STBER.2018.16
mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern
21. November 2018Deutsch67 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
und Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschuldigter
und Anschlussberufungskläger
betreffend mehrfache
sexuelle Handlungen mit Kindern
Es erscheinen am 21.
November 2018 zur Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwalt B.___,
i.A. der Anklägerin und Berufungsklägerin,
-
A.___, Beschuldigter
und Anschlussberufungskläger,
-
Rechtsanwältin
Stephanie Selig, amtliche Verteidigerin,
-
C.___,
Sachverständiger,
-
D.___ und E.___,
Zuhörerinnen,
-
Rechtspraktikant der
Staatsanwaltschaft, Zuhörer,
-
drei weitere
Zuhörerinnen und Zuhörer (Studenten),
-
F.___, i.A. der
Solothurner Zeitung.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest, legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils und den geplanten Verhandlungsablauf
dar. Dr. med. C.___ wird auf Art. 307 StGB hingewiesen, wonach sich u.a.
strafbar macht, wer als Sachverständiger falsch aussagt.
Die amtliche Verteidigerin wird gebeten,
ihre Kostennote für das Berufungsverfahren dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme
vorzulegen.
Die Parteien haben keine Vorfragen oder
Vorbemerkungen.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt, wobei er lediglich
zur Person Aussagen macht. Es folgt die Befragung des Sachverständigen C.___.
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Der Sachverständige wird entlassen.
Die Verhandlung wird von 10:20 bis 10:35
Uhr für eine Pause unterbrochen.
Anschliessend stellen und begründen
folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___
1. Es seien die teilweise Rechtskraft von
Ziff. 1 sowie die Rechtskraft von Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Urteils
festzustellen.
2. Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher
sexueller Handlungen mit einem Kind schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen, wobei ihm für 20 Monate der
bedingte Strafvollzug zu gewähren sei; es sei eine Probezeit von 4 Jahren
festzulegen.
4. Die vom Beschuldigten ausgestandene
Untersuchungshaft sei ihm an die Strafverbüssung anzurechnen.
5. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art.
44 Abs. 2 StGB die Weisung zu erteilen, sich einer forensisch-psychiatrischen
Therapie für Sexualstraftäter zu unterziehen.
6. Für den Beschuldigten sei
Bewährungshilfe anzuordnen, welche dafür zu sorgen habe, dass der Beschuldigte
keine Stelle annehme, im Rahmen derer er mit Kindern zu tun habe, und dass er
keinen näheren Kontakt zu Frauen mit Kindern habe.
7. Die Verfahrenskosten seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
8. Die Kostennote der amtlichen
Verteidigerin sei nach richterlichem Ermessen zu genehmigen.
9. Es sei der Rückforderungsanspruch des
Staates gegenüber dem Beschuldigten anzuordnen.
Rechtsanwältin Selig (gibt die Anträge schriftlich zu
den Akten)
1. A.___ sei wegen mehrfacher sexueller
Handlung mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen.
Die Strafe sei bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.
2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf
Anordnung einer ambulanten Therapie sei abzuweisen.
3. Anderweitige Anträge der
Staatsanwaltschaft seien abzuweisen.
4. Es sei die Honorarnote der amtlichen
Verteidigerin für das Berufungsverfahren zu genehmigen und vom Staat zu
begleichen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl.
der Kosten für die amtliche Verteidigung seien der Staatskasse aufzuerlegen.
Der Staatsanwalt verzichtet auf eine
Replik.
Der Beschuldigte äussert sich im Rahmen
des letzten Wortes. Die Strafverfolger würden unbewusst das eigene Denken auf
Beschuldigte projizieren. Er arbeite täglich daran, Menschen aus falschen «Programmationen»
herauszunehmen. Er habe darüber auch ein Buch geschrieben. Mit seinem
diesbezüglichen Wissen habe er die gegen ihn erhobene Anklage analysiert: es
handle sich bei dieser ausnahmslos um Verdrehungen und falsche Vorwürfe, was
korrigiert werden müsse. Diese alternativen Fakten würden aus den Hirnen der
Ankläger stammen. Er sei den Anklägern gegenüber derart radikal ehrlich gewesen,
dass diese überfordert gewesen seien. Als die Staatsanwaltschaft schliesslich
in Berufung gegangen sei, habe sie den angerichteten Schaden noch maximieren
wollen. Sie habe dabei vermutlich ihren Verstand verloren. Es handle sich um
eine psychische Vergewaltigung durch die Anklage. Er bitte die
Staatsanwaltschaft, damit aufzuhören. D.___ sei als Opfer abgestempelt worden,
was einem Mobbing gleichkomme. (Der Vorsitzende bittet den Beschuldigten,
seine Ausführungen bald abzuschliessen.) Der Sachverständige C.___ solle
nie mehr jemanden mit seinen schmutzigen Fantasien belangen. – Gottes Segen
wünsche er den Richtern.
Die Verhandlung wird um 12 Uhr
geschlossen.
Die Strafkammer zieht sich zur geheimen Urteilsberatung
zurück.
Das Urteil wird am 22. November 2018,
um 16:30 Uhr, in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen
Verteidigerin, des Staatsanwalts, der Pressevertreterin (SZ) und von D.___
sowie ihrer Mutter E.___ mündlich eröffnet und summarisch begründet.
Anschliessend wird den Parteien das Urteilsdispositiv noch schriftlich
ausgehändigt.
Die Urteilseröffnung wird um 16:50 Uhr
geschlossen.
_____
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit E-mail vom 30. Mai 2013 gelangte E.___
an die Polizei Kanton Solothurn und meldete, dass ihr Lebenspartner, A.___
(Beschuldigter), mit ihrer Tochter D.___, geb. 23. Mai 2002 (Opfer), sexuelle
Handlungen vorgenommen habe (Akten Voruntersuchung Seite 3 [im Folgenden: AS 3]).
2. Am 26. Juni 2013 wurde mit dem Opfer
eine Videoeinvernahme durchgeführt (AS 7 ff.).
3. Am 28. Juni 2013 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen
mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3
StGB; AS 99).
Der Beschuldigte wurde am 8. Juli 2013 in
Anwesenheit seiner Verteidigerin erstmals polizeilich befragt (AS 30 ff.). Am
gleichen Tag erfolgte die Durchführung einer Hausdurchsuchung (AS 21 ff.) sowie
die Bestellung der amtlichen Verteidigung (AS 117).
4. Am 2. Oktober 2013 konstituierte sich
E.___, die gesetzliche Vertreterin des Opfers, als Privatklägerin im Zivil- und
Strafpunkt (AS 95).
5. Am 12. Dezember 2013 wurde eine
zweite Videoeinvernahme des Opfers unter Wahrung der Teilnahmerechte des
Beschuldigten durchgeführt (AS 52 ff.).
6. Am 16. April 2014 holte die
Staatsanwaltschaft über den Beschuldigten bei Dr. med. C.___ ein
psychiatrisches Gutachten ein, welches am 30. März 2015 vorgelegt wurde.
7. Mit Anklageschrift vom 27. Oktober
2016 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht
Dorneck-Thierstein zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen
Vorhalte (Ordner 1, erste Seiten, nicht paginiert).
8. Am 14. November 2017 fällte das
Amtsgericht Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (Akten Vorinstanz Seiten 667
ff. [im Folgenden: D-T 667 ff.]):
1. A.___ hat sich der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Vornahme und Einbeziehen),
begangen im Zeitraum von Juni 2008 bis Ende 2010, zum Nachteil von D.___ (geb.
23.05.2002), schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei
einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 08.07.2013, 07:15 Uhr
bis 08.07.2013, 19:20 Uhr, ausgestandenen Untersuchungshaft im Erstehungsfall.
3. A.___ wird für inskünftig aus
und in Zusammenhang mit seinen strafbaren Handlungen anfallenden Kosten
gegenüber der Privatklägerin D.___ dem Grundsatz nach und mit einer
Haftungsquote von 100 % haftpflichtig erklärt.
4. A.___ hat der Privatklägerin D.___
eine Genugtuung von CHF 10‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 01.09.2009 zu
bezahlen.
5. Die Entschädigung für
den der Privatklägerin, D.___, durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin,
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, geleisteten Rechtsbeistand wird auf CHF
8'510.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
4500 Solothurn, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
2'167.05 (Differenz zu vollem Honorar mit einem Stundenansatz von
CHF 230.00) beides gegenüber A.___, sobald es dessen wirtschaftliche
Verhältnisse erlauben.
6. Die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird
auf CHF 14'313.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, 4500 Solothurn, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___, erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
7. Die Verfahrenskosten von
CHF 13'300.30 (insb. inkl. Staatsgebühr von CHF 7‘000.00, Gutachtens-,
Analyse-, Polizeikosten) hat mit CHF 12'000.30 A.___ zu bezahlen und mit CHF
1'300.00 der Staat Solothurn zu tragen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und
wird innert der Rechtsmittelfrist keine schriftliche Begründung des Urteils
verlangt, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 2'000.00, so dass A.___
noch Verfahrenskosten von CHF 10'000.30 zu bezahlen hat.
9. Am 22. November 2017 meldete die
Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil die Berufung an (D-T 665).
Gemäss Berufungserklärung vom 27.
Februar 2018 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
Ziff.
2: Beantragt wird die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe
sowie die Anordnung einer ambulanten Therapie.
10. Am 22. März 2018 erhob der
Beschuldigte Anschlussberufung. Das Rechtsmittel richtet sich gegen folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
Ziff.
1: Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind
betreffend folgender Vorhalte:
-
Vor dem Opfer
onaniert zu haben;
-
Das Opfer
aufgefordert zu haben, seinen Penis abzulecken;
-
Das nackte Opfer
aufgefordert zu haben, sich rittlings auf sein erigiertes Glied zu setzen.
Ziff.
2: Beantragt wird die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von maximal
acht Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
11. Die Ziffern 5 – 7 des
erstinstanzlichen Urteils (Kosten- und Entschädigungsfolgen) sind, soweit nicht
die Höhe der Entschädigungen betreffend, von Amtes wegen zu überprüfen, da drei
Vorhalte angefochten sind (Art. 428 Abs. 3 StPO).
12. In Rechtskraft erwachsen und nicht
mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
Ziff.
1 teilweise: Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit
einem Kind, begangen im Zeitraum von Juni 2008 bis Ende 2010, durch Zungenkuss,
ca. zehnmal Berühren der Vagina mit Händen und zweimal Lecken der Vagina des
Kindes;
Ziff.
3: Feststellung der 100%igen Haftungsquote für
allfälligen Schaden von D.___ als Folge der strafbaren Handlungen;
Ziff.
4: Genugtuung von CHF 10'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem
1. September 2009;
Ziff. 5 und 6: Soweit die
Höhe der Entschädigungen betreffend.
In Rechtskraft erwachsen ist ebenfalls
der implizite Freispruch vom Vorhalt, wonach der Beschuldigte das Opfer
mehrmals an den Füssen, den Beinen und den Gesässbacken massiert haben soll.
Das erstinstanzliche Gericht hat diesbezüglich eine sexuelle Handlung verneint,
was unangefochten blieb.
II. Der unbestrittene
Sachverhalt
1. E.___ und der Beschuldigte hatten
seit 2006 eine Beziehung. Im Jahr 2007 zogen E.___ und ihre beiden Kinder D.___
(geb. 2002) und G.___ (geb. 1991) mit dem Beschuldigten zusammen und lebten
gemeinsam in [...]. Ende März 2013 verliess E.___ mit ihren beiden Kindern den
gemeinsamen Haushalt.
Erwägungen
2.
Der Beschuldigte hat mit D.___ im
Zeitraum zwischen 1. Januar 2008 und 31. Dezember 2010 am gemeinsamen Domizil
in [...] unbestrittenermassen folgende sexuelle Handlungen vorgenommen:
-
Der Beschuldigte gab dem
Opfer einmal einen Zungenkuss.
-
Der Beschuldigte berührte
das Opfer mehrmals, nach eigenen Aussagen ca. 10 Mal, mit den Händen an der
Vagina.
-
Der Beschuldigte leckte das
Opfer (nach eigenen Aussagen) zweimal an der Vagina.
III. Der bestrittene Sachverhalt
1.
Der Beschuldigte bestreitet im Rahmen
des Berufungsverfahrens folgende Vorhalte:
-
Der Beschuldigte soll,
nackt auf dem Sofa sitzend, das ebenfalls nackte Opfer aufgefordert haben, sich
rittlings auf sein erigiertes Glied zu setzen.
-
Der Beschuldigte soll dem
Opfer gesagt haben, seinen Penis abzulecken, was dieses in der Folge getan
habe.
-
Der Beschuldigte soll
einmal vor dem Opfer im Badezimmer onaniert und vor ihm in ein Waschbecken
ejakuliert haben.
2.1
Im Rahmen der ersten polizeilichen
Ermittlungen wurde am 26. Juni 2013 mit dem Opfer eine Videobefragung
durchgeführt, an welcher der Beschuldigte nicht anwesend war (AS 7 ff.).
D.___ führte dabei Folgendes aus:
Auf die Frage, warum sie hier sei,
führte sie aus, es sei wegen den Sachen, die passiert und nun kein Geheimnis
mehr seien. Er habe mit ihr gespielt und getan, als ob er sie beissen wolle. Er
habe sie gefragt, ob sie wissen wolle, wie es sei und ob sie es erleben wolle.
Er habe sie «im Privaten» abgeschleckt. Sie sei dann ins Bett gegangen. Sie
habe ein schlechtes Gefühl gehabt und ihm dies auch gesagt. Er habe dann
gesagt, dass er auch ein schlechtes Gefühl habe.
Er habe sie dann trotzdem wieder berührt
und massiert, jeweils vor dem Schlafen. Einmal habe er ihr gezeigt, wie der
Samen aus dem Pimmel komme, über dem Brünneli.
Einmal habe er ihr gesagt, sie solle den
Pimmel abschlecken. Sie habe dies nicht gewollt, aber trotzdem gemacht. Sie
habe dies nur ganz kurz gemacht, nur ein Schleck, sie habe dies nicht mehr
gewollt und er habe gesagt, ok.
Einmal hätten sie einen Zungenkuss
gemacht. Er habe gesagt, wenn man dies mache, müsse man zusammen sein. Sie habe
dies zuerst geglaubt, dann habe sie gemerkt, dass dies gar nicht stimme.
Er habe ihr gesagt, dass sie Mama nichts
sagen dürfe, weil sich diese sonst von ihm trennen würde. Sie habe Angst
gehabt, dass Mama sie dann hassen würde. Er habe dann lange nichts gemacht. Als
Mama nach Deutschland habe gehen müssen, um dort zu arbeiten, habe sie Angst
gehabt. Sie habe es dann Mama gesagt und habe sich anschliessend besser
gefühlt. Mama habe dann gewollt, dass sie sich trennen würden; seither habe sie
ihn nur noch beim Vorbeifahren gesehen.
Auf konkrete Nachfragen führte das Opfer
im Weiteren Folgendes aus:
Mit «ihm» sei A.___, der Freund ihrer
Mutter, gemeint. Die beschriebenen Ereignisse seien passiert, als sie im
Kindergarten gewesen sei. Sie sei 5-6jährig gewesen. Es sei passiert, als sie
zu A.___ gezogen seien, aber nicht sofort nach dem Umzug. Wann zum letzten Mal
etwas passiert sei, wisse sie nicht mehr. Es sei mehrmals passiert, vier bis
fünf, vielleicht auch sechs Mal, sicher mehr als zwei Mal und weniger als zehn Mal.
Es sei vor allem in ihrem Zimmer, aber auch im Wohnzimmer und einmal im
Badezimmer im mittleren Stock passiert.
Auf die Frage, was beim ersten Mal
geschehen sei, führte D.___ aus, A.___ habe ihr gesagt, sie solle die Beine
auseinander strecken. Er habe ihr die Unterhosen heruntergezogen und sie beim
Privaten abgeschleckt. A.___ habe dem «Schneggli» und «Muschi» gesagt, sie
möchte es «Privates» nennen.
Es sei immer passiert, bevor sie ins
Bett gegangen sei.
A.___ habe sie zuerst am Rücken, an den
Füssen und an den Beinen massiert, dann an den Fudibacken und beim Privaten.
Beim Samen sei er in den Unterhosen
gewesen und habe es über das Brünneli gehalten. Der Samen sei dann
herausgekommen. Es habe gruusig ausgesehen.
Den Pimmel habe sie nur ganz kurz mit
der Zungenspitze abgeschleckt. Sie habe nichts Anderes machen müssen und sie
habe den Pimmel auch nicht anfassen müssen.
Der Zungenkuss sei «mittellang» gegangen
(D.___ beschreibt mit den Händen und Armen Bewegungen der Zungen). Es sei
gruusig gewesen.
Sie habe es Mama erzählt, weil sie sich
schlecht gefühlt habe. Sie habe vorher einmal A.___ am Telefon gefragt, dieser
habe gesagt, wenn sie es sagen wolle, solle sie es tun. Er habe es dann bereut
und zuerst habe er ihr leid getan. Die Mutter habe ihr dann gesagt, dass er
etwas getan habe, das nicht gut sei, deshalb habe er ihr später nicht mehr leid
getan.
A.___ habe bei ihr nichts gemacht mit
dem Pimmel. Er habe auch nie Fotos oder Filme gemacht. Er habe immer die
Kleider getragen und diese nicht ausgezogen. Nur beim Brünneli sei er in den
Unterhosen gewesen. Der Samen sei weiss gewesen mit Kügeli. Er sei schleimig
gewesen.
2.2
Am 12. Dezember 2013 erfolgte eine
zweite Videobefragung des Opfers unter Wahrung der Teilnahmerechte des
Beschuldigten, der zusammen mit seiner Verteidigerin der Einvernahme in einem
Nebenraum, in welchen diese übertragen wurde, folgte (AS 52 ff.).
D.___ führte dabei auf die Frage, sie
solle nochmals erzählen, was passiert sei, Folgendes aus:
A.___ habe sie ins Bett gebracht und
dabei mit ihr gespielt, als ob er sie beissen wolle. Er habe dann ihr Privates
abgeschleckt und sie dort manchmal auch berührt. Er habe sie zudem massiert.
D.___ wiederholte, dass sie es der
Mutter erzählt habe, weil sie sich schlecht gefühlt habe und dass sie vorher
mit A.___ telefoniert und ihn gefragt habe. Dieser habe nicht verstanden, was
sie gemeint habe und habe ihr gesagt, sie wolle mit der Mutter sprechen. Die
Mutter sei geschockt gewesen, als sie es erzählt habe. Sie habe Angst gehabt,
dass die Mutter sie nun nicht mehr gerne habe und hasse.
Die Frage, ob sie sich gewünscht habe,
dass sich A.___ selber bei der Polizei Anzeige, bejahte D.___. Ihre Mutter habe
diese Idee gehabt und sie habe dies gut gefunden. Auf die Ergänzungsfrage der
Verteidigerin, was «anzeigen» bedeute, führte D.___ aus, sie glaube, zur
Polizei zu gehen. Sie wisse aber nicht, was die Folgen einer Anzeige seien.
Auf die Frage, ob sie A.___ Fragen zum
Thema «Sexualität» gestellt habe, sagte D.___, sie glaube es nicht. Die
Nachfrage, ob sie wisse, was «Sexualität» heisse, verneinte sie. Es komme ihr
auch nicht in den Sinn, dass sie ihn etwas über «das Private» gefragt habe. Es
könne aber schon sein.
Sie wolle nicht an die Vorfälle
zurückdenken.
2.3
Dem Bericht der Polizei Kanton
Solothurn über die Videoeinvernahme vom 12. Dezember 2013 ist zu entnehmen,
dass D.___ nach Abschluss der Befragung noch mit der einvernehmenden Polizistin
alleine sprechen wollte. Sie führte dabei aus, dass ihr noch etwas in den Sinn
gekommen sei, was sie in der Folge mitteilte, nachdem sie die Polizistin
aufgefordert hatte, sie nicht anzuschauen und nichts zu sagen: Der Beschuldigte
sei auf dem Sofa gesessen und sie sei dann auf ihn drauf gesessen. Nach dieser
Mitteilung sei D.___ aus dem Büro gerannt (AS 56).
3.
Anlässlich ihrer Befragung vom 12.
Juni 2013 im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens führte E.___ Folgendes
aus (AS 44 ff.):
Sie habe vom 1. – 3. März 2013 wegen der
Arbeit wegfahren müssen. D.___ sei am 1. März diverse Male zu ihr gekommen
und habe ihr gesagt, sie solle nicht wegfahren. Plötzlich habe sie gesagt, sie
müsse telefonieren. Kurz darauf sei sie zurückgekommen und habe gesagt, sie
hätte mit A.___ telefoniert. D.___ sei bedrückt gewesen. Plötzlich sei die
Befürchtung hochgekommen und sie habe D.___ gefragt, ob A.___ sie an ihrem «Muschi»
angefasst habe. D.___ habe genickt und gesagt, er habe das gemacht, als sie
noch klein gewesen sei. Sie habe D.___ gefragt, ob er noch andere Sachen
gemacht habe, darüber habe sie aber nicht reden wollen. Sie, E.___, habe dann
ihre Reise abgesagt und sei zuhause geblieben. Am Abend habe sie mit A.___
gesprochen, er habe es sofort zugegeben. Es sei immer D.___ gewesen, die auf
ihn zugekommen sei, es sei über längere Zeit immer wieder gewesen. Beim
Telefonat von vorher sei er nicht drausgekommen, was D.___ wolle, er habe ihr
gesagt, sie solle mit Mama reden.
Am 2. März habe sie A.___ gefragt, was
er alles mit D.___ gemacht habe. Er habe ihr gesagt, dass er alles im
Einverständnis von D.___ gemacht habe, er habe D.___ auf ihre sexuellen Fragen
antworten wollen. Er habe folgende Handlungen eingestanden: Sexuelle Erregung
beim Kitzeln, sexuelle Erregung, wenn D.___ rittlings auf seinem Bein sass und
sich bewegte. Er habe D.___ die verschiedenen Zonen der «Muschi» erklärt und
dabei berührt, wenn sie nackt war. Er habe D.___ an seinem Penis eine Erektion
und Ejakulation gezeigt und er habe D.___ angeboten, seinen Penis zu berühren,
was sie nur kurz gemacht habe. Er habe die «Muschi» von D.___ abgeleckt und D.___
habe sich nackt rittlings auf sein Geschlechtsteil gesetzt.
Am 3. März 2013 hätten sie zu Dritt – A.___,
D.___ und sie selbst – zusammen ein Gespräch geführt. A.___ habe sich bei D.___
entschuldigt und sie habe die Entschuldigung angenommen.
Vom 6. – 12. März 2013 sei A.___ weg
gewesen. In dieser Zeit habe D.___ immer wieder etwas gesagt, z.B. sie hasse
das Wort «Muschi» oder, dass A.___ und sie es mehr als einmal zusammen gemacht
hätten. Am 13. März habe D.___ auf einen Zettel «Zungenkuss» geschrieben und
ihr den Zettel zum Lesen gegeben. Sie habe dann gesagt, dass A.___ ihr am «Muschi»
geleckt habe. Er habe gewollt, dass sie sein Schnäbi lecke, sie wisse nicht mehr,
ob sie es gemacht habe. A.___ habe ihr gezeigt, wie der Samen rauskomme, er
habe ins Waschbecken gespritzt. A.___ habe ihr gesagt, dass man zusammen sei,
wenn man einander einen Zungenkuss gebe.
Am 23./24. März 2013 sei sie mit ihren
beiden Kindern zu einer Freundin gezogen. Sie habe für D.___ einen Therapeuten
gesucht und in der Person von H.___ in [...] gefunden. Die erste Sitzung habe
am 15. Mai 2013 stattgefunden. D.___ habe gesagt, sie sei im Kindergarten
gewesen zur Zeit der Vorfälle, vielleicht in der ersten Klasse. Im Kindergarten
sei sie in den Jahren 2007 – 2009 gewesen. Bei den Gesprächen bei H.___ sei es
um die Schuldfrage und die Mutfrage, weniger um den Inhalt gegangen.
4.1
Der Beschuldigte wurde am 8. Juli
2013.
erstmals polizeilich befragt (AS 30 ff.). Dabei führte er Folgendes aus:
Er habe den Geschlechtsteil von D.___
mit den Fingern berührt. Das Kind sei auf ihn zugekommen und habe Interesse an
sexuellen Sachen gehabt. Dies sei in der Zeit zwischen 2008 und 2010 gewesen,
meistens im Zimmer von D.___, einmal auch im Badezimmer, meistens in den
Abendstunden, D.___ habe das Pyjama oder ein Nachthemd getragen. D.___ habe
eine Massage verlangt und gesagt, wo sie berührt werden möchte.
Er habe D.___ an ihrem Geschlechtsteil
gestreichelt und gerieben. D.___ sei bäuchlings auf dem Bett gelegen, er sei
gesessen. Es sei insgesamt vielleicht zu 10 Berührungen dieser Art gekommen.
D.___ habe die Berührungen gesucht und
genossen. Wörtlich führte er aus: «Es war ihr Interesse und Wunsch. Sie hat
vermutlich Angst, wenn sie ihrer Mutter sagen würde, das Ganze sei auf ihren
Wunsch hin gelaufen, dass ihre Mutter auch sie verlassen würde. Sie hatte ja
gesehen, was ihre Mutter mit mir gemacht hatte» (AS 33 F 23).
Der Beschuldigte führte weiter aus, dass
er den Geschlechtsteil von D.___ auch mit dem Mund berührt habe. Es sei dies
die Antwort auf die Frage gewesen, was er und Mama machen. D.___ habe sich
rücklings auf die Bettkante gelegt und er habe sie mit der Zunge an den inneren
Schamlippen berührt. Das Lecken habe 10 Sekunden gedauert. Dies sei zweimal
vorgekommen (AS 38 F 81).
D.___ habe sein erigiertes Glied «sicher
schon» einmal gesehen. Er habe in der Badewanne einmal eine Erektion gehabt. D.___
habe auch in die Badewanne kommen wollen und sie seien beide in der Badewanne
gewesen. Dies sei vor 2008 gewesen. Er habe aber nie vor D.___ masturbiert.
D.___ sei einmal dazu gekommen, als er im
Badezimmer masturbiert habe. Sie habe dabei die Flüssigkeit, die vor der Ejakulation
herauskomme, gesehen. D.___ habe sein Glied nie angefasst oder geleckt (AS 37 F
65).
Auf die Frage von D.___, wie er und Mama
küssen würden, habe er D.___ einmal einen Zungenkuss gegeben. Er habe ihr
gesagt, dass sich Zungenküsse nur Menschen geben würden, die in einer
Partnerschaft leben.
Auf die Frage, ob er sein Verhalten
gegenüber D.___ normal finde: «Was ist normal? Ich kann diese Frage nicht nur
so beantworten. Was ich sagen kann, ist, dass ich finde, dass mein Verhalten
gegenüber D.___ respektvoll (ihre Grenzen respektiert habe), sorgfältig (dass
ich bei ihr nicht zu weit gegangen bin) war». Auf die Frage, ob sich noch
andere Personen im Haus aufgehalten hätten, als diese Kontakte stattgefunden
haben: «D.___ hatte darauf geachtet, dass niemand sonst zu Hause war». Auf die
Frage, ob er von D.___ ein Stillschweigen verlangt habe: «Nein. Am 1. März 2013
telefonierte mir D.___. Ich befand mich an einem Kurs. Die telefonische
Verbindung war sehr schlecht und ich hatte im Hintergrund starke
Nebengeräusche. Ich hörte von ihr die Worte <Geheimnis>. Ich wurde
ungeduldig und sagte ihr, sie solle es der Mama sagen. Als ich von diesem Kurs
nach Hause kam, wurde ich von Frau E.___ mit der Aussage von D.___
konfrontiert» (AS 39 F 84, 85 und 87).
Am nächsten Tag (2. März 2013) habe er
mit E.___ über alles gesprochen. Diese habe sich ihm gegenüber sofort
verschlossen und sei dann ausgezogen. Auf die Frage, ob er Frau E.___ an der
Anzeigeerstattung habe hindern wollen: «Nein, habe es ihr freigestellt, dies zu
tun. Ich finde, dies war der falsche Weg. Ich wollte sie jedoch nicht daran
hindern. Es war etwas vom Verheerendsten, was sie mir antun konnte» (AS 41 F
109).
Er habe auch mit zwei Fachärzten (Dres. I.___
und J.___) über seine Handlungen gesprochen; das sei ein Leerlauf gewesen (AS
41.
F 104).
4.2
Am 15. April 2014 wurde der
Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft befragt (AS 65 ff.). Dabei bestätigte
er, anlässlich der polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt zu haben. Es
sei die Initiative nie von ihm ausgegangen, er habe nie die Absicht gehabt,
eine Situation zu seinen Gunsten herbeizuführen. Das Kind sei in jener Zeit in
seiner Entwicklung stark zurück gewesen. Es sei seine Absicht gewesen,
aufzuklären. Er habe gewollt, dass sie wisse, was auf sie zukommen könne (AS
67).
Das Telefongespräch vom 1. März 2013 mit
D.___ schilderte der Beschuldigte nun so, dass er D.___ schlecht verstanden
habe, er habe nur «Mama» und «Geheimnis» verstanden. Er habe geahnt, was sie
meinte und habe deshalb gesagt, sie solle mit Mama sprechen, dies im Vertrauen
darauf, dass dies zu einer Aussprache und Klärung führen würde.
D.___ sei erst durch die Reaktion ihrer
Mutter, als diese von seinen Handlungen erfahren habe, zum Opfer geworden. Die
Mutter habe erschrocken reagiert und die Handlungen gewertet. D.___ sei dadurch
in eine Opferrolle gedrängt worden, dafür übernehme er keine Verantwortung.
Der Beschuldigte führte erneut aus, dass
sich D.___ früh für sexuelle Themen interessiert habe und er ihr Antworten gegeben
habe, welche sie verstehen und nachvollziehen konnte. Er wisse, dass er die
Grenzen von dem, was ein Kind ertragen könne, nie überschritten habe. Er habe
ihr immer gesagt, sie soll «stop» sagen, wenn ihr etwas unangenehm sei, wenn
sie etwas nicht wissen oder nicht machen wolle.
Über die einzelnen Handlungen wollte der
Beschuldigte keine Auskunft mehr geben. Er habe mit D.___ keine sexuellen
Handlungen vorgenommen, Aufklärung sei nicht eine sexuelle Handlung. Aus
heutiger Sicht müsse er sagen, dass sein Verhalten nicht angemessen gewesen
sei.
Er habe mit D.___ immer wieder gekämpft
und herumgeblödelt, sie sei häufig auf ihm gesessen und sie hätten Rutschbahn
gespielt. Dies sei nichts Besonderes gewesen.
Auf Ergänzungsfrage der Vertreterin des
Opfers führte der Beschuldigte aus, dass das Opfer nicht an seinem Penis
geleckt habe, D.___ habe nur die Flüssigkeit mit dem Finger berührt. Dies habe
er gegenüber der Mutter zugegeben, obwohl es nicht so vorgefallen sei. Er habe
dies nur gesagt, damit sie ins Gespräch gekommen seien.
4.3
In einer weiteren staatanwaltlichen
Einvernahme vom 4. Mai 2016 (AS 87 ff.) machte der Beschuldigte zur Sache keine
weiteren Aussagen. Er führte aus, dass er nichts Böses oder Eigennütziges
vorgehabt habe und heute verstehe, dass es falsch gewesen sei und es ihm leidtue.
4.4
Anlässlich der Einvernahme während
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 582 ff.) führte der Beschuldigte
aus, dass er bisher nach bestem Gewissen ausgesagt habe. Als er auf heute die
Einvernahmen nochmals durchgelesen habe, habe er festgestellt, dass er sich
falsch erinnert habe und seine Aussagen irreführend gewesen seien.
Der Beschuldigte bestritt, vor D.___ masturbiert
zu haben; er bestritt auch, dass er sie aufgefordert habe, seinen Penis zu
lecken. Er sehe heute, dass es von seiner Seite her viel früher eine
Grenzziehung gebraucht hätte. Es sei nie ein Thema gewesen, dass ihn ein Kind
sexuell angeregt habe; er frage sich, wie es sein könne, dass ihn dies angeregt
habe. Es sei wohl, da er sexuell auf dem Trockenen gewesen sei und er seine
Sexualität online befriedigt habe. Er habe einen dummen und falschen Fehltritt
begangen, der ihm leid tue. Pädophilie sei aber nicht sein Thema, er wolle
deshalb auch keine Therapie machen.
Der Beschuldigte führte auch anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass D.___ mit Fragen sexuellen
Inhalts an ihn gelangt sei und er «auf einmal» verantwortlich gewesen sei,
nachdem D.___ von der Mutter abgewiesen worden und das Thema Aufklärung «tot»
gewesen sei (AS 587 f.).
Das Abschieben der Verantwortung auf
andere ergibt sich auch aus den folgenden Aussagen des Beschuldigten:
-
AS 583: Dr. J.___
sei der Falsche gewesen, Dr. K.___ sei während den Sitzungen eingeschlafen;
-
AS 586: Das
Gutachten von Dr. med. C.___ sei ein falsches Zeugnis. Die Zusatzfrage von Frau
Stäuble habe ihn die Stelle gekostet. Die Antwort von Dr. med. C.___ sei die
Begründung für die fristlose Kündigung gewesen.
-
AS 587 oben:
Staatsanwalt L.___ habe seine Aussagen verdreht.
-
AS 587 unten: Frau E.___
habe ihn aufgefordert, die Fragen des Kindes (für die Aufklärung) richtig zu
beantworten, sie wie eine Erwachsene zu behandeln. Sie habe ihm vorgeworfen, er
habe eine prüde, altbackene Einstellung zur sexuellen Aufklärung.
-
AS 588: Er habe der
Mutter des Kindes vertraut, er habe sich von Frau E.___ sein besseres Gewissen
ausreden lassen.
-
AS 589: Das Schema
Täter/Opfer bringe «uns» nicht weiter. Staatsanwalt L.___, Frau Stäuble und
sein Bruder hätten auch ein Trauma angerichtet.
Diese Abschiebung der Verantwortung
zementierte der Beschuldigte auch vor dem Berufungsgericht im Rahmen des letzten
Wortes (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 3 hiervor).
4.5
Vor dem Berufungsgericht machte der
Beschuldigte keine Aussagen zur Sache.
5.
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
5.1
Die damals 11jährige D.___ wirkte
anlässlich der ersten Video-Befragung vom 26. Juni 2013 völlig natürlich und
altersentsprechend. Zu Beginn war sie sehr verlegen und begann stockend zu
sprechen, es gibt zu Beginn auch wiederholt Pausen, in denen das Kind schweigt.
Sehr schnell wird die Erzählweise aber fliessend. Eindrücklich ist die
Schilderung der räumlichen Verhältnisse des Hauses: D.___ ist in der Lage,
gedanklich durch das Haus zu gehen und der Polizistin zu schildern, was sich
jeweils rechts und links befindet und welcher Raum wo gelegen ist (ab Minute
24.
). D.___ folgte der Befragung aufmerksam und konzentriert. Auf die
Nachfrage der Polizistin, sie solle nochmals schildern, was beim ersten Mal
passiert sei, fragte D.___ nach: Ob sie schildern solle, wie es passiert
sei oder wo? Darauf sagte sie, sie könne es nicht besser sagen als zu
Beginn der Befragung.
D.___ sagte zudem differenziert aus: Sie
beantwortete Fragen betreffend möglicher sexueller Handlungen nicht einfach mit
«Ja», sondern verneinte diverse entsprechende Fragen. So habe der Beschuldigte
bei ihr nie etwas mit dem Pimmel gemacht, und er habe auch nie Fotos oder Filme
gemacht.
5.2
Bei der zweiten Videobefragung vom
12.
Dezember 2013 war D.___ zu Beginn sehr verlegen. Sie fand den Einstieg, die
Eingangsfrage zu beantworten, lange nicht und weinte zeitweise. Sie einigte
sich mit der Befragerin, dem weiblichen Geschlechtsteil wieder «das Private» zu
sagen, worauf sie dann die Fragen stockend beantwortete.
5.3
Als erstes Fazit kann festgehalten
werden, dass die Glaubwürdigkeit der Person von D.___ zweifellos gegeben ist. D.___
war kognitiv und emotional jederzeit während beiden Einvernahmen in der Lage,
die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Der Beschuldigte hat denn auch die
Glaubwürdigkeit der Person nie in Frage gestellt.
5.4
D.___ belastete den Beschuldigten
nicht bei jeder Gelegenheit. So verneinte sie die Frage, jemals vor ihm Angst
gehabt zu haben. Sie führte aus, dass sie den Pimmel nicht habe lecken wollen,
es dann aber trotzdem kurz gemacht zu haben. Sie habe es nicht weiter tun
wollen und der Beschuldigte habe ok gesagt. D.___ warf dem Beschuldigten nie
vor, Zwang oder Druck ausgeübt zu haben. Sie habe auch nie etwas an seinem
Pimmel gemacht und er habe nie Fotos oder Filme gemacht.
5.5
Zahlreiche Aussagen, die D.___
machte, hat der Beschuldigte bestätigt. So hat der Beschuldigte die Mehrzahl
der sexuellen Handlungen, welche D.___ anlässlich der ersten Videoeinvernahme
schilderte (vgl. oben Ziff. III.2), zugestanden. Der Beschuldigte bestätigte
den Tatzeitraum: Die 2002 geborene D.___ führte aus, sie sei 5-6jährig gewesen,
der Beschuldigte nannte die Jahre 2008 -2010. Er bestätigte auch die Tatorte
(vor allem im Zimmer von D.___ vor dem Schlafengehen, ein Vorfall im
Badezimmer). Gleichlautende Aussagen machten D.___ und der Beschuldigte auch im
Zusammenhang mit dem Zungenkuss; beide führten aus, dass sie davon gesprochen
hätten, dass man zusammengehöre, wenn man sich einen Zungenkuss gebe. Und
schliesslich bestätigte der Beschuldigte auch, dass ihm D.___ am 1. März 2013,
bevor sie mit ihrer Mutter sprach, noch telefoniert und über das «Geheimnis»
gesprochen, er aber nicht verstanden habe, was sie meine.
5.6
Die zahlreichen übereinstimmenden
Aussagen von D.___ mit den Aussagen des Beschuldigten sowie die Tatsache, dass
sie den Beschuldigten nicht bei jeder Gelegenheit belastete, weisen darauf hin,
dass die Aussagen von D.___ in hohem Masse glaubhaft sind. Es gibt keinen
Anhaltspunkt dafür, dass einzelne Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen
könnten und von ihr erfunden sind.
5.7
Zur Entstehungsgeschichte der
Aussagen des Opfers ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Mutter von D.___ führte anlässlich
ihrer Befragung aus, dass D.___ nach dem Telefongespräch vom 1. März mit dem
Beschuldigten bedrückt gewesen sei und sie dann plötzlich befürchtet habe, es
sei etwas passiert. Sie habe D.___ gefragt, ob der Beschuldigte sie an ihrem «Muschi»
angefasst habe.
Die Tatsache, dass das Thema von
möglichen sexuellen Übergriffen erstmals von der Mutter aufgegriffen wurde,
beinhaltet ein gewisses Suggestionspotential. Die Thematisierung von möglichen
Übergriffen hätte das Opfer erst auf die Idee bringen können, solche zu
schildern.
Es ist in diesem Zusammenhang auch einzuräumen,
dass einzelne Aussagen von D.___ deutlich die «Handschrift» der Mutter tragen:
So sagte D.___ in der zweiten Videoeinvernahme vom 12. Dezember 2013 aus, sie
hätte es begrüsst, wenn sich der Beschuldigte selbst der Polizei gestellt
hätte; was eine «Anzeige» aber genau bewirkt, war ihr nicht klar und es ergab
sich aus der weiteren Einvernahme, dass ihre Mutter eine Selbstanzeige des
Beschuldigten gewünscht hätte.
Tatsache ist aber, wie erwähnt, dass der
Beschuldigte die Übergriffe, die D.___ schilderte, grösstenteils zugegeben hat.
D.___ hat differenzierte Aussagen gemacht und sie verneinte mehrfach Fragen,
welche eine weitere Belastung des Beschuldigten bedeutet hätten (z.B. Berühren
des Penis, Ausübung von Druck durch den Beschuldigten). Damit ist klar, dass
ihre Aussagen nicht einfach darauf ausgerichtet waren, den Beschuldigten zu
belasten und auf diese Weise allfällige Erwartungen ihrer Mutter zu erfüllen.
Die erwähnten Hinweise auf ein mögliches
Suggestionspotential ändern deshalb nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen
des Opfers.
5.8
Gestützt auf diese Ausführungen ist
zu den vom Beschuldigten bestrittenen Vorhalten Folgendes festzuhalten:
5.8.1
Der Beschuldigte soll dem Opfer gesagt
haben, seinen Penis abzulecken, was dieses in der Folge getan habe.
Das Opfer machte zu diesem Vorhalt
differenzierte Aussagen: Der Beschuldigte habe sie aufgefordert, den Pimmel
abzuschlecken. Sie habe es nicht gewollt, aber trotzdem gemacht, dies aber nur
kurz und dann nicht mehr. Der Beschuldigte habe gesagt, dies sei ok.
Das Opfer schilderte den Sachverhalt somit
nicht nur in einem Satz, sondern beschrieb ihre innere Haltung (D.___ wollte es
eigentlich nicht machen) und die Reaktion des Beschuldigten (er akzeptierte
ihre Haltung, es nicht weiter zu tun).
Diese differenzierte Schilderung ist
glaubhaft. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Schilderung keinen
realen Erlebnishintergrund haben könnte. Der Vorhalt ist erstellt.
5.8.2
Der Beschuldigte soll einmal vor dem
Opfer im Badezimmer onaniert und vor ihm in ein Waschbecken ejakuliert haben.
Auch hier sind die Aussagen von D.___
differenziert: Sie führte aus, dass der Beschuldigte ihr «gezeigt» habe, wie
der Samen aus dem Pimmel komme – wenn D.___ überraschend ins Badezimmer
gekommen wäre, hätte sie kaum den Begriff «gezeigt» verwendet. Der Beschuldigte
sei in den Unterhosen gewesen – dies im Gegensatz zu den anderen Vorhalten,
während welchen der Beschuldigte normal in den Tageskleidern war. D.___
beschrieb auch den Samen, der weiss, schleimig und mit Kügeli gewesen sei. Auch
diese Schilderung deutet auf eine Demonstration einer Ejakulation durch den
Beschuldigten hin, wäre doch eine derart präzise Beschreibung der
Samenflüssigkeit nicht möglich, wenn der Beschuldigte überrascht worden wäre; in
diesem Fall hätte er sich mit jeder Sicherheit sofort von D.___ abgewendet.
Nicht nachvollziehbar ist die Aussage
des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme, er habe im
Gespräch mit E.___ nur zugegeben, dass D.___ die Flüssigkeit nach der
Ejakulation in das Lavabo berührt habe, um mit E.___ ins Gespräch zu kommen. Es
ist davon auszugehen, dass die Einräumung dieses Sachverhalts die
unbestrittenen und auch vom Beschuldigten bestätigten Reaktionen der Mutter
(Schock und Erschrecken) noch verstärkte und kaum zu einer ruhigen
Gesprächsatmosphäre beitrug. Das Geständnis gegenüber der Mutter im direkten
Gespräch machte deshalb nur Sinn, wenn der Sachverhalt sich effektiv auch
entsprechend abgespielt hatte. Davon ist denn auch auszugehen, was aber ein
überraschendes Hinzukommen von D.___ im Moment des Selbstbefriedigens durch den
Beschuldigten ausschliesst. Vielmehr weist das Berühren der Samenflüssigkeit
eben auch darauf hin, dass sich D.___ räumlich in unmittelbarer Nähe des
Beschuldigten aufhielt, als dieser masturbierte und ihre Schilderung, der Beschuldigte
habe ihr gezeigt, wie der Samen aus dem Pimmel komme, zutrifft.
Der Vorhalt ist deshalb erstellt.
5.8.3
Der Beschuldigte soll, nackt auf dem
Sofa sitzend, das ebenfalls nackte Opfer aufgefordert haben, sich rittlings auf
sein erigiertes Glied zu setzen.
Dieser Vorhalt stützt sich einerseits
auf eine Bemerkung, die D.___ offenbar nach der zweiten Videoeinvernahme gegenüber
der einvernehmenden Polizistin machte (vgl. oben Ziff. 2.3) und andererseits
auf eine Aussage von E.___. D.___ selbst sagte gegenüber der Polizistin aber
nicht, dass der Beschuldigte und sie nackt gewesen seien auf dem Sofa. Der
Beschuldigte selbst gab zu, mit D.___ auf dem Sofa «geblödelt» zu haben, sie
sei häufig auf ihm gesessen und sie hätten Rutschbahn gespielt. Dies führte er
aus im Zusammenhang mit der Frage, in welchen Positionen es zu solchen
Berührungen gekommen sei, als er sexuell erregt gewesen sei. Sie seien gesessen
und gelegen, sie sei auch auf ihm herumgerutscht. Auf Frage: Es habe es auch
gegeben, dass er dabei erregt gewesen sei. Er habe sie zurückgewiesen, aber sie
habe sein Nein nicht akzeptiert und habe weitergemacht (AS 35 F 42 und 43).
D.___ hat diesen Vorhalt in den
Videoeinvernahmen nicht geschildert. Offensichtlich sagte sie der Polizistin
gegenüber auch nicht, dass sie oder der Beschuldigte nackt gewesen seien. Der
Beschuldigte hatte nie Gelegenheit, diesen Vorhalt in den Befragungen von D.___
zu thematisieren bzw. diesbezüglich Ergänzungsfragen zu stellen.
Der Vorhalt ist deshalb nicht erstellt.
Der Beschuldigte ist von diesem Vorhalt freizusprechen.
IV. Rechtliche Subsumtion
1.
Es ist erstellt, dass der
Beschuldigte folgende Handlungen vornahm:
1.1
Der Beschuldigte gab dem Opfer einmal
einen Zungenkuss.
1.2
Der
Beschuldigte berührte das Opfer mehrmals, nach eigenen Aussagen ca. 10 Mal, mit
den Händen an der Vagina.
1.3
Der
Beschuldigte leckte das Opfer (nach eigenen Aussagen) zweimal an der Vagina.
1.4
Das Opfer
leckte auf entsprechende Aufforderung des Beschuldigten einmal kurz seinen
Penis.
1.5
Der
Beschuldigte onanierte einmal vor dem Opfer im Badezimmer, wobei er vor ihm in
ein Waschbecken ejakulierte.
2.1
Wer mit einem Kind unter 16 Jahren
eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es
in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB).
Betreffend die allgemeinen Ausführungen
zu den Tatbestandsmerkmalen von Art. 187 StGB kann auf die zutreffenden
Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (US 14 f.) verwiesen werden.
2.2
Betreffend der Handlungen gemäss den
Ziffern 1.1 – 1.3 liegt ein rechtskräftiger Schuldspruch wegen sexueller
Handlungen mit einem Kind vor.
2.3
Die Handlungen gemäss den Ziffern
1.4
und 1.5 erfüllen den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ebenfalls in
objektiver und subjektiver Hinsicht: Im Fall von Ziff. 1.4 liegt die Tatbestandsvariante
von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB («Handlung vornehmen») vor, während Ziff. 1.5
Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 («in eine Handlung einbeziehen») erfüllt.
2.4
Der Beschuldigte hat sich damit der
mehrfachen sexuellen Handlungen i.S. von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB
schuldig gemacht. Er ist entsprechend zu bestrafen.
V. Strafzumessung
1.
Allgemeine Ausführungen
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorlegen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden.
1.2
Nach Art. 50 StGB hat der Richter
die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung
festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung
der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die
Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die
Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die
ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV
17, E. 2.1, S. 20 mit Hinweisen).
1.3
Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
ausgewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8,
S. 63, mit Hinweisen).
1.4
Hat der Beschuldigte mehrere
Straftaten begangen und ist eine Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB zu bilden, so
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_218/2010) vorab der
Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Sind die zu sanktionierenden
Straftaten – wie vorliegend – sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass
sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen, so kann für diese
Taten eine Gesamtstrafe festgesetzt werden (Entscheide des Bundesgerichts 6B_1011/2014
vom 16.3.2015 E. 4.4.,6B_499/2013 vom 22.10.2013 E. 1.8; ferner
6B_157/2014 vom 26.1.2015 E. 3.1).
1.5
Die verminderte Schuldfähigkeit bezieht sich auf die Tat, weshalb die
Tatkomponenten einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch
vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die
strafzumessungsrechtliche Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung
der Schuldfähigkeit unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den
Tatkomponenten resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der
Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1.).
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer
verminderten Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad
eine lineare Reduktion der Strafe um 25%, 50% oder 75% vorzunehmen. Er hat
jedoch die Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu
berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). In einem neuesten Entscheid hat das
Bundesgericht klargestellt, dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder
Prozenten auszudrücken, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien
berücksichtigt. Der Nachweis und die Einstufung der verminderten
Schuldfähigkeit lasse sich nicht mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden
objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter, welcher den Grad der Verminderung
der Schuldfähigkeit beurteile, von einem grossen und subjektiven Ermessen
Gebrauch. Es handle sich bei seiner Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der
für die Strafzumessung auf Grund der Besonderheiten des Falles zu verfeinern
sei. Der Richter müsse das Gutachten rechtlich würdigen und entscheiden, wie
sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller
Umstände auf die subjektive Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es
nahe, folgendes übliche Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres
Tatverschulden kann sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit
auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer
mittelgradigen Beeinträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei
einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf
diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren
Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens
die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht.
Bei der Strafzumessung sei somit in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung
wie folgt vorzugehen:
In
einem ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des
Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in
rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die
Einschätzung des Tatverschuldens auswirke. Das Gesamtverschulden sei zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung
stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem
Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in
einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden.
Eine rein mathematische Reduktion einer (hypothetischen) Einsatzstrafe, wie
nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig erachtet, ist dagegen systemwidrig
(6B_238/2009 vom 8.3.2010 E. 5.6.).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Der Strafrahmen für eine sexuelle
Handlung mit Kind beträgt Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.
Angesichts des engen Zusammenhangs der Taten, welche sich stets gegen dasselbe
Opfer richteten und am selben Ort stattfanden, erscheint es vorliegend im Sinne
der in den allgemeinen Ausführungen erwähnten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sachgemäss, anstelle einer Einsatzstrafe und entsprechender
Asperation für alle Taten zusammen eine Gesamtstrafe zu bestimmen.
2.2
Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte über einen
langen Deliktszeitraum und das Opfer war zur Tatzeit noch sehr jung
(6-8jährig). Zumindest in der Anfangsphase seiner Delinquenz bewegte sich der
Beschuldigte nur unweit weg von einer Schändung. Diese Faktoren wirken sich
verschuldenserhöhend aus. Ebenfalls verschuldenserhöhend muss berücksichtigt
werden, dass der Beschuldigte für das Opfer eine Vertrauens- und
Autoritätsperson und das Opfer ihm gegenüber deshalb schutzlos war sowie dass der
Beschuldigte jeweils mit einer gewissen Planmässigkeit handelte. Hingegen
stellte er die deliktische Tätigkeit aus eigenem Antrieb ein, was sich zu
seinen Gunsten auswirkt. Dem Beschuldigten ging es um die Befriedigung seiner
sexuellen Bedürfnisse. Er handelte daher aus egoistischen Motiven. Die Aussagen
des Beschuldigten, er habe Aufklärungsarbeit geleistet, sind nicht glaubhaft.
Gerade ihm als ausgebildetem Heilpädagogen wäre es zumutbar und möglich
gewesen, sich rechtsgetreu zu verhalten. Dass sein Verhalten gegenüber dem
Opfer nichts mit «Aufklärungsarbeit» zu tun hatte, musste ihm bei seiner Ausbildung
umso bewusster sein. Bei der Festlegung des Tatverschuldens ist aber im Auge zu
behalten, dass es wesentlich gewichtigere und intensivere sexuelle Übergriffe als
die vorliegend zu beurteilenden gibt und sich aus den Akten keine Hinweise auf
eine bleibende psychische Schädigung des Opfers ergeben.
Unter ausschliesslicher Berücksichtigung
der Tatkomponenten ist von einem leicht bis mittelschweren Verschulden
auszugehen und auf eine Gesamtstrafe von 27 Monaten zu schliessen.
Das psychiatrische Gutachten vom 30.
März 2015 kommt zum Schluss, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten während
des Tatzeitraums nicht eingeschränkt war. Diese Schlussfolgerung des Gutachters
wird seitens des Beschuldigten nicht bestritten. Es bleibt beim Strafmass von
27.
Monaten Freiheitsstrafe.
2.3
Täterkomponenten
2.3.1
Vorleben und persönliche
Verhältnisse
Der Beschuldigte (geb. 1967) ist in [...]
mit zwei Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen (AS 464). Er studierte in
Fribourg Logopädie und verfügt über einen Master in Heilpädagogik. Er war an einer Sprachheilschule in [...] tätig
und erlitt schliesslich ein
Burnout. Gemäss seinen Ausführungen vor dem Berufungsgericht hatte er damals
eine untergeordnete
Leitungsfunktion inne, er bildete u.a. Praktikantinnen aus. 2005 habe er den
Job als Einbahnstrasse empfunden. Er habe versucht, innerhalb der
Leitungsfunktion Initiativen zu ergreifen und habe dabei über 1000 Stunden
Überzeit geleistet, welche ihm aber nicht entschädigt worden sei. Er habe dann
2006.
- 09 das Masterstudium in Fribourg absolviert und 2009 das Zertifikat
erhalten. In dieser Zeit habe er zwei Tage Uni und drei Tage Schule
ausbalanciert. Dies sei aber extrem kräftezehrend gewesen. Er sei krank
geworden, habe an einer Mittelohrentzündung gelitten, die nicht abgeklungen
sei. Gemäss seinem Arzt habe es sich wahrscheinlich um eine Erschöpfung
gehandelt. Er sei dann in psychiatrische Behandlung (Hr. I.___) gegangen und
habe wieder ins Berufsleben einsteigen können. Er habe sich wieder bewerben
müssen, habe aber eigentlich nicht zurück in die Logopädie gehen wollen. Dann
seien aber die Krankentage und die ALV-Gelder ausgelaufen. Aus Existenzgründen
habe er sich schliesslich auch als Logopäde wieder bewerben müssen und habe die
Stelle in Breitenbach auf Anhieb erhalten, welche er dann wegen des
Strafverfahrens verloren habe.
Aktuell arbeite er als Hypnosetherapeut.
Die entsprechende Ausbildung habe er im
Jahr 2014 abgeschlossen gehabt. Er praktiziere nun frei und könnte 100 %
arbeiten, aber er sei noch nicht ausgelastet. Das aktuelle Einkommen, gemäss den eingereichten Belegen
monatlich CHF 2'700.00, reiche ihm manchmal und manchmal nicht. Die Frage nach
einer allfälligen Partnerschaft und allfälligen Unterhaltspflichten
beantwortete er nicht. Gegen ihn laufe kein anderes Strafverfahren. Der
Beschuldigte ist auch nicht vorbestraft.
2.3.2
Nachtatverhalten
Der Beschuldigte sieht eher sich selbst
als D.___ in der Opferrolle: Bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, er habe
etwas falsch gemacht, weil er nicht auf sein Herz gehört habe, er sei nicht
parat für eine Familie gewesen. Er habe sich aber von E.___ überzeugen lassen.
Und er habe immer gedacht, er sei für alles verantwortlich, als sie
zusammengelebt hätten und er habe nicht auf sich geschaut. Sein damaliges
Verhalten sei zwar nicht angemessen gewesen, es sei aber ein Ausdruck von Hilflosigkeit,
Überforderung und Alleine-gelassen-werden in der Familie gewesen.
Der Beschuldigte hat eine
psychotherapeutische Behandlung in Angriff genommen, zuerst bei Dr. med. J.___
(Arztbericht AS 232 ff.), der angeblich (so der Beschuldigte) der Falsche war,
später bei Dr. med. K.___. Offenbar schloss der Beschuldigte jedoch auch diese
Therapie nicht ab; die Sache, die der Gutachter ihm vorwerfe, sei erstunken und
erlogen, die Diagnose stimme nicht (AS 583).
Auch aus dem Arztbericht von Dr. med. J.___
ist ersichtlich, dass der Beschuldigte in den vier Sitzungen, die mit diesem Arzt
stattfanden, die Tendenz zeigte, die Verantwortung beim Opfer und dessen Mutter
zu lokalisieren, indem er angegeben habe, das Opfer habe die Initiative
ergriffen und die Mutter habe ihm zu wenig Zuwendung gegeben (AS 234).
Wie dargelegt, manifestierte sich das
Abschieben der Verantwortung auch im letzten Wort, welches der Beschuldigte vor
dem Berufungsgericht abschliessend vortrug.
Der Beschuldigte hat die erstinstanzlich
festgesetzte Genugtuung für das Opfer von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins akzeptiert.
2.3.3
Würdigung der Täterkomponenten
Bei den Täterkomponenten sind das
Vorleben und die guten aktuellen persönlichen Verhältnisse leicht strafmindernd
zu berücksichtigen. Beim Verhalten nach der Tat wirken sich das Teilgeständnis
sowie die lange deliktsfreie Zeit ebenfalls leicht strafmindernd aus.
Straferhöhend muss dagegen die ausgeprägte Haltung des Beschuldigten, die
Verantwortung für seine jetzige Situation bei allen anderen, nur nicht bei sich
selbst zu suchen, gewichtet werden. Das beginnt beim Opfer, welchem er
Verantwortung zuschob, weil sich dieses für sexuelle Fragen interessiert und
die Initiative ergriffen habe. Es zieht sich in seinen Aussagen zudem wie ein
roter Faden durch das ganze Verfahren, dass die Staatsanwaltschaft und der
psychiatrische Gutachter, aber auch E.___ und die ihn behandelnden Therapeuten
versagt hätten und für seine Situation verantwortlich seien. Dieses Verhalten
geht weit über eine fehlende Einsicht in das begangene Unrecht hinaus und wirkt
sich deshalb zu Lasten des Beschuldigten aus. Insgesamt wirken sich die
Täterkomponenten aber neutral aus und es bleibt deshalb bei einer
Freiheitsstrafe von 27 Monaten.
2.4
Verletzung des Beschleunigungsgebots
Jede Person hat in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen
weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f.,
312.
E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die
Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne
unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet
die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln,
nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll
nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt
sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen
erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu
prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).
Das Bundesrecht kennt keine
ausdrückliche Bestimmung, wie der Verletzung des Beschleunigungsgebots in
Strafsachen Rechnung zu tragen ist. Folgen einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots sind nach der Rechtsprechung meistens die Strafreduktion,
manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die
Einstellung des Verfahrens, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen
einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 135 IV 12 E. 3.6
S. 26; 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 312 E. 5.3 S. 333; 130 IV 54 E. 3.3.1 S.
55; 117 IV 124 E. 4d S. 129; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3,
nicht publ. in: BGE 141 IV 369; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der
sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person
durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr
vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn
das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist
auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich
ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE
117.
IV 124 E. 4e S. 129 f.).
Der Zeitpunkt, ab dem die massgebliche
Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den
Betroffenen, in der Regel ist dies der Tag der Mitteilung an den Beschuldigten
(Urteil des Bundesgerichts 6S.98/2003). Beendet wird die Periode durch das
letztinstanzliche Urteil. Ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist,
entscheidet sich vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten
Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und
solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die
Gesamtbetrachtung. Dass eine Verfahrenshandlung hätte vorgezogen werden können,
begründet keine Verletzung des Gebots (BGE 124 I 139, Regeste).
Das Verfahren dauerte bis heute 5 ½
Jahre und ruhte nach dem Eingang des psychiatrischen Gutachtens bei der
Staatsanwaltschaft vom 1. April 2015 bis zur Schlusseinvernahme am 4. Mai 2016
über ein Jahr ohne ersichtlichen Grund. Nach dieser Schlusseinvernahme ging es
nochmals knapp 6 Monate bis zur Erstellung der Anklageschrift. In dieser Zeit
wurde das Beschleunigungsgebot verletzt und es ist deshalb die Strafe um 4
Monate zu reduzieren. Damit ergibt sich das definitive Strafmass von 23 Monaten
Freiheitsstrafe, wie es die Vorinstanz bereits festgesetzt hat, dies unter
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft im Erstehungsfall.
2.5
Bedingter Strafvollzug
2.5.1
Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB
schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit
oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei
Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des
Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die
Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen
oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_103/2007 vom
12.11
).
2.5.2
Im vorliegenden Fall sprechen viele
Umstände gegen eine schlechte Prognose: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft,
seine Sozialisationsbiographie und sein Arbeitsverhalten sind unauffällig, es
gibt keine Hinweise auf eine Suchtgefährdung und er hat sich nunmehr seit acht
Jahren wieder rechtsgetreu verhalten.
Der einzige problematische Punkt ist die
vom psychiatrischen Gutachter festgestellte Diagnose einer Pädophilie. Für das
Gericht bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Diagnose. Der
Gutachter hat sowohl im Gutachten selbst als auch an der Berufungsverhandlung
nachvollziehbar und schlüssig begründet, warum er diese Diagnose als gegeben
erachtet. Er hat auch überzeugend dargelegt, dass die Diagnose trotz fehlender
Exploration mit dem Beschuldigten für ihn sicher sei, dies vor allem angesichts
der umfangreichen Aussagen, die der Beschuldigte zu den Vorhalten machte (vgl.
Ziff. VI hiernach).
Der Gutachter hat allerdings an der
Berufungsverhandlung in zwei Punkten eine gewisse Relativierung bzw.
Präzisierung vorgenommen. So hat er die Pädophilie einerseits als
«Nebenströmung» und damit im Fall des Beschuldigten nicht als starke Störung
bezeichnet, andererseits hat er ausgeführt, dass mit einem mittleren
Rückfallrisiko, wie er es im Gutachten bezeichnete, nicht ein Rückfallrisiko von
50% gemeint sei, sondern von statistischen Werten auszugehen sei und eine
Rückfallwahrscheinlichkeit im einstelligen Prozentbereich vorliege (vgl. Ziff.
VI hiernach).
Gestützt auf diese neuen Erkenntnisse
sowie mit Blick auf die Tatsachen, dass der Beschuldigte vor seinen Straftaten
40.
Jahre deliktsfrei lebte, das strafbare Verhalten aus eigenem Antrieb
eingestellt hat und nun seit knapp 8 Jahren wieder deliktsfrei lebt, kann nicht
von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Dem Beschuldigten ist
deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf drei
Jahre festgesetzt.
VI. Massnahme / Therapie
1.
Die Staatsanwaltschaft holte bei Dr.
med. C.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Zertifizierter
Forensischer Psychiater SGFP, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches dieser
am 30. März 2015 vorlegte (AS 476 ff.). Da der Beschuldigte nicht bereit war,
bei der Exploration mitzuwirken, handelt es sich um ein Aktengutachten, welches
sich ausschliesslich auf die dem Gutachter zur Verfügung gestellten Strafakten
stützt.
Der Gutachter führt aus, dass ihm nur
ein kurzer persönlicher Eindruck des Beschuldigten möglich war; da dieser das
Tathandeln grundsätzlich eingestehe und dazu detaillierte Auskünfte gegeben
habe und Angaben zur Person und zum Lebenslauf vorlägen, sei die Datenlage zwar
nicht sehr breit, aber doch genügend, um «einige Feststellungen» (AS 495)
treffen zu können.
Der Gutachter erachtete angesichts der
Tatsache, dass der Beschuldigte sich von einem vorpubertären Mädchen und dem
kindlichen Geschlecht über eine längere Zeitdauer angesprochen gefühlt habe,
die Kriterien einer Pädophilie (ICD-10: F65.4) als klar erfüllt. Angesichts des
gezeigten Tathandelns und der Tatumstände könne die Diagnose einer Pädophilie
als weitgehend sicher angenommen werden. Die Art und Weise, wie der
Beschuldigte sein Handeln rechtfertige, werde bei pädophilen Tätern nicht
selten angetroffen. Er rationalisiere sein Verhalten und ziehe sich aus der Verantwortung,
indem er dem Kind die Schuld zuschiebe und dieses als Initiantin bezeichne. Die
Ausprägung der Täter-Opfer-Umkehr sei im vorliegenden Fall «recht auffällig»,
wenn der Beschuldigte ausführe, das Kind habe sein Zurückweisen nicht
«respektiert», es sei das Kind gewesen, das sich vor den Übergriffen
vergewissert habe, dass niemand im Haus sei, oder wenn er betone, dass er
«respektvoll» mit dem Kind umgegangen sei.
Der Gutachter ortet zudem Hinweise für
eine Persönlichkeitsproblematik, die am ehesten als
Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaft gehemmten, «neurotischen» Zügen
einzustufen sei. Die gegebene Datenlage genüge allerdings nicht für eine
ausreichend sichere Beurteilung des Persönlichkeitsbereiches.
Zur Schuldfähigkeit führt der Gutachter
aus, dass der Beschuldigte zur Tatzeit an keiner Krankheit oder Störung
gelitten habe, die es ihm verunmöglicht hätte, das Gesetzeswidrige seines
Handelns einzusehen. Die Tatmerkmale würden auf ein zielgerichtetes Handeln
hinweisen, indem die Gelegenheiten der Abwesenheit von Mutter und Bruder des
Opfers abgewartet worden seien. Die vorliegende Datenlage gebe keine Hinweise
auf eine Einschränkung der Schuldfähigkeit.
Im Zusammenhang mit der Frage der
Legalprognose gelangt der Gutachter unter Anwendung der Ditttmann’schen
Kriterienliste und dem «Static 99» zum Schluss, dass – unter Berücksichtigung
der eher dünnen Datenlage, die sich zu Folge der fehlenden Kooperation des
Beschuldigten bei der Erstellung des Gutachtens ergeben habe – von einer im
mittleren Bereich liegenden Rückfallbelastung für erneute pädosexuelle
Delinquenz ausgegangen werden müsse. Entlastende Faktoren seien, dass der
Beschuldigte Ersttäter sei und vor Einleitung des Strafverfahrens seine
deliktische Tätigkeit eingestellt habe. Andererseits sei er ein Serientäter,
der keine Einsicht in seine pädophile Veranlagung habe und sich mit seiner Tat
nicht auseinandersetzte und keine Therapiebereitschaft zeige. Am
Wahrscheinlichsten sei im Falle eines Rückfalls ein Szenario, welches ähnlich
sei wie das bisherige.
Der Sachverständige erachtete im
Gutachten die Anordnung einer Massnahme als indiziert. Die Störungseinsicht und
der Leidensdruck sei beim Beschuldigten viel zu gering, als dass eine ambulante
Therapie unter Aufschub des Strafvollzuges erfolgsversprechend sei. Denkbar sei
bei einer unbedingten Haftstrafe eine vollzugsbegleitende Therapie, die jedoch
über die Haftentlassung hinaus längere Zeit fortgesetzt werden müsste.
Alternativ wäre eine stationäre Massnahme denkbar, wo neben Einzel- auch eine
Gruppentherapie möglich wäre und ein professionelles Team zur Verfügung stünde.
Eine Therapie sei nötig, um das gegebene Rückfallrisiko zu begrenzen.
2.
Vor dem Berufungsgericht als
Sachverständiger befragt, führte Dr. med. C.___ in Bezug auf sein Gutachten
aus, es gebe dazu zwei kleine Korrekturen; es handle sich um
Zahlenverschreiber: bei der ICD-10-Systematik sei die Pädophilie nicht F 65.0,
sondern F 65.4, und die Persönlichkeitsakzentuierung nicht F.73, sondern Z.73.
Ansonsten habe er keine grossen Änderungen anzubringen mit Ausnahme der
Empfehlbarkeit einer Massnahme: Er frage sich, ob eine ambulante Massnahme hier
Sinn machen könne. Die Erfolgsaussichten seien wahrscheinlich derart gering,
dass er eine solche heute nicht mehr empfehlen könne. Vielleicht gebe es andere
Schritte, die eingeleitet werden könnten: z.B. eine lange Bewährungszeit oder
ein Verbot, mit Kindern zu arbeiten. Aber eine aufgezwungene Psychotherapie
könne er aufgrund mangelnder Bereitschaft nicht mehr empfehlen. Auf Frage, wie
erfolgsversprechend denn aus medizinischer Sicht eine stationäre Massnahme sei:
Bei der stationären Massnahme sei es weniger bedeutsam, wie therapiewillig eine
Person sei. Aber auch hier stelle sich die Frage, wie erfolgsversprechend eine
solche Massnahme durchführbar sei. Die Erfahrung zeige, dass gerade Straftäter
mit einem eher kleinen Strafmass, die nicht therapiebereit seien, sich in der
Regel durch hartnäckiges Verweigern derart widersetzen würden, dass die
Massnahme schliesslich aufgehoben werden müsse. Man müsse dies schon unter dem
Aspekt der Verhältnismässigkeit sehen. Bei Tätern, die nicht massnahmenwillig
seien, sei es häufig der äussere Druck, der sie einlenken lasse, weil sonst
beispielsweise eine Verwahrung drohe oder weil sie wüssten, dass es ansonsten
sehr viel länger dauere. Bei sehr tiefen Strafmassen verhalte sich dies anders.
Und da müsse man vorliegend sehen, dass die Ausgangslage eher ungünstig sei.
Medizinisch dränge sich eine stationäre Massnahme nicht wirklich auf. Vielmehr
müsste man an eine ambulante Therapie denken. Bei der vorliegenden Grundhaltung
des Täters seien aber beide Arten von Massnahmen nicht sehr
erfolgsversprechend. Dies nicht nur wegen der fehlenden Einsicht, sondern eher
wegen der feindlich verbitterten Haltung, die der Beschuldigte an den Tag lege,
auch gerade gegenüber dem Gutachter. Die Massnahmenbedürftigkeit sei dabei aber
nach wie vor zu bejahen.
Bestätigt hat der Sachverständige an der
Berufungsverhandlung insbesondere auch die Diagnose der Pädophilie. Der
Beschuldigte habe heute nichts zu seinem Sexualleben gesagt, es gebe
diesbezüglich also keine neuen Aspekte. Die Diagnose stütze sich einerseits auf
die Taten selbst und auf der anderen Seite auf sein Erleben und seine Darstellung.
Es gebe bei ihm diese typischen kognitiven Verzerrungen, welche Teil des Bildes
einer pädophilen Störung seien. Diese würden sehr in das Bild passen und von
daher habe er, der Sachverständige, keine Zweifel an der Diagnose. Es stelle
sich die Frage, ob es sich bei der Pädophilie des Beschuldigten eher um eine
Nebenströmung handle oder nicht. Er, der Sachverständige, denke, tendenziell
sei es eher eine Nebenströmung. Aber er könne dies nicht genau sagen. Dafür
fehle dann doch das nötige Untersuchungsmaterial. Eine Nebenströmung bedeute,
dass das sexuelle Interesse des Beschuldigten grundsätzlich auf erwachsene
Frauen ausgerichtet sei, er aber eben auch eine pädophile sexuelle Erregbarkeit
im Zusammenhang mit Kindern bzw. Mädchen aufweise. Als Hauptströmung würde er
es bezeichnen, wenn eine Person im Grunde genommen nur sexuelle Handlungen mit
Kindern suche.
3.
Der Beschuldigte lässt ausführen, auf
das Gutachten vom 30. März 2015 sei nicht abzustellen. Es handle sich um ein
reines Aktengutachten, welches unsorgfältig abgefasst und veraltet sei. Der
Beschuldigte habe das Explorationsgespräch aufnehmen und sich durch die
Verteidigung dabei begleiten lassen wollen, was ihm beides verwehrt worden sei.
Aus diesem Grund habe er dann bei der Exploration nicht mitgewirkt. Das
Gutachten sei veraltet, weil es auf Aussagen aus den Jahren 2013 und 2014
basiere. Die letzten Entwicklungen des Beschuldigten hätten keinen Eingang ins
Gutachten gefunden. Es sei gewagt, beim Beschuldigten eine Pädophilie zu
diagnostizieren. Seine Delinquenz könne auch auf anderen Gründen basieren. Es
habe sich heute gezeigt, dass der Sachverständige keine anderen Gründe
evaluiert gehabt habe. Der Sachverständige habe sich dabei nur auf allgemein
anerkannte Grundsätze abgestützt, ohne auch individuelle Faktoren zu
berücksichtigen, weil ihm dazu das Material gefehlt habe. In der
Berufungsverhandlung sei der Sachverständige nun erstmals von einer
Nebenströmung der Pädophilie ausgegangen. Im Gutachten habe er dies nicht
erwähnt gehabt. Dass das Gutachten unsorgfältig abgefasst worden sei, zeige
sich an den auch vom Gutachter anerkannten und erwähnten zwei
Zahlenverschrieben. Gewisse Faktoren wie die angeblich mangelnde Einsicht und
die mangelnde Beziehungsfähigkeit würden unter verschiedenen Aspekten
diskutiert. Der Gutachter habe zudem das Ergebnis des «Static 99»-Tests nicht
gebührend berücksichtigt. Dieses komme zu einem tiefen Rückfallrisiko. Trotzdem
gehe das Gutachten von einem mittleren Rückfallrisiko aus. Ein Massnahmeerfolg
werde verneint. Gestützt auf dieses Gutachten könne zusammenfassend keine Massnahme
begründet werden.
4.1
In einem jüngsten Entscheid vom 4.
Juli 2018 setzte sich das Bundesgericht mit der Frage der Teilnahmeberechtigung
der Verteidigung bei einer psychiatrischen Exploration auseinander. Es schloss,
weder gestützt auf die StPO noch auf die Bundesverfassung oder die EMRK bestehe
ein Anspruch des Verteidigers auf die Teilnahme an der Begutachtung. Die
medizinische Begutachtung soll eine objektive Beurteilung ermöglichen, so dass
die entsprechenden Rahmenbedingungen nötig seien, damit aus wissenschaftlicher Sicht
eine solche Beurteilung möglich sei, ohne dass äussere Einflussnahmen
aufträten. Die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes sei damit nicht kompatibel.
Vorliegend diene das Explorationsgespräch des forensisch-psychiatrischen
Experten der gutachterlichen Sachverhaltsermittlung und der Beantwortung der
medizinisch-psychiatrischen Fachfragen gemäss dem Gutachtensauftrag ohne
Einflussnahme der übrigen Verfahrensbeteiligten. Die Begutachtung und
Sachverhaltsermittlung für das forensische Gutachten erfolgten weder
parteiöffentlich noch im Rahmen einer kontradiktorischen Parteiverhandlung,
sondern dies sei Sache der forensisch sachverständigen Person. Das Bundesgericht
weist weiter darauf hin, dass die Parteien nach Vorliegen des Gutachtens ihre
Kritik an den Ergebnissen vorbringen können (Entscheid in 5er-Besetzung:
1B_520/2017). Im Sinne dieser Rechtsprechung hatte der Beschuldigte also keinen
Anspruch, sich bei der Exploration durch seine Verteidigerin begleiten zu
lassen. Dass auch kein Recht auf Aufnahme des Explorationsgesprächs bestand,
dürfte vor dem Hintergrund der dargelegten neusten Rechtsprechung ausser
Zweifel stehen. - Der Beschuldigte hat mithin selber zu verantworten, dass das
Gutachten auf seinen Aussagen aus den Jahren 2013 und 2014 basiert. Er hätte
durch seine Mitwirkung bei der Exploration weitere Angaben einfliessen lassen
können, was er nicht getan hat. Der Einwand, das Gutachten sei veraltet, ist
vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig, ebenso wenig der Einwand, es handle
sich um ein reines Aktengutachten. Auch diesen Umstand hat der Beschuldigte
selber zu verantworten.
4.2
Der Sachverständige beantwortete in
der Berufungsverhandlung die kritischen Fragen der Verteidigerin stringent. Er
konnte die vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten in einer für das Gericht überzeugenden
Weise entkräften. Es kann diesbezüglich auf das Protokoll der Befragung
verwiesen werden. Im Wesentlichen führte er zur in Frage gestellten Diagnose
der Pädophilie aus, das
ICD-10 habe dafür Kriterien, z.B. die Bedürfnisse und den Wunsch nach sexuellen
Handlungen mit Kindern und das Ausleben dieses Wunsches. Es gebe
Ausschlusskriterien, so beispielsweise den Umstand, dass es bei sehr jungen
Tätern nicht Handlungen im Rahmen von vorübergehenden Entwicklungsstörungen
seien oder dass sich die Handlungen nicht nur auf eine sehr kurze Zeit
beschränken würden. Unter Beachtung dieser Kriterien sei er bei Herrn A.___ zum
Schluss gekommen, es liege eine Pädophilie vor. Auf Frage, inwieweit auch differenzialdiagnostische
Abklärungen gemacht worden seien, führte der Gutachter aus, die
Situation sei eindeutig bei solchen Taten. Es gebe keine sinnvolle alternative
Diagnose, die in Frage komme. So liege insbesondere keine schwerste
Dissozialität vor. Zur Vermeidung von Rückfallsituationen führte er aus, es
sei auch nicht sinnvoll, einen Alkoholiker im Gastgewerbe zu beschäftigen. Es
gehe um die Vermeidung von Risikosituationen, damit der Beschuldigte nicht
wieder in Versuchung gerate. Dies sei wissenschaftlich belegt und allgemein
anerkannt. Beim Beschuldigten sehe er diesbezüglich ein Problem, da dieser
keine Einsicht habe. In dessen Augen liege es nur am Gutachter, dass er nicht
mehr als Heilpädagoge tätig sein könne. Es handle sich diesbezüglich um eine
Verschiebung der Verantwortung nach aussen. Auf die Frage, weshalb trotz des
Ergebnisses des auf Sexualstraftäter gemünzten «Static 99»-Tests, welches auf
ein geringes Rückfallrisiko gelautet habe, im Gutachten auf ein mittleres
Rückfallrisiko geschlossen werde, führte der Sachverständige vor dem
Berufungsgericht nachvollziehbar aus, es
sei zwischen der allgemein
statistischen und der individuellen Betrachtung zu unterscheiden. Durch die
statistischen Verfahren könne grob eingegrenzt werden, dann müsse aber
individuell noch verfeinert werden. Dies sei vergleichbar mit der statistischen
Lebenserwartung eines Mannes von 80 Jahren, welche beispielsweise relativiert
werden müsse, wenn dieser ein rezidivierendes Prostatakarzinom habe. Bei diesem
individuellen Faktor falle die Prognose leider sehr viel ungünstiger aus. Es
gehe also um den Unterschied zwischen einer statistischen Erfassung und der
Betrachtung des Einzelfalls. So gebe es beispielsweise Täter mit schon mehreren
Verurteilungen, welche deshalb statistisch in einer höheren
Rückfallrisikogruppe liegen würden, deren Therapieverlauf aber hervorragend sei,
weshalb sie in einen tieferen Rückfall-Bereich fallen würden.
Der Sachverständige begründete, weshalb
er heute einen Massnahmenerfolg verneint, weiterhin aber eine Massnahmenbedürftigkeit
bejaht und für ihn die Diagnose der Pädophilie, allenfalls auch als
Nebenströmung, ausser Zweifel steht. Er konnte nachvollziehbar darlegen, wie
das Ergebnis des «Static 99»-Tests in die Beurteilung der Rückfallgefahr
einfloss und welche anderen Faktoren bei der Beurteilung dieser Gefahr mit
einbezogen wurden, wie er dies im Übrigen auch schon im Gutachten dargelegt
hatte. Der Sachverständige konnte den Beschuldigten während dessen Befragung in
der Berufungsverhandlung unmittelbar wahrnehmen, was ihm erlaubte, seine
Einschätzungen im Vergleich zum Gutachten teilweise zu präzisieren. Entgegen
der Argumentation der Verteidigung bedeutet dies nicht eine Relativierung des
Gutachtens, sondern eine Präzisierung und Aktualisierung aufgrund der
unmittelbaren Wahrnehmung.
4.3
Das Bundesgericht
verweist in seiner Praxis zum Beweiswert von Arztberichten auf den Grundsatz
der freien Beweiswürdigung, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar
unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis allfälliger Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (6B_951/2009 vom 26.2.2010,
E. 1.3, BGE133 II 384 E. 4.2.3).
In
Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen von einem
Gerichtsgutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen
Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die
Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die
Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat das
Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben.
Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die
gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher
Beweiswürdigung verstossen (BGE 138 III 193 E 4.3.1).
Das psychiatrische Gutachten vom 30.
März 2015 stammt von einer medizinischen Fachperson, welche die vorliegenden
Akten eingehend gewürdigt hat und zu nachvollziehbaren Schlüssen gelangt ist.
Es liegen keine medizinischen Berichte vor, welche die Schlussfolgerungen des
Gutachters in Zweifel ziehen würden. Der Beschuldigte hat sich im Rahmen des
Strafverfahrens detailliert zu den Vorhalten geäussert und war weitgehend
geständig, so dass der Gutachter bei seiner Beurteilung auf diese Aussagen
zurückgreifen und diese würdigen konnte. Der Umstand, dass der Beschuldigte bei
der Erstellung des Gutachtens nicht kooperierte, verunmöglichte es deshalb dem
Gutachter nicht, das Tatverhalten des Beschuldigten in psychiatrischer Hinsicht
einzuordnen.
Auf ein Gutachten ist grundsätzlich
abzustellen. Es liegt keine Ausnahmekonstellation vor, bei welcher nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem Gutachten abgewichen werden kann. Das
Gutachten geniesst vollen Beweiswert. Der von der Verteidigung monierte und vom
Sachverständigen anerkannte zweifache Verschrieb bei der Benennung von
ICD-Codes lässt das Gutachten nicht als unsorgfältig abgefasst erscheinen. Es
handelt sich um klare Verschreiber und nicht um unsachgemässe Darlegungen, sei
es in sachverhältlicher, sei es in diagnostischer Hinsicht.
4.4
Eine ambulante psychotherapeutische
Behandlung wird nicht angeordnet. Denn eine solche ist bei Gewährung des
bedingten Strafvollzugs rechtlich nicht möglich (6B_850/2016 E. 1.5) und würde
im Übrigen trotz der vom Gutachter grundsätzlich attestierten Massnahmenbedürftigkeit
keinen Sinn machen, weil sie, wie es der Gutachter ebenfalls bestätigt hat,
angesichts der völlig ablehnenden Haltung des Beschuldigten mit grösster
Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg bringen würde. Wie erwähnt, sprechen auch ohne
Anordnung einer Therapie viele Faktoren dafür, dass der Beschuldigte nicht mehr
straffällig wird. So lebt der Beschuldigte nunmehr seit 8 Jahren deliktsfrei
und er lebte auch vor den Taten rund 40 Jahre, ohne strafbar zu werden. Zu
erwähnen ist auch, dass es sich bei der Pädophilie des Beschuldigten offenbar
um eine Nebenströmung handelt und die Rückfallgefahr dabei im einstelligen
Prozentbereich liegt. Hinzu kommt nun noch das Damoklesschwert des bedingten
Strafvollzuges, das über dem Beschuldigten schwebt. Eine erneute Straffälligkeit
könnte den Vollzug der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe
bedeuten und vor allem dazu führen, dass die neue Strafe mit unbedingtem
Vollzug ausgesprochen würde.
Nachdem eine Psychotherapie aussichtslos
ist, fehlt es auch an den Voraussetzungen, eine solche mittels Weisung im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 StGB anordnen zu können. Abschliessend ist festzuhalten,
dass auch ein Tätigkeitsverbot im Sinne des per 1. Januar 2015 in Kraft
getretenen Art. 67 StGB ausser Betracht fällt. Es gilt das Rückwirkungsverbot.
Die Anträge der Staatsanwaltschaft auf
Anordnung von Weisungen (Psychotherapie für Sexualstraftäter, Kontrolle durch
Bewährungshilfe zur Risikovermeidung) werden demnach abgewiesen.
VII. Kosten und Entschädigung
1.
Der Beschuldigte wurde von zwei
Vorhalten freigesprochen, wobei es sich bei dem einen um einen gewichtigen
Vorwurf handelte (Auffordern des Kindes, sich rittlings auf das erigierte Glied
zu setzen). Es erfolgten fünf Schuldsprüche. Bei diesem Verfahrensausgang
erscheint es angemessen, 2/3 der erstinstanzlichen Kosten dem Beschuldigten und
1/3 davon dem Staat aufzuerlegen, wobei die Kosten für die IT-Auswertung vorab
zulasten des Staates gehen, wie dies auch die Vorinstanz entschieden hat. Die
Berufung der Staatsanwaltschaft war erfolglos, die Anschlussberufung des
Beschuldigten war teilweise erfolgreich. So verzichtete das Berufungsgericht
auf die Anordnung einer therapeutischen Behandlung und sprach den Beschuldigten
von einem Vorhalt frei. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen,
die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig dem Beschuldigten und dem Staat
aufzuerlegen. Dementsprechend sind die Rückforderungsvorbehalte zu Lasten des
Beschuldigten vorzusehen, d.h. für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von
2/3 und für das Berufungsverfahren im Umfang von 1/2 der zugesprochenen
Entschädigungen für die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche
Rechtsbeiständin des Opfers.
2.1
Von den Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00, zuzüglich Gutachtens-,
Analyse-, Polizei- und allgemeinen Kosten total CHF 13'300.30, werden demnach
vorab die Kosten für IT-Auswertungen von CHF 1'300.00 zulasten des Staates
ausgeschieden. Die verbleibenden Kosten von CHF 12'000.30 werden wie folgt
auferlegt:
A.___ 2/3 entspr. CHF
8'000.20
Staat 1/3 entspr. CHF
4'000.10
2.2
Die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 5'320.00, werden demnach wie
folgt auferlegt:
A.___ 1/2 entspr. CHF
2'660.00
Staat 1/2 entspr. CHF
2'660.00
2.3
Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin
Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'510.70
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt; zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn.
Vorbehalten bleiben im Umfang von 2/3
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entsprechend CHF
5'673.80) sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
im Umfang von CHF 1'444.70 (Differenz zu vollem Honorar mit einem Stundenansatz
von CHF 230.00), beides gegenüber dem Beschuldigten, sobald es dessen
wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.
2.4
Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 14'313.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt;
zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 2/3 der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entsprechend CHF
9'542.45), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten es
erlauben.
2.5
Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___,
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, gemäss der eingereichten Kostennote auf
CHF 670.40 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat
Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Ohne Rückforderung.
2.6
Die amtliche Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Selig, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von
30,66 Stunden geltend (inkl. Hauptverhandlung und mündlicher Urteilseröffnung).
Davon entfallen 11 Stunden auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Positionen
vom 16.11. - 21.11.2018), was angesichts dessen, dass der Parteivortrag
bezüglich der noch strittigen Punkte in etwa derselbe war wie vor der
Vorinstanz, relativ hoch, aber vertretbar ist. Demgegenüber ist nicht
nachvollziehbar, dass zuvor am 11.10.2018 bereits 5 Stunden anfielen für
«Sachverhalt und Recherche». Es ist nicht ersichtlich, dass diese Arbeit in den
Parteivortrag einfloss. Die Honorarnote ist um diese 5 Stunden zu kürzen.
Vergütet werden demnach 25,66 Stunden zu CHF 180.00, entsprechend einem Honorar
von CHF 4'618.80, zuzüglich Auslagen von CHF 203.00 und Mehrwertsteuer von CHF
371.30
total CHF 5'193.10. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, demnach
auf CHF 5'193.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt; zufolge amtlicher
Verteidigung zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt im Umfang von ½ der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entsprechend CHF
2'596.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.
Demnach wird in
Anwendung der Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; aArt. 42 Abs. 1, Art. 44
Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 122 ff.,
Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass A.___
mit Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 14. November 2017
(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) vom Vorhalt der sexuellen Handlungen
mit Kindern durch Massieren der Füsse, Beine und Gesässbacken des Kindes
rechtskräftig implizit freigesprochen worden ist.
2.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen im Zeitraum von Juni
2008.
bis Ende 2010, schuldig gemacht (Zungenkuss, ca. zehnmal Berühren der
Vagina mit Händen, zweimal Lecken der Vagina).
3.
A.___ wird vom Vorhalt der
sexuellen Handlungen mit Kindern durch Auffordern des Kindes, sich rittlings
auf das erigierte Glied zu setzen, freigesprochen.
4.
A.___ hat sich der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht, begangen im Zeitraum
von Juni 2008 bis Ende 2010 (Aufforderung des Kindes, das Glied abzulecken;
Onanieren und Ejakulieren vor dem Kind).
5.
A.___ wird verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs
bei einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der vom 08.07.2013 bis
08.07.2013
ausgestandenen Untersuchungshaft im Erstehungsfall.
6.
Die Anträge der
Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Weisungen (Psychotherapie für
Sexualstraftäter, Kontrolle durch Bewährungshilfe zur Risikovermeidung) werden
abgewiesen.
7.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ für inskünftig aus und in
Zusammenhang mit seinen strafbaren Handlungen anfallenden Kosten gegenüber der
Privatklägerin D.___ dem Grundsatz nach und mit einer Haftungsquote von 100 %
haftpflichtig erklärt.
8.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils hat A.___ der Privatklägerin D.___ eine
Genugtuung von CHF 10‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 01.09.2009 zu bezahlen.
9.
Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin
Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'510.70
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt; zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn.
Vorbehalten bleiben im
Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
(entsprechend CHF 5'673.80) sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'444.70 (Differenz zu vollem Honorar mit
einem Stundenansatz von CHF 230.00), beides gegenüber dem Beschuldigten,
sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse erlauben.
10.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig,
für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'313.65 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt; zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten
bleibt im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren (entsprechend CHF 9'542.45), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten es erlauben.
11.
Für das Berufungsverfahren
wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___,
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, auf CHF 670.40 (inkl. Auslagen und
MWSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn. Ohne Rückforderung.
12.
Für das Berufungsverfahren
wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin
Stephanie Selig, auf CHF 5'193.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt;
zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt im
Umfang von ½ der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
(entsprechend CHF 2'596.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
13.
Von den Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00,
zuzüglich Gutachtens-, Analyse-, Polizei- und allgemeinen Kosten total CHF
13'300.30, werden vorab die Kosten für IT-Auswertungen von CHF 1'300.00
zulasten des Staates ausgeschieden. Die verbleibenden Kosten von
CHF 12'000.30 werden wie folgt auferlegt:
A.___ 2/3 entspr. CHF
8'000.20
Staat 1/3 entspr. CHF
4'000.10
14.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF
5'320.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ 1/2 entspr. CHF
2'660.00
Staat 1/2 entspr. CHF
2'660.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse:
1000.
Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Gegen den Entscheid
betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135
Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im
Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann
innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim
Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach
2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher