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Entscheid

STBER.2018.20

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

29. Januar 2019Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Sonntag, 11. September 2016, 23:58

Uhr, wurde der Personenwagen «SO [...]» (nachfolgend zit. «PW») im Rahmen einer

Radarmessung innerorts auf der Dorfstrasse in Kappel mit einer Geschwindigkeit

von 60 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erfasst

(AS 5). Als Lenker des PW konnte A.___ (nachfolgend Beschuldigter bzw.

Berufungskläger) ermittelt werden.

2. Mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2016

wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90

Abs. 2 SVG (Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h nach Abzug der Toleranz

von 5 km/h) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 70.00, einer Busse

von CHF 1'200.00, ersatzweise zu 18 Tagen Freiheitsstrafe, und zur Tragung der

Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt. Dagegen erhob der Beschuldigte

form- und fristgerecht Einsprache (AS 34).

3. Die Staatsanwaltschaft hielt mit

Verfügung vom 26. April 2017 am Strafbefehl fest und überwies die Akten

zusammen mit einem Schlussbericht nach Art. 326 Abs. 2 StPO dem

Gerichtspräsidium Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 55 f.).

4. Der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen fällte am 16. Januar 2018 folgendes Urteil:

« 1. Der

Beschuldigte A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig

gemacht, begangen am 11. September 2016.

2. Der Beschuldigte A.___

wird verurteilt:

-

zu einer Geldstrafe von 70

Tagessätzen zu je CHF 50.-, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges

mit einer Probezeit von 3 Jahren

-

zu einer Busse von

CHF 750.-, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.

3. Die

Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 700.-, total

CHF 800.-, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen

und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um CHF 300.-, womit die

gesamten Kosten für den Beschuldigten A.___ noch CHF 500.- betragen.»

5. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte

fristgerecht die Berufung anmelden (AS 91 f.). Mit Berufungserklärung vom

22. März 2018 liess der Beschuldigte und Berufungskläger folgendes

Rechtsbegehren stellen:

« 1. Das

Urteil wird vollumfänglich angefochten. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der

groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

2. Der

Beschuldigte sei stattdessen wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung

gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu verurteilen und mit einer Busse von maximal

CHF 100.00 zu bestrafen.

3. Die

Verfahrenskosten vor erster Instanz seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu

nehmen, die Parteikosten seien vom Staat zu übernehmen.

4. Unter Kosten und

Entschädigungsfolgen.

Die Ziffern 1, 2 des angefochtenen

Urteilsdispositivs seien entsprechend abzuändern.»

6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren.

7. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 4. Mai 2018 wurde das schriftliche Verfahren

angeordnet, nachdem dagegen keine Einwendungen geltend gemacht worden waren.

Des Weiteren wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt sowie Frist zur

Einreichung der Berufungsbegründung und der Einkommens- und Vermögensunterlagen

angesetzt.

8. Die Berufungsbegründung ging am 28.

Mai 2018 zusammen mit der Honorarnote des privaten Verteidigers ein. Die

Steuerunterlagen wurden im Juli 2018 von Amtes wegen eingeholt, nachdem die

Belege zur Einkommens- und Vermögenssituation nach zweimaliger Fristerstreckung

nicht eingereicht worden waren.

Erwägungen

II. Beweiswürdigung und rechtliche

Würdigung

1.1

Der Beschuldigte gab bereits im

Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom 3. Oktober 2016 zu, am 11.

September 2016 nachts die Dorfstrasse in Kappel mit seinem PW befahren zu haben

und vom Radargerät mit einer überhöhten Geschwindigkeit erfasst worden zu sein

(AS 27 f.).

1.2

Das verwendete Radargerät und die

damit vorgenommene Messung entsprachen den Vorgaben gemäss der Verordnung des

ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA, SR

741.013

) sowie den Weisungen des ASTRA über polizeiliche

Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr. So

erschliesst sich insbesondere aus dem beigezogenen Eichzertifikat, dass das

verwendete Radargerät gemäss den vom METAS festgelegten Eichvorschriften

geprüft wurde (AS 46). Die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung wurde mit dem

entsprechenden Protokoll (vgl. AS 45) dokumentiert und der Bediener des

Radarmessgerätes, PSA B.___, verfügte für das verwendete Radarsystem über das

erforderliche Schulungszertifikat (vgl. AS 47). In Anwendung von Art. 8 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 VSKV-ASTRA wurde von der gemessenen Geschwindigkeit von

60.

km/h ein Sicherheitsabzug von 5 km/h gewährt. Es ist damit erstellt und

vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten, dass der Beschuldigte die Dorfstrasse

in Kappel am 11. September 2016 um 23:58 Uhr nach Abzug der

Sicherheitsmarge mit 55 km/h befuhr.

2.

Bestritten wird vom Beschuldigten

hingegen, dass auf der von ihm befahrenen Dorfstrasse in Kappel im Zeitpunkt

der Radarmessung eine herabgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 30km/h galt. Es

habe – so die Ausführungen der Verteidigung (Berufungsbegründung Ziff. III.1.

S. 3) – die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h gegolten.

Folglich sei der Beschuldigte lediglich 5 km/h zu schnell gefahren und er habe

sich nicht der groben, sondern der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig

gemacht.

Diese Behauptung fusst auf zwei

unterschiedlichen Argumenten. Zum einen lässt der Beschuldigte rügen, es liege

eine unrechtmässige bzw. illegal verfügte Verkehrsanordnung vor

(Berufungsbegründung Ziff. III.3 S. 6 f.). Zum anderen wird vorgebracht, die

Tempo-30-Zone sei gesetzeswidrig, in Verletzung von Art. 5 der Verordnung über

Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen des ASTRA, gekennzeichnet worden und die

Signalisation sei für den Beschuldigten nicht ersichtlich gewesen

(Berufungsbegründung Ziff. III.1 f. S. 3 - 6).

Diese Rügen sind nachfolgend einzeln zu

prüfen.

2.1.1

In den Akten befindet

sich ein anonymisierter Nachtragsrapport der Kantonspolizei Solothurn vom 6.

Oktober 2017 (AS 71), der im Rahmen eines anderen Einspracheverfahrens wegen

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit erstellt worden war,

sich aber auf die identische Signalisation auf der Dorfstrasse während der

entsprechenden Verkehrsumleitung bezieht und deshalb auch für das vorliegende

Verfahren herangezogen werden kann. Aus diesem Rapport geht hervor, dass

Strassenbauarbeiten am Kreisel in Kappel, aufgrund derer der Verkehr über das Unterdorf

und die Dorfstrasse umgeleitet werden musste, der Auslöser für die Herabsetzung

der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der Umleitungsroute waren. Die

Geschwindigkeitsbeschränkung wurde von der Einwohnergemeinde Kappel erlassen

(AS 49 f.), deren Zuständigkeit sich aus den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 SVG

i.V.m. § 10 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr vom

3.

März 1978 (BGS 733.11) ergibt, und im kantonalen Amtsblatt vom

27.

Mai 2016 publiziert (vgl. AS 76). Als Gründe für die vorgenommene

Herabsetzung der Geschwindigkeit werden im Nachtragsrapport der schlechte

Ausbaustandard der Strasse, die zum Teil unübersichtlichen

Rechtsvortrittsregelungen und die zum Teil ungenügende Breite der Strassen

genannt. Ebenso wird auf den Schutz der Anwohner vor übermässigen Immissionen

verwiesen (vgl. AS 71 f.).

2.1.2

Der Berufungskläger lässt im

Zusammenhang mit dem Erlass der Geschwindigkeitsbeschränkung vor Obergericht

eine Verletzung von Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 der

Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) rügen. Gemäss

diesen Bestimmungen könnten die vom Bundesrat festgesetzten

Höchstgeschwindigkeiten für gewisse Strassenstrecken nur auf Grund eines

Gutachtens herabgesetzt werden. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein Gutachten

eingereicht bzw. ein solches gar nie verfasst worden (vgl. Berufungsbegründung

Ziff. III.3 S. 7). Vom Berufungskläger wird zudem moniert, die Gemeinde Kappel

habe ihr gesamtes (Gemeinde)Strassennetz mit ein und derselben Massnahme

(Einführung von Tempo 30 km/h) belegt, was mit Hinweis auf BGE 134 I 134

E. 3.4 nicht zulässig gewesen sei. Die Anordnung von Tempo 30 km/h erweise sich

deshalb als illegal.

2.1.3

Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind

Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu befolgen. Diese Pflicht

gilt grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten

Anfechtung der zu Grunde liegenden Verfügung (Urteil des Bundesgerichts vom

6B_361/2011 vom 5.9.2011 E. 2.2,6B_1349/2017 vom 2.10.2018 E. 2.2.1, jeweils

unter Hinweis auf BGE 128 IV 184). Im Leitentscheid BGE 128 IV 184 wird

hierzu Folgendes ausgeführt (E. 4.2 f.):

«(…). Allerdings richten

sich die Signale und Markierungen in der Regel an eine Vielzahl von Strassenbenützern.

Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können, und eine allfällige

Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist für sie meist nicht erkennbar.

Würde beispielsweise einem rechtswidrig aufgestellten Stoppsignal oder

rechtswidrig markierten Sicherheitslinien die Rechtsverbindlichkeit

abgesprochen, wäre dies für Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch

geschaffenen Rechtsschein vertrauen, mit grossen Gefahren verbunden.

Im Interesse der

Verkehrssicherheit verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts deshalb, dass

auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale und Markierungen befolgt werden

müssen. Diese Pflicht zur Beachtung rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich

aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr.

Der Strassenbenützer, der die Rechtswidrigkeit eines Signals kennt, darf nicht

durch dessen Missachtung andere Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch

geschaffenen Rechtsschein vertrauen, gefährden (BGE 99 IV 164 E. 6 S. 169 f.;

SCHAFFHAUSER, a.a.O., N. 288). Die genannte Pflicht bezieht sich freilich nur

auf Verkehrszeichen, die einen schützenswerten Rechtsschein für andere

Verkehrsteilnehmer zu begründen vermögen, dagegen nicht auf Anordnungen, deren

Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer Strassenbenützer bewirkt, wie

dies häufig auf Parkverbote zutrifft (BGE 103 IV 190; BGE 98 IV 264). Die

Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet eine Grenze zudem

bei nichtigen Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, freilich nur, wenn die

Verkehrssicherheit der Annahme der Nichtigkeit nicht entgegensteht (BGE 122 I

97.

E. 3a/aa S. 99). Fehlerhafte Verkehrszeichen, die nicht geradezu nichtig

sind, können auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege angefochten werden. Zwar

kann an sich unter bestimmten Voraussetzungen auch der Strafrichter die

Rechtmässigkeit von Allgemeinverfügungen, wie sie Verkehrssignale darstellen,

überprüfen (BGE 98 IV 264 E. 2 S. 266 f.; missverständlich in dieser Hinsicht

BGE 113 IV 123; vgl. die Kritik zum zuletztgenannten Entscheid bei ULRICH

HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl.

1998, Rz. 742 f.); doch ändert nach dem Ausgeführten eine von ihm allenfalls

festgestellte Rechtswidrigkeit eines Verkehrszeichens nichts an dessen

Verbindlichkeit, solange es nicht geradezu nichtig ist (vgl. BGE 113 IV 123 E.

2b S. 124 f.).

4.3

Signalisierungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schaffen Vertrauen, auf das

sich die Strassenbenützer bei vielen Verkehrsvorgängen

(Abbiegen, Überholen etc.) müssen verlassen können. Nach den obigen Darlegungen

sind daher auch rechtswidrig aufgestellte Höchstgeschwindigkeitssignale

grundsätzlich zu beachten. Etwas anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen

gelten, wenn solche Anordnungen ganz offenkundig mangelhaft und damit nichtig

sind (BGE 113 IV 123 E. 2b S. 124 f.; noch weniger einschränkend dagegen

BGE 99 IV 164 E. 6 S. 170).»

Es ist folglich danach zu

differenzieren, ob eine nichtige oder bloss fehlerhafte Anordnung vorliegt,

denn die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet nur bei

nichtigen Anordnungen ihre Grenze, während ein bloss fehlerhaftes,

gesetzeswidriges Verkehrszeichen nichts an dessen Verbindlichkeit ändert.

2.1.4

Im Lichte dieser Rechtsprechung

kann offenbleiben, ob für die vorliegende Geschwindigkeitsherabsetzung, die

wegen Strassenbauarbeiten erforderlich wurde und von vornherein auf die Zeit

vom 4.7. – 9.12.2016 beschränkt war, überhaupt vorgängig ein Gutachten hätte

eingeholt werden müssen. Ebenso wenig braucht die Frage vertieft zu werden, ob

die Geschwindigkeitsbeschränkung möglicherweise zu umfassend verfügt worden war

und räumlich auf einzelne Streckenabschnitte oder zeitlich auf die

Hauptverkehrszeiten hätte beschränkt werden müssen. Denn selbst wenn der

Gemeinderat Kappel die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ohne Gutachten und

nicht derart umfassend hätte erlassen dürfen, hätte dies nicht die Nichtigkeit

der darauf gründenden Verkehrszeichen nach sich gezogen. Eine solche

Rechtsfolge ist nur bei einem besonders schwerwiegenden Mangel anzunehmen, der

zudem entweder offensichtlich oder zumindest für die Verkehrsteilnehmer leicht

erkennbar ist, was vorliegend klar zu verneinen ist Es handelt sich vorliegend

um eine – möglicherweise – nicht gesetzeskonform erlassene

Geschwindigkeitsbeschränkung, die aber weder für den Beschuldigten selbst noch

für die weiteren Verkehrsteilnehmer im Zeitpunkt der Fahrt erkennbar war.

2.1.5

Der Beschuldigte stellt im

gleichen Zusammenhang des Weiteren in Abrede, dass die Missachtung des

Verkehrszeichens (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) für die anderen

Strassenbenützer eine Gefährdung habe bewirken können. Um Mitternacht tendiere

der Verkehr in Kappel gegen null und die Strasse sei auf 50 km/h ausgerichtet.

Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer habe nicht bestanden

(Berufungsbegründung, Ziff. III.3 S. 7).

2.1.6

Wie in BGE 128 IV 184 E. 4.2

dargelegt, ist die Missachtung eines signalisierten Parkverbotes häufig nicht

geeignet, die anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden, so dass die

Signalisation für Dritte keine schützenswerte, vertrauensbegründende Wirkung zu

entfalten vermag. In Bezug auf die Signalisation von Höchstgeschwindigkeiten

verfängt diese Argumentation hingegen nicht. Die signalisierte

Geschwindigkeitsbegrenzung verfolgte neben dem Schutz vor Immissionen auch

Ziele der Verkehrssicherheit (vgl. hierzu den Nachtragsrapport vom 6.10.2017,

der u.a. auf den schlechten Ausbaustandard der Strasse und die zum Teil

unübersichtlichen Rechtsvortrittsregelungen verweist). Der Hinweis der

Verteidigung, wonach die Strasse auf 50 km/h ausgerichtet sei, kann nur für das

übliche Verkehrsregime Geltung beanspruchen, er ist aber verfehlt, wenn man sich

vergegenwärtigt, dass im Tatzeitpunkt der Verkehr zufolge Strassenarbeiten beim

Kreisel von der Hauptverkehrsader auf die Dorfstrasse als Nebenstrasse

umgeleitet wurde und folglich eine Ausnahmesituation vorlag. Die Missachtung

der signalisierten Höchstgeschwindigkeit hatte demnach für die Sicherheit der

anderen Verkehrsteilnehmer zweifellos Relevanz. Sie konnte mit andere Worten

nicht übergangen werden, ohne die Rechtssicherheit und Verkehrssicherheit der

anderen Strassenbenützer zu gefährden. Daran ändern auch die Tatsachen, dass

das Gefährdungspotential an einem Sonntag um Mitternacht zweifellos geringer

als zu den Hauptverkehrszeiten war und sich die Gefahr vorliegend

glücklicherweise nicht verwirklicht hat, nichts.

Es ist damit im Sinne eines Zwischenfazits

festzuhalten, dass im Tatzeitpunkt auf der Dorfstrasse in Kappel die

herabgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h galt.

2.2.1

Der Berufungskläger rügt im

Weiteren, dass die Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen (SR

741.213

) gleich in mehrfacher Sicht missachtet und die entsprechende Zone

gesetzeswidrig gekennzeichnet worden sei. Auf den Bildern in den Akten seien

Fussgängerstreifen ersichtlich, obwohl gemäss Art. 4 der genannten

Verordnung solche nicht erlaubt seien. Auch habe nicht überall Rechtsvortritt

gegolten bzw. es seien «Kein-Vortritt»-Schilder aufgestellt worden, obwohl

gemäss Art. 4 der Verordnung grundsätzlich nicht von der Regel des

Rechtsvortritts abgewichen werden dürfe. Schliesslich seien entgegen Art. 5 der

Verordnung keine Ein- und Ausgangspforten bzw. -tore bei der Tempo-30-Zone

erstellt worden. Nur ein einfaches (unbeleuchtetes) Strassenschild schreibe

vorliegend das entsprechende Tempolimit vor (Berufungsbegründung Ziff. III.1 S.

3.

f.).

2.2.2

Im vorliegenden Fall wurden

ausschliesslich das Signal «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) gemäss Art. 22 SSV

und nicht das Signal «Tempo-30-Zone» (2.59.1) gemäss Art. 22a SVV verwendet.

Die genannten Bestimmungen der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und

Begegnungszonen gelten für die Einführung von Tempo-30-Zonen, ihr

Anwendungsbereich erstreckt sich aber, wie dies bereits von der

Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussbericht gemäss Art. 326 Abs. 2 StPO

festgehalten wurde (vgl. AS 3), nicht auch auf die vorliegend zu beurteilende,

bloss temporäre Signalisation, die ausschliesslich aus

«Höchstgeschwindigkeit»-Signalen bestand und von vornherein auf die

entsprechende Strassenbauphase mit der entsprechenden Verkehrsumleitung (4.7.

- 9.12.2016) beschränkt war. Die dazu vorgetragenen Einwände des

Berufungsklägers sind deshalb unbehelflich.

2.3.1

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts vermögen Signale Fahrzeuglenker nur zu verpflichten, wenn sie so

aufgestellt sind, dass sei leicht und rechtzeitig erkannt werden können (Urteil

des Bundesgerichts 6B_361/2011 vom 5.9.2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 106 IV

138.

E. 4). Dabei ist als Massstab ein Fahrzeuglenker zu Grunde zu legen, der

dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit

widmet. Fahrzeuglenker sind nicht gehalten, nach unzulässigerweise fernab von

der Fahrbahn aufgestellten Signalen Ausschau zu halten (BGE 127 IV 229 sowie

6B_261/2008 vom 19.8.2008 E. 1.3).

2.3.2

Der Beschuldigte lässt durch

seinen Verteidiger in der Berufungsbegründung vorbringen, es könne mangels

erfolgter Abklärungen nicht davon ausgegangen werden, die Strassenschilder

seien korrekt und sichtbar auf der Fahrstrecke angebracht worden. Die

Fotografien in den Akten seien nicht im Deliktszeitpunkt gemacht worden. Es

könne gut sein, dass die mobilen Verkehrsschilder zur besagten Zeit durch einen

Lausbubenstreich weggedreht oder gar weggenommen worden seien. Es sei Fakt,

dass Schilder weggekommen seien und diese auch verstellt worden seien, ansonsten

hätte das Bauunternehmen die Signalisation nicht, wie dies aus dem

Polizeibericht hervorgehe, laufend kontrollieren müssen. «In dubio pro reo»

müsse davon ausgegangen werden, dass die Schilder im Deliktszeitpunkt

weggedreht oder gar nicht vor Ort gewesen seien. Die Vorinstanz habe dieses

Vorbringen in der Urteilsbegründung unberücksichtigt gelassen und damit den

Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt (Berufungsbegründung

Ziff. III.2. S. 4 ff.).

2.3.3

Aus dem Beschilderungsplan des kantonalen

Amtes für Verkehr und Tiefbau (AS 73) sowie aus dem Übersichtsplan

«Signalisation Höchstgeschwindigkeit 30 km/h» (AS 74) geht eine äusserst

umfangreiche Signalisation auf der Dorfstrasse während der Verkehrsumleitung

zufolge der Bauarbeiten am Kreisel in Kappel hervor. Wie aus dem

Nachtragsrapport hervorgeht, wurde nach jeder Einmündung die Signalisation

«Höchstgeschwindigkeit 30 km/h» wiederholt. Auf der gesamten Umleitungsroute «Unterdorf

–Dorfstrasse - Dachsmatt» wurden insgesamt 14 Höchstgeschwindigkeitssignale

angebracht (AS 72). Ausgehend vom Übersichtsplan (AS 74) passierte der

Beschuldigte, von Olten herkommend in Richtung Zentrum Kappel fahrend, auf der

Umleitung Unterdorf - Dorfstrasse insgesamt vier Tafeln mit der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, bevor er vom Radargerät, welches unmittelbar vor

der Einmündung der Schmiedgasse in die Dorfstrasse aufgestellt war, erfasst

wurde. Im Protokoll betreffend «Kappel, Sanierung Kreisel Kreuzplatz/Besprechung

Verkehrsführungsmassnahmen» vom 7. Juli 2016 ist des Weiteren vermerkt, dass

die Signalisation durch den Bauunternehmer laufend kontrolliert wurde (AS 78).

Auch von der Polizei wurden in regelmässigen Abständen Kontrollen vorgenommen

und fehlende Signale unverzüglich ersetzt (vgl. AS 72). Auch wenn gemäss

Nachtragsrapport in der Vergangenheit vereinzelt fehlende Signale ersetzt

wurden, erweist sich die Annahme der Verteidigung, es seien am 11.September

2016.

auf der vom Beschuldigten befahrenen Strecke gleich sämtliche Signale mit

der Höchstgeschwindigkeit 30 km/h vor der Kontrollstelle mit dem Radarmessgerät

entfernt und trotz der häufigen und systematischen Kontrollen auch nicht mehr

rechtzeitig wieder ersetzt worden, auch unter Berücksichtigung der

Unschuldsvermutung als derart unwahrscheinlich und abwegig, dass sie verworfen

werden muss.

2.3.4

Die auf den Fotos dokumentierten

Signale wurden alle unmittelbar am Strassenrand an gut erkennbaren Stellen

positioniert und durch keinerlei Hindernisse verdeckt (vgl. AS 51), wie dies

den Vorgaben von Art. 103 Abs. 1 und 2 SVV entspricht. Aus den Fotos geht zudem

hervor, dass die Dorfstrasse über eine Strassenbeleuchtung mit Strassenlaternen

verfügte. Hinzu kam als weitere Lichtquelle das Scheinwerferlicht des vom

Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges. In Anbetracht dieser konkreten Umstände

verbleiben keinerlei Zweifel, dass die positionierten Signale auch nachts vom

Beschuldigten ohne Weiteres leicht und rechtzeitig erkannt werden konnten.

2.3.5

Der Beschuldigte führte im Rahmen

seiner polizeilichen Einvernahme und vor erster Instanz aus, dass er die

Temporeduktion auf 30 km/h nicht wahrgenommen habe; er habe die Signale nicht

gesehen, sonst wäre er nicht mit dieser Geschwindigkeit dort durchgefahren. Er

habe 10 Jahre in diesem Dorf [= Kappel] gewohnt und ihm sei diese Strecke als

«50er»-Strecke bekannt gewesen (vgl. AS 28, AS 85). Die Frage, ob er abgelenkt

gewesen sei, insbesondere ob er während der Fahrt eine Verrichtung vorgenommen

habe, verneinte der Beschuldigte (AS 29).

An dieser Stelle sind die bereits

gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich der Signalisation zu rekapitulieren: Die

im Tatzeitpunkt geltende Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h war in regelmässigen

und auffallend kurzen Abständen (vgl. hierzu AS 74) signalisiert, bereits vor Erreichen

der Mess- und Kontrollstelle passierte der Beschuldigte 4 Signale mit der

entsprechenden Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und die Signale befanden sich

am Strassenrand, so dass sie ohne Weiteres rechtzeitig und leicht zu erkennen

waren. Berücksichtigt man des Weiteren, dass der Beschuldigte nach seinen

eigenen Angaben nicht abgelenkt war, erweist es sich als unglaubhaft, dass ihm

die mehrfache Signalisation entgangen sein soll. Die von ihm geltend gemachte

Sachverhaltsversion, die Signale übersehen zu haben, kann deshalb nicht zum

Beweisergebnis erhoben werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass

der Beschuldigte die entsprechende Signalisation zwar rechtzeitig wahrnahm,

sich aber wissentlich und willentlich darüber hinwegsetzte.

2.4.1

Im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln

dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.

Nach

Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr

für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Auch die fahrlässige

Tatbegehung ist strafbar (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG).

Abs.

3.

von Art. 90 SVG erfasst schliesslich mit einer höheren Mindest- und

Höchststrafe (ein bis vier Jahre Freiheitsstrafe) jene Konstellationen, bei

welchen die Täterschaft mit der vorsätzlichen Verletzung elementarer

Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder

Todesopfern eingeht.

2.4.2

Eine Verletzung der Verkehrsregeln

im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine

wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und kumulativ

die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet.

Nach ständiger Rechtsprechung sind die

objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten

Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35

km/h oder mehr, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten

um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE

132.

II 234 E. 3.1; 124 II 259 E. 2.b/bb; Urteil 6B_3/2014 vom 28.4.2014 E. 1;

je mit Hinweisen). Während das Bundesgericht in seinen Entscheiden zu

Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ausserortsbereich wegen der anlagebedingt

stark unterschiedlichen Gefahrenlage zwischen Autobahnen einerseits und

Autostrassen sowie Autobahnausfahrten andererseits (vgl. BGE 128 II 131)

unterschieden hat, verzichtete es im Innerortsbereich auf eine Differenzierung

(BGE 123 II 106 E. 2c S. 112 f.; Urteile 6B_622/2009 vom 23.10.2009 E. 3.3;

6B_1028/2008 vom 16.4.2009 E. 3.6 f., in: JdT 2009 I 583).

Diese Rechtsprechung hat nach wie vor

Gültigkeit. Daran ändert auch das vom Berufungskläger zitierte Urteil

6B_24/2017 vom 13. November 2017 (auszugsweise publiziert unter BGE 143 IV 508)

nichts. Aus diesem Urteil vermag der Beschuldigte in Bezug auf den objektiven

Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sich

das Bundesgericht in diesem Urteil mit der qualifiziert groben

Verkehrsregelverletzung (sog. Rasertatbestand) gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG

befasst und insbesondere die Frage erörtert hat, unter welchen

ausserordentlichen Umständen eine qualifizierte Gefährdung (hohes Risiko

für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern) trotz Erreichen der

Tempo-Richtwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG verneint werden kann. In Bezug auf

den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG verweist dieser Entscheid

gar ausdrücklich auf die unter dieser Ziffer zitierte Rechtsprechung (vgl.

BGE 143 IV 508 E. 1.3). Sofern das Bundesgericht in jüngster Vergangenheit

bei Geschwindigkeitsüberschreitungen die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG

ausnahmsweise verneint hat, obwohl die entwickelten Grenzwerte erreicht waren,

lag dies am subjektiven Tatbestand (vgl. hierzu sogleich nachfolgende Ziff.

II.2.4.3).

Nach dem Beweisergebnis überschritt der

Beschuldigte innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h

(nach Abzug der Toleranzmarge) um 25 km/h. Gemäss der dargelegten

höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Überschreitung der

Maximalgeschwindigkeit in diesem Ausmass – ganz unabhängig von den konkreten

Umständen – objektiv als schwerer Verkehrsregelverstoss einzustufen.

2.4.3

Der subjektive Tatbestand von Art.

90.

Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn dem Täter auf Grund eines rücksichtslosen oder

sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe

Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 126 IV 192 E. 3 S. 196). Mit dem Begriff

der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken-

oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das

nicht nur im bewussten «Sich-hinwegsetzen», sondern auch im blossen

(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann

(unveröffentlichtes Urteil des Bundesgericht 6S.56/1994 E. 2b vom 11.4.1994,

zit. nach 6S.11/2002 vom 20.3.2002).

Grundsätzlich ist von einer objektiv

groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu

schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist aber ausnahmsweise zu verneinen, wenn

besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen

Licht erscheinen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht

jedoch in den meisten Fällen von Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint

(vgl. die Hinweise in den Urteilen 6B_104/2012 vom 26.9.2012 E. 2.4 und

6B_148/2012 vom 30.4.2012 E. 1.3 sowie die Urteile 6B_742/2011 vom 1.3.2012 E.

3.4

und 6B_283/2011 vom 3.11.2011 E. 1.4). Philippe Weissenberger fasst die

neuere höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu in seinem Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz (2. Aufl., Zürich/St. Gallen

2015, Art. 90 SVG N 72) zusammen und folgert, dass das Bundesgericht ein

schweres Verschulden bei erheblicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

nur dann verneine, wenn ein Geschwindigkeitssignal seit relativ kurzer Zeit

aufgestellt bzw. geändert worden sei oder die signalisierte Geschwindigkeit im

Verhältnis zu den örtlichen Gegebenheiten als überraschend tief erscheinen

müsse. So wurde insbesondere bloss eine pflichtwidrige Unachtsamkeit, nicht

aber eine Rücksichtslosigkeit bei einem Fahrzeugführer angenommen, der die

während einer Woche geltende, örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion

aufgrund einer übermässigen Feinstaubbelastung (von 120 km/h auf 80 km/h) auf

der Autobahn übersehen hatte (Urteil 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.2). Auf

diesen Entscheid beruft sich auch der Beschuldigte (vgl. Berufungsbegründung

Ziff. III.4. S. 8). Ebenso wurde der subjektive Tatbestand von aArt. 90 Ziff. 2

SVG in Bezug auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts verneint, die Teil

von kurzfristigen Massnahmen eines Verkehrsberuhigungskonzepts bildete (Urteil

6B_622/2009 vom 23.10.2009). In diesem Fall, bei welchem der Lenker die

zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 29 km/h überschritt, fiel

insbesondere ins Gewicht, dass ideale Sicht- und Witterungsverhältnisse

herrschten, der Lenker einen gut ausgebauten und übersichtlichen

Strassenabschnitt befuhr, der vom optischen Erscheinungsbild her nicht dem

Innerorts-, sondern dem Ausserortsbereich zuzurechnen war (E. 3.5).

Sowohl im Urteil 6B_109/2008 vom 13.

Juni 2008 als auch im Urteil vom 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 war den

beschuldigten Lenkern lediglich Fahrlässigkeit anzulasten, sie hatten gemäss

dem Beweisergebnis die entsprechende Signalisation schlicht übersehen. Darin

liegt ein grundlegender Unterschied zum vorliegenden Fall: Gemäss den

Erwägungen gemäss vorstehender Ziff. II.2.3.5 hat der Beschuldigte die

mehreren, in kurzer Abfolge am Strassenrand positionierten Signale

(Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) nicht übersehen, sondern davon Kenntnis

genommen und folglich die zulässige Geschwindigkeitsbegrenzung bewusst und

willentlich missachtet. Wer sich über die signalisierte Höchstgeschwindigkeit

vorsätzlich hinwegsetzt und erheblich (in casu um 25 km/h) zu schnell

fährt, offenbart in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses Verhalten. Auch

der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist folglich erfüllt.

III. Strafzumessung

1.

Grundsätze

Die

Strafzumessung erfolgt nach dem Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung

des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf

das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in

der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2

StGB).

2.

Strafrahmen und Vorgaben aufgrund des

Verschlechterungsverbotes

Die grobe Verkehrsregelverletzung nach

Art. 90 Abs. 2 SVG stellt ein Vergehen dar. Sie ist mit einer Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bedroht.

Die Vorinstanz hat die grobe

Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je

CHF 50.00 (mit einer Probezeit von 3 Jahren) und einer Verbindungsbusse von

CHF 750.00 geahndet. Da im vorliegenden Fall ausschliesslich der

Beschuldigte die Berufung eingelegt hat, gilt das Verschlechterungsverbot (Art.

391.

Abs. 2 StPO): Das Berufungsgericht darf somit nicht eine Sanktion

aussprechen, welche den Beschuldigten schwerer trifft als die vorgenannte

Geldstrafe und Busse. Folglich fällt eine Freiheitsstrafe von vornherein ausser

Betracht. Gleiches gilt für eine unbedingte oder höhere Geldstrafe.

3.

Konkretes Strafmass

Die Anzahl der Tagessätze ist nach dem

Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es sind dabei

folgende Strafzumessungsfaktoren zu würdigen:

-

Tatkomponenten:

Die Geschwindigkeitsüberschreitung von

25.

km/h innerorts liegt genau auf dem von der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung festgelegten Grenzwert für die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG.

Neben diesem Aspekt sind mit Blick auf die objektive Tatschwere die folgenden

weiteren Elemente zu würdigen: Die Sichtverhältnisse waren bei Dunkelheit

gegenüber einer Fahrt bei Tageslicht auch unter Berücksichtigung der

vorhandenen Strassenbeleuchtung eingeschränkt. Als weitere erschwerende

Faktoren für die Fahrt sind der schlechte Ausbaustandard der Strasse, die zum

Teil geringe Breite der Strasse und unübersichtlichen Rechtsvortrittsregelungen

zu nennen (vgl. Nachtragsapport). Stark entlastend wirkt sich mit Blick auf die

Tatschwere und insbesondere das Gefährdungspotential demgegenüber der Umstand

aus, dass an einem Sonntag kurz vor Mitternacht sicherlich nicht mit einem

grossen Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Es ist nicht bekannt, dass überhaupt

weitere Verkehrsteilnehmer zu diesem Zeitpunkt die Dorfstrasse befuhren. Eine

konkrete Gefährdung darf unter diesen Umständen nicht angenommen werden.

Der Beschuldigte handelte vorsätzlich,

was verschuldensmässig schwerer wiegt als eine grobfahrlässige Tatbegehung. Der

Beschuldigte war privat unterwegs, er wollte nach seinen eigenen Angaben seine

Freundin abholen. Spezielle Vorkommnisse oder aussergewöhnliche Belastungen

sind im Zusammenhang mit der Fahrt nicht auszumachen. Es wäre demnach dem

Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten und die

Geschwindigkeitsbegrenzung einzuhalten. Vergegenwärtigt man sich das gesamte

Spektrum von Fallkonstellationen, die unter die grobe Verkehrsregelverletzung

nach Art. 90 Abs. 2 SVG fallen und die vorliegend die relevante

Vergleichsgrösse bilden, so liegt ein sehr leichtes Tatverschulden vor.

Ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ist die

Einsatzstrafe gestützt auf die genannten Tatkomponenten auf 50 Tagessätze

festzusetzen.

-

Täterkomponenten:

In Bezug auf das Vorleben des

Beschuldigten mit Jahrgang 1980 ist bekannt, dass er nach der obligatorischen

Schulzeit eine Ausbildung im Bereich […] absolvierte (vgl. Erhebungsbericht AS

21.

f.).

Aus dem im Berufungsverfahren

eingeholten Auszug aus dem Strafregister gehen zwei Vorstrafen hervor: Am 4.

Mai 2011 wurde der Beschuldigte vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie

wegen mehrfacher Verbrechen gegen das BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe

von 18 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Im selben Jahr

wurde zudem eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 und eine

Busse von CHF 1'500.00 wegen mehrfacher einfacher sowie einer groben

Verkehrsregelverletzung ausgesprochen (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Baden vom 8.6.2011). Diese einschlägigen Vorstrafen wirken sich zu Lasten des

Beschuldigten aus. Relativierend ist einzuräumen, dass beide Strafen längere

Zeit zurückliegen.

Der eingeholte Auszug aus dem

Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) muss im negativen Sinne als

eindrücklich bezeichnet werden: Bereits im Alter von 20 Jahren wurde dem

Beschuldigten zum ersten Mal der Führerausweis wegen einer

Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen (AS 20). Es folgten 5 weitere Entzüge,

darunter 4 wiederum wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Letztmals wurde dem

Beschuldigten der Führerausweis für die Zeit vom 26. Mai bis 25. Juni 2015

entzogen (AS 12).

Was das Verhalten des Beschuldigten im

Strafverfahren betrifft, sind weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren

zu erkennen.

Mit Blick auf das gesamte Sanktionenpaket

ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten neben der rein

strafrechtlichen Sanktion administrativrechtlich erneut ein Führerausweisentzug

von erheblicher Dauer (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG) droht.

In Bezug auf die aktuellen Verhältnisse

ist bekannt, dass der Beschuldigte beruflich nicht mehr im […] tätig ist,

sondern sich zum Koch ausbilden lässt und derzeit das 2. Lehrjahr im […] in […]

absolviert (vgl. Eingabe vom 4.7.2018). Er ist ledig und hat keine Kinder.

Gesamthaft wirken sich die

Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und des erheblich

getrübten automobilistischen Leumundes zu Lasten des Beschuldigten aus. Die

Einsatzstrafe ist deshalb um 10 Tagessätze zu erhöhen. Das schuldangemessene Strafmass

macht somit insgesamt 60 Tagessätze aus (zur Aufteilung dieses Strafmasses in

eine Geldstrafe und akzessorische Busse vgl. nachfolgende Ziff. III.6).

4.

Höhe des Tagessatzes

Das Gericht bestimmt die Höhe des

Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Über die finanziellen Verhältnisse des

Beschuldigten ist wenig bekannt. Er sah davon ab, seine aktuelle Einkommens-

und Vermögenssituation im Berufungsverfahren zu dokumentieren. Die vom

Berufungsgericht eingeholte letzte definitive Steuerveranlagung aus dem Jahre

2016.

erfolgte nach Ermessen (Annahme: Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF

55'5000.00). Vor erster Instanz führte er aus, monatlich CHF 3'000.00 mit einem

Zuschuss des Staates zu verdienen (AS 84). Ausgehend von diesem Betrag würde

sich der Tagessatz nach dem Pauschalabzug für Steuern und Krankenkassen von 30

% (= CHF 900.00) auf CHF 70.00 (= CHF 2'100.00 : 30) belaufen. Mit Blick auf

das Verschlechterungsverbot bleibt es vorliegend bei einem Tagessatz von

CHF 50.00.

5.

Bedingter Vollzug

Bereits aus dem Verschlechterungsverbot

ergibt sich, dass der Vollzug der Geldstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB

aufzuschieben ist. Mit Blick auf die Vorstrafen und die diversen

Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. ADMAS-Auszug) ist die Probezeit – mit

der Vorinstanz – nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei, sondern auf drei

Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

6.

Verbindungsbusse

Zu bestätigen ist grundsätzlich auch die

Auferlegung einer Verbindungbusse. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4

StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der

Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu

entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Würde das Vergehen

vorliegend ausschliesslich mit einer bedingten Geldstrafe geahndet werden, käme

der Beschuldigte im Ergebnis besser weg als derjenige Lenker, der nur wegen

einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt

wird, denn in sein Vermögen würde weniger eingegriffen als mit der stets

unbedingten Busse. Um diese stossende Sanktionsfolge zu vermeiden, ist

vorliegend die bedingte Geldstrafe mit einer akzessorischen Busse zu verbinden

(Art. 42 Abs. 4 StGB).

Zu beachten ist, dass beide Sanktionen

in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Es ist deshalb zu entscheiden, wie

sich das konkrete Strafmass von 60 Tagessätzen auf die Haupt- und die

akzessorische Verbindungsstrafe verteilt. Die Vorinstanz hat demgegenüber eine

Geldstrafe von insgesamt 70 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen

bezeichnet und dieses Strafmass dann gleichwohl um eine Busse von CHF 750.00

erhöht (vgl. US 11), was im Ergebnis auf eine reine Strafenkumulation

hinausläuft.

Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung

der Strafenkombination hat das Bundesgericht in BGE 135 IV 188 den

akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe betont: Die Obergrenze sei bei

der Verbindungsstrafe grundsätzlich bei einem Fünftel der insgesamt

schuldangemessenen Strafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel seien aber

im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der

Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. Für die

Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 106 Abs. 2 StGB erweise es sich

in der Regel als sachgerecht, die bei der Geldstrafe bereits ermittelte

Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der

Verbindungsbusse durch jene dividiert werde (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).

In Anbetracht der tiefen Strafe von

insgesamt 60 Tagessätzen rechtfertigt es sich, die Geldstrafe als Hauptsanktion

auf 45 Tagessätze zu je CHF 50.00 und die Verbindungsbusse auf CHF 750.00

festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe macht 15 Tage aus (Umwandlungssatz von

CHF 50.00, entsprechend der errechneten Tagessatzhöhe).

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.00 total CHF 800.00

ausmachen, sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 dem verurteilten Beschuldigten

aufzuerlegen.

1.2

Da der Beschuldigte mit der Berufung

unterlag, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 insgesamt CHF 1'050.00 betragen, zu

bezahlen. Der Umstand, dass die Geldstrafe als Hauptstrafe im Rechtsmittelverfahren

nun etwas tiefer ausgefallen ist, rechtfertigt keine Kostenausscheidung zu

Lasten des Staates (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

1.3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

steht dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser, weder

für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu.

Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 27

Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47

StGB; Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___ hat sich der

groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 11. September 2016, schuldig

gemacht.

2.

Der Beschuldigte wird verurteilt zu:

-

einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen

zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer

Probezeit von 3 Jahren;

-

zu einer Busse von CHF

750.

, ersatzweise zu einer Freiheitstrafe von 15 Tagen.

3.

Der Antrag des Beschuldigten, privat

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser, auf Zusprechung einer

Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird

abgewiesen.

4.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.00, total CHF 800.00, sowie

des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF

1'050.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker