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Entscheid

STBER.2018.29

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

17. Juni 2019Deutsch54 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. A.___ wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 21. November 2016 wegen Verletzung

der Verkehrsregeln, fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit

dienen, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und

pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen

zu je CHF 570.00 und einer Busse von CHF 4'000.00 verurteilt, wobei der

Vollzug der Geldstrafe bedingt aufgeschoben wurde mit einer Probezeit von 2

Jahren, und für die Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen festgesetzt

wurde für den Fall der Nichtbezahlung (Akten Seite 75 f. [im Folgenden: AS 75

f.]).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte, vertreten durch Advokat Georg Gremmelspacher, frist- und

formgerecht Einsprache (AS 79).

3. Mit Verfügung vom 8. März 2017

überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten dem Gerichtspräsidium von

Dorneck-Thierstein zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen

Vorhalte (AS 1); am angefochtenen Strafbefehl wurde festgehalten.

4. Am 14. Dezember 2017 fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (AS 196 ff.):

1.

A.___

wird vom Vorwurf der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit

dienen, angeblich begangen am 27. April 2016, um ca. 23.04 Uhr, in

Nuglar-St. Pantaleon SO, freigesprochen.

2.

A.___

hat sich schuldig gemacht, der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an

Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie Nichtsichern oder

ungenügendes Sichern des Personenwagens (gegen Wegrollen), der Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie des

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 27. April 2016, um

ca. 23.04 Uhr, in Nuglar-St. Panta­leon SO.

3.

A.___

wird verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu

CHF 570.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von

CHF 4'000.00, bei Nichtbezahlen ersatzweise zu 18 Tagen

Freiheitsstrafe.

4.

Der

Staat Solothurn vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, 4500 Solothurn, hat

A.___ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'930.40 zu bezahlen.

5.

Die

Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 (inkl. Kosten Polizei von

CHF 175.00, Zeugengelder von CHF 92.70, übrige Gerichtsauslagen sowie

einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00) hat zu drei Vierteln, das heisst mit

CHF 1'500.00, A.___ zu bezahlen und zu einem Viertel, das heisst mit

CHF 500.00, der Staat Solothurn zu tragen.

5. Gegen dieses Urteil

meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 fristgerecht

die Berufung an. Die Berufungserklärung datiert vom 11. April 2018.

Beantragt wird ein umfassender Freispruch, eventualiter eine Reduktion der

Busse auf CHF 1'300.00, subeventualiter eine Aufhebung des angefochtenen

Urteils und Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung;

unter Ausrichtung einer vollen Parteientschädigung und Kostenfolge zu Lasten

des Staates.

Der subeventualiter

gestellte Antrag wird seitens des Beschuldigten nicht näher begründet. Es ist

nicht ersichtlich, weshalb das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückgewiesen werden sollte, weshalb auf diesen Antrag nicht näher einzugehen

ist.

6. Die Staatsanwaltschaft

stellte keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichtete

sowohl auf eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am

Berufungsverfahren (Stellungnahme vom 19.4.2018).

7. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters der Strafkammer des Obergerichts vom 4. Juni 2018

wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem dagegen innert Frist keine

Einwände erhoben worden waren.

8. Der Beschuldigte bzw.

dessen Verteidiger gab innert zweimal erstreckter Frist bekannt, er verzichte

auf die Einreichung einer ergänzenden Berufungsbegründung (Schreiben vom

6.8.2018).

Erwägungen

II. Sachverhalt und

Beweiswürdigung

1.

Vorhalte

Gemäss Strafbefehl vom 21.

November 2016, welcher hier die Anklage bildet, wird dem Beschuldigten Folgendes

vorgehalten:

Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit und

Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie

Nichtsichern oder ungenügendes Sichern des Personenwagens (gegen Wegrollen; Art.

37.

Abs. 3 SVG, Art. 22 Abs. 1 VRV); AKS Ziff. 1.1

Fahrlässige Störung von

Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2

StGB); AKS Ziff. 1.2

angeblich begangen am

27.04

, um ca. 23:04 Uhr, in Nuglar-St. Pantaleon, Simmenweg, als Lenker

des PW BMW SO-[...], indem der Beschuldigte aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit

und Nichtbeherrschens des Fahrzeuges sowie ungenügenden Sicherns des PW von der

Strasse abgekommen und rückwärts gegen einen Freileitungsmast gerollt sei,

wodurch zwischen den Freileitungen ein elektrischer Kurzschluss verursacht

worden sei, was zu einem Stromausfall in ganz Nuglar-St. Pantaleon geführt

habe. Der Sachschaden habe sich auf total CHF 975.00 belaufen (Geschädigte:

Firma B.___, CHF 750.00 für Zeitaufwand; C.___, CHF 225.00 für defekte

Kraftmaschine beim Hühnerstall aufgrund Stromausfalls).

Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG); AKS

Ziff. 1.3

Pflichtwidriges

Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG); AKS Ziff.

1.4

Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl

weiter vorgehalten, er habe, nachdem er als Lenker diesen Verkehrsunfall

verursacht habe, pflichtwidrig die Unfallstelle verlassen und sich so einer

polizeilichen Anordnung einer Atemalkohol- bzw. Blutprobe, mit welcher er

aufgrund der Umstände (vorgängiger Alkoholkonsum, Nacht, Unfall mit Drittschaden)

habe rechnen müssen, entzogen. Der Beschuldigte sei von einer Drittperson nach

Hause resp. zu seiner Firma gebracht worden, habe sich dort jedoch kurze Zeit

später nicht mehr aufgehalten und sich erst am nächsten Tag um 15:35 Uhr bei

der Polizei persönlich gemeldet, wobei der Atemalkoholtest negativ verlaufen

sei. Er habe sich zudem auch des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig

gemacht, da er nach verursachter Kollision, bei der ein Sachschaden entstanden

sei, die Unfallstelle pflichtwidrig verlassen habe, ohne sofort die Geschädigte

(Firma B.___) zu benachrichtigen bzw. unverzüglich die Polizei zu verständigen

und deren Eintreffen abzuwarten.

2.

Freispruch durch die Vorinstanz

Wie in der Prozessgeschichte bereits

dargelegt, ist der Beschuldigte vom Vorhalt der fahrlässigen Störung von

Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, rechtskräftig freigesprochen worden.

Die Vorinstanz erwog, die für die Erfüllung dieses Tatbestandes erforderliche

Intensität der Störung werde in der Anklage nicht dargelegt und sei im Übrigen

auch nicht erstellt.

3.

Polizeiliche Feststellungen

Wie der Strafanzeige vom 25. Juli 2016

zu entnehmen ist, meldete

sich die B.___ am 28. April 2016, um 00:37 Uhr, bei der Polizei des Kantons

Solothurn und informierte diese über den Vorfall in Nuglar. Als die zuständige

Patrouille am Simmenweg in Nuglar eintraf, befand sich der mit dem

Freileitungsmast kollidierte Personenwagen BMW 320i mit dem Kennzeichen SO-[...]

noch immer in der Unfallendsituation. Auf dem Beifahrersitz lag ein

Mobiltelefon und auf dem Rücksitz eine Mappe mit Geschäftsakten der Firma A.___

AG. Im Schloss steckte noch der Zündschlüssel, wobei der Motor des Fahrzeugs

ausgeschaltet, das Standlicht hingegen eingeschaltet war. Das hintere linke

Seitenfenster des Personenwagens war geöffnet. Vor Ort trafen die beiden

Netzelektriker der B.___ ein. Diese informierten die zuständige Polizeipatrouille

dahingehend, dass der Aufprall des Personenwagens am Freileitungsmast deren

Freileitungen derart in Schwingungen gebracht hatte, dass es zu einem

Kurzschluss gekommen war. Weiter gaben die Netzelektriker an, am Unfallort habe

sich niemand befunden, als sie eingetroffen seien (vgl. AS 15).

Aufgrund des Spurenbildes musste das

Unfallfahrzeug von der Strasse her ca. 30 m rückwärts gegen den Mast gerollt

sein. Anschliessend wurde versucht, das Fahrzeug mit eigener Motorenkraft durch

Vorwärtsfahren aus der Lage zu befreien. Aufgrund des Terrains und des

durchnässten Bodens gelang dies aber nicht. Beim Unfallfahrzeug wurden im

Fussraum auf der Fahrerseite frische, nasse Schmutzspuren und am Kupplungspedal

etwas Gras festgestellt (AS 15).

Auch beim Eintreffen der Polizei war in

der näheren Umgebung des Unfallorts niemand anzutreffen. Die Patrouille sprach

in der Folge beim Domizil des Beschuldigten vor. Dessen Ehefrau, D.___, öffnete

nach einigem Klopfen die Tür und gab an, ihr Ehemann sei nicht zuhause, was die

Polizisten nach Kontrolle aller Räume bestätigen konnten. Gemäss Ehefrau hatte

der Beschuldigte noch Geschäftstermine, wollte aber um ca. 18:00 Uhr zuhause

sein. Um 20:00 Uhr hatte sie erfolglos versucht, ihn anzurufen bzw. zu

erreichen (AS 15 f.).

Am nächsten Morgen, am 28. April 2016, war

der Beschuldigte weder an seinem Domizil noch in den Räumlichkeiten seines

Unternehmens auffindbar. Sowohl die Tochter als auch die Ehefrau gaben an, sie

wüssten nicht, wo sich der Beschuldigte aufhalte, wobei sie offenbar gelassen

und entspannt gewirkt haben. Sie gaben an, das Unfallfahrzeug sei bereits von

einem Mitarbeiter der A.___ AG abgeholt worden, sie wüssten aber nicht, wo sich

das Fahrzeug nun befinde (AS 16).

Ein Mitarbeiter der B.___ teilte der

Polizei später mit, der Unfall müsse sich am 27. April 2016, um 23:04 Uhr,

ereignet haben, da zu diesem Zeitpunkt in Nuglar-St. Pantaleon die Stromzufuhr

unterbrochen worden sei (AS 16).

Der Beschuldigte meldete sich

schliesslich am 28. April 2016, um 15:35 Uhr, persönlich beim Polizeiposten

Dornach. Der anschliessend durchgeführte Atemalkoholtest verlief negativ (AS

16).

4.

Die Einwände des Beschuldigten

Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren

geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig

festgestellt. Unbestritten sei, dass sein Personenwagen mit den Kennzeichen SO [...]

am 27. April 2016 in Nuglar - St. Pantaleon mit einem Freileitungsmast kollidiert

sei und er der Halter des betreffenden Fahrzeuges sei. Hingegen bestreite er,

das Auto zum Unfallzeitpunkt gelenkt zu haben. Er sei lediglich Beifahrer

gewesen. Das Auto sei von einem der beiden ihm unbekannten potentiellen Käufer

dieses Fahrzeuges gelenkt worden (Berufungsbegründung vom 11.4.2018, S. 4 f.).

Zur Begründung wird im Wesentlichen

ausgeführt, wie dem Polizeirapport zu entnehmen sei, sei das hintere linke

Fenster des Unfallautos geöffnet gewesen, als die Polizei am Unfallort

eingetroffen sei. Diese Tatsache spreche «eindeutig» für die Glaubwürdigkeit

seiner Aussagen, wonach eine der unbekannten Personen das Fahrzeug gelenkt habe

und die andere auf dem Rücksitz gesessen sei. Wäre er, der Beschuldigte, der

Lenker und somit mit dem Auto alleine unterwegs gewesen, wäre es anhand der

allgemeinen Lebenserfahrung viel wahrscheinlicher gewesen, dass er das Fenster

auf der vorderen linken Seite und nicht das hintere linke Fenster geöffnet

gehabt hätte.

Die von der Polizei festgestellten

Schmutzspuren im Fussraum des Unfallfahrzeuges würden nicht seine (des

Beschuldigten) Täterschaft beweisen. Vielmehr sei davon auszugehen, diese seien

von den helfenden Personen beim Abtransport des Fahrzeuges hinterlassen worden.

Der Umstand, dass er damals trotz des

(vom unbekannten Lenker) verursachten Schadens an seinem Auto nicht die Polizei

verständigt habe, spreche nicht gegen seine Sachverhaltsschilderung, wonach zum

Unfallzeitpunkt nicht er selber das Auto gelenkt habe. Denn er habe über eine

Vollkaskoversicherung verfügt; der administrative Aufwand einer Strafanzeige

(gegen den unbekannten Lenker) hätte den Betrag des von ihm bezahlten

Selbstbehaltes bei Weitem überschritten.

Auch die Tatsache, dass die Zeugen am

Unfallort einzig ihn, den Beschuldigten, angetroffen hätten, spreche nicht

gegen seine Sachverhaltsdarstellung. Denn die unbekannten Personen, und mithin

auch der Lenker des Unfallfahrzeuges, hätten kurz nach dem Unfall den Unfallort

verlassen. Abschliessend könne festgehalten werden, dass keiner der Zeugen ihn,

den Beschuldigten, je als Lenker des Unfallfahrzeuges gesehen habe, weshalb in

Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von seiner Sachverhaltsschilderung

auszugehen sei.

5.

Die Beweismittel

5.1

Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte meldete sich am 28.

April 2016, um 15:35 Uhr, auf dem Polizeiposten in Dornach. Wie dem

Polizeirapport vom 25. Juli 2016 zu entnehmen ist, sagte er gegenüber der

Polizei, er habe sich in der vergangenen Nacht geschäftlich in [...]

aufgehalten und wisse nichts von einem Verkehrsunfall. Er habe sein Auto an

eine ihm nicht bekannte Person ausgeliehen gehabt. Diese Aussagen machte er

offenbar vor der förmlichen Befragung. Bei der anschliessenden Einvernahme wollte

der Beschuldigte jedoch ohne einen Verteidiger keine Aussagen machen und

verweigerte die Unterschrift mit dem Hinweis, er möchte keine Aussage machen,

an welcher man ihn danach «aufhängen» könne. Er wisse nun, was passiert sei, aber er sei nicht

der Lenker des Unfallfahrzeuges gewesen (AS 16 ff.).

Am 13. Juli 2016 wurde der Beschuldigte

im Beisein seines privaten Verteidigers, Advokat Dr. Gremmelspacher, nochmals

polizeilich einvernommen. Dabei machte er im Wesentlichen folgende Aussagen (AS

24.

ff.):

Er habe eine Baumaschine (Lastwagen mit

Tieflader und Bagger) ausgeschrieben gehabt, wobei sich auf das Inserat nur

Ausländer gemeldet hätten. Am 27. April 2016, um ca. 21:00 Uhr, seien zwei

Interessenten im Lager in Dornach vorbeigekommen. Der eine sei ca. 177 cm gross

und ca. 45 Jahre alt und der andere ca. 172 cm und auch ca. 45 Jahre alt

gewesen. Er habe den beiden Interessenten noch eine Baumaschine in [...] zeigen

wollen und sei in deren Fahrzeug, eine ältere graue Mercedes Limousine,

gestiegen und mit ihnen nach [...] gefahren. Es habe sich im Gespräch ergeben,

dass sie an seinem BMW 320i Cabrio interessiert gewesen seien, und so sei er

mit dem einen Interessenten in diesem Cabrio nach Nuglar gefahren, wobei der

Interessent, der Grössere von beiden, den PW gelenkt habe und, er, der Beschuldigte,

auf dem Beifahrersitz gesessen sei. Der andere Interessent sei

hinterhergefahren. Nachdem sie den Tiefgänger angeschaut gehabt hätten, sei er,

der Beschuldigte, um ca. 22:30 Uhr alleine ins Restaurant Rebstock in Nuglar

gegangen und habe eine Stange, also 3 dl, Panaché getrunken. Die beiden

Personen hätten draussen vor dem Restaurant telefoniert und seien noch immer

vor dem Restaurant gewesen, ca. 25 m vom Ausgang entfernt, als er ca. 15

Minuten später wieder herausgekommen sei. Die Interessenten hätten die

Fahrzeugausweise der Baumaschinen verlangt und da diese in [...] gewesen seien,

habe man dorthin fahren müssen. Wiederum sei der Beschuldigte auf dem

Beifahrersitz gesessen und die andere ihm unbekannte Person sei kurz nach 22:00

Uhr in Richtung Simmenweg losgefahren. Er habe dem Lenker gesagt, er solle

weiter oben auf dem Mergelweg wenden. Beim Wendemanöver sei dieser mit der

Vorderachse ins Wiesland geraten, wobei die Räder durchgedreht hätten. Nachdem

sie ausgestiegen seien, sei das Fahrzeug langsam rückwärts gerollt, da der

unbekannte Fahrer vermutlich die Handbremse nicht angezogen gehabt habe. Kurze

Zeit später sei der PW mit dem Heck gegen den dortigen Stromleitungsmast

geprallt. Es habe einen Knall gegeben und einen Lichtbogen und er, der

Beschuldigte, habe sich hinsetzen müssen, da er perplex gewesen sei. Plötzlich

seien etliche Personen vor Ort gewesen, jedoch habe er sich gar nicht auf die

beiden Interessenten geachtet. Diese seien plötzlich weggewesen. Ein Anwesender

habe die B.___ vom Vorfall in Kenntnis gesetzt und zwei Personen hätten das

Fahrzeug bergen wollen, damit die B.___ habe arbeiten können. Er habe gedacht,

es sei alles organisiert und es brauche ihn vor Ort nicht mehr und so habe ihn

eine Frau in ihrem PW zu seinem Bruder nach [...] gefahren. Er habe einige Tage

zuvor mit seinem Bruder abgemacht, geschäftlich nach Biasca zu fahren, und so

seien sie um 24:00 Uhr in [...] losgefahren. Er habe nicht mehr an die Polizei

gedacht. Am 28. April 2016, um ca. 15:30 Uhr, seien sie wieder aus dem Tessin

zurückgewesen und er sei mit dem Zweitwagen nach Dornach zum Polizeiposten

gefahren (AS 25 f., Frage 1).

Darauf angesprochen, dass ein

Mobiltelefon sowie Geschäftsunterlagen im verlassenen PW zurückgelassen worden

seien, gab der Beschuldigte an, er sei durcheinander gewesen und habe sie wohl

deshalb vergessen. Die Geschäftsunterlagen seien nicht vertraulich gewesen (AS

27, Frage 14). Zur Reise ins Tessin führte der Beschuldigte weiter aus, sie

hätten für einen ca. 19 Meter langen Hallenkran einen Spezialtransport benötigt

und die Firmen [...] oder [...] hätten den Transport durchführen sollen (AS 27,

Frage 19 ff.). Es sei für ihn üblich, auch nachts zu arbeiten, wenn Arbeit

anstehe. Auf die Frage, warum er bereits um ca. 21:00 Uhr im Restaurant

Rebstock gesehen worden sei, antwortete der Beschuldigte, dass dies nicht sein

könne (AS 27, Frage 30). Weiter gab er auf die Aussage, dass er so viel Bier

konsumiert habe, dass seine Aussprache im Restaurant undeutlich gewesen sei,

an: «Ich hatte Schmerzen. Ich habe jeden Tag

Schmerzen. Ich habe Rückenschmerzen und will nicht am Laufmeter Tabletten

schlucken» (AS 29, Frage 33). Auch gab der

Beschuldigte an, nicht daran gedacht zu haben, die Polizei zu avisieren, er

habe jedoch den Unfall nicht vertuschen wollen. Der Schaden sei nicht gross und

niemand verletzt gewesen. Er habe gedacht, es sei alles in Ordnung (AS 29 f.

Fragen 37, 38 und 50).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

vom 14. Dezember 2017 machte der Beschuldigte sodann zur Sache im Wesentlichen

sinngemäss folgende Aussagen:

Es sei richtig, dass er der Halter des

Personenwagens BMW 320i mit dem Kennzeichen SO-[...] sei und sowohl er als auch

seine Frau mit diesem Auto fahren würden (AS 168, Randnote [nachfolgend Rn] 87

ff.).

Er sei am Abend des 27. April 2016 mit

einem 3.5-Tonnen-Lastwagen nach Dornach auf den grösseren Werkhof gefahren, um

altes Material abzuladen und das Material für den nächsten Tag für seine

Mitarbeiter vorzubereiten. An die Uhrzeit könne er sich nicht mehr erinnern. Es

seien jedoch zwei ihm unbekannte Personen auf dem Werkhof «herumgeschlichen», auf der Suche nach

Occasion-Maschinen für den Export. Es handle sich jeweils um Ausländer, die

Occasion-Baumaschinen kaufen würden. Er habe den Personen zwei, drei Sachen auf

dem Werkhof in Dornach gezeigt und danach habe er ihnen noch eine Maschine in

Nuglar zeigen wollen. Er sei im Auto dieser Leute nach [...] zum kleineren

Werkhof gefahren. Dort habe er seinen PW stehen gehabt und erklärt, dass sie

dieses Auto auch kaufen könnten. Die Leute seien «schwer

interessiert» gewesen an seinem BMW und

hätten unbedingt damit fahren wollen. Der Kleinere (AS 169, Rn 131) bzw. der

Grössere (AS 173, Rn 307) sei sodann gefahren und er sei daneben gesessen. In

Nuglar habe er den unbekannten Personen einen Kleinbagger gezeigt, worauf sich

jedoch herausgestellt habe, dass die beiden Personen nicht am Bagger, sondern

am Auto interessiert gewesen seien. Sie hätten angefangen zu telefonieren und er

habe vorgeschlagen, im Restaurant Rebstock etwas trinken zu gehen. Er habe den

Autoschlüssel mit ins Restaurant genommen und die beiden Personen seien

draussen geblieben und seien immer noch dagewesen, als er das Restaurant wieder

verlassen habe. Sie hätten unbedingt nochmals mit dem Auto fahren wollen,

weshalb er wieder auf dem Beifahrersitz und «der

andere auf dem Rücksitz» Platz genommen habe. Das Auto

sei «ufeszue»

in Richtung Simmenweg parkiert gewesen, weshalb er den Lenker angewiesen habe,

beim Wochenendhaus auf dem Mergelplatz zu wenden. Dieser sei jedoch auf die Wiese

gefahren und habe dort wenden wollen, sei aufgrund der Nässe allerdings nicht

mehr weggekommen. Er, der Beschuldigte, und die Person auf dem Rücksitz seien

ausgestiegen und hätten das Auto stossen wollen, was jedoch nicht gegangen sei.

Der Fahrer sei sodann auch ausgestiegen, worauf das Auto retour und in die alte

Telefonstange gerollt sei. Er habe das Auto noch zu halten versucht, was ihm

jedoch nicht mehr gelungen sei. Es sei nicht so schlimm gewesen und die

Reparatur des Schadens am Fahrzeug habe nur CHF 700.00 gekostet. Bei der

Kollision habe es einen Feuerbogen gegeben, weil die Drähte durchgehangen

seien, weswegen er «extrem erschrocken» sei. Es seien mehrere Personen gekommen und jemand habe gesagt,

er telefoniere der B.___, und eine andere Person habe E.___ anrufen wollen,

damit dieser mit seinem Traktor das Auto aus der Wiese ziehen könne. Er habe

gedacht, es sei alles organisiert. C.___ habe ihn dann nach [...] gefahren, da

er sich um 24:00 Uhr mit seinem Bruder auf dem Werkhof in [...] habe treffen

wollen. Die beiden unbekannten Personen seien nicht mehr vor Ort gewesen. Mit

seinem Bruder habe er um 01:00 Uhr von [...] nach [...] TI fahren wollen, um

den Kran transportfähig zu machen. Es sei für ihn nicht aussergewöhnlich, in

der Nacht ins Tessin zu fahren. Man habe gehofft, den Kran vom eigenen

Chauffeur transportieren lassen zu können. Dafür hätte man den Chauffeur um ca.

06:00 Uhr anrufen wollen. Sie seien um ca. 05:00 Uhr im Tessin auf der

Baustelle der Neat gewesen, hätten jedoch schon bald gesehen, dass man für den

Transport des Krans sowieso eine Bewilligung benötige und ein Transport mit dem

eigenen Chauffeur nicht möglich sein werde. Dieser könne einen Kran nur

transportieren, wenn er nicht breiter als 2.50 m und höchstens 18 m lang sei.

Am Anfang sei der Kran 3.70 m breit gewesen und sie hätten versucht, alles

wegzuschrauben, um die Breite auf maximal 3.00 m zu reduzieren, denn somit

hätte er nicht durch den Gotthard transportiert werden können und man hätte

einen Spezialtransport organisieren müssen. Mit der Demontage seien sie um ca.

12:00 Uhr fertig gewesen. Er habe für den 28. April 2016 keinen Transport mit

der Firma [...] geplant, entgegen der Formulierung im polizeilichen Einvernahmeprotokoll

vom 13. Juli 2016, sondern er habe dieses Unternehmen nur angefragt, um zu

erfahren, was sie transportieren könnten bzw. ab wann eine Bewilligung

gebraucht würde. Er sei mit seinem Bruder ins Tessin gefahren, da er die Masse

des Hallenkrans nicht gekannt habe und er Teile des Hallenkrans mit Werkzeug

habe abschrauben wollen. Er sei mit seinem Bruder zwischen 12:00 und 13:00 Uhr

wieder zurückgefahren (AS 169 ff.).

Nochmals auf die Unfallendsituation angesprochen,

erläuterte der Beschuldigte, der Lenker habe vermutlich unterschätzt, dass die

Wiese so nass gewesen sei. Er sei nicht mehr vorwärtsgekommen und er, der

Beschuldigte, habe gedacht, man könne vielleicht etwas «retourlassen» und das Auto vorwärts

wegstossen. Er habe aussteigen wollen, um die Situation von aussen zu sehen.

Dann sei das Auto retour gerollt (AS 172, Rn 243 ff.). Die beiden (unbekannten)

Personen seien zum Zeitpunkt x einfach nicht mehr dagewesen. Er habe sich auch

nicht mehr um diese gekümmert, da er mit sich selber beschäftigt gewesen sei.

Er habe nicht daran gedacht, die Polizei zu informieren. Es sei aber sonst

alles organisiert gewesen: Der Traktor, um das Auto herauszuziehen, und die B.___.

Zudem sei niemand verletzt gewesen (AS 174, Rn 330 ff.). Er könne nicht sagen,

wie die nassen Schmutzspuren und das Gras in den Fussraum des Autos gekommen

seien. Er wisse nicht, ob «der andere» nochmals eingestiegen sei und versucht habe, wegzufahren.

Wenn jemand Interesse habe, sein Auto zu kaufen, dann dürfe er dieses auch

probefahren. Auch habe er bis jetzt von einem Interessenten vor einer Probefahrt

noch nie einen Führerausweis verlangt (AS 174, Rn 339 ff.).

Zurückkommend auf die Situation beim

Restaurant, teilte der Beschuldigte auf entsprechende Frage mit, er sei nach

21:00 Uhr, es könne auch 21:30 Uhr gewesen sein, beim Restaurant Rebstock

gewesen und habe dieses um ca. 22:40 Uhr wieder verlassen. Er habe eine Stange

Panaché getrunken. Ein Gast habe eine Runde Bier bestellt, er trinke jedoch aufgrund

seiner Eisenwerte im Blut kein Bier (AS 172 f., Rn 260 ff.).

5.2

Aussagen C.___

Anlässlich der polizeilichen

Erstbefragung vom 28. April 2016 machte C.___ als Auskunftsperson im

Wesentlichen folgende Aussagen (AS 32 ff.): Sie sei um ca. 21:40 – 21:45 Uhr in

das Restaurant Rebstock in Nuglar gegangen. Der Beschuldigte sei auch dort

gewesen und habe eine Stange Bier vor sich gehabt. Sie könne nicht sagen, was

er alles getrunken habe und ob er betrunken gewesen sei. Er habe auf sie einen

normalen Eindruck gemacht. Der Beschuldigte habe um ca. 22:30 Uhr das

Restaurant alleine verlassen. Etwa 10 – 15 Minuten später sei das Licht

ausgegangen. F.___ habe ihr gesagt, dass es oberhalb des Dorfes ein Feuerwerk

gegeben habe und so seien zuerst G.___ mit seinem Mofa und dann sie selber mit H.___

den Simmenweg hochgefahren. Ein Auto sei «retour» am Strommast gestanden und der Beschuldigte sei ganz

zerstreut und aufgelöst bei diesem Fahrzeug gestanden. Dieser habe noch sein

Handy aus dem Auto nehmen wollen, aber sie habe ihn aufgrund des Stromes davon

abgehalten. Sie habe H.___ beauftragt, E.___ anzurufen, und habe den

Beschuldigten mit ihrem Auto nach [...] mitgenommen und bei der Firma A.___

aussteigen lassen. Dort habe sie niemanden anderes gesehen. A.___ habe ihr

nicht gesagt, was passiert war. Er sei völlig neben sich gewesen. Sie habe ihm

etwa dreimal sagen müssen, dass er retour in den Mast gefahren sei. Dies sei

ihm nicht klar gewesen. Er sei völlig zerstreut gewesen. Sie könne nicht sagen,

ob er auf der Unfallstelle betrunken gewesen sei, im Restaurant habe er normal

auf sie gewirkt.

Die anlässlich der polizeilichen

Erstbefragung gemachten Aussagen bestätigte C.___ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

vom 14. Dezember 2017 als Zeugin (AS 151 ff.). Sie führte weiter aus, dass der

Beschuldigte in ihrer Gegenwart 1.5 Stangen gehabt habe, sie jedoch nicht sagen

könne, ob es sich um Bier oder Panaché gehandelt habe, da diese beiden Getränke

im selben Glas ausgeschenkt würden (AS 155, Rn 132 ff.). Sie wisse nicht, ob

jemand vor dem Restaurant auf Herrn A.___ gewartet habe. Er habe damals ihr

gegenüber nicht erwähnt, dass er sich an diesem Abend mit zwei ihm unbekannten

Personen getroffen habe und dass er nun eine Geschäftsreise in den Tessin

unternehme.

5.3

Aussagen I.___

I.___, der Wirt des Restaurants Rebstock

in Nuglar, machte in seiner polizeilichen Ersteinvernahme, welche am 30. April

2016.

stattfand, als Auskunftsperson im Wesentlichen folgende Aussagen (AS 50):

Der Beschuldigte sei am 27. April 2016, um ca. 21:00 Uhr, ins Restaurant

Rebstock gekommen. Der Beschuldigte sei kein Freund von ihm, weshalb er sofort

den Tisch gewechselt habe, um keine Auseinandersetzung mit ihm zu haben. Er

habe sich nicht darauf geachtet, was der Beschuldigte getrunken habe, habe aber

gesehen, dass er eine Stange bestellt habe. Es sei ihm beim Beschuldigten

damals nichts Spezielles aufgefallen. Um ca. 22:45 Uhr sei der Beschuldigte

wieder aus dem Restaurant gegangen und um ca. 23:00 Uhr sei das Licht

ausgegangen.

I.___ hat seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2017 als Zeuge bestätigt (AS 156 ff.).

5.4

Aussagen G.___

Anlässlich der polizeilichen Erstbefragung

gab G.___ am 29. April 2016 als Auskunftsperson im Wesentlichen an, er sei nach

der Feuerwehrübung um ca. 22:00 Uhr ins Restaurant Rebstock gegangen. Der Herr,

welcher ihm damals nicht namentlich bekannt gewesen sei, später jedoch den

Unfall gehabt habe, habe sicher eine Stange getrunken. Sein Kollege (Kollege

der Auskunftsperson) habe einen Lichtbogen gesehen, worauf er, G.___, zur

Unfallstelle gegangen sei. Dort sei der ältere Herr an der Fahrertür gestanden

und habe einen verwirrten Eindruck gemacht. Kurze Zeit später sei auch C.___ am

Unfallort eingetroffen und habe den älteren Herrn, welchen sie namentlich

gekannt habe, nach Hause gefahren. Anschliessend sei auch er, G.___, nach Hause

gegangen (AS 42).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

vom 14. Dezember 2017 bestätigte G.___ als Zeuge seine bei der Polizei

gemachten Aussagen im Wesentlichen und gab an, dass er jetzt wisse, wer der

Beschuldigte sei. Er bestätigte weiter, dass er als Erster bei der Unfallstelle

gewesen sei und dort ausser dem Beschuldigten keine weiteren, ihm unbekannten Personen

anwesend gewesen seien (AS 160 ff.).

5.5

J.___

J.___, der Bruder des Beschuldigten,

machte vor der Vorinstanz von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch (T-G

164.

f.).

5.6

Aussagen von H.___

H.___ führte in der polizeilichen

Erstbefragung vom 28. April 2016 als Auskunftsperson aus, sie habe am Vorabend

mit den Leuten von der Feuerwehr um ca. 22:15 Uhr das Restaurant Rebstock besucht,

der Beschuldigte sei bereits dort gesessen und habe eine Stange Bier getrunken.

Dieser habe das Restaurant um ca. 23:00 Uhr verlassen und etwa fünf Minuten

später sei das Licht ausgegangen. Sie sei mit C.___ den Simmenweg hochgefahren

und habe dort den Beschuldigten vorgefunden, angelehnt an sein Auto. C.___ habe

den Beschuldigten nach Hause gebracht und sie, H.___, habe E.___ angerufen und

sei um ca. 23:45 Uhr nach Hause gegangen. Sie habe bereits im Restaurant den

Eindruck gehabt, A.___ sei betrunken gewesen. Der Wirt, I.___, habe diesem noch

angeboten, ihn nach Hause zu führen, was jener aber nicht gewollt habe. Auch

auf der Unfallstelle habe der Beschuldigte betrunken gewirkt. Sie habe auf der

Unfallstelle gesagt, man solle die Polizei informieren. Aber jemand habe ihr

gesagt, sie solle dies nicht tun (AS 38 f.).

H.___ wurde vor erster Instanz nicht

mehr befragt. Seitens des Beschuldigten wurde dies denn auch nicht beantragt.

5.7

Aussagen von E.___

In der polizeilichen Erstbefragung vom 30.

April 2016 führte E.___ als Auskunftsperson aus, er sei in der Unfallnacht von H.___

um ca. 23:15 Uhr angerufen worden und sei danach zum Unfallort gefahren, wo er H.___,

K.___ und G.___ vorgefunden habe. Den Beschuldigten habe er vor Ort nicht

angetroffen. Er habe gesehen, dass ein schwarzer BMW retour an einem Strommast

gestanden sei, und habe entschieden, nichts zu machen, da es sich um einen

Unfall gehandelt habe und ein Strommast involviert gewesen sei. Um ca. 23:40

Uhr sei er wieder nach Hause gefahren (AS 46 f.).

E.___ wurde vor erster Instanz nicht mehr

befragt. Seitens des Beschuldigten wurde dies denn auch nicht beantragt.

6.

Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung

und dem Grundsatz «in dubio pro reo»

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der

Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist:

es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (BGE 120 IV 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der

Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung

der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates

ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld

nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo»

verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den

Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Gemäss einem Leitsatz des Bundesgerichts

kommt dem Grundsatz in dubio pro reo – als Maxime der Beweiswürdigung –

keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (statt

vieler etwa die Urteile 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 E.

1.1

und 6B_953/2017 vom 28. März 2018 E. 2.1.4; vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; BGE

127.

I 38 E. 2a S. 41). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der

freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht.

Die Organe der Strafrechtspflege sollen

frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie

eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei sind sie

freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden.

Eine

tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich

Dispositiv

festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des

Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung

ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld

des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes

als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts

umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit

er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist

mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist

ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich.

Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz

denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend –

können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache

nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist

dem direkten Beweis gleichgestellt.

Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO

relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung

bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts

ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch

ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert

wird. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative

Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen

Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts

zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an

Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand

nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar

nicht erst in Betracht gezogen wird.

Diese

Erwägungen machte das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 144 IV 345 vom 23.

Mai 2018 (E.2.2.3.1 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

7. Beweiswürdigung im Konkreten

7.1 Vorliegend sprechen mit Ausnahme der

Aussagen des Beschuldigten alle Beweismittel und Indizien für den Sachverhalt,

wie er dem Beschuldigten im Strafbefehl vorgeworfen wird. Der Beschuldigte war

der Halter des Fahrzeuges und er bestreitet grundsätzlich nicht, zum

Unfallzeitpunkt mit diesem unterwegs gewesen zu sein, wenn angeblich auch nur

auf dem Beifahrersitz. Es gibt eine zeitliche und räumliche Koinzidenz der

Schilderungen der Auskunftspersonen bzw. Zeugen mit den polizeilich

festgestellten Tatsachen. So hielt sich der Beschuldigte – unbestrittenermassen

– bis kurz vor dem Stromunterbruch, welcher durch den Aufprall des Unfallautos

auf den Freileitungsmasten ausgelöst wurde, im Restaurant Rebstock auf, welches

sich nur ca. 200 m weit weg vom Unfallort befindet. Der Beschuldigte war gemäss

den Aussagen von Auskunftspersonen – und gemäss eigener Aussagen vor der

Vorinstanz – nicht etwa nur 15 Minuten im Rebstock, während derer die

Unbekannten angeblich vor dem Restaurant telefoniert hätten, sondern befand

sich bereits seit ca. 21 Uhr in diesem Restaurant. Weshalb die beiden

Unbekannten während eineinhalb Stunden nachts spät draussen auf den

Beschuldigten hätten warten sollen, erschliesst sich aufgrund der Aussagen des

Beschuldigten nicht.

Wie dem Polizeirapport zu entnehmen ist,

gelangt man von Nuglar bergwärts via Simmenweg auf einem «Schleichweg» nach [...],

wo der Beschuldigte wohnhaft ist (AS 18). Die Unfallstelle befand sich somit

auf seinem Heimweg. Der Beschuldigte wurde von den Auskunftspersonen/Zeugen an

der Unfallstelle alleine angetroffen. Im Unfallauto lagen auf dem Rücksitz

Geschäftsunterlagen des Beschuldigten, auf dem Beifahrersitz sein Mobiltelefon.

Dass der Beschuldigte zuvor erheblich Alkohol konsumiert hatte, ist nicht

erstellt. Aber ein bis zwei Biere oder Panachés waren es mindestens.

Auch wenn für eine Täterschaft des

Beschuldigten kein direktes Beweismittel vorliegt, begründen die vorliegenden

Indizien eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

direkt bewiesene Tatsache, nämlich, dass der Beschuldigte das Unfallfahrzeug

zum Unfallzeitpunkt gelenkt hat, gegeben ist. Vernünftige Zweifel können bei

dieser Indizienlage an sich ausgeschlossen werden.

7.2 Der Beschuldigte macht jedoch eine Sachverhaltsalternative

geltend: Nicht er sei am Steuer gesessen, sondern ein unbekannter Dritter, der

zusammen mit einem anderen Unbekannten am Kauf des Fahrzeuges interessiert

gewesen sei. Als die beiden angefangen hätten zu telefonieren, habe er vorgeschlagen,

im Restaurant Rebstock etwas trinken zu gehen. Er habe den Autoschlüssel mit

ins Restaurant genommen und die beiden Personen seien draussen geblieben und

immer noch dagewesen, als er das Restaurant wieder verlassen habe. Sie hätten

unbedingt nochmals mit dem Auto fahren wollen, weshalb er wieder auf dem

Beifahrersitz und «der andere auf dem Rücksitz» Platz genommen habe. Das Auto sei «ufeszue» in Richtung Simmenweg parkiert

gewesen, weshalb er den Lenker angewiesen habe, beim Wochenendhaus auf dem

Mergelplatz zu wenden. Dieser sei jedoch auf die Wiese gefahren und habe dort

wenden wollen, sei aufgrund der Nässe allerdings nicht mehr weggekommen. Er,

der Beschuldigte, und die Person auf dem Rücksitz seien ausgestiegen und hätten

das Auto stossen wollen, was jedoch nicht gegangen sei. Der Fahrer sei sodann

auch ausgestiegen, worauf das Auto retour in den Mast gerollt sei. Er habe das

Auto noch zu halten versucht, was ihm jedoch nicht mehr gelungen sei.

7.2.1 Das vom Beschuldigten geltend

gemachte Alternativszenario wird durch kein einziges Indiz gestützt. Unbekannte

Drittpersonen wurden von den Auskunftspersonen weder vor dem Restaurant noch

bei der Unfallstelle festgestellt. Der Beschuldigte erwähnte solche auch nicht

gegenüber C.___, als diese ihn von der Unfallstelle nach Hause bzw. zu seinem

Geschäft fuhr. Dies obwohl ihm C.___ auf der Heimfahrt mehrmals erklärte, er,

der Beschuldigte, habe soeben den Unfall verursacht. Weiter spricht der

Unfallzeitpunkt gegen die Behauptung, der Beschuldigte sei mit

Fahrzeug-Kaufinteressenten unterwegs gewesen. Es dürfte reichlich unüblich

sein, sich spät nachts mit unbekannten ausländischen Personen, auf eine Fahrt

einzulassen; wohlweislich mit Leuten, welche – jedenfalls gemäss seinen Aussagen

vor der Vorinstanz – auf dem Firmenareal aufgetaucht und auf dem Werkhof

«herumgeschlichen» sein (AS 169 Z 110) und später ein Kaufinteresse nicht etwa

an den Baumaschinen, sondern am BMW-Cabriolet bekundet haben sollen. Gegen die

Behauptung, es seien unbekannte – und mithin wildfremde – Dritte im Auto bzw.

am Steuer gesessen, spricht auch die Tatsache, dass auf dem Rücksitz

Geschäftsunterlagen und auf dem Beifahrersitz das Mobiltelefon des

Beschuldigten lagen. Gegen eine Dritttäterschaft spricht zudem, dass der

Beschuldigte nach dem Unfall nicht etwa die Polizei avisierte, um gegen den

angeblichen Unfallverursacher vorzugehen, sondern vielmehr selber für die

Polizei unauffindbar war, dies auch noch am anderen Morgen. Er macht

diesbezüglich nun aber geltend, noch in der Nacht mit seinem Bruder in den

Tessin gefahren und erst am folgenden Nachmittag von dort zurückgekehrt zu

sein. Der Bruder wurde von der Vorinstanz vorgeladen, doch er machte von seinem

Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei

noch in der Nacht mit seinem Bruder ins Tessin gefahren, wurde somit nicht durch

eine zweite Aussage bestätigt. Abgesehen davon spielt dies für den relevanten

Sachverhalt auch keine Rolle, da eine allfällige Fahrt in den Tessin ohnehin

erst nach der Tat erfolgt wäre (und mithin kein Alibi darstellen würde). Nicht

glaubhaft ist auf jeden Fall die Aussage des Beschuldigten bei der Polizei, er

habe damals schlicht nicht mehr an die Polizei gedacht.

7.2.2 Wie dem Polizeirapport zu entnehmen

ist, wollte der Beschuldigte offenbar, als er sich am 28. April 2016 auf dem

Polizeiposten meldete, nichts von einem Unfall wissen. Er sei im Tessin gewesen

(AS 16). Diese Aussage machte er zwar vor der formellen Befragung, die Aussage

wurde folglich nicht unterschriftlich protokolliert. Diese informelle Aussage

kann jedoch zumindest als Indiz dafür angesehen werden, dass der Beschuldigte

damals versuchte, die angebliche Tessinreise, von welcher wohlweislich nicht

einmal seine Frau etwas gewusst hatte, als Alibi zu verwenden. Es handelt sich

dabei nicht um eine plausible Geschichte.

7.2.3 Die Aussagen des Beschuldigten

sind teilweise auch widersprüchlich. So sagte er bei der Polizei aus, er habe

sich nach dem Restaurantbesuch mit den unbekannten Kaufinteressenten auf eine

zweite Fahrt begeben, weil sie noch Unterlagen hätten holen müssen. Vor der

Vorinstanz sagte er demgegenüber aus, die unbekannten Kaufinteressenten hätten

unbedingt nochmals mit dem Auto fahren wollen. Weiter gab er bei der Polizei

an, sich lediglich 15 Minuten im Restaurant Rebstock aufgehalten zu haben. Vor

der Vorinstanz bestätigte er entsprechend den Aussagen der

Auskunftspersonen/Zeugen, sich bereits um 21 Uhr oder 21:30 Uhr dort

eingefunden zu haben. Er war mithin rund eineinhalb Stunden im Rebstock.

Bei dieser Sachlage sind die vom

Beschuldigten im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände unbehelflich. Weder

spricht das geöffnete hintere linke Fenster des Unfallautos für seine

Sachverhaltsvariante noch ist seine Behauptung stringent, wonach die von der Polizei im Fussraum des

Unfallfahrzeuges festgestellten Schmutzspuren von den helfenden Personen beim

Abtransport des Fahrzeuges hinterlassen worden seien. Denn die Polizei stellte

diese Schmutzspuren fest, als das Unfallauto noch am Unfallort stand (AS 15). Dass

die unmittelbar nach dem Unfall anwesenden Personen versucht hätten, das Auto

wegzufahren, wie dies der Beschuldigte bei der Polizei ausgesagt hat, wurde von

diesen Anwesenden als Auskunftspersonen/Zeugen nicht bestätigt - im Gegenteil:

sie rieten dem Beschuldigten wegen Stromschlaggefahr sogar davon ab, aus dem

Auto sein Mobiltelefon zu behändigen. Demnach begaben sich diese mit Sicherheit

nicht selber in das Fahrzeug, um dieses wegzufahren. Als einzig möglicher

Spurenverursacher – neben dem Beschuldigten – kämen somit nur die von diesem

erwähnten Kaufinteressenten in Frage. Diese Kaufinteressenten entspringen aber

einer Schutzbehauptung des Beschuldigten. Es ist deshalb erstellt, dass die

Spuren vom Beschuldigten stammen.

7.2.4 Auch die Begründung

des Beschuldigten, weshalb er bei der angeblichen Dritttäterschaft nicht die

Polizei avisierte, überzeugt nicht. Sie widerspricht jeder Lebenserfahrung. Hätte

tatsächlich ein unbekannter Dritter den Unfall und den Schaden am Auto

verursacht und wäre anschliessend verschwunden, wäre es absolut naheliegend

gewesen, die Polizei zu avisieren und dadurch eine Täterfahndung einzuleiten. Stattdessen

machte sich der Beschuldigte selber aus dem Staub und war für rund 15 Stunden

nicht mehr auffindbar. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden,

nicht der angeblich unbekannte Dritttäter, sondern der Beschuldigte sei geflohen.

7.2.5 Der Unfallort befand

sich einiges vom Rebstock entfernt, ausserhalb der Ortschaft und nicht auf der

Route vom Rebstock nach [...] (allenfalls war es ein Schleichweg, den der

Beschuldigte als Beifahrer von «Unbekannten» nicht gefahren wäre). Weshalb

sollte man im Übrigen den Simmenweg hochfahren, um dann auf dem Mergelplatz

wieder zu wenden? – Es gibt zu viele Unstimmigkeiten in den Schilderungen des

Beschuldigten, als dass diese für glaubhaft zu befinden wären. Seine Aussagen

sind nicht plausibel.

7.3 Der Beschuldigte liegt

im Übrigen falsch, wenn er moniert, er sei in Anwendung des Grundsatzes «in

dubio pro reo» freizusprechen, weil keiner der Zeugen ihn, den Beschuldigten,

je als Lenker des Unfallfahrzeuges gesehen habe. Wie dargelegt, kann ein

Sachverhalt beim Fehlen eines direkten Beweises – wie vorliegend – über einen

Indizienbeweis erstellt sein (vgl. Ziff II.6 hiervor mit Verweis auf BGE 144 IV

345). Massgebend ist im Übrigen nicht die isolierte Betrachtung der einzelnen

Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (u.a. Urteil des Bundesgerichts

6B_291/2016 E. 2.1).

7.4 Der vorgehaltene

Sachverhalt ist somit gestützt auf die dargelegten Indizien erstellt. Demnach

kam der Beschuldigte aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschens

des Fahrzeuges von der Strasse ab. Bevor er das Fahrzeug verlassen hatte,

sicherte er dieses ungenügend, so dass dieses rückwärts den Hang hinunterrollte

und schiesslich gegen einen Freileitungsmast prallte, wodurch zwischen den

Freileitungen ein elektrischer Kurzschluss verursacht wurde, was zu einem

Stromausfall in ganz Nuglar-St. Pantaleon führte. Der Kurzschluss war begleitet

von einem Knall und einem grossen Lichtbogen. Sowohl der Knall als auch der

Lichtbogen wurden durch den Beschuldigten wahrgenommen. Nach seinen Aussagen vor

der Vorinstanz gab es einen solchen «Chlapf», dass er an den Weltuntergang gedacht

habe. Es habe wegen der durchhängenden Drähte einen Feuerbogen gegeben (AS 170

Z 161 ff.). Der Beschuldigte verliess die Unfallstelle, ohne die allenfalls Geschädigte

(Fa. B.___) oder die Polizei zu avisieren.

Vor dem Unfall hielt sich

der Beschuldigte von ca. 21 Uhr bis 22:40 Uhr alleine im Restaurant Rebstock in

Nuglar auf und trank mindestens 1 - 2 Stangen Bier oder Panaché. Dass er

betrunken war und der Wirt ihm deshalb angeboten habe, ihn nach Hause zu

führen, wie dies H.___ bei der Polizei aussagte, ist nicht erstellt. Weder

bestätigte eine andere Auskunftsperson einen betrunkenen Zustand des

Beschuldigten noch erwähnte der Wirt, I.___, er habe dem Beschuldigten das

Angebot gemacht, ihn nach Hause zu fahren.

III. Rechtliche Würdigung

1. Verletzung

der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerk-samkeit und

Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie

Nichtsichern oder ungenügendes Sichern des Personenwagens (gegen Wegrollen;

Art. 37 Abs. 3 SVG, Art. 22 Abs. 1 VRV); Ziff. 1.1 der Anklage

Es kann vollumfänglich auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 7 f.). Wie die Vorinstanz

erwog, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte seine

Aufmerksamkeit nicht hinreichend der Strasse widmete, deshalb von der Fahrbahn

abkam, ins abschüssige Wiesenland gelangte und sein Fahrzeug nicht hinreichend

sicherte, als er aus diesem ausstieg. Der Beschuldigte macht diesbezüglich

ausschliesslich eine Dritttäterschaft geltend. Dieser Einwand ist entkräftet,

nachdem das Berufungsgericht zum Beweisergebnis gelangt ist, wonach der

Beschuldigte das betreffende Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt hat.

Der Beschuldigte ist wegen (einfacher) Verletzung

der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

2. Pflichtwidriges

Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG); Ziff. 1.4

der Anklage

2.1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein

Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort

anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen

(Art. 51 Abs. 1 SVG).

Entsteht bei einem Verkehrsunfall

Sachschaden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen

und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er

unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG).

Mit Busse wird bestraft, wer bei einem

Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt (Art. 92 Abs. 1

SVG).

2.2 Es kann vorab festgehalten werden,

dass der Sachverhalt gemäss Ziffer 1.4 der Anklage nicht unter Art. 51 Abs. 1

SVG zu prüfen ist, da dem Beschuldigten nicht vorgehalten wird, nach dem Unfall

nicht sofort angehalten zu haben. Art. 51 Abs. 1 SVG regelt nur die

Pflicht zum Anhalten, nicht jedoch das Verbleiben auf der Unfallstelle. Ob und

wie lange der Betroffene dazu verpflichtet ist, hängt von den weitern Pflichten

ab (Lea Unseld in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, Art. 51 SVG N 50). Zu

prüfen ist daher lediglich, inwieweit er gegen Art. 51 Abs. 3 SVG verstossen

hat.

2.3 Art. 51 Abs. 3 SVG setzt, wie

erwähnt, einen Sachschaden voraus. Ein solcher kann sich auf beliebige

Gegenstände oder Objekte beziehen, die bei einem Strassenverkehrsunfall in

Mitleidenschaft gezogen, zerstört oder unbrauchbar gemacht werden. Unerheblich

ist, ob die Beschädigung nur von geringer Bedeutung ist. Ein Unfall mit

Sachschaden ist beispielsweise gegeben, wenn ein Fahrzeug bei einer Kollision

Kratzer abbekommt, ein Gartenzaun eingedrückt wird oder Signale oder sonstige

Strassenanlagen beschädigt werden. Die besonderen Verhaltenspflichten von Art.

51 Abs. 3 SVG gelangen jedoch nur zur Anwendung, wenn Sachen Dritter betroffen

sind (Lea Unseld, a.a.O., Art. 51 SVG N 39).

Die Bestimmung dient der Beweissicherung

im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung und erleichtert die Geltendmachung

von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtigen. Sie ermöglicht in

Fällen, in denen sich polizeiliche Erhebungen aufdrängen oder vom Geschädigten

verlangt werden, ein rasches Eingreifen der Polizei. Erforderlich ist

grundsätzlich, dass tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. Der Schädiger

darf jedoch nicht eigenmächtig entscheiden, es sei niemand zu Schaden gekommen,

obschon sich weitere Abklärungen aufdrängen. Die Meldepflicht gemäss Art. 51

Abs. 3 SVG entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein

Sachschaden eingetreten ist. Nicht entscheidend ist die Höhe des Schadens. Die

in Art. 51 Abs. 3 SVG statuierte Meldepflicht richtet sich ausschliesslich an

den Schädiger. Dieser hat die Polizei zu benachrichtigen, wenn der Geschädigte

nicht auf der Unfallstelle ist und es dem Schädiger nicht möglich ist, diesen

sofort über den Unfall in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung der Polizei ist

notwendig, wenn der Geschädigte aus irgendeinem Grund nicht sofort benachrichtigt

werden kann (Lea Unseld, a.a.O., Art. 51 SVG N 77 und 83). Der

Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, dass kein Sach-

oder Personenschaden eingetreten ist, macht sich unabhängig davon strafbar, ob

sich nachträglich herausstellt, dass kein Sachschaden eingetreten ist. Diese

Pflicht entfällt, wie dargelegt, nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden

kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts

6B_322/2015 E. 3).

Der Beschuldigte bestreitet nicht, nach

dem Unfall weder die Geschädigte noch die Polizei avisiert zu haben. Vor der

Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte sei damals nach

dem Unfall in einem Zustand gewesen, in welchem er seine Pflichten nicht mehr

ganz habe abschätzen können. Dazu komme, dass er im Zeitpunkt des Lichtbogens

nicht habe wissen können, dass der Strom ausgefallen sei. Durch die Kollision

sei kein Sachschaden entstanden. Sein Mandant habe deshalb keine Pflicht

gehabt, die Polizei zu rufen. In der Berufungsbegründung wird auf diese

Ausführungen vor der Vorinstanz verwiesen.

Der Beschuldigte führte vor der

Vorinstanz aus, als das Auto retour in den Mast gerollt sei, habe es einen

solchen «Chlapf» gegeben, dass er an den Weltuntergang gedacht habe. Es habe einen

Feuerbogen gegeben wegen der Drähte, die durchgehängt seien. Den Knall und den

Lichtbogen sowie den nachfolgenden Stromausfall erwähnten auch die

Auskunftspersonen. Unter diesen Umständen durfte der Beschuldigte nicht

eigenmächtig davon ausgehen, dass die Kollision mit dem Freileitungsmast bei

der Strombetreibergesellschaft zu keinem Sachschaden geführt hat, und er wäre

folglich zur Meldung verpflichtet gewesen, unabhängig davon, ob effektiv auch

ein Sachschaden verursacht worden war. Deshalb kann offengelassen werden, ob

die Kraftmaschine im Hühnerstall von C.___ durch den Stromausfall tatsächlich

beschädigt worden ist, was in den Akten nicht dokumentiert ist. Festzuhalten

ist, dass es sich beim Zeitaufwand, der von der B.___ für die Behebung des Stromausfalls

aufgeführt wird, nicht um einen Sachschaden, sondern um einen Vermögensschaden

handelt. Wie dem Polizeirapport zu entnehmen ist (AS 15), wurde der Strommast

nicht beschädigt und es wird auch nicht auf andere Sachschäden an der

Infrastruktur der Betreibergesellschaft hingewiesen. Die Fernleitungen gerieten

ins Schwingen, berührten sich und setzten dadurch die Anlage ausser Betrieb,

ohne dass ein Sachschaden entstanden ist. Die Frage, ob Art. 51 Abs. 3 SVG über

den Wortlaut hinaus auch Vermögenschäden als Voraussetzung umfasst, welche –

wie vorliegend – nicht direkt auf einen Sachschaden zurückzuführen sind, ist

aufgrund der Rechtsprechung zu Art. 58 SVG eher zu verneinen (vgl. dazu BGE 106

II 75 E. 2).

Zusammenfassend konnte der Beschuldigte aufgrund

der unfallbedingten Kollision mit dem Freileitungsmast und der anschliessenden

Auslösung eines Knalls und eines Feuerbogens nicht zweifelsfrei ausschliessen,

einen Fremd-Sachschaden verursacht zu haben, und er wäre verpflichtet gewesen,

die möglicherweise geschädigte Betreibergesellschaft oder die Polizei zu

benachrichtigen. Angesichts der nächtlichen Stunde (d.h. ausserhalb der

Bürozeiten) wäre in erster Linie die Polizei zu avisieren gewesen. Dies hat der

Beschuldigte unbestrittenermassen nicht getan. Der Beschuldigte wendet ein, er

habe dies nicht getan, weil er nach dem Unfall verwirrt gewesen sei. Beim

vorliegenden Verkehrsvorfall mit Kollision muss aber selbst einem verwirrten

Unfallverursacher klar sein, dass insbesondere zur nächtlichen Stunde die

Polizei zu avisieren ist. Der Beschuldigte hatte sich bei der Kollision ja

nicht im Auto befunden. Der Beschuldigte war nicht etwa weggetreten oder

betrunken, sondern lediglich verwirrt, was bei einem solchen Vorfall möglich

ist. Es gibt im Übrigen zumindest einen Hinweis dafür, dass das Rufen der

Polizei auf der Unfallstelle ein Thema war. So sagte H.___ bei der Polizei aus,

sie habe auf der Unfallstelle gesagt, man müsse die Polizei rufen. Jemand habe

ihr aber geantwortet, sie solle dies nicht tun (AS 40). Es ist deshalb von

einem vorsätzlichen Handeln auszugehen.

Der Beschuldigte ist gestützt auf Art.

92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach

Unfall schuldig zu sprechen.

3. Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs.1 SVG); Ziff.

1.3 der Anklage

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich

einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat

geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung

gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung

widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat

(Art. 91a Abs. 1 SVG).

In der Berufungsbegründung wird

diesbezüglich lediglich geltend gemacht, der Beschuldigte habe das Fahrzeug zum

Unfallzeitpunkt nicht gelenkt. Dieses Argument ist entkräftet.

Der Beschuldigte hat eine gebotene

sofortige Meldung an die Polizei unterlassen und ist entsprechend schuldig

gesprochen worden. Diese Unterlassung erfüllt den Tatbestand von Art. 91a Abs.

1 SVG unter den kumulativen Voraussetzungen, dass die Meldepflicht der

Abklärung des Unfalls diente, die Benachrichtigung der Polizei möglich war und

bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls

mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit gegenüber dem Meldepflichtigen angeordnet hätte (Philippe

Weissenberger, a.a.O., Art. 91a SVG N 11). Diese Voraussetzungen sind

vorliegend kumulativ gegeben. Zu beachten ist dabei der Umstand, dass die

Polizei heute bei geringfügigen Ereignissen im Strassenverkehr, insbesondere

auch bei Selbstunfällen ohne Fremdschäden, nunmehr systematisch Atem-Alkoholproben

anzuordnen pflegt. Damit sind nach neuem Recht im erweitertem Mass Umstände zu

bejahen, welche die Anordnung einer entsprechenden Untersuchungsmassnahme als

wahrscheinlich erscheinen lassen (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91a SVG N

6). Aufgrund des doch aussergewöhnlichen Unfallhergangs mit einem wegrollenden

führerlosen Fahrzeug, welches durch den Aufprall auf einen Freileitungsmast

einen Kurzschluss mit entsprechenden akustischen und visuellen

Begleiterscheinungen verursachte, sowie aufgrund der Nachtzeit und dem

vorherigen Restaurantbesuch mit Alkoholkonsum des Beschuldigten steht ausser

Zweifel, dass die Polizei eine entsprechende Massnahme angeordnet hätte. Die

war zweifelsohne auch dem Beschuldigten bewusst. Unter diesen Umständen ist von

einem direkten Vorsatz auszugehen.

Der Beschuldigte ist wegen Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 22 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Wie die Vorinstanz hinsichtlich der

konkreten Strafzumessung zutreffend festgehalten hat, ist für die Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Vergehen), welche das

schwerste Delikt darstellt, eine Geldstrafe und für die übrigen Delikte

(Übertretungen) eine Busse auszusprechen. Die Vorinstanz schloss hinsichtlich

des Vergehens bzw. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

zurecht auf ein leichtes Verschulden und verhängte dafür nicht eine Freiheits-,

sondern eine Geldstrafe. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen auf

Urteilsseiten 24 f. verwiesen werden.

2.2 Bezüglich der Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erwog die Vorinstanz, in

Anbetracht aller verschuldens-, tat- und täterrelevanten Faktoren erscheine

eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen angemessen. Die Höhe des Tagessatzes legte

sie entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf CHF

570.00 fest. Der Beschuldigte erhebt im Berufungsverfahren weder gegen die Höhe

der Geldstrafe noch die Höhe des Tagessatzes Einwände. Die Erwägungen der

Vorinstanz zur Festlegung der Geldstrafe sind korrekt (US 24 f.). In Ergänzung

dazu ist im Rahmen des sog. Sanktionenpakets dem mit der vorsätzlichen

Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit verbundenen

Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten (Art.16c Abs. 1 lit. d SVG,

Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG) leicht strafmindernd Rechnung zu tragen. In

Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erscheint die von der Vorinstanz

festgelegte Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 570.00 angemessen.

Die Vorinstanz erwog, aufgrund der

konkreten Umstände müsse für dieses Delikt noch eine Verbindungsbusse

ausgesprochen werden. Diese legte die Vorinstanz auf CHF 2'700.00 fest,

ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe (Umwandlungssatz von CHF 570.00). Der

Beschuldigte wendet dagegen ein, eine Strafkombination dürfe nicht zu einer

Erhöhung der schuldangemessenen Strafe führen. Die kombinierten Strafen müssten

in ihrer Summe schuldangemessen sein. Im Weiteren sei zu beachten, dass die

Verbindungs(geld)strafe in quantitativer Hinsicht nur untergeordnete Bedeutung

haben dürfe. Ferner gelte es festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht ausführe,

weshalb nebst einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe noch eine

Verbindungsbusse angezeigt sei. Er, der Beschuldigte, habe einen einwandfreien

automobilistischen Leumund und sei nicht vorbestraft. Eine Begründung, weshalb

eine Verbindungsbusse aus spezialpräventiven Gründen angezeigt sein sollte,

bleibe die Vorinstanz schuldig.

Diese Einwände des Beschuldigten sind begründet.

Wie die Vorinstanz selber in ihren allgemeinen Erwägungen zur Strafzumessung festgehalten

hat (US 23), darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen der

Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB die unbedingte Verbindungsgeldstrafe

bzw. (neurechtlich ausschliesslich noch) die Busse nicht zu einer Straferhöhung

führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Bewertet das Gericht ein

Strafmass von 20 Monaten (bzw. hier in casu von 35 Tagessätzen) als insgesamt

schuldangemessen und erachtet es in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB eine

Strafkombination als sachgerecht, so haben die beiden Sanktionen in ihrer Summe

schuldangemessen (also nicht höher als 20 Monate Freiheitsstrafe bzw. in casu

35 Tagessätze Geldstrafe) zu sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2). Die Vorinstanz

blendete diese Rechtsprechung aus, indem sie eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen

als schuldangemessen einstufte, zusätzlich aber dann noch eine Verbindungsbusse

aussprach.

Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine

bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die

Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sog. Schnittstellenproblematik

zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für

Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit

Bussen geahndet werden, soll – auch – mit einer unbedingten Sanktion reagiert

werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also

im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer

rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention.

Darüber hinaus erhöht die Strafkombination ganz allgemein die Flexibilität des

Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem

Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in

gewissen Fällen mit der Auferlegung einer Busse einen spürbaren Denkzettel

erteilen will. Die Strafkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Eine

spezifische Legalprognose für die Verbindungsstrafe an sich ist aber nicht

erforderlich (Schneider/Garré in: Basler Kommentar zum StGB I, 4. Auflage,

Basel 2019, [im Folgenden: BSK StGB I] Art. 42 StGB N 103 mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung).

Ist nur ein Vergehen zu beurteilen,

liegt es im Ermessen des Richters, ob und wie die Strafkombination zur

Anwendung gelangt. In diesem Sinne ist sie nicht obligatorisch. Anders ist

hingegen die Rechtslage bei gleichzeitiger Sanktionierung von Übertretungs- und

Vergehenstatbeständen, die in unechter Gesetzeskonkurrenz stehen. Wer ein

Vergehen und eine Übertretung begeht, soll nicht besser wegkommen als

derjenige, welcher sich lediglich der (konsumierten) Übertretung strafbar

macht. Die neben der Primärstrafe übliche Sanktionierung einer zusätzlichen

Übertretung mit einer Busse gilt daher auch im Anwendungsbereich von Art. 42

Abs. 4 StGB bei unechter Gesetzeskonkurrenz. Eine Busse ist diesfalls

trotz der Formulierung von Art. 42 Abs. 4 StGB als Kann-Vorschrift

obligatorisch. Das Gleiche sollte auch bei Delikten gelten, die bei kleinerem

Tatverschulden als Übertretung, bei grösserem Verschulden als Vergehen

ausgestaltet sind (BSK StGB I, a.a.O., Art. 42 StGB N 104).

Im vorliegenden Fall stehen die

Übertretungen in echter Konkurrenz zum Vergehen. D.h. für die Übertretungen ist

ohnehin noch separat eine Busse auszusprechen. Demnach ist für das Vergehen

nicht auch noch obligatorisch eine Verbindungsbusse auszusprechen. Es liegt

vielmehr im Ermessen des Gerichts, ob und gegebenenfalls wie eine Strafkombination

zu erfolgen hat. Vorliegend sind weder spezial- noch generalpräventive Gründe

ersichtlich, welche für eine Verbindungsbusse sprechen. So weist der

Beschuldigte ein unbescholtenes Vorleben und einen einwandfreien

automoblistischen Leumund auf, so dass ihm für die Geldstrafe vorbehaltlos der

bedingte Strafvollzug gewährt werden kann und es dazu nicht noch eines

«spürbaren Denkzettels» bedarf. Ein Schnittstellenfall liegt somit nicht vor. Unter

diesen Umständen erscheint es angemessen, auf die Ausfällung einer

Verbindungsbusse zu verzichten. Zur Abgeltung der Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bleibt es demnach bei einer Geldstrafe von

35 Tagessätzen zu je CHF 570.00, wobei der bedingte Strafvollzug gewährt wird

und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt wird.

2.3 Die Vorinstanz sprach für die

Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes (Verletzung der Verkehrsregeln und

pflichtwidriges Verhalten nach Unfall) eine Busse von CHF 1'300.00 aus. Dagegen

werden seitens des Beschuldigten keine Einwände erhoben. Unter Verweis auf die Erwägungen

der Vorinstanz (US 26) ist die Busse zu bestätigen. Hingegen ist in Abweichung

von der Vorinstanz nicht von einem Umwandlungssatz von CHF 100.00, sondern

entsprechend der Tagessatzhöhe der Geldstrafe von CHF 570.00 auszugehen.

Denn die Busse wurde ausdrücklich unter Berücksichtigung der finanziellen

Leistungsfähigkeit des Beschuldigten festgelegt (US 26), so dass es sachgerecht

erscheint, auch den Umwandlungssatz entsprechend den finanziellen Verhältnissen

des Beschuldigten festzulegen und nicht vom standardisierten Umwandlungssatz

von CHF 100.00 auszugehen, welcher zur Anwendung kommt, wenn die Busse

ausschliesslich aufgrund des Tatverschuldens festgelegt wird (vgl. zum Ganzen:

Stefan Heimgartner in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 106 StGB N 14). Die

Ersatzfreiheitsstrafe ist demnach auf 3 Tage festzulegen.

V. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen: Aufgrund des hinsichtlich eines

Vorhalts ergangenen Freispruchs wird ein Viertel der erstinstanzlichen Kosten

zu Lasten des Staates ausgeschieden. Angemessen wäre an sich auch eine tiefere

Kostenausscheidung zu Lasten des Staates, da nur ein marginaler Teil des

Verfahrensaufwandes auf den Tatbestand der fahrlässigen Störung von Betrieben,

die der Allgemeinheit dienen, entfiel. Infolge des hier greifenden

Verschlechterungsverbotes ist aber eine tiefere Kostenausscheidung (zu Lasten

des Staates) bzw. eine höhere Kostenauferlegung auf den Beschuldigten

ausgeschlossen.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 2'000.00, werden demnach wie

folgt auferlegt:

A.___ ¾ entspr. CHF

1'500.00

Staat ¼ entspr.

CHF 500.00

1.2 Die Berufung des Beschuldigten war

im Hauptpunkt erfolglos. Erfolgreich war sie hinsichtlich des Eventualantrages

bzw. des Verzichts auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse. Im

Berufungsverfahren wurde auch noch die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse reduziert.

Dies geschah jedoch von Amtes wegen und nicht auf entsprechenden Antrag des

Beschuldigten. Es erscheint angemessen, ein Viertel der Kosten des

Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates auszuscheiden. Im Übrigen hat der

Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Staatsgebühr wird

auf CHF 1'600.00 festgelegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens belaufen sich

auf total CHF 1'660.00.

Demnach werden die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF

1'660.00, wie folgt auferlegt:

A.___ 3/4 entspr. CHF

1'245.00

Staat 1/4 entspr.

CHF 415.00

2. Entschädigung

2.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Demnach hat der Staat

Solothurn A.___ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'930.40 zu

bezahlen.

2.2 Entsprechend dem Kostenentscheid ist

dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung

im Umfang von 1/4 einer vollen Parteientschädigung zuzusprechen.

Für das Berufungsverfahren macht der

private Verteidiger von A.___, Advokat Georg Gremmelspacher, einen

Arbeitsaufwand von total 18,0833 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 350.00

geltend. Für Einschätzung der Prozesschancen, Aktenstudium, Rechtsabklärung und

Ausarbeitung der Berufungserklärung, welche auch die Begründung umfasst, werden

insgesamt 945 Minuten bzw. 15,75 Stunden ausgewiesen, was angesichts der

Tatsache, dass der Verteidiger aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens

bereits Aktenkenntnis hatte und im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen zu

prüfen waren, unangemessen hoch erscheint. Ein Arbeitsaufwand von rund einem

Tag bzw. 8 Stunden erscheint für diese Arbeiten angemessen. D.h. dieser Aufwand

ist um 7,75 Stunden zu kürzen. Eine weitere Kürzung hat für die Kanzleiaufwände

vom 12. April 2018 (Weiterleitung der Mitteilung der Staatsanwaltschaft an

Klient), 16. Mai 2018 (Weiterleitung Verfügung an Klient), 8. Juni 2018

(Strafregisterauszug an Klient) zu erfolgen, da solche Aufwände bereits im

Stundenansatz des Anwalts enthalten sind (Kürzung um total 30 Minuten). Nicht

vergütet wird im Übrigen der Aufwand für das Fristerstreckungsgesuch vom 26.

Juni 2018 (15 Min.), da es sich ebenfalls um einen Kanzleiaufwand handelt.

Die Kostennote ist demnach insgesamt um

8,5 Stunden auf 9,58 Stunden zu kürzen. Die volle Parteientschädigung wird –

zuzüglich 0,42 Stunden für die Nachbearbeitung – auf der Basis von 10 Stunden

berechnet. Das Verfahren war weder tatsächlich noch rechtlich besonders

komplex, so dass praxisgemäss in Anwendung von § 158 Abs. 2 GebT ein Stundenansatz

von CHF 260.00 (statt der in Rechnung gestellten CHF 350.00) zur Anwendung

kommt. Somit beträgt die volle Parteientschädigung total CHF 2'913.05 (Honorar

2'600.00, Auslagen 104.80 [Kürzung der Kopierkosten um die Hälfte; 50 Rappen

statt 1 Franken pro Stück; vgl. § 158 Abs. 5 GT], Mehrwertsteuer CHF 208.25).

Die dem Beschuldigten zuzusprechende reduzierte Parteientschädigung im Umfang von

1/4 beträgt somit CHF 728.25.

2.3 Die dem Beschuldigten zugesprochenen

Parteientschädigungen von total CHF 2'658.65 sind mit den von ihm zu

tragenden Verfahrenskosten von total CHF 2'745.00 zu verrechnen. Restanz

zu Gunsten des Staates nach Verrechnung: CHF 86.35.

Demnach wird in Anwendung der Art. 90 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92

Abs. 1, 31 Abs. 1, 37 Abs. 3, 51 Abs. 3 SVG;

Art. 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 VRV; Art. 42 Abs. 1, 44

Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 379 ff., 398 ff., 416 ff.,

442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von

Dorneck-Thierstein vom 14. Dezember 2017 wurde A.___ vom Vorwurf der

fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, freigesprochen.

2.

A.___

hat sich schuldig gemacht der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an

Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges sowie Nichtsichern oder

ungenügendes Sichern des Personenwagens (gegen Wegrollen), der Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) sowie des

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, alles begangen am

27. April 2016.

3.

A.___

wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe

von 35 Tagessätzen zu CHF 570.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b) einer Busse von

CHF 1'300.00, bei Nichtbezahlen ersatzweise zu 3 Tagen

Freiheitsstrafe.

4.

A.___

wird für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Staates eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1'930.40 zugesprochen. Der Betrag wird mit den

von A.___ zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. 8 hiernach).

5.

A.___

wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung

von CHF 728.25 zugesprochen. Der Betrag wird mit den von A.___ zu tragenden

Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. 8 hiernach).

6. Die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00,

total CHF 2'000.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___ ¾ entspr.

CHF 1'500.00

Staat ¼ entspr.

CHF 500.00

7. Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF

1'660.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___ ¾ entspr.

CHF 1'245.00

Staat ¼ entspr.

CHF 415.00

8.

Die

A.___ zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 2'658.65 werden mit

den von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten von total CHF 2'745.00

verrechnet. Restanz zu Gunsten des Staates nach Verrechnung: CHF 86.35.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_857/2019 vom 17. September

2019 bestätigt.