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Entscheid

STBER.2018.25

Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, ev. mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, Angriff, versuchte schwere Körperverletzung, ev. einfache Körperverletzung, mehrfach

7. November 2018Deutsch111 min

Source so.ch

Sachverhalt

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 5. April 2014, ab 01:07 Uhr,

gingen auf der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn mehrere Meldungen

ein, wonach im Bereich des «Aaremürli», vor dem Restaurant […], eine tätliche

Auseinandersetzung zwischen vier Personen erfolge und auch Glasflaschen

eingesetzt würden. In der Folge gingen weitere Meldungen ein, wonach eine

Gruppe Männer in der «Y.___-Bar» in Solothurn alles klaue und zu Boden

schmeisse sowie im Restaurant «Z.___» am Amthausplatz eine Schlägerei im Gange

sei (AS 568 ff.).

2. Im Zusammenhang mit diesen Meldungen,

bei denen bald klar war, dass hinsichtlich der Täterschaft ein Zusammenhang

bestand, rückten mehrere mobile Patrouillen aus. Der Beschuldigte wurde am 5.

April 2014, 01:35 Uhr, in der Altstadt Solothurn polizeilich angehalten (AS 722

f.). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung

vom 8. April 2014 für die Dauer von einem Monat gegen den Beschuldigten

Untersuchungshaft an (AS 743 f.).

Gleichzeitig mit dem Beschuldigten wurde

auch E.___ angehalten.

3. Am 6. April 2014 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen E.___ und den Beschuldigten eine Strafuntersuchung

wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB), evtl.

mehrfache einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff.

2 Abs. 2 StGB), mehrfachem Angriff (Art. 133 StGB), Gewalt und Drohung gegen

Beamte (Art. 286 StGB) und mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB;

AS 627).

4. Am 9. April 2014 wurde für den

Beschuldigten eine amtliche Verteidigerin bestellt (AS 914).

5. Mit Verfügung des Haftgerichts vom 2.

Mai 2014 wurde der Beschuldigte unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen

(Anordnung von Bewährungshilfe, Absolvierung eines «Anti-Gewalt»-Programms) aus

der Untersuchungshaft entlassen (AS 784 f.). Diese Verpflichtungen wurden mit

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 sistiert (AS 809).

6. Die Anklageschrift gegen den

Beschuldigten sowie gegen E.___, D.___ und C.___ als weitere Beschuldigte

datiert vom 24. Juli 2015 (AS 1 ff.).

7. Am 31. März 2017 fällte das

Amtsgericht Solothurn-Lebern, soweit den Beschuldigten betreffend, folgendes

Urteil (Ordner Vorinstanz, nachfolgend zit. «S-L», AS 244 ff.):

«III.

1. A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:

- der

mehrfachen Drohung (AS Ziffer 9),

- der

versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziffer 11),

- der

mehrfachen Sachbeschädigung (AS Ziffer 12),

- der

versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziffer 17),

alles angeblich begangen am

5. April 2014.

2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der versuchten

schweren Körperverletzung (AS Ziffer 8)

-

des Angriffs (AS

Ziffer 10),

-

des Raubes (AS

Ziffer 13),

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung (AS Ziffer 14 und 19)

-

des versuchten

Raubes (AS Ziffer 16),

-

der versuchten

qualifizierten einfachen Körperverletzung (AS Ziffer 17),

-

der Hinderung einer

Amtshandlung (AS Ziffer 23),

alles begangen am 5. April

2014.

3. A.___ wird verurteilt zu:

a) 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Gewährung des bedingten Vollzuges für eine Teilstrafe von 14 Monaten, bei einer

Probezeit von 4 Jahren,

b) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von

3 Jahren.

4. A.___ sind 27 Tage Untersuchungshaft an den unbedingt

vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. September 2012 bedingt gewährte

Vollzug für eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wird nicht

widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

IV. (…)

V.

1.- 5. (…)

6. E.___

und A.___ werden verurteilt, der Privatklägerin Restaurant Z.___ unter

solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz in der Höhe von CHF 1‘338.10 zu

bezahlen. Für die Geltendmachung der darüberhinausgehenden

Schadenersatzforderung wird die Privatklägerin an den Zivilrichter verwiesen.

7. - 10. (…)

11. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 15‘023.55 (inkl. Auslagen und MwSt)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art.

135 Abs. 4 StPO).

12. (…)

13.

Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 14‘000.00, total CHF

27‘500.00, sind wie folgt durch die Verurteilten zu bezahlen:

-

E.___: CHF 17‘662.45

-

A.___: CHF 5‘320.85.

Die übrigen Kosten von CHF

4‘516.70 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»

8. Betreffend der drei Mitbeschuldigten

(C.___, D.___ und E.___) wurde von keiner Seite ein Rechtsmittel ergriffen. Das

erstinstanzliche Urteil ist deshalb bezüglich der Mitbeschuldigten per 31. März

2017 in Rechtskraft erwachsen (S-L AS 266a).

9. Am 11. April 2017 meldete der

Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L AS 267).

10. Gemäss Berufungserklärung vom 23.

März 2018 richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. III./2: Sämtliche Schuldsprüche;

-

Ziff. III./3: Sanktion;

-

Ziff. III./4: Anrechnung der

ausgestandenen Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der

Freiheitsstrafe;

-

Ziff. III./5: Verlängerung

der Probezeit betreffend Vorstrafe vom 11. September 2012;

-

Ziff. V./13:

Verfahrenskosten.

Beantragt wird ein Freispruch von

sämtlichen Vorhalten, die Ausrichtung einer Genugtuung für die zu Unrecht

ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Übernahme der Verfahrenskosten durch

den Staat.

Weder die Staatsanwaltschaft noch die

Privatkläger ergriffen bezüglich des Beschuldigten ein Rechtsmittel.

11. Zu überprüfen ist ebenfalls Ziff.

V./11. des erstinstanzlichen Entscheides (Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin), soweit den Umfang des Rückforderungsanspruchs des Staates betreffend.

12. Das erstinstanzliche Urteil ist

somit, soweit den Beschuldigten A.___ betreffend, einzig in Bezug auf die

ausgefällten Freisprüche (Ziff. III./1.), die Zivilforderung des «Z.___» (Ziff.

V./6.) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe

betreffend (Ziff. V./11.), in Rechtskraft erwachsen.

13. Die Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht fand am 7. November 2018 statt.

Erwägungen

II. Tatbeteiligung des Beschuldigten

1.

Die in der Anklageschrift

umschriebenen Ereignisse vom 5. April 2014 lassen sich in drei Phasen an drei

verschiedenen Orten unterteilen. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift

vorgehalten, sich in einer ersten Phase am Landhausquai in Solothurn aufgehalten

und sich in der Folge mit E.___ in die «Y.___-Bar» in die Solothurner Altstadt begeben

zu haben, wo sich die zweite Phase abspielte. Schliesslich soll er sich sodann in

das Restaurant «Z.___» am Amthausplatz verschoben haben, wo sich die

Geschehnisse der dritten Phase ereigneten.

2.

Der Beschuldigte liess durch seine

Verteidigung vor Obergericht bestreiten, an den ihm zur Last gelegten

Ereignissen vom 5. April 2014 am Landhausquai, in der «Y.___- Bar» und im

Restaurant «Z.___» in Solothurn überhaupt beteiligt gewesen zu sein. Die durchgeführten

Fotowahlkonfrontationen – so die Ausführungen der Verteidigung – seien nicht

aussagekräftig und die Schwachstelle der gesamten Beweiswürdigung, was im

Wesentlichen sinngemäss wie folgt begründet wird: In Bezug auf die Ereignisse

am Landhausquai habe Herr F.___ im Rahmen seiner ersten Befragung zu Protokoll

gegeben, er könne die Täterschaft nicht identifizieren. Auf Vorlage des

Fotoblattes habe er auf die Nr. 2 oder Nr. 4 getippt. Bei der zweiten

Fotowahlkonfrontation habe man einzig zwei Fotos wiederverwendet, dabei habe es

sich um die Bilder von A.___ und E.___ gehandelt, was dem Befragten auch gleich

aufgefallen sei (er kenne die Personen von der letzten Fotowahlkonfrontation). Im

Rahmen dieser zweiten Befragung sei dann F.___ nur E.___ ein Begriff gewesen.

Zum Beschuldigten habe er hingegen nichts sagen können, was als Entlastung zu

werten sei. Auch G.___ seien diverse Fotos vorgelegt worden. Es falle auf, dass

dieser anlässlich der zeitnahen ersten Fotowahlkonfrontation nur die Nr. 2 (= E.___)

als Täter genannt habe, während er im Rahmen der zweiten Fotowahlkonfrontation

und demnach mit zunehmender zeitlicher Distanz sowohl E.___ als auch A.___ als

Täter identifiziert habe. Wiederum seien nur deren Fotos bei der 2.

Fotowahlkonfrontation wiederverwendet und die restlichen Fotos ausgetauscht worden.

Eine solche Vorgehensweise habe einen Wiedererkennungseffekt entfaltet und sei

geeignet gewesen, das Aussageverhalten der befragten Personen zu steuern und

letztlich ein verzerrtes Bild zu erzeugen. In Bezug auf den Beschuldigten habe G.___

schliesslich das auf dem Bild ersichtliche Piercing als Erkennungskriterium für

die Nr. 4 (= A.___) genannt. Auch hier sei wiederum die Durchführung der

Fotowohlkonfrontation zu bemängeln, da aus allen ihm vorgelegten Bilder nur

eine Person mit auffälligem Ohrschmuck heraussteche. Die Vorinstanz habe zudem die

Aussagen jener Auskunftspersonen, die den Beschuldigten nicht hätten

identifizieren können und ihn demnach indirekt entlastet hätten (so

insbesondere H.___, I.___, J.___, K.___), unberücksichtigt gelassen. Angesichts

dieser Ausgangslage sei die Tatbeteiligung des Beschuldigten an den Ereignissen

am Landhausquai vom 5. April 2014 nicht erstellt. Ebenso wenig lasse sich eine

Tatbeteiligung des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Ereignissen in der «Y.___-Bar»

nachweisen. Aus den Aussagen von L.___ gehe hervor, dass ihr bereits am Tatort

die Fotos von E.___ und A.___ vorgelegt worden seien. Die Polizei sei mit

diesen Fotos im Vorfeld der Befragungen regelrecht hausieren gegangen; die

offiziellen Fotowahlkonfrontationen, welche später mit L.___ und M.___ durchgeführt

worden seien, seien auf diese Weise zur Alibiübung verkommen. Die gestützt

darauf erfolgten Belastungen seien nicht aussagekräftig und demnach auch nicht

geeignet, die Tatbeteiligung des Beschuldigten zu beweisen. Auch in Bezug auf

die Vorfälle im Restaurant «Z.___» lasse sich der Nachweis der Tatbeteiligung des

Beschuldigten nicht erbringen. In Bezug auf diese Tatphase seien sämtliche

Fotowahlkonfrontationen negativ verlaufen. Dass der Beschuldigte in der Stadt

in der Nähe des Restaurants «Z.___» angehalten worden sei, könne viele Gründe

haben. So sei es denkbar, dass er in der Stadt im Ausgang gewesen sei und sich

auf dem Heimweg befunden habe. Mit den vorgehaltenen Delikten müsse dies nichts

zu tun haben.

3.

In Anbetracht dieser Einwände ist

vorab die Frage zu klären, ob sich anhand der Beweis- und Indizienlage die

Tatbeteiligung des Beschuldigten an den Vorfällen vom 5. April 2014 nachweisen

lässt. Dabei ist nach der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in

dubio pro reo» bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter

Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache

für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Im Entscheid 6B_291/2016 vom 4. August

2016.

hat das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo» im

Zusammenhang mit Indizien dargelegt und hierzu Folgendes festgehalten (E. 2.1):

«Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die

Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei

findet der Grundsatz ‘in dubio pro reo’ nicht auf einzelne Indizien Anwendung,

sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend

ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich

allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern

Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015

vom 19.5.2016 E. 1.3.3;6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen)».

4.

Vorliegend sind drei sehr kurze Tatphasen

zu beurteilen, die sich zudem unmittelbar nacheinander abspielten und deren Handlungsablauf

alle anwesenden Personen, die zum Teil auch unter erheblichem Alkoholeinfluss

standen, unvorbereitet traf. Aufgrund dieser Ausgangslage erstaunt es nicht,

dass einige der Befragten (so H.___, I.___, J.___, K.___) nicht in der Lage

waren, die Tatbeteiligten anhand der ihnen vorgelegten Fotos zu identifizieren.

Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann unter diesen Umständen die generell

unterbliebene Belastung (d.h. auch die ausgebliebene Belastung von

Drittpersonen) im Rahmen der Fotowahlkonfrontation nicht mit einer Entlastung

des Beschuldigten gleichgesetzt werden.

5.

Näher zu prüfen sind die Aussagen

jener Personen, die konkrete Angaben zu den Tatbeteiligten machten. Ihre Ausführungen,

im Besonderen ihre Angaben im Rahmen der Fotowahlkonfrontation, erlangen

mangels objektiver Beweismittel entscheidende Bedeutung.

5.1

G.___ führte im Rahmen seiner ersten

polizeilichen Einvernahme am 7. April 2014 auf Konfrontation eines Fotoblattes

mit insgesamt 8 Fotos aus, er würde sagen, die Nr. 2 (= E.___) sei dabei

gewesen (AS 225 f.). Den Mann, der geraucht habe, würde er nicht wiedererkennen

(AS 225). Anlässlich seiner zweiten polizeilichen Einvernahme vom 25. April 2014

wurden G.___ jeweils 8 grossformatige Fotos einzeln vorgelegt, wobei

sämtliche Bilder bis auf diejenigen von E.___ und A.___ ausgewechselt wurden. G.___

ordnete nun auch ein Foto (PPCN 29 508 283 88) dem Beschuldigten zu (Vermerk:

«Das ist der, der im AA.___ geraucht hat», AS 242). Der Rechtspraktikant, der

die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten an dieser Einvernahme vertrat,

erwirkte, dass im Protokoll folgender Passus festgehalten wurde: G.___ sei sich

beim letzten Mal nicht ganz sicher gewesen, habe sich aber heute an dieses Bild

erinnern können, weil es das letzte Mal schon dabei gewesen sei (vgl. AS 232).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Januar 2015 wurde G.___

ausdrücklich danach gefragt, wie es dazu gekommen sei, dass er bei der ersten

Einvernahme nur einen, dann aber bei der zweiten Einvernahme auch den zweiten

Teilnehmer der Auseinandersetzung erkannt habe (AS 247), worauf er ausführte,

er habe schon bei der ersten Befragung zwischen Nr. 4 und 8 tendiert, ohne sich

aber sicher gewesen zu sein. Auf die Frage, was der springende Punkt für die

Erkennung gewesen sei, nannte er das Piercing des Beschuldigten. Der Raucher

habe dieses Piercing gehabt und sei kleiner gewesen als der andere. Wenn er

heute die Bilder sehen würde, könne er wahrscheinlich nicht mehr sagen, wer es

gewesen sei (AS 247).

Die Aussagen von G.___ sind hinsichtlich

einer Tatbeteiligung des Beschuldigten mit einer gewissen Unsicherheit behaftet.

Einerseits konnte er mit dem Piercing ein charakteristisches äusseres

Erkennungsmerkmal der tatbeteiligten Person nennen. Andererseits ist

festzuhalten, dass er im Rahmen der tatnächsten Befragung nicht in der Lage

war, den Beschuldigten auf dem Foto zu identifizieren. Zudem lässt sich vor dem

Hintergrund der unterbliebenen Belastung anlässlich der tatnächsten Einvernahme

nicht ausschliessen, dass die bereits dargelegte konkrete Durchführung der 2. Fotowahlkonfrontation

die Identifikation des Beschuldigten begünstigt hat.

5.2

Die Angaben der Auskunftsperson F.___

führten nicht zu einer Belastung des Beschuldigten. Dieser tippte zwar anlässlich

seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2014 auf die Nr. 2 (E.___)

oder Nr. 4 (Beschuldigter), räumte jedoch ein, anhand der Fotos die Täterschaft

nicht eindeutig zu erkennen (AS 200) und sah dementsprechend davon ab, auf dem

Fotoblatt eine tatbeteiligte Person zu bezeichnen (vgl. AS 202 ohne jegliche

Kennzeichnung). Anlässlich der zweiten Befragung vom 23. April 2014 vermochte

er nicht mit Bestimmtheit zu sagen, wer nun E.___ sei, weil sich beide ähnlich

seien (der Befragte schwankte zwischen dem Bild, das tatsächlich E.___ abbildete,

und jenem mit dem Foto des Beschuldigten, vgl. AS 315). Zur zweiten Person

könne er nichts sagen, ausser dass sie ziemlich klein gewesen sei (AS 315).

5.3

Anders verhält es sich hingegen,

wenn die Aussagen von N.___ zur ersten Tatphase sowie die Aussagen von L.___

und M.___, die in der 2. Tatphase in der «Y.___-Bar» mit der Täterschaft

konfrontiert wurden, gewürdigt werden. Die Auskunftsperson N.___ gab anlässlich

der ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2014 von sich aus zu

Protokoll, die kleinere Person, welche in der Bar geraucht habe, habe Piercings

an den Ohren gehabt. Er sei der Meinung, es könnten die Nr. 2 (= E.___) und Nr.

4.

(= der Beschuldigte) gewesen sein (AS 259), was er auf dem Fotoblatt mit

seiner Unterschrift schliesslich auch bekräftigte (AS 261). Anlässlich seiner

zweiten Einvernahme vom 24. April 2014 identifizierte er dieselben beiden

Personen (AS 271, 275). Den Beschuldigten bezeichnete er als die «kleinere

Person» (AS 271). Wie bei G.___ wurden auch ihm im Rahmen der Zweitbefragung 8

Einzelbilder vorgelegt, wobei wiederum auf dieselben, nun aber stark

vergrösserten Aufnahmen von E.___ und A.___ zurückgegriffen wurde. Im

Unterschied zu G.___ konnte N.___ aber bereits im Rahmen der tatnächsten

Einvernahme den Beschuldigten auf dem Foto als Tatbeteiligten bezeichnen und im

Rahmen der zweiten Fotowahlkonfrontation, bei welcher er sich bei jedem Einzelbild

für oder gegen die Täteridentifikation entscheiden musste, was den

Direktvergleich der Bilder ausschloss (vgl. AS 277), bestätigte er diese Angabe.

5.4

Besonders deutlich sind schliesslich

die Angaben von L.___ zur Täterschaft ausgefallen. Anlässlich ihrer

polizeilichen Befragung vom 10. April 2014 bezeichnete sie mit Sicherheit die

Nr. 2 (= E.___) und die Nr. 4 (= A.___) auf dem ihr vorgelegten Fotoblatt

als die tatbeteiligten Personen (AS 371 sowie AS 372 mit dem handschriftlichen

Kommentar «ganz sicher»). Sie führte aus, beide sofort wieder zu erkennen, und sie

machte spezifische Angaben zum Erscheinungsbild der Tatbeteiligten (vgl. die

Antworten auf die Fragen 10 und 11). Dasselbe Fotoblatt war L.___ bereits am 6.

April 2014 um 11:30 Uhr vorgelegt worden, wobei sie bereits damals die beiden gleichen

Personen (Nr. 2 und Nr. 4) «ganz sicher» als Tatbeteiligte nannte (AS 368 und

369). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Januar

2015.

führte L.___ aus, die Polizei sei nach ihrem Anruf noch mit zwei Autos mit

je einer festgenommenen Person vorbeigekommen und denjenigen mit Glatze (= E.___),

der von der Polizei aus dem Auto rausgezogen worden sei, habe sie vor Ort erkannt.

Offenbar waren ihr auch schon damals Fotos vorgelegt worden (vgl. hierzu AS 377).

Ausserhalb einer formellen Befragung erfolgte Fotowahlkonfrontationen können sich

als problematisch erweisen, nicht aber in der vorliegenden Konstellation, denn L.___

identifizierte am 10. April 2015 im Rahmen einer formellen Befragung als

Auskunftsperson nach zutreffender vorgängiger Belehrung zweifelsfrei dieselben Personen

wie bereits am 6. April 2015, nämlich den bereits rechtskräftig verurteilten E.___

und den Beschuldigten als die beiden Tatbeteiligten. Diese Zuordnung bestätigte

sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Januar 2015

(«Ja, hundert Prozent», Z. 119 AS 377). Auch ein Suggestionspotential lässt

sich bei ihr nicht ausmachen, zumal ihr sowohl am 6. April als auch am

10.

April 2014 das identische Fotoblatt vorgelegt wurde (vgl. AS 368 und

AS 371).

5.5

Auch M.___ war sich sicher, die

Tatbeteiligten identifizieren zu können. Anlässlich seiner polizeilichen

Einvernahme vom 12. April 2014 bezeichnete er auf Vorlage des bereits erwähnten

Fotoblattes mit 8 Abbildungen die Nr. 2 (= E.___) und Nr. 4 (= A.___) als die Tatbeteiligten

(Antwort auf Frage 15 AS 392, AS 394, AS 395 «ich bin mir sicher»). Er legte

offen, dass bereits am 9. April 2014 eine Polizeipatrouille in der Bar

gewesen sei und sie (M.___ und L.___) mit der gleichen Fotodokumentation

konfrontiert worden seien (AS 393). Anlässlich der weiteren

staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. Januar 2015 – nun in der

prozessualen Stellung als Zeuge – bestätigte er seine Angaben zu den

Tatbeteiligten (vgl. AS 399). Es kann in diesem Zusammenhang zwar nicht mit

letzter Gewissheit ausgeschlossen werden, dass sich L.___ mit M.___ über diese

Frage ausgetauscht hat und die von L.___ zum Ausdruck gebrachte Überzeugung letztlich

auch M.___ mitbeeinflusst hat. Gleichwohl haben seine Aussagen in Bezug auf die

Täteridentifikation eigenständige Bedeutung, konnte er doch mit dem auf Foto

Nr. 4 abgebildeten Beschuldigten ganz spezifische Erlebnisse verknüpfen, die in

seiner Erinnerung haften blieben. So führte er in der Zeugenbefragung vom 21.

Januar 2015 – auf Nr. 4 (A.___) auf dem Fotoblatt zeigend – aus, dieser habe

gesagt, wenn sie die Bullen rufen würden, lege er ihn um. Das habe sich bei ihm

eingebrannt wie ein Tattoo (Z. 100 f. AS 400).

5.6

Zusammengefasst wurde der

Beschuldigte von mehreren Personen (L.___, M.___, N.___) und von diesen gleich

mehrfach (d.h. im Rahmen von unterschiedlichen Einvernahmen) als Tatbeteiligter

zweifelsfrei identifiziert. Als Erkennungsmerkmal wurde von vielen

Auskunftspersonen das Piercing des Beschuldigten genannt. Es handelt sich

hierbei um ein auffälliges und seltenes Merkmal, das herausstach und sich die

Befragten deshalb gut einprägen konnten. Solche Besonderheiten im

Erscheinungsbild muss sich der Beschuldigte anrechnen lassen. Es ist mit

anderen Worten entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht zu beanstanden,

dass die Befragten auch anhand dieses äusseren Merkmals auf den Beschuldigten schlossen.

Dabei steht ausser Zweifel, dass die für die Fotowahlgegenüberstellung

ausgewählten Selektionskriterien (vgl. AS 277) geeignet waren, in Bezug auf die

präsentierten 8 Personen eine hohe Ähnlichkeit zu erreichen. Neben dem

Beschuldigten sind gleich drei weitere Personen mit Ohrschmuck auf dem Foto

abgebildet (vgl. AS 235, 236, 239 bzw. 269, 270, 274). Mit Blick auf diese Auswahl

verfängt die Argumentation der Verteidigung, wonach jede beliebige männliche Person

mit auffälligem Piercing von den Befragten als Täter belastet worden wäre, nicht.

Wie ein roter Faden zieht sich zudem durch die Einvernahmen die Angabe, es habe

sich beim zweiten um den kleineren der beiden Tatbeteiligten gehandelt. Der andere,

mithin der grössere der beiden Täter, wurde von mehreren Auskunftspersonen im

Rahmen der Fotowahlkonfrontationen klar erkannt. Dieser hat die gegen ihn

ausgefällten Schuldsprüche, welche alle drei vorgenannten Tatphasen (Phase 1:

Landhausquai, Phase 2: «Y.___-Bar», Phase 3: «Z.___») umfassen, akzeptiert. Auch

dies ist als gewichtiges Indiz zu werten.

Für die Tatbeteiligung des Beschuldigten

sprechen aber auch Ort und Zeit seiner Verhaftung: Gemäss den unbestritten

gebliebenen Ausführungen in der polizeilichen Strafanzeige vom 27. Mai 2015 (AS

512.

ff.) und dem polizeilichen Feststellungsbericht zur Intervention vom 5.

April 2014 (AS 524 ff.) ergriffen mehrere Personen im Bereich des

Friedhofplatzes in den frühen Morgenstunden des 5. April 2014 getrennt

voneinander die Flucht, um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Der

bereits rechtskräftig verurteilte E.___ konnte im Bereich der Verzweigung

Lagerhausstrasse/Westringstrasse angehalten und arretiert werden (AS 514).

Ebenfalls in unmittelbarer Nähe zum Restaurant «Z.___», im Raum Stalden, konnte

eine weitere Polizeipatrouille den Beschuldigten anhalten (vgl. AS 514, AS 525).

Diese Anhaltung erfolgte bereits um 01:35 Uhr, nur wenige Minuten nachdem der

Alarmzentrale um 01:23 Uhr und um 01:30 Uhr der Vorfall im Restaurant «Z.___» gemeldet

worden war (vgl. AS 569, AS 722).

5.7

Diese dargelegten Indizien lassen in

ihrer Gesamtheit nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte am 5. April 2014 sowohl

in der 1. Phase am Landhausquai als auch in der darauffolgenden 2. Phase in der

«Y.___-Bar» als Tatbeteiligter in Erscheinung trat.

In der 3. Tatphase, welche sich im

Restaurant «Z.___» ereignete, verdeckten sich alle Tatbeteiligten gemäss den

übereinstimmenden Aussagen der befragten Gäste ihr Gesicht. Dies führte – im

Unterschied zu den beiden vorgenannten Tatphasen – dazu, dass die

durchgeführten Fotowahlkonfrontationen negativ verliefen. Vergegenwärtigt man

sich aber, dass das Verhalten der Täterschaft im Restaurant «Z.___» jenem in

der «Y.___-Bar» in hohem Masse gleicht, sich beide Vorfälle unmittelbar

nacheinander abspielten und der Beschuldigte, wie bereits erörtert, wenige

Minuten nach den Ereignissen im Restaurant «Z.___» und in unmittelbarer Nähe zum

dritten Tatort angehalten werden konnte, so steht auch für diese letzte Tatphase

die Tatbeteiligung des Beschuldigten ausser Zweifel.

III. Sachverhalt

Nachdem die Tatbeteiligung des

Beschuldigten für alle drei Tatphasen erstellt ist, sind nachfolgend die ihm

konkret zur Last gelegten Vorhalte einzeln zu prüfen. Die Vorhalte werden

entsprechend den einzelnen Tatphasen dargestellt.

A. Phase

1: Landhausquai Solothurn (Vorhalte AKS Ziff. 8: Mehrfache versuchte schwere

Körperverletzung, evtl. mehrfache versuchte einfache Körperverletzung i.S.v.

Art. 122 Abs. 1 bzw. Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und

AKS Ziff. 10: Angriff i.S.v. Art. 134 StGB)

1.

Vorhalte

AKS Ziff. 8:

«begangen

am 5. April 2014, kurz nach ca. 01:00 Uhr, in Solothurn, Landhausquai im

Bereich zwischen der AA.___-Bar und der X.___-Bar, zum Nachteil von G.___ und N.___.

Im Nachgang zu einer

kurzen verbalen Auseinandersetzung schlug E.___ den nunmehrigen Privatkläger G.___

mit der offenen Hand und einiger Wucht in den Bereich des linken Ohrs,

beziehungsweise der dortigen Wange. Während sich in der Folge N.___ in eine

Rangelei mit E.___ verwickeln liess, teilte A.___ mehrere Faustschläge gegen

den Kopf von G.___ und gegen denjenigen von N.___ aus. Aus dieser Konstellation

entwickelte sich eine veritable Schlägerei, in deren Rahmen jeder der vier

Beteiligten jeden schlug, wobei E.___ und A.___ wissentlich und willentlich

leere Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von ca. 0.33 l gegen die Köpfe

von G.___ und N.___ einsetzten, wobei zumindest eine Flasche auf dem Kopf von N.___

zerbrach.

Dass kein

rechtsgenüglicher Nachweis erbracht werden kann, dass G.___ und N.___ im Rahmen

der hier interessierenden Phase i.S.v. Art. 123 StGB verletzt wurden, ändert

nichts daran, dass die Beschuldigten E.___ und A.___ Kopfverletzungen der

nunmehrigen Privatkläger, allenfalls sogar im Ausmass einer schweren

Körperverletzung (Beeinträchtigung des Augenlichts oder von Hirnfunktionen),

billigend in Kauf genommen haben.»

AKS Ziff. 10:

«begangen

am 5. April 2014, kurz nach ca. 01:00 Uhr, wenige Minuten nach Beendigung der

ersten Phase der Auseinandersetzung gemäss vorstehenden Ziffern 8 und 9, in

Solothurn, Landhausquai 13, im Bereich der X.___-Bar, zum Nachteil von G.___

und N.___.

Nachdem sich E.___ und A.___

vorübergehend zurückgezogen hatten, begaben sich G.___ und N.___ zunächst in

die X.___-Bar und dann in den Bereich unmittelbar vor dieser. Zu diesem

Zeitpunkt kehrten E.___, A.___ und mindestens eine weitere, unbekannte Person zurück,

beziehungsweise begaben sich ebenfalls dorthin, wobei sie erneut leere

Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von 0.33 l mit sich führten.

Unmittelbar, nachdem die

nunmehrigen Privatkläger das Lokal verlassen hatten, schlug E.___ eine der

mitgeführten Flaschen gegen den Kopf von N.___. A.___ und die unbekannte dritte

Person beteiligten sich am durch diesen Schlag eingeleiteten Angriff, indem

sie, gemeinsam mit E.___, sowohl mit Fäusten, als auch mit Flaschen auf die

nunmehrigen Privatkläger einwirkten, wobei alle die Flaschen sowohl als Schlag-

als auch als Wurfgegenstände einsetzten.

N.___ erlitt eine ca. 5 mm

grosse Rissquetschwunde im Bereich des Hinterkopfes.»

2.

Aussagen

2.1

G.___ wurde erstmals am 7. April

2014.

polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 225 ff.). Es sei in der Nacht

von Freitag auf Samstag (4./5. April 2014) am Landhausquai in Solothurn zu

einer Auseinandersetzung gekommen. Er habe in der AA.___-Bar einen rauchenden

Mann auf das Rauchverbot hingewiesen. Dieser habe genervt reagiert und ihn

ignoriert. Das Personal habe die Person dann aus der Bar gewiesen. Er (G.___) sei

dann mit dem an der Bar bestellten Bier zu seinem Kollegen N.___ nach draussen

gegangen und habe ihm die Geschichte mit dem Raucher an der Bar erzählt. In

diesem Moment sei der Raucher mit einem Begleiter hinter ihnen vorbei gegangen

und habe das gehört. Ohne Vorwarnung habe er einen Schlag ins Gesicht bekommen.

Beide Männer hätten ihn voll ins Gesicht geschlagen. Er habe anfänglich nicht

gewusst, wie er reagieren solle. Sein Kollege sei mit den Männern bereits am Kämpfen

gewesen. Er habe in der Folge seinen Kollegen und die Männer trennen wollen,

was ihm aber nicht gelungen sei. Es sei ein Gerangel gewesen. Er habe mehrere

Schläge abbekommen und es sei beim ersten Angriff mindestens eine Flasche

eingesetzt worden. Die Männer seien dann noch einmal mit mehreren Flaschen in

den Händen zurückgekommen. Es seien nach seiner Meinung nun vier Personen

gewesen. Die Flaschen hätten sie ihnen über die Köpfe geschlagen. Auch mit den

Fäusten sei er geschlagen worden. Dieser zweite Angriff sei direkt vor dem

Eingang der «X.___-Bar» passiert. Es sei bereits beim ersten Mal eine Flasche

im Spiel gewesen. Sie hätten nach diesem Vorfall in die neue Bar (= «X.___-Bar»)

gehen wollen, um das Gesicht zu waschen. Sein Kollege N.___ habe bereits am

Kopf geblutet. Das müsse von einer Flasche gewesen sein (AS 225).

2.2

G.___ wurde am 25. April 2014 in

Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten als Auskunftsperson einvernommen

(AS 227 ff.). Er führte aus, er sei mit seinem Kollegen N.___ vor der AA.___-Bar

gestanden, als ihm ein Kollege dieses Typen, der zuvor aus der AA.___-Bar

geworfen worden sei, mit der flachen Hand einen Schlag ins Gesicht versetzt

habe. Sein Kollege N.___ habe den Angreifer dann gepackt und es habe sich eine

tätliche Auseinandersetzung unter den vier Personen entwickelt. Sowohl er als

auch N.___ seien mit leeren Flaschen (Bierflaschen 0,33 l) geschlagen worden. In

der ersten Phase (nachfolgend in Abgrenzung zu den unter Ziff. II.1. umschriebenen

Tatphasen als Teilphase bzw. als 1. Teil der Auseinandersetzung bezeichnet),

also bevor die Täter weggegangen seien, sei sicher mindestens eine Flasche N.___

über den Kopf geschlagen worden, nachher sicherlich noch mehr als eine. Bei ihm

sei keine Flasche kaputt gegangen, bei Raphael aber schon.

Die beiden seien dann weggegangen und

sie seien zu viert wieder gekommen und erneut auf sie losgegangen.

2.3

Am 21. Januar 2015 wurde G.___ von

der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten einvernommen

(AS 244 ff.).

G.___ führte aus, es könne sein, dass er

vor der A.___-Bar zu seinem Kollegen gesagt habe, dass sie Glatzen hätten und

er das Wort «Nazi» verwendet habe, als der Beschuldigte und sein Begleiter

hinter ihnen gewesen seien (AS 248). G.___ bestätigte, dass ihnen leere 0.33 l

- «Bierfläschli» auf den Kopf geschlagen worden seien. Die Flaschen seien zum

Teil kaputt gegangen. Sein Begleiter habe den Grösseren auf den Boden legen

können und die beiden seien dann weggegangen. N.___ habe Schnittwunden am Kopf

gehabt. Sie seien in die «X.___-Bar» gegangen, weil er seinen Kollegen dort

habe verarzten wollen. Deshalb sei er sich sicher, dass diese Flaschen bereits

im ersten Teil der Auseinandersetzung eingesetzt worden seien (AS 249).

G.___ bestätigte auch den zweiten Teil

der Auseinandersetzung: Es seien mindestens drei oder vier Personen erneut auf

sie losgegangen. Die Angreifer hätten wiederum Flaschen verwendet, dies

hauptsächlich gegen N.___. Diese seien teilweise kaputt gegangen.

Der Beschuldigte habe im ersten Teil auch

Flaschen eingesetzt, im zweiten Teil sei er sicher auch dabei gewesen, was

alles passiert sei, könne er aber nicht sagen.

2.4

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L AS 229 ff.) führte G.___ als Auskunftsperson aus, dass er

eine Ohrfeige erhalten habe, als er N.___ erzählt habe, dass A.___ drinnen (in

der A.___-Bar) geraucht habe. Es seien E.___ und A.___ gewesen. Dann seien alle

auf alle losgegangen. Sie (d.h. er und N.___) hätten Bierflaschen auf den Kopf

bekommen. Bei N.___ sei eine Flasche auf dem Kopf zerbrochen. Sie seien in die

Bar gegangen, um sich zu waschen. Als sie hinausgegangen seien, sei es wieder

losgegangen. In der zweiten Teilphase seien sie mit den Fäusten auf sie

losgegangen.

3.1

N.___ wurde am 24. April 2014

polizeilich in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten als

Auskunftsperson einvernommen (AS 262 ff.).

N.___ führte aus, er glaube, dass das

Wort «Nazi» gefallen sei (AS 264). Er sei eingeschritten, nachdem der Grössere

seinem Kollegen «eis brätscht» habe. Darauf habe ihm der Kleinere (der

Beschuldigte) einen Faustschlag ins Gesicht gegeben. Anschliessend wisse er nur

noch einzelne Eckpunkte. Er erinnere sich, dass er mit der Faust

zurückgeschlagen habe. Er glaube, dass er einen Schlag mit einer Flasche auf

den Kopf erhalten habe. Er habe dies aber nicht mitbekommen, es sei ihm erst

bewusst geworden wegen der Rissquetschwunde am Hinterkopf. Dieser Schlag mit

der Flasche sei nach seiner Meinung in der zweiten Teilphase erfolgt (AS 266); In

diesem 2. Teil habe er noch mehrere Faustschläge ins Gesicht erhalten.

3.2

N.___ wurde am 21. Januar 2015 ebenfalls

vom Staatsanwalt in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten als

Auskunftsperson einvernommen (AS 279 ff.).

N.___ führte aus, dass nach dem ersten

Schlag, den er erhalten habe, für ihn alles diffus gewesen sei. Nach seiner

Erinnerung seien die Bierflaschen erst im zweiten Teil eingesetzt worden (AS

283). Er könne sich nicht erinnern, dass er nach der ersten Teilphase verletzt

gewesen sei.

3.3

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (S-L AS 232 ff.) bestätigte N.___, dass sich die Geschehnisse

in zwei Teile abgespielt hätten. Er habe nicht mitbekommen, dass er eine

Bierflasche auf den Kopf geschlagen erhalten habe.

4.

Die Polizei befragte diverse

Personen, die sich zur Zeit der Ereignisse am Landhausquai aufhielten:

4.1

H.___ führte am 7. Mai 2014 (AS 289

ff.) aus, dass der ihm bekannte E.___ zusammen mit zwei weiteren Personen auf

zwei andere Personen zugegangen und es darauf losgegangen sei. Er gab zu

Protokoll, dass es zwei Teilphasen gegeben habe; Oliver und seine Begleiter

seien nach der ersten Schlägerei Richtung Restaurant […] gegangen und sie seien

nach ca. zwei Minuten mit Glasfläschli in den Händen zurückgekommen und es sei

wieder losgegangen. Auf Vorhalt der Polizei, wonach H.___ eine der Personen gewesen

sei, welche die Polizei alarmiert habe und er bereits während der ersten

Auseinandersetzung angerufen und Glasflaschen erwähnt habe, führte er aus, dass

die Flaschen in diesem Fall bereits zu diesem Zeitpunkt eingesetzt worden

seien. Ein grosser Teil der Gewalt sei von E.___ ausgegangen. Er (E.___) sei

derjenige gewesen, welcher mit den Glasflaschen zurückgekommen sei. Er habe

gesehen, wie er zwei Flaschen geworfen habe. Er habe dagegen nicht gesehen,

dass mit den Flaschen geschlagen worden sei.

4.2

F.___, Betreiber der «X.___-Bar» am

Landhausquai, führte in der polizeilichen Befragung vom 23. April 2014 (AS 311

ff.) aus, dass E.___, dessen Namen er von einem Kellner der AA.___-Bar erfahren

habe, im ersten Teil der Auseinandersetzung einer Person zwei Flaschen auf dem

Kopf zerschlagen habe. Er habe der geschädigten Person angeboten, sich auf der

Toilette der «X.___-Bar» aufzufrischen (AS 314). Im zweiten Teil der

Auseinandersetzung habe E.___ dieser Person erneut eine Flasche auf dem Kopf

zerschlagen. Er sei in Begleitung einer zweiten Person gewesen, er habe aber

nicht gesehen, ob diese Person auch geschlagen habe.

5.1

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 10. Juni 2014 (AS 351 ff.) führte E.___ aus, dass er an einer

Schlägerei am Landhausquai beteiligt gewesen sei. Er habe mit den Fäusten

«ausgeteilt», mit einer Bierflasche habe er aber nicht geschlagen.

5.2

E.___ verzichtete auf eine

Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (AS 936).

5.3

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte er aus, dass er keinem eine Glasflasche über den Kopf

geschlagen habe. Möglich sei, dass er eine Glasflasche geworfen habe (S-L AS 217).

6.1

Der Beschuldigte machte in diversen polizeilichen

Einvernahmen keine Aussagen zur Sache (AS 588, 591). Auf entsprechende Anfrage

der Staatsanwaltschaft (AS 645) teilte die Verteidigerin des Beschuldigten am

27.

Februar 2015 mit, dass auf die Durchführung einer Schlusseinvernahme durch

den Staatsanwalt verzichtet werde (AS 924). Er machte auch anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Obergericht keine Aussagen zur Sache

(S-L AS 219 f.).

7.

Objektive Beweismittel

N.___ wurde in der gleichen Nacht auf

der Notfallstation des Bürgerspitals Solothurn untersucht und behandelt. Gemäss

Arztbericht vom 6. April 2014 erlitt er eine kleine, ca. 5 mm grosse, nicht

klaffende Rissquetschwunde okzipital (Hinterkopf). Der Arzt stellte im Haar

multiple feinste Glasscherben fest (AS 215).

8.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

8.1

Den ersten Einvernahmen von G.___ und

von N.___ ist zu entnehmen, dass beide im Zeitpunkt des Geschehens erheblich

alkoholisiert waren. G.___ hatte gemäss eigenen Aussagen 2 Liter Bier sowie

zwei Drinks konsumiert (AS 225), bei N.___ war es die gleiche Menge (AS 263).

Im Bericht des Bürgerspitals vom 6. April 2014 ist denn auch festgehalten, dass

N.___ unter Alkoholeinfluss gestanden sei (AS 215).

Dieser erhebliche Alkoholkonsum muss bei

der Würdigung der Aussagen der Geschädigten berücksichtigt werden. Hinzu kommt,

dass sich die Geschehnisse in sehr kurzer Zeit ereigneten, die Geschädigten in

keiner Weise darauf vorbereitet waren und ein «Riesenghetto» (AS 230; Aussage G.___)

entstand. N.___ führte denn auch aus, dass seine Erinnerungen diffus seien; seine

Aussagen seien deshalb vielleicht mit Vorsicht zu geniessen (AS 268).

8.2

Auch bei den Aussagen der anwesenden

Gäste muss berücksichtigt werden, dass sich die Ereignisse völlig unvorbereitet

und sehr schnell abspielten. So sagte H.___ in der Einvernahme vom 7. Mai 2014 aus,

die Glasflaschen seien erst in der zweiten Teilphase zum Einsatz gelangt und

sie seien von E.___ geworfen worden, er habe nicht gesehen, dass er damit

geschlagen habe. Als H.___ die Alarmzentrale der Polizei anrief, führte er

dagegen aus, die Flaschen seien schon in der ersten Phase eingesetzt worden,

und dies als Schlagwerkzeuge.

8.3

Die Aussagen von G.___ sind

glaubhaft. Er sagte konstant aus, indem er in den Einvernahmen den Ablauf der

Ereignisse in den wesentlichen Zügen gleich schilderte. Er differenzierte stets,

dass sich die Geschehnisse in zwei Teilphasen abspielten, wobei er und sein

Kollege sich im ersten Teil zwei und im zweiten Teil der Auseinandersetzung drei

oder vier Personen gegenübersahen. G.___ benutzte nicht jede Gelegenheit, um

die Angreifer zu belasten. So führte er aus, dass er von E.___ mit der offenen,

flachen Hand (und nicht mit einem Faustschlag) geschlagen worden sei. Ebenso

stellte er klar, dass nach seiner Auffassung niemand versucht habe, ihn in die

Aare zu werfen. Womöglich habe es von aussen so ausgesehen, es sei aber nicht

so gewesen, zumindest habe er es nicht so empfunden und nicht so wahrgenommen (AS

224, 252). In Bezug auf den zeitlichen Ablauf erweisen sich seine Angaben als besonders

detailreich und glaubhaft. So hielt er nicht bloss fest, dass die Angreifer bereits

im ersten Teil der Auseinandersetzung zu leeren Glasflaschen griffen und diese ihnen

(G.___ und N.___) über den Kopf schlugen, sondern er verknüpfte dieses Ereignis

mit einer spezifischen Erinnerung, welche ihm die zeitliche Einordnung

ermöglichte: N.___ habe Schnittwunden am Kopf gehabt. Man habe die «X.___-Bar»

aufgesucht, um seinen Kollegen dort zu verarzten. Deshalb sei er sich sicher,

dass diese Flaschen bereits im ersten Teil der Auseinandersetzung eingesetzt

worden seien (AS 249). Auch schon in der tatnächsten Einvernahme vom 7. April

2014.

stellte G.___ in zeitlicher Hinsicht diese Verbindung her (vgl. AS 225

sowie vorstehende Ziff. III.A.2.1), ebenso F.___ (vgl. AS 314 sowie vorstehende

Ziff. III.A.4.2), der an diesem Abend in der «X.___-Bar» arbeitete und deshalb

nicht wegen Alkoholkonsums in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war.

8.4

Demgegenüber sind die Angaben von N.___,

was die Chronologie der Ereignisse betrifft, nicht gleichermassen

aussagekräftig, führte doch dieser aus, seine Wahrnehmungsfähigkeit sei nach dem

ersten Schlag eingeschränkt gewesen, und er räumte mehrmals ein, in Bezug auf

die zeitliche Einordnung der Geschehnisse nicht mehr sicher zu sein. Bezüglich

dem Einsatz der Bierflaschen durch den Beschuldigten und E.___ lässt der

Wortlaut der Antworten darauf schliessen, dass er den Schlag im ersten Moment

gar nicht realisiert hatte (AS 264: «Bezüglich der Flaschen ist es glaub so,

dass ich beim zweiten Mal mit einer Flasche geschlagen worden sein soll»).

Entsprechend sagte er es auch aus (Fragen 23, 25 und 26 der Einvernahme vom

24.4

, AS 265 f.).

8.5

E.___ hat die erstinstanzlichen

Schuldsprüche, welche die Ereignisse des 5. April 2014 am Landhausquai

betreffen, akzeptiert. Er ist diesbezüglich rechtskräftig schuldig gesprochen

wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22

StGB) und wegen Angriffs (Art. 134 StGB).

8.6

Es ist von folgendem Beweisergebnis

auszugehen: G.___ machte am 5. April 2014, kurz nach 01:00 Uhr, in der AA.___-Bar

in Solothurn den Beschuldigten darauf aufmerksam, dass im Lokal nicht geraucht

werden dürfe. Der Beschuldigte wurde vom Personal der Bar darauf aus dem Lokal gewiesen,

und auch G.___ verliess das Lokal und gesellte sich zu seinem Kollegen N.___,

der sich draussen vor dem «Aaremürli» aufhielt.

G.___ erzählte seinem Kollegen das

Vorgefallene; in diesem Moment verabreichte ihm E.___, der mit dem

Beschuldigten unterwegs war, mit der flachen Hand eine Ohrfeige ins Gesicht.

Offenbar hatten sie gehört, was G.___ erzählte und empfanden dies als

Provokation. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zudem davon auszugehen, dass von

Seiten von G.___ und N.___ der Begriff «Nazi» verwendet wurde.

N.___ packte den Angreifer und es

entwickelte sich eine tätliche Auseinandersetzung zwischen den vier Personen. Von

sämtlichen anwesenden Personen wurde bestätigt, dass sich das Geschehen in zwei

Teilphasen abspielte. Nach der ersten tätlichen Auseinandersetzung zogen sich G.___

und N.___ in die «X.___-Bar» zurück. Als sie diese wieder verliessen, gingen

der Beschuldigte, E.___ sowie mindestens eine weitere Person erneut auf die

beiden los und leiteten auf diese Weise den zweiten Teil der Auseinandersetzung

ein. Während beiden Phasen schlugen E.___ und der Beschuldigte mit den Fäusten

auf G.___ und N.___ ein, diese setzten sich zur Wehr und schlugen ihrerseits

auf E.___ und den Beschuldigten ein.

E.___ selbst räumte ein, es sei möglich,

dass er eine Glasflasche geworfen habe; auch wenn er das Zuschlagen mit einer

Flasche bestritt, schloss er immerhin einen andersartigen Einsatz einer Flasche

(Werfen) nicht aus. Dass es nicht nur beim Werfen der Flaschen blieb, sondern

die Angreifer sowohl im ersten als auch im zweiten Teil der Auseinandersetzung

mit leeren Bierflaschen zugeschlagen und diese insbesondere auch gegen den Kopf

von G.___ und N.___ eingesetzt haben, ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen

von G.___, die von F.___ sowie von H.___ (vgl. dessen Benachrichtigung der

Alarmzentrale) bestätigt wurden, als erstellt zu betrachten.

Erstellt ist des Weiteren, dass eine als

Schlagwerkzeug eingesetzte leere Bierflasche (0,33 l) beim Aufprall an den

Hinterkopf von N.___ zerbrach. Hierzu liegt ein objektives Beweismittel vor:

Gemäss Arztbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 6. April 2014 wurden am

Hinterkopf von N.___ im Bereich der Rissquetschwunde feinste Glassplitter

festgestellt. Ob dieser Schlag mit der Bierflasche von E.___ oder vom

Beschuldigten ausgeführt wurde, muss dabei offen bleiben. In zeitlicher

Hinsicht steht gestützt auf die klaren Aussagen von G.___ (vgl. hierzu

ausführlich vorstehende Ziff. III.A.8.3), welche durch die Angaben von F.___

gestützt werden, fest, dass N.___ diese Rissquetschwunde im ersten Teil der Auseinandersetzung

erlitt.

9.

Rechtliche Subsumtion

9.1

AKS

Ziff. 8: Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. versuchte einfache

Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 und Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB i.V.m. Art.

22.

StGB)

9.1.1

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der

Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in

massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter

dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des

konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich

ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der

subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der

Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat

auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer

an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag

(vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130 IV 58 E. 9.2.1). Für

Mittäterschaft wird ein koordinierter Vorsatz vorausgesetzt, Eventualvorsatz

genügt. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte,

es genügt, wenn er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Der

Tatentschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur

konkludent zum Ausdruck kommen. Es ist also nicht erforderlich, dass die Tat im

Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses

ausgeführt wird. Eine blosse Billigung genügt aber nicht (vgl. Stefan

Trechsel/Marc Jean-Richard in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Vor

Art. 24 StGB N 13; vgl. u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120 IV 265

E. 2c, 118 IV 227 E. 5d/aa).

Jedem Mittäter werden – in den Grenzen

seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der

anderen Mittäter angerechnet (vgl. Marc Forster in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl.,

Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Ein Indiz

für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die

anteilsmässige Beteiligung an der Beute, ebenso die

Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB

PK, Vor Art. 24 StGB N 15; Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB

N 11).

9.1.2

Tatbestände

Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer

Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich

verletzt (Abs. 1); wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied

eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar

macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank

macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); wer

vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen

oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).

Wer vorsätzlich einen Menschen in

anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen

kann der Richter die Strafe mildern. Das Antragserfordernis entfällt, wenn der

Täter eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand verwendet (Art. 123 Ziff. 2

Abs. 1 StGB).

9.1.3

Direkter Vorsatz und

Eventualvorsatz

«Vorsätzlich» gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB

handelt der Täter, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche

Handlungsziel darstellt; ein solcher Täter handelt mit direktem Vorsatz (ersten

Grades; vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder in: BSK StGB I, Art. 12 StGB

N 44). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt bereits vorsätzlich, wer die

Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden.

Der eventualvorsätzlich handelnde Täter

nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und

findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg

«billigt», ist nicht erforderlich. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung

in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines

Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören

die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die

Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art

der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der

Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung

wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des

Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als

so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,

vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann.

Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des

tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern

bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die

Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden

(Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2013 E. 3.2 mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung).

9.1.4

Konkreter Fall

9.1.4.1

Das Beweisergebnis führte zum

Schluss, dass bereits im ersten Teil der Auseinandersetzung (= AKS Ziff. 8) die

Angreifer leere Bierflaschen gegen die Köpfe von N.___ und G.___ einsetzten und

dabei auch Flaschenglas zerbrach und zersplitterte. E.___ versetzte G.___ zudem

einen Schlag mit der offenen Hand ins Gesicht; sowohl E.___ als auch der

Beschuldigte versetzten den beiden Geschädigten zudem mehrere Faustschläge an

den Kopf. Der Beschuldigte wirkte in diesem Teil der Auseinandersetzung mit E.___

in massgebender Weise zusammen, so dass er als Hauptbeteiligter dastand und

nach den unter Ziff. III.A.9.1.1 dargelegten Grundsätzen als Mittäter zu

qualifizieren ist.

Im Zusammenhang mit den unter Ziff. 8

AKS vorgehaltenen Ereignissen zogen sich weder G.___ noch N.___ schwere oder

auch nur einfache Körperverletzungen zu. In Bezug auf N.___ kann auf das

Arztzeugnis des Bürgerspitals Solothurn vom 6. April 2014 verwiesen werden,

wonach bei ihm abgesehen von einer Rissquetschwunde von 5 mm – die aber nicht

Gegenstand des Vorhaltes gemäss AKS Ziff. 8 bildet – keine sonstigen

Verletzungen, Dolenzen oder Kopfschmerzen festgestellt worden seien. Der

objektive Tatbestand von Art. 122 StGB bzw. Art. 123 StGB ist damit nicht

erfüllt.

9.1.4.2

Zu prüfen ist, welches Ziel der

Beschuldigte mit den von ihm und E.___ verabreichten Faustschlägen und den

Schlägen mit den Flaschen verfolgte bzw. mit welchen Folgen er sich abfand:

Wollte er den Geschädigten schwere Verletzungen i.S. von Art. 122 StGB zufügen

oder nahm er solche in Kauf? Es ist somit die Frage des Vorsatzes und damit des

subjektiven Tatbestandes zu beantworten.

Es bedarf keiner weiteren Ausführungen,

dass Faustschläge an den Kopf eines Menschen eine erhebliche

Sorgfaltspflichtverletzung darstellen und mit einer Gefahr von Verletzungen

verbunden ist. Dies gilt erst recht bei der Verwendung von leeren Flaschen als

Schlaggegenstände. Die Tatsache, dass dabei auch Flaschenglas zerbrach, lässt

den Rückschluss zu, dass wuchtig zugeschlagen wurde. Als weiteres erschwerendes

Element ist zu berücksichtigen, dass die Schläge mit den Fäusten und den

Flaschen im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen vier Personen

und damit während eines dynamischen Geschehens erfolgten, was mit einem

Kontrollverlust einherging: Ob die als Schlaggegenstände verwendeten

Bierflaschen die Angegriffenen am Hinterkopf, seitlich oder gar vorne im

Gesicht trafen, war mitten in einem Gerangel mit einer Vielzahl von Akteuren vom

Beschuldigten nicht mehr zu steuern, sondern entzog sich seiner Kontrollmöglichkeit

und war letztlich dem Zufall überlassen. Für den Beschuldigten war es ohne weiteres

erkennbar, dass wuchtig ausgeführte Schläge mit einem harten Gegenstand wie

einer Flasche gegen den sensiblen Körperteil Kopf zu schweren, allenfalls gar lebensbedrohlichen

Verletzungen (insbesondere Beeinträchtigung des Augenlichts, Schädel-Hirn-Trauma,

Hirnblutungen, bleibenden Entstellungen im Gesicht durch tiefe Schnittverletzungen)

führen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2015 vom 11.11.2015

E.2.1). Das Ausmass der Pflichtverletzung wog unter den konkreten Umständen derart

schwer und die Wahrscheinlichkeit von schweren Körperverletzungen war derart

gross, dass sich in subjektiver Hinsicht der Schluss auf deren Inkaufnahme

aufdrängt. In subjektiver Hinsicht ist deshalb der Eventualvorsatz auf eine

schwere Körperverletzung zu bejahen.

9.1.4.3

Schuldausschliessungs- sowie

Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich folglich der

versuchten schweren Körperverletzung i.S. von Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB

schuldig gemacht.

9.1.4.4

Die zur Anklage gebrachte «mehrfache»

Tatbegehung ist nicht mehr zu prüfen, da die erste Instanz einzig wegen

einfacher Tatbegehung schuldig gesprochen hat (vgl. erstinstanzliche Dispositivziff.

III.2. Alinea 1) und das im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geltende Verschlechterungsverbot

gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht nur eine Verschärfung der Sanktion, sondern

auch eine härtere rechtliche Qualifikation untersagt (BGE 139 IV 282 E. 2.5).

9.2

AKS Ziff. 10: Angriff (Art. 134

StGB)

9.2.1

Tatbestand

Gemäss Art. 134 StGB wird mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, «wer sich an einem

Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die

Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat».

Ein Angriff ist die gewaltsame tätliche

Einwirkung in feindlicher Absicht durch mindestens zwei Personen auf den Körper

eines (oder mehrerer) Menschen (Stefan Trechsel/Martino Mona in: PK StGB, Art.

134.

StGB N 2). Das strafbare Verhalten besteht in der Beteiligung an einem

solchen Angriff. Liegt die Voraussetzung einer körperlichen Attacke durch zwei

Aggressoren vor, kann die Beteiligung auch in einer psychischen oder verbalen

oder einer sachlich unterstützenden Mitwirkung bestehen (z.B. Zustecken von

Kampfinstrumenten, Anfeuerung, Warnung vor Gefahren; vgl. Stefan Maeder in: BSK

StGB II, Art. 134 StGB N 8). Der Angriff muss als objektive

Strafbarkeitsbedingung den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen

zur Folge haben. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 134 StGB Vorsatz

bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Der

Vorsatz muss sich auf den Angriff, nicht aber auf das Eintreten des Todes oder

der Körperverletzung des Angegriffenen beziehen (Stefan Maeder in: BSK StGB II,

Art. 134 StGB N 9).

9.2.2

Gemäss dem Beweisergebnis des

Berufungsgerichts und entgegen dem Lebenssachverhalt gemäss Anklageschrift erlitt

N.___ bereits während des ersten Teils der Auseinandersetzung eine

Rissquetschwunde von 5 mm im Bereich des Hinterkopfes, die auf einen Schlag mit

einer leeren Bierflasche zurückzuführen ist. In der Folge suchten N.___ und G.___

die «X.___-Bar» auf. In der zweiten Teilphase, die Gegenstand von AKS Ziff. 10 bildet,

wirkten der Beschuldigte und E.___ erneut mit Fäusten und leeren Bierflaschen

auf G.___ und N.___ ein, ohne dass sich aber Letzterer davon die in AKS

Ziff. 10 genannte Rissquetschwunde zuzog. Diese Verletzung ist, wie

bereits erörtert, dem ersten Teil der Auseinandersetzung zuzuordnen. Auch

andere körperliche Verletzungen blieben aus. Es fehlt damit an einem Verletzungserfolg

im Sinne von Art. 123 StGB. Die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 134

StGB ist folglich nicht erfüllt und der Beschuldigte muss deshalb vom Vorwurf

des Angriffs freigesprochen werden.

9.2.3

Ob in Bezug auf den unangefochten

gebliebenen Schuldspruch von E.___ im Sinne von Art. 134 StGB (AKS Ziff. 10)

Art. 392 StPO anzuwenden ist, wird in einem separaten Nachverfahren nach

Rechtskraft dieses Urteils zu prüfen sein.

B. Phase

2: «Y.___-Bar» (Vorhalte AKS Ziff. 13: Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und

2.

StGB und AKS Ziff. 14: Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB)

1.

Vorhalte

1.1

AKS Ziff. 13:

«begangen

am 5. April 2014, ca. 01.20 Uhr, in Solothurn, in den Lokalitäten der ‘Y.___-Bar’,

zum Nachteil der Y.___ GmbH, beziehungsweise der damaligen Geschäftsführerin L.___

und M.___.

Nachdem sich die beiden

Beschuldigten und ihre beiden unbekannten Begleiter zunächst vergleichsweise

unauffällig verhielten, bis die beiden Gäste O.___ und P.___ das Lokal

vorübergehend verlassen hatten, begab sich zumindest E.___ in den Bereich

hinter der Bar. E.___, A.___ und mindestens einer der beiden unbekannten

Begleiter begingen in diesem Moment mehrere Sachbeschädigungen, namentlich

indem sie Flaschen, Gläser und Dekorationsgegenstände zu Boden warfen. Darüber

hinaus warfen sie einander Flaschen zu, wobei solche ebenfalls zu Bruch gingen

(vgl. nachstehende Ziffer 14). In eben dieser Situation, begleitet von

laustarken linksextremen Äusserungen, behändigten die Beschuldigten im inneren

Bereich der Bar insgesamt rund zehn Flaschen mit alkoholischem Inhalt

(namentlich Wein, Jägermeister und Wodka).

Aus Angst, dass sich die

Gewaltbereitschaft und die Aggression der Beschuldigten nicht nur gegen Sachen,

sondern auch gegen sie richten könnte, begab sich L.___, die damalige

Geschäftsführerin des Lokals, in einen dem Publikum nicht zugänglichen hinteren

Bereich der Bar.

Indem mindestens einer der

Beschuldigten eine Flasche im Sinne einer drohenden Geste gegen die Gäste O.___

und P.___ erhob und indem die Beschuldigten sowohl die nunmehrige

Privatklägerin L.___, als auch den Stammgast M.___ durch ihr lautes und

aggressives Auftreten gezielt einschüchterten, drohten sie sowohl jener, aber

auch allenfalls intervenierenden Gästen, die eine faktische Schutzposition

hinsichtlich der zu stehlenden Flaschen hätten einnehmen können, eine

gegenwärtige Gefahr für ihre jeweilige physische Integrität an. Im Rahmen eines

gemeinsam getragenen und ausgeführten Plans und daher in Mittäterschaft

handelnd, nahmen sie, unter dem Eindruck dieser Androhung, die vorstehend

genannten rund zehn Flaschen mit alkoholischem Inhalt in einem Wert von rund

CHF 250.00 zur Aneignung weg. Dabei handelten sie in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht und vorsätzlich, wobei sie die Wegnahme von Ware in einem

höheren, als im genannten Wert, in Kauf genommen haben.

Bevor die Beschuldigten

das Lokal mit der Beute verlassen hatten, sagte A.___ zu M.___, der eine

faktische Schutzposition hinsichtlich der zu stehlenden Flaschen hätte

einnehmen können, dass er ihn umlegen werde, wenn die Polizei gerufen würde. In

Form der Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, mithin in

Form eines für ihn erkennbar rechtswidrigen Mittels, beging A.___ Nötigungshandlungen,

getragen von der Absicht, dadurch die Beute behalten zu können, wobei sein

Verhalten E.___ so zuzurechnen ist, wie wenn er selber gehandelt hätte.»

1.2

AKS Ziff. 14:

«begangen

am 5. April 2014, ca. 01.20 Uhr, in Solothurn, in den Lokalitäten der Y.___-Bar

und unmittelbar vor der Bar, zum Nachteil der Y.___ GmbH.

Im Rahmen des unter

vorstehender Ziffer 13 umschriebenen Vorfalls warfen die Beschuldigten mehrere

Dekorationsgegenstände, Flaschen und Gläser zu Boden. Dadurch verursachten sie

an erkennbar fremdem Eigentum vorsätzlich einen Sachschaden in Höhe von rund

CHF 200.00, wobei sie einen höheren Schaden billigend in Kauf nahmen.»

2.1

L.___, die damalige

Geschäftsführerin der «Y.___-Bar», führte in der polizeilichen Einvernahme vom

10.

April 2014 (AS 363 ff.) aus, dass vier Personen die Bar betreten und

Getränke bestellt hätten. Darauf seien sie hinter die Bar gegangen und hätten

diverse Flaschen und Getränke kaputt geschlagen. Sie hätten 10 Flaschen Wein

und Wodka an sich genommen und das Lokal verlassen. Dies sei etwas vor 01:20 Uhr

gewesen. Die vier Personen seien hektisch in die Bar gekommen und hätten von

«Koks» gesprochen, vor allem bei zwei Personen sei das Verhalten extrem

gewesen.

Die Vier hätten zuerst Getränke bestellt

und diese auch bezahlt. Es seien dann zwei Personen hinter die Bar gekommen und

hätten begonnen, sich gegenseitig Flaschen zuzuwerfen. Dabei hätten sie mehrere

Gläser vom Regal geschmissen. Sie sei in den Personalbereich gegangen und habe

sich versteckt, weil sie Angst gehabt habe. Dort habe sie die Polizei

angerufen.

2.2

Anlässlich der Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2015 (AS 374 ff.) führte L.___ aus, dass die

Männer alles, was auf der Bar gestanden habe, Flaschen und Gläser,

heruntergeschmissen hätten. Sie seien hinter die Bar gegangen und hätten Gläser

geschmissen und sich gegenseitig Flaschen zugeworfen. Am Schluss hätten

Weinflaschen und ein ganzer Kasten Jägermeister sowie eine Wodka-Flasche

gefehlt. Sie habe Angst gehabt, dass sie ihr etwas tun würden. Die Männer seien

unter Drogen gestanden und seien aggressiv gewesen, deshalb sei sie weggerannt.

3.

O.___ war zur Tatzeit Gast in der «Y.___-Bar».

In der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2014 (AS 381 ff.) führte er aus,

dass er mit einem Kollegen vor der Bar geraucht habe, als sie bemerkt hätten,

dass sich in der Bar eine Auseinandersetzung abgespielt habe. Sie seien ins

Lokal gegangen und hätten gesehen, dass sich eine Person im Innenbereich der

Bar aufgehalten habe und drei Personen vor der Bar gestanden seien. Er habe

gesehen, dass eine Person eine Flasche in ihre Richtung aufgezogen habe.

4.1

M.___ war zur Zeit der Ereignisse

als Gast in der «Y.___-Bar» anwesend. Der Beschuldigte habe ihm, als dieser die

Bar verlassen habe, gesagt, er würde ihn umlegen, falls er jetzt die Polizei

alarmiere, was er ernst genommen habe.

4.2

Anlässlich der Einvernahme durch den

Staatsanwalt vom 21. Januar 2015 (AS 397 ff.) führte M.___ als Zeuge aus, dass

vier Personen in die Bar gekommen seien. Es habe sich jemand hinter dem Tresen

bewegt, der dort nichts zu suchen gehabt habe. Diese Person habe Flaschen

genommen und dann seien sie wieder gegangen. Der Beschuldigte habe ihm beim

Rausgehen gedroht, dass er ihn umlege, falls sie (d.h. M.___ und die

Geschäftsführerin L.___) die Bullen rufen würden. Die vier Männer hätten Gläser

nach draussen genommen und dort kaputt geschlagen.

M.___ führte weiter aus, dass er gesehen

habe, wie alle vier Männer Flaschen weggetragen hätten, dafür lege er seine

Hand ins Feuer. Er sei angesichts der Überzahl der Männer eingeschüchtert

gewesen.

5.

P.___ hielt sich zur Tatzeit mit O.___

als Gast in der «Y.___-Bar» auf. Am 27. Januar 2015 wurde er von der

Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (AS 404 ff.). Er führte aus, dass 3 oder 4

Personen in die Bar gekommen seien und sich ganz normal verhalten hätten. Sie

seien an der Bar gesessen und hätten Bier bestellt. Er sei dann mit seinem

Kollegen raus gegangen, um zu rauchen. Es seien dann ein oder zwei dieser Typen

hinter die Bar gegangen und hätten Flaschen hervorgenommen. Sie seien wieder in

die Bar gegangen und hätten gesagt, dass sie aufhören sollen. Darauf seien sie

leicht aggressiv geworden. Er glaube, sie hätten zwei Flaschen mitgenommen, er

sei aber nicht sicher. Sie hätten dann noch Gläser zu Boden geschmissen.

Beim Hinausgehen habe einer der Männer

die Hand mit der Flasche aufgezogen. Die Situation sei kontrollierbar gewesen,

bis sie raus gewollt hätten. Als er die Flasche gesehen habe, sei für ihn klar

gewesen, dass er einen Schritt zurück müsse.

Er habe nicht mitbekommen, dass Flaschen

in der Bar geworfen worden seien. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Männer

unter Drogeneinfluss gestanden seien.

6.

E.___ und der Beschuldigte machten zu

diesem Vorfall keine Aussagen.

7.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

7.1

Es ist kein Grund ersichtlich, der

gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von L.___ spricht. L.___ machte zweimal

in Anwesenheit der Verteidigungen von E.___ und dem Beschuldigten weitgehend

gleiche und zudem differenzierte Aussagen, indem sie ausführte, dass sich die

vier Männer zu Beginn anständig und normal benommen hätten und das bestellte

Bier noch bezahlt hätten. Es hätten sich in der Folge dann vor allem zwei der

vier Männer «extrem» verhalten. Ihre Aussage, wonach die Männer die Flaschen

genommen und sich zugeworfen hätten, beschreibt im Zusammenhang mit der

Verübung eines Vermögensdelikts ein aussergewöhnliches Verhalten und entspringt

nicht ihrer Fantasie. Hinzu kommt, dass ihre Aussagen teilweise von M.___ und P.___

bestätigt werden. So führten beide aus, dass sich einer der Männer hinter die

Theke begab und Flaschen hervornahm; beide bestätigten auch die Zerstörung von

Gläsern. M.___ bestätigte auch, dass die Männer Flaschen mitgenommen hätten.

7.2

Auch die Aussagen von M.___ und P.___

sind glaubhaft. P.___ hielt sich zeitweise vor der Bar auf, wo er mit seinem

Kollegen am Rauchen war. Er betrat jedoch die Bar wieder, als er bemerkte, dass

sich dort eine Auseinandersetzung abspielte. M.___ sagte mit Bestimmtheit, dass

die vier Männer Flaschen hinausgetragen hätten, als sie die Bar verliessen.

Auch P.___, der allerdings erst am 21. Januar 2015 erstmals befragt wurde,

bestätigte diesen Sachverhalt, war sich allerdings diesbezüglich nicht ganz

sicher. Beide bestätigten zudem, dass die Männer Gläser zu Boden geschmissen

und zerstört hätten.

Schliesslich beschrieben beide, beim

Hinausgehen der Männer bedroht worden zu sein: M.___ sagte glaubhaft aus, der

Beschuldigte habe gedroht, ihn umzulegen, falls er die Polizei rufe. Auch P.___

beschrieb eine drohende Geste von einem der vier Männer, als diese die Bar

verliessen, indem dieser seine Hand mit einer Flasche aufgezogen habe.

7.3

E.___ hat die erstinstanzlichen

Schuldsprüche, welche die Ereignisse des 5. April 2014 in der «Y.___-Bar»

betreffen, akzeptiert. Er ist diesbezüglich rechtskräftig schuldig gesprochen

wegen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB).

7.4

Es ist damit von folgendem

rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen:

E.___, der Beschuldigte und zwei weitere

unbekannte Männer betraten am 5. April nach 01:00 Uhr die «Y.___-Bar» in

Solothurn. Sie bestellten Getränke, setzten sich an die Bar und verhielten sich

vorerst normal und unauffällig. In der Folge begab sich einer der Männer hinter

die Theke und begann, Flaschen ab den Regalen zu nehmen und sie seinen Kollegen

zuzuwerfen. Die Männer warfen sich in der Folge die Flaschen gegenseitig zu. Gleichzeitig

schmissen die Männer Gläser ab der Theke, so dass diese am Boden zerbrachen. Die

Geschäftsführerin L.___ hatte den Eindruck, dass die Männer unter

Drogeneinfluss standen, zwei von ihnen benahmen sich nach ihrer Wahrnehmung

«extrem». Angesichts der Überzahl der Männer und ihres lauten und aggressiven Auftretens

flüchtete sie in den Personalbereich der Bar und alarmierte die Polizei.

Mindestens einer der beiden

Beschuldigten zog im Sinne einer drohenden Geste gegenüber den Gästen O.___ und

P.___ eine Falsche auf. Die vier Männer behändigten schliesslich einige

Flaschen Alkohol (Wodka, Wein) und verliessen das Lokal.

Beim Hinausgehen drohte der Beschuldigte

M.___, ihn umzulegen, falls er die Polizei alarmiere.

8.

Rechtliche Subsumtion

8.1

AKS Ziff. 13: Raub (Art. 140 Ziff. 1

Abs. 1 und 2 StGB)

8.1.1

Tatbestand

8.1.1.1

Raub gemäss Art. 140 Abs. 1 StGB

ist der unter Anwendung von Gewalt oder Drohung oder durch Herbeiführung von

Widerstandsunfähigkeit begangene Diebstahl. Der objektive Tatbestand ist

dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem

Zweck eine Nötigungshandlung begangen worden ist, welche die Duldung des

Diebstahls bezweckt (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3.

Aufl., Basel 2013, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 140 StGB N 16). Die Nötigungshandlungen sind

Gewalt gegen eine Person, im Sinne eines unmittelbaren Einwirkens auf den

Körper, dann die Drohung, die eine solche Intensität erreichen muss, dass ein

durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgeben würde, und

schliesslich das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit durch andere Tatmittel als

Gewalt oder Drohung (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 140 StGB N

4.

f.).

8.1.1.2

Gestützt auf die Aussagen von M.___

und L.___ ist erstellt, dass die vier Männer diverse Alkoholflaschen entwendet und

somit einen Diebstahl begangen haben; ob der Beschuldigte selbst eine Flasche

hinausgetragen hat, ist angesichts des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens der

Männer nicht entscheidend. Der Beschuldigte muss sich auch das Verhalten seiner

Begleiter als Tatbeitrag anrechnen lassen.

Die vier Männer wandten gegen die

anwesenden Personen keine Gewalt an. Mit ihrem Verhalten bauten sie jedoch eine

beachtliche Drohkulisse auf, die ein Klima der Angst erzeugte und die im

Barlokal anwesenden Personen einzuschüchtern wusste. Das laute und zerstörerische

Auftreten der Täterschaft veranlasste die Geschäftsführerin, sich in den

Personalbereich der Bar zurückzuziehen, und hielt die anwesenden Gäste davon

ab, die Polizei zu alarmieren und die Männer zu stoppen und aufzuhalten. Die

Männer traten als Gruppe auf und stellten bereits auf Grund ihrer Anzahl eine

gewisse Bedrohung dar. Mindestens zwei von ihnen fielen durch ein «extremes»

Verhalten auf und die Männer erbrachten mit ihrem Verhalten den Tatbeweis, dass

sie vor der Anwendung von Gewalt nicht zurückschreckten. So begab sich einer

der Männer hinter die Theke, nahm Flaschen aus den Regalen und sie begannen,

sich diese gegenseitig zuzuwerfen. Gleichzeitig schmissen sie Gläser, die am

Boden zerschellten. Auch wurde im Sinne einer drohenden Geste eine Glasflasche

gegen die Gäste erhoben, womit diesen signalisiert wurde, dass auch mit Gewalt

gegen Leib und Leben zu rechnen war. Unter diesen Umständen ist es

nachvollziehbar, dass weder die Geschäftsführerin noch die anwesenden Gäste das

Treiben der vier Männer zu unterbrechen versuchten; dieses Verhalten war gar

ratsam, weil ein Eingreifen die Gefahr einer Gewalteskalation in sich barg. Auf

Grund der konkreten Umstände muss deshalb die für einen Raub erforderliche

Intensität des drohenden Verhaltens des Beschuldigten und seiner Begleiter

bejaht werden.

Die gegenüber M.___ beim Verlassen des

Lokals ausgesprochene Drohung («er lege ihn um, falls er die Polizei

alarmiere») verdeutlicht die drastische verbale Ausdrucksweise des

Beschuldigten, ihr kommt aber keine selbständige Bedeutung im Sinne von Art. 140

Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu, denn der Beschuldigte und seine Begleiter wurden von M.___

nicht bei einem Diebstahl «ertappt», vielmehr hielt sich dieser während des

gesamten Geschehens in der Bar auf und er kam nicht überraschend hinzu, als die

Flachen gestohlen wurden. Er hatte sich auf Grund der vorangehenden Drohungen

(Gläser zerstören, Flaschen werfen, numerische Überzahl) dem Willen der Täter

bereits unterzogen und entschieden, nicht einzugreifen. Es liegen auch keine

Hinweise dafür vor, dass M.___ die Täter am Verlassen der Bar hätte hindern

wollen und die Drohung des Beschuldigten aus diesem Grund erfolgt wäre. Die

Drohung erfolgte deshalb nicht, um die gestohlene Sache (diverse Flaschen

Alkohol) zu behalten; das Deliktsgut war in diesem Moment in keiner Weise gefährdet.

In objektiver Hinsicht ist der Raub in

der Tatbestandsvariante von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz; Handlungsziel war die Wegnahme von diversen alkoholischen Getränken

unter Anwendung von Drohungen.

Der Beschuldigte hat sich – in

Mittäterschaft mit E.___ und zwei unbekannten Männern – des Raubes im Sinne von

Art. 140 Ziff. Abs.1 StGB schuldig gemacht.

8.2

AKS Ziff. 14: Sachbeschädigung (Art.

144.

Abs. 1 StGB)

Wer eine Sache, an der ein fremdes

Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört

oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB).

In Bezug auf das Beweisergebnis kann auf

die Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.7.1 verwiesen werden: Der

Beschuldigte hat in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit seinen drei

Begleitern in der «Y.___-Bar» am 5. April 2014 kurz nach 01:00 Uhr diverse

Gläser und Flaschen ab der Bartheke zu Boden geschmissen und zerbrochen. Auch

in diesem Fall ist nicht entscheidend, ob der Beschuldigte selber einen

direkten Tatbeitrag leistete, indem er Gläser selbst zu Boden schmiss, denn er

muss sich das Verhalten seiner Mittäter anrechnen lassen.

Neben dem objektiven Tatbestand ist auch

der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte hat wissentlich und

willentlich und demnach vorsätzlich das vorgenannte Material zerstört.

Ein Anwendungsfall von Art. 172ter

Abs. 1 StGB (geringfügiges Vermögensdelikt) ist zu verneinen. In der

polizeilichen Strafanzeige vom 26. Mai 2014 wird der von der Täterschaft

verursachte Sachschaden für Trinkgläser und Weinflaschen mit insgesamt CHF

200.00

beziffert. Diese Schadenssumme liegt zwar unter dem vom Bundesgericht

für das geringfügige Vermögensdelikt festgesetzten Grenzwert von CHF 300.00

(vgl. BGE 121 IV 261 ff. und BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119). Massgebend für die

Privilegierung ist jedoch nicht der tatsächliche Taterfolg, sondern die

Vorstellung des Täters. Im vorliegenden Fall wollte der Beschuldigte einen

erheblichen Schaden anrichten. Sein Vorsatz war mit anderen Worten nicht auf

den tatsächlich erzielten, sondern auf einen höheren, den Grenzwert von CHF

300.00

übersteigenden Schaden gerichtet, so dass die Anwendung von Art. 172ter

Abs. 1 StGB ausscheidet.

Der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung

gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

C. Phase 3: «Z.___» (Vorhalte AKS Ziff.

16: Versuchter Raub i.S. von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB, eventualiter versuchter Diebstahl i.S. von Art. 149 Ziff. 1 i.V.m. Art.

22.

Abs.1 StGB und mehrfache Tätlichkeiten i.S. von Art. 126 Abs. 1 StGB; AKS

Ziff. 17: mehrfache versuchte schwere Körperverletzung i.S. von Art. 122 Abs. 1

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter mehrfache versuchte qualifizierte

einfache Körperverletzung i.S. von Art. 123 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB; AKS Ziff. 19: Sachbeschädigung)

1.

Vorhalte

1.1

AKS Ziff. 16:

«begangen

am 5. April 2014, kurz vor 01:30 Uhr, in Solothurn, St. Urbangasse 5,

beziehungsweise Westringstrasse, in und vor den Räumlichkeiten des Lokals Z.___,

zum Nachteil des Restaurants Z.___, Q.___.

In unmittelbarem Anschluss

an die Ereignisse gemäss vorstehenden Ziffern 13 und 14 vermummten E.___, A.___

und eine dritte, bis dato unbekannte Person, ihre Gesichter und betraten das

Lokal - zügigen Schrittes und unter lautem Geschrei. Sogleich machte sich einer

der drei an der Kasse zu schaffen, während die beiden anderen hinter der Bar

Flaschen mit alkoholischen Getränken an sich nahmen und sich anschickten, das

Lokal wieder zu verlassen.

Als sie, bei der Begehung

des Diebstahls auf frischer Tat ertappt, zunächst von R.___ und in der Folge

auch von S.___ am Verlassen des Lokals und am Wegbringen der Flaschen

(namentlich Aperol) gehindert wurden, gingen die Beschuldigten dazu über,

Gewalt in Form von Schlägen und Schubsereien gegenüber den genannten Personen,

die eine faktische Schutzposition hinsichtlich des Deliktsguts einnahmen,

anzuwenden – schon zuvor und danach auch gegenüber von T.___ und U.___. Darüber

hinaus wurde R.___ an den Haaren zu Boden gerissen und liegend, an den Haaren,

über eine Distanz von mehreren Metern über den Boden geschleift. Die

Beschuldigten handelten dabei im Rahmen eines gemeinsam getragenen Tatplans,

den sie gemeinsam ausführten, mithin in Mittäterschaft. Zudem handelten sie

vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, wobei sie im Sinn

hatten, alkoholische Getränke und Bargeld aus der Kasse, beides in einem nicht

näher bezifferbaren, aber jedenfalls nicht mehr geringfügigen Wert, zur Aneignung

wegzunehmen, was an der Intervention von Gästen des Lokals scheiterte. Die

Anwendung von Gewalt erfolgte getragen von der Absicht, die gestohlenen

Flaschen behalten zu können.»

1.2

AKS Ziff. 17:

«begangen

am 5. April 2014, ca. 01:30 Uhr, in Solothurn, St. Urbangasse 5,

beziehungsweise Westringstrasse, vor den Räumlichkeiten des Lokals Z.___, zum

Nachteil von T.___ und S.___.

Im Rahmen der

Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und Gästen des Lokals schlug

einer der Beschuldigten eine leere Flasche dergestalt gegen den Kopf- /

Schulterbereich von S.___, dass die Flasche zerbrach. Eigentliche Verletzungen

trug er indessen keine davon. Zudem warfen die Beschuldigten mit beträchtlichem

Kraftaufwand Tische, Stühle und andere Gegenstände (beispielsweise

Aschenbecher) in Richtung von S.___ und T.___, als diese dabei waren, sich in

das Innere des Lokals zurückzuziehen. Ein Stuhl traf T.___ am Kopf, wobei er

keine eigentlichen Verletzungen, sondern lediglich eine Beule erlitt.

Die Beschuldigten handelten

im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans, an dem sich alle in gleicher Weise

beteiligten, mithin in Mittäterschaft. Im Rahmen des Tatplans bestand Einigkeit

darüber, dass eine enorme Gewaltbereitschaft gegenüber von Personen und Sachen

an den Tag gelegt wird. Durch ihr Verhalten nahmen sie schwere

Körperverletzungen (beispielsweise Kopfverletzungen mit einhergehender

Beeinträchtigung von Gehirnfunktionen, Verletzungen des Auges oder eine

bleibende Entstellung des Gesichts) billigend in Kauf, wobei die Tatbeiträge

jedes Beschuldigten allen anderen Beschuldigten zuzurechnen sind.»

1.3

AKS

Ziff. 19:

«begangen

am 5. April 2014, ca. 01:30 Uhr, in Solothurn, St. Urbangasse 5,

beziehungsweise Westringstrasse, vor den Räumlichkeiten des Lokals Z.___, zum

Nachteil des Restaurants Z.___,Q.___.

Indem die Beschuldigten,

im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans, der gemeinsam ausgeführt wurde, Tische,

Stühle und andere Gegenstände (beispielsweise Aschenbecher) in Richtung des

Eingangs des Lokals warfen, beschädigten sie, vorsätzlich und in Mittäterschaft

handelnd, erkennbar fremdes Eigentum, namentlich das Mobiliar, aber auch die

Eingangstüre und ein Fenster. Die Türe und das Fenster mussten fachmännisch

repariert werden. Der Gesamtschaden beläuft sich auf mindestens CHF 1‘338.10.»

2.

U.___ befand sich als Gast im

Restaurant «Z.___». Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2014

(AS 455 ff.) führte er aus, dass er am Buffet gestanden sei, als plötzlich drei

Personen das Restaurant betreten hätten. Sie seien vermummt gewesen, man habe

das Gesicht nicht richtig gesehen. Einer sei auf die Kasse «losgegangen». Er

denke deshalb, er habe an Geld kommen wollen (AS 460). Er sei geradewegs auf

die Kasse zugegangen und habe sie nehmen wollen. Er habe die Kasse gepackt, sie

aber dann nicht wegnehmen können. Ein Zweiter sei hinter das Buffet gegangen

und habe Flaschen nehmen wollen. R.___, die Freundin des Barkeepers, und zwei

weitere Gäste hätten ihn daran gehindert. Dieser habe R.___ an den Haaren

gerissen und auf die Terrasse gezogen. Die Täter hätten von der Terrasse aus

Stühle und Tische gegen die Fenster geworfen. Er glaube, die Täter hätten

randalieren wollen. Sie hätten geschrien, aber sie hätten nicht Geld gefordert.

Als sie ins Restaurant gekommen seien, hätten sie die Tische und Stühle

beiseite gestossen, die Stühle seien teilweise umgefallen.

Wie aus der Befragung hervor geht, wurde

bei U.___ vor Ort ein Alkoholtest vorgenommen, der einen BAK-Wert von 1,37 ‰

ergab.

3.1

S.___ befand sich als Gast zur

Tatzeit im Restaurant «Z.___» zusammen mit R.___ und T.___ auf der Terrasse

(auf der Westseite des Restaurants zum Amthausplatz hin gelegen). Er führte

aus, es seien plötzlich drei vermummte Personen über die Terrasse gerannt. Zwei

Personen hätten sich an der Bar mit alkoholischen Getränken bedient. Der dritte

Täter habe sich angeblich bei der Kasse bedienen wollen. Alle drei Personen

seien dann wieder auf die Terrasse gekommen und er habe einem der Täter zwei

Flaschen, evtl. Wein, abnehmen können. Darauf sei er geschubst und umgestossen

worden, sein T-Shirt sei zerrissen. Darauf hätten die Täter die ganze Terrasse

auseinandergenommen, Stühle und Tische seien herumgeworfen worden und sie

hätten versucht, Scheiben einzuschlagen. Einer der Täter habe ihm eine

Glasflasche über den Kopf gezogen. Die Flasche habe ihn über dem rechten Ohr

und dann an der rechten Schulter getroffen. Er gehe davon aus, dass die Flasche

dabei zerbrochen sei. R.___ sei an den Haaren gezerrt und zu Boden gerissen

worden. Er habe gesehen, wie seinem Kollegen T.___ ein Stuhl über den Kopf

gezogen worden sei.

Wie sich aus der Befragung erschliesst,

wurde bei S.___ vor Ort ein Alkoholtest vorgenommen, der einen BAK-Wert von

1,11 ‰ ergab.

3.2

Am 29. Januar 2015 wurde S.___ vom

Staatsanwalt als Zeuge befragt (AS 475 ff.). Der Zeuge bestätigte den Ablauf

der Ereignisse, wie er ihn bereits am 5. April 2014 geschildert hatte. In

Bezug auf die Kasse führte er aus, er sei dort nicht anwesend gewesen, er habe

das nur vom Hörensagen mitbekommen. Er gab an, dass er mit einer Flasche

geschlagen worden sei und es sich dabei nicht um einen Wurf der Flasche

gehandelt habe. Die Flasche sei leer gewesen. Betreffend R.___ führte er aus, er

wisse nicht, wie sie zu Boden gefallen sei; sie sei an den Haaren gezogen

worden, als sie bereits am Boden gelegen sei. Am Schluss sei auf der Terrasse

nichts mehr so wie vorher gestanden. Soweit er sich erinnere, seien alle drei

Täter in gleichem Mass aktiv gewesen.

4.1

T.___ hielt sich zur Tatzeit als

Gast mit R.___ und S.___ auf der Terrasse des Restaurant «Z.___» auf.

Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. April 2014 (AS 483 ff.) führte er

aus, dass plötzlich drei Personen beim Gartentor der Terrasse gestanden seien,

welche sich maskiert hätten, indem sie Kapuzen über ihre Köpfe gezogen hätten.

Sie hätten sie fast umgerannt und hätten das Lokal betreten. Kurz darauf seien

sie wieder im Gartenbereich gewesen. Die drei Männer hätten volle oder

angefangene Alkoholflaschen in den Händen gehalten. R.___ habe einem der Männer

die Flaschen abnehmen können. Dieser habe sich gewehrt und R.___ zu Boden geworfen

und an den Haaren gerissen. Da seien er und sein Kollege S.___ dazwischen

gegangen und hätten R.___ geholfen. Es sei zu einer tätlichen

Auseinandersetzung gekommen, die drei Täter hätten mit Fäusten und Händen auf

ihn und seinen Kollegen eingeschlagen. S.___ sei mit einer Flasche über den

Kopf geschlagen worden. Sie hätten sich in das Restaurant zurückziehen können,

wobei einer der Täter einen Stuhl gegen sie geworfen habe, der ihn am

Hinterkopf getroffen habe. Während ihres Rückzuges in das Restaurant hätten die

drei Täter alles gegen sie geworfen, was ihnen in die Finger gekommen sei.

4.2

Am 29. Januar 2015 wurde T.___ vom

Staatsanwalt als Zeuge befragt (AS 491 ff.). Als Zeuge bestätigte er seine

Aussagen vom 6. April 2014. Im Unterschied zur ersten Einvernahme führte er

aber aus, dass er nicht gesehen habe, wie sich die Männer maskiert hätten. Er

gab zu Protokoll, ein Geräusch gehört und gesehen zu haben, wie S.___ die Hände

über dem Kopf zusammengeschlagen habe und zu Boden gegangen sei. Daraus habe er

die Schlussfolgerung gezogen, dass er mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen

worden sei. Er habe es «schärbelen» gehört, die Flasche müsse dabei kaputt

gegangen sein. Soweit er sich erinnern könne, sei ihm ein Stuhl an den Kopf

geworfen worden, er könne dies aber nicht mehr mit Bestimmtheit sagen.

5.1

Die erste polizeiliche Einvernahme

von R.___ erfolgte am 7. April 2014 (AS 498 ff.). Sie gab zu Protokoll, drei

maskierte Personen seien ungefähr um 01:15 Uhr vom Amthausplatz her auf die

Terrasse des «Z.___» gestürmt und hätten sich unverzüglich ins Restaurant an

die Bar begeben. Sie sei ebenfalls in die Bar gegangen und habe versucht, einer

der maskierten Täter aufzuhalten und ihm die Maskierung abzunehmen, was ihr

aber nicht gelungen sei. Alle drei seien dann wieder auf die Terrasse gestürmt,

einer habe sie an den Haaren gerissen und bis zur Mitte der Terrasse gezogen.

Die beiden Männer, mit welchen sie anfangs auf der Terrasse gesessen sei,

hätten sich dazwischen gestellt und ihr helfen wollen. Sie habe sich

schliesslich wieder ins Restaurant begeben können. Die drei maskierten Täter

hätten dann Stühle und Tische behändigt und gegen die zwei Männer geworfen,

auch seien Stühle und Tische gegen die Fensterscheibe des Restaurants geworfen

worden. Schliesslich hätten sich die zwei Männer von den Tätern lösen können

und sich ebenfalls ins Restaurant begeben. Die drei maskierten Täter hätten

dann zu Fuss über die Terrasse die Flucht ergriffen. Sie habe gesehen, wie

Stühle und Tische gegen die beiden Männer geflogen seien. Sie habe sich eine

leichte Schürfwunde am linken Knie zugezogen. Die Täterschaft habe ihr auch

einen ganzen Büschel Haar vom Hinterkopf gerissen. Sie habe an diesem Abend

Alkohol (Weisswein) konsumiert. Der am 5. April 2014 um 02:32 Uhr durchgeführte

Atemlufttest habe 2.32 ‰ ergeben.

5.2

Am 29. Januar 2015 wurde R.___ von

der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt (AS 505 ff.). Sie führte

aus, dass drei Männer maskiert und zielstrebig über die Terrasse gekommen und

in das Restaurant hineingegangen seien. Weil sie den Barkeeper (V.___) gut

kenne, sei sie hinterher und habe einem die Maske wegziehen wollen, was ihr

nicht gelungen sei. Einer der Täter habe sie an den Haaren gerissen und über

die halbe Terrasse gezogen. Die Maskierten hätten draussen Zeugs

herumgeschmissen, Stühle und Tische, und teilweise die Gegenstände in das

Innere des Lokals geworfen. Sie wisse nicht mehr, ob einer der Täter hinter der

Bar eine Flasche erwischt habe. Sie wisse aber, dass einer der Täter draussen

eine Flasche an die Wand «gjätet» habe. Sie habe weder mitbekommen, ob einem

Täter eine Flasche habe abgenommen werden können, noch dass jemand mit einer

Flasche geschlagen worden sei. Sie habe auch nicht mitbekommen, dass jemand mit

einem Stuhl getroffen worden sei. Die Kasse befinde sich hinter der Bar. Sie

habe nicht mitbekommen, dass die Kasse eine Rolle gespielt habe.

Auf die Frage, was sie in der fraglichen

Nacht konsumiert habe, antwortete R.___: «genügend».

6.

In den Akten finden sich Fotos,

welche die Terrasse des Restaurants «Z.___» (…) zeigen, mit gekippten Tischen

und umgeworfenen Stühlen (AS 464 ff.). Gemäss Strafanzeige vom 10. April 2014

wurden die Fotos von der Polizei erstellt (AS 425, 524 ff.).

7.

E.___ hat die erstinstanzlich

ausgefällten Schuldsprüche wegen versuchtem Raub, versuchter qualifizierter

einfacher Körperverletzung sowie wegen Sachbeschädigung akzeptiert; diese sind

unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

8.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

8.1

Auch bezüglich dieser Phase ist

festzustellen, dass die Ereignisse sehr schnell und für alle Beteiligten

unvorbereitet abliefen. Zudem hatten die anwesenden Gäste im Zeitpunkt der

Ereignisse bereits einige Mengen Alkohol konsumiert.

8.2

Einige Sachverhaltselemente wurden

von sämtlichen anwesenden Personen bestätigt. So kann deshalb als erstellt

gelten, dass R.___, S.___ und T.___ auf der Terrasse des Restaurants «Z.___» standen

und miteinander sprachen, als die Täter vom Amthausplatz her die Terrasse

betraten. Es handelte sich um drei Personen, die ihre Gesichter bedeckt hatten.

Die Gäste bezeichneten sie teilweise als «vermummt», teilweise als «maskiert».

8.3

Erstellt ist im Weiteren, weil auch

diesbezüglich übereinstimmende Aussagen vorliegen, dass die drei Täter mit

raschem Schritt über die Terrasse gingen und sich ins Restaurant begaben. Nur

ganz kurze Zeit später verliessen sie das Restaurant ebenfalls wieder über die

Terrasse, wo sich die Gäste immer noch aufhielten.

8.4

Gestützt auf die Aussagen von R.___ und

U.___ ist davon auszugehen, dass R.___ den drei Tätern in das Restaurant

folgte, weil ihr Partner dort als Barkeeper tätig war, sie aber sofort wieder

auf die Terrasse zurückkam.

8.5

Sämtliche anwesenden Gäste erwähnten

Flaschen: U.___, der sich im Lokal aufhielt, führte aus, einer der Täter habe hinter

dem Buffet Flaschen nehmen wollen. Er führte zwar weiter aus, R.___ habe ihn

daran gehindert. Sowohl S.___ als auch T.___ bestätigten dann aber, dass die

Täter (bzw. einer der Täter) Flaschen in den Händen getragen hätten, als sie

aus dem Restaurant gekommen seien. Auch R.___ gab zu Protokoll, sie wisse, dass

einer der Täter eine Flasche an die Wand geschlagen habe.

Es ist deshalb erstellt, dass einer oder

mehrere der Täter im Restaurant diverse Flaschen Alkohol behändigten, mit denen

sie das Lokal sofort wieder verliessen.

Gestützt auf die Aussagen von U.___ ist

ebenso erstellt, dass einer der Täter im Restaurant sofort zur Kasse hinter der

Bar schritt, um an Geld zu kommen. Es gelang dem Täter aber nicht, die Kasse

weg zu transportieren.

8.6

R.___, die sich inzwischen auch

wieder auf der Terrasse befand, T.___ und S.___ stellten sich den Tätern in den

Weg und es gelang ihnen, einem Täter die Flaschen zu entreissen, was sowohl von

S.___ als auch von T.___ bestätigt wurde. In der Folge entwickelte sich eine

tätliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf nach übereinstimmenden Aussagen R.___

von einem Täter an den Haaren gerissen und am Boden gezogen wurde. Ein Täter

schlug S.___ von hinten eine leere Flasche knapp am rechten Ohr vorbei auf die

Schulter, wobei unklar ist, ob die Flasche dabei zerbrach. S.___ konnte es

nicht mit Bestimmtheit sagen, während T.___ den Schlag nicht sah, es aber

«schärbelen» hörte. Die drei Gäste versuchten, sich von der Terrasse weg in das

Restaurant zurückzuziehen. Die drei Täter warfen dabei Stühle und Mobiliar in

Richtung der Gäste. Ein Stuhl traf T.___ am Hinterkopf. Es entstand ein Sachschaden

an den Fenstern und der Türe des Restaurants. In den Akten finden sich zwei

Rechnungen (Rechnung der […] Solothurn AG im Betrag von CHF 907.30 für Türe und

Fenster zum Garten, AS 430; Rechnung der […] AG im Betrag von CHF 430.80 für

Schloss und Schilder Türe West, AS 431 f.).

9.

Rechtliche Subsumtion

9.1

AKS Ziff. 16: Versuchter Raub (Art.

140.

Ziff. 1 Abs. 2 StGB)

9.1.1

Der Beschuldigte war in Begleitung

von E.___, der die das Restaurant «Z.___» betreffenden Schuldsprüche akzeptiert

hat, und einem Dritten. Die drei Männer waren «in gleichem Masse aktiv»

(Aussage S.___), alle drei traten mit verdeckten Gesichtern auf, was auf eine

vorherige Absprache schliessen lässt. Der Beschuldigte handelte demzufolge in

Mittäterschaft mit seinen beiden Begleitern. Er muss sich deshalb die

Handlungen bzw. Tatbeiträge seiner Begleiter anrechnen lassen.

9.1.2

Es ist erstellt, dass das

Tätertrio im Restaurant «Z.___» gelang, Flaschen mit alkoholischen Getränken zu

entwenden. Demgegenüber scheiterte der Versuch eines Mittäters, im Restaurant

an Geld zu kommen und die Kasse wegzunehmen. Als der Beschuldigte mit E.___ und

dem unbekannt gebliebenen Begleiter das Restaurant über die Terasse Richtung

Amtshausplatz verlassen wollte, stellten sich ihnen auf der Terrasse die dort

anwesenden drei Gäste des Restaurants in den Weg und schickten sich an, den

Männern die entwendeten Flaschen zu entreissen. Es kam zu einer tätlichen

Auseinandersetzung, in deren Verlauf S.___ eine leere Flasche auf die Schulter

geschlagen, T.___ ein Stuhl an den Hinterkopf geworfen und R.___ an den Haaren

gerissen und zu Boden geworfen wurde. Der Beschuldigte und seine Begleiter

wandten somit Gewalt gegenüber den drei Gästen an. Grund und Anlass dieser

Gewaltanwendung war die Intervention der Gäste mit der Absicht, die entwendeten

Flaschen zu «retten». Es mag dem Beschuldigten und seinen Begleitern durchaus

auch darum gegangen sein, einfach nur Radau zu machen und einen Krawall zu

veranstalten, wie dies U.___ aussagte. Die Reaktion der Männer auf die

Intervention der Gäste erscheint denn auch unverhältnismässig, weil sie mit dem

gesamten Mobiliar auf der Terrasse auch noch nach diesen warfen, als diese sich

in das Restaurant zurückziehen wollten. All diese Umstände ändern aber nichts

daran, dass der Gewaltausbruch des Beschuldigten und seiner Begleiter durch die

Intervention der Gäste und deren Absicht, die von ihnen im Lokal behändigten Flaschen

wieder zu entreissen, ausgelöst wurde. Die Gewaltanwendung als Reaktion auf

diese Intervention diente deshalb primär dazu, die Flaschen zu behalten. Der

objektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist deshalb erfüllt. Da

es den Tätern nicht gelang, die entwendeten Flaschen zu behalten, liegt ein

versuchter räuberischer Diebstahl vor.

9.1.3

Das Handlungsziel der Täter war es

– neben allfälliger Lust auf Radau – Geld aus der Geschäftskasse zu behändigen,

was aber scheiterte, und mit den im Restaurant erfolgreich entwendeten Flaschen

unter Anwendung von Gewalt gegenüber den Gästen die Lokalität zu verlassen. Der

Beschuldigte handelte damit sowohl in Bezug auf die Wegnahme der Sachen als

auch in Bezug auf das eingesetzte Nötigungsmittel der Gewalt zur Sicherung der

Beute mit direktem Vorsatz.

9.1.4

Der Beschuldigte hat sich damit in

mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___ und einem unbekannten Dritten des

versuchten räuberischen Diebstahls i.S. von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

schuldig gemacht.

9.2

AKS

Ziff. 17: Mehrfache versuchte schwere, eventualiter qualifizierte einfache

Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

9.2.1

Gemäss Anklageschrift wurde dem

Beschuldigten die mehrfache Tatbegehung einer versuchten schweren, eventualiter

einer qualifizierten einfachen Körperverletzung vorgehalten. Die Vorinstanz hat

den Beschuldigten wegen versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung

schuldig gesprochen.

Sowohl die mehrfache Tatbegehung als

auch der Vorhalt einer versuchten schweren Körperverletzung stehen zu Folge des

Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht mehr zur

Diskussion (BGE 139 IV 282 E. 2.6).

9.2.2

Die Vorinstanz hat den

Beschuldigten der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig

gesprochen, weil einer der drei Täter einen Stuhl warf, den T.___ am Kopf traf,

diesen allerdings nicht verletzte.

In Bezug auf den weiteren in AKS Ziff.

17.

enthaltenen Vorhalt (Schlag mit einer leeren Flasche gegen den

Kopf-/Schulterbereich von S.___) kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keiner

der Beschuldigten zur Rechenschaft gezogen werden könne. Dieser Tatbeitrag

lasse sich keinem der drei Tatbeteiligten zuordnen (vgl. US 58/AS 328). In

Bezug auf diesen Vorhalt wurden die Beschuldigten implizit freigesprochen. Auch

darauf ist nicht zurückzukommen.

9.2.3

Der Wurf des Stuhles an den

Hinterkopf von T.___ ereignete sich während der tätlichen Auseinandersetzung, die

zufolge der Intervention der Gäste auf der Terrasse erfolgte und aus der Sicht

des Beschuldigten und seiner Begleiter den Zweck hatte, die entwendeten

Flaschen mit alkoholischen Getränken zu «sichern». Der Beschuldigte hat sich zu

Folge seiner Beteiligung an dieser Auseinandersetzung des versuchten räuberischen

Diebstahls i.S. von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

Körperverletzungen, die wie in der

vorliegend zu beurteilenden Konstellation im Rahmen von Art. 140 Ziff. 1 StGB

erfolgen, werden nach herrschender Lehre konsumiert (Stefan Trechsel/Dean Crameri

in: PK StGB, Art. 140 StGB N 27; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK

StGB II, Art. 140 StGB N 186). Damit erfolgt kein Schuldspruch wegen versuchter

einfacher Körperverletzung, allerdings auch kein Freispruch.

Diese von der Vorinstanz abweichende rechtliche

Beurteilung hat keine Auswirkungen auf das Urteil in Sachen E.___ (Art. 392

Abs. 1 lit. a StPO, e contrario).

9.3

AKS Ziff. 19: Sachbeschädigung

(Art. 144 Abs. 1 StGB)

9.3.1

Es ist erstellt, dass der

Beschuldigte und seine Begleiter das Mobiliar, welches sich auf der Terrasse des

Restaurants «Z.___» befand, gegen die Gäste warfen, und dies auch noch in einem

Zeitpunkt, als sich diese ins Restaurant zurückzogen. Die Wurfgegenstände

zielten damit Richtung Fassade, Fenster und Türe des Restaurants.

9.3.2

In den Akten finden sich je eine Rechnung

der […] Solothurn AG und der […] AG, welche sich auf Reparaturarbeiten an

Glasscheibe, Türe und Schloss beziehen (AS 430 f.) und betragsmässig etwas mehr

als CHF 1'300.00 ausmachen, weshalb ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne

von Art. 172ter Abs. 1 StGB zu verneinen ist. Ein Sachschaden als

Folge des Verhaltens des Beschuldigten und der beiden Mittäter ist damit

erstellt. Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich.

9.3.3

Ein Strafantrag der Geschädigten,

der vorliegend Strafbarkeitsvoraussetzung bildet, liegt ebenfalls vor (AS 427).

9.3.4

Der Beschuldigte hat sich damit

der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

D. AKS Ziff. 23: Hinderung einer

Amtshandlung (Art. 286 StGB)

1.

Vorhalt

AKS Ziff. 23:

«begangen

am 5. April 2014, ca. 01.40 Uhr, in Solothurn, Region Schmiedengasse /

Friedhofplatz / Stalden.

Im Nachgang zu den

Ereignissen am Landhausquai, in der Y.____-Bar und im Restaurant Z.___ leitete

die Polizei Nahfahndungsmassnahmen ein, in deren Rahmen die Polizeibeamten [...]

und [...] im Bereich der Schmiedengasse drei Personen, unter ihnen E.___ und A.___,

ansprachen und mittels Rufen im Sinne von ‘Halt, Polizei’ aufforderten, zum

Zwecke der Durchführung einer Personenkontrolle stehen zu bleiben. Indem A.___

dieser Aufforderung vorsätzlich keine Folge leiste und zu Fuss wegrennend

flüchtete, hinderte er die Beamten und in der Folge auch deren zwischenzeitlich

vor Ort eingetroffene Kollegen an der Durchführung einer Personen- und

Effektenkontrolle, mithin an einer Handlung, die für den Beschuldigten

erkennbar innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag.»

2.

Gemäss dem unbestritten gebliebenen Bericht

der Polizei Kanton Solothurn vom 24. April 2014 (AS 530 ff.) begaben sich die

Polizisten [...] und [...] der Repo West zu Fuss in Richtung «Söitöri», um die

Polizeipatrouille von [...] und [...] (Repo Mitte) zu unterstützen. Dabei sei

ihnen der Beschuldigte und eine weitere männliche Person entgegengekommen. Die

beiden Männer hätten sofort die Flucht Richtung Landhausquai ergriffen, als sie

die Patrouille erblickt hätten. Der Beschuldigte habe in der Folge durch die

Repo West angehalten werden können. Er habe sich dabei sehr unkooperativ

verhalten, allerdings keine Beschimpfungen oder Drohungen ausgesprochen und

sich auch nicht gewalttätig verhalten.

3.

Die weitere Polizeipatrouille (Repo

Mitte), die am frühen Morgen des 5. April 2014 ausrückte und in der Folge von

der Polizeipatrouille West unterstützt wurde, bestand aus den Polizisten [...]

und [...]. Die beiden Polizisten wurden am 5./6. Mai 2014 polizeilich befragt

(AS 532 ff.; 544 ff.). Beide schilderten übereinstimmend, dass sie mit dem

Patrouillenfahrzeug in der Schmiedengasse (diese verläuft unmittelbar nach dem

Bieltor und dem Restaurant «Z.___» Richtung Süden) gefahren seien, als sie drei

Personen bemerkt hätten, auf welche das ihnen bekannte Signalement gepasst

habe. Die beiden Polizisten seien ausgestiegen und zu Fuss weitergegangen. [...]

führte aus, er habe sich mit «Haut [Halt] Polizei» unmissverständlich als

Polizei zu erkennen gegeben, wobei eine Reaktion der Gruppierung ausgeblieben

sei. [...] habe daraufhin noch einmal mit «Haut oder Stopp Polizei»

interveniert. Jedenfalls habe dieser die Gruppe nochmals angesprochen, worauf sich

die drei Personen gedreht, in ihre Richtung geblickt und unmittelbar darauf die

Flucht ergriffen hätten (AS 535). [...] gab ebenfalls zu Protokoll, wie zuerst

sein Kollege [...] die drei Personen mit «Halt Polizei» angesprochen habe,

worauf diese nicht reagiert hätten. Erst als er dann «Stopp Polizei!» gerufen

habe, hätten alle drei zu rennen begonnen (AS 547).

4.

E.___ führte in der polizeilichen

Befragung vom 19. Mai 2014 (AS 556 ff.) aus, dass sich die Polizisten während

der Kontrolle als solche zu erkennen gegeben hätten und uniformiert gewesen

seien. Es treffe zu, dass er Richtung «Söi-töri» davongerannt sei.

5.

A.___ machte zu diesem Vorhalt keine

Aussagen (AS 588 ff.).

6.

Beweisergebnis

Es ist gestützt auf die vorgenannten

Beweismittel erstellt, dass die Polizisten [...] und [...] der am frühen Morgen

des 5. April 2014 in der Region Schmiedengasse/Friedhofplatz/Stalden in

Solothurn auf den Beschuldigten, den bereits rechtskräftig verurteilten E.___

sowie auf eine weitere Person trafen, worauf die beiden Polizisten in Uniform

die Gruppierung mittels Rufen («Halt/Stopp Polizei!) aufforderte, stehen zu

bleiben, um eine Personenkontrolle durchzuführen. Sowohl der Beschuldigte als auch

die beiden anderen Personen leisteten dem Anhaltebefehl der Polizisten keine Folge

und ergriffen die Flucht.

7.

Rechtliche Subsumtion

7.1

Die Tathandlung von Art. 286 StGB

ist mit «Hindern» umschrieben, eine Verhinderung der Amtshandlung ist aber nicht

erforderlich. Es genügt, wenn die Amtshandlung aktiv gestört wird (Stefan Trechsel/Hans

Vest in: PK StGB, Art. 286 StGB N 2). Die Flucht vor einer konkreten

Amtshandlung ist aktives Verhalten und wird in der Praxis unter Art. 286 StGB

subsumiert, sofern in eine hinreichend konkretisierte Amtshandlung eingegriffen

wird (BGE 133 IV 106); andernfalls handelt es sich um eine straflose Selbstbegünstigung

(Stefan Trechsel/Hans Vest in: PK StGB, Art. 286 StGB N 4; Stefan

Heimgartner in: BSK StGB II, Art. 286 StGB N 13).

7.2

Das Bundesgericht hat sich im

erwähnten Entscheid BGE 133 IV 97 mit der Abgrenzung zwischen einer strafbaren

Handlung gemäss Art. 286 StGB und einer straflosen Selbstbegünstigung gemäss

Art. 305 StGB auseinandergesetzt. Dabei hat es ausgeführt, dass sich der Schutz

von Art. 286 StGB auf die staatliche Autorität beziehe, die sich auf Verfassung

und Gesetz und die zur Ausübung des Staatswillens berufenen Organe stütze. Wenn

die rechtmässige Konkretisierung des Staatswillens geschützt werde, so folge

daraus, dass die Amtsperson zunächst einmal physisch anwesend sein und

bestimmte Anordnungen getroffen haben müsse, damit der Täter sich strafbar

machen könne. Der Täter bleibe straflos, wenn er die Flucht ergreife, bevor

sich die Polizei ihm mit ihren Absichten entgegenstelle. Der Flüchtige komme

diesfalls der Amtsgewalt lediglich zuvor, ohne in den Ablauf einer amtlichen

Handlung einzugreifen. Dies gelte auch, wenn der Täter im Hinblick auf eine

unmittelbar bevorstehende Polizeikontrolle tätig werde, um diese zu vereiteln,

ihm aber die Kontrollabsichten noch nicht angezeigt worden seien.

Wenn der Täter dagegen in eine

Amtshandlung eingreife, die sich bereits im Gang befinde und sich in klar

erkennbarer Weise gegen ihn richte, erschöpfe sich sein Verhalten nicht mehr in

blosser Selbstbegünstigung und vermöge ihn die entsprechende Absicht nicht von

Strafe nach Art. 286 StGB zu befreien. Zusammenfassend ergebe sich, dass die

Abgrenzung zwischen strafbarer Hinderung einer Amtshandlung und strafloser

Selbstbegünstigung mit Rücksicht auf die Schutzrichtung von Art. 286 StGB

danach vorzunehmen sei, ob der Täter in eine hinreichend konkretisierte

Amtshandlung eingreife oder aber einer solchen nur zuvorkomme (E. 6.2.3).

Im zu beurteilenden Fall bestand die

Amtshandlung in der Überprüfung des Fahrzeuges auf seinen vorschriftsgemässen

bzw. betriebssicheren Zustand. Nachdem den Polizeibeamten am Fahrzeug des

Beschwerdeführers die Abdunklung der Fensterscheiben aufgefallen sei, seien sie

dem Beschwerdeführer nachgefahren, hätten diesen zum Anhalten veranlasst, seien

zur konkreten Kontrolle geschritten und hätten ihn aufgefordert, die (bereits

gesenkten) Fensterscheiben hochzukurbeln. Das Bundesgericht hielt fest, ein

Eingriff in eine konkret in Gang befindliche und gegen den Beschwerdeführer

gerichtete Amtshandlung könne nur angenommen werden, wenn sein Handeln (Senken

der Fensterscheiben) zeitlich erst nach der polizeilichen Aufforderung zum

Anhalten erfolgt sei. Da die Vorinstanz hierzu keinerlei Feststellungen getroffen

hatte, wies das Bundesgericht die Sache zur neuen Entscheidung zurück (E. 6.3).

7.3

Gestützt auf das Beweisergebnis richteten

sich die Polizeibeamten […] und […] am Morgen des 5. April 2014 mittels Rufen

im Sinne von «Halt, Polizei» gezielt an den Beschuldigten. Damit wurde dem

Beschuldigten die polizeiliche Absicht, ihn nun einer Personenkontrolle zu

unterziehen, unmissverständlich angezeigt. Mit Blick auf die unter vorstehender

Ziff. 7.2 dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt die polizeilichen

Aufforderung zum Anhalten eine hinreichend konkretisierte und bereits in Gang

befindliche Amtshandlung dar. Indem der Beschuldigte dieser Aufforderung keine

Folge leistete, sondern als Reaktion darauf zu Fuss die Flucht ergriff,

hinderte er durch ein aktives Tun die Polizeibeamten wissentlich und

willentlich an der Durchführung der Personenkontrolle. Er ist deshalb im Sinne

von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen.

IV. Zusammenfassung

1.1

Der Beschuldigte wurde

erstinstanzlich rechtskräftig von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-

Mehrfache Drohung (AKS

Ziff. 9);

-

Versuchte schwere

Körperverletzung (AKS Ziff. 11);

-

Mehrfache Sachbeschädigung

(AKS. Ziff. 12);

-

Versuchte schwere

Körperverletzung (AKS Ziff. 17).

1.2

Der Beschuldigte ist zudem von

folgendem Vorhalt freizusprechen:

-

Angriff (AKS Ziff. 10).

2.

Dagegen muss der Beschuldigte wie

folgt schuldig gesprochen werden:

-

Versuchte schwere

Körperverletzung (AKS Ziff. 8);

-

Einfacher Raub (AKS Ziff.

13);

-

Mehrfache Sachbeschädigung

(AKS Ziff. 14 und 19);

-

Versuchter Raub (AKS Ziff.

16);

-

Hinderung einer

Amtshandlung (AKS Ziff. 23).

V. Strafzumessung

A. Allgemeine Ausführungen

1.

Per 1. Januar 2018 wurde das

Sanktionenrecht des StGB einer Revision unterzogen. Seit diesem Datum sind

Geldstrafen bis höchstens 180 Tagessätzen möglich, während das StGB bis zum 31.

Dezember 2017 eine Maximalstrafe von 360 Tages-sätzen Geldstrafe vorsah.

Anwendbar ist im vorliegenden Fall das

im Zeitpunkt der Tat geltende Recht, da das neue Sanktionsrecht nicht milder

ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

2.

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

3.

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der

Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht

entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung

an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv

erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren

die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

4.

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

5.

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die

Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

6.

Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

7.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des

Bundesgerichts 6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die

Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,

Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen

oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).

7.2

Auch bei der Ausfällung einer

teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten

Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten

somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten

Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu

stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes

angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine

weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des

bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden

auszugehen: Das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des

Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum

Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit

der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl.

zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B.43/2007 vom 12.11.2007).

B. Konkrete Strafzumessung

1.

Strafart

Der Beschuldigte weist zwischen 2009 -

2013.

insgesamt 6 Vorstrafen auf. Es handelt sich dabei in keinem Fall um

schwerwiegende Kriminalität, in sämtlichen Fällen wurden Geldstrafen

ausgesprochen. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen und dem Umstand, dass die

jeweiligen Geldstrafen den Beschuldigten nicht vor einer erneuten Delinquenz

abhielten und ihn deshalb nicht beeindruckten, müssen die begangenen Taten (mit

Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung, vgl. hierzu nachfolgende Ziff. V.6)

mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.

2.

Einsatzstrafe

2.1

Die schwerste Tat, für welche die

Einsatzstrafe festzusetzen ist, bestimmt sich nach der abstrakten

Strafandrohung. Vorliegend ist dies der einfache Raub

gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (AKS Ziff. 13) mit einem Strafrahmen nach

altem Recht von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe.

2.2

Tatkomponenten

In Bezug auf die konkrete Höhe der

auszufällenden Freiheitsstrafe sind die nachfolgenden Tatkomponenten

massgebend.

-

Ausmass des

verschuldeten Erfolges

Das erbeutete Deliktsgut – einige

Flaschen mit alkoholischen Getränken – ist ausgesprochen gering.

-

Art und Weise der

Herbeiführung dieses Erfolges

Der Beschuldigte trat mit drei weiteren Begleitern

auf, was ein erhöhtes Gefährdungspotential mit sich brachte und erschwerend zu

gewichten ist. Die Täter wendeten keine Gewalt gegen Personen an. Die Nötigung

der Geschäftsführerin und der anwesenden Gäste ergab sich aus dem lauten und

aggressiven drohenden Auftreten, dem unverfrorenen Verhalten (Behändigen von

Flaschen und gegenseitiges Zuwerfen, zu Boden Schmeissen von Gläsern) und aus

der drohenden Gestik (direkt gegen die Gäste erhobene Flasche). Der Tat ging

keine Planung voraus, es macht vielmehr den Eindruck, als hätten die Täter aus

dem Moment heraus gehandelt.

-

Willensrichtung, mit der

der Täter gehandelt hat

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz

-

Beweggründe

Es waren materielle Gründe, welche den

Beschuldigten zur Raubtat bewogen. Hinzu kamen aber auch weitere Motive. Wenn

es ausschliesslich um materielle Gründe gegangen wäre, hätten die Täter die

Kasse geleert und von den anwesenden Personen die Herausgabe von Geld verlangt.

Offensichtlich ging es auch um den «Kick» einer Machtdemonstration und um die

Lust am Radau machen.

Der Beschuldigte hätte sich ohne

Weiteres rechtsgetreu verhalten können.

Insgesamt ist das Tatverschulden als

sehr leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist auf 8 Monate

Freiheitsstrafe festzulegen. Die Strafe wird damit nicht am ganz untersten Rand

(6 Monate Freiheitsstrafe) festgesetzt, weil der Beschuldigte mit drei

Mittätern auftrat, was – wie erwähnt – ein gewisses Gefährdungspotential in

sich barg.

3.

Asperation aufgrund der weiteren

Delinquenz

3.1

Versuchter räuberischer Diebstahl

(AKS Ziff. 16)

Wie bereits in der «Y.___-Bar» zielte

auch im Restaurant «Z.___» das Verhalten der Täter auf die Entwendung von

alkoholischen Getränken ab, wobei bei diesem Vorfall zudem versucht wurde, Geld

aus der Kasse zu behändigen, was die materiellen Beweggründe unterstreicht.

Auch bei diesem Vorfall schwangen daneben auch die Lust am Krawallschlagen und

an einer Machtdemonstration als Tatmotiv mit. Neben diesen offenkundigen

Parallelen zum Raub in der «Y.___-Bar» treten erschwerend folgende Aspekte

hinzu: Alle Täter bedeckten bei diesem Vorfall ihr Gesicht, was auf eine vorgängige

Absprache schliessen lässt und ein ganz spontanes, lediglich aus dem Moment

heraus entstandenes Vorgehen ausschliesst. Im Weiteren wendeten die Täter als

Nötigungsmittel auch Gewalt gegen Personen an, wurde doch T.___ ein Stuhl an

den Hinterkopf geworfen und R.___ an den Haaren gepackt und so mehrere Meter

über den Boden geschleift.

Unter Berücksichtigung des gesamten

Tatspektrums, das unter Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB fällt, ist das

vorliegende Tatverschulden zwar immer noch als leicht einzustufen, aber nicht am

untersten Rand anzusiedeln.

Für das vollendete Delikt wäre die Einsatzstrafe

auf 9 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Da eine versuchte Tatbegehung

vorliegt, ist die Strafe um 2 Monate auf 7 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

Unter Berücksichtigung der Asperation ergibt sich schliesslich eine

Straferhöhung um 3 ½ Monate Freiheitsstrafe.

3.2

Versuchte schwere Körperverletzung

(AKS Ziff. 8)

Der Beschuldigte und E.___ schlugen N.___

und G.___ leere Bierflaschen über den Kopf. Die Schläge waren von einer solchen

Wucht, dass das Flaschenglas auch zu Bruch ging. Erstellt ist ebenfalls, dass die

Täter N.___ und G.___ Faustschläge an den Kopf versetzten.

Die Tatausübung erfolgte ohne vorherige

Planung. Vielmehr handelten E.___ und der Beschuldigte aus dem Moment heraus,

weil sie sich provoziert fühlten. Hinsichtlich der Intensität des deliktischen

Willens ist entlastend festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die

schwere Körperverletzung nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss mit

Eventualvorsatz gehandelt hat. Beide Geschädigten erlitten keine Verletzungen.

Der tatbestandsmässige Erfolg blieb aus, was letztlich dem Zufall zuzuschreiben

war. Als tatbestandsmässiger Erfolg hätten auch ein Schädel-Hirn-Trauma, eine

schwere Beeinträchtigung der Sehkraft oder bleibende Entstellungen im Gesicht

resultieren können. Eine in diesem Sinne vollendete schwere Körperverletzung

wäre mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu sanktionieren gewesen. Zufolge

der versuchten Tatbegehung ist die Strafe um einen Drittel auf 10 Monate zu

reduzieren. Unter Berücksichtigung der Asperation ergibt sich schliesslich eine

Straferhöhung um 5 Monate Freiheitsstrafe.

3.3

Mehrfache Sachbeschädigung (AKS

Ziff. 14, 19)

Die Sachbeschädigungen stehen in engem

Zusammenhang mit dem vollendeten Raub und dem versuchten räuberischen Diebstahl

und bilden Teil des von den Tätern eingesetzten Nötigungsmittels. Auf Grund

dieses engen Zusammenhangs ist ein erheblicher Teil des mit den Sachbeschädigungen

einhergehenden Unrechtsgehalts mit den für die Raubdelikte ausgefällten

Sanktionen bereits abgegolten. Die Freiheitsstrafe ist deshalb – unter

Berücksichtigung der Asperation – um einen halben Monat zu erhöhen.

Insgesamt ergibt sich damit unter

ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 17

Monaten.

4.

Täterkomponenten

-

Vorleben

Der Beschuldigte machte zu seinem

Vorleben einzig anlässlich der erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung Aussagen (S-L AS 219 sowie separates Einvernahmeprotokoll vor

Obergericht), aus welchen Folgendes hervorgeht: Der Beschuldigte mit Jahrgang 1990

hat zwei Halbgeschwister und wuchs in [...] im Kanton [...] bei seiner Mutter

auf. Er hatte nach seinen eigenen Angaben eine gute Jugendzeit. Im Jahre 2010

schloss er die Lehre als [...] ab. Darauf folgten verschiedene

Temporäranstellungen im [...] in Bern. In der Folge liess er sich zum [...]

weiterbilden. Diese berufsbegleitende Weiterbildung nahm 4 Jahre in Anspruch und

wurde vom Beschuldigten im Oktober 2017 erfolgreich abgeschlossen.

Der Beschuldigte ist wie folgt

vorbestraft:

-

6.3.2009

Untersuchungsrichteramt

III Bern-Mittelland

Störung von Betrieben, die

der Allgemeinheit dienen; Übertretung BetmG; Sanktion: Geldstrafe von 10

Tagessätze zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer

Probezeit von 2 Jahren;

Der gewährte bedingte

Vollzug wurde mit Urteil vom 24. Februar 2011 widerrufen.

-

24.2.2011

Regionalgericht

Bern-Mittelland

Sachbeschädigung,

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung

BetmG, Vergehen gegen das Waffengesetz; Sanktion: Geldstrafe von 70 Tagessätzen

zu je CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 50 Tagessätze bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

Der gewährte

bedingte Vollzug wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2013 widerrufen.

-

30.9.2011

Staatsanwaltschaft

Bern-Mittelland

Landfriedensbruch,

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Sanktion: Geldstrafe von 60 Tagessätze

zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von

3.

Jahren, Busse von CHF 800.00.

Der gewährte bedingte

Vollzug wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2013 widerrufen.

-

11.9.2012

Staatsanwaltschaft

Bern-Mittelland

Beschimpfung; Sanktion: Geldstrafe

von 16 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei

einer Probezeit von 2 Jahren.

-

18.10.2012

Staatsanwaltschaft

Kanton Solothurn

Sachbeschädigung,

Beschimpfung; Sanktion: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sowie Busse

von CHF 300.00.

-

11.12.2013

Staatsanwaltschaft

Bern-Mittelland

Landfriedensbruch;

Sanktion: Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00.

-

28.7.2015

Amtsgericht

Garmisch-Partenkirchen (D)

Versuchte

Körperverletzung, strafbarer Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen,

begangen am 6. Juni 2015; Sanktion: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Euro

90.00

-

Persönliche Verhältnisse

Hinsichtlich der aktuellen persönlichen

Verhältnisse ist Folgendes bekannt (S-L AS 219 sowie separates

Einvernahmeprotokoll vor Obergericht): Nach der abgeschlossenen Weiterbildung

zum [...] arbeitete der Beschuldigte in der Buchhandlung und Papeterie «[...]»

in [...]. Aktuell befindet sich der Beschuldigte in einer stationären

Behandlung (Traumatherapie) in der Klinik Königsfelden in Brugg (Kanton

Aargau). Der Beschuldigte führte hierzu vor Obergericht aus, er sei freiwillig am

13.

August 2018 in die Klinik eingetreten aufgrund einer bei ihm

diagnostizierten komplexen Trauma-Folgestörung. Näheres wollte der Beschuldigte

nicht ausführen. Der Klinikaustritt sei auf den 21. November 2018 festgelegt

worden, wobei für die Zeit danach bereits eine ambulante Nachbetreuung durch

eine Psychiaterin und die Betreuung durch die psychiatrische Spitex organisiert

sei. Er werde wiederum in der Buchhandlung «[...]» arbeiten können, dies zu

einem reduzierten Arbeitspensum von etwa 50 % (d.h. ca. 3 - 4 Stunden pro Tag).

Bei der IV sei er bereits für eine Wiedereingliederung angemeldet. Er werde wieder

in die Wohngemeinschaft in [...] zurückkehren können.

-

Verhalten nach der Tat

und im Strafverfahren

Der Beschuldigte wurde während des

laufenden Strafverfahrens und nachdem er annähernd einen Monat in

Untersuchungshaft verbracht hat, am 6. Juni 2015 erneut straffällig. Seit nun

knapp 3 ½ Jahren ist der Beschuldigte nicht mehr deliktisch in Erscheinung

getreten.

Im Strafverfahren hat sich der Beschuldigte

korrekt verhalten. Vor Obergericht hinterliess der Beschuldigte im Rahmen der

Befragung zur Person einen gefassten und positiven Eindruck. Zur Sache selbst

wollte er sich nicht äussern, was sein gutes Recht ist und ihm nicht zum

Nachteil gereichen darf.

-

Strafempfindlichkeit

Vor Obergericht führte der Beschuldigte

mit Blick auf die Möglichkeit einer teilweise zu vollziehenden Freiheitsstrafe

aus, er habe dieses Thema mit seiner Therapeutin besprochen und es würden sich

im Falle des Strafvollzuges aus seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung Empfindlichkeiten

ergeben. Konkretisierende Ausführungen wollte der Beschuldigte hierzu nicht

machen.

Zusammengefasst fällt die Vielzahl von

Straftaten auf, die der Beschuldigte alle in jungen Jahren (im Alter zwischen

19.

und 25 Jahren) beging. Seit nun knapp 3 ½ Jahren lebt der Beschuldigte aber

deliktsfrei. Die im vorliegenden Verfahren beurteilten Taten liegen gar über 4

½ Jahre zurück. Ebenso ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er in

jüngster Vergangenheit erfolgreich die Weiterbildung zum [...] abschloss und

sich beruflich wie sozial in die Gesellschaft zu integrieren wusste. All dies

spricht für einen beim Beschuldigten eingesetzten Reifeprozess. Die von ihm

angetretene stationäre Therapie ist neutral zu gewichten, zumal über deren

Einzelheiten, Verlauf und Erfolg schlicht nichts bekannt ist und den

Beschuldigten keine Mitwirkungs- bzw. Offenlegungspflicht trifft. Aufgrund der vielen

Vorstrafen und der erneuten Delinquenz im Jahre 2015 während des laufendem

Strafverfahrens und trotz erstandener Untersuchungshaft überwiegen die belastenden

die entlastenden Elemente leicht. Es ist deshalb die Freiheitsstrafe von 17

Monaten um einen Monat auf 18 Monate zu erhöhen.

-

Verhalten des

Staates/Verletzung des Beschleunigungsgebots

Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1

EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde,

das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig

über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das

ganze Verfahren (BGE

143.

IV 49 E. 1.8.2 S.

61.

mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den

konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien

hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des

Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des

Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten

(BGE

130.

I 269 E. 3.1

S. 273 mit Hinweis).

Das gerichtliche Verfahren wurde mit

Eingang der Anklageschrift beim Richteramt Soloturn-Lebern am 27. Juli 2015 rechtshängig

(vgl. S-L AS 1). Bis zur Urteilseröffnung am 31. März 2017 verstrichen

annähernd 32 Monate (2 2/3 Jahre). Dabei bewegte sich die

Komplexität des Falles im üblichen Rahmen und das Verhalten des Beschuldigten selbst

zog keine ins Gewicht fallenden Verfahrensverzögerungen nach sich. Auch wenn

berücksichtigt wird, dass eine Tätermehrheit sowie eine Vielzahl von

Einzelvorhalten zu beurteilen war, erweist sich die vorgenannte Zeitspanne als

zu lange. Zudem nahm die Ausfertigung des begründeten vorinstanzlichen Urteils

knapp ein Jahr in Anspruch. Es wurde am 31. März 2017 eröffnet und dem

Beschuldigten in begründeter Form am 12. März 2018 zugestellt. Damit wurden

die in Art. 84 Abs. 4 StPO verankerten, das Beschleunigungsgebot

konkretisierenden Ordnungsfristen (Zustellung der Urteilsbegründung innert 60

bzw. ausnahmsweise innert 90 Tagen seit der Urteilseröffnung) deutlich

überschritten.

Die Vorinstanz hat mit Blick auf die von

ihr zu verantwortende zu lange Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot

verletzt, was im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen

ist. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Strafreduktion um zwei Monate,

so dass eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten resultiert.

5.

Bedingter Strafvollzug

Prognostisch negativ fällt die

strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten mit 7 Vorstrafen im

Zeitraum 2009 - 2015 ins Gewicht. Die letzte Tat, welche mit Urteil vom 28.

Juli 2015 im Strafregister Eingang fand, beging der Beschuldigte am 6. Juni

2015.

während des laufenden Strafverfahrens und nachdem er bereits knapp einen

Monat in Untersuchungshaft verbracht hatte. Relativierend ist zum einen zu

berücksichtigen, dass sich darunter auch Bagatelldelikte (Beschimpfung)

befinden und alle ausgefällten Strafen vergleichsweise tief (Geldstrafen von 10

bis maximal 70 Tagessätzen) ausgefallen sind. Zum anderen war der Beschuldigte

noch sehr jung (19- bis 25-jährig), als er die Taten beging, und die aktuellen persönlichen

Verhältnisse deuten darauf hin, dass zwischenzeitlich ein Reifeprozess

stattgefunden hat und sich der Beschuldigte persönlich weiterentwickelt hat. Es

gelang ihm, die Weiterbildung als [...] abzuschliessen und beruflich Fuss zu

fassen. Er wird nach Abschluss der stationären Behandlung in der Klinik

Königsfelden in Teilzeit (50 % Pensum) wieder seine Arbeit in der Buchhandlung

aufnehmen. Er verfügt zudem über intakte soziale Bindungen, gab er doch vor

Obergericht an, sich auf einen guten Kollegenkreis abstützen zu können. Der vom

Beschuldigten freiwillig angetretene, insgesamt drei Monate dauernde stationäre

Aufenthalt in der Klinik Königsfelden zur Behandlung einer Trauma-Folgestörung lässt

mangels näherer Angaben keine prognostischen Rückschlüsse zu. Die

Sozialisationsbiographie ist, soweit bekannt, positiv zu werten. Der

Beschuldigte selbst verwies auf eine gute Jugendzeit und auf die von ihm erreichten

Ziele (Lehrabschluss). Es bestehen zwar Vorstrafen wegen Übertretung des BetmG,

doch konkrete Hinweise für eine aktuelle Suchtgefährdung liegen nicht vor, so

dass sich dieser Aspekt nicht negativ auf die Legalprognose auswirkt.

In einer Gesamtschau überwiegen die positiven

die negativen Faktoren. Hinzu kommt, dass die vom Beschuldigten begangenen

Delikte bislang mit Geldstrafen sanktioniert wurden. Er sieht sich nun erstmals

in seinem Leben mit einer Freiheitsstrafe konfrontiert, die zudem auch in Bezug

auf die Strafhöhe von 16 Monaten deutlich höher als die bisherigen Sanktionen

ausfällt. Es ist deshalb zu erwarten, dass der drohende Vollzug dieser Freiheitsstrafe

eine ausreichende Warnwirkung entfalten wird. Eine unbedingte Strafe erscheint unter

den konkreten Umständen nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm ist in Anwendung von Art. 42

Abs. 1 StGB für die gesamte Freiheitsstrafe von 16 Monaten der bedingte Vollzug

zu gewähren.

Die Probezeit ist angesichts der

Vorstrafen auf 3 Jahre festzulegen.

Die erstandene Untersuchungshaft

(5.4.2014 - 2.5.2014) ist dem Beschuldigten im Erstehungsfall auf die

Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB) und der Antrag des Beschuldigten auf

Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht ausgestandene Haft von total CHF 5'600.00

(28 Tage zu je CHF 200.00) ist abzuweisen.

6.

Geldstrafe

6.1

Die vorliegend zu beurteilende

Hinderung einer Amtshandlung, welche mit einer Geldstrafe bedroht ist, wurde

vor Erlass des Strafbefehls vom 28. Juli 2015 (Schuldspruch wegen versuchter

Körperverletzung und strafbarem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen,

Sanktion: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 90.00 Euro) begangen, so dass in

Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen ist. Dabei ist

die Zusatzstrafe in der Weise auszufällen, dass der Beschuldigte nicht schwerer

bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden

wären. Im vorliegenden Fall liegt der Grundstrafe und nicht dem neu zu

beurteilenden Delikt die schwerste Straftat zugrunde. Die rechtskräftige und

damit unabänderliche Grundstrafe von 30 Tagessätzen, die aufgrund der

Tatmehrheit ihrerseits eine Gesamtstrafe darstellt, ist nachfolgend um die

Einzelstrafe für das neu zu beurteilende Delikt (Art. 286 StGB) asperierend zu

schärfen.

Für die Hinderung einer Amtshandlung erweist

sich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips,

das eine Kumulation der Einzelstrafen untersagt, resultiert eine (gedankliche)

Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen. Die auszufällende Zusatzstrafe macht

demnach 10 Tagessätze aus.

6.2

Mit Blick auf die Hauptsanktion

(bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 16 Monaten) und auf die erhebliche Warnwirkung,

die vom drohenden Vollzug dieser Strafe ausgeht, erscheint eine unbedingte

Geldstrafe nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm ist folglich auch in Bezug auf diese

Sanktion der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren zu

gewähren.

6.3

Zur Bemessung der Tagessatzhöhe sind

die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt

massgebend (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt der Berechnung bildet vorliegend

das aktuell von der Krankenkasse ausbezahlte Taggeld von monatlich CHF

2'300.00. Auf diesen Betrag ist ein Pauschalabzug für Steuern und

Krankenkassenbeiträge von 30 % (= CHF 690.00) zu gewähren, so dass der

Tagessatz abgerundet CHF 50.00 ausmacht (= CHF 1'610.00 : 30).

Demzufolge ist der Beschuldigte als

Zusatzstrafe zum Urteil vom 28. Juli 2015 zu einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 50.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten

Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.

7.

Widerruf

7.1

Die Vorinstanz hat den mit Urteil

der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. September 2012 gewährten

bedingten Strafvollzug (16 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 50.00) nicht

widerrufen, die Probezeit jedoch um ein Jahr verlängert.

7.2

Seit Ablauf der Probezeit sind zwischenzeitlich

mehr als drei Jahre vergangen. In Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB, der auch

für Ersatzmassnahmen gilt (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth, in: PK StGB, 3.

Auflage, Art. 46 StGB N 16), ist deshalb festzustellen, dass ein Widerruf bzw.

die Ausfällung von Ersatzmassnahmen zu Folge Zeitablaufes nicht mehr möglich

ist.

VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Erstinstanzliches Verfahren

1.1

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00 total CHF

27'500.00 aus. Dem bereits rechtskräftig verurteilten E.___ wurde davon ein

Anteil von CHF 17'662.45 zur Zahlung auferlegt. Für die gegen C.___ und D.___

er geführten Strafverfahren, die mit Freisprüchen endeten, wurde ein

Kostenanteil von CHF 3'516.70 zu Lasten des Staates ausgeschieden.

Es verbleiben damit CHF 6'320.85 (= CHF

27’500.00 – CHF 17'662.45 – CHF 3'516.70) die dem gegen den Beschuldigten geführten

erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnen sind. Von diesem Betrag hat die

Vorinstanz CHF 5'320.85 dem Beschuldigten auferlegt und CHF 1'000.00 auf die

Staatskasse genommen (vgl. US 122/S-L AS 392 sowie erstinstanzliche

Dispositiv

Dispositivziff. V.13.).

Gemäss Anklageschrift waren erstinstanzlich

insgesamt 11 Vorhalte zu beurteilen. Neben den vier rechtskräftigen Freisprüchen

(vgl. hierzu die Zusammenfassung unter vorstehender Ziff. IV.1.1) kommen ein

weiterer Freispruch (AKS Ziff. 10: Angriff) sowie 5 Schuldsprüche hinzu. In

einem Fall (AKS Ziff. 17, erstinstanzlicher Schuldspruch wegen versuchter

qualifizierter einfacher Körperverletzung) erfolgt zufolge echter Konkurrenz

weder ein Schuld- noch ein Freispruch. Werden die einzelnen Vorhalte in Bezug

auf den verursachten Aufwand gewichtet, so rechtfertigt es sich, dem

Beschuldigten ermessensweise CHF 3'792.50 (= 3/5 von

CHF 6'320.85) zur Zahlung aufzuerlegen. CHF 2'528.35 (= 2/5

von CHF 6'320.85) gehen zu Lasten des Staates.

1.2 Die Kostennote der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren ist, soweit

die Höhe von CHF 15'023.55 betreffend, in Rechtskraft erwachsen.

Vorzubehalten ist während zehn Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 9'014.15 (= 3/5

von CHF 15'023.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

Ein Nachzahlungsanspruch ist von der

amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht worden.

2. Zweitinstanzliches Verfahren

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens

machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total CHF 4'260.00 aus und

werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens

getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Das Urteil der Vorinstanz wurde vom

Berufungsgericht im Schuldpunkt weitgehend bestätigt. Der Beschuldigte, der

einen vollumfänglichen Freispruch beantragt hat, konnte lediglich einen

weiteren Freispruch (AKS Ziff. 10: Angriff) im Rechtsmittelverfahren erzielen.

In Bezug auf den Strafpunkt erreichte der Beschuldigte hingegen eine deutliche

Strafreduktion um einen Drittel sowie für die gesamte Strafe die Gewährung des

bedingten Vollzuges. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte von

den Kosten des Berufungsverfahrens ermessensweise CHF 2'840.00 (= 2/3

von CHF 4'260.00) zu tragen. CHF 1'420.00 (= 1/3

von CHF 4'260.00) gehen zu Lasten des Staates.

2.2 Die Honorarnote der amtlichen

Verteidigerin setzt sich für das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung) aus

20.75 Stunden zu je CHF 180.00, Auslagen von CHF 57.80 sowie 7.7 % MWST

zusammen. Die Position vom 7. November 2018 («künftiger Fallabschlussaufwand»,

60 Minuten) ist um eine halbe Stunde zu kürzen. Für die Hauptverhandlung vor

Obergericht sind 2,5 Stunden hinzuzuzählen, so dass 22.75 Stunden zu je CHF 180.00

(= CHF 4'095.00) resultieren. Inkl. den Auslagen (CHF 57.80) sowie 7.7 % MWST

auf CHF 4'152.80 (= CHF 319.75) ist die Honorarnote für die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, auf

total CHF 4'472.55 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorzubehalten ist während zehn Jahren

der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'981.70 (= 2/3

von CHF 4'472.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von der amtlichen

Verteidigerin nicht geltend gemacht worden.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 34,

Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art.

51, Art. 122 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 140 Ziff. 1

Abs. 2 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art.

286 StGB sowie Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

I.

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil

des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 31. März 2017 (nachfolgend:

erstinstanzliches Urteil), soweit C.___, D.___ und E.___ betreffend (im

Einzelnen Ziff. I., II., IV.1. - 7, V.1. - 2., teilweise V.6., V.7., teilweise

V.13.), in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. III.1. des erstinstanzlichen

Urteils von folgenden Vorwürfen freigesprochen worden ist:

-

der mehrfachen Drohung (AKS

Ziff. 9);

-

der versuchten schweren

Körperverletzung (AKS Ziff. 11);

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung (AKS Ziff. 12);

-

der versuchten schweren

Körperverletzung (AKS Ziff. 17).

3. A.___

wird zudem freigesprochen vom Vorwurf

- des

Angriffs (AKS Ziff. 10).

4. A.___

hat sich schuldig gemacht:

- der

versuchten schweren Körperverletzung (AKS Ziff. 8);

- des

Raubes (AKS Ziff. 13);

- der

mehrfachen Sachbeschädigung (AKS Ziff. 14 und 19);

- des

versuchten Raubes (AKS Ziff. 16);

- der

Hinderung einer Amtshandlung (AKS Ziff. 23);

alles

begangen am 5. April 2014.

5. A.___

wird verurteilt zu:

- einer

Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei

einer Probezeit von drei Jahren;

- als

Zusatzstrafe zum Urteil vom 28. Juli 2015 zu einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges

bei einer Probezeit von drei Jahren.

6. A.___

wird die ausgestandene Untersuchungshaft (5.4.2014 – 2.5.2014) im

Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7. Das

Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht ausgestandene

Haft von total CHF 5'600.00 (28 Tage zu je CHF 200.00) wird abgewiesen.

8. Es

wird festgestellt, dass der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

vom 11. September 2012 gewährte bedingte Strafvollzug für 16 Tagessätze

Geldstrafe zu je CHF 50.00 zufolge Zeitablauf nicht mehr widerrufen werden

kann.

II.

1. Es wird festgestellt, dass der Privatkläger

W.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteils zur

Geltendmachung allfälliger Schadenersatzforderungen an den Zivilrichter

verwiesen worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass die

Privatklägerin Y.___ GmbH (in Liquidation) gemäss rechtskräftiger Ziff. V.4.

des erstinstanzlichen Urteils zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung

an den Zivilrichter verwiesen worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass das Begehren

der Privatklägerin Y.___ GmbH (in Liquidation) auf Zusprechung von CHF 500.00

als Genugtuung gemäss rechtskräftiger Ziff. V.5. des erstinstanzlichen Urteils

abgewiesen worden ist.

4. Es wird festgestellt, dass A.___ und E.___

(vgl. zu Letzterem vorstehende Ziff. I.1.) gemäss rechtskräftiger Ziff. V.6.

des erstinstanzlichen Urteils verurteilt worden sind, der Privatklägerin

Restaurant «Z.___» unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz in der Höhe

von CHF 1‘338.10 zu bezahlen. Für die Geltendmachung der darüberhinausgehenden

Schadenersatzforderung ist die Privatklägerin Restaurant «Z.___» an den

Zivilrichter verwiesen worden.

III.

1. Es

wird festgestellt, dass gemäss den rechtskräftigen Ziff. V.8 - 10 sowie V.12.

des erstinstanzlichen Urteils die Kostennote des amtlichen Verteidigers von E.___

sowie die Kostennoten der amtlichen Verteidigerinnen von C.___, D.___ und E.___

für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzt und vom Staat Solothurn bezahlt

worden sind und dass gegenüber E.___ ein Rückforderungsanspruch des Staates

vorbehalten worden ist.

2. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. V.11 des

erstinstanzlichen Urteils die Kostennote der amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 15'023.55 festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten

bleibt während zehn Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von

CHF 9'014.15 (= 3/5 von CHF 15'023.55), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist

von der amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht worden.

3. Die

Kostennote der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos,

Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'472.55 festgesetzt,

zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt während zehn Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von

CHF 2'981.70 (= 2/3 von CHF 4'472.55), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist

von der amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht worden.

4. Es

wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. V.13.

des erstinstanzlichen Urteils von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit

einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00, total CHF 27'500.00, E.___

CHF 17'662.45 und der Staat Solothurn CHF 3'516.70 (Kostenanteil für die

ergangenen Freisprüche betreffend C.___ und D.___) zu bezahlen haben.

Es

verbleiben damit CHF 6'320.85 (= CHF 27’500.00 – CHF 21'179.15). Von

diesem Betrag hat A.___ CHF 3'792.50 (= 3/5 von

CHF 6'320.85) und der Staat Solothurn CHF 2'528.35 (= 2/5

von CHF 6'320.85) zu bezahlen.

5. Von

den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 4'000.00, total CHF 4'260.00, hat der Beschuldigte CHF 2'840.00 (= 2/3

von CHF 4'260.00) zu bezahlen. CHF 1'420.00 (= 1/3

von CHF 4'260.00) gehen zu Lasten des Staates.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Lupi

De Bruycker