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Entscheid

STBER.2018.17

mehrfache Sachbeschädigung (grosser Schaden), mehrfacher Diebstahl, Hausfriedensbruch, Pornografie, Widerhandlung gegen das EG zum StGB, etc. sowie Widerrufsverfahren

18. März 2019Deutsch84 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 20. April 2014 wurde der Polizei

Kanton Solothurn gemeldet, dass in Bellach eine betrunkene Person auf den

Bahngeleisen gehe. Die ausgerückte Patrouille der Polizei traf im Bereich des

Parkplatzes des «Regiobecks» auf den Beschuldigten, der, als er die Polizei

erblickte, in den angrenzenden Wildbach sprang. Der Beschuldigte konnte in der

Folge angehalten werden; er trug einen Rucksack mit sich, der mehrere

Spraydosen sowie einen verschmierten Handschuh enthielt (AS 2143 f.).

2.1 Der Beschuldigte wurde zwecks

Ausnüchterung und weiteren Abklärungen in Polizeigewahrsam versetzt (AS 2451

f.). Das Haftgericht ordnete in der Folge auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit

Verfügung vom 23. April 2014 für die Dauer von vier Wochen Untersuchungshaft an

(AS 2600 f.).

2.2 Am 19. Mai 2014 wurde der

Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 2614).

3. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am

20. April 2014 eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Sachbeschädigung

gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (AS 2561). Am 2. Mai 2014 erfolgte eine

Ausdehnungsverfügung wegen Diebstahl (AS 2564). Weitere Ausdehnungsverfügungen

erfolgten am 9. Mai 2014 wegen Sachbeschädigung (grosser Schaden i.S. von Art.

144 Abs. 3 StGB; AS 2565), am 27. Oktober 2015 wegen Hausfriedensbruch (Art.

186 StGB; AS 2575), am 28. Oktober 2015 wegen Pornografie (Art. 197 StGB; AS

2576) sowie am 8. Januar 2016 wegen Vergehen gegen das BG über den

Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (AS 2579).

4. Die Anklageschrift datiert vom 4.

April 2016 (AS 1 ff.). Am 2. Februar 2017 erliess die Staatsanwaltschaft eine

erweiterte Anklageschrift (S-L 16 f.).

5. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hat

am 19. September 2017 in unentschuldigter Abwesenheit des Beschuldigten (S-L

328) beschlossen und erkannt (AS 349 ff.):

1.

Die Strafverfahren

gegen A.___ wegen Trunkenheit und unanständigen Benehmens sowie mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetz sind zufolge Eintritts der

Verfolgungsverjährung eingestellt.

2.

A.___ wird vom Vorwurf

des Vergehens gegen das BG über den Bevölkerungsschutz, angeblich begangen vom

5. Juni 2014 bis 6. Juni 2014, freigesprochen.

3.

A.___ hat sich

schuldig gemacht:

- der mehrfachen Sachbeschädigung (grosser

Schaden), begangen in der Zeit vom 22. Mai 2009 bis 5. Januar 2016;

- des mehrfachen Diebstahls, begangen am

9. Dezember 2012 sowie in der Zeit vom 6. Februar 2013 bis 9. Februar

2013;

- des Hausfriedensbruchs, begangen in der

Zeit vom 1. Juni 2015 bis 14. Juli 2015;

- der Pornografie, begangen in der Zeit

vom 29. August 2015 bis 25. Oktober 2015.

4.

A.___ wird zu 36

Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für

18 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren.

5.

A.___ sind 29 Tage

Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe

angerechnet.

6.

Der A.___ mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 22. November 2012

bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je

CHF 30.00 bzw. 20 Stunden gemeinnützige Arbeit wird nicht widerrufen.

7.

Folgende

sichergestellte Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei zu

vernichten:

a) aus HD [...] in [...] vom 21. April

2014:

HD Nr.

Objekt

Befindet sich bei

1/1

5 Spraydosen

FB Asservate

1/2

1 Fotospeicherkarte Kingston 2GB

FB Asservate

1/3

1 Spraydose

FB Asservate

1/4

13 Spraydosen

FB Asservate

1/5

1 Spraydose

FB Asservate

1/6

1 Laptop Acer

FB Asservate

1/7

2 Filzstifte

FB Asservate

1/8

1 USB Stick Sony 8 GB

FB Asservate

1/10

1 Laptop Dell

FB Asservate

1/12

29 Spraydosen

FB Asservate

1/12

1 Sprühgerät

FB Asservate

1/12

1 Schutzmaske

FB Asservate

1/12

1 Sieb

FB Asservate

1/12

1 Pinsel

FB Asservate

1/12

5 Paar Handschuhe

FB Asservate

1/13

17 Spraydosen

FB Asservate

1/15

1 Filzstift

FB Asservate

1/16

1 Skizze

Bei den Akten

1/17

0.9 Gramm Marihuana

FB Asservate

1/17

DM im Gegenwert von CHF 50.00

Zentrale Gerichtskasse

1/17

1 Dose

FB Asservate

1/17

1 USB Stick Sandisk 8 GB

FB Asservate

1/17

1 Rechnung

Bei den Akten

1/18

26 Spraydosen

FB Asservate

1/19

2 Spraydosen

FB Asservate

1/20

Diverse Caps/Sprühköpfe

FB Asservate

1/21

8 Spraydosen

FB Asservate

1/22

1 10l Farbkübel

FB Asservate

1/22

2 Farbrollerstangen

FB Asservate

1/23

1 Kaufquittung

Bei den Akten

1/24

diverse Skizzen

Bei den Akten

1/25

1 Schreibmappe mit Skizze

FB Asservate

1/26

1 Sprühgerät

FB Asservate

2/27

17 Spraydosen

FB Asservate

2/28

2 10l Farbkübel

FB Asservate

b) aus Einvernahme bei der

Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2015:

HD Nr.

Objekt

Befindet sich bei

-

Samsung weiss GT-S5830

IMEI: 359656044512198

FB Asservate

8. Folgende sichergestellte Gegenstände

sind A.___ nach Rechtskraft des Urteils freizugeben:

a) aus HD […] in […] vom 23. April 2014:

HD

Nr.

Objekt

Befindet sich bei

2/1

3 Fotos

Bei den Akten

b) aus HD […] in […] vom 5. Mai 2014:

HD Nr.

Objekt

Befindet sich bei

1/3

Reiseunterlagen

FB Asservate

1/4

Diverse Skizzen

Bei den Akten

9. Der in der Hausdurchsuchung vom 21.

April 2014 an der [...] in [...] sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von

CHF 2'400.00 wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung

der Verfahrenskosten verwendet (vgl. Ziff. 14).

10. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von

Schadenersatz verurteilt:

Ordner 1

D 1

C.___

CHF

900.00

D 4

D.___

CHF

128.70

D 8

C.___

CHF

300.00

D 13

C.___

CHF

287.05

D 15

C.___

CHF

287.05

Ordner 2

D 4

D.___

CHF

128.70

D5

E.___

CHF

753.30

Ordner 5

D 6

F.___

CHF

680.00

D 16

G.___

CHF

459.00

D 19

C.___

CHF

140.50

Ordner 6

D 1

D.___

CHF

2‘754.20

D 2

H.___, v.d. […] AG

CHF

550.80

D 10

C.___

CHF

140.50

D 13

F.___

CHF

295.00

D 20

I.___

CHF

161.50

11. Die H.___, v.d. […] AG, wird zur

Geltendmachung weitergehender Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg

verwiesen.

12. Folgende Privatkläger werden zur Geltendmachung

ihrer Zivilforderung an den Zivilrichter verwiesen:

Ordner 1

D 5

J.___

CHF

3‘000.00

D 6

K.___

CHF

1‘976.40

D 7

D.___

CHF

5‘901.50

D 10

L.___

CHF

1‘625.15

D 11

C.___

CHF

550.00

D 14

C.___

CHF

1‘000.00

D 18

F.___

CHF

735.00

D 19

F.___

CHF

735.00

D 20

F.___

CHF

6‘820.00

D 21

F.___

CHF

680.00

D 22

F.___

CHF

775.00

D 23

F.___

CHF

860.00

D 24

F.___

CHF

2‘650.00

D 25

M.___

CHF

200.00

D 26

N.___

CHF

800.00

D 28

O.___

CHF

4‘271.65

D 29

P.___

CHF

1‘700.00

D 30

Q.___

CHF

2‘000.00

Ordner 2

D 2

R.___

CHF

2‘187.00

D 3

S.___

CHF

1‘500.00

D 6

T.___

CHF

2‘000.00

D 8

D.___

CHF

386.10

D 9

D.___

CHF

264.40

D 11

U.___

CHF

5‘000.00

D 14

V.___

CHF

500.00

D 16

W.___

CHF

2‘900.00

D 17

W.___

CHF

4‘500.00

D 18

X.___

CHF

1‘745.80

D 19

Y.___

CHF

2‘191.55

D 20

Z.___

CHF

5‘040.35

D 21

Z.___

CHF

5‘936.75

Ordner 3

D 1

AA.___

CHF

1‘500.00

D 2

AB.___

CHF

198.40

D 3

AC.___

CHF

178.20

D 4

AD.___

CHF

178.20

D 5

AE.___

CHF

178.20

D 6

AC.___

CHF

178.20

D 7

AF.___

CHF

178.20

D 8

AG.___

CHF

178.20

D 9

AC.___

CHF

201.75

D 10

AH.___

CHF

190.60

D 11

AI.___

CHF

178.20

D 12

AJ.___

CHF

452.55

D 13

AK.___

CHF

3‘268.00

D 14

AL.___

CHF

2‘667.80

D 15

AM.___

CHF

1‘936.80

D 16

AN.___

CHF

3‘324.85

D 17

AO.___

CHF

381.65

D 18

AP.___

CHF

274.40

D 19

AQ.___

CHF

8‘466.85

D 20

AO.___

CHF

177.55

D 21

AR.___

CHF

678.30

D 22

AS.___

CHF

236.15

D 23

AT.___

CHF

823.45

Ordner 4

D 3

AU.___, v.d. Advokaturbüro Rutsch

CHF

664.30

D 4

AV.___, v.d. Advokaturbüro Rutsch

CHF

331.85

Ordner 5

D 1

AW.___

CHF

2‘000.00

D 9

AX.___

CHF

250.00

D 11

AY.___

CHF

2‘000.00

D 12

F.___

CHF

627.50

D 14

AZ.___

CHF

1‘000.00

D 15

BA.___

CHF

524.65

D 17

BB.___

CHF

5‘000.00

D 18

BC.___

CHF

2‘729.00

Ordner 6

D 3

BD.___

CHF

500.00

D 4

BE.___

CHF

702.00

D 5

BF.___

CHF

1‘296.00

D 8

F.___

CHF

5‘420.00

D 9

F.___

CHF

627.50

D 11

F.___

CHF

860.00

D 12

F.___

CHF

680.00

D 14

AA.___

CHF

250.00

D 16

F.___

CHF

3‘360.00

D 17

F.___

CHF

680.00

D 18

C.___

CHF

281.00

D 21

BG.___

CHF

1‘300.00

D 22

BH.___

CHF

3‘500.00

D 23

D.___

CHF

882.00

Erweiterte Anklageschrift

AY.___

CHF

3‘000.00

13. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, wird auf

CHF 12'639.25 festgesetzt (Honorar CHF 10'605.60, Auslagen

CHF 1'097.40 und 8% MWST) und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin in Höhe von

CHF 1'272.65 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 200.00/h), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 33'371.60, zu

bezahlen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten Bargeldbetrag von

CHF 2'400.00 verrechnet (vgl. Ziff. 9), so dass gegenüber A.___ eine

Restforderung von CHF 30'971.60 besteht.

6.1 Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte am 6. Oktober 2017 die Berufung anmelden (S-L 515). Gemäss

Berufungserklärung vom 8. März 2018 wird folgendes beantragt:

-

Freispruch von den

Vorhalten der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Diebstahls, des

Hausfriedensbruchs und der Pornografie

-

Übernahme der erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Staat

-

Entschädigung für die

angemessene Verteidigung

6.2 Die Berufung richtet sich demzufolge

gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 3: Sämtliche

Schuldsprüche

-

Ziff. 4: Sanktion

-

Ziff. 5: Anrechnung

Untersuchungshaft

-

Ziff. 7: Einziehungen

-

Ziff. 9: Verwendung des

sichergestellten Bargeldes für die Deckung der Verfahrenskosten

-

Ziff. 10: Zusprechung von

Schadenersatzforderungen

-

Ziff. 13: Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin, soweit Nach- und Rückforderung betreffend

-

Ziff. 14: Verfahrenskosten

7. Die Staatsanwaltschaft und die

Privatkläger erhoben keine Berufung oder Anschlussberufung.

8.1 Am 27. November 2018 wurde der

Beschuldigte (unabhängig vom vorliegenden Verfahren) polizeilich angehalten und

in das Untersuchungsgefängnis Solothurn überführt. Bei dieser Gelegenheit wurde

dem Beschuldigten durch den leitenden Gerichtsschreiber der Strafkammer des

Obergerichts das begründete Urteil vom 19. September 2017 sowie die

Vorladung für die Hauptverhandlung vor Obergericht übergeben.

8.2 In der Folge liess der Beschuldigte

beim Strafgericht Solothurn-Lebern die Neubeurteilung i.S. von Art. 368 StPO

beantragen (Eingang beim Gericht am 7. Dezember 2018).

8.3 Mit Beschluss vom 29. Januar 2019

wies das Strafgericht Solothurn-Lebern dieses Gesuch ab. Der Beschluss erwuchs

in Rechtskraft.

9. In Rechtskraft sind demnach folgende

Ziffern des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:

-

Ziff. 1: Einstellungen

-

Ziff. 2: Freispruch

-

Ziff. 6: Verzicht auf den

Widerruf des bedingten Strafvollzugs einer Vorstrafe vom 22. November 2012

-

Ziff. 8: Freigabe von

beschlagnahmten Gegenständen

-

Ziff. 11 und 12: Verweis

von Zivilforderungen auf den Zivilweg

-

Ziff. 13: Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend

10. Die Berufungsverhandlung fand am 18.

März 2019 statt.

Erwägungen

II. Mehrfache Sachbeschädigung,

grosser Schaden (Art. 144 Abs. 3 StGB)

1.

Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor,

im Zeitraum vom 22. Mai 2009 bis 5. Januar 2016 an verschiedenen

Orten im Grossraum Solothurn sowie in Olten, Biel, Moutier, Bern und Neuenburg

zum Nachteil einer Vielzahl Geschädigter wissentlich und willentlich die

Buchstabenfolgen «[tag1]», «[tag2]», «[tag3]», «[tag4]» und «[tag5]» sowie «[tag6]»,

«[tag7]» und «[tag8]» als tags an verschiedene Objekte gesprayt und dadurch

insgesamt einen grossen Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB angerichtet

zu haben. Der Sachschaden bzw. die Schadenersatzforderungen sollen sich auf

insgesamt rund CHF 165'000.00 bzw. ca. CHF 145’000.00 belaufen haben.

Die Anklage wirft dem Beschuldigten einen einheitlichen Willensentschluss vor.

2.

Das Amtsgericht Solothurn-Lebern hat

den Beschuldigten implizit vom Vorhalt der Sachbeschädigung freigesprochen,

soweit dieser mit den tags «[tag2]», «[tag3]», «[tag6]», «[tag7]» und «[tag8]»

verbunden ist. Es betrifft dies die Vorhalte gemäss Deliktsverzeichnis Ordner

1/Nr. 6,7, 29 und 30 (teilweise); Ordner 2/Nr. 7, 9 (teilweise), 16-21; Ordner

5/Nr. 1 (teilweise); Ordner 6/Nr. 1 (teilweise); 4-6 (teilweise), 7, 8,

11-12 (teilweise), 15-16,1 18 (teilweise).

3.

Sämtliche übrigen Vorhalte gemäss

Deliktsverzeichnis stehen im Zusammenhang mit dem tag «[tag1]». Das Amtsgericht

erachtete es als erstellt, dass der tag «[tag1]» dem Beschuldigten zuzuordnen

ist und er mit mehrfachen Sprayereien einen Sachschaden von ca. CHF 57'000.00

verursacht hat.

Es stellt sich deshalb im vorliegenden

Verfahren die zentrale Frage, ob dem Beschuldigten dieser tag «[tag1]»

zugeordnet werden kann. Zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden

kann, diejenigen Sprayereien, die den Schriftzug «[tag1]» enthalten, jeweils

vorgenommen zu haben.

2.

Die Beweismittel

A. Allgemeine Ausführungen

Bei der vorliegenden Ausgangslage, da

der Beschuldigte den Vorhalt bestreitet, ist vorab die Frage zu klären, ob sich

anhand der Beweis- und Indizienlage die Täterschaft des Beschuldigten

betreffend der tags «[tag1]» nachweisen lässt. Dabei ist nach der in Art. 10

Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum Nachweis der

Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist:

Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der

Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung

der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates

ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld

nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»

verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche

und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der

Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Im Entscheid 6B_291/2016 vom 4. August

2016.

hat das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo» im

Zusammenhang mit Indizien dargelegt und hierzu Folgendes festgehalten (E. 2.1):

«Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die

Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei

findet der Grundsatz ‘in dubio pro reo’ nicht auf einzelne Indizien Anwendung,

sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend

ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich

allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern

Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015

vom 19.5.2016 E. 1.3.3;6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen)».

B. Die Beweismittel und Indizien

im vorliegenden Fall

1.

Die Aussagen des

Beschuldigten

1.1

Der Beschuldigte gab anlässlich

seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 21. April 2014 zu, dass er in

Solothurn oder Bellach an einer Lärmschutzwand der SBB den tag «[tag4]»

gesprayt habe. Mit dem tag «[tag1]» habe er nichts zu tun (AS 1595 ff.).

1.2

Anlässlich der Einvernahme vom 29.

April 2014 (AS 1634 ff.) wurde der Beschuldigte mit dem Vorhalt konfrontiert,

dass in einer Entfernung von 50 Meter vom Ort, wo er angehalten wurde, ein tag «[tag1]»

festgestellt worden sei, bei welchem die Farbe noch frisch gewesen sei. Der

Beschuldigte führte darauf aus, dass Chrom eine Farbe sei, welche man noch nach

einem Jahr von einer Wand abwischen könne (AS 1636).

1.3

Anlässlich der Schlusseinvernahme

durch die Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2016 (AS 2501 ff.) übernahm der

Beschuldigte die Verantwortung für die tags «[tag5]» und «[tag4]». Sämtliche

weiteren Vorhalte bestritt er. An dieser Darstellung hielt er auch vor

Obergericht fest.

2.

Die Aussagen von

Drittpersonen

2.1

BI.___ ist ein Kollege des

Beschuldigten, bei welchem er vorübergehend wohnte und mit dem er 2012 eine

Ferienreise in die USA und nach London unternahm. Anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 14. Mai 2014 (AS 1896 ff.) führte BI.___ aus, A.___ habe ihm

erzählt, dass er legal spraye. Während ihrer gemeinsamen USA-Reise im

September/Oktober 2012 habe der Beschuldigte rund 15 bis 20 Mal das tag «[tag9]»

angebracht. Zudem habe der Beschuldigte einmal etwas von «[tag1]» gesagt. Dies

sei eine Gruppe aus Biel, er wisse nicht, ob es sich um Musiker oder Sprayer

handle. Er nehme an, dass es eine Verbindung von «[tag1]» zum Beschuldigten

gebe (AS 1902), weil ihm der Beschuldigte ab und zu etwas zu diesem tag gesagt

habe. Das tag «[tag1]» habe er auch schon auf Skizzen von A.___ gesehen. Der

Beschuldigte habe ihm auch schon mehrmals dieses tag auf der Strasse gezeigt.

2.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde als Sachverständiger BJ.___ befragt (S-L 313 ff.).

Gemäss Ausführungen in der Anklageschrift ist der Sachverständige bei der

Stadtpolizei […] tätig und dort seit 1998 Sachbearbeiter «Graffiti». Der

Sachverständige ist Mitgründer einer Arbeitsgruppe «Graffiti», welche sich aus

Angehörigen der kantonalen Polizeikorps sowie Spezialisten aus dem Ausland

zusammensetzt (AS 5). Der Sachverständige wies auf folgende Charakteristika und

Eigenheiten in der Sprayerszene hin:

-

Ein «tag» ist ein

Schriftzug, welcher den jeweiligen Aussteller individualisiert. Der Sprayer

setzt seinen tag, um zu markieren, um zu zeigen, dass er «da» war. Wenn ein

Sprayer ein Graffiti herstellt, enthält dies meistens auch ein tag; der Sprayer

will damit zeigen, dass dies sein Bild ist. In der Szene weiss man dann ganz

genau, wer der Hersteller des Graffitis ist.

-

Das «tag», d.h. die

jeweilige Buchstabenkombination, benutzt nur der gleiche Sprayer. Die

Verwendung desselben tags durch eine andere Person ist sinnlos, weil sie sich

damit dem Risiko aussetzen würde, dass ihr Sprayereien zugerechnet werden,

welche sie nicht hergestellt hat.

-

Es gibt «Gruppen-tags»,

d.h. Schriftzüge, die von einer Gruppe von Personen verwendet werden. In einem

Gruppen-tag sind jedoch die tags der einzelnen Gruppenmitglieder zusätzlich

eingefügt.

-

Das Erscheinungsbild eines

tags entwickelt sich, da die hinter diesem tag stehende Person an diesem

Erscheinungsbild arbeitet und damit Versuche macht. Die Person übt, macht

Skizzen, sie bleibt aber immer bei den gleichen Buchstaben.

-

Ein Sprayer verwendet normalerweise

während einer gewissen Zeit «seinen» tag und bleibt diesem treu.

-

Es geht in der Sprayerszene

nicht um die Sachbeschädigung. Es geht darum, zu zeigen, dass sie da sind. Je

mehr tags man macht und je grösser und schöner sie sind, desto berühmter wird

man in der Szene.

-

Das tag ist die

Unterschrift bzw. der Fingerabdruck des Sprayers.

Der Sachverständige führte weiter aus,

dass das tag «[tag1]» immer von derselben Person – und nicht von einer Gruppe –

verwendet worden ist. Dabei ordnete er dieses tag eindeutig dem Beschuldigten

zu und begründete dies wie folgt: Anlässlich der Hausdurchsuchung bei BK.___

habe man Skizzen gefunden, mit welchen der Beschuldigte den tag «[tag1]» geübt

habe, was in der Sprayerszene typisch sei. Zudem sei der Beschuldigte in Biel

wegen der Verwendung dieses Schriftzuges verurteilt worden.

3.

Die weiteren Beweismittel

3.1

Der Beschuldigte wurde am 20. April

2014, 06.52 h, in Bellach angehalten, nachdem die Betriebsleitzentrale der SBB

bei der Polizei gemeldet hatte, dass eine betrunkene Person auf den

Bahngeleisen gehe (AS 2073). Unmittelbar beim Anhalteort des Beschuldigten

wurde ein frisch gesprayter Schriftzug «[tag1]» an der […] festgestellt. Die

Farbe war noch nass und es roch noch nach frischer Farbe (AS 2083 f.; Bilder AS

2317.

f.). In der nächsten Umgebung des Anhalteortes konnten weitere tags «[tag1]»

festgestellt werden (AS 2084).

Gemäss Bericht der Polizei Kanton

Solothurn vom 24. April 2014 erfolgte die Anhaltung des Beschuldigten beim

Parkplatz des «Regiobecks». Als der Beschuldigte die herannahende Polizei

bemerkt habe, habe er einen Satz in den angrenzenden Wildbach gemacht,

anschliessend aber die Anweisung der Polizei, diesen wieder zu verlassen,

befolgt. Der Beschuldigte trug einen Rucksack auf sich, in welchem sich mehrere

Spraydosen sowie ein verschmierter Handschuh befand. Der Beschuldigte gab an,

er habe im Kofmehl legal sprayen wollen, dort jedoch keine freie Fläche

gefunden. Er habe deshalb in den letzten Stunden nicht gesprayt. Die Hände des

Beschuldigten waren jedoch mit den Farben Chrom und Schwarz verschmiert.

Am Ende der den Bahngeleisen

entlangführenden Lärmschutzwand entdeckten die Polizisten im Gras eine noch

fast volle Spraydose derselben Marke, wie sie der Beschuldigte im Rucksack

trug. Auf der Innenseite der Lärmschutzwand waren mehrere Graffitis angebracht,

wobei zwei noch frisch waren.

Bei der erkennungsdienstlichen

Untersuchung der vier Farbspraydosen konnte ab dem Boden einer Dose, die sich

im Rucksack befand, ein Fingerabdruck des Beschuldigten sichergestellt werden.

Auf der Dose, welche im Gras gefunden wurde, fanden sich keine Spuren, die dem

Beschuldigten zugeordnet werden konnten (AS 2271: Die Spraydose, die im

Gras gefunden wurde, enthielt keinen Deckel und keinen Sprühkopf; sie wurde von

der Polizei mit der Bezeichnung «Sache Nr. 14.03153» versehen).

Ein Augenschein der Polizei beim Kofmehl

ergab, dass dort freie Flächen für Graffitis vorhanden waren (AS 2143 ff.).

3.2

Der Beschuldigte wurde am 31. Mai

2012.

von der Polizei des Kantons Bern in flagranti beim Sprayen des tags «[tag1]»

angehalten (AS 2084; Bild AS 2319).

Gemäss Rapport der Kantonspolizei Bern

vom 12. Juni 2012 erfolgte am 31. Mai 2012, ca. 02.30 h, eine Meldung der

Securitas Biel, wonach ein unbekannter Mann an der […] in Biel (Liegenschaft …)

eine Hausfassade verspraye. Die ausgerückte Patrouille konnte in der Folge den

Beschuldigten anhalten. Dieser befand sich im Zeitpunkt der Anhaltung alleine

auf einem Vordach in einer Höhe von ca. 3 Metern vor dem tag. Das tag war mit

weisser/silbriger Farbe vorgrundiert worden und der erste Buchstabe «S» war mit

schwarzer Farbe abgeschlossen. Am Tatort konnten zwei Spraydosen und ein

kleiner Farbbehälter sichergestellt werden (AS 2394 ff.; Bild AS 2397). Die

Hände des Beschuldigten waren mit schwarzer und weisser/silbriger Farbe

verschmiert (AS 2396; Bilder AS 2408 ff.). Auf dem mitgeführten USB-Stick

liessen sich zudem diverse Fotos von Sprayereien feststellen (AS 2395).

In den polizeilichen Einvernahmen vom

31.

Mai 2012 bestritt der Beschuldigte seine Täterschaft (AS 2398 ff.; 2404

ff.), obwohl er vom Securitaswächter eindeutig als Sprayer beobachtet und

anschliessend von der eintreffenden Polizei angehalten werden konnte.

Mit Strafbefehl vom 20. November 2012

der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wurde der Beschuldigte wegen

Sachbeschädigung, begangen am 31. Mai 2012 in Biel, schuldig gesprochen und mit

einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren (AS

2389). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

3.3

Anlässlich der Anhaltung des

Beschuldigten am 20. April 2014 wurden bei diesem diverse Schlüssel sichergestellt,

u.a. zur Wohnung von BK.___ und von BI.___ (AS 2076 f.). Dabei stellte sich

heraus, dass der Beschuldigte an diesen Domizilen vorübergehend wohnte. Sowohl

in der näheren Umgebung dieser beiden Domizile (Radius von 400 – 700 Metern)

als auch in der näheren Umgebung des Domizils, wo der Beschuldigte angemeldet

war, konnten zahlreiche «[tag1]»-tags festgestellt werden (AS 2082; 2330 ff.).

3.4

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom

21.

April 2014 wurden auf einer sichergestellten Speicherkarte Fotos

festgestellt, welche von einer Reise stammen, die der Beschuldigte im

September/Oktober 2012 mit seinem Kollegen BI.___ nach London und den USA

unternahm. Auf diesen Fotos sind diverse tags «[tag5]», «[tag9]» und «[tag10]»

dokumentiert (AS 2358 ff.). Bei der Auswertung der im Rahmen der

Hausdurchsuchung vom 21. April 2014 sichergestellten Speichermedien konnten

u.a. Videos und Fotos festgestellt werden, welche den tag «[tag1]» entlang der

Bahnlinie Solothurn-Biel dokumentierten (vgl. AS 2290). Der Beschuldigte

arbeitete gemäss eigenen Angaben eine Zeit lang in […] und fuhr die Strecke

Solothurn-Biel (S-L 453). Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte auf

dem Mobiltelefon HTC des Beschuldigten mehrere Bilder des Schriftzuges «[tag1]»

für den Zeitraum vom 2. Juli 2013 bis 5. Juli 2016 fest

(Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom

18.

Januar 2018, Verfahrensnr. BM.17.3318).

3.5

Anlässlich der Hausdurchsuchung am

Domizil von BK.___ am 21. April 2014, wo der Beschuldigte zeitweise wohnte,

wurden zahlreiche Spraydosen und diverse Kübel Farbe beschlagnahmt (AS 2624

ff.). Es wurden im Weiteren Skizzen beschlagnahmt, auf welchen der Schriftzug «[tag1]»

in verschiedenen Erscheinungsformen dargestellt wurde (AS 2646).

3.6

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom

21.

April 2014 wurden weitere handschriftliche Notizen des Beschuldigten

beschlagnahmt. Ein Vergleich dieser Notizen mit dem tag «[tag1]» führt zu

folgenden Feststellungen:

-

Der letzte Buchstabe «…»

beim Wort «…» (AS 1673, 2642) weist grosse Ähnlichkeit mit dem «…» im tag «[tag1]»

auf (AS 1674).

-

Der Kreis über dem «…» im

Wort «…» erscheint auch über dem «…» im tag «[tag1]» (AS 2642, 1675, 1676,

1677).

3.7

Der Beschuldigte erstellte entlang

der Bahnlinie Biel-Luterbach diverse Videofilme, mit welchen er die entlang

dieser Strecke zu sehenden «[tag1]»-tags aufnahm (AS 2084).

3.8

Während der Zeit, da der

Beschuldigte in Untersuchungshaft war, wurden der Polizei Kanton Solothurn

keine «[tag1]»-tags gemeldet. Unmittelbar vor dieser Zeit, d.h. zwischen Januar

2014.

und April 2014, wurden an 18 Orten «[tag1]»-tags angebracht (AS 2085).

Neue «[tag1]»-tags wurden erst wieder ab dem 1. September 2014

festgestellt, welche mit Strafanzeige vom 23. November 2014 gemeldet

wurden (AS 563). Kurz darauf wurden diese «[tag1]»-tags mit Chromfarbe

übersprayt, obschon sich an den Tatobjekten noch andere tags befanden (S-L 444

und 454).

3.9

Am 5. Juli 2015, 02.31 h, meldete BL.___

bei der Polizei, dass er soeben beobachten könne, wie zwei Personen ein

Verkehrsschild besprayen würden. Die umgehend ausgerückten Polizeipatrouillen

konnten in der Folge keine Personen anhalten. Am Folgetag führte die Polizei

mit BL.___ eine Fotokonfrontation (10 Fotos) durch, anlässlich welcher dieser

den Beschuldigten als möglichen Täter erkannte (AS 2089).

5.

Die Beweiswürdigung und das

Beweisergebnis

5.1

Ausgangspunkt der Beweiswürdigung

sind die Aussagen des Sachverständigen BJ.___ anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung. Die Kompetenz und das Insiderwissen dieses erfahrenen

Polizeibeamten wurden von keiner Seite substantiell in Frage gestellt; die Verteidigung

machte lediglich geltend, es handle sich nicht um einen Sachverständigen,

sondern um einen erfahrenen Polizisten, der kein Typographie-Experte sei. Der

Beizug eines Schriftexperten wurde allerdings nicht beantragt. Angesichts der ausgewiesenen

Fachkenntnisse von BJ.___ besteht auch keine entsprechende Notwendigkeit. Die

Informationen von BJ.___ aus der Welt der Sprayerszene sind denn auch schlüssig

und gut nachvollziehbar. Dies trifft insbesondere auf den vom Sachverständigen

beschriebenen Zweck des tags zu, wonach dieses dem Sprayer dazu diene, sich zu

präsentieren und zu zeigen, dass er «da» war. Entsprechend erscheint es

folgerichtig, dass ein Sprayer stets dasselbe tag verwendet, da ein häufiges

Erscheinen desselben tags das Ansehen des Urhebers steigert. Ebenso

folgerichtig ist, dass tags nicht von anderen Sprayern nachgeahmt werden, da

sie diesfalls damit rechnen müssten, dass ihnen im Falle eines Erwischtwerdens

sämtliche gleichartigen – und nicht nur die nachgeahmten – tags zugerechnet

würden; zudem widerspricht es auch der «Sprayerehre», sich eines fremden tags

zu bedienen. Schliesslich erscheint es auch schlüssig, wenn der Sachverständige

ausführte, dass der Sprayer an seinem tag bzw. an dessen Erscheinungsbild

arbeitet und sich dieses deshalb entwickeln kann, weil sich der Sprayer mit

seinem tag offenbar identifiziert, sich deshalb mit ihm auseinandersetzt und

dieses stets optisch optimieren will.

Es ist deshalb von den Angaben des

Sachverständigen auszugehen.

5.2

Es gibt keinen direkten Beweis

dafür, dass der Beschuldigte der Urheber des tags «[tag1]» ist. Festzustellen

ist aber, dass sich in den Akten zahlreiche Hinweise finden, welche eine grosse

Nähe des Beschuldigten zu diesem tag manifestieren. So stellt die Verurteilung

des Beschuldigten vom 20. November 2012 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons

Bern bereits einen deutlichen Hinweis dar: Die Verurteilung beruht auf einem

Sprayen des tags «[tag1]» durch den Beschuldigten; dieser wurde von der Polizei

in flagranti angehalten. Wie erwähnt, ist die Verwendung desselben tags durch

zwei Sprayer äusserst unüblich. Aber auch im vorliegenden Strafverfahren lässt

sich diese Nähe zwischen der Person des Beschuldigten und dem tag «[tag1]»

immer wieder feststellen: Anlässlich der Anhaltung des Beschuldigten am 20.

April 2014 fand sich in einer Entfernung von 50 Metern das tag «[tag1]», die

Farbe war noch nass und es roch nach frischer Farbe. Die Verteidigung wendet

ein, die Tatsache, dass die Farbe noch nass gewesen sei, stelle keinen

schlüssigen Beweis dar, zumal die Farbe Chrom auch noch nach Jahren abgerieben

werden könne. Dieser Einwand zielt ins Leere. Der Sachverständige hatte vor

Vorinstanz ausgeführt, es gebe zwar gewisse Sprayfarben, die lange feucht

blieben, aber auch diese würden innerhalb eines Tages trocknen. Die

Verteidigung verkennt, dass auch die Farbanhaftungen an den Händen des

Beschuldigten noch frisch waren und mit den Farben des tags übereinstimmten. Wenig

überzeugend wirkt seine Behauptung, seine farbigen Hände rührten daher, dass er

genau am selben Tag in der Kulturfabrik Kofmehl legal habe sprayen wollen, es

dort aber keine freien Stellen mehr gehabt habe. Die Polizei hatte bei der

Kulturfabrik Kofmehl festgestellt, dass dort noch genügend freie Graffitiwände

vorhanden gewesen wären. Zudem wurden gemäss Schlussbericht vom 29. April

2019.

(AS 2084) noch andere Graffitis an derselben Lärmschutzwand mittels

Abriebtest geprüft, wobei bei diesen keine Farbe abkam. Daher erweist sich die

Rüge der Verteidigung als unbegründet. Bei der Hausdurchsuchung vom 21. April

2014.

in […] fanden sich Skizzen mit dem «[tag1]»-Schriftzug. Auf ebenfalls

sichergestellten handschriftlichen Notizen des Beschuldigten liessen sich

frappante Ähnlichkeiten mit dem «[tag1]»-Schriftzug feststellen.

5.3

Aber auch in räumlicher und

zeitlicher Hinsicht ergeben sich Auffälligkeiten, welche wiederum auf die

grosse Nähe des Beschuldigten zum tag «[tag1]» schliessen lassen: An allen

Wohn- bzw. Aufenthaltsorten, die der Strafverfolgungsbehörde bekannt sind ([…];

[…] bei BK.___; […] bei BI.___) und an seinem ehemaligen Arbeitsweg wurde in

nächster Umgebung eine Vielzahl von gesprayten «[tag1]»-tags festgestellt. Während

der Untersuchungshaft des Beschuldigten im April/Mai 2014 gingen bei der

Polizei keine Strafanzeigen ein. Erst nach seiner Haftentlassung tauchte das

tag «[tag1]» wieder auf, welches jedoch kurz nach dessen Beanzeigung am

23.

November 2014 wieder übersprayt worden war, obschon sich an den

besagten Tatobjekten noch andere tags befanden. Wie die Staatsanwaltschaft in

der Berufungsverhandlung zutreffend erläutert hat, werden fremde tags fast nie

von anderen Sprayern übermalt, weil das Übersprühen fremder tags – auch

«crossen» genannt – in der Sprayerszene als Beleidigung angesehen wird. Die

Vorinstanz hat deshalb nachvollziehbar erwogen, der Beschuldigte habe

höchstwahrscheinlich mit dem Übersprühen versucht, seine tags zu überdecken (S-L

454).

5.4

Der Beschuldigte hat sich bei seinem

Aussageverhalten im Wesentlichen drauf beschränkt, die Aussagen zu verweigern,

was sein Recht ist. Er bestritt nicht, zu sprayen, führte aber wiederholt aus,

nur legal zu sprayen. Er nannte aber in der ganzen Strafuntersuchung keinen

einzigen Ort, wo sich solche legalen Sprayereien von ihm finden lassen. Vor Obergericht

gab der Beschuldigte an, im […] und im […] legal gesprayt zu haben. Zudem gebe

es weitere legale Flächen, sogenannte «Hall of Fame». Genauere Angaben verweigerte

er. Wenig plausibel erscheint seine Begründung, er könne keine weiteren Angaben

machen, weil ihm sonst jedes kleinste Vergehen sofort vorgehalten werde. Diese

Begründung erscheint wenig plausibel, weil er lediglich nach legalen

Sprayertätigkeiten gefragt wurde, welche mit strafrechtlich relevanten Vergehen

nichts zu tun haben. Anlässlich seiner Anhaltung am 20. April 2014 sagte er

zudem in diesem Zusammenhang nachweislich die Unwahrheit: Er führte aus (als

Erklärung, warum er Sprayerutensilien auf sich trug), dass er die Absicht

gehabt habe, beim Kofmehl legal zu sprayen, dort aber keine freie Fläche

gefunden habe. Ein Augenschein der Polizei ergab, wie bereits ausgeführt, dass

genügend freie Flächen für Graffitis vorhanden gewesen wären.

Das Aussageverhalten des Beschuldigten

ist damit ein weiteres Indiz, welches für seine Täterschaft spricht.

5.5

Das Verhalten des Beschuldigten

entspricht in verschiedener Hinsicht den Aussagen des Sachverständigen: Die

sichergestellten Skizzen beweisen, dass der Beschuldigte am Erscheinungsbild

des tags «[tag1]» arbeitete und es fanden sich beim Beschuldigten diverse

Videofilme, welche die Graffitis und tags entlang der Bahnlinie Biel-Luterbach

dokumentieren. Für den Sachverständigen war es denn auch klar, dass das tag «[tag1]»

dem Beschuldigten zuzuordnen ist.

5.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

eine gesamthafte Würdigung der vorliegenden Beweise zum klaren und eindeutigen

Schluss führt, dass der Urheber des tags «[tag1]» der Beschuldigte ist. Der

Beschuldigte hat dieses tag nachweislich bereits im Jahr 2012 verwendet. Es ist

völlig unüblich und es liegen auch vorliegend keinerlei entsprechende Hinweise

vor, dass ein Dritter dieses tag ebenfalls verwendet hätte. Entgegen der

Ausführungen des Beschuldigten und der Verteidigung kann angesichts der

Ausführungen des Sachverständigen auch ausgeschlossen werden, dass es sich beim

tag «[tag1]» um ein Gruppen-tag handelt. Vor der Vorinstanz hatte der

Sachverständige anhand des Tags «[tag3]» überzeugend geschildert, dass bei

einem Gruppen-tag jeweils die individuellen tags der einzelnen

Gruppenmitglieder erkennbar seien, was bei «[tag1]» gerade nicht der Fall sei.

Mit der Vorinstanz kann folglich ausgeschlossen werden, dass «[tag1]» von einer

Gruppe verwendet wurde. Soweit der Beschuldigte vor Obergericht andere Sprayer

ins Spiel brachte, die er aufgrund von Freundschaften nicht belasten wolle, ist

dem entgegenzuhalten, dass diese Darstellung konstruiert erscheint, durch

keinerlei äussere Anhaltspunkte gestärkt wird und den Erläuterungen des

Sachverständigen entgegensteht. Damit ist der entsprechende Einwand entkräftet.

Es ist davon auszugehen, dass «[tag1]» ein persönliches Sprayerkürzel ist. Das

Verhalten des Beschuldigten (Skizzen, Videos) sowie das regelmässige Auftauchen

dieses tags in seiner Nähe (Wohnorte, Anhaltung, Arbeitsweg) lassen insgesamt keine

Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der dieses tag jeweils sprayte.

Ergänzend kann in diesem Zusammenhang noch auf die Aussagen von BI.___

hingewiesen werden, welcher eine Verbindung des Beschuldigten zu diesem tag

annahm, und auf die Fotokonfrontation, die mit BL.___ durchgeführt wurde, wo er

den Beschuldigten als möglichen Täter erkannte. Es handelt sich hier um weitere

Mosaiksteine, welche für sich allein die Täterschaft des Beschuldigten nicht

beweisen, aber das klare Bild vervollständigen.

5.7

Die Täterschaft des Beschuldigten

ist damit erstellt. Der Beschuldigte ist der Urheber aller tags «[tag1]».

5.7.1

Entgegen der Ansicht der

Verteidigung ist beim Delikt Nr. 4 (Besprayen von zwei Stromkästen der SBB

AG, AS 0051) das tag «[tag1]» klar erkennbar. Das tag ist schräg von links

oben nach rechts unten angebracht worden.

5.7.2

In Bezug auf das Delikt Nr. 5

(Besprayen der Fassade der […] AG, AS 0059) wendet die Verteidigung ein,

die Sprayerei des tags «[tag1]» könne dem Beschuldigten nicht zugeordnet

werden, weil die Fassade an einer anderen Stelle bereits mit dem tag «[tag11]»

bemalt worden sei. Mit dem tag «[tag11]» habe der Beschuldigte nachweislich

nichts zu tun, weshalb keine Verbindung zum Beschuldigten konstruiert werden

könne. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Die Bilddokumentation (AS 0059)

zeigt, dass das tag «[tag1]» unterhalb des tags «[tag11]» angebracht wurde, und

zwar an Stellen, welche noch keine Bemalungen aufgewiesen hatten. Dass das Tatobjekt

an anderen Stellen bereits durch das tag «[tag11]» verunstaltet worden war,

schliesst die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für das tag «[tag1]» nicht

aus. Diese Kritik erweist sich folglich als unbegründet.

5.7.3

Dass beim Delikt Nr. 6 (Besprayen

der Fassade der […] AG, AS 0071) eine neue Schriftform und andere Farben

verwendet wurden, steht einer Zuordnung zum Beschuldigten keinesfalls entgegen,

wie dies die Verteidigung behauptet. Das Erscheinungsbild eines tags könne sich

gemäss Erläuterungen des Sachverständigen im Laufe der Zeit ohne weiteres

wandeln. Ein Sprayer versuche immer wieder andere Darstellungen aus und

versuche, sich so zu entwickeln. Das Argument der Verteidigung ist daher

unzutreffend.

5.7.4

Nicht gefolgt werden kann der

Verteidigung, wenn sie den tag «[tag1]» beim Delikt Nr. 8 (Betonpoller an

der […] in Solothurn, AS 0119 f.) in Frage stellt. Das tag ist eindeutig

in schwarzer Farbe erkennbar, weshalb dem Beschuldigten das Delikt Nr. 8 zuzuordnen

ist.

5.7.5

Zusammenfassend ist bei sämtlichen

Vorhalten gemäss Anklageschrift Ziff. 1, die den tag «[tag1]» betreffen, der

Sachverhalt nachgewiesen.

5.8

Das tag «[tag1]» wurde zwischen dem

22.

Mai 2009 und dem 5. Januar 2016 an verschiedenen Objekten in diversen

Gemeinden im Raum Solothurn und Umgebung sowie in Biel, Moutier, Bern, Busswil

und Neuchatel insgesamt 118 Mal gesprayt, was einen Durchschnitt von ca. 1,5

tag pro Monat ergibt. Tatobjekte waren Mauern, Abfallcontainer, Stromkasten,

Fassaden, Kandelaber, Garagentore oder Abfalleimer.

5.9.1

Gemäss Deliktsverzeichnis ist der

Tatzeitpunkt der einzelnen Tathandlungen nur ungenau umschrieben, da die tags

in der Regel wohl nicht sofort nach deren Erstellung entdeckt und zur Anzeige

gebracht worden sind (vgl. z.B. Deliktsverzeichnis Ordner 1 mit einem

Deliktszeitraum 1.1.2014 - 30.4.2014 oder Ordner 2 mit einem Deliktszeitraum

1.1.2013

- 31.12.2013). Wie die Verteidigung richtig bemerkt, erlaubt die

Anklageschrift in Bezug auf den Vorfall Nr. 7 (Besprayen von

Lärmschutzwänden der SBB AG an der Bahnlinie Solothurn-Biel im Zeitraum vom

1.

März 2013 bis 20. April 2014, AS 0088-0110) keine genaue

zeitliche Zuordnung der Vorfälle. Dies widerspricht dem Anklageprinzip jedoch nicht,

da der Lebenssachverhalt, aus welchem sich das strafrechtlich relevante

Verhalten ableitet, sich als genügend genau umschrieben erweist. Der Tatvorwurf

ist genügend konkretisiert. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht

vor.

5.9.2

Einzig für den Zeitraum 20./21.

Juni 2015 lässt sich bezüglich mehrerer Taten ein genauer Verübungszeitpunkt

eruieren: Die Delikte gemäss Deliktsverzeichnis Ordner 5/Nrn. 2-18 wurden in

diesen 2 Tagen allesamt auf engem Raum in der Vorstadt Solothurn begangen. Der

Schaden betrug gemäss Auflistung der Polizei CHF 15'200.00,

Zivilforderungen von Geschädigten wurden im Umfang von CHF 12'770.15

gestellt.

5.10

Im Zusammenhang mit den 117

Vorhalten wurden von den Geschädigten Zivilforderungen von insgesamt CHF

115'505.20 gestellt. Damit ergibt sich pro angezeigte Sprayerei eine

Zivilforderung von durchschnittlich je knapp CHF 1'000.00. Die höchste

Zivilforderung für eine Sprayerei beziffert sich auf CHF 8'466.85

(Deliktsverzeichnis Ordner 3/Nr. 19). Bezüglich dieses Delikts bezifferte die

Polizei den Schaden auf CHF 7’457.00.

6.

Rechtliche Subsumtion

6.1

Wer eine Sache, an der ein fremdes

Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört

oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 144 Abs. 3

StGB kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden,

wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Die Tat wird diesfalls von

Amtes wegen verfolgt.

6.2

Der Beschuldigte hat mit dem

Besprayen der Tatobjekte Gegenstände, die in fremdem Eigentum standen, in ihrer

äusseren Erscheinung unansehnlich gemacht und damit i.S. von Art. 144 Abs. 1

StGB beschädigt (BSK Art. 144 StGB, N 22). Der Beschuldigte nahm die

Sprayereien wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich vor. Art. 144

Abs. 1 StGB ist objektiv und subjektiv in allen 117 Fällen, da der Beschuldigte

den tag «[tag1]» gesprayt hat, grundsätzlich offensichtlich erfüllt.

6.2.1

Ins Leere zielen die Ausführungen

der Verteidigung, diverse Objekte hätten im Zeitpunkt der Handlungen des

Beschuldigten bereits Bemalungen aufgewiesen, welche früher von unbekannten

Tätern angebracht worden seien, weshalb keine Sachbeschädigung vorliegen könne.

Dies treffe gemäss Verteidigung beispielsweise beim Delikt Nr. 10

(Hausfassade in Solothurn, AS 0141-0143), Nr. 11 (Fensterläden in

Solothurn, AS 0156-0157), Nr. 12 (altes Mauerwerk in Solothurn,

AS 0167-0170) oder Nr. 14 (Unterführung in Solothurn, AS 0189)

zu. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt das Besprayen eines Objekts

grundsätzlich den Tatbestand der Sachbeschädigung, auch wenn auf einem bereits

besprayten Objekt an anderer Stelle bereits Graffitis angebracht worden sind.

Entscheidend ist, dass eine Sache ohne das Einverständnis des Berechtigten

verändert wird (BGE 120 IV 319 E. 2a).

6.2.2

Ebenso unbegründet ist die Kritik

der Verteidigung, bei vielen Tatobjekten fehle es an einer Wertminderung,

weshalb keine Sachbeschädigung vorliege. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn

ein Abfallcontainer besprayt werde, wie beim Delikt Nr. 2 (Besprayen eines

Abfallcontainers in Bellach, AS 0037 und AS 0044). Die Tathandlung von

Art. 144 StGB besteht in einem Beschädigen, Zerstören oder

Unbrauchbarmachen einer Sache (BSK Art. 144 N 20). Davon erfasst ist unter

anderem das Auftragen von Farbe, die sich nicht vollständig oder nicht schonend

entfernen lässt (a.a.O., Art. 144 N 34). Nur bei einem unerheblichen

Eingriff in die Substanz ist eine Sachbeschädigung zu verneinen. Dies trifft

zu, wenn sich die Farbe leicht, das heisst ohne grösseren Aufwand, und

vollständig entfernen lässt, wie beispielsweise bei Fingerfarben oder Kreide

(a.a.O., Art. 144 N 64). Graffiti-Sprayereien hingegen können

entgegen der Darstellung der Verteidigung nur mit grösserem Aufwand beseitigt

werden und bedingen je nach Farbe, verstrichenem Zeitablauf und Untergrund den

Einsatz von starken Lösungsmitteln. Dies dürfte beispielsweise beim Delikt

Nr. 8 (Betonpoller an der […] in Solothurn, AS 0119 f.) angesichts

der porösen Beschaffenheit des Betons der Fall sein. Ob eine Wertverminderung

durch die Sprayerei eingetreten ist, ist nicht entscheidend. Die diesbezügliche

Kritik der Verteidigung ist unbegründet.

6.3

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist es sachgerecht, einen Schaden von mindestens CHF 10'000.00

als gross i.S. von Art. 144 Abs. 3 StGB zu bezeichnen (BGE 136 IV 117

E. 4.3.1;1B_422/2018 E.2.5).

Im vorliegenden Fall hat kein

Geschädigter eine Zivilforderung gestellt, welche die Grenze eines schweren

Falles erreichen würde (vgl. Ziff. 5.10 hiervor).

6.4.1

Sofern allerdings das Verhalten

des Beschuldigten als natürliche Handlungseinheit qualifiziert werden müsste,

wäre der Gesamtwert der geschädigten Vermögenswerte massgebend. Diesfalls wäre

ebenfalls von einer Sachbeschädigung mit grossem Schaden i.S. von Art. 144 Abs.

3.

StGB auszugehen (BSK Art. 144 StGB N 104).

6.4.2

Das Bundesgericht hat im Entscheid

131.

IV 83 die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit aufgegeben.

Gleichzeitig hat es ausgeführt, dass mehrere tatsächliche Handlungen dann als

rechtliche Einheit zu qualifizieren sind, wenn eine natürliche Handlungseinheit

vorliege. Dies ist dann der Fall, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen

Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs

bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes

Geschehen erscheinen. Das Bundesgericht nennt als Beispiele einer natürlichen

Handlungseinheit die Tracht Prügel oder das Besprayen einer Mauer mit Graffiti

in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten. Eine natürliche Handlungseinheit

fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst

wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt. Mit Blick

auf die Verjährung bewirkt die Bejahung einer natürlichen Handlungseinheit,

dass der Lauf der Frist erst mit dem Tag beginnt, an dem die letzte Tätigkeit

ausgeführt wird (E. 2.4.5). Im gleichen Sinn hat das Obergericht des Kantons

Solothurn in einem ähnlichen Fall entschieden (publiziert in der

Solothurnischen Gerichtspraxis SOG 2006 Nr. 5).

6.4.3

Unter Berücksichtigung dieser

Rechtsprechung muss die Tatserie vom 19./20./21. Juni 2015

(Deliktsverzeichnis Ordner 5/Nr. 1-18) als natürliche Handlungseinheit

qualifiziert werden. Der Beschuldigte hat innert kürzester Zeit in einem

räumlich engen Gebiet (Vorstadt Solothurn) 18 Mal gesprayt.

Fraglich ist allerdings die bei dieser

Deliktsserie verursachte Schadenhöhe. Die Akten zu diesen Vorhalten enthalten

nur wenige Hinweise zur Schadenhöhe:

-

Ordner 5/Nr. 16: Die

Reinigung von zwei relativ kleinen tags «[tag1]» (AS 1184) führte zu einem

Schaden von CHF 459.00 (AS 1186).

-

Ordner 5/Nr. 18: Das tag

des Beschuldigten betrifft einzig einen kleinen Teil der Sprayerei (AS 1202).

Entsprechend kann nicht der gesamte Schadenbetrag von CHF 2'729.00 (AS1204) dem

Beschuldigten zugeordnet werden.

-

Ordner 5/Nr. 6 und 12: Die

Rechnungen betreffen mehrere Schäden und lassen keine Aufteilung zu (AS 1089

ff.).

Um einen Deliktsbetrag von mindestens

CHF 10'000.00 bejahen zu können, müsste bei 18 Vorhalten ein Deliktsbetrag von

mindestens je CHF 556.00 erstellt sein. Angesichts der vorliegenden Belege ist

dies nicht der Fall. Art. 144 Abs. 3 StGB ist deshalb nicht erfüllt.

6.4.4

In allen anderen Fällen kann zwar

davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Sprayerhandlungen auf einem

einheitlichen Tatentschluss des Beschuldigten beruhten. Trotzdem kann nicht von

einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden, weil sich die

Deliktsdauer über einen langen Zeitraum hinzieht und die einzelnen

Tathandlungen auch räumlich in keinem Konnex stehen. Der Beschuldigte handelte,

wenn die gesamte Deliktsdauer von 79 Monaten berücksichtigt wird, in zeitlicher

Hinsicht nicht sehr intensiv (1,5 Tathandlungen pro Monat) und dies an mehreren

verschiedenen Tatorten in Solothurn und der Region Solothurn sowie in Biel,

Olten, Bern und Moutier. Sämtliche weitern Vorhalte sind deshalb als

Sachbeschädigungen i.S. von Art. 144 Abs. 1 StGB zu behandeln. Der von der

Vorinstanz zitierte Entscheid des Obergerichts Bern vom 18.10.2002 ist unter

Berücksichtigung der erwähnten neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung überholt

(BGE 131 IV 83 vom 10. November 2004).

7.1

Art. 144 Abs. 1 StGB ist ein

Vergehen. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB verjährten Vergehen bis zum

31.12.2013

in sieben Jahren. Ab dem 1.1.2014 beträgt die Verjährungsfrist von

Vergehen 10 Jahre.

Für alle Vorhalte, die vor dem 1.1.2014

verübt wurden, gilt somit eine Verjährungsfrist von 7 Jahren.

7.2

Das erstinstanzliche Urteil datiert

vom 19. September 2017. Damit waren alle Delikte, die vor dem 19. September

2010.

verübt wurden, im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils verjährt. Es

handelt sich um folgende Vorhalte:

-

Ordner 1/Nr. 5: Tatzeit 22.

Mai 2009

-

Ordner 1/Nr. 26: Tatzeit

6.

Mai 2010 – 7. Mai 2010

-

Ordner 1/Nr. 27: Tatzeit

August 2010

-

Ordner 3/Nrn. 12-23:

Tatzeiten Dezember 2009 – Juli 2010

-

Ordner 4/Nrn. 1, 2, 6, 7,

11: Tatzeiten Januar 2005 sowie Januar 2010 – Mai 2010

7.3

Insgesamt sind somit 20 Vorhalte

verjährt.

7.4

Der Beschuldigte hat sich

zusammenfassend der mehrfachen Sachbeschädigung i.S. von Art. 144 Abs. 1 StGB,

begangen vom 15.4.2011 (Ordner 4/Nr. 8) – 5.1.2016 (Ordner 6/Nr. 20) wie folgt

schuldig gemacht:

-

Die 18 Sprayereien vom 19./20./21.

Juni 2015 (vgl. Ziff. 5.9.2 und 6.4.3) sind auf Grund der natürlichen

Handlungseinheit als Tateinheit zu qualifizieren.

-

Der Beschuldigte hat sich

in weiteren 79 Fällen der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gemacht.

7.4.1

Hinsichtlich aller Vorhalte liegen

– entgegen der Ansicht der Verteidigung – die erforderlichen Strafanträge vor.

7.5.1

Bei der Bezifferung des insgesamt

eingetretenen Schadens kann es nur um die Festlegung einer Grössenordnung

gehen, da in vielen Fällen keine ausgewiesenen Zivilforderungen vorliegen. Die

Vorinstanz ist von einem Gesamtschaden von CHF 56'955.20 ausgegangen, den

sie in ausführlichen Erwägungen hergeleitet hat (US 29 ff.).

7.5.2

Die G.___ reichte als Geschädigte

(Ordner 5/Nr. 16) eine Rechnung für die Reparatur einer Fassade über den Betrag

von CHF 459.00 ein, welche zwei relativ kleine tags betraf (AS 1184, 1186). Den

Rechnungen des Malergeschäfts […] kann entnommen werden, dass die Arbeitsstunde

des Handwerkers mit CHF 85.00 in Rechnung gestellt wurde (AS 1147), was einen

branchenüblichen Ansatz darstellen dürfte.

7.5.3

Wenn nun zu Gunsten des Beschuldigten

davon ausgegangen wird, dass in jedem Fall ein CHF 500.00 nicht übersteigender

Schaden entstanden ist (obwohl der Beschuldigte in zahlreichen Fällen deutlich

grössere tags erstellte und die Zivilforderungen der Geschädigten

durchschnittlich doppelt so hoch sind, vgl. Ziff. 5.10 hiervor), so ergibt sich

bei 97 Vorhalten ein Sachschaden in der Grössenordnung von gerundet CHF

50’000.00. Von diesem Betrag ist denn auch auszugehen.

8.

Zivilforderungen

8.1

In diesem Zusammenhang kann auf die

zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 69

ff.). Die Ziffer 10 (Zusprechung von Schadenersatz an diverse Geschädigte)

wurde vom Beschuldigten angefochten; nachdem die Täterschaft des Beschuldigten

erstellt ist und die geltend gemachten Forderungen in diesen Fällen ausgewiesen

sind, ist Ziff. 10 des erstinstanzlichen Dispositivs zu bestätigen.

8.2

Ziff. 12 (Verweis von diversen

Gläubigern auf den Zivilweg) wurde von keiner Seite angefochten.

III. Mehrfacher Diebstahl

(Art. 139 Ziff. 1 StGB)

A. Diebstahl zum Nachteil von †BM.___

1.

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen,

am 9. Dezember 2017 um ca. 17.00 h im Intercity von Genf nach Biel

den Rucksack von †BM.___ gestohlen zu haben, wobei sich in diesem Rucksack

diverse elektronische Datenträger (PC, externe Festplatten, ipods,

Mobiltelefon) und Ausweispapiere im Gesamtwert von rund CHF 6’500.00

befunden haben sollen.

2.

Anlässlich der Hausdurchsuchungen vom

21.

April und 5. Mai 2014 in Grenchen wurden zwei Festplatten, zwei ipods und

zwei Handy beschlagnahmt. Der Beschuldigte führte anlässlich der Einvernahme

vom 25. April 2014 (AS 1604 ff.) aus, dass er die zwei Festplatten in einem Zug

gefunden habe. Diese hätten sich in einem gelben Sack befunden, welcher in

einem schwarzen Rucksack gelegen sei. Dies sei 2012 oder anfangs 2013 gewesen.

Er habe die Gegenstände nicht aufs Fundbüro oder zur Polizei gebracht, weil er

habe schauen wollen, ob etwas auf den Festplatten sei; es habe ihn

wundergenommen.

Am 8. Mai 2014, als er zu der Herkunft

dieser Geräte befragt wurde, führte der Beschuldige aus, dass er diese «zusammengelesen»

habe (AS 1648).

3.

Am 10. Dezember 2012 erstattete †BM.___

bei der Kantonspolizei Schwyz Strafanzeige wegen Diebstahls. Gemäss

Strafanzeige legte er am 9. Dezember 2012 im Zug von Genf nach Biel seinen

Rucksack neben sich auf die Sitzbank. Während einer kurzen Unaufmerksamkeit

entwendete eine unbekannte Täterschaft kurz nach der Haltestelle Biel den

Rucksack ab der Sitzbank.

Gemäss Strafanzeige enthielt der

Rucksack u.a einen PC, zwei Festplatten, ein ipod sowie ein Handy (AS 2176

ff.).

4.

Die Behändigung des Rucksacks,

welcher diverse elektronische Geräte enthielt, ist vom Beschuldigten

unbestritten. Die Wegnahme erfolgte gemäss Strafanzeige im Zug zwischen Genf

und Biel am 9. Dezember 2012. Dies entspricht den Aussagen des Beschuldigten,

der die Wegnahme auf «2012 oder anfangs 2013» datierte.

5.

Gemäss Ausführungen in der

Strafanzeige war der Rucksack auf der Sitzbank deponiert, also entweder neben

dem Geschädigten oder diesem gegenüber. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass der

Beschuldigte davon ausgehen durfte, der Rucksack sei herrenlos und er sei

deshalb berechtigt, diesen mitzunehmen. Vielmehr bedurfte es einer Unaufmerksamkeit

des Geschädigten, die es dem Beschuldigten überhaupt ermöglichte, den Rucksack

zu behändigen.

6.

Damit erweist sich der Einwand, der Beschuldigte

habe den Rucksack lediglich «zusammengelesen» und es liege eine blosse

Fundunterschlagung vor, als unzutreffend, zumal sich der Rucksack bis zur

Wegnahme durch den Beschuldigten weiterhin im Gewahrsam des Geschädigten

befand.

7.

Der Beschuldigte entwendete somit den

Rucksack, der diverse elektronische Geräte enthielt, in der Absicht, sich

unrechtmässig zu bereichern. Der Tatbestand des Diebstahls i.S. von

Art. 139 Ziff. 1 StGB ist erfüllt.

B. Diebstahl zum Nachteil von BN.___

1.

Dem Beschuldigten wird vorgehalten,

in der Zeit zwischen dem 6. und 9. Februar 2013 zum Nachteil von BN.___

eine Fotoausrüstung im Gesamtwert von rund CHF 20'000.00 aus einem Bordell

in Biel gestohlen zu haben.

2.

Anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil

von BK.___ in […] vom 21. April 2014 wurden u.a. zwei

Digitalspiegelreflexkameras Nikon, acht Objektive, zwei Objektiv Aufsätze und

ein Aufsatz für ein Blitzgerät beschlagnahmt (Fotos AS 1618 ff.). Der

Beschuldigte, der zu dieser Zeit dort wohnte (AS 1600), führte dazu am 25.

April 2014 aus (AS 1606 f.), er habe eine Tasche mit diesen Gegenständen einmal

gesehen, als er in Biel den Briefkasten geleert habe, dies sei ca. 2012 oder

2013.

gewesen. Er habe in die total verstaubte und verdreckte Tasche geschaut

und habe das Fotozeugs gesehen. Es sei noch ein Blatt von [...] dabei gelegen,

auf welchem gestanden sei, dass die Fotogegenstände wertlos seien. Er habe die

Sachen dann mitgenommen. Bei vielen Sachen habe man gesehen, dass sie defekt

gewesen seien. An dieser Sachverhaltsdarstellung hielt er anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 18. März 2019 fest. Er habe die Fotoausrüstung

auf einem Abfalldepot vor seiner damaligen Wohnung in Biel gefunden. Er habe

aber gesehen, dass die Fotoausrüstung gemäss Zettel der [...] wertlos sei. Die

Ausrüstung habe er nur mitgenommen, weil er im Internet den Wert der Ausrüstung

habe überprüfen wollen.

3.

Am 5. Dezember 2014 wurde BN.___

polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 1981 f.). Er führte aus, dass er

gelernter Fotograf sei und er für einen Kollegen, der in Biel ein «Puff»

geführt habe, Fotos gemacht habe. Dabei sei seine Fotoausrüstung, die er über

Nacht in Biel gelassen habe, gestohlen worden. Die Fotoausrüstung sei in einer

schwarzen Stofftasche verstaut gewesen. Die Ausrüstung sei in einem

einwandfreien Zustand gewesen und habe sich wie folgt zusammengesetzt:

-

Nikon D1, Nikon D700, 2

80x200 Objektive, 1 Weitwinkelobjektiv, 1 Fischauge, 1 Blitz und 1 Makroobjektiv,

2.

Akkus und ein Ladegerät

Der Wert der Ausrüstung habe ca. CHF

20'000.00 betragen. Er habe den Einbruch der Polizei nicht gemeldet. Der

Einbruch sei Ende 2012 oder anfangs 2013 erfolgt.

BN.___ führte weiter aus, dass er die

Ausrüstung habe verkaufen wollen und er deshalb bei einem Fotogeschäft eine

Kaufofferte eingeholt habe. Der Auskunftsperson wurde in der Folge das Beleg

von «[...]» (AS 2004) vorgelegt. Er führte darauf aus, dass dies das Beleg sei,

welches er vom Fotogeschäft erhalten habe. Sie hätten ihm gesagt, dass die

Ausrüstung zu alt sei, um sie zu verkaufen. Ein bis zwei Tage später sei die

Ausrüstung gestohlen worden.

Der Auskunftsperson wurden in der Folge

Fotos der Ausrüstung vorgelegt (AS1989 ff.). Er erkannte darauf die ihm

entwendete Fotoausrüstung (AS 1985).

4.1

Der Standort des vom Geschädigten

erwähnten «Puffs» und das damalige Domizil des Beschuldigten in Biel liegen,

wie ein Blick auf den Stadtplan Biel zeigt, nahe beieinander. Die beiden

Strassen kreuzen sich.

4.2

Der vom Geschädigten erwähnte

Einbruch ist nicht dokumentiert, weil von keiner Seite eine Strafanzeige

eingereicht wurde. Es liegen auch keine anderen echtzeitlichen Akten über den

Einbruch vor (Schadenanzeige an die Versicherung). Tatsache ist aber, dass der

Beschuldigte am 21. April 2014 im Besitz der Fotoausrüstung des Geschädigten

war; zu entscheiden ist somit, ob die von ihm dargelegte Sachverhaltsvariante

glaubhaft ist.

In Anwendung des Grundsatzes «in dubio

pro reo» ist dies zu bejahen: Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Dritter

sich nach dem verübten Einbruch, bei welchem er die Tasche entwendete, diese

auf der Strasse deponierte, nachdem er realisiert hatte, dass deren Inhalt –

eine gebrauchte und nicht mehr neue Fotoausrüstung – für ihn wertlos war. Der

Beschuldigte wohnte, wie erwähnt, nahe beim angeblichen Tatort, so dass es

möglich ist, dass die Tasche in diesem Fall vor seinem Domizil gelandet wäre.

Nicht ausgeschlossen werden kann zudem, dass es gar keinen Einbruch gab und die

Tasche aus anderen Gründen auf der Strasse deponiert wurde, wo sie der

Beschuldigte in der Folge vorfand und behändigte.

4.3

Hinzu kommt, dass der Vorhalt eines

Einbruchdiebstahls in der Anklageschrift wie ein Fremdkörper wirkt; der

Diebstahl zu Lasten von †BM.___ weist einen völlig anderen Charakter auf.

Offensichtlich ging der Beschuldigte in jenem Fall am Zugabteil des

Geschädigten vorbei und nutzte dessen momentane Unaufmerksamkeit für einen

Diebstahl aus. Im vorliegenden Fall eines Einbruchs hätte der Beschuldigte aber

in eine Wohnung einbrechen und entsprechend Sachschaden verursachen müssen, um

am Tatort nach Deliktsgut zu suchen. Ein solches Vorgehen wirkt für den

Beschuldigten persönlichkeitsfremd. Dies deckt sich mit den Aussagen des

Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. März 2019, anlässlich

welcher er angab, in ein Bordell einzubrechen sei «recht krank» und würde ihm

nie in den Sinn kommen. Hinzu kommt, dass die Umstände des Einbruchs nicht

bekannt sind. Es ist auch gar nicht objektiv belegt, dass ein Diebstahl

überhaupt stattfand. Dass der Beschuldigte die Fotoausrüstung gefunden haben

könnte, ist angesichts der örtlichen Nähe seines ehemaligen Wohnortes und des

Bordells nicht ausgeschlossen. Bei dieser Ausgangslage lässt sich eine

Täterschaft des Beschuldigten nicht rechtsgenüglich beweisen. Der Beschuldigte

ist deshalb vom Vorhalt des Diebstahls zu Lasten von BN.___ freizusprechen.

IV. Hausfriedensbruch

1.

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, sich

im Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 14. Juli 2015 vier Mal über ein

Baugerüst Zutritt auf das Flachdach der L.___ in Solothurn verschafft zu haben,

um auf dem dortigen Flachdach das tag «[tag1]» anzubringen.

2.

Es ist erstellt, dass das tag «[tag1]»,

welches in der Zeit zwischen dem 1. Juni 2015 und dem 14. Juli 2015 viermal an

die Fassade des Liftaufbaus der Liegenschaft […] in Solothurn gesprayt wurde

(AS 1232 ff.), vom Beschuldigten stammt (vgl. Ausführungen zu Ziff. II.

hiervor).

3.

Der Beschuldigte musste, um die tags

erstellen zu können, das Baugerüst besteigen, um auf das Flachdach zu gelangen

(Bilder AS 1239, 1242 ff.).

4.

Die Geschädigte L.___ stellte für

sämtliche in Frage kommenden Tatbestände Strafantrag (AS 1236).

5.

Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs

gemäss Art. 186 StGB ist damit objektiv und subjektiv erfüllt.

V. Pornografie (Art. 197

Abs. 5 Satz 1 StGB)

1.

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen,

in der Zeit vom 29. August 2015 bis 25. Oktober 2015 an verschiedenen

Orten in der Schweiz und in Paris 41 Bilder mit kinderpornografischem Inhalt

über sein Mobiltelefon beschafft und konsumiert zu haben, welche die Polizei im

Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons Samsung GT-S5830 festgestellt habe.

2.

Anlässlich der Schlusseinvernahme des

Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2015 (AS 2477 ff.)

wurde auf Verfügung der Staatsanwältin das Mobiltelefon des Beschuldigten

sichergestellt (AS 2484). Bei der Auswertung der Daten wurden Fotos mit

kinderpornografischem Inhalt festgestellt (AS 2094, 2042 ff.).

3.

Anlässlich der Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2016 (AS 2501 ff.) führte der Beschuldigte

aus, dass es vorkomme, dass man auf eine Webseite komme und dann öffne es mal

diese Seite und dann eine andere Seite. Die kinderpornografischen Bilder finde

er schockierend.

4.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung

vom 18. März 2019 sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht pädophil und

die Bilder habe er sicher nicht aktiv heruntergeladen. Die Bilder seien

lediglich in seinem Verlauf aufgefunden worden. Zum damaligen Zeitpunkt habe er

sich in Paris aufgehalten und diverse andere Personen hätten sein Mobiltelefon

benutzt. Er habe dies nicht getan.

5.

Der Konsum der 41 Bilder, die auf dem

Handy des Beschuldigten gespeichert waren, ist unbestritten. Es handelt sich

dabei offensichtlich um Bilder, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen

darstellen bzw. sich auf die Sexualität des minderjährigen Kindes fokussieren

und damit Art. 197 StGB erfüllen. Der Beschuldigte hat diese Bilder aber auch

«beschafft» i.S. von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB. Die Webseiten im Internet,

welche den Konsum kinderpornografischer Bilder ermöglichen, öffnen sich nicht

«einfach so», wie dies der Beschuldigte aussagte. Vielmehr müssen sie bewusst

gesucht und geöffnet werden, oftmals bedarf es einer Vorauszahlung, dass der

Zugang zu derartigen Bildern überhaupt erst möglich wird. Auch die Anzahl der

beim Beschuldigten sichergestellten Bilder spricht gegen eine «automatische»

Öffnung und weist auf ein bewusstes Vorgehen hin. Der Hinweis des

Beschuldigten, viele andere Personen hätten in Paris sein Mobiltelefon benutzt

und er sperre sein Gerät durch keinen Pin-Code, widerspricht der allgemeinen

Lebenserfahrung. In der Regel wird ein Mobiltelefon lediglich von einer

einzigen Person benützt. Daran ändert der Hinweis der Verteidigung, der

Beschuldigte habe in Paris sein Mobiltelefon anderen Personen ausgeliehen, weil

er auf deren «goodwill» angewiesen gewesen sei, nichts. Die Behauptung, andere

Personen hätten das Mobiltelefon benutzt, wurde vom Beschuldigten in der

Strafuntersuchung nie geltend gemacht und erst von der Verteidigung aufgeworfen.

Auch auf explizite Nachfrage konnte der Beschuldigte anlässlich der

Berufungsverhandlung keine einzige Person nennen, die sein Mobiltelefon benutzt

haben soll. Bei seinen Aussagen blieb er unpräzise und vage, weshalb seine

Schilderung wenig überzeugend wirken.

Des Weiteren ist der Beschuldigte

einschlägig vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

vom 24. Januar 2018 wurde er u.a. der Pornografie (Herunterladen von acht

Bildern mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen auf dem

Mobiltelefon und Abspeicherung) schuldig gesprochen. Auch angesichts dieser

einschlägigen Vorstrafe erscheint sein Hinweis, die Internetseiten hätten sich

«einfach so» geöffnet und er sei sicher kein Pädophiler, als reine

Schutzbehauptung. Bei dieser Ausgangslage verbleiben keine ernsthaften Zweifel,

dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen

hat.

6.

Es ist deshalb erstellt, dass der

Beschuldigte über das Internet 41 kinderpornografische Bilder beschafft und auf

seinem Handy konsumiert hat. Er ist deshalb gestützt auf Art. 197 Abs. 5 Satz 1

StGB schuldig zu sprechen.

VI. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur

Strafzumessung

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Marc Thommen

in: PK StGB, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den

ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49

Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014 E. 4.2.). Die tat- und

täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser

wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch

erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.

5.8

). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als

theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem

ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden

Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In

einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom

24.1.2012

E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für

jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht

(6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Aus dem Urteil muss

hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt

werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.

Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren

Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119

E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N.

362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen

Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin

gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die

entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB;

BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das

Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten

anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der

Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom

19.8.2015

E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte

sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1,6B_496/2011 vom 19.12.2012

E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf

Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).

1.3

Hat das Gericht eine Tat zu

beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat

verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der

Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären (sog. Reziproke Konkurrenz, Art. 49

Abs. 2 StGB). Diese Regelung bezweckt, dass der Täter auch bei Aufteilung

der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten

gleichzeitig beurteilt wurden und der somit vom Asperationsprinzip profitiert

hat, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt wird

(BGE 132 IV 102 E. 8.2.).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Schwerste Tat ist im vorliegenden

Fall die Sachbeschädigung vom 19./20./21. Juni 2015, welche als natürliche

Handlungseinheit zu qualifizieren ist, da der Beschuldigte innert kurzer Zeit

in der Vorstadt in Solothurn insgesamt 18 Sprayereien verübte.

Die folgende Strafzumessung für die eng

zusammenhängenden Sachbeschädigungen (Ziff. 2.2 – 2.4) führt zu einer eine

Strafe von 360 Einheiten weit übersteigenden Sanktion; es muss deshalb eine

Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Für den Diebstahl und die Pornografie

wird in der Folge eine Geldstrafe ausgefällt.

2.2

Tatkomponenten

Der vom Beschuldigten verursachte

Sachschaden beläuft sich auf eine Grössenordnung von CHF 9’000.00 und damit

angesichts der Vielzahl von Einzelhandlungen in einem eher niedrigen Bereich.

Für den einzelnen Geschädigten ist jedoch das Besprayen seines Eigentums mit

Ärger und Zeitaufwand für die Beseitigung der Verunstaltung verbunden. Der

verschuldete Erfolg ist deshalb auch bei wenig grossem materiellem Schaden

nicht zu bagatellisieren.

Der Beschuldigte suchte sich für seine

Tathandlungen Objekte unterschiedlicher Art wie Kandelaber, Fassaden, Garagentore

oder Mauern aus. Da er jeweils im öffentlichen Raum handelte, musste er, um

nicht ertappt zu werden, sehr schnell vorgehen. Dies setzte zwangsläufig eine

gewisse Planung und Vorbereitung voraus, indem der Beschuldigte das

erforderliche Material bereitstellen und das Tatobjekt auswählen musste.

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz.

Zur subjektiven Tatschwere gehört vor

allem die Intensität des verbrecherischen Willens. Am 19./20./21. Juni 2015

besprayte der Beschuldigte innert kurzer Zeit 18 Objekte und äusserte einen

erheblichen kriminellen Willen und eine grosse Beharrlichkeit. Daran ändert

nichts, dass es ihm, der sich zur Sprayerszene zugehörig fühlte, nicht primär

um die Verursachung von Sachschaden ging, sondern um die Markierung seiner

Präsenz als Sprayer und um die Erbringung des Tatbeweises, dass er fähig und in

der Lage ist, sein tag an zahlreichen Orten anzubringen. Der Beschuldigte

manifestierte einen grossen Egoismus, weil er sein Bedürfnis nach

Selbstdarstellung über die Respektierung fremden Eigentums stellte.

Insgesamt ist, da die Schadenhöhe gering

blieb, gerade noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen.

Die Einsatzstrafe ist auf 8 Monate

Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.3

Asperation

2.3.1

Für die weiteren 79

Sachbeschädigungen und den Hausfriedensbruch, der mit der Sachbeschädigung zu

Lasten der L.___ (Ordner 5/Nr. 20) in engem Zusammenhang steht, ist eine

Straferhöhung vorzunehmen. Angesichts der zahlreichen gleichartigen Delikte

rechtfertigt es sich nicht, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische

Strafe zu ermitteln. Unter den gegebenen Voraussetzungen lässt es die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zu, eine Gesamtstrafe zu bilden (6B_1196/2015

E. 2.4.2).

Grundsätzlich kann für die Beurteilung

des Tatverschuldens auf Ziff. 2.2 hiervor verwiesen werden. Die Schadenhöhe

beziffert sich in der Grössenordnung von CHF 40'000.00. Festzustellen ist

die lange Tatzeit von knapp 5 ½ Jahren sowie der Umstand, dass der Beschuldigte

in der ganzen weiteren Region delinquierte und überall, wo er sich zeitweilig

aufhielt, seine Präsenz mit seinem tag «[tag1]» immer wieder markierte.

2.3.2

Unter ausschliesslicher

Berücksichtigung des Tatverschuldens ist eine Straferhöhung von 36 Monaten

Freiheitsstrafe bzw. nach Berücksichtigung der Asperation von 18 Monaten

Freiheitsstrafe vorzunehmen.

2.4

Täterkomponenten

Grundsätzlich kann auf die zutreffenden

Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (US 59 f.). Der 1984

geborene Beschuldigte wuchs zusammen mit seinen Eltern und zwei Geschwistern in

[...] in geordneten Verhältnissen auf. Seine Jugend bezeichnete er als

grundsätzlich glücklich, insbesondere in Bezug auf seine Mutter. Er absolvierte

die obligatorische Schulzeit und schloss im Jahr 2003 erfolgreich eine Lehre

als […] ab. Nachdem ihm nach seiner Lehre zunächst eine Stelle in einer […] in [...]

angeboten worden war, wurde dieses Stellenangebot gemäss seinen Schilderungen grundlos

zurückgezogen, was eine grosse Enttäuschung verursacht habe. In der Folge war

der Beschuldigte auf seinem erlernten Beruf nie tätig, sondern arbeitete in

Kurzanstellungen als […] oder […] und übte andere Gelegenheitsjobs aus. Längeren

Festanstellungen hatte er keine inne.

Der Beschuldigte weist eine einschlägige

Vorstrafe auf: Am 20. November 2012 wurde der Beschuldigte von der

Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland der Sachbeschädigung schuldig

gesprochen, weil er am 31. Mai 2012 in Biel eine Fassade zum Gebäude mit

dem tag «[tag1]» besprayt hatte.

Betreffend Nachtatverhalten lässt sich

den Akten folgendes entnehmen:

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Region Bern-Mittelland vom 24. Januar 2018 wurde der Beschuldigte wegen

Sachbeschädigung in zwei Fällen (Besprayen von zwei Fassaden in Biel mit dem

Schriftzug «[tag12]» am 4. Februar 2016), Pornografie (Herunterladen von acht

Bildern mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen auf dem Handy

und Abspeicherung) sowie Übertretung des BetmG (Konsum einer unbestimmten Menge

Marihuana) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu

je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.

Der Beschuldigte hat nach seiner

Verhaftung am 20. April 2014, einem Aufenthalt in Untersuchungshaft von 30

Tagen und der Eröffnung eines Strafverfahrens zuerst im vorliegenden Verfahren

in erheblichem Ausmass weiter delinquiert. Zudem kam es trotz des vorliegenden

Berufungsverfahrens im Kanton Bern zu einem erneuten Strafverfahren und einer

Verurteilung wegen derselben Vorhalte. Der Beschuldigte war trotz erdrückender

Beweislage weder vor Vorinstanz noch vor Obergericht geständig. Das laufende

Strafverfahren oder die ausgestandene Untersuchungshaft hielten ihn nicht von

der Begehung weiterer Straftaten ab. Der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

blieb der Beschuldigte unentschuldigt fern; vor Obergericht erschien der

Beschuldigte jedoch und machte auch Aussagen. Dabei äusserte er jedoch kaum

Einsicht oder Reue, weshalb eine Strafminderung unter diesem Titel nicht in

Frage kommt.

Die aktuellen Verhältnisse präsentieren

sich wie folgt:

Am 27. November 2018 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den Beschuldigten eine

Strafuntersuchung wegen Vergehens gegen das BetmG, Trunkenheit und

unanständigem Benehmen. Der Beschuldigte wurde am 26. November 2018 im Besitz

von 150 Gramm konsumfertigem Marihuana sowie ca. CHF 1'000.00 und Euro 600.00

in gassenüblicher Stückelung von der Polizei angehalten. In der Einvernahme vom

28.

November 2018 führte der Beschuldigte aus, das Geld, das er auf sich trug,

verdient bzw. ausgeliehen erhalten zu haben. Das Marihuana habe er zum

Eigenkonsum auf sich getragen. Den Verkauf von Betäubungsmitteln stritt er ab. Vor

Obergericht erklärte er, das Bargeld, das er auf sich getragen habe, betreffe

Geld, welches er seinen Kollegen ausgeliehen habe. Seine finanzielle Situation

sei zwar angespannt, dennoch habe er Kollegen Geld ausgeliehen. Die Eröffnung

dieses Strafverfahrens hat auf die Strafzumessung aufgrund der

Unschuldsvermutung keine Auswirkung.

Arbeit: Der Beschuldigte ist seit

längerer Zeit arbeitslos. In der Strafuntersuchung gab er an, Flüchtlingen zu

helfen und bei Kleidersammlungen mitzumachen. Er lebe vom Geld, welches ihm Kollegen

schuldeten. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. März 2019 sagte er

aus, eine Anstellung bei der […] in Biel in Aussicht zu haben. Einer seiner

Kollegen sei dort angestellt und habe den Kontakt zu dieser Firma hergestellt. Man

habe ihm eine Stelle versprochen, bei welcher er Autoteile auseinandernehmen

und Autos reinigen dürfe. Einen Arbeitsvertrag habe er jedoch bislang noch

nicht unterzeichnen können. Er wisse auch nicht, wie hoch sein Stundenlohn sei;

das genaue Datum des Stellenantritts sei ebenfalls noch unklar. Genauere

Angaben zu seinem künftigen potenziellen Arbeitgeber konnte der Beschuldigte

vor Obergericht nicht nennen. Auf Nachfrage gab er an, auf die Unterstützung

seiner Kollegen angewiesen zu sein. Damit sei beispielsweise gemeint, dass er

gratis bei ihnen wohnen dürfe.

Gesundheit: Der Beschuldigte sagte aus, gesundheitlich

angeschlagen zu sein, weshalb er sich medizinischen Abklärungen unterziehen

müsse. Sodann erklärte er vor Obergericht, es sei ihm eine Zeit lang sehr

schlecht gegangen. Er habe Drogen konsumiert und sehr viel Alkohol getrunken,

so dass immer wieder grössere Blackouts eingetreten seien. Er habe psychisch gelitten,

sei zeitweise obdachlos und nicht krankenversichert gewesen. Nun sei er seit

einiger Zeit daran, seine Lebenssituation zu verbessern. Drogen nehme er

mittlerweile keine mehr und er trinke auch nicht mehr täglich. Wenn er aber trinke,

dann trinke er beispielsweise schon mal zwei Liter Bier an einem Wochentag. Mit

viel Willen und einer geregelten Lebenssituation wolle er jedoch definitiv vom

Alkohol wegkommen.

Familiäre Situation: Die Eltern und Geschwister

des Beschuldigten leben nicht in der Region. Er führte aus, seine Schwester sei

derzeit in einem Alkoholentzug und sein Bruder lebe in [...]. Er habe jedoch

weiterhin Kontakt zu seiner Familie. In einer stabilen Partnerschaft lebe er

nicht.

Soziale Kontakte: Der Beschuldigte

scheint vor allem in Kollegenkreisen zu verkehren. Kontakte zur Sprayerszene

will der Beschuldigte gemäss seinen Schilderungen vor Obergericht seit einiger

Zeit nicht mehr haben. Zwar würden viele seiner Kollegen noch sprayen, dies

täten sie allerdings nur noch legal. Er selbst gehe auch regelmässig an

Anlässe, wo man gemeinsam musiziere und spraye. Aber richtig «szenemässig» habe

er schon längere Zeit keine Kontakte mehr. Einen genauen Zeitraum konnte der

Beschuldigte nicht nennen.

Wohnsituation: Der Beschuldigte lebt

seit dem 15. März 2019 zusammen mit einem Kollegen in einer

Wohngemeinschaft an der [...] in [...]. Er gab an, für seinen Kollegen

Renovationsarbeiten zu erledigen, so dass er dafür gratis bei ihm wohnen dürfe.

Er sei darauf angewiesen, gratis bei diesem Kollegen zu wohnen. Zuvor sei er in

Biel gemeldet gewesen und sei häufig umgezogen. Zeitweise sei er auch obdachlos

gewesen.

Insgesamt müssen die aktuellen

Verhältnisse des Beschuldigten in allen Lebensbereichen als instabil und wenig gefestigt

bezeichnet werden.

Die Täterkomponenten wirken sich

gesamthaft straferhöhend aus, weshalb eine Straferhöhung um 4 Monate Freiheitsstrafe

vorzunehmen ist.

Die Gesamtstrafe beträgt somit 30 Monate

Freiheitsstrafe.

2.5

Bedingter Strafvollzug

2.5.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (6B.214/2007

vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos

sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf

Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).

Auch bei der Aussprechung einer

teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten

Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten

somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des

Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die

Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Ergeben sich – insbesondere nach

früheren Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des

Täters, ermöglicht der Teilvollzug für die Zukunft eine bessere Prognose. Das

Gericht kann mit Hilfe der teilbedingten Strafe im Bereich höchst ungewisser

Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Erforderlich ist aber

stets, dass der teilweise Strafvollzug einerseits eine günstige Prognose

erlaubt und andererseits für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich

erscheint (6B_377/2018 E. 3.1.1).

Als Bemessungsregel für die Bestimmung

des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden

auszugehen: das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des

Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum

Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit

der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl.

zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007).

2.5.2

Prüfung im konkreten Fall

Der Beschuldigte ist einschlägig

strafrechtlich vorbelastet. Zudem weist er eine Verurteilung während des laufenden

vorliegenden Verfahrens wegen der gleichen Tatbestände auf.

Die Sozialisationsbiographie erweist

sich im vorliegenden Fall als positiv, da der Beschuldigte in geordneten

Verhältnissen aufgewachsen ist und erfolgreich eine Lehre abgeschlossen hat.

Die Arbeitssituation des Beschuldigten

muss als negativ gewürdigt werden. Er hat derzeit keine feste Anstellung. Zwar

hat er eine Stelle aufgrund der Kontakte eines Kollegen in Aussicht, es liegt

jedoch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor. Es ist unklar, wovon er lebt.

Hinsichtlich der sozialen Bindungen ist

festzustellen, dass der Beschuldigte vor allem in Kollegenkreisen zu verkehren

scheint. In einer Partnerschaft lebt der Beschuldigte nicht, er hat jedoch

gemäss eigenen Angaben Kontakt zu seiner Familie.

Vorliegend bestehen Hinweise auf eine

Suchtgefährdung: Der Beschuldigte konsumiert regelmässig Marihuana. Eine

Suchtproblematik scheint früher bestanden zu haben. Aktuell scheint eine

gewisse Problematik auch betreffend Alkohol vorzuliegen. Gemäss seinen

Schilderungen ist der Beschuldigte allerdings daran, seine Alkoholproblematik

zu überwinden.

Insgesamt überwiegen die negativen

Faktoren. Der Beschuldigte hat – abgesehen von einer 30-tägigen

Untersuchungshaft – noch nie einen Freiheitsentzug verbüssen müssen. Es ist

deshalb davon auszugehen, dass der Eindruck einer mehrmonatigen vollziehbaren Freiheitsstrafe

und das Damoklesschwert einer längeren Reststrafe mit bedingtem Vollzug die

Bewährungsaussichten des Beschuldigten verbessern wird. Davon ist auch die

erste Instanz ausgegangen, so dass das Verbot der reformatio in peius (Art. 391

Abs. 2 StPO) einem Vollzug der ganzen Strafe ohnehin entgegensteht.

Der unbedingte Teil der Strafe ist auf

10.

Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Angesichts der langjährigen Delinquenz

und der Weiterführung der strafbaren Handlungen nach der Eröffnung des

Strafverfahrens kommt eine Festsetzung des unbedingten Anteils am untersten

Rand nicht in Frage.

Für den Anteil von 20 Monaten

Freiheitsstrafe wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt. Die

Probezeit ist auf 3 Jahre festzusetzen.

2.6

Diebstahl und Pornografie

2.6.1

Zusatzstrafe

Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2018

wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Sachbeschädigung,

harter Pornografie und einer Betäubungsmittelübertretung verurteilt. Diese

Delikte wurden am 4. Februar 2016 verübt bzw. festgestellt. Der Beschuldigte

beging den Diebstahl zum Nachteil von †BM.___ am 9. Dezember 2012, die

Pornografie im Zeitraum vom 29. August 2015 bis 25. Oktober 2015. Da

der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten (Diebstahl und

Pornografie) vor Erlass des genannten Strafbefehls beging, stellt sich die

Frage, ob eine Zusatzstrafe zum erwähnten Strafbefehl auszufällen ist

(Art. 49 Abs. 2 StGB). Bedingung für die Zusatzstrafe ist, dass die

Voraussetzungen für eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB

erfüllt sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen

möglich. Der Beschuldigte wurde mit dem erwähnten Strafbefehl mit einer

Geldstrafe von 135 Tagessätzen bestraft. Als Zusatzstrafe zu dieser

Geldstrafe kommt demnach nur eine Geldstrafe in Betracht. Eine Zusatzstrafe ist

in einer Weise zu bestimmen, dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft

wird, als wenn sämtliche Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49

Abs. 2 StGB). Dabei ist zunächst unter Einbezug der rechtskräftig beurteilten

Straftat eine hypothetische Gesamtstrafe für alle mit Geldstrafe belegten

Straftaten festzulegen, wie wenn diese gleichzeitig zur Verurteilung gelangt

wären, und anschliessend unter Beachtung der rechtskräftig festgesetzten Strafe

die für die neu zu beurteilenden Delikte auszufällende Zusatzstrafe zu

bestimmen. Ausgangspunkt für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist

das schwerste Delikt. Für den Diebstahl und die Pornografie sind Geldstrafen zu

verhängen, da sie in keinem Zusammenhang mit den Sachbeschädigungen stehen.

2.6.2

Schwerste Tat: Diebstahl

Die schwerste der neu zu beurteilenden

Taten ist vorliegend der Diebstahl zum Nachteil von †BM.___. Dieser Diebstahl betraf

einen relativ geringen Deliktsbetrag. Dem Beschuldigten ist zu Gute zu halten,

dass der Diebstahl nicht von langer Hand geplant war, sondern spontan erfolgte,

als sich dem Beschuldigten die entsprechende Gelegenheit bot. Zwar handelte der

Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus materiellen Beweggründen, letztere

sind allerdings deliktsimmanent. Das objektive und subjektive Verschulden

wiegen insgesamt leicht. Die Einsatzstrafe für diesen Diebstahl ist auf 60

Tagessätze Geldstrafe anzusetzen.

2.6.3

Asperation Pornografie

Der Beschuldigte beschaffte sich und

konsumierte 41 Bilder mit kinderpornografischem Inhalt. Zunächst fällt

bezüglich der objektiven Tatschwere das Ausmass des Erfolges ins Gewicht, denn

er hat sich von Ende August 2015 bis Ende Oktober 2015 41 Bilder mit kinderpornografischem

Inhalt beschafft und diese konsumiert. Das ist eine nicht unerhebliche Anzahl

Bilder. Auf den Bildern sind die Geschlechtsteile von Minderjährigen abgebildet

oder die Kinder werden bei eindeutig sexuellen Handlungen an sich oder mit

anderen Personen gezeigt. Die Bilddateien zeigen tatsächliche Handlungen. Wie

die Vorinstanz zutreffend festhält, wirkt sich das junge Alter der abgebildeten

Kinder verschuldenserhöhend aus. Der Vorinstanz folgend ist zu berücksichtigen,

dass es sich bei der Tathandlung des Konsums um eine weniger schwer wiegende

Art der Tatbegehung handelt als beispielsweise das ebenfalls von Art. 197

Abs. 5 StGB erfasste Herstellen oder in Verkehr bringen von Pornografie. Das

objektive Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu gewichten.

Bezüglich des subjektiven

Tatverschuldens ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Taten direktvorsätzlich

und einzig aus egoistischen Motiven beging, um seine sexuellen Bedürfnisse zum

Nachteil der Minderjährigen zu befriedigen. Insgesamt vermögen die subjektiven

Aspekte das Verschulden nicht zu relativieren.

Die Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen

Geldstrafe ist asperiert um 20 Strafeinheiten zu erhöhen.

2.6.4

Sachbeschädigung und Pornografie

(Strafbefehl vom 24. Januar 2018)

Es ist in hypothetischer Weise zu

prüfen, welche Strafen der Vorrichter für diese Delikte festgelegt hätte, wenn

er alle Vortaten zusammen beurteilt hätte. Unter Berücksichtigung der

Asperation ist davon auszugehen, dass er die Strafe für die zwei

Sachbeschädigungen und die Pornografie auf 100 Tagessätze Geldstrafe

festgelegt hätte. Damit ergibt sich unter ausschliesslicher Berücksichtigung

der Tatkomponenten eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen.

2.6.5

Täterkomponenten

Hinsichtlich der Lebensgeschichte des

Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen kann auf die obigen

Ausführungen sowie auf die Erläuterungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch

hier wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus, insbesondere die Delinquenz

während des vorliegenden Berufungsverfahrens.

Der Beschuldigte hat sich bezüglich des

Diebstahls zum Nachteil von †BM.___ grundsätzlich geständig gezeigt,

bezeichnete den Diebstahl aber verharmlosend als blosse Fundunterschlagung. Den

Tatvorwurf der Pornografie hingegen stellte er stets in Abrede, Reue oder Opferempathie

äusserte er nicht.

Eine Erhöhung vom 25 Strafeinheiten

erscheint als angemessen .

2.6.6

Zusatzstrafe

Von der Gesamtstrafe von 205 Tagessätzen

ist die mit Strafentscheid vom 24. Januar 2018 ausgefällte Strafe von

135.

Tagessätzen Geldstrafe in Abzug zu bringen. Es ergibt sich damit eine

Zusatzstrafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe.

2.6.7

Tagessatzhöhe

Die Höhe des Tagessatzes ist in

Anbetracht der sehr knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf

CHF 10.00 festzusetzen.

2.6.8

Vollzug

Dem Beschuldigten ist für die Geldstrafe

der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Diebstahl weist einen gewissen

Einmaligkeitscharakter auf, beide Delikte liegen bereits einige Zeit zurück.

Zudem ist zu erwarten, dass der

unbedingte Teil der Freiheitsstrafe die erforderliche Warnwirkung hat, so dass

das Vorliegen einer ungünstigen Prognose bezüglich der Geldstrafe verneint

werden kann. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen.

VII. Einziehungen

Die Vorinstanz hat sich mit den

beantragten Einziehungen umfassend und zutreffend auseinandergesetzt. Auf diese

Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (vgl. erstinstanzliches

Urteil US 64 ff.). Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils ist zu bestätigen. In

Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO sind die beschlagnahmten CHF 2'400.00

zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten zu verwenden.

VIII. Zivilforderungen

Der Beschuldigte wurde von der

Vorinstanz zur Bezahlung von Schadenersatz an sieben Privatkläger verurteilt,

welche den tag «[tag1]» betreffen und mittels Rechnungen belegt wurden (vgl.

erstinstanzliches Urteil US 69-70). Diese Erwägungen (US 69-70) sind richtig,

weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen

der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Dispositiv

Dispositivziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils ist somit zu bestätigen.

IX. Kosten

1. Vorinstanz

1.1 Gestützt auf Art. 428

Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues

Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet.

Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die

gesamten Verfahrenskosten von CHF 33'371.60 (bestehend aus einer

Staatsgebühr von CHF 7'000.00, Auslagen von CHF 5'218.00 und CHF 21'153.60

Untersuchungskosten) vollumfänglich auferlegt. Sie hat den Beschuldigten jedoch

implizit vom Vorhalt der Sachbeschädigung freigesprochen, soweit dieser mit den

tags «[tag2]», «[tag3]», «[tag6]», «[tag7]» und «[tag8]» verbunden ist, ohne

dass diese Freisprüche im Urteilsdispositiv Niederschlag fanden. Zudem wurde der

Beschuldigte von der Vorinstanz vom Vorhalt des Vergehens gegen das

Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz freigesprochen. Auch

die Verfahren betreffend Trunkenheit und unanständiges Benehmen sowie wegen mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurden zufolge Eintritts der

Verfolgungsverjährung vorfrageweise eingestellt. Zudem erfolgten im

Berufungsverfahren weitere Freisprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung in

20 Fällen sowie wegen Diebstahls (zum Nachteil von BN.___). Angesichts

dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich nicht, dem Beschuldigten sämtliche

erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat lediglich

75% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, somit CHF 25'028.70, zu

tragen. Diese Summe wird mit dem sichergestellten Betrag von CHF 2'400.00

verrechnet. Folglich verbleibt eine Restforderung von CHF 22'628.70.

1.2 Dispositivziffer 13 des

erstinstanzlichen Urteils ist betreffend die Höhe der Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren in

Rechtskraft erwachsen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Umfang von 75%, somit CHF 9'479.45 (=

75% von CHF 12’639.25), sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von CHF 954.50 (= 75%

der Differenz zum vollen Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden 20 Vorhalte

betreffend Sachbeschädigung wegen Verjährung eingestellt. Zudem ergeht ein

Freispruch hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil von BN.___. Der

Beschuldigte obsiegt im Weiteren mit seiner Berufung insofern, als der

Schuldspruch wegen Sachbeschädigung (Vergehen) und nicht wegen qualifizierter

Sachbeschädigung (Verbrechen) ergeht. Das Strafmass wird von 36 auf

30 Monate Freiheitsstrafe und der unbedingte Anteil der Freiheitsstrafe wird

von 18 auf 10 Monate reduziert. Die Berufung ist somit teilweise

erfolgreich. Die Kosten des Berufungsverfahrens (CHF 4'000.00 Staatsgebühr

und CHF 720.00 Auslagen) werden dem Beschuldigten deshalb zu 2/3, somit

CHF 3’143.50, auferlegt. Die restlichen Kosten sind durch den Staat

Solothurn zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2.2 Die amtliche Verteidigerin macht in

ihrer Honorarnote Aufwendungen von 24.5 Stunden geltend. Darin enthalten

ist ein Zeitaufwand von acht Stunden (geschätzt) für die Teilnahme an der

Berufungsverhandlung. Dieser Aufwand ist angesichts der effektiven Dauer der

Berufungsverhandlung um zwei Stunden zu kürzen. Die Vorbereitungszeit für die

Berufungsverhandlung von elf Stunden ist im Hinblick auf den

Prozessgegenstand und das gehaltene Plädoyer – welches weitgehend dem vor der Vorinstanz

gehaltenen Plädoyer entsprach – auf acht Stunden zu kürzen. Rechtsanwältin

Hazeraj ist ein Aufwand von 15.5 Stunden zu entschädigen, was einen Betrag

von CHF 3'030.70 (bei einem Stundenansatz von CHF 180.00) ergibt. Das

Honorar ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren gegenüber

dem Beschuldigten im Umfang von 2/3, entsprechend CHF 2'018.45, sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin gegenüber dem Beschuldigten im

Umfang von CHF 556.40 (= 2/3 der Differenz zum vollen Honorar mit einem

Ansatz von CHF 250.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 40, Art. 43 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47,

Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 50, Art. 51, Art. 139

Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 197

Abs. 5 Satz 1 StGB; Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB;

Art. 9 Abs. 1, Art. 132, Art. 135, Art. 335 ff.,

Art. 416 ff., Art. 422 ff. StPO,

beschlossen und erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die

Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen Trunkenheit und

unanständigen Benehmens sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetztes zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils eingestellt wurden.

2. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen

Urteils vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den

Bevölkerungsschutz freigesprochen wurde.

3. Der Beschuldigte A.___ wird freigesprochen:

-

vom Vorwurf der mehrfachen

Sachbeschädigung, begangen am 22. Mai 2009 (Ordner 1/Nr. 5), im

August 2010 (Ordner 1/Nr. 27), vom Dezember 2009 bis Juli 2010 (Ordner

3/Nrn. 12-23), im Januar 2005 sowie vom Januar 2010 bis Mai 2010 (Ordner

4/Nrn. 1, 2, 6, 7, 11) zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung;

-

vom Vorwurf der

qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB;

-

des Diebstahls zum Nachteil

von BN.___, begangen in der Zeit vom 6. Februar 2013 bis 9. Februar 2013.

4. Der Beschuldigte A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung in Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen in der

Zeit vom 15. April 2011 (Ordner 4/Nr. 8) bis 5. Januar 2016

(Ordner 6/Nr. 20);

-

des Diebstahls zum Nachteil

von †BM.___, begangen am 9. Dezember 2012;

-

des Hausfriedensbruchs,

begangen in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis 14. Juli 2015;

-

der Pornografie, begangen

in der Zeit vom 29. August 2015 bis 25. Oktober 2015.

5. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu:

-

einer Freiheitsstrafe von

30 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 20 Monate

mit einer Probezeit von 3 Jahren;

-

als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. Januar 2018 zu

einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à je CHF 10.00, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.

6. Die ausgestandene Untersuchungshaft von

30 Tage wird an den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

7. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger

Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils der mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern am 22. November 2012 bedingte gewährte

Vollzug für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bzw.

20 Stunden gemeinnützige Arbeit nicht widerrufen worden ist.

8. Die folgenden, gemäss Ziffer 7 des

erstinstanzlichen Urteils sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und

sind durch die Polizei zu vernichten:

a) aus der Hausdurchsuchung an der [...] in

[...] vom 21. April 2014:

HD Nr.

Objekt

Befindet sich bei

1/1

5 Spraydosen

FB Asservate

1/2

1 Fotospeicherkarte Kingston 2GB

FB Asservate

1/3

1 Spraydose

FB Asservate

1/4

13 Spraydosen

FB Asservate

1/5

1 Spraydose

FB Asservate

1/6

1 Laptop Acer

FB Asservate

1/7

2 Filzstifte

FB Asservate

1/8

1 USB Stick Sony 8 GB

FB Asservate

1/10

1 Laptop Dell

FB Asservate

1/12

29 Spraydosen

FB Asservate

1/12

1 Sprühgerät

FB Asservate

1/12

1 Schutzmaske

FB Asservate

1/12

1 Sieb

FB Asservate

1/12

1 Pinsel

FB Asservate

1/12

5 Paar Handschuhe

FB Asservate

1/13

17 Spraydosen

FB Asservate

1/15

1 Filzstift

FB Asservate

1/16

1 Skizze

Bei den Akten

1/17

0.9 Gramm Marihuana

FB Asservate

1/17

DM im Gegenwert von CHF 50.00

Zentrale Gerichtskasse

1/17

1 Dose

FB Asservate

1/17

1 USB Stick Sandisk 8 GB

FB Asservate

1/17

1 Rechnung

Bei den Akten

1/18

26 Spraydosen

FB Asservate

1/19

2 Spraydosen

FB Asservate

1/20

Diverse Caps/Sprühköpfe

FB Asservate

1/21

8 Spraydosen

FB Asservate

1/22

1 10l Farbkübel

FB Asservate

1/22

2 Farbrollerstangen

FB Asservate

1/23

1 Kaufquittung

Bei den Akten

1/24

diverse Skizzen

Bei den Akten

1/25

1 Schreibmappe mit Skizze

FB Asservate

1/26

1 Sprühgerät

FB Asservate

2/27

17 Spraydosen

FB Asservate

2/28

2 10l Farbkübel

FB Asservate

b) aus der Einvernahme bei der

Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2015:

HD Nr.

Objekt

Befindet sich bei

-

Samsung weiss GT-S5830

IMEI: 359656044512198

FB Asservate

9. Es wird festgestellt, dass Ziffer 8

des erstinstanzlichen Urteils betreffend Herausgabe von sichergestellten

Gegenständen in Rechtskraft erwachsen ist.

10. Der in der Hausdurchsuchung vom

21. April 2014 sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von

CHF 2'400.00 wird in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur

Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

11. Der Beschuldigte A.___ wird wie folgt

zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:

Ordner 1

D 1

C.___

CHF

900.00

D 4

D.___

CHF

128.70

D 8

C.___

CHF

300.00

D 13

C.___

CHF

287.05

D 15

C.___

CHF

287.05

Ordner 2

D 4

D.___

CHF

128.70

D5

E.___

CHF

753.30

Ordner 5

D 6

F.___

CHF

680.00

D 16

G.___

CHF

459.00

D 19

C.___

CHF

140.50

Ordner 6

D 1

D.___

CHF

2‘754.20

D 2

H.___, v.d. […] AG

CHF

550.80

D 10

C.___

CHF

140.50

D 13

F.___

CHF

295.00

D 20

I.___

CHF

161.50

12. Es wird festgestellt, dass die

Privatklägerin H.___, v.d. […] AG, gemäss der rechtskräftigen Ziffer 11

des erstinstanzlichen Urteils zur Geltendmachung weitergehender

Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen worden ist.

13. Es wird festgestellt, dass folgende

Privatkläger gemäss der rechtskräftigen Ziffer 12 des erstinstanzlichen

Urteils zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen

worden sind:

Ordner 1

D 5

J.___

CHF

3‘000.00

D 6

K.___

CHF

1‘976.40

D 7

D.___

CHF

5‘901.50

D 10

L.___

CHF

1‘625.15

D 11

C.___

CHF

550.00

D 14

C.___

CHF

1‘000.00

D 18

F.___

CHF

735.00

D 19

F.___

CHF

735.00

D 20

F.___

CHF

6‘820.00

D 21

F.___

CHF

680.00

D 22

F.___

CHF

775.00

D 23

F.___

CHF

860.00

D 24

F.___

CHF

2‘650.00

D 25

M.___

CHF

200.00

D 26

N.___

CHF

800.00

D 28

O.___

CHF

4‘271.65

D 29

P.___

CHF

1‘700.00

D 30

Q.___

CHF

2‘000.00

Ordner 2

D 2

R.___

CHF

2‘187.00

D 3

S.___

CHF

1‘500.00

D 6

T.___

CHF

2‘000.00

D 8

D.___

CHF

386.10

D 9

D.___

CHF

264.40

D 11

U.___

CHF

5‘000.00

D 14

V.___

CHF

500.00

D 16

W.___

CHF

2‘900.00

D 17

W.___

CHF

4‘500.00

D 18

X.___

CHF

1‘745.80

D 19

Y.___

CHF

2‘191.55

D 20

Z.___

CHF

5‘040.35

D 21

Z.___

CHF

5‘936.75

Ordner 3

D 1

AA.___

CHF

1‘500.00

D 2

AB.___, v.d. […]

CHF

198.40

D 3

AC.___, v.d. […]

CHF

178.20

D 4

AD.___, v.d. […]

CHF

178.20

D 5

AE.___, v.d. […]

CHF

178.20

D 6

AC.___, v.d. […]

CHF

178.20

D 7

AF.___, v.d. […]

CHF

178.20

D 8

AG.___, v.d. […]

CHF

178.20

D 9

AC.___, v.d. […]

CHF

201.75

D 10

AH.___, v.d. […]

CHF

190.60

D 11

AI.___, v.d. [… ]

CHF

178.20

D 12

AJ.___, v.d. […]

CHF

452.55

D 13

AK.___, v.d. […]

CHF

3‘268.00

D 14

AL.__

CHF

2‘667.80

D 15

AM.___

CHF

1‘936.80

D 16

AN.___

CHF

3‘324.85

D 17

AO.___, v.d. […]

CHF

381.65

D 18

AP.___, v.d. […]

CHF

274.40

D 19

AQ.___

CHF

8‘466.85

D 20

AO.___, v.d. […]

CHF

177.55

D 21

AR.___ v.d. […]

CHF

678.30

D 22

AS.___, v.d. […]

CHF

236.15

D 23

AT.___, v.d. […]

CHF

823.45

Ordner 4

D 3

AU.___, v.d. Advokaturbüro Rutsch,

CHF

664.30

D 4

AV.___, v.d. Advokaturbüro Rutsch,

CHF

331.85

Ordner 5

D 1

AW.___

CHF

2‘000.00

D 9

AX.___

CHF

250.00

D 11

AY.___

CHF

2‘000.00

D 12

F.___

CHF

627.50

D 14

AZ.___

CHF

1‘000.00

D 15

BA.___

CHF

524.65

D 17

BB.___

CHF

5‘000.00

D 18

BC.___

CHF

2‘729.00

Ordner 6

D 3

BD.___

CHF

500.00

D 4

BE.___

CHF

702.00

D 5

BF.___

CHF

1‘296.00

D 8

F.___

CHF

5‘420.00

D 9

F.___

CHF

627.50

D 11

F.___

CHF

860.00

D 12

F.___

CHF

680.00

D 14

AA.___

CHF

250.00

D 16

F.___

CHF

3‘360.00

D 17

F.___

CHF

680.00

D 18

C.___

CHF

281.00

D 21

BG.___

CHF

1‘300.00

D 22

BH.___

CHF

3‘500.00

D 23

D.___

CHF

882.00

Erweiterte Anklageschrift

AY.___

CHF

3‘000.00

14. Es wird festgestellt, dass gemäss der

teilweise rechtskräftigen Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin

Claudia Hazeraj, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 12'639.25 festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang

von 75%, somit CHF 9'479.45 (= 75% von CHF 12'639.25), sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin gegenüber dem Beschuldigten im

Umfang von CHF 954.50 (= 75% des Differenzbetrages von CHF 1'272.65

bei einem Stundenansatz von CHF 200.00), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten zulassen.

15. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,

wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'030.70 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang

von 2/3, somit CHF 2’018.45 (= 2/3 von CHF 3'030.70), sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin gegenüber dem Beschuldigten im

Umfang von CHF 556.40 (= 2/3 des Differenzbetrages von CHF 834.65 bei

einem Stundenansatz von CHF 230.00), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten zulassen.

16. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 33'371.60 (bestehend aus einer Staatsgebühr von

CHF 7'000.00, Auslagen von CHF 5'218.00 und CHF 21'153.60

Untersuchungskosten) werden dem Beschuldigten A.___ zu 75%, somit

CHF 25'028.70, auferlegt. Diese Summe wird mit dem sichergestellten

Bargeldbetrag von CHF 2'400.00 verrechnet (vgl. Dispositivziffer 10),

so dass gegenüber dem Beschuldigten A.___ eine Restforderung von

CHF 22'628.70 verbleibt.

Der Rest geht

endgültig zu Lasten des Staates.

17. Die Kosten des Berufungsverfahrens

von total CHF 4'720.00 (bestehend aus einer Staatsgebühr von

CHF 4’000.00 und CHF 720.00 Auslagen) werden dem Beschuldigten zu

2/3, somit CHF 3’143.50, auferlegt.

Der Rest geht

endgültig zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Riechsteiner

Auf

eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil 6B_683/2019 vom 8. Oktober 2019 nicht ein.