STBER.2018.2
Anordnung einer ambulanten Massnahme
18. Juli 2018Deutsch39 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 18. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Anordnung
einer ambulanten Massnahme (Neubeurteilung)
(mehrfacher
bandenmässiger Raub, mehrfacher versuchter bandenmässiger Raub, qualifizierter
Raub, räuberische Erpressung, mehrfacher Diebstahl teilw. als Versuch,
Hehlerei, Freiheitsberaubung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch)
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
B.___,
Staatsanwältin, i.A. der Anklägerin,
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger, wird vorgeführt,
-
Rechtsanwalt Jürg
Krumm, privater Verteidiger,
-
C.___,
Sachverständiger,
-
ein Polizeibeamter (Vorführung
und Aufsicht),
-
diverse Zuhörer.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar. Auf entsprechende Frage des Vorsitzenden gibt der
Beschuldigte bekannt, Schweizerdeutsch zu verstehen. Die Verhandlung kann somit
in Mundart geführt werden. C.___ wird auf Art. 307 StGB hingewiesen.
Die Parteien haben keine
Vorbemerkungen/Vorfragen.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Er gibt während
der Befragung eine Bestätigung der JVA Lenzburg vom 17. Juli 2018 betr.
Gespräch mit dem psychiatrischen Dienst zu den Akten.
Es folgt die Befragung des
Sachverständigen Dr. med. C.___. Die Einvernahmen werden mit technischen
Hilfsmitteln aufgezeichnet. Die Tonaufnahme befindet sich in den Akten. Der
Verteidiger verzichtet explizit auf eine weitere Befragung des Beschuldigten im
Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen.
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
(Die Verhandlung wird von 9:55 bis 10:10
Uhr für eine Pause unterbrochen.)
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___ (gibt die Anträge in Schriftform zu
den Akten)
1. Es sei auf die Anordnung einer
ambulanten Therapie zu verzichten.
2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens
seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Krumm (gibt vorab seine Plädoyernotizen
und Anträge in
Schriftform
zu den Akten)
1. Für A.___ sei eine ambulante Behandlung
im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zu
Gunsten der Massnahme aufzuschieben.
3. U.K.u.E.F. zzgl. MwSt.
Rechtsanwalt Krumm gibt seine
Honorarnote zu den Akten.
Es folgt die Replik der Staatsanwältin.
Der Verteidiger verzichtet auf eine Duplik.
Abschliessend äussert sich der
Beschuldigte im Rahmen des letzten Wortes.
Die Verhandlung wird um 10:55 Uhr geschlossen.
Das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Um 16 Uhr erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung:
-
B.___,
Staatsanwältin, i.A. der Anklägerin,
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger, wird vorgeführt,
-
Rechtsanwalt Jürg
Krumm, privater Verteidiger,
-
ein Polizeibeamter
(Vorführung und Aufsicht),
-
ein Zuhörer.
Das Urteil wird vom Vorsitzenden
mündlich eröffnet und summarisch begründet. Die Eröffnung ist um 16:10 Uhr
beendet.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Die Strafkammer des Obergerichts
fällte am 17. März 2017, soweit den Beschuldigten A.___ betreffend, folgendes
Urteil:
« I.
1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren
gegen den Beschuldigten A.___ wegen qualifizierten Raubes (AnklS. Ziff. A.3.)
gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen
vom 9. Juni 2015 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) eingestellt worden
ist.
2. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss
der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils
freigesprochen worden ist von den Vorwürfen:
-
des bandenmässigen Raubes
(evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss
AnklS. Ziff. A.2.2;
-
der Hehlerei (AnklS. Ziff.
A.6.)
3. A.___ wird zudem vom Vorwurf des
versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren
Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. A.2.1
freigesprochen.
4. Es wird festgestellt, dass sich A.___
gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht
hat:
-
des mehrfachen
Raubes, begangen in der Zeit vom 29.12.2010 bis 06.01.2011 (AnklS. Ziff. A.1.1
und 1.2);
-
der räuberischen
Erpressung, begangen am 6.1.2011 (AnklS. Ziff. A.4.);
-
des mehrfachen Diebstahls
(AnklS. Ziff. A.5.2 - 5.4) und des Versuches dazu (AnklS. A.5.1), begangen in
der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011;
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011 (AnklS.
Ziff. A.8.1 - 8.4);
-
des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011 (AnklS. Ziff. A.9.1 - 9.4).
5. A.___
hat sich zudem des Raubes, begangen am 17.3.2011 (AnklS. Ziff. A.1.3), schuldig
gemacht.
6. A.___
wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
3.12.2013 – zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
7. Der
Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss vorstehender Ziff. 5 wird nicht zu Gunsten
einer ambulanten Behandlung aufgeschoben.
Der
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer ambulanten
psychotherapeutischen Massnahme während und nach dem Strafvollzug wird
abgewiesen.
8. Das
Berufungsgericht prüft nach Anhörung von A.___ die Anordnung von
Sicherheitshaft.
Erwägungen
II.
– V.
(…) (weitere Beschuldigte)
VI.
(…) (Zivilforderungen)
VII.
(…) (Herausgaben)
VIII.
1.
(…)
2.
Der
Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, dazumal privat vertreten durch
Rechtsanwalt Jürg Federspiel, für das erstinstanzliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 zu bezahlen,
auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse (betreffend Verrechnung vgl.
nachfolgende Ziff. VIII.15).
3.
–
6.
(…)
7.
a) (…)
b) An
die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 60‘423.00 (=
79‘820.00 - CHF 19‘397.00) haben zu bezahlen:
A.___
CHF 11‘226.65
(…)
8.
Der
Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, bis am 26.1.2017 privat vertreten
durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, für das Berufungsverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 zu bezahlen (betreffend Verrechnung
vgl. nachfolgende Ziff. VIII.15).
9.
Die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt
Jürg Federspiel, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 3‘509.15 (inkl.
8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang
von CHF 2‘339.45 (= 2/3 von CHF 3‘509.15) sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 492.20 (Differenz zu
vollem Honorar im Umfang von 2/3), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10.
–
13.
(…)
14.
An
die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 25‘000.00, total CHF 25‘350.00, haben zu bezahlen:
A.___
CHF 3‘380.00
(…)
15.
Die
von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 14‘606.65 (= 1. Instanz:
CHF 11‘226.65, Berufungsinstanz: CHF 3‘380.00) werden mit den ihm
zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 4‘300.00 (1. Instanz: CHF
4‘000.00, Berufungsinstanz: CHF 300.00) verrechnet, so dass er dem Staat
Solothurn noch CHF 10‘306.65 schuldet.»
2.
Der Beschuldigte führte gegen dieses
Urteil Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar
2018.
wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und Ziff. I./7 des
obergerichtlichen Urteils aufgehoben. Das Obergericht wurde angewiesen, sich in
einem neuen Urteil zur Frage zu äussern, ob eine ambulante Behandlung im Sinne
von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen.
3.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 beauftragte
der Instruktionsrichter Dr. med. C.___, mit der Erstellung eines
psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Anordnung einer ambulanten
psychotherapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB. Zu diesem Zweck wurden dem
Gutachter – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien – die
wesentlichen Akten zur Einsicht zugestellt.
4.
Das psychiatrische Gutachten wurde am
10.
April 2018 vorgelegt. Der Antrag des Berufungsklägers vom 27. April 2018,
dem Gutachter diverse Ergänzungsfragen zur Beantwortung vorzulegen, wurde vom Präsidenten
der Strafkammer mit begründeter Verfügung vom 7. Mai 2018 abgewiesen.
5.
Die Neubeurteilungsverhandlung fand
am 18. Juli 2018 statt.
II. Anordnung einer ambulanten
Massnahme
1.
Ausgangslage
1.1
Die vom Berufungsgericht mit Urteil
vom 17. März 2017 ausgefällten Schuldsprüche und die ausgesprochene Strafe sind
in Rechtskraft erwachsen: Der Beschuldigte wurde wegen mehrfachen Raubs, räuberischer
Erpressung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen
Hausfriedensbruchs zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zum Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2013 von 30 Monaten verurteilt. Den Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB
bzw. des Beschuldigten auf Aufschiebung des Strafvollzugs zu Gunsten der
ambulanten Massnahme hat das Berufungsgericht abgewiesen.
1.2
Die vom Strafgericht
Basel-Landschaft ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen
bandenmässigen Raubs, bandenmässiger räuberischer Erpressung, bandenmässigen Diebstahls
etc. verbüsste der Beschuldigte bis zu seiner bedingten Entlassung vom 22. März
2015, wobei ihm für die Zeit ab 31. Oktober 2014 die Vollzugsform des
«Electronic Monitoring» bewilligt worden war. Am 17. Dezember 2015 widerrief
das Amt für Migration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von A.___
und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Das Staatssekretariat für
Migration (SEM) sprach in der Folge am 10. März 2016 ein 12-jähriges
Einreiseverbot aus, gültig vom 22. April 2016 bis 21. April 2028, welches neben
der Schweiz auch für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten gilt. Die
Wegweisungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 21. April 2016 verliess der
Beschuldigte die Schweiz und zog nach Rheinfelden, Deutschland. Danach reiste
er in den Kosovo und wurde am 6. Mai 2017 in Albanien aufgrund eines
internationalen Haftbefehls des Berufungsgerichts vom 20. März 2017 verhaftet. Es
folgte seine Auslieferung an die Schweizer Behörden. Im vorliegenden
Neubeurteilungsverfahren ist einzig noch zu entscheiden, ob die Voraussetzungen
zur Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB gegeben sind.
2.
Gesetzliche Voraussetzungen für die
Anordnung einer ambulanten Massnahme
Ist der Täter psychisch schwer gestört,
ist er von Suchtstoffen abhängig oder in anderer Weise abhängig, so kann das
Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird,
wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in
Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer
mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63
Abs. 1 StGB).
Der Begriff der schweren psychischen
Störung deckt sich mit jenem von Art. 59 Abs. 1 StGB (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1203/2016 E. 4). Nicht jede geistige Anomalie entspricht
einer schweren psychischen Störung im rechtlichen Sinne. Nur bestimmte, relativ
schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne
können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne von Art. 59 StGB
qualifiziert werden (Trechsel/Palien Borer in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 59
StGB N 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2016 E. 2.3.3).
Die Frage der rechtlichen Relevanz der
medizinischen Diagnose ist juristischer Natur. Die Beurteilung, ob eine vom
psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung als schwer
i.S. von Art. 59 Abs. 1 StGB und Art. 63 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist,
obliegt daher dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2017 E.3.3.3).
Die Abgrenzung einer «schweren»
psychischen Störung ist schwierig. Der Rechtsanwender muss deshalb die
erforderliche Schwere der psychischen Störung rückläufig unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit einer stationären Behandlung bestimmen
(Heer/Habermeyer in: Basler Kommentar zum StGB I, 3. Auflage, Basel 2013 [im
Folgenden BSK StGB I], Art. 59 StGB N 22). Da die Anordnung einer ambulanten
Massnahme mit einem wesentlich geringeren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
des Betroffenen verbunden ist, dürfte die «Schwere» der psychischen Störung in
diesem Fall eher erreicht sein, als wenn es um die Anordnung einer stationären
Massnahme geht (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 StGB N 24).
Das Bundesgericht hat im Urteil
6B_290/2016 den Entscheid der Vorinstanz gestützt, welche festgestellt hatte,
dass der psychiatrische Gutachter nur von einer mässig ausgeprägten
kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen sei und deshalb keine schwere
psychische Störung vorliege, welche die Anordnung einer therapeutischen
Massnahme rechtfertige (E. 2.4). Mit der gleichen Argumentation stützte das
Bundesgericht im Entscheid 6B_926/2013 die Vorinstanz. Diese hatte
festgestellt, dass der psychiatrische Gutachter explizit von einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung ausgegangen sei, deren Ausprägung durchgehend als mässig
angesehen werden könne. Wenn die Vorinstanz gestützt hierauf die Frage, ob eine
schwere psychische Störung vorliege, verneine, verfalle sie jedenfalls nicht in
Willkür (E. 3.2).
3.
Das Gutachten von Dr. med. D.___ vom
28.
Juni 2012
3.1
Im Rahmen des im Kanton
Basel-Landschaft geführten Strafverfahrens wurde über den Beschuldigten eine
psychiatrische Begutachtung angeordnet. Das Gutachten wurde von Dr. med. D.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt und am 28. Juni 2012
vorgelegt.
3.2
Der Gutachter diagnostizierte beim
Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) und hielt
fest, dass eine solche Störung wie folgt charakterisiert sei:
-
Herzloses Unbeteiligtsein
gegenüber den Gefühlen anderer;
-
Deutliche und andauernde
Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und
Verpflichtungen;
-
Unvermögen zur Beibehaltung
längerfristiger Beziehungen, aber keine Schwierigkeiten, Beziehungen
einzugehen;
-
Sehr geringe
Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges
Verhalten;
-
Unfähigkeit zum Erleben von
Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung;
-
Neigung, andere zu
beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten
anzubieten, durch welches die Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft
geraten ist.
Der Gutachter prüfte diese Kriterien und
bejahte deren Vorliegen beim Beschuldigten (S. 78 ff.). Entsprechend kam er zum
Schluss, dass bei diesem die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung
gestellt werden müsse; diese sei mittelgradig ausgeprägt. Die Störung der
Persönlichkeitsentwicklung stehe im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten
vorgeworfenen Straftaten.
3.3
Der Gutachter bejahte sodann das Bestehen
einer deutlich erhöhten Rückfallgefahr bezüglich Delikten wie Raub, Erpressung
sowie weiteren Straftaten. Er empfahl eine ambulante psychotherapeutische Behandlung
in Kombination mit der Unterbringung in einer Einrichtung für junge Erwachsene;
eine solche Behandlung könne die Legalprognose positiv beeinflussen.
4.
Das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. C.___ vom 10. April 2018
4.1
Dem psychiatrischen Gutachter
standen für die Erstellung des Gutachtens die wichtigsten Strafakten und insbesondere
das am 28. Juni 2012 erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, dessen
Ergänzungsgutachten vom 29. November 2012 sowie die Therapieberichte von Frau
E.___ aus den Jahren 2015/2016 zur Verfügung. Zudem führte er mit dem
Beschuldigten zwei Explorationen von insgesamt 2 Stunden und 20 Minuten durch.
4.2
In der diagnostischen Beurteilung
stellt der Gutachter fest, dass es eine auffällige Phase im Leben des
Beschuldigten mit einer intensiv gezeigten Delinquenz gebe, als der Beschuldigte
19jährig gewesen sei (Oktober 2010 bis März 2011). Aus den Akten und den
Untersuchungen würden sich keine Hinweise auf eine Normabweichung in der
Persönlichkeit des Beschuldigten in den Bereichen Affektivität, Kognition und
Beziehungsgestaltung ergeben. Auch wenn sich beim Beschuldigten eine dissoziale
Verhaltensbereitschaft und eine erhöhte Gewaltbereitschaft sowie eine geringe
Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme während der genannten Zeitperiode
feststellen lasse, sei dies nicht mit einer schweren psychischen Störung
gleichzusetzen. Vielmehr habe der Beschuldigte selbst dieses Verhalten
nachvollziehbar mit einem ungünstigen Kollegenkreis und einer leichten
Beeinflussbarkeit erklärt. Gemäss Gutachter liegen beim Beschuldigten vor allem
unreife und unsicher wirkende Züge vor, was die Erklärung des Beschuldigten für
sein früheres Verhalten stütze. Eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer
schweren krankheitswertigen Abweichung der Persönlichkeit von den Normen, wie
dies der Vorgutachter Dr. med. D.___ formulierte, liegt gemäss Feststellungen
von Dr. med. C.___ nicht vor.
Der Gutachter hält im Weiteren fest,
dass das beim Beschuldigten festgestellte klagende, eher depressiv getönte Zustandsbild
im affektiven Bereich mit grossen Sorgen und Ängsten vor der Zukunft und das
Fehlen jeglicher Perspektive über die Zukunftsgestaltung nachvollziehbar und
nicht krankheitsbedingt seien. Der Beschuldigte lebe seit seinem dritten
Lebensjahr in der Schweiz, so dass die Ausweisung eine besondere Härte
darstelle.
Der Gutachter hält fest, dass der
Beschuldigte im laufenden Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg
kein Interesse an der Nutzung des gefängnispsychiatrischen Dienstes zeige. Soweit
das Verhalten des Beschuldigten widersprüchlich erscheine, weil er gleichzeitig
eine Therapie nach der Haft fordere, sei darauf hinzuweisen, dass der
Beschuldigte seinen «Therapiewunsch» instrumentalisiere für einen Verbleib in
der Schweiz.
Der Gutachter fand auch keine Hinweise
auf eine psychische oder körperliche Problematik, die sich auf Grund des
zeitweiligen Alkohol- oder Drogenkonsums des Beschuldigten ergeben hätte. Es
würden keine entsprechenden Behandlungs- oder Laborberichte vorliegen und in
den breit angelegten Strafverfahren seien gegen den Beschuldigten keine
Vorhalte betr. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben worden.
Die Aussagen des Beschuldigten selbst zu diesem Punkt seien widersprüchlich
gewesen. Selbst wenn zur Tatzeit eine Abhängigkeitserkrankung vorgelegen hätte,
wäre diese, wie es den Therapieberichten von Frau E.___ aus den Jahren
2015/2016 entnommen werden könne und sich aus den aktuellen Angaben des
Beschuldigten ergebe, überwunden.
Der Gutachter kommt zusammenfassend zum
Schluss, dass beim Beschuldigten weder zur Tatzeit noch aktuell eine erheblich
schwere psychische Störung vorlag bzw. vorliegt. Die deutlich gezeigten
dissozialen Verhaltensbereitschaften seien auf normalpsychologisch bedeutsame
Faktoren wie altersentsprechende Orientierungsschwierigkeiten, erhöhte
Risikobereitschaft, narzisstisch und unreif erscheinende Persönlichkeitsanteile
sowie gruppendynamische Prozesse zurückzuführen. Aktuell sei angesichts der
unsicheren Zukunftssituation des Beschuldigten eine leichte depressive Störung
festzustellen, welche jedoch die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme
nicht rechtfertige. Ebenso verneinte der Gutachter sowohl für die Tatzeit als
auch aktuell eine Abhängigkeitserkrankung bzw. eine Suchtproblematik. Dabei hat
sich der Gutachter differenziert mit den vom Beschuldigten nach eigenen Angaben
konsumierten Drogen (Cannabis, Kokain und Alkohol) auseinandergesetzt.
5.
Die Aussagen des Beschuldigten im
Neubeurteilungsverfahren
Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung
vom 18. Juli 2018 führte der Berufungskläger aus, es gehe ihm sehr schlecht im
gegenwärtigen Vollzug in der JVA Lenzburg. Es sei dreimal zu
Auseinandersetzungen mit Mitinsassen gekommen. Er habe jemandem Geld
ausgeliehen, welches nicht rechtzeitig zurückbezahlt worden sei. Dann habe er
einen Streit begonnen. Da der Arbeitsmeister eingeschritten sei, sei es nicht
zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen.
Es gehe ihm schlecht, weil er seit 14,5
Monaten im Gefängnis sei und nicht wisse, warum. Er fühle sich von den
Justizbehörden bedroht und vergessen. Er werde ständig bedroht vom Sozialdienst
der JVA, er müsse eine Therapie machen, sonst werde er den «Drittel» (bedingte
Entlassung) nicht kriegen. Er habe Fehler gemacht und diese zugestanden. Er
bereue, was vorgefallen sei. Aber jeder habe eine Chance verdient. Er habe seine
Chance nach vier Jahren Vollzug erhalten mit der ambulanten Therapie bei Frau E.___.
Aber von heute auf morgen sei ihm diese Chance wieder weggenommen worden. Er
sei aus der Schweiz weggewiesen worden und sei nach Deutschland gegangen. Nach
zehn Monaten sei auch noch ein Schengenverbot verhängt worden. Er sei in den
Kosovo gegangen und dann verhaftet worden. Es interessiere niemanden, wie es
ihm gehe.
Auf die Frage, weshalb er im Vollzug
keine Therapie machen wolle, führte er aus, im September habe er ein
Eintrittsgespräch in der JVA gehabt. Er habe gesagt, dass es ihm nicht gut
gehe. Dann habe er ein Gespräch mit dem Psychiater der JVA, Herrn F.___, gehabt.
Er habe aber kein Vertrauen zu diesem gehabt. Einen anderen Psychiater habe es
in der JVA bis Januar nicht gegeben. Ab Januar habe es offenbar noch jemanden
anderes gegeben. Aber da habe es dann geheissen, er (Beschuldigter) habe sich
ja nicht mehr gemeldet.
Das Hauptproblem seiner Delinquenz sei
sein Drogenkonsum. Gegenwärtig konsumiere er täglich 15 - 20 Joints. Er habe
dies auch dem Sozialdienst der JVA gesagt. Trotzdem habe er bis jetzt nur eine
Urinprobe abgeben müssen. Aber der Sozialdienst habe ihm gesagt, dass es keine
Kontrollen geben werde. Auf die Frage, wie er diesen Konsum im Vollzug
finanziere und gleichzeitig anderen Insassen noch Geld ausleihen könne: Man
erhalte vom Besuch etwas Geld. Dazu komme noch das Pekulium. Er konsumiere
bereits seit sechs Monaten vor dem Vollzug in diesem Ausmass Cannabis.
Es stimme, dass er nach der Entlassung
aus der Strafanstalt Witzwil im März 2015 kein Cannabis mehr konsumiert habe,
solange er bei Frau E.___ in der Therapie gewesen sei. In Deutschland habe er
anschliessend mehr konsumiert als gegenwärtig. Gegenwärtig konsumiere er in der
JVA Lenzburg auch Kokain, ca. einmal alle zwei bis drei Monate. Das Kokain sei
in der JVA schwierig zu organisieren. Während der Therapie bei Frau E.___ habe
er kein Kokain konsumiert, anschliessend in Deutschland schon, vielleicht
monatlich, also gelegentlich.
Er habe seit neun Jahren eine Beziehung
mit seiner Verlobten, einer Schweizerin. Sie hätten letztes Jahr schon heiraten
wollen, dann sei es aber zur Verhaftung gekommen. Im Vollzug werde er neben
seiner Verlobten auch von seinen Eltern, der Schwester und dem Schwager
besucht.
Ihm sei bewusst, dass eine ambulante
Therapie nach dem Vollzug die Ausschaffung nicht verhindere, sondern nur
verzögere. Er wolle keine Therapie in der JVA, weil er in der Freiheit keinen
Gesetzesverstoss gemacht habe. Dies wäre für ihn wie eine Strafe. Er kenne sich
im Strafvollzug aus. Da habe er keine Probleme. Seine Probleme würden in der
Freiheit beginnen und da brauche er eine Therapie. Nach der Therapie werde er
die Schweiz verlassen. Er verlange nur Hilfe, damit er auf einen guten Weg
komme. Diese erhalte er in der JVA nicht. Er brauche in der Freiheit diese
Anweisungen.
Bei Hr. F.___ habe er nicht eine
Therapie begonnen, sondern sich nur erkundigt. Er habe für die Zeit nach der
Ausschaffung in den Kosovo noch keine Vorbereitungen getroffen. Er sehe seine
Zukunft denn auch nicht im Kosovo. Was sollte er also vorbereiten? Seine ganze
Familie sei in der Schweiz. Er habe nur einen Grossvater im Kosovo gehabt, der
vor zwei Monaten aber gestorben sei. Er, der Beschuldigte, sei 2,5 Monate im
Kosovo gewesen und es sei nichts daraus geworden. Er habe dort nur Drogen
konsumiert und sei rumgefahren.
Auf Vorhalt, bei der Begutachtung von
Dr. med. C.___ noch angegeben zu haben, gar nicht oder gelegentlich Drogen zu
konsumieren; er habe damals auch nicht nach Drogenkonsum ausgesehen, nun sage
er, er rauche 15 - 20 Joints pro Tag, ob er den Konsum derart gesteigert habe
oder ob er damals dem Gutachter nicht die Wahrheit gesagt habe: Er finde es
schade, dass der Gutachter ihn damals nicht nach dem Drogenkonsum gefragt habe.
Er habe damals schon ausgeführt, dass er 15 - 20 Joints pro Tag rauche.
6.
Die Aussagen des Sachverständigen im
Neubeurteilungsverfahren
Anlässlich der
Neubeurteilungsverhandlung vom 18. Juli 2018 führte der Sachverständige Dr.
med. C.___ im Wesentlichen aus, nach den Aussagen des Beschuldigten von heute
ergäben sich für ihn keine Ergänzungen oder Änderungen zu seinem Gutachten. Auseinandersetzungen
im Vollzug seien relativ häufig. Da gebe es deswegen keinerlei Anlass, eine
Persönlichkeitsstörung zu attestieren. Die Diagnose einer Suchtkrankheit gehe
nicht nach den Mengen in dem Sinne, dass man sage, bei bestimmten Mengen sei
jemand suchtkrank. Es gebe bei der Prüfung einer Suchtkrankheit ein komplexes
Prüfungssystem. Und da gebe es beim Beschuldigten keinerlei Hinweise für eine
Suchterkrankung, weder für den Tatzeitraum noch aktuell. Nun mache der
Beschuldigte Konsumangaben, die ganz anders seien als zuvor. Aber man müsse das
Gesamtbild sehen und könne nicht auf immer wieder wechselnde Mengenangaben
abstellen. Hinweise auf ein Suchtproblem seien zum Beispiel, wenn plötzlich das
ganze Leben fokussiert werde auf den Konsum. Letztlich gehe es um ein
Gesamtstörungsbild und ein solches sehe er hier nicht einmal ansatzweise.
Auf die Frage, angenommen, der
Beschuldigte konsumiere tatsächlich 15 - 20 Joints pro Tag, ob sich daraus
zwingend ergäbe, dass die Gefahr einer Delinquenz dadurch steige, führte der
Sachverständige aus, man müsse dazu wissen, warum jemand überhaupt konsumiere.
Der Cannabiskonsum könne eine beruhigende Wirkung haben. Die Leistungsfähigkeit
sinke insgesamt. Man müsse diesen Konsum finanzieren. Dass es beim
Beschuldigten wieder zur gleichen Delinquenz wie in der Vergangenheit (schwere
Raubdelinquenz) käme, sehe er weniger. Da sei es um eine bestimmte, sich in
einem gewissen Alter abspielende Gruppendynamik gegangen.
Er habe in seinem Gutachten dargelegt,
dass er die Diagnose von Dr. med. D.___ (mittelgradig ausgeprägte dissoziale
Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F 62.0) nicht nachvollziehen könne.
Er betone nochmals, dass er auch heute keinerlei Anhaltspunkte für eine solche
Diagnose sehe.
Auf Frage des Verteidigers, ob er diese
Diagnose nicht verstehe oder ob er diese Einschätzung nicht teile: er könne
diese Diagnose gestützt auf die Ausführungen von Herrn D.___ nicht
nachvollziehen. Zu den Kriterien einer entsprechenden Störung, z.B. zur
Feststellung einer Beziehungsunfähigkeit: Der Beschuldigte habe seit Jahren die
gleiche Freundin, habe eine enge Bindung an die Familie und habe Loyalität. Der
Beschuldigte sei auch nicht jemand, der sofort einmal zuschlage. Er habe keine
Neigung zu Gewalt aus einer emotionalen Störung heraus. Es gebe wirklich
keinerlei Hinweise für eine solche Störung und deshalb könne er das Gutachten
von Herrn D.___ auch nicht nachvollziehen.
Auf die Frage des Verteidigers, ob er
die Verunsicherung des Beschuldigten nachvollziehen könne, zumal ihm 2012 eine
dissoziale Persönlichkeitsstörung attestiert und diese gerichtlich mehrmals
bestätigt worden sei: er habe nie gesagt, beim Beschuldigten handle es sich um
einen psychisch kerngesunden Menschen, sondern habe jeweils darauf hingewiesen,
dass den Beschuldigten das Ganze sehr belaste, dass depressive Züge zu erkennen
seien. Aber eine dissoziale Persönlichkeitsstörung könne er nicht erkennen,
auch keine Abhängigkeitsstörung.
Er habe in seinem Gutachten den Konsum
des Beschuldigten nicht klassifiziert, weil dies nicht sein Auftrag gewesen
sei. Es sei um die Frage gegangen, ob eine psychische Störung vorliege. Er sehe
keine Anhaltspunkte für eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung. Deshalb
habe er da keine zusätzliche Diagnose zu stellen. Wie bei der Störung müsse er
auch bei einer Akzentuierung etwas Dauerhaftes sehen. Etwas, was seit der
Kindheit dissozialer sei als bei anderen. Und das sehe er hier nicht.
Grundsätzlich sei denn auch eine Akzentuierung zu wenig, um eine Massnahme
anzuordnen. Der Beschuldigte sei sehr starr in seinen Haltungen, aber dies sei
aufgrund des Vollzugs und der Wegweisung gut nachvollziehbar. Deshalb nun zu
sagen, er habe dissoziale Züge, das sehe er, der Sachverständige, nicht. Der
Beschuldigte sei weder herzlos noch kaltblütig noch beziehungsunfähig.
7.
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
7.1
Das Bundesgericht
verweist bei der Prüfung von Arztberichten auf den Grundsatz der freien
Beweiswürdigung, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar unabhängig davon, von
wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2009 vom
26.2
, E. 1.3).
Der Richter weicht bei
Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der
Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine
Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen
Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (Urteil
des Bundesgerichts 6B_951/2009, E. 2.3).
7.2
Gemäss ICD-10 sind
Persönlichkeitsstörungen schwere Störungen der charakterlichen Konstitution und
des Verhaltens, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betreffen. Sie gehen
meist mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher, treten häufig
erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und
manifestieren sich endgültig im Erwachsenenalter. Persönlichkeitsstörungen
weisen allgemeine diagnostische Leitlinien auf, die wie folgt lauten (vgl.
ICD-10 F60):
-
Deutliche
Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen
wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den
Beziehungen zu anderen;
-
Das auffällige
Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden
psychischer Krankheiten begrenzt;
-
Das auffällige
Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen
Situationen eindeutig unpassend;
-
Die Störungen beginnen
immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im
Erwachsenenalter;
-
Die Störung führt zu
deutlichen subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf;
-
Die Störung ist meistens
mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit
verbunden.
Für die spezifischen
Persönlichkeitsstörungen (z.B. paranoide Persönlichkeitsstörung, dissoziale Persönlichkeitsstörung
etc.) müssen jeweils zusätzliche Kriterien gegeben sein. Für die Diagnose dieser
Untergruppen müssen mindestens drei der vorgenannten Eigenschaften oder
Verhaltensweisen vorliegen.
7.3
Wie Dr. med. C.___ in seinem
Gutachten (S. 4) zutreffend ausführt, hat Dr. med. D.___ wohl die Kriterien
einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), nicht aber die
allgemeinen Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt eine Persönlichkeitsstörung
vorliegt, geprüft. Wie den weiteren Ausführungen von Dr. med. C.___ zu
entnehmen ist (S. 22 ff.), ist die Verneinung des Vorliegens dieser Eingangskriterien
schlüssig:
7.3.1
Der Beschuldigte kam 3jährig in
die Schweiz und wuchs hier mit vier älteren Schwestern und den Eltern auf. Der
Beschuldigte durchlief die obligatorische Schulzeit problemlos und absolvierte
anschliessend eine Anlehre als Fliesenleger. Bis zum 19. Altersjahr, als er
sich ein Auto kaufte und in Gesellschaft von Kollegen geriet, die Drogen
konsumierten, verlief seine Lebensgeschichte völlig unauffällig. Der
Beschuldigte lernte seine heutige Verlobte im Alter von 17 Jahren kennen und
führt seit seinem 18. oder 19. Lebensjahr mit ihr eine Beziehung.
Diese Angaben, die der Beschuldigte
anlässlich der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens gegenüber Dr. med. C.___
machte, sind bereits im Gutachten von Dr. med. D.___ nachzulesen, sind also vom
Beschuldigten bereits damals geäussert worden. Der Beschuldigte habe in der
Schule keine Schwierigkeiten gehabt. Der Beschuldigte führte bereits bei Dr.
med. D.___ aus, dass er im Herbst 2010 in einen anderen Kollegenkreis geraten
sei und dies die Ursache für seine Delinquenz sei (S. 67). Er nahm gegenüber
Dr. med. D.___ auch zur jugendrechtlichen Verurteilung Stellung: Er habe im
Freibad einen Schulkollegen geschlagen, nachdem seine Kollegen von Dritten
angegriffen worden seien.
7.3.2
Der Beschuldigte erlebte somit
eine Kindheit und Jugendzeit, für welche sich keinerlei Hinweise auf ein
starres und überdauerndes normabweichendes Verhalten in den Bereichen
Affektivität, Antrieb oder Impulskontrolle ergeben. Der Beschuldigte war
jederzeit gut integriert und durchlief die Schule ohne Schwierigkeiten. Die
jugendrechtliche Verurteilung ändert an dieser Einschätzung nichts, ist sie
doch einmalig und weist nicht auf ein andauerndes normabweichendes Verhalten
hin. Es finden sich in den Akten auch keine Hinweise für ein unpassendes
Verhalten des Beschuldigten in vielen persönlichen oder sozialen Situationen;
so sind keine jugendpsychiatrischen oder –psychologischen Behandlungen
aktenkundig, es gab keine Versetzungen in der Schule und es stellte sich nie
die Frage, ob der Beschuldigte an der öffentlichen Schule noch tragbar sei. Es
ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte auf Grund eines dauernden
normabweichenden Verhaltens Einschränkungen in beruflicher Hinsicht (Kündigung
auf Grund Streit am Arbeitsplatz etc.) hätte hinnehmen müssen. Es liegen somit
keine Hinweise für eine grosse Unausgeglichenheit, für auffällige
Verhaltensmuster oder Einschränkungen der beruflichen und sozialen
Leistungsfähigkeit vor, die in die Kindheit zurückreichen und einen andauernden
Charakter haben.
7.3.3
Die Schlussfolgerungen von Dr.
med. C.___, wonach die Delinquenz des Beschuldigten mit dessen damaliger
Lebenssituation im Zusammenhang steht (Adoleszenz, damit verbundene
Orientierungsschwierigkeiten, Drogen, falsche Kollegen) und nicht vom Bestehen
einer psychischen Störung auszugehen ist, sind deshalb schlüssig und
nachvollziehbar. Zu dieser Schlussfolgerung passt denn auch die Tatsache, dass
der Beschuldigte seit 2011 nicht mehr straffällig geworden ist.
7.4
Seit November 2014, damals noch in
der Vollzugsstufe Arbeitsexternat im Strafvollzug, absolvierte der Beschuldigte
bei Frau E.___, eine ambulante Therapie gemäss Art. 63 StGB. Im
Abschlussbericht vom 25. Juli 2016 diagnostizierte die behandelnde Ärztin nicht
eine Persönlichkeitsstörung, sondern eine akzentuierte Persönlichkeit mit
narzisstischen Zügen (ICD-10 Z.73). Die behandelnde Ärztin kam also ebenfalls
zum Schluss, dass beim Beschuldigten keine Persönlichkeitsstörung vorliegt und
stützt insofern die Schlussfolgerung des Sachverständigen C.___.
Angefügt sei der Hinweis, dass eine
sogenannte «Z-Diagnose», wie sie von Frau E.___ gestellt worden ist, gemäss
Rechtsprechung im sozialversicherungsrechtlichen Bereich keinen rechtserheblichen
Gesundheitsschaden darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2015 E. 4). Eine
Z-Diagnose ist somit in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht geeignet,
eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und Invalidität herbeizuführen; eine
mit einer Z-Diagnose «behaftete» Person ist voll erwerbsfähig und in der Lage,
am wirtschaftlichen gesellschaftlichen Leben ohne Einschränkung teilzunehmen. Auch
wenn sich im Strafrecht andere Fragen stellen, so weist diese Rechtsprechung
doch darauf hin, dass die «Z-Diagnosen» offensichtlich nicht mit erheblichen
gesundheitlichen Einschränkungen verbunden sind.
7.5
Der psychiatrische Gutachter Dr.
med. C.___ ist in seinen Ausführungen auch schlüssig und nachvollziehbar,
soweit diese die Frage einer allfälligen Abhängigkeitserkrankung betrifft. Er
lässt die Frage, ob zur Tatzeit (2010/2011) ein Kokainabhängigkeitssyndrom
vorlag, offen. Es ist in diesem Zusammenhang erstellt, dass der Beschuldigte
vom Strafgericht Basel-Landschaft am 3. Dezember 2013 (u.a.) wegen Konsums von
Kokain verurteilt worden ist. Somatische oder psychiatrische Behandlungsberichte
seit dieser Zeit sind jedoch nicht aktenkundig.
Gemäss psychiatrischem Gutachten führte
der Beschuldigte aus, er habe nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug aus
der Strafanstalt Witzwil am 22. März 2015 vorerst keine Drogen konsumiert. Er
habe wieder regelmässig Cannabis konsumiert, nachdem er die Schweiz habe
verlassen müssen und in Deutschland und anschliessend im Kosovo gelebt habe.
Soweit ersichtlich, ist der Berufungskläger in dieser Zeit nie straffällig
geworden; selbst wenn somit eine Abhängigkeitsproblematik von Cannabis bestehen
würde – wofür es keine Anhaltspunkte gibt – wäre ein Zusammenhang dieses
Konsums mit einer erhöhten Gefahr für eine Deliktsbegehung nicht ersichtlich.
Bezüglich Kokain ist darauf hinzuweisen, dass ein diesbezüglicher Schnelltest,
welcher bei seiner Verhaftung vorgenommen worden war, negativ ausfiel.
7.6
Was der Beschuldigte in der
Neubeurteilungsverhandlung im Wesentlichen vorträgt, ist nicht schlüssig und kann
daher nicht gehört werden. Es ist aus der Sicht des Gerichts ausgeschlossen,
dass der Gutachter die Angaben des Beschuldigten zu seinem Drogenkonsum falsch
wiedergegeben hat. Im Weiteren sind die diesbezüglichen Angaben des
Beschuldigten, welche er in der Neubeurteilungsverhandlung gemacht hat, nicht
glaubhaft: Es kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte tagtäglich vor
den Augen der Betreuer in Lenzburg seine Joints dreht und es kann
ausgeschlossen werden, dass ein Konsum von 15-20 Joints von der Umgebung
unbemerkt bliebe und sich im Führungsbericht nicht niederschlagen würde. Der
Beschuldigte konnte zudem nicht plausibel erklären, wie er diesen enormen
Konsum finanziert und gleichzeitig noch Darlehen an Dritte geben kann. Es ist
deshalb von den Angaben im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___
auszugehen (S. 28: Aktuell konsumiere er nun nur noch gelegentlich Cannabis)
und aus diesen ergeben sich keine Hinweise auf eine Abhängigkeit von Cannabis,
weder für den Tatzeitraum noch aktuell. Kokain konsumiert der Beschuldigte nach
eigenen Angaben seit Jahren nur sporadisch und bei Gelegenheit. Auch
diesbezüglich liegt deshalb keine Abhängigkeitserkrankung vor. Auch dem aktuellen
Führungsbericht lassen sich keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Es ist
augenfällig, dass der Beschuldigte gegenüber beiden Gutachtern einen
bescheidenen Drogenkonsum angab, hingegen bei den Gerichten jeweils auf einen
angeblich massiven Drogenkonsum hinwies.
Wenn der Verteidiger in der
Neubeurteilungsverhandlung ausführt, die Taten des Beschuldigten würden seine
niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten und damit eine
dissoziale Persönlichkeitsstörung beweisen, ist dem zu entgegnen, dass ein
solches Verhalten zwar ein Kriterium der dissozialen Persönlichkeitsstörung
ist. Die Schwelle für die Anwendung von Gewalt kann aber auch für einen
Menschen niedrig sein, der nicht an einer Persönlichkeitsstörung leidet; zudem
ist die dissoziale Persönlichkeitsstörung gemäss ICD durch mehrere Kriterien
definiert, von denen mindestens drei gegeben sein müssen.
7.7
Entgegen den Ausführungen des
Vertreters des Beschuldigten wird Dr. med. D.___ von Dr. med. C.___ in keiner
Weise disqualifiziert. Vielmehr hält er an diversen Stellen ausdrücklich fest,
dass die von Dr. med. D.___ empfohlene Massnahme in der Herleitung und
Schlussfolgerung gut nachvollziehbar sei (S. 5, 24).
8.
Das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. C.___ geniesst vollen Beweiswert. Hiermit steht – entgegen den
Ausführungen des Verteidigers – auch fest, dass kein Obergutachten einzuholen
ist. Ein entsprechender Antrag wurde denn auch nicht gestellt. Im Sinne der
schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. C.___ besteht beim
Beschuldigten keine psychische Störung, weder in Form einer
Persönlichkeitsstörung noch in Form eines Abhängigkeitssyndroms. Wie bereits
erwähnt, verneinte im Übrigen auch die Therapeutin E.___ eine
Persönlichkeitsstörung. Im Weiteren wurde beim Beschuldigten eine
Abhängigkeitserkrankung bisher noch nie diagnostiziert.
Es fehlt mithin bereits an der ersten
Voraussetzung für die Anordnung einer ambulanten Behandlung i.S. von Art. 63
StGB. Der Antrag des Beschuldigten muss deshalb abgewiesen werden.
III. Kosten und Entschädigung
1.
Erstinstanzliches Verfahren
Der Kosten- und Entschädigungsentscheid
des Berufungsgerichts vom 17. März 2017 ist, soweit das
erstinstanzliche Verfahren betreffend, in Rechtskraft erwachsen (Ziffern VIII.
1, 2 und 7).
2.
Berufungsverfahren und
Neubeurteilungsverfahren
2.1
Die Verlegung der Kosten (Art. 422
StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie
verursacht (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2012 E 4.3 mit Verweis auf BGE 138
IV 248 E. 4.4.1). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Nachdem der Antrag auf Anordnung einer
ambulanten Massnahme im Neubeurteilungsverfahren abgewiesen und der Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe somit wie bereits im Berufungsverfahren nicht
zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde, ist der Beschuldigte
nach dem Entscheid der Neubeurteilungsinstanz im gleichen Masse unterlegen wie
im Berufungsverfahren. Der Kosten- und Entschädigungsentscheid vom 17. März
2017.
ist demnach hinsichtlich des Berufungsverfahrens zu bestätigen (Ziff.
VIII. 8, 9 und 14). (In Ziff. V./1.4.2 des Urteils vom 17. März 2017 [US
91] wurde im Übrigen festgehalten, es sei kostenmässig neutral zu gewichten,
dass die Frage des Aufschubs des unbedingten Strafvollzuges zu Gunsten einer
Massnahme nicht mehr habe geprüft werden können.) Die Kosten des
Neubeurteilungsverfahrens hat der Staat zu übernehmen, da dieses Verfahren nach
den bundesgerichtlichen Erwägungen aufgrund eines Begründungsmangels des
Berufungsgerichts verursacht worden ist. Hingegen sind die im
Neubeurteilungsverfahren angefallenen Kosten für das Gutachten und die gerichtliche
Befragung des Sachverständigen vom Beschuldigten zu tragen, da diese bei
ordnungsgemässer Durchführung des Berufungsverfahrens ebenfalls angefallen
wären, diese Kosten ausschliesslich zur Beurteilung der Frage der Anordnung der
ambulanten Massnahme angefallen sind und der Beschuldigte in diesem Punkt
unterliegt. Die Staatsgebühr für das Neubeurteilungsverfahren wird auf CHF
2'000.00 festgelegt. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 2'000.00, zuzüglich Kosten für Gutachten und den
Sachverständigen von CHF 6'730.00 und allgemeinen Kosten von CHF 50.00,
belaufen sich total CHF 8'780.00. Sie werden wie folgt auferlegt:
A.___ CHF 6'730.00
(Kosten Gutachten/Sachverständiger)
Staat CHF 2'050.00
2.2
Parteientschädigung für das
Neubeurteilungsverfahren
Bei diesem Verfahrensausgang ist dem
Beschuldigten für das Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung
auszurichten. Der private Verteidiger weist in seiner eingereichten Kostennote
vom 17. Juli 2018 einen Arbeitsaufwand von 34,4 Stunden aus. Davon in Abzug zu
bringen sind die Aufwände, welche das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht
betrafen (total 9 Stunden). Eine weitere Kürzung hat bezüglich der Aufwände zu
erfolgen, bei denen es sich um Kanzleiaufwände handelt (total 0,4 Stunden;
Aufwände pro 5.3.18, 3.4.18, 9.4.18). Für die Neubeurteilungsverhandlung und
die mündliche Urteilseröffnung veranschlagte der Verteidiger 5 Stunden.
Effektiv dauerten diese zusammen nur 3 Stunden (HV 2,5 h, Eröffnung 0,5 h). Es
hat somit eine weitere Kürzung um 2 Stunden zu erfolgen.
Für die Instruktion des Klienten
(Telefone und Besprechungen) werden 7,2 Stunden ausgewiesen, was angesichts des
sehr beschränkten Beweisthemas zu hoch erscheint. Eine Kürzung um 3 Stunden auf
4,2 Stunden (inkl. Weg Zürich-Lenzburg retour) ist angezeigt.
Insgesamt wird die eingereichte
Kostennote um 14,4 Stunden gekürzt. Zu entschädigen sind somit 20 Stunden,
praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 250.00. Für den geltend gemachten
Stundenansatz von CHF 300.00 besteht angesichts des nicht speziell komplexen
Prozessgegenstandes kein Spielraum.
Zu vergüten ist demnach ein Honorar von
CHF 5'000.00. Der Verteidiger weist Auslagen in der Höhe von total CHF 1'385.60
aus. In Abzug zu bringen sind die Auslagen, welche das Beschwerdeverfahren am
Bundesgericht betrafen (total CHF 624.80). Zu entschädigen sind somit
Auslagen von CHF 760.80. Das Honorar und die zu ersetzenden Auslagen betragen zusammen
CHF 5'760.80. Zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 452.25 (hälftig zu 8 % bzw. zu 7.7
%) wird dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von total CHF 6'213.05
zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
3.
Verrechnung
Die vom Beschuldigten zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 21'336.65 (erste Instanz: CHF 11‘226.65,
Berufungsinstanz: CHF 3‘380.00, Neubeurteilungsinstanz: CHF 6'730.00) werden
mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 10'513.05
(erste Instanz: CHF 4‘000.00, Berufungsinstanz: CHF 300.00,
Neubeurteilungsinstanz: CHF 6'213.05) verrechnet. Restanz zugunsten des Staates
nach Verrechnung: CHF 10'823.60.
Demnach wird in
Anwendung der Art. 22 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 139
Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 156 Ziff. 3 und
Art. 186 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416
ff., Art. 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und
erkannt:
I. In
Rechtskraft erwachsene Ziffern
Betr.
Mitbeschuldigte, Zivilforderungen und Herausgaben
1.
Sämtliche die Mitbeschuldigten, die
Zivilforderungen und Herausgaben betreffenden Ziffern des Urteils der
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 sind in
Rechtskraft erwachsen (Ziffern II - VII, Ziffer VIII.3 - 6, 7, 10 - 13 und 14,
letztere Ziffer soweit nicht A.___ betreffend).
Betr.
A.___
2.1
In Ziffer I.1 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 17. März 2017 wurde festgestellt, dass das Verfahren gegen A.___
wegen qualifizierten Raubes (Anklageschrift [im Folgenden: AnklS.] Ziff. A.3)
gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen
vom 9. Juni 2015 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) eingestellt worden
ist.
2.2
In Ziffer I.2 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 17. März 2017 wurde festgestellt, dass A.___ gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils
freigesprochen worden ist von den Vorwürfen:
- des
bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu
bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. A.2.2;
- der
Hehlerei (AnklS. Ziff. A.6).
2.3
Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.3 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 wurde A.___ vom Vorwurf des versuchten
bandenmässigen Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren Vorbereitungshandlungen
zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. A.2.1 freigesprochen.
2.4
In Ziffer I.4 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 17. März 2017 wurde festgestellt, dass sich A.___ gemäss
rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:
-
des mehrfachen Raubes,
begangen in der Zeit vom 29.12.2010 bis 06.01.2011 (AnklS. Ziff. A.1.1 und
1.
);
-
der räuberischen
Erpressung, begangen am 6.1.2011 (AnklS. Ziff. A.4);
-
des mehrfachen Diebstahls
(AnklS. Ziff. A.5.2 - 5.4) und des Versuches dazu (AnklS. A.5.1), begangen in
der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011;
- der
mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011
(AnklS. Ziff. A.8.1 - 8.4);
- des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis
17.2.2011
(AnklS. Ziff. A.9.1 - 9.4).
2.5
Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.5 des des Urteils der Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 hat sich A.___ des Raubes,
begangen am 17.3.2011 (AnklS. Ziff. A.1.3), schuldig gemacht.
2.6
Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.6 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 wurde A.___ – als Zusatzstrafe zum
Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2013 – zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.
2.7
Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.8 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 wurde festgestellt, dass das Berufungsgericht
nach Anhörung von A.___ die Anordnung von Sicherheitshaft prüfen wird.
II. Neubeurteilung (A.___)
Der
Antrag von A.___ auf Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63
Abs. 1 StGB wird abgewiesen.
III.
Kosten und Entschädigung (A.___)
1.1
In Ziffer VIII.1 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 17. März 2017 wurde festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger
Ziff. 31 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der vormaligen
unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers G.___, Rechtsanwältin Andrea
Meier, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5‘465.90 (inkl. 8% MwSt und
Auslagen) festgesetzt wurde, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zahlbar vom
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang
von CHF 5‘465.90 sowie der Nachzahlungsanspruch der vormaligen unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Privatklägers G.___, Rechtsanwältin Andrea Meier, im
Umfang von CHF 1‘142.60 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___, [...], [...], [...] und/oder [...]
zulassen.
1.2
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer VIII.2 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 17. März 2017 hat der Staat Solothurn A.___,
dazumal privat vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, für das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF
4‘000.00 zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse (betreffend
Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. III.3).
1.3
Der
Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, bis am 26. Januar 2017 privat vertreten
durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, für das Berufungsverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 zu bezahlen (betreffend
Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. III.3).
1.4
Gemäss
der teilweise rechtskräftigen Ziffer VIII.9 des Urteils der Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 wurde die Kostennote für
den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Jürg Federspiel, für das
Berufungsverfahren auf total CHF 3‘509.15 (inkl. 8% MwSt und Auslagen)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang
von CHF 2‘339.45 (= 2/3 von CHF 3‘509.15) sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 492.20 (Differenz zu
vollem Honorar im Umfang von 2/3), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
1.5
Der
Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, privat vertreten durch
Rechtsanwalt Jürg Krumm, für das Neubeurteilungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 6'213.05 (Honorar CHF 5'000.00, Auslagen CHF
760.
, MwSt CHF 452.25) zu bezahlen (betreffend Verrechnung vgl. nachfolgende
Ziff. III.3).
2.1
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer VIII.7 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 17. März 2017 hat A.___ an die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 70'000.00, total CHF 79'820.00,
CHF 11'226.65 zu bezahlen.
(Im
Übrigen wurden die Kosten in derselben rechtskräftigen Ziffer den anderen
Beschuldigten bzw. dem Staat auferlegt.)
2.2
An
die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 25‘000.00, total CHF 25‘350.00, hat A.___ CHF 3‘380.00 zu bezahlen.
(Im
Übrigen wurden die Kosten in der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer VIII.14
des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
17.
März 2017 den anderen Beschuldigten bzw. dem Staat auferlegt.)
2.3
Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, zuzüglich Kosten für Gutachten und
Sachverständiger von CHF 6'730.00 und allgemeinen Kosten von CHF 50.00,
total CHF 8'780.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ CHF 6'730.00
(Kosten Gutachten/Sachverständiger)
Staat CHF 2'050.00
3.
Die
von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 21'336.65 (erste
Instanz: CHF 11‘226.65, Berufungsinstanz: CHF 3‘380.00, Neubeurteilungsinstanz:
CHF 6'730.00) werden mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von total
CHF 10'513.05 (erste Instanz: CHF 4‘000.00, Berufungsinstanz: CHF 300.00,
Neubeurteilungsinstanz: CHF 6'213.05) verrechnet. Restanz zugunsten des Staates
nach Verrechnung: CHF 10'823.60.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher