STBER.2018.3
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
19. Juli 2018Deutsch34 min
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 19. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Kamber
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt und Notar Adolf C. Kellerhals,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend grobe
Verletzung der Verkehrsregeln
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 19. Juli 2018:
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt Adolf C.
Kellerhals, Verteidiger des Beschuldigten.
Der Vorsitzende eröffnet um
8.30 Uhr die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die
Besetzung
des Berufungsgerichts bekannt. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass
die Staatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet habe
und stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft deshalb an der heutigen
Verhandlung nicht anwesend sei. Des Weiteren fasst der Vorsitzende das
erstinstanzliche Urteil vom 24. Oktober 2017 der Amtsgerichtsstatthalterin
von Thal-Gäu zusammen, gegen welches der Beschuldigte mit Eingabe vom
1. November 2017 die Berufung anmelden liess. Mit Berufungserklärung vom
10. Januar 2018 wurde beantragt, dass das angefochtene Urteil aufzuheben,
der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen
und einzig wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und
angemessen zu bestrafen sei. Der Vorsitzende erläutert den weiteren
Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Befragung der Beschuldigten;
2. Befragung des Zeugen B.___;
3. Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Plädoyer von Rechtsanwalt Kellerhals;
5. Letztes Wort der Beschuldigten;
6. Geheime Urteilsberatung;
7. Mündliche Urteilseröffnung.
Rechtsanwalt Kellerhals verzichtet
sodann auf das Stellen von Vorfragen. Anschliessend weist der Vorsitzende den
Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu
verweigern. Es folgt dessen Befragung (vgl. CD und separates
Einvernahmeprotokoll vom 19. Juli 2018). Danach folgt die Einvernahme des
Zeugen B.___, welcher auf seine Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam gemacht
wurde (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 19. Juli 2018).
Rechtsanwalt Kellerhals stellt den
Beweisantrag, am Ort der angeblichen Verkehrsregelverletzung auf der
Hauptstrasse in [Ort 1] in Fahrtrichtung [Ort 2] sei ein Augenschein
durchzuführen. Zur Begründung macht er geltend, an der fraglichen Stelle auf
der Hauptstrasse in [Ort 1] sei keine signalisierte Mittellinie eingezeichnet.
Vorliegend sei die Frage, wo sich die Strassenmitte befinde und ob der
Beschuldigte mit seinem Wagen darüber hinaus gefahren sei, von zentraler
Bedeutung. Die Polizei habe in ihrem Rapport eine gestrichelte Mittellinie
vermerkt, aber die Fotos belegten, dass dies nicht korrekt sei. Es sei gar
keine Mittellinie vorhanden. Des Weiteren sei die Vorderrichterin von Rillen in
der Strasse ausgegangen, weshalb die Fahrbahnmitte eruiert werden könne.
Vorliegend sei aber nicht klar, welche Rillen gemeint seien. Man müsse vor Ort
die Abstände messen um die Fahrbahnmitte festzulegen. All diese Aspekte könnten
nur mit einem Augenschein vor Ort geklärt werden.
Nach Unterbrechung der Hauptverhandlung
zur Beratung über den von Rechtsanwalt Kellerhals gestellten Beweisantrag
eröffnet der Vorsitzende den Anwesenden mündlich den Beschluss des
Berufungsgerichts. Er teilt mit, der Beweisantrag von Rechtsanwalt Kellerhals werde
abgewiesen. Zur Begründung führt der Vorsitzende aus, einerseits sei der
ungefähre Ort der Kreuzung der beiden Fahrzeuge auf der Hauptstrasse in [Ort 1]
unbestritten und andererseits befänden sich vom fraglichen Strassenabschnitt
Fotos in den Akten. Die Verteidigung habe den eingezeichneten Kreuzungspunkt
als richtig anerkannt. Andererseits sei vorliegend die entscheidende Frage, ob
der Beschuldigte mit seinem Wagen auf die Gegenfahrbahn geraten sei und ob und
wie weit das entgegenkommende Fahrzeug habe ausweichen müssen, um eine
Kollision zu verhindern. Zur Klärung dieser entscheidenden Fragen sei der
beantragte Augenschein ungeeignet, weshalb der Beweisantrag abzuweisen sei.
Das Beweisverfahren wird vom
Vorsitzenden geschlossen, nachdem von der Verteidigung keine weiteren
Beweisanträge gestellt worden sind.
Rechtsanwalt Kellerhals stellt namens
und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge:
«1. Es
sei das angefochtene Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom
24. Oktober 2017 aufzuheben.
2. Der
Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne
von Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen und es sei der Beschuldigte
einzig wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (nur Mangel an
Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG
schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
3. UKEF.»
Rechtsanwalt Kellerhals verliest seine
Plädoyernotizen, auf welchen seine mündlich vorgetragenen Ergänzungen
handschriftlich eingefügt sind. Die Plädoyernotizen werden zu den Akten
genommen. Auf die im Parteivortrag des Verteidigers vorgebrachten Argumente ist
nachfolgend einzugehen.
Der Beschuldigte führt in seinem letzten
Wort sinngemäss aus, er lebe seit vierzig Jahren in der Schweiz und habe noch
nie Probleme gehabt. Er habe nichts gemacht, das eine derart hohe Strafe
rechtfertige. Er vertraue aber auf das Gericht und akzeptiere den Entscheid der
Oberrichter.
Auf Nachfrage des Vorsitzenden erläutert
Rechtsanwalt Kellerhals, es sei seitens des Beschuldigten keine mündliche
Urteilseröffnung gewünscht und man sei mit einer telefonischen Vorabinformation
einverstanden.
Um 9.55 Uhr endet der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung
zurück. Gleichentags wird Rechtsanwalt Kellerhals telefonisch durch die
Gerichtsschreiberin über das Urteilsdispositiv informiert und es erfolgt der
Versand der schriftlichen Urteilsanzeige.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
Sachverhalt
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 16. Januar 2017 erliess die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen den A.___ (Beschuldigter) einen
Strafbefehl und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je
CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer Busse
von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe, sowie
zur Übernahme der Verfahrenskosten von total CHF 400.00. Der Strafbefehl lautet
wie folgt:
Der Beschuldigte hat sich wie folgt
schuldig gemacht:
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Vornahme einer Verrichtung, die das sichere Führen
eines Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet, Mangel an Aufmerksamkeit und
Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV)
begangen am 27. September 2016, um 15:22
Uhr, in [Ort 1], Hauptstrasse, Fahrtrichtung [Ort 2]. Der Beschuldigte nahm als
Lenker des PW Mercedes-Benz, eine Verrichtung vor, die das sichere Führen des
PWs nicht mehr gewährleistete, indem er während der Fahrt nach rechts unten
blickte, eine Trinkflasche behändigte und diese seinem Enkel übergab, wobei er
seine Aufmerksamkeit nicht mehr genügend auf die Strasse richtete, deshalb sein
Fahrzeug nicht beherrschte, nach links geriet und für etwas über 20 Meter mit
ca. 1.5 Metern seines Fahrzeuges die Gegenfahrbahn befuhr. Deshalb musste das
entgegenkommende zivile Polizeifahrzeug stark abbremsen und nach rechts auf das
dortige Trottoir ausweichen, um eine Frontalkollision mit dem PW des
Beschuldigten zu verhindern. Durch sein Verhalten rief der Beschuldigte eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor und handelte dabei
zumindest unbewusst grobfahrlässig.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 erhob
der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl und mandatierte am 10.
Februar 2017 Rechtsanwalt Adolf C. Kellerhals als privaten Verteidiger.
Mit Anklageschrift vom 23. März 2017
überwies die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten dem Richteramt Thal-Gäu zur
Beurteilung in Präsidialkompetenz wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln.
2. Am 24. Oktober 2017 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu das folgende Urteil:
A.___ hat sich schuldig gemacht der
groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs
(Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert
sowie Mangel an Aufmerksamkeit), begangen am 27. September 2016 in [Ort 1].
A.___ wird verurteilt zu:
einer Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
2 Jahren;
einer Busse von CHF 300.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00, hat A.___ zu
bezahlen.
3. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte die Berufung erheben (Berufungserklärung vom 10. Januar 2018). Er
verlangt, er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen
und einzig wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (nur Mangel an
Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen) schuldig zu sprechen sowie angemessen zu
bestrafen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren.
4. Im Berufungsverfahren fand am 2. Juli
2018 eine vorgängige Befragung des Zeugen C.___ statt. Die Hauptverhandlung mit
Einvernahme des Beschuldigten und des Zeugen B.___ fand am 19. Juli 2018 statt.
Erwägungen
II. Beweisergebnis und rechtliche Würdigung
1.
Gemäss Strafanzeige der Polizei (AS
7) war am 27. September 2016 um 15.22 Uhr die Patrouille Pol. C.___/Pol. B.___
in [Ort 1] im Innerortsbereich mit ca. 50 km/h in Fahrtrichtung [Ort 3]
unterwegs. Etwa auf der Höhe der Liegenschaft «Hauptstrasse Nr. […]» habe ein
entgegenkommender blauer Mercedes einen Schwenker nach links gemacht, sei über
die unterbrochene Mittellinie auf die Gegenfahrbahn geraten, sodass Pol. C.___
als Lenker des zivilen Polizeiautos habe stark abbremsen müssen und eine
Kollision nur durch ein Ausweichen nach rechts auf das Trottoir habe verhindern
können. Der Lenker des entgegenkommenden Mercedes habe – aus seiner Sicht
gesehen – dabei nach rechts unten geblickt. Dieses entgegenkommende Fahrzeug
habe die Gegenfahrbahn auf einer Strecke von etwa 2 Dutzend Meter befahren und
sei erst nach dem Kreuzen des Polizeifahrzeuges wieder auf seine Spur
zurückgelenkt worden. Kurz vor dieser Beinahe-Kollision habe sich der blaue Mercedes
ca. 1.5 Meter, mit gut der halben Fahrzeugbreite, auf der Gegenfahrbahn
befunden. Die Polizisten wendeten und hielten den Mercedes kurz vor [Ort 2] zur
Durchführung einer Kontrolle an. Der Fahrzeuglenker A.___ habe angegeben, mit
seinem Enkel im [Einkaufszentrum] gewesen zu sein. Er sei mit etwa 50 km/h
durch [Ort 1] gefahren, als sein Enkel ihm gesagt habe, er habe Durst. Er (der
Beschuldigte) habe daraufhin nach rechts unten geschaut, dem Enkel die
Trinkflasche übergeben und bemerkt, dass er auf die Gegenfahrbahn geraten sei.
Er habe ein entgegenkommendes Fahrzeug bemerkt, aber nicht, dass dieses habe
ausweichen müssen und es beinahe zu einer Kollision gekommen wäre.
2.
In den Akten (AS 9 – 10) befindet
sich ein handschriftliches Befragungsprotokoll, datiert vom 27. September 2016,
welches von Pol. C.___ erstellt und vom Beschuldigten unterschrieben worden
war. Es handelt sich um das Formular «Erstbefragung» und es ist das Ereignis
«Vornahme einer Verrichtung» oben handschriftlich aufgeführt. Es sind sowohl
die Fragen des Polizisten als auch die Antworten des Beschuldigten
handschriftlich und in deutscher Sprache protokolliert worden.
Auf Vorhalt des gefährlichen
Fahrmanövers ist die folgende Aussage des Beschuldigten protokolliert (AS 9):
«Ich wollte meinem Enkelsohn eine
Flasche zu trinken geben, welche auf meiner Seite war. Dabei habe ich nach
rechts geschaut und nicht mehr auf die Strasse. Ich merkte dann, dass ich nach
links auf die Gegenfahrbahn geriet und machte dann eine Lenkbewegung nach rechts,
um wieder auf meine Spur zu kommen».
Auf die Frage, ob er das Fahrzeug der
Polizei auf der Gegenfahrbahn gesehen habe:
«Ich habe schon ein entgegenkommendes
Fahrzeug gesehen, aber es ging alles so schnell, ich habe mich zu wenig
geachtet. Ich war mir aber nicht bewusst, dass ich so viel auf die
Gegenfahrbahn geriet. Aber ich anerkenne, was mir zur Last gelegt wird. Zum Glück
ist nichts passiert».
3.
Am 16. Januar 2017 erliess die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen grober
Verkehrsregelverletzung durch Vornahme einer Verrichtung, die das sichere
Führen eines Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet, Mangel an Aufmerksamkeit und
Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Der Beschuldigte erhob dagegen Einsprache und
liess zu deren Begründung durch seinen Anwalt ausführen, er verfüge über eine
lange Fahrpraxis, das in der Erstbefragung Geschriebene entspreche nicht in
allem seinen Feststellungen. Der Vorfall habe sich wie folgt zugetragen: Der
12-jährige, grossgewachsene Enkel sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Es habe
schönes Wetter geherrscht, es seien nur wenige Verkehrsteilnehmer unterwegs
gewesen. Am fraglichen Ort gelte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, an die er sich
gehalten habe. Die Strasse verlaufe in diesem Bereich gerade, beide Fahrbahnen
seien breit mit anschliessendem Trottoir. Etwa an der in der Anzeige
beschriebenen Stelle habe er (der Beschuldigte) auf der langen, völlig geraden
und übersichtlichen Fahrbahnstrecke seinem Enkel auf der Beifahrerseite eine
Flasche Mineralwasser gereicht. Dabei habe er kurz nach rechts gesehen. Während
dieser kurzen Zeit sei er gegen die nicht ausgezogene Mittellinie seiner
Fahrbahnhälfte gefahren. Er habe diese Richtungstendenz sofort mit einer
kontrollierten Steuerbewegung nach rechts korrigiert. Er sei nur bis zur
Mittellinie und nicht darüber hinaus gefahren. Er habe nichts von einer
angeblich drohenden Kollision bemerkt. Er sei sich nie einer konkreten oder
auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst gewesen.
4.1
Vor der Vorinstanz (AS 59 – 61)
bestätigte der Beschuldigte, dass er am fraglichen Tag mit seinem Enkel im [Einkaufszentrum]
gewesen sei. Er habe dort eine Flasche Granini-Saft gekauft und diese während
der Fahrt zwischen seinen Beinen eingeklemmt, um ab und zu einen Schluck zu
nehmen. Er habe seinem Enkel die Flasche gegeben, sie sei bereits offen
gewesen. Er habe die Flasche auch wieder zurückgenommen, er habe aber dabei
nicht zum Enkel geschaut. Er habe dann gemerkt, dass er etwas nach links
gefahren sei, nur für den Bruchteil einer Sekunde, er sei aber nicht über die
Mitte gefahren. Er könne sich nicht erklären, weshalb ein entgegenkommendes
Fahrzeug hätte ausweichen müssen. Er sei nicht so weit nach links gefahren, wie
das von der Polizei beschrieben worden sei. Er akzeptiere eine Verurteilung
wegen Art. 90 Abs. 1 SVG, aber nicht wegen Abs. 2.
Was am 27. September 2016 protokolliert
worden sei, stimme so nicht. Er wisse nicht, weshalb er das unterschrieben
habe. Er habe nicht gedacht, dass er deswegen Probleme bekomme. Er sei der
Aufforderung der Polizei, zu unterschreiben, gefolgt.
4.2
Anlässlich der Berufungsverhandlung
schilderte der Beschuldigte aus seiner Erinnerung die Ereignisse vom
27.
September 2016 in freier Rede. Er bestätigte, seinem Enkel auf dem
Beifahrersitz eine Trinkflasche gereicht zu haben. Auf Nachfrage präzisierte
er, es könne schon sein, dass er dabei einen kurzen Blick nach rechts zum Enkel
geworfen habe, aber es sei nur ein ganz kurzer Blick gewesen. Dem Beschuldigten
wurde dann seine Erstaussage bei der Polizei vorgelesen, die er unterschrieben
hatte. Es war damals protokolliert worden, dass er nach rechts und nicht mehr
auf die Strasse geschaut habe, er habe bemerkt, dass er auf die Gegenfahrbahn
geraten sei und er habe eine Lenkbewegung nach rechts gemacht, um wieder auf
seine Spur zu kommen. Er habe ein entgegenkommendes Fahrzeug gesehen, es sei
aber alles so schnell gegangen. – Der Beschuldigte bestätigte auch auf
mehrfache Nachfrage, das habe er so ausgesagt; was Herr C.___ dort geschrieben
habe, stimme (Einvernahmeprotokoll vom 19. Juli 2018, Seite 5).
5.
Als Zwischenergebnis ist
festzustellen, dass zumindest ein Teil des vorgehaltenen Sachverhaltes vom
Beschuldigten anerkannt wird. Er ist am 27. September 2016 um 15.22 Uhr durch [Ort
1] in Richtung [Ort 2] gefahren und sein Enkel sass auf dem Beifahrersitz. Er
nahm während der Fahrt eine Trinkflasche und reichte diese seinem Enkel. Er
bemerkte dann, dass er nach links in die Richtung der Gegenfahrbahn gefahren
war, und er korrigierte seine Fahrtrichtung wieder.
Bestritten wird vom Beschuldigten einzig
das Ausmass und die konkrete Art und Weise seines Fahrmanövers. Nach dem
Vorhalt, der einzig auf den Aussagen der beiden Polizisten beruht, die sich im
entgegenkommenden Fahrzeug befanden, schaute der Beschuldigte nach rechts, als
er seinem Enkel die Flasche gab, wodurch er nach links geraten sei und auf
einem Abschnitt von rund 20 Metern mit ca. 1.5 Meter seines Fahrzeuges
über die Fahrbahnmitte auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Als Folge davon habe
das zivile Polizeifahrzeug stark abbremsen und nach rechts auf das Trottoir
ausweichen müssen.
Es sind nachfolgend die Aussagen der
Zeugen zu würdigen.
6.
Die Zeugenaussagen vor der
Vorinstanz:
6.1
Pol. C.___ führte aus, er sei der
Lenker ihres Fahrzeuges gewesen. Er habe es sich zur Gewohnheit gemacht, den
Gegenverkehr, auch die Lenker, zu beobachten, was diese täten. Sie seien auf
der Hauptstrasse in [Ort 1] in Fahrtrichtung [Ort 3] unterwegs gewesen. Er habe
den Beschuldigten als Lenker eines dunkelblauen Mercedes wahrgenommen; dieser
habe nach rechts unten geschaut. Etwa 10 – 12 Meter, bevor sie sich gekreuzt
hätten, habe das Fahrzeug einen Schwenker auf ihre Fahrbahn gemacht. Er (der
Zeuge) habe nur noch instinktiv nach rechts auf das Trottoir ausweichen und
abbremsen können. Das Fahrzeug sei bis nach dem Kreuzen auf ihrer Fahrbahnseite
geblieben; es sei mit etwas mehr als der eigenen Fahrzeugbreite, etwa mit 1.5
Meter, über die signalisierte Mittellinie gefahren. Der Mercedes sei mit
geschätzt 50 km/h unterwegs gewesen. Vor [Ort 1] seien viele Fahrzeuge unterwegs
gewesen, am Kreuzungsort aber nicht mehr, dort sei nicht viel Verkehr gewesen.
Er selber und der Fahrer des
entgegenkommenden Fahrzeuges hätten etwa auf gleicher Höhe gesessen. Sie hätten
einen Skoda Octavia gefahren, der Beschuldigte einen Mercedes Kombi. Der Fahrer
habe leicht nach unten und nach rechts geschaut. Vor dem Kreuzen sei er während
10.
bis 12 Metern auf ihrer Fahrbahn gefahren, nach dem Kreuzen auch noch, er
wisse aber nicht, wie weit noch.
Sie hätten dann den Lenker angehalten.
Der habe gesagt, der Enkel habe Durst gehabt und er habe ihm zu Trinken
gegeben. Das Trinken sei im Fussraum gewesen, deshalb habe er nach unten
greifen müssen. Er wisse nichts davon, dass der Beschuldigte mit Lesen und
Schreiben Mühe hätte; wenn er ihm das gesagt hätte, hätte er ihm seine Aussagen
sicher vorgelesen. Dessen Aussagen habe er aufgenommen und das seien auch die
Aussagen, die der Beschuldigte tatsächlich gemacht habe. Sprachlichen
Schwierigkeiten habe es bei der Befragung keine gegeben.
Auf Frage des Verteidigers: Beim Ort des
Geschehens handle es sich um eine übersichtliche, breite Strasse, mit einer
leichten Kurve.
6.2
Der zweite Insasse des zivilen
Polizeifahrzeuges war Pol. B.___, der folgendes ausführte: Er sei der Beifahrer
gewesen. Kollege C.___ sei gefahren. Es sei ihnen ein blaues Auto
entgegengekommen, das einen Schwenker auf ihre eigene Fahrbahnseite gemacht
habe. Dieses Fahrzeug sei mit etwa der Hälfte der Fahrzeugbreite auf ihre
Fahrbahnseite gefahren. Kollege C.___ habe etwas wie «oh» gerufen und sei nach
rechts ausgewichen, um eine Kollision zu vermeiden. Er (B.___) habe nur das
Fahrzeug wahrgenommen, das etwa zur Hälfte auf ihrer Fahrbahnseite auf sie
zugefahren sei, den Fahrer habe er nicht gesehen. Nach dem Kreuzen habe er dem
blauen Fahrzeug im Rückspiegel nachgeschaut und gesehen, wie das Fahrzeug noch
etwa eine bis zwei Wagenlängen auf ihrer Fahrbahnseite weitergefahren sei. Sie
selber seien in der Mitte der eigenen Fahrbahn gefahren, bevor das Auto auf sie
zugefahren sei.
7.
Die Zeugenaussagen vor Obergericht:
7.1
Pol. C.___ sagte im Rahmen der
vorgängigen Zeugenbefragung am 2. Juli 2018, er und Pol. B.___ seien
durch [Ort 1] gefahren, als ihnen ein blauer Mercedes vorerst normal
entgegengefahren sei. Plötzlich, etwa 10 – 15 m vor ihnen, habe das Fahrzeug
einen Schwenker auf ihre Fahrbahn gemacht. Dieses sei über die Mittellinie
hinaus auf ihre Fahrbahn gefahren, mit über der Hälfte des Fahrzeuges auf ihre
Fahrbahn. Er habe gesehen, dass der Blick des Fahrers nicht nach vorne gerichtet
gewesen sei, sondern dass er nach rechts geschaut habe. Er habe eine
Lenkbewegung nach rechts und eine Vollbremsung auf dem Trottoir gemacht. Sie
seien zum Stillstand gekommen. Das Fahrzeug sei weiter so gefahren, etwa mit
der Hälfte oder zwei Drittel des Fahrzeuges auf der Gegenfahrbahn. Erst später
habe er das Fahrzeug wieder auf seine Fahrbahn gezogen. Sie hätten dann
entschieden, ihm nachzufahren und sie hätten ihn dann kurz vor [Ort 2]
kontrolliert.
Auf Nachfrage: Das sei nicht einfach ein
Schwenker gewesen, wie er ab und zu vorkomme, sondern extrem, weil er nach
rechts geschaut habe und es ohne seine Reaktion zu einer Frontalkollision gekommen
wäre. Er habe zuerst die Lenkbewegung gemacht und dann gebremst. Den Lenker
habe er im Seitenprofil gesehen, wie er nach rechts unten geschaut habe.
Bei der anschliessenden Kontrolle sei
die Verständigung mit dem Beschuldigten auf Hochdeutsch gut gewesen. Ob er das
Protokoll zum Lesen gegeben oder vorgelesen habe, wisse er nicht mehr. Wenn er
es vorlese, vermerke er das im Protokoll. Das sei aber die Ausnahme, er habe
das nach seiner Erinnerung erst einmal gemacht, dass er das Protokoll
vorgelesen habe. Wenn er im Protokoll nichts vermerkt habe, habe er es wohl
nicht vorgelesen.
Auf Nachfrage des Verteidigers: Er habe
während dem Kreuzungsmanöver niemanden auf dem Beifahrersitz gesehen.
7.2
Pol. B.___ bestätigte in seiner
Einvernahme vor Obergericht am 19. Juli 2018, er und Kollege C.___ seien am
fraglichen Nachmittag mit einem zivilen Patrouillenfahrzeug in [Ort 1] in der
50er-Zone unterwegs gewesen. Auf einmal sei ein entgegenkommendes Fahrzeug mit
rund der Hälfte der Fahrzeugbreite über die Strassenmitte hinaus auf sie
zugefahren. Er selber habe das Fahrzeug erst gesehen, als es bereits auf sie
zugekommen sei. Wie dieses Fahrzeug auf die andere Fahrbahn geraten sei, habe
er selber nicht gesehen, da er als Beifahrer den Verkehr nicht so genau
beobachtet habe. Als das Fahrzeug mit etwa der halben Fahrzeugbreite auf sie
zugefahren sei, habe Herr C.___ «oh» gerufen und habe ein Ausweichmanöver
machen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Er (B.___) habe ausgerufen:
«Was ist denn hier los?». Danach hätten sie nach hinten geblickt. Man sei dem
Fahrzeug gefolgt und habe den Lenker kontrolliert. Für ihn sei es ein nicht
alltägliches Ereignis gewesen, wie dieses Fahrzeug derart auf sie zugefahren
sei. Er habe sich nicht auf den Fahrzeuglenker geachtet, weil er erschrocken
sei. Herr C.___ habe ihm aber gesagt, dass der Lenker nach rechts geschaut
habe. Dass das Fahrzeug deutlich über die Strassenmitte mit etwa der halben
Fahrzeugbreite geraten sei, da sei er sich sicher. Auf diese Schätzung komme er
aufgrund der eigenen Beobachtung und dem vorgenommenen Bremsmanöver durch Herrn
C.___. Seiner Ansicht nach brauche es ein so heftiges Ausweichmanöver – wie
dies vorliegend der Fall gewesen sei – nur, wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug
mit mehr als einem Drittel der Fahrzeugbreite auf die Gegenfahrbahn gerate,
weil die übliche Strassenbreite ein geringfügiges Überfahren der Strassenmitte gerade
noch zulasse. Deshalb sei er sich sicher, dass das Fahrzeug des Beschuldigten
deutlich auf die andere Fahrbahn, und zwar mit ungefähr der halben
Fahrzeugbreite, geraten sei.
8.
Das Beweisergebnis
8.1
Die Aussagen der beiden Polizisten
erweisen sich als glaubhaft. Sie schilderten übereinstimmend, wie sie durch [Ort
1] fuhren, als der Beschuldigte mit seinem blauen Mercedes einen Schwenker
machte und ihnen auf ihrer eigenen Fahrbahnhälfte entgegenfuhr, so dass Pol. C.___
abbremsen und auf das Trottoir ausweichen musste, um eine Kollision zu
verhindern. Die Aussagen sind inhaltlich konstant und weisen eine strukturelle
Gleichheit auf, weshalb sie als zuverlässig zu qualifizieren sind. Die beiden
Zeugen zeigten bei ihren Aussagen keinerlei Belastungseifer, im Gegenteil, sie
machten durchaus entlastende Angaben. So führte Pol. C.___ aus, es sei der
Beschuldigte geschätzt mit der zulässigen Geschwindigkeit gefahren, es habe am
Ort des Geschehens nicht viel Verkehr gehabt und es handle sich dort um eine breite
übersichtliche Strasse. Auch Pol. B.___ zeigte keinen Belastungseifer und
räumte gewisse Unsicherheiten ein, indem er angab, er habe den Verkehr nicht
genau beobachtet und den Fahrzeuglenker selber nicht gesehen. Er wisse nicht
mehr alles ganz genau. Angesichts des Zeitablaufs (der Vorfall fand im am
27.
September 2016 statt, also vor rund zwei Jahren) ist diese
Unsicherheit im Aussageverhalten nicht erstaunlich und vermag die
Glaubhaftigkeit der konstanten Aussagen nicht zu schmälern.
Diese Begegnung der beiden Fahrzeuge,
mit einem Zufahren des Beschuldigten gegen die Gegenfahrbahn, verursacht durch
des Überreichen einer Trinkflasche an seinen Enkel, ist ja vom Beschuldigten
auch unbestritten. Es wurde so in der Erstbefragung durch Pol. C.___ als die
Aussage des Beschuldigten protokolliert. Dieses Protokoll ist insofern von eher
überdurchschnittlicher Qualität, als die jeweilige Frage des Polizisten neben
der Antwort des Beschuldigten ebenfalls vollständig protokolliert worden ist.
Es gibt keinen Grund, an der korrekten Protokollierung der Aussagen des
Beschuldigten, welche dieser unterzeichnet hatte, zu zweifeln. Der Beschuldigte
anerkannte denn auch vor Obergericht die Richtigkeit dieses Protokolls. Die
Aussagen der beiden Polizisten stimmen im Kern auch mit den Schilderungen des
Beschuldigten überein, welcher angab, seinem Enkel auf dem Beifahrersitz die
Trinkflasche gereicht zu haben und dabei in die Richtung der Gegenfahrbahn
geraten zu sein. Und wenn er im Moment des Kreuzungsmanövers dermassen nach
rechts geschaut hat, wie das der Zeuge C.___ geschildert hat, hat er
möglicherweise die Beinahekollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug gar
nicht bemerkt.
Des Weiteren lässt der persönliche
Eindruck in den Zeugenbefragungen auf glaubhafte Aussagen schliessen. Es war
spürbar, weshalb dieser Vorfall auch für die Polizisten speziell war, da der
Polizist C.___ heftig reagieren musste, um eine Frontalkollision zu vermeiden. Dies
bestätigte auch Pol. B.___, welcher angab, dass er erschrocken sei. Es sei kein
alltäglicher Vorfall, wenn ein Fahrzeug derart auf die eigene Fahrbahn gerate
und man ein solches Ausweichmanöver machen müsse. Als Polizist sehe man viele
Sachen und gewisse Schlenker von entgegenkommenden Fahrzeugen seien ja normal,
aber dieser Vorfall sei speziell gewesen. Besonders lebensnah ist beispielsweise
die Schilderung von Pol. B.___, wonach sein Kollege «oh» ausgerufen und er nach
der Beinahekollision erschrocken gefragt habe, was denn hier los sei. Dies sind
individuell geprägte, originelle Schilderungen, welche besonders realitätsnah
sind.
8.2
Nicht gefolgt werden kann der
Verteidigung, wenn sie geltend macht, aufgrund der fehlenden Mittellinie könne nicht
gesagt werden, ob und wie weit der Beschuldigte über die Fahrbahnmitte hinaus geraten
sei. In der Tat ist auf dem fraglichen Kreuzungspunkt keine signalisierte
Mittellinie eingezeichnet. Entscheidend sind vorliegend jedoch die glaubhaften
und nachvollziehbaren Schilderungen der beiden Zeugen, wonach das Fahrzeug des
Beschuldigten mit ungefähr der halben Wagenbreite deutlich über die
Strassenmitte geraten sei. Weil der Beschuldigte derart weit auf ihre Fahrbahn
geraten sei, habe Pol. C.___ mit einem heftigen Manöver auf das Trottoir
ausweichen müssen. Dass der Beschuldigte deutlich auf die Gegenfahrbahn geraten
sein muss, ergibt sich einerseits aufgrund des heftigen Lenk- bzw.
Bremsmanövers von C.___ auf das Trottoir. Wäre der Beschuldigte tatsächlich nur
bis zur Strassenmitte geraten oder ganz leicht darüber hinaus, wäre kein derartig
heftiges Ausweichmanöver auf das Trottoir nötig gewesen. Wie B.___
nachvollziehbar schilderte, enthält eine normal breite Strasse einen gewissen
Spielraum, weshalb ein anderer Wagen bis zu einem gewissen Grad – er nannte
einen Drittel – auf der anderen Fahrbahn gerade noch Platz hat, ohne dass ein spezielles
Ausweichmanöver des entgegenkommenden Fahrzeugs erforderlich wird. Diese
Einschätzung überzeugt. Ob es sich dabei um 1.5 Meter, die Hälfte der
Wagenbreite oder zwei Drittel des Fahrzeugs handelte, spielt letztlich keine bedeutende
Rolle. Entscheidend sind die glaubhaften Aussagen, wonach der Beschuldigte
deutlich auf die Gegenfahrbahn geraten sei, so dass eine Frontalkollision nur
durch ein Manöver von C.___ verhindert habe verhindert werden können.
Des Weiteren argumentiert die
Verteidigung, aufgrund der fehlenden Mittellinie könne die exakte Strassenmitte
gar nicht festgestellt werden. Deshalb sei nicht bewiesen, ob der Beschuldigte
tatsächlich auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Auch dieses Argument ist wenig
überzeugend. Der Beschuldigte anerkannte in seiner Einvernahme vor Obergericht
ja selber, die Mitte einer Strasse könne man auch erkennen, wenn keine
Mittellinie eingezeichnet sei. Dies entspricht auch der allgemeinen
Lebenserfahrung, wonach sich die Strassenmitte bei fehlender Signalisation
dennoch – sei es aufgrund von Rillen im Belag oder aufgrund der gesamten
Strassenbreite – einschätzen lässt, wenn auch nicht zentimetergenau.
Entscheidend ist, wie die Zeugen klar eine deutliche Überschreitung des
Mittebereichs schilderten.
Nicht schlüssig ist schliesslich der
Einwand des Beschuldigten, es sei alles extrem schnell gegangen, weshalb es aufgrund
der kurzen Zeitdauer gar nicht sein könne, dass er derart weit auf die
Gegenfahrbahn geraten sei. Auch bei einer kurz dauernden Lenkbewegung kann ein
Fahrzeug relativ weit auf die Gegenfahrbahn geraten. Bei einer Geschwindigkeit
von 50 km/h werden rund vierzehn Meter pro Sekunde zurücklegt
(50 km/3.6 = 13.88 m/s). Selbst wenn ein Vorfall nur verhältnismässig
kurz dauert, kann ein Wagen dennoch relativ weit auf die Gegenfahrbahn geraten.
Offenbar war dem Beschuldigten selber gar nicht bewusst, wie weit er auf die
Gegenfahrbahn geraten war. Dies entspricht auch den Aussagen des Beschuldigten
anlässlich seiner Erstbefragung, als er angab, es sei ihm gar nicht bewusst
gewesen, dass er so weit auf die Gegenfahrbahn geraten sei.
Entgegen den letzten Aussagen des
Beschuldigten hat dieses Manöver nicht nur während eines Bruchteils einer
Sekunde angedauert. Die Aussagen der beiden Zeugen führen zu einem anderen
Beweisergebnis. So sagte Pol. C.___ aus, er habe nach der Beinahekollision
das Fahrzeug des Beschuldigten beobachtet und es sei einige Zeit gleichbleibend
auf der Gegenfahrbahn weitergefahren. Erst später sei es wieder auf die eigene
Fahrbahn zurückgewichen. «Wir schauten zurück und das Fahrzeug war gleich wie
vorher, nämlich die Hälfte oder zwei Drittel des Fahrzeugs war immer noch auf
unserer Fahrbahn. Erst später hat er das Fahrzeug wieder auf seine Fahrbahn
gezogen.» (Einvernahmeprotokoll vom 2. Juli 2018, Seite 2). Auch vor der Vorinstanz
bestätigten die Polizisten, wie das Fahrzeug nach der Beinahekollision weiter
auf ihrer Strassenseite fuhr und nicht umgehend zurück auf die eigene Fahrbahn
schwenkte. Dies spricht für eine gewisse Dauer der Unaufmerksamkeit des
Beschuldigten.
Sodann rügt die Verteidigung, es sei
nicht erstellt, dass der Beschuldigte nach rechts geblickt und seine
Aufmerksamkeit vom Strassengeschehen abgewendet habe. Pol. C.___ habe gar
nicht sehen können, wohin der Beschuldigte geblickt habe, weil er den
Beschuldigten während des eigentlichen Ausweichmanövers, d.h. in einer
stressigen Situation, und nur im Seitenprofil gesehen habe. Ob C.___ den
Beschuldigten nur im Seitenprofil gesehen hat, ist vorliegend nicht
massgeblich. Wesentlich sind die Aussagen des Beschuldigten selber, der
ausdrücklich bestätigte, nach rechts geblickt zu haben. Dies anerkannte er
zunächst anlässlich seiner Ersteinvernahme. Weil er seinem Enkel die Flasche
habe reichen wollen, habe er nach rechts und nicht mehr auf die Strasse
geblickt. Die Richtigkeit dieser Erstaussage bestätigte der Beschuldigte auch vor
Obergericht. Zudem anerkannte der Beschuldigte vor Obergericht nochmals
ausdrücklich, dass er kurz nach rechts geblickt habe. Auch die Verteidigung schrieb
in ihrer Einsprache zum Strafbefehl, dass der Beschuldigte kurz nach rechts zu
seinem Enkel geblickt habe (AS 29). Des Weiteren wies Pol. C.___
sowohl vor der Vorinstanz als auch vor Obergericht darauf hin, der Blick des
Beschuldigten sei nicht nach vorne gerichtet gewesen, sondern nach rechts. Auch
Pol. B.___ bestätigte, sein Kollege habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte nach
rechts geblickt habe. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte nach rechts geblickt
hat.
8.3
Zusammenfassend ist auf die beiden
Zeugenaussagen abzustellen und der vorgehaltene Sachverhalt ist erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Der Beschuldigte bestreitet die
Verletzung von Verkehrsregeln nicht und beantragt selber mit der Berufungserklärung
einen Schuldspruch wegen Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtbeherrschen des
Fahrzeuges. Er macht aber eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln geltend,
während die Staatsanwaltschaft mit der vorliegenden Anklage eine Verurteilung
wegen grober Verkehrsregelverletzung verlangt, worauf auch die Vorinstanz
geschlossen hat.
2.
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. aArt. 90
Ziff. 2 SVG ist der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung
erfüllt, wenn eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise
missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wurde.
Wichtige Verkehrsvorschriften sind u.a. die vorliegend verletzten, die
Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie das
Beherrschen des Fahrzeuges (Weissenberger, Kommentar SVG 2. Auflage,
Art. 90 N 63). Die objektiv schwere Missachtung ist gegeben, wenn ihre
Verletzung eine ernstliche Gefahr geschaffen hat (WEISSENBERG, a.a.O., Art. 90
N 65). Und ist es dabei zu einer konkreten Gefährdung der körperlichen
Unversehrtheit gekommen, d.h. zu einer tatsächlichen Gefährdung eines
individualisierbaren Rechtsgutträgers, so ist der objektive Tatbestand einer
groben Verkehrsregelverletzung immer zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung
weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf (WEISSENBERG, a.a.O.
Art. 90 N 66).
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der
Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen
Vorsichtspflichten nachkommen kann. Zudem muss er der Strasse und dem Verkehr
die erforderliche Aufmerksamkeit zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass
der Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach
den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen
Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen
(Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N. 1 ff.). Die Norm ist eine objektiv
wichtige Verkehrsvorschrift, deren Verletzung den Tatbestand der einfachen
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG erfüllt, unter Umständen
aber auch jenen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 aSVG
bzw. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllen kann (Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N. 2,
Art. 90 N 63).
3.
Vorliegend verlor der Beschuldigte
aus Mangel an Aufmerksamkeit und ohne zwingenden Grund die Herrschaft über sein
Fahrzeug, nachdem er seine Aufmerksamkeit dem Enkel auf der Beifahrerseite bzw.
der diesem überreichten Getränkeflasche zugewendet hatte. Er hat seine
Aufmerksamkeit seinem Enkel und der Getränkeflasche so lange zugewendet, bis er
unbemerkt über die Strassenmitte auf die andere Fahrbahn geraten und beinahe
mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert ist. Dem Beschuldigten wäre es
ohne weiteres möglich gewesen, sein Fahrzeug unter Kontrolle zu halten,
insbesondere, weil der Strassenverlauf übersichtlich, die Fahrbahn trocken und
die Sicht uneingeschränkt war. Durch seine Unaufmerksamkeit geriet der
Beschuldigte auf die Gegenfahrbahn und eine Kollision mit dem entgegenkommenden
Fahrzeug konnte nur durch eine rasche und nachdrückliche Reaktion von C.___
vermieden werden. Ohne dieses massive Ausweich- bzw. Bremsmanöver auf das
Trottoir wäre es zu einer Frontalkollision gekommen. Mit seinem Verhalten schuf
der Beschuldigte nicht nur eine abstrakte Gefahr für die übrigen
Verkehrsteilnehmer – weil er aufgrund der abgelenkten Aufmerksamkeit bspw. auf
ein Bremsmanöver vor ihm nicht rechtzeitig hätte reagieren können – sondern er
schuf eine sehr konkrete Gefahr für die beiden Polizisten. Die abstrakte Gefahr
bestand auch für die Benutzer des Radstreifens und des Trottoirs zufolge des
Ausweichmanövers. Zudem schuf der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für
andere Verkehrsteilnehmer, da er auch nach der Beinahekollision während einer
gewissen Zeit auf die Gegenfahrbahn blieb und dort weiterfuhr. Er bemerkte nicht
einmal, wie es beinahe zu einer Frontalkollision mit einem abrupten Bremsmanöver
kam und wie er nach dieser Beinahekollision auf der Gegenfahrbahn weiterfuhr. Dies
ist ein objektiv schwerwiegendes Verhalten. Demnach hat der Beschuldigte in
objektiv schwerer Weise die Sicherheit anderer ernstlich gefährdet.
An dieser Einschätzung ändert auch der
Einwand der Verteidigung nichts, das Verhalten des Beschuldigten stelle keine
gravierende Handlung dar. Der Griff zu einer Trinkflasche sei gemäss Vorinstanz
keine verpönte Handlung, sondern eine Verrichtung, die im Strassenverkehr
häufig vorgenommen werde. Da der Beschuldigte eine alltägliche Handlung während
kurzer Zeit auf einer breiten, übersichtlichen Strasse vorgenommen habe, liege
objektiv kein schwerwiegendes Verhalten vor. Dieser Einwand ist unbehelflich. Der
Beschuldigte wandte seinen Blick so lange vom Strassengeschehen ab, dass er
deutlich auf die Gegenfahrbahn geriet und eine gravierende Gefährdung
verursachte. Durch seine pflichtwidrige Fahrweise hat er eine erhebliche Gefahr
für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Damit hat er eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Unter diesen
Umständen liegt ein tatbestandsmässiges Fehlverhalten vor. Es ist nach dem oben
Dargelegten objektiv unter allen Titeln auf eine grobe Verkehrsregelverletzung
zu schliessen.
4.
Subjektiv wird für die Bejahung einer
groben Verletzung der Verkehrsregeln ein rücksichtsloses oder sonst wie
schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden
vorausgesetzt. Dieses ist bei Vorsatz (einschliesslich Eventualvorsatz) oder
bei grober Fahrlässigkeit gegeben (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 68).
Es darf zwar nicht von der objektiven auf die subjektive Schwere der
Verkehrsregelverletzung geschlossen werden, doch ist die objektive Schwere der
Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad
der Gefährdung) ein Indiz dafür, dass den Täter auch subjektiv ein schweres
Verschulden trifft. Oder anders formuliert: Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, umso eher ist die Rücksichtslosigkeit
zu bejahen, sofern nicht besondere Indizien dagegensprechen (WEISSENBERGER,
a.a.O., Art. 90 N 68 und dort zit. Rechtsprechung). Die Rechtsprechung bejaht
ein subjektiv rücksichtsloses Verhalten immer in Fällen von Vorsatz und
bewusster Fahrlässigkeit. Daneben kann die Rücksichtslosigkeit aber auch in einer
unbewussten Fahrlässigkeit liegen, die sich aus einem blossen momentanen
Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen ergibt. So kann eine grobe
Verkehrsregelverletzung begehen, wer Verkehrsregeln aufgrund momentaner
ungenügender Aufmerksamkeit verletzt (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 87). Es
ist in diesen Fällen aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob die
Verkehrsregelverletzung auf Rücksichtslosigkeit beruht und besonders vorwerfbar
ist. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird
auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein,
wenn nicht besondere Gegenindizien vorliegen (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N
69.
und dort zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung). Solche Gegenindizien
sind gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise anzunehmen, wenn besondere
Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Fehlverhaltens in einem
milderen Licht erscheinen lassen. Nur dann entfällt der Schuldvorwurf des
rücksichtslosen Verhaltens (Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2017,
E. 1.2). In Bezug auf das ablenken lassen während der Fahrt zitiert
Weissenberger (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 86) die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach eine schwere Widerhandlung und damit eine grobe
Verkehrsregelverletzung begeht, wer sich während der Fahrt ablenken lässt und
seine Aufmerksamkeit während einer relevanten Dauer abwendet.
Und genau das trifft vorliegend zu: Der
Beschuldigte wandte seine Aufmerksamkeit seinem durstigen Enkel auf dem
Beifahrersitz und der Getränkeflasche so lange zu, dass er unbemerkt die
Fahrbahnmitte überfuhr und beinahe mit dem entgegenkommenden Fahrzeug
kollidiert wäre. Diese Beinahekollision bemerkte der Beschuldigte nicht einmal,
weil er derart unaufmerksam war. Dies ist besonders vorwerfbar. Zudem fuhr er
nach der Beinahekollision auf der Gegenfahr für eine kurze Zeit weiter, ohne
dass er dies merkte. Dies ist auch ein subjektiv gravierendes Verhalten. Rücksichtslos
war das Verhalten des Beschuldigten, weil ein bedenkenloses Nichtbeachten der
Gefährdung fremder Rechtsgüter vorlag (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6S.56/1994 vom 11. April 1994, E. 2b). Besondere Umstände, welche das
Verhalten des Beschuldigten in einem milderen Licht erscheinen lassen und
Rücksichtslosigkeit ausschliessen würden, liegen entgegen der Ansicht der
Verteidigung nicht vor. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.
5.
Zusammenfassend muss der Beschuldigte
nach dem oben Dargelegten wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von
Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen werden.
IV. Strafzumessung
Der Beschuldigte hat sich mit der
Berufung gegen den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung gewehrt.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Strafzumessung hat die Verteidigung lediglich
geltend gemacht, es liege kein gravierendes Verhalten vor und deshalb das
Verschulden leicht wiege. Ansonsten äusserte sich die Verteidigung nicht zur
Strafzumessung.
Betreffend die objektive Tatschwere ist
mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar durch sein Verhalten
wichtige Verkehrsregeln verletzte, jedoch sein Verschulden innerhalb aller
gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG denkbaren Tatvarianten als leicht zu
qualifizieren ist. Obwohl das Verhalten des Beschuldigten zu einer fatalen
Kollision mit schweren Folgen hätte führen können, verursachte der Beschuldigte
weder einen Sach- noch einen Personenschaden. Was die subjektive Tatschwere
betrifft, so handelte der Beschuldigte lediglich unbewusst fahrlässig. Damit
ist auch in subjektiver Hinsicht das Verschulden im Rahmen der groben
Verkehrsregelverletzung ebenfalls als leicht zu werten.
Die Vorinstanz hat ausgehend von einem
leichten Verschulden und einer korrekten Würdigung der Tat- und
Täterkomponenten auf eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
CHF 60.00 (Probezeit 2 Jahre) geschlossen und 5 Tagessätze davon abgezogen
und dafür eine Verbindungsbusse von CHF 300.00 ausgefällt. Was die Höhe
des Tagsatzes anbelangt, darf aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391
Abs. 2 StPO) nicht vom vorinstanzlichen Entscheid und dem darin
angenommenen Nettoeinkommen von CHF 1'500.00 abgewichen werden, obwohl aus
den im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten Belege ersichtlich ist,
dass der Beschuldigte eine monatliche AHV-Rente von CHF 1'865.00 erhält
und er sich zudem sein Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule als Kapital
auszahlen liess. Zusammenfassend ist das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass
zu bestätigen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner
Berufung vollständig. Ausgangsgemäss sind ihm daher die Kosten der Untersuchung
und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 600.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich
auferlegt. Ebenso sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die
Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 1'500.00, zuzüglich Auslagen
von CHF 100.00. Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der
Höhe von CHF 2'200.00 zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 90
Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1; Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 34
Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 44
Abs. 1, Art. 47, Art. 106; Art. 416 ff. und 422 ff. StPO erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des
Fahrzeugs (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs
erschwert sowie Mangel an Aufmerksamkeit), begangen am 27. September 2016
in [Ort 1].
2.
A.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 60.00 sowie zu einer Busse
von CHF 300.00.
3.
Der Vollzug der Geldstrafe wird
aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt.
4.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der
Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
5.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 600.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich
auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00, zuzüglich
Auslagen von CHF 100.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich
auferlegt. Der Beschuldigte hat somit insgesamt Prozesskosten in der Höhe von CHF 2'200.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78.
ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Riechsteiner
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1178/2018 vom 4. September
2019.
bestätigt.