STBER.2018.17
mehrfache Sachbeschädigung (grosser Schaden), mehrfacher Diebstahl, Hausfriedensbruch, Pornografie, Widerhandlung gegen das EG zum StGB, etc. sowie Widerrufsverfahren
18. März 2019Deutsch84 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 18. März 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichter Kölliker
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
Sachbeschädigung (grosser Schaden), mehrfacher Diebstahl, Hausfriedensbruch,
Pornografie, Widerhandlung gegen das EG zum StGB, etc. sowie Widerrufsverfahren
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht vom 18. März 2019:
-
Staatsanwältin B.___ für
die Staatsanwaltschaft, in Begleitung zweier Polizeibeamter,
-
Der Beschuldigte und
Berufungskläger A.___ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin
Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,
-
Eine Schulklasse.
Der Vorsitzende eröffnet um
8.30 Uhr die Berufungsverhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt
die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Nachdem keine Vorfragen
aufgeworfen werden, erfolgt die Einvernahme des Beschuldigten A.___ (vgl. CD
und separates Einvernahmeprotokoll vom 18. März 2019). Der Vorsitzende
weist den Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und Mitwirkung zu
verweigern.
Die Parteien stellen keine Beweisanträge,
weshalb das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.
Staatsanwältin B.___ stellt und
begründet für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (vgl. schriftliche
Anträge von Staatsanwältin B.___):
«1. A.___ sei schuldig zu sprechen
der mehrfachen
Sachbeschädigung (grosser Schaden)
des mehrfachen Diebstahls
des Hausfriedensbruchs
der Pornografie
2. A.___
sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung
des bedingten Vollzuges für 18 Monate bei einer Probezeit von
4 Jahren.
3. Die
ausgestandene Untersuchungshaft (20. April 2014 bis 19. Mai 2014,
total 29 Tage) sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Der
mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 22. November 2012
ausgesprochene bedingte Vollzug von 20 Stunden gemeinnützige Arbeit sei
nicht zu widerrufen.
5. Ziffern
7, 9, 10, 11, 14 (betrifft Einziehungen, Zivilanspruch und Kostenregelung) des
vorinstanzlichen Urteils vom 19. September 2017 seien zu bestätigen.
6. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren sei durch
das Gericht nach Ermessen festzulegen.
7. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.»
Hierauf stellt und begründet
Rechtsanwältin Hazeraj, amtliche Verteidigerin von A.___, folgende Anträge
(vgl. schriftliche Anträge von Rechtsanwältin Hazeraj):
«1. A.___
sei wegen einfacher Sachbeschädigung bei einer Schadenssumme von
CHF 2'000.00 zu verurteilen. Er sei hierfür zu höchstens 80 Strafeinheiten
in Form einer Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit zu verurteilen.
2. Die Forderungen der
Privatklägerschaft seien auf den Zivilweg zu verweisen.
3. A.___
sei von der Anschuldigung des mehrfachen Diebstahls freizusprechen.
4. A.___ sei von der
Anschuldigung der Pornografie freizusprechen.
5. A.___
sei von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs freizusprechen.
6. Auf
einen Widerruf des rechtskräftigen Strafbefehls des Kantons Bern sei zu
verzichten.
7. Die
Verfahrenskosten seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen, unter Ausscheidung
eines angemessenen Anteils betr. Antrag 1 zu Lasten von A.___.
8. A.___
sei eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Honorarnote
zuzusprechen.
9. Die
Beschlagnahmung sämtlicher Gegenstände im Verfahren sei aufzuheben und die
Asservate seien A.___ zurückzugeben.»
A.___ ergreift die Gelegenheit zum
letzten Wort.
Die Parteien verzichten auf Nachfrage
des Vorsitzenden auf eine mündliche Urteilseröffnung. Es wird eine telefonische
Orientierung der Parteien durch die Gerichtsschreiberin und die Zustellung der
schriftlichen Urteilsanzeige in den nächsten Tagen vereinbart. Um
10.30 Uhr endet der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht
zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 20. April 2014 wurde der Polizei
Kanton Solothurn gemeldet, dass in Bellach eine betrunkene Person auf den
Bahngeleisen gehe. Die ausgerückte Patrouille der Polizei traf im Bereich des
Parkplatzes des «Regiobecks» auf den Beschuldigten, der, als er die Polizei
erblickte, in den angrenzenden Wildbach sprang. Der Beschuldigte konnte in der
Folge angehalten werden; er trug einen Rucksack mit sich, der mehrere
Spraydosen sowie einen verschmierten Handschuh enthielt (AS 2143 f.).
2.1 Der Beschuldigte wurde zwecks
Ausnüchterung und weiteren Abklärungen in Polizeigewahrsam versetzt (AS 2451
f.). Das Haftgericht ordnete in der Folge auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit
Verfügung vom 23. April 2014 für die Dauer von vier Wochen Untersuchungshaft an
(AS 2600 f.).
2.2 Am 19. Mai 2014 wurde der
Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 2614).
3. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am
20. April 2014 eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Sachbeschädigung
gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (AS 2561). Am 2. Mai 2014 erfolgte eine
Ausdehnungsverfügung wegen Diebstahl (AS 2564). Weitere Ausdehnungsverfügungen
erfolgten am 9. Mai 2014 wegen Sachbeschädigung (grosser Schaden i.S. von Art.
144 Abs. 3 StGB; AS 2565), am 27. Oktober 2015 wegen Hausfriedensbruch (Art.
186 StGB; AS 2575), am 28. Oktober 2015 wegen Pornografie (Art. 197 StGB; AS
2576) sowie am 8. Januar 2016 wegen Vergehen gegen das BG über den
Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (AS 2579).
4. Die Anklageschrift datiert vom 4.
April 2016 (AS 1 ff.). Am 2. Februar 2017 erliess die Staatsanwaltschaft eine
erweiterte Anklageschrift (S-L 16 f.).
5. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hat
am 19. September 2017 in unentschuldigter Abwesenheit des Beschuldigten (S-L
328) beschlossen und erkannt (AS 349 ff.):
1.
Die Strafverfahren
gegen A.___ wegen Trunkenheit und unanständigen Benehmens sowie mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetz sind zufolge Eintritts der
Verfolgungsverjährung eingestellt.
2.
A.___ wird vom Vorwurf
des Vergehens gegen das BG über den Bevölkerungsschutz, angeblich begangen vom
5. Juni 2014 bis 6. Juni 2014, freigesprochen.
3.
A.___ hat sich
schuldig gemacht:
- der mehrfachen Sachbeschädigung (grosser
Schaden), begangen in der Zeit vom 22. Mai 2009 bis 5. Januar 2016;
- des mehrfachen Diebstahls, begangen am
9. Dezember 2012 sowie in der Zeit vom 6. Februar 2013 bis 9. Februar
2013;
- des Hausfriedensbruchs, begangen in der
Zeit vom 1. Juni 2015 bis 14. Juli 2015;
- der Pornografie, begangen in der Zeit
vom 29. August 2015 bis 25. Oktober 2015.
4.
A.___ wird zu 36
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für
18 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren.
5.
A.___ sind 29 Tage
Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe
angerechnet.
6.
Der A.___ mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 22. November 2012
bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je
CHF 30.00 bzw. 20 Stunden gemeinnützige Arbeit wird nicht widerrufen.
7.
Folgende
sichergestellte Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei zu
vernichten:
a) aus HD [...] in [...] vom 21. April
2014:
HD Nr.
Objekt
Befindet sich bei
1/1
5 Spraydosen
FB Asservate
1/2
1 Fotospeicherkarte Kingston 2GB
FB Asservate
1/3
1 Spraydose
FB Asservate
1/4
13 Spraydosen
FB Asservate
1/5
1 Spraydose
FB Asservate
1/6
1 Laptop Acer
FB Asservate
1/7
2 Filzstifte
FB Asservate
1/8
1 USB Stick Sony 8 GB
FB Asservate
1/10
1 Laptop Dell
FB Asservate
1/12
29 Spraydosen
FB Asservate
1/12
1 Sprühgerät
FB Asservate
1/12
1 Schutzmaske
FB Asservate
1/12
1 Sieb
FB Asservate
1/12
1 Pinsel
FB Asservate
1/12
5 Paar Handschuhe
FB Asservate
1/13
17 Spraydosen
FB Asservate
1/15
1 Filzstift
FB Asservate
1/16
1 Skizze
Bei den Akten
1/17
0.9 Gramm Marihuana
FB Asservate
1/17
DM im Gegenwert von CHF 50.00
Zentrale Gerichtskasse
1/17
1 Dose
FB Asservate
1/17
1 USB Stick Sandisk 8 GB
FB Asservate
1/17
1 Rechnung
Bei den Akten
1/18
26 Spraydosen
FB Asservate
1/19
2 Spraydosen
FB Asservate
1/20
Diverse Caps/Sprühköpfe
FB Asservate
1/21
8 Spraydosen
FB Asservate
1/22
1 10l Farbkübel
FB Asservate
1/22
2 Farbrollerstangen
FB Asservate
1/23
1 Kaufquittung
Bei den Akten
1/24
diverse Skizzen
Bei den Akten
1/25
1 Schreibmappe mit Skizze
FB Asservate
1/26
1 Sprühgerät
FB Asservate
2/27
17 Spraydosen
FB Asservate
2/28
2 10l Farbkübel
FB Asservate
b) aus Einvernahme bei der
Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2015:
HD Nr.
Objekt
Befindet sich bei
-
Samsung weiss GT-S5830
IMEI: 359656044512198
FB Asservate
8. Folgende sichergestellte Gegenstände
sind A.___ nach Rechtskraft des Urteils freizugeben:
a) aus HD […] in […] vom 23. April 2014:
HD
Nr.
Objekt
Befindet sich bei
2/1
3 Fotos
Bei den Akten
b) aus HD […] in […] vom 5. Mai 2014:
HD Nr.
Objekt
Befindet sich bei
1/3
Reiseunterlagen
FB Asservate
1/4
Diverse Skizzen
Bei den Akten
9. Der in der Hausdurchsuchung vom 21.
April 2014 an der [...] in [...] sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von
CHF 2'400.00 wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung
der Verfahrenskosten verwendet (vgl. Ziff. 14).
10. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von
Schadenersatz verurteilt:
Ordner 1
D 1
C.___
CHF
900.00
D 4
D.___
CHF
128.70
D 8
C.___
CHF
300.00
D 13
C.___
CHF
287.05
D 15
C.___
CHF
287.05
Ordner 2
D 4
D.___
CHF
128.70
D5
E.___
CHF
753.30
Ordner 5
D 6
F.___
CHF
680.00
D 16
G.___
CHF
459.00
D 19
C.___
CHF
140.50
Ordner 6
D 1
D.___
CHF
2‘754.20
D 2
H.___, v.d. […] AG
CHF
550.80
D 10
C.___
CHF
140.50
D 13
F.___
CHF
295.00
D 20
I.___
CHF
161.50
11. Die H.___, v.d. […] AG, wird zur
Geltendmachung weitergehender Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg
verwiesen.
12. Folgende Privatkläger werden zur Geltendmachung
ihrer Zivilforderung an den Zivilrichter verwiesen:
Ordner 1
D 5
J.___
CHF
3‘000.00
D 6
K.___
CHF
1‘976.40
D 7
D.___
CHF
5‘901.50
D 10
L.___
CHF
1‘625.15
D 11
C.___
CHF
550.00
D 14
C.___
CHF
1‘000.00
D 18
F.___
CHF
735.00
D 19
F.___
CHF
735.00
D 20
F.___
CHF
6‘820.00
D 21
F.___
CHF
680.00
D 22
F.___
CHF
775.00
D 23
F.___
CHF
860.00
D 24
F.___
CHF
2‘650.00
D 25
M.___
CHF
200.00
D 26
N.___
CHF
800.00
D 28
O.___
CHF
4‘271.65
D 29
P.___
CHF
1‘700.00
D 30
Q.___
CHF
2‘000.00
Ordner 2
D 2
R.___
CHF
2‘187.00
D 3
S.___
CHF
1‘500.00
D 6
T.___
CHF
2‘000.00
D 8
D.___
CHF
386.10
D 9
D.___
CHF
264.40
D 11
U.___
CHF
5‘000.00
D 14
V.___
CHF
500.00
D 16
W.___
CHF
2‘900.00
D 17
W.___
CHF
4‘500.00
D 18
X.___
CHF
1‘745.80
D 19
Y.___
CHF
2‘191.55
D 20
Z.___
CHF
5‘040.35
D 21
Z.___
CHF
5‘936.75
Ordner 3
D 1
AA.___
CHF
1‘500.00
D 2
AB.___
CHF
198.40
D 3
AC.___
CHF
178.20
D 4
AD.___
CHF
178.20
D 5
AE.___
CHF
178.20
D 6
AC.___
CHF
178.20
D 7
AF.___
CHF
178.20
D 8
AG.___
CHF
178.20
D 9
AC.___
CHF
201.75
D 10
AH.___
CHF
190.60
D 11
AI.___
CHF
178.20
D 12
AJ.___
CHF
452.55
D 13
AK.___
CHF
3‘268.00
D 14
AL.___
CHF
2‘667.80
D 15
AM.___
CHF
1‘936.80
D 16
AN.___
CHF
3‘324.85
D 17
AO.___
CHF
381.65
D 18
AP.___
CHF
274.40
D 19
AQ.___
CHF
8‘466.85
D 20
AO.___
CHF
177.55
D 21
AR.___
CHF
678.30
D 22
AS.___
CHF
236.15
D 23
AT.___
CHF
823.45
Ordner 4
D 3
AU.___, v.d. Advokaturbüro Rutsch
CHF
664.30
D 4
AV.___, v.d. Advokaturbüro Rutsch
CHF
331.85
Ordner 5
D 1
AW.___
CHF
2‘000.00
D 9
AX.___
CHF
250.00
D 11
AY.___
CHF
2‘000.00
D 12
F.___
CHF
627.50
D 14
AZ.___
CHF
1‘000.00
D 15
BA.___
CHF
524.65
D 17
BB.___
CHF
5‘000.00
D 18
BC.___
CHF
2‘729.00
Ordner 6
D 3
BD.___
CHF
500.00
D 4
BE.___
CHF
702.00
D 5
BF.___
CHF
1‘296.00
D 8
F.___
CHF
5‘420.00
D 9
F.___
CHF
627.50
D 11
F.___
CHF
860.00
D 12
F.___
CHF
680.00
D 14
AA.___
CHF
250.00
D 16
F.___
CHF
3‘360.00
D 17
F.___
CHF
680.00
D 18
C.___
CHF
281.00
D 21
BG.___
CHF
1‘300.00
D 22
BH.___
CHF
3‘500.00
D 23
D.___
CHF
882.00
Erweiterte Anklageschrift
AY.___
CHF
3‘000.00
13. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, wird auf
CHF 12'639.25 festgesetzt (Honorar CHF 10'605.60, Auslagen
CHF 1'097.40 und 8% MWST) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin in Höhe von
CHF 1'272.65 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 200.00/h), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
14. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 33'371.60, zu
bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten Bargeldbetrag von
CHF 2'400.00 verrechnet (vgl. Ziff. 9), so dass gegenüber A.___ eine
Restforderung von CHF 30'971.60 besteht.
6.1 Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte am 6. Oktober 2017 die Berufung anmelden (S-L 515). Gemäss
Berufungserklärung vom 8. März 2018 wird folgendes beantragt:
-
Freispruch von den
Vorhalten der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Diebstahls, des
Hausfriedensbruchs und der Pornografie
-
Übernahme der erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Staat
-
Entschädigung für die
angemessene Verteidigung
6.2 Die Berufung richtet sich demzufolge
gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 3: Sämtliche
Schuldsprüche
-
Ziff. 4: Sanktion
-
Ziff. 5: Anrechnung
Untersuchungshaft
-
Ziff. 7: Einziehungen
-
Ziff. 9: Verwendung des
sichergestellten Bargeldes für die Deckung der Verfahrenskosten
-
Ziff. 10: Zusprechung von
Schadenersatzforderungen
-
Ziff. 13: Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin, soweit Nach- und Rückforderung betreffend
-
Ziff. 14: Verfahrenskosten
7. Die Staatsanwaltschaft und die
Privatkläger erhoben keine Berufung oder Anschlussberufung.
8.1 Am 27. November 2018 wurde der
Beschuldigte (unabhängig vom vorliegenden Verfahren) polizeilich angehalten und
in das Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt. Bei dieser Gelegenheit wurde
dem Beschuldigten durch den leitenden Gerichtsschreiber der Strafkammer des
Obergerichts das begründete Urteil vom 19. September 2017 sowie die
Vorladung für die Hauptverhandlung vor Obergericht übergeben.
8.2 In der Folge liess der Beschuldigte
beim Strafgericht Solothurn-Lebern die Neubeurteilung i.S. von Art. 368 StPO
beantragen (Eingang beim Gericht am 7. Dezember 2018).
8.3 Mit Beschluss vom 29. Januar 2019
wies das Strafgericht Solothurn-Lebern dieses Gesuch ab. Der Beschluss erwuchs
in Rechtskraft.
9. In Rechtskraft sind demnach folgende
Ziffern des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:
-
Ziff. 1: Einstellungen
-
Ziff. 2: Freispruch
-
Ziff. 6: Verzicht auf den
Widerruf des bedingten Strafvollzugs einer Vorstrafe vom 22. November 2012
-
Ziff. 8: Freigabe von
beschlagnahmten Gegenständen
-
Ziff. 11 und 12: Verweis
von Zivilforderungen auf den Zivilweg
-
Ziff. 13: Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend
10. Die Berufungsverhandlung fand am 18.
März 2019 statt.
Erwägungen
II. Mehrfache Sachbeschädigung,
grosser Schaden (Art. 144 Abs. 3 StGB)
1.
Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor,
im Zeitraum vom 22. Mai 2009 bis 5. Januar 2016 an verschiedenen
Orten im Grossraum Solothurn sowie in Olten, Biel, Moutier, Bern und Neuenburg
zum Nachteil einer Vielzahl Geschädigter wissentlich und willentlich die
Buchstabenfolgen «[tag1]», «[tag2]», «[tag3]», «[tag4]» und «[tag5]» sowie «[tag6]»,
«[tag7]» und «[tag8]» als tags an verschiedene Objekte gesprayt und dadurch
insgesamt einen grossen Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB angerichtet
zu haben. Der Sachschaden bzw. die Schadenersatzforderungen sollen sich auf
insgesamt rund CHF 165'000.00 bzw. ca. CHF 145’000.00 belaufen haben.
Die Anklage wirft dem Beschuldigten einen einheitlichen Willensentschluss vor.
2.
Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hat
den Beschuldigten implizit vom Vorhalt der Sachbeschädigung freigesprochen,
soweit dieser mit den tags «[tag2]», «[tag3]», «[tag6]», «[tag7]» und «[tag8]»
verbunden ist. Es betrifft dies die Vorhalte gemäss Deliktsverzeichnis Ordner
1/Nr. 6,7, 29 und 30 (teilweise); Ordner 2/Nr. 7, 9 (teilweise), 16-21; Ordner
5/Nr. 1 (teilweise); Ordner 6/Nr. 1 (teilweise); 4-6 (teilweise), 7, 8,
11-12 (teilweise), 15-16,1 18 (teilweise).
3.
Sämtliche übrigen Vorhalte gemäss
Deliktsverzeichnis stehen im Zusammenhang mit dem tag «[tag1]». Das Amtsgericht
erachtete es als erstellt, dass der tag «[tag1]» dem Beschuldigten zuzuordnen
ist und er mit mehrfachen Sprayereien einen Sachschaden von ca. CHF 57'000.00
verursacht hat.
Es stellt sich deshalb im vorliegenden
Verfahren die zentrale Frage, ob dem Beschuldigten dieser tag «[tag1]»
zugeordnet werden kann. Zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden
kann, diejenigen Sprayereien, die den Schriftzug «[tag1]» enthalten, jeweils
vorgenommen zu haben.
2.
Die Beweismittel
A. Allgemeine Ausführungen
Bei der vorliegenden Ausgangslage, da
der Beschuldigte den Vorhalt bestreitet, ist vorab die Frage zu klären, ob sich
anhand der Beweis- und Indizienlage die Täterschaft des Beschuldigten
betreffend der tags «[tag1]» nachweisen lässt. Dabei ist nach der in Art. 10
Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist:
Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der
Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung
der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»
verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche
und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der
Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Im Entscheid 6B_291/2016 vom 4. August
2016.
hat das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo» im
Zusammenhang mit Indizien dargelegt und hierzu Folgendes festgehalten (E. 2.1):
«Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die
Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei
findet der Grundsatz ‘in dubio pro reo’ nicht auf einzelne Indizien Anwendung,
sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend
ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich
allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern
Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015
vom 19.5.2016 E. 1.3.3;6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen)».
B. Die Beweismittel und Indizien
im vorliegenden Fall
1.
Die Aussagen des
Beschuldigten
1.1
Der Beschuldigte gab anlässlich
seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 21. April 2014 zu, dass er in
Solothurn oder Bellach an einer Lärmschutzwand der SBB den tag «[tag4]»
gesprayt habe. Mit dem tag «[tag1]» habe er nichts zu tun (AS 1595 ff.).
1.2
Anlässlich der Einvernahme vom 29.
April 2014 (AS 1634 ff.) wurde der Beschuldigte mit dem Vorhalt konfrontiert,
dass in einer Entfernung von 50 Meter vom Ort, wo er angehalten wurde, ein tag «[tag1]»
festgestellt worden sei, bei welchem die Farbe noch frisch gewesen sei. Der
Beschuldigte führte darauf aus, dass Chrom eine Farbe sei, welche man noch nach
einem Jahr von einer Wand abwischen könne (AS 1636).
1.3
Anlässlich der Schlusseinvernahme
durch die Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2016 (AS 2501 ff.) übernahm der
Beschuldigte die Verantwortung für die tags «[tag5]» und «[tag4]». Sämtliche
weiteren Vorhalte bestritt er. An dieser Darstellung hielt er auch vor
Obergericht fest.
2.
Die Aussagen von
Drittpersonen
2.1
BI.___ ist ein Kollege des
Beschuldigten, bei welchem er vorübergehend wohnte und mit dem er 2012 eine
Ferienreise in die USA und nach London unternahm. Anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 14. Mai 2014 (AS 1896 ff.) führte BI.___ aus, A.___ habe ihm
erzählt, dass er legal spraye. Während ihrer gemeinsamen USA-Reise im
September/Oktober 2012 habe der Beschuldigte rund 15 bis 20 Mal das tag «[tag9]»
angebracht. Zudem habe der Beschuldigte einmal etwas von «[tag1]» gesagt. Dies
sei eine Gruppe aus Biel, er wisse nicht, ob es sich um Musiker oder Sprayer
handle. Er nehme an, dass es eine Verbindung von «[tag1]» zum Beschuldigten
gebe (AS 1902), weil ihm der Beschuldigte ab und zu etwas zu diesem tag gesagt
habe. Das tag «[tag1]» habe er auch schon auf Skizzen von A.___ gesehen. Der
Beschuldigte habe ihm auch schon mehrmals dieses tag auf der Strasse gezeigt.
2.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde als Sachverständiger BJ.___ befragt (S-L 313 ff.).
Gemäss Ausführungen in der Anklageschrift ist der Sachverständige bei der
Stadtpolizei […] tätig und dort seit 1998 Sachbearbeiter «Graffiti». Der
Sachverständige ist Mitgründer einer Arbeitsgruppe «Graffiti», welche sich aus
Angehörigen der kantonalen Polizeikorps sowie Spezialisten aus dem Ausland
zusammensetzt (AS 5). Der Sachverständige wies auf folgende Charakteristika und
Eigenheiten in der Sprayerszene hin:
-
Ein «tag» ist ein
Schriftzug, welcher den jeweiligen Aussteller individualisiert. Der Sprayer
setzt seinen tag, um zu markieren, um zu zeigen, dass er «da» war. Wenn ein
Sprayer ein Graffiti herstellt, enthält dies meistens auch ein tag; der Sprayer
will damit zeigen, dass dies sein Bild ist. In der Szene weiss man dann ganz
genau, wer der Hersteller des Graffitis ist.
-
Das «tag», d.h. die
jeweilige Buchstabenkombination, benutzt nur der gleiche Sprayer. Die
Verwendung desselben tags durch eine andere Person ist sinnlos, weil sie sich
damit dem Risiko aussetzen würde, dass ihr Sprayereien zugerechnet werden,
welche sie nicht hergestellt hat.
-
Es gibt «Gruppen-tags»,
d.h. Schriftzüge, die von einer Gruppe von Personen verwendet werden. In einem
Gruppen-tag sind jedoch die tags der einzelnen Gruppenmitglieder zusätzlich
eingefügt.
-
Das Erscheinungsbild eines
tags entwickelt sich, da die hinter diesem tag stehende Person an diesem
Erscheinungsbild arbeitet und damit Versuche macht. Die Person übt, macht
Skizzen, sie bleibt aber immer bei den gleichen Buchstaben.
-
Ein Sprayer verwendet normalerweise
während einer gewissen Zeit «seinen» tag und bleibt diesem treu.
-
Es geht in der Sprayerszene
nicht um die Sachbeschädigung. Es geht darum, zu zeigen, dass sie da sind. Je
mehr tags man macht und je grösser und schöner sie sind, desto berühmter wird
man in der Szene.
-
Das tag ist die
Unterschrift bzw. der Fingerabdruck des Sprayers.
Der Sachverständige führte weiter aus,
dass das tag «[tag1]» immer von derselben Person – und nicht von einer Gruppe –
verwendet worden ist. Dabei ordnete er dieses tag eindeutig dem Beschuldigten
zu und begründete dies wie folgt: Anlässlich der Hausdurchsuchung bei BK.___
habe man Skizzen gefunden, mit welchen der Beschuldigte den tag «[tag1]» geübt
habe, was in der Sprayerszene typisch sei. Zudem sei der Beschuldigte in Biel
wegen der Verwendung dieses Schriftzuges verurteilt worden.
3.
Die weiteren Beweismittel
3.1
Der Beschuldigte wurde am 20. April
2014, 06.52 h, in Bellach angehalten, nachdem die Betriebsleitzentrale der SBB
bei der Polizei gemeldet hatte, dass eine betrunkene Person auf den
Bahngeleisen gehe (AS 2073). Unmittelbar beim Anhalteort des Beschuldigten
wurde ein frisch gesprayter Schriftzug «[tag1]» an der […] festgestellt. Die
Farbe war noch nass und es roch noch nach frischer Farbe (AS 2083 f.; Bilder AS
2317.
f.). In der nächsten Umgebung des Anhalteortes konnten weitere tags «[tag1]»
festgestellt werden (AS 2084).
Gemäss Bericht der Polizei Kanton
Solothurn vom 24. April 2014 erfolgte die Anhaltung des Beschuldigten beim
Parkplatz des «Regiobecks». Als der Beschuldigte die herannahende Polizei
bemerkt habe, habe er einen Satz in den angrenzenden Wildbach gemacht,
anschliessend aber die Anweisung der Polizei, diesen wieder zu verlassen,
befolgt. Der Beschuldigte trug einen Rucksack auf sich, in welchem sich mehrere
Spraydosen sowie ein verschmierter Handschuh befand. Der Beschuldigte gab an,
er habe im Kofmehl legal sprayen wollen, dort jedoch keine freie Fläche
gefunden. Er habe deshalb in den letzten Stunden nicht gesprayt. Die Hände des
Beschuldigten waren jedoch mit den Farben Chrom und Schwarz verschmiert.
Am Ende der den Bahngeleisen
entlangführenden Lärmschutzwand entdeckten die Polizisten im Gras eine noch
fast volle Spraydose derselben Marke, wie sie der Beschuldigte im Rucksack
trug. Auf der Innenseite der Lärmschutzwand waren mehrere Graffitis angebracht,
wobei zwei noch frisch waren.
Bei der erkennungsdienstlichen
Untersuchung der vier Farbspraydosen konnte ab dem Boden einer Dose, die sich
im Rucksack befand, ein Fingerabdruck des Beschuldigten sichergestellt werden.
Auf der Dose, welche im Gras gefunden wurde, fanden sich keine Spuren, die dem
Beschuldigten zugeordnet werden konnten (AS 2271: Die Spraydose, die im
Gras gefunden wurde, enthielt keinen Deckel und keinen Sprühkopf; sie wurde von
der Polizei mit der Bezeichnung «Sache Nr. 14.03153» versehen).
Ein Augenschein der Polizei beim Kofmehl
ergab, dass dort freie Flächen für Graffitis vorhanden waren (AS 2143 ff.).
3.2
Der Beschuldigte wurde am 31. Mai
2012.
von der Polizei des Kantons Bern in flagranti beim Sprayen des tags «[tag1]»
angehalten (AS 2084; Bild AS 2319).
Gemäss Rapport der Kantonspolizei Bern
vom 12. Juni 2012 erfolgte am 31. Mai 2012, ca. 02.30 h, eine Meldung der
Securitas Biel, wonach ein unbekannter Mann an der […] in Biel (Liegenschaft …)
eine Hausfassade verspraye. Die ausgerückte Patrouille konnte in der Folge den
Beschuldigten anhalten. Dieser befand sich im Zeitpunkt der Anhaltung alleine
auf einem Vordach in einer Höhe von ca. 3 Metern vor dem tag. Das tag war mit
weisser/silbriger Farbe vorgrundiert worden und der erste Buchstabe «S» war mit
schwarzer Farbe abgeschlossen. Am Tatort konnten zwei Spraydosen und ein
kleiner Farbbehälter sichergestellt werden (AS 2394 ff.; Bild AS 2397). Die
Hände des Beschuldigten waren mit schwarzer und weisser/silbriger Farbe
verschmiert (AS 2396; Bilder AS 2408 ff.). Auf dem mitgeführten USB-Stick
liessen sich zudem diverse Fotos von Sprayereien feststellen (AS 2395).
In den polizeilichen Einvernahmen vom
31.
Mai 2012 bestritt der Beschuldigte seine Täterschaft (AS 2398 ff.; 2404
ff.), obwohl er vom Securitaswächter eindeutig als Sprayer beobachtet und
anschliessend von der eintreffenden Polizei angehalten werden konnte.
Mit Strafbefehl vom 20. November 2012
der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wurde der Beschuldigte wegen
Sachbeschädigung, begangen am 31. Mai 2012 in Biel, schuldig gesprochen und mit
einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren (AS
2389). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
3.3
Anlässlich der Anhaltung des
Beschuldigten am 20. April 2014 wurden bei diesem diverse Schlüssel sichergestellt,
u.a. zur Wohnung von BK.___ und von BI.___ (AS 2076 f.). Dabei stellte sich
heraus, dass der Beschuldigte an diesen Domizilen vorübergehend wohnte. Sowohl
in der näheren Umgebung dieser beiden Domizile (Radius von 400 – 700 Metern)
als auch in der näheren Umgebung des Domizils, wo der Beschuldigte angemeldet
war, konnten zahlreiche «[tag1]»-tags festgestellt werden (AS 2082; 2330 ff.).
3.4
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom
21.
April 2014 wurden auf einer sichergestellten Speicherkarte Fotos
festgestellt, welche von einer Reise stammen, die der Beschuldigte im
September/Oktober 2012 mit seinem Kollegen BI.___ nach London und den USA
unternahm. Auf diesen Fotos sind diverse tags «[tag5]», «[tag9]» und «[tag10]»
dokumentiert (AS 2358 ff.). Bei der Auswertung der im Rahmen der
Hausdurchsuchung vom 21. April 2014 sichergestellten Speichermedien konnten
u.a. Videos und Fotos festgestellt werden, welche den tag «[tag1]» entlang der
Bahnlinie Solothurn-Biel dokumentierten (vgl. AS 2290). Der Beschuldigte
arbeitete gemäss eigenen Angaben eine Zeit lang in […] und fuhr die Strecke
Solothurn-Biel (S-L 453). Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte auf
dem Mobiltelefon HTC des Beschuldigten mehrere Bilder des Schriftzuges «[tag1]»
für den Zeitraum vom 2. Juli 2013 bis 5. Juli 2016 fest
(Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom
18.
Januar 2018, Verfahrensnr. BM.17.3318).
3.5
Anlässlich der Hausdurchsuchung am
Domizil von BK.___ am 21. April 2014, wo der Beschuldigte zeitweise wohnte,
wurden zahlreiche Spraydosen und diverse Kübel Farbe beschlagnahmt (AS 2624
ff.). Es wurden im Weiteren Skizzen beschlagnahmt, auf welchen der Schriftzug «[tag1]»
in verschiedenen Erscheinungsformen dargestellt wurde (AS 2646).
3.6
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom
21.
April 2014 wurden weitere handschriftliche Notizen des Beschuldigten
beschlagnahmt. Ein Vergleich dieser Notizen mit dem tag «[tag1]» führt zu
folgenden Feststellungen:
-
Der letzte Buchstabe «…»
beim Wort «…» (AS 1673, 2642) weist grosse Ähnlichkeit mit dem «…» im tag «[tag1]»
auf (AS 1674).
-
Der Kreis über dem «…» im
Wort «…» erscheint auch über dem «…» im tag «[tag1]» (AS 2642, 1675, 1676,
1677).
3.7
Der Beschuldigte erstellte entlang
der Bahnlinie Biel-Luterbach diverse Videofilme, mit welchen er die entlang
dieser Strecke zu sehenden «[tag1]»-tags aufnahm (AS 2084).
3.8
Während der Zeit, da der
Beschuldigte in Untersuchungshaft war, wurden der Polizei Kanton Solothurn
keine «[tag1]»-tags gemeldet. Unmittelbar vor dieser Zeit, d.h. zwischen Januar
2014.
und April 2014, wurden an 18 Orten «[tag1]»-tags angebracht (AS 2085).
Neue «[tag1]»-tags wurden erst wieder ab dem 1. September 2014
festgestellt, welche mit Strafanzeige vom 23. November 2014 gemeldet
wurden (AS 563). Kurz darauf wurden diese «[tag1]»-tags mit Chromfarbe
übersprayt, obschon sich an den Tatobjekten noch andere tags befanden (S-L 444
und 454).
3.9
Am 5. Juli 2015, 02.31 h, meldete BL.___
bei der Polizei, dass er soeben beobachten könne, wie zwei Personen ein
Verkehrsschild besprayen würden. Die umgehend ausgerückten Polizeipatrouillen
konnten in der Folge keine Personen anhalten. Am Folgetag führte die Polizei
mit BL.___ eine Fotokonfrontation (10 Fotos) durch, anlässlich welcher dieser
den Beschuldigten als möglichen Täter erkannte (AS 2089).
5.
Die Beweiswürdigung und das
Beweisergebnis
5.1
Ausgangspunkt der Beweiswürdigung
sind die Aussagen des Sachverständigen BJ.___ anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung. Die Kompetenz und das Insiderwissen dieses erfahrenen
Polizeibeamten wurden von keiner Seite substantiell in Frage gestellt; die Verteidigung
machte lediglich geltend, es handle sich nicht um einen Sachverständigen,
sondern um einen erfahrenen Polizisten, der kein Typographie-Experte sei. Der
Beizug eines Schriftexperten wurde allerdings nicht beantragt. Angesichts der ausgewiesenen
Fachkenntnisse von BJ.___ besteht auch keine entsprechende Notwendigkeit. Die
Informationen von BJ.___ aus der Welt der Sprayerszene sind denn auch schlüssig
und gut nachvollziehbar. Dies trifft insbesondere auf den vom Sachverständigen
beschriebenen Zweck des tags zu, wonach dieses dem Sprayer dazu diene, sich zu
präsentieren und zu zeigen, dass er «da» war. Entsprechend erscheint es
folgerichtig, dass ein Sprayer stets dasselbe tag verwendet, da ein häufiges
Erscheinen desselben tags das Ansehen des Urhebers steigert. Ebenso
folgerichtig ist, dass tags nicht von anderen Sprayern nachgeahmt werden, da
sie diesfalls damit rechnen müssten, dass ihnen im Falle eines Erwischtwerdens
sämtliche gleichartigen – und nicht nur die nachgeahmten – tags zugerechnet
würden; zudem widerspricht es auch der «Sprayerehre», sich eines fremden tags
zu bedienen. Schliesslich erscheint es auch schlüssig, wenn der Sachverständige
ausführte, dass der Sprayer an seinem tag bzw. an dessen Erscheinungsbild
arbeitet und sich dieses deshalb entwickeln kann, weil sich der Sprayer mit
seinem tag offenbar identifiziert, sich deshalb mit ihm auseinandersetzt und
dieses stets optisch optimieren will.
Es ist deshalb von den Angaben des
Sachverständigen auszugehen.
5.2
Es gibt keinen direkten Beweis
dafür, dass der Beschuldigte der Urheber des tags «[tag1]» ist. Festzustellen
ist aber, dass sich in den Akten zahlreiche Hinweise finden, welche eine grosse
Nähe des Beschuldigten zu diesem tag manifestieren. So stellt die Verurteilung
des Beschuldigten vom 20. November 2012 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern bereits einen deutlichen Hinweis dar: Die Verurteilung beruht auf einem
Sprayen des tags «[tag1]» durch den Beschuldigten; dieser wurde von der Polizei
in flagranti angehalten. Wie erwähnt, ist die Verwendung desselben tags durch
zwei Sprayer äusserst unüblich. Aber auch im vorliegenden Strafverfahren lässt
sich diese Nähe zwischen der Person des Beschuldigten und dem tag «[tag1]»
immer wieder feststellen: Anlässlich der Anhaltung des Beschuldigten am 20.
April 2014 fand sich in einer Entfernung von 50 Metern das tag «[tag1]», die
Farbe war noch nass und es roch nach frischer Farbe. Die Verteidigung wendet
ein, die Tatsache, dass die Farbe noch nass gewesen sei, stelle keinen
schlüssigen Beweis dar, zumal die Farbe Chrom auch noch nach Jahren abgerieben
werden könne. Dieser Einwand zielt ins Leere. Der Sachverständige hatte vor
Vorinstanz ausgeführt, es gebe zwar gewisse Sprayfarben, die lange feucht
blieben, aber auch diese würden innerhalb eines Tages trocknen. Die
Verteidigung verkennt, dass auch die Farbanhaftungen an den Händen des
Beschuldigten noch frisch waren und mit den Farben des tags übereinstimmten. Wenig
überzeugend wirkt seine Behauptung, seine farbigen Hände rührten daher, dass er
genau am selben Tag in der Kulturfabrik Kofmehl legal habe sprayen wollen, es
dort aber keine freien Stellen mehr gehabt habe. Die Polizei hatte bei der
Kulturfabrik Kofmehl festgestellt, dass dort noch genügend freie Graffitiwände
vorhanden gewesen wären. Zudem wurden gemäss Schlussbericht vom 29. April
2019.
(AS 2084) noch andere Graffitis an derselben Lärmschutzwand mittels
Abriebtest geprüft, wobei bei diesen keine Farbe abkam. Daher erweist sich die
Rüge der Verteidigung als unbegründet. Bei der Hausdurchsuchung vom 21. April
2014.
in […] fanden sich Skizzen mit dem «[tag1]»-Schriftzug. Auf ebenfalls
sichergestellten handschriftlichen Notizen des Beschuldigten liessen sich
frappante Ähnlichkeiten mit dem «[tag1]»-Schriftzug feststellen.
5.3
Aber auch in räumlicher und
zeitlicher Hinsicht ergeben sich Auffälligkeiten, welche wiederum auf die
grosse Nähe des Beschuldigten zum tag «[tag1]» schliessen lassen: An allen
Wohn- bzw. Aufenthaltsorten, die der Strafverfolgungsbehörde bekannt sind ([…];
[…] bei BK.___; […] bei BI.___) und an seinem ehemaligen Arbeitsweg wurde in
nächster Umgebung eine Vielzahl von gesprayten «[tag1]»-tags festgestellt. Während
der Untersuchungshaft des Beschuldigten im April/Mai 2014 gingen bei der
Polizei keine Strafanzeigen ein. Erst nach seiner Haftentlassung tauchte das
tag «[tag1]» wieder auf, welches jedoch kurz nach dessen Beanzeigung am
23.
November 2014 wieder übersprayt worden war, obschon sich an den
besagten Tatobjekten noch andere tags befanden. Wie die Staatsanwaltschaft in
der Berufungsverhandlung zutreffend erläutert hat, werden fremde tags fast nie
von anderen Sprayern übermalt, weil das Übersprühen fremder tags – auch
«crossen» genannt – in der Sprayerszene als Beleidigung angesehen wird. Die
Vorinstanz hat deshalb nachvollziehbar erwogen, der Beschuldigte habe
höchstwahrscheinlich mit dem Übersprühen versucht, seine tags zu überdecken (S-L
454).
5.4
Der Beschuldigte hat sich bei seinem
Aussageverhalten im Wesentlichen drauf beschränkt, die Aussagen zu verweigern,
was sein Recht ist. Er bestritt nicht, zu sprayen, führte aber wiederholt aus,
nur legal zu sprayen. Er nannte aber in der ganzen Strafuntersuchung keinen
einzigen Ort, wo sich solche legalen Sprayereien von ihm finden lassen. Vor Obergericht
gab der Beschuldigte an, im […] und im […] legal gesprayt zu haben. Zudem gebe
es weitere legale Flächen, sogenannte «Hall of Fame». Genauere Angaben verweigerte
er. Wenig plausibel erscheint seine Begründung, er könne keine weiteren Angaben
machen, weil ihm sonst jedes kleinste Vergehen sofort vorgehalten werde. Diese
Begründung erscheint wenig plausibel, weil er lediglich nach legalen
Sprayertätigkeiten gefragt wurde, welche mit strafrechtlich relevanten Vergehen
nichts zu tun haben. Anlässlich seiner Anhaltung am 20. April 2014 sagte er
zudem in diesem Zusammenhang nachweislich die Unwahrheit: Er führte aus (als
Erklärung, warum er Sprayerutensilien auf sich trug), dass er die Absicht
gehabt habe, beim Kofmehl legal zu sprayen, dort aber keine freie Fläche
gefunden habe. Ein Augenschein der Polizei ergab, wie bereits ausgeführt, dass
genügend freie Flächen für Graffitis vorhanden gewesen wären.
Das Aussageverhalten des Beschuldigten
ist damit ein weiteres Indiz, welches für seine Täterschaft spricht.
5.5
Das Verhalten des Beschuldigten
entspricht in verschiedener Hinsicht den Aussagen des Sachverständigen: Die
sichergestellten Skizzen beweisen, dass der Beschuldigte am Erscheinungsbild
des tags «[tag1]» arbeitete und es fanden sich beim Beschuldigten diverse
Videofilme, welche die Graffitis und tags entlang der Bahnlinie Biel-Luterbach
dokumentieren. Für den Sachverständigen war es denn auch klar, dass das tag «[tag1]»
dem Beschuldigten zuzuordnen ist.
5.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
eine gesamthafte Würdigung der vorliegenden Beweise zum klaren und eindeutigen
Schluss führt, dass der Urheber des tags «[tag1]» der Beschuldigte ist. Der
Beschuldigte hat dieses tag nachweislich bereits im Jahr 2012 verwendet. Es ist
völlig unüblich und es liegen auch vorliegend keinerlei entsprechende Hinweise
vor, dass ein Dritter dieses tag ebenfalls verwendet hätte. Entgegen der
Ausführungen des Beschuldigten und der Verteidigung kann angesichts der
Ausführungen des Sachverständigen auch ausgeschlossen werden, dass es sich beim
tag «[tag1]» um ein Gruppen-tag handelt. Vor der Vorinstanz hatte der
Sachverständige anhand des Tags «[tag3]» überzeugend geschildert, dass bei
einem Gruppen-tag jeweils die individuellen tags der einzelnen
Gruppenmitglieder erkennbar seien, was bei «[tag1]» gerade nicht der Fall sei.
Mit der Vorinstanz kann folglich ausgeschlossen werden, dass «[tag1]» von einer
Gruppe verwendet wurde. Soweit der Beschuldigte vor Obergericht andere Sprayer
ins Spiel brachte, die er aufgrund von Freundschaften nicht belasten wolle, ist
dem entgegenzuhalten, dass diese Darstellung konstruiert erscheint, durch
keinerlei äussere Anhaltspunkte gestärkt wird und den Erläuterungen des
Sachverständigen entgegensteht. Damit ist der entsprechende Einwand entkräftet.
Es ist davon auszugehen, dass «[tag1]» ein persönliches Sprayerkürzel ist. Das
Verhalten des Beschuldigten (Skizzen, Videos) sowie das regelmässige Auftauchen
dieses tags in seiner Nähe (Wohnorte, Anhaltung, Arbeitsweg) lassen insgesamt keine
Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der dieses tag jeweils sprayte.
Ergänzend kann in diesem Zusammenhang noch auf die Aussagen von BI.___
hingewiesen werden, welcher eine Verbindung des Beschuldigten zu diesem tag
annahm, und auf die Fotokonfrontation, die mit BL.___ durchgeführt wurde, wo er
den Beschuldigten als möglichen Täter erkannte. Es handelt sich hier um weitere
Mosaiksteine, welche für sich allein die Täterschaft des Beschuldigten nicht
beweisen, aber das klare Bild vervollständigen.
5.7
Die Täterschaft des Beschuldigten
ist damit erstellt. Der Beschuldigte ist der Urheber aller tags «[tag1]».
5.7.1
Entgegen der Ansicht der
Verteidigung ist beim Delikt Nr. 4 (Besprayen von zwei Stromkästen der SBB
AG, AS 0051) das tag «[tag1]» klar erkennbar. Das tag ist schräg von links
oben nach rechts unten angebracht worden.
5.7.2
In Bezug auf das Delikt Nr. 5
(Besprayen der Fassade der […] AG, AS 0059) wendet die Verteidigung ein,
die Sprayerei des tags «[tag1]» könne dem Beschuldigten nicht zugeordnet
werden, weil die Fassade an einer anderen Stelle bereits mit dem tag «[tag11]»
bemalt worden sei. Mit dem tag «[tag11]» habe der Beschuldigte nachweislich
nichts zu tun, weshalb keine Verbindung zum Beschuldigten konstruiert werden
könne. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Die Bilddokumentation (AS 0059)
zeigt, dass das tag «[tag1]» unterhalb des tags «[tag11]» angebracht wurde, und
zwar an Stellen, welche noch keine Bemalungen aufgewiesen hatten. Dass das Tatobjekt
an anderen Stellen bereits durch das tag «[tag11]» verunstaltet worden war,
schliesst die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für das tag «[tag1]» nicht
aus. Diese Kritik erweist sich folglich als unbegründet.
5.7.3
Dass beim Delikt Nr. 6 (Besprayen
der Fassade der […] AG, AS 0071) eine neue Schriftform und andere Farben
verwendet wurden, steht einer Zuordnung zum Beschuldigten keinesfalls entgegen,
wie dies die Verteidigung behauptet. Das Erscheinungsbild eines tags könne sich
gemäss Erläuterungen des Sachverständigen im Laufe der Zeit ohne weiteres
wandeln. Ein Sprayer versuche immer wieder andere Darstellungen aus und
versuche, sich so zu entwickeln. Das Argument der Verteidigung ist daher
unzutreffend.
5.7.4
Nicht gefolgt werden kann der
Verteidigung, wenn sie den tag «[tag1]» beim Delikt Nr. 8 (Betonpoller an
der […] in Solothurn, AS 0119 f.) in Frage stellt. Das tag ist eindeutig
in schwarzer Farbe erkennbar, weshalb dem Beschuldigten das Delikt Nr. 8 zuzuordnen
ist.
5.7.5
Zusammenfassend ist bei sämtlichen
Vorhalten gemäss Anklageschrift Ziff. 1, die den tag «[tag1]» betreffen, der
Sachverhalt nachgewiesen.
5.8
Das tag «[tag1]» wurde zwischen dem
22.
Mai 2009 und dem 5. Januar 2016 an verschiedenen Objekten in diversen
Gemeinden im Raum Solothurn und Umgebung sowie in Biel, Moutier, Bern, Busswil
und Neuchatel insgesamt 118 Mal gesprayt, was einen Durchschnitt von ca. 1,5
tag pro Monat ergibt. Tatobjekte waren Mauern, Abfallcontainer, Stromkasten,
Fassaden, Kandelaber, Garagentore oder Abfalleimer.
5.9.1
Gemäss Deliktsverzeichnis ist der
Tatzeitpunkt der einzelnen Tathandlungen nur ungenau umschrieben, da die tags
in der Regel wohl nicht sofort nach deren Erstellung entdeckt und zur Anzeige
gebracht worden sind (vgl. z.B. Deliktsverzeichnis Ordner 1 mit einem
Deliktszeitraum 1.1.2014 - 30.4.2014 oder Ordner 2 mit einem Deliktszeitraum
1.1.2013
- 31.12.2013). Wie die Verteidigung richtig bemerkt, erlaubt die
Anklageschrift in Bezug auf den Vorfall Nr. 7 (Besprayen von
Lärmschutzwänden der SBB AG an der Bahnlinie Solothurn-Biel im Zeitraum vom
1.
März 2013 bis 20. April 2014, AS 0088-0110) keine genaue
zeitliche Zuordnung der Vorfälle. Dies widerspricht dem Anklageprinzip jedoch nicht,
da der Lebenssachverhalt, aus welchem sich das strafrechtlich relevante
Verhalten ableitet, sich als genügend genau umschrieben erweist. Der Tatvorwurf
ist genügend konkretisiert. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht
vor.
5.9.2
Einzig für den Zeitraum 20./21.
Juni 2015 lässt sich bezüglich mehrerer Taten ein genauer Verübungszeitpunkt
eruieren: Die Delikte gemäss Deliktsverzeichnis Ordner 5/Nrn. 2-18 wurden in
diesen 2 Tagen allesamt auf engem Raum in der Vorstadt Solothurn begangen. Der
Schaden betrug gemäss Auflistung der Polizei CHF 15'200.00,
Zivilforderungen von Geschädigten wurden im Umfang von CHF 12'770.15
gestellt.
5.10
Im Zusammenhang mit den 117
Vorhalten wurden von den Geschädigten Zivilforderungen von insgesamt CHF
115'505.20 gestellt. Damit ergibt sich pro angezeigte Sprayerei eine
Zivilforderung von durchschnittlich je knapp CHF 1'000.00. Die höchste
Zivilforderung für eine Sprayerei beziffert sich auf CHF 8'466.85
(Deliktsverzeichnis Ordner 3/Nr. 19). Bezüglich dieses Delikts bezifferte die
Polizei den Schaden auf CHF 7’457.00.
6.
Rechtliche Subsumtion
6.1
Wer eine Sache, an der ein fremdes
Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört
oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 144 Abs. 3
StGB kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden,
wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Die Tat wird diesfalls von
Amtes wegen verfolgt.
6.2
Der Beschuldigte hat mit dem
Besprayen der Tatobjekte Gegenstände, die in fremdem Eigentum standen, in ihrer
äusseren Erscheinung unansehnlich gemacht und damit i.S. von Art. 144 Abs. 1
StGB beschädigt (BSK Art. 144 StGB, N 22). Der Beschuldigte nahm die
Sprayereien wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich vor. Art. 144
Abs. 1 StGB ist objektiv und subjektiv in allen 117 Fällen, da der Beschuldigte
den tag «[tag1]» gesprayt hat, grundsätzlich offensichtlich erfüllt.
6.2.1
Ins Leere zielen die Ausführungen
der Verteidigung, diverse Objekte hätten im Zeitpunkt der Handlungen des
Beschuldigten bereits Bemalungen aufgewiesen, welche früher von unbekannten
Tätern angebracht worden seien, weshalb keine Sachbeschädigung vorliegen könne.
Dies treffe gemäss Verteidigung beispielsweise beim Delikt Nr. 10
(Hausfassade in Solothurn, AS 0141-0143), Nr. 11 (Fensterläden in
Solothurn, AS 0156-0157), Nr. 12 (altes Mauerwerk in Solothurn,
AS 0167-0170) oder Nr. 14 (Unterführung in Solothurn, AS 0189)
zu. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt das Besprayen eines Objekts
grundsätzlich den Tatbestand der Sachbeschädigung, auch wenn auf einem bereits
besprayten Objekt an anderer Stelle bereits Graffitis angebracht worden sind.
Entscheidend ist, dass eine Sache ohne das Einverständnis des Berechtigten
verändert wird (BGE 120 IV 319 E. 2a).
6.2.2
Ebenso unbegründet ist die Kritik
der Verteidigung, bei vielen Tatobjekten fehle es an einer Wertminderung,
weshalb keine Sachbeschädigung vorliege. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn
ein Abfallcontainer besprayt werde, wie beim Delikt Nr. 2 (Besprayen eines
Abfallcontainers in Bellach, AS 0037 und AS 0044). Die Tathandlung von
Art. 144 StGB besteht in einem Beschädigen, Zerstören oder
Unbrauchbarmachen einer Sache (BSK Art. 144 N 20). Davon erfasst ist unter
anderem das Auftragen von Farbe, die sich nicht vollständig oder nicht schonend
entfernen lässt (a.a.O., Art. 144 N 34). Nur bei einem unerheblichen
Eingriff in die Substanz ist eine Sachbeschädigung zu verneinen. Dies trifft
zu, wenn sich die Farbe leicht, das heisst ohne grösseren Aufwand, und
vollständig entfernen lässt, wie beispielsweise bei Fingerfarben oder Kreide
(a.a.O., Art. 144 N 64). Graffiti-Sprayereien hingegen können
entgegen der Darstellung der Verteidigung nur mit grösserem Aufwand beseitigt
werden und bedingen je nach Farbe, verstrichenem Zeitablauf und Untergrund den
Einsatz von starken Lösungsmitteln. Dies dürfte beispielsweise beim Delikt
Nr. 8 (Betonpoller an der […] in Solothurn, AS 0119 f.) angesichts
der porösen Beschaffenheit des Betons der Fall sein. Ob eine Wertverminderung
durch die Sprayerei eingetreten ist, ist nicht entscheidend. Die diesbezügliche
Kritik der Verteidigung ist unbegründet.
6.3
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist es sachgerecht, einen Schaden von mindestens CHF 10'000.00
als gross i.S. von Art. 144 Abs. 3 StGB zu bezeichnen (BGE 136 IV 117
E. 4.3.1;1B_422/2018 E.2.5).
Im vorliegenden Fall hat kein
Geschädigter eine Zivilforderung gestellt, welche die Grenze eines schweren
Falles erreichen würde (vgl. Ziff. 5.10 hiervor).
6.4.1
Sofern allerdings das Verhalten
des Beschuldigten als natürliche Handlungseinheit qualifiziert werden müsste,
wäre der Gesamtwert der geschädigten Vermögenswerte massgebend. Diesfalls wäre
ebenfalls von einer Sachbeschädigung mit grossem Schaden i.S. von Art. 144 Abs.
3.
StGB auszugehen (BSK Art. 144 StGB N 104).
6.4.2
Das Bundesgericht hat im Entscheid
131.
IV 83 die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben.
Gleichzeitig hat es ausgeführt, dass mehrere tatsächliche Handlungen dann als
rechtliche Einheit zu qualifizieren sind, wenn eine natürliche Handlungseinheit
vorliege. Dies ist dann der Fall, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen
Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs
bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes
Geschehen erscheinen. Das Bundesgericht nennt als Beispiele einer natürlichen
Handlungseinheit die Tracht Prügel oder das Besprayen einer Mauer mit Graffiti
in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten. Eine natürliche Handlungseinheit
fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst
wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt. Mit Blick
auf die Verjährung bewirkt die Bejahung einer natürlichen Handlungseinheit,
dass der Lauf der Frist erst mit dem Tag beginnt, an dem die letzte Tätigkeit
ausgeführt wird (E. 2.4.5). Im gleichen Sinn hat das Obergericht des Kantons
Solothurn in einem ähnlichen Fall entschieden (publiziert in der
Solothurnischen Gerichtspraxis SOG 2006 Nr. 5).
6.4.3
Unter Berücksichtigung dieser
Rechtsprechung muss die Tatserie vom 19./20./21. Juni 2015
(Deliktsverzeichnis Ordner 5/Nr. 1-18) als natürliche Handlungseinheit
qualifiziert werden. Der Beschuldigte hat innert kürzester Zeit in einem
räumlich engen Gebiet (Vorstadt Solothurn) 18 Mal gesprayt.
Fraglich ist allerdings die bei dieser
Deliktsserie verursachte Schadenhöhe. Die Akten zu diesen Vorhalten enthalten
nur wenige Hinweise zur Schadenhöhe:
-
Ordner 5/Nr. 16: Die
Reinigung von zwei relativ kleinen tags «[tag1]» (AS 1184) führte zu einem
Schaden von CHF 459.00 (AS 1186).
-
Ordner 5/Nr. 18: Das tag
des Beschuldigten betrifft einzig einen kleinen Teil der Sprayerei (AS 1202).
Entsprechend kann nicht der gesamte Schadenbetrag von CHF 2'729.00 (AS1204) dem
Beschuldigten zugeordnet werden.
-
Ordner 5/Nr. 6 und 12: Die
Rechnungen betreffen mehrere Schäden und lassen keine Aufteilung zu (AS 1089
ff.).
Um einen Deliktsbetrag von mindestens
CHF 10'000.00 bejahen zu können, müsste bei 18 Vorhalten ein Deliktsbetrag von
mindestens je CHF 556.00 erstellt sein. Angesichts der vorliegenden Belege ist
dies nicht der Fall. Art. 144 Abs. 3 StGB ist deshalb nicht erfüllt.
6.4.4
In allen anderen Fällen kann zwar
davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Sprayerhandlungen auf einem
einheitlichen Tatentschluss des Beschuldigten beruhten. Trotzdem kann nicht von
einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden, weil sich die
Deliktsdauer über einen langen Zeitraum hinzieht und die einzelnen
Tathandlungen auch räumlich in keinem Konnex stehen. Der Beschuldigte handelte,
wenn die gesamte Deliktsdauer von 79 Monaten berücksichtigt wird, in zeitlicher
Hinsicht nicht sehr intensiv (1,5 Tathandlungen pro Monat) und dies an mehreren
verschiedenen Tatorten in Solothurn und der Region Solothurn sowie in Biel,
Olten, Bern und Moutier. Sämtliche weitern Vorhalte sind deshalb als
Sachbeschädigungen i.S. von Art. 144 Abs. 1 StGB zu behandeln. Der von der
Vorinstanz zitierte Entscheid des Obergerichts Bern vom 18.10.2002 ist unter
Berücksichtigung der erwähnten neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung überholt
(BGE 131 IV 83 vom 10. November 2004).
7.1
Art. 144 Abs. 1 StGB ist ein
Vergehen. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB verjährten Vergehen bis zum
31.12.2013
in sieben Jahren. Ab dem 1.1.2014 beträgt die Verjährungsfrist von
Vergehen 10 Jahre.
Für alle Vorhalte, die vor dem 1.1.2014
verübt wurden, gilt somit eine Verjährungsfrist von 7 Jahren.
7.2
Das erstinstanzliche Urteil datiert
vom 19. September 2017. Damit waren alle Delikte, die vor dem 19. September
2010.
verübt wurden, im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils verjährt. Es
handelt sich um folgende Vorhalte:
-
Ordner 1/Nr. 5: Tatzeit 22.
Mai 2009
-
Ordner 1/Nr. 26: Tatzeit
6.
Mai 2010 – 7. Mai 2010
-
Ordner 1/Nr. 27: Tatzeit
August 2010
-
Ordner 3/Nrn. 12-23:
Tatzeiten Dezember 2009 – Juli 2010
-
Ordner 4/Nrn. 1, 2, 6, 7,
11: Tatzeiten Januar 2005 sowie Januar 2010 – Mai 2010
7.3
Insgesamt sind somit 20 Vorhalte
verjährt.
7.4
Der Beschuldigte hat sich
zusammenfassend der mehrfachen Sachbeschädigung i.S. von Art. 144 Abs. 1 StGB,
begangen vom 15.4.2011 (Ordner 4/Nr. 8) – 5.1.2016 (Ordner 6/Nr. 20) wie folgt
schuldig gemacht:
-
Die 18 Sprayereien vom 19./20./21.
Juni 2015 (vgl. Ziff. 5.9.2 und 6.4.3) sind auf Grund der natürlichen
Handlungseinheit als Tateinheit zu qualifizieren.
-
Der Beschuldigte hat sich
in weiteren 79 Fällen der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gemacht.
7.4.1
Hinsichtlich aller Vorhalte liegen
– entgegen der Ansicht der Verteidigung – die erforderlichen Strafanträge vor.
7.5.1
Bei der Bezifferung des insgesamt
eingetretenen Schadens kann es nur um die Festlegung einer Grössenordnung
gehen, da in vielen Fällen keine ausgewiesenen Zivilforderungen vorliegen. Die
Vorinstanz ist von einem Gesamtschaden von CHF 56'955.20 ausgegangen, den
sie in ausführlichen Erwägungen hergeleitet hat (US 29 ff.).
7.5.2
Die G.___ reichte als Geschädigte
(Ordner 5/Nr. 16) eine Rechnung für die Reparatur einer Fassade über den Betrag
von CHF 459.00 ein, welche zwei relativ kleine tags betraf (AS 1184, 1186). Den
Rechnungen des Malergeschäfts […] kann entnommen werden, dass die Arbeitsstunde
des Handwerkers mit CHF 85.00 in Rechnung gestellt wurde (AS 1147), was einen
branchenüblichen Ansatz darstellen dürfte.
7.5.3
Wenn nun zu Gunsten des Beschuldigten
davon ausgegangen wird, dass in jedem Fall ein CHF 500.00 nicht übersteigender
Schaden entstanden ist (obwohl der Beschuldigte in zahlreichen Fällen deutlich
grössere tags erstellte und die Zivilforderungen der Geschädigten
durchschnittlich doppelt so hoch sind, vgl. Ziff. 5.10 hiervor), so ergibt sich
bei 97 Vorhalten ein Sachschaden in der Grössenordnung von gerundet CHF
50’000.00. Von diesem Betrag ist denn auch auszugehen.
8.
Zivilforderungen
8.1
In diesem Zusammenhang kann auf die
zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 69
ff.). Die Ziffer 10 (Zusprechung von Schadenersatz an diverse Geschädigte)
wurde vom Beschuldigten angefochten; nachdem die Täterschaft des Beschuldigten
erstellt ist und die geltend gemachten Forderungen in diesen Fällen ausgewiesen
sind, ist Ziff. 10 des erstinstanzlichen Dispositivs zu bestätigen.
8.2
Ziff. 12 (Verweis von diversen
Gläubigern auf den Zivilweg) wurde von keiner Seite angefochten.
III. Mehrfacher Diebstahl
(Art. 139 Ziff. 1 StGB)
A. Diebstahl zum Nachteil von †BM.___
1.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen,
am 9. Dezember 2017 um ca. 17.00 h im Intercity von Genf nach Biel
den Rucksack von †BM.___ gestohlen zu haben, wobei sich in diesem Rucksack
diverse elektronische Datenträger (PC, externe Festplatten, ipods,
Mobiltelefon) und Ausweispapiere im Gesamtwert von rund CHF 6’500.00
befunden haben sollen.
2.
Anlässlich der Hausdurchsuchungen vom
21.
April und 5. Mai 2014 in Grenchen wurden zwei Festplatten, zwei ipods und
zwei Handy beschlagnahmt. Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme
vom 25. April 2014 (AS 1604 ff.) aus, dass er die zwei Festplatten in einem Zug
gefunden habe. Diese hätten sich in einem gelben Sack befunden, welcher in
einem schwarzen Rucksack gelegen sei. Dies sei 2012 oder anfangs 2013 gewesen.
Er habe die Gegenstände nicht aufs Fundbüro oder zur Polizei gebracht, weil er
habe schauen wollen, ob etwas auf den Festplatten sei; es habe ihn
wundergenommen.
Am 8. Mai 2014, als er zu der Herkunft
dieser Geräte befragt wurde, führte der Beschuldige aus, dass er diese «zusammengelesen»
habe (AS 1648).
3.
Am 10. Dezember 2012 erstattete †BM.___
bei der Kantonspolizei Schwyz Strafanzeige wegen Diebstahls. Gemäss
Strafanzeige legte er am 9. Dezember 2012 im Zug von Genf nach Biel seinen
Rucksack neben sich auf die Sitzbank. Während einer kurzen Unaufmerksamkeit
entwendete eine unbekannte Täterschaft kurz nach der Haltestelle Biel den
Rucksack ab der Sitzbank.
Gemäss Strafanzeige enthielt der
Rucksack u.a einen PC, zwei Festplatten, ein ipod sowie ein Handy (AS 2176
ff.).
4.
Die Behändigung des Rucksacks,
welcher diverse elektronische Geräte enthielt, ist vom Beschuldigten
unbestritten. Die Wegnahme erfolgte gemäss Strafanzeige im Zug zwischen Genf
und Biel am 9. Dezember 2012. Dies entspricht den Aussagen des Beschuldigten,
der die Wegnahme auf «2012 oder anfangs 2013» datierte.
5.
Gemäss Ausführungen in der
Strafanzeige war der Rucksack auf der Sitzbank deponiert, also entweder neben
dem Geschädigten oder diesem gegenüber. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass der
Beschuldigte davon ausgehen durfte, der Rucksack sei herrenlos und er sei
deshalb berechtigt, diesen mitzunehmen. Vielmehr bedurfte es einer Unaufmerksamkeit
des Geschädigten, die es dem Beschuldigten überhaupt ermöglichte, den Rucksack
zu behändigen.
6.
Damit erweist sich der Einwand, der Beschuldigte
habe den Rucksack lediglich «zusammengelesen» und es liege eine blosse
Fundunterschlagung vor, als unzutreffend, zumal sich der Rucksack bis zur
Wegnahme durch den Beschuldigten weiterhin im Gewahrsam des Geschädigten
befand.
7.
Der Beschuldigte entwendete somit den
Rucksack, der diverse elektronische Geräte enthielt, in der Absicht, sich
unrechtmässig zu bereichern. Der Tatbestand des Diebstahls i.S. von
Art. 139 Ziff. 1 StGB ist erfüllt.
B. Diebstahl zum Nachteil von BN.___
1.
Dem Beschuldigten wird vorgehalten,
in der Zeit zwischen dem 6. und 9. Februar 2013 zum Nachteil von BN.___
eine Fotoausrüstung im Gesamtwert von rund CHF 20'000.00 aus einem Bordell
in Biel gestohlen zu haben.
2.
Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil
von BK.___ in […] vom 21. April 2014 wurden u.a. zwei
Digitalspiegelreflexkameras Nikon, acht Objektive, zwei Objektiv Aufsätze und
ein Aufsatz für ein Blitzgerät beschlagnahmt (Fotos AS 1618 ff.). Der
Beschuldigte, der zu dieser Zeit dort wohnte (AS 1600), führte dazu am 25.
April 2014 aus (AS 1606 f.), er habe eine Tasche mit diesen Gegenständen einmal
gesehen, als er in Biel den Briefkasten geleert habe, dies sei ca. 2012 oder
2013.
gewesen. Er habe in die total verstaubte und verdreckte Tasche geschaut
und habe das Fotozeugs gesehen. Es sei noch ein Blatt von [...] dabei gelegen,
auf welchem gestanden sei, dass die Fotogegenstände wertlos seien. Er habe die
Sachen dann mitgenommen. Bei vielen Sachen habe man gesehen, dass sie defekt
gewesen seien. An dieser Sachverhaltsdarstellung hielt er anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 18. März 2019 fest. Er habe die Fotoausrüstung
auf einem Abfalldepot vor seiner damaligen Wohnung in Biel gefunden. Er habe
aber gesehen, dass die Fotoausrüstung gemäss Zettel der [...] wertlos sei. Die
Ausrüstung habe er nur mitgenommen, weil er im Internet den Wert der Ausrüstung
habe überprüfen wollen.
3.
Am 5. Dezember 2014 wurde BN.___
polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 1981 f.). Er führte aus, dass er
gelernter Fotograf sei und er für einen Kollegen, der in Biel ein «Puff»
geführt habe, Fotos gemacht habe. Dabei sei seine Fotoausrüstung, die er über
Nacht in Biel gelassen habe, gestohlen worden. Die Fotoausrüstung sei in einer
schwarzen Stofftasche verstaut gewesen. Die Ausrüstung sei in einem
einwandfreien Zustand gewesen und habe sich wie folgt zusammengesetzt:
-
Nikon D1, Nikon D700, 2
80x200 Objektive, 1 Weitwinkelobjektiv, 1 Fischauge, 1 Blitz und 1 Makroobjektiv,
2.
Akkus und ein Ladegerät
Der Wert der Ausrüstung habe ca. CHF
20'000.00 betragen. Er habe den Einbruch der Polizei nicht gemeldet. Der
Einbruch sei Ende 2012 oder anfangs 2013 erfolgt.
BN.___ führte weiter aus, dass er die
Ausrüstung habe verkaufen wollen und er deshalb bei einem Fotogeschäft eine
Kaufofferte eingeholt habe. Der Auskunftsperson wurde in der Folge das Beleg
von «[...]» (AS 2004) vorgelegt. Er führte darauf aus, dass dies das Beleg sei,
welches er vom Fotogeschäft erhalten habe. Sie hätten ihm gesagt, dass die
Ausrüstung zu alt sei, um sie zu verkaufen. Ein bis zwei Tage später sei die
Ausrüstung gestohlen worden.
Der Auskunftsperson wurden in der Folge
Fotos der Ausrüstung vorgelegt (AS1989 ff.). Er erkannte darauf die ihm
entwendete Fotoausrüstung (AS 1985).
4.1
Der Standort des vom Geschädigten
erwähnten «Puffs» und das damalige Domizil des Beschuldigten in Biel liegen,
wie ein Blick auf den Stadtplan Biel zeigt, nahe beieinander. Die beiden
Strassen kreuzen sich.
4.2
Der vom Geschädigten erwähnte
Einbruch ist nicht dokumentiert, weil von keiner Seite eine Strafanzeige
eingereicht wurde. Es liegen auch keine anderen echtzeitlichen Akten über den
Einbruch vor (Schadenanzeige an die Versicherung). Tatsache ist aber, dass der
Beschuldigte am 21. April 2014 im Besitz der Fotoausrüstung des Geschädigten
war; zu entscheiden ist somit, ob die von ihm dargelegte Sachverhaltsvariante
glaubhaft ist.
In Anwendung des Grundsatzes «in dubio
pro reo» ist dies zu bejahen: Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Dritter
sich nach dem verübten Einbruch, bei welchem er die Tasche entwendete, diese
auf der Strasse deponierte, nachdem er realisiert hatte, dass deren Inhalt –
eine gebrauchte und nicht mehr neue Fotoausrüstung – für ihn wertlos war. Der
Beschuldigte wohnte, wie erwähnt, nahe beim angeblichen Tatort, so dass es
möglich ist, dass die Tasche in diesem Fall vor seinem Domizil gelandet wäre.
Nicht ausgeschlossen werden kann zudem, dass es gar keinen Einbruch gab und die
Tasche aus anderen Gründen auf der Strasse deponiert wurde, wo sie der
Beschuldigte in der Folge vorfand und behändigte.
4.3
Hinzu kommt, dass der Vorhalt eines
Einbruchdiebstahls in der Anklageschrift wie ein Fremdkörper wirkt; der
Diebstahl zu Lasten von †BM.___ weist einen völlig anderen Charakter auf.
Offensichtlich ging der Beschuldigte in jenem Fall am Zugabteil des
Geschädigten vorbei und nutzte dessen momentane Unaufmerksamkeit für einen
Diebstahl aus. Im vorliegenden Fall eines Einbruchs hätte der Beschuldigte aber
in eine Wohnung einbrechen und entsprechend Sachschaden verursachen müssen, um
am Tatort nach Deliktsgut zu suchen. Ein solches Vorgehen wirkt für den
Beschuldigten persönlichkeitsfremd. Dies deckt sich mit den Aussagen des
Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. März 2019, anlässlich
welcher er angab, in ein Bordell einzubrechen sei «recht krank» und würde ihm
nie in den Sinn kommen. Hinzu kommt, dass die Umstände des Einbruchs nicht
bekannt sind. Es ist auch gar nicht objektiv belegt, dass ein Diebstahl
überhaupt stattfand. Dass der Beschuldigte die Fotoausrüstung gefunden haben
könnte, ist angesichts der örtlichen Nähe seines ehemaligen Wohnortes und des
Bordells nicht ausgeschlossen. Bei dieser Ausgangslage lässt sich eine
Täterschaft des Beschuldigten nicht rechtsgenüglich beweisen. Der Beschuldigte
ist deshalb vom Vorhalt des Diebstahls zu Lasten von BN.___ freizusprechen.
IV. Hausfriedensbruch
1.
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich
im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 14. Juli 2015 vier Mal über ein
Baugerüst Zutritt auf das Flachdach der L.___ in Solothurn verschafft zu haben,
um auf dem dortigen Flachdach das tag «[tag1]» anzubringen.
2.
Es ist erstellt, dass das tag «[tag1]»,
welches in der Zeit zwischen dem 1. Juni 2015 und dem 14. Juli 2015 viermal an
die Fassade des Liftaufbaus der Liegenschaft […] in Solothurn gesprayt wurde
(AS 1232 ff.), vom Beschuldigten stammt (vgl. Ausführungen zu Ziff. II.
hiervor).
3.
Der Beschuldigte musste, um die tags
erstellen zu können, das Baugerüst besteigen, um auf das Flachdach zu gelangen
(Bilder AS 1239, 1242 ff.).
4.
Die Geschädigte L.___ stellte für
sämtliche in Frage kommenden Tatbestände Strafantrag (AS 1236).
5.
Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs
gemäss Art. 186 StGB ist damit objektiv und subjektiv erfüllt.
V. Pornografie (Art. 197
Abs. 5 Satz 1 StGB)
1.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen,
in der Zeit vom 29. August 2015 bis 25. Oktober 2015 an verschiedenen
Orten in der Schweiz und in Paris 41 Bilder mit kinderpornografischem Inhalt
über sein Mobiltelefon beschafft und konsumiert zu haben, welche die Polizei im
Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons Samsung GT-S5830 festgestellt habe.
2.
Anlässlich der Schlusseinvernahme des
Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2015 (AS 2477 ff.)
wurde auf Verfügung der Staatsanwältin das Mobiltelefon des Beschuldigten
sichergestellt (AS 2484). Bei der Auswertung der Daten wurden Fotos mit
kinderpornografischem Inhalt festgestellt (AS 2094, 2042 ff.).
3.
Anlässlich der Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2016 (AS 2501 ff.) führte der Beschuldigte
aus, dass es vorkomme, dass man auf eine Webseite komme und dann öffne es mal
diese Seite und dann eine andere Seite. Die kinderpornografischen Bilder finde
er schockierend.
4.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung
vom 18. März 2019 sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht pädophil und
die Bilder habe er sicher nicht aktiv heruntergeladen. Die Bilder seien
lediglich in seinem Verlauf aufgefunden worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe er
sich in Paris aufgehalten und diverse andere Personen hätten sein Mobiltelefon
benutzt. Er habe dies nicht getan.
5.
Der Konsum der 41 Bilder, die auf dem
Handy des Beschuldigten gespeichert waren, ist unbestritten. Es handelt sich
dabei offensichtlich um Bilder, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen
darstellen bzw. sich auf die Sexualität des minderjährigen Kindes fokussieren
und damit Art. 197 StGB erfüllen. Der Beschuldigte hat diese Bilder aber auch
«beschafft» i.S. von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. Die Webseiten im Internet,
welche den Konsum kinderpornografischer Bilder ermöglichen, öffnen sich nicht
«einfach so», wie dies der Beschuldigte aussagte. Vielmehr müssen sie bewusst
gesucht und geöffnet werden, oftmals bedarf es einer Vorauszahlung, dass der
Zugang zu derartigen Bildern überhaupt erst möglich wird. Auch die Anzahl der
beim Beschuldigten sichergestellten Bilder spricht gegen eine «automatische»
Öffnung und weist auf ein bewusstes Vorgehen hin. Der Hinweis des
Beschuldigten, viele andere Personen hätten in Paris sein Mobiltelefon benutzt
und er sperre sein Gerät durch keinen Pin-Code, widerspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung. In der Regel wird ein Mobiltelefon lediglich von einer
einzigen Person benützt. Daran ändert der Hinweis der Verteidigung, der
Beschuldigte habe in Paris sein Mobiltelefon anderen Personen ausgeliehen, weil
er auf deren «goodwill» angewiesen gewesen sei, nichts. Die Behauptung, andere
Personen hätten das Mobiltelefon benutzt, wurde vom Beschuldigten in der
Strafuntersuchung nie geltend gemacht und erst von der Verteidigung aufgeworfen.
Auch auf explizite Nachfrage konnte der Beschuldigte anlässlich der
Berufungsverhandlung keine einzige Person nennen, die sein Mobiltelefon benutzt
haben soll. Bei seinen Aussagen blieb er unpräzise und vage, weshalb seine
Schilderung wenig überzeugend wirken.
Des Weiteren ist der Beschuldigte
einschlägig vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
vom 24. Januar 2018 wurde er u.a. der Pornografie (Herunterladen von acht
Bildern mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen auf dem
Mobiltelefon und Abspeicherung) schuldig gesprochen. Auch angesichts dieser
einschlägigen Vorstrafe erscheint sein Hinweis, die Internetseiten hätten sich
«einfach so» geöffnet und er sei sicher kein Pädophiler, als reine
Schutzbehauptung. Bei dieser Ausgangslage verbleiben keine ernsthaften Zweifel,
dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen
hat.
6.
Es ist deshalb erstellt, dass der
Beschuldigte über das Internet 41 kinderpornografische Bilder beschafft und auf
seinem Handy konsumiert hat. Er ist deshalb gestützt auf Art. 197 Abs. 5 Satz 1
StGB schuldig zu sprechen.
VI. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur
Strafzumessung
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Marc Thommen
in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den
ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49
Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014 E. 4.2.). Die tat- und
täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser
wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch
erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.
5.8
). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als
theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des
Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem
ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden
Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In
einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom
24.1.2012
E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für
jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht
(6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Aus dem Urteil muss
hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt
werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.
Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren
Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119
E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N.
362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen
Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin
gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die
entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB;
BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das
Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten
anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der
Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom
19.8.2015
E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte
sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,6B_496/2011 vom 19.12.2012
E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf
Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).
1.3
Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären (sog. Reziproke Konkurrenz, Art. 49
Abs. 2 StGB). Diese Regelung bezweckt, dass der Täter auch bei Aufteilung
der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten
gleichzeitig beurteilt wurden und der somit vom Asperationsprinzip profitiert
hat, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt wird
(BGE 132 IV 102 E. 8.2.).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Schwerste Tat ist im vorliegenden
Fall die Sachbeschädigung vom 19./20./21. Juni 2015, welche als natürliche
Handlungseinheit zu qualifizieren ist, da der Beschuldigte innert kurzer Zeit
in der Vorstadt in Solothurn insgesamt 18 Sprayereien verübte.
Die folgende Strafzumessung für die eng
zusammenhängenden Sachbeschädigungen (Ziff. 2.2 – 2.4) führt zu einer eine
Strafe von 360 Einheiten weit übersteigenden Sanktion; es muss deshalb eine
Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Für den Diebstahl und die Pornografie
wird in der Folge eine Geldstrafe ausgefällt.
2.2
Tatkomponenten
Der vom Beschuldigten verursachte
Sachschaden beläuft sich auf eine Grössenordnung von CHF 9’000.00 und damit
angesichts der Vielzahl von Einzelhandlungen in einem eher niedrigen Bereich.
Für den einzelnen Geschädigten ist jedoch das Besprayen seines Eigentums mit
Ärger und Zeitaufwand für die Beseitigung der Verunstaltung verbunden. Der
verschuldete Erfolg ist deshalb auch bei wenig grossem materiellem Schaden
nicht zu bagatellisieren.
Der Beschuldigte suchte sich für seine
Tathandlungen Objekte unterschiedlicher Art wie Kandelaber, Fassaden, Garagentore
oder Mauern aus. Da er jeweils im öffentlichen Raum handelte, musste er, um
nicht ertappt zu werden, sehr schnell vorgehen. Dies setzte zwangsläufig eine
gewisse Planung und Vorbereitung voraus, indem der Beschuldigte das
erforderliche Material bereitstellen und das Tatobjekt auswählen musste.
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz.
Zur subjektiven Tatschwere gehört vor
allem die Intensität des verbrecherischen Willens. Am 19./20./21. Juni 2015
besprayte der Beschuldigte innert kurzer Zeit 18 Objekte und äusserte einen
erheblichen kriminellen Willen und eine grosse Beharrlichkeit. Daran ändert
nichts, dass es ihm, der sich zur Sprayerszene zugehörig fühlte, nicht primär
um die Verursachung von Sachschaden ging, sondern um die Markierung seiner
Präsenz als Sprayer und um die Erbringung des Tatbeweises, dass er fähig und in
der Lage ist, sein tag an zahlreichen Orten anzubringen. Der Beschuldigte
manifestierte einen grossen Egoismus, weil er sein Bedürfnis nach
Selbstdarstellung über die Respektierung fremden Eigentums stellte.
Insgesamt ist, da die Schadenhöhe gering
blieb, gerade noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen.
Die Einsatzstrafe ist auf 8 Monate
Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.3
Asperation
2.3.1
Für die weiteren 79
Sachbeschädigungen und den Hausfriedensbruch, der mit der Sachbeschädigung zu
Lasten der L.___ (Ordner 5/Nr. 20) in engem Zusammenhang steht, ist eine
Straferhöhung vorzunehmen. Angesichts der zahlreichen gleichartigen Delikte
rechtfertigt es sich nicht, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische
Strafe zu ermitteln. Unter den gegebenen Voraussetzungen lässt es die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu, eine Gesamtstrafe zu bilden (6B_1196/2015
E. 2.4.2).
Grundsätzlich kann für die Beurteilung
des Tatverschuldens auf Ziff. 2.2 hiervor verwiesen werden. Die Schadenhöhe
beziffert sich in der Grössenordnung von CHF 40'000.00. Festzustellen ist
die lange Tatzeit von knapp 5 ½ Jahren sowie der Umstand, dass der Beschuldigte
in der ganzen weiteren Region delinquierte und überall, wo er sich zeitweilig
aufhielt, seine Präsenz mit seinem tag «[tag1]» immer wieder markierte.
2.3.2
Unter ausschliesslicher
Berücksichtigung des Tatverschuldens ist eine Straferhöhung von 36 Monaten
Freiheitsstrafe bzw. nach Berücksichtigung der Asperation von 18 Monaten
Freiheitsstrafe vorzunehmen.
2.4
Täterkomponenten
Grundsätzlich kann auf die zutreffenden
Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 59 f.). Der 1984
geborene Beschuldigte wuchs zusammen mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in
[...] in geordneten Verhältnissen auf. Seine Jugend bezeichnete er als
grundsätzlich glücklich, insbesondere in Bezug auf seine Mutter. Er absolvierte
die obligatorische Schulzeit und schloss im Jahr 2003 erfolgreich eine Lehre
als […] ab. Nachdem ihm nach seiner Lehre zunächst eine Stelle in einer […] in [...]
angeboten worden war, wurde dieses Stellenangebot gemäss seinen Schilderungen grundlos
zurückgezogen, was eine grosse Enttäuschung verursacht habe. In der Folge war
der Beschuldigte auf seinem erlernten Beruf nie tätig, sondern arbeitete in
Kurzanstellungen als […] oder […] und übte andere Gelegenheitsjobs aus. Längeren
Festanstellungen hatte er keine inne.
Der Beschuldigte weist eine einschlägige
Vorstrafe auf: Am 20. November 2012 wurde der Beschuldigte von der
Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland der Sachbeschädigung schuldig
gesprochen, weil er am 31. Mai 2012 in Biel eine Fassade zum Gebäude mit
dem tag «[tag1]» besprayt hatte.
Betreffend Nachtatverhalten lässt sich
den Akten folgendes entnehmen:
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Region Bern-Mittelland vom 24. Januar 2018 wurde der Beschuldigte wegen
Sachbeschädigung in zwei Fällen (Besprayen von zwei Fassaden in Biel mit dem
Schriftzug «[tag12]» am 4. Februar 2016), Pornografie (Herunterladen von acht
Bildern mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen auf dem Handy
und Abspeicherung) sowie Übertretung des BetmG (Konsum einer unbestimmten Menge
Marihuana) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu
je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.
Der Beschuldigte hat nach seiner
Verhaftung am 20. April 2014, einem Aufenthalt in Untersuchungshaft von 30
Tagen und der Eröffnung eines Strafverfahrens zuerst im vorliegenden Verfahren
in erheblichem Ausmass weiter delinquiert. Zudem kam es trotz des vorliegenden
Berufungsverfahrens im Kanton Bern zu einem erneuten Strafverfahren und einer
Verurteilung wegen derselben Vorhalte. Der Beschuldigte war trotz erdrückender
Beweislage weder vor Vorinstanz noch vor Obergericht geständig. Das laufende
Strafverfahren oder die ausgestandene Untersuchungshaft hielten ihn nicht von
der Begehung weiterer Straftaten ab. Der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
blieb der Beschuldigte unentschuldigt fern; vor Obergericht erschien der
Beschuldigte jedoch und machte auch Aussagen. Dabei äusserte er jedoch kaum
Einsicht oder Reue, weshalb eine Strafminderung unter diesem Titel nicht in
Frage kommt.
Die aktuellen Verhältnisse präsentieren
sich wie folgt:
Am 27. November 2018 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine
Strafuntersuchung wegen Vergehens gegen das BetmG, Trunkenheit und
unanständigem Benehmen. Der Beschuldigte wurde am 26. November 2018 im Besitz
von 150 Gramm konsumfertigem Marihuana sowie ca. CHF 1'000.00 und Euro 600.00
in gassenüblicher Stückelung von der Polizei angehalten. In der Einvernahme vom
28.
November 2018 führte der Beschuldigte aus, das Geld, das er auf sich trug,
verdient bzw. ausgeliehen erhalten zu haben. Das Marihuana habe er zum
Eigenkonsum auf sich getragen. Den Verkauf von Betäubungsmitteln stritt er ab. Vor
Obergericht erklärte er, das Bargeld, das er auf sich getragen habe, betreffe
Geld, welches er seinen Kollegen ausgeliehen habe. Seine finanzielle Situation
sei zwar angespannt, dennoch habe er Kollegen Geld ausgeliehen. Die Eröffnung
dieses Strafverfahrens hat auf die Strafzumessung aufgrund der
Unschuldsvermutung keine Auswirkung.
Arbeit: Der Beschuldigte ist seit
längerer Zeit arbeitslos. In der Strafuntersuchung gab er an, Flüchtlingen zu
helfen und bei Kleidersammlungen mitzumachen. Er lebe vom Geld, welches ihm Kollegen
schuldeten. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. März 2019 sagte er
aus, eine Anstellung bei der […] in Biel in Aussicht zu haben. Einer seiner
Kollegen sei dort angestellt und habe den Kontakt zu dieser Firma hergestellt. Man
habe ihm eine Stelle versprochen, bei welcher er Autoteile auseinandernehmen
und Autos reinigen dürfe. Einen Arbeitsvertrag habe er jedoch bislang noch
nicht unterzeichnen können. Er wisse auch nicht, wie hoch sein Stundenlohn sei;
das genaue Datum des Stellenantritts sei ebenfalls noch unklar. Genauere
Angaben zu seinem künftigen potenziellen Arbeitgeber konnte der Beschuldigte
vor Obergericht nicht nennen. Auf Nachfrage gab er an, auf die Unterstützung
seiner Kollegen angewiesen zu sein. Damit sei beispielsweise gemeint, dass er
gratis bei ihnen wohnen dürfe.
Gesundheit: Der Beschuldigte sagte aus, gesundheitlich
angeschlagen zu sein, weshalb er sich medizinischen Abklärungen unterziehen
müsse. Sodann erklärte er vor Obergericht, es sei ihm eine Zeit lang sehr
schlecht gegangen. Er habe Drogen konsumiert und sehr viel Alkohol getrunken,
so dass immer wieder grössere Blackouts eingetreten seien. Er habe psychisch gelitten,
sei zeitweise obdachlos und nicht krankenversichert gewesen. Nun sei er seit
einiger Zeit daran, seine Lebenssituation zu verbessern. Drogen nehme er
mittlerweile keine mehr und er trinke auch nicht mehr täglich. Wenn er aber trinke,
dann trinke er beispielsweise schon mal zwei Liter Bier an einem Wochentag. Mit
viel Willen und einer geregelten Lebenssituation wolle er jedoch definitiv vom
Alkohol wegkommen.
Familiäre Situation: Die Eltern und Geschwister
des Beschuldigten leben nicht in der Region. Er führte aus, seine Schwester sei
derzeit in einem Alkoholentzug und sein Bruder lebe in [...]. Er habe jedoch
weiterhin Kontakt zu seiner Familie. In einer stabilen Partnerschaft lebe er
nicht.
Soziale Kontakte: Der Beschuldigte
scheint vor allem in Kollegenkreisen zu verkehren. Kontakte zur Sprayerszene
will der Beschuldigte gemäss seinen Schilderungen vor Obergericht seit einiger
Zeit nicht mehr haben. Zwar würden viele seiner Kollegen noch sprayen, dies
täten sie allerdings nur noch legal. Er selbst gehe auch regelmässig an
Anlässe, wo man gemeinsam musiziere und spraye. Aber richtig «szenemässig» habe
er schon längere Zeit keine Kontakte mehr. Einen genauen Zeitraum konnte der
Beschuldigte nicht nennen.
Wohnsituation: Der Beschuldigte lebt
seit dem 15. März 2019 zusammen mit einem Kollegen in einer
Wohngemeinschaft an der [...] in [...]. Er gab an, für seinen Kollegen
Renovationsarbeiten zu erledigen, so dass er dafür gratis bei ihm wohnen dürfe.
Er sei darauf angewiesen, gratis bei diesem Kollegen zu wohnen. Zuvor sei er in
Biel gemeldet gewesen und sei häufig umgezogen. Zeitweise sei er auch obdachlos
gewesen.
Insgesamt müssen die aktuellen
Verhältnisse des Beschuldigten in allen Lebensbereichen als instabil und wenig gefestigt
bezeichnet werden.
Die Täterkomponenten wirken sich
gesamthaft straferhöhend aus, weshalb eine Straferhöhung um 4 Monate Freiheitsstrafe
vorzunehmen ist.
Die Gesamtstrafe beträgt somit 30 Monate
Freiheitsstrafe.
2.5
Bedingter Strafvollzug
2.5.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007
vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos
sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf
Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).
Auch bei der Aussprechung einer
teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten
Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten
somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten
Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu
stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des
Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die
Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Ergeben sich – insbesondere nach
früheren Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des
Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das
Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser
Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Erforderlich ist aber
stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Prognose
erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich
erscheint (6B_377/2018 E. 3.1.1).
Als Bemessungsregel für die Bestimmung
des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden
auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des
Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum
Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit
der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl.
zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).
2.5.2
Prüfung im konkreten Fall
Der Beschuldigte ist einschlägig
strafrechtlich vorbelastet. Zudem weist er eine Verurteilung während des laufenden
vorliegenden Verfahrens wegen der gleichen Tatbestände auf.
Die Sozialisationsbiographie erweist
sich im vorliegenden Fall als positiv, da der Beschuldigte in geordneten
Verhältnissen aufgewachsen ist und erfolgreich eine Lehre abgeschlossen hat.
Die Arbeitssituation des Beschuldigten
muss als negativ gewürdigt werden. Er hat derzeit keine feste Anstellung. Zwar
hat er eine Stelle aufgrund der Kontakte eines Kollegen in Aussicht, es liegt
jedoch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor. Es ist unklar, wovon er lebt.
Hinsichtlich der sozialen Bindungen ist
festzustellen, dass der Beschuldigte vor allem in Kollegenkreisen zu verkehren
scheint. In einer Partnerschaft lebt der Beschuldigte nicht, er hat jedoch
gemäss eigenen Angaben Kontakt zu seiner Familie.
Vorliegend bestehen Hinweise auf eine
Suchtgefährdung: Der Beschuldigte konsumiert regelmässig Marihuana. Eine
Suchtproblematik scheint früher bestanden zu haben. Aktuell scheint eine
gewisse Problematik auch betreffend Alkohol vorzuliegen. Gemäss seinen
Schilderungen ist der Beschuldigte allerdings daran, seine Alkoholproblematik
zu überwinden.
Insgesamt überwiegen die negativen
Faktoren. Der Beschuldigte hat – abgesehen von einer 30-tägigen
Untersuchungshaft – noch nie einen Freiheitsentzug verbüssen müssen. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass der Eindruck einer mehrmonatigen vollziehbaren Freiheitsstrafe
und das Damoklesschwert einer längeren Reststrafe mit bedingtem Vollzug die
Bewährungsaussichten des Beschuldigten verbessern wird. Davon ist auch die
erste Instanz ausgegangen, so dass das Verbot der reformatio in peius (Art. 391
Abs. 2 StPO) einem Vollzug der ganzen Strafe ohnehin entgegensteht.
Der unbedingte Teil der Strafe ist auf
10.
Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Angesichts der langjährigen Delinquenz
und der Weiterführung der strafbaren Handlungen nach der Eröffnung des
Strafverfahrens kommt eine Festsetzung des unbedingten Anteils am untersten
Rand nicht in Frage.
Für den Anteil von 20 Monaten
Freiheitsstrafe wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt. Die
Probezeit ist auf 3 Jahre festzusetzen.
2.6
Diebstahl und Pornografie
2.6.1
Zusatzstrafe
Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2018
wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Sachbeschädigung,
harter Pornografie und einer Betäubungsmittelübertretung verurteilt. Diese
Delikte wurden am 4. Februar 2016 verübt bzw. festgestellt. Der Beschuldigte
beging den Diebstahl zum Nachteil von †BM.___ am 9. Dezember 2012, die
Pornografie im Zeitraum vom 29. August 2015 bis 25. Oktober 2015. Da
der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten (Diebstahl und
Pornografie) vor Erlass des genannten Strafbefehls beging, stellt sich die
Frage, ob eine Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl auszufällen ist
(Art. 49 Abs. 2 StGB). Bedingung für die Zusatzstrafe ist, dass die
Voraussetzungen für eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB
erfüllt sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen
möglich. Der Beschuldigte wurde mit dem erwähnten Strafbefehl mit einer
Geldstrafe von 135 Tagessätzen bestraft. Als Zusatzstrafe zu dieser
Geldstrafe kommt demnach nur eine Geldstrafe in Betracht. Eine Zusatzstrafe ist
in einer Weise zu bestimmen, dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft
wird, als wenn sämtliche Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49
Abs. 2 StGB). Dabei ist zunächst unter Einbezug der rechtskräftig beurteilten
Straftat eine hypothetische Gesamtstrafe für alle mit Geldstrafe belegten
Straftaten festzulegen, wie wenn diese gleichzeitig zur Verurteilung gelangt
wären, und anschliessend unter Beachtung der rechtskräftig festgesetzten Strafe
die für die neu zu beurteilenden Delikte auszufällende Zusatzstrafe zu
bestimmen. Ausgangspunkt für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist
das schwerste Delikt. Für den Diebstahl und die Pornografie sind Geldstrafen zu
verhängen, da sie in keinem Zusammenhang mit den Sachbeschädigungen stehen.
2.6.2
Schwerste Tat: Diebstahl
Die schwerste der neu zu beurteilenden
Taten ist vorliegend der Diebstahl zum Nachteil von †BM.___. Dieser Diebstahl betraf
einen relativ geringen Deliktsbetrag. Dem Beschuldigten ist zu Gute zu halten,
dass der Diebstahl nicht von langer Hand geplant war, sondern spontan erfolgte,
als sich dem Beschuldigten die entsprechende Gelegenheit bot. Zwar handelte der
Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus materiellen Beweggründen, letztere
sind allerdings deliktsimmanent. Das objektive und subjektive Verschulden
wiegen insgesamt leicht. Die Einsatzstrafe für diesen Diebstahl ist auf 60
Tagessätze Geldstrafe anzusetzen.
2.6.3
Asperation Pornografie
Der Beschuldigte beschaffte sich und
konsumierte 41 Bilder mit kinderpornografischem Inhalt. Zunächst fällt
bezüglich der objektiven Tatschwere das Ausmass des Erfolges ins Gewicht, denn
er hat sich von Ende August 2015 bis Ende Oktober 2015 41 Bilder mit kinderpornografischem
Inhalt beschafft und diese konsumiert. Das ist eine nicht unerhebliche Anzahl
Bilder. Auf den Bildern sind die Geschlechtsteile von Minderjährigen abgebildet
oder die Kinder werden bei eindeutig sexuellen Handlungen an sich oder mit
anderen Personen gezeigt. Die Bilddateien zeigen tatsächliche Handlungen. Wie
die Vorinstanz zutreffend festhält, wirkt sich das junge Alter der abgebildeten
Kinder verschuldenserhöhend aus. Der Vorinstanz folgend ist zu berücksichtigen,
dass es sich bei der Tathandlung des Konsums um eine weniger schwer wiegende
Art der Tatbegehung handelt als beispielsweise das ebenfalls von Art. 197
Abs. 5 StGB erfasste Herstellen oder in Verkehr bringen von Pornografie. Das
objektive Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu gewichten.
Bezüglich des subjektiven
Tatverschuldens ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Taten direktvorsätzlich
und einzig aus egoistischen Motiven beging, um seine sexuellen Bedürfnisse zum
Nachteil der Minderjährigen zu befriedigen. Insgesamt vermögen die subjektiven
Aspekte das Verschulden nicht zu relativieren.
Die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen
Geldstrafe ist asperiert um 20 Strafeinheiten zu erhöhen.
2.6.4
Sachbeschädigung und Pornografie
(Strafbefehl vom 24. Januar 2018)
Es ist in hypothetischer Weise zu
prüfen, welche Strafen der Vorrichter für diese Delikte festgelegt hätte, wenn
er alle Vortaten zusammen beurteilt hätte. Unter Berücksichtigung der
Asperation ist davon auszugehen, dass er die Strafe für die zwei
Sachbeschädigungen und die Pornografie auf 100 Tagessätze Geldstrafe
festgelegt hätte. Damit ergibt sich unter ausschliesslicher Berücksichtigung
der Tatkomponenten eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
2.6.5
Täterkomponenten
Hinsichtlich der Lebensgeschichte des
Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen kann auf die obigen
Ausführungen sowie auf die Erläuterungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch
hier wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus, insbesondere die Delinquenz
während des vorliegenden Berufungsverfahrens.
Der Beschuldigte hat sich bezüglich des
Diebstahls zum Nachteil von †BM.___ grundsätzlich geständig gezeigt,
bezeichnete den Diebstahl aber verharmlosend als blosse Fundunterschlagung. Den
Tatvorwurf der Pornografie hingegen stellte er stets in Abrede, Reue oder Opferempathie
äusserte er nicht.
Eine Erhöhung vom 25 Strafeinheiten
erscheint als angemessen .
2.6.6
Zusatzstrafe
Von der Gesamtstrafe von 205 Tagessätzen
ist die mit Strafentscheid vom 24. Januar 2018 ausgefällte Strafe von
135.
Tagessätzen Geldstrafe in Abzug zu bringen. Es ergibt sich damit eine
Zusatzstrafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe.
2.6.7
Tagessatzhöhe
Die Höhe des Tagessatzes ist in
Anbetracht der sehr knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf
CHF 10.00 festzusetzen.
2.6.8
Vollzug
Dem Beschuldigten ist für die Geldstrafe
der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Diebstahl weist einen gewissen
Einmaligkeitscharakter auf, beide Delikte liegen bereits einige Zeit zurück.
Zudem ist zu erwarten, dass der
unbedingte Teil der Freiheitsstrafe die erforderliche Warnwirkung hat, so dass
das Vorliegen einer ungünstigen Prognose bezüglich der Geldstrafe verneint
werden kann. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen.
VII. Einziehungen
Die Vorinstanz hat sich mit den
beantragten Einziehungen umfassend und zutreffend auseinandergesetzt. Auf diese
Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. erstinstanzliches
Urteil US 64 ff.). Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils ist zu bestätigen. In
Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO sind die beschlagnahmten CHF 2'400.00
zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten zu verwenden.
VIII. Zivilforderungen
Der Beschuldigte wurde von der
Vorinstanz zur Bezahlung von Schadenersatz an sieben Privatkläger verurteilt,
welche den tag «[tag1]» betreffen und mittels Rechnungen belegt wurden (vgl.
erstinstanzliches Urteil US 69-70). Diese Erwägungen (US 69-70) sind richtig,
weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Dispositiv
Dispositivziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils ist somit zu bestätigen.
IX. Kosten
1. Vorinstanz
1.1 Gestützt auf Art. 428
Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues
Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet.
Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die
gesamten Verfahrenskosten von CHF 33'371.60 (bestehend aus einer
Staatsgebühr von CHF 7'000.00, Auslagen von CHF 5'218.00 und CHF 21'153.60
Untersuchungskosten) vollumfänglich auferlegt. Sie hat den Beschuldigten jedoch
implizit vom Vorhalt der Sachbeschädigung freigesprochen, soweit dieser mit den
tags «[tag2]», «[tag3]», «[tag6]», «[tag7]» und «[tag8]» verbunden ist, ohne
dass diese Freisprüche im Urteilsdispositiv Niederschlag fanden. Zudem wurde der
Beschuldigte von der Vorinstanz vom Vorhalt des Vergehens gegen das
Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz freigesprochen. Auch
die Verfahren betreffend Trunkenheit und unanständiges Benehmen sowie wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurden zufolge Eintritts der
Verfolgungsverjährung vorfrageweise eingestellt. Zudem erfolgten im
Berufungsverfahren weitere Freisprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung in
20 Fällen sowie wegen Diebstahls (zum Nachteil von BN.___). Angesichts
dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich nicht, dem Beschuldigten sämtliche
erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat lediglich
75% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, somit CHF 25'028.70, zu
tragen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten Betrag von CHF 2'400.00
verrechnet. Folglich verbleibt eine Restforderung von CHF 22'628.70.
1.2 Dispositivziffer 13 des
erstinstanzlichen Urteils ist betreffend die Höhe der Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren in
Rechtskraft erwachsen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Umfang von 75%, somit CHF 9'479.45 (=
75% von CHF 12’639.25), sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von CHF 954.50 (= 75%
der Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden 20 Vorhalte
betreffend Sachbeschädigung wegen Verjährung eingestellt. Zudem ergeht ein
Freispruch hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil von BN.___. Der
Beschuldigte obsiegt im Weiteren mit seiner Berufung insofern, als der
Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (Vergehen) und nicht wegen qualifizierter
Sachbeschädigung (Verbrechen) ergeht. Das Strafmass wird von 36 auf
30 Monate Freiheitsstrafe und der unbedingte Anteil der Freiheitsstrafe wird
von 18 auf 10 Monate reduziert. Die Berufung ist somit teilweise
erfolgreich. Die Kosten des Berufungsverfahrens (CHF 4'000.00 Staatsgebühr
und CHF 720.00 Auslagen) werden dem Beschuldigten deshalb zu 2/3, somit
CHF 3’143.50, auferlegt. Die restlichen Kosten sind durch den Staat
Solothurn zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2.2 Die amtliche Verteidigerin macht in
ihrer Honorarnote Aufwendungen von 24.5 Stunden geltend. Darin enthalten
ist ein Zeitaufwand von acht Stunden (geschätzt) für die Teilnahme an der
Berufungsverhandlung. Dieser Aufwand ist angesichts der effektiven Dauer der
Berufungsverhandlung um zwei Stunden zu kürzen. Die Vorbereitungszeit für die
Berufungsverhandlung von elf Stunden ist im Hinblick auf den
Prozessgegenstand und das gehaltene Plädoyer – welches weitgehend dem vor der Vorinstanz
gehaltenen Plädoyer entsprach – auf acht Stunden zu kürzen. Rechtsanwältin
Hazeraj ist ein Aufwand von 15.5 Stunden zu entschädigen, was einen Betrag
von CHF 3'030.70 (bei einem Stundenansatz von CHF 180.00) ergibt. Das
Honorar ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren gegenüber
dem Beschuldigten im Umfang von 2/3, entsprechend CHF 2'018.45, sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin gegenüber dem Beschuldigten im
Umfang von CHF 556.40 (= 2/3 der Differenz zum vollen Honorar mit einem
Ansatz von CHF 250.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 40, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47,
Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 50, Art. 51, Art. 139
Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 197
Abs. 5 Satz 1 StGB; Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB;
Art. 9 Abs. 1, Art. 132, Art. 135, Art. 335 ff.,
Art. 416 ff., Art. 422 ff. StPO,
beschlossen und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die
Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen Trunkenheit und
unanständigen Benehmens sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetztes zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils eingestellt wurden.
2. Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen
Urteils vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den
Bevölkerungsschutz freigesprochen wurde.
3. Der Beschuldigte A.___ wird freigesprochen:
-
vom Vorwurf der mehrfachen
Sachbeschädigung, begangen am 22. Mai 2009 (Ordner 1/Nr. 5), im
August 2010 (Ordner 1/Nr. 27), vom Dezember 2009 bis Juli 2010 (Ordner
3/Nrn. 12-23), im Januar 2005 sowie vom Januar 2010 bis Mai 2010 (Ordner
4/Nrn. 1, 2, 6, 7, 11) zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung;
-
vom Vorwurf der
qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB;
-
des Diebstahls zum Nachteil
von BN.___, begangen in der Zeit vom 6. Februar 2013 bis 9. Februar 2013.
4. Der Beschuldigte A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung in Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen in der
Zeit vom 15. April 2011 (Ordner 4/Nr. 8) bis 5. Januar 2016
(Ordner 6/Nr. 20);
-
des Diebstahls zum Nachteil
von †BM.___, begangen am 9. Dezember 2012;
-
des Hausfriedensbruchs,
begangen in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis 14. Juli 2015;
-
der Pornografie, begangen
in der Zeit vom 29. August 2015 bis 25. Oktober 2015.
5. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu:
-
einer Freiheitsstrafe von
30 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 20 Monate
mit einer Probezeit von 3 Jahren;
-
als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Januar 2018 zu
einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à je CHF 10.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.
6. Die ausgestandene Untersuchungshaft von
30 Tage wird an den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger
Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils der mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 22. November 2012 bedingte gewährte
Vollzug für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bzw.
20 Stunden gemeinnützige Arbeit nicht widerrufen worden ist.
8. Die folgenden, gemäss Ziffer 7 des
erstinstanzlichen Urteils sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und
sind durch die Polizei zu vernichten:
a) aus der Hausdurchsuchung an der [...] in
[...] vom 21. April 2014:
HD Nr.
Objekt
Befindet sich bei
1/1
5 Spraydosen
FB Asservate
1/2
1 Fotospeicherkarte Kingston 2GB
FB Asservate
1/3
1 Spraydose
FB Asservate
1/4
13 Spraydosen
FB Asservate
1/5
1 Spraydose
FB Asservate
1/6
1 Laptop Acer
FB Asservate
1/7
2 Filzstifte
FB Asservate
1/8
1 USB Stick Sony 8 GB
FB Asservate
1/10
1 Laptop Dell
FB Asservate
1/12
29 Spraydosen
FB Asservate
1/12
1 Sprühgerät
FB Asservate
1/12
1 Schutzmaske
FB Asservate
1/12
1 Sieb
FB Asservate
1/12
1 Pinsel
FB Asservate
1/12
5 Paar Handschuhe
FB Asservate
1/13
17 Spraydosen
FB Asservate
1/15
1 Filzstift
FB Asservate
1/16
1 Skizze
Bei den Akten
1/17
0.9 Gramm Marihuana
FB Asservate
1/17
DM im Gegenwert von CHF 50.00
Zentrale Gerichtskasse
1/17
1 Dose
FB Asservate
1/17
1 USB Stick Sandisk 8 GB
FB Asservate
1/17
1 Rechnung
Bei den Akten
1/18
26 Spraydosen
FB Asservate
1/19
2 Spraydosen
FB Asservate
1/20
Diverse Caps/Sprühköpfe
FB Asservate
1/21
8 Spraydosen
FB Asservate
1/22
1 10l Farbkübel
FB Asservate
1/22
2 Farbrollerstangen
FB Asservate
1/23
1 Kaufquittung
Bei den Akten
1/24
diverse Skizzen
Bei den Akten
1/25
1 Schreibmappe mit Skizze
FB Asservate
1/26
1 Sprühgerät
FB Asservate
2/27
17 Spraydosen
FB Asservate
2/28
2 10l Farbkübel
FB Asservate
b) aus der Einvernahme bei der
Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2015:
HD Nr.
Objekt
Befindet sich bei
-
Samsung weiss GT-S5830
IMEI: 359656044512198
FB Asservate
9. Es wird festgestellt, dass Ziffer 8
des erstinstanzlichen Urteils betreffend Herausgabe von sichergestellten
Gegenständen in Rechtskraft erwachsen ist.
10. Der in der Hausdurchsuchung vom
21. April 2014 sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von
CHF 2'400.00 wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur
Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
11. Der Beschuldigte A.___ wird wie folgt
zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:
Ordner 1
D 1
C.___
CHF
900.00
D 4
D.___
CHF
128.70
D 8
C.___
CHF
300.00
D 13
C.___
CHF
287.05
D 15
C.___
CHF
287.05
Ordner 2
D 4
D.___
CHF
128.70
D5
E.___
CHF
753.30
Ordner 5
D 6
F.___
CHF
680.00
D 16
G.___
CHF
459.00
D 19
C.___
CHF
140.50
Ordner 6
D 1
D.___
CHF
2‘754.20
D 2
H.___, v.d. […] AG
CHF
550.80
D 10
C.___
CHF
140.50
D 13
F.___
CHF
295.00
D 20
I.___
CHF
161.50
12. Es wird festgestellt, dass die
Privatklägerin H.___, v.d. […] AG, gemäss der rechtskräftigen Ziffer 11
des erstinstanzlichen Urteils zur Geltendmachung weitergehender
Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen worden ist.
13. Es wird festgestellt, dass folgende
Privatkläger gemäss der rechtskräftigen Ziffer 12 des erstinstanzlichen
Urteils zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen
worden sind:
Ordner 1
D 5
J.___
CHF
3‘000.00
D 6
K.___
CHF
1‘976.40
D 7
D.___
CHF
5‘901.50
D 10
L.___
CHF
1‘625.15
D 11
C.___
CHF
550.00
D 14
C.___
CHF
1‘000.00
D 18
F.___
CHF
735.00
D 19
F.___
CHF
735.00
D 20
F.___
CHF
6‘820.00
D 21
F.___
CHF
680.00
D 22
F.___
CHF
775.00
D 23
F.___
CHF
860.00
D 24
F.___
CHF
2‘650.00
D 25
M.___
CHF
200.00
D 26
N.___
CHF
800.00
D 28
O.___
CHF
4‘271.65
D 29
P.___
CHF
1‘700.00
D 30
Q.___
CHF
2‘000.00
Ordner 2
D 2
R.___
CHF
2‘187.00
D 3
S.___
CHF
1‘500.00
D 6
T.___
CHF
2‘000.00
D 8
D.___
CHF
386.10
D 9
D.___
CHF
264.40
D 11
U.___
CHF
5‘000.00
D 14
V.___
CHF
500.00
D 16
W.___
CHF
2‘900.00
D 17
W.___
CHF
4‘500.00
D 18
X.___
CHF
1‘745.80
D 19
Y.___
CHF
2‘191.55
D 20
Z.___
CHF
5‘040.35
D 21
Z.___
CHF
5‘936.75
Ordner 3
D 1
AA.___
CHF
1‘500.00
D 2
AB.___, v.d. […]
CHF
198.40
D 3
AC.___, v.d. […]
CHF
178.20
D 4
AD.___, v.d. […]
CHF
178.20
D 5
AE.___, v.d. […]
CHF
178.20
D 6
AC.___, v.d. […]
CHF
178.20
D 7
AF.___, v.d. […]
CHF
178.20
D 8
AG.___, v.d. […]
CHF
178.20
D 9
AC.___, v.d. […]
CHF
201.75
D 10
AH.___, v.d. […]
CHF
190.60
D 11
AI.___, v.d. [… ]
CHF
178.20
D 12
AJ.___, v.d. […]
CHF
452.55
D 13
AK.___, v.d. […]
CHF
3‘268.00
D 14
AL.__
CHF
2‘667.80
D 15
AM.___
CHF
1‘936.80
D 16
AN.___
CHF
3‘324.85
D 17
AO.___, v.d. […]
CHF
381.65
D 18
AP.___, v.d. […]
CHF
274.40
D 19
AQ.___
CHF
8‘466.85
D 20
AO.___, v.d. […]
CHF
177.55
D 21
AR.___ v.d. […]
CHF
678.30
D 22
AS.___, v.d. […]
CHF
236.15
D 23
AT.___, v.d. […]
CHF
823.45
Ordner 4
D 3
AU.___, v.d. Advokaturbüro Rutsch,
CHF
664.30
D 4
AV.___, v.d. Advokaturbüro Rutsch,
CHF
331.85
Ordner 5
D 1
AW.___
CHF
2‘000.00
D 9
AX.___
CHF
250.00
D 11
AY.___
CHF
2‘000.00
D 12
F.___
CHF
627.50
D 14
AZ.___
CHF
1‘000.00
D 15
BA.___
CHF
524.65
D 17
BB.___
CHF
5‘000.00
D 18
BC.___
CHF
2‘729.00
Ordner 6
D 3
BD.___
CHF
500.00
D 4
BE.___
CHF
702.00
D 5
BF.___
CHF
1‘296.00
D 8
F.___
CHF
5‘420.00
D 9
F.___
CHF
627.50
D 11
F.___
CHF
860.00
D 12
F.___
CHF
680.00
D 14
AA.___
CHF
250.00
D 16
F.___
CHF
3‘360.00
D 17
F.___
CHF
680.00
D 18
C.___
CHF
281.00
D 21
BG.___
CHF
1‘300.00
D 22
BH.___
CHF
3‘500.00
D 23
D.___
CHF
882.00
Erweiterte Anklageschrift
AY.___
CHF
3‘000.00
14. Es wird festgestellt, dass gemäss der
teilweise rechtskräftigen Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin
Claudia Hazeraj, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 12'639.25 festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang
von 75%, somit CHF 9'479.45 (= 75% von CHF 12'639.25), sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin gegenüber dem Beschuldigten im
Umfang von CHF 954.50 (= 75% des Differenzbetrages von CHF 1'272.65
bei einem Stundenansatz von CHF 200.00), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten zulassen.
15. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,
wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'030.70 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang
von 2/3, somit CHF 2’018.45 (= 2/3 von CHF 3'030.70), sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin gegenüber dem Beschuldigten im
Umfang von CHF 556.40 (= 2/3 des Differenzbetrages von CHF 834.65 bei
einem Stundenansatz von CHF 230.00), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten zulassen.
16. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 33'371.60 (bestehend aus einer Staatsgebühr von
CHF 7'000.00, Auslagen von CHF 5'218.00 und CHF 21'153.60
Untersuchungskosten) werden dem Beschuldigten A.___ zu 75%, somit
CHF 25'028.70, auferlegt. Diese Summe wird mit dem sichergestellten
Bargeldbetrag von CHF 2'400.00 verrechnet (vgl. Dispositivziffer 10),
so dass gegenüber dem Beschuldigten A.___ eine Restforderung von
CHF 22'628.70 verbleibt.
Der Rest geht
endgültig zu Lasten des Staates.
17. Die Kosten des Berufungsverfahrens
von total CHF 4'720.00 (bestehend aus einer Staatsgebühr von
CHF 4’000.00 und CHF 720.00 Auslagen) werden dem Beschuldigten zu
2/3, somit CHF 3’143.50, auferlegt.
Der Rest geht
endgültig zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Riechsteiner
Auf
eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 6B_683/2019 vom 8. Oktober 2019 nicht ein.