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Entscheid

STBER.2018.27

Landfriedensbruch

26. September 2018Deutsch25 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Die Polizei Kanton

Solothurn erstattete am 13. Januar 2015 bei der Staatsanwaltschaft

Solothurn und der Jugendanwaltschaft Wallis Strafanzeige gegen A.___, B.___

sowie 29 weitere Personen wegen Landfriedensbruchs, welcher sich im Nachgang

eines Eishockey-Qualifikationsspiels zwischen dem EHC Olten und dem HC Red Ice

Martigny am 14. Dezember 2013 im Eisstadion Kleinholz Olten zugetragen haben

soll (Akten Voruntersuchung S. 1 ff. [im Folgenden AS 1 ff.].

2. Mit Verfügung vom

12. Juni 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen A.___,

B.___ sowie gegen 26 weitere Personen und gegen Unbekannt eine

Strafuntersuchung wegen Landfriedensbruchs (AS 764 ff.).

3. Mit Schreiben vom

18. November 2015 gab die Staatsanwaltschaft Solothurn den

Beschuldigten den Abschluss der Strafuntersuchung bekannt und teilte mit, sie

beabsichtige, das Verfahren gegen 16 Beschuldigte einzustellen (AS 825 f.). Die

entsprechenden Einstellungen erfolgten mit Einstellungsverfügung vom 15. Januar 2016

(AS 845 ff.).

4. Am

26. April 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Strafbefehle gegen die

beiden Beschuldigten A.___ und B.___ sowie gegen zehn weitere Beschuldigte. Sie

verurteilte A.___ und B.___ wegen Landfriedensbruchs zu Geldstrafen von 45

Tagessätzen (Tagessatzhöhen: A.___ CHF 10.00, B.___ CHF 50.00), wobei

sie den Vollzug der Strafen bedingt aufschob und die Probezeiten auf zwei Jahre

festlegte (AS 921 f., AS 947 f.).

5. Mit Schreiben vom

3. Mai 2016 bzw. 6. Mai 2016 erhoben die Beschuldigten B.___

und A.___ Einsprache gegen die sie betreffenden Strafbefehle (AS 950 und 924).

6. Mit Verfügungen vom

10. März 2017 hielt die Staatsanwaltschaft an den angefochtenen

Strafbefehlen gegen B.___ und A.___ fest und überwies die Akten an das

Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen B.___ und A.___

sowie gegen weitere vier Beschuldigte erhobenen Vorhalte (Akten Vorinstanz S.

12 ff. [im Folgenden OG-AS 12 ff.].

7. Mit Verfügungen vom

22. März 2017 trat die zuständige Amtsgerichtspräsidentin auf die

Einsprachen von zwei weiteren Beschuldigten nicht ein (OG-AS 29 f. und 38 f.).

8. Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2017 zogen zwei

weitere Beschuldigte ihre Einsprachen zurück.

9. Am 4. Dezember 2017

fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (OG-AS 101

ff.):

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich des

Landfriedensbruchs, begangen am 14. Dezember 2013, schuldig gemacht.

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung

des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3. Der Beschuldigte B.___ hat sich des

Landfriedensbruchs, begangen am 14. Dezember 2013, schuldig gemacht.

4. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt

zu einer Geldstrafe von 45 Tages- sätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung

des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.

5. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00, belaufen sich auf insgesamt

CHF 1'835.00. Sie werden den beiden Beschuldigten je im Umfang von

CHF 917.50 zur Bezahlung auferlegt.

10. Gegen dieses Urteil

meldeten die beiden Beschuldigten die Berufung an (OG-AS 95 und 98). Ihre

Berufungserklärungen datieren vom 27. März 2018 (B.___) und vom 29. März 2018 (A.___).

Sie beantragen, vom Vorhalt des Landfriedensbruchs freigesprochen zu werden,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Eingaben in

französischer Sprache).

11. Mit Verfügung des

Präsidenten der Strafkammer des Obergerichts vom 3. April 2018 wurde

festgehalten, dass die Verfahrenssprache Deutsch sei und die

Berufungserklärungen entsprechend in Deutsch einzureichen seien, unter

Fristsetzung bis 17. April 2018. Die übersetzten Eingaben gingen am 16. und

17. April 2018 ein.

12. Mit Stellungnahme vom

20. April 2018 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft

verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme an den

Berufungsverfahren.

13. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 4. Juni 2018 wurde das schriftliche Verfahren

angeordnet, nachdem dagegen innert Frist keine Einwände erhoben worden waren.

Zur allfälligen ergänzenden Berufungsbegründung wurde den beiden

Berufungsklägern Frist gesetzt bis 25. Juni 2018. Es wurden in der Folge keine

ergänzenden Berufungsbegründungen eingereicht.

Erwägungen

II. Sachverhalt

und Beweiswürdigung

1.

Vorhalte

Den beiden Beschuldigten A.___ und B.___

wird vorgehalten, am 14. Dezember 2013 von ca. 20:00 Uhr bis 20:15

Uhr in Olten, Sportstrasse 95, Eisstadion Kleinholz, Fan-Village EHC Olten,

anlässlich eines Eishockeyspiels zwischen dem EHC Olten und dem HC Red Ice

Martigny-Verbier-Entremont an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen

zu haben, bei welcher von den Teilnehmern (diverse Fans des HC Red Ice

Martigny-Verbier-Entremont, welche der Gruppierung «Brigata» zuzuordnen seien)

mit vereinten Kräften gegen Sachen und Menschen Gewalttätigkeiten begangen

worden seien. Die Beschuldigten hätten sich zum Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten

im Bereich der Zusammenrottung aufgehalten, ohne sich deutlich von der

Ansammlung zu distanzieren. Konkret seien von den Teilnehmern Gegenstände

(Steine, Abfalleimer, Bierfässer, Bartische, Aschenbecher etc.) in Richtung der

sich bei der Fan-Village befindenden EHC Olten-Fans geworfen worden. In der

Folge seien auch die einschreitenden Polizisten von den Teilnehmern mit vollen

und leeren Bierflaschen sowie Pyrogegenständen beworfen worden. Zudem sei von

den Teilnehmern die Umzäunung des Gästesektors des Eisstadions niedergerissen

worden und es sei versucht worden, die Zaunabgrenzung zur EHC Olten-Fan-Village

einzureissen. Durch dieses Verhalten sei mindestens eine Person verletzt worden

und es sei Sachschaden an mindestens zwei Imbisswagen entstanden. Der

Beschuldigte A.___ habe sich am Landfriedensbruch beteiligt, indem er der

Zusammenrottung gemäss eigenen Angaben von Anfang bis Schluss gefolgt sei und

dabei gemäss Aussagen von C.___ Ordnungskräfte provoziert und beschimpft habe. B.___

habe sich am Landfriedensbruch beteiligt, indem er gemäss Aussagen von C.___

Ordnungskräfte provoziert und beschimpft habe (Strafbefehle vom 26. April 2016,

welche hier die Anklage bilden; AS 921 f. und 947 f.).

2.

Die Polizei

rapportierte am 13. Januar 2015, am 14. Dezember 2013 habe

um 17:30 Uhr im Eisstadion Kleinholz Olten ein Nationalliga-B-Qualifikationsspiel

zwischen dem EHC Olten und dem HC Red Ice Martigny stattgefunden. Von den

insgesamt 3'504 Zuschauern seien ca. 120 HC Red Ice Martigny-Fans gewesen.

Diese seien mit zwei Cars und Privatautos angereist. Von den anwesenden 120 HC

Red Ice Martigny-Fans seien rund 50 der Gruppierung «Brigata» zuzuordnen.

Bereits vor dem Spiel hätten die rund 50 mitgereisten «Brigata»-Fans auf dem

Weg zum Gästeeingang im Bereich der Hauptkasse der Eishalle Kleinholz vier

Böller gezündet und die anderen Gäste mit Parolen/Gesängen in mehrheitlich

französischer Sprache provoziert. Während dem Spiel habe sich die Stimmung in

der Eishalle im Fansektor der «Brigata»-Fans zusehends aufgeheizt. Gegen Ende

des Spiels hätten die «Brigata»-Fans aus ihrem Stadionsektor vermehrt

mitgebrachte Gegenstände wie Fahnenstangen, Feuerzeuge, Münzen sowie

Getränkebecher etc. auf das Eisfeld geworfen, was zu längeren Unterbrüchen und

mehreren Eisreinigungen geführt habe. Die Schiedsrichter seien kurz

davorgestanden, das Spiel abzubrechen. Diese Massnahme sei durch den

Veranstalter mehrmals mittels Lautsprecheranlage im Stadion auf Deutsch und

Französisch kommuniziert worden. Nach dem Spiel hätten die Fangruppen des HC

Red Ice Martigny sowie des EHC Olten noch einige Minuten im Stadion verharrt.

Als die «Brigata»-Fans durch den ostseitigen Gästesektorenausgang die Eishalle

verlassen hätten, hätten sie umgehend und geschlossen sowie ohne Vorwarnung die

Konfrontation mit den Oltner-Fans gesucht, welche sich friedlich in ihrer

Fan-Village aufgehalten hätten. Die Grundstimmung der «Brigata»-Fans sei zu

diesem Zeitpunkt aufgrund der Niederlage äusserst aggressiv, gehässig,

aufgeheizt und damit in gewissem Masse bedrohlich gewesen für die bestehende

Friedensordnung. Dabei hätten die gewaltbereiten und teils vermummten

«Brigata»-Fans mit vereinten Kräften die Umzäunung des Gästesektors

niedergerissen, seien auf den angrenzenden Rasenplatz gestürmt und hätten

versucht, eine weitere Zaunabgrenzung zur EHC Olten Fan-Village einzureissen.

Die «Brigata»-Fans hätten alles, was nicht niet- und nagelfest gewesen sei

(Steine, Abfallkübel, Bierfässer, Bartische etc.) in Richtung der EHC

Olten-Fans geworfen. Dadurch sei an zwei Imbissständen Sachschaden von

mindestens rund CHF 8'000.00 entstanden und es seien mindestens zwei Personen

leicht verletzt worden. Gestützt auf diese aggressiven Gewalttätigkeiten gegen

Menschen und Sachen seitens der «Brigata»-Fans hätten die Polizei sowie der

private Sicherheitsdienst Pfefferspray eingesetzt und die gewalttätigen

«Brigata»-Fans auf diese Weise schrittweise zurückdrängen können. Die EHC

Olten-Fans hätten sich in dieser Phase passiv verhalten und seien im Gegensatz

zu den «Brigata»-Fans auch nicht gegen die Einsatzkräfte vorgegangen. Nachdem

sich die «Brigata»-Fans nach der Intervention in der Fan-Village auf dem

angrenzenden Rasensportplatz erneut gesammelt bzw. formiert hätten, hätten sie

sich langsam und geschlossen zu ihrem zur Abfahrt bereitstehenden Car begeben.

Auf dem Weg dorthin hätten sie gemeinsam versucht, einen in ein Betonfundament

eingelassenen rund sechs Meter hohen Sportplatzzaun einzureissen. Bei den

abfahrbereiten Fancars angekommen, hätten sich die Aggressionen dann gegen die

Polizei gerichtet, indem die «Brigata»-Fans unzählige volle und leere

Bierflaschen aus dem «Brigata»-Car geholt und gegen die Polizei geworfen

hätten. Ebenfalls hätten die «Brigata»-Fans mehrere gezündete Pyrogegenstände

in Richtung der Polizei geworfen. Aufgrund der äusserst aggressiven und

gewaltbereiten Einstellung sowie der Übermacht der «Brigata»-Fans hätten keine

Anhaltungen oder Personenkontrollen vorgenommen werden können (Strafanzeige vom

13.

Januar 2015, AS 21 ff.).

3.

Die Vorinstanz erwog, auch wenn es

dem Polizeibericht an Objektivität mangle, sei anhand dessen sowie der Aussagen

der Beschuldigten und des Zeugen C.___ doch eindeutig erstellt, dass es im

Nachgang zum Eishockeyspiel vom 14. Dezember 2013 zu

Auseinandersetzungen gekommen sei, im Rahmen derer eine geschlossene Gruppe von

rund 50 Fans des HC Red Ice Martigny-Verbier-Entremont diverse Gegenstände,

unter anderem volle und leere Bierflaschen, Kieselsteine, Abfalleimer sowie

pyrotechnische Gegenstände (Handlichtfackeln) in Richtung von Zivilpersonen und

Polizisten geworfen und eine Umzäunung niedergerissen habe (US 7). Weshalb die

Vorinstanz von einer mangelnden Objektivität des Polizeiberichts ausgeht,

erörtert sie nicht und ist nicht nachvollziehbar. Die Polizei hielt in ihrem

Rapport fest, was ihre Beamten vor Ort feststellen konnten und es gibt keine

Hinweise dafür, dass der Rapport nicht wiedergibt, was sich tatsächlich

zugetragen hat. Die beiden Beschuldigten bestreiten denn auch nicht, dass es zu

einer entsprechenden Zusammenrottung und aus dieser heraus zu Gewalttätigkeiten

gekommen ist. Sie machen lediglich geltend, sich nicht innerhalb dieser

geschlossenen Gruppe aufgehalten zu haben (B.___/Berufungsbegründung Ziff.

II.2.11) bzw. nicht aktiv an den Gewalttätigkeiten teilgenommen zu haben (B.___/Berufungsbegründung

Ziff. II.2.10; A.___ Berufungsbegründung Ziff. II 2.11 ff.). Weiter wird von

beiden bestritten, die Polizei beschimpft und provoziert zu haben, wie dies C.___

bei der Polizei, als Beschuldigter befragt, ausgesagt hatte. Dass die beiden

Beschuldigten Sachbeschädigungen begangen oder Personen verletzt hätten, mithin

Urheber der Gewalttätigkeiten gewesen seien, wird ihnen nicht vorgeworfen.

4.1

Die

Aussagen der Beschuldigten

A.___ führte

im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juni 2014 als

Beschuldigter befragt aus, er gehöre seit 2006 zur Brigata-Fangruppe. Er sei

wie üblich als Letzter von der Zuschauertribüne gegangen und habe zuvor

kontrolliert, ob allenfalls jemand im Stadion etwas liegen gelassen habe. Als

er rausgekommen sei, habe er festgestellt, dass Feindseligkeiten begonnen

hätten. Er sei an die vorderste Front gegangen, um zu sehen, was geschehen sei,

und um die Ernsthaftigkeit der Lage abzuschätzen. Er sei nicht maskiert gewesen

(AS 236 f.). Es seien tatsächlich Gegenstände gegen die Polizei geworfen

worden. Aber es habe sich nicht um einen organisierten Angriff gehandelt. Er

selber habe gegen die Polizei nichts unternommen. Auf Frage, ob er gesehen

habe, wie ein HC-Red-Ice-Fan vergeblich versucht habe, sich zwischen die Polizei

und die Fans zu stellen, bemerkte er, er würde eher sagen, dass es sich dabei

um «D.___» gehandelt habe, einen Fan, der sich im Red Lions Bus befunden habe.

Dieser habe die Leute aufgefordert, zum Bus zurückzugehen.

Sie seien alle

dieser Bewegung gefolgt und seien von Anfang bis Schluss zusammengeblieben. Er

sei bei den anderen geblieben, weil er der Reise-Organisator sei und er es sei,

der die Beziehungen zum Red Ice Club habe. Er habe die Situation beurteilen

können wollen, für den Fall, dass der Club ihnen etwas vorwerfen würde

(AS 238).

Vor der

Vorinstanz bestätigte er diese Aussagen und ergänzte, er habe versucht, die

Leute zu beruhigen. Dies sei seine Rolle innerhalb des Clubs gewesen. Er habe

kein Interesse daran gehabt, dass etwas aus den Fugen geraten würde. (auf

Frage) Er habe sich nie von der Gruppe entfernt (OG-AS 72 f.).

B.___ führte

in der polizeilichen Befragung vom 4. Juni 2014 aus, er habe nicht an diesem

Geschehen teilgenommen, er sei Zuschauer geblieben. Ehrlich gesagt, er habe

nicht an vorderster Front bei den Abschrankungen gestanden, aber er sei auch

nicht ganz hinten gewesen. Er erinnere sich nicht, ob er maskiert gewesen sei

(AS 245). Vor der Vorinstanz sagte er am 4. Dezember 2017 aus, als er die

Eishalle nach dem Spiel verlassen habe, sei er nicht mit einer Gruppe unterwegs

gewesen, aber er sei auch nicht alleine gewesen. (auf Frage) Er habe das

Stadion umgeben von Fans von Red Ice verlassen (OG-AS 75). Als er rausgekommen

sei, habe er gesehen, dass Fans von Olten ihnen Gegenstände entgegengeworfen

hätten. Er habe sich deshalb zurückgezogen, weil er nicht habe getroffen werden

wollen. Er habe sich dann in den Bereich des Ein- und Ausgangs gestellt. (auf

Frage) Er habe eine orange-farbene Wolke gesehen. Er selber habe aber nichts

vom Pfefferspray abbekommen (OG-AS 76).

4.2

Aussagen

des Beschuldigten/Zeugen C.___

C.___ führte

am 9. Juli 2014 bei der Polizei als Beschuldigter befragt aus, die beiden

Beschuldigten A.___ und B.___ hätten am 14. Dezember 2013 die Polizei

provoziert und beschimpft (AS 389). Vor der Vorinstanz gab er als Zeuge befragt

zu Protokoll, er habe gesehen, wie B.___ und A.___ versucht hätten, die Leute

zu beruhigen. Dies habe er auch so der Polizei gesagt. Auf Vorhalt, er habe bei

der Polizei unterschriftlich zu Protokoll gegeben, die beiden Personen hätten

die Polizei provoziert, sagte er aus, alle hätten sie (die Ordnungskräfte)

beschimpft. Aber er erinnere sich auch nicht mehr an alles (OG-AS 70).

4.3

Würdigung

der Aussagen

4.3.1

A.___

hielt sich gemäss seinen diesbezüglich konstanten Aussagen innerhalb bzw. an

der Front der fraglichen Gruppe auf, womit dies als erstellt zu erachten ist.

Mit der Vorinstanz ist auch bei B.___ aufgrund seiner Aussage bei der Polizei,

er sei nicht an vorderster Front bei den Abschrankungen gestanden, aber er sei

auch nicht ganz hinten gewesen, davon auszugehen, er habe sich innerhalb der

fraglichen Gruppe befunden. Seine gleichzeitige Aussage, er habe nicht an

diesem Geschehen teilgenommen und sei nur Zuschauer gewesen, ist vor dem

Hintergrund dieser Aussage (nicht an Front/nicht ganz hinten) nur dahingehend

zu verstehen, dass er sich nicht an den Gewalttätigkeiten beteiligt habe, was

ihm auch nicht vorgeworfen wird. Seine diesbezüglichen Aussagen vor der

Vorinstanz müssen klar als nachgeschobene Schutzbehauptung gewertet werden.

Hätte er sich tatsächlich von der Gruppe zurückgezogen, um sich zu schützen,

hätte er dies mit Sicherheit bereits bei der Polizei entsprechend ausgesagt. Es

hätte sich um einen klaren Entschluss zur Distanzierung gehandelt, an den er

sich in der tatzeitnäheren Einvernahme eher erinnert hätte als vier Jahre nach

dem Vorfall. Demnach ist – mit der Vorinstanz – auch bei B.___ aufgrund seiner

eigenen Aussagen erstellt, dass er sich zum kritischen Zeitpunkt innerhalb der

gewalttätigen Gruppe befand.

4.3.2

B.___

sagte weder bei der Polizei noch vor der Vorinstanz aus, er habe damals Leute

zu beruhigen versucht. Die diesbezügliche Aussage des Zeugen C.___ vor der

Vorinstanz erweist sich somit als unzutreffend. Im Weiteren erwähnten weder der

Zeuge noch A.___ bei der Polizei ein angeblich beruhigendes Einwirken auf

andere Leute seitens von A.___. C.___ sagte bei der Polizei aus, die beiden

Beschuldigten hätten die Ordnungskräfte provoziert und beschimpft, vor der

Vorinstanz behauptete er, die beiden hätten Leute beruhigt. Die beiden Aussagen

gehen diametral auseinander und schliessen sich gegenseitig aus. Die Begründung

des Zeugen für diesen Widerspruch, wonach er bei der polizeilichen Einvernahme

bekifft gewesen sei, ist nicht glaubhaft. Es handelte sich um eine klare,

detaillierte Aussage einige Monate nach dem Ereignis, wogegen seine Aussage vor

der Vorinstanz erst vier Jahre später erfolgte und diese stellte sich, wie

dargelegt, zumindest bezüglich B.___ nachweislich als unzutreffend heraus, da

von Letzterem nicht bestätigt. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wies der

Beschuldigte A.___ nicht einmal ansatzweise darauf hin, die Situation zu

beruhigen versucht zu haben, als er gefragt wurde, ob er habe beobachten

können, wie eine Person sich zwischen die Fronten gestellt habe, sondern nannte

in diesem Zusammenhang den Namen «D.___». Dies spricht ebenfalls dafür, dass es

sich bei seiner später im Rahmen der Hauptverhandlung gemachten Aussage um eine

reine Schutzbehauptung handelte.

Mithin ist

erstellt, dass weder B.___ noch A.___ versuchte, die Leute zu beruhigen.

4.3.3

Der

Vorhalt, die beiden Beschuldigten hätten die Polizei beschimpft und provoziert,

ist zu wenig substantiiert. Es steht nicht fest, was die beiden der Polizei

gesagt haben sollen und deshalb kann schon gar nicht beurteilt werden, ob es

sich dabei tatsächlich um Beschimpfungen bzw. Provokationen gehandelt hätte. Im

Übrigen scheidet, wie weiter unten im Rahmen der rechtlichen Würdigung

dargelegt, die Beschimpfung als Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 260 StGB aus,

da die blosse Zufügung psychischer Belastungen von diesem Tatbestand nicht

erfasst wird. Die vorgeworfenen Beschimpfungen und Provokationen wären daher

ohnehin nicht tatbestandsrelevant, sondern bei hinreichender Substantiierung

allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Im Übrigen wollte C.___

im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vor der Vorinstanz diesen Vorwurf nicht

mehr bestätigen, so dass seine belastende Aussage, welche er bei der Polizei

gemacht hatte, durch das Ausüben des Fragerechts der Beschuldigten nicht

wirksam überprüft werden konnte (z.B. durch die Frage, was sie denn gesagt

haben sollen). Auf die Aussagen von C.___ ist deshalb nicht abzustellen.

4.3.4

Der

Beschuldigte A.___ bringt vor, er sei an der Front der (gewalttätigen) Gruppe

gewesen, weil er sich als Reiseveranstalter und Kontaktperson zum Club Red Ice

von der Situation ein Bild habe verschaffen wollen, für den Fall, dass im

Nachgang seitens des Clubs Vorwürfe erhoben würden. Dies führte er sowohl bei

der Polizei als auch vor der Vorinstanz aus, so auch, dass er als Letzter von

der Zuschauertribüne gegangen sei, um zu kontrollieren, dass niemand etwas

liegengelassen habe. In Bezug auf die Teilnahme und den Verbleib an der Front der

gewalttätigen Gruppe ist die Begründung, sich ein Bild von der Situation

verschaffen zu wollen, um später allfälligen Vorwürfen begegnen zu können,

nicht nachvollziehbar. Das Verhalten der Gruppe war nach dem vorliegenden

Beweisergebnis für jeden Beobachter aggressiv und gewalttätig. Hätte er

lediglich Beobachter sein wollen, hätte er dies aus etwas Distanz besser tun

können. Auch hat er nie ausgesagt, Bilder oder Videos aufgenommen zu haben. Wie

also hätte er allfälligen Vorwürfen begegnen sollen, indem er sich an die Front

der gewalttätigen Gruppe begibt und dort verbleibt? Es ist somit die Teilnahme

von A.___ erstellt und sie war sicher nicht im Rahmen einer Art

«Aufsichtsfunktion» erfolgt.

5.

Zusammenfassend ist somit als erstellt zu erachten, dass sich die beiden

Beschuldigten innerhalb der gewalttätigen Gruppe aufhielten und sich von dieser

nicht distanzierten. Dass sie selbst Gewalttaten verübt hätten, wird ihnen nicht

vorgeworfen. Dass sie versucht hätten, die Gruppe zu beruhigen, muss als nachgeschobene

Schutzbehauptung gewertet werden. Der Vorhalt, sie hätten die Polizei

beschimpft und provoziert, ist nicht näher substantiiert und kann daher nicht

zum Beweisergebnis erhoben werden. Was die beiden Beschuldigten gegen die

Beweiswürdigung der Vorinstanz einwenden - die Vorinstanz habe den Grundsatz

«in dubio pro reo» verletzt, indem sie angesichts zweier widersprüchlicher

Äusserungen die für die beschuldigte Person ungünstige Variante gewählt habe

(Beweissätze 2.18 [B.___] und 2.20 [A.___] - ist nicht stichhaltig. Das Gericht

würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung, wie dies bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Art. 10 Abs. 2

StPO). Es entscheidet nach seiner persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter

Prüfung, ob es eine Tatsache für erwiesen hält (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Der

Grundsatz «in dubio pro reo» kommt nur zur Anwendung, wenn unüberwindliche

Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat

bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Solche Zweifel hatte die Vorinstanz (und auch

das Berufungsgericht) nicht, weshalb sie nicht gehalten war, nach dem erwähnten

Grundsatz für den Angeklagten zu entscheiden. Die Beschuldigten gehen davon

aus, der Grundsatz «in dubio pro reo» sei anzuwenden, sobald widersprüchliche

Aussagen vorliegen würden. Dem ist nicht so. Vielmehr sind die entsprechenden

Aussagen zu würdigen und erst wenn diese Würdigung zu unüberwindbaren Zweifeln

führt, kommt der genannte Grundsatz zur Anwendung.

III. Rechtliche

Würdigung

1.

Wer an

einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften

gegen Menschen und Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260 Abs. 1

StGB). Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen,

bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur

Gewaltanwendung aufgefordert haben (Art. 260 Abs. 2 StGB).

2.

Zusammenrottung ist «eine Ansammlung

von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen,

die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die

bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird» (u.a. BGE

108.

IV 33). Es kommt nicht darauf an, ob die friedensstörende Grundstimmung der

Versammlung von Anfang an besteht, sondern es genügt, wenn die Stimmung einer

anfänglich friedlichen Versammlung derart umschlägt, dass sie leichthin zu den

die öffentliche Ordnung störenden Handlungen führen kann. Unerheblich ist

ferner, ob sich die Menschenmenge spontan oder auf vorgängige Einladung hin

zusammengefunden haben. An den Organisationsgrad sind keine hohen Anforderungen

zu stellen. Die friedensstörende Grundstimmung muss äusserlich erkennbar sein.

Ab welcher Anzahl Personen überhaupt eine Zusammenrottung gegeben sein kann,

ist abstrakt schwer zu beantworten. Drei Personen genügen jedenfalls noch

nicht. Das Bundesgericht liess in einem Entscheid zu Art. 285 Ziff. 2 StGB

bereits neun Personen genügen (BGE 70 IV 213, 220).

Da bei der Zusammenrottung rein auf das

äusserliche Erscheinungsbild abgestellt wird, muss der Begriff der Teilnahme

eine beträchtliche Abgrenzungsleistung erbringen. Eine zu extensive Auslegung

der Teilnahme lässt den Tatbestand ausufern. Der Begriff der Teilnahme lässt

sich nur unter Berücksichtigung des subjektiven Tatbestandes fassen.

Art. 260 StGB erfasst alle Personen, die

an einer Zusammenrottung teilnehmen. Die Beteiligung an Gewalttätigkeiten ist

nicht erforderlich. Art. 260 StGB dient gerade dazu, den Nachweis der

Beteiligung an Gewalttätigkeiten entbehrlich zu machen. Strafbar ist jede

Person, die die Gewalttätigkeiten bejaht, was nicht explizit geschehen muss. Ob

eine Person Teilnehmer ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden.

Teilnehmer war nach älterer Rechtsprechung, wer in der Zusammenrottung

verbleibt oder sich ihr anschliesst, obschon er die vom Haufen begangene Tat

kennt und sie als Tat des Haufens billigt (BGE 70 IV 33, S. 36). Das

Bundesgericht hat später verdeutlicht, dass es auch hier nicht auf die

Intention des Täters, sondern auf den optischen Eindruck ankommen solle:

«Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart

im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter

als deren Bestandteil erscheint. (…) Es genügt, dass er sich nicht als bloss

passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet» (BGE 108 IV 33,

S. 36, 124 IV 269, S. 271). Nicht zu den Teilnehmern zu rechnen sind Personen,

die sich in räumlicher Nähe zu den Zusammengerotteten erkennbar

zusammenrottungsfremden Tätigkeiten hingeben (z.B. Verletzten helfen). Als

mögliche zusammenrottungsfremde Tätigkeit kommt auch die Berichterstattung

durch Journalisten in Betracht. Soweit der Journalist erkennbar berufliche Tätigkeiten

entfaltet (z.B. Anfertigung von Notizen, Ton- oder Bildaufnahmen), kann ihm

keine weitergehende spezifische Kennzeichnung abverlangt werden. Weitergehende

Nachweise journalistischer Tätigkeit (Anstellungsverhältnis, vorgängige

Registrierung) ändern demgegenüber nichts an der Qualifikation als Teilnehmer,

sondern könnten lediglich zur Rechtfertigung (z.B. im Rahmen der Wahrnehmung

berechtigter Interessen) herangezogen werden.

Begründet wird diese sehr weitgehende

Kriminalisierung mit dem Phänomen der Massenpsychologie, wonach die Anwesenheit

als solche bereits die Psyche der Masse nachteilig beeinflussen und damit

gefährlich wirken kann.

Die Begehung von Gewalttätigkeiten gilt

als objektive Strafbarkeitsbedingung und muss daher vom Vorsatz nicht

eingeschlossen werden. In Betracht fallen Gewalttätigkeiten gegen die

körperliche Integrität und Sachen. Die Beschimpfung scheidet dabei als

Gewaltätigkeit aus, da die blosse Zufügung psychischer Belastungen von

Art. 260 StGB nicht erfasst wird.

Der Vorsatz muss sich nach herrschender

Lehre lediglich auf die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung

beziehen. Die Begehung von Gewalttätigkeiten an dieser Zusammenrottung wird

demgegenüber, wie erwähnt, als objektive Strafbarkeitsbedingung behandelt. Dem

Täter muss also nicht nachgewiesen werden, dass er die Gewalttätigkeiten als

Tat der Menge wollte. Er muss lediglich wissen, dass eine Zusammenrottung

besteht und in ihr verbleiben oder sich ihr anschliessen. Der Vorsatz muss

immerhin auch die friedensstörende Ausrichtung der Versammlung umschliessen.

Daher ist davon auszugehen, dass der Täter zwar um die Begehung von

Gewalttätigkeiten wissen muss, darüber hinaus ein billigendes Verhalten aber

nicht erforderlich ist (Gerhard Fiolka in: Basler Kommentar zum StGB II, 3. Aufl.,

Basel 2013, N 11 ff. zu Art. 260 StGB mit Hinweisen).

3.

Wie dargelegt, kam es gemäss

Polizeirapport am 14. Dezember 2013 im Nachgang zum Eishockeyspiel zu Auseinandersetzungen

zwischen den Fan-Clubs, im Rahmen derer eine geschlossene Gruppe von rund 50 Fans

des HC Red Ice Martigny-Verbier-Entremont diverse Gegenstände, unter anderem

volle und leere Bierflaschen, Kieselsteine, Abfalleimer sowie pyrotechnische

Gegenstände (Handlichtfackeln) in Richtung von Zivilpersonen und Polizisten

warf und eine Umzäunung niederriss. Bei diesen Gewalttätigkeiten wurde

mindestens eine Person leicht verletzt. Es handelte sich mithin klar um eine

öffentliche Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 StGB. Mit Verweis auf das

Beweisergebnis ist bei beiden Beschuldigten erstellt, dass sie sich in dieser

Zusammenrottung aufhielten und nicht etwa nur, wie dies B.___ geltend macht, distanzierte

Zuschauer waren. Mithin ist bei beiden Beschuldigten eine Teilnahme an der

öffentlichen Zusammenrottung zu bejahen. Wie bereits erwähnt, ist die Begehung

von Gewalttätigkeiten eine objektive Strafbarkeitsbedingung, was bedeutet, dass

für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich ist, dass die

Beschuldigten selber gewalttätig geworden sind bzw. Gewalttätigkeiten Dritter

billigten. Die beiden Beschuldigten erfüllten den Tatbestand von Art. 260 StGB

auch in subjektiver Hinsicht. Denn wie dargelegt, muss sich der Vorsatz des

Täters lediglich auf die Teilnahme an der gewalttätigen Zusammenrottung

beziehen. Die Beschuldigten wussten um die Gewalttätigkeiten ihrer Gruppe (pol.

Einvernahme B.___, AS 245 Fragen 31, 32 und 34; pol. Einvernahme A.___, AS 237,

Fragen 31, 34 und 48). Sie sind demnach wegen Landfriedensbruchs schuldig zu

sprechen und zu bestrafen.

IV. Strafzumessung

Die Beschuldigten äussern sich in ihren

Berufungsbegründungen nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz, welche für beide

Beschuldigten Geldstrafen von 45 Tagen aussprach. Da das Berufungsgericht in

Abweichung von der Vorinstanz nicht als erstellt erachtet, dass diese die

Polizei beschimpft und provoziert haben, sind die Geldstrafen – entsprechend

den Verurteilungen anderer Beschuldigter in dieser Angelegenheit – auf 40

Tagessätze zu reduzieren. Die von der Vorinstanz festgelegten Tagessätze (A.___

CHF 80.00, B.___ CHF 10.00) sind zu bestätigen, so auch die Gewährung des

bedingten Strafvollzuges bei Probezeiten von 2 Jahren.

V. Kosten und Entschädigung

1.

Kosten

Die beschuldigte Person trägt die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1

StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe

ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel

ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die

Verfahrenskosten u.a. auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur

unwesentlich abgeändert worden ist (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO).

Die beiden Beschuldigten werden auch vom

Berufungsgericht wegen Landfriedensbruchs schuldig gesprochen. Bei diesem Verfahrensausgang

haben sie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von

CHF 1'200.00, total CHF 1'835.00, je zur Hälfte, entsprechend

CHF 917.50, zu bezahlen. Im Berufungsverfahren unterlagen die beiden

Beschuldigten im Wesentlichen. Die nur geringfügige und von Amtes wegen

vorgenommene Reduktion der Strafen entspricht einer unwesentlichen Abänderung

des angefochtenen Entscheids, so dass die beiden Beschuldigten auch die Kosten

des Berufungsverfahrens zu tragen haben, und zwar je zur Hälfte. Für das

Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'200.00 festgesetzt. Dazu

kommen Auslagen von CHF 50.00, total belaufen sich die Kosten des

Berufungsverfahrens somit auf CHF 1'250.00, wovon die Beschuldigten je CHF

625.00

zu bezahlen haben.

2.

Entschädigung

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Entschädigungsbegehren der beiden Beschuldigten abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 260

Abs. 1 StGB, Art. 34, aArt. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art.

379.

ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___ hat sich des

Landfriedensbruchs, begangen am 14. Dezember 2013, schuldig gemacht.

2.

Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung

des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3.

Der Beschuldigte B.___ hat sich des

Landfriedensbruchs, begangen am 14. Dezember 2013, schuldig gemacht.

4.

Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt

zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung

des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.

5.

Die Entschädigungsbegehren der beiden

Beschuldigten werden abgewiesen.

6.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total

CHF 1'835.00, werden den beiden Beschuldigten je zur Hälfte, entsprechend

CHF 917.50, zur Bezahlung auferlegt.

7.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1’250, haben die beiden

Beschuldigten je zur Hälfte, entsprechend CHF 625.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher