STBER.2018.29
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
17. Juni 2019Deutsch54 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Advokat
Georg Gremmelspacher
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. A.___ wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. November 2016 wegen Verletzung
der Verkehrsregeln, fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit
dienen, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und
pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen
zu je CHF 570.00 und einer Busse von CHF 4'000.00 verurteilt, wobei der
Vollzug der Geldstrafe bedingt aufgeschoben wurde mit einer Probezeit von 2
Jahren, und für die Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen festgesetzt
wurde für den Fall der Nichtbezahlung (Akten Seite 75 f. [im Folgenden: AS 75
f.]).
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der
Beschuldigte, vertreten durch Advokat Georg Gremmelspacher, frist- und
formgerecht Einsprache (AS 79).
3. Mit Verfügung vom 8. März 2017
überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten dem Gerichtspräsidium von
Dorneck-Thierstein zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen
Vorhalte (AS 1); am angefochtenen Strafbefehl wurde festgehalten.
4. Am 14. Dezember 2017 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (AS 196 ff.):
1.
A.___
wird vom Vorwurf der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit
dienen, angeblich begangen am 27. April 2016, um ca. 23.04 Uhr, in
Nuglar-St. Pantaleon SO, freigesprochen.
2.
A.___
hat sich schuldig gemacht, der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an
Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie Nichtsichern oder
ungenügendes Sichern des Personenwagens (gegen Wegrollen), der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 27. April 2016, um
ca. 23.04 Uhr, in Nuglar-St. Pantaleon SO.
3.
A.___
wird verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu
CHF 570.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von
CHF 4'000.00, bei Nichtbezahlen ersatzweise zu 18 Tagen
Freiheitsstrafe.
4.
Der
Staat Solothurn vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, hat
A.___ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'930.40 zu bezahlen.
5.
Die
Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 (inkl. Kosten Polizei von
CHF 175.00, Zeugengelder von CHF 92.70, übrige Gerichtsauslagen sowie
einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00) hat zu drei Vierteln, das heisst mit
CHF 1'500.00, A.___ zu bezahlen und zu einem Viertel, das heisst mit
CHF 500.00, der Staat Solothurn zu tragen.
5. Gegen dieses Urteil
meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 fristgerecht
die Berufung an. Die Berufungserklärung datiert vom 11. April 2018.
Beantragt wird ein umfassender Freispruch, eventualiter eine Reduktion der
Busse auf CHF 1'300.00, subeventualiter eine Aufhebung des angefochtenen
Urteils und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung;
unter Ausrichtung einer vollen Parteientschädigung und Kostenfolge zu Lasten
des Staates.
Der subeventualiter
gestellte Antrag wird seitens des Beschuldigten nicht näher begründet. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden sollte, weshalb auf diesen Antrag nicht näher einzugehen
ist.
6. Die Staatsanwaltschaft
stellte keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichtete
sowohl auf eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am
Berufungsverfahren (Stellungnahme vom 19.4.2018).
7. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 4. Juni 2018
wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem dagegen innert Frist keine
Einwände erhoben worden waren.
8. Der Beschuldigte bzw.
dessen Verteidiger gab innert zweimal erstreckter Frist bekannt, er verzichte
auf die Einreichung einer ergänzenden Berufungsbegründung (Schreiben vom
6.8.2018).
Erwägungen
II. Sachverhalt und
Beweiswürdigung
1.
Vorhalte
Gemäss Strafbefehl vom 21.
November 2016, welcher hier die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten Folgendes
vorgehalten:
Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit und
Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie
Nichtsichern oder ungenügendes Sichern des Personenwagens (gegen Wegrollen; Art.
37.
Abs. 3 SVG, Art. 22 Abs. 1 VRV); AKS Ziff. 1.1
Fahrlässige Störung von
Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2
StGB); AKS Ziff. 1.2
angeblich begangen am
27.04
, um ca. 23:04 Uhr, in Nuglar-St. Pantaleon, Simmenweg, als Lenker
des PW BMW SO-[...], indem der Beschuldigte aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit
und Nichtbeherrschens des Fahrzeuges sowie ungenügenden Sicherns des PW von der
Strasse abgekommen und rückwärts gegen einen Freileitungsmast gerollt sei,
wodurch zwischen den Freileitungen ein elektrischer Kurzschluss verursacht
worden sei, was zu einem Stromausfall in ganz Nuglar-St. Pantaleon geführt
habe. Der Sachschaden habe sich auf total CHF 975.00 belaufen (Geschädigte:
Firma B.___, CHF 750.00 für Zeitaufwand; C.___, CHF 225.00 für defekte
Kraftmaschine beim Hühnerstall aufgrund Stromausfalls).
Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG); AKS
Ziff. 1.3
Pflichtwidriges
Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG); AKS Ziff.
1.4
Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl
weiter vorgehalten, er habe, nachdem er als Lenker diesen Verkehrsunfall
verursacht habe, pflichtwidrig die Unfallstelle verlassen und sich so einer
polizeilichen Anordnung einer Atemalkohol- bzw. Blutprobe, mit welcher er
aufgrund der Umstände (vorgängiger Alkoholkonsum, Nacht, Unfall mit Drittschaden)
habe rechnen müssen, entzogen. Der Beschuldigte sei von einer Drittperson nach
Hause resp. zu seiner Firma gebracht worden, habe sich dort jedoch kurze Zeit
später nicht mehr aufgehalten und sich erst am nächsten Tag um 15:35 Uhr bei
der Polizei persönlich gemeldet, wobei der Atemalkoholtest negativ verlaufen
sei. Er habe sich zudem auch des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig
gemacht, da er nach verursachter Kollision, bei der ein Sachschaden entstanden
sei, die Unfallstelle pflichtwidrig verlassen habe, ohne sofort die Geschädigte
(Firma B.___) zu benachrichtigen bzw. unverzüglich die Polizei zu verständigen
und deren Eintreffen abzuwarten.
2.
Freispruch durch die Vorinstanz
Wie in der Prozessgeschichte bereits
dargelegt, ist der Beschuldigte vom Vorhalt der fahrlässigen Störung von
Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, rechtskräftig freigesprochen worden.
Die Vorinstanz erwog, die für die Erfüllung dieses Tatbestandes erforderliche
Intensität der Störung werde in der Anklage nicht dargelegt und sei im Übrigen
auch nicht erstellt.
3.
Polizeiliche Feststellungen
Wie der Strafanzeige vom 25. Juli 2016
zu entnehmen ist, meldete
sich die B.___ am 28. April 2016, um 00:37 Uhr, bei der Polizei des Kantons
Solothurn und informierte diese über den Vorfall in Nuglar. Als die zuständige
Patrouille am Simmenweg in Nuglar eintraf, befand sich der mit dem
Freileitungsmast kollidierte Personenwagen BMW 320i mit dem Kennzeichen SO-[...]
noch immer in der Unfallendsituation. Auf dem Beifahrersitz lag ein
Mobiltelefon und auf dem Rücksitz eine Mappe mit Geschäftsakten der Firma A.___
AG. Im Schloss steckte noch der Zündschlüssel, wobei der Motor des Fahrzeugs
ausgeschaltet, das Standlicht hingegen eingeschaltet war. Das hintere linke
Seitenfenster des Personenwagens war geöffnet. Vor Ort trafen die beiden
Netzelektriker der B.___ ein. Diese informierten die zuständige Polizeipatrouille
dahingehend, dass der Aufprall des Personenwagens am Freileitungsmast deren
Freileitungen derart in Schwingungen gebracht hatte, dass es zu einem
Kurzschluss gekommen war. Weiter gaben die Netzelektriker an, am Unfallort habe
sich niemand befunden, als sie eingetroffen seien (vgl. AS 15).
Aufgrund des Spurenbildes musste das
Unfallfahrzeug von der Strasse her ca. 30 m rückwärts gegen den Mast gerollt
sein. Anschliessend wurde versucht, das Fahrzeug mit eigener Motorenkraft durch
Vorwärtsfahren aus der Lage zu befreien. Aufgrund des Terrains und des
durchnässten Bodens gelang dies aber nicht. Beim Unfallfahrzeug wurden im
Fussraum auf der Fahrerseite frische, nasse Schmutzspuren und am Kupplungspedal
etwas Gras festgestellt (AS 15).
Auch beim Eintreffen der Polizei war in
der näheren Umgebung des Unfallorts niemand anzutreffen. Die Patrouille sprach
in der Folge beim Domizil des Beschuldigten vor. Dessen Ehefrau, D.___, öffnete
nach einigem Klopfen die Tür und gab an, ihr Ehemann sei nicht zuhause, was die
Polizisten nach Kontrolle aller Räume bestätigen konnten. Gemäss Ehefrau hatte
der Beschuldigte noch Geschäftstermine, wollte aber um ca. 18:00 Uhr zuhause
sein. Um 20:00 Uhr hatte sie erfolglos versucht, ihn anzurufen bzw. zu
erreichen (AS 15 f.).
Am nächsten Morgen, am 28. April 2016, war
der Beschuldigte weder an seinem Domizil noch in den Räumlichkeiten seines
Unternehmens auffindbar. Sowohl die Tochter als auch die Ehefrau gaben an, sie
wüssten nicht, wo sich der Beschuldigte aufhalte, wobei sie offenbar gelassen
und entspannt gewirkt haben. Sie gaben an, das Unfallfahrzeug sei bereits von
einem Mitarbeiter der A.___ AG abgeholt worden, sie wüssten aber nicht, wo sich
das Fahrzeug nun befinde (AS 16).
Ein Mitarbeiter der B.___ teilte der
Polizei später mit, der Unfall müsse sich am 27. April 2016, um 23:04 Uhr,
ereignet haben, da zu diesem Zeitpunkt in Nuglar-St. Pantaleon die Stromzufuhr
unterbrochen worden sei (AS 16).
Der Beschuldigte meldete sich
schliesslich am 28. April 2016, um 15:35 Uhr, persönlich beim Polizeiposten
Dornach. Der anschliessend durchgeführte Atemalkoholtest verlief negativ (AS
16).
4.
Die Einwände des Beschuldigten
Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren
geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig
festgestellt. Unbestritten sei, dass sein Personenwagen mit den Kennzeichen SO [...]
am 27. April 2016 in Nuglar - St. Pantaleon mit einem Freileitungsmast kollidiert
sei und er der Halter des betreffenden Fahrzeuges sei. Hingegen bestreite er,
das Auto zum Unfallzeitpunkt gelenkt zu haben. Er sei lediglich Beifahrer
gewesen. Das Auto sei von einem der beiden ihm unbekannten potentiellen Käufer
dieses Fahrzeuges gelenkt worden (Berufungsbegründung vom 11.4.2018, S. 4 f.).
Zur Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, wie dem Polizeirapport zu entnehmen sei, sei das hintere linke
Fenster des Unfallautos geöffnet gewesen, als die Polizei am Unfallort
eingetroffen sei. Diese Tatsache spreche «eindeutig» für die Glaubwürdigkeit
seiner Aussagen, wonach eine der unbekannten Personen das Fahrzeug gelenkt habe
und die andere auf dem Rücksitz gesessen sei. Wäre er, der Beschuldigte, der
Lenker und somit mit dem Auto alleine unterwegs gewesen, wäre es anhand der
allgemeinen Lebenserfahrung viel wahrscheinlicher gewesen, dass er das Fenster
auf der vorderen linken Seite und nicht das hintere linke Fenster geöffnet
gehabt hätte.
Die von der Polizei festgestellten
Schmutzspuren im Fussraum des Unfallfahrzeuges würden nicht seine (des
Beschuldigten) Täterschaft beweisen. Vielmehr sei davon auszugehen, diese seien
von den helfenden Personen beim Abtransport des Fahrzeuges hinterlassen worden.
Der Umstand, dass er damals trotz des
(vom unbekannten Lenker) verursachten Schadens an seinem Auto nicht die Polizei
verständigt habe, spreche nicht gegen seine Sachverhaltsschilderung, wonach zum
Unfallzeitpunkt nicht er selber das Auto gelenkt habe. Denn er habe über eine
Vollkaskoversicherung verfügt; der administrative Aufwand einer Strafanzeige
(gegen den unbekannten Lenker) hätte den Betrag des von ihm bezahlten
Selbstbehaltes bei Weitem überschritten.
Auch die Tatsache, dass die Zeugen am
Unfallort einzig ihn, den Beschuldigten, angetroffen hätten, spreche nicht
gegen seine Sachverhaltsdarstellung. Denn die unbekannten Personen, und mithin
auch der Lenker des Unfallfahrzeuges, hätten kurz nach dem Unfall den Unfallort
verlassen. Abschliessend könne festgehalten werden, dass keiner der Zeugen ihn,
den Beschuldigten, je als Lenker des Unfallfahrzeuges gesehen habe, weshalb in
Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von seiner Sachverhaltsschilderung
auszugehen sei.
5.
Die Beweismittel
5.1
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte meldete sich am 28.
April 2016, um 15:35 Uhr, auf dem Polizeiposten in Dornach. Wie dem
Polizeirapport vom 25. Juli 2016 zu entnehmen ist, sagte er gegenüber der
Polizei, er habe sich in der vergangenen Nacht geschäftlich in [...]
aufgehalten und wisse nichts von einem Verkehrsunfall. Er habe sein Auto an
eine ihm nicht bekannte Person ausgeliehen gehabt. Diese Aussagen machte er
offenbar vor der förmlichen Befragung. Bei der anschliessenden Einvernahme wollte
der Beschuldigte jedoch ohne einen Verteidiger keine Aussagen machen und
verweigerte die Unterschrift mit dem Hinweis, er möchte keine Aussage machen,
an welcher man ihn danach «aufhängen» könne. Er wisse nun, was passiert sei, aber er sei nicht
der Lenker des Unfallfahrzeuges gewesen (AS 16 ff.).
Am 13. Juli 2016 wurde der Beschuldigte
im Beisein seines privaten Verteidigers, Advokat Dr. Gremmelspacher, nochmals
polizeilich einvernommen. Dabei machte er im Wesentlichen folgende Aussagen (AS
24.
ff.):
Er habe eine Baumaschine (Lastwagen mit
Tieflader und Bagger) ausgeschrieben gehabt, wobei sich auf das Inserat nur
Ausländer gemeldet hätten. Am 27. April 2016, um ca. 21:00 Uhr, seien zwei
Interessenten im Lager in Dornach vorbeigekommen. Der eine sei ca. 177 cm gross
und ca. 45 Jahre alt und der andere ca. 172 cm und auch ca. 45 Jahre alt
gewesen. Er habe den beiden Interessenten noch eine Baumaschine in [...] zeigen
wollen und sei in deren Fahrzeug, eine ältere graue Mercedes Limousine,
gestiegen und mit ihnen nach [...] gefahren. Es habe sich im Gespräch ergeben,
dass sie an seinem BMW 320i Cabrio interessiert gewesen seien, und so sei er
mit dem einen Interessenten in diesem Cabrio nach Nuglar gefahren, wobei der
Interessent, der Grössere von beiden, den PW gelenkt habe und, er, der Beschuldigte,
auf dem Beifahrersitz gesessen sei. Der andere Interessent sei
hinterhergefahren. Nachdem sie den Tiefgänger angeschaut gehabt hätten, sei er,
der Beschuldigte, um ca. 22:30 Uhr alleine ins Restaurant Rebstock in Nuglar
gegangen und habe eine Stange, also 3 dl, Panaché getrunken. Die beiden
Personen hätten draussen vor dem Restaurant telefoniert und seien noch immer
vor dem Restaurant gewesen, ca. 25 m vom Ausgang entfernt, als er ca. 15
Minuten später wieder herausgekommen sei. Die Interessenten hätten die
Fahrzeugausweise der Baumaschinen verlangt und da diese in [...] gewesen seien,
habe man dorthin fahren müssen. Wiederum sei der Beschuldigte auf dem
Beifahrersitz gesessen und die andere ihm unbekannte Person sei kurz nach 22:00
Uhr in Richtung Simmenweg losgefahren. Er habe dem Lenker gesagt, er solle
weiter oben auf dem Mergelweg wenden. Beim Wendemanöver sei dieser mit der
Vorderachse ins Wiesland geraten, wobei die Räder durchgedreht hätten. Nachdem
sie ausgestiegen seien, sei das Fahrzeug langsam rückwärts gerollt, da der
unbekannte Fahrer vermutlich die Handbremse nicht angezogen gehabt habe. Kurze
Zeit später sei der PW mit dem Heck gegen den dortigen Stromleitungsmast
geprallt. Es habe einen Knall gegeben und einen Lichtbogen und er, der
Beschuldigte, habe sich hinsetzen müssen, da er perplex gewesen sei. Plötzlich
seien etliche Personen vor Ort gewesen, jedoch habe er sich gar nicht auf die
beiden Interessenten geachtet. Diese seien plötzlich weggewesen. Ein Anwesender
habe die B.___ vom Vorfall in Kenntnis gesetzt und zwei Personen hätten das
Fahrzeug bergen wollen, damit die B.___ habe arbeiten können. Er habe gedacht,
es sei alles organisiert und es brauche ihn vor Ort nicht mehr und so habe ihn
eine Frau in ihrem PW zu seinem Bruder nach [...] gefahren. Er habe einige Tage
zuvor mit seinem Bruder abgemacht, geschäftlich nach Biasca zu fahren, und so
seien sie um 24:00 Uhr in [...] losgefahren. Er habe nicht mehr an die Polizei
gedacht. Am 28. April 2016, um ca. 15:30 Uhr, seien sie wieder aus dem Tessin
zurückgewesen und er sei mit dem Zweitwagen nach Dornach zum Polizeiposten
gefahren (AS 25 f., Frage 1).
Darauf angesprochen, dass ein
Mobiltelefon sowie Geschäftsunterlagen im verlassenen PW zurückgelassen worden
seien, gab der Beschuldigte an, er sei durcheinander gewesen und habe sie wohl
deshalb vergessen. Die Geschäftsunterlagen seien nicht vertraulich gewesen (AS
27, Frage 14). Zur Reise ins Tessin führte der Beschuldigte weiter aus, sie
hätten für einen ca. 19 Meter langen Hallenkran einen Spezialtransport benötigt
und die Firmen [...] oder [...] hätten den Transport durchführen sollen (AS 27,
Frage 19 ff.). Es sei für ihn üblich, auch nachts zu arbeiten, wenn Arbeit
anstehe. Auf die Frage, warum er bereits um ca. 21:00 Uhr im Restaurant
Rebstock gesehen worden sei, antwortete der Beschuldigte, dass dies nicht sein
könne (AS 27, Frage 30). Weiter gab er auf die Aussage, dass er so viel Bier
konsumiert habe, dass seine Aussprache im Restaurant undeutlich gewesen sei,
an: «Ich hatte Schmerzen. Ich habe jeden Tag
Schmerzen. Ich habe Rückenschmerzen und will nicht am Laufmeter Tabletten
schlucken» (AS 29, Frage 33). Auch gab der
Beschuldigte an, nicht daran gedacht zu haben, die Polizei zu avisieren, er
habe jedoch den Unfall nicht vertuschen wollen. Der Schaden sei nicht gross und
niemand verletzt gewesen. Er habe gedacht, es sei alles in Ordnung (AS 29 f.
Fragen 37, 38 und 50).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vom 14. Dezember 2017 machte der Beschuldigte sodann zur Sache im Wesentlichen
sinngemäss folgende Aussagen:
Es sei richtig, dass er der Halter des
Personenwagens BMW 320i mit dem Kennzeichen SO-[...] sei und sowohl er als auch
seine Frau mit diesem Auto fahren würden (AS 168, Randnote [nachfolgend Rn] 87
ff.).
Er sei am Abend des 27. April 2016 mit
einem 3.5-Tonnen-Lastwagen nach Dornach auf den grösseren Werkhof gefahren, um
altes Material abzuladen und das Material für den nächsten Tag für seine
Mitarbeiter vorzubereiten. An die Uhrzeit könne er sich nicht mehr erinnern. Es
seien jedoch zwei ihm unbekannte Personen auf dem Werkhof «herumgeschlichen», auf der Suche nach
Occasion-Maschinen für den Export. Es handle sich jeweils um Ausländer, die
Occasion-Baumaschinen kaufen würden. Er habe den Personen zwei, drei Sachen auf
dem Werkhof in Dornach gezeigt und danach habe er ihnen noch eine Maschine in
Nuglar zeigen wollen. Er sei im Auto dieser Leute nach [...] zum kleineren
Werkhof gefahren. Dort habe er seinen PW stehen gehabt und erklärt, dass sie
dieses Auto auch kaufen könnten. Die Leute seien «schwer
interessiert» gewesen an seinem BMW und
hätten unbedingt damit fahren wollen. Der Kleinere (AS 169, Rn 131) bzw. der
Grössere (AS 173, Rn 307) sei sodann gefahren und er sei daneben gesessen. In
Nuglar habe er den unbekannten Personen einen Kleinbagger gezeigt, worauf sich
jedoch herausgestellt habe, dass die beiden Personen nicht am Bagger, sondern
am Auto interessiert gewesen seien. Sie hätten angefangen zu telefonieren und er
habe vorgeschlagen, im Restaurant Rebstock etwas trinken zu gehen. Er habe den
Autoschlüssel mit ins Restaurant genommen und die beiden Personen seien
draussen geblieben und seien immer noch dagewesen, als er das Restaurant wieder
verlassen habe. Sie hätten unbedingt nochmals mit dem Auto fahren wollen,
weshalb er wieder auf dem Beifahrersitz und «der
andere auf dem Rücksitz» Platz genommen habe. Das Auto
sei «ufeszue»
in Richtung Simmenweg parkiert gewesen, weshalb er den Lenker angewiesen habe,
beim Wochenendhaus auf dem Mergelplatz zu wenden. Dieser sei jedoch auf die Wiese
gefahren und habe dort wenden wollen, sei aufgrund der Nässe allerdings nicht
mehr weggekommen. Er, der Beschuldigte, und die Person auf dem Rücksitz seien
ausgestiegen und hätten das Auto stossen wollen, was jedoch nicht gegangen sei.
Der Fahrer sei sodann auch ausgestiegen, worauf das Auto retour und in die alte
Telefonstange gerollt sei. Er habe das Auto noch zu halten versucht, was ihm
jedoch nicht mehr gelungen sei. Es sei nicht so schlimm gewesen und die
Reparatur des Schadens am Fahrzeug habe nur CHF 700.00 gekostet. Bei der
Kollision habe es einen Feuerbogen gegeben, weil die Drähte durchgehangen
seien, weswegen er «extrem erschrocken» sei. Es seien mehrere Personen gekommen und jemand habe gesagt,
er telefoniere der B.___, und eine andere Person habe E.___ anrufen wollen,
damit dieser mit seinem Traktor das Auto aus der Wiese ziehen könne. Er habe
gedacht, es sei alles organisiert. C.___ habe ihn dann nach [...] gefahren, da
er sich um 24:00 Uhr mit seinem Bruder auf dem Werkhof in [...] habe treffen
wollen. Die beiden unbekannten Personen seien nicht mehr vor Ort gewesen. Mit
seinem Bruder habe er um 01:00 Uhr von [...] nach [...] TI fahren wollen, um
den Kran transportfähig zu machen. Es sei für ihn nicht aussergewöhnlich, in
der Nacht ins Tessin zu fahren. Man habe gehofft, den Kran vom eigenen
Chauffeur transportieren lassen zu können. Dafür hätte man den Chauffeur um ca.
06:00 Uhr anrufen wollen. Sie seien um ca. 05:00 Uhr im Tessin auf der
Baustelle der Neat gewesen, hätten jedoch schon bald gesehen, dass man für den
Transport des Krans sowieso eine Bewilligung benötige und ein Transport mit dem
eigenen Chauffeur nicht möglich sein werde. Dieser könne einen Kran nur
transportieren, wenn er nicht breiter als 2.50 m und höchstens 18 m lang sei.
Am Anfang sei der Kran 3.70 m breit gewesen und sie hätten versucht, alles
wegzuschrauben, um die Breite auf maximal 3.00 m zu reduzieren, denn somit
hätte er nicht durch den Gotthard transportiert werden können und man hätte
einen Spezialtransport organisieren müssen. Mit der Demontage seien sie um ca.
12:00 Uhr fertig gewesen. Er habe für den 28. April 2016 keinen Transport mit
der Firma [...] geplant, entgegen der Formulierung im polizeilichen Einvernahmeprotokoll
vom 13. Juli 2016, sondern er habe dieses Unternehmen nur angefragt, um zu
erfahren, was sie transportieren könnten bzw. ab wann eine Bewilligung
gebraucht würde. Er sei mit seinem Bruder ins Tessin gefahren, da er die Masse
des Hallenkrans nicht gekannt habe und er Teile des Hallenkrans mit Werkzeug
habe abschrauben wollen. Er sei mit seinem Bruder zwischen 12:00 und 13:00 Uhr
wieder zurückgefahren (AS 169 ff.).
Nochmals auf die Unfallendsituation angesprochen,
erläuterte der Beschuldigte, der Lenker habe vermutlich unterschätzt, dass die
Wiese so nass gewesen sei. Er sei nicht mehr vorwärtsgekommen und er, der
Beschuldigte, habe gedacht, man könne vielleicht etwas «retourlassen» und das Auto vorwärts
wegstossen. Er habe aussteigen wollen, um die Situation von aussen zu sehen.
Dann sei das Auto retour gerollt (AS 172, Rn 243 ff.). Die beiden (unbekannten)
Personen seien zum Zeitpunkt x einfach nicht mehr dagewesen. Er habe sich auch
nicht mehr um diese gekümmert, da er mit sich selber beschäftigt gewesen sei.
Er habe nicht daran gedacht, die Polizei zu informieren. Es sei aber sonst
alles organisiert gewesen: Der Traktor, um das Auto herauszuziehen, und die B.___.
Zudem sei niemand verletzt gewesen (AS 174, Rn 330 ff.). Er könne nicht sagen,
wie die nassen Schmutzspuren und das Gras in den Fussraum des Autos gekommen
seien. Er wisse nicht, ob «der andere» nochmals eingestiegen sei und versucht habe, wegzufahren.
Wenn jemand Interesse habe, sein Auto zu kaufen, dann dürfe er dieses auch
probefahren. Auch habe er bis jetzt von einem Interessenten vor einer Probefahrt
noch nie einen Führerausweis verlangt (AS 174, Rn 339 ff.).
Zurückkommend auf die Situation beim
Restaurant, teilte der Beschuldigte auf entsprechende Frage mit, er sei nach
21:00 Uhr, es könne auch 21:30 Uhr gewesen sein, beim Restaurant Rebstock
gewesen und habe dieses um ca. 22:40 Uhr wieder verlassen. Er habe eine Stange
Panaché getrunken. Ein Gast habe eine Runde Bier bestellt, er trinke jedoch aufgrund
seiner Eisenwerte im Blut kein Bier (AS 172 f., Rn 260 ff.).
5.2
Aussagen C.___
Anlässlich der polizeilichen
Erstbefragung vom 28. April 2016 machte C.___ als Auskunftsperson im
Wesentlichen folgende Aussagen (AS 32 ff.): Sie sei um ca. 21:40 – 21:45 Uhr in
das Restaurant Rebstock in Nuglar gegangen. Der Beschuldigte sei auch dort
gewesen und habe eine Stange Bier vor sich gehabt. Sie könne nicht sagen, was
er alles getrunken habe und ob er betrunken gewesen sei. Er habe auf sie einen
normalen Eindruck gemacht. Der Beschuldigte habe um ca. 22:30 Uhr das
Restaurant alleine verlassen. Etwa 10 – 15 Minuten später sei das Licht
ausgegangen. F.___ habe ihr gesagt, dass es oberhalb des Dorfes ein Feuerwerk
gegeben habe und so seien zuerst G.___ mit seinem Mofa und dann sie selber mit H.___
den Simmenweg hochgefahren. Ein Auto sei «retour» am Strommast gestanden und der Beschuldigte sei ganz
zerstreut und aufgelöst bei diesem Fahrzeug gestanden. Dieser habe noch sein
Handy aus dem Auto nehmen wollen, aber sie habe ihn aufgrund des Stromes davon
abgehalten. Sie habe H.___ beauftragt, E.___ anzurufen, und habe den
Beschuldigten mit ihrem Auto nach [...] mitgenommen und bei der Firma A.___
aussteigen lassen. Dort habe sie niemanden anderes gesehen. A.___ habe ihr
nicht gesagt, was passiert war. Er sei völlig neben sich gewesen. Sie habe ihm
etwa dreimal sagen müssen, dass er retour in den Mast gefahren sei. Dies sei
ihm nicht klar gewesen. Er sei völlig zerstreut gewesen. Sie könne nicht sagen,
ob er auf der Unfallstelle betrunken gewesen sei, im Restaurant habe er normal
auf sie gewirkt.
Die anlässlich der polizeilichen
Erstbefragung gemachten Aussagen bestätigte C.___ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vom 14. Dezember 2017 als Zeugin (AS 151 ff.). Sie führte weiter aus, dass der
Beschuldigte in ihrer Gegenwart 1.5 Stangen gehabt habe, sie jedoch nicht sagen
könne, ob es sich um Bier oder Panaché gehandelt habe, da diese beiden Getränke
im selben Glas ausgeschenkt würden (AS 155, Rn 132 ff.). Sie wisse nicht, ob
jemand vor dem Restaurant auf Herrn A.___ gewartet habe. Er habe damals ihr
gegenüber nicht erwähnt, dass er sich an diesem Abend mit zwei ihm unbekannten
Personen getroffen habe und dass er nun eine Geschäftsreise in den Tessin
unternehme.
5.3
Aussagen I.___
I.___, der Wirt des Restaurants Rebstock
in Nuglar, machte in seiner polizeilichen Ersteinvernahme, welche am 30. April
2016.
stattfand, als Auskunftsperson im Wesentlichen folgende Aussagen (AS 50):
Der Beschuldigte sei am 27. April 2016, um ca. 21:00 Uhr, ins Restaurant
Rebstock gekommen. Der Beschuldigte sei kein Freund von ihm, weshalb er sofort
den Tisch gewechselt habe, um keine Auseinandersetzung mit ihm zu haben. Er
habe sich nicht darauf geachtet, was der Beschuldigte getrunken habe, habe aber
gesehen, dass er eine Stange bestellt habe. Es sei ihm beim Beschuldigten
damals nichts Spezielles aufgefallen. Um ca. 22:45 Uhr sei der Beschuldigte
wieder aus dem Restaurant gegangen und um ca. 23:00 Uhr sei das Licht
ausgegangen.
I.___ hat seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2017 als Zeuge bestätigt (AS 156 ff.).
5.4
Aussagen G.___
Anlässlich der polizeilichen Erstbefragung
gab G.___ am 29. April 2016 als Auskunftsperson im Wesentlichen an, er sei nach
der Feuerwehrübung um ca. 22:00 Uhr ins Restaurant Rebstock gegangen. Der Herr,
welcher ihm damals nicht namentlich bekannt gewesen sei, später jedoch den
Unfall gehabt habe, habe sicher eine Stange getrunken. Sein Kollege (Kollege
der Auskunftsperson) habe einen Lichtbogen gesehen, worauf er, G.___, zur
Unfallstelle gegangen sei. Dort sei der ältere Herr an der Fahrertür gestanden
und habe einen verwirrten Eindruck gemacht. Kurze Zeit später sei auch C.___ am
Unfallort eingetroffen und habe den älteren Herrn, welchen sie namentlich
gekannt habe, nach Hause gefahren. Anschliessend sei auch er, G.___, nach Hause
gegangen (AS 42).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vom 14. Dezember 2017 bestätigte G.___ als Zeuge seine bei der Polizei
gemachten Aussagen im Wesentlichen und gab an, dass er jetzt wisse, wer der
Beschuldigte sei. Er bestätigte weiter, dass er als Erster bei der Unfallstelle
gewesen sei und dort ausser dem Beschuldigten keine weiteren, ihm unbekannten Personen
anwesend gewesen seien (AS 160 ff.).
5.5
J.___
J.___, der Bruder des Beschuldigten,
machte vor der Vorinstanz von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch (T-G
164.
f.).
5.6
Aussagen von H.___
H.___ führte in der polizeilichen
Erstbefragung vom 28. April 2016 als Auskunftsperson aus, sie habe am Vorabend
mit den Leuten von der Feuerwehr um ca. 22:15 Uhr das Restaurant Rebstock besucht,
der Beschuldigte sei bereits dort gesessen und habe eine Stange Bier getrunken.
Dieser habe das Restaurant um ca. 23:00 Uhr verlassen und etwa fünf Minuten
später sei das Licht ausgegangen. Sie sei mit C.___ den Simmenweg hochgefahren
und habe dort den Beschuldigten vorgefunden, angelehnt an sein Auto. C.___ habe
den Beschuldigten nach Hause gebracht und sie, H.___, habe E.___ angerufen und
sei um ca. 23:45 Uhr nach Hause gegangen. Sie habe bereits im Restaurant den
Eindruck gehabt, A.___ sei betrunken gewesen. Der Wirt, I.___, habe diesem noch
angeboten, ihn nach Hause zu führen, was jener aber nicht gewollt habe. Auch
auf der Unfallstelle habe der Beschuldigte betrunken gewirkt. Sie habe auf der
Unfallstelle gesagt, man solle die Polizei informieren. Aber jemand habe ihr
gesagt, sie solle dies nicht tun (AS 38 f.).
H.___ wurde vor erster Instanz nicht
mehr befragt. Seitens des Beschuldigten wurde dies denn auch nicht beantragt.
5.7
Aussagen von E.___
In der polizeilichen Erstbefragung vom 30.
April 2016 führte E.___ als Auskunftsperson aus, er sei in der Unfallnacht von H.___
um ca. 23:15 Uhr angerufen worden und sei danach zum Unfallort gefahren, wo er H.___,
K.___ und G.___ vorgefunden habe. Den Beschuldigten habe er vor Ort nicht
angetroffen. Er habe gesehen, dass ein schwarzer BMW retour an einem Strommast
gestanden sei, und habe entschieden, nichts zu machen, da es sich um einen
Unfall gehandelt habe und ein Strommast involviert gewesen sei. Um ca. 23:40
Uhr sei er wieder nach Hause gefahren (AS 46 f.).
E.___ wurde vor erster Instanz nicht mehr
befragt. Seitens des Beschuldigten wurde dies denn auch nicht beantragt.
6.
Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung
und dem Grundsatz «in dubio pro reo»
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist:
es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 120 IV 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der
Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung
der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld
nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»
verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den
Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Gemäss einem Leitsatz des Bundesgerichts
kommt dem Grundsatz in dubio pro reo – als Maxime der Beweiswürdigung –
keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (statt
vieler etwa die Urteile 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 E.
1.1
und 6B_953/2017 vom 28. März 2018 E. 2.1.4; vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; BGE
127.
I 38 E. 2a S. 41). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der
freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht.
Die Organe der Strafrechtspflege sollen
frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie
eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei sind sie
freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche
Erkenntnisse gebunden.
Eine
tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich
Dispositiv
festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des
Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung
ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld
des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes
als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts
umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit
er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist
mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist
ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich.
Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz
denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend –
können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache
nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist
dem direkten Beweis gleichgestellt.
Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO
relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung
bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts
ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch
ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert
wird. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative
Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen
Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts
zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an
Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand
nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar
nicht erst in Betracht gezogen wird.
Diese
Erwägungen machte das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 144 IV 345 vom 23.
Mai 2018 (E.2.2.3.1 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
7. Beweiswürdigung im Konkreten
7.1 Vorliegend sprechen mit Ausnahme der
Aussagen des Beschuldigten alle Beweismittel und Indizien für den Sachverhalt,
wie er dem Beschuldigten im Strafbefehl vorgeworfen wird. Der Beschuldigte war
der Halter des Fahrzeuges und er bestreitet grundsätzlich nicht, zum
Unfallzeitpunkt mit diesem unterwegs gewesen zu sein, wenn angeblich auch nur
auf dem Beifahrersitz. Es gibt eine zeitliche und räumliche Koinzidenz der
Schilderungen der Auskunftspersonen bzw. Zeugen mit den polizeilich
festgestellten Tatsachen. So hielt sich der Beschuldigte – unbestrittenermassen
– bis kurz vor dem Stromunterbruch, welcher durch den Aufprall des Unfallautos
auf den Freileitungsmasten ausgelöst wurde, im Restaurant Rebstock auf, welches
sich nur ca. 200 m weit weg vom Unfallort befindet. Der Beschuldigte war gemäss
den Aussagen von Auskunftspersonen – und gemäss eigener Aussagen vor der
Vorinstanz – nicht etwa nur 15 Minuten im Rebstock, während derer die
Unbekannten angeblich vor dem Restaurant telefoniert hätten, sondern befand
sich bereits seit ca. 21 Uhr in diesem Restaurant. Weshalb die beiden
Unbekannten während eineinhalb Stunden nachts spät draussen auf den
Beschuldigten hätten warten sollen, erschliesst sich aufgrund der Aussagen des
Beschuldigten nicht.
Wie dem Polizeirapport zu entnehmen ist,
gelangt man von Nuglar bergwärts via Simmenweg auf einem «Schleichweg» nach [...],
wo der Beschuldigte wohnhaft ist (AS 18). Die Unfallstelle befand sich somit
auf seinem Heimweg. Der Beschuldigte wurde von den Auskunftspersonen/Zeugen an
der Unfallstelle alleine angetroffen. Im Unfallauto lagen auf dem Rücksitz
Geschäftsunterlagen des Beschuldigten, auf dem Beifahrersitz sein Mobiltelefon.
Dass der Beschuldigte zuvor erheblich Alkohol konsumiert hatte, ist nicht
erstellt. Aber ein bis zwei Biere oder Panachés waren es mindestens.
Auch wenn für eine Täterschaft des
Beschuldigten kein direktes Beweismittel vorliegt, begründen die vorliegenden
Indizien eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
direkt bewiesene Tatsache, nämlich, dass der Beschuldigte das Unfallfahrzeug
zum Unfallzeitpunkt gelenkt hat, gegeben ist. Vernünftige Zweifel können bei
dieser Indizienlage an sich ausgeschlossen werden.
7.2 Der Beschuldigte macht jedoch eine Sachverhaltsalternative
geltend: Nicht er sei am Steuer gesessen, sondern ein unbekannter Dritter, der
zusammen mit einem anderen Unbekannten am Kauf des Fahrzeuges interessiert
gewesen sei. Als die beiden angefangen hätten zu telefonieren, habe er vorgeschlagen,
im Restaurant Rebstock etwas trinken zu gehen. Er habe den Autoschlüssel mit
ins Restaurant genommen und die beiden Personen seien draussen geblieben und
immer noch dagewesen, als er das Restaurant wieder verlassen habe. Sie hätten
unbedingt nochmals mit dem Auto fahren wollen, weshalb er wieder auf dem
Beifahrersitz und «der andere auf dem Rücksitz» Platz genommen habe. Das Auto sei «ufeszue» in Richtung Simmenweg parkiert
gewesen, weshalb er den Lenker angewiesen habe, beim Wochenendhaus auf dem
Mergelplatz zu wenden. Dieser sei jedoch auf die Wiese gefahren und habe dort
wenden wollen, sei aufgrund der Nässe allerdings nicht mehr weggekommen. Er,
der Beschuldigte, und die Person auf dem Rücksitz seien ausgestiegen und hätten
das Auto stossen wollen, was jedoch nicht gegangen sei. Der Fahrer sei sodann
auch ausgestiegen, worauf das Auto retour in den Mast gerollt sei. Er habe das
Auto noch zu halten versucht, was ihm jedoch nicht mehr gelungen sei.
7.2.1 Das vom Beschuldigten geltend
gemachte Alternativszenario wird durch kein einziges Indiz gestützt. Unbekannte
Drittpersonen wurden von den Auskunftspersonen weder vor dem Restaurant noch
bei der Unfallstelle festgestellt. Der Beschuldigte erwähnte solche auch nicht
gegenüber C.___, als diese ihn von der Unfallstelle nach Hause bzw. zu seinem
Geschäft fuhr. Dies obwohl ihm C.___ auf der Heimfahrt mehrmals erklärte, er,
der Beschuldigte, habe soeben den Unfall verursacht. Weiter spricht der
Unfallzeitpunkt gegen die Behauptung, der Beschuldigte sei mit
Fahrzeug-Kaufinteressenten unterwegs gewesen. Es dürfte reichlich unüblich
sein, sich spät nachts mit unbekannten ausländischen Personen, auf eine Fahrt
einzulassen; wohlweislich mit Leuten, welche – jedenfalls gemäss seinen Aussagen
vor der Vorinstanz – auf dem Firmenareal aufgetaucht und auf dem Werkhof
«herumgeschlichen» sein (AS 169 Z 110) und später ein Kaufinteresse nicht etwa
an den Baumaschinen, sondern am BMW-Cabriolet bekundet haben sollen. Gegen die
Behauptung, es seien unbekannte – und mithin wildfremde – Dritte im Auto bzw.
am Steuer gesessen, spricht auch die Tatsache, dass auf dem Rücksitz
Geschäftsunterlagen und auf dem Beifahrersitz das Mobiltelefon des
Beschuldigten lagen. Gegen eine Dritttäterschaft spricht zudem, dass der
Beschuldigte nach dem Unfall nicht etwa die Polizei avisierte, um gegen den
angeblichen Unfallverursacher vorzugehen, sondern vielmehr selber für die
Polizei unauffindbar war, dies auch noch am anderen Morgen. Er macht
diesbezüglich nun aber geltend, noch in der Nacht mit seinem Bruder in den
Tessin gefahren und erst am folgenden Nachmittag von dort zurückgekehrt zu
sein. Der Bruder wurde von der Vorinstanz vorgeladen, doch er machte von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei
noch in der Nacht mit seinem Bruder ins Tessin gefahren, wurde somit nicht durch
eine zweite Aussage bestätigt. Abgesehen davon spielt dies für den relevanten
Sachverhalt auch keine Rolle, da eine allfällige Fahrt in den Tessin ohnehin
erst nach der Tat erfolgt wäre (und mithin kein Alibi darstellen würde). Nicht
glaubhaft ist auf jeden Fall die Aussage des Beschuldigten bei der Polizei, er
habe damals schlicht nicht mehr an die Polizei gedacht.
7.2.2 Wie dem Polizeirapport zu entnehmen
ist, wollte der Beschuldigte offenbar, als er sich am 28. April 2016 auf dem
Polizeiposten meldete, nichts von einem Unfall wissen. Er sei im Tessin gewesen
(AS 16). Diese Aussage machte er zwar vor der formellen Befragung, die Aussage
wurde folglich nicht unterschriftlich protokolliert. Diese informelle Aussage
kann jedoch zumindest als Indiz dafür angesehen werden, dass der Beschuldigte
damals versuchte, die angebliche Tessinreise, von welcher wohlweislich nicht
einmal seine Frau etwas gewusst hatte, als Alibi zu verwenden. Es handelt sich
dabei nicht um eine plausible Geschichte.
7.2.3 Die Aussagen des Beschuldigten
sind teilweise auch widersprüchlich. So sagte er bei der Polizei aus, er habe
sich nach dem Restaurantbesuch mit den unbekannten Kaufinteressenten auf eine
zweite Fahrt begeben, weil sie noch Unterlagen hätten holen müssen. Vor der
Vorinstanz sagte er demgegenüber aus, die unbekannten Kaufinteressenten hätten
unbedingt nochmals mit dem Auto fahren wollen. Weiter gab er bei der Polizei
an, sich lediglich 15 Minuten im Restaurant Rebstock aufgehalten zu haben. Vor
der Vorinstanz bestätigte er entsprechend den Aussagen der
Auskunftspersonen/Zeugen, sich bereits um 21 Uhr oder 21:30 Uhr dort
eingefunden zu haben. Er war mithin rund eineinhalb Stunden im Rebstock.
Bei dieser Sachlage sind die vom
Beschuldigten im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände unbehelflich. Weder
spricht das geöffnete hintere linke Fenster des Unfallautos für seine
Sachverhaltsvariante noch ist seine Behauptung stringent, wonach die von der Polizei im Fussraum des
Unfallfahrzeuges festgestellten Schmutzspuren von den helfenden Personen beim
Abtransport des Fahrzeuges hinterlassen worden seien. Denn die Polizei stellte
diese Schmutzspuren fest, als das Unfallauto noch am Unfallort stand (AS 15). Dass
die unmittelbar nach dem Unfall anwesenden Personen versucht hätten, das Auto
wegzufahren, wie dies der Beschuldigte bei der Polizei ausgesagt hat, wurde von
diesen Anwesenden als Auskunftspersonen/Zeugen nicht bestätigt - im Gegenteil:
sie rieten dem Beschuldigten wegen Stromschlaggefahr sogar davon ab, aus dem
Auto sein Mobiltelefon zu behändigen. Demnach begaben sich diese mit Sicherheit
nicht selber in das Fahrzeug, um dieses wegzufahren. Als einzig möglicher
Spurenverursacher – neben dem Beschuldigten – kämen somit nur die von diesem
erwähnten Kaufinteressenten in Frage. Diese Kaufinteressenten entspringen aber
einer Schutzbehauptung des Beschuldigten. Es ist deshalb erstellt, dass die
Spuren vom Beschuldigten stammen.
7.2.4 Auch die Begründung
des Beschuldigten, weshalb er bei der angeblichen Dritttäterschaft nicht die
Polizei avisierte, überzeugt nicht. Sie widerspricht jeder Lebenserfahrung. Hätte
tatsächlich ein unbekannter Dritter den Unfall und den Schaden am Auto
verursacht und wäre anschliessend verschwunden, wäre es absolut naheliegend
gewesen, die Polizei zu avisieren und dadurch eine Täterfahndung einzuleiten. Stattdessen
machte sich der Beschuldigte selber aus dem Staub und war für rund 15 Stunden
nicht mehr auffindbar. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden,
nicht der angeblich unbekannte Dritttäter, sondern der Beschuldigte sei geflohen.
7.2.5 Der Unfallort befand
sich einiges vom Rebstock entfernt, ausserhalb der Ortschaft und nicht auf der
Route vom Rebstock nach [...] (allenfalls war es ein Schleichweg, den der
Beschuldigte als Beifahrer von «Unbekannten» nicht gefahren wäre). Weshalb
sollte man im Übrigen den Simmenweg hochfahren, um dann auf dem Mergelplatz
wieder zu wenden? – Es gibt zu viele Unstimmigkeiten in den Schilderungen des
Beschuldigten, als dass diese für glaubhaft zu befinden wären. Seine Aussagen
sind nicht plausibel.
7.3 Der Beschuldigte liegt
im Übrigen falsch, wenn er moniert, er sei in Anwendung des Grundsatzes «in
dubio pro reo» freizusprechen, weil keiner der Zeugen ihn, den Beschuldigten,
je als Lenker des Unfallfahrzeuges gesehen habe. Wie dargelegt, kann ein
Sachverhalt beim Fehlen eines direkten Beweises – wie vorliegend – über einen
Indizienbeweis erstellt sein (vgl. Ziff II.6 hiervor mit Verweis auf BGE 144 IV
345). Massgebend ist im Übrigen nicht die isolierte Betrachtung der einzelnen
Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (u.a. Urteil des Bundesgerichts
6B_291/2016 E. 2.1).
7.4 Der vorgehaltene
Sachverhalt ist somit gestützt auf die dargelegten Indizien erstellt. Demnach
kam der Beschuldigte aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens
des Fahrzeuges von der Strasse ab. Bevor er das Fahrzeug verlassen hatte,
sicherte er dieses ungenügend, so dass dieses rückwärts den Hang hinunterrollte
und schiesslich gegen einen Freileitungsmast prallte, wodurch zwischen den
Freileitungen ein elektrischer Kurzschluss verursacht wurde, was zu einem
Stromausfall in ganz Nuglar-St. Pantaleon führte. Der Kurzschluss war begleitet
von einem Knall und einem grossen Lichtbogen. Sowohl der Knall als auch der
Lichtbogen wurden durch den Beschuldigten wahrgenommen. Nach seinen Aussagen vor
der Vorinstanz gab es einen solchen «Chlapf», dass er an den Weltuntergang gedacht
habe. Es habe wegen der durchhängenden Drähte einen Feuerbogen gegeben (AS 170
Z 161 ff.). Der Beschuldigte verliess die Unfallstelle, ohne die allenfalls Geschädigte
(Fa. B.___) oder die Polizei zu avisieren.
Vor dem Unfall hielt sich
der Beschuldigte von ca. 21 Uhr bis 22:40 Uhr alleine im Restaurant Rebstock in
Nuglar auf und trank mindestens 1 - 2 Stangen Bier oder Panaché. Dass er
betrunken war und der Wirt ihm deshalb angeboten habe, ihn nach Hause zu
führen, wie dies H.___ bei der Polizei aussagte, ist nicht erstellt. Weder
bestätigte eine andere Auskunftsperson einen betrunkenen Zustand des
Beschuldigten noch erwähnte der Wirt, I.___, er habe dem Beschuldigten das
Angebot gemacht, ihn nach Hause zu fahren.
III. Rechtliche Würdigung
1. Verletzung
der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerk-samkeit und
Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie
Nichtsichern oder ungenügendes Sichern des Personenwagens (gegen Wegrollen;
Art. 37 Abs. 3 SVG, Art. 22 Abs. 1 VRV); Ziff. 1.1 der Anklage
Es kann vollumfänglich auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 7 f.). Wie die Vorinstanz
erwog, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seine
Aufmerksamkeit nicht hinreichend der Strasse widmete, deshalb von der Fahrbahn
abkam, ins abschüssige Wiesenland gelangte und sein Fahrzeug nicht hinreichend
sicherte, als er aus diesem ausstieg. Der Beschuldigte macht diesbezüglich
ausschliesslich eine Dritttäterschaft geltend. Dieser Einwand ist entkräftet,
nachdem das Berufungsgericht zum Beweisergebnis gelangt ist, wonach der
Beschuldigte das betreffende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt hat.
Der Beschuldigte ist wegen (einfacher) Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
2. Pflichtwidriges
Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG); Ziff. 1.4
der Anklage
2.1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein
Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort
anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen
(Art. 51 Abs. 1 SVG).
Entsteht bei einem Verkehrsunfall
Sachschaden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen
und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er
unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG).
Mit Busse wird bestraft, wer bei einem
Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt (Art. 92 Abs. 1
SVG).
2.2 Es kann vorab festgehalten werden,
dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 1.4 der Anklage nicht unter Art. 51 Abs. 1
SVG zu prüfen ist, da dem Beschuldigten nicht vorgehalten wird, nach dem Unfall
nicht sofort angehalten zu haben. Art. 51 Abs. 1 SVG regelt nur die
Pflicht zum Anhalten, nicht jedoch das Verbleiben auf der Unfallstelle. Ob und
wie lange der Betroffene dazu verpflichtet ist, hängt von den weitern Pflichten
ab (Lea Unseld in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, Art. 51 SVG N 50). Zu
prüfen ist daher lediglich, inwieweit er gegen Art. 51 Abs. 3 SVG verstossen
hat.
2.3 Art. 51 Abs. 3 SVG setzt, wie
erwähnt, einen Sachschaden voraus. Ein solcher kann sich auf beliebige
Gegenstände oder Objekte beziehen, die bei einem Strassenverkehrsunfall in
Mitleidenschaft gezogen, zerstört oder unbrauchbar gemacht werden. Unerheblich
ist, ob die Beschädigung nur von geringer Bedeutung ist. Ein Unfall mit
Sachschaden ist beispielsweise gegeben, wenn ein Fahrzeug bei einer Kollision
Kratzer abbekommt, ein Gartenzaun eingedrückt wird oder Signale oder sonstige
Strassenanlagen beschädigt werden. Die besonderen Verhaltenspflichten von Art.
51 Abs. 3 SVG gelangen jedoch nur zur Anwendung, wenn Sachen Dritter betroffen
sind (Lea Unseld, a.a.O., Art. 51 SVG N 39).
Die Bestimmung dient der Beweissicherung
im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung und erleichtert die Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtigen. Sie ermöglicht in
Fällen, in denen sich polizeiliche Erhebungen aufdrängen oder vom Geschädigten
verlangt werden, ein rasches Eingreifen der Polizei. Erforderlich ist
grundsätzlich, dass tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. Der Schädiger
darf jedoch nicht eigenmächtig entscheiden, es sei niemand zu Schaden gekommen,
obschon sich weitere Abklärungen aufdrängen. Die Meldepflicht gemäss Art. 51
Abs. 3 SVG entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein
Sachschaden eingetreten ist. Nicht entscheidend ist die Höhe des Schadens. Die
in Art. 51 Abs. 3 SVG statuierte Meldepflicht richtet sich ausschliesslich an
den Schädiger. Dieser hat die Polizei zu benachrichtigen, wenn der Geschädigte
nicht auf der Unfallstelle ist und es dem Schädiger nicht möglich ist, diesen
sofort über den Unfall in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung der Polizei ist
notwendig, wenn der Geschädigte aus irgendeinem Grund nicht sofort benachrichtigt
werden kann (Lea Unseld, a.a.O., Art. 51 SVG N 77 und 83). Der
Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, dass kein Sach-
oder Personenschaden eingetreten ist, macht sich unabhängig davon strafbar, ob
sich nachträglich herausstellt, dass kein Sachschaden eingetreten ist. Diese
Pflicht entfällt, wie dargelegt, nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden
kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts
6B_322/2015 E. 3).
Der Beschuldigte bestreitet nicht, nach
dem Unfall weder die Geschädigte noch die Polizei avisiert zu haben. Vor der
Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte sei damals nach
dem Unfall in einem Zustand gewesen, in welchem er seine Pflichten nicht mehr
ganz habe abschätzen können. Dazu komme, dass er im Zeitpunkt des Lichtbogens
nicht habe wissen können, dass der Strom ausgefallen sei. Durch die Kollision
sei kein Sachschaden entstanden. Sein Mandant habe deshalb keine Pflicht
gehabt, die Polizei zu rufen. In der Berufungsbegründung wird auf diese
Ausführungen vor der Vorinstanz verwiesen.
Der Beschuldigte führte vor der
Vorinstanz aus, als das Auto retour in den Mast gerollt sei, habe es einen
solchen «Chlapf» gegeben, dass er an den Weltuntergang gedacht habe. Es habe einen
Feuerbogen gegeben wegen der Drähte, die durchgehängt seien. Den Knall und den
Lichtbogen sowie den nachfolgenden Stromausfall erwähnten auch die
Auskunftspersonen. Unter diesen Umständen durfte der Beschuldigte nicht
eigenmächtig davon ausgehen, dass die Kollision mit dem Freileitungsmast bei
der Strombetreibergesellschaft zu keinem Sachschaden geführt hat, und er wäre
folglich zur Meldung verpflichtet gewesen, unabhängig davon, ob effektiv auch
ein Sachschaden verursacht worden war. Deshalb kann offengelassen werden, ob
die Kraftmaschine im Hühnerstall von C.___ durch den Stromausfall tatsächlich
beschädigt worden ist, was in den Akten nicht dokumentiert ist. Festzuhalten
ist, dass es sich beim Zeitaufwand, der von der B.___ für die Behebung des Stromausfalls
aufgeführt wird, nicht um einen Sachschaden, sondern um einen Vermögensschaden
handelt. Wie dem Polizeirapport zu entnehmen ist (AS 15), wurde der Strommast
nicht beschädigt und es wird auch nicht auf andere Sachschäden an der
Infrastruktur der Betreibergesellschaft hingewiesen. Die Fernleitungen gerieten
ins Schwingen, berührten sich und setzten dadurch die Anlage ausser Betrieb,
ohne dass ein Sachschaden entstanden ist. Die Frage, ob Art. 51 Abs. 3 SVG über
den Wortlaut hinaus auch Vermögenschäden als Voraussetzung umfasst, welche –
wie vorliegend – nicht direkt auf einen Sachschaden zurückzuführen sind, ist
aufgrund der Rechtsprechung zu Art. 58 SVG eher zu verneinen (vgl. dazu BGE 106
II 75 E. 2).
Zusammenfassend konnte der Beschuldigte aufgrund
der unfallbedingten Kollision mit dem Freileitungsmast und der anschliessenden
Auslösung eines Knalls und eines Feuerbogens nicht zweifelsfrei ausschliessen,
einen Fremd-Sachschaden verursacht zu haben, und er wäre verpflichtet gewesen,
die möglicherweise geschädigte Betreibergesellschaft oder die Polizei zu
benachrichtigen. Angesichts der nächtlichen Stunde (d.h. ausserhalb der
Bürozeiten) wäre in erster Linie die Polizei zu avisieren gewesen. Dies hat der
Beschuldigte unbestrittenermassen nicht getan. Der Beschuldigte wendet ein, er
habe dies nicht getan, weil er nach dem Unfall verwirrt gewesen sei. Beim
vorliegenden Verkehrsvorfall mit Kollision muss aber selbst einem verwirrten
Unfallverursacher klar sein, dass insbesondere zur nächtlichen Stunde die
Polizei zu avisieren ist. Der Beschuldigte hatte sich bei der Kollision ja
nicht im Auto befunden. Der Beschuldigte war nicht etwa weggetreten oder
betrunken, sondern lediglich verwirrt, was bei einem solchen Vorfall möglich
ist. Es gibt im Übrigen zumindest einen Hinweis dafür, dass das Rufen der
Polizei auf der Unfallstelle ein Thema war. So sagte H.___ bei der Polizei aus,
sie habe auf der Unfallstelle gesagt, man müsse die Polizei rufen. Jemand habe
ihr aber geantwortet, sie solle dies nicht tun (AS 40). Es ist deshalb von
einem vorsätzlichen Handeln auszugehen.
Der Beschuldigte ist gestützt auf Art.
92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach
Unfall schuldig zu sprechen.
3. Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs.1 SVG); Ziff.
1.3 der Anklage
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich
einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat
geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung
gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung
widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat
(Art. 91a Abs. 1 SVG).
In der Berufungsbegründung wird
diesbezüglich lediglich geltend gemacht, der Beschuldigte habe das Fahrzeug zum
Unfallzeitpunkt nicht gelenkt. Dieses Argument ist entkräftet.
Der Beschuldigte hat eine gebotene
sofortige Meldung an die Polizei unterlassen und ist entsprechend schuldig
gesprochen worden. Diese Unterlassung erfüllt den Tatbestand von Art. 91a Abs.
1 SVG unter den kumulativen Voraussetzungen, dass die Meldepflicht der
Abklärung des Unfalls diente, die Benachrichtigung der Polizei möglich war und
bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls
mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit gegenüber dem Meldepflichtigen angeordnet hätte (Philippe
Weissenberger, a.a.O., Art. 91a SVG N 11). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend kumulativ gegeben. Zu beachten ist dabei der Umstand, dass die
Polizei heute bei geringfügigen Ereignissen im Strassenverkehr, insbesondere
auch bei Selbstunfällen ohne Fremdschäden, nunmehr systematisch Atem-Alkoholproben
anzuordnen pflegt. Damit sind nach neuem Recht im erweitertem Mass Umstände zu
bejahen, welche die Anordnung einer entsprechenden Untersuchungsmassnahme als
wahrscheinlich erscheinen lassen (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91a SVG N
6). Aufgrund des doch aussergewöhnlichen Unfallhergangs mit einem wegrollenden
führerlosen Fahrzeug, welches durch den Aufprall auf einen Freileitungsmast
einen Kurzschluss mit entsprechenden akustischen und visuellen
Begleiterscheinungen verursachte, sowie aufgrund der Nachtzeit und dem
vorherigen Restaurantbesuch mit Alkoholkonsum des Beschuldigten steht ausser
Zweifel, dass die Polizei eine entsprechende Massnahme angeordnet hätte. Die
war zweifelsohne auch dem Beschuldigten bewusst. Unter diesen Umständen ist von
einem direkten Vorsatz auszugehen.
Der Beschuldigte ist wegen Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
Vorab kann auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 22 ff.).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Wie die Vorinstanz hinsichtlich der
konkreten Strafzumessung zutreffend festgehalten hat, ist für die Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Vergehen), welche das
schwerste Delikt darstellt, eine Geldstrafe und für die übrigen Delikte
(Übertretungen) eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz schloss hinsichtlich
des Vergehens bzw. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
zurecht auf ein leichtes Verschulden und verhängte dafür nicht eine Freiheits-,
sondern eine Geldstrafe. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen auf
Urteilsseiten 24 f. verwiesen werden.
2.2 Bezüglich der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erwog die Vorinstanz, in
Anbetracht aller verschuldens-, tat- und täterrelevanten Faktoren erscheine
eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen angemessen. Die Höhe des Tagessatzes legte
sie entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf CHF
570.00 fest. Der Beschuldigte erhebt im Berufungsverfahren weder gegen die Höhe
der Geldstrafe noch die Höhe des Tagessatzes Einwände. Die Erwägungen der
Vorinstanz zur Festlegung der Geldstrafe sind korrekt (US 24 f.). In Ergänzung
dazu ist im Rahmen des sog. Sanktionenpakets dem mit der vorsätzlichen
Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verbundenen
Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten (Art.16c Abs. 1 lit. d SVG,
Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG) leicht strafmindernd Rechnung zu tragen. In
Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erscheint die von der Vorinstanz
festgelegte Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 570.00 angemessen.
Die Vorinstanz erwog, aufgrund der
konkreten Umstände müsse für dieses Delikt noch eine Verbindungsbusse
ausgesprochen werden. Diese legte die Vorinstanz auf CHF 2'700.00 fest,
ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe (Umwandlungssatz von CHF 570.00). Der
Beschuldigte wendet dagegen ein, eine Strafkombination dürfe nicht zu einer
Erhöhung der schuldangemessenen Strafe führen. Die kombinierten Strafen müssten
in ihrer Summe schuldangemessen sein. Im Weiteren sei zu beachten, dass die
Verbindungs(geld)strafe in quantitativer Hinsicht nur untergeordnete Bedeutung
haben dürfe. Ferner gelte es festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht ausführe,
weshalb nebst einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe noch eine
Verbindungsbusse angezeigt sei. Er, der Beschuldigte, habe einen einwandfreien
automobilistischen Leumund und sei nicht vorbestraft. Eine Begründung, weshalb
eine Verbindungsbusse aus spezialpräventiven Gründen angezeigt sein sollte,
bleibe die Vorinstanz schuldig.
Diese Einwände des Beschuldigten sind begründet.
Wie die Vorinstanz selber in ihren allgemeinen Erwägungen zur Strafzumessung festgehalten
hat (US 23), darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen der
Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB die unbedingte Verbindungsgeldstrafe
bzw. (neurechtlich ausschliesslich noch) die Busse nicht zu einer Straferhöhung
führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Bewertet das Gericht ein
Strafmass von 20 Monaten (bzw. hier in casu von 35 Tagessätzen) als insgesamt
schuldangemessen und erachtet es in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB eine
Strafkombination als sachgerecht, so haben die beiden Sanktionen in ihrer Summe
schuldangemessen (also nicht höher als 20 Monate Freiheitsstrafe bzw. in casu
35 Tagessätze Geldstrafe) zu sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Die Vorinstanz
blendete diese Rechtsprechung aus, indem sie eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen
als schuldangemessen einstufte, zusätzlich aber dann noch eine Verbindungsbusse
aussprach.
Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine
bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die
Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sog. Schnittstellenproblematik
zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für
Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit
Bussen geahndet werden, soll – auch – mit einer unbedingten Sanktion reagiert
werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also
im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer
rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention.
Darüber hinaus erhöht die Strafkombination ganz allgemein die Flexibilität des
Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem
Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in
gewissen Fällen mit der Auferlegung einer Busse einen spürbaren Denkzettel
erteilen will. Die Strafkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Eine
spezifische Legalprognose für die Verbindungsstrafe an sich ist aber nicht
erforderlich (Schneider/Garré in: Basler Kommentar zum StGB I, 4. Auflage,
Basel 2019, [im Folgenden: BSK StGB I] Art. 42 StGB N 103 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
Ist nur ein Vergehen zu beurteilen,
liegt es im Ermessen des Richters, ob und wie die Strafkombination zur
Anwendung gelangt. In diesem Sinne ist sie nicht obligatorisch. Anders ist
hingegen die Rechtslage bei gleichzeitiger Sanktionierung von Übertretungs- und
Vergehenstatbeständen, die in unechter Gesetzeskonkurrenz stehen. Wer ein
Vergehen und eine Übertretung begeht, soll nicht besser wegkommen als
derjenige, welcher sich lediglich der (konsumierten) Übertretung strafbar
macht. Die neben der Primärstrafe übliche Sanktionierung einer zusätzlichen
Übertretung mit einer Busse gilt daher auch im Anwendungsbereich von Art. 42
Abs. 4 StGB bei unechter Gesetzeskonkurrenz. Eine Busse ist diesfalls
trotz der Formulierung von Art. 42 Abs. 4 StGB als Kann-Vorschrift
obligatorisch. Das Gleiche sollte auch bei Delikten gelten, die bei kleinerem
Tatverschulden als Übertretung, bei grösserem Verschulden als Vergehen
ausgestaltet sind (BSK StGB I, a.a.O., Art. 42 StGB N 104).
Im vorliegenden Fall stehen die
Übertretungen in echter Konkurrenz zum Vergehen. D.h. für die Übertretungen ist
ohnehin noch separat eine Busse auszusprechen. Demnach ist für das Vergehen
nicht auch noch obligatorisch eine Verbindungsbusse auszusprechen. Es liegt
vielmehr im Ermessen des Gerichts, ob und gegebenenfalls wie eine Strafkombination
zu erfolgen hat. Vorliegend sind weder spezial- noch generalpräventive Gründe
ersichtlich, welche für eine Verbindungsbusse sprechen. So weist der
Beschuldigte ein unbescholtenes Vorleben und einen einwandfreien
automoblistischen Leumund auf, so dass ihm für die Geldstrafe vorbehaltlos der
bedingte Strafvollzug gewährt werden kann und es dazu nicht noch eines
«spürbaren Denkzettels» bedarf. Ein Schnittstellenfall liegt somit nicht vor. Unter
diesen Umständen erscheint es angemessen, auf die Ausfällung einer
Verbindungsbusse zu verzichten. Zur Abgeltung der Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bleibt es demnach bei einer Geldstrafe von
35 Tagessätzen zu je CHF 570.00, wobei der bedingte Strafvollzug gewährt wird
und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt wird.
2.3 Die Vorinstanz sprach für die
Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes (Verletzung der Verkehrsregeln und
pflichtwidriges Verhalten nach Unfall) eine Busse von CHF 1'300.00 aus. Dagegen
werden seitens des Beschuldigten keine Einwände erhoben. Unter Verweis auf die Erwägungen
der Vorinstanz (US 26) ist die Busse zu bestätigen. Hingegen ist in Abweichung
von der Vorinstanz nicht von einem Umwandlungssatz von CHF 100.00, sondern
entsprechend der Tagessatzhöhe der Geldstrafe von CHF 570.00 auszugehen.
Denn die Busse wurde ausdrücklich unter Berücksichtigung der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Beschuldigten festgelegt (US 26), so dass es sachgerecht
erscheint, auch den Umwandlungssatz entsprechend den finanziellen Verhältnissen
des Beschuldigten festzulegen und nicht vom standardisierten Umwandlungssatz
von CHF 100.00 auszugehen, welcher zur Anwendung kommt, wenn die Busse
ausschliesslich aufgrund des Tatverschuldens festgelegt wird (vgl. zum Ganzen:
Stefan Heimgartner in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 106 StGB N 14). Die
Ersatzfreiheitsstrafe ist demnach auf 3 Tage festzulegen.
V. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der
Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen: Aufgrund des hinsichtlich eines
Vorhalts ergangenen Freispruchs wird ein Viertel der erstinstanzlichen Kosten
zu Lasten des Staates ausgeschieden. Angemessen wäre an sich auch eine tiefere
Kostenausscheidung zu Lasten des Staates, da nur ein marginaler Teil des
Verfahrensaufwandes auf den Tatbestand der fahrlässigen Störung von Betrieben,
die der Allgemeinheit dienen, entfiel. Infolge des hier greifenden
Verschlechterungsverbotes ist aber eine tiefere Kostenausscheidung (zu Lasten
des Staates) bzw. eine höhere Kostenauferlegung auf den Beschuldigten
ausgeschlossen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 2'000.00, werden demnach wie
folgt auferlegt:
A.___ ¾ entspr. CHF
1'500.00
Staat ¼ entspr.
CHF 500.00
1.2 Die Berufung des Beschuldigten war
im Hauptpunkt erfolglos. Erfolgreich war sie hinsichtlich des Eventualantrages
bzw. des Verzichts auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse. Im
Berufungsverfahren wurde auch noch die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse reduziert.
Dies geschah jedoch von Amtes wegen und nicht auf entsprechenden Antrag des
Beschuldigten. Es erscheint angemessen, ein Viertel der Kosten des
Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates auszuscheiden. Im Übrigen hat der
Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Staatsgebühr wird
auf CHF 1'600.00 festgelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich
auf total CHF 1'660.00.
Demnach werden die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF
1'660.00, wie folgt auferlegt:
A.___ 3/4 entspr. CHF
1'245.00
Staat 1/4 entspr.
CHF 415.00
2. Entschädigung
2.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Demnach hat der Staat
Solothurn A.___ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'930.40 zu
bezahlen.
2.2 Entsprechend dem Kostenentscheid ist
dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung
im Umfang von 1/4 einer vollen Parteientschädigung zuzusprechen.
Für das Berufungsverfahren macht der
private Verteidiger von A.___, Advokat Georg Gremmelspacher, einen
Arbeitsaufwand von total 18,0833 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 350.00
geltend. Für Einschätzung der Prozesschancen, Aktenstudium, Rechtsabklärung und
Ausarbeitung der Berufungserklärung, welche auch die Begründung umfasst, werden
insgesamt 945 Minuten bzw. 15,75 Stunden ausgewiesen, was angesichts der
Tatsache, dass der Verteidiger aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens
bereits Aktenkenntnis hatte und im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen zu
prüfen waren, unangemessen hoch erscheint. Ein Arbeitsaufwand von rund einem
Tag bzw. 8 Stunden erscheint für diese Arbeiten angemessen. D.h. dieser Aufwand
ist um 7,75 Stunden zu kürzen. Eine weitere Kürzung hat für die Kanzleiaufwände
vom 12. April 2018 (Weiterleitung der Mitteilung der Staatsanwaltschaft an
Klient), 16. Mai 2018 (Weiterleitung Verfügung an Klient), 8. Juni 2018
(Strafregisterauszug an Klient) zu erfolgen, da solche Aufwände bereits im
Stundenansatz des Anwalts enthalten sind (Kürzung um total 30 Minuten). Nicht
vergütet wird im Übrigen der Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 26.
Juni 2018 (15 Min.), da es sich ebenfalls um einen Kanzleiaufwand handelt.
Die Kostennote ist demnach insgesamt um
8,5 Stunden auf 9,58 Stunden zu kürzen. Die volle Parteientschädigung wird –
zuzüglich 0,42 Stunden für die Nachbearbeitung – auf der Basis von 10 Stunden
berechnet. Das Verfahren war weder tatsächlich noch rechtlich besonders
komplex, so dass praxisgemäss in Anwendung von § 158 Abs. 2 GebT ein Stundenansatz
von CHF 260.00 (statt der in Rechnung gestellten CHF 350.00) zur Anwendung
kommt. Somit beträgt die volle Parteientschädigung total CHF 2'913.05 (Honorar
2'600.00, Auslagen 104.80 [Kürzung der Kopierkosten um die Hälfte; 50 Rappen
statt 1 Franken pro Stück; vgl. § 158 Abs. 5 GT], Mehrwertsteuer CHF 208.25).
Die dem Beschuldigten zuzusprechende reduzierte Parteientschädigung im Umfang von
1/4 beträgt somit CHF 728.25.
2.3 Die dem Beschuldigten zugesprochenen
Parteientschädigungen von total CHF 2'658.65 sind mit den von ihm zu
tragenden Verfahrenskosten von total CHF 2'745.00 zu verrechnen. Restanz
zu Gunsten des Staates nach Verrechnung: CHF 86.35.
Demnach wird in Anwendung der Art. 90 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92
Abs. 1, 31 Abs. 1, 37 Abs. 3, 51 Abs. 3 SVG;
Art. 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 VRV; Art. 42 Abs. 1, 44
Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff., 416 ff.,
442 Abs. 4 StPO
festgestellt und erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von
Dorneck-Thierstein vom 14. Dezember 2017 wurde A.___ vom Vorwurf der
fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, freigesprochen.
2.
A.___
hat sich schuldig gemacht der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an
Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie Nichtsichern oder
ungenügendes Sichern des Personenwagens (gegen Wegrollen), der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, alles begangen am
27. April 2016.
3.
A.___
wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe
von 35 Tagessätzen zu CHF 570.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b) einer Busse von
CHF 1'300.00, bei Nichtbezahlen ersatzweise zu 3 Tagen
Freiheitsstrafe.
4.
A.___
wird für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Staates eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1'930.40 zugesprochen. Der Betrag wird mit den
von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. 8 hiernach).
5.
A.___
wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 728.25 zugesprochen. Der Betrag wird mit den von A.___ zu tragenden
Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. 8 hiernach).
6. Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00,
total CHF 2'000.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ ¾ entspr.
CHF 1'500.00
Staat ¼ entspr.
CHF 500.00
7. Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF
1'660.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ ¾ entspr.
CHF 1'245.00
Staat ¼ entspr.
CHF 415.00
8.
Die
A.___ zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 2'658.65 werden mit
den von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten von total CHF 2'745.00
verrechnet. Restanz zu Gunsten des Staates nach Verrechnung: CHF 86.35.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_857/2019 vom 17. September
2019 bestätigt.