STBER.2018.25
Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, ev. mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, Angriff, versuchte schwere Körperverletzung, ev. einfache Körperverletzung, mehrfach
7. November 2018Deutsch111 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline
Roos,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Mehrfache
versuchte schwere Körperverletzung, ev. mehrfache versuchte einfache
Körperverletzung, mehrfache Drohung, Angriff, versuchte schwere
Körperverletzung, ev. einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung,
Raub, versuchter Raub, ev. versuchter Diebstahl und mehrfache Tätlichkeiten,
mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, ev. mehrfache versuchte
qualifizierte einfache Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung sowie
Widerrufsverfahren
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 7. November 2018:
1. B.___, Leitender Staatsanwalt, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwältin Eveline Roos, amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten.
Zudem erscheinen eine Zuschauerin und
ein Zuschauer.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil
des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 31. März 2017 zusammen, welches in
Bezug auf die Mitbeschuldigten C.___, D.___ und E.___ bereits in Rechtskraft
erwachsen ist und gegen welches der Beschuldigte am 11. April 2017 die Berufung
anmelden liess. In der Folge nennt der Vorsitzende die vom Beschuldigten gemäss
Berufungserklärung vom 23. März 2018 angefochtenen Urteilsziffern, die
Gegenstand
des Berufungsverfahrens bilden, und die bereits rechtskräftigen
Urteilsziffern (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.10.-12.). Er skizziert den
vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen der
Parteivertreter;
2. Einvernahme des Beschuldigten;
3. etwaige weitere Beweisanträge und
Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. letztes Wort des Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 12.
November 2018, um 11:00 Uhr.
Des Weiteren wird die amtliche
Verteidigerin gebeten, ihre Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwalt
B.___ zur Einsicht vorzulegen.
Staatsanwalt B.___ wirft keine Vorfragen
auf und hat keine Vorbemerkungen.
Die amtliche Verteidigerin hat ebenfalls
keine Vorfragen und Vorbemerkungen. Sie bedient den Staatsanwalt und das
Gericht mit ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren.
In der Folge wird der Beschuldigte vom
Vorsitzenden auf sein Recht, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern,
hingewiesen und befragt (vgl. hierzu CD sowie separates Einvernahmeprotokoll
vom 7.11.2018).
Nachdem von beiden Parteien keine
weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom
Vorsitzenden geschlossen.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet
für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Anträge:
1. A.___
sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, mehrfacher
Sachbeschädigung, Raubs, versuchten Raubs und Hinderung einer Amtshandlung
schuldig zu sprechen.
2. A.___ sei zu verurteilen zu:
- einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 18
Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren;
- einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bei einer Probezeit von 3
Jahren;
3. Die
erstandene Untersuchungshaft vom 5. April 2014 bis 2. Mai 2014 sei A.___ an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Es
sei festzustellen, dass der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
vom 11. September 2012 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 16
Tagessätzen zu je CHF 50.00 nicht mehr widerrufen werden kann.
5. Über
die Kosten der amtlichen Verteidigung sei von Amtes zu befinden, wobei der
Beschuldigte in Anwendung der Vorgaben von Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten
sei, dem Kanton die Entschädigung zurückzuerstatten.
6. Es sei von Amtes wegen über die
Zivilforderungen zu entscheiden.
7. Dem
Beschuldigten seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des
Berufungsverfahrens im Umfang von ¾ aufzuerlegen.
Nach einer Pause stellt und begründet
Rechtsanwältin Eveline Roos im Namen und Auftrag des Beschuldigten und
Berufungsklägers folgende Anträge:
1. A.___ sei von sämtlichen Vorhalten
freizusprechen.
2. Die Zivilforderungen seien abzuweisen.
3. Es
sei A.___ für die von ihm zu Unrecht ausgestandene Haft eine Entschädigung von total
CHF 5'600.00 (28 Tage zu je CHF 200.00) vom Staat Solothurn auszurichten.
4. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und es sei
auf eine Rückforderung des amtlichen Honorars beim Beschuldigten zu verzichten.
5. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei in
Anwendung von Art. 135 StPO in Höhe der eingereichten Kostennote festzusetzen
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Auf eine
Rückforderung des amtlichen Honorars beim Beschuldigten sei zu verzichten.
6. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.
Beide Parteivertreter halten einen
kurzen zweiten Parteivortrag.
Der Beschuldigte verzichtet auf das
letzte Wort.
Die Parteivertreter verzichten
ausdrücklich auf eine mündliche Urteilseröffnung. Der Vorsitzende teilt den
Anwesenden mit, dass die Urteilseröffnung schriftlich erfolge und die
Gerichtsschreiberin die Parteivertreter vorab telefonisch kurz über den Ausgang
des Verfahrens orientieren werde.
Damit endet um 10:55 Uhr der öffentliche
Teil der Hauptverhandlung und das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
Sachverhalt
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 5. April 2014, ab 01:07 Uhr,
gingen auf der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn mehrere Meldungen
ein, wonach im Bereich des «Aaremürli», vor dem Restaurant […], eine tätliche
Auseinandersetzung zwischen vier Personen erfolge und auch Glasflaschen
eingesetzt würden. In der Folge gingen weitere Meldungen ein, wonach eine
Gruppe Männer in der «Y.___-Bar» in Solothurn alles klaue und zu Boden
schmeisse sowie im Restaurant «Z.___» am Amthausplatz eine Schlägerei im Gange
sei (AS 568 ff.).
2. Im Zusammenhang mit diesen Meldungen,
bei denen bald klar war, dass hinsichtlich der Täterschaft ein Zusammenhang
bestand, rückten mehrere mobile Patrouillen aus. Der Beschuldigte wurde am 5.
April 2014, 01:35 Uhr, in der Altstadt Solothurn polizeilich angehalten (AS 722
f.). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Haftgericht mit Verfügung
vom 8. April 2014 für die Dauer von einem Monat gegen den Beschuldigten
Untersuchungshaft an (AS 743 f.).
Gleichzeitig mit dem Beschuldigten wurde
auch E.___ angehalten.
3. Am 6. April 2014 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen E.___ und den Beschuldigten eine Strafuntersuchung
wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB), evtl.
mehrfache einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff.
2 Abs. 2 StGB), mehrfachem Angriff (Art. 133 StGB), Gewalt und Drohung gegen
Beamte (Art. 286 StGB) und mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB;
AS 627).
4. Am 9. April 2014 wurde für den
Beschuldigten eine amtliche Verteidigerin bestellt (AS 914).
5. Mit Verfügung des Haftgerichts vom 2.
Mai 2014 wurde der Beschuldigte unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen
(Anordnung von Bewährungshilfe, Absolvierung eines «Anti-Gewalt»-Programms) aus
der Untersuchungshaft entlassen (AS 784 f.). Diese Verpflichtungen wurden mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 sistiert (AS 809).
6. Die Anklageschrift gegen den
Beschuldigten sowie gegen E.___, D.___ und C.___ als weitere Beschuldigte
datiert vom 24. Juli 2015 (AS 1 ff.).
7. Am 31. März 2017 fällte das
Amtsgericht Solothurn-Lebern, soweit den Beschuldigten betreffend, folgendes
Urteil (Ordner Vorinstanz, nachfolgend zit. «S-L», AS 244 ff.):
«III.
1. A.___ wird von folgenden Vorhalten freigesprochen:
- der
mehrfachen Drohung (AS Ziffer 9),
- der
versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziffer 11),
- der
mehrfachen Sachbeschädigung (AS Ziffer 12),
- der
versuchten schweren Körperverletzung (AS Ziffer 17),
alles angeblich begangen am
5. April 2014.
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der versuchten
schweren Körperverletzung (AS Ziffer 8)
-
des Angriffs (AS
Ziffer 10),
-
des Raubes (AS
Ziffer 13),
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung (AS Ziffer 14 und 19)
-
des versuchten
Raubes (AS Ziffer 16),
-
der versuchten
qualifizierten einfachen Körperverletzung (AS Ziffer 17),
-
der Hinderung einer
Amtshandlung (AS Ziffer 23),
alles begangen am 5. April
2014.
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) 24 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Gewährung des bedingten Vollzuges für eine Teilstrafe von 14 Monaten, bei einer
Probezeit von 4 Jahren,
b) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von
3 Jahren.
4. A.___ sind 27 Tage Untersuchungshaft an den unbedingt
vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. September 2012 bedingt gewährte
Vollzug für eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wird nicht
widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
IV. (…)
V.
1.- 5. (…)
6. E.___
und A.___ werden verurteilt, der Privatklägerin Restaurant Z.___ unter
solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz in der Höhe von CHF 1‘338.10 zu
bezahlen. Für die Geltendmachung der darüberhinausgehenden
Schadenersatzforderung wird die Privatklägerin an den Zivilrichter verwiesen.
7. - 10. (…)
11. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 15‘023.55 (inkl. Auslagen und MwSt)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben (Art.
135 Abs. 4 StPO).
12. (…)
13.
Die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 14‘000.00, total CHF
27‘500.00, sind wie folgt durch die Verurteilten zu bezahlen:
-
E.___: CHF 17‘662.45
-
A.___: CHF 5‘320.85.
Die übrigen Kosten von CHF
4‘516.70 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»
8. Betreffend der drei Mitbeschuldigten
(C.___, D.___ und E.___) wurde von keiner Seite ein Rechtsmittel ergriffen. Das
erstinstanzliche Urteil ist deshalb bezüglich der Mitbeschuldigten per 31. März
2017 in Rechtskraft erwachsen (S-L AS 266a).
9. Am 11. April 2017 meldete der
Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L AS 267).
10. Gemäss Berufungserklärung vom 23.
März 2018 richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. III./2: Sämtliche Schuldsprüche;
-
Ziff. III./3: Sanktion;
-
Ziff. III./4: Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft an den unbedingt vollziehbaren Teil der
Freiheitsstrafe;
-
Ziff. III./5: Verlängerung
der Probezeit betreffend Vorstrafe vom 11. September 2012;
-
Ziff. V./13:
Verfahrenskosten.
Beantragt wird ein Freispruch von
sämtlichen Vorhalten, die Ausrichtung einer Genugtuung für die zu Unrecht
ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Übernahme der Verfahrenskosten durch
den Staat.
Weder die Staatsanwaltschaft noch die
Privatkläger ergriffen bezüglich des Beschuldigten ein Rechtsmittel.
11. Zu überprüfen ist ebenfalls Ziff.
V./11. des erstinstanzlichen Entscheides (Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin), soweit den Umfang des Rückforderungsanspruchs des Staates betreffend.
12. Das erstinstanzliche Urteil ist
somit, soweit den Beschuldigten A.___ betreffend, einzig in Bezug auf die
ausgefällten Freisprüche (Ziff. III./1.), die Zivilforderung des «Z.___» (Ziff.
V./6.) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe
betreffend (Ziff. V./11.), in Rechtskraft erwachsen.
13. Die Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht fand am 7. November 2018 statt.
Erwägungen
II. Tatbeteiligung des Beschuldigten
1.
Die in der Anklageschrift
umschriebenen Ereignisse vom 5. April 2014 lassen sich in drei Phasen an drei
verschiedenen Orten unterteilen. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift
vorgehalten, sich in einer ersten Phase am Landhausquai in Solothurn aufgehalten
und sich in der Folge mit E.___ in die «Y.___-Bar» in die Solothurner Altstadt begeben
zu haben, wo sich die zweite Phase abspielte. Schliesslich soll er sich sodann in
das Restaurant «Z.___» am Amthausplatz verschoben haben, wo sich die
Geschehnisse der dritten Phase ereigneten.
2.
Der Beschuldigte liess durch seine
Verteidigung vor Obergericht bestreiten, an den ihm zur Last gelegten
Ereignissen vom 5. April 2014 am Landhausquai, in der «Y.___- Bar» und im
Restaurant «Z.___» in Solothurn überhaupt beteiligt gewesen zu sein. Die durchgeführten
Fotowahlkonfrontationen – so die Ausführungen der Verteidigung – seien nicht
aussagekräftig und die Schwachstelle der gesamten Beweiswürdigung, was im
Wesentlichen sinngemäss wie folgt begründet wird: In Bezug auf die Ereignisse
am Landhausquai habe Herr F.___ im Rahmen seiner ersten Befragung zu Protokoll
gegeben, er könne die Täterschaft nicht identifizieren. Auf Vorlage des
Fotoblattes habe er auf die Nr. 2 oder Nr. 4 getippt. Bei der zweiten
Fotowahlkonfrontation habe man einzig zwei Fotos wiederverwendet, dabei habe es
sich um die Bilder von A.___ und E.___ gehandelt, was dem Befragten auch gleich
aufgefallen sei (er kenne die Personen von der letzten Fotowahlkonfrontation). Im
Rahmen dieser zweiten Befragung sei dann F.___ nur E.___ ein Begriff gewesen.
Zum Beschuldigten habe er hingegen nichts sagen können, was als Entlastung zu
werten sei. Auch G.___ seien diverse Fotos vorgelegt worden. Es falle auf, dass
dieser anlässlich der zeitnahen ersten Fotowahlkonfrontation nur die Nr. 2 (= E.___)
als Täter genannt habe, während er im Rahmen der zweiten Fotowahlkonfrontation
und demnach mit zunehmender zeitlicher Distanz sowohl E.___ als auch A.___ als
Täter identifiziert habe. Wiederum seien nur deren Fotos bei der 2.
Fotowahlkonfrontation wiederverwendet und die restlichen Fotos ausgetauscht worden.
Eine solche Vorgehensweise habe einen Wiedererkennungseffekt entfaltet und sei
geeignet gewesen, das Aussageverhalten der befragten Personen zu steuern und
letztlich ein verzerrtes Bild zu erzeugen. In Bezug auf den Beschuldigten habe G.___
schliesslich das auf dem Bild ersichtliche Piercing als Erkennungskriterium für
die Nr. 4 (= A.___) genannt. Auch hier sei wiederum die Durchführung der
Fotowohlkonfrontation zu bemängeln, da aus allen ihm vorgelegten Bilder nur
eine Person mit auffälligem Ohrschmuck heraussteche. Die Vorinstanz habe zudem die
Aussagen jener Auskunftspersonen, die den Beschuldigten nicht hätten
identifizieren können und ihn demnach indirekt entlastet hätten (so
insbesondere H.___, I.___, J.___, K.___), unberücksichtigt gelassen. Angesichts
dieser Ausgangslage sei die Tatbeteiligung des Beschuldigten an den Ereignissen
am Landhausquai vom 5. April 2014 nicht erstellt. Ebenso wenig lasse sich eine
Tatbeteiligung des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Ereignissen in der «Y.___-Bar»
nachweisen. Aus den Aussagen von L.___ gehe hervor, dass ihr bereits am Tatort
die Fotos von E.___ und A.___ vorgelegt worden seien. Die Polizei sei mit
diesen Fotos im Vorfeld der Befragungen regelrecht hausieren gegangen; die
offiziellen Fotowahlkonfrontationen, welche später mit L.___ und M.___ durchgeführt
worden seien, seien auf diese Weise zur Alibiübung verkommen. Die gestützt
darauf erfolgten Belastungen seien nicht aussagekräftig und demnach auch nicht
geeignet, die Tatbeteiligung des Beschuldigten zu beweisen. Auch in Bezug auf
die Vorfälle im Restaurant «Z.___» lasse sich der Nachweis der Tatbeteiligung des
Beschuldigten nicht erbringen. In Bezug auf diese Tatphase seien sämtliche
Fotowahlkonfrontationen negativ verlaufen. Dass der Beschuldigte in der Stadt
in der Nähe des Restaurants «Z.___» angehalten worden sei, könne viele Gründe
haben. So sei es denkbar, dass er in der Stadt im Ausgang gewesen sei und sich
auf dem Heimweg befunden habe. Mit den vorgehaltenen Delikten müsse dies nichts
zu tun haben.
3.
In Anbetracht dieser Einwände ist
vorab die Frage zu klären, ob sich anhand der Beweis- und Indizienlage die
Tatbeteiligung des Beschuldigten an den Vorfällen vom 5. April 2014 nachweisen
lässt. Dabei ist nach der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in
dubio pro reo» bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter
Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache
für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
Im Entscheid 6B_291/2016 vom 4. August
2016.
hat das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo» im
Zusammenhang mit Indizien dargelegt und hierzu Folgendes festgehalten (E. 2.1):
«Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die
Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei
findet der Grundsatz ‘in dubio pro reo’ nicht auf einzelne Indizien Anwendung,
sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend
ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich
allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern
Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015
vom 19.5.2016 E. 1.3.3;6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen)».
4.
Vorliegend sind drei sehr kurze Tatphasen
zu beurteilen, die sich zudem unmittelbar nacheinander abspielten und deren Handlungsablauf
alle anwesenden Personen, die zum Teil auch unter erheblichem Alkoholeinfluss
standen, unvorbereitet traf. Aufgrund dieser Ausgangslage erstaunt es nicht,
dass einige der Befragten (so H.___, I.___, J.___, K.___) nicht in der Lage
waren, die Tatbeteiligten anhand der ihnen vorgelegten Fotos zu identifizieren.
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann unter diesen Umständen die generell
unterbliebene Belastung (d.h. auch die ausgebliebene Belastung von
Drittpersonen) im Rahmen der Fotowahlkonfrontation nicht mit einer Entlastung
des Beschuldigten gleichgesetzt werden.
5.
Näher zu prüfen sind die Aussagen
jener Personen, die konkrete Angaben zu den Tatbeteiligten machten. Ihre Ausführungen,
im Besonderen ihre Angaben im Rahmen der Fotowahlkonfrontation, erlangen
mangels objektiver Beweismittel entscheidende Bedeutung.
5.1
G.___ führte im Rahmen seiner ersten
polizeilichen Einvernahme am 7. April 2014 auf Konfrontation eines Fotoblattes
mit insgesamt 8 Fotos aus, er würde sagen, die Nr. 2 (= E.___) sei dabei
gewesen (AS 225 f.). Den Mann, der geraucht habe, würde er nicht wiedererkennen
(AS 225). Anlässlich seiner zweiten polizeilichen Einvernahme vom 25. April 2014
wurden G.___ jeweils 8 grossformatige Fotos einzeln vorgelegt, wobei
sämtliche Bilder bis auf diejenigen von E.___ und A.___ ausgewechselt wurden. G.___
ordnete nun auch ein Foto (PPCN 29 508 283 88) dem Beschuldigten zu (Vermerk:
«Das ist der, der im AA.___ geraucht hat», AS 242). Der Rechtspraktikant, der
die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten an dieser Einvernahme vertrat,
erwirkte, dass im Protokoll folgender Passus festgehalten wurde: G.___ sei sich
beim letzten Mal nicht ganz sicher gewesen, habe sich aber heute an dieses Bild
erinnern können, weil es das letzte Mal schon dabei gewesen sei (vgl. AS 232).
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Januar 2015 wurde G.___
ausdrücklich danach gefragt, wie es dazu gekommen sei, dass er bei der ersten
Einvernahme nur einen, dann aber bei der zweiten Einvernahme auch den zweiten
Teilnehmer der Auseinandersetzung erkannt habe (AS 247), worauf er ausführte,
er habe schon bei der ersten Befragung zwischen Nr. 4 und 8 tendiert, ohne sich
aber sicher gewesen zu sein. Auf die Frage, was der springende Punkt für die
Erkennung gewesen sei, nannte er das Piercing des Beschuldigten. Der Raucher
habe dieses Piercing gehabt und sei kleiner gewesen als der andere. Wenn er
heute die Bilder sehen würde, könne er wahrscheinlich nicht mehr sagen, wer es
gewesen sei (AS 247).
Die Aussagen von G.___ sind hinsichtlich
einer Tatbeteiligung des Beschuldigten mit einer gewissen Unsicherheit behaftet.
Einerseits konnte er mit dem Piercing ein charakteristisches äusseres
Erkennungsmerkmal der tatbeteiligten Person nennen. Andererseits ist
festzuhalten, dass er im Rahmen der tatnächsten Befragung nicht in der Lage
war, den Beschuldigten auf dem Foto zu identifizieren. Zudem lässt sich vor dem
Hintergrund der unterbliebenen Belastung anlässlich der tatnächsten Einvernahme
nicht ausschliessen, dass die bereits dargelegte konkrete Durchführung der 2. Fotowahlkonfrontation
die Identifikation des Beschuldigten begünstigt hat.
5.2
Die Angaben der Auskunftsperson F.___
führten nicht zu einer Belastung des Beschuldigten. Dieser tippte zwar anlässlich
seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2014 auf die Nr. 2 (E.___)
oder Nr. 4 (Beschuldigter), räumte jedoch ein, anhand der Fotos die Täterschaft
nicht eindeutig zu erkennen (AS 200) und sah dementsprechend davon ab, auf dem
Fotoblatt eine tatbeteiligte Person zu bezeichnen (vgl. AS 202 ohne jegliche
Kennzeichnung). Anlässlich der zweiten Befragung vom 23. April 2014 vermochte
er nicht mit Bestimmtheit zu sagen, wer nun E.___ sei, weil sich beide ähnlich
seien (der Befragte schwankte zwischen dem Bild, das tatsächlich E.___ abbildete,
und jenem mit dem Foto des Beschuldigten, vgl. AS 315). Zur zweiten Person
könne er nichts sagen, ausser dass sie ziemlich klein gewesen sei (AS 315).
5.3
Anders verhält es sich hingegen,
wenn die Aussagen von N.___ zur ersten Tatphase sowie die Aussagen von L.___
und M.___, die in der 2. Tatphase in der «Y.___-Bar» mit der Täterschaft
konfrontiert wurden, gewürdigt werden. Die Auskunftsperson N.___ gab anlässlich
der ersten polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2014 von sich aus zu
Protokoll, die kleinere Person, welche in der Bar geraucht habe, habe Piercings
an den Ohren gehabt. Er sei der Meinung, es könnten die Nr. 2 (= E.___) und Nr.
4.
(= der Beschuldigte) gewesen sein (AS 259), was er auf dem Fotoblatt mit
seiner Unterschrift schliesslich auch bekräftigte (AS 261). Anlässlich seiner
zweiten Einvernahme vom 24. April 2014 identifizierte er dieselben beiden
Personen (AS 271, 275). Den Beschuldigten bezeichnete er als die «kleinere
Person» (AS 271). Wie bei G.___ wurden auch ihm im Rahmen der Zweitbefragung 8
Einzelbilder vorgelegt, wobei wiederum auf dieselben, nun aber stark
vergrösserten Aufnahmen von E.___ und A.___ zurückgegriffen wurde. Im
Unterschied zu G.___ konnte N.___ aber bereits im Rahmen der tatnächsten
Einvernahme den Beschuldigten auf dem Foto als Tatbeteiligten bezeichnen und im
Rahmen der zweiten Fotowahlkonfrontation, bei welcher er sich bei jedem Einzelbild
für oder gegen die Täteridentifikation entscheiden musste, was den
Direktvergleich der Bilder ausschloss (vgl. AS 277), bestätigte er diese Angabe.
5.4
Besonders deutlich sind schliesslich
die Angaben von L.___ zur Täterschaft ausgefallen. Anlässlich ihrer
polizeilichen Befragung vom 10. April 2014 bezeichnete sie mit Sicherheit die
Nr. 2 (= E.___) und die Nr. 4 (= A.___) auf dem ihr vorgelegten Fotoblatt
als die tatbeteiligten Personen (AS 371 sowie AS 372 mit dem handschriftlichen
Kommentar «ganz sicher»). Sie führte aus, beide sofort wieder zu erkennen, und sie
machte spezifische Angaben zum Erscheinungsbild der Tatbeteiligten (vgl. die
Antworten auf die Fragen 10 und 11). Dasselbe Fotoblatt war L.___ bereits am 6.
April 2014 um 11:30 Uhr vorgelegt worden, wobei sie bereits damals die beiden gleichen
Personen (Nr. 2 und Nr. 4) «ganz sicher» als Tatbeteiligte nannte (AS 368 und
369). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Januar
2015.
führte L.___ aus, die Polizei sei nach ihrem Anruf noch mit zwei Autos mit
je einer festgenommenen Person vorbeigekommen und denjenigen mit Glatze (= E.___),
der von der Polizei aus dem Auto rausgezogen worden sei, habe sie vor Ort erkannt.
Offenbar waren ihr auch schon damals Fotos vorgelegt worden (vgl. hierzu AS 377).
Ausserhalb einer formellen Befragung erfolgte Fotowahlkonfrontationen können sich
als problematisch erweisen, nicht aber in der vorliegenden Konstellation, denn L.___
identifizierte am 10. April 2015 im Rahmen einer formellen Befragung als
Auskunftsperson nach zutreffender vorgängiger Belehrung zweifelsfrei dieselben Personen
wie bereits am 6. April 2015, nämlich den bereits rechtskräftig verurteilten E.___
und den Beschuldigten als die beiden Tatbeteiligten. Diese Zuordnung bestätigte
sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Januar 2015
(«Ja, hundert Prozent», Z. 119 AS 377). Auch ein Suggestionspotential lässt
sich bei ihr nicht ausmachen, zumal ihr sowohl am 6. April als auch am
10.
April 2014 das identische Fotoblatt vorgelegt wurde (vgl. AS 368 und
AS 371).
5.5
Auch M.___ war sich sicher, die
Tatbeteiligten identifizieren zu können. Anlässlich seiner polizeilichen
Einvernahme vom 12. April 2014 bezeichnete er auf Vorlage des bereits erwähnten
Fotoblattes mit 8 Abbildungen die Nr. 2 (= E.___) und Nr. 4 (= A.___) als die Tatbeteiligten
(Antwort auf Frage 15 AS 392, AS 394, AS 395 «ich bin mir sicher»). Er legte
offen, dass bereits am 9. April 2014 eine Polizeipatrouille in der Bar
gewesen sei und sie (M.___ und L.___) mit der gleichen Fotodokumentation
konfrontiert worden seien (AS 393). Anlässlich der weiteren
staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 21. Januar 2015 – nun in der
prozessualen Stellung als Zeuge – bestätigte er seine Angaben zu den
Tatbeteiligten (vgl. AS 399). Es kann in diesem Zusammenhang zwar nicht mit
letzter Gewissheit ausgeschlossen werden, dass sich L.___ mit M.___ über diese
Frage ausgetauscht hat und die von L.___ zum Ausdruck gebrachte Überzeugung letztlich
auch M.___ mitbeeinflusst hat. Gleichwohl haben seine Aussagen in Bezug auf die
Täteridentifikation eigenständige Bedeutung, konnte er doch mit dem auf Foto
Nr. 4 abgebildeten Beschuldigten ganz spezifische Erlebnisse verknüpfen, die in
seiner Erinnerung haften blieben. So führte er in der Zeugenbefragung vom 21.
Januar 2015 – auf Nr. 4 (A.___) auf dem Fotoblatt zeigend – aus, dieser habe
gesagt, wenn sie die Bullen rufen würden, lege er ihn um. Das habe sich bei ihm
eingebrannt wie ein Tattoo (Z. 100 f. AS 400).
5.6
Zusammengefasst wurde der
Beschuldigte von mehreren Personen (L.___, M.___, N.___) und von diesen gleich
mehrfach (d.h. im Rahmen von unterschiedlichen Einvernahmen) als Tatbeteiligter
zweifelsfrei identifiziert. Als Erkennungsmerkmal wurde von vielen
Auskunftspersonen das Piercing des Beschuldigten genannt. Es handelt sich
hierbei um ein auffälliges und seltenes Merkmal, das herausstach und sich die
Befragten deshalb gut einprägen konnten. Solche Besonderheiten im
Erscheinungsbild muss sich der Beschuldigte anrechnen lassen. Es ist mit
anderen Worten entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht zu beanstanden,
dass die Befragten auch anhand dieses äusseren Merkmals auf den Beschuldigten schlossen.
Dabei steht ausser Zweifel, dass die für die Fotowahlgegenüberstellung
ausgewählten Selektionskriterien (vgl. AS 277) geeignet waren, in Bezug auf die
präsentierten 8 Personen eine hohe Ähnlichkeit zu erreichen. Neben dem
Beschuldigten sind gleich drei weitere Personen mit Ohrschmuck auf dem Foto
abgebildet (vgl. AS 235, 236, 239 bzw. 269, 270, 274). Mit Blick auf diese Auswahl
verfängt die Argumentation der Verteidigung, wonach jede beliebige männliche Person
mit auffälligem Piercing von den Befragten als Täter belastet worden wäre, nicht.
Wie ein roter Faden zieht sich zudem durch die Einvernahmen die Angabe, es habe
sich beim zweiten um den kleineren der beiden Tatbeteiligten gehandelt. Der andere,
mithin der grössere der beiden Täter, wurde von mehreren Auskunftspersonen im
Rahmen der Fotowahlkonfrontationen klar erkannt. Dieser hat die gegen ihn
ausgefällten Schuldsprüche, welche alle drei vorgenannten Tatphasen (Phase 1:
Landhausquai, Phase 2: «Y.___-Bar», Phase 3: «Z.___») umfassen, akzeptiert. Auch
dies ist als gewichtiges Indiz zu werten.
Für die Tatbeteiligung des Beschuldigten
sprechen aber auch Ort und Zeit seiner Verhaftung: Gemäss den unbestritten
gebliebenen Ausführungen in der polizeilichen Strafanzeige vom 27. Mai 2015 (AS
512.
ff.) und dem polizeilichen Feststellungsbericht zur Intervention vom 5.
April 2014 (AS 524 ff.) ergriffen mehrere Personen im Bereich des
Friedhofplatzes in den frühen Morgenstunden des 5. April 2014 getrennt
voneinander die Flucht, um sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Der
bereits rechtskräftig verurteilte E.___ konnte im Bereich der Verzweigung
Lagerhausstrasse/Westringstrasse angehalten und arretiert werden (AS 514).
Ebenfalls in unmittelbarer Nähe zum Restaurant «Z.___», im Raum Stalden, konnte
eine weitere Polizeipatrouille den Beschuldigten anhalten (vgl. AS 514, AS 525).
Diese Anhaltung erfolgte bereits um 01:35 Uhr, nur wenige Minuten nachdem der
Alarmzentrale um 01:23 Uhr und um 01:30 Uhr der Vorfall im Restaurant «Z.___» gemeldet
worden war (vgl. AS 569, AS 722).
5.7
Diese dargelegten Indizien lassen in
ihrer Gesamtheit nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte am 5. April 2014 sowohl
in der 1. Phase am Landhausquai als auch in der darauffolgenden 2. Phase in der
«Y.___-Bar» als Tatbeteiligter in Erscheinung trat.
In der 3. Tatphase, welche sich im
Restaurant «Z.___» ereignete, verdeckten sich alle Tatbeteiligten gemäss den
übereinstimmenden Aussagen der befragten Gäste ihr Gesicht. Dies führte – im
Unterschied zu den beiden vorgenannten Tatphasen – dazu, dass die
durchgeführten Fotowahlkonfrontationen negativ verliefen. Vergegenwärtigt man
sich aber, dass das Verhalten der Täterschaft im Restaurant «Z.___» jenem in
der «Y.___-Bar» in hohem Masse gleicht, sich beide Vorfälle unmittelbar
nacheinander abspielten und der Beschuldigte, wie bereits erörtert, wenige
Minuten nach den Ereignissen im Restaurant «Z.___» und in unmittelbarer Nähe zum
dritten Tatort angehalten werden konnte, so steht auch für diese letzte Tatphase
die Tatbeteiligung des Beschuldigten ausser Zweifel.
III. Sachverhalt
Nachdem die Tatbeteiligung des
Beschuldigten für alle drei Tatphasen erstellt ist, sind nachfolgend die ihm
konkret zur Last gelegten Vorhalte einzeln zu prüfen. Die Vorhalte werden
entsprechend den einzelnen Tatphasen dargestellt.
A. Phase
1: Landhausquai Solothurn (Vorhalte AKS Ziff. 8: Mehrfache versuchte schwere
Körperverletzung, evtl. mehrfache versuchte einfache Körperverletzung i.S.v.
Art. 122 Abs. 1 bzw. Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 StGB und
AKS Ziff. 10: Angriff i.S.v. Art. 134 StGB)
1.
Vorhalte
AKS Ziff. 8:
«begangen
am 5. April 2014, kurz nach ca. 01:00 Uhr, in Solothurn, Landhausquai im
Bereich zwischen der AA.___-Bar und der X.___-Bar, zum Nachteil von G.___ und N.___.
Im Nachgang zu einer
kurzen verbalen Auseinandersetzung schlug E.___ den nunmehrigen Privatkläger G.___
mit der offenen Hand und einiger Wucht in den Bereich des linken Ohrs,
beziehungsweise der dortigen Wange. Während sich in der Folge N.___ in eine
Rangelei mit E.___ verwickeln liess, teilte A.___ mehrere Faustschläge gegen
den Kopf von G.___ und gegen denjenigen von N.___ aus. Aus dieser Konstellation
entwickelte sich eine veritable Schlägerei, in deren Rahmen jeder der vier
Beteiligten jeden schlug, wobei E.___ und A.___ wissentlich und willentlich
leere Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von ca. 0.33 l gegen die Köpfe
von G.___ und N.___ einsetzten, wobei zumindest eine Flasche auf dem Kopf von N.___
zerbrach.
Dass kein
rechtsgenüglicher Nachweis erbracht werden kann, dass G.___ und N.___ im Rahmen
der hier interessierenden Phase i.S.v. Art. 123 StGB verletzt wurden, ändert
nichts daran, dass die Beschuldigten E.___ und A.___ Kopfverletzungen der
nunmehrigen Privatkläger, allenfalls sogar im Ausmass einer schweren
Körperverletzung (Beeinträchtigung des Augenlichts oder von Hirnfunktionen),
billigend in Kauf genommen haben.»
AKS Ziff. 10:
«begangen
am 5. April 2014, kurz nach ca. 01:00 Uhr, wenige Minuten nach Beendigung der
ersten Phase der Auseinandersetzung gemäss vorstehenden Ziffern 8 und 9, in
Solothurn, Landhausquai 13, im Bereich der X.___-Bar, zum Nachteil von G.___
und N.___.
Nachdem sich E.___ und A.___
vorübergehend zurückgezogen hatten, begaben sich G.___ und N.___ zunächst in
die X.___-Bar und dann in den Bereich unmittelbar vor dieser. Zu diesem
Zeitpunkt kehrten E.___, A.___ und mindestens eine weitere, unbekannte Person zurück,
beziehungsweise begaben sich ebenfalls dorthin, wobei sie erneut leere
Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von 0.33 l mit sich führten.
Unmittelbar, nachdem die
nunmehrigen Privatkläger das Lokal verlassen hatten, schlug E.___ eine der
mitgeführten Flaschen gegen den Kopf von N.___. A.___ und die unbekannte dritte
Person beteiligten sich am durch diesen Schlag eingeleiteten Angriff, indem
sie, gemeinsam mit E.___, sowohl mit Fäusten, als auch mit Flaschen auf die
nunmehrigen Privatkläger einwirkten, wobei alle die Flaschen sowohl als Schlag-
als auch als Wurfgegenstände einsetzten.
N.___ erlitt eine ca. 5 mm
grosse Rissquetschwunde im Bereich des Hinterkopfes.»
2.
Aussagen
2.1
G.___ wurde erstmals am 7. April
2014.
polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 225 ff.). Es sei in der Nacht
von Freitag auf Samstag (4./5. April 2014) am Landhausquai in Solothurn zu
einer Auseinandersetzung gekommen. Er habe in der AA.___-Bar einen rauchenden
Mann auf das Rauchverbot hingewiesen. Dieser habe genervt reagiert und ihn
ignoriert. Das Personal habe die Person dann aus der Bar gewiesen. Er (G.___) sei
dann mit dem an der Bar bestellten Bier zu seinem Kollegen N.___ nach draussen
gegangen und habe ihm die Geschichte mit dem Raucher an der Bar erzählt. In
diesem Moment sei der Raucher mit einem Begleiter hinter ihnen vorbei gegangen
und habe das gehört. Ohne Vorwarnung habe er einen Schlag ins Gesicht bekommen.
Beide Männer hätten ihn voll ins Gesicht geschlagen. Er habe anfänglich nicht
gewusst, wie er reagieren solle. Sein Kollege sei mit den Männern bereits am Kämpfen
gewesen. Er habe in der Folge seinen Kollegen und die Männer trennen wollen,
was ihm aber nicht gelungen sei. Es sei ein Gerangel gewesen. Er habe mehrere
Schläge abbekommen und es sei beim ersten Angriff mindestens eine Flasche
eingesetzt worden. Die Männer seien dann noch einmal mit mehreren Flaschen in
den Händen zurückgekommen. Es seien nach seiner Meinung nun vier Personen
gewesen. Die Flaschen hätten sie ihnen über die Köpfe geschlagen. Auch mit den
Fäusten sei er geschlagen worden. Dieser zweite Angriff sei direkt vor dem
Eingang der «X.___-Bar» passiert. Es sei bereits beim ersten Mal eine Flasche
im Spiel gewesen. Sie hätten nach diesem Vorfall in die neue Bar (= «X.___-Bar»)
gehen wollen, um das Gesicht zu waschen. Sein Kollege N.___ habe bereits am
Kopf geblutet. Das müsse von einer Flasche gewesen sein (AS 225).
2.2
G.___ wurde am 25. April 2014 in
Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten als Auskunftsperson einvernommen
(AS 227 ff.). Er führte aus, er sei mit seinem Kollegen N.___ vor der AA.___-Bar
gestanden, als ihm ein Kollege dieses Typen, der zuvor aus der AA.___-Bar
geworfen worden sei, mit der flachen Hand einen Schlag ins Gesicht versetzt
habe. Sein Kollege N.___ habe den Angreifer dann gepackt und es habe sich eine
tätliche Auseinandersetzung unter den vier Personen entwickelt. Sowohl er als
auch N.___ seien mit leeren Flaschen (Bierflaschen 0,33 l) geschlagen worden. In
der ersten Phase (nachfolgend in Abgrenzung zu den unter Ziff. II.1. umschriebenen
Tatphasen als Teilphase bzw. als 1. Teil der Auseinandersetzung bezeichnet),
also bevor die Täter weggegangen seien, sei sicher mindestens eine Flasche N.___
über den Kopf geschlagen worden, nachher sicherlich noch mehr als eine. Bei ihm
sei keine Flasche kaputt gegangen, bei Raphael aber schon.
Die beiden seien dann weggegangen und
sie seien zu viert wieder gekommen und erneut auf sie losgegangen.
2.3
Am 21. Januar 2015 wurde G.___ von
der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten einvernommen
(AS 244 ff.).
G.___ führte aus, es könne sein, dass er
vor der A.___-Bar zu seinem Kollegen gesagt habe, dass sie Glatzen hätten und
er das Wort «Nazi» verwendet habe, als der Beschuldigte und sein Begleiter
hinter ihnen gewesen seien (AS 248). G.___ bestätigte, dass ihnen leere 0.33 l
- «Bierfläschli» auf den Kopf geschlagen worden seien. Die Flaschen seien zum
Teil kaputt gegangen. Sein Begleiter habe den Grösseren auf den Boden legen
können und die beiden seien dann weggegangen. N.___ habe Schnittwunden am Kopf
gehabt. Sie seien in die «X.___-Bar» gegangen, weil er seinen Kollegen dort
habe verarzten wollen. Deshalb sei er sich sicher, dass diese Flaschen bereits
im ersten Teil der Auseinandersetzung eingesetzt worden seien (AS 249).
G.___ bestätigte auch den zweiten Teil
der Auseinandersetzung: Es seien mindestens drei oder vier Personen erneut auf
sie losgegangen. Die Angreifer hätten wiederum Flaschen verwendet, dies
hauptsächlich gegen N.___. Diese seien teilweise kaputt gegangen.
Der Beschuldigte habe im ersten Teil auch
Flaschen eingesetzt, im zweiten Teil sei er sicher auch dabei gewesen, was
alles passiert sei, könne er aber nicht sagen.
2.4
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L AS 229 ff.) führte G.___ als Auskunftsperson aus, dass er
eine Ohrfeige erhalten habe, als er N.___ erzählt habe, dass A.___ drinnen (in
der A.___-Bar) geraucht habe. Es seien E.___ und A.___ gewesen. Dann seien alle
auf alle losgegangen. Sie (d.h. er und N.___) hätten Bierflaschen auf den Kopf
bekommen. Bei N.___ sei eine Flasche auf dem Kopf zerbrochen. Sie seien in die
Bar gegangen, um sich zu waschen. Als sie hinausgegangen seien, sei es wieder
losgegangen. In der zweiten Teilphase seien sie mit den Fäusten auf sie
losgegangen.
3.1
N.___ wurde am 24. April 2014
polizeilich in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten als
Auskunftsperson einvernommen (AS 262 ff.).
N.___ führte aus, er glaube, dass das
Wort «Nazi» gefallen sei (AS 264). Er sei eingeschritten, nachdem der Grössere
seinem Kollegen «eis brätscht» habe. Darauf habe ihm der Kleinere (der
Beschuldigte) einen Faustschlag ins Gesicht gegeben. Anschliessend wisse er nur
noch einzelne Eckpunkte. Er erinnere sich, dass er mit der Faust
zurückgeschlagen habe. Er glaube, dass er einen Schlag mit einer Flasche auf
den Kopf erhalten habe. Er habe dies aber nicht mitbekommen, es sei ihm erst
bewusst geworden wegen der Rissquetschwunde am Hinterkopf. Dieser Schlag mit
der Flasche sei nach seiner Meinung in der zweiten Teilphase erfolgt (AS 266); In
diesem 2. Teil habe er noch mehrere Faustschläge ins Gesicht erhalten.
3.2
N.___ wurde am 21. Januar 2015 ebenfalls
vom Staatsanwalt in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten als
Auskunftsperson einvernommen (AS 279 ff.).
N.___ führte aus, dass nach dem ersten
Schlag, den er erhalten habe, für ihn alles diffus gewesen sei. Nach seiner
Erinnerung seien die Bierflaschen erst im zweiten Teil eingesetzt worden (AS
283). Er könne sich nicht erinnern, dass er nach der ersten Teilphase verletzt
gewesen sei.
3.3
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (S-L AS 232 ff.) bestätigte N.___, dass sich die Geschehnisse
in zwei Teile abgespielt hätten. Er habe nicht mitbekommen, dass er eine
Bierflasche auf den Kopf geschlagen erhalten habe.
4.
Die Polizei befragte diverse
Personen, die sich zur Zeit der Ereignisse am Landhausquai aufhielten:
4.1
H.___ führte am 7. Mai 2014 (AS 289
ff.) aus, dass der ihm bekannte E.___ zusammen mit zwei weiteren Personen auf
zwei andere Personen zugegangen und es darauf losgegangen sei. Er gab zu
Protokoll, dass es zwei Teilphasen gegeben habe; Oliver und seine Begleiter
seien nach der ersten Schlägerei Richtung Restaurant […] gegangen und sie seien
nach ca. zwei Minuten mit Glasfläschli in den Händen zurückgekommen und es sei
wieder losgegangen. Auf Vorhalt der Polizei, wonach H.___ eine der Personen gewesen
sei, welche die Polizei alarmiert habe und er bereits während der ersten
Auseinandersetzung angerufen und Glasflaschen erwähnt habe, führte er aus, dass
die Flaschen in diesem Fall bereits zu diesem Zeitpunkt eingesetzt worden
seien. Ein grosser Teil der Gewalt sei von E.___ ausgegangen. Er (E.___) sei
derjenige gewesen, welcher mit den Glasflaschen zurückgekommen sei. Er habe
gesehen, wie er zwei Flaschen geworfen habe. Er habe dagegen nicht gesehen,
dass mit den Flaschen geschlagen worden sei.
4.2
F.___, Betreiber der «X.___-Bar» am
Landhausquai, führte in der polizeilichen Befragung vom 23. April 2014 (AS 311
ff.) aus, dass E.___, dessen Namen er von einem Kellner der AA.___-Bar erfahren
habe, im ersten Teil der Auseinandersetzung einer Person zwei Flaschen auf dem
Kopf zerschlagen habe. Er habe der geschädigten Person angeboten, sich auf der
Toilette der «X.___-Bar» aufzufrischen (AS 314). Im zweiten Teil der
Auseinandersetzung habe E.___ dieser Person erneut eine Flasche auf dem Kopf
zerschlagen. Er sei in Begleitung einer zweiten Person gewesen, er habe aber
nicht gesehen, ob diese Person auch geschlagen habe.
5.1
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 10. Juni 2014 (AS 351 ff.) führte E.___ aus, dass er an einer
Schlägerei am Landhausquai beteiligt gewesen sei. Er habe mit den Fäusten
«ausgeteilt», mit einer Bierflasche habe er aber nicht geschlagen.
5.2
E.___ verzichtete auf eine
Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (AS 936).
5.3
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte er aus, dass er keinem eine Glasflasche über den Kopf
geschlagen habe. Möglich sei, dass er eine Glasflasche geworfen habe (S-L AS 217).
6.1
Der Beschuldigte machte in diversen polizeilichen
Einvernahmen keine Aussagen zur Sache (AS 588, 591). Auf entsprechende Anfrage
der Staatsanwaltschaft (AS 645) teilte die Verteidigerin des Beschuldigten am
27.
Februar 2015 mit, dass auf die Durchführung einer Schlusseinvernahme durch
den Staatsanwalt verzichtet werde (AS 924). Er machte auch anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Obergericht keine Aussagen zur Sache
(S-L AS 219 f.).
7.
Objektive Beweismittel
N.___ wurde in der gleichen Nacht auf
der Notfallstation des Bürgerspitals Solothurn untersucht und behandelt. Gemäss
Arztbericht vom 6. April 2014 erlitt er eine kleine, ca. 5 mm grosse, nicht
klaffende Rissquetschwunde okzipital (Hinterkopf). Der Arzt stellte im Haar
multiple feinste Glasscherben fest (AS 215).
8.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
8.1
Den ersten Einvernahmen von G.___ und
von N.___ ist zu entnehmen, dass beide im Zeitpunkt des Geschehens erheblich
alkoholisiert waren. G.___ hatte gemäss eigenen Aussagen 2 Liter Bier sowie
zwei Drinks konsumiert (AS 225), bei N.___ war es die gleiche Menge (AS 263).
Im Bericht des Bürgerspitals vom 6. April 2014 ist denn auch festgehalten, dass
N.___ unter Alkoholeinfluss gestanden sei (AS 215).
Dieser erhebliche Alkoholkonsum muss bei
der Würdigung der Aussagen der Geschädigten berücksichtigt werden. Hinzu kommt,
dass sich die Geschehnisse in sehr kurzer Zeit ereigneten, die Geschädigten in
keiner Weise darauf vorbereitet waren und ein «Riesenghetto» (AS 230; Aussage G.___)
entstand. N.___ führte denn auch aus, dass seine Erinnerungen diffus seien; seine
Aussagen seien deshalb vielleicht mit Vorsicht zu geniessen (AS 268).
8.2
Auch bei den Aussagen der anwesenden
Gäste muss berücksichtigt werden, dass sich die Ereignisse völlig unvorbereitet
und sehr schnell abspielten. So sagte H.___ in der Einvernahme vom 7. Mai 2014 aus,
die Glasflaschen seien erst in der zweiten Teilphase zum Einsatz gelangt und
sie seien von E.___ geworfen worden, er habe nicht gesehen, dass er damit
geschlagen habe. Als H.___ die Alarmzentrale der Polizei anrief, führte er
dagegen aus, die Flaschen seien schon in der ersten Phase eingesetzt worden,
und dies als Schlagwerkzeuge.
8.3
Die Aussagen von G.___ sind
glaubhaft. Er sagte konstant aus, indem er in den Einvernahmen den Ablauf der
Ereignisse in den wesentlichen Zügen gleich schilderte. Er differenzierte stets,
dass sich die Geschehnisse in zwei Teilphasen abspielten, wobei er und sein
Kollege sich im ersten Teil zwei und im zweiten Teil der Auseinandersetzung drei
oder vier Personen gegenübersahen. G.___ benutzte nicht jede Gelegenheit, um
die Angreifer zu belasten. So führte er aus, dass er von E.___ mit der offenen,
flachen Hand (und nicht mit einem Faustschlag) geschlagen worden sei. Ebenso
stellte er klar, dass nach seiner Auffassung niemand versucht habe, ihn in die
Aare zu werfen. Womöglich habe es von aussen so ausgesehen, es sei aber nicht
so gewesen, zumindest habe er es nicht so empfunden und nicht so wahrgenommen (AS
224, 252). In Bezug auf den zeitlichen Ablauf erweisen sich seine Angaben als besonders
detailreich und glaubhaft. So hielt er nicht bloss fest, dass die Angreifer bereits
im ersten Teil der Auseinandersetzung zu leeren Glasflaschen griffen und diese ihnen
(G.___ und N.___) über den Kopf schlugen, sondern er verknüpfte dieses Ereignis
mit einer spezifischen Erinnerung, welche ihm die zeitliche Einordnung
ermöglichte: N.___ habe Schnittwunden am Kopf gehabt. Man habe die «X.___-Bar»
aufgesucht, um seinen Kollegen dort zu verarzten. Deshalb sei er sich sicher,
dass diese Flaschen bereits im ersten Teil der Auseinandersetzung eingesetzt
worden seien (AS 249). Auch schon in der tatnächsten Einvernahme vom 7. April
2014.
stellte G.___ in zeitlicher Hinsicht diese Verbindung her (vgl. AS 225
sowie vorstehende Ziff. III.A.2.1), ebenso F.___ (vgl. AS 314 sowie vorstehende
Ziff. III.A.4.2), der an diesem Abend in der «X.___-Bar» arbeitete und deshalb
nicht wegen Alkoholkonsums in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war.
8.4
Demgegenüber sind die Angaben von N.___,
was die Chronologie der Ereignisse betrifft, nicht gleichermassen
aussagekräftig, führte doch dieser aus, seine Wahrnehmungsfähigkeit sei nach dem
ersten Schlag eingeschränkt gewesen, und er räumte mehrmals ein, in Bezug auf
die zeitliche Einordnung der Geschehnisse nicht mehr sicher zu sein. Bezüglich
dem Einsatz der Bierflaschen durch den Beschuldigten und E.___ lässt der
Wortlaut der Antworten darauf schliessen, dass er den Schlag im ersten Moment
gar nicht realisiert hatte (AS 264: «Bezüglich der Flaschen ist es glaub so,
dass ich beim zweiten Mal mit einer Flasche geschlagen worden sein soll»).
Entsprechend sagte er es auch aus (Fragen 23, 25 und 26 der Einvernahme vom
24.4
, AS 265 f.).
8.5
E.___ hat die erstinstanzlichen
Schuldsprüche, welche die Ereignisse des 5. April 2014 am Landhausquai
betreffen, akzeptiert. Er ist diesbezüglich rechtskräftig schuldig gesprochen
wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22
StGB) und wegen Angriffs (Art. 134 StGB).
8.6
Es ist von folgendem Beweisergebnis
auszugehen: G.___ machte am 5. April 2014, kurz nach 01:00 Uhr, in der AA.___-Bar
in Solothurn den Beschuldigten darauf aufmerksam, dass im Lokal nicht geraucht
werden dürfe. Der Beschuldigte wurde vom Personal der Bar darauf aus dem Lokal gewiesen,
und auch G.___ verliess das Lokal und gesellte sich zu seinem Kollegen N.___,
der sich draussen vor dem «Aaremürli» aufhielt.
G.___ erzählte seinem Kollegen das
Vorgefallene; in diesem Moment verabreichte ihm E.___, der mit dem
Beschuldigten unterwegs war, mit der flachen Hand eine Ohrfeige ins Gesicht.
Offenbar hatten sie gehört, was G.___ erzählte und empfanden dies als
Provokation. Zu Gunsten des Beschuldigten ist zudem davon auszugehen, dass von
Seiten von G.___ und N.___ der Begriff «Nazi» verwendet wurde.
N.___ packte den Angreifer und es
entwickelte sich eine tätliche Auseinandersetzung zwischen den vier Personen. Von
sämtlichen anwesenden Personen wurde bestätigt, dass sich das Geschehen in zwei
Teilphasen abspielte. Nach der ersten tätlichen Auseinandersetzung zogen sich G.___
und N.___ in die «X.___-Bar» zurück. Als sie diese wieder verliessen, gingen
der Beschuldigte, E.___ sowie mindestens eine weitere Person erneut auf die
beiden los und leiteten auf diese Weise den zweiten Teil der Auseinandersetzung
ein. Während beiden Phasen schlugen E.___ und der Beschuldigte mit den Fäusten
auf G.___ und N.___ ein, diese setzten sich zur Wehr und schlugen ihrerseits
auf E.___ und den Beschuldigten ein.
E.___ selbst räumte ein, es sei möglich,
dass er eine Glasflasche geworfen habe; auch wenn er das Zuschlagen mit einer
Flasche bestritt, schloss er immerhin einen andersartigen Einsatz einer Flasche
(Werfen) nicht aus. Dass es nicht nur beim Werfen der Flaschen blieb, sondern
die Angreifer sowohl im ersten als auch im zweiten Teil der Auseinandersetzung
mit leeren Bierflaschen zugeschlagen und diese insbesondere auch gegen den Kopf
von G.___ und N.___ eingesetzt haben, ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen
von G.___, die von F.___ sowie von H.___ (vgl. dessen Benachrichtigung der
Alarmzentrale) bestätigt wurden, als erstellt zu betrachten.
Erstellt ist des Weiteren, dass eine als
Schlagwerkzeug eingesetzte leere Bierflasche (0,33 l) beim Aufprall an den
Hinterkopf von N.___ zerbrach. Hierzu liegt ein objektives Beweismittel vor:
Gemäss Arztbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 6. April 2014 wurden am
Hinterkopf von N.___ im Bereich der Rissquetschwunde feinste Glassplitter
festgestellt. Ob dieser Schlag mit der Bierflasche von E.___ oder vom
Beschuldigten ausgeführt wurde, muss dabei offen bleiben. In zeitlicher
Hinsicht steht gestützt auf die klaren Aussagen von G.___ (vgl. hierzu
ausführlich vorstehende Ziff. III.A.8.3), welche durch die Angaben von F.___
gestützt werden, fest, dass N.___ diese Rissquetschwunde im ersten Teil der Auseinandersetzung
erlitt.
9.
Rechtliche Subsumtion
9.1
AKS
Ziff. 8: Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. versuchte einfache
Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 und Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB i.V.m. Art.
22.
StGB)
9.1.1
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist Mittäter, wer Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in
massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter
dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des
konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich
ist, dass diese mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der
subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der
Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat
auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer
an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag
(vgl. u.a. BGE 133 IV 76 E. 2.7, 130 IV 58 E. 9.2.1). Für
Mittäterschaft wird ein koordinierter Vorsatz vorausgesetzt, Eventualvorsatz
genügt. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte,
es genügt, wenn er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Der
Tatentschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden, er kann auch nur
konkludent zum Ausdruck kommen. Es ist also nicht erforderlich, dass die Tat im
Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses
ausgeführt wird. Eine blosse Billigung genügt aber nicht (vgl. Stefan
Trechsel/Marc Jean-Richard in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Vor
Art. 24 StGB N 13; vgl. u.a. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, 120 IV 265
E. 2c, 118 IV 227 E. 5d/aa).
Jedem Mittäter werden – in den Grenzen
seines Eventualvorsatzes bzw. Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der
anderen Mittäter angerechnet (vgl. Marc Forster in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl.,
Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Vor Art. 24 StGB N 8). Ein Indiz
für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die
anteilsmässige Beteiligung an der Beute, ebenso die
Rollen-Austausch-Bereitschaft (vgl. Stefan Trechsel/Marc Jean-Richard in: StGB
PK, Vor Art. 24 StGB N 15; Marc Forster in: BSK StGB I, Vor Art. 24 StGB
N 11).
9.1.2
Tatbestände
Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer
Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich
verletzt (Abs. 1); wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied
eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar
macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank
macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); wer
vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen
oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).
Wer vorsätzlich einen Menschen in
anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen
kann der Richter die Strafe mildern. Das Antragserfordernis entfällt, wenn der
Täter eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand verwendet (Art. 123 Ziff. 2
Abs. 1 StGB).
9.1.3
Direkter Vorsatz und
Eventualvorsatz
«Vorsätzlich» gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB
handelt der Täter, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche
Handlungsziel darstellt; ein solcher Täter handelt mit direktem Vorsatz (ersten
Grades; vgl. Marcel Alexander Niggli/Stefan Maeder in: BSK StGB I, Art. 12 StGB
N 44). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB handelt bereits vorsätzlich, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden.
Der eventualvorsätzlich handelnde Täter
nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und
findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg
«billigt», ist nicht erforderlich. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung
in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines
Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören
die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die
Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art
der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der
Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung
wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des
Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als
so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann.
Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern
bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die
Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2013 E. 3.2 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
9.1.4
Konkreter Fall
9.1.4.1
Das Beweisergebnis führte zum
Schluss, dass bereits im ersten Teil der Auseinandersetzung (= AKS Ziff. 8) die
Angreifer leere Bierflaschen gegen die Köpfe von N.___ und G.___ einsetzten und
dabei auch Flaschenglas zerbrach und zersplitterte. E.___ versetzte G.___ zudem
einen Schlag mit der offenen Hand ins Gesicht; sowohl E.___ als auch der
Beschuldigte versetzten den beiden Geschädigten zudem mehrere Faustschläge an
den Kopf. Der Beschuldigte wirkte in diesem Teil der Auseinandersetzung mit E.___
in massgebender Weise zusammen, so dass er als Hauptbeteiligter dastand und
nach den unter Ziff. III.A.9.1.1 dargelegten Grundsätzen als Mittäter zu
qualifizieren ist.
Im Zusammenhang mit den unter Ziff. 8
AKS vorgehaltenen Ereignissen zogen sich weder G.___ noch N.___ schwere oder
auch nur einfache Körperverletzungen zu. In Bezug auf N.___ kann auf das
Arztzeugnis des Bürgerspitals Solothurn vom 6. April 2014 verwiesen werden,
wonach bei ihm abgesehen von einer Rissquetschwunde von 5 mm – die aber nicht
Gegenstand des Vorhaltes gemäss AKS Ziff. 8 bildet – keine sonstigen
Verletzungen, Dolenzen oder Kopfschmerzen festgestellt worden seien. Der
objektive Tatbestand von Art. 122 StGB bzw. Art. 123 StGB ist damit nicht
erfüllt.
9.1.4.2
Zu prüfen ist, welches Ziel der
Beschuldigte mit den von ihm und E.___ verabreichten Faustschlägen und den
Schlägen mit den Flaschen verfolgte bzw. mit welchen Folgen er sich abfand:
Wollte er den Geschädigten schwere Verletzungen i.S. von Art. 122 StGB zufügen
oder nahm er solche in Kauf? Es ist somit die Frage des Vorsatzes und damit des
subjektiven Tatbestandes zu beantworten.
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen,
dass Faustschläge an den Kopf eines Menschen eine erhebliche
Sorgfaltspflichtverletzung darstellen und mit einer Gefahr von Verletzungen
verbunden ist. Dies gilt erst recht bei der Verwendung von leeren Flaschen als
Schlaggegenstände. Die Tatsache, dass dabei auch Flaschenglas zerbrach, lässt
den Rückschluss zu, dass wuchtig zugeschlagen wurde. Als weiteres erschwerendes
Element ist zu berücksichtigen, dass die Schläge mit den Fäusten und den
Flaschen im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen vier Personen
und damit während eines dynamischen Geschehens erfolgten, was mit einem
Kontrollverlust einherging: Ob die als Schlaggegenstände verwendeten
Bierflaschen die Angegriffenen am Hinterkopf, seitlich oder gar vorne im
Gesicht trafen, war mitten in einem Gerangel mit einer Vielzahl von Akteuren vom
Beschuldigten nicht mehr zu steuern, sondern entzog sich seiner Kontrollmöglichkeit
und war letztlich dem Zufall überlassen. Für den Beschuldigten war es ohne weiteres
erkennbar, dass wuchtig ausgeführte Schläge mit einem harten Gegenstand wie
einer Flasche gegen den sensiblen Körperteil Kopf zu schweren, allenfalls gar lebensbedrohlichen
Verletzungen (insbesondere Beeinträchtigung des Augenlichts, Schädel-Hirn-Trauma,
Hirnblutungen, bleibenden Entstellungen im Gesicht durch tiefe Schnittverletzungen)
führen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2015 vom 11.11.2015
E.2.1). Das Ausmass der Pflichtverletzung wog unter den konkreten Umständen derart
schwer und die Wahrscheinlichkeit von schweren Körperverletzungen war derart
gross, dass sich in subjektiver Hinsicht der Schluss auf deren Inkaufnahme
aufdrängt. In subjektiver Hinsicht ist deshalb der Eventualvorsatz auf eine
schwere Körperverletzung zu bejahen.
9.1.4.3
Schuldausschliessungs- sowie
Rechtfertigungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich folglich der
versuchten schweren Körperverletzung i.S. von Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB
schuldig gemacht.
9.1.4.4
Die zur Anklage gebrachte «mehrfache»
Tatbegehung ist nicht mehr zu prüfen, da die erste Instanz einzig wegen
einfacher Tatbegehung schuldig gesprochen hat (vgl. erstinstanzliche Dispositivziff.
III.2. Alinea 1) und das im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geltende Verschlechterungsverbot
gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht nur eine Verschärfung der Sanktion, sondern
auch eine härtere rechtliche Qualifikation untersagt (BGE 139 IV 282 E. 2.5).
9.2
AKS Ziff. 10: Angriff (Art. 134
StGB)
9.2.1
Tatbestand
Gemäss Art. 134 StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, «wer sich an einem
Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die
Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat».
Ein Angriff ist die gewaltsame tätliche
Einwirkung in feindlicher Absicht durch mindestens zwei Personen auf den Körper
eines (oder mehrerer) Menschen (Stefan Trechsel/Martino Mona in: PK StGB, Art.
134.
StGB N 2). Das strafbare Verhalten besteht in der Beteiligung an einem
solchen Angriff. Liegt die Voraussetzung einer körperlichen Attacke durch zwei
Aggressoren vor, kann die Beteiligung auch in einer psychischen oder verbalen
oder einer sachlich unterstützenden Mitwirkung bestehen (z.B. Zustecken von
Kampfinstrumenten, Anfeuerung, Warnung vor Gefahren; vgl. Stefan Maeder in: BSK
StGB II, Art. 134 StGB N 8). Der Angriff muss als objektive
Strafbarkeitsbedingung den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen
zur Folge haben. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 134 StGB Vorsatz
bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Der
Vorsatz muss sich auf den Angriff, nicht aber auf das Eintreten des Todes oder
der Körperverletzung des Angegriffenen beziehen (Stefan Maeder in: BSK StGB II,
Art. 134 StGB N 9).
9.2.2
Gemäss dem Beweisergebnis des
Berufungsgerichts und entgegen dem Lebenssachverhalt gemäss Anklageschrift erlitt
N.___ bereits während des ersten Teils der Auseinandersetzung eine
Rissquetschwunde von 5 mm im Bereich des Hinterkopfes, die auf einen Schlag mit
einer leeren Bierflasche zurückzuführen ist. In der Folge suchten N.___ und G.___
die «X.___-Bar» auf. In der zweiten Teilphase, die Gegenstand von AKS Ziff. 10 bildet,
wirkten der Beschuldigte und E.___ erneut mit Fäusten und leeren Bierflaschen
auf G.___ und N.___ ein, ohne dass sich aber Letzterer davon die in AKS
Ziff. 10 genannte Rissquetschwunde zuzog. Diese Verletzung ist, wie
bereits erörtert, dem ersten Teil der Auseinandersetzung zuzuordnen. Auch
andere körperliche Verletzungen blieben aus. Es fehlt damit an einem Verletzungserfolg
im Sinne von Art. 123 StGB. Die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 134
StGB ist folglich nicht erfüllt und der Beschuldigte muss deshalb vom Vorwurf
des Angriffs freigesprochen werden.
9.2.3
Ob in Bezug auf den unangefochten
gebliebenen Schuldspruch von E.___ im Sinne von Art. 134 StGB (AKS Ziff. 10)
Art. 392 StPO anzuwenden ist, wird in einem separaten Nachverfahren nach
Rechtskraft dieses Urteils zu prüfen sein.
B. Phase
2: «Y.___-Bar» (Vorhalte AKS Ziff. 13: Raub i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und
2.
StGB und AKS Ziff. 14: Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB)
1.
Vorhalte
1.1
AKS Ziff. 13:
«begangen
am 5. April 2014, ca. 01.20 Uhr, in Solothurn, in den Lokalitäten der ‘Y.___-Bar’,
zum Nachteil der Y.___ GmbH, beziehungsweise der damaligen Geschäftsführerin L.___
und M.___.
Nachdem sich die beiden
Beschuldigten und ihre beiden unbekannten Begleiter zunächst vergleichsweise
unauffällig verhielten, bis die beiden Gäste O.___ und P.___ das Lokal
vorübergehend verlassen hatten, begab sich zumindest E.___ in den Bereich
hinter der Bar. E.___, A.___ und mindestens einer der beiden unbekannten
Begleiter begingen in diesem Moment mehrere Sachbeschädigungen, namentlich
indem sie Flaschen, Gläser und Dekorationsgegenstände zu Boden warfen. Darüber
hinaus warfen sie einander Flaschen zu, wobei solche ebenfalls zu Bruch gingen
(vgl. nachstehende Ziffer 14). In eben dieser Situation, begleitet von
laustarken linksextremen Äusserungen, behändigten die Beschuldigten im inneren
Bereich der Bar insgesamt rund zehn Flaschen mit alkoholischem Inhalt
(namentlich Wein, Jägermeister und Wodka).
Aus Angst, dass sich die
Gewaltbereitschaft und die Aggression der Beschuldigten nicht nur gegen Sachen,
sondern auch gegen sie richten könnte, begab sich L.___, die damalige
Geschäftsführerin des Lokals, in einen dem Publikum nicht zugänglichen hinteren
Bereich der Bar.
Indem mindestens einer der
Beschuldigten eine Flasche im Sinne einer drohenden Geste gegen die Gäste O.___
und P.___ erhob und indem die Beschuldigten sowohl die nunmehrige
Privatklägerin L.___, als auch den Stammgast M.___ durch ihr lautes und
aggressives Auftreten gezielt einschüchterten, drohten sie sowohl jener, aber
auch allenfalls intervenierenden Gästen, die eine faktische Schutzposition
hinsichtlich der zu stehlenden Flaschen hätten einnehmen können, eine
gegenwärtige Gefahr für ihre jeweilige physische Integrität an. Im Rahmen eines
gemeinsam getragenen und ausgeführten Plans und daher in Mittäterschaft
handelnd, nahmen sie, unter dem Eindruck dieser Androhung, die vorstehend
genannten rund zehn Flaschen mit alkoholischem Inhalt in einem Wert von rund
CHF 250.00 zur Aneignung weg. Dabei handelten sie in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht und vorsätzlich, wobei sie die Wegnahme von Ware in einem
höheren, als im genannten Wert, in Kauf genommen haben.
Bevor die Beschuldigten
das Lokal mit der Beute verlassen hatten, sagte A.___ zu M.___, der eine
faktische Schutzposition hinsichtlich der zu stehlenden Flaschen hätte
einnehmen können, dass er ihn umlegen werde, wenn die Polizei gerufen würde. In
Form der Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, mithin in
Form eines für ihn erkennbar rechtswidrigen Mittels, beging A.___ Nötigungshandlungen,
getragen von der Absicht, dadurch die Beute behalten zu können, wobei sein
Verhalten E.___ so zuzurechnen ist, wie wenn er selber gehandelt hätte.»
1.2
AKS Ziff. 14:
«begangen
am 5. April 2014, ca. 01.20 Uhr, in Solothurn, in den Lokalitäten der Y.___-Bar
und unmittelbar vor der Bar, zum Nachteil der Y.___ GmbH.
Im Rahmen des unter
vorstehender Ziffer 13 umschriebenen Vorfalls warfen die Beschuldigten mehrere
Dekorationsgegenstände, Flaschen und Gläser zu Boden. Dadurch verursachten sie
an erkennbar fremdem Eigentum vorsätzlich einen Sachschaden in Höhe von rund
CHF 200.00, wobei sie einen höheren Schaden billigend in Kauf nahmen.»
2.1
L.___, die damalige
Geschäftsführerin der «Y.___-Bar», führte in der polizeilichen Einvernahme vom
10.
April 2014 (AS 363 ff.) aus, dass vier Personen die Bar betreten und
Getränke bestellt hätten. Darauf seien sie hinter die Bar gegangen und hätten
diverse Flaschen und Getränke kaputt geschlagen. Sie hätten 10 Flaschen Wein
und Wodka an sich genommen und das Lokal verlassen. Dies sei etwas vor 01:20 Uhr
gewesen. Die vier Personen seien hektisch in die Bar gekommen und hätten von
«Koks» gesprochen, vor allem bei zwei Personen sei das Verhalten extrem
gewesen.
Die Vier hätten zuerst Getränke bestellt
und diese auch bezahlt. Es seien dann zwei Personen hinter die Bar gekommen und
hätten begonnen, sich gegenseitig Flaschen zuzuwerfen. Dabei hätten sie mehrere
Gläser vom Regal geschmissen. Sie sei in den Personalbereich gegangen und habe
sich versteckt, weil sie Angst gehabt habe. Dort habe sie die Polizei
angerufen.
2.2
Anlässlich der Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2015 (AS 374 ff.) führte L.___ aus, dass die
Männer alles, was auf der Bar gestanden habe, Flaschen und Gläser,
heruntergeschmissen hätten. Sie seien hinter die Bar gegangen und hätten Gläser
geschmissen und sich gegenseitig Flaschen zugeworfen. Am Schluss hätten
Weinflaschen und ein ganzer Kasten Jägermeister sowie eine Wodka-Flasche
gefehlt. Sie habe Angst gehabt, dass sie ihr etwas tun würden. Die Männer seien
unter Drogen gestanden und seien aggressiv gewesen, deshalb sei sie weggerannt.
3.
O.___ war zur Tatzeit Gast in der «Y.___-Bar».
In der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2014 (AS 381 ff.) führte er aus,
dass er mit einem Kollegen vor der Bar geraucht habe, als sie bemerkt hätten,
dass sich in der Bar eine Auseinandersetzung abgespielt habe. Sie seien ins
Lokal gegangen und hätten gesehen, dass sich eine Person im Innenbereich der
Bar aufgehalten habe und drei Personen vor der Bar gestanden seien. Er habe
gesehen, dass eine Person eine Flasche in ihre Richtung aufgezogen habe.
4.1
M.___ war zur Zeit der Ereignisse
als Gast in der «Y.___-Bar» anwesend. Der Beschuldigte habe ihm, als dieser die
Bar verlassen habe, gesagt, er würde ihn umlegen, falls er jetzt die Polizei
alarmiere, was er ernst genommen habe.
4.2
Anlässlich der Einvernahme durch den
Staatsanwalt vom 21. Januar 2015 (AS 397 ff.) führte M.___ als Zeuge aus, dass
vier Personen in die Bar gekommen seien. Es habe sich jemand hinter dem Tresen
bewegt, der dort nichts zu suchen gehabt habe. Diese Person habe Flaschen
genommen und dann seien sie wieder gegangen. Der Beschuldigte habe ihm beim
Rausgehen gedroht, dass er ihn umlege, falls sie (d.h. M.___ und die
Geschäftsführerin L.___) die Bullen rufen würden. Die vier Männer hätten Gläser
nach draussen genommen und dort kaputt geschlagen.
M.___ führte weiter aus, dass er gesehen
habe, wie alle vier Männer Flaschen weggetragen hätten, dafür lege er seine
Hand ins Feuer. Er sei angesichts der Überzahl der Männer eingeschüchtert
gewesen.
5.
P.___ hielt sich zur Tatzeit mit O.___
als Gast in der «Y.___-Bar» auf. Am 27. Januar 2015 wurde er von der
Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (AS 404 ff.). Er führte aus, dass 3 oder 4
Personen in die Bar gekommen seien und sich ganz normal verhalten hätten. Sie
seien an der Bar gesessen und hätten Bier bestellt. Er sei dann mit seinem
Kollegen raus gegangen, um zu rauchen. Es seien dann ein oder zwei dieser Typen
hinter die Bar gegangen und hätten Flaschen hervorgenommen. Sie seien wieder in
die Bar gegangen und hätten gesagt, dass sie aufhören sollen. Darauf seien sie
leicht aggressiv geworden. Er glaube, sie hätten zwei Flaschen mitgenommen, er
sei aber nicht sicher. Sie hätten dann noch Gläser zu Boden geschmissen.
Beim Hinausgehen habe einer der Männer
die Hand mit der Flasche aufgezogen. Die Situation sei kontrollierbar gewesen,
bis sie raus gewollt hätten. Als er die Flasche gesehen habe, sei für ihn klar
gewesen, dass er einen Schritt zurück müsse.
Er habe nicht mitbekommen, dass Flaschen
in der Bar geworfen worden seien. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Männer
unter Drogeneinfluss gestanden seien.
6.
E.___ und der Beschuldigte machten zu
diesem Vorfall keine Aussagen.
7.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
7.1
Es ist kein Grund ersichtlich, der
gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von L.___ spricht. L.___ machte zweimal
in Anwesenheit der Verteidigungen von E.___ und dem Beschuldigten weitgehend
gleiche und zudem differenzierte Aussagen, indem sie ausführte, dass sich die
vier Männer zu Beginn anständig und normal benommen hätten und das bestellte
Bier noch bezahlt hätten. Es hätten sich in der Folge dann vor allem zwei der
vier Männer «extrem» verhalten. Ihre Aussage, wonach die Männer die Flaschen
genommen und sich zugeworfen hätten, beschreibt im Zusammenhang mit der
Verübung eines Vermögensdelikts ein aussergewöhnliches Verhalten und entspringt
nicht ihrer Fantasie. Hinzu kommt, dass ihre Aussagen teilweise von M.___ und P.___
bestätigt werden. So führten beide aus, dass sich einer der Männer hinter die
Theke begab und Flaschen hervornahm; beide bestätigten auch die Zerstörung von
Gläsern. M.___ bestätigte auch, dass die Männer Flaschen mitgenommen hätten.
7.2
Auch die Aussagen von M.___ und P.___
sind glaubhaft. P.___ hielt sich zeitweise vor der Bar auf, wo er mit seinem
Kollegen am Rauchen war. Er betrat jedoch die Bar wieder, als er bemerkte, dass
sich dort eine Auseinandersetzung abspielte. M.___ sagte mit Bestimmtheit, dass
die vier Männer Flaschen hinausgetragen hätten, als sie die Bar verliessen.
Auch P.___, der allerdings erst am 21. Januar 2015 erstmals befragt wurde,
bestätigte diesen Sachverhalt, war sich allerdings diesbezüglich nicht ganz
sicher. Beide bestätigten zudem, dass die Männer Gläser zu Boden geschmissen
und zerstört hätten.
Schliesslich beschrieben beide, beim
Hinausgehen der Männer bedroht worden zu sein: M.___ sagte glaubhaft aus, der
Beschuldigte habe gedroht, ihn umzulegen, falls er die Polizei rufe. Auch P.___
beschrieb eine drohende Geste von einem der vier Männer, als diese die Bar
verliessen, indem dieser seine Hand mit einer Flasche aufgezogen habe.
7.3
E.___ hat die erstinstanzlichen
Schuldsprüche, welche die Ereignisse des 5. April 2014 in der «Y.___-Bar»
betreffen, akzeptiert. Er ist diesbezüglich rechtskräftig schuldig gesprochen
wegen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB).
7.4
Es ist damit von folgendem
rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen:
E.___, der Beschuldigte und zwei weitere
unbekannte Männer betraten am 5. April nach 01:00 Uhr die «Y.___-Bar» in
Solothurn. Sie bestellten Getränke, setzten sich an die Bar und verhielten sich
vorerst normal und unauffällig. In der Folge begab sich einer der Männer hinter
die Theke und begann, Flaschen ab den Regalen zu nehmen und sie seinen Kollegen
zuzuwerfen. Die Männer warfen sich in der Folge die Flaschen gegenseitig zu. Gleichzeitig
schmissen die Männer Gläser ab der Theke, so dass diese am Boden zerbrachen. Die
Geschäftsführerin L.___ hatte den Eindruck, dass die Männer unter
Drogeneinfluss standen, zwei von ihnen benahmen sich nach ihrer Wahrnehmung
«extrem». Angesichts der Überzahl der Männer und ihres lauten und aggressiven Auftretens
flüchtete sie in den Personalbereich der Bar und alarmierte die Polizei.
Mindestens einer der beiden
Beschuldigten zog im Sinne einer drohenden Geste gegenüber den Gästen O.___ und
P.___ eine Falsche auf. Die vier Männer behändigten schliesslich einige
Flaschen Alkohol (Wodka, Wein) und verliessen das Lokal.
Beim Hinausgehen drohte der Beschuldigte
M.___, ihn umzulegen, falls er die Polizei alarmiere.
8.
Rechtliche Subsumtion
8.1
AKS Ziff. 13: Raub (Art. 140 Ziff. 1
Abs. 1 und 2 StGB)
8.1.1
Tatbestand
8.1.1.1
Raub gemäss Art. 140 Abs. 1 StGB
ist der unter Anwendung von Gewalt oder Drohung oder durch Herbeiführung von
Widerstandsunfähigkeit begangene Diebstahl. Der objektive Tatbestand ist
dadurch gekennzeichnet, dass ein Diebstahl begangen wird, nachdem zu diesem
Zweck eine Nötigungshandlung begangen worden ist, welche die Duldung des
Diebstahls bezweckt (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3.
Aufl., Basel 2013, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 140 StGB N 16). Die Nötigungshandlungen sind
Gewalt gegen eine Person, im Sinne eines unmittelbaren Einwirkens auf den
Körper, dann die Drohung, die eine solche Intensität erreichen muss, dass ein
durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgeben würde, und
schliesslich das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit durch andere Tatmittel als
Gewalt oder Drohung (Stefan Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 140 StGB N
4.
f.).
8.1.1.2
Gestützt auf die Aussagen von M.___
und L.___ ist erstellt, dass die vier Männer diverse Alkoholflaschen entwendet und
somit einen Diebstahl begangen haben; ob der Beschuldigte selbst eine Flasche
hinausgetragen hat, ist angesichts des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens der
Männer nicht entscheidend. Der Beschuldigte muss sich auch das Verhalten seiner
Begleiter als Tatbeitrag anrechnen lassen.
Die vier Männer wandten gegen die
anwesenden Personen keine Gewalt an. Mit ihrem Verhalten bauten sie jedoch eine
beachtliche Drohkulisse auf, die ein Klima der Angst erzeugte und die im
Barlokal anwesenden Personen einzuschüchtern wusste. Das laute und zerstörerische
Auftreten der Täterschaft veranlasste die Geschäftsführerin, sich in den
Personalbereich der Bar zurückzuziehen, und hielt die anwesenden Gäste davon
ab, die Polizei zu alarmieren und die Männer zu stoppen und aufzuhalten. Die
Männer traten als Gruppe auf und stellten bereits auf Grund ihrer Anzahl eine
gewisse Bedrohung dar. Mindestens zwei von ihnen fielen durch ein «extremes»
Verhalten auf und die Männer erbrachten mit ihrem Verhalten den Tatbeweis, dass
sie vor der Anwendung von Gewalt nicht zurückschreckten. So begab sich einer
der Männer hinter die Theke, nahm Flaschen aus den Regalen und sie begannen,
sich diese gegenseitig zuzuwerfen. Gleichzeitig schmissen sie Gläser, die am
Boden zerschellten. Auch wurde im Sinne einer drohenden Geste eine Glasflasche
gegen die Gäste erhoben, womit diesen signalisiert wurde, dass auch mit Gewalt
gegen Leib und Leben zu rechnen war. Unter diesen Umständen ist es
nachvollziehbar, dass weder die Geschäftsführerin noch die anwesenden Gäste das
Treiben der vier Männer zu unterbrechen versuchten; dieses Verhalten war gar
ratsam, weil ein Eingreifen die Gefahr einer Gewalteskalation in sich barg. Auf
Grund der konkreten Umstände muss deshalb die für einen Raub erforderliche
Intensität des drohenden Verhaltens des Beschuldigten und seiner Begleiter
bejaht werden.
Die gegenüber M.___ beim Verlassen des
Lokals ausgesprochene Drohung («er lege ihn um, falls er die Polizei
alarmiere») verdeutlicht die drastische verbale Ausdrucksweise des
Beschuldigten, ihr kommt aber keine selbständige Bedeutung im Sinne von Art. 140
Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu, denn der Beschuldigte und seine Begleiter wurden von M.___
nicht bei einem Diebstahl «ertappt», vielmehr hielt sich dieser während des
gesamten Geschehens in der Bar auf und er kam nicht überraschend hinzu, als die
Flachen gestohlen wurden. Er hatte sich auf Grund der vorangehenden Drohungen
(Gläser zerstören, Flaschen werfen, numerische Überzahl) dem Willen der Täter
bereits unterzogen und entschieden, nicht einzugreifen. Es liegen auch keine
Hinweise dafür vor, dass M.___ die Täter am Verlassen der Bar hätte hindern
wollen und die Drohung des Beschuldigten aus diesem Grund erfolgt wäre. Die
Drohung erfolgte deshalb nicht, um die gestohlene Sache (diverse Flaschen
Alkohol) zu behalten; das Deliktsgut war in diesem Moment in keiner Weise gefährdet.
In objektiver Hinsicht ist der Raub in
der Tatbestandsvariante von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz; Handlungsziel war die Wegnahme von diversen alkoholischen Getränken
unter Anwendung von Drohungen.
Der Beschuldigte hat sich – in
Mittäterschaft mit E.___ und zwei unbekannten Männern – des Raubes im Sinne von
Art. 140 Ziff. Abs.1 StGB schuldig gemacht.
8.2
AKS Ziff. 14: Sachbeschädigung (Art.
144.
Abs. 1 StGB)
Wer eine Sache, an der ein fremdes
Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört
oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB).
In Bezug auf das Beweisergebnis kann auf
die Ausführungen unter vorstehender Ziff. III.7.1 verwiesen werden: Der
Beschuldigte hat in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit seinen drei
Begleitern in der «Y.___-Bar» am 5. April 2014 kurz nach 01:00 Uhr diverse
Gläser und Flaschen ab der Bartheke zu Boden geschmissen und zerbrochen. Auch
in diesem Fall ist nicht entscheidend, ob der Beschuldigte selber einen
direkten Tatbeitrag leistete, indem er Gläser selbst zu Boden schmiss, denn er
muss sich das Verhalten seiner Mittäter anrechnen lassen.
Neben dem objektiven Tatbestand ist auch
der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte hat wissentlich und
willentlich und demnach vorsätzlich das vorgenannte Material zerstört.
Ein Anwendungsfall von Art. 172ter
Abs. 1 StGB (geringfügiges Vermögensdelikt) ist zu verneinen. In der
polizeilichen Strafanzeige vom 26. Mai 2014 wird der von der Täterschaft
verursachte Sachschaden für Trinkgläser und Weinflaschen mit insgesamt CHF
200.00
beziffert. Diese Schadenssumme liegt zwar unter dem vom Bundesgericht
für das geringfügige Vermögensdelikt festgesetzten Grenzwert von CHF 300.00
(vgl. BGE 121 IV 261 ff. und BGE 123 IV 113 E. 3d S. 119). Massgebend für die
Privilegierung ist jedoch nicht der tatsächliche Taterfolg, sondern die
Vorstellung des Täters. Im vorliegenden Fall wollte der Beschuldigte einen
erheblichen Schaden anrichten. Sein Vorsatz war mit anderen Worten nicht auf
den tatsächlich erzielten, sondern auf einen höheren, den Grenzwert von CHF
300.00
übersteigenden Schaden gerichtet, so dass die Anwendung von Art. 172ter
Abs. 1 StGB ausscheidet.
Der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung
gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
C. Phase 3: «Z.___» (Vorhalte AKS Ziff.
16: Versuchter Raub i.S. von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB, eventualiter versuchter Diebstahl i.S. von Art. 149 Ziff. 1 i.V.m. Art.
22.
Abs.1 StGB und mehrfache Tätlichkeiten i.S. von Art. 126 Abs. 1 StGB; AKS
Ziff. 17: mehrfache versuchte schwere Körperverletzung i.S. von Art. 122 Abs. 1
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter mehrfache versuchte qualifizierte
einfache Körperverletzung i.S. von Art. 123 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB; AKS Ziff. 19: Sachbeschädigung)
1.
Vorhalte
1.1
AKS Ziff. 16:
«begangen
am 5. April 2014, kurz vor 01:30 Uhr, in Solothurn, St. Urbangasse 5,
beziehungsweise Westringstrasse, in und vor den Räumlichkeiten des Lokals Z.___,
zum Nachteil des Restaurants Z.___, Q.___.
In unmittelbarem Anschluss
an die Ereignisse gemäss vorstehenden Ziffern 13 und 14 vermummten E.___, A.___
und eine dritte, bis dato unbekannte Person, ihre Gesichter und betraten das
Lokal - zügigen Schrittes und unter lautem Geschrei. Sogleich machte sich einer
der drei an der Kasse zu schaffen, während die beiden anderen hinter der Bar
Flaschen mit alkoholischen Getränken an sich nahmen und sich anschickten, das
Lokal wieder zu verlassen.
Als sie, bei der Begehung
des Diebstahls auf frischer Tat ertappt, zunächst von R.___ und in der Folge
auch von S.___ am Verlassen des Lokals und am Wegbringen der Flaschen
(namentlich Aperol) gehindert wurden, gingen die Beschuldigten dazu über,
Gewalt in Form von Schlägen und Schubsereien gegenüber den genannten Personen,
die eine faktische Schutzposition hinsichtlich des Deliktsguts einnahmen,
anzuwenden – schon zuvor und danach auch gegenüber von T.___ und U.___. Darüber
hinaus wurde R.___ an den Haaren zu Boden gerissen und liegend, an den Haaren,
über eine Distanz von mehreren Metern über den Boden geschleift. Die
Beschuldigten handelten dabei im Rahmen eines gemeinsam getragenen Tatplans,
den sie gemeinsam ausführten, mithin in Mittäterschaft. Zudem handelten sie
vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, wobei sie im Sinn
hatten, alkoholische Getränke und Bargeld aus der Kasse, beides in einem nicht
näher bezifferbaren, aber jedenfalls nicht mehr geringfügigen Wert, zur Aneignung
wegzunehmen, was an der Intervention von Gästen des Lokals scheiterte. Die
Anwendung von Gewalt erfolgte getragen von der Absicht, die gestohlenen
Flaschen behalten zu können.»
1.2
AKS Ziff. 17:
«begangen
am 5. April 2014, ca. 01:30 Uhr, in Solothurn, St. Urbangasse 5,
beziehungsweise Westringstrasse, vor den Räumlichkeiten des Lokals Z.___, zum
Nachteil von T.___ und S.___.
Im Rahmen der
Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und Gästen des Lokals schlug
einer der Beschuldigten eine leere Flasche dergestalt gegen den Kopf- /
Schulterbereich von S.___, dass die Flasche zerbrach. Eigentliche Verletzungen
trug er indessen keine davon. Zudem warfen die Beschuldigten mit beträchtlichem
Kraftaufwand Tische, Stühle und andere Gegenstände (beispielsweise
Aschenbecher) in Richtung von S.___ und T.___, als diese dabei waren, sich in
das Innere des Lokals zurückzuziehen. Ein Stuhl traf T.___ am Kopf, wobei er
keine eigentlichen Verletzungen, sondern lediglich eine Beule erlitt.
Die Beschuldigten handelten
im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans, an dem sich alle in gleicher Weise
beteiligten, mithin in Mittäterschaft. Im Rahmen des Tatplans bestand Einigkeit
darüber, dass eine enorme Gewaltbereitschaft gegenüber von Personen und Sachen
an den Tag gelegt wird. Durch ihr Verhalten nahmen sie schwere
Körperverletzungen (beispielsweise Kopfverletzungen mit einhergehender
Beeinträchtigung von Gehirnfunktionen, Verletzungen des Auges oder eine
bleibende Entstellung des Gesichts) billigend in Kauf, wobei die Tatbeiträge
jedes Beschuldigten allen anderen Beschuldigten zuzurechnen sind.»
1.3
AKS
Ziff. 19:
«begangen
am 5. April 2014, ca. 01:30 Uhr, in Solothurn, St. Urbangasse 5,
beziehungsweise Westringstrasse, vor den Räumlichkeiten des Lokals Z.___, zum
Nachteil des Restaurants Z.___,Q.___.
Indem die Beschuldigten,
im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans, der gemeinsam ausgeführt wurde, Tische,
Stühle und andere Gegenstände (beispielsweise Aschenbecher) in Richtung des
Eingangs des Lokals warfen, beschädigten sie, vorsätzlich und in Mittäterschaft
handelnd, erkennbar fremdes Eigentum, namentlich das Mobiliar, aber auch die
Eingangstüre und ein Fenster. Die Türe und das Fenster mussten fachmännisch
repariert werden. Der Gesamtschaden beläuft sich auf mindestens CHF 1‘338.10.»
2.
U.___ befand sich als Gast im
Restaurant «Z.___». Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2014
(AS 455 ff.) führte er aus, dass er am Buffet gestanden sei, als plötzlich drei
Personen das Restaurant betreten hätten. Sie seien vermummt gewesen, man habe
das Gesicht nicht richtig gesehen. Einer sei auf die Kasse «losgegangen». Er
denke deshalb, er habe an Geld kommen wollen (AS 460). Er sei geradewegs auf
die Kasse zugegangen und habe sie nehmen wollen. Er habe die Kasse gepackt, sie
aber dann nicht wegnehmen können. Ein Zweiter sei hinter das Buffet gegangen
und habe Flaschen nehmen wollen. R.___, die Freundin des Barkeepers, und zwei
weitere Gäste hätten ihn daran gehindert. Dieser habe R.___ an den Haaren
gerissen und auf die Terrasse gezogen. Die Täter hätten von der Terrasse aus
Stühle und Tische gegen die Fenster geworfen. Er glaube, die Täter hätten
randalieren wollen. Sie hätten geschrien, aber sie hätten nicht Geld gefordert.
Als sie ins Restaurant gekommen seien, hätten sie die Tische und Stühle
beiseite gestossen, die Stühle seien teilweise umgefallen.
Wie aus der Befragung hervor geht, wurde
bei U.___ vor Ort ein Alkoholtest vorgenommen, der einen BAK-Wert von 1,37 ‰
ergab.
3.1
S.___ befand sich als Gast zur
Tatzeit im Restaurant «Z.___» zusammen mit R.___ und T.___ auf der Terrasse
(auf der Westseite des Restaurants zum Amthausplatz hin gelegen). Er führte
aus, es seien plötzlich drei vermummte Personen über die Terrasse gerannt. Zwei
Personen hätten sich an der Bar mit alkoholischen Getränken bedient. Der dritte
Täter habe sich angeblich bei der Kasse bedienen wollen. Alle drei Personen
seien dann wieder auf die Terrasse gekommen und er habe einem der Täter zwei
Flaschen, evtl. Wein, abnehmen können. Darauf sei er geschubst und umgestossen
worden, sein T-Shirt sei zerrissen. Darauf hätten die Täter die ganze Terrasse
auseinandergenommen, Stühle und Tische seien herumgeworfen worden und sie
hätten versucht, Scheiben einzuschlagen. Einer der Täter habe ihm eine
Glasflasche über den Kopf gezogen. Die Flasche habe ihn über dem rechten Ohr
und dann an der rechten Schulter getroffen. Er gehe davon aus, dass die Flasche
dabei zerbrochen sei. R.___ sei an den Haaren gezerrt und zu Boden gerissen
worden. Er habe gesehen, wie seinem Kollegen T.___ ein Stuhl über den Kopf
gezogen worden sei.
Wie sich aus der Befragung erschliesst,
wurde bei S.___ vor Ort ein Alkoholtest vorgenommen, der einen BAK-Wert von
1,11 ‰ ergab.
3.2
Am 29. Januar 2015 wurde S.___ vom
Staatsanwalt als Zeuge befragt (AS 475 ff.). Der Zeuge bestätigte den Ablauf
der Ereignisse, wie er ihn bereits am 5. April 2014 geschildert hatte. In
Bezug auf die Kasse führte er aus, er sei dort nicht anwesend gewesen, er habe
das nur vom Hörensagen mitbekommen. Er gab an, dass er mit einer Flasche
geschlagen worden sei und es sich dabei nicht um einen Wurf der Flasche
gehandelt habe. Die Flasche sei leer gewesen. Betreffend R.___ führte er aus, er
wisse nicht, wie sie zu Boden gefallen sei; sie sei an den Haaren gezogen
worden, als sie bereits am Boden gelegen sei. Am Schluss sei auf der Terrasse
nichts mehr so wie vorher gestanden. Soweit er sich erinnere, seien alle drei
Täter in gleichem Mass aktiv gewesen.
4.1
T.___ hielt sich zur Tatzeit als
Gast mit R.___ und S.___ auf der Terrasse des Restaurant «Z.___» auf.
Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. April 2014 (AS 483 ff.) führte er
aus, dass plötzlich drei Personen beim Gartentor der Terrasse gestanden seien,
welche sich maskiert hätten, indem sie Kapuzen über ihre Köpfe gezogen hätten.
Sie hätten sie fast umgerannt und hätten das Lokal betreten. Kurz darauf seien
sie wieder im Gartenbereich gewesen. Die drei Männer hätten volle oder
angefangene Alkoholflaschen in den Händen gehalten. R.___ habe einem der Männer
die Flaschen abnehmen können. Dieser habe sich gewehrt und R.___ zu Boden geworfen
und an den Haaren gerissen. Da seien er und sein Kollege S.___ dazwischen
gegangen und hätten R.___ geholfen. Es sei zu einer tätlichen
Auseinandersetzung gekommen, die drei Täter hätten mit Fäusten und Händen auf
ihn und seinen Kollegen eingeschlagen. S.___ sei mit einer Flasche über den
Kopf geschlagen worden. Sie hätten sich in das Restaurant zurückziehen können,
wobei einer der Täter einen Stuhl gegen sie geworfen habe, der ihn am
Hinterkopf getroffen habe. Während ihres Rückzuges in das Restaurant hätten die
drei Täter alles gegen sie geworfen, was ihnen in die Finger gekommen sei.
4.2
Am 29. Januar 2015 wurde T.___ vom
Staatsanwalt als Zeuge befragt (AS 491 ff.). Als Zeuge bestätigte er seine
Aussagen vom 6. April 2014. Im Unterschied zur ersten Einvernahme führte er
aber aus, dass er nicht gesehen habe, wie sich die Männer maskiert hätten. Er
gab zu Protokoll, ein Geräusch gehört und gesehen zu haben, wie S.___ die Hände
über dem Kopf zusammengeschlagen habe und zu Boden gegangen sei. Daraus habe er
die Schlussfolgerung gezogen, dass er mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen
worden sei. Er habe es «schärbelen» gehört, die Flasche müsse dabei kaputt
gegangen sein. Soweit er sich erinnern könne, sei ihm ein Stuhl an den Kopf
geworfen worden, er könne dies aber nicht mehr mit Bestimmtheit sagen.
5.1
Die erste polizeiliche Einvernahme
von R.___ erfolgte am 7. April 2014 (AS 498 ff.). Sie gab zu Protokoll, drei
maskierte Personen seien ungefähr um 01:15 Uhr vom Amthausplatz her auf die
Terrasse des «Z.___» gestürmt und hätten sich unverzüglich ins Restaurant an
die Bar begeben. Sie sei ebenfalls in die Bar gegangen und habe versucht, einer
der maskierten Täter aufzuhalten und ihm die Maskierung abzunehmen, was ihr
aber nicht gelungen sei. Alle drei seien dann wieder auf die Terrasse gestürmt,
einer habe sie an den Haaren gerissen und bis zur Mitte der Terrasse gezogen.
Die beiden Männer, mit welchen sie anfangs auf der Terrasse gesessen sei,
hätten sich dazwischen gestellt und ihr helfen wollen. Sie habe sich
schliesslich wieder ins Restaurant begeben können. Die drei maskierten Täter
hätten dann Stühle und Tische behändigt und gegen die zwei Männer geworfen,
auch seien Stühle und Tische gegen die Fensterscheibe des Restaurants geworfen
worden. Schliesslich hätten sich die zwei Männer von den Tätern lösen können
und sich ebenfalls ins Restaurant begeben. Die drei maskierten Täter hätten
dann zu Fuss über die Terrasse die Flucht ergriffen. Sie habe gesehen, wie
Stühle und Tische gegen die beiden Männer geflogen seien. Sie habe sich eine
leichte Schürfwunde am linken Knie zugezogen. Die Täterschaft habe ihr auch
einen ganzen Büschel Haar vom Hinterkopf gerissen. Sie habe an diesem Abend
Alkohol (Weisswein) konsumiert. Der am 5. April 2014 um 02:32 Uhr durchgeführte
Atemlufttest habe 2.32 ‰ ergeben.
5.2
Am 29. Januar 2015 wurde R.___ von
der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt (AS 505 ff.). Sie führte
aus, dass drei Männer maskiert und zielstrebig über die Terrasse gekommen und
in das Restaurant hineingegangen seien. Weil sie den Barkeeper (V.___) gut
kenne, sei sie hinterher und habe einem die Maske wegziehen wollen, was ihr
nicht gelungen sei. Einer der Täter habe sie an den Haaren gerissen und über
die halbe Terrasse gezogen. Die Maskierten hätten draussen Zeugs
herumgeschmissen, Stühle und Tische, und teilweise die Gegenstände in das
Innere des Lokals geworfen. Sie wisse nicht mehr, ob einer der Täter hinter der
Bar eine Flasche erwischt habe. Sie wisse aber, dass einer der Täter draussen
eine Flasche an die Wand «gjätet» habe. Sie habe weder mitbekommen, ob einem
Täter eine Flasche habe abgenommen werden können, noch dass jemand mit einer
Flasche geschlagen worden sei. Sie habe auch nicht mitbekommen, dass jemand mit
einem Stuhl getroffen worden sei. Die Kasse befinde sich hinter der Bar. Sie
habe nicht mitbekommen, dass die Kasse eine Rolle gespielt habe.
Auf die Frage, was sie in der fraglichen
Nacht konsumiert habe, antwortete R.___: «genügend».
6.
In den Akten finden sich Fotos,
welche die Terrasse des Restaurants «Z.___» (…) zeigen, mit gekippten Tischen
und umgeworfenen Stühlen (AS 464 ff.). Gemäss Strafanzeige vom 10. April 2014
wurden die Fotos von der Polizei erstellt (AS 425, 524 ff.).
7.
E.___ hat die erstinstanzlich
ausgefällten Schuldsprüche wegen versuchtem Raub, versuchter qualifizierter
einfacher Körperverletzung sowie wegen Sachbeschädigung akzeptiert; diese sind
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
8.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
8.1
Auch bezüglich dieser Phase ist
festzustellen, dass die Ereignisse sehr schnell und für alle Beteiligten
unvorbereitet abliefen. Zudem hatten die anwesenden Gäste im Zeitpunkt der
Ereignisse bereits einige Mengen Alkohol konsumiert.
8.2
Einige Sachverhaltselemente wurden
von sämtlichen anwesenden Personen bestätigt. So kann deshalb als erstellt
gelten, dass R.___, S.___ und T.___ auf der Terrasse des Restaurants «Z.___» standen
und miteinander sprachen, als die Täter vom Amthausplatz her die Terrasse
betraten. Es handelte sich um drei Personen, die ihre Gesichter bedeckt hatten.
Die Gäste bezeichneten sie teilweise als «vermummt», teilweise als «maskiert».
8.3
Erstellt ist im Weiteren, weil auch
diesbezüglich übereinstimmende Aussagen vorliegen, dass die drei Täter mit
raschem Schritt über die Terrasse gingen und sich ins Restaurant begaben. Nur
ganz kurze Zeit später verliessen sie das Restaurant ebenfalls wieder über die
Terrasse, wo sich die Gäste immer noch aufhielten.
8.4
Gestützt auf die Aussagen von R.___ und
U.___ ist davon auszugehen, dass R.___ den drei Tätern in das Restaurant
folgte, weil ihr Partner dort als Barkeeper tätig war, sie aber sofort wieder
auf die Terrasse zurückkam.
8.5
Sämtliche anwesenden Gäste erwähnten
Flaschen: U.___, der sich im Lokal aufhielt, führte aus, einer der Täter habe hinter
dem Buffet Flaschen nehmen wollen. Er führte zwar weiter aus, R.___ habe ihn
daran gehindert. Sowohl S.___ als auch T.___ bestätigten dann aber, dass die
Täter (bzw. einer der Täter) Flaschen in den Händen getragen hätten, als sie
aus dem Restaurant gekommen seien. Auch R.___ gab zu Protokoll, sie wisse, dass
einer der Täter eine Flasche an die Wand geschlagen habe.
Es ist deshalb erstellt, dass einer oder
mehrere der Täter im Restaurant diverse Flaschen Alkohol behändigten, mit denen
sie das Lokal sofort wieder verliessen.
Gestützt auf die Aussagen von U.___ ist
ebenso erstellt, dass einer der Täter im Restaurant sofort zur Kasse hinter der
Bar schritt, um an Geld zu kommen. Es gelang dem Täter aber nicht, die Kasse
weg zu transportieren.
8.6
R.___, die sich inzwischen auch
wieder auf der Terrasse befand, T.___ und S.___ stellten sich den Tätern in den
Weg und es gelang ihnen, einem Täter die Flaschen zu entreissen, was sowohl von
S.___ als auch von T.___ bestätigt wurde. In der Folge entwickelte sich eine
tätliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf nach übereinstimmenden Aussagen R.___
von einem Täter an den Haaren gerissen und am Boden gezogen wurde. Ein Täter
schlug S.___ von hinten eine leere Flasche knapp am rechten Ohr vorbei auf die
Schulter, wobei unklar ist, ob die Flasche dabei zerbrach. S.___ konnte es
nicht mit Bestimmtheit sagen, während T.___ den Schlag nicht sah, es aber
«schärbelen» hörte. Die drei Gäste versuchten, sich von der Terrasse weg in das
Restaurant zurückzuziehen. Die drei Täter warfen dabei Stühle und Mobiliar in
Richtung der Gäste. Ein Stuhl traf T.___ am Hinterkopf. Es entstand ein Sachschaden
an den Fenstern und der Türe des Restaurants. In den Akten finden sich zwei
Rechnungen (Rechnung der […] Solothurn AG im Betrag von CHF 907.30 für Türe und
Fenster zum Garten, AS 430; Rechnung der […] AG im Betrag von CHF 430.80 für
Schloss und Schilder Türe West, AS 431 f.).
9.
Rechtliche Subsumtion
9.1
AKS Ziff. 16: Versuchter Raub (Art.
140.
Ziff. 1 Abs. 2 StGB)
9.1.1
Der Beschuldigte war in Begleitung
von E.___, der die das Restaurant «Z.___» betreffenden Schuldsprüche akzeptiert
hat, und einem Dritten. Die drei Männer waren «in gleichem Masse aktiv»
(Aussage S.___), alle drei traten mit verdeckten Gesichtern auf, was auf eine
vorherige Absprache schliessen lässt. Der Beschuldigte handelte demzufolge in
Mittäterschaft mit seinen beiden Begleitern. Er muss sich deshalb die
Handlungen bzw. Tatbeiträge seiner Begleiter anrechnen lassen.
9.1.2
Es ist erstellt, dass das
Tätertrio im Restaurant «Z.___» gelang, Flaschen mit alkoholischen Getränken zu
entwenden. Demgegenüber scheiterte der Versuch eines Mittäters, im Restaurant
an Geld zu kommen und die Kasse wegzunehmen. Als der Beschuldigte mit E.___ und
dem unbekannt gebliebenen Begleiter das Restaurant über die Terasse Richtung
Amtshausplatz verlassen wollte, stellten sich ihnen auf der Terrasse die dort
anwesenden drei Gäste des Restaurants in den Weg und schickten sich an, den
Männern die entwendeten Flaschen zu entreissen. Es kam zu einer tätlichen
Auseinandersetzung, in deren Verlauf S.___ eine leere Flasche auf die Schulter
geschlagen, T.___ ein Stuhl an den Hinterkopf geworfen und R.___ an den Haaren
gerissen und zu Boden geworfen wurde. Der Beschuldigte und seine Begleiter
wandten somit Gewalt gegenüber den drei Gästen an. Grund und Anlass dieser
Gewaltanwendung war die Intervention der Gäste mit der Absicht, die entwendeten
Flaschen zu «retten». Es mag dem Beschuldigten und seinen Begleitern durchaus
auch darum gegangen sein, einfach nur Radau zu machen und einen Krawall zu
veranstalten, wie dies U.___ aussagte. Die Reaktion der Männer auf die
Intervention der Gäste erscheint denn auch unverhältnismässig, weil sie mit dem
gesamten Mobiliar auf der Terrasse auch noch nach diesen warfen, als diese sich
in das Restaurant zurückziehen wollten. All diese Umstände ändern aber nichts
daran, dass der Gewaltausbruch des Beschuldigten und seiner Begleiter durch die
Intervention der Gäste und deren Absicht, die von ihnen im Lokal behändigten Flaschen
wieder zu entreissen, ausgelöst wurde. Die Gewaltanwendung als Reaktion auf
diese Intervention diente deshalb primär dazu, die Flaschen zu behalten. Der
objektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist deshalb erfüllt. Da
es den Tätern nicht gelang, die entwendeten Flaschen zu behalten, liegt ein
versuchter räuberischer Diebstahl vor.
9.1.3
Das Handlungsziel der Täter war es
– neben allfälliger Lust auf Radau – Geld aus der Geschäftskasse zu behändigen,
was aber scheiterte, und mit den im Restaurant erfolgreich entwendeten Flaschen
unter Anwendung von Gewalt gegenüber den Gästen die Lokalität zu verlassen. Der
Beschuldigte handelte damit sowohl in Bezug auf die Wegnahme der Sachen als
auch in Bezug auf das eingesetzte Nötigungsmittel der Gewalt zur Sicherung der
Beute mit direktem Vorsatz.
9.1.4
Der Beschuldigte hat sich damit in
mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit E.___ und einem unbekannten Dritten des
versuchten räuberischen Diebstahls i.S. von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
schuldig gemacht.
9.2
AKS
Ziff. 17: Mehrfache versuchte schwere, eventualiter qualifizierte einfache
Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
9.2.1
Gemäss Anklageschrift wurde dem
Beschuldigten die mehrfache Tatbegehung einer versuchten schweren, eventualiter
einer qualifizierten einfachen Körperverletzung vorgehalten. Die Vorinstanz hat
den Beschuldigten wegen versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung
schuldig gesprochen.
Sowohl die mehrfache Tatbegehung als
auch der Vorhalt einer versuchten schweren Körperverletzung stehen zu Folge des
Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht mehr zur
Diskussion (BGE 139 IV 282 E. 2.6).
9.2.2
Die Vorinstanz hat den
Beschuldigten der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig
gesprochen, weil einer der drei Täter einen Stuhl warf, den T.___ am Kopf traf,
diesen allerdings nicht verletzte.
In Bezug auf den weiteren in AKS Ziff.
17.
enthaltenen Vorhalt (Schlag mit einer leeren Flasche gegen den
Kopf-/Schulterbereich von S.___) kam die Vorinstanz zum Schluss, dass keiner
der Beschuldigten zur Rechenschaft gezogen werden könne. Dieser Tatbeitrag
lasse sich keinem der drei Tatbeteiligten zuordnen (vgl. US 58/AS 328). In
Bezug auf diesen Vorhalt wurden die Beschuldigten implizit freigesprochen. Auch
darauf ist nicht zurückzukommen.
9.2.3
Der Wurf des Stuhles an den
Hinterkopf von T.___ ereignete sich während der tätlichen Auseinandersetzung, die
zufolge der Intervention der Gäste auf der Terrasse erfolgte und aus der Sicht
des Beschuldigten und seiner Begleiter den Zweck hatte, die entwendeten
Flaschen mit alkoholischen Getränken zu «sichern». Der Beschuldigte hat sich zu
Folge seiner Beteiligung an dieser Auseinandersetzung des versuchten räuberischen
Diebstahls i.S. von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
Körperverletzungen, die wie in der
vorliegend zu beurteilenden Konstellation im Rahmen von Art. 140 Ziff. 1 StGB
erfolgen, werden nach herrschender Lehre konsumiert (Stefan Trechsel/Dean Crameri
in: PK StGB, Art. 140 StGB N 27; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK
StGB II, Art. 140 StGB N 186). Damit erfolgt kein Schuldspruch wegen versuchter
einfacher Körperverletzung, allerdings auch kein Freispruch.
Diese von der Vorinstanz abweichende rechtliche
Beurteilung hat keine Auswirkungen auf das Urteil in Sachen E.___ (Art. 392
Abs. 1 lit. a StPO, e contrario).
9.3
AKS Ziff. 19: Sachbeschädigung
(Art. 144 Abs. 1 StGB)
9.3.1
Es ist erstellt, dass der
Beschuldigte und seine Begleiter das Mobiliar, welches sich auf der Terrasse des
Restaurants «Z.___» befand, gegen die Gäste warfen, und dies auch noch in einem
Zeitpunkt, als sich diese ins Restaurant zurückzogen. Die Wurfgegenstände
zielten damit Richtung Fassade, Fenster und Türe des Restaurants.
9.3.2
In den Akten finden sich je eine Rechnung
der […] Solothurn AG und der […] AG, welche sich auf Reparaturarbeiten an
Glasscheibe, Türe und Schloss beziehen (AS 430 f.) und betragsmässig etwas mehr
als CHF 1'300.00 ausmachen, weshalb ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne
von Art. 172ter Abs. 1 StGB zu verneinen ist. Ein Sachschaden als
Folge des Verhaltens des Beschuldigten und der beiden Mittäter ist damit
erstellt. Der Beschuldigte handelte zudem vorsätzlich.
9.3.3
Ein Strafantrag der Geschädigten,
der vorliegend Strafbarkeitsvoraussetzung bildet, liegt ebenfalls vor (AS 427).
9.3.4
Der Beschuldigte hat sich damit
der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
D. AKS Ziff. 23: Hinderung einer
Amtshandlung (Art. 286 StGB)
1.
Vorhalt
AKS Ziff. 23:
«begangen
am 5. April 2014, ca. 01.40 Uhr, in Solothurn, Region Schmiedengasse /
Friedhofplatz / Stalden.
Im Nachgang zu den
Ereignissen am Landhausquai, in der Y.____-Bar und im Restaurant Z.___ leitete
die Polizei Nahfahndungsmassnahmen ein, in deren Rahmen die Polizeibeamten [...]
und [...] im Bereich der Schmiedengasse drei Personen, unter ihnen E.___ und A.___,
ansprachen und mittels Rufen im Sinne von ‘Halt, Polizei’ aufforderten, zum
Zwecke der Durchführung einer Personenkontrolle stehen zu bleiben. Indem A.___
dieser Aufforderung vorsätzlich keine Folge leiste und zu Fuss wegrennend
flüchtete, hinderte er die Beamten und in der Folge auch deren zwischenzeitlich
vor Ort eingetroffene Kollegen an der Durchführung einer Personen- und
Effektenkontrolle, mithin an einer Handlung, die für den Beschuldigten
erkennbar innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag.»
2.
Gemäss dem unbestritten gebliebenen Bericht
der Polizei Kanton Solothurn vom 24. April 2014 (AS 530 ff.) begaben sich die
Polizisten [...] und [...] der Repo West zu Fuss in Richtung «Söitöri», um die
Polizeipatrouille von [...] und [...] (Repo Mitte) zu unterstützen. Dabei sei
ihnen der Beschuldigte und eine weitere männliche Person entgegengekommen. Die
beiden Männer hätten sofort die Flucht Richtung Landhausquai ergriffen, als sie
die Patrouille erblickt hätten. Der Beschuldigte habe in der Folge durch die
Repo West angehalten werden können. Er habe sich dabei sehr unkooperativ
verhalten, allerdings keine Beschimpfungen oder Drohungen ausgesprochen und
sich auch nicht gewalttätig verhalten.
3.
Die weitere Polizeipatrouille (Repo
Mitte), die am frühen Morgen des 5. April 2014 ausrückte und in der Folge von
der Polizeipatrouille West unterstützt wurde, bestand aus den Polizisten [...]
und [...]. Die beiden Polizisten wurden am 5./6. Mai 2014 polizeilich befragt
(AS 532 ff.; 544 ff.). Beide schilderten übereinstimmend, dass sie mit dem
Patrouillenfahrzeug in der Schmiedengasse (diese verläuft unmittelbar nach dem
Bieltor und dem Restaurant «Z.___» Richtung Süden) gefahren seien, als sie drei
Personen bemerkt hätten, auf welche das ihnen bekannte Signalement gepasst
habe. Die beiden Polizisten seien ausgestiegen und zu Fuss weitergegangen. [...]
führte aus, er habe sich mit «Haut [Halt] Polizei» unmissverständlich als
Polizei zu erkennen gegeben, wobei eine Reaktion der Gruppierung ausgeblieben
sei. [...] habe daraufhin noch einmal mit «Haut oder Stopp Polizei»
interveniert. Jedenfalls habe dieser die Gruppe nochmals angesprochen, worauf sich
die drei Personen gedreht, in ihre Richtung geblickt und unmittelbar darauf die
Flucht ergriffen hätten (AS 535). [...] gab ebenfalls zu Protokoll, wie zuerst
sein Kollege [...] die drei Personen mit «Halt Polizei» angesprochen habe,
worauf diese nicht reagiert hätten. Erst als er dann «Stopp Polizei!» gerufen
habe, hätten alle drei zu rennen begonnen (AS 547).
4.
E.___ führte in der polizeilichen
Befragung vom 19. Mai 2014 (AS 556 ff.) aus, dass sich die Polizisten während
der Kontrolle als solche zu erkennen gegeben hätten und uniformiert gewesen
seien. Es treffe zu, dass er Richtung «Söi-töri» davongerannt sei.
5.
A.___ machte zu diesem Vorhalt keine
Aussagen (AS 588 ff.).
6.
Beweisergebnis
Es ist gestützt auf die vorgenannten
Beweismittel erstellt, dass die Polizisten [...] und [...] der am frühen Morgen
des 5. April 2014 in der Region Schmiedengasse/Friedhofplatz/Stalden in
Solothurn auf den Beschuldigten, den bereits rechtskräftig verurteilten E.___
sowie auf eine weitere Person trafen, worauf die beiden Polizisten in Uniform
die Gruppierung mittels Rufen («Halt/Stopp Polizei!) aufforderte, stehen zu
bleiben, um eine Personenkontrolle durchzuführen. Sowohl der Beschuldigte als auch
die beiden anderen Personen leisteten dem Anhaltebefehl der Polizisten keine Folge
und ergriffen die Flucht.
7.
Rechtliche Subsumtion
7.1
Die Tathandlung von Art. 286 StGB
ist mit «Hindern» umschrieben, eine Verhinderung der Amtshandlung ist aber nicht
erforderlich. Es genügt, wenn die Amtshandlung aktiv gestört wird (Stefan Trechsel/Hans
Vest in: PK StGB, Art. 286 StGB N 2). Die Flucht vor einer konkreten
Amtshandlung ist aktives Verhalten und wird in der Praxis unter Art. 286 StGB
subsumiert, sofern in eine hinreichend konkretisierte Amtshandlung eingegriffen
wird (BGE 133 IV 106); andernfalls handelt es sich um eine straflose Selbstbegünstigung
(Stefan Trechsel/Hans Vest in: PK StGB, Art. 286 StGB N 4; Stefan
Heimgartner in: BSK StGB II, Art. 286 StGB N 13).
7.2
Das Bundesgericht hat sich im
erwähnten Entscheid BGE 133 IV 97 mit der Abgrenzung zwischen einer strafbaren
Handlung gemäss Art. 286 StGB und einer straflosen Selbstbegünstigung gemäss
Art. 305 StGB auseinandergesetzt. Dabei hat es ausgeführt, dass sich der Schutz
von Art. 286 StGB auf die staatliche Autorität beziehe, die sich auf Verfassung
und Gesetz und die zur Ausübung des Staatswillens berufenen Organe stütze. Wenn
die rechtmässige Konkretisierung des Staatswillens geschützt werde, so folge
daraus, dass die Amtsperson zunächst einmal physisch anwesend sein und
bestimmte Anordnungen getroffen haben müsse, damit der Täter sich strafbar
machen könne. Der Täter bleibe straflos, wenn er die Flucht ergreife, bevor
sich die Polizei ihm mit ihren Absichten entgegenstelle. Der Flüchtige komme
diesfalls der Amtsgewalt lediglich zuvor, ohne in den Ablauf einer amtlichen
Handlung einzugreifen. Dies gelte auch, wenn der Täter im Hinblick auf eine
unmittelbar bevorstehende Polizeikontrolle tätig werde, um diese zu vereiteln,
ihm aber die Kontrollabsichten noch nicht angezeigt worden seien.
Wenn der Täter dagegen in eine
Amtshandlung eingreife, die sich bereits im Gang befinde und sich in klar
erkennbarer Weise gegen ihn richte, erschöpfe sich sein Verhalten nicht mehr in
blosser Selbstbegünstigung und vermöge ihn die entsprechende Absicht nicht von
Strafe nach Art. 286 StGB zu befreien. Zusammenfassend ergebe sich, dass die
Abgrenzung zwischen strafbarer Hinderung einer Amtshandlung und strafloser
Selbstbegünstigung mit Rücksicht auf die Schutzrichtung von Art. 286 StGB
danach vorzunehmen sei, ob der Täter in eine hinreichend konkretisierte
Amtshandlung eingreife oder aber einer solchen nur zuvorkomme (E. 6.2.3).
Im zu beurteilenden Fall bestand die
Amtshandlung in der Überprüfung des Fahrzeuges auf seinen vorschriftsgemässen
bzw. betriebssicheren Zustand. Nachdem den Polizeibeamten am Fahrzeug des
Beschwerdeführers die Abdunklung der Fensterscheiben aufgefallen sei, seien sie
dem Beschwerdeführer nachgefahren, hätten diesen zum Anhalten veranlasst, seien
zur konkreten Kontrolle geschritten und hätten ihn aufgefordert, die (bereits
gesenkten) Fensterscheiben hochzukurbeln. Das Bundesgericht hielt fest, ein
Eingriff in eine konkret in Gang befindliche und gegen den Beschwerdeführer
gerichtete Amtshandlung könne nur angenommen werden, wenn sein Handeln (Senken
der Fensterscheiben) zeitlich erst nach der polizeilichen Aufforderung zum
Anhalten erfolgt sei. Da die Vorinstanz hierzu keinerlei Feststellungen getroffen
hatte, wies das Bundesgericht die Sache zur neuen Entscheidung zurück (E. 6.3).
7.3
Gestützt auf das Beweisergebnis richteten
sich die Polizeibeamten […] und […] am Morgen des 5. April 2014 mittels Rufen
im Sinne von «Halt, Polizei» gezielt an den Beschuldigten. Damit wurde dem
Beschuldigten die polizeiliche Absicht, ihn nun einer Personenkontrolle zu
unterziehen, unmissverständlich angezeigt. Mit Blick auf die unter vorstehender
Ziff. 7.2 dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt die polizeilichen
Aufforderung zum Anhalten eine hinreichend konkretisierte und bereits in Gang
befindliche Amtshandlung dar. Indem der Beschuldigte dieser Aufforderung keine
Folge leistete, sondern als Reaktion darauf zu Fuss die Flucht ergriff,
hinderte er durch ein aktives Tun die Polizeibeamten wissentlich und
willentlich an der Durchführung der Personenkontrolle. Er ist deshalb im Sinne
von Art. 286 StGB schuldig zu sprechen.
IV. Zusammenfassung
1.1
Der Beschuldigte wurde
erstinstanzlich rechtskräftig von folgenden Vorhalten freigesprochen:
-
Mehrfache Drohung (AKS
Ziff. 9);
-
Versuchte schwere
Körperverletzung (AKS Ziff. 11);
-
Mehrfache Sachbeschädigung
(AKS. Ziff. 12);
-
Versuchte schwere
Körperverletzung (AKS Ziff. 17).
1.2
Der Beschuldigte ist zudem von
folgendem Vorhalt freizusprechen:
-
Angriff (AKS Ziff. 10).
2.
Dagegen muss der Beschuldigte wie
folgt schuldig gesprochen werden:
-
Versuchte schwere
Körperverletzung (AKS Ziff. 8);
-
Einfacher Raub (AKS Ziff.
13);
-
Mehrfache Sachbeschädigung
(AKS Ziff. 14 und 19);
-
Versuchter Raub (AKS Ziff.
16);
-
Hinderung einer
Amtshandlung (AKS Ziff. 23).
V. Strafzumessung
A. Allgemeine Ausführungen
1.
Per 1. Januar 2018 wurde das
Sanktionenrecht des StGB einer Revision unterzogen. Seit diesem Datum sind
Geldstrafen bis höchstens 180 Tagessätzen möglich, während das StGB bis zum 31.
Dezember 2017 eine Maximalstrafe von 360 Tages-sätzen Geldstrafe vorsah.
Anwendbar ist im vorliegenden Fall das
im Zeitpunkt der Tat geltende Recht, da das neue Sanktionsrecht nicht milder
ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
2.
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
3.
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der
Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht
entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung
an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv
erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren
die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
4.
Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
5.
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die
Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.
6.
Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
7.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des
Bundesgerichts 6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die
Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen
oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (6B.103/2007 vom 12.11.2007).
7.2
Auch bei der Ausfällung einer
teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten
Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten
somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten
Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu
stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes
angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine
weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des
bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden
auszugehen: Das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des
Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum
Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit
der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl.
zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B.43/2007 vom 12.11.2007).
B. Konkrete Strafzumessung
1.
Strafart
Der Beschuldigte weist zwischen 2009 -
2013.
insgesamt 6 Vorstrafen auf. Es handelt sich dabei in keinem Fall um
schwerwiegende Kriminalität, in sämtlichen Fällen wurden Geldstrafen
ausgesprochen. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen und dem Umstand, dass die
jeweiligen Geldstrafen den Beschuldigten nicht vor einer erneuten Delinquenz
abhielten und ihn deshalb nicht beeindruckten, müssen die begangenen Taten (mit
Ausnahme der Hinderung einer Amtshandlung, vgl. hierzu nachfolgende Ziff. V.6)
mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.
2.
Einsatzstrafe
2.1
Die schwerste Tat, für welche die
Einsatzstrafe festzusetzen ist, bestimmt sich nach der abstrakten
Strafandrohung. Vorliegend ist dies der einfache Raub
gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (AKS Ziff. 13) mit einem Strafrahmen nach
altem Recht von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe.
2.2
Tatkomponenten
In Bezug auf die konkrete Höhe der
auszufällenden Freiheitsstrafe sind die nachfolgenden Tatkomponenten
massgebend.
-
Ausmass des
verschuldeten Erfolges
Das erbeutete Deliktsgut – einige
Flaschen mit alkoholischen Getränken – ist ausgesprochen gering.
-
Art und Weise der
Herbeiführung dieses Erfolges
Der Beschuldigte trat mit drei weiteren Begleitern
auf, was ein erhöhtes Gefährdungspotential mit sich brachte und erschwerend zu
gewichten ist. Die Täter wendeten keine Gewalt gegen Personen an. Die Nötigung
der Geschäftsführerin und der anwesenden Gäste ergab sich aus dem lauten und
aggressiven drohenden Auftreten, dem unverfrorenen Verhalten (Behändigen von
Flaschen und gegenseitiges Zuwerfen, zu Boden Schmeissen von Gläsern) und aus
der drohenden Gestik (direkt gegen die Gäste erhobene Flasche). Der Tat ging
keine Planung voraus, es macht vielmehr den Eindruck, als hätten die Täter aus
dem Moment heraus gehandelt.
-
Willensrichtung, mit der
der Täter gehandelt hat
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz
-
Beweggründe
Es waren materielle Gründe, welche den
Beschuldigten zur Raubtat bewogen. Hinzu kamen aber auch weitere Motive. Wenn
es ausschliesslich um materielle Gründe gegangen wäre, hätten die Täter die
Kasse geleert und von den anwesenden Personen die Herausgabe von Geld verlangt.
Offensichtlich ging es auch um den «Kick» einer Machtdemonstration und um die
Lust am Radau machen.
Der Beschuldigte hätte sich ohne
Weiteres rechtsgetreu verhalten können.
Insgesamt ist das Tatverschulden als
sehr leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist auf 8 Monate
Freiheitsstrafe festzulegen. Die Strafe wird damit nicht am ganz untersten Rand
(6 Monate Freiheitsstrafe) festgesetzt, weil der Beschuldigte mit drei
Mittätern auftrat, was – wie erwähnt – ein gewisses Gefährdungspotential in
sich barg.
3.
Asperation aufgrund der weiteren
Delinquenz
3.1
Versuchter räuberischer Diebstahl
(AKS Ziff. 16)
Wie bereits in der «Y.___-Bar» zielte
auch im Restaurant «Z.___» das Verhalten der Täter auf die Entwendung von
alkoholischen Getränken ab, wobei bei diesem Vorfall zudem versucht wurde, Geld
aus der Kasse zu behändigen, was die materiellen Beweggründe unterstreicht.
Auch bei diesem Vorfall schwangen daneben auch die Lust am Krawallschlagen und
an einer Machtdemonstration als Tatmotiv mit. Neben diesen offenkundigen
Parallelen zum Raub in der «Y.___-Bar» treten erschwerend folgende Aspekte
hinzu: Alle Täter bedeckten bei diesem Vorfall ihr Gesicht, was auf eine vorgängige
Absprache schliessen lässt und ein ganz spontanes, lediglich aus dem Moment
heraus entstandenes Vorgehen ausschliesst. Im Weiteren wendeten die Täter als
Nötigungsmittel auch Gewalt gegen Personen an, wurde doch T.___ ein Stuhl an
den Hinterkopf geworfen und R.___ an den Haaren gepackt und so mehrere Meter
über den Boden geschleift.
Unter Berücksichtigung des gesamten
Tatspektrums, das unter Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB fällt, ist das
vorliegende Tatverschulden zwar immer noch als leicht einzustufen, aber nicht am
untersten Rand anzusiedeln.
Für das vollendete Delikt wäre die Einsatzstrafe
auf 9 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Da eine versuchte Tatbegehung
vorliegt, ist die Strafe um 2 Monate auf 7 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
Unter Berücksichtigung der Asperation ergibt sich schliesslich eine
Straferhöhung um 3 ½ Monate Freiheitsstrafe.
3.2
Versuchte schwere Körperverletzung
(AKS Ziff. 8)
Der Beschuldigte und E.___ schlugen N.___
und G.___ leere Bierflaschen über den Kopf. Die Schläge waren von einer solchen
Wucht, dass das Flaschenglas auch zu Bruch ging. Erstellt ist ebenfalls, dass die
Täter N.___ und G.___ Faustschläge an den Kopf versetzten.
Die Tatausübung erfolgte ohne vorherige
Planung. Vielmehr handelten E.___ und der Beschuldigte aus dem Moment heraus,
weil sie sich provoziert fühlten. Hinsichtlich der Intensität des deliktischen
Willens ist entlastend festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf die
schwere Körperverletzung nicht mit direktem Vorsatz, sondern bloss mit
Eventualvorsatz gehandelt hat. Beide Geschädigten erlitten keine Verletzungen.
Der tatbestandsmässige Erfolg blieb aus, was letztlich dem Zufall zuzuschreiben
war. Als tatbestandsmässiger Erfolg hätten auch ein Schädel-Hirn-Trauma, eine
schwere Beeinträchtigung der Sehkraft oder bleibende Entstellungen im Gesicht
resultieren können. Eine in diesem Sinne vollendete schwere Körperverletzung
wäre mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu sanktionieren gewesen. Zufolge
der versuchten Tatbegehung ist die Strafe um einen Drittel auf 10 Monate zu
reduzieren. Unter Berücksichtigung der Asperation ergibt sich schliesslich eine
Straferhöhung um 5 Monate Freiheitsstrafe.
3.3
Mehrfache Sachbeschädigung (AKS
Ziff. 14, 19)
Die Sachbeschädigungen stehen in engem
Zusammenhang mit dem vollendeten Raub und dem versuchten räuberischen Diebstahl
und bilden Teil des von den Tätern eingesetzten Nötigungsmittels. Auf Grund
dieses engen Zusammenhangs ist ein erheblicher Teil des mit den Sachbeschädigungen
einhergehenden Unrechtsgehalts mit den für die Raubdelikte ausgefällten
Sanktionen bereits abgegolten. Die Freiheitsstrafe ist deshalb – unter
Berücksichtigung der Asperation – um einen halben Monat zu erhöhen.
Insgesamt ergibt sich damit unter
ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 17
Monaten.
4.
Täterkomponenten
-
Vorleben
Der Beschuldigte machte zu seinem
Vorleben einzig anlässlich der erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung Aussagen (S-L AS 219 sowie separates Einvernahmeprotokoll vor
Obergericht), aus welchen Folgendes hervorgeht: Der Beschuldigte mit Jahrgang 1990
hat zwei Halbgeschwister und wuchs in [...] im Kanton [...] bei seiner Mutter
auf. Er hatte nach seinen eigenen Angaben eine gute Jugendzeit. Im Jahre 2010
schloss er die Lehre als [...] ab. Darauf folgten verschiedene
Temporäranstellungen im [...] in Bern. In der Folge liess er sich zum [...]
weiterbilden. Diese berufsbegleitende Weiterbildung nahm 4 Jahre in Anspruch und
wurde vom Beschuldigten im Oktober 2017 erfolgreich abgeschlossen.
Der Beschuldigte ist wie folgt
vorbestraft:
-
6.3.2009
Untersuchungsrichteramt
III Bern-Mittelland
Störung von Betrieben, die
der Allgemeinheit dienen; Übertretung BetmG; Sanktion: Geldstrafe von 10
Tagessätze zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer
Probezeit von 2 Jahren;
Der gewährte bedingte
Vollzug wurde mit Urteil vom 24. Februar 2011 widerrufen.
-
24.2.2011
Regionalgericht
Bern-Mittelland
Sachbeschädigung,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Übertretung
BetmG, Vergehen gegen das Waffengesetz; Sanktion: Geldstrafe von 70 Tagessätzen
zu je CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges für 50 Tagessätze bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
Der gewährte
bedingte Vollzug wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2013 widerrufen.
-
30.9.2011
Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland
Landfriedensbruch,
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Sanktion: Geldstrafe von 60 Tagessätze
zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von
3.
Jahren, Busse von CHF 800.00.
Der gewährte bedingte
Vollzug wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2013 widerrufen.
-
11.9.2012
Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland
Beschimpfung; Sanktion: Geldstrafe
von 16 Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei
einer Probezeit von 2 Jahren.
-
18.10.2012
Staatsanwaltschaft
Kanton Solothurn
Sachbeschädigung,
Beschimpfung; Sanktion: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sowie Busse
von CHF 300.00.
-
11.12.2013
Staatsanwaltschaft
Bern-Mittelland
Landfriedensbruch;
Sanktion: Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00.
-
28.7.2015
Amtsgericht
Garmisch-Partenkirchen (D)
Versuchte
Körperverletzung, strafbarer Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen,
begangen am 6. Juni 2015; Sanktion: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Euro
90.00
-
Persönliche Verhältnisse
Hinsichtlich der aktuellen persönlichen
Verhältnisse ist Folgendes bekannt (S-L AS 219 sowie separates
Einvernahmeprotokoll vor Obergericht): Nach der abgeschlossenen Weiterbildung
zum [...] arbeitete der Beschuldigte in der Buchhandlung und Papeterie «[...]»
in [...]. Aktuell befindet sich der Beschuldigte in einer stationären
Behandlung (Traumatherapie) in der Klinik Königsfelden in Brugg (Kanton
Aargau). Der Beschuldigte führte hierzu vor Obergericht aus, er sei freiwillig am
13.
August 2018 in die Klinik eingetreten aufgrund einer bei ihm
diagnostizierten komplexen Trauma-Folgestörung. Näheres wollte der Beschuldigte
nicht ausführen. Der Klinikaustritt sei auf den 21. November 2018 festgelegt
worden, wobei für die Zeit danach bereits eine ambulante Nachbetreuung durch
eine Psychiaterin und die Betreuung durch die psychiatrische Spitex organisiert
sei. Er werde wiederum in der Buchhandlung «[...]» arbeiten können, dies zu
einem reduzierten Arbeitspensum von etwa 50 % (d.h. ca. 3 - 4 Stunden pro Tag).
Bei der IV sei er bereits für eine Wiedereingliederung angemeldet. Er werde wieder
in die Wohngemeinschaft in [...] zurückkehren können.
-
Verhalten nach der Tat
und im Strafverfahren
Der Beschuldigte wurde während des
laufenden Strafverfahrens und nachdem er annähernd einen Monat in
Untersuchungshaft verbracht hat, am 6. Juni 2015 erneut straffällig. Seit nun
knapp 3 ½ Jahren ist der Beschuldigte nicht mehr deliktisch in Erscheinung
getreten.
Im Strafverfahren hat sich der Beschuldigte
korrekt verhalten. Vor Obergericht hinterliess der Beschuldigte im Rahmen der
Befragung zur Person einen gefassten und positiven Eindruck. Zur Sache selbst
wollte er sich nicht äussern, was sein gutes Recht ist und ihm nicht zum
Nachteil gereichen darf.
-
Strafempfindlichkeit
Vor Obergericht führte der Beschuldigte
mit Blick auf die Möglichkeit einer teilweise zu vollziehenden Freiheitsstrafe
aus, er habe dieses Thema mit seiner Therapeutin besprochen und es würden sich
im Falle des Strafvollzuges aus seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung Empfindlichkeiten
ergeben. Konkretisierende Ausführungen wollte der Beschuldigte hierzu nicht
machen.
Zusammengefasst fällt die Vielzahl von
Straftaten auf, die der Beschuldigte alle in jungen Jahren (im Alter zwischen
19.
und 25 Jahren) beging. Seit nun knapp 3 ½ Jahren lebt der Beschuldigte aber
deliktsfrei. Die im vorliegenden Verfahren beurteilten Taten liegen gar über 4
½ Jahre zurück. Ebenso ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er in
jüngster Vergangenheit erfolgreich die Weiterbildung zum [...] abschloss und
sich beruflich wie sozial in die Gesellschaft zu integrieren wusste. All dies
spricht für einen beim Beschuldigten eingesetzten Reifeprozess. Die von ihm
angetretene stationäre Therapie ist neutral zu gewichten, zumal über deren
Einzelheiten, Verlauf und Erfolg schlicht nichts bekannt ist und den
Beschuldigten keine Mitwirkungs- bzw. Offenlegungspflicht trifft. Aufgrund der vielen
Vorstrafen und der erneuten Delinquenz im Jahre 2015 während des laufendem
Strafverfahrens und trotz erstandener Untersuchungshaft überwiegen die belastenden
die entlastenden Elemente leicht. Es ist deshalb die Freiheitsstrafe von 17
Monaten um einen Monat auf 18 Monate zu erhöhen.
-
Verhalten des
Staates/Verletzung des Beschleunigungsgebots
Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1
EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde,
das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig
über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das
ganze Verfahren (BGE
143.
IV 49 E. 1.8.2 S.
61.
mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den
konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien
hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des
Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des
Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten
(BGE
130.
I 269 E. 3.1
S. 273 mit Hinweis).
Das gerichtliche Verfahren wurde mit
Eingang der Anklageschrift beim Richteramt Soloturn-Lebern am 27. Juli 2015 rechtshängig
(vgl. S-L AS 1). Bis zur Urteilseröffnung am 31. März 2017 verstrichen
annähernd 32 Monate (2 2/3 Jahre). Dabei bewegte sich die
Komplexität des Falles im üblichen Rahmen und das Verhalten des Beschuldigten selbst
zog keine ins Gewicht fallenden Verfahrensverzögerungen nach sich. Auch wenn
berücksichtigt wird, dass eine Tätermehrheit sowie eine Vielzahl von
Einzelvorhalten zu beurteilen war, erweist sich die vorgenannte Zeitspanne als
zu lange. Zudem nahm die Ausfertigung des begründeten vorinstanzlichen Urteils
knapp ein Jahr in Anspruch. Es wurde am 31. März 2017 eröffnet und dem
Beschuldigten in begründeter Form am 12. März 2018 zugestellt. Damit wurden
die in Art. 84 Abs. 4 StPO verankerten, das Beschleunigungsgebot
konkretisierenden Ordnungsfristen (Zustellung der Urteilsbegründung innert 60
bzw. ausnahmsweise innert 90 Tagen seit der Urteilseröffnung) deutlich
überschritten.
Die Vorinstanz hat mit Blick auf die von
ihr zu verantwortende zu lange Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot
verletzt, was im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen
ist. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Strafreduktion um zwei Monate,
so dass eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten resultiert.
5.
Bedingter Strafvollzug
Prognostisch negativ fällt die
strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten mit 7 Vorstrafen im
Zeitraum 2009 - 2015 ins Gewicht. Die letzte Tat, welche mit Urteil vom 28.
Juli 2015 im Strafregister Eingang fand, beging der Beschuldigte am 6. Juni
2015.
während des laufenden Strafverfahrens und nachdem er bereits knapp einen
Monat in Untersuchungshaft verbracht hatte. Relativierend ist zum einen zu
berücksichtigen, dass sich darunter auch Bagatelldelikte (Beschimpfung)
befinden und alle ausgefällten Strafen vergleichsweise tief (Geldstrafen von 10
bis maximal 70 Tagessätzen) ausgefallen sind. Zum anderen war der Beschuldigte
noch sehr jung (19- bis 25-jährig), als er die Taten beging, und die aktuellen persönlichen
Verhältnisse deuten darauf hin, dass zwischenzeitlich ein Reifeprozess
stattgefunden hat und sich der Beschuldigte persönlich weiterentwickelt hat. Es
gelang ihm, die Weiterbildung als [...] abzuschliessen und beruflich Fuss zu
fassen. Er wird nach Abschluss der stationären Behandlung in der Klinik
Königsfelden in Teilzeit (50 % Pensum) wieder seine Arbeit in der Buchhandlung
aufnehmen. Er verfügt zudem über intakte soziale Bindungen, gab er doch vor
Obergericht an, sich auf einen guten Kollegenkreis abstützen zu können. Der vom
Beschuldigten freiwillig angetretene, insgesamt drei Monate dauernde stationäre
Aufenthalt in der Klinik Königsfelden zur Behandlung einer Trauma-Folgestörung lässt
mangels näherer Angaben keine prognostischen Rückschlüsse zu. Die
Sozialisationsbiographie ist, soweit bekannt, positiv zu werten. Der
Beschuldigte selbst verwies auf eine gute Jugendzeit und auf die von ihm erreichten
Ziele (Lehrabschluss). Es bestehen zwar Vorstrafen wegen Übertretung des BetmG,
doch konkrete Hinweise für eine aktuelle Suchtgefährdung liegen nicht vor, so
dass sich dieser Aspekt nicht negativ auf die Legalprognose auswirkt.
In einer Gesamtschau überwiegen die positiven
die negativen Faktoren. Hinzu kommt, dass die vom Beschuldigten begangenen
Delikte bislang mit Geldstrafen sanktioniert wurden. Er sieht sich nun erstmals
in seinem Leben mit einer Freiheitsstrafe konfrontiert, die zudem auch in Bezug
auf die Strafhöhe von 16 Monaten deutlich höher als die bisherigen Sanktionen
ausfällt. Es ist deshalb zu erwarten, dass der drohende Vollzug dieser Freiheitsstrafe
eine ausreichende Warnwirkung entfalten wird. Eine unbedingte Strafe erscheint unter
den konkreten Umständen nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm ist in Anwendung von Art. 42
Abs. 1 StGB für die gesamte Freiheitsstrafe von 16 Monaten der bedingte Vollzug
zu gewähren.
Die Probezeit ist angesichts der
Vorstrafen auf 3 Jahre festzulegen.
Die erstandene Untersuchungshaft
(5.4.2014 - 2.5.2014) ist dem Beschuldigten im Erstehungsfall auf die
Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB) und der Antrag des Beschuldigten auf
Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht ausgestandene Haft von total CHF 5'600.00
(28 Tage zu je CHF 200.00) ist abzuweisen.
6.
Geldstrafe
6.1
Die vorliegend zu beurteilende
Hinderung einer Amtshandlung, welche mit einer Geldstrafe bedroht ist, wurde
vor Erlass des Strafbefehls vom 28. Juli 2015 (Schuldspruch wegen versuchter
Körperverletzung und strafbarem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen,
Sanktion: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 90.00 Euro) begangen, so dass in
Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen ist. Dabei ist
die Zusatzstrafe in der Weise auszufällen, dass der Beschuldigte nicht schwerer
bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden
wären. Im vorliegenden Fall liegt der Grundstrafe und nicht dem neu zu
beurteilenden Delikt die schwerste Straftat zugrunde. Die rechtskräftige und
damit unabänderliche Grundstrafe von 30 Tagessätzen, die aufgrund der
Tatmehrheit ihrerseits eine Gesamtstrafe darstellt, ist nachfolgend um die
Einzelstrafe für das neu zu beurteilende Delikt (Art. 286 StGB) asperierend zu
schärfen.
Für die Hinderung einer Amtshandlung erweist
sich eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips,
das eine Kumulation der Einzelstrafen untersagt, resultiert eine (gedankliche)
Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen. Die auszufällende Zusatzstrafe macht
demnach 10 Tagessätze aus.
6.2
Mit Blick auf die Hauptsanktion
(bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 16 Monaten) und auf die erhebliche Warnwirkung,
die vom drohenden Vollzug dieser Strafe ausgeht, erscheint eine unbedingte
Geldstrafe nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm ist folglich auch in Bezug auf diese
Sanktion der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren zu
gewähren.
6.3
Zur Bemessung der Tagessatzhöhe sind
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt
massgebend (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt der Berechnung bildet vorliegend
das aktuell von der Krankenkasse ausbezahlte Taggeld von monatlich CHF
2'300.00. Auf diesen Betrag ist ein Pauschalabzug für Steuern und
Krankenkassenbeiträge von 30 % (= CHF 690.00) zu gewähren, so dass der
Tagessatz abgerundet CHF 50.00 ausmacht (= CHF 1'610.00 : 30).
Demzufolge ist der Beschuldigte als
Zusatzstrafe zum Urteil vom 28. Juli 2015 zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je CHF 50.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten
Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.
7.
Widerruf
7.1
Die Vorinstanz hat den mit Urteil
der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. September 2012 gewährten
bedingten Strafvollzug (16 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 50.00) nicht
widerrufen, die Probezeit jedoch um ein Jahr verlängert.
7.2
Seit Ablauf der Probezeit sind zwischenzeitlich
mehr als drei Jahre vergangen. In Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB, der auch
für Ersatzmassnahmen gilt (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth, in: PK StGB, 3.
Auflage, Art. 46 StGB N 16), ist deshalb festzustellen, dass ein Widerruf bzw.
die Ausfällung von Ersatzmassnahmen zu Folge Zeitablaufes nicht mehr möglich
ist.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00 total CHF
27'500.00 aus. Dem bereits rechtskräftig verurteilten E.___ wurde davon ein
Anteil von CHF 17'662.45 zur Zahlung auferlegt. Für die gegen C.___ und D.___
er geführten Strafverfahren, die mit Freisprüchen endeten, wurde ein
Kostenanteil von CHF 3'516.70 zu Lasten des Staates ausgeschieden.
Es verbleiben damit CHF 6'320.85 (= CHF
27’500.00 – CHF 17'662.45 – CHF 3'516.70) die dem gegen den Beschuldigten geführten
erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnen sind. Von diesem Betrag hat die
Vorinstanz CHF 5'320.85 dem Beschuldigten auferlegt und CHF 1'000.00 auf die
Staatskasse genommen (vgl. US 122/S-L AS 392 sowie erstinstanzliche
Dispositiv
Dispositivziff. V.13.).
Gemäss Anklageschrift waren erstinstanzlich
insgesamt 11 Vorhalte zu beurteilen. Neben den vier rechtskräftigen Freisprüchen
(vgl. hierzu die Zusammenfassung unter vorstehender Ziff. IV.1.1) kommen ein
weiterer Freispruch (AKS Ziff. 10: Angriff) sowie 5 Schuldsprüche hinzu. In
einem Fall (AKS Ziff. 17, erstinstanzlicher Schuldspruch wegen versuchter
qualifizierter einfacher Körperverletzung) erfolgt zufolge echter Konkurrenz
weder ein Schuld- noch ein Freispruch. Werden die einzelnen Vorhalte in Bezug
auf den verursachten Aufwand gewichtet, so rechtfertigt es sich, dem
Beschuldigten ermessensweise CHF 3'792.50 (= 3/5 von
CHF 6'320.85) zur Zahlung aufzuerlegen. CHF 2'528.35 (= 2/5
von CHF 6'320.85) gehen zu Lasten des Staates.
1.2 Die Kostennote der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren ist, soweit
die Höhe von CHF 15'023.55 betreffend, in Rechtskraft erwachsen.
Vorzubehalten ist während zehn Jahren der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 9'014.15 (= 3/5
von CHF 15'023.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
Ein Nachzahlungsanspruch ist von der
amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht worden.
2. Zweitinstanzliches Verfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens
machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 total CHF 4'260.00 aus und
werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens
getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Das Urteil der Vorinstanz wurde vom
Berufungsgericht im Schuldpunkt weitgehend bestätigt. Der Beschuldigte, der
einen vollumfänglichen Freispruch beantragt hat, konnte lediglich einen
weiteren Freispruch (AKS Ziff. 10: Angriff) im Rechtsmittelverfahren erzielen.
In Bezug auf den Strafpunkt erreichte der Beschuldigte hingegen eine deutliche
Strafreduktion um einen Drittel sowie für die gesamte Strafe die Gewährung des
bedingten Vollzuges. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte von
den Kosten des Berufungsverfahrens ermessensweise CHF 2'840.00 (= 2/3
von CHF 4'260.00) zu tragen. CHF 1'420.00 (= 1/3
von CHF 4'260.00) gehen zu Lasten des Staates.
2.2 Die Honorarnote der amtlichen
Verteidigerin setzt sich für das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung) aus
20.75 Stunden zu je CHF 180.00, Auslagen von CHF 57.80 sowie 7.7 % MWST
zusammen. Die Position vom 7. November 2018 («künftiger Fallabschlussaufwand»,
60 Minuten) ist um eine halbe Stunde zu kürzen. Für die Hauptverhandlung vor
Obergericht sind 2,5 Stunden hinzuzuzählen, so dass 22.75 Stunden zu je CHF 180.00
(= CHF 4'095.00) resultieren. Inkl. den Auslagen (CHF 57.80) sowie 7.7 % MWST
auf CHF 4'152.80 (= CHF 319.75) ist die Honorarnote für die amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, auf
total CHF 4'472.55 festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorzubehalten ist während zehn Jahren
der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'981.70 (= 2/3
von CHF 4'472.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist von der amtlichen
Verteidigerin nicht geltend gemacht worden.
Demnach wird in Anwendung von aArt. 34,
Art. 42 Abs. 1, Art. 44, Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art.
51, Art. 122 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 140 Ziff. 1
Abs. 2 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art.
286 StGB sowie Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:
I.
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil
des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 31. März 2017 (nachfolgend:
erstinstanzliches Urteil), soweit C.___, D.___ und E.___ betreffend (im
Einzelnen Ziff. I., II., IV.1. - 7, V.1. - 2., teilweise V.6., V.7., teilweise
V.13.), in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. III.1. des erstinstanzlichen
Urteils von folgenden Vorwürfen freigesprochen worden ist:
-
der mehrfachen Drohung (AKS
Ziff. 9);
-
der versuchten schweren
Körperverletzung (AKS Ziff. 11);
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung (AKS Ziff. 12);
-
der versuchten schweren
Körperverletzung (AKS Ziff. 17).
3. A.___
wird zudem freigesprochen vom Vorwurf
- des
Angriffs (AKS Ziff. 10).
4. A.___
hat sich schuldig gemacht:
- der
versuchten schweren Körperverletzung (AKS Ziff. 8);
- des
Raubes (AKS Ziff. 13);
- der
mehrfachen Sachbeschädigung (AKS Ziff. 14 und 19);
- des
versuchten Raubes (AKS Ziff. 16);
- der
Hinderung einer Amtshandlung (AKS Ziff. 23);
alles
begangen am 5. April 2014.
5. A.___
wird verurteilt zu:
- einer
Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei
einer Probezeit von drei Jahren;
- als
Zusatzstrafe zum Urteil vom 28. Juli 2015 zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je CHF 50.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges
bei einer Probezeit von drei Jahren.
6. A.___
wird die ausgestandene Untersuchungshaft (5.4.2014 – 2.5.2014) im
Erstehungsfall an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Das
Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht ausgestandene
Haft von total CHF 5'600.00 (28 Tage zu je CHF 200.00) wird abgewiesen.
8. Es
wird festgestellt, dass der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
vom 11. September 2012 gewährte bedingte Strafvollzug für 16 Tagessätze
Geldstrafe zu je CHF 50.00 zufolge Zeitablauf nicht mehr widerrufen werden
kann.
II.
1. Es wird festgestellt, dass der Privatkläger
W.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteils zur
Geltendmachung allfälliger Schadenersatzforderungen an den Zivilrichter
verwiesen worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass die
Privatklägerin Y.___ GmbH (in Liquidation) gemäss rechtskräftiger Ziff. V.4.
des erstinstanzlichen Urteils zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderung
an den Zivilrichter verwiesen worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Begehren
der Privatklägerin Y.___ GmbH (in Liquidation) auf Zusprechung von CHF 500.00
als Genugtuung gemäss rechtskräftiger Ziff. V.5. des erstinstanzlichen Urteils
abgewiesen worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass A.___ und E.___
(vgl. zu Letzterem vorstehende Ziff. I.1.) gemäss rechtskräftiger Ziff. V.6.
des erstinstanzlichen Urteils verurteilt worden sind, der Privatklägerin
Restaurant «Z.___» unter solidarischer Haftbarkeit Schadenersatz in der Höhe
von CHF 1‘338.10 zu bezahlen. Für die Geltendmachung der darüberhinausgehenden
Schadenersatzforderung ist die Privatklägerin Restaurant «Z.___» an den
Zivilrichter verwiesen worden.
III.
1. Es
wird festgestellt, dass gemäss den rechtskräftigen Ziff. V.8 - 10 sowie V.12.
des erstinstanzlichen Urteils die Kostennote des amtlichen Verteidigers von E.___
sowie die Kostennoten der amtlichen Verteidigerinnen von C.___, D.___ und E.___
für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzt und vom Staat Solothurn bezahlt
worden sind und dass gegenüber E.___ ein Rückforderungsanspruch des Staates
vorbehalten worden ist.
2. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. V.11 des
erstinstanzlichen Urteils die Kostennote der amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 15'023.55 festgesetzt und vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten
bleibt während zehn Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von
CHF 9'014.15 (= 3/5 von CHF 15'023.55), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist
von der amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht worden.
3. Die
Kostennote der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos,
Solothurn, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'472.55 festgesetzt,
zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt während zehn Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von
CHF 2'981.70 (= 2/3 von CHF 4'472.55), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch ist
von der amtlichen Verteidigerin nicht geltend gemacht worden.
4. Es
wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. V.13.
des erstinstanzlichen Urteils von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit
einer Urteilsgebühr von CHF 14'000.00, total CHF 27'500.00, E.___
CHF 17'662.45 und der Staat Solothurn CHF 3'516.70 (Kostenanteil für die
ergangenen Freisprüche betreffend C.___ und D.___) zu bezahlen haben.
Es
verbleiben damit CHF 6'320.85 (= CHF 27’500.00 – CHF 21'179.15). Von
diesem Betrag hat A.___ CHF 3'792.50 (= 3/5 von
CHF 6'320.85) und der Staat Solothurn CHF 2'528.35 (= 2/5
von CHF 6'320.85) zu bezahlen.
5. Von
den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 4'000.00, total CHF 4'260.00, hat der Beschuldigte CHF 2'840.00 (= 2/3
von CHF 4'260.00) zu bezahlen. CHF 1'420.00 (= 1/3
von CHF 4'260.00) gehen zu Lasten des Staates.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Lupi
De Bruycker