STBER.2018.27
Landfriedensbruch
26. September 2018Deutsch25 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 26. September 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Kamber
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
1.
A.___
2.
B.___
Beschuldigte
und Berufungskläger
betreffend Landfriedensbruch
Die Berufungen werden mit
dem Einverständnis der beiden Beschuldigten und Berufungskläger im
schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Die Polizei Kanton
Solothurn erstattete am 13. Januar 2015 bei der Staatsanwaltschaft
Solothurn und der Jugendanwaltschaft Wallis Strafanzeige gegen A.___, B.___
sowie 29 weitere Personen wegen Landfriedensbruchs, welcher sich im Nachgang
eines Eishockey-Qualifikationsspiels zwischen dem EHC Olten und dem HC Red Ice
Martigny am 14. Dezember 2013 im Eisstadion Kleinholz Olten zugetragen haben
soll (Akten Voruntersuchung S. 1 ff. [im Folgenden AS 1 ff.].
2. Mit Verfügung vom
12. Juni 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen A.___,
B.___ sowie gegen 26 weitere Personen und gegen Unbekannt eine
Strafuntersuchung wegen Landfriedensbruchs (AS 764 ff.).
3. Mit Schreiben vom
18. November 2015 gab die Staatsanwaltschaft Solothurn den
Beschuldigten den Abschluss der Strafuntersuchung bekannt und teilte mit, sie
beabsichtige, das Verfahren gegen 16 Beschuldigte einzustellen (AS 825 f.). Die
entsprechenden Einstellungen erfolgten mit Einstellungsverfügung vom 15. Januar 2016
(AS 845 ff.).
4. Am
26. April 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Strafbefehle gegen die
beiden Beschuldigten A.___ und B.___ sowie gegen zehn weitere Beschuldigte. Sie
verurteilte A.___ und B.___ wegen Landfriedensbruchs zu Geldstrafen von 45
Tagessätzen (Tagessatzhöhen: A.___ CHF 10.00, B.___ CHF 50.00), wobei
sie den Vollzug der Strafen bedingt aufschob und die Probezeiten auf zwei Jahre
festlegte (AS 921 f., AS 947 f.).
5. Mit Schreiben vom
3. Mai 2016 bzw. 6. Mai 2016 erhoben die Beschuldigten B.___
und A.___ Einsprache gegen die sie betreffenden Strafbefehle (AS 950 und 924).
6. Mit Verfügungen vom
10. März 2017 hielt die Staatsanwaltschaft an den angefochtenen
Strafbefehlen gegen B.___ und A.___ fest und überwies die Akten an das
Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zur Beurteilung der gegen B.___ und A.___
sowie gegen weitere vier Beschuldigte erhobenen Vorhalte (Akten Vorinstanz S.
12 ff. [im Folgenden OG-AS 12 ff.].
7. Mit Verfügungen vom
22. März 2017 trat die zuständige Amtsgerichtspräsidentin auf die
Einsprachen von zwei weiteren Beschuldigten nicht ein (OG-AS 29 f. und 38 f.).
8. Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2017 zogen zwei
weitere Beschuldigte ihre Einsprachen zurück.
9. Am 4. Dezember 2017
fällte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen folgendes Urteil (OG-AS 101
ff.):
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich des
Landfriedensbruchs, begangen am 14. Dezember 2013, schuldig gemacht.
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung
des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.
3. Der Beschuldigte B.___ hat sich des
Landfriedensbruchs, begangen am 14. Dezember 2013, schuldig gemacht.
4. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt
zu einer Geldstrafe von 45 Tages- sätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung
des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.
5. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00, belaufen sich auf insgesamt
CHF 1'835.00. Sie werden den beiden Beschuldigten je im Umfang von
CHF 917.50 zur Bezahlung auferlegt.
10. Gegen dieses Urteil
meldeten die beiden Beschuldigten die Berufung an (OG-AS 95 und 98). Ihre
Berufungserklärungen datieren vom 27. März 2018 (B.___) und vom 29. März 2018 (A.___).
Sie beantragen, vom Vorhalt des Landfriedensbruchs freigesprochen zu werden,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Eingaben in
französischer Sprache).
11. Mit Verfügung des
Präsidenten der Strafkammer des Obergerichts vom 3. April 2018 wurde
festgehalten, dass die Verfahrenssprache Deutsch sei und die
Berufungserklärungen entsprechend in Deutsch einzureichen seien, unter
Fristsetzung bis 17. April 2018. Die übersetzten Eingaben gingen am 16. und
17. April 2018 ein.
12. Mit Stellungnahme vom
20. April 2018 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft
verzichte auf eine Anschlussberufung und eine weitere Teilnahme an den
Berufungsverfahren.
13. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 4. Juni 2018 wurde das schriftliche Verfahren
angeordnet, nachdem dagegen innert Frist keine Einwände erhoben worden waren.
Zur allfälligen ergänzenden Berufungsbegründung wurde den beiden
Berufungsklägern Frist gesetzt bis 25. Juni 2018. Es wurden in der Folge keine
ergänzenden Berufungsbegründungen eingereicht.
Erwägungen
II. Sachverhalt
und Beweiswürdigung
1.
Vorhalte
Den beiden Beschuldigten A.___ und B.___
wird vorgehalten, am 14. Dezember 2013 von ca. 20:00 Uhr bis 20:15
Uhr in Olten, Sportstrasse 95, Eisstadion Kleinholz, Fan-Village EHC Olten,
anlässlich eines Eishockeyspiels zwischen dem EHC Olten und dem HC Red Ice
Martigny-Verbier-Entremont an einer öffentlichen Zusammenrottung teilgenommen
zu haben, bei welcher von den Teilnehmern (diverse Fans des HC Red Ice
Martigny-Verbier-Entremont, welche der Gruppierung «Brigata» zuzuordnen seien)
mit vereinten Kräften gegen Sachen und Menschen Gewalttätigkeiten begangen
worden seien. Die Beschuldigten hätten sich zum Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten
im Bereich der Zusammenrottung aufgehalten, ohne sich deutlich von der
Ansammlung zu distanzieren. Konkret seien von den Teilnehmern Gegenstände
(Steine, Abfalleimer, Bierfässer, Bartische, Aschenbecher etc.) in Richtung der
sich bei der Fan-Village befindenden EHC Olten-Fans geworfen worden. In der
Folge seien auch die einschreitenden Polizisten von den Teilnehmern mit vollen
und leeren Bierflaschen sowie Pyrogegenständen beworfen worden. Zudem sei von
den Teilnehmern die Umzäunung des Gästesektors des Eisstadions niedergerissen
worden und es sei versucht worden, die Zaunabgrenzung zur EHC Olten-Fan-Village
einzureissen. Durch dieses Verhalten sei mindestens eine Person verletzt worden
und es sei Sachschaden an mindestens zwei Imbisswagen entstanden. Der
Beschuldigte A.___ habe sich am Landfriedensbruch beteiligt, indem er der
Zusammenrottung gemäss eigenen Angaben von Anfang bis Schluss gefolgt sei und
dabei gemäss Aussagen von C.___ Ordnungskräfte provoziert und beschimpft habe. B.___
habe sich am Landfriedensbruch beteiligt, indem er gemäss Aussagen von C.___
Ordnungskräfte provoziert und beschimpft habe (Strafbefehle vom 26. April 2016,
welche hier die Anklage bilden; AS 921 f. und 947 f.).
2.
Die Polizei
rapportierte am 13. Januar 2015, am 14. Dezember 2013 habe
um 17:30 Uhr im Eisstadion Kleinholz Olten ein Nationalliga-B-Qualifikationsspiel
zwischen dem EHC Olten und dem HC Red Ice Martigny stattgefunden. Von den
insgesamt 3'504 Zuschauern seien ca. 120 HC Red Ice Martigny-Fans gewesen.
Diese seien mit zwei Cars und Privatautos angereist. Von den anwesenden 120 HC
Red Ice Martigny-Fans seien rund 50 der Gruppierung «Brigata» zuzuordnen.
Bereits vor dem Spiel hätten die rund 50 mitgereisten «Brigata»-Fans auf dem
Weg zum Gästeeingang im Bereich der Hauptkasse der Eishalle Kleinholz vier
Böller gezündet und die anderen Gäste mit Parolen/Gesängen in mehrheitlich
französischer Sprache provoziert. Während dem Spiel habe sich die Stimmung in
der Eishalle im Fansektor der «Brigata»-Fans zusehends aufgeheizt. Gegen Ende
des Spiels hätten die «Brigata»-Fans aus ihrem Stadionsektor vermehrt
mitgebrachte Gegenstände wie Fahnenstangen, Feuerzeuge, Münzen sowie
Getränkebecher etc. auf das Eisfeld geworfen, was zu längeren Unterbrüchen und
mehreren Eisreinigungen geführt habe. Die Schiedsrichter seien kurz
davorgestanden, das Spiel abzubrechen. Diese Massnahme sei durch den
Veranstalter mehrmals mittels Lautsprecheranlage im Stadion auf Deutsch und
Französisch kommuniziert worden. Nach dem Spiel hätten die Fangruppen des HC
Red Ice Martigny sowie des EHC Olten noch einige Minuten im Stadion verharrt.
Als die «Brigata»-Fans durch den ostseitigen Gästesektorenausgang die Eishalle
verlassen hätten, hätten sie umgehend und geschlossen sowie ohne Vorwarnung die
Konfrontation mit den Oltner-Fans gesucht, welche sich friedlich in ihrer
Fan-Village aufgehalten hätten. Die Grundstimmung der «Brigata»-Fans sei zu
diesem Zeitpunkt aufgrund der Niederlage äusserst aggressiv, gehässig,
aufgeheizt und damit in gewissem Masse bedrohlich gewesen für die bestehende
Friedensordnung. Dabei hätten die gewaltbereiten und teils vermummten
«Brigata»-Fans mit vereinten Kräften die Umzäunung des Gästesektors
niedergerissen, seien auf den angrenzenden Rasenplatz gestürmt und hätten
versucht, eine weitere Zaunabgrenzung zur EHC Olten Fan-Village einzureissen.
Die «Brigata»-Fans hätten alles, was nicht niet- und nagelfest gewesen sei
(Steine, Abfallkübel, Bierfässer, Bartische etc.) in Richtung der EHC
Olten-Fans geworfen. Dadurch sei an zwei Imbissständen Sachschaden von
mindestens rund CHF 8'000.00 entstanden und es seien mindestens zwei Personen
leicht verletzt worden. Gestützt auf diese aggressiven Gewalttätigkeiten gegen
Menschen und Sachen seitens der «Brigata»-Fans hätten die Polizei sowie der
private Sicherheitsdienst Pfefferspray eingesetzt und die gewalttätigen
«Brigata»-Fans auf diese Weise schrittweise zurückdrängen können. Die EHC
Olten-Fans hätten sich in dieser Phase passiv verhalten und seien im Gegensatz
zu den «Brigata»-Fans auch nicht gegen die Einsatzkräfte vorgegangen. Nachdem
sich die «Brigata»-Fans nach der Intervention in der Fan-Village auf dem
angrenzenden Rasensportplatz erneut gesammelt bzw. formiert hätten, hätten sie
sich langsam und geschlossen zu ihrem zur Abfahrt bereitstehenden Car begeben.
Auf dem Weg dorthin hätten sie gemeinsam versucht, einen in ein Betonfundament
eingelassenen rund sechs Meter hohen Sportplatzzaun einzureissen. Bei den
abfahrbereiten Fancars angekommen, hätten sich die Aggressionen dann gegen die
Polizei gerichtet, indem die «Brigata»-Fans unzählige volle und leere
Bierflaschen aus dem «Brigata»-Car geholt und gegen die Polizei geworfen
hätten. Ebenfalls hätten die «Brigata»-Fans mehrere gezündete Pyrogegenstände
in Richtung der Polizei geworfen. Aufgrund der äusserst aggressiven und
gewaltbereiten Einstellung sowie der Übermacht der «Brigata»-Fans hätten keine
Anhaltungen oder Personenkontrollen vorgenommen werden können (Strafanzeige vom
13.
Januar 2015, AS 21 ff.).
3.
Die Vorinstanz erwog, auch wenn es
dem Polizeibericht an Objektivität mangle, sei anhand dessen sowie der Aussagen
der Beschuldigten und des Zeugen C.___ doch eindeutig erstellt, dass es im
Nachgang zum Eishockeyspiel vom 14. Dezember 2013 zu
Auseinandersetzungen gekommen sei, im Rahmen derer eine geschlossene Gruppe von
rund 50 Fans des HC Red Ice Martigny-Verbier-Entremont diverse Gegenstände,
unter anderem volle und leere Bierflaschen, Kieselsteine, Abfalleimer sowie
pyrotechnische Gegenstände (Handlichtfackeln) in Richtung von Zivilpersonen und
Polizisten geworfen und eine Umzäunung niedergerissen habe (US 7). Weshalb die
Vorinstanz von einer mangelnden Objektivität des Polizeiberichts ausgeht,
erörtert sie nicht und ist nicht nachvollziehbar. Die Polizei hielt in ihrem
Rapport fest, was ihre Beamten vor Ort feststellen konnten und es gibt keine
Hinweise dafür, dass der Rapport nicht wiedergibt, was sich tatsächlich
zugetragen hat. Die beiden Beschuldigten bestreiten denn auch nicht, dass es zu
einer entsprechenden Zusammenrottung und aus dieser heraus zu Gewalttätigkeiten
gekommen ist. Sie machen lediglich geltend, sich nicht innerhalb dieser
geschlossenen Gruppe aufgehalten zu haben (B.___/Berufungsbegründung Ziff.
II.2.11) bzw. nicht aktiv an den Gewalttätigkeiten teilgenommen zu haben (B.___/Berufungsbegründung
Ziff. II.2.10; A.___ Berufungsbegründung Ziff. II 2.11 ff.). Weiter wird von
beiden bestritten, die Polizei beschimpft und provoziert zu haben, wie dies C.___
bei der Polizei, als Beschuldigter befragt, ausgesagt hatte. Dass die beiden
Beschuldigten Sachbeschädigungen begangen oder Personen verletzt hätten, mithin
Urheber der Gewalttätigkeiten gewesen seien, wird ihnen nicht vorgeworfen.
4.1
Die
Aussagen der Beschuldigten
A.___ führte
im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juni 2014 als
Beschuldigter befragt aus, er gehöre seit 2006 zur Brigata-Fangruppe. Er sei
wie üblich als Letzter von der Zuschauertribüne gegangen und habe zuvor
kontrolliert, ob allenfalls jemand im Stadion etwas liegen gelassen habe. Als
er rausgekommen sei, habe er festgestellt, dass Feindseligkeiten begonnen
hätten. Er sei an die vorderste Front gegangen, um zu sehen, was geschehen sei,
und um die Ernsthaftigkeit der Lage abzuschätzen. Er sei nicht maskiert gewesen
(AS 236 f.). Es seien tatsächlich Gegenstände gegen die Polizei geworfen
worden. Aber es habe sich nicht um einen organisierten Angriff gehandelt. Er
selber habe gegen die Polizei nichts unternommen. Auf Frage, ob er gesehen
habe, wie ein HC-Red-Ice-Fan vergeblich versucht habe, sich zwischen die Polizei
und die Fans zu stellen, bemerkte er, er würde eher sagen, dass es sich dabei
um «D.___» gehandelt habe, einen Fan, der sich im Red Lions Bus befunden habe.
Dieser habe die Leute aufgefordert, zum Bus zurückzugehen.
Sie seien alle
dieser Bewegung gefolgt und seien von Anfang bis Schluss zusammengeblieben. Er
sei bei den anderen geblieben, weil er der Reise-Organisator sei und er es sei,
der die Beziehungen zum Red Ice Club habe. Er habe die Situation beurteilen
können wollen, für den Fall, dass der Club ihnen etwas vorwerfen würde
(AS 238).
Vor der
Vorinstanz bestätigte er diese Aussagen und ergänzte, er habe versucht, die
Leute zu beruhigen. Dies sei seine Rolle innerhalb des Clubs gewesen. Er habe
kein Interesse daran gehabt, dass etwas aus den Fugen geraten würde. (auf
Frage) Er habe sich nie von der Gruppe entfernt (OG-AS 72 f.).
B.___ führte
in der polizeilichen Befragung vom 4. Juni 2014 aus, er habe nicht an diesem
Geschehen teilgenommen, er sei Zuschauer geblieben. Ehrlich gesagt, er habe
nicht an vorderster Front bei den Abschrankungen gestanden, aber er sei auch
nicht ganz hinten gewesen. Er erinnere sich nicht, ob er maskiert gewesen sei
(AS 245). Vor der Vorinstanz sagte er am 4. Dezember 2017 aus, als er die
Eishalle nach dem Spiel verlassen habe, sei er nicht mit einer Gruppe unterwegs
gewesen, aber er sei auch nicht alleine gewesen. (auf Frage) Er habe das
Stadion umgeben von Fans von Red Ice verlassen (OG-AS 75). Als er rausgekommen
sei, habe er gesehen, dass Fans von Olten ihnen Gegenstände entgegengeworfen
hätten. Er habe sich deshalb zurückgezogen, weil er nicht habe getroffen werden
wollen. Er habe sich dann in den Bereich des Ein- und Ausgangs gestellt. (auf
Frage) Er habe eine orange-farbene Wolke gesehen. Er selber habe aber nichts
vom Pfefferspray abbekommen (OG-AS 76).
4.2
Aussagen
des Beschuldigten/Zeugen C.___
C.___ führte
am 9. Juli 2014 bei der Polizei als Beschuldigter befragt aus, die beiden
Beschuldigten A.___ und B.___ hätten am 14. Dezember 2013 die Polizei
provoziert und beschimpft (AS 389). Vor der Vorinstanz gab er als Zeuge befragt
zu Protokoll, er habe gesehen, wie B.___ und A.___ versucht hätten, die Leute
zu beruhigen. Dies habe er auch so der Polizei gesagt. Auf Vorhalt, er habe bei
der Polizei unterschriftlich zu Protokoll gegeben, die beiden Personen hätten
die Polizei provoziert, sagte er aus, alle hätten sie (die Ordnungskräfte)
beschimpft. Aber er erinnere sich auch nicht mehr an alles (OG-AS 70).
4.3
Würdigung
der Aussagen
4.3.1
A.___
hielt sich gemäss seinen diesbezüglich konstanten Aussagen innerhalb bzw. an
der Front der fraglichen Gruppe auf, womit dies als erstellt zu erachten ist.
Mit der Vorinstanz ist auch bei B.___ aufgrund seiner Aussage bei der Polizei,
er sei nicht an vorderster Front bei den Abschrankungen gestanden, aber er sei
auch nicht ganz hinten gewesen, davon auszugehen, er habe sich innerhalb der
fraglichen Gruppe befunden. Seine gleichzeitige Aussage, er habe nicht an
diesem Geschehen teilgenommen und sei nur Zuschauer gewesen, ist vor dem
Hintergrund dieser Aussage (nicht an Front/nicht ganz hinten) nur dahingehend
zu verstehen, dass er sich nicht an den Gewalttätigkeiten beteiligt habe, was
ihm auch nicht vorgeworfen wird. Seine diesbezüglichen Aussagen vor der
Vorinstanz müssen klar als nachgeschobene Schutzbehauptung gewertet werden.
Hätte er sich tatsächlich von der Gruppe zurückgezogen, um sich zu schützen,
hätte er dies mit Sicherheit bereits bei der Polizei entsprechend ausgesagt. Es
hätte sich um einen klaren Entschluss zur Distanzierung gehandelt, an den er
sich in der tatzeitnäheren Einvernahme eher erinnert hätte als vier Jahre nach
dem Vorfall. Demnach ist – mit der Vorinstanz – auch bei B.___ aufgrund seiner
eigenen Aussagen erstellt, dass er sich zum kritischen Zeitpunkt innerhalb der
gewalttätigen Gruppe befand.
4.3.2
B.___
sagte weder bei der Polizei noch vor der Vorinstanz aus, er habe damals Leute
zu beruhigen versucht. Die diesbezügliche Aussage des Zeugen C.___ vor der
Vorinstanz erweist sich somit als unzutreffend. Im Weiteren erwähnten weder der
Zeuge noch A.___ bei der Polizei ein angeblich beruhigendes Einwirken auf
andere Leute seitens von A.___. C.___ sagte bei der Polizei aus, die beiden
Beschuldigten hätten die Ordnungskräfte provoziert und beschimpft, vor der
Vorinstanz behauptete er, die beiden hätten Leute beruhigt. Die beiden Aussagen
gehen diametral auseinander und schliessen sich gegenseitig aus. Die Begründung
des Zeugen für diesen Widerspruch, wonach er bei der polizeilichen Einvernahme
bekifft gewesen sei, ist nicht glaubhaft. Es handelte sich um eine klare,
detaillierte Aussage einige Monate nach dem Ereignis, wogegen seine Aussage vor
der Vorinstanz erst vier Jahre später erfolgte und diese stellte sich, wie
dargelegt, zumindest bezüglich B.___ nachweislich als unzutreffend heraus, da
von Letzterem nicht bestätigt. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wies der
Beschuldigte A.___ nicht einmal ansatzweise darauf hin, die Situation zu
beruhigen versucht zu haben, als er gefragt wurde, ob er habe beobachten
können, wie eine Person sich zwischen die Fronten gestellt habe, sondern nannte
in diesem Zusammenhang den Namen «D.___». Dies spricht ebenfalls dafür, dass es
sich bei seiner später im Rahmen der Hauptverhandlung gemachten Aussage um eine
reine Schutzbehauptung handelte.
Mithin ist
erstellt, dass weder B.___ noch A.___ versuchte, die Leute zu beruhigen.
4.3.3
Der
Vorhalt, die beiden Beschuldigten hätten die Polizei beschimpft und provoziert,
ist zu wenig substantiiert. Es steht nicht fest, was die beiden der Polizei
gesagt haben sollen und deshalb kann schon gar nicht beurteilt werden, ob es
sich dabei tatsächlich um Beschimpfungen bzw. Provokationen gehandelt hätte. Im
Übrigen scheidet, wie weiter unten im Rahmen der rechtlichen Würdigung
dargelegt, die Beschimpfung als Gewalttätigkeit im Sinne von Art. 260 StGB aus,
da die blosse Zufügung psychischer Belastungen von diesem Tatbestand nicht
erfasst wird. Die vorgeworfenen Beschimpfungen und Provokationen wären daher
ohnehin nicht tatbestandsrelevant, sondern bei hinreichender Substantiierung
allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Im Übrigen wollte C.___
im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vor der Vorinstanz diesen Vorwurf nicht
mehr bestätigen, so dass seine belastende Aussage, welche er bei der Polizei
gemacht hatte, durch das Ausüben des Fragerechts der Beschuldigten nicht
wirksam überprüft werden konnte (z.B. durch die Frage, was sie denn gesagt
haben sollen). Auf die Aussagen von C.___ ist deshalb nicht abzustellen.
4.3.4
Der
Beschuldigte A.___ bringt vor, er sei an der Front der (gewalttätigen) Gruppe
gewesen, weil er sich als Reiseveranstalter und Kontaktperson zum Club Red Ice
von der Situation ein Bild habe verschaffen wollen, für den Fall, dass im
Nachgang seitens des Clubs Vorwürfe erhoben würden. Dies führte er sowohl bei
der Polizei als auch vor der Vorinstanz aus, so auch, dass er als Letzter von
der Zuschauertribüne gegangen sei, um zu kontrollieren, dass niemand etwas
liegengelassen habe. In Bezug auf die Teilnahme und den Verbleib an der Front der
gewalttätigen Gruppe ist die Begründung, sich ein Bild von der Situation
verschaffen zu wollen, um später allfälligen Vorwürfen begegnen zu können,
nicht nachvollziehbar. Das Verhalten der Gruppe war nach dem vorliegenden
Beweisergebnis für jeden Beobachter aggressiv und gewalttätig. Hätte er
lediglich Beobachter sein wollen, hätte er dies aus etwas Distanz besser tun
können. Auch hat er nie ausgesagt, Bilder oder Videos aufgenommen zu haben. Wie
also hätte er allfälligen Vorwürfen begegnen sollen, indem er sich an die Front
der gewalttätigen Gruppe begibt und dort verbleibt? Es ist somit die Teilnahme
von A.___ erstellt und sie war sicher nicht im Rahmen einer Art
«Aufsichtsfunktion» erfolgt.
5.
Zusammenfassend ist somit als erstellt zu erachten, dass sich die beiden
Beschuldigten innerhalb der gewalttätigen Gruppe aufhielten und sich von dieser
nicht distanzierten. Dass sie selbst Gewalttaten verübt hätten, wird ihnen nicht
vorgeworfen. Dass sie versucht hätten, die Gruppe zu beruhigen, muss als nachgeschobene
Schutzbehauptung gewertet werden. Der Vorhalt, sie hätten die Polizei
beschimpft und provoziert, ist nicht näher substantiiert und kann daher nicht
zum Beweisergebnis erhoben werden. Was die beiden Beschuldigten gegen die
Beweiswürdigung der Vorinstanz einwenden - die Vorinstanz habe den Grundsatz
«in dubio pro reo» verletzt, indem sie angesichts zweier widersprüchlicher
Äusserungen die für die beschuldigte Person ungünstige Variante gewählt habe
(Beweissätze 2.18 [B.___] und 2.20 [A.___] - ist nicht stichhaltig. Das Gericht
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung, wie dies bereits die Vorinstanz dargelegt hat (Art. 10 Abs. 2
StPO). Es entscheidet nach seiner persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter
Prüfung, ob es eine Tatsache für erwiesen hält (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Der
Grundsatz «in dubio pro reo» kommt nur zur Anwendung, wenn unüberwindliche
Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat
bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Solche Zweifel hatte die Vorinstanz (und auch
das Berufungsgericht) nicht, weshalb sie nicht gehalten war, nach dem erwähnten
Grundsatz für den Angeklagten zu entscheiden. Die Beschuldigten gehen davon
aus, der Grundsatz «in dubio pro reo» sei anzuwenden, sobald widersprüchliche
Aussagen vorliegen würden. Dem ist nicht so. Vielmehr sind die entsprechenden
Aussagen zu würdigen und erst wenn diese Würdigung zu unüberwindbaren Zweifeln
führt, kommt der genannte Grundsatz zur Anwendung.
III. Rechtliche
Würdigung
1.
Wer an
einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften
gegen Menschen und Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260 Abs. 1
StGB). Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen,
bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur
Gewaltanwendung aufgefordert haben (Art. 260 Abs. 2 StGB).
2.
Zusammenrottung ist «eine Ansammlung
von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen,
die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die
bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird» (u.a. BGE
108.
IV 33). Es kommt nicht darauf an, ob die friedensstörende Grundstimmung der
Versammlung von Anfang an besteht, sondern es genügt, wenn die Stimmung einer
anfänglich friedlichen Versammlung derart umschlägt, dass sie leichthin zu den
die öffentliche Ordnung störenden Handlungen führen kann. Unerheblich ist
ferner, ob sich die Menschenmenge spontan oder auf vorgängige Einladung hin
zusammengefunden haben. An den Organisationsgrad sind keine hohen Anforderungen
zu stellen. Die friedensstörende Grundstimmung muss äusserlich erkennbar sein.
Ab welcher Anzahl Personen überhaupt eine Zusammenrottung gegeben sein kann,
ist abstrakt schwer zu beantworten. Drei Personen genügen jedenfalls noch
nicht. Das Bundesgericht liess in einem Entscheid zu Art. 285 Ziff. 2 StGB
bereits neun Personen genügen (BGE 70 IV 213, 220).
Da bei der Zusammenrottung rein auf das
äusserliche Erscheinungsbild abgestellt wird, muss der Begriff der Teilnahme
eine beträchtliche Abgrenzungsleistung erbringen. Eine zu extensive Auslegung
der Teilnahme lässt den Tatbestand ausufern. Der Begriff der Teilnahme lässt
sich nur unter Berücksichtigung des subjektiven Tatbestandes fassen.
Art. 260 StGB erfasst alle Personen, die
an einer Zusammenrottung teilnehmen. Die Beteiligung an Gewalttätigkeiten ist
nicht erforderlich. Art. 260 StGB dient gerade dazu, den Nachweis der
Beteiligung an Gewalttätigkeiten entbehrlich zu machen. Strafbar ist jede
Person, die die Gewalttätigkeiten bejaht, was nicht explizit geschehen muss. Ob
eine Person Teilnehmer ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden.
Teilnehmer war nach älterer Rechtsprechung, wer in der Zusammenrottung
verbleibt oder sich ihr anschliesst, obschon er die vom Haufen begangene Tat
kennt und sie als Tat des Haufens billigt (BGE 70 IV 33, S. 36). Das
Bundesgericht hat später verdeutlicht, dass es auch hier nicht auf die
Intention des Täters, sondern auf den optischen Eindruck ankommen solle:
«Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart
im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter
als deren Bestandteil erscheint. (…) Es genügt, dass er sich nicht als bloss
passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet» (BGE 108 IV 33,
S. 36, 124 IV 269, S. 271). Nicht zu den Teilnehmern zu rechnen sind Personen,
die sich in räumlicher Nähe zu den Zusammengerotteten erkennbar
zusammenrottungsfremden Tätigkeiten hingeben (z.B. Verletzten helfen). Als
mögliche zusammenrottungsfremde Tätigkeit kommt auch die Berichterstattung
durch Journalisten in Betracht. Soweit der Journalist erkennbar berufliche Tätigkeiten
entfaltet (z.B. Anfertigung von Notizen, Ton- oder Bildaufnahmen), kann ihm
keine weitergehende spezifische Kennzeichnung abverlangt werden. Weitergehende
Nachweise journalistischer Tätigkeit (Anstellungsverhältnis, vorgängige
Registrierung) ändern demgegenüber nichts an der Qualifikation als Teilnehmer,
sondern könnten lediglich zur Rechtfertigung (z.B. im Rahmen der Wahrnehmung
berechtigter Interessen) herangezogen werden.
Begründet wird diese sehr weitgehende
Kriminalisierung mit dem Phänomen der Massenpsychologie, wonach die Anwesenheit
als solche bereits die Psyche der Masse nachteilig beeinflussen und damit
gefährlich wirken kann.
Die Begehung von Gewalttätigkeiten gilt
als objektive Strafbarkeitsbedingung und muss daher vom Vorsatz nicht
eingeschlossen werden. In Betracht fallen Gewalttätigkeiten gegen die
körperliche Integrität und Sachen. Die Beschimpfung scheidet dabei als
Gewaltätigkeit aus, da die blosse Zufügung psychischer Belastungen von
Art. 260 StGB nicht erfasst wird.
Der Vorsatz muss sich nach herrschender
Lehre lediglich auf die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung
beziehen. Die Begehung von Gewalttätigkeiten an dieser Zusammenrottung wird
demgegenüber, wie erwähnt, als objektive Strafbarkeitsbedingung behandelt. Dem
Täter muss also nicht nachgewiesen werden, dass er die Gewalttätigkeiten als
Tat der Menge wollte. Er muss lediglich wissen, dass eine Zusammenrottung
besteht und in ihr verbleiben oder sich ihr anschliessen. Der Vorsatz muss
immerhin auch die friedensstörende Ausrichtung der Versammlung umschliessen.
Daher ist davon auszugehen, dass der Täter zwar um die Begehung von
Gewalttätigkeiten wissen muss, darüber hinaus ein billigendes Verhalten aber
nicht erforderlich ist (Gerhard Fiolka in: Basler Kommentar zum StGB II, 3. Aufl.,
Basel 2013, N 11 ff. zu Art. 260 StGB mit Hinweisen).
3.
Wie dargelegt, kam es gemäss
Polizeirapport am 14. Dezember 2013 im Nachgang zum Eishockeyspiel zu Auseinandersetzungen
zwischen den Fan-Clubs, im Rahmen derer eine geschlossene Gruppe von rund 50 Fans
des HC Red Ice Martigny-Verbier-Entremont diverse Gegenstände, unter anderem
volle und leere Bierflaschen, Kieselsteine, Abfalleimer sowie pyrotechnische
Gegenstände (Handlichtfackeln) in Richtung von Zivilpersonen und Polizisten
warf und eine Umzäunung niederriss. Bei diesen Gewalttätigkeiten wurde
mindestens eine Person leicht verletzt. Es handelte sich mithin klar um eine
öffentliche Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 StGB. Mit Verweis auf das
Beweisergebnis ist bei beiden Beschuldigten erstellt, dass sie sich in dieser
Zusammenrottung aufhielten und nicht etwa nur, wie dies B.___ geltend macht, distanzierte
Zuschauer waren. Mithin ist bei beiden Beschuldigten eine Teilnahme an der
öffentlichen Zusammenrottung zu bejahen. Wie bereits erwähnt, ist die Begehung
von Gewalttätigkeiten eine objektive Strafbarkeitsbedingung, was bedeutet, dass
für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich ist, dass die
Beschuldigten selber gewalttätig geworden sind bzw. Gewalttätigkeiten Dritter
billigten. Die beiden Beschuldigten erfüllten den Tatbestand von Art. 260 StGB
auch in subjektiver Hinsicht. Denn wie dargelegt, muss sich der Vorsatz des
Täters lediglich auf die Teilnahme an der gewalttätigen Zusammenrottung
beziehen. Die Beschuldigten wussten um die Gewalttätigkeiten ihrer Gruppe (pol.
Einvernahme B.___, AS 245 Fragen 31, 32 und 34; pol. Einvernahme A.___, AS 237,
Fragen 31, 34 und 48). Sie sind demnach wegen Landfriedensbruchs schuldig zu
sprechen und zu bestrafen.
IV. Strafzumessung
Die Beschuldigten äussern sich in ihren
Berufungsbegründungen nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz, welche für beide
Beschuldigten Geldstrafen von 45 Tagen aussprach. Da das Berufungsgericht in
Abweichung von der Vorinstanz nicht als erstellt erachtet, dass diese die
Polizei beschimpft und provoziert haben, sind die Geldstrafen – entsprechend
den Verurteilungen anderer Beschuldigter in dieser Angelegenheit – auf 40
Tagessätze zu reduzieren. Die von der Vorinstanz festgelegten Tagessätze (A.___
CHF 80.00, B.___ CHF 10.00) sind zu bestätigen, so auch die Gewährung des
bedingten Strafvollzuges bei Probezeiten von 2 Jahren.
V. Kosten und Entschädigung
1.
Kosten
Die beschuldigte Person trägt die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel
ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die
Verfahrenskosten u.a. auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur
unwesentlich abgeändert worden ist (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO).
Die beiden Beschuldigten werden auch vom
Berufungsgericht wegen Landfriedensbruchs schuldig gesprochen. Bei diesem Verfahrensausgang
haben sie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von
CHF 1'200.00, total CHF 1'835.00, je zur Hälfte, entsprechend
CHF 917.50, zu bezahlen. Im Berufungsverfahren unterlagen die beiden
Beschuldigten im Wesentlichen. Die nur geringfügige und von Amtes wegen
vorgenommene Reduktion der Strafen entspricht einer unwesentlichen Abänderung
des angefochtenen Entscheids, so dass die beiden Beschuldigten auch die Kosten
des Berufungsverfahrens zu tragen haben, und zwar je zur Hälfte. Für das
Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 1'200.00 festgesetzt. Dazu
kommen Auslagen von CHF 50.00, total belaufen sich die Kosten des
Berufungsverfahrens somit auf CHF 1'250.00, wovon die Beschuldigten je CHF
625.00
zu bezahlen haben.
2.
Entschädigung
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Entschädigungsbegehren der beiden Beschuldigten abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung der Art. 260
Abs. 1 StGB, Art. 34, aArt. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art.
379.
ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___ hat sich des
Landfriedensbruchs, begangen am 14. Dezember 2013, schuldig gemacht.
2.
Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 80.00, unter Gewährung
des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.
3.
Der Beschuldigte B.___ hat sich des
Landfriedensbruchs, begangen am 14. Dezember 2013, schuldig gemacht.
4.
Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt
zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung
des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren.
5.
Die Entschädigungsbegehren der beiden
Beschuldigten werden abgewiesen.
6.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total
CHF 1'835.00, werden den beiden Beschuldigten je zur Hälfte, entsprechend
CHF 917.50, zur Bezahlung auferlegt.
7.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1’250, haben die beiden
Beschuldigten je zur Hälfte, entsprechend CHF 625.00, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher