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Entscheid

STBER.2018.3

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

19. Juli 2018Deutsch34 min

Source so.ch

Sachverhalt

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 16. Januar 2017 erliess die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den A.___ (Beschuldigter) einen

Strafbefehl und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je

CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse

von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe, sowie

zur Übernahme der Verfahrenskosten von total CHF 400.00. Der Strafbefehl lautet

wie folgt:

Der Beschuldigte hat sich wie folgt

schuldig gemacht:

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Vornahme einer Verrichtung, die das sichere Führen

eines Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet, Mangel an Aufmerksamkeit und

Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV)

begangen am 27. September 2016, um 15:22

Uhr, in [Ort 1], Hauptstrasse, Fahrtrichtung [Ort 2]. Der Beschuldigte nahm als

Lenker des PW Mercedes-Benz, eine Verrichtung vor, die das sichere Führen des

PWs nicht mehr gewährleistete, indem er während der Fahrt nach rechts unten

blickte, eine Trinkflasche behändigte und diese seinem Enkel übergab, wobei er

seine Aufmerksamkeit nicht mehr genügend auf die Strasse richtete, deshalb sein

Fahrzeug nicht beherrschte, nach links geriet und für etwas über 20 Meter mit

ca. 1.5 Metern seines Fahrzeuges die Gegenfahrbahn befuhr. Deshalb musste das

entgegenkommende zivile Polizeifahrzeug stark abbremsen und nach rechts auf das

dortige Trottoir ausweichen, um eine Frontalkollision mit dem PW des

Beschuldigten zu verhindern. Durch sein Verhalten rief der Beschuldigte eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor und handelte dabei

zumindest unbewusst grobfahrlässig.

Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 erhob

der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl und mandatierte am 10.

Februar 2017 Rechtsanwalt Adolf C. Kellerhals als privaten Verteidiger.

Mit Anklageschrift vom 23. März 2017

überwies die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten dem Richteramt Thal-Gäu zur

Beurteilung in Präsidialkompetenz wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln.

2. Am 24. Oktober 2017 fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu das folgende Urteil:

A.___ hat sich schuldig gemacht der

groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs

(Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert

sowie Mangel an Aufmerksamkeit), begangen am 27. September 2016 in [Ort 1].

A.___ wird verurteilt zu:

einer Geldstrafe von 25

Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von

2 Jahren;

einer Busse von CHF 300.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00, hat A.___ zu

bezahlen.

3. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte die Berufung erheben (Berufungserklärung vom 10. Januar 2018). Er

verlangt, er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen

und einzig wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (nur Mangel an

Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen) schuldig zu sprechen sowie angemessen zu

bestrafen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren.

4. Im Berufungsverfahren fand am 2. Juli

2018 eine vorgängige Befragung des Zeugen C.___ statt. Die Hauptverhandlung mit

Einvernahme des Beschuldigten und des Zeugen B.___ fand am 19. Juli 2018 statt.

Erwägungen

II. Beweisergebnis und rechtliche Würdigung

1.

Gemäss Strafanzeige der Polizei (AS

7) war am 27. September 2016 um 15.22 Uhr die Patrouille Pol. C.___/Pol. B.___

in [Ort 1] im Innerortsbereich mit ca. 50 km/h in Fahrtrichtung [Ort 3]

unterwegs. Etwa auf der Höhe der Liegenschaft «Hauptstrasse Nr. […]» habe ein

entgegenkommender blauer Mercedes einen Schwenker nach links gemacht, sei über

die unterbrochene Mittellinie auf die Gegenfahrbahn geraten, sodass Pol. C.___

als Lenker des zivilen Polizeiautos habe stark abbremsen müssen und eine

Kollision nur durch ein Ausweichen nach rechts auf das Trottoir habe verhindern

können. Der Lenker des entgegenkommenden Mercedes habe – aus seiner Sicht

gesehen – dabei nach rechts unten geblickt. Dieses entgegenkommende Fahrzeug

habe die Gegenfahrbahn auf einer Strecke von etwa 2 Dutzend Meter befahren und

sei erst nach dem Kreuzen des Polizeifahrzeuges wieder auf seine Spur

zurückgelenkt worden. Kurz vor dieser Beinahe-Kollision habe sich der blaue Mercedes

ca. 1.5 Meter, mit gut der halben Fahrzeugbreite, auf der Gegenfahrbahn

befunden. Die Polizisten wendeten und hielten den Mercedes kurz vor [Ort 2] zur

Durchführung einer Kontrolle an. Der Fahrzeuglenker A.___ habe angegeben, mit

seinem Enkel im [Einkaufszentrum] gewesen zu sein. Er sei mit etwa 50 km/h

durch [Ort 1] gefahren, als sein Enkel ihm gesagt habe, er habe Durst. Er (der

Beschuldigte) habe daraufhin nach rechts unten geschaut, dem Enkel die

Trinkflasche übergeben und bemerkt, dass er auf die Gegenfahrbahn geraten sei.

Er habe ein entgegenkommendes Fahrzeug bemerkt, aber nicht, dass dieses habe

ausweichen müssen und es beinahe zu einer Kollision gekommen wäre.

2.

In den Akten (AS 9 – 10) befindet

sich ein handschriftliches Befragungsprotokoll, datiert vom 27. September 2016,

welches von Pol. C.___ erstellt und vom Beschuldigten unterschrieben worden

war. Es handelt sich um das Formular «Erstbefragung» und es ist das Ereignis

«Vornahme einer Verrichtung» oben handschriftlich aufgeführt. Es sind sowohl

die Fragen des Polizisten als auch die Antworten des Beschuldigten

handschriftlich und in deutscher Sprache protokolliert worden.

Auf Vorhalt des gefährlichen

Fahrmanövers ist die folgende Aussage des Beschuldigten protokolliert (AS 9):

«Ich wollte meinem Enkelsohn eine

Flasche zu trinken geben, welche auf meiner Seite war. Dabei habe ich nach

rechts geschaut und nicht mehr auf die Strasse. Ich merkte dann, dass ich nach

links auf die Gegenfahrbahn geriet und machte dann eine Lenkbewegung nach rechts,

um wieder auf meine Spur zu kommen».

Auf die Frage, ob er das Fahrzeug der

Polizei auf der Gegenfahrbahn gesehen habe:

«Ich habe schon ein entgegenkommendes

Fahrzeug gesehen, aber es ging alles so schnell, ich habe mich zu wenig

geachtet. Ich war mir aber nicht bewusst, dass ich so viel auf die

Gegenfahrbahn geriet. Aber ich anerkenne, was mir zur Last gelegt wird. Zum Glück

ist nichts passiert».

3.

Am 16. Januar 2017 erliess die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen grober

Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung, die das sichere

Führen eines Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet, Mangel an Aufmerksamkeit und

Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Der Beschuldigte erhob dagegen Einsprache und

liess zu deren Begründung durch seinen Anwalt ausführen, er verfüge über eine

lange Fahrpraxis, das in der Erstbefragung Geschriebene entspreche nicht in

allem seinen Feststellungen. Der Vorfall habe sich wie folgt zugetragen: Der

12-jährige, grossgewachsene Enkel sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Es habe

schönes Wetter geherrscht, es seien nur wenige Verkehrsteilnehmer unterwegs

gewesen. Am fraglichen Ort gelte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, an die er sich

gehalten habe. Die Strasse verlaufe in diesem Bereich gerade, beide Fahrbahnen

seien breit mit anschliessendem Trottoir. Etwa an der in der Anzeige

beschriebenen Stelle habe er (der Beschuldigte) auf der langen, völlig geraden

und übersichtlichen Fahrbahnstrecke seinem Enkel auf der Beifahrerseite eine

Flasche Mineralwasser gereicht. Dabei habe er kurz nach rechts gesehen. Während

dieser kurzen Zeit sei er gegen die nicht ausgezogene Mittellinie seiner

Fahrbahnhälfte gefahren. Er habe diese Richtungstendenz sofort mit einer

kontrollierten Steuerbewegung nach rechts korrigiert. Er sei nur bis zur

Mittellinie und nicht darüber hinaus gefahren. Er habe nichts von einer

angeblich drohenden Kollision bemerkt. Er sei sich nie einer konkreten oder

auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst gewesen.

4.1

Vor der Vorinstanz (AS 59 – 61)

bestätigte der Beschuldigte, dass er am fraglichen Tag mit seinem Enkel im [Einkaufszentrum]

gewesen sei. Er habe dort eine Flasche Granini-Saft gekauft und diese während

der Fahrt zwischen seinen Beinen eingeklemmt, um ab und zu einen Schluck zu

nehmen. Er habe seinem Enkel die Flasche gegeben, sie sei bereits offen

gewesen. Er habe die Flasche auch wieder zurückgenommen, er habe aber dabei

nicht zum Enkel geschaut. Er habe dann gemerkt, dass er etwas nach links

gefahren sei, nur für den Bruchteil einer Sekunde, er sei aber nicht über die

Mitte gefahren. Er könne sich nicht erklären, weshalb ein entgegenkommendes

Fahrzeug hätte ausweichen müssen. Er sei nicht so weit nach links gefahren, wie

das von der Polizei beschrieben worden sei. Er akzeptiere eine Verurteilung

wegen Art. 90 Abs. 1 SVG, aber nicht wegen Abs. 2.

Was am 27. September 2016 protokolliert

worden sei, stimme so nicht. Er wisse nicht, weshalb er das unterschrieben

habe. Er habe nicht gedacht, dass er deswegen Probleme bekomme. Er sei der

Aufforderung der Polizei, zu unterschreiben, gefolgt.

4.2

Anlässlich der Berufungsverhandlung

schilderte der Beschuldigte aus seiner Erinnerung die Ereignisse vom

27.

September 2016 in freier Rede. Er bestätigte, seinem Enkel auf dem

Beifahrersitz eine Trinkflasche gereicht zu haben. Auf Nachfrage präzisierte

er, es könne schon sein, dass er dabei einen kurzen Blick nach rechts zum Enkel

geworfen habe, aber es sei nur ein ganz kurzer Blick gewesen. Dem Beschuldigten

wurde dann seine Erstaussage bei der Polizei vorgelesen, die er unterschrieben

hatte. Es war damals protokolliert worden, dass er nach rechts und nicht mehr

auf die Strasse geschaut habe, er habe bemerkt, dass er auf die Gegenfahrbahn

geraten sei und er habe eine Lenkbewegung nach rechts gemacht, um wieder auf

seine Spur zu kommen. Er habe ein entgegenkommendes Fahrzeug gesehen, es sei

aber alles so schnell gegangen. – Der Beschuldigte bestätigte auch auf

mehrfache Nachfrage, das habe er so ausgesagt; was Herr C.___ dort geschrieben

habe, stimme (Einvernahmeprotokoll vom 19. Juli 2018, Seite 5).

5.

Als Zwischenergebnis ist

festzustellen, dass zumindest ein Teil des vorgehaltenen Sachverhaltes vom

Beschuldigten anerkannt wird. Er ist am 27. September 2016 um 15.22 Uhr durch [Ort

1] in Richtung [Ort 2] gefahren und sein Enkel sass auf dem Beifahrersitz. Er

nahm während der Fahrt eine Trinkflasche und reichte diese seinem Enkel. Er

bemerkte dann, dass er nach links in die Richtung der Gegenfahrbahn gefahren

war, und er korrigierte seine Fahrtrichtung wieder.

Bestritten wird vom Beschuldigten einzig

das Ausmass und die konkrete Art und Weise seines Fahrmanövers. Nach dem

Vorhalt, der einzig auf den Aussagen der beiden Polizisten beruht, die sich im

entgegenkommenden Fahrzeug befanden, schaute der Beschuldigte nach rechts, als

er seinem Enkel die Flasche gab, wodurch er nach links geraten sei und auf

einem Abschnitt von rund 20 Metern mit ca. 1.5 Meter seines Fahrzeuges

über die Fahrbahnmitte auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Als Folge davon habe

das zivile Polizeifahrzeug stark abbremsen und nach rechts auf das Trottoir

ausweichen müssen.

Es sind nachfolgend die Aussagen der

Zeugen zu würdigen.

6.

Die Zeugenaussagen vor der

Vorinstanz:

6.1

Pol. C.___ führte aus, er sei der

Lenker ihres Fahrzeuges gewesen. Er habe es sich zur Gewohnheit gemacht, den

Gegenverkehr, auch die Lenker, zu beobachten, was diese täten. Sie seien auf

der Hauptstrasse in [Ort 1] in Fahrtrichtung [Ort 3] unterwegs gewesen. Er habe

den Beschuldigten als Lenker eines dunkelblauen Mercedes wahrgenommen; dieser

habe nach rechts unten geschaut. Etwa 10 – 12 Meter, bevor sie sich gekreuzt

hätten, habe das Fahrzeug einen Schwenker auf ihre Fahrbahn gemacht. Er (der

Zeuge) habe nur noch instinktiv nach rechts auf das Trottoir ausweichen und

abbremsen können. Das Fahrzeug sei bis nach dem Kreuzen auf ihrer Fahrbahnseite

geblieben; es sei mit etwas mehr als der eigenen Fahrzeugbreite, etwa mit 1.5

Meter, über die signalisierte Mittellinie gefahren. Der Mercedes sei mit

geschätzt 50 km/h unterwegs gewesen. Vor [Ort 1] seien viele Fahrzeuge unterwegs

gewesen, am Kreuzungsort aber nicht mehr, dort sei nicht viel Verkehr gewesen.

Er selber und der Fahrer des

entgegenkommenden Fahrzeuges hätten etwa auf gleicher Höhe gesessen. Sie hätten

einen Skoda Octavia gefahren, der Beschuldigte einen Mercedes Kombi. Der Fahrer

habe leicht nach unten und nach rechts geschaut. Vor dem Kreuzen sei er während

10.

bis 12 Metern auf ihrer Fahrbahn gefahren, nach dem Kreuzen auch noch, er

wisse aber nicht, wie weit noch.

Sie hätten dann den Lenker angehalten.

Der habe gesagt, der Enkel habe Durst gehabt und er habe ihm zu Trinken

gegeben. Das Trinken sei im Fussraum gewesen, deshalb habe er nach unten

greifen müssen. Er wisse nichts davon, dass der Beschuldigte mit Lesen und

Schreiben Mühe hätte; wenn er ihm das gesagt hätte, hätte er ihm seine Aussagen

sicher vorgelesen. Dessen Aussagen habe er aufgenommen und das seien auch die

Aussagen, die der Beschuldigte tatsächlich gemacht habe. Sprachlichen

Schwierigkeiten habe es bei der Befragung keine gegeben.

Auf Frage des Verteidigers: Beim Ort des

Geschehens handle es sich um eine übersichtliche, breite Strasse, mit einer

leichten Kurve.

6.2

Der zweite Insasse des zivilen

Polizeifahrzeuges war Pol. B.___, der folgendes ausführte: Er sei der Beifahrer

gewesen. Kollege C.___ sei gefahren. Es sei ihnen ein blaues Auto

entgegengekommen, das einen Schwenker auf ihre eigene Fahrbahnseite gemacht

habe. Dieses Fahrzeug sei mit etwa der Hälfte der Fahrzeugbreite auf ihre

Fahrbahnseite gefahren. Kollege C.___ habe etwas wie «oh» gerufen und sei nach

rechts ausgewichen, um eine Kollision zu vermeiden. Er (B.___) habe nur das

Fahrzeug wahrgenommen, das etwa zur Hälfte auf ihrer Fahrbahnseite auf sie

zugefahren sei, den Fahrer habe er nicht gesehen. Nach dem Kreuzen habe er dem

blauen Fahrzeug im Rückspiegel nachgeschaut und gesehen, wie das Fahrzeug noch

etwa eine bis zwei Wagenlängen auf ihrer Fahrbahnseite weitergefahren sei. Sie

selber seien in der Mitte der eigenen Fahrbahn gefahren, bevor das Auto auf sie

zugefahren sei.

7.

Die Zeugenaussagen vor Obergericht:

7.1

Pol. C.___ sagte im Rahmen der

vorgängigen Zeugenbefragung am 2. Juli 2018, er und Pol. B.___ seien

durch [Ort 1] gefahren, als ihnen ein blauer Mercedes vorerst normal

entgegengefahren sei. Plötzlich, etwa 10 – 15 m vor ihnen, habe das Fahrzeug

einen Schwenker auf ihre Fahrbahn gemacht. Dieses sei über die Mittellinie

hinaus auf ihre Fahrbahn gefahren, mit über der Hälfte des Fahrzeuges auf ihre

Fahrbahn. Er habe gesehen, dass der Blick des Fahrers nicht nach vorne gerichtet

gewesen sei, sondern dass er nach rechts geschaut habe. Er habe eine

Lenkbewegung nach rechts und eine Vollbremsung auf dem Trottoir gemacht. Sie

seien zum Stillstand gekommen. Das Fahrzeug sei weiter so gefahren, etwa mit

der Hälfte oder zwei Drittel des Fahrzeuges auf der Gegenfahrbahn. Erst später

habe er das Fahrzeug wieder auf seine Fahrbahn gezogen. Sie hätten dann

entschieden, ihm nachzufahren und sie hätten ihn dann kurz vor [Ort 2]

kontrolliert.

Auf Nachfrage: Das sei nicht einfach ein

Schwenker gewesen, wie er ab und zu vorkomme, sondern extrem, weil er nach

rechts geschaut habe und es ohne seine Reaktion zu einer Frontalkollision gekommen

wäre. Er habe zuerst die Lenkbewegung gemacht und dann gebremst. Den Lenker

habe er im Seitenprofil gesehen, wie er nach rechts unten geschaut habe.

Bei der anschliessenden Kontrolle sei

die Verständigung mit dem Beschuldigten auf Hochdeutsch gut gewesen. Ob er das

Protokoll zum Lesen gegeben oder vorgelesen habe, wisse er nicht mehr. Wenn er

es vorlese, vermerke er das im Protokoll. Das sei aber die Ausnahme, er habe

das nach seiner Erinnerung erst einmal gemacht, dass er das Protokoll

vorgelesen habe. Wenn er im Protokoll nichts vermerkt habe, habe er es wohl

nicht vorgelesen.

Auf Nachfrage des Verteidigers: Er habe

während dem Kreuzungsmanöver niemanden auf dem Beifahrersitz gesehen.

7.2

Pol. B.___ bestätigte in seiner

Einvernahme vor Obergericht am 19. Juli 2018, er und Kollege C.___ seien am

fraglichen Nachmittag mit einem zivilen Patrouillenfahrzeug in [Ort 1] in der

50er-Zone unterwegs gewesen. Auf einmal sei ein entgegenkommendes Fahrzeug mit

rund der Hälfte der Fahrzeugbreite über die Strassenmitte hinaus auf sie

zugefahren. Er selber habe das Fahrzeug erst gesehen, als es bereits auf sie

zugekommen sei. Wie dieses Fahrzeug auf die andere Fahrbahn geraten sei, habe

er selber nicht gesehen, da er als Beifahrer den Verkehr nicht so genau

beobachtet habe. Als das Fahrzeug mit etwa der halben Fahrzeugbreite auf sie

zugefahren sei, habe Herr C.___ «oh» gerufen und habe ein Ausweichmanöver

machen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Er (B.___) habe ausgerufen:

«Was ist denn hier los?». Danach hätten sie nach hinten geblickt. Man sei dem

Fahrzeug gefolgt und habe den Lenker kontrolliert. Für ihn sei es ein nicht

alltägliches Ereignis gewesen, wie dieses Fahrzeug derart auf sie zugefahren

sei. Er habe sich nicht auf den Fahrzeuglenker geachtet, weil er erschrocken

sei. Herr C.___ habe ihm aber gesagt, dass der Lenker nach rechts geschaut

habe. Dass das Fahrzeug deutlich über die Strassenmitte mit etwa der halben

Fahrzeugbreite geraten sei, da sei er sich sicher. Auf diese Schätzung komme er

aufgrund der eigenen Beobachtung und dem vorgenommenen Bremsmanöver durch Herrn

C.___. Seiner Ansicht nach brauche es ein so heftiges Ausweichmanöver – wie

dies vorliegend der Fall gewesen sei – nur, wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug

mit mehr als einem Drittel der Fahrzeugbreite auf die Gegenfahrbahn gerate,

weil die übliche Strassenbreite ein geringfügiges Überfahren der Strassenmitte gerade

noch zulasse. Deshalb sei er sich sicher, dass das Fahrzeug des Beschuldigten

deutlich auf die andere Fahrbahn, und zwar mit ungefähr der halben

Fahrzeugbreite, geraten sei.

8.

Das Beweisergebnis

8.1

Die Aussagen der beiden Polizisten

erweisen sich als glaubhaft. Sie schilderten übereinstimmend, wie sie durch [Ort

1] fuhren, als der Beschuldigte mit seinem blauen Mercedes einen Schwenker

machte und ihnen auf ihrer eigenen Fahrbahnhälfte entgegenfuhr, so dass Pol. C.___

abbremsen und auf das Trottoir ausweichen musste, um eine Kollision zu

verhindern. Die Aussagen sind inhaltlich konstant und weisen eine strukturelle

Gleichheit auf, weshalb sie als zuverlässig zu qualifizieren sind. Die beiden

Zeugen zeigten bei ihren Aussagen keinerlei Belastungseifer, im Gegenteil, sie

machten durchaus entlastende Angaben. So führte Pol. C.___ aus, es sei der

Beschuldigte geschätzt mit der zulässigen Geschwindigkeit gefahren, es habe am

Ort des Geschehens nicht viel Verkehr gehabt und es handle sich dort um eine breite

übersichtliche Strasse. Auch Pol. B.___ zeigte keinen Belastungseifer und

räumte gewisse Unsicherheiten ein, indem er angab, er habe den Verkehr nicht

genau beobachtet und den Fahrzeuglenker selber nicht gesehen. Er wisse nicht

mehr alles ganz genau. Angesichts des Zeitablaufs (der Vorfall fand im am

27.

September 2016 statt, also vor rund zwei Jahren) ist diese

Unsicherheit im Aussageverhalten nicht erstaunlich und vermag die

Glaubhaftigkeit der konstanten Aussagen nicht zu schmälern.

Diese Begegnung der beiden Fahrzeuge,

mit einem Zufahren des Beschuldigten gegen die Gegenfahrbahn, verursacht durch

des Überreichen einer Trinkflasche an seinen Enkel, ist ja vom Beschuldigten

auch unbestritten. Es wurde so in der Erstbefragung durch Pol. C.___ als die

Aussage des Beschuldigten protokolliert. Dieses Protokoll ist insofern von eher

überdurchschnittlicher Qualität, als die jeweilige Frage des Polizisten neben

der Antwort des Beschuldigten ebenfalls vollständig protokolliert worden ist.

Es gibt keinen Grund, an der korrekten Protokollierung der Aussagen des

Beschuldigten, welche dieser unterzeichnet hatte, zu zweifeln. Der Beschuldigte

anerkannte denn auch vor Obergericht die Richtigkeit dieses Protokolls. Die

Aussagen der beiden Polizisten stimmen im Kern auch mit den Schilderungen des

Beschuldigten überein, welcher angab, seinem Enkel auf dem Beifahrersitz die

Trinkflasche gereicht zu haben und dabei in die Richtung der Gegenfahrbahn

geraten zu sein. Und wenn er im Moment des Kreuzungsmanövers dermassen nach

rechts geschaut hat, wie das der Zeuge C.___ geschildert hat, hat er

möglicherweise die Beinahekollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug gar

nicht bemerkt.

Des Weiteren lässt der persönliche

Eindruck in den Zeugenbefragungen auf glaubhafte Aussagen schliessen. Es war

spürbar, weshalb dieser Vorfall auch für die Polizisten speziell war, da der

Polizist C.___ heftig reagieren musste, um eine Frontalkollision zu vermeiden. Dies

bestätigte auch Pol. B.___, welcher angab, dass er erschrocken sei. Es sei kein

alltäglicher Vorfall, wenn ein Fahrzeug derart auf die eigene Fahrbahn gerate

und man ein solches Ausweichmanöver machen müsse. Als Polizist sehe man viele

Sachen und gewisse Schlenker von entgegenkommenden Fahrzeugen seien ja normal,

aber dieser Vorfall sei speziell gewesen. Besonders lebensnah ist beispielsweise

die Schilderung von Pol. B.___, wonach sein Kollege «oh» ausgerufen und er nach

der Beinahekollision erschrocken gefragt habe, was denn hier los sei. Dies sind

individuell geprägte, originelle Schilderungen, welche besonders realitätsnah

sind.

8.2

Nicht gefolgt werden kann der

Verteidigung, wenn sie geltend macht, aufgrund der fehlenden Mittellinie könne nicht

gesagt werden, ob und wie weit der Beschuldigte über die Fahrbahnmitte hinaus geraten

sei. In der Tat ist auf dem fraglichen Kreuzungspunkt keine signalisierte

Mittellinie eingezeichnet. Entscheidend sind vorliegend jedoch die glaubhaften

und nachvollziehbaren Schilderungen der beiden Zeugen, wonach das Fahrzeug des

Beschuldigten mit ungefähr der halben Wagenbreite deutlich über die

Strassenmitte geraten sei. Weil der Beschuldigte derart weit auf ihre Fahrbahn

geraten sei, habe Pol. C.___ mit einem heftigen Manöver auf das Trottoir

ausweichen müssen. Dass der Beschuldigte deutlich auf die Gegenfahrbahn geraten

sein muss, ergibt sich einerseits aufgrund des heftigen Lenk- bzw.

Bremsmanövers von C.___ auf das Trottoir. Wäre der Beschuldigte tatsächlich nur

bis zur Strassenmitte geraten oder ganz leicht darüber hinaus, wäre kein derartig

heftiges Ausweichmanöver auf das Trottoir nötig gewesen. Wie B.___

nachvollziehbar schilderte, enthält eine normal breite Strasse einen gewissen

Spielraum, weshalb ein anderer Wagen bis zu einem gewissen Grad – er nannte

einen Drittel – auf der anderen Fahrbahn gerade noch Platz hat, ohne dass ein spezielles

Ausweichmanöver des entgegenkommenden Fahrzeugs erforderlich wird. Diese

Einschätzung überzeugt. Ob es sich dabei um 1.5 Meter, die Hälfte der

Wagenbreite oder zwei Drittel des Fahrzeugs handelte, spielt letztlich keine bedeutende

Rolle. Entscheidend sind die glaubhaften Aussagen, wonach der Beschuldigte

deutlich auf die Gegenfahrbahn geraten sei, so dass eine Frontalkollision nur

durch ein Manöver von C.___ verhindert habe verhindert werden können.

Des Weiteren argumentiert die

Verteidigung, aufgrund der fehlenden Mittellinie könne die exakte Strassenmitte

gar nicht festgestellt werden. Deshalb sei nicht bewiesen, ob der Beschuldigte

tatsächlich auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Auch dieses Argument ist wenig

überzeugend. Der Beschuldigte anerkannte in seiner Einvernahme vor Obergericht

ja selber, die Mitte einer Strasse könne man auch erkennen, wenn keine

Mittellinie eingezeichnet sei. Dies entspricht auch der allgemeinen

Lebenserfahrung, wonach sich die Strassenmitte bei fehlender Signalisation

dennoch – sei es aufgrund von Rillen im Belag oder aufgrund der gesamten

Strassenbreite – einschätzen lässt, wenn auch nicht zentimetergenau.

Entscheidend ist, wie die Zeugen klar eine deutliche Überschreitung des

Mittebereichs schilderten.

Nicht schlüssig ist schliesslich der

Einwand des Beschuldigten, es sei alles extrem schnell gegangen, weshalb es aufgrund

der kurzen Zeitdauer gar nicht sein könne, dass er derart weit auf die

Gegenfahrbahn geraten sei. Auch bei einer kurz dauernden Lenkbewegung kann ein

Fahrzeug relativ weit auf die Gegenfahrbahn geraten. Bei einer Geschwindigkeit

von 50 km/h werden rund vierzehn Meter pro Sekunde zurücklegt

(50 km/3.6 = 13.88 m/s). Selbst wenn ein Vorfall nur verhältnismässig

kurz dauert, kann ein Wagen dennoch relativ weit auf die Gegenfahrbahn geraten.

Offenbar war dem Beschuldigten selber gar nicht bewusst, wie weit er auf die

Gegenfahrbahn geraten war. Dies entspricht auch den Aussagen des Beschuldigten

anlässlich seiner Erstbefragung, als er angab, es sei ihm gar nicht bewusst

gewesen, dass er so weit auf die Gegenfahrbahn geraten sei.

Entgegen den letzten Aussagen des

Beschuldigten hat dieses Manöver nicht nur während eines Bruchteils einer

Sekunde angedauert. Die Aussagen der beiden Zeugen führen zu einem anderen

Beweisergebnis. So sagte Pol. C.___ aus, er habe nach der Beinahekollision

das Fahrzeug des Beschuldigten beobachtet und es sei einige Zeit gleichbleibend

auf der Gegenfahrbahn weitergefahren. Erst später sei es wieder auf die eigene

Fahrbahn zurückgewichen. «Wir schauten zurück und das Fahrzeug war gleich wie

vorher, nämlich die Hälfte oder zwei Drittel des Fahrzeugs war immer noch auf

unserer Fahrbahn. Erst später hat er das Fahrzeug wieder auf seine Fahrbahn

gezogen.» (Einvernahmeprotokoll vom 2. Juli 2018, Seite 2). Auch vor der Vorinstanz

bestätigten die Polizisten, wie das Fahrzeug nach der Beinahekollision weiter

auf ihrer Strassenseite fuhr und nicht umgehend zurück auf die eigene Fahrbahn

schwenkte. Dies spricht für eine gewisse Dauer der Unaufmerksamkeit des

Beschuldigten.

Sodann rügt die Verteidigung, es sei

nicht erstellt, dass der Beschuldigte nach rechts geblickt und seine

Aufmerksamkeit vom Strassengeschehen abgewendet habe. Pol. C.___ habe gar

nicht sehen können, wohin der Beschuldigte geblickt habe, weil er den

Beschuldigten während des eigentlichen Ausweichmanövers, d.h. in einer

stressigen Situation, und nur im Seitenprofil gesehen habe. Ob C.___ den

Beschuldigten nur im Seitenprofil gesehen hat, ist vorliegend nicht

massgeblich. Wesentlich sind die Aussagen des Beschuldigten selber, der

ausdrücklich bestätigte, nach rechts geblickt zu haben. Dies anerkannte er

zunächst anlässlich seiner Ersteinvernahme. Weil er seinem Enkel die Flasche

habe reichen wollen, habe er nach rechts und nicht mehr auf die Strasse

geblickt. Die Richtigkeit dieser Erstaussage bestätigte der Beschuldigte auch vor

Obergericht. Zudem anerkannte der Beschuldigte vor Obergericht nochmals

ausdrücklich, dass er kurz nach rechts geblickt habe. Auch die Verteidigung schrieb

in ihrer Einsprache zum Strafbefehl, dass der Beschuldigte kurz nach rechts zu

seinem Enkel geblickt habe (AS 29). Des Weiteren wies Pol. C.___

sowohl vor der Vorinstanz als auch vor Obergericht darauf hin, der Blick des

Beschuldigten sei nicht nach vorne gerichtet gewesen, sondern nach rechts. Auch

Pol. B.___ bestätigte, sein Kollege habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte nach

rechts geblickt habe. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte nach rechts geblickt

hat.

8.3

Zusammenfassend ist auf die beiden

Zeugenaussagen abzustellen und der vorgehaltene Sachverhalt ist erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Der Beschuldigte bestreitet die

Verletzung von Verkehrsregeln nicht und beantragt selber mit der Berufungserklärung

einen Schuldspruch wegen Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des

Fahrzeuges. Er macht aber eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln geltend,

während die Staatsanwaltschaft mit der vorliegenden Anklage eine Verurteilung

wegen grober Verkehrsregelverletzung verlangt, worauf auch die Vorinstanz

geschlossen hat.

2.

Nach Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. aArt. 90

Ziff. 2 SVG ist der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung

erfüllt, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise

missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wurde.

Wichtige Verkehrsvorschriften sind u.a. die vorliegend verletzten, die

Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie das

Beherrschen des Fahrzeuges (Weissenberger, Kommentar SVG 2. Auflage,

Art. 90 N 63). Die objektiv schwere Missachtung ist gegeben, wenn ihre

Verletzung eine ernstliche Gefahr geschaffen hat (WEISSENBERG, a.a.O., Art. 90

N 65). Und ist es dabei zu einer konkreten Gefährdung der körperlichen

Unversehrtheit gekommen, d.h. zu einer tatsächlichen Gefährdung eines

individualisierbaren Rechtsgutträgers, so ist der objektive Tatbestand einer

groben Verkehrsregelverletzung immer zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung

weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf (WEISSENBERG, a.a.O.

Art. 90 N 66).

Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der

Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen

Vorsichtspflichten nachkommen kann. Zudem muss er der Strasse und dem Verkehr

die erforderliche Aufmerksamkeit zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass

der Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach

den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen

Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen

(Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N. 1 ff.). Die Norm ist eine objektiv

wichtige Verkehrsvorschrift, deren Verletzung den Tatbestand der einfachen

Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG erfüllt, unter Umständen

aber auch jenen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG

bzw. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllen kann (Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N. 2,

Art. 90 N 63).

3.

Vorliegend verlor der Beschuldigte

aus Mangel an Aufmerksamkeit und ohne zwingenden Grund die Herrschaft über sein

Fahrzeug, nachdem er seine Aufmerksamkeit dem Enkel auf der Beifahrerseite bzw.

der diesem überreichten Getränkeflasche zugewendet hatte. Er hat seine

Aufmerksamkeit seinem Enkel und der Getränkeflasche so lange zugewendet, bis er

unbemerkt über die Strassenmitte auf die andere Fahrbahn geraten und beinahe

mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert ist. Dem Beschuldigten wäre es

ohne weiteres möglich gewesen, sein Fahrzeug unter Kontrolle zu halten,

insbesondere, weil der Strassenverlauf übersichtlich, die Fahrbahn trocken und

die Sicht uneingeschränkt war. Durch seine Unaufmerksamkeit geriet der

Beschuldigte auf die Gegenfahrbahn und eine Kollision mit dem entgegenkommenden

Fahrzeug konnte nur durch eine rasche und nachdrückliche Reaktion von C.___

vermieden werden. Ohne dieses massive Ausweich- bzw. Bremsmanöver auf das

Trottoir wäre es zu einer Frontalkollision gekommen. Mit seinem Verhalten schuf

der Beschuldigte nicht nur eine abstrakte Gefahr für die übrigen

Verkehrsteilnehmer – weil er aufgrund der abgelenkten Aufmerksamkeit bspw. auf

ein Bremsmanöver vor ihm nicht rechtzeitig hätte reagieren können – sondern er

schuf eine sehr konkrete Gefahr für die beiden Polizisten. Die abstrakte Gefahr

bestand auch für die Benutzer des Radstreifens und des Trottoirs zufolge des

Ausweichmanövers. Zudem schuf der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für

andere Verkehrsteilnehmer, da er auch nach der Beinahekollision während einer

gewissen Zeit auf die Gegenfahrbahn blieb und dort weiterfuhr. Er bemerkte nicht

einmal, wie es beinahe zu einer Frontalkollision mit einem abrupten Bremsmanöver

kam und wie er nach dieser Beinahekollision auf der Gegenfahrbahn weiterfuhr. Dies

ist ein objektiv schwerwiegendes Verhalten. Demnach hat der Beschuldigte in

objektiv schwerer Weise die Sicherheit anderer ernstlich gefährdet.

An dieser Einschätzung ändert auch der

Einwand der Verteidigung nichts, das Verhalten des Beschuldigten stelle keine

gravierende Handlung dar. Der Griff zu einer Trinkflasche sei gemäss Vorinstanz

keine verpönte Handlung, sondern eine Verrichtung, die im Strassenverkehr

häufig vorgenommen werde. Da der Beschuldigte eine alltägliche Handlung während

kurzer Zeit auf einer breiten, übersichtlichen Strasse vorgenommen habe, liege

objektiv kein schwerwiegendes Verhalten vor. Dieser Einwand ist unbehelflich. Der

Beschuldigte wandte seinen Blick so lange vom Strassengeschehen ab, dass er

deutlich auf die Gegenfahrbahn geriet und eine gravierende Gefährdung

verursachte. Durch seine pflichtwidrige Fahrweise hat er eine erhebliche Gefahr

für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Damit hat er eine wichtige

Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Unter diesen

Umständen liegt ein tatbestandsmässiges Fehlverhalten vor. Es ist nach dem oben

Dargelegten objektiv unter allen Titeln auf eine grobe Verkehrsregelverletzung

zu schliessen.

4.

Subjektiv wird für die Bejahung einer

groben Verletzung der Verkehrsregeln ein rücksichtsloses oder sonst wie

schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden

vorausgesetzt. Dieses ist bei Vorsatz (einschliesslich Eventualvorsatz) oder

bei grober Fahrlässigkeit gegeben (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 68).

Es darf zwar nicht von der objektiven auf die subjektive Schwere der

Verkehrsregelverletzung geschlossen werden, doch ist die objektive Schwere der

Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad

der Gefährdung) ein Indiz dafür, dass den Täter auch subjektiv ein schweres

Verschulden trifft. Oder anders formuliert: Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, umso eher ist die Rücksichtslosigkeit

zu bejahen, sofern nicht besondere Indizien dagegensprechen (WEISSENBERGER,

a.a.O., Art. 90 N 68 und dort zit. Rechtsprechung). Die Rechtsprechung bejaht

ein subjektiv rücksichtsloses Verhalten immer in Fällen von Vorsatz und

bewusster Fahrlässigkeit. Daneben kann die Rücksichtslosigkeit aber auch in einer

unbewussten Fahrlässigkeit liegen, die sich aus einem blossen momentanen

Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen ergibt. So kann eine grobe

Verkehrsregelverletzung begehen, wer Verkehrsregeln aufgrund momentaner

ungenügender Aufmerksamkeit verletzt (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 87). Es

ist in diesen Fällen aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob die

Verkehrsregelverletzung auf Rücksichtslosigkeit beruht und besonders vorwerfbar

ist. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird

auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein,

wenn nicht besondere Gegenindizien vorliegen (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N

69.

und dort zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Solche Gegenindizien

sind gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise anzunehmen, wenn besondere

Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Fehlverhaltens in einem

milderen Licht erscheinen lassen. Nur dann entfällt der Schuldvorwurf des

rücksichtslosen Verhaltens (Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2017,

E. 1.2). In Bezug auf das ablenken lassen während der Fahrt zitiert

Weissenberger (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 86) die bundesgerichtliche

Rechtsprechung, wonach eine schwere Widerhandlung und damit eine grobe

Verkehrsregelverletzung begeht, wer sich während der Fahrt ablenken lässt und

seine Aufmerksamkeit während einer relevanten Dauer abwendet.

Und genau das trifft vorliegend zu: Der

Beschuldigte wandte seine Aufmerksamkeit seinem durstigen Enkel auf dem

Beifahrersitz und der Getränkeflasche so lange zu, dass er unbemerkt die

Fahrbahnmitte überfuhr und beinahe mit dem entgegenkommenden Fahrzeug

kollidiert wäre. Diese Beinahekollision bemerkte der Beschuldigte nicht einmal,

weil er derart unaufmerksam war. Dies ist besonders vorwerfbar. Zudem fuhr er

nach der Beinahekollision auf der Gegenfahr für eine kurze Zeit weiter, ohne

dass er dies merkte. Dies ist auch ein subjektiv gravierendes Verhalten. Rücksichtslos

war das Verhalten des Beschuldigten, weil ein bedenkenloses Nichtbeachten der

Gefährdung fremder Rechtsgüter vorlag (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6S.56/1994 vom 11. April 1994, E. 2b). Besondere Umstände, welche das

Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen und

Rücksichtslosigkeit ausschliessen würden, liegen entgegen der Ansicht der

Verteidigung nicht vor. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.

5.

Zusammenfassend muss der Beschuldigte

nach dem oben Dargelegten wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von

Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen werden.

IV. Strafzumessung

Der Beschuldigte hat sich mit der

Berufung gegen den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung gewehrt.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Strafzumessung hat die Verteidigung lediglich

geltend gemacht, es liege kein gravierendes Verhalten vor und deshalb das

Verschulden leicht wiege. Ansonsten äusserte sich die Verteidigung nicht zur

Strafzumessung.

Betreffend die objektive Tatschwere ist

mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar durch sein Verhalten

wichtige Verkehrsregeln verletzte, jedoch sein Verschulden innerhalb aller

gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG denkbaren Tatvarianten als leicht zu

qualifizieren ist. Obwohl das Verhalten des Beschuldigten zu einer fatalen

Kollision mit schweren Folgen hätte führen können, verursachte der Beschuldigte

weder einen Sach- noch einen Personenschaden. Was die subjektive Tatschwere

betrifft, so handelte der Beschuldigte lediglich unbewusst fahrlässig. Damit

ist auch in subjektiver Hinsicht das Verschulden im Rahmen der groben

Verkehrsregelverletzung ebenfalls als leicht zu werten.

Die Vorinstanz hat ausgehend von einem

leichten Verschulden und einer korrekten Würdigung der Tat- und

Täterkomponenten auf eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je

CHF 60.00 (Probezeit 2 Jahre) geschlossen und 5 Tagessätze davon abgezogen

und dafür eine Verbindungsbusse von CHF 300.00 ausgefällt. Was die Höhe

des Tagsatzes anbelangt, darf aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391

Abs. 2 StPO) nicht vom vorinstanzlichen Entscheid und dem darin

angenommenen Nettoeinkommen von CHF 1'500.00 abgewichen werden, obwohl aus

den im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Belege ersichtlich ist,

dass der Beschuldigte eine monatliche AHV-Rente von CHF 1'865.00 erhält

und er sich zudem sein Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule als Kapital

auszahlen liess. Zusammenfassend ist das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass

zu bestätigen.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Der Beschuldigte unterliegt mit seiner

Berufung vollständig. Ausgangsgemäss sind ihm daher die Kosten der Untersuchung

und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 600.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich

auferlegt. Ebenso sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die

Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 1'500.00, zuzüglich Auslagen

von CHF 100.00. Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der

Höhe von CHF 2'200.00 zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 90

Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1; Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 34

Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 44

Abs. 1, Art. 47, Art. 106; Art. 416 ff. und 422 ff. StPO erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des

Fahrzeugs (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs

erschwert sowie Mangel an Aufmerksamkeit), begangen am 27. September 2016

in [Ort 1].

2.

A.___ wird verurteilt zu einer

Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 60.00 sowie zu einer Busse

von CHF 300.00.

3.

Der Vollzug der Geldstrafe wird

aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt.

4.

Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der

Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine

Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

5.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 600.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich

auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00, zuzüglich

Auslagen von CHF 100.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich

auferlegt. Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 2'200.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78.

ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Riechsteiner

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1178/2018 vom 4. September

2019.

bestätigt.