STBER.2018.24
Versuchte vorsätzliche Tötung
15. November 2018Deutsch98 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 15. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
für die Staatsanwaltschaft
als Anschlussberufungsklägerin, Staatsanwältin B.___;
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
-
Rechtsanwältin Dana
Matanovic, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten;
-
C.___, Privatkläger und
Auskunftsperson;
-
Rechtsanwalt Daniel
Bitterli, Vertreter des Privatklägers;
-
zwei Pressevertreter;
-
zwei Zuhörer.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.
Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend
I. Ziff. 6), schildert den Ablauf der Verhandlung und bittet die amtliche
Verteidigerin, die Kostennote der Staatsanwältin zur Einsicht zu überreichen.
Es werden von keiner Seite Vorfragen
gestellt oder Vorbemerkungen gemacht.
Anschliessend erfolgen die Befragungen
des Privatklägers (als Auskunftsperson) und des Beschuldigten. Die Befragungen
werden mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl.
auch die schriftlichen Einvernahmeprotokolle).
Da keine Beweisanträge gestellt werden,
wird das Beweisverfahren geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___:
1. Es sei festzustellen, dass folgende
Ziffern des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen in Rechtskraft erwachsen
sind: Ziffern 4 und 5 (betreffen beide die Herausgabe bzw. die Einziehung von
beschlagnahmten Gegenständen).
2. Der Beschuldigte A.___, geb. [...], sei
der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 23. August 2013 in [...], zum
Nachteil von C.___, geb. [...], schuldig zu erklären.
3. Der Beschuldigte A.___, geb. [...], sei
in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu einer
Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu verurteilen, dies unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft von 74 Tagen.
4. Der dem Beschuldigten A.___, geb. [...],
mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Juni 2013
gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF
40.00 sei zu widerrufen; die Strafe sei zu vollziehen.
5. Der Beschuldigte A.___, geb. [...], sei
in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Bezahlung der gesamten
Verfahrenskosten zu verurteilen.
6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung
sei gerichtlich zu bestimmen.
Rechtsanwalt Daniel Bitterli:
1. Die durch den Beschuldigten A.___
erhobene Berufung vom 28. März 2018 sei vollumfänglich abzuweisen und das
Urteil der Vorinstanz vom 31. Oktober 2017 sei, unter Vorbehalt der von der
Staatsanwaltschaft beantragten Erhöhung des Strafmasses, in sämtlichen Punkten
zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Rechtsanwältin Dana Matanovic:
1. Die Ziffern 1 - 3, 6, 7, 9, 11 und 12
des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 31.10.2017 (OGSAG.2016.27-AOGHUN)
seien aufzuheben.
2. Es sei stattdessen wie folgt zu
entscheiden:
-
Der Beschuldigte sei vom
Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung vollumfänglich freizusprechen.
-
Es sei auf den Widerruf der
Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20.2.2012 sowie vom 19.6.2013
zu verzichten.
-
Es seien die
Zivilforderungen des Privatklägers vollumfänglich abzuweisen.
-
Es sei dem Beschuldigten
eine Entschädigung für die Untersuchungshaft von 73 Tagessätzen zu je CHF
200.00, insgesamt ausmachend CHF 14‘600.00, zuzusprechen.
-
Es seien die
Verfahrenskosten vollumfänglich vom Staat zu tragen.
-
Es sei die Entschädigung
für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten vor der ersten Instanz auf CHF
8‘807.75 (volles Honorar) sowie vor der zweiten Instanz auf CHF 7‘058.00
(volles Honorar) festzusetzen und dem Staat Solothurn zur Bezahlung
aufzuerlegen.
3. Es sei dem Beschuldigten für das
vorliegende Berufungsverfahren das Recht auf amtliche Verteidigung zu gewähren,
unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Verteidigerin.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Kantons Solothurn.
Eventualiter:
1. Die Ziffern 1-3, 6, 7 und 9 des Urteils
des Richteramtes Olten-Gösgen vom 31.10.2017 (OGSAG.2016.27-AOGHUN) seien
aufzuheben.
2. Es sei stattdessen wie folgt zu
entscheiden:
-
Der Beschuldigte sei der
einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen.
-
Der Beschuldigte sei mit
Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu CHF 40.00 zu bestrafen,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von drei
Jahren.
-
Es sei auf den Widerruf der
Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20.2.2012 sowie vom 19.6.2013
zu verzichten.
-
Es seien die
Zivilforderungen des Privatklägers vollumfänglich abzuweisen.
3. Es sei dem Beschuldigten für das
vorliegende Berufungsverfahren das Recht auf amtliche Verteidigung zu gewähren,
unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Verteidigerin.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten des Kantons Solothurn gemäss der eingereichten Honorarnoten.
Sowohl die Staatsanwältin als auch der
Vertreter des Privatklägers benutzen die Gelegenheit für eine Replik, die
amtliche Verteidigerin für eine Duplik.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, wenn er den Privatkläger hätte
töten wollen, hätte er das tun können. Es sei damals eine grosse Bedrohung
gewesen für ihn, er sei auf der Polizei gewesen. Es sei eine Lüge, dass er ihn
habe umbringen wollen.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Um 17:00
Uhr wird den Parteien das Urteil in den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet
(der Privatkläger hatte sich zuvor von der mündlichen Urteilseröffnung
dispensieren lassen).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am Freitag, 23. August 2013, 22:57
Uhr, meldete der Wirt D.___ der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn, vor
seinem Lokal, Restaurant [...], sei ein Mann niedergestochen worden. Beide
Parteien, beide mit Namen [...] und Cousins, seien noch vor Ort. Die
ausgerückten Polizeibeamten konnten die beiden Protagonisten, den verletzten C.___,
geb. [...] (im Folgenden: Privatkläger), und den Täter A.___, geb. [...] (im
Folgenden: Beschuldigter), antreffen. Der Privatkläger wurde in der Folge durch
eine Ambulanz ins Kantonsspital Olten überführt. Der Beschuldigte gab zu, den
Privatkläger mit einem Messer verletzt zu haben, machte aber geltend, dies sei
unabsichtlich und in einer Notwehrsituation geschehen (vgl. Strafanzeige vom 7.
Dezember 2013, Akten Seiten 001 ff, im Folgenden AS 001 ff.).
2. Über den Beschuldigten wurde am 18.
August 2015 ein strafrechtliches Gutachten erstellt durch Dr. E.___, [...].
3. Mit Anklageschrift vom 8. September
2016 wurden die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen überwiesen zur
Beurteilung des Beschuldigten wegen des Vorhalts der versuchten vorsätzlichen
Tötung, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung, subeventualiter
der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Akten Richteramt
Olten-Gösgen Seiten 006 ff., im Folgenden: AG AS 006 ff.)
4. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen
fällte am 31. Oktober 2017 folgendes Strafurteil:
«
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der
versuchten vorsätzlichen Tötung z. Nt. von C.___ schuldig gemacht, begangen am
23.08.2013.
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
Die Untersuchungshaft vom
23.08.2013 bis 04.11.2013 - total 74 Tage - ist dem Beschuldigten an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. a) Der A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 20.02.2012 bedingt gewährte Strafvollzug wird widerrufen und die
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird als vollstreckbar erklärt.
b) Der A.___ mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19.06.2013 bedingt gewährte
Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr.
40.-- wird als vollstreckbar erklärt.
4. Die mit Beschlagnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12.05.2016 beschlagnahmte Armbanduhr «[...]»,
silbrig (Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle), ist nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten C.___, [...], auszuhändigen.
5. Folgende mit Beschlagnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12.05.2016 beschlagnahmten Gegenstände werden
eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
- 1 Herren-T-Shirt blau, «[...]»
(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Herrenhose, ¾, «[...]»
(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Leibgurt (Aufbewahrungsort: Kapo
Asservate Schanzmühle)
- 1 Messer, «EIE» (Aufbewahrungsort: Kapo
Asservate Schanzmühle)
- 1 Feuerzeug silbrig, «Restaurant [...]»
(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Paar Sandalenschlüpfer
(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 kleiner Plastikbeutel
(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Jeanshose, dunkelblau, «[...]»
(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Ledergurt (Aufbewahrungsort: Kapo
Asservate Schanzmühle)
- 1 Poloshirt, blau (Aufbewahrungsort:
Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Unterleibchen, weiss
(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Paar Freizeitschuhe (Aufbewahrungsort:
Kapo Asservate Schanzmühle)
- 1 Paar Socken, braun (Aufbewahrungsort:
Kapo Asservate Schanzmühle).
6. Der Beschuldigte A.___ ist dem
Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], für
den durch die von ihm begangene Straftat verursachten Schaden zu 75%
schadenersatzpflichtig.
7. Der Beschuldigte A.___ hat dem
Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], eine
Genugtuung in Höhe von CHF 4'875.00 (75% von CHF 6'500.00) zu bezahlen.
8. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Privatklägers C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Bitterli, [...], wird auf CHF 6'792.35 festgesetzt und ist zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu
bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75% = CHF
5'094.25 beim Beschuldigten A.___ sowie im Umfang von 25% = CHF 1'698.10 beim
Privatkläger C.___, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Vorgenannten erlauben.
9. Der Beschuldigte A.___ hat dem
Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], eine
reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 75% = CHF 2'425.50 zu bezahlen.
10. Es wird festgestellt, dass die
Kostennote für die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwältin Marion Jakob, von der Staatsanwaltschaft Solothurn auf CHF
16'864.95 (inkl. 8% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und bereits ausbezahlt
wurde.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Die Kostennote für die amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Dana Matanovic, [...],
wird auf CHF 6’958.75 (inkl. 8% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin in Höhe von CHF 1’849.00
(Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, insgesamt CHF 22'800.00, hat der
Beschuldigte A.___ zu bezahlen.»
5. Gegen das Urteil liess der
Beschuldigte am 10. November 2017 die Berufung anmelden (OG AS 247 f.). Mit
Berufungserklärung vom 28. März 2018 liess er beantragen, es seien die Ziffern
1 – 3, 6, 7, 9, 11 und 12 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und der
Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. Auf den Widerruf des mit
Strafbefehlen vom 20. Februar 2012 und 19. Juni 2013 gewährten bedingten
Strafvollzug sei zu verzichten. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien
vollumfänglich abzuweisen. Dem Beschuldigten sei für die Untersuchungshaft eine
Entschädigung von CHF 14'600.00 (73 Tage zu CHF 200.00) zuzusprechen und die
Verfahrenskosten seien ebenso wie die Kosten der amtlichen Verteidigung dem
Staat aufzuerlegen. Eventualiter seien die Ziffern 1 – 3, 6, 7 und 9 des
erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen versuchter
schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Geldstrafe von
240 Tagessätzen zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer
Probezeit von drei Jahren. Auf den Widerruf des mit Strafbefehlen vom 20.
Februar 2012 und 19. Juni 2013 gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu
verzichten. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien vollumfänglich
abzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft erklärte mit
Eingabe vom 6. April 2018 die Anschlussberufung; beantragt werde die Ausfällung
einer höheren Freiheitsstrafe.
6. Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt teilweise in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer 4: Aushändigung
einer beschlagnahmten Armbanduhr an den Privatkläger;
-
Ziffer 5: Einziehungen;
-
Ziffer 8 und 10
(teilweise): Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands und der
amtlichen Verteidigerin der Höhe nach.
7. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 30. Mai 2018 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten
und Berufungsklägers auf erneute Befragung der Zeugen D.___ und F.___ abgewiesen.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 wurden die Parteien auf dem 15. November 2018
zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vorgeladen.
II. Sachverhalt
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er
habe am 23. August 2013 versucht, den Geschädigten, geb. [...], mit einem
Messerstich in die Brust-/Herzgegend zu töten. Da der Erfolg – der Tod des
Geschädigten – nicht eingetreten ist, sei es beim Versuch geblieben.
Eventualiter habe der Beschuldigte
versucht, den Geschädigten mit einem Messerstich in die Brust-/Herzgegend
lebensgefährlich zu verletzen. Da die Verletzungen des Geschädigten nicht
lebensgefährlich gewesen seien, sei es beim Versuch geblieben.
Subeventualiter habe der Beschuldigte
den Geschädigten vorsätzlich mit einem gefährlichen Gegenstand, namentlich mit
einem Messer, durch einen Messerstich in die Brust-/Herzgegend verletzt.
Der Beschuldigte habe sich mit zwei
Kollegen, D.___ und F.___, auf der Gartenterrasse des Restaurants [...]
befunden. Der Geschädigte sei mit seinem Personenwagen auf den Parkplatz des
Restaurants gefahren, ausgestiegen, habe sich zur Mauer mit den Blumenbeeten
begeben, habe sich vor den runden Tisch gestellt, an welchem der Beschuldigte
mit seinen zwei Kollegen gesessen sei, und habe unverzüglich damit begonnen,
den Beschuldigten zu beschimpfen. Der Geschädigte habe zum Beschuldigten gesagt
«Ich ficke deine Mutter und deine Frau» bzw. «Ich ficke deine Familie». Der
Beschuldigte habe den Geschädigten gefragt, was er wolle, worauf der
Geschädigte seine Beschimpfungen wiederholt habe.
Der Beschuldigte habe sich in der Folge
zum Geschädigten begeben und habe während des Gehens aus seiner rechten
hinteren Hosentasche ein Messer (zusammenklappbar, zweihändig bedienbar,
Totallänge ca. 18,7 cm, Klingenlänge ca. 7,7 cm, Klingenbreite im Maximum ca.
2,9 cm) behändigt, welches er am Vortag in Deutschland gekauft gehabt habe, und
dieses mit beiden Händen geöffnet. Der Beschuldigte und der Geschädigte hätten
im Bereich des Durchgangs zur Terrasse gegenseitig aufeinander eingeschlagen, unter
anderem habe der Geschädigte mit der rechten Faust ins Gesicht des
Beschuldigten geschlagen, sodass sich dieser eine oberflächliche Schürfung mit
Kontusionsmarke und kleinem Bluterguss an der Innenseite der Unterlippe
zugezogen habe.
D.___ und F.___ hätten sich erhoben und
sich zwecks Schlichtung zu den Kontrahenten begeben. In diesem Moment habe der
Beschuldigte zweimal mit dem Messer auf den Geschädigten eingestochen. Zunächst
habe der Beschuldigte das Messer, welches er in der rechten Faust gehalten
habe, von oben nach unten herab in die linke Brustseite des Geschädigten
gestossen. Jener habe dadurch eine Stichverletzung bei der linken Achselhöhle
mit einem 2,8 cm breiten Einstich und Berührung der Rippe durch das Tatwerkzeug
(in Herz- und Lungennähe) erlitten. Mit dem Messer habe der Beschuldigte dem
Geschädigten zudem eine kleine Stichverletzung an der linken Hüfte sowie eine
am rechten Zeigefinger zugefügt. Schliesslich seien die beiden Kontrahenten
durch D.___ und F.___ getrennt worden.
Der Geschädigte habe sich während vier
Tagen in Spitalpflege befunden. Er habe eine Messerstichverletzung am Thorax
links an der Axillarlinie (gedachte Linie, die senkrecht an der seitlichen
Brustwand verläuft) erlitten, wobei der Stichkanal von dorso-lateral (zum
Rücken hin gelegen und seitlich) nach ventrokaudal (bauchwärts nach unten)
verlaufen sei, mit einem Bluterguss im Unterhautfettgewebe. Zudem habe sich
eine kleine Stichverletzung von ca. 4 mm an der linken Hüfte, eine glattrandige
oberflächliche 5 mm lange und ca. 1 mm breite Hautdurchtrennung am rechten
Zeigefinger sowie eine Prellung am linken Knie gefunden. Der Geschädigte sei
vom 23. August 2013 bis zum 1. September 2013 arbeitsunfähig gewesen.
Der Beschuldigte habe den Geschädigten
körperlich schädigen wollen und habe darüber hinaus zumindest in Kauf genommen,
dass der Geschädigte durch den Messerstich getötet – bzw. eventualiter
lebensgefährlich verletzt – würde. Nur durch äussere Umstände sei es nicht zu
schwereren oder gar lebensgefährlichen Verletzungen gekommen. Da der
Todeseintritt ausgeblieben sei und die Verletzung weder lebensgefährlich
gewesen sei noch eine bleibende gesundheitliche Schädigung zur Folge gehabt
habe, sei es beim Versuch geblieben.
Subeventualiter habe der Beschuldigte
dem Geschädigten vorsätzlich (mit einem Messer) eine Verletzung zugefügt.
Der Beschuldigte A.___, geb. [...],
bestreitet nicht, den Geschädigten C.___, geb. [...], mit einem Messer verletzt
zu haben, macht jedoch im Wesentlichen geltend, dass er diesen nicht haben
töten wollen; vielmehr habe er – nachdem er einige Schläge abbekommen hatte –
diesem mit dem Messer lediglich Angst machen wollen, damit er gehe.
2. Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des
Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise
dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den
ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass
der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und
andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige
Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
1.2. Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und
ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen
der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels
in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt
geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche
Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei
kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren
Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der
persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
3. Vorgeschichte und unbestrittener
Sachverhalt
3.1 Dem Vorfall vom 23. August 2013 ging
ein seit mehreren Jahren schwelender Streit zwischen den beiden Protagonisten
bzw. deren Familien voraus. Der Privatkläger war mit der Schwester des Beschuldigten
verheiratet, wobei es wegen einer angeblichen Fremdbeziehung der Ehefrau im
Jahr 2009 oder 2010 zur Trennung kam. Die Scheidung war zur Tatzeit noch am
Laufen, offenbar hatte die Ehefrau gerade ein Rechtsmittel vor Obergericht
eingelegt. Es ging bei der Scheidung offensichtlich auch um Vermögenswerte in [...],
die auf den Namen des Bruders des Beschuldigten lauteten. Beide Seiten halten
der jeweils anderen Familie im Rahmen dieser Ehegeschichte vielfache Drohungen
und Beschimpfungen vor. Der Beschuldigte war vor dem 23. August 2013 schon zwei
Mal wegen Straftaten zu Lasten des Privatklägers rechtskräftig verurteilt
worden: Mit Strafbefehlen vom 20. Februar 2012 (Tätlichkeiten, Drohung und
Sachbeschädigung, alles begangen am 18. Mai 2011 zum Nachteil des
Privatklägers: der Beschuldigte habe diesen angegriffen, zu Boden gerissen und
ihn mehrmals mit der Faust gegen den Kopf geschlagen) und vom 19. Juni 2013
(versuchte Nötigung: der Beschuldigte habe dem Privatkläger mit den Worten «Gib
endlich das Geld zurück, sonst werde ich Euch alle umbringen» gedroht).
In den Tagen vor dem hier zu
beurteilenden Vorfall kam es offensichtlich zu einer Eskalation: einerseits
soll der Beschuldigte am 20. August 2013 den in [...] lebenden Bruder des
Privatklägers telefonisch bedroht haben, andererseits soll der Privatkläger am
frühen Morgen des 23. August 2013 seiner getrennt lebenden Ehefrau und
Schwester des Beschuldigten per SMS eine Drohung gegen den Beschuldigten
geschickt haben. Der Privatkläger gab im Verfahren an, er habe aus diesem Grund
die Aussprache mit dem Beschuldigten suchen wollen bzw. diesen auffordern
wollen, die Drohungen gegen seine Familie zu unterlassen. Die Polizei konnte
bei der Auswertung des Handys des Beschuldigten Fotos von SMS finden, wonach er
in SMS des Privatklägers an seine Schwester beschimpft/bedroht wurde (AS 133
ff., Übersetzungen AS 125). U.a. schrieb der Privatkläger, er suche den
Beschuldigten und wenn er ihn erwische, «dann ficke ich seine Mutter und seine
Frau». Die entsprechenden SMS, abgeschickt vom Handy des Privatklägers, konnten
auf dem Handy der Schwester des Beschuldigten sichergestellt werden (AS 097
ff.). Auf dem Handy des Privatklägers konnten hingegen die entsprechenden SMS
nicht gefunden werden (AS 137 ff.). Der Privatkläger übergab der Polizei am 28.
August 2013 einen angeblichen [...] Polizeirapport, wonach der Beschuldigte am
Abend des 19. August 2013 den Bruder des Privatklägers telefonisch bedroht
haben soll (AS 148 ff.). Der Bruder habe entsprechend Strafanzeige in [...]
erstattet. Die Echtheit dieses Papiers wurde aber sowohl durch die
Dolmetscherin wie auch durch die Polizei wegen fehlender Stempel angezweifelt,
ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen wurde durch die [...] Behörden nicht
beantwortet. Nach den Aussagen des Beschuldigten vor Amtsgericht habe er
seither mehrere Reisen in [...] unbehelligt unternommen.
3.2 Am Abend des 23. August 2013 sass
der Beschuldigte zusammen mit den Zeugen D.___ und F.___ auf der Terrasse vor
dem Restaurant [...] an einem Tisch. Der Privatkläger erblickte diesen auf
seiner Heimfahrt von der Arbeit und fuhr um ca. 22:45 Uhr auf den Parkplatz vor
der genannten Terrasse. Darüber, was danach genau geschah, gehen die Angaben
der beiden Parteien auseinander; dies ist Gegenstand der nachfolgenden
Beweiswürdigung.
3.3 Der Privatkläger wies gemäss
Austrittsbericht des Kantonsspitals Olten vom 27. August 2013 nach dem Vorfall
folgende Verletzungen auf (AS 161 ff.):
- Messerstichverletzung Thorax Axillarlinie
links (Stichkanal: von dorsolateral nach ventrokaudal; grosses Hämatom über der
Einstichstelle);
- Kleine Stichverletzung Hüfte links: ca.
4 mm;
- Kniekontusion links.
Es handle sich um eine ca. 2 cm lange
Stichverletzung, die Sondierung habe einen ca. 7 cm langen Stichkanal bis zu
den Rippen verlaufend von dorsolateral nach ventrokaudal ergeben. Die
Stichwunde sei versorgt worden, die zweite Wunde an der Hüfte sei oberflächlich
gewesen und habe keiner medizinischen Versorgung bedurft. Radiologisch und
klinisch habe sich kein Hinweis auf eine intrathorakale oder intraabdominelle
Mitbeteiligung gefunden. Zur initialen kardiopulmonalen Überwachung sei der
Patient auf die Intensivstation verlegt worden, diese sei aber stets
unauffällig gewesen. Die Entlassung sei am 27. August 2013 erfolgt.
Das Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin der [...] vom 13. September 2013 über die körperliche
Untersuchung des Privatklägers am 24. August 2013 im Kantonsspital Olten
beschreibt zur Hauptsache eine ca. 2,8 cm lange, glattrandige, in der Tiefe der
Wundränder von kopf- nach fusswärts abgeschrägte, ca. 45° zur Körperlängsachse
von vorne nach hinten verlaufende, randständig eingeblutete Hautdurchtrennung
mit in die Tiefe sichtbarem, eingeblutetem Unterhautfettgewebe (AS 168 ff.).
Die drei am Privatkläger aufgefundenen Verletzungen seien infolge scharfer
Gewalt entstanden. Die abgeschrägten Wundränder der Verletzung am Brustkorb
legten den Schluss nahe, dass der Stich von oben nach unten geführt worden sei.
Zu einer Verletzung des Brustfells oder der darunter liegenden Lunge sei es
nicht gekommen. Die Stichverletzung im Bereich der linken Flanke und die
Hautdurchtrennung am rechten Zeigefinger seien oberflächlich. Es habe keine
unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Stichverletzungen im Brustkorbbereich
würden jedoch jederzeit die Gefahr der Verletzung des Brustfells mit der
Möglichkeit der Entstehung einer Luftbrust (Pneumothorax) und darauf
resultierender Atembehinderung, möglicher später folgender Brustfellentzündung
oder einer direkten Verletzung der Lunge oder grösserer, unter den Rippen
gelegener Schlagadern mit einem potentiell kreislaufrelevanten Blutverlust
bergen.
Fotos der Verletzungen finden sich auf
AS 055 ff. Dabei ist auch auf die Beschädigungen an den Kleidern, insbesondere
an die Lochbeschädigungen an Gurt und Jeanshose (beide durchgehend und im
Bereich der Stichverletzung des Privatklägers an der Hüfte liegend) auf AS 063
f. hinzuweisen.
Beim Beschuldigten wurde gemäss
Arztbericht von Dr. G.___ am 24. August 2013 an der Innenseite der linken
Unterlippe eine kleine Schürfung mit Kontusionsmarke und kleinem Bluterguss
festgestellt. Die linke Wange sei leicht geschwollen und es bestehe eine
Druckschmerzhaftigkeit des linken Unterkiefers. Die Befunde seien frisch und
vereinbar mit einem Faustschlag. Der restliche Körper sei unauffällig und frei
von äusseren Verletzungen (AS 160, Fotos AS: 069 f.).
3.4 Auf AS 071 ff. ist das vom
Beschuldigten verwendete Messer abgebildet: Das Messer weist im geöffneten
Zustand eine Totallänge von ca. 18,7 cm auf, die Klingenlänge beträgt ca. 7,7
cm und die Klingenbreite im Maximum 2,9 cm. Das Messer ist zusammenklappbar und
kann nur zweihändig geöffnet werden: Die Klinge rastet nach dem Öffnen oder
Schliessen ein und kann nur durch Betätigen des Arretierhebels am Griff wieder
bewegt werden (AS 023).
3.5 Aus den Fotos auf AS 032 ff. ergibt
sich die räumliche Situation: Vor dem Restaurant [...] befindet sich eine
Terrasse mit Tischen. Vor der Terrasse befinden sich an der Hauptstrasse einige
rund einen Meter tiefer gelegene Parkplätze. Die Terrasse ist gegenüber den
Parklätzen abgetrennt durch eine Mauer mit darauf stehenden breiten, steinernen
Blumentrögen. Neben der Terrasse führt ein kleiner Durchgang zu den etwas
tiefer gelegenen Parkplätzen. In der Mitte dieses Durchganges fanden sich nach
der Auseinandersetzung zwei Sandalenschlüpfer des Beschuldigten, am Ende des
Durchganges bei den Parkplätzen lag die Armbanduhr des Privatklägers (AS 044
und 051), etwas weiter – neben dem parkierten Fahrzeug des Privatklägers –
fanden sich am Boden Blutanhaftungen (AS 045 f.).
4. Beweiswürdigung
4.1 Die vorhandenen Aussagen der beiden
Protagonisten und der beiden Augenzeugen wurden von der Vorinstanz auf den
Seiten 11 bis 21 ausführlich wiedergegeben, darauf kann grundsätzlich verwiesen
werden, sodass nachfolgend nur noch die Aussagen zum Tatablauf im engeren Sinne
dargelegt werden.
4.1.1 Mit dem Privatkläger wurde am 24.
August 2013 im Kantonsspital Olten die polizeiliche Erstbefragung als
Auskunftsperson durchgeführt (AS 197 ff). Dabei gab er an, er sei nach der
Arbeit nach [...] gefahren mit der Absicht dort noch etwas im Restaurant [...]
zu trinken. Schon als er zum Restaurant hingefahren sei, habe er gesehen, dass
sein Cousin, der Beschuldigte, zusammen mit den beiden Zeugen am runden Tisch
auf der Terrasse gesessen sei. Oftmals sei er schon am Restaurant
vorbeigefahren, wenn er seinen Cousin gesehen habe. Dieses Mal habe er aber
versuchen wollen, mit diesem ein normales Gespräch zu führen. Dies aus
folgendem Grund: Seine Probleme mit seinem Cousin und Beschuldigten hätten vor
ca. 3 Jahren begonnen. Er habe sich damals von seiner Frau, H.___, getrennt,
welche die Schwester des Beschuldigten sei. Seither mache dieser Probleme, weil
er immer wieder Geld von ihm für seine Ex-Frau wolle, welches ihr aber gar
nicht zustehe. Sein Cousin habe ihn deswegen schon oft bedroht, auch mit dem
Tode, und habe ihn auch schon einmal «abgeschlagen» (Fall wurde der Polizei
gemeldet).
Letzten Montag oder Dienstag habe sein
Cousin seinem Bruder in [...] telefoniert und diesem gesagt, dass er alle
umbringen werde und habe Beschimpfungen ausgestossen. Da er von der ganzen
Situation die Nase voll gehabt hatte, habe er versuchen wollen, mit seinem
Cousin ein klärendes Gespräch zu führen. Deshalb habe er sein Auto auch dort
parkiert und sei nicht einfach vorbeigefahren. Er sei ausgestiegen und zu den
Blumentrögen gegangen, welche die Gartenwirtschaft vom Parkplatz abtrennten. Er
habe dann zu seinem Cousin gesagt, er solle aufhören, es reiche. Er solle sie
nicht immer mit dem Tode bedrohen. Weiter habe er ihm gesagt, «ich bin hier,
wenn Du willst dann bringe mich um». Sein Cousin habe ihn dann mit unschönen
Worten beschimpft. Er sei zornig geworden und habe den Beschuldigten mit
denselben unschönen Worten zurückbeschimpft. Er habe gemerkt, dass ein Gespräch
nicht möglich sei, zudem habe sein Cousin noch eine Bierflasche in die Hand
genommen und Anstalten gemacht, diese nach ihm zu werfen. Gestützt darauf habe
er beabsichtigt, wieder ins Auto zu steigen und nach Hause zu fahren. Er sei
dann retour Richtung Türe seines Autos gelaufen. Er habe gesehen, wie sein
Cousin die Gartenwirtschaft verlassen habe und auf ihn zugekommen sei. Er habe
gesehen, wie dieser mit seiner rechten Hand in die hintere rechte Hosentasche
gegriffen habe. Aufgrund der Dunkelheit habe er nicht genau gesehen, was dieser
hervorgenommen habe, es sei aber ein silbriger Gegenstand gewesen, den dieser
in der rechten Hand gehalten habe. Als dieser nahe bei ihm gewesen sei, habe er
erkannt, dass dieser ein Messer in der Hand gehalten habe. Es sei dann zu einem
Handgemenge gekommen und er habe versucht, dessen rechte Hand abzuwehren.
Plötzlich habe er gemerkt, wie er stark geblutet habe. Er habe dann festgestellt,
dass er auf der linken Seite einen Einstich habe. Er habe gesehen, dass er
überall Blut habe, und habe dann mit der Hand gegen die Wunde gedrückt. F.___
und D.___ hätten dann seinen Cousin zurückgehalten, so dass dieser nicht weiter
auf ihn habe einstechen können. Wären diese Leute nicht dort gewesen, sein
Cousin hätte ihn umgebracht, da sei er sich absolut sicher.
Am 11. September 2013 wurde der
Privatkläger erneut von der Polizei als Auskunftsperson befragt (AS 253 ff.),
wobei er seine Erstaussagen als richtig bestätigte, Ergänzungen habe er keine
anzubringen. Er habe noch nie eine Waffe besessen. Es sei richtig, dass er am
20. August 2013 SMS an seine Frau zu Handen des Beschuldigten geschrieben habe.
Dieser habe vorher seinen Bruder am Telefon bedroht. In der SMS habe er keine
Drohungen ausgesprochen. (Auf Vorhalt des Textes: «Wenn ich Deinen ehrlosen
Bruder erwische, ficke ich seine Mutter und seine Frau. Wenn er mich umbringen
will, bin ich hier!») Ja, das habe er geschrieben, weil ihm die Drohungen des
Beschuldigten bis zum Hals ständen. Das Gleiche habe ihm der Beschuldigte
vorher über hundert Mal gesagt. Deshalb habe er genau diese Worte benutzt. (Auf
Vorhalt, wonach er gemäss Aussagen der beschuldigten Person aus seinem
Personenwagen gestiegen, zu der dortigen Gartenmauer gegangen sei und den
Beschuldigten in [...] Sprache mit den Worten «Ich ficke deine Mutter und deine
Frau» beschimpft/bedroht haben soll?) Nein. Das stimme nicht. Er sei
ausgestiegen und habe zu A.___ gesagt, dass dies nun die beiden anwesenden
Personen auch mithören sollen. Er habe gesagt, dass dieser bis anhin viele
schlechte Wörter zu ihm und seiner Familie gesagt habe. Er solle damit
aufhören. Dann habe er zu diesem die schlechten Wörter gesagt, welche er selbst
jetzt gar nicht hören möchte. (Auf Hinweis, dass die Aussagen der beschuldigten
Person durch die beiden Auskunftspersonen, F.___ und D.___, wortgleich
bestätigt worden seien) Er sage nicht, dass die beiden Auskunftspersonen
lügten. Er sei einfach ausgestiegen und habe gesagt, dass die beiden
Auskunftspersonen hören sollten, was er A.___ habe sagen wollen. Er habe dann
gesagt, dass dieser ihn und seine Familie 100 Mal beschimpft und bedroht habe.
Er habe dann zu diesem dieselben Worte benutzt, weil er genug von seinen
Drohungen gehabt habe. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dieser solle ihn
umbringen. Es sei richtig, dass der Beschuldigte auf dem Weg zu ihm hinten
etwas hervor genommen habe. Dieser habe dann ein paar Mal gezielt auf ihn
einzustechen versucht. (Auf Vorhalt der Angaben des Beschuldigten, wonach
dieser lediglich Abwehrbewegungen, sog. Scheibenwischbewegungen, gemacht habe)
Das stimme nicht. Er sei ja nicht auf den Beschuldigten zugegangen, sondern
umgekehrt. Für ihn sei klar, dass der Beschuldigte ihn habe umbringen wollen.
Dies habe er ja vorher schon mehrfach angedroht. Er habe den Beschuldigten nie
mit dem Tod bedroht. (Auf Frage, ob er den Beschuldigten mit Fäusten geschlagen
und getreten habe) Er habe sich einfach geschützt. Was er genau gemacht habe,
wisse er nicht mehr.
Im Rahmen der staatsanwaltlichen
Einvernahme vom 24. März 2016 (AS 285 ff.) gab der Privatkläger zum Tatablauf
im Wesentlichen folgendes zu Protokoll: Seine bisherigen Aussagen seien
richtig. Das sei ein Freitag gewesen. Am Montag vorher habe der Beschuldigte
ihn beleidigt. Das habe dieser immer wieder getan, beleidigt und bedroht, die
ganze Familie. Der Beschuldigte habe auch seinen Bruder in [...] angerufen und
diesen auch bedroht. Daher habe er nochmals mit ihm diskutieren wollen. Er habe
Angst gehabt und die ganze Familie auch. Er habe ihm sagen wollen, dass er sie
in Ruhe lassen soll. Er selber gehe praktisch jeden zweiten Freitag in dieses
Restaurant nach der Arbeit. Er habe schnell dorthin gewollt, etwas trinken, und
er habe gesehen, dass der Beschuldigte dort mit zwei Kollegen gewesen sei. Er
habe das Auto parkiert und habe gesagt, «lass uns in Ruhe, es ist genug». Der
Beschuldigte sei am Tisch gesessen mit den Kollegen. Er habe mit ihm geredet
und der Beschuldigte sei aufgestanden und habe eine Bierflasche genommen. Er
habe damit auf seinen Kopf schlagen wollen. Dann sei der Beschuldigte wieder
zurückgegangen. Er sei wieder zum Tisch gegangen, habe sich gesetzt. Er habe
nach Hause gewollt und der Beschuldigte habe noch schlechte Worte zu ihm
gesagt, er auch. Und er habe gehen wollen, er sei fast beim Auto gewesen. Der
Beschuldigte sei dann aufgestanden und habe mit der Hand etwas aus der rechten
Hosentasche hinten genommen. Dieser habe dann einen silbernen Gegenstand in der
Hand gehabt. Er habe es nicht genau gesehen. Dieser sei dann zum Parkplatz
gekommen und dann sei es passiert. (AF) Sie hätten sich geschlagen und der
Beschuldigte sei mit dem Messer gekommen. Er habe sich einfach nur schützen
wollen. Er habe gedacht, alles sei vorbei. Der Beschuldigte sei sofort auf ihn
losgegangen und habe mit dem Messer drei, vier Mal gegen seinen Bauch
geschlagen. Plötzlich habe er dann Blut bemerkt. Dann seien die beiden Zeugen
gekommen und hätten sie getrennt. Es könne sein, dass er dem Beschuldigten
gesagt habe, er ficke seine Mutter und seine Frau. Das habe dieser zu seinem
Bruder gesagt, deshalb habe er ihm das auch gesagt. Vor dem Vorfall habe er schon
drei Mal Anzeige gemacht bei der Polizei. Diese habe gesagt, sie könne erst
etwas machen, wenn etwas passiere. Als der Beschuldigte seinen Bruder in [...]
bedroht habe, sei das Mass für ihn voll gewesen, dies sei der letzte Tropfen
gewesen. Mit dem Beschuldigten könne man nicht normal reden und ein Problem
lösen, der sei ein gewalttätiger Mensch. Dieser habe ihn an dem Abend mit dem
Messer umbringen wollen, dies nach vielen Morddrohungen vorher. Er verlange
Schadenersatz und vertraue voll und ganz den Gesetzen und dem Recht. Er hoffe
sehr, dass in diesem Fall richtig entschieden werde. Wenn nicht, wisse er
nicht, was passiere.
Anlässlich der amtsgerichtlichen
Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger seine vorgängigen Angaben im
Wesentlichen (AG AS 174 ff.). Er wolle sich entschuldigen für die
Schimpfwörter, aber der Beschuldigte habe am 22. August 2013 seinen Bruder in [...]
angerufen und diesem das gesagt. Er habe das dann nur wiederholt, sonst würde
er das nie sagen. Der Beschuldigte habe ihn und seine Familie immer wieder mit
dem Tod bedroht. Sie alle hätten Angst gehabt vor dem Beschuldigten. Am
betreffenden Abend habe er dem Beschuldigten nur sagen wollen, er solle sie in
Ruhe lassen. Dann habe er noch die Schimpfworte gesagt und habe gehen wollen. Da
habe er den Beschuldigten kommen sehen mit etwas «Glänzigem» in der Hand. Dann
habe dieser angefangen, auf ihn einzustechen. Ihm sei es egal gewesen, dort zu
sterben, deshalb habe er nichts gemacht. Der Beschuldigte habe ihn von vorne in
die Brust gestochen und plötzlich habe er das Blut gesehen und gemerkt, dass er
vom Messer verletzt worden sei. Die Angaben der Zeugen mit den Schimpfworten
seien richtig, aber das habe er zum Beschuldigten sagen müssen, weil dieser das
Gleiche gegenüber seiner Familie gesagt gehabt habe und somit habe er diesem
das Gleiche sagen müssen. Er habe gedacht, dann denke der Beschuldigte
vielleicht nach. Er habe einfach gewollt, dass der Beschuldigte sie in Ruhe
lasse. (AF) Wenn er in der SMS geschrieben habe, wenn er ihn «erwische», habe
er damit bezweckt, dass sich der Beschuldigte etwas zurücknehme.
4.1.2 Der Beschuldigte wurde erstmals am
späteren Vormittag des 24. August 2013 im Untersuchungsgefängnis Olten
polizeilich zur Sache befragt (AS 219 ff.) und gab dabei zum Tatgeschehen im
Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er sei mit den beiden Zeugen draussen auf
der Terrasse an einem runden Tisch gesessen. Dann sei sein Cousin sehr rasant
auf den Parkplatz beim Restaurant gefahren. Dieser sei ausgestiegen und direkt
vor ihn bzw. vor die Mauer/Abgrenzung gekommen und habe dort zu ihm gesagt «Ich
ficke deine Mutter und deine Frau». Er habe hierauf erwidert «Hau ab. Die Sache
läuft vor Gericht. Wegen dem bellst du so». Dieser habe dann gesagt «Du hast
deine Schwester verkauft». Er habe hierauf gesagt «Was du von meiner Schwester
geklaut hast, wird das Gericht sowieso von dir abkassieren. Und jetzt hau ab».
Dann habe ihn dieser beschimpft und gesagt «Chum jetzt use, chum use du
Hueresohn». Dieser habe auch gesagt «Chum use, chum use du Arschloch. Ich ficke
Deine Mutter». Dann habe dieser zu ihm auf die Terrasse kommen wollen. Er sei
aufgestanden. Er sei in dessen Richtung gegangen und habe noch einen Finken
(Schuhwerk) verloren. Sie seien dann im Durchgang, der vom Parkplatz an der
Terrasse zum Restaurant vorbeiführe, aufeinandergeprallt. Dort sei der
Privatkläger dann sofort auf ihn losgegangen und habe mit den Fäusten auf ihn
eingeschlagen. Gleichzeitig mit ihm seien auch der Wirt und F.___ aufgestanden
und ihm gefolgt. Die beiden hätten versucht, den Streit zu schlichten. Dann
habe sich das Gerangel auf die Strasse hinunter verlagert, wo ihm sein Cousin
zwei bis drei Mal einen Faustschlag gegen das Gesicht und den Körper versetzt
habe. Er sei dadurch in Panik geraten und habe sich deswegen hinten rechts an
den Gurt gegriffen. Dort habe er ein Messer gehabt. In dieser Zeit habe der
Privatkläger weiter mit den Fäusten auf ihn eingeprügelt. Er habe dann sein
Messer behändigen und öffnen können. Dazu habe er mit der einen Hand hinten am
Griff einen Knopf drücken und mit der anderen Hand die Klinge seitlich
ausfahren müssen. Er habe dann mit dem Messer so eine Scheibenwischbewegung vor
sich bzw. vor den Augen des Privatklägers gemacht. Konkret habe er das Messer
vor sich von rechts nach links und wieder nach rechts gezogen. Diese Bewegung
habe er mehrmals gemacht, wie oft wisse er aber nicht mehr. Er habe dies aber
aus Angst gemacht. (Auf Frage, was er mit dieser Scheibenwischbewegung auf
Augenhöhe habe bewirken wollen?) Er habe dem Privatkläger so Angst einjagen
wollen. (AF) Eine Berührung des Privatklägers mit dem Messer habe er nicht
bemerkt. (Auf Frage, ob er nie einen Widerstand am Messer gespürt habe, als er
sich damit verteidigt habe?) Nein. Sicher nicht. (Auf Frage, wie er sich denn
die Stichverletzungen erkläre, welche sein Cousin bei dieser Auseinandersetzung
davongetragen habe?) Er wisse es nicht. Das Messer habe er wegen Drohungen des
Privatklägers gekauft, so gestern mit einer SMS des Privatklägers an seine
Schwester. Seine Schwester sei mit der SMS zur Polizei gegangen, sei dort aber
abgewiesen worden. Er habe das Messer gestern in Deutschland gekauft. (AF) Es
sei ihm bewusst, dass Messerstiche tödlich enden könnten, er habe sich aber nur
aus Angst gewehrt. Der Privatkläger habe ihn vorher mit Händen und Füssen
geschlagen. (AF) Den Einstich im Bereich des Herzens könne er sich nicht
erklären. Er habe nie auf diesen eingestochen. Er habe sich nur gegen die
Schläge verteidigt. Als der Privatkläger nach den SMS-Drohungen dort aufgetaucht
sei, habe er gedacht, nun würde ihn dieser umbringen. Er bereue das Geschehene,
der Andere habe aber sofort zugeschlagen und dabei gesagt, «ich bringe dich um,
komm jetzt.».
Bei der Einvernahme nach vorläufiger
Festnahme am 25. August 2013 führte der Beschuldigte gegenüber der
Staatsanwältin aus (AS 323 ff.), der Privatkläger habe seit ein paar Tagen
Drohungen über das Handy ausgesprochen. Sie seien zur Polizei gegangen, aber
diese habe es fälschlicherweise nur als Ehrverletzung und nicht als Drohung
betrachtet. Danach habe er zu seinem Schutz ein Messer gekauft. Am Freitagabend
sei der Privatkläger dann mit voller Wucht vor dem Restaurant [...] vorgefahren
und habe gesagt «ich ficke Deine Ehefrau» und er solle rauskommen. Er habe
diesem gesagt, er solle abhauen, das Gericht werde das klären. Der Privatkläger
habe dann reinkommen wollen, er habe aber nicht gewollt, dass im Restaurant
etwas passiere und sei zum Schutz des Wirtes hinausgegangen. Der andere habe
dann angefangen zu schlagen. Er habe Angst gehabt, der Andere sei viel stärker
als er und er habe befürchtet, der Privatkläger habe ein Messer oder eine
Pistole, weil dieser in der Wut so massiv auf ihn losgekommen sei. Er habe dann
probiert, das Messer zu ziehen, das an seinem Gurt angemacht gewesen sei. Er
habe es dann aufgemacht und habe den Anderen weghaben wollen. Er habe immer
gesagt, «hau ab». Dieser sei dann aber noch mehr auf ihn zugekommen und habe
noch mehr geschlagen. Er habe nicht einmal gemerkt, dass er den Anderen
getroffen habe mit dem Messer. Er habe sich einfach gegen ihn verteidigt und
habe Angst um sein Leben gehabt. Wenn er blute, könne er wegen seinen
Herzmedikamenten sehr rasch sterben.
Anlässlich der Haftverhandlung vom 27.
August 2013 blieb der Beschuldigte bei seiner Sachverhaltsdarstellung (AS 352
ff). Er wisse nicht einmal, ob er den Privatkläger getroffen habe. Der Cousin
sei wegen der Gerichtssache so wütend gewesen und habe immer gerufen «komm
raus, komm raus» und «Du verkaufst Deine Schwester». Er habe im Restaurant keine
Probleme machen wollen und sei deshalb rausgegangen. Der Andere habe geflucht
und angefangen, ihn mit Fäusten und Füssen zu treten und zu schlagen. Er habe
dann das Messer rausgezogen und habe den Anderen damit fortjagen wollen. Dieser
habe ihn so geschlagen, dass er selbst nicht einmal gewusst habe, ob er ihn
getroffen habe.
Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme
vom 24. März 2016 führte der Beschuldigte aus (AS 292 ff.), seine bereits
getätigten Angaben seien richtig, und schilderte zum Tatgeschehen im Weiteren
Folgendes: Er sei mit zwei Kollegen, einem Freund und dem Wirt des Restaurants,
auf der Terrasse gewesen. Der Privatkläger sei gekommen und habe ihn
beschimpft, er solle rauskommen, er werde es ihm zeigen, er ficke seine Frau,
seine Mutter. Er sei stehen geblieben und habe dem Wirt gesagt, er solle dem
Privatkläger sagen, dass er abhauen soll, alles sei beim Gericht. Der
Privatkläger habe weitergemacht und der Wirt habe ihm gesagt, er solle gehen.
Dann habe der Privatkläger gesagt, er solle rauskommen. Er selbst habe nicht
gewollt, dass auf der Terrasse etwas passiere und sei rausgegangen. Sie hätten
sich mit Fäusten geschlagen. Er habe eine Wunde an der Wange gehabt. Der
Privatkläger habe ein paar Mal an die Hüfte gegriffen, da habe er sein Messer
genommen, er habe dem Andern Angst machen wollen. Er habe Angst vor der Blutung
gehabt, weil er Blutverdünner nehme wegen dem Herzen. Er habe ihn nicht
umbringen wollen, er habe nur gewollt, dass der Privatkläger weggehe. Er selbst
habe sich geweigert, rauszugehen, aber als er gemerkt habe, dass der Andere
rein wolle, sei er rausgegangen. Er habe nicht gewollt, dass der Wirt Probleme
bekomme, dieser komme aus dem gleichen Dorf und sei ein guter Bekannter. Er
habe nur gewollt, dass der Andere Angst bekomme und weggehe. Er habe ihn nicht
einmal verletzen wollen. (Auf Vorhalt seiner Aussage, wonach er gar nicht
mitbekommen haben will, dass er den Geschädigten mit dem Messer getroffen
habe?) Natürlich nicht, er habe das nicht mitbekommen. Er habe nur das Messer
geschwungen. Er habe nicht gewusst, was machen, als der Privatkläger ihn ein
paar Mal mit den Fäusten getroffen habe. Eines könne er sagen, er sei nicht mit
offenem Messer runtergerannt, sonst hätten sie sich nicht mit Fäusten
geschlagen. Er habe das Messer erst rausgezogen, als er unten gewesen sei und
er zwei Faustschläge auf das Gesicht bekommen gehabt habe. Die Verletzung sei
dann ja auch im Gefängnis fotografiert worden. (AF) Das Messer sei in einer
Tasche am Gurt angemacht gewesen. Es sei nicht in der Hosentasche gewesen. Es
sei rechts, hinten auf der Höhe der Hosentasche, gewesen. (Auf Frage, wie es
beim Geschädigten zur Stichwunde – von der Achselhöhle Richtung Herz/Lunge mit
Berührung der Rippe - gekommen sei?) Wie gesagt, er wisse nicht wie. Sie seien
mit Fäusten aufeinander losgegangen. Es stimme nicht, dass er mit offenem
Messer auf den Anderen losgegangen sei, das bestreite er. Er habe den
Privatkläger nicht verletzen wollen, er habe ihm nur Angst machen wollen. Er
sei sich sicher gewesen, dass der Andere ein Messer oder eine Pistole dabei
habe. (Auf Nachfrage, wie er sich die Stichwunde erkläre?) Er könne sich das
nicht erklären. Er habe nur Scheibenwischbewegungen gemacht, also
Angstbewegungen, damit der Andere weggehe. (Auf Vorhalt, wonach die beiden
Zeugen gesehen hätten, wie er im Laufe der tätlichen Auseinandersetzung das
Messer aus der Hosentasche geholt und dann mit diesem Messer in den
Brustbereich des Opfers gestochen habe und Frage, ob die beiden das erfunden
hätten?) Nein, nicht gerade erfunden. Sie hätten das gesagt, als der Andere
verletzt gewesen sei. Sie hätten das einfach sagen müssen, obwohl sie gar
nichts gesehen gehabt hätten. Er habe das Messer erst genommen, als er mehrmals
geschlagen worden sei mit den Fäusten, dann habe er einfach nur ein paar
Scheibenwischbewegungen gemacht.
(Nach Aushändigung der
Eröffnungsverfügung) Wie gesagt habe er sich nur schützen wollen, nur wehren.
Es sei nur Notwehr gewesen, keine vorsätzliche Tötung. Er habe ihn nicht töten
wollen. Er habe ja das Messer gehabt und wenn er ihn hätte töten wollen, dann
hätte er es gemacht. Er habe sich nur schützen wollen. Er habe das Messer am
gleichen Tag gekauft, am Freitag. Er habe nur aus Angst gehandelt und sich
schützen wollen. Er habe Angst gehabt, weil er gewusst habe, dass dieser auch
schon früher Messer dabeigehabt habe und weil er verbluten könnte, wenn dieser
ihn verletze, denn er nehme Blutverdünner. Er habe nur gewollt, dass der
Privatkläger weggehe. Er habe ihn nicht umbringen wollen. (Auf Vorhalt des
Zeugen F.___ bei dessen Erstaussage) Er könne sich diese Aussagen des Zeugen
nicht erklären, sie seien heute noch befreundet. Die Logik stimme auch nicht.
Sie seien unten mit den Fäusten aufeinander losgegangen. Wenn er mit dem Messer
auf den Privatkläger losgegangen wäre, hätte er selbst keine Faustschläge erhalten
und wäre im Vorteil gewesen. (AF) Ja, der Privatkläger sei immer unten auf dem
Parkplatz gewesen, habe jedoch reinkommen wollen. Deshalb sei er zum
Privatkläger gegangen. (AF) Ja, man habe sich zunächst gegenseitig mit den
Fäusten geschlagen. Er habe als Rechtshänder mit der rechten Hand zugeschlagen.
Vor Amtsgericht blieb der Beschuldigte
bei seinen Angaben (OG AS 155 ff.). Die SMS vorher sei für ihn eine grosse
Bedrohung gewesen. Er habe Herzprobleme und nehme Blutverdünner. Also habe er
sich ein Messer gekauft, um sich zu wehren. Dies, weil die Polizei gar nichts
getan habe. An diesem Abend sei der Privatkläger rasant vor das Restaurant
gefahren und habe ihn herausgefordert. Er habe zu ihm gesagt, «komm hau ab». Er
habe nicht gewollt, dass im Restaurant etwas passiere auf der Terrasse. Also
sei er rausgegangen. Er habe das Messer aber noch nicht gezogen, sondern erst,
nachdem er einige Schläge kassiert gehabt habe. Wenn er den Privatkläger hätte
umbringen wollen, hätte er das dort gemacht. Er habe ihm nur Angst machen
wollen. Er habe um Hilfe gebeten bei der Polizei, aber diese habe gar nichts
gemacht. Der Privatkläger habe ihm immer gedroht, weil seine Schwester mit
Hilfe des Gerichts einen Anteil des Familienvermögens gewollt habe. (AF) Der
Privatkläger habe ihn sogleich beschimpft. Er habe zuerst gesagt, «was ist los,
hau ab, die Sache ist vor Gericht». Dann habe er zum Wirt gesagt, er solle ihn
auffordern abzuhauen. Wenn er dem Privatkläger etwas hätte antun wollen, hätte
er ihm eine der Bierflaschen auf den Kopf hauen können. Er habe gewollt, dass
der Andere gehe. (AF) Der Wirt habe dann zum Privatkläger gesagt, er solle
weggehen, er wolle keine Probleme. Aber dieser habe weiter geschimpft und zu
ihm gesagt, «komm raus, oder ich komme rein». Also sei er rausgegangen.
(AF) Zuerst seien sie mit den Fäusten
aufeinander losgegangen und der Andere habe auch mit den Füssen schlagen
wollen. Er habe nur Schlappen angehabt, also «Finken», und deshalb habe er sich
zurückgezogen und das Messer gezogen. (Auf Vorhalt, wonach die Zeugen beide
ausgesagt hätten, er habe bereits auf dem Weg nach vorne zum Parkplatz nach
hinten in die Tasche gegriffen und etwas herausgenommen, wohl das Messer?)
Nein. Das Messer sei sichtbar gewesen und er habe es nicht in der Hosentasche
gehabt. Dann hätten sie das Messer vielleicht gesehen und das falsch gesagt. Er
wisse es nicht. Aber er habe dort das Messer noch nicht rausgezogen, sonst wäre
das anders gekommen. (Auf entsprechende Fragen nach dem Behändigen und
Aufklappen des Messers) Nachdem er ein paar Schläge bekommen gehabt habe, habe
er sich zurückgezogen und das Messer gezogen. Er sei in diesem Eingangsbereich
der Terrasse einige Schritte zurückgegangen. Er habe das Messer in der hinteren
Hosentasche gehabt. Er sei sich ganz sicher gewesen, dass dieser etwas dabei
habe, deshalb habe er das Messer genommen. Weil dieser ihn einige Male
geschlagen gehabt habe und er dem Privatkläger habe Angst machen wollen, damit
er weggehe. Er nehme Blutverdünner und wäre auf der Stelle tot, wenn dieser
etwas gemacht hätte. Er habe ihn nicht umbringen wollen. Sonst hätte er das
gemacht. Er habe sich nur schützen wollen, weil er gewusst habe, dass dieser
früher auch schon Messer dabei gehabt habe. Er habe mit dem Messer waagrechte
Bewegungen hin und her gemacht, damit der Privatkläger weggehe. (Auf Frage, wie
er sich dann die senkrechte Verletzung von oben nach unten bei Herrn C.___
erkläre) Das könne er nicht. Ev. weil dieser sich gewehrt habe oder mit den Füssen
habe treten wollen. Er habe nur waagrechte Bewegungen gemacht. Er habe dem
Privatkläger nichts antun wollen, er habe sich nur wehren wollen, nachdem er
einige Schläge abbekommen gehabt habe. Wenn er ihm etwas hätte antun wollen,
dann wäre der Privatkläger tot gewesen. (Auf Vorhalt, wonach er gesagt habe, er
habe nur abwehren wollen und deshalb Wischbewegungen gemacht, dass aber auch
der Stich durch Gurt und Hose dagegen spreche.) Er habe ihn nicht stechen
wollen. Aber nachdem der Privatkläger so viele Bedrohungen ausgestossen gehabt
habe, habe er ihn weghaben wollen. Er hätte eine Flasche nehmen und ihm auf den
Kopf hauen können, wenn er ihm etwas hätte antun wollen. (AF) Der Privatkläger
habe auch nicht aufgehört mit Schlagen, als er selbst das Messer gezogen gehabt
habe. Die beiden Anderen seien dann runtergekommen und hätten sie getrennt.
(AF) Die angebliche Drohung an den Bruder des Privatklägers sei falsch, dieser
habe dann sogar eine gefälschte Strafanzeige aus [...] organisiert.
4.1.3 Mit D.___, dem Wirt des
Restaurants [...], wurde – noch vor der ersten Befragung des Beschuldigten – am
späten Abend des 23. August 2013 am Tatort eine polizeiliche Erstbefragung
sowie kurz nach Mitternacht am 24. August 2013 auf dem Polizeiposten eine
weitere polizeiliche Einvernahme durchgeführt.
Anlässlich der Erstbefragung als
Auskunftsperson (AS 178/180) schilderte D.___ das Folgende: Der Privatkläger
sei um ca. 22:50 Uhr mit seinem Fahrzeug zum Restaurant [...] gekommen. Der
Beschuldigte sei da mit ihm und einem Kollegen auf der Terrasse der
Gartenwirtschaft gesessen. Der Privatkläger habe sein Fahrzeug vor der Terrasse
parkiert. Als er aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei, habe er auf [...] dem
Beschuldigten gesagt «Ich ficke deine Mutter und Frau». Anschliessend sei der
Beschuldigte vom Tisch aufgestanden und habe sich zu Fuss zum Privatkläger
begeben. Als der Beschuldigte beim Privatkläger gewesen sei, seien sie tätlich
geworden und es hätten beide mit den Fäusten aufeinander eingeschlagen. Dabei
seien er und sein Kollege vom Tisch aufgestanden und hätten sich zu den
Streitenden begeben. Schliesslich hätten sie versucht, diese zu trennen, was
ihnen misslungen sei. Er habe plötzlich beobachten können, wie der Beschuldigte
mit der rechten Hand in die hintere rechte Hosentasche gegriffen habe und einen
– ihm zu dem Zeitpunkt unbekannten – Gegenstand in der Hand gehabt habe. Sein
Kollege, F.___, habe dann den Beschuldigten in das Restaurant hineingenommen.
In dem Moment habe er gesehen, dass der Privatkläger auf der linken Rippenseite
geblutet habe. Er habe sich anschliessend um den Verletzten gekümmert und die
Polizei alarmiert.
Im Rahmen der kurz darauf stattfindenden
polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson (AS 186 ff.) gab D.___ an, er sei
zusammen mit dem Beschuldigten und F.___ auf der Terrasse an einem Tisch
gesessen und habe ein Bier getrunken. Um ca. 23:40 Uhr (recte: 22:40 Uhr) habe
sich ein Fahrzeug genähert und unmittelbar vor der Terrasse auf einem Parkfeld
parkiert. Der Privatkläger sei aus dem Fahrzeug gestiegen und habe sich zur
Mauer begeben, auf welcher sich Blumenbeete befänden. Dieser habe sich direkt
vor dem runden Tisch an der Mauer aufgestellt, wo sie gesessen seien. Von dort
aus habe er seinem Cousin, dem Beschuldigten, laut zugerufen «Ich ficke deine
Mutter und deine Frau». Der Beschuldigte habe darauf gesagt «Was willst du».
Der Privatkläger, welcher unten gestanden sei, habe dann wiederholt «Ich ficke
deine Mutter und deine Frau». Hierauf sei der Beschuldigte an ihrem Tisch
aufgestanden. Er habe sie umlaufen und sei auf seinen Cousin zugegangen. Er
habe dann beobachten können, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand an seine
rechte hintere Hosentasche gegriffen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber
nicht erkennen können, dass dieser ein Messer gezogen habe. Für ihn habe es den
Anschein gemacht, als habe er durch diese Bewegung seinem Cousin Angst machen
wollen. Unten seien dann die beiden aufeinander losgegangen und es sei ein
Handgemenge entstanden, wobei beide mit den Fäusten aufeinander eingeschlagen
hätten. Sein Kollege F.___ und er hätten dann schlichtend eingreifen wollen und
hätten sich zu den beiden Streithähnen begeben. Auf dem Weg dorthin habe er
dann erkennen können, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand ca. 2 Mal eine
Bewegung gegen den Körper des Privatklägers, welcher provoziert gehabt habe,
gemacht habe. Er habe aber auch hier nicht erkennen können, dass ein Messer im
Spiel gewesen sei. Bei den beiden Streithähnen angekommen, hätten sie diese
schliesslich trennen können. F.___ habe den Beschuldigten, hinein ins
Restaurant begleitet und er habe sich um den Privatkläger gekümmert. Erst jetzt
habe er bemerkt, dass dieser an der linken Körperseite geblutet habe. (Auf
Frage, wann genau er festgestellt habe, dass ein Messer im Spiel gewesen sei?)
Also ein Messer habe er nie gesehen. Aufgrund der Verletzung habe er aber
annehmen müssen, dass eine Stichwaffe im Spiel gewesen sei. Wie bereits erwähnt
habe er lediglich gesehen, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand ca. 2 Mal
eine Bewegung gegen den Körper des Privatklägers getätigt habe. (Auf Frage,
wieso es zur Messerstecherei gekommen sei?) Er vermute, weil der Privatkläger
dem Beschuldigten gesagt habe «Ficke deine Mutter und deine Frau». Dies in [...]
Sprache. Das sei ein schlimmes Schimpfwort. Darum sei der Beschuldigte wütend
geworden und sei tätlich geworden.
(AF) Er kenne beide Protagonisten seit
Geburt, sie seien alle im gleichen Dorf in [...] aufgewachsen. Sie kämen beide
hie und da in sein Restaurant. Die Beiden hätten schon lange wegen der
Scheidung der Ehefrau des Privatklägers Streit gehabt. (AF) Wie bereits
erwähnt, habe er lediglich gesehen, wie der Beschuldigte mit der rechten Hand
ca. 2 Mal eine Bewegung gegen den Körper des Privatklägers gemacht habe. (AF)
Die Messerstecherei erkläre er sich mit den Worten des Privatklägers, dies sei
ein schlimmes Schimpfwort gewesen. Das habe den Beschuldigten wütend gemacht
und deshalb sei dieser tätlich geworden. (AF) Der Beschuldigte habe schon etwas
gesagt bzw. geflucht, als er auf den Privatkläger losgegangen sei. (AF) Ohne
ihr Eingreifen wäre es wohl schon zu einem schlimmeren Szenario gekommen. (AF)
Der Privatkläger habe einfach mit den Fäusten geschlagen. (Auf Frage, ob der
Beschuldigte den Privatkläger auch mit den Fäusten geschlagen habe) Er habe die
Bewegung des Beschuldigten mit der rechten Hand gegen die linke Körperseite des
Privatklägers gesehen und mit dem linken Arm habe er auf Brusthöhe den
Privatkläger zurückgeblockt. Er habe eine Art Abwehrhaltung eingenommen.
Am 12. Mai 2016 wurde D.___ von der
Staatsanwaltschaft Solothurn als Zeuge befragt (AS 310 ff.). Dabei bestätigte
er, dass seine Angaben bei der Polizei richtig gewesen seien und er alles
erzählt habe, was damals passiert sei. Der Beschuldigte sei nach der Entlassung
aus dem Gefängnis wieder zu ihm ins Restaurant gekommen. Er habe diesem gesagt,
er wolle kein Theater. Der Privatkläger habe ja ein Foto mit einer Pistole auf
Facebook gehabt. In der Folge machte der Zeuge Angaben, die im Wesentlichen mit
seinen früheren Schilderungen übereinstimmten: Der Beschuldigte, F.___, er und
ein paar Kollegen träfen sich wöchentlich, der Privatkläger komme auch ab und
zu. Der Privatkläger sei am Tatabend ausgestiegen und habe zum Beschuldigten
gesagt, «ich ficke deine Mutter, deine Tochter, deinen Sohn». Der Beschuldigte
sei aufgestanden, sei zum Parkplatz gelaufen und die Beiden hätten sich
geschlagen. Der Beschuldige habe seine Hand beim Hosensack gehabt. Dieser habe
Angst gehabt, dass der Privatkläger eine Waffe habe und der Andere habe
plötzlich geblutet. Der Beschuldigte habe Wischbewegungen gemacht, danach sei
der Andere verletzt gewesen. Er selbst habe das Messer nicht gesehen, habe aber
gesehen, dass der Beschuldigte etwas beim Hosensack gemacht habe. Es sei alles
in sehr kurzer Zeit passiert. «Beide hätten geschlagen und wenn sie das mit dem
Messer gewusst hätten». Zusammenschlagen sei ja nicht so ein Problem. Die
Beiden hätten ja schon vorher Probleme gehabt miteinander, wegen Ehe und
Scheidung. Auf Vorhalt seiner früheren Schilderung bestätigte er, er habe dies
gesehen, dieser sei mit der Hand am Hosensack runter gelaufen. (AF) Der
Beschuldigte habe die Hand sogleich am Hosensack gehabt, als er aufgestanden
sei. Er selbst habe das Messer aber nicht gesehen. (AF) Ja, er habe die Schläge
gesehen, beide hätten sich gegenseitig geschlagen, sie seien gegen die Strasse
raus. (AF) Ja, er habe Schlagbewegungen des Beschuldigten mit der rechten Hand
gegen den Privatkläger gesehen. (AF) Dieser habe mit beiden Händen geschlagen.
(AF) Die Bewegungen des Beschuldigten seien ein Schlagen von der Seite her
gewesen. (AF) Ja, der Privatkläger sei immer auf dem Parkplatz gewesen. (AF)
Das Messer habe er nie gesehen. Er habe gedacht, der Beschuldigte fasse an den
Hosensack, weil er Angst habe.
Anlässlich der amtsgerichtlichen
Hauptverhandlung erfolgte eine weitere Einvernahme von D.___ als Zeuge und er
gab im Wesentlichen das Folgende zu Protokoll (OG AS 164 ff.): Der Privatkläger
sei mit dem Auto vor die Terrasse gekommen, habe da parkiert und sei
ausgestiegen. Er habe gesagt, ich ficke deine Mutter und so. Sie seien gar
nicht drausgekommen. Der Beschuldigte habe einfach Antwort gegeben. Der
Privatkläger habe provoziert. Da sei der Beschuldigte aufgestanden und seitlich
der Terrasse runtergegangen. Plötzlich hätten sie sich geschlagen. Plötzlich
habe er gesehen, dass der Privatkläger geblutet habe und gestochen worden sei.
Das sei vielleicht 2 Minuten gegangen. Dann sei er runtergegangen, F.___ auch.
Er sei beim Verletzten geblieben, habe die Polizei gerufen und F.___ habe den
Privatkläger reingenommen. Als der Beschuldigte runtergegangen sei, habe er so
nach hinten gefasst. (Auf entsprechende Nachfrage.) Ja, das habe er gesehen.
Wenn er gewusst hätte, dass dieser ein Messer habe, hätte er ihn oben behalten.
(AF) Nein, er habe das Messer nicht gesehen. Er habe nur die Schlägerei
gesehen. Erst als er das Blut gesehen habe und der andere gesagt habe, er habe
ihn gestochen. (AF) Ja, dann habe er die Polizei gerufen. Bis diese gekommen
sei, habe er den Privatkläger betreut. (AF) Er habe von den Problemen der
Beiden wegen der Scheidung gewusst, wisse aber nicht, weshalb der Privatkläger
an diesem Abend so aggressiv gekommen sei gleich nach der Arbeit. (Auf Frage,
ob er seine Aussage vom 12. Mai 2016 bestätigen könne, wonach der Beschuldigte
die Hand sogleich am Hosensack gehabt habe, als er aufgestanden sei?) Nein,
also er sei bei ihnen aufgestanden und von der Terrasse runtergegangen; da habe
er die Hand hinten gehabt, beim Runtergehen. Ja, das habe er gesehen. (AF) Ja,
die Auseinandersetzung habe auf dem Parkplatz stattgefunden, der Privatkläger
sei nicht raufgekommen.
4.1.4 Auch mit F.___ wurde – noch vor
der ersten Befragung des Beschuldigten – am späten Abend des 23. August 2013 am
Tatort eine polizeiliche Erstbefragung sowie kurz nach Mitternacht am 24.
August 2013 auf dem Polizeiposten eine polizeiliche Einvernahme, jeweils als
Auskunftsperson, durchgeführt.
Im Rahmen seiner Erstbefragung (AS
182/184) gab F.___ zu Protokoll, er habe bis etwa 22:30 Uhr gearbeitet. Danach
habe er beim Restaurant [...] sein Feierabendbier trinken gehen wollen. Er sei
um ca. 22:40 Uhr bei der Wirtschaft gewesen und habe auf der Terrasse den Chef
gesehen, D.___, und dessen Neffen, den Beschuldigten. Er habe sich zu ihnen
gesetzt. Er sei nicht verwandt mit diesen Leuten. Kurze Zeit später sei ein
grauer PW zum Restaurant gefahren. Der Privatkläger habe dieses Auto gefahren.
Mehr Angaben, ausser dass dieser ein Cousin des Beschuldigten sei, könne er
nicht machen. Dieser sei ausgestiegen und habe den Beschuldigten verbal
angegriffen, indem er ihm gesagt habe, dass er seine Frau ficke. Der
Beschuldigte habe dann gesagt, dass er gehen solle und er nicht mit ihm
diskutieren wolle. Dann habe das eine Wort das andere gegeben, bis der
Beschuldigte plötzlich aufgestanden sei und ein Messer gezogen habe. Mit diesem
habe er mit der rechten Hand 1-2 Mal in die linke Bauchseite des Privatklägers
gestochen. Er sei dazwischen gegangen und habe dem Beschuldigten das Messer aus
der Hand geschlagen und ihn fixiert. Der Onkel habe dann die Polizei alarmiert.
Anlässlich der kurz darauf
durchgeführten polizeilichen Einvernahme (AS 192 ff.), schilderte F.___ im
Wesentlich Folgendes: Um ca. 22:45 Uhr sei der Privatkläger mit seinem
Personenwagen zum Parkplatz des genannten Restaurants gefahren. Er sei aus
seinem Personenwagen gestiegen und habe zum Beschuldigten geschaut. Dieser habe
gefragt, was er wolle, und gesagt, dass er selbst nicht mit ihm sprechen
möchte. Der Beschuldigte sei folglich aufgestanden und habe sich zum
Privatkläger begeben. Letzterer habe zum Beschuldigten gesagt, dass er seine
Familie ficken würde. Das habe sich der Beschuldigte nicht gefallen lassen und
habe sich zum Parkplatz begeben, wo der Privatkläger seinen Personenwagen
parkiert gehabt habe. Er habe beobachten können, wie der Beschuldigte während
dem Gehen ein Messer aus dem Hosenbund auf der rechten Seite behändigt habe.
Die beiden Vorgenannten seien folglich aufeinander losgegangen. Er habe
eindeutig sehen können, wie der Privatkläger dem Beschuldigten mit seiner
rechten Faust einen Schlag ins Gesicht verpasst habe. Der Beschuldigte habe
sich mit dem mitgeführten Messer verteidigt. Zwischenzeitlich seien er und der
Wirt, D.___, aufgestanden und hätten sich zu den beiden Kontrahenten auf dem
Parkplatz begeben, um diese voneinander zu trennen. Er wisse nicht genau, wie
oft der Beschuldigte bereits auf das Opfer eingestochen gehabt habe. Er denke
aber, dass der Beschuldigte sicherlich zwei bis drei Mal mit seinem Messer auf
das Opfer eingestochen habe. Er habe aber nicht sehen können, wo der
Beschuldigte das Opfer erwischt habe. Der Privatkläger habe mit seinen Fäusten
auf den Beschuldigten eingeschlagen. Er wisse aber nicht genau, wie oft dieser
zugeschlagen habe. Er wisse aber ganz genau, dass der Privatkläger vorgängig
eindeutig den Beschuldigten mit Worten provoziert habe. Der Wirt und er hätten
die beiden daraufhin voneinander trennen können. (Auf Frage ob er wisse,
weshalb es zu diesem Streit gekommen sei?) Was genau der Inhalt dieser
Streitigkeiten gewesen sei, könne er nicht sagen. Er wisse nur und dies habe er
persönlich beobachten können, dass der Privatkläger den Beschuldigten mit
Worten provoziert habe. (AF) Nachdem der Privatkläger aus seinem Personenwagen
gestiegen sei, habe er zum Täter gesagt (alles in [...] Sprache): «Chom do
före, eg ficke de». Der Beschuldigte habe daraufhin geantwortet: «Eg rede ned
met der». Der Privatkläger habe weiter zum Beschuldigten gesagt «Chom do före,
eg fegge dini Familie». Daraufhin sei der Beschuldigte aufgestanden und habe
sich auf den Parkplatz begeben, wo das Opfer gestanden sei. (Auf Frage, ob der
Beschuldigte gezielt auf den Körper des Privatklägers eingestochen habe, oder
ob er im Handgemenge zufällig [Abwehrsituation] zugestochen habe?) Er habe
gesehen wie der Beschuldigte gezielt auf den Körper des Opfers eingestochen
habe. (AF) Ja, er habe die Verletzungen des Opfers in Kauf genommen. Er habe
alles, was er wisse, nun ausgesagt, und werde keinesfalls vor Gericht gehen.
Am 12. Mai 2016 wurde F.___ von der
Staatsanwaltschaft Solothurn als Zeuge befragt (AS 304 ff.). Auf entsprechende
Frage bestätigte F.___, dass seine Aussagen bei der Polizei richtig gewesen
seien. Er habe seither keinen Kontakt mehr mit den Parteien gehabt. Der
Privatkläger habe den Beschuldigten provoziert und dieser sei dann nach vorne
gegangen. Der Beschuldigte habe mit seinem Messer dann Wischbewegungen gemacht.
Der Privatkläger habe den Beschuldigten mit der Faust geschlagen und getreten,
der Beschuldigte habe nicht auf den Privatkläger eingeschlagen. Er selbst habe
wegen des Messers nicht dazwischen gehen können. Er habe dann den Privatkläger
gehalten. Dieser habe den Kofferraumdeckel öffnen wollen. Er habe gedacht, wenn
der Privatkläger so aggressiv sei, habe dieser sicher etwas im Auto. Der
Beschuldigte sei immer noch in der Ecke gestanden und sei dort geblieben. Der
Privatkläger sei dann wieder auf den Beschuldigten losgegangen und plötzlich
habe der Privatkläger geblutet. Wo ihn das Messer getroffen habe, wisse er
nicht. Auf Vorhalt seiner Aussagen vom 24.8.2013, wonach er gesehen habe, dass
der Beschuldigte auf dem Weg zum Privatkläger ein Messer gezogen habe, gab der
Zeuge zu Protokoll, er habe das Messer gar nicht gesehen. Der Privatkläger habe
immer etwas gesucht in der Jacke und habe ja dann zum Kofferraum gewollt. Er
habe gedacht, der Privatkläger habe sicher ein Messer. (Auf Vorhat seiner früheren
Aussage, der Beschuldigte habe zwei bis drei Mal auf den Privatkläger
eingestochen) Nein, das sei nicht so gewesen. Moment, er müsse überlegen. Er
habe das Messer in der Hand des Beschuldigten gesehen, aber das Messer sei
nicht offen gewesen. Erst als der Privatkläger geblutet habe, habe er das
offene Messer gesehen. Nach ein paar Boxschlägen sei das Messer dann offen
gewesen. (Auf erneuten Vorhalt seiner früheren Aussagen, wonach er gesehen
habe, wie der Beschuldigte beim Gehen ein Messer gezogen und ein, zwei Mal auf
die linke Bauchseite des Privatklägers eingestochen habe) Das stimme nicht,
dieser habe kein Messer gezogen. Und es stimme nicht, dass dieser zugestochen
habe. (Auf erneute Frage) Nein, das stimme nicht. Der Beschuldigte habe schon
zwei, drei Faustschläge bekommen. Sie seien da gesessen und hätten nichts vom
Messer gewusst. Wenn er es vorher gewusst gehabt hätte, hätten sie es
vielleicht verhindern können. Sie hätten es erst mitbekommen, als der
Beschuldigte die Faustschläge bekommen habe. (Auf erneuten Vorhalt der früheren
Aussagen) Er habe ihn laufen gesehen. (Auf erneute Frage nach dem Behändigen
des Messers) Er habe gesehen, dass der Beschuldigte im Laufen etwas am
Hosensack gemacht habe und dann habe er ein Messer in der Hand gehabt. (Auf
Vorhalt seiner Aussagen vom 24.08.2013, wonach er gesehen habe, dass der
Beschuldigte gezielt auf den Körper des Opfers eingestochen habe) Ja, das könne
er so bestätigen, seine Antwort von damals.
Anlässlich der amtsgerichtlichen
Hauptverhandlung machte F.___ zum Kerngeschehen folgende Angaben (OG AS 168
ff.): der Privatkläger sei mit dem Auto gekommen und habe sofort zu schimpfen
begonnen. Er habe etwas gesagt von «deine Mutter und Kinder» oder so. Der
Beschuldigte habe dem Wirt gesagt, er solle den Privatkläger wegschicken, was
dieser versucht habe. Der Privatkläger sei dann den Eingang hinauf Richtung
Terrasse gekommen. Da sei der Beschuldigte aufgestanden und sei auf diesen
zugegangen und die Schlägerei habe angefangen. (Auf Frage, wie die Schlägerei zwischen
den Parteien abgelaufen sei) Der Beschuldigte, der bei ihnen gesessen sei, habe
gar nicht geschlagen, absolut. Der Andere habe auf ihn eingeschlagen. Und der
Beschuldigte habe dann – das habe er gesehen – ein Messer in der Hand gehabt
und habe immer gemacht (verbal: zeigt eine Hin- und Herbewegung). Der Andere
habe aber weitergeschlagen, mit Boxschlägen und Füssen. (Auf Frage, wann der
Beschuldigte das Messer rausgenommen habe?) Als dieser bei ihnen gesessen sei,
habe er noch kein Messer gesehen, bis die Schlägerei angefangen habe. Der
Beschuldigte habe es wohl in der Zeit genommen «als er dort auslauf». (Auf
Vorhalt, wonach er bei der Polizei gesagt habe, dieser habe das Messer auf dem
Weg runter zum Privatkläger rausgenommen) Ja, er habe einfach gesehen, dass der
Beschuldigte da etwas gemacht habe, aber er habe ja gar nicht gewusst, dass
dieser ein Messer dabei habe. (AF) Aber ja, er habe gesehen, dass der
Beschuldigte etwas am Hosensack gemacht habe. (AF) Also der Beschuldigte sei
raus- und der Privatkläger raufgelaufen, also diesen Korridor; dort habe er
gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehabt habe. (Auf Vorhalt
der Aussage, der Beschuldigte habe ein, zwei Mal auf den Privatkläger
eingestochen) Ja, also, der Beschuldigte habe mit dem Messer einfach so gemacht
(verbal: fuchtelt herum). Bis nicht Blut gelaufen sei, habe er gar nicht
gewusst, wo das Messer sei. (AF) Nein, er habe nicht gesehen, wie der
Beschuldigte das Messer rausgenommen und aufgemacht habe. (AF) Erst als der Privatkläger
den Beschuldigten bereits geschlagen habe, habe er gesehen, wie der
Beschuldigte mit dem Messer gefuchtelt habe. (Auf Frage, ob er gesehen habe,
wie der Privatkläger mit dem Messer verletzt worden sei) Als das Blut
rausgelaufen sei, habe er es gesehen. Der Privatkläger sei nach der Tat am
Boden gesessen und habe gesagt «das was ich mir gewünscht habe, ist passiert».
(auf Vorhalt, bisher habe er ausgesagt, er sei nach der Tat mit dem
Beschuldigten gleich ins Restaurant gegangen) Ja? Oh, das wisse er doch nicht
mehr. (Auf Vorhalt der Aussage vom 24.08.2013, er habe gesehen, wie der
Beschuldigte beim Laufen etwas am Hosensack gemacht habe und dann habe dieser
ein Messer in der Hand gehabt) Ja, das sei richtig.
4.2 Aufgrund der objektiven Beweismittel
und der zitierten Aussagen kann folgender Sachverhalt zum Beweisergebnis
erhoben werden:
4.2.1 Bei der Würdigung der dargelegten
Aussagen ist zunächst festzuhalten, dass die ersten Aussagen der beiden
Tatzeugen als glaubhaft erscheinen: sie konnten die Vorgänge aus nächster Nähe
beobachten, waren emotional nicht so aufgewühlt wie die beiden Protagonisten
und machten in wesentlichen Punkten übereinstimmende Angaben. Unverkennbar ist
aber auch, dass sie im Laufe des Verfahrens ihre Aussagen deutlich denjenigen
des Beschuldigten annäherten.
Dazu, wie die Auseinandersetzung
zwischen den beiden Protagonisten am späten Abend des 23. August 2013 entstand,
äusserten sich der Beschuldigte und die Zeugen übereinstimmend, dass sie
zusammen auf der Terrasse des Restaurants [...] bei einem Bier an einem runden
Tisch sassen, als der Privatkläger rasant auf den Parkplatz beim Restaurant
Bahnhof fuhr, aus seinem Fahrzeug ausstieg, sich vor der Gartenterrasse
aufbaute und sogleich damit begann, den Beschuldigten mit den Worten «ich ficke
deine Mutter und deine Frau» zu beschimpfen bzw. zu bedrohen. Dies räumte
schliesslich auch der Privatkläger mit der Zeit so ein. Ebenfalls führten die
Vorgenannten im Wesentlichen gleichlautend aus, dass der Beschuldigte zunächst
nur verbal reagiert und mit seinem Cousin gar nicht habe reden wollen, er aber,
nachdem dieser aber nicht aufgehört hatte, ihn zu beschimpfen, aufgestanden und
von der Gartenterrasse den seitlichen Abgang zum Parkplatz hinuntergegangen
sei, wo sich der Privatkläger aufhielt. Es ist damit erstellt, dass der
Privatkläger mit Schwung auf den Parkplatz des Restaurants [...] fuhr und nach
dem Verlassen des Fahrzeugs den Beschuldigten sogleich mit
Beschimpfungen/Drohungen provozierte. Ob es sich bei der Wendung «Ich ficke
deine Mutter und deine Frau!» um eine Beschimpfung oder eine Drohung handelt,
kann grundsätzlich offen bleiben, die beiden Tatzeugen jedenfalls sprachen
diesbezüglich jedenfalls von Beschimpfungen, der Zeuge D.___ nannte es «ein
schlimmes Schimpfwort». Vor diesem Hintergrund – aber auch nach der
unmittelbaren Vorgeschichte mit den SMS des Privatklägers mit gleichem Inhalt –
erscheinen die Angaben des Privatklägers, wonach er mit seinem Cousin lediglich
ein klärendes und versöhnliches Gespräch habe führen wollen, als nicht glaubhaft
und sind widerlegt.
4.2.2 Aufgrund der objektiven Tatspuren
kann andererseits die Angabe des Beschuldigten, er habe das Messer nur zur
Drohung und Abwehr in Wischbewegungen vor sich hin und her geschwungen,
ausgeschlossen werden. Die Hauptverletzung des Privatklägers ist keineswegs
eine Schnittverletzung, wie sie bei einem solchen Vorgehen passieren könnte,
zudem befindet sich der Einstichort leicht hinter der seitlichen Körpermitte.
Es muss sich bei der Bewegung des Beschuldigten mit dem Messer um eine
kraftvoll ausgeführte Stichbewegung gehandelt haben, durchtrennte das Messer
doch nicht nur das Shirt und die Haut des Privatklägers, sondern drang rund
sieben cm - und damit mit fast der ganzen Klingenlänge - in den Körper ein, bis
die Klinge auf einer Rippe aufprallte. Ob der Stich von oben nach unten geführt
wurde, wie im Gutachten des IRM anhand der Wundränder vermutet wird (vgl. auch
die Darstellung des Forensikers gegenüber der Staatsanwältin: es habe «wohl
etwa so ausgesehen wie im Film Psycho»: AS 322), oder waagrecht von der Seite,
kann offen bleiben, da die rechtliche Konsequenz in beiden Fällen die Selbe
wäre. Ebenso muss der weitere Stich in die Lendengegend des Privatklägers mit
grosser Wucht ausgeführt worden sein, durchtrennte die Klingenspitze dabei doch
sowohl den Gürtel wie auch den Bund der Jeanshose des Privatklägers. Die beiden
wuchtigen Stiche wurden gezielt gegen den Oberkörper des Privatklägers
ausgeführt, wie dies der Zeuge F.___ in seinen ersten Aussagen auch geschildert
hat. Die beiden Tatzeugen sind zwar bei ihren späteren Aussagen (erstmals drei
Jahre nach der Tat) auf die Version des Beschuldigten eingeschwenkt und haben
ebenfalls von Wischbewegungen gesprochen. Dabei handelt es sich aber im
Hinblick auf die klare objektive Beweislage ganz offensichtlich um
Gefälligkeitsaussagen zu Gunsten des Beschuldigten, der Zeuge F.___ kam denn
auch am Schluss seiner Aussage bei der Staatsanwältin darauf zurück und
bestätigte seine ursprüngliche Aussage, wonach der Beschuldigte gezielt zwei,
drei Mal auf den Privatkläger eingestochen habe. Mit der Vorinstanz ist deshalb
davon auszugehen, dass der Beschuldigte gezielt und mit erheblicher Kraft mit
dem Messer zwei Mal auf den linken Oberkörper des Privatklägers einstach: er
traf ihn einmal im oberen Brustbereich und einmal oberhalb der Hüfte. In der
Folge wurden sie durch die beiden Tatzeugen getrennt. Der Zeuge F.___ begab
sich mit dem Beschuldigten ins Restaurant, der Zeuge D.___ kümmerte sich
draussen um den beim verletzten Privatkläger und forderte telefonisch Polizei
und Ambulanz an.
4.2.3 Beide Tatzeugen haben in ihren
ersten Aussagen klar ausgesagt, dass der Beschuldigte das Messer auf dem Weg
hinten bei der Hosentasche hervorgezogen habe. Der Zeuge D.___ gab an, er habe
gesehen, wie der Beschuldigte nach hinten gegriffen und einen – vorerst
unbekannten – Gegenstand hervorgeholt habe. Der Zeuge F.___ hat auch das dabei
behändigte Messer gesehen und beschrieben. Er gab sogar konkret an, der
Beschuldigte habe das Messer «aus dem Hosenbund auf der rechten Seite
behändigt» und nicht etwa aus der «Hosentasche». Genau so beschrieb auch der
Beschuldigte den Ort, wo er das Messer behändigt hat: aus einer Tasche, die
hinten rechts am Hosengurt angemacht gewesen sei (vgl. auch Fotos der
entsprechenden Tasche, genannt «Etui», auf AS 071). Auf die glaubhaften ersten
und übereinstimmenden Aussagen der beiden Tatzeugen kann diesbezüglich
abgestellt werden, zumal sie eher dem Beschuldigten nahestehen als dem
Privatkläger, wie dies auch ihre späteren Aussagen deutlich machen. Auch der
Privatkläger gab an, der Beschuldigte habe beim Herannahen in die hintere
Hosentasche gegriffen und einen silbrigen Gegenstand herausgenommen. Erst als
dieser nahe bei ihm gewesen sei, habe er erkannt, dass es sich um ein Messer
gehandelt habe. Aus dem Ablauf ergibt sich kein anderer Schluss: die
Darstellung des Beschuldigten, er habe sich nach den ersten Schlägen des
Privatklägers kurz zurückgezogen, nach dem Messer gegriffen, dieses mit beiden
Händen geöffnet und danach zur Drohung mittels Wischbewegungen eingesetzt,
erscheint als lebensfremd. Weshalb sollte ihm der Privatkläger mitten in einer
Auseinandersetzung diese Zeit gewähren? Dementsprechend haben auch die Zeugen
nichts von einer entsprechenden kurzen Unterbrechung der tätlichen
Auseinandersetzung gesagt, im Gegenteil (s. unten). Wenn die Verteidigung
ausführt, es sei lebensfremd, dass der Privatkläger gegen den bereits erkennbar
mit einem Messer bewaffneten Beschuldigten tätlich geworden sei, kann dies in
der konkreten Situation keine ernsthaften Zweifel an diesem Beweisergebnis
auslösen: Einerseits ist unklar, wann genau der Privatkläger den Gegenstand in
der Hand des Beschuldigten als Messer erkannt hat. Weiter könnte es sich bei
seinen Tätlichkeiten gegenüber dem Beschuldigten um Abwehrhandlungen gehandelt
haben, wies er doch an einem Finger eine kleine Schnittverletzung auf, die auf
eine Abwehrhandlung zurückgeführt werden könnte. Letztlich war es in der aufgeheizten
Situation ohnehin nicht zu erwarten, dass der ebenfalls höchst aufgebrachte und
provozierende Privatkläger der Auseinandersetzung ausgewichen wäre.
4.2.4 Als klare Schutzbehauptung zu
bewerten ist die Angabe des Beschuldigten, er sei nach unten zum Privatkläger
geeilt, um eine Auseinandersetzung im (oder vor) dem Restaurant zu vermeiden
und mit diesem zu sprechen. Aus den Aussagen der beiden Tatzeugen ergibt sich
kein Hinweis, wonach der Privatkläger jemals Anstalten getroffen oder angedroht
hätte, nach oben zu kommen. Einzig eine Aufforderung des Privatklägers an den
Beschuldigten, dieser solle doch herkommen, wird vom Zeugen F.___ erwähnt.
Aufgrund des anschliessenden Verlaufs steht ausser Zweifel, dass der
Beschuldigte höchst aufgebracht und in der Absicht eines tätlichen Angriffs auf
den Privatkläger zugeeilt ist (und in der Eile unterwegs seine beiden Sandalen
verloren hat).
4.2.5 Damit ist schliesslich noch die
Frage zu beantworten, wie die tätliche Auseinandersetzung abgelaufen ist. Diesbezüglich
ist ebenfalls auf die glaubhaften Aussagen der beiden Tatzeugen abzustellen:
Beide haben geschildert, wie die beiden Protagonisten beim Aufeinandertreffen
sofort gegenseitig tätlich geworden seien. Ein Unterbruch der gegenseitigen
Tätlichkeiten wurde wie bereits erwähnt von keiner Seite geschildert. Dabei hat
der Privatkläger mit den Fäusten auf den Beschuldigten eingeschlagen und der
Beschuldigte hat mit dem Messer gegen den Privatkläger eingestochen. Für die
Verwendung einer Waffe durch den Privatkläger gab es keinerlei Hinweise.
III. Rechtliche Würdigung
1.
1.1 Dem Beschuldigten wird versuchte
vorsätzliche Tötung bzw. versuchte eventualvorsätzliche, eventualiter versuchte
schwere Körperverletzung sowie subeventualiter einfache Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand vorgehalten.
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet,
ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
StGB).
Wer vorsätzlich einen Menschen
lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder
Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied
unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder
geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer
vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen
oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art.
122 StGB).
Wer vorsätzlich einen Menschen in
anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt und dabei einen gefährlichen
Gegenstand gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 2 StGB).
1.2 Der Tod bzw. eine schwere
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB des Privatklägers als objektives
Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob sich der
Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung oder der versuchten schweren
Körperverletzung schuldig gemacht hat. Versuch liegt vor, wenn der Täter
sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
sind (Trechsel/Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, vor Art. 22 StGB N 1).
In subjektiver Hinsicht erfordert Art.
111 StGB Vorsatz, der sich auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei
Eventualvorsatz genügt (Christian Schwarzenegger in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3.
Aufl., Basel 2013, Art. 111 StGB N 7).
1.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt
ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Wollen
ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für
möglich hält und in Kauf nimmt.
Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der
Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu
verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche
Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur
Erreichung seines Ziels erscheinen.
Dass der Beschuldigte mit direktem
Tötungsvorsatz gehandelt hat – also der Tod des Privatklägers sein direktes
Handlungsziel war – lässt sich unter Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro
reo» nicht rechtsgenüglich nachweisen. Diesfalls hätte er wohl noch
konsequenter gehandelt und dem Opfer weitere Stiche verabreicht, allenfalls
auch in die Halsgegend, und sich nicht so einfach von den Tatzeugen von seinem
Vorhaben abbringen lassen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines direkten
Vorsatzes deshalb zu Recht verneint.
Erwägungen
2.
2.1
Ein eventualvorsätzliches Verhalten
ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges
als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der
eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko
der Tatbestandsverwirklichung (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002 vom
11.2
).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. Zu den
relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter
eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des ihm bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je
grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten Umständen können
aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE
135.
IV 58 E. 8.4).
2.2
Das Bundesgericht hat sich in
jüngeren Entscheiden zur Annahme des Eventualvorsatzes, namentlich des
Tötungsvorsatzes, bei Messereinsätzen geäussert:
-
Urteil 6B_808/2013 vom 19.
Mai 2014 (8 bis 9 cm tiefe Stichwunde mit einem Klappmesser von 8 cm
Klingenlänge): Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit
einem Messer in den Bauch/Unterleib eines Menschen steche, müsse in aller Regel
mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko einer tödlichen Verletzung sei
generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer
eher kurzen Messerklinge (Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit
Hinweis). Gemäss angefochtenem Entscheid sei der Einstich nur wenige Zentimeter
neben anatomischen Strukturen, deren Verletzung lebensgefährlich gewesen wäre,
erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in einem dynamischen Tatverlauf mit grosser
Wucht unkontrolliert zugestochen und habe nicht genau steuern können, wo und
wie (tief) er das Opfer verletze. Es sei damit letztlich Zufall, dass die
eindringende Messerklinge keine inneren Organe und Blutgefässe lebensgefährlich
getroffen habe. Eine Todesfolge sei damit im allgemein bekannten Rahmen des
Kausalverlaufs gelegen, was auch dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem
Vorsatz erfasst gewesen sei.
-
Im erwähnten Urteil des
Bundesgerichts 6B_475/2012 vom 27. November 2012 ging es um folgenden
Sachverhalt: X fügte Y mit einem Messer eine fünf Zentimeter tiefe und zwei
Zentimeter breite Stichwunde im rechten mittleren Unterbauch zu, nur wenige
Zentimeter neben lebenswichtigen Organen und Blutgefässen, deren Verletzung zu
einer unmittelbaren Lebensgefahr geführt hätte. Das Bundesgericht hielt fest,
dass in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen müsse, wer in einer
dynamischen Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den
Bauch/Unterleib eines Menschen steche. Das Risiko einer tödlichen Verletzung
sei generell als hoch einzustufen. Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer
eher kurzen Messerklinge. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht fest, dass je
nach den Umständen des Einzelfalls auch bei bloss einem Messerstich auf
vorsätzliche Tötung erkannt werden könne (E. 4.2).
-
Im Urteil 6B_148/2013 vom
19.
Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, dass es keiner besonderen
Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust oder den
Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht
ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als
hoch einzustufen (E. 4.4).
-
Ebenfalls eine versuchte
eventualvorsätzliche Tötung bejaht wurde im Urteil 6B_377/2012 vom 11. Oktober
2012.
bei einem ungezielten Stich mit einem Dolch (Klinge 11 cm lang und 2 cm
breit) während eines Handgemenges von hinten in die Rücken-/Lendengegend mit
eröffneter Bauchhöhle und im Urteil 6B_230/2012 vom 18. September 2012 bei
einem ungezielten Messerstich in den Rücken mit einem Küchenmesser von 12,5 cm
Länge und 2 cm Breite (Verletzung einer Arterie).
-
Urteil 6B_177/2011 vom 5.
August 2011: Anlässlich eines Gerangels zwischen zwei Männern stiess der
Beschuldigte dem Opfer ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm in
voller Länge in den Brustkorb, worauf das Opfer verstarb. Die Annahme der
Vorinstanz, wonach der Beschuldigte gewusst habe, dass er mit diesem Stich das
Opfer töten könne und er dies in Kauf nahm, wurde vom Bundesgericht geschützt
und der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung bestätigt.
-
Urteil 6B_432/2010 vom 1.
Oktober 2010 E. 4: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, dem Opfer mit einem
Messer in den rechten Oberkörper und Oberarm gestochen, mit dem Stich in den
Oberarm die grosse Armarterie durchtrennt und dadurch den Tod des Opfers
verursacht zu haben. Die Beschuldigte machte geltend, dass sie bei einem Stich
in den Oberarm- und Achselbereich nicht mit dem Risiko des Todes des Opfers
habe rechnen müssen. Das Bundesgericht hielt fest, dass in aller Regel mit
schweren Verletzungen gerechnet werden müsse, wenn bei einer dynamischen
Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich (und damit
auch in die Nähe des Halsbereiches) zugestochen werde. Bei einem Messerstich in
den Brustbereich sei das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch
einzustufen. Eine Todesfolge liege im allgemein bekannten Rahmen des
Kausalverlaufs und sei deshalb vom Vorsatz erfasst. Das Bundesgericht bejahte
auf Grund dieses Risikos sowie der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung ein
eventualvorsätzliches Handeln der Beschuldigten.
-
Urteil 6B_239/2009 vom 13.
Juli 2009, E. 1 und 2.4: Im Verlauf einer Auseinandersetzung behändigte der
Beschuldigte sein Taschenmesser der Marke «Victorinox» und stach dem Opfer in
die Brust, wobei er den Messerstich nicht gezielt führte, sondern beliebig in
den Brustbereich stach. Die Klingenlänge betrug 4,1 cm. Das Opfer erlitt eine
Stichverletzung von 1,5 cm Breite neben dem Brustbein beim sogenannten
Schwertfortsatz und eine Verletzung des Herzbeutels. Es schwebte nicht in
Lebensgefahr. Allerdings hätte bereits ein geringfügig abweichender bzw.
geringfügig tieferer Stichkanal tödliche Folgen gehabt. Das Bundesgericht hielt
fest, dass auch bei einer eher kurzen Messerklinge das Risiko des Todes des
Opfers bei einem Messerstich in den Brustbereich als hoch einzustufen sei. Der
Schluss der Vorinstanz auf ein eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb auch
in diesem Fall bestätigt.
-
Urteil 6B_788/2008 vom 26.
Dezember 2008 E. 1.1 und 1.3: Der Beschuldigte ging mit einem Küchenmesser in
der Hand auf das Opfer zu und versetzte diesem gezielt zwei Stichverletzungen
in den Bauch und den Rücken (Klingenlänge ca. 20 cm; Klingenbreite max. 2,8
cm). Das Opfer erlitt eine 8 - 10 cm tiefe Stichverletzung im Rücken neben der
Wirbelsäule rechts; der Stichkanal am rechten Oberbauch wies einen organnahen
Verlauf auf bzw. touchierte die Leber. Das Bundesgericht hielt fest, es sei
offensichtlich, dass derjenige, der einen anderen mit Kraftaufwand gezielt in
den Bauch und den Rücken steche, wisse, dass das Opfer sterben könne. Ein
eventualvorsätzliches Handeln wurde deshalb bejaht.
-
Urteil 6B_289/2008 vom 17.
Juli 2008 E. 3 und 5.4: Zwischen zwei Männern kam es nach einer
Auseinandersetzung wegen eines angeblich zu eng ausgeführten Tanzes mit einer
Frau auf einem Parkplatz eines Schwimmbades zu einer tätlichen
Auseinandersetzung, in deren Verlauf sie sich gegenseitig «Schwedenküsse»
(Schlag mit der Stirn ins Gesicht des Kontrahenten) austeilten und zu Boden
gingen. Der Beschuldigte versetzte dem sich über ihm befindlichen Opfer
mehrere, teils heftige Messerstiche. Neben zwei kleineren Stichverletzungen im
Weichteilbereich des linken Oberarms erlitt das Opfer einerseits eine
Stichverletzung an der Brust im Bereich des zehnten Zwischenrippenraums
seitlich links, wodurch das linke Zwerchfell und der Magen verletzt wurden und
Blut in den Brust- und Bauchraum austrat, und andererseits eine grössere
Stichverletzung am Brustkorb hinten unterhalb des Schulterblatts, wodurch der
Muskel und eine Arterie getroffen wurden. Das Opfer erlitt einen erheblichen
Blutverlust von zwei Litern und schwebte dadurch in Lebensgefahr. Das
Bundesgericht hielt auch in diesem Entscheid fest, dass sich der Beschuldigte
bewusst war, in den Oberkörper zu stechen und er deshalb wusste, dass sein
Handeln mit der Möglichkeit eines Todeseintritts verbunden war. Die
vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte eventualvorsätzlich
gehandelt habe, wurde deshalb geschützt.
-
Urteil 6S.224/2005 vom 21.
Juni2005: Zustechen mit einem Messer mit einer Klingenlänge von acht bis zehn
Zentimeter in den Bauch eines Menschen bedeutet Eventualvorsatz hinsichtlich
der Tötung.
-
Kassiert wurde vom
Bundesgericht hingegen der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
im Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012: Bei einer Klingenlänge von 34 mm könne
nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer tödlichen Verletzung geschlossen
werden. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass ein solches Risiko eintrete, weil
jede Klinge tödlich verwendet werden könne. Gleichwohl liege bei einer solchen
Klinge der Todeseintritt nicht schlechterdings auf der Hand. Überdies habe der
Beschwerdeführer nicht frontal, sondern seitlich unter der Achsel in den
Oberkörper des Opfers, das im Begriff gewesen sei, ihn mit gestrecktem Arm an
der Schulter zurückzuhalten, gestochen. Das Opfer habe die Auseinandersetzung
zwischen seinem Freund und dem Beschwerdeführer beenden wollen. Damit sei der
Messerstich des Beschwerdeführers eine Reaktion auf dessen Intervention
gewesen. Aus den kantonalen Akten gehe hervor, dass der Stichkanal (Länge ca.
2.5
cm) von hinten oben nach vorne fusswärts verlaufen sei. Da der
Beschwerdeführer mit einer Klinge von 34 mm Länge einen Stichkanal von ca. 25
mm erzielt habe, könne nicht angenommen werden, er habe kraftvoll zugestochen.
Aus den dargelegten Umständen lasse sich nicht folgern, der Beschwerdeführer
habe eine tödliche Verletzung des Opfers in Kauf genommen. Sie sprächen
vielmehr dafür, dass er es lediglich habe verletzen wollen.
2.3
Im vorliegenden Fall fügte der
Beschuldigte dem Privatkläger während eines dynamischen Geschehens mit dem
Klappmesser eine Stichverletzung im Bereich der linken Brustseite zu. Der Stich
erfolgte gegen den Oberkörper gerichtet und wuchtig mit einer 7,7 cm langen und
2,9 cm breiten Klinge. Der Einstichkanal war rund 7 cm lang, 2,8 cm breit und
endete an einer Rippe. Wie das Bundesgericht in den zitierten Entscheiden
wiederholt und übereinstimmend erwogen hat, ist das Risiko des Todes des Opfers
bei einem Messerstich in den Brustbereich als hoch einzustufen und dies dem
Täter auch bewusst. Wie das Gutachten des IRM Bern vom 13. September 2013
darlegt, befinden sich in der Nähe der Einstichstelle lebenswichtige Strukturen
und der Stich hätte leicht zu einer lebensgefährlichen Verletzung führen
können. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung muss bei einem heftigen
Messerstich mit einem Klappmesser gegen den Oberkörper eines Menschen das
Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch eingeschätzt werden. Das Berufungsgericht
hat diese Rechtsprechung seither in zahlreichen Entscheiden übernommen (so
bspw. in STAPA.2010.12, STBER.2012.47, STBER.2014.73, STBER.2016.66,
STBER.2017.50). Es bedarf auch keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen,
dass ein heftiger Stich mit dem Klappmesser in den Bauch eines Menschen eine
tödlich verlaufende Verletzung zur Folge haben kann. Es handelte sich im
vorliegenden Fall um eine sehr schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung des
Beschuldigten und das Risiko von potentiell tödlichen Folgen war hoch. Der
Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Tod des Privatklägers in Kauf
genommen. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung
ist deshalb zu bestätigen. Da der Beschuldigte alles getan hat, was nötig war,
um den Tod des Privatklägers herbeizuführen, liegt ein vollendeter Versuch im
Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Hinweise für das Vorliegen des Versuchs
einer privilegierten (Totschlag) oder einer qualifizierten Tötung (Mord) liegen
keine vor und werden auch von keiner Seite geltend gemacht.
2.4
2.4.1
Wird jemand ohne Recht angegriffen
oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder
andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise
abzuwehren (Art. 15 StGB). Angriff ist jede durch menschliches Verhalten
drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Ob ein Angriff vorliegt,
ist durch ein objektives ex-post-Urteil zu bestimmen. Fälschliche Annahme eines
Angriffes wird als Putativnotwehr durch Art. 134 StGB erfasst (Seelmann in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013,
Art. 15 StGB N 4). Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie
aktuell und konkret ist («mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes
Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet», Urteil des Bundesgerichts
6B_780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.3). Der Angriff muss zudem rechtswidrig,
also nicht beispielsweise seinerseits durch eine Notwehrlage gerechtfertigt
sein.
Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr
in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig
erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch
den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und
dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund
jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im
Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile
Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht
allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen
können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen).
Besondere Zurückhaltung ist bei der
Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.)
geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher
Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht
mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können,
der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des
gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung
vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich.
Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch
handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.4.2
Aufgrund des Beweisergebnisses ist
zunächst festzustellen, dass sich der Beschuldigte wegen des provokativen
Verhaltens des Privatklägers nicht in einer Notwehrsituation befand: der
Privatkläger beleidigte und provozierte den Beschuldigten mit Worten, machte
aber keinerlei Anstalten, sich zum Beschuldigten zu begeben und diesen
körperlich anzugreifen. Es bestand noch eine bedeutende räumliche Distanz
zwischen den beiden Protagonisten. Als der Beschuldigte in der Folge auf den
Privatkläger zulief und dabei das Messer behändigte und öffnete, bestand
hingegen für den Privatkläger nun eine Notwehrsituation, in dem er sich
zunächst einem unmittelbar drohenden Angriff gegenübersah und dann auch
angegriffen wurde. Seine Handlungen mit den Fäusten gegen den Beschuldigten,
seien es nun reine Abwehrhandlungen oder auch Angriffshandlungen gewesen, waren
damit gerechtfertigt. Unter diesen Umständen konnte hingegen der Beschuldigte
diese (durch die Notwehrlage gerechtfertigten) Tätlichkeiten des Privatklägers
nicht im Sinne der Notwehr zum Anlass nehmen, diesen mit dem Messer zu
attackieren: Gegen Notwehr gibt es keine Notwehr (BGE 93 IV 81 ff. mit einem
ähnlichen Sachverhalt: Regeste: 1. Eine unmittelbare Bedrohung für Leib und
Leben liegt vor, wenn konkrete Anzeichen einer Gefahr eine Verteidigung
nahelegen. Die blosse Aussicht, dass ein Streitgespräch mit Tätlichkeiten enden
könnte, reicht dafür nicht aus; 2. Auch der vermeintlich Bedrohte muss Umstände
nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken könnten, er befinde sich in einer
Notwehrlage). Umstände, die für die Annahme einer Putativnotwehrlage des Beschuldigten
gesprochen hätten, sind keine nachgewiesen. Der Beschuldigte hat somit bei
seinen Messerstichen nicht in Notwehr und auch nicht in Putativnotwehr
gehandelt, sodass auch ein allfälliger Notwehrexzess nicht geprüft werden muss.
Zu klären ist noch die Frage der sog.
Absichtsprovokation: Der Angegriffene kann sich nicht auf Notwehr berufen, wenn
er die Notwehrsituation provoziert, mithin absichtlich herbeigeführt hat, um
den Angreifer unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen.
Bei dieser sog. Absichtsprovokation findet Art. 15 StGB keine Anwendung (vgl.
BGE 104 IV 53 E. 2a mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_352/2016 vom
29.
Juli 2016 E. 1.2). Ist der Angriff nicht dergestalt provoziert, liegt
grundsätzlich eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 StGB vor. Hat der
Angegriffene den Angriff zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein
Verhalten doch mitverschuldet bzw. verursacht, so hängt es von der Bewertung
dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben.
Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen uneingeschränkt
weiterbestehen oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die
noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann daher
eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch
angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein
(erwähntes Urteil des Bundesgerichts mit Hinweis auf das Urteil 6S.268/2005 vom
9.
August 2005 E. 3.1 mit Hinweis).
Der Privatkläger ist auf dem Heimweg
spontan zum Restaurant [...] gefahren, als er den Beschuldigten dort erblickte.
Er war unbewaffnet und der Beschuldigte in Begleitung von zwei Kollegen. Im
vorliegenden Fall hat der Privatkläger mit seinen Äusserungen allenfalls eine
Tätlichkeit des Beschuldigten provoziert (und in diesem Fall wäre sein
Notwehrrecht eingeschränkt gewesen im Sinne der obigen Erwägungen), keinesfalls
aber einen Angriff auf seinen Leib und sein Leben mit einem Klappmesser. Sein
Abwehrrecht war damit uneingeschränkt und seine Gegenwehr rechtmässig. Dass der
Privatkläger mit seinen Provokationen überhaupt erst Anlass gab zum ganzen
Vorfall, ist nachfolgend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
IV. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur Strafzumessung
1.1
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldge-halt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Trechsel/Thommen
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3.
Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47
Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft
nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an
Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann
auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch
den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus
grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte
strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu Gunsten des Täters Folgen der
Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berücksichtigt werden, die ihn härter
getroffen haben als andere, oder die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust
eines Angehörigen durch einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall, bei
erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung für den
deliktisch herbeigeführten Schaden oder die Verfahrenskosten oder bei Einbussen
in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen oder familiären
Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2
War der Täter zur Zeit der Tat nur
teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht
zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Eine
Verminderung der Schuldfähigkeit führt nach der geänderten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung allerdings nicht mehr zu einer rein mathematischen Reduktion der
aus den Tatkomponenten resultierenden (hypothetischen) Einsatzstrafe. Entgegen
dem Wortlaut des Gesetzes geht es zunächst nicht um eine Herabsetzung der
Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem
nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit
einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb,
dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat
niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll
schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren
Verschulden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5).
1.3
Beim Versuch (Art. 22 StGB) geht es
um eine Tatkomponente, die sich dadurch auszeichnet, dass sie
verschuldensunabhängig ist. Deshalb wird sie bei der Gesamteinschätzung des
Verschuldens auch nicht einbezogen. Sie hat sich indessen im Sinne einer
Reduzierung der (hypothetischen) verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken.
Das Mass dieser Minderung hängt unter anderem von der Nähe des
tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE
121.
IV 49). Dies verlangt, zunächst eine hypothetische
(verschuldensangemessene) Strafe zu ermitteln, welche für den Fall des
vollendeten Delikts angemessen wäre. Nur so lässt sich nachvollziehen, wie es
zu der Strafe der bloss versuchten Tat kommt (Hans Mathys, Zur Technik der
Strafzumessung, in: Schweizerische Juristen-Zeitung (SJZ) 100/2004).
1.4
Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber
in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen
Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung
wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafverschärfungs- oder
Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Rahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.
strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten
Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen
Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit
Hinweisen).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Auszugehen ist vom Straftatbestand
der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB, dessen Strafandrohung auf
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren lautet. Vorweg ist eine Strafzumessung
ohne Berücksichtigung des strafmildernden Umstandes des Versuchs vorzunehmen.
Im Rahmen der Tatkomponente ist entlastend festzuhalten, dass die Tatausführung
des Beschuldigten nicht nach einem im Vornherein zurechtgelegten Plan erfolgte,
sondern sich spontan aus dem Geschehen im Verlauf der Auseinandersetzung mit
dem Privatkläger ergab. Der Beschuldigte war vom Privatkläger vorgängig vor
Zeugen massiv beschimpft und auch herausgefordert worden und hatte sich
zunächst nicht auf die Provokation einlassen wollen. Er selbst hatte allerdings
früher gegenüber dem Privatkläger die gleiche Wortwahl getroffen (vgl.
Strafbefehl vom 19. Juni 2013). Der Beschuldigte folgte dann aber der
Aufforderung des Privatklägers zur Konfrontation und stach dem Privatkläger
ohne weiteren Anlass zwei Mal wuchtig das auf dem Weg gezogene und geöffnete
Klappmesser in die linke Körperseite. Wäre der Privatkläger an einem der beiden
Stiche verstorben, wäre von eventualvorsätzlichem Handeln, und damit von der
mildesten Vorsatzform, auszugehen gewesen. Bei den Beweggründen wären in erster
Linie die durch die vorgängige Provokation durch den Privatkläger verursachte
Wut und Erregung im Vordergrund gestanden, zu berücksichtigen gewesen wäre auch
die seit Jahren schwelende Auseinandersetzung zwischen den Familien der beiden
Protagonisten mit Drohungen und Beschimpfungen auf beiden Seiten, die in den
letzten Tagen vor dem Delikt zunehmend eskaliert war (vgl. dazu auch im
Gutachten: AS 938). Insgesamt wäre beim – hypothetisch vollendeten –
Tötungsdelikt von einem vergleichsweise gerade noch leichten Verschulden
auszugehen gewesen, was einer Einsatzstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe
entsprechen würde.
2.2
Von einer reduzierten
Schuldfähigkeit ist gemäss dem schlüssigen Gutachten angesichts des vom Gericht
festgestellten Sachverhalts (Behändigen und Öffnen des Messers auf dem Weg zum
Privatkläger) nicht auszugehen (AS 939). Die im Gutachten gestellten Diagnosen
sind nachfolgend bei den Täterkomponenten mit einzubeziehen.
2.3
Da der Privatkläger die Messerstiche
überlebt hat, ist eine weitere Strafmilderung zufolge Versuchs vorzunehmen. Es
handelt sich um einen vollendeten Versuch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
der Privatkläger vergleichbar leichte Verletzungen erlitten hat: die Stichwunde
wurde ärztlich versorgt und hatte einen viertägigen Spitalaufenthalt sowie eine
Arbeitsunfähigkeit von einer Woche zur Folge. Länger andauernde oder gar bleibende
Gesundheitsschäden blieben beim Privatkläger nicht zurück. Insbesondere sind
allfällige Knieschmerzen dabei nicht zu berücksichtigen, da es vorliegend um
die allfälligen Folgen der beiden Messerstiche geht (nur diese sind Gegenstand
der Anklage und damit der strafrechtlichen Beurteilung). Zudem ist die Nähe des
Erfolgseintritts bei einem Messerstich deutlich kleiner als etwa bei einem
Schuss aus einer Feuerwaffe. Hinsichtlich der Nähe des Todeseintritts wiegt der
vorliegende Fall auch verglichen mit anderen Fällen von Messerstichen
vergleichsweise leicht: es wurden keine lebenswichtigen Strukturen verletzt und
es bestand keine Lebensgefahr. Unter diesen Umständen ist eine Reduktion der
Einsatzstrafe zufolge Versuchs auf fünf Jahre Freiheitsstrafe angemessen.
2.4
Bei den Täterkomponenten ergeben
sich aus dem Vorleben des Beschuldigten keine Umstände, die sich wesentlich auf
die Strafzumessung auswirken. Zur Lebensgeschichte kann im Wesentlichen auf die
ausführliche Darstellung im Gutachten sowie auf die erfolgten Befragungen zur
Person durch die Polizei (AS 897 ff.), den Staatsanwalt (AS 902 f.) und vor der
Vorinstanz verwiesen werden. Kurz zusammengefasst wurde der Beschuldigte [...]
in Deutschland geboren und wuchs in einfachen Verhältnissen auf. Mit 16 Jahren
kam er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erlangte in der Folge
die Schweizerische Staatsbürgerschaft. Eine Berufsausbildung konnte er nicht
absolvieren, er betätigte sich im Wesentlichen als Hilfskraft in Service,
Reinigung oder Fabriken. Im Jahr 2002 wurde er notfallmässig am Herzen operiert
(Einsetzen einer künstlichen Herzklappe), was zu einem Einbruch der
körperlichen, psychischen, sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit führte.
Dem Beschuldigten wurde eine halbe Invalidenrente zugesprochen, in den Jahren
vor der Tat arbeitete und arbeitet er bis heute in einem 70%-Pensum als
interner Patiententransporteur im [...]. Darüber hinaus erhält er eine
BVG-Teilrente. Der Beschuldigte hat aus erster und zweiter Ehe je einen Sohn.
Zu verzeichnen sind zwei Vorstrafen vom 20. Februar 2012 (10 Tagessätze
Geldstrafe zu je CHF 30.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei
Jahren, und Busse von CHF 300.00 wegen Tätlichkeiten, Drohung und
Sachbeschädigung zum Nachteil des Privatklägers) und vom 19. Juni 2013 (10
Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 40.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von
zwei Jahren, wegen Nötigungsversuch zu Lasten des Privatklägers), die sich
straferhöhend auswirken.
Strafmindernd zu berücksichtigen sind
hingegen die im Gutachten gestellten Diagnosen (AS 937):
-
sonstige andauernde
Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62.88) mit Angst, Dysphorie,
Somatisierungsneigung, Impulsivität, überschiessende Reaktionen und erhöhter
Kränkbarkeit;
-
rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), im Tatzeitpunkt allenfalls
leichte mittelgradige depressive Episode.
Insbesondere die Persönlichkeitsänderung
lässt den Beschuldigten in spezifischen Situationen impulsiv und überschiessend
reagieren. Die Erkrankung steht gemäss Gutachten denn auch in Zusammenhang mit
dem Anlassdelikt (AS 938, s.a. AS 870).
Beim Nachtatverhalten ist zu vermerken,
dass der Beschuldigte nach der Tat vor Ort blieb und sich widerstandslos
festnehmen liess. Er entschuldigte sich auch schriftlich aus der Haft beim
Privatkläger. Seine Schilderungen des Vorfalls waren hingegen deutlich
beschönigend und er sieht sich zumindest ebenso als Opfer. Angesichts seiner
gesundheitlichen Einschränkungen ist eine leichte Erhöhung der
Strafempfindlichkeit anzunehmen.
Das Verfahren hat mit gut fünf Jahren
zwar lange gedauert, längere Zeitperioden ohne Fortführung des Verfahrens durch
die Strafverfolgungsbehörden sind aber keine zu verzeichnen. Zur langen
Verfahrensdauer beigetragen haben insbesondere die Einholung des
forensisch-psychiatrischen Gutachtens samt Ergänzungsfragen und vorgängigem
Beschwerdeverfahren, daneben aber auch diverse Fristerstreckungsbegehren beider
Parteien. Auch unter diesem Aspekt ergeben sich somit keine für die
Strafzumessung relevanten Umstände.
Insgesamt ergibt sich aus den
Täterkomponenten keine Veränderung des Strafmasses. Die ausgestandene
Untersuchungshaft von 73 Tagen ist an die Freiheitsstrafe von fünf Jahren
anzurechnen.
3.
Dem Beschuldigten wurde mit den
beiden erwähnten Vorstrafen der bedingte Strafvollzug gewährt: am 20. Februar
2012.
mit einer Probezeit von zwei Jahren (am 19. Juni 2013 um ein Jahr
verlängert), am 19. Juni 2013 mit einer Probezeit von drei Jahren. Gemäss Art.
46.
Abs. 5 StGB darf der Widerruf des bedingten Strafvollzugs nicht mehr
angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen
sind, womit sich die Widerrufsfrage nur noch für das zweite Urteil vom 19. Juni
2013.
stellt. Auf den Widerruf ist aber aus heutiger Sicht zu verzichten, da
sich die Situation nunmehr seit einigen Jahren als stabil erwiesen hat und dem
Beschuldigten insbesondere nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe keine
ungünstige Prognose zu stellen ist.
V. Zivilforderungen
Der Privatkläger macht eine
Genugtuungsforderung geltend und beantragt weiter, es sei der Beschuldigte für
die Folgen der Tat zu 100% haftbar zu erklären. Die Vorinstanz hat auf US 33
ff. die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz/Haftbarerklärung
und Genugtuung korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Das Amtsgericht
hat die Haftungsquote des Beschuldigten zu Recht wegen Selbstverschuldens des
Privatklägers auf 75 % reduziert und diesem eine um 25% reduzierte Genugtuung
von CHF 4‘875.00 (volle Genugtuung: CHF 6‘500.00) zugesprochen. Die
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend, es kann auch darauf
verwiesen werden.
VI. Kosten und Entschädigungen
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
1.1
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers C.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], ist für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 6'792.35 festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse
des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 75%, d.h. CHF 5'094.25,
beim Beschuldigten A.___ sowie im Umfang von 25%, d.h. CHF 1'698.10, beim
Privatkläger C.___, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Vorgenannten erlauben.
1.2
Der Beschuldigte A.___ hat dem
Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], für
das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang
von 75%, d.h. CHF 2'425.50, zu bezahlen.
1.3
Es wird festgestellt, dass die
Kostennote für die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwältin Marion Jakob, von der Staatsanwaltschaft Solothurn auf CHF
16'864.95 (inkl. 8% MwSt. und Auslagen) festgesetzt wurde und bereits
ausbezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
1.4
Die Kostennote für die amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Dana Matanovic, [...],
ist für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6’958.75 (inkl. 8% MwSt. und
Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin in Höhe von CHF 1’849.00
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MwSt. und
Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
1.5
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, insgesamt CHF
22'800.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
2.
Der Beschuldigte ist mit seiner
Berufung unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb ebenfalls
zu seinen Lasten.
2.1
Für die dem Privatkläger im
obergerichtlichen Verfahren bis 19. Juli 2018 (Entzug der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung) gewährte unentgeltliche Rechtspflege
wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Daniel
Bitterli, [...], entsprechend der eingereichten Kostennote – unter Abzug von
einer halben Stunde für ein «vorsorgliches Gesuch» vom 21. Dezember 2017,
welches sich nicht in den Akten findet – auf CHF 648.70 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt (für das Jahr 2017: 0,33 Stunden zu je CHF 180.00, Auslagen
von CHF 19.30, MwSt. von 8 %; für das Jahr 2018 bis 19. Juli 2018: 2,58 Stunden
zu je CHF 180.00, Auslagen von CHF 59.00, MwSt. von 7,7 %). Sie ist zahlbar
durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], im
Umfang von CHF 156.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00, d.h.
0,33 Stunden zu CHF 50.00 plus MwSt. von 8 % resp. 2,58 Stunden zu CHF 50.00
plus MwSt. von 7,7 %), beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben.
Für die Aufwendungen des Privatklägers
im obergerichtlichen Verfahren ab 20. Juli 2018 hat der Beschuldigte diesem,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,[...], eine Parteientschädigung
von CHF 3'785.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. Berücksichtigt wurde
dabei eine Hauptverhandlungsdauer von 2,5 Stunden und eine Fahrzeit von 2 ½
Stunden, was zu einem Aufwand von 14,58 Stunden führt. Dieser ist mit den
geltend gemachten CHF 230.00 zu entschädigen Bei den Auslagen sind CHF 161.20
zu vergüten (die 2 x Fahrtkosten sind mit 70 Rappen pro km zu vergüten und
nicht mit einem Franken). Die Mehrwertsteuer beträgt 7,7 %.
2.2
Die Kostennote der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dana Matanovic, [...], wird für
das obergerichtliche Verfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote auf
CHF 4'444.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist durch die Zentrale
Gerichtskasse zu bezahlen (für das Jahr 2017: 2,24 Stunden, Auslagen von CHF
16.
, MwSt. von 8 %; für das Jahr 2018: 19,96 Stunden, Auslagen von CHF
113.
, MwSt. von 7,7 %). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin
Dana Matanovic im Umfang von CHF 1'195.80 (Differenz zum vollen Honorar von CHF
230.
, d.h. 2,24 Stunden zu CHF 50.00 plus MwSt. von 8 % resp. 19.96 Stunden
zu CHF 50.00 plus MwSt. von 7,7 %), beides sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.3
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'100.00,
gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Demnach wird in Anwendung der Art. 111
i.V.m. 22 Abs. 1 StGB; Art. 46 Abs. 5, 47, Art. 51 und Art. 69 StGB; Art. 122
ff., Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___ hat sich der
versuchten vorsätzlichen Tötung z. Nt. von C.___ schuldig gemacht, begangen am
23.
August 2013.
2.
Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
3.
Die Untersuchungshaft vom 23. August
2013.
bis 4. November 2013 – total 73 Tage – ist dem Beschuldigten an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
4.
Die dem Beschuldigten mit Strafbefehlen
der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. Februar 2012 und 19. Juni 2013
gewährten bedingten Strafvollzüge werden nicht widerrufen.
5.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 31. Oktober 2017 (nachfolgend
erstinstanzliches Urteil) ist die mit Beschlagnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Mai 2016 beschlagnahmte Armbanduhr «[...]»,
silbrig (Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle), dem Berechtigten C.___,
[...], auszuhändigen (soweit nicht bereits geschehen).
6.
Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des
erstinstanzlichen Urteils sind folgende mit Beschlagnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Mai 2016 beschlagnahmten Gegenstände
eingezogen und zu vernichten:
-
1.
Herren-T-Shirt blau, «[...]»
(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)
-
1.
Herrenhose, ¾, «[...]»
(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)
-
1.
Leibgurt
(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)
-
1.
Messer, «EIE»
(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)
-
1.
Feuerzeug silbrig,
«Restaurant [...]» (Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)
-
1.
Paar Sandalenschlüpfer
(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)
-
1.
kleiner Plastikbeutel
(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)
-
1.
Jeanshose, dunkelblau,
«Atrium» (Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)
-
1.
Ledergurt
(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)
-
1.
Poloshirt, blau
(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)
-
1.
Unterleibchen, weiss
(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)
-
1.
Paar Freizeitschuhe
(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle)
-
1.
Paar Socken, braun
(Aufbewahrungsort: Kapo Asservate Schanzmühle).
7.
Der Beschuldigte A.___ ist dem
Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], für
den durch die von ihm begangene Straftat verursachten Schaden zu 75%
schadenersatzpflichtig.
8.
Der Beschuldigte A.___ hat dem
Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], eine
Genugtuung in Höhe von CHF 4'875.00 (75% von CHF 6'500.00) zu bezahlen.
9.
Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Privatklägers C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Bitterli, [...], ist für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'792.35
festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
75% = CHF 5'094.25 beim Beschuldigten A.___ sowie im Umfang von 25% = CHF
1'698.10 beim Privatkläger C.___, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Vorgenannten erlauben.
10.
Der Beschuldigte A.___ hat dem
Privatkläger C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], für das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von
75% = CHF 2'425.50 zu bezahlen.
11.
Es wird festgestellt, dass die
Kostennote für die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwältin Marion Jakob, von der Staatsanwaltschaft Solothurn auf CHF
16'864.95 (inkl. 8% MwSt. und Auslagen) festgesetzt und bereits ausbezahlt
wurde.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12.
Die Kostennote für die amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Dana Matanovic, [...],
ist für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6’958.75 (inkl. 8% MwSt. und
Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin in Höhe von CHF 1’849.00
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MwSt. und Auslagen),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, insgesamt CHF
22'800.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
14.
Für die dem Privatkläger im
obergerichtlichen Verfahren bis 19. Juli 2018 gewährte unentgeltliche
Rechtspflege wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...], auf CHF 648.70 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse
des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Daniel
Bitterli, [...], im Umfang von CHF 156.75 (Differenz zum vollen Honorar
von CHF 230.00, d.h. 0,33 Stunden zu CHF 50.00 plus MwSt. von 8 % resp. 2,58
Stunden zu CHF 50.00 plus MwSt. von 7,7 %), beides sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Für die
Aufwendungen des Privatklägers im obergerichtlichen Verfahren ab 20. Juli 2018
hat der Beschuldigte diesem, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli, [...],
eine Parteientschädigung von CHF 3'785.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu
bezahlen.
15.
Die Kostennote der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dana Matanovic, [...], wird für
das obergerichtliche Verfahren auf CHF 4'444.75 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist durch die Zentrale Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Dana Matanovic im Umfang von CHF
1'195.80 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00, d.h. 2,24 Stunden zu CHF
50.00
plus MwSt. von 8 % resp. 19.96 Stunden zu CHF 50.00 plus MwSt. von 7,7
%), beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
16.
Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'100.00,
gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier