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Entscheid

STBER.2018.2

Anordnung einer ambulanten Massnahme

18. Juli 2018Deutsch39 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Die Strafkammer des Obergerichts

fällte am 17. März 2017, soweit den Beschuldigten A.___ betreffend, folgendes

Urteil:

« I.

1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren

gegen den Beschuldigten A.___ wegen qualifizierten Raubes (AnklS. Ziff. A.3.)

gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen

vom 9. Juni 2015 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) eingestellt worden

ist.

2. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss

der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils

freigesprochen worden ist von den Vorwürfen:

-

des bandenmässigen Raubes

(evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss

AnklS. Ziff. A.2.2;

-

der Hehlerei (AnklS. Ziff.

A.6.)

3. A.___ wird zudem vom Vorwurf des

versuchten bandenmässigen Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren

Vorbereitungshandlungen zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. A.2.1

freigesprochen.

4. Es wird festgestellt, dass sich A.___

gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht

hat:

-

des mehrfachen

Raubes, begangen in der Zeit vom 29.12.2010 bis 06.01.2011 (AnklS. Ziff. A.1.1

und 1.2);

-

der räuberischen

Erpressung, begangen am 6.1.2011 (AnklS. Ziff. A.4.);

-

des mehrfachen Diebstahls

(AnklS. Ziff. A.5.2 - 5.4) und des Versuches dazu (AnklS. A.5.1), begangen in

der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011;

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011 (AnklS.

Ziff. A.8.1 - 8.4);

-

des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011 (AnklS. Ziff. A.9.1 - 9.4).

5. A.___

hat sich zudem des Raubes, begangen am 17.3.2011 (AnklS. Ziff. A.1.3), schuldig

gemacht.

6. A.___

wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

3.12.2013 – zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

7. Der

Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss vorstehender Ziff. 5 wird nicht zu Gunsten

einer ambulanten Behandlung aufgeschoben.

Der

Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer ambulanten

psychotherapeutischen Massnahme während und nach dem Strafvollzug wird

abgewiesen.

8. Das

Berufungsgericht prüft nach Anhörung von A.___ die Anordnung von

Sicherheitshaft.

Erwägungen

II.

– V.

(…) (weitere Beschuldigte)

VI.

(…) (Zivilforderungen)

VII.

(…) (Herausgaben)

VIII.

1.

(…)

2.

Der

Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, dazumal privat vertreten durch

Rechtsanwalt Jürg Federspiel, für das erstinstanzliche Verfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 4‘000.00 zu bezahlen,

auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse (betreffend Verrechnung vgl.

nachfolgende Ziff. VIII.15).

3.

6.

(…)

7.

a) (…)

b) An

die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 60‘423.00 (=

79‘820.00 - CHF 19‘397.00) haben zu bezahlen:

A.___

CHF 11‘226.65

(…)

8.

Der

Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, bis am 26.1.2017 privat vertreten

durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, für das Berufungsverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 zu bezahlen (betreffend Verrechnung

vgl. nachfolgende Ziff. VIII.15).

9.

Die

Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt

Jürg Federspiel, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 3‘509.15 (inkl.

8% MwSt und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, ausbezahlt.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang

von CHF 2‘339.45 (= 2/3 von CHF 3‘509.15) sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 492.20 (Differenz zu

vollem Honorar im Umfang von 2/3), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.

13.

(…)

14.

An

die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 25‘000.00, total CHF 25‘350.00, haben zu bezahlen:

A.___

CHF 3‘380.00

(…)

15.

Die

von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 14‘606.65 (= 1. Instanz:

CHF 11‘226.65, Berufungsinstanz: CHF 3‘380.00) werden mit den ihm

zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 4‘300.00 (1. Instanz: CHF

4‘000.00, Berufungsinstanz: CHF 300.00) verrechnet, so dass er dem Staat

Solothurn noch CHF 10‘306.65 schuldet.»

2.

Der Beschuldigte führte gegen dieses

Urteil Beschwerde in Strafsachen. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar

2018.

wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und Ziff. I./7 des

obergerichtlichen Urteils aufgehoben. Das Obergericht wurde angewiesen, sich in

einem neuen Urteil zur Frage zu äussern, ob eine ambulante Behandlung im Sinne

von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde

abgewiesen.

3.

Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 beauftragte

der Instruktionsrichter Dr. med. C.___, mit der Erstellung eines

psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Anordnung einer ambulanten

psychotherapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB. Zu diesem Zweck wurden dem

Gutachter – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien – die

wesentlichen Akten zur Einsicht zugestellt.

4.

Das psychiatrische Gutachten wurde am

10.

April 2018 vorgelegt. Der Antrag des Berufungsklägers vom 27. April 2018,

dem Gutachter diverse Ergänzungsfragen zur Beantwortung vorzulegen, wurde vom Präsidenten

der Strafkammer mit begründeter Verfügung vom 7. Mai 2018 abgewiesen.

5.

Die Neubeurteilungsverhandlung fand

am 18. Juli 2018 statt.

II. Anordnung einer ambulanten

Massnahme

1.

Ausgangslage

1.1

Die vom Berufungsgericht mit Urteil

vom 17. März 2017 ausgefällten Schuldsprüche und die ausgesprochene Strafe sind

in Rechtskraft erwachsen: Der Beschuldigte wurde wegen mehrfachen Raubs, räuberischer

Erpressung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen

Hausfriedensbruchs zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zum Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2013 von 30 Monaten verurteilt. Den Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB

bzw. des Beschuldigten auf Aufschiebung des Strafvollzugs zu Gunsten der

ambulanten Massnahme hat das Berufungsgericht abgewiesen.

1.2

Die vom Strafgericht

Basel-Landschaft ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen

bandenmässigen Raubs, bandenmässiger räuberischer Erpressung, bandenmässigen Diebstahls

etc. verbüsste der Beschuldigte bis zu seiner bedingten Entlassung vom 22. März

2015, wobei ihm für die Zeit ab 31. Oktober 2014 die Vollzugsform des

«Electronic Monitoring» bewilligt worden war. Am 17. Dezember 2015 widerrief

das Amt für Migration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von A.___

und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Das Staatssekretariat für

Migration (SEM) sprach in der Folge am 10. März 2016 ein 12-jähriges

Einreiseverbot aus, gültig vom 22. April 2016 bis 21. April 2028, welches neben

der Schweiz auch für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten gilt. Die

Wegweisungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 21. April 2016 verliess der

Beschuldigte die Schweiz und zog nach Rheinfelden, Deutschland. Danach reiste

er in den Kosovo und wurde am 6. Mai 2017 in Albanien aufgrund eines

internationalen Haftbefehls des Berufungsgerichts vom 20. März 2017 verhaftet. Es

folgte seine Auslieferung an die Schweizer Behörden. Im vorliegenden

Neubeurteilungsverfahren ist einzig noch zu entscheiden, ob die Voraussetzungen

zur Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB gegeben sind.

2.

Gesetzliche Voraussetzungen für die

Anordnung einer ambulanten Massnahme

Ist der Täter psychisch schwer gestört,

ist er von Suchtstoffen abhängig oder in anderer Weise abhängig, so kann das

Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird,

wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in

Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer

mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63

Abs. 1 StGB).

Der Begriff der schweren psychischen

Störung deckt sich mit jenem von Art. 59 Abs. 1 StGB (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1203/2016 E. 4). Nicht jede geistige Anomalie entspricht

einer schweren psychischen Störung im rechtlichen Sinne. Nur bestimmte, relativ

schwerwiegende Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne

können als geistige Abnormität im rechtlichen Sinne von Art. 59 StGB

qualifiziert werden (Trechsel/Palien Borer in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 59

StGB N 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2016 E. 2.3.3).

Die Frage der rechtlichen Relevanz der

medizinischen Diagnose ist juristischer Natur. Die Beurteilung, ob eine vom

psychiatrischen Sachverständigen diagnostizierte psychische Störung als schwer

i.S. von Art. 59 Abs. 1 StGB und Art. 63 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist,

obliegt daher dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2017 E.3.3.3).

Die Abgrenzung einer «schweren»

psychischen Störung ist schwierig. Der Rechtsanwender muss deshalb die

erforderliche Schwere der psychischen Störung rückläufig unter dem

Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit einer stationären Behandlung bestimmen

(Heer/Habermeyer in: Basler Kommentar zum StGB I, 3. Auflage, Basel 2013 [im

Folgenden BSK StGB I], Art. 59 StGB N 22). Da die Anordnung einer ambulanten

Massnahme mit einem wesentlich geringeren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte

des Betroffenen verbunden ist, dürfte die «Schwere» der psychischen Störung in

diesem Fall eher erreicht sein, als wenn es um die Anordnung einer stationären

Massnahme geht (BSK StGB I, a.a.O., Art. 59 StGB N 24).

Das Bundesgericht hat im Urteil

6B_290/2016 den Entscheid der Vorinstanz gestützt, welche festgestellt hatte,

dass der psychiatrische Gutachter nur von einer mässig ausgeprägten

kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgegangen sei und deshalb keine schwere

psychische Störung vorliege, welche die Anordnung einer therapeutischen

Massnahme rechtfertige (E. 2.4). Mit der gleichen Argumentation stützte das

Bundesgericht im Entscheid 6B_926/2013 die Vorinstanz. Diese hatte

festgestellt, dass der psychiatrische Gutachter explizit von einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung ausgegangen sei, deren Ausprägung durchgehend als mässig

angesehen werden könne. Wenn die Vorinstanz gestützt hierauf die Frage, ob eine

schwere psychische Störung vorliege, verneine, verfalle sie jedenfalls nicht in

Willkür (E. 3.2).

3.

Das Gutachten von Dr. med. D.___ vom

28.

Juni 2012

3.1

Im Rahmen des im Kanton

Basel-Landschaft geführten Strafverfahrens wurde über den Beschuldigten eine

psychiatrische Begutachtung angeordnet. Das Gutachten wurde von Dr. med. D.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt und am 28. Juni 2012

vorgelegt.

3.2

Der Gutachter diagnostizierte beim

Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) und hielt

fest, dass eine solche Störung wie folgt charakterisiert sei:

-

Herzloses Unbeteiligtsein

gegenüber den Gefühlen anderer;

-

Deutliche und andauernde

Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und

Verpflichtungen;

-

Unvermögen zur Beibehaltung

längerfristiger Beziehungen, aber keine Schwierigkeiten, Beziehungen

einzugehen;

-

Sehr geringe

Frustrationstoleranz und niedrige Schwelle für aggressives, auch gewalttätiges

Verhalten;

-

Unfähigkeit zum Erleben von

Schuldbewusstsein oder zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung;

-

Neigung, andere zu

beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten

anzubieten, durch welches die Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft

geraten ist.

Der Gutachter prüfte diese Kriterien und

bejahte deren Vorliegen beim Beschuldigten (S. 78 ff.). Entsprechend kam er zum

Schluss, dass bei diesem die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung

gestellt werden müsse; diese sei mittelgradig ausgeprägt. Die Störung der

Persönlichkeitsentwicklung stehe im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten

vorgeworfenen Straftaten.

3.3

Der Gutachter bejahte sodann das Bestehen

einer deutlich erhöhten Rückfallgefahr bezüglich Delikten wie Raub, Erpressung

sowie weiteren Straftaten. Er empfahl eine ambulante psychotherapeutische Behandlung

in Kombination mit der Unterbringung in einer Einrichtung für junge Erwachsene;

eine solche Behandlung könne die Legalprognose positiv beeinflussen.

4.

Das psychiatrische Gutachten von Dr.

med. C.___ vom 10. April 2018

4.1

Dem psychiatrischen Gutachter

standen für die Erstellung des Gutachtens die wichtigsten Strafakten und insbesondere

das am 28. Juni 2012 erstellte psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___, dessen

Ergänzungsgutachten vom 29. November 2012 sowie die Therapieberichte von Frau

E.___ aus den Jahren 2015/2016 zur Verfügung. Zudem führte er mit dem

Beschuldigten zwei Explorationen von insgesamt 2 Stunden und 20 Minuten durch.

4.2

In der diagnostischen Beurteilung

stellt der Gutachter fest, dass es eine auffällige Phase im Leben des

Beschuldigten mit einer intensiv gezeigten Delinquenz gebe, als der Beschuldigte

19jährig gewesen sei (Oktober 2010 bis März 2011). Aus den Akten und den

Untersuchungen würden sich keine Hinweise auf eine Normabweichung in der

Persönlichkeit des Beschuldigten in den Bereichen Affektivität, Kognition und

Beziehungsgestaltung ergeben. Auch wenn sich beim Beschuldigten eine dissoziale

Verhaltensbereitschaft und eine erhöhte Gewaltbereitschaft sowie eine geringe

Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme während der genannten Zeitperiode

feststellen lasse, sei dies nicht mit einer schweren psychischen Störung

gleichzusetzen. Vielmehr habe der Beschuldigte selbst dieses Verhalten

nachvollziehbar mit einem ungünstigen Kollegenkreis und einer leichten

Beeinflussbarkeit erklärt. Gemäss Gutachter liegen beim Beschuldigten vor allem

unreife und unsicher wirkende Züge vor, was die Erklärung des Beschuldigten für

sein früheres Verhalten stütze. Eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer

schweren krankheitswertigen Abweichung der Persönlichkeit von den Normen, wie

dies der Vorgutachter Dr. med. D.___ formulierte, liegt gemäss Feststellungen

von Dr. med. C.___ nicht vor.

Der Gutachter hält im Weiteren fest,

dass das beim Beschuldigten festgestellte klagende, eher depressiv getönte Zustandsbild

im affektiven Bereich mit grossen Sorgen und Ängsten vor der Zukunft und das

Fehlen jeglicher Perspektive über die Zukunftsgestaltung nachvollziehbar und

nicht krankheitsbedingt seien. Der Beschuldigte lebe seit seinem dritten

Lebensjahr in der Schweiz, so dass die Ausweisung eine besondere Härte

darstelle.

Der Gutachter hält fest, dass der

Beschuldigte im laufenden Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg

kein Interesse an der Nutzung des gefängnispsychiatrischen Dienstes zeige. Soweit

das Verhalten des Beschuldigten widersprüchlich erscheine, weil er gleichzeitig

eine Therapie nach der Haft fordere, sei darauf hinzuweisen, dass der

Beschuldigte seinen «Therapiewunsch» instrumentalisiere für einen Verbleib in

der Schweiz.

Der Gutachter fand auch keine Hinweise

auf eine psychische oder körperliche Problematik, die sich auf Grund des

zeitweiligen Alkohol- oder Drogenkonsums des Beschuldigten ergeben hätte. Es

würden keine entsprechenden Behandlungs- oder Laborberichte vorliegen und in

den breit angelegten Strafverfahren seien gegen den Beschuldigten keine

Vorhalte betr. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben worden.

Die Aussagen des Beschuldigten selbst zu diesem Punkt seien widersprüchlich

gewesen. Selbst wenn zur Tatzeit eine Abhängigkeitserkrankung vorgelegen hätte,

wäre diese, wie es den Therapieberichten von Frau E.___ aus den Jahren

2015/2016 entnommen werden könne und sich aus den aktuellen Angaben des

Beschuldigten ergebe, überwunden.

Der Gutachter kommt zusammenfassend zum

Schluss, dass beim Beschuldigten weder zur Tatzeit noch aktuell eine erheblich

schwere psychische Störung vorlag bzw. vorliegt. Die deutlich gezeigten

dissozialen Verhaltensbereitschaften seien auf normalpsychologisch bedeutsame

Faktoren wie altersentsprechende Orientierungsschwierigkeiten, erhöhte

Risikobereitschaft, narzisstisch und unreif erscheinende Persönlichkeitsanteile

sowie gruppendynamische Prozesse zurückzuführen. Aktuell sei angesichts der

unsicheren Zukunftssituation des Beschuldigten eine leichte depressive Störung

festzustellen, welche jedoch die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme

nicht rechtfertige. Ebenso verneinte der Gutachter sowohl für die Tatzeit als

auch aktuell eine Abhängigkeitserkrankung bzw. eine Suchtproblematik. Dabei hat

sich der Gutachter differenziert mit den vom Beschuldigten nach eigenen Angaben

konsumierten Drogen (Cannabis, Kokain und Alkohol) auseinandergesetzt.

5.

Die Aussagen des Beschuldigten im

Neubeurteilungsverfahren

Anlässlich der Neubeurteilungsverhandlung

vom 18. Juli 2018 führte der Berufungskläger aus, es gehe ihm sehr schlecht im

gegenwärtigen Vollzug in der JVA Lenzburg. Es sei dreimal zu

Auseinandersetzungen mit Mitinsassen gekommen. Er habe jemandem Geld

ausgeliehen, welches nicht rechtzeitig zurückbezahlt worden sei. Dann habe er

einen Streit begonnen. Da der Arbeitsmeister eingeschritten sei, sei es nicht

zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen.

Es gehe ihm schlecht, weil er seit 14,5

Monaten im Gefängnis sei und nicht wisse, warum. Er fühle sich von den

Justizbehörden bedroht und vergessen. Er werde ständig bedroht vom Sozialdienst

der JVA, er müsse eine Therapie machen, sonst werde er den «Drittel» (bedingte

Entlassung) nicht kriegen. Er habe Fehler gemacht und diese zugestanden. Er

bereue, was vorgefallen sei. Aber jeder habe eine Chance verdient. Er habe seine

Chance nach vier Jahren Vollzug erhalten mit der ambulanten Therapie bei Frau E.___.

Aber von heute auf morgen sei ihm diese Chance wieder weggenommen worden. Er

sei aus der Schweiz weggewiesen worden und sei nach Deutschland gegangen. Nach

zehn Monaten sei auch noch ein Schengenverbot verhängt worden. Er sei in den

Kosovo gegangen und dann verhaftet worden. Es interessiere niemanden, wie es

ihm gehe.

Auf die Frage, weshalb er im Vollzug

keine Therapie machen wolle, führte er aus, im September habe er ein

Eintrittsgespräch in der JVA gehabt. Er habe gesagt, dass es ihm nicht gut

gehe. Dann habe er ein Gespräch mit dem Psychiater der JVA, Herrn F.___, gehabt.

Er habe aber kein Vertrauen zu diesem gehabt. Einen anderen Psychiater habe es

in der JVA bis Januar nicht gegeben. Ab Januar habe es offenbar noch jemanden

anderes gegeben. Aber da habe es dann geheissen, er (Beschuldigter) habe sich

ja nicht mehr gemeldet.

Das Hauptproblem seiner Delinquenz sei

sein Drogenkonsum. Gegenwärtig konsumiere er täglich 15 - 20 Joints. Er habe

dies auch dem Sozialdienst der JVA gesagt. Trotzdem habe er bis jetzt nur eine

Urinprobe abgeben müssen. Aber der Sozialdienst habe ihm gesagt, dass es keine

Kontrollen geben werde. Auf die Frage, wie er diesen Konsum im Vollzug

finanziere und gleichzeitig anderen Insassen noch Geld ausleihen könne: Man

erhalte vom Besuch etwas Geld. Dazu komme noch das Pekulium. Er konsumiere

bereits seit sechs Monaten vor dem Vollzug in diesem Ausmass Cannabis.

Es stimme, dass er nach der Entlassung

aus der Strafanstalt Witzwil im März 2015 kein Cannabis mehr konsumiert habe,

solange er bei Frau E.___ in der Therapie gewesen sei. In Deutschland habe er

anschliessend mehr konsumiert als gegenwärtig. Gegenwärtig konsumiere er in der

JVA Lenzburg auch Kokain, ca. einmal alle zwei bis drei Monate. Das Kokain sei

in der JVA schwierig zu organisieren. Während der Therapie bei Frau E.___ habe

er kein Kokain konsumiert, anschliessend in Deutschland schon, vielleicht

monatlich, also gelegentlich.

Er habe seit neun Jahren eine Beziehung

mit seiner Verlobten, einer Schweizerin. Sie hätten letztes Jahr schon heiraten

wollen, dann sei es aber zur Verhaftung gekommen. Im Vollzug werde er neben

seiner Verlobten auch von seinen Eltern, der Schwester und dem Schwager

besucht.

Ihm sei bewusst, dass eine ambulante

Therapie nach dem Vollzug die Ausschaffung nicht verhindere, sondern nur

verzögere. Er wolle keine Therapie in der JVA, weil er in der Freiheit keinen

Gesetzesverstoss gemacht habe. Dies wäre für ihn wie eine Strafe. Er kenne sich

im Strafvollzug aus. Da habe er keine Probleme. Seine Probleme würden in der

Freiheit beginnen und da brauche er eine Therapie. Nach der Therapie werde er

die Schweiz verlassen. Er verlange nur Hilfe, damit er auf einen guten Weg

komme. Diese erhalte er in der JVA nicht. Er brauche in der Freiheit diese

Anweisungen.

Bei Hr. F.___ habe er nicht eine

Therapie begonnen, sondern sich nur erkundigt. Er habe für die Zeit nach der

Ausschaffung in den Kosovo noch keine Vorbereitungen getroffen. Er sehe seine

Zukunft denn auch nicht im Kosovo. Was sollte er also vorbereiten? Seine ganze

Familie sei in der Schweiz. Er habe nur einen Grossvater im Kosovo gehabt, der

vor zwei Monaten aber gestorben sei. Er, der Beschuldigte, sei 2,5 Monate im

Kosovo gewesen und es sei nichts daraus geworden. Er habe dort nur Drogen

konsumiert und sei rumgefahren.

Auf Vorhalt, bei der Begutachtung von

Dr. med. C.___ noch angegeben zu haben, gar nicht oder gelegentlich Drogen zu

konsumieren; er habe damals auch nicht nach Drogenkonsum ausgesehen, nun sage

er, er rauche 15 - 20 Joints pro Tag, ob er den Konsum derart gesteigert habe

oder ob er damals dem Gutachter nicht die Wahrheit gesagt habe: Er finde es

schade, dass der Gutachter ihn damals nicht nach dem Drogenkonsum gefragt habe.

Er habe damals schon ausgeführt, dass er 15 - 20 Joints pro Tag rauche.

6.

Die Aussagen des Sachverständigen im

Neubeurteilungsverfahren

Anlässlich der

Neubeurteilungsverhandlung vom 18. Juli 2018 führte der Sachverständige Dr.

med. C.___ im Wesentlichen aus, nach den Aussagen des Beschuldigten von heute

ergäben sich für ihn keine Ergänzungen oder Änderungen zu seinem Gutachten. Auseinandersetzungen

im Vollzug seien relativ häufig. Da gebe es deswegen keinerlei Anlass, eine

Persönlichkeitsstörung zu attestieren. Die Diagnose einer Suchtkrankheit gehe

nicht nach den Mengen in dem Sinne, dass man sage, bei bestimmten Mengen sei

jemand suchtkrank. Es gebe bei der Prüfung einer Suchtkrankheit ein komplexes

Prüfungssystem. Und da gebe es beim Beschuldigten keinerlei Hinweise für eine

Suchterkrankung, weder für den Tatzeitraum noch aktuell. Nun mache der

Beschuldigte Konsumangaben, die ganz anders seien als zuvor. Aber man müsse das

Gesamtbild sehen und könne nicht auf immer wieder wechselnde Mengenangaben

abstellen. Hinweise auf ein Suchtproblem seien zum Beispiel, wenn plötzlich das

ganze Leben fokussiert werde auf den Konsum. Letztlich gehe es um ein

Gesamtstörungsbild und ein solches sehe er hier nicht einmal ansatzweise.

Auf die Frage, angenommen, der

Beschuldigte konsumiere tatsächlich 15 - 20 Joints pro Tag, ob sich daraus

zwingend ergäbe, dass die Gefahr einer Delinquenz dadurch steige, führte der

Sachverständige aus, man müsse dazu wissen, warum jemand überhaupt konsumiere.

Der Cannabiskonsum könne eine beruhigende Wirkung haben. Die Leistungsfähigkeit

sinke insgesamt. Man müsse diesen Konsum finanzieren. Dass es beim

Beschuldigten wieder zur gleichen Delinquenz wie in der Vergangenheit (schwere

Raubdelinquenz) käme, sehe er weniger. Da sei es um eine bestimmte, sich in

einem gewissen Alter abspielende Gruppendynamik gegangen.

Er habe in seinem Gutachten dargelegt,

dass er die Diagnose von Dr. med. D.___ (mittelgradig ausgeprägte dissoziale

Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F 62.0) nicht nachvollziehen könne.

Er betone nochmals, dass er auch heute keinerlei Anhaltspunkte für eine solche

Diagnose sehe.

Auf Frage des Verteidigers, ob er diese

Diagnose nicht verstehe oder ob er diese Einschätzung nicht teile: er könne

diese Diagnose gestützt auf die Ausführungen von Herrn D.___ nicht

nachvollziehen. Zu den Kriterien einer entsprechenden Störung, z.B. zur

Feststellung einer Beziehungsunfähigkeit: Der Beschuldigte habe seit Jahren die

gleiche Freundin, habe eine enge Bindung an die Familie und habe Loyalität. Der

Beschuldigte sei auch nicht jemand, der sofort einmal zuschlage. Er habe keine

Neigung zu Gewalt aus einer emotionalen Störung heraus. Es gebe wirklich

keinerlei Hinweise für eine solche Störung und deshalb könne er das Gutachten

von Herrn D.___ auch nicht nachvollziehen.

Auf die Frage des Verteidigers, ob er

die Verunsicherung des Beschuldigten nachvollziehen könne, zumal ihm 2012 eine

dissoziale Persönlichkeitsstörung attestiert und diese gerichtlich mehrmals

bestätigt worden sei: er habe nie gesagt, beim Beschuldigten handle es sich um

einen psychisch kerngesunden Menschen, sondern habe jeweils darauf hingewiesen,

dass den Beschuldigten das Ganze sehr belaste, dass depressive Züge zu erkennen

seien. Aber eine dissoziale Persönlichkeitsstörung könne er nicht erkennen,

auch keine Abhängigkeitsstörung.

Er habe in seinem Gutachten den Konsum

des Beschuldigten nicht klassifiziert, weil dies nicht sein Auftrag gewesen

sei. Es sei um die Frage gegangen, ob eine psychische Störung vorliege. Er sehe

keine Anhaltspunkte für eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung. Deshalb

habe er da keine zusätzliche Diagnose zu stellen. Wie bei der Störung müsse er

auch bei einer Akzentuierung etwas Dauerhaftes sehen. Etwas, was seit der

Kindheit dissozialer sei als bei anderen. Und das sehe er hier nicht.

Grundsätzlich sei denn auch eine Akzentuierung zu wenig, um eine Massnahme

anzuordnen. Der Beschuldigte sei sehr starr in seinen Haltungen, aber dies sei

aufgrund des Vollzugs und der Wegweisung gut nachvollziehbar. Deshalb nun zu

sagen, er habe dissoziale Züge, das sehe er, der Sachverständige, nicht. Der

Beschuldigte sei weder herzlos noch kaltblütig noch beziehungsunfähig.

7.

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

7.1

Das Bundesgericht

verweist bei der Prüfung von Arztberichten auf den Grundsatz der freien

Beweiswürdigung, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar unabhängig davon, von

wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen

des Experten begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_951/2009 vom

26.2

, E. 1.3).

Der Richter weicht bei

Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der

Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine

Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen

bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen

Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (Urteil

des Bundesgerichts 6B_951/2009, E. 2.3).

7.2

Gemäss ICD-10 sind

Persönlichkeitsstörungen schwere Störungen der charakterlichen Konstitution und

des Verhaltens, die mehrere Bereiche der Persönlichkeit betreffen. Sie gehen

meist mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher, treten häufig

erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und

manifestieren sich endgültig im Erwachsenenalter. Persönlichkeitsstörungen

weisen allgemeine diagnostische Leitlinien auf, die wie folgt lauten (vgl.

ICD-10 F60):

-

Deutliche

Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen

wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den

Beziehungen zu anderen;

-

Das auffällige

Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden

psychischer Krankheiten begrenzt;

-

Das auffällige

Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen

Situationen eindeutig unpassend;

-

Die Störungen beginnen

immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im

Erwachsenenalter;

-

Die Störung führt zu

deutlichen subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf;

-

Die Störung ist meistens

mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit

verbunden.

Für die spezifischen

Persönlichkeitsstörungen (z.B. paranoide Persönlichkeitsstörung, dissoziale Persönlichkeitsstörung

etc.) müssen jeweils zusätzliche Kriterien gegeben sein. Für die Diagnose dieser

Untergruppen müssen mindestens drei der vorgenannten Eigenschaften oder

Verhaltensweisen vorliegen.

7.3

Wie Dr. med. C.___ in seinem

Gutachten (S. 4) zutreffend ausführt, hat Dr. med. D.___ wohl die Kriterien

einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), nicht aber die

allgemeinen Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt eine Persönlichkeitsstörung

vorliegt, geprüft. Wie den weiteren Ausführungen von Dr. med. C.___ zu

entnehmen ist (S. 22 ff.), ist die Verneinung des Vorliegens dieser Eingangskriterien

schlüssig:

7.3.1

Der Beschuldigte kam 3jährig in

die Schweiz und wuchs hier mit vier älteren Schwestern und den Eltern auf. Der

Beschuldigte durchlief die obligatorische Schulzeit problemlos und absolvierte

anschliessend eine Anlehre als Fliesenleger. Bis zum 19. Altersjahr, als er

sich ein Auto kaufte und in Gesellschaft von Kollegen geriet, die Drogen

konsumierten, verlief seine Lebensgeschichte völlig unauffällig. Der

Beschuldigte lernte seine heutige Verlobte im Alter von 17 Jahren kennen und

führt seit seinem 18. oder 19. Lebensjahr mit ihr eine Beziehung.

Diese Angaben, die der Beschuldigte

anlässlich der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens gegenüber Dr. med. C.___

machte, sind bereits im Gutachten von Dr. med. D.___ nachzulesen, sind also vom

Beschuldigten bereits damals geäussert worden. Der Beschuldigte habe in der

Schule keine Schwierigkeiten gehabt. Der Beschuldigte führte bereits bei Dr.

med. D.___ aus, dass er im Herbst 2010 in einen anderen Kollegenkreis geraten

sei und dies die Ursache für seine Delinquenz sei (S. 67). Er nahm gegenüber

Dr. med. D.___ auch zur jugendrechtlichen Verurteilung Stellung: Er habe im

Freibad einen Schulkollegen geschlagen, nachdem seine Kollegen von Dritten

angegriffen worden seien.

7.3.2

Der Beschuldigte erlebte somit

eine Kindheit und Jugendzeit, für welche sich keinerlei Hinweise auf ein

starres und überdauerndes normabweichendes Verhalten in den Bereichen

Affektivität, Antrieb oder Impulskontrolle ergeben. Der Beschuldigte war

jederzeit gut integriert und durchlief die Schule ohne Schwierigkeiten. Die

jugendrechtliche Verurteilung ändert an dieser Einschätzung nichts, ist sie

doch einmalig und weist nicht auf ein andauerndes normabweichendes Verhalten

hin. Es finden sich in den Akten auch keine Hinweise für ein unpassendes

Verhalten des Beschuldigten in vielen persönlichen oder sozialen Situationen;

so sind keine jugendpsychiatrischen oder –psychologischen Behandlungen

aktenkundig, es gab keine Versetzungen in der Schule und es stellte sich nie

die Frage, ob der Beschuldigte an der öffentlichen Schule noch tragbar sei. Es

ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte auf Grund eines dauernden

normabweichenden Verhaltens Einschränkungen in beruflicher Hinsicht (Kündigung

auf Grund Streit am Arbeitsplatz etc.) hätte hinnehmen müssen. Es liegen somit

keine Hinweise für eine grosse Unausgeglichenheit, für auffällige

Verhaltensmuster oder Einschränkungen der beruflichen und sozialen

Leistungsfähigkeit vor, die in die Kindheit zurückreichen und einen andauernden

Charakter haben.

7.3.3

Die Schlussfolgerungen von Dr.

med. C.___, wonach die Delinquenz des Beschuldigten mit dessen damaliger

Lebenssituation im Zusammenhang steht (Adoleszenz, damit verbundene

Orientierungsschwierigkeiten, Drogen, falsche Kollegen) und nicht vom Bestehen

einer psychischen Störung auszugehen ist, sind deshalb schlüssig und

nachvollziehbar. Zu dieser Schlussfolgerung passt denn auch die Tatsache, dass

der Beschuldigte seit 2011 nicht mehr straffällig geworden ist.

7.4

Seit November 2014, damals noch in

der Vollzugsstufe Arbeitsexternat im Strafvollzug, absolvierte der Beschuldigte

bei Frau E.___, eine ambulante Therapie gemäss Art. 63 StGB. Im

Abschlussbericht vom 25. Juli 2016 diagnostizierte die behandelnde Ärztin nicht

eine Persönlichkeitsstörung, sondern eine akzentuierte Persönlichkeit mit

narzisstischen Zügen (ICD-10 Z.73). Die behandelnde Ärztin kam also ebenfalls

zum Schluss, dass beim Beschuldigten keine Persönlichkeitsstörung vorliegt und

stützt insofern die Schlussfolgerung des Sachverständigen C.___.

Angefügt sei der Hinweis, dass eine

sogenannte «Z-Diagnose», wie sie von Frau E.___ gestellt worden ist, gemäss

Rechtsprechung im sozialversicherungsrechtlichen Bereich keinen rechtserheblichen

Gesundheitsschaden darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2015 E. 4). Eine

Z-Diagnose ist somit in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht geeignet,

eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und Invalidität herbeizuführen; eine

mit einer Z-Diagnose «behaftete» Person ist voll erwerbsfähig und in der Lage,

am wirtschaftlichen gesellschaftlichen Leben ohne Einschränkung teilzunehmen. Auch

wenn sich im Strafrecht andere Fragen stellen, so weist diese Rechtsprechung

doch darauf hin, dass die «Z-Diagnosen» offensichtlich nicht mit erheblichen

gesundheitlichen Einschränkungen verbunden sind.

7.5

Der psychiatrische Gutachter Dr.

med. C.___ ist in seinen Ausführungen auch schlüssig und nachvollziehbar,

soweit diese die Frage einer allfälligen Abhängigkeitserkrankung betrifft. Er

lässt die Frage, ob zur Tatzeit (2010/2011) ein Kokainabhängigkeitssyndrom

vorlag, offen. Es ist in diesem Zusammenhang erstellt, dass der Beschuldigte

vom Strafgericht Basel-Landschaft am 3. Dezember 2013 (u.a.) wegen Konsums von

Kokain verurteilt worden ist. Somatische oder psychiatrische Behandlungsberichte

seit dieser Zeit sind jedoch nicht aktenkundig.

Gemäss psychiatrischem Gutachten führte

der Beschuldigte aus, er habe nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug aus

der Strafanstalt Witzwil am 22. März 2015 vorerst keine Drogen konsumiert. Er

habe wieder regelmässig Cannabis konsumiert, nachdem er die Schweiz habe

verlassen müssen und in Deutschland und anschliessend im Kosovo gelebt habe.

Soweit ersichtlich, ist der Berufungskläger in dieser Zeit nie straffällig

geworden; selbst wenn somit eine Abhängigkeitsproblematik von Cannabis bestehen

würde – wofür es keine Anhaltspunkte gibt – wäre ein Zusammenhang dieses

Konsums mit einer erhöhten Gefahr für eine Deliktsbegehung nicht ersichtlich.

Bezüglich Kokain ist darauf hinzuweisen, dass ein diesbezüglicher Schnelltest,

welcher bei seiner Verhaftung vorgenommen worden war, negativ ausfiel.

7.6

Was der Beschuldigte in der

Neubeurteilungsverhandlung im Wesentlichen vorträgt, ist nicht schlüssig und kann

daher nicht gehört werden. Es ist aus der Sicht des Gerichts ausgeschlossen,

dass der Gutachter die Angaben des Beschuldigten zu seinem Drogenkonsum falsch

wiedergegeben hat. Im Weiteren sind die diesbezüglichen Angaben des

Beschuldigten, welche er in der Neubeurteilungsverhandlung gemacht hat, nicht

glaubhaft: Es kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte tagtäglich vor

den Augen der Betreuer in Lenzburg seine Joints dreht und es kann

ausgeschlossen werden, dass ein Konsum von 15-20 Joints von der Umgebung

unbemerkt bliebe und sich im Führungsbericht nicht niederschlagen würde. Der

Beschuldigte konnte zudem nicht plausibel erklären, wie er diesen enormen

Konsum finanziert und gleichzeitig noch Darlehen an Dritte geben kann. Es ist

deshalb von den Angaben im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___

auszugehen (S. 28: Aktuell konsumiere er nun nur noch gelegentlich Cannabis)

und aus diesen ergeben sich keine Hinweise auf eine Abhängigkeit von Cannabis,

weder für den Tatzeitraum noch aktuell. Kokain konsumiert der Beschuldigte nach

eigenen Angaben seit Jahren nur sporadisch und bei Gelegenheit. Auch

diesbezüglich liegt deshalb keine Abhängigkeitserkrankung vor. Auch dem aktuellen

Führungsbericht lassen sich keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Es ist

augenfällig, dass der Beschuldigte gegenüber beiden Gutachtern einen

bescheidenen Drogenkonsum angab, hingegen bei den Gerichten jeweils auf einen

angeblich massiven Drogenkonsum hinwies.

Wenn der Verteidiger in der

Neubeurteilungsverhandlung ausführt, die Taten des Beschuldigten würden seine

niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten und damit eine

dissoziale Persönlichkeitsstörung beweisen, ist dem zu entgegnen, dass ein

solches Verhalten zwar ein Kriterium der dissozialen Persönlichkeitsstörung

ist. Die Schwelle für die Anwendung von Gewalt kann aber auch für einen

Menschen niedrig sein, der nicht an einer Persönlichkeitsstörung leidet; zudem

ist die dissoziale Persönlichkeitsstörung gemäss ICD durch mehrere Kriterien

definiert, von denen mindestens drei gegeben sein müssen.

7.7

Entgegen den Ausführungen des

Vertreters des Beschuldigten wird Dr. med. D.___ von Dr. med. C.___ in keiner

Weise disqualifiziert. Vielmehr hält er an diversen Stellen ausdrücklich fest,

dass die von Dr. med. D.___ empfohlene Massnahme in der Herleitung und

Schlussfolgerung gut nachvollziehbar sei (S. 5, 24).

8.

Das psychiatrische Gutachten von Dr.

med. C.___ geniesst vollen Beweiswert. Hiermit steht – entgegen den

Ausführungen des Verteidigers – auch fest, dass kein Obergutachten einzuholen

ist. Ein entsprechender Antrag wurde denn auch nicht gestellt. Im Sinne der

schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. C.___ besteht beim

Beschuldigten keine psychische Störung, weder in Form einer

Persönlichkeitsstörung noch in Form eines Abhängigkeitssyndroms. Wie bereits

erwähnt, verneinte im Übrigen auch die Therapeutin E.___ eine

Persönlichkeitsstörung. Im Weiteren wurde beim Beschuldigten eine

Abhängigkeitserkrankung bisher noch nie diagnostiziert.

Es fehlt mithin bereits an der ersten

Voraussetzung für die Anordnung einer ambulanten Behandlung i.S. von Art. 63

StGB. Der Antrag des Beschuldigten muss deshalb abgewiesen werden.

III. Kosten und Entschädigung

1.

Erstinstanzliches Verfahren

Der Kosten- und Entschädigungsentscheid

des Berufungsgerichts vom 17. März 2017 ist, soweit das

erstinstanzliche Verfahren betreffend, in Rechtskraft erwachsen (Ziffern VIII.

1, 2 und 7).

2.

Berufungsverfahren und

Neubeurteilungsverfahren

2.1

Die Verlegung der Kosten (Art. 422

StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie

verursacht (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2012 E 4.3 mit Verweis auf BGE 138

IV 248 E. 4.4.1). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Nachdem der Antrag auf Anordnung einer

ambulanten Massnahme im Neubeurteilungsverfahren abgewiesen und der Vollzug der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe somit wie bereits im Berufungsverfahren nicht

zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben wurde, ist der Beschuldigte

nach dem Entscheid der Neubeurteilungsinstanz im gleichen Masse unterlegen wie

im Berufungsverfahren. Der Kosten- und Entschädigungsentscheid vom 17. März

2017.

ist demnach hinsichtlich des Berufungsverfahrens zu bestätigen (Ziff.

VIII. 8, 9 und 14). (In Ziff. V./1.4.2 des Urteils vom 17. März 2017 [US

91] wurde im Übrigen festgehalten, es sei kostenmässig neutral zu gewichten,

dass die Frage des Aufschubs des unbedingten Strafvollzuges zu Gunsten einer

Massnahme nicht mehr habe geprüft werden können.) Die Kosten des

Neubeurteilungsverfahrens hat der Staat zu übernehmen, da dieses Verfahren nach

den bundesgerichtlichen Erwägungen aufgrund eines Begründungsmangels des

Berufungsgerichts verursacht worden ist. Hingegen sind die im

Neubeurteilungsverfahren angefallenen Kosten für das Gutachten und die gerichtliche

Befragung des Sachverständigen vom Beschuldigten zu tragen, da diese bei

ordnungsgemässer Durchführung des Berufungsverfahrens ebenfalls angefallen

wären, diese Kosten ausschliesslich zur Beurteilung der Frage der Anordnung der

ambulanten Massnahme angefallen sind und der Beschuldigte in diesem Punkt

unterliegt. Die Staatsgebühr für das Neubeurteilungsverfahren wird auf CHF

2'000.00 festgelegt. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 2'000.00, zuzüglich Kosten für Gutachten und den

Sachverständigen von CHF 6'730.00 und allgemeinen Kosten von CHF 50.00,

belaufen sich total CHF 8'780.00. Sie werden wie folgt auferlegt:

A.___ CHF 6'730.00

(Kosten Gutachten/Sachverständiger)

Staat CHF 2'050.00

2.2

Parteientschädigung für das

Neubeurteilungsverfahren

Bei diesem Verfahrensausgang ist dem

Beschuldigten für das Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung

auszurichten. Der private Verteidiger weist in seiner eingereichten Kostennote

vom 17. Juli 2018 einen Arbeitsaufwand von 34,4 Stunden aus. Davon in Abzug zu

bringen sind die Aufwände, welche das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht

betrafen (total 9 Stunden). Eine weitere Kürzung hat bezüglich der Aufwände zu

erfolgen, bei denen es sich um Kanzleiaufwände handelt (total 0,4 Stunden;

Aufwände pro 5.3.18, 3.4.18, 9.4.18). Für die Neubeurteilungsverhandlung und

die mündliche Urteilseröffnung veranschlagte der Verteidiger 5 Stunden.

Effektiv dauerten diese zusammen nur 3 Stunden (HV 2,5 h, Eröffnung 0,5 h). Es

hat somit eine weitere Kürzung um 2 Stunden zu erfolgen.

Für die Instruktion des Klienten

(Telefone und Besprechungen) werden 7,2 Stunden ausgewiesen, was angesichts des

sehr beschränkten Beweisthemas zu hoch erscheint. Eine Kürzung um 3 Stunden auf

4,2 Stunden (inkl. Weg Zürich-Lenzburg retour) ist angezeigt.

Insgesamt wird die eingereichte

Kostennote um 14,4 Stunden gekürzt. Zu entschädigen sind somit 20 Stunden,

praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 250.00. Für den geltend gemachten

Stundenansatz von CHF 300.00 besteht angesichts des nicht speziell komplexen

Prozessgegenstandes kein Spielraum.

Zu vergüten ist demnach ein Honorar von

CHF 5'000.00. Der Verteidiger weist Auslagen in der Höhe von total CHF 1'385.60

aus. In Abzug zu bringen sind die Auslagen, welche das Beschwerdeverfahren am

Bundesgericht betrafen (total CHF 624.80). Zu entschädigen sind somit

Auslagen von CHF 760.80. Das Honorar und die zu ersetzenden Auslagen betragen zusammen

CHF 5'760.80. Zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 452.25 (hälftig zu 8 % bzw. zu 7.7

%) wird dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von total CHF 6'213.05

zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

3.

Verrechnung

Die vom Beschuldigten zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 21'336.65 (erste Instanz: CHF 11‘226.65,

Berufungsinstanz: CHF 3‘380.00, Neubeurteilungsinstanz: CHF 6'730.00) werden

mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 10'513.05

(erste Instanz: CHF 4‘000.00, Berufungsinstanz: CHF 300.00,

Neubeurteilungsinstanz: CHF 6'213.05) verrechnet. Restanz zugunsten des Staates

nach Verrechnung: CHF 10'823.60.

Demnach wird in

Anwendung der Art. 22 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 139

Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 156 Ziff. 3 und

Art. 186 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416

ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und

erkannt:

I. In

Rechtskraft erwachsene Ziffern

Betr.

Mitbeschuldigte, Zivilforderungen und Herausgaben

1.

Sämtliche die Mitbeschuldigten, die

Zivilforderungen und Herausgaben betreffenden Ziffern des Urteils der

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 sind in

Rechtskraft erwachsen (Ziffern II - VII, Ziffer VIII.3 - 6, 7, 10 - 13 und 14,

letztere Ziffer soweit nicht A.___ betreffend).

Betr.

A.___

2.1

In Ziffer I.1 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 17. März 2017 wurde festgestellt, dass das Verfahren gegen A.___

wegen qualifizierten Raubes (Anklageschrift [im Folgenden: AnklS.] Ziff. A.3)

gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen

vom 9. Juni 2015 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) eingestellt worden

ist.

2.2

In Ziffer I.2 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 17. März 2017 wurde festgestellt, dass A.___ gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils

freigesprochen worden ist von den Vorwürfen:

- des

bandenmässigen Raubes (evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu

bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. A.2.2;

- der

Hehlerei (AnklS. Ziff. A.6).

2.3

Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.3 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 wurde A.___ vom Vorwurf des versuchten

bandenmässigen Raubes (evtl. der mehrfachen strafbaren Vorbereitungshandlungen

zu bandenmässigem Raub) gemäss AnklS. Ziff. A.2.1 freigesprochen.

2.4

In Ziffer I.4 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 17. März 2017 wurde festgestellt, dass sich A.___ gemäss

rechtskräftiger Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

-

des mehrfachen Raubes,

begangen in der Zeit vom 29.12.2010 bis 06.01.2011 (AnklS. Ziff. A.1.1 und

1.

);

-

der räuberischen

Erpressung, begangen am 6.1.2011 (AnklS. Ziff. A.4);

-

des mehrfachen Diebstahls

(AnklS. Ziff. A.5.2 - 5.4) und des Versuches dazu (AnklS. A.5.1), begangen in

der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011;

- der

mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis 17.2.2011

(AnklS. Ziff. A.8.1 - 8.4);

- des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 26.10.2010 bis

17.2.2011

(AnklS. Ziff. A.9.1 - 9.4).

2.5

Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.5 des des Urteils der Strafkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 hat sich A.___ des Raubes,

begangen am 17.3.2011 (AnklS. Ziff. A.1.3), schuldig gemacht.

2.6

Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.6 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 wurde A.___ – als Zusatzstrafe zum

Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2013 – zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

2.7

Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.8 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 wurde festgestellt, dass das Berufungsgericht

nach Anhörung von A.___ die Anordnung von Sicherheitshaft prüfen wird.

II. Neubeurteilung (A.___)

Der

Antrag von A.___ auf Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63

Abs. 1 StGB wird abgewiesen.

III.

Kosten und Entschädigung (A.___)

1.1

In Ziffer VIII.1 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 17. März 2017 wurde festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger

Ziff. 31 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der vormaligen

unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers G.___, Rechtsanwältin Andrea

Meier, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5‘465.90 (inkl. 8% MwSt und

Auslagen) festgesetzt wurde, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege zahlbar vom

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang

von CHF 5‘465.90 sowie der Nachzahlungsanspruch der vormaligen unentgeltlichen

Rechtsbeiständin des Privatklägers G.___, Rechtsanwältin Andrea Meier, im

Umfang von CHF 1‘142.60 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___, [...], [...], [...] und/oder [...]

zulassen.

1.2

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer VIII.2 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 17. März 2017 hat der Staat Solothurn A.___,

dazumal privat vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, für das

erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF

4‘000.00 zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse (betreffend

Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. III.3).

1.3

Der

Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, bis am 26. Januar 2017 privat vertreten

durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, für das Berufungsverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von pauschal CHF 300.00 zu bezahlen (betreffend

Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. III.3).

1.4

Gemäss

der teilweise rechtskräftigen Ziffer VIII.9 des Urteils der Strafkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2017 wurde die Kostennote für

den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Jürg Federspiel, für das

Berufungsverfahren auf total CHF 3‘509.15 (inkl. 8% MwSt und Auslagen)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang

von CHF 2‘339.45 (= 2/3 von CHF 3‘509.15) sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 492.20 (Differenz zu

vollem Honorar im Umfang von 2/3), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

1.5

Der

Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, privat vertreten durch

Rechtsanwalt Jürg Krumm, für das Neubeurteilungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 6'213.05 (Honorar CHF 5'000.00, Auslagen CHF

760.

, MwSt CHF 452.25) zu bezahlen (betreffend Verrechnung vgl. nachfolgende

Ziff. III.3).

2.1

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer VIII.7 des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 17. März 2017 hat A.___ an die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 70'000.00, total CHF 79'820.00,

CHF 11'226.65 zu bezahlen.

(Im

Übrigen wurden die Kosten in derselben rechtskräftigen Ziffer den anderen

Beschuldigten bzw. dem Staat auferlegt.)

2.2

An

die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 25‘000.00, total CHF 25‘350.00, hat A.___ CHF 3‘380.00 zu bezahlen.

(Im

Übrigen wurden die Kosten in der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer VIII.14

des Urteils der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

17.

März 2017 den anderen Beschuldigten bzw. dem Staat auferlegt.)

2.3

Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, zuzüglich Kosten für Gutachten und

Sachverständiger von CHF 6'730.00 und allgemeinen Kosten von CHF 50.00,

total CHF 8'780.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___ CHF 6'730.00

(Kosten Gutachten/Sachverständiger)

Staat CHF 2'050.00

3.

Die

von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten von total CHF 21'336.65 (erste

Instanz: CHF 11‘226.65, Berufungsinstanz: CHF 3‘380.00, Neubeurteilungsinstanz:

CHF 6'730.00) werden mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von total

CHF 10'513.05 (erste Instanz: CHF 4‘000.00, Berufungsinstanz: CHF 300.00,

Neubeurteilungsinstanz: CHF 6'213.05) verrechnet. Restanz zugunsten des Staates

nach Verrechnung: CHF 10'823.60.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher