STBER.2018.20
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
29. Januar 2019Deutsch30 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Martin Leiser,
Beschuldigter und
Berufungskläger
betreffend grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Sonntag, 11. September 2016, 23:58
Uhr, wurde der Personenwagen «SO [...]» (nachfolgend zit. «PW») im Rahmen einer
Radarmessung innerorts auf der Dorfstrasse in Kappel mit einer Geschwindigkeit
von 60 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erfasst
(AS 5). Als Lenker des PW konnte A.___ (nachfolgend Beschuldigter bzw.
Berufungskläger) ermittelt werden.
2. Mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2016
wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90
Abs. 2 SVG (Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h nach Abzug der Toleranz
von 5 km/h) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 70.00, einer Busse
von CHF 1'200.00, ersatzweise zu 18 Tagen Freiheitsstrafe, und zur Tragung der
Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt. Dagegen erhob der Beschuldigte
form- und fristgerecht Einsprache (AS 34).
3. Die Staatsanwaltschaft hielt mit
Verfügung vom 26. April 2017 am Strafbefehl fest und überwies die Akten
zusammen mit einem Schlussbericht nach Art. 326 Abs. 2 StPO dem
Gerichtspräsidium Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 55 f.).
4. Der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen fällte am 16. Januar 2018 folgendes Urteil:
« 1. Der
Beschuldigte A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
gemacht, begangen am 11. September 2016.
2. Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt:
-
zu einer Geldstrafe von 70
Tagessätzen zu je CHF 50.-, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
mit einer Probezeit von 3 Jahren
-
zu einer Busse von
CHF 750.-, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.
3. Die
Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 700.-, total
CHF 800.-, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen
und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um CHF 300.-, womit die
gesamten Kosten für den Beschuldigten A.___ noch CHF 500.- betragen.»
5. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte
fristgerecht die Berufung anmelden (AS 91 f.). Mit Berufungserklärung vom
22. März 2018 liess der Beschuldigte und Berufungskläger folgendes
Rechtsbegehren stellen:
« 1. Das
Urteil wird vollumfänglich angefochten. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der
groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
2. Der
Beschuldigte sei stattdessen wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung
gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu verurteilen und mit einer Busse von maximal
CHF 100.00 zu bestrafen.
3. Die
Verfahrenskosten vor erster Instanz seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu
nehmen, die Parteikosten seien vom Staat zu übernehmen.
4. Unter Kosten und
Entschädigungsfolgen.
Die Ziffern 1, 2 des angefochtenen
Urteilsdispositivs seien entsprechend abzuändern.»
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
auf eine Anschlussberufung und auf eine weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren.
7. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 4. Mai 2018 wurde das schriftliche Verfahren
angeordnet, nachdem dagegen keine Einwendungen geltend gemacht worden waren.
Des Weiteren wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt sowie Frist zur
Einreichung der Berufungsbegründung und der Einkommens- und Vermögensunterlagen
angesetzt.
8. Die Berufungsbegründung ging am 28.
Mai 2018 zusammen mit der Honorarnote des privaten Verteidigers ein. Die
Steuerunterlagen wurden im Juli 2018 von Amtes wegen eingeholt, nachdem die
Belege zur Einkommens- und Vermögenssituation nach zweimaliger Fristerstreckung
nicht eingereicht worden waren.
Erwägungen
II. Beweiswürdigung und rechtliche
Würdigung
1.1
Der Beschuldigte gab bereits im
Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme vom 3. Oktober 2016 zu, am 11.
September 2016 nachts die Dorfstrasse in Kappel mit seinem PW befahren zu haben
und vom Radargerät mit einer überhöhten Geschwindigkeit erfasst worden zu sein
(AS 27 f.).
1.2
Das verwendete Radargerät und die
damit vorgenommene Messung entsprachen den Vorgaben gemäss der Verordnung des
ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA, SR
741.013
) sowie den Weisungen des ASTRA über polizeiliche
Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr. So
erschliesst sich insbesondere aus dem beigezogenen Eichzertifikat, dass das
verwendete Radargerät gemäss den vom METAS festgelegten Eichvorschriften
geprüft wurde (AS 46). Die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung wurde mit dem
entsprechenden Protokoll (vgl. AS 45) dokumentiert und der Bediener des
Radarmessgerätes, PSA B.___, verfügte für das verwendete Radarsystem über das
erforderliche Schulungszertifikat (vgl. AS 47). In Anwendung von Art. 8 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 VSKV-ASTRA wurde von der gemessenen Geschwindigkeit von
60.
km/h ein Sicherheitsabzug von 5 km/h gewährt. Es ist damit erstellt und
vom Beschuldigten denn auch nicht bestritten, dass der Beschuldigte die Dorfstrasse
in Kappel am 11. September 2016 um 23:58 Uhr nach Abzug der
Sicherheitsmarge mit 55 km/h befuhr.
2.
Bestritten wird vom Beschuldigten
hingegen, dass auf der von ihm befahrenen Dorfstrasse in Kappel im Zeitpunkt
der Radarmessung eine herabgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 30km/h galt. Es
habe – so die Ausführungen der Verteidigung (Berufungsbegründung Ziff. III.1.
S. 3) – die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h gegolten.
Folglich sei der Beschuldigte lediglich 5 km/h zu schnell gefahren und er habe
sich nicht der groben, sondern der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig
gemacht.
Diese Behauptung fusst auf zwei
unterschiedlichen Argumenten. Zum einen lässt der Beschuldigte rügen, es liege
eine unrechtmässige bzw. illegal verfügte Verkehrsanordnung vor
(Berufungsbegründung Ziff. III.3 S. 6 f.). Zum anderen wird vorgebracht, die
Tempo-30-Zone sei gesetzeswidrig, in Verletzung von Art. 5 der Verordnung über
Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen des ASTRA, gekennzeichnet worden und die
Signalisation sei für den Beschuldigten nicht ersichtlich gewesen
(Berufungsbegründung Ziff. III.1 f. S. 3 - 6).
Diese Rügen sind nachfolgend einzeln zu
prüfen.
2.1.1
In den Akten befindet
sich ein anonymisierter Nachtragsrapport der Kantonspolizei Solothurn vom 6.
Oktober 2017 (AS 71), der im Rahmen eines anderen Einspracheverfahrens wegen
Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit erstellt worden war,
sich aber auf die identische Signalisation auf der Dorfstrasse während der
entsprechenden Verkehrsumleitung bezieht und deshalb auch für das vorliegende
Verfahren herangezogen werden kann. Aus diesem Rapport geht hervor, dass
Strassenbauarbeiten am Kreisel in Kappel, aufgrund derer der Verkehr über das Unterdorf
und die Dorfstrasse umgeleitet werden musste, der Auslöser für die Herabsetzung
der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der Umleitungsroute waren. Die
Geschwindigkeitsbeschränkung wurde von der Einwohnergemeinde Kappel erlassen
(AS 49 f.), deren Zuständigkeit sich aus den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 SVG
i.V.m. § 10 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr vom
3.
März 1978 (BGS 733.11) ergibt, und im kantonalen Amtsblatt vom
27.
Mai 2016 publiziert (vgl. AS 76). Als Gründe für die vorgenommene
Herabsetzung der Geschwindigkeit werden im Nachtragsrapport der schlechte
Ausbaustandard der Strasse, die zum Teil unübersichtlichen
Rechtsvortrittsregelungen und die zum Teil ungenügende Breite der Strassen
genannt. Ebenso wird auf den Schutz der Anwohner vor übermässigen Immissionen
verwiesen (vgl. AS 71 f.).
2.1.2
Der Berufungskläger lässt im
Zusammenhang mit dem Erlass der Geschwindigkeitsbeschränkung vor Obergericht
eine Verletzung von Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 der
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) rügen. Gemäss
diesen Bestimmungen könnten die vom Bundesrat festgesetzten
Höchstgeschwindigkeiten für gewisse Strassenstrecken nur auf Grund eines
Gutachtens herabgesetzt werden. Im vorliegenden Fall sei jedoch kein Gutachten
eingereicht bzw. ein solches gar nie verfasst worden (vgl. Berufungsbegründung
Ziff. III.3 S. 7). Vom Berufungskläger wird zudem moniert, die Gemeinde Kappel
habe ihr gesamtes (Gemeinde)Strassennetz mit ein und derselben Massnahme
(Einführung von Tempo 30 km/h) belegt, was mit Hinweis auf BGE 134 I 134
E. 3.4 nicht zulässig gewesen sei. Die Anordnung von Tempo 30 km/h erweise sich
deshalb als illegal.
2.1.3
Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind
Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu befolgen. Diese Pflicht
gilt grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten
Anfechtung der zu Grunde liegenden Verfügung (Urteil des Bundesgerichts vom
6B_361/2011 vom 5.9.2011 E. 2.2,6B_1349/2017 vom 2.10.2018 E. 2.2.1, jeweils
unter Hinweis auf BGE 128 IV 184). Im Leitentscheid BGE 128 IV 184 wird
hierzu Folgendes ausgeführt (E. 4.2 f.):
«(…). Allerdings richten
sich die Signale und Markierungen in der Regel an eine Vielzahl von Strassenbenützern.
Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können, und eine allfällige
Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist für sie meist nicht erkennbar.
Würde beispielsweise einem rechtswidrig aufgestellten Stoppsignal oder
rechtswidrig markierten Sicherheitslinien die Rechtsverbindlichkeit
abgesprochen, wäre dies für Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch
geschaffenen Rechtsschein vertrauen, mit grossen Gefahren verbunden.
Im Interesse der
Verkehrssicherheit verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts deshalb, dass
auch nicht rechtmässig aufgestellte Signale und Markierungen befolgt werden
müssen. Diese Pflicht zur Beachtung rechtswidriger Verkehrszeichen ergibt sich
aus dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr.
Der Strassenbenützer, der die Rechtswidrigkeit eines Signals kennt, darf nicht
durch dessen Missachtung andere Verkehrsteilnehmer, die auf den dadurch
geschaffenen Rechtsschein vertrauen, gefährden (BGE 99 IV 164 E. 6 S. 169 f.;
SCHAFFHAUSER, a.a.O., N. 288). Die genannte Pflicht bezieht sich freilich nur
auf Verkehrszeichen, die einen schützenswerten Rechtsschein für andere
Verkehrsteilnehmer zu begründen vermögen, dagegen nicht auf Anordnungen, deren
Missachtung keine konkrete Gefährdung anderer Strassenbenützer bewirkt, wie
dies häufig auf Parkverbote zutrifft (BGE 103 IV 190; BGE 98 IV 264). Die
Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet eine Grenze zudem
bei nichtigen Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, freilich nur, wenn die
Verkehrssicherheit der Annahme der Nichtigkeit nicht entgegensteht (BGE 122 I
97.
E. 3a/aa S. 99). Fehlerhafte Verkehrszeichen, die nicht geradezu nichtig
sind, können auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege angefochten werden. Zwar
kann an sich unter bestimmten Voraussetzungen auch der Strafrichter die
Rechtmässigkeit von Allgemeinverfügungen, wie sie Verkehrssignale darstellen,
überprüfen (BGE 98 IV 264 E. 2 S. 266 f.; missverständlich in dieser Hinsicht
BGE 113 IV 123; vgl. die Kritik zum zuletztgenannten Entscheid bei ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl.
1998, Rz. 742 f.); doch ändert nach dem Ausgeführten eine von ihm allenfalls
festgestellte Rechtswidrigkeit eines Verkehrszeichens nichts an dessen
Verbindlichkeit, solange es nicht geradezu nichtig ist (vgl. BGE 113 IV 123 E.
2b S. 124 f.).
4.3
Signalisierungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schaffen Vertrauen, auf das
sich die Strassenbenützer bei vielen Verkehrsvorgängen
(Abbiegen, Überholen etc.) müssen verlassen können. Nach den obigen Darlegungen
sind daher auch rechtswidrig aufgestellte Höchstgeschwindigkeitssignale
grundsätzlich zu beachten. Etwas anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen
gelten, wenn solche Anordnungen ganz offenkundig mangelhaft und damit nichtig
sind (BGE 113 IV 123 E. 2b S. 124 f.; noch weniger einschränkend dagegen
BGE 99 IV 164 E. 6 S. 170).»
Es ist folglich danach zu
differenzieren, ob eine nichtige oder bloss fehlerhafte Anordnung vorliegt,
denn die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet nur bei
nichtigen Anordnungen ihre Grenze, während ein bloss fehlerhaftes,
gesetzeswidriges Verkehrszeichen nichts an dessen Verbindlichkeit ändert.
2.1.4
Im Lichte dieser Rechtsprechung
kann offenbleiben, ob für die vorliegende Geschwindigkeitsherabsetzung, die
wegen Strassenbauarbeiten erforderlich wurde und von vornherein auf die Zeit
vom 4.7. – 9.12.2016 beschränkt war, überhaupt vorgängig ein Gutachten hätte
eingeholt werden müssen. Ebenso wenig braucht die Frage vertieft zu werden, ob
die Geschwindigkeitsbeschränkung möglicherweise zu umfassend verfügt worden war
und räumlich auf einzelne Streckenabschnitte oder zeitlich auf die
Hauptverkehrszeiten hätte beschränkt werden müssen. Denn selbst wenn der
Gemeinderat Kappel die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ohne Gutachten und
nicht derart umfassend hätte erlassen dürfen, hätte dies nicht die Nichtigkeit
der darauf gründenden Verkehrszeichen nach sich gezogen. Eine solche
Rechtsfolge ist nur bei einem besonders schwerwiegenden Mangel anzunehmen, der
zudem entweder offensichtlich oder zumindest für die Verkehrsteilnehmer leicht
erkennbar ist, was vorliegend klar zu verneinen ist Es handelt sich vorliegend
um eine – möglicherweise – nicht gesetzeskonform erlassene
Geschwindigkeitsbeschränkung, die aber weder für den Beschuldigten selbst noch
für die weiteren Verkehrsteilnehmer im Zeitpunkt der Fahrt erkennbar war.
2.1.5
Der Beschuldigte stellt im
gleichen Zusammenhang des Weiteren in Abrede, dass die Missachtung des
Verkehrszeichens (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) für die anderen
Strassenbenützer eine Gefährdung habe bewirken können. Um Mitternacht tendiere
der Verkehr in Kappel gegen null und die Strasse sei auf 50 km/h ausgerichtet.
Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer habe nicht bestanden
(Berufungsbegründung, Ziff. III.3 S. 7).
2.1.6
Wie in BGE 128 IV 184 E. 4.2
dargelegt, ist die Missachtung eines signalisierten Parkverbotes häufig nicht
geeignet, die anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden, so dass die
Signalisation für Dritte keine schützenswerte, vertrauensbegründende Wirkung zu
entfalten vermag. In Bezug auf die Signalisation von Höchstgeschwindigkeiten
verfängt diese Argumentation hingegen nicht. Die signalisierte
Geschwindigkeitsbegrenzung verfolgte neben dem Schutz vor Immissionen auch
Ziele der Verkehrssicherheit (vgl. hierzu den Nachtragsrapport vom 6.10.2017,
der u.a. auf den schlechten Ausbaustandard der Strasse und die zum Teil
unübersichtlichen Rechtsvortrittsregelungen verweist). Der Hinweis der
Verteidigung, wonach die Strasse auf 50 km/h ausgerichtet sei, kann nur für das
übliche Verkehrsregime Geltung beanspruchen, er ist aber verfehlt, wenn man sich
vergegenwärtigt, dass im Tatzeitpunkt der Verkehr zufolge Strassenarbeiten beim
Kreisel von der Hauptverkehrsader auf die Dorfstrasse als Nebenstrasse
umgeleitet wurde und folglich eine Ausnahmesituation vorlag. Die Missachtung
der signalisierten Höchstgeschwindigkeit hatte demnach für die Sicherheit der
anderen Verkehrsteilnehmer zweifellos Relevanz. Sie konnte mit andere Worten
nicht übergangen werden, ohne die Rechtssicherheit und Verkehrssicherheit der
anderen Strassenbenützer zu gefährden. Daran ändern auch die Tatsachen, dass
das Gefährdungspotential an einem Sonntag um Mitternacht zweifellos geringer
als zu den Hauptverkehrszeiten war und sich die Gefahr vorliegend
glücklicherweise nicht verwirklicht hat, nichts.
Es ist damit im Sinne eines Zwischenfazits
festzuhalten, dass im Tatzeitpunkt auf der Dorfstrasse in Kappel die
herabgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h galt.
2.2.1
Der Berufungskläger rügt im
Weiteren, dass die Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen (SR
741.213
) gleich in mehrfacher Sicht missachtet und die entsprechende Zone
gesetzeswidrig gekennzeichnet worden sei. Auf den Bildern in den Akten seien
Fussgängerstreifen ersichtlich, obwohl gemäss Art. 4 der genannten
Verordnung solche nicht erlaubt seien. Auch habe nicht überall Rechtsvortritt
gegolten bzw. es seien «Kein-Vortritt»-Schilder aufgestellt worden, obwohl
gemäss Art. 4 der Verordnung grundsätzlich nicht von der Regel des
Rechtsvortritts abgewichen werden dürfe. Schliesslich seien entgegen Art. 5 der
Verordnung keine Ein- und Ausgangspforten bzw. -tore bei der Tempo-30-Zone
erstellt worden. Nur ein einfaches (unbeleuchtetes) Strassenschild schreibe
vorliegend das entsprechende Tempolimit vor (Berufungsbegründung Ziff. III.1 S.
3.
f.).
2.2.2
Im vorliegenden Fall wurden
ausschliesslich das Signal «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) gemäss Art. 22 SSV
und nicht das Signal «Tempo-30-Zone» (2.59.1) gemäss Art. 22a SVV verwendet.
Die genannten Bestimmungen der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und
Begegnungszonen gelten für die Einführung von Tempo-30-Zonen, ihr
Anwendungsbereich erstreckt sich aber, wie dies bereits von der
Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussbericht gemäss Art. 326 Abs. 2 StPO
festgehalten wurde (vgl. AS 3), nicht auch auf die vorliegend zu beurteilende,
bloss temporäre Signalisation, die ausschliesslich aus
«Höchstgeschwindigkeit»-Signalen bestand und von vornherein auf die
entsprechende Strassenbauphase mit der entsprechenden Verkehrsumleitung (4.7.
- 9.12.2016) beschränkt war. Die dazu vorgetragenen Einwände des
Berufungsklägers sind deshalb unbehelflich.
2.3.1
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts vermögen Signale Fahrzeuglenker nur zu verpflichten, wenn sie so
aufgestellt sind, dass sei leicht und rechtzeitig erkannt werden können (Urteil
des Bundesgerichts 6B_361/2011 vom 5.9.2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 106 IV
138.
E. 4). Dabei ist als Massstab ein Fahrzeuglenker zu Grunde zu legen, der
dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit
widmet. Fahrzeuglenker sind nicht gehalten, nach unzulässigerweise fernab von
der Fahrbahn aufgestellten Signalen Ausschau zu halten (BGE 127 IV 229 sowie
6B_261/2008 vom 19.8.2008 E. 1.3).
2.3.2
Der Beschuldigte lässt durch
seinen Verteidiger in der Berufungsbegründung vorbringen, es könne mangels
erfolgter Abklärungen nicht davon ausgegangen werden, die Strassenschilder
seien korrekt und sichtbar auf der Fahrstrecke angebracht worden. Die
Fotografien in den Akten seien nicht im Deliktszeitpunkt gemacht worden. Es
könne gut sein, dass die mobilen Verkehrsschilder zur besagten Zeit durch einen
Lausbubenstreich weggedreht oder gar weggenommen worden seien. Es sei Fakt,
dass Schilder weggekommen seien und diese auch verstellt worden seien, ansonsten
hätte das Bauunternehmen die Signalisation nicht, wie dies aus dem
Polizeibericht hervorgehe, laufend kontrollieren müssen. «In dubio pro reo»
müsse davon ausgegangen werden, dass die Schilder im Deliktszeitpunkt
weggedreht oder gar nicht vor Ort gewesen seien. Die Vorinstanz habe dieses
Vorbringen in der Urteilsbegründung unberücksichtigt gelassen und damit den
Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt (Berufungsbegründung
Ziff. III.2. S. 4 ff.).
2.3.3
Aus dem Beschilderungsplan des kantonalen
Amtes für Verkehr und Tiefbau (AS 73) sowie aus dem Übersichtsplan
«Signalisation Höchstgeschwindigkeit 30 km/h» (AS 74) geht eine äusserst
umfangreiche Signalisation auf der Dorfstrasse während der Verkehrsumleitung
zufolge der Bauarbeiten am Kreisel in Kappel hervor. Wie aus dem
Nachtragsrapport hervorgeht, wurde nach jeder Einmündung die Signalisation
«Höchstgeschwindigkeit 30 km/h» wiederholt. Auf der gesamten Umleitungsroute «Unterdorf
–Dorfstrasse - Dachsmatt» wurden insgesamt 14 Höchstgeschwindigkeitssignale
angebracht (AS 72). Ausgehend vom Übersichtsplan (AS 74) passierte der
Beschuldigte, von Olten herkommend in Richtung Zentrum Kappel fahrend, auf der
Umleitung Unterdorf - Dorfstrasse insgesamt vier Tafeln mit der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit 30 km/h, bevor er vom Radargerät, welches unmittelbar vor
der Einmündung der Schmiedgasse in die Dorfstrasse aufgestellt war, erfasst
wurde. Im Protokoll betreffend «Kappel, Sanierung Kreisel Kreuzplatz/Besprechung
Verkehrsführungsmassnahmen» vom 7. Juli 2016 ist des Weiteren vermerkt, dass
die Signalisation durch den Bauunternehmer laufend kontrolliert wurde (AS 78).
Auch von der Polizei wurden in regelmässigen Abständen Kontrollen vorgenommen
und fehlende Signale unverzüglich ersetzt (vgl. AS 72). Auch wenn gemäss
Nachtragsrapport in der Vergangenheit vereinzelt fehlende Signale ersetzt
wurden, erweist sich die Annahme der Verteidigung, es seien am 11.September
2016.
auf der vom Beschuldigten befahrenen Strecke gleich sämtliche Signale mit
der Höchstgeschwindigkeit 30 km/h vor der Kontrollstelle mit dem Radarmessgerät
entfernt und trotz der häufigen und systematischen Kontrollen auch nicht mehr
rechtzeitig wieder ersetzt worden, auch unter Berücksichtigung der
Unschuldsvermutung als derart unwahrscheinlich und abwegig, dass sie verworfen
werden muss.
2.3.4
Die auf den Fotos dokumentierten
Signale wurden alle unmittelbar am Strassenrand an gut erkennbaren Stellen
positioniert und durch keinerlei Hindernisse verdeckt (vgl. AS 51), wie dies
den Vorgaben von Art. 103 Abs. 1 und 2 SVV entspricht. Aus den Fotos geht zudem
hervor, dass die Dorfstrasse über eine Strassenbeleuchtung mit Strassenlaternen
verfügte. Hinzu kam als weitere Lichtquelle das Scheinwerferlicht des vom
Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges. In Anbetracht dieser konkreten Umstände
verbleiben keinerlei Zweifel, dass die positionierten Signale auch nachts vom
Beschuldigten ohne Weiteres leicht und rechtzeitig erkannt werden konnten.
2.3.5
Der Beschuldigte führte im Rahmen
seiner polizeilichen Einvernahme und vor erster Instanz aus, dass er die
Temporeduktion auf 30 km/h nicht wahrgenommen habe; er habe die Signale nicht
gesehen, sonst wäre er nicht mit dieser Geschwindigkeit dort durchgefahren. Er
habe 10 Jahre in diesem Dorf [= Kappel] gewohnt und ihm sei diese Strecke als
«50er»-Strecke bekannt gewesen (vgl. AS 28, AS 85). Die Frage, ob er abgelenkt
gewesen sei, insbesondere ob er während der Fahrt eine Verrichtung vorgenommen
habe, verneinte der Beschuldigte (AS 29).
An dieser Stelle sind die bereits
gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich der Signalisation zu rekapitulieren: Die
im Tatzeitpunkt geltende Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h war in regelmässigen
und auffallend kurzen Abständen (vgl. hierzu AS 74) signalisiert, bereits vor Erreichen
der Mess- und Kontrollstelle passierte der Beschuldigte 4 Signale mit der
entsprechenden Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und die Signale befanden sich
am Strassenrand, so dass sie ohne Weiteres rechtzeitig und leicht zu erkennen
waren. Berücksichtigt man des Weiteren, dass der Beschuldigte nach seinen
eigenen Angaben nicht abgelenkt war, erweist es sich als unglaubhaft, dass ihm
die mehrfache Signalisation entgangen sein soll. Die von ihm geltend gemachte
Sachverhaltsversion, die Signale übersehen zu haben, kann deshalb nicht zum
Beweisergebnis erhoben werden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
der Beschuldigte die entsprechende Signalisation zwar rechtzeitig wahrnahm,
sich aber wissentlich und willentlich darüber hinwegsetzte.
2.4.1
Im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln
dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
Nach
Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Auch die fahrlässige
Tatbegehung ist strafbar (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG).
Abs.
3.
von Art. 90 SVG erfasst schliesslich mit einer höheren Mindest- und
Höchststrafe (ein bis vier Jahre Freiheitsstrafe) jene Konstellationen, bei
welchen die Täterschaft mit der vorsätzlichen Verletzung elementarer
Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder
Todesopfern eingeht.
2.4.2
Eine Verletzung der Verkehrsregeln
im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine
wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und kumulativ
die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die
objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten
Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35
km/h oder mehr, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten
um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE
132.
II 234 E. 3.1; 124 II 259 E. 2.b/bb; Urteil 6B_3/2014 vom 28.4.2014 E. 1;
je mit Hinweisen). Während das Bundesgericht in seinen Entscheiden zu
Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ausserortsbereich wegen der anlagebedingt
stark unterschiedlichen Gefahrenlage zwischen Autobahnen einerseits und
Autostrassen sowie Autobahnausfahrten andererseits (vgl. BGE 128 II 131)
unterschieden hat, verzichtete es im Innerortsbereich auf eine Differenzierung
(BGE 123 II 106 E. 2c S. 112 f.; Urteile 6B_622/2009 vom 23.10.2009 E. 3.3;
6B_1028/2008 vom 16.4.2009 E. 3.6 f., in: JdT 2009 I 583).
Diese Rechtsprechung hat nach wie vor
Gültigkeit. Daran ändert auch das vom Berufungskläger zitierte Urteil
6B_24/2017 vom 13. November 2017 (auszugsweise publiziert unter BGE 143 IV 508)
nichts. Aus diesem Urteil vermag der Beschuldigte in Bezug auf den objektiven
Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sich
das Bundesgericht in diesem Urteil mit der qualifiziert groben
Verkehrsregelverletzung (sog. Rasertatbestand) gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG
befasst und insbesondere die Frage erörtert hat, unter welchen
ausserordentlichen Umständen eine qualifizierte Gefährdung (hohes Risiko
für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern) trotz Erreichen der
Tempo-Richtwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG verneint werden kann. In Bezug auf
den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG verweist dieser Entscheid
gar ausdrücklich auf die unter dieser Ziffer zitierte Rechtsprechung (vgl.
BGE 143 IV 508 E. 1.3). Sofern das Bundesgericht in jüngster Vergangenheit
bei Geschwindigkeitsüberschreitungen die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG
ausnahmsweise verneint hat, obwohl die entwickelten Grenzwerte erreicht waren,
lag dies am subjektiven Tatbestand (vgl. hierzu sogleich nachfolgende Ziff.
II.2.4.3).
Nach dem Beweisergebnis überschritt der
Beschuldigte innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h
(nach Abzug der Toleranzmarge) um 25 km/h. Gemäss der dargelegten
höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Überschreitung der
Maximalgeschwindigkeit in diesem Ausmass – ganz unabhängig von den konkreten
Umständen – objektiv als schwerer Verkehrsregelverstoss einzustufen.
2.4.3
Der subjektive Tatbestand von Art.
90.
Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn dem Täter auf Grund eines rücksichtslosen oder
sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 126 IV 192 E. 3 S. 196). Mit dem Begriff
der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken-
oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das
nicht nur im bewussten «Sich-hinwegsetzen», sondern auch im blossen
(momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann
(unveröffentlichtes Urteil des Bundesgericht 6S.56/1994 E. 2b vom 11.4.1994,
zit. nach 6S.11/2002 vom 20.3.2002).
Grundsätzlich ist von einer objektiv
groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu
schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist aber ausnahmsweise zu verneinen, wenn
besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen
Licht erscheinen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht
jedoch in den meisten Fällen von Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint
(vgl. die Hinweise in den Urteilen 6B_104/2012 vom 26.9.2012 E. 2.4 und
6B_148/2012 vom 30.4.2012 E. 1.3 sowie die Urteile 6B_742/2011 vom 1.3.2012 E.
3.4
und 6B_283/2011 vom 3.11.2011 E. 1.4). Philippe Weissenberger fasst die
neuere höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu in seinem Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz (2. Aufl., Zürich/St. Gallen
2015, Art. 90 SVG N 72) zusammen und folgert, dass das Bundesgericht ein
schweres Verschulden bei erheblicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit
nur dann verneine, wenn ein Geschwindigkeitssignal seit relativ kurzer Zeit
aufgestellt bzw. geändert worden sei oder die signalisierte Geschwindigkeit im
Verhältnis zu den örtlichen Gegebenheiten als überraschend tief erscheinen
müsse. So wurde insbesondere bloss eine pflichtwidrige Unachtsamkeit, nicht
aber eine Rücksichtslosigkeit bei einem Fahrzeugführer angenommen, der die
während einer Woche geltende, örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion
aufgrund einer übermässigen Feinstaubbelastung (von 120 km/h auf 80 km/h) auf
der Autobahn übersehen hatte (Urteil 6B_109/2008 vom 13.6.2008 E. 3.2). Auf
diesen Entscheid beruft sich auch der Beschuldigte (vgl. Berufungsbegründung
Ziff. III.4. S. 8). Ebenso wurde der subjektive Tatbestand von aArt. 90 Ziff. 2
SVG in Bezug auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts verneint, die Teil
von kurzfristigen Massnahmen eines Verkehrsberuhigungskonzepts bildete (Urteil
6B_622/2009 vom 23.10.2009). In diesem Fall, bei welchem der Lenker die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 29 km/h überschritt, fiel
insbesondere ins Gewicht, dass ideale Sicht- und Witterungsverhältnisse
herrschten, der Lenker einen gut ausgebauten und übersichtlichen
Strassenabschnitt befuhr, der vom optischen Erscheinungsbild her nicht dem
Innerorts-, sondern dem Ausserortsbereich zuzurechnen war (E. 3.5).
Sowohl im Urteil 6B_109/2008 vom 13.
Juni 2008 als auch im Urteil vom 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 war den
beschuldigten Lenkern lediglich Fahrlässigkeit anzulasten, sie hatten gemäss
dem Beweisergebnis die entsprechende Signalisation schlicht übersehen. Darin
liegt ein grundlegender Unterschied zum vorliegenden Fall: Gemäss den
Erwägungen gemäss vorstehender Ziff. II.2.3.5 hat der Beschuldigte die
mehreren, in kurzer Abfolge am Strassenrand positionierten Signale
(Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) nicht übersehen, sondern davon Kenntnis
genommen und folglich die zulässige Geschwindigkeitsbegrenzung bewusst und
willentlich missachtet. Wer sich über die signalisierte Höchstgeschwindigkeit
vorsätzlich hinwegsetzt und erheblich (in casu um 25 km/h) zu schnell
fährt, offenbart in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses Verhalten. Auch
der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist folglich erfüllt.
III. Strafzumessung
1.
Grundsätze
Die
Strafzumessung erfolgt nach dem Verschulden des Täters, unter Berücksichtigung
des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf
das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in
der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
StGB).
2.
Strafrahmen und Vorgaben aufgrund des
Verschlechterungsverbotes
Die grobe Verkehrsregelverletzung nach
Art. 90 Abs. 2 SVG stellt ein Vergehen dar. Sie ist mit einer Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bedroht.
Die Vorinstanz hat die grobe
Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je
CHF 50.00 (mit einer Probezeit von 3 Jahren) und einer Verbindungsbusse von
CHF 750.00 geahndet. Da im vorliegenden Fall ausschliesslich der
Beschuldigte die Berufung eingelegt hat, gilt das Verschlechterungsverbot (Art.
391.
Abs. 2 StPO): Das Berufungsgericht darf somit nicht eine Sanktion
aussprechen, welche den Beschuldigten schwerer trifft als die vorgenannte
Geldstrafe und Busse. Folglich fällt eine Freiheitsstrafe von vornherein ausser
Betracht. Gleiches gilt für eine unbedingte oder höhere Geldstrafe.
3.
Konkretes Strafmass
Die Anzahl der Tagessätze ist nach dem
Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es sind dabei
folgende Strafzumessungsfaktoren zu würdigen:
-
Tatkomponenten:
Die Geschwindigkeitsüberschreitung von
25.
km/h innerorts liegt genau auf dem von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung festgelegten Grenzwert für die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG.
Neben diesem Aspekt sind mit Blick auf die objektive Tatschwere die folgenden
weiteren Elemente zu würdigen: Die Sichtverhältnisse waren bei Dunkelheit
gegenüber einer Fahrt bei Tageslicht auch unter Berücksichtigung der
vorhandenen Strassenbeleuchtung eingeschränkt. Als weitere erschwerende
Faktoren für die Fahrt sind der schlechte Ausbaustandard der Strasse, die zum
Teil geringe Breite der Strasse und unübersichtlichen Rechtsvortrittsregelungen
zu nennen (vgl. Nachtragsapport). Stark entlastend wirkt sich mit Blick auf die
Tatschwere und insbesondere das Gefährdungspotential demgegenüber der Umstand
aus, dass an einem Sonntag kurz vor Mitternacht sicherlich nicht mit einem
grossen Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Es ist nicht bekannt, dass überhaupt
weitere Verkehrsteilnehmer zu diesem Zeitpunkt die Dorfstrasse befuhren. Eine
konkrete Gefährdung darf unter diesen Umständen nicht angenommen werden.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich,
was verschuldensmässig schwerer wiegt als eine grobfahrlässige Tatbegehung. Der
Beschuldigte war privat unterwegs, er wollte nach seinen eigenen Angaben seine
Freundin abholen. Spezielle Vorkommnisse oder aussergewöhnliche Belastungen
sind im Zusammenhang mit der Fahrt nicht auszumachen. Es wäre demnach dem
Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich regelkonform zu verhalten und die
Geschwindigkeitsbegrenzung einzuhalten. Vergegenwärtigt man sich das gesamte
Spektrum von Fallkonstellationen, die unter die grobe Verkehrsregelverletzung
nach Art. 90 Abs. 2 SVG fallen und die vorliegend die relevante
Vergleichsgrösse bilden, so liegt ein sehr leichtes Tatverschulden vor.
Ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ist die
Einsatzstrafe gestützt auf die genannten Tatkomponenten auf 50 Tagessätze
festzusetzen.
-
Täterkomponenten:
In Bezug auf das Vorleben des
Beschuldigten mit Jahrgang 1980 ist bekannt, dass er nach der obligatorischen
Schulzeit eine Ausbildung im Bereich […] absolvierte (vgl. Erhebungsbericht AS
21.
f.).
Aus dem im Berufungsverfahren
eingeholten Auszug aus dem Strafregister gehen zwei Vorstrafen hervor: Am 4.
Mai 2011 wurde der Beschuldigte vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie
wegen mehrfacher Verbrechen gegen das BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 18 Monaten und einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. Im selben Jahr
wurde zudem eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 und eine
Busse von CHF 1'500.00 wegen mehrfacher einfacher sowie einer groben
Verkehrsregelverletzung ausgesprochen (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Baden vom 8.6.2011). Diese einschlägigen Vorstrafen wirken sich zu Lasten des
Beschuldigten aus. Relativierend ist einzuräumen, dass beide Strafen längere
Zeit zurückliegen.
Der eingeholte Auszug aus dem
Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) muss im negativen Sinne als
eindrücklich bezeichnet werden: Bereits im Alter von 20 Jahren wurde dem
Beschuldigten zum ersten Mal der Führerausweis wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen (AS 20). Es folgten 5 weitere Entzüge,
darunter 4 wiederum wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Letztmals wurde dem
Beschuldigten der Führerausweis für die Zeit vom 26. Mai bis 25. Juni 2015
entzogen (AS 12).
Was das Verhalten des Beschuldigten im
Strafverfahren betrifft, sind weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren
zu erkennen.
Mit Blick auf das gesamte Sanktionenpaket
ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten neben der rein
strafrechtlichen Sanktion administrativrechtlich erneut ein Führerausweisentzug
von erheblicher Dauer (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG) droht.
In Bezug auf die aktuellen Verhältnisse
ist bekannt, dass der Beschuldigte beruflich nicht mehr im […] tätig ist,
sondern sich zum Koch ausbilden lässt und derzeit das 2. Lehrjahr im […] in […]
absolviert (vgl. Eingabe vom 4.7.2018). Er ist ledig und hat keine Kinder.
Gesamthaft wirken sich die
Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und des erheblich
getrübten automobilistischen Leumundes zu Lasten des Beschuldigten aus. Die
Einsatzstrafe ist deshalb um 10 Tagessätze zu erhöhen. Das schuldangemessene Strafmass
macht somit insgesamt 60 Tagessätze aus (zur Aufteilung dieses Strafmasses in
eine Geldstrafe und akzessorische Busse vgl. nachfolgende Ziff. III.6).
4.
Höhe des Tagessatzes
Das Gericht bestimmt die Höhe des
Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Über die finanziellen Verhältnisse des
Beschuldigten ist wenig bekannt. Er sah davon ab, seine aktuelle Einkommens-
und Vermögenssituation im Berufungsverfahren zu dokumentieren. Die vom
Berufungsgericht eingeholte letzte definitive Steuerveranlagung aus dem Jahre
2016.
erfolgte nach Ermessen (Annahme: Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF
55'5000.00). Vor erster Instanz führte er aus, monatlich CHF 3'000.00 mit einem
Zuschuss des Staates zu verdienen (AS 84). Ausgehend von diesem Betrag würde
sich der Tagessatz nach dem Pauschalabzug für Steuern und Krankenkassen von 30
% (= CHF 900.00) auf CHF 70.00 (= CHF 2'100.00 : 30) belaufen. Mit Blick auf
das Verschlechterungsverbot bleibt es vorliegend bei einem Tagessatz von
CHF 50.00.
5.
Bedingter Vollzug
Bereits aus dem Verschlechterungsverbot
ergibt sich, dass der Vollzug der Geldstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB
aufzuschieben ist. Mit Blick auf die Vorstrafen und die diversen
Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. ADMAS-Auszug) ist die Probezeit – mit
der Vorinstanz – nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei, sondern auf drei
Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
6.
Verbindungsbusse
Zu bestätigen ist grundsätzlich auch die
Auferlegung einer Verbindungbusse. Die Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4
StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der
Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu
entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen). Würde das Vergehen
vorliegend ausschliesslich mit einer bedingten Geldstrafe geahndet werden, käme
der Beschuldigte im Ergebnis besser weg als derjenige Lenker, der nur wegen
einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt
wird, denn in sein Vermögen würde weniger eingegriffen als mit der stets
unbedingten Busse. Um diese stossende Sanktionsfolge zu vermeiden, ist
vorliegend die bedingte Geldstrafe mit einer akzessorischen Busse zu verbinden
(Art. 42 Abs. 4 StGB).
Zu beachten ist, dass beide Sanktionen
in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Es ist deshalb zu entscheiden, wie
sich das konkrete Strafmass von 60 Tagessätzen auf die Haupt- und die
akzessorische Verbindungsstrafe verteilt. Die Vorinstanz hat demgegenüber eine
Geldstrafe von insgesamt 70 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen
bezeichnet und dieses Strafmass dann gleichwohl um eine Busse von CHF 750.00
erhöht (vgl. US 11), was im Ergebnis auf eine reine Strafenkumulation
hinausläuft.
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung
der Strafenkombination hat das Bundesgericht in BGE 135 IV 188 den
akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe betont: Die Obergrenze sei bei
der Verbindungsstrafe grundsätzlich bei einem Fünftel der insgesamt
schuldangemessenen Strafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel seien aber
im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der
Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. Für die
Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 106 Abs. 2 StGB erweise es sich
in der Regel als sachgerecht, die bei der Geldstrafe bereits ermittelte
Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der
Verbindungsbusse durch jene dividiert werde (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).
In Anbetracht der tiefen Strafe von
insgesamt 60 Tagessätzen rechtfertigt es sich, die Geldstrafe als Hauptsanktion
auf 45 Tagessätze zu je CHF 50.00 und die Verbindungsbusse auf CHF 750.00
festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe macht 15 Tage aus (Umwandlungssatz von
CHF 50.00, entsprechend der errechneten Tagessatzhöhe).
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.1
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, welche mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.00 total CHF 800.00
ausmachen, sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 dem verurteilten Beschuldigten
aufzuerlegen.
1.2
Da der Beschuldigte mit der Berufung
unterlag, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, welche mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'000.00 insgesamt CHF 1'050.00 betragen, zu
bezahlen. Der Umstand, dass die Geldstrafe als Hauptstrafe im Rechtsmittelverfahren
nun etwas tiefer ausgefallen ist, rechtfertigt keine Kostenausscheidung zu
Lasten des Staates (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).
1.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
steht dem Beschuldigten, privat vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser, weder
für das erst- noch das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu.
Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 27
Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47
StGB; Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___ hat sich der
groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 11. September 2016, schuldig
gemacht.
2.
Der Beschuldigte wird verurteilt zu:
-
einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen
zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer
Probezeit von 3 Jahren;
-
zu einer Busse von CHF
750.
, ersatzweise zu einer Freiheitstrafe von 15 Tagen.
3.
Der Antrag des Beschuldigten, privat
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser, auf Zusprechung einer
Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird
abgewiesen.
4.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.00, total CHF 800.00, sowie
des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF
1'050.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker