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Entscheid

STBER.2018.24

Versuchte vorsätzliche Tötung

15. November 2018Deutsch98 min

Source so.ch

Sachverhalt

3.1 Dem Vorfall vom 23. August 2013 ging

ein seit mehreren Jahren schwelender Streit zwischen den beiden Protagonisten

bzw. deren Familien voraus. Der Privatkläger war mit der Schwester des Beschuldigten

verheiratet, wobei es wegen einer angeblichen Fremdbeziehung der Ehefrau im

Jahr 2009 oder 2010 zur Trennung kam. Die Scheidung war zur Tatzeit noch am

Laufen, offenbar hatte die Ehefrau gerade ein Rechtsmittel vor Obergericht

eingelegt. Es ging bei der Scheidung offensichtlich auch um Vermögenswerte in [...],

die auf den Namen des Bruders des Beschuldigten lauteten. Beide Seiten halten

der jeweils anderen Familie im Rahmen dieser Ehegeschichte vielfache Drohungen

und Beschimpfungen vor. Der Beschuldigte war vor dem 23. August 2013 schon zwei

Mal wegen Straftaten zu Lasten des Privatklägers rechtskräftig verurteilt

worden: Mit Strafbefehlen vom 20. Februar 2012 (Tätlichkeiten, Drohung und

Sachbeschädigung, alles begangen am 18. Mai 2011 zum Nachteil des

Privatklägers: der Beschuldigte habe diesen angegriffen, zu Boden gerissen und

ihn mehrmals mit der Faust gegen den Kopf geschlagen) und vom 19. Juni 2013

(versuchte Nötigung: der Beschuldigte habe dem Privatkläger mit den Worten «Gib

endlich das Geld zurück, sonst werde ich Euch alle umbringen» gedroht).

In den Tagen vor dem hier zu

beurteilenden Vorfall kam es offensichtlich zu einer Eskalation: einerseits

soll der Beschuldigte am 20. August 2013 den in [...] lebenden Bruder des

Privatklägers telefonisch bedroht haben, andererseits soll der Privatkläger am

frühen Morgen des 23. August 2013 seiner getrennt lebenden Ehefrau und

Schwester des Beschuldigten per SMS eine Drohung gegen den Beschuldigten

geschickt haben. Der Privatkläger gab im Verfahren an, er habe aus diesem Grund

die Aussprache mit dem Beschuldigten suchen wollen bzw. diesen auffordern

wollen, die Drohungen gegen seine Familie zu unterlassen. Die Polizei konnte

bei der Auswertung des Handys des Beschuldigten Fotos von SMS finden, wonach er

in SMS des Privatklägers an seine Schwester beschimpft/bedroht wurde (AS 133

ff., Übersetzungen AS 125). U.a. schrieb der Privatkläger, er suche den

Beschuldigten und wenn er ihn erwische, «dann ficke ich seine Mutter und seine

Frau». Die entsprechenden SMS, abgeschickt vom Handy des Privatklägers, konnten

auf dem Handy der Schwester des Beschuldigten sichergestellt werden (AS 097

ff.). Auf dem Handy des Privatklägers konnten hingegen die entsprechenden SMS

nicht gefunden werden (AS 137 ff.). Der Privatkläger übergab der Polizei am 28.

August 2013 einen angeblichen [...] Polizeirapport, wonach der Beschuldigte am

Abend des 19. August 2013 den Bruder des Privatklägers telefonisch bedroht

haben soll (AS 148 ff.). Der Bruder habe entsprechend Strafanzeige in [...]

erstattet. Die Echtheit dieses Papiers wurde aber sowohl durch die

Dolmetscherin wie auch durch die Polizei wegen fehlender Stempel angezweifelt,

ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen wurde durch die [...] Behörden nicht

beantwortet. Nach den Aussagen des Beschuldigten vor Amtsgericht habe er

seither mehrere Reisen in [...] unbehelligt unternommen.

3.2 Am Abend des 23. August 2013 sass

der Beschuldigte zusammen mit den Zeugen D.___ und F.___ auf der Terrasse vor

dem Restaurant [...] an einem Tisch. Der Privatkläger erblickte diesen auf

seiner Heimfahrt von der Arbeit und fuhr um ca. 22:45 Uhr auf den Parkplatz vor

der genannten Terrasse. Darüber, was danach genau geschah, gehen die Angaben

der beiden Parteien auseinander; dies ist Gegenstand der nachfolgenden

Beweiswürdigung.

3.3 Der Privatkläger wies gemäss

Austrittsbericht des Kantonsspitals Olten vom 27. August 2013 nach dem Vorfall

folgende Verletzungen auf (AS 161 ff.):

- Messerstichverletzung Thorax Axillarlinie

links (Stichkanal: von dorsolateral nach ventrokaudal; grosses Hämatom über der

Einstichstelle);

- Kleine Stichverletzung Hüfte links: ca.

4 mm;

- Kniekontusion links.

Es handle sich um eine ca. 2 cm lange

Stichverletzung, die Sondierung habe einen ca. 7 cm langen Stichkanal bis zu

den Rippen verlaufend von dorsolateral nach ventrokaudal ergeben. Die

Stichwunde sei versorgt worden, die zweite Wunde an der Hüfte sei oberflächlich

gewesen und habe keiner medizinischen Versorgung bedurft. Radiologisch und

klinisch habe sich kein Hinweis auf eine intrathorakale oder intraabdominelle

Mitbeteiligung gefunden. Zur initialen kardiopulmonalen Überwachung sei der

Patient auf die Intensivstation verlegt worden, diese sei aber stets

unauffällig gewesen. Die Entlassung sei am 27. August 2013 erfolgt.

Das Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin der [...] vom 13. September 2013 über die körperliche

Untersuchung des Privatklägers am 24. August 2013 im Kantonsspital Olten

beschreibt zur Hauptsache eine ca. 2,8 cm lange, glattrandige, in der Tiefe der

Wundränder von kopf- nach fusswärts abgeschrägte, ca. 45° zur Körperlängsachse

von vorne nach hinten verlaufende, randständig eingeblutete Hautdurchtrennung

mit in die Tiefe sichtbarem, eingeblutetem Unterhautfettgewebe (AS 168 ff.).

Die drei am Privatkläger aufgefundenen Verletzungen seien infolge scharfer

Gewalt entstanden. Die abgeschrägten Wundränder der Verletzung am Brustkorb

legten den Schluss nahe, dass der Stich von oben nach unten geführt worden sei.

Zu einer Verletzung des Brustfells oder der darunter liegenden Lunge sei es

nicht gekommen. Die Stichverletzung im Bereich der linken Flanke und die

Hautdurchtrennung am rechten Zeigefinger seien oberflächlich. Es habe keine

unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Stichverletzungen im Brustkorbbereich

würden jedoch jederzeit die Gefahr der Verletzung des Brustfells mit der

Möglichkeit der Entstehung einer Luftbrust (Pneumothorax) und darauf

resultierender Atembehinderung, möglicher später folgender Brustfellentzündung

oder einer direkten Verletzung der Lunge oder grösserer, unter den Rippen

gelegener Schlagadern mit einem potentiell kreislaufrelevanten Blutverlust

bergen.

Fotos der Verletzungen finden sich auf

AS 055 ff. Dabei ist auch auf die Beschädigungen an den Kleidern, insbesondere

an die Lochbeschädigungen an Gurt und Jeanshose (beide durchgehend und im

Bereich der Stichverletzung des Privatklägers an der Hüfte liegend) auf AS 063

f. hinzuweisen.

Beim Beschuldigten wurde gemäss

Arztbericht von Dr. G.___ am 24. August 2013 an der Innenseite der linken

Unterlippe eine kleine Schürfung mit Kontusionsmarke und kleinem Bluterguss

festgestellt. Die linke Wange sei leicht geschwollen und es bestehe eine

Druckschmerzhaftigkeit des linken Unterkiefers. Die Befunde seien frisch und

vereinbar mit einem Faustschlag. Der restliche Körper sei unauffällig und frei

von äusseren Verletzungen (AS 160, Fotos AS: 069 f.).

3.4 Auf AS 071 ff. ist das vom

Beschuldigten verwendete Messer abgebildet: Das Messer weist im geöffneten

Zustand eine Totallänge von ca. 18,7 cm auf, die Klingenlänge beträgt ca. 7,7

cm und die Klingenbreite im Maximum 2,9 cm. Das Messer ist zusammenklappbar und

kann nur zweihändig geöffnet werden: Die Klinge rastet nach dem Öffnen oder

Schliessen ein und kann nur durch Betätigen des Arretierhebels am Griff wieder

bewegt werden (AS 023).

3.5 Aus den Fotos auf AS 032 ff. ergibt

sich die räumliche Situation: Vor dem Restaurant [...] befindet sich eine

Terrasse mit Tischen. Vor der Terrasse befinden sich an der Hauptstrasse einige

rund einen Meter tiefer gelegene Parkplätze. Die Terrasse ist gegenüber den

Parklätzen abgetrennt durch eine Mauer mit darauf stehenden breiten, steinernen

Blumentrögen. Neben der Terrasse führt ein kleiner Durchgang zu den etwas

tiefer gelegenen Parkplätzen. In der Mitte dieses Durchganges fanden sich nach

der Auseinandersetzung zwei Sandalenschlüpfer des Beschuldigten, am Ende des

Durchganges bei den Parkplätzen lag die Armbanduhr des Privatklägers (AS 044

und 051), etwas weiter – neben dem parkierten Fahrzeug des Privatklägers –

fanden sich am Boden Blutanhaftungen (AS 045 f.).

4. Beweiswürdigung

4.1 Die vorhandenen Aussagen der beiden

Protagonisten und der beiden Augenzeugen wurden von der Vorinstanz auf den

Seiten 11 bis 21 ausführlich wiedergegeben, darauf kann grundsätzlich verwiesen

werden, sodass nachfolgend nur noch die Aussagen zum Tatablauf im engeren Sinne

dargelegt werden.

4.1.1 Mit dem Privatkläger wurde am 24.

August 2013 im Kantonsspital Olten die polizeiliche Erstbefragung als

Auskunftsperson durchgeführt (AS 197 ff). Dabei gab er an, er sei nach der

Arbeit nach [...] gefahren mit der Absicht dort noch etwas im Restaurant [...]

zu trinken. Schon als er zum Restaurant hingefahren sei, habe er gesehen, dass

sein Cousin, der Beschuldigte, zusammen mit den beiden Zeugen am runden Tisch

auf der Terrasse gesessen sei. Oftmals sei er schon am Restaurant

vorbeigefahren, wenn er seinen Cousin gesehen habe. Dieses Mal habe er aber

versuchen wollen, mit diesem ein normales Gespräch zu führen. Dies aus

folgendem Grund: Seine Probleme mit seinem Cousin und Beschuldigten hätten vor

ca. 3 Jahren begonnen. Er habe sich damals von seiner Frau, H.___, getrennt,

welche die Schwester des Beschuldigten sei. Seither mache dieser Probleme, weil

er immer wieder Geld von ihm für seine Ex-Frau wolle, welches ihr aber gar

nicht zustehe. Sein Cousin habe ihn deswegen schon oft bedroht, auch mit dem

Tode, und habe ihn auch schon einmal «abgeschlagen» (Fall wurde der Polizei

gemeldet).

Letzten Montag oder Dienstag habe sein

Cousin seinem Bruder in [...] telefoniert und diesem gesagt, dass er alle

umbringen werde und habe Beschimpfungen ausgestossen. Da er von der ganzen

Situation die Nase voll gehabt hatte, habe er versuchen wollen, mit seinem

Cousin ein klärendes Gespräch zu führen. Deshalb habe er sein Auto auch dort

parkiert und sei nicht einfach vorbeigefahren. Er sei ausgestiegen und zu den

Blumentrögen gegangen, welche die Gartenwirtschaft vom Parkplatz abtrennten. Er

habe dann zu seinem Cousin gesagt, er solle aufhören, es reiche. Er solle sie

nicht immer mit dem Tode bedrohen. Weiter habe er ihm gesagt, «ich bin hier,

wenn Du willst dann bringe mich um». Sein Cousin habe ihn dann mit unschönen

Worten beschimpft. Er sei zornig geworden und habe den Beschuldigten mit

denselben unschönen Worten zurückbeschimpft. Er habe gemerkt, dass ein Gespräch

nicht möglich sei, zudem habe sein Cousin noch eine Bierflasche in die Hand

genommen und Anstalten gemacht, diese nach ihm zu werfen. Gestützt darauf habe

er beabsichtigt, wieder ins Auto zu steigen und nach Hause zu fahren. Er sei

dann retour Richtung Türe seines Autos gelaufen. Er habe gesehen, wie sein

Cousin die Gartenwirtschaft verlassen habe und auf ihn zugekommen sei. Er habe

gesehen, wie dieser mit seiner rechten Hand in die hintere rechte Hosentasche

gegriffen habe. Aufgrund der Dunkelheit habe er nicht genau gesehen, was dieser

hervorgenommen habe, es sei aber ein silbriger Gegenstand gewesen, den dieser

in der rechten Hand gehalten habe. Als dieser nahe bei ihm gewesen sei, habe er

erkannt, dass dieser ein Messer in der Hand gehalten habe. Es sei dann zu einem

Handgemenge gekommen und er habe versucht, dessen rechte Hand abzuwehren.

Plötzlich habe er gemerkt, wie er stark geblutet habe. Er habe dann festgestellt,

dass er auf der linken Seite einen Einstich habe. Er habe gesehen, dass er

überall Blut habe, und habe dann mit der Hand gegen die Wunde gedrückt. F.___

und D.___ hätten dann seinen Cousin zurückgehalten, so dass dieser nicht weiter

auf ihn habe einstechen können. Wären diese Leute nicht dort gewesen, sein

Cousin hätte ihn umgebracht, da sei er sich absolut sicher.

Am 11. September 2013 wurde der

Privatkläger erneut von der Polizei als Auskunftsperson befragt (AS 253 ff.),

wobei er seine Erstaussagen als richtig bestätigte, Ergänzungen habe er keine

anzubringen. Er habe noch nie eine Waffe besessen. Es sei richtig, dass er am

20. August 2013 SMS an seine Frau zu Handen des Beschuldigten geschrieben habe.

Dieser habe vorher seinen Bruder am Telefon bedroht. In der SMS habe er keine

Drohungen ausgesprochen. (Auf Vorhalt des Textes: «Wenn ich Deinen ehrlosen

Bruder erwische, ficke ich seine Mutter und seine Frau. Wenn er mich umbringen

will, bin ich hier!») Ja, das habe er geschrieben, weil ihm die Drohungen des

Beschuldigten bis zum Hals ständen. Das Gleiche habe ihm der Beschuldigte

vorher über hundert Mal gesagt. Deshalb habe er genau diese Worte benutzt. (Auf

Vorhalt, wonach er gemäss Aussagen der beschuldigten Person aus seinem

Personenwagen gestiegen, zu der dortigen Gartenmauer gegangen sei und den

Beschuldigten in [...] Sprache mit den Worten «Ich ficke deine Mutter und deine

Frau» beschimpft/bedroht haben soll?) Nein. Das stimme nicht. Er sei

ausgestiegen und habe zu A.___ gesagt, dass dies nun die beiden anwesenden

Personen auch mithören sollen. Er habe gesagt, dass dieser bis anhin viele

schlechte Wörter zu ihm und seiner Familie gesagt habe. Er solle damit

aufhören. Dann habe er zu diesem die schlechten Wörter gesagt, welche er selbst

jetzt gar nicht hören möchte. (Auf Hinweis, dass die Aussagen der beschuldigten

Person durch die beiden Auskunftspersonen, F.___ und D.___, wortgleich

bestätigt worden seien) Er sage nicht, dass die beiden Auskunftspersonen

lügten. Er sei einfach ausgestiegen und habe gesagt, dass die beiden

Auskunftspersonen hören sollten, was er A.___ habe sagen wollen. Er habe dann

gesagt, dass dieser ihn und seine Familie 100 Mal beschimpft und bedroht habe.

Er habe dann zu diesem dieselben Worte benutzt, weil er genug von seinen

Drohungen gehabt habe. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dieser solle ihn

umbringen. Es sei richtig, dass der Beschuldigte auf dem Weg zu ihm hinten

etwas hervor genommen habe. Dieser habe dann ein paar Mal gezielt auf ihn

einzustechen versucht. (Auf Vorhalt der Angaben des Beschuldigten, wonach

dieser lediglich Abwehrbewegungen, sog. Scheibenwischbewegungen, gemacht habe)

Das stimme nicht. Er sei ja nicht auf den Beschuldigten zugegangen, sondern

umgekehrt. Für ihn sei klar, dass der Beschuldigte ihn habe umbringen wollen.

Dies habe er ja vorher schon mehrfach angedroht. Er habe den Beschuldigten nie

mit dem Tod bedroht. (Auf Frage, ob er den Beschuldigten mit Fäusten geschlagen

und getreten habe) Er habe sich einfach geschützt. Was er genau gemacht habe,

wisse er nicht mehr.

Im Rahmen der staatsanwaltlichen

Einvernahme vom 24. März 2016 (AS 285 ff.) gab der Privatkläger zum Tatablauf

im Wesentlichen folgendes zu Protokoll: Seine bisherigen Aussagen seien

richtig. Das sei ein Freitag gewesen. Am Montag vorher habe der Beschuldigte

ihn beleidigt. Das habe dieser immer wieder getan, beleidigt und bedroht, die

ganze Familie. Der Beschuldigte habe auch seinen Bruder in [...] angerufen und

diesen auch bedroht. Daher habe er nochmals mit ihm diskutieren wollen. Er habe

Angst gehabt und die ganze Familie auch. Er habe ihm sagen wollen, dass er sie

in Ruhe lassen soll. Er selber gehe praktisch jeden zweiten Freitag in dieses

Restaurant nach der Arbeit. Er habe schnell dorthin gewollt, etwas trinken, und

er habe gesehen, dass der Beschuldigte dort mit zwei Kollegen gewesen sei. Er

habe das Auto parkiert und habe gesagt, «lass uns in Ruhe, es ist genug». Der

Beschuldigte sei am Tisch gesessen mit den Kollegen. Er habe mit ihm geredet

und der Beschuldigte sei aufgestanden und habe eine Bierflasche genommen. Er

habe damit auf seinen Kopf schlagen wollen. Dann sei der Beschuldigte wieder

zurückgegangen. Er sei wieder zum Tisch gegangen, habe sich gesetzt. Er habe

nach Hause gewollt und der Beschuldigte habe noch schlechte Worte zu ihm

gesagt, er auch. Und er habe gehen wollen, er sei fast beim Auto gewesen. Der

Beschuldigte sei dann aufgestanden und habe mit der Hand etwas aus der rechten

Hosentasche hinten genommen. Dieser habe dann einen silbernen Gegenstand in der

Hand gehabt. Er habe es nicht genau gesehen. Dieser sei dann zum Parkplatz

gekommen und dann sei es passiert. (AF) Sie hätten sich geschlagen und der

Beschuldigte sei mit dem Messer gekommen. Er habe sich einfach nur schützen

wollen. Er habe gedacht, alles sei vorbei. Der Beschuldigte sei sofort auf ihn

losgegangen und habe mit dem Messer drei, vier Mal gegen seinen Bauch

geschlagen. Plötzlich habe er dann Blut bemerkt. Dann seien die beiden Zeugen

gekommen und hätten sie getrennt. Es könne sein, dass er dem Beschuldigten

gesagt habe, er ficke seine Mutter und seine Frau. Das habe dieser zu seinem

Bruder gesagt, deshalb habe er ihm das auch gesagt. Vor dem Vorfall habe er schon

drei Mal Anzeige gemacht bei der Polizei. Diese habe gesagt, sie könne erst

etwas machen, wenn etwas passiere. Als der Beschuldigte seinen Bruder in [...]

bedroht habe, sei das Mass für ihn voll gewesen, dies sei der letzte Tropfen

gewesen. Mit dem Beschuldigten könne man nicht normal reden und ein Problem

lösen, der sei ein gewalttätiger Mensch. Dieser habe ihn an dem Abend mit dem

Messer umbringen wollen, dies nach vielen Morddrohungen vorher. Er verlange

Schadenersatz und vertraue voll und ganz den Gesetzen und dem Recht. Er hoffe

sehr, dass in diesem Fall richtig entschieden werde. Wenn nicht, wisse er

nicht, was passiere.

Anlässlich der amtsgerichtlichen

Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger seine vorgängigen Angaben im

Wesentlichen (AG AS 174 ff.). Er wolle sich entschuldigen für die

Schimpfwörter, aber der Beschuldigte habe am 22. August 2013 seinen Bruder in [...]

angerufen und diesem das gesagt. Er habe das dann nur wiederholt, sonst würde

er das nie sagen. Der Beschuldigte habe ihn und seine Familie immer wieder mit

dem Tod bedroht. Sie alle hätten Angst gehabt vor dem Beschuldigten. Am

betreffenden Abend habe er dem Beschuldigten nur sagen wollen, er solle sie in

Ruhe lassen. Dann habe er noch die Schimpfworte gesagt und habe gehen wollen. Da

habe er den Beschuldigten kommen sehen mit etwas «Glänzigem» in der Hand. Dann

habe dieser angefangen, auf ihn einzustechen. Ihm sei es egal gewesen, dort zu

sterben, deshalb habe er nichts gemacht. Der Beschuldigte habe ihn von vorne in

die Brust gestochen und plötzlich habe er das Blut gesehen und gemerkt, dass er

vom Messer verletzt worden sei. Die Angaben der Zeugen mit den Schimpfworten

seien richtig, aber das habe er zum Beschuldigten sagen müssen, weil dieser das

Gleiche gegenüber seiner Familie gesagt gehabt habe und somit habe er diesem

das Gleiche sagen müssen. Er habe gedacht, dann denke der Beschuldigte

vielleicht nach. Er habe einfach gewollt, dass der Beschuldigte sie in Ruhe

lasse. (AF) Wenn er in der SMS geschrieben habe, wenn er ihn «erwische», habe

er damit bezweckt, dass sich der Beschuldigte etwas zurücknehme.

4.1.2 Der Beschuldigte wurde erstmals am

späteren Vormittag des 24. August 2013 im Untersuchungsgefängnis Olten

polizeilich zur Sache befragt (AS 219 ff.) und gab dabei zum Tatgeschehen im

Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er sei mit den beiden Zeugen draussen auf

der Terrasse an einem runden Tisch gesessen. Dann sei sein Cousin sehr rasant

auf den Parkplatz beim Restaurant gefahren. Dieser sei ausgestiegen und direkt

vor ihn bzw. vor die Mauer/Abgrenzung gekommen und habe dort zu ihm gesagt «Ich

ficke deine Mutter und deine Frau». Er habe hierauf erwidert «Hau ab. Die Sache

läuft vor Gericht. Wegen dem bellst du so». Dieser habe dann gesagt «Du hast

deine Schwester verkauft». Er habe hierauf gesagt «Was du von meiner Schwester

geklaut hast, wird das Gericht sowieso von dir abkassieren. Und jetzt hau ab».

Dann habe ihn dieser beschimpft und gesagt «Chum jetzt use, chum use du

Hueresohn». Dieser habe auch gesagt «Chum use, chum use du Arschloch. Ich ficke

Deine Mutter». Dann habe dieser zu ihm auf die Terrasse kommen wollen. Er sei

aufgestanden. Er sei in dessen Richtung gegangen und habe noch einen Finken

(Schuhwerk) verloren. Sie seien dann im Durchgang, der vom Parkplatz an der

Terrasse zum Restaurant vorbeiführe, aufeinandergeprallt. Dort sei der

Privatkläger dann sofort auf ihn losgegangen und habe mit den Fäusten auf ihn

eingeschlagen. Gleichzeitig mit ihm seien auch der Wirt und F.___ aufgestanden

und ihm gefolgt. Die beiden hätten versucht, den Streit zu schlichten. Dann

habe sich das Gerangel auf die Strasse hinunter verlagert, wo ihm sein Cousin

zwei bis drei Mal einen Faustschlag gegen das Gesicht und den Körper versetzt

habe. Er sei dadurch in Panik geraten und habe sich deswegen hinten rechts an

den Gurt gegriffen. Dort habe er ein Messer gehabt. In dieser Zeit habe der

Privatkläger weiter mit den Fäusten auf ihn eingeprügelt. Er habe dann sein

Messer behändigen und öffnen können. Dazu habe er mit der einen Hand hinten am

Griff einen Knopf drücken und mit der anderen Hand die Klinge seitlich

ausfahren müssen. Er habe dann mit dem Messer so eine Scheibenwischbewegung vor

sich bzw. vor den Augen des Privatklägers gemacht. Konkret habe er das Messer

vor sich von rechts nach links und wieder nach rechts gezogen. Diese Bewegung

habe er mehrmals gemacht, wie oft wisse er aber nicht mehr. Er habe dies aber

aus Angst gemacht. (Auf Frage, was er mit dieser Scheibenwischbewegung auf

Augenhöhe habe bewirken wollen?) Er habe dem Privatkläger so Angst einjagen

wollen. (AF) Eine Berührung des Privatklägers mit dem Messer habe er nicht

bemerkt. (Auf Frage, ob er nie einen Widerstand am Messer gespürt habe, als er

sich damit verteidigt habe?) Nein. Sicher nicht. (Auf Frage, wie er sich denn

die Stichverletzungen erkläre, welche sein Cousin bei dieser Auseinandersetzung

davongetragen habe?) Er wisse es nicht. Das Messer habe er wegen Drohungen des

Privatklägers gekauft, so gestern mit einer SMS des Privatklägers an seine

Schwester. Seine Schwester sei mit der SMS zur Polizei gegangen, sei dort aber

abgewiesen worden. Er habe das Messer gestern in Deutschland gekauft. (AF) Es

sei ihm bewusst, dass Messerstiche tödlich enden könnten, er habe sich aber nur

aus Angst gewehrt. Der Privatkläger habe ihn vorher mit Händen und Füssen

geschlagen. (AF) Den Einstich im Bereich des Herzens könne er sich nicht

erklären. Er habe nie auf diesen eingestochen. Er habe sich nur gegen die

Schläge verteidigt. Als der Privatkläger nach den SMS-Drohungen dort aufgetaucht

sei, habe er gedacht, nun würde ihn dieser umbringen. Er bereue das Geschehene,

der Andere habe aber sofort zugeschlagen und dabei gesagt, «ich bringe dich um,

komm jetzt.».

Bei der Einvernahme nach vorläufiger

Festnahme am 25. August 2013 führte der Beschuldigte gegenüber der

Staatsanwältin aus (AS 323 ff.), der Privatkläger habe seit ein paar Tagen

Drohungen über das Handy ausgesprochen. Sie seien zur Polizei gegangen, aber

diese habe es fälschlicherweise nur als Ehrverletzung und nicht als Drohung

betrachtet. Danach habe er zu seinem Schutz ein Messer gekauft. Am Freitagabend

sei der Privatkläger dann mit voller Wucht vor dem Restaurant [...] vorgefahren

und habe gesagt «ich ficke Deine Ehefrau» und er solle rauskommen. Er habe

diesem gesagt, er solle abhauen, das Gericht werde das klären. Der Privatkläger

habe dann reinkommen wollen, er habe aber nicht gewollt, dass im Restaurant

etwas passiere und sei zum Schutz des Wirtes hinausgegangen. Der andere habe

dann angefangen zu schlagen. Er habe Angst gehabt, der Andere sei viel stärker

als er und er habe befürchtet, der Privatkläger habe ein Messer oder eine

Pistole, weil dieser in der Wut so massiv auf ihn losgekommen sei. Er habe dann

probiert, das Messer zu ziehen, das an seinem Gurt angemacht gewesen sei. Er

habe es dann aufgemacht und habe den Anderen weghaben wollen. Er habe immer

gesagt, «hau ab». Dieser sei dann aber noch mehr auf ihn zugekommen und habe

noch mehr geschlagen. Er habe nicht einmal gemerkt, dass er den Anderen

getroffen habe mit dem Messer. Er habe sich einfach gegen ihn verteidigt und

habe Angst um sein Leben gehabt. Wenn er blute, könne er wegen seinen

Herzmedikamenten sehr rasch sterben.

Anlässlich der Haftverhandlung vom 27.

August 2013 blieb der Beschuldigte bei seiner Sachverhaltsdarstellung (AS 352

ff). Er wisse nicht einmal, ob er den Privatkläger getroffen habe. Der Cousin

sei wegen der Gerichtssache so wütend gewesen und habe immer gerufen «komm

raus, komm raus» und «Du verkaufst Deine Schwester». Er habe im Restaurant keine

Probleme machen wollen und sei deshalb rausgegangen. Der Andere habe geflucht

und angefangen, ihn mit Fäusten und Füssen zu treten und zu schlagen. Er habe

dann das Messer rausgezogen und habe den Anderen damit fortjagen wollen. Dieser

habe ihn so geschlagen, dass er selbst nicht einmal gewusst habe, ob er ihn

getroffen habe.

Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme

vom 24. März 2016 führte der Beschuldigte aus (AS 292 ff.), seine bereits

getätigten Angaben seien richtig, und schilderte zum Tatgeschehen im Weiteren

Folgendes: Er sei mit zwei Kollegen, einem Freund und dem Wirt des Restaurants,

auf der Terrasse gewesen. Der Privatkläger sei gekommen und habe ihn

beschimpft, er solle rauskommen, er werde es ihm zeigen, er ficke seine Frau,

seine Mutter. Er sei stehen geblieben und habe dem Wirt gesagt, er solle dem

Privatkläger sagen, dass er abhauen soll, alles sei beim Gericht. Der

Privatkläger habe weitergemacht und der Wirt habe ihm gesagt, er solle gehen.

Dann habe der Privatkläger gesagt, er solle rauskommen. Er selbst habe nicht

gewollt, dass auf der Terrasse etwas passiere und sei rausgegangen. Sie hätten

sich mit Fäusten geschlagen. Er habe eine Wunde an der Wange gehabt. Der

Privatkläger habe ein paar Mal an die Hüfte gegriffen, da habe er sein Messer

genommen, er habe dem Andern Angst machen wollen. Er habe Angst vor der Blutung

gehabt, weil er Blutverdünner nehme wegen dem Herzen. Er habe ihn nicht

umbringen wollen, er habe nur gewollt, dass der Privatkläger weggehe. Er selbst

habe sich geweigert, rauszugehen, aber als er gemerkt habe, dass der Andere

rein wolle, sei er rausgegangen. Er habe nicht gewollt, dass der Wirt Probleme

bekomme, dieser komme aus dem gleichen Dorf und sei ein guter Bekannter. Er

habe nur gewollt, dass der Andere Angst bekomme und weggehe. Er habe ihn nicht

einmal verletzen wollen. (Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach er gar nicht

mitbekommen haben will, dass er den Geschädigten mit dem Messer getroffen

habe?) Natürlich nicht, er habe das nicht mitbekommen. Er habe nur das Messer

geschwungen. Er habe nicht gewusst, was machen, als der Privatkläger ihn ein

paar Mal mit den Fäusten getroffen habe. Eines könne er sagen, er sei nicht mit

offenem Messer runtergerannt, sonst hätten sie sich nicht mit Fäusten

geschlagen. Er habe das Messer erst rausgezogen, als er unten gewesen sei und

er zwei Faustschläge auf das Gesicht bekommen gehabt habe. Die Verletzung sei

dann ja auch im Gefängnis fotografiert worden. (AF) Das Messer sei in einer

Tasche am Gurt angemacht gewesen. Es sei nicht in der Hosentasche gewesen. Es

sei rechts, hinten auf der Höhe der Hosentasche, gewesen. (Auf Frage, wie es

beim Geschädigten zur Stichwunde – von der Achselhöhle Richtung Herz/Lunge mit

Berührung der Rippe - gekommen sei?) Wie gesagt, er wisse nicht wie. Sie seien

mit Fäusten aufeinander losgegangen. Es stimme nicht, dass er mit offenem

Messer auf den Anderen losgegangen sei, das bestreite er. Er habe den

Privatkläger nicht verletzen wollen, er habe ihm nur Angst machen wollen. Er

sei sich sicher gewesen, dass der Andere ein Messer oder eine Pistole dabei

habe. (Auf Nachfrage, wie er sich die Stichwunde erkläre?) Er könne sich das

nicht erklären. Er habe nur Scheibenwischbewegungen gemacht, also

Angstbewegungen, damit der Andere weggehe. (Auf Vorhalt, wonach die beiden

Zeugen gesehen hätten, wie er im Laufe der tätlichen Auseinandersetzung das

Messer aus der Hosentasche geholt und dann mit diesem Messer in den

Brustbereich des Opfers gestochen habe und Frage, ob die beiden das erfunden

hätten?) Nein, nicht gerade erfunden. Sie hätten das gesagt, als der Andere

verletzt gewesen sei. Sie hätten das einfach sagen müssen, obwohl sie gar

nichts gesehen gehabt hätten. Er habe das Messer erst genommen, als er mehrmals

geschlagen worden sei mit den Fäusten, dann habe er einfach nur ein paar

Scheibenwischbewegungen gemacht.

(Nach Aushändigung der

Eröffnungsverfügung) Wie gesagt habe er sich nur schützen wollen, nur wehren.

Es sei nur Notwehr gewesen, keine vorsätzliche Tötung. Er habe ihn nicht töten

wollen. Er habe ja das Messer gehabt und wenn er ihn hätte töten wollen, dann

hätte er es gemacht. Er habe sich nur schützen wollen. Er habe das Messer am

gleichen Tag gekauft, am Freitag. Er habe nur aus Angst gehandelt und sich

schützen wollen. Er habe Angst gehabt, weil er gewusst habe, dass dieser auch

schon früher Messer dabeigehabt habe und weil er verbluten könnte, wenn dieser

ihn verletze, denn er nehme Blutverdünner. Er habe nur gewollt, dass der

Privatkläger weggehe. Er habe ihn nicht umbringen wollen. (Auf Vorhalt des

Zeugen F.___ bei dessen Erstaussage) Er könne sich diese Aussagen des Zeugen

nicht erklären, sie seien heute noch befreundet. Die Logik stimme auch nicht.

Sie seien unten mit den Fäusten aufeinander losgegangen. Wenn er mit dem Messer

auf den Privatkläger losgegangen wäre, hätte er selbst keine Faustschläge erhalten

und wäre im Vorteil gewesen. (AF) Ja, der Privatkläger sei immer unten auf dem

Parkplatz gewesen, habe jedoch reinkommen wollen. Deshalb sei er zum

Privatkläger gegangen. (AF) Ja, man habe sich zunächst gegenseitig mit den

Fäusten geschlagen. Er habe als Rechtshänder mit der rechten Hand zugeschlagen.

Vor Amtsgericht blieb der Beschuldigte

bei seinen Angaben (OG AS 155 ff.). Die SMS vorher sei für ihn eine grosse

Bedrohung gewesen. Er habe Herzprobleme und nehme Blutverdünner. Also habe er

sich ein Messer gekauft, um sich zu wehren. Dies, weil die Polizei gar nichts

getan habe. An diesem Abend sei der Privatkläger rasant vor das Restaurant

gefahren und habe ihn herausgefordert. Er habe zu ihm gesagt, «komm hau ab». Er

habe nicht gewollt, dass im Restaurant etwas passiere auf der Terrasse. Also

sei er rausgegangen. Er habe das Messer aber noch nicht gezogen, sondern erst,

nachdem er einige Schläge kassiert gehabt habe. Wenn er den Privatkläger hätte

umbringen wollen, hätte er das dort gemacht. Er habe ihm nur Angst machen

wollen. Er habe um Hilfe gebeten bei der Polizei, aber diese habe gar nichts

gemacht. Der Privatkläger habe ihm immer gedroht, weil seine Schwester mit

Hilfe des Gerichts einen Anteil des Familienvermögens gewollt habe. (AF) Der

Privatkläger habe ihn sogleich beschimpft. Er habe zuerst gesagt, «was ist los,

hau ab, die Sache ist vor Gericht». Dann habe er zum Wirt gesagt, er solle ihn

auffordern abzuhauen. Wenn er dem Privatkläger etwas hätte antun wollen, hätte

er ihm eine der Bierflaschen auf den Kopf hauen können. Er habe gewollt, dass

der Andere gehe. (AF) Der Wirt habe dann zum Privatkläger gesagt, er solle

weggehen, er wolle keine Probleme. Aber dieser habe weiter geschimpft und zu

ihm gesagt, «komm raus, oder ich komme rein». Also sei er rausgegangen.

(AF) Zuerst seien sie mit den Fäusten

aufeinander losgegangen und der Andere habe auch mit den Füssen schlagen

wollen. Er habe nur Schlappen angehabt, also «Finken», und deshalb habe er sich

zurückgezogen und das Messer gezogen. (Auf Vorhalt, wonach die Zeugen beide

ausgesagt hätten, er habe bereits auf dem Weg nach vorne zum Parkplatz nach

hinten in die Tasche gegriffen und etwas herausgenommen, wohl das Messer?)

Nein. Das Messer sei sichtbar gewesen und er habe es nicht in der Hosentasche

gehabt. Dann hätten sie das Messer vielleicht gesehen und das falsch gesagt. Er

wisse es nicht. Aber er habe dort das Messer noch nicht rausgezogen, sonst wäre

das anders gekommen. (Auf entsprechende Fragen nach dem Behändigen und

Aufklappen des Messers) Nachdem er ein paar Schläge bekommen gehabt habe, habe

er sich zurückgezogen und das Messer gezogen. Er sei in diesem Eingangsbereich

der Terrasse einige Schritte zurückgegangen. Er habe das Messer in der hinteren

Hosentasche gehabt. Er sei sich ganz sicher gewesen, dass dieser etwas dabei

habe, deshalb habe er das Messer genommen. Weil dieser ihn einige Male

geschlagen gehabt habe und er dem Privatkläger habe Angst machen wollen, damit

er weggehe. Er nehme Blutverdünner und wäre auf der Stelle tot, wenn dieser

etwas gemacht hätte. Er habe ihn nicht umbringen wollen. Sonst hätte er das

gemacht. Er habe sich nur schützen wollen, weil er gewusst habe, dass dieser

früher auch schon Messer dabei gehabt habe. Er habe mit dem Messer waagrechte

Bewegungen hin und her gemacht, damit der Privatkläger weggehe. (Auf Frage, wie

er sich dann die senkrechte Verletzung von oben nach unten bei Herrn C.___

erkläre) Das könne er nicht. Ev. weil dieser sich gewehrt habe oder mit den Füssen

habe treten wollen. Er habe nur waagrechte Bewegungen gemacht. Er habe dem

Privatkläger nichts antun wollen, er habe sich nur wehren wollen, nachdem er

einige Schläge abbekommen gehabt habe. Wenn er ihm etwas hätte antun wollen,

dann wäre der Privatkläger tot gewesen. (Auf Vorhalt, wonach er gesagt habe, er

habe nur abwehren wollen und deshalb Wischbewegungen gemacht, dass aber auch

der Stich durch Gurt und Hose dagegen spreche.) Er habe ihn nicht stechen

wollen. Aber nachdem der Privatkläger so viele Bedrohungen ausgestossen gehabt

habe, habe er ihn weghaben wollen. Er hätte eine Flasche nehmen und ihm auf den

Kopf hauen können, wenn er ihm etwas hätte antun wollen. (AF) Der Privatkläger

habe auch nicht aufgehört mit Schlagen, als er selbst das Messer gezogen gehabt

habe. Die beiden Anderen seien dann runtergekommen und hätten sie getrennt.

(AF) Die angebliche Drohung an den Bruder des Privatklägers sei falsch, dieser

habe dann sogar eine gefälschte Strafanzeige aus [...] organisiert.

4.1.3 Mit D.___, dem Wirt des

Restaurants [...], wurde – noch vor der ersten Befragung des Beschuldigten – am

späten Abend des 23. August 2013 am Tatort eine polizeiliche Erstbefragung

sowie kurz nach Mitternacht am 24. August 2013 auf dem Polizeiposten eine

weitere polizeiliche Einvernahme durchgeführt.

Anlässlich der Erstbefragung als

Auskunftsperson (AS 178/180) schilderte D.___ das Folgende: Der Privatkläger

sei um ca. 22:50 Uhr mit seinem Fahrzeug zum Restaurant [...] gekommen. Der

Beschuldigte sei da mit ihm und einem Kollegen auf der Terrasse der

Gartenwirtschaft gesessen. Der Privatkläger habe sein Fahrzeug vor der Terrasse

parkiert. Als er aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei, habe er auf [...] dem

Beschuldigten gesagt «Ich ficke deine Mutter und Frau». Anschliessend sei der

Beschuldigte vom Tisch aufgestanden und habe sich zu Fuss zum Privatkläger

begeben. Als der Beschuldigte beim Privatkläger gewesen sei, seien sie tätlich

geworden und es hätten beide mit den Fäusten aufeinander eingeschlagen. Dabei

seien er und sein Kollege vom Tisch aufgestanden und hätten sich zu den

Streitenden begeben. Schliesslich hätten sie versucht, diese zu trennen, was

ihnen misslungen sei. Er habe plötzlich beobachten können, wie der Beschuldigte

mit der rechten Hand in die hintere rechte Hosentasche gegriffen habe und einen

– ihm zu dem Zeitpunkt unbekannten – Gegenstand in der Hand gehabt habe. Sein

Kollege, F.___, habe dann den Beschuldigten in das Restaurant hineingenommen.

In dem Moment habe er gesehen, dass der Privatkläger auf der linken Rippenseite

geblutet habe. Er habe sich anschliessend um den Verletzten gekümmert und die

Polizei alarmiert.

Im Rahmen der kurz darauf stattfindenden

polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson (AS 186 ff.) gab D.___ an, er sei

zusammen mit dem Beschuldigten und F.___ auf der Terrasse an einem Tisch

gesessen und habe ein Bier getrunken. Um ca. 23:40 Uhr (recte: 22:40 Uhr) habe

sich ein Fahrzeug genähert und unmittelbar vor der Terrasse auf einem Parkfeld

parkiert. Der Privatkläger sei aus dem Fahrzeug gestiegen und habe sich zur

Mauer begeben, auf welcher sich Blumenbeete befänden. Dieser habe sich direkt

vor dem runden Tisch an der Mauer aufgestellt, wo sie gesessen seien. Von dort

aus habe er seinem Cousin, dem Beschuldigten, laut zugerufen «Ich ficke deine

Mutter und deine Frau». Der Beschuldigte habe darauf gesagt «Was willst du».

Der Privatkläger, welcher unten gestanden sei, habe dann wiederholt «Ich ficke

deine Mutter und deine Frau». Hierauf sei der Beschuldigte an ihrem Tisch

aufgestanden. Er habe sie umlaufen und sei auf seinen Cousin zugegangen. Er

habe dann beobachten können, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand an seine

rechte hintere Hosentasche gegriffen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber

nicht erkennen können, dass dieser ein Messer gezogen habe. Für ihn habe es den

Anschein gemacht, als habe er durch diese Bewegung seinem Cousin Angst machen

wollen. Unten seien dann die beiden aufeinander losgegangen und es sei ein

Handgemenge entstanden, wobei beide mit den Fäusten aufeinander eingeschlagen

hätten. Sein Kollege F.___ und er hätten dann schlichtend eingreifen wollen und

hätten sich zu den beiden Streithähnen begeben. Auf dem Weg dorthin habe er

dann erkennen können, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand ca. 2 Mal eine

Bewegung gegen den Körper des Privatklägers, welcher provoziert gehabt habe,

gemacht habe. Er habe aber auch hier nicht erkennen können, dass ein Messer im

Spiel gewesen sei. Bei den beiden Streithähnen angekommen, hätten sie diese

schliesslich trennen können. F.___ habe den Beschuldigten, hinein ins

Restaurant begleitet und er habe sich um den Privatkläger gekümmert. Erst jetzt

habe er bemerkt, dass dieser an der linken Körperseite geblutet habe. (Auf

Frage, wann genau er festgestellt habe, dass ein Messer im Spiel gewesen sei?)

Also ein Messer habe er nie gesehen. Aufgrund der Verletzung habe er aber

annehmen müssen, dass eine Stichwaffe im Spiel gewesen sei. Wie bereits erwähnt

habe er lediglich gesehen, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand ca. 2 Mal

eine Bewegung gegen den Körper des Privatklägers getätigt habe. (Auf Frage,

wieso es zur Messerstecherei gekommen sei?) Er vermute, weil der Privatkläger

dem Beschuldigten gesagt habe «Ficke deine Mutter und deine Frau». Dies in [...]

Sprache. Das sei ein schlimmes Schimpfwort. Darum sei der Beschuldigte wütend

geworden und sei tätlich geworden.

(AF) Er kenne beide Protagonisten seit

Geburt, sie seien alle im gleichen Dorf in [...] aufgewachsen. Sie kämen beide

hie und da in sein Restaurant. Die Beiden hätten schon lange wegen der

Scheidung der Ehefrau des Privatklägers Streit gehabt. (AF) Wie bereits

erwähnt, habe er lediglich gesehen, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand

ca. 2 Mal eine Bewegung gegen den Körper des Privatklägers gemacht habe. (AF)

Die Messerstecherei erkläre er sich mit den Worten des Privatklägers, dies sei

ein schlimmes Schimpfwort gewesen. Das habe den Beschuldigten wütend gemacht

und deshalb sei dieser tätlich geworden. (AF) Der Beschuldigte habe schon etwas

gesagt bzw. geflucht, als er auf den Privatkläger losgegangen sei. (AF) Ohne

ihr Eingreifen wäre es wohl schon zu einem schlimmeren Szenario gekommen. (AF)

Der Privatkläger habe einfach mit den Fäusten geschlagen. (Auf Frage, ob der

Beschuldigte den Privatkläger auch mit den Fäusten geschlagen habe) Er habe die

Bewegung des Beschuldigten mit der rechten Hand gegen die linke Körperseite des

Privatklägers gesehen und mit dem linken Arm habe er auf Brusthöhe den

Privatkläger zurückgeblockt. Er habe eine Art Abwehrhaltung eingenommen.

Am 12. Mai 2016 wurde D.___ von der

Staatsanwaltschaft Solothurn als Zeuge befragt (AS 310 ff.). Dabei bestätigte

er, dass seine Angaben bei der Polizei richtig gewesen seien und er alles

erzählt habe, was damals passiert sei. Der Beschuldigte sei nach der Entlassung

aus dem Gefängnis wieder zu ihm ins Restaurant gekommen. Er habe diesem gesagt,

er wolle kein Theater. Der Privatkläger habe ja ein Foto mit einer Pistole auf

Facebook gehabt. In der Folge machte der Zeuge Angaben, die im Wesentlichen mit

seinen früheren Schilderungen übereinstimmten: Der Beschuldigte, F.___, er und

ein paar Kollegen träfen sich wöchentlich, der Privatkläger komme auch ab und

zu. Der Privatkläger sei am Tatabend ausgestiegen und habe zum Beschuldigten

gesagt, «ich ficke deine Mutter, deine Tochter, deinen Sohn». Der Beschuldigte

sei aufgestanden, sei zum Parkplatz gelaufen und die Beiden hätten sich

geschlagen. Der Beschuldige habe seine Hand beim Hosensack gehabt. Dieser habe

Angst gehabt, dass der Privatkläger eine Waffe habe und der Andere habe

plötzlich geblutet. Der Beschuldigte habe Wischbewegungen gemacht, danach sei

der Andere verletzt gewesen. Er selbst habe das Messer nicht gesehen, habe aber

gesehen, dass der Beschuldigte etwas beim Hosensack gemacht habe. Es sei alles

in sehr kurzer Zeit passiert. «Beide hätten geschlagen und wenn sie das mit dem

Messer gewusst hätten». Zusammenschlagen sei ja nicht so ein Problem. Die

Beiden hätten ja schon vorher Probleme gehabt miteinander, wegen Ehe und

Scheidung. Auf Vorhalt seiner früheren Schilderung bestätigte er, er habe dies

gesehen, dieser sei mit der Hand am Hosensack runter gelaufen. (AF) Der

Beschuldigte habe die Hand sogleich am Hosensack gehabt, als er aufgestanden

sei. Er selbst habe das Messer aber nicht gesehen. (AF) Ja, er habe die Schläge

gesehen, beide hätten sich gegenseitig geschlagen, sie seien gegen die Strasse

raus. (AF) Ja, er habe Schlagbewegungen des Beschuldigten mit der rechten Hand

gegen den Privatkläger gesehen. (AF) Dieser habe mit beiden Händen geschlagen.

(AF) Die Bewegungen des Beschuldigten seien ein Schlagen von der Seite her

gewesen. (AF) Ja, der Privatkläger sei immer auf dem Parkplatz gewesen. (AF)

Das Messer habe er nie gesehen. Er habe gedacht, der Beschuldigte fasse an den

Hosensack, weil er Angst habe.

Anlässlich der amtsgerichtlichen

Hauptverhandlung erfolgte eine weitere Einvernahme von D.___ als Zeuge und er

gab im Wesentlichen das Folgende zu Protokoll (OG AS 164 ff.): Der Privatkläger

sei mit dem Auto vor die Terrasse gekommen, habe da parkiert und sei

ausgestiegen. Er habe gesagt, ich ficke deine Mutter und so. Sie seien gar

nicht drausgekommen. Der Beschuldigte habe einfach Antwort gegeben. Der

Privatkläger habe provoziert. Da sei der Beschuldigte aufgestanden und seitlich

der Terrasse runtergegangen. Plötzlich hätten sie sich geschlagen. Plötzlich

habe er gesehen, dass der Privatkläger geblutet habe und gestochen worden sei.

Das sei vielleicht 2 Minuten gegangen. Dann sei er runtergegangen, F.___ auch.

Er sei beim Verletzten geblieben, habe die Polizei gerufen und F.___ habe den

Privatkläger reingenommen. Als der Beschuldigte runtergegangen sei, habe er so

nach hinten gefasst. (Auf entsprechende Nachfrage.) Ja, das habe er gesehen.

Wenn er gewusst hätte, dass dieser ein Messer habe, hätte er ihn oben behalten.

(AF) Nein, er habe das Messer nicht gesehen. Er habe nur die Schlägerei

gesehen. Erst als er das Blut gesehen habe und der andere gesagt habe, er habe

ihn gestochen. (AF) Ja, dann habe er die Polizei gerufen. Bis diese gekommen

sei, habe er den Privatkläger betreut. (AF) Er habe von den Problemen der

Beiden wegen der Scheidung gewusst, wisse aber nicht, weshalb der Privatkläger

an diesem Abend so aggressiv gekommen sei gleich nach der Arbeit. (Auf Frage,

ob er seine Aussage vom 12. Mai 2016 bestätigen könne, wonach der Beschuldigte

die Hand sogleich am Hosensack gehabt habe, als er aufgestanden sei?) Nein,

also er sei bei ihnen aufgestanden und von der Terrasse runtergegangen; da habe

er die Hand hinten gehabt, beim Runtergehen. Ja, das habe er gesehen. (AF) Ja,

die Auseinandersetzung habe auf dem Parkplatz stattgefunden, der Privatkläger

sei nicht raufgekommen.

4.1.4 Auch mit F.___ wurde – noch vor

der ersten Befragung des Beschuldigten – am späten Abend des 23. August 2013 am

Tatort eine polizeiliche Erstbefragung sowie kurz nach Mitternacht am 24.

August 2013 auf dem Polizeiposten eine polizeiliche Einvernahme, jeweils als

Auskunftsperson, durchgeführt.

Im Rahmen seiner Erstbefragung (AS

182/184) gab F.___ zu Protokoll, er habe bis etwa 22:30 Uhr gearbeitet. Danach

habe er beim Restaurant [...] sein Feierabendbier trinken gehen wollen. Er sei

um ca. 22:40 Uhr bei der Wirtschaft gewesen und habe auf der Terrasse den Chef

gesehen, D.___, und dessen Neffen, den Beschuldigten. Er habe sich zu ihnen

gesetzt. Er sei nicht verwandt mit diesen Leuten. Kurze Zeit später sei ein

grauer PW zum Restaurant gefahren. Der Privatkläger habe dieses Auto gefahren.

Mehr Angaben, ausser dass dieser ein Cousin des Beschuldigten sei, könne er

nicht machen. Dieser sei ausgestiegen und habe den Beschuldigten verbal

angegriffen, indem er ihm gesagt habe, dass er seine Frau ficke. Der

Beschuldigte habe dann gesagt, dass er gehen solle und er nicht mit ihm

diskutieren wolle. Dann habe das eine Wort das andere gegeben, bis der

Beschuldigte plötzlich aufgestanden sei und ein Messer gezogen habe. Mit diesem

habe er mit der rechten Hand 1-2 Mal in die linke Bauchseite des Privatklägers

gestochen. Er sei dazwischen gegangen und habe dem Beschuldigten das Messer aus

der Hand geschlagen und ihn fixiert. Der Onkel habe dann die Polizei alarmiert.

Anlässlich der kurz darauf

durchgeführten polizeilichen Einvernahme (AS 192 ff.), schilderte F.___ im

Wesentlich Folgendes: Um ca. 22:45 Uhr sei der Privatkläger mit seinem

Personenwagen zum Parkplatz des genannten Restaurants gefahren. Er sei aus

seinem Personenwagen gestiegen und habe zum Beschuldigten geschaut. Dieser habe

gefragt, was er wolle, und gesagt, dass er selbst nicht mit ihm sprechen

möchte. Der Beschuldigte sei folglich aufgestanden und habe sich zum

Privatkläger begeben. Letzterer habe zum Beschuldigten gesagt, dass er seine

Familie ficken würde. Das habe sich der Beschuldigte nicht gefallen lassen und

habe sich zum Parkplatz begeben, wo der Privatkläger seinen Personenwagen

parkiert gehabt habe. Er habe beobachten können, wie der Beschuldigte während

dem Gehen ein Messer aus dem Hosenbund auf der rechten Seite behändigt habe.

Die beiden Vorgenannten seien folglich aufeinander losgegangen. Er habe

eindeutig sehen können, wie der Privatkläger dem Beschuldigten mit seiner

rechten Faust einen Schlag ins Gesicht verpasst habe. Der Beschuldigte habe

sich mit dem mitgeführten Messer verteidigt. Zwischenzeitlich seien er und der

Wirt, D.___, aufgestanden und hätten sich zu den beiden Kontrahenten auf dem

Parkplatz begeben, um diese voneinander zu trennen. Er wisse nicht genau, wie

oft der Beschuldigte bereits auf das Opfer eingestochen gehabt habe. Er denke

aber, dass der Beschuldigte sicherlich zwei bis drei Mal mit seinem Messer auf

das Opfer eingestochen habe. Er habe aber nicht sehen können, wo der

Beschuldigte das Opfer erwischt habe. Der Privatkläger habe mit seinen Fäusten

auf den Beschuldigten eingeschlagen. Er wisse aber nicht genau, wie oft dieser

zugeschlagen habe. Er wisse aber ganz genau, dass der Privatkläger vorgängig

eindeutig den Beschuldigten mit Worten provoziert habe. Der Wirt und er hätten

die beiden daraufhin voneinander trennen können. (Auf Frage ob er wisse,

weshalb es zu diesem Streit gekommen sei?) Was genau der Inhalt dieser

Streitigkeiten gewesen sei, könne er nicht sagen. Er wisse nur und dies habe er

persönlich beobachten können, dass der Privatkläger den Beschuldigten mit

Worten provoziert habe. (AF) Nachdem der Privatkläger aus seinem Personenwagen

gestiegen sei, habe er zum Täter gesagt (alles in [...] Sprache): «Chom do

före, eg ficke de». Der Beschuldigte habe daraufhin geantwortet: «Eg rede ned

met der». Der Privatkläger habe weiter zum Beschuldigten gesagt «Chom do före,

eg fegge dini Familie». Daraufhin sei der Beschuldigte aufgestanden und habe

sich auf den Parkplatz begeben, wo das Opfer gestanden sei. (Auf Frage, ob der

Beschuldigte gezielt auf den Körper des Privatklägers eingestochen habe, oder

ob er im Handgemenge zufällig [Abwehrsituation] zugestochen habe?) Er habe

gesehen wie der Beschuldigte gezielt auf den Körper des Opfers eingestochen

habe. (AF) Ja, er habe die Verletzungen des Opfers in Kauf genommen. Er habe

alles, was er wisse, nun ausgesagt, und werde keinesfalls vor Gericht gehen.

Am 12. Mai 2016 wurde F.___ von der

Staatsanwaltschaft Solothurn als Zeuge befragt (AS 304 ff.). Auf entsprechende

Frage bestätigte F.___, dass seine Aussagen bei der Polizei richtig gewesen

seien. Er habe seither keinen Kontakt mehr mit den Parteien gehabt. Der

Privatkläger habe den Beschuldigten provoziert und dieser sei dann nach vorne

gegangen. Der Beschuldigte habe mit seinem Messer dann Wischbewegungen gemacht.

Der Privatkläger habe den Beschuldigten mit der Faust geschlagen und getreten,

der Beschuldigte habe nicht auf den Privatkläger eingeschlagen. Er selbst habe

wegen des Messers nicht dazwischen gehen können. Er habe dann den Privatkläger

gehalten. Dieser habe den Kofferraumdeckel öffnen wollen. Er habe gedacht, wenn

der Privatkläger so aggressiv sei, habe dieser sicher etwas im Auto. Der

Beschuldigte sei immer noch in der Ecke gestanden und sei dort geblieben. Der

Privatkläger sei dann wieder auf den Beschuldigten losgegangen und plötzlich

habe der Privatkläger geblutet. Wo ihn das Messer getroffen habe, wisse er

nicht. Auf Vorhalt seiner Aussagen vom 24.8.2013, wonach er gesehen habe, dass

der Beschuldigte auf dem Weg zum Privatkläger ein Messer gezogen habe, gab der

Zeuge zu Protokoll, er habe das Messer gar nicht gesehen. Der Privatkläger habe

immer etwas gesucht in der Jacke und habe ja dann zum Kofferraum gewollt. Er

habe gedacht, der Privatkläger habe sicher ein Messer. (Auf Vorhat seiner früheren

Aussage, der Beschuldigte habe zwei bis drei Mal auf den Privatkläger

eingestochen) Nein, das sei nicht so gewesen. Moment, er müsse überlegen. Er

habe das Messer in der Hand des Beschuldigten gesehen, aber das Messer sei

nicht offen gewesen. Erst als der Privatkläger geblutet habe, habe er das

offene Messer gesehen. Nach ein paar Boxschlägen sei das Messer dann offen

gewesen. (Auf erneuten Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach er gesehen

habe, wie der Beschuldigte beim Gehen ein Messer gezogen und ein, zwei Mal auf

die linke Bauchseite des Privatklägers eingestochen habe) Das stimme nicht,

dieser habe kein Messer gezogen. Und es stimme nicht, dass dieser zugestochen

habe. (Auf erneute Frage) Nein, das stimme nicht. Der Beschuldigte habe schon

zwei, drei Faustschläge bekommen. Sie seien da gesessen und hätten nichts vom

Messer gewusst. Wenn er es vorher gewusst gehabt hätte, hätten sie es

vielleicht verhindern können. Sie hätten es erst mitbekommen, als der

Beschuldigte die Faustschläge bekommen habe. (Auf erneuten Vorhalt der früheren

Aussagen) Er habe ihn laufen gesehen. (Auf erneute Frage nach dem Behändigen

des Messers) Er habe gesehen, dass der Beschuldigte im Laufen etwas am

Hosensack gemacht habe und dann habe er ein Messer in der Hand gehabt. (Auf

Vorhalt seiner Aussagen vom 24.08.2013, wonach er gesehen habe, dass der

Beschuldigte gezielt auf den Körper des Opfers eingestochen habe) Ja, das könne

er so bestätigen, seine Antwort von damals.

Anlässlich der amtsgerichtlichen

Hauptverhandlung machte F.___ zum Kerngeschehen folgende Angaben (OG AS 168

ff.): der Privatkläger sei mit dem Auto gekommen und habe sofort zu schimpfen

begonnen. Er habe etwas gesagt von «deine Mutter und Kinder» oder so. Der

Beschuldigte habe dem Wirt gesagt, er solle den Privatkläger wegschicken, was

dieser versucht habe. Der Privatkläger sei dann den Eingang hinauf Richtung

Terrasse gekommen. Da sei der Beschuldigte aufgestanden und sei auf diesen

zugegangen und die Schlägerei habe angefangen. (Auf Frage, wie die Schlägerei zwischen

den Parteien abgelaufen sei) Der Beschuldigte, der bei ihnen gesessen sei, habe

gar nicht geschlagen, absolut. Der Andere habe auf ihn eingeschlagen. Und der

Beschuldigte habe dann – das habe er gesehen – ein Messer in der Hand gehabt

und habe immer gemacht (verbal: zeigt eine Hin- und Herbewegung). Der Andere

habe aber weitergeschlagen, mit Boxschlägen und Füssen. (Auf Frage, wann der

Beschuldigte das Messer rausgenommen habe?) Als dieser bei ihnen gesessen sei,

habe er noch kein Messer gesehen, bis die Schlägerei angefangen habe. Der

Beschuldigte habe es wohl in der Zeit genommen «als er dort auslauf». (Auf

Vorhalt, wonach er bei der Polizei gesagt habe, dieser habe das Messer auf dem

Weg runter zum Privatkläger rausgenommen) Ja, er habe einfach gesehen, dass der

Beschuldigte da etwas gemacht habe, aber er habe ja gar nicht gewusst, dass

dieser ein Messer dabei habe. (AF) Aber ja, er habe gesehen, dass der

Beschuldigte etwas am Hosensack gemacht habe. (AF) Also der Beschuldigte sei

raus- und der Privatkläger raufgelaufen, also diesen Korridor; dort habe er

gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehabt habe. (Auf Vorhalt

der Aussage, der Beschuldigte habe ein, zwei Mal auf den Privatkläger

eingestochen) Ja, also, der Beschuldigte habe mit dem Messer einfach so gemacht

(verbal: fuchtelt herum). Bis nicht Blut gelaufen sei, habe er gar nicht

gewusst, wo das Messer sei. (AF) Nein, er habe nicht gesehen, wie der

Beschuldigte das Messer rausgenommen und aufgemacht habe. (AF) Erst als der Privatkläger

den Beschuldigten bereits geschlagen habe, habe er gesehen, wie der

Beschuldigte mit dem Messer gefuchtelt habe. (Auf Frage, ob er gesehen habe,

wie der Privatkläger mit dem Messer verletzt worden sei) Als das Blut

rausgelaufen sei, habe er es gesehen. Der Privatkläger sei nach der Tat am

Boden gesessen und habe gesagt «das was ich mir gewünscht habe, ist passiert».

(auf Vorhalt, bisher habe er ausgesagt, er sei nach der Tat mit dem

Beschuldigten gleich ins Restaurant gegangen) Ja? Oh, das wisse er doch nicht

mehr. (Auf Vorhalt der Aussage vom 24.08.2013, er habe gesehen, wie der

Beschuldigte beim Laufen etwas am Hosensack gemacht habe und dann habe dieser

ein Messer in der Hand gehabt) Ja, das sei richtig.

4.2 Aufgrund der objektiven Beweismittel

und der zitierten Aussagen kann folgender Sachverhalt zum Beweisergebnis

erhoben werden:

4.2.1 Bei der Würdigung der dargelegten

Aussagen ist zunächst festzuhalten, dass die ersten Aussagen der beiden

Tatzeugen als glaubhaft erscheinen: sie konnten die Vorgänge aus nächster Nähe

beobachten, waren emotional nicht so aufgewühlt wie die beiden Protagonisten

und machten in wesentlichen Punkten übereinstimmende Angaben. Unverkennbar ist

aber auch, dass sie im Laufe des Verfahrens ihre Aussagen deutlich denjenigen

des Beschuldigten annäherten.

Dazu, wie die Auseinandersetzung

zwischen den beiden Protagonisten am späten Abend des 23. August 2013 entstand,

äusserten sich der Beschuldigte und die Zeugen übereinstimmend, dass sie

zusammen auf der Terrasse des Restaurants [...] bei einem Bier an einem runden

Tisch sassen, als der Privatkläger rasant auf den Parkplatz beim Restaurant

Bahnhof fuhr, aus seinem Fahrzeug ausstieg, sich vor der Gartenterrasse

aufbaute und sogleich damit begann, den Beschuldigten mit den Worten «ich ficke

deine Mutter und deine Frau» zu beschimpfen bzw. zu bedrohen. Dies räumte

schliesslich auch der Privatkläger mit der Zeit so ein. Ebenfalls führten die

Vorgenannten im Wesentlichen gleichlautend aus, dass der Beschuldigte zunächst

nur verbal reagiert und mit seinem Cousin gar nicht habe reden wollen, er aber,

nachdem dieser aber nicht aufgehört hatte, ihn zu beschimpfen, aufgestanden und

von der Gartenterrasse den seitlichen Abgang zum Parkplatz hinuntergegangen

sei, wo sich der Privatkläger aufhielt. Es ist damit erstellt, dass der

Privatkläger mit Schwung auf den Parkplatz des Restaurants [...] fuhr und nach

dem Verlassen des Fahrzeugs den Beschuldigten sogleich mit

Beschimpfungen/Drohungen provozierte. Ob es sich bei der Wendung «Ich ficke

deine Mutter und deine Frau!» um eine Beschimpfung oder eine Drohung handelt,

kann grundsätzlich offen bleiben, die beiden Tatzeugen jedenfalls sprachen

diesbezüglich jedenfalls von Beschimpfungen, der Zeuge D.___ nannte es «ein

schlimmes Schimpfwort». Vor diesem Hintergrund – aber auch nach der

unmittelbaren Vorgeschichte mit den SMS des Privatklägers mit gleichem Inhalt –

erscheinen die Angaben des Privatklägers, wonach er mit seinem Cousin lediglich

ein klärendes und versöhnliches Gespräch habe führen wollen, als nicht glaubhaft

und sind widerlegt.

4.2.2 Aufgrund der objektiven Tatspuren

kann andererseits die Angabe des Beschuldigten, er habe das Messer nur zur

Drohung und Abwehr in Wischbewegungen vor sich hin und her geschwungen,

ausgeschlossen werden. Die Hauptverletzung des Privatklägers ist keineswegs

eine Schnittverletzung, wie sie bei einem solchen Vorgehen passieren könnte,

zudem befindet sich der Einstichort leicht hinter der seitlichen Körpermitte.

Es muss sich bei der Bewegung des Beschuldigten mit dem Messer um eine

kraftvoll ausgeführte Stichbewegung gehandelt haben, durchtrennte das Messer

doch nicht nur das Shirt und die Haut des Privatklägers, sondern drang rund

sieben cm - und damit mit fast der ganzen Klingenlänge - in den Körper ein, bis

die Klinge auf einer Rippe aufprallte. Ob der Stich von oben nach unten geführt

wurde, wie im Gutachten des IRM anhand der Wundränder vermutet wird (vgl. auch

die Darstellung des Forensikers gegenüber der Staatsanwältin: es habe «wohl

etwa so ausgesehen wie im Film Psycho»: AS 322), oder waagrecht von der Seite,

kann offen bleiben, da die rechtliche Konsequenz in beiden Fällen die Selbe

wäre. Ebenso muss der weitere Stich in die Lendengegend des Privatklägers mit

grosser Wucht ausgeführt worden sein, durchtrennte die Klingenspitze dabei doch

sowohl den Gürtel wie auch den Bund der Jeanshose des Privatklägers. Die beiden

wuchtigen Stiche wurden gezielt gegen den Oberkörper des Privatklägers

ausgeführt, wie dies der Zeuge F.___ in seinen ersten Aussagen auch geschildert

hat. Die beiden Tatzeugen sind zwar bei ihren späteren Aussagen (erstmals drei

Jahre nach der Tat) auf die Version des Beschuldigten eingeschwenkt und haben

ebenfalls von Wischbewegungen gesprochen. Dabei handelt es sich aber im

Hinblick auf die klare objektive Beweislage ganz offensichtlich um

Gefälligkeitsaussagen zu Gunsten des Beschuldigten, der Zeuge F.___ kam denn

auch am Schluss seiner Aussage bei der Staatsanwältin darauf zurück und

bestätigte seine ursprüngliche Aussage, wonach der Beschuldigte gezielt zwei,

drei Mal auf den Privatkläger eingestochen habe. Mit der Vorinstanz ist deshalb

davon auszugehen, dass der Beschuldigte gezielt und mit erheblicher Kraft mit

dem Messer zwei Mal auf den linken Oberkörper des Privatklägers einstach: er

traf ihn einmal im oberen Brustbereich und einmal oberhalb der Hüfte. In der

Folge wurden sie durch die beiden Tatzeugen getrennt. Der Zeuge F.___ begab

sich mit dem Beschuldigten ins Restaurant, der Zeuge D.___ kümmerte sich

draussen um den beim verletzten Privatkläger und forderte telefonisch Polizei

und Ambulanz an.

4.2.3 Beide Tatzeugen haben in ihren

ersten Aussagen klar ausgesagt, dass der Beschuldigte das Messer auf dem Weg

hinten bei der Hosentasche hervorgezogen habe. Der Zeuge D.___ gab an, er habe

gesehen, wie der Beschuldigte nach hinten gegriffen und einen – vorerst

unbekannten – Gegenstand hervorgeholt habe. Der Zeuge F.___ hat auch das dabei

behändigte Messer gesehen und beschrieben. Er gab sogar konkret an, der

Beschuldigte habe das Messer «aus dem Hosenbund auf der rechten Seite

behändigt» und nicht etwa aus der «Hosentasche». Genau so beschrieb auch der

Beschuldigte den Ort, wo er das Messer behändigt hat: aus einer Tasche, die

hinten rechts am Hosengurt angemacht gewesen sei (vgl. auch Fotos der

entsprechenden Tasche, genannt «Etui», auf AS 071). Auf die glaubhaften ersten

und übereinstimmenden Aussagen der beiden Tatzeugen kann diesbezüglich

abgestellt werden, zumal sie eher dem Beschuldigten nahestehen als dem

Privatkläger, wie dies auch ihre späteren Aussagen deutlich machen. Auch der

Privatkläger gab an, der Beschuldigte habe beim Herannahen in die hintere

Hosentasche gegriffen und einen silbrigen Gegenstand herausgenommen. Erst als

dieser nahe bei ihm gewesen sei, habe er erkannt, dass es sich um ein Messer

gehandelt habe. Aus dem Ablauf ergibt sich kein anderer Schluss: die

Darstellung des Beschuldigten, er habe sich nach den ersten Schlägen des

Privatklägers kurz zurückgezogen, nach dem Messer gegriffen, dieses mit beiden

Händen geöffnet und danach zur Drohung mittels Wischbewegungen eingesetzt,

erscheint als lebensfremd. Weshalb sollte ihm der Privatkläger mitten in einer

Auseinandersetzung diese Zeit gewähren? Dementsprechend haben auch die Zeugen

nichts von einer entsprechenden kurzen Unterbrechung der tätlichen

Auseinandersetzung gesagt, im Gegenteil (s. unten). Wenn die Verteidigung

ausführt, es sei lebensfremd, dass der Privatkläger gegen den bereits erkennbar

mit einem Messer bewaffneten Beschuldigten tätlich geworden sei, kann dies in

der konkreten Situation keine ernsthaften Zweifel an diesem Beweisergebnis

auslösen: Einerseits ist unklar, wann genau der Privatkläger den Gegenstand in

der Hand des Beschuldigten als Messer erkannt hat. Weiter könnte es sich bei

seinen Tätlichkeiten gegenüber dem Beschuldigten um Abwehrhandlungen gehandelt

haben, wies er doch an einem Finger eine kleine Schnittverletzung auf, die auf

eine Abwehrhandlung zurückgeführt werden könnte. Letztlich war es in der aufgeheizten

Situation ohnehin nicht zu erwarten, dass der ebenfalls höchst aufgebrachte und

provozierende Privatkläger der Auseinandersetzung ausgewichen wäre.

4.2.4 Als klare Schutzbehauptung zu

bewerten ist die Angabe des Beschuldigten, er sei nach unten zum Privatkläger

geeilt, um eine Auseinandersetzung im (oder vor) dem Restaurant zu vermeiden

und mit diesem zu sprechen. Aus den Aussagen der beiden Tatzeugen ergibt sich

kein Hinweis, wonach der Privatkläger jemals Anstalten getroffen oder angedroht

hätte, nach oben zu kommen. Einzig eine Aufforderung des Privatklägers an den

Beschuldigten, dieser solle doch herkommen, wird vom Zeugen F.___ erwähnt.

Aufgrund des anschliessenden Verlaufs steht ausser Zweifel, dass der

Beschuldigte höchst aufgebracht und in der Absicht eines tätlichen Angriffs auf

den Privatkläger zugeeilt ist (und in der Eile unterwegs seine beiden Sandalen

verloren hat).

4.2.5 Damit ist schliesslich noch die

Frage zu beantworten, wie die tätliche Auseinandersetzung abgelaufen ist. Diesbezüglich

ist ebenfalls auf die glaubhaften Aussagen der beiden Tatzeugen abzustellen:

Beide haben geschildert, wie die beiden Protagonisten beim Aufeinandertreffen

sofort gegenseitig tätlich geworden seien. Ein Unterbruch der gegenseitigen

Tätlichkeiten wurde wie bereits erwähnt von keiner Seite geschildert. Dabei hat

der Privatkläger mit den Fäusten auf den Beschuldigten eingeschlagen und der

Beschuldigte hat mit dem Messer gegen den Privatkläger eingestochen. Für die

Verwendung einer Waffe durch den Privatkläger gab es keinerlei Hinweise.

III. Rechtliche Würdigung

1.

1.1 Dem Beschuldigten wird versuchte

vorsätzliche Tötung bzw. versuchte eventualvorsätzliche, eventualiter versuchte

schwere Körperverletzung sowie subeventualiter einfache Körperverletzung mit

einem gefährlichen Gegenstand vorgehalten.

Wer vorsätzlich einen Menschen tötet,

ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel

zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111

StGB).

Wer vorsätzlich einen Menschen

lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder

Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied

unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder

geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer

vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen

oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe

bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art.

122 StGB).

Wer vorsätzlich einen Menschen in

anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt und dabei einen gefährlichen

Gegenstand gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 2 StGB).

1.2 Der Tod bzw. eine schwere

Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB des Privatklägers als objektives

Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der

Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung oder der versuchten schweren

Körperverletzung schuldig gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter

sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit

manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht

sind (Trechsel/Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, vor Art. 22 StGB N 1).

In subjektiver Hinsicht erfordert Art.

111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei

Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3.

Aufl., Basel 2013, Art. 111 StGB N 7).

1.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt

ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen

ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für

möglich hält und in Kauf nimmt.

Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der

Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu

verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche

Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur

Erreichung seines Ziels erscheinen.

Dass der Beschuldigte mit direktem

Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod des Privatklägers sein direktes

Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro

reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen. Diesfalls hätte er wohl noch

konsequenter gehandelt und dem Opfer weitere Stiche verabreicht, allenfalls

auch in die Halsgegend, und sich nicht so einfach von den Tatzeugen von seinem

Vorhaben abbringen lassen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines direkten

Vorsatzes deshalb zu Recht verneint.

Erwägungen

2.

2.1

Ein eventualvorsätzliches Verhalten

ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges

als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,

mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der

eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko

der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom

11.2

).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den

relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter

eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je

grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können

aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE

135.

IV 58 E. 8.4).

2.2

Das Bundesgericht hat sich in

jüngeren Entscheiden zur Annahme des Eventualvorsatzes, namentlich des

Tötungsvorsatzes, bei Messereinsätzen geäussert:

-

Urteil 6B_808/2013 vom 19.

Mai 2014 (8 bis 9 cm tiefe Stichwunde mit einem Klappmesser von 8 cm

Klingenlänge): Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit

einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel

mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei

generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer

eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit

Hinweis). Gemäss angefochtenem Entscheid sei der Einstich nur wenige Zentimeter

neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre,

erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in einem dynamischen Tatverlauf mit grosser

Wucht unkontrolliert zugestochen und habe nicht genau steuern können, wo und

wie (tief) er das Opfer verletze. Es sei damit letztlich Zufall, dass die

eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich

getroffen habe. Eine Todesfolge sei damit im allgemein bekannten Rahmen des

Kausalverlaufs gelegen, was auch dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem

Vorsatz erfasst gewesen sei.

-

Im erwähnten Urteil des

Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27. November 2012 ging es um folgenden

Sachverhalt: X fügte Y mit einem Messer eine fünf Zentimeter tiefe und zwei

Zentimeter breite Stichwunde im rechten mittleren Unterbauch zu, nur wenige

Zentimeter neben lebenswichtigen Organen und Blutgefässen, deren Verletzung zu

einer unmittelbaren Lebensgefahr geführt hätte. Das Bundesgericht hielt fest,

dass in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen müsse, wer in einer

dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den

Bauch/Unterleib eines Menschen steche. Das Risiko einer tödlichen Verletzung

sei generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer

eher kurzen Messerklinge. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, dass je

nach den Umständen des Einzelfalls auch bei bloss einem Messerstich auf

vorsätzliche Tötung erkannt werden könne (E. 4.2).

-

Im Urteil 6B_148/2013 vom

19.

Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, dass es keiner besonderen

Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den

Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht

ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als

hoch einzustufen (E. 4.4).

-

Ebenfalls eine versuchte

eventualvorsätzliche Tötung bejaht wurde im Urteil 6B_377/2012 vom 11. Oktober

2012.

bei einem ungezielten Stich mit einem Dolch (Klinge 11 cm lang und 2 cm

breit) während eines Handgemenges von hinten in die Rücken-/Lendengegend mit

eröffneter Bauchhöhle und im Urteil 6B_230/2012 vom 18. September 2012 bei

einem ungezielten Messerstich in den Rücken mit einem Küchenmesser von 12,5 cm

Länge und 2 cm Breite (Verletzung einer Arterie).

-

Urteil 6B_177/2011 vom 5.

August 2011: Anlässlich eines Gerangels zwischen zwei Männern stiess der

Beschuldigte dem Opfer ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm in

voller Länge in den Brustkorb, worauf das Opfer verstarb. Die Annahme der

Vorinstanz, wonach der Beschuldigte gewusst habe, dass er mit diesem Stich das

Opfer töten könne und er dies in Kauf nahm, wurde vom Bundesgericht geschützt

und der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung bestätigt.

-

Urteil 6B_432/2010 vom 1.

Oktober 2010 E. 4: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, dem Opfer mit einem

Messer in den rechten Oberkörper und Oberarm gestochen, mit dem Stich in den

Oberarm die grosse Armarterie durchtrennt und dadurch den Tod des Opfers

verursacht zu haben. Die Beschuldigte machte geltend, dass sie bei einem Stich

in den Oberarm- und Achselbereich nicht mit dem Risiko des Todes des Opfers

habe rechnen müssen. Das Bundesgericht hielt fest, dass in aller Regel mit

schweren Verletzungen gerechnet werden müsse, wenn bei einer dynamischen

Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich (und damit

auch in die Nähe des Halsbereiches) zugestochen werde. Bei einem Messerstich in

den Brustbereich sei das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch

einzustufen. Eine Todesfolge liege im allgemein bekannten Rahmen des

Kausalverlaufs und sei deshalb vom Vorsatz erfasst. Das Bundesgericht bejahte

auf Grund dieses Risikos sowie der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ein

eventualvorsätzliches Handeln der Beschuldigten.

-

Urteil 6B_239/2009 vom 13.

Juli 2009, E. 1 und 2.4: Im Verlauf einer Auseinandersetzung behändigte der

Beschuldigte sein Taschenmesser der Marke «Victorinox» und stach dem Opfer in

die Brust, wobei er den Messerstich nicht gezielt führte, sondern beliebig in

den Brustbereich stach. Die Klingenlänge betrug 4,1 cm. Das Opfer erlitt eine

Stichverletzung von 1,5 cm Breite neben dem Brustbein beim sogenannten

Schwertfortsatz und eine Verletzung des Herzbeutels. Es schwebte nicht in

Lebensgefahr. Allerdings hätte bereits ein geringfügig abweichender bzw.

geringfügig tieferer Stichkanal tödliche Folgen gehabt. Das Bundesgericht hielt

fest, dass auch bei einer eher kurzen Messerklinge das Risiko des Todes des

Opfers bei einem Messerstich in den Brustbereich als hoch einzustufen sei. Der

Schluss der Vorinstanz auf ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb auch

in diesem Fall bestätigt.

-

Urteil 6B_788/2008 vom 26.

Dezember 2008 E. 1.1 und 1.3: Der Beschuldigte ging mit einem Küchenmesser in

der Hand auf das Opfer zu und versetzte diesem gezielt zwei Stichverletzungen

in den Bauch und den Rücken (Klingenlänge ca. 20 cm; Klingenbreite max. 2,8

cm). Das Opfer erlitt eine 8 - 10 cm tiefe Stichverletzung im Rücken neben der

Wirbelsäule rechts; der Stichkanal am rechten Oberbauch wies einen organnahen

Verlauf auf bzw. touchierte die Leber. Das Bundesgericht hielt fest, es sei

offensichtlich, dass derjenige, der einen anderen mit Kraftaufwand gezielt in

den Bauch und den Rücken steche, wisse, dass das Opfer sterben könne. Ein

eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb bejaht.

-

Urteil 6B_289/2008 vom 17.

Juli 2008 E. 3 und 5.4: Zwischen zwei Männern kam es nach einer

Auseinandersetzung wegen eines angeblich zu eng ausgeführten Tanzes mit einer

Frau auf einem Parkplatz eines Schwimmbades zu einer tätlichen

Auseinandersetzung, in deren Verlauf sie sich gegenseitig «Schwedenküsse»

(Schlag mit der Stirn ins Gesicht des Kontrahenten) austeilten und zu Boden

gingen. Der Beschuldigte versetzte dem sich über ihm befindlichen Opfer

mehrere, teils heftige Messerstiche. Neben zwei kleineren Stichverletzungen im

Weichteilbereich des linken Oberarms erlitt das Opfer einerseits eine

Stichverletzung an der Brust im Bereich des zehnten Zwischenrippenraums

seitlich links, wodurch das linke Zwerchfell und der Magen verletzt wurden und

Blut in den Brust- und Bauchraum austrat, und andererseits eine grössere

Stichverletzung am Brustkorb hinten unterhalb des Schulterblatts, wodurch der

Muskel und eine Arterie getroffen wurden. Das Opfer erlitt einen erheblichen

Blutverlust von zwei Litern und schwebte dadurch in Lebensgefahr. Das

Bundesgericht hielt auch in diesem Entscheid fest, dass sich der Beschuldigte

bewusst war, in den Oberkörper zu stechen und er deshalb wusste, dass sein

Handeln mit der Möglichkeit eines Todeseintritts verbunden war. Die

vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte eventualvorsätzlich

gehandelt habe, wurde deshalb geschützt.

-

Urteil 6S.224/2005 vom 21.

Juni2005: Zustechen mit einem Messer mit einer Klingenlänge von acht bis zehn

Zentimeter in den Bauch eines Menschen bedeutet Eventualvorsatz hinsichtlich

der Tötung.

-

Kassiert wurde vom

Bundesgericht hingegen der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung

im Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012: Bei einer Klingenlänge von 34 mm könne

nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung geschlossen

werden. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass ein solches Risiko eintrete, weil

jede Klinge tödlich verwendet werden könne. Gleichwohl liege bei einer solchen

Klinge der Todeseintritt nicht schlechterdings auf der Hand. Überdies habe der

Beschwerdeführer nicht frontal, sondern seitlich unter der Achsel in den

Oberkörper des Opfers, das im Begriff gewesen sei, ihn mit gestrecktem Arm an

der Schulter zurückzuhalten, gestochen. Das Opfer habe die Auseinandersetzung

zwischen seinem Freund und dem Beschwerdeführer beenden wollen. Damit sei der

Messerstich des Beschwerdeführers eine Reaktion auf dessen Intervention

gewesen. Aus den kantonalen Akten gehe hervor, dass der Stichkanal (Länge ca.

2.5

cm) von hinten oben nach vorne fusswärts verlaufen sei. Da der

Beschwerdeführer mit einer Klinge von 34 mm Länge einen Stichkanal von ca. 25

mm erzielt habe, könne nicht angenommen werden, er habe kraftvoll zugestochen.

Aus den dargelegten Umständen lasse sich nicht folgern, der Beschwerdeführer

habe eine tödliche Verletzung des Opfers in Kauf genommen. Sie sprächen

vielmehr dafür, dass er es lediglich habe verletzen wollen.

2.3

Im vorliegenden Fall fügte der

Beschuldigte dem Privatkläger während eines dynamischen Geschehens mit dem

Klappmesser eine Stichverletzung im Bereich der linken Brustseite zu. Der Stich

erfolgte gegen den Oberkörper gerichtet und wuchtig mit einer 7,7 cm langen und

2,9 cm breiten Klinge. Der Einstichkanal war rund 7 cm lang, 2,8 cm breit und

endete an einer Rippe. Wie das Bundesgericht in den zitierten Entscheiden

wiederholt und übereinstimmend erwogen hat, ist das Risiko des Todes des Opfers

bei einem Messerstich in den Brustbereich als hoch einzustufen und dies dem

Täter auch bewusst. Wie das Gutachten des IRM Bern vom 13. September 2013

darlegt, befinden sich in der Nähe der Einstichstelle lebenswichtige Strukturen

und der Stich hätte leicht zu einer lebensgefährlichen Verletzung führen

können. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung muss bei einem heftigen

Messerstich mit einem Klappmesser gegen den Oberkörper eines Menschen das

Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch eingeschätzt werden. Das Berufungsgericht

hat diese Rechtsprechung seither in zahlreichen Entscheiden übernommen (so

bspw. in STAPA.2010.12, STBER.2012.47, STBER.2014.73, STBER.2016.66,

STBER.2017.50). Es bedarf auch keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen,

dass ein heftiger Stich mit dem Klappmesser in den Bauch eines Menschen eine

tödlich verlaufende Verletzung zur Folge haben kann. Es handelte sich im

vorliegenden Fall um eine sehr schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung des

Beschuldigten und das Risiko von potentiell tödlichen Folgen war hoch. Der

Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Tod des Privatklägers in Kauf

genommen. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung

ist deshalb zu bestätigen. Da der Beschuldigte alles getan hat, was nötig war,

um den Tod des Privatklägers herbeizuführen, liegt ein vollendeter Versuch im

Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Hinweise für das Vorliegen des Versuchs

einer privilegierten (Totschlag) oder einer qualifizierten Tötung (Mord) liegen

keine vor und werden auch von keiner Seite geltend gemacht.

2.4

2.4.1

Wird jemand ohne Recht angegriffen

oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder

andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise

abzuwehren (Art. 15 StGB). Angriff ist jede durch menschliches Verhalten

drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Ob ein Angriff vorliegt,

ist durch ein objektives ex-post-Urteil zu bestimmen. Fälschliche Annahme eines

Angriffes wird als Putativnotwehr durch Art. 134 StGB erfasst (Seelmann in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013,

Art. 15 StGB N 4). Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie

aktuell und konkret ist («mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes

Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet», Urteil des Bundesgerichts

6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3). Der Angriff muss zudem rechtswidrig,

also nicht beispielsweise seinerseits durch eine Notwehrlage gerechtfertigt

sein.

Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr

in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig

erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch

den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und

dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund

jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im

Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile

Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht

allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen

können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen).

Besondere Zurückhaltung ist bei der

Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.)

geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher

Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht

mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können,

der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des

gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung

vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich.

Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch

handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.4.2

Aufgrund des Beweisergebnisses ist

zunächst festzustellen, dass sich der Beschuldigte wegen des provokativen

Verhaltens des Privatklägers nicht in einer Notwehrsituation befand: der

Privatkläger beleidigte und provozierte den Beschuldigten mit Worten, machte

aber keinerlei Anstalten, sich zum Beschuldigten zu begeben und diesen

körperlich anzugreifen. Es bestand noch eine bedeutende räumliche Distanz

zwischen den beiden Protagonisten. Als der Beschuldigte in der Folge auf den

Privatkläger zulief und dabei das Messer behändigte und öffnete, bestand

hingegen für den Privatkläger nun eine Notwehrsituation, in dem er sich

zunächst einem unmittelbar drohenden Angriff gegenübersah und dann auch

angegriffen wurde. Seine Handlungen mit den Fäusten gegen den Beschuldigten,

seien es nun reine Abwehrhandlungen oder auch Angriffshandlungen gewesen, waren

damit gerechtfertigt. Unter diesen Umständen konnte hingegen der Beschuldigte

diese (durch die Notwehrlage gerechtfertigten) Tätlichkeiten des Privatklägers

nicht im Sinne der Notwehr zum Anlass nehmen, diesen mit dem Messer zu

attackieren: Gegen Notwehr gibt es keine Notwehr (BGE 93 IV 81 ff. mit einem

ähnlichen Sachverhalt: Regeste: 1. Eine unmittelbare Bedrohung für Leib und

Leben liegt vor, wenn konkrete Anzeichen einer Gefahr eine Verteidigung

nahelegen. Die blosse Aussicht, dass ein Streitgespräch mit Tätlichkeiten enden

könnte, reicht dafür nicht aus; 2. Auch der vermeintlich Bedrohte muss Umstände

nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken könnten, er befinde sich in einer

Notwehrlage). Umstände, die für die Annahme einer Putativnotwehrlage des Beschuldigten

gesprochen hätten, sind keine nachgewiesen. Der Beschuldigte hat somit bei

seinen Messerstichen nicht in Notwehr und auch nicht in Putativnotwehr

gehandelt, sodass auch ein allfälliger Notwehrexzess nicht geprüft werden muss.

Zu klären ist noch die Frage der sog.

Absichtsprovokation: Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn

er die Notwehrsituation provoziert, mithin absichtlich herbeigeführt hat, um

den Angreifer unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen.

Bei dieser sog. Absichtsprovokation findet Art. 15 StGB keine Anwendung (vgl.

BGE 104 IV 53 E. 2a mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2016 vom

29.

Juli 2016 E. 1.2). Ist der Angriff nicht dergestalt provoziert, liegt

grundsätzlich eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vor. Hat der

Angegriffene den Angriff zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein

Verhalten doch mitverschuldet bzw. verursacht, so hängt es von der Bewertung

dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben.

Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt

weiterbestehen oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die

noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann daher

eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch

angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein

(erwähntes Urteil des Bundesgerichts mit Hinweis auf das Urteil 6S.268/2005 vom

9.

August 2005 E. 3.1 mit Hinweis).

Der Privatkläger ist auf dem Heimweg

spontan zum Restaurant [...] gefahren, als er den Beschuldigten dort erblickte.

Er war unbewaffnet und der Beschuldigte in Begleitung von zwei Kollegen. Im

vorliegenden Fall hat der Privatkläger mit seinen Äusserungen allenfalls eine

Tätlichkeit des Beschuldigten provoziert (und in diesem Fall wäre sein

Notwehrrecht eingeschränkt gewesen im Sinne der obigen Erwägungen), keinesfalls

aber einen Angriff auf seinen Leib und sein Leben mit einem Klappmesser. Sein

Abwehrrecht war damit uneingeschränkt und seine Gegenwehr rechtmässig. Dass der

Privatkläger mit seinen Provokationen überhaupt erst Anlass gab zum ganzen

Vorfall, ist nachfolgend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur Strafzumessung

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3.

Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche

Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47

Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft

nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an

Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann

auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch

den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus

grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte

strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der

Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter

getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust

eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei

erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den

deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen

in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären

Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner

Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2

War der Täter zur Zeit der Tat nur

teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht

zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Eine

Verminderung der Schuldfähigkeit führt nach der geänderten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung allerdings nicht mehr zu einer rein mathematischen Reduktion der

aus den Tatkomponenten resultierenden (hypothetischen) Einsatzstrafe. Entgegen

dem Wortlaut des Gesetzes geht es zunächst nicht um eine Herabsetzung der

Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem

nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit

einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb,

dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat

niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll

schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren

Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5).

1.3

Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es

um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie

verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des

Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer

Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken.

Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des

tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE

121.

IV 49). Dies verlangt, zunächst eine hypothetische

(verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des

vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es

zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der

Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).

1.4

Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber

in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen

Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung

wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafverschärfungs- oder

Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Rahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.

strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten

Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen

Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit

Hinweisen).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Auszugehen ist vom Straftatbestand

der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, dessen Strafandrohung auf

Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren lautet. Vorweg ist eine Strafzumessung

ohne Berücksichtigung des strafmildernden Umstandes des Versuchs vorzunehmen.

Im Rahmen der Tatkomponente ist entlastend festzuhalten, dass die Tatausführung

des Beschuldigten nicht nach einem im Vornherein zurechtgelegten Plan erfolgte,

sondern sich spontan aus dem Geschehen im Verlauf der Auseinandersetzung mit

dem Privatkläger ergab. Der Beschuldigte war vom Privatkläger vorgängig vor

Zeugen massiv beschimpft und auch herausgefordert worden und hatte sich

zunächst nicht auf die Provokation einlassen wollen. Er selbst hatte allerdings

früher gegenüber dem Privatkläger die gleiche Wortwahl getroffen (vgl.

Strafbefehl vom 19. Juni 2013). Der Beschuldigte folgte dann aber der

Aufforderung des Privatklägers zur Konfrontation und stach dem Privatkläger

ohne weiteren Anlass zwei Mal wuchtig das auf dem Weg gezogene und geöffnete

Klappmesser in die linke Körperseite. Wäre der Privatkläger an einem der beiden

Stiche verstorben, wäre von eventualvorsätzlichem Handeln, und damit von der

mildesten Vorsatzform, auszugehen gewesen. Bei den Beweggründen wären in erster

Linie die durch die vorgängige Provokation durch den Privatkläger verursachte

Wut und Erregung im Vordergrund gestanden, zu berücksichtigen gewesen wäre auch

die seit Jahren schwelende Auseinandersetzung zwischen den Familien der beiden

Protagonisten mit Drohungen und Beschimpfungen auf beiden Seiten, die in den

letzten Tagen vor dem Delikt zunehmend eskaliert war (vgl. dazu auch im

Gutachten: AS 938). Insgesamt wäre beim – hypothetisch vollendeten –

Tötungsdelikt von einem vergleichsweise gerade noch leichten Verschulden

auszugehen gewesen, was einer Einsatzstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe

entsprechen würde.

2.2

Von einer reduzierten

Schuldfähigkeit ist gemäss dem schlüssigen Gutachten angesichts des vom Gericht

festgestellten Sachverhalts (Behändigen und Öffnen des Messers auf dem Weg zum

Privatkläger) nicht auszugehen (AS 939). Die im Gutachten gestellten Diagnosen

sind nachfolgend bei den Täterkomponenten mit einzubeziehen.

2.3

Da der Privatkläger die Messerstiche

überlebt hat, ist eine weitere Strafmilderung zufolge Versuchs vorzunehmen. Es

handelt sich um einen vollendeten Versuch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass

der Privatkläger vergleichbar leichte Verletzungen erlitten hat: die Stichwunde

wurde ärztlich versorgt und hatte einen viertägigen Spitalaufenthalt sowie eine

Arbeitsunfähigkeit von einer Woche zur Folge. Länger andauernde oder gar bleibende

Gesundheitsschäden blieben beim Privatkläger nicht zurück. Insbesondere sind

allfällige Knieschmerzen dabei nicht zu berücksichtigen, da es vorliegend um

die allfälligen Folgen der beiden Messerstiche geht (nur diese sind Gegenstand

der Anklage und damit der strafrechtlichen Beurteilung). Zudem ist die Nähe des

Erfolgseintritts bei einem Messerstich deutlich kleiner als etwa bei einem

Schuss aus einer Feuerwaffe. Hinsichtlich der Nähe des Todeseintritts wiegt der

vorliegende Fall auch verglichen mit anderen Fällen von Messerstichen

vergleichsweise leicht: es wurden keine lebenswichtigen Strukturen verletzt und

es bestand keine Lebensgefahr. Unter diesen Umständen ist eine Reduktion der

Einsatzstrafe zufolge Versuchs auf fünf Jahre Freiheitsstrafe angemessen.

2.4

Bei den Täterkomponenten ergeben

sich aus dem Vorleben des Beschuldigten keine Umstände, die sich wesentlich auf

die Strafzumessung auswirken. Zur Lebensgeschichte kann im Wesentlichen auf die

ausführliche Darstellung im Gutachten sowie auf die erfolgten Befragungen zur

Person durch die Polizei (AS 897 ff.), den Staatsanwalt (AS 902 f.) und vor der

Vorinstanz verwiesen werden. Kurz zusammengefasst wurde der Beschuldigte [...]

in Deutschland geboren und wuchs in einfachen Verhältnissen auf. Mit 16 Jahren

kam er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erlangte in der Folge

die Schweizerische Staatsbürgerschaft. Eine Berufsausbildung konnte er nicht

absolvieren, er betätigte sich im Wesentlichen als Hilfskraft in Service,

Reinigung oder Fabriken. Im Jahr 2002 wurde er notfallmässig am Herzen operiert

(Einsetzen einer künstlichen Herzklappe), was zu einem Einbruch der

körperlichen, psychischen, sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit führte.

Dem Beschuldigten wurde eine halbe Invalidenrente zugesprochen, in den Jahren

vor der Tat arbeitete und arbeitet er bis heute in einem 70%-Pensum als

interner Patiententransporteur im [...]. Darüber hinaus erhält er eine

BVG-Teilrente. Der Beschuldigte hat aus erster und zweiter Ehe je einen Sohn.

Zu verzeichnen sind zwei Vorstrafen vom 20. Februar 2012 (10 Tagessätze

Geldstrafe zu je CHF 30.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei

Jahren, und Busse von CHF 300.00 wegen Tätlichkeiten, Drohung und

Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers) und vom 19. Juni 2013 (10

Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 40.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von

zwei Jahren, wegen Nötigungsversuch zu Lasten des Privatklägers), die sich

straferhöhend auswirken.

Strafmindernd zu berücksichtigen sind

hingegen die im Gutachten gestellten Diagnosen (AS 937):

-

sonstige andauernde

Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.88) mit Angst, Dysphorie,

Somatisierungsneigung, Impulsivität, überschiessende Reaktionen und erhöhter

Kränkbarkeit;

-

rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), im Tatzeitpunkt allenfalls

leichte mittelgradige depressive Episode.

Insbesondere die Persönlichkeitsänderung

lässt den Beschuldigten in spezifischen Situationen impulsiv und überschiessend

reagieren. Die Erkrankung steht gemäss Gutachten denn auch in Zusammenhang mit

dem Anlassdelikt (AS 938, s.a. AS 870).

Beim Nachtatverhalten ist zu vermerken,

dass der Beschuldigte nach der Tat vor Ort blieb und sich widerstandslos

festnehmen liess. Er entschuldigte sich auch schriftlich aus der Haft beim

Privatkläger. Seine Schilderungen des Vorfalls waren hingegen deutlich

beschönigend und er sieht sich zumindest ebenso als Opfer. Angesichts seiner

gesundheitlichen Einschränkungen ist eine leichte Erhöhung der

Strafempfindlichkeit anzunehmen.

Das Verfahren hat mit gut fünf Jahren

zwar lange gedauert, längere Zeitperioden ohne Fortführung des Verfahrens durch

die Strafverfolgungsbehörden sind aber keine zu verzeichnen. Zur langen

Verfahrensdauer beigetragen haben insbesondere die Einholung des

forensisch-psychiatrischen Gutachtens samt Ergänzungsfragen und vorgängigem

Beschwerdeverfahren, daneben aber auch diverse Fristerstreckungsbegehren beider

Parteien. Auch unter diesem Aspekt ergeben sich somit keine für die

Strafzumessung relevanten Umstände.

Insgesamt ergibt sich aus den

Täterkomponenten keine Veränderung des Strafmasses. Die ausgestandene

Untersuchungshaft von 73 Tagen ist an die Freiheitsstrafe von fünf Jahren

anzurechnen.

3.

Dem Beschuldigten wurde mit den

beiden erwähnten Vorstrafen der bedingte Strafvollzug gewährt: am 20. Februar

2012.

mit einer Probezeit von zwei Jahren (am 19. Juni 2013 um ein Jahr

verlängert), am 19. Juni 2013 mit einer Probezeit von drei Jahren. Gemäss Art.

46.

Abs. 5 StGB darf der Widerruf des bedingten Strafvollzugs nicht mehr

angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen

sind, womit sich die Widerrufsfrage nur noch für das zweite Urteil vom 19. Juni

2013.

stellt. Auf den Widerruf ist aber aus heutiger Sicht zu verzichten, da

sich die Situation nunmehr seit einigen Jahren als stabil erwiesen hat und dem

Beschuldigten insbesondere nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe keine

ungünstige Prognose zu stellen ist.

V. Zivilforderungen

Der Privatkläger macht eine

Genugtuungsforderung geltend und beantragt weiter, es sei der Beschuldigte für

die Folgen der Tat zu 100% haftbar zu erklären. Die Vorinstanz hat auf US 33

ff. die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz/Haftbarerklärung

und Genugtuung korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Das Amtsgericht

hat die Haftungsquote des Beschuldigten zu Recht wegen Selbstverschuldens des

Privatklägers auf 75 % reduziert und diesem eine um 25% reduzierte Genugtuung

von CHF 4‘875.00 (volle Genugtuung: CHF 6‘500.00) zugesprochen. Die

entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend, es kann auch darauf

verwiesen werden.

VI. Kosten und Entschädigungen

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.

1.1

Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers C.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], ist für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 6'792.35 festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse

des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75%, d.h. CHF 5'094.25,

beim Beschuldigten A.___ sowie im Umfang von 25%, d.h. CHF 1'698.10, beim

Privatkläger C.___, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Vorgenannten erlauben.

1.2

Der Beschuldigte A.___ hat dem

Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], für

das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang

von 75%, d.h. CHF 2'425.50, zu bezahlen.

1.3

Es wird festgestellt, dass die

Kostennote für die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwältin Marion Jakob, von der Staatsanwaltschaft Solothurn auf CHF

16'864.95 (inkl. 8% MwSt. und Auslagen) festgesetzt wurde und bereits

ausbezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

1.4

Die Kostennote für die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Dana Matanovic, [...],

ist für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6’958.75 (inkl. 8% MwSt. und

Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin in Höhe von CHF 1’849.00

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MwSt. und

Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

1.5

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, insgesamt CHF

22'800.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

2.

Der Beschuldigte ist mit seiner

Berufung unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb ebenfalls

zu seinen Lasten.

2.1

Für die dem Privatkläger im

obergerichtlichen Verfahren bis 19. Juli 2018 (Entzug der unentgeltlichen

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung) gewährte unentgeltliche Rechtspflege

wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Daniel

Bitterli, [...], entsprechend der eingereichten Kostennote – unter Abzug von

einer halben Stunde für ein «vorsorgliches Gesuch» vom 21. Dezember 2017,

welches sich nicht in den Akten findet – auf CHF 648.70 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt (für das Jahr 2017: 0,33 Stunden zu je CHF 180.00, Auslagen

von CHF 19.30, MwSt. von 8 %; für das Jahr 2018 bis 19. Juli 2018: 2,58 Stunden

zu je CHF 180.00, Auslagen von CHF 59.00, MwSt. von 7,7 %). Sie ist zahlbar

durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], im

Umfang von CHF 156.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00, d.h.

0,33 Stunden zu CHF 50.00 plus MwSt. von 8 % resp. 2,58 Stunden zu CHF 50.00

plus MwSt. von 7,7 %), beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben.

Für die Aufwendungen des Privatklägers

im obergerichtlichen Verfahren ab 20. Juli 2018 hat der Beschuldigte diesem,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,[...], eine Parteientschädigung

von CHF 3'785.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. Berücksichtigt wurde

dabei eine Hauptverhandlungsdauer von 2,5 Stunden und eine Fahrzeit von 2 ½

Stunden, was zu einem Aufwand von 14,58 Stunden führt. Dieser ist mit den

geltend gemachten CHF 230.00 zu entschädigen Bei den Auslagen sind CHF 161.20

zu vergüten (die 2 x Fahrtkosten sind mit 70 Rappen pro km zu vergüten und

nicht mit einem Franken). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 %.

2.2

Die Kostennote der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dana Matanovic, [...], wird für

das obergerichtliche Verfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote auf

CHF 4'444.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale

Gerichtskasse zu bezahlen (für das Jahr 2017: 2,24 Stunden, Auslagen von CHF

16.

, MwSt. von 8 %; für das Jahr 2018: 19,96 Stunden, Auslagen von CHF

113.

, MwSt. von 7,7 %). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin

Dana Matanovic im Umfang von CHF 1'195.80 (Differenz zum vollen Honorar von CHF

230.

, d.h. 2,24 Stunden zu CHF 50.00 plus MwSt. von 8 % resp. 19.96 Stunden

zu CHF 50.00 plus MwSt. von 7,7 %), beides sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.3

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'100.00,

gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Demnach wird in Anwendung der Art. 111

i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 46 Abs. 5, 47, Art. 51 und Art. 69 StGB; Art. 122

ff., Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___ hat sich der

versuchten vorsätzlichen Tötung z. Nt. von C.___ schuldig gemacht, begangen am

23.

August 2013.

2.

Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

3.

Die Untersuchungshaft vom 23. August

2013.

bis 4. November 2013 – total 73 Tage – ist dem Beschuldigten an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.

Die dem Beschuldigten mit Strafbefehlen

der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. Februar 2012 und 19. Juni 2013

gewährten bedingten Strafvollzüge werden nicht widerrufen.

5.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 31. Oktober 2017 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) ist die mit Beschlagnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Mai 2016 beschlagnahmte Armbanduhr «[...]»,

silbrig (Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle), dem Berechtigten C.___,

[...], auszuhändigen (soweit nicht bereits geschehen).

6.

Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des

erstinstanzlichen Urteils sind folgende mit Beschlagnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Mai 2016 beschlagnahmten Gegenstände

eingezogen und zu vernichten:

-

1.

Herren-T-Shirt blau, «[...]»

(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-

1.

Herrenhose, ¾, «[...]»

(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-

1.

Leibgurt

(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-

1.

Messer, «EIE»

(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-

1.

Feuerzeug silbrig,

«Restaurant [...]» (Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-

1.

Paar Sandalenschlüpfer

(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-

1.

kleiner Plastikbeutel

(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-

1.

Jeanshose, dunkelblau,

«Atrium» (Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-

1.

Ledergurt

(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-

1.

Poloshirt, blau

(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-

1.

Unterleibchen, weiss

(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-

1.

Paar Freizeitschuhe

(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)

-

1.

Paar Socken, braun

(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle).

7.

Der Beschuldigte A.___ ist dem

Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], für

den durch die von ihm begangene Straftat verursachten Schaden zu 75%

schadenersatzpflichtig.

8.

Der Beschuldigte A.___ hat dem

Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], eine

Genugtuung in Höhe von CHF 4'875.00 (75% von CHF 6'500.00) zu bezahlen.

9.

Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Privatklägers C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel

Bitterli, [...], ist für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'792.35

festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

75% = CHF 5'094.25 beim Beschuldigten A.___ sowie im Umfang von 25% = CHF

1'698.10 beim Privatkläger C.___, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

der Vorgenannten erlauben.

10.

Der Beschuldigte A.___ hat dem

Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], für das

erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von

75% = CHF 2'425.50 zu bezahlen.

11.

Es wird festgestellt, dass die

Kostennote für die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwältin Marion Jakob, von der Staatsanwaltschaft Solothurn auf CHF

16'864.95 (inkl. 8% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und bereits ausbezahlt

wurde.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12.

Die Kostennote für die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Dana Matanovic, [...],

ist für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6’958.75 (inkl. 8% MwSt. und

Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin in Höhe von CHF 1’849.00

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MwSt. und Auslagen),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, insgesamt CHF

22'800.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

14.

Für die dem Privatkläger im

obergerichtlichen Verfahren bis 19. Juli 2018 gewährte unentgeltliche

Rechtspflege wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,

Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], auf CHF 648.70 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse

des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Daniel

Bitterli, [...], im Umfang von CHF 156.75 (Differenz zum vollen Honorar

von CHF 230.00, d.h. 0,33 Stunden zu CHF 50.00 plus MwSt. von 8 % resp. 2,58

Stunden zu CHF 50.00 plus MwSt. von 7,7 %), beides sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Für die

Aufwendungen des Privatklägers im obergerichtlichen Verfahren ab 20. Juli 2018

hat der Beschuldigte diesem, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...],

eine Parteientschädigung von CHF 3'785.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu

bezahlen.

15.

Die Kostennote der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dana Matanovic, [...], wird für

das obergerichtliche Verfahren auf CHF 4'444.75 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Dana Matanovic im Umfang von CHF

1'195.80 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00, d.h. 2,24 Stunden zu CHF

50.00

plus MwSt. von 8 % resp. 19.96 Stunden zu CHF 50.00 plus MwSt. von 7,7

%), beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

16.

Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'100.00,

gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier