlungen, welche D.___ anlässlich der ersten Videoeinvernahme

schilderte (vgl. oben Ziff. III.2), zugestanden. Der Beschuldigte bestätigte

den Tatzeitraum: Die 2002 geborene D.___ führte aus, sie sei 5-6jährig gewesen,

der Beschuldigte nannte die Jahre 2008 -2010. Er bestätigte auch die Tatorte

(vor allem im Zimmer von D.___ vor dem Schlafengehen, ein Vorfall im

Badezimmer). Gleichlautende Aussagen machten D.___ und der Beschuldigte auch im

Zusammenhang mit dem Zungenkuss; beide führten aus, dass sie davon gesprochen

hätten, dass man zusammengehöre, wenn man sich einen Zungenkuss gebe. Und

schliesslich bestätigte der Beschuldigte auch, dass ihm D.___ am 1. März 2013,

bevor sie mit ihrer Mutter sprach, noch telefoniert und über das «Geheimnis»

gesprochen, er aber nicht verstanden habe, was sie meine.

5.6

Die zahlreichen übereinstimmenden

Aussagen von D.___ mit den Aussagen des Beschuldigten sowie die Tatsache, dass

sie den Beschuldigten nicht bei jeder Gelegenheit belastete, weisen darauf hin,

dass die Aussagen von D.___ in hohem Masse glaubhaft sind. Es gibt keinen

Anhaltspunkt dafür, dass einzelne Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen

könnten und von ihr erfunden sind.

5.7

Zur Entstehungsgeschichte der

Aussagen des Opfers ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die Mutter von D.___ führte anlässlich

ihrer Befragung aus, dass D.___ nach dem Telefongespräch vom 1. März mit dem

Beschuldigten bedrückt gewesen sei und sie dann plötzlich befürchtet habe, es

sei etwas passiert. Sie habe D.___ gefragt, ob der Beschuldigte sie an ihrem «Muschi»

angefasst habe.

Die Tatsache, dass das Thema von

möglichen sexuellen Übergriffen erstmals von der Mutter aufgegriffen wurde,

beinhaltet ein gewisses Suggestionspotential. Die Thematisierung von möglichen

Übergriffen hätte das Opfer erst auf die Idee bringen können, solche zu

schildern.

Es ist in diesem Zusammenhang auch einzuräumen,

dass einzelne Aussagen von D.___ deutlich die «Handschrift» der Mutter tragen:

So sagte D.___ in der zweiten Videoeinvernahme vom 12. Dezember 2013 aus, sie

hätte es begrüsst, wenn sich der Beschuldigte selbst der Polizei gestellt

hätte; was eine «Anzeige» aber genau bewirkt, war ihr nicht klar und es ergab

sich aus der weiteren Einvernahme, dass ihre Mutter eine Selbstanzeige des

Beschuldigten gewünscht hätte.

Tatsache ist aber, wie erwähnt, dass der

Beschuldigte die Übergriffe, die D.___ schilderte, grösstenteils zugegeben hat.

D.___ hat differenzierte Aussagen gemacht und sie verneinte mehrfach Fragen,

welche eine weitere Belastung des Beschuldigten bedeutet hätten (z.B. Berühren

des Penis, Ausübung von Druck durch den Beschuldigten). Damit ist klar, dass

ihre Aussagen nicht einfach darauf ausgerichtet waren, den Beschuldigten zu

belasten und auf diese Weise allfällige Erwartungen ihrer Mutter zu erfüllen.

Die erwähnten Hinweise auf ein mögliches

Suggestionspotential ändern deshalb nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen

des Opfers.

5.8

Gestützt auf diese Ausführungen ist

zu den vom Beschuldigten bestrittenen Vorhalten Folgendes festzuhalten:

5.8.1

Der Beschuldigte soll dem Opfer gesagt

haben, seinen Penis abzulecken, was dieses in der Folge getan habe.

Das Opfer machte zu diesem Vorhalt

differenzierte Aussagen: Der Beschuldigte habe sie aufgefordert, den Pimmel

abzuschlecken. Sie habe es nicht gewollt, aber trotzdem gemacht, dies aber nur

kurz und dann nicht mehr. Der Beschuldigte habe gesagt, dies sei ok.

Das Opfer schilderte den Sachverhalt somit

nicht nur in einem Satz, sondern beschrieb ihre innere Haltung (D.___ wollte es

eigentlich nicht machen) und die Reaktion des Beschuldigten (er akzeptierte

ihre Haltung, es nicht weiter zu tun).

Diese differenzierte Schilderung ist

glaubhaft. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Schilderung keinen

realen Erlebnishintergrund haben könnte. Der Vorhalt ist erstellt.

5.8.2

Der Beschuldigte soll einmal vor dem

Opfer im Badezimmer onaniert und vor ihm in ein Waschbecken ejakuliert haben.

Auch hier sind die Aussagen von D.___

differenziert: Sie führte aus, dass der Beschuldigte ihr «gezeigt» habe, wie

der Samen aus dem Pimmel komme – wenn D.___ überraschend ins Badezimmer

gekommen wäre, hätte sie kaum den Begriff «gezeigt» verwendet. Der Beschuldigte

sei in den Unterhosen gewesen – dies im Gegensatz zu den anderen Vorhalten,

während welchen der Beschuldigte normal in den Tageskleidern war. D.___

beschrieb auch den Samen, der weiss, schleimig und mit Kügeli gewesen sei. Auch

diese Schilderung deutet auf eine Demonstration einer Ejakulation durch den

Beschuldigten hin, wäre doch eine derart präzise Beschreibung der

Samenflüssigkeit nicht möglich, wenn der Beschuldigte überrascht worden wäre; in

diesem Fall hätte er sich mit jeder Sicherheit sofort von D.___ abgewendet.

Nicht nachvollziehbar ist die Aussage

des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme, er habe im

Gespräch mit E.___ nur zugegeben, dass D.___ die Flüssigkeit nach der

Ejakulation in das Lavabo berührt habe, um mit E.___ ins Gespräch zu kommen. Es

ist davon auszugehen, dass die Einräumung dieses Sachverhalts die

unbestrittenen und auch vom Beschuldigten bestätigten Reaktionen der Mutter

(Schock und Erschrecken) noch verstärkte und kaum zu einer ruhigen

Gesprächsatmosphäre beitrug. Das Geständnis gegenüber der Mutter im direkten

Gespräch machte deshalb nur Sinn, wenn der Sachverhalt sich effektiv auch

entsprechend abgespielt hatte. Davon ist denn auch auszugehen, was aber ein

überraschendes Hinzukommen von D.___ im Moment des Selbstbefriedigens durch den

Beschuldigten ausschliesst. Vielmehr weist das Berühren der Samenflüssigkeit

eben auch darauf hin, dass sich D.___ räumlich in unmittelbarer Nähe des

Beschuldigten aufhielt, als dieser masturbierte und ihre Schilderung, der Beschuldigte

habe ihr gezeigt, wie der Samen aus dem Pimmel komme, zutrifft.

Der Vorhalt ist deshalb erstellt.

5.8.3

Der Beschuldigte soll, nackt auf dem

Sofa sitzend, das ebenfalls nackte Opfer aufgefordert haben, sich rittlings auf

sein erigiertes Glied zu setzen.

Dieser Vorhalt stützt sich einerseits

auf eine Bemerkung, die D.___ offenbar nach der zweiten Videoeinvernahme gegenüber

der einvernehmenden Polizistin machte (vgl. oben Ziff. 2.3) und andererseits

auf eine Aussage von E.___. D.___ selbst sagte gegenüber der Polizistin aber

nicht, dass der Beschuldigte und sie nackt gewesen seien auf dem Sofa. Der

Beschuldigte selbst gab zu, mit D.___ auf dem Sofa «geblödelt» zu haben, sie

sei häufig auf ihm gesessen und sie hätten Rutschbahn gespielt. Dies führte er

aus im Zusammenhang mit der Frage, in welchen Positionen es zu solchen

Berührungen gekommen sei, als er sexuell erregt gewesen sei. Sie seien gesessen

und gelegen, sie sei auch auf ihm herumgerutscht. Auf Frage: Es habe es auch

gegeben, dass er dabei erregt gewesen sei. Er habe sie zurückgewiesen, aber sie

habe sein Nein nicht akzeptiert und habe weitergemacht (AS 35 F 42 und 43).

D.___ hat diesen Vorhalt in den

Videoeinvernahmen nicht geschildert. Offensichtlich sagte sie der Polizistin

gegenüber auch nicht, dass sie oder der Beschuldigte nackt gewesen seien. Der

Beschuldigte hatte nie Gelegenheit, diesen Vorhalt in den Befragungen von D.___

zu thematisieren bzw. diesbezüglich Ergänzungsfragen zu stellen.

Der Vorhalt ist deshalb nicht erstellt.

Der Beschuldigte ist von diesem Vorhalt freizusprechen.

IV. Rechtliche Subsumtion

1.

Es ist erstellt, dass der

Beschuldigte folgende Handlungen vornahm:

1.1

Der Beschuldigte gab dem Opfer einmal

einen Zungenkuss.

1.2

Der

Beschuldigte berührte das Opfer mehrmals, nach eigenen Aussagen ca. 10 Mal, mit

den Händen an der Vagina.

1.3

Der

Beschuldigte leckte das Opfer (nach eigenen Aussagen) zweimal an der Vagina.

1.4

Das Opfer

leckte auf entsprechende Aufforderung des Beschuldigten einmal kurz seinen

Penis.

1.5

Der

Beschuldigte onanierte einmal vor dem Opfer im Badezimmer, wobei er vor ihm in

ein Waschbecken ejakulierte.

2.1

Wer mit einem Kind unter 16 Jahren

eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es

in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB).

Betreffend die allgemeinen Ausführungen

zu den Tatbestandsmerkmalen von Art. 187 StGB kann auf die zutreffenden

Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 14 f.) verwiesen werden.

2.2

Betreffend der Handlungen gemäss den

Ziffern 1.1 – 1.3 liegt ein rechtskräftiger Schuldspruch wegen sexueller

Handlungen mit einem Kind vor.

2.3

Die Handlungen gemäss den Ziffern

1.4

und 1.5 erfüllen den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ebenfalls in

objektiver und subjektiver Hinsicht: Im Fall von Ziff. 1.4 liegt die Tatbestandsvariante

von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB («Handlung vornehmen») vor, während Ziff. 1.5

Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 («in eine Handlung einbeziehen») erfüllt.

2.4

Der Beschuldigte hat sich damit der

mehrfachen sexuellen Handlungen i.S. von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB

schuldig gemacht. Er ist entsprechend zu bestrafen.

V. Strafzumessung

1.

Allgemeine Ausführungen

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorlegen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden.

1.2

Nach Art. 50 StGB hat der Richter

die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung

festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung

der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die

Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die

Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die

ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV

17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).

1.3

Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8,

S. 63, mit Hinweisen).

1.4

Hat der Beschuldigte mehrere

Straftaten begangen und ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden, so

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_218/2010) vorab der

Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in

Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Sind die zu sanktionierenden

Straftaten – wie vorliegend – sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass

sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen, so kann für diese

Taten eine Gesamtstrafe festgesetzt werden (Entscheide des Bundesgerichts 6B_1011/2014

vom 16.3.2015 E. 4.4.,6B_499/2013 vom 22.10.2013 E. 1.8; ferner

6B_157/2014 vom 26.1.2015 E. 3.1).

1.5

Die verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die

Tatkomponenten einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch

vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die

strafzumessungsrechtliche Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung

der Schuldfähigkeit unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den

Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der

Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1.).

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer

verminderten Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad

eine lineare Reduktion der Strafe um 25%, 50% oder 75% vorzunehmen. Er hat

jedoch die Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). In einem neuesten Entscheid hat das

Bundesgericht klargestellt, dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder

Prozenten auszudrücken, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien

berücksichtigt. Der Nachweis und die Einstufung der verminderten

Schuldfähigkeit lasse sich nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden

objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter, welcher den Grad der Verminderung

der Schuldfähigkeit beurteile, von einem grossen und subjektiven Ermessen

Gebrauch. Es handle sich bei seiner Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der

für die Strafzumessung auf Grund der Besonderheiten des Falles zu verfeinern

sei. Der Richter müsse das Gutachten rechtlich würdigen und entscheiden, wie

sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller

Umstände auf die subjektive Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es

nahe, folgendes übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres

Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit

auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer

mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei

einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf

diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren

Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens

die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht.

Bei der Strafzumessung sei somit in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung

wie folgt vorzugehen:

In

einem ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des

Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in

rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die

Einschätzung des Tatverschuldens auswirke. Das Gesamtverschulden sei zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung

stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem

Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in

einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden.

Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie

nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist dagegen systemwidrig

(6B_238/2009 vom 8.3.2010 E. 5.6.).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Der Strafrahmen für eine sexuelle

Handlung mit Kind beträgt Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Angesichts des engen Zusammenhangs der Taten, welche sich stets gegen dasselbe

Opfer richteten und am selben Ort stattfanden, erscheint es vorliegend im Sinne

der in den allgemeinen Ausführungen erwähnten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sachgemäss, anstelle einer Einsatzstrafe und entsprechender

Asperation für alle Taten zusammen eine Gesamtstrafe zu bestimmen.

2.2

Tatkomponenten

Der Beschuldigte handelte über einen

langen Deliktszeitraum und das Opfer war zur Tatzeit noch sehr jung

(6-8jährig). Zumindest in der Anfangsphase seiner Delinquenz bewegte sich der

Beschuldigte nur unweit weg von einer Schändung. Diese Faktoren wirken sich

verschuldenserhöhend aus. Ebenfalls verschuldenserhöhend muss berücksichtigt

werden, dass der Beschuldigte für das Opfer eine Vertrauens- und

Autoritätsperson und das Opfer ihm gegenüber deshalb schutzlos war sowie dass der

Beschuldigte jeweils mit einer gewissen Planmässigkeit handelte. Hingegen

stellte er die deliktische Tätigkeit aus eigenem Antrieb ein, was sich zu

seinen Gunsten auswirkt. Dem Beschuldigten ging es um die Befriedigung seiner

sexuellen Bedürfnisse. Er handelte daher aus egoistischen Motiven. Die Aussagen

des Beschuldigten, er habe Aufklärungsarbeit geleistet, sind nicht glaubhaft.

Gerade ihm als ausgebildetem Heilpädagogen wäre es zumutbar und möglich

gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten. Dass sein Verhalten gegenüber dem

Opfer nichts mit «Aufklärungsarbeit» zu tun hatte, musste ihm bei seiner Ausbildung

umso bewusster sein. Bei der Festlegung des Tatverschuldens ist aber im Auge zu

behalten, dass es wesentlich gewichtigere und intensivere sexuelle Übergriffe als

die vorliegend zu beurteilenden gibt und sich aus den Akten keine Hinweise auf

eine bleibende psychische Schädigung des Opfers ergeben.

Unter ausschliesslicher Berücksichtigung

der Tatkomponenten ist von einem leicht bis mittelschweren Verschulden

auszugehen und auf eine Gesamtstrafe von 27 Monaten zu schliessen.

Das psychiatrische Gutachten vom 30.

März 2015 kommt zum Schluss, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten während

des Tatzeitraums nicht eingeschränkt war. Diese Schlussfolgerung des Gutachters

wird seitens des Beschuldigten nicht bestritten. Es bleibt beim Strafmass von

27.

Monaten Freiheitsstrafe.

2.3

Täterkomponenten

2.3.1

Vorleben und persönliche

Verhältnisse

Der Beschuldigte (geb. 1967) ist in [...]

mit zwei Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen (AS 464). Er studierte in

Fribourg Logopädie und verfügt über einen Master in Heilpädagogik. Er war an einer Sprachheilschule in [...] tätig

und erlitt schliesslich ein

Burnout. Gemäss seinen Ausführungen vor dem Berufungsgericht hatte er damals

eine untergeordnete

Leitungsfunktion inne, er bildete u.a. Praktikantinnen aus. 2005 habe er den

Job als Einbahnstrasse empfunden. Er habe versucht, innerhalb der

Leitungsfunktion Initiativen zu ergreifen und habe dabei über 1000 Stunden

Überzeit geleistet, welche ihm aber nicht entschädigt worden sei. Er habe dann

2006.

- 09 das Masterstudium in Fribourg absolviert und 2009 das Zertifikat

erhalten. In dieser Zeit habe er zwei Tage Uni und drei Tage Schule

ausbalanciert. Dies sei aber extrem kräftezehrend gewesen. Er sei krank

geworden, habe an einer Mittelohrentzündung gelitten, die nicht abgeklungen

sei. Gemäss seinem Arzt habe es sich wahrscheinlich um eine Erschöpfung

gehandelt. Er sei dann in psychiatrische Behandlung (Hr. I.___) gegangen und

habe wieder ins Berufsleben einsteigen können. Er habe sich wieder bewerben

müssen, habe aber eigentlich nicht zurück in die Logopädie gehen wollen. Dann

seien aber die Krankentage und die ALV-Gelder ausgelaufen. Aus Existenzgründen

habe er sich schliesslich auch als Logopäde wieder bewerben müssen und habe die

Stelle in Breitenbach auf Anhieb erhalten, welche er dann wegen des

Strafverfahrens verloren habe.

Aktuell arbeite er als Hypnosetherapeut.

Die entsprechende Ausbildung habe er im

Jahr 2014 abgeschlossen gehabt. Er praktiziere nun frei und könnte 100 %

arbeiten, aber er sei noch nicht ausgelastet. Das aktuelle Einkommen, gemäss den eingereichten Belegen

monatlich CHF 2'700.00, reiche ihm manchmal und manchmal nicht. Die Frage nach

einer allfälligen Partnerschaft und allfälligen Unterhaltspflichten

beantwortete er nicht. Gegen ihn laufe kein anderes Strafverfahren. Der

Beschuldigte ist auch nicht vorbestraft.

2.3.2

Nachtatverhalten

Der Beschuldigte sieht eher sich selbst

als D.___ in der Opferrolle: Bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, er habe

etwas falsch gemacht, weil er nicht auf sein Herz gehört habe, er sei nicht

parat für eine Familie gewesen. Er habe sich aber von E.___ überzeugen lassen.

Und er habe immer gedacht, er sei für alles verantwortlich, als sie

zusammengelebt hätten und er habe nicht auf sich geschaut. Sein damaliges

Verhalten sei zwar nicht angemessen gewesen, es sei aber ein Ausdruck von Hilflosigkeit,

Überforderung und Alleine-gelassen-werden in der Familie gewesen.

Der Beschuldigte hat eine

psychotherapeutische Behandlung in Angriff genommen, zuerst bei Dr. med. J.___

(Arztbericht AS 232 ff.), der angeblich (so der Beschuldigte) der Falsche war,

später bei Dr. med. K.___. Offenbar schloss der Beschuldigte jedoch auch diese

Therapie nicht ab; die Sache, die der Gutachter ihm vorwerfe, sei erstunken und

erlogen, die Diagnose stimme nicht (AS 583).

Auch aus dem Arztbericht von Dr. med. J.___

ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in den vier Sitzungen, die mit diesem Arzt

stattfanden, die Tendenz zeigte, die Verantwortung beim Opfer und dessen Mutter

zu lokalisieren, indem er angegeben habe, das Opfer habe die Initiative

ergriffen und die Mutter habe ihm zu wenig Zuwendung gegeben (AS 234).

Wie dargelegt, manifestierte sich das

Abschieben der Verantwortung auch im letzten Wort, welches der Beschuldigte vor

dem Berufungsgericht abschliessend vortrug.

Der Beschuldigte hat die erstinstanzlich

festgesetzte Genugtuung für das Opfer von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins akzeptiert.

2.3.3

Würdigung der Täterkomponenten

Bei den Täterkomponenten sind das

Vorleben und die guten aktuellen persönlichen Verhältnisse leicht strafmindernd

zu berücksichtigen. Beim Verhalten nach der Tat wirken sich das Teilgeständnis

sowie die lange deliktsfreie Zeit ebenfalls leicht strafmindernd aus.

Straferhöhend muss dagegen die ausgeprägte Haltung des Beschuldigten, die

Verantwortung für seine jetzige Situation bei allen anderen, nur nicht bei sich

selbst zu suchen, gewichtet werden. Das beginnt beim Opfer, welchem er

Verantwortung zuschob, weil sich dieses für sexuelle Fragen interessiert und

die Initiative ergriffen habe. Es zieht sich in seinen Aussagen zudem wie ein

roter Faden durch das ganze Verfahren, dass die Staatsanwaltschaft und der

psychiatrische Gutachter, aber auch E.___ und die ihn behandelnden Therapeuten

versagt hätten und für seine Situation verantwortlich seien. Dieses Verhalten

geht weit über eine fehlende Einsicht in das begangene Unrecht hinaus und wirkt

sich deshalb zu Lasten des Beschuldigten aus. Insgesamt wirken sich die

Täterkomponenten aber neutral aus und es bleibt deshalb bei einer

Freiheitsstrafe von 27 Monaten.

2.4

Verletzung des Beschleunigungsgebots

Jede Person hat in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen

weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f.,

312.

E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die

Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne

unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet

die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln,

nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll

nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt

sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen

Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen

erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu

prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).

Das Bundesrecht kennt keine

ausdrückliche Bestimmung, wie der Verletzung des Beschleunigungsgebots in

Strafsachen Rechnung zu tragen ist. Folgen einer Verletzung des

Beschleunigungsgebots sind nach der Rechtsprechung meistens die Strafreduktion,

manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die

Einstellung des Verfahrens, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen

einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 135 IV 12 E. 3.6

S. 26; 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 312 E. 5.3 S. 333; 130 IV 54 E. 3.3.1 S.

55; 117 IV 124 E. 4d S. 129; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3,

nicht publ. in: BGE 141 IV 369; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der

sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person

durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr

vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn

das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist

auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich

ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE

117.

IV 124 E. 4e S. 129 f.).

Der Zeitpunkt, ab dem die massgebliche

Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den

Betroffenen, in der Regel ist dies der Tag der Mitteilung an den Beschuldigten

(Urteil des Bundesgerichts 6S.98/2003). Beendet wird die Periode durch das

letztinstanzliche Urteil. Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist,

entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten

Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und

solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die

Gesamtbetrachtung. Dass eine Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können,

begründet keine Verletzung des Gebots (BGE 124 I 139, Regeste).

Das Verfahren dauerte bis heute 5 ½

Jahre und ruhte nach dem Eingang des psychiatrischen Gutachtens bei der

Staatsanwaltschaft vom 1. April 2015 bis zur Schlusseinvernahme am 4. Mai 2016

über ein Jahr ohne ersichtlichen Grund. Nach dieser Schlusseinvernahme ging es

nochmals knapp 6 Monate bis zur Erstellung der Anklageschrift. In dieser Zeit

wurde das Beschleunigungsgebot verletzt und es ist deshalb die Strafe um 4

Monate zu reduzieren. Damit ergibt sich das definitive Strafmass von 23 Monaten

Freiheitsstrafe, wie es die Vorinstanz bereits festgesetzt hat, dies unter

Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft im Erstehungsfall.

2.5

Bedingter Strafvollzug

2.5.1

Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB

schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit

oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei

Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,

um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des

Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die

Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,

Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen

oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2007 vom

12.11

).

2.5.2

Im vorliegenden Fall sprechen viele

Umstände gegen eine schlechte Prognose: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft,

seine Sozialisationsbiographie und sein Arbeitsverhalten sind unauffällig, es

gibt keine Hinweise auf eine Suchtgefährdung und er hat sich nunmehr seit acht

Jahren wieder rechtsgetreu verhalten.

Der einzige problematische Punkt ist die

vom psychiatrischen Gutachter festgestellte Diagnose einer Pädophilie. Für das

Gericht bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Diagnose. Der

Gutachter hat sowohl im Gutachten selbst als auch an der Berufungsverhandlung

nachvollziehbar und schlüssig begründet, warum er diese Diagnose als gegeben

erachtet. Er hat auch überzeugend dargelegt, dass die Diagnose trotz fehlender

Exploration mit dem Beschuldigten für ihn sicher sei, dies vor allem angesichts

der umfangreichen Aussagen, die der Beschuldigte zu den Vorhalten machte (vgl.

Ziff. VI hiernach).

Der Gutachter hat allerdings an der

Berufungsverhandlung in zwei Punkten eine gewisse Relativierung bzw.

Präzisierung vorgenommen. So hat er die Pädophilie einerseits als

«Nebenströmung» und damit im Fall des Beschuldigten nicht als starke Störung

bezeichnet, andererseits hat er ausgeführt, dass mit einem mittleren

Rückfallrisiko, wie er es im Gutachten bezeichnete, nicht ein Rückfallrisiko von

50% gemeint sei, sondern von statistischen Werten auszugehen sei und eine

Rückfallwahrscheinlichkeit im einstelligen Prozentbereich vorliege (vgl. Ziff.

VI hiernach).

Gestützt auf diese neuen Erkenntnisse

sowie mit Blick auf die Tatsachen, dass der Beschuldigte vor seinen Straftaten

40.

Jahre deliktsfrei lebte, das strafbare Verhalten aus eigenem Antrieb

eingestellt hat und nun seit knapp 8 Jahren wieder deliktsfrei lebt, kann nicht

von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Dem Beschuldigten ist

deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf drei

Jahre festgesetzt.

VI. Massnahme / Therapie

1.

Die Staatsanwaltschaft holte bei Dr.

med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Zertifizierter

Forensischer Psychiater SGFP, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches dieser

am 30. März 2015 vorlegte (AS 476 ff.). Da der Beschuldigte nicht bereit war,

bei der Exploration mitzuwirken, handelt es sich um ein Aktengutachten, welches

sich ausschliesslich auf die dem Gutachter zur Verfügung gestellten Strafakten

stützt.

Der Gutachter führt aus, dass ihm nur

ein kurzer persönlicher Eindruck des Beschuldigten möglich war; da dieser das

Tathandeln grundsätzlich eingestehe und dazu detaillierte Auskünfte gegeben

habe und Angaben zur Person und zum Lebenslauf vorlägen, sei die Datenlage zwar

nicht sehr breit, aber doch genügend, um «einige Feststellungen» (AS 495)

treffen zu können.

Der Gutachter erachtete angesichts der

Tatsache, dass der Beschuldigte sich von einem vorpubertären Mädchen und dem

kindlichen Geschlecht über eine längere Zeitdauer angesprochen gefühlt habe,

die Kriterien einer Pädophilie (ICD-10: F65.4) als klar erfüllt. Angesichts des

gezeigten Tathandelns und der Tatumstände könne die Diagnose einer Pädophilie

als weitgehend sicher angenommen werden. Die Art und Weise, wie der

Beschuldigte sein Handeln rechtfertige, werde bei pädophilen Tätern nicht

selten angetroffen. Er rationalisiere sein Verhalten und ziehe sich aus der Verantwortung,

indem er dem Kind die Schuld zuschiebe und dieses als Initiantin bezeichne. Die

Ausprägung der Täter-Opfer-Umkehr sei im vorliegenden Fall «recht auffällig»,

wenn der Beschuldigte ausführe, das Kind habe sein Zurückweisen nicht

«respektiert», es sei das Kind gewesen, das sich vor den Übergriffen

vergewissert habe, dass niemand im Haus sei, oder wenn er betone, dass er

«respektvoll» mit dem Kind umgegangen sei.

Der Gutachter ortet zudem Hinweise für

eine Persönlichkeitsproblematik, die am ehesten als

Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaft gehemmten, «neurotischen» Zügen

einzustufen sei. Die gegebene Datenlage genüge allerdings nicht für eine

ausreichend sichere Beurteilung des Persönlichkeitsbereiches.

Zur Schuldfähigkeit führt der Gutachter

aus, dass der Beschuldigte zur Tatzeit an keiner Krankheit oder Störung

gelitten habe, die es ihm verunmöglicht hätte, das Gesetzeswidrige seines

Handelns einzusehen. Die Tatmerkmale würden auf ein zielgerichtetes Handeln

hinweisen, indem die Gelegenheiten der Abwesenheit von Mutter und Bruder des

Opfers abgewartet worden seien. Die vorliegende Datenlage gebe keine Hinweise

auf eine Einschränkung der Schuldfähigkeit.

Im Zusammenhang mit der Frage der

Legalprognose gelangt der Gutachter unter Anwendung der Ditttmann’schen

Kriterienliste und dem «Static 99» zum Schluss, dass – unter Berücksichtigung

der eher dünnen Datenlage, die sich zu Folge der fehlenden Kooperation des

Beschuldigten bei der Erstellung des Gutachtens ergeben habe – von einer im

mittleren Bereich liegenden Rückfallbelastung für erneute pädosexuelle

Delinquenz ausgegangen werden müsse. Entlastende Faktoren seien, dass der

Beschuldigte Ersttäter sei und vor Einleitung des Strafverfahrens seine

deliktische Tätigkeit eingestellt habe. Andererseits sei er ein Serientäter,

der keine Einsicht in seine pädophile Veranlagung habe und sich mit seiner Tat

nicht auseinandersetzte und keine Therapiebereitschaft zeige. Am

Wahrscheinlichsten sei im Falle eines Rückfalls ein Szenario, welches ähnlich

sei wie das bisherige.

Der Sachverständige erachtete im

Gutachten die Anordnung einer Massnahme als indiziert. Die Störungseinsicht und

der Leidensdruck sei beim Beschuldigten viel zu gering, als dass eine ambulante

Therapie unter Aufschub des Strafvollzuges erfolgsversprechend sei. Denkbar sei

bei einer unbedingten Haftstrafe eine vollzugsbegleitende Therapie, die jedoch

über die Haftentlassung hinaus längere Zeit fortgesetzt werden müsste.

Alternativ wäre eine stationäre Massnahme denkbar, wo neben Einzel- auch eine

Gruppentherapie möglich wäre und ein professionelles Team zur Verfügung stünde.

Eine Therapie sei nötig, um das gegebene Rückfallrisiko zu begrenzen.

2.

Vor dem Berufungsgericht als

Sachverständiger befragt, führte Dr. med. C.___ in Bezug auf sein Gutachten

aus, es gebe dazu zwei kleine Korrekturen; es handle sich um

Zahlenverschreiber: bei der ICD-10-Systematik sei die Pädophilie nicht F 65.0,

sondern F 65.4, und die Persönlichkeitsakzentuierung nicht F.73, sondern Z.73.

Ansonsten habe er keine grossen Änderungen anzubringen mit Ausnahme der

Empfehlbarkeit einer Massnahme: Er frage sich, ob eine ambulante Massnahme hier

Sinn machen könne. Die Erfolgsaussichten seien wahrscheinlich derart gering,

dass er eine solche heute nicht mehr empfehlen könne. Vielleicht gebe es andere

Schritte, die eingeleitet werden könnten: z.B. eine lange Bewährungszeit oder

ein Verbot, mit Kindern zu arbeiten. Aber eine aufgezwungene Psychotherapie

könne er aufgrund mangelnder Bereitschaft nicht mehr empfehlen. Auf Frage, wie

erfolgsversprechend denn aus medizinischer Sicht eine stationäre Massnahme sei:

Bei der stationären Massnahme sei es weniger bedeutsam, wie therapiewillig eine

Person sei. Aber auch hier stelle sich die Frage, wie erfolgsversprechend eine

solche Massnahme durchführbar sei. Die Erfahrung zeige, dass gerade Straftäter

mit einem eher kleinen Strafmass, die nicht therapiebereit seien, sich in der

Regel durch hartnäckiges Verweigern derart widersetzen würden, dass die

Massnahme schliesslich aufgehoben werden müsse. Man müsse dies schon unter dem

Aspekt der Verhältnismässigkeit sehen. Bei Tätern, die nicht massnahmenwillig

seien, sei es häufig der äussere Druck, der sie einlenken lasse, weil sonst

beispielsweise eine Verwahrung drohe oder weil sie wüssten, dass es ansonsten

sehr viel länger dauere. Bei sehr tiefen Strafmassen verhalte sich dies anders.

Und da müsse man vorliegend sehen, dass die Ausgangslage eher ungünstig sei.

Medizinisch dränge sich eine stationäre Massnahme nicht wirklich auf. Vielmehr

müsste man an eine ambulante Therapie denken. Bei der vorliegenden Grundhaltung

des Täters seien aber beide Arten von Massnahmen nicht sehr

erfolgsversprechend. Dies nicht nur wegen der fehlenden Einsicht, sondern eher

wegen der feindlich verbitterten Haltung, die der Beschuldigte an den Tag lege,

auch gerade gegenüber dem Gutachter. Die Massnahmenbedürftigkeit sei dabei aber

nach wie vor zu bejahen.

Bestätigt hat der Sachverständige an der

Berufungsverhandlung insbesondere auch die Diagnose der Pädophilie. Der

Beschuldigte habe heute nichts zu seinem Sexualleben gesagt, es gebe

diesbezüglich also keine neuen Aspekte. Die Diagnose stütze sich einerseits auf

die Taten selbst und auf der anderen Seite auf sein Erleben und seine Darstellung.

Es gebe bei ihm diese typischen kognitiven Verzerrungen, welche Teil des Bildes

einer pädophilen Störung seien. Diese würden sehr in das Bild passen und von

daher habe er, der Sachverständige, keine Zweifel an der Diagnose. Es stelle

sich die Frage, ob es sich bei der Pädophilie des Beschuldigten eher um eine

Nebenströmung handle oder nicht. Er, der Sachverständige, denke, tendenziell

sei es eher eine Nebenströmung. Aber er könne dies nicht genau sagen. Dafür

fehle dann doch das nötige Untersuchungsmaterial. Eine Nebenströmung bedeute,

dass das sexuelle Interesse des Beschuldigten grundsätzlich auf erwachsene

Frauen ausgerichtet sei, er aber eben auch eine pädophile sexuelle Erregbarkeit

im Zusammenhang mit Kindern bzw. Mädchen aufweise. Als Hauptströmung würde er

es bezeichnen, wenn eine Person im Grunde genommen nur sexuelle Handlungen mit

Kindern suche.

3.

Der Beschuldigte lässt ausführen, auf

das Gutachten vom 30. März 2015 sei nicht abzustellen. Es handle sich um ein

reines Aktengutachten, welches unsorgfältig abgefasst und veraltet sei. Der

Beschuldigte habe das Explorationsgespräch aufnehmen und sich durch die

Verteidigung dabei begleiten lassen wollen, was ihm beides verwehrt worden sei.

Aus diesem Grund habe er dann bei der Exploration nicht mitgewirkt. Das

Gutachten sei veraltet, weil es auf Aussagen aus den Jahren 2013 und 2014

basiere. Die letzten Entwicklungen des Beschuldigten hätten keinen Eingang ins

Gutachten gefunden. Es sei gewagt, beim Beschuldigten eine Pädophilie zu

diagnostizieren. Seine Delinquenz könne auch auf anderen Gründen basieren. Es

habe sich heute gezeigt, dass der Sachverständige keine anderen Gründe

evaluiert gehabt habe. Der Sachverständige habe sich dabei nur auf allgemein

anerkannte Grundsätze abgestützt, ohne auch individuelle Faktoren zu

berücksichtigen, weil ihm dazu das Material gefehlt habe. In der

Berufungsverhandlung sei der Sachverständige nun erstmals von einer

Nebenströmung der Pädophilie ausgegangen. Im Gutachten habe er dies nicht

erwähnt gehabt. Dass das Gutachten unsorgfältig abgefasst worden sei, zeige

sich an den auch vom Gutachter anerkannten und erwähnten zwei

Zahlenverschrieben. Gewisse Faktoren wie die angeblich mangelnde Einsicht und

die mangelnde Beziehungsfähigkeit würden unter verschiedenen Aspekten

diskutiert. Der Gutachter habe zudem das Ergebnis des «Static 99»-Tests nicht

gebührend berücksichtigt. Dieses komme zu einem tiefen Rückfallrisiko. Trotzdem

gehe das Gutachten von einem mittleren Rückfallrisiko aus. Ein Massnahmeerfolg

werde verneint. Gestützt auf dieses Gutachten könne zusammenfassend keine Massnahme

begründet werden.

4.1

In einem jüngsten Entscheid vom 4.

Juli 2018 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage der Teilnahmeberechtigung

der Verteidigung bei einer psychiatrischen Exploration auseinander. Es schloss,

weder gestützt auf die StPO noch auf die Bundesverfassung oder die EMRK bestehe

ein Anspruch des Verteidigers auf die Teilnahme an der Begutachtung. Die

medizinische Begutachtung soll eine objektive Beurteilung ermöglichen, so dass

die entsprechenden Rahmenbedingungen nötig seien, damit aus wissenschaftlicher Sicht

eine solche Beurteilung möglich sei, ohne dass äussere Einflussnahmen

aufträten. Die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes sei damit nicht kompatibel.

Vorliegend diene das Explorationsgespräch des forensisch-psychiatrischen

Experten der gutachterlichen Sachverhaltsermittlung und der Beantwortung der

medizinisch-psychiatrischen Fachfragen gemäss dem Gutachtensauftrag ohne

Einflussnahme der übrigen Verfahrensbeteiligten. Die Begutachtung und

Sachverhaltsermittlung für das forensische Gutachten erfolgten weder

parteiöffentlich noch im Rahmen einer kontradiktorischen Parteiverhandlung,

sondern dies sei Sache der forensisch sachverständigen Person. Das Bundesgericht

weist weiter darauf hin, dass die Parteien nach Vorliegen des Gutachtens ihre

Kritik an den Ergebnissen vorbringen können (Entscheid in 5er-Besetzung:

1B_520/2017). Im Sinne dieser Rechtsprechung hatte der Beschuldigte also keinen

Anspruch, sich bei der Exploration durch seine Verteidigerin begleiten zu

lassen. Dass auch kein Recht auf Aufnahme des Explorationsgesprächs bestand,

dürfte vor dem Hintergrund der dargelegten neusten Rechtsprechung ausser

Zweifel stehen. - Der Beschuldigte hat mithin selber zu verantworten, dass das

Gutachten auf seinen Aussagen aus den Jahren 2013 und 2014 basiert. Er hätte

durch seine Mitwirkung bei der Exploration weitere Angaben einfliessen lassen

können, was er nicht getan hat. Der Einwand, das Gutachten sei veraltet, ist

vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig, ebenso wenig der Einwand, es handle

sich um ein reines Aktengutachten. Auch diesen Umstand hat der Beschuldigte

selber zu verantworten.

4.2

Der Sachverständige beantwortete in

der Berufungsverhandlung die kritischen Fragen der Verteidigerin stringent. Er

konnte die vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten in einer für das Gericht überzeugenden

Weise entkräften. Es kann diesbezüglich auf das Protokoll der Befragung

verwiesen werden. Im Wesentlichen führte er zur in Frage gestellten Diagnose

der Pädophilie aus, das

ICD-10 habe dafür Kriterien, z.B. die Bedürfnisse und den Wunsch nach sexuellen

Handlungen mit Kindern und das Ausleben dieses Wunsches. Es gebe

Ausschlusskriterien, so beispielsweise den Umstand, dass es bei sehr jungen

Tätern nicht Handlungen im Rahmen von vorübergehenden Entwicklungsstörungen

seien oder dass sich die Handlungen nicht nur auf eine sehr kurze Zeit

beschränken würden. Unter Beachtung dieser Kriterien sei er bei Herrn A.___ zum

Schluss gekommen, es liege eine Pädophilie vor. Auf Frage, inwieweit auch differenzialdiagnostische

Abklärungen gemacht worden seien, führte der Gutachter aus, die

Situation sei eindeutig bei solchen Taten. Es gebe keine sinnvolle alternative

Diagnose, die in Frage komme. So liege insbesondere keine schwerste

Dissozialität vor. Zur Vermeidung von Rückfallsituationen führte er aus, es

sei auch nicht sinnvoll, einen Alkoholiker im Gastgewerbe zu beschäftigen. Es

gehe um die Vermeidung von Risikosituationen, damit der Beschuldigte nicht

wieder in Versuchung gerate. Dies sei wissenschaftlich belegt und allgemein

anerkannt. Beim Beschuldigten sehe er diesbezüglich ein Problem, da dieser

keine Einsicht habe. In dessen Augen liege es nur am Gutachter, dass er nicht

mehr als Heilpädagoge tätig sein könne. Es handle sich diesbezüglich um eine

Verschiebung der Verantwortung nach aussen. Auf die Frage, weshalb trotz des

Ergebnisses des auf Sexualstraftäter gemünzten «Static 99»-Tests, welches auf

ein geringes Rückfallrisiko gelautet habe, im Gutachten auf ein mittleres

Rückfallrisiko geschlossen werde, führte der Sachverständige vor dem

Berufungsgericht nachvollziehbar aus, es

sei zwischen der allgemein

statistischen und der individuellen Betrachtung zu unterscheiden. Durch die

statistischen Verfahren könne grob eingegrenzt werden, dann müsse aber

individuell noch verfeinert werden. Dies sei vergleichbar mit der statistischen

Lebenserwartung eines Mannes von 80 Jahren, welche beispielsweise relativiert

werden müsse, wenn dieser ein rezidivierendes Prostatakarzinom habe. Bei diesem

individuellen Faktor falle die Prognose leider sehr viel ungünstiger aus. Es

gehe also um den Unterschied zwischen einer statistischen Erfassung und der

Betrachtung des Einzelfalls. So gebe es beispielsweise Täter mit schon mehreren

Verurteilungen, welche deshalb statistisch in einer höheren

Rückfallrisikogruppe liegen würden, deren Therapieverlauf aber hervorragend sei,

weshalb sie in einen tieferen Rückfall-Bereich fallen würden.

Der Sachverständige begründete, weshalb

er heute einen Massnahmenerfolg verneint, weiterhin aber eine Massnahmenbedürftigkeit

bejaht und für ihn die Diagnose der Pädophilie, allenfalls auch als

Nebenströmung, ausser Zweifel steht. Er konnte nachvollziehbar darlegen, wie

das Ergebnis des «Static 99»-Tests in die Beurteilung der Rückfallgefahr

einfloss und welche anderen Faktoren bei der Beurteilung dieser Gefahr mit

einbezogen wurden, wie er dies im Übrigen auch schon im Gutachten dargelegt

hatte. Der Sachverständige konnte den Beschuldigten während dessen Befragung in

der Berufungsverhandlung unmittelbar wahrnehmen, was ihm erlaubte, seine

Einschätzungen im Vergleich zum Gutachten teilweise zu präzisieren. Entgegen

der Argumentation der Verteidigung bedeutet dies nicht eine Relativierung des

Gutachtens, sondern eine Präzisierung und Aktualisierung aufgrund der

unmittelbaren Wahrnehmung.

4.3

Das Bundesgericht

verweist in seiner Praxis zum Beweiswert von Arztberichten auf den Grundsatz

der freien Beweiswürdigung, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar

unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis allfälliger Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob

die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (6B_951/2009 vom 26.2.2010,

E. 1.3, BGE133 II 384 E. 4.2.3).

In

Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem

Gerichtsgutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen

Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die

Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die

Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das

Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben.

Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die

gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher

Beweiswürdigung verstossen (BGE 138 III 193 E 4.3.1).

Das psychiatrische Gutachten vom 30.

März 2015 stammt von einer medizinischen Fachperson, welche die vorliegenden

Akten eingehend gewürdigt hat und zu nachvollziehbaren Schlüssen gelangt ist.

Es liegen keine medizinischen Berichte vor, welche die Schlussfolgerungen des

Gutachters in Zweifel ziehen würden. Der Beschuldigte hat sich im Rahmen des

Strafverfahrens detailliert zu den Vorhalten geäussert und war weitgehend

geständig, so dass der Gutachter bei seiner Beurteilung auf diese Aussagen

zurückgreifen und diese würdigen konnte. Der Umstand, dass der Beschuldigte bei

der Erstellung des Gutachtens nicht kooperierte, verunmöglichte es deshalb dem

Gutachter nicht, das Tatverhalten des Beschuldigten in psychiatrischer Hinsicht

einzuordnen.

Auf ein Gutachten ist grundsätzlich

abzustellen. Es liegt keine Ausnahmekonstellation vor, bei welcher nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem Gutachten abgewichen werden kann. Das

Gutachten geniesst vollen Beweiswert. Der von der Verteidigung monierte und vom

Sachverständigen anerkannte zweifache Verschrieb bei der Benennung von

ICD-Codes lässt das Gutachten nicht als unsorgfältig abgefasst erscheinen. Es

handelt sich um klare Verschreiber und nicht um unsachgemässe Darlegungen, sei

es in sachverhältlicher, sei es in diagnostischer Hinsicht.

4.4

Eine ambulante psychotherapeutische

Behandlung wird nicht angeordnet. Denn eine solche ist bei Gewährung des

bedingten Strafvollzugs rechtlich nicht möglich (6B_850/2016 E. 1.5) und würde

im Übrigen trotz der vom Gutachter grundsätzlich attestierten Massnahmenbedürftigkeit

keinen Sinn machen, weil sie, wie es der Gutachter ebenfalls bestätigt hat,

angesichts der völlig ablehnenden Haltung des Beschuldigten mit grösster

Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg bringen würde. Wie erwähnt, sprechen auch ohne

Anordnung einer Therapie viele Faktoren dafür, dass der Beschuldigte nicht mehr

straffällig wird. So lebt der Beschuldigte nunmehr seit 8 Jahren deliktsfrei

und er lebte auch vor den Taten rund 40 Jahre, ohne strafbar zu werden. Zu

erwähnen ist auch, dass es sich bei der Pädophilie des Beschuldigten offenbar

um eine Nebenströmung handelt und die Rückfallgefahr dabei im einstelligen

Prozentbereich liegt. Hinzu kommt nun noch das Damoklesschwert des bedingten

Strafvollzuges, das über dem Beschuldigten schwebt. Eine erneute Straffälligkeit

könnte den Vollzug der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe

bedeuten und vor allem dazu führen, dass die neue Strafe mit unbedingtem

Vollzug ausgesprochen würde.

Nachdem eine Psychotherapie aussichtslos

ist, fehlt es auch an den Voraussetzungen, eine solche mittels Weisung im Sinne

von Art. 44 Abs. 2 StGB anordnen zu können. Abschliessend ist festzuhalten,

dass auch ein Tätigkeitsverbot im Sinne des per 1. Januar 2015 in Kraft

getretenen Art. 67 StGB ausser Betracht fällt. Es gilt das Rückwirkungsverbot.

Die Anträge der Staatsanwaltschaft auf

Anordnung von Weisungen (Psychotherapie für Sexualstraftäter, Kontrolle durch

Bewährungshilfe zur Risikovermeidung) werden demnach abgewiesen.

VII. Kosten und Entschädigung

1.

Der Beschuldigte wurde von zwei

Vorhalten freigesprochen, wobei es sich bei dem einen um einen gewichtigen

Vorwurf handelte (Auffordern des Kindes, sich rittlings auf das erigierte Glied

zu setzen). Es erfolgten fünf Schuldsprüche. Bei diesem Verfahrensausgang

erscheint es angemessen, 2/3 der erstinstanzlichen Kosten dem Beschuldigten und

1/3 davon dem Staat aufzuerlegen, wobei die Kosten für die IT-Auswertung vorab

zulasten des Staates gehen, wie dies auch die Vorinstanz entschieden hat. Die

Berufung der Staatsanwaltschaft war erfolglos, die Anschlussberufung des

Beschuldigten war teilweise erfolgreich. So verzichtete das Berufungsgericht

auf die Anordnung einer therapeutischen Behandlung und sprach den Beschuldigten

von einem Vorhalt frei. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen,

die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig dem Beschuldigten und dem Staat

aufzuerlegen. Dementsprechend sind die Rückforderungsvorbehalte zu Lasten des

Beschuldigten vorzusehen, d.h. für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von

2/3 und für das Berufungsverfahren im Umfang von 1/2 der zugesprochenen

Entschädigungen für die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche

Rechtsbeiständin des Opfers.

2.1

Von den Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00, zuzüglich Gutachtens-,

Analyse-, Polizei- und allgemeinen Kosten total CHF 13'300.30, werden demnach

vorab die Kosten für IT-Auswertungen von CHF 1'300.00 zulasten des Staates

ausgeschieden. Die verbleibenden Kosten von CHF 12'000.30 werden wie folgt

auferlegt:

A.___ 2/3 entspr. CHF

8'000.20

Staat 1/3 entspr. CHF

4'000.10

2.2

Die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 5'320.00, werden demnach wie

folgt auferlegt:

A.___ 1/2 entspr. CHF

2'660.00

Staat 1/2 entspr. CHF

2'660.00

2.3

Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin

Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'510.70

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt; zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn.

Vorbehalten bleiben im Umfang von 2/3

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entsprechend CHF

5'673.80) sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

im Umfang von CHF 1'444.70 (Differenz zu vollem Honorar mit einem Stundenansatz

von CHF 230.00), beides gegenüber dem Beschuldigten, sobald es dessen

wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.

2.4

Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 14'313.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt;

zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt im Umfang von 2/3 der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entsprechend CHF

9'542.45), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten es

erlauben.

2.5

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___,

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, gemäss der eingereichten Kostennote auf

CHF 670.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat

Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Ohne Rückforderung.

2.6

Die amtliche Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Selig, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von

30,66 Stunden geltend (inkl. Hauptverhandlung und mündlicher Urteilseröffnung).

Davon entfallen 11 Stunden auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Positionen

vom 16.11. - 21.11.2018), was angesichts dessen, dass der Parteivortrag

bezüglich der noch strittigen Punkte in etwa derselbe war wie vor der

Vorinstanz, relativ hoch, aber vertretbar ist. Demgegenüber ist nicht

nachvollziehbar, dass zuvor am 11.10.2018 bereits 5 Stunden anfielen für

«Sachverhalt und Recherche». Es ist nicht ersichtlich, dass diese Arbeit in den

Parteivortrag einfloss. Die Honorarnote ist um diese 5 Stunden zu kürzen.

Vergütet werden demnach 25,66 Stunden zu CHF 180.00, entsprechend einem Honorar

von CHF 4'618.80, zuzüglich Auslagen von CHF 203.00 und Mehrwertsteuer von CHF

371.30

total CHF 5'193.10. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, demnach

auf CHF 5'193.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt; zufolge amtlicher

Verteidigung zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt im Umfang von ½ der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entsprechend CHF

2'596.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

Demnach wird in

Anwendung der Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; aArt. 42 Abs. 1, Art. 44

Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff.,

Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass A.___

mit Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 14. November 2017

(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) vom Vorhalt der sexuellen Handlungen

mit Kindern durch Massieren der Füsse, Beine und Gesässbacken des Kindes

rechtskräftig implizit freigesprochen worden ist.

2.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen im Zeitraum von Juni

2008.

bis Ende 2010, schuldig gemacht (Zungenkuss, ca. zehnmal Berühren der

Vagina mit Händen, zweimal Lecken der Vagina).

3.

A.___ wird vom Vorhalt der

sexuellen Handlungen mit Kindern durch Auffordern des Kindes, sich rittlings

auf das erigierte Glied zu setzen, freigesprochen.

4.

A.___ hat sich der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht, begangen im Zeitraum

von Juni 2008 bis Ende 2010 (Aufforderung des Kindes, das Glied abzulecken;

Onanieren und Ejakulieren vor dem Kind).

5.

A.___ wird verurteilt zu

einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs

bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der vom 08.07.2013 bis

08.07.2013

ausgestandenen Untersuchungshaft im Erstehungsfall.

6.

Die Anträge der

Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Weisungen (Psychotherapie für

Sexualstraftäter, Kontrolle durch Bewährungshilfe zur Risikovermeidung) werden

abgewiesen.

7.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ für inskünftig aus und in

Zusammenhang mit seinen strafbaren Handlungen anfallenden Kosten gegenüber der

Privatklägerin D.___ dem Grundsatz nach und mit einer Haftungsquote von 100 %

haftpflichtig erklärt.

8.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils hat A.___ der Privatklägerin D.___ eine

Genugtuung von CHF 10‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 01.09.2009 zu bezahlen.

9.

Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin

Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'510.70

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt; zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn.

Vorbehalten bleiben im

Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

(entsprechend CHF 5'673.80) sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'444.70 (Differenz zu vollem Honorar mit

einem Stundenansatz von CHF 230.00), beides gegenüber dem Beschuldigten,

sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.

10.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig,

für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'313.65 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt; zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten

bleibt im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren (entsprechend CHF 9'542.45), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten es erlauben.

11.

Für das Berufungsverfahren

wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___,

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, auf CHF 670.40 (inkl. Auslagen und

MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn. Ohne Rückforderung.

12.

Für das Berufungsverfahren

wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin

Stephanie Selig, auf CHF 5'193.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt;

zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt im

Umfang von ½ der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

(entsprechend CHF 2'596.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

13.

Von den Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00,

zuzüglich Gutachtens-, Analyse-, Polizei- und allgemeinen Kosten total CHF

13'300.30, werden vorab die Kosten für IT-Auswertungen von CHF 1'300.00

zulasten des Staates ausgeschieden. Die verbleibenden Kosten von

CHF 12'000.30 werden wie folgt auferlegt:

A.___ 2/3 entspr. CHF

8'000.20

Staat 1/3 entspr. CHF

4'000.10

14.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF

5'320.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___ 1/2 entspr. CHF

2'660.00

Staat 1/2 entspr. CHF

2'660.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:

1000.

Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Gegen den Entscheid

betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135

Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im

Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann

innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim

Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach

2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher